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Entscheid

STBER.2016.28

fahrlässige schwere Körperverletzung, grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Fahren in fahrunfähigem Zustand [Motorfahrzeug, andere Gründe] (Einsprache)

19. Dezember 2016Deutsch29 min

Source so.ch

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Mit Strafbefehl vom 5. Januar 2015

verurteilte die Staatsanwaltschaft A.___ wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung,

Fahrens in fahrunfähigem Zustand und grober Verletzung der Verkehrsregeln durch

Mangel an Aufmerksamkeit und Missachten des Vortrittsrechts zu einer Geldstrafe

von 110 Tagessätzen zu je CHF 50.00, bedingt ausgesprochen mit einer

Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von CHF 1‘300.00, ersatzweise zu 26

Tagen Freiheitsstrafe (Aktenseite [im Folgenden: AS] 124 ff.).

2. Gegen diesen Strafbefehl erhob der

Beschuldigte, nunmehr vertreten durch Fürsprecher Andreas Imobersteg, frist-

und formgerecht Einsprache (AS 128). Mit Eingabe vom 11. März 2015 wurde die

Einsprache dahingehend begründet, dass die Schuldfähigkeit bzw. deren

Verminderung in Hinsicht auf die Strafzumessung näher abgeklärt werden müsse.

Der Beschuldigte sei allenfalls von der Staatsanwaltschaft vorgängig

einzuvernehmen. Dieser Beweisantrag wurde mit Verfügung des zuständigen Staatsanwalts

vom 20. März 2015 abgewiesen (AS 142 f.).

3. Ein gegen den Motorradfahrer B.___

eingeleitetes Strafverfahren wegen Überschreitens der signalisierten

Höchstgeschwindigkeit (Überholmanöver) wurde nicht an die Hand genommen (AS 144

f). Mit Strafbefehl vom

5. Januar 2015 wurde B.___ wegen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges

(abgelaufener Pneu, AS 150) zu einer Busse von CHF 100.00 verurteilt. Wegen Übertretens

der Verordnung über den Strassenverkehr durch sichtbehinderndes Abstellen von

Fahrzeugen wurde die verantwortliche Person C.___ mit einer Busse von

CHF 800.00 bestraft (AS 171). Dieser hatte die Strassenbaumaschinen nordwestlich

der Schweissackerkreuzung im Wiesland abgestellt, wodurch die Sicht für die

Verkehrsteilnehmer behindert wurde.

4. Mit Anklageschrift vom 20. März

2015 überwies der zuständige Staatsanwalt die Akten an das Gerichtspräsidium

von Thal-Gäu zur Beurteilung der gegen A.___ gemachten Vorhalte. Er beantragte

dieselben Schuldsprüche und Sanktionen, wie er sie im Strafbefehl bereits

ausgesprochen hatte (AS 1 ff.).

5. Mit Eingabe vom 21. Mai 2015

stellte Fürsprecher Imobersteg namens des Beschuldigten, es sei ein forensisch-psychiatrisches,

evtl. forensisch-neurologisches Gutachten einzuholen, welches Aufschluss über

die Schuldfähigkeit von A.___ im Zeitpunkt der hier interessierenden Fahrt von

Egerkingen bis zum Unfallort gebe (AS 196 f.). Der Beweisantrag wurde mit Verfügung

der Amtsgerichtsstatthalterin vom 18. Juni 2015 gutgeheissen (AS 200 f.). Das

Gutachten datiert vom 15. Oktober 2015 (AS 214 ff.).

6. Mit Verfügung der

Amtsgerichtsstatthalterin vom 15. Dezember 2015 wurde den Parteien eröffnet,

dass das Gericht den zur Anklage gelangten Sachverhalt auch unter dem Aspekt

von Art. 263 StGB (Verübung einer Tat in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit)

prüfen werde.

7. Am 29. März 2016 fällte die

Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu folgendes Urteil (AS 303 ff.):

1. A.___

hat sich schuldig gemacht

- der

fahrlässigen schweren Körperverletzung,

- des

Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, andere Gründe), und

- der

mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Mangel an Aufmerksamkeit

und Missachten des Vortrittsrechts,

alles begangen am 27.

August 2014.

2. A.___ wird

verurteilt zu:

a) einer

Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu je CHF 50.00, unter Gewährung des bedingten

Vollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren;

b) einer

Busse von CHF 1‘300.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe

von 13 Tagen.

3. A.___

wird für den Schaden, welcher B.___ aus dem Ereignis vom 27.08.2014 entstanden

ist, grundsätzlich zu 100 % haftbar erklärt.

4. A.___

hat B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Armin Schätti, Reinach, eine

Parteientschädigung von pauschal CHF 2‘000.00 (inkl. Auslagen und MWSt) zu

bezahlen.

5. Folgende

polizeilich sichergestellten Gegenstände sind B.___ zurückzugeben

(Aufbewahrungsort: Fachbereich Asservate):

- Hinterrad

des MR Kawasaki Ninja, [...],

- 4

Leuchtkörper des MR Kawasaki Ninja, [...] (2 Glühbirnen Rücklicht und 2

Glühbirnen Blinker/Scheinwerfer).

6. Folgende

polizeilich sichergestellten Gegenstände sind A.___ zurückzugeben

(Aufbewahrungsort: Fachbereich Asservate):

3 Leuchtkörper des PW

Citroën C4, [...] (1 Glühbirne Abblendlicht und 2 Glühbirnen Schlusslicht).

7. Die

Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1‘000.00, total

CHF 6‘700.00, hat der Beschuldigte zu bezahlen.

Auf eine nachfolgende

schriftliche Begründung des Urteils wird verzichtet, wenn keine Partei gegen

das Urteil ein Rechtsmittel ergreift oder innert 10 Tagen seit der Zustellung

des Dispositivs eine schriftliche Begründung ausdrücklich verlangt

(Art. 82 StPO). In diesem Fall reduziert sich die Urteilsgebühr auf CHF

500.00.

8. Gegen dieses Urteil meldete der

Beschuldigte mit Schreiben vom 4. April 2016 die Berufung an (AS 310). Die

Berufungserklärung datiert vom 4. Mai 2016. Beantragt wurden Freisprüche von

den Vorhalten des Fahrens in fahrunfähigem Zustand und der groben Verkehrsregelverletzung.

Der Berufungskläger sei wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung und

einfacher Verkehrsregelverletzung durch Mangel an Aufmerksamkeit und Missachten

des Vortrittsrechts schuldig zu sprechen. Der Berufungskläger sei zu einer Geldstrafe

von max. 20 Tagessätzen in richterlich zu bestimmender Höhe zu verurteilen,

wobei ihm der bedingte Strafvollzug zu gewähren sei, bei einer Probezeit von

zwei Jahren. Weiter sei eine Übertretungsbusse in richterlich zu bestimmender

Höhe auszusprechen. Die Verfahrenskosten erster Instanz seien „betreffend der

beantragten Schuldsprüche“ dem Berufungskläger aufzuerlegen. Die Kosten des Berufungsverfahrens

seien dem Staat aufzuerlegen. Dem Berufungskläger sei für beide Instanzen eine

Parteientschädigung in richterlich zu bestimmender Höhe zuzusprechen. Es wurde

zudem vorgeschlagen, die Berufung im schriftlichen Verfahren zu behandeln.

9. Mit Stellungnahme vom 23. Mai 2016

ersuchte die stv. Oberstaatsanwältin um Prüfung der Einhaltung der

Rechtsmittelfrist seitens des Berufungsklägers. Die Staatsanwaltschaft

verzichte auf eine Anschlussberufung und eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren.

(Das Rechtsmittel ist rechtzeitig eingereicht worden: Zustellung des begründeten

Urteils am 14.4.2016 [AS 338], Postaufgabe Berufungserklärung am 4.5.2016.)

10. Nachdem der vorinstanzliche

Schuldspruch wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung und der Zivilpunkt

unangefochten blieben, verzichtete der Privatkläger B.___ auf eine weitere

Teilnahme am Berufungsverfahren.

11. Mit Verfügung des Präsidenten der

Strafkammer vom 24. Juni 2016 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und

dem Berufungskläger Frist bis 15. Juli 2016 gesetzt zur Einreichung der

Berufungsbegründung. Die Berufungsbegründung datiert vom 28. Juni 2016. In

Abweichung zu seinen bereits im Rahmen der Berufungserklärung gestellten

Anträgen, als er für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in

richterlich zu bestimmender Höhe beantragte, verlangt er nun eine

Parteientschädigung in der Höhe der eingereichten Honorarnote.

12. Unangefochten blieben die Ziffer 3

(grundsätzliche 100-prozentige Haftbarkeit des Beschuldigten gegenüber B.___),

die Ziffer 4 (Verurteilung des Beschuldigten zur Bezahlung einer Parteientschädigung

an B.___ für das erstinstanzliche Verfahren), die Ziff. 5 (Rückgabe

sichergestellte Gegenstände an B.___ und die Ziffer 6 (Rückgabe sichergestellte

Gegenstände an den Beschuldigten) des erstinstanzlichen Urteils. Diese Ziffern

sind somit in Rechtskraft erwachsen.

Erwägungen

II. Sachverhalt/Beweiswürdigung und

rechtliche Würdigung

Fahrlässige schwere

Körperverletzung (Art. 125 Abs. 2 StGB)

Die Vorinstanz sprach A.___ wegen

fahrlässiger schwerer Körperverletzung schuldig. Dieser Schuldspruch blieb

unangefochten und ist somit in Rechtskraft erwachsen. Demnach ist anerkannt,

dass der Beschuldigte die Kollision mit dem Motorradlenker B.___ pflichtwidrig

unvorsichtig verschuldet hat.

Fahren in fahrunfähigem Zustand

(Motorfahrzeug, andere Gründe) (Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG, Art. 31 Abs. 2

SVG, Art. 2 Abs. 1 VRV)

2.1

Dem Beschuldigten wird in Ziffer 2

der Anklageschrift Fahren in fahrunfähigem Zustand vorgeworfen, angeblich begangen

am 27. August 2014, um ca. 14:55 Uhr, auf der Strecke von Egerkingen, Gäupark,

nach Kestenholz, Wolfwilerstrasse, indem der Beschuldigte den PW Citroën [...],

unter Medikamenteneinfluss (PK-Merz, Exforge HCT, Metoprolol Mepha ZOK, Requip,

Sinemet, Vesicare und Lyrica; Details siehe Vorhalt Ziff. 1 der Anklageschrift)

und damit in fahrunfähigem Zustand gelenkt habe. Er habe dabei beim Befahren

der Wolfwilerstrasse auf Gemeindegebiet Niederbuchsiten Schwenker innerhalb

seiner Spur gemacht und sei ausgangs Niederbuchsiten auf die Gegenfahrbahn

geraten. Die nach ihm fahrende PW-Lenkerin D.___ habe sich aufgrund der

unsicheren Fahrweise des Beschuldigten gezwungen gesehen, ihren Abstand zum PW

des Beschuldigten zu vergrössern.

2.2

Die Vorinstanz kam bezüglich des

äusseren Sachverhalts zu folgendem Beweisergebnis:

„Nach den tatnächsten Aussagen lässt

sich erstellen, dass A.___ am 27. August 2014, ca. 14:55 Uhr, von Niederbuchsiten

herkommend Richtung Bannwil gefahren ist. D.___ fiel der vor ihr fahrende A.___

wegen seiner unsicheren Fahrweise auf. Sie schildert, dass der Pw-Lenker

unsicher gewirkt und mehrfach einen Schwenker gemacht und dabei seine Fahrbahn

verlassen habe. Einmal sei er sogar auf die Gegenfahrbahn geraten. Beide

Fahrzeuge fuhren auf die Schweissackerkreuzung zu, wo sich die

vortrittsbelastete Fahrbahn mit der vortrittsberechtigten Wolfwilerstrasse

kreuzt. Die weiteren Ereignisse werden aus den verschiedenen Blickwinkeln

grundsätzlich übereinstimmend geschildert. Folgt man den Angaben von D.___, so

näherte sich der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug der Kreuzung, bremste ab, stand

kurz still und fuhr dann im Schritttempo über die Kreuzung. In der Mitte der

Kreuzung, kam es zur Kollision mit dem von Kestenholz herkommenden

Motorradfahrer B.___ Analoges ergibt sich aus den Schilderungen von E.___ und

den folgenden drei Motorradfahrern, die übereinstimmend angaben, dass der

Motorradlenker B.___ die Pw-Fahrerin E.___ vor dem eigentlichen Kreuzungsbereich

überholt hatte. Nachdem er bereits wieder auf die Normalspur eingebogen war,

kollidierte er mit dem von links kommenden Personenwagen des Beschuldigten. Die

Kollision ereignete sich in der Mitte der Fahrbahn. Polizeifeldweibel F.___ hat

heute erklärt, er habe den Kollisionspunkt mit einer Pylone markiert (AS 0096),

so dass davon auszugehen ist, dass sich die Kollision auf der rechten Fahrbahn

(aus Fahrtrichtung Kestenholz gesehen) ereignet hat. Der Motorradfahrer wurde

beim Unfall schwer verletzt.

Unbestritten ist, dass die Strasse,

auf welcher sich A.___ der Schweissackerkreuzung näherte, vortrittsbelastet ist

und entsprechende Signale und Markierungen vor und auf der Kreuzung aufgestellt

und aufgemalt sind, insbesondere ist das Verkehrszeichen «Kein Vortritt»

(Signal 3.02 gemäss Anhang 2 der SSV) angebracht.“

Die Vorinstanz sprach den

Beschuldigten wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand schuldig. Es lasse sich

zwar weder aus dem Gutachten noch aus dem Bericht des IRM in klarer Weise auf

eine Fahrunfähigkeit zum Unfallzeitpunkt schliessen. Gewichtige Indizien für

die Fahrunfähigkeit ergäben sich aber aufgrund der Aussagen der Zeugin D.___,

welche beobachtet habe, wie der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug mehrmals einen

Schwenker gemacht habe, beinahe in einen auf der linken Strassenseite stehenden

Baum gefahren und einmal auf die Gegenfahrbahn geraten und statt mit den

zulässigen 80 km/h nur gerade mit 50 – 60 km/h gefahren sei. Auch wenn die vom

Beschuldigten eingenommenen Medikamente für sich allein keine Fahrunfähigkeit

bewirkt hätten, sei er im Zeitpunkt des Unfalls offensichtlich eingeschränkt

gewesen, was sich in objektiver Hinsicht in seiner unsicheren Fahrt manifestiert

habe (US 11). Dazu komme, dass er gemäss eigenen Aussagen weder die beiden bei

der Kreuzung parkierten Baumaschinen noch die bei der Kreuzung von rechts

heranfahrenden Verkehrsteilnehmer (PW von E.___ und Motorrad von B.___)

wahrgenommen habe. Insgesamt sei aus diesen Umständen auf die damalige

Fahrunfähigkeit des Beschuldigten zu schliessen (US 12).

2.3

Der Berufungskläger wendet ein,

anlässlich der erstinstanzlichen Einvernahme vom 29. März 2016 habe er zu Protokoll

gegeben, er habe sich für die damals gefahrene Route deshalb entschieden, weil

es dort eine gerade Strecke ohne Verkehr gebe. Er habe bewusst eine

„Schlangenlinie“ gefahren, um sein Fahrzeug zu prüfen, welches zuvor

geschaukelt habe. Gegenüber der Polizei habe er am 27. August 2014 „wirr“

ausgesagt, weshalb sein Verteidiger beantragt habe, es sei in einem Gutachten

seine Schuldfähigkeit im Zeitpunkt der damaligen Fahrt zu untersuchen. Wie das

Gutachten aber gezeigt habe, sei seine Schuldfähigkeit damals nicht

eingeschränkt gewesen. Vielmehr sei er damals nach dem Unfall unter Schock

gestanden, weshalb die gegenüber der Polizei gemachten tatsächlichen Aussagen

vom 17. (recte: 27.) August 2014 in dem Sinne nicht verwertbar seien, als sich

der Berufungskläger nicht habe konzentrieren und sich an nichts habe erinnern

können. Wenn er sich in einem späteren Zeitpunkt wieder an Einzelheiten des

Vorfalls habe erinnern können, sei dies medizinisch sehr wohl erklärbar. Es sei

nicht einzusehen, weshalb sich die erstinstanzliche Richterin – ohne Not – über

die im Gutachten vorgenommene Einschätzung hinweggesetzt habe. Mangels

konkreter Hinweise auf eine Beeinträchtigung der Fahrfähigkeit müsse der

Berufungskläger – in dubio pro reo – vom Vorwurf des Fahrens in fahrunfähigem

Zustand freigesprochen werden (Berufungsbegründung S. 5 f.).

2.4.1

Entgegen den Ausführungen der

Verteidigung können die Erstaussagen des Beschuldigten nicht als wirr bezeichnet

werden und es gab sehr wohl konkrete Hinweise für eine Fahrunfähigkeit: Der

Beschuldigte machte erwiesener- und unbestrittenermassen auf der Fahrt mehrere

Schwenker und geriet dabei auch auf die Gegenfahrbahn. Er fuhr dabei mit

untersetzter Geschwindigkeit (50 – 60 km/h bei erlaubten 80 km/h). Weiter nahm

er auf der besagten Kreuzung weder die die Sicht einschränkenden parkierten

Baumaschinen noch die von rechts herannahenden Fahrzeuge wahr. Dies sind doch

alles deutliche äussere Indizien für eine Fahrunfähigkeit. Der Beschuldigte

hatte unbestrittenermassen diverse Medikamente eingenommen, die grundsätzlich

die Fahrtauglichkeit beeinträchtigen können, auch wenn eine Medikament-bedingte

Fahruntauglichkeit in casu forensisch-toxikologisch und psychiatrisch (vgl. die

entsprechenden Gutachten) nicht nachgewiesen werden konnte.

Zusammen mit dem von der Zeugin D.___

äusserlich wahrgenommenen Fahrverhalten des Beschuldigten ergeben sich

deutliche Hinweise für eine Fahrunfähigkeit. Der Beschuldigte behauptete vor

erster Instanz, aus Fahrzeugkontrollgründen absichtlich eine Schlangenlinie

gefahren zu haben. Selbst wenn dem so gewesen wäre, was bezweifelt werden muss,

würde dies nicht grundsätzlich für eine gegebene Fahrfähigkeit sprechen: Der

Entscheid, auf einer öffentlichen Strasse, welche zudem im nächsten Umfeld auch

noch von anderen Verkehrsteilnehmern befahren wird, eine solche Kontrollfahrt

durchzuführen, spricht ebenso für eine mangelnde Fahrfähigkeit, welche das

Treffen richtiger Fahrentscheide impliziert. Die Zeugin D.___ musste ihre Fahrt

infolge der Schwenker des Beschuldigten verlangsamen, um einen

Sicherheitsabstand zu gewinnen. Von einer kontrollierten Fahrt des

Beschuldigten könnte auch unter diesen (behaupteten) Umständen keine Rede sein.

Gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Zeugin D.___ vor erster Instanz ist nachgerade

zwingend auf eine unkontrollierte Fahrt zu schliessen: Auf dem Weg Richtung

Schweissackerkreuzung ausgangs Niederbuchsiten, wo sie den Beschuldigten

beobachtet habe, gehe die Strasse den Hügel hinauf und oben auf dem Hügel stehe

ein Baum auf der linken Seite. Das Auto sei schon recht schwankend die Strasse

hinauf gefahren und sie habe bereits das erste Mal Angst gehabt, der

Beschuldigte fahre in einen Baum hinein. Er habe dann noch einen Schwenker

gemacht und sei auf der Fahrbahn geblieben und so sei es bis zur Kreuzung

weitergegangen. Der Schwenker Richtung Baum sei ihr ganz fest in Erinnerung

geblieben und danach sei es mehr ein Schwanken gewesen. Sie habe das Gefühl

gehabt, der Beschuldigte habe dies nicht absichtlich gemacht. Für sie sei nicht

klar gewesen, was als Nächstes passieren werde; sie habe sich deshalb einen

grösseren Abstand verschaffen. Das Auto hätte irgendetwas machen können. Das

Schwenken sei nicht permanent gewesen, sondern er habe immer wieder einen

Schwenker gemacht. Wann das Auto auf die Gegenfahrbahn geraten sei, wisse sie

nicht mehr (AS 281 f.).

Die Behauptung des Beschuldigten, er

habe sein Auto – wohl die Lenkgeometrie – getestet, wird aufgrund der Aussagen

der Zeugin noch fragwürdiger, beobachtete diese doch bereits bei der

Aufwärtsfahrt ein Schwanken, wo die Überprüfung der Lenkgeometrie wegen der

erhöhten Krafteinwirkung wenig Sinn macht.

Der vorgehaltene Sachverhalt ist somit

insbesondere aufgrund der Aussagen der Zeugin D.___ erstellt.

2.4.2

Nach Artikel 91 Absatz 2 lit. b

SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer

aus anderen Gründen (als in angetrunkenem Zustand) fahrunfähig ist und ein

Motorfahrzeug führt. Fahrfähigkeit ist die momentane körperliche und geistige

Befähigung, ein Fahrzeug während der gesamten Fahrt sicher zu führen. Erhalten

sein muss die Gesamtleistungsfähigkeit, die neben der Grundleistung auch eine

für das Bewältigen plötzlich auftretender schwieriger Verkehrs-, Strassen- und

Umweltsituationen notwendige Leistungsreserve umfasst. Der Fahrzeuglenker muss

mit anderen Worten in der Lage sein, das Fahrzeug auch in einer nicht voraussehbaren,

schwierigen Verkehrslage sicher zu führen. Von der Fahrfähigkeit bzw.

Fahrunfähigkeit ist die fehlende Fahreignung zu unterscheiden, die eine

dauernde Aufhebung der Fahrfähigkeit meint (Philippe Weissenberger, Kommentar

SVG, Zürich/St. Gallen 2015, 2. Auflage, Art. 91 SVG N12).

Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 31

Abs. 2 SVG liegt vor, wenn der Führer an einem körperlichen oder geistigen

Mangel leidet, der ihn an der sicheren Führung eines Motorfahrzeuges hindert.

Für die Annahme der Fahrunfähigkeit genügt bereits eine merkliche

Beeinträchtigung der Fahrfähigkeit (Philippe Weissenberger, a.a.O., Art. 91 SVG

N 16).

Die generelle oder auf einer

bestimmten Fahrt bestandene Fahrunfähigkeit (bzw. merkliche Beeinträchtigung

der Fahrfähigkeit) muss bewiesen werden. Dafür stehen jegliche Tatsachen offen,

die zum Beweis geeignet sind. In Betracht kommen neben Testergebnissen

(Atemluft, Blut, Urin, Speichel) u.a. die Betrachtungen der Polizei, die Ergebnisse

eines Gutachtens, die Angaben des Betroffenen, die Aussagen von Dritten. Ist

die Annahme von Fahrunfähigkeit z.B. gestützt auf Zeugenaussagen über den

Zustand der Person und auf Beobachtungen der konkreten Fahrt nicht zu beanstanden,

ist es nicht erforderlich, dass auch die Ursache für die fehlende Fahrfähigkeit

erstellt worden ist (Philippe Weissenberger, a.a.O., Art. 91 Abs. 2 SVG N 17;

6B_582/2009 E. 3.5.1).

Im vorliegenden Fall ist die

Fahrunfähigkeit des Beschuldigten, wie dargelegt, zwar nicht aufgrund von

Gutachten, aber infolge der detaillierten und glaubhaften Aussagen der Zeugin D.___

erstellt, welche hinter dem Beschuldigten fuhr und ihre Fahrt verlangsamen

musste, um einen Sicherheitsabstand zum Fahrzeug des Beschuldigten zu erlangen.

A.___ erfüllte den objektiven Tatbestand von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG.

In subjektiver Hinsicht erfordert der

Tatbestand von Art. 91 SVG Fahrlässigkeit oder Vorsatz (Philippe Weissenberger,

a.a.O., Art. 91 SVG N 20).

Die Vorinstanz erwog, subjektiv sei

sich der Beschuldigte seiner gefährlichen Fahrweise nicht bewusst gewesen (US

12), äusserte sich darüber hinaus aber nicht zum subjektiven Tatbestand. Der

Beschuldigte gab am 27. August 2014 u.a. zu Protokoll, er habe sich damals

fahrfähig gefühlt, sei nicht müde gewesen, sein PW habe einwandfrei

funktioniert. Eine unsichere Fahrweise, wie diese schon Ausgangs

Niederbuchsiten von einer Automobilistin beobachtet worden sei, sei ihm nicht

bewusst (AS 23 ff.). Bekanntlich brachte er vor erster Instanz dann vor, er sei

bewusst „Schlangenlinie“ gefahren, um sein Auto zu testen (AS 259). Der Beschuldigte

widersprach sich in wesentlichen Punkten, wobei die erste Einvernahme sechs

Stunden nach der Kollision stattfand und der Beschuldigte bei dieser Einvernahme

sicher nicht unter Schock stand (AS 21: er wurde ausdrücklich gefragt, ob er

sich physisch und psychisch in der Lage fühle, der Einvernahme zu folgen).

Seine später gemachten Aussagen widersprachen seinen Erstaussagen insbesondere

hinsichtlich des Nichtwahrnehmens der Baumaschinen (AS 23 / AS 261), der Wahrnehmung

seines unsicheren Fahrverhaltens (AS 23 Verneinung; AS 260: Bejahung

Schlangenlinien, deren er sich bewusst war) und des Funktionierens seines Fahrzeuges

(AS 22: einwandfrei; AS. 259 f: das Auto habe seitwärts gewackelt, er habe das

Gefühl gehabt, das Auto „schwimme“). Diese Widersprüche weisen darauf hin, dass

der Beschuldigte versuchte, im Verlauf des Verfahrens zunehmend seine – ihm

bewusste – unsichere Fahrweise zu erklären: das Auto habe etwas gehabt, das

nicht gestimmt habe, weshalb er Schlangenlinie gefahren sei. Von all dem sagte

er aber zu Beginn nichts, obwohl er darauf angesprochen worden ist. Ein solches

Fahrverhalten kann ihm gar nicht entgangen sein. Aufgrund der detaillierten und

glaubhaften Aussagen der Zeugin D.___ muss davon ausgegangen werden, der

Beschuldigte habe nicht permanent, aber immer wieder Schwenker gemacht, was

nicht der vom Beschuldigten vorgebrachten Schlangenlinie – also einer eher

kontinuierlichen Bogenlinie – entspricht. Der Beschuldigte trug diese Behauptung

denn auch erst vor der Vorinstanz vor, was zusätzlich für eine nachgeschobene

Schutzbehauptung spricht. Diese Aussage des Beschuldigten lässt aber den Schluss

zu – was im Übrigen auch kaum bestritten werden kann –, dass er seine Fahrweise

durchaus realisiert hat, dabei aber trotzdem weitergefahren ist, obwohl diese

Fahrweise auch für ihn erkennbar auf eine mangelnde Fahrfähigkeit zurückgeführt

werden musste. Er nahm dies zumindest in Kauf und handelte mithin zumindest

eventualvorsätzlich.

Die Gutachterin wies „der

Vollständigkeit halber“ darauf hin, dass der Explorand im Unfallzeitpunkt

nachweislich nicht unter dem Einfluss von Alkohol oder illegalen Drogen gestanden

habe. Zur Einnahme der verordneten Medikamente könne ausgeführt werden, dass

diese zwar in der Tat „auch bei bestimmungsgemässem Gebrauch zu starken

Beeinträchtigungen und somit zur Fahrunfähigkeit“ führen könnten, dass aus

verkehrsmedizinischer Sicht aber bei einer täglichen Einnahme der

entsprechenden Medikation in stabiler Dosierung eben doch eher die Fahreignung

geprüft werden müsse. Der Explorand sei seiner Verantwortung nachgekommen,

indem er sich bei den behandelnden Ärzten versichert habe, dass er weiterhin

ein Fahrzeug führen dürfe. Dies sei ihm, zuletzt auch schriftlich bestätigt

worden. Die Gutachterin verneinte sowohl eine psychische Störung als auch eine

Schuldunfähigkeit (ganz oder teilweise) zum Zeitpunkt der Taten (AS 238). Sie

hielt fest, bei stabiler Dosierung der Medikation, Einnahme der Medikamente

gemäss ärztlicher Verordnung und subjektiv stabiler Befindlichkeit habe der Explorand

keinen Anlass dafür gehabt zu hinterfragen, ob er sich ans Steuer setzen sollte

oder nicht (AS 236 f.). Diese Ausführungen der Gutachterin betreffen die

vorliegend nicht strittige damalige grundsätzliche Fahreignung des Beschuldigten,

welche, wie dargelegt, von der Fahrfähigkeit zu unterscheiden ist. Ebenso ist

die Frage der Schuldfähigkeit klar von der Frage der Fahrfähigkeit zu trennen.

Mithin sprechen die Ausführungen der Gutachterin nicht gegen die Annahme des

(eventualvorsätzlichen) Fahrens in fahrunfähigem Zustand. Der entsprechende

Einwand der Verteidigung, die Vorinstanz sei ohne Not von den Gutachten

abgewichen, ist demnach nicht stichhaltig.

Der Beschuldigte erfüllte auch den

subjektiven Tatbestand des Fahrens in fahrunfähigem Zustand und ist entsprechend

schuldig zu sprechen.

Grobe Verletzung der

Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG)

durch Mangel an Aufmerksamkeit (Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV) und

Missachten des Vortrittsrechts (Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 14 Abs. 1 VRV,

Art. 36 Abs. 2 SSV)

3.1

Dem Beschuldigten wird in Ziffer 3

der Anklageschrift vorgeworfen, am 27. August 2014, um ca. 14:55 Uhr, in

Kestenholz, Wolfwilerstrasse, als Lenker des PW Citroën [...], beim Befahren

der Schweissackerkreuzung in Richtung Schweissackerstrasse zufolge mangelnder

Aufmerksamkeit und seines fahrunfähigen Zustandes (Medikamenteneinfluss; vgl.

Ziff. 1.) das Vortrittsrecht (Signal „Kein Vortritt“) des korrekt auf der

Wolfwilerstrasse fahrenden PW Suzuki Swift, [...], Lenkerin E.___, missachtet

zu haben, welche nach rechts habe ausweichen müssen, um eine Kollision mit dem

PW des Beschuldigten zu verhindern. Der Beschuldigte habe mit seiner Fahrweise

mindestens unbewusst grobfahrlässig gehandelt, weil er elementare

Sorgfaltspflichten (erhöhte Aufmerksamkeit bei Verzweigungen, Beachten

Vortritt) ausser Acht gelassen habe. Durch sein Verhalten habe der Beschuldigte

eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer, insbesondere von E.___,

hervorgerufen.

3.2

Die Vorinstanz hat den

vorgeworfenen Sachverhalt als erwiesen erachtet und A.___ entsprechend

schuldig gesprochen.

3.3

Seitens des Beschuldigten wird

eingewendet, gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts (6S.11/2002, E. 3.c.bb)

könne entgegen der Vorinstanz nicht davon ausgegangen werden, in analogiam zum

Missachten eines Rotlichts erfülle das Missachten des Vortrittsrechts in der

Regel den qualifizierten Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG. Es sei

vielmehr bei der Beurteilung der subjektiven Schwere des Regelverstosses der

unterschiedliche Charakter der Normen zu berücksichtigen. Das dem Beschuldigten

vorgeworfene Verhalten erreiche weder in objektiver noch subjektiver Hinsicht

die Schwere der von der Vorinstanz zitierten Entscheide.

Gemäss der Zeugin D.___, welche

längere Zeit hinter dem Beschuldigten hergefahren sei und sich als einzige zum

Fahrverhalten des Beschuldigten habe äussern können, sei der Beschuldigte auf

die Kreuzung zugefahren, habe gebremst, angehalten und sei dann langsam über

die Kreuzung gefahren. Plötzlich habe es mitten auf der Kreuzung geknallt.

Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe die Zeugin gesagt,

soweit sie sich erinnere, habe der Beschuldigte bei den „Haifischzähnen“

gewartet. Er sei nicht schnell, sondern eher im Schritttempo angefahren. Dann

sei der Motorradfahrer gekommen. Er sei so lange vor der Kreuzung gestanden,

dass es ihm gereicht hätte, nach links und rechts zu schauen.

Es stehe fest, dass damals wegen der

Baumaschinen die Sicht nach rechts eingeschränkt gewesen sei. Obwohl

urteilsrelevant, sei die Aussage des Zeugen G.___ in der Urteilsbegründung

nicht berücksichtigt worden. Als dieser die betreffende Kreuzung einmal habe

überfahren wollen (die Baumaschinen standen zu diesem Zeitpunkt offenbar auch

dort), habe er zu seiner rechten Seite die Baumaschinen bemerkt und ca. 1 – 1,5

m auf die Hauptstrasse hinausfahren müssen, um eine gute Sicht nach rechts in

Richtung Kestenholz zu haben. Wegen der Baumaschinen habe man die Strasse von

der Hauptstrasse aus gar nicht einsehen können.

Wenn die erstinstanzliche Richterin

ausführe, der Beschuldigte habe weder die sichteinschränkenden Strassenmaschinen

noch die auf der langen Geraden sich nähernden Verkehrsteilnehmer gesehen, sei

dies eine unzutreffende Behauptung. Das von der Zeugin D.___ beschriebene

Fahrverhalten deute vielmehr darauf hin, dass der Beschuldigte nach dem Anhalten

vor den „Haifischzähnen“ festgestellt habe, dass die Sicht nach rechts

eingeschränkt gewesen sei und er deshalb langsam auf die Kreuzung

hinausgefahren sei, um sich eine bessere Übersicht nach rechts zu verschaffen.

Dass er dabei den Motorradfahrer übersehen habe, liege mit hoher

Wahrscheinlichkeit daran, dass sich dieser im Zeitpunkt noch auf der

Gegenfahrbahn befunden habe. Diese Möglichkeit werde jedenfalls durch die

Zeugin E.___ nicht ausgeschlossen, welche in der Einvernahme vom 29. März

2016.

vermutet habe, der Beschuldigte habe vielleicht sie, nicht aber den

Motorradfahrer gesehen (Z. 98). Nach ihrer Einschätzung wäre es vermutlich zwischen

ihrem Fahrzeug und demjenigen des Beschuldigten nicht zur Kollision gekommen,

da sie nicht so schnell gefahren sei (Z. 107). Gestützt auf diese Aussage und

die weitere Aussage der Zeugin E.___, sie habe gebremst und sei nach rechts

ausgewichen, sie selbst habe den Beschuldigten schon früh gesehen, als dieser

zur Kreuzung gefahren sei, müsse eine konkrete Gefährdung ausgeschlossen

werden.

Zugunsten des Beschuldigten müsse

davon ausgegangen werden, er habe vor den „Haifischzähnen“ angehalten, habe

dort realisiert, dass die Sicht nach rechts wegen der Baumaschinen

eingeschränkt gewesen sei, weshalb er langsam angefahren sei, um sich dadurch

eine bessere Sicht nach rechts zu verschaffen. Vermutlich habe er dabei

zumindest den PW von E.___ gesehen, dies jedoch in einem zu späten Zeitpunkt,

so dass er in Bezug auf den von rechts herkommenden Motorradfahrer nicht mehr

adäquat habe reagieren können. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts lasse „ein

sehr vorsichtiges Hinaustasten zu, mit der Wirkung, dass ein

Vortrittsberechtigter das ohne Sicht langsam einmündende Fahrzeug rechtzeitig

genug sehen könne, um entweder selbst auszuweichen oder den Wartepflichtigen

durch ein Signal zu warnen. (BGE 105 IV 340 mit Verweis auf BGE 93 IV 32).

Das Verhalten des Beschuldigten beruhe

nicht auf Rücksichtslosigkeit. Es habe sich um ein momentanes Versagen

gehandelt. Eine grobe Fahrlässigkeit sei zu verneinen.

3.4

Aufgrund der Aussagen der

Zeuginnen D.___ und E.___ sowie den Aussagen des Beschuldigten kann davon

ausgegangen werden, dass der Beschuldigte vor dem Überqueren der Kreuzung

anhielt und dann langsam über die Kreuzung fuhr, als es zur Kollision mit dem

Motorrad kam. Weder der Motorradfahrer noch die Zeugin E.___ waren zu schnell

unterwegs. Sie waren berechtigt, auf der Ausserortsstrecke mit 80 km/h zu

fahren und der Beschuldigte musste damit rechnen, dass sich von rechts

vortrittsberechtigte Verkehrsteilnehmer mit dieser Geschwindigkeit nähern

würden. Seine Sicht nach rechts war durch die parkierten Baumaschinen etwas behindert.

Dies jedenfalls auf lange Distanz. Bis kurz vor den Kreuzungsbereich war die

Sicht frei (vgl. AS 82; Foto unten rechts Nr. 0561774), dies insbesondere beim

Warten im linken Bereich der Spur zur Fortsetzung der Fahrt in Richtung

Schweissackerstrasse (Halten im rechten Bereich der „Haifischzähne“ demgegenüber

zur Weiterfahrt nach rechts). Im Sinne der Erstaussagen des Beschuldigten ist

davon auszugehen, dass er die Kreuzung „zu gemütlich“ überqueren wollte und er

es dabei unterliess, abermals einen Blick nach rechts zu werfen. Anders lässt

sich nicht erklären, dass er weder den Motorradfahrer noch das Fahrzeug der

Zeugin E.___ gesehen hat. Hätte sich der Beschuldigte, wie von der Verteidigung

vorgebracht, wegen der behinderten Sicht nach rechts „herausgetastet“, wäre es

nicht zur Kollision gekommen. Denn spätestens wenn er sich auf die linke Fahrspur

der querenden Strasse „hervorgetastet“ gehabt hätte, hätte er eine freie Sicht

nach rechts gehabt und hätte sofort anhalten können, um gar nicht mehr auf die

rechte Fahrspur der querenden Strasse zu gelangen, wo sich bekanntlich die Kollision

ereignet hat. Dass er dies nicht getan hat, zeigt, dass er die Strasse trotz

der eingeschränkten Sicht nicht mit dem Fokus auf allfällige herannahende

Verkehrsteilnehmer überquert hat, sondern in seinem „gemütlichen“ Tempo ohne

Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer die Fahrt fortsetzte. Der Motorradfahrer

hatte dabei keine Chance mehr, nach rechts auszuweichen, was bei einem

„Heraustasten“ seitens des Beschuldigten eben sehr wohl möglich gewesen wäre.

Die Zeugin E.___ führte u.a. aus, der

Motorrad-Lenker sei dabei gewesen, sie zu überholen, als dieser gesehen habe,

dass der Beschuldigte von links gekommen sei. Deswegen sei der Motorrad-Lenker

rechts vor sie eingebogen. In diesem Moment habe es geknallt. Sie habe gebremst

uns sei nach rechts ausgewichen. Den Abstand, den sie zum Motorrad-Lenker

gehabt habe, könne sie nicht benennen. Sie könne nur sagen, dass sie gesehen

habe, wie der Motorrad-Lenker frontal mit der Front des PW’s kollidiert sei (AS

36). Auf die Frage, ob der PW von links sie getroffen hätte, wenn dieser nicht

mit dem Motorrad kollidiert wäre, sagte sie, sie sei nicht so schnell gefahren.

Ihr Fahrzeug hätte der Beschuldigte vermutlich nicht getroffen (AS 274).

Gestützt auf diese Zeugenaussagen ist nicht klar, in welchem Abstand die

PW-Führerin im entscheidenden Moment hinter dem Motorrad gefahren ist. Ein gewisser

Abstand muss aber bestanden haben, hat doch die PW-Führerin die Kollision

beobachten können, bevor sie ihrerseits nach rechts ausweichen musste. Das

Ausweichmanöver musste sie wegen der Kollision machen; nach ihren eigenen

Aussagen hätte es „vermutlich“ keine Kollision mit ihrem PW gegeben, wenn der

Motorrad-Lenker nicht vor ihr gewesen wäre. Bezüglich der PW-Lenkerin E.___ ist

zwar eine Missachtung des Vortrittsrechts objektiv ebenfalls erfüllt. Diese

musste aber wegen der Kollision ausweichen; in dubio pro reo ist davon

auszugehen, dass es ohne Kollision zu keiner Behinderung der PW-Führerin

gekommen wäre. Der Beschuldigte hielt an der Kreuzung an und fuhr anschliessend

langsam auf die Kreuzung hinaus – zu langsam. Dies war unvorsichtig, aber nicht

rücksichtslos. Der PW von E.___ hatte einen Abstand, der ein Passieren der

Kreuzung erlaubt hätte. Es ist deshalb von einer einfachen Verkehrsregelverletzung

im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG auszugehen.

III. Strafzumessung

Es kann auf die allgemeinen

Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung verwiesen werden (US 17 f.). Die

Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer Geldstrafe von 110

Tagessätzen zu je CHF 50.00, bedingt, bei einer Probezeit von zwei Jahren, und

einer Busse von CHF 1‘300.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einer

Freiheitsstrafe von 13 Tagen. Der Beschuldigte beantragt eine Verurteilung zu

einer Geldstrafe von max. 20 Tagessätzen. Nachdem kein Freispruch vom Vorhalt

des Fahrens in fahrunfähigem Zustand ergangen ist, kann diesem Antrag von

Vornherein nicht gefolgt werden.

Es kann grundsätzlich auf die

zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zur konkreten Strafzumessung verwiesen

werden (US 19). Für die schwerste Tat, die fahrlässige schwere

Körperverletzung, erscheint unter Berücksichtigung der Täterkomponenten eine

Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen und für das Fahren in fahrunfähigem Zustand

eine geringe Strafasperation von 30 Tagessätzen angemessen, schwingt dieses Delikt

doch teilweise bei der fahrlässigen schweren Körperverletzung mit. Eine

Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 50.00 erscheint demnach angemessen,

wovon 20 Tagessätze als Verbindungsbusse ausgeschieden werden. Es verbleibt

eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 50.00 und eine Verbindungsbusse

von CHF 1‘000.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird bedingt aufgeschoben bei

einer Probezeit von zwei Jahren. Für die Übertretung, die einfache

Verkehrsregelverletzung, erscheint eine Busse von CHF 300.00 angemessen.

Die Ersatzfreiheitsstrafe bei

Nichtbezahlen der Busse von total CHF 1‘300.00 wird unter Berücksichtigung des

Verschlechterungsverbots auf 13 Tage festgelegt.

IV. Kosten und Entschädigung

Gestützt auf den Verfahrensausgang hat

der Beschuldigte die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu bezahlen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens

werden wegen des teilweisen Obsiegens des Beschuldigten (Verurteilung gestützt

auf Art. 90 Abs. 1 SVG statt Art. 90 Abs. 2 SVG und folglich milderer

Bestrafung) zu 20 % dem Staat auferlegt. Im Übrigen hat der Beschuldigte diese

Kosten zu tragen. Die Staatsgebühr wird auf CHF 1‘200.00 festgelegt, total

belaufen sich die Kosten auf CHF 1‘250.00.

Die Parteientschädigung des

Privatklägers B.___ wird für das Berufungsverfahren entsprechend der

eingereichten Honorarnote auf total CHF 468.70 festgelegt (1,75 Stunden à CHF

230.00

zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer). Der Beschuldigte wird

verurteilt, B.___ CHF 468.70 als Parteientschädigung zu bezahlen.

Entsprechend der Kostenausscheidung

für das Berufungsverfahren wird dem Beschuldigten zu Lasten des Staates eine

reduzierte Parteientschädigung im Umfang von 20 % zugesprochen. Sein

Verteidiger reichte eine Honorarnote ein, worin er insgesamt 16.6 Stunden

Arbeitsaufwand ausweist (Stundenansatz: CHF 250.00). Die Auslagen belaufen sich

auf CHF 123.60, die Mehrwertsteuer auf CHF 341.90. Die geltend gemachte

Parteientschädigung beträgt hiermit CHF 4‘615.50, die reduzierte Parteientschädigung

(20 %) somit auf CHF 923.10. Diese Parteientschädigung wird mit den vom

Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten verrechnet. Saldo nach Verrechnung

zu Gunsten des Staates: CHF 6‘776.90.

Demnach wird Anwendung

der Art. 125 Abs. 2 StGB; Art. 2 Abs. 1 VRV i.V.m. Art. 31 Abs. 2 und Art.

91.

Abs. 2 lit. b SVG; Art. 36 Abs. 2 SSV i.V.m. Art. 14 Abs. 1 VRV und Art. 27

Abs. 1 sowie Art. 90 Abs. 1 und Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG; Art. 42 Abs. 1 und

4, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 106 StGB; Art. 122 ff., Art. 379

ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff., Art. 442 Abs. 4 StPO

festgestellt und erkannt:

1.

A.___hat sich schuldig gemacht

-

der fahrlässigen schweren

Körperverletzung,

-

des Fahrens in

fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, andere Gründe), und

-

der Verletzung der

Verkehrsregeln (Missachten Vortrittsrecht),

alles begangen am 27. August

2014.

2.

A.___ wird verurteilt zu:

a) einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen

zu je CHF 50.00, unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei einer Probezeit

von 2 Jahren;

b) einer Busse von CHF 1‘300.00, bei

Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 13 Tagen.

3.

Gemäss rechtskräftiger Ziffer 3 des

Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu vom 29. März 2016 wird A.___

für den Schaden, welcher B.___ aus dem Ereignis vom 27.08.2014 entstanden ist,

grundsätzlich zu 100 % haftbar erklärt.

4.

Gemäss rechtskräftiger Ziffer 5 des

Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu vom 29. März 2016 sind folgende

polizeilich sichergestellten Gegenstände B.___ zurückzugeben (Aufbewahrungsort:

Fachbereich Asservate):

-

Hinterrad des MR Kawasaki

Ninja, [...],

-

4.

Leuchtkörper des MR

Kawasaki Ninja, [...] (2 Glühbirnen Rücklicht und 2 Glühbirnen Blinker/Scheinwerfer).

5.

Gemäss rechtskräftiger Ziffer 6 des

Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu vom 29. März 2016 sind folgende

polizeilich sichergestellten Gegenstände A.___ zurückzugeben (Aufbewahrungsort:

Fachbereich Asservate):

3.

Leuchtkörper des PW

Citroën C4, [...] (1 Glühbirne Abblendlicht und 2 Glühbirnen Schlusslicht).

6.

Gemäss rechtskräftiger Ziffer 4 des

Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu vom 29. März 2016 hat A.___ B.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Armin Schätti, Reinach, für das

erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von pauschal CHF 2‘000.00

(inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen.

7.

A.___ wird verurteilt, B.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Armin Schätti, Reinach, für das Berufungsverfahren

eine Parteientschädigung von CHF 468.70 zu bezahlen.

8.

A.___ wird für das Berufungsverfahren

zu Lasten des Staates eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 923.10

zugesprochen.

9.

A.___ hat die Kosten des Verfahrens

vor erster Instanz mit einer Staatsgebühr von CHF 1‘000.00, total CHF 6‘700.00,

zu bezahlen.

10.

Die Kosten des Berufungsverfahrens mit

einer Staatsgebühr von CHF 1‘200.00, total CHF 1‘250.00, werden wie folgt

auferlegt:

A.___ 80 % entspr. CHF 1‘000.00

Staat 20 % entspr. CHF 250.00

11.

Die A.___ zugesprochene reduzierte

Parteientschädigung von CHF 923.10 wird mit den Verfahrenskosten

verrechnet, welche er zu bezahlen hat. Saldo nach Verrechnung zu Gunsten des

Staates: CHF 6‘776.90.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30.

Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78.

ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Kiefer Fröhlicher