STBER.2016.19
Betrug, Übertretung gegen das BG über den zivilen Ersatzdienst
29. September 2016Deutsch43 min
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 29.
September 2016
Es wirken mit:
Präsident Kamber
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber von Arx
In
Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn
Anklägerin
gegen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bitterli,
Beschuldigter und
Berufungskläger
betreffend Betrug,
Übertretung gegen das BG über den zivilen Ersatzdienst
Es erscheinen am
Donnerstag, 29. September 2016, um 08.30 Uhr, zur Verhandlung vor Obergericht:
Der Beschuldigte und
Berufungskläger A.___ mit seinem Verteidiger Rechtsanwalt Daniel Bitterli,
(begleitet von Rechtspraktikantin [...]).
Der Vorsitzende eröffnet die
Verhandlung, gibt die Besetzung des Gerichts bekannt und erläutert den
Verfahrensgegenstand. Er weist darauf hin, dass das Verschlechterungsverbot
gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gelte.
Seitens des Verteidigers werden keine
Vorfragen unterbreitet.
Der Zeuge B.___ wird nach den
entsprechenden Belehrungen befragt (siehe separates Protokoll).
Der Beschuldigte A.___ wird nach den
entsprechenden Belehrungen zur Sache und zur Person befragt (siehe separates
Protokoll).
Es werden keine Beweisanträge mehr
gestellt. Das Beweisverfahren wird geschlossen (Art. 345 StPO).
Rechtsanwalt Daniel Bitterli stellt und begründet für den
Beschuldigten und Berufungskläger A.___ die Anträge (das Plädoyer wird
schriftlich zu den Akten gegeben, Ergänzungen werden eingefügt):
1. Die
Ziffern 2. und 3. des Urteils der Vorinstanz seien vollumfänglich aufzuheben
und der Beschuldigte vom Vorhalt des Betruges und des Dienstpflichtbetruges
vollumfänglich freizusprechen.
2. Ziff.
6. des Urteils der Vorinstanz sei aufzuheben und sämtliche Verfahrenskosten in
allen Instanzen seien dem Staat Solothurn zur Bezahlung aufzuerlegen.
3. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates Solothurn in allen
Instanzen.
A.___ führt in seinem
letzten Wort (Art. 347 Abs. 1 StPO) aus, er habe in seinem ganzen Leben
rechtskonform gehandelt. Auch im Zusammenhang mit den Vorgängen, die zu den ihm
gemachten Vorwürfen geführt haben, habe er mit bestem Wissen und Gewissen
gehandelt. Er habe auch in Zukunft nicht vor, davon abzuweichen. Er wolle als
guter Mensch leben.
Der Beschuldigte und
Rechtsanwalt Daniel Bitterli erklären sich damit einverstanden, dass das Urteil
telefonisch mitgeteilt und mit Urteilsanzeige schriftlich eröffnet wird. Der
öffentliche Teil der Hauptverhandlung wird damit um 10.40 Uhr geschlossen.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Am 16. Juli 2013 erstattete das
Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung, Vollzugsstelle
für den Zivildienst ZIVI, Strafanzeige gegen den Beschuldigten A.___ wegen des
Verdachts auf Betrug, Urkundenfälschung, Dienstpflichtbetrug und Verstoss gegen
das AHVG, sowie gegen B.___, Leiter der Institution C.___ (nachstehend
Institution) wegen Beteiligung an diesen Delikten (Akten Seiten 11 ff., im
Folgenden AS 11 ff.). In der Anzeige wurde zusammengefasst ausgeführt, der
Beschuldigte habe in der Zeit vom 30. Juli 2012 bis 25. Januar 2013 einen
Zivildiensteinsatz in der Institution geleistet, obwohl er bei der gleichen
Institution gleichzeitig zu 100% als Projektleiter angestellt gewesen sei, was
gesetzlich verboten sei, zudem habe er für die genannte Zeit neben dem vollen
Lohn als Projektleiter Erwerbsersatzentschädigungen bezogen.
2. Nach Abschluss der Strafuntersuchung
wurde der Beschuldigte A.___ mit Strafbefehl vom 31. Juli 2014 (STA.2013.2686)
wegen Betrugs und Dienstpflichtbetrugs zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen
zu je CHF 170.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, und zu
einer Busse von CHF 5‘000.00, ersatzweise zu 50 Tagen Freiheitsstrafe,
verurteilt. B.___ wurde ebenfalls mit Strafbefehl vom 31. Juli 2014
(STA.2013.2686) wegen Gehilfenschaft zu Betrug zu einer Geldstrafe von 50
Tagessätzen zu je CHF 190.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren,
verurteilt.
Die beiden Beschuldigten liessen gegen
die Strafbefehle frist- und formgerecht Einsprache erheben, worauf die
Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 25. Februar 2015 an den Strafbefehlen
festhielt und die Akten dem Amtsgerichtspräsidium von Olten-Gösgen zur
Beurteilung der Vorhalte überwies.
3. Die Amtsgerichtspräsidentin von
Olten-Gösgen erliess am 4. November 2015 folgendes Strafurteil:
1. Der Beschuldigte B.___ hat sich der
Gehilfenschaft zu Betrug, angeblich begangen am 27.03.2012, nicht schuldig
gemacht und wird freigesprochen.
2. Der Beschuldigte A.___ hat sich
schuldig gemacht:
- des Betruges, begangen in der Zeit vom
07.09.2012 bis 11.01.2013
- des Dienstpflichtbetruges, begangen am
27.03.2012.
3. Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt
zu:
a) einer
Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 170.00, unter Gewährung des bedingten
Strafvollzuges mit einer Probezeit von 2 Jahren,
b) einer
Busse von CHF 5‘000.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 50 Tagen
Freiheitsstrafe.
4. Der Staat Solothurn hat dem
Beschuldigten B.___ eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von CHF
3‘000.00 auszurichten.
5. Die vom Beschuldigten B.___ im Rahmen
des Strafbefehlsverfahrens zu Handen der Zentralen Gerichtskasse einbezahlte
Staatsgebühr im Betrag von CHF 350.00 ist diesem zurückzuerstatten.
6. Die Verfahrenskosten, mit einer
Gerichtsgebühr von CHF 1‘500.00, belaufen sich auf total CHF 1'620.00. Der
Beschuldigte A.___ hat davon 3/5 = CHF 972.00 zu bezahlen. Die restlichen
Kosten von 2/5 = CHF 648.00 hat zufolge Freispruchs von B.___ der Staat
Solothurn zu bezahlen.
4. Der Beschuldigte A.___ liess am
6. November 2015 gegen das Urteil die Berufung anmelden. Mit Berufungserklärung
vom 31. März 2016 wurde ein vollständiger Freispruch unter Kosten- und
Entschädigungsfolge beantragt. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben
vom 4. April 2016 auf eine Anschlussberufung und auf die weitere Teilnahme am
Berufungsverfahren. Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht
vom 29. September 2016 wurde der rechtskräftig freigesprochene B.___ auf Antrag
des Berufungsklägers als Zeuge befragt.
Erwägungen
II. Sachverhalt
1.
Vorhalt
1.1
Betrug: Dem Beschuldigten A.___
wird vorgehalten, er habe am 07. September 2012 (an diesem Tag unter Beilage
des Lizentiats-Zeugnisses der Uni […] vom […], am 23. Oktober 2012, am 16.
November 2012, am 11. Dezember 2012 sowie am 11. Januar 2013, annahmeweise bei
sich zuhause an der [...]strasse [...] in Olten, jeweils zuhanden der
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn wahrheitswidrig angegeben und
unterschriftlich bestätigt, er sei vor Antritt des (angeblichen – vgl. unter
nachstehend Ziff. 3.2) Zivildienstes am 30. Juli 2012 (ausschliesslich) Student
an der Universität […] gewesen. Er habe dabei jeweils bewusst seine bereits
seit Herbst 2010 bestehende Anstellung bzw. sein Mandat als Projektleiter des
Praktikabilitätstests von Systemmodellierung und Real-Time Monitoring in der
Institution verschwiegen und habe so die zuständigen Funktionäre der
Ausgleichskasse für diese nicht ohne weiteres überprüfbar und damit arglistig
betreffend effektiver Berechtigung für Erwerbsausfall-Entschädigungen täuschen
können. Es handle sich dabei um schriftliche Lügen, die Schwelle zur Falschbeurkundung
sei nicht erreicht worden. Mit der Einreichung dieser Dokumente sei es ihm
gelungen, die getäuschten Funktionäre absichtsgemäss zur Auszahlung von Erwerbsausfall-Entschädigungen
im Gesamtbetrag von CHF 7‘350.00 (Abrechnung vom 18. September 12: CHF
1‘940.60; Abrechnung vom 05. November 12: CHF 1‘764.20; Abrechnung vom 20.
November 12: CHF 1‘823.00; Abrechnung vom 18. Dezember 12: CHF 117.60;
Abrechnung vom 15. Januar 13: CHF 1‘705.40) zu veranlassen. Es sei damit ein
Schaden in der Höhe des unberechtigten Bezuges entstanden. Der Beschuldigte
habe fraglos mit Bereicherungsabsicht und im Bewusstsein gehandelt, dass er
sich unrechtmässig ein doppeltes Einkommen verschaffte, nämlich nebst der regulären
Entschädigung für die Institutions-Projektleitung eben eine
Erwerbsausfallentschädigung für den letztendlich wohl vermeintlichen
Zivildiensteinsatz.
1.2
Dienstpflichtbetrug: Weiter wird
dem Beschuldigten vorgehalten, er habe am 27. März 2013 (recte: 2012), annahmeweise
in [...], Institution, z.Nt. der Schweizerischen Eidgenossenschaft, v.d. die
Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, mit B.___, Heimleiter der Institution,
eine Einsatzvereinbarung betreffend Zivildiensteinsatz vom 30. Juli 2012 bis
25.
Januar 2013 unterzeichnet und der Vollzugsstelle ZIVI eingereicht und diese
entsprechend um ein Einsatzaufgebot in der Institution ersucht. Mit der unterzeichneten
Einsatzvereinbarung habe der Beschuldigte in Absprache mit B.___ die
Vollzugsstelle ZIVI über den Umstand hinweggetäuscht, dass er bereits als
Arbeitnehmer bei der Institution angestellt war, was einem Zivildiensteinsatz
entgegenstand (Art. 4a ZDG). Aufgrund der Täuschung habe die Vollzugsstelle das
Aufgebot für den Einsatz des Beschuldigten in der Institution erteilt und ihm
damit einen gleichzeitigen Einsatz als Projektleiter und Zivildienstleistenden
ermöglicht. Der Beschuldigte habe dabei genau das beabsichtigte Ziel erreicht,
nämlich sich der Erfüllung der Zivildienstpflicht im Rahmen von vermeintlich
geleisteten 180 Tagen zu entziehen (das Verfahren betreffend Aberkennung der
hier interessierenden 180 Diensttage sei noch hängig).
2.
Allgemeines zur
Beweiswürdigung
2.1
Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV
und Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio
pro reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat
angeklagte Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f) betrifft
der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als
auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass
es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht
dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz
«in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines
für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei
objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so
verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht
massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die
materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit
nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer
Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die
entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr
erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der
objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen
hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.
Eine Verurteilung darf somit nur
erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit
erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem
Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht
hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der
Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des
Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der
Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund
gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er
eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).
2.2
Das Gericht folgt bei seiner
Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO):
es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen
Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und
Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art
des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen
Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und
Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie
Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der
Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das
Dispositiv
Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache
bewiesen ist oder nicht.
3. Konkrete Beweiswürdigung
3.1 Die Aussagen von A.___ und B.___
vor dem Staatsanwalt (AS 112 ff.) und vor erster Instanz (AS 332 ff.) werden in
der vorinstanzlichen Urteilsbegründung auf US 6 ff. ausführlich dargelegt.
Darauf kann verwiesen werden. Vor dem Berufungsgericht haben sie zusammenfassend
folgende Angaben gemacht:
B.___ als Zeuge: Er sei pensioniert
und betreibe mit dem Beschuldigten eine Firma. A.___ sei freier Leiter eines
Projektes der Fachhochschule gewesen. Die Institution sei für das Projekt
Praxisbringer/Feld gewesen, die Fachhochschule [...] habe es wissenschaftlich
begleitet. Bezüglich des Arbeitsvertrages mit ihm sei zuerst ein Hin und Her
gewesen. Man sei übereingekommen, dass die Institution das mache, weil sie für
die Administration des Projekts zuständig gewesen sei und die Zahlungen
vorgenommen habe. A.___ sei freier Projektleiter mit Entscheidungsgewalt im Rahmen
des Auftrags gewesen. Die Institution habe den Lohn ausbezahlt. Das Projekt sei
grösstenteils von einer Stiftung finanziert worden. Die Institution habe einen
kleinen Beitrag geleistet, weil das Projekt für sie sehr wertvoll gewesen sei.
Auch die Fachhochschule habe etwas bezahlt. Die Institution habe das Geld in
einen Topf erhalten, um dieses weiterzuzahlen. Es habe sich um ein befristetes
Projekt gehandelt, dessen Resultat am Schluss habe vorliegen müssen. Als A.___
das Aufgebot für den Zivildienst erhalten habe, sei man aus allen Wolken
gefallen. Es sei zu Abklärungen mit der Zivildienststelle in [...] gekommen. Sie
hätten erklärt, es sei nicht möglich, ihn aus dem Projekt zu nehmen. [...] habe
dann gesagt, sie sollten ein Gesuch stellen und behandeln lassen. A.___ sei
faktisch gesehen nicht Angestellter gewesen, sondern wie ein freier Mitarbeiter
in diesem Projekt. Das hätten sie auch erklärt. Sie hätten beim Zivilschutz den
Antrag gemacht und er sei bewilligt worden. Er – der Zeuge – habe damals mit
einer Frau telefoniert. Diese habe gesagt, es sei am Einfachsten, wenn sie
schriftlich ein Gesuch stellen würden. Sie habe es nicht am Telefon bewilligt.
Es sei viel telefonisch abgewickelt worden. Er könne nicht mit gutem Gewissen
sagen, was dort alles mitgeliefert worden sei. Von seiner Seite könne er sagen,
er habe das Gefühl gehabt, sie hätten ihre Pflicht erfüllt. Sie hätten die
Gespräche wahrheitsgetreu geführt. Sie seien der Aufforderung des
Zivilschutzes, das Gesuch einzugeben, nachgekommen. Sie hätten damals drei
Profile eingegeben. Eines dieser Profile habe zu 100 % auf die Arbeit abgezielt,
die A.___ im Projekt gemacht habe. Es scheine ihm schwierig, sich vorzustellen,
dass das nicht möglich sei. Die Arbeit, die sie im Profil beschrieben hätten,
Arbeiten mit wissenschaftlichen Sachen usw., entspreche zu 100 % dem eingeschickten
Profil. Dieses Profil sei vom Zivilschutz bewilligt worden. Dass A.___ bei der
Institution gearbeitet und das Projekt betreut habe und dies gleichzeitig
Zivildienst darstellen sollte, möge verwirrlich sein. Er sei aber in diesem
Projekt freier Mitarbeiter gewesen. Das Projekt sei einfach wegen der
Abwicklung finanziell über die Institution abgewickelt worden, es sei so am
Einfachsten gegangen. Die Fachhochschule habe für diese Zeit nicht einfach jemanden
anstellen können. Das hätte ein Riesenprozedere bedingt mit Bewilligungspflicht
usw. Man habe dann gesagt, die Institution habe eine Administration und ein
Lohnwesen, sie hätten das Ganze über die Institution laufen lassen. Faktisch
gesehen sei es jedoch nicht Geld der Institution gewesen, sondern Geld das sie
monatlich oder alle drei Monate vom Projekt angefordert hätten. Das Geld sei
zur Verwaltung der Institution gekommen und sie hätten die Zahlungen geleistet.
[...] habe nicht gewollt, dass A.___ den Zivildienst nach Abschluss des
Projektes leisten würde. Wegen seines Alters habe man darauf bestanden, dass
der Zivildienst in dieser Zeit geleistet werde. Sie seien recht unter Druck
gesetzt worden. Nach vielen Gesprächen mit dem Zivilschutz habe er «ein Kreuz
an die Decke gemacht» und gesagt, dass endlich jemand da sei, der lösungsorientiert
sei. Sie seien aufgefordert worden ein Gesuch zu stellen. Das hätten sie getan
und es sei bewilligt worden. Ein Herr D.___ aus der Institution sei ihm nicht bekannt.
Er habe das schon zwei- bis dreimal gesagt, als er konfrontiert worden sei. Ein
Herr D.___ habe dort nicht gearbeitet. Bei der Institution seien keine
Gespräche dokumentiert. Man gehe davon aus, dass es sich auch so verhalte, wenn
eine staatliche Stelle etwas sage. Man mache im täglichen Geschäft leider nicht
für alles eine Aktennotiz. Die Tätigkeit, die A.___ im Rahmen des Zivildienstes
ausgeübt habe, sei gleich gewesen wie die vorherige. Sie sei vom ersten bis zum
letzten Tag auf das Profil zugeschnitten gewesen, welches bewilligt worden sei.
Es habe sich um einen genauen Stellenbeschrieb gehandelt. Das Pensum habe nicht
immer 100 % betragen, er könne aber nicht mit den Zeiten behaftet werden. A.___
habe einmal krankheitshalber zurückschrauben müssen. Er erinnere sich, dass sie
wegen Krankheit ein Gesuch gemacht hätten, glaublich für vier Wochen. Sie
hätten diese Abwesenheit hinten anhängen müssen. Das sei vom Zivildienst so
bewilligt worden. Die Zeit wisse er nicht mehr auswendig, aber es sei während
des Zivildienstes gewesen. Es habe seiner Vorstellung entsprochen, dass A.___
den Zivildienst mit der Arbeit im Projekt habe leisten können, dies aufgrund
eines bewilligten Gesuches. Sie hätten eine Lösung gesucht und er habe sich auf
die Auskunft einer staatlichen Stelle verlassen, dass das so gehe. Es mache ihn
rasend, dass das falsch sein solle. Hinsichtlich des Erwerbsersatzes, welcher von
A.___ bezogen worden sei, könne es sein, dass es von seiner Seite etwas naiv gewesen
sei. Er habe gefunden: gute Arbeit, guter Lohn. Der Lohn sei weiter bezahlt
worden, weil die Arbeit sehr wertvoll gewesen sei. Er habe sich um diesen
Erwerbsersatz nicht gekümmert, das sei nicht über sie gelaufen. Wenn es über
sie gelaufen wäre, hätte er es, so glaube er, an A.___ weitergeleitet, dies
weil dieser in dem Projekt freier Mitarbeiter gewesen sei. Er habe ihn nicht
als Angestellten betrachtet. Er glaube nicht, dass jemand anders als er oder
Herr A.___ in dieser Sache mit dem Zivilschutz telefoniert habe. Das mit dem
Herrn D.___ verstehe er nicht. Alles was den Zivilschutz betroffen habe, sei
damals über ihn gelaufen. Die Begründung der Unterbrechung der Projektarbeit
usw. könnte von ihm sein. Er glaube nicht, dass eine andere Person als er mit
dem Zivilschutz Gespräche geführt habe. Sie seien eine Zweier-Geschäftsleitung
gewesen. Sein Partner sei Herr E.___ gewesen, was auch nicht wie D.___ töne.
Herr E.___ habe wahrscheinlich nie mit dem Zivilschutz telefoniert, da sei er
sich zu 99 % sicher.
A.___ gab als beschuldigte Person vor
dem Berufungsgericht zu Protokoll, gemäss seiner Erinnerung habe er bei der
Staatsanwaltschaft und beim erstinstanzlichen Gericht wahrheitsgemäss
ausgesagt, er habe keine Ergänzungen anzubringen. Er habe nie mit einem 100
%-Pensum im Projekt gearbeitet, immer in Teilzeit, mal mehr und mal weniger. Zu
Beginn habe er auch noch studiert und dann die Lizentiatsprüfung abgeschlossen.
Es wäre unmöglich gewesen, zu 100 % im Projekt tätig zu sein. Weil er Teilzeit
geleistet habe, habe er die Möglichkeit gehabt, gleichzeitig den Zivildienst zu
erbringen. Er habe nicht – als Beispiel – täglich 50 % arbeiten müssen. Es habe
auf das Jahresende stimmen müssen. Er sei in der Arbeitseinteilung sehr frei
gewesen. Der Lohn, den er erhalten habe, sei nicht für 100 % gewesen. Er nehme
zur Kenntnis, dass in den Lohnbelegen 100 % vermerkt sei. Er könne sich aber
nicht erinnern, dass das so gestanden sei. Es sei 4 Jahre her. Er wisse aber
ganz genau, dass er Teilzeit gearbeitet habe. Es wäre ihm gar nicht möglich
gewesen, 100 % zu arbeiten. Vor dem Zivilschutz habe er sehr viel gearbeitet.
Er habe Zeit vorarbeiten müssen und habe noch Prüfungen gehabt. Dadurch sei er
gesundheitlich angeschlagen geworden. Bei der Anmeldung für den Zivilschutz sei
er noch fit gewesen. Er habe nicht das Gefühl gehabt, krank zu sein oder er
habe sich eingeredet, nicht krank zu sein. Schlussendlich sei er während des
Einsatzes für den Zivilschutz krank gewesen. Er habe vom Arzt aus nur noch
teilweise arbeiten dürfen. Von den Projektarbeiten habe er zusätzlich ein paar
Sachen zu Hause gemacht. Er sei auch im Ort der Ausführung der Tätigkeiten
absolut frei gewesen. Er habe einen Laptop und ein Telefon gebraucht. Er habe
einfach Sachen gehabt, die er habe erledigen müssen, dies trotz der Krankheit.
Er sei für das Projekt verantwortlich gewesen. Es sei so weit gekommen, dass
das sein Geschäft gewesen sei und er dort die Leistungen habe erbringen müssen.
Er habe gegenüber der Stiftung Rechenschaft ablegen müssen, welche das ganze
finanziert habe. Dass er das Projekt für die Institution und die Fachhochschule
geleitet habe, gehe aus den Verschiebungsanträgen an den Zivilschutz hervor. Es
habe sicher auch noch telefonische Kontakte gegeben. Es könne nicht sein, dass
die Zivilschutzbehörde es nicht gewusst habe. Er habe damals sogar um persönliche
Termine gebeten, weil er «Face-to-Face» habe besprechen wollen, welche Möglichkeiten
es gebe, welche Lösungen man finden könne. Es habe geheissen, dass persönliche
Termine nicht gingen, man habe keine Zeit für das usw. Er sei nicht
Angestellter der Institution gewesen, er sei dort Projektleiter gewesen und
selbständig tätig. Die Institution habe einfach die administrativen Sachen
gemacht und er habe dafür Zahlungen geleistet. Er habe von der Institution
jeden Monat eine Rechnung erhalten und habe für die administrativen Aufwände,
die sie für ihn gehabt hätten, zahlen müssen. Er habe Büromiete bezahlt und
«all das». Er habe für den Zivilschutz Leistungen erbracht und habe seiner
Auffassung nach auch Anspruch auf die Erwerbsersatzleistung gehabt. Er habe
auch Leistungen für das Projekt erbracht. Diese Aussagen habe er schon gemacht.
Er betrachte das so, als ob er nach der Arbeit noch einer anderen Arbeit
nachgegangen sei, beispielsweise in einer Bar oder so. Personen, die das täten,
hätten auch zwei Einkommen. Das sei doch nachvollziehbar. Sein Projekt sei
nicht ein Vollpensum gewesen. Tätigkeiten im Zivildienst hätten sich mit
Projekttätigkeiten überschnitten. Er sei damals noch als Student immatrikuliert
gewesen und habe Teilzeit gearbeitet. Er habe eine Stelle angerufen. Es sei
eine Frau gewesen, deren Namen er nicht mehr wisse. Er habe ihr seine Situation
erklärt, dass er Student sei und Teilzeit arbeite. Sie habe gesagt, dass er
Student ankreuzen solle, was er getan habe. Es sei danach gefragt worden, was
er vor dem Zivilschutz getan habe. Vor dem Zivilschutz sei er Student gewesen.
Er habe nicht die Möglichkeit gehabt, Student und Teilzeiterwerbender
anzukreuzen. Er sei quasi eigenständig gewesen. Er hätte sich höchstens selber
angeben können, dass er sein Arbeitgeber gewesen sei. Er verstehe das nicht. Er
habe extra angerufen. Er sei freier Projektmitarbeiter und sein eigener Chef
gewesen. Er habe solange arbeiten können, wie er gewollt habe, er habe auf die
Weise arbeiten können, wie er gewollt habe, und er habe für alles andere zahlen
müssen, was er dort gebraucht habe. Angestellte müssten nicht für ihre
Büroräumlichkeiten bezahlen. Er habe das aus Projektgeld bezahlt, welches er
verwaltet habe. Er habe die Zahlungen gemacht und er habe Rechenschaft ablegen
müssen. Es sei wirklich so, dass er im Zusammenhang mit der
Erwerbsersatzordnung telefoniert, Abklärungen getroffen und es dann so
eingerichtet habe, weil er gedacht habe, dass es so richtig sei. Er habe nicht
gedacht, dass es zu so etwas kommen würde, sonst hätte er es aufgenommen und
aufgeschrieben. Er sei davon ausgegangen, dass er rechtlich alles korrekt
mache. Er wisse nicht, was er machen müsse, damit man ihm glaube. Er habe
keinen Anlass gehabt «Selbständigerwerbend» anzukreuzen, weil er ja Student
gewesen sei. Für ihn sei «Student» naheliegend gewesen und er habe es
telefonisch abgeklärt und es dann entsprechend angekreuzt. Er habe sich nicht
mehr dazu überlegt. Bei den Tätigkeiten vor und während dem Zivildienst habe es
Überschneidungen gegeben. Erkenntnisse, zu welchen er während des Zivildienstes
gelangt sei, habe er für das Projekt nutzen können. Es habe auch Sachen
gegeben, die er gemacht habe, die ausserhalb des Projektes gewesen seien. Er
sei auch für das Bewohnerbüro der Institution tätig gewesen und habe
Betreuungsarbeiten und Fahrdienste geleistet, dies ausserhalb der
Projekttätigkeiten. Abgesehen von der Sache mit dem Formular habe er mit dem
Zivildienst telefonischen und glaublich auch E-Mail-Kontakte gehabt.
Verschiebungsgesuche, die er gestellt habe, habe er nach seiner Erinnerung per
Post geschickt. Er wisse nicht mehr, wer diese Briefe geschickt habe, ob er
selber oder Herr B.___ oder jemand anderes von der Institution. Er wolle
deshalb keine Aussage dazu machen. Man könne seine Tätigkeit nicht mit einem
Pfleger im Spital vergleichen, welcher den Zivildienst im Rahmen seiner beruflichen
Tätigkeit leiste. Er sei in der Institution nicht als Pfleger angestellt
gewesen. Es sei eine komplexe Situation gewesen, indem er freier
Projektleiter/-manager gewesen sei und die Problematik bestanden habe, dass der
Zivildienst gesagt habe, es gehe nicht, den Zivildienst zu verschieben, er
müsse diesen absolvieren. Auf der anderen Seite habe es geheissen, man könne
das Projekt auch nicht verschieben, man müsse eine Lösung finden. Die
Kommunikation habe dann ergeben, dass es so gehe, wie es gemacht worden sei,
das sei plausibel, sie sollten einen Antrag, ein Gesuch für den Zivildiensteinsatz
stellen. Bezüglich der Lohnabrechnungen der Institution wiederhole er, dass er
Teilzeit gearbeitet habe. Er habe nicht 100 % Lohn erhalten, auch wenn es in
den Belegen anders vermerkt sei. Er sei für seine Teilzeittätigkeit entlöhnt
worden. Er habe nicht auf die Prozentzahlen in den Lohnabrechnungen geschaut,
sondern darauf, ob sein Lohn Ende Monat auf dem Konto gewesen sei. Wenn man die
Fakten betrachte – Lohnbezug und Bezug von Erwerbsersatz – müsse man wissen,
was genau die Tätigkeiten gewesen seien. Er verstehe, wenn man irritiert sei,
weil es komplex sei. Er würde aber nicht von Anfang an sagen, dass es unmöglich
sei. Es sei möglich. Er habe das Beispiel erwähnt, wenn er Zivildienst leiste
und am Abend oder am Wochenende in der Bar arbeite und auch Geld verdiene. Er
habe eine psychische Störung gehabt, worauf er nicht näher eingehen wolle. Eine
Problematik sei gewesen, dass er zu viel gearbeitet habe. Das halle immer noch
nach.
3.2 Der äussere Sachverhalt ergibt
sich im Wesentlichen aus den Belegen zur Strafanzeige, ist weitgehend unbestritten
und kann wie folgt festgehalten werden:
Der Berufungskläger wurde mit
Verfügung der Zentralstelle der Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI
(nachfolgend: Zentralstelle ZIVI) vom 15. Mai 2009 zum Zivildienst zugelassen
und es wurde eine Gesamtdauer seiner ordentlichen Zivildienstleistung von 363
Tagen verfügt (AS 16). Am [...] nahm er am Einführungskurs zum Zivildienst teil
(AS 18 ff.), wo er im persönlichen Fragebogen angab, er studiere zurzeit
Psychologie an der Universität […] mit geplantem Abschluss im Jahr 20.. (AS
20). An diesem Einführungskurs erhielt er eine Broschüre, in welchem zum Ort
der Einsätze fettgedruckt vermerkt ist, dass Zivildiensteinsätze bei der
aktuellen Ausbildungsinstitution und beim aktuellen Arbeitgeber nicht erlaubt
seien, was auch für Arbeitsverhältnisse rückwirkend bis zu einem Jahr gelte (AS
22). In der Folge leistete der Berufungskläger vom 21. Januar bis 19. Februar 2010
seinen Ersteinsatz als Zivildienstleistender in der Institution (AS 23).
Aus zwei «Aktennotizen A.___ / 38103»
des Regionalzentrums [...] der Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI (nachfolgend:
Regionalzentrum) geht hervor, dass A.___ Anfang des Jahres 2012 erneut zum
Zivildienst aufgeboten werden sollte. Anlässlich eines Telefonats vom 20.
Januar 2012 machte dieser jedoch geltend, dass er zurzeit aufgrund seiner am
23. März 2012 anstehenden Masterprüfung lediglich Zeit zum Lernen habe, jedoch
zwischen Sommer und Ende 2012 einen Einsatz von 26 Diensttagen machen wolle.
Daraufhin wurde dem Berufungskläger eine Fristverlängerung bis zum 31. März
2012 gewährt. Am 3. Februar 2012 kontaktierte gemäss Aktennotiz ein Herr D.___ der
Institution als Arbeitgeberin des Berufungsklägers das Regionalzentrum, fragte
wegen der Zivildienstpflicht von A.___ an und führte aus, dass A.___ bis Mitte
2013 für ein 3-jähriges Projekt in der Institution angestellt sei und längere
Absenzen für den Arbeitgeber in diesem Projekt nicht tragbar seien. Daraufhin
wurde vereinbart, dass der Arbeitgeber sich mit dem Zivildienstleistenden A.___
die Planung der Zivildiensteinsätze für die nächsten Jahre anschauen werde. In
der Aktennotiz wurde im Weiteren festgehalten, dass A.___ gerne zur Besprechung
seiner Möglichkeiten ins Regionalzentrum kommen könne und er sich wieder beim
Regionalzentrum melden müsse bei Schwierigkeiten oder für eine
Terminvereinbarung (AS 27). Daraufhin traf beim Regionalzentrum am 29. März
2012 eine vom 27. März 2012 datierte Einsatzvereinbarung ein, welche den
Einsatz von A.___ als Zivildienstleistender in der Institution vom 30. Juli
2012 bis 25. Januar 2013 (180 Diensttage) beinhaltete. Unterzeichnet war die
Einsatzvereinbarung einerseits von A.___ und andererseits für die Institution
vom Heimleiter B.___ (AS 29 f.). Gestützt auf diese Einsatzvereinbarung erliess
das Regionalzentrum mit Schreiben vom 21. Mai 2012 das Aufgebot zum Zivildienst
für A.___ für einen Zivildiensteinsatz vom 30. Juli 2012 bis 25. Januar 2013,
voraussichtlich 180 Diensttage, im Einsatzbetrieb Institution. Dieser habe dem
Zivildienstleistenden eine Entschädigung von CHF 30.00 pro Tag zu leisten (AS
31). Wegen insgesamt 36 gemeldeten Krankheitstagen verlängerte das Regionalzentrum
den Einsatz bis zum 1. Februar 2013 (AS 36 f.) Anlässlich einer Inspektion des
Regionalzentrums bei der Institution am 24. Januar 2013 wurde festgestellt,
dass der Berufungskläger nebst der Erwerbsausfallentschädigung zusätzlich Lohn
vom Einsatzbetrieb bezog, worauf entsprechende Abklärungen eingeleitet wurden,
welche letztlich in der Strafanzeige der Zentralstelle ZIVI und dem Erlass der
Strafbefehle vom 31. Juli 2014 gegen A.___ und B.___ durch die
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn gipfelten. Die bei der Institution
eingeholten Lohnabrechnungen zeigten Monatslöhne von CHF 6‘700.00 (2012) und
6‘750.00 (2013) von August 2012 bis Januar 2013 (AS 41 ff.). Der
Berufungskläger reichte der Vollzugsstelle Abrechnungen der Ausgleichskasse des
Kantons Solothurn über Erwerbsausfallsentschädigungen von CHF 62.00 pro
Einsatztag ein (AS 47 ff.). Erkundigungen bei der Ausgleichskasse ergaben, dass
diese die Erwerbsausfallsentschädigungen direkt an den Berufungskläger
ausbezahlt hatte ohne von dessen Anstellung bei der Institution gewusst zu
haben. Der Berufungskläger habe bei der Meldekarte bei «Schüler/Student» ein
Kreuz gesetzt und in solchen Fällen werde die Erwerbsausfallsentschädigung den
Studenten direkt ausbezahlt. Die Institution richtete nach eigenen Angaben dem
Berufungskläger die Einsatzentschädigungen von CHF 30.00 pro Einsatztag nicht
zusätzlich aus (AS 56). Die Vollzugsstelle hat mit Verfügung vom 16. Dezember
2013 das Aufgebot vom 21. Mai 2012 sowie die Einsatzverlängerung von 6. Dezember
2012 widerrufen und die Diensttage nicht angerechnet. Die vom Berufungskläger
gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht im
aktenkundigen Verfahren B-488/2014 mit Entscheid vom 7. Oktober 2014 abgewiesen
und die Widerrufsverfügung bestätigt.
3.3 Zur hier namentlich umstrittenen
subjektiven Seite ist Folgendes zu erwägen:
Der Darstellung des Berufungsklägers,
wonach ihm nicht klar gewesen sei, dass seine Anstellung in der Institution
einem Zivildiensteinsatz im gleichen Betrieb entgegengestanden habe, ist mit
der Vorinstanz entgegen zu halten, dass er am Einführungskurs vom [...]
teilgenommen hatte. Dies geht aus dem in den Akten befindlichen Formular
«persönlicher Fragebogen» hervor: dieser datiert vom [...] und wurde vom
Berufungskläger eigenhändig ausgefüllt und unterzeichnet (AS 20 f.). Demnach
kann davon ausgegangen werden, dass er im Rahmen dieses Einführungskurses
darüber informiert wurde, dass ein Zivil-diensteinsatz beim Arbeitgeber nicht
möglich ist, was auch der ihm abgegebenen schriftlichen Broschüre klar zu
entnehmen war. Somit hatte er Kenntnis davon, dass ein Zivildiensteinsatz
grundsätzlich nicht beim eigenen Arbeitgeber geleistet werden darf. Inwiefern
im vorliegenden Fall eine Ausnahme vorgelegen haben sollte, welche ihn zum
rechtmässigen Leisten seines Zivildienstes in der Institution berechtigt hätte,
vermochte auch der Berufungskläger selber nicht nachvollziehbar darzulegen. Zum
Vorbringen, seine Projektleitertätigkeit sei sehr wohl mit dem Zivildiensteinsatz
in der Institution vereinbar gewesen, kann auf die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts
im Entscheid B-488/2014 vom 7. Oktober 2014 verwiesen werden, wo dieses die
entsprechenden Einwände des Berufungsklägers abgewiesen hat. Der
Berufungskläger hatte gemäss Angaben von B.___ einen Arbeitsvertrag mit der
Institution unterzeichnet, er arbeitete als Projektleiter in den Räumlichkeiten
der Institution und bezog gemäss Lohnabrechnungen von dieser auch den Lohn (AS
41 ff.). Es bestehen daher einige Anhaltspunkte dafür, dass es dem Berufungskläger
sehr wohl bewusst war, dass er seinen Zivildiensteinsatz nicht bei der
Institution leisten durfte. Die erstmals an der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung vorgebrachte Behauptung, dies sei in persönlichen Gesprächen
mit der Zentralstelle so besprochen und vereinbart worden, ist nicht glaubhaft.
Dafür gibt es keine Belege, obwohl die Zivilschutzbehörde ihrer
Dokumentationspflicht nachgekommen ist (vgl. gleich hernach), überdies wäre ein
derartiges Übereinkommen mit den Zivilschutzbehörden angesichts des
entsprechenden Verbots nicht denkbar (wie denn auch die Reaktion der Zivilschutzbehörden
nach Entdeckung des Arbeitsverhältnisses mit der Institution gezeigt hat).
Andererseits aber war den Zivilschutzbehörden im Frühling 2012 bekannt, dass
der Berufungskläger damals (und seit längerer Zeit) bei der Institution
angestellt war. So räumte sie im Schreiben vom 25. Oktober 2013 an die
Staatsanwaltschaft ein, die Tätigkeit von A.___ bei der Institution sei bei
ihnen aktenkundig gewesen (AS 62). Auch in der Widerrufsverfügung bestätigte
sie, es sei dem Regionalzentrum aus diversen Kontakten bekannt gewesen, dass
der Berufungskläger bei der Institution gearbeitet hat (AS 69). Bereits mit
Schreiben vom 22. November 2011 hatte der Berufungskläger sein dreijähriges,
festes Engagement als Projektleiter bei der Institution dargelegt (AS 267).
Gestützt darauf muss in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» davon
ausgegangen werden, der Berufungskläger habe angenommen, die Zivildienstbehörden
hätten bei der (gutheissenden) Behandlung der Einsatzvereinbarung Kenntnis
gehabt von seiner Anstellung bei der Institution und den Einsatz trotz des grundsätzlichen
Verbots bewilligt.
3.4 Zum Vorhalt, wonach er zusätzlich
zu seinem vollen Lohn von der Institution – und somit unrechtmässig – eine
Erwerbsausfallentschädigung von der Ausgleichskasse bezogen habe, machte der
Berufungskläger im Wesentlichen geltend, dass er seiner Meinung nach sowohl
seine Arbeitsleistung als Projektleiter als auch seine Aufgaben als
Zivildienstleistender voll erbracht und deshalb seinen Lohn und die Erwerbsausfallentschädigung
zu Gute gehabt habe. Ausserdem habe er keine Falschangaben gemacht, als er
gegenüber der Ausgleichskasse angegeben habe, er sei Student, da er ja bis Ende
September 2012 Student und immatrikuliert gewesen sei. Dazu ist zunächst festzuhalten,
dass es sich beim Zivildiensteinsatz des Berufungsklägers vom 30. Juli 2012 bis
25. Januar 2013 gemäss Anhang zum Aufgebot vom 21. Mai 2012 offensichtlich um
ein 100%-Pensum handelte, wurde die zu leistende Arbeitszeit darin doch auf «42.50
Stunden pro Woche» festgelegt. Wie aus den in den Akten befindlichen Lohnabrechnungen
des Berufungsklägers für die Monate von August 2012 bis Januar 2013 hervorgeht,
war A.___ in der Institution aber gleichzeitig ebenfalls zu 100 % als Projektleiter
angestellt und bezog dafür auch durchgehend den vollen Lohn. Die Lohnabrechnungen
weisen klar ein «100%-Pensum» aus (AS 41 ff.), auch wenn der Berufungskläger
bei der ersten Einvernahme von einem 80%-Pensum in der Institution sprach (AS
114). Dafür spricht auch die Lohnhöhe. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat
das Vollpensum festgestellt (E. 4.2.3). Weiter ist unbestritten, dass er vor,
während und nach dem Zivildiensteinsatz den gleichen Lohn bezogen hat (AS 115,
Z. 97). Somit hätte der Berufungskläger gemäss seinen Angaben insgesamt ein
200%-Pensum erfüllen müssen, was bereits für sich genommen als unrealistisch
bezeichnet werden muss. Auch der Berufungskläger behauptet nicht, er habe 85
Stunden pro Woche gearbeitet, im Gegenteil, machte er doch nicht ganz
einheitliche und an der Hauptsache vorbeigehende Ausführungen zu grösseren
Einschränkungen seiner Arbeitsfähigkeit. So gab er bei seiner ersten Befragung
am 15. Februar 2014 zunächst an, er sei vom Arzt ab Juli 2012 zu 50% krankgeschrieben
gewesen, habe aber trotzdem 100% gearbeitet (AS 113). Sein Antrag auf Leistung
des Zivildiensteinsatzes war aber wesentlich früher erfolgt, was diese
Begründung (wäre es denn eine plausible gewesen) allein schon entkräftet hätte.
Auch diesbezüglich kann zusätzlich auf die bereits erwähnten Erwägungen des
Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden. Im Weiteren ergibt sich bereits aus
dem Begriff Erwerbsausfallentschädigung, dass es sich dabei um eine
Entschädigung dafür handelt, dass der Zivildienstleistende während seines
Einsatzes nicht seiner üblichen Erwerbstätigkeit nachgehen kann und deshalb
eine Lohneinbusse erleidet, bzw. steht diese Entschädigung im Normalfall dem
Arbeitgeber zu, der dem Arbeitnehmer während des Zivildienstes Lohn bezahlt,
obwohl er nicht bei ihm arbeitet. Der Berufungskläger hat zu Recht nie geltend
gemacht, während des angeblichen Zivildiensteinsatzes als Projektleiter von der
Institution weniger Lohn bezogen zu haben als vorher und nachher. Aufgrund der
Aussagen des Berufungsklägers, wonach er in dieser Zeit mehr verdient habe als
vor dem Zivildienst, da er sowohl EO-Leistungen als auch Lohn erhalten habe,
ist unbestritten, dass ihm infolge seines Zivildiensteinsatzes eben gerade
keine Lohneinbusse erwachsen war, weshalb er auch keinen Anspruch auf eine
Erwerbsausfallentschädigung hatte. Dass dies dem (akademisch gebildeten)
Berufungsklägers durchaus klar war, lässt sich tatsächlich auch angesichts
seiner von der Vorinstanz etwas salopp als «flappsig» qualifizierten Antwort
anlässlich der Hauptverhandlung vor der Gerichtspräsidentin, ob denn ein Nebenerwerb
verboten sei (mit dem vor dem Berufungsgericht vorgebrachten Vergleich mit
einer Nebenbeschäftigung in einer Bar am Abend und am Wochenende hat der vorliegende
Sachverhalt nichts gemeinsam), kaum negieren und ergibt sich im Weiteren
insbesondere auch aus seiner gleich nachfolgend zu beleuchtenden
(Nicht-)Deklaration seiner Anstellung gegenüber der Ausgleichskasse des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Ausgleichskasse).
In den vorliegend relevanten
Formularen «EO-Anmeldung bei Zivildienst» vom 07. September 2012, 23. Oktober
2012, 16. November 2012, 11. Dezember 2012 sowie 11. Januar 2013 (AS 73 ff.)
kreuzte der Berufungskläger bei der Frage 4.1 («Angaben über die Tätigkeit vor
dem Zivildienst») die Rubrik «Schüler(in)/Student(in)» an und verlangte die
Auszahlung der Erwerbsersatzzahlung auf sein privates Bankkonto. Die
diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsklägers, wonach er bis September 2012
noch an der Universität […] immatrikuliert und diese Angaben deshalb richtig
gewesen seien, vermögen ihn nicht zu entlasten: So war der Berufungskläger ab
dem 10. September 2010 als Projektleiter in der Institution angestellt gewesen –
seit längerem mit einem vollen Pensum – und bezog auch während seiner «Zivildiensttätigkeit»
seinen Lohn für ein Vollpensum. Vor Antritt seines Zivildienstes war er nicht
(ausschliesslich) Student, woran auch der Umstand nichts ändert, dass er nach
seinem Masterabschluss im März 2012 noch bis im Herbst 2012 an der Universität
immatrikuliert gewesen sein mag. Zwar enthält die Multiple-Choice-Auswahl des
Formulars «EO-Anmeldung bei Zivildienst» als Antwort auf Frage 4.1 (Tätigkeit
vor dem Zivildienst) keine Rubrik «erwerbstätiger Student». Indessen geht aus
den Hinweisen auf S. 3/3 des Formulars klar hervor, dass lediglich «nichterwerbstätige
Studierende» die EO-Anmeldung direkt bei der Ausgleichskasse einzureichen
haben, während «erwerbstätige Studierende« diese an den aktuellen Arbeitgeber
weiterzuleiten haben. Dementsprechend sind auf den Seiten 2/3 und 3/3
umfangreiche Angaben durch den Arbeitgeber zu machen, unter anderem die
konkreten Einkommensangaben für die letzten 12 Monate vor dem Einsatz sowie
auch dazu, ob während der Zivildienstleistung Lohnfortzahlungen ausgerichtet
würden. Indem der Berufungskläger einerseits ankreuzte, er sei vor dem
Zivildienst (erwerbsloser) Student gewesen und andererseits die EO-Anmeldung
entgegen der vorerwähnten klaren Regelung direkt bei der Ausgleichskasse
einreichte, umging er einerseits seinen Arbeitgeber und wies sich andererseits
gegenüber der Ausgleichskasse fälschlicherweise als erwerbsloser Student aus.
Dadurch erreichte er, dass ihm die Ausgleichskasse – mangels Kenntnis seiner
Anstellung bzw. seines Arbeitgebers – die Erwerbsausfallentschädigung direkt
und somit zusätzlich zu seinem Lohn ausbezahlte. Dies kann dem Berufungskläger
nicht entgangen sein und es ist völlig unglaubhaft, dass der Berufungskläger
hier lediglich einem Missverständnis unterlegen sein will. Vielmehr ist als
nachgewiesen zu erachten, dass der Berufungskläger seine Vorgehensweise bewusst
wählte, um gleichzeitig in den Genuss sowohl seines regulären Lohns als auch
der Erwerbsausfallentschädigung zu kommen. Wenn er als selbständig Erwerbender
zu behandeln gewesen wäre, wie er vor dem Berufungsgericht erstmals geltend
machte, wäre er trotzdem nicht einkommenslos gewesen, hätten die Lohnzahlungen
dann allenfalls Honorare dargestellt, welche in der EO-Anmeldung bei Zivildienst
zu deklarieren waren (Ziffer 4.3). Zudem gab es in Ziffer 4.1. eine Rubrik
«selbständig erwerbend».
III. Rechtliche Würdigung
1. Dienstpflichtbetrug
1.1 Des Dienstpflichtbetruges im
Sinne von Art. 102 Abs. 1 ZDV (Zivildienstverordnung, SR 824.01) schuldig machen
sich zivildienstpflichtige Personen, welche in der Absicht, sich oder eine
andere Person der Erfüllung der Zivildienstpflicht dauernd oder vorübergehend
zu entziehen, gegenüber der Vollzugsstelle oder anderen Behörden auf Täuschung
berechnete Mittel anwenden. Es handelt sich um eine Übertretung, die mit Busse
bestraft wird.
1.2 Die Strafverfolgung bei einer
Übertretung verjährt nach drei Jahren (Art. 109 StGB). Die Strafverfügung (hier
Strafbefehl) gilt nicht als erstinstanzliches Urteil im Sinne von Art. 97 Abs.
3 StGB, welches die Verjährung nicht mehr weiter laufen lässt (BGE 142 IV 11).
Die Straftat wurde gemäss Anklage am 27. März 2013 (recte: 2012) begangen und
war zur Zeit des erstinstanzlichen Urteils vom 4. November 2015 verjährt. Der
Berufungskläger ist daher von diesem Vorhalt frei zu sprechen. Nur der
Vollständigkeit halber sei angefügt, dass die Rechtsfolge angesichts der obigen
Sachverhaltsfeststellung mangels Erfüllung des subjektiven Tatbestandes auch
bei materieller Beurteilung die gleiche gewesen wäre.
2. Betrug
2.1 Des Betruges gemäss Art. 146 Abs.
1 StGB macht sich schuldig, wer in der Absicht sich oder einen andern
unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung
von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt
und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst
oder einen andern am Vermögen schädigt.
Betrug begeht, wer in
Bereicherungsabsicht einen andern arglistig zu einer schädigenden
Vermögensverfügung veranlasst. Die objektiven Tatbestandsmerkmale sind: a)
arglistige Täuschung; b) Irrtum; c) Vermögensdisposition; d) Vermögens-schaden;
e) Motivationszusammenhang zwischen Täuschung und Irrtum sowie zwischen Irrtum
und Vermögensdisposition, und Kausalzusammenhang zwischen Vermögensdisposition
und Vermögensschaden.
Täuschung ist jedes Verhalten, das
darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende
Vorstellung hervorzurufen, sei es durch die Mittel der (mündlichen oder
schriftlichen) Sprache, durch Gesten oder durch konkluden-tes Verhalten, BGE
127 IV 163 (= Pra 91 (2002) Nr. 13). Die Täuschung muss sich auf Tatsachen der
Vergangenheit oder Gegenwart beziehen.
Arglist verlangt der Tatbestand, weil
nur geschützt werden soll, wer im Geschäftsverkehr eine gewisse Diligenz (Sorgfalt)
walten lässt. Arglist im Sinne des Tatbestands des Betrugs gemäss Art. 146 StGB
wird in ständiger Rechtsprechung bejaht, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude
errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Ein
Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander
abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich selbst
eine kritische Person täuschen lässt. Als besondere Machenschaften gelten
Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein
oder gestützt auf Lügen oder Kniffe geeignet sind, den Betroffenen
irrezuführen. Arglist wird aber auch schon bei einfachen falschen Angaben
bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder
nicht zumutbar ist oder wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung
abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der
Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde.
Der Gesichtspunkt der Überprüfbarkeit der Angaben erlangt nach der neueren
Rechtsprechung auch bei Lügengebäuden und besonderen Machenschaften und Kniffen
Bedeutung. Auch in diesen Fällen ist somit das Täuschungsopfer zu einem
Mindestmass an Aufmerksamkeit verpflichtet. Arglist scheidet aus, wenn der
Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden
können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die
Erfüllung des Tatbestands jedoch nicht, dass das Täuschungsopfer die
grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft.
Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit
des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das täuschende
Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 135 IV 76 E. 5.2; 128
IV 18 E. 3a; je mit Hinweisen).
Zum subjektiven Tatbestand gehören
Vorsatz und die Absicht ungerechtfertigter Bereicherung. Bereicherung ist jeder
Vermögensvorteil, die Bereicherung muss der Vermögensverschiebung entsprechen
(Prinzip der Stoffgleichheit). Der Vorsatz muss sich auf alle objektiven
Tatbestandsmerkmale beziehen. Beim versuchten Betrug im Rahmen einer hypothetischen
Prüfung muss bestimmt werden, «ob der vom Täter ausgearbeitete Plan objektiv
arglistig war», BGE 128 IV 18 E. 3b.
2.2 Nach der Sachverhaltsfeststellung
hat der Berufungskläger seine seit Herbst 2010 bestehende Anstellung als
Projektleiter in der Institution bewusst verschwiegen, indem er in den
EO-Anmeldungen angab, vor dem Zivildienst ausschliesslich Student gewesen zu
sein. Dies ergab sich für die Ausgleichskasse aus seiner Deklaration als «Student»
und der fälschlichen Einreichung der entsprechenden Formulare direkt bei der
Ausgleichskasse Solothurn. Weil er entgegen der bestehenden Regelung, wonach
«erwerbstätige Studierende.die ausgefüllten EO-Anmeldungen an den aktuellen
Arbeitgeber weiterzuleiten haben, seine EO-Anmeldungen direkt bei der Ausgleichskasse
Solothurn einreichte, umging er seinen Arbeitgeber und verschwieg dadurch den
zuständigen Funktionären der Ausgleichskasse, dass er als Projektleiter mit
Einsatz in der Institution angestellt war bzw. dort Einkommen erzielte und er machte
damit konkludent eine Falschangabe. Damit bezweckte er, zusätzlich zu seinem
regulären Lohn und somit unrechtmässig in den Genuss der
Erwerbsausfallentschädigung zu kommen. Er hat damit die Funktionäre der
Ausgleichkasse getäuscht, was gleichzeitig eine Täuschung der Ausgleichskasse
darstellte (Urteil des Bundesgerichts 6B_58/2013 vom 8. April 2013, E. 1.4).
Diese hatten keine Kenntnis von der vorbestehenden und nach wie vor andauernden
Anstellung des Berufungsklägers bei der Institution bzw. seinem dort erzielten
Einkommen und es gab für sie keinen Anlass, an den Angaben des Berufungsklägers
zu zweifeln, ist es doch nicht ungewöhnlich, dass ein Zivildienstleistender,
der erst kürzlich sein Studium abgeschlossen hat, über keine laufende Anstellung
bzw. über kein Einkommen verfügt. Damit war es für den Berufungskläger vorhersehbar,
dass keine weiteren Abklärungen vorgenommen würden. Zudem ist auch gar nicht
ersichtlich, wie die Ausgleichskasse hätte abklären können, ob der Berufungskläger
irgendwo über eine Anstellung oder Einkommen verfügen könnte. Vor diesem
Hintergrund ist das Vorgehen des Berufungsklägers als arglistig zu qualifizieren.
Die
arglistige Täuschung der Funktionäre der Ausgleichskasse führte bei diesen zur
irrtümlichen Annahme, dass der Berufungskläger zufolge Zivildiensts eine Einkommenseinbusse
zu gewärtigen hat (also keine bezahlte Arbeit annehmen könne) und – mangels
Anstellung – dem Berufungskläger selbst (und nicht der Institution oder dem
Projektträger als dessen Arbeitgeber) eine Erwerbsausfallentschädigung zusteht
(Irrtum über die Anspruchsberechtigung des Berufungsklägers für
Erwerbsausfallsentschädigung). Deshalb zahlte die Ausgleichskasse Erwerbsausfallentschädigungen
im Betrag von insgesamt CHF 7‘350.00 direkt an den Berufungskläger aus, wodurch
sie sich selbst in diesem Umfang am Vermögen schädigte (wie es die Anklage auch
vorhält). Der Einwand im Parteivortrag, es sei kein Schaden entstanden bei der
Ausgleichskasse, weil diese der Arbeitgeberin sogar eine höhere
EO-Entschädigung hätte bezahlen müssen, wenn der Berufungskläger seine
Anstellung im Meldeblatt angeben hätte, verfängt nicht: Einerseits wäre für den
vorliegenden irregulären Zivildiensteinsatz gar keine EO-Entschädigung
auszuzahlen gewesen und – vor allem – hat der Berufungskläger mit seinem Vorgehen
eben gerade verhindert, dass die Ausgleichskasse seinen Arbeitgeber kannte und
diesem Leistungen zu zahlen hatte. Er wollte die (ihm nicht zustehenden)
EO-Leistungen für sich behalten. Als er am 7. September 2012 die erste «EO-Anmeldung
für Zivildienst» ausfüllte, hatte er schon eine volle Lohnzahlung als
Projektleiter erhalten (August 2012). Da er die administrativen Arbeiten im
Zusammenhang mit seiner Anstellung als Projektleiter – wie von ihm ausgeführt –
selbst ausführte, bestand für ihn auch kein Anlass, von etwas anderem auszugehen.
Der Berufungskläger handelte dabei
nach dem Beweisergebnis vorsätzlich und mit der Absicht, sich unrechtmässig zu
bereichern, ging es ihm doch darum, zusätzlich zu seinem Lohn als Projektleiter
bei der Institution – und somit unrechtmässig – in den Genuss der
Erwerbsausfallentschädigung zu kommen, auf die er keinen Anspruch hatte. Die
erlangte Bereicherung entsprach dabei der Vermögensverschiebung und der
Entreicherung auf Seiten der Geschädigten, womit auch das Erfordernis der
Stoffgleichheit erfüllt ist. Demnach hat der Berufungskläger den Tatbestand von
Art. 146 Abs. 1 StGB objektiv und subjektiv erfüllt und sich des Betruges
schuldig gemacht.
2.3 Der Berufungskläger liess vor dem
Berufungsgericht ausführen, es sei im vorliegenden Fall Art. 88 AHVG anwendbar,
dies zufolge Verweisung in Art. 25 des Erwerbsersatzgesetzes. Diese
Strafbestimmung sehe für Verletzungen der Auskunftspflicht, für wissentlich
unwahre Auskünfte oder Verweigerung der Auskunft nur eine Busse vor. Diese lex
specialis gehe den Strafnormen des StGB vor. Eine Verletzung von Art. 88 AHVG
sei in der Anklage nicht vorgehalten und wäre zudem teilweise verjährt. Dem
kann nicht gefolgt werden: Die Sondertatbestände des Nebenstrafrechts gehen
vor, wenn sie den Tatbestand des Art. 146 StGB restlos erfassen, andernfalls
ist (allein) Betrug anzunehmen (Trechsel/Crameri in: Trechsel/Pieth (Hrsg.),
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, 2013, N 41 zu
Art. 146 mit Hinweisen, namentlich auch zu Art. 87 AHVG). Das ist hier der
Fall: Die vorgebrachte Strafbestimmung von Art. 88 AHVG deckt den
Straftatbestand des Betruges bei weitem nicht ab (arglistige Täuschung,
Schaden, Bereicherungsabsicht). Dies gilt im Übrigen auch für Art. 87 AHVG.
IV. Strafzumessung
1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst
das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt
das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf
das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2
StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden.
2. Die Vorinstanz hat auf US 22 f
eine ausführlich begründete Strafzumessung vorgenommen, welche den dargestellten
gesetzlichen Grundsätzen entspricht und gegen die – im Gegensatz zur nun dahin
fallenden Busse – von Seiten des Berufungsklägers auch keine Einwände erhoben
worden sind. Der Verteidiger reichte im Berufungsverfahren die Belege zu den
Einkommens- und Vermögensverhältnissen sein. Diese dokumentieren unveränderte finanzielle
Verhältnisse. Die in der Befragung zur Person geltend gemachte
Einkommensverminderung ist dagegen durch nichts dokumentiert. Es ist unter
diesen Umständen die vorinstanzliche Strafzumessung (Geldstrafe von 100
Tagessätzen zu CHF 170.00, bedingt erlassen auf eine Probezeit von zwei Jahren)
zu bestätigen, unter vollumfänglichem Verweis auf die erwähnten Erwägungen.
V. Kostenentscheid
Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die
Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens
oder Unterliegens. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid,
so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene
Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).
Dem Verfahrensausgang entsprechend hat
der Berufungskläger die ihn betreffenden Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens (CHF 972.00) und die gesamten Kosten des zweitinstanzlichen
Verfahrens zu zwei Dritteln zu tragen, ein Drittel erliegt zufolge des
Freispruchs vom Vorhalt der Übertretung der Zivildienstverordnung (Dienstpflichtbetrug)
auf dem Staat. Der Beschuldigte hat damit CHF 648.00 des erstinstanzlichen
Verfahrens zu bezahlen. Die Urteilsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf
CHF 3‘000.00 festzusetzen, womit sich Gesamtkosten von CHF 3‘150.00 ergeben.
Der vom Beschuldigten zu bezahlende Anteil beträgt CHF 2‘100.00.
Für das erst- und das zweitinstanzliche
Verfahren hat der Staat dem Berufungskläger jeweils eine reduzierte Parteientschädigung
im Umfang eines Drittels einer vollen Parteienschädigung auszureichten. Die
Honorarnoten von Rechtsanwalt Bitterli für das erstinstanzliche und das
obergerichtliche Verfahren sind wie folgt anzupassen:
erstinstanzliches Verfahren
Die Aufwendungen sind praxisgemäss mit
CHF 250.00 pro Stunde zu entschädigen. Bei den geltend gemachten Aufwendungen
sind namentlich folgende nicht nachvollziehbar: 1.10.2013 / Stellungnahme / 3
Stunden / es liegt keine Stellungnahme vor, die zu diesem Zeitpunkt zu
verfassen war; 22.1.2014 / 0.33 Std. / es liegt kein Brief vor; für
Klientengespräche rechtfertigt es sich, 4 Stunden zu entschädigen, darüber
hinaus sind diverse Kleinaufwendungen zu streichen, welche im Honoraransatz
enthaltende Kanzleiaufwendungen darstellen. Bei den Auslagen ist die Bürokleinmaterialpauschale
von CHF 10.00 zu streichen und die Fahrspesen sind mit CHF 0.70/km zu entschädigen.
Es ergibt sich damit folgende Entschädigung:
27.14 Std. x CHF 250.00 CHF 6‘785.00
Auslagen CHF 578.50
CHF 7‘363.50
8 % MwSt. CHF 589.10
CHF 7‘952.60
===========
Zu entschädigen ist ein
Drittel = CHF 2‘650.85.
obergerichtliches
Verfahren
Zu streichen sind 50
Minuten, welche bereits bei der Vorinstanz für «Studium Urteil/Nachbetreuung»
eingesetzt waren und der geschätzte Aufwand für die Hauptverhandlung ist auf
2.25 Stunden zu kürzen. Des Weiteren sind Kanzleiaufwendungen von 0.66 Std. zu
kürzen und schliesslich erneut die Kilometerentschädigung. Es ergibt sich damit
folgende Entschädigung:
18.92 Stunden x CHF
250.00 CHF 4‘730.00
Auslagen CHF 270.80
CHF 5‘000.80
8 % MwSt. CHF 400.05
CHF 5‘400.85
===========
Zu entschädigen ist ein
Drittel = CHF 1‘800.30.
Die dem Beschuldigten auszurichtenden
Parteientschädigungen betragen damit CHF 4‘451.15 und die von ihm zu
bezahlenden Kosten CHF 2‘748.00. Nach der gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO
vorzunehmenden Verrechnung sind von der Zentralen Gerichtskasse noch CHF
1‘703.15 auszubezahlen.
Demnach wird in Anwendung der Art. 42
Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 109 und 146 Abs. 1 StGB, Art. 423, 426 Abs. 1 und 2, 428
Abs. 1 und 3, 429 Abs. 1 lit. a, 436 Abs. 1 und 442 Abs. 4 StPO
erkannt:
1. A.___ wird freigesprochen vom Vorwurf
des Dienstpflichtbetrugs.
2. A.___ hat sich schuldig gemacht des
Betrugs, begangen am 7. September 2012, am 23. Oktober 2012, am 16. November
2012, am 11. Dezember 2012 und am 11. Januar 2013.
3. A.___ wird verurteilt zu einer
Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 170.00, unter Gewährung des bedingten
Strafvollzugs mit einer Probezeit von 2 Jahren.
4. a) Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens von CHF 1‘620.00 hat A.___ im Umfang von zwei Dritteln von CHF
972.00 (= CHF 648.00) zu bezahlen.
b) Die
Kosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF
3‘000.00, total CHF 3‘150.00, hat A.___ zu zwei Dritteln (= CHF 2‘100.00) zu
bezahlen.
5. a) Der
Staat Solothurn hat dem Beschuldigten A.___ für das erstinstanzliche Verfahren
eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 2‘650.85 auszurichten.
b) Der
Staat Solothurn hat dem Beschuldigten A.___ für das obergerichtliche Verfahren
eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1‘800.30 auszurichten.
6. Die
dem Beschuldigten gemäss Ziffer 5 hiervor auszurichtenden Parteientschädigungen
sind mit dem von ihm zu bezahlenden Verfahrenskosten zu verrechnen, womit von
der Zentralen Gerichtskasse noch CHF 1‘703.15 auszubezahlen sind.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Kamber von
Arx