STBER.2016.27
fahrlässige Tötung
23. August 2017Deutsch49 min
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 23. August 2017
Es wirken mit:
Präsident Kiefer
Oberrichter Kamber
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker
In Sachen
1. A.___ vertreten durch Advokat
Daniel Bäumlin,
2. B.___
vertreten durch Advokat Daniel Bäumlin,
3. C.___
vertreten durch Advokat Daniel Bäumlin,
4. D.___
vertreten durch Advokat Daniel Bäumlin,
Privatberufungsklägerschaft
5. Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
E.___ vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Glättli,
Berufungsbeklagter
betreffend fahrlässige
Tötung
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Am 26. Januar 2009 belud E.___ als
Führer eines Hubstaplers im Rollenlager der Firma F.___ AG in [...]das Sattelmotorfahrzeug
von †G.___ mit mehreren Papierrollen (je 2,7 t schwer und 242 cm hoch). Nach
dem Beladen der ersten fünf Rollen fuhr †G.___ den Lastwagen einige Meter aus
der Halle durch das Tor, damit der hintere Teil der Ladefläche beladen werden
konnte, stieg aus dem Fahrzeug und begab sich in den Gefahrenbereich zwischen
dem Lastwagen und dem Stapler, weil er dem Staplerfahrer beim Beladen durch
Einweisen oder Richten der Antigleitmatte behilflich sein wollte. Während
dieser Zeit las E.___ mit dem Scangerät auf der rechten Staplerseite die
sechste Rolle ein und fuhr mit der Ladung in Richtung des Lastwagens. Wegen der
Dimension der Papierrolle war ihm die Sicht nach vorne gänzlich verwehrt. Bei
diesem Ladevorgang wurde †G.___ zwischen Stapler und Ladefläche des Sattelmotorfahrzeuges
eingeklemmt und fiel zu Boden. Er erlitt so schwere innere Verletzungen
(Thoraxtrauma), dass er noch am Unfallort verstarb.
2. Die Staatsanwaltschaft eröffnete am
16. April 2009 eine Strafuntersuchung gegen E.___ (nachfolgend Beschuldigter), privat
verteidigt durch Rechtsanwalt Stephan Glättli, wegen fahrlässiger Tötung
(Ordner 2 AS 381 f.). Ein halbes Jahr später (am 20. Oktober 2009) teilte die
Staatsanwaltschaft mit, sie halte die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten
für vollständig und beabsichtige, Anklage beim zuständigen Gericht zu erheben
(Ordner 3 AS 403).
3.1 Mit Eingabe vom 6. November 2009
beantragten der Vater und Bruder von G.___, B.___ und A.___, vertreten durch Advokat
Daniel Bäumlin, das Ermittlungsverfahren sei auf die für den Betrieb und die
Sicherheit der Lagerhalle verantwortlichen Personen auszudehnen, da angesichts
der örtlichen Gegebenheiten und der Beschaffenheit des involvierten
Firmenfahrzeuges (Staplers) davon ausgegangen werden müsse, dass die
Sicherheitsvorkehrungen ungenügend gewesen seien (Ordner 2 AS 407 f.). Am 13.
November 2009 eröffnete die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen
Unbekannt wegen fahrlässiger Tötung und überwies die Akten der Polizei zur
Vornahme umfangreicher weiterer Ermittlungen.
3.2 Am 1. Februar 2013 verfügte die
Staatsanwaltschaft, es sei das Verfahren gegen Unbekannt wegen fahrlässiger
Tötung einzustellen und das Verfahren gegen den Beschuldigten nach Rechtskraft
dieser Verfügung weiterzuführen (Ordner 3 AS 479 - 489). Die gegen diese
Teileinstellungsverfügung von D.___ erhobene Beschwerde wies die
Beschwerdekammer des Obergerichts mit Urteil vom 19. Juni 2013 ab (Ordner 4,
nicht paginiert). Auch die dagegen geführte Beschwerde in Strafsachen und
subsidiäre Verfassungsbeschwerde wurde abgewiesen (vgl. Urteil des Bundesgerichts
6B_807/2013 vom 28.4.2014, abgelegt in Ordner 4).
4. Mit Eingabe vom 31. März 2014
konstituierten sich B.___ (Vater), C.___ (Mutter), A.___ (Bruder) sowie D.___
(Sohn des verstorbenen G.___), alle vertreten durch Advokat Daniel Bäumlin, als
Zivil- und Strafkläger am Strafverfahren (Ordner 2 AS 267 - 269).
5. Mit Strafbefehl vom 13. März 2015 (Ordner
3 AS 528 ff.), der den Strafbefehl vom 3. März 2015 (Ordner 3 AS 516 ff.) ersetzt,
wurde der Beschuldigte wegen fahrlässiger Tötung zu einer bedingten Geldstrafe
von 60 Tagessätzen zu je CHF 120.00, einer Busse von CHF 1‘200.00 sowie
den Verfahrenskosten von total CHF 2‘090.35 verurteilt. Gegen diesen
Strafbefehl erhoben sowohl E.___ als auch die Privatklägerschaft Einsprache (Ordner
3 AS 542 f. sowie AS 545 ff.).
6. Die Staatsanwaltschaft hielt mit
Verfügung vom 21. Mai 2015 an dem angefochtenen Strafbefehl fest und überwies
die Einsprache mit den Akten dem Gerichtspräsidium des Richteramtes
Olten-Gösgen zum Entscheid (Ordner 1 AS 1 f.).
7. Am 10. November 2015 erging folgendes
Urteil der Amtsgerichtspräsidentin von OIten-Gösgen (Ordner 3 AS 720 ff.):
« 1. Der
Beschuldigte E.___ hat sich der fahrlässigen Tötung schuldig gemacht, begangen
am 26.02.2009.
2. Der
Beschuldigte E.___ wird verurteilt zu:
a) einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu
je Fr. 50.--, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit
von 2 Jahren.
b) einer Busse in Höhe von Fr. 500.--,
ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 10 Tagen.
3. Der
Beschuldigte E.___ wird gegenüber der Privatklägerschaft grundsätzlich für
haftbar erklärt; zur Ermittlung der Haftungsquote und der Höhe der Forderungen
(Schadenersatz und Genugtuung) wird die Privatklägerschaft auf den Zivilweg
verwiesen.
4. Die
Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Privatklägers D.___,
Advokat Daniel Bäumlin, wird auf Fr. 2‘796.25 (à Fr. 180.-- pro Stunde)
festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu
bezahlen.
5. Der
Beschuldigte E.___ hat dem Privatkläger D.___ eine Prozessentschädigung von Fr.
3‘829.30 (à Fr 250.-- pro Stunde) wie folgt zu bezahlen:
a) Fr. 1‘033.05 (Differenz zu vollem
Honorar) an den Privatkläger D.___;
b) Fr. 2‘796.25 (Entschädigung des
unentgeltlichen Rechtsbeistands) an den Staat Solothurn.
6. Die
Verfahrenskosten, mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 1‘300.--, total Fr.
2‘520.--, hat der Beschuldigte E.___ zu bezahlen.»
8.1 Rechtsanwalt Daniel Bäumlin erklärte
im Namen und Auftrag der Privatklägerschaft gegen das erstinstanzliche Urteil
rechtzeitig die Berufung (Ordner 3 AS 727). Ebenso wurde Beschwerde bei der
Beschwerdekammer des Obergerichts erhoben (BKBES.2015.132), welche mit Verfügung
vom 16. November 2015 der Beschwerdekammer bis nach Abschluss des
Berufungsverfahrens sistiert wurde.
8.2 E.___ liess die angemeldete Berufung
(vgl. Ordner 3 AS 734) nach Vorliegen des begründeten erstinstanzlichen Urteils
mit Schreiben vom 26. April 2016 wieder zurückziehen. Mit Beschluss der
Strafkammer des Obergerichts vom 21. Juli 2016 wurde diese Berufung von E.___ (nachfolgend
auch: Berufungsbeklagter) abgeschrieben und der Berufungsbeklagte verpflichtet,
der Privatklägerschaft für das entsprechende Berufungsverfahren eine
Parteientschädigung von CHF 141.50 sowie die Verfahrenskosten von total
CHF 180.00 zu bezahlen.
9. Mit Berufungserklärung vom 27. April
2016 liess die Privatberufungsklägerschaft folgendes Rechtsbegehren stellen:
« 1. Der Entscheid über die Privatklage
und die Kosten sei aufzuheben;
2. Die
Forderungen der Privatklägerschaft, einschliesslich Kostenentscheid, seien zum
Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen;
3. Ev.
sei die Privatklage und der Kostenentscheid von der Berufungsinstanz an die
Hand zu nehmen und gemäss den begründeten und belegten Rechtsbegehren zu
entscheiden;
4. Alles
unter o/e Kostenfolge zulasten des Staates;
5. Es
sei dem Privatkläger die unentgeltliche Prozessführung auch im
Berufungsverfahren zu bewilligen, unter Beiordnung des Unterzeichneten als
unentgeltlicher Rechtsbeistand.»
10. Die Staatsanwaltschaft verzichtete
mit Eingabe vom 11. Mai 2016 auf eine Anschlussberufung sowie auf die weitere
Teilnahme am Berufungsverfahren.
11. Im Einverständnis mit den Parteien
wurde vom Präsidenten der Strafkammer am 12. Juli 2016 die Durchführung des
schriftlichen Verfahrens verfügt.
12. Nach gewährter Fristerstreckung ging
am 26. August 2016 die ergänzende Berufungsbegründung von Advokat Daniel
Bäumlin für die Privatberufungsklägerschaft ein mit dem nachfolgenden, im
Vergleich zur Berufungserklärung modifizierten Rechtsbegehren (keine
Rückweisungsantrag mehr an die Vorinstanz):
« 1. Herr E.___ sei infolge
Schuldspruch zu folgenden Zahlungen zu verpflichten,
·
an D.___
Schadenersatz im Sinne eines Direktschadens für die Zeit vom 26. Januar 2009
bis Ende Juli 2014 in der Höhe von Euro 42‘770.00 (Tageskurs anlässlich der
Geltendmachung 1.25 CHF 52‘462.50, heute 1.09 CHF 46‘619.30) zuzüglich 5 % Zins
ab 26.1.2009 sowie für die Kosten der Bestattung in der Höhe von Euro 5‘280.00
(Tageskurs anlässlich der Geltendmachung 1.25 CHF 6‘600.00, heute 1.09 CHF
5‘755.20) zuzüglich 5 % Zins ab 26.1.2009 sowie einer Genugtuung in der Höhen
von CHF 25‘000.00 samt Zins von 5 % seit 26.1.2009;
·
an C.___ und B.___
eine Genugtuung von je CHF 25‘000.00 zuzüglich Zins von 5 % seit 26.1.2009;
·
an A.___ eine
Genugtuung von CHF 7‘000.00 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 26.1.2009;
2. Herr
E.___ sei zur Zahlung sämtlicher Anwaltshonorare im Betrag von CHF 41‘051.65
für die Zeit bis 19. Februar 2015 und von CHF 3‘829.30 bis zur Hauptverhandlung
vom 10. November 2015 [zu verurteilen].
3. Im
Rahmen der bewilligten unentgeltlichen Prozessführung sei dem Unterzeichneten,
zum Teil zugunsten von RA Schäfer, aus der Staatskasse CHF 9‘390.45 für die
Zeit bis zum 13. März 2015 und CHF 2‘796.25 für die Zeit bis zum 10.
November 2015 auszurichten;
4. Alles
unter o/e Kosten- und Entschädigungsfolgen;
5. Ev.
sei Herrn D.___ erneut die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, unter
Beiordnung des Unterzeichneten.»
13. Am 2. November 2016 ging bei der
Berufungsinstanz nach zweimaliger Fristerstreckung die von Rechtsanwalt Stephan
Glättli im Namen und Auftrag des Berufungsbeklagten verfasste Stellungnahme zur
Berufungserklärung und ergänzenden Berufungsbegründung der
Privatberufungsklägerschaft ein.
14. Am 4. November 2016 verfügte der
Instruktionsrichter, es werde D.___ die unentgeltliche Rechtspflege für das
Berufungsverfahren bewilligt, unter Beiordnung von Advokat Daniel Bäumlin als unentgeltlicher
Rechtsbeistand. Zudem wurde Letzterer mit der Stellungnahme von Rechtsanwalt
Stephan Glättli bedient. Die Honorarnoten der beiden Rechtsvertreter für die
Aufwendungen im Berufungsverfahren gingen schliesslich am 21. November 2016
ein.
15. Rechtskräftig und damit nicht mehr
Gegenstand des Berufungsverfahrens sind die Ziffern 1 und 2 (Schuld- und
Strafpunkt) des erstinstanzlichen Urteils. Betreffend Kosten- und
Entschädigungsfolgen vgl. nachfolgende Ziff. III.
Erwägungen
II. Zivilforderungen
1.
Grundsätze von Rechtsprechung und
Lehre
Als Erstes ist zu prüfen, ob
die Vorinstanz die Zivilforderungen der Privatberufungsklägerschaft nur dem
Grundsatz nach entscheiden und im Übrigen auf den Zivilweg verweisen durfte.
Art. 126 Abs. 1 StPO
verankert den Grundsatz, wonach das Strafgericht über die anhängig gemachte
Zivilklage entscheidet, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (lit.
a) oder freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (lit. b). Das
Strafgericht soll, wenn immer möglich, selbst und zusammen mit dem Strafurteil
über die Zivilklage befinden (Annette Dolge in: Marcel Alexander
Niggli/Marianne Heer/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar,
Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, nachfolgend zit. «BSK
StPO», Art. 126 StPO N 1).
Art. 126 Abs. 2 StPO regelt
(im vorliegenden Fall nicht relevante) Konstellationen, bei welchen die
adhäsionsweise Beurteilung durch den Strafrichter ausgeschlossen ist, die
Zivilklage somit zwingend auf den Zivilweg zu verweisen ist.
Abs. 3 derselben Bestimmung
eröffnet – im Sinne einer allgemeinen Einschränkung gegenüber Abs. 1 – dem
urteilenden Strafgericht die Möglichkeit, die Zivilklage nur dem Grundsatz nach
zu entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg zu verweisen, wenn die
vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig wäre.
Ansprüche von geringer Höhe beurteilt das Gericht nach Möglichkeit selbst. Diese
Bestimmung wurde aus dem Opferhilfegesetz übernommen (vgl. aArt. 9 Abs. 3 OHG),
wobei aber der Kreis der möglichen Zivilkläger nicht auf Opfer im Sinne von
Art. 116 StPO beschränkt, sondern auf alle Geschädigten ausgeweitet wurde.
Unbestritten ist in
Literatur und Rechtsprechung, dass einfach zu erhebende Beweise abzunehmen sind
(Annette Dolge in: BSK StPO, Art. 126 StPO N 46). Abgrenzungskriterium bildet
der unverhältnismässige Aufwand, der von der Lehre und Rechtsprechung wie folgt
konkretisiert wird: Gemäss Urteil des Bundesgerichts 6B_640/2013 E. 2.4.1
bildet die Komplexität und die erforderliche Zeit zur Abklärung der
Zivilansprüche das entscheidende Kriterium zur Beurteilung der
Verhältnismässigkeit des Aufwands. Je komplizierter diese Forderungen sind und
je mehr Zeit ihre betragsmässige Festsetzung beansprucht, desto
unverhältnismässiger ist der Aufwand. Grundsätzlich hat das Strafgericht die
Zivilbegehren des Opfers zu beurteilen (BGE 123 IV 78 E. 2b S. 82; 122 IV 37 E.
2c S. 42; je mit Hinweisen). Dem Strafgericht steht bei der Beurteilung der
Verhältnismässigkeit ein Ermessensspielraum zu (Urteil 6B_89/2009 vom 29.
Oktober 2009 E. 4.3), in den das Bundesgericht nur zurückhaltend eingreift. Es
schreitet nur ein, wenn die Vor-instanz grundlos von in Lehre und
Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Tatsachen
berücksichtigt hat, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle spielen
dürfen, oder wenn sie umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen hat, die
hätten beachtet werden müssen. Es greift ausserdem in Ermessensentscheide ein,
wenn sich diese als offensichtlich unbillig erweisen (BGE 133 III 257 E. 3.2).
In BGE 123 IV 78 führte das
Bundesgericht aus, das Strafgericht könne sich nach [a]Art. 9 Abs. 3 OHG lange
und schwierige Untersuchungen über Fragen ersparen, die keinen Einfluss auf den
Entscheid im Strafpunkt hätten. Im Schrifttum werde ausgeführt, die Verweisung
an das Zivilgericht nach [a]Art. 9 Abs. 3 OHG sei für Fälle bestimmt, in denen
die Ermittlung der Schadenshöhe schwierig sei und besondere Beweiserhebungen
erfordere. Bei komplizierten Schadenersatzforderungen sei eine Beurteilung
lediglich dem Grundsatz nach nicht nur zulässig, sondern im Interesse des
Opfers geradezu geboten. Letzteres sei in der Regel dann der Fall, wenn
komplizierte Forderungen des Opfers über zu kapitalisierende Erwerbsausfälle
oder Versorgerschäden unter Berücksichtigung allfälliger Regressforderungen
Dritter zur Beurteilung stünden. Das Gericht dürfe jedoch nicht leichthin
lediglich dem Grundsatz nach entscheiden (E. 2a und b S. 81 f.). Das Bundesgericht
folgerte, der Beizug von 3 Unterlagen – es ging im Einzelnen um die monatlichen
Unterhaltsbeiträge, die Hinterlassenenrente der AHV sowie eine allfällige Rente
nach BVG – welche für die vollständige Beurteilung der Zivilansprüche notwendig
seien, stelle für das Strafgericht keinen unverhältnismässigen Aufwand dar. Es
dürfe deshalb nicht die Ansprüche nur dem Grundsatz nach entscheiden und das
Opfer im Übrigen an das Zivilgericht verweisen (E. 2c S. 83).
Im Urteil 6B_1075/2016 vom 27. März 2017
prüfte das Bundesgericht eingehend die Frage der Beschwerdelegitimation des
Beschwerdeführers. Anfechtungsobjekt bildete ein kantonales obergerichtliches Urteil,
mit welchem der Beschuldigte vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung
freigesprochen und die Rechtskraft des erstinstanzlichen Schuldspruches wegen
Brandstiftung festgestellt wurde. Der Beschuldigte anerkannte die
Zivilansprüche des Beschwerdeführers im Grundsatz. Von dieser Anerkennung nahm
das Strafgericht Vormerk und verwies die Zivilklage des Beschwerdeführers zur
Bestimmung der Schadens- bzw. Genugtuungshöhe auf den Zivilweg. Das
Bundesgericht trat mangels Beschwerdelegitimation nicht auf die Beschwerde ein
und führte aus, der Beschwerdeführer zeige insbesondere nicht auf, was für ihn
bei einem Schuldspruch wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Körperverletzung
gewonnen wäre. Der Beschwerdeführer mache Zivilansprüche in der Grössenordnung
von CHF 164‘000.00 bis CHF 268‘000.00, darunter namentlich einen Rentenschaden
geltend. Angesichts ihrer Komplexität – so das Bundesgericht in seiner weiteren
Begründung – würde das Strafgericht die Zivilforderung daher auch bei einem
Schuldspruch aller Voraussicht nach in Anwendung von Art. 126 Abs. 3 StPO
lediglich im Grundsatz gutheissen und sie im Übrigen auf den Zivilweg
verweisen, weil die vollständige Beurteilung des Anspruchs unverhältnismässig
aufwändig wäre (mit Verweis auf Annette Dolge in: BSK StPO, Art. 126 StPO N 44
ff.).
Das Bundesgericht erachtet gestützt auf
die zitierten Entscheide ein Vorgehen nach Art. 126 Abs. 3 StPO als zulässig,
wenn generell die Komplexität der geltend gemachten Zivilforderung zu bejahen
ist («komplizierte Schadenersatz-forderungen») und stellt u.a. auch einen Bezug
zur Höhe der Forderung her.
Annette Dolge nennt als
unverhältnismässigen Aufwand im Sinne von Art. 126 Abs. 3 StPO beispielhaft die
Notwendigkeit lang dauernder Begutachtungen zur Feststellung der Schadenshöhe
bei Körperschäden, einen noch nicht abgeschlossenen Heilungsvorgang sowie
allfällige Spätfolgen. Darüber hinaus verweist sie auf komplexe
Schadensersatzberechnungen. Entscheidend sei, ob das Strafverfahren durch die
Behandlung der Zivilklage unzumutbar verzögert würde (BSK StPO, Art. 126 StPO N
45).
2.
Entscheid der Vorinstanz
Die Vorinstanz führte in Bezug auf die
geltend gemachten Zivilforderungen aus (US 22), es seien einerseits von der H.___,
der Haftpflichtversicherung der F.___ AG, der Arbeitgeberin des Beschuldigten
im Zeitpunkt des tödlichen Arbeitsunfalls vom 26. Januar 2009, Zahlungen
erbracht worden. Es habe folglich eine nicht in das vorliegende Verfahren
involvierte Dritte Leistungen aufgrund einer bestehenden Kausalhaftung
erbracht. Unbestrittenermassen seien Zahlungen an die Privatklägerschaft über
insgesamt CHF 136‘000.00 geleistet worden. Andererseits sei auch das
Verhalten des verstorbenen †G.___ zu berücksichtigen; es gelte die Fragen nach
seinem allfälligen Mitverschulden und (bei Bejahung eines solchen) nach dessen
Gewichtung zu klären. Vor diesem Hintergrund erscheine der Aufwand, der zur
abschliessenden Klärung der geltend gemachten Zivilansprüche im vorliegenden
Strafverfahren notwendig wäre, unverhältnismässig im Sinne von Art. 126 Abs. 3
StPO. Folglich werde der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerschaft
grundsätzlich für haftbar erklärt, Letztere werde aber zur Ermittlung der
Haftungsquote und der Höhe der Forderungen (Schadenersatz und Genugtuung) auf
den Zivilweg verwiesen.
3.
Rügen der Privatberufungsklägerschaft
Die Privatberufungsklägerschaft lässt im
Wesentlichen Folgendes rügen (vgl. Berufungserklärung vom 27.4.2016 sowie
ergänzende Berufungsbegründung vom 23. August 2016):
Der Verweis der Zivilforderungen auf den
Zivilweg sei zu Unrecht erfolgt. Sämtliche Berechnungen seien nachvollziehbar,
detailliert begründet sowie belegt worden und hätten einen abgeschlossenen
Zeitraum betroffen. Nur die weiteren, noch nicht substanziierten Forderungen
für einen weiteren Zeitraum bis zum Abschluss einer Erstausbildung des Sohnes
des Unfallopfers hätten nur dem Grundsatz nach gutgeheissen werden können (mit
Verweis auf den Zivilweg). Der Gesetzgeber gebe Opfern und ihren Angehörigen
die Möglichkeit, sich adhäsionsweise am Strafverfahren zu beteiligen, um das
Risiko eines Zivilverfahrens zu vermeiden. Sämtliche Angaben und Unterlagen
hätten der Vorinstanz rechtzeitig vorgelegen. Bereits mit Eingabe vom 31. März
2014.
(vgl. hierzu Ordner 2 AS 255 - 264) seien der Staatsanwaltschaft auf deren
Verlangen hin die Zivilforderungen im Einzelnen unterbreitet worden und mit Eingabe
vor erster Instanz vom 5. November 2015 (vgl. Ordner 3 AS 600 - 605, Beilagen:
AS 606 – 652) seien die Zivilforderungen für den Zeitraum von März bis Ende
Juli 2014 erweitert, beziffert und belegt worden. Angesichts dieser Unterlagen
sei die Vorinstanz für die angegebene Zeitspanne in der Lage und auch dazu
verpflichtet gewesen, die Zivilforderungen zu behandeln. Der
unverhältnismässige Aufwand [im Sinne von Art. 126 Abs. 3 StPO] müsse sich auf
die Beweiserhebung beziehen, nicht auf die rechtliche Beurteilung (mit Hinweis
auf Basler Kommentar StPO, Art. 126 StPO N 45). Weitere Beweiserhebungen seien
nicht erforderlich und eine Verzögerung des vorinstanzlichen Verfahrens demzufolge
nicht zu erwarten gewesen. Der Umstand, dass eine Versicherung ohne eigene
Anerkennung einer Verpflichtung eine von den
Empfängern explizit lediglich als Akontozahlung entgegengenommene
Pauschalleistung bezahlt habe, entbinde die Vorinstanz nicht, ihre Arbeit zu
tun, erst recht nicht, wenn diese selber erkläre, es handle sich um einen anderen
Haftungsgrund. Es obliege der Vorinstanz, den Haftungsgrund der unerlaubten
Handlung und nicht denjenigen des Geschäftsherren zu prüfen und festzulegen. Ob
zwei festgestellte Leistungspflichten aus unterschiedlichen Haftungsgründen
sich letztlich ergänzten oder die eine die andere konsumiere, sei eine gänzlich
andere Frage, die nicht vom Strafrichter zu beantworten sei. Allenfalls sei zu
einem späteren Zeitpunkt zu prüfen, ob bereits geleistete Zahlungen angerechnet
werden müssten. Die Vorinstanz werfe zudem die Frage nach einem Mitverschulden
auf und damit verbunden nach einer allfälligen Gewichtung dieses
Mitverschuldens, ohne aber zuvor im Sachverhalt ein solches Verhalten des
Unfallopfers überhaupt thematisiert zu haben. Es stelle sich die Frage, wer,
wenn nicht der Strafrichter, ein allfälliges Eigenverschulden eines Beteiligten
beurteilen solle. Es sei ein unverhältnismässiger Aufwand für einen
Zivilrichter, eine Haftungsquote festzulegen, müsste er doch den für das
Strafverfahren massgebenden Sachverhalt wieder aufrollen. Die Festlegung einer
allfälligen Quote sei einzig Aufgabe des Strafrichters. Es werde zudem
bestritten, dass ein anrechenbares Selbstverschulden des Opfers bestehe.
Würde die Haltung der Vorinstanz durch
die Berufungsinstanz gestützt, könnten alle Zivilforderungen von Geschädigten
(mit Ausnahme der Bagatellfälle) auf den Zivilweg verwiesen werden. Dies käme
einer Aushöhlung des Grundsatzes gleich, wonach Opfer adhäsionsweise ihre
Forderungen auf einem vereinfachten Weg geltend machen dürften. Der Gesetzgeber
habe gerade an diejenigen Geschädigten gedacht, deren Aufwand und Prozessrisiken
in einem eigenen Zivilverfahren beträchtlich wären. Die Opfer würden doppelt
bestraft, denn sie wären nicht nur von der Straftat betroffen, sondern liefen
auch Gefahr, während eines über Jahre dauernden Strafverfahrens einen
erheblichen Aufwand und Kosten zu generieren, um schliesslich wegen eines
Strafbefehls oder der Bequemlichkeit der Gerichte doch noch auf den Zivilweg
verwiesen zu werden.
4.
Stellungnahme des verurteilten
Beschuldigten (Berufungsbeklagten)
Mit Stellungnahme vom 31. Oktober 2016
hält der Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Glättli,
entgegen, die Vorinstanz habe die Zivilforderungen der
Privatberufungsklägerschaft in Anwendung von Art. 126 Abs. 3 StPO zu Recht auf
den Zivilweg verwiesen, da für eine Beurteilung weitere Beweise zur
Schadenshöhe, zur Schadensquote und zum Selbstverschulden des Opfers hätten
abgenommen werden müssen (mit Hinweis auf Niklaus Schmid, Handbuch StPO, N
714). Entgegen der Meinung der Privatberufungsklägerschaft führe die Vorinstanz
zu Recht aus, dass der verstorbene †G.___ verpflichtet gewesen wäre, sich an
die Arbeitssicherheitsvorschriften «Informationsblatt für Chauffeure» der F.___
AG zu halten und sich neben seinem LKW in Sichtweite des Staplerfahrers aufzuhalten
(vgl. Urteil vom 10.11.2015, E. 2.1 Abs. 5). Bereits im neuen, veränderten
Strafbefehl vom 13. März 2015 sei auf das Selbstverschulden des Opfers
hingewiesen worden (vgl. Strafbefehl vom 13.3.2015, ad rechtliche Würdigung, S.
5.
Abs. 3). Selbst wenn die Vorinstanz keine Unterbrechung des
Kausalzusammenhangs erkannt habe, stehe ausser Frage, dass in zivilrechtlicher
Hinsicht das Selbstverschulden des verstorbenen †G.___ zu berücksichtigen sei.
Dahingehend habe der verurteilte Beschuldigte sowohl während der Strafuntersuchung
als auch im erstinstanzlichen Verfahren den Beweisantrag gestellt, es sei bei
der Arbeitgeberin des Verstorbenen zu erheben, wie oft jener vor dem Unfall vom
29.
Januar 2009 schon bei der F.___ AG Papierrollen geladen habe. Das Wissen
des Verstorbenen um die Arbeitssicherheitsrichtlinien der F.___ AG sowie seine
Kenntnisse über das geforderte Verhalten und der konkreten Umstände im
Rollenlager seien für die Beurteilung der Haftungsquote von Bedeutung und sie
hätten für die Beurteilung der Zivilforderung der Privatberufungskläger
zwingend erhoben werden müssen, was jedoch nicht geschehen sei (mit Hinweis auf
das erstinstanzliche Urteil vom 10.11.2015, S. 6 Abs. 6).
Auch nach [a]Art. 38 Abs. 3 OHG könne
das Strafgericht die Zivilansprüche nur dem Grundsatz nach entscheiden und das
Opfer bzw. die Hinterbliebenen an das Zivilgericht verweisen. Insbesondere sei
dies dann möglich, wenn die zivilrechtlichen Abklärungen zu einer unzumutbaren
Verzögerung der Urteilsfällung im Strafpunkt führten oder wenn der Eintritt der
strafrechtlichen Verjährung drohe (mit Hinweis auf Nikolaus Tamm, OHG-Kommentar
2009, Art. 38 OHG N 30). Vorliegend sei erstellt, dass das Strafverfahren –
nicht zuletzt aufgrund der Verfahrensbeteiligung der Privatberufungsklägerschaft
– ungebührlich lange gedauert habe. Das zu beurteilende Ereignis sei am 29.
Januar 2009 geschehen, die erstinstanzliche Hauptverhandlung sei am 10.
November 2015 durchgeführt worden, so dass die Strafverfolgungsverjährung in
weniger als drei Monaten eingetreten wäre. Es sei nicht abwegig, dass die
Verfolgungsverjährung eingetreten wäre, wenn die Vorinstanz noch weitere
Sachverhaltsabklärungen hätte vornehmen müssen, weshalb diese die Zivilforderungen
zu Recht auf den Zivilweg verwiesen habe.
5.
Würdigung
5.1
Die Vorinstanz hat sich in ihren
Urteil im Rahmen der strafrechtlichen Würdigung der fahrlässigen Tötung mit
Blick auf das Erfordernis der adäquaten Kausalität auch mit der Frage befasst,
ob im vorliegenden Fall aufgrund eines dem Geschädigten anzulastenden
Verhaltens der Kausalzusammenhang unterbrochen wurde und kam zu folgender
Schlussfolgerung: Der verunfallte Chauffeur sei gemäss «Informationsblatt für
Chauffeure» verpflichtet gewesen, sich nach dem Öffnen im Lager neben dem LKW
in Sichtweite des Staplerfahrers aufzuhalten, jedoch gelte diese
Sicherheitsvorschrift der eigenen Sicherheit, während der Staplerfahrer dafür
verantwortlich sei, dass sich während des Beladens niemand im Gefahrenbereich
aufhalte. Mithin obliege dem Staplerfahrer die umfassendere und somit schwerer wiegende
Sorgfaltspflicht. Vor diesem Hintergrund und unter Beachtung der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach ein Verschulden des Opfers
grundsätzlich ohne Bedeutung sei, könne vorliegend keine Unterbrechung des
Kausalzusammenhangs angenommen werden (US 18). Damit hat sich die Vor-instanz
mit der Frage des Selbstverschuldens des Geschädigten nicht abschliessend
auseinandergesetzt, sondern sie hat (implizit) lediglich ein grobes und damit besonders
intensives Selbstverschulden, welches den Kausalzusammenhang unterbrechen würde,
verworfen. Davon abzugrenzen ist hingegen die Frage, ob den Verunfallten ein
weniger schwer wiegendes Selbstverschulden trifft, das zur Entstehung oder
Verschlimmerung des Schadens beigetragen hat und nach Art. 44 Abs. 1 OR einen
Reduktionsgrund bei der Schadenersatzbemessung darstellt, der auf die Bemessung
der Genugtuung nach Art. 47 OR analog Anwendung findet. Diese Frage hat die
Vorinstanz offengelassen, indem sie ausführt, es gelte noch zu klären, ob †G.___
ein Mitverschulden treffe – und bei Bejahung eines solchen – wie dieses zu
gewichten sei (vgl. US 22). Diese Frage ist allein nach zivilrechtlichen (Art.
41.
ff. OR) und nicht nach strafrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen, und zwar
ganz unabhängig davon, ob sie im konkreten Einzelfall ad-häsionsweise vom
Strafrichter oder aber vom Zivilrichter entschieden wird. Ins Leere stösst somit
das Argument der Privatberufungsklägerschaft, wonach der Zivilrichter nach dem
vorinstanzlichen Grundsatzentscheid im Sinne von Art. 126 Abs. 3 StPO mit
unverhältnismässigem Aufwand eine Haftungsquote festzulegen habe, weil dies das
Aufrollen des für das Strafverfahren massgebenden Sachverhaltes erforderlich
mache. Die strafrechtliche Beurteilung ist mit der rechtskräftigen Verurteilung
und Bestrafung des Beschuldigten wegen fahrlässiger Tötung abgeschlossen und für
den Zivilrichter ebenso verbindlich wie das Feststellungsurteil des
Strafrichters über den Bestand der Zivilansprüche (vgl. hierzu ausführlich
Annette Dolge in: BSK StPO, Art. 126 StPO N 47 mit Hinweis auf BGE 125 IV 153
E. 2b/aa S. 158, 122 IV 37 E. 2c/e S. 42, 44; 120 Ia 101 E. 2c S. 108).
5.2
Offen ist hingegen die konkrete Höhe
dieser Zivilforderungen. Diesbezüglich stellen sich – entgegen den Behauptungen
der Privatklägerschaft in der Berufungsbegründung (vgl. hierzu vorstehende
Ziff. II.3.) – nicht nur komplexe Rechtsfragen, sondern im zivilrechtlichen
Sinne relevante Tatfragen: Das «Sicherheits- und Arbeitskonzept Logistik» der F.___
AG (ehemals Firma [...]) AG in [...] beinhaltet auch ein «Informationsblatt für
Chauffeure». Dessen Ziff. 3 schreibt vor, dass sich der Chauffeur nach dem
Öffnen (der Ladefläche) im Lager neben dem Lastwagen in Sichtweite des
Staplerfahrers aufzuhalten hat (Ordner 1 AS 81, Beilage zur Einvernahme des
Sicherheitsbeauftragen vom 27.1.2009). Der Verteidiger des verurteilten
Beschuldigten, Rechtsanwalt Glättli, verlangte bereits im
Untersuchungsverfahren (vgl. Begründung der Einsprache vom 18. Mai 2015, Ordner
3.
AS 551) und später auch vor erster Instanz (vgl. Ordner 3 AS 584 ff. sowie
anlässlich der Hauptverhandlung vom 10.11.2015: Ordner 3 AS 697) zum
Sachverhaltskomplex «Ladevorgang» eine weitere Beweisabnahme (vgl. auch die
entsprechenden Ausführungen im Berufungsverfahren, wiedergegeben unter
vorstehender Ziff. II.4): Es sei bei der Arbeitgeberin von †G.___ zu erheben,
wie oft jener vor dem Unfall am 26. Januar 2009 schon bei der F.___ AG, [...],
mit einem Sattelmotorfahrzeug in der Lager- und Verladehalle (Rollenlager)
Papierrollen geladen habe. Es ging ihm zur Entlastung des Beschuldigten darum,
in tatsächlicher Hinsicht zu eruieren, wie vertraut der verstorbene Chauffeur
mit den risikobehafteten Abläufen, den geltenden Sicherheitsvorschriften beim
Ladevorgang und den konkreten örtlichen Verhältnissen war. Dabei wies er
bereits vor der ersten Instanz ausdrücklich darauf hin, dass diese Frage nicht nur
im Zusammenhang mit der Unterbrechung des Kausalzusammenhanges, sondern auch in
Bezug auf die adhäsionsweise geltend gemachten Zivilforderungen der
Privatklägerschaft erheblich sei (vgl. Verfahrensprotokoll der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung vom 10.11.2015, Ordner 3 AS 697). Dieser Auffassung ist
beizupflichten. Die Fragen, ob der Chauffeur †G.___ über die geltenden
Sicherheitsvorschriften instruiert war, ob er den Ladevorgang in der Lager- und
Verladehalle der F.___ AG vor dem Unfalltag bereits mehrfach vollzogen hatte
wie auch die Frage, welche Handlungsalternativen für den Chauffeur bestanden,
der sich im Unfallzeitpunkt in der Gefahrenzone aufhielt, sind mit Blick auf
Art. 44 Abs. 1 OR relevant und deshalb zu klären. Als Zwischenfazit ist deshalb
festzuhalten, dass hinsichtlich der strittigen Frage, ob das Opfer ein im
zivilrechtlichen Sinne relevantes Selbstverschulden trifft, zusätzliche
Beweiserhebungen erforderlich waren. Ohne weitere Abklärungen konnten weder die
Schadenersatzforderung noch die Genugtuungsforderungen von der Vorinstanz vollständig
beurteilt werden.
5.3
Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz
diese weiteren Abklärungen zwingend hätte selber vornehmen müssen, sich demnach
im Zivilpunkt nicht mit einem Grundsatzentscheid hätte begnügen dürfen. Das
Obergericht als Berufungsinstanz hat bei dieser Prüfung auf die konkreten
Umstände abzustellen, wie sie sich vor erster Instanz präsentiert haben. In
zeitlicher Hinsicht fällt Folgendes auf: Der Arbeitsunfall ereignete sich am
26.
Januar 2009. Das erstinstanzliche Strafurteil (Schuldspruch wegen
fahrlässiger Tötung nach Art. 117 StGB) wurde am 10. November 2015 und
damit weniger als drei Monate vor Ablauf der für Vergehen massgeblichen Verfolgungsverjährungsfrist
von sieben Jahren (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB) ausgefällt. Der Umstand,
dass die Strafuntersuchung derart viel Zeit in Anspruch nahm (Eröffnung der
Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten am 16.4.2009, Anklageerhebung am 21.5.2015),
ist – entgegen den Behauptungen der Privatberufungsklägerschaft – nicht auf eine
längere Untätigkeit der Strafverfolgungsbehörden, sondern hauptsächlich auf das
hartnäckige Prozessverhalten von zwei Privatberufungsklägern zurückzuführen. Der
Vater und Bruder des tödlich verunfallten Chauffeurs beantragten, das
Ermittlungsverfahren sei auf die für den Betrieb und die Sicherheit der
Lagerhalle verantwortlichen Personen auszudehnen. Nach sehr umfangreichen
Beweiserhebungen (im Einzelnen aufgeführt unter Ziff. D. und E. der
Teileinstellungsverfügung, vgl. Ordner 3 AS 492 - 497) und einer sorgfältig
begründeten Teileinstellungsverfügung (Ordner 3 AS 497 - 499) wurde der Instanzenzug
ausgeschöpft (vgl. hierzu im Einzelnen vorstehende Ziff. I.3.1 und 3.2), so
dass die entsprechende Teileinstellungsverfügung erst mit dem
bundesgerichtlichen Urteil vom 28. April 2014 in Rechtskraft erwuchs.
Der Vorinstanz stand seit der
Anklageerhebung (21. Mai 2015) nur ein beschränktes Zeitfenster zur Verfügung,
um vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ihr Urteil ausfällen zu können. Die
Verhinderung des Verjährungseintrittes hatte gegenüber einer umfassenden Abklärung
des Zivilpunktes klar den Vorrang. Es ging um eine Vielzahl von
Zivilforderungen, wobei die Schadenersatzforderung für den Sohn des verstorbenen
Opfers ohne jeden Zweifel als komplex bezeichnet werden muss. Davon zeugt die
Eingabe von Advokat Bäumlin vom 31. März 2014 (Ordner 2 AS 255 ff.) sowie die Tatsache,
dass dieser für die konkrete Schadenersatzberechnung eine Schadensspezialistin
beizog, welche mit umfangreichen Recherchen und zeitintensiven Berechnungen mit
dem Spezialprogramm «Leonardo» beauftragt wurde (vgl. hierzu insbesondere
Honorarnote vom 16.4.2014, Ordner 2 AS 346 - 348). Entscheidend ist aber vor
allem, dass für die vollständige Beurteilung der Schadenersatzforderung und der
Genugtuungsforderungen der Privatklägerschaft – wie bereits dargelegt (vgl.
vorstehende Ziff. II.5.2) – weitere Beweiserhebungen unabdingbar waren. Ob
diese weiteren Beweiserhebungen als besonders umfangreich und somit als
unverhältnismässig aufwendig zu qualifizieren sind, braucht vorliegend nicht
abschliessend beurteilt zu werden, denn angesichts des drohenden Verjährungseintrittes
war die Vorinstanz gehalten, jegliche Weiterungen des Beweisthemas, die für die
Beurteilung des Schuld- und Strafpunktes nicht erforderlich waren, zu
vermeiden. Weitere Sachverhaltsabklärungen im Zusammenhang mit der
vollständigen Beurteilung des Zivilpunkts hätten das Strafverfahren unzumutbar
verzögert. Ihr Vorgehen nach Art. 126 Abs. 3 StPO war bei dieser Ausgangslage geboten.
Die Berufung der Privatberufungsklägerschaft erweist sich damit in diesem Punkt
als unbegründet und ist abzuweisen.
Es ist mit der Vorinstanz festzustellen,
dass der wegen fahrlässiger Tötung rechtskräftig schuldig gesprochene
Beschuldigte gegenüber B.___ (Vater), C.___ (Mutter), A.___ (Bruder) und D.___
(Sohn von †G.___) gestützt auf Art. 47 OR (Genugtuungen) und in Bezug auf die
Schadenersatzforderung des Sohnes gestützt auf Art. 41 OR grundsätzlich für
haftbar erklärt wird.
Zur Ermittlung der Haftungsquote und der
Höhe der Forderungen (Schadenersatzforderung von D.___ sowie
Genugtuungsforderungen von B.___, C.___, A.___ und D.___) wird die
Privatberufungsklägerschaft auf den Zivilweg verwiesen.
6.
Abgrenzung der Beschwerde in
Zivilsachen von der Beschwerde in Strafsachen
Gestützt auf den Grundsatzentscheid BGE
133.
III 701 E. 2.1 S. 702 f. steht der geschädigten Person die Beschwerde in
Strafsachen zur Durchsetzung ihrer Zivilansprüche nur zur Verfügung, wenn die obere
kantonale Instanz (Art. 80 Abs. 1 BGG) sowohl den Straf- als auch den
Zivilpunkt zu beurteilen hatte. War vor der oberen kantonalen Instanz dagegen
nur noch der Zivilpunkt strittig, ist Beschwerde in Zivilsachen mit dem
Streitwerterfordernis von CHF 30‘000.00 zu erheben (Art. 74 BGG), subsidiär die
Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG). Das Bundesgericht hat die Praxis
gemäss BGE 133 III 701 in einem neuesten Entscheid (6B_309/2016 vom 10.11.2016,
E. 1) bestätigt. Gemäss Lehre findet diese Unterscheidung auch mit Blick auf
den Grundsatzentscheid im Sinne von Art. 126 Abs. 3 StPO Anwendung (vgl. Annette
Dolge in: BSK StPO, Art. 126 StPO N 67).
Der Strafpunkt bildete im vorliegenden
Fall nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens. Gestützt auf die
vorgenannte Rechtsprechung und in Anbetracht des Streitwertes ist das Urteil
des Obergerichts mit der Beschwerde in Zivilsachen anfechtbar. Betreffend
Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren
(Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) ist hingegen innert 10
Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde einzureichen.
III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1.
Entschädigungsfolgen
erstinstanzliches Verfahren
1.1
Die Berufung der
Privatberufungsklägerschaft richtet sich gemäss Berufungserklärung vom 27.
April 2016 auch gegen den Kostenentscheid. Gegenstand der Berufung und der
parallel erhobenen Beschwerde (vgl. BKBES.2015.132) bildet nicht die
Kostenverlegung (hier fehlt es bereits an der erforderlichen Beschwer, da
sämtliche vorinstanzlichen Kosten vom Beschuldigten zu tragen sind), sondern
die Höhe der zugesprochenen Entschädigung. Die Anträge der
Privatberufungsklägerschaft lauten gemäss Berufungsbegründung wie folgt:
« (…)
2.
Herr
E.___ sei zur Zahlung sämtlicher Anwaltshonorare im Betrag von CHF 41‘051.65
für die Zeit bis 19. Februar 2015 und von CHF 3‘829.30 bis zur Hauptverhandlung
vom 10. November 2015 [zu verurteilen].
3.
Im
Rahmen der bewilligten unentgeltlichen Prozessführung sei dem Unterzeichneten,
zum Teil zugunsten von RA Schäfer, aus der Staatskasse CHF 9‘390.45 für die
Zeit bis zum 13. März 2015 und CHF 2‘796.25 für die Zeit bis zum 10.
November 2015 auszurichten.»
Advokat Bäumlin rügt in der
Berufungserklärung, die erste Instanz habe sich damit begnügt, lediglich seine
in der Hauptverhandlung eingereichte Honorarnote zu berücksichtigen, obwohl
sämtliche Aufwendungen bereits zuvor detailliert zu den Akten gegeben worden
seien und die letzte Honorarnote (Zeitraum 31.3.2014 bis HV vom 10.11.2015) nur
noch die vergleichsweise geringeren Aufwendungen im Zusammenhang mit der Hauptverhandlung
betroffen habe. Dabei habe er während der Hauptverhandlung auf diesen Umstand
hingewiesen. Auch die Tatsache, dass die anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung eingereichte Honorarnote einen Zeitaufwand von lediglich 5
Stunden (ohne HV) aufführe, hätte dem Gericht den eigenen Irrtum aufzeigen
müssen. Das Honorar sei gestützt auf alle eingereichten Honorarnoten zuzusprechen.
Des Weiteren rügt Advokat Bäumlin, im Strafbefehl
vom 13. März 2015 sei zu Unrecht festgehalten worden, dass der Beschuldigte ab
dem 31. März 2014 nur die reduzierten Kosten des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes des Privatklägers D.___ zurück zu erstatten habe. Der
Beschuldigte habe das ungekürzte Honorar zu tragen, so wie dies auch die
Vorinstanz – in Bezug auf die zuletzt eingereichte Honorarnote – gemacht habe (Berufungsbegründung
S. 6).
1.2
Die Beschwerde ist im Vergleich zur Berufung subsidiär. Tritt das Berufungsgericht
auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das
erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Damit entfällt das
Anfechtungsobjekt des parallelen Beschwerdeverfahrens. Die Einwände gegen die
Höhe der zugesprochenen Entschädigung sind deshalb mit der Berufung zu
behandeln (vgl. BGE 139 IV 199 E. 5.6 S. 205).
1.3
Die Vorinstanz hat lediglich die
zuletzt von Advokat Bäumlin eingereichte Honorarnote vom 10. November 2015
behandelt, welche ausschliesslich den Zeitraum vom 9. März 2015 bis 10.
November 2015 erfasst und (exkl. erstinstanzliche HV) einen Aufwand von 7
Stunden und 10 Minuten umfasst. Advokat Bäumlin hat als Vertreter der
Privatklägerschaft anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausdrücklich
auch auf die weiteren von ihm ins Recht gelegten Honorarnoten verwiesen, indem
er verlangte, es seien die gemäss Strafbefehl als Parteientschädigung
festgesetzten Honorare auf CHF 250.00 pro Stunde zu erhöhen und er die
Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschuldigten beantragte (vgl. Ziff. 1 und 6
des Rechtsbegehrens, vgl. Verfahrensprotokoll vor erster Instanz, Ordner 3 AS
698). Die von Advokat Bäumlin vorgebrachte Rüge, die Vorinstanz habe die für
die Privatklägerschaft ins Recht gelegten Honorarnoten weitgehend
unberücksichtigt gelassen, trifft folglich zu. Diese Honorarnoten sind
nachfolgend (Ziff. 2 und Ziff. 3) zu würdigen.
2.
Parteientschädigung
für die Privatklägerschaft im erstinstanzlichen Verfahren
Für die Privatklägerschaft wurden für das
erstinstanzliche Verfahren insgesamt 7 Honorarnoten ins Recht gelegt. Drei
Honorarnoten (Zeitraum: 2.12.2010 - 16.4.2014, 8.5.2014 - 9.10.2014, 24.10.2014
- 23.1.2015, vgl. Ordner 2 AS 346 - 348, AS 349 f. sowie AS 351 f.) umfassen
die von Rechtsanwältin Christl Schaefer getätigten Aufwendungen und Auslagen
für die Privatklägerschaft. Sie wurde von Advokat Bäumlin als spezialisierte
Anwältin für die zivilrechtlichen Aspekte beigezogen und von diesem
insbesondere mit der konkreten Schadenersatzberechnung beauftragt. Die
entsprechenden Honorarnoten sind zwar jeweils direkt an D.___ (und nicht an
Advokat Bäumlin) adressiert worden. Im Strafverfahren ist aber als Vertreter
der Privatklägerschaft gegenüber der Untersuchungsbehörde und den Gerichten ausschliesslich
Advokat Bäumlin in Erscheinung getreten. Zudem hat Advokat Bäumlin gewisse
Abklärungen an den französischen Anwalt Wiesel delegiert, der mit Honorarnote
vom 21. März 2014 einen Aufwand von 3,5 Stunden geltend macht hat (Ordner 2 AS
353). Zur Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Aufwand der
beigezogenen Anwälte zu berücksichtigen ist, wird auf nachfolgende Ziff. III.2.1
verwiesen.
Advokat Bäumlin macht insgesamt drei
Honorarrechnungen geltend, im Einzelnen:
-
Honorarrechnung vom 19.
Februar 2015 (Vertretung im Strafverfahren, Zeitraum 25.8.2009 - 19.2.2015,
nachfolgend 1. Honorarnote): total CHF 10‘279.40 (vgl. Ordner 2 AS 354 - 357);
-
Honorarrechnung vom 19.
Februar 2015 (Vertretung betr. Zivilforderung, Zeitraum 2.12.2010 - 19.2.2015,
nachfolgend 2. Honorarnote): CHF 10‘229.60 (vgl. Ordner 2 AS 358 - 362);
-
Honorarrechnung vom 10.
November 2015 (Vertretung im Strafverfahren, Zeitraum 20.2.2015 - 10.11.2015,
exkl. HV, nachfolgend 3. Honorarnote): CHF 2‘050.70 (vgl. Ordner 3 AS 706 - 708).
In zeitlicher
Hinsicht sind zwei Phasen zu unterscheiden: Vom 25. August 2009 - 30. März 2014
waren sämtliche Privatkläger von Advokat Bäumlin privat vertreten. Ab dem 31.
März 2014 wurde dem Sohn von †G.___, D.___, zur Durchsetzung des Zivilanspruchs
die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Advokat Daniel Bäumlin als sein
unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (vgl. Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 10.6.2014, Ordner 3 AS 503).
Alle
Privatkläger haben sich als Zivil- und Strafkläger konstituiert und vor erster
Instanz obsiegt, da der Beschuldigte der fahrlässigen Tötung schuldig
gesprochen und der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerschaft grundsätzlich
für haftbar erklärt worden ist. In Anwendung von Art. 433 Abs. 1 lit. a
StPO hat deshalb die Privatklägerschaft Anspruch auf angemessene Entschädigung
für notwendige Aufwendungen im Verfahren.
2.1
Parteientschädigung
für den Zeitraum vom 25.8.2009 bis 30.3.2014
Für die erste
Phase (Zeitraum vom 25.8.2009 - 30.3.2014) resultiert gestützt auf die 1. und
2.
Honorarnote von Advokat Bäumlin ein Aufwand von total 59.74 Stunden (1. Honorarnote
1: 30,91 Stunden, 2. Honorarnote 2: 28,83 Stunden). Zu kürzen sind folgende
Positionen: Bei der 1. Honorarnote sind die Positionen vom 7.12.2010 (Aktenkopien
und Rücksendung der Akten, 5 Minuten), 14.5.20112 (Fristerstreckungsgesuch, 15
Minuten), vom 25.6.2012 (Brief an STAWA, Rücksendung Akten, 5 Minuten) total 25
Minuten, in Abzug zu bringen, da es sich um Kanzleiaufwendungen handelt, die im
geltend gemachten Stundenansatz von CHF 250.00 bereits berücksichtigt
sind. Bei der 2. Honorarnote ist jener Aufwand in Abzug zu bringen, der keinen
Bezug zum Strafverfahren inkl. Adhäsionsverfahren aufweist. Es handelt sich um
die Positionen vom 14.1.2014 (20 Minuten), 21.3.2014 (teilweise, im Umfang von
30.
Minuten) und 28.3.2014 (15 Minuten), welche die versicherungsrechtliche
Auseinandersetzung und insbesondere die aussergerichtlichen
Vergleichsbemühungen zwischen der Privatklägerschaft und den [...]Versicherungen,
der Versicherung der Arbeitgeberin des Beschuldigten, betreffen und insgesamt
65.
Minuten ausmachen. Die Kommunikation von Advokat Daniel Bäumlin
(Besprechungen, Mailverkehr, Telefongespräche) mit der Fachanwältin Schaefer
hat einen massgeblichen Aufwand generiert. Es sind dies die Positionen vom
3.12.2010
(5 Minuten), 23.8.2011 (teilweise, im Umfang von 30 Minuten),
9.2.2012
(90 Minuten), 8.5.2012 (5 Minuten), 15.5.2012 (150 Minuten),
29.11.2013
(105 Minuten), 6.12.2013 (120 Minuten), 12.12.2013 (30 Minuten),
16.12.2013
(5 Minuten), 20.12.2013 (10 Minuten), 31.1.2014 (15 Minuten),
14.1.2014
(45 Minuten), 17.1.2014 (10 Minuten), 19.1.2014 (5 Minuten),
30.1.2014
(5 Minuten), 20.2.2014 (5 Minuten), 27.2.2014 (10 Minuten), 11.3.2014
(teilweise, im Umfang von 20 Minuten), 14.3.2014 (teilweise, im Umfang von 20
Minuten), 17.3.2014 (teilweise, im Umfang von 15 Minuten) und 21.3.2014
(teilweise, im Umfang von 90 Minuten), total 790 Minuten (= 13,16 Stunden). Dieser
Aufwand ist nur deshalb entstanden, weil der von der Privatklägerschaft
mandatierte Advokat Daniel Bäumlin juristische Abklärungen und Recherchen im
umfangreichen Ausmass an Rechtsanwältin Schaefer delegiert hat, worauf diese
ihre Erkenntnisse dem Mandatsträger mitteilen und mit ihm das weitere Vorgehen
besprechen musste. Ein solcher Mehraufwand kann nicht mehr als angemessen
qualifiziert werden. Vielmehr darf erwartet werden, dass der beauftragte
Rechtsvertreter der Privatklägerschaft über die erforderlichen fachlichen
Spezialkenntnisse verfügt, um auch bei einem komplexen Schadensfall die Arbeit
selbst wahrzunehmen. Die vorgenannten Positionen (13,16 Stunden) sind deshalb
ebenfalls in Abzug zu bringen. Unter Berücksichtigung dieser Kürzungen
resultiert für den Zeitraum vom 25. August 2009 - 30. März 2014 ein
Zwischentotal von 45,08 Stunden (= 59,74 Stunden – 14,66 Stunden).
In Bezug auf
die Schadenersatzberechnung ist der Privatklägerschaft ebenfalls ein Aufwand zu
entschädigen, nachdem die Privatklägerschaft von der Staatsanwaltschaft mit
Schreiben vom 16. Dezember 2013 ausdrücklich aufgefordert worden war, die einzelnen
Zivilforderungen zu beziffern und zu belegen (Ordner 2 AS 252 ff.). Daran
ändert auch der Umstand nichts, dass nun der Beschuldigte gegenüber der
Privatklägerschaft nur grundsätzlich für haftbar erklärt wird. Der 2. Honorarnote
von Advokat Bäumlin und auch der Honorarnote von Rechtsanwältin Schaefer vom
16.
April 2014 kann entnommen werden, dass der Aufwand für die Berechnung der
Schadenshöhe weitgehend vor dem 31. März 2014 und damit vor der Einsetzung von
Advokat Bäumlin als unentgeltlicher Rechtsbeistand von D.___ anfiel. Der noch
zu bestimmende Aufwand für die Schadenersatzberechnung ist somit dieser ersten
Periode zuzuordnen. Der von Rechtsanwältin Schaefer geltend gemachte Aufwand
kann lediglich als Vergleichsgrösse herbeigezogen werden, da die von Advokat
Bäumlin beigezogene Spezialistin im Strafverfahren kein Mandat innehatte.
Anspruchsberechtigt im Sinne von Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO ist allein die
Privatklägerschaft, vertreten durch Advokat Bäumlin. Die Honorarnote von
Rechtsanwältin Schaefer vom 16. April 2014 führt ein Total von 50,25 Stunden auf.
Annährend 20 Stunden betreffen die Kommunikation mit Advokat Bäumlin
(Sitzungen, Telefongespräche, E-Mails etc.) sowie der verfahrensfremde Aufwand
im Zusammenhang mit den [...]Versicherungen. Auch unter Berücksichtigung der
Tatsache, dass eine umfangreiche und komplexe Schadenersatzberechnung für den
Sohn von †G.___ vorzunehmen war, die diverse Abklärungen erforderte, sollten
dafür ermessensweise 3 Arbeitstage (= 24 Stunden) ausreichen.
Rechtsanwalt
Wiesel macht schliesslich für die erstgenannte Zeitperiode mit Honorarnote vom
21.
März 2014 (Ordner 2 AS 353) einen Aufwand von 3,5 Stunden und total einen
Betrag von Euro 840.00 geltend. Er wurde von Advokat Bäumlin als
spezialisierter Anwalt zur Klärung des Sachverhalts in Frankreich und zur
Klärung rechtlicher Fragen in Bezug auf die bis zum 18. Altersjahr für D.___ bestehende
gerichtliche Vermögensbeistandschaft beigezogen (vgl. Eingabe von Advokat
Bäumlin vom 19.2.2015, Ordner 2 AS 341). Die von Rechtsanwalt Wiesel
wahrgenommenen Abklärungen und Kontakte mit der Privatklägerschaft waren
zeitlich beschränkt und betrafen untergeordnete Aspekte. Sie erweisen sich als angemessen,
zumal Advokat Bäumlin dieser Aufwand ebenso entstanden wäre, wenn er die
Abklärungen nicht an Rechtsanwalt Wiesel delegiert hätte. Zugleich war der Mehraufwand,
der aufgrund des Informationsaustausches zwischen Rechtsanwalt Wiesel und
Advokat Bäumlin entstand – im Unterschied zum Besprechungsaufwand mit
Rechtsanwältin Schaefer – gering. Damit resultiert für die erste Periode ein
zeitlicher Aufwand von 72,58 Stunden (= 45,08 Stunden + 24 Stunden + 3,5
Stunden), der zu dem von Advokat Bäumlin geltend gemachten Stundenansatz von
CHF 250.00 zu entschädigen ist (= CHF 18‘145.00).
Die Auslagen
gemäss 1. Honorarnote und 2. Honorarnote von Advokat Bäumlin machen total CHF
1‘596.50 (1. Honorarnote: CHF 1‘175.20, 2. Honorarnote : CHF 421.30) aus. Für
die Zeitperiode bis und mit 30. März 2014 belaufen sich die Auslagen auf CHF 1‘217.60
(1. Honorarnote: CHF 896.10, 2. Honorarnote : CHF 321.50).
Insgesamt
wurden 579 Kopien zu je CHF 2.00 geltend gemacht (= CHF 1‘158.00). Von diesem
Betrag sind CHF 868.50 (= 579 x CHF 1.50) abzuziehen, da gemäss § 177 Abs. 5
des kantonalen Gebührentarifs (BGS 615.11, GT) pro Kopie CHF 0.50 anstelle der
geltend gemachten CHF 2.00 zu entschädigen sind. Für die erste Zeitperiode
(bis zum 30.3.2014) entspricht dies einer Kürzung von CHF 650.00.
Die zu
entschädigenden Auslagen für die Zeitperiode vom 25. August 2009 bis 30. Mai
2014.
belaufen sich somit auf CHF 567.60 (= CHF 1‘217.60 – CHF 650.00).
Wie Advokat
Bäumlin in seiner Eingabe vom 12. März 2015 (Ordner 3 AS 526) darlegt, fallen
für den vom Rechtsvertreter erbrachten Aufwand und die getätigten Auslagen
keine Mehrwertsteuerbeträge an, wenn die Mandanten – wie vorliegend – ihren
Wohnsitz im Ausland haben und mangels unentgeltlicher Prozessführung kein
innerstaatliches Verhältnis zwischen Kanton und unentgeltlichem Rechtsbeistand
vorliegt.
Insgesamt hat
der Beschuldigte damit der Privatklägerschaft (bestehend aus D.___, B.___, C.___
und A.___), vertreten durch Advokat Bäumlin, für das erstinstanzlichen
Verfahren – soweit die Periode vom 25. August 2009 bis 30. März 2014 betreffend
– in Anwendung von Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO eine Parteientschädigung von
total CHF 18‘712.60 (= Aufwand: CHF 18‘145.00, Auslagen: CHF 567.60) zu
bezahlen.
2.2
Parteientschädigung für die
Zeitperiode vom 31.3.2014 bis 10.11.2015
Advokat Bäumlin macht für die zweite
Zeitperiode insgesamt 30.83 Stunden geltend. Dieser Aufwand setzt sich wie
folgt zusammen:
-
1.
Honorarnote: 6,5 Stunden;
-
2.
Honorarnote: 10,67
Stunden (= 39.5 Stunden – 28.83 Stunden, vgl. hierzu vorstehende Ziff. 2.1);
-
3.
Honorarnote: 13.66
Stunden (vgl. Ordner 3 AS 707: 7,16 Stunden + HV mit 6,5 Stunden).
Wiederum sind die Aufwendungen, welche
auf die Kommunikation mit Rechtsanwältin Schaefer sowie auf die
aussergerichtlichen Bemühungen mit den [...]Versicherungen entfallen, in Abzug
zu bringen. Es sind dies die Positionen vom 3.4.2014 (5 Minuten), 10.4.2014 (5
Minuten), 15.4.2014 (teilweise, im Umfang von 10 Minuten), 16.4.2014 (120 Minuten),
6.5.2014
(5 Minuten), 8.5.2014 (teilweise, im Umfang von 10 Minuten), 19.6.2014
(5 Minuten), 26.6.2014 (5 Minuten), 10.7.2014 (5 Minuten), 17.7.2014 (5
Minuten), 18.7.2014 (5 Minuten), 19.8.2014 (5 Minuten), 21.8.2014 (teilweise,
im Umfang von 5 Minuten), 21.8.2014 (5 Minuten), 22.8.2014 (5 Minuten),
3.9.2014
(45 Minuten), 6.10.2014 (20 Minuten), 9.10.2014 (30 Minuten),
22.10.2014
(5 Minuten), 27.10.2014 (5 Minuten), 11.11.2014 (teilweise, im
Umfang von 45 Minuten), 27.11.2014 (5 Minuten) sowie 22.1.2015 (5 Minuten),
total 360 Minuten (= 6 Stunden). Nicht zu berücksichtigen sind die von
Rechtsanwältin Schaefer geltend gemachten Aufwendungen gemäss Honorarnote vom 9.
Oktober 2014 mit insgesamt 13,83 Stunden (vgl. Ordner 2 AS 349 f.) und vom 3.
Februar 2015 mit insgesamt 3 Stunden (vgl. Ordner 2 AS 351 f.), da es
weitestgehend um verfahrensfremde Aufwendungen (aussergerichtliche
Vergleichsbemühungen mit den [...]Versicherungen) bzw.
Besprechungs-/Informationsaufwand mit Advokat Bäumlin geht und der Aufwand im
Zusammenhang mit den Zivilklagen bereits bei den Honorarnoten von Advokat
Bäumlin ausreichend berücksichtigt worden ist. Es resultiert somit ein Total
von 24,83 Stunden (= 6,5 Stunden + 10,67 Stunden + 13,66 Stunden - 6 Stunden),
was (ausgehend vom geltend gemachten Stundenansatz von CHF 250.00) CHF 6‘207.50
entspricht.
Für diese zweite Zeitperiode werden von
Advokat Bäumlin Auslagen von insgesamt CHF 737.90 (1. Honorarnote: CHF 279.10; 2.
Honorarnote: CHF 99.80; 3. Honorarnote: CHF 359.00) geltend gemacht. Für die
Kopien sind CHF 218.50 in Abzug bringen (= CHF 868.50 - CHF 650.00 [= Kopien,
welche auf die erste Zeitperiode entfallen], vgl. hierzu vorstehende Ziff. III.2.1).
Bei der 3. Honorarnote hat die
Vorinstanz Auslagen von CHF 128.50 entschädigt (Abzug von CHF 230.50, vgl. Handnotizen
auf der entsprechenden Honorarrechnung, Ordner 3 AS 707 f.). Darauf ist
abzustellen. Die Erwägung im vorinstanzlichen Urteil (S. 23), wonach pro Kopie
gemäss Gebührentarif CHF 0.80 zu entschädigen seien, ist als Verschrieb zu
werten. Bei der konkreten Berechnung ist denn auch nicht dieser zu hohe Ansatz zur
Anwendung gelangt. Demzufolge resultieren Auslagen von CHF 288.90 (= CHF 737.90
- CHF 218.50 - CHF 230.50).
Dieser Aufwand
und die Auslagen decken die Vertretung aller vier Privatkläger für den Zeitraum
vom 31. März 2014 bis 10. November 2015 ab. Nachdem die Aufwendungen im
Zusammenhang mit der Berechnung der Schadenersatzforderung von D.___ der
Zeitphase vor dem 31. März 2014 zugeordnet worden sind, entfallen auf jeden
Privatkläger je ¼ dieser Aufwendungen und Auslagen. Dementsprechend hat der Beschuldigte
für das erstinstanzliche Verfahren, soweit den Zeitraum vom 31. März 2014 bis
10.
November 2015 betreffend,B.___, C.___ und A.___ eine Parteientschädigung
von je CHF 1‘624.10 (= ¼ von CHF 6‘207.50 + ¼ von CHF 288.90) zu bezahlen.
2.3
Honorar für den unentgeltlichen Rechtsbeistand von D.___ im erstinstanzlichen
Verfahren
Ein Viertel der
vorgenannten Aufwendungen und Auslagen entfallen auf D.___, als dessen
unentgeltlicher Rechtsbeistand Advokat Bäumlin seit dem 31. März 2014 amtet. Das
Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Privatklägers D.___ ist
gestützt auf den massgebenden Stundenansatz von CHF 180.00 (§ 177 Abs. 3 GT)
und das Stundentotal von 6,2 Stunden (= ¼ von 24,83 Stunden), somit CHF
1‘116.00, Auslagen von CHF 72.25 sowie 8 % MWST (= CHF 95.05) auf total CHF 1‘283.30
festzusetzen und zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn,
vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.
Die Kosten für die
unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte
Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet
(Art. 426 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte mit Jahrgang 1948 ist seit Januar 2014
pensioniert. Die von ihm anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung geschilderte
persönliche finanzielle Situation (Ordner 3 AS 704) spricht für günstige
wirtschaftliche Verhältnisse, so dass der Beschuldigte diese Kosten als Teil
der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO (vgl. auch
nachfolgende Ziff. III.4.1) dem Staat zurückzuzahlen hat (Art. 138 Abs. 1
i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).
Der
Nachforderungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von D.___, Advokat
Bäumlin, beträgt CHF 468.70 und berechnet sich wie folgt: Das massgebliche
Total von 6,2 Stunden (= ¼ von 24,83 Stunden) ist mit CHF 70.00 (= Differenz
zwischen der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von CHF 180.00
pro Stunde und dem vollen Honorar von CHF 250.00) zu multiplizieren (= CHF
434.
), zuzüglich 8 % MWST (= CHF 34.70). Der Beschuldigte hat diesen
Differenzbetrag in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. b
StPO an Advokat Bäumlin zu bezahlen.
3.
Entschädigungen
für das Berufungsverfahren
3.1
Reduzierte Parteientschädigung zu Gunsten des Beschuldigten (Berufungsbeklagten)
Im
Berufungsverfahren ist das Obsiegen und Unterliegen der Parteien gesamthaft wie
folgt zu würdigen: Im Mittelpunkt der Berufungserklärung und ergänzenden
Berufungsbegründung der Privatberufungsklägerschaft stand die gerügte
Verletzung von Art. 126 StPO. Der Berufung war in diesem Punkt kein Erfolg
beschieden. Das Urteil der Vorinstanz wurde im Zivilpunkt vollständig bestätigt.
Einzig in Bezug auf die erstinstanzlichen Entschädigungsfolgen konnte die
Privatberufungsklägerschaft zumindest einen Teilerfolg erzielen. Die
zugesprochenen Entschädigungen wurden im Vergleich zum vorinstanzlichen
Entscheid (CHF 3‘829.30) deutlich erhöht (Parteientschädigung an
Privatberufungsklägerschaft von insgesamt CHF 23‘584.90, Honorar an
unentgeltlichen Rechtsbeistand von D.___ von CHF 1‘116.00), lagen aber zugleich
deutlich unter den beantragten Forderungen von CHF 41‘051.65 und CHF
3‘829.30 (vgl. Ziff. 2 des Rechtsbegehrens, wiedergegeben unter vorstehender
Ziff. I.12). Dem Beschuldigten als Berufungsbeklagten ist bei diesem
Verfahrensausgang eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen.
Ausgangspunkt der Berechnung bildet der von Rechtsanwalt Glättli mit
Honorarnote vom 18. November 2016 geltend gemachte Aufwand von CHF 1‘125.00,
was ca. 5 Stunden zu je CHF 230.00 entspricht, und die Auslagen von CHF 106.00.
Beide Positionen erweisen sich als angemessen. Zuzüglich 8 % MWST (= CHF 98.50)
resultiert eine volle Parteientschädigung von CHF 1‘329.50. Die reduzierte
Parteientschädigung ist gestützt auf die vorgenannte Gesamtwürdigung mit 4/5
zu veranschlagen. D.___, B.___, C.___ und A.___ haben als Privatberufungskläger
(je solidarisch haftend) dem Berufungsbeklagten, vertreten durch Rechtsanwalt
Glättli, somit eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'063.60 zu
bezahlen.
3.2
Reduzierte
Parteientschädigung zu Gunsten der Privatberufungskläger B.___, C.___ und A.___
Im Mittelpunkt
der Berufungserklärung und ergänzenden Berufungsbegründung von Advokat Bäumlin
stand die gerügte Verletzung von Art. 126 StPO, welche alle vier
Privatberufungskläger betraf. Demgegenüber verwies Advokat Bäumlin in Bezug auf
die Berechnung der Schadenersatzforderung, welche ausschliesslich D.___ betraf,
auf die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Eingaben. Die
angefochtenen Entschädigungsfolgen bildeten einen untergeordneten Punkt der
Berufung, der alle vier Privatberufungskläger in etwa gleichermassen betraf.
Bei dieser Ausgangslage sind von den gesamten Aufwendungen und Auslagen jedem
Privatberufungskläger je ¼ zuzuordnen.
Die
Privatberufungskläger obsiegen im Berufungsverfahren im Umfang von 1/5
(Erhöhung der Parteientschädigungen). Den Privatberufungsklägern B.___, C.___
und A.___ ist deshalb eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen
(betreffend D.___, dem im Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege
gewährt wurde, vgl. nachfolgende Ziff. III.3.3). Ausgangspunkt der Berechnung
bildet die von Advokat Bäumlin eingereichte Honorarnote für das
Berufungsverfahren, welche sich aus 11,4167 Stunden zu je CHF 250.00 (= CHF
2‘854.15) und Auslagen von CHF 167.90, total somit CHF 3‘022.05, zusammensetzt.
Zu kürzen sind die Positionen vom 17.5.2016, 31.8.2016, 22.9.2016, 14.10.2016
(insgesamt 20 Minuten), da es sich um Kanzleiaufwand handelt
(Fristerstreckungsgesuche bzw. Mitteilung von gewährten Fristerstreckungen).
Nicht zu entschädigen ist zudem die Position vom 19.11.2015 („Eingang Schreiben
Richteramt O-G“, 5 Minuten), nachdem die Vorinstanz bereits die Nachbearbeitung
bzw. den Abschluss des Mandats mit einer Stunde entschädigt hat (vgl. Ordner 3
AS 707). Damit resultieren 11 Stunden zu je CHF 250.00 (= CHF 2‘750.00). Die
Auslagen machen – nach Abzug von CHF 84.00 (56 Kopien x CHF 1.50) CHF 83.90
aus. Total resultieren CHF 2‘833.90 (= CHF 2‘750.00 + CHF 83.90). 1/5
hievon entsprechen CHF 566.80. Der Berufungsbeklagte hat den Privatberufungsklägern
B.___, C.___ und A.___ somit eine reduzierte Parteientschädigung von je CHF 141.70
zu bezahlen, was je 1/4 von CHF 566.80 entspricht.
3.3
Honorar
für den unentgeltlichen Rechtsbeistand von D.___ im Berufungsverfahren
Von den
gesamten Aufwendungen und Auslagen von Advokat Bäumlin im Berufungsverfahren
entfallen ¼ auf D.___, dem mit Verfügung vom 4. November 2016 auch für das
Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, unter
Beiordnung des vorgenannten Vertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand.
Das Honorar
des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Privatberufungsklägers ist auf total
CHF 557.30 festzusetzen und setzt sich wie folgt zusammen: 2,75 Stunden (= ¼
von 11 Stunden) x CHF 180.00 (= CHF 495.00), Auslagen von CHF 21.00 (= ¼
von CHF 83.90) und 8 % MWST (= CHF 41.30). Der Berufungsbeklagte hat dem Staat
Solothurn von diesem Betrag einen Anteil von 1/5 (= CHF
111.
) – dies entspricht den ihm auferlegten Kostenanteil für das
Berufungsverfahren (vgl. hierzu nachfolgende Ziff. III.4.2) – zurückzuzahlen. Der
Restbetrag (= CHF 445.85) geht endgültig zu Lasten des Staates Solothurn, denn
die in Art. 30 Abs. 3 OHG vorgesehene Befreiung des Opfers und seiner
Angehörigen von der Pflicht, die Kosten für einen unentgeltlichen
Rechtsbeistand zu erstatten, gilt auch im Rahmen eines Straf- und/oder
Zivilverfahrens gegen den Täter. Art. 30 Abs. 3 OHG geht als lex specialis Art.
135.
Abs. 4 und Art. 138 Abs. 1 StPO vor (BGE 141 IV 262, Regeste, übersetzt in:
Praxis 10/2015 Nr. 98; Urteil des Bundesgerichts 1B_441/2015 vom 15.2.2016 E.
2.
).
Die Differenz
zwischen der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes und dem vollen
Honorar beläuft sich auf insgesamt CHF 207.90 und berechnet sich wie folgt:
2,75 Stunden x CHF 70.00 (= CHF 250.00 – CHF 180.00), was CHF 192.50
entspricht, und 8 % MWST (= CHF 15.40). In Anwendung von Art. 138 Abs. 1 i.V.m.
Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO wird der Berufungsbeklagte verpflichtet, dem
unentgeltlichen Rechtsbeistand von D.___, Advokat Bäumlin, 1/5
dieser Differenz (= CHF 41.60) zu erstatten.
4.1
Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens
Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten
setzen sich aus der Urteilsgebühr von CHF 1‘300.00, den Kosten für die
unentgeltliche Verbeiständung des Privatklägers D.___ von CHF 1‘283.30 (vgl.
Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO) sowie aus den weiteren Auslagen von CHF 1‘220.00
zusammen, total somit CHF 3‘803.30. In Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO hat
diese Kosten der Beschuldigte zu bezahlen.
4.2
Kosten des
Berufungsverfahrens
Die Kosten des Berufungsverfahrens (exkl.
Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung von D.___ (diese sind bereits
abschliessend unter vorstehender Ziff. III.3.3 abgehandelt worden) machen CHF
1‘570.00 aus und setzen sich aus einer Urteilsgebühr von CHF 1‘500.00 und
weiteren Auslagen von CHF 70.00 zusammen.
Diese Kosten tragen die Parteien im
Rechtsmittelverfahren nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428
Abs. 1 StPO). Der Teilerfolg, den die Privatberufungsklägerschaft im
Berufungsverfahren verbuchen konnte, ist mit insgesamt 1/5
(= CHF 314.00) zu veranschlagen und vom Berufungsbeklagten zu bezahlen. B.___, C.___,
A.___ und D.___ haben je 1/5, insgesamt somit 4/5
der Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Zufolge der D.___ gewährten
unentgeltlichen Rechtspflege, die auch die Befreiung von den Verfahrenskosten
umfasst (Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO), gehen die ihm auferlegten Kosten von CHF
314.00
derzeit zu Lasten des Staates Solothurn. Vorbehalten bleibt für diesen
Kostenanteil während 10 Jahren der Rückforderungsanspruch des Staates, sobald
es die wirtschaftlichen Verhältnisse von D.___ erlauben.
Demnach wird
in Anwendung von Art. 34, Art. 42 Abs. 1 und 4, Art. 106, Art. 117 StGB; Art.
122, Art. 126 Abs. 3, Art. 135, Art. 138, Art. 426, Art. 433 Abs. 1 lit. a, Art.
428.
StPO sowie Art. 30 Abs. 3 OHG erkannt:
1.
Es
wird festgestellt, dass sich gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils der
Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 10. November 2015 (nachfolgend:
erstinstanzliches Urteil) der Beschuldigte E.___ der fahrlässigen Tötung,
begangen am 26. Februar 2009, schuldig gemacht hat.
2.
Es
wird festgestellt, dass der Beschuldigte gemäss rechtskräftiger Ziffer 2 des
erstinstanzlichen Urteils verurteilt worden ist zu:
a) einer
Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 50.00, unter Gewährung des bedingten
Strafvollzuges mit einer Probezeit von 2 Jahren.
b)
einer Busse in Höhe von Fr. 500.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 10
Tagen.
3.
Der
Beschuldigte wird gegenüber B.___ (Vater), C.___ (Mutter), A.___ (Bruder) und D.___
(Sohn des verstorbenen G.___) grundsätzlich für haftbar erklärt. Zur Ermittlung
der Haftungsquote und der Höhe der Schadenersatzforderung von D.___ sowie der
Genugtuungsforderungen von B.___, C.___, A.___ und D.___ wird die
Privatberufungsklägerschaft auf den Zivilweg verwiesen.
4.
Der
Beschuldigte hat der Privatklägerschaft (D.___, B.___, C.___ und A.___), alle
vertreten durch Advokat Daniel Bäumlin, für das erstinstanzliche Verfahren
(Zeitperiode vom 25.8.2009 - 30.3.2014) eine Parteientschädigung von total
CHF 18‘712.60 (= Aufwand: CHF 18‘145.00, Auslagen: CHF 567.60) zu
bezahlen.
5.
Der
Beschuldigte hat für das weitere erstinstanzliche Verfahren (Zeitperiode vom
31.3.2014
- 10.11.2015) den Privatklägern B.___, C.___ und A.___ eine
Parteientschädigung von je CHF 1‘624.10 zu bezahlen.
6.
a)
Das Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Privatklägers D.___, Advokat
Daniel Bäumlin, wird für das erstinstanzliche Verfahren (31.3.2014 -
10.11
) auf total CHF 1‘283.30 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) festgesetzt
und vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt.
b) Der
Beschuldigte hat diesen Betrag dem Staat Solothurn zurückzuzahlen (vgl. auch
nachfolgende Dispositivziff. 10) und dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des
Privatklägers D.___, Advokat Bäumlin, CHF 468.70 (= Differenz zwischen der
Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes und dem vollen Honorar) zu
erstatten.
7.
Die
Privatberufungskläger D.___, B.___, C.___ und A.___ haben dem Beschuldigten und
Berufungsbeklagten, vertreten durch Rechtsanwalt Glättli, für das
Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von total CHF 1'063.60 (inkl.
Auslagen und 8 % MWST) zu bezahlen. Für diesen Betrag haften die
Privatberufungskläger solidarisch.
8.
Der Berufungsbeklagte hat den Privatberufungsklägern B.___, C.___ und A.___
für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von je CHF 141.70
zu bezahlen
9.
a)
Das Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Privatberufungsklägers D.___,
Advokat Daniel Bäumlin, wird für das Berufungsverfahren auf total CHF 557.30
(inkl. Auslagen und 8 % MWST) festgesetzt und vom Staat Solothurn, vertreten
durch die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt.
b)
Der Berufungsbeklagte hat von diesem Betrag dem Kanton Solothurn einen Anteil
von 1/5 (= CHF 111.45) zurückzuzahlen. Der Restbetrag (=
CHF 445.85) geht endgültig zu Lasten des Staates Solothurn.
c) Der
Berufungsbeklagte wird zudem verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand
des Privatberufungsklägers D.___, Advokat Bäumlin, die Differenz zwischen der
Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes und dem vollen Honorar im
Umfang von 1/5 (= CHF 41.60) zu erstatten.
10.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von
CHF 1‘300.00, den Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung des
Privatklägers D.___ von CHF 1‘283.30 sowie den weiteren Auslagen von CHF
1‘220.00, total CHF 3'803.30, hat der Beschuldigte zu bezahlen.
11.
Die
Kosten des Berufungsverfahrens (exkl. Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung,
vgl. hierzu vorstehende Ziff. 9) machen mit einer Urteilsgebühr von CHF 1‘500.00
total CHF 1‘570.00 aus. Der Berufungsbeklagte hat davon 1/5
(= CHF 314.00) zu bezahlen. Je 1/5 (= je CHF 314.00),
insgesamt somit 4/5 der Kosten des Berufungsverfahrens, haben
D.___, B.___, C.___ und A.___ zu bezahlen. Zufolge der D.___ gewährten
unentgeltlichen Rechtspflege gehen die ihm auferlegten Kosten von CHF 314.00
derzeit zu Lasten des Staates Solothurn. Vorbehalten bleibt für diesen
Kostenanteil während 10 Jahren der Rückforderungsanspruch des Staates, sobald
es die wirtschaftlichen Verhältnisse von D.___ erlauben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse:
1000.
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art.
138.
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Kiefer Lupi
De Bruycker