STBER.2016.29
einf. Körperverletzung mit gef. Gegenstand (Neubeurteilung nach Revision - Urteil der Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28.11.2011)
21. September 2016Deutsch169 min
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 21. September 2016
Es wirken mit:
Präsident Kamber
Oberrichterin Jeger
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber von Arx
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Berufungsklägerin
gegen
A.___, amtlich verteidigt durch
Rechtsanwalt Matthias Brunner,
Beschuldigter und
Anschlussberufungskläger
betreffend einf.
Körperverletzung mit gef. Gegenstand (Neubeurteilung nach Revision - Urteil der
Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28.11.2011)
Es erscheinen zur
Verhandlung vor Obergericht:
1. für
die Staatsanwaltschaft als Berufungsklägerin: Oberstaatsanwalt B.___;
2. der
Beschuldigte und Anschlussberufungskläger: A.___ mit seinem amtlichen Verteidiger
Rechtsanwalt Matthias Brunner;
3. als
Zeugin: C.___,
Der Vorsitzende eröffnet die
Verhandlung, gibt die Besetzung des Gerichts bekannt und erläutert den
Verfahrensgegenstand und den vorgesehenen Verhandlungsablauf. Er gibt ferner
bekannt, dass die Befragungen des Beschuldigten und der Zeugin auf einen
Tonträger aufgezeichnet werden (§ 78 Abs. 5bis StPO). Er fordert den Verteidiger
auf, seine Honorarnote dem Oberstaatsanwalt zu unterbreiten.
Seitens der Parteien werden keine
Vorfragen unterbreitet.
Es erfolgen die Befragungen des
Beschuldigten und der Zeugin C.___, wobei die Parteien Gelegenheit erhalten,
Ergänzungsfragen zu stellen (siehe separate Protokolle).
Die Zeugin nimmt am weiteren Verlauf der
Verhandlung teil.
Rechtsanwalt Brunner gibt das Original
des Briefes vom 6. September 2016 der Familie des Beschuldigten betreffend die
an diesen geleistete Unterstützungszahlungen zu den Akten.
Oberstaatsanwalt B.___ gibt sein
Plädoyer schriftlich zu den Akten. Ergänzungen werden eingefügt. Er stellt
folgende Anträge:
1. Es
sei festzustellen, dass sich A.___ gemäss der nicht aufgehobenen Ziffern 2 und
3b des Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28. November 2011
schuldig gemacht hat
a. der
mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen vom 10. Juni 2008
bis 13. Juli 2010;
b. der
mehrfachen einfachen Verletzung einer Verkehrsregel, begangen am 12. Februar
2009 und am 8. November 2009;
c. der
groben Verletzung einer Verkehrsregel, begangen am 22. Mai 2008;
d. des
Fahrens in fahrunfähigem Zustand; begangen am 8. November 2009;
e. der
mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz, begangen vor dem 7. September
2007;
f. der
mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19
Ziff. 1 Abs. 4 und 5 alt BetmG, begangen vom 7. August bis 7. September 2007
durch den Verkauf von 20 g Marihuana und den Kauf und Besitz zwecks Verkaufs
von 96 g Marihuana.
2. A.___
sei der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, begangen am 22.
Mai 2007, schuldig zu erklären.
3. A.___
sei zu verurteilen zu
a. einer
Freiheitsstrafe von 22 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs für
13 Monate mit einer Probezeit von 3 Jahren;
b. einer
Busse von CHF 800.00, ersatzweise zu 8 Tagen Freiheitsstrafe.
Es
sei festzustellen, dass der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe vollzogen und
die Busse bezahlt ist.
4. Der
A.___ im Urteil des Untersuchungsrichteramtes II Emmental-Oberaargau vom 23.
Mai 2005 gewährte bedingte Strafvollzug sei zu widerrufen und die Gefängnisstrafe
von 10 Tagen als vollstreckbar zu erklären, unter Feststellung, dass die Strafe
bereits vollzogen ist.
5. Der
A.___ im Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 18. Januar
2001 gewährte bedingte Strafvollzug sei zu widerrufen und die Geldstrafe von 20
Tagessätzen zu je CHF 50.00 als vollstreckbar zu erklären, unter Feststellung,
dass die Strafe bereits vollzogen ist.
6. Auf
den Widerruf des A.___ im Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn
vom 18. April 2008 gewährten bedingten Strafvollzugs sei zu verzichten.
7. Es
sei festzustellen, dass gemäss der nicht angefochtenen Ziff. 6 des Urteils des
Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28. November 2011 sämtliche beschlagnahmten
Gegenstände, Waffen und Betäubungsmittel zur Vernichtung bzw. Verwertung
eingezogen wurden.
8. Es
sei festzustellen, dass gemäss dem nicht angefochtenen Satz 1 der Ziff. 7 des
Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28. November 2011 die im Urteil
des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom 10. Juni 2011 festgelegte Entschädigung
für den damaligen amtlichen Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt D.___, auf CHF
4‘240.70 (inkl. Auslagen von CHF 193.00 und Mehrwertsteuer zu 7.6 % von CHF
103.05 und zu 8 % von CHF 206.05) rechtskräftig festgesetzt wurde.
Es
sei hierfür der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 1‘044.20
(Differenz zu vollem Honorar, inkl. Mehrwertsteuer zu 7.6 % von CHF 21.45 und
zu 8 % von CHF 54.85), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___
erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO), vorzubehalten.
9. Es
sei festzustellen, dass gemäss dem nicht angefochtenen Satz 1 der Ziff. 8 des
Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28. November 2011 die für das
oberinstanzliche Verfahren festgelegte Entschädigung für den damaligen
amtlichen Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt D.___, auf CHF 2‘100.05 (CHF
1‘890.00 Honorar, CHF 54.50 Auslagen, CHF 155.55 Mehrwertsteuer) rechtskräftig
festgesetzt wurde.
Es
sei hierfür der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 567.00
(Differenz zu vollem Honorar, inkl. Mehrwertsteuer zu 8 % von CHF 42.00),
sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben (Art. 135 Abs. 4
StPO) vorzubehalten.
10. A.___
sei zur Bezahlung folgender Kosten zu verurteilen:
a. Kosten
des erstinstanzlichen Verfahrens gemäss Urteil des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt
vom 10. Juni 2011 von CHF 9‘000.00;
b. Kosten
des oberinstanzlichen Verfahrens gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons
Solothurn vom 28. November 2011 von CHF 3‘100.00);
c) Kosten
des gesamten wieder aufgenommenen Verfahrens, auf gerichtliche Bestimmung hin.
11. Es
sei festzustellen, dass das Urteil des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt
bezüglich der Abweisung der Entschädigungsforderungen in
- Ziffer
II. 1. (Abweisung des Antrags auf Rückerstattung der Kosten des Electronic
Monitorings im Zusammenhang mit der Verbüssung der Freiheitsstrafe gemäss
Urteil vom 28. November 2011);
- Ziffer
II. 4. (Abweisung des Antrags auf Entschädigung und Genugtuung für die
Verbüssung einer zehntägigen Gefängnisstrafe gemäss Urteil des Untersuchungsrichteramtes
II Emmental-Oberaargau vom 23. Mai 2005)
- Ziffer
II. 5. (Abweisung des Antrags auf Rückerstattung der gestützt auf das Urteils
vom 28. November 2011 bezahlten Geldstrafe).
12. Sämtliche
weiteren Entschädigungsforderungen von A.___ seien abzuweisen.
13. Es
seien die Kosten des amtlichen Verteidigers des wieder aufgenommenen Verfahrens
gerichtlich zu bestimmen, unter Vorbehalt des Rückforderungsanspruchs des
Staates und des Nachzahlungsanspruchs des amtlichen Verteidigers.
Nach einer Pause gibt Rechtsanwalt
Brunner sein Plädoyer ebenfalls schriftlich zu den Akten. Ergänzungen werden
eingefügt. Vorbemerkungen separat protokolliert. Er stellt folgende Anträge:
1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft
sei abzuweisen.
Das Urteil des
Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom 14./19. Januar 2016 sei in allen Teilen,
in welchen es nicht mittels Anschlussberufung von A.___ angefochten ist, zu
bestätigen.
2. Die
Anschlussberufung von A.___ sei gutzuheissen und es sei ihm eine
a) Entschädigung
von CHF 28‘601.80 für die Kosten der anwaltlichen Vertretung im migrationsrechtlichen
Verfahren;
b) Entschädigung
von CHF 3‘500.00 für die Gebühren des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn
und des Bundesgerichts im migrationsrechtlichen Verfahren;
c) Entschädigung
von mindestens CHF 40‘000.00 für Verdienstausfall;
d) Genugtuung
von mindestens CHF 40‘000.00 für eine mit der Wegweisung verbundene erhebliche
Beeinträchtigung in den persönlichen Verhältnissen.
eventualiter
sei die Sache zur materiellen Entscheidung über die vorgenannten Anträge, auf
welche die Vorinstanz nicht eingetreten ist, an diese zurückzuweisen.
Der Oberstaatsanwalt und der Verteidiger
nehmen je in einem zweiten Vortrag Stellung (Art. 346 Abs. 2 StPO).
A.___ führt in seinem letzten Wort (Art.
347 Abs. 1 StPO) aus, er wolle sagen, dass er nicht gelogen habe. Er habe diese
Tat nicht begangen. Er habe diesen Menschen nicht verletzt.
Rechtsanwalt Brunner ersucht das
Gericht, das Urteil wenn möglich früher zu eröffnen und ihm per Fax
mitzuteilen, damit er mit dem Migrationsamt betreffend der Rückreise des
Beschuldigten in den Kosovo Kontakt aufnehmen könne. Er würde in diesem Fall
auf eine mündliche Eröffnung verzichten.
Der Oberstaatsanwalt wendet sich nicht
gegen dieses Vorgehen.
Der Vorsitzende weist darauf hin, dass
es ein grosses Problem darstellte, die Hauptverhandlung auf Wunsch des
Beschuldigten vorzuverlegen. Es bestehe keine Sicherheit, dass die
Urteilsberatung vor dem vorgesehenen Urteilseröffnungstermin beendet werden
könne. Es müsse deshalb am Termin der mündlichen Urteilseröffnung von Montag,
26. September 2016, 16.30 Uhr, festgehalten werden.
Die Verhandlung wird um 11.40 Uhr
geschlossen.
Montag, 26. September 2015, 16.30 Uhr
Es erscheinen zur mündlichen
Urteilseröffnung:
- B.___, Oberstaatsanwalt;
- der
Beschuldigte A.___ mit seinem amtlichen Verteidiger Dr. Matthias Brunner;
- C.___
(Schwester des Beschuldigten).
Der
Vorsitzende begründet das Urteil in den wesentlichen Punkten.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
Es ist für die Vorgeschichte/Prozessgeschichte
auf die ausführlichen Darlegungen im angefochtenen Urteil, Seiten 6 bis 15 zu
verweisen. Es sind nachfolgend die wesentlichen Entscheide und ihre Gründe
festzuhalten:
1. Das Urteil der Strafkammer vom 28.
November 2011
1.1 Das Dispositiv
1. Gemäss
der in diesem Punkte rechtskräftigen Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts von
Bucheggberg-Wasseramt vom 10.6.2011 wurde A.___ vom Vorhalt des Vergehens gegen
das Waffengesetz, angeblich begangen am 22. Mai 2007 (Ziff. 6.1 der
Anklageschrift) freigesprochen.
2. Gemäss
der in diesen Punkten rechtskräftigen Ziffer 2 des Urteils des Amtsgerichts von
Bucheggberg-Wasseramt vom 10.6.2011 hat sich A.___ schuldig gemacht
a) der
mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen vom 10.6.2008 –
13.7.2010;
b) der
mehrfachen einfachen Verletzung einer Verkehrsregel, begangen am 12.2.2009 und
am 8.11.2009;
c) der
groben Verletzung einer Verkehrsregel, begangen am 22.5.2008;
d) des
Fahrens in fahrunfähigem Zustand, begangen am 8.11.2009;
e) der
mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz, begangen vor dem 7.9.2007.
3. A.___ hat sich
schuldig gemacht
a) der
einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, begangen am
22.5.2007;
b) der
mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19
Ziff. 1 Abs. 4 und 5 BetmG, begangen vom 7.8. – 7.9.2007 durch den Verkauf von
20 g Marihuana und den Kauf und Besitz zwecks Verkaufs von 96 g Marihuana.
4. A.___ wird verurteilt
zu
a) einer
Freiheitsstrafe von 22 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs für
13 Monate mit einer Probezeit von 3 Jahren;
b) einer
Busse von CHF 800.00, ersatzweise zu 8 Tagen Freiheitsstrafe.
5. a) Der
A.___ im Urteil des Untersuchungsrichteramtes II Emmenthal-Oberaargau vom
23.5.2005 gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen und die
Gefängnisstrafe von 10 Tagen als vollstreckbar erklärt.
b) Der
A.___ im Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 18.1.2007
gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen und die Geldstrafe von 20 Tagessätzen
zu je CHF 50.00 als vollstreckbar erklärt.
c) Auf
den Widerruf des A.___ im Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn
vom 18.4.2008 gewährten bedingten Strafvollzugs wird verzichtet. Hingegen wird
die Probezeit um 1 Jahr verlängert.
6. Gemäss
der rechtskräftigen Ziffer 5 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt
vom 10.6.2011 wurden sämtliche gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft des
Kantons Solothurn vom 9.7.2010 beschlagnahmten Gegenstände, Waffen und Betäubungsmittel
zur Vernichtung bzw. Verwertung eingezogen.
7. Gemäss
der rechtskräftigen Ziffer 6 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt
vom 10.6.2011 wurde die vom Staat zu auszurichtende resp. von der Zentralen
Gerichtskasse auszubezahlende Entschädigung für den amtlichen Verteidiger von A.___,
Rechtsanwalt D.___, auf CHF 4'240.70 (inkl. Auslagen von CHF 193.00
und Mehrwertsteuer zu 7.6 % von CHF 103.05 und zu 8 % von
CHF 206.05) festgesetzt. Der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren
sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von
CHF 1'044.20 (Differenz zu vollem Honorar, inkl. Mehrwertsteuer zu 7.6 %
von CHF 21.45 und zu 8 % von CHF 54.85), sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO), wurden
vorbehalten.
8. Die
vom Staat Solothurn auszurichtende, bzw. von der Zentralen Gerichtskasse auszubezahlende
Entschädigung für den amtlichen Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt D.___, wird
für das obergerichtliche Verfahren auf CHF 2'100.05 (CHF 1'890.00
Honorar, CHF 54.50 Auslagen, CHF 155.55 Mehrwertsteuer) festgesetzt.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren
sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von
CHF 567.00 (Differenz zu vollem Honorar inkl. Mehrwertsteuer zu 8 %
von CHF 42.00), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben
(Art. 135 Abs. 4 StPO).
9. a) Die
Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 9'000.00 hat A.___ zu bezahlen.
b) Die
Kosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von
CHF 3'000.00, total CHF 3'100.00, hat A.___ zu bezahlen.
1.2. Die wesentlichen Urteilsgründe
Das damalige Berufungsgericht ging von
folgendem Beweisergebnis aus (US 15 ff.):
«Am späten Abend des 22. Mai 2007 war
der angetrunkene E.___ in Solothurn mit einer unbekannten Anzahl Kolleginnen
und Kollegen unterwegs, als er auf der Kreuzackerbrücke in eine
Auseinandersetzung geriet, an der auf der anderen Seite F.___ beteiligt war,
der stark angetrunken war und unter Drogeneinfluss gestanden hatte. Es ist
unklar, ob bereits im Anfangsstadium auf Seiten F.___ noch weitere Personen
beteiligt waren. Fest steht aber auf der anderen Seite, dass E.___ in
Begleitung von G.___ und weiterer Kollegen unterwegs war. Nach einer ersten
Auseinandersetzung zwischen dem kleingewachsenen F.___ und dem deutlich
grösseren E.___ rief F.___ seine Kollegen telefonisch zu Hilfe, welche dann kurze
Zeit später vom Restaurant «Chutz» herkommend am nördlichen Ende der
Kreuzackerbrücke auf die beiden Kontrahenten trafen. In dieser Kollegengruppe befand
sich auch der Beschuldigte. Seine Aussagen, wonach er alleine in der Stadt
unterwegs gewesen und zufällig auf F.___ getroffen sei, ist durch die Aussagen
seiner eigenen Kollegen, die in Bezug auf den Telefonanruf des F.___ mit den
Aussagen der Zeugin G.___ übereinstimmen, widerlegt. Vor Obergericht hat er
eingeräumt, dass es so gewesen sein könne, wie vorstehend dargelegt. Der
Beschuldigte hat dann sofort in die vor ihm stattfindende Auseinandersetzung F.___/E.___
eingegriffen.
Damit ist zum Beweisergebnis zu erheben,
dass nunmehr am nördlichen Ende der Kreuzackerbrücke sich der ebenfalls
grossgewachsene Beschuldigte dem grossgewachsenen E.___ und dem kleinen
Kollegen F.___ näherte, die sich in einer tätlichen Auseinandersetzung
gegenüberstanden. Es hatte zwar auf beiden Seiten der Kontrahenten weitere
Personen vor Ort, die aber nicht in die Auseinandersetzung eingriffen und von
denen auch nicht im Einzelnen bekannt ist, wo sie gestanden hatten. In Bezug
auf G.___ steht allerdings beweismässig fest, dass sie unmittelbar bei der
Auseinandersetzung gestanden hatte. Der Kollege des Beschuldigten, H.___,
bestätigte, die Kollegin des Opfers sei unmittelbar beim Opfer gestanden und
müsse gesehen haben, wer zugestochen habe. In Bezug auf das Eingreifen des
Beschuldigten ist mit der Vorinstanz nicht auf die Aussagen des Beschuldigten,
der wahrheitswidrig von einem zufälligen Dazukommen gesprochen hatte, abzustellen.
Seine Aussagen, wonach er seinen Kollegen zufällig in einer tätlichen
Auseinandersetzung mit einem deutlich grösseren Mann angetroffen, diesen
Kollegen an den Schultern gepackt, zur Seite gezogen und zu beruhigen versucht
haben will, sind völlig unglaubhaft. Ebenso wenig nachvollziehbar ist seine
Schilderung des weiteren Ablaufs, wie er sich unmittelbar danach, weil sich
sein Kollege F.___ nicht beruhigt haben will, sofort wieder entfernt habe und
dann aus einiger Entfernung die Frau habe schreien hören, worauf er sich umgedreht
habe und er den unbekannten Mann, mit dem F.___ die Auseinandersetzung gehabt
habe, habe stark bluten sehen, worauf dann F.___ an ihm vorbei gerannt sei. Es
steht vielmehr fest, dass der Beschuldigte seinem Kollegen F.___ zu Hilfe eilte
und selbst in die Auseinandersetzung eingriff. I.___, Wirt eines in der Liegenschaft
[...] befindlichen Lokals, erfuhr denn auch, dass A.___ und F.___ weggerannt
seien. Anschliessend seien die Polizei und ein Rettungsfahrzeug des Spitals
gekommen. A.___ habe ihm einen Tag später gesagt, F.___ habe plötzlich ein
Messer hervorgeholt und habe mehrfach auf den unbekannten Mann eingestochen. Daraufhin
sei er – A.___ – dazwischen gegangen und habe F.___ angesprochen, was das solle
und er habe ihn weggeschubst. Danach seien beide weggerannt. Diese Darstellung
widerspricht diametral dem, was G.___ gesehen hatte, nämlich dass der grössere
Mann zugestochen hatte. A.___ hat das bis anhin im Übrigen nie so gesagt.
Damit ist davon auszugehen, dass sich
die drei Männer F.___, E.___ und der Beschuldigte gegenüber standen, in
unmittelbarer Nähe der Zeugin G.___. Es steht ebenfalls fest, dass entweder F.___
oder der Beschuldigte auf E.___ eingestochen hatte. Eine weitere, bislang
unbekannte Person kann als Täterschaft ausgeschlossen werden.
Der Beschuldigte hatte von Anfang an
seinen Kollegen F.___ als Täter bezeichnet, wenn er schilderte, er habe diesen
nicht beruhigen können und dann habe die Frau geschrien und er habe das stark
blutende Opfer gesehen, worauf dann F.___ weggerannt sei. F.___ wiederum war
bereits am Tag nach dem Ereignis davon überzeugt, der Täter gewesen zu sein,
erzählte er doch seiner (damaligen) Ehefrau, gestern jemanden niedergestochen
zu haben. Er räumte allerdings auch in allen Befragungen ein, sich aufgrund seines
Alkohol- und Drogenkonsums nicht wirklich erinnern zu können. Nach den Aussagen
der Zeugin G.___ waren nach den Messerstichen der Beschuldigte mit seinen
Kollegen und der Kleine (F.___) verschwunden. Die Version der Vorinstanz, dass F.___
eingeredet worden sei, die Tat begangen zu haben, wäre damit möglich; das
könnte der Beschuldigte noch in der Tatnacht gemacht haben.
Die sorgfältigen Wertungen der
Vorinstanz in Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage G.___ sind
nachvollziehbar und zu übernehmen; es kann darauf verwiesen werden. Soweit sie
widersprüchlich aussagte, ist das auf die erste Phase des Streites beschränkt. G.___
hatte keine Veranlassung, sich diese Vorgänge, die dem Kerngeschehen
vorgelagert waren, zu merken. Sie ist der festen Überzeugung, den Beschuldigten
als den Messerstecher vom 22. Mai 2007 wiedererkannt zu haben. Eine bewusste
Falschaussage oder Lüge der Zeugin kann ausgeschlossen werden. Dafür wäre auch
kein Motiv ersichtlich. Die Zeugin und der Beschuldigte hatten sich vor diesem
Vorfall nicht gekannt, ebenso wenig die Zeugin und F.___.
Damit bleibt noch zu prüfen, ob sich die
Zeugin geirrt haben könnte:
«Soll ein Augenzeuge einen Täter in
einer Reihe von nebeneinander stehenden Personen identifizieren, so tut er dies
in 36 Prozent der Fälle auch, wenn der wahre Täter gar nicht unter den
Anwesenden ist» (Marco Ferrari, Erkenntnisse aus der Aussagepsychologie,
plädoyer 4/09). Ferrari führt weiter aus, es gebe bei Zeugenaussagen zwei
wesentliche Fehlerquellen: Zum einen nehme ein Zeuge einen Sachverhalt meistens
unter suboptimalen Bedingungen wahr. Zum anderen erhalte der Zeuge später
suggestive Informationen, wodurch sich der Inhalt der gespeicherten Information
verändere.
Die Zeugin nahm das Ereignis mit dem
Auge wahr, die Beleuchtung war konstant und gut, also keine Hell-Dunkel
Wechsel. Sie befand sich unmittelbar neben beziehungsweise hinter den
Kontrahenten. H.___ bestätigte in diesem Zusammenhang, dass die Freundin oder
Kollegin des Opfers unmittelbar neben diesem gestanden sei und ihn am Arm
gehalten habe. Er denke, dass diese Frau sicher gesehen habe, wer gestochen
habe. Sie sei viel näher gestanden. G.___ wurde weder verletzt noch erlitt sie
einen Schock. Sie stand auch nicht unter Alkohol oder Drogen. Anlässlich der
staatsanwaltlichen Befragung vom 28. September 2010 hat sie diesbezüglich
ausgesagt, dass sie schon seit 6 Jahren keine Drogen mehr konsumiere. Bevor sie
2004 damit aufgehört habe, habe sie gelegentlich Marihuana konsumiert. Es gibt
keinerlei Anhaltspunkte für eine retrograde Amnesie. Es kann also grundsätzlich
davon ausgegangen werden, dass die Zeugin das Ereignis ohne Einschränkungen
wahrnehmen konnte.
Die Zeugin gibt ebenfalls grundsätzlich
ein Ereignis wieder, das nachweislich auch stattgefunden hat: Es wurde auf das
Opfer, ihren Kollegen, eingestochen. Damit bleibt einzig noch die mögliche
Fehlerquelle in der Verwechslung der Person des Täters. Für die Beschreibung
des Täters ist einzig und allein auf ihre erste Aussage vom 23. Mai 2007
abzustellen. Diese Aussage wurde unmittelbar nach dem Ereignis gemacht und das
Risiko, die Schilderung einer nachträglich erhaltenen Information anzupassen,
bestand noch nicht. Die späteren Aussagen sind denn auch nur noch von geringem
Beweiswert, fanden sie doch erst Jahre später statt oder sie begannen mit dem
Vorlesen, was die Zeugin bisher ausgesagt hatte (so vor dem Gerichtspräsidenten
in Bern).
Die Täterbeschreibung im Rahmen dieser
ersten Aussage vom 23. Mai 2007 lässt einzig auf den Beschuldigten schliessen.
Nach dem vorliegenden Beweisergebnis kommen als Täter nur der 163 cm kleine F.___,
gebürtiger Schweizer, oder der 185 cm grosse Beschuldigte, von Serbien, in Frage.
Mit der Beschreibung, «ca. 180 bis 185 cm gross, Militärhosen (so auch vom
Kollegen des Beschuldigten beschrieben), Ausländertyp, jugoslawischer Akzent»
kann von den beiden möglichen Tätern nur der Beschuldigte beschrieben sein,
auch wenn einige Details (Ohrläppchen, Frisur) nicht ganz zutreffen mögen. Eine
Verwechslung ist ausgeschlossen. Es ist also von der absolut sicheren
Überzeugung der Zeugin auszugehen, dass der Beschuldigte – und nicht F.___ –
mit einem Messer zugestochen hat.
Aufgrund ihrer ersten Schilderung der
Ereignisse, die entsprechend den Erwägungen der Vorinstanz glaubhaft sind, kann
aber auch ein Irrtum in der Wahrnehmung (F.___ stach zu, der Beschuldigte
schlug nur dem Opfer auf die Schulter, Zeugin glaubte irrtümlich, er steche zu)
ausgeschlossen werden. Sie sah, wie der Beschuldigte vor dem Zustechen das
Messer zückte und sie ist nach dem Zustechen dazwischen gegangen und hat den
Beschuldigten angesprochen und ihm gesagt, er solle abhauen.
Damit bleibt noch das vorne abgehandelte
Geständnis von F.___ zu würdigen. Für seine Täterschaft sprechen seine Aussagen
gegenüber seiner Ehefrau bereits am Tag nach der Tat sowie sein anfängliches
Geständnis. Diese Tat liesse sich auch ohne weiteres mit der sich bei anderen
Straftaten manifestierten Persönlichkeitsstruktur von F.___ vereinbaren. Auf
der anderen Seite hatte er aber auch immer ausgesagt, zufolge Alkohol- und
Drogenkonsum an jenem Abend in so schlechter Verfassung gewesen zu sein, dass
er sich an die Abläufe nicht wirklich erinnern könne. So hatte er auch offenbar
nie realisiert, dass ihm der Beschuldigte zu Hilfe gekommen war. Er blieb –
auch im Rahmen des Geständnisses – dabei, A.___ sei bei diesem Vorfall nicht
beteiligt gewesen. Es muss sich also tatsächlich so zugetragen haben, wie das F.___
dann später ausgesagt hatte: Drittpersonen hatten ihm gesagt, er habe im Rahmen
der Auseinandersetzung auf das Opfer eingestochen, was F.___ geglaubt hatte und
wovon er ausgegangen war.
Wollte man allein auf die Ausführungen
des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom 5./6. Juli 2010 in Sachen F.___ (AS
40/41) abstellen, wo ausgeführt wird, es könne aufgrund seines anfänglichen
Aussageverhaltens seine Täterschaft nicht ausgeschlossen, aber auch nicht
zweifelsfrei nachgewiesen werden, so müssten damit auch Zweifel in Bezug auf
den heute zu beurteilenden Beschuldigten bestehen. Mit der oben abgehandelten
Beweiswürdigung kann indessen nun jeglicher vernünftige Zweifel an der
Täterschaft des Beschuldigten ausgeschlossen werden.»
Der Schuldspruch der Strafkammer vom 28.
November 2011 stützte sich also schwergewichtig auf die als glaubhaft und
überzeugend eingeschätzten Aussagen von G.___. In Bezug auf das Geständnis von F.___
(Aussagen gegenüber der Ehefrau, Geständnis und Wiederholung des Geständnisses
in den beiden nachfolgenden Einvernahmen) war davon ausgegangen worden, dieser
habe sich aufgrund seiner schlechten Verfassung nicht wirklich erinnern können;
es seien Drittpersonen gewesen, die ihm dann nach dem Ereignis gesagt hatten,
er habe auf das Opfer eingestochen. So hatte denn F.___ in den späteren
Einvernahmen auch argumentiert.
2. Der Beschluss der Strafkammer vom
13. April 2015 über das zweite Revisionsgesuch
2.1 Das Dispositiv
1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen,
die Ziffern 3a, 4, 5, 7 (zweiter Satz), 8 (zweiter Satz) und 9 des Urteils der
Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28.11.2011 werden
aufgehoben und die Sache wird diesbezüglich an das Amtsgericht von
Bucheggberg-Wasseramt zur Neubeurteilung zurückgewiesen.
2. Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers, Rechtsanwalt Matthias Brunner, wird auf 5‘022.00 (inkl. Auslagen
und MWST) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.
3. Die Kosten des Revisionsverfahrens gehen
zulasten des Staates.
2.2 Die wesentlichen
Entscheidungsgründe
Der Verurteilte reichte mit seinem 2.
Revisionsgesuch vom 15. Januar 2015 ein Schreiben von J.___ an Rechtsanwalt
Brunner (Poststempel 8. Januar 2015) und eine Erklärung von F.___ vom 19.
Dezember 2014 ein.
J.___ führt in seinem Schreiben aus, er
habe im Juli 2007 mit der Berufsschule [...] einen Ausflug nach Solothurn
unternommen. Im Ausgang am Abend habe seine Gruppe einen Koch kennen gelernt,
der früher kriminell gewesen sei und auch mit Drogen zu tun gehabt habe. Der
Abend sei schön verlaufen, bis zwei Typen auf sie zugekommen seien, der eine
ca. 1,70 m gross mit gegelten Haaren, seitlichem Dreitagebart und
Kapuzen-Jacke. Der andere sei rund 1,80 m gross gewesen, habe auch gegelte
Haare gehabt und den fast gleichen Look, aber ohne Kapuze an der Jacke. Der
Koch bei ihnen sei leicht aggressiv geworden und sei mit den zwei Typen etwas
weggegangen auf eine Brücke. Dort sei es auf einmal losgegangen. Der 1,70 m
grosse Mann habe ein Messer gezückt und bestimmt sechs oder sieben Mal das
Messer dem Koch (dessen Name habe er leider vergessen, es sei aber ein ausländischer
Name gewesen) in den Körper gerammt. Der Koch habe gar nichts gespürt,
vermutlich sei der etwas auf Drogen gewesen. Kollegen vom Koch hätten versucht,
sie auseinander zu halten, bis K.___ angefangen habe zu schreien. Da sei die
Polizei gekommen. Der Koch habe ins Spital gehen müssen. Herr Brunner (Anwalt
von A.___) habe zuerst seiner (J.___) Mutter angerufen und dann ihn selber und
gesagt, einer der beiden Typen werde ausgeschafft, ob er (J.___) noch
irgendetwas wisse. Tatsächlich wisse er noch so ziemlich alles, denn der Vorfall
habe ihn ziemlich geprägt. Die drei Namen derjenigen, die auch noch dabei gewesen
seien, seien K.___, G.___ und L.___. So hätten sie zumindest damals geheissen.
Leider habe er keinen Kontakt mehr.
F.___ führt in seiner «Erklärung» aus,
sein Anwalt [...] sei von Rechtsanwalt Brunner kontaktiert worden und er (F.___)
habe die Ausgangslage intensiv mit seinem Anwalt besprochen. Dabei sei er zum
Schluss gelangt, die vorliegende Erklärung abgeben zu wollen. Weil ihm die
letzten Jahre im Strafvollzug in vielerlei Hinsicht Klarheit gebracht hätten
und er sich mit seinen Taten intensiv und detailliert auseinandergesetzt habe,
sei es ihm wichtig, für seine begangenen Verfehlungen die Verantwortung zu übernehmen
und die von ihm begangenen Straftaten vorbehaltlos zu anerkennen. Er erkläre
deshalb in Bezug auf den Tatvorwurf der einfachen Körperverletzung mit Waffe,
begangen am 22. Mai 2007 um 23.40 Uhr in Solothurn, Kreuzackerbrücke, zum Nachteil
von E.___ Folgendes: Er habe im Rahmen des gegen ihn geführten Strafverfahrens
zunächst seinen Tatbeitrag genannt, später aber geltend gemacht, er könne sich
nicht mehr genau daran erinnern, wobei bezüglich der fehlenden Erinnerung heute
zu konstatieren sei, dass es sich damals um eine aktive Verdrängung des
Geschehens gehandelt habe. Seine ursprünglichen Angaben, dass er für die Tat
verantwortlich sei und das Messer geführt und damit dem Opfer die entsprechenden
Verletzungen zugefügt habe, hätten daher zugetroffen. Angesichts seiner
damaligen schwierigen persönlichen Situation und der allenfalls drohenden Haft,
habe er sich nicht dazu durchringen können, das anfänglich abgelegte Geständnis
in den folgenden Einvernahmen zu bestätigen. In der Retrospektive bedaure er,
nicht bereits damals die volle Verantwortung dafür übernommen zu haben.
Selbstverständlich sei er bereit, diese Erklärung auch im Rahmen eines
allfälligen Gerichtsverfahrens zu bestätigen und dazu weitere Fragen zu beantworten.
Am 22. Januar 2015 liess der
Gesuchsteller eine zusätzliche schriftliche Erklärung von F.___ vom 16. Januar
2015, erhalten von Rechtsanwalt [...], zu den Akten geben. Darin bekräftigt F.___
seine Angaben vom 19. Dezember 2014 und macht detailliertere Angaben zum
fraglichen Vorfall: Nach einem Handgemenge mit dem späteren Opfer seiner
Messerattacke sei er von der Gruppe, angeführt von E.___, davon gelaufen. Als
er gemerkt habe, dass ihm die Gruppe gefolgt sei, habe er mittels seines
Mobiltelefons Herrn A.___, der sich unweit des Geschehens aufgehalten habe, kontaktiert.
Als er die Gruppe seiner Kollegen habe kommen sehen, habe er sich umgedreht und
Herrn E.___ attackiert mit einem roten, von ihm mitgeführten Springmesser. Die
Wunden habe er dem Opfer zugefügt, als er über dessen linke Seite auf die
Schulter eingestochen habe. Er erinnere sich noch genau, weshalb er die
Schulter als Ziel seiner Attacke gewählt habe. Da er das Opfer nicht schwer
habe verletzen wollen, habe er gedacht, eine Attacke auf die Schulter würde zu
keiner gravierenden Verletzung führen. Da er das Messer mit der rechten Hand
geführt habe, sei die linke Schulter des Opfers traktiert worden. Nach seiner
Attacke hätten er und seine Gruppe sich rasch zurückgezogen. Er habe gedacht,
seine Gruppe habe seine Attacke bemerkt, Herr A.___ habe jedenfalls von seiner
(F.___) Tat gewusst. Auf dem Rückzug habe er das Messer in die Aare geworfen.
Er sei mit seiner Gruppe in eine Bar gegangen. Dort habe er Frau M.___ angerufen,
welcher er die Tat gestanden habe und die er gebeten habe, ihn heim zu holen.
Er wolle nicht, dass A.___ für seine Tat gerade stehen und büssen müsse.
Die Strafkammer kam zusammenfassend bei
der Würdigung der mit dem Revi-sionsgesuch geltend gemachten neuen Tatsachen zu
folgendem Ergebnis (US 21):
«Wenn man nun die beiden neu vorliegenden
schriftlichen Angaben von F.___ und J.___ einer Gesamtwürdigung unterzieht –
mit Einschluss der im ersten Wiederaufnahmeverfahren eingebrachten
schriftlichen Angaben von M.___ und von N.___–, liegt angesichts der
Beweiswürdigung vom 28. November 2011, die sich einzig auf die tatzeitnahe
Aussage von G.___ stützte und von einem widerrufenen Geständnis von F.___ ausging,
eine Erschütterung der den Schuldspruch tragenden Feststellungen und mithin
eine genügend begründete Aussicht auf eine Veränderung des Sachergebnisses bei
einer Neubeurteilung unter Einbezug aller vorliegenden Beweismittel vor.»
2.3 Gegen dieses Urteil erhob der
Oberstaatsanwalt am 26. Mai 2015 Beschwerde beim Bundesgericht. Er machte
geltend, es sei die Zeugin G.___ mit den beiden in Frage kommenden Männern
konfrontiert worden und sie habe eindeutig A.___, den Grösseren, als Täter
erkannt. Ihre Aussagen seien durch alle Gerichtsinstanzen als derart glaubhaft
beurteilt worden, dass es zur rechtskräftigen Verurteilung und zur Abweisung des
ersten Revisionsgesuchs vom 6. Oktober 2014 gekommen sei. Das zweite
Revisionsgesuch vom 15. Januar 2015 habe sich einerseits auf die bereits mit
dem ersten Revisionsgesuch eingereichten Beweismittel und andererseits auf
schriftliche Aussagen von J.___ und F.___ abgestützt. Das Obergericht habe
diese schriftlichen Aussagen als neu im Sinne von Art. 410 StPO bezeichnet und
habe die Anträge der Staatsanwaltschaft um Befragung von J.___ und dessen
Mutter als Zeugen abgewiesen, obwohl es festgehalten habe, die neuen Beweismittel
seien mit Fragezeichen behaftet. Mit dieser Beschwerde wurde dann die Neuheit
bzw. Erheblichkeit der Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO,
wie sie mit dem Revisionsgesuch angerufen und eingereicht worden waren, bestritten.
Das Revisionsgesuch hätte mit einer willkürfreien Beweiswürdigung und korrekten
Rechtsanwendung abgewiesen werden müssen.
Das Bundesgericht trat mit Urteil vom
23. Juli 2015 auf die Beschwerde nicht ein. Allein die Tatsache, dass ein
Urteil im Rechtsmittelverfahren aufgehoben und das Verfahren wieder neu
aufgenommen werde, bedeute keinen nicht wieder gut zu machenden Nachteil im
Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Es stehe der Staatsanwaltschaft frei, den
Zwischenentscheid (Revisionsurteil) mit dem Endentscheid in der Sache anzufechten.
3. Das Urteil des Amtsgerichts
Bucheggberg-Wasseramt vom 10. November 2015 und 14./19. Januar 2016 betreffend
Neubeurteilung nach Revisionsentscheid:
3.1 Das Dispositiv
I. Schuld und Strafe /
Widerrufe
1. A.___ wird vom Vorhalt der einfachen
Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, angeblich begangen am 22.
Mai 2007, freigesprochen (aufgehobene Ziff. 3a des Urteils des Obergerichts des
Kantons Solothurn vom 28.11.2011).
2. Es wird festgestellt, dass A.___
rechtskräftig wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes,
mehrfacher einfacher Verletzung einer Verkehrsregel, grober Verletzung einer
Verkehrsregel, Fahrens in fahrunfähigem Zustand, mehrfacher Widerhandlung gegen
das Waffengesetz (Vergehen) und mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
(Vergehen) verurteilt ist (Ziff. 2 und 3b des Urteils des Obergerichts des
Kantons Solothurn vom 28.11.2011, teilweise mit Verweis auf Ziff. 2 des Urteils
des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 10.06.2011).
3. A.___ wird für die Straftaten gemäss I.
Ziff. 2 hiervor wie folgt verurteilt (aufgehobene Ziff. 4 des Urteils des
Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28.11.2011):
a) Geldstrafe
von 120 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten
Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren (mit Beginn der Probezeit ab
Eröffnung des Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28.11.2011);
hieran wird die gestützt auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn
vom 28. November 2011 in Form von Electronic Monitoring erfolgte Verbüssung
einer Freiheitstrafe von 9 Monaten (Teilstrafe) im Umfang von 120 Tagen bzw. Tagessätzen
angerechnet;
b) Busse
von CHF 500.00, ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe; hieran wird die
gestützt auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom
28. November 2011 erfolgte Bezahlung einer Busse von CHF 800.00
angerechnet, womit die Busse bereits bezahlt ist.
4. Es wird festgestellt, dass nicht mehr
über die Widerrufe der A.___ mit Urteilen des Untersuchungsrichteramtes II
Emmental-Oberaargau vom 23. Mai 2005 sowie der Staatsanwaltschaft des
Kantons Solothurn vom 18. Januar 2007 und vom 18. April 2008 gewährten
bedingten Strafvollzüge zu befinden ist (aufgehobene Ziff. 5 des Urteils des
Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28.11.2011).
Erwägungen
II. Entschädigungen /
Genugtuungen / Rückerstattungen und Kosten
1.
Der Antrag von A.___ auf Rückerstattung
der gestützt auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28.
November 2011 im Rahmen der Verbüssung einer Freiheitsstrafe entstandenen
Kosten des Electronic Monitoring von CHF 1'957.50 wird abgewiesen.
2.
In teilweiser Gutheissung des Antrages
von A.___ wird diesem für die gestützt auf das Urteil des Obergerichts des
Kantons Solothurn vom 28. November 2011 in Form von Electronic Monitoring
erfolgte Verbüssung einer Freiheitstrafe eine Genugtuung von CHF 7'440.00
zugesprochen (ungerechtfertigter Freiheitsentzug bzw. ungerechtfertigte
Freiheitsbeschränkung aus der Teilstrafe von 9 Monaten; siehe auch I. Ziff. 3a
hiervor; auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).
3.
In teilweiser Gutheissung des Antrages
von A.___ werden diesem von der gestützt auf das Urteil des Obergerichts des
Kantons Solothurn vom 28. November 2011 bezahlten Busse von CHF 800.00
CHF 300.00 zurückerstattet (siehe auch I. Ziff. 3b hiervor; auszahlbar
durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).
4.
Für die gestützt auf das Urteil des
Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28. November 2011 in Form von
Electronic Monitoring erfolgte Verbüssung einer Gefängnisstrafe von 10 Tagen
aus dem Urteil des Untersuchungsrichteramtes II Emmental-Oberaargau vom
23.
Mai 2005 (Widerruf) werden A.___ keine Entschädigung und keine Genugtuung
ausgerichtet.
5.
Der Antrag von A.___ auf Rückerstattung
der gestützt auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28.
November 2011 bezahlten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 50.00
(CHF 1'000.00) aus dem Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn
vom 18. Januar 2007 (Widerruf) wird abgewiesen.
6.
In teilweiser Gutheissung der Anträge
von A.___ in Zusammenhang mit Nachforderungsansprüchen der amtlichen
Verteidigung wird diesem für das erste Revisionsverfahren eine Entschädigung
von CHF 1'166.40 zugesprochen (Beschluss des Obergerichts des Kantons
Solothurn vom 11.12.2014; auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).
7.
Für die Prozesskosten des ersten
Revisionsverfahrens wird A.___ eine Entschädigung von CHF 1'500.00
zugesprochen, wobei diese, soweit die Prozesskosten noch nicht bezahlt sind,
mit der offenen Forderung verrechnet wird (Beschluss des Obergerichts des
Kantons Solothurn vom 11.12.2014; bereits bezahlte Kosten auszahlbar durch die
Zentrale Gerichtskasse Solothurn).
8.
Auf folgende Anträge von A.___ auf
Ausrichtung einer Entschädigung bzw. Genugtuung wird nicht eingetreten:
a) Entschädigung
von CHF 28'601.80 für die Kosten der anwaltlichen Vertretung im migrationsrechtlichen
Verfahren;
b) Entschädigung
von CHF 3'500.00 für die Gebühren des Verwaltungsgerichts des Kantons
Solothurn und des Bundesgerichts im migrationsrechtlichen Verfahren;
c) Entschädigung
von mindestens CHF 50'000.00 für Verdienstausfall;
d) Genugtuung
von mindestens CHF 30'000.00 für eine mit der Wegweisung verbundene
erhebliche Beeinträchtigung in den persönlichen Verhältnissen.
9.
a) Bezüglich der Entschädigung des
früheren amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt D.___, von
CHF 4'240.70 aus dem Urteil des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom
10.
Juni 2011 werden der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren
im Umfang von 2/5, somit CHF 1'696.30, sowie der Nachzahlungsanspruch des
amtlichen Verteidigers im Umfang von 2/5, somit CHF 417.70 (ursprünglich
CHF 1'044.20), vorbehalten, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse
von A.___ erlauben (aufgehobener zweiter Satz der Ziff. 7 des Urteils des
Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28.11.2011 mit Verweis auf Ziff. 6 des
Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 10.06.2011).
b) Bezüglich der Entschädigung des früheren
amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt D.___, von CHF 2'100.05 aus
dem Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28. November 2011 werden
der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 1/5,
somit CHF 420.00, sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen
Verteidigers im Umfang von 1/5, somit CHF 113.40 (ursprünglich
CHF 567.00), vorbehalten, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___
erlauben (aufgehobener zweiter Satz der Ziff. 8 des Urteils des Obergerichts
des Kantons Solothurn vom 28.11.2011).
10.
a) Von den Kosten des Verfahrens aus
dem Urteil des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 10. Juni 2011 in Höhe
von CHF 9'000.00 gehen die auf die rechtskräftigen Schuldsprüche entfallenden
Auslagen von CHF 2'047.60 und 2/5 der allgemeinen Kosten
(CHF 5'466.80), somit CHF 2'186.70, total CHF 4'234.30, zulasten
von A.___. Die auf den Freispruch entfallenden Auslagen von CHF 1'485.60
und 3/5 der allgemeinen Kosten (CHF 5'466.80), somit CHF 3'280.10,
total CHF 4'765.70, gehen zulasten des Staates (aufgehobene Ziff. 9a
des Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28.11.2011; siehe auch
lit. c hiernach).
b) Von den Kosten des Verfahrens aus dem
Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28. November 2011 in Höhe von
CHF 3'100.00 geht 1/5, somit CHF 620.00, zulasten von A.___. 4/5,
somit CHF 2'480.00, gehen zulasten des Staates (aufgehobene Ziff. 9b des
Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28.11.2011; siehe auch
lit. c hiernach).
c) Nach Verrechnung der gestützt auf das
Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28. November 2011 bezahlten
Verfahrenskosten aus den Urteilen des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt
vom 10. Juni 2011 und des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28. November
2011.
in Höhe von CHF 5'500.00 werden A.___ CHF 645.70 zurückerstattet
(siehe auch lit. a und b hiervor; auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse
Solothurn).
11.
Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von A.___ im vorliegenden Verfahren, Rechtsanwalt Matthias Brunner,
wird auf CHF 13'163.05 (zu CHF 180.00 pro Stunde, inkl. Auslagen von
CHF 278.00 und MWST zu 8 % von CHF 975.05) festgesetzt und ist
zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen (auszahlbar durch die
Zentrale Gerichtskasse Solothurn).
12.
Die Kosten des vorliegenden Verfahrens,
mit einer Urteilsgebühr von CHF 20'000.00, total CHF 21'280.00, gehen
zulasten des Staates.
III. Weitere Anordnungen
1.
Die Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug wird als VOSTRA-Koordinationsstelle darauf hingewiesen, dass
das vorliegende Urteil nach Eintritt der Rechtskraft registerrechtlich so zu
behandeln ist, als wäre es am 28. November 2011 gefällt worden.
2.
Die Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug wird als VOSTRA-Koordinationsstelle darauf hingewiesen, dass
die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28. November 2011
ergangenen Widerrufsentscheide bezüglich der Urteile des Untersuchungsrichteramtes II
Emmental-Oberaargau vom 23. Mai 2005 (Widerruf) sowie der Staatsanwaltschaft
des Kantons Solothurn vom 18. Januar 2007 (Widerruf) und vom 18. April 2008
(Verzicht auf Widerruf, Verlängerung der Probezeit um 1 Jahr) mit Revisionsentscheid
des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 13. April 2015 aufgehoben wurden
(Aufhebung von Ziff. 5 des Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn vom
28.11
).
3.2
Die wesentlichen Urteilsgründe
3.2.1
Die Beweismassnahmen der
Vorinstanz
Das Gericht hatte mit Verfügung vom 21.
August 2016 mitgeteilt, es würden an der Hauptverhandlung die folgenden
Personen einvernommen:
- M.___ als Zeugin
- J.___ als Zeugen
- F.___ als Auskunftsperson
Mit Verfügung vom 1. Oktober 2015 wurde
auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Befragung weiterer Personen als Zeugen
bewilligt:
- die Mutter von J.___,
- G.___,
- L.___,
- K.___.
Die Befragungen der obgenannten Personen
waren an den Verhandlungen vom 10. November 2015 und am 14. Januar 2016
durchgeführt worden.
3.2.2
Die Vorinstanz hat ihre
abschliessende Beweiswürdigung in US 114 – 121 festgehalten.
3.2.2.1
Das Geständnis von F.___
Für die Vorinstanz kam dem «nunmehr
nachvollziehbar und glaubhaft erneuerten Geständnis von F.___» ein sehr grosses
Gewicht zu, auch wenn dies zufolge eingetretener Verjährung zu keiner
Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand
mehr führen könne (US 114). Wesentlich sei dabei, dass dieses Geständnis nicht
erstmals nach dem Verjährungseintritt aus heiterem Himmel sondern bereits am
Anfang seiner Befragungen abgelegt worden sei. Ausgeschlossen werden könne,
dass es sich beim anfänglichen Geständnis, das F.___ gegenüber seinem Umfeld
und gegenüber den Strafbehörden ablegt und mehrfach wiederholt habe, um ein
bewusst falsches Geständnis gehandelt hätte. Es sei kein Grund ersichtlich,
weshalb er den wahren Täter hätte schützen sollen, eine solche Tat hätte auf
sich nehmen sollen, ohne diese begangen zu haben. Es sei damals ja auch das
schwerste bzw. gewalttätigste Delikt gewesen, für welches er sich zu
verantworten hatte, womit nicht habe gesagt werden können, auf ein Delikt mehr
oder weniger sei es ihm nicht angekommen. Wäre sein anfängliches Geständnis von
der Intention getragen gewesen, den Beschuldigten zu schützen, wäre er im
Übrigen ja wohl auch bei seinem Geständnis geblieben, als dieser dann
tatsächlich der Tat verdächtigt bzw. von G.___ als Täter identifiziert worden
sei.
Die Vorinstanz geht davon aus, von einem
unbewusst falschen Geständnis könne nach der jetzigen Beweislage nicht mehr
ausgegangen werden, wofür sie sich vor allem auf die glaubhaften Aussagen von M.___
abstützt (US 116). M.___ zufolge sei sie in der Tatnacht des 22./23. Mai 2007
um ca. Mitternacht von F.___ angerufen und von ihm gebeten worden, ihn sofort
bei der blauen Post abzuholen, wobei er ausser sich gewesen sei, sich ganz
anders als sonst angehört habe, wie in einer Notlage. Der Ton seiner Stimme sei
derart beängstigend gewesen, dass sie sich, ohne sich umzuziehen, im Pyjama ins
Auto gesetzt und ihn abgeholt habe. Die Messerstecherei habe sich kurz davor um
ca. 23:40 Uhr ereignet. Der Notruf an die Alarmzentrale der Polizei sei um
23:42 Uhr erfolgt. F.___ sei seinen glaubhaften Angaben zufolge nach der
Messerstecherei mit seinen Kollegen vom Tatort in Richtung Landhausquai
weggerannt, habe das mitgeführte Messer in die Aare geworfen und in einem Restaurant/Nachtclub
die Herrentoilette aufgesucht und sich die Hände gewaschen, da er aufgrund der
Schnittverletzung blutige Hände gehabt habe. Dann habe er M.___ telefoniert.
Zwischen der Tat und dem Telefonanruf seien folglich nur ca. 20 Minuten vergangen;
hierauf habe sich M.___ sofort ins Auto gesetzt und F.___ abgeholt, welcher
sich in dieser Zeit seinerseits noch zur blauen Post habe begeben müssen. Die
Strecke von ihrer Wohnung in [...] bis zur blauen Post habe M.___ in ca. 10
Minuten zurücklegen können. Damit habe für eine Suggestion der Tat durch den
Beschuldigten oder andere allenfalls anwesende Personen lediglich ein
Zeitfenster von ca. 30 Minuten bestanden, in welchem noch die angeführten
übrigen Handlungen stattgefunden hätten; zudem sei F.___ ja bereits völlig
ausser sich gewesen, als er M.___ telefoniert habe, womit die Suggestion da
bereits hätte erfolgt sein müssen.
Durch die glaubhaften Ausführungen von M.___
werde die Zeitspanne für eine Suggestion massiv eingeschränkt, was eine solche
als kaum realistische Möglichkeit erscheinen lasse. Nachdem M.___ F.___
abgeholt habe, habe es zu keiner relevanten Suggestion mehr kommen können, da
dieser, noch bevor er erschöpft eingeschlafen sei, ihr gegenüber gesagt habe,
der andere sehe schlimmer aus als er, und weinend erklärt habe, er habe einen
Menschen auf dem Gewissen.
F.___ sei also schon in der Tatnacht der
festen Überzeugung gewesen, einen Menschen niedergestochen zu haben, was ihn
psychisch entsprechend belastet habe. In gleicher Weise habe er sich dann am
nächsten Tag seiner damaligen Ehefrau gegenüber geäussert. Durch diese
unmittelbar nach der Tat in seinem Umfeld gemachten selbstbelastenden Angaben
werde der Beweiswert des gegenüber den Strafbehörden abgelegten und mehrfach
wiederholten und nunmehr erneuerten Geständnisses massiv erhöht. Ein
ursprünglich unbewusst falsches Geständnis durch eine Suggestion der
Täterschaft erweise sich folglich nach der aktuellen Beweislage als nicht mehr
plausibel, sondern ausgesprochen unwahrscheinlich.
Die Vorinstanz setzte sich auch mit der
Frage auseinander, ob sich F.___ mit der Erneuerung des Geständnisses noch
immer in einem Stadium der Selbsttäuschung befinden könnte oder ob er dieses
Geständnis bewusst und fälschlicherweise erneuert haben könnte. Das Erstere
wurde mit der oben dargelegten Begründung verworfen, für das Zweitere sieht die
Vorinstanz kein Motiv.
Es sprächen auch die nach dem
Beweisergebnis vorliegenden Umstände für die Täterschaft F.___: Er sei an jenem
Abend sehr unglücklich und wegen des Geburtstags seiner Tochter am nächsten
Tag, zu dem er nicht eingeladen worden sei, stark frustriert gewesen, weshalb
er sich an dem Abend besonders streitlustig gezeigt habe. Er habe dem
Beweisergebnis zufolge am fraglichen Abend ein Messer auf sich getragen, habe
eine Schnittverletzung davon getragen und habe Blut an seinen Händen und
Kleidern gehabt; auch am Messer habe es Blut gehabt. Er habe das Messer
entsorgt. Zudem hat die Nachstellung gezeigt, dass er E.___ trotz des
Grössenunterschieds die Messerstiche ohne Schwierigkeiten habe zufügen können.
Hinweise, dass noch ein zweites Messer im Spiel gewesen wäre oder jemand
anderes Blut an sich gehabt hätte, bestünden nicht.
Weiter sei F.___ derjenige, der von
seiner Persönlichkeit her schnell gekränkt sei und auf Frustrationen impulsiv
und mit Gewalt reagiere. Der Beschuldigte, der in den vorangegangenen Streit
nicht involviert gewesen sei, dürfte demgegenüber, als er am Ort des Geschehens
eintraf, emotional deutlich weniger beteiligt gewesen sein als F.___ und
dadurch viel ruhiger und besonnener. Entsprechend erscheine es schwer nachvollziehbar,
dass er sogleich zu einem Messer gegriffen und zugestochen haben sollte,
vielmehr hätte er auch einfach zuschlagen können; immerhin sei er ja gross und
kräftig, die Gegenseite unbewaffnet und weitere Kollegen seien ebenfalls vor
Ort gewesen. Die Bemerkungen des Beschuldigten, denen sich entnehmen lasse,
dass er sich im Nachhinein über F.___ Verhalten aufgeregt und sich von diesem
distanziert habe, würden denn auch plausibel wirken.
Das erneute Geständnis von F.___ werde
zusätzlich gestützt durch die Angaben von M.___ und O.___.
3.2.2.2
Das Zeugnis G.___
Die Aussagen der Zeugin G.___ aufgrund
der frühen Erstbefragung werden von der Vorinstanz als im Vordergrund stehend
und grundsätzlich glaubhaft gewürdigt. Es lasse sich daraus aber der relevante
Geschehensablauf mit der Zufügung der Messerstiche bei Berücksichtigung der
gesamten neuen Beweislage nicht mehr mit der nötigen Sicherheit rekonstruieren
bzw. es bestünden mit dem Grundsatz «in dubio pro reo» nicht zu vereinbarende
Unsicherheiten bezüglich der Person des Täters. Gewisse Eckpunkte des
Geschehens könnten nach G.___ Ausführungen als erstellt angesehen werden, zumal
sie auch von weiteren Personen wie F.___, L.___, E.___ oder auch dem Beschuldigten
bestätigt würden, die zentralen Punkte betreffend die Zufügung der Messerstiche
aber nicht. Aufgrund der neuen Ausgangslage mit dem durch F.___ glaubhaft
erneuerten Geständnis, das durch die Angaben anderer Personen gestützt werde,
lasse sich eine irrtumsfreie Wahrnehmung und/oder Speicherung bei G.___ – wie
im Übrigen auch bei L.___ – nun nicht mehr mit dem erforderlichen Mass an Sicherheit
annehmen. So erscheine es durchaus möglich, dass G.___ im Rahmen des bedrohlichen,
dynamischen und hektischen Geschehens auf das Messer beim Zustechen und nicht
auf den Täter fokussiert gewesen sei und den sich gleichzeitig mehr oder minder
tätlich einmischenden Beschuldigten nachträglich fälschlicherweise für den Messerstecher
gehalten habe. Ebenso sei denkbar, dass sie auf den sich mehr oder minder
tätlich einmischenden Beschuldigten fokussiert gewesen sei und dann das Opfer
habe bluten sehen, woraus sie geschlossen habe, der Beschuldigte sei auch der
Messerstecher gewesen.
Es erweise sich denn auch als eher
unwahrscheinlich, dass sich G.___ in diesem Geschehen auf den gesamten
relevanten Ablauf vom Herausnehmen des Messers aus der Hosentasche über die
Annäherung an das Opfer bis hin zum mehrfachen Zustechen geachtet habe, wie sie
dies anfänglich zu Protokoll gegeben habe. Darin dürfe – in dem Sinne, dass das
Messer ja nicht aus dem Nichts gekommen sein konnte, sondern vom Täter
hervorgenommen worden sein musste – eine interpretative, lückenfüllende Aussage
zu sehen sein.
Der zentrale Punkt liege also letztlich
nicht darin, dass sich F.___ und der Beschuldigte aufgrund ihres
unterschiedlichen Aussehens nicht hätten verwechseln lassen. Wesentlich
erscheint vielmehr die nicht mit der notwendigen Sicherheit zu verneinende Möglichkeit,
dass G.___ aufgrund selektiver Wahrnehmung und eigener Interpretation des
bedrohlichen, dynamischen und hektischen Geschehens eine falsche
Schlussfolgerung gezogen und dies rückblickend für effektive Wahrnehmung
gehalten habe, dass sie mit anderen Worten von mindestens zwei mehr oder minder
tätlichen Akteuren dem Falschen die Messerstiche zugeordnet habe. G.___ habe in
sämtlichen Befragungen fraglos nach bestem Wissen und Gewissen ausgesagt und
sie sei subjektiv überzeugt gewesen, dass sich das Geschehen ihren Angaben
entsprechend abgespielt habe. Dies schliesse aber keineswegs eine irrtumsfreie
Wahrnehmung und Speicherung des Geschehens in allen wesentlichen Einzelheiten
aus.
Als anschauliches Beispiel für eine
falsche Wahrnehmung oder das Übertragen einer Wahrnehmung von einer Person auf
eine andere Person sei im Übrigen noch der Hinweis von G.___ auf die gepiercten
Ohren anzuführen, die der Täter gehabt haben soll, was aber nicht auf den von
ihr nachträglich als Täter identifizierten Beschuldigten zugetroffen habe. Dies
müsse umso mehr gelten, als es sich dabei um ein besonders signifikantes Detail
gehandelt habe.
Vergleichbares gelte für die von G.___
und L.___ jeweils beschriebenen, aber unterschiedlichen Personen zugeordneten
Militärhosen. Die Angaben zweier Zeugen könnten sich demnach auch in Punkten
diametral unterscheiden, die auffällig und gut wahrnehmbar seien und damit eine
korrekte Wahrnehmung und unverfälschte Erinnerung nahelegen würden. Dies
verdeutliche einmal mehr die Begrenztheit der menschlichen Wahrnehmung und
Erinnerung – insbesondere bei Geschehen der vorliegenden Art.
Schliesslich habe G.___ in der letzten
Befragung vor dem erkennenden Gericht interessanterweise die – ab der Befragung
vor dem Gerichtspräsidenten in Bern – zentrale und sich wiederholende Frage, ob
der Grössere oder der Kleinere zugestochen habe, nicht mehr angesprochen; in
ihrer Erinnerung habe nur noch der Körperbau der agierenden Personen im
Vordergrund gestanden.
Auch L.___ sei, wie hiervor dargelegt,
in seinen Aussagen nachweislich nicht irrtumsfrei.
Folglich lasse sich abschliessend
vermerken, dass ein Mensch nicht wie ein technisches Gerät funktioniere, das
eine Situation oder ein Geschehen bzw. zumindest einen Ausschnitt davon
objektiv und vollständig auf einem Datenträger festhalten und das Aufgenommene
alsdann unverändert und beliebig oft wiedergeben könne; vielmehr bestünden in
der Wahrnehmungs-, Speicherungs- und Wiedergabephase zahlreiche Fehlerquellen.
Bei einer derart besonderen und komplexen Ausgangslage wie der vorliegenden
liessen sich diese zudem nachträglich auch kaum mehr eruieren und beheben.
Die Vorinstanz kommt zusammenfassend zum
Schluss, es gäbe gewichtige Faktoren, die für die Täterschaft von F.___
sprechen würden. An der Täterschaft des Beschuldigten bestünden massgebliche
Zweifel, weshalb dieser freizusprechen sei.
4.
Die Argumentation der
Staatsanwaltschaft vor der Vorinstanz
- Es
sei das Urteil vom 28. November 2011 nach einer umfassenden Prüfung und
Bewertung einer nicht einfachen Beweislage ergangen. Diese Beweisführung sei
mit dem Revisionsentscheid nicht aufgehoben, alle Beweismassnahmen seien nach
wie vor verwertbar.
- Das
Urteil vom 28. November 2011 stütze sich auf die Aussagen einer sehr guten
Zeugin, G.___: Sie habe ihre erste Aussage noch in der Tatnacht gemacht und später
trotz Bedrohung durch den Beschuldigten aufrecht erhalten, sie habe die zwei
als Täter in Frage kommenden Personen nicht gekannt, sie sei im Vollbesitz
ihres Wahrnehmungsvermögens gewesen, sie habe einen optimalen Standort gehabt,
sie habe ganz konkrete Beobachtungen schildern können, es sei eine
Personenverwechslung aufgrund ihrer Personenbeschreibung ausgeschlossen.
- Dem
Obergericht sei das Geständnis von F.___ und dessen Äusserungen gegenüber seinem
Umfeld schon damals bekannt gewesen. Dieser sei aber in der Tatnacht massiv
unter Einfluss von Alkohol und Betäubungsmitteln gestanden, habe zu keiner Zeit
eine einigermassen präzise Beschreibung des Messereinsatzes abgeben können,
habe von Anfang an ausgesagt, nicht genau zu wissen, was geschehen sei und er
habe nach der Konfrontation mit G.___ angegeben, es seien Leute an ihn herangetreten,
die ihm das Gefühl gegeben hätten, für die Messerstiche verantwortlich zu sein.
- F.___
habe sein Geständnis, wie es dem Obergericht am 28. November 2011 bekannt
gewesen sei, kurz nach der Tat abgelegt und nie wiederrufen. Er sei trotzdem
für diese Tat rechtskräftig freigesprochen worden. Dass er das Geständnis nun –
nach mehrmaligem Kontakt mit dem Anwalt des Beschuldigten – nach sieben Jahren
wiederhole und zu präzisieren versuche, nachdem die Tat für ihn verjährt sei,
in der offensichtlichen Absicht, seinem Kollegen A.___ einen Gefallen zu tun,
könne nicht dazu führen, das Urteil von 2011 in Frage zu stellen.
- Es
seien die nun neu eingereichten Beweismittel weitgehend wertlos. Es seien nun
Zeugenbeweise acht Jahre nach den Ereignissen geführt worden.
- In
Bezug auf die Zeugin M.___ habe das Obergericht mit seiner Abweisung des ersten
Revisionsgesuchs mit Beschluss vom 11. Dezember 201 zu ihrer eidesstattlichen
Erklärung vom 29. September 2014 schon festgehalten, sie würde nichts Neues zur
Beweislage beitragen. Es stehe fest, dass diese Zeugin beeinflusst worden sei.
So soll ihr F.___ gesagt haben, die Messerstecherei sei schon vorbei gewesen,
als die telefonisch herbeigerufenen Kollegen eingetroffen seien – obwohl F.___ selber
sich ja nie habe präzise erinnern können. Sie habe als Zeugin befragt
bestätigt, den Beschuldigten vor ihrer eidesstattlichen Erklärung zweimal getroffen
zu haben. Sie versuche, dem Beschuldigten mit ihrer Aussage zu helfen.
- In
Bezug auf die «eidgenössische Bestätigung» von N.___ könne auf Seite 9 des
Obergerichtsbeschlusses vom 11. Dezember 2014 verwiesen werden, wonach die
Ausführungen nicht glaubhaft und nicht geeignet seien, die Erwägungen des Obergerichts
vom 28. November 2011 in Frage zu stellen.
- Es
handle sich bei der Zeugin K.___ um eine äusserst glaubhafte Zeugin – und deren
in freier Rede vorgetragenen Schilderungen würden die aktuellen Behauptungen
von J.___ und F.___ fundamental widerlegen, da nach ihrer Aussage feststehe,
dass es eben nicht zutreffe, dass die Messerstecherei schon stattgefunden habe,
bevor die beiden Gruppen aufeinander gestossen seien.
- Es
stehe auch nach der Aussage des Zeugen L.___ fest, dass es erst zur Messerstecherei
gekommen sei, als die beiden Gruppen aufeinander getroffen seien und dass nicht
der gleiche Mann zugestochen habe, der vorher von E.___ Schläge erhalten habe.
- Es
handle sich bei G.___ um eine unabhängige Zeugin, die keinerlei eigene Interessen
verfolge und nach bestem Wissen und Gewissen ausgesagt habe. Sie habe auch im
vorliegenden Verfahren das wesentliche Geschehen in groben Zügen bestätigt.
Zwar habe sich auch bei ihr, die bereits zum fünften Mal von den Strafbehörden
befragt worden sei, die Erinnerung im Laufe der Zeit verändert und es sei zu
abweichenden Aussagen und zu Unsicherheiten gekommen. Das sei aber nichts als
normal und ändere nichts daran, dass sie in der Tatnacht die Wahrheit gesagt
und das Obergericht 2011 zu Recht auf ihre Angaben abgestellt habe.
II. Die Neubeurteilung/Die
erneute Beweiswürdigung
1.
Formelles
1.1
Die Folgen der Gutheissung des
zweiten Revisionsgesuches mit Beschluss vom 13. April 2015
Es waren mit diesem Beschluss die
folgenden Ziffern des Urteils der Strafkammer vom 28. November 2011 aufgehoben
worden:
- Ziff.
3a (Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen
Gegenstand);
- Ziff.
4.
(Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten, unter Gewährung des
bedingten Strafvollzuges für 13 Monate mit einer Probezeit von 3 Jahren sowie
zu einer Busse von CHF 800.00, ersatzweise 8 Tage Freiheitsstrafe;
- Ziff.
5.
(Widerrufe des gewährten bedingten Strafvollzuges bzw. Verlängerung Probezeit);
- Ziffern 7, 8 und 9 (Kosten- und
Entschädigungsfolgen).
Zur Begründung dieses Beschlusses hatte
die für das zweite Revisionsgesuch zuständige Strafkammer Folgendes erwogen (US
21):
«Wenn man nun die beiden neu
vorliegenden schriftlichen Angaben von F.___ und J.___ einer Gesamtwürdigung
unterzieht – mit Einschluss der im ersten Wiederaufnahmeverfahren eingebrachten
schriftlichen Angaben von M.___ und von N.___ –, liegt angesichts der
Beweiswürdigung vom 28.11.2011, die sich einzig auf die tatzeitnahe Aussage von
G.___ stützte und von einem widerrufenen Geständnis von F.___ ausging, eine
Erschütterung der den Schuldspruch tragenden Feststellungen und mithin eine
genügend begründete Aussicht auf eine Veränderung des Sachergebnisses bei einer
Neubeurteilung unter Einbezug aller vorliegenden Beweismittel vor.»
Mit der Berufungserklärung vom 18. Mai
2016.
hatte die Staatsanwaltschaft verlangt, dass das Urteil des Obergerichts
Solothurn vom 28. November 2011 nicht abgeändert wird, weder bezüglich der
Schuldsprüche noch bezüglich der Sanktionen oder der Widerrufe. Vor dem
Berufungsgericht hat die Staatsanwaltschaft dazu ausgeführt, es könne nicht
sein, dass ein Verurteilter die Existenz von relevanten neuen Beweismitteln nur
glaubhaft machen und damit also nicht beweisen müsse, um sich dadurch schon
bleibende Vorteile wie etwa eine Strafminderung zufolge Zeitablaufs zu erwirken.
Es sind im Stadium des Entscheids des
Berufungsgerichts über das Revisionsbegehren an den Nachweis der Revisionsgründe
keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt tatsächlich, die Noven
glaubhaft zu machen, damit das Berufungsgericht den angefochtenen Entscheid
aufhebt und (so vorliegend) an das Sachgericht zum neuen Entscheid zurückweist.
Wenn nun das neu urteilende Gericht nach einlässlicher Prüfung den Nachweis der
Revisionsgründe und deren Erheblichkeit verneint, muss dann trotzdem eine
Neubeurteilung stattfinden oder ist das vom Berufungsgericht aufgrund der nur
glaubhaft gemachten Revisionsgründe aufgehobene Urteil wieder einzusetzen,
nicht durch ein neues Urteil zu ersetzen, wie das vorliegend die
Staatsanwaltschaft verlangt?
Die gesetzlichen Regelungen sind
eindeutig: Gemäss Art. 413 Abs. 2 StPO hebt das Berufungsgericht den
angefochtenen Entscheid (ganz oder teilweise) auf, wenn es die geltend
gemachten Revisionsgründe als gegeben erachtet. Und das Gericht, an welches die
Sache zurückgewiesen worden ist, hat die notwendigen Beweisergänzungen
vorzunehmen und ein neues Urteil zu fällen (Art. 414 Abs. 2 StPO). Dieses
Gericht kann nicht nur eine einlässliche Prüfung der vor dem Berufungsgericht
glaubhaft gemachten Revisionsgründe vornehmen und bei der Verneinung des
Nachweises auf die Ausfällung eines neuen Urteils verzichten und das angefochtene
Urteil bestätigen. Dies hätte zwar durchaus seine Logik und müsste eigentlich
bei grundsätzlicher Respektierung der Rechtskraft eines Urteils auch so gemacht
werden. Der Gesetzgeber hat aber einen anderen Weg gewählt und gegenüber diesem
Respekt vor der Rechtskraft eines Urteils der Verwirklichung der materiellen
Gerechtigkeit den Vorrang gegeben: Wenn das Berufungsgericht aufgrund glaubhaft
gemachter Revisionsgründe ein Urteil aufhebt und an das Sachgericht zur neuen
Beurteilung zurückweist, hat dieses unter freier Würdigung aller alten und
neuen Beweismittel ein neues Urteil zu fällen, auch wenn es in Abweichung zum
Berufungsgericht die neu eingereichten Beweismittel revisionsrechtlich weder
als neu noch als relevant qualifiziert. Es kann nicht einfach das ursprüngliche
Urteil bestätigen, wie das vorliegend von der Staatsanwaltschaft beantragt
wird. Selbst wenn der Schuldspruch vollständig bestätigt werden sollte, ist
dies neu und unter Berücksichtigung aller Verhältnisse ex nunc zu begründen und
es ist eine Strafzumessung aufgrund der aktuellen Verhältnisse des Verurteilten
vorzunehmen. Dies ergibt sich aus dem Gesetz und wird in der Lehre ausdrücklich
so festgehalten (Marianne Heer in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar,
Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 414 N. 11 und
12; Thomas Fingerhuth in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Art. 414 N. 3 und 4). Es lässt
aber auch die aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung keinen anderen Schluss
zu:
BGE 141 IV 145 E. 6.3.: «Das Gericht hat
im wieder aufgenommenen Verfahren ex nunc zu entscheiden. Dabei sind alle alten
und neuen Beweise und Vorbringen, also jene des Bewilligungsverfahrens sowie
die in der neuen Hauptverhandlung vorgebrachten, zu berücksichtigen und frei zu
würdigen (Schmid, a.a.O., N. 11 zu § 454 StPO/ZH). Das Gericht muss im wieder
aufgenommenen Verfahren auf der Grundlage des aktuellen Stands der Tatsachen
entscheiden und nicht, wie im Beschwerdeverfahren, auf der Basis des dem
angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Sachverhalts (BGE 107 IV 133 E. 2a).
Dem Sachrichter im wieder aufgenommenen Verfahren ist es nicht verwehrt, Tat-
und Rechtsfragen anders zu entscheiden als der Sachrichter im aufgehobenen
Urteil, wenn ihm die Überzeugung vom Vorhandensein der früher angenommenen
Tatsachen fehlt oder ihre seinerzeitige rechtliche Würdigung als unrichtig
erscheint (Entscheid des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 6. September
1976, in: ZR 75/1976, Nr. 98). Im wieder aufgenommenen Verfahren muss das
Gericht nicht das aufgehobene Urteil überprüfen, sondern die Sache neu und
selbständig verhandeln und entscheiden.»
Die sich theoretisch stellende Frage, ob
es im vorliegenden Neubeurteilungsverfahren eine Bindung an unangefochtene
Teile des ersten Urteils gäbe (Marianne Heer, a.a.O., Art. 414 N. 12), spielt
hier keine Rolle, da der Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung mit
einem gefährlichen Gegenstand mit der Begründung vollständig aufgehoben worden
ist, es sei mit den neu vorliegenden Beweismitteln, die sich einzig auf die
Zeugenaussage von G.___ abstützende Beweiswürdigung und der sich darauf
stützende Schuldspruch erschüttert worden. Es muss in Bezug auf den Vorfall vom
22.
Mai 2007 ein neues Urteil gefällt werden, auf der Grundlage des aktuellen
Standes des beweismässig erstellten Sachverhaltes.
Die Vorinstanz war als neues Gericht
also frei in seiner Beurteilung. Es hatte eine endgültige Würdigung der
Beweissituation unter Würdigung der Verhältnisse ex nunc vorzunehmen. Es gilt
im Neubeurteilungsverfahren auch wiederum die Unschuldsvermutung (Marianne
Heer, a.a.O., Art. 414 N. 13).
Eine Besonderheit gilt hinsichtlich der
Verjährung: Es kann im wieder aufgenommenen Verfahren die Verfolgungsverjährung
nicht eintreten; sie lebt auch dann nicht wieder auf, wenn im neuen Verfahren
Beweisergänzungen durchgeführt werden (BGE 141 IV 145 E. 2.4.). Es kann gemäss
Art. 97 Abs. 3 StGB aufgrund des vor Ablauf der Verjährungsfrist ergangenen
erstinstanzlichen Urteils im zweitinstanzlichen Verfahren die Verjährung
ohnehin nicht mehr eintreten (Marianne Heer, a.a.O., Art. 414 N. 14).
1.2
Die
Frage der Verwertbarkeit der ersten Einvernahme von G.___
Nach der Meinung des Beschuldigten sei
die protokollierte erste Einvernahme dieser Zeugin durch die Polizei vom 23.
Mai 2007 nicht verwertbar, weil es keine Ermahnung zur Wahrheit und Hinweis auf
die Straffolgen eines falschen Zeugnisses im Sinne von § 68 Abs. 5 der damals
gültigen Solothurnischen StPO gegeben habe. Aussagen ohne diese Belehrung seien
gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO nicht verwertbar.
Wie die Vorinstanz im Urteil auf den
Seiten 17 bis 20 korrekt dargelegt hat, handelte es sich bei dieser Befragung
nicht um eine Zeugeneinvernahme im eigentlichen Sinne sondern um eine polizeiliche
Ersteinvernahme noch in der Tatnacht. Diese Befragung war in der damals
gültigen SO-StPO in § 75 Abs. 3 vorgesehen und sie ist in der Schweizerischen
Strafprozessordnung in Art. 142 Abs. 2 StPO geregelt. Damals wie heute war eine
förmliche Zeugeneinvernahme durch die Polizei im Rahmen des polizeilichen
Ermittlungsverfahrens nicht vorgesehen. Das von der Kantonspolizei 2007
verwendete Formular (Befragungsprotokoll) sah eine Befragung als «Beschuldigter»,
als «Geschädigter» oder als «Zeuge» vor. Es handelte sich bei den «Zeugen» untechnisch
um jenen Personenkreis, die Auskunft über ein Ereignis geben konnten, ohne als
Beschuldigter oder als Geschädigter infrage zu kommen. Für die Befragung dieser
Personen sah § 75 Abs. 3 SO-StPO nur – aber immerhin – den Hinweis auf das Zeugnisverweigerungsrecht
vor. Dementsprechend war denn das Befragungsformular der Polizei auch
ausgestaltet; diese Hinweise erfolgten auch bei der Befragung dieser Zeugin. Es
war dies eine nach damaligem Prozessrecht gültige Befragung. Das vom Polizisten
handschriftlich ausgefüllte Befragungsprotokoll war von der Zeugin unterschrieben
worden. Diese Verfahrenshandlung behielt auch nach dem Inkrafttreten der
Schweizerischen Strafprozessordnung ihre Gültigkeit (Art. 448 Abs. 2 StPO).
Es handelt sich aber auch im Licht der Schweizerischen
Strafprozessordnung um eine gültige Befragung: Es war eine im Sinne von Art.
142.
Abs. 2 StPO originäre Polizeieinvernahme in einem polizeilichen
Ermittlungsverfahren. Solche erste Einvernahmen erfolgen oftmals überhaupt ohne
jegliche Präliminarien im Sinne von Art. 143 Abs. 1 StPO (Daniel Häring in:
Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,
2.
Auflage, Basel 2014, Art. 142 N. 6) und sie sind verwertbar, sofern sie
nicht in einer nachfolgenden förmlichen Einvernahme widerrufen werden.
Vorliegend fand immerhin ein Hinweis auf
ein Zeugnisverweigerungsrecht statt und es wurde über diese Erstaussage ein
Protokoll erstellt und von der Zeugin unterschrieben. Nachdem die Zeugin in den
nachfolgenden förmlichen Befragungen auch noch die Richtigkeit dieser
Erstaussage bestätigt hatte und am 28. September 2010 auch eine Konfrontation
stattfand, steht ihrer Verwertbarkeit nichts entgegen.
2.
Die Beweiswürdigung
2.1
Die Aussagen der Zeugin G.___
2.1.1
Die Bedeutung dieser Zeugin
Es ist erstellt, dass es am 22. Mai 2007,
um ca. 23.40 Uhr, auf der Kreuzackerbrücke zu einer Auseinandersetzung kam,
nach welcher das Opfer E.___ folgende Verletzungen aufwies:
-
eine Stichwunde von 1 cm am
Rücken kaudal links, 10 cm tangential nach medial reichend,
-
eine kleine Stichwunde von
1.
cm am Rücken lateral links,
-
eine V-förmige Wunde von je
2.
cm Länge, rund 4 cm nach medial reichend,
-
eine Stichwunde von 2 cm am
M. supraspinatus, rund 4 cm nach medial reichend
Ebenfalls zum Beweisergebnis gehört,
dass nur F.___ und der Beschuldigte direkt in die Handgreiflichkeit mit E.___
verwickelt waren und damit nur einer dieser beiden als Täter in Frage kommen
kann. Es ist weiter erstellt, dass die Verletzungen des Opfers von einem Messer
herrühren, welches aber nicht sichergestellt werden konnte. Das Verletzungsbild
beim Opfer trägt nichts zur Klärung bei, insbesondere lässt sich daraus nicht
ableiten, ob der Täter eher gross oder klein war. Auch bei den beim Beschuldigten
aus anderem Anlass sichergestellten Messern – die aber ohnehin nicht als Tatwaffe
identifiziert werden konnten – konnten keine DNA-Spuren des Opfers nachgewiesen
werden.
Es gibt also vorliegend keinerlei
objektive Beweismittel zur Beantwortung der Frage, welcher der beiden infrage
kommenden Personen mit dem Messer zugestochen hat. Und es hat vorliegend eine
der beiden Personen – F.___ – grundsätzlich ein Geständnis abgelegt und
trotzdem hatten sowohl das Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt mit seinem Urteil
vom 10. Juni 2011 als auch das Berufungsgericht mit Urteil vom 28. November
2011.
den Beschuldigten verurteilt – und das ganz überwiegend auf die als
glaubhaft eingeschätzten Aussagen der Zeugin G.___.
2.1.2
Die Befragung vom 23. Mai 2007 (Tatnacht)
Sowohl das Amtsgericht von
Bucheggberg-Wasseramt als auch das Berufungsgericht hatten in ihren im Jahr
2011.
gefällten Urteilen diese Aussagen von G.___ wiedergegeben (Urteil B-W S. 9
und Urteil Strafkammer S. 12). Sie erklärte unmittelbar nach dem Vorfall, sie
seien in einer Gruppe über die Kreuzackerbrücke in Richtung Gewerbeschulhaus
gegangen. Am Ende der Brücke seien sie von 3 Jugendlichen angesprochen worden,
es seien Ausländer gewesen, zwischen 18 und 24 Jahre alt. Diese hätten ihnen
Marihuana verkaufen wollen, sie hätten jedoch abgelehnt. Anschliessend sei es
aus unbekannten Gründen zu Streitigkeiten zwischen ihnen und den 3 Albanern
gekommen. Sie seien zurück zum Klosterplatz gegangen. Die anderen seien ihnen
jedoch nachgekommen und so sei es beim Klosterplatz zu einer Schlägerei gekommen.
Es hätten sich immer mehr Ausländer dazu gesellt. Auf einmal habe sie gesehen,
wie ein Typ mit Glatze, einer Militärhose und einem schwarzem T-Shirt ein
Sackmesser gezückt und auf E.___ eingestochen habe. Dieser habe zweimal
zugestochen. Danach sei sie dazwischen gegangen und habe die beiden getrennt.
Sie habe dem Täter gesagt, er solle abhauen, und habe sich um den Verletzten
gekümmert. Dann habe sie die Polizei angerufen. Sie könne eigentlich nur den
Messerstecher genauer beschreiben: ca. 180–185 cm gross, schlank,
sportliche Statur, schwarze/kurze Haare (Millimeterschnitt), beide Ohrläppchen
gepierct, schwarzes T-Shirt, Militärhosen, Ausländertyp (Albaner), gebräunte
Haut, sprach Solothurner-Dialekt mit jugoslawischem Akzent.
2.1.3
Befragung
von G.___ vor dem Gerichtspräsidenten des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen vom
18.
Juni 2008 als Zeugin
Im Rahmen der Befragung vor dem
Gerichtspräsidenten vom 18. Juni 2008 im Verfahren gegen F.___ in Bern (vgl.
BWSAG.2010.14, 10.2.7/003 ff., bzw. BWSAG.2009.7, 5/000740 ff.) wurden der
Zeugin unmittelbar nach ihrer Belehrung A.___ und F.___ nebeneinander
gegenübergestellt. Hierauf gab sie zu Protokoll, der Grössere der beiden (A.___)
sei der Typ gewesen, der zugestochen habe. Es seien noch ein paar andere um die
Ecke gekommen. Sie sei sich sicher, dass es der grössere Herr gewesen sei und
nicht der kleinere.
Anschliessend hatte der Beschuldigte den
Gerichtssaal verlassen und die Zeugin erklärte, nachdem ihr ihre gegenüber der
Polizei gemachten Aussagen vorgelesen worden waren, sie könne diese als richtig
bestätigen. Weiter gab sie zu Protokoll, beim Gespräch sei es um
Drogen/Marihuana gegangen. Der Typ habe Drogen verkaufen wollen, jedoch habe
niemand von ihnen Drogen kaufen wollen. E.___ habe vielleicht am heftigsten
reagiert; er habe die Drogen nicht kaufen wollen. Das sei vor der Brücke
gewesen. E.___ und ein kleinerer Typ hätten sich herumgeschubst. Es könne gut
sein, dass der Kleinere der hier anwesende F.___ gewesen sei. Von der Grösse
her könnte es gehen, sie sei sich aber nicht zu hundert Prozent sicher. Sie
hätten sich dann zurückgezogen. Der Kleinere sei über die Brücke gegangen und
habe ein Natel in der Hand gehabt. E.___ sei zu ihnen gekommen, habe gesagt, er
lasse sich das nicht bieten, und sei dem Kleineren nachgegangen. Sie seien E.___
nachgegangen. Plötzlich seien weitere Personen, welche sie der Albaner-Gruppe
zuordne, dazugekommen. Unter diesen habe sich auch derjenige befunden, den sie
vorhin im Gerichtssaal gesehen habe. Zuerst hätten sie sich wieder herumgeschupft
und E.___ sei an eine Wand geschupft worden. Er sei zu Boden gegangen. Sie
hätten ihm aufgeholfen und schon habe er zweimal ein Messer im Rücken gehabt.
Sie hätten die Streitenden einfach trennen wollen. Weil sie nicht die Kraft
dazu gehabt habe, seien zwei bis drei Leute aus ihrer Gruppe dazugekommen. Als
die andere Gruppe gehört habe, dass die Polizei komme, seien diese Leute
abgehauen.
Auf weiterführende Fragen gab die Zeugin
an, sie habe das Messer nur kurz gesehen. Sie habe nur gesehen, wie der Täter
das Messer hineingestochen und gleich wieder herausgezogen habe. Sie wisse nur,
dass er das Messer aus der Hosentasche genommen habe. E.___ habe mit dem Rücken
zum Täter gestanden. Er habe versucht, die anderen von sich wegzuschupfen,
damit ihm diese nichts machten. Zuerst habe der Täter das Messer in der Faust
mit dem Daumen nach hinten gehalten, habe von oben in die Schulter gestochen
und es gleich wieder herausgezogen. Wie der weitere Schnitt auf E.___ Schulter
zustande gekommen sei, habe sie nicht gesehen. Sie denke, der Stich, den sie
gesehen habe, sei mit mittlerer Kraft ausgeführt worden. Sie denke, es sei ein
Klappmesser gewesen, sie habe es jedoch nicht genau gesehen. Nein, sie denke
nicht, dass der Täter in Bedrängnis gewesen sei. Ihrer Meinung nach sei er
überhaupt nicht in Bedrängnis gewesen. Er habe keinen Grund gehabt, auf E.___
einzustechen. Dieser habe ja nur mit dem Kleineren etwas zu tun gehabt, alle
anderen, die gekommen seien, hätten nichts damit zu tun gehabt. Sie sei sich
ganz sicher, dass der Typ mit dem Messer nicht F.___ gewesen sei, dazu sei er
zu klein. Es sei hundertprozentig nicht F.___ gewesen. Dieser könnte der
kleinere Typ sein, mit dem E.___ das Gestürm gehabt habe. Der Täter habe etwa
die gleiche Grösse wie E.___ gehabt und dieser sei relativ gross. Sie selbst
habe an dem Abend nichts getrunken, E.___ jedoch schon, man habe es ihm aber
nicht angemerkt. Er habe vielleicht ein bis zwei Bier getrunken. Sie denke, die
anderen seien schon ein bisschen angetrunken gewesen. Sie habe den Täter zur
Seite genommen und ihm gesagt, er solle verschwinden, da es nicht besser werde.
Zwei seiner Kollegen hätten ihn mitgenommen, sie seien gegangen. Es sei
richtig, dass E.___ zuerst nicht gewollt habe, dass die Polizei gerufen werde.
Er habe die Person, welche die Polizei alarmiert habe, auch «zusammengeschissen».
Auf ergänzende Fragen des Verteidigers
erklärte die Zeugin hierauf, der Kleinere sei mit dem Natel über die Brücke gegangen
und sei schon fast drüben gewesen; E.___ sei noch in der Mitte der Brücke
gewesen und schon seien die anderen um die Ecke gekommen. Der Kleinere und E.___
hätten nur vor der Brücke eine Auseinandersetzung gehabt, danach nicht mehr, da
seien schon die anderen gekommen. Kaum seien die anderen dazugekommen, sei der
Kleinere verschwunden gewesen. E.___ dürfte zwischen 1,80 m und 1,90 m
gross sein. Als er von der Auseinandersetzung mit dem Kleineren zurückgekommen
sei, habe er keine Verletzungen aufgewiesen. Nachdem der Täter zugestochen
habe, sei das Blut herausgespritzt. Sie habe ihren Pullover ausgezogen und auf
die Wunde gedrückt.
2.1.4
Einvernahme
von G.___ durch den Staatsanwalt vom 28. September 2010 als Zeugin
Anlässlich der Einvernahme durch den
Staatsanwalt vom 28. September 2010 im Verfahren gegen den Beschuldigten (vgl.
BWSAG.2010.14, 10.2.7/010 ff.) sagte G.___ als Zeugin zunächst aus, ihr seien
am Gericht in Bern schon zwei Typen gegenübergestellt worden. Der Grössere
der beiden sei der Messerstecher gewesen. Wegen des kleineren Typen sei es
damals zum Streit mit E.___ gekommen. Sie könne sich nicht mehr an alle Details
erinnern, es sei ja auch schon 3 Jahre her.
Auf Frage, woran sie sich noch erinnern
könne, führte die Zeugin aus, puh, wie gesagt, es sei schon so lange her … Sie
versuche sich zu erinnern, mindestens in den Grundzügen. Sie seien an diesem
Tag mit der Berufsschule in Solothurn gewesen. Am Abend hätten sie bis ca.
Mitternacht Ausgang gehabt. Vier Kollegen, eine Kollegin und sie seien auf der
anderen Seite der Brücke gewesen. Da sei es zu einer ersten Auseinandersetzung
zwischen E.___ und dem kleineren der beiden Typen, die sie in Bern vor Gericht
gesehen habe, gekommen. Dieser habe E.___ Drogen verkaufen wollen, was der aber
nicht gewollt habe. In diesem Zusammenhang sei es irgendwie zu einem Gerangel
gekommen. Der kleinere Typ habe sich dann entfernt und sei über die Brücke
gegangen. Weil sie ohnehin zur Unterkunft hätten gehen müssen, sei ihre Gruppe
auch über die Brücke gegangen. Der kleine Typ sei wenige Meter vor ihnen
gewesen. Dabei habe sie mitbekommen, dass er mit dem Natel jemanden angerufen
und gesagt habe, er solle kommen, weil es Ärger gebe. Ein paar Minuten später
seien am anderen Ende der Brücke ein paar Typen aufgetaucht, darunter der
grosse Typ, den sie in Bern vor Gericht gesehen habe. Diese Typen hätten
gepöbelt und dann E.___ angerempelt und ihn geschlagen. Sie, K.___, J.___ und
noch andere, an deren Namen sie sich jetzt nicht mehr erinnere, hätten versucht,
E.___ zu helfen. Es sei dann so gekommen, dass sie quer hinter diesem gestanden
habe. Da habe sie gesehen, dass der grosse Typ plötzlich ein Messer in der Hand
gehabt und damit E.___ in die Schulter gestochen habe.
Auf weiterführende Fragen gab die Zeugin
an, sie habe, wie bereits gesagt, in Bern den Grösseren der beiden als Täter
identifiziert. Dieser (der Beschuldigte) habe auf ihre damaligen Aussagen in
Bern vor Gericht reagiert. Als sie aus dem Gerichtssaal gekommen sei, habe er
zusammen mit einer Frau auf einem Stuhl gesessen. Er habe ihr gesagt, sie solle
nicht lügen. Er habe ihr gedroht, sie werde noch ihr blaues Wunder erleben und
sie solle sich schon einmal einen Anwalt suchen. Seine Worte hätten ihr Angst
gemacht, denn man wisse ja nie, was diesen Leuten einfalle. Sie habe diese
Aussage auch ernst genommen, weil ihr ja aufgrund der Messerstecherei bekannt
gewesen sei, dass er gewalttätig sei. Von F.___ sei keine Reaktion gekommen.
Sie könne ihre damalige Aussage, sie sei sich sicher, dass der grössere der
beiden Typen zugestochen habe, bestätigen. Sie sei sich ganz sicher, dass es
sich beim grösseren der beiden Tatverdächtigen (dem Beschuldigten) um den
Messerstecher gehandelt habe. Es überrasche sie nicht, dass er die Tat
abstreite. Dass sie bei ihrer Aussage in Bern unter Drogeneinfluss gestanden haben
solle, sei ein Witz. Sie konsumiere schon seit 6 Jahren keine Drogen mehr. Bis
ca. 2004 habe sie gelegentlich Marihuana konsumiert. Sie nehme zur Kenntnis,
dass sie dem Beschuldigten nun noch einmal gegenübergestellt werde. Sie wisse
allerdings nicht, ob sie ihn heute noch erkenne, schliesslich seien seit der
Tat über 3 Jahre vergangen. Sie könne aber noch einmal sagen, dass sie den
Messerstecher damals in Bern vor Gericht mit hundertprozentiger Sicherheit
erkannt und identifiziert habe. Es sei der grössere der beiden Typen gewesen.
In der anschliessenden
Konfrontationseinvernahme vom 28. September 2010 (vgl. BWSAG.2010.14,
10.
/034 ff.) erkannte G.___ den Beschuldigten wiederum als Messerstecher
des fraglichen Vorfalls und gab als Zeugin auf entsprechende Fragen zu
Protokoll, sie kenne diesen auch von der Gerichtsverhandlung in Bern. Seinen
Namen habe sie vor der Gerichtsverhandlung nicht gekannt. Es sei korrekt, dass
sie ihn in Bern vor Gericht als diejenige Person identifiziert habe, die E.___
mit einem Messer verletzt habe. Er sei mit Sicherheit der Messerstecher
gewesen. Sie erkenne ihn auch heute wieder. Es sei damals ja nicht dunkel
gewesen. Nur habe er zu diesem Zeitpunkt, so glaube sie, noch ein wenig Haare
gehabt und nicht eine vollständige Glatze wie heute.
Auf ergänzende Fragen des Beschuldigten
bzw. von dessen damaligem Verteidiger, erklärte die Zeugin sodann, sie habe
gesehen, wie der Beschuldigte auf E.___ mit dem Messer eingestochen habe. Sie
könne sich nicht vorstellen, dass sie ihn mit dem Täter verwechsle. Sie könne
sich Gesichter sehr gut merken. Heute wisse sie mit Sicherheit noch, dass er
einmal zugestochen habe. Ob er mehrmals zugestochen habe, könne sie jetzt nicht
mehr sagen. Es sei damals schon mitten in der Nacht gewesen, aber dort, wo die
Messerstecherei gewesen sei, sei es beleuchtet gewesen. Es habe Lampen gehabt.
2.1.5
Befragung
von G.___ vor dem Amtsgericht von Bucheggberg-Wasseramt vom 10. November 2015
als Zeugin
Im Rahmen der gerichtlichen Befragung
vom 10. November 2015 (vgl. BWSAG.2015.13, Verfahren vor
Amtsgericht / 086 ff.) hat G.___ auf Frage, ob sie sich heute
noch an die Auseinandersetzung vom 22. Mai 2007 erinnern könne, zunächst als
Zeugin ausgeführt, sie könne sich schon noch erinnern, es sei nicht mehr so
klar, wie vor ein paar Jahren. Sie hätten einen Ausflug gehabt mit der
Berufsschule. Sie seien in der Jugendherberge gewesen und hätten Ausgang erhalten.
Sie sei mit J.___, K.___ und L.___ dort gewesen. Sie seien zu viert losgegangen,
um Alkohol zu holen. Sie seien zu einer Tankstelle gegangen. Sie sei mit J.___
früher retour zur Brücke gegangen. L.___ und E.___ seien mit jemandem
aneinandergeraten, dann seien sie zusammen nach vorne gegangen. Die
Auseinandersetzung dort habe sie nicht richtig mitbekommen, weil sie mit den
anderen geredet habe. Kaum seien sie nach vorne gegangen, sei eine Gruppe
gekommen; sie hätten zurück in die Jugendherberge gewollt. Nachher habe es
Handgreiflichkeiten gegeben, sie sei dazwischen gegangen und andere auch, um E.___
zu helfen. Es sei ein Messer zum Zug gekommen, E.___ habe geblutet, er sei dann
irgendwie an die Wand gestossen worden und umgefallen, sie hätten ihm
aufgeholfen. Es sei noch nicht fertig gewesen, es sei noch weitergegangen schlägereimässig
bis die Polizei gekommen sei. Dann sei der Notarzt gekommen; die anderen seien
da aber schon weg gewesen. Sie seien dann zurück in die Jugendherberge gegangen
und jemand habe bestimmt, dass sie zur Polizei gehen solle.
Auf weiterführende Fragen hat die Zeugin
zu Protokoll gegeben, sie habe indirekt zu der Gruppe gehört, der jemand habe
Kokain verkaufen wollen. E.___ und L.___ seien mit dieser Person dort gewesen.
(Auf Frage, ob sie die dritte Person bei E.___ und L.___ beschreiben könne:)
Sie könne sich nur an die Militärhosen erinnern, die er angehabt habe. (Auf
Frage, ob ihr bei der Grösse oder bei den Haaren etwas aufgefallen sei:) Da
habe sie sich nicht geachtet; die Hosen seien grün gewesen, es habe Licht
gehabt, sie habe es gut erkennen können. (Auf Frage, ob es da schon handgreiflich
geworden sei bei den dreien:) Sie wisse nur, dass etwas gewesen sei, sie habe
es nicht richtig wahrnehmen können. Sie hätten sich angeschrien oder laut geredet.
Ja, verbal einfach. Nein, dass geboxt oder «gemüpft» worden sei, könne sie
nicht sagen. Ja, es sei nicht ganz friedlich gewesen. Der andere sei dann
weggegangen über die Brücke. Er habe das Handy hervorgenommen und telefoniert;
sie habe nur verstanden, dass er gesagt habe, sie kämen nach vorne. (Auf Frage,
ob die Person mit den Militärhosen Solothurner-Dialekt, ausländisch oder
Schweizerdeutsch mit fremden Akzent gesprochen habe:) Er habe sicher kein
Solothurner-Deutsch gesprochen; Thurgau, «Zürich-Deutsch» eher, eher ihre Region.
… Sie seien gar nicht richtig über die Brücke gekommen. (Auf Frage, die Person
mit den Militärhosen sei vorausgegangen, was dann passiert sei:) Kurz vor dem
Ende der Brücke seien auf einmal zwei Gruppen gekommen, also von zwei Seiten
seien sie gekommen, eine von links und eine von rechts. Sie wisse nicht, ob die
zu der gleichen Gruppe gehört hätten. Sie seien von rechts und links auf die
Brücke gekommen und eine Gruppe geworden. (Auf Frage, ihre Gruppe sei auf diese
Gruppe zugegangen, was dann passiert sei:) Die ersten von der anderen Gruppe
seien direkt auf E.___ zugegangen. Er sei der Grösste gewesen ihrer Gruppe und
sei etwa ein Meter vor ihnen gegangen. (Auf Frage, ob es gleich losgegangen
sei, ob man nicht noch geredet habe:) Es sei ein Geschrei gewesen von ihrer
Seite und von der anderen Seite her. E.___ sei herumgeschupft worden, er habe
dann einmal auf dem Boden gelegen und sei wieder aufgestanden. Dann seien es
immer mehr Leute geworden. Sie wisse nicht wieso, wahrscheinlich weil andere
das Geschrei gehört hätten. Bei der Brücke könne man rechts hinunter, da habe
es, so glaube sie, eine Bar, da sei wohl eine Party gewesen. Es habe eine
Rangelei gegeben. E.___ habe geblutet, vorher habe sie kurz das Messer gesehen.
Er sei umgefallen, dann hätten sie ihm aufgeholfen. Jemand habe ihr ein T-Shirt
und einen Pulli gegeben, damit sie die Blutung stoppen könne. Es sei irgendwie
weitergegangen, bis die Polizei gekommen sei. (Auf Frage, ob vor dem Messerstich,
bei der Rangelei, der Mann mit den Militärhosen auch noch da gewesen sei:) Sie
habe sich nicht geachtet, es seien dann viele Personen dort gewesen. (Auf
Frage, ob es unmittelbar vor dem Messerstich ein Gerangel gewesen sei oder es
eine Distanz zwischen den beiden Gruppen gehabt habe:) Ihre Gruppe habe etwa
zwei Meter Abstand zu E.___ gehabt, er sei zuvorderst gegangen, meistens sei er
zuvorderst gewesen. Sie hätten hinter ihm gestanden im Halbkreis. Ja, man sei
statisch gewesen. Sie hätten zuerst schauen wollen, was los sei. … An Details
könne sie sich nicht mehr erinnern. Zu E.___ seien es etwa zwei Meter gewesen,
zur Gruppe könne sie es nicht genau sagen. Ja, als E.___ das zweite Mal auf dem
Boden gelegen habe und sie ihm hätten aufhelfen müssen, habe er die
Verletzungen schon gehabt. Wenn sie sich noch richtig erinnern könne, habe er gesagt,
er habe Schmerzen in der Schulter. Sie hätten ihm, so glaube sie, zu dritt aufgeholfen.
Die Messerstiche habe er da schon gehabt, er habe 3 Messerstiche bekommen, so
wie sie sich erinnern könne. (Auf Frage, ob sie den Stich gesehen habe:) Sie
könne sich nur erinnern, dass er, bevor er am Boden gelegen habe, schon
Stichverletzungen gehabt habe, da sei er an die Wand gedrückt worden, dann sei
er auf den Boden gefallen. Sie könne sich nicht mehr wirklich erinnern, ob sie
das Messer gesehen habe, wie der Stich ausgeführt worden sei, so sehr sie sich
auch anstrenge.
Auf ergänzende Fragen des
Oberstaatsanwaltes sagte die Zeugin, sie sei seit 04:30 Uhr auf den Beinen, sie
habe eine Reise von fast 2 1/2 Stunden hinter sich. Es ziehe sich
jetzt hin, sie sei müde. Sonst gehe es ihr noch einigermassen. Sie sei froh,
wenn es vorbei sei. (Auf Frage, bezüglich des Kerngeschehens, wer mit dem
Messer zugestochen habe, ob sie da immer nach bestem Wissen und Gewissen ausgesagt
habe:) Ja, das habe sie. Sie habe nur das Geschrei gehört; wie die Person, die
das Messer geführt habe, gesprochen habe, habe sie gar nicht heraushören können,
weil alle zusammen geschrien hätten. (Auf Frage, ob sie es aus der heutigen
Optik als möglich erachte, dass der Messerstecher identisch sei mit der Person,
die am Anfang auf der anderen Seite der Brücke mindestens eine verbale Auseinandersetzung
mit L.___ und E.___ gehabt habe und dann weggegangen sei und mit dem Natel
telefoniert habe; der Kokainverkäufer, der mit den Militärhosen:) Nein, der mit
den Militärhosen sei schlanker und sportlicher gewesen, der andere sei etwas
breiter gewesen. An das Aussehen könne sie sich nicht genau erinnern. (Auf
Frage, ob es die gleiche Person gewesen sein könne, die die Auseinandersetzung
auf der anderen Seite gehabt und dann das Messer geführt habe:) Sie könne es
nicht mehr sagen, sie wisse es nicht mehr, es sei so lange her. Sie könne sich
einfach noch daran erinnern, dass der bei der Brücke schlanker gewesen sei und
der mit dem Messer etwas breiter, nicht fett, aber irgendwie muskulöser.
Auf ergänzende Fragen des amtlichen
Verteidigers hat die Zeugin hierauf erklärt, es könne gut sein, dass sie die
von E.___ erwähnte Kollegin gewesen sei, die ihn darauf aufmerksam gemacht
habe, dass er blute; sie habe es ihm auch gesagt, er habe es in dem Moment gar
nicht realisiert. Das werde da gewesen sein, als sie den Pulli und das T-Shirt
erhalten habe, um das Blut zu stillen, da habe sie es ihm gesagt.
Auf eine weitere ergänzende Frage des
Oberstaatsanwaltes hat G.___ schliesslich noch dargelegt, sie habe mit J.___
nicht darüber geredet, wie der Täter ausgesehen habe. Sie habe keinen Kontakt
mehr mit ihm gehabt. Vor einem Monat habe er sie über Facebook gefragt, ob sie
auch hierher kommen müsse. Sie habe mit Ja geantwortet, weiter hätten sie sich
nicht ausgetauscht. Erst heute, sie habe ihn mit dem Handy angeschrieben, ob er
auch unterwegs sei. Er habe lange nicht geschrieben. Dann habe er gefragt,
wohin. Sie habe gesagt, dass sie Gerichtsverhandlung hätten. Er habe
geschrieben, «ou» vergessen. Sie habe gesagt, er könne noch kommen bis 13:00
Uhr. Dann sei nichts mehr von ihm gekommen. Er habe dann kurz vor 17:00 Uhr
geschrieben, ob sie alle schon drangekommen seien. Sie habe ihm gesagt, der L.___
sei dran, K.___ sei schon dran gewesen; sie müsse noch warten. Er habe gefragt,
wann er hätte kommen müssen. Sie habe geschrieben, das stehe auf seinem Zettel.
Er habe dann geschrieben, er warte jetzt ab, lasse es auf sich zukommen. Sie
habe ihm noch geschrieben, er bekomme wohl eine Busse.
2.1.6
Die Würdigung der Aussagen von G.___
Im langen bisherigen Verfahren waren die
Aussagen dieser Zeugin wiederholt analysiert und die Frage der Glaubhaftigkeit
anhand der Realkennzeichen überwiegend bejaht worden. Es wurden diese Analysen
nie beanstandet und sie haben grundsätzlich nach wie vor ihre Gültigkeit. Die
Zeugin hatte den Beschuldigten zweimal in einer Gegenüberstellung zweifelsfrei
als den Messerstecher vom 22. Mai 2007 wiedererkannt. Es konnte aufgrund einer
sorgfältigen Analyse ihrer Aussagen und der Umstände (sie kannte keinen der als
Täter in Frage kommenden Personen; sie blieb trotz Geständnis der anderen
Person und trotz des Gefühls vom Beschuldigten bedroht zu werden, bei ihrer
Identifizierung) eine bewusste Falschaussage oder Lüge der Zeugin
ausgeschlossen werden. Aufgrund der völlig unterschiedlichen Signalemente der
beiden möglichen Täter wurde auch eine Verwechslung ausgeschlossen. Sie war
beiden Personen gegenüber gestellt worden und sie identifizierte ohne jeden
Zweifel den Beschuldigten. Sie hielt ausdrücklich fest, F.___ könne es zu 100
Prozent nicht gewesen sein, der sei zu klein (AS 10.2.7. S. 4 Zeile 36).
Wie schon das Berufungsgericht im Urteil
vom 28. November 2011 festgehalten hatte, stimmen viele der Aussagen von G.___
mit jenen von Drittpersonen überein: So etwa der Telefonanruf des Kleinen, mit
dem er Verstärkung herbeirief. Auch sagte ein Kollege des Beschuldigten
ausdrücklich, es sei eine Freundin/Kollegin des Opfers unmittelbar hinter
diesem gestanden und diese müsse gesehen haben, wer zugestochen habe. Die
Zeugin befand sich tatsächlich in unmittelbarer Nähe des Opfers. Sie beschrieb
den Beschuldigten in den wesentlichen Punkten zutreffend (US 14). Es war aber
auch schon damals an jener Stelle auf Abweichungen in den Aussagen der Zeugin
hingewiesen worden. Und es sind auch im Zusammenhang mit der Befragung
Unterlassungen festzustellen:
- Die zeitliche Abfolge der Befragung
erstaunt: Fand die erste polizeiliche Befragung noch in der Tatnacht (23. Mai
2007) statt, dauerte es bis zur ersten formellen Zeugeneinvernahme mehr als ein
Jahr, bis am 18. Juni 2008. Diese erfolgte nicht etwa durch die
Staatsanwaltschaft, sondern durch den Gerichtspräsidenten 11 des
Gerichtskreises VIII Bern – Laupen im Strafverfahren gegen F.___. Dort wurden
der Zeugin vorab A.___ und F.___ vorgeführt und sie identifizierte A.___ als
die Person, die damals zugestochen hatte. Bevor ihr anschliessend Fragen gestellt
wurden, wurden ihr die Aussagen vor der Polizei vorgelesen. Und bis zur ersten
Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft als Zeugin sollte es in der Folge
nahezu 3 1/4 dauern, bis am 28. September 2010. Und letztmals war sie dann erst
wieder am 10. November 2015 im vorliegenden Verfahren vor der Vorinstanz
befragt worden, also wiederum mehr als 5 Jahre später und 8 ½ Jahre nach dem
Ereignis.
- Nach der ersten Aussage waren sie als
Gruppe am Ende der Kreuzackerbrücke von drei jugendlichen Ausländern im Alter
von 18 bis 24 Jahren angesprochen worden, die ihnen Marihuana verkaufen wollten.
Es kam zum Streit mit diesen drei Albanern. Sie lief mit ihrer Gruppe zurück
zum Klosterplatz. Sie folgten ihnen und es kam beim Klosterplatz zu einer
Schlägerei. Es gesellten sich mehr Ausländer dazu. Die Zeugin sah dann, wie ein
Typ mit Glatze, Militärhose und schwarzem T-Shirt ein Sackmesser zückte und auf
E.___ einstach. Er habe zweimal zugestochen. Die Zeugin sei dann dazwischen
gegangen, habe die beiden getrennt und habe dem Täter gesagt, er solle abhauen.
Beschreibung des Täters: ca. 180 bis 185 cm, gross schlank, sportliche Statur,
schwarze/kurze Haare (Millimeterschnitt), beide Ohrläppchen gepierct, schwarzes
T-Shirt, Militärhosen, Ausländertyp (Albaner), gebräunte Haut Solothurner
Dialekt mit jugoslawischem Akzent.
Stellt man dieser Täterbeschreibung die
Signalemente der beiden in Frage kommenden Männer gegenüber, kann tatsächlich
nur der Beschuldigte in Frage kommen:
F.___ 163 cm Schweizer
A.___ 185 cm Serbe (bzw. Kosovare)
In den Akten befindet sich ein Foto des
Beschuldigten (AS 10.2.3. S 5). Das Fotoblatt trägt das Datum 8. Juli 2008 und
zeigt den Beschuldigten mit braunen etwas längeren als von der Zeugin
beschriebenen Haaren. Das sagt nichts aus, da nicht bekannt ist, wie der
Beschuldigte die Haare zur Tatzeit getragen hatte. Es steht indessen fest, dass
er keine gepearcten Ohrläppchen hatte. Aber er trug ab und zu Militärhosen.
- Die Zeugin schilderte die Situation
vor der Messerattacke widersprüchlich:
Waren sie als Gruppe nach der ersten
Aussage noch von drei jugendlichen Albanern angesprochen worden und in einen
Streit geraten, war es in der zweiten Aussage nur noch ein kleinerer Typ, bei
dem es sich um den ihr soeben gegenübergestellten F.___ hätte handeln können.
Und in der ersten Aussage waren ihnen beim Weitergehen die drei Albaner bis zum
Klosterplatz gefolgt, während es nach der zweiten Aussage E.___ war, der dem
Kleinen folgte und sie seien ihrem Kollegen nachgelaufen. Der Kleine sei über
die Brücke vorausgelaufen und habe mit dem Handy telefoniert.
In der Befragung durch den Staatsanwalt
am 28. September 2010 blieb die Zeugin bei dieser Version des «Kleinen», der
mit E.___ in Streit geraten sei. Diesmal bezeichnete sie diese Person eindeutig
als «den kleineren der beiden Typen, die ich in Bern sah». In Bern am 18. Juni
2008.
hatte sie allerdings noch nicht sicher sagen können, dass es sich bei dem
Kleinen um F.___ gehandelt hatte; es hätte einfach von der Grösse her sein
können. Im Rahmen dieser staatsanwaltlichen Befragung ergänzte die Zeugin ihre
Beobachtungen dahingehend, dass sie, als sie dem Kleinen über die Brücke
gefolgt seien, mitbekommen habe, dass dieser jemandem am Telefon gesagt habe,
er solle kommen, weil es Ärger gäbe.
Zu diesen Widersprüchen hatte das
Berufungsgericht am 28. November 2011 (US 17 oben) erwogen, es handle sich
dabei um die erste Phase des Streits, die dem Kerngeschehen vorgelagert gewesen
sei und wofür es weniger Anlass gegeben habe, sich dies zu merken. Davon ist
weiterhin auszugehen.
- Es ist allerdings hinsichtlich dieses
Kerngeschehens festzustellen, dass die Aussagen der Zeugin wenig detailliert
und auch nicht vollkommen übereinstimmend erfolgten:
Nach der ersten Aussage hatte der Typ
mit der Militärhose ein Sackmesser gezückt und auf das Opfer eingestochen. Er
habe zweimal zugestochen.
Im Rahmen der zweiten Aussage in Bern
nach über einem Jahr sagte die Zeugin, der Mann, welchen sie vorhin im
Gerichtssaal identifiziert habe, sei in einer Albanergruppe gewesen, welche E.___
an eine Wand geschupft habe, worauf dieser zu Boden gegangen sei. Sie hätten
ihm dann aufgeholfen und schon habe er ein Messer zweimal im Rücken gehabt. Sie
habe das Messer nur kurz gesehen. Sie habe gesehen, wie er das Messer
hineingestochen und gleich wieder herausgezogen habe. Sie wisse, dass er das
Messer aus der Tasche gezogen habe. Das Opfer sei mit dem Rücken zum Täter
gestanden. Der Täter habe das Messer in der Faust mit dem Daumen nach hinten
gehalten und von oben in die Schulter gestochen und gleich wieder herausgezogen.
Wie der weitere Schnitt zustande gekommen sei, wisse sie nicht, das habe sie
nicht gesehen. Der Stich, den sie gesehen habe, sei mit mittlerer Kraft
ausgeführt worden. Sie denke, es sei ein Klappmesser gewesen, sie habe es aber
nicht genau gesehen.
In der staatsanwaltschaftlichen
Befragung wurde die Zeugin zum Kerngeschehen nicht mehr befragt. Sie bestätigte
lediglich, dass der grosse Typ, der ihr in Bern gegenüber gestellt worden sei,
plötzlich ein Messer in der Hand gehalten und damit auf E.___ eingestochen
habe.
Durchaus zum Kerngeschehen gehört auch
das Einschreiten der Zeugin: Nach der ersten Aussage war sie dazwischen
gegangen und hatte Täter und Opfer getrennt. Sie habe dem Täter gesagt, er
solle abhauen und sie habe sich um das Opfer gekümmert. Nach der zweiten
Aussage vor dem Gerichtspräsidenten sei E.___ zweimal zu Boden gegangen und es
hätten ihm mehrere Personen aus ihrer Gruppe aufhelfen müssen. Weil sie allein
nicht die Kraft gehabt habe, die Streitenden zu trennen, seien noch zwei bis
drei Leute aus der Gruppe dazu gekommen. Sie bestätigte aber auch in dieser
zweiten Aussage, sie habe den Täter auf die Seite genommen und ihm gesagt, er
solle verschwinden (10.2.7. S. 5).
- Die jüngste Aussage der Zeugin vom 10.
November 2015 fördert weitere Widersprüche zu Tage, was aber angesichts des
grossen dazwischen liegenden Zeitraums als unvermeidlich erscheint. Die Zeugin
deponierte, sich an den Vorfall vom 22. Mai 2007 zu erinnern, aber nicht mehr
so klar, wie vor ein paar Jahren. Sie seien unterwegs gewesen, als L.___ und E.___
mit jemandem aneinander geraten seien. Es sei eine Person gewesen, die Kokain
habe verkaufen wollen. Sie könne zu dieser Person in Bezug auf Grösse und Haare
nichts mehr sagen, könne sich aber erinnern, dass sie eine Militärhose getragen
habe. Sie habe das nicht richtig mitbekommen, der Typ mit der Militärhose sei
über die Brücke gelaufen und habe mit dem Handy telefoniert. Der habe sicher
kein Solothurner-Deutsch gesprochen, eher Thurgau, Zürideutsch. Sie seien
danach weiter in Richtung Jugendherberge gelaufen, als zwei weitere Gruppen
dazu gekommen seien. Nachher habe es Handgreiflichkeiten gegeben und sie und
andere auch seien dazwischen gegangen, um E.___ zu helfen. Plötzlich sei ein
Messer zum Zug gekommen, er habe geblutet, sei an die Wand gestossen worden und
sei umgefallen; sie hätten ihm dann aufgeholfen. Ob der Mann mit der
Militärhose bei der Rangelei noch dabei gewesen sei, wisse sie nicht mehr. Die
Rangelei sei zwischen E.___ und einem oder zwei aus der Gruppe losgegangen. Die
anderen seien auf sie losgegangen, hätten sie geschupft. E.___ sei zweimal zu
Boden gegangen, er habe nach ihrer Erinnerung drei Messerstiche bekommen, er
habe schon Stichverletzungen gehabt, bevor er am Boden gelegen habe. Sie könne
sich nicht daran erinnern das Messer und die Ausführung der Stiche gesehen zu
haben. Auf die Frage des Gerichtspräsidenten, ob es sein könne, dass die
Person, die sie damals identifiziert habe, zwar dabei gewesen sei, aber nicht
das Messer gehabt habe, sagte die Zeugin: «Es sind mittlerweile acht Jahre
verstrichen. Es kann sein, jeder verändert sich. Ich weiss hundertprozentig,
dass er dort gewesen ist.» Auf Nachfragen des Oberstaatsanwaltes: Sie habe
immer nach bestem Wissen und Gewissen ausgesagt. Sie habe nicht hören können, was
die Person, die das Messer geführt habe, für einen Dialekt gesprochen habe, da
alle zusammen geschrien hätten und eine Stimme nicht habe herausgehört werden
können. Sie erachte es nicht als möglich, dass der Kokainverkäufer mit der
Militärhose die Person mit dem Messer gewesen sei. Der mit der Militärhose sei
schlanker und sportlicher gewesen, der andere etwas breiter, etwas muskulöser.
Es sei zu lange her, um noch sagen zu können, ob auch der Kokainverkäufer das
Messer hätte geführt haben können.
Fazit 1:
Es erweist sich auch heute als eine
unverständliche Unterlassung der Strafverfolgungsbehörden, G.___ nicht in
zeitlicher Nähe zu der Tat und zur polizeilichen Erstbefragung als Zeugin
formell zu befragen und zwar detailliert zum Ablauf der Ereignisse. Die
erstmalige und oberflächliche Befragung der Staatsanwaltschaft 3 ½ Jahre nach
der Tat, konnte zur Klärung nichts mehr beitragen.
Eines steht allerdings beweismässig noch
immer fest: Es handelt sich bei G.___ um eine glaubwürdige Person, die in Bezug
auf die beiden in Frage kommenden Täter keinerlei Beziehungen hatte und es ist
weit und breit kein Motiv für eine bewusste Falschaussage ersichtlich. Sie war
später auch bereit, weiterhin Aussagen zu machen, obwohl sie Angst vor dem
Beschuldigten hatte. Sie hatte unmittelbar nach der Tat mit einem Signalement
den Beschuldigten als Täter beschrieben und F.___ ausgeschlossen. Sie hatte den
Beschuldigten im Rahmen je einer Konfrontation zweimal klipp und klar als
diejenige Person identifiziert, die das Messer geführt hatte und sie hatte wiederum
F.___ als Täter zu 100 Prozent ausgeschlossen. Sie war von der ersten Minute an
der sicheren Überzeugung, es habe der Beschuldigte zugestochen. Und sie hatte
das mit Sicherheit nach bestem Wissen und Gewissen gemacht, eine wissentlich
falsche Anschuldigung kann nach wie vor ausgeschlossen werden.
Es bleibt damit noch immer die Frage, ob
sie sich hätte geirrt haben können. Diese Frage ist aufgrund der in zeitlicher
und inhaltlicher Hinsicht unzureichenden Befragungen noch einmal kritisch zu
prüfen:
Das Berufungsgericht hatte schon in
seinem Urteil vom 28. November 2011 auf die grundsätzliche Unsicherheit einer
Zeugenaussage unter Verweis auf einen Aufsatz von Marco Ferrari hingewiesen (US
17). Allerdings ist es noch immer so, dass hier eine sehr gute Ausgangslage
dafür vorlag, eine irrtumsfreie Aussage von der Zeugin erhalten zu haben:
- Sie
befand sich unmittelbar neben den Kontrahenten, was von weiteren Zeugen
bestätigt worden war.
- Sie
stand weder unter Alkohol- noch unter Drogeneinfluss und war in der Lage, die
Ereignisse wahrzunehmen. Der Ort der Auseinandersetzung war beleuchtet.
- Die Zeugin schilderte ein Ereignis,
das tatsächlich stattgefunden hat.
- Die
zwei in Frage kommenden Täter unterscheiden sich deutlich, indem A.___ aus
Serbien stammt und 185 cm gross ist, während F.___ gebürtiger Schweizer und lediglich
163.
cm gross ist.
«Auf Grund gedächtnispsychologischer
Voraussetzungen kommt der Erstaussage eine entscheidende Bedeutung zu. Die
akribische Rekonstruktion der Entstehungsgeschichte einer Aussage, besondere
Umstände der Erstbekundung, der sogenannten Geburtsstunde der Aussage, ist
unabdingbarer Bestandteil der Motivanalyse. Deshalb ist ein bloss
stichwortartiges oder zusammenfassendes Protokoll der Erstaussage ungenügend.
…» ( Urteil des Bundesgerichts 6B_326/2009, E. 2.1.; BGE 129 I 49 E. 6.1.). Und
in diesem Sinne hatte das Berufungsgericht denn in seinem Urteil 2011 für die
von der Zeugin abgegebenen Beschreibung des Täters einzig und allein auf die
erste Aussage vom 23. Mai 2007 abgestellt: «Diese Aussage wurde unmittelbar
nach dem Ereignis gemacht und das Risiko, die Schilderungen einer nachträglich
erhaltenen Information anzupassen, bestand noch nicht. Die späteren Aussagen
sind denn auch nur von geringem Beweiswert, fanden sie doch erst Jahre später
statt oder sie begannen mit dem Vorlesen, was die Zeugin bisher ausgesagt
hatte» (US 17).
Zur Erstaussage am 23. Mai 2007:
Abgesehen von der festen subjektiven Überzeugung von G.___, die wie oben
dargelegt glaubhaft und ehrlich ist, dass es der Beschuldigte war, der
zugestochen hatte, ist die Schilderung des Kerngehaltes über das Zustechen
näher zu betrachten:
-«Auf einmal sah ich, wie ein Typ … ein
Sackmesser zückte und auf E.___ einstach.»
- «Er stach zweimal zu.»
- «Danach bin ich dazwischen und habe
beide getrennt. Ich sagte dem Täter, dass er abhauen soll und ich habe mich um
den Verletzten gekümmert.»
Es ist nicht ersichtlich, wie diese
Aussagen zustande gekommen sind. Sie wurden vom befragenden Polizisten
handschriftlich protokolliert, als Zeugenaussage in Anführungs- und
Schlusszeichen, ohne die allenfalls gestellten Fragen. Es ist also nicht
ersichtlich, ob diese Aussage in freier Rede oder auf Fragen zustande gekommen
war.
In der zweiten Befragung vor dem
Gerichtspräsidenten über ein Jahr später (am 18. Juni 2008) hatte die Zeugin
diesen Kerngehalt des Messereinsatzes wie folgt geschildert:
- (In freier Rede) «… Plötzlich sind
weitere Personen, welche ich der Albaner-Gruppe zuordne, dazugekommen. Unter
diesen Personen ist auch der Herr, welcher vorhin noch im Gerichtssaal war (E.___).
Zuerst haben sie sich wieder herumgeschupft und E.___ wurde an die Wand
geschupft. Er ging zu Boden, wir halfen ihm auf und schon hatte er ein Messer zweimal
im Rücken. Wir wollten die Streitenden einfach auseinandertrennen. Weil ich
nicht die Kraft dazu hatte, kamen zwei bis drei Leute aus meiner Gruppe dazu. ….»
- (Auf Frage wie das mit dem Messer
war): «Ich habe es nur kurz gesehen. Ich habe nur gesehen, wie er das Messer
hineingestochen hat und gleich wieder hinauszog. Ich weiss nur, dass er das
Messer aus der Hosentasche genommen hat. E.___ stand mit dem Rücken zum Täter. E.___
versuchte, die anderen von sich wegzuschupfen, damit ihm diese nichts machen.
Zuerst hielt er das Messer in der Faust
mit dem Daumen nach hinten und stach von oben in die Schulter und zog das
Messer gleich wieder raus. Wie der weitere Schnitt auf E.___ Schulter zustande
kam, habe ich nicht gesehen. Ich denke, dass der Stich, welchen ich gesehen
habe, mit mittlerer Kraft ausgeführt wurde. Ich denke, es war ein Klappmesser,
ich habe es jedoch nicht genau gesehen.»
-«Auf Frage kann ich sagen, dass ich mir
ganz sicher bin, dass der Typ mit dem Messer nicht Hr. F.___ war, dazu ist er
zu klein. Es war 100% nicht Herr F.___. ….»
- «Ich habe den Täter auf die Seite
genommen und habe ihm gesagt, dass er verschwinden soll, da es nicht besser
werde. …»
Diese Aussagen haben den Makel, dass der
Zeugin vorgängig ihre Erstaussage bei der Polizei vorgelesen worden war. Es
kann aber angesichts der ihr attestierten Glaubwürdigkeit auch davon
ausgegangen werden, dass sie auf allfällige Fehler in der protokollierten
Erstaussage hingewiesen hätte, wenn es sie gegeben hätte. Und sie hatte den
Beschuldigten im Rahmen einer Gegenüberstellung eindeutig als Täter
identifiziert, bevor ihr diese Erstaussage (mit dem Signalement) vorgelesen
worden war.
In der dritten Befragung (die erste vor
dem Staatsanwalt) am 28. September 2010, also 3 ¼ Jahre nach dem Ereignis:
- «… versuchten E.___ zu helfen. Es kam
dann so, dass ich quer hinter ihm stand. Da sah ich, dass der grosse Typ, der
mir in Bern gegenüber gestellt wurde, plötzlich ein Messer in der Hand hatte
und damit E.___ in die Schulter stach.»
Es gab keine weiteren Fragen zu der
Tatausführung. Es blieb bei der Identifizierung des Beschuldigten als
Messerstecher, den die Zeugin «mit hundertprozentiger Sicherheit» erkannt haben
will.
Die vierte Aussage der Zeugin vor der
Vorinstanz am 10. November 2015 (mehr als 8 Jahre nach dem Ereignis und damit
praktisch bedeutungslos):
- «… Nachher hat es Handgreiflichkeiten
gegeben, ich bin dazwischen und andere auch, um E.___ zu helfen. Es ist ein
Messer zum Zug gekommen, er hat geblutet, er ist dann irgendwie an die Wand
gestossen worden und umgefallen, wir haben ihm aufgeholfen. …»
- «Es ist ein Geschrei gewesen von
unserer Seite und von der anderen Seite her. E.___ ist herumgeschupft worden,
er ist dann mal auf dem Boden gelegen und dann ist er wieder aufgestanden. Dann
sind wir immer mehr geworden. Ich weiss nicht wieso, wahrscheinlich, weil
andere das Geschrei gehört haben. … Es hat eine Rangelei gegeben. E.___ hat
geblutet, vorher habe ich kurz das Messer gesehen. Er ist umgefallen, dann
haben wir ihm aufgeholfen. …»
- (Er ist das zweite Mal am Boden
gewesen und verletzt gewesen, da hat er die Messerstiche also schon gehabt.) «Drei
hat er bekommen, soweit ich mich erinnern kann.»
- (Haben Sie den Stich gesehen?) «Ich
kann mich nur erinnern, bevor er am Boden gelegen hat, hat er schon
Stichverletzungen gehabt, da ist er an die Wand gedrückt worden, dann ist er
auf den Boden gefallen.»
- (Haben Sie das Messer gesehen, wie der
Stich ausgeführt worden ist?) «Ich kann mich nicht mehr wirklich erinnern, so
sehr ich mich auch anstrenge.»
Fazit 2:
Es muss mit dem Urteil des
Berufungsgerichts vom 28. November 2011 nach wie vor davon ausgegangen werden,
dass die Zeugin G.___ während den ersten drei Befragungen der ehrlichen und
festen Überzeugung war, es habe der Beschuldigte zugestochen. Die Frage nach
der Irrtumsmöglichkeit kann auch nach einer erneuten kritischen Überprüfung mit
jener Klarheit verneint werden, wie es das Berufungsgericht schon 2011 gemacht
hatte. Es ist die erste Befragung der Zeugin entscheidend. Es muss aufgrund
ihres Standortes davon ausgegangen werden, dass sie gesehen hat, wer
zugestochen hatte. Sie hat nach dieser Aussage nicht nur den Täter gesehen
sondern auch, wie er das Messer gezückt und auf E.___ eingestochen hat. Es
waren aber ihre Schilderungen in Bezug auf das «Zücken des Messers» und auf das
«Zustechen» nur sehr kurz. Sie sind noch einmal aufzulisten:
Erste Aussage: Er hat ein Sackmesser
gezückt und zweimal auf E.___ eingestochen.
Zweite Aussage: Ich habe das Messer nur
kurz gesehen. Ich habe gesehen, wie er das Messer hineingestochen und wieder
herausgezogen hat. Ich weiss nur, dass er das Messer aus der Hosentasche
gezogen hat. E.___ stand mit dem Rücken zum Täter und er versuchte, die anderen
von sich wegzuschupfen. Zuerst hielt er das Messer in der Faust mit dem Daumen
nach hinten und stach von oben in die Schulter und zog das Messer wieder raus.
Wie der weitere Schnitt auf seine Schulter kam, habe ich nicht gesehen.
Dritte Aussage: Es kam dann so, dass ich
quer hinter ihm stand. Da sah ich, dass der grosse Typ, der mir in Bern am
Gericht gegenüber gestellt wurde, plötzlich ein Messer in der Hand hatte und
damit E.___ in die Schulter stach.
Vierte Aussage: (Auf Frage, ob sie das
Messer gesehen hat, wie der Stich ausgeführt worden ist): Ich kann mich
wirklich nicht mehr erinnern, so sehr ich mich auch anstrenge (zufolge des
grossen Zeitablaufs unbeachtlich).
Aufgrund der grossen Sicherheit, mit der
die Zeugin den Beschuldigten als Messerstecher identifizieren konnte, ihrer
noch in der Tatnacht abgegeben Personenbeschreibung und der grundsätzlichen
Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen kommt dieser Aussage nach wie vor ein sehr hohes
Gewicht zu, womit die Täterschaft des Beschuldigten wiederum feststehen würde.
Es erscheint aufgrund der oben dargelegten Umstände auch nach wie vor als
unwahrscheinlich, dass die Zeugin sich in der Person geirrt haben könnte. Aber
– auch das wurde vorne dargelegt – völlig ausgeschlossen ist das nicht. Es ist
daher nachfolgend besonders sorgfältig zu prüfen, ob es – Stand heute –
Beweismittel gibt, welche die Möglichkeit eines solchen Irrtums der Zeugin in
den Vordergrund rücken und damit das Beweisergebnis von 2011 erschüttern
würden.
2.2
Die Würdigung des Geständnisses
von F.___
2.2.1
Das Urteil des Berufungsgerichts
vom 28. November 2011
Das Gericht kam damals zum folgenden
Schluss: «Für seine Täterschaft sprechen seine Aussagen gegenüber seiner
Ehefrau bereits am Tag nach der Tat sowie sein anfängliches Geständnis. Diese
Tat liesse sich auch ohne weiteres mit der sich bei anderen Straftaten
manifestierten Persönlichkeitsstruktur von F.___ vereinbaren. Auf der anderen
Seite hatte er aber auch immer ausgesagt, zufolge Alkohol- und Drogenkonsum an
jenem Abend in so schlechter Verfassung gewesen zu sein, dass er sich an die
Abläufe nicht wirklich erinnern könne. So hatte er auch offenbar nie
realisiert, dass ihm der Beschuldigte zu Hilfe gekommen war. Er blieb – auch im
Rahmen des Geständnisses – dabei, A.___ sei bei diesem Vorfall nicht beteiligt
gewesen. Es muss sich also tatsächlich so zugetragen haben, wie das F.___ dann
später ausgesagt hatte: Drittpersonen hatten ihm gesagt, er habe im Rahmen der
Auseinandersetzung auf das Opfer eingestochen, was F.___ geglaubt hatte und
wovon er ausgegangen war.
Wollte man allein auf die Ausführungen
des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom 5./6. Juli 2010 in Sachen F.___ (AS
40/41) abstellen, wo ausgeführt wird, es könne aufgrund seines anfänglichen
Aussageverhaltens seine Täterschaft nicht ausgeschlossen, aber auch nicht
zweifelsfrei nachgewiesen werden, so müssten damit auch Zweifel in Bezug auf
den heute zu beurteilenden Beschuldigten bestehen. Mit der oben abgehandelten
Beweiswürdigung kann indessen nun jeglicher vernünftige Zweifel an der
Täterschaft des Beschuldigten ausgeschlossen werden.» (US 18)
Es war also ausschliesslich die
Zeugenaussage von G.___ welche damals zum Beweisergebnis geführt hatte, es sei
der Beschuldigte und nicht F.___ gewesen, der mit dem Messer zugestochen habe.
2.2.2
Die Würdigung aus heutiger
Sicht
2.2.2.1
Die Aussagen von F.___ sind im
angefochtenen Urteil auf den Seiten 72 ff. korrekt und vollständig
wiedergegeben, darauf kann vorab verwiesen werden. Es begann mit einer polizeilichen
Befragung am 7. Juli 2007, nachdem er versucht hatte, sich einer polizeilichen
Kontrolle zu entziehen. Er hatte schon damals in der ersten Aussage dargelegt,
er sei in einem schlechten Zustand gewesen, er habe draussen geschlafen, sich
zugeschüttet und auch Ecstasy und Kokain konsumiert. Er könne sich erinnern,
dass er ein Messer aus seiner Tasche gezogen habe, als er die Fäuste ins
Gesicht bekommen habe. Er habe es geöffnet, weil er sich habe verteidigen
wollen. Er habe den anderen abwehren wollen. Wahrscheinlich habe er diesen
irgendwie getroffen. Er sei so gedemütigt und gekränkt gewesen, weil er nicht
zum Geburtstag seiner Tochter eingeladen worden sei, und dann komme da noch
einer, der auf ihn losgehe.
Am 9. Juli 2007 war F.___ durch die
Kantonspolizei Solothurn formell als Beschuldigter befragt worden. Auch hier
schilderte er, wie er sich an den Vorfall erinnern konnte: An dem Abend habe er
ein Messer in seiner Hosentasche gehabt. Zu seiner Verteidigung habe er dieses
Messer gezückt. Er wisse dann nicht mehr ganz genau, was passiert sei. Er könne
sich nur noch erinnern, dass rechts und links von ihm Personen gestanden hätten
und er mit dem Messer herumgefuchtelt habe. Kurze Zeit später habe er gesehen,
dass an seinen Händen und am Messer Blut gewesen sei. Er habe es dann mit der
Angst zu tun bekommen und sei in Richtung Landhausquai weggerannt. Er wies aber
auch bei dieser Befragung darauf hin, er habe vor diesem Ereignis Alkohol
getrunken, Drogen konsumiert und die letzten Tage wenig geschlafen.
Auch in der ersten Befragung vor dem
Gerichtspräsidenten Bern am 18. Januar 2008 schilderte er als Beschuldigter den
Vorfall vom 22. Mai 2007 nach seiner Erinnerung. Er sei von dieser Gruppe
angegriffen worden, einer habe ihn ca. fünfmal ins Gesicht geschlagen. Er habe
diesem gesagt, er solle aufhören, was er aber nicht gemacht habe. Dann habe er
sich verteidigt. Es sei eine ziemliche «Blatere» von Leuten gewesen und er sei
alleine gewesen. Derjenige, auf welchen er dann eingestochen habe, habe ihn
geschlagen gehabt. Also, soviel er wisse, habe er auf den Angreifer eingestochen.
Er sei an dem Abend ziemlich voll gewesen, er könne es nicht genau sagen. … Er
könne nicht gross sagen, wie er das Messer in der Hand gehalten und geführt
habe. Er glaube schon, dass er es in der Faust mit der Klinge nach oben
gehalten habe. Es habe sich um ein Spickmesser gehandelt und er habe es dann so
gehalten. Er habe auf einen Knopf drücken müssen und dann sei die Klinge
herausgekommen. Er habe eigentlich schon geschaut, dass er den anderen nicht
verletze, es sei ihm mehr ums Abwehren gegangen. Er könne auch nicht sagen, wo
er ihn getroffen habe. Er glaube, er habe ihn am Rücken und an der Vorderseite
getroffen. Ihm sei gesagt worden, er habe ihn ca. dreimal getroffen. Er habe
nicht mit viel Kraft gestochen. Es sei ihm einfach ums Verteidigen gegangen. Er
habe nichts kaputt machen, kein Tötungsdelikt begehen wollen. Er habe die
anderen der Gruppe auch abschrecken wollen, sodass diese nicht auch noch auf
ihn loskämen. (Auf Vorhalt der von G.___ gemachten Aussagen:) Das Signalement
stimme ja überhaupt nicht mit ihm überein. Auch die ganze Situation stimme
nicht. Er sei 1,63 m gross. Er wisse, wen sie beschreibe, sie beschreibe A.___.
Das habe er gar nicht mitbekommen, A.___ habe kein Messer dabeigehabt. Sie
hätten später einmal darüber gesprochen. Dieser sei über das Ganze sehr enttäuscht
gewesen. (Auf Frage, ob er A.___ decke:) Und dann nehme er das Ganze auf sich?
Habe E.___ denn keine Beschreibung gemacht? Er selbst trage keine Militärhosen.
A.___ habe keine gepiercten Ohren. Alles andere stimme schon mit diesem
überein. Er könnte jetzt auch alles kompliziert machen und irgendetwas
erzählen. Er sei die Person gewesen, die sich mit dem Messer gegen E.___
gewehrt habe. Wenn A.___ selber etwas gemacht hätte, hätte dieser ihm das auch
erzählt. Dieser habe ihm gesagt, er sei darüber schockiert gewesen. Es sei
hundertprozentig er selbst gewesen. Er habe eine Frau wahrgenommen, die sich
eingemischt habe. Zuerst habe es auch einmal geheissen, er hätte eine Frau getroffen.
Das habe ihn sehr schockiert. Aber das habe ja gar nicht gestimmt. Nein, nein,
das sei er selbst gewesen, das habe nicht A.___ gemacht. Er wisse es ganz
genau. Er sei unzurechnungsfähig gewesen und habe aus Notwehr gehandelt,
niemand anderes habe es gemacht. Der Typ sei viel grösser und viel älter
gewesen als er und sie seien eine ganze Gruppe gewesen. Was solle man dieser
Zeugin denn glauben, wenn sie ihn nicht einmal richtig beschreiben könne.
Es kam dann im Rahmen dieser Befragung
vom 18. Juni 2008 nach einer Besprechung mit seinem Verteidiger zu einer
Änderung seiner Aussagen im Zusammenhang mit den Aussagen von G.___: Er könne
sich nicht richtig an etwas erinnern. Es seien Leute an ihn herangetreten und
die hätten ihm das Gefühl gegeben, dass er dafür verantwortlich sei. Es habe
ihm nie jemand etwas Genaues sagen können und er habe es sich selber
zusammengefügt. … . Er könne nicht sagen, wer der Täter gewesen sei. Er könne
sagen, dass es möglich sei, dass er an dem Abend ein Messer bei sich gehabt
habe. Er sei mehrere Tage unterwegs gewesen.
In diesem Stil ging es in der Folge
weiter. Am 29. April 2009 war F.___ als Beschuldigter durch die
Staatsanwaltschaft Solothurn befragt worden. Er wisse es nicht mehr, ob er es
gewesen sei oder nicht. Er wisse, dass er zuerst ein Messer bei sich gehabt
habe, welches ihm dann abgenommen worden sei. (Auf Vorhalt, die Zeugin G.___
habe in Bern ausgesagt, nicht er, sondern A.___ sei der Messerstecher gewesen:)
Sie seien ein paar Leute gewesen, die an diesem Abend zusammen gewesen seien. A.___
sei sicher dort gewesen. Wer zugestochen habe, könne er nicht sagen. (Auf
Frage, ob er mit A.___ seither einmal über diesen Vorfall gesprochen habe:) Ja,
vielleicht kurz, aber nicht wirklich. (Auf Vorhalt, er habe seiner Ehefrau kurz
nach der Tat erzählt, er habe in Solothurn einen niedergestochen und wisse
nicht, ob er diesen getötet habe, und auf Frage, was er dazu sage:) Keine
Ahnung; die hätten ihn schon dort immer «dreinhängen» wollen.
Auch in der Befragung von F.___ vor dem
Amtsgericht von Bucheggberg-Wasseramt vom 5. Juli 2010 als Beschuldigter gab er
an, er habe sich damals wiederum in einem relativ schwierigen Zustand befunden.
Ihm sei gesagt worden, er hätte zugestochen, selber wisse er es aber nicht
mehr.
Und das war die Ausgangslage, welche
dazu führte dass in der Folge für die Messerstiche vom 22. Mai 2007 nicht F.___
sondern der Beschuldigte rechtskräftig verurteilt worden war.
2.2.2.2
Es ist nun darzulegen, was F.___
nach der Rechtskraft des Urteils deponiert hatte.
Mit dem ersten Revisionsgesuch des
Beschuldigten vom 6. Oktober 2014 (STREV.2014.21) waren zwei neue Beweismittel
eingereicht worden: Eine «eidgenössische Erklärung» von N.___ vom 4. Juli 2014
und eine notariell beglaubigte «eidesstattliche Erklärung» von M.___ vom 29.
September 2014. Die Strafkammer des Obergerichts kam mit Beschluss vom 11.
Dezember 2014 zur Erkenntnis, es handle sich weder um neue Tatsachen noch seien
sie geeignet, die Sachverhaltswürdigungen des Obergerichts in Zweifel zu
ziehen. Das Revisionsgesuch wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten worden
war.
Bereits am 15. Januar 2015 ging das
zweite Revisionsgesuch des Beschuldigten ein. Rechtsanwalt Brunner legte dar,
er habe sich an den Anwalt von F.___ (Rechtsanwalt [...]) mit der Bitte
gewandt, er möge mit seinem Klienten die Ereignisse vom 22. Mai 2007 intensiv
besprechen, was offenbar gemacht worden sei. Daraus habe die Erklärung von F.___
vom 19. Dezember 2014 resultiert, welche wie auch ein Schreiben von J.___ neue
Beweismittel darstellen würden. Er führte darin aus:
Weil ihm die letzten Jahre im
Strafvollzug in vielerlei Hinsicht Klarheit gebracht hätten und er sich mit
seinen Taten intensiv und detailliert auseinandergesetzt habe, sei es ihm
wichtig, für seine begangenen Verfehlungen die Verantwortung zu übernehmen und
die von ihm begangenen Straftaten vorbehaltlos anzuerkennen.
Sodann liess F.___ betreffend den
Tatvorwurf der einfachen Körperverletzung mit Waffe, begangen am 22. Mai 2007
um 23:40 Uhr in Solothurn, Kreuzackerbrücke, zum Nachteil von E.___, Folgendes
erklären: Im Rahmen des gegen ihn geführten Strafverfahrens habe er zunächst
seinen Tatbeitrag genannt, später dann aber geltend gemacht, er könne sich
nicht mehr genau daran erinnern, wobei bezüglich der fehlenden Erinnerung heute
zu konstatieren sei, dass es sich damals um eine aktive Verdrängung des
Geschehens gehandelt habe. Seine ursprünglichen Angaben, dass er für die Tat
verantwortlich sei, das Messer geführt und dem Opfer die entsprechenden
Verletzungen zugefügt habe, hätten daher zugetroffen. Angesichts seiner
damaligen schwierigen persönlichen Situation und der allenfalls drohenden Haft
habe er sich nicht dazu durchringen können, das anfänglich abgelegte Geständnis
in den folgenden Einvernahmen zu bestätigen. In der Retrospektive bedauere er,
nicht bereits damals die Verantwortung dafür übernommen zu haben.
Selbstverständlich sei er bereit, das vorliegend Ausgeführte auch im Rahmen
eines allfälligen Gerichtsverfahrens zu bestätigen und diesbezüglich weitere
Fragen zu beantworten.
Mit Kurzbrief vom 21. Januar 2015
schickte Rechtsanwalt [...] eine weitere Erklärung von F.___ vom 16. Januar
2015.
an Rechtsanwalt Brunner, welche dieser als weiteres neues Beweismittel der
Strafkammer des Obergerichts einreichte.
Betreff: «Verurteilung von Herrn A.___
zu einer von mir begangenen Tat». Hierauf führte er aus, aus Gründen, welche
ihm bis zum heutigen Tag unerklärlich seien, sei A.___ für eine von ihm begangene
Tat verurteilt worden. Als er das erste Mal zum Vorwurf der leichten Körperverletzung
mit Waffe (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB) zum Nachteil von E.___, begangen am
22.
Mai 2007 auf der Kreuzackerbrücke in Solothurn, befragt worden sei, habe er
dem zuständigen Richter seine Schuld gestanden. Seinem Schuldgeständnis sei aus
Gründen von nicht zutreffenden Zeugenaussagen keine Beachtung geschenkt worden.
Auf einmal habe A.___ im Mittelpunkt der Untersuchungen gestanden. Als er
gemerkt habe, dass man ihn aus dem Fokus der Untersuchung verloren habe, habe
er sein Schuldgeständnis zurückgezogen und gesagt, dass er sich nicht mehr
genau erinnern könne. Es sei nicht in seinem Sinne gewesen, dass A.___ für
seine Tat verurteilt werde. Er habe im Glauben gehandelt, dass, wenn die
falsche Person angeklagt werde, es zu keiner Verurteilung kommen würde. A.___
habe ihn betreffend die Ermittlungen auf dem Laufenden gehalten. Dieser habe
ihm gesagt, dass er verurteilt werden würde, habe ihn aber nicht verraten
wollen und so die Schuld gewissermassen auf sich genommen.
Zur Tat legte F.___ dar, nach einem
Handgemenge mit dem späteren Opfer seiner Messerattacke sei er von der Gruppe,
angeführt von E.___, davon gegangen. Als er gemerkt habe, dass ihm die Gruppe
gefolgt sei, habe er mittels seines Mobiltelefons A.___ kontaktiert, der sich
unweit des Geschehens aufgehalten habe. Als er die Gruppe, welche aus seinen
Kollegen bestanden habe, gesehen habe, habe er sich umgedreht und E.___ mit
einem roten Springmesser, das er mitgeführt habe, attackiert. Die Wunden habe
er dem Opfer zugefügt, als er über dessen linke Seite auf die Schulter
eingestochen habe. Er erinnere sich noch genau, weshalb er die Schulter als
Ziel seiner Attacke gewählt habe. Da er das Opfer nicht schwer habe verletzen
wollen, habe er sich gedacht, eine Attacke auf die Schulter würde zu keiner
sehr gravierenden Verletzung führen und nicht Spätfolgen nach sich ziehen. Da
er das Messer mit der rechten Hand geführt habe, sei die linke Schulter des
Opfers traktiert worden. Nach seiner Attacke hätten er und seine Gruppe sich
rasch zurückgezogen. Er glaube, die Personen aus seiner Gruppe hätten seine
Attacke bemerkt, A.___ habe jedenfalls von seiner Tat gewusst. Auf dem Rückzug
habe er das Messer in die Aare geworfen. Seine Gruppe und er seien nach der Tat
in eine Bar gegangen. Er habe dann M.___ angerufen, welcher er die Tat
gestanden habe, und habe von ihr verlangt bzw. sie gebeten, ihn zu sich nach
Hause zu nehmen. Nach dieser Tat sei er aus Angst vor den Konsequenzen untergetaucht.
Zum Abschluss bemerkte F.___, als er
dann in [...] seine Ex-Frau habe besuchen wollen und er von der Polizei
verhaftet worden sei, welche von seiner Ex-Frau über sein Auftauchen informiert
worden sei, habe er seine Tat gestanden. Heute sei er sich über das Ausmass
seines Fehlverhaltens sehr bewusst. Er könne es nicht ignorieren und sich
selbst gegenüber nicht tolerieren, dass A.___ für seine Tat geradestehen und
büssen müsse. Er sei bereit, die Konsequenzen für sein Handeln zu tragen. Somit
gestehe er, dass die Tat, welche A.___ vorgeworfen worden sei, in Wirklichkeit
von ihm begangen worden sei. Er hoffe, dass er mittels seines
Schuldgeständnisses der Wahrheit besser spät als nie ans Licht zu kommen verhelfe.
Und schliesslich wurde F.___ am 10.
November 2015 durch die Vorinstanz als Auskunftsperson befragt. Seine Aussagen
sind im angefochtenen Urteil Seiten 82 bis 86 vollständig wiedergegeben. Er
erläuterte vorab, wie es zu seinen zwei schriftlichen Geständnissen gekommen
war. Als er vom Anwalt von A.___ gehört habe, dass dieser verurteilt worden sei
und gehen müsse, habe er gewusst, was Sache sei, und gemerkt, dass er die Katze
aus dem Sack lassen müsse, dazu stehen müsse; daher sei er heute hier.
Sein Anwalt habe mit Herrn [...] Kontakt
aufgenommen, Herr [...] habe mit ihm Kontakt aufgenommen. Einmal habe er selber
auch mit Herrn Brunner telefoniert. Das erste Geständnis sei zu wenig genau
gewesen, dann habe er selbst noch das zweite gemacht. Herr [...] habe das erste
verfasst, damit er sich nicht zu fest belaste. Er habe zwei Geständnisse
abgelegt, eines habe er noch selbst verfasst. Herr Brunner habe mit ihm Kontakt
aufgenommen; das Geständnis sei etwas zu wenig genau, ob er noch eines machen
könne, damit die Chance bestehe, dass das Verfahren wieder aufgenommen werde.
Die weitere vorgelegte Urkunde vom 16. Januar 2015 sei das zweite Geständnis,
das er nach dem Telefon mit Herrn Brunner verfasst habe, damit nicht das Risiko
bestehe, dass die Revision abgelehnt werde. Ja, er stehe heute immer noch zu
diesen Geständnissen. (Auf Vorhalt, er habe anfänglich ein Geständnis abgelegt,
relativ detaillierte Angaben über den Vorfall gemacht, diese Aussagen
wiederholt und bestätigt, in den anschliessenden Einvernahmen aber seine
Aussagen immer mehr relativiert und gesagt, er könne sich nicht mehr genau
erinnern, und auf Frage, was da in ihm vorgegangen sei:) Er habe die Tat
anfangs zugegeben. Ihm sei klar gewesen, dass er dafür bestraft werde. Er habe
nicht gewollt, dass jemand anders dafür bestraft werde. Dann sei es ein
Selbstläufer geworden. Wenn keiner mehr glaube, dass er es gemacht habe, habe
er gedacht, er komme daran vorbei. (Auf Frage, er habe gesagt, er habe mit A.___
während seines Strafvollzugs Kontakt gehabt, ob das ein Thema gewesen sei:) Das
sei nicht das Hauptthema gewesen. A.___ habe ihm nicht gesagt, er solle dazu
stehen. Er wisse, worauf es hinausgehe, ob dieser ihn habe überreden können, er
solle sagen, er (F.___) sei es gewesen, obwohl es nicht so gewesen sei. So sei
es nicht, er sei es gewesen. (Auf Frage, die Tat sei heute verjährt, er könne
dafür nicht mehr belangt werden, ob das auch ein Grund gewesen sei, dass er im
Dezember 2014 ein Geständnis abgelegt habe:) Es sei vorher nie zur Sprache gekommen.
Im Dezember 2014 sei Herr Brunner an ihn herangetreten, wäre dieser früher an
ihn herangetreten, hätte er früher ein Geständnis abgelegt. (Auf Frage, ob er
sich erinnern könne, was er unmittelbar nach der Tat gemacht habe:) Sie seien
eine Gruppe gewesen, als Gruppe seien sie weg vom Tatort. Er habe als erstes
das Messer weggeworfen. A.___ und ein paar andere Kollegen seien dabei gewesen.
Sie seien in einen Nachtclub gegangen, da habe er M.___ angerufen. Er habe da
ein paar Tage bei ihr gewohnt, er habe sich versteckt. (Auf Frage, ob er sich
erinnern könne, wann er das letzte Mal Kontakt mit ihr gehabt habe:) Sie habe
ihm einmal eine Karte auf den Thorberg geschrieben. Gesprochen habe er sie wohl
das letzte Mal im Untersuchungsgefängnis Solothurn, da habe sie ihn wohl
besucht, er glaube, so sei es gewesen. (Auf Frage, ob ihm bekannt sei, dass M.___
eine eidesstattliche Erklärung abgegeben habe zu der Begegnung mit ihm unmittelbar
nach dem Vorfall:) Er wisse, dass seine Ex-Freundin mal dazu befragt worden sei
und M.___ auch, er könne das zeitlich nicht einordnen. Wenn es etwas Neueres
sei, könne er nichts dazu sagen. (Auf Frage, diese habe am 29. September 2014
eine Erklärung abgegeben, ob ihm das bekannt sei:) Hm, Nein. Er habe aber
eigentlich viel mit Akten zu tun, er wisse nicht mehr alles genau, was gegangen
sei. (Auf Frage, ob es einen Grund gegeben habe, dass er damals gerade M.___
angerufen habe:) Nicht einen tiefsinnigeren Grund; er habe gewusst, dass er
dort untertauchen könne. Sie sei eine offenherzige Person, die Leuten in Not
helfe, das habe er gewusst, sie sei altruistisch. (Auf Frage, ob er sich daran
erinnern könne, ob er mit ihr darüber geredet habe:) Sie habe seines Wissens
Bescheid gewusst. Sie habe gewusst, dass er der Täter sei.
Auf ergänzende Fragen des
Oberstaatsanwaltes hat F.___ sodann dargelegt, bevor er mit dem Messer zugestochen
habe, sei ihm die Gruppe des Opfers nachgekommen, er habe sich bedroht gefühlt.
Er habe seine Kollegen mit dem Natel gerufen, er habe gewusst, dass die in der
Nähe seien. Als er seine Gruppe habe kommen sehen, habe er sich umgedreht und
sei mit dem Messer auf den anderen losgegangen. Er habe sich sogar noch
überlegt, wie er das Messer einsetze, damit er diesen nicht allzu fest verletze,
aber die Situation beenden könne. – In der Folge stellten F.___ und der Oberstaatsanwalt
diese Situation mit den Stichbewegungen nach.
2.2.2.3
Fazit 3 in Bezug auf das
Geständnis von F.___
Die Staatsanwaltschaft geht davon aus,
es handle sich bei den schriftlichen Geständnissen vom 19. Dezember 2014 und
vom 16. Januar 2015 um Gefälligkeits-Geständnisse. Es gibt in der Tat einige
Anhaltspunkte, die für eine solche Motivlage sprechen:
- Der Beschuldigte und F.___ sind gute
Kollegen.
- Der
Beschuldigte wurde als Folge seiner Verurteilung ausgeschafft und leidet
aktuell unter dieser Situation, nicht mehr in die Schweiz einreisen zu können.
Er versucht zusammen mit seinem Anwalt alles, um das dieser Situation zugrunde
liegende Urteil revisionsweise aufheben zu lassen und einen Freispruch zu erreichen.
- Es
kann F.___ im heutigen Zeitpunkt sein Geständnis ablegen, ohne selber strafrechtliche
Konsequenzen befürchten zu müssen, da die Tat verjährt ist.
- Während
F.___ in den tatnahen mündlichen Geständnissen noch Erinnerungslücken geltend
machte und nichts Konkretes über seinen Messereinsatz sagen konnte und
ausführte, er habe einfach herumgefuchtelt und dann sei plötzlich Blut am
Messer und an der Hand gewesen, konnte er sich mit seinem schriftlichen
Geständnis vom 16. Januar 2015 plötzlich ganz genau erinnern: «Als ich die
Gruppe, welche aus Kollegen von mir bestand, sah, kehrte ich mich um und attackierte
E.___ mittels eines roten, von mir mitgeführten Springmessers. Die Wunden welche
das Opfer aufwies habe ich ihm zugeführt als ich über seine linke Seite auf die
Schulter einstach. Ich erinnere mich noch genau, weshalb ich die Schulter als
Ziel meiner Attacke wählte ….»
Auch noch am 10. November 2015 in der
Befragung als Auskunftsperson vor der Vorinstanz war F.___ in der Lage, auf die
Frage des Oberstaatsanwaltes die Situation unmittelbar vor seinem Messereinsatz
genau zu beschreiben: «Als ich meine Gruppe habe sehen kommen, habe ich mich
umgedreht und bin mit dem Messer auf ihn losgegangen. Ich habe mir sogar noch
überlegt, wie ich das Messer einsetze, damit ich ihn nicht allzu fest verletze,
aber die Situation beenden kann.»
Es gibt aber auf der anderen Seite auch
Anhaltspunkte, welche tatsächlich für eine Täterschaft F.___ sprechen:
- Er war schon zu einem Zeitpunkt von
seiner Täterschaft ausgegangen, als die oben dargelegte Motivlage noch gar
nicht zu erkennen war: Er beschrieb in den Einvernahmen vom 8. und 9. Juli 2007
von sich aus und spontan, wie er ein Messer aus der Tasche gezogen und damit zu
seiner Verteidigung herumgefuchtelt habe. Er beschrieb das Messer auch in den
späteren Einvernahmen immer gleich als «Spickmesser».
- Es gab bei diesen Schilderungen
durchaus Realitätskennzeichen, wenn er beschrieb, wie er sich dabei selber
geschnitten hatte, wie am Messer ziemlich viel Blut gewesen sei und wie er die
anderen Personen, von denen er befürchtete, sie würden ebenfalls auf ihn
losgehen, mit dem Zustechen abschrecken wollte.
- Es passte dazu auch seine einheitliche
Schilderung, wie er nach der Tat weggerannt war und das Messer entsorgt hatte,
wie er danach in ein Restaurant ging, um sich zu waschen und wie er
schliesslich eine Kollegin angerufen hatte, um ihn abzuholen.
- Er war auch von Anfang an versucht,
sich zu entlasten, indem er geltend machte, wegen dem bevorstehenden Geburtstag
seiner Tochter in einer psychischen Ausnahmesituation gewesen zu sein, kaum
geschlafen zu haben und unter Alkohol- und Drogeneinfluss gestanden zu haben.
- Er schilderte den Messereinsatz in den
ersten beiden Einvernahmen wenig konkret. Er wollte damit vor allem zu seiner
Verteidigung herumgefuchtelt haben und es seien das Messer und seine Hand
voller Blut gewesen. Er hat aber die konkrete Erinnerung geschildert, wie er
das Messer hervorgenommen hat. Er war dann überzeugt, das Opfer getroffen zu
haben und er anerkannte den ihm gemachten Vorhalt der einfachen
Körperverletzung, allerdings ohne wirklich mit Sicherheit sagen zu können, dass
er auch tatsächlich zugestochen hat. So schilderte er in den polizeilichen
Befragungen vom 7. und 9. Juli 2007 die konkrete Erinnerung, das Messer
hervorgenommen zu haben. Sein Zustechen war aber immer nur als seine Annahme
festgehalten worden: «Wahrscheinlich» habe er das Opfer getroffen (7.7.2007);
er wisse nicht genau, was nach dem Messer zücken passiert sei; er habe damit
herumgefuchtelt und dann seien Hände und Messer voller Blut gewesen (9.7.2007).
- Auch seine späteren Schilderungen im
Januar 2008 vor dem Gerichtspräsidenten in Bern waren vorerst gekennzeichnet
von Hinweisen auf seine Erinnerungslücken: Er «glaube schon», dass er das
Messer in der Faust mit der Klinge nach oben gehalten habe. Er habe
«eigentlich» schon geschaut, dass er niemanden verletzen würde. Er könne nicht
sagen, wo er ihn getroffen habe, er habe ihn «glaublich» am Rücken und an der
Vorderseite getroffen. Man habe ihm gesagt, er habe ihn dreimal getroffen.
- Als ihm dann ein erstes Mal an dieser
Einvernahme die Aussagen von G.___ vorgelesen worden waren, sagte er, er wisse
dass sie von A.___ spreche. Er könnte ja jetzt alles kompliziert machen und
irgendetwas erzählen. Er sei aber die Person, die sich mit dem Messer gegen E.___
gewehrt habe. Er sei es zu 100 Prozent. Er habe das gemacht, er wisse das ganz
genau, er sei unzurechnungsfähig gewesen und habe aus Notwehr gehandelt,
niemand anderes habe das gemacht.
Nach Rücksprache mit seinem Anwalt
begann er dann, sein Geständnis insofern zu relativieren, als er nun geltend
machte, sich gar nicht wirklich erinnern zu können, er sei in einer so
schlechten Verfassung gewesen. Es seien Leute an ihn herangetreten, die ihm das
Gefühl gegeben hätten, dafür verantwortlich zu sein. Er könne aber nicht sagen,
wer der Täter gewesen sei; es sei möglich, dass er ein Messer dabei gehabt
habe. Er blieb dann ab diesem Zeitpunkt und bis zur Abgabe der schriftlichen Geständnisse
dabei, nicht wirklich zu wissen, wer der Täter gewesen sei.
Es geht aus den ersten Aussagen von F.___
– und auch aus den nachfolgend noch aufzuzeigenden Zeugenaussagen von Personen,
die unmittelbar nach der Tat mit ihm Kontakt hatten – hervor, dass er sowohl im
Zeitpunkt seiner Aussagen im Juli 2007 als auch im Juni 2008 davon überzeugt
war, im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung ein Messer gezogen und
jemanden verletzt zu haben. Er schilderte zwar von Anfang an seinen Alkohol-
und Drogenkonsum und seine schlechte psychische Verfassung, ohne daraus aber
Zweifel an seiner Täterschaft abzuleiten. Sie muten vielmehr so an, als ob
diese Angaben seiner Entlastung dienen sollten, indem er seine Schuldfähigkeit
in Frage stellte. Mit seinem Geständnis vom 16. Januar 2015 erläuterte er dann,
wie es in der Befragung vom 18. Juni 2008 zum Umschwenken gekommen war. Es habe
auf einmal A.___ im Mittelpunkt gestanden. Als er bemerkt habe, dass er nicht
mehr im Fokus der Untersuchung gestanden sei, habe er sein Schuldgeständnis
zurückgezogen und gesagt, er könne sich nicht mehr genau erinnern. Er sei
sicher gewesen, dass A.___, der ja die falsche Person gewesen sei, nicht
verurteilt werde. Das habe er auch nicht gewollt.
Das schriftliche Geständnis habe er dann
verfasst, als er über die Anwälte erfahren habe, dass A.___ doch verurteilt
worden sei und ausgeschafft werden solle.
Ausgehend von der Hypothese, es sei F.___
der Täter gewesen und er sei sich der Täterschaft auch immer bewusst gewesen,
erscheint seine Argumentation tatsächlich grundsätzlich nicht als unplausibel:
Er hatte am Anfang seine Schuld eingestanden, ohne dass irgendwo ein Motiv
vorgelegen hätte, jemanden damit entlasten zu wollen. Er hatte sich dabei von
Anfang an auf seinen schlechten Zustand, den Alkohol- und Drogeneinfluss und
auf ein daraus folgendes schlechtes Erinnerungsvermögen berufen. Das wäre dann
bei dieser Hypothese mit dem nachvollziehbaren Motiv geschehen, sich zu
entlasten und seine Schuld als etwas weniger gross erscheinen zu lassen. Dass
er sich dann noch weiter zurückzog, als ihm wiederholt die Aussagen von G.___
vorgehalten worden waren, wonach nicht er sondern ein Mann mit dem Signalement
des Beschuldigten zugestochen habe, ist unter dieser Hypothese auch nachvollziehbar.
Er musste dabei gar nicht viel korrigieren; er hatte sein ohnehin geltend gemachtes
schlechtes Erinnerungsvermögen lediglich insofern verstärkt, als er neu geltend
machte, er wisse eigentlich überhaupt nicht, ob er wirklich zugestochen habe,
dies hätte ihm Drittpersonen nachträglich so gesagt. Es könne sein, dass er es
gewesen sei, es könne aber auch nicht sein.
Einen ersten Riss bekommt diese
Hypothese allerdings, wenn er geltend macht, dass er in Bezug auf seinen
Kollegen A.___, der nun neu im Fokus der Strafverfolger gestanden hatte, darauf
vertraut habe, dieser werde nicht verurteilt. Es war ihm aufgrund der
Befragungen bis zu jener am 18. Januar 2008, als er aussagte, nicht zu wissen,
ob er selber wirklich zugestochen habe, völlig klar (er sagte das nämlich
selber so aus), dass nun A.___ im Zentrum des Tatverdachts stehen würde,
nachdem es eine völlig unabhängige Zeugin gab, die A.___ als Täter identifiziert
hatte, was ihm mitgeteilt worden war. Nicht glaubhaft ist auch seine Aussage am
10.
November 2015 vor der Vorinstanz, als er ausführte, er habe A.___ während
des Strafvollzuges getroffen, aber es sei kein Hauptthema gewesen, dass er die
Tat auf sich nehme solle.
Was nun die Geständnisse von 2014 und
2015.
betrifft, sind diese, mit einer exakten Erinnerung, auf wen und wie er
zugestochen haben will, völlig unglaubhaft, wie das nachfolgend in der Gegenüberstellung
zu der Zeugenaussage M.___ aufzuzeigen sein wird.
2.2.3
Die Aussagen von O.___
Die Vorinstanz hat im angefochtenen
Urteil auf den Seiten 94 bis 96 diese Aussagen vollständig aufgeführt und
anschliessend gewürdigt. Sie beginnen mit den rapportierten Aussagen ihres
Vaters, welcher am 2. Juni 2007 der Polizei mitgeteilt hatte, der von seiner
Tochter getrennt lebende Ehemann F.___ habe in Solothurn jemanden niedergestochen.
Er sei am 23. Mai 2007 bei seiner Tochter gewesen, das sei ein Tag vor dem
Geburtstag der gemeinsamen Tochter. Da habe er seiner Ehefrau auf Nachfrage
nach dem Grund, weshalb er gedanklich abwesend sei, gesagt, er habe am Vortag
in Solothurn jemanden niedergestochen. Er habe vier- bis fünfmal mit einem
Messer auf jemanden eingestochen und wisse nun nicht, ob diese Person schwer
verletzt oder gar tot sei. Im Rahmen einer Befragung vor dem Amtsgericht
Bucheggberg-Wasseramt als Zeugin bestätigte O.___ am 5. Juli 2010 diese
Angaben. Sie wisse zwar nicht mehr, ob er gesagt habe, er habe ein Messer
eingesetzt, er habe aber gesagt, er habe eine Messerstecherei gehabt, weshalb
sie ihm gesagt habe, er müsse sich der Polizei stellen.
Diese Zeugenaussage stützt das oben
dargelegte Beweisergebnis nur insofern, als F.___ am Tag nach der Tat der
Überzeugung war, einen Menschen mit einem Messer niedergestochen zu haben.
Davon war aber auch schon die Strafkammer des Obergerichts im Urteil vom 28.
November 2011 ausgegangen; sie stellte auf US 18 fest, seine Aussagen gegenüber
seiner Ehefrau am Tag nach der Tat und sein anfängliches Geständnis sowie seine
bei anderen Straftaten manifestierte Persönlichkeitsstruktur (er war mit dem
Urteil der Strafkammer Solothurn vom 15. Juni 2011 unter anderem wegen
versuchter vorsätzlicher Tötung in einem anderen Fall zu einer Freiheitsstrafe
von 8 Jahren verurteilt worden) sprächen für die Täterschaft von F.___. Es war
aber davon ausgegangen worden, diese Überzeugung sei bei ihm durch die Aussagen
von Drittpersonen entstanden.
2.2.4
Die Aussagen von M.___
M.___ war am [...] 44 Jahre alt und
Mutter einer damals 10-jährigen Tochter. Sie war eine gute Kollegin von F.___.
Sie war im vorliegenden Verfahren bisher nie befragt worden. Es ist anzunehmen,
dass es sich um die Person handelt, die F.___ in der Einvernahme vom 9. Juli
2007.
als Kollegin erwähnt hatte, die ihn am späteren Abend nach diesen
Ereignissen abgeholt und bei der er übernachtet habe. Er habe dieser Frau nur
erzählt, er sei zusammengeschlagen worden, mehr habe er ihr nicht gesagt. Er
wolle zu dieser Person keine Angaben machen. M.___ erschien im ersten Revisionsverfahren
(STREV.2014.21), indem dort ihre eidesstattliche Erklärung als neues
Beweismittel eingereicht worden war, welche sie am 29. September 2014 gegenüber
Notar [...] abgegeben hatte. Die Vorinstanz hat sowohl den Inhalt dieser
Erklärung als auch ihre Aussagen vom 10. November 2015 als Zeugin im Urteil auf
den Seiten 96 bis 102 vollständig und korrekt aufgeführt, weshalb vorab darauf
verwiesen werden kann.
Mit der eidesstattlichen Erklärung hatte
M.___ deponiert, F.___ habe in der Nacht vom 22. auf den 23. Mai 2007, ca. um
Mitternacht, telefonisch mit ihr Kontakt aufgenommen. Er habe sie gebeten, ihn
sofort abzuholen. Der Ton seiner Stimme sei so beängstigend gewesen, dass sie
sich, ohne sich umzuziehen, sofort ins Auto gesetzt habe und losgefahren sei.
Er habe sie beim Parkplatz bei der blauen Post in Solothurn erwartet. Sein
Anblick sei erschreckend gewesen; seine Kleider seien voller Blut gewesen, sein
Gesicht habe Verletzungen aufgewiesen, ein Auge sei geschwollen und die Lippen
seien aufgeplatzt gewesen, er habe Blut gespuckt und kaum sprechen können. Er
habe geweint oder vielmehr geschluchzt und ihr mitgeteilt, er habe einen
Menschen auf dem Gewissen, sie solle für ihn beten. Er werde sich der Polizei
stellen, wolle vorher aber noch seine Tochter sehen. Sie habe ihn nicht richtig
gut verstanden, er habe sehr undeutlich gesprochen und gelallt. Gegen 04.00 Uhr
morgens sei er eingeschlafen. Der geplante Besuch der Tochter in [...] habe
wegen seines Zustands nicht stattfinden können. Er habe sie gebeten, neue
Kleider und Schuhe zu organisieren, da alles voller Blut gewesen sei. Die
Ereignisse des «Vortags» habe er ihr nach und nach erzählt. Es sei zu einem
Streit mit Jugendlichen, zu einem Handgemenge und schliesslich zu einer
Schlägerei gekommen. Er habe noch seinen Kollegen am «Aaremürli» telefonieren
und mitteilen können, dass er Hilfe brauche. Er habe sich mit einem Messer
gewehrt, mit welchem er auf einen ihm unbekannten Dritten eingestochen habe.
Als seine Kollegen eingetroffen seien, sei es schon zu spät gewesen, der Dritte
sei schon verletzt gewesen.
Im Rahmen der Befragung vor der
Vorinstanz als Zeugin schilderte M.___ vorab, wie es zu der eidesstattlichen
Erklärung gekommen war. Sie habe den Beschuldigten am Ostersonntag 2014 per
Zufall an einer Tankstelle in Bellach getroffen und sie seien zusammen etwas
trinken gegangen. Dort habe er ihr erzählt, was passiert sei, dass er
verurteilt worden sei und ausgeschafft werden würde. Sie habe dann mit seinem Anwalt,
Herrn Brunner, Kontakt gehabt. Der habe sie gefragt, ob sie eine
eidesstattliche Erklärung machen könne. Sie sei dafür zu Rechtsanwalt [...]
gegangen, der die Aufnahme der Erklärung aber abgelehnt und ihr unterstellt
habe, sie wolle lediglich dem Beschuldigten helfen. Dann sei sie zu
Rechtsanwalt [...] gegangen. Sie wurde gefragt, wie sie Ereignisse, die 7 ½
Jahre zurückliegen, so detailliert habe schildern können. Sie legte dar, so
etwas erlebe man nur einmal im Leben. Er habe sie damals mitten in der Nacht
angerufen, er habe geschluchzt, sie solle ihn abholen. Er habe so anders getönt
als sonst. Sie sei im Pyjama und in den Finken ins Auto gestiegen und habe ihn
bei der blauen Post geholt. Er sei voller Blut gewesen, habe eine geschwollene
Lippe gehabt. In die Notaufnahme habe er nicht gewollt. Sie habe versucht,
seine Verletzungen zu versorgen; er habe sich selbst die Zähne wieder
gerichtet, indem er auf eine «Röstischaufel» gebissen habe. Sie habe immer
wieder die Wunden desinfiziert. Sie habe gefragt, was passiert sei, und habe
gesagt, das sei ja schlimm, wie er aussehe. Zuerst habe er gelacht und gesagt,
der andere sehe schlimmer aus, dann habe er angefangen zu weinen und habe
gesagt, er habe einen Menschen auf dem Gewissen. Das sei alles erst nach und
nach gekommen. Dann sei er einmal erschöpft eingeschlafen. Die Kleider seien
voller Blut gewesen. Ein Teil seiner Kleider sei noch bei A.___ gewesen. Sie
habe mit diesem abgemacht, dass sie den Rucksack und die Jacke bei ihm hole, weil
die noch bei ihm gewesen seien. A.___ habe gleich gesagt, wieso sie diesem
«Pissgring» noch helfe, der reite jeden «in die Scheisse». F.___ habe immer
wieder Bruchstücke erzählt, die sie herausgebracht habe. Er habe mit Jugendlichen
eine Auseinandersetzung gehabt. Die hätten nicht damit gerechnet, dass er sich
so wehre, weil er sich das Leben lang habe wehren müssen. Er habe noch eine
SMS, einen Hilferuf schicken können. Er habe gesagt, die hätten schon auf der
Mitte der Brücke auf ihn eingeschlagen, zur Übergabe sei es gar nie gekommen.
Da müsse er das Messer gezogen und reingesteckt haben. (Auf Hinweis, sie müsse
nicht das sagen, was sie denke, sondern das, was er ihr gesagt habe:) Er habe
das Messer hervorgenommen und zugestochen, er habe aber in dem Moment nicht
gewusst, wie oft er zugestochen habe. Er habe auch noch gemeint, er hätte noch
eine Frau getroffen, und habe gemeint, der andere sei tot. Er habe sich stellen
wollen, er habe ihr das alles erzählt.
Die Vorinstanz hat die Aussagen von M.___
im Urteil auf den Seiten 102 bis 106 ausführlich und zutreffend gewürdigt,
darauf kann verwiesen werden. Es ist in der Tat erklärlich, wie sie nach 7 ½
bzw. 8 ½ Jahren die Ereignisse vom 22./23. Mai 2007 noch so schildern kann, wie
sie sie erlebt hat: Es war für sie ein eindrückliches Erlebnis, zu später
Stunde von ihrem Kollegen F.___ einen eigentlichen Notruf bekommen zu haben,
den dieser mit einer für sie derart beängstigenden Stimme abgesetzt hatte, dass
sie sofort im Pyjama losgefahren war und ihn bei der blauen Post in Solothurn
in schlimmem Zustand abgeholt hatte. Ebenso der plötzliche Übergang vom
lachenden Witzemachen über das Erlebte zum weinenden Geständnis, er habe einen
Menschen auf dem Gewissen, prägt sich im Gedächtnis ein. Die Vorinstanz hatte
der Zeugin auch Widersprüche in ihren Aussagen zur schriftlichen Erklärung
vorgehalten (Zeitpunkt des Besuchs bei der Tochter in [...]) und sich mit der
Möglichkeit auseinandergesetzt, dass sich bei der Schilderungen ihrer
Erinnerung auch nachträgliche Informationen von Drittpersonen eingeschlichen
haben konnten. Sie hat aber auch das gänzlich fehlende Motiv, dem Beschuldigten
mit einer falschen beschönigenden Aussage zu helfen und die in sich stimmigen,
plausiblen, räumlich-zeitlich verknüpften und detailreichen Äusserungen der
Zeugin festgestellt.
Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen
spricht in Ergänzung zu den Feststellungen der Vorinstanz auch ihre
Schilderung, wie es zur eidesstattlichen Erklärung gekommen war. Sie sagte
offen aus, vom Beschuldigten selber darum gebeten worden zu sein und mit seinem
Anwalt diesbezüglich Kontakt gehabt zu haben. Auch ihre offene Schilderung, wie
sich der von ihr zuerst kontaktierte Notar [...] geweigert habe, ihre Aussage
aufzunehmen, mit der Begründung, er glaube ihr nicht, sie wolle nur dem
Beschuldigten helfen, spricht sehr deutlich gegen eine bewusste Falschaussage
zu Gunsten des Beschuldigten.
Inhaltlich ist aber abschliessend zu
dieser Zeugenaussage auch klarzustellen, dass damit lediglich das bestätigt
wird, was ohnehin schon festgestellt worden war, nämlich dass F.___ in diesem
Zeitpunkt, als er M.___ angerufen hatte, der festen Überzeugung war, auf
jemanden mit dem Messer eingestochen und diesen und möglicherweise auch noch
eine Frau verletzt (den Angreifer möglicherweise getötet) zu haben.
2.2.5
Die
Gegenüberstellung der Aussagen von M.___ mit denjenigen von F.___
Ausgehend von der oben dargelegten und
auch von der Vorinstanz vertretenen Hypothese, es sei F.___ der Täter gewesen,
was dieser immer gewusst habe, aber in den ersten Einvernahmen beschönigend
(eingeschränkte Erinnerung) und ab dem 18. Juni 2008 auch falsch (überhaupt
keine Erinnerung, wer der Täter sei) ausgesagt zu haben, der dann 2014 und 2015
endlich ein ehrliches Geständnis abgelegt habe, müsste es sich also bei seinen
jüngsten Schilderungen um die Wahrheit gehandelt haben, die ihm immer bekannt
gewesen war. Wenn das aber so war, dann müsste dieses Geständnis mit seinen
Aussagen gegenüber M.___ im Kernpunkt übereinstimmen, denn unmittelbar nach der
Tat und gegenüber seiner guten Kollegin hatte er keinen Grund, beschönigende
oder übertriebene Aussagen zu machen.
Der Kerngehalt der jüngsten Aussagen von
F.___ mit und nach seinen schriftlichen Geständnissen von 2014 und 2015 ist:
Er erinnerte sich nach den Ereignissen
ganz genau: Er attackierte E.___ mit einem roten, von ihm mitgeführten
Springmesser. Er stach bewusst nur in die Schulter, weil er ihn nicht schwer
verletzen wollte, er dachte sich, eine Attacke auf die Schulter würde keine
gravierenden Verletzungen zur Folge haben (so das schriftliche Geständnis vom
16.
Januar 2015 (STREV.2015.1 S. 64). Dies bestätigte er auch als
Auskunftsperson am 10. November 2015 vor der Vorinstanz: Er schilderte eine
klare Erinnerung an den Moment des Zustechens (AS 62; Protokoll S. 6): Als er
seine Gruppe habe kommen sehen, habe er sich umgedreht und er sei mit dem
Messer auf ihn (E.___) losgegangen. Er habe sich sogar noch überlegt, wie er
das Messer einsetze, damit er ihn nicht allzu fest verletze. Er habe zwei- bis
dreimal auf seine Schulter eingestochen.
Und die Aussagen gegenüber M.___, die er
nach der Tat, während seines Aufenthalts bei seiner Kollegin gemacht hatte (mit
den Worten der Zeugin):
«Er hat das Messer hervorgenommen und
zugestochen, er hat aber in dem Moment nicht gewusst, wie oft er zugestochen
hat, er hat auch gemeint, er habe noch eine Frau getroffen und hat gemeint, der
andere sei tot.»
Das lässt sich nun beim besten Willen
nicht mehr miteinander vereinbaren. Wenn F.___ heute eine klare Erinnerung
daran hätte, wie er damals zugestochen hatte, so wusste er dies
selbstverständlich auch unmittelbar nach der Tat. Wenn er sich während dem
Zustechen Gedanken darüber machte (und machen konnte), das Messer so zu führen,
um seinen Gegner nicht ernsthaft zu verletzen, so wäre er bei weitem nicht in
einer so schlechten Verfassung gewesen, wie er ursprünglich angegeben hatte.
Wenn er sich aber seines zurückhaltenden Messereinsatzes bewusst war, weshalb
sollte er dann seiner Kollegin, die ihn abgeholt hatte, unter Tränen sagen, er
habe möglicherweise einen Mann getötet und vielleicht auch noch eine Frau
verletzt?
Der Vorderrichter hatte F.___ auf diesen
Widerspruch angesprochen (AS 63 Zeilen 258 bis 262). Seine Antwort trug nichts
zur Erhellung bei: M.___ habe gesagt, was sie von ihm gehört habe. … Es sei
normal, dass er damals nicht genau gewusst habe, was er gemacht habe. Er sei
zugeschüttet gewesen und es sei auch schnell gegangen. Er habe über die Jahre
gesehen, welche Verletzungen er ihm zugefügt habe. Das sei nicht Fantasie
sondern Realität, wenn er schnell zusteche und der sich bewege, habe er nicht
genau gewusst, wo er zusteche. Das habe er im Nachhinein gesehen.
Mit dieser Aussage lösen sich die oben
aufgeführten Aussagen von F.___ in seinen neuen Geständnissen geradezu in Luft
auf. Er selber sagt nun wieder wie am Anfang aus, nicht gewusst zu haben, wo er
hingestochen habe, nachdem er zuvor und in seinem schriftlichen Geständnis noch
behauptet hatte, eine klare Erinnerung daran zu haben, gezielt nur auf die
Schulter eingestochen zu haben, um keine schweren Verletzungen zu verursachen.
Die Wahrheit ist vielmehr, dass F.___ unmittelbar nach der Tat keine Ahnung
hatte, was er mit dem Messer gemacht hatte. Wie oben dargelegt, hatte er M.___
nach deren glaubhaften Aussagen nicht nur nach und nach gestanden,
möglicherweise einen Mann getötet zu haben sondern auch, eine Frau verletzt zu
haben. Beides traf ja nicht wirklich zu. Von wesentlicher Bedeutung ist aber,
dass es nach den wiederholten Aussagen von F.___ unbekannte Drittpersonen
waren, die ihm erzählt hatten, er habe eine Frau getroffen. Das sagte er so
bereits am 7. Juli 2007 bei der Kantonspolizei Bern (Protokoll S. 6) und bei
der Einvernahme durch den Berner Gerichtspräsidenten am 18. Januar 2008 aus
(Protokoll S. 4) wo er ausführte: «Ich habe eine Frau wahrgenommen, die sich
eingemischt hat. Zuerst hat es auch einmal geheissen, dass ich eine Frau
getroffen hätte. Das hat mich sehr schockiert. Aber es stimmte ja gar nicht. …»
Damit steht aber – im Unterschied zur
Einschätzung der Vorinstanz – fest, dass in dem Zeitpunkt, als F.___ M.___ den
Vorfall schilderte, ihm jemand schon gesagt hatte, er habe auf einen Mann
eingestochen und möglicherweise eine Frau verletzt. Er war aber selber auch der
festen Überzeugung, mit seinem Spickmesser, das er zur Verteidigung gezogen
hatte, auf einen grösseren Angreifer eingestochen zu haben. Als F.___ in seinem
zweiten schriftlichen Geständnis und als Auskunftsperson seine klare Erinnerung
an sein – zurückhaltendes – Zustechen beschrieben hatte, hat er gelogen. Er hat
damit versucht, sich mit Sicherheit als Täter und eben nicht nur als weiteren
möglichen Täter zu präsentieren. Dies hat er in der Absicht gemacht, seinem
Kollegen A.___ zu helfen, damit gegen diesen die fremdenpolizeiliche Massnahme
aufgehoben wird.
Zu diesem Beweisergebnis führt auch die
Berücksichtigung des zeitlichen Ablaufs des vorliegenden Verfahrens: Der
Beschuldigte war mit Urteil der Strafkammer vom 28. November 2011 verurteilt
worden. Er war an dieser Verhandlung persönlich anwesend und er war anwaltlich
vertreten. Er hat den Schuldspruch nicht angefochten und die Strafe verbüsst.
Der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe war im Rahmen von Electronic-Monitoring
vom 3. Oktober 2012 bis am 12. Juli 2013 vollzogen worden. Erst als ihm die
migrationsrechtlichen Konsequenzen gewahr wurden, reagierte er und besorgte die
nun in diesem Verfahren vorliegenden schriftlichen Erklärungen. Der
Beschuldigte hatte gegen seinen Wegweisungsentscheid vom 9. August 2013 per 31.
Oktober 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben. Diese wurde am 5.
Februar 2014 abgewiesen und es wurde seine Wegweisung per 31. März 2014
angeordnet. Die beim Bundesgericht dagegen eingereichte Beschwerde wurde am 28.
Oktober 2014 abgewiesen und es wurde erneut Frist zur Ausreise bis am 30.
November 2014 gesetzt. Am 6. Oktober ging das erste Revisionsgesuch mit
schriftlichen Erklärungen vom 4. Juli 2014 und vom 29. September 2014 ein.
Nachdem dieses erste Revisionsgesuch mit Entscheid vom 11. Dezember 2014
abgewiesen worden war, verfasste F.___ am 19. Dezember 2014, also 8 Tage
später, sein erstes schriftliches Geständnis, welches zusammen mit einem
Schreiben von J.___ vom 8. Januar 2015 und dem zweiten schriftlichen Geständnis
von F.___ vom 16. Januar 2015 die Grundlage für das zweite, erfolgreiche
Revisionsgesuch bilden sollte.
Damit erweisen sich die von F.___ ab
Dezember 2014 abgegebenen schriftlichen und mündlichen Aussagen als nicht
geeignet, das Beweisergebnis in Bezug auf die Frage nach der Täterschaft zu
beeinflussen.
Es bleibt aber immerhin beim
Beweisergebnis, wonach F.___ unmittelbar nach dem Ereignis der Überzeugung war,
jemanden mit seinem Messer verletzt möglicherweise gar getötet zu haben, ohne
allerdings aufgrund seines Zustandes eine genaue Erinnerung zu haben.
Es sind daher nachfolgend die weiteren
Beweismittel in diese Beweiswürdigung miteinzubeziehen, allen voran jene, die im
Rahmen der Gutheissung des zweiten Revisionsgesuches vom 13. April 2015 von der
Strafkammer als geeignet hervorgehoben wurden, den Schuldspruch vom 28.
November 2011 zu erschüttern.
2.3
Die Aussagen und Angaben von J.___
2.3.1
J.___ tauchte im vorliegenden Verfahren
erstmals mit dem von Rechtsanwalt Brunner am 15. Januar 2015 eingereichten
zweiten Revisionsgesuch auf, dem ein Schreiben von ihm, bei Rechtsanwalt
Brunner am 9. Januar 2015 eingegangen, beigelegt worden war. Der Inhalt dieses
Schreibens ist im angefochtenen Urteil S. 51 f. korrekt und vollständig
wiedergegeben. Er habe am Ende der LAP mit der Berufsschule [...] einen Ausflug
nach Solothurn gemacht. Ihre Gruppe habe einen Koch kennengelernt, der früher
kriminell gewesen sei und auch mit Drogen etwas zu tun gehabt habe. Der Abend habe
sehr schön angefangen, bis zwei Typen auf sie zugekommen seien, der eine
etwa 1,70 m gross mit «gegelten» Haaren, so seitlich, Dreitagebart und Kapuzen-Jacke.
Der andere sei etwa 1,80 m gross gewesen, habe auch «gegelte» Haare
gehabt, fast der gleiche Look ausser ohne Kapuze an der Jacke. Der Koch bei
ihnen sei leicht aggressiv geworden; dieser und die zwei Typen seien etwas
fortgegangen auf eine Brücke. Auf einmal sei es losgegangen. Der 1,70 m
grosse Mann habe ein Messer gezückt und habe bestimmt sechs- bis siebenmal das
Messer dem Koch in den Körper gerammt (dessen Namen habe er leider vergessen,
es sei aber ein ausländischer Name gewesen). Der Koch habe gar nichts gespürt,
vermutlich sei er etwas auf Drogen gewesen.
2.3.2
Am 14. Januar 2016 wurde dann J.___
durch die Vorinstanz formell als Zeuge befragt; er war zur Hauptverhandlung vom
10.
November 2015 nicht erschienen. Auch diese Aussagen sind im
vorinstanzlichen Urteil vollständig aufgeführt (AS 52 bis 569). Darauf kann
verwiesen werden. Es werden nachfolgend die wesentlichsten Aussagen angeführt.
Er könne sich an den Vorfall vom 22. Mai 2007 hier in Solothurn, bei dem ein
junger Mann mit einem Messer verletzt worden sei, erinnern. (Auf Frage, er habe
Rechtsanwalt Brunner einen Brief geschrieben, nachdem dieser ihn angerufen
habe, ob er sich daran erinnern könne, was dieser ihm am Telefon gesagt habe:)
Ja, ob er noch etwas wisse vom Vorfall und dass es wichtig sei, dass er ihm
einen Brief über den Vorfall schreibe. (Auf Frage, ob dieser ihm gesagt habe,
was in dem Brief stehen müsse:) Das, was er noch wisse, das solle er
aufschreiben. (Auf Frage, dieser habe zuerst seine Mutter angerufen, ob ihm
seine Mutter gesagt habe, was sie mit diesem am Telefon besprochen habe:) Nein,
sie habe ihm nicht viel gesagt. Sie habe ihn angerufen und gesagt, Herr Brunner
habe sie angerufen, dieser suche ihn.
Das Opfer sei bei ihnen gewesen; da
seien zwei Typen gewesen und hätten ihnen Drogen verkaufen wollen. Das Opfer
habe sie etwas beschützen wollen und sei mit diesen auf die Seite gegangen,
dann habe es Streit gegeben. Sie seien noch vier andere gewesen und seien
dazugekommen und hätten das gesehen. Dann habe es eine Messerstecherei gegeben,
das Opfer habe Schnittwunden gehabt; dieser habe die ganze Zeit geblutet, er
habe überhaupt nichts gemerkt.
(Auf die Frage, ob er das Zustechen
gesehen habe): Ja, das habe er gesehen. (Auf Frage, ob er die Person, die mit
dem Messer zugestochen habe, beschreiben könne, ob ihm an dieser etwas
besonders aufgefallen sei:) Dieser habe einen Kapuzen-Pullover getragen, die
Haare habe er aufgestellt gehabt, Ja, mit Gel, an der Seite rasiert, mehr wisse
er nicht mehr. (Auf Frage, ob ihm etwas an der Statur aufgefallen sei, dick,
dünn, gross oder klein:) ein Kopf grösser als er und schlank. Er sei
1,70 m gross. (Auf Vorhalt der im Brief abgegebenen Beschreibungen der beiden
Personen, und auf Frage, ob er sich daran noch erinnern könne, ob er das noch
vor Augen habe:) Die zweite Person sehe er nicht mehr so genau vor sich, aber
die erste, die er jetzt beschrieben habe. (Auf Vorhalt, im Brief habe er geschrieben,
die eine Person sei 1,80 m gewesen, die andere kleiner, 1,70 m, und
auf Frage, ob er sich daran noch erinnern könne, an den Grössenunterschied:)
Ja. (Auf Frage, welche Person das Messer gehabt und zugestochen habe:) Die
kleinere Person, die mit 1,70 m. (Auf Nachfrage:) Ja, da sei er sicher.
(Auf Frage, ob er erklären könne,
weshalb er im Brief an Herrn Brunner den Kleineren mit 1,70 m beschrieben
habe, währenddem er heute ausgesagt habe, er sei selbst etwa 1,70 m und
der andere sei etwa 1 Kopf grösser als er gewesen:) Dieser sei etwas grösser
gewesen als er und er sei damals noch etwas kleiner gewesen. Es sei vor neun Jahren
passiert, da sei er noch nicht 1,70 m gross gewesen. (Auf Frage, er wolle also
sagen, der andere sei damals einen Kopf grösser gewesen als er dies damals
gewesen sei, nicht wie er dies heute sei:) Ja.
Er wisse nicht, weshalb nur G.___ von
der Polizei befragt worden sei. (Auf Frage, der Vorfall liege nun fast neun
Jahre zurück, ob es einen Grund gebe, dass er sich noch relativ gut daran
erinnern könne:) Er könne sich gut an Sachen erinnern, auch an solche, die neun
Jahre zurücklägen; er könne sich auch an viele Sachen erinnern, die er als Kind
erlebt habe. (Auf Frage, was er mit der Aussage in seinen Schreiben meine, das
Ganze habe ihn sehr geprägt:) Es habe ihn einfach sehr mitgenommen. Das habe er
damit sagen wollen. (Auf Frage, ob er vor dem Verfassen seines Schreibens mit
jemand anderem über das Ereignis gesprochen habe, der allenfalls auch dabei gewesen
sei:) Nein, er habe mit gar niemandem geredet. Er habe keine Kontakte mit A.___
gehabt, einfach in Solothurn, als sie da gewesen seien. Er kenne ihn nicht. Er
habe nie Kontakte zu dessen Umfeld gehabt. Auch Telefonate oder Schreiben oder
so etwas habe er nicht erhalten. (Auf Aufforderung zu sagen, was er von dem
kleineren der beiden Typen, die er beschrieben habe, mitbekommen habe:) Der
Kleinere sei fragen gekommen wegen Drogen und er habe ein Messer in der Hand
gehabt. Um was für Drogen es gegangen sei, wisse er nicht mehr. Dieser habe
Deutsch, Schweizerdeutsch, gesprochen; Solothurner-Dialekt. Nachdem er ihnen
das habe verkaufen wollen, sei das Opfer etwas weiter weg mit ihm reden
gegangen und dann sei es zum Streit gekommen. Als es den Streit gegeben habe, seien
noch G.___, L.___ und K.___ und die restlichen von der Jugendherberge, die auf
der Abschlussreise gewesen seien, da gewesen. Er habe schon gesehen, dass er
(der Täter) das Messer in der Hand gehabt und gestochen habe, mehr habe er auch
nicht gesehen. Um was für ein Messer es sich gehandelt habe, wisse er nicht.
Wie der Täter das Messer in der Hand gehabt habe, das habe er auch nicht
gesehen. (Auf Frage, wie der Täter zum Opfer gestanden habe, als er zugestochen
habe:) Gegen vorne, er habe zu diesem geschaut. Ja, frontal vor ihm, Gesicht zu
Gesicht. (Auf Frage, wo der Stich, den er gesehen habe, das Opfer getroffen habe:)
Auf der linken Schulter und auf der anderen Seite auch, auf beiden Schultern.
Er habe zwei Stiche gesehen, also diese zwei. (Auf Frage, aus welcher Distanz
er das gesehen habe:) Sehr nahe von ihm (dem Opfer); etwa 200 Meter. (Auf
Frage, wie lange die Phase der Messerstiche gedauert habe:) 5 Minuten. Der
Grössere sei ihm zum ersten Mal aufgefallen, als er zusammen mit dem Kleineren
auf sie zugekommen sei. Sie seien dort am Sitzen gewesen und da seien diese auf
sie zugekommen und hätten gerade angefangen zu reden. Diese hätten gefragt, ob
sie Drogen wollten. Nein, der Grössere habe nicht geredet, nur der Kleinere.
Der Grössere sei einfach mit dem Kleineren mitgegangen und dann auch mit dem
Opfer mitgegangen. Ja, der Grössere sei dabei gewesen, als sich das Opfer mit
dem Kleineren von der Gruppe entfernt habe.
Es zeigen sich dann Widersprüche in den
Aussagen des Zeugen zu den Kontakten mit Rechtsanwalt Brunner: Dieser habe ihm
am Telefon gesagt, er solle einen Brief schreiben und möglichst genau erzählen,
was passiert sei. Er sei dann bei ihm in Zürich gewesen und er habe den Brief
dort abgegeben. Rechtsanwalt Brunner habe ihn orientiert, dass A.___ wegen der
Messerstecherei verurteilt worden sei und die Schweiz verlassen müsse.
Rechtsanwalt Brunner habe ihm auch gesagt, dass die Grösse der beteiligten
Personen wichtig sei. Er sei dort persönlich vorbei gegangen, um den Brief
abzugeben. Es sei dort über die Messerstecherei gesprochen worden. Er habe
Rechtsanwalt Brunner erzählt, was er geschrieben habe. Der Brief sei nach dem Gespräch
nicht mehr verändert worden. – In der Folge konnte indessen eruiert werden,
dass die Besprechung mit Rechtsanwalt Brunner am 6. Januar 2015 stattgefunden
hatte und der Brief erst zwei Tage später bei der Post abgegeben worden war. Der
Zeuge hatte also seinen Brief erst nach der Besprechung mit Rechtsanwalt
Brunner in Zürich per Post geschickt.
Es stellte sich schliesslich auch
heraus, dass der Zeuge in Bezug auf sein Fernbleiben an der ersten
Hauptverhandlung vor der Vorinstanz nach der Einschätzung derselben (US 59/60)
nicht die Wahrheit gesagt hatte.
2.3.3
Fazit 4 in Bezug auf J.___
Es ist angesichts der langen Zeitdauer
zum vorneherein von einem grossen Risiko verfälschter Aussagen auszugehen,
wobei immerhin – wie auch bei M.___ – von einem speziellen Ereignis auszugehen
ist, das besser im Gedächtnis haften bleibt. Es ist in Bezug auf die Person des
Zeugen aber auch von einer eingeschränkten Glaubwürdigkeit auszugehen, hat er
doch im Zusammenhang mit seinem Nichterscheinen als Zeuge unrichtig ausgesagt,
ebenfalls, was das Verfassen seines Briefes im Nachgang zur Besprechung mit
Rechtsanwalt Brunner betrifft. Es muss denn auch in Bezug auf dieses Schreiben
nach einem Telefongespräch und einer persönlichen Besprechung mit Rechtsanwalt
Brunner in dessen Büro von einer grossen Suggestionsgefahr ausgegangen werden.
Sonst hätte er sich in seinen Schilderungen über rund acht Jahre zurückliegende
Ereignisse in den paar Zeilen kaum derart über die Grösse der beiden
Beteiligten als Täter in Frage kommenden Männer ausgelassen und betont, es habe
der Kleinere das Messer gezückt und sechs- bis siebenmal zugestochen (als Zeuge
befragt sprach er von zwei gesehenen Stichen). Diese Grössenangaben werden dann
endgültig konfus, wenn er als Zeuge aussagte, der Täter, der zugestochen habe,
sei etwa einen Kopf grösser gewesen als er selber und er sei 1.70 Meter gross.
Die nachträgliche Erklärung dazu, er sei eben damals kleiner gewesen (er war 19
Jahre alt), ist nicht plausibel. Und endgültig unbrauchbar wird diese
Zeugenaussage dann aufgrund seiner Aussagen, er sei bei den Messerstichen etwa
200.
Meter vom Opfer entfernt gestanden und die Stiche hätten etwa fünf Minuten
gedauert. Daraus lassen sich entgegen der Einschätzung der Vorinstanz (US 59)
nicht nur «gewisse Zweifel an den Darstellungen von J.___ aufkommen», sondern
diese Aussage als wertlos erscheinen. Es kann dies auch nicht einfach mit
schwierigen Schätzungen nach langer Zeit erklärt werden. Sollte der Zeuge – und
so macht es den Eindruck – überhaupt Mühe im Umgang mit Zahlen haben, kann eben
auch nicht auf seine Grössenangaben abgestellt werden (die dann aber
andererseits doch wieder als auffällig präzise erscheinen).
2.4
Die Aussagen und Angaben von N.___
Auch diese Person taucht erstmals mit
dem Revisionsgesuch von Rechtsanwalt Brunner vom 15. Januar 2015 auf, mit dem
eine «Eidgenössische Erklärung» von N.___ eingereicht worden war. Er beschreibt
darin, wie er aufgrund eines Anrufes von F.___ diesem zusammen mit A.___ und
weiteren Leuten zu Hilfe geeilt sei. Als F.___ (F.___) sie habe kommen sehen,
habe er ein Messer gezogen und dem Anderen in den Oberkörper gestochen. Er habe
dies mit eigenen Augen gesehen und das sei 100% die Wahrheit.
Die Vorinstanz hat im Urteil auf den
Seiten 71/72 korrekt dargelegt, weshalb auf diese schriftliche Eingabe
überhaupt nicht abgestellt werden kann. Einerseits wäre nach dieser Version der
Beschuldigte noch gar nicht beim Tatort gewesen (was allen anderen
Erkenntnissen widerspricht) und andererseits erklärte N.___ im Verfahren gegen F.___
anlässlich einer Befragung durch den Staatsanwalt vom 9. Dezember 2008 im
Zusammenhang mit dem Delikt der versuchten vorsätzlichen Tötung (mit einer
Schusswaffe) vom 26. Oktober 2008 als Zeuge – auf Frage, ob er von früheren
Vorfällen mit Schusswaffen und/oder Messern wisse, bei welchen F.___ andere
Leute bedroht und verletzt habe – er habe gehört, dass einmal eine Sache mit
einem Messer gewesen sei; das habe er von anderen Leuten gehört, nicht selber
mitbekommen. Weiter fügte er noch bei, er sei nie dabei gewesen, als F.___
jemanden mit der Waffe bedroht habe, das sei das erste Mal gewesen (vgl.
BWSAG.2009.7, 1/ 000424). Aus diesen Gründen hatte auch die Strafkammer
des Obergerichts im Beschluss vom 11. Dezember 2014 das Revisionsbegehren des
Beschuldigten vom 6. Oktober 2014 als rechtsmissbräuchlich bezeichnet, soweit
es sich auf die «eidgenössische Erklärung» von N.___ abstützte (STREV.2014.21,
AS 103; Beschluss S. 9).
2.5
Die weiteren Zeugenaussagen
2.5.1
Die Strafkammer des Obergerichts
hatte im Urteil vom 28. November 2011 (S. 11 f). die Aussagen der Zeugen P.___(Aussagen
angefochtenes Urteil, Seiten 63 bis 65) und H.___ (angefochtenes Urteil, Seiten
66.
bis 68) gewürdigt, die beide gesehen hatten, wie der Beschuldigte bei der
Auseinandersetzung zwischen F.___ und E.___ dazwischen gegangen war. Beide
hatten den Messereinsatz nicht gesehen. H.___ hatte allerdings gesehen, dass
nach dieser Intervention der andere blutete, dass A.___ eine Militärhose
getragen und eine Glatze gehabt habe und dass eine Kollegin des Opfers
unmittelbar daneben gestanden sei, die sicher gesehen habe, wer zugestochen
habe. Diese Personen sind seither nicht mehr befragt worden, auf ihre Aussagen
kann weiterhin abgestellt werden.
Auch die Aussagen des Kollegen des
Beschuldigten, Q.___, waren im obgenannten Urteil (S. 12) gewürdigt worden. Die
Vorinstanz hat die Aussagen in ihrem Urteil auf den Seiten in 68 bis 70
nochmals aufgeführt und ebenfalls gewürdigt. Es gibt dazu keine neuen
Erkenntnisse. Dieser Zeuge hatte versucht, den Beschuldigten zu entlasten,
indem er behauptete, er habe mit diesem zusammen das Zustechen aus einer Distanz
von 30 – 40 m beobachtet. Dies widerspricht auch den Aussagen des Beschuldigten
selber, der ja nicht bestritten hat, bei der Messerstecherei dabei gewesen zu
sein.
2.5.2
Angaben von L.___
Die Vorinstanz hatte L.___ an der
Hauptverhandlung als Zeugen befragt und dessen Aussagen im Urteil auf den
Seiten 40 bis 44 vollständig wiedergegeben, worauf verwiesen werden kann. Er
war einer aus der Gruppe der Gewerbeschüler aus [...], der beste Kollege des
Opfers E.___. Er war erstmals am 10. November 2015 zum Vorfall vom Mai 2007
befragt worden, niemals zuvor. Er sei von der Polizei nie angesprochen worden.
Er habe damals den Lehrern gesagt, er sei ganz nahe gestanden. Es habe aber
geheissen, er solle aufs Zimmer gehen, G.___ habe mehr gesehen als er. Er sagte
vor der Vorinstanz im Wesentlichen Folgendes aus:
Beim Zurückkommen von der Tankstelle, wo
sie Alkohol gekauft hätten, habe sie eine Person angesprochen, ob sie Kokain
kaufen wollten. Er habe verneint. E.___ habe wissen wollen, wie der Preis sei.
Das habe ihm nicht gepasst, dann habe es ein Handgemenge gegeben und schon
seien die ersten Fäuste geflogen. Die Person, die sie angesprochen habe, sei
dann etwas voraus gegangen, habe das Natel hervorgenommen und habe in einer
fremdländischen Sprache etwas gesagt. Eine Kollegin von ihnen sei gekommen und
habe gesagt, jetzt müssten sie aufpassen; diese habe alles verstanden. Sie
seien weiter über die Brücke gegangen, dann sei eine Gruppe Jugendlicher
gekommen, mit einem Kampfhund, und habe ihnen den Weg versperrt. Er habe etwa
einen halben Meter von E.___ entfernt gestanden, dann sei alles sehr schnell
gegangen, das Messer sei aus dem Hosensack gekommen, aufgeklappt und zugestochen.
Ohne Vorwarnung. Er habe gesehen, wie das Messer in das Schulterblatt gegangen
sei; der Täter habe das Messer in der Schulter noch gedreht, so habe es ein
Fünfliber grosses Loch gegeben. (Auf Frage, ob die Person, die in einer
fremdländischen Sprache telefoniert habe, identisch gewesen sei mit der Person,
die dann das Messer in der Hand gehabt habe:) Nein, das seien zwei verschiedene
Personen gewesen. Die Person, die mit dem Messer zugestochen habe, könne er
nicht beschreiben; dazu könne er nichts sagen. K.___ habe auf den Täter
losgehen wollen. Ja, G.___ und J.___ seien auch dabei gewesen.
Trotz seiner Aussage, die Person, die
mit dem Messer zugestochen habe, könne er nicht beschreiben, macht L.___ dann
später doch Aussagen zu dessen Grösse: Der Angreifer sei kleiner gewesen als E.___.
Dieser sei der Grösste von allen gewesen, sei einen Kopf bis zwei Köpfe grösser
gewesen als alle anderen. Er denke, E.___ sei 1,95 bis 2 m gross. Der
Täter sei etwa gleich gross gewesen wie er selbst; er sei 1,80 m gross.
(Auf ergänzende Fragen des Oberstaatsanwaltes) Er habe das Messer nicht genau
gesehen. Es sei entweder ein Spickmesser gewesen oder ein Einhand-Klappmesser,
eher Letzteres, da der Täter einen Schwung gemacht habe. So wie ein Sackmesser
habe er es nicht geöffnet. Es sei etwa 20 cm gewesen inklusive Griff,
silbrig. (Auf Frage, an wie viele Stiche er sich erinnern könne:) Zwei Stiche
habe er konkret gesehen, vier Stiche seien es gewesen. Den ersten Stich auf die
Schulter habe er genau gesehen, wo der Täter das Messer noch so gedreht habe,
den anderen habe er hinten unten reingemacht (zeigt auf den Rücken, Lendenbereich,
linke Seite). (Auf Frage, ob er sicher sei, dass die Person, die das Kokain
angeboten habe, nicht identisch mit der Person sei, die zugestochen habe:) Ja,
hundertprozentig. Er sei sich so sicher, weil es zwei unterschiedliche Personen
gewesen seien. Der, der ihnen das Kokain habe verkaufen wollen, habe Militärhosen
getragen. Er habe krauses Haar gehabt, nicht Afro, aber so Wellen. Der andere
sei dunkel angezogen gewesen, wie die anderen auch. Die aus der anderen Gruppe
seien alle dunkel angezogen gewesen, auch derjenige, der das Messer geführt
habe. Bei dem, der das Messer geführt habe, sei er sich nicht mehr ganz sicher.
Ihm sei vor allem derjenige mit der Glatze geblieben, der den Hund geführt
habe. Der Kokainverkäufer sei kleiner gewesen als er selbst, so einen halben
Kopf kleiner, 1,70 oder 1,75 m. Der Messerstecher sei etwa gleich gross
wie er selbst gewesen, aber kleiner als E.___, der etwas über 1,90 m sei.
(Auf ergänzende Fragen des Oberstaatsanwaltes) Der Dialekt des Täters sei
Solothurner-Dialekt gewesen. Ob er einen fremdländischen Akzent gehabt habe,
könne er nicht hundertprozentig sagen. Dieser sei aber kein Schweizer gewesen.
Der Mann mit der Glatze sei der einzige Schweizer gewesen. Der Kokainanbieter
habe auch einen Solothurner-Dialekt gehabt, aber mit ausländischem Akzent. Ja,
er sei sicher, dieser habe einen leicht ausländischen Akzent gehabt.
Angesichts des langen Zeitablaufs
zwischen dem Ereignis und der ersten Befragung nach über 8 Jahren kommt dieser
Aussage nur eine geringe Bedeutung zu. Sie trägt auch inhaltlich nichts zur
Klärung bei. Es werden einerseits die Aussagen der Hauptzeugin von der Tatnacht
gestützt (zweiteilige Auseinandersetzung, ein kleinerer Kokainverkäufer, der
dann voraus über die Brücke gegangen ist und Verstärkung per Telefon gerufen
hat, der Messerstecher, der grösser und nicht mit dem Drogenverkäufer identisch
gewesen sei). Andererseits macht er auch abweichende Aussagen, indem der
kleinere Drogenanbieter Solothurner Dialekt mit ausländischen Akzent gesprochen
und Militärhosen getragen haben soll; er habe in einer Balkansprache
telefoniert. Beim Messerstecher (den er gemäss Aussagenbeginn eigentlich gar
nicht beschreiben kann) stimmen die Aussagen zur Grösse und zur Haarfarbe mit
der Hauptbelastungszeugin überein und schliessen F.___ als Täter aus. Gewisse
Abweichungen gibt es bei der Kleidung und der Haarlänge.
Die Vorinstanz schloss aus dieser
Aussage Folgendes (US 47): «Die Abweichungen zwischen den Ausführungen von G.___
und L.___ verdeutlichen im Übrigen in anschaulicher Weise, dass die Wahrnehmung
eines jeden Menschen subjektiv, selektiv und interpretativ ist und in der
Wahrnehmungs-, Speicherungs- und Wiedergabephase vielfältige Fehler auftreten
können.» Dem kann nicht gefolgt werden, wenn die eine Person bereits in der
Tatnacht und in der Folge nach grösseren Zeitabständen noch mehrfach befragt
worden ist und die andere Person erstmals nach 8 ½ Jahren, hat das wenig mit
unterschiedlicher Wahrnehmung und viel mit der Verfälschung der Erinnerung nach
langem Zeitablauf zu tun.
2.5.3
Angaben von K.___
Ihre Aussagen sind im angefochtenen
Urteil auf den Seiten 48 bis 51 wiedergegeben und gewürdigt worden. Auch sie
war mit der Berufsschule [...] am 22. Mai 2007 in Solothurn und bei den hier zu
analysierenden Ereignissen mit dabei. Sie war erstmals am 10. November 2015 vor
der Vorinstanz und damit nach mehr als acht Jahren befragt worden. Es war ihr
nicht mehr möglich, Aussagen zu den Ereignissen zu machen, die zur Klärung
beitragen konnten. Sie wusste nicht einmal mehr, ob sie den Moment, als mit
einem Messer zugestochen worden sei, überhaupt mitbekommen habe. Sie sei dann
später durch Rechtsanwalt Brunner angerufen worden, der sie gefragt habe, ob
sie noch etwas wisse.
2.5.4
Angaben von I.___
I.___ war damals Geschäftsführer einer
Bar und wurde am 18. Juni 2007 als Auskunftsperson durch die Polizei und am 5.
Juli 2010 als Zeuge vor dem Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt befragt. Die
Aussagen sind im Urteil auf den Seiten 60 bis 62 aufgeführt. Er kannte A.___
und F.___ schon seit einigen Jahren, war aber bei den hier interessierenden
Auseinandersetzungen nicht dabei. Zum fraglichen Abend deponierte er, F.___,
den er als F.___ gekannt habe, habe bei ihm Hausverbot gehabt und er habe am
22.
Mai 2007 bei ihm Gäste angepöbelt und auch vor die Füsse gespuckt. Er habe
dann auch beobachtet, wie das im [...] nebenan auch so abgelaufen sei, er sei
auch dort weggewiesen worden. Am nächsten Tag haben ihm A.___ erzählt, F.___
habe einen Mann niedergestochen. Als Zeuge im Jahr 2010 nochmals dazu befragt,
konnte er sich an das Meiste nicht mehr erinnern.
Es ist auch hier festzustellen, dass es
keinerlei Aussagen gibt, die zur Klärung der Frage beitragen könnten, wer denn
nun am 22. Mai 2007 zugestochen hatte. Allein seine Aussage bei der ersten
polizeilichen Einvernahme einen Monat nach den Ereignissen, was ihm der
Beschuldigte selber erzählt haben soll, trägt dazu gar nichts bei; der
Beschuldigte hatte immer bestritten, der Täter zu sein.
2.6
Die Aussagen des Beschuldigten
Im angefochtenen Urteil sind die
Aussagen des Beschuldigten auf den Seiten 106 bis 111 vollständig und korrekt
aufgeführt, worauf vorab verwiesen werden kann.
Es ist bei der Würdigung seiner Aussagen
vorab auf die spezielle Situation hinzuweisen, indem bereits zu einem frühen
Zeitpunkt entweder er selber oder sein guter Kollege oder Freund F.___ als
Täter in Frage kamen. Er hatte ja bis zur Hauptverhandlung im
Berufungsverfahren vor Obergericht immer geltend gemacht, F.___ zufällig getroffen
zu haben und er war erst an dieser Verhandlung auf die Schilderungen der weiteren
beteiligten Personen eingeschwenkt, wonach er von F.___ telefonisch zu Hilfe
gerufen worden sei. Er bestritt aber in sämtlichen Einvernahmen, mit einem
Messer auf das Opfer eingestochen zu haben. Im Rahmen der tatnächsten ersten
Befragung hatte der Beschuldigte noch ausgesagt, er habe F.___ in einem Streit
mit einem grösseren Mann gesehen und er sei dazu gegangen und er habe F.___
gepackt und weggezogen. Der sei aber ausser sich vor Wut gewesen, weshalb er
von ihm abgelassen habe und weggegangen sei. Nur Augenblicke später habe er
gehört, wie eine Frau laut geschrien habe. Daraufhin habe er sich umgedreht und
gesehen, wie der unbekannte Mann stark geblutet habe. Kurze Zeit später sei F.___
in Richtung Landhausquai an ihm vorbeigerannt. Er sei schockiert gewesen und
habe sich nur noch gedacht, F.___ habe eine grosse Dummheit begangen. Mit
dieser ersten Aussage hatte er also F.___ vorerst stark belastet. Später
schwenkte der Beschuldigte um und sagte aus, er habe F.___ weggezogen, später
dann auch, es hätten ihn andere Personen weggezogen. Er sei dann zusammen mit
ihm weggegangen. Er habe nicht gesehen, was passiert sei, dass der Kontrahent
gestochen worden sei.
3.
Die abschliessende
Beweiswürdigung
3.1
Die Strafkammer des Obergerichts
hatte das vorbehaltlose Geständnis von F.___ vom Dezember 2014 und Januar 2015
und die schriftliche Aussage von J.___ im Beschluss vom 13. April 2015 als
Noven bezeichnet, die zusammen mit den im ersten Wiederaufnahmeverfahren
eingebrachten schriftlichen Angaben von M.___ und N.___ geeignet seien, den
Schuldspruch vom 28. November 2011 des Beschuldigten zu erschüttern. Das ist
nicht das Beweisergebnis des vorliegenden Verfahrens.
In Bezug auf F.___ erweisen sich gerade
diese schriftlichen Aussagen, mit denen er eine klare Erinnerung schilderte,
wie er sich umgedreht habe, als er seine Kollegen, die er zu Hilfe gerufen
hatte, kommen sah, das mitgeführte Springmesser hervornahm und damit E.___ attackierte,
als Lüge. Er schilderte nämlich weiter eine klare Erinnerung, wie er sich
gedacht habe, er wähle die Schulter als Ziel seiner Messer-Attacke, weil
dadurch das Opfer nicht schwer verletzt werde. Er habe das Messer gegen die
rechte Schulter des Opfers geführt und er habe sich danach rasch zurückgezogen.
Das erweist sich deshalb als klare Lüge, weil es auf der anderen Seite das
Beweisergebnis ist, dass F.___ unmittelbar nach der Tat glaubte, einen
Angreifer möglicherweise schwer verletzt oder gar getötet und auch noch eine
Frau möglicherweise verletzt zu haben. Dies entspricht nicht nur den eigenen
ersten Aussagen des Beschuldigten, sondern insbesondere auch derjenigen von M.___
und O.___. Es ist schlechterdings ausgeschlossen, sich nach acht Jahren noch
genau zu erinnern, das Messer gezielt und zurückhaltend eingesetzt zu haben und
auf der anderen Seite unmittelbar nach der Tat völlig aufgelöst zu glauben,
einen Mann möglicherweise getötet und eine Frau verletzt zu haben. Es ist bei F.___
nach wie vor das Beweisergebnis, dass er unmittelbar nach der Tat in einer
schlechten körperlichen und psychischen Verfassung war und aufgrund der
festgestellten Spuren (Blut) und den Aussagen von Drittpersonen (insbesondere
was die Verletzung einer Frau betraf) der festen Meinung war, er habe mit einem
Messer herumgefuchtelt und dabei Menschen verletzt. Was er aber genau gemacht
hatte, wusste er nie. Es kann aber noch immer – wie schon zur Zeit des Urteils
vom 28. November 2011 – seine Täterschaft nicht völlig ausgeschlossen werden.
Diese Möglichkeit ist aber zwischenzeitlich nicht stärker geworden, da seine
neuen schriftlichen Geständnisse und Aussagen vor der Vorinstanz wahrheitswidrig
sind und die neuen Aussagen von M.___ das Gegenteil beweisen, wonach er eben
überhaupt keine klare Erinnerung hatte.
Es ist aber auch das Beweisergebnis,
dass die Angaben und Aussagen von J.___ völlig wertlos sind, hat er sich doch
nicht nur als Person mit seinen Falschaussagen vor Gericht zu seinem
Nichterscheinen unglaubwürdig gemacht, sind sie doch auch inhaltlich völlig
unglaubhaft, wenn er aus einer Entfernung von 200 Metern den «Kleineren»
gesehen haben will, er ein Kopf grösser war als er selber (der 1.70 cm gross
ist), wie der während 5 Minuten auf das Opfer eingestochen hat.
Weshalb die Strafkammer mit diesem
Beschluss auch den Einbezug der schriftlichen Aussage von N.___ in die
Gesamtwürdigung verlangt hatte, nachdem die Strafkammer diese Aussage noch im
Beschluss vom 11. Dezember 2014 als völlig wahrheitswidrig eingeschätzt und
deren Vorbringen als Revisionsgrund sogar als rechtsmissbräuchlich bezeichnet
hatte, ist nicht ersichtlich. Diese Aussage ist auf jeden Fall noch immer
unbeachtlich.
Dagegen liegt neu eine glaubhafte
Zeugenaussage von M.___ vor, welche aber lediglich das bisherige Beweisergebnis
erhärtet, wonach F.___ nach der Tat glaubte, der Täter zu sein, ohne genau zu
wissen, was denn geschehen war. Es ist dank ihrem Zeugnis auch klar, dass er
schon so kurze Zeit auch unter dem Eindruck von Aussagen von Drittpersonen
stand, indem er schon bei ihr von der Möglichkeit sprach, er habe auch noch
eine Frau verletzt, was ihm offenbar jemand (wahrheitswidrig) gesagt hatte.
3.2
Und es ist damit noch die
gleiche Ausgangslage, wie beim Urteil vom 28. November 2011: Dieser
theoretischen Möglichkeit, es könnte tatsächlich F.___ der Täter gewesen sein,
steht die Zeugenaussage G.___ gegenüber, welche noch in der Tatnacht ein
Signalement des Täters abgegeben hatte, welches weitestgehend auf den Beschuldigten
zutraf und F.___ ausschloss. Es handelte sich um eine glaubwürdige Person die
sehr glaubhafte Aussagen machte. Sie hatte auch gesehen, wie dieser
grossgewachsene Täter das Messer gezückt und zugestochen hatte. Sie hatte also
nicht einfach diesen Mann gesehen und aufgrund der Verletzung des Opfers auf diesen
als Täter geschlossen, sondern sie hatte ihn das Messer einsetzen sehen. Der
tatsächliche Mangel, dass sie nicht in zeitlicher Nähe zur Tat auch noch
formell als Zeugin befragt worden war, wird dadurch ausgeglichen, dass sie auch
noch etwas mehr als ein Jahr später den Täter wiedererkannte und identifizieren
konnte. Sie konnte bei der gleichen Gegenüberstellung F.___ als Täter ausschliessen.
Und auch in der späteren Einvernahme, am 28. September 2010, sagte sie als Zeugin
aus, sie könne den Beschuldigten mit hundertprozentiger Sicherheit als Täter
identifizieren; sie habe gesehen, wie er auf E.___ eingestochen habe. Dieses
klare Ergebnis lässt sich nicht mit einer nochmaligen Befragung der Zeugin am
10.
November 2015 – nunmehr also 8 ½ Jahre nach dem Ereignis und 5 Jahre nach
der letzten Befragung – relativieren. Dass nach so langer Zeit einige Angaben
(z. B. wer die Militärhosen getragen hatte) anders ausfallen würden, war
zwingend. Wichtig ist vielmehr, dass es auch nach dieser Befragung nicht das
geringste Motiv für eine Falschaussage zu erkennen gab. Sie bestätigte noch
einmal ausdrücklich, immer nach bestem Wissen und Gewissen ausgesagt zu haben.
Es hat aber auch keine Anhaltspunkte
dafür gegeben, dass sich die Zeugin in Bezug auf die Ausführung der
Messerstiche geirrt haben könnte. Es gibt eine solche theoretische Möglichkeit
nach wie vor, wie das schon im aufgehobenen Urteil der Fall war. Es könnte der
Beschuldigte in die Auseinandersetzung (ohne Messer) eingegriffen und dafür F.___
zugestochen haben. Nachdem aber auch Drittpersonen (H.___, der Kollege des
Beschuldigten) bestätigten, G.___ sei unmittelbar daneben gestanden und müsse
gesehen haben, wer zugestochen habe, sie dies mehrfach und mit grosser
Sicherheit bestätigte, sie mehrfach aussagte, sie habe den Täter angesprochen
und aufgefordert zu gehen, ihre Wahrnehmungsfähigkeit nicht eingeschränkt war,
ist diese Wahrscheinlichkeit klein, so klein, dass es beim bisherigen
Beweisergebnis bleiben muss. Dazu führt auch eine erneute Berücksichtigung
sämtlicher heute bekannten Beweismittel.
II. Schuldspruch
wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand und
rechtskräftige Schuldsprüche
Es besteht kein Anlass, den
festgestellten Sachverhalt rechtlich anders einzuordnen als es im Urteil der
Strafkammer vom 28. November 2011 geschehen ist. A.___ ist der einfachen Körperverletzung
mit einem gefährlichen Gegenstand, begangen am 22. Mai 2007 schuldig zu
befinden. Im Übrigen ist festzustellen, dass die Schuldsprüche gemäss Ziffer 2
des erwähnten Urteils rechtskräftig sind.
III. Strafzumessung
1.
Allgemeines zur Strafzumessung
1.1
Nach Art. 47 StGB misst das
Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das
Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das
Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung
oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des
Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie
weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die
Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).
Bei der Tatkomponente können fünf
verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt
der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass
des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten
Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass
der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit
des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives
Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Unter der
subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung
des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens
insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren
Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz
trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden
Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch
umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei
seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens
überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung ist es richtig,
dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus. Die
Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des
Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer
wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem
von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist.
Schliesslich ist unter dem Aspekt der
Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und
äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu
vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je
leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer
wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3a
aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem
psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch
unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von
Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur
ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit
oder Verzweiflung usw.
Bei der Täterkomponente sind einerseits
das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen, auch über im Ausland begangene
Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen – Vorstrafenlosigkeit wird
neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur berücksichtigt, wenn die
Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1) – und
andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im
Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im
Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen
zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im
Strafverfahren, also ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis
abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die
Strafempfindlichkeit des Täters.
1.2
Hat der Täter durch eine oder
mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen
erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat
und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe
nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche
Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der
Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der
Strafrahmen für die schwerste Tat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe
für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich
ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des
Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat gedanklich die
Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt
hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer
Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung
zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011, E. 5.4). Allerdings ist
die Bildung einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen möglich.
Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip
nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Das Gericht
kann somit auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten
Fall für jede einzelne Tat eine Freiheitsstrafe ausfällen würde. Demgemäss sind
im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB «die Voraussetzungen für mehrere gleichartige
Strafen erfüllt», wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen
Normverstoss gleichartige Strafen ausfällte. Dass die anzuwendenden
Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 138
IV 120 E. 5.2). Bei der Bildung der Gesamtstrafe hat das Gericht von der
Einsatzstrafe auszugehen und diese in einer Gesamtwürdigung angemessen zu
erhöhen. Zwar ist es dem Gericht dabei nicht untersagt, zunächst für jede
Einzeltat eine selbstständige Strafe festzusetzen, zumal es die Überlegungen,
die es bei der Bemessung der Strafe angestellt hat, in seinem Urteil so
darstellen muss, dass erkennbar wird, welche Gesichtspunkte es in welchem Sinne
berücksichtigt hat. Verlangt wird jedoch, dass es dennoch die erforderliche
Gesamtstrafzumessung vornimmt. Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die
einzelnen Straftaten in einem selbstständigen Schritt innerhalb des (allenfalls
erweiterten) Strafrahmens gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB gewürdigt werden. Dabei
sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr
Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbstständigkeit sowie die
Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen
zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts wird dabei
geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und
situativ in einem engen Zusammenhang stehen (zum Ganzen Urteil 6B_323/2010 vom
23.
Juni 2010 E. 3.2).
1.3
Die tat- und täterangemessene
Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der
(schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch
Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf
innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien
festzusetzen wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen,
wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat
angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage
einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn
verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen
objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe
innerhalb des ordentlichen Strafrahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Die
verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den
ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Dazu bedarf es weiterer, ins Gewicht
fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen
(BGE 136 IV 55 E. 5.8, S. 63, mit Hinweisen).
2.
Konkrete Strafzumessung
2.1
Mit dem Revisionsentscheid sind auch
alle Strafen aufgehoben worden. Es ist nun eine neue Strafzumessung aufgrund
der Verhältnisse «ex nunc» vorzunehmen und es sind auch alle Umstände zu
berücksichtigen, die nach dem ursprünglichen Urteil und nach dem
Revisionsentscheid entstanden sind (Marianne Heer in: Niggli/Heer/Wiprächtiger,
Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014,
Art. 414 N. 11).
2.2
Es ist einzig mit der einfachen
Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff.
2.
StGB eine Freiheitsstrafe verwirkt, die maximal 3 Jahre betragen kann. Anders
als im Urteil vom 28. November 2011 ist für die Vergehen eine Geldstrafe (und
für die Übertretungen eine Busse) auszufällen.
2.3
Der Beschuldigte wurde in einer
tätlichen Auseinandersetzung zu Hilfe gerufen und hat bei seinem Eingreifen ohne
erkennbaren Grund ein Messer eingesetzt. Er hat zwar nicht mit voller Kraft,
aber immerhin viermal zugestochen. Dabei ist mit einem dieser Stiche eine
massive Schnittwunde verursacht worden. Es wäre dem Beschuldigten aufgrund
seiner Körperkraft und der Unterstützung von Kollegen auch möglich gewesen, F.___,
hätte dieser tatsächlich der Hilfe bedurft, zu helfen, ohne zum Einsatz eines
Messers zu greifen und ohne dadurch jemanden zu verletzen. Es ist wohl dem Glück
zuzuschreiben, dass es bei relativ geringfügigen Verletzungen blieb. Hätte er
mit grösserer Kraft zugestochen, hätten schwerwiegendere Delikte zur
Beurteilung stehen können. Der Beschuldigte hätte sich ohne weiteres
rechtskonform verhalten und die Streithähne trennen können. Sowohl der
Messereinsatz wie auch die Bereitschaft, für F.___ als «Eingreiftruppe» zur
Verfügung zu stehen, zeigen eine latente Gewaltbereitschaft, für welche im
Übrigen auch der illegale Besitz verschiedener Waffen in Indiz darstellt.
Immerhin kann festgestellt werden, dass es sich um eine ungeplante Aktion handelte,
zu welcher der Beschuldigte sich in fremdem Interesse hatte hinreissen lassen.
Es ist aufgrund der Tatkomponenten und
der objektiven wie auch der subjektiven Tatschwere von einem mittelschweren
Verschulden und einer Einsatzstrafe von 14 Monaten auszugehen.
2.4
Der Beschuldigte weist aktuell
noch zwei Vorstrafen aus: Am 18. Januar 2007 war er durch die
Staatsanwaltschaft Solothurn wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und
Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu
CHF 50.00, und einer Busse von CHF 50.00 verurteilt worden, wobei für die
Geldstrafe, verbunden mit einer Probezeit von 2 Jahren, der bedingte
Strafvollzug gewährt wurde. Dann wurde der Beschuldigte mit Strafverfügung der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 18. April 2008 wegen Diebstahls,
Sachbeschädigung, Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und Vergehen gegen
das Waffengesetz zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30.00, bedingt
vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, und zu einer Busse von CHF 60.00
verurteilt, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil vom 18. Januar 2007. Die
nunmehr zu beurteilenden Delikte beging der Beschuldigte zum Teil in den Probezeiten
dieser Urteile (siehe nachstehend zu den Widerrufen). Zum Teil hat er auch
während des laufenden Strafverfahrens delinquiert. Einsicht und Reue hat er
nicht bekundet, was sich aber angesichts der Bestreitung der Tat neutral
auswirkt.
Der Beschuldigte ist in der Schweiz
aufgewachsen, hat hier die Schulen besucht und eine Lehre als Sanitärmonteur
absolviert. Seine Kindheit war normal und unauffällig. Trotzdem gelang es ihm
vorerst nicht, beruflich richtig Fuss zu fassen. Er war immer nur temporär angestellt,
oft arbeitslos und wurde teilweise vom Sozialamt unterstützt. Es gelang ihm
aber dann immerhin in der Zeit von April 2012 bis November 2013 in einer
Festanstellung zu bleiben, die ihm dann 2013 aus wirtschaftlichen Gründen
gekündigt wurde. Die hier zu beurteilenden Delikte betreffen die Jahre 2007 bis
2010.
Seither hat sich der Beschuldigte wohlverhalten Er ist zwischenzeitlich
verheiratet und Vater eines Sohnes.
Unter dem Gesichtspunkt der
Strafempfindlichkeit ist in der erfolgten fremdenpolizeilichen Ausweisung kein
Anlass für eine Minderung der Strafe zu erblicken. Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung stellt eine drohende Wegweisung keinen zwingenden Strafminderungsgrund
dar (Urteile 6B_203/2010, E. 5.5.3;6B_892/2010, E. 3.3). Das ist vorliegend
umso mehr der Fall, als der Beschuldigte in ausländerrechtlicher Hinsicht
möglicherweise vom Zeitablauf bis zum Erlass des vorliegenden Urteils profitieren
kann. Eine Strafminderung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der
Vollzug der fremdenpolizeilichen Massnahme bereits im Gange ist und die Beschuldigte
Einschränkungen unterworfen ist, welche ihn erheblich belasten. Auch das sind
Folgen, welche ausländische Straftäter in gleichem Masse treffen.
Es ist damit unter den Täterkomponenten
von einem Ausgleich der belastenden und entlastenden Faktoren auszugehen und es
sind diese zusammenfassend neutral zu behandeln. Es bleibt auch nach den
Täterkomponenten bei der Freiheitsstrafe von 14 Monaten.
2.5
Es sind nunmehr über 9 Jahre her,
seit es zum heute (erneut) zu beurteilenden Körperverletzungsdelikt gekommen
war. Es ist die Dauer der Verjährungsfrist bereits deutlich überschritten,
weshalb der Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. e StGB zu prüfen ist. Dieser
setzt neben der verstrichenen Zeit auch ein Wohlverhalten in dieser Zeit
voraus. Dieses ist insofern nicht gegeben, als der Beschuldigte sich bis zum
13.
Juli 2010 diverser Vergehen und Übertretungen schuldig gemacht hatte.
Nachdem aber seit jenem Zeitpunkt ein langandauendes Wohlverhalten zu
verzeichnen ist, ist die Strafe vorliegend um 4 Monate auf 10 Monate
Freiheitsstrafe zu mildern.
2.6
Als Vergehen mit Geldstrafe zu
ahnden sind die grobe Verletzung einer Verkehrsregel (Überschreiten der
signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h auf der Autobahn um 41 km/h),
Fahren in fahrunfähigem Zustand durch Führen eines Motorfahrzeuges mit einer
Blutalkoholkonzentration von 1.61 ‰, mehrfache Widerhandlung gegen das
Waffengesetz, begangen durch den Erwerb verschiedener Messer, und mehrfache
Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen durch den Verkauf
von 20 Gramm Marihuana und den Kauf von 96 Gramm Marihuana zwecks
Wiederverkaufs. Im angefochtenen Urteil wurde für diese Vergehen eine asperierte
Geldstrafe von 120 Tagessätzen ausgesprochen. Diese erscheint unter Berücksichtigung
der im Zusammenhang mit der Freiheitsstrafe angeführten Täterkomponenten als
angemessen.
Die Tagessatzhöhe bestimmt sich gemäss
Art. 34 Abs. 2 StGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen
des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen,
Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem
Existenzminimum. Der Beschuldigte ist heute verheiratet und Vater eines Kindes.
Seine Verurteilung hatte zur Folge, dass er aus der Schweiz ausgewiesen wurde.
Gemäss seinen Ausführungen an der Berufungsverhandlung kann er im Kosovo kaum
Einkommen erzielen und er wird von seiner in der Schweiz lebenden Familie
unterstützt, um den Lebensunterhalt bestreiten zu können, was von seiner
Schwester als Zeugin bestätigt wurde. Seine Frau und das Kind leben zeitweise
beim Vater der Frau, wenn die Einkommensverhältnisse das Zusammenleben
verunmöglichen. Unter diesen Umständen ist die Tagessatzhöhe auf das Minimum
von CHF 10.00 (BGE 135 IV 180) festzusetzen.
2.7
Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt
das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer
Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchsten zwei Jahren in der
Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter
von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.
Im Urteil vom 28. November 2011 wurde
ausgeführt, es würden Bedenken in Bezug auf die Legalprognose bestehen, dass im
Sinne einer Warnwirkung nur der teilbedingte Strafvollzug gewährt werde.
Zwischenzeitlich wurden die damals ausgesprochenen Strafen vollzogen und es
scheint beim Beschuldigten eine Reifung eingetreten zu sein. Die Ausweisung aus
der Schweiz und sein Leben im Kosovo bedeuten für ihn offensichtlich eine
tiefgreifende Einschränkung und scheinen ebenfalls dazu geführt zu haben, dass
er sich verändert hat. Es ist heute eine lange deliktsfreie Zeit zu verzeichnen,
der Beschuldigte ist verheiratet und Vater eines Kindes. Es kann ihm unter
diesen Umständen eine gute Prognose gestellt werden, jedenfalls besteht keine
Anlass für eine Schlechtprognose, welche den bedingten Strafvollzug
verunmöglichen würde. Der bedingte Strafvollzug ist somit zu gewähren, die
Probezeit ist auf 2 Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB).
2.8
Für die Strafanrechnung bereits
verbüsster Strafen gemäss Art. 415 Abs. 2 StPO kann auf die Ausführungen im
angefochtenen Urteil S. 135 ff. verweisen werden. Es sind die vom Beschuldigten
als Teilstrafe mit Electronic Monitoring verbüssten 9 Monate Freiheitsstrafe an
die die hier nun ausgesprochene Freiheitsstrafe von 10 Monaten im
Gestehungsfalle anzurechnen (Art. 51 StGB).
An die Freiheitsstrafe anzurechnen ist
auch die zehntägige Gefängnisstrafe gemäss Urteil des Untersuchungsrichteramtes
II Emmental-Oberaargau vom 23. Mai 2005, welche der Beschuldigte in der Folge
des Urteils der Strafkammer vom 28. November 2011 zufolge Widerrufs verbüsst
hat.
Die vom Beschuldigten in der Folge des
Urteils der Strafkammer vom 28. November 2011 bezahlte Geldstrafe von 20
Tagessätzen zu je CHF 50.00 (CHF 1‘000.00) ist ihm im Erstehungsfalle an die im
vorliegenden Urteil verhängte Geldstrafe anzurechnen.
Schliesslich ist dem Beschuldigten die
aufgrund des Urteils vom 28. November 2011 bezahlte Busse von CHF 800.00, im
Umfang von CHF 300.00 zurückzuerstatten bzw. mit den von ihm zu bezahlenden
Kosten zu verrechnen (siehe nachfolgende Ziffer 2.9).
2.9
Es erscheint auch die von der
Vorinstanz für die Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ausgefällte
Busse von CHF 500.00 (im Urteil vom 28. November 2011 wurde eine Busse von CHF
800.00
verhängt) als angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen entspricht
der Praxis.
3.
Mit Urteil des Obergerichts vom
28.
November 2011 waren unter Ziff. 5 des Dispositivs drei Widerrufsentscheide
gefällt worden, die mit dem Revisionsentscheid ebenfalls aufgehoben wurden und
nun ebenfalls «ex nunc» darüber zu befinden ist.
Gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB darf der
Widerruf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei
Jahre vergangen sind. Im angefochtenen Urteil wurde auf den Seiten 140 – 143
überzeugend dargelegt, weshalb der Standpunkt der Staatsanwaltschaft, dass auf
die Widerrufe nicht zurückzukommen sei, nicht zutrifft. Über die Widerrufe ist
zufolge Zeitablaufs nicht mehr zu befinden.
IV. Entschädigungansprüche
Die vom Beschuldigten geltend gemachten
Entschädigungsansprüche beruhen auf der Annahme, er werde freigesprochen (Art.
429.
Abs. 1 StPO). Das ist nicht der Fall, weshalb seine Entschädigungsansprüche
abzuweisen sind. Falls das vorliegende Urteil zu einem anderen
Migrationsentscheid führen sollte, wären allfällige Ansprüche jedenfalls nicht
strafprozessual begründet.
V. Verfahrenskosten
Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die
Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens
oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO, erster Satz). Erwirkt eine Partei, die
ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können
ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen für das
Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind (Art. 428 Abs. 1
lit. a StPO). Vorliegend unterliegt der Beschuldigte im wesentlichen Punkt des
Schuld- oder Freispruchs wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen
Gegenstand. Dass er im Strafpunkt wesentlich besser fährt als im Urteil der
Strafkammer vom 28. November 2011 ist auf den Zeitablauf seit jenem Urteil und
die damit veränderten Umstände zurückzuführen. Die Voraussetzungen für dieses
«Obsiegen» wurden im Sinne von Art. 428 Abs. 2 lit. a StPO erst im
Rechtsmittelverfahren geschaffen. Die Kosten sind deshalb trotz der im
Strafpunkt erfolgten Besserstellung dem Beschuldigten aufzuerlegen. Es sind
dies die Kosten von CHF 21‘280.00 des erstinstanzlichen Verfahrens, welches zum
Urteil vom 19. Januar 2016 geführt hat, die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens von CHF 9‘000.00, welches zum Urteil vom 10. Juni 2011 geführt hat
(siehe Ziffer 9a des Urteils der Strafkammer vom 28. November 2011), und die
Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 3‘100.00, welches zum Urteil vom 28.
November 2011 geführt hat (Ziffer 9b dieses Urteils).
Die Kosten des vorliegenden
Berufungsverfahrens mit einer auf CHF 4‘000.00 festzusetzenden Staatsgebühr (§
146.
lit. c GT), mit den Auslagen total 4‘101.00, sind dem Beschuldigten unter
Berücksichtigung des nur teilweisen Erfolgs der Berufung der Staatsanwaltschaft
zu zwei Dritteln (= CHF 2‘734.00) aufzuerlegen.
VI. Entschädigungen der amtlichen
Verteidigungen
Der Rückforderungsanspruch des Staates
von CHF 4‘240.70 und der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers,
Rechtsanwalt D.___ von CHF 1‘044.20 gemäss Urteil des Amtsgerichts von
Bucheggberg-Wasseramt vom 10. Juni 2011 bzw. gemäss Ziffer 7 des Urteils des
Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28. November 2011 bleiben unverändert.
Unverändert bleiben auch der
Rückforderungsanspruch des Staates von CHF 2‘100.05 und der
Nachzahlungsanspruch von CHF 567.00 des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt D.___
aus dem Urteil der Strafkammer vom 28. November 2011.
Die Entschädigung für den amtlichen
Verteidiger Rechtsanwalt Matthias Brunner wurde im Urteil des Amtsgerichts von
Bucheggberg-Wasseramt vom 19. Januar 2016 auf CHF 13‘163.05 festgesetzt.
Bezüglich dieser Entschädigung besteht der Rückforderungsanspruch des Staates
für die Dauer von 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Beschuldigten erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Seitens des amtlichen
Verteidigers wurde kein Nachzahlungsanspruch geltend gemacht.
Für das vorliegende Berufungsverfahren
ist die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Matthias
Brunner, aufgrund der eingereichten Honorarnote und des Zeitbedarfs von 10
Stunden für Hauptverhandlung und Urteilseröffnung (zuzüglich Reisezeiten) wie
folgt festzusetzen:
28.08333
Std. x CHF 180.00 CHF 5‘055.00
Auslagen CHF 222.00
CHF 5‘277.00
8.
%
MwSt. CHF 422.15
CHF 5‘699.15
==============
Der Rückforderungsanspruch des Staates
im Umfang von zwei Dritteln beträgt CHF 3‘799.45. Seitens des amtlichen
Verteidigers wurde kein Nachzahlungsanspruch geltend gemacht.
VII. Strafregister
Die registerrechtlichen Hinweise gemäss
dem erstinstanzlichen Urteil sind im vorliegenden Urteil zu wiederholen.
Demnach wird der Art. 40, 42 Abs. 1, 44
Abs. 1, 46 Abs. 5, 47, 48 lit. e, 48a, 49 Abs. 1, 51 und 123 Ziff. 2 StGB, 19
Ziff. 1 und 19a aBetmG, Art. 27 Abs. 1 in Verb. mit 90 Ziff. 1, Art. 27 Abs. 1
in Verb. mit 90 Ziff. 2, 91 Abs. 1 Satz 2 aSVG, Art. 33 Abs. 1 WG, Art.414 Abs.
2, Art. 423, 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 5 StPO
erkannt:
1.
Gemäss
der rechtskräftigen Ziffer I. / 2. des Urteils des Amtsgerichts von Buch-eggberg-Wasseramt
vom 19. Januar 2016 hat das Amtsgerichts festgestellt, dass A.___ rechtskräftig
verurteilt ist wegen
-
mehrfacher Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes;
-
mehrfacher einfacher
Verletzung einer Verkehrsregel;
-
grober Verletzung einer
Verkehrsregel;
-
Fahrens in fahrunfähigem
Zustand;
-
mehrfacher Widerhandlung
gegen das Waffengesetz (Vergehen);
-
mehrfacher Widerhandlung
gegen das Betäubungsmittelgesetz (Vergehen).
2.
A.___
hat sich schuldig gemacht der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen
Gegenstand, begangen am 22. Mai 2007.
3.
A.___
wird verurteilt zu
a) einer
Freiheitsstrafe von 10 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit
einer Probezeit von 2 Jahren, welche am 28. November 2011 zu laufen begann;
b) einer
Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 10.00, unter Gewährung des bedingten
Strafvollzugs mit einer Probezeit von 2 Jahren, welche am 28. November 2011 zu
laufen begann;
c) einer
Busse von CHF 500.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 5 Tagen
Freiheitsstrafe.
4.
Es
wird festgestellt, dass über den Widerruf der A.___ in den Urteilen des Untersuchungsrichteramtes
II Emmental-Oberaargau vom 23. Mai 2005, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn vom 18. Januar 2007 und der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn
vom 18. April 2008 nicht mehr zu befinden ist.
5.
a) Die
aufgrund des Urteils der Strafkammer des Obergerichts vom 28. November 2011
ausgestandene Freiheitsstrafe von 9 Monaten ist A.___ im Erstehungsfall an die
Freiheitsstrafe anzurechnen.
b) Die
aufgrund des Urteils der Strafkammer des Obergerichts vom 28. November 2011
(Widerrufsentscheid) ausgestandene Gefängnisstrafe von 10 Tagen ist A.___ im
Erstehungsfall an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
6.
a) Die
von A.___ aufgrund des Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28.
November 2011 bezahlte Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 50.00 (CHF
1‘000.00), welche aus dem Widerruf des bedingten Strafvollzugs aus dem Urteil
der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 18. Januar 2007 resultierte,
ist ihm im Erstehungsfalle an die Geldstrafe gemäss Ziffer 3 lit. b hiervor
anzurechnen.
b) Die
von A.___ aufgrund des Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28.
November 2011 bezahlte Busse von CHF 800.00, ist ihm im Umfang von CHF 300.00
zurückzuerstatten bzw. mit den von ihm zu bezahlenden Kosten zu verrechnen
(siehe Ziffer 13 hernach).
7.
Die
Anträge des Beschuldigten, es seien ihm gestützt auf Art. 429 StPO Entschädigungen
auszurichten, werden abgewiesen.
8.
a) Die
Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Urteil vom 19. Januar 2016) von CHF 21‘280.00
hat A.___ vollumfänglich zu bezahlen.
b) Die
Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Urteil vom 10. Juni 2011) von CHF
9‘000.00 gemäss Ziffer 9a des Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn
vom 28. November 2016 hat A.___ vollumfänglich zu bezahlen.
c) Die
Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 3‘100.00 gemäss Ziffer 9b des Urteils
des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28. November 2011 hat A.___
vollumfänglich zu bezahlen
9.
Die
Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 4‘000.00, total
CHF 4‘101.00, hat A.___ zu zwei Dritteln (= CHF 2‘734.00) zu bezahlen.
10.
a) Hinsichtlich
der Entschädigung des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt D.___, gemäss Ziffer
6.
des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 10. Juni 2011 bzw.
Ziffer 7 des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28. November 2011 beträgt
der Rückforderungsanspruch des Staates CHF 4‘240.70 und der
Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers CHF 1‘044.20.
b) Hinsichtlich
der Entschädigung des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt D.___, gemäss Ziffer
8.
des Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28. November 2015
beträgt der Rückforderungsanspruch des Staates CHF 2‘100.05 und der
Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers CHF 567.00.
11.
Gemäss
der in diesem Punkte rechtskräftigen Ziffer II. /11. des Urteils des Amtsgerichts
von Bucheggberg-Wasseramt vom 19. Januar 2016 wurde die durch den Staat
Solothurn auszurichtende (sofern noch nicht erfolgt) Entschädigung des amtlichen
Verteidigers, Rechtsanwalt Matthias Brunner, auf CHF 13‘163.05 festgesetzt.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,
sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
12.
Die
Entschädigung für den amtlichen Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt Matthias
Brunner, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 5‘699.15 festgesetzt. Sie ist
zahlbar durch den Staat Solothurn resp. auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im
Umfang von CHF 3‘799.45, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___
erlauben.
13.
Gemäss
den Ziffern 8 und 9 hiervor hat A.___ Kosten von insgesamt CHF 36'114.00 zu
bezahlen. Damit sind folgende Beträge zu verrechnen:
a) CHF 300.00 Busse
gemäss Ziffer 6b hiervor
b) CHF 5‘500.00 bereits
bezahlte Kosten gemäss Ziffer II. / 10c des Urteils des Amtsgerichts von
Bucheggberg-Wasseramt vom 19. Januar 2016
CHF 5‘800.00 Total
zu verrechnen
============
14.
Die
Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug wird als VOSTRA Koordinationsstelle
darauf hingewiesen, dass das vorliegende Urteil nach Eintritt der Rechtskraft
registerrechtlich so zu behandeln ist, als wäre es am 28. November 2011 gefällt
worden.
15.
Die
Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug wird als VOSTRA-Koordinationsstelle
darauf hingewiesen, dass die Widerrufe gemäss Ziffer 5 des Urteils des Obergerichts
des Kantons Solothurn vom 28. November 2011 mit dem vorliegenden Urteil
entfallen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30.
Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78.
ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Kamber von
Arx
Der vorliegende
Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_1403/2016 vom 22. Mai 2017
bestätigt.