STBER.2016.26
Drohung, einfache Körperverletzung, Widerhandlung gegen das Waffengesetz und Widerrufsverfahren
16. November 2016Deutsch61 min
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 16.
November 2016
Es wirken mit:
Vizepräsident Kiefer
Oberrichter Marti
Ersatzrichterin Lamanna Merkt
Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___ amtlich verteidigt durch
Franziska Ryser-Zwygart,
Beschuldigter und
Berufungskläger
betreffend Drohung,
einfache Körperverletzung, Widerhandlung gegen das Waffengesetz und Widerrufsverfahren
Es erscheinen zur
Hauptverhandlung vor Obergericht vom 16. November 2016:
1. A.___, Beschuldigter und
Berufungskläger;
2. Rechtsanwältin
Franziska Ryser-Zwygart, amtliche Verteidigerin des Beschuldigten;
3. B.___, Auskunftsperson und
Privatkläger;
4. Rechtsanwalt Gian Moeri,
Rechtsvertreter des Privatklägers;
4. C.___,
Zeuge (ausschliesslich für die Zeugeneinvernahme);
5. D.___,
Zeuge (ausschliesslich für die Zeugeneinvernahme), zugeführt von einer
Polizeibeamtin und einem Polizeibeamten.
Der Vorsitzende eröffnet um 8:30 Uhr
die Hauptverhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt
die anwesenden Personen fest. Der Beschuldigte erklärt auf die entsprechende
Frage des Vorsitzenden, dass er Mundart problemlos verstehe. In der Folge fasst
der Vorsitzende das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von
Solothurn-Lebern vom 22. März 2016 zusammen und erklärt, dass sich die Berufung
des Beschuldigten – mit Ausnahme der Dispositivziff. 5 und der Dispositivziff.
9 (soweit die Höhe der Entschädigung für die amtliche Verteidigerin betreffend)
– gegen das gesamte erstinstanzliche Urteil richte. Sowohl die Staatsanwaltschaft
als auch der Privatkläger hätten kein Rechtsmittel gegen das erstinstanzliche
Urteil eingelegt. Den weiteren Verhandlungsablauf skizziert der Vorsitzende wie
folgt:
1. Vorbemerkungen und Vorfragen der
Parteien;
2. Einvernahmen
der Zeugen, der Auskunftsperson und des Beschuldigten;
3. Allfällige weitere Beweisabnahmen
und Schluss des Beweisverfahrens;
4. Parteivorträge;
5. Letztes Wort des Beschuldigten;
6. Urteilseröffnung.
Rechtsanwalt Gian Moeri stellt im
Namen und Auftrag des Privatklägers vorab die Anträge, es sei das erstinstanzliche
Urteil zu bestätigen, der Privatkläger sei gemäss der eingereichten Honorarnote
zu entschädigen und der Beschuldigte habe die Verfahrenskosten zu tragen. Er
wirft keine Vorfragen auf und hat keine Vorbemerkungen.
Rechtsanwältin Franziska Ryser-Zwygart
verweist auf die bereits mit der Berufungserklärung vom 6. Mai 2016 gestellten
Anträge und bestätigt diese. Sie reicht die Honorarnote für das Berufungsverfahren
ein. Auch sie verzichtet auf Vorbemerkungen und Vorfragen.
Um 8:45 Uhr betritt C.___ den
Gerichtssaal und wird nach vorgängiger Belehrung über seine Rechte und
Pflichten als Zeuge und die Straffolgen eines falschen Zeugnisses nach Art. 307
StGB vom Gericht befragt (vgl. separates Einvernahmeprotokoll und Audio-CD).
Da der vorgeladene Zeuge D.___ erst um
9:00 Uhr vorgeladen und noch nicht eingetroffen ist, wird die Befragung des
Beschuldigten zur Person vorgezogen. Nachdem dieser vom Referenten ausdrücklich
auf sein Recht, die Aussage und Mitwirkung zu verweigern, hingewiesen worden
ist, wird er vom Gericht befragt (vgl. separates Einvernahmeprotokoll und Audio-CD).
Um 9:00 Uhr wird D.___ von einer
Polizeibeamtin und einem Polizeibeamten zugeführt und nach vorgängiger Belehrung
über seine Rechte und Pflichten als Zeuge und die Straffolgen eines falschen
Zeugnisses nach Art. 307 StGB vom Gericht befragt. Die Parteivertreter nehmen
hierauf die Möglichkeit wahr, dem Zeugen Ergänzungsfragen zu stellen (vgl.
separates Einvernahmeprotokoll und Audio-CD).
In der Folge wird der Privatkläger B.___
vom Referenten auf seine Rechte und Pflichten als Auskunftsperson und die
Straffolgen von Art. 303 StGB (falsche Anschuldigung), Art. 304 StGB (Irreführung
der Rechtspflege) und Art. 305 StGB (Begünstigung) aufmerksam gemacht und anschliessend
befragt. Die Parteivertreter stellen der Auskunftsperson Ergänzungsfragen (vgl.
separates Einvernahmeprotokoll und Audio-CD).
Schliesslich wird der Beschuldigte erneut
auf sein Aussageverweigerungsrecht hingewiesen und hierauf zur Sache befragt (vgl.
separates Einvernahmeprotokoll und Audio-CD).
Beide Parteivertreter verzichten auf
weitere Beweisanträge, so dass das Beweisverfahren vom Vorsitzenden geschlossen
wird.
Es folgt der Parteivortrag von
Rechtsanwalt Gian Moeri für den Privatkläger B.___, mit welchem er die bereits
eingangs gestellten Anträge kurz begründet.
Rechtsanwältin Franziska Ryser-Zwygart
stellt und begründet im Namen und Auftrag des Beschuldigten folgende Anträge
(vgl. auch Plädoyernotizen):
« 1. Ziff.
1, 2, 3, 4, 6, 7, 8 und 11 des Urteils des Gerichtspräsidenten von
Solothurn-Lebern vom 22. März 2016 seien aufzuheben.
2. Der
Beschuldigte sei vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1
Abs. 1 StGB), Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB), evtl. Nötigung (Art. 181 StGB), angeblich
begangen am 26. Januar 2014, ca. 04:30 Uhr, in Grenchen, zum Nachteil von B.___
freizusprechen.
3. Der
Beschuldigte sei vom Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen das
Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Art. 4 Abs. 1 lit. a, c
evtl. lit. g, Art. 5 Abs. 1 lit. a und c, Art. 7, Art. 27, ARt. 33 Abs. 1 lit.
a WG, Art. 6, Art. 7 Abs. 1 lit. a, Art. 10 Abs. 1 lit. b, Art. 12 Abs. 1 lit.
a WG), angeblich begangen am 26. Januar 2014, ca. 04:30 Uhr, in Grenchen und in
der Zeit von ca. Mitte/Ende Dezember 2014 bis am 14. Januar 2015, in Zuchwil, freizusprechen.
4. Die
bedingte Entlassung vom 21. Februar 2013 (STAPP-2011.18-25/12) sei nicht zu widerrufen
und die restlichen 59 Tage seien nicht zu vollziehen.
5. Der
dem Beschuldigten A.___ mit Urteil des Staatsanwaltes des Kantons Solothurn vom
1. April 2014 bedingt gewährte Vollzug für eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen
zu je CHF 50.00 pro Tag sei nicht zu widerrufen.
6. Die
Zivilforderungen seien abzuweisen, eventuell auf den Zivilweg zu verweisen.
7. Der
Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung für den Zivilkläger sei abzuweisen.
8. Es
sei dem Beschuldigten eine Genugtuung von CHF 1‘000.00 oder nach richterlichem
Ermessen zuzusprechen.
9. Der
Staat habe die Verfahrenskosten vor dem Amtsgerichtspräsidenten und vor dem
Obergericht zu tragen und dem Beschuldigten für das Verfahren vor dem
Amtsgerichtspräsidenten und vor dem Obergericht eine Parteientschädigung auszurichten.
10. Die
Kosten der amtlichen Verteidigung seien nicht dem Beschuldigten aufzuerlegen.
U.K.u.E.F.»
Beide
Parteivertreter halten in der Folge einen zweiten Parteivortrag.
Der Beschuldigte macht von seinem
Recht auf das letzte Wort sinngemäss wie folgt Gebrauch:
C.___ sei ein sehr guter Kollege von B.___
und dieser würde sicherlich die Sache gleich wie B.___ schildern, wenn sie sich
so abgespielt hätte. Nun habe aber C.___ etwas ganz anderes ausgesagt. Er (A.___)
wisse nicht, von wem B.___ einen Schlag erhalten habe. Er bitte B.___, mit
seinen Kollegen zusammen zu sitzen und mit ihnen zu reden, um zu klären, was
damals tatsächlich passiert sei. Ebenso bitte er diesen, bei der Wahrheit zu
bleiben.
Beide Parteien verzichten ausdrücklich
auf eine mündliche Urteilseröffnung. Der Vorsitzende teilt den Parteien mit,
dass das Urteil demnach schriftlich eröffnet werde und die Parteivertreter
vorab telefonisch von der Gerichtsschreiberin über den Prozessausgang kurz
orientiert würden.
Damit endet um 11:05 Uhr der
öffentliche Teil der Hauptverhandlung und das Gericht zieht sich zur geheimen
Urteilsberatung zurück.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Am 13. März 2014 sprach der Geschädigte
B.___ beim Polizeiposten Grenchen vor und erstattete Anzeige gegen unbekannt
wegen einfacher Körperverletzung, Drohung und Tätlichkeiten. Er sei vor rund
sechs Wochen, am Samstagabend, dem 25. Januar 2014, in Grenchen anlässlich
einer Party im «Howeg-Gebäude» von einem Unbekannten mit Spitznamen «A.___» mit
einem Kopfstoss verletzt und anschliessend von diesem mit einer Schusswaffe
bedroht worden (vgl. Strafanzeige vom 9. Mai 2014, Akten Staatsanwaltschaft
Seiten 004 ff, im Folgenden: AS 004 ff). Der Geschädigte übergab der Polizei
ein Schreiben («Rapport»), in dem er den Vorfall ausführlich aufgezeichnet
hatte (AS 026), ein Fotoblatt mit Abbildungen der Verletzungen (AS 027) und
einen Arztbericht des Bürgerspitals Solothurn vom 26. Januar 2014 mit der Hauptdiagnose
«RQW (Rissquetschwunde) Nasenwurzel nach Schwedenkuss am 26.1.2014 in der Früh»
(AS 016 f).
Mit Erledigungsrapport der Polizei
Kanton Solothurn vom 2. Juli 2014 wurde der Beschuldigte A.___ als möglicher
Täter benannt. Der Geschädigte habe diesen anlässlich einer Fotokonfrontation
eindeutig als damaligen Täter wieder erkannt. Der Beschuldigte habe erklärt, er
verkehre schon regelmässig im Howeg-Gebäude in Grenchen, wolle aber mit dem
beanzeigten Vorfall nichts zu tun haben (AS 009 ff).
Anlässlich einer im Zusammenhang mit
dieser Strafanzeige durchgeführten Hausdurchsuchung beim Beschuldigten am 14.
Januar 2015 wurde ein einhändig bedienbares Klappmesser gefunden (AS 007 f und
011 f).
2. Mit Anklageschrift vom 2. September
2015 wurden die Akten dem Amtsgerichtspräsidium von Solothurn-Lebern überwiesen
zur Beurteilung des Beschuldigten A.___ wegen der Vorhalte der einfachen
Körperverletzung, der Drohung (ev. Nötigung) und der mehrfachen Widerhandlung
gegen das Waffengesetz (AS 001 ff).
3. Der Amtsgerichtspräsident von
Solothurn-Lebern erliess am 22. März 2016 folgendes Strafurteil:
« 1. A.___ hat sich schuldig
gemacht:
a) der einfachen
Körperverletzung, begangen am 26. Januar 2014;
b) der Drohung,
begangen am 26. Januar 2014;
c) der
mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz, begangen am 26. Januar 2014
und zwischen Mitte/Ende Dezember 2014 bis am 14. Januar 2015.
2. A.___ wird zu 10
Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.
3. Die
A.___ mit Verfügung des Departementes des Innern des Kantons Solothurn am 14.
Februar 2013 für eine Reststrafe von 59 Tagen bedingt gewährte Entlassung aus
dem Strafvollzug ist widerrufen.
4. Der
A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am 1. April
2014 bedingt gewährte Vollzug für eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je CHF
50.00 ist widerrufen.
5. Das bei A.___
sichergestellte Messer wird eingezogen und ist durch die Polizei zu vernichten.
6. A.___
wird verurteilt, B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Gian Moeri, Zürich, eine
Genugtuungssumme von CHF 2‘000.00 zu bezahlen.
7. A.___
wird für das Ereignis vom 26. Januar 2014 als im Grundsatz schadenersatzpflichtig
erklärt. Zur Ausmitt[l]ung der Schadenshöhe wird B.___, vertreten durch
Rechtsanwalt Gian Moeri, Zürich, an den Zivilrichter verwiesen.
8. A.___
wird verurteilt, B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Gian Moeri, Zürich, eine
Parteientschädigung von CHF 1‘855.45 zu bezahlen.
9. Die
Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Franziska
Ryser-Zwygart, Solothurn, wird auf CHF 2‘854.20 (Honorar CHF 2‘472.00,
Auslagen CHF 170.80 und 8% MwSt) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung
vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___
erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
10. Der
Amtsgerichtspräsident verzichtet auf die schriftliche Begründung des Urteils,
wenn keine Partei ein Rechtsmittel ergreift oder innert 10 Tagen seit Zustellung
der Urteilsanzeige niemand ausdrücklich eine schriftliche Begründung verlangt.
11. A.___
hat die Kosten des Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 800.00, total
CHF 1‘040.00, zu bezahlen. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine
Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, so reduziert sich
die Staatsgebühr um CHF 300.00, womit die gesamten Kosten CHF 740.00 betragen.»
4. Gegen das Urteil liess der
Beschuldigte (fortan auch: Berufungskläger) am 31. März 2016 frist- und
formgerecht die Berufung anmelden (Akten Richteramt Solothurn-Lebern Seite 156;
im Folgenden SL AS 156). Mit Berufungserklärung vom 6. Mai 2016 wurde ein
vollumfänglicher Freispruch von allen Vorhalten verlangt. Auf den Widerruf der
bedingten Entlassung und des mit Urteil vom 1. April 2014 gewährten bedingten
Strafvollzugs sei zu verzichten und die Zivilforderungen seien abzuweisen, ev.
auf den Zivilweg zu verweisen. Die Kosten seien dem Staat aufzuerlegen und dem
Berufungskläger seien eine Parteientschädigung sowie eine Genugtuung
zuzusprechen.
Mit Schreiben vom 23. Mai 2016
verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung und die weitere
Teilnahme am Berufungsverfahren.
Rechtskräftig ist Ziffer 5 des
erstinstanzlichen Urteils (Einziehung des sichergestellten Messers) sowie die
Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigerin gemäss Ziffer 9.
An der Hauptverhandlung vor dem
Berufungsgericht wurden neben dem Beschuldigten der Geschädigte und der
Privatkläger als Auskunftsperson sowie C.___ und D.___ (vom Privatkläger bis
dahin Person «P1» genannt) als Zeugen befragt.
Erwägungen
II. Sachverhalt
1.
Vorhalt
In der Anklageschrift werden dem
Berufungskläger die folgenden Vorhalte zur Last gelegt:
« 1. Einfache Körperverletzung
(Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB)
begangen am 26. Januar
2014, ca. 04:30 Uhr, in Grenchen, Maienstrasse 6, im Untergeschoss des
HOWEG-Gebäudes, z.Nt. von B.___. Der Geschädigte beobachtete, wie zwei Männer
stritten und sich anrempelten. Weil er einen der beiden Männer kannte, ging er
dazu und schlichtete. Dann kam der Beschuldigte mit weiteren Männern aus einem
anliegenden Clubraum, ging direkt auf den Geschädigten los und fragte ihn was
er sich in die Angelegenheit einmische. Dann schupste er den Geschädigten mit
der rechten Hand an die linke Schulter und verpasste ihm danach ohne
Verzögerung vorsätzlich einen Kopfstoss («Schwedenkuss»). Der Geschädigte
erlitt dabei eine Rissquetschwunde über der Nasenwurzel, welche mit vier
Stichen genäht werden musste.
2.
Drohung (Art. 180
Abs. 1 StGB), evt. Nötigung (Art. 181 StGB)
begangen am 26. Januar
2014, ca. 04:30 Uhr, in Grenchen, Maienstrasse 6, vor dem HOWEG-Gebäude, z.Nt.
von B.___. Im Anschluss an den Vorfall im Untergeschoss (vgl. Ziff. 1), fragte
der Geschädigte den Beschuldigten, warum er ihn geschlagen habe. Der
Beschuldigte sagte ihm mehrfach, dass er sich in eine Sache eingemischt habe,
mit der er nichts zu tun habe. Als der Geschädigte ihm sagte, dass er doch gar
nichts damit zu tun habe, drohte ihm der Beschuldigte, wenn er es nicht verstehen
wolle, so könne man das auch auf eine andere Art regeln. Dabei zog der
Beschuldigte seinen Pullover hoch und es kam eine Pistole (evtl. eine täuschend
echt aussehende Imitationswaffe; vgl. Ziff. 3) im Hosenbund zum Vorschein. Der
Beschuldigte gab dem Geschädigten mit dem Griff an die Waffe (evtl. zückte er
die Waffe auch) zu verstehen, dass er davon Gebrauch machen werde, wenn er sich
wieder einmischen würde. Durch diese Worte und Gesten versetzte der
Beschuldigte den Geschädigten in Angst und Schrecken.
Evt. nötigte der Beschuldigte den
Geschädigten mit seinem vorstehend beschriebenen Verhalten unter Androhung von
Gewalt bzw. ernstlichen Nachteilen gegen Leib und Leben weiteres Nachfragen
nach dem Grund des Schwedenkusses bzw. weiteres Einmischen zu unterlassen bzw.
nötigte ihn zu schweigen. Der Beschuldigte handelte insofern rechtswidrig, als
das gewählte Mittel (Androhung von Gewalt bzw. ernstlichen Nachteilen gegen
Leib und Leben) unrechtmässig war.
3.
Mehrfache Widerhandlung gegen das
Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Art. 4 Abs. 1 lit. a, c
evt. lit g, Art. 5 Abs. 1 lit. a und c, Art. 7, Art. 27, Art. 33 Abs. 1 lit. a
WG, Art. 6, Art. 7 Abs. 1 lit. a, Art. 10 Abs. 1 lit. b, Art. 12 Abs. 1
lit. a WV)
a) begangen
am 26. Januar 2014, ca. 04:30 Uhr, in Grenchen, Maienstrasse 6, HOWEG-Gebäude,
indem der Beschuldigte eine Schusswaffe (evtl. eine täuschend echt aussehende
Imitationswaffe) auf sich trug, obwohl es ihm als serbischer Staatsangehöriger
verboten war, eine solche zu besitzen.
b) begangen
in der Zeit von ca. Mitte/ Ende Dezember 2014 bis am 14. Januar 2015 (Datum
Hausdurchsuchung), in Zuchwil, indem der Beschuldigte ein Messer, dessen Klinge
mit einem einhändig bedienbaren automatischen Mechanismus ausgefahren werden
kann, in seinem Besitz hatte, obwohl es ihm als serbischer Staatsangehöriger
verboten war.»
2.
Allgemeines zur Beweiswürdigung
2.1
Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV
und Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio
pro reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat
angeklagte Person unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f) betrifft
der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als
auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass
es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht
dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz
«in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines
für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei
objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so
verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht
massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die
materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit
nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit
überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste
Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und
schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven
Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der
Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.
Eine Verurteilung darf somit nur
erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit
erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem
Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht
hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der
Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des
Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der
Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund
gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er
eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).
2.2
Das Gericht folgt bei seiner
Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): Es
würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen
Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und
Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art
des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen
Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und
Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie
Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der
Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das
Dispositiv
Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache
bewiesen ist oder nicht.
2.3 Bei der Wertung von Aussagen –
unabhängig davon, ob bei polizeilichen, staatsanwaltschaftlichen oder gerichtlichen
Einvernahmen erfolgt – ist stets zu prüfen, ob sie einem tatsächlichen Erleben
entspringen. Mit Hilfe der methodischen Aussagenanalyse ist demnach
auszuscheiden, inwieweit Schilderungen der Realität entsprechen oder aber auf
einem Phantasie- oder Lügenkonstrukt basieren. In seinem Entscheid BGE 129 I 49
vom 7. November 2002 hält das Bundesgericht fest, dass wahre und falsche Schilderungen
unterschiedliche geistige Leistungen erfordern würden. Mit der Aussagenanalyse
soll überprüft werden, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände,
der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage
auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Bei der Glaubhaftigkeitsbegutachtung
sei immer davon auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein
kann. Ergebe die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den
erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehe, so sei sie zu verwerfen.
Es gelte dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr sei.
Ein Aussagender, der die Wahrheit sagt,
hat tatsächlich etwas erlebt und speichert dieses Ergebnis – in Form von
Bildern – ab. Im Rahmen einer Einvernahme ruft er seine Erinnerungen ab; diese
sind räumlich, zeitlich, im Detaillierungsgrad, der Homogenität, der Konstanz
oder der individuellen Prägung stimmig. Für einen realen Erlebnishintergrund
können gleichfalls Erinnerungslücken oder gar Selbstbelastungen sprechen.
Demgegenüber steht die
wahrheitswidrige Aussage. Der so Aussagende kann nicht auf Erinnerungen
zurückgreifen und diese in Worte fassen. Fiktiv Erlebtes verlangt deshalb viel
vom Aussagenden: Das von ihm entworfene Tatgeschehen soll in sich möglichst
stimmig und plausibel wirken. Die aussagende Person muss darauf achten, stets
widerspruchsfrei darüber zu berichten. Nach den aussagepsychologischen
Grundsätzen wird deshalb in solchen Fällen auf das Allgemeinwissen resp.
kognitive Schemata zurückgegriffen. Was nicht erlebt wurde, wird somit mit
weniger Details resp. weniger persönlichen und spezifischen Schilderungen
erzählt. Der unwahr Aussagende ist zudem bestrebt, seinem Gegenüber glaubwürdig
und kompetent zu erscheinen. Er vermeidet deshalb Erinnerungslücken oder
Selbstbelastungen bzw. Selbstkorrekturen und Verbesserungen der eigenen Erzählungen.
Zweck dieses Verhaltens ist es, den gewünschten Effekt der Glaubwürdigkeit zu
keiner Zeit zu gefährden (vgl. Ludewig, Tavor, Baumer: «Wie können aussagepsychologische
Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?», in AJP 11/2011 S.
1415 f.)
Im Gegensatz zu Zeugenaussagen sind
die Realkennzeichen im Regelfall bei beschuldigten Personen kein taugliches
Mittel, da diese keine Aussage produzieren, also keine Geschichte erzählen,
sondern bestehende Geschichten bestätigen bzw. abstreiten. Der mutmassliche
Täter tut also gut daran, einfach alles zu bestreiten und nur so viel wie nötig
zu erzählen. Vermeintlich unschuldige Personen sind gesprächig, kooperativ und
bleiben beim Thema, weil sie die Wahrheit ans Licht bringen wollen. Sie
beteuern ihre Unschuld ohne Aufforderung und spontan. Vermeintliche Täter
hingegen wollen die Wahrheit verheimlichen, weshalb sie zurückhaltend oder
unkooperativ sind und auf irrelevante Nebensächlichkeiten abschweifen, um einer
Lüge aus dem Weg zu gehen (vgl. Daphna Tavor: Aussagepsychologie zur Beurteilung
der Aussagen von Angeklagten; Befragungstechniken bei Beschuldigten, Referat
anlässlich des Seminars «Zwischen Wahrheit und Lüge», 16.-17.5.2011,
durchgeführt vom Institut für Rechtswissenschaft und Rechtspraxis sowie vom
Kompetenzzentrum für Rechtspsychologie der Universität St. Gallen).
3. Die Beweismittel
Die vorliegenden Aussagen und
Beweismittel werden von der Vorinstanz auf US 8 bis 19 ausführlich dargelegt.
Darauf kann verwiesen werden. Während der Privatkläger an seiner Beschuldigung
des Berufungsklägers festhielt, stritt Letzterer die Vorhalte ebenso konsequent
ab.
Vor dem Berufungsgericht wurden
zusammengefasst folgende Aussagen gemacht:
Der Zeuge C.___ bestätigte seine
bisherigen Aussagen und führte auf Frage aus, er habe an jenem Abend im Januar
2014 im Howeg-Gebäude nicht gesehen, wie B.___ verletzt worden sei. Die
Verletzung selbst habe er dann aber gesehen. (Auf Frage) Ja, er habe gesehen,
dass der Privatkläger einen Streit habe schlichten wollen, bevor er verletzt
gewesen sei. Er (C.___) selber habe aber nicht «gross» zu schlichten versucht,
denn er sei am Türgriff hängen geblieben, so dass es ihm die Jacke verrissen
habe und das Bier auf seine Hose ausgeschüttet sei. Er habe sich auf die
Toilette und dann nach draussen begeben, um es zu trocknen. Der Privatkläger
habe ihm dann draussen mitgeteilt, dass er einen Kopfstoss bekommen habe. (Auf
Frage) Ja, der Privatkläger habe ihm auch gesagt, es sei «A.___» oder A.___
gewesen. (Auf Frage) Ja, es treffe zu, dass es draussen zwischen dem Berufungskläger
und dem Privatkläger noch zu einem kurzen Gespräch gekommen sei, bevor sie (B.___
und C.___) gemeinsam nachhause gegangen seien. Er sei während dieses Gespräches
ziemlich weit weggestanden, habe eine SMS an seine Frau geschrieben und nicht
mitbekommen, was genau sie zueinander gesagt hätten. (Auf die entsprechenden Fragen)
Nein, er habe den Beschuldigten nicht zum Privatkläger nach draussen geholt und
auch keine Pistole beim Berufungskläger gesehen.
Der Zeuge D.___ führte aus, der
Privatkläger habe ihm ein, zwei Tage später bei einem Treffen in Grenchen erzählt,
dass er vom Berufungskläger attackiert und auch bedroht worden sei; dieser
habe dem Privatkläger eine Waffe gezeigt. An diesem Treffen seien für ihn auch
die Verletzungen des Privatklägers ersichtlich gewesen. An jenem Abend bzw.
Morgen im Januar 2014 habe er sich auch im Howeg-Gebäude aufgehalten, jedoch
nicht gesehen, wie der Privatkläger vom Berufungskläger einen Kopfstoss auf die
Nase gekriegt habe und von diesem bedroht worden sei. Er habe auch nie eine
Waffe beim Berufungskläger gesehen. (Auf Frage) Ja, er könne sich erinnern,
dass der Privatkläger ihn (D.___) im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung
zurückgehalten habe und die Situation zu schlichten versucht habe. Er könne nicht
sagen, weshalb er den Kopfstoss nicht gesehen habe, vielleicht sei er gerade
auf die Person konzentriert gewesen, mit der er unmittelbar zuvor eine verbale
Auseinandersetzung geführt habe. Er nehme an, der Privatkläger habe seinen (= D.___)
Namen lange nicht genannt, weil dieser gewusst habe, dass er in gewisse
Probleme involviert gewesen sei. Der Privatkläger habe ihn wohl nicht zusätzlich
belasten wollen. (Auf Frage) Es sei gut möglich, dass er vom Privatkläger
gebeten worden sei, «A.___» für ein Gespräch über den Vorfall nach draussen zu
holen, er könne sich aber nicht daran erinnern. Ebenso wenig könne er sich
daran erinnern, was draussen (vor dem Howeg-Gebäude) dann noch geschehen sei. (Auf
Frage) Es könne gut sein, dass er für den Privatkläger die Ambulanz gerufen
habe.
Der Privatkläger bestätigte als
Auskunftsperson seine bisherigen Ausführungen und die Angaben des von ihm verfassten
Rapportes. Er sei sich sicher, dass er vom Beschuldigten verletzt worden sei. (Auf
den Vorhalt, wonach es unüblich sei, zuerst einen schriftlichen Rapport zu
verfassen und erst eineinhalb Monate später Anzeige zu erstatten) Er habe sich
mit seiner Familie besprochen und er sei sich anfänglich nicht sicher gewesen,
ob er eine Anzeige machen solle. Er habe sich gefragt, was eine solche Anzeige alles
nach sich ziehen würde und insbesondere, ob er dadurch in Gefahr kommen würde. Er
habe sich orientiert, bis wann eine Anzeige erfolgen müsse und ihm sei bewusst
gewesen, dass er noch genügend Zeit habe. Die Anzeige habe er gegen unbekannt
gemacht, weil er damals den Namen des Beschuldigten noch nicht gekannt habe.
Ihm sei zwar bekannt gewesen, dass es sich dabei um «A.___» handle, den
richtigen Namen habe er aber im Kollegenkreis erst noch nachfragen müssen. (Auf
Vorhalt der Aussagen der beiden Zeugen, wonach diese weder den Kopfstoss noch
die Bedrohung mit der Pistole gesehen hätten) Er sei davon ausgegangen, dass C.___
hinter ihm gestanden sei, als er den Kopfstoss des Berufungsklägers erhalten
habe. Etwas anderes sei ihm damals nicht bewusst gewesen. Die Aussage von D.___
erscheine ihm etwas fragwürdig, weil sich dieser in unmittelbarer Nähe befunden
habe. Er denke, vielleicht habe dieser den Berufungskläger nicht direkt
beschuldigen wollen. (Auf Frage) D.___ habe er anfänglich nicht namentlich genannt,
weil er (B.___) um die viele Probleme gewusst habe, in welche dieser involviert
gewesen sei. Er habe nicht gewollt, dass dieser wegen ihm noch weitere Probleme
bekommen würde. Ja, es sei gut möglich, dass er vom Berufungskläger als Türsteher
in der Vergangenheit einmal abgewiesen worden sei. Er wolle dies weder bejahen
noch bestreiten. Es sei ihm aber schon oft passiert, dass ihm der Eintritt in
ein Clublokal nicht gewährt worden sei. Für ihn stelle dies keinen Grund dar,
um gegenüber dieser Person nachtragend zu sein. (Auf die Frage der amtlichen
Verteidigerin) Er habe die Initiative ergriffen, um D.___ ein, zwei Tage nach
dem Vorfall in Grenchen zu treffen, denn er habe von diesem wissen wollen, was
und wie es passiert sei. (Auf die Frage der amtlichen Verteidigerin, weshalb er
nicht sofort gehandelt und Anzeige erstattet habe) Er habe diese Frage bereits
beantwortet. Er habe nicht gewusst, welche Folgen dies nach sich ziehen würde.
Der Berufungskläger habe ihm eine Waffe gezeigt und ihn bedroht. Er habe Angst
um seine Familie gehabt. Er habe sich nicht um sich, sondern seine Frau Sorgen
gemacht. Die Vorstellung, dass der Berufungskläger ausfindig machen könnte, wo
er wohne, und seine Frau abfangen könnte, habe ihn beschäftigt. Deshalb habe er
die Anzeige erst später gemacht.
Der Berufungskläger blieb auch vor
Obergericht dabei, dass er an jenem Abend bzw. Morgen im Januar 2014 mit dem
Privatkläger nichts zu tun gehabt habe, es somit weder den Kopfstoss noch
danach draussen vor dem Howeg-Gebäude ein Gespräch mit dem Privatkläger gegeben
habe. (Danach befragt, weshalb der Privatkläger ihn zu Unrecht belasten sollte)
Er habe gelegentlich als Türsteher für verschiedene Clublokals in Grenchen
gearbeitet und einmal dem Privatkläger den Zutritt verweigert, weil dieser zu
viel getrunken gehabt habe. Er denke, dass dem Privatkläger dieser Vorfall einfach
nicht habe in den Kopf gehen wollen. Man müsse diesen aber selber fragen. Er
wolle ergänzen, dass es ihm nie in den Sinn kommen würde, einen Karate[…]meister
und Trainer anzugreifen.
4. Beweiswürdigung zum Vorfall vom 26.
Januar 2014
Bei der Beweiswürdigung ist vorweg
festzuhalten, dass sich der Privatkläger am frühen Morgen des 26. Januar 2014
ins Bürgerspital begab und eine frische Rissquetschwunde an der Nasenwurzel
aufwies, die mit vier Stichen genäht werden musste (AS 16 f und 27). Die Fotos
auf AS 27 zeigen die frisch genähte Wunde und auf den Fotos auf AS 28 sind auch
die für einen derartigen Vorfall als Spätfolge typischen blau unterlaufenen
Augen ersichtlich. Da der Zeuge C.___ unmissverständlich bestätigt hat, dass
die Verletzung an der Nase dem Privatkläger am frühen Morgen des 26. Januar
2014 im Howeg-Gebäude beigebracht worden ist, kann auch dies als erstellt
gelten; dies wird vom Berufungskläger im Parteivortrag vor der Vorinstanz denn
auch anerkannt (SL AS 075, ebenso vor dem Berufungsgericht, bei dem der
erstinstanzlich gehaltene Parteivortrag integral wiederholt wurde mit einigen
Ergänzungen). Die Aussagen des Privatklägers sind detailliert, weisen keine
Strukturbrüche auf und sind bezüglich des Kerngeschehens beim vorgehaltenen
Kopfstoss konstant und widerspruchsfrei: Er gab immer an, er habe eine
hauptsächlich verbale Auseinandersetzung zwischen einem Bekannten von ihm, P1,
schlichten wollen und dabei seinen Bekannten zurückgedrängt. Eine detaillierte
und korrekte Analyse der Aussagen des Privatklägers liefert die Vorinstanz auf US
21 f, worauf verwiesen wird. Die von Seiten der Verteidigung vorgehaltenen
Widersprüche (Parteivortrag: SL AS 072 ff) sind bei näherer Betrachtung nicht
relevant: Die geringen Unterschiede bei der Schilderung der Auseinandersetzung
zwischen den beiden Personen, in die er schlichtend eingegriffen habe, sind
marginal und betreffen nicht den Kernsachverhalt. Zu solchen Differenzen bei
den verschiedenen Aussagen des Privatklägers hat die Vorinstanz schon
ausführlich und zutreffend Stellung genommen (US 19 f), worauf ebenfalls verwiesen
werden kann. Dass der Privatkläger angab, er habe den Täter nicht gekannt, dann
aber doch einige (zutreffende) Angaben zu diesem machen konnte, hat er an der
Hauptverhandlung vor dem Gerichtspräsidenten plausibel erklärt. Den ersten
Vorfall schilderte der Privatkläger wie folgt: Nach der Tat habe er diese
Angaben bei Kollegen in Erfahrung bringen können. Beim Vorfall habe sich der
Täter von der Seite genähert und ihn gefragt, was er sich einmische.
Unmittelbar darauf habe dieser ihm einen Kopfstoss an die Nase versetzt, worauf
diese sofort zu bluten begonnen habe. Die Angaben des Privatklägers sind
detailliert, er hat seine Vorwürfe im Verlauf des Verfahrens nicht gesteigert
und ein Belastungseifer ist nicht erkennbar. Letzteres gilt insbesondere für
die Schilderung der Bedrohungssituation vor dem Gebäude: Hier wäre bei einer
erfundenen Geschichte zweifellos eine deutlich prägnantere Drohungsdarstellung
zu erwarten gewesen (beispielsweise ein direktes Bedrohen mit der Waffe oder
ein explizites Aussprechen von Todesdrohungen). Ein erkennbarer Widerspruch
beim Kerngeschehen ergibt sich einzig bei der Schilderung des Vorgangs vor dem
Gebäude: Im schriftlichen Bericht ist die Rede davon, der Berufungskläger habe
bei diesem Wortwechsel eine Schusswaffe aus dem Hosenbund «gezuckt» (womit wohl
am ehesten «gezückt» gemeint sein dürfte). Bei der polizeilichen Einvernahme am
13. März 2014 gab er an, der Mann habe eine Pistole in der Hose versteckt
gehabt und habe ihm mit dieser gedroht. Am 9. März 2015 sagte er dazu aus, der
Täter habe nach der Pistole im Hosenbund gegriffen, diese aber nicht heraus
gezogen. Vor der Vorinstanz wiederum gab der Privatkläger am 22. März 2016 an,
der Täter habe ihm die Pistole im Hosenbund gezeigt, habe die Waffe dabei aber
nicht berührt. Ein relevanter Widerspruch, der die Glaubhaftigkeit der Aussagen
des Privatklägers zu erschüttern vermöchte, ist darin aber nicht erkennbar: Es
gibt minimale Abweichungen in der (protokollierten) Darstellung, immer aber hat
der Privatkläger betont, der Täter habe ihn nicht mit der gezogenen Schusswaffe
bedroht. Auch die nicht ganz einheitlichen Angaben zur Farbe der Waffe in den
verschiedenen, jeweils ein Jahr auseinander liegenden Befragungszeitpunkten
schaden der Glaubhaftigkeit der Aussagen nicht, wäre dies doch gerade bei einer
erfundenen Aussage eher nicht zu erwarten. Zudem spricht seine diesbezüglich
eingeräumte Unsicherheit für den Privatkläger. Im Übrigen hat er den Vorgang ausserhalb
des Gebäudes bezüglich des Kerngeschehens wiederum widerspruchsfrei
geschildert: Er habe den Täter zur Rede stellen wollen und einen Kollegen
gebeten, diesen aus dem Gebäude zu holen. Draussen habe er den Täter gefragt, warum
dieser ihn angegriffen habe, er habe ja nur geschlichtet. Der Andere habe
mehrfach wiederholt, er habe sich nicht einzumischen gehabt. Unverändert
schilderte der Privatkläger auch seine Ängste um sich und seine Familie, als
der Täter ihm die Schusswaffe drohend gezeigt habe, was als Realkennzeichen zu
werten ist. Widersprüche im Nebensachverhalt, wie zur Frage, welcher der
Kollegen die Ambulanz gerufen habe, sind in zeitlich verschiedenen Aussagen zu
erwarten. Wesentlich ist, dass der Privatkläger keinerlei ersichtliches Motiv
hat, den Berufungskläger zu Unrecht zu beschuldigen und sich damit strafbar zu
machen (wie ihm jeweils vor der Aussage erläutert wurde). Hätte er den
Berufungskläger falsch beschuldigen wollen, hätte er überdies zweifellos von
Anfang an dessen Namen genannt und nicht nur den ihm bekannten Spitznamen «A.___».
Zudem ist seine geäusserte Angst vor dem Berufungskläger durchaus glaubhaft,
verfügt Letzterer doch über einen ungünstigen strafrechtlichen Leumund und war
nach eigenen Angaben lange Zeit als Türsteher tätig. Unter diesen Umständen ist
es noch unwahrscheinlicher, dass der Privatkläger ohne jeden erkennbaren Grund
gerade den Beschuldigten zu Unrecht beschuldigen sollte. Die Spekulation des
Berufungsklägers, dies könne damit zusammenhängen, dass er (der
Berufungskläger) als Türsteher einige Jahre vorher einmal dem Privatkläger den
Zutritt zu einem Lokal verwehrt habe, ist wenig überzeugend. Der Privatkläger
hat vor Obergericht denn auch plausibel dargelegt, dass ein solcher Vorfall in
der Vergangenheit durchaus möglich gewesen sei, für ihn aber nichts Aussergewöhnliches
dargestellt habe. Insgesamt sind die Aussagen des Privatklägers als glaubhaft
zu bewerten. Daran ändert auch nichts, dass er bei seinen ersten Aussagen davon
ausging, C.___ habe sowohl den Kopfstoss als auch die Schusswaffe gesehen. C.___
hat dies bei seiner Einvernahme als Auskunftsperson am 13. März 2015 zwar nicht
bestätigt, gab allerdings an, er habe dies von seinem Standort jeweils gar
nicht sehen können. Überhaupt sind die damaligen Antworten von C.___ zwar in
Nebenpunkten detailliert, zum Kernsachverhalt aber generell wenig überzeugend
und ausweichend ausgefallen. Es ist ein deutlicher Strukturbruch feststellbar.
Der Eindruck der Vorinstanz, C.___ habe aus irgendeinem Grund bewusst zum
Kernsachverhalt keine konkreten Aussagen machen wollen (US 24), drängt sich
deshalb auf. Jedenfalls sind dessen Aussagen nicht geeignet, Zweifel an den
glaubhaften Aussagen des Privatklägers aufkommen zu lassen. Neu bestätigt hat
der Zeuge C.___ vor dem Berufungsgericht, er habe nach der Verletzung des
Privatklägers die beiden Parteien, B.___ und A.___ vor dem Gebäude zusammen
sprechen gesehen, was der Berufungskläger durchgehend abgestritten hat. Noch
auffallender ist das selektive Aussageverhalten beim Zeugen D.___: Er
bestätigte die Angabe der Privatklägers, dieser habe ihn (D.___) vor den
Toiletten bei einer Auseinandersetzung zurückgehalten, will sich aber nicht
mehr daran erinnern können, danach den Privatkläger und dessen Verletzung in
der gleichen Nacht noch gesehen zu haben. Das ist schlicht nicht glaubhaft und
über die Gründe für dieses Aussageverhalten könnte nur spekuliert werden. Beide
Zeugen haben aber ausgesagt, der Privatkläger habe von Anfang an immer den
Berufungskläger als Täter bezeichnet. Dass der Privatkläger den Zeugen D.___
lange Zeit nicht mit Namen nennen wollte, hat er mit der entsprechenden Bitte
durch den Zeugen nachvollziehbar erklärt, was bei dessen strafrechtlichem
Hintergrund auch verständlich ist. Dies spricht nicht gegen die Glaubwürdigkeit
des Privatklägers und wäre bei einer gelogenen Geschichte gerade nicht zu
erwarten. Die Darstellung des Privatklägers ist schlüssig, insbesondere der
innere Zusammenhang zwischen den beiden Vorgängen im und vor dem Howeg-Gebäude:
Zum zweiten Teil kam es nur, weil der Privatkläger sich das grundlose
gewaltsame Eingreifen des Berufungsklägers nicht erklären konnte und diesen
deshalb zwecks Klärung aus dem Gebäude holen liess. Der Privatkläger hat auch
vor dem Berufungsgericht einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen.
Wie oben ausgeführt, sind die
Realkennzeichen im Regelfall bei beschuldigten Personen im Gegensatz zu Zeugenaussagen
kein taugliches Mittel, da diese keine Aussage produzieren, also keine
Geschichte erzählen, sondern bestehende Geschichten bestätigen bzw. abstreiten.
Dies ist auch im vorliegenden Fall so und auch die Tatsache, dass der
Berufungskläger erst an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung – und damit mehr
als zwei Jahre nach dem Vorfall – im Detail mit der Anzeige und namentlich mit
der Person des Privatklägers konfrontiert wurde, trägt nicht zu
Erkenntnisgewinnen bei. Allerdings ist dennoch darauf hinzuweisen, dass der
Berufungskläger die Tat bei der Einvernahme am 4. Juni 2014 vor allem mit dem
Hinweis abgestritten hat, so verhalte er sich nicht, dies sei nicht seine Art.
Nur wenn ihn jemand angreife, dann wehre er sich. Zudem habe er noch nie
jemandem einen Kopfstoss versetzt. Gerade Letzteres ist aber aktenmässig
widerlegt, gab der Berufungskläger doch am 1. Dezember 2011 (AS 095) vor
Obergericht zu, Herrn E.___ mit einem Kopfstoss niedergestreckt zu haben. Dabei
ging es zweifellos wie im vorliegenden Fall um einen Stoss mit dem Kopf gegen
den Kopf des Geschädigten, auch wenn im Protokoll von «Kopfnuss» die Rede ist.
Das Obergericht hielt damals auch fest, der Berufungskläger sei sofort auf den
damaligen Geschädigten zugegangen und habe auf diesen eingeschlagen (AS 096 f).
Dieses damalige Vorgehen, ein unvermitteltes und gewalttätiges Losgehen auf
eine andere Person bzw. das gewaltsame sich Einmischen in eine Auseinandersetzung
zwischen zwei anderen Personen, ähnelt in auffallender Weise der Schilderung
des Privatklägers im vorliegenden Verfahren; solches ist somit keineswegs
persönlichkeitsfremd für den Berufungskläger. Auch sein weitestgehend
abstreitendes Aussageverhalten ist aus dem früheren Verfahren bekannt. Genau
dieses gewaltsame Vorgehen des unbeteiligten Täters ohne erkennbaren Grund im
Howeg-Gebäude bewegte den hierortigen Privatkläger, diesen nachher diesbezüglich
draussen noch zur Rede zu stellen. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält,
handelt es sich beim Kopfstoss (oder «Schwedenkuss») um eine besondere Form der
Gewaltanwendung, die der Berufungskläger wie erwähnt schon früher angewendet
hat. Die vom Privatkläger erlittene Verletzung ist eine typische Folge eines
Kopfstosses. Auch der Berufungskläger wollte im Übrigen diverse Personen nicht
namentlich angeben. Obwohl er den Vorfall pauschal bestritten hat, hat die
Vorinstanz in seinen Aussagen zutreffend zahlreiche Widersprüche erkannt (US 22
f). Insgesamt sind die Angaben des Berufungsklägers zumindest nicht geeignet,
die glaubhaften Aussagen des Privatklägers zu erschüttern. Seine Bestreitungen
sind als Schutzbehauptungen zu qualifizieren.
Nichts an dieser
Sachverhaltsfeststellung zu ändern vermögen auch die weiteren Einwände der
Verteidigung vor dem Berufungsgericht:
-
Weshalb der
Privatkläger die Anzeige erst sechs Wochen nach dem Vorfall erstattet hat,
wurde von ihm vor dem Berufungsgericht nachvollziehbar begründet. Es ist nur
verständlich, dass er sich zunächst unschlüssig war, ob er gegen den grundlos
und unvermittelt gewalttätig gewordenen Berufungskläger, der ihn anschliessend
überdies mit einer Schusswaffe bedroht hatte, rechtlich vorgehen wolle. Auch dieses
Vorgehen spricht gegen einen Belastungseifer und ein falsches Belasten des Berufungsklägers.
-
Auch der weitere Einwand,
wonach der Privatkläger nur einen Teil der Waffe gesehen habe und deshalb nicht
behaupten könne, diese habe wie eine echte Waffe ausgesehen, geht fehl. Wenn
dem Privatkläger die im Hosenbund eingesteckte Schusswaffe gezeigt wurde,
konnte er ohne weiteres die ungefähre Grösse der Waffe und die Farbe des
Griffes erkennen. Aus diesen Wahrnehmungen folgerte der Privatkläger
schliesslich, dass die Waffe echt war. Eine Imitation war für ihn jedenfalls
nicht erkennbar.
-
Zweifellos ist es
ungewöhnlich, dass kein Zeuge aufgetreten ist, der die konkreten Vorfälle
gesehen haben will oder sich daran erinnern könnte. Darauf ist oben schon
eingegangen worden. Über die Gründe könnte nur spekuliert werden. Es ist aber
so, dass die beiden Zeugen C.___ und D.___ wie erwähnt einige wesentliche Angaben
des Privatklägers bestätigt haben und keiner von Beiden der vom Privatkläger
dargelegten Schilderung der Vorfälle widersprochen hat.
-
Vorgebacht wurde
auch, es liege nur ein schriftlicher Rapport des Privatklägers vor, aber keine
taugliche polizeiliche Befragung. Dem kann nicht gefolgt werden: Es liegen zwei
protokollierte Aussagen des Privatklägers vor der Polizei und vor zwei
Gerichtsinstanzen vor.
-
Das Vorbringen, es
gebe keine plausible Erklärung für den Kopfstoss, entspricht der Beurteilung des
Privatklägers und führte eben gerade zu dessen Wunsch nach einer Klärung im
Anschluss an den Übergriff. Nach den vom Privatkläger geschilderten damaligen
Angaben des Berufungsklägers hatte es Letzterem nicht gepasst, dass der
Privatkläger seinen Kollegen D.___ zurückgehalten hatte. Auf die Beweggründe
des Berufungsklägers ist im Rahmen der Strafzumessung zurückzukommen.
Zusammenfassend ist aufgrund der
glaubhaften Aussagen des Berufungsklägers, der am 26. Januar 2014 frühmorgens
im Howeg-Gebäude nachweislich und unbestrittenermassen eine Verletzung an der
Nase erlitten hat und der den Berufungskläger anlässlich der Fotokonfrontation,
der Hauptverhandlung vor erster Instanz und vor dem Berufungsgericht eindeutig
als Täter identifiziert hat, der angeklagte Sachverhalt nachgewiesen. Mit dem
Vorderrichter (US 25) ist zu Gunsten des Berufungsklägers davon auszugehen,
dass es sich bei der am 26. Januar 2014 gezeigten Pistole um eine Imitationswaffe
gehandelt hat.
5. Widerhandlung gegen das
Waffengesetz vom 14. Januar 2015
Dieser Vorhalt ist vom Sachverhalt her
unbestritten. Der vom Berufungskläger erhobene Einwand (Rechtsirrtum) ist bei
der rechtlichen Würdigung zu klären.
III. Rechtliche Würdigung
Die Vorinstanz hat auf US 25 bis 30
die tatbestandsmässigen Voraussetzungen der einfachen Körperverletzung, der
Drohung und der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz korrekt dargelegt und
die Subsumtion des erstellten Sachverhalts unter die entsprechenden
Straftatbestände zutreffend vorgenommen, weshalb vollumfänglich auf diese
Ausführungen verwiesen werden kann. Es wurden dazu vor dem Berufungsgericht
auch keine neuen Einwände angebracht. Die erforderlichen Strafanträge seitens
des Privatklägers liegen vor. Zusammenfassend ist folgendes festzuhalten:
- Die
Rissquetschwunde an der Nase, die der Berufungskläger dem Privatkläger mit dem
Kopfstoss zugefügt hat, ist zweifellos als einfache Körperverletzung im Sinne
von Art. 123 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren.
- Beim
Vorzeigen der (zumindest auf den ersten Blick nicht als Imitationswaffe
erkennbaren) Schusswaffe, in der gereizten Atmosphäre nach dem unvermittelten
Kopfstoss und verbunden mit der Äusserung, wenn es der Privatkläger nicht verstehen
wolle, könne man das auch auf eine andere Art regeln, kann nicht anders denn
als implizite Drohung gegen Leib und Leben im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB
beurteilt werden. Der Privatkläger hat glaubhaft dargelegt, dass er danach
längere Zeit Angstgefühle hatte.
- Selbst
wenn es sich bei der vorgezeigten Schusswaffe um eine Imitationswaffe gehandelt
hat, war dies auf den ersten Blick nicht erkennbar, weshalb sie gemäss Art. 4
Abs. 1 des Waffengesetzes in Verbindung mit Art. 6 der Waffenverordnung als
Waffe zu gelten hat.
- In
Bezug auf den verbotenen Besitz der Klappmessers mit einhändig bedienbarem
automatischem Mechanismus (Messerlänge 22 cm, Klingenlänge 9 cm) wird der
Einwand des Rechts- bzw. Verbotsirrtums von der Vorinstanz zutreffend zurückgewiesen:
Wer ein von einem Freund in Serbien gekauftes Messer durch Schenkung erwirbt
und (zu Recht) davon ausgeht, dass er dieses in der Schweiz in der
Öffentlichkeit nicht tragen darf, kann sich bezüglich des strafbaren Besitzes
nicht auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum berufen. Dies gilt erst recht für
den Berufungskläger, der sich selbst als Messerliebhaber bezeichnet und über
eine lange Erfahrung als Türsteher verfügt.
Die Schuldsprüche der Vorinstanz sind
zu bestätigen.
IV. Strafzumessung
1. Allgemeines zur Strafzumessung
1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst
das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt
das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf
das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2
StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die
Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
Der Begriff des Verschuldens muss sich
auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen.
Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der
Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und
der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Heidi
Affolter-Eijsten in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar
Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 47 StGB
N 16 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).
Bei der Tatkomponente sind das Ausmass
des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses
Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die
Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu
beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).
Die Täterkomponente umfasst das
Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im
Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).
Die Strafempfindlichkeit (neu in Art.
47 Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst)
betrifft nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden
Masses an Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten
Übels kann auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter
Mensch durch den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein
jüngerer mit weitaus grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein
gesunder, und das sollte strafmindernd ins Gewicht fallen. Auch dürfen zu
Gunsten des Täters Folgen der Tat und ihrer strafrechtlichen Ahndung
berücksichtigt werden, die ihn härter getroffen haben als andere, oder die noch
zu erwarten sind, wie beim Verlust eines Angehörigen durch einen fahrlässig
verursachten Verkehrsunfall, bei erheblichen finanziellen Lasten durch die zivilrechtliche
Haftung für den deliktisch herbeigeführten Schaden oder die Verfahrenskosten
oder bei Einbussen in der sozialen Stellung und bei schwer wiegenden
beruflichen oder familiären Auswirkungen (vgl. Stratenwerth, a.a.O., § 6 N 60
ff mit Hinweisen).
Das Gesamtverschulden ist zu
qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu
benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad
auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur
Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die
diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7).
1.2 Hat der Täter durch eine oder
mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt,
so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht
sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um
mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der
Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Es ist aber methodisch nicht korrekt,
den ordentlichen Strafrahmen aufgrund von mehreren Taten in Anwendung von Art.
49 Abs. 1 StGB automatisch zu erweitern (Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2014
vom 9.2.2015 E. 4.2). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich
innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwenden Strafbestimmung
festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe
nicht automatisch erweitert. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu
verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende
Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE
136 IV 55 E. 5.8). Liegen solche Umstände nicht vor, ist der erhöhte Rahmen
auch nicht als theoretische Möglichkeit bei der Strafzumessung zu erwähnen.
Bei der Bildung der Gesamtstrafe
gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen
für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die
schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die
Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des
Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem
ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden
Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Es
ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Ausnahmefällen möglich,
einzelne Tatkomplexe, die eng zusammenhängen, als schwerstes Delikt für die
Festsetzung der Einsatzstrafe zusammenzufassen. Dieses Vorgehen ist im Urteil
zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 6B_899/2014 vom 7.5.2015 E. 2.3) In
einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen
Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen
Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom
24.1.2012 E. 5.4). Voraussetzung ist allerdings, dass im konkreten Fall für
jede einzelne Tat die gleiche Strafart ausgefällt würde. Dass die anzuwenden
Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (Urteil
des Bundesgerichts 6B_853/2014 vom 9.2.2015 E. 4.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2).
Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die
Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_865/2009
vom 25.3.2010 E. 1.6.1).
1.3 Hat das Gericht eine Tat zu
beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat
verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der
Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen
gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB).
Art. 49 Abs. 2 StGB will im
Wesentlichen das Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz
gewährleisten. Der Täter, der mehrere Freiheitsstrafen verwirkt hat, soll nach
einem einheitlichen, für ihn relativ günstigen Prinzip der Strafschärfung
beurteilt werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt
werden oder nicht. Der Täter soll damit trotz Aufteilung der Strafverfolgung in
mehrere Verfahren gegenüber jenem Täter, dessen Taten gleichzeitig beurteilt
wurden, nicht benachteiligt und so weit als möglich auch nicht bessergestellt
werden (BGE 138 IV 113 E. 3.4.1 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung).
Bedingung für eine Zusatzstrafe ist
stets, dass die Voraussetzungen der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB
erfüllt sind. Danach sind ungleichartige Strafen kumulativ zu verhängen, weil
das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen
ausgesprochen werden. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist bei ungleichartigen
Strafen nicht möglich (Urteil des Bundesgerichts 6B_460/2010 vom 4.2.2011 E.
4.3.1 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis). Im Fall der
retrospektiven Konkurrenz ist der Zweitrichter nicht befugt, die Strafart des
rechtskräftigen ersten Entscheides zu ändern (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1 S. 58,
vgl. auch BGE 137 IV 249 E. 3.4.2 S. 254). Kommt der Zweitrichter zum Schluss,
dass eine andere Strafart zu wählen ist, kann definitionsgemäss keine
Zusatzstrafe zur rechtskräftig ausgesprochenen anderen Art von Grundstrafe
ausgefällt werden (Jürg-Beat Ackermann in: Marcel Alexander Niggli/Hans
Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, nachfolgend
zitiert «BSK StGB I», Art. 49 StGB N 174). Die Rechtsprechung stellt für die
Frage, ob überhaupt und in welchem Umfang (d.h. ganz oder teilweise) das
Gericht eine Zusatzstrafe aussprechen muss, auf das Datum der ersten
Verurteilung im ersten Verfahren ab (sog. Ersturteil).
2. Konkrete Strafzumessung
2.1 Vorweg ist im Hinblick auf die
vorstehenden allgemeinen Erwägungen zu prüfen, ob für die Straftaten vom 26.
Januar 2014 eine Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des
Kantons Solothurn vom 1. April 2014 ausgefällten bedingten Geldstrafe von 25
Tagessätzen zu CHF 50.00 wegen SVG-Delikten auszusprechen ist. Das ist zu
verneinen: Der Berufungskläger wurde bereits in den Jahren 2008 und 2011 wegen
Gewalttätigkeiten verurteilt. Zudem handelt es sich vorliegend – wie zu zeigen
sein wird – nicht um Bagatelldelikte, so dass die Sanktionierung der Delikte
vom 26. Januar 2014 mit einer Geldstrafe – und damit eine Zusatzstrafe zum
Strafbefehl vom 1. April 2014 – ausser Betracht fällt (vgl. dazu auch die
Vorinstanz auf US 37 f). Der Berufungskläger verfügt ja auch nicht über
Einkommen.
2.2 Als schwerste Straftat ist
vorliegend – wenn auch nur knapp – die einfache Körperverletzung zu beurteilen.
Der Taterfolg ist mit einer Rissquetschwunde, die mit vier Stichen genäht
werden konnte, im Rahmen aller denkbaren einfachen Körperverletzungen im
unteren Bereich anzusiedeln. Es muss aber auch festgehalten werden, dass eine
kleine und bleibende Narbe in einem sensiblen Bereich, mitten im Gesicht, zurückbleiben
wird. Zudem hat der Privatkläger plausibel geschildert, dass er im Bereich der
Narbe weiterhin beeinträchtigt ist bei Berührungen (SL AS 086). Bei der Art und
Weise der Deliktsbegehung fällt straferhöhend ins Gewicht, dass der
Berufungskläger dem Privatkläger mit dem völlig überraschenden und auch
hinterhältigen gewaltsamen Übergriff keinerlei Abwehrchance gelassen hat und es
sich beim Kopfstoss um eine Form der Gewaltanwendung handelte, die geeignet
ist, auch deutlich schwerwiegendere Verletzungen zu verursachen. Hinzu kommt,
dass es für den Berufungskläger keinerlei Grund für sein Eingreifen gab. Der
Privatkläger hatte einen gemeinsamen Kollegen an der Weiterführung einer
Auseinandersetzung gehindert, was dem unbeteiligten Berufungskläger – aus
welchem Grund auch immer – «in den falschen Hals gekommen» ist. Ganz
offensichtlich wollte er dem Privatkläger beweisen, wer hier das Sagen hat. Die
Beweggründe sprechen damit auch gegen den Berufungskläger. Dieser handelte mit
direktem Vorsatz. Insgesamt ist das Verschulden des Berufungsklägers somit als
leicht bis knapp mittelschwer zu bewerten, was im Rahmen des zur Verfügung
stehenden Strafrahmens von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu drei Jahren
Freiheitsstrafe einer Einsatzstrafe von acht Monaten Freiheitsstrafe entspricht,
wie sie auch von der Vorinstanz festgesetzt wurde.
Auch die Drohung kann nicht als ganz
leichter Fall qualifiziert werden: Die Verwendung einer Schusswaffe, auch wenn
es sich um einen Imitationswaffe gehandelt hat, ist immer eine hochgradige
Drohung. Für den Privatkläger war der Imitationscharakter der Waffe nicht
erkennbar. Immerhin ist dem Berufungskläger zu Gute zu halten, dass er die
Waffe nicht gezogen und damit auf den Privatkläger gezielt hat. Auch wenn er
keine konkreten Todesdrohungen ausgestossen hat, drohte er doch implizit klar
mit einer Tat gegen Leib und Leben. Wie bereits erwähnt, hat die Drohung beim
Privatkläger über längere Zeit nachgewirkt, was angesichts des völlig
unbegreiflichen und unberechenbaren Verhaltens des Berufungsklägers gut
verständlich ist. Bei den Beweggründen kann auf das oben Ausgeführte verwiesen
werden: Anlass zu einer derartigen Drohung gab es keinen, wollte der
Privatkläger doch nur in Erfahrung bringen, weshalb der Berufungskläger
vorgängig so grundlos gewalttätig geworden war. Insgesamt ist auch diesbezüglich
das Verschulden als leicht bis knapp mittelschwer zu beurteilen, was zu einer
Erhöhung der Einsatzstrafe um drei Monate, somit insgesamt elf Monate Freiheitsstrafe,
führt.
Da aber nur der Beschuldigte die
Berufung erklärt hat, kann das Urteil nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden
(Art. 391 Abs. 2 StPO: Verbot der reformatio in peius). Es bleibt damit bei den
erstinstanzlich verhängten zehn Monaten Freiheitsstrafe, eine weitere Erhöhung
der Strafe zur Abgeltung der beiden Verstösse gegen das Waffengesetz, bei denen
das Tatverschulden im Vergleich zur Körperverletzung und zur Drohung als
leichter zu qualifizieren ist, sowie für die sich insgesamt leicht straferhöhend
auswirkenden Täterkomponenten (vgl. die Ausführungen des Vorderrichters auf US
36 f: einschlägige Vorstrafen, Rückfall während der Probezeit bei bedingter
Entlassung) fällt ausser Betracht. Damit entfallen auch Erörterungen darüber,
ob der zweite Verstoss gegen das Waffengesetz allenfalls nur mit einer
Geldstrafe zu sanktionieren wäre.
3. Bedingter Strafvollzug
3.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt
das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer
Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der
Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter
von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die
Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für den Strafaufschub liegen
nach neuem Recht etwas tiefer. Während nach früherem Recht eine günstige
Prognose erforderlich war, genügt nunmehr das Fehlen einer ungünstigen
Prognose. Der Strafaufschub ist nach neuem Recht die Regel, von der grundsätzlich
nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (Urteil des Bundesgerichts
6B_214/2007 vom 13.11.2007). Im Zusammenhang mit der Gewährung des bedingten
Strafvollzuges nach Art. 42 Abs. 1 StGB hielt das Bundesgericht in einem
jüngeren Entscheid fest, bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes
Wohlverhalten Gewähr biete, habe das Gericht eine Gesamtwürdigung aller
wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen seien
neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren
Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten
seiner Bewährung zuliessen. Relevante Faktoren seien etwa strafrechtliche
Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer
Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Es sei unzulässig, einzelnen
Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen
oder überhaupt ausser Acht zu lassen (6B_572/2013 vom 20.11.2013 E. 1.3 f).
Wurde der Täter hingegen innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer
bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu
einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub
nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2
StGB). Besonders günstige Umstände liegen beispielsweise dann vor, wenn die
frühere und die spätere Tat nicht demselben Verhaltensmuster entsprechen oder
wenn in der Zwischenzeit eine deutlich positive Wandlung der Lebensumstände des
Täters eingetreten ist (Schneider/Garré in: BSK StGB I, Art. 42 StGB N 97).
3.2 Der Berufungskläger wurde am 1.
Dezember 2011 vom Obergericht des Kantons Solothurn zu einer Freiheitsstrafe
von sechs Monaten und zu einer Busse von CHF 400.00 verurteilt. Damit
kommt Art. 41 Abs. 2 StGB zur Anwendung, mithin sind zur Gewährung des
bedingten Strafvollzugs besonders günstige Umstände vonnöten. Die Legalprognose
des Berufungsklägers kann aber nur als schlecht bezeichnet werden. Er ist
zweifach einschlägig vorbestraft, wobei bei seiner letzten Gewalttätigkeit ein
vergleichbares Verhaltensmuster wie der heute zu beurteilenden einfachen
Körperverletzung zu Grunde liegt. Einer ersten bedingten Geldstrafe für u.a.
einfache Körperverletzung am 15. Dezember 2008 folgten die Delikte im Jahr
2009, welche 2011 zur bereits erwähnten unbedingten Freiheitsstrafe von sechs
Monaten führten. Das hier zu beurteilende Hauptdelikt verübte er ohne jede Not
innerhalb der Probezeit von einem Jahr nach bedingter Entlassung aus dem
Strafvollzug und während laufendem Verfahren wegen den SVG-Delikten. Er legt
damit eine deutliche Unbelehrbarkeit an den Tag, geht seit Jahren keiner Arbeit
nach und ist nicht wirklich in ein soziales Netzwerk eingebunden, womit bis auf
seine Familie und seine Freundin stützende Elemente fehlen. Er ist zudem
hafterfahren und eine zwischenzeitlich erfolgte deutlich positive Wandlung der
Lebensumstände ist nicht ersichtlich. Weder eine drohende Rückversetzung aufgrund
der bedingten Entlassung – obwohl der Berufungskläger vor dem Gerichtspräsidenten
zu Protokoll gab, dass er nicht in das Gefängnis gehen möchte und die Zeit in
diesem als schlimm und belastend bezeichnet hat –, noch eine drohende
fremdenpolizeiliche Massnahme wie der Widerruf der Niederlassungsberechtigung
und die Wegweisung aus der Schweiz (Verwarnung der Migrationsbehörde vom 29.
Juni 2012: AS 184 f) vermochten beim Berufungskläger ein Umdenken zu bewirken;
sie blieben wirkungslos. Der bedingte Vollzug für die Freiheitsstrafe von 10
Monaten kann deshalb nicht gewährt werden, die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen.
4. Rückversetzung und Widerruf
4.1 Begeht der bedingt Entlassene
während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen, so ordnet das für die
Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht die Rückversetzung an (Art. 89
Abs. 1 StGB). Ist trotz des während der Probezeit begangenen Verbrechens oder
Vergehens nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen
wird, so verzichtet das Gericht auf eine Rückversetzung. Es kann den Verurteilten
verwarnen und die Probezeit um höchstens die Hälfte der von der zuständigen
Behörde ursprünglich festgesetzten Dauer verlängern (Art. 89 Abs. 2 StGB). Die
Rückversetzung darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit
drei Jahre vergangen sind (Art. 89 Abs. 3 StGB). Gemäss Art. 89 Abs. 2 StGB
führt eine Begehung eines Verbrechens oder Vergehens während der Probezeit
nicht in jedem Fall zu einer Rückversetzung. Zu beurteilen ist, ob aufgrund der
neuen Straffälligkeit eine Schlechtprognose besteht. Für die prognostische
Bewertung der neuen Straftat können die bundesgerichtlichen Prognosekriterien
für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges (Art. 42 Abs. 1 StGB)
herangezogen werden. In die Beurteilung der Bewährungsaussichten ist
miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgefällt wird,
denn allenfalls könnte der Vollzug der neuen Strafe eine günstige Wirkung
haben, so dass sich bei der Gesamtwürdigung ein Widerruf nicht mehr begründen
liesse (zum Ganzen: Cornelia Koller in: BSK StGB I, Art. 89 StGB N 3 mit Hinweisen).
Mit Verfügung vom 14. Februar 2013 des
Departements des Innern des Kantons Solothurn wurde entschieden, dass der
Berufungskläger – deliktfreies Verhalten vorausgesetzt und notabene gegen
seinen Willen – am 21. Februar 2013 aus dem Strafvollzug bedingt entlassen
werde und dass der Strafrest 59 Tage Freiheitsstrafe betrage. Weiter wurde ihm
eine Probezeit von einem Jahr, d.h. bis am 20. Februar 2014, auferlegt und für
diese Zeit Bewährungshilfe angeordnet. Mit den Straftaten vom 26. Januar
2014 ist der Berufungskläger während der gesetzten Probezeit erneut straffällig
geworden, weshalb die Rückversetzung anzuordnen ist, sofern die
Bewährungsaussichten ungünstig sind. Wie bereits ausgeführt, ist dem Berufungskläger
eine Schlechtprognose zu attestieren, welche grundsätzlich bei der
Rückversetzung zu berücksichtigen ist. Weil sich der Berufungskläger bisher
weder von bedingt ausgesprochenen Geldstrafen noch vom Vollzug einer
Freiheitsstrafe und auch nicht von der drohenden Rückversetzung hat
beeindrucken lassen und wiederum erheblich straffällig geworden ist, bestehen
keine vernünftigen Gründe, welche dafür sprechen würden, dass er nicht mehr
straffällig werden wird. Auch die heute unbedingt auszusprechende bedingte
Freiheitsstrafe wird aufgrund des bisherigen Verhaltens des Berufungsklägers
keine nachhaltig günstige Wirkung entfalten, so dass auf eine Rückversetzung
nicht verzichtet werden kann. Dementsprechend ist die dem Berufungskläger mit
Verfügung des Departementes des Innern des Kantons Solothurn am 14. Februar
2013 für eine Reststrafe von 59 Tagen Freiheitsstrafe gewährte bedingte
Entlassung aus dem Strafvollzug zu widerrufen.
Sind auf Grund der neuen Straftat die
Voraussetzungen für eine unbedingte Freiheitsstrafe erfüllt und trifft diese
mit der durch den Widerruf vollziehbar gewordenen Reststrafe zusammen, so
bildet das Gericht in Anwendung von Artikel 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 89
Abs. 6 Satz 1 StGB). Das Bundesgericht hat in BGE 135 IV 146 E. 2.4.1
ausgeführt, offenkundig könne es nicht die mutmassliche Meinung des Gesetzgebers
(gewesen) sein, das System von Art. 49 StGB bei der Gesamtstrafenbildung im
Rückversetzungsverfahren unbesehen zu übernehmen. Ebenso wenig solle es insoweit
aber zulässig sein, den Vorstrafenrest und die ausgefällte Strafe für die neuen
Straftaten gemäss dem Kumulationsprinzip wie bisher einfach zu addieren (vgl.
Botschaft, a.a.O.). Es könne deshalb im Rahmen von Art. 89 Abs. 6 StGB in
Verbindung mit Art. 49 StGB nur darum gehen, dem Täter bei der Festlegung der
Sanktion in sinngemässer Anwendung des Asperationsprinzips – im Vergleich zum
Kumulationsprinzip – eine gewisse Privilegierung zu gewähren, wenn sowohl die
Freiheitsstrafe für das neue Delikt als auch die konkrete Reststrafe zum
Vollzug anstünden. Das Gericht habe dabei methodisch stets von derjenigen
Strafe als «Einsatzstrafe» auszugehen, die es für die während der Probezeit neu
verübte Straftat nach den Strafzumessungsgrundsätzen von Art. 47 ff. StGB
ausgefällt habe. Im vorliegenden Fall wird die Rückversetzung für 59 Tage
Freiheitsstrafe angeordnet. Es erscheint als angemessen, die neue Freiheitsstrafe
von 300 Tagen unter Einschluss der Rückversetzung auf 350 Tage, also elf Monate
und 20 Tage, zu erhöhen.
4.2 Begeht der Verurteilte während der
Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er
weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe
oder den bedingten Teil der Strafe. Es kann die Art der widerrufenen Strafe
ändern, um mit der neuen Strafe in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine
Gesamtstrafe zu bilden. Dabei kann es auf eine unbedingte Freiheitsstrafe nur
erkennen, wenn die Gesamtstrafe mindestens sechs Monate erreicht oder die
Voraussetzungen nach Art. 41 StGB erfüllt sind (Art. 46 Abs. 1 StGB). Ist nicht
zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so
verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen
oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer
verlängern. Für die Dauer der verlängerten Probezeit kann das Gericht
Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen (Art. 46 Abs. 2 StGB). Anlass
für die Überprüfung eines (teil-)bedingt gewährten Strafvollzugs ist also die Begehung
eines neuen Verbrechens oder Vergehens während der Probezeit. Allerdings führt
ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen nicht zwingend
zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs. Vielmehr soll dieser nach Art. 46
Abs. 1 nur erfolgen, wenn «deshalb», also wegen der Begehung des neuen Delikts,
zu erwarten ist, dass der Täter weitere Straftaten (inkl. Übertretungen)
verüben wird. Das heisst, dass die Prognose seines künftigen Legalverhaltens in
solchem Fall erneut gestellt werden muss. Ein Widerruf des bedingten Vollzugs
einer Strafe hat dabei nur zu erfolgen, wenn von einer negativen Einschätzung
der Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. aufgrund der erneuten Straffälligkeit
eine gerichtliche Schlechtprognose besteht (vgl. BGE 134 IV 140 E. 4.2 und 4.3,
mit Hinweisen). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist wie bei
Art. 42 StGB anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlicher Umstände vorzunehmen.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
des Kantons Solothurn vom 1. April 2014 wurde der Berufungskläger wegen grober
Verletzung der Verkehrsregeln, Führens eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis
und Übertretung der Verkehrsregelnverordnung zu einer Geldstrafe von 25
Tagessätzen zu je CHF 50.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von drei
Jahren, und zu einer Busse von CHF 800.00 verurteilt. Heute muss er unter
anderem wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz, begangen von Mitte/Ende
Dezember 2014 bis zum 14. Januar 2015, schuldig gesprochen werden. Der
strafbare Besitz des Klappmessers ist somit während der dreijährigen Probezeit
verübt worden. Damit stellt sich die Frage des Widerrufs.
Dem Berufungskläger muss wie oben
ausgeführt eine schlechte Legalprognose gestellt werden. Der mit Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 1. April 2014 gewährte
bedingte Strafvollzug muss deshalb widerrufen werden. Die Bildung einer
Gesamtstrafe mit der neu auszusprechenden Strafe ist nicht möglich, da eine
Geldstrafe nicht in eine Freiheitsstrafe umgewandelt werden darf (Urteil des
Bundesgerichts 6B_46/2011 vom 27.9.2011 E. 3 insbes. 3.4.3).
V. Zivilforderungen
1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen
Grundlagen für Zivilforderungen (Schadenersatz und Genugtuung) auf US 43 ff
korrekt dargelegt. Darauf kann verwiesen werden
2. Angesichts des Schuldspruches kann
vorweg ohne weiteres die vorinstanzlich in Ziffer 7 des Urteils festgelegte
grundsätzliche Haftpflicht des Berufungsklägers gegenüber dem Privatkläger für
das Ereignis vom 26. Januar 2014 bestätigt werden. Zur Ausmittlung der
Schadenshöhe wird der Privatkläger an den Zivilrichter verwiesen.
3. Ebenfalls bestätigt werden kann die
vom Vorderrichter auf CHF 2‘000.00 bemessene Genugtuung. Diese Genugtuung, mit
Einschluss des Schadenszinses, trägt den konkreten Umständen im hier
vorliegenden Fall Rechnung: Das Verschulden des Berufungsklägers kann nicht
mehr als leicht bezeichnet werden, er hat ohne jeden Grund und ohne Vorwarnung
dem Privatkläger eine Rissquetschwunde an der Nase zugefügt, die im Spital mit
vier Stichen genäht werden musste und die als kleine Narbe mitten im Gesicht dauernd
sichtbar bleiben wird. Die Angaben des Privatklägers haben gezeigt, dass ihn
die Ereignisse vom 26. Januar 2014 über längere Zeit beeinträchtigt haben.
Dabei führte er nachvollziehbar aus, dass er die Narbe jeden Morgen, wenn er in
den Spiegel schaue, sehe und dadurch oftmals auch die Ereignisse in Erinnerung
gerufen würden. Die Narbe sei eine Verunstaltung, die ihn seit dem Vorfall
begleite. Er habe auch ein paar Monate lang Schmerzen gehabt. Heutzutage habe
er noch Schmerzen, wenn die Narbe berührt werde bzw. wenn ein Schlag auf die
Nase komme. Aufgrund der Verletzung habe er die Ausübung als Karatesportler der
[…]Mannschaft bremsen müssen. Dies habe ihn ein paar Monate zurückgeworfen. So
habe er einige Turniere und die Qualifikationen zur EM und WM verpasst. Weiter
hat ihn die Drohung über Monate hinweg stark beschäftigt, fürchtete er sich
doch vor allem um seine Familie. Aufgrund dieser Folgen der Straftaten für den
Privatkläger und der Tatsache, dass der Berufungskläger vorsätzlich gehandelt
und dem Geschädigten grundlos einen Kopfstoss versetzt und grundlos gedroht
hat, erscheint – auch im Vergleich mit anderen Fällen (vgl. US 44) – die
erstinstanzlich zugesprochene Genugtuung in der Höhe von CHF 2‘000.00 als
angemessen.
VI. Kosten und Entschädigungen
1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens
(vollumfängliche Schuldsprüche) ist der Antrag des Berufungsklägers auf
Zusprechung einer Genugtuung abzuweisen und der erstinstanzliche Kostenentscheid
ist in Anwendung von Art. 428 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO zu bestätigen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens,
welche mit einer Urteilsgebühr von CHF 3‘000.00 total CHF 3‘160.00 ausmachen,
hat der unterliegende Berufungskläger zu bezahlen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
3.1 Die Honorarnote der amtlichen
Verteidigerin des Berufungsklägers, Rechtsanwältin Franziska Ryser-Zwygart,
Solothurn, ist für das erstinstanzliche Verfahren bereits rechtskräftig auf
total CHF 2‘854.20 (Honorar: CHF 2‘472.00, Auslagen: CHF 170.80,
8% MWST: CHF 211.40) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat
Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt worden.
Vorbehalten bleibt während 10 Jahren der Rückforderungsanspruch des Staates im
Umfang von CHF 2‘854.20, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Berufungsklägers erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und Abs. 5 StPO).
Einen Nachforderungsanspruch hat die
amtliche Verteidigerin nicht gestellt.
3.2 Für das Berufungsverfahren reichte
die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten eine Honorarnote ein, welche sich
aus einem zeitlichen Aufwand von 1‘148 Minuten (= 19,13 Stunden), Auslagen von
CHF 94.20 sowie 8 % MWST zusammensetzt.
In dieser Honorarnote werden im Sinne
einer Schätzung für die Hauptverhandlung vor Obergericht 450 Minuten aufgeführt
(vgl. Position vom 16.11.2016). Da diese tatsächlich 155 Minuten (08:30 Uhr -
11:05 Uhr) dauerte, sind 295 Minuten in Abzug zu bringen. Der für die
Urteilsverkündung angenommene Zeitaufwand von 30 Minuten (Position vom
17.11.2016) ist nicht abzuziehen. Zwar wurde auf eine mündliche Urteilseröffnung
verzichtet, doch die anfallende Nachbearbeitung im Falle einer schriftlichen Urteilseröffnung
ist ebenfalls mit 30 Minuten zu veranschlagen. Die Besprechungen mit dem
Klienten machen gemäss Honorarnote insgesamt 235 Minuten (= 3,91 Stunden) aus
(vgl. Positionen vom 31.3.2016, 26.4.2016, 6.5.2016, 31.8.2016, 5.10.2016,
19.10.2016). In Anbetracht des Verfahrensumfanges erweist sich hierfür ein
Aufwand von insgesamt zwei Stunden als angemessen, so dass ein weiterer Abzug
von 115 Minuten zu erfolgen hat und insgesamt 738 Minuten (= 12,3 Stunden)
resultieren, welche der amtlichen Verteidigerin gemäss § 177 Abs. 3 des
Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) zu einem Stundenansatz von CHF 180.00 zu
entschädigen sind. Die Auslagen sind im beantragten Umfang von CHF 94.20 zu
entschädigen. Der Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse,
hat somit der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin
Franziska Ryser-Zwygart, Solothurn, für das Berufungsverfahren total CHF
2‘492.85 (Honorar: CHF 2‘214.00, Auslagen: CHF 94.20, 8% MWST: CHF 184.65)
zu bezahlen.
In diesem Umfang bleibt auch der
Rückforderungsanspruch des Staates vorbehalten, sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Berufungsklägers erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).
Dieser Anspruch verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides (Art.
135 Abs. 5 StPO).
Die Differenz zwischen der amtlichen
Entschädigung und dem vollen Honorar wurde auch im Berufungsverfahren von der
amtlichen Verteidigerin nicht geltend gemacht.
4.1 Die Parteientschädigung des
Privatklägers B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Gian Moeri, Zürich, wurde gestützt
auf die ins Recht gelegte Honorarnote vom 30. Oktober 2015 (SL AS 065) für das
erstinstanzliche Verfahren auf CHF 1‘855.45 (Aufwand: CHF 1‘465.00,
Auslagen: CHF 253.00; 8 % MWST: CHF 137.45) festgesetzt.
Die Vergütung von Fotokopien beträgt gemäss
§ 177 Abs. 5 GT 50 Rappen pro Stück, wobei Rechtsanwalt Gian Moeri jeweils
den doppelten Betrag geltend gemacht hat (vgl. SL AS 065 f). Insgesamt wurden
für das erstinstanzliche Verfahren vom Rechtsvertreter des Privatklägers 229
Kopien erstellt, so dass CHF 114.50 in Abzug zu bringen sind. Unter
Berücksichtigung dieser Korrektur ist die Parteientschädigung, welche der
Beschuldigte in Anwendung von Art. 433 Abs. 1 StPO dem Privatkläger, vertreten
durch Rechtsanwalt Gian Moeri, Zürich, zu bezahlen hat, auf total CHF 1‘731.80
(Aufwand: CHF 1‘465.00, Auslagen: CHF 138.50, 8 % MWST: CHF 128.30) festzusetzen.
4.2 Vor Obergericht reichte
Rechtsanwalt Gian Moeri eine Honorarnote ein, welche die Aufwendungen und Auslagen
für das gesamte Strafverfahren zusammenfasst und den Zeitraum vom 17. September
2015 bis 16. November 2016 abdeckt. Dem Berufungsverfahren zuzurechnen sind lediglich
die Positionen vom 22. März 2016 bis 16. November 2016, welche sich aus einem
zeitlichen Aufwand von 12.93 Stunden zu einem Stundenansatz von je CHF 250.00,
Auslagen von total CHF 154.00 sowie 8 % MWST zusammensetzen.
Diverse der geltend gemachten
Positionen beziehen sich auf den Eingang bzw. die Prüfung von kurzen Standardverfügungen,
welche einen anwaltlichen Kürzest-aufwand darstellen und praxisgemäss nicht
separat zu entschädigen sind, sondern im Stundenansatz von CHF 250.00 bereits inbegriffen
sind. Vor dem Hintergrund, dass der Privatkläger nicht als
Privatberufungskläger oder Anschlussberufungskläger auftrat und sich sein
Rechtsvertreter mit seinem Parteivortrag vor Obergericht darauf beschränkte,
auf das erstinstanzliche Urteil zu verweisen, sind die in der Honorarnote
aufgeführten E-Mail- und Telefonkontakte in ihrer Summe nicht mehr
nachvollziehbar. Der Aufwand der Privatklägerschaft ist bei dieser Ausgangslage
ermessensweise wie folgt festzulegen: Für die Teilnahme an der Hauptverhandlung
vor Obergericht sind 155 Minuten zu entschädigen. Die Wegzeit (Zürich –
Solothurn, retour) ist im beantragten Umfang von 2,84 Stunden (= 170 Minuten)
gutzuheissen. Für die Nachbearbeitung sind 30 Minuten hinzuzurechnen. Die
weiteren Aufwendungen (Studium erstinstanzliches Urteil, Aktenstudium, Besprechungen
mit Klienten) sind mit insgesamt 4 Stunden zu veranschlagen, so dass für das
gesamte Berufungsverfahren (gerundet) 10 Stunden zum geltend gemachten
Stundenansatz von CHF 250.00 zu entschädigen sind.
Für die Kopien sind wiederum lediglich
50 Rappen pro Stück zu entschädigen, so dass CHF 33.00 (66 Kopien) abzuziehen
sind.
In Anbetracht der vorgenannten Kürzungen
ist die Parteientschädigung, welche der Beschuldigte dem Privatkläger,
vertreten durch Rechtsanwalt Gian Moeri, Zürich, zu bezahlen hat, auf total CHF
2‘830.70 (Aufwand: CHF 2‘500.00, Auslagen: CHF 121.00, 8 % MWST: CHF 209.70)
festzusetzen.
Demnach wird in Anwendung von Art. 46
Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 89 Abs. 1 und 6, Art. 123 Ziff. 1 al. 1
und Art. 180 Abs. 1 StGB; Art. 7, Art. 31 Abs. 3 und Art. 33 Abs. 1 lit. a WG;
Art. 12 Abs. 1 lit. a WV; Art. 122 ff., Art. 135 Abs. 1, 2, 4 lit. a und 5,
Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3, Art. 433
StPO sowie Art. 41 ff. OR erkannt:
1. Der Beschuldigte A.___ hat sich
schuldig gemacht:
- der einfachen
Körperverletzung, begangen am 26. Januar 2014;
- der Drohung, begangen
am 26. Januar 2014;
- der
mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz, begangen am 26. Januar 2014
und zwischen ca. Mitte/Ende Dezember 2014 bis am 14. Januar 2015.
2. Die A.___
mit Verfügung des Departementes des Innern des Kantons Solothurn am 14. Februar
2013 für eine Reststrafe von 59 Tagen gewährte bedingte Entlassung aus dem
Strafvollzug wird widerrufen (vgl. hierzu auch nachstehende Ziffer 3).
3. A.___
wird unter Einbezug der Reststrafe von 59 Tagen Freiheitsstrafe zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten und 20 Tagen verurteilt.
4. Der A.___
mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am 1. April 2014
gewährte bedingte Vollzug für eine Geldstrafe von 25 Tages-sätzen zu je CHF
50.00 wird widerrufen.
5. Es
wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer 5 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten
von Solothurn-Lebern vom 22. März 2016 (nachfolgend: erstinstanzliches Urteil)
das bei A.___ sichergestellte Messer eingezogen und durch die Polizei vernichtet
wird.
6. A.___
wird verurteilt, B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Gian Moeri, Zürich, eine
Genugtuungssumme von total CHF 2‘000.00 zu bezahlen.
7. A.___
wird für das Ereignis vom 26. Januar 2014 als im Grundsatz schadenersatzpflichtig
erklärt. Zur Ausmittlung der Schadenshöhe wird B.___, vertreten durch
Rechtsanwalt Gian Moeri, Zürich, an den Zivilrichter verwiesen.
8. Der
Antrag von A.___ auf Ausrichtung einer Genugtuung wird abgewiesen.
9. A.___
wird verurteilt, B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Gian Moeri, Zürich, für
das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von total CHF 1‘731.80
(Aufwand: CHF 1‘465.00, Auslagen: CHF 138.50, 8 % MWST: CHF 128.30) und für das
Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von total CHF 2‘830.70 (Aufwand:
CHF 2‘500.00, Auslagen: CHF 121.00, 8 % MWST: CHF 209.70) zu bezahlen.
10. Es
wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 9 des
erstinstanzlichen Urteils die Honorarnote der amtlichen Verteidigerin von A.___,
Rechtsanwältin Franziska Ryser-Zwygart, Solothurn, auf total CHF 2‘854.20
(Honorar: CHF 2‘472.00, Auslagen: CHF 170.80, 8% MWST: 211.40) festgesetzt
und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die
Zentrale Gerichtskasse, bezahlt worden ist.
Vorbehalten bleibt während
10 Jahren der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 2‘854.20,
sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
11. Die
Honorarnote der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Franziska
Ryser-Zwygart, Solothurn, wird für das Berufungsverfahren auf total CHF
2‘492.85 (Honorar: CHF 2‘214.00, Auslagen: CHF 94.20, 8% MWST: CHF 184.65)
festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten
durch die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt.
Vorbehalten bleibt
während 10 Jahren der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF
2‘492.85, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
12. A.___
hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von
CHF 800.00, total CHF 1‘040.00, sowie die Kosten des Berufungsverfahrens
mit einer Urteilsgebühr von CHF 3‘000.00, total CHF 3‘160.00, zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert
10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Kiefer Lupi
De Bruycker