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Entscheid

STBER.2016.26

Drohung, einfache Körperverletzung, Widerhandlung gegen das Waffengesetz und Widerrufsverfahren

16. November 2016Deutsch61 min

Source so.ch

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Am 13. März 2014 sprach der Geschädigte

B.___ beim Polizeiposten Grenchen vor und erstattete Anzeige gegen unbekannt

wegen einfacher Körperverletzung, Drohung und Tätlichkeiten. Er sei vor rund

sechs Wochen, am Samstagabend, dem 25. Januar 2014, in Grenchen anlässlich

einer Party im «Howeg-Gebäude» von einem Unbekannten mit Spitznamen «A.___» mit

einem Kopfstoss verletzt und anschliessend von diesem mit einer Schusswaffe

bedroht worden (vgl. Strafanzeige vom 9. Mai 2014, Akten Staatsanwaltschaft

Seiten 004 ff, im Folgenden: AS 004 ff). Der Geschädigte übergab der Polizei

ein Schreiben («Rapport»), in dem er den Vorfall ausführlich aufgezeichnet

hatte (AS 026), ein Fotoblatt mit Abbildungen der Verletzungen (AS 027) und

einen Arztbericht des Bürgerspitals Solothurn vom 26. Januar 2014 mit der Hauptdiagnose

«RQW (Rissquetschwunde) Nasenwurzel nach Schwedenkuss am 26.1.2014 in der Früh»

(AS 016 f).

Mit Erledigungsrapport der Polizei

Kanton Solothurn vom 2. Juli 2014 wurde der Beschuldigte A.___ als möglicher

Täter benannt. Der Geschädigte habe diesen anlässlich einer Fotokonfrontation

eindeutig als damaligen Täter wieder erkannt. Der Beschuldigte habe erklärt, er

verkehre schon regelmässig im Howeg-Gebäude in Grenchen, wolle aber mit dem

beanzeigten Vorfall nichts zu tun haben (AS 009 ff).

Anlässlich einer im Zusammenhang mit

dieser Strafanzeige durchgeführten Hausdurchsuchung beim Beschuldigten am 14.

Januar 2015 wurde ein einhändig bedienbares Klappmesser gefunden (AS 007 f und

011 f).

2. Mit Anklageschrift vom 2. September

2015 wurden die Akten dem Amtsgerichtspräsidium von Solothurn-Lebern überwiesen

zur Beurteilung des Beschuldigten A.___ wegen der Vorhalte der einfachen

Körperverletzung, der Drohung (ev. Nötigung) und der mehrfachen Widerhandlung

gegen das Waffengesetz (AS 001 ff).

3. Der Amtsgerichtspräsident von

Solothurn-Lebern erliess am 22. März 2016 folgendes Strafurteil:

« 1. A.___ hat sich schuldig

gemacht:

a) der einfachen

Körperverletzung, begangen am 26. Januar 2014;

b) der Drohung,

begangen am 26. Januar 2014;

c) der

mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz, begangen am 26. Januar 2014

und zwischen Mitte/Ende Dezember 2014 bis am 14. Januar 2015.

2. A.___ wird zu 10

Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.

3. Die

A.___ mit Verfügung des Departementes des Innern des Kantons Solothurn am 14.

Februar 2013 für eine Reststrafe von 59 Tagen bedingt gewährte Entlassung aus

dem Strafvollzug ist widerrufen.

4. Der

A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am 1. April

2014 bedingt gewährte Vollzug für eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je CHF

50.00 ist widerrufen.

5. Das bei A.___

sichergestellte Messer wird eingezogen und ist durch die Polizei zu vernichten.

6. A.___

wird verurteilt, B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Gian Moeri, Zürich, eine

Genugtuungssumme von CHF 2‘000.00 zu bezahlen.

7. A.___

wird für das Ereignis vom 26. Januar 2014 als im Grundsatz schadenersatzpflichtig

erklärt. Zur Ausmitt[l]ung der Schadenshöhe wird B.___, vertreten durch

Rechtsanwalt Gian Moeri, Zürich, an den Zivilrichter verwiesen.

8. A.___

wird verurteilt, B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Gian Moeri, Zürich, eine

Parteientschädigung von CHF 1‘855.45 zu bezahlen.

9. Die

Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Franziska

Ryser-Zwygart, Solothurn, wird auf CHF 2‘854.20 (Honorar CHF 2‘472.00,

Auslagen CHF 170.80 und 8% MwSt) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung

vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___

erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

10. Der

Amtsgerichtspräsident verzichtet auf die schriftliche Begründung des Urteils,

wenn keine Partei ein Rechtsmittel ergreift oder innert 10 Tagen seit Zustellung

der Urteilsanzeige niemand ausdrücklich eine schriftliche Begründung verlangt.

11. A.___

hat die Kosten des Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 800.00, total

CHF 1‘040.00, zu bezahlen. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine

Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, so reduziert sich

die Staatsgebühr um CHF 300.00, womit die gesamten Kosten CHF 740.00 betragen.»

4. Gegen das Urteil liess der

Beschuldigte (fortan auch: Berufungskläger) am 31. März 2016 frist- und

formgerecht die Berufung anmelden (Akten Richteramt Solothurn-Lebern Seite 156;

im Folgenden SL AS 156). Mit Berufungserklärung vom 6. Mai 2016 wurde ein

vollumfänglicher Freispruch von allen Vorhalten verlangt. Auf den Widerruf der

bedingten Entlassung und des mit Urteil vom 1. April 2014 gewährten bedingten

Strafvollzugs sei zu verzichten und die Zivilforderungen seien abzuweisen, ev.

auf den Zivilweg zu verweisen. Die Kosten seien dem Staat aufzuerlegen und dem

Berufungskläger seien eine Parteientschädigung sowie eine Genugtuung

zuzusprechen.

Mit Schreiben vom 23. Mai 2016

verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung und die weitere

Teilnahme am Berufungsverfahren.

Rechtskräftig ist Ziffer 5 des

erstinstanzlichen Urteils (Einziehung des sichergestellten Messers) sowie die

Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigerin gemäss Ziffer 9.

An der Hauptverhandlung vor dem

Berufungsgericht wurden neben dem Beschuldigten der Geschädigte und der

Privatkläger als Auskunftsperson sowie C.___ und D.___ (vom Privatkläger bis

dahin Person «P1» genannt) als Zeugen befragt.

Erwägungen

II. Sachverhalt

1.

Vorhalt

In der Anklageschrift werden dem

Berufungskläger die folgenden Vorhalte zur Last gelegt:

« 1. Einfache Körperverletzung

(Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB)

begangen am 26. Januar

2014, ca. 04:30 Uhr, in Grenchen, Maienstrasse 6, im Untergeschoss des

HOWEG-Gebäudes, z.Nt. von B.___. Der Geschädigte beobachtete, wie zwei Männer

stritten und sich anrempelten. Weil er einen der beiden Männer kannte, ging er

dazu und schlichtete. Dann kam der Beschuldigte mit weiteren Männern aus einem

anliegenden Clubraum, ging direkt auf den Geschädigten los und fragte ihn was

er sich in die Angelegenheit einmische. Dann schupste er den Geschädigten mit

der rechten Hand an die linke Schulter und verpasste ihm danach ohne

Verzögerung vorsätzlich einen Kopfstoss («Schwedenkuss»). Der Geschädigte

erlitt dabei eine Rissquetschwunde über der Nasenwurzel, welche mit vier

Stichen genäht werden musste.

2.

Drohung (Art. 180

Abs. 1 StGB), evt. Nötigung (Art. 181 StGB)

begangen am 26. Januar

2014, ca. 04:30 Uhr, in Grenchen, Maienstrasse 6, vor dem HOWEG-Gebäude, z.Nt.

von B.___. Im Anschluss an den Vorfall im Untergeschoss (vgl. Ziff. 1), fragte

der Geschädigte den Beschuldigten, warum er ihn geschlagen habe. Der

Beschuldigte sagte ihm mehrfach, dass er sich in eine Sache eingemischt habe,

mit der er nichts zu tun habe. Als der Geschädigte ihm sagte, dass er doch gar

nichts damit zu tun habe, drohte ihm der Beschuldigte, wenn er es nicht verstehen

wolle, so könne man das auch auf eine andere Art regeln. Dabei zog der

Beschuldigte seinen Pullover hoch und es kam eine Pistole (evtl. eine täuschend

echt aussehende Imitationswaffe; vgl. Ziff. 3) im Hosenbund zum Vorschein. Der

Beschuldigte gab dem Geschädigten mit dem Griff an die Waffe (evtl. zückte er

die Waffe auch) zu verstehen, dass er davon Gebrauch machen werde, wenn er sich

wieder einmischen würde. Durch diese Worte und Gesten versetzte der

Beschuldigte den Geschädigten in Angst und Schrecken.

Evt. nötigte der Beschuldigte den

Geschädigten mit seinem vorstehend beschriebenen Verhalten unter Androhung von

Gewalt bzw. ernstlichen Nachteilen gegen Leib und Leben weiteres Nachfragen

nach dem Grund des Schwedenkusses bzw. weiteres Einmischen zu unterlassen bzw.

nötigte ihn zu schweigen. Der Beschuldigte handelte insofern rechtswidrig, als

das gewählte Mittel (Androhung von Gewalt bzw. ernstlichen Nachteilen gegen

Leib und Leben) unrechtmässig war.

3.

Mehrfache Widerhandlung gegen das

Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Art. 4 Abs. 1 lit. a, c

evt. lit g, Art. 5 Abs. 1 lit. a und c, Art. 7, Art. 27, Art. 33 Abs. 1 lit. a

WG, Art. 6, Art. 7 Abs. 1 lit. a, Art. 10 Abs. 1 lit. b, Art. 12 Abs. 1

lit. a WV)

a) begangen

am 26. Januar 2014, ca. 04:30 Uhr, in Grenchen, Maienstrasse 6, HOWEG-Gebäude,

indem der Beschuldigte eine Schusswaffe (evtl. eine täuschend echt aussehende

Imitationswaffe) auf sich trug, obwohl es ihm als serbischer Staatsangehöriger

verboten war, eine solche zu besitzen.

b) begangen

in der Zeit von ca. Mitte/ Ende Dezember 2014 bis am 14. Januar 2015 (Datum

Hausdurchsuchung), in Zuchwil, indem der Beschuldigte ein Messer, dessen Klinge

mit einem einhändig bedienbaren automatischen Mechanismus ausgefahren werden

kann, in seinem Besitz hatte, obwohl es ihm als serbischer Staatsangehöriger

verboten war.»

2.

Allgemeines zur Beweiswürdigung

2.1

Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV

und Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio

pro reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat

angeklagte Person unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f) betrifft

der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als

auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass

es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht

dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz

«in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines

für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei

objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so

verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht

massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die

materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit

nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit

überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste

Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und

schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven

Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der

Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.

Eine Verurteilung darf somit nur

erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit

erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem

Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht

hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der

Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des

Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der

Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund

gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er

eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).

2.2

Das Gericht folgt bei seiner

Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): Es

würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen

Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und

Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art

des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen

Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und

Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie

Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der

Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das

Dispositiv

Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache

bewiesen ist oder nicht.

2.3 Bei der Wertung von Aussagen –

unabhängig davon, ob bei polizeilichen, staatsanwaltschaftlichen oder gerichtlichen

Einvernahmen erfolgt – ist stets zu prüfen, ob sie einem tatsächlichen Erleben

entspringen. Mit Hilfe der methodischen Aussagenanalyse ist demnach

auszuscheiden, inwieweit Schilderungen der Realität entsprechen oder aber auf

einem Phantasie- oder Lügenkonstrukt basieren. In seinem Entscheid BGE 129 I 49

vom 7. November 2002 hält das Bundesgericht fest, dass wahre und falsche Schilderungen

unterschiedliche geistige Leistungen erfordern würden. Mit der Aussagenanalyse

soll überprüft werden, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände,

der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage

auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Bei der Glaubhaftigkeitsbegutachtung

sei immer davon auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein

kann. Ergebe die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den

erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehe, so sei sie zu verwerfen.

Es gelte dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr sei.

Ein Aussagender, der die Wahrheit sagt,

hat tatsächlich etwas erlebt und speichert dieses Ergebnis – in Form von

Bildern – ab. Im Rahmen einer Einvernahme ruft er seine Erinnerungen ab; diese

sind räumlich, zeitlich, im Detaillierungsgrad, der Homogenität, der Konstanz

oder der individuellen Prägung stimmig. Für einen realen Erlebnishintergrund

können gleichfalls Erinnerungslücken oder gar Selbstbelastungen sprechen.

Demgegenüber steht die

wahrheitswidrige Aussage. Der so Aussagende kann nicht auf Erinnerungen

zurückgreifen und diese in Worte fassen. Fiktiv Erlebtes verlangt deshalb viel

vom Aussagenden: Das von ihm entworfene Tatgeschehen soll in sich möglichst

stimmig und plausibel wirken. Die aussagende Person muss darauf achten, stets

widerspruchsfrei darüber zu berichten. Nach den aussagepsychologischen

Grundsätzen wird deshalb in solchen Fällen auf das Allgemeinwissen resp.

kognitive Schemata zurückgegriffen. Was nicht erlebt wurde, wird somit mit

weniger Details resp. weniger persönlichen und spezifischen Schilderungen

erzählt. Der unwahr Aussagende ist zudem bestrebt, seinem Gegenüber glaubwürdig

und kompetent zu erscheinen. Er vermeidet deshalb Erinnerungslücken oder

Selbstbelastungen bzw. Selbstkorrekturen und Verbesserungen der eigenen Erzählungen.

Zweck dieses Verhaltens ist es, den gewünschten Effekt der Glaubwürdigkeit zu

keiner Zeit zu gefährden (vgl. Ludewig, Tavor, Baumer: «Wie können aussagepsychologische

Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?», in AJP 11/2011 S.

1415 f.)

Im Gegensatz zu Zeugenaussagen sind

die Realkennzeichen im Regelfall bei beschuldigten Personen kein taugliches

Mittel, da diese keine Aussage produzieren, also keine Geschichte erzählen,

sondern bestehende Geschichten bestätigen bzw. abstreiten. Der mutmassliche

Täter tut also gut daran, einfach alles zu bestreiten und nur so viel wie nötig

zu erzählen. Vermeintlich unschuldige Personen sind gesprächig, kooperativ und

bleiben beim Thema, weil sie die Wahrheit ans Licht bringen wollen. Sie

beteuern ihre Unschuld ohne Aufforderung und spontan. Vermeintliche Täter

hingegen wollen die Wahrheit verheimlichen, weshalb sie zurückhaltend oder

unkooperativ sind und auf irrelevante Nebensächlichkeiten abschweifen, um einer

Lüge aus dem Weg zu gehen (vgl. Daphna Tavor: Aussagepsychologie zur Beurteilung

der Aussagen von Angeklagten; Befragungstechniken bei Beschuldigten, Referat

anlässlich des Seminars «Zwischen Wahrheit und Lüge», 16.-17.5.2011,

durchgeführt vom Institut für Rechtswissenschaft und Rechtspraxis sowie vom

Kompetenzzentrum für Rechtspsychologie der Universität St. Gallen).

3. Die Beweismittel

Die vorliegenden Aussagen und

Beweismittel werden von der Vorinstanz auf US 8 bis 19 ausführlich dargelegt.

Darauf kann verwiesen werden. Während der Privatkläger an seiner Beschuldigung

des Berufungsklägers festhielt, stritt Letzterer die Vorhalte ebenso konsequent

ab.

Vor dem Berufungsgericht wurden

zusammengefasst folgende Aussagen gemacht:

Der Zeuge C.___ bestätigte seine

bisherigen Aussagen und führte auf Frage aus, er habe an jenem Abend im Januar

2014 im Howeg-Gebäude nicht gesehen, wie B.___ verletzt worden sei. Die

Verletzung selbst habe er dann aber gesehen. (Auf Frage) Ja, er habe gesehen,

dass der Privatkläger einen Streit habe schlichten wollen, bevor er verletzt

gewesen sei. Er (C.___) selber habe aber nicht «gross» zu schlichten versucht,

denn er sei am Türgriff hängen geblieben, so dass es ihm die Jacke verrissen

habe und das Bier auf seine Hose ausgeschüttet sei. Er habe sich auf die

Toilette und dann nach draussen begeben, um es zu trocknen. Der Privatkläger

habe ihm dann draussen mitgeteilt, dass er einen Kopfstoss bekommen habe. (Auf

Frage) Ja, der Privatkläger habe ihm auch gesagt, es sei «A.___» oder A.___

gewesen. (Auf Frage) Ja, es treffe zu, dass es draussen zwischen dem Berufungskläger

und dem Privatkläger noch zu einem kurzen Gespräch gekommen sei, bevor sie (B.___

und C.___) gemeinsam nachhause gegangen seien. Er sei während dieses Gespräches

ziemlich weit weggestanden, habe eine SMS an seine Frau geschrieben und nicht

mitbekommen, was genau sie zueinander gesagt hätten. (Auf die entsprechenden Fragen)

Nein, er habe den Beschuldigten nicht zum Privatkläger nach draussen geholt und

auch keine Pistole beim Berufungskläger gesehen.

Der Zeuge D.___ führte aus, der

Privatkläger habe ihm ein, zwei Tage später bei einem Treffen in Grenchen erzählt,

dass er vom Berufungskläger at­tackiert und auch bedroht worden sei; dieser

habe dem Privatkläger eine Waffe gezeigt. An diesem Treffen seien für ihn auch

die Verletzungen des Privatklägers ersichtlich gewesen. An jenem Abend bzw.

Morgen im Januar 2014 habe er sich auch im Howeg-Gebäude aufgehalten, jedoch

nicht gesehen, wie der Privatkläger vom Berufungskläger einen Kopfstoss auf die

Nase gekriegt habe und von diesem bedroht worden sei. Er habe auch nie eine

Waffe beim Berufungskläger gesehen. (Auf Frage) Ja, er könne sich erinnern,

dass der Privatkläger ihn (D.___) im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung

zurückgehalten habe und die Situation zu schlichten versucht habe. Er könne nicht

sagen, weshalb er den Kopfstoss nicht gesehen habe, vielleicht sei er gerade

auf die Person konzentriert gewesen, mit der er unmittelbar zuvor eine verbale

Auseinandersetzung geführt habe. Er nehme an, der Privatkläger habe seinen (= D.___)

Namen lange nicht genannt, weil dieser gewusst habe, dass er in gewisse

Probleme involviert gewesen sei. Der Privatkläger habe ihn wohl nicht zusätzlich

belasten wollen. (Auf Frage) Es sei gut möglich, dass er vom Privatkläger

gebeten worden sei, «A.___» für ein Gespräch über den Vorfall nach draussen zu

holen, er könne sich aber nicht daran erinnern. Ebenso wenig könne er sich

daran erinnern, was draussen (vor dem Howeg-Gebäude) dann noch geschehen sei. (Auf

Frage) Es könne gut sein, dass er für den Privatkläger die Ambulanz gerufen

habe.

Der Privatkläger bestätigte als

Auskunftsperson seine bisherigen Ausführungen und die Angaben des von ihm verfassten

Rapportes. Er sei sich sicher, dass er vom Beschuldigten verletzt worden sei. (Auf

den Vorhalt, wonach es unüblich sei, zuerst einen schriftlichen Rapport zu

verfassen und erst eineinhalb Monate später Anzeige zu erstatten) Er habe sich

mit seiner Familie besprochen und er sei sich anfänglich nicht sicher gewesen,

ob er eine Anzeige machen solle. Er habe sich gefragt, was eine solche Anzeige alles

nach sich ziehen würde und insbesondere, ob er dadurch in Gefahr kommen würde. Er

habe sich orientiert, bis wann eine Anzeige erfolgen müsse und ihm sei bewusst

gewesen, dass er noch genügend Zeit habe. Die Anzeige habe er gegen unbekannt

gemacht, weil er damals den Namen des Beschuldigten noch nicht gekannt habe.

Ihm sei zwar bekannt gewesen, dass es sich dabei um «A.___» handle, den

richtigen Namen habe er aber im Kollegenkreis erst noch nachfragen müssen. (Auf

Vorhalt der Aussagen der beiden Zeugen, wonach diese weder den Kopfstoss noch

die Bedrohung mit der Pistole gesehen hätten) Er sei davon ausgegangen, dass C.___

hinter ihm gestanden sei, als er den Kopfstoss des Berufungsklägers erhalten

habe. Etwas anderes sei ihm damals nicht bewusst gewesen. Die Aussage von D.___

erscheine ihm etwas fragwürdig, weil sich dieser in unmittelbarer Nähe befunden

habe. Er denke, vielleicht habe dieser den Berufungskläger nicht direkt

beschuldigen wollen. (Auf Frage) D.___ habe er anfänglich nicht namentlich genannt,

weil er (B.___) um die viele Probleme gewusst habe, in welche dieser involviert

gewesen sei. Er habe nicht gewollt, dass dieser wegen ihm noch weitere Probleme

bekommen würde. Ja, es sei gut möglich, dass er vom Berufungskläger als Türsteher

in der Vergangenheit einmal abgewiesen worden sei. Er wolle dies weder bejahen

noch bestreiten. Es sei ihm aber schon oft passiert, dass ihm der Eintritt in

ein Clublokal nicht gewährt worden sei. Für ihn stelle dies keinen Grund dar,

um gegenüber dieser Person nachtragend zu sein. (Auf die Frage der amtlichen

Verteidigerin) Er habe die Initiative ergriffen, um D.___ ein, zwei Tage nach

dem Vorfall in Grenchen zu treffen, denn er habe von diesem wissen wollen, was

und wie es passiert sei. (Auf die Frage der amtlichen Verteidigerin, weshalb er

nicht sofort gehandelt und Anzeige erstattet habe) Er habe diese Frage bereits

beantwortet. Er habe nicht gewusst, welche Folgen dies nach sich ziehen würde.

Der Berufungskläger habe ihm eine Waffe gezeigt und ihn bedroht. Er habe Angst

um seine Familie gehabt. Er habe sich nicht um sich, sondern seine Frau Sorgen

gemacht. Die Vorstellung, dass der Berufungskläger ausfindig machen könnte, wo

er wohne, und seine Frau abfangen könnte, habe ihn beschäftigt. Deshalb habe er

die Anzeige erst später gemacht.

Der Berufungskläger blieb auch vor

Obergericht dabei, dass er an jenem Abend bzw. Morgen im Januar 2014 mit dem

Privatkläger nichts zu tun gehabt habe, es somit weder den Kopfstoss noch

danach draussen vor dem Howeg-Gebäude ein Gespräch mit dem Privatkläger gegeben

habe. (Danach befragt, weshalb der Privatkläger ihn zu Unrecht belasten sollte)

Er habe gelegentlich als Türsteher für verschiedene Clublokals in Grenchen

gearbeitet und einmal dem Privatkläger den Zutritt verweigert, weil dieser zu

viel getrunken gehabt habe. Er denke, dass dem Privatkläger dieser Vorfall einfach

nicht habe in den Kopf gehen wollen. Man müsse diesen aber selber fragen. Er

wolle ergänzen, dass es ihm nie in den Sinn kommen würde, einen Karate[…]meister

und Trainer anzugreifen.

4. Beweiswürdigung zum Vorfall vom 26.

Januar 2014

Bei der Beweiswürdigung ist vorweg

festzuhalten, dass sich der Privatkläger am frühen Morgen des 26. Januar 2014

ins Bürgerspital begab und eine frische Rissquetschwunde an der Nasenwurzel

aufwies, die mit vier Stichen genäht werden musste (AS 16 f und 27). Die Fotos

auf AS 27 zeigen die frisch genähte Wunde und auf den Fotos auf AS 28 sind auch

die für einen derartigen Vorfall als Spätfolge typischen blau unterlaufenen

Augen ersichtlich. Da der Zeuge C.___ unmissverständlich bestätigt hat, dass

die Verletzung an der Nase dem Privatkläger am frühen Morgen des 26. Januar

2014 im Howeg-Gebäude beigebracht worden ist, kann auch dies als erstellt

gelten; dies wird vom Berufungskläger im Parteivortrag vor der Vorinstanz denn

auch anerkannt (SL AS 075, ebenso vor dem Berufungsgericht, bei dem der

erstinstanzlich gehaltene Parteivortrag integral wiederholt wurde mit einigen

Ergänzungen). Die Aussagen des Privatklägers sind detailliert, weisen keine

Strukturbrüche auf und sind bezüglich des Kerngeschehens beim vorgehaltenen

Kopfstoss konstant und widerspruchsfrei: Er gab immer an, er habe eine

hauptsächlich verbale Auseinandersetzung zwischen einem Bekannten von ihm, P1,

schlichten wollen und dabei seinen Bekannten zurückgedrängt. Eine detaillierte

und korrekte Analyse der Aussagen des Privatklägers liefert die Vorinstanz auf US

21 f, worauf verwiesen wird. Die von Seiten der Verteidigung vorgehaltenen

Widersprüche (Parteivortrag: SL AS 072 ff) sind bei näherer Betrachtung nicht

relevant: Die geringen Unterschiede bei der Schilderung der Auseinandersetzung

zwischen den beiden Personen, in die er schlichtend eingegriffen habe, sind

marginal und betreffen nicht den Kernsachverhalt. Zu solchen Differenzen bei

den verschiedenen Aussagen des Privatklägers hat die Vorinstanz schon

ausführlich und zutreffend Stellung genommen (US 19 f), worauf ebenfalls verwiesen

werden kann. Dass der Privatkläger angab, er habe den Täter nicht gekannt, dann

aber doch einige (zutreffende) Angaben zu diesem machen konnte, hat er an der

Hauptverhandlung vor dem Gerichtspräsidenten plausibel erklärt. Den ersten

Vorfall schilderte der Privatkläger wie folgt: Nach der Tat habe er diese

Angaben bei Kollegen in Erfahrung bringen können. Beim Vorfall habe sich der

Täter von der Seite genähert und ihn gefragt, was er sich einmische.

Unmittelbar darauf habe dieser ihm einen Kopfstoss an die Nase versetzt, worauf

diese sofort zu bluten begonnen habe. Die Angaben des Privatklägers sind

detailliert, er hat seine Vorwürfe im Verlauf des Verfahrens nicht gesteigert

und ein Belastungseifer ist nicht erkennbar. Letzteres gilt insbesondere für

die Schilderung der Bedrohungssituation vor dem Gebäude: Hier wäre bei einer

erfundenen Geschichte zweifellos eine deutlich prägnantere Drohungsdarstellung

zu erwarten gewesen (beispielsweise ein direktes Bedrohen mit der Waffe oder

ein explizites Aussprechen von Todesdrohungen). Ein erkennbarer Widerspruch

beim Kerngeschehen ergibt sich einzig bei der Schilderung des Vorgangs vor dem

Gebäude: Im schriftlichen Bericht ist die Rede davon, der Berufungskläger habe

bei diesem Wortwechsel eine Schusswaffe aus dem Hosenbund «gezuckt» (womit wohl

am ehesten «gezückt» gemeint sein dürfte). Bei der polizeilichen Einvernahme am

13. März 2014 gab er an, der Mann habe eine Pistole in der Hose versteckt

gehabt und habe ihm mit dieser gedroht. Am 9. März 2015 sagte er dazu aus, der

Täter habe nach der Pistole im Hosenbund gegriffen, diese aber nicht heraus

gezogen. Vor der Vorinstanz wiederum gab der Privatkläger am 22. März 2016 an,

der Täter habe ihm die Pistole im Hosenbund gezeigt, habe die Waffe dabei aber

nicht berührt. Ein relevanter Widerspruch, der die Glaubhaftigkeit der Aussagen

des Privatklägers zu erschüttern vermöchte, ist darin aber nicht erkennbar: Es

gibt minimale Abweichungen in der (protokollierten) Darstellung, immer aber hat

der Privatkläger betont, der Täter habe ihn nicht mit der gezogenen Schusswaffe

bedroht. Auch die nicht ganz einheitlichen Angaben zur Farbe der Waffe in den

verschiedenen, jeweils ein Jahr auseinander liegenden Befragungszeitpunkten

schaden der Glaubhaftigkeit der Aussagen nicht, wäre dies doch gerade bei einer

erfundenen Aussage eher nicht zu erwarten. Zudem spricht seine diesbezüglich

eingeräumte Unsicherheit für den Privatkläger. Im Übrigen hat er den Vorgang ausserhalb

des Gebäudes bezüglich des Kerngeschehens wiederum widerspruchsfrei

geschildert: Er habe den Täter zur Rede stellen wollen und einen Kollegen

gebeten, diesen aus dem Gebäude zu holen. Draussen habe er den Täter gefragt, warum

dieser ihn angegriffen habe, er habe ja nur geschlichtet. Der Andere habe

mehrfach wiederholt, er habe sich nicht einzumischen gehabt. Unverändert

schilderte der Privatkläger auch seine Ängste um sich und seine Familie, als

der Täter ihm die Schusswaffe drohend gezeigt habe, was als Realkennzeichen zu

werten ist. Widersprüche im Nebensachverhalt, wie zur Frage, welcher der

Kollegen die Ambulanz gerufen habe, sind in zeitlich verschiedenen Aussagen zu

erwarten. Wesentlich ist, dass der Privatkläger keinerlei ersichtliches Motiv

hat, den Berufungskläger zu Unrecht zu beschuldigen und sich damit strafbar zu

machen (wie ihm jeweils vor der Aussage erläutert wurde). Hätte er den

Berufungskläger falsch beschuldigen wollen, hätte er überdies zweifellos von

Anfang an dessen Namen genannt und nicht nur den ihm bekannten Spitznamen «A.___».

Zudem ist seine geäusserte Angst vor dem Berufungskläger durchaus glaubhaft,

verfügt Letzterer doch über einen ungünstigen strafrechtlichen Leumund und war

nach eigenen Angaben lange Zeit als Türsteher tätig. Unter diesen Umständen ist

es noch unwahrscheinlicher, dass der Privatkläger ohne jeden erkennbaren Grund

gerade den Beschuldigten zu Unrecht beschuldigen sollte. Die Spekulation des

Berufungsklägers, dies könne damit zusammenhängen, dass er (der

Berufungskläger) als Türsteher einige Jahre vorher einmal dem Privatkläger den

Zutritt zu einem Lokal verwehrt habe, ist wenig überzeugend. Der Privatkläger

hat vor Obergericht denn auch plausibel dargelegt, dass ein solcher Vorfall in

der Vergangenheit durchaus möglich gewesen sei, für ihn aber nichts Aussergewöhnliches

dargestellt habe. Insgesamt sind die Aussagen des Privatklägers als glaubhaft

zu bewerten. Daran ändert auch nichts, dass er bei seinen ersten Aussagen davon

ausging, C.___ habe sowohl den Kopfstoss als auch die Schusswaffe gesehen. C.___

hat dies bei seiner Einvernahme als Auskunftsperson am 13. März 2015 zwar nicht

bestätigt, gab allerdings an, er habe dies von seinem Standort jeweils gar

nicht sehen können. Überhaupt sind die damaligen Antworten von C.___ zwar in

Nebenpunkten detailliert, zum Kernsachverhalt aber generell wenig überzeugend

und ausweichend ausgefallen. Es ist ein deutlicher Strukturbruch feststellbar.

Der Eindruck der Vorinstanz, C.___ habe aus irgendeinem Grund bewusst zum

Kernsachverhalt keine konkreten Aussagen machen wollen (US 24), drängt sich

deshalb auf. Jedenfalls sind dessen Aussagen nicht geeignet, Zweifel an den

glaubhaften Aussagen des Privatklägers aufkommen zu lassen. Neu bestätigt hat

der Zeuge C.___ vor dem Berufungsgericht, er habe nach der Verletzung des

Privatklägers die beiden Parteien, B.___ und A.___ vor dem Gebäude zusammen

sprechen gesehen, was der Berufungskläger durchgehend abgestritten hat. Noch

auffallender ist das selektive Aussageverhalten beim Zeugen D.___: Er

bestätigte die Angabe der Privatklägers, dieser habe ihn (D.___) vor den

Toiletten bei einer Auseinandersetzung zurückgehalten, will sich aber nicht

mehr daran erinnern können, danach den Privatkläger und dessen Verletzung in

der gleichen Nacht noch gesehen zu haben. Das ist schlicht nicht glaubhaft und

über die Gründe für dieses Aussageverhalten könnte nur spekuliert werden. Beide

Zeugen haben aber ausgesagt, der Privatkläger habe von Anfang an immer den

Berufungskläger als Täter bezeichnet. Dass der Privatkläger den Zeugen D.___

lange Zeit nicht mit Namen nennen wollte, hat er mit der entsprechenden Bitte

durch den Zeugen nachvollziehbar erklärt, was bei dessen strafrechtlichem

Hintergrund auch verständlich ist. Dies spricht nicht gegen die Glaubwürdigkeit

des Privatklägers und wäre bei einer gelogenen Geschichte gerade nicht zu

erwarten. Die Darstellung des Privatklägers ist schlüssig, insbesondere der

innere Zusammenhang zwischen den beiden Vorgängen im und vor dem Howeg-Gebäude:

Zum zweiten Teil kam es nur, weil der Privatkläger sich das grundlose

gewaltsame Eingreifen des Berufungsklägers nicht erklären konnte und diesen

deshalb zwecks Klärung aus dem Gebäude holen liess. Der Privatkläger hat auch

vor dem Berufungsgericht einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen.

Wie oben ausgeführt, sind die

Realkennzeichen im Regelfall bei beschuldigten Personen im Gegensatz zu Zeugenaussagen

kein taugliches Mittel, da diese keine Aussage produzieren, also keine

Geschichte erzählen, sondern bestehende Geschichten bestätigen bzw. abstreiten.

Dies ist auch im vorliegenden Fall so und auch die Tatsache, dass der

Berufungskläger erst an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung – und damit mehr

als zwei Jahre nach dem Vorfall – im Detail mit der Anzeige und namentlich mit

der Person des Privatklägers konfrontiert wurde, trägt nicht zu

Erkenntnisgewinnen bei. Allerdings ist dennoch darauf hinzuweisen, dass der

Berufungskläger die Tat bei der Einvernahme am 4. Juni 2014 vor allem mit dem

Hinweis abgestritten hat, so verhalte er sich nicht, dies sei nicht seine Art.

Nur wenn ihn jemand angreife, dann wehre er sich. Zudem habe er noch nie

jemandem einen Kopfstoss versetzt. Gerade Letzteres ist aber aktenmässig

widerlegt, gab der Berufungskläger doch am 1. Dezember 2011 (AS 095) vor

Obergericht zu, Herrn E.___ mit einem Kopfstoss niedergestreckt zu haben. Dabei

ging es zweifellos wie im vorliegenden Fall um einen Stoss mit dem Kopf gegen

den Kopf des Geschädigten, auch wenn im Protokoll von «Kopfnuss» die Rede ist.

Das Obergericht hielt damals auch fest, der Berufungskläger sei sofort auf den

damaligen Geschädigten zugegangen und habe auf diesen eingeschlagen (AS 096 f).

Dieses damalige Vorgehen, ein unvermitteltes und gewalttätiges Losgehen auf

eine andere Person bzw. das gewaltsame sich Einmischen in eine Auseinandersetzung

zwischen zwei anderen Personen, ähnelt in auffallender Weise der Schilderung

des Privatklägers im vorliegenden Verfahren; solches ist somit keineswegs

persönlichkeitsfremd für den Berufungskläger. Auch sein weitestgehend

abstreitendes Aussageverhalten ist aus dem früheren Verfahren bekannt. Genau

dieses gewaltsame Vorgehen des unbeteiligten Täters ohne erkennbaren Grund im

Howeg-Gebäude bewegte den hierortigen Privatkläger, diesen nachher diesbezüglich

draussen noch zur Rede zu stellen. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält,

handelt es sich beim Kopfstoss (oder «Schwedenkuss») um eine besondere Form der

Gewaltanwendung, die der Berufungskläger wie erwähnt schon früher angewendet

hat. Die vom Privatkläger erlittene Verletzung ist eine typische Folge eines

Kopfstosses. Auch der Berufungskläger wollte im Übrigen diverse Personen nicht

namentlich angeben. Obwohl er den Vorfall pauschal bestritten hat, hat die

Vorinstanz in seinen Aussagen zutreffend zahlreiche Widersprüche erkannt (US 22

f). Insgesamt sind die Angaben des Berufungsklägers zumindest nicht geeignet,

die glaubhaften Aussagen des Privatklägers zu erschüttern. Seine Bestreitungen

sind als Schutzbehauptungen zu qualifizieren.

Nichts an dieser

Sachverhaltsfeststellung zu ändern vermögen auch die weiteren Einwände der

Verteidigung vor dem Berufungsgericht:

-

Weshalb der

Privatkläger die Anzeige erst sechs Wochen nach dem Vorfall erstattet hat,

wurde von ihm vor dem Berufungsgericht nachvollziehbar begründet. Es ist nur

verständlich, dass er sich zunächst unschlüssig war, ob er gegen den grundlos

und unvermittelt gewalttätig gewordenen Berufungskläger, der ihn anschliessend

überdies mit einer Schusswaffe bedroht hatte, rechtlich vorgehen wolle. Auch dieses

Vorgehen spricht gegen einen Belastungseifer und ein falsches Belasten des Berufungsklägers.

-

Auch der weitere Einwand,

wonach der Privatkläger nur einen Teil der Waffe gesehen habe und deshalb nicht

behaupten könne, diese habe wie eine echte Waffe ausgesehen, geht fehl. Wenn

dem Privatkläger die im Hosenbund eingesteckte Schusswaffe gezeigt wurde,

konnte er ohne weiteres die ungefähre Grösse der Waffe und die Farbe des

Griffes erkennen. Aus diesen Wahrnehmungen folgerte der Privatkläger

schliesslich, dass die Waffe echt war. Eine Imitation war für ihn jedenfalls

nicht erkennbar.

-

Zweifellos ist es

ungewöhnlich, dass kein Zeuge aufgetreten ist, der die konkreten Vorfälle

gesehen haben will oder sich daran erinnern könnte. Darauf ist oben schon

eingegangen worden. Über die Gründe könnte nur spekuliert werden. Es ist aber

so, dass die beiden Zeugen C.___ und D.___ wie erwähnt einige wesentliche Angaben

des Privatklägers bestätigt haben und keiner von Beiden der vom Privatkläger

dargelegten Schilderung der Vorfälle widersprochen hat.

-

Vorgebacht wurde

auch, es liege nur ein schriftlicher Rapport des Privatklägers vor, aber keine

taugliche polizeiliche Befragung. Dem kann nicht gefolgt werden: Es liegen zwei

protokollierte Aussagen des Privatklägers vor der Polizei und vor zwei

Gerichtsinstanzen vor.

-

Das Vorbringen, es

gebe keine plausible Erklärung für den Kopfstoss, entspricht der Beurteilung des

Privatklägers und führte eben gerade zu dessen Wunsch nach einer Klärung im

Anschluss an den Übergriff. Nach den vom Privatkläger geschilderten damaligen

Angaben des Berufungsklägers hatte es Letzterem nicht gepasst, dass der

Privatkläger seinen Kollegen D.___ zurückgehalten hatte. Auf die Beweggründe

des Berufungsklägers ist im Rahmen der Strafzumessung zurückzukommen.

Zusammenfassend ist aufgrund der

glaubhaften Aussagen des Berufungsklägers, der am 26. Januar 2014 frühmorgens

im Howeg-Gebäude nachweislich und unbestrittenermassen eine Verletzung an der

Nase erlitten hat und der den Berufungskläger anlässlich der Fotokonfrontation,

der Hauptverhandlung vor erster Instanz und vor dem Berufungsgericht eindeutig

als Täter identifiziert hat, der angeklagte Sachverhalt nachgewiesen. Mit dem

Vorderrichter (US 25) ist zu Gunsten des Berufungsklägers davon auszugehen,

dass es sich bei der am 26. Januar 2014 gezeigten Pistole um eine Imitationswaffe

gehandelt hat.

5. Widerhandlung gegen das

Waffengesetz vom 14. Januar 2015

Dieser Vorhalt ist vom Sachverhalt her

unbestritten. Der vom Berufungskläger erhobene Einwand (Rechtsirrtum) ist bei

der rechtlichen Würdigung zu klären.

III. Rechtliche Würdigung

Die Vorinstanz hat auf US 25 bis 30

die tatbestandsmässigen Voraussetzungen der einfachen Körperverletzung, der

Drohung und der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz korrekt dargelegt und

die Subsumtion des erstellten Sachverhalts unter die entsprechenden

Straftatbestände zutreffend vorgenommen, weshalb vollumfänglich auf diese

Ausführungen verwiesen werden kann. Es wurden dazu vor dem Berufungsgericht

auch keine neuen Einwände angebracht. Die erforderlichen Strafanträge seitens

des Privatklägers liegen vor. Zusammenfassend ist folgendes festzuhalten:

- Die

Rissquetschwunde an der Nase, die der Berufungskläger dem Privatkläger mit dem

Kopfstoss zugefügt hat, ist zweifellos als einfache Körperverletzung im Sinne

von Art. 123 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren.

- Beim

Vorzeigen der (zumindest auf den ersten Blick nicht als Imitationswaffe

erkennbaren) Schusswaffe, in der gereizten Atmosphäre nach dem unvermittelten

Kopfstoss und verbunden mit der Äusserung, wenn es der Privatkläger nicht verstehen

wolle, könne man das auch auf eine andere Art regeln, kann nicht anders denn

als implizite Drohung gegen Leib und Leben im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB

beurteilt werden. Der Privatkläger hat glaubhaft dargelegt, dass er danach

längere Zeit Angstgefühle hatte.

- Selbst

wenn es sich bei der vorgezeigten Schusswaffe um eine Imitationswaffe gehandelt

hat, war dies auf den ersten Blick nicht erkennbar, weshalb sie gemäss Art. 4

Abs. 1 des Waffengesetzes in Verbindung mit Art. 6 der Waffenverordnung als

Waffe zu gelten hat.

- In

Bezug auf den verbotenen Besitz der Klappmessers mit einhändig bedienbarem

automatischem Mechanismus (Messerlänge 22 cm, Klingenlänge 9 cm) wird der

Einwand des Rechts- bzw. Verbotsirrtums von der Vorinstanz zutreffend zurückgewiesen:

Wer ein von einem Freund in Serbien gekauftes Messer durch Schenkung erwirbt

und (zu Recht) davon ausgeht, dass er dieses in der Schweiz in der

Öffentlichkeit nicht tragen darf, kann sich bezüglich des strafbaren Besitzes

nicht auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum berufen. Dies gilt erst recht für

den Berufungskläger, der sich selbst als Messerliebhaber bezeichnet und über

eine lange Erfahrung als Türsteher verfügt.

Die Schuldsprüche der Vorinstanz sind

zu bestätigen.

IV. Strafzumessung

1. Allgemeines zur Strafzumessung

1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst

das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt

das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf

das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2

StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die

Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

Der Begriff des Verschuldens muss sich

auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen.

Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der

Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und

der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Heidi

Affolter-Eijsten in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar

Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 47 StGB

N 16 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).

Bei der Tatkomponente sind das Ausmass

des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses

Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die

Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu

beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

Die Täterkomponente umfasst das

Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im

Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

Die Strafempfindlichkeit (neu in Art.

47 Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst)

betrifft nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden

Masses an Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten

Übels kann auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter

Mensch durch den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein

jüngerer mit weitaus grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein

gesunder, und das sollte strafmindernd ins Gewicht fallen. Auch dürfen zu

Gunsten des Täters Folgen der Tat und ihrer strafrechtlichen Ahndung

berücksichtigt werden, die ihn härter getroffen haben als andere, oder die noch

zu erwarten sind, wie beim Verlust eines Angehörigen durch einen fahrlässig

verursachten Verkehrsunfall, bei erheblichen finanziellen Lasten durch die zivilrechtliche

Haftung für den deliktisch herbeigeführten Schaden oder die Verfahrenskosten

oder bei Einbussen in der sozialen Stellung und bei schwer wiegenden

beruflichen oder familiären Auswirkungen (vgl. Stratenwerth, a.a.O., § 6 N 60

ff mit Hinweisen).

Das Gesamtverschulden ist zu

qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu

benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad

auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur

Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die

diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7).

1.2 Hat der Täter durch eine oder

mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt,

so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht

sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um

mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der

Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Es ist aber methodisch nicht korrekt,

den ordentlichen Strafrahmen aufgrund von mehreren Taten in Anwendung von Art.

49 Abs. 1 StGB automatisch zu erweitern (Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2014

vom 9.2.2015 E. 4.2). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich

innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwenden Strafbestimmung

festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe

nicht automatisch erweitert. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu

verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende

Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE

136 IV 55 E. 5.8). Liegen solche Umstände nicht vor, ist der erhöhte Rahmen

auch nicht als theoretische Möglichkeit bei der Strafzumessung zu erwähnen.

Bei der Bildung der Gesamtstrafe

gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen

für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die

schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die

Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des

Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem

ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden

Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Es

ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Ausnahmefällen möglich,

einzelne Tatkomplexe, die eng zusammenhängen, als schwerstes Delikt für die

Festsetzung der Einsatzstrafe zusammenzufassen. Dieses Vorgehen ist im Urteil

zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 6B_899/2014 vom 7.5.2015 E. 2.3) In

einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen

Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen

Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom

24.1.2012 E. 5.4). Voraussetzung ist allerdings, dass im konkreten Fall für

jede einzelne Tat die gleiche Strafart ausgefällt würde. Dass die anzuwenden

Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (Urteil

des Bundesgerichts 6B_853/2014 vom 9.2.2015 E. 4.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2).

Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die

Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_865/2009

vom 25.3.2010 E. 1.6.1).

1.3 Hat das Gericht eine Tat zu

beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat

verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der

Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen

gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB).

Art. 49 Abs. 2 StGB will im

Wesentlichen das Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz

gewährleisten. Der Täter, der mehrere Freiheitsstrafen verwirkt hat, soll nach

einem einheitlichen, für ihn relativ günstigen Prinzip der Strafschärfung

beurteilt werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt

werden oder nicht. Der Täter soll damit trotz Aufteilung der Strafverfolgung in

mehrere Verfahren gegenüber jenem Täter, dessen Taten gleichzeitig beurteilt

wurden, nicht benachteiligt und so weit als möglich auch nicht bessergestellt

werden (BGE 138 IV 113 E. 3.4.1 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche

Rechtsprechung).

Bedingung für eine Zusatzstrafe ist

stets, dass die Voraussetzungen der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB

erfüllt sind. Danach sind ungleichartige Strafen kumulativ zu verhängen, weil

das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen

ausgesprochen werden. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist bei ungleichartigen

Strafen nicht möglich (Urteil des Bundesgerichts 6B_460/2010 vom 4.2.2011 E.

4.3.1 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis). Im Fall der

retrospektiven Konkurrenz ist der Zweitrichter nicht befugt, die Strafart des

rechtskräftigen ersten Entscheides zu ändern (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1 S. 58,

vgl. auch BGE 137 IV 249 E. 3.4.2 S. 254). Kommt der Zweitrichter zum Schluss,

dass eine andere Strafart zu wählen ist, kann definitionsgemäss keine

Zusatzstrafe zur rechtskräftig ausgesprochenen anderen Art von Grundstrafe

ausgefällt werden (Jürg-Beat Ackermann in: Marcel Alexander Niggli/Hans

Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, nachfolgend

zitiert «BSK StGB I», Art. 49 StGB N 174). Die Rechtsprechung stellt für die

Frage, ob überhaupt und in welchem Umfang (d.h. ganz oder teilweise) das

Gericht eine Zusatzstrafe aussprechen muss, auf das Datum der ersten

Verurteilung im ersten Verfahren ab (sog. Ersturteil).

2. Konkrete Strafzumessung

2.1 Vorweg ist im Hinblick auf die

vorstehenden allgemeinen Erwägungen zu prüfen, ob für die Straftaten vom 26.

Januar 2014 eine Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des

Kantons Solothurn vom 1. April 2014 ausgefällten bedingten Geldstrafe von 25

Tagessätzen zu CHF 50.00 wegen SVG-Delikten auszusprechen ist. Das ist zu

verneinen: Der Berufungskläger wurde bereits in den Jahren 2008 und 2011 wegen

Gewalttätigkeiten verurteilt. Zudem handelt es sich vorliegend – wie zu zeigen

sein wird – nicht um Bagatelldelikte, so dass die Sanktionierung der Delikte

vom 26. Januar 2014 mit einer Geldstrafe – und damit eine Zusatzstrafe zum

Strafbefehl vom 1. April 2014 – ausser Betracht fällt (vgl. dazu auch die

Vorinstanz auf US 37 f). Der Berufungskläger verfügt ja auch nicht über

Einkommen.

2.2 Als schwerste Straftat ist

vorliegend – wenn auch nur knapp – die einfache Körperverletzung zu beurteilen.

Der Taterfolg ist mit einer Rissquetschwunde, die mit vier Stichen genäht

werden konnte, im Rahmen aller denkbaren einfachen Körperverletzungen im

unteren Bereich anzusiedeln. Es muss aber auch festgehalten werden, dass eine

kleine und bleibende Narbe in einem sensiblen Bereich, mitten im Gesicht, zurückbleiben

wird. Zudem hat der Privatkläger plausibel geschildert, dass er im Bereich der

Narbe weiterhin beeinträchtigt ist bei Berührungen (SL AS 086). Bei der Art und

Weise der Deliktsbegehung fällt straferhöhend ins Gewicht, dass der

Berufungskläger dem Privatkläger mit dem völlig überraschenden und auch

hinterhältigen gewaltsamen Übergriff keinerlei Abwehrchance gelassen hat und es

sich beim Kopfstoss um eine Form der Gewaltanwendung handelte, die geeignet

ist, auch deutlich schwerwiegendere Verletzungen zu verursachen. Hinzu kommt,

dass es für den Berufungskläger keinerlei Grund für sein Eingreifen gab. Der

Privatkläger hatte einen gemeinsamen Kollegen an der Weiterführung einer

Auseinandersetzung gehindert, was dem unbeteiligten Berufungskläger – aus

welchem Grund auch immer – «in den falschen Hals gekommen» ist. Ganz

offensichtlich wollte er dem Privatkläger beweisen, wer hier das Sagen hat. Die

Beweggründe sprechen damit auch gegen den Berufungskläger. Dieser handelte mit

direktem Vorsatz. Insgesamt ist das Verschulden des Berufungsklägers somit als

leicht bis knapp mittelschwer zu bewerten, was im Rahmen des zur Verfügung

stehenden Strafrahmens von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu drei Jahren

Freiheitsstrafe einer Einsatzstrafe von acht Monaten Freiheitsstrafe entspricht,

wie sie auch von der Vorinstanz festgesetzt wurde.

Auch die Drohung kann nicht als ganz

leichter Fall qualifiziert werden: Die Verwendung einer Schusswaffe, auch wenn

es sich um einen Imitationswaffe gehandelt hat, ist immer eine hochgradige

Drohung. Für den Privatkläger war der Imitationscharakter der Waffe nicht

erkennbar. Immerhin ist dem Berufungskläger zu Gute zu halten, dass er die

Waffe nicht gezogen und damit auf den Privatkläger gezielt hat. Auch wenn er

keine konkreten Todesdrohungen ausgestossen hat, drohte er doch implizit klar

mit einer Tat gegen Leib und Leben. Wie bereits erwähnt, hat die Drohung beim

Privatkläger über längere Zeit nachgewirkt, was angesichts des völlig

unbegreiflichen und unberechenbaren Verhaltens des Berufungsklägers gut

verständlich ist. Bei den Beweggründen kann auf das oben Ausgeführte verwiesen

werden: Anlass zu einer derartigen Drohung gab es keinen, wollte der

Privatkläger doch nur in Erfahrung bringen, weshalb der Berufungskläger

vorgängig so grundlos gewalttätig geworden war. Insgesamt ist auch diesbezüglich

das Verschulden als leicht bis knapp mittelschwer zu beurteilen, was zu einer

Erhöhung der Einsatzstrafe um drei Monate, somit insgesamt elf Monate Freiheitsstrafe,

führt.

Da aber nur der Beschuldigte die

Berufung erklärt hat, kann das Urteil nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden

(Art. 391 Abs. 2 StPO: Verbot der reformatio in peius). Es bleibt damit bei den

erstinstanzlich verhängten zehn Monaten Freiheitsstrafe, eine weitere Erhöhung

der Strafe zur Abgeltung der beiden Verstösse gegen das Waffengesetz, bei denen

das Tatverschulden im Vergleich zur Körperverletzung und zur Drohung als

leichter zu qualifizieren ist, sowie für die sich insgesamt leicht straferhöhend

auswirkenden Täterkomponenten (vgl. die Ausführungen des Vorderrichters auf US

36 f: einschlägige Vorstrafen, Rückfall während der Probezeit bei bedingter

Entlassung) fällt ausser Betracht. Damit entfallen auch Erörterungen darüber,

ob der zweite Verstoss gegen das Waffengesetz allenfalls nur mit einer

Geldstrafe zu sanktionieren wäre.

3. Bedingter Strafvollzug

3.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt

das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer

Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der

Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter

von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die

Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für den Strafaufschub liegen

nach neuem Recht etwas tiefer. Während nach früherem Recht eine günstige

Prognose erforderlich war, genügt nunmehr das Fehlen einer ungünstigen

Prognose. Der Strafaufschub ist nach neuem Recht die Regel, von der grundsätzlich

nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (Urteil des Bundesgerichts

6B_214/2007 vom 13.11.2007). Im Zusammenhang mit der Gewährung des bedingten

Strafvollzuges nach Art. 42 Abs. 1 StGB hielt das Bundesgericht in einem

jüngeren Entscheid fest, bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes

Wohlverhalten Gewähr biete, habe das Gericht eine Gesamtwürdigung aller

wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen seien

neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren

Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten

seiner Bewährung zuliessen. Relevante Faktoren seien etwa strafrechtliche

Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer

Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Es sei unzulässig, einzelnen

Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen

oder überhaupt ausser Acht zu lassen (6B_572/2013 vom 20.11.2013 E. 1.3 f).

Wurde der Täter hingegen innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer

bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu

einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub

nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2

StGB). Besonders günstige Umstände liegen beispielsweise dann vor, wenn die

frühere und die spätere Tat nicht demselben Verhaltensmuster entsprechen oder

wenn in der Zwischenzeit eine deutlich positive Wandlung der Lebensumstände des

Täters eingetreten ist (Schneider/Garré in: BSK StGB I, Art. 42 StGB N 97).

3.2 Der Berufungskläger wurde am 1.

Dezember 2011 vom Obergericht des Kantons Solothurn zu einer Freiheitsstrafe

von sechs Monaten und zu einer Busse von CHF 400.00 verurteilt. Damit

kommt Art. 41 Abs. 2 StGB zur Anwendung, mithin sind zur Gewährung des

bedingten Strafvollzugs besonders günstige Umstände vonnöten. Die Legalprognose

des Berufungsklägers kann aber nur als schlecht bezeichnet werden. Er ist

zweifach einschlägig vorbestraft, wobei bei seiner letzten Gewalttätigkeit ein

vergleichbares Verhaltensmuster wie der heute zu beurteilenden einfachen

Körperverletzung zu Grunde liegt. Einer ersten bedingten Geldstrafe für u.a.

einfache Körperverletzung am 15. Dezember 2008 folgten die Delikte im Jahr

2009, welche 2011 zur bereits erwähnten unbedingten Freiheitsstrafe von sechs

Monaten führten. Das hier zu beurteilende Hauptdelikt verübte er ohne jede Not

innerhalb der Probezeit von einem Jahr nach bedingter Entlassung aus dem

Strafvollzug und während laufendem Verfahren wegen den SVG-Delikten. Er legt

damit eine deutliche Unbelehrbarkeit an den Tag, geht seit Jahren keiner Arbeit

nach und ist nicht wirklich in ein soziales Netzwerk eingebunden, womit bis auf

seine Familie und seine Freundin stützende Elemente fehlen. Er ist zudem

hafterfahren und eine zwischenzeitlich erfolgte deutlich positive Wandlung der

Lebensumstände ist nicht ersichtlich. Weder eine drohende Rückversetzung aufgrund

der bedingten Entlassung – obwohl der Berufungskläger vor dem Gerichtspräsidenten

zu Protokoll gab, dass er nicht in das Gefängnis gehen möchte und die Zeit in

diesem als schlimm und belastend bezeichnet hat –, noch eine drohende

fremdenpolizeiliche Massnahme wie der Widerruf der Niederlassungsberechtigung

und die Wegweisung aus der Schweiz (Verwarnung der Migrationsbehörde vom 29.

Juni 2012: AS 184 f) vermochten beim Berufungskläger ein Umdenken zu bewirken;

sie blieben wirkungslos. Der bedingte Vollzug für die Freiheitsstrafe von 10

Monaten kann deshalb nicht gewährt werden, die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen.

4. Rückversetzung und Widerruf

4.1 Begeht der bedingt Entlassene

während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen, so ordnet das für die

Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht die Rückversetzung an (Art. 89

Abs. 1 StGB). Ist trotz des während der Probezeit begangenen Verbrechens oder

Vergehens nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen

wird, so verzichtet das Gericht auf eine Rückversetzung. Es kann den Verurteilten

verwarnen und die Probezeit um höchstens die Hälfte der von der zuständigen

Behörde ursprünglich festgesetzten Dauer verlängern (Art. 89 Abs. 2 StGB). Die

Rückversetzung darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit

drei Jahre vergangen sind (Art. 89 Abs. 3 StGB). Gemäss Art. 89 Abs. 2 StGB

führt eine Begehung eines Verbrechens oder Vergehens während der Probezeit

nicht in jedem Fall zu einer Rückversetzung. Zu beurteilen ist, ob aufgrund der

neuen Straffälligkeit eine Schlechtprognose besteht. Für die prognostische

Bewertung der neuen Straftat können die bundesgerichtlichen Prognosekriterien

für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges (Art. 42 Abs. 1 StGB)

herangezogen werden. In die Beurteilung der Bewährungsaussichten ist

miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgefällt wird,

denn allenfalls könnte der Vollzug der neuen Strafe eine günstige Wirkung

haben, so dass sich bei der Gesamtwürdigung ein Widerruf nicht mehr begründen

liesse (zum Ganzen: Cornelia Koller in: BSK StGB I, Art. 89 StGB N 3 mit Hinweisen).

Mit Verfügung vom 14. Februar 2013 des

Departements des Innern des Kantons Solothurn wurde entschieden, dass der

Berufungskläger – deliktfreies Verhalten vorausgesetzt und notabene gegen

seinen Willen – am 21. Februar 2013 aus dem Strafvollzug bedingt entlassen

werde und dass der Strafrest 59 Tage Freiheitsstrafe betrage. Weiter wurde ihm

eine Probezeit von einem Jahr, d.h. bis am 20. Februar 2014, auferlegt und für

diese Zeit Bewährungshilfe angeordnet. Mit den Straftaten vom 26. Januar

2014 ist der Berufungskläger während der gesetzten Probezeit erneut straffällig

geworden, weshalb die Rückversetzung anzuordnen ist, sofern die

Bewährungsaussichten ungünstig sind. Wie bereits ausgeführt, ist dem Berufungskläger

eine Schlechtprognose zu attestieren, welche grundsätzlich bei der

Rückversetzung zu berücksichtigen ist. Weil sich der Berufungskläger bisher

weder von bedingt ausgesprochenen Geldstrafen noch vom Vollzug einer

Freiheitsstrafe und auch nicht von der drohenden Rückversetzung hat

beeindrucken lassen und wiederum erheblich straffällig geworden ist, bestehen

keine vernünftigen Gründe, welche dafür sprechen würden, dass er nicht mehr

straffällig werden wird. Auch die heute unbedingt auszusprechende bedingte

Freiheitsstrafe wird aufgrund des bisherigen Verhaltens des Berufungsklägers

keine nachhaltig günstige Wirkung entfalten, so dass auf eine Rückversetzung

nicht verzichtet werden kann. Dementsprechend ist die dem Berufungskläger mit

Verfügung des Departementes des Innern des Kantons Solothurn am 14. Februar

2013 für eine Reststrafe von 59 Tagen Freiheitsstrafe gewährte bedingte

Entlassung aus dem Strafvollzug zu widerrufen.

Sind auf Grund der neuen Straftat die

Voraussetzungen für eine unbedingte Freiheitsstrafe erfüllt und trifft diese

mit der durch den Widerruf vollziehbar gewordenen Reststrafe zusammen, so

bildet das Gericht in Anwendung von Artikel 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 89

Abs. 6 Satz 1 StGB). Das Bundesgericht hat in BGE 135 IV 146 E. 2.4.1

ausgeführt, offenkundig könne es nicht die mutmassliche Meinung des Gesetzgebers

(gewesen) sein, das System von Art. 49 StGB bei der Gesamtstrafenbildung im

Rückversetzungsverfahren unbesehen zu übernehmen. Ebenso wenig solle es insoweit

aber zulässig sein, den Vorstrafenrest und die ausgefällte Strafe für die neuen

Straftaten gemäss dem Kumulationsprinzip wie bisher einfach zu addieren (vgl.

Botschaft, a.a.O.). Es könne deshalb im Rahmen von Art. 89 Abs. 6 StGB in

Verbindung mit Art. 49 StGB nur darum gehen, dem Täter bei der Festlegung der

Sanktion in sinngemässer Anwendung des Asperationsprinzips – im Vergleich zum

Kumulationsprinzip – eine gewisse Privilegierung zu gewähren, wenn sowohl die

Freiheitsstrafe für das neue Delikt als auch die konkrete Reststrafe zum

Vollzug anstünden. Das Gericht habe dabei methodisch stets von derjenigen

Strafe als «Einsatzstrafe» auszugehen, die es für die während der Probezeit neu

verübte Straftat nach den Strafzumessungsgrundsätzen von Art. 47 ff. StGB

ausgefällt habe. Im vorliegenden Fall wird die Rückversetzung für 59 Tage

Freiheitsstrafe angeordnet. Es erscheint als angemessen, die neue Freiheitsstrafe

von 300 Tagen unter Einschluss der Rückversetzung auf 350 Tage, also elf Monate

und 20 Tage, zu erhöhen.

4.2 Begeht der Verurteilte während der

Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er

weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe

oder den bedingten Teil der Strafe. Es kann die Art der widerrufenen Strafe

ändern, um mit der neuen Strafe in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine

Gesamtstrafe zu bilden. Dabei kann es auf eine unbedingte Freiheitsstrafe nur

erkennen, wenn die Gesamtstrafe mindestens sechs Monate erreicht oder die

Voraussetzungen nach Art. 41 StGB erfüllt sind (Art. 46 Abs. 1 StGB). Ist nicht

zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so

verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen

oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer

verlängern. Für die Dauer der verlängerten Probezeit kann das Gericht

Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen (Art. 46 Abs. 2 StGB). Anlass

für die Überprüfung eines (teil-)bedingt gewährten Strafvollzugs ist also die Begehung

eines neuen Verbrechens oder Vergehens während der Probezeit. Allerdings führt

ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen nicht zwingend

zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs. Vielmehr soll dieser nach Art. 46

Abs. 1 nur erfolgen, wenn «deshalb», also wegen der Begehung des neuen Delikts,

zu erwarten ist, dass der Täter weitere Straftaten (inkl. Übertretungen)

verüben wird. Das heisst, dass die Prognose seines künftigen Legalverhaltens in

solchem Fall erneut gestellt werden muss. Ein Widerruf des bedingten Vollzugs

einer Strafe hat dabei nur zu erfolgen, wenn von einer negativen Einschätzung

der Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. aufgrund der erneuten Straffälligkeit

eine gerichtliche Schlechtprognose besteht (vgl. BGE 134 IV 140 E. 4.2 und 4.3,

mit Hinweisen). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist wie bei

Art. 42 StGB anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlicher Umstände vorzunehmen.

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

des Kantons Solothurn vom 1. April 2014 wurde der Berufungskläger wegen grober

Verletzung der Verkehrsregeln, Führens eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis

und Übertretung der Verkehrsregelnverordnung zu einer Geldstrafe von 25

Tagessätzen zu je CHF 50.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von drei

Jahren, und zu einer Busse von CHF 800.00 verurteilt. Heute muss er unter

anderem wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz, begangen von Mitte/Ende

Dezember 2014 bis zum 14. Januar 2015, schuldig gesprochen werden. Der

strafbare Besitz des Klappmessers ist somit während der dreijährigen Probezeit

verübt worden. Damit stellt sich die Frage des Widerrufs.

Dem Berufungskläger muss wie oben

ausgeführt eine schlechte Legalprognose gestellt werden. Der mit Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 1. April 2014 gewährte

bedingte Strafvollzug muss deshalb widerrufen werden. Die Bildung einer

Gesamtstrafe mit der neu auszusprechenden Strafe ist nicht möglich, da eine

Geldstrafe nicht in eine Freiheitsstrafe umgewandelt werden darf (Urteil des

Bundesgerichts 6B_46/2011 vom 27.9.2011 E. 3 insbes. 3.4.3).

V. Zivilforderungen

1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen

Grundlagen für Zivilforderungen (Schadenersatz und Genugtuung) auf US 43 ff

korrekt dargelegt. Darauf kann verwiesen werden

2. Angesichts des Schuldspruches kann

vorweg ohne weiteres die vorinstanzlich in Ziffer 7 des Urteils festgelegte

grundsätzliche Haftpflicht des Berufungsklägers gegenüber dem Privatkläger für

das Ereignis vom 26. Januar 2014 bestätigt werden. Zur Ausmittlung der

Schadenshöhe wird der Privatkläger an den Zivilrichter verwiesen.

3. Ebenfalls bestätigt werden kann die

vom Vorderrichter auf CHF 2‘000.00 bemessene Genugtuung. Diese Genugtuung, mit

Einschluss des Schadenszinses, trägt den konkreten Umständen im hier

vorliegenden Fall Rechnung: Das Verschulden des Berufungsklägers kann nicht

mehr als leicht bezeichnet werden, er hat ohne jeden Grund und ohne Vorwarnung

dem Privatkläger eine Rissquetschwunde an der Nase zugefügt, die im Spital mit

vier Stichen genäht werden musste und die als kleine Narbe mitten im Gesicht dauernd

sichtbar bleiben wird. Die Angaben des Privatklägers haben gezeigt, dass ihn

die Ereignisse vom 26. Januar 2014 über längere Zeit beeinträchtigt haben.

Dabei führte er nachvollziehbar aus, dass er die Narbe jeden Morgen, wenn er in

den Spiegel schaue, sehe und dadurch oftmals auch die Ereignisse in Erinnerung

gerufen würden. Die Narbe sei eine Verunstaltung, die ihn seit dem Vorfall

begleite. Er habe auch ein paar Monate lang Schmerzen gehabt. Heutzutage habe

er noch Schmerzen, wenn die Narbe berührt werde bzw. wenn ein Schlag auf die

Nase komme. Aufgrund der Verletzung habe er die Ausübung als Karatesportler der

[…]Mannschaft bremsen müssen. Dies habe ihn ein paar Monate zurückgeworfen. So

habe er einige Turniere und die Qualifikationen zur EM und WM verpasst. Weiter

hat ihn die Drohung über Monate hinweg stark beschäftigt, fürchtete er sich

doch vor allem um seine Familie. Aufgrund dieser Folgen der Straftaten für den

Privatkläger und der Tatsache, dass der Berufungskläger vorsätzlich gehandelt

und dem Geschädigten grundlos einen Kopfstoss versetzt und grundlos gedroht

hat, erscheint – auch im Vergleich mit anderen Fällen (vgl. US 44) – die

erstinstanzlich zugesprochene Genugtuung in der Höhe von CHF 2‘000.00 als

angemessen.

VI. Kosten und Entschädigungen

1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens

(vollumfängliche Schuldsprüche) ist der Antrag des Berufungsklägers auf

Zusprechung einer Genugtuung abzuweisen und der erstinstanzliche Kostenentscheid

ist in Anwendung von Art. 428 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO zu bestätigen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens,

welche mit einer Urteilsgebühr von CHF 3‘000.00 total CHF 3‘160.00 ausmachen,

hat der unterliegende Berufungskläger zu bezahlen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

3.1 Die Honorarnote der amtlichen

Verteidigerin des Berufungsklägers, Rechtsanwältin Franziska Ryser-Zwygart,

Solothurn, ist für das erstinstanzliche Verfahren bereits rechtskräftig auf

total CHF 2‘854.20 (Honorar: CHF 2‘472.00, Auslagen: CHF 170.80,

8% MWST: CHF 211.40) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat

Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt worden.

Vorbehalten bleibt während 10 Jahren der Rückforderungsanspruch des Staates im

Umfang von CHF 2‘854.20, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Berufungsklägers erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und Abs. 5 StPO).

Einen Nachforderungsanspruch hat die

amtliche Verteidigerin nicht gestellt.

3.2 Für das Berufungsverfahren reichte

die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten eine Honorarnote ein, welche sich

aus einem zeitlichen Aufwand von 1‘148 Minuten (= 19,13 Stunden), Auslagen von

CHF 94.20 sowie 8 % MWST zusammensetzt.

In dieser Honorarnote werden im Sinne

einer Schätzung für die Hauptverhandlung vor Obergericht 450 Minuten aufgeführt

(vgl. Position vom 16.11.2016). Da diese tatsächlich 155 Minuten (08:30 Uhr -

11:05 Uhr) dauerte, sind 295 Minuten in Abzug zu bringen. Der für die

Urteilsverkündung angenommene Zeitaufwand von 30 Minuten (Position vom

17.11.2016) ist nicht abzuziehen. Zwar wurde auf eine mündliche Urteilseröffnung

verzichtet, doch die anfallende Nachbearbeitung im Falle einer schriftlichen Urteilseröffnung

ist ebenfalls mit 30 Minuten zu veranschlagen. Die Besprechungen mit dem

Klienten machen gemäss Honorarnote insgesamt 235 Minuten (= 3,91 Stunden) aus

(vgl. Positionen vom 31.3.2016, 26.4.2016, 6.5.2016, 31.8.2016, 5.10.2016,

19.10.2016). In Anbetracht des Verfahrensumfanges erweist sich hierfür ein

Aufwand von insgesamt zwei Stunden als angemessen, so dass ein weiterer Abzug

von 115 Minuten zu erfolgen hat und insgesamt 738 Minuten (= 12,3 Stunden)

resultieren, welche der amtlichen Verteidigerin gemäss § 177 Abs. 3 des

Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) zu einem Stundenansatz von CHF 180.00 zu

entschädigen sind. Die Auslagen sind im beantragten Umfang von CHF 94.20 zu

entschädigen. Der Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse,

hat somit der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin

Franziska Ryser-Zwygart, Solothurn, für das Berufungsverfahren total CHF

2‘492.85 (Honorar: CHF 2‘214.00, Auslagen: CHF 94.20, 8% MWST: CHF 184.65)

zu bezahlen.

In diesem Umfang bleibt auch der

Rückforderungsanspruch des Staates vorbehalten, sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse des Berufungsklägers erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).

Dieser Anspruch verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides (Art.

135 Abs. 5 StPO).

Die Differenz zwischen der amtlichen

Entschädigung und dem vollen Honorar wurde auch im Berufungsverfahren von der

amtlichen Verteidigerin nicht geltend gemacht.

4.1 Die Parteientschädigung des

Privatklägers B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Gian Moeri, Zürich, wurde gestützt

auf die ins Recht gelegte Honorarnote vom 30. Oktober 2015 (SL AS 065) für das

erstinstanzliche Verfahren auf CHF 1‘855.45 (Aufwand: CHF 1‘465.00,

Auslagen: CHF 253.00; 8 % MWST: CHF 137.45) festgesetzt.

Die Vergütung von Fotokopien beträgt gemäss

§ 177 Abs. 5 GT 50 Rappen pro Stück, wobei Rechtsanwalt Gian Moeri jeweils

den doppelten Betrag geltend gemacht hat (vgl. SL AS 065 f). Insgesamt wurden

für das erstinstanzliche Verfahren vom Rechtsvertreter des Privatklägers 229

Kopien erstellt, so dass CHF 114.50 in Abzug zu bringen sind. Unter

Berücksichtigung dieser Korrektur ist die Parteientschädigung, welche der

Beschuldigte in Anwendung von Art. 433 Abs. 1 StPO dem Privatkläger, vertreten

durch Rechtsanwalt Gian Moeri, Zürich, zu bezahlen hat, auf total CHF 1‘731.80

(Aufwand: CHF 1‘465.00, Auslagen: CHF 138.50, 8 % MWST: CHF 128.30) festzusetzen.

4.2 Vor Obergericht reichte

Rechtsanwalt Gian Moeri eine Honorarnote ein, welche die Aufwendungen und Auslagen

für das gesamte Strafverfahren zusammenfasst und den Zeitraum vom 17. September

2015 bis 16. November 2016 abdeckt. Dem Berufungsverfahren zuzurechnen sind lediglich

die Positionen vom 22. März 2016 bis 16. November 2016, welche sich aus einem

zeitlichen Aufwand von 12.93 Stunden zu einem Stundenansatz von je CHF 250.00,

Auslagen von total CHF 154.00 sowie 8 % MWST zusammensetzen.

Diverse der geltend gemachten

Positionen beziehen sich auf den Eingang bzw. die Prüfung von kurzen Standardverfügungen,

welche einen anwaltlichen Kürzest-aufwand darstellen und praxisgemäss nicht

separat zu entschädigen sind, sondern im Stundenansatz von CHF 250.00 bereits inbegriffen

sind. Vor dem Hintergrund, dass der Privatkläger nicht als

Privatberufungskläger oder Anschlussberufungskläger auftrat und sich sein

Rechtsvertreter mit seinem Parteivortrag vor Obergericht darauf beschränkte,

auf das erstinstanzliche Urteil zu verweisen, sind die in der Honorarnote

aufgeführten E-Mail- und Telefonkontakte in ihrer Summe nicht mehr

nachvollziehbar. Der Aufwand der Privatklägerschaft ist bei dieser Ausgangslage

ermessensweise wie folgt festzulegen: Für die Teilnahme an der Hauptverhandlung

vor Obergericht sind 155 Minuten zu entschädigen. Die Wegzeit (Zürich –

Solothurn, retour) ist im beantragten Umfang von 2,84 Stunden (= 170 Minuten)

gutzuheissen. Für die Nachbearbeitung sind 30 Minuten hinzuzurechnen. Die

weiteren Aufwendungen (Studium erstinstanzliches Urteil, Aktenstudium, Besprechungen

mit Klienten) sind mit insgesamt 4 Stunden zu veranschlagen, so dass für das

gesamte Berufungsverfahren (gerundet) 10 Stunden zum geltend gemachten

Stundenansatz von CHF 250.00 zu entschädigen sind.

Für die Kopien sind wiederum lediglich

50 Rappen pro Stück zu entschädigen, so dass CHF 33.00 (66 Kopien) abzuziehen

sind.

In Anbetracht der vorgenannten Kürzungen

ist die Parteientschädigung, welche der Beschuldigte dem Privatkläger,

vertreten durch Rechtsanwalt Gian Moeri, Zürich, zu bezahlen hat, auf total CHF

2‘830.70 (Aufwand: CHF 2‘500.00, Auslagen: CHF 121.00, 8 % MWST: CHF 209.70)

festzusetzen.

Demnach wird in Anwendung von Art. 46

Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 89 Abs. 1 und 6, Art. 123 Ziff. 1 al. 1

und Art. 180 Abs. 1 StGB; Art. 7, Art. 31 Abs. 3 und Art. 33 Abs. 1 lit. a WG;

Art. 12 Abs. 1 lit. a WV; Art. 122 ff., Art. 135 Abs. 1, 2, 4 lit. a und 5,

Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3, Art. 433

StPO sowie Art. 41 ff. OR erkannt:

1. Der Beschuldigte A.___ hat sich

schuldig gemacht:

- der einfachen

Körperverletzung, begangen am 26. Januar 2014;

- der Drohung, begangen

am 26. Januar 2014;

- der

mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz, begangen am 26. Januar 2014

und zwischen ca. Mitte/Ende Dezember 2014 bis am 14. Januar 2015.

2. Die A.___

mit Verfügung des Departementes des Innern des Kantons Solothurn am 14. Februar

2013 für eine Reststrafe von 59 Tagen gewährte bedingte Entlassung aus dem

Strafvollzug wird widerrufen (vgl. hierzu auch nachstehende Ziffer 3).

3. A.___

wird unter Einbezug der Reststrafe von 59 Tagen Freiheitsstrafe zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten und 20 Tagen verurteilt.

4. Der A.___

mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am 1. April 2014

gewährte bedingte Vollzug für eine Geldstrafe von 25 Tages-sätzen zu je CHF

50.00 wird widerrufen.

5. Es

wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer 5 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten

von Solothurn-Lebern vom 22. März 2016 (nachfolgend: erstinstanzliches Urteil)

das bei A.___ sichergestellte Messer eingezogen und durch die Polizei vernichtet

wird.

6. A.___

wird verurteilt, B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Gian Moeri, Zürich, eine

Genugtuungssumme von total CHF 2‘000.00 zu bezahlen.

7. A.___

wird für das Ereignis vom 26. Januar 2014 als im Grundsatz schadenersatzpflichtig

erklärt. Zur Ausmittlung der Schadenshöhe wird B.___, vertreten durch

Rechtsanwalt Gian Moeri, Zürich, an den Zivilrichter verwiesen.

8. Der

Antrag von A.___ auf Ausrichtung einer Genugtuung wird abgewiesen.

9. A.___

wird verurteilt, B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Gian Moeri, Zürich, für

das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von total CHF 1‘731.80

(Aufwand: CHF 1‘465.00, Auslagen: CHF 138.50, 8 % MWST: CHF 128.30) und für das

Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von total CHF 2‘830.70 (Aufwand:

CHF 2‘500.00, Auslagen: CHF 121.00, 8 % MWST: CHF 209.70) zu bezahlen.

10. Es

wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 9 des

erstinstanzlichen Urteils die Honorarnote der amtlichen Verteidigerin von A.___,

Rechtsanwältin Franziska Ryser-Zwygart, Solothurn, auf total CHF 2‘854.20

(Honorar: CHF 2‘472.00, Auslagen: CHF 170.80, 8% MWST: 211.40) festgesetzt

und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die

Zentrale Gerichtskasse, bezahlt worden ist.

Vorbehalten bleibt während

10 Jahren der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 2‘854.20,

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

11. Die

Honorarnote der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Franziska

Ryser-Zwygart, Solothurn, wird für das Berufungsverfahren auf total CHF

2‘492.85 (Honorar: CHF 2‘214.00, Auslagen: CHF 94.20, 8% MWST: CHF 184.65)

festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten

durch die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt.

Vorbehalten bleibt

während 10 Jahren der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF

2‘492.85, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

12. A.___

hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von

CHF 800.00, total CHF 1‘040.00, sowie die Kosten des Berufungsverfahrens

mit einer Urteilsgebühr von CHF 3‘000.00, total CHF 3‘160.00, zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert

10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Kiefer Lupi

De Bruycker