STBER.2016.25
mehrfache einfache Körperverletzung; versuchte schwere Körperverletzung, Diebstahl, Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch, Vergehen gegen das BetmG, Vergehen gegen das Waffengesetz; Übertretu
5. September 2016Deutsch75 min
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 5. September 2016
Es wirken mit:
Vizepräsident Kiefer
Oberrichter Marti
Ersatzrichterin Lamanna Merkt
Gerichtsschreiber Haussener
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Stephanie Selig,
Beschuldigter und
Berufungskläger
betreffend mehrfache
einfache Körperverletzung; versuchte schwere Körperverletzung, Diebstahl,
Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch, Vergehen gegen das BetmG,
Vergehen gegen das Waffengesetz; Übertretung des BG über Ausländerinnen und
Ausländer, mehrfache Übertretung des BetmG, Widerruf
Es erscheinen zur
Verhandlung vor Obergericht am 2. September 2016, 08.30 Uhr:
-
Für die Anklägerin:
Staatsanwalt B.___
-
Der Beschuldigte A.___
-
Die amtliche Verteidigerin
des Beschuldigten, Rechtsanwältin Stephanie Selig mit einem Praktikanten
-
Für den Privatkläger C.___:
Rechtsanwalt Rudolf Montanari
-
Dr. D.____ als
Sachverständiger mit einer Mitarbeiterin
-
zwei Polizisten
Der Vorsitzende eröffnet die Verhandlung
und gibt die Besetzung des Gerichts bekannt. Er hält fest, welche Punkte des
erstinstanzlichen Urteils angefochten und welche Punkte rechtskräftig sind (s.
unten).
Da keine Vorfragen oder Vorbemerkungen
seitens der Parteien bestehen, wird der Beschuldigte zur Person einvernommen.
Anschliessend erfolgt die Befragung des Sachverständigen. Für die Aussagen wird
auf die separaten Protokollauszüge und die Audio-CD verwiesen.
Es werden keine weiteren Beweisanträge
gestellt, worauf das Beweisverfahren geschlossen wird. Anschliessend stellen
und begründen folgende Anträge:
Staatsanwalt B.__:
1. Es sei festzustellen, dass die Ziffern 4
und 5, 8-10, Ziffern 12 und 13 sowie Ziffern 15 und 16 des Urteils des Amtsgerichts
Thal-Gäu vom 7. Dezember 2015 in Rechtskraft erwachsen sind.
2. Es sei festzustellen, dass sich A.___
gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils der Vorinstanz des
Diebstahls, der Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, des
Vergehens gegen das BetmG, des Vergehens gegen das Waffengesetz, der einfachen
Körperverletzung, der mehrfachen Übertretung des BetmG sowie der mehrfachen
Übertretung des AuG schuldig gemacht hat.
3. A.___ sei wegen versuchter schwerer
Körperverletzung schuldig zu sprechen.
4. A.___ sei zu verurteilen zu
a) einer Freiheitsstrafe
von 40 Monaten und
b) einer Busse in Höhe von
CHF 250.00, ersatzweise zu 3 Tagen Freiheitsstrafe.
5. An die Freiheitsstrafe sei die im
Zeitraum vom 8. Dezember 2015 bis zum 2. September 2016 ausgestandene
Sicherheitshaft anzurechnen.
6. Der A.___ mit Urteil der
Staatsanwaltschaft Region Emmental-Oberaargau vom 26. März 2014 und 16. Mai
2014 gewährte bedingte Vollzug sei zu widerrufen und die Geldstrafen als
vollstreckbar zu erklären.
7. Zur Sicherung des Vollzugs des Urteils
sei gegenüber von A.___ Sicherheitshaft anzuordnen.
8. Über die Kostennote der amtlichen
Verteidigerin für das Berufungsverfahren sei von Amtes wegen zu befinden, wobei
A.___ zu verpflichten sei, dem Kanton die Kosten für die Verteidigung vor
erster und vor zweiter Instanz zurückzubezahlen, sobald dies seine finanziellen
Verhältnisse zulassen.
9. Allfällige finanzielle Forderungen des
Berufungsklägers seien abzuweisen.
10. A.___ sei zur Bezahlung der gesamten
Verfahrenskosten zu verpflichten.
Rechtsanwalt Montanari für den
Privatkläger C.___:
1. Die Rechtsbegehren des Beschuldigten vor
der Rechtsmittelinstanz seien, soweit sie den Privatkläger betreffen,
vollumfänglich abzuweisen.
2. A.___ sei gemäss Ziffer 1 des
vorinstanzlichen Urteils schuldig zu sprechen.
3. Der Beschuldigte sei nach Ermessen des
Gerichts zu bestrafen.
4. Der Beschuldigte sei gemäss Ziffer 11
des vorinstanzlichen Urteils zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genugtuung
in Höhe von Fr. 5‘000.00 zzgl. Zins zu 5 % seit 6.12.2014 zu bezahlen.
5. Die von der Vorinstanz dem Privatkläger
zuerkannte Parteientschädigung gemäss Ziffer 14 des Urteils sei zu bestätigen.
6. Für das Berufungsverfahren sei dem
Privatkläger eine Parteientschädigung gemäss eingereichter Kostennote
zuzusprechen.
7. Sämtliche Verfahrenskosten seien dem
Beschuldigten zu überbinden.
Rechtsanwältin Selig für den
Beschuldigten:
1. Es sei der Beschuldigte wegen einfacher
Körperverletzung zum Nachteil von C.___ zu verurteilen.
2. Es sei der Beschuldigte angemessen zu
bestrafen, maximal jedoch zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten.
3. Die bisher ausgestandene Untersuchungs-
und Sicherheitshaft im Umfang von total 563 Tagen sei anzurechnen auf die
auszusprechende Strafe.
4. Der Beschuldigte sei umgehend aus der
Sicherheitshaft zu entlassen.
5. Es sei der Beschuldigte zu verpflichten,
an den Privatkläger eine Genugtuung von CHF 1‘000.00 zu bezahlen sowie eine
reduzierte Parteientschädigung.
6. Es seien die erstinstanzlichen
Verfahrenskosten entsprechend dem Anteil von Obsiegen und Unterliegen unter der
Staatskasse und dem Beschuldigten aufzuteilen. Dem Beschuldigten seien dabei
maximal 35 % der erstinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen.
7. Die Kosten des vorliegenden
Berufungsverfahrens seien der Staatskasse aufzuerlegen.
8. Es sei die Kostennote der amtlichen
Verteidigerin zu genehmigen und vom Staat zur Bezahlung zu übernehmen. Auf eine
Rückforderung beim Beschuldigten sei zu verzichten.
Nach einer kurzen Replik des
Staatsanwalts und einer kurzen Duplik der Verteidigerin erhält der Beschuldigte
das Recht auf das letzte Wort. Er gibt an, es tue ihm leid, was er gemacht
habe. Er habe es nicht gewollt, es sei einfach passiert. Er habe diese
Verletzung nicht gewollt. Er möchte es ändern, wenn er es könnte, aber er könne
es nicht mehr ändern.
Damit endet die öffentliche
Hauptverhandlung. Das Gericht zieht sich zur geheimen Beratung zurück. Am 5.
September 2016 um 17.00 Uhr wird das Urteil mündlich eröffnet. Rechtsanwältin
Selig, Rechtsanwalt Montanari sowie dem Staatsanwalt wird dabei das
Urteilsdispositiv persönlich abgegeben. Ausserdem wird dem Staatsanwalt und der
Verteidigerin des Beschuldigten der separate Beschluss der angeordneten Sicherheitshaft
abgegeben.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Am 6. Dezember 2014 um 21:12 Uhr
meldete E.___ der Polizei Kanton Solothurn, vor der Liegenschaft [Strasse], [...],
finde eine Schlägerei zwischen drei Personen statt. Vor Ort traf die
ausgerückte Patrouille MOP-Ost den Beschuldigten A.___ und K.___ an. Diese gaben
an, A.___ habe mit C.___ eine Auseinandersetzung gehabt. Letzterer wurde
anschliessend verletzt in seiner Wohnung gefunden, worauf die Ambulanz gerufen
wurde, welche C.___ ins Kantonsspital Olten brachte. A.___ und K.___ wurden
anschliessend aus der polizeilichen Kontrolle entlassen und verliessen den
Tatort.
Kurze Zeit später, um 23:47 Uhr, meldete
sich E.___ erneut bei der Polizei und teilte mit, dass bei der Liegenschaft [Strasse]
in […] grosser Lärm sei. Es töne, wie wenn jemand etwas aufbrechen wolle. Zudem
habe sie zwei Personen beobachten können, welche von der Liegenschaft
weggerannt seien. Die daraufhin ausgerückte Patrouille MOP-Mitte konnte
schliesslich an der [Strasse] in […] zwei Personen anhalten. Es handelte sich
um F.___, welcher einen Plastiksack mit Marihuana unter seiner Jacke mitführte,
und um A.___, welcher ein Sturmgewehr, eingewickelt in seine Jacke, bei sich
trug. Bei der Liegenschaft [Strasse] wurde schliesslich festgestellt, dass
zuvor in die Wohnung von C.___ eingebrochen worden war. Die beiden Angehaltenen
wurden daraufhin vorläufig festgenommen und noch am 7. Dezember 2014 wieder
entlassen (vgl. Strafanzeige vom 16. Januar 2015, Akten Seiten 008 ff., im
Folgenden: AS 008 ff.).
2. Am 10. Dezember 2014 reichte Dr.
G.___ bei der Staatsanwaltschaft ein rechtsmedizinisches Gutachten über die
Verletzungen von C.___ ein (AS 159 ff.).
3. Am 9. Januar 2015 beauftragte der
zuständige Staatsanwalt Dr. D.____ mit der Erstellung eines psychiatrischen
Gutachtens über den Beschuldigten. Dieses wurde am 5. Mai 2015 erstattet (AS
582 ff.).
4. Am 18. Februar 2015 ging bei der
Alarmzentrale Solothurn der Polizei Kanton Solothurn um 15:18 Uhr eine Meldung
ein, wonach beim Bahnhof in [...] eine Frau tätlich angegriffen worden sei.
Beim Eintreffen der Patrouillen wurde die Geschädigte H.___ angetroffen, welche
stark aus der Nase blutete und über Kopf- und Nasenschmerzen klagte. Sie gab
an, beim Täter handle es sich um einen «Inder» mit
Vollbart, welcher mit F.___ unterwegs sei. Beim Haupteingang West des Gäuparks
in Egerkingen konnten schliesslich A.___, auf welchen die Beschreibung zutraf,
und F.___ durch eine Polizeipatrouille festgenommen und auf den Polizeiposten Egerkingen
gebracht werden. Gleichentags ordnete der zuständige Staatsanwalt die
Inhaftierung von A.___ an (Strafanzeige vom 30. März 2015, AS 156 ff.). Seither
befindet sich der Beschuldigte in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft.
5. Am 23. Juli 2015 erhob die
Staatsanwaltschaft Anklage beim Richteramt Thal-Gäu (AS 001 ff.).
6. Am 26. Oktober 2015 reichte PD Dr.
I.___ einen Bericht über den Heilungsverlauf und den aktuellen
Gesundheitszustand sowie bezüglich bleibender Schäden von C.___ ein (AS 764).
Ein entsprechender Bericht von Dr. G.___ wurde am 3. Dezember 2015
einreicht (AS 775 ff.).
7. Das Amtsgericht von Thal-Gäu fällte
am 7. Dezember 2015 folgendes Strafurteil (AS 914 ff.):
1. A.___ hat sich schuldig gemacht:
-
der versuchten schweren
Körperverletzung, begangen am 6. Dezember 2014;
-
des Diebstahls, begangen am
6. Dezember 2014;
-
der Sachbeschädigung,
begangen am 6. Dezember 2014;
-
des mehrfachen
Hausfriedensbruchs, begangen am 6. Dezember 2014 um ca. 21:00 Uhr und um ca.
23:40 Uhr;
-
des Vergehens gegen Art. 19
Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes, begangen am 6. Dezember 2014;
-
des Vergehens gegen das
Waffengesetz, begangen am 6. Dezember 2014;
-
der einfachen
Körperverletzung, begangen am 18. Februar 2015;
-
mehrfachen Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes, begangen in der Zeit von ca. anfangs Januar 2013 bis
zum 18. Februar 2015 (abgesehen vom 28. Februar 2014);
-
der Übertretung des
Bundesgesetzes über Ausländerinnen und Ausländer, begangen vom 15. November
2014 bis zum 12. Dezember 2014.
2. A.___ wird verurteilt zu:
a) 40
Monaten Freiheitsstrafe;
b) einer
Busse von CHF 250.00, ersatzweise zu 3 Tagen Freiheitsstrafe, welche bei
Nichtbezahlung der Busse vollzogen wird.
3. Für A.___ wird eine stationäre
therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB angeordnet. Der Vollzug der
Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben.
4. Der von A.___ vom 6. Dezember 2014 bis
7. Dezember 2014 sowie vom 18. Februar 2015 bis zum 7. Dezember 2015
ausgestandene Freiheitsentzug von 293 Tagen wird an die Freiheitsstrafe angerechnet.
5. Die bestehende Sicherheitshaft wird
aufrechterhalten.
6. Der A.___ mit Urteil der
Staatsanwaltschaft Region Emmental-Oberaargau vom 26.03.2014 gewährte bedingte
Vollzug für eine Geldstrafe von 38 Tagessätzen zu je CHF 30.00 wird
widerrufen und als vollstreckbar erklärt.
7. Der A.___ mit Urteil der
Staatsanwaltschaft Region Emmental-Oberaargau vom 16.05.2014 gewährte bedingte
Vollzug für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 30.00 wird
widerrufen und als vollstreckbar erklärt.
8. Folgende polizeilich sichergestellten
Gegenstände sind durch die Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich Asservate,
innert 30 nach Rechtskraft des Urteils an den jeweiligen Eigentümer
herauszugeben; im Verzichtsfall sind die Gegenstände zu vernichten:
An A.___:
Anzahl Objekt Aufbewahrungsort
diverse Kleidungsstücke
und Schuhe KAPO SO, SB Asservate / KTD
An C.___:
Anzahl Objekt Aufbewahrungsort
diverse Kleidungsstücke
und Schuhe KAPO SO, SB Asservate / KTD
4 Messer KAPO
SO, SB Asservate / KTD
1 Aschenbecher KAPO
SO, SB Asservate / KTD
An F.___:
Anzahl Objekt Aufbewahrungsort
diverse Kleidungsstücke
und Schuhe KAPO SO, SB Asservate / KTD
9. Die nachstehend sichergestellten
Gegenstände werden in Anwendung von Art. 69 StGB eingezogen und sind zu
vernichten:
Anzahl Objekt Aufbewahrungsort
Diverse Scherben /
zerbrochenes Geschirr KAPO SO, SB Asservate / KTD
10. Die Zivilforderung von C.___, vertreten
durch Rechtsanwalt Rudolf Montanari, wird auf den Zivilweg verwiesen.
11. A.___ hat dem Privatkläger C.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Montanari, CHF 5‘000.00 nebst Zins zu
5% seit 6. Dezember 2014 als Genugtuung zu bezahlen.
12. Die Zivilforderung von H.___, vertreten
durch Rechtsanwältin Cornelia Dippon, wird auf den Zivilweg verwiesen.
13. A.___ hat der Privatklägerin H.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Cornelia Dippon, CHF 500.00 nebst Zins zu
5% seit 18. Februar 2015 als Genugtuung zu bezahlen.
14. A.___ hat dem Privatkläger C.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Montanari, eine Parteientschädigung von
CHF 10‘208.15 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
15. A.___ hat der Privatklägerin H.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Cornelia Dippon, eine Parteientschädigung von
CHF 4‘534.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
16. Die Entschädigung der amtlichen
Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Stephanie Selig, wird auf CHF 12‘897.15
(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, und ist zufolge amtlicher Verteidigung
vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse
Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10
Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang von
CHF 3‘405.25 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse von A.___ erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
17. Die Verfahrenskosten mit einer
Urteilsgebühr von CHF 4‘000.00, total CHF 24‘000.00, hat A.___ zu
bezahlen.
8. Gegen das Urteil liess der
Beschuldigte am 21. Dezember 2015 frist- und formgerecht die Berufung anmelden
(AS 904). Mit Berufungserklärung vom 13. April 2016 wurde das Rechtsmittel wie
folgt beschränkt: Angefochten würden die Verurteilung wegen versuchter schwerer
Körperverletzung, die Höhe der ausgesprochenen Freiheitsstrafe, die Anordnung
einer stationären therapeutischen Massnahme, die Höhe der an den Privatkläger C.___
zu bezahlenden Genugtuung und Parteientschädigung sowie die vollständige
Auferlegung der Verfahrenskosten. Beantragt werde ein Freispruch vom Vorhalt
der versuchten schweren Körperverletzung und dafür ein Schuldspruch wegen
einfacher Körperverletzung, eine angemessene Reduktion der ausgefällten
Freiheitsstrafe, die Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme, eine
angemessene Herabsetzung von Genugtuung und Parteientschädigung an den Privatkläger
C.___ und eine anteilsmässige Aufteilung der Verfahrenskosten gemäss Obsiegen
und Unterliegen.
9. Damit ist das erstinstanzliche Urteil
wie folgt in Rechtskraft getreten:
-
Alle Schuldsprüche gemäss
Ziffer 1 mit Ausnahme des Schuldspruches wegen versuchter schwerer
Körperverletzung;
-
die Busse von CHF 250.00,
ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 3 Tagen, gemäss Ziffer 2 zur Abgeltung der
Übertretungen;
-
Die Herausgaben gemäss
Ziffer 8;
-
Die Einziehungen gemäss
Ziffer 9;
-
Die Verweisungen von
Zivilforderungen auf den Zivilweg gemäss Ziffern 10 und 12;
-
Die Zusprache einer
Genugtuung von CHF 500.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 18. Februar 2015 an H.___
gemäss Ziffer 13;
-
Die Zusprache einer
Parteientschädigung von CHF 4‘534.25 an H.___ gemäss Ziffer 15;
-
Die Höhe der Entschädigung
von CHF 12‘897.15 an die amtliche Verteidigerin gemäss Ziffer 16.
Wegen des inneren Zusammenhangs mit der
Strafzumessung und der Frage der Gewährung des bedingten Strafvollzugs können
Widerrufsentscheide praxisgemäss nicht rechtskräftig werden, so lange – wie im
vorliegenden Fall – die Strafzumessung angefochten ist.
Erwägungen
II. Die rechtskräftigen Schuldsprüche
Der Berufungskläger ist rechtskräftig
wie folgt schuldig gesprochen:
-
Diebstahl, begangen am 6.
Dezember 2014, ca. 23.45 Uhr: Wegnahme eines Sturmgewehrs Colt M16 im Wert von
ca. CHF 600.00 aus der Wohnung des C.___;
-
Sachbeschädigung, begangen
am 6. Dezember 2014, ca. 23.45 Uhr: Eintreten von Hauseingangs- und
Schlafzimmertüre der Wohnung von C.___, Sachschaden mindestens ca. CHF
2‘000.00;
-
Mehrfacher
Hausfriedensbruch, begangen am 6. Dezember 2014 um ca. 21.00 und 23.45 Uhr:
Nichtverlassen der Wohnung von C.___ trotz Aufforderung durch den Berechtigten
und Eindringen in die Wohnung von C.___ gegen den Willen des Berechtigten;
-
Vergehen gegen das
Betäubungsmittelgesetz, begangen am 6. Dezember 2014, ca. 23.45 Uhr, Wegnahme
und damit Besitz zwecks Weitergabe eines Sackes mit ca. 130 Gramm Marihuana aus
der Wohnung von C.___;
-
Vergehen gegen das
Waffengesetz, gegangen am 6. Dezember 2014, ca. 23.45 Uhr: Tragen des
Sturmgewehrs Colt M16 in der Öffentlichkeit ohne Waffentragbewilligung;
-
Einfache Körperverletzung,
begangen am 18. Februar 2015, ca. 15.15 Uhr in [...]: Versetzen eines
Faustschlages in das Gesicht von H.___ und damit Zufügen eines Nasenbeinbruchs,
einer Gehirnerschütterung und einer Rissquetschwunde im Bereich der Nase;
-
Mehrfache Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes, begangen zwischen ca. Januar 2013 und dem 18. Februar
2015.
durch regelmässigen Konsum von Cannabis, Kokain, Subutex, Ecstasy und LSD;
-
Übertretung des
Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer, begangen zwischen dem 15.
November 2014 und dem 12. Dezember 2014 durch Verletzung von
ausländerrechtlichen Mitwirkungspflichten (Nichteinhalten eines Termins zum
Zwecke der Erfassung von biometrischen Daten).
III. Versuchte schwere Körperverletzung
1.
Sachverhalt
1.1
Unter Ziffer 1 der Anklageschrift
wird dem Beschuldigten Folgendes vorgehalten:
«
Einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1, teilweise i.V.m. Art. 123 Ziff.
2.
al. 1 StGB) und versuchte schwere Körperverletzung (Art. 122 al. 1, al. 2 und
ev. al. 3 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), ev. schwere Körperverletzung (Art. 122
al. 1, al. 2 und ev. al. 3 StGB)
begangen am 6. Dezember 2014, um ca.
21:00 Uhr, in [...], [Strasse], in der Wohnung von C.___, zu dessen Nachteil.
Im Rahmen einer verbalen
Auseinandersetzung schlug A.___ dem nunmehrigen Privatkläger C.___ insgesamt
vier- bis sechsmal abwechselnd mit voller Kraft beide Fäuste in das Gesicht,
beziehungsweise gegen den Kopf. Als Folge dieser heftigen Schläge verlor C.___
vorübergehend das Bewusstsein, so dass er – noch immer auf den Füssen stehend –
mit dem Oberkörper auf dem Tisch zu liegen kam.
In Kenntnis des Umstandes, dass C.___
zumindest für kurze Zeit das Bewusstsein verloren hatte, ergriff A.___ ein auf
dem Tisch liegendes Küchenmesser mit einer Klingenlänge von mindestens ca. 18
cm und vollzog mit diesem eine Schnittbewegung im Bereich des rechten Ohrs des
Privatklägers, getragen von der Absicht, dieses abzutrennen. Durch sein Handeln
wollte er erreichen, dass C.___ – wenn er in den Spiegel schaut – täglich daran
erinnert wird, dass er mit anderen Leuten respektvoll umgehen soll.
Der Beschuldigte fügte dem nunmehrigen
Privatkläger mit Faustschlägen und dem Einsatz des Messers vorsätzlich folgende
Verletzungen zu:
Hautunterblutungen am linken
Augenober- und Unterlid, am rechten Augenunterlid, an den Lippen innen,
hinter dem linken Ohr, unter dem Kinn links sowie am Hals vorne,
Hauteinblutungen am linken
Mundwinkel und vor dem rechten Ohr,
verschiedene Schürfungen an den
Händen und im Bereich des Schienbeins,
Bruch des Bodens und der Aussenwand
der linken Augenhöhle,
Bruch des linken Jochbeins,
komplexer Bruch der linken
Kieferhöhle,
Bruch des Gelenkfortsatzes am
linken Kiefergelenk sowie
glattrandige Hautdurchtrennung im
Bereich des rechten Warzenfortsatzes mit partieller Abtrennung des
Ohrläppchens (letzteres begangen mit einem Messer, dem das Attribut eines
gefährlichen Gegenstands zuzuschreiben ist [vgl. zu den Verletzungen das
rechtsmedizinische Gutachten der Dres. G.___ und J.___ vom 10. Dezember 2014]).
Im Rahmen des in vorstehendem Sinne
beschriebenen Einsatzes seiner Fäuste und des Messers bezog sich der Vorsatz
von A.___ auf Verletzungen, welche bereits als schwer i.S.v. Art. 122 StGB zu
qualifizieren sind. Namentlich wollte er mit der Abtrennung des rechten Ohrs
des Privatklägers ein wichtiges Organ verstümmeln und gleichzeitig, in
Kombination mit den Schlägen, dessen Gesicht arg und bleibend entstellen.
Darüber hinaus nahm er, nach vorgängiger
Einnahme von Testosteron, Alkohol und Cannabis, mit dem Einsatz des Messers im
Rahmen eines unkontrollierbaren Geschehens am Ohr und damit in unmittelbarer
Nähe des Halsbereichs, mithin von Halsschlagader und Halsvene, eine
lebensgefährliche Verletzung der Luftröhre oder von wichtigen Blutgefässen
genauso in Kauf wie eine anderweitige schwere Schädigung des Körpers und der
körperlichen Gesundheit, namentlich etwa in Form einer irreversiblen Schädigung
des Auges oder einer argen und bleibenden Entstellung des Gesichts.
Entsprechende schwere Verletzungsfolgen traten – trotz nach wie vor nicht
vollständig abgeschlossenem Heilungsprozess – nicht ein, so dass es beim
Versuch einer schweren Körperverletzung blieb (unter dem Vorbehalt einer
nachmaligen Dokumentation von schweren Körperverletzungen durch den Privatkläger).
C.___ war aufgrund des Vorfalls vom 6.
Dezember 2014 bis zum 7. Januar 2015 zu 100 %, ab dann bis zum 2. März 2015 zu
50% und im Zeitraum vom 3. April 2015 bis zum 19. Mai 2015 erneut zu 100 %
arbeitsunfähig. Zudem führte der Vorfall vom 6. Dezember 2014 auch zu einer
psychischen Beeinträchtigung.»
1.2
Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und
Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime „in dubio pro
reo“ ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat
angeklagte Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f.) betrifft
der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als
auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass
es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht
dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der
Grundsatz «in dubio pro reo»
verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den
Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei
objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so
verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht
massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die
materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit
nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer
Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die
entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr
erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der
objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen
hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.
Eine Verurteilung darf somit nur
erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit
erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem
Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht
hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der
Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des
Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der
Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund
gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er
eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).
Das Gericht folgt bei seiner
Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO):
es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen
Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und
Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art
des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen
Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten)
und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden oder
Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der Beweismittel an,
Dispositiv
sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das Gericht entscheidet
nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen ist oder nicht.
1.3 Die Vorinstanz hat auf US 14 bis 27
die in den Akten vorliegenden Aussagen zum Vorfall vom 6. Dezember 2014
umfassend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. Das Amtsgericht kommt in der
Folge zu Recht zum Schluss, dass der in der Anklageschrift vorgehaltene
Sachverhalt nachgewiesen ist, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden.
Anlässlich der polizeilichen Einvernahme
vom 7. Dezember 2014 um 14.15 Uhr gab der Beschuldigte an (AS 31 ff.), es habe
einen Streit zwischen ihm und C.___ gegeben. Als dieser ihn aufgefordert habe
zu gehen und die Polizei habe rufen wollen, habe er ihm das Mobiltelefon aus
der Hand gerissen. In der Folge habe er dann C.___ unvermittelt mit seinen
geballten Fäusten abwechselnd vier bis sechs Schläge ins Gesicht versetzt.
Dieser sei dann mit dem Oberkörper vorwärts auf den Tisch gefallen. Da sei K.___
gekommen und habe ihn (den Beschuldigten) von hinten festgehalten. Er habe dann
auf dem Tisch viele Messer gesehen. Er habe ein Küchenmesser genommen und habe
das Ohr von C.___ abschneiden wollen. Er habe dann auch eine Schnittbewegung
ans linke Ohr von C.___ gemacht. Das Ohr sei jedoch nicht abgefallen (AS 034
f., Antworten auf Fragen 15 und 16). Auf Frage 17, weshalb er das Ohr von C.___
habe abschneiden wollen, gab der Beschuldigte an, er habe damit erreichen
wollen, dass C.___ wieder Respekt vor ihm habe. Er sei während dieser Zeit
immer anständig und korrekt und respektvoll zu C.___ gewesen. Dieser aber sei
aggressiv gegen ihn gewesen, obwohl er selbst nichts gemacht habe. Deshalb habe
er diesem das Ohr abschneiden wollen, damit dieser, wenn er in den Spiegel
schaue, täglich daran erinnert werde, dass er respektvoll mit anderen Leuten
umgehen solle. Er habe dann das Messer auf den Tisch oder auf den Boden
geworfen. K.___ habe Panik gekriegt und habe gehen wollen. C.___ sei dann
selbständig wieder aufgestanden und in die Küche gegangen. Auf Frage 25, ob es
richtig sei, dass er mit dem Messer C.___ absichtlich schwer habe verletzen
wollen, damit dieser zukünftig respektvoll mit anderen Personen, vor allem mit
ihm (dem Beschuldigten) umgehe, gab A.___ an: Ja. Eigentlich sei es seine
Absicht gewesen, mit den Füssen auf C.___ einzuschlagen, wenn dieser auf den
Boden falle. Da C.___ aber auf dem Tisch liegen geblieben sei und ihn K.___ von
hinten festgehalten habe, habe er das Küchenmesser genommen, das auf dem Tisch
gelegen sei, und habe versucht, das Ohr von C.___ abzuschneiden (AS 035 unten).
Auf die nachfolgende Feststellung, dabei hätte C.___ aber auch lebensbedrohliche
Verletzungen davon tragen bzw. sogar an den Schnittverletzungen sterben können,
nahm der Beschuldigte wie folgt Stellung: Er habe C.___ nicht umbringen wollen,
er habe lediglich dessen Ohr abschneiden wollen. Er habe C.___ ja erst eine
halbe Stunde gekannt gehabt. Daher hätte er keinen Grund gehabt, diesen umzubringen.
In der Folge führte der Beschuldigte in freier Rede noch einmal aus, er habe C.___
mit dem vorgefundenen Messer das linke Ohr abschneiden wollen. K.___ habe ihn
kurz vor dem Nehmen des Messers von hinten gehalten. Dieser habe ihn von C.___
trennen wollen (Antwort auf Frage 31, AS 036). Das Ganze sei die Schuld von C.___
gewesen, dieser sei aggressiv gegen ihn (den Beschuldigten) gewesen. C.___ sei
selber schuld.
Diese Aussagen sind ausgesprochen
glaubhaft: die Schilderung des Beschuldigten, er habe C.___ das linke Ohr
abschneiden wollen, wurde von ihm mehrfach in freier Rede vorgebracht, versehen
mit seinen dabei gehabten Intentionen (er habe erreichen wollen, dass C.___
wieder Respekt vor ihm habe, dass dieser täglich beim Blick in den Spiegel
daran erinnert werde). Dass er dabei das rechte mit dem linken Ohr verwechselte,
tut der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen keinen Abbruch. Auch die Angabe,
eigentlich habe er den zu Boden gefallenen Privatkläger mit den Füssen
verletzen wollen, weil dieser aber auf den Tisch gefallen sei, habe er die Idee
gehabt, ihm mit dem Messer das Ohr abzuschneiden, ist ein starkes Realkennzeichen.
Gegen diese glaubhafte Aussage der ersten Stunde vermögen die späteren
Aussagen, mit denen der Beschuldigte seine Absicht betr. das Abschneiden des
Ohres zu relativieren bzw. zu bestreiten versuchte, nicht aufzukommen. Dies
auch deshalb, weil die dokumentierten Schnittverletzungen am Ohr des Privatklägers
genau diesen Angaben entsprechen: Dazu kann auf die Fotographien der sieben
Zentimeter langen Schnittwunde beim rechten Ohr mit Teildurchtrennung des
Ohrläppchens in den Akten (AS 142 f.) und das Gutachten von Dr. G.___ (AS 129
ff.) verwiesen werden. Dr. G.___ führt aus, es handle sich um eine Schnittwunde
infolge scharfer Gewalt, ein Küchenmesser komme dafür in Frage. Die Wundmorphologie
spreche für eine einmalige Schnittbewegung, wie sie vom Beschuldigten angegeben
wurde.
Dazu kommt, dass die späteren,
abweichenden Aussagen des Beschuldigten wenig überzeugend sind: Am 15. Januar
2015 gab er an, er habe gar keine Schnittbewegung gemacht. Als C.___ auf dem
Tisch gelegen sei, habe er das Messer genommen und gegen das Ohr von C.___
gedrückt. Nach diesem Druck mit dem Messer gegen das Ohr habe er das Messer
wieder weggenommen. Es habe dort auch nicht geblutet (AS 048). Diese
Darstellung widerspricht nicht nur den klaren Erstaussagen des Beschuldigten,
sondern auch dem Gutachten Dr. G.___. Gleich darauf erklärte er die Wunde dann
wie folgt: Er habe das Messer in der Hand gehalten und C.___ die Faust an den
Kopf geschlagen. Dabei sei wohl die Schnittbewegung entstanden. (Auf Nachfrage)
Er habe das Messer in der rechten Hand gehalten, dann mit der rechten Hand
neben das Ohr von C.___ geschlagen. Dabei habe wohl die Klinge das Ohr von C.___
verletzt. Das Ohr habe er nicht abtrennen wollen, auch wenn er sehr wütend und
aggressiv – dies auch vom Testosteron-Konsum – gewesen sei. Demgegenüber gab er
an der Haftverhandlung vom 20. Februar 2015 an, er habe das Messer gesehen,
dieses genommen und versucht, C.___ das Ohr abzuschneiden (AS 362 ff.). Bei der
staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme vom 7. Juli 2015 (AS 239 ff.)
führte er dann aus, er habe zwar das Ohr genommen, aber nicht richtig
geschnitten. Schlussendlich habe er nicht geschnitten. Der Schlitz sei vom
Zittern entstanden. Hätte er richtig schneiden wollen, hätte er richtig
geschnitten. Er habe sich aber im letzten Moment dagegen entschieden. (Auf
Vorhalt der Aussagen bei der ersten Befragung): Er habe das schon gedacht, dass
er C.___ das Ohr abschneide, damit dieser täglich vor dem Spiegel daran
erinnert werde, mit anderen Leuten respektvoll umzugehen, aber er habe sich dann
gegen das Schneiden entschieden. Seine Wut habe ihm zwar gesagt, er solle
schneiden, er habe es aber nicht getan, weil es zu viel für C.___ gewesen wäre.
Auf C.___ sei er losgegangen, weil er einfach nicht gewollt habe, dass dieser
die Polizei rufe.
Zusammenfassend ist deshalb mit der
Vorinstanz (US 28 f.) davon auszugehen, dass C.___ lautstark kund gab, der
Beschuldigte solle – nach dem beim Fensteröffnen herunter gefallenen Gegenstand
(Aschenbecher oder Blumentopf) – nichts mehr kaputt machen und er wolle die
Polizei rufen. Daraufhin drehte sich der Beschuldigte um und schlug C.___
mindestens vier Mal mit voller Kraft die Faust ins Gesicht, worauf dieser
bewusstlos und mit diversen Verletzungen im Gesicht mit dem Oberkörper auf dem
Tisch zu liegen kam. Danach hielt K.___ den Beschuldigten von hinten fest, und
dieser versuchte, den mit dem Oberkörper auf dem Tisch liegenden C.___ mit
einem Küchenmesser die Ohrmuschel abzuschneiden. Es gelang dem Beschuldigten,
das Opfer im Bereich des rechten Ohres mit einem sieben Zentimeter langen
Schnitt zu verletzen und ihm das Ohrläppchen partiell abzutrennen. Dabei
verwendete der Beschuldigte nach seinen Angaben (AS 047) das auf AS 084 und 085
abgebildete Küchenmesser mit einer rund 18 cm langen glatt geschliffenen
Klinge. Das Gericht geht nach dem Grundsatz in dubio pro reo davon aus, dass
der Beschuldigte in der Folge aus freien Stücken vom Opfer abgelassen hat.
2. Rechtliche Würdigung
2.1 Nach Art. 122 Abs. 1 StGB begeht
eine schwere Körperverletzung im Sinne dieser Bestimmung, wer vorsätzlich einen
Menschen lebensgefährlich verletzt. Das gleiche gilt nach Art. 122 Abs. 2 StGB
für denjenigen, der vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied
eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar
macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank
macht oder das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt. Nach Art. 122
Abs. 3 StGB erfüllt den Tatbestand der schweren Körperverletzung, wer vorsätzlich
eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen
Gesundheit eines Menschen verursacht.
Eine schwere Körperverletzung gemäss
Art. 122 Abs. 2 StGB ist somit unter anderem gegeben, wenn der Täter das
Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt. Aufgrund des
Gesetzeswortlautes steht fest, dass eine erhebliche, aber nur vorübergehende
Entstellung für die Erfüllung des Tatbestandes nicht ausreicht. Dies ergibt
sich auch aus dem Vergleich mit den Tatbestandsalternativen der Verstümmelung
oder des Unbrauchbarmachens. Dass die Verletzung im Tatzeitpunkt als arg zu
qualifizieren ist, genügt deshalb für die Annahme einer schweren Körperverletzung
nicht (BGE 115 IV 17 E. 2.a). Im zitierten Entscheid bejahte das Bundesgericht
eine schwere Körperverletzung: Die linke Gesichtshälfte der Geschädigten war
durch eine lange, wenn auch gut verheilte Narbe für immer gekennzeichnet. Hinzu
kam eine geringfügige mimische Beeinträchtigung, die namentlich beim Lachen
auffiel. Das Bundesgericht verneinte zunächst die Relevanz der subjektiven
Empfindung der verletzten Person, weil es möglich sei, dass sich die Einstellung
der Verletzten ändere. Auszugehen sei von objektiven Gesichtspunkten. Es komme
ferner nicht auf die Dauer des Spitalaufenthaltes und des Heilungsprozesses an,
wenn schon die Verletzung als solche als arg und bleibend eingestuft werden
müsse. Die im damaligen Fall verwendeten Kosmetika konnten die Narbe nur
teilweise überdecken. Das Bundesgericht befand, dass der Einsatz von Kosmetika
nicht zur Beseitigung der Beeinträchtigung führe, zumal die Narbe vollständig
sichtbar bleibe, wenn die Geschädigte aus irgendwelchen Gründen (z.B. infolge
einer Allergie) darauf verzichte, kosmetische Produkte zu verwenden (BGE 115 IV
17 E. 2.b).
2.2 Das Abschneiden der Ohrmuschel eines
Menschen stellt nach diesen Grundsätzen sowohl eine Verstümmelung des Organes
Ohr wie auch des Gesichtes dar und erfüllt damit den objektiven Tatbestand von
Art. 122 Abs. 2 StGB. Genau diese Entstellung wollte der Beschuldigte
erreichen, ging es ihm doch darum, dass sich das Opfer täglich beim Blick in
den Spiegel daran erinnern müsse, mit anderen Leuten respektvoll umzugehen.
Damit liegt direkter Vorsatz vor. Da es dem Beschuldigten nicht gelang, die
Ohrmuschel abzutrennen, hat er sich der versuchten schweren Körperverletzung
schuldig gemacht.
Im Rahmen der körperlichen
Auseinandersetzung zwischen K.___ welcher den Beschuldigten von hinten
umklammerte, und dem Beschuldigten, brachte der unter Testosteron-, Alkohol-
und Cannabiseinfluss stehende Beschuldigte mit dem Küchenmesser dem Opfer beim
Ohr und damit in unmittelbarer Nähe des Halsbereiches eine sieben Zentimeter
lange Schnittwunde bei. Dass es sich dabei um ein kaum kontrollierbares
Geschehen handelte, zeigt die Tatsache, dass es dem Beschuldigten nicht gelang,
sein Vorhaben (Abschneiden der Ohrmuschel) vollständig in die Tat umzusetzen.
Dass sich das Opfer dabei in einer lebensbedrohlichen Situation befand, kann
dem rechtsmedizinischen Gutachten (vgl. AS 129 ff.) entnommen werden. Demnach
könne ein Angreifer im Rahmen einer dynamischen körperlichen Auseinandersetzung
die Schnitt- oder Stichführung mit einem Messer gegen den Hals nur ungenau
steuern. Vorliegend hätte bereits eine geringfügig andere Schnittführung ohne weiteres
zu einem lebensbedrohlichen Blutverlust führen können (AS 133). Dem ist zu
folgen und dies muss auch dem Beschuldigten bewusst gewesen sein, womit er mit
seinem Vorgehen nebst der bewussten und gewollten versuchten Verstümmelung und
Entstellung auch noch eine lebensgefährliche Verletzung des Opfers in Kauf
genommen hat. Da eine lebensgefährliche Verletzung nicht eintrat, liegt auch
hier bloss eine versuchte Tatbegehung vor (in Handlungseinheit mit der
direktvorsätzlich versuchten Verstümmelung).
Die Vorinstanz hat verneint, dass der
Beschuldigte beim Versetzen der Faustschläge ebenfalls mit Eventualvorsatz
einer schweren Körperverletzung gehandelt hat. Soweit dieser Vorhalt überhaupt
angeklagt ist, stellt dies einen impliziten Freispruch dar, an den das
Berufungsgericht gebunden ist. Aufgrund des Verschlechterungsverbots wäre es
dem Berufungsgericht auch verwehrt, einen zusätzlichen Schuldspruch wegen
einfacher Körperverletzung für die Folge der Faustschläge zu fällen.
Der Beschuldigte ist somit der
versuchten schweren Körperverletzung schuldig zu sprechen.
IV. Strafzumessung
1. Allgemeines zur Strafzumessung
1.1 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht
die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben
und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben
des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).
Bei der Tatkomponente können
verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt
der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass
des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten
Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass
der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit
des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives
Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Unter der
subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung
des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens
insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren
Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz
trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden
Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch
umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei
seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens
überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung ist es richtig,
dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus. Die
Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des
Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer
wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem
von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist.
Schliesslich ist unter dem Aspekt der
Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und
äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu
vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je
leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer
wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3a
aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem
psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch
unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von
Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur
ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit
oder Verzweiflung usw.
Bei der Täterkomponente sind einerseits
das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen, ins Gewicht fallen – Vorstrafenlosigkeit
wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur berücksichtigt, wenn die
Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1) – und
andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im
Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im
Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen
zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im
Strafverfahren, also ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis
abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mit-gewirkt hat, wie auch die
Strafempfindlichkeit des Täters.
1.2 Hat der Täter durch eine oder
mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen
erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat
und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe
nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche
Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der
Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der
Strafrahmen für die schwerste Tat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe
für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich
ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des
Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat gedanklich die
Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt
hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer
Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung
zu tragen hat (BGE 6B_405/2011, E. 5.4). Allerdings ist die Bildung einer
Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind
kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere
gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Das Gericht kann somit auf eine
Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jede einzelne
Tat eine Freiheitsstrafe ausfällen würde. Demgemäss sind im Sinne von Art. 49
Abs. 1 StGB «die Voraussetzungen für mehrere gleichartige
Strafen erfüllt», wenn das Gericht im konkreten Fall für
jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällte. Dass die
anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt
nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Bei der Bildung der Gesamtstrafe hat das Gericht
von der Einsatzstrafe auszugehen und diese in einer Gesamtwürdigung angemessen
zu erhöhen. Zwar ist es dem Gericht dabei nicht untersagt, zunächst für jede
Einzeltat eine selbstständige Strafe festzusetzen, zumal es die Überlegungen,
die es bei der Bemessung der Strafe angestellt hat, in seinem Urteil so
darstellen muss, dass erkennbar wird, welche Gesichtspunkte es in welchem Sinne
berücksichtigt hat. Verlangt wird jedoch, dass es dennoch die erforderliche
Gesamtstrafzumessung vornimmt. Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die
einzelnen Straftaten in einem selbstständigen Schritt innerhalb des (allenfalls
erweiterten) Strafrahmens gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB gewürdigt werden. Dabei
sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr
Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbstständigkeit sowie die
Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen
zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts wird dabei
geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und
situativ in einem engen Zusammenhang stehen (zum Ganzen Urteil 6B_323/2010 vom
23. Juni 2010 E. 3.2).
1.3 Die tat- und täterangemessene Strafe
ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten)
anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs-
oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf innerhalb dieses
neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen
wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn
aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte
Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer Unterschreitung
des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw.
strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten
Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen
Strafrahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Die verminderte Schuldfähigkeit
allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den ordentlichen Strafrahmen zu
verlassen. Dazu bedarf es weiterer, ins Gewicht fallender Umstände, die das
Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen (BGE 136 IV 55 E. 5.8, S.
63, mit Hinweisen).
2. Konkrete Strafzumessung
2.1 Ausgangspunkt jeder Strafzumessung
ist der im Gesetz vorgegebene Strafrahmen. Das schwerste Delikt ist die
versuchte schwere Körperverletzung. Die (vollendete) schwere Körperverletzung
nach Art. 122 StGB sieht als Sanktion eine Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren
oder eine Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen vor. Im vorliegenden Fall
sollte dem Opfer eine Ohrmuschel abgetrennt werden, womit sein Gesicht für
jedermann augenfällig entstellt gewesen wäre. Das Opfer wäre zeitlebens in
seiner körperlichen (und wohl auch psychischen) Integrität schwer
beeinträchtigt gewesen und der Beschuldigte hat mit direktem Vorsatz gehandelt
und dies, nachdem er das Opfer schon mit schweren Faustschlägen erheblich im
Gesicht verletzt hatte (s. unten). Das Opfer war zudem dem Beschuldigten
hilflos ausgeliefert, lag es doch bewusstlos mit dem Oberkörper auf dem Tisch
mit dem Rücken zum Beschuldigten. Damit hat der Beschuldigte eine erschreckende
Rücksichtslosigkeit und nachgerade Brutalität offenbart. Dies allein ist auch
für eine schwere Körperverletzung kein leichter Fall mehr. Dazu kommt, dass es
der Beschuldigte in Kauf genommen hat, durch den Einsatz des Messers an einer
ganz heiklen Stelle des Körpers das Opfer lebensgefährlich zu verletzen. Ins
Gewicht fallen aber auch die anderen Gesichtsverletzungen, die der Beschuldigte
dem Opfer vorgängig mit mehreren Faustschlägen ins Gesicht beigebracht hatte:
Hautunterblutungen am linken Augenober-
und Unterlid, am rechten Augenunterlid, an den Lippen innen, hinter dem
linken Ohr, unter dem Kinn links sowie am Hals vorne,
Hauteinblutungen am linken
Mundwinkel und vor dem rechten Ohr,
Bruch des Bodens und der Aussenwand
der linken Augenhöhle,
Bruch des linken Jochbeins,
komplexer Bruch der linken
Kieferhöhle,
Bruch des Gelenkfortsatzes am
linken Kiefergelenk.
C.___ musste sich mehreren Operationen
unterziehen, hatte innert eines Jahres 18 Arzttermine zu absolvieren und war
während mehreren Wochen arbeitsunfähig. Glücklicherweise heilten die
Gesichtsverletzungen vollständig aus und ist kein bleibender Nachteil zu
erwarten. Gleiches gilt für die Prellung des linken Auges (AS 781 f.). Aber
auch diese Gewalttat hat der Beschuldigte mit direktem Vorsatz vorgenommen im
Bestreben, das Opfer zu Boden zu bringen und dieses dort mit Fusstritten
traktieren zu können.
Beim Motiv für die Gewalttaten handelt
es sich um rein egoistische Beweggründe, was sich entsprechend straferhöhend
auswirkt: weil sich der Beschuldigte wegen der (absolut berechtigten)
Wegweisung aus der Wohnung des Opfers und der Drohung mit dem Beizug der
Polizei offenbar in seiner Ehre verletzt fühlte (er wollte ja das Opfer mit dem
Abschneiden der Ohrmuschel dazu bringen, gegenüber anderen Leuten und besonders
ihm selber wieder ein respektvolles Verhalten zu zeigen), ging er unvermittelt
und mit grosser Brutalität gegen C.___ vor. Dieses gewaltige Missverhältnis
zwischen dem an sich nichtigen Anlass und dem strafbaren Verhalten des Beschuldigten
belastet diesen im Rahmen der Strafzumessung erheblich: es wäre dem
Beschuldigten ein Leichtes gewesen, sich korrekt zu verhalten. Zu Gunsten des
Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass es sich um ein nicht geplantes,
spontanes Handeln aus dem Moment heraus handelte. Immerhin hätte er aber nach
den Faustschlägen seine Gewalttat stoppen können und auch müssen. Das
mehrstufige Vorgehen – zunächst schwere Faustschläge gegen den Kopf des Opfers,
dann versuchte Abtrennung der Ohrmuschel mit einem Küchenmesser trotz
vorgängigem Eingreifen seines Freundes – verrät eine hohe kriminelle Energie.
Insgesamt ist – bei Annahme einer vollendeten Tatbegehung von einem
mittelschweren Verschulden auszugehen; wie der zuständige Staatsanwalt vor der
Vorinstanz zu Recht betont hat, sind unter dem Straftatbestand der
vorsätzlichen schweren Körperverletzung noch deutlich schwerwiegendere Handlungen
und Verletzungen möglich. Dieses mittelschwere Verschulden wäre im zur
Verfügung stehenden Strafrahmen mit einer Freiheitsstrafe in der Grössenordnung
von fünf Jahren oder 60 Monaten zu sanktionieren. Damit ebenfalls abgegolten
ist der mit dem Verletzungsdelikt eng zusammen hängende Hausfriedensbruch
(Verbleiben im Haus trotz unmissverständlicher Aufforderung des Hausherrn, das
Haus zu verlassen).
2.2 Im forensisch-psychiatrischen
Gutachten von Dr. D.____ vom 5. Mai 2015 (AS 582 ff.) wird unter dem Titel «Beurteilung»
(ab AS 620) festgehalten, beim Beschuldigten handle es sich um einen jungen
Mann mit unrealistischen Grössenideen bei einem geringen selbstkritischen
Vermögen; die Fähigkeit zur Introspektion sei kaum entwickelt. Er zeige eine im
Kern narzisstische Problematik, bei auch gestörter Bindungsfähigkeit und
mangelndem inneren Strukturierungsvermögen. Zu erkennen sei deutlich eine
erhöhte emotionale Instabilität mit Neigung zu raschen Stimmungswechseln. Diese
würden den Beschuldigen stark belasten und er wisse ihnen wenig entgegenzusetzen.
Zu erkennen sei weiter eine deutlich erhöhte Impulsivität auf der einen Seite,
die einher gehe mit einem geringen Planungsvermögen auf der anderen Seite. Tatsächlich
wisse der Beschuldigte nicht, wo er wirklich im Leben stehe, und er habe auch
keine Vorstellung von realistischen Zielen, die zu erreichen ihm wertvoll
erscheinen würden und die ihm als Leitlinie dienen könnten. Wichtige Werte und
Normen seien nicht ausreichend verankert. Zu sehen sei weiter, dass er erhöht
selbstbezogen sei und eine deutlich verminderte Empathiefähigkeit aufweise.
Sein Verantwortungs- und Loyalitätsbewusstsein sei ungenügend entwickelt; seine
Frustrationstoleranz sei gering und es bestehe eine tiefe Schwelle für
aggressives und gewalttätiges Verhalten. Deutlich beeinträchtigt seien die
Realitätsprüfungsfunktionen und der Beschuldigte weise kindlich-unreif wirkende
Denk- und Verhaltensweisen auf. Die immer wieder geäusserten Grössenideen seien
dann auch nicht als Wahnproblematik anzusprechen, sondern würden der inneren
Stabilisierung bei einer tiefgehenden narzisstischen Problematik dienen. Im
Gesamtbild sei deutlich zu sehen, dass der Beschuldigte sowohl in den
Kognitionen und im affektiven Erleben, als auch in der Beziehungsgestaltung zu
anderen Menschen auf starre und überdauernde Weise von den Normen erheblich
abweiche. Damit müsse vom Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung gesprochen
werden. Sie lasse sich im Gesamtbild nicht gut einer ideal-typischen einzelnen
Persönlichkeitsstörung allein zuschreiben, sondern es gebe vielerlei
Überschneidungen zwischen unterschiedlichen Persönlichkeitsmustern. Im Gesamtbild
müsse damit vom Vorliegen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10:
F61.0) gesprochen werden, mit narzisstischen, dissozialen, unreifen und
emotional instabilen Anteilen. Personen mit einer solchen Persönlichkeitsstörung
würden stark zum Konsum psychotroper Substanzen neigen. Stimmungsinstabilitäten
und die hohe Impulsivität könnten zu einem wie ungebremst wirkenden Konsum
führen, sowohl hinsichtlich der Menge als auch Diversität der benutzten
Substanzen, wie es dann auch beim Beschuldigten anzutreffen sei. Eindrücklich
sei hier auch das in der Rückschau geringe selbstkritische Vermögen beim
Beschuldigten. Zusammenfassend sei ein Alkohol bezogenes Abhängigkeitssyndrom
(ICD 10: F10.2) zu diagnostizieren. Für Kokain würden die Abhängigkeitskriterien
knapp nicht erfüllt. Von 2011 sei ein hoher Konsum von Speed und Amphetaminen berichtet.
Weiter berichte er über häufigen Opioid-Konsum (Subutex). Besonders gern
konsumiere er LSD. Es sei beeindruckend, wie positiv und kritiklos er dem
Konsum solcher Substanzen gegenüber stehe. Deutlich werde dabei auch, dass er
sehr rasch wieder konsumieren würde, sobald sich dazu eine Gelegenheit fände.
Die Abhängigkeitskriterien für diese Substanzen würden sich heute noch nicht
ausreichend sicher belegen lassen. Von einer polyvalenten Abhängigkeit könne
noch nicht sicher gesprochen werden. Ein Abhängigkeitssyndrom für Cannabis
(ICD10: F13.2) sowie eine forensisch nicht sehr bedeutsame Nikotinabhängigkeit
liessen sich jedoch diagnostizieren. Weitere erheblich schwere psychische Störungen
liessen sich beim Beschuldigten nicht diagnostizieren. Es gebe insbesondere
keine Hinweise auf eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenbild und es
liege auch keine affektive Störung (z.B. manisch-depressive Erkrankung) vor.
«Zur
Frage der Schuldfähigkeit» (ab AS 624) führt der Gutachter aus,
beim Beschuldigten eine Substanzkonsumproblematik sowie eine erheblich schwere
Persönlichkeitsstörung zu sehen, wobei vor allem letztere mit ihren Anteilen
wie erhöhter Aggressionsbereitschaft, verminderter Frustrationstoleranz und
hoher Impulsivität direkt mit dem deliktischen Handeln in Verbindung gebracht
werden könne. Weiter sehe er zwei Gewaltdelikte, die beide einen deutlich hohen
impulsiven Anteil tragen würden, wobei der Beschuldigte bei dem einen
vermutlich unter zusätzlichem Einfluss von Alkohol sowie exogen zugeführtem
Testosteron gestanden habe, während es für das Gewaltdelikt im Februar 2015
keine Hinweise auf einen bedeutsamen tatzeitaktuellen Substanzeinfluss gäbe
(bei Nachweis im Urin eines Opioids und Cannabis, beides Substanzen, denen eher
eine beruhigende Wirkung zugeschrieben werden müsse). Von Alkohol wisse man,
dass er erwartbar Hemmschwellen senke, und von Testosteron sei bekannt, dass
eine Erhöhung einer aggressiven Reizbarkeit möglich sei. Dass der Beschuldigte
allerdings nun plötzlich in Konflikte geraten sei und Aggressionsbereitschaft
gezeigt habe, die er ohne Testosteron nicht zeigen würde, lasse sich nicht erkennen.
Diesen Aspekt unterstreiche die Gewalthandlung im Februar 2015. Es lasse sich
vielmehr festhalten, dass der Beschuldigte schnell einmal zuschlage, sowohl
dann, wenn er unter exogen zugeführtem Testosteron und Alkohol stehe, als auch
dann, wenn er diese Substanzen nicht eingenommen habe. Auch seine rasche Bereitschaft,
andere Leute zu bestehlen, werde nicht durch seinen Substanzkonsum bestimmt.
Sie sei auch nicht Ausdruck einer jahrelangen und schweren Suchterkrankung,
sondern vielmehr Ausdruck bestimmter (egoistisch-dissozialer) Haltungen und
Einstellungen dem Leben und anderen Menschen gegenüber, bei mangelnder
Integration üblicher Werte und Normen. Sadistisch anmutende Vorstellungen bei
der Tat vom Dezember, wie dem Geschädigten ein Ohr abzuschneiden, ihn zu
verstümmeln, damit dieser immer an den «nötigen Respekt»
erinnert werde, den dieser angeblich dem Beschuldigten gegenüber nicht erbracht
habe, liessen sich nicht auf Substanzeinfluss zurückführen, sondern auf
Persönlichkeitsmerkmale wie Dominanzstreben, erhöhte narzisstische Kränkbarkeit
und deutlich verminderte Empathiefähigkeit. Zusammengefasst lasse sich davon
sprechen, dass es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass der Beschuldigte
aufgrund der bei ihm vorliegenden Störungen oder eines tatzeitaktuellen
Substanzeinflusses nicht in der Lage gewesen sein könnte, das Unrecht seines Handelns
einzusehen (erhaltene Einsichtsfähigkeit). Eine erhöhte Gewaltbereitschaft und
die geringe Gebundenheit an Regeln und Normen würden den Beschuldigten nicht
derart bedeutsam von anderen Tätern vergleichbarer Delikte unterscheiden, als
dass dies ihn im Bereich der Steuerungsfähigkeit heraustreten lassen könnte.
Die bei ihm aber auch deutlich erhöhte Impulsivität und dies in Zusammenhang
mit Alkohol- und Testosteroneinfluss liessen für die unmittelbaren
Gewalthandlungen gegen C.___ von einer leicht verminderten Steuerungs- und
damit auch einer leicht verminderten Schuldfähigkeit sprechen. Keine
Verminderung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit sei für das
gemeinschaftlich abgesprochene erneute Eindringen ins Haus des Geschädigten C.___
mit Diebstahl von Drogen und einem Gewehr, sowie für die Widerhandlungen gegen
das Betäubungsmittelgesetz zu erkennen. Die Tatumstände, wie der, dass der
Einbruchdiebstahl gerade dann begangen worden sei, nachdem der Geschädigte
aufgrund der vom Beschuldigten zugefügten Verletzungen ins Krankenhaus gebracht
worden sei, unterstreiche das geringe Empathievermögen und etwas, was man auch
als Skrupellosigkeit bezeichnen könnte. Diese dissozialen Eigenschaften seien
aber nicht geeignet, eine nennenswerte Verminderung der Schuldfähigkeit begründen
zu können. Auch für das Delikt vom Februar 2015 sei von einer im leichten Grade
verminderten Steuerungs- und damit auch Schuldfähigkeit auszugehen.
Die bezüglich der Gewaltdelikte vom 6.
Dezember 2014 und 18. Februar 2015 festgestellte verminderte Schuldfähigkeit
nach Art. 19 Abs. 2 StGB erlaubt dem Richter, die Strafe nach freiem Ermessen
zu mildern (Art. 19 StGB in Verbindung mit Art. 48a StGB). Eine rein
mathematische Reduktion einer (hypothetischen) Einsatzstrafe ist dabei
systemwidrig. Sie schränkt die Ermessensfreiheit des Richters in unzulässiger
Weise ein (Urteil des Bundesgerichts 6B_238/2009). Im vorliegenden Fall ist der
leichtgradig reduzierten Schuldfähigkeit mit einer Reduktion der Einsatzstrafe
auf 45 Monate Freiheitsstrafe Rechnung zu tragen.
2.3 Beim Versuch kann der Täter gemäss
Art. 22 Abs. 1 StGB milder bestraft werden, d.h. die Strafmilderung ist
fakultativ. Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte
Mindeststrafe gebunden (Art. 48a Abs. 1 StGB). Der Umstand, dass der
tatbestandsmässige Erfolg nicht eingetreten ist, muss aber zumindest bei der
Strafzumessung gemäss Art. 47 StGB innerhalb des ordentlichen Strafrahmens strafmindernd
berücksichtigt werden. Das Mass der Reduktion hängt beim vollendeten Versuch
unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und von den
tatsächlichen Folgen der Tat ab (BGE 121 IV 49).
Im vorliegenden Fall hat der
Beschuldigte mit dem Messerschnitt am Hals und Ohr des Opfers das zur
Tatbestandsverwirklichung Notwendige getan und es war dem Zufall zu verdanken,
dass er weder die Ohrmuschel abtrennen konnte noch eine lebensgefährliche
Verletzung verursacht hat. Es handelte sich um einen vollendeten Versuch und
der tatbestandsmässige Erfolg lag nahe. Von einem Rücktritt im Sinne von Art.
23 Abs. 1 StGB kann damit nicht die Rede sein (und schon gar nicht von einem
Absehen von Strafe, wie von der Verteidigung verlangt). Die Verletzungen,
welche das Opfer namentlich im Gesichtsbereich erlitten hat, waren erheblich
und mussten operativ versorgt werden, das Opfer war während längerer Zeit
arbeitsunfähig. Immerhin ist dem Beschuldigten zusammen mit der Vorinstanz zu
Gute zu halten, dass er nach dem misslungenen ersten Versuch keine weiteren
Anstrengungen unternahm, um zum Erfolg zu kommen. Eine weitere Reduktion der
Eingangsstrafe um einen Drittel auf eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten ist
unter diesen Umständen angezeigt.
2.4 Diese Einsatzstrafe ist nun zu
erhöhen zur Abgeltung der übrigen Delikte. Dann sind schliesslich die
Täterkomponenten zu berücksichtigen.
2.5 Unmittelbar nach dem Vorfall in der
Wohnung des Opfers und anschliessender Kontrolle durch die Polizei kehrte der
Beschuldigte an den verlassenen Tatort zurück, um ein Gewehr und einen Sack mit
Marihuana aus der Wohnung zu entwenden. Dieses Vorgehen zeugt von einer
eindrücklichen Kaltblütigkeit. Wenn der Deliktsbetrag beim Diebstahl des
Sturmgewehres eher gering ausfällt, handelte es sich doch um eine gefährliche
Schusswaffe, die auf den Beschuldigten ganz offensichtlich eine grosse
Faszination ausübte. Die zwecks Verübung des Diebstahls notwendigen Sachbeschädigungen
und der Hausfriedensbruch, die eng mit dem Diebstahl verbunden sind, sind bei
der Straferhöhung zufolge Diebstahls miteinzuschliessen. Angesichts des engen
zeitlichen Zusammenhangs mit dem Körperverletzungsdelikt und der völlig
wirkungslos gebliebenen Vorstrafen in Form von bedingten und unbedingten
Geldstrafen (die ohnehin beim Beschuldigten nicht einzubringen wären) kommt zur
Abgeltung auch dieser Delikte nur eine Freiheitsstrafe im Betracht, was auch
von Seiten der Verteidigung, welche die Ausfällung einer angemessenen
Freiheitsstrafe beantragt, unbestritten ist. Vor Anwendung des
Asperationsprinzips wäre für diesen Tatkomplex eine Strafe von acht Monaten
Freiheitsstrafe angemessen, in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB ist die
Einsatzstrafe um vier Monate zu erhöhen.
2.6 In Bezug auf die einfache
Körperverletzung zum Nachteil von H.___ fallen gewisse Parallelen zum Vorfall
vom 6. Dezember 2014 auf: erneut ist der Beschuldigte ohne einfühlbaren Grund
massiv gewalttätig geworden gegen ein ihm körperlich klar unterlegenes Opfer.
Die verursachten Verletzungen sind mit einem Nasenbeinbruch, einer
Gehirnerschütterung und einer Rissquetschwunde im Gesicht erheblich. Nach dem
Faustschlag liess er – nach einem kurzen Nachsehen – das Opfer am Boden liegen
und entfernte sich vom Tatort. Auch wenn davon ausgegangen wird, das Opfer habe
ihn im Rahmen der verbalen Auseinandersetzung mit den Worten «dann
schlage mich doch» und mit Schupsen provoziert, ist sein
brutal gewalttätiges Vorgehen gegen eine Frau nicht nachvollziehbar und völlig
unverhältnismässig (auch im Hinblick auf ein allfälliges Notwehrrecht betreffend
den Schupsern). Das Gesagte gilt insbesondere vor dem Hintergrund des laufenden
Verfahrens wegen des Vorfalls vom 6. Dezember 2014. Auch bei diesem Delikt ist
dem Beschuldigten eine leichtgradige Reduktion der Schuldfähigkeit
zuzugestehen. Im Hinblick auf dieses laufende Verfahren kann die erneute Körperverletzung
nur mit einer Freiheitsstrafe abgegolten werden, was auch von Seiten der
Verteidigung unbestritten ist. Vor Berücksichtigung der Asperation wäre eine
Freiheitsstrafe von zwölf Monaten angemessen. Die Einsatzstrafe ist deshalb in
Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB um weitere sechs Monate auf nunmehr 40 Monate
Freiheitsstrafe zu erhöhen. Weniger ins Gewicht fallen die Vergehen gegen das
Betäubungsmittelgesetz und gegen das Waffengesetz. Immerhin handelte es sich
bei beiden Delikten um direkt-vorsätzlich begangene Straftaten in zwei weiteren
Rechtsgebieten. Wegen des Verbots der reformatio in peius kann keine höhere
Strafe ausgesprochen werden als die erstinstanzlich verhängten 40 Monate
Freiheitsstrafe, sodass die Strafe zur Abgeltung dieser Vergehen nicht erhöht
werden kann.
2.7 In Bezug auf die Täterkomponenten
kann im Wesentlichen auf die Ausführungen der Vorinstanz auf US 54 ff.
verwiesen werden, welche wie folgt zusammengefasst werden können:
-
Die Jugend des
Beschuldigten war nicht einfach: in der Schweiz geboren, wurde er von seinen
Eltern nach Auftreten von Problemen in verschiedenen Internaten in Indien
untergebracht, bevor er mit 16 Jahren zurück in die Schweiz kam. Eine Berufsausbildung
hat er nicht gemacht. Diese schwierigen Jugendjahre und die nicht einfache
Ausgangslage für das Leben sind strafmindernd zu berücksichtigen, aber entgegen
der Vorinstanz nicht stark strafmindernd, da diese Umstände gemäss Gutachten im
Wesentlichen den Boden gelegt haben für die bei den Gewaltdelikten
strafmildernd berücksichtigte Persönlichkeitsstörung des Beschuldigten.
-
Die drei Vorstrafen aus dem
Jahr 2014 (Führen eines Fahrzeugs ohne Führerausweis und in angetrunkenem
Zustand; Tätlichkeiten und Beschimpfung sowie Vergehen gegen das Waffengesetz)
wirken sich demgegenüber straferhöhend aus, wobei das letztere Verfahren aus
der Sicht des Beschuldigten noch am Laufen war (Zustellung des Strafbefehls vom
1. Dezember 2014 am 17. Dezember 2014).
-
Ebenso spricht das
Nachtatverhalten des Beschuldigten gegen ihn: Nachdem er am 7. Dezember 2014
einen Tag in Polizeigewahrsam hatte verbringen müssen, ging es bis zur nächsten
Straftat gegen Leib und Leben nur gerade gute zwei Monate. Aus dem
Führungsbericht vom 13. November 2015 (AS 771 f.) ergibt sich nichts Relevantes
für die Strafzumessung: das Verhalten des Beschuldigten im Vollzug ist
grundsätzlich anständig, aber geprägt von Passivität, Arbeit lehnte er ab. Der
aktuelle Führungsbericht vom 4. August 2016 lautet grundsätzlich positiv: Der
Beschuldigte verhalte sich ruhig und zurückhaltend. Gegenüber der Betreuung sei
er stets korrekt und anständig. Mit anderen Gefangenen habe es nie Probleme
gegeben. Er sei in einer Einzelzelle untergebracht, zu Disziplinierungen sei es
nie gekommen. Obwohl er nun seit über einem Jahr im Untersuchungsgefängnis Solothurn
sei, könne er immer noch nicht motiviert werden zu arbeiten. Letzteres hat sich
immerhin in den letzten zwei Wochen vor der Hauptverhandlung positiv verändert.
-
Die Kooperationsbereitschaft
des Beschuldigten war grossmehrheitlich gegeben, insbesondere gestand er in der
ersten Einvernahme seine Straftat vollumfänglich zu. Später versuchte er
jedoch, sein Verhalten zu relativieren und zu bagatellisieren. Wirkliche
Einsicht und Reue ist beim Beschuldigten nicht festzustellen – nicht einmal
eine Entschuldigung bei den Opfern ist aktenkundig –, vielmehr sah er nach der
Tat vom 6. Dezember 2014 das Opfer als den wahren Schuldigen an. Dies dürfte
allerdings auch mit seiner psychischen Beeinträchtigung zusammen hängen.
-
Die Strafempfindlichkeit
ist beim Beschuldigten nicht in relevantem Mass ausgeprägt.
Insgesamt sind die Täterkomponenten
leicht straferhöhend zu bewerten, eine Überschreitung des erstinstanzlich
ausgesprochenen Strafmasses von 40 Monaten Freiheitsstrafe hat aber wie schon
erwähnt gestützt auf das Verschlechterungsverbot zu unterbleiben.
2.8 Anzurechnen an diese Freiheitsstrafe
sind die bisher ausgestandene Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft von 566 Tagen,
vom 6. Dezember 2014 bis 7. Dezember 2014 sowie vom 18. Februar 2015 bis
zum 5. September 2016.
2.9 Zu bestätigen ist das Urteil der
Vorinstanz auch hinsichtlich des Widerrufs des bedingten Strafvollzugs für die
beiden Vorstrafen vom 26. März 2014 (Geldstrafe von 38 Tagessätzen zu je CHF
30.00) und vom 16. Mai 2014 (Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 30.00).
Die Legalprognose ist beim Beschuldigten stark belastet, wie den nachfolgenden
Ausführungen zur Frage der Massnahme entnommen werden kann.
V. Massnahme
1. Die Vorinstanz hat eine stationäre
therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB angeordnet und zu deren Gunsten
den Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeschoben. Der Berufungskläger wendet sich
gegen diese Anordnung.
1.1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn
eine Strafe allein nicht geeignet ist, weitere Straftaten des Täters zu
verhindern, ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche
Sicherheit dies erfordert und die Voraussetzungen der Art. 59-61, 63 oder 64
StGB erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 StGB). In Abs. 2 dieser Bestimmung wird das
Verhältnismässigkeitsprinzip hervorgehoben, welches drei Teilaspekte umfasst (Marianne
Heer in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 2013, Art. 56 StGB N 35): Eignung,
Erforderlichkeit und Verhältnismässigkeit i.e.S. Es ist zu prüfen, ob neben der
Strafe, welche Vorrang hat, eine Massnahme notwendig ist, ob sie geeignet ist,
die Legalprognose beim Betroffenen zu verbessern und ob es eine geeignete
Einrichtung und ein erfolgversprechendes Behandlungskonzept gibt. Bei der
Prüfung der Verhältnismässigkeit i.e.S. sind die Schwere des Eingriffs in die
Freiheitsrechte des Betroffenen einerseits und sein Behandlungsbedürfnis sowie
die Schwere und Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten andererseits zu
beachten. Das Gericht hat sich beim Entscheid über die Anordnung einer
Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung abzustützen (Abs. 3).
1.2 Gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB kann das
Gericht bei einem psychisch schwer gestörten Täter eine stationäre Behandlung
anordnen, wenn
a. der Täter ein Verbrechen oder Vergehen
begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b. zu erwarten ist, dadurch lasse sich der
Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten
begegnen.
Die stationäre Behandlung erfolgt in
einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer
Massnahmevollzugseinrichtung (Abs. 2).
Solange die Gefahr besteht, dass der
Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen
Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt behandelt werden,
sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet
ist (Abs. 3).
Der mit der stationären Behandlung
verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen
für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu
erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer
mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und
Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die
Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen (Abs. 4).
2. Eine Prüfung der einzelnen
Voraussetzungen gemäss den Art. 56 und 59 StGB ergibt Folgendes:
2.1 Vorliegen eines psychiatrischen
Gutachtens
Ob eine psychische Störung besteht und
welcher Art sie ist, muss das Gericht einem psychiatrischen, allenfalls
psychologischen Gutachten entnehmen (Art. 56 Abs. 3 StGB). Ein solches
Gutachten wurde vom Staatsanwalt am 9. Januar 2015 in Auftrag gegeben und am 5.
Mai 2015 von Dr. D.___, vorgelegt (AS 582 ff.).
Das Gutachten muss bezüglich der zu
beantwortenden Fragen aktuell sein. Bei der Frage, was unter dem Begriff «aktuell»
zu verstehen ist, geht das Bundesgericht in seiner neueren Praxis nicht von
einer generellen zeitlichen Grenze aus. Entscheidend ist, ob Gewähr dafür
besteht, dass eine Beurteilung aufgrund der seitherigen Entwicklung immer noch
zutrifft. Ein älteres Gutachten genügt, wenn es alle notwendigen Gesichtspunkte
berücksichtigt und nichts von seiner Aktualität verloren hat. Dagegen muss ein
früher zurückliegendes Gutachten dann als unzureichend bezeichnet werden, wenn
inzwischen veränderte Verhältnisse eingetreten sind. Seit der Erstellung des
Gutachtens eingetretene positive Behandlungsansätze oder andere Veränderungen
des Sachverhalts sind von Amtes wegen zu verifizieren (Marianne Heer, a.a.O.,
Art. 56 StGB N 67 ff.; BGE 128 IV 247 f.).
Diese Anforderungen sind vorliegend
zweifellos erfüllt, ist doch das forensisch-psychiatrische Gutachten erst ein
gutes Jahr alt. Zudem wurde der Experte sowohl vor Amtsgericht wie auch vor dem
Berufungsgericht anlässlich der Hauptverhandlung in Kenntnis aller aktuellen
Unterlagen ergänzend befragt.
2.2 Schwere psychische Störung und
Zusammenhang mit der Tat/Legalprognose
Eine stationäre Massnahme kann nicht
schon angeordnet werden, wenn der Geisteszustand des Täters ärztliche
Behandlung oder besondere Pflege erfordert. Der Geisteszustand des Täters muss
vielmehr als geistige Abnormität qualifiziert werden. Nur bestimmte, relativ
schwerwiegende Arten und Formen geistiger Anomalien im medizinischen Sinne
können als geistige Abnormität im rechtlichen Sinne qualifiziert werden
(Urteile des Bundesgerichts 6S.427/2005 vom 6. April 2006, E 2.3,6B_52/2010
vom 22. März 2010 E. 2.1.1). Vom Vorliegen einer geistigen Abnormität ist
auszugehen bei Schwachsinnszuständen, Psychopathien, psychogenen
Fehlentwicklungen mit Einschluss der Neurosen und bei chronischen und
phasischen Geisteskrankheiten (Marianne Heer, a.a.O., Art. 59 StGB N 13).
Wie weiter oben bereits erwähnt,
diagnostiziert der Gutachter beim Beschuldigten eine kombinierte
Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0) mit narzisstischen, dissozialen,
unreifen, und emotional instabilen Anteilen. Dazu liegen ein Alkohol bezogenes
(ICD 10: F10.2) und ein Cannabis bezogenes (ICD10: F13.2) Abhängigkeitssyndrom
vor. Ausserdem stellt er eine Psychopathy im Sinne Prof. Hares fest, was gemäss
Gutachten für ein bedeutsames Rückfallrisiko und eine schlechte Behandelbarkeit
spricht. Bezüglich Legalprognose hält der Gutachter zusammenfassend fest (ab AS
634), das Risiko für erneute Gewalthandlungen müsse kurz- bis mittelfristig als
sehr hoch eingeschätzt werden. Dabei könne vor dem Hintergrund der benannten
Risikofaktoren auch ein bedeutsames Risiko für besonders schwere
Gewaltstraftaten erkannt werden. Hoch sei auch das Risiko für Drogen- und Eigentumsdelinquenz.
Als besonders bedeutsam für die sehr ungünstige Risikobeurteilung seien die
Persönlichkeitsstörung, das Bejahen einer Psychopathy und die Suchtproblematik
des Beschuldigten zu sehen, verknüpft damit, dass der Beschuldigte hochimpulsiv
sei, in seinem Aggressionshandeln wie ungebremst erscheine und er auch
(persönlichkeits-) sadistisch anmutende Verstümmelungsfantasien entwickelt und
geäussert habe. Zur Frage einer Massnahme wird im Gutachten ausgeführt (ab AS
635), beim Beschuldigten würden bedeutsame psychische Störungen vorliegen. Es
bestehe ein Zusammenhang zur gezeigten Delinquenz und die Legalprognose sei in
sehr hohem Masse belastet. Die hohe Konsumbereitschaft stehe nicht im
Mittelpunkt der Persönlichkeits- und Aggressionsproblematik des Beschuldigten.
Diese habe sich sekundär auf die bestehende Persönlichkeitsproblematik
aufgepfropft. Bezüglich der Persönlichkeitsstörung sei davon zu sprechen, dass
Art und Schwere eine nur geringe Behandelbarkeit erwarten liessen. Das Gutachten
spricht weiter davon, dass angesichts des Alters auch an eine Massnahme für
junge Erwachsene nach Art. 61 StGB gedacht werden müsse. In den Augen des Gutachters
sei der Beschuldigte für eine solche aber zu schwer und zu komplex gestört.
Auch hier würden sich ebenfalls Fragen zur Therapiemotivation (die er im Moment
bejahe, die in der Massnahme dann aber rasch schwinden dürfte) stellen. Es sei
auch fraglich, in welche Gesellschaft der Beschuldigte reintegriert werden
soll, dienten solche Massnahmen doch der Reintegration vor Ort, wobei nicht
klar sei, ob dies in der Schweiz oder Indien sein werde. Der Gutachter führt
weiter aus, eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB erschiene
wünschenswert, und sei es vor allem dann, wenn man den Blick auf das bedeutsame
Rückfallrisiko und das Gewaltpotential des Beschuldigten fokussiere. Zumindest
aus forensisch-ärztlicher Sicht liesse sich eine ausdrückliche Empfehlung aber
nicht aussprechen. Bezüglich einer ambulanten Therapie erscheine der
Beschuldigte zu schwer suchtkrank und zu stark in seiner Persönlichkeit
gestört, als dass erwartet werden könne, dass mit einer ambulanten Therapie
allein der legalprognostischen Belastung ausreichend entgegen getreten werden
könne.
Damit ist vorweg erstellt, dass beim
Berufungskläger eine schwere psychische Störung im Sinne des Gesetzes vorliegt,
die ursächlich ist für die vorliegenden Gewaltstraftaten und die zu einer stark
belasteten Legalprognose führt.
2.3 Verhältnismässigkeit
2.3.1 Art. 56 Abs. 2 StGB verlangt, dass
die Anordnung einer Massnahme im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und
Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist.
Eine Massnahme muss geeignet sein, beim
Betroffenen die Legalprognose zu verbessern. Weiter muss sie notwendig sein.
Sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für
den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Dieses Kriterium trägt dem Aspekt des
Verhältnisses zwischen Strafe und Massnahme bzw. der Subsidiarität von
Massnahmen Rechnung. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem
angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen (Verhältnismässigkeit
i.e.S.). Das bedeutet, dass die betroffenen Interessen gegeneinander abgewogen
werden müssen. Bei einer Prüfung des Zweck-Mittel-Verhältnisses fallen im Rahmen
der Gesamtwürdigung auf der einen Seite insbesondere die Schwere des Eingriffs
in die Freiheitsrechte des Betroffenen in Betracht. Auf der anderen Seite sind
das Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger
Straftaten relevant (vgl. BGE 139 I 180 E. 2.6.1 S. 187 mit Hinweisen; 118 IV
213 E. 2c/bb und cc S. 216 f. mit Hinweisen, im Zusammenhang mit Art. 42 aStGB;
Urteil 6S.408/2005 vom 23. Januar 2006 E. 3, veröffentlicht in Pra 2006 84 596;
siehe auch Marianne Heer, a.a.O., Art. 56 StGB N 35). Den Gefahren, die von
einem Täter zu befürchten sind, muss bei einer Interessenabwägung grössere
Bedeutung zukommen als der Schwere des mit einer Massnahme verbundenen
Eingriffs (vgl. BGE 118 IV 213 E. 2c/bb und cc S. 216 f. mit Hinweisen; 102 IV
12 E. 1c S. 14 zu Art. 42 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB; Marianne Heer, a.a.O., Art. 56
StGB N 36). Eine Massnahme muss überdies geeignet sein, beim Betroffenen die
Legalprognose zu verbessern, was sich bereits aus deren Zweck ergibt. Zu prüfen
ist das Vorhandensein einer geeigneten Einrichtung und eines
erfolgsversprechenden Behandlungskonzepts. Je weniger die letzten beiden
Gesichtspunkte für eine Massnahme sprechen, umso höher liegt die Schwelle für
eine solche. Schliesslich muss eine vernünftige Relation bestehen zwischen dem
Eingriff und dem angestrebten Ziel (Marianne Heer, a.a.O., Art. 56 StGB N 35).
Wo kurative Massnahmen an sich indiziert wären, aber keine entsprechenden
Auswirkungen zeitigen können, entfällt eine Rechtfertigung für eine
strafrechtliche Massnahme, jedenfalls für eine solche therapeutischer Art (Marianne
Heer, a.a.O., Art. 59 StGB N 58).
Die Schwere des Eingriffs in die
Freiheitsrechte des Täters ergibt sich in erster Linie aus der Dauer der
Massnahme sowie daraus, dass diese nicht klar begrenzt ist und Verlängerungen
möglich sind. Es gilt ein «Übermassverbot»,
indem die Dauer und Eingriffsintensität im Verhältnis zur aufgeschobenen Strafe
nicht unverhältnismässig schwerwiegend sein dürfen; die Anordnung einer
Massnahme ist nicht statthaft, wenn von einem Täter in Zukunft blosse
Übertretungen oder andere Delikte von weniger grosser Tragweite zu erwarten
sind (Stefan Trechsel, Praxiskommentar StGB, Art. 56 StGB N 8; Marianne Heer,
a.a.O., Art. 56 StGB N 37). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vermag
nur ein gewichtiges Risiko der erneuten Begehung erheblicher Verbrechen oder
Vergehen die Anordnung einer stationären Massnahme zu rechtfertigen.
Anlasstaten, welche Vergehen darstellen und von relativ geringfügigem Charakter
sind, rechtfertigen für sich allein die Anordnung einer stationären Massnahme
nicht (Urteil 6P.37/2006 vom 29. Mai 2006 E. 3.1. und 3.3).
2.3.2 Der Gutachter bejaht eine erhöhte
Gefahr neuerlicher Straftaten gegen Leib und Leben: Das Risiko für erneute
Gewalthandlungen müsse kurz- bis mittelfristig als sehr hoch eingeschätzt
werden. Dabei könne vor dem Hintergrund der benannten Risikofaktoren auch ein
bedeutsames Risiko für besonders schwere Gewaltstraftaten erkannt werden. Hoch
sei auch das Risiko für Drogen- und Eigentumsdelinquenz. Als besonders
bedeutsam für die sehr ungünstige Risikobeurteilung seien die Persönlichkeitsstörung,
das Bejahen einer Psychopathy und die Suchtproblematik des Beschuldigten zu
sehen, verknüpft damit, dass der Beschuldigte hochimpulsiv sei, in seinem
Aggressionshandeln wie ungebremst erscheine und er auch (persönlichkeits-)
sadistisch anmutende Verstümmelungsfantasien entwickelt und geäussert habe.
Aufgrund der fortbestehenden, bis heute nicht adäquat behandelten psychischen
Störung bestehe ein erhebliches Risiko weiterer ähnlich gelagerter
Gewalt-Straftaten. Es wurde vorliegend eine Freiheitsstrafe von vierzig Monaten
ausgesprochen, wovon über 18 Monate bereits vollzogen sind. Klar bejaht werden
somit vom Gutachter die hohe Rückfallgefahr beim Berufungskläger für
vergleichbare Gewalttaten wie bereits begangen, der Zusammenhang dieser
Gefährlichkeit mit seiner psychischen Störung sowie dessen erhebliche
Behandlungsbedürftigkeit. Angesichts des hohen Rückfallrisikos für erneute
schwere Gewalttaten und des Behandlungsbedürfnisses ist der mit einer stationären
Massnahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Berufungsklägers
unter diesen Aspekten jedenfalls verhältnismässig.
2.3.3 Umstritten sind in casu namentlich
Eignung und Erfolgsaussichten einer stationären Massnahme, welche im Rahmen der
Verhältnismässigkeitsprüfung einzubeziehen sind. Gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b
StGB erfordert die Anordnung einer stationären Massnahme die Aussicht auf eine
Verringerung der Rückfallgefahr. Das Bundesgericht hat sich in einem Entscheid,
in welchem es sich mit der Abgrenzung zwischen den Voraussetzungen von
Verwahrung und stationärer Massnahme auseinandersetzte, zum Ausmass des zu
erwartenden Therapieerfolges bei der Anordnung einer stationären Massnahme
geäussert; es hat festgehalten, die vage Möglichkeit einer Verringerung der
Rückfallgefahr reiche nicht aus. Vielmehr müsse im Zeitpunkt des Entscheides
die hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehen, dass sich die Gefahr weiterer
Straftaten durch die Anordnung einer stationären Massnahme über die Dauer von
fünf Jahren deutlich verringern lasse. Es sei jedoch nicht erforderlich, dass
nach einer stationären Behandlung von fünf Jahren ein Zustand erreicht sei,
welcher eine bedingte Entlassung aus der Massnahme rechtfertigen würde. Es
genüge, dass in dieser Zeit eine deutliche Verringerung der Gefahr weiterer
Straftaten erreicht werde. Das Gericht habe nach Ablauf von fünf Jahren die
Möglichkeit, beim unveränderten Vorliegen von Erfolgsaussichten eine
Verlängerung der Massnahme anzuordnen (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB). Eine
stationäre Massnahme sei beim Vorliegen von Erfolgsaussichten auch anzuordnen,
wenn vom Täter im Zeitpunkt des Entscheides eine Gefahr ausgehe. Dieser
Gefährlichkeit des Täters sei dadurch Rechnung zu tragen, dass die Massnahme
gemäss Art. 59 Abs. 3 StGB in einer geschlossenen Vollzugseinrichtung behandelt
werde (Urteil 6B_263/2008 vom 10. Oktober 2008).
Im Gutachten wird zu den möglichen
therapeutischen Massnahmen zusammenfassend Folgendes ausgeführt:
-
Zu einer ambulanten oder
stationären Suchtbehandlung: Diese werde eher nicht zur Diskussion stehen, da
die hohe Konsumbereitschaft nicht im Mittelpunkt der Persönlichkeits- und
Aggressionsproblematik des Exploranden stehe. Sie habe sich sekundär auf die
bestehende Persönlichkeitsproblematik aufgepfropft. Auch sei der Zusammenhang
zwischen der Konsumproblematik und der gezeigten Delinquenz allenfalls
indirekt. Im Rahmen einer Suchtbehandlung käme einer gesicherten Abstinenz für
alle psychotropen Substanzen aber gleichwohl eine legalprognostisch günstige
Wirkung zu (AS 635 f.).
-
Bezüglich der
Persönlichkeitsproblematik: Art und Schwere liessen nur eine geringe
Behandelbarkeit erwarten, zumal dem Exploranden aus der Persönlichkeitsstörung
kein subjektives Leiden erwachse. Der Explorand erlebe sich zwar anders als
andere, konnotiere dies aber positiv und mit Grössenideen versetzt. Unter
solchen Vorzeichen sei eine Therapie nur sehr schwer erfolgreich durchführbar.
Ein deutlich längerer Massnahmenzeitraum dürfte aber an der Frage der
Verhältnismässigkeit zu der bisher gezeigten Delinquenz scheitern, ganz zu
schweigen von der Motivierbarkeit des Angeschuldigten. Allerdings müsse die
Frage der Verhältnismässigkeit und danach, wieviel Risiko der Bevölkerung zugemutet
werden könne, aus juristischer Sicht beurteilt werden. Aus ärztlicher Sicht
müsse aber auf die beschränkten Erfolgsaussichten einer Behandlung hingewiesen
werden (AS 636).
-
Massnahme für junge
Erwachsene nach Art. 61 StGB: An eine solche müsse angesichts des Alters des
Exploranden gedacht werden, in den Augen des Experten sei der Explorand aber zu
schwer und zu komplex gestört (und zu stark auch schon
internatsinstitutionalisiert aufgewachsen): Es stellten sich auch hier Fragen
zur Therapiemotivation (die der Explorand im Moment zwar bejahe, die aber sehr
schnell schwinden dürfte). An dem dort bestehenden Ausbildungsangebot, oft ein
wichtiger Motivationsfaktor für junge Insassen, zeige er schon heute gar kein
Interesse. Deshalb bestünden keine «harten»
Fakten, die eine solche Massnahme beim Exploranden eindeutig verbieten liessen.
Das sich zeigende Gesamtbild lasse aber von ganz unzureichenden
Erfolgsaussichten sprechen und sie könne deshalb in einer zusammenfassenden
Beurteilung aller bedeutsamen Faktoren nicht empfohlen werden (AS 636).
-
Generell sei zu stationären
Massnahmen auszuführen, dass der Explorand hochintelligent sei, der englischen
Sprache aber besser mächtig sei als der deutschen. Dem Experten sei keine
Massnahmeeinrichtung bekannt, die integriert englischsprachig mit den Insassen
arbeite. Handkehrum sei sein Wortschatz besser als bei manch anderen und er
sollte in der Lage sein, diesen rasch zu erweitern. Es stelle sich dabei die
grundsätzliche Frage, in welche Gesellschaft der Explorand mit einer Massnahme
überhaupt re-integriert werden solle. Er sei nicht Schweizer, sei wiederholt
straffällig geworden und aktuell nun auch mit bedeutsamen Gewaltdelikten. Damit
drohe allenfalls eine Ausweisung. Stationäre Behandlungsmassnahmen, sei es für
Erwachsene, sei es für junge Erwachsene, hätten aber die Reintegration vor Ort
zum Ziel und seien an die hiesigen Verhältnisse angepasst und nicht an die
Verhältnisse in Indien, wo der Explorand auch angebe, dass er sich in der
dortigen Gesellschaft und ihren sozialen Regeln viel besser auskenne und wo er
mittel- und langfristig seine Zukunft sehe (AS 636 f.).
-
Eine stationäre Massnahme
nach Art. 59 StGB erscheine also wünschenswert und sie sei es vor allem dann,
wenn man den Blick auf das bedeutsame Rückfallrisiko und das Gewaltpotential
des Exploranden fokussiere. Bedeutsame Änderungen liessen sich hier mit einer
drei bis fünf Jahre dauernden stationären Behandlung eher nicht erwarten (AS
636). Abwägungen zur Frage der Erfolgsaussicht und der Schwere des
Anlassdeliktes liessen aber zumindest aus forensisch-ärztlicher Sicht eine
ausdrückliche Empfehlung nicht aussprechen. Die hier notwendigen
Verhältnismässigkeitsabwägungen müssten aber letztlich juristisch getroffen
werden (AS 637).
-
Zu einer ambulanten
Therapie: Grundsätzlich erscheine der Explorand zu suchtkrank und zu stark in
seiner Persönlichkeit gestört, als dass erwartet werden könne, dass mit einer
ambulanten Therapie alleine der legalprognostischen Belastung ausreichend
entgegen getreten werden könne. Aus Verhältnismässigkeitsüberlegungen und weil
man noch über keinerlei therapeutische Erfahrungen verfüge, könnte aber ein
Versuch erfolgen, eine ambulante Behandlung im Fall einer allfälligen
Entlassung aus der U-Haft zu installieren (zumal man dann an der
Hauptverhandlung auf die dort gemachten Erfahrungen zurückgreifen könnte). Ihr
Hauptmerk könnte allenfalls darauf liegen, die Realitätsprüfungsfunktionen des
Exploranden (und seinen jetzigen Abstinenzwunsch – hier könnte man versuchen
ein therapeutisches Bündnis zu schliessen) zu stärken. Ob der Explorand
überhaupt für einen solchen Schritt zuverlässig sei, werde sich zeigen müssen.
Sei er regelmässig intoxiniert oder nehme er die Termine nur unzuverlässig
wahr, mache eine Behandlung sicher keinen Sinn und sie könne dann auch wieder
abgebrochen werden (AS 637 f.).
-
Zuletzt führt der Experte
noch eine Reihe von empfohlenen flankierenden Massnahmen für den Fall einer
Haftentlassung auf (AS 638).
Anlässlich der Hauptverhandlung vor
Amtsgericht führte der Gutachter aus, diese Art der Störung, der Psychopathy,
sei nur sehr schwer behandelbar, da habe man schon gar nicht viele Instrumente.
Es fehle auch am Störungsbewusstsein und damit an der Motivation. Im
vorliegenden Fall sei eine ungünstige Behandlungsprognose zu stellen, aber es
sei auch noch nie ein ernsthafter Behandlungsversuch erfolgt. Wenn, dann
brauche es eine intensive Behandlung, er denke da an eine stationäre Behandlung
im Sinne von Art. 59 StGB. Die grosse Frage sei aber, wohin die Behandlung
gehen solle. Der Explorand sage ja, er wolle nach Indien zurückkehren. (auf
Frage) Wenn der Explorand nun sage, er wolle eine Lehre machen, stelle sich die
Frage nach dem Durchhaltevermögen, das er (der Gutachter) nicht sehe. Bei den
Untersuchungen habe der Explorand eine Lehre auch klar als zu minderwertig
bezeichnet. Die Konsumfrage stehe nicht im Zentrum, es seien die fehlende
Impulskontrolle und die Aggressivität. Das sei nicht einfach weg, wenn er
weniger Alkohol trinke, auch wenn der Explorand dies nun denke. Bei den
ambulanten Massnahmen sehe er keinerlei Sinn im Falle eines Aufschubs des Vollzugs.
Dies werde aus heutiger Beurteilung über kurz oder lang wieder abgebrochen
werden müssen. Wenn schon, dann müsse eine vollzugsbegleitende, längere
ambulante Behandlung vorausgehen in einer Strafanstalt mit einem forensisch
erfahrenen Psychotherapeuten. (aF) Ein Haftraum von vielleicht zwei Jahren
sollte es schon sein, ein Jahr reiche sicher nicht aus, um eine Basis zu haben.
Es stelle sich aber die Frage, ob es in der Praxis dann auch so durchgeführt
werde, wie es sich das Gericht wünsche. (aF) Er könne sich nicht vorstellen,
dass beim Exploranden nun plötzlich ein tiefergreifendes Störungsbewusstsein
vorliege. Dies sei bei einer derartigen Störung auch gar nicht so einfach zu
erwarten. Das müsse zuerst einmal in der Therapie erarbeitet werden.
Vor dem Berufungsgericht gab der
Gutachter zusammenfassend an, er sei relativ ratlos. Er habe die Punkte im
Gutachten aufgeführt, die für und gegen eine Massnahme sprechen. Wenn eine
Massnahme in Betracht komme, dann nach 59 und nicht nach 61, da in einer 59-er
Massnahme die Klientel altersgemäss gemischt sei, auch mit älteren Insassen,
die auch ruhiger seien und die mit der eher dynamischen Art des Beschuldigten
besser umgehen könnten. Er könne sich eine Massnahme nach 59 in einem offenen
Rahmen, in einem Rahmen, der vor allem auch eine Berufsausbildung anbieten
könne, wie z.B. St. Johannsen, allenfalls auch Bitzi, vorstellen. Er könne sich
vorstellen, dass der Beschuldigte grundsätzlich motivierbar wäre für eine
stationäre Massnahme. Jetzt (nach den heutigen Aussagen des Beschuldigten)
scheine ja etwas möglich zu sein. Vorher habe er ja die Haltung gehabt, er
wolle nicht in der Schweiz bleiben und keine Lehre machen. Hätte er weiterhin
diese Meinung vertreten, dann würde eine Massnahme wenig Sinn machen. Dass er
nun eine Lehre machen und in der Schweiz bleiben wolle, spreche jetzt eher
dafür, es doch wirklich zu versuchen. Die Erfolgsaussichten, dass er es
wirklich schaffe, die Resozialisierung, seien sicherlich mit einer Massnahme
sehr viel grösser. Da neben der Persönlichkeitsproblematik noch die Suchtproblematik
bestehe, würde wahrscheinlich eine ambulante Massnahme eben nicht reichen. Wenn
die Stimmungsschwankungen kämen, wenn die Frustrationen kämen, wäre er
möglicherweise schnell wieder drin (in der Suchtproblematik). Die
Erfolgsaussichten seien bei einer stationären Massnahme besser. Mit der vom Beschuldigten
heute gezeigten Haltung bezüglich Zukunft und bezüglich dem Wille, eine
Ausbildung machen zu wollen, sei es eher wieder günstiger. Man könne mehr Hoffnung
haben, dass es klappe mit der Massnahme. Die Erfolgsaussichten würden etwas
günstiger erscheinen als zum Gutachtenszeitpunkt. Eine ambulante Massnahme während
des Vollzugs der restlichen Strafe von knapp zwei Jahren sei nicht wirklich zielführend.
Es wäre wohl ein Zeitabsitzen für alle. Es brauche einen anderen Rahmen.
2.3.4 Unbestreitbar liegt hier eine
schwer zu behandelnde psychische Störung vor. Andererseits sind das
Behandlungsbedürfnis des Beschuldigten und dessen Gefährlichkeit ohne Behandlung
hoch zu bewerten. Der Gutachter hat sich vor dem Berufungsgericht leicht
positiver zu den Behandlungsaussichten geäussert als noch im Gutachten selbst,
nicht zuletzt wegen der geänderten Einstellungen und Zukunftsplänen des
Beschuldigten. Er sieht auch geeignete Institutionen in St. Johannsen und
Bitzi, in denen der Beschuldigte eine geeignete Lehre absolvieren könnte.
Insbesondere sieht der Beschuldigte selbst ein, dass ihm ohne Ausbildung eine
Grundlage für seine Zukunft fehlt. Mit dem Gutachter ist davon auszugehen, dass
es äusserst schwierig werden dürfte für den Beschuldigten, mit seiner Biographie
auf dem freien Arbeitsmarkt eine Lehrstelle zu erhalten. Mit der Absolvierung
einer Ausbildung in einer stationären Massnahme und klaren Zielsetzungen kann
der Beschuldigte auch motiviert werden. Zu beachten sind hinsichtlich der
Behandelbarkeit einerseits auch das noch jugendliche Alter des Beschuldigten
und die Tatsache, dass bisher kein Behandlungsversuch erfolgt ist. Eine
Ausbildung im Rahmen einer auch sozialpädagogisch betreuten Massnahme hat auch
vor dem Hintergrund des beschränkten Durchhaltevermögens des Beschuldigten
grössere Erfolgsaussichten, ebenso dürfte ihn der strukturierte Rahmen beim
Einhalten der Abstinenz unterstützen. Die Anordnung einer stationären Massnahme
bei gleichzeitigem Aufschub des Strafvollzugs erscheint damit auch unter diesem
Gesichtspunkt als verhältnismässig. Die Anordnung einer bloss ambulanten
psychotherapeutischen Behandlung oder einer Massnahme für junge Erwachsene ist
gestützt auf den Gutachter ausgeschlossen.
VI. Sicherheitshaft
Zur Sicherung des Massnahmenvollzugs ist
der Beschuldigte in Sicherheitshaft zu belassen (vgl. den separaten begründeten
Beschluss des Berufungsgerichts).
VII. Zivilforderungen
Die Vorinstanz hat dem Opfer C.___ eine
Genugtuung von CHF 5‘000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 6. Dezember 2014
zugesprochen. In der Berufungserklärung wird die Höhe der zugesprochenen
Genugtuung angefochten, was gleichzeitig bedeutet, dass der grundsätzliche
Anspruch des Opfers auf eine Genugtuung – zu Recht – unbestritten ist. Das
Amtsgericht hat auf US 65 ff. die Voraussetzungen und Bemessungskriterien für
die Genugtuungsansprüche ausführlich dargelegt, darauf kann verweisen werden.
Bei der Bemessung hat eine umfassende Berücksichtigung aller Umstände zu
erfolgen, eine vorrangige Rolle kommt der Schwere der Verletzung und dem
Verschulden des Haftpflichtigen zu. Diese beiden Umstände belasten den
Berufungskläger stark: er hat wegen eines nichtigen Anlasses dem Opfer
etappenweise schwere Gesichtsverletzungen mit mehreren Brüchen und eine
Schnittwunde am Hals zugefügt. Selbst im Rahmen des qualifizierten
Körperverletzungstatbestandes wurde das Verschulden als mittelschwer
qualifiziert. Der Berufungskläger handelte mit direktem Vorsatz und versuchte sogar
noch eine dauernde Entstellung des Opfers zu bewerkstelligen. Die Verletzungen
bedingten zwei Spitalaufenthalte und eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit:
100 % vom 6. Dezember 2014 bis zum 7. Januar 2015, anschliessend 50 % bis zum
2. März 2015 und schliesslich erneut 100 % vom 3. April 2015 bis 19. Mai 2015.
Immerhin sind keine bleibenden Nachteile zurückgeblieben. Unter diesen Umständen
und auch im Quervergleich ist die zugesprochene Genugtuung von CHF 5‘000.00 nicht
zu beanstanden. Der Entscheid der Vorinstanz ist zu bestätigen.
VIII. Kosten und Entschädigungen
1. Bei diesem Verfahrensausgang ist der
erstinstanzliche Entscheid über Kosten und Entschädigungen zu bestätigen.
Insbesondere ist es nicht angebracht, dem Opfer nur eine reduzierte
Parteientschädigung zuzusprechen, weil die Schadenersatzforderung auf den
Zivilweg verwiesen worden ist. Mit den Anträgen zum Schuldspruch und zur
Genugtuung hat das Opfer obsiegt.
2. Im Berufungsverfahren ist der
Berufungskläger vollumfänglich unterlegen. Er hat daher sämtliche Kosten zu
tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Urteilsgebühr wird auf CHF 5‘000.00
festgesetzt, was zusammen mit den Auslagen obergerichtliche Verfahrenskosten in
der Höhe von CHF 5‘900.00 ergibt.
3. Die Entschädigung der amtlichen
Verteidigerin des Beschuldigten im Berufungsverfahren ist anhand der
eingereichten Honorarnote festzusetzen. Von den geltend gemachten 22,02 Stunden
ist eine Stunde für Abschlussarbeiten zu streichen, da dieser Posten schon in
der ersten Instanz entschädigt wurde. Somit sind 21,02 Stunden plus vier
Stunden für den Besuch der Hauptverhandlung und Urteilseröffnung zu entschädigen.
Davon sind 3,6 Stunden zum Stundenansatz von CHF 90.00 zu entschädigen, da ein
Praktikant die Arbeit verrichtete. Die restlichen Stunden (21,42 h) sind mit
dem Stundenansatz von CHF 180.00 zu entschädigen. Damit ist die Entschädigung der
amtlichen Verteidigerin für das Berufungsverfahren auf CHF 4‘720.25 (CHF
4‘179.60 Honorar; CHF 191.00 Auslagen; CHF 349.65 MWST) festzulegen. Zufolge
amtlicher Verteidigung ist die Entschädigung vom Staat Solothurn zu zahlen,
zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse von A.___ erlauben.
4. Der unterliegende Beschuldigte hat
dem Privatkläger C.___ eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 433 StPO).
Der vom Vertreter des Privatklägers geltend gemachte Aufwand ist bis auf eine
Position nicht zu beanstanden: für die Vorbereitung der Hauptverhandlung werden
insgesamt 7,5 Stunden berechnet. Das erscheint zu hoch, weil sich im
Berufungsverfahren nichts Neues ergeben hat und die Anträge des Privatklägers
von der ersten Instanz vollumfänglich (mit Ausnahme der nicht angefochtenen
Verweisung des Schadenersatzanspruches auf den Zivilweg) gutgeheissen worden
waren. Überdies wurden vor dem Berufungsgericht Ausführungen gemacht zu Fragen
wie der Massnahme, welche den Privatkläger nicht berühren. Ein Aufwand von vier
Stunden für die Verhandlungsvorbereitung erscheint als grosszügig. Somit
resultieren bei einem weiteren Aufwand für den Besuch der Hauptverhandlung und
der Urteilseröffnung von 4 Stunden 10,17 Stunden, die zu einem geltend
gemachten Stundenansatz von CHF 250.00 zu entschädigen sind. Die
Parteientschädigung wird somit auf CHF 2‘758.85 (CHF 2‘542.50 Honorar; CHF
12.00 Auslagen; CHF 204.35 MWST) festgesetzt.
5. Der Beschuldigte hat auch der Privatklägerin
H.___ die entstandenen Aufwendungen im Berufungsverfahren zu entschädigen (Art.
433 StPO). Der geltend gemachte Aufwand von 1,4 Stunden erscheint angemessen. Die
Entschädigung wird bei einem Stundenansatz von CHF 250.00 auf CHF 380.20 (CHF 350.00
Honorar; CHF 2.00 Auslagen; CHF 28.20 MWST) festgesetzt.
Demnach wird in Anwendung von Art. 19
Abs. 2, Art. 46 Abs. 1, Art. 47, Art. 48a, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 59,
Art. 69, Art. 106, Art. 122 i.V.m. 22 Abs. 1, Art. 123 Ziff. 1, Art. 139 Ziff.
1, Art. 144 Abs. 1, Art. 186 StGB; Art. 19 Abs. 1, Art. 19a Ziff. 1 BetmG;
Art. 33 Abs. 1 WG; Art. 120 Abs. 1 lit. e AuG; Art. 122 ff., Art. 135, Art. 232,
Art. 267, Art. 335 ff., Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff. und Art. 429
ff. StPO erkannt und beschlossen:
1. A.___ hat sich gemäss rechtskräftiger Ziffer
1 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 7. Dezember 2015 schuldig
gemacht:
-
des Diebstahls, begangen am
6. Dezember 2014;
-
der Sachbeschädigung,
begangen am 6. Dezember 2014;
-
des mehrfachen
Hausfriedensbruchs, begangen am 6. Dezember 2014 um ca. 21:00 Uhr und um ca.
23:40 Uhr;
-
des Vergehens gegen Art. 19
Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes, begangen am 6. Dezember 2014;
-
des Vergehens gegen das
Waffengesetz, begangen am 6. Dezember 2014;
-
der einfachen
Körperverletzung, begangen am 18. Februar 2015;
-
mehrfachen Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes, begangen in der Zeit von ca. anfangs Januar 2013 bis
zum 18. Februar 2015 (abgesehen vom 28. Februar 2014);
-
der Übertretung des
Bundesgesetzes über Ausländerinnen und Ausländer, begangen vom 15. November
2014 bis zum 12. Dezember 2014.
2. A.___ hat sich der versuchten schweren
Körperverletzung, begangen am 6. Dezember 2014, schuldig gemacht.
3. A.___ wird verurteilt zu:
a) 40
Monaten Freiheitsstrafe;
b) einer
Busse von CHF 250.00, ersatzweise zu 3 Tagen Freiheitsstrafe, welche bei
Nichtbezahlung der Busse vollzogen wird, dies gemäss rechtskräftiger Ziffer 2
lit. b des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 7. Dezember 2015.
4. Für A.___ wird eine stationäre
therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB angeordnet. Der Vollzug der
Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben.
5. Der von A.___ vom 6. Dezember 2014 bis
7. Dezember 2014 sowie vom 18. Februar 2015 bis zum 5. September 2016
ausgestandene Freiheitsentzug von 566 Tagen wird an die Freiheitsstrafe angerechnet.
6. Zur Sicherung des Vollzugs des Urteils
wird für A.___ Sicherheitshaft angeordnet.
7. Der A.___ mit Urteil der
Staatsanwaltschaft Region Emmental-Oberaargau vom 26. März 2014 gewährte
bedingte Vollzug für eine Geldstrafe von 38 Tagessätzen zu je CHF 30.00
wird widerrufen und als vollstreckbar erklärt.
8. Der A.___ mit Urteil der
Staatsanwaltschaft Region Emmental-Oberaargau vom 16. Mai 2014 gewährte
bedingte Vollzug für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 30.00
wird widerrufen und als vollstreckbar erklärt.
9. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 8 des
Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 7. Dezember 2015 sind folgende
polizeilich sichergestellten Gegenstände durch die Polizei Kanton Solothurn,
Fachbereich Asservate, nach Rechtskraft des Urteils an den jeweiligen
Eigentümer herauszugeben; im Verzichtsfall sind die Gegenstände zu vernichten:
An A.___:
Anzahl Objekt Aufbewahrungsort
diverse Kleidungsstücke
und Schuhe KAPO SO, SB Asservate / KTD
An C.___:
Anzahl Objekt Aufbewahrungsort
diverse Kleidungsstücke
und Schuhe KAPO SO, SB Asservate / KTD
4 Messer KAPO
SO, SB Asservate / KTD
1 Aschenbecher KAPO
SO, SB Asservate / KTD
An F.___:
Anzahl Objekt Aufbewahrungsort
diverse Kleidungsstücke
und Schuhe KAPO SO, SB Asservate / KTD
10. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 9 des
Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 7. Dezember 2015 werden die
nachstehend sichergestellten Gegenstände in Anwendung von Art. 69 StGB
eingezogen und sind zu vernichten:
Anzahl Objekt Aufbewahrungsort
Diverse Scherben /
zerbrochenes Geschirr KAPO SO, SB Asservate / KTD
11. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 10 des
Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 7. Dezember 2015 wird die
Zivilforderung von C.___, vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Montanari, auf
den Zivilweg verwiesen.
12. A.___ hat dem Privatkläger C.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Montanari, CHF 5‘000.00 nebst Zins zu
5 % seit 6. Dezember 2014 als Genugtuung zu bezahlen.
13. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 12 Urteils
des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 7. Dezember 2015 wird die Zivilforderung von H.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Cornelia Dippon, auf den Zivilweg verwiesen.
14. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 13 Urteils
des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 7. Dezember 2015 hat A.___ der Privatklägerin
H.___, vertreten durch Rechtsanwältin Cornelia Dippon, CHF 500.00 nebst
Zins zu 5 % seit 18. Februar 2015 als Genugtuung zu bezahlen.
15. A.___ hat dem Privatkläger C.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Montanari, für das erstinstanzliche
Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 10‘208.15 (inkl. Auslagen und
MWST) zu bezahlen.
16. A.___ hat dem Privatkläger C.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Montanari, für das obergerichtliche
Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 2‘758.85 (inkl. Auslagen und MWST)
zu bezahlen.
17. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 15 Urteils
des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 7. Dezember 2015 hat A.___ der Privatklägerin
H.___, vertreten durch Rechtsanwältin Cornelia Dippon, für das erstinstanzliche
Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 4‘534.25 (inkl. Auslagen und
MWST) zu bezahlen.
18. A.___ hat der Privatklägerin H.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Cornelia Dippon, für das obergerichtliche
Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 380.20 (inkl. Auslagen und
MWST) zu bezahlen.
19. Die Entschädigung der amtlichen
Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Stephanie Selig, wird für das
erstinstanzliche Verfahren auf CHF 12‘897.15 (inkl. Auslagen und MWST)
festgesetzt, und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu
zahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Vorbehalten bleibt
der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang von
CHF 3‘405.25 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse von A.___ erlauben.
20. Die Entschädigung der amtlichen
Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Stephanie Selig, wird für das
obergerichtliche Verfahren auf CHF 4‘720.25 (inkl. Auslagen und MWST)
festgesetzt, und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu
zahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Vorbehalten bleibt
der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
21. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten
mit einer Urteilsgebühr von CHF 4‘000.00, total CHF 24‘000.00, hat A.___
zu bezahlen.
22. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten
mit einer Urteilsgebühr von CHF 5‘000.00, total CHF 5‘900.00, hat A.___ zu
bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der
Vizepräsident Der
Gerichtsschreiber
Kiefer Haussener
Der vorliegende
Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_1206/2016 vom 16. Mai 2017
bestätigt.