STBER.2016.28
fahrlässige schwere Körperverletzung, grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Fahren in fahrunfähigem Zustand [Motorfahrzeug, andere Gründe] (Einsprache)
19. Dezember 2016Deutsch29 min
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 19. Dezember 2016
Es wirken mit:
Vizepräsident
Kiefer
Oberrichter Marti
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiberin Fröhlicher
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___ vertreten durch Fürsprecher
Andreas Imobersteg,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend fahrlässige
schwere Körperverletzung, grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Fahren in fahrunfähigem
Zustand
Die Berufung wird im
Einverständnis mit dem Berufungskläger im schriftlichen Verfahren behandelt.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Mit Strafbefehl vom 5. Januar 2015
verurteilte die Staatsanwaltschaft A.___ wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung,
Fahrens in fahrunfähigem Zustand und grober Verletzung der Verkehrsregeln durch
Mangel an Aufmerksamkeit und Missachten des Vortrittsrechts zu einer Geldstrafe
von 110 Tagessätzen zu je CHF 50.00, bedingt ausgesprochen mit einer
Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von CHF 1‘300.00, ersatzweise zu 26
Tagen Freiheitsstrafe (Aktenseite [im Folgenden: AS] 124 ff.).
2. Gegen diesen Strafbefehl erhob der
Beschuldigte, nunmehr vertreten durch Fürsprecher Andreas Imobersteg, frist-
und formgerecht Einsprache (AS 128). Mit Eingabe vom 11. März 2015 wurde die
Einsprache dahingehend begründet, dass die Schuldfähigkeit bzw. deren
Verminderung in Hinsicht auf die Strafzumessung näher abgeklärt werden müsse.
Der Beschuldigte sei allenfalls von der Staatsanwaltschaft vorgängig
einzuvernehmen. Dieser Beweisantrag wurde mit Verfügung des zuständigen Staatsanwalts
vom 20. März 2015 abgewiesen (AS 142 f.).
3. Ein gegen den Motorradfahrer B.___
eingeleitetes Strafverfahren wegen Überschreitens der signalisierten
Höchstgeschwindigkeit (Überholmanöver) wurde nicht an die Hand genommen (AS 144
f). Mit Strafbefehl vom
5. Januar 2015 wurde B.___ wegen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges
(abgelaufener Pneu, AS 150) zu einer Busse von CHF 100.00 verurteilt. Wegen Übertretens
der Verordnung über den Strassenverkehr durch sichtbehinderndes Abstellen von
Fahrzeugen wurde die verantwortliche Person C.___ mit einer Busse von
CHF 800.00 bestraft (AS 171). Dieser hatte die Strassenbaumaschinen nordwestlich
der Schweissackerkreuzung im Wiesland abgestellt, wodurch die Sicht für die
Verkehrsteilnehmer behindert wurde.
4. Mit Anklageschrift vom 20. März
2015 überwies der zuständige Staatsanwalt die Akten an das Gerichtspräsidium
von Thal-Gäu zur Beurteilung der gegen A.___ gemachten Vorhalte. Er beantragte
dieselben Schuldsprüche und Sanktionen, wie er sie im Strafbefehl bereits
ausgesprochen hatte (AS 1 ff.).
5. Mit Eingabe vom 21. Mai 2015
stellte Fürsprecher Imobersteg namens des Beschuldigten, es sei ein forensisch-psychiatrisches,
evtl. forensisch-neurologisches Gutachten einzuholen, welches Aufschluss über
die Schuldfähigkeit von A.___ im Zeitpunkt der hier interessierenden Fahrt von
Egerkingen bis zum Unfallort gebe (AS 196 f.). Der Beweisantrag wurde mit Verfügung
der Amtsgerichtsstatthalterin vom 18. Juni 2015 gutgeheissen (AS 200 f.). Das
Gutachten datiert vom 15. Oktober 2015 (AS 214 ff.).
6. Mit Verfügung der
Amtsgerichtsstatthalterin vom 15. Dezember 2015 wurde den Parteien eröffnet,
dass das Gericht den zur Anklage gelangten Sachverhalt auch unter dem Aspekt
von Art. 263 StGB (Verübung einer Tat in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit)
prüfen werde.
7. Am 29. März 2016 fällte die
Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu folgendes Urteil (AS 303 ff.):
1. A.___
hat sich schuldig gemacht
- der
fahrlässigen schweren Körperverletzung,
- des
Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, andere Gründe), und
- der
mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Mangel an Aufmerksamkeit
und Missachten des Vortrittsrechts,
alles begangen am 27.
August 2014.
2. A.___ wird
verurteilt zu:
a) einer
Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu je CHF 50.00, unter Gewährung des bedingten
Vollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren;
b) einer
Busse von CHF 1‘300.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe
von 13 Tagen.
3. A.___
wird für den Schaden, welcher B.___ aus dem Ereignis vom 27.08.2014 entstanden
ist, grundsätzlich zu 100 % haftbar erklärt.
4. A.___
hat B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Armin Schätti, Reinach, eine
Parteientschädigung von pauschal CHF 2‘000.00 (inkl. Auslagen und MWSt) zu
bezahlen.
5. Folgende
polizeilich sichergestellten Gegenstände sind B.___ zurückzugeben
(Aufbewahrungsort: Fachbereich Asservate):
- Hinterrad
des MR Kawasaki Ninja, [...],
- 4
Leuchtkörper des MR Kawasaki Ninja, [...] (2 Glühbirnen Rücklicht und 2
Glühbirnen Blinker/Scheinwerfer).
6. Folgende
polizeilich sichergestellten Gegenstände sind A.___ zurückzugeben
(Aufbewahrungsort: Fachbereich Asservate):
3 Leuchtkörper des PW
Citroën C4, [...] (1 Glühbirne Abblendlicht und 2 Glühbirnen Schlusslicht).
7. Die
Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1‘000.00, total
CHF 6‘700.00, hat der Beschuldigte zu bezahlen.
Auf eine nachfolgende
schriftliche Begründung des Urteils wird verzichtet, wenn keine Partei gegen
das Urteil ein Rechtsmittel ergreift oder innert 10 Tagen seit der Zustellung
des Dispositivs eine schriftliche Begründung ausdrücklich verlangt
(Art. 82 StPO). In diesem Fall reduziert sich die Urteilsgebühr auf CHF
500.00.
8. Gegen dieses Urteil meldete der
Beschuldigte mit Schreiben vom 4. April 2016 die Berufung an (AS 310). Die
Berufungserklärung datiert vom 4. Mai 2016. Beantragt wurden Freisprüche von
den Vorhalten des Fahrens in fahrunfähigem Zustand und der groben Verkehrsregelverletzung.
Der Berufungskläger sei wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung und
einfacher Verkehrsregelverletzung durch Mangel an Aufmerksamkeit und Missachten
des Vortrittsrechts schuldig zu sprechen. Der Berufungskläger sei zu einer Geldstrafe
von max. 20 Tagessätzen in richterlich zu bestimmender Höhe zu verurteilen,
wobei ihm der bedingte Strafvollzug zu gewähren sei, bei einer Probezeit von
zwei Jahren. Weiter sei eine Übertretungsbusse in richterlich zu bestimmender
Höhe auszusprechen. Die Verfahrenskosten erster Instanz seien „betreffend der
beantragten Schuldsprüche“ dem Berufungskläger aufzuerlegen. Die Kosten des Berufungsverfahrens
seien dem Staat aufzuerlegen. Dem Berufungskläger sei für beide Instanzen eine
Parteientschädigung in richterlich zu bestimmender Höhe zuzusprechen. Es wurde
zudem vorgeschlagen, die Berufung im schriftlichen Verfahren zu behandeln.
9. Mit Stellungnahme vom 23. Mai 2016
ersuchte die stv. Oberstaatsanwältin um Prüfung der Einhaltung der
Rechtsmittelfrist seitens des Berufungsklägers. Die Staatsanwaltschaft
verzichte auf eine Anschlussberufung und eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren.
(Das Rechtsmittel ist rechtzeitig eingereicht worden: Zustellung des begründeten
Urteils am 14.4.2016 [AS 338], Postaufgabe Berufungserklärung am 4.5.2016.)
10. Nachdem der vorinstanzliche
Schuldspruch wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung und der Zivilpunkt
unangefochten blieben, verzichtete der Privatkläger B.___ auf eine weitere
Teilnahme am Berufungsverfahren.
11. Mit Verfügung des Präsidenten der
Strafkammer vom 24. Juni 2016 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und
dem Berufungskläger Frist bis 15. Juli 2016 gesetzt zur Einreichung der
Berufungsbegründung. Die Berufungsbegründung datiert vom 28. Juni 2016. In
Abweichung zu seinen bereits im Rahmen der Berufungserklärung gestellten
Anträgen, als er für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in
richterlich zu bestimmender Höhe beantragte, verlangt er nun eine
Parteientschädigung in der Höhe der eingereichten Honorarnote.
12. Unangefochten blieben die Ziffer 3
(grundsätzliche 100-prozentige Haftbarkeit des Beschuldigten gegenüber B.___),
die Ziffer 4 (Verurteilung des Beschuldigten zur Bezahlung einer Parteientschädigung
an B.___ für das erstinstanzliche Verfahren), die Ziff. 5 (Rückgabe
sichergestellte Gegenstände an B.___ und die Ziffer 6 (Rückgabe sichergestellte
Gegenstände an den Beschuldigten) des erstinstanzlichen Urteils. Diese Ziffern
sind somit in Rechtskraft erwachsen.
Erwägungen
II. Sachverhalt/Beweiswürdigung und
rechtliche Würdigung
Fahrlässige schwere
Körperverletzung (Art. 125 Abs. 2 StGB)
Die Vorinstanz sprach A.___ wegen
fahrlässiger schwerer Körperverletzung schuldig. Dieser Schuldspruch blieb
unangefochten und ist somit in Rechtskraft erwachsen. Demnach ist anerkannt,
dass der Beschuldigte die Kollision mit dem Motorradlenker B.___ pflichtwidrig
unvorsichtig verschuldet hat.
Fahren in fahrunfähigem Zustand
(Motorfahrzeug, andere Gründe) (Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG, Art. 31 Abs. 2
SVG, Art. 2 Abs. 1 VRV)
2.1
Dem Beschuldigten wird in Ziffer 2
der Anklageschrift Fahren in fahrunfähigem Zustand vorgeworfen, angeblich begangen
am 27. August 2014, um ca. 14:55 Uhr, auf der Strecke von Egerkingen, Gäupark,
nach Kestenholz, Wolfwilerstrasse, indem der Beschuldigte den PW Citroën [...],
unter Medikamenteneinfluss (PK-Merz, Exforge HCT, Metoprolol Mepha ZOK, Requip,
Sinemet, Vesicare und Lyrica; Details siehe Vorhalt Ziff. 1 der Anklageschrift)
und damit in fahrunfähigem Zustand gelenkt habe. Er habe dabei beim Befahren
der Wolfwilerstrasse auf Gemeindegebiet Niederbuchsiten Schwenker innerhalb
seiner Spur gemacht und sei ausgangs Niederbuchsiten auf die Gegenfahrbahn
geraten. Die nach ihm fahrende PW-Lenkerin D.___ habe sich aufgrund der
unsicheren Fahrweise des Beschuldigten gezwungen gesehen, ihren Abstand zum PW
des Beschuldigten zu vergrössern.
2.2
Die Vorinstanz kam bezüglich des
äusseren Sachverhalts zu folgendem Beweisergebnis:
„Nach den tatnächsten Aussagen lässt
sich erstellen, dass A.___ am 27. August 2014, ca. 14:55 Uhr, von Niederbuchsiten
herkommend Richtung Bannwil gefahren ist. D.___ fiel der vor ihr fahrende A.___
wegen seiner unsicheren Fahrweise auf. Sie schildert, dass der Pw-Lenker
unsicher gewirkt und mehrfach einen Schwenker gemacht und dabei seine Fahrbahn
verlassen habe. Einmal sei er sogar auf die Gegenfahrbahn geraten. Beide
Fahrzeuge fuhren auf die Schweissackerkreuzung zu, wo sich die
vortrittsbelastete Fahrbahn mit der vortrittsberechtigten Wolfwilerstrasse
kreuzt. Die weiteren Ereignisse werden aus den verschiedenen Blickwinkeln
grundsätzlich übereinstimmend geschildert. Folgt man den Angaben von D.___, so
näherte sich der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug der Kreuzung, bremste ab, stand
kurz still und fuhr dann im Schritttempo über die Kreuzung. In der Mitte der
Kreuzung, kam es zur Kollision mit dem von Kestenholz herkommenden
Motorradfahrer B.___ Analoges ergibt sich aus den Schilderungen von E.___ und
den folgenden drei Motorradfahrern, die übereinstimmend angaben, dass der
Motorradlenker B.___ die Pw-Fahrerin E.___ vor dem eigentlichen Kreuzungsbereich
überholt hatte. Nachdem er bereits wieder auf die Normalspur eingebogen war,
kollidierte er mit dem von links kommenden Personenwagen des Beschuldigten. Die
Kollision ereignete sich in der Mitte der Fahrbahn. Polizeifeldweibel F.___ hat
heute erklärt, er habe den Kollisionspunkt mit einer Pylone markiert (AS 0096),
so dass davon auszugehen ist, dass sich die Kollision auf der rechten Fahrbahn
(aus Fahrtrichtung Kestenholz gesehen) ereignet hat. Der Motorradfahrer wurde
beim Unfall schwer verletzt.
Unbestritten ist, dass die Strasse,
auf welcher sich A.___ der Schweissackerkreuzung näherte, vortrittsbelastet ist
und entsprechende Signale und Markierungen vor und auf der Kreuzung aufgestellt
und aufgemalt sind, insbesondere ist das Verkehrszeichen «Kein Vortritt»
(Signal 3.02 gemäss Anhang 2 der SSV) angebracht.“
Die Vorinstanz sprach den
Beschuldigten wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand schuldig. Es lasse sich
zwar weder aus dem Gutachten noch aus dem Bericht des IRM in klarer Weise auf
eine Fahrunfähigkeit zum Unfallzeitpunkt schliessen. Gewichtige Indizien für
die Fahrunfähigkeit ergäben sich aber aufgrund der Aussagen der Zeugin D.___,
welche beobachtet habe, wie der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug mehrmals einen
Schwenker gemacht habe, beinahe in einen auf der linken Strassenseite stehenden
Baum gefahren und einmal auf die Gegenfahrbahn geraten und statt mit den
zulässigen 80 km/h nur gerade mit 50 – 60 km/h gefahren sei. Auch wenn die vom
Beschuldigten eingenommenen Medikamente für sich allein keine Fahrunfähigkeit
bewirkt hätten, sei er im Zeitpunkt des Unfalls offensichtlich eingeschränkt
gewesen, was sich in objektiver Hinsicht in seiner unsicheren Fahrt manifestiert
habe (US 11). Dazu komme, dass er gemäss eigenen Aussagen weder die beiden bei
der Kreuzung parkierten Baumaschinen noch die bei der Kreuzung von rechts
heranfahrenden Verkehrsteilnehmer (PW von E.___ und Motorrad von B.___)
wahrgenommen habe. Insgesamt sei aus diesen Umständen auf die damalige
Fahrunfähigkeit des Beschuldigten zu schliessen (US 12).
2.3
Der Berufungskläger wendet ein,
anlässlich der erstinstanzlichen Einvernahme vom 29. März 2016 habe er zu Protokoll
gegeben, er habe sich für die damals gefahrene Route deshalb entschieden, weil
es dort eine gerade Strecke ohne Verkehr gebe. Er habe bewusst eine
„Schlangenlinie“ gefahren, um sein Fahrzeug zu prüfen, welches zuvor
geschaukelt habe. Gegenüber der Polizei habe er am 27. August 2014 „wirr“
ausgesagt, weshalb sein Verteidiger beantragt habe, es sei in einem Gutachten
seine Schuldfähigkeit im Zeitpunkt der damaligen Fahrt zu untersuchen. Wie das
Gutachten aber gezeigt habe, sei seine Schuldfähigkeit damals nicht
eingeschränkt gewesen. Vielmehr sei er damals nach dem Unfall unter Schock
gestanden, weshalb die gegenüber der Polizei gemachten tatsächlichen Aussagen
vom 17. (recte: 27.) August 2014 in dem Sinne nicht verwertbar seien, als sich
der Berufungskläger nicht habe konzentrieren und sich an nichts habe erinnern
können. Wenn er sich in einem späteren Zeitpunkt wieder an Einzelheiten des
Vorfalls habe erinnern können, sei dies medizinisch sehr wohl erklärbar. Es sei
nicht einzusehen, weshalb sich die erstinstanzliche Richterin – ohne Not – über
die im Gutachten vorgenommene Einschätzung hinweggesetzt habe. Mangels
konkreter Hinweise auf eine Beeinträchtigung der Fahrfähigkeit müsse der
Berufungskläger – in dubio pro reo – vom Vorwurf des Fahrens in fahrunfähigem
Zustand freigesprochen werden (Berufungsbegründung S. 5 f.).
2.4.1
Entgegen den Ausführungen der
Verteidigung können die Erstaussagen des Beschuldigten nicht als wirr bezeichnet
werden und es gab sehr wohl konkrete Hinweise für eine Fahrunfähigkeit: Der
Beschuldigte machte erwiesener- und unbestrittenermassen auf der Fahrt mehrere
Schwenker und geriet dabei auch auf die Gegenfahrbahn. Er fuhr dabei mit
untersetzter Geschwindigkeit (50 – 60 km/h bei erlaubten 80 km/h). Weiter nahm
er auf der besagten Kreuzung weder die die Sicht einschränkenden parkierten
Baumaschinen noch die von rechts herannahenden Fahrzeuge wahr. Dies sind doch
alles deutliche äussere Indizien für eine Fahrunfähigkeit. Der Beschuldigte
hatte unbestrittenermassen diverse Medikamente eingenommen, die grundsätzlich
die Fahrtauglichkeit beeinträchtigen können, auch wenn eine Medikament-bedingte
Fahruntauglichkeit in casu forensisch-toxikologisch und psychiatrisch (vgl. die
entsprechenden Gutachten) nicht nachgewiesen werden konnte.
Zusammen mit dem von der Zeugin D.___
äusserlich wahrgenommenen Fahrverhalten des Beschuldigten ergeben sich
deutliche Hinweise für eine Fahrunfähigkeit. Der Beschuldigte behauptete vor
erster Instanz, aus Fahrzeugkontrollgründen absichtlich eine Schlangenlinie
gefahren zu haben. Selbst wenn dem so gewesen wäre, was bezweifelt werden muss,
würde dies nicht grundsätzlich für eine gegebene Fahrfähigkeit sprechen: Der
Entscheid, auf einer öffentlichen Strasse, welche zudem im nächsten Umfeld auch
noch von anderen Verkehrsteilnehmern befahren wird, eine solche Kontrollfahrt
durchzuführen, spricht ebenso für eine mangelnde Fahrfähigkeit, welche das
Treffen richtiger Fahrentscheide impliziert. Die Zeugin D.___ musste ihre Fahrt
infolge der Schwenker des Beschuldigten verlangsamen, um einen
Sicherheitsabstand zu gewinnen. Von einer kontrollierten Fahrt des
Beschuldigten könnte auch unter diesen (behaupteten) Umständen keine Rede sein.
Gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Zeugin D.___ vor erster Instanz ist nachgerade
zwingend auf eine unkontrollierte Fahrt zu schliessen: Auf dem Weg Richtung
Schweissackerkreuzung ausgangs Niederbuchsiten, wo sie den Beschuldigten
beobachtet habe, gehe die Strasse den Hügel hinauf und oben auf dem Hügel stehe
ein Baum auf der linken Seite. Das Auto sei schon recht schwankend die Strasse
hinauf gefahren und sie habe bereits das erste Mal Angst gehabt, der
Beschuldigte fahre in einen Baum hinein. Er habe dann noch einen Schwenker
gemacht und sei auf der Fahrbahn geblieben und so sei es bis zur Kreuzung
weitergegangen. Der Schwenker Richtung Baum sei ihr ganz fest in Erinnerung
geblieben und danach sei es mehr ein Schwanken gewesen. Sie habe das Gefühl
gehabt, der Beschuldigte habe dies nicht absichtlich gemacht. Für sie sei nicht
klar gewesen, was als Nächstes passieren werde; sie habe sich deshalb einen
grösseren Abstand verschaffen. Das Auto hätte irgendetwas machen können. Das
Schwenken sei nicht permanent gewesen, sondern er habe immer wieder einen
Schwenker gemacht. Wann das Auto auf die Gegenfahrbahn geraten sei, wisse sie
nicht mehr (AS 281 f.).
Die Behauptung des Beschuldigten, er
habe sein Auto – wohl die Lenkgeometrie – getestet, wird aufgrund der Aussagen
der Zeugin noch fragwürdiger, beobachtete diese doch bereits bei der
Aufwärtsfahrt ein Schwanken, wo die Überprüfung der Lenkgeometrie wegen der
erhöhten Krafteinwirkung wenig Sinn macht.
Der vorgehaltene Sachverhalt ist somit
insbesondere aufgrund der Aussagen der Zeugin D.___ erstellt.
2.4.2
Nach Artikel 91 Absatz 2 lit. b
SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer
aus anderen Gründen (als in angetrunkenem Zustand) fahrunfähig ist und ein
Motorfahrzeug führt. Fahrfähigkeit ist die momentane körperliche und geistige
Befähigung, ein Fahrzeug während der gesamten Fahrt sicher zu führen. Erhalten
sein muss die Gesamtleistungsfähigkeit, die neben der Grundleistung auch eine
für das Bewältigen plötzlich auftretender schwieriger Verkehrs-, Strassen- und
Umweltsituationen notwendige Leistungsreserve umfasst. Der Fahrzeuglenker muss
mit anderen Worten in der Lage sein, das Fahrzeug auch in einer nicht voraussehbaren,
schwierigen Verkehrslage sicher zu führen. Von der Fahrfähigkeit bzw.
Fahrunfähigkeit ist die fehlende Fahreignung zu unterscheiden, die eine
dauernde Aufhebung der Fahrfähigkeit meint (Philippe Weissenberger, Kommentar
SVG, Zürich/St. Gallen 2015, 2. Auflage, Art. 91 SVG N12).
Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 31
Abs. 2 SVG liegt vor, wenn der Führer an einem körperlichen oder geistigen
Mangel leidet, der ihn an der sicheren Führung eines Motorfahrzeuges hindert.
Für die Annahme der Fahrunfähigkeit genügt bereits eine merkliche
Beeinträchtigung der Fahrfähigkeit (Philippe Weissenberger, a.a.O., Art. 91 SVG
N 16).
Die generelle oder auf einer
bestimmten Fahrt bestandene Fahrunfähigkeit (bzw. merkliche Beeinträchtigung
der Fahrfähigkeit) muss bewiesen werden. Dafür stehen jegliche Tatsachen offen,
die zum Beweis geeignet sind. In Betracht kommen neben Testergebnissen
(Atemluft, Blut, Urin, Speichel) u.a. die Betrachtungen der Polizei, die Ergebnisse
eines Gutachtens, die Angaben des Betroffenen, die Aussagen von Dritten. Ist
die Annahme von Fahrunfähigkeit z.B. gestützt auf Zeugenaussagen über den
Zustand der Person und auf Beobachtungen der konkreten Fahrt nicht zu beanstanden,
ist es nicht erforderlich, dass auch die Ursache für die fehlende Fahrfähigkeit
erstellt worden ist (Philippe Weissenberger, a.a.O., Art. 91 Abs. 2 SVG N 17;
6B_582/2009 E. 3.5.1).
Im vorliegenden Fall ist die
Fahrunfähigkeit des Beschuldigten, wie dargelegt, zwar nicht aufgrund von
Gutachten, aber infolge der detaillierten und glaubhaften Aussagen der Zeugin D.___
erstellt, welche hinter dem Beschuldigten fuhr und ihre Fahrt verlangsamen
musste, um einen Sicherheitsabstand zum Fahrzeug des Beschuldigten zu erlangen.
A.___ erfüllte den objektiven Tatbestand von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG.
In subjektiver Hinsicht erfordert der
Tatbestand von Art. 91 SVG Fahrlässigkeit oder Vorsatz (Philippe Weissenberger,
a.a.O., Art. 91 SVG N 20).
Die Vorinstanz erwog, subjektiv sei
sich der Beschuldigte seiner gefährlichen Fahrweise nicht bewusst gewesen (US
12), äusserte sich darüber hinaus aber nicht zum subjektiven Tatbestand. Der
Beschuldigte gab am 27. August 2014 u.a. zu Protokoll, er habe sich damals
fahrfähig gefühlt, sei nicht müde gewesen, sein PW habe einwandfrei
funktioniert. Eine unsichere Fahrweise, wie diese schon Ausgangs
Niederbuchsiten von einer Automobilistin beobachtet worden sei, sei ihm nicht
bewusst (AS 23 ff.). Bekanntlich brachte er vor erster Instanz dann vor, er sei
bewusst „Schlangenlinie“ gefahren, um sein Auto zu testen (AS 259). Der Beschuldigte
widersprach sich in wesentlichen Punkten, wobei die erste Einvernahme sechs
Stunden nach der Kollision stattfand und der Beschuldigte bei dieser Einvernahme
sicher nicht unter Schock stand (AS 21: er wurde ausdrücklich gefragt, ob er
sich physisch und psychisch in der Lage fühle, der Einvernahme zu folgen).
Seine später gemachten Aussagen widersprachen seinen Erstaussagen insbesondere
hinsichtlich des Nichtwahrnehmens der Baumaschinen (AS 23 / AS 261), der Wahrnehmung
seines unsicheren Fahrverhaltens (AS 23 Verneinung; AS 260: Bejahung
Schlangenlinien, deren er sich bewusst war) und des Funktionierens seines Fahrzeuges
(AS 22: einwandfrei; AS. 259 f: das Auto habe seitwärts gewackelt, er habe das
Gefühl gehabt, das Auto „schwimme“). Diese Widersprüche weisen darauf hin, dass
der Beschuldigte versuchte, im Verlauf des Verfahrens zunehmend seine – ihm
bewusste – unsichere Fahrweise zu erklären: das Auto habe etwas gehabt, das
nicht gestimmt habe, weshalb er Schlangenlinie gefahren sei. Von all dem sagte
er aber zu Beginn nichts, obwohl er darauf angesprochen worden ist. Ein solches
Fahrverhalten kann ihm gar nicht entgangen sein. Aufgrund der detaillierten und
glaubhaften Aussagen der Zeugin D.___ muss davon ausgegangen werden, der
Beschuldigte habe nicht permanent, aber immer wieder Schwenker gemacht, was
nicht der vom Beschuldigten vorgebrachten Schlangenlinie – also einer eher
kontinuierlichen Bogenlinie – entspricht. Der Beschuldigte trug diese Behauptung
denn auch erst vor der Vorinstanz vor, was zusätzlich für eine nachgeschobene
Schutzbehauptung spricht. Diese Aussage des Beschuldigten lässt aber den Schluss
zu – was im Übrigen auch kaum bestritten werden kann –, dass er seine Fahrweise
durchaus realisiert hat, dabei aber trotzdem weitergefahren ist, obwohl diese
Fahrweise auch für ihn erkennbar auf eine mangelnde Fahrfähigkeit zurückgeführt
werden musste. Er nahm dies zumindest in Kauf und handelte mithin zumindest
eventualvorsätzlich.
Die Gutachterin wies „der
Vollständigkeit halber“ darauf hin, dass der Explorand im Unfallzeitpunkt
nachweislich nicht unter dem Einfluss von Alkohol oder illegalen Drogen gestanden
habe. Zur Einnahme der verordneten Medikamente könne ausgeführt werden, dass
diese zwar in der Tat „auch bei bestimmungsgemässem Gebrauch zu starken
Beeinträchtigungen und somit zur Fahrunfähigkeit“ führen könnten, dass aus
verkehrsmedizinischer Sicht aber bei einer täglichen Einnahme der
entsprechenden Medikation in stabiler Dosierung eben doch eher die Fahreignung
geprüft werden müsse. Der Explorand sei seiner Verantwortung nachgekommen,
indem er sich bei den behandelnden Ärzten versichert habe, dass er weiterhin
ein Fahrzeug führen dürfe. Dies sei ihm, zuletzt auch schriftlich bestätigt
worden. Die Gutachterin verneinte sowohl eine psychische Störung als auch eine
Schuldunfähigkeit (ganz oder teilweise) zum Zeitpunkt der Taten (AS 238). Sie
hielt fest, bei stabiler Dosierung der Medikation, Einnahme der Medikamente
gemäss ärztlicher Verordnung und subjektiv stabiler Befindlichkeit habe der Explorand
keinen Anlass dafür gehabt zu hinterfragen, ob er sich ans Steuer setzen sollte
oder nicht (AS 236 f.). Diese Ausführungen der Gutachterin betreffen die
vorliegend nicht strittige damalige grundsätzliche Fahreignung des Beschuldigten,
welche, wie dargelegt, von der Fahrfähigkeit zu unterscheiden ist. Ebenso ist
die Frage der Schuldfähigkeit klar von der Frage der Fahrfähigkeit zu trennen.
Mithin sprechen die Ausführungen der Gutachterin nicht gegen die Annahme des
(eventualvorsätzlichen) Fahrens in fahrunfähigem Zustand. Der entsprechende
Einwand der Verteidigung, die Vorinstanz sei ohne Not von den Gutachten
abgewichen, ist demnach nicht stichhaltig.
Der Beschuldigte erfüllte auch den
subjektiven Tatbestand des Fahrens in fahrunfähigem Zustand und ist entsprechend
schuldig zu sprechen.
Grobe Verletzung der
Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG)
durch Mangel an Aufmerksamkeit (Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV) und
Missachten des Vortrittsrechts (Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 14 Abs. 1 VRV,
Art. 36 Abs. 2 SSV)
3.1
Dem Beschuldigten wird in Ziffer 3
der Anklageschrift vorgeworfen, am 27. August 2014, um ca. 14:55 Uhr, in
Kestenholz, Wolfwilerstrasse, als Lenker des PW Citroën [...], beim Befahren
der Schweissackerkreuzung in Richtung Schweissackerstrasse zufolge mangelnder
Aufmerksamkeit und seines fahrunfähigen Zustandes (Medikamenteneinfluss; vgl.
Ziff. 1.) das Vortrittsrecht (Signal „Kein Vortritt“) des korrekt auf der
Wolfwilerstrasse fahrenden PW Suzuki Swift, [...], Lenkerin E.___, missachtet
zu haben, welche nach rechts habe ausweichen müssen, um eine Kollision mit dem
PW des Beschuldigten zu verhindern. Der Beschuldigte habe mit seiner Fahrweise
mindestens unbewusst grobfahrlässig gehandelt, weil er elementare
Sorgfaltspflichten (erhöhte Aufmerksamkeit bei Verzweigungen, Beachten
Vortritt) ausser Acht gelassen habe. Durch sein Verhalten habe der Beschuldigte
eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer, insbesondere von E.___,
hervorgerufen.
3.2
Die Vorinstanz hat den
vorgeworfenen Sachverhalt als erwiesen erachtet und A.___ entsprechend
schuldig gesprochen.
3.3
Seitens des Beschuldigten wird
eingewendet, gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts (6S.11/2002, E. 3.c.bb)
könne entgegen der Vorinstanz nicht davon ausgegangen werden, in analogiam zum
Missachten eines Rotlichts erfülle das Missachten des Vortrittsrechts in der
Regel den qualifizierten Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG. Es sei
vielmehr bei der Beurteilung der subjektiven Schwere des Regelverstosses der
unterschiedliche Charakter der Normen zu berücksichtigen. Das dem Beschuldigten
vorgeworfene Verhalten erreiche weder in objektiver noch subjektiver Hinsicht
die Schwere der von der Vorinstanz zitierten Entscheide.
Gemäss der Zeugin D.___, welche
längere Zeit hinter dem Beschuldigten hergefahren sei und sich als einzige zum
Fahrverhalten des Beschuldigten habe äussern können, sei der Beschuldigte auf
die Kreuzung zugefahren, habe gebremst, angehalten und sei dann langsam über
die Kreuzung gefahren. Plötzlich habe es mitten auf der Kreuzung geknallt.
Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe die Zeugin gesagt,
soweit sie sich erinnere, habe der Beschuldigte bei den „Haifischzähnen“
gewartet. Er sei nicht schnell, sondern eher im Schritttempo angefahren. Dann
sei der Motorradfahrer gekommen. Er sei so lange vor der Kreuzung gestanden,
dass es ihm gereicht hätte, nach links und rechts zu schauen.
Es stehe fest, dass damals wegen der
Baumaschinen die Sicht nach rechts eingeschränkt gewesen sei. Obwohl
urteilsrelevant, sei die Aussage des Zeugen G.___ in der Urteilsbegründung
nicht berücksichtigt worden. Als dieser die betreffende Kreuzung einmal habe
überfahren wollen (die Baumaschinen standen zu diesem Zeitpunkt offenbar auch
dort), habe er zu seiner rechten Seite die Baumaschinen bemerkt und ca. 1 – 1,5
m auf die Hauptstrasse hinausfahren müssen, um eine gute Sicht nach rechts in
Richtung Kestenholz zu haben. Wegen der Baumaschinen habe man die Strasse von
der Hauptstrasse aus gar nicht einsehen können.
Wenn die erstinstanzliche Richterin
ausführe, der Beschuldigte habe weder die sichteinschränkenden Strassenmaschinen
noch die auf der langen Geraden sich nähernden Verkehrsteilnehmer gesehen, sei
dies eine unzutreffende Behauptung. Das von der Zeugin D.___ beschriebene
Fahrverhalten deute vielmehr darauf hin, dass der Beschuldigte nach dem Anhalten
vor den „Haifischzähnen“ festgestellt habe, dass die Sicht nach rechts
eingeschränkt gewesen sei und er deshalb langsam auf die Kreuzung
hinausgefahren sei, um sich eine bessere Übersicht nach rechts zu verschaffen.
Dass er dabei den Motorradfahrer übersehen habe, liege mit hoher
Wahrscheinlichkeit daran, dass sich dieser im Zeitpunkt noch auf der
Gegenfahrbahn befunden habe. Diese Möglichkeit werde jedenfalls durch die
Zeugin E.___ nicht ausgeschlossen, welche in der Einvernahme vom 29. März
2016.
vermutet habe, der Beschuldigte habe vielleicht sie, nicht aber den
Motorradfahrer gesehen (Z. 98). Nach ihrer Einschätzung wäre es vermutlich zwischen
ihrem Fahrzeug und demjenigen des Beschuldigten nicht zur Kollision gekommen,
da sie nicht so schnell gefahren sei (Z. 107). Gestützt auf diese Aussage und
die weitere Aussage der Zeugin E.___, sie habe gebremst und sei nach rechts
ausgewichen, sie selbst habe den Beschuldigten schon früh gesehen, als dieser
zur Kreuzung gefahren sei, müsse eine konkrete Gefährdung ausgeschlossen
werden.
Zugunsten des Beschuldigten müsse
davon ausgegangen werden, er habe vor den „Haifischzähnen“ angehalten, habe
dort realisiert, dass die Sicht nach rechts wegen der Baumaschinen
eingeschränkt gewesen sei, weshalb er langsam angefahren sei, um sich dadurch
eine bessere Sicht nach rechts zu verschaffen. Vermutlich habe er dabei
zumindest den PW von E.___ gesehen, dies jedoch in einem zu späten Zeitpunkt,
so dass er in Bezug auf den von rechts herkommenden Motorradfahrer nicht mehr
adäquat habe reagieren können. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts lasse „ein
sehr vorsichtiges Hinaustasten zu, mit der Wirkung, dass ein
Vortrittsberechtigter das ohne Sicht langsam einmündende Fahrzeug rechtzeitig
genug sehen könne, um entweder selbst auszuweichen oder den Wartepflichtigen
durch ein Signal zu warnen. (BGE 105 IV 340 mit Verweis auf BGE 93 IV 32).
Das Verhalten des Beschuldigten beruhe
nicht auf Rücksichtslosigkeit. Es habe sich um ein momentanes Versagen
gehandelt. Eine grobe Fahrlässigkeit sei zu verneinen.
3.4
Aufgrund der Aussagen der
Zeuginnen D.___ und E.___ sowie den Aussagen des Beschuldigten kann davon
ausgegangen werden, dass der Beschuldigte vor dem Überqueren der Kreuzung
anhielt und dann langsam über die Kreuzung fuhr, als es zur Kollision mit dem
Motorrad kam. Weder der Motorradfahrer noch die Zeugin E.___ waren zu schnell
unterwegs. Sie waren berechtigt, auf der Ausserortsstrecke mit 80 km/h zu
fahren und der Beschuldigte musste damit rechnen, dass sich von rechts
vortrittsberechtigte Verkehrsteilnehmer mit dieser Geschwindigkeit nähern
würden. Seine Sicht nach rechts war durch die parkierten Baumaschinen etwas behindert.
Dies jedenfalls auf lange Distanz. Bis kurz vor den Kreuzungsbereich war die
Sicht frei (vgl. AS 82; Foto unten rechts Nr. 0561774), dies insbesondere beim
Warten im linken Bereich der Spur zur Fortsetzung der Fahrt in Richtung
Schweissackerstrasse (Halten im rechten Bereich der „Haifischzähne“ demgegenüber
zur Weiterfahrt nach rechts). Im Sinne der Erstaussagen des Beschuldigten ist
davon auszugehen, dass er die Kreuzung „zu gemütlich“ überqueren wollte und er
es dabei unterliess, abermals einen Blick nach rechts zu werfen. Anders lässt
sich nicht erklären, dass er weder den Motorradfahrer noch das Fahrzeug der
Zeugin E.___ gesehen hat. Hätte sich der Beschuldigte, wie von der Verteidigung
vorgebracht, wegen der behinderten Sicht nach rechts „herausgetastet“, wäre es
nicht zur Kollision gekommen. Denn spätestens wenn er sich auf die linke Fahrspur
der querenden Strasse „hervorgetastet“ gehabt hätte, hätte er eine freie Sicht
nach rechts gehabt und hätte sofort anhalten können, um gar nicht mehr auf die
rechte Fahrspur der querenden Strasse zu gelangen, wo sich bekanntlich die Kollision
ereignet hat. Dass er dies nicht getan hat, zeigt, dass er die Strasse trotz
der eingeschränkten Sicht nicht mit dem Fokus auf allfällige herannahende
Verkehrsteilnehmer überquert hat, sondern in seinem „gemütlichen“ Tempo ohne
Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer die Fahrt fortsetzte. Der Motorradfahrer
hatte dabei keine Chance mehr, nach rechts auszuweichen, was bei einem
„Heraustasten“ seitens des Beschuldigten eben sehr wohl möglich gewesen wäre.
Die Zeugin E.___ führte u.a. aus, der
Motorrad-Lenker sei dabei gewesen, sie zu überholen, als dieser gesehen habe,
dass der Beschuldigte von links gekommen sei. Deswegen sei der Motorrad-Lenker
rechts vor sie eingebogen. In diesem Moment habe es geknallt. Sie habe gebremst
uns sei nach rechts ausgewichen. Den Abstand, den sie zum Motorrad-Lenker
gehabt habe, könne sie nicht benennen. Sie könne nur sagen, dass sie gesehen
habe, wie der Motorrad-Lenker frontal mit der Front des PW’s kollidiert sei (AS
36). Auf die Frage, ob der PW von links sie getroffen hätte, wenn dieser nicht
mit dem Motorrad kollidiert wäre, sagte sie, sie sei nicht so schnell gefahren.
Ihr Fahrzeug hätte der Beschuldigte vermutlich nicht getroffen (AS 274).
Gestützt auf diese Zeugenaussagen ist nicht klar, in welchem Abstand die
PW-Führerin im entscheidenden Moment hinter dem Motorrad gefahren ist. Ein gewisser
Abstand muss aber bestanden haben, hat doch die PW-Führerin die Kollision
beobachten können, bevor sie ihrerseits nach rechts ausweichen musste. Das
Ausweichmanöver musste sie wegen der Kollision machen; nach ihren eigenen
Aussagen hätte es „vermutlich“ keine Kollision mit ihrem PW gegeben, wenn der
Motorrad-Lenker nicht vor ihr gewesen wäre. Bezüglich der PW-Lenkerin E.___ ist
zwar eine Missachtung des Vortrittsrechts objektiv ebenfalls erfüllt. Diese
musste aber wegen der Kollision ausweichen; in dubio pro reo ist davon
auszugehen, dass es ohne Kollision zu keiner Behinderung der PW-Führerin
gekommen wäre. Der Beschuldigte hielt an der Kreuzung an und fuhr anschliessend
langsam auf die Kreuzung hinaus – zu langsam. Dies war unvorsichtig, aber nicht
rücksichtslos. Der PW von E.___ hatte einen Abstand, der ein Passieren der
Kreuzung erlaubt hätte. Es ist deshalb von einer einfachen Verkehrsregelverletzung
im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG auszugehen.
III. Strafzumessung
Es kann auf die allgemeinen
Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung verwiesen werden (US 17 f.). Die
Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer Geldstrafe von 110
Tagessätzen zu je CHF 50.00, bedingt, bei einer Probezeit von zwei Jahren, und
einer Busse von CHF 1‘300.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einer
Freiheitsstrafe von 13 Tagen. Der Beschuldigte beantragt eine Verurteilung zu
einer Geldstrafe von max. 20 Tagessätzen. Nachdem kein Freispruch vom Vorhalt
des Fahrens in fahrunfähigem Zustand ergangen ist, kann diesem Antrag von
Vornherein nicht gefolgt werden.
Es kann grundsätzlich auf die
zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zur konkreten Strafzumessung verwiesen
werden (US 19). Für die schwerste Tat, die fahrlässige schwere
Körperverletzung, erscheint unter Berücksichtigung der Täterkomponenten eine
Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen und für das Fahren in fahrunfähigem Zustand
eine geringe Strafasperation von 30 Tagessätzen angemessen, schwingt dieses Delikt
doch teilweise bei der fahrlässigen schweren Körperverletzung mit. Eine
Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 50.00 erscheint demnach angemessen,
wovon 20 Tagessätze als Verbindungsbusse ausgeschieden werden. Es verbleibt
eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 50.00 und eine Verbindungsbusse
von CHF 1‘000.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird bedingt aufgeschoben bei
einer Probezeit von zwei Jahren. Für die Übertretung, die einfache
Verkehrsregelverletzung, erscheint eine Busse von CHF 300.00 angemessen.
Die Ersatzfreiheitsstrafe bei
Nichtbezahlen der Busse von total CHF 1‘300.00 wird unter Berücksichtigung des
Verschlechterungsverbots auf 13 Tage festgelegt.
IV. Kosten und Entschädigung
Gestützt auf den Verfahrensausgang hat
der Beschuldigte die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu bezahlen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens
werden wegen des teilweisen Obsiegens des Beschuldigten (Verurteilung gestützt
auf Art. 90 Abs. 1 SVG statt Art. 90 Abs. 2 SVG und folglich milderer
Bestrafung) zu 20 % dem Staat auferlegt. Im Übrigen hat der Beschuldigte diese
Kosten zu tragen. Die Staatsgebühr wird auf CHF 1‘200.00 festgelegt, total
belaufen sich die Kosten auf CHF 1‘250.00.
Die Parteientschädigung des
Privatklägers B.___ wird für das Berufungsverfahren entsprechend der
eingereichten Honorarnote auf total CHF 468.70 festgelegt (1,75 Stunden à CHF
230.00
zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer). Der Beschuldigte wird
verurteilt, B.___ CHF 468.70 als Parteientschädigung zu bezahlen.
Entsprechend der Kostenausscheidung
für das Berufungsverfahren wird dem Beschuldigten zu Lasten des Staates eine
reduzierte Parteientschädigung im Umfang von 20 % zugesprochen. Sein
Verteidiger reichte eine Honorarnote ein, worin er insgesamt 16.6 Stunden
Arbeitsaufwand ausweist (Stundenansatz: CHF 250.00). Die Auslagen belaufen sich
auf CHF 123.60, die Mehrwertsteuer auf CHF 341.90. Die geltend gemachte
Parteientschädigung beträgt hiermit CHF 4‘615.50, die reduzierte Parteientschädigung
(20 %) somit auf CHF 923.10. Diese Parteientschädigung wird mit den vom
Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten verrechnet. Saldo nach Verrechnung
zu Gunsten des Staates: CHF 6‘776.90.
Demnach wird Anwendung
der Art. 125 Abs. 2 StGB; Art. 2 Abs. 1 VRV i.V.m. Art. 31 Abs. 2 und Art.
91.
Abs. 2 lit. b SVG; Art. 36 Abs. 2 SSV i.V.m. Art. 14 Abs. 1 VRV und Art. 27
Abs. 1 sowie Art. 90 Abs. 1 und Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG; Art. 42 Abs. 1 und
4, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 106 StGB; Art. 122 ff., Art. 379
ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff., Art. 442 Abs. 4 StPO
festgestellt und erkannt:
1.
A.___hat sich schuldig gemacht
-
der fahrlässigen schweren
Körperverletzung,
-
des Fahrens in
fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, andere Gründe), und
-
der Verletzung der
Verkehrsregeln (Missachten Vortrittsrecht),
alles begangen am 27. August
2014.
2.
A.___ wird verurteilt zu:
a) einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen
zu je CHF 50.00, unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei einer Probezeit
von 2 Jahren;
b) einer Busse von CHF 1‘300.00, bei
Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 13 Tagen.
3.
Gemäss rechtskräftiger Ziffer 3 des
Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu vom 29. März 2016 wird A.___
für den Schaden, welcher B.___ aus dem Ereignis vom 27.08.2014 entstanden ist,
grundsätzlich zu 100 % haftbar erklärt.
4.
Gemäss rechtskräftiger Ziffer 5 des
Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu vom 29. März 2016 sind folgende
polizeilich sichergestellten Gegenstände B.___ zurückzugeben (Aufbewahrungsort:
Fachbereich Asservate):
-
Hinterrad des MR Kawasaki
Ninja, [...],
-
4.
Leuchtkörper des MR
Kawasaki Ninja, [...] (2 Glühbirnen Rücklicht und 2 Glühbirnen Blinker/Scheinwerfer).
5.
Gemäss rechtskräftiger Ziffer 6 des
Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu vom 29. März 2016 sind folgende
polizeilich sichergestellten Gegenstände A.___ zurückzugeben (Aufbewahrungsort:
Fachbereich Asservate):
3.
Leuchtkörper des PW
Citroën C4, [...] (1 Glühbirne Abblendlicht und 2 Glühbirnen Schlusslicht).
6.
Gemäss rechtskräftiger Ziffer 4 des
Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu vom 29. März 2016 hat A.___ B.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Armin Schätti, Reinach, für das
erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von pauschal CHF 2‘000.00
(inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen.
7.
A.___ wird verurteilt, B.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Armin Schätti, Reinach, für das Berufungsverfahren
eine Parteientschädigung von CHF 468.70 zu bezahlen.
8.
A.___ wird für das Berufungsverfahren
zu Lasten des Staates eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 923.10
zugesprochen.
9.
A.___ hat die Kosten des Verfahrens
vor erster Instanz mit einer Staatsgebühr von CHF 1‘000.00, total CHF 6‘700.00,
zu bezahlen.
10.
Die Kosten des Berufungsverfahrens mit
einer Staatsgebühr von CHF 1‘200.00, total CHF 1‘250.00, werden wie folgt
auferlegt:
A.___ 80 % entspr. CHF 1‘000.00
Staat 20 % entspr. CHF 250.00
11.
Die A.___ zugesprochene reduzierte
Parteientschädigung von CHF 923.10 wird mit den Verfahrenskosten
verrechnet, welche er zu bezahlen hat. Saldo nach Verrechnung zu Gunsten des
Staates: CHF 6‘776.90.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30.
Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78.
ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Kiefer Fröhlicher