Lexipedia

Entscheid

STBER.2016.25

mehrfache einfache Körperverletzung; versuchte schwere Körperverletzung, Diebstahl, Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch, Vergehen gegen das BetmG, Vergehen gegen das Waffengesetz; Übertretu

5. September 2016Deutsch75 min

Source so.ch

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Am 6. Dezember 2014 um 21:12 Uhr

meldete E.___ der Polizei Kanton Solothurn, vor der Liegenschaft [Strasse], [...],

finde eine Schlägerei zwischen drei Personen statt. Vor Ort traf die

ausgerückte Patrouille MOP-Ost den Beschuldigten A.___ und K.___ an. Diese gaben

an, A.___ habe mit C.___ eine Auseinandersetzung gehabt. Letzterer wurde

anschliessend verletzt in seiner Wohnung gefunden, worauf die Ambulanz gerufen

wurde, welche C.___ ins Kantonsspital Olten brachte. A.___ und K.___ wurden

anschliessend aus der polizeilichen Kontrolle entlassen und verliessen den

Tatort.

Kurze Zeit später, um 23:47 Uhr, meldete

sich E.___ erneut bei der Polizei und teilte mit, dass bei der Liegenschaft [Strasse]

in […] grosser Lärm sei. Es töne, wie wenn jemand etwas aufbrechen wolle. Zudem

habe sie zwei Personen beobachten können, welche von der Liegenschaft

weggerannt seien. Die daraufhin ausgerückte Patrouille MOP-Mitte konnte

schliesslich an der [Strasse] in […] zwei Personen anhalten. Es handelte sich

um F.___, welcher einen Plastiksack mit Marihuana unter seiner Jacke mitführte,

und um A.___, welcher ein Sturmgewehr, eingewickelt in seine Jacke, bei sich

trug. Bei der Liegenschaft [Strasse] wurde schliesslich festgestellt, dass

zuvor in die Wohnung von C.___ eingebrochen worden war. Die beiden Angehaltenen

wurden daraufhin vorläufig festgenommen und noch am 7. Dezember 2014 wieder

entlassen (vgl. Strafanzeige vom 16. Januar 2015, Akten Seiten 008 ff., im

Folgenden: AS 008 ff.).

2. Am 10. Dezember 2014 reichte Dr.

G.___ bei der Staatsanwaltschaft ein rechtsmedizinisches Gutachten über die

Verletzungen von C.___ ein (AS 159 ff.).

3. Am 9. Januar 2015 beauftragte der

zuständige Staatsanwalt Dr. D.____ mit der Erstellung eines psychiatrischen

Gutachtens über den Beschuldigten. Dieses wurde am 5. Mai 2015 erstattet (AS

582 ff.).

4. Am 18. Februar 2015 ging bei der

Alarmzentrale Solothurn der Polizei Kanton Solothurn um 15:18 Uhr eine Meldung

ein, wonach beim Bahnhof in [...] eine Frau tätlich angegriffen worden sei.

Beim Eintreffen der Patrouillen wurde die Geschädigte H.___ angetroffen, welche

stark aus der Nase blutete und über Kopf- und Nasenschmerzen klagte. Sie gab

an, beim Täter handle es sich um einen «Inder» mit

Vollbart, welcher mit F.___ unterwegs sei. Beim Haupteingang West des Gäuparks

in Egerkingen konnten schliesslich A.___, auf welchen die Beschreibung zutraf,

und F.___ durch eine Polizeipatrouille festgenommen und auf den Polizeiposten Egerkingen

gebracht werden. Gleichentags ordnete der zuständige Staatsanwalt die

Inhaftierung von A.___ an (Strafanzeige vom 30. März 2015, AS 156 ff.). Seither

befindet sich der Beschuldigte in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft.

5. Am 23. Juli 2015 erhob die

Staatsanwaltschaft Anklage beim Richteramt Thal-Gäu (AS 001 ff.).

6. Am 26. Oktober 2015 reichte PD Dr.

I.___ einen Bericht über den Heilungsverlauf und den aktuellen

Gesundheitszustand sowie bezüglich bleibender Schäden von C.___ ein (AS 764).

Ein entsprechender Bericht von Dr. G.___ wurde am 3. Dezember 2015

einreicht (AS 775 ff.).

7. Das Amtsgericht von Thal-Gäu fällte

am 7. Dezember 2015 folgendes Strafurteil (AS 914 ff.):

1. A.___ hat sich schuldig gemacht:

-

der versuchten schweren

Körperverletzung, begangen am 6. Dezember 2014;

-

des Diebstahls, begangen am

6. Dezember 2014;

-

der Sachbeschädigung,

begangen am 6. Dezember 2014;

-

des mehrfachen

Hausfriedensbruchs, begangen am 6. Dezember 2014 um ca. 21:00 Uhr und um ca.

23:40 Uhr;

-

des Vergehens gegen Art. 19

Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes, begangen am 6. Dezember 2014;

-

des Vergehens gegen das

Waffengesetz, begangen am 6. Dezember 2014;

-

der einfachen

Körperverletzung, begangen am 18. Februar 2015;

-

mehrfachen Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes, begangen in der Zeit von ca. anfangs Januar 2013 bis

zum 18. Februar 2015 (abgesehen vom 28. Februar 2014);

-

der Übertretung des

Bundesgesetzes über Ausländerinnen und Ausländer, begangen vom 15. November

2014 bis zum 12. Dezember 2014.

2. A.___ wird verurteilt zu:

a) 40

Monaten Freiheitsstrafe;

b) einer

Busse von CHF 250.00, ersatzweise zu 3 Tagen Freiheitsstrafe, welche bei

Nichtbezahlung der Busse vollzogen wird.

3. Für A.___ wird eine stationäre

therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB angeordnet. Der Vollzug der

Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben.

4. Der von A.___ vom 6. Dezember 2014 bis

7. Dezember 2014 sowie vom 18. Februar 2015 bis zum 7. Dezember 2015

ausgestandene Freiheitsentzug von 293 Tagen wird an die Freiheitsstrafe angerechnet.

5. Die bestehende Sicherheitshaft wird

aufrechterhalten.

6. Der A.___ mit Urteil der

Staatsanwaltschaft Region Emmental-Oberaargau vom 26.03.2014 gewährte bedingte

Vollzug für eine Geldstrafe von 38 Tagessätzen zu je CHF 30.00 wird

widerrufen und als vollstreckbar erklärt.

7. Der A.___ mit Urteil der

Staatsanwaltschaft Region Emmental-Oberaargau vom 16.05.2014 gewährte bedingte

Vollzug für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 30.00 wird

widerrufen und als vollstreckbar erklärt.

8. Folgende polizeilich sichergestellten

Gegenstände sind durch die Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich Asservate,

innert 30 nach Rechtskraft des Urteils an den jeweiligen Eigentümer

herauszugeben; im Verzichtsfall sind die Gegenstände zu vernichten:

An A.___:

Anzahl Objekt Aufbewahrungsort

diverse Kleidungsstücke

und Schuhe KAPO SO, SB Asservate / KTD

An C.___:

Anzahl Objekt Aufbewahrungsort

diverse Kleidungsstücke

und Schuhe KAPO SO, SB Asservate / KTD

4 Messer KAPO

SO, SB Asservate / KTD

1 Aschenbecher KAPO

SO, SB Asservate / KTD

An F.___:

Anzahl Objekt Aufbewahrungsort

diverse Kleidungsstücke

und Schuhe KAPO SO, SB Asservate / KTD

9. Die nachstehend sichergestellten

Gegenstände werden in Anwendung von Art. 69 StGB eingezogen und sind zu

vernichten:

Anzahl Objekt Aufbewahrungsort

Diverse Scherben /

zerbrochenes Geschirr KAPO SO, SB Asservate / KTD

10. Die Zivilforderung von C.___, vertreten

durch Rechtsanwalt Rudolf Montanari, wird auf den Zivilweg verwiesen.

11. A.___ hat dem Privatkläger C.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Montanari, CHF 5‘000.00 nebst Zins zu

5% seit 6. Dezember 2014 als Genugtuung zu bezahlen.

12. Die Zivilforderung von H.___, vertreten

durch Rechtsanwältin Cornelia Dippon, wird auf den Zivilweg verwiesen.

13. A.___ hat der Privatklägerin H.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Cornelia Dippon, CHF 500.00 nebst Zins zu

5% seit 18. Februar 2015 als Genugtuung zu bezahlen.

14. A.___ hat dem Privatkläger C.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Montanari, eine Parteientschädigung von

CHF 10‘208.15 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

15. A.___ hat der Privatklägerin H.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Cornelia Dippon, eine Parteientschädigung von

CHF 4‘534.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

16. Die Entschädigung der amtlichen

Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Stephanie Selig, wird auf CHF 12‘897.15

(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, und ist zufolge amtlicher Verteidigung

vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse

Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10

Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang von

CHF 3‘405.25 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse von A.___ erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

17. Die Verfahrenskosten mit einer

Urteilsgebühr von CHF 4‘000.00, total CHF 24‘000.00, hat A.___ zu

bezahlen.

8. Gegen das Urteil liess der

Beschuldigte am 21. Dezember 2015 frist- und formgerecht die Berufung anmelden

(AS 904). Mit Berufungserklärung vom 13. April 2016 wurde das Rechtsmittel wie

folgt beschränkt: Angefochten würden die Verurteilung wegen versuchter schwerer

Körperverletzung, die Höhe der ausgesprochenen Freiheitsstrafe, die Anordnung

einer stationären therapeutischen Massnahme, die Höhe der an den Privatkläger C.___

zu bezahlenden Genugtuung und Parteientschädigung sowie die vollständige

Auferlegung der Verfahrenskosten. Beantragt werde ein Freispruch vom Vorhalt

der versuchten schweren Körperverletzung und dafür ein Schuldspruch wegen

einfacher Körperverletzung, eine angemessene Reduktion der ausgefällten

Freiheitsstrafe, die Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme, eine

angemessene Herabsetzung von Genugtuung und Parteientschädigung an den Privatkläger

C.___ und eine anteilsmässige Aufteilung der Verfahrenskosten gemäss Obsiegen

und Unterliegen.

9. Damit ist das erstinstanzliche Urteil

wie folgt in Rechtskraft getreten:

-

Alle Schuldsprüche gemäss

Ziffer 1 mit Ausnahme des Schuldspruches wegen versuchter schwerer

Körperverletzung;

-

die Busse von CHF 250.00,

ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 3 Tagen, gemäss Ziffer 2 zur Abgeltung der

Übertretungen;

-

Die Herausgaben gemäss

Ziffer 8;

-

Die Einziehungen gemäss

Ziffer 9;

-

Die Verweisungen von

Zivilforderungen auf den Zivilweg gemäss Ziffern 10 und 12;

-

Die Zusprache einer

Genugtuung von CHF 500.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 18. Februar 2015 an H.___

gemäss Ziffer 13;

-

Die Zusprache einer

Parteientschädigung von CHF 4‘534.25 an H.___ gemäss Ziffer 15;

-

Die Höhe der Entschädigung

von CHF 12‘897.15 an die amtliche Verteidigerin gemäss Ziffer 16.

Wegen des inneren Zusammenhangs mit der

Strafzumessung und der Frage der Gewährung des bedingten Strafvollzugs können

Widerrufsentscheide praxisgemäss nicht rechtskräftig werden, so lange – wie im

vorliegenden Fall – die Strafzumessung angefochten ist.

Erwägungen

II. Die rechtskräftigen Schuldsprüche

Der Berufungskläger ist rechtskräftig

wie folgt schuldig gesprochen:

-

Diebstahl, begangen am 6.

Dezember 2014, ca. 23.45 Uhr: Wegnahme eines Sturmgewehrs Colt M16 im Wert von

ca. CHF 600.00 aus der Wohnung des C.___;

-

Sachbeschädigung, begangen

am 6. Dezember 2014, ca. 23.45 Uhr: Eintreten von Hauseingangs- und

Schlafzimmertüre der Wohnung von C.___, Sachschaden mindestens ca. CHF

2‘000.00;

-

Mehrfacher

Hausfriedensbruch, begangen am 6. Dezember 2014 um ca. 21.00 und 23.45 Uhr:

Nichtverlassen der Wohnung von C.___ trotz Aufforderung durch den Berechtigten

und Eindringen in die Wohnung von C.___ gegen den Willen des Berechtigten;

-

Vergehen gegen das

Betäubungsmittelgesetz, begangen am 6. Dezember 2014, ca. 23.45 Uhr, Wegnahme

und damit Besitz zwecks Weitergabe eines Sackes mit ca. 130 Gramm Marihuana aus

der Wohnung von C.___;

-

Vergehen gegen das

Waffengesetz, gegangen am 6. Dezember 2014, ca. 23.45 Uhr: Tragen des

Sturmgewehrs Colt M16 in der Öffentlichkeit ohne Waffentragbewilligung;

-

Einfache Körperverletzung,

begangen am 18. Februar 2015, ca. 15.15 Uhr in [...]: Versetzen eines

Faustschlages in das Gesicht von H.___ und damit Zufügen eines Nasenbeinbruchs,

einer Gehirnerschütterung und einer Rissquetschwunde im Bereich der Nase;

-

Mehrfache Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes, begangen zwischen ca. Januar 2013 und dem 18. Februar

2015.

durch regelmässigen Konsum von Cannabis, Kokain, Subutex, Ecstasy und LSD;

-

Übertretung des

Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer, begangen zwischen dem 15.

November 2014 und dem 12. Dezember 2014 durch Verletzung von

ausländerrechtlichen Mitwirkungspflichten (Nichteinhalten eines Termins zum

Zwecke der Erfassung von biometrischen Daten).

III. Versuchte schwere Körperverletzung

1.

Sachverhalt

1.1

Unter Ziffer 1 der Anklageschrift

wird dem Beschuldigten Folgendes vorgehalten:

«

Einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1, teilweise i.V.m. Art. 123 Ziff.

2.

al. 1 StGB) und versuchte schwere Körperverletzung (Art. 122 al. 1, al. 2 und

ev. al. 3 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), ev. schwere Körperverletzung (Art. 122

al. 1, al. 2 und ev. al. 3 StGB)

begangen am 6. Dezember 2014, um ca.

21:00 Uhr, in [...], [Strasse], in der Wohnung von C.___, zu dessen Nachteil.

Im Rahmen einer verbalen

Auseinandersetzung schlug A.___ dem nunmehrigen Privatkläger C.___ insgesamt

vier- bis sechsmal abwechselnd mit voller Kraft beide Fäuste in das Gesicht,

beziehungsweise gegen den Kopf. Als Folge dieser heftigen Schläge verlor C.___

vorübergehend das Bewusstsein, so dass er – noch immer auf den Füssen stehend –

mit dem Oberkörper auf dem Tisch zu liegen kam.

In Kenntnis des Umstandes, dass C.___

zumindest für kurze Zeit das Bewusstsein verloren hatte, ergriff A.___ ein auf

dem Tisch liegendes Küchenmesser mit einer Klingenlänge von mindestens ca. 18

cm und vollzog mit diesem eine Schnittbewegung im Bereich des rechten Ohrs des

Privatklägers, getragen von der Absicht, dieses abzutrennen. Durch sein Handeln

wollte er erreichen, dass C.___ – wenn er in den Spiegel schaut – täglich daran

erinnert wird, dass er mit anderen Leuten respektvoll umgehen soll.

Der Beschuldigte fügte dem nunmehrigen

Privatkläger mit Faustschlägen und dem Einsatz des Messers vorsätzlich folgende

Verletzungen zu:

Hautunterblutungen am linken

Augenober- und Unterlid, am rechten Augenunterlid, an den Lippen innen,

hinter dem linken Ohr, unter dem Kinn links sowie am Hals vorne,

Hauteinblutungen am linken

Mundwinkel und vor dem rechten Ohr,

verschiedene Schürfungen an den

Händen und im Bereich des Schienbeins,

Bruch des Bodens und der Aussenwand

der linken Augenhöhle,

Bruch des linken Jochbeins,

komplexer Bruch der linken

Kieferhöhle,

Bruch des Gelenkfortsatzes am

linken Kiefergelenk sowie

glattrandige Hautdurchtrennung im

Bereich des rechten Warzenfortsatzes mit partieller Abtrennung des

Ohrläppchens (letzteres begangen mit einem Messer, dem das Attribut eines

gefährlichen Gegenstands zuzuschreiben ist [vgl. zu den Verletzungen das

rechtsmedizinische Gutachten der Dres. G.___ und J.___ vom 10. Dezember 2014]).

Im Rahmen des in vorstehendem Sinne

beschriebenen Einsatzes seiner Fäuste und des Messers bezog sich der Vorsatz

von A.___ auf Verletzungen, welche bereits als schwer i.S.v. Art. 122 StGB zu

qualifizieren sind. Namentlich wollte er mit der Abtrennung des rechten Ohrs

des Privatklägers ein wichtiges Organ verstümmeln und gleichzeitig, in

Kombination mit den Schlägen, dessen Gesicht arg und bleibend entstellen.

Darüber hinaus nahm er, nach vorgängiger

Einnahme von Testosteron, Alkohol und Cannabis, mit dem Einsatz des Messers im

Rahmen eines unkontrollierbaren Geschehens am Ohr und damit in unmittelbarer

Nähe des Halsbereichs, mithin von Halsschlagader und Halsvene, eine

lebensgefährliche Verletzung der Luftröhre oder von wichtigen Blutgefässen

genauso in Kauf wie eine anderweitige schwere Schädigung des Körpers und der

körperlichen Gesundheit, namentlich etwa in Form einer irreversiblen Schädigung

des Auges oder einer argen und bleibenden Entstellung des Gesichts.

Entsprechende schwere Verletzungsfolgen traten – trotz nach wie vor nicht

vollständig abgeschlossenem Heilungsprozess – nicht ein, so dass es beim

Versuch einer schweren Körperverletzung blieb (unter dem Vorbehalt einer

nachmaligen Dokumentation von schweren Körperverletzungen durch den Privatkläger).

C.___ war aufgrund des Vorfalls vom 6.

Dezember 2014 bis zum 7. Januar 2015 zu 100 %, ab dann bis zum 2. März 2015 zu

50% und im Zeitraum vom 3. April 2015 bis zum 19. Mai 2015 erneut zu 100 %

arbeitsunfähig. Zudem führte der Vorfall vom 6. Dezember 2014 auch zu einer

psychischen Beeinträchtigung.»

1.2

Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und

Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime „in dubio pro

reo“ ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat

angeklagte Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f.) betrifft

der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als

auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass

es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht

dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der

Grundsatz «in dubio pro reo»

verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den

Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei

objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so

verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht

massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die

materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit

nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer

Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die

entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr

erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der

objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen

hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.

Eine Verurteilung darf somit nur

erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit

erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem

Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht

hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der

Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des

Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der

Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund

gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er

eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).

Das Gericht folgt bei seiner

Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO):

es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen

Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und

Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art

des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen

Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten)

und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden oder

Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der Beweismittel an,

Dispositiv

sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das Gericht entscheidet

nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen ist oder nicht.

1.3 Die Vorinstanz hat auf US 14 bis 27

die in den Akten vorliegenden Aussagen zum Vorfall vom 6. Dezember 2014

umfassend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. Das Amtsgericht kommt in der

Folge zu Recht zum Schluss, dass der in der Anklageschrift vorgehaltene

Sachverhalt nachgewiesen ist, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden.

Anlässlich der polizeilichen Einvernahme

vom 7. Dezember 2014 um 14.15 Uhr gab der Beschuldigte an (AS 31 ff.), es habe

einen Streit zwischen ihm und C.___ gegeben. Als dieser ihn aufgefordert habe

zu gehen und die Polizei habe rufen wollen, habe er ihm das Mobiltelefon aus

der Hand gerissen. In der Folge habe er dann C.___ unvermittelt mit seinen

geballten Fäusten abwechselnd vier bis sechs Schläge ins Gesicht versetzt.

Dieser sei dann mit dem Oberkörper vorwärts auf den Tisch gefallen. Da sei K.___

gekommen und habe ihn (den Beschuldigten) von hinten festgehalten. Er habe dann

auf dem Tisch viele Messer gesehen. Er habe ein Küchenmesser genommen und habe

das Ohr von C.___ abschneiden wollen. Er habe dann auch eine Schnittbewegung

ans linke Ohr von C.___ gemacht. Das Ohr sei jedoch nicht abgefallen (AS 034

f., Antworten auf Fragen 15 und 16). Auf Frage 17, weshalb er das Ohr von C.___

habe abschneiden wollen, gab der Beschuldigte an, er habe damit erreichen

wollen, dass C.___ wieder Respekt vor ihm habe. Er sei während dieser Zeit

immer anständig und korrekt und respektvoll zu C.___ gewesen. Dieser aber sei

aggressiv gegen ihn gewesen, obwohl er selbst nichts gemacht habe. Deshalb habe

er diesem das Ohr abschneiden wollen, damit dieser, wenn er in den Spiegel

schaue, täglich daran erinnert werde, dass er respektvoll mit anderen Leuten

umgehen solle. Er habe dann das Messer auf den Tisch oder auf den Boden

geworfen. K.___ habe Panik gekriegt und habe gehen wollen. C.___ sei dann

selbständig wieder aufgestanden und in die Küche gegangen. Auf Frage 25, ob es

richtig sei, dass er mit dem Messer C.___ absichtlich schwer habe verletzen

wollen, damit dieser zukünftig respektvoll mit anderen Personen, vor allem mit

ihm (dem Beschuldigten) umgehe, gab A.___ an: Ja. Eigentlich sei es seine

Absicht gewesen, mit den Füssen auf C.___ einzuschlagen, wenn dieser auf den

Boden falle. Da C.___ aber auf dem Tisch liegen geblieben sei und ihn K.___ von

hinten festgehalten habe, habe er das Küchenmesser genommen, das auf dem Tisch

gelegen sei, und habe versucht, das Ohr von C.___ abzuschneiden (AS 035 unten).

Auf die nachfolgende Feststellung, dabei hätte C.___ aber auch lebensbedrohliche

Verletzungen davon tragen bzw. sogar an den Schnittverletzungen sterben können,

nahm der Beschuldigte wie folgt Stellung: Er habe C.___ nicht umbringen wollen,

er habe lediglich dessen Ohr abschneiden wollen. Er habe C.___ ja erst eine

halbe Stunde gekannt gehabt. Daher hätte er keinen Grund gehabt, diesen umzubringen.

In der Folge führte der Beschuldigte in freier Rede noch einmal aus, er habe C.___

mit dem vorgefundenen Messer das linke Ohr abschneiden wollen. K.___ habe ihn

kurz vor dem Nehmen des Messers von hinten gehalten. Dieser habe ihn von C.___

trennen wollen (Antwort auf Frage 31, AS 036). Das Ganze sei die Schuld von C.___

gewesen, dieser sei aggressiv gegen ihn (den Beschuldigten) gewesen. C.___ sei

selber schuld.

Diese Aussagen sind ausgesprochen

glaubhaft: die Schilderung des Beschuldigten, er habe C.___ das linke Ohr

abschneiden wollen, wurde von ihm mehrfach in freier Rede vorgebracht, versehen

mit seinen dabei gehabten Intentionen (er habe erreichen wollen, dass C.___

wieder Respekt vor ihm habe, dass dieser täglich beim Blick in den Spiegel

daran erinnert werde). Dass er dabei das rechte mit dem linken Ohr verwechselte,

tut der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen keinen Abbruch. Auch die Angabe,

eigentlich habe er den zu Boden gefallenen Privatkläger mit den Füssen

verletzen wollen, weil dieser aber auf den Tisch gefallen sei, habe er die Idee

gehabt, ihm mit dem Messer das Ohr abzuschneiden, ist ein starkes Realkennzeichen.

Gegen diese glaubhafte Aussage der ersten Stunde vermögen die späteren

Aussagen, mit denen der Beschuldigte seine Absicht betr. das Abschneiden des

Ohres zu relativieren bzw. zu bestreiten versuchte, nicht aufzukommen. Dies

auch deshalb, weil die dokumentierten Schnittverletzungen am Ohr des Privatklägers

genau diesen Angaben entsprechen: Dazu kann auf die Fotographien der sieben

Zentimeter langen Schnittwunde beim rechten Ohr mit Teildurchtrennung des

Ohrläppchens in den Akten (AS 142 f.) und das Gutachten von Dr. G.___ (AS 129

ff.) verwiesen werden. Dr. G.___ führt aus, es handle sich um eine Schnittwunde

infolge scharfer Gewalt, ein Küchenmesser komme dafür in Frage. Die Wundmorphologie

spreche für eine einmalige Schnittbewegung, wie sie vom Beschuldigten angegeben

wurde.

Dazu kommt, dass die späteren,

abweichenden Aussagen des Beschuldigten wenig überzeugend sind: Am 15. Januar

2015 gab er an, er habe gar keine Schnittbewegung gemacht. Als C.___ auf dem

Tisch gelegen sei, habe er das Messer genommen und gegen das Ohr von C.___

gedrückt. Nach diesem Druck mit dem Messer gegen das Ohr habe er das Messer

wieder weggenommen. Es habe dort auch nicht geblutet (AS 048). Diese

Darstellung widerspricht nicht nur den klaren Erstaussagen des Beschuldigten,

sondern auch dem Gutachten Dr. G.___. Gleich darauf erklärte er die Wunde dann

wie folgt: Er habe das Messer in der Hand gehalten und C.___ die Faust an den

Kopf geschlagen. Dabei sei wohl die Schnittbewegung entstanden. (Auf Nachfrage)

Er habe das Messer in der rechten Hand gehalten, dann mit der rechten Hand

neben das Ohr von C.___ geschlagen. Dabei habe wohl die Klinge das Ohr von C.___

verletzt. Das Ohr habe er nicht abtrennen wollen, auch wenn er sehr wütend und

aggressiv – dies auch vom Testosteron-Konsum – gewesen sei. Demgegenüber gab er

an der Haftverhandlung vom 20. Februar 2015 an, er habe das Messer gesehen,

dieses genommen und versucht, C.___ das Ohr abzuschneiden (AS 362 ff.). Bei der

staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme vom 7. Juli 2015 (AS 239 ff.)

führte er dann aus, er habe zwar das Ohr genommen, aber nicht richtig

geschnitten. Schlussendlich habe er nicht geschnitten. Der Schlitz sei vom

Zittern entstanden. Hätte er richtig schneiden wollen, hätte er richtig

geschnitten. Er habe sich aber im letzten Moment dagegen entschieden. (Auf

Vorhalt der Aussagen bei der ersten Befragung): Er habe das schon gedacht, dass

er C.___ das Ohr abschneide, damit dieser täglich vor dem Spiegel daran

erinnert werde, mit anderen Leuten respektvoll umzugehen, aber er habe sich dann

gegen das Schneiden entschieden. Seine Wut habe ihm zwar gesagt, er solle

schneiden, er habe es aber nicht getan, weil es zu viel für C.___ gewesen wäre.

Auf C.___ sei er losgegangen, weil er einfach nicht gewollt habe, dass dieser

die Polizei rufe.

Zusammenfassend ist deshalb mit der

Vorinstanz (US 28 f.) davon auszugehen, dass C.___ lautstark kund gab, der

Beschuldigte solle – nach dem beim Fensteröffnen herunter gefallenen Gegenstand

(Aschenbecher oder Blumentopf) – nichts mehr kaputt machen und er wolle die

Polizei rufen. Daraufhin drehte sich der Beschuldigte um und schlug C.___

mindestens vier Mal mit voller Kraft die Faust ins Gesicht, worauf dieser

bewusstlos und mit diversen Verletzungen im Gesicht mit dem Oberkörper auf dem

Tisch zu liegen kam. Danach hielt K.___ den Beschuldigten von hinten fest, und

dieser versuchte, den mit dem Oberkörper auf dem Tisch liegenden C.___ mit

einem Küchenmesser die Ohrmuschel abzuschneiden. Es gelang dem Beschuldigten,

das Opfer im Bereich des rechten Ohres mit einem sieben Zentimeter langen

Schnitt zu verletzen und ihm das Ohrläppchen partiell abzutrennen. Dabei

verwendete der Beschuldigte nach seinen Angaben (AS 047) das auf AS 084 und 085

abgebildete Küchenmesser mit einer rund 18 cm langen glatt geschliffenen

Klinge. Das Gericht geht nach dem Grundsatz in dubio pro reo davon aus, dass

der Beschuldigte in der Folge aus freien Stücken vom Opfer abgelassen hat.

2. Rechtliche Würdigung

2.1 Nach Art. 122 Abs. 1 StGB begeht

eine schwere Körperverletzung im Sinne dieser Bestimmung, wer vorsätzlich einen

Menschen lebensgefährlich verletzt. Das gleiche gilt nach Art. 122 Abs. 2 StGB

für denjenigen, der vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied

eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar

macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank

macht oder das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt. Nach Art. 122

Abs. 3 StGB erfüllt den Tatbestand der schweren Körperverletzung, wer vorsätzlich

eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen

Gesundheit eines Menschen verursacht.

Eine schwere Körperverletzung gemäss

Art. 122 Abs. 2 StGB ist somit unter anderem gegeben, wenn der Täter das

Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt. Aufgrund des

Gesetzeswortlautes steht fest, dass eine erhebliche, aber nur vorübergehende

Entstellung für die Erfüllung des Tatbestandes nicht ausreicht. Dies ergibt

sich auch aus dem Vergleich mit den Tatbestandsalternativen der Verstümmelung

oder des Unbrauchbarmachens. Dass die Verletzung im Tatzeitpunkt als arg zu

qualifizieren ist, genügt deshalb für die Annahme einer schweren Körperverletzung

nicht (BGE 115 IV 17 E. 2.a). Im zitierten Entscheid bejahte das Bundesgericht

eine schwere Körperverletzung: Die linke Gesichtshälfte der Geschädigten war

durch eine lange, wenn auch gut verheilte Narbe für immer gekennzeichnet. Hinzu

kam eine geringfügige mimische Beeinträchtigung, die namentlich beim Lachen

auffiel. Das Bundesgericht verneinte zunächst die Relevanz der subjektiven

Empfindung der verletzten Person, weil es möglich sei, dass sich die Einstellung

der Verletzten ändere. Auszugehen sei von objektiven Gesichtspunkten. Es komme

ferner nicht auf die Dauer des Spitalaufenthaltes und des Heilungsprozesses an,

wenn schon die Verletzung als solche als arg und bleibend eingestuft werden

müsse. Die im damaligen Fall verwendeten Kosmetika konnten die Narbe nur

teilweise überdecken. Das Bundesgericht befand, dass der Einsatz von Kosmetika

nicht zur Beseitigung der Beeinträchtigung führe, zumal die Narbe vollständig

sichtbar bleibe, wenn die Geschädigte aus irgendwelchen Gründen (z.B. infolge

einer Allergie) darauf verzichte, kosmetische Produkte zu verwenden (BGE 115 IV

17 E. 2.b).

2.2 Das Abschneiden der Ohrmuschel eines

Menschen stellt nach diesen Grundsätzen sowohl eine Verstümmelung des Organes

Ohr wie auch des Gesichtes dar und erfüllt damit den objektiven Tatbestand von

Art. 122 Abs. 2 StGB. Genau diese Entstellung wollte der Beschuldigte

erreichen, ging es ihm doch darum, dass sich das Opfer täglich beim Blick in

den Spiegel daran erinnern müsse, mit anderen Leuten respektvoll umzugehen.

Damit liegt direkter Vorsatz vor. Da es dem Beschuldigten nicht gelang, die

Ohrmuschel abzutrennen, hat er sich der versuchten schweren Körperverletzung

schuldig gemacht.

Im Rahmen der körperlichen

Auseinandersetzung zwischen K.___ welcher den Beschuldigten von hinten

umklammerte, und dem Beschuldigten, brachte der unter Testosteron-, Alkohol-

und Cannabiseinfluss stehende Beschuldigte mit dem Küchenmesser dem Opfer beim

Ohr und damit in unmittelbarer Nähe des Halsbereiches eine sieben Zentimeter

lange Schnittwunde bei. Dass es sich dabei um ein kaum kontrollierbares

Geschehen handelte, zeigt die Tatsache, dass es dem Beschuldigten nicht gelang,

sein Vorhaben (Abschneiden der Ohrmuschel) vollständig in die Tat umzusetzen.

Dass sich das Opfer dabei in einer lebensbedrohlichen Situation befand, kann

dem rechtsmedizinischen Gutachten (vgl. AS 129 ff.) entnommen werden. Demnach

könne ein Angreifer im Rahmen einer dynamischen körperlichen Auseinandersetzung

die Schnitt- oder Stichführung mit einem Messer gegen den Hals nur ungenau

steuern. Vorliegend hätte bereits eine geringfügig andere Schnittführung ohne weiteres

zu einem lebensbedrohlichen Blutverlust führen können (AS 133). Dem ist zu

folgen und dies muss auch dem Beschuldigten bewusst gewesen sein, womit er mit

seinem Vorgehen nebst der bewussten und gewollten versuchten Verstümmelung und

Entstellung auch noch eine lebensgefährliche Verletzung des Opfers in Kauf

genommen hat. Da eine lebensgefährliche Verletzung nicht eintrat, liegt auch

hier bloss eine versuchte Tatbegehung vor (in Handlungseinheit mit der

direktvorsätzlich versuchten Verstümmelung).

Die Vorinstanz hat verneint, dass der

Beschuldigte beim Versetzen der Faustschläge ebenfalls mit Eventualvorsatz

einer schweren Körperverletzung gehandelt hat. Soweit dieser Vorhalt überhaupt

angeklagt ist, stellt dies einen impliziten Freispruch dar, an den das

Berufungsgericht gebunden ist. Aufgrund des Verschlechterungsverbots wäre es

dem Berufungsgericht auch verwehrt, einen zusätzlichen Schuldspruch wegen

einfacher Körperverletzung für die Folge der Faustschläge zu fällen.

Der Beschuldigte ist somit der

versuchten schweren Körperverletzung schuldig zu sprechen.

IV. Strafzumessung

1. Allgemeines zur Strafzumessung

1.1 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht

die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben

und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben

des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).

Bei der Tatkomponente können

verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt

der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass

des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten

Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass

der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit

des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives

Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Unter der

subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung

des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens

insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren

Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz

trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden

Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch

umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei

seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens

überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung ist es richtig,

dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus. Die

Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des

Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer

wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem

von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist.

Schliesslich ist unter dem Aspekt der

Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und

äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu

vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je

leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer

wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3a

aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem

psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch

unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von

Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur

ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit

oder Verzweiflung usw.

Bei der Täterkomponente sind einerseits

das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen, ins Gewicht fallen – Vorstrafenlosigkeit

wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur berücksichtigt, wenn die

Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1) – und

andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im

Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im

Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen

zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im

Strafverfahren, also ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis

abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mit-gewirkt hat, wie auch die

Strafempfindlichkeit des Täters.

1.2 Hat der Täter durch eine oder

mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen

erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat

und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe

nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche

Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der

Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der

Strafrahmen für die schwerste Tat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe

für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich

ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des

Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat gedanklich die

Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt

hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer

Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung

zu tragen hat (BGE 6B_405/2011, E. 5.4). Allerdings ist die Bildung einer

Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind

kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere

gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Das Gericht kann somit auf eine

Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jede einzelne

Tat eine Freiheitsstrafe ausfällen würde. Demgemäss sind im Sinne von Art. 49

Abs. 1 StGB «die Voraussetzungen für mehrere gleichartige

Strafen erfüllt», wenn das Gericht im konkreten Fall für

jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällte. Dass die

anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt

nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Bei der Bildung der Gesamtstrafe hat das Gericht

von der Einsatzstrafe auszugehen und diese in einer Gesamtwürdigung angemessen

zu erhöhen. Zwar ist es dem Gericht dabei nicht untersagt, zunächst für jede

Einzeltat eine selbstständige Strafe festzusetzen, zumal es die Überlegungen,

die es bei der Bemessung der Strafe angestellt hat, in seinem Urteil so

darstellen muss, dass erkennbar wird, welche Gesichtspunkte es in welchem Sinne

berücksichtigt hat. Verlangt wird jedoch, dass es dennoch die erforderliche

Gesamtstrafzumessung vornimmt. Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die

einzelnen Straftaten in einem selbstständigen Schritt innerhalb des (allenfalls

erweiterten) Strafrahmens gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB gewürdigt werden. Dabei

sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr

Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbstständigkeit sowie die

Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen

zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts wird dabei

geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und

situativ in einem engen Zusammenhang stehen (zum Ganzen Urteil 6B_323/2010 vom

23. Juni 2010 E. 3.2).

1.3 Die tat- und täterangemessene Strafe

ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten)

anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs-

oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf innerhalb dieses

neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen

wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn

aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte

Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer Unterschreitung

des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw.

strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten

Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen

Strafrahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Die verminderte Schuldfähigkeit

allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den ordentlichen Strafrahmen zu

verlassen. Dazu bedarf es weiterer, ins Gewicht fallender Umstände, die das

Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen (BGE 136 IV 55 E. 5.8, S.

63, mit Hinweisen).

2. Konkrete Strafzumessung

2.1 Ausgangspunkt jeder Strafzumessung

ist der im Gesetz vorgegebene Strafrahmen. Das schwerste Delikt ist die

versuchte schwere Körperverletzung. Die (vollendete) schwere Körperverletzung

nach Art. 122 StGB sieht als Sanktion eine Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren

oder eine Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen vor. Im vorliegenden Fall

sollte dem Opfer eine Ohrmuschel abgetrennt werden, womit sein Gesicht für

jedermann augenfällig entstellt gewesen wäre. Das Opfer wäre zeitlebens in

seiner körperlichen (und wohl auch psychischen) Integrität schwer

beeinträchtigt gewesen und der Beschuldigte hat mit direktem Vorsatz gehandelt

und dies, nachdem er das Opfer schon mit schweren Faustschlägen erheblich im

Gesicht verletzt hatte (s. unten). Das Opfer war zudem dem Beschuldigten

hilflos ausgeliefert, lag es doch bewusstlos mit dem Oberkörper auf dem Tisch

mit dem Rücken zum Beschuldigten. Damit hat der Beschuldigte eine erschreckende

Rücksichtslosigkeit und nachgerade Brutalität offenbart. Dies allein ist auch

für eine schwere Körperverletzung kein leichter Fall mehr. Dazu kommt, dass es

der Beschuldigte in Kauf genommen hat, durch den Einsatz des Messers an einer

ganz heiklen Stelle des Körpers das Opfer lebensgefährlich zu verletzen. Ins

Gewicht fallen aber auch die anderen Gesichtsverletzungen, die der Beschuldigte

dem Opfer vorgängig mit mehreren Faustschlägen ins Gesicht beigebracht hatte:

Hautunterblutungen am linken Augenober-

und Unterlid, am rechten Augenunterlid, an den Lippen innen, hinter dem

linken Ohr, unter dem Kinn links sowie am Hals vorne,

Hauteinblutungen am linken

Mundwinkel und vor dem rechten Ohr,

Bruch des Bodens und der Aussenwand

der linken Augenhöhle,

Bruch des linken Jochbeins,

komplexer Bruch der linken

Kieferhöhle,

Bruch des Gelenkfortsatzes am

linken Kiefergelenk.

C.___ musste sich mehreren Operationen

unterziehen, hatte innert eines Jahres 18 Arzttermine zu absolvieren und war

während mehreren Wochen arbeitsunfähig. Glücklicherweise heilten die

Gesichtsverletzungen vollständig aus und ist kein bleibender Nachteil zu

erwarten. Gleiches gilt für die Prellung des linken Auges (AS 781 f.). Aber

auch diese Gewalttat hat der Beschuldigte mit direktem Vorsatz vorgenommen im

Bestreben, das Opfer zu Boden zu bringen und dieses dort mit Fusstritten

traktieren zu können.

Beim Motiv für die Gewalttaten handelt

es sich um rein egoistische Beweggründe, was sich entsprechend straferhöhend

auswirkt: weil sich der Beschuldigte wegen der (absolut berechtigten)

Wegweisung aus der Wohnung des Opfers und der Drohung mit dem Beizug der

Polizei offenbar in seiner Ehre verletzt fühlte (er wollte ja das Opfer mit dem

Abschneiden der Ohrmuschel dazu bringen, gegenüber anderen Leuten und besonders

ihm selber wieder ein respektvolles Verhalten zu zeigen), ging er unvermittelt

und mit grosser Brutalität gegen C.___ vor. Dieses gewaltige Missverhältnis

zwischen dem an sich nichtigen Anlass und dem strafbaren Verhalten des Beschuldigten

belastet diesen im Rahmen der Strafzumessung erheblich: es wäre dem

Beschuldigten ein Leichtes gewesen, sich korrekt zu verhalten. Zu Gunsten des

Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass es sich um ein nicht geplantes,

spontanes Handeln aus dem Moment heraus handelte. Immerhin hätte er aber nach

den Faustschlägen seine Gewalttat stoppen können und auch müssen. Das

mehrstufige Vorgehen – zunächst schwere Faustschläge gegen den Kopf des Opfers,

dann versuchte Abtrennung der Ohrmuschel mit einem Küchenmesser trotz

vorgängigem Eingreifen seines Freundes – verrät eine hohe kriminelle Energie.

Insgesamt ist – bei Annahme einer vollendeten Tatbegehung von einem

mittelschweren Verschulden auszugehen; wie der zuständige Staatsanwalt vor der

Vorinstanz zu Recht betont hat, sind unter dem Straftatbestand der

vorsätzlichen schweren Körperverletzung noch deutlich schwerwiegendere Handlungen

und Verletzungen möglich. Dieses mittelschwere Verschulden wäre im zur

Verfügung stehenden Strafrahmen mit einer Freiheitsstrafe in der Grössenordnung

von fünf Jahren oder 60 Monaten zu sanktionieren. Damit ebenfalls abgegolten

ist der mit dem Verletzungsdelikt eng zusammen hängende Hausfriedensbruch

(Verbleiben im Haus trotz unmissverständlicher Aufforderung des Hausherrn, das

Haus zu verlassen).

2.2 Im forensisch-psychiatrischen

Gutachten von Dr. D.____ vom 5. Mai 2015 (AS 582 ff.) wird unter dem Titel «Beurteilung»

(ab AS 620) festgehalten, beim Beschuldigten handle es sich um einen jungen

Mann mit unrealistischen Grössenideen bei einem geringen selbstkritischen

Vermögen; die Fähigkeit zur Introspektion sei kaum entwickelt. Er zeige eine im

Kern narzisstische Problematik, bei auch gestörter Bindungsfähigkeit und

mangelndem inneren Strukturierungsvermögen. Zu erkennen sei deutlich eine

erhöhte emotionale Instabilität mit Neigung zu raschen Stimmungswechseln. Diese

würden den Beschuldigen stark belasten und er wisse ihnen wenig entgegenzusetzen.

Zu erkennen sei weiter eine deutlich erhöhte Impulsivität auf der einen Seite,

die einher gehe mit einem geringen Planungsvermögen auf der anderen Seite. Tatsächlich

wisse der Beschuldigte nicht, wo er wirklich im Leben stehe, und er habe auch

keine Vorstellung von realistischen Zielen, die zu erreichen ihm wertvoll

erscheinen würden und die ihm als Leitlinie dienen könnten. Wichtige Werte und

Normen seien nicht ausreichend verankert. Zu sehen sei weiter, dass er erhöht

selbstbezogen sei und eine deutlich verminderte Empathiefähigkeit aufweise.

Sein Verantwortungs- und Loyalitätsbewusstsein sei ungenügend entwickelt; seine

Frustrationstoleranz sei gering und es bestehe eine tiefe Schwelle für

aggressives und gewalttätiges Verhalten. Deutlich beeinträchtigt seien die

Realitätsprüfungsfunktionen und der Beschuldigte weise kindlich-unreif wirkende

Denk- und Verhaltensweisen auf. Die immer wieder geäusserten Grössenideen seien

dann auch nicht als Wahnproblematik anzusprechen, sondern würden der inneren

Stabilisierung bei einer tiefgehenden narzisstischen Problematik dienen. Im

Gesamtbild sei deutlich zu sehen, dass der Beschuldigte sowohl in den

Kognitionen und im affektiven Erleben, als auch in der Beziehungsgestaltung zu

anderen Menschen auf starre und überdauernde Weise von den Normen erheblich

abweiche. Damit müsse vom Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung gesprochen

werden. Sie lasse sich im Gesamtbild nicht gut einer ideal-typischen einzelnen

Persönlichkeitsstörung allein zuschreiben, sondern es gebe vielerlei

Überschneidungen zwischen unterschiedlichen Persönlichkeitsmustern. Im Gesamtbild

müsse damit vom Vorliegen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10:

F61.0) gesprochen werden, mit narzisstischen, dissozialen, unreifen und

emotional instabilen Anteilen. Personen mit einer solchen Persönlichkeitsstörung

würden stark zum Konsum psychotroper Substanzen neigen. Stimmungsinstabilitäten

und die hohe Impulsivität könnten zu einem wie ungebremst wirkenden Konsum

führen, sowohl hinsichtlich der Menge als auch Diversität der benutzten

Substanzen, wie es dann auch beim Beschuldigten anzutreffen sei. Eindrücklich

sei hier auch das in der Rückschau geringe selbstkritische Vermögen beim

Beschuldigten. Zusammenfassend sei ein Alkohol bezogenes Abhängigkeitssyndrom

(ICD 10: F10.2) zu diagnostizieren. Für Kokain würden die Abhängigkeitskriterien

knapp nicht erfüllt. Von 2011 sei ein hoher Konsum von Speed und Amphetaminen berichtet.

Weiter berichte er über häufigen Opioid-Konsum (Subutex). Besonders gern

konsumiere er LSD. Es sei beeindruckend, wie positiv und kritiklos er dem

Konsum solcher Substanzen gegenüber stehe. Deutlich werde dabei auch, dass er

sehr rasch wieder konsumieren würde, sobald sich dazu eine Gelegenheit fände.

Die Abhängigkeitskriterien für diese Substanzen würden sich heute noch nicht

ausreichend sicher belegen lassen. Von einer polyvalenten Abhängigkeit könne

noch nicht sicher gesprochen werden. Ein Abhängigkeitssyndrom für Cannabis

(ICD10: F13.2) sowie eine forensisch nicht sehr bedeutsame Nikotinabhängigkeit

liessen sich jedoch diagnostizieren. Weitere erheblich schwere psychische Störungen

liessen sich beim Beschuldigten nicht diagnostizieren. Es gebe insbesondere

keine Hinweise auf eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenbild und es

liege auch keine affektive Störung (z.B. manisch-depressive Erkrankung) vor.

«Zur

Frage der Schuldfähigkeit» (ab AS 624) führt der Gutachter aus,

beim Beschuldigten eine Substanzkonsumproblematik sowie eine erheblich schwere

Persönlichkeitsstörung zu sehen, wobei vor allem letztere mit ihren Anteilen

wie erhöhter Aggressionsbereitschaft, verminderter Frustrationstoleranz und

hoher Impulsivität direkt mit dem deliktischen Handeln in Verbindung gebracht

werden könne. Weiter sehe er zwei Gewaltdelikte, die beide einen deutlich hohen

impulsiven Anteil tragen würden, wobei der Beschuldigte bei dem einen

vermutlich unter zusätzlichem Einfluss von Alkohol sowie exogen zugeführtem

Testosteron gestanden habe, während es für das Gewaltdelikt im Februar 2015

keine Hinweise auf einen bedeutsamen tatzeitaktuellen Substanzeinfluss gäbe

(bei Nachweis im Urin eines Opioids und Cannabis, beides Substanzen, denen eher

eine beruhigende Wirkung zugeschrieben werden müsse). Von Alkohol wisse man,

dass er erwartbar Hemmschwellen senke, und von Testosteron sei bekannt, dass

eine Erhöhung einer aggressiven Reizbarkeit möglich sei. Dass der Beschuldigte

allerdings nun plötzlich in Konflikte geraten sei und Aggressionsbereitschaft

gezeigt habe, die er ohne Testosteron nicht zeigen würde, lasse sich nicht erkennen.

Diesen Aspekt unterstreiche die Gewalthandlung im Februar 2015. Es lasse sich

vielmehr festhalten, dass der Beschuldigte schnell einmal zuschlage, sowohl

dann, wenn er unter exogen zugeführtem Testosteron und Alkohol stehe, als auch

dann, wenn er diese Substanzen nicht eingenommen habe. Auch seine rasche Bereitschaft,

andere Leute zu bestehlen, werde nicht durch seinen Substanzkonsum bestimmt.

Sie sei auch nicht Ausdruck einer jahrelangen und schweren Suchterkrankung,

sondern vielmehr Ausdruck bestimmter (egoistisch-dissozialer) Haltungen und

Einstellungen dem Leben und anderen Menschen gegenüber, bei mangelnder

Integration üblicher Werte und Normen. Sadistisch anmutende Vorstellungen bei

der Tat vom Dezember, wie dem Geschädigten ein Ohr abzuschneiden, ihn zu

verstümmeln, damit dieser immer an den «nötigen Respekt»

erinnert werde, den dieser angeblich dem Beschuldigten gegenüber nicht erbracht

habe, liessen sich nicht auf Substanzeinfluss zurückführen, sondern auf

Persönlichkeitsmerkmale wie Dominanzstreben, erhöhte narzisstische Kränkbarkeit

und deutlich verminderte Empathiefähigkeit. Zusammengefasst lasse sich davon

sprechen, dass es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass der Beschuldigte

aufgrund der bei ihm vorliegenden Störungen oder eines tatzeitaktuellen

Substanzeinflusses nicht in der Lage gewesen sein könnte, das Unrecht seines Handelns

einzusehen (erhaltene Einsichtsfähigkeit). Eine erhöhte Gewaltbereitschaft und

die geringe Gebundenheit an Regeln und Normen würden den Beschuldigten nicht

derart bedeutsam von anderen Tätern vergleichbarer Delikte unterscheiden, als

dass dies ihn im Bereich der Steuerungsfähigkeit heraustreten lassen könnte.

Die bei ihm aber auch deutlich erhöhte Impulsivität und dies in Zusammenhang

mit Alkohol- und Testosteroneinfluss liessen für die unmittelbaren

Gewalthandlungen gegen C.___ von einer leicht verminderten Steuerungs- und

damit auch einer leicht verminderten Schuldfähigkeit sprechen. Keine

Verminderung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit sei für das

gemeinschaftlich abgesprochene erneute Eindringen ins Haus des Geschädigten C.___

mit Diebstahl von Drogen und einem Gewehr, sowie für die Widerhandlungen gegen

das Betäubungsmittelgesetz zu erkennen. Die Tatumstände, wie der, dass der

Einbruchdiebstahl gerade dann begangen worden sei, nachdem der Geschädigte

aufgrund der vom Beschuldigten zugefügten Verletzungen ins Krankenhaus gebracht

worden sei, unterstreiche das geringe Empathievermögen und etwas, was man auch

als Skrupellosigkeit bezeichnen könnte. Diese dissozialen Eigenschaften seien

aber nicht geeignet, eine nennenswerte Verminderung der Schuldfähigkeit begründen

zu können. Auch für das Delikt vom Februar 2015 sei von einer im leichten Grade

verminderten Steuerungs- und damit auch Schuldfähigkeit auszugehen.

Die bezüglich der Gewaltdelikte vom 6.

Dezember 2014 und 18. Februar 2015 festgestellte verminderte Schuldfähigkeit

nach Art. 19 Abs. 2 StGB erlaubt dem Richter, die Strafe nach freiem Ermessen

zu mildern (Art. 19 StGB in Verbindung mit Art. 48a StGB). Eine rein

mathematische Reduktion einer (hypothetischen) Einsatzstrafe ist dabei

systemwidrig. Sie schränkt die Ermessensfreiheit des Richters in unzulässiger

Weise ein (Urteil des Bundesgerichts 6B_238/2009). Im vorliegenden Fall ist der

leichtgradig reduzierten Schuldfähigkeit mit einer Reduktion der Einsatzstrafe

auf 45 Monate Freiheitsstrafe Rechnung zu tragen.

2.3 Beim Versuch kann der Täter gemäss

Art. 22 Abs. 1 StGB milder bestraft werden, d.h. die Strafmilderung ist

fakultativ. Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte

Mindeststrafe gebunden (Art. 48a Abs. 1 StGB). Der Umstand, dass der

tatbestandsmässige Erfolg nicht eingetreten ist, muss aber zumindest bei der

Strafzumessung gemäss Art. 47 StGB innerhalb des ordentlichen Strafrahmens strafmindernd

berücksichtigt werden. Das Mass der Reduktion hängt beim vollendeten Versuch

unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und von den

tatsächlichen Folgen der Tat ab (BGE 121 IV 49).

Im vorliegenden Fall hat der

Beschuldigte mit dem Messerschnitt am Hals und Ohr des Opfers das zur

Tatbestandsverwirklichung Notwendige getan und es war dem Zufall zu verdanken,

dass er weder die Ohrmuschel abtrennen konnte noch eine lebensgefährliche

Verletzung verursacht hat. Es handelte sich um einen vollendeten Versuch und

der tatbestandsmässige Erfolg lag nahe. Von einem Rücktritt im Sinne von Art.

23 Abs. 1 StGB kann damit nicht die Rede sein (und schon gar nicht von einem

Absehen von Strafe, wie von der Verteidigung verlangt). Die Verletzungen,

welche das Opfer namentlich im Gesichtsbereich erlitten hat, waren erheblich

und mussten operativ versorgt werden, das Opfer war während längerer Zeit

arbeitsunfähig. Immerhin ist dem Beschuldigten zusammen mit der Vorinstanz zu

Gute zu halten, dass er nach dem misslungenen ersten Versuch keine weiteren

Anstrengungen unternahm, um zum Erfolg zu kommen. Eine weitere Reduktion der

Eingangsstrafe um einen Drittel auf eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten ist

unter diesen Umständen angezeigt.

2.4 Diese Einsatzstrafe ist nun zu

erhöhen zur Abgeltung der übrigen Delikte. Dann sind schliesslich die

Täterkomponenten zu berücksichtigen.

2.5 Unmittelbar nach dem Vorfall in der

Wohnung des Opfers und anschliessender Kontrolle durch die Polizei kehrte der

Beschuldigte an den verlassenen Tatort zurück, um ein Gewehr und einen Sack mit

Marihuana aus der Wohnung zu entwenden. Dieses Vorgehen zeugt von einer

eindrücklichen Kaltblütigkeit. Wenn der Deliktsbetrag beim Diebstahl des

Sturmgewehres eher gering ausfällt, handelte es sich doch um eine gefährliche

Schusswaffe, die auf den Beschuldigten ganz offensichtlich eine grosse

Faszination ausübte. Die zwecks Verübung des Diebstahls notwendigen Sachbeschädigungen

und der Hausfriedensbruch, die eng mit dem Diebstahl verbunden sind, sind bei

der Straferhöhung zufolge Diebstahls miteinzuschliessen. Angesichts des engen

zeitlichen Zusammenhangs mit dem Körperverletzungsdelikt und der völlig

wirkungslos gebliebenen Vorstrafen in Form von bedingten und unbedingten

Geldstrafen (die ohnehin beim Beschuldigten nicht einzubringen wären) kommt zur

Abgeltung auch dieser Delikte nur eine Freiheitsstrafe im Betracht, was auch

von Seiten der Verteidigung, welche die Ausfällung einer angemessenen

Freiheitsstrafe beantragt, unbestritten ist. Vor Anwendung des

Asperationsprinzips wäre für diesen Tatkomplex eine Strafe von acht Monaten

Freiheitsstrafe angemessen, in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB ist die

Einsatzstrafe um vier Monate zu erhöhen.

2.6 In Bezug auf die einfache

Körperverletzung zum Nachteil von H.___ fallen gewisse Parallelen zum Vorfall

vom 6. Dezember 2014 auf: erneut ist der Beschuldigte ohne einfühlbaren Grund

massiv gewalttätig geworden gegen ein ihm körperlich klar unterlegenes Opfer.

Die verursachten Verletzungen sind mit einem Nasenbeinbruch, einer

Gehirnerschütterung und einer Rissquetschwunde im Gesicht erheblich. Nach dem

Faustschlag liess er – nach einem kurzen Nachsehen – das Opfer am Boden liegen

und entfernte sich vom Tatort. Auch wenn davon ausgegangen wird, das Opfer habe

ihn im Rahmen der verbalen Auseinandersetzung mit den Worten «dann

schlage mich doch» und mit Schupsen provoziert, ist sein

brutal gewalttätiges Vorgehen gegen eine Frau nicht nachvollziehbar und völlig

unverhältnismässig (auch im Hinblick auf ein allfälliges Notwehrrecht betreffend

den Schupsern). Das Gesagte gilt insbesondere vor dem Hintergrund des laufenden

Verfahrens wegen des Vorfalls vom 6. Dezember 2014. Auch bei diesem Delikt ist

dem Beschuldigten eine leichtgradige Reduktion der Schuldfähigkeit

zuzugestehen. Im Hinblick auf dieses laufende Verfahren kann die erneute Körperverletzung

nur mit einer Freiheitsstrafe abgegolten werden, was auch von Seiten der

Verteidigung unbestritten ist. Vor Berücksichtigung der Asperation wäre eine

Freiheitsstrafe von zwölf Monaten angemessen. Die Einsatzstrafe ist deshalb in

Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB um weitere sechs Monate auf nunmehr 40 Monate

Freiheitsstrafe zu erhöhen. Weniger ins Gewicht fallen die Vergehen gegen das

Betäubungsmittelgesetz und gegen das Waffengesetz. Immerhin handelte es sich

bei beiden Delikten um direkt-vorsätzlich begangene Straftaten in zwei weiteren

Rechtsgebieten. Wegen des Verbots der reformatio in peius kann keine höhere

Strafe ausgesprochen werden als die erstinstanzlich verhängten 40 Monate

Freiheitsstrafe, sodass die Strafe zur Abgeltung dieser Vergehen nicht erhöht

werden kann.

2.7 In Bezug auf die Täterkomponenten

kann im Wesentlichen auf die Ausführungen der Vorinstanz auf US 54 ff.

verwiesen werden, welche wie folgt zusammengefasst werden können:

-

Die Jugend des

Beschuldigten war nicht einfach: in der Schweiz geboren, wurde er von seinen

Eltern nach Auftreten von Problemen in verschiedenen Internaten in Indien

untergebracht, bevor er mit 16 Jahren zurück in die Schweiz kam. Eine Berufsausbildung

hat er nicht gemacht. Diese schwierigen Jugendjahre und die nicht einfache

Ausgangslage für das Leben sind strafmindernd zu berücksichtigen, aber entgegen

der Vorinstanz nicht stark strafmindernd, da diese Umstände gemäss Gutachten im

Wesentlichen den Boden gelegt haben für die bei den Gewaltdelikten

strafmildernd berücksichtigte Persönlichkeitsstörung des Beschuldigten.

-

Die drei Vorstrafen aus dem

Jahr 2014 (Führen eines Fahrzeugs ohne Führer­ausweis und in angetrunkenem

Zustand; Tätlichkeiten und Beschimpfung sowie Vergehen gegen das Waffengesetz)

wirken sich demgegenüber straferhöhend aus, wobei das letztere Verfahren aus

der Sicht des Beschuldigten noch am Laufen war (Zustellung des Strafbefehls vom

1. Dezember 2014 am 17. Dezember 2014).

-

Ebenso spricht das

Nachtatverhalten des Beschuldigten gegen ihn: Nachdem er am 7. Dezember 2014

einen Tag in Polizeigewahrsam hatte verbringen müssen, ging es bis zur nächsten

Straftat gegen Leib und Leben nur gerade gute zwei Monate. Aus dem

Führungsbericht vom 13. November 2015 (AS 771 f.) ergibt sich nichts Relevantes

für die Strafzumessung: das Verhalten des Beschuldigten im Vollzug ist

grundsätzlich anständig, aber geprägt von Passivität, Arbeit lehnte er ab. Der

aktuelle Führungsbericht vom 4. August 2016 lautet grundsätzlich positiv: Der

Beschuldigte verhalte sich ruhig und zurückhaltend. Gegenüber der Betreuung sei

er stets korrekt und anständig. Mit anderen Gefangenen habe es nie Probleme

gegeben. Er sei in einer Einzelzelle untergebracht, zu Disziplinierungen sei es

nie gekommen. Obwohl er nun seit über einem Jahr im Untersuchungsgefängnis Solothurn

sei, könne er immer noch nicht motiviert werden zu arbeiten. Letzteres hat sich

immerhin in den letzten zwei Wochen vor der Hauptverhandlung positiv verändert.

-

Die Kooperationsbereitschaft

des Beschuldigten war grossmehrheitlich gegeben, insbesondere gestand er in der

ersten Einvernahme seine Straftat vollumfänglich zu. Später versuchte er

jedoch, sein Verhalten zu relativieren und zu bagatellisieren. Wirkliche

Einsicht und Reue ist beim Beschuldigten nicht festzustellen – nicht einmal

eine Entschuldigung bei den Opfern ist aktenkundig –, vielmehr sah er nach der

Tat vom 6. Dezember 2014 das Opfer als den wahren Schuldigen an. Dies dürfte

allerdings auch mit seiner psychischen Beeinträchtigung zusammen hängen.

-

Die Strafempfindlichkeit

ist beim Beschuldigten nicht in relevantem Mass ausgeprägt.

Insgesamt sind die Täterkomponenten

leicht straferhöhend zu bewerten, eine Überschreitung des erstinstanzlich

ausgesprochenen Strafmasses von 40 Monaten Freiheitsstrafe hat aber wie schon

erwähnt gestützt auf das Verschlechterungsverbot zu unterbleiben.

2.8 Anzurechnen an diese Freiheitsstrafe

sind die bisher ausgestandene Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft von 566 Tagen,

vom 6. Dezember 2014 bis 7. Dezember 2014 sowie vom 18. Februar 2015 bis

zum 5. September 2016.

2.9 Zu bestätigen ist das Urteil der

Vorinstanz auch hinsichtlich des Widerrufs des bedingten Strafvollzugs für die

beiden Vorstrafen vom 26. März 2014 (Geldstrafe von 38 Tagessätzen zu je CHF

30.00) und vom 16. Mai 2014 (Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 30.00).

Die Legalprognose ist beim Beschuldigten stark belastet, wie den nachfolgenden

Ausführungen zur Frage der Massnahme entnommen werden kann.

V. Massnahme

1. Die Vorinstanz hat eine stationäre

therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB angeordnet und zu deren Gunsten

den Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeschoben. Der Berufungskläger wendet sich

gegen diese Anordnung.

1.1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn

eine Strafe allein nicht geeignet ist, weitere Straftaten des Täters zu

verhindern, ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche

Sicherheit dies erfordert und die Voraussetzungen der Art. 59-61, 63 oder 64

StGB erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 StGB). In Abs. 2 dieser Bestimmung wird das

Verhältnismässigkeitsprinzip hervorgehoben, welches drei Teilaspekte umfasst (Marianne

Heer in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 2013, Art. 56 StGB N 35): Eignung,

Erforderlichkeit und Verhältnismässigkeit i.e.S. Es ist zu prüfen, ob neben der

Strafe, welche Vorrang hat, eine Massnahme notwendig ist, ob sie geeignet ist,

die Legalprognose beim Betroffenen zu verbessern und ob es eine geeignete

Einrichtung und ein erfolgversprechendes Behandlungskonzept gibt. Bei der

Prüfung der Verhältnismässigkeit i.e.S. sind die Schwere des Eingriffs in die

Freiheitsrechte des Betroffenen einerseits und sein Behandlungsbedürfnis sowie

die Schwere und Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten andererseits zu

beachten. Das Gericht hat sich beim Entscheid über die Anordnung einer

Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung abzustützen (Abs. 3).

1.2 Gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB kann das

Gericht bei einem psychisch schwer gestörten Täter eine stationäre Behandlung

anordnen, wenn

a. der Täter ein Verbrechen oder Vergehen

begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und

b. zu erwarten ist, dadurch lasse sich der

Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten

begegnen.

Die stationäre Behandlung erfolgt in

einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer

Massnahmevollzugseinrichtung (Abs. 2).

Solange die Gefahr besteht, dass der

Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen

Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt behandelt werden,

sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet

ist (Abs. 3).

Der mit der stationären Behandlung

verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen

für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu

erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer

mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und

Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die

Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen (Abs. 4).

2. Eine Prüfung der einzelnen

Voraussetzungen gemäss den Art. 56 und 59 StGB ergibt Folgendes:

2.1 Vorliegen eines psychiatrischen

Gutachtens

Ob eine psychische Störung besteht und

welcher Art sie ist, muss das Gericht einem psychiatrischen, allenfalls

psychologischen Gutachten entnehmen (Art. 56 Abs. 3 StGB). Ein solches

Gutachten wurde vom Staatsanwalt am 9. Januar 2015 in Auftrag gegeben und am 5.

Mai 2015 von Dr. D.___, vorgelegt (AS 582 ff.).

Das Gutachten muss bezüglich der zu

beantwortenden Fragen aktuell sein. Bei der Frage, was unter dem Begriff «aktuell»

zu verstehen ist, geht das Bundesgericht in seiner neueren Praxis nicht von

einer generellen zeitlichen Grenze aus. Entscheidend ist, ob Gewähr dafür

besteht, dass eine Beurteilung aufgrund der seitherigen Entwicklung immer noch

zutrifft. Ein älteres Gutachten genügt, wenn es alle notwendigen Gesichtspunkte

berücksichtigt und nichts von seiner Aktualität verloren hat. Dagegen muss ein

früher zurückliegendes Gutachten dann als unzureichend bezeichnet werden, wenn

inzwischen veränderte Verhältnisse eingetreten sind. Seit der Erstellung des

Gutachtens eingetretene positive Behandlungsansätze oder andere Veränderungen

des Sachverhalts sind von Amtes wegen zu verifizieren (Marianne Heer, a.a.O.,

Art. 56 StGB N 67 ff.; BGE 128 IV 247 f.).

Diese Anforderungen sind vorliegend

zweifellos erfüllt, ist doch das forensisch-psychiatrische Gutachten erst ein

gutes Jahr alt. Zudem wurde der Experte sowohl vor Amtsgericht wie auch vor dem

Berufungsgericht anlässlich der Hauptverhandlung in Kenntnis aller aktuellen

Unterlagen ergänzend befragt.

2.2 Schwere psychische Störung und

Zusammenhang mit der Tat/Legalprognose

Eine stationäre Massnahme kann nicht

schon angeordnet werden, wenn der Geisteszustand des Täters ärztliche

Behandlung oder besondere Pflege erfordert. Der Geisteszustand des Täters muss

vielmehr als geistige Abnormität qualifiziert werden. Nur bestimmte, relativ

schwerwiegende Arten und Formen geistiger Anomalien im medizinischen Sinne

können als geistige Abnormität im rechtlichen Sinne qualifiziert werden

(Urteile des Bundesgerichts 6S.427/2005 vom 6. April 2006, E 2.3,6B_52/2010

vom 22. März 2010 E. 2.1.1). Vom Vorliegen einer geistigen Abnormität ist

auszugehen bei Schwachsinnszuständen, Psychopathien, psychogenen

Fehlentwicklungen mit Einschluss der Neurosen und bei chronischen und

phasischen Geisteskrankheiten (Marianne Heer, a.a.O., Art. 59 StGB N 13).

Wie weiter oben bereits erwähnt,

diagnostiziert der Gutachter beim Beschuldigten eine kombinierte

Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0) mit narzisstischen, dissozialen,

unreifen, und emotional instabilen Anteilen. Dazu liegen ein Alkohol bezogenes

(ICD 10: F10.2) und ein Cannabis bezogenes (ICD10: F13.2) Abhängigkeitssyndrom

vor. Ausserdem stellt er eine Psychopathy im Sinne Prof. Hares fest, was gemäss

Gutachten für ein bedeutsames Rückfallrisiko und eine schlechte Behandelbarkeit

spricht. Bezüglich Legalprognose hält der Gutachter zusammenfassend fest (ab AS

634), das Risiko für erneute Gewalthandlungen müsse kurz- bis mittelfristig als

sehr hoch eingeschätzt werden. Dabei könne vor dem Hintergrund der benannten

Risikofaktoren auch ein bedeutsames Risiko für besonders schwere

Gewaltstraftaten erkannt werden. Hoch sei auch das Risiko für Drogen- und Eigentumsdelinquenz.

Als besonders bedeutsam für die sehr ungünstige Risikobeurteilung seien die

Persönlichkeitsstörung, das Bejahen einer Psychopathy und die Suchtproblematik

des Beschuldigten zu sehen, verknüpft damit, dass der Beschuldigte hochimpulsiv

sei, in seinem Aggressionshandeln wie ungebremst erscheine und er auch

(persönlichkeits-) sadistisch anmutende Verstümmelungsfantasien entwickelt und

geäussert habe. Zur Frage einer Massnahme wird im Gutachten ausgeführt (ab AS

635), beim Beschuldigten würden bedeutsame psychische Störungen vorliegen. Es

bestehe ein Zusammenhang zur gezeigten Delinquenz und die Legalprognose sei in

sehr hohem Masse belastet. Die hohe Konsumbereitschaft stehe nicht im

Mittelpunkt der Persönlichkeits- und Aggressionsproblematik des Beschuldigten.

Diese habe sich sekundär auf die bestehende Persönlichkeitsproblematik

aufgepfropft. Bezüglich der Persönlichkeitsstörung sei davon zu sprechen, dass

Art und Schwere eine nur geringe Behandelbarkeit erwarten liessen. Das Gutachten

spricht weiter davon, dass angesichts des Alters auch an eine Massnahme für

junge Erwachsene nach Art. 61 StGB gedacht werden müsse. In den Augen des Gutachters

sei der Beschuldigte für eine solche aber zu schwer und zu komplex gestört.

Auch hier würden sich ebenfalls Fragen zur Therapiemotivation (die er im Moment

bejahe, die in der Massnahme dann aber rasch schwinden dürfte) stellen. Es sei

auch fraglich, in welche Gesellschaft der Beschuldigte reintegriert werden

soll, dienten solche Massnahmen doch der Reintegration vor Ort, wobei nicht

klar sei, ob dies in der Schweiz oder Indien sein werde. Der Gutachter führt

weiter aus, eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB erschiene

wünschenswert, und sei es vor allem dann, wenn man den Blick auf das bedeutsame

Rückfallrisiko und das Gewaltpotential des Beschuldigten fokussiere. Zumindest

aus forensisch-ärztlicher Sicht liesse sich eine ausdrückliche Empfehlung aber

nicht aussprechen. Bezüglich einer ambulanten Therapie erscheine der

Beschuldigte zu schwer suchtkrank und zu stark in seiner Persönlichkeit

gestört, als dass erwartet werden könne, dass mit einer ambulanten Therapie

allein der legalprognostischen Belastung ausreichend entgegen getreten werden

könne.

Damit ist vorweg erstellt, dass beim

Berufungskläger eine schwere psychische Störung im Sinne des Gesetzes vorliegt,

die ursächlich ist für die vorliegenden Gewaltstraftaten und die zu einer stark

belasteten Legalprognose führt.

2.3 Verhältnismässigkeit

2.3.1 Art. 56 Abs. 2 StGB verlangt, dass

die Anordnung einer Massnahme im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und

Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist.

Eine Massnahme muss geeignet sein, beim

Betroffenen die Legalprognose zu verbessern. Weiter muss sie notwendig sein.

Sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für

den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Dieses Kriterium trägt dem Aspekt des

Verhältnisses zwischen Strafe und Massnahme bzw. der Subsidiarität von

Massnahmen Rechnung. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem

angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen (Verhältnismässigkeit

i.e.S.). Das bedeutet, dass die betroffenen Interessen gegeneinander abgewogen

werden müssen. Bei einer Prüfung des Zweck-Mittel-Verhältnisses fallen im Rahmen

der Gesamtwürdigung auf der einen Seite insbesondere die Schwere des Eingriffs

in die Freiheitsrechte des Betroffenen in Betracht. Auf der anderen Seite sind

das Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger

Straftaten relevant (vgl. BGE 139 I 180 E. 2.6.1 S. 187 mit Hinweisen; 118 IV

213 E. 2c/bb und cc S. 216 f. mit Hinweisen, im Zusammenhang mit Art. 42 aStGB;

Urteil 6S.408/2005 vom 23. Januar 2006 E. 3, veröffentlicht in Pra 2006 84 596;

siehe auch Marianne Heer, a.a.O., Art. 56 StGB N 35). Den Gefahren, die von

einem Täter zu befürchten sind, muss bei einer Interessenabwägung grössere

Bedeutung zukommen als der Schwere des mit einer Massnahme verbundenen

Eingriffs (vgl. BGE 118 IV 213 E. 2c/bb und cc S. 216 f. mit Hinweisen; 102 IV

12 E. 1c S. 14 zu Art. 42 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB; Marianne Heer, a.a.O., Art. 56

StGB N 36). Eine Massnahme muss überdies geeignet sein, beim Betroffenen die

Legalprognose zu verbessern, was sich bereits aus deren Zweck ergibt. Zu prüfen

ist das Vorhandensein einer geeigneten Einrichtung und eines

erfolgsversprechenden Behandlungskonzepts. Je weniger die letzten beiden

Gesichtspunkte für eine Massnahme sprechen, umso höher liegt die Schwelle für

eine solche. Schliesslich muss eine vernünftige Relation bestehen zwischen dem

Eingriff und dem angestrebten Ziel (Marianne Heer, a.a.O., Art. 56 StGB N 35).

Wo kurative Massnahmen an sich indiziert wären, aber keine entsprechenden

Auswirkungen zeitigen können, entfällt eine Rechtfertigung für eine

strafrechtliche Massnahme, jedenfalls für eine solche therapeutischer Art (Marianne

Heer, a.a.O., Art. 59 StGB N 58).

Die Schwere des Eingriffs in die

Freiheitsrechte des Täters ergibt sich in erster Linie aus der Dauer der

Massnahme sowie daraus, dass diese nicht klar begrenzt ist und Verlängerungen

möglich sind. Es gilt ein «Übermassverbot»,

indem die Dauer und Eingriffsintensität im Verhältnis zur aufgeschobenen Strafe

nicht unverhältnismässig schwerwiegend sein dürfen; die Anordnung einer

Massnahme ist nicht statthaft, wenn von einem Täter in Zukunft blosse

Übertretungen oder andere Delikte von weniger grosser Tragweite zu erwarten

sind (Stefan Trechsel, Praxiskommentar StGB, Art. 56 StGB N 8; Marianne Heer,

a.a.O., Art. 56 StGB N 37). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vermag

nur ein gewichtiges Risiko der erneuten Begehung erheblicher Verbrechen oder

Vergehen die Anordnung einer stationären Massnahme zu rechtfertigen.

Anlasstaten, welche Vergehen darstellen und von relativ geringfügigem Charakter

sind, rechtfertigen für sich allein die Anordnung einer stationären Massnahme

nicht (Urteil 6P.37/2006 vom 29. Mai 2006 E. 3.1. und 3.3).

2.3.2 Der Gutachter bejaht eine erhöhte

Gefahr neuerlicher Straftaten gegen Leib und Leben: Das Risiko für erneute

Gewalthandlungen müsse kurz- bis mittelfristig als sehr hoch eingeschätzt

werden. Dabei könne vor dem Hintergrund der benannten Risikofaktoren auch ein

bedeutsames Risiko für besonders schwere Gewaltstraftaten erkannt werden. Hoch

sei auch das Risiko für Drogen- und Eigentumsdelinquenz. Als besonders

bedeutsam für die sehr ungünstige Risikobeurteilung seien die Persönlichkeitsstörung,

das Bejahen einer Psychopathy und die Suchtproblematik des Beschuldigten zu

sehen, verknüpft damit, dass der Beschuldigte hochimpulsiv sei, in seinem

Aggressionshandeln wie ungebremst erscheine und er auch (persönlichkeits-)

sadistisch anmutende Verstümmelungsfantasien entwickelt und geäussert habe.

Aufgrund der fortbestehenden, bis heute nicht adäquat behandelten psychischen

Störung bestehe ein erhebliches Risiko weiterer ähnlich gelagerter

Gewalt-Straftaten. Es wurde vorliegend eine Freiheitsstrafe von vierzig Monaten

ausgesprochen, wovon über 18 Monate bereits vollzogen sind. Klar bejaht werden

somit vom Gutachter die hohe Rückfallgefahr beim Berufungskläger für

vergleichbare Gewalttaten wie bereits begangen, der Zusammenhang dieser

Gefährlichkeit mit seiner psychischen Störung sowie dessen erhebliche

Behandlungsbedürftigkeit. Angesichts des hohen Rückfallrisikos für erneute

schwere Gewalttaten und des Behandlungsbedürfnisses ist der mit einer stationären

Massnahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Berufungsklägers

unter diesen Aspekten jedenfalls verhältnismässig.

2.3.3 Umstritten sind in casu namentlich

Eignung und Erfolgsaussichten einer stationären Massnahme, welche im Rahmen der

Verhältnismässigkeitsprüfung einzubeziehen sind. Gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b

StGB erfordert die Anordnung einer stationären Massnahme die Aussicht auf eine

Verringerung der Rückfallgefahr. Das Bundesgericht hat sich in einem Entscheid,

in welchem es sich mit der Abgrenzung zwischen den Voraussetzungen von

Verwahrung und stationärer Massnahme auseinandersetzte, zum Ausmass des zu

erwartenden Therapieerfolges bei der Anordnung einer stationären Massnahme

geäussert; es hat festgehalten, die vage Möglichkeit einer Verringerung der

Rückfallgefahr reiche nicht aus. Vielmehr müsse im Zeitpunkt des Entscheides

die hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehen, dass sich die Gefahr weiterer

Straftaten durch die Anordnung einer stationären Massnahme über die Dauer von

fünf Jahren deutlich verringern lasse. Es sei jedoch nicht erforderlich, dass

nach einer stationären Behandlung von fünf Jahren ein Zustand erreicht sei,

welcher eine bedingte Entlassung aus der Massnahme rechtfertigen würde. Es

genüge, dass in dieser Zeit eine deutliche Verringerung der Gefahr weiterer

Straftaten erreicht werde. Das Gericht habe nach Ablauf von fünf Jahren die

Möglichkeit, beim unveränderten Vorliegen von Erfolgsaussichten eine

Verlängerung der Massnahme anzuordnen (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB). Eine

stationäre Massnahme sei beim Vorliegen von Erfolgsaussichten auch anzuordnen,

wenn vom Täter im Zeitpunkt des Entscheides eine Gefahr ausgehe. Dieser

Gefährlichkeit des Täters sei dadurch Rechnung zu tragen, dass die Massnahme

gemäss Art. 59 Abs. 3 StGB in einer geschlossenen Vollzugseinrichtung behandelt

werde (Urteil 6B_263/2008 vom 10. Oktober 2008).

Im Gutachten wird zu den möglichen

therapeutischen Massnahmen zusammenfassend Folgendes ausgeführt:

-

Zu einer ambulanten oder

stationären Suchtbehandlung: Diese werde eher nicht zur Diskussion stehen, da

die hohe Konsumbereitschaft nicht im Mittelpunkt der Persönlichkeits- und

Aggressionsproblematik des Exploranden stehe. Sie habe sich sekundär auf die

bestehende Persönlichkeitsproblematik aufgepfropft. Auch sei der Zusammenhang

zwischen der Konsumproblematik und der gezeigten Delinquenz allenfalls

indirekt. Im Rahmen einer Suchtbehandlung käme einer gesicherten Abstinenz für

alle psychotropen Substanzen aber gleichwohl eine legalprognostisch günstige

Wirkung zu (AS 635 f.).

-

Bezüglich der

Persönlichkeitsproblematik: Art und Schwere liessen nur eine geringe

Behandelbarkeit erwarten, zumal dem Exploranden aus der Persönlichkeitsstörung

kein subjektives Leiden erwachse. Der Explorand erlebe sich zwar anders als

andere, konnotiere dies aber positiv und mit Grössenideen versetzt. Unter

solchen Vorzeichen sei eine Therapie nur sehr schwer erfolgreich durchführbar.

Ein deutlich längerer Massnahmenzeitraum dürfte aber an der Frage der

Verhältnismässigkeit zu der bisher gezeigten Delinquenz scheitern, ganz zu

schweigen von der Motivierbarkeit des Angeschuldigten. Allerdings müsse die

Frage der Verhältnismässigkeit und danach, wieviel Risiko der Bevölkerung zugemutet

werden könne, aus juristischer Sicht beurteilt werden. Aus ärztlicher Sicht

müsse aber auf die beschränkten Erfolgsaussichten einer Behandlung hingewiesen

werden (AS 636).

-

Massnahme für junge

Erwachsene nach Art. 61 StGB: An eine solche müsse angesichts des Alters des

Exploranden gedacht werden, in den Augen des Experten sei der Explorand aber zu

schwer und zu komplex gestört (und zu stark auch schon

internatsinstitutionalisiert aufgewachsen): Es stellten sich auch hier Fragen

zur Therapiemotivation (die der Explorand im Moment zwar bejahe, die aber sehr

schnell schwinden dürfte). An dem dort bestehenden Ausbildungsangebot, oft ein

wichtiger Motivationsfaktor für junge Insassen, zeige er schon heute gar kein

Interesse. Deshalb bestünden keine «harten»

Fakten, die eine solche Massnahme beim Exploranden eindeutig verbieten liessen.

Das sich zeigende Gesamtbild lasse aber von ganz unzureichenden

Erfolgsaussichten sprechen und sie könne deshalb in einer zusammenfassenden

Beurteilung aller bedeutsamen Faktoren nicht empfohlen werden (AS 636).

-

Generell sei zu stationären

Massnahmen auszuführen, dass der Explorand hochintelligent sei, der englischen

Sprache aber besser mächtig sei als der deutschen. Dem Experten sei keine

Massnahmeeinrichtung bekannt, die integriert englischsprachig mit den Insassen

arbeite. Handkehrum sei sein Wortschatz besser als bei manch anderen und er

sollte in der Lage sein, diesen rasch zu erweitern. Es stelle sich dabei die

grundsätzliche Frage, in welche Gesellschaft der Explorand mit einer Massnahme

überhaupt re-integriert werden solle. Er sei nicht Schweizer, sei wiederholt

straffällig geworden und aktuell nun auch mit bedeutsamen Gewaltdelikten. Damit

drohe allenfalls eine Ausweisung. Stationäre Behandlungsmassnahmen, sei es für

Erwachsene, sei es für junge Erwachsene, hätten aber die Reintegration vor Ort

zum Ziel und seien an die hiesigen Verhältnisse angepasst und nicht an die

Verhältnisse in Indien, wo der Explorand auch angebe, dass er sich in der

dortigen Gesellschaft und ihren sozialen Regeln viel besser auskenne und wo er

mittel- und langfristig seine Zukunft sehe (AS 636 f.).

-

Eine stationäre Massnahme

nach Art. 59 StGB erscheine also wünschenswert und sie sei es vor allem dann,

wenn man den Blick auf das bedeutsame Rückfallrisiko und das Gewaltpotential

des Exploranden fokussiere. Bedeutsame Änderungen liessen sich hier mit einer

drei bis fünf Jahre dauernden stationären Behandlung eher nicht erwarten (AS

636). Abwägungen zur Frage der Erfolgsaussicht und der Schwere des

Anlassdeliktes liessen aber zumindest aus forensisch-ärztlicher Sicht eine

ausdrückliche Empfehlung nicht aussprechen. Die hier notwendigen

Verhältnismässigkeitsabwägungen müssten aber letztlich juristisch getroffen

werden (AS 637).

-

Zu einer ambulanten

Therapie: Grundsätzlich erscheine der Explorand zu suchtkrank und zu stark in

seiner Persönlichkeit gestört, als dass erwartet werden könne, dass mit einer

ambulanten Therapie alleine der legalprognostischen Belastung ausreichend

entgegen getreten werden könne. Aus Verhältnismässigkeitsüberlegungen und weil

man noch über keinerlei therapeutische Erfahrungen verfüge, könnte aber ein

Versuch erfolgen, eine ambulante Behandlung im Fall einer allfälligen

Entlassung aus der U-Haft zu installieren (zumal man dann an der

Hauptverhandlung auf die dort gemachten Erfahrungen zurückgreifen könnte). Ihr

Hauptmerk könnte allenfalls darauf liegen, die Realitätsprüfungsfunktionen des

Exploranden (und seinen jetzigen Abstinenzwunsch – hier könnte man versuchen

ein therapeutisches Bündnis zu schliessen) zu stärken. Ob der Explorand

überhaupt für einen solchen Schritt zuverlässig sei, werde sich zeigen müssen.

Sei er regelmässig intoxiniert oder nehme er die Termine nur unzuverlässig

wahr, mache eine Behandlung sicher keinen Sinn und sie könne dann auch wieder

abgebrochen werden (AS 637 f.).

-

Zuletzt führt der Experte

noch eine Reihe von empfohlenen flankierenden Massnahmen für den Fall einer

Haftentlassung auf (AS 638).

Anlässlich der Hauptverhandlung vor

Amtsgericht führte der Gutachter aus, diese Art der Störung, der Psychopathy,

sei nur sehr schwer behandelbar, da habe man schon gar nicht viele Instrumente.

Es fehle auch am Störungsbewusstsein und damit an der Motivation. Im

vorliegenden Fall sei eine ungünstige Behandlungsprognose zu stellen, aber es

sei auch noch nie ein ernsthafter Behandlungsversuch erfolgt. Wenn, dann

brauche es eine intensive Behandlung, er denke da an eine stationäre Behandlung

im Sinne von Art. 59 StGB. Die grosse Frage sei aber, wohin die Behandlung

gehen solle. Der Explorand sage ja, er wolle nach Indien zurückkehren. (auf

Frage) Wenn der Explorand nun sage, er wolle eine Lehre machen, stelle sich die

Frage nach dem Durchhaltevermögen, das er (der Gutachter) nicht sehe. Bei den

Untersuchungen habe der Explorand eine Lehre auch klar als zu minderwertig

bezeichnet. Die Konsumfrage stehe nicht im Zentrum, es seien die fehlende

Impulskontrolle und die Aggressivität. Das sei nicht einfach weg, wenn er

weniger Alkohol trinke, auch wenn der Explorand dies nun denke. Bei den

ambulanten Massnahmen sehe er keinerlei Sinn im Falle eines Aufschubs des Vollzugs.

Dies werde aus heutiger Beurteilung über kurz oder lang wieder abgebrochen

werden müssen. Wenn schon, dann müsse eine vollzugsbegleitende, längere

ambulante Behandlung vorausgehen in einer Strafanstalt mit einem forensisch

erfahrenen Psychotherapeuten. (aF) Ein Haftraum von vielleicht zwei Jahren

sollte es schon sein, ein Jahr reiche sicher nicht aus, um eine Basis zu haben.

Es stelle sich aber die Frage, ob es in der Praxis dann auch so durchgeführt

werde, wie es sich das Gericht wünsche. (aF) Er könne sich nicht vorstellen,

dass beim Exploranden nun plötzlich ein tiefergreifendes Störungsbewusstsein

vorliege. Dies sei bei einer derartigen Störung auch gar nicht so einfach zu

erwarten. Das müsse zuerst einmal in der Therapie erarbeitet werden.

Vor dem Berufungsgericht gab der

Gutachter zusammenfassend an, er sei relativ ratlos. Er habe die Punkte im

Gutachten aufgeführt, die für und gegen eine Massnahme sprechen. Wenn eine

Massnahme in Betracht komme, dann nach 59 und nicht nach 61, da in einer 59-er

Massnahme die Klientel altersgemäss gemischt sei, auch mit älteren Insassen,

die auch ruhiger seien und die mit der eher dynamischen Art des Beschuldigten

besser umgehen könnten. Er könne sich eine Massnahme nach 59 in einem offenen

Rahmen, in einem Rahmen, der vor allem auch eine Berufsausbildung anbieten

könne, wie z.B. St. Johannsen, allenfalls auch Bitzi, vorstellen. Er könne sich

vorstellen, dass der Beschuldigte grundsätzlich motivierbar wäre für eine

stationäre Massnahme. Jetzt (nach den heutigen Aussagen des Beschuldigten)

scheine ja etwas möglich zu sein. Vorher habe er ja die Haltung gehabt, er

wolle nicht in der Schweiz bleiben und keine Lehre machen. Hätte er weiterhin

diese Meinung vertreten, dann würde eine Massnahme wenig Sinn machen. Dass er

nun eine Lehre machen und in der Schweiz bleiben wolle, spreche jetzt eher

dafür, es doch wirklich zu versuchen. Die Erfolgsaussichten, dass er es

wirklich schaffe, die Resozialisierung, seien sicherlich mit einer Massnahme

sehr viel grösser. Da neben der Persönlichkeitsproblematik noch die Suchtproblematik

bestehe, würde wahrscheinlich eine ambulante Massnahme eben nicht reichen. Wenn

die Stimmungsschwankungen kämen, wenn die Frustrationen kämen, wäre er

möglicherweise schnell wieder drin (in der Suchtproblematik). Die

Erfolgsaussichten seien bei einer stationären Massnahme besser. Mit der vom Beschuldigten

heute gezeigten Haltung bezüglich Zukunft und bezüglich dem Wille, eine

Ausbildung machen zu wollen, sei es eher wieder günstiger. Man könne mehr Hoffnung

haben, dass es klappe mit der Massnahme. Die Erfolgsaussichten würden etwas

günstiger erscheinen als zum Gutachtenszeitpunkt. Eine ambulante Massnahme während

des Vollzugs der restlichen Strafe von knapp zwei Jahren sei nicht wirklich zielführend.

Es wäre wohl ein Zeitabsitzen für alle. Es brauche einen anderen Rahmen.

2.3.4 Unbestreitbar liegt hier eine

schwer zu behandelnde psychische Störung vor. Andererseits sind das

Behandlungsbedürfnis des Beschuldigten und dessen Gefährlichkeit ohne Behandlung

hoch zu bewerten. Der Gutachter hat sich vor dem Berufungsgericht leicht

positiver zu den Behandlungsaussichten geäussert als noch im Gutachten selbst,

nicht zuletzt wegen der geänderten Einstellungen und Zukunftsplänen des

Beschuldigten. Er sieht auch geeignete Institutionen in St. Johannsen und

Bitzi, in denen der Beschuldigte eine geeignete Lehre absolvieren könnte.

Insbesondere sieht der Beschuldigte selbst ein, dass ihm ohne Ausbildung eine

Grundlage für seine Zukunft fehlt. Mit dem Gutachter ist davon auszugehen, dass

es äusserst schwierig werden dürfte für den Beschuldigten, mit seiner Biographie

auf dem freien Arbeitsmarkt eine Lehrstelle zu erhalten. Mit der Absolvierung

einer Ausbildung in einer stationären Massnahme und klaren Zielsetzungen kann

der Beschuldigte auch motiviert werden. Zu beachten sind hinsichtlich der

Behandelbarkeit einerseits auch das noch jugendliche Alter des Beschuldigten

und die Tatsache, dass bisher kein Behandlungsversuch erfolgt ist. Eine

Ausbildung im Rahmen einer auch sozialpädagogisch betreuten Massnahme hat auch

vor dem Hintergrund des beschränkten Durchhaltevermögens des Beschuldigten

grössere Erfolgsaussichten, ebenso dürfte ihn der strukturierte Rahmen beim

Einhalten der Abstinenz unterstützen. Die Anordnung einer stationären Massnahme

bei gleichzeitigem Aufschub des Strafvollzugs erscheint damit auch unter diesem

Gesichtspunkt als verhältnismässig. Die Anordnung einer bloss ambulanten

psychotherapeutischen Behandlung oder einer Massnahme für junge Erwachsene ist

gestützt auf den Gutachter ausgeschlossen.

VI. Sicherheitshaft

Zur Sicherung des Massnahmenvollzugs ist

der Beschuldigte in Sicherheitshaft zu belassen (vgl. den separaten begründeten

Beschluss des Berufungsgerichts).

VII. Zivilforderungen

Die Vorinstanz hat dem Opfer C.___ eine

Genugtuung von CHF 5‘000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 6. Dezember 2014

zugesprochen. In der Berufungserklärung wird die Höhe der zugesprochenen

Genugtuung angefochten, was gleichzeitig bedeutet, dass der grundsätzliche

Anspruch des Opfers auf eine Genugtuung – zu Recht – unbestritten ist. Das

Amtsgericht hat auf US 65 ff. die Voraussetzungen und Bemessungskriterien für

die Genugtuungsansprüche ausführlich dargelegt, darauf kann verweisen werden.

Bei der Bemessung hat eine umfassende Berücksichtigung aller Umstände zu

erfolgen, eine vorrangige Rolle kommt der Schwere der Verletzung und dem

Verschulden des Haftpflichtigen zu. Diese beiden Umstände belasten den

Berufungskläger stark: er hat wegen eines nichtigen Anlasses dem Opfer

etappenweise schwere Gesichtsverletzungen mit mehreren Brüchen und eine

Schnittwunde am Hals zugefügt. Selbst im Rahmen des qualifizierten

Körperverletzungstatbestandes wurde das Verschulden als mittelschwer

qualifiziert. Der Berufungskläger handelte mit direktem Vorsatz und versuchte sogar

noch eine dauernde Entstellung des Opfers zu bewerkstelligen. Die Verletzungen

bedingten zwei Spitalaufenthalte und eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit:

100 % vom 6. Dezember 2014 bis zum 7. Januar 2015, anschliessend 50 % bis zum

2. März 2015 und schliesslich erneut 100 % vom 3. April 2015 bis 19. Mai 2015.

Immerhin sind keine bleibenden Nachteile zurückgeblieben. Unter diesen Umständen

und auch im Quervergleich ist die zugesprochene Genugtuung von CHF 5‘000.00 nicht

zu beanstanden. Der Entscheid der Vorinstanz ist zu bestätigen.

VIII. Kosten und Entschädigungen

1. Bei diesem Verfahrensausgang ist der

erstinstanzliche Entscheid über Kosten und Entschädigungen zu bestätigen.

Insbesondere ist es nicht angebracht, dem Opfer nur eine reduzierte

Parteientschädigung zuzusprechen, weil die Schadenersatzforderung auf den

Zivilweg verwiesen worden ist. Mit den Anträgen zum Schuldspruch und zur

Genugtuung hat das Opfer obsiegt.

2. Im Berufungsverfahren ist der

Berufungskläger vollumfänglich unterlegen. Er hat daher sämtliche Kosten zu

tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Urteilsgebühr wird auf CHF 5‘000.00

festgesetzt, was zusammen mit den Auslagen obergerichtliche Verfahrenskosten in

der Höhe von CHF 5‘900.00 ergibt.

3. Die Entschädigung der amtlichen

Verteidigerin des Beschuldigten im Berufungsverfahren ist anhand der

eingereichten Honorarnote festzusetzen. Von den geltend gemachten 22,02 Stunden

ist eine Stunde für Abschlussarbeiten zu streichen, da dieser Posten schon in

der ersten Instanz entschädigt wurde. Somit sind 21,02 Stunden plus vier

Stunden für den Besuch der Hauptverhandlung und Urteilseröffnung zu entschädigen.

Davon sind 3,6 Stunden zum Stundenansatz von CHF 90.00 zu entschädigen, da ein

Praktikant die Arbeit verrichtete. Die restlichen Stunden (21,42 h) sind mit

dem Stundenansatz von CHF 180.00 zu entschädigen. Damit ist die Entschädigung der

amtlichen Verteidigerin für das Berufungsverfahren auf CHF 4‘720.25 (CHF

4‘179.60 Honorar; CHF 191.00 Auslagen; CHF 349.65 MWST) festzulegen. Zufolge

amtlicher Verteidigung ist die Entschädigung vom Staat Solothurn zu zahlen,

zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse von A.___ erlauben.

4. Der unterliegende Beschuldigte hat

dem Privatkläger C.___ eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 433 StPO).

Der vom Vertreter des Privatklägers geltend gemachte Aufwand ist bis auf eine

Position nicht zu beanstanden: für die Vorbereitung der Hauptverhandlung werden

insgesamt 7,5 Stunden berechnet. Das erscheint zu hoch, weil sich im

Berufungsverfahren nichts Neues ergeben hat und die Anträge des Privatklägers

von der ersten Instanz vollumfänglich (mit Ausnahme der nicht angefochtenen

Verweisung des Schadenersatzanspruches auf den Zivilweg) gutgeheissen worden

waren. Überdies wurden vor dem Berufungsgericht Ausführungen gemacht zu Fragen

wie der Massnahme, welche den Privatkläger nicht berühren. Ein Aufwand von vier

Stunden für die Verhandlungsvorbereitung erscheint als grosszügig. Somit

resultieren bei einem weiteren Aufwand für den Besuch der Hauptverhandlung und

der Urteilseröffnung von 4 Stunden 10,17 Stunden, die zu einem geltend

gemachten Stundenansatz von CHF 250.00 zu entschädigen sind. Die

Parteientschädigung wird somit auf CHF 2‘758.85 (CHF 2‘542.50 Honorar; CHF

12.00 Auslagen; CHF 204.35 MWST) festgesetzt.

5. Der Beschuldigte hat auch der Privatklägerin

H.___ die entstandenen Aufwendungen im Berufungsverfahren zu entschädigen (Art.

433 StPO). Der geltend gemachte Aufwand von 1,4 Stunden erscheint angemessen. Die

Entschädigung wird bei einem Stundenansatz von CHF 250.00 auf CHF 380.20 (CHF 350.00

Honorar; CHF 2.00 Auslagen; CHF 28.20 MWST) festgesetzt.

Demnach wird in Anwendung von Art. 19

Abs. 2, Art. 46 Abs. 1, Art. 47, Art. 48a, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 59,

Art. 69, Art. 106, Art. 122 i.V.m. 22 Abs. 1, Art. 123 Ziff. 1, Art. 139 Ziff.

1, Art. 144 Abs. 1, Art. 186 StGB; Art. 19 Abs. 1, Art. 19a Ziff. 1 BetmG;

Art. 33 Abs. 1 WG; Art. 120 Abs. 1 lit. e AuG; Art. 122 ff., Art. 135, Art. 232,

Art. 267, Art. 335 ff., Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff. und Art. 429

ff. StPO erkannt und beschlossen:

1. A.___ hat sich gemäss rechtskräftiger Ziffer

1 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 7. Dezember 2015 schuldig

gemacht:

-

des Diebstahls, begangen am

6. Dezember 2014;

-

der Sachbeschädigung,

begangen am 6. Dezember 2014;

-

des mehrfachen

Hausfriedensbruchs, begangen am 6. Dezember 2014 um ca. 21:00 Uhr und um ca.

23:40 Uhr;

-

des Vergehens gegen Art. 19

Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes, begangen am 6. Dezember 2014;

-

des Vergehens gegen das

Waffengesetz, begangen am 6. Dezember 2014;

-

der einfachen

Körperverletzung, begangen am 18. Februar 2015;

-

mehrfachen Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes, begangen in der Zeit von ca. anfangs Januar 2013 bis

zum 18. Februar 2015 (abgesehen vom 28. Februar 2014);

-

der Übertretung des

Bundesgesetzes über Ausländerinnen und Ausländer, begangen vom 15. November

2014 bis zum 12. Dezember 2014.

2. A.___ hat sich der versuchten schweren

Körperverletzung, begangen am 6. Dezember 2014, schuldig gemacht.

3. A.___ wird verurteilt zu:

a) 40

Monaten Freiheitsstrafe;

b) einer

Busse von CHF 250.00, ersatzweise zu 3 Tagen Freiheitsstrafe, welche bei

Nichtbezahlung der Busse vollzogen wird, dies gemäss rechtskräftiger Ziffer 2

lit. b des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 7. Dezember 2015.

4. Für A.___ wird eine stationäre

therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB angeordnet. Der Vollzug der

Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben.

5. Der von A.___ vom 6. Dezember 2014 bis

7. Dezember 2014 sowie vom 18. Februar 2015 bis zum 5. September 2016

ausgestandene Freiheitsentzug von 566 Tagen wird an die Freiheitsstrafe angerechnet.

6. Zur Sicherung des Vollzugs des Urteils

wird für A.___ Sicherheitshaft angeordnet.

7. Der A.___ mit Urteil der

Staatsanwaltschaft Region Emmental-Oberaargau vom 26. März 2014 gewährte

bedingte Vollzug für eine Geldstrafe von 38 Tagessätzen zu je CHF 30.00

wird widerrufen und als vollstreckbar erklärt.

8. Der A.___ mit Urteil der

Staatsanwaltschaft Region Emmental-Oberaargau vom 16. Mai 2014 gewährte

bedingte Vollzug für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 30.00

wird widerrufen und als vollstreckbar erklärt.

9. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 8 des

Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 7. Dezember 2015 sind folgende

polizeilich sichergestellten Gegenstände durch die Polizei Kanton Solothurn,

Fachbereich Asservate, nach Rechtskraft des Urteils an den jeweiligen

Eigentümer herauszugeben; im Verzichtsfall sind die Gegenstände zu vernichten:

An A.___:

Anzahl Objekt Aufbewahrungsort

diverse Kleidungsstücke

und Schuhe KAPO SO, SB Asservate / KTD

An C.___:

Anzahl Objekt Aufbewahrungsort

diverse Kleidungsstücke

und Schuhe KAPO SO, SB Asservate / KTD

4 Messer KAPO

SO, SB Asservate / KTD

1 Aschenbecher KAPO

SO, SB Asservate / KTD

An F.___:

Anzahl Objekt Aufbewahrungsort

diverse Kleidungsstücke

und Schuhe KAPO SO, SB Asservate / KTD

10. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 9 des

Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 7. Dezember 2015 werden die

nachstehend sichergestellten Gegenstände in Anwendung von Art. 69 StGB

eingezogen und sind zu vernichten:

Anzahl Objekt Aufbewahrungsort

Diverse Scherben /

zerbrochenes Geschirr KAPO SO, SB Asservate / KTD

11. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 10 des

Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 7. Dezember 2015 wird die

Zivilforderung von C.___, vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Montanari, auf

den Zivilweg verwiesen.

12. A.___ hat dem Privatkläger C.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Montanari, CHF 5‘000.00 nebst Zins zu

5 % seit 6. Dezember 2014 als Genugtuung zu bezahlen.

13. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 12 Urteils

des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 7. Dezember 2015 wird die Zivilforderung von H.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Cornelia Dippon, auf den Zivilweg verwiesen.

14. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 13 Urteils

des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 7. Dezember 2015 hat A.___ der Privatklägerin

H.___, vertreten durch Rechtsanwältin Cornelia Dippon, CHF 500.00 nebst

Zins zu 5 % seit 18. Februar 2015 als Genugtuung zu bezahlen.

15. A.___ hat dem Privatkläger C.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Montanari, für das erstinstanzliche

Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 10‘208.15 (inkl. Auslagen und

MWST) zu bezahlen.

16. A.___ hat dem Privatkläger C.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Montanari, für das obergerichtliche

Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 2‘758.85 (inkl. Auslagen und MWST)

zu bezahlen.

17. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 15 Urteils

des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 7. Dezember 2015 hat A.___ der Privatklägerin

H.___, vertreten durch Rechtsanwältin Cornelia Dippon, für das erstinstanzliche

Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 4‘534.25 (inkl. Auslagen und

MWST) zu bezahlen.

18. A.___ hat der Privatklägerin H.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Cornelia Dippon, für das obergerichtliche

Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 380.20 (inkl. Auslagen und

MWST) zu bezahlen.

19. Die Entschädigung der amtlichen

Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Stephanie Selig, wird für das

erstinstanzliche Verfahren auf CHF 12‘897.15 (inkl. Auslagen und MWST)

festgesetzt, und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu

zahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang von

CHF 3‘405.25 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse von A.___ erlauben.

20. Die Entschädigung der amtlichen

Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Stephanie Selig, wird für das

obergerichtliche Verfahren auf CHF 4‘720.25 (inkl. Auslagen und MWST)

festgesetzt, und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu

zahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

21. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten

mit einer Urteilsgebühr von CHF 4‘000.00, total CHF 24‘000.00, hat A.___

zu bezahlen.

22. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten

mit einer Urteilsgebühr von CHF 5‘000.00, total CHF 5‘900.00, hat A.___ zu

bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der

Vizepräsident Der

Gerichtsschreiber

Kiefer Haussener

Der vorliegende

Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_1206/2016 vom 16. Mai 2017

bestätigt.