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Entscheid

STBER.2016.19

Betrug, Übertretung gegen das BG über den zivilen Ersatzdienst

29. September 2016Deutsch43 min

Source so.ch

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Am 16. Juli 2013 erstattete das

Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung, Vollzugsstelle

für den Zivildienst ZIVI, Strafanzeige gegen den Beschuldigten A.___ wegen des

Verdachts auf Betrug, Urkundenfälschung, Dienstpflichtbetrug und Verstoss gegen

das AHVG, sowie gegen B.___, Leiter der Institution C.___ (nachstehend

Institution) wegen Beteiligung an diesen Delikten (Akten Seiten 11 ff., im

Folgenden AS 11 ff.). In der Anzeige wurde zusammengefasst ausgeführt, der

Beschuldigte habe in der Zeit vom 30. Juli 2012 bis 25. Januar 2013 einen

Zivildiensteinsatz in der Institution geleistet, obwohl er bei der gleichen

Institution gleichzeitig zu 100% als Projektleiter angestellt gewesen sei, was

gesetzlich verboten sei, zudem habe er für die genannte Zeit neben dem vollen

Lohn als Projektleiter Erwerbsersatzentschädigungen bezogen.

2. Nach Abschluss der Strafuntersuchung

wurde der Beschuldigte A.___ mit Strafbefehl vom 31. Juli 2014 (STA.2013.2686)

wegen Betrugs und Dienstpflichtbetrugs zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen

zu je CHF 170.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, und zu

einer Busse von CHF 5‘000.00, ersatzweise zu 50 Tagen Freiheitsstrafe,

verurteilt. B.___ wurde ebenfalls mit Strafbefehl vom 31. Juli 2014

(STA.2013.2686) wegen Gehilfenschaft zu Betrug zu einer Geldstrafe von 50

Tagessätzen zu je CHF 190.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren,

verurteilt.

Die beiden Beschuldigten liessen gegen

die Strafbefehle frist- und formgerecht Einsprache erheben, worauf die

Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 25. Februar 2015 an den Strafbefehlen

festhielt und die Akten dem Amtsgerichtspräsidium von Olten-Gösgen zur

Beurteilung der Vorhalte überwies.

3. Die Amtsgerichtspräsidentin von

Olten-Gösgen erliess am 4. November 2015 folgendes Strafurteil:

1. Der Beschuldigte B.___ hat sich der

Gehilfenschaft zu Betrug, angeblich begangen am 27.03.2012, nicht schuldig

gemacht und wird freigesprochen.

2. Der Beschuldigte A.___ hat sich

schuldig gemacht:

- des Betruges, begangen in der Zeit vom

07.09.2012 bis 11.01.2013

- des Dienstpflichtbetruges, begangen am

27.03.2012.

3. Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt

zu:

a) einer

Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 170.00, unter Gewährung des bedingten

Strafvollzuges mit einer Probezeit von 2 Jahren,

b) einer

Busse von CHF 5‘000.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 50 Tagen

Freiheitsstrafe.

4. Der Staat Solothurn hat dem

Beschuldigten B.___ eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von CHF

3‘000.00 auszurichten.

5. Die vom Beschuldigten B.___ im Rahmen

des Strafbefehlsverfahrens zu Handen der Zentralen Gerichtskasse einbezahlte

Staatsgebühr im Betrag von CHF 350.00 ist diesem zurückzuerstatten.

6. Die Verfahrenskosten, mit einer

Gerichtsgebühr von CHF 1‘500.00, belaufen sich auf total CHF 1'620.00. Der

Beschuldigte A.___ hat davon 3/5 = CHF 972.00 zu bezahlen. Die restlichen

Kosten von 2/5 = CHF 648.00 hat zufolge Freispruchs von B.___ der Staat

Solothurn zu bezahlen.

4. Der Beschuldigte A.___ liess am

6. November 2015 gegen das Urteil die Berufung anmelden. Mit Berufungserklärung

vom 31. März 2016 wurde ein vollständiger Freispruch unter Kosten- und

Entschädigungsfolge beantragt. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben

vom 4. April 2016 auf eine Anschlussberufung und auf die weitere Teilnahme am

Berufungsverfahren. Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht

vom 29. September 2016 wurde der rechtskräftig freigesprochene B.___ auf Antrag

des Berufungsklägers als Zeuge befragt.

Erwägungen

II. Sachverhalt

1.

Vorhalt

1.1

Betrug: Dem Beschuldigten A.___

wird vorgehalten, er habe am 07. September 2012 (an diesem Tag unter Beilage

des Lizentiats-Zeugnisses der Uni […] vom […], am 23. Oktober 2012, am 16.

November 2012, am 11. Dezember 2012 sowie am 11. Januar 2013, annahmeweise bei

sich zuhause an der [...]strasse [...] in Olten, jeweils zuhanden der

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn wahrheitswidrig angegeben und

unterschriftlich bestätigt, er sei vor Antritt des (angeblichen – vgl. unter

nachstehend Ziff. 3.2) Zivildienstes am 30. Juli 2012 (ausschliesslich) Student

an der Universität […] gewesen. Er habe dabei jeweils bewusst seine bereits

seit Herbst 2010 bestehende Anstellung bzw. sein Mandat als Projektleiter des

Praktikabilitätstests von Systemmodellierung und Real-Time Monitoring in der

Institution verschwiegen und habe so die zuständigen Funktionäre der

Ausgleichskasse für diese nicht ohne weiteres überprüfbar und damit arglistig

betreffend effektiver Berechtigung für Erwerbsausfall-Entschädigungen täuschen

können. Es handle sich dabei um schriftliche Lügen, die Schwelle zur Falschbeurkundung

sei nicht erreicht worden. Mit der Einreichung dieser Dokumente sei es ihm

gelungen, die getäuschten Funktionäre absichtsgemäss zur Auszahlung von Erwerbsausfall-Entschädigungen

im Gesamtbetrag von CHF 7‘350.00 (Abrechnung vom 18. September 12: CHF

1‘940.60; Abrechnung vom 05. November 12: CHF 1‘764.20; Abrechnung vom 20.

November 12: CHF 1‘823.00; Abrechnung vom 18. Dezember 12: CHF 117.60;

Abrechnung vom 15. Januar 13: CHF 1‘705.40) zu veranlassen. Es sei damit ein

Schaden in der Höhe des unberechtigten Bezuges entstanden. Der Beschuldigte

habe fraglos mit Bereicherungsabsicht und im Bewusstsein gehandelt, dass er

sich unrechtmässig ein doppeltes Einkommen verschaffte, nämlich nebst der regulären

Entschädigung für die Institutions-Projektleitung eben eine

Erwerbsausfallentschädigung für den letztendlich wohl vermeintlichen

Zivildiensteinsatz.

1.2

Dienstpflichtbetrug: Weiter wird

dem Beschuldigten vorgehalten, er habe am 27. März 2013 (recte: 2012), annahmeweise

in [...], Institution, z.Nt. der Schweizerischen Eidgenossenschaft, v.d. die

Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, mit B.___, Heimleiter der Institution,

eine Einsatzvereinbarung betreffend Zivildiensteinsatz vom 30. Juli 2012 bis

25.

Januar 2013 unterzeichnet und der Vollzugsstelle ZIVI eingereicht und diese

entsprechend um ein Einsatzaufgebot in der Institution ersucht. Mit der unterzeichneten

Einsatzvereinbarung habe der Beschuldigte in Absprache mit B.___ die

Vollzugsstelle ZIVI über den Umstand hinweggetäuscht, dass er bereits als

Arbeitnehmer bei der Institution angestellt war, was einem Zivildiensteinsatz

entgegenstand (Art. 4a ZDG). Aufgrund der Täuschung habe die Vollzugsstelle das

Aufgebot für den Einsatz des Beschuldigten in der Institution erteilt und ihm

damit einen gleichzeitigen Einsatz als Projektleiter und Zivildienstleistenden

ermöglicht. Der Beschuldigte habe dabei genau das beabsichtigte Ziel erreicht,

nämlich sich der Erfüllung der Zivildienstpflicht im Rahmen von vermeintlich

geleisteten 180 Tagen zu entziehen (das Verfahren betreffend Aberkennung der

hier interessierenden 180 Diensttage sei noch hängig).

2.

Allgemeines zur

Beweiswürdigung

2.1

Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV

und Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio

pro reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat

angeklagte Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f) betrifft

der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als

auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass

es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht

dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz

«in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines

für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei

objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so

verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht

massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die

materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit

nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer

Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die

entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr

erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der

objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen

hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.

Eine Verurteilung darf somit nur

erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit

erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem

Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht

hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der

Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des

Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der

Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund

gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er

eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).

2.2

Das Gericht folgt bei seiner

Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO):

es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen

Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und

Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art

des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen

Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und

Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie

Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der

Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das

Dispositiv

Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache

bewiesen ist oder nicht.

3. Konkrete Beweiswürdigung

3.1 Die Aussagen von A.___ und B.___

vor dem Staatsanwalt (AS 112 ff.) und vor erster Instanz (AS 332 ff.) werden in

der vorinstanzlichen Urteilsbegründung auf US 6 ff. ausführlich dargelegt.

Darauf kann verwiesen werden. Vor dem Berufungsgericht haben sie zusammenfassend

folgende Angaben gemacht:

B.___ als Zeuge: Er sei pensioniert

und betreibe mit dem Beschuldigten eine Firma. A.___ sei freier Leiter eines

Projektes der Fachhochschule gewesen. Die Institution sei für das Projekt

Praxisbringer/Feld gewesen, die Fachhochschule [...] habe es wissenschaftlich

begleitet. Bezüglich des Arbeitsvertrages mit ihm sei zuerst ein Hin und Her

gewesen. Man sei übereingekommen, dass die Institution das mache, weil sie für

die Administration des Projekts zuständig gewesen sei und die Zahlungen

vorgenommen habe. A.___ sei freier Projektleiter mit Entscheidungsgewalt im Rahmen

des Auftrags gewesen. Die Institution habe den Lohn ausbezahlt. Das Projekt sei

grösstenteils von einer Stiftung finanziert worden. Die Institution habe einen

kleinen Beitrag geleistet, weil das Projekt für sie sehr wertvoll gewesen sei.

Auch die Fachhochschule habe etwas bezahlt. Die Institution habe das Geld in

einen Topf erhalten, um dieses weiterzuzahlen. Es habe sich um ein befristetes

Projekt gehandelt, dessen Resultat am Schluss habe vorliegen müssen. Als A.___

das Aufgebot für den Zivildienst erhalten habe, sei man aus allen Wolken

gefallen. Es sei zu Abklärungen mit der Zivildienststelle in [...] gekommen. Sie

hätten erklärt, es sei nicht möglich, ihn aus dem Projekt zu nehmen. [...] habe

dann gesagt, sie sollten ein Gesuch stellen und behandeln lassen. A.___ sei

faktisch gesehen nicht Angestellter gewesen, sondern wie ein freier Mitarbeiter

in diesem Projekt. Das hätten sie auch erklärt. Sie hätten beim Zivilschutz den

Antrag gemacht und er sei bewilligt worden. Er – der Zeuge – habe damals mit

einer Frau telefoniert. Diese habe gesagt, es sei am Einfachsten, wenn sie

schriftlich ein Gesuch stellen würden. Sie habe es nicht am Telefon bewilligt.

Es sei viel telefonisch abgewickelt worden. Er könne nicht mit gutem Gewissen

sagen, was dort alles mitgeliefert worden sei. Von seiner Seite könne er sagen,

er habe das Gefühl gehabt, sie hätten ihre Pflicht erfüllt. Sie hätten die

Gespräche wahrheitsgetreu geführt. Sie seien der Aufforderung des

Zivilschutzes, das Gesuch einzugeben, nachgekommen. Sie hätten damals drei

Profile eingegeben. Eines dieser Profile habe zu 100 % auf die Arbeit abgezielt,

die A.___ im Projekt gemacht habe. Es scheine ihm schwierig, sich vorzustellen,

dass das nicht möglich sei. Die Arbeit, die sie im Profil beschrieben hätten,

Arbeiten mit wissenschaftlichen Sachen usw., entspreche zu 100 % dem eingeschickten

Profil. Dieses Profil sei vom Zivilschutz bewilligt worden. Dass A.___ bei der

Institution gearbeitet und das Projekt betreut habe und dies gleichzeitig

Zivildienst darstellen sollte, möge verwirrlich sein. Er sei aber in diesem

Projekt freier Mitarbeiter gewesen. Das Projekt sei einfach wegen der

Abwicklung finanziell über die Institution abgewickelt worden, es sei so am

Einfachsten gegangen. Die Fachhochschule habe für diese Zeit nicht einfach jemanden

anstellen können. Das hätte ein Riesenprozedere bedingt mit Bewilligungspflicht

usw. Man habe dann gesagt, die Institution habe eine Administration und ein

Lohnwesen, sie hätten das Ganze über die Institution laufen lassen. Faktisch

gesehen sei es jedoch nicht Geld der Institution gewesen, sondern Geld das sie

monatlich oder alle drei Monate vom Projekt angefordert hätten. Das Geld sei

zur Verwaltung der Institution gekommen und sie hätten die Zahlungen geleistet.

[...] habe nicht gewollt, dass A.___ den Zivildienst nach Abschluss des

Projektes leisten würde. Wegen seines Alters habe man darauf bestanden, dass

der Zivildienst in dieser Zeit geleistet werde. Sie seien recht unter Druck

gesetzt worden. Nach vielen Gesprächen mit dem Zivilschutz habe er «ein Kreuz

an die Decke gemacht» und gesagt, dass endlich jemand da sei, der lösungsorientiert

sei. Sie seien aufgefordert worden ein Gesuch zu stellen. Das hätten sie getan

und es sei bewilligt worden. Ein Herr D.___ aus der Institution sei ihm nicht bekannt.

Er habe das schon zwei- bis dreimal gesagt, als er konfrontiert worden sei. Ein

Herr D.___ habe dort nicht gearbeitet. Bei der Institution seien keine

Gespräche dokumentiert. Man gehe davon aus, dass es sich auch so verhalte, wenn

eine staatliche Stelle etwas sage. Man mache im täglichen Geschäft leider nicht

für alles eine Aktennotiz. Die Tätigkeit, die A.___ im Rahmen des Zivildienstes

ausgeübt habe, sei gleich gewesen wie die vorherige. Sie sei vom ersten bis zum

letzten Tag auf das Profil zugeschnitten gewesen, welches bewilligt worden sei.

Es habe sich um einen genauen Stellenbeschrieb gehandelt. Das Pensum habe nicht

immer 100 % betragen, er könne aber nicht mit den Zeiten behaftet werden. A.___

habe einmal krankheitshalber zurückschrauben müssen. Er erinnere sich, dass sie

wegen Krankheit ein Gesuch gemacht hätten, glaublich für vier Wochen. Sie

hätten diese Abwesenheit hinten anhängen müssen. Das sei vom Zivildienst so

bewilligt worden. Die Zeit wisse er nicht mehr auswendig, aber es sei während

des Zivildienstes gewesen. Es habe seiner Vorstellung entsprochen, dass A.___

den Zivildienst mit der Arbeit im Projekt habe leisten können, dies aufgrund

eines bewilligten Gesuches. Sie hätten eine Lösung gesucht und er habe sich auf

die Auskunft einer staatlichen Stelle verlassen, dass das so gehe. Es mache ihn

rasend, dass das falsch sein solle. Hinsichtlich des Erwerbsersatzes, welcher von

A.___ bezogen worden sei, könne es sein, dass es von seiner Seite etwas naiv gewesen

sei. Er habe gefunden: gute Arbeit, guter Lohn. Der Lohn sei weiter bezahlt

worden, weil die Arbeit sehr wertvoll gewesen sei. Er habe sich um diesen

Erwerbsersatz nicht gekümmert, das sei nicht über sie gelaufen. Wenn es über

sie gelaufen wäre, hätte er es, so glaube er, an A.___ weitergeleitet, dies

weil dieser in dem Projekt freier Mitarbeiter gewesen sei. Er habe ihn nicht

als Angestellten betrachtet. Er glaube nicht, dass jemand anders als er oder

Herr A.___ in dieser Sache mit dem Zivilschutz telefoniert habe. Das mit dem

Herrn D.___ verstehe er nicht. Alles was den Zivilschutz betroffen habe, sei

damals über ihn gelaufen. Die Begründung der Unterbrechung der Projektarbeit

usw. könnte von ihm sein. Er glaube nicht, dass eine andere Person als er mit

dem Zivilschutz Gespräche geführt habe. Sie seien eine Zweier-Geschäftsleitung

gewesen. Sein Partner sei Herr E.___ gewesen, was auch nicht wie D.___ töne.

Herr E.___ habe wahrscheinlich nie mit dem Zivilschutz telefoniert, da sei er

sich zu 99 % sicher.

A.___ gab als beschuldigte Person vor

dem Berufungsgericht zu Protokoll, gemäss seiner Erinnerung habe er bei der

Staatsanwaltschaft und beim erstinstanzlichen Gericht wahrheitsgemäss

ausgesagt, er habe keine Ergänzungen anzubringen. Er habe nie mit einem 100

%-Pensum im Projekt gearbeitet, immer in Teilzeit, mal mehr und mal weniger. Zu

Beginn habe er auch noch studiert und dann die Lizentiatsprüfung abgeschlossen.

Es wäre unmöglich gewesen, zu 100 % im Projekt tätig zu sein. Weil er Teilzeit

geleistet habe, habe er die Möglichkeit gehabt, gleichzeitig den Zivildienst zu

erbringen. Er habe nicht – als Beispiel – täglich 50 % arbeiten müssen. Es habe

auf das Jahresende stimmen müssen. Er sei in der Arbeitseinteilung sehr frei

gewesen. Der Lohn, den er erhalten habe, sei nicht für 100 % gewesen. Er nehme

zur Kenntnis, dass in den Lohnbelegen 100 % vermerkt sei. Er könne sich aber

nicht erinnern, dass das so gestanden sei. Es sei 4 Jahre her. Er wisse aber

ganz genau, dass er Teilzeit gearbeitet habe. Es wäre ihm gar nicht möglich

gewesen, 100 % zu arbeiten. Vor dem Zivilschutz habe er sehr viel gearbeitet.

Er habe Zeit vorarbeiten müssen und habe noch Prüfungen gehabt. Dadurch sei er

gesundheitlich angeschlagen geworden. Bei der Anmeldung für den Zivilschutz sei

er noch fit gewesen. Er habe nicht das Gefühl gehabt, krank zu sein oder er

habe sich eingeredet, nicht krank zu sein. Schlussendlich sei er während des

Einsatzes für den Zivilschutz krank gewesen. Er habe vom Arzt aus nur noch

teilweise arbeiten dürfen. Von den Projektarbeiten habe er zusätzlich ein paar

Sachen zu Hause gemacht. Er sei auch im Ort der Ausführung der Tätigkeiten

absolut frei gewesen. Er habe einen Laptop und ein Telefon gebraucht. Er habe

einfach Sachen gehabt, die er habe erledigen müssen, dies trotz der Krankheit.

Er sei für das Projekt verantwortlich gewesen. Es sei so weit gekommen, dass

das sein Geschäft gewesen sei und er dort die Leistungen habe erbringen müssen.

Er habe gegenüber der Stiftung Rechenschaft ablegen müssen, welche das ganze

finanziert habe. Dass er das Projekt für die Institution und die Fachhochschule

geleitet habe, gehe aus den Verschiebungsanträgen an den Zivilschutz hervor. Es

habe sicher auch noch telefonische Kontakte gegeben. Es könne nicht sein, dass

die Zivilschutzbehörde es nicht gewusst habe. Er habe damals sogar um persönliche

Termine gebeten, weil er «Face-to-Face» habe besprechen wollen, welche Möglichkeiten

es gebe, welche Lösungen man finden könne. Es habe geheissen, dass persönliche

Termine nicht gingen, man habe keine Zeit für das usw. Er sei nicht

Angestellter der Institution gewesen, er sei dort Projektleiter gewesen und

selbständig tätig. Die Institution habe einfach die administrativen Sachen

gemacht und er habe dafür Zahlungen geleistet. Er habe von der Institution

jeden Monat eine Rechnung erhalten und habe für die administrativen Aufwände,

die sie für ihn gehabt hätten, zahlen müssen. Er habe Büromiete bezahlt und

«all das». Er habe für den Zivilschutz Leistungen erbracht und habe seiner

Auffassung nach auch Anspruch auf die Erwerbsersatzleistung gehabt. Er habe

auch Leistungen für das Projekt erbracht. Diese Aussagen habe er schon gemacht.

Er betrachte das so, als ob er nach der Arbeit noch einer anderen Arbeit

nachgegangen sei, beispielsweise in einer Bar oder so. Personen, die das täten,

hätten auch zwei Einkommen. Das sei doch nachvollziehbar. Sein Projekt sei

nicht ein Vollpensum gewesen. Tätigkeiten im Zivildienst hätten sich mit

Projekttätigkeiten überschnitten. Er sei damals noch als Student immatrikuliert

gewesen und habe Teilzeit gearbeitet. Er habe eine Stelle angerufen. Es sei

eine Frau gewesen, deren Namen er nicht mehr wisse. Er habe ihr seine Situation

erklärt, dass er Student sei und Teilzeit arbeite. Sie habe gesagt, dass er

Student ankreuzen solle, was er getan habe. Es sei danach gefragt worden, was

er vor dem Zivilschutz getan habe. Vor dem Zivilschutz sei er Student gewesen.

Er habe nicht die Möglichkeit gehabt, Student und Teilzeiterwerbender

anzukreuzen. Er sei quasi eigenständig gewesen. Er hätte sich höchstens selber

angeben können, dass er sein Arbeitgeber gewesen sei. Er verstehe das nicht. Er

habe extra angerufen. Er sei freier Projektmitarbeiter und sein eigener Chef

gewesen. Er habe solange arbeiten können, wie er gewollt habe, er habe auf die

Weise arbeiten können, wie er gewollt habe, und er habe für alles andere zahlen

müssen, was er dort gebraucht habe. Angestellte müssten nicht für ihre

Büroräumlichkeiten bezahlen. Er habe das aus Projektgeld bezahlt, welches er

verwaltet habe. Er habe die Zahlungen gemacht und er habe Rechenschaft ablegen

müssen. Es sei wirklich so, dass er im Zusammenhang mit der

Erwerbsersatzordnung telefoniert, Abklärungen getroffen und es dann so

eingerichtet habe, weil er gedacht habe, dass es so richtig sei. Er habe nicht

gedacht, dass es zu so etwas kommen würde, sonst hätte er es aufgenommen und

aufgeschrieben. Er sei davon ausgegangen, dass er rechtlich alles korrekt

mache. Er wisse nicht, was er machen müsse, damit man ihm glaube. Er habe

keinen Anlass gehabt «Selbständigerwerbend» anzukreuzen, weil er ja Student

gewesen sei. Für ihn sei «Student» naheliegend gewesen und er habe es

telefonisch abgeklärt und es dann entsprechend angekreuzt. Er habe sich nicht

mehr dazu überlegt. Bei den Tätigkeiten vor und während dem Zivildienst habe es

Überschneidungen gegeben. Erkenntnisse, zu welchen er während des Zivildienstes

gelangt sei, habe er für das Projekt nutzen können. Es habe auch Sachen

gegeben, die er gemacht habe, die ausserhalb des Projektes gewesen seien. Er

sei auch für das Bewohnerbüro der Institution tätig gewesen und habe

Betreuungsarbeiten und Fahrdienste geleistet, dies ausserhalb der

Projekttätigkeiten. Abgesehen von der Sache mit dem Formular habe er mit dem

Zivildienst telefonischen und glaublich auch E-Mail-Kontakte gehabt.

Verschiebungsgesuche, die er gestellt habe, habe er nach seiner Erinnerung per

Post geschickt. Er wisse nicht mehr, wer diese Briefe geschickt habe, ob er

selber oder Herr B.___ oder jemand anderes von der Institution. Er wolle

deshalb keine Aussage dazu machen. Man könne seine Tätigkeit nicht mit einem

Pfleger im Spital vergleichen, welcher den Zivildienst im Rahmen seiner beruflichen

Tätigkeit leiste. Er sei in der Institution nicht als Pfleger angestellt

gewesen. Es sei eine komplexe Situation gewesen, indem er freier

Projektleiter/-manager gewesen sei und die Problematik bestanden habe, dass der

Zivildienst gesagt habe, es gehe nicht, den Zivildienst zu verschieben, er

müsse diesen absolvieren. Auf der anderen Seite habe es geheissen, man könne

das Projekt auch nicht verschieben, man müsse eine Lösung finden. Die

Kommunikation habe dann ergeben, dass es so gehe, wie es gemacht worden sei,

das sei plausibel, sie sollten einen Antrag, ein Gesuch für den Zivildiensteinsatz

stellen. Bezüglich der Lohnabrechnungen der Institution wiederhole er, dass er

Teilzeit gearbeitet habe. Er habe nicht 100 % Lohn erhalten, auch wenn es in

den Belegen anders vermerkt sei. Er sei für seine Teilzeittätigkeit entlöhnt

worden. Er habe nicht auf die Prozentzahlen in den Lohnabrechnungen geschaut,

sondern darauf, ob sein Lohn Ende Monat auf dem Konto gewesen sei. Wenn man die

Fakten betrachte – Lohnbezug und Bezug von Erwerbsersatz – müsse man wissen,

was genau die Tätigkeiten gewesen seien. Er verstehe, wenn man irritiert sei,

weil es komplex sei. Er würde aber nicht von Anfang an sagen, dass es unmöglich

sei. Es sei möglich. Er habe das Beispiel erwähnt, wenn er Zivildienst leiste

und am Abend oder am Wochenende in der Bar arbeite und auch Geld verdiene. Er

habe eine psychische Störung gehabt, worauf er nicht näher eingehen wolle. Eine

Problematik sei gewesen, dass er zu viel gearbeitet habe. Das halle immer noch

nach.

3.2 Der äussere Sachverhalt ergibt

sich im Wesentlichen aus den Belegen zur Strafanzeige, ist weitgehend unbestritten

und kann wie folgt festgehalten werden:

Der Berufungskläger wurde mit

Verfügung der Zentralstelle der Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI

(nachfolgend: Zentralstelle ZIVI) vom 15. Mai 2009 zum Zivildienst zugelassen

und es wurde eine Gesamtdauer seiner ordentlichen Zivildienstleistung von 363

Tagen verfügt (AS 16). Am [...] nahm er am Einführungskurs zum Zivildienst teil

(AS 18 ff.), wo er im persönlichen Fragebogen angab, er studiere zurzeit

Psychologie an der Universität […] mit geplantem Abschluss im Jahr 20.. (AS

20). An diesem Einführungskurs erhielt er eine Broschüre, in welchem zum Ort

der Einsätze fettgedruckt vermerkt ist, dass Zivildiensteinsätze bei der

aktuellen Ausbildungsinstitution und beim aktuellen Arbeitgeber nicht erlaubt

seien, was auch für Arbeitsverhältnisse rückwirkend bis zu einem Jahr gelte (AS

22). In der Folge leistete der Berufungskläger vom 21. Januar bis 19. Februar 2010

seinen Ersteinsatz als Zivildienstleistender in der Institution (AS 23).

Aus zwei «Aktennotizen A.___ / 38103»

des Regionalzentrums [...] der Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI (nachfolgend:

Regionalzentrum) geht hervor, dass A.___ Anfang des Jahres 2012 erneut zum

Zivildienst aufgeboten werden sollte. Anlässlich eines Telefonats vom 20.

Januar 2012 machte dieser jedoch geltend, dass er zurzeit aufgrund seiner am

23. März 2012 anstehenden Masterprüfung lediglich Zeit zum Lernen habe, jedoch

zwischen Sommer und Ende 2012 einen Einsatz von 26 Diensttagen machen wolle.

Daraufhin wurde dem Berufungskläger eine Fristverlängerung bis zum 31. März

2012 gewährt. Am 3. Februar 2012 kontaktierte gemäss Aktennotiz ein Herr D.___ der

Institution als Arbeitgeberin des Berufungsklägers das Regionalzentrum, fragte

wegen der Zivildienstpflicht von A.___ an und führte aus, dass A.___ bis Mitte

2013 für ein 3-jähriges Projekt in der Institution angestellt sei und längere

Absenzen für den Arbeitgeber in diesem Projekt nicht tragbar seien. Daraufhin

wurde vereinbart, dass der Arbeitgeber sich mit dem Zivildienstleistenden A.___

die Planung der Zivildiensteinsätze für die nächsten Jahre anschauen werde. In

der Aktennotiz wurde im Weiteren festgehalten, dass A.___ gerne zur Besprechung

seiner Möglichkeiten ins Regionalzentrum kommen könne und er sich wieder beim

Regionalzentrum melden müsse bei Schwierigkeiten oder für eine

Terminvereinbarung (AS 27). Daraufhin traf beim Regionalzentrum am 29. März

2012 eine vom 27. März 2012 datierte Einsatzvereinbarung ein, welche den

Einsatz von A.___ als Zivildienstleistender in der Institution vom 30. Juli

2012 bis 25. Januar 2013 (180 Diensttage) beinhaltete. Unterzeichnet war die

Einsatzvereinbarung einerseits von A.___ und andererseits für die Institution

vom Heimleiter B.___ (AS 29 f.). Gestützt auf diese Einsatzvereinbarung erliess

das Regionalzentrum mit Schreiben vom 21. Mai 2012 das Aufgebot zum Zivildienst

für A.___ für einen Zivildiensteinsatz vom 30. Juli 2012 bis 25. Januar 2013,

voraussichtlich 180 Diensttage, im Einsatzbetrieb Institution. Dieser habe dem

Zivildienstleistenden eine Entschädigung von CHF 30.00 pro Tag zu leisten (AS

31). Wegen insgesamt 36 gemeldeten Krankheitstagen verlängerte das Regionalzentrum

den Einsatz bis zum 1. Februar 2013 (AS 36 f.) Anlässlich einer Inspektion des

Regionalzentrums bei der Institution am 24. Januar 2013 wurde festgestellt,

dass der Berufungskläger nebst der Erwerbsausfallentschädigung zusätzlich Lohn

vom Einsatzbetrieb bezog, worauf entsprechende Abklärungen eingeleitet wurden,

welche letztlich in der Strafanzeige der Zentralstelle ZIVI und dem Erlass der

Strafbefehle vom 31. Juli 2014 gegen A.___ und B.___ durch die

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn gipfelten. Die bei der Institution

eingeholten Lohnabrechnungen zeigten Monatslöhne von CHF 6‘700.00 (2012) und

6‘750.00 (2013) von August 2012 bis Januar 2013 (AS 41 ff.). Der

Berufungskläger reichte der Vollzugsstelle Abrechnungen der Ausgleichskasse des

Kantons Solothurn über Erwerbsausfallsentschädigungen von CHF 62.00 pro

Einsatztag ein (AS 47 ff.). Erkundigungen bei der Ausgleichskasse ergaben, dass

diese die Erwerbsausfallsentschädigungen direkt an den Berufungskläger

ausbezahlt hatte ohne von dessen Anstellung bei der Institution gewusst zu

haben. Der Berufungskläger habe bei der Meldekarte bei «Schüler/Student» ein

Kreuz gesetzt und in solchen Fällen werde die Erwerbsausfallsentschädigung den

Studenten direkt ausbezahlt. Die Institution richtete nach eigenen Angaben dem

Berufungskläger die Einsatzentschädigungen von CHF 30.00 pro Einsatztag nicht

zusätzlich aus (AS 56). Die Vollzugsstelle hat mit Verfügung vom 16. Dezember

2013 das Aufgebot vom 21. Mai 2012 sowie die Einsatzverlängerung von 6. Dezember

2012 widerrufen und die Diensttage nicht angerechnet. Die vom Berufungskläger

gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht im

aktenkundigen Verfahren B-488/2014 mit Entscheid vom 7. Oktober 2014 abgewiesen

und die Widerrufsverfügung bestätigt.

3.3 Zur hier namentlich umstrittenen

subjektiven Seite ist Folgendes zu erwägen:

Der Darstellung des Berufungsklägers,

wonach ihm nicht klar gewesen sei, dass seine Anstellung in der Institution

einem Zivildiensteinsatz im gleichen Betrieb entgegengestanden habe, ist mit

der Vorinstanz entgegen zu halten, dass er am Einführungskurs vom [...]

teilgenommen hatte. Dies geht aus dem in den Akten befindlichen Formular

«persönlicher Fragebogen» hervor: dieser datiert vom [...] und wurde vom

Berufungskläger eigenhändig ausgefüllt und unterzeichnet (AS 20 f.). Demnach

kann davon ausgegangen werden, dass er im Rahmen dieses Einführungskurses

darüber informiert wurde, dass ein Zivil-diensteinsatz beim Arbeitgeber nicht

möglich ist, was auch der ihm abgegebenen schriftlichen Broschüre klar zu

entnehmen war. Somit hatte er Kenntnis davon, dass ein Zivildiensteinsatz

grundsätzlich nicht beim eigenen Arbeitgeber geleistet werden darf. Inwiefern

im vorliegenden Fall eine Ausnahme vorgelegen haben sollte, welche ihn zum

rechtmässigen Leisten seines Zivildienstes in der Institution berechtigt hätte,

vermochte auch der Berufungskläger selber nicht nachvollziehbar darzulegen. Zum

Vorbringen, seine Projektleitertätigkeit sei sehr wohl mit dem Zivildiensteinsatz

in der Institution vereinbar gewesen, kann auf die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts

im Entscheid B-488/2014 vom 7. Oktober 2014 verwiesen werden, wo dieses die

entsprechenden Einwände des Berufungsklägers abgewiesen hat. Der

Berufungskläger hatte gemäss Angaben von B.___ einen Arbeitsvertrag mit der

Institution unterzeichnet, er arbeitete als Projektleiter in den Räumlichkeiten

der Institution und bezog gemäss Lohnabrechnungen von dieser auch den Lohn (AS

41 ff.). Es bestehen daher einige Anhaltspunkte dafür, dass es dem Berufungskläger

sehr wohl bewusst war, dass er seinen Zivildiensteinsatz nicht bei der

Institution leisten durfte. Die erstmals an der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung vorgebrachte Behauptung, dies sei in persönlichen Gesprächen

mit der Zentralstelle so besprochen und vereinbart worden, ist nicht glaubhaft.

Dafür gibt es keine Belege, obwohl die Zivilschutzbehörde ihrer

Dokumentationspflicht nachgekommen ist (vgl. gleich hernach), überdies wäre ein

derartiges Übereinkommen mit den Zivilschutzbehörden angesichts des

entsprechenden Verbots nicht denkbar (wie denn auch die Reaktion der Zivilschutzbehörden

nach Entdeckung des Arbeitsverhältnisses mit der Institution gezeigt hat).

Andererseits aber war den Zivilschutzbehörden im Frühling 2012 bekannt, dass

der Berufungskläger damals (und seit längerer Zeit) bei der Institution

angestellt war. So räumte sie im Schreiben vom 25. Oktober 2013 an die

Staatsanwaltschaft ein, die Tätigkeit von A.___ bei der Institution sei bei

ihnen aktenkundig gewesen (AS 62). Auch in der Widerrufsverfügung bestätigte

sie, es sei dem Regionalzentrum aus diversen Kontakten bekannt gewesen, dass

der Berufungskläger bei der Institution gearbeitet hat (AS 69). Bereits mit

Schreiben vom 22. November 2011 hatte der Berufungskläger sein dreijähriges,

festes Engagement als Projektleiter bei der Institution dargelegt (AS 267).

Gestützt darauf muss in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» davon

ausgegangen werden, der Berufungskläger habe angenommen, die Zivildienstbehörden

hätten bei der (gutheissenden) Behandlung der Einsatzvereinbarung Kenntnis

gehabt von seiner Anstellung bei der Institution und den Einsatz trotz des grundsätzlichen

Verbots bewilligt.

3.4 Zum Vorhalt, wonach er zusätzlich

zu seinem vollen Lohn von der Institution – und somit unrechtmässig – eine

Erwerbsausfallentschädigung von der Ausgleichskasse bezogen habe, machte der

Berufungskläger im Wesentlichen geltend, dass er seiner Meinung nach sowohl

seine Arbeitsleistung als Projektleiter als auch seine Aufgaben als

Zivildienstleistender voll erbracht und deshalb seinen Lohn und die Erwerbsausfallentschädigung

zu Gute gehabt habe. Ausserdem habe er keine Falschangaben gemacht, als er

gegenüber der Ausgleichskasse angegeben habe, er sei Student, da er ja bis Ende

September 2012 Student und immatrikuliert gewesen sei. Dazu ist zunächst festzuhalten,

dass es sich beim Zivildiensteinsatz des Berufungsklägers vom 30. Juli 2012 bis

25. Januar 2013 gemäss Anhang zum Aufgebot vom 21. Mai 2012 offensichtlich um

ein 100%-Pensum handelte, wurde die zu leistende Arbeitszeit darin doch auf «42.50

Stunden pro Woche» festgelegt. Wie aus den in den Akten befindlichen Lohnabrechnungen

des Berufungsklägers für die Monate von August 2012 bis Januar 2013 hervorgeht,

war A.___ in der Institution aber gleichzeitig ebenfalls zu 100 % als Projektleiter

angestellt und bezog dafür auch durchgehend den vollen Lohn. Die Lohnabrechnungen

weisen klar ein «100%-Pensum» aus (AS 41 ff.), auch wenn der Berufungskläger

bei der ersten Einvernahme von einem 80%-Pensum in der Institution sprach (AS

114). Dafür spricht auch die Lohnhöhe. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat

das Vollpensum festgestellt (E. 4.2.3). Weiter ist unbestritten, dass er vor,

während und nach dem Zivildiensteinsatz den gleichen Lohn bezogen hat (AS 115,

Z. 97). Somit hätte der Berufungskläger gemäss seinen Angaben insgesamt ein

200%-Pensum erfüllen müssen, was bereits für sich genommen als unrealistisch

bezeichnet werden muss. Auch der Berufungskläger behauptet nicht, er habe 85

Stunden pro Woche gearbeitet, im Gegenteil, machte er doch nicht ganz

einheitliche und an der Hauptsache vorbeigehende Ausführungen zu grösseren

Einschränkungen seiner Arbeitsfähigkeit. So gab er bei seiner ersten Befragung

am 15. Februar 2014 zunächst an, er sei vom Arzt ab Juli 2012 zu 50% krankgeschrieben

gewesen, habe aber trotzdem 100% gearbeitet (AS 113). Sein Antrag auf Leistung

des Zivildiensteinsatzes war aber wesentlich früher erfolgt, was diese

Begründung (wäre es denn eine plausible gewesen) allein schon entkräftet hätte.

Auch diesbezüglich kann zusätzlich auf die bereits erwähnten Erwägungen des

Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden. Im Weiteren ergibt sich bereits aus

dem Begriff Erwerbsausfallentschädigung, dass es sich dabei um eine

Entschädigung dafür handelt, dass der Zivildienstleistende während seines

Einsatzes nicht seiner üblichen Erwerbstätigkeit nachgehen kann und deshalb

eine Lohneinbusse erleidet, bzw. steht diese Entschädigung im Normalfall dem

Arbeitgeber zu, der dem Arbeitnehmer während des Zivildienstes Lohn bezahlt,

obwohl er nicht bei ihm arbeitet. Der Berufungskläger hat zu Recht nie geltend

gemacht, während des angeblichen Zivildiensteinsatzes als Projektleiter von der

Institution weniger Lohn bezogen zu haben als vorher und nachher. Aufgrund der

Aussagen des Berufungsklägers, wonach er in dieser Zeit mehr verdient habe als

vor dem Zivildienst, da er sowohl EO-Leistungen als auch Lohn erhalten habe,

ist unbestritten, dass ihm infolge seines Zivildiensteinsatzes eben gerade

keine Lohneinbusse erwachsen war, weshalb er auch keinen Anspruch auf eine

Erwerbsausfallentschädigung hatte. Dass dies dem (akademisch gebildeten)

Berufungsklägers durchaus klar war, lässt sich tatsächlich auch angesichts

seiner von der Vorinstanz etwas salopp als «flappsig» qualifizierten Antwort

anlässlich der Hauptverhandlung vor der Gerichtspräsidentin, ob denn ein Nebenerwerb

verboten sei (mit dem vor dem Berufungsgericht vorgebrachten Vergleich mit

einer Nebenbeschäftigung in einer Bar am Abend und am Wochenende hat der vorliegende

Sachverhalt nichts gemeinsam), kaum negieren und ergibt sich im Weiteren

insbesondere auch aus seiner gleich nachfolgend zu beleuchtenden

(Nicht-)Deklaration seiner Anstellung gegenüber der Ausgleichskasse des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Ausgleichskasse).

In den vorliegend relevanten

Formularen «EO-Anmeldung bei Zivildienst» vom 07. September 2012, 23. Oktober

2012, 16. November 2012, 11. Dezember 2012 sowie 11. Januar 2013 (AS 73 ff.)

kreuzte der Berufungskläger bei der Frage 4.1 («Angaben über die Tätigkeit vor

dem Zivildienst») die Rubrik «Schüler(in)/Student(in)» an und verlangte die

Auszahlung der Erwerbsersatzzahlung auf sein privates Bankkonto. Die

diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsklägers, wonach er bis September 2012

noch an der Universität […] immatrikuliert und diese Angaben deshalb richtig

gewesen seien, vermögen ihn nicht zu entlasten: So war der Berufungskläger ab

dem 10. September 2010 als Projektleiter in der Institution angestellt gewesen –

seit längerem mit einem vollen Pensum – und bezog auch während seiner «Zivildiensttätigkeit»

seinen Lohn für ein Vollpensum. Vor Antritt seines Zivildienstes war er nicht

(ausschliesslich) Student, woran auch der Umstand nichts ändert, dass er nach

seinem Masterabschluss im März 2012 noch bis im Herbst 2012 an der Universität

immatrikuliert gewesen sein mag. Zwar enthält die Multiple-Choice-Auswahl des

Formulars «EO-Anmeldung bei Zivildienst» als Antwort auf Frage 4.1 (Tätigkeit

vor dem Zivildienst) keine Rubrik «erwerbstätiger Student». Indessen geht aus

den Hinweisen auf S. 3/3 des Formulars klar hervor, dass lediglich «nichterwerbstätige

Studierende» die EO-Anmeldung direkt bei der Ausgleichskasse einzureichen

haben, während «erwerbstätige Studierende« diese an den aktuellen Arbeitgeber

weiterzuleiten haben. Dementsprechend sind auf den Seiten 2/3 und 3/3

umfangreiche Angaben durch den Arbeitgeber zu machen, unter anderem die

konkreten Einkommensangaben für die letzten 12 Monate vor dem Einsatz sowie

auch dazu, ob während der Zivildienstleistung Lohnfortzahlungen ausgerichtet

würden. Indem der Berufungskläger einerseits ankreuzte, er sei vor dem

Zivildienst (erwerbsloser) Student gewesen und andererseits die EO-Anmeldung

entgegen der vorerwähnten klaren Regelung direkt bei der Ausgleichskasse

einreichte, umging er einerseits seinen Arbeitgeber und wies sich andererseits

gegenüber der Ausgleichskasse fälschlicherweise als erwerbsloser Student aus.

Dadurch erreichte er, dass ihm die Ausgleichskasse – mangels Kenntnis seiner

Anstellung bzw. seines Arbeitgebers – die Erwerbsausfallentschädigung direkt

und somit zusätzlich zu seinem Lohn ausbezahlte. Dies kann dem Berufungskläger

nicht entgangen sein und es ist völlig unglaubhaft, dass der Berufungskläger

hier lediglich einem Missverständnis unterlegen sein will. Vielmehr ist als

nachgewiesen zu erachten, dass der Berufungskläger seine Vorgehensweise bewusst

wählte, um gleichzeitig in den Genuss sowohl seines regulären Lohns als auch

der Erwerbsausfallentschädigung zu kommen. Wenn er als selbständig Erwerbender

zu behandeln gewesen wäre, wie er vor dem Berufungsgericht erstmals geltend

machte, wäre er trotzdem nicht einkommenslos gewesen, hätten die Lohnzahlungen

dann allenfalls Honorare dargestellt, welche in der EO-Anmeldung bei Zivildienst

zu deklarieren waren (Ziffer 4.3). Zudem gab es in Ziffer 4.1. eine Rubrik

«selbständig erwerbend».

III. Rechtliche Würdigung

1. Dienstpflichtbetrug

1.1 Des Dienstpflichtbetruges im

Sinne von Art. 102 Abs. 1 ZDV (Zivildienstverordnung, SR 824.01) schuldig machen

sich zivildienstpflichtige Personen, welche in der Absicht, sich oder eine

andere Person der Erfüllung der Zivildienstpflicht dauernd oder vorübergehend

zu entziehen, gegenüber der Vollzugsstelle oder anderen Behörden auf Täuschung

berechnete Mittel anwenden. Es handelt sich um eine Übertretung, die mit Busse

bestraft wird.

1.2 Die Strafverfolgung bei einer

Übertretung verjährt nach drei Jahren (Art. 109 StGB). Die Strafverfügung (hier

Strafbefehl) gilt nicht als erstinstanzliches Urteil im Sinne von Art. 97 Abs.

3 StGB, welches die Verjährung nicht mehr weiter laufen lässt (BGE 142 IV 11).

Die Straftat wurde gemäss Anklage am 27. März 2013 (recte: 2012) begangen und

war zur Zeit des erstinstanzlichen Urteils vom 4. November 2015 verjährt. Der

Berufungskläger ist daher von diesem Vorhalt frei zu sprechen. Nur der

Vollständigkeit halber sei angefügt, dass die Rechtsfolge angesichts der obigen

Sachverhaltsfeststellung mangels Erfüllung des subjektiven Tatbestandes auch

bei materieller Beurteilung die gleiche gewesen wäre.

2. Betrug

2.1 Des Betruges gemäss Art. 146 Abs.

1 StGB macht sich schuldig, wer in der Absicht sich oder einen andern

unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung

von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt

und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst

oder einen andern am Vermögen schädigt.

Betrug begeht, wer in

Bereicherungsabsicht einen andern arglistig zu einer schädigenden

Vermögensverfügung veranlasst. Die objektiven Tatbestandsmerkmale sind: a)

arglistige Täuschung; b) Irrtum; c) Vermögensdisposition; d) Vermögens-schaden;

e) Motivationszusammenhang zwischen Täuschung und Irrtum sowie zwischen Irrtum

und Vermögensdisposition, und Kausalzusammenhang zwischen Vermögensdisposition

und Vermögensschaden.

Täuschung ist jedes Verhalten, das

darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende

Vorstellung hervorzurufen, sei es durch die Mittel der (mündlichen oder

schriftlichen) Sprache, durch Gesten oder durch konkluden-tes Verhalten, BGE

127 IV 163 (= Pra 91 (2002) Nr. 13). Die Täuschung muss sich auf Tatsachen der

Vergangenheit oder Gegenwart beziehen.

Arglist verlangt der Tatbestand, weil

nur geschützt werden soll, wer im Geschäftsverkehr eine gewisse Diligenz (Sorgfalt)

walten lässt. Arglist im Sinne des Tatbestands des Betrugs gemäss Art. 146 StGB

wird in ständiger Rechtsprechung bejaht, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude

errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Ein

Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander

abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich selbst

eine kritische Person täuschen lässt. Als besondere Machenschaften gelten

Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein

oder gestützt auf Lügen oder Kniffe geeignet sind, den Betroffenen

irrezuführen. Arglist wird aber auch schon bei einfachen falschen Angaben

bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder

nicht zumutbar ist oder wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung

abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der

Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde.

Der Gesichtspunkt der Überprüfbarkeit der Angaben erlangt nach der neueren

Rechtsprechung auch bei Lügengebäuden und besonderen Machenschaften und Kniffen

Bedeutung. Auch in diesen Fällen ist somit das Täuschungsopfer zu einem

Mindestmass an Aufmerksamkeit verpflichtet. Arglist scheidet aus, wenn der

Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden

können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die

Erfüllung des Tatbestands jedoch nicht, dass das Täuschungsopfer die

grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft.

Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit

des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das täuschende

Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 135 IV 76 E. 5.2; 128

IV 18 E. 3a; je mit Hinweisen).

Zum subjektiven Tatbestand gehören

Vorsatz und die Absicht ungerechtfertigter Bereicherung. Bereicherung ist jeder

Vermögensvorteil, die Bereicherung muss der Vermögensverschiebung entsprechen

(Prinzip der Stoffgleichheit). Der Vorsatz muss sich auf alle objektiven

Tatbestandsmerkmale beziehen. Beim versuchten Betrug im Rahmen einer hypothetischen

Prüfung muss bestimmt werden, «ob der vom Täter ausgearbeitete Plan objektiv

arglistig war», BGE 128 IV 18 E. 3b.

2.2 Nach der Sachverhaltsfeststellung

hat der Berufungskläger seine seit Herbst 2010 bestehende Anstellung als

Projektleiter in der Institution bewusst verschwiegen, indem er in den

EO-Anmeldungen angab, vor dem Zivildienst ausschliesslich Student gewesen zu

sein. Dies ergab sich für die Ausgleichskasse aus seiner Deklaration als «Student»

und der fälschlichen Einreichung der entsprechenden Formulare direkt bei der

Ausgleichskasse Solothurn. Weil er entgegen der bestehenden Regelung, wonach

«erwerbstätige Studierende.die ausgefüllten EO-Anmeldungen an den aktuellen

Arbeitgeber weiterzuleiten haben, seine EO-Anmeldungen direkt bei der Ausgleichskasse

Solothurn einreichte, umging er seinen Arbeitgeber und verschwieg dadurch den

zuständigen Funktionären der Ausgleichskasse, dass er als Projektleiter mit

Einsatz in der Institution angestellt war bzw. dort Einkommen erzielte und er machte

damit konkludent eine Falschangabe. Damit bezweckte er, zusätzlich zu seinem

regulären Lohn und somit unrechtmässig in den Genuss der

Erwerbsausfallentschädigung zu kommen. Er hat damit die Funktionäre der

Ausgleichkasse getäuscht, was gleichzeitig eine Täuschung der Ausgleichskasse

darstellte (Urteil des Bundesgerichts 6B_58/2013 vom 8. April 2013, E. 1.4).

Diese hatten keine Kenntnis von der vorbestehenden und nach wie vor andauernden

Anstellung des Berufungsklägers bei der Institution bzw. seinem dort erzielten

Einkommen und es gab für sie keinen Anlass, an den Angaben des Berufungsklägers

zu zweifeln, ist es doch nicht ungewöhnlich, dass ein Zivildienstleistender,

der erst kürzlich sein Studium abgeschlossen hat, über keine laufende Anstellung

bzw. über kein Einkommen verfügt. Damit war es für den Berufungskläger vorhersehbar,

dass keine weiteren Abklärungen vorgenommen würden. Zudem ist auch gar nicht

ersichtlich, wie die Ausgleichskasse hätte abklären können, ob der Berufungskläger

irgendwo über eine Anstellung oder Einkommen verfügen könnte. Vor diesem

Hintergrund ist das Vorgehen des Berufungsklägers als arglistig zu qualifizieren.

Die

arglistige Täuschung der Funktionäre der Ausgleichskasse führte bei diesen zur

irrtümlichen Annahme, dass der Berufungskläger zufolge Zivildiensts eine Einkommenseinbusse

zu gewärtigen hat (also keine bezahlte Arbeit annehmen könne) und – mangels

Anstellung – dem Berufungskläger selbst (und nicht der Institution oder dem

Projektträger als dessen Arbeitgeber) eine Erwerbsausfallentschädigung zusteht

(Irrtum über die Anspruchsberechtigung des Berufungsklägers für

Erwerbsausfallsentschädigung). Deshalb zahlte die Ausgleichskasse Erwerbsausfallentschädigungen

im Betrag von insgesamt CHF 7‘350.00 direkt an den Berufungskläger aus, wodurch

sie sich selbst in diesem Umfang am Vermögen schädigte (wie es die Anklage auch

vorhält). Der Einwand im Parteivortrag, es sei kein Schaden entstanden bei der

Ausgleichskasse, weil diese der Arbeitgeberin sogar eine höhere

EO-Entschädigung hätte bezahlen müssen, wenn der Berufungskläger seine

Anstellung im Meldeblatt angeben hätte, verfängt nicht: Einerseits wäre für den

vorliegenden irregulären Zivildiensteinsatz gar keine EO-Entschädigung

auszuzahlen gewesen und – vor allem – hat der Berufungskläger mit seinem Vorgehen

eben gerade verhindert, dass die Ausgleichskasse seinen Arbeitgeber kannte und

diesem Leistungen zu zahlen hatte. Er wollte die (ihm nicht zustehenden)

EO-Leistungen für sich behalten. Als er am 7. September 2012 die erste «EO-Anmeldung

für Zivildienst» ausfüllte, hatte er schon eine volle Lohnzahlung als

Projektleiter erhalten (August 2012). Da er die administrativen Arbeiten im

Zusammenhang mit seiner Anstellung als Projektleiter – wie von ihm ausgeführt –

selbst ausführte, bestand für ihn auch kein Anlass, von etwas anderem auszugehen.

Der Berufungskläger handelte dabei

nach dem Beweisergebnis vorsätzlich und mit der Absicht, sich unrechtmässig zu

bereichern, ging es ihm doch darum, zusätzlich zu seinem Lohn als Projektleiter

bei der Institution – und somit unrechtmässig – in den Genuss der

Erwerbsausfallentschädigung zu kommen, auf die er keinen Anspruch hatte. Die

erlangte Bereicherung entsprach dabei der Vermögensverschiebung und der

Entreicherung auf Seiten der Geschädigten, womit auch das Erfordernis der

Stoffgleichheit erfüllt ist. Demnach hat der Berufungskläger den Tatbestand von

Art. 146 Abs. 1 StGB objektiv und subjektiv erfüllt und sich des Betruges

schuldig gemacht.

2.3 Der Berufungskläger liess vor dem

Berufungsgericht ausführen, es sei im vorliegenden Fall Art. 88 AHVG anwendbar,

dies zufolge Verweisung in Art. 25 des Erwerbsersatzgesetzes. Diese

Strafbestimmung sehe für Verletzungen der Auskunftspflicht, für wissentlich

unwahre Auskünfte oder Verweigerung der Auskunft nur eine Busse vor. Diese lex

specialis gehe den Strafnormen des StGB vor. Eine Verletzung von Art. 88 AHVG

sei in der Anklage nicht vorgehalten und wäre zudem teilweise verjährt. Dem

kann nicht gefolgt werden: Die Sondertatbestände des Nebenstrafrechts gehen

vor, wenn sie den Tatbestand des Art. 146 StGB restlos erfassen, andernfalls

ist (allein) Betrug anzunehmen (Trechsel/Crameri in: Trechsel/Pieth (Hrsg.),

Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, 2013, N 41 zu

Art. 146 mit Hinweisen, namentlich auch zu Art. 87 AHVG). Das ist hier der

Fall: Die vorgebrachte Strafbestimmung von Art. 88 AHVG deckt den

Straftatbestand des Betruges bei weitem nicht ab (arglistige Täuschung,

Schaden, Bereicherungsabsicht). Dies gilt im Übrigen auch für Art. 87 AHVG.

IV. Strafzumessung

1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst

das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt

das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf

das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2

StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden.

2. Die Vorinstanz hat auf US 22 f

eine ausführlich begründete Strafzumessung vorgenommen, welche den dargestellten

gesetzlichen Grundsätzen entspricht und gegen die – im Gegensatz zur nun dahin

fallenden Busse – von Seiten des Berufungsklägers auch keine Einwände erhoben

worden sind. Der Verteidiger reichte im Berufungsverfahren die Belege zu den

Einkommens- und Vermögensverhältnissen sein. Diese dokumentieren unveränderte finanzielle

Verhältnisse. Die in der Befragung zur Person geltend gemachte

Einkommensverminderung ist dagegen durch nichts dokumentiert. Es ist unter

diesen Umständen die vorinstanzliche Strafzumessung (Geldstrafe von 100

Tagessätzen zu CHF 170.00, bedingt erlassen auf eine Probezeit von zwei Jahren)

zu bestätigen, unter vollumfänglichem Verweis auf die erwähnten Erwägungen.

V. Kostenentscheid

Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die

Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens

oder Unterliegens. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid,

so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene

Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).

Dem Verfahrensausgang entsprechend hat

der Berufungskläger die ihn betreffenden Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens (CHF 972.00) und die gesamten Kosten des zweitinstanzlichen

Verfahrens zu zwei Dritteln zu tragen, ein Drittel erliegt zufolge des

Freispruchs vom Vorhalt der Übertretung der Zivildienstverordnung (Dienstpflichtbetrug)

auf dem Staat. Der Beschuldigte hat damit CHF 648.00 des erstinstanzlichen

Verfahrens zu bezahlen. Die Urteilsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf

CHF 3‘000.00 festzusetzen, womit sich Gesamtkosten von CHF 3‘150.00 ergeben.

Der vom Beschuldigten zu bezahlende Anteil beträgt CHF 2‘100.00.

Für das erst- und das zweitinstanzliche

Verfahren hat der Staat dem Berufungskläger jeweils eine reduzierte Parteientschädigung

im Umfang eines Drittels einer vollen Parteienschädigung auszureichten. Die

Honorarnoten von Rechtsanwalt Bitterli für das erstinstanzliche und das

obergerichtliche Verfahren sind wie folgt anzupassen:

erstinstanzliches Verfahren

Die Aufwendungen sind praxisgemäss mit

CHF 250.00 pro Stunde zu entschädigen. Bei den geltend gemachten Aufwendungen

sind namentlich folgende nicht nachvollziehbar: 1.10.2013 / Stellungnahme / 3

Stunden / es liegt keine Stellungnahme vor, die zu diesem Zeitpunkt zu

verfassen war; 22.1.2014 / 0.33 Std. / es liegt kein Brief vor; für

Klientengespräche rechtfertigt es sich, 4 Stunden zu entschädigen, darüber

hinaus sind diverse Kleinaufwendungen zu streichen, welche im Honoraransatz

enthaltende Kanzleiaufwendungen darstellen. Bei den Auslagen ist die Bürokleinmaterialpauschale

von CHF 10.00 zu streichen und die Fahrspesen sind mit CHF 0.70/km zu entschädigen.

Es ergibt sich damit folgende Entschädigung:

27.14 Std. x CHF 250.00 CHF 6‘785.00

Auslagen CHF 578.50

CHF 7‘363.50

8 % MwSt. CHF 589.10

CHF 7‘952.60

===========

Zu entschädigen ist ein

Drittel = CHF 2‘650.85.

obergerichtliches

Verfahren

Zu streichen sind 50

Minuten, welche bereits bei der Vorinstanz für «Studium Urteil/Nachbetreuung»

eingesetzt waren und der geschätzte Aufwand für die Hauptverhandlung ist auf

2.25 Stunden zu kürzen. Des Weiteren sind Kanzleiaufwendungen von 0.66 Std. zu

kürzen und schliesslich erneut die Kilometerentschädigung. Es ergibt sich damit

folgende Entschädigung:

18.92 Stunden x CHF

250.00 CHF 4‘730.00

Auslagen CHF 270.80

CHF 5‘000.80

8 % MwSt. CHF 400.05

CHF 5‘400.85

===========

Zu entschädigen ist ein

Drittel = CHF 1‘800.30.

Die dem Beschuldigten auszurichtenden

Parteientschädigungen betragen damit CHF 4‘451.15 und die von ihm zu

bezahlenden Kosten CHF 2‘748.00. Nach der gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO

vorzunehmenden Verrechnung sind von der Zentralen Gerichtskasse noch CHF

1‘703.15 auszubezahlen.

Demnach wird in Anwendung der Art. 42

Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 109 und 146 Abs. 1 StGB, Art. 423, 426 Abs. 1 und 2, 428

Abs. 1 und 3, 429 Abs. 1 lit. a, 436 Abs. 1 und 442 Abs. 4 StPO

erkannt:

1. A.___ wird freigesprochen vom Vorwurf

des Dienstpflichtbetrugs.

2. A.___ hat sich schuldig gemacht des

Betrugs, begangen am 7. September 2012, am 23. Oktober 2012, am 16. November

2012, am 11. Dezember 2012 und am 11. Januar 2013.

3. A.___ wird verurteilt zu einer

Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 170.00, unter Gewährung des bedingten

Strafvollzugs mit einer Probezeit von 2 Jahren.

4. a) Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens von CHF 1‘620.00 hat A.___ im Umfang von zwei Dritteln von CHF

972.00 (= CHF 648.00) zu bezahlen.

b) Die

Kosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF

3‘000.00, total CHF 3‘150.00, hat A.___ zu zwei Dritteln (= CHF 2‘100.00) zu

bezahlen.

5. a) Der

Staat Solothurn hat dem Beschuldigten A.___ für das erstinstanzliche Verfahren

eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 2‘650.85 auszurichten.

b) Der

Staat Solothurn hat dem Beschuldigten A.___ für das obergerichtliche Verfahren

eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1‘800.30 auszurichten.

6. Die

dem Beschuldigten gemäss Ziffer 5 hiervor auszurichtenden Parteientschädigungen

sind mit dem von ihm zu bezahlenden Verfahrenskosten zu verrechnen, womit von

der Zentralen Gerichtskasse noch CHF 1‘703.15 auszubezahlen sind.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Kamber von

Arx