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Entscheid

STBER.2016.27

fahrlässige Tötung

23. August 2017Deutsch49 min

Source so.ch

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Am 26. Januar 2009 belud E.___ als

Führer eines Hubstaplers im Rollenlager der Firma F.___ AG in [...]das Sattelmotorfahrzeug

von †G.___ mit mehreren Papierrollen (je 2,7 t schwer und 242 cm hoch). Nach

dem Beladen der ersten fünf Rollen fuhr †G.___ den Lastwagen einige Meter aus

der Halle durch das Tor, damit der hintere Teil der Ladefläche beladen werden

konnte, stieg aus dem Fahrzeug und begab sich in den Gefahrenbereich zwischen

dem Lastwagen und dem Stapler, weil er dem Staplerfahrer beim Beladen durch

Einweisen oder Richten der Antigleitmatte behilflich sein wollte. Während

dieser Zeit las E.___ mit dem Scangerät auf der rechten Staplerseite die

sechste Rolle ein und fuhr mit der Ladung in Richtung des Lastwagens. Wegen der

Dimension der Papierrolle war ihm die Sicht nach vorne gänzlich verwehrt. Bei

diesem Ladevorgang wurde †G.___ zwischen Stapler und Ladefläche des Sattelmotorfahrzeuges

eingeklemmt und fiel zu Boden. Er erlitt so schwere innere Verletzungen

(Thoraxtrauma), dass er noch am Unfallort verstarb.

2. Die Staatsanwaltschaft eröffnete am

16. April 2009 eine Strafuntersuchung gegen E.___ (nachfolgend Beschuldigter), privat

verteidigt durch Rechtsanwalt Stephan Glättli, wegen fahrlässiger Tötung

(Ordner 2 AS 381 f.). Ein halbes Jahr später (am 20. Oktober 2009) teilte die

Staatsanwaltschaft mit, sie halte die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten

für vollständig und beabsichtige, Anklage beim zuständigen Gericht zu erheben

(Ordner 3 AS 403).

3.1 Mit Eingabe vom 6. November 2009

beantragten der Vater und Bruder von G.___, B.___ und A.___, vertreten durch Advokat

Daniel Bäumlin, das Ermittlungsverfahren sei auf die für den Betrieb und die

Sicherheit der Lagerhalle verantwortlichen Personen auszudehnen, da angesichts

der örtlichen Gegebenheiten und der Beschaffenheit des involvierten

Firmenfahrzeuges (Staplers) davon ausgegangen werden müsse, dass die

Sicherheitsvorkehrungen ungenügend gewesen seien (Ordner 2 AS 407 f.). Am 13.

November 2009 eröffnete die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen

Unbekannt wegen fahrlässiger Tötung und überwies die Akten der Polizei zur

Vornahme umfangreicher weiterer Ermittlungen.

3.2 Am 1. Februar 2013 verfügte die

Staatsanwaltschaft, es sei das Verfahren gegen Unbekannt wegen fahrlässiger

Tötung einzustellen und das Verfahren gegen den Beschuldigten nach Rechtskraft

dieser Verfügung weiterzuführen (Ordner 3 AS 479 - 489). Die gegen diese

Teileinstellungsverfügung von D.___ erhobene Beschwerde wies die

Beschwerdekammer des Obergerichts mit Urteil vom 19. Juni 2013 ab (Ordner 4,

nicht paginiert). Auch die dagegen geführte Beschwerde in Strafsachen und

subsidiäre Verfassungsbeschwerde wurde abgewiesen (vgl. Urteil des Bundesgerichts

6B_807/2013 vom 28.4.2014, abgelegt in Ordner 4).

4. Mit Eingabe vom 31. März 2014

konstituierten sich B.___ (Vater), C.___ (Mutter), A.___ (Bruder) sowie D.___

(Sohn des verstorbenen G.___), alle vertreten durch Advokat Daniel Bäumlin, als

Zivil- und Strafkläger am Strafverfahren (Ordner 2 AS 267 - 269).

5. Mit Strafbefehl vom 13. März 2015 (Ordner

3 AS 528 ff.), der den Strafbefehl vom 3. März 2015 (Ordner 3 AS 516 ff.) ersetzt,

wurde der Beschuldigte wegen fahrlässiger Tötung zu einer bedingten Geldstrafe

von 60 Tagessätzen zu je CHF 120.00, einer Busse von CHF 1‘200.00 sowie

den Verfahrenskosten von total CHF 2‘090.35 verurteilt. Gegen diesen

Strafbefehl erhoben sowohl E.___ als auch die Privatklägerschaft Einsprache (Ordner

3 AS 542 f. sowie AS 545 ff.).

6. Die Staatsanwaltschaft hielt mit

Verfügung vom 21. Mai 2015 an dem angefochtenen Strafbefehl fest und überwies

die Einsprache mit den Akten dem Gerichtspräsidium des Richteramtes

Olten-Gösgen zum Entscheid (Ordner 1 AS 1 f.).

7. Am 10. November 2015 erging folgendes

Urteil der Amtsgerichtspräsidentin von OIten-Gösgen (Ordner 3 AS 720 ff.):

« 1. Der

Beschuldigte E.___ hat sich der fahrlässigen Tötung schuldig gemacht, begangen

am 26.02.2009.

2. Der

Beschuldigte E.___ wird verurteilt zu:

a) einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu

je Fr. 50.--, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit

von 2 Jahren.

b) einer Busse in Höhe von Fr. 500.--,

ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 10 Tagen.

3. Der

Beschuldigte E.___ wird gegenüber der Privatklägerschaft grundsätzlich für

haftbar erklärt; zur Ermittlung der Haftungsquote und der Höhe der Forderungen

(Schadenersatz und Genugtuung) wird die Privatklägerschaft auf den Zivilweg

verwiesen.

4. Die

Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Privatklägers D.___,

Advokat Daniel Bäumlin, wird auf Fr. 2‘796.25 (à Fr. 180.-- pro Stunde)

festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu

bezahlen.

5. Der

Beschuldigte E.___ hat dem Privatkläger D.___ eine Prozessentschädigung von Fr.

3‘829.30 (à Fr 250.-- pro Stunde) wie folgt zu bezahlen:

a) Fr. 1‘033.05 (Differenz zu vollem

Honorar) an den Privatkläger D.___;

b) Fr. 2‘796.25 (Entschädigung des

unentgeltlichen Rechtsbeistands) an den Staat Solothurn.

6. Die

Verfahrenskosten, mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 1‘300.--, total Fr.

2‘520.--, hat der Beschuldigte E.___ zu bezahlen.»

8.1 Rechtsanwalt Daniel Bäumlin erklärte

im Namen und Auftrag der Privatklägerschaft gegen das erstinstanzliche Urteil

rechtzeitig die Berufung (Ordner 3 AS 727). Ebenso wurde Beschwerde bei der

Beschwerdekammer des Obergerichts erhoben (BKBES.2015.132), welche mit Verfügung

vom 16. November 2015 der Beschwerdekammer bis nach Abschluss des

Berufungsverfahrens sistiert wurde.

8.2 E.___ liess die angemeldete Berufung

(vgl. Ordner 3 AS 734) nach Vorliegen des begründeten erstinstanzlichen Urteils

mit Schreiben vom 26. April 2016 wieder zurückziehen. Mit Beschluss der

Strafkammer des Obergerichts vom 21. Juli 2016 wurde diese Berufung von E.___ (nachfolgend

auch: Berufungsbeklagter) abgeschrieben und der Berufungsbeklagte verpflichtet,

der Privatklägerschaft für das entsprechende Berufungsverfahren eine

Parteientschädigung von CHF 141.50 sowie die Verfahrenskosten von total

CHF 180.00 zu bezahlen.

9. Mit Berufungserklärung vom 27. April

2016 liess die Privatberufungsklägerschaft folgendes Rechtsbegehren stellen:

« 1. Der Entscheid über die Privatklage

und die Kosten sei aufzuheben;

2. Die

Forderungen der Privatklägerschaft, einschliesslich Kostenentscheid, seien zum

Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen;

3. Ev.

sei die Privatklage und der Kostenentscheid von der Berufungsinstanz an die

Hand zu nehmen und gemäss den begründeten und belegten Rechtsbegehren zu

entscheiden;

4. Alles

unter o/e Kostenfolge zulasten des Staates;

5. Es

sei dem Privatkläger die unentgeltliche Prozessführung auch im

Berufungsverfahren zu bewilligen, unter Beiordnung des Unterzeichneten als

unentgeltlicher Rechtsbeistand.»

10. Die Staatsanwaltschaft verzichtete

mit Eingabe vom 11. Mai 2016 auf eine Anschlussberufung sowie auf die weitere

Teilnahme am Berufungsverfahren.

11. Im Einverständnis mit den Parteien

wurde vom Präsidenten der Strafkammer am 12. Juli 2016 die Durchführung des

schriftlichen Verfahrens verfügt.

12. Nach gewährter Fristerstreckung ging

am 26. August 2016 die ergänzende Berufungsbegründung von Advokat Daniel

Bäumlin für die Privatberufungsklägerschaft ein mit dem nachfolgenden, im

Vergleich zur Berufungserklärung modifizierten Rechtsbegehren (keine

Rückweisungsantrag mehr an die Vorinstanz):

« 1. Herr E.___ sei infolge

Schuldspruch zu folgenden Zahlungen zu verpflichten,

·

an D.___

Schadenersatz im Sinne eines Direktschadens für die Zeit vom 26. Januar 2009

bis Ende Juli 2014 in der Höhe von Euro 42‘770.00 (Tageskurs anlässlich der

Geltendmachung 1.25 CHF 52‘462.50, heute 1.09 CHF 46‘619.30) zuzüglich 5 % Zins

ab 26.1.2009 sowie für die Kosten der Bestattung in der Höhe von Euro 5‘280.00

(Tageskurs anlässlich der Geltendmachung 1.25 CHF 6‘600.00, heute 1.09 CHF

5‘755.20) zuzüglich 5 % Zins ab 26.1.2009 sowie einer Genugtuung in der Höhen

von CHF 25‘000.00 samt Zins von 5 % seit 26.1.2009;

·

an C.___ und B.___

eine Genugtuung von je CHF 25‘000.00 zuzüglich Zins von 5 % seit 26.1.2009;

·

an A.___ eine

Genugtuung von CHF 7‘000.00 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 26.1.2009;

2. Herr

E.___ sei zur Zahlung sämtlicher Anwaltshonorare im Betrag von CHF 41‘051.65

für die Zeit bis 19. Februar 2015 und von CHF 3‘829.30 bis zur Hauptverhandlung

vom 10. November 2015 [zu verurteilen].

3. Im

Rahmen der bewilligten unentgeltlichen Prozessführung sei dem Unterzeichneten,

zum Teil zugunsten von RA Schäfer, aus der Staatskasse CHF 9‘390.45 für die

Zeit bis zum 13. März 2015 und CHF 2‘796.25 für die Zeit bis zum 10.

November 2015 auszurichten;

4. Alles

unter o/e Kosten- und Entschädigungsfolgen;

5. Ev.

sei Herrn D.___ erneut die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, unter

Beiordnung des Unterzeichneten.»

13. Am 2. November 2016 ging bei der

Berufungsinstanz nach zweimaliger Fristerstreckung die von Rechtsanwalt Stephan

Glättli im Namen und Auftrag des Berufungsbeklagten verfasste Stellungnahme zur

Berufungserklärung und ergänzenden Berufungsbegründung der

Privatberufungsklägerschaft ein.

14. Am 4. November 2016 verfügte der

Instruktionsrichter, es werde D.___ die unentgeltliche Rechtspflege für das

Berufungsverfahren bewilligt, unter Beiordnung von Advokat Daniel Bäumlin als unentgeltlicher

Rechtsbeistand. Zudem wurde Letzterer mit der Stellungnahme von Rechtsanwalt

Stephan Glättli bedient. Die Honorarnoten der beiden Rechtsvertreter für die

Aufwendungen im Berufungsverfahren gingen schliesslich am 21. November 2016

ein.

15. Rechtskräftig und damit nicht mehr

Gegenstand des Berufungsverfahrens sind die Ziffern 1 und 2 (Schuld- und

Strafpunkt) des erstinstanzlichen Urteils. Betreffend Kosten- und

Entschädigungsfolgen vgl. nachfolgende Ziff. III.

Erwägungen

II. Zivilforderungen

1.

Grundsätze von Rechtsprechung und

Lehre

Als Erstes ist zu prüfen, ob

die Vorinstanz die Zivilforderungen der Privatberufungsklägerschaft nur dem

Grundsatz nach entscheiden und im Übrigen auf den Zivilweg verweisen durfte.

Art. 126 Abs. 1 StPO

verankert den Grundsatz, wonach das Strafgericht über die anhängig gemachte

Zivilklage entscheidet, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (lit.

a) oder freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (lit. b). Das

Strafgericht soll, wenn immer möglich, selbst und zusammen mit dem Strafurteil

über die Zivilklage befinden (Annette Dolge in: Marcel Alexander

Niggli/Marianne Heer/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar,

Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, nachfolgend zit. «BSK

StPO», Art. 126 StPO N 1).

Art. 126 Abs. 2 StPO regelt

(im vorliegenden Fall nicht relevante) Konstellationen, bei welchen die

adhäsionsweise Beurteilung durch den Strafrichter ausgeschlossen ist, die

Zivilklage somit zwingend auf den Zivilweg zu verweisen ist.

Abs. 3 derselben Bestimmung

eröffnet – im Sinne einer allgemeinen Einschränkung gegenüber Abs. 1 – dem

urteilenden Strafgericht die Möglichkeit, die Zivilklage nur dem Grundsatz nach

zu entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg zu verweisen, wenn die

vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig wäre.

Ansprüche von geringer Höhe beurteilt das Gericht nach Möglichkeit selbst. Diese

Bestimmung wurde aus dem Opferhilfegesetz übernommen (vgl. aArt. 9 Abs. 3 OHG),

wobei aber der Kreis der möglichen Zivilkläger nicht auf Opfer im Sinne von

Art. 116 StPO beschränkt, sondern auf alle Geschädigten ausgeweitet wurde.

Unbestritten ist in

Literatur und Rechtsprechung, dass einfach zu erhebende Beweise abzunehmen sind

(Annette Dolge in: BSK StPO, Art. 126 StPO N 46). Abgrenzungskriterium bildet

der unverhältnismässige Aufwand, der von der Lehre und Rechtsprechung wie folgt

konkretisiert wird: Gemäss Urteil des Bundesgerichts 6B_640/2013 E. 2.4.1

bildet die Komplexität und die erforderliche Zeit zur Abklärung der

Zivilansprüche das entscheidende Kriterium zur Beurteilung der

Verhältnismässigkeit des Aufwands. Je komplizierter diese Forderungen sind und

je mehr Zeit ihre betragsmässige Festsetzung beansprucht, desto

unverhältnismässiger ist der Aufwand. Grundsätzlich hat das Strafgericht die

Zivilbegehren des Opfers zu beurteilen (BGE 123 IV 78 E. 2b S. 82; 122 IV 37 E.

2c S. 42; je mit Hinweisen). Dem Strafgericht steht bei der Beurteilung der

Verhältnismässigkeit ein Ermessensspielraum zu (Urteil 6B_89/2009 vom 29.

Oktober 2009 E. 4.3), in den das Bundesgericht nur zurückhaltend eingreift. Es

schreitet nur ein, wenn die Vor-instanz grundlos von in Lehre und

Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Tatsachen

berücksichtigt hat, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle spielen

dürfen, oder wenn sie umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen hat, die

hätten beachtet werden müssen. Es greift ausserdem in Ermessensentscheide ein,

wenn sich diese als offensichtlich unbillig erweisen (BGE 133 III 257 E. 3.2).

In BGE 123 IV 78 führte das

Bundesgericht aus, das Strafgericht könne sich nach [a]Art. 9 Abs. 3 OHG lange

und schwierige Untersuchungen über Fragen ersparen, die keinen Einfluss auf den

Entscheid im Strafpunkt hätten. Im Schrifttum werde ausgeführt, die Verweisung

an das Zivilgericht nach [a]Art. 9 Abs. 3 OHG sei für Fälle bestimmt, in denen

die Ermittlung der Schadenshöhe schwierig sei und besondere Beweiserhebungen

erfordere. Bei komplizierten Schadenersatzforderungen sei eine Beurteilung

lediglich dem Grundsatz nach nicht nur zulässig, sondern im Interesse des

Opfers geradezu geboten. Letzteres sei in der Regel dann der Fall, wenn

komplizierte Forderungen des Opfers über zu kapitalisierende Erwerbsausfälle

oder Versorgerschäden unter Berücksichtigung allfälliger Regressforderungen

Dritter zur Beurteilung stünden. Das Gericht dürfe jedoch nicht leichthin

lediglich dem Grundsatz nach entscheiden (E. 2a und b S. 81 f.). Das Bundesgericht

folgerte, der Beizug von 3 Unterlagen – es ging im Einzelnen um die monatlichen

Unterhaltsbeiträge, die Hinterlassenenrente der AHV sowie eine allfällige Rente

nach BVG – welche für die vollständige Beurteilung der Zivilansprüche notwendig

seien, stelle für das Strafgericht keinen unverhältnismässigen Aufwand dar. Es

dürfe deshalb nicht die Ansprüche nur dem Grundsatz nach entscheiden und das

Opfer im Übrigen an das Zivilgericht verweisen (E. 2c S. 83).

Im Urteil 6B_1075/2016 vom 27. März 2017

prüfte das Bundesgericht eingehend die Frage der Beschwerdelegitimation des

Beschwerdeführers. Anfechtungsobjekt bildete ein kantonales obergerichtliches Urteil,

mit welchem der Beschuldigte vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung

freigesprochen und die Rechtskraft des erstinstanzlichen Schuldspruches wegen

Brandstiftung festgestellt wurde. Der Beschuldigte anerkannte die

Zivilansprüche des Beschwerdeführers im Grundsatz. Von dieser Anerkennung nahm

das Strafgericht Vormerk und verwies die Zivilklage des Beschwerdeführers zur

Bestimmung der Schadens- bzw. Genugtuungshöhe auf den Zivilweg. Das

Bundesgericht trat mangels Beschwerdelegitimation nicht auf die Beschwerde ein

und führte aus, der Beschwerdeführer zeige insbesondere nicht auf, was für ihn

bei einem Schuldspruch wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Körperverletzung

gewonnen wäre. Der Beschwerdeführer mache Zivilansprüche in der Grössenordnung

von CHF 164‘000.00 bis CHF 268‘000.00, darunter namentlich einen Rentenschaden

geltend. Angesichts ihrer Komplexität – so das Bundesgericht in seiner weiteren

Begründung – würde das Strafgericht die Zivilforderung daher auch bei einem

Schuldspruch aller Voraussicht nach in Anwendung von Art. 126 Abs. 3 StPO

lediglich im Grundsatz gutheissen und sie im Übrigen auf den Zivilweg

verweisen, weil die vollständige Beurteilung des Anspruchs unverhältnismässig

aufwändig wäre (mit Verweis auf Annette Dolge in: BSK StPO, Art. 126 StPO N 44

ff.).

Das Bundesgericht erachtet gestützt auf

die zitierten Entscheide ein Vorgehen nach Art. 126 Abs. 3 StPO als zulässig,

wenn generell die Komplexität der geltend gemachten Zivilforderung zu bejahen

ist («komplizierte Schadenersatz-forderungen») und stellt u.a. auch einen Bezug

zur Höhe der Forderung her.

Annette Dolge nennt als

unverhältnismässigen Aufwand im Sinne von Art. 126 Abs. 3 StPO beispielhaft die

Notwendigkeit lang dauernder Begutachtungen zur Feststellung der Schadenshöhe

bei Körperschäden, einen noch nicht abgeschlossenen Heilungsvorgang sowie

allfällige Spätfolgen. Darüber hinaus verweist sie auf komplexe

Schadensersatzberechnungen. Entscheidend sei, ob das Strafverfahren durch die

Behandlung der Zivilklage unzumutbar verzögert würde (BSK StPO, Art. 126 StPO N

45).

2.

Entscheid der Vorinstanz

Die Vorinstanz führte in Bezug auf die

geltend gemachten Zivilforderungen aus (US 22), es seien einerseits von der H.___,

der Haftpflichtversicherung der F.___ AG, der Arbeitgeberin des Beschuldigten

im Zeitpunkt des tödlichen Arbeitsunfalls vom 26. Januar 2009, Zahlungen

erbracht worden. Es habe folglich eine nicht in das vorliegende Verfahren

involvierte Dritte Leistungen aufgrund einer bestehenden Kausalhaftung

erbracht. Unbestrittenermassen seien Zahlungen an die Privatklägerschaft über

insgesamt CHF 136‘000.00 geleistet worden. Andererseits sei auch das

Verhalten des verstorbenen †G.___ zu berücksichtigen; es gelte die Fragen nach

seinem allfälligen Mitverschulden und (bei Bejahung eines solchen) nach dessen

Gewichtung zu klären. Vor diesem Hintergrund erscheine der Aufwand, der zur

abschliessenden Klärung der geltend gemachten Zivilansprüche im vorliegenden

Strafverfahren notwendig wäre, unverhältnismässig im Sinne von Art. 126 Abs. 3

StPO. Folglich werde der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerschaft

grundsätzlich für haftbar erklärt, Letztere werde aber zur Ermittlung der

Haftungsquote und der Höhe der Forderungen (Schadenersatz und Genugtuung) auf

den Zivilweg verwiesen.

3.

Rügen der Privatberufungsklägerschaft

Die Privatberufungsklägerschaft lässt im

Wesentlichen Folgendes rügen (vgl. Berufungserklärung vom 27.4.2016 sowie

ergänzende Berufungsbegründung vom 23. August 2016):

Der Verweis der Zivilforderungen auf den

Zivilweg sei zu Unrecht erfolgt. Sämtliche Berechnungen seien nachvollziehbar,

detailliert begründet sowie belegt worden und hätten einen abgeschlossenen

Zeitraum betroffen. Nur die weiteren, noch nicht substanziierten Forderungen

für einen weiteren Zeitraum bis zum Abschluss einer Erstausbildung des Sohnes

des Unfallopfers hätten nur dem Grundsatz nach gutgeheissen werden können (mit

Verweis auf den Zivilweg). Der Gesetzgeber gebe Opfern und ihren Angehörigen

die Möglichkeit, sich adhäsionsweise am Strafverfahren zu beteiligen, um das

Risiko eines Zivilverfahrens zu vermeiden. Sämtliche Angaben und Unterlagen

hätten der Vorinstanz rechtzeitig vorgelegen. Bereits mit Eingabe vom 31. März

2014.

(vgl. hierzu Ordner 2 AS 255 - 264) seien der Staatsanwaltschaft auf deren

Verlangen hin die Zivilforderungen im Einzelnen unterbreitet worden und mit Eingabe

vor erster Instanz vom 5. November 2015 (vgl. Ordner 3 AS 600 - 605, Beilagen:

AS 606 – 652) seien die Zivilforderungen für den Zeitraum von März bis Ende

Juli 2014 erweitert, beziffert und belegt worden. Angesichts dieser Unterlagen

sei die Vorinstanz für die angegebene Zeitspanne in der Lage und auch dazu

verpflichtet gewesen, die Zivilforderungen zu behandeln. Der

unverhältnismässige Aufwand [im Sinne von Art. 126 Abs. 3 StPO] müsse sich auf

die Beweiserhebung beziehen, nicht auf die rechtliche Beurteilung (mit Hinweis

auf Basler Kommentar StPO, Art. 126 StPO N 45). Weitere Beweiserhebungen seien

nicht erforderlich und eine Verzögerung des vorinstanzlichen Verfahrens demzufolge

nicht zu erwarten gewesen. Der Umstand, dass eine Versicherung ohne eigene

Anerkennung einer Verpflichtung eine von den

Empfängern explizit lediglich als Akontozahlung entgegengenommene

Pauschalleistung bezahlt habe, entbinde die Vorinstanz nicht, ihre Arbeit zu

tun, erst recht nicht, wenn diese selber erkläre, es handle sich um einen anderen

Haftungsgrund. Es obliege der Vorinstanz, den Haftungsgrund der unerlaubten

Handlung und nicht denjenigen des Geschäftsherren zu prüfen und festzulegen. Ob

zwei festgestellte Leistungspflichten aus unterschiedlichen Haftungsgründen

sich letztlich ergänzten oder die eine die andere konsumiere, sei eine gänzlich

andere Frage, die nicht vom Strafrichter zu beantworten sei. Allenfalls sei zu

einem späteren Zeitpunkt zu prüfen, ob bereits geleistete Zahlungen angerechnet

werden müssten. Die Vorinstanz werfe zudem die Frage nach einem Mitverschulden

auf und damit verbunden nach einer allfälligen Gewichtung dieses

Mitverschuldens, ohne aber zuvor im Sachverhalt ein solches Verhalten des

Unfallopfers überhaupt thematisiert zu haben. Es stelle sich die Frage, wer,

wenn nicht der Strafrichter, ein allfälliges Eigenverschulden eines Beteiligten

beurteilen solle. Es sei ein unverhältnismässiger Aufwand für einen

Zivilrichter, eine Haftungsquote festzulegen, müsste er doch den für das

Strafverfahren massgebenden Sachverhalt wieder aufrollen. Die Festlegung einer

allfälligen Quote sei einzig Aufgabe des Strafrichters. Es werde zudem

bestritten, dass ein anrechenbares Selbstverschulden des Opfers bestehe.

Würde die Haltung der Vorinstanz durch

die Berufungsinstanz gestützt, könnten alle Zivilforderungen von Geschädigten

(mit Ausnahme der Bagatellfälle) auf den Zivilweg verwiesen werden. Dies käme

einer Aushöhlung des Grundsatzes gleich, wonach Opfer adhäsionsweise ihre

Forderungen auf einem vereinfachten Weg geltend machen dürften. Der Gesetzgeber

habe gerade an diejenigen Geschädigten gedacht, deren Aufwand und Prozessrisiken

in einem eigenen Zivilverfahren beträchtlich wären. Die Opfer würden doppelt

bestraft, denn sie wären nicht nur von der Straftat betroffen, sondern liefen

auch Gefahr, während eines über Jahre dauernden Strafverfahrens einen

erheblichen Aufwand und Kosten zu generieren, um schliesslich wegen eines

Strafbefehls oder der Bequemlichkeit der Gerichte doch noch auf den Zivilweg

verwiesen zu werden.

4.

Stellungnahme des verurteilten

Beschuldigten (Berufungsbeklagten)

Mit Stellungnahme vom 31. Oktober 2016

hält der Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Glättli,

entgegen, die Vorinstanz habe die Zivilforderungen der

Privatberufungsklägerschaft in Anwendung von Art. 126 Abs. 3 StPO zu Recht auf

den Zivilweg verwiesen, da für eine Beurteilung weitere Beweise zur

Schadenshöhe, zur Schadensquote und zum Selbstverschulden des Opfers hätten

abgenommen werden müssen (mit Hinweis auf Niklaus Schmid, Handbuch StPO, N

714). Entgegen der Meinung der Privatberufungsklägerschaft führe die Vorinstanz

zu Recht aus, dass der verstorbene †G.___ verpflichtet gewesen wäre, sich an

die Arbeitssicherheitsvorschriften «Informationsblatt für Chauffeure» der F.___

AG zu halten und sich neben seinem LKW in Sichtweite des Staplerfahrers aufzuhalten

(vgl. Urteil vom 10.11.2015, E. 2.1 Abs. 5). Bereits im neuen, veränderten

Strafbefehl vom 13. März 2015 sei auf das Selbstverschulden des Opfers

hingewiesen worden (vgl. Strafbefehl vom 13.3.2015, ad rechtliche Würdigung, S.

5.

Abs. 3). Selbst wenn die Vorinstanz keine Unterbrechung des

Kausalzusammenhangs erkannt habe, stehe ausser Frage, dass in zivilrechtlicher

Hinsicht das Selbstverschulden des verstorbenen †G.___ zu berücksichtigen sei.

Dahingehend habe der verurteilte Beschuldigte sowohl während der Strafuntersuchung

als auch im erstinstanzlichen Verfahren den Beweisantrag gestellt, es sei bei

der Arbeitgeberin des Verstorbenen zu erheben, wie oft jener vor dem Unfall vom

29.

Januar 2009 schon bei der F.___ AG Papierrollen geladen habe. Das Wissen

des Verstorbenen um die Arbeitssicherheitsrichtlinien der F.___ AG sowie seine

Kenntnisse über das geforderte Verhalten und der konkreten Umstände im

Rollenlager seien für die Beurteilung der Haftungsquote von Bedeutung und sie

hätten für die Beurteilung der Zivilforderung der Privatberufungskläger

zwingend erhoben werden müssen, was jedoch nicht geschehen sei (mit Hinweis auf

das erstinstanzliche Urteil vom 10.11.2015, S. 6 Abs. 6).

Auch nach [a]Art. 38 Abs. 3 OHG könne

das Strafgericht die Zivilansprüche nur dem Grundsatz nach entscheiden und das

Opfer bzw. die Hinterbliebenen an das Zivilgericht verweisen. Insbesondere sei

dies dann möglich, wenn die zivilrechtlichen Abklärungen zu einer unzumutbaren

Verzögerung der Urteilsfällung im Strafpunkt führten oder wenn der Eintritt der

strafrechtlichen Verjährung drohe (mit Hinweis auf Nikolaus Tamm, OHG-Kommentar

2009, Art. 38 OHG N 30). Vorliegend sei erstellt, dass das Strafverfahren –

nicht zuletzt aufgrund der Verfahrensbeteiligung der Privatberufungsklägerschaft

– ungebührlich lange gedauert habe. Das zu beurteilende Ereignis sei am 29.

Januar 2009 geschehen, die erstinstanzliche Hauptverhandlung sei am 10.

November 2015 durchgeführt worden, so dass die Strafverfolgungsverjährung in

weniger als drei Monaten eingetreten wäre. Es sei nicht abwegig, dass die

Verfolgungsverjährung eingetreten wäre, wenn die Vorinstanz noch weitere

Sachverhaltsabklärungen hätte vornehmen müssen, weshalb diese die Zivilforderungen

zu Recht auf den Zivilweg verwiesen habe.

5.

Würdigung

5.1

Die Vorinstanz hat sich in ihren

Urteil im Rahmen der strafrechtlichen Würdigung der fahrlässigen Tötung mit

Blick auf das Erfordernis der adäquaten Kausalität auch mit der Frage befasst,

ob im vorliegenden Fall aufgrund eines dem Geschädigten anzulastenden

Verhaltens der Kausalzusammenhang unterbrochen wurde und kam zu folgender

Schlussfolgerung: Der verunfallte Chauffeur sei gemäss «Informationsblatt für

Chauffeure» verpflichtet gewesen, sich nach dem Öffnen im Lager neben dem LKW

in Sichtweite des Staplerfahrers aufzuhalten, jedoch gelte diese

Sicherheitsvorschrift der eigenen Sicherheit, während der Staplerfahrer dafür

verantwortlich sei, dass sich während des Beladens niemand im Gefahrenbereich

aufhalte. Mithin obliege dem Staplerfahrer die umfassendere und somit schwerer wiegende

Sorgfaltspflicht. Vor diesem Hintergrund und unter Beachtung der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach ein Verschulden des Opfers

grundsätzlich ohne Bedeutung sei, könne vorliegend keine Unterbrechung des

Kausalzusammenhangs angenommen werden (US 18). Damit hat sich die Vor-instanz

mit der Frage des Selbstverschuldens des Geschädigten nicht abschliessend

auseinandergesetzt, sondern sie hat (implizit) lediglich ein grobes und damit besonders

intensives Selbstverschulden, welches den Kausalzusammenhang unterbrechen würde,

verworfen. Davon abzugrenzen ist hingegen die Frage, ob den Verunfallten ein

weniger schwer wiegendes Selbstverschulden trifft, das zur Entstehung oder

Verschlimmerung des Schadens beigetragen hat und nach Art. 44 Abs. 1 OR einen

Reduktionsgrund bei der Schadenersatzbemessung darstellt, der auf die Bemessung

der Genugtuung nach Art. 47 OR analog Anwendung findet. Diese Frage hat die

Vorinstanz offengelassen, indem sie ausführt, es gelte noch zu klären, ob †G.___

ein Mitverschulden treffe – und bei Bejahung eines solchen – wie dieses zu

gewichten sei (vgl. US 22). Diese Frage ist allein nach zivilrechtlichen (Art.

41.

ff. OR) und nicht nach strafrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen, und zwar

ganz unabhängig davon, ob sie im konkreten Einzelfall ad-häsionsweise vom

Strafrichter oder aber vom Zivilrichter entschieden wird. Ins Leere stösst somit

das Argument der Privatberufungsklägerschaft, wonach der Zivilrichter nach dem

vorinstanzlichen Grundsatzentscheid im Sinne von Art. 126 Abs. 3 StPO mit

unverhältnismässigem Aufwand eine Haftungsquote festzulegen habe, weil dies das

Aufrollen des für das Strafverfahren massgebenden Sachverhaltes erforderlich

mache. Die strafrechtliche Beurteilung ist mit der rechtskräftigen Verurteilung

und Bestrafung des Beschuldigten wegen fahrlässiger Tötung abgeschlossen und für

den Zivilrichter ebenso verbindlich wie das Feststellungsurteil des

Strafrichters über den Bestand der Zivilansprüche (vgl. hierzu ausführlich

Annette Dolge in: BSK StPO, Art. 126 StPO N 47 mit Hinweis auf BGE 125 IV 153

E. 2b/aa S. 158, 122 IV 37 E. 2c/e S. 42, 44; 120 Ia 101 E. 2c S. 108).

5.2

Offen ist hingegen die konkrete Höhe

dieser Zivilforderungen. Diesbezüglich stellen sich – entgegen den Behauptungen

der Privatklägerschaft in der Berufungsbegründung (vgl. hierzu vorstehende

Ziff. II.3.) – nicht nur komplexe Rechtsfragen, sondern im zivilrechtlichen

Sinne relevante Tatfragen: Das «Sicherheits- und Arbeitskonzept Logistik» der F.___

AG (ehemals Firma [...]) AG in [...] beinhaltet auch ein «Informationsblatt für

Chauffeure». Dessen Ziff. 3 schreibt vor, dass sich der Chauffeur nach dem

Öffnen (der Ladefläche) im Lager neben dem Lastwagen in Sichtweite des

Staplerfahrers aufzuhalten hat (Ordner 1 AS 81, Beilage zur Einvernahme des

Sicherheitsbeauftragen vom 27.1.2009). Der Verteidiger des verurteilten

Beschuldigten, Rechtsanwalt Glättli, verlangte bereits im

Untersuchungsverfahren (vgl. Begründung der Einsprache vom 18. Mai 2015, Ordner

3.

AS 551) und später auch vor erster Instanz (vgl. Ordner 3 AS 584 ff. sowie

anlässlich der Hauptverhandlung vom 10.11.2015: Ordner 3 AS 697) zum

Sachverhaltskomplex «Ladevorgang» eine weitere Beweisabnahme (vgl. auch die

entsprechenden Ausführungen im Berufungsverfahren, wiedergegeben unter

vorstehender Ziff. II.4): Es sei bei der Arbeitgeberin von †G.___ zu erheben,

wie oft jener vor dem Unfall am 26. Januar 2009 schon bei der F.___ AG, [...],

mit einem Sattelmotorfahrzeug in der Lager- und Verladehalle (Rollenlager)

Papierrollen geladen habe. Es ging ihm zur Entlastung des Beschuldigten darum,

in tatsächlicher Hinsicht zu eruieren, wie vertraut der verstorbene Chauffeur

mit den risikobehafteten Abläufen, den geltenden Sicherheitsvorschriften beim

Ladevorgang und den konkreten örtlichen Verhältnissen war. Dabei wies er

bereits vor der ersten Instanz ausdrücklich darauf hin, dass diese Frage nicht nur

im Zusammenhang mit der Unterbrechung des Kausalzusammenhanges, sondern auch in

Bezug auf die adhäsionsweise geltend gemachten Zivilforderungen der

Privatklägerschaft erheblich sei (vgl. Verfahrensprotokoll der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung vom 10.11.2015, Ordner 3 AS 697). Dieser Auffassung ist

beizupflichten. Die Fragen, ob der Chauffeur †G.___ über die geltenden

Sicherheitsvorschriften instruiert war, ob er den Ladevorgang in der Lager- und

Verladehalle der F.___ AG vor dem Unfalltag bereits mehrfach vollzogen hatte

wie auch die Frage, welche Handlungsalternativen für den Chauffeur bestanden,

der sich im Unfallzeitpunkt in der Gefahrenzone aufhielt, sind mit Blick auf

Art. 44 Abs. 1 OR relevant und deshalb zu klären. Als Zwischenfazit ist deshalb

festzuhalten, dass hinsichtlich der strittigen Frage, ob das Opfer ein im

zivilrechtlichen Sinne relevantes Selbstverschulden trifft, zusätzliche

Beweiserhebungen erforderlich waren. Ohne weitere Abklärungen konnten weder die

Schadenersatzforderung noch die Genugtuungsforderungen von der Vorinstanz vollständig

beurteilt werden.

5.3

Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz

diese weiteren Abklärungen zwingend hätte selber vornehmen müssen, sich demnach

im Zivilpunkt nicht mit einem Grundsatzentscheid hätte begnügen dürfen. Das

Obergericht als Berufungsinstanz hat bei dieser Prüfung auf die konkreten

Umstände abzustellen, wie sie sich vor erster Instanz präsentiert haben. In

zeitlicher Hinsicht fällt Folgendes auf: Der Arbeitsunfall ereignete sich am

26.

Januar 2009. Das erstinstanzliche Strafurteil (Schuldspruch wegen

fahrlässiger Tötung nach Art. 117 StGB) wurde am 10. November 2015 und

damit weniger als drei Monate vor Ablauf der für Vergehen massgeblichen Verfolgungsverjährungsfrist

von sieben Jahren (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB) ausgefällt. Der Umstand,

dass die Strafuntersuchung derart viel Zeit in Anspruch nahm (Eröffnung der

Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten am 16.4.2009, Anklageerhebung am 21.5.2015),

ist – entgegen den Behauptungen der Privatberufungsklägerschaft – nicht auf eine

längere Untätigkeit der Strafverfolgungsbehörden, sondern hauptsächlich auf das

hartnäckige Prozessverhalten von zwei Privatberufungsklägern zurückzuführen. Der

Vater und Bruder des tödlich verunfallten Chauffeurs beantragten, das

Ermittlungsverfahren sei auf die für den Betrieb und die Sicherheit der

Lagerhalle verantwortlichen Personen auszudehnen. Nach sehr umfangreichen

Beweiserhebungen (im Einzelnen aufgeführt unter Ziff. D. und E. der

Teileinstellungsverfügung, vgl. Ordner 3 AS 492 - 497) und einer sorgfältig

begründeten Teileinstellungsverfügung (Ordner 3 AS 497 - 499) wurde der Instanzenzug

ausgeschöpft (vgl. hierzu im Einzelnen vorstehende Ziff. I.3.1 und 3.2), so

dass die entsprechende Teileinstellungsverfügung erst mit dem

bundesgerichtlichen Urteil vom 28. April 2014 in Rechtskraft erwuchs.

Der Vorinstanz stand seit der

Anklageerhebung (21. Mai 2015) nur ein beschränktes Zeitfenster zur Verfügung,

um vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ihr Urteil ausfällen zu können. Die

Verhinderung des Verjährungseintrittes hatte gegenüber einer umfassenden Abklärung

des Zivilpunktes klar den Vorrang. Es ging um eine Vielzahl von

Zivilforderungen, wobei die Schadenersatzforderung für den Sohn des verstorbenen

Opfers ohne jeden Zweifel als komplex bezeichnet werden muss. Davon zeugt die

Eingabe von Advokat Bäumlin vom 31. März 2014 (Ordner 2 AS 255 ff.) sowie die Tatsache,

dass dieser für die konkrete Schadenersatzberechnung eine Schadensspezialistin

beizog, welche mit umfangreichen Recherchen und zeitintensiven Berechnungen mit

dem Spezialprogramm «Leonardo» beauftragt wurde (vgl. hierzu insbesondere

Honorarnote vom 16.4.2014, Ordner 2 AS 346 - 348). Entscheidend ist aber vor

allem, dass für die vollständige Beurteilung der Schadenersatzforderung und der

Genugtuungsforderungen der Privatklägerschaft – wie bereits dargelegt (vgl.

vorstehende Ziff. II.5.2) – weitere Beweiserhebungen unabdingbar waren. Ob

diese weiteren Beweiserhebungen als besonders umfangreich und somit als

unverhältnismässig aufwendig zu qualifizieren sind, braucht vorliegend nicht

abschliessend beurteilt zu werden, denn angesichts des drohenden Verjährungseintrittes

war die Vorinstanz gehalten, jegliche Weiterungen des Beweisthemas, die für die

Beurteilung des Schuld- und Strafpunktes nicht erforderlich waren, zu

vermeiden. Weitere Sachverhaltsabklärungen im Zusammenhang mit der

vollständigen Beurteilung des Zivilpunkts hätten das Strafverfahren unzumutbar

verzögert. Ihr Vorgehen nach Art. 126 Abs. 3 StPO war bei dieser Ausgangslage geboten.

Die Berufung der Privatberufungsklägerschaft erweist sich damit in diesem Punkt

als unbegründet und ist abzuweisen.

Es ist mit der Vorinstanz festzustellen,

dass der wegen fahrlässiger Tötung rechtskräftig schuldig gesprochene

Beschuldigte gegenüber B.___ (Vater), C.___ (Mutter), A.___ (Bruder) und D.___

(Sohn von †G.___) gestützt auf Art. 47 OR (Genugtuungen) und in Bezug auf die

Schadenersatzforderung des Sohnes gestützt auf Art. 41 OR grundsätzlich für

haftbar erklärt wird.

Zur Ermittlung der Haftungsquote und der

Höhe der Forderungen (Schadenersatzforderung von D.___ sowie

Genugtuungsforderungen von B.___, C.___, A.___ und D.___) wird die

Privatberufungsklägerschaft auf den Zivilweg verwiesen.

6.

Abgrenzung der Beschwerde in

Zivilsachen von der Beschwerde in Strafsachen

Gestützt auf den Grundsatzentscheid BGE

133.

III 701 E. 2.1 S. 702 f. steht der geschädigten Person die Beschwerde in

Strafsachen zur Durchsetzung ihrer Zivilansprüche nur zur Verfügung, wenn die obere

kantonale Instanz (Art. 80 Abs. 1 BGG) sowohl den Straf- als auch den

Zivilpunkt zu beurteilen hatte. War vor der oberen kantonalen Instanz dagegen

nur noch der Zivilpunkt strittig, ist Beschwerde in Zivilsachen mit dem

Streitwerterfordernis von CHF 30‘000.00 zu erheben (Art. 74 BGG), subsidiär die

Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG). Das Bundesgericht hat die Praxis

gemäss BGE 133 III 701 in einem neuesten Entscheid (6B_309/2016 vom 10.11.2016,

E. 1) bestätigt. Gemäss Lehre findet diese Unterscheidung auch mit Blick auf

den Grundsatzentscheid im Sinne von Art. 126 Abs. 3 StPO Anwendung (vgl. Annette

Dolge in: BSK StPO, Art. 126 StPO N 67).

Der Strafpunkt bildete im vorliegenden

Fall nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens. Gestützt auf die

vorgenannte Rechtsprechung und in Anbetracht des Streitwertes ist das Urteil

des Obergerichts mit der Beschwerde in Zivilsachen anfechtbar. Betreffend

Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren

(Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) ist hingegen innert 10

Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde einzureichen.

III. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1.

Entschädigungsfolgen

erstinstanzliches Verfahren

1.1

Die Berufung der

Privatberufungsklägerschaft richtet sich gemäss Berufungserklärung vom 27.

April 2016 auch gegen den Kostenentscheid. Gegenstand der Berufung und der

parallel erhobenen Beschwerde (vgl. BKBES.2015.132) bildet nicht die

Kostenverlegung (hier fehlt es bereits an der erforderlichen Beschwer, da

sämtliche vorinstanzlichen Kosten vom Beschuldigten zu tragen sind), sondern

die Höhe der zugesprochenen Entschädigung. Die Anträge der

Privatberufungsklägerschaft lauten gemäss Berufungsbegründung wie folgt:

« (…)

2.

Herr

E.___ sei zur Zahlung sämtlicher Anwaltshonorare im Betrag von CHF 41‘051.65

für die Zeit bis 19. Februar 2015 und von CHF 3‘829.30 bis zur Hauptverhandlung

vom 10. November 2015 [zu verurteilen].

3.

Im

Rahmen der bewilligten unentgeltlichen Prozessführung sei dem Unterzeichneten,

zum Teil zugunsten von RA Schäfer, aus der Staatskasse CHF 9‘390.45 für die

Zeit bis zum 13. März 2015 und CHF 2‘796.25 für die Zeit bis zum 10.

November 2015 auszurichten.»

Advokat Bäumlin rügt in der

Berufungserklärung, die erste Instanz habe sich damit begnügt, lediglich seine

in der Hauptverhandlung eingereichte Honorarnote zu berücksichtigen, obwohl

sämtliche Aufwendungen bereits zuvor detailliert zu den Akten gegeben worden

seien und die letzte Honorarnote (Zeitraum 31.3.2014 bis HV vom 10.11.2015) nur

noch die vergleichsweise geringeren Aufwendungen im Zusammenhang mit der Hauptverhandlung

betroffen habe. Dabei habe er während der Hauptverhandlung auf diesen Umstand

hingewiesen. Auch die Tatsache, dass die anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung eingereichte Honorarnote einen Zeitaufwand von lediglich 5

Stunden (ohne HV) aufführe, hätte dem Gericht den eigenen Irrtum aufzeigen

müssen. Das Honorar sei gestützt auf alle eingereichten Honorarnoten zuzusprechen.

Des Weiteren rügt Advokat Bäumlin, im Strafbefehl

vom 13. März 2015 sei zu Unrecht festgehalten worden, dass der Beschuldigte ab

dem 31. März 2014 nur die reduzierten Kosten des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes des Privatklägers D.___ zurück zu erstatten habe. Der

Beschuldigte habe das ungekürzte Honorar zu tragen, so wie dies auch die

Vorinstanz – in Bezug auf die zuletzt eingereichte Honorarnote – gemacht habe (Berufungsbegründung

S. 6).

1.2

Die Beschwerde ist im Vergleich zur Berufung subsidiär. Tritt das Berufungsgericht

auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das

erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Damit entfällt das

Anfechtungsobjekt des parallelen Beschwerdeverfahrens. Die Einwände gegen die

Höhe der zugesprochenen Entschädigung sind deshalb mit der Berufung zu

behandeln (vgl. BGE 139 IV 199 E. 5.6 S. 205).

1.3

Die Vorinstanz hat lediglich die

zuletzt von Advokat Bäumlin eingereichte Honorarnote vom 10. November 2015

behandelt, welche ausschliesslich den Zeitraum vom 9. März 2015 bis 10.

November 2015 erfasst und (exkl. erstinstanzliche HV) einen Aufwand von 7

Stunden und 10 Minuten umfasst. Advokat Bäumlin hat als Vertreter der

Privatklägerschaft anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausdrücklich

auch auf die weiteren von ihm ins Recht gelegten Honorarnoten verwiesen, indem

er verlangte, es seien die gemäss Strafbefehl als Parteientschädigung

festgesetzten Honorare auf CHF 250.00 pro Stunde zu erhöhen und er die

Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschuldigten beantragte (vgl. Ziff. 1 und 6

des Rechtsbegehrens, vgl. Verfahrensprotokoll vor erster Instanz, Ordner 3 AS

698). Die von Advokat Bäumlin vorgebrachte Rüge, die Vorinstanz habe die für

die Privatklägerschaft ins Recht gelegten Honorarnoten weitgehend

unberücksichtigt gelassen, trifft folglich zu. Diese Honorarnoten sind

nachfolgend (Ziff. 2 und Ziff. 3) zu würdigen.

2.

Parteientschädigung

für die Privatklägerschaft im erstinstanzlichen Verfahren

Für die Privatklägerschaft wurden für das

erstinstanzliche Verfahren insgesamt 7 Honorarnoten ins Recht gelegt. Drei

Honorarnoten (Zeitraum: 2.12.2010 - 16.4.2014, 8.5.2014 - 9.10.2014, 24.10.2014

- 23.1.2015, vgl. Ordner 2 AS 346 - 348, AS 349 f. sowie AS 351 f.) umfassen

die von Rechtsanwältin Christl Schaefer getätigten Aufwendungen und Auslagen

für die Privatklägerschaft. Sie wurde von Advokat Bäumlin als spezialisierte

Anwältin für die zivilrechtlichen Aspekte beigezogen und von diesem

insbesondere mit der konkreten Schadenersatzberechnung beauftragt. Die

entsprechenden Honorarnoten sind zwar jeweils direkt an D.___ (und nicht an

Advokat Bäumlin) adressiert worden. Im Strafverfahren ist aber als Vertreter

der Privatklägerschaft gegenüber der Untersuchungsbehörde und den Gerichten ausschliesslich

Advokat Bäumlin in Erscheinung getreten. Zudem hat Advokat Bäumlin gewisse

Abklärungen an den französischen Anwalt Wiesel delegiert, der mit Honorarnote

vom 21. März 2014 einen Aufwand von 3,5 Stunden geltend macht hat (Ordner 2 AS

353). Zur Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Aufwand der

beigezogenen Anwälte zu berücksichtigen ist, wird auf nachfolgende Ziff. III.2.1

verwiesen.

Advokat Bäumlin macht insgesamt drei

Honorarrechnungen geltend, im Einzelnen:

-

Honorarrechnung vom 19.

Februar 2015 (Vertretung im Strafverfahren, Zeitraum 25.8.2009 - 19.2.2015,

nachfolgend 1. Honorarnote): total CHF 10‘279.40 (vgl. Ordner 2 AS 354 - 357);

-

Honorarrechnung vom 19.

Februar 2015 (Vertretung betr. Zivilforderung, Zeitraum 2.12.2010 - 19.2.2015,

nachfolgend 2. Honorarnote): CHF 10‘229.60 (vgl. Ordner 2 AS 358 - 362);

-

Honorarrechnung vom 10.

November 2015 (Vertretung im Strafverfahren, Zeitraum 20.2.2015 - 10.11.2015,

exkl. HV, nachfolgend 3. Honorarnote): CHF 2‘050.70 (vgl. Ordner 3 AS 706 - 708).

In zeitlicher

Hinsicht sind zwei Phasen zu unterscheiden: Vom 25. August 2009 - 30. März 2014

waren sämtliche Privatkläger von Advokat Bäumlin privat vertreten. Ab dem 31.

März 2014 wurde dem Sohn von †G.___, D.___, zur Durchsetzung des Zivilanspruchs

die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Advokat Daniel Bäumlin als sein

unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (vgl. Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 10.6.2014, Ordner 3 AS 503).

Alle

Privatkläger haben sich als Zivil- und Strafkläger konstituiert und vor erster

Instanz obsiegt, da der Beschuldigte der fahrlässigen Tötung schuldig

gesprochen und der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerschaft grundsätzlich

für haftbar erklärt worden ist. In Anwendung von Art. 433 Abs. 1 lit. a

StPO hat deshalb die Privatklägerschaft Anspruch auf angemessene Entschädigung

für notwendige Aufwendungen im Verfahren.

2.1

Parteientschädigung

für den Zeitraum vom 25.8.2009 bis 30.3.2014

Für die erste

Phase (Zeitraum vom 25.8.2009 - 30.3.2014) resultiert gestützt auf die 1. und

2.

Honorarnote von Advokat Bäumlin ein Aufwand von total 59.74 Stunden (1. Honorarnote

1: 30,91 Stunden, 2. Honorarnote 2: 28,83 Stunden). Zu kürzen sind folgende

Positionen: Bei der 1. Honorarnote sind die Positionen vom 7.12.2010 (Aktenkopien

und Rücksendung der Akten, 5 Minuten), 14.5.20112 (Fristerstreckungsgesuch, 15

Minuten), vom 25.6.2012 (Brief an STAWA, Rücksendung Akten, 5 Minuten) total 25

Minuten, in Abzug zu bringen, da es sich um Kanzleiaufwendungen handelt, die im

geltend gemachten Stundenansatz von CHF 250.00 bereits berücksichtigt

sind. Bei der 2. Honorarnote ist jener Aufwand in Abzug zu bringen, der keinen

Bezug zum Strafverfahren inkl. Adhäsionsverfahren aufweist. Es handelt sich um

die Positionen vom 14.1.2014 (20 Minuten), 21.3.2014 (teilweise, im Umfang von

30.

Minuten) und 28.3.2014 (15 Minuten), welche die versicherungsrechtliche

Auseinandersetzung und insbesondere die aussergerichtlichen

Vergleichsbemühungen zwischen der Privatklägerschaft und den [...]Versicherungen,

der Versicherung der Arbeitgeberin des Beschuldigten, betreffen und insgesamt

65.

Minuten ausmachen. Die Kommunikation von Advokat Daniel Bäumlin

(Besprechungen, Mailverkehr, Telefongespräche) mit der Fachanwältin Schaefer

hat einen massgeblichen Aufwand generiert. Es sind dies die Positionen vom

3.12.2010

(5 Minuten), 23.8.2011 (teilweise, im Umfang von 30 Minuten),

9.2.2012

(90 Minuten), 8.5.2012 (5 Minuten), 15.5.2012 (150 Minuten),

29.11.2013

(105 Minuten), 6.12.2013 (120 Minuten), 12.12.2013 (30 Minuten),

16.12.2013

(5 Minuten), 20.12.2013 (10 Minuten), 31.1.2014 (15 Minuten),

14.1.2014

(45 Minuten), 17.1.2014 (10 Minuten), 19.1.2014 (5 Minuten),

30.1.2014

(5 Minuten), 20.2.2014 (5 Minuten), 27.2.2014 (10 Minuten), 11.3.2014

(teilweise, im Umfang von 20 Minuten), 14.3.2014 (teilweise, im Umfang von 20

Minuten), 17.3.2014 (teilweise, im Umfang von 15 Minuten) und 21.3.2014

(teilweise, im Umfang von 90 Minuten), total 790 Minuten (= 13,16 Stunden). Dieser

Aufwand ist nur deshalb entstanden, weil der von der Privatklägerschaft

mandatierte Advokat Daniel Bäumlin juristische Abklärungen und Recherchen im

umfangreichen Ausmass an Rechtsanwältin Schaefer delegiert hat, worauf diese

ihre Erkenntnisse dem Mandatsträger mitteilen und mit ihm das weitere Vorgehen

besprechen musste. Ein solcher Mehraufwand kann nicht mehr als angemessen

qualifiziert werden. Vielmehr darf erwartet werden, dass der beauftragte

Rechtsvertreter der Privatklägerschaft über die erforderlichen fachlichen

Spezialkenntnisse verfügt, um auch bei einem komplexen Schadensfall die Arbeit

selbst wahrzunehmen. Die vorgenannten Positionen (13,16 Stunden) sind deshalb

ebenfalls in Abzug zu bringen. Unter Berücksichtigung dieser Kürzungen

resultiert für den Zeitraum vom 25. August 2009 - 30. März 2014 ein

Zwischentotal von 45,08 Stunden (= 59,74 Stunden – 14,66 Stunden).

In Bezug auf

die Schadenersatzberechnung ist der Privatklägerschaft ebenfalls ein Aufwand zu

entschädigen, nachdem die Privatklägerschaft von der Staatsanwaltschaft mit

Schreiben vom 16. Dezember 2013 ausdrücklich aufgefordert worden war, die einzelnen

Zivilforderungen zu beziffern und zu belegen (Ordner 2 AS 252 ff.). Daran

ändert auch der Umstand nichts, dass nun der Beschuldigte gegenüber der

Privatklägerschaft nur grundsätzlich für haftbar erklärt wird. Der 2. Honorarnote

von Advokat Bäumlin und auch der Honorarnote von Rechtsanwältin Schaefer vom

16.

April 2014 kann entnommen werden, dass der Aufwand für die Berechnung der

Schadenshöhe weitgehend vor dem 31. März 2014 und damit vor der Einsetzung von

Advokat Bäumlin als unentgeltlicher Rechtsbeistand von D.___ anfiel. Der noch

zu bestimmende Aufwand für die Schadenersatzberechnung ist somit dieser ersten

Periode zuzuordnen. Der von Rechtsanwältin Schaefer geltend gemachte Aufwand

kann lediglich als Vergleichsgrösse herbeigezogen werden, da die von Advokat

Bäumlin beigezogene Spezialistin im Strafverfahren kein Mandat innehatte.

Anspruchsberechtigt im Sinne von Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO ist allein die

Privatklägerschaft, vertreten durch Advokat Bäumlin. Die Honorarnote von

Rechtsanwältin Schaefer vom 16. April 2014 führt ein Total von 50,25 Stunden auf.

Annährend 20 Stunden betreffen die Kommunikation mit Advokat Bäumlin

(Sitzungen, Telefongespräche, E-Mails etc.) sowie der verfahrensfremde Aufwand

im Zusammenhang mit den [...]Versicherungen. Auch unter Berücksichtigung der

Tatsache, dass eine umfangreiche und komplexe Schadenersatzberechnung für den

Sohn von †G.___ vorzunehmen war, die diverse Abklärungen erforderte, sollten

dafür ermessensweise 3 Arbeitstage (= 24 Stunden) ausreichen.

Rechtsanwalt

Wiesel macht schliesslich für die erstgenannte Zeitperiode mit Honorarnote vom

21.

März 2014 (Ordner 2 AS 353) einen Aufwand von 3,5 Stunden und total einen

Betrag von Euro 840.00 geltend. Er wurde von Advokat Bäumlin als

spezialisierter Anwalt zur Klärung des Sachverhalts in Frankreich und zur

Klärung rechtlicher Fragen in Bezug auf die bis zum 18. Altersjahr für D.___ bestehende

gerichtliche Vermögensbeistandschaft beigezogen (vgl. Eingabe von Advokat

Bäumlin vom 19.2.2015, Ordner 2 AS 341). Die von Rechtsanwalt Wiesel

wahrgenommenen Abklärungen und Kontakte mit der Privatklägerschaft waren

zeitlich beschränkt und betrafen untergeordnete Aspekte. Sie erweisen sich als angemessen,

zumal Advokat Bäumlin dieser Aufwand ebenso entstanden wäre, wenn er die

Abklärungen nicht an Rechtsanwalt Wiesel delegiert hätte. Zugleich war der Mehraufwand,

der aufgrund des Informationsaustausches zwischen Rechtsanwalt Wiesel und

Advokat Bäumlin entstand – im Unterschied zum Besprechungsaufwand mit

Rechtsanwältin Schaefer – gering. Damit resultiert für die erste Periode ein

zeitlicher Aufwand von 72,58 Stunden (= 45,08 Stunden + 24 Stunden + 3,5

Stunden), der zu dem von Advokat Bäumlin geltend gemachten Stundenansatz von

CHF 250.00 zu entschädigen ist (= CHF 18‘145.00).

Die Auslagen

gemäss 1. Honorarnote und 2. Honorarnote von Advokat Bäumlin machen total CHF

1‘596.50 (1. Honorarnote: CHF 1‘175.20, 2. Honorarnote : CHF 421.30) aus. Für

die Zeitperiode bis und mit 30. März 2014 belaufen sich die Auslagen auf CHF 1‘217.60

(1. Honorarnote: CHF 896.10, 2. Honorarnote : CHF 321.50).

Insgesamt

wurden 579 Kopien zu je CHF 2.00 geltend gemacht (= CHF 1‘158.00). Von diesem

Betrag sind CHF 868.50 (= 579 x CHF 1.50) abzuziehen, da gemäss § 177 Abs. 5

des kantonalen Gebührentarifs (BGS 615.11, GT) pro Kopie CHF 0.50 anstelle der

geltend gemachten CHF 2.00 zu entschädigen sind. Für die erste Zeitperiode

(bis zum 30.3.2014) entspricht dies einer Kürzung von CHF 650.00.

Die zu

entschädigenden Auslagen für die Zeitperiode vom 25. August 2009 bis 30. Mai

2014.

belaufen sich somit auf CHF 567.60 (= CHF 1‘217.60 – CHF 650.00).

Wie Advokat

Bäumlin in seiner Eingabe vom 12. März 2015 (Ordner 3 AS 526) darlegt, fallen

für den vom Rechtsvertreter erbrachten Aufwand und die getätigten Auslagen

keine Mehrwertsteuerbeträge an, wenn die Mandanten – wie vorliegend – ihren

Wohnsitz im Ausland haben und mangels unentgeltlicher Prozessführung kein

innerstaatliches Verhältnis zwischen Kanton und unentgeltlichem Rechtsbeistand

vorliegt.

Insgesamt hat

der Beschuldigte damit der Privatklägerschaft (bestehend aus D.___, B.___, C.___

und A.___), vertreten durch Advokat Bäumlin, für das erstinstanzlichen

Verfahren – soweit die Periode vom 25. August 2009 bis 30. März 2014 betreffend

– in Anwendung von Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO eine Parteientschädigung von

total CHF 18‘712.60 (= Aufwand: CHF 18‘145.00, Auslagen: CHF 567.60) zu

bezahlen.

2.2

Parteientschädigung für die

Zeitperiode vom 31.3.2014 bis 10.11.2015

Advokat Bäumlin macht für die zweite

Zeitperiode insgesamt 30.83 Stunden geltend. Dieser Aufwand setzt sich wie

folgt zusammen:

-

1.

Honorarnote: 6,5 Stunden;

-

2.

Honorarnote: 10,67

Stunden (= 39.5 Stunden – 28.83 Stunden, vgl. hierzu vorstehende Ziff. 2.1);

-

3.

Honorarnote: 13.66

Stunden (vgl. Ordner 3 AS 707: 7,16 Stunden + HV mit 6,5 Stunden).

Wiederum sind die Aufwendungen, welche

auf die Kommunikation mit Rechtsanwältin Schaefer sowie auf die

aussergerichtlichen Bemühungen mit den [...]Versicherungen entfallen, in Abzug

zu bringen. Es sind dies die Positionen vom 3.4.2014 (5 Minuten), 10.4.2014 (5

Minuten), 15.4.2014 (teilweise, im Umfang von 10 Minuten), 16.4.2014 (120 Minuten),

6.5.2014

(5 Minuten), 8.5.2014 (teilweise, im Umfang von 10 Minuten), 19.6.2014

(5 Minuten), 26.6.2014 (5 Minuten), 10.7.2014 (5 Minuten), 17.7.2014 (5

Minuten), 18.7.2014 (5 Minuten), 19.8.2014 (5 Minuten), 21.8.2014 (teilweise,

im Umfang von 5 Minuten), 21.8.2014 (5 Minuten), 22.8.2014 (5 Minuten),

3.9.2014

(45 Minuten), 6.10.2014 (20 Minuten), 9.10.2014 (30 Minuten),

22.10.2014

(5 Minuten), 27.10.2014 (5 Minuten), 11.11.2014 (teilweise, im

Umfang von 45 Minuten), 27.11.2014 (5 Minuten) sowie 22.1.2015 (5 Minuten),

total 360 Minuten (= 6 Stunden). Nicht zu berücksichtigen sind die von

Rechtsanwältin Schaefer geltend gemachten Aufwendungen gemäss Honorarnote vom 9.

Oktober 2014 mit insgesamt 13,83 Stunden (vgl. Ordner 2 AS 349 f.) und vom 3.

Februar 2015 mit insgesamt 3 Stunden (vgl. Ordner 2 AS 351 f.), da es

weitestgehend um verfahrensfremde Aufwendungen (aussergerichtliche

Vergleichsbemühungen mit den [...]Versicherungen) bzw.

Besprechungs-/Informationsaufwand mit Advokat Bäumlin geht und der Aufwand im

Zusammenhang mit den Zivilklagen bereits bei den Honorarnoten von Advokat

Bäumlin ausreichend berücksichtigt worden ist. Es resultiert somit ein Total

von 24,83 Stunden (= 6,5 Stunden + 10,67 Stunden + 13,66 Stunden - 6 Stunden),

was (ausgehend vom geltend gemachten Stundenansatz von CHF 250.00) CHF 6‘207.50

entspricht.

Für diese zweite Zeitperiode werden von

Advokat Bäumlin Auslagen von insgesamt CHF 737.90 (1. Honorarnote: CHF 279.10; 2.

Honorarnote: CHF 99.80; 3. Honorarnote: CHF 359.00) geltend gemacht. Für die

Kopien sind CHF 218.50 in Abzug bringen (= CHF 868.50 - CHF 650.00 [= Kopien,

welche auf die erste Zeitperiode entfallen], vgl. hierzu vorstehende Ziff. III.2.1).

Bei der 3. Honorarnote hat die

Vorinstanz Auslagen von CHF 128.50 entschädigt (Abzug von CHF 230.50, vgl. Handnotizen

auf der entsprechenden Honorarrechnung, Ordner 3 AS 707 f.). Darauf ist

abzustellen. Die Erwägung im vorinstanzlichen Urteil (S. 23), wonach pro Kopie

gemäss Gebührentarif CHF 0.80 zu entschädigen seien, ist als Verschrieb zu

werten. Bei der konkreten Berechnung ist denn auch nicht dieser zu hohe Ansatz zur

Anwendung gelangt. Demzufolge resultieren Auslagen von CHF 288.90 (= CHF 737.90

- CHF 218.50 - CHF 230.50).

Dieser Aufwand

und die Auslagen decken die Vertretung aller vier Privatkläger für den Zeitraum

vom 31. März 2014 bis 10. November 2015 ab. Nachdem die Aufwendungen im

Zusammenhang mit der Berechnung der Schadenersatzforderung von D.___ der

Zeitphase vor dem 31. März 2014 zugeordnet worden sind, entfallen auf jeden

Privatkläger je ¼ dieser Aufwendungen und Auslagen. Dementsprechend hat der Beschuldigte

für das erstinstanzliche Verfahren, soweit den Zeitraum vom 31. März 2014 bis

10.

November 2015 betreffend,B.___, C.___ und A.___ eine Parteientschädigung

von je CHF 1‘624.10 (= ¼ von CHF 6‘207.50 + ¼ von CHF 288.90) zu bezahlen.

2.3

Honorar für den unentgeltlichen Rechtsbeistand von D.___ im erstinstanzlichen

Verfahren

Ein Viertel der

vorgenannten Aufwendungen und Auslagen entfallen auf D.___, als dessen

unentgeltlicher Rechtsbeistand Advokat Bäumlin seit dem 31. März 2014 amtet. Das

Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Privatklägers D.___ ist

gestützt auf den massgebenden Stundenansatz von CHF 180.00 (§ 177 Abs. 3 GT)

und das Stundentotal von 6,2 Stunden (= ¼ von 24,83 Stunden), somit CHF

1‘116.00, Auslagen von CHF 72.25 sowie 8 % MWST (= CHF 95.05) auf total CHF 1‘283.30

festzusetzen und zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn,

vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.

Die Kosten für die

unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte

Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet

(Art. 426 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte mit Jahrgang 1948 ist seit Januar 2014

pensioniert. Die von ihm anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung geschilderte

persönliche finanzielle Situation (Ordner 3 AS 704) spricht für günstige

wirtschaftliche Verhältnisse, so dass der Beschuldigte diese Kosten als Teil

der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO (vgl. auch

nachfolgende Ziff. III.4.1) dem Staat zurückzuzahlen hat (Art. 138 Abs. 1

i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).

Der

Nachforderungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von D.___, Advokat

Bäumlin, beträgt CHF 468.70 und berechnet sich wie folgt: Das massgebliche

Total von 6,2 Stunden (= ¼ von 24,83 Stunden) ist mit CHF 70.00 (= Differenz

zwischen der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von CHF 180.00

pro Stunde und dem vollen Honorar von CHF 250.00) zu multiplizieren (= CHF

434.

), zuzüglich 8 % MWST (= CHF 34.70). Der Beschuldigte hat diesen

Differenzbetrag in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. b

StPO an Advokat Bäumlin zu bezahlen.

3.

Entschädigungen

für das Berufungsverfahren

3.1

Reduzierte Parteientschädigung zu Gunsten des Beschuldigten (Berufungsbeklagten)

Im

Berufungsverfahren ist das Obsiegen und Unterliegen der Parteien gesamthaft wie

folgt zu würdigen: Im Mittelpunkt der Berufungserklärung und ergänzenden

Berufungsbegründung der Privatberufungsklägerschaft stand die gerügte

Verletzung von Art. 126 StPO. Der Berufung war in diesem Punkt kein Erfolg

beschieden. Das Urteil der Vorinstanz wurde im Zivilpunkt vollständig bestätigt.

Einzig in Bezug auf die erstinstanzlichen Entschädigungsfolgen konnte die

Privatberufungsklägerschaft zumindest einen Teilerfolg erzielen. Die

zugesprochenen Entschädigungen wurden im Vergleich zum vorinstanzlichen

Entscheid (CHF 3‘829.30) deutlich erhöht (Parteientschädigung an

Privatberufungsklägerschaft von insgesamt CHF 23‘584.90, Honorar an

unentgeltlichen Rechtsbeistand von D.___ von CHF 1‘116.00), lagen aber zugleich

deutlich unter den beantragten Forderungen von CHF 41‘051.65 und CHF

3‘829.30 (vgl. Ziff. 2 des Rechtsbegehrens, wiedergegeben unter vorstehender

Ziff. I.12). Dem Beschuldigten als Berufungsbeklagten ist bei diesem

Verfahrensausgang eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen.

Ausgangspunkt der Berechnung bildet der von Rechtsanwalt Glättli mit

Honorarnote vom 18. November 2016 geltend gemachte Aufwand von CHF 1‘125.00,

was ca. 5 Stunden zu je CHF 230.00 entspricht, und die Auslagen von CHF 106.00.

Beide Positionen erweisen sich als angemessen. Zuzüglich 8 % MWST (= CHF 98.50)

resultiert eine volle Parteientschädigung von CHF 1‘329.50. Die reduzierte

Parteientschädigung ist gestützt auf die vorgenannte Gesamtwürdigung mit 4/5

zu veranschlagen. D.___, B.___, C.___ und A.___ haben als Privatberufungskläger

(je solidarisch haftend) dem Berufungsbeklagten, vertreten durch Rechtsanwalt

Glättli, somit eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'063.60 zu

bezahlen.

3.2

Reduzierte

Parteientschädigung zu Gunsten der Privatberufungskläger B.___, C.___ und A.___

Im Mittelpunkt

der Berufungserklärung und ergänzenden Berufungsbegründung von Advokat Bäumlin

stand die gerügte Verletzung von Art. 126 StPO, welche alle vier

Privatberufungskläger betraf. Demgegenüber verwies Advokat Bäumlin in Bezug auf

die Berechnung der Schadenersatzforderung, welche ausschliesslich D.___ betraf,

auf die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Eingaben. Die

angefochtenen Entschädigungsfolgen bildeten einen untergeordneten Punkt der

Berufung, der alle vier Privatberufungskläger in etwa gleichermassen betraf.

Bei dieser Ausgangslage sind von den gesamten Aufwendungen und Auslagen jedem

Privatberufungskläger je ¼ zuzuordnen.

Die

Privatberufungskläger obsiegen im Berufungsverfahren im Umfang von 1/5

(Erhöhung der Parteientschädigungen). Den Privatberufungsklägern B.___, C.___

und A.___ ist deshalb eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen

(betreffend D.___, dem im Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege

gewährt wurde, vgl. nachfolgende Ziff. III.3.3). Ausgangspunkt der Berechnung

bildet die von Advokat Bäumlin eingereichte Honorarnote für das

Berufungsverfahren, welche sich aus 11,4167 Stunden zu je CHF 250.00 (= CHF

2‘854.15) und Auslagen von CHF 167.90, total somit CHF 3‘022.05, zusammensetzt.

Zu kürzen sind die Positionen vom 17.5.2016, 31.8.2016, 22.9.2016, 14.10.2016

(insgesamt 20 Minuten), da es sich um Kanzleiaufwand handelt

(Fristerstreckungsgesuche bzw. Mitteilung von gewährten Fristerstreckungen).

Nicht zu entschädigen ist zudem die Position vom 19.11.2015 („Eingang Schreiben

Richteramt O-G“, 5 Minuten), nachdem die Vorinstanz bereits die Nachbearbeitung

bzw. den Abschluss des Mandats mit einer Stunde entschädigt hat (vgl. Ordner 3

AS 707). Damit resultieren 11 Stunden zu je CHF 250.00 (= CHF 2‘750.00). Die

Auslagen machen – nach Abzug von CHF 84.00 (56 Kopien x CHF 1.50) CHF 83.90

aus. Total resultieren CHF 2‘833.90 (= CHF 2‘750.00 + CHF 83.90). 1/5

hievon entsprechen CHF 566.80. Der Berufungsbeklagte hat den Privatberufungsklägern

B.___, C.___ und A.___ somit eine reduzierte Parteientschädigung von je CHF 141.70

zu bezahlen, was je 1/4 von CHF 566.80 entspricht.

3.3

Honorar

für den unentgeltlichen Rechtsbeistand von D.___ im Berufungsverfahren

Von den

gesamten Aufwendungen und Auslagen von Advokat Bäumlin im Berufungsverfahren

entfallen ¼ auf D.___, dem mit Verfügung vom 4. November 2016 auch für das

Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, unter

Beiordnung des vorgenannten Vertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand.

Das Honorar

des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Privatberufungsklägers ist auf total

CHF 557.30 festzusetzen und setzt sich wie folgt zusammen: 2,75 Stunden (= ¼

von 11 Stunden) x CHF 180.00 (= CHF 495.00), Auslagen von CHF 21.00 (= ¼

von CHF 83.90) und 8 % MWST (= CHF 41.30). Der Berufungsbeklagte hat dem Staat

Solothurn von diesem Betrag einen Anteil von 1/5 (= CHF

111.

) – dies entspricht den ihm auferlegten Kostenanteil für das

Berufungsverfahren (vgl. hierzu nachfolgende Ziff. III.4.2) – zurückzuzahlen. Der

Restbetrag (= CHF 445.85) geht endgültig zu Lasten des Staates Solothurn, denn

die in Art. 30 Abs. 3 OHG vorgesehene Befreiung des Opfers und seiner

Angehörigen von der Pflicht, die Kosten für einen unentgeltlichen

Rechtsbeistand zu erstatten, gilt auch im Rahmen eines Straf- und/oder

Zivilverfahrens gegen den Täter. Art. 30 Abs. 3 OHG geht als lex specialis Art.

135.

Abs. 4 und Art. 138 Abs. 1 StPO vor (BGE 141 IV 262, Regeste, übersetzt in:

Praxis 10/2015 Nr. 98; Urteil des Bundesgerichts 1B_441/2015 vom 15.2.2016 E.

2.

).

Die Differenz

zwischen der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes und dem vollen

Honorar beläuft sich auf insgesamt CHF 207.90 und berechnet sich wie folgt:

2,75 Stunden x CHF 70.00 (= CHF 250.00 – CHF 180.00), was CHF 192.50

entspricht, und 8 % MWST (= CHF 15.40). In Anwendung von Art. 138 Abs. 1 i.V.m.

Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO wird der Berufungsbeklagte verpflichtet, dem

unentgeltlichen Rechtsbeistand von D.___, Advokat Bäumlin, 1/5

dieser Differenz (= CHF 41.60) zu erstatten.

4.1

Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens

Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten

setzen sich aus der Urteilsgebühr von CHF 1‘300.00, den Kosten für die

unentgeltliche Verbeiständung des Privatklägers D.___ von CHF 1‘283.30 (vgl.

Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO) sowie aus den weiteren Auslagen von CHF 1‘220.00

zusammen, total somit CHF 3‘803.30. In Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO hat

diese Kosten der Beschuldigte zu bezahlen.

4.2

Kosten des

Berufungsverfahrens

Die Kosten des Berufungsverfahrens (exkl.

Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung von D.___ (diese sind bereits

abschliessend unter vorstehender Ziff. III.3.3 abgehandelt worden) machen CHF

1‘570.00 aus und setzen sich aus einer Urteilsgebühr von CHF 1‘500.00 und

weiteren Auslagen von CHF 70.00 zusammen.

Diese Kosten tragen die Parteien im

Rechtsmittelverfahren nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428

Abs. 1 StPO). Der Teilerfolg, den die Privatberufungsklägerschaft im

Berufungsverfahren verbuchen konnte, ist mit insgesamt 1/5

(= CHF 314.00) zu veranschlagen und vom Berufungsbeklagten zu bezahlen. B.___, C.___,

A.___ und D.___ haben je 1/5, insgesamt somit 4/5

der Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Zufolge der D.___ gewährten

unentgeltlichen Rechtspflege, die auch die Befreiung von den Verfahrenskosten

umfasst (Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO), gehen die ihm auferlegten Kosten von CHF

314.00

derzeit zu Lasten des Staates Solothurn. Vorbehalten bleibt für diesen

Kostenanteil während 10 Jahren der Rückforderungsanspruch des Staates, sobald

es die wirtschaftlichen Verhältnisse von D.___ erlauben.

Demnach wird

in Anwendung von Art. 34, Art. 42 Abs. 1 und 4, Art. 106, Art. 117 StGB; Art.

122, Art. 126 Abs. 3, Art. 135, Art. 138, Art. 426, Art. 433 Abs. 1 lit. a, Art.

428.

StPO sowie Art. 30 Abs. 3 OHG erkannt:

1.

Es

wird festgestellt, dass sich gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils der

Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 10. November 2015 (nachfolgend:

erstinstanzliches Urteil) der Beschuldigte E.___ der fahrlässigen Tötung,

begangen am 26. Februar 2009, schuldig gemacht hat.

2.

Es

wird festgestellt, dass der Beschuldigte gemäss rechtskräftiger Ziffer 2 des

erstinstanzlichen Urteils verurteilt worden ist zu:

a) einer

Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 50.00, unter Gewährung des bedingten

Strafvollzuges mit einer Probezeit von 2 Jahren.

b)

einer Busse in Höhe von Fr. 500.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 10

Tagen.

3.

Der

Beschuldigte wird gegenüber B.___ (Vater), C.___ (Mutter), A.___ (Bruder) und D.___

(Sohn des verstorbenen G.___) grundsätzlich für haftbar erklärt. Zur Ermittlung

der Haftungsquote und der Höhe der Schadenersatzforderung von D.___ sowie der

Genugtuungsforderungen von B.___, C.___, A.___ und D.___ wird die

Privatberufungsklägerschaft auf den Zivilweg verwiesen.

4.

Der

Beschuldigte hat der Privatklägerschaft (D.___, B.___, C.___ und A.___), alle

vertreten durch Advokat Daniel Bäumlin, für das erstinstanzliche Verfahren

(Zeitperiode vom 25.8.2009 - 30.3.2014) eine Parteientschädigung von total

CHF 18‘712.60 (= Aufwand: CHF 18‘145.00, Auslagen: CHF 567.60) zu

bezahlen.

5.

Der

Beschuldigte hat für das weitere erstinstanzliche Verfahren (Zeitperiode vom

31.3.2014

- 10.11.2015) den Privatklägern B.___, C.___ und A.___ eine

Parteientschädigung von je CHF 1‘624.10 zu bezahlen.

6.

a)

Das Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Privatklägers D.___, Advokat

Daniel Bäumlin, wird für das erstinstanzliche Verfahren (31.3.2014 -

10.11

) auf total CHF 1‘283.30 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) festgesetzt

und vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt.

b) Der

Beschuldigte hat diesen Betrag dem Staat Solothurn zurückzuzahlen (vgl. auch

nachfolgende Dispositivziff. 10) und dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des

Privatklägers D.___, Advokat Bäumlin, CHF 468.70 (= Differenz zwischen der

Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes und dem vollen Honorar) zu

erstatten.

7.

Die

Privatberufungskläger D.___, B.___, C.___ und A.___ haben dem Beschuldigten und

Berufungsbeklagten, vertreten durch Rechtsanwalt Glättli, für das

Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von total CHF 1'063.60 (inkl.

Auslagen und 8 % MWST) zu bezahlen. Für diesen Betrag haften die

Privatberufungskläger solidarisch.

8.

Der Berufungsbeklagte hat den Privatberufungsklägern B.___, C.___ und A.___

für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von je CHF 141.70

zu bezahlen

9.

a)

Das Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Privatberufungsklägers D.___,

Advokat Daniel Bäumlin, wird für das Berufungsverfahren auf total CHF 557.30

(inkl. Auslagen und 8 % MWST) festgesetzt und vom Staat Solothurn, vertreten

durch die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt.

b)

Der Berufungsbeklagte hat von diesem Betrag dem Kanton Solothurn einen Anteil

von 1/5 (= CHF 111.45) zurückzuzahlen. Der Restbetrag (=

CHF 445.85) geht endgültig zu Lasten des Staates Solothurn.

c) Der

Berufungsbeklagte wird zudem verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand

des Privatberufungsklägers D.___, Advokat Bäumlin, die Differenz zwischen der

Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes und dem vollen Honorar im

Umfang von 1/5 (= CHF 41.60) zu erstatten.

10.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von

CHF 1‘300.00, den Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung des

Privatklägers D.___ von CHF 1‘283.30 sowie den weiteren Auslagen von CHF

1‘220.00, total CHF 3'803.30, hat der Beschuldigte zu bezahlen.

11.

Die

Kosten des Berufungsverfahrens (exkl. Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung,

vgl. hierzu vorstehende Ziff. 9) machen mit einer Urteilsgebühr von CHF 1‘500.00

total CHF 1‘570.00 aus. Der Berufungsbeklagte hat davon 1/5

(= CHF 314.00) zu bezahlen. Je 1/5 (= je CHF 314.00),

insgesamt somit 4/5 der Kosten des Berufungsverfahrens, haben

D.___, B.___, C.___ und A.___ zu bezahlen. Zufolge der D.___ gewährten

unentgeltlichen Rechtspflege gehen die ihm auferlegten Kosten von CHF 314.00

derzeit zu Lasten des Staates Solothurn. Vorbehalten bleibt für diesen

Kostenanteil während 10 Jahren der Rückforderungsanspruch des Staates, sobald

es die wirtschaftlichen Verhältnisse von D.___ erlauben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse:

1000.

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art.

138.

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Kiefer Lupi

De Bruycker