Lexipedia

Entscheid

STBER.2016.29

einf. Körperverletzung mit gef. Gegenstand (Neubeurteilung nach Revision - Urteil der Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28.11.2011)

21. September 2016Deutsch169 min

Source so.ch

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

Es ist für die Vorgeschichte/Prozessgeschichte

auf die ausführlichen Darlegungen im angefochtenen Urteil, Seiten 6 bis 15 zu

verweisen. Es sind nachfolgend die wesentlichen Entscheide und ihre Gründe

festzuhalten:

1. Das Urteil der Strafkammer vom 28.

November 2011

1.1 Das Dispositiv

1. Gemäss

der in diesem Punkte rechtskräftigen Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts von

Bucheggberg-Wasseramt vom 10.6.2011 wurde A.___ vom Vorhalt des Vergehens gegen

das Waffengesetz, angeblich begangen am 22. Mai 2007 (Ziff. 6.1 der

Anklageschrift) freigesprochen.

2. Gemäss

der in diesen Punkten rechtskräftigen Ziffer 2 des Urteils des Amtsgerichts von

Bucheggberg-Wasseramt vom 10.6.2011 hat sich A.___ schuldig gemacht

a) der

mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen vom 10.6.2008 –

13.7.2010;

b) der

mehrfachen einfachen Verletzung einer Verkehrsregel, begangen am 12.2.2009 und

am 8.11.2009;

c) der

groben Verletzung einer Verkehrsregel, begangen am 22.5.2008;

d) des

Fahrens in fahrunfähigem Zustand, begangen am 8.11.2009;

e) der

mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz, begangen vor dem 7.9.2007.

3. A.___ hat sich

schuldig gemacht

a) der

einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, begangen am

22.5.2007;

b) der

mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19

Ziff. 1 Abs. 4 und 5 BetmG, begangen vom 7.8. – 7.9.2007 durch den Verkauf von

20 g Marihuana und den Kauf und Besitz zwecks Verkaufs von 96 g Marihuana.

4. A.___ wird verurteilt

zu

a) einer

Freiheitsstrafe von 22 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs für

13 Monate mit einer Probezeit von 3 Jahren;

b) einer

Busse von CHF 800.00, ersatzweise zu 8 Tagen Freiheitsstrafe.

5. a) Der

A.___ im Urteil des Untersuchungsrichteramtes II Emmenthal-Oberaargau vom

23.5.2005 gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen und die

Gefängnisstrafe von 10 Tagen als vollstreckbar erklärt.

b) Der

A.___ im Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 18.1.2007

gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen und die Geldstrafe von 20 Tagessätzen

zu je CHF 50.00 als vollstreckbar erklärt.

c) Auf

den Widerruf des A.___ im Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn

vom 18.4.2008 gewährten bedingten Strafvollzugs wird verzichtet. Hingegen wird

die Probezeit um 1 Jahr verlängert.

6. Gemäss

der rechtskräftigen Ziffer 5 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt

vom 10.6.2011 wurden sämtliche gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft des

Kantons Solothurn vom 9.7.2010 beschlagnahmten Gegenstände, Waffen und Betäubungsmittel

zur Vernichtung bzw. Verwertung eingezogen.

7. Gemäss

der rechtskräftigen Ziffer 6 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt

vom 10.6.2011 wurde die vom Staat zu auszurichtende resp. von der Zentralen

Gerichtskasse auszubezahlende Entschädigung für den amtlichen Verteidiger von A.___,

Rechtsanwalt D.___, auf CHF 4'240.70 (inkl. Auslagen von CHF 193.00

und Mehrwertsteuer zu 7.6 % von CHF 103.05 und zu 8 % von

CHF 206.05) festgesetzt. Der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren

sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von

CHF 1'044.20 (Differenz zu vollem Honorar, inkl. Mehrwertsteuer zu 7.6 %

von CHF 21.45 und zu 8 % von CHF 54.85), sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO), wurden

vorbehalten.

8. Die

vom Staat Solothurn auszurichtende, bzw. von der Zentralen Gerichtskasse auszubezahlende

Entschädigung für den amtlichen Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt D.___, wird

für das obergerichtliche Verfahren auf CHF 2'100.05 (CHF 1'890.00

Honorar, CHF 54.50 Auslagen, CHF 155.55 Mehrwertsteuer) festgesetzt.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren

sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von

CHF 567.00 (Differenz zu vollem Honorar inkl. Mehrwertsteuer zu 8 %

von CHF 42.00), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben

(Art. 135 Abs. 4 StPO).

9. a) Die

Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 9'000.00 hat A.___ zu bezahlen.

b) Die

Kosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von

CHF 3'000.00, total CHF 3'100.00, hat A.___ zu bezahlen.

1.2. Die wesentlichen Urteilsgründe

Das damalige Berufungsgericht ging von

folgendem Beweisergebnis aus (US 15 ff.):

«Am späten Abend des 22. Mai 2007 war

der angetrunkene E.___ in Solothurn mit einer unbekannten Anzahl Kolleginnen

und Kollegen unterwegs, als er auf der Kreuzackerbrücke in eine

Auseinandersetzung geriet, an der auf der anderen Seite F.___ beteiligt war,

der stark angetrunken war und unter Drogeneinfluss gestanden hatte. Es ist

unklar, ob bereits im Anfangsstadium auf Seiten F.___ noch weitere Personen

beteiligt waren. Fest steht aber auf der anderen Seite, dass E.___ in

Begleitung von G.___ und weiterer Kollegen unterwegs war. Nach einer ersten

Auseinandersetzung zwischen dem kleingewachsenen F.___ und dem deutlich

grösseren E.___ rief F.___ seine Kollegen telefonisch zu Hilfe, welche dann kurze

Zeit später vom Restaurant «Chutz» herkommend am nördlichen Ende der

Kreuzackerbrücke auf die beiden Kontrahenten trafen. In dieser Kollegengruppe befand

sich auch der Beschuldigte. Seine Aussagen, wonach er alleine in der Stadt

unterwegs gewesen und zufällig auf F.___ getroffen sei, ist durch die Aussagen

seiner eigenen Kollegen, die in Bezug auf den Telefonanruf des F.___ mit den

Aussagen der Zeugin G.___ übereinstimmen, widerlegt. Vor Obergericht hat er

eingeräumt, dass es so gewesen sein könne, wie vorstehend dargelegt. Der

Beschuldigte hat dann sofort in die vor ihm stattfindende Auseinandersetzung F.___/E.___

eingegriffen.

Damit ist zum Beweisergebnis zu erheben,

dass nunmehr am nördlichen Ende der Kreuzackerbrücke sich der ebenfalls

grossgewachsene Beschuldigte dem grossgewachsenen E.___ und dem kleinen

Kollegen F.___ näherte, die sich in einer tätlichen Auseinandersetzung

gegenüberstanden. Es hatte zwar auf beiden Seiten der Kontrahenten weitere

Personen vor Ort, die aber nicht in die Auseinandersetzung eingriffen und von

denen auch nicht im Einzelnen bekannt ist, wo sie gestanden hatten. In Bezug

auf G.___ steht allerdings beweismässig fest, dass sie unmittelbar bei der

Auseinandersetzung gestanden hatte. Der Kollege des Beschuldigten, H.___,

bestätigte, die Kollegin des Opfers sei unmittelbar beim Opfer gestanden und

müsse gesehen haben, wer zugestochen habe. In Bezug auf das Eingreifen des

Beschuldigten ist mit der Vorinstanz nicht auf die Aussagen des Beschuldigten,

der wahrheitswidrig von einem zufälligen Dazukommen gesprochen hatte, abzustellen.

Seine Aussagen, wonach er seinen Kollegen zufällig in einer tätlichen

Auseinandersetzung mit einem deutlich grösseren Mann angetroffen, diesen

Kollegen an den Schultern gepackt, zur Seite gezogen und zu beruhigen versucht

haben will, sind völlig unglaubhaft. Ebenso wenig nachvollziehbar ist seine

Schilderung des weiteren Ablaufs, wie er sich unmittelbar danach, weil sich

sein Kollege F.___ nicht beruhigt haben will, sofort wieder entfernt habe und

dann aus einiger Entfernung die Frau habe schreien hören, worauf er sich umgedreht

habe und er den unbekannten Mann, mit dem F.___ die Auseinandersetzung gehabt

habe, habe stark bluten sehen, worauf dann F.___ an ihm vorbei gerannt sei. Es

steht vielmehr fest, dass der Beschuldigte seinem Kollegen F.___ zu Hilfe eilte

und selbst in die Auseinandersetzung eingriff. I.___, Wirt eines in der Liegenschaft

[...] befindlichen Lokals, erfuhr denn auch, dass A.___ und F.___ weggerannt

seien. Anschliessend seien die Polizei und ein Rettungsfahrzeug des Spitals

gekommen. A.___ habe ihm einen Tag später gesagt, F.___ habe plötzlich ein

Messer hervorgeholt und habe mehrfach auf den unbekannten Mann eingestochen. Daraufhin

sei er – A.___ – dazwischen gegangen und habe F.___ angesprochen, was das solle

und er habe ihn weggeschubst. Danach seien beide weggerannt. Diese Darstellung

widerspricht diametral dem, was G.___ gesehen hatte, nämlich dass der grössere

Mann zugestochen hatte. A.___ hat das bis anhin im Übrigen nie so gesagt.

Damit ist davon auszugehen, dass sich

die drei Männer F.___, E.___ und der Beschuldigte gegenüber standen, in

unmittelbarer Nähe der Zeugin G.___. Es steht ebenfalls fest, dass entweder F.___

oder der Beschuldigte auf E.___ eingestochen hatte. Eine weitere, bislang

unbekannte Person kann als Täterschaft ausgeschlossen werden.

Der Beschuldigte hatte von Anfang an

seinen Kollegen F.___ als Täter bezeichnet, wenn er schilderte, er habe diesen

nicht beruhigen können und dann habe die Frau geschrien und er habe das stark

blutende Opfer gesehen, worauf dann F.___ weggerannt sei. F.___ wiederum war

bereits am Tag nach dem Ereignis davon überzeugt, der Täter gewesen zu sein,

erzählte er doch seiner (damaligen) Ehefrau, gestern jemanden niedergestochen

zu haben. Er räumte allerdings auch in allen Befragungen ein, sich aufgrund seines

Alkohol- und Drogenkonsums nicht wirklich erinnern zu können. Nach den Aussagen

der Zeugin G.___ waren nach den Messerstichen der Beschuldigte mit seinen

Kollegen und der Kleine (F.___) verschwunden. Die Version der Vorinstanz, dass F.___

eingeredet worden sei, die Tat begangen zu haben, wäre damit möglich; das

könnte der Beschuldigte noch in der Tatnacht gemacht haben.

Die sorgfältigen Wertungen der

Vorinstanz in Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage G.___ sind

nachvollziehbar und zu übernehmen; es kann darauf verwiesen werden. Soweit sie

widersprüchlich aussagte, ist das auf die erste Phase des Streites beschränkt. G.___

hatte keine Veranlassung, sich diese Vorgänge, die dem Kerngeschehen

vorgelagert waren, zu merken. Sie ist der festen Überzeugung, den Beschuldigten

als den Messerstecher vom 22. Mai 2007 wiedererkannt zu haben. Eine bewusste

Falschaussage oder Lüge der Zeugin kann ausgeschlossen werden. Dafür wäre auch

kein Motiv ersichtlich. Die Zeugin und der Beschuldigte hatten sich vor diesem

Vorfall nicht gekannt, ebenso wenig die Zeugin und F.___.

Damit bleibt noch zu prüfen, ob sich die

Zeugin geirrt haben könnte:

«Soll ein Augenzeuge einen Täter in

einer Reihe von nebeneinander stehenden Personen identifizieren, so tut er dies

in 36 Prozent der Fälle auch, wenn der wahre Täter gar nicht unter den

Anwesenden ist» (Marco Ferrari, Erkenntnisse aus der Aussagepsychologie,

plädoyer 4/09). Ferrari führt weiter aus, es gebe bei Zeugenaussagen zwei

wesentliche Fehlerquellen: Zum einen nehme ein Zeuge einen Sachverhalt meistens

unter suboptimalen Bedingungen wahr. Zum anderen erhalte der Zeuge später

suggestive Informationen, wodurch sich der Inhalt der gespeicherten Information

verändere.

Die Zeugin nahm das Ereignis mit dem

Auge wahr, die Beleuchtung war konstant und gut, also keine Hell-Dunkel

Wechsel. Sie befand sich unmittelbar neben beziehungsweise hinter den

Kontrahenten. H.___ bestätigte in diesem Zusammenhang, dass die Freundin oder

Kollegin des Opfers unmittelbar neben diesem gestanden sei und ihn am Arm

gehalten habe. Er denke, dass diese Frau sicher gesehen habe, wer gestochen

habe. Sie sei viel näher gestanden. G.___ wurde weder verletzt noch erlitt sie

einen Schock. Sie stand auch nicht unter Alkohol oder Drogen. Anlässlich der

staatsanwaltlichen Befragung vom 28. September 2010 hat sie diesbezüglich

ausgesagt, dass sie schon seit 6 Jahren keine Drogen mehr konsumiere. Bevor sie

2004 damit aufgehört habe, habe sie gelegentlich Marihuana konsumiert. Es gibt

keinerlei Anhaltspunkte für eine retrograde Amnesie. Es kann also grundsätzlich

davon ausgegangen werden, dass die Zeugin das Ereignis ohne Einschränkungen

wahrnehmen konnte.

Die Zeugin gibt ebenfalls grundsätzlich

ein Ereignis wieder, das nachweislich auch stattgefunden hat: Es wurde auf das

Opfer, ihren Kollegen, eingestochen. Damit bleibt einzig noch die mögliche

Fehlerquelle in der Verwechslung der Person des Täters. Für die Beschreibung

des Täters ist einzig und allein auf ihre erste Aussage vom 23. Mai 2007

abzustellen. Diese Aussage wurde unmittelbar nach dem Ereignis gemacht und das

Risiko, die Schilderung einer nachträglich erhaltenen Information anzupassen,

bestand noch nicht. Die späteren Aussagen sind denn auch nur noch von geringem

Beweiswert, fanden sie doch erst Jahre später statt oder sie begannen mit dem

Vorlesen, was die Zeugin bisher ausgesagt hatte (so vor dem Gerichtspräsidenten

in Bern).

Die Täterbeschreibung im Rahmen dieser

ersten Aussage vom 23. Mai 2007 lässt einzig auf den Beschuldigten schliessen.

Nach dem vorliegenden Beweisergebnis kommen als Täter nur der 163 cm kleine F.___,

gebürtiger Schweizer, oder der 185 cm grosse Beschuldigte, von Serbien, in Frage.

Mit der Beschreibung, «ca. 180 bis 185 cm gross, Militärhosen (so auch vom

Kollegen des Beschuldigten beschrieben), Ausländertyp, jugoslawischer Akzent»

kann von den beiden möglichen Tätern nur der Beschuldigte beschrieben sein,

auch wenn einige Details (Ohrläppchen, Frisur) nicht ganz zutreffen mögen. Eine

Verwechslung ist ausgeschlossen. Es ist also von der absolut sicheren

Überzeugung der Zeugin auszugehen, dass der Beschuldigte – und nicht F.___ –

mit einem Messer zugestochen hat.

Aufgrund ihrer ersten Schilderung der

Ereignisse, die entsprechend den Erwägungen der Vorinstanz glaubhaft sind, kann

aber auch ein Irrtum in der Wahrnehmung (F.___ stach zu, der Beschuldigte

schlug nur dem Opfer auf die Schulter, Zeugin glaubte irrtümlich, er steche zu)

ausgeschlossen werden. Sie sah, wie der Beschuldigte vor dem Zustechen das

Messer zückte und sie ist nach dem Zustechen dazwischen gegangen und hat den

Beschuldigten angesprochen und ihm gesagt, er solle abhauen.

Damit bleibt noch das vorne abgehandelte

Geständnis von F.___ zu würdigen. Für seine Täterschaft sprechen seine Aussagen

gegenüber seiner Ehefrau bereits am Tag nach der Tat sowie sein anfängliches

Geständnis. Diese Tat liesse sich auch ohne weiteres mit der sich bei anderen

Straftaten manifestierten Persönlichkeitsstruktur von F.___ vereinbaren. Auf

der anderen Seite hatte er aber auch immer ausgesagt, zufolge Alkohol- und

Drogenkonsum an jenem Abend in so schlechter Verfassung gewesen zu sein, dass

er sich an die Abläufe nicht wirklich erinnern könne. So hatte er auch offenbar

nie realisiert, dass ihm der Beschuldigte zu Hilfe gekommen war. Er blieb –

auch im Rahmen des Geständnisses – dabei, A.___ sei bei diesem Vorfall nicht

beteiligt gewesen. Es muss sich also tatsächlich so zugetragen haben, wie das F.___

dann später ausgesagt hatte: Drittpersonen hatten ihm gesagt, er habe im Rahmen

der Auseinandersetzung auf das Opfer eingestochen, was F.___ geglaubt hatte und

wovon er ausgegangen war.

Wollte man allein auf die Ausführungen

des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom 5./6. Juli 2010 in Sachen F.___ (AS

40/41) abstellen, wo ausgeführt wird, es könne aufgrund seines anfänglichen

Aussageverhaltens seine Täterschaft nicht ausgeschlossen, aber auch nicht

zweifelsfrei nachgewiesen werden, so müssten damit auch Zweifel in Bezug auf

den heute zu beurteilenden Beschuldigten bestehen. Mit der oben abgehandelten

Beweiswürdigung kann indessen nun jeglicher vernünftige Zweifel an der

Täterschaft des Beschuldigten ausgeschlossen werden.»

Der Schuldspruch der Strafkammer vom 28.

November 2011 stützte sich also schwergewichtig auf die als glaubhaft und

überzeugend eingeschätzten Aussagen von G.___. In Bezug auf das Geständnis von F.___

(Aussagen gegenüber der Ehefrau, Geständnis und Wiederholung des Geständnisses

in den beiden nachfolgenden Einvernahmen) war davon ausgegangen worden, dieser

habe sich aufgrund seiner schlechten Verfassung nicht wirklich erinnern können;

es seien Drittpersonen gewesen, die ihm dann nach dem Ereignis gesagt hatten,

er habe auf das Opfer eingestochen. So hatte denn F.___ in den späteren

Einvernahmen auch argumentiert.

2. Der Beschluss der Strafkammer vom

13. April 2015 über das zweite Revisionsgesuch

2.1 Das Dispositiv

1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen,

die Ziffern 3a, 4, 5, 7 (zweiter Satz), 8 (zweiter Satz) und 9 des Urteils der

Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28.11.2011 werden

aufgehoben und die Sache wird diesbezüglich an das Amtsgericht von

Bucheggberg-Wasseramt zur Neubeurteilung zurückgewiesen.

2. Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers, Rechtsanwalt Matthias Brunner, wird auf 5‘022.00 (inkl. Auslagen

und MWST) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.

3. Die Kosten des Revisionsverfahrens gehen

zulasten des Staates.

2.2 Die wesentlichen

Entscheidungsgründe

Der Verurteilte reichte mit seinem 2.

Revisionsgesuch vom 15. Januar 2015 ein Schreiben von J.___ an Rechtsanwalt

Brunner (Poststempel 8. Januar 2015) und eine Erklärung von F.___ vom 19.

Dezember 2014 ein.

J.___ führt in seinem Schreiben aus, er

habe im Juli 2007 mit der Berufsschule [...] einen Ausflug nach Solothurn

unternommen. Im Ausgang am Abend habe seine Gruppe einen Koch kennen gelernt,

der früher kriminell gewesen sei und auch mit Drogen zu tun gehabt habe. Der

Abend sei schön verlaufen, bis zwei Typen auf sie zugekommen seien, der eine

ca. 1,70 m gross mit gegelten Haaren, seitlichem Dreitagebart und

Kapuzen-Jacke. Der andere sei rund 1,80 m gross gewesen, habe auch gegelte

Haare gehabt und den fast gleichen Look, aber ohne Kapuze an der Jacke. Der

Koch bei ihnen sei leicht aggressiv geworden und sei mit den zwei Typen etwas

weggegangen auf eine Brücke. Dort sei es auf einmal losgegangen. Der 1,70 m

grosse Mann habe ein Messer gezückt und bestimmt sechs oder sieben Mal das

Messer dem Koch (dessen Name habe er leider vergessen, es sei aber ein ausländischer

Name gewesen) in den Körper gerammt. Der Koch habe gar nichts gespürt,

vermutlich sei der etwas auf Drogen gewesen. Kollegen vom Koch hätten versucht,

sie auseinander zu halten, bis K.___ angefangen habe zu schreien. Da sei die

Polizei gekommen. Der Koch habe ins Spital gehen müssen. Herr Brunner (Anwalt

von A.___) habe zuerst seiner (J.___) Mutter angerufen und dann ihn selber und

gesagt, einer der beiden Typen werde ausgeschafft, ob er (J.___) noch

irgendetwas wisse. Tatsächlich wisse er noch so ziemlich alles, denn der Vorfall

habe ihn ziemlich geprägt. Die drei Namen derjenigen, die auch noch dabei gewesen

seien, seien K.___, G.___ und L.___. So hätten sie zumindest damals geheissen.

Leider habe er keinen Kontakt mehr.

F.___ führt in seiner «Erklärung» aus,

sein Anwalt [...] sei von Rechtsanwalt Brunner kontaktiert worden und er (F.___)

habe die Ausgangslage intensiv mit seinem Anwalt besprochen. Dabei sei er zum

Schluss gelangt, die vorliegende Erklärung abgeben zu wollen. Weil ihm die

letzten Jahre im Strafvollzug in vielerlei Hinsicht Klarheit gebracht hätten

und er sich mit seinen Taten intensiv und detailliert auseinandergesetzt habe,

sei es ihm wichtig, für seine begangenen Verfehlungen die Verantwortung zu übernehmen

und die von ihm begangenen Straftaten vorbehaltlos zu anerkennen. Er erkläre

deshalb in Bezug auf den Tatvorwurf der einfachen Körperverletzung mit Waffe,

begangen am 22. Mai 2007 um 23.40 Uhr in Solothurn, Kreuzackerbrücke, zum Nachteil

von E.___ Folgendes: Er habe im Rahmen des gegen ihn geführten Strafverfahrens

zunächst seinen Tatbeitrag genannt, später aber geltend gemacht, er könne sich

nicht mehr genau daran erinnern, wobei bezüglich der fehlenden Erinnerung heute

zu konstatieren sei, dass es sich damals um eine aktive Verdrängung des

Geschehens gehandelt habe. Seine ursprünglichen Angaben, dass er für die Tat

verantwortlich sei und das Messer geführt und damit dem Opfer die entsprechenden

Verletzungen zugefügt habe, hätten daher zugetroffen. Angesichts seiner

damaligen schwierigen persönlichen Situation und der allenfalls drohenden Haft,

habe er sich nicht dazu durchringen können, das anfänglich abgelegte Geständnis

in den folgenden Einvernahmen zu bestätigen. In der Retrospektive bedaure er,

nicht bereits damals die volle Verantwortung dafür übernommen zu haben.

Selbstverständlich sei er bereit, diese Erklärung auch im Rahmen eines

allfälligen Gerichtsverfahrens zu bestätigen und dazu weitere Fragen zu beantworten.

Am 22. Januar 2015 liess der

Gesuchsteller eine zusätzliche schriftliche Erklärung von F.___ vom 16. Januar

2015, erhalten von Rechtsanwalt [...], zu den Akten geben. Darin bekräftigt F.___

seine Angaben vom 19. Dezember 2014 und macht detailliertere Angaben zum

fraglichen Vorfall: Nach einem Handgemenge mit dem späteren Opfer seiner

Messerattacke sei er von der Gruppe, angeführt von E.___, davon gelaufen. Als

er gemerkt habe, dass ihm die Gruppe gefolgt sei, habe er mittels seines

Mobiltelefons Herrn A.___, der sich unweit des Geschehens aufgehalten habe, kontaktiert.

Als er die Gruppe seiner Kollegen habe kommen sehen, habe er sich umgedreht und

Herrn E.___ attackiert mit einem roten, von ihm mitgeführten Springmesser. Die

Wunden habe er dem Opfer zugefügt, als er über dessen linke Seite auf die

Schulter eingestochen habe. Er erinnere sich noch genau, weshalb er die

Schulter als Ziel seiner Attacke gewählt habe. Da er das Opfer nicht schwer

habe verletzen wollen, habe er gedacht, eine Attacke auf die Schulter würde zu

keiner gravierenden Verletzung führen. Da er das Messer mit der rechten Hand

geführt habe, sei die linke Schulter des Opfers traktiert worden. Nach seiner

Attacke hätten er und seine Gruppe sich rasch zurückgezogen. Er habe gedacht,

seine Gruppe habe seine Attacke bemerkt, Herr A.___ habe jedenfalls von seiner

(F.___) Tat gewusst. Auf dem Rückzug habe er das Messer in die Aare geworfen.

Er sei mit seiner Gruppe in eine Bar gegangen. Dort habe er Frau M.___ angerufen,

welcher er die Tat gestanden habe und die er gebeten habe, ihn heim zu holen.

Er wolle nicht, dass A.___ für seine Tat gerade stehen und büssen müsse.

Die Strafkammer kam zusammenfassend bei

der Würdigung der mit dem Revi-sionsgesuch geltend gemachten neuen Tatsachen zu

folgendem Ergebnis (US 21):

«Wenn man nun die beiden neu vorliegenden

schriftlichen Angaben von F.___ und J.___ einer Gesamtwürdigung unterzieht –

mit Einschluss der im ersten Wiederaufnahmeverfahren eingebrachten

schriftlichen Angaben von M.___ und von N.___–, liegt angesichts der

Beweiswürdigung vom 28. November 2011, die sich einzig auf die tatzeitnahe

Aussage von G.___ stützte und von einem widerrufenen Geständnis von F.___ ausging,

eine Erschütterung der den Schuldspruch tragenden Feststellungen und mithin

eine genügend begründete Aussicht auf eine Veränderung des Sachergebnisses bei

einer Neubeurteilung unter Einbezug aller vorliegenden Beweismittel vor.»

2.3 Gegen dieses Urteil erhob der

Oberstaatsanwalt am 26. Mai 2015 Beschwerde beim Bundesgericht. Er machte

geltend, es sei die Zeugin G.___ mit den beiden in Frage kommenden Männern

konfrontiert worden und sie habe eindeutig A.___, den Grösseren, als Täter

erkannt. Ihre Aussagen seien durch alle Gerichtsinstanzen als derart glaubhaft

beurteilt worden, dass es zur rechtskräftigen Verurteilung und zur Abweisung des

ersten Revisionsgesuchs vom 6. Oktober 2014 gekommen sei. Das zweite

Revisionsgesuch vom 15. Januar 2015 habe sich einerseits auf die bereits mit

dem ersten Revisionsgesuch eingereichten Beweismittel und andererseits auf

schriftliche Aussagen von J.___ und F.___ abgestützt. Das Obergericht habe

diese schriftlichen Aussagen als neu im Sinne von Art. 410 StPO bezeichnet und

habe die Anträge der Staatsanwaltschaft um Befragung von J.___ und dessen

Mutter als Zeugen abgewiesen, obwohl es festgehalten habe, die neuen Beweismittel

seien mit Fragezeichen behaftet. Mit dieser Beschwerde wurde dann die Neuheit

bzw. Erheblichkeit der Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO,

wie sie mit dem Revisionsgesuch angerufen und eingereicht worden waren, bestritten.

Das Revisionsgesuch hätte mit einer willkürfreien Beweiswürdigung und korrekten

Rechtsanwendung abgewiesen werden müssen.

Das Bundesgericht trat mit Urteil vom

23. Juli 2015 auf die Beschwerde nicht ein. Allein die Tatsache, dass ein

Urteil im Rechtsmittelverfahren aufgehoben und das Verfahren wieder neu

aufgenommen werde, bedeute keinen nicht wieder gut zu machenden Nachteil im

Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Es stehe der Staatsanwaltschaft frei, den

Zwischenentscheid (Revisionsurteil) mit dem Endentscheid in der Sache anzufechten.

3. Das Urteil des Amtsgerichts

Bucheggberg-Wasseramt vom 10. November 2015 und 14./19. Januar 2016 betreffend

Neubeurteilung nach Revisionsentscheid:

3.1 Das Dispositiv

I. Schuld und Strafe /

Widerrufe

1. A.___ wird vom Vorhalt der einfachen

Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, angeblich begangen am 22.

Mai 2007, freigesprochen (aufgehobene Ziff. 3a des Urteils des Obergerichts des

Kantons Solothurn vom 28.11.2011).

2. Es wird festgestellt, dass A.___

rechtskräftig wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes,

mehrfacher einfacher Verletzung einer Verkehrsregel, grober Verletzung einer

Verkehrsregel, Fahrens in fahrunfähigem Zustand, mehrfacher Widerhandlung gegen

das Waffengesetz (Vergehen) und mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

(Vergehen) verurteilt ist (Ziff. 2 und 3b des Urteils des Obergerichts des

Kantons Solothurn vom 28.11.2011, teilweise mit Verweis auf Ziff. 2 des Urteils

des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 10.06.2011).

3. A.___ wird für die Straftaten gemäss I.

Ziff. 2 hiervor wie folgt verurteilt (aufgehobene Ziff. 4 des Urteils des

Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28.11.2011):

a) Geldstrafe

von 120 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten

Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren (mit Beginn der Probezeit ab

Eröffnung des Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28.11.2011);

hieran wird die gestützt auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn

vom 28. November 2011 in Form von Electronic Monitoring erfolgte Verbüssung

einer Freiheitstrafe von 9 Monaten (Teilstrafe) im Umfang von 120 Tagen bzw. Tagessätzen

angerechnet;

b) Busse

von CHF 500.00, ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe; hieran wird die

gestützt auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom

28. November 2011 erfolgte Bezahlung einer Busse von CHF 800.00

angerechnet, womit die Busse bereits bezahlt ist.

4. Es wird festgestellt, dass nicht mehr

über die Widerrufe der A.___ mit Urteilen des Untersuchungsrichteramtes II

Emmental-Oberaargau vom 23. Mai 2005 sowie der Staatsanwaltschaft des

Kantons Solothurn vom 18. Januar 2007 und vom 18. April 2008 gewährten

bedingten Strafvollzüge zu befinden ist (aufgehobene Ziff. 5 des Urteils des

Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28.11.2011).

Erwägungen

II. Entschädigungen /

Genugtuungen / Rückerstattungen und Kosten

1.

Der Antrag von A.___ auf Rückerstattung

der gestützt auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28.

November 2011 im Rahmen der Verbüssung einer Freiheitsstrafe entstandenen

Kosten des Electronic Monitoring von CHF 1'957.50 wird abgewiesen.

2.

In teilweiser Gutheissung des Antrages

von A.___ wird diesem für die gestützt auf das Urteil des Obergerichts des

Kantons Solothurn vom 28. November 2011 in Form von Electronic Monitoring

erfolgte Verbüssung einer Freiheitstrafe eine Genugtuung von CHF 7'440.00

zugesprochen (ungerechtfertigter Freiheitsentzug bzw. ungerechtfertigte

Freiheitsbeschränkung aus der Teilstrafe von 9 Monaten; siehe auch I. Ziff. 3a

hiervor; auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).

3.

In teilweiser Gutheissung des Antrages

von A.___ werden diesem von der gestützt auf das Urteil des Obergerichts des

Kantons Solothurn vom 28. November 2011 bezahlten Busse von CHF 800.00

CHF 300.00 zurückerstattet (siehe auch I. Ziff. 3b hiervor; auszahlbar

durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).

4.

Für die gestützt auf das Urteil des

Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28. November 2011 in Form von

Electronic Monitoring erfolgte Verbüssung einer Gefängnisstrafe von 10 Tagen

aus dem Urteil des Untersuchungsrichteramtes II Emmental-Oberaargau vom

23.

Mai 2005 (Widerruf) werden A.___ keine Entschädigung und keine Genugtuung

ausgerichtet.

5.

Der Antrag von A.___ auf Rückerstattung

der gestützt auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28.

November 2011 bezahlten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 50.00

(CHF 1'000.00) aus dem Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn

vom 18. Januar 2007 (Widerruf) wird abgewiesen.

6.

In teilweiser Gutheissung der Anträge

von A.___ in Zusammenhang mit Nachforderungsansprüchen der amtlichen

Verteidigung wird diesem für das erste Revisionsverfahren eine Entschädigung

von CHF 1'166.40 zugesprochen (Beschluss des Obergerichts des Kantons

Solothurn vom 11.12.2014; auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).

7.

Für die Prozesskosten des ersten

Revisionsverfahrens wird A.___ eine Entschädigung von CHF 1'500.00

zugesprochen, wobei diese, soweit die Prozesskosten noch nicht bezahlt sind,

mit der offenen Forderung verrechnet wird (Beschluss des Obergerichts des

Kantons Solothurn vom 11.12.2014; bereits bezahlte Kosten auszahlbar durch die

Zentrale Gerichtskasse Solothurn).

8.

Auf folgende Anträge von A.___ auf

Ausrichtung einer Entschädigung bzw. Genugtuung wird nicht eingetreten:

a) Entschädigung

von CHF 28'601.80 für die Kosten der anwaltlichen Vertretung im migrationsrechtlichen

Verfahren;

b) Entschädigung

von CHF 3'500.00 für die Gebühren des Verwaltungsgerichts des Kantons

Solothurn und des Bundesgerichts im migrationsrechtlichen Verfahren;

c) Entschädigung

von mindestens CHF 50'000.00 für Verdienstausfall;

d) Genugtuung

von mindestens CHF 30'000.00 für eine mit der Wegweisung verbundene

erhebliche Beeinträchtigung in den persönlichen Verhältnissen.

9.

a) Bezüglich der Entschädigung des

früheren amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt D.___, von

CHF 4'240.70 aus dem Urteil des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom

10.

Juni 2011 werden der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren

im Umfang von 2/5, somit CHF 1'696.30, sowie der Nachzahlungsanspruch des

amtlichen Verteidigers im Umfang von 2/5, somit CHF 417.70 (ursprünglich

CHF 1'044.20), vorbehalten, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse

von A.___ erlauben (aufgehobener zweiter Satz der Ziff. 7 des Urteils des

Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28.11.2011 mit Verweis auf Ziff. 6 des

Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 10.06.2011).

b) Bezüglich der Entschädigung des früheren

amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt D.___, von CHF 2'100.05 aus

dem Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28. November 2011 werden

der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 1/5,

somit CHF 420.00, sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen

Verteidigers im Umfang von 1/5, somit CHF 113.40 (ursprünglich

CHF 567.00), vorbehalten, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___

erlauben (aufgehobener zweiter Satz der Ziff. 8 des Urteils des Obergerichts

des Kantons Solothurn vom 28.11.2011).

10.

a) Von den Kosten des Verfahrens aus

dem Urteil des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 10. Juni 2011 in Höhe

von CHF 9'000.00 gehen die auf die rechtskräftigen Schuldsprüche entfallenden

Auslagen von CHF 2'047.60 und 2/5 der allgemeinen Kosten

(CHF 5'466.80), somit CHF 2'186.70, total CHF 4'234.30, zulasten

von A.___. Die auf den Freispruch entfallenden Auslagen von CHF 1'485.60

und 3/5 der allgemeinen Kosten (CHF 5'466.80), somit CHF 3'280.10,

total CHF 4'765.70, gehen zulasten des Staates (aufgehobene Ziff. 9a

des Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28.11.2011; siehe auch

lit. c hiernach).

b) Von den Kosten des Verfahrens aus dem

Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28. November 2011 in Höhe von

CHF 3'100.00 geht 1/5, somit CHF 620.00, zulasten von A.___. 4/5,

somit CHF 2'480.00, gehen zulasten des Staates (aufgehobene Ziff. 9b des

Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28.11.2011; siehe auch

lit. c hiernach).

c) Nach Verrechnung der gestützt auf das

Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28. November 2011 bezahlten

Verfahrenskosten aus den Urteilen des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt

vom 10. Juni 2011 und des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28. November

2011.

in Höhe von CHF 5'500.00 werden A.___ CHF 645.70 zurückerstattet

(siehe auch lit. a und b hiervor; auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse

Solothurn).

11.

Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von A.___ im vorliegenden Verfahren, Rechtsanwalt Matthias Brunner,

wird auf CHF 13'163.05 (zu CHF 180.00 pro Stunde, inkl. Auslagen von

CHF 278.00 und MWST zu 8 % von CHF 975.05) festgesetzt und ist

zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen (auszahlbar durch die

Zentrale Gerichtskasse Solothurn).

12.

Die Kosten des vorliegenden Verfahrens,

mit einer Urteilsgebühr von CHF 20'000.00, total CHF 21'280.00, gehen

zulasten des Staates.

III. Weitere Anordnungen

1.

Die Abteilung Straf- und

Massnahmenvollzug wird als VOSTRA-Koordinationsstelle darauf hingewiesen, dass

das vorliegende Urteil nach Eintritt der Rechtskraft registerrechtlich so zu

behandeln ist, als wäre es am 28. November 2011 gefällt worden.

2.

Die Abteilung Straf- und

Massnahmenvollzug wird als VOSTRA-Koordinationsstelle darauf hingewiesen, dass

die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28. November 2011

ergangenen Widerrufsentscheide bezüglich der Urteile des Untersuchungsrichteramtes II

Emmental-Oberaargau vom 23. Mai 2005 (Widerruf) sowie der Staatsanwaltschaft

des Kantons Solothurn vom 18. Januar 2007 (Widerruf) und vom 18. April 2008

(Verzicht auf Widerruf, Verlängerung der Probezeit um 1 Jahr) mit Revisionsentscheid

des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 13. April 2015 aufgehoben wurden

(Aufhebung von Ziff. 5 des Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn vom

28.11

).

3.2

Die wesentlichen Urteilsgründe

3.2.1

Die Beweismassnahmen der

Vorinstanz

Das Gericht hatte mit Verfügung vom 21.

August 2016 mitgeteilt, es würden an der Hauptverhandlung die folgenden

Personen einvernommen:

- M.___ als Zeugin

- J.___ als Zeugen

- F.___ als Auskunftsperson

Mit Verfügung vom 1. Oktober 2015 wurde

auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Befragung weiterer Personen als Zeugen

bewilligt:

- die Mutter von J.___,

- G.___,

- L.___,

- K.___.

Die Befragungen der obgenannten Personen

waren an den Verhandlungen vom 10. November 2015 und am 14. Januar 2016

durchgeführt worden.

3.2.2

Die Vorinstanz hat ihre

abschliessende Beweiswürdigung in US 114 – 121 festgehalten.

3.2.2.1

Das Geständnis von F.___

Für die Vorinstanz kam dem «nunmehr

nachvollziehbar und glaubhaft erneuerten Geständnis von F.___» ein sehr grosses

Gewicht zu, auch wenn dies zufolge eingetretener Verjährung zu keiner

Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand

mehr führen könne (US 114). Wesentlich sei dabei, dass dieses Geständnis nicht

erstmals nach dem Verjährungseintritt aus heiterem Himmel sondern bereits am

Anfang seiner Befragungen abgelegt worden sei. Ausgeschlossen werden könne,

dass es sich beim anfänglichen Geständnis, das F.___ gegenüber seinem Umfeld

und gegenüber den Strafbehörden ablegt und mehrfach wiederholt habe, um ein

bewusst falsches Geständnis gehandelt hätte. Es sei kein Grund ersichtlich,

weshalb er den wahren Täter hätte schützen sollen, eine solche Tat hätte auf

sich nehmen sollen, ohne diese begangen zu haben. Es sei damals ja auch das

schwerste bzw. gewalttätigste Delikt gewesen, für welches er sich zu

verantworten hatte, womit nicht habe gesagt werden können, auf ein Delikt mehr

oder weniger sei es ihm nicht angekommen. Wäre sein anfängliches Geständnis von

der Intention getragen gewesen, den Beschuldigten zu schützen, wäre er im

Übrigen ja wohl auch bei seinem Geständnis geblieben, als dieser dann

tatsächlich der Tat verdächtigt bzw. von G.___ als Täter identifiziert worden

sei.

Die Vorinstanz geht davon aus, von einem

unbewusst falschen Geständnis könne nach der jetzigen Beweislage nicht mehr

ausgegangen werden, wofür sie sich vor allem auf die glaubhaften Aussagen von M.___

abstützt (US 116). M.___ zufolge sei sie in der Tatnacht des 22./23. Mai 2007

um ca. Mitternacht von F.___ angerufen und von ihm gebeten worden, ihn sofort

bei der blauen Post abzuholen, wobei er ausser sich gewesen sei, sich ganz

anders als sonst angehört habe, wie in einer Notlage. Der Ton seiner Stimme sei

derart beängstigend gewesen, dass sie sich, ohne sich umzuziehen, im Pyjama ins

Auto gesetzt und ihn abgeholt habe. Die Messerstecherei habe sich kurz davor um

ca. 23:40 Uhr ereignet. Der Notruf an die Alarmzentrale der Polizei sei um

23:42 Uhr erfolgt. F.___ sei seinen glaubhaften Angaben zufolge nach der

Messerstecherei mit seinen Kollegen vom Tatort in Richtung Landhausquai

weggerannt, habe das mitgeführte Messer in die Aare geworfen und in einem Restaurant/Nachtclub

die Herrentoilette aufgesucht und sich die Hände gewaschen, da er aufgrund der

Schnittverletzung blutige Hände gehabt habe. Dann habe er M.___ telefoniert.

Zwischen der Tat und dem Telefonanruf seien folglich nur ca. 20 Minuten vergangen;

hierauf habe sich M.___ sofort ins Auto gesetzt und F.___ abgeholt, welcher

sich in dieser Zeit seinerseits noch zur blauen Post habe begeben müssen. Die

Strecke von ihrer Wohnung in [...] bis zur blauen Post habe M.___ in ca. 10

Minuten zurücklegen können. Damit habe für eine Suggestion der Tat durch den

Beschuldigten oder andere allenfalls anwesende Personen lediglich ein

Zeitfenster von ca. 30 Minuten bestanden, in welchem noch die angeführten

übrigen Handlungen stattgefunden hätten; zudem sei F.___ ja bereits völlig

ausser sich gewesen, als er M.___ telefoniert habe, womit die Suggestion da

bereits hätte erfolgt sein müssen.

Durch die glaubhaften Ausführungen von M.___

werde die Zeitspanne für eine Suggestion massiv eingeschränkt, was eine solche

als kaum realistische Möglichkeit erscheinen lasse. Nachdem M.___ F.___

abgeholt habe, habe es zu keiner relevanten Suggestion mehr kommen können, da

dieser, noch bevor er erschöpft eingeschlafen sei, ihr gegenüber gesagt habe,

der andere sehe schlimmer aus als er, und weinend erklärt habe, er habe einen

Menschen auf dem Gewissen.

F.___ sei also schon in der Tatnacht der

festen Überzeugung gewesen, einen Menschen niedergestochen zu haben, was ihn

psychisch entsprechend belastet habe. In gleicher Weise habe er sich dann am

nächsten Tag seiner damaligen Ehefrau gegenüber geäussert. Durch diese

unmittelbar nach der Tat in seinem Umfeld gemachten selbstbelastenden Angaben

werde der Beweiswert des gegenüber den Strafbehörden abgelegten und mehrfach

wiederholten und nunmehr erneuerten Geständnisses massiv erhöht. Ein

ursprünglich unbewusst falsches Geständnis durch eine Suggestion der

Täterschaft erweise sich folglich nach der aktuellen Beweislage als nicht mehr

plausibel, sondern ausgesprochen unwahrscheinlich.

Die Vorinstanz setzte sich auch mit der

Frage auseinander, ob sich F.___ mit der Erneuerung des Geständnisses noch

immer in einem Stadium der Selbsttäuschung befinden könnte oder ob er dieses

Geständnis bewusst und fälschlicherweise erneuert haben könnte. Das Erstere

wurde mit der oben dargelegten Begründung verworfen, für das Zweitere sieht die

Vorinstanz kein Motiv.

Es sprächen auch die nach dem

Beweisergebnis vorliegenden Umstände für die Täterschaft F.___: Er sei an jenem

Abend sehr unglücklich und wegen des Geburtstags seiner Tochter am nächsten

Tag, zu dem er nicht eingeladen worden sei, stark frustriert gewesen, weshalb

er sich an dem Abend besonders streitlustig gezeigt habe. Er habe dem

Beweisergebnis zufolge am fraglichen Abend ein Messer auf sich getragen, habe

eine Schnittverletzung davon getragen und habe Blut an seinen Händen und

Kleidern gehabt; auch am Messer habe es Blut gehabt. Er habe das Messer

entsorgt. Zudem hat die Nachstellung gezeigt, dass er E.___ trotz des

Grössenunterschieds die Messerstiche ohne Schwierigkeiten habe zufügen können.

Hinweise, dass noch ein zweites Messer im Spiel gewesen wäre oder jemand

anderes Blut an sich gehabt hätte, bestünden nicht.

Weiter sei F.___ derjenige, der von

seiner Persönlichkeit her schnell gekränkt sei und auf Frustrationen impulsiv

und mit Gewalt reagiere. Der Beschuldigte, der in den vorangegangenen Streit

nicht involviert gewesen sei, dürfte demgegenüber, als er am Ort des Geschehens

eintraf, emotional deutlich weniger beteiligt gewesen sein als F.___ und

dadurch viel ruhiger und besonnener. Entsprechend erscheine es schwer nachvollziehbar,

dass er sogleich zu einem Messer gegriffen und zugestochen haben sollte,

vielmehr hätte er auch einfach zuschlagen können; immerhin sei er ja gross und

kräftig, die Gegenseite unbewaffnet und weitere Kollegen seien ebenfalls vor

Ort gewesen. Die Bemerkungen des Beschuldigten, denen sich entnehmen lasse,

dass er sich im Nachhinein über F.___ Verhalten aufgeregt und sich von diesem

distanziert habe, würden denn auch plausibel wirken.

Das erneute Geständnis von F.___ werde

zusätzlich gestützt durch die Angaben von M.___ und O.___.

3.2.2.2

Das Zeugnis G.___

Die Aussagen der Zeugin G.___ aufgrund

der frühen Erstbefragung werden von der Vorinstanz als im Vordergrund stehend

und grundsätzlich glaubhaft gewürdigt. Es lasse sich daraus aber der relevante

Geschehensablauf mit der Zufügung der Messerstiche bei Berücksichtigung der

gesamten neuen Beweislage nicht mehr mit der nötigen Sicherheit rekonstruieren

bzw. es bestünden mit dem Grundsatz «in dubio pro reo» nicht zu vereinbarende

Unsicherheiten bezüglich der Person des Täters. Gewisse Eckpunkte des

Geschehens könnten nach G.___ Ausführungen als erstellt angesehen werden, zumal

sie auch von weiteren Personen wie F.___, L.___, E.___ oder auch dem Beschuldigten

bestätigt würden, die zentralen Punkte betreffend die Zufügung der Messerstiche

aber nicht. Aufgrund der neuen Ausgangslage mit dem durch F.___ glaubhaft

erneuerten Geständnis, das durch die Angaben anderer Personen gestützt werde,

lasse sich eine irrtumsfreie Wahrnehmung und/oder Speicherung bei G.___ – wie

im Übrigen auch bei L.___ – nun nicht mehr mit dem erforderlichen Mass an Sicherheit

annehmen. So erscheine es durchaus möglich, dass G.___ im Rahmen des bedrohlichen,

dynamischen und hektischen Geschehens auf das Messer beim Zustechen und nicht

auf den Täter fokussiert gewesen sei und den sich gleichzeitig mehr oder minder

tätlich einmischenden Beschuldigten nachträglich fälschlicherweise für den Messerstecher

gehalten habe. Ebenso sei denkbar, dass sie auf den sich mehr oder minder

tätlich einmischenden Beschuldigten fokussiert gewesen sei und dann das Opfer

habe bluten sehen, woraus sie geschlossen habe, der Beschuldigte sei auch der

Messerstecher gewesen.

Es erweise sich denn auch als eher

unwahrscheinlich, dass sich G.___ in diesem Geschehen auf den gesamten

relevanten Ablauf vom Herausnehmen des Messers aus der Hosentasche über die

Annäherung an das Opfer bis hin zum mehrfachen Zustechen geachtet habe, wie sie

dies anfänglich zu Protokoll gegeben habe. Darin dürfe – in dem Sinne, dass das

Messer ja nicht aus dem Nichts gekommen sein konnte, sondern vom Täter

hervorgenommen worden sein musste – eine interpretative, lückenfüllende Aussage

zu sehen sein.

Der zentrale Punkt liege also letztlich

nicht darin, dass sich F.___ und der Beschuldigte aufgrund ihres

unterschiedlichen Aussehens nicht hätten verwechseln lassen. Wesentlich

erscheint vielmehr die nicht mit der notwendigen Sicherheit zu verneinende Möglichkeit,

dass G.___ aufgrund selektiver Wahrnehmung und eigener Interpretation des

bedrohlichen, dynamischen und hektischen Geschehens eine falsche

Schlussfolgerung gezogen und dies rückblickend für effektive Wahrnehmung

gehalten habe, dass sie mit anderen Worten von mindestens zwei mehr oder minder

tätlichen Akteuren dem Falschen die Messerstiche zugeordnet habe. G.___ habe in

sämtlichen Befragungen fraglos nach bestem Wissen und Gewissen ausgesagt und

sie sei subjektiv überzeugt gewesen, dass sich das Geschehen ihren Angaben

entsprechend abgespielt habe. Dies schliesse aber keineswegs eine irrtumsfreie

Wahrnehmung und Speicherung des Geschehens in allen wesentlichen Einzelheiten

aus.

Als anschauliches Beispiel für eine

falsche Wahrnehmung oder das Übertragen einer Wahrnehmung von einer Person auf

eine andere Person sei im Übrigen noch der Hinweis von G.___ auf die gepiercten

Ohren anzuführen, die der Täter gehabt haben soll, was aber nicht auf den von

ihr nachträglich als Täter identifizierten Beschuldigten zugetroffen habe. Dies

müsse umso mehr gelten, als es sich dabei um ein besonders signifikantes Detail

gehandelt habe.

Vergleichbares gelte für die von G.___

und L.___ jeweils beschriebenen, aber unterschiedlichen Personen zugeordneten

Militärhosen. Die Angaben zweier Zeugen könnten sich demnach auch in Punkten

diametral unterscheiden, die auffällig und gut wahrnehmbar seien und damit eine

korrekte Wahrnehmung und unverfälschte Erinnerung nahelegen würden. Dies

verdeutliche einmal mehr die Begrenztheit der menschlichen Wahrnehmung und

Erinnerung – insbesondere bei Geschehen der vorliegenden Art.

Schliesslich habe G.___ in der letzten

Befragung vor dem erkennenden Gericht interessanterweise die – ab der Befragung

vor dem Gerichtspräsidenten in Bern – zentrale und sich wiederholende Frage, ob

der Grössere oder der Kleinere zugestochen habe, nicht mehr angesprochen; in

ihrer Erinnerung habe nur noch der Körperbau der agierenden Personen im

Vordergrund gestanden.

Auch L.___ sei, wie hiervor dargelegt,

in seinen Aussagen nachweislich nicht irrtumsfrei.

Folglich lasse sich abschliessend

vermerken, dass ein Mensch nicht wie ein technisches Gerät funktioniere, das

eine Situation oder ein Geschehen bzw. zumindest einen Ausschnitt davon

objektiv und vollständig auf einem Datenträger festhalten und das Aufgenommene

alsdann unverändert und beliebig oft wiedergeben könne; vielmehr bestünden in

der Wahrnehmungs-, Speicherungs- und Wiedergabephase zahlreiche Fehlerquellen.

Bei einer derart besonderen und komplexen Ausgangslage wie der vorliegenden

liessen sich diese zudem nachträglich auch kaum mehr eruieren und beheben.

Die Vorinstanz kommt zusammenfassend zum

Schluss, es gäbe gewichtige Faktoren, die für die Täterschaft von F.___

sprechen würden. An der Täterschaft des Beschuldigten bestünden massgebliche

Zweifel, weshalb dieser freizusprechen sei.

4.

Die Argumentation der

Staatsanwaltschaft vor der Vorinstanz

- Es

sei das Urteil vom 28. November 2011 nach einer umfassenden Prüfung und

Bewertung einer nicht einfachen Beweislage ergangen. Diese Beweisführung sei

mit dem Revisionsentscheid nicht aufgehoben, alle Beweismassnahmen seien nach

wie vor verwertbar.

- Das

Urteil vom 28. November 2011 stütze sich auf die Aussagen einer sehr guten

Zeugin, G.___: Sie habe ihre erste Aussage noch in der Tatnacht gemacht und später

trotz Bedrohung durch den Beschuldigten aufrecht erhalten, sie habe die zwei

als Täter in Frage kommenden Personen nicht gekannt, sie sei im Vollbesitz

ihres Wahrnehmungsvermögens gewesen, sie habe einen optimalen Standort gehabt,

sie habe ganz konkrete Beobachtungen schildern können, es sei eine

Personenverwechslung aufgrund ihrer Personenbeschreibung ausgeschlossen.

- Dem

Obergericht sei das Geständnis von F.___ und dessen Äusserungen gegenüber seinem

Umfeld schon damals bekannt gewesen. Dieser sei aber in der Tatnacht massiv

unter Einfluss von Alkohol und Betäubungsmitteln gestanden, habe zu keiner Zeit

eine einigermassen präzise Beschreibung des Messereinsatzes abgeben können,

habe von Anfang an ausgesagt, nicht genau zu wissen, was geschehen sei und er

habe nach der Konfrontation mit G.___ angegeben, es seien Leute an ihn herangetreten,

die ihm das Gefühl gegeben hätten, für die Messerstiche verantwortlich zu sein.

- F.___

habe sein Geständnis, wie es dem Obergericht am 28. November 2011 bekannt

gewesen sei, kurz nach der Tat abgelegt und nie wiederrufen. Er sei trotzdem

für diese Tat rechtskräftig freigesprochen worden. Dass er das Geständnis nun –

nach mehrmaligem Kontakt mit dem Anwalt des Beschuldigten – nach sieben Jahren

wiederhole und zu präzisieren versuche, nachdem die Tat für ihn verjährt sei,

in der offensichtlichen Absicht, seinem Kollegen A.___ einen Gefallen zu tun,

könne nicht dazu führen, das Urteil von 2011 in Frage zu stellen.

- Es

seien die nun neu eingereichten Beweismittel weitgehend wertlos. Es seien nun

Zeugenbeweise acht Jahre nach den Ereignissen geführt worden.

- In

Bezug auf die Zeugin M.___ habe das Obergericht mit seiner Abweisung des ersten

Revisionsgesuchs mit Beschluss vom 11. Dezember 201 zu ihrer eidesstattlichen

Erklärung vom 29. September 2014 schon festgehalten, sie würde nichts Neues zur

Beweislage beitragen. Es stehe fest, dass diese Zeugin beeinflusst worden sei.

So soll ihr F.___ gesagt haben, die Messerstecherei sei schon vorbei gewesen,

als die telefonisch herbeigerufenen Kollegen eingetroffen seien – obwohl F.___ selber

sich ja nie habe präzise erinnern können. Sie habe als Zeugin befragt

bestätigt, den Beschuldigten vor ihrer eidesstattlichen Erklärung zweimal getroffen

zu haben. Sie versuche, dem Beschuldigten mit ihrer Aussage zu helfen.

- In

Bezug auf die «eidgenössische Bestätigung» von N.___ könne auf Seite 9 des

Obergerichtsbeschlusses vom 11. Dezember 2014 verwiesen werden, wonach die

Ausführungen nicht glaubhaft und nicht geeignet seien, die Erwägungen des Obergerichts

vom 28. November 2011 in Frage zu stellen.

- Es

handle sich bei der Zeugin K.___ um eine äusserst glaubhafte Zeugin – und deren

in freier Rede vorgetragenen Schilderungen würden die aktuellen Behauptungen

von J.___ und F.___ fundamental widerlegen, da nach ihrer Aussage feststehe,

dass es eben nicht zutreffe, dass die Messerstecherei schon stattgefunden habe,

bevor die beiden Gruppen aufeinander gestossen seien.

- Es

stehe auch nach der Aussage des Zeugen L.___ fest, dass es erst zur Messerstecherei

gekommen sei, als die beiden Gruppen aufeinander getroffen seien und dass nicht

der gleiche Mann zugestochen habe, der vorher von E.___ Schläge erhalten habe.

- Es

handle sich bei G.___ um eine unabhängige Zeugin, die keinerlei eigene Interessen

verfolge und nach bestem Wissen und Gewissen ausgesagt habe. Sie habe auch im

vorliegenden Verfahren das wesentliche Geschehen in groben Zügen bestätigt.

Zwar habe sich auch bei ihr, die bereits zum fünften Mal von den Strafbehörden

befragt worden sei, die Erinnerung im Laufe der Zeit verändert und es sei zu

abweichenden Aussagen und zu Unsicherheiten gekommen. Das sei aber nichts als

normal und ändere nichts daran, dass sie in der Tatnacht die Wahrheit gesagt

und das Obergericht 2011 zu Recht auf ihre Angaben abgestellt habe.

II. Die Neubeurteilung/Die

erneute Beweiswürdigung

1.

Formelles

1.1

Die Folgen der Gutheissung des

zweiten Revisionsgesuches mit Beschluss vom 13. April 2015

Es waren mit diesem Beschluss die

folgenden Ziffern des Urteils der Strafkammer vom 28. November 2011 aufgehoben

worden:

- Ziff.

3a (Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen

Gegenstand);

- Ziff.

4.

(Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten, unter Gewährung des

bedingten Strafvollzuges für 13 Monate mit einer Probezeit von 3 Jahren sowie

zu einer Busse von CHF 800.00, ersatzweise 8 Tage Freiheitsstrafe;

- Ziff.

5.

(Widerrufe des gewährten bedingten Strafvollzuges bzw. Verlängerung Probezeit);

- Ziffern 7, 8 und 9 (Kosten- und

Entschädigungsfolgen).

Zur Begründung dieses Beschlusses hatte

die für das zweite Revisionsgesuch zuständige Strafkammer Folgendes erwogen (US

21):

«Wenn man nun die beiden neu

vorliegenden schriftlichen Angaben von F.___ und J.___ einer Gesamtwürdigung

unterzieht – mit Einschluss der im ersten Wiederaufnahmeverfahren eingebrachten

schriftlichen Angaben von M.___ und von N.___ –, liegt angesichts der

Beweiswürdigung vom 28.11.2011, die sich einzig auf die tatzeitnahe Aussage von

G.___ stützte und von einem widerrufenen Geständnis von F.___ ausging, eine

Erschütterung der den Schuldspruch tragenden Feststellungen und mithin eine

genügend begründete Aussicht auf eine Veränderung des Sachergebnisses bei einer

Neubeurteilung unter Einbezug aller vorliegenden Beweismittel vor.»

Mit der Berufungserklärung vom 18. Mai

2016.

hatte die Staatsanwaltschaft verlangt, dass das Urteil des Obergerichts

Solothurn vom 28. November 2011 nicht abgeändert wird, weder bezüglich der

Schuldsprüche noch bezüglich der Sanktionen oder der Widerrufe. Vor dem

Berufungsgericht hat die Staatsanwaltschaft dazu ausgeführt, es könne nicht

sein, dass ein Verurteilter die Existenz von relevanten neuen Beweismitteln nur

glaubhaft machen und damit also nicht beweisen müsse, um sich dadurch schon

bleibende Vorteile wie etwa eine Strafminderung zufolge Zeitablaufs zu erwirken.

Es sind im Stadium des Entscheids des

Berufungsgerichts über das Revisionsbegehren an den Nachweis der Revisionsgründe

keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt tatsächlich, die Noven

glaubhaft zu machen, damit das Berufungsgericht den angefochtenen Entscheid

aufhebt und (so vorliegend) an das Sachgericht zum neuen Entscheid zurückweist.

Wenn nun das neu urteilende Gericht nach einlässlicher Prüfung den Nachweis der

Revisionsgründe und deren Erheblichkeit verneint, muss dann trotzdem eine

Neubeurteilung stattfinden oder ist das vom Berufungsgericht aufgrund der nur

glaubhaft gemachten Revisionsgründe aufgehobene Urteil wieder einzusetzen,

nicht durch ein neues Urteil zu ersetzen, wie das vorliegend die

Staatsanwaltschaft verlangt?

Die gesetzlichen Regelungen sind

eindeutig: Gemäss Art. 413 Abs. 2 StPO hebt das Berufungsgericht den

angefochtenen Entscheid (ganz oder teilweise) auf, wenn es die geltend

gemachten Revisionsgründe als gegeben erachtet. Und das Gericht, an welches die

Sache zurückgewiesen worden ist, hat die notwendigen Beweisergänzungen

vorzunehmen und ein neues Urteil zu fällen (Art. 414 Abs. 2 StPO). Dieses

Gericht kann nicht nur eine einlässliche Prüfung der vor dem Berufungsgericht

glaubhaft gemachten Revisionsgründe vornehmen und bei der Verneinung des

Nachweises auf die Ausfällung eines neuen Urteils verzichten und das angefochtene

Urteil bestätigen. Dies hätte zwar durchaus seine Logik und müsste eigentlich

bei grundsätzlicher Respektierung der Rechtskraft eines Urteils auch so gemacht

werden. Der Gesetzgeber hat aber einen anderen Weg gewählt und gegenüber diesem

Respekt vor der Rechtskraft eines Urteils der Verwirklichung der materiellen

Gerechtigkeit den Vorrang gegeben: Wenn das Berufungsgericht aufgrund glaubhaft

gemachter Revisionsgründe ein Urteil aufhebt und an das Sachgericht zur neuen

Beurteilung zurückweist, hat dieses unter freier Würdigung aller alten und

neuen Beweismittel ein neues Urteil zu fällen, auch wenn es in Abweichung zum

Berufungsgericht die neu eingereichten Beweismittel revisionsrechtlich weder

als neu noch als relevant qualifiziert. Es kann nicht einfach das ursprüngliche

Urteil bestätigen, wie das vorliegend von der Staatsanwaltschaft beantragt

wird. Selbst wenn der Schuldspruch vollständig bestätigt werden sollte, ist

dies neu und unter Berücksichtigung aller Verhältnisse ex nunc zu begründen und

es ist eine Strafzumessung aufgrund der aktuellen Verhältnisse des Verurteilten

vorzunehmen. Dies ergibt sich aus dem Gesetz und wird in der Lehre ausdrücklich

so festgehalten (Marianne Heer in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar,

Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 414 N. 11 und

12; Thomas Fingerhuth in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur

Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Art. 414 N. 3 und 4). Es lässt

aber auch die aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung keinen anderen Schluss

zu:

BGE 141 IV 145 E. 6.3.: «Das Gericht hat

im wieder aufgenommenen Verfahren ex nunc zu entscheiden. Dabei sind alle alten

und neuen Beweise und Vorbringen, also jene des Bewilligungsverfahrens sowie

die in der neuen Hauptverhandlung vorgebrachten, zu berücksichtigen und frei zu

würdigen (Schmid, a.a.O., N. 11 zu § 454 StPO/ZH). Das Gericht muss im wieder

aufgenommenen Verfahren auf der Grundlage des aktuellen Stands der Tatsachen

entscheiden und nicht, wie im Beschwerdeverfahren, auf der Basis des dem

angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Sachverhalts (BGE 107 IV 133 E. 2a).

Dem Sachrichter im wieder aufgenommenen Verfahren ist es nicht verwehrt, Tat-

und Rechtsfragen anders zu entscheiden als der Sachrichter im aufgehobenen

Urteil, wenn ihm die Überzeugung vom Vorhandensein der früher angenommenen

Tatsachen fehlt oder ihre seinerzeitige rechtliche Würdigung als unrichtig

erscheint (Entscheid des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 6. September

1976, in: ZR 75/1976, Nr. 98). Im wieder aufgenommenen Verfahren muss das

Gericht nicht das aufgehobene Urteil überprüfen, sondern die Sache neu und

selbständig verhandeln und entscheiden.»

Die sich theoretisch stellende Frage, ob

es im vorliegenden Neubeurteilungsverfahren eine Bindung an unangefochtene

Teile des ersten Urteils gäbe (Marianne Heer, a.a.O., Art. 414 N. 12), spielt

hier keine Rolle, da der Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung mit

einem gefährlichen Gegenstand mit der Begründung vollständig aufgehoben worden

ist, es sei mit den neu vorliegenden Beweismitteln, die sich einzig auf die

Zeugenaussage von G.___ abstützende Beweiswürdigung und der sich darauf

stützende Schuldspruch erschüttert worden. Es muss in Bezug auf den Vorfall vom

22.

Mai 2007 ein neues Urteil gefällt werden, auf der Grundlage des aktuellen

Standes des beweismässig erstellten Sachverhaltes.

Die Vorinstanz war als neues Gericht

also frei in seiner Beurteilung. Es hatte eine endgültige Würdigung der

Beweissituation unter Würdigung der Verhältnisse ex nunc vorzunehmen. Es gilt

im Neubeurteilungsverfahren auch wiederum die Unschuldsvermutung (Marianne

Heer, a.a.O., Art. 414 N. 13).

Eine Besonderheit gilt hinsichtlich der

Verjährung: Es kann im wieder aufgenommenen Verfahren die Verfolgungsverjährung

nicht eintreten; sie lebt auch dann nicht wieder auf, wenn im neuen Verfahren

Beweisergänzungen durchgeführt werden (BGE 141 IV 145 E. 2.4.). Es kann gemäss

Art. 97 Abs. 3 StGB aufgrund des vor Ablauf der Verjährungsfrist ergangenen

erstinstanzlichen Urteils im zweitinstanzlichen Verfahren die Verjährung

ohnehin nicht mehr eintreten (Marianne Heer, a.a.O., Art. 414 N. 14).

1.2

Die

Frage der Verwertbarkeit der ersten Einvernahme von G.___

Nach der Meinung des Beschuldigten sei

die protokollierte erste Einvernahme dieser Zeugin durch die Polizei vom 23.

Mai 2007 nicht verwertbar, weil es keine Ermahnung zur Wahrheit und Hinweis auf

die Straffolgen eines falschen Zeugnisses im Sinne von § 68 Abs. 5 der damals

gültigen Solothurnischen StPO gegeben habe. Aussagen ohne diese Belehrung seien

gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO nicht verwertbar.

Wie die Vorinstanz im Urteil auf den

Seiten 17 bis 20 korrekt dargelegt hat, handelte es sich bei dieser Befragung

nicht um eine Zeugeneinvernahme im eigentlichen Sinne sondern um eine polizeiliche

Ersteinvernahme noch in der Tatnacht. Diese Befragung war in der damals

gültigen SO-StPO in § 75 Abs. 3 vorgesehen und sie ist in der Schweizerischen

Strafprozessordnung in Art. 142 Abs. 2 StPO geregelt. Damals wie heute war eine

förmliche Zeugeneinvernahme durch die Polizei im Rahmen des polizeilichen

Ermittlungsverfahrens nicht vorgesehen. Das von der Kantonspolizei 2007

verwendete Formular (Befragungsprotokoll) sah eine Befragung als «Beschuldigter»,

als «Geschädigter» oder als «Zeuge» vor. Es handelte sich bei den «Zeugen» untechnisch

um jenen Personenkreis, die Auskunft über ein Ereignis geben konnten, ohne als

Beschuldigter oder als Geschädigter infrage zu kommen. Für die Befragung dieser

Personen sah § 75 Abs. 3 SO-StPO nur – aber immerhin – den Hinweis auf das Zeugnisverweigerungsrecht

vor. Dementsprechend war denn das Befragungsformular der Polizei auch

ausgestaltet; diese Hinweise erfolgten auch bei der Befragung dieser Zeugin. Es

war dies eine nach damaligem Prozessrecht gültige Befragung. Das vom Polizisten

handschriftlich ausgefüllte Befragungsprotokoll war von der Zeugin unterschrieben

worden. Diese Verfahrenshandlung behielt auch nach dem Inkrafttreten der

Schweizerischen Strafprozessordnung ihre Gültigkeit (Art. 448 Abs. 2 StPO).

Es handelt sich aber auch im Licht der Schweizerischen

Strafprozessordnung um eine gültige Befragung: Es war eine im Sinne von Art.

142.

Abs. 2 StPO originäre Polizeieinvernahme in einem polizeilichen

Ermittlungsverfahren. Solche erste Einvernahmen erfolgen oftmals überhaupt ohne

jegliche Präliminarien im Sinne von Art. 143 Abs. 1 StPO (Daniel Häring in:

Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,

2.

Auflage, Basel 2014, Art. 142 N. 6) und sie sind verwertbar, sofern sie

nicht in einer nachfolgenden förmlichen Einvernahme widerrufen werden.

Vorliegend fand immerhin ein Hinweis auf

ein Zeugnisverweigerungsrecht statt und es wurde über diese Erstaussage ein

Protokoll erstellt und von der Zeugin unterschrieben. Nachdem die Zeugin in den

nachfolgenden förmlichen Befragungen auch noch die Richtigkeit dieser

Erstaussage bestätigt hatte und am 28. September 2010 auch eine Konfrontation

stattfand, steht ihrer Verwertbarkeit nichts entgegen.

2.

Die Beweiswürdigung

2.1

Die Aussagen der Zeugin G.___

2.1.1

Die Bedeutung dieser Zeugin

Es ist erstellt, dass es am 22. Mai 2007,

um ca. 23.40 Uhr, auf der Kreuzackerbrücke zu einer Auseinandersetzung kam,

nach welcher das Opfer E.___ folgende Verletzungen aufwies:

-

eine Stichwunde von 1 cm am

Rücken kaudal links, 10 cm tangential nach medial reichend,

-

eine kleine Stichwunde von

1.

cm am Rücken lateral links,

-

eine V-förmige Wunde von je

2.

cm Länge, rund 4 cm nach medial reichend,

-

eine Stichwunde von 2 cm am

M. supraspinatus, rund 4 cm nach medial reichend

Ebenfalls zum Beweisergebnis gehört,

dass nur F.___ und der Beschuldigte direkt in die Handgreiflichkeit mit E.___

verwickelt waren und damit nur einer dieser beiden als Täter in Frage kommen

kann. Es ist weiter erstellt, dass die Verletzungen des Opfers von einem Messer

herrühren, welches aber nicht sichergestellt werden konnte. Das Verletzungsbild

beim Opfer trägt nichts zur Klärung bei, insbesondere lässt sich daraus nicht

ableiten, ob der Täter eher gross oder klein war. Auch bei den beim Beschuldigten

aus anderem Anlass sichergestellten Messern – die aber ohnehin nicht als Tatwaffe

identifiziert werden konnten – konnten keine DNA-Spuren des Opfers nachgewiesen

werden.

Es gibt also vorliegend keinerlei

objektive Beweismittel zur Beantwortung der Frage, welcher der beiden infrage

kommenden Personen mit dem Messer zugestochen hat. Und es hat vorliegend eine

der beiden Personen – F.___ – grundsätzlich ein Geständnis abgelegt und

trotzdem hatten sowohl das Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt mit seinem Urteil

vom 10. Juni 2011 als auch das Berufungsgericht mit Urteil vom 28. November

2011.

den Beschuldigten verurteilt – und das ganz überwiegend auf die als

glaubhaft eingeschätzten Aussagen der Zeugin G.___.

2.1.2

Die Befragung vom 23. Mai 2007 (Tatnacht)

Sowohl das Amtsgericht von

Bucheggberg-Wasseramt als auch das Berufungsgericht hatten in ihren im Jahr

2011.

gefällten Urteilen diese Aussagen von G.___ wiedergegeben (Urteil B-W S. 9

und Urteil Strafkammer S. 12). Sie erklärte unmittelbar nach dem Vorfall, sie

seien in einer Gruppe über die Kreuzackerbrücke in Richtung Gewerbeschulhaus

gegangen. Am Ende der Brücke seien sie von 3 Jugendlichen angesprochen worden,

es seien Ausländer gewesen, zwischen 18 und 24 Jahre alt. Diese hätten ihnen

Marihuana verkaufen wollen, sie hätten jedoch abgelehnt. Anschliessend sei es

aus unbekannten Gründen zu Streitigkeiten zwischen ihnen und den 3 Albanern

gekommen. Sie seien zurück zum Klosterplatz gegangen. Die anderen seien ihnen

jedoch nachgekommen und so sei es beim Klosterplatz zu einer Schlägerei gekommen.

Es hätten sich immer mehr Ausländer dazu gesellt. Auf einmal habe sie gesehen,

wie ein Typ mit Glatze, einer Militärhose und einem schwarzem T-Shirt ein

Sackmesser gezückt und auf E.___ eingestochen habe. Dieser habe zweimal

zugestochen. Danach sei sie dazwischen gegangen und habe die beiden getrennt.

Sie habe dem Täter gesagt, er solle abhauen, und habe sich um den Verletzten

gekümmert. Dann habe sie die Polizei angerufen. Sie könne eigentlich nur den

Messerstecher genauer beschreiben: ca. 180–185 cm gross, schlank,

sportliche Statur, schwarze/kurze Haare (Millimeterschnitt), beide Ohrläppchen

gepierct, schwarzes T-Shirt, Militärhosen, Ausländertyp (Albaner), gebräunte

Haut, sprach Solothurner-Dialekt mit jugoslawischem Akzent.

2.1.3

Befragung

von G.___ vor dem Gerichtspräsidenten des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen vom

18.

Juni 2008 als Zeugin

Im Rahmen der Befragung vor dem

Gerichtspräsidenten vom 18. Juni 2008 im Verfahren gegen F.___ in Bern (vgl.

BWSAG.2010.14, 10.2.7/003 ff., bzw. BWSAG.2009.7, 5/000740 ff.) wurden der

Zeugin unmittelbar nach ihrer Belehrung A.___ und F.___ nebeneinander

gegenübergestellt. Hierauf gab sie zu Protokoll, der Grössere der beiden (A.___)

sei der Typ gewesen, der zugestochen habe. Es seien noch ein paar andere um die

Ecke gekommen. Sie sei sich sicher, dass es der grössere Herr gewesen sei und

nicht der kleinere.

Anschliessend hatte der Beschuldigte den

Gerichtssaal verlassen und die Zeugin erklärte, nachdem ihr ihre gegenüber der

Polizei gemachten Aussagen vorgelesen worden waren, sie könne diese als richtig

bestätigen. Weiter gab sie zu Protokoll, beim Gespräch sei es um

Drogen/Marihuana gegangen. Der Typ habe Drogen verkaufen wollen, jedoch habe

niemand von ihnen Drogen kaufen wollen. E.___ habe vielleicht am heftigsten

reagiert; er habe die Drogen nicht kaufen wollen. Das sei vor der Brücke

gewesen. E.___ und ein kleinerer Typ hätten sich herumgeschubst. Es könne gut

sein, dass der Kleinere der hier anwesende F.___ gewesen sei. Von der Grösse

her könnte es gehen, sie sei sich aber nicht zu hundert Prozent sicher. Sie

hätten sich dann zurückgezogen. Der Kleinere sei über die Brücke gegangen und

habe ein Natel in der Hand gehabt. E.___ sei zu ihnen gekommen, habe gesagt, er

lasse sich das nicht bieten, und sei dem Kleineren nachgegangen. Sie seien E.___

nachgegangen. Plötzlich seien weitere Personen, welche sie der Albaner-Gruppe

zuordne, dazugekommen. Unter diesen habe sich auch derjenige befunden, den sie

vorhin im Gerichtssaal gesehen habe. Zuerst hätten sie sich wieder herumgeschupft

und E.___ sei an eine Wand geschupft worden. Er sei zu Boden gegangen. Sie

hätten ihm aufgeholfen und schon habe er zweimal ein Messer im Rücken gehabt.

Sie hätten die Streitenden einfach trennen wollen. Weil sie nicht die Kraft

dazu gehabt habe, seien zwei bis drei Leute aus ihrer Gruppe dazugekommen. Als

die andere Gruppe gehört habe, dass die Polizei komme, seien diese Leute

abgehauen.

Auf weiterführende Fragen gab die Zeugin

an, sie habe das Messer nur kurz gesehen. Sie habe nur gesehen, wie der Täter

das Messer hineingestochen und gleich wieder herausgezogen habe. Sie wisse nur,

dass er das Messer aus der Hosentasche genommen habe. E.___ habe mit dem Rücken

zum Täter gestanden. Er habe versucht, die anderen von sich wegzuschupfen,

damit ihm diese nichts machten. Zuerst habe der Täter das Messer in der Faust

mit dem Daumen nach hinten gehalten, habe von oben in die Schulter gestochen

und es gleich wieder herausgezogen. Wie der weitere Schnitt auf E.___ Schulter

zustande gekommen sei, habe sie nicht gesehen. Sie denke, der Stich, den sie

gesehen habe, sei mit mittlerer Kraft ausgeführt worden. Sie denke, es sei ein

Klappmesser gewesen, sie habe es jedoch nicht genau gesehen. Nein, sie denke

nicht, dass der Täter in Bedrängnis gewesen sei. Ihrer Meinung nach sei er

überhaupt nicht in Bedrängnis gewesen. Er habe keinen Grund gehabt, auf E.___

einzustechen. Dieser habe ja nur mit dem Kleineren etwas zu tun gehabt, alle

anderen, die gekommen seien, hätten nichts damit zu tun gehabt. Sie sei sich

ganz sicher, dass der Typ mit dem Messer nicht F.___ gewesen sei, dazu sei er

zu klein. Es sei hundertprozentig nicht F.___ gewesen. Dieser könnte der

kleinere Typ sein, mit dem E.___ das Gestürm gehabt habe. Der Täter habe etwa

die gleiche Grösse wie E.___ gehabt und dieser sei relativ gross. Sie selbst

habe an dem Abend nichts getrunken, E.___ jedoch schon, man habe es ihm aber

nicht angemerkt. Er habe vielleicht ein bis zwei Bier getrunken. Sie denke, die

anderen seien schon ein bisschen angetrunken gewesen. Sie habe den Täter zur

Seite genommen und ihm gesagt, er solle verschwinden, da es nicht besser werde.

Zwei seiner Kollegen hätten ihn mitgenommen, sie seien gegangen. Es sei

richtig, dass E.___ zuerst nicht gewollt habe, dass die Polizei gerufen werde.

Er habe die Person, welche die Polizei alarmiert habe, auch «zusammengeschissen».

Auf ergänzende Fragen des Verteidigers

erklärte die Zeugin hierauf, der Kleinere sei mit dem Natel über die Brücke gegangen

und sei schon fast drüben gewesen; E.___ sei noch in der Mitte der Brücke

gewesen und schon seien die anderen um die Ecke gekommen. Der Kleinere und E.___

hätten nur vor der Brücke eine Auseinandersetzung gehabt, danach nicht mehr, da

seien schon die anderen gekommen. Kaum seien die anderen dazugekommen, sei der

Kleinere verschwunden gewesen. E.___ dürfte zwischen 1,80 m und 1,90 m

gross sein. Als er von der Auseinandersetzung mit dem Kleineren zurückgekommen

sei, habe er keine Verletzungen aufgewiesen. Nachdem der Täter zugestochen

habe, sei das Blut herausgespritzt. Sie habe ihren Pullover ausgezogen und auf

die Wunde gedrückt.

2.1.4

Einvernahme

von G.___ durch den Staatsanwalt vom 28. September 2010 als Zeugin

Anlässlich der Einvernahme durch den

Staatsanwalt vom 28. September 2010 im Verfahren gegen den Beschuldigten (vgl.

BWSAG.2010.14, 10.2.7/010 ff.) sagte G.___ als Zeugin zunächst aus, ihr seien

am Gericht in Bern schon zwei Typen gegenübergestellt worden. Der Grössere

der beiden sei der Messerstecher gewesen. Wegen des kleineren Typen sei es

damals zum Streit mit E.___ gekommen. Sie könne sich nicht mehr an alle Details

erinnern, es sei ja auch schon 3 Jahre her.

Auf Frage, woran sie sich noch erinnern

könne, führte die Zeugin aus, puh, wie gesagt, es sei schon so lange her … Sie

versuche sich zu erinnern, mindestens in den Grundzügen. Sie seien an diesem

Tag mit der Berufsschule in Solothurn gewesen. Am Abend hätten sie bis ca.

Mitternacht Ausgang gehabt. Vier Kollegen, eine Kollegin und sie seien auf der

anderen Seite der Brücke gewesen. Da sei es zu einer ersten Auseinandersetzung

zwischen E.___ und dem kleineren der beiden Typen, die sie in Bern vor Gericht

gesehen habe, gekommen. Dieser habe E.___ Drogen verkaufen wollen, was der aber

nicht gewollt habe. In diesem Zusammenhang sei es irgendwie zu einem Gerangel

gekommen. Der kleinere Typ habe sich dann entfernt und sei über die Brücke

gegangen. Weil sie ohnehin zur Unterkunft hätten gehen müssen, sei ihre Gruppe

auch über die Brücke gegangen. Der kleine Typ sei wenige Meter vor ihnen

gewesen. Dabei habe sie mitbekommen, dass er mit dem Natel jemanden angerufen

und gesagt habe, er solle kommen, weil es Ärger gebe. Ein paar Minuten später

seien am anderen Ende der Brücke ein paar Typen aufgetaucht, darunter der

grosse Typ, den sie in Bern vor Gericht gesehen habe. Diese Typen hätten

gepöbelt und dann E.___ angerempelt und ihn geschlagen. Sie, K.___, J.___ und

noch andere, an deren Namen sie sich jetzt nicht mehr erinnere, hätten versucht,

E.___ zu helfen. Es sei dann so gekommen, dass sie quer hinter diesem gestanden

habe. Da habe sie gesehen, dass der grosse Typ plötzlich ein Messer in der Hand

gehabt und damit E.___ in die Schulter gestochen habe.

Auf weiterführende Fragen gab die Zeugin

an, sie habe, wie bereits gesagt, in Bern den Grösseren der beiden als Täter

identifiziert. Dieser (der Beschuldigte) habe auf ihre damaligen Aussagen in

Bern vor Gericht reagiert. Als sie aus dem Gerichtssaal gekommen sei, habe er

zusammen mit einer Frau auf einem Stuhl gesessen. Er habe ihr gesagt, sie solle

nicht lügen. Er habe ihr gedroht, sie werde noch ihr blaues Wunder erleben und

sie solle sich schon einmal einen Anwalt suchen. Seine Worte hätten ihr Angst

gemacht, denn man wisse ja nie, was diesen Leuten einfalle. Sie habe diese

Aussage auch ernst genommen, weil ihr ja aufgrund der Messerstecherei bekannt

gewesen sei, dass er gewalttätig sei. Von F.___ sei keine Reaktion gekommen.

Sie könne ihre damalige Aussage, sie sei sich sicher, dass der grössere der

beiden Typen zugestochen habe, bestätigen. Sie sei sich ganz sicher, dass es

sich beim grösseren der beiden Tatverdächtigen (dem Beschuldigten) um den

Messerstecher gehandelt habe. Es überrasche sie nicht, dass er die Tat

abstreite. Dass sie bei ihrer Aussage in Bern unter Drogeneinfluss gestanden haben

solle, sei ein Witz. Sie konsumiere schon seit 6 Jahren keine Drogen mehr. Bis

ca. 2004 habe sie gelegentlich Marihuana konsumiert. Sie nehme zur Kenntnis,

dass sie dem Beschuldigten nun noch einmal gegenübergestellt werde. Sie wisse

allerdings nicht, ob sie ihn heute noch erkenne, schliesslich seien seit der

Tat über 3 Jahre vergangen. Sie könne aber noch einmal sagen, dass sie den

Messerstecher damals in Bern vor Gericht mit hundertprozentiger Sicherheit

erkannt und identifiziert habe. Es sei der grössere der beiden Typen gewesen.

In der anschliessenden

Konfrontationseinvernahme vom 28. September 2010 (vgl. BWSAG.2010.14,

10.

/034 ff.) erkannte G.___ den Beschuldigten wiederum als Messerstecher

des fraglichen Vorfalls und gab als Zeugin auf entsprechende Fragen zu

Protokoll, sie kenne diesen auch von der Gerichtsverhandlung in Bern. Seinen

Namen habe sie vor der Gerichtsverhandlung nicht gekannt. Es sei korrekt, dass

sie ihn in Bern vor Gericht als diejenige Person identifiziert habe, die E.___

mit einem Messer verletzt habe. Er sei mit Sicherheit der Messerstecher

gewesen. Sie erkenne ihn auch heute wieder. Es sei damals ja nicht dunkel

gewesen. Nur habe er zu diesem Zeitpunkt, so glaube sie, noch ein wenig Haare

gehabt und nicht eine vollständige Glatze wie heute.

Auf ergänzende Fragen des Beschuldigten

bzw. von dessen damaligem Verteidiger, erklärte die Zeugin sodann, sie habe

gesehen, wie der Beschuldigte auf E.___ mit dem Messer eingestochen habe. Sie

könne sich nicht vorstellen, dass sie ihn mit dem Täter verwechsle. Sie könne

sich Gesichter sehr gut merken. Heute wisse sie mit Sicherheit noch, dass er

einmal zugestochen habe. Ob er mehrmals zugestochen habe, könne sie jetzt nicht

mehr sagen. Es sei damals schon mitten in der Nacht gewesen, aber dort, wo die

Messerstecherei gewesen sei, sei es beleuchtet gewesen. Es habe Lampen gehabt.

2.1.5

Befragung

von G.___ vor dem Amtsgericht von Bucheggberg-Wasseramt vom 10. November 2015

als Zeugin

Im Rahmen der gerichtlichen Befragung

vom 10. November 2015 (vgl. BWSAG.2015.13, Verfahren vor

Amtsgericht / 086 ff.) hat G.___ auf Frage, ob sie sich heute

noch an die Auseinandersetzung vom 22. Mai 2007 erinnern könne, zunächst als

Zeugin ausgeführt, sie könne sich schon noch erinnern, es sei nicht mehr so

klar, wie vor ein paar Jahren. Sie hätten einen Ausflug gehabt mit der

Berufsschule. Sie seien in der Jugendherberge gewesen und hätten Ausgang erhalten.

Sie sei mit J.___, K.___ und L.___ dort gewesen. Sie seien zu viert losgegangen,

um Alkohol zu holen. Sie seien zu einer Tankstelle gegangen. Sie sei mit J.___

früher retour zur Brücke gegangen. L.___ und E.___ seien mit jemandem

aneinandergeraten, dann seien sie zusammen nach vorne gegangen. Die

Auseinandersetzung dort habe sie nicht richtig mitbekommen, weil sie mit den

anderen geredet habe. Kaum seien sie nach vorne gegangen, sei eine Gruppe

gekommen; sie hätten zurück in die Jugendherberge gewollt. Nachher habe es

Handgreiflichkeiten gegeben, sie sei dazwischen gegangen und andere auch, um E.___

zu helfen. Es sei ein Messer zum Zug gekommen, E.___ habe geblutet, er sei dann

irgendwie an die Wand gestossen worden und umgefallen, sie hätten ihm

aufgeholfen. Es sei noch nicht fertig gewesen, es sei noch weitergegangen schlägereimässig

bis die Polizei gekommen sei. Dann sei der Notarzt gekommen; die anderen seien

da aber schon weg gewesen. Sie seien dann zurück in die Jugendherberge gegangen

und jemand habe bestimmt, dass sie zur Polizei gehen solle.

Auf weiterführende Fragen hat die Zeugin

zu Protokoll gegeben, sie habe indirekt zu der Gruppe gehört, der jemand habe

Kokain verkaufen wollen. E.___ und L.___ seien mit dieser Person dort gewesen.

(Auf Frage, ob sie die dritte Person bei E.___ und L.___ beschreiben könne:)

Sie könne sich nur an die Militärhosen erinnern, die er angehabt habe. (Auf

Frage, ob ihr bei der Grösse oder bei den Haaren etwas aufgefallen sei:) Da

habe sie sich nicht geachtet; die Hosen seien grün gewesen, es habe Licht

gehabt, sie habe es gut erkennen können. (Auf Frage, ob es da schon handgreiflich

geworden sei bei den dreien:) Sie wisse nur, dass etwas gewesen sei, sie habe

es nicht richtig wahrnehmen können. Sie hätten sich angeschrien oder laut geredet.

Ja, verbal einfach. Nein, dass geboxt oder «gemüpft» worden sei, könne sie

nicht sagen. Ja, es sei nicht ganz friedlich gewesen. Der andere sei dann

weggegangen über die Brücke. Er habe das Handy hervorgenommen und telefoniert;

sie habe nur verstanden, dass er gesagt habe, sie kämen nach vorne. (Auf Frage,

ob die Person mit den Militärhosen Solothurner-Dialekt, ausländisch oder

Schweizerdeutsch mit fremden Akzent gesprochen habe:) Er habe sicher kein

Solothurner-Deutsch gesprochen; Thurgau, «Zürich-Deutsch» eher, eher ihre Region.

… Sie seien gar nicht richtig über die Brücke gekommen. (Auf Frage, die Person

mit den Militärhosen sei vorausgegangen, was dann passiert sei:) Kurz vor dem

Ende der Brücke seien auf einmal zwei Gruppen gekommen, also von zwei Seiten

seien sie gekommen, eine von links und eine von rechts. Sie wisse nicht, ob die

zu der gleichen Gruppe gehört hätten. Sie seien von rechts und links auf die

Brücke gekommen und eine Gruppe geworden. (Auf Frage, ihre Gruppe sei auf diese

Gruppe zugegangen, was dann passiert sei:) Die ersten von der anderen Gruppe

seien direkt auf E.___ zugegangen. Er sei der Grösste gewesen ihrer Gruppe und

sei etwa ein Meter vor ihnen gegangen. (Auf Frage, ob es gleich losgegangen

sei, ob man nicht noch geredet habe:) Es sei ein Geschrei gewesen von ihrer

Seite und von der anderen Seite her. E.___ sei herumgeschupft worden, er habe

dann einmal auf dem Boden gelegen und sei wieder aufgestanden. Dann seien es

immer mehr Leute geworden. Sie wisse nicht wieso, wahrscheinlich weil andere

das Geschrei gehört hätten. Bei der Brücke könne man rechts hinunter, da habe

es, so glaube sie, eine Bar, da sei wohl eine Party gewesen. Es habe eine

Rangelei gegeben. E.___ habe geblutet, vorher habe sie kurz das Messer gesehen.

Er sei umgefallen, dann hätten sie ihm aufgeholfen. Jemand habe ihr ein T-Shirt

und einen Pulli gegeben, damit sie die Blutung stoppen könne. Es sei irgendwie

weitergegangen, bis die Polizei gekommen sei. (Auf Frage, ob vor dem Messerstich,

bei der Rangelei, der Mann mit den Militärhosen auch noch da gewesen sei:) Sie

habe sich nicht geachtet, es seien dann viele Personen dort gewesen. (Auf

Frage, ob es unmittelbar vor dem Messerstich ein Gerangel gewesen sei oder es

eine Distanz zwischen den beiden Gruppen gehabt habe:) Ihre Gruppe habe etwa

zwei Meter Abstand zu E.___ gehabt, er sei zuvorderst gegangen, meistens sei er

zuvorderst gewesen. Sie hätten hinter ihm gestanden im Halbkreis. Ja, man sei

statisch gewesen. Sie hätten zuerst schauen wollen, was los sei. … An Details

könne sie sich nicht mehr erinnern. Zu E.___ seien es etwa zwei Meter gewesen,

zur Gruppe könne sie es nicht genau sagen. Ja, als E.___ das zweite Mal auf dem

Boden gelegen habe und sie ihm hätten aufhelfen müssen, habe er die

Verletzungen schon gehabt. Wenn sie sich noch richtig erinnern könne, habe er gesagt,

er habe Schmerzen in der Schulter. Sie hätten ihm, so glaube sie, zu dritt aufgeholfen.

Die Messerstiche habe er da schon gehabt, er habe 3 Messerstiche bekommen, so

wie sie sich erinnern könne. (Auf Frage, ob sie den Stich gesehen habe:) Sie

könne sich nur erinnern, dass er, bevor er am Boden gelegen habe, schon

Stichverletzungen gehabt habe, da sei er an die Wand gedrückt worden, dann sei

er auf den Boden gefallen. Sie könne sich nicht mehr wirklich erinnern, ob sie

das Messer gesehen habe, wie der Stich ausgeführt worden sei, so sehr sie sich

auch anstrenge.

Auf ergänzende Fragen des

Oberstaatsanwaltes sagte die Zeugin, sie sei seit 04:30 Uhr auf den Beinen, sie

habe eine Reise von fast 2 1/2 Stunden hinter sich. Es ziehe sich

jetzt hin, sie sei müde. Sonst gehe es ihr noch einigermassen. Sie sei froh,

wenn es vorbei sei. (Auf Frage, bezüglich des Kerngeschehens, wer mit dem

Messer zugestochen habe, ob sie da immer nach bestem Wissen und Gewissen ausgesagt

habe:) Ja, das habe sie. Sie habe nur das Geschrei gehört; wie die Person, die

das Messer geführt habe, gesprochen habe, habe sie gar nicht heraushören können,

weil alle zusammen geschrien hätten. (Auf Frage, ob sie es aus der heutigen

Optik als möglich erachte, dass der Messerstecher identisch sei mit der Person,

die am Anfang auf der anderen Seite der Brücke mindestens eine verbale Auseinandersetzung

mit L.___ und E.___ gehabt habe und dann weggegangen sei und mit dem Natel

telefoniert habe; der Kokainverkäufer, der mit den Militärhosen:) Nein, der mit

den Militärhosen sei schlanker und sportlicher gewesen, der andere sei etwas

breiter gewesen. An das Aussehen könne sie sich nicht genau erinnern. (Auf

Frage, ob es die gleiche Person gewesen sein könne, die die Auseinandersetzung

auf der anderen Seite gehabt und dann das Messer geführt habe:) Sie könne es

nicht mehr sagen, sie wisse es nicht mehr, es sei so lange her. Sie könne sich

einfach noch daran erinnern, dass der bei der Brücke schlanker gewesen sei und

der mit dem Messer etwas breiter, nicht fett, aber irgendwie muskulöser.

Auf ergänzende Fragen des amtlichen

Verteidigers hat die Zeugin hierauf erklärt, es könne gut sein, dass sie die

von E.___ erwähnte Kollegin gewesen sei, die ihn darauf aufmerksam gemacht

habe, dass er blute; sie habe es ihm auch gesagt, er habe es in dem Moment gar

nicht realisiert. Das werde da gewesen sein, als sie den Pulli und das T-Shirt

erhalten habe, um das Blut zu stillen, da habe sie es ihm gesagt.

Auf eine weitere ergänzende Frage des

Oberstaatsanwaltes hat G.___ schliesslich noch dargelegt, sie habe mit J.___

nicht darüber geredet, wie der Täter ausgesehen habe. Sie habe keinen Kontakt

mehr mit ihm gehabt. Vor einem Monat habe er sie über Facebook gefragt, ob sie

auch hierher kommen müsse. Sie habe mit Ja geantwortet, weiter hätten sie sich

nicht ausgetauscht. Erst heute, sie habe ihn mit dem Handy angeschrieben, ob er

auch unterwegs sei. Er habe lange nicht geschrieben. Dann habe er gefragt,

wohin. Sie habe gesagt, dass sie Gerichtsverhandlung hätten. Er habe

geschrieben, «ou» vergessen. Sie habe gesagt, er könne noch kommen bis 13:00

Uhr. Dann sei nichts mehr von ihm gekommen. Er habe dann kurz vor 17:00 Uhr

geschrieben, ob sie alle schon drangekommen seien. Sie habe ihm gesagt, der L.___

sei dran, K.___ sei schon dran gewesen; sie müsse noch warten. Er habe gefragt,

wann er hätte kommen müssen. Sie habe geschrieben, das stehe auf seinem Zettel.

Er habe dann geschrieben, er warte jetzt ab, lasse es auf sich zukommen. Sie

habe ihm noch geschrieben, er bekomme wohl eine Busse.

2.1.6

Die Würdigung der Aussagen von G.___

Im langen bisherigen Verfahren waren die

Aussagen dieser Zeugin wiederholt analysiert und die Frage der Glaubhaftigkeit

anhand der Realkennzeichen überwiegend bejaht worden. Es wurden diese Analysen

nie beanstandet und sie haben grundsätzlich nach wie vor ihre Gültigkeit. Die

Zeugin hatte den Beschuldigten zweimal in einer Gegenüberstellung zweifelsfrei

als den Messerstecher vom 22. Mai 2007 wiedererkannt. Es konnte aufgrund einer

sorgfältigen Analyse ihrer Aussagen und der Umstände (sie kannte keinen der als

Täter in Frage kommenden Personen; sie blieb trotz Geständnis der anderen

Person und trotz des Gefühls vom Beschuldigten bedroht zu werden, bei ihrer

Identifizierung) eine bewusste Falschaussage oder Lüge der Zeugin

ausgeschlossen werden. Aufgrund der völlig unterschiedlichen Signalemente der

beiden möglichen Täter wurde auch eine Verwechslung ausgeschlossen. Sie war

beiden Personen gegenüber gestellt worden und sie identifizierte ohne jeden

Zweifel den Beschuldigten. Sie hielt ausdrücklich fest, F.___ könne es zu 100

Prozent nicht gewesen sein, der sei zu klein (AS 10.2.7. S. 4 Zeile 36).

Wie schon das Berufungsgericht im Urteil

vom 28. November 2011 festgehalten hatte, stimmen viele der Aussagen von G.___

mit jenen von Drittpersonen überein: So etwa der Telefonanruf des Kleinen, mit

dem er Verstärkung herbeirief. Auch sagte ein Kollege des Beschuldigten

ausdrücklich, es sei eine Freundin/Kollegin des Opfers unmittelbar hinter

diesem gestanden und diese müsse gesehen haben, wer zugestochen habe. Die

Zeugin befand sich tatsächlich in unmittelbarer Nähe des Opfers. Sie beschrieb

den Beschuldigten in den wesentlichen Punkten zutreffend (US 14). Es war aber

auch schon damals an jener Stelle auf Abweichungen in den Aussagen der Zeugin

hingewiesen worden. Und es sind auch im Zusammenhang mit der Befragung

Unterlassungen festzustellen:

- Die zeitliche Abfolge der Befragung

erstaunt: Fand die erste polizeiliche Befragung noch in der Tatnacht (23. Mai

2007) statt, dauerte es bis zur ersten formellen Zeugeneinvernahme mehr als ein

Jahr, bis am 18. Juni 2008. Diese erfolgte nicht etwa durch die

Staatsanwaltschaft, sondern durch den Gerichtspräsidenten 11 des

Gerichtskreises VIII Bern – Laupen im Strafverfahren gegen F.___. Dort wurden

der Zeugin vorab A.___ und F.___ vorgeführt und sie identifizierte A.___ als

die Person, die damals zugestochen hatte. Bevor ihr anschliessend Fragen gestellt

wurden, wurden ihr die Aussagen vor der Polizei vorgelesen. Und bis zur ersten

Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft als Zeugin sollte es in der Folge

nahezu 3 1/4 dauern, bis am 28. September 2010. Und letztmals war sie dann erst

wieder am 10. November 2015 im vorliegenden Verfahren vor der Vorinstanz

befragt worden, also wiederum mehr als 5 Jahre später und 8 ½ Jahre nach dem

Ereignis.

- Nach der ersten Aussage waren sie als

Gruppe am Ende der Kreuzackerbrücke von drei jugendlichen Ausländern im Alter

von 18 bis 24 Jahren angesprochen worden, die ihnen Marihuana verkaufen wollten.

Es kam zum Streit mit diesen drei Albanern. Sie lief mit ihrer Gruppe zurück

zum Klosterplatz. Sie folgten ihnen und es kam beim Klosterplatz zu einer

Schlägerei. Es gesellten sich mehr Ausländer dazu. Die Zeugin sah dann, wie ein

Typ mit Glatze, Militärhose und schwarzem T-Shirt ein Sackmesser zückte und auf

E.___ einstach. Er habe zweimal zugestochen. Die Zeugin sei dann dazwischen

gegangen, habe die beiden getrennt und habe dem Täter gesagt, er solle abhauen.

Beschreibung des Täters: ca. 180 bis 185 cm, gross schlank, sportliche Statur,

schwarze/kurze Haare (Millimeterschnitt), beide Ohrläppchen gepierct, schwarzes

T-Shirt, Militärhosen, Ausländertyp (Albaner), gebräunte Haut Solothurner

Dialekt mit jugoslawischem Akzent.

Stellt man dieser Täterbeschreibung die

Signalemente der beiden in Frage kommenden Männer gegenüber, kann tatsächlich

nur der Beschuldigte in Frage kommen:

F.___ 163 cm Schweizer

A.___ 185 cm Serbe (bzw. Kosovare)

In den Akten befindet sich ein Foto des

Beschuldigten (AS 10.2.3. S 5). Das Fotoblatt trägt das Datum 8. Juli 2008 und

zeigt den Beschuldigten mit braunen etwas längeren als von der Zeugin

beschriebenen Haaren. Das sagt nichts aus, da nicht bekannt ist, wie der

Beschuldigte die Haare zur Tatzeit getragen hatte. Es steht indessen fest, dass

er keine gepearcten Ohrläppchen hatte. Aber er trug ab und zu Militärhosen.

- Die Zeugin schilderte die Situation

vor der Messerattacke widersprüchlich:

Waren sie als Gruppe nach der ersten

Aussage noch von drei jugendlichen Albanern angesprochen worden und in einen

Streit geraten, war es in der zweiten Aussage nur noch ein kleinerer Typ, bei

dem es sich um den ihr soeben gegenübergestellten F.___ hätte handeln können.

Und in der ersten Aussage waren ihnen beim Weitergehen die drei Albaner bis zum

Klosterplatz gefolgt, während es nach der zweiten Aussage E.___ war, der dem

Kleinen folgte und sie seien ihrem Kollegen nachgelaufen. Der Kleine sei über

die Brücke vorausgelaufen und habe mit dem Handy telefoniert.

In der Befragung durch den Staatsanwalt

am 28. September 2010 blieb die Zeugin bei dieser Version des «Kleinen», der

mit E.___ in Streit geraten sei. Diesmal bezeichnete sie diese Person eindeutig

als «den kleineren der beiden Typen, die ich in Bern sah». In Bern am 18. Juni

2008.

hatte sie allerdings noch nicht sicher sagen können, dass es sich bei dem

Kleinen um F.___ gehandelt hatte; es hätte einfach von der Grösse her sein

können. Im Rahmen dieser staatsanwaltlichen Befragung ergänzte die Zeugin ihre

Beobachtungen dahingehend, dass sie, als sie dem Kleinen über die Brücke

gefolgt seien, mitbekommen habe, dass dieser jemandem am Telefon gesagt habe,

er solle kommen, weil es Ärger gäbe.

Zu diesen Widersprüchen hatte das

Berufungsgericht am 28. November 2011 (US 17 oben) erwogen, es handle sich

dabei um die erste Phase des Streits, die dem Kerngeschehen vorgelagert gewesen

sei und wofür es weniger Anlass gegeben habe, sich dies zu merken. Davon ist

weiterhin auszugehen.

- Es ist allerdings hinsichtlich dieses

Kerngeschehens festzustellen, dass die Aussagen der Zeugin wenig detailliert

und auch nicht vollkommen übereinstimmend erfolgten:

Nach der ersten Aussage hatte der Typ

mit der Militärhose ein Sackmesser gezückt und auf das Opfer eingestochen. Er

habe zweimal zugestochen.

Im Rahmen der zweiten Aussage in Bern

nach über einem Jahr sagte die Zeugin, der Mann, welchen sie vorhin im

Gerichtssaal identifiziert habe, sei in einer Albanergruppe gewesen, welche E.___

an eine Wand geschupft habe, worauf dieser zu Boden gegangen sei. Sie hätten

ihm dann aufgeholfen und schon habe er ein Messer zweimal im Rücken gehabt. Sie

habe das Messer nur kurz gesehen. Sie habe gesehen, wie er das Messer

hineingestochen und gleich wieder herausgezogen habe. Sie wisse, dass er das

Messer aus der Tasche gezogen habe. Das Opfer sei mit dem Rücken zum Täter

gestanden. Der Täter habe das Messer in der Faust mit dem Daumen nach hinten

gehalten und von oben in die Schulter gestochen und gleich wieder herausgezogen.

Wie der weitere Schnitt zustande gekommen sei, wisse sie nicht, das habe sie

nicht gesehen. Der Stich, den sie gesehen habe, sei mit mittlerer Kraft

ausgeführt worden. Sie denke, es sei ein Klappmesser gewesen, sie habe es aber

nicht genau gesehen.

In der staatsanwaltschaftlichen

Befragung wurde die Zeugin zum Kerngeschehen nicht mehr befragt. Sie bestätigte

lediglich, dass der grosse Typ, der ihr in Bern gegenüber gestellt worden sei,

plötzlich ein Messer in der Hand gehalten und damit auf E.___ eingestochen

habe.

Durchaus zum Kerngeschehen gehört auch

das Einschreiten der Zeugin: Nach der ersten Aussage war sie dazwischen

gegangen und hatte Täter und Opfer getrennt. Sie habe dem Täter gesagt, er

solle abhauen und sie habe sich um das Opfer gekümmert. Nach der zweiten

Aussage vor dem Gerichtspräsidenten sei E.___ zweimal zu Boden gegangen und es

hätten ihm mehrere Personen aus ihrer Gruppe aufhelfen müssen. Weil sie allein

nicht die Kraft gehabt habe, die Streitenden zu trennen, seien noch zwei bis

drei Leute aus der Gruppe dazu gekommen. Sie bestätigte aber auch in dieser

zweiten Aussage, sie habe den Täter auf die Seite genommen und ihm gesagt, er

solle verschwinden (10.2.7. S. 5).

- Die jüngste Aussage der Zeugin vom 10.

November 2015 fördert weitere Widersprüche zu Tage, was aber angesichts des

grossen dazwischen liegenden Zeitraums als unvermeidlich erscheint. Die Zeugin

deponierte, sich an den Vorfall vom 22. Mai 2007 zu erinnern, aber nicht mehr

so klar, wie vor ein paar Jahren. Sie seien unterwegs gewesen, als L.___ und E.___

mit jemandem aneinander geraten seien. Es sei eine Person gewesen, die Kokain

habe verkaufen wollen. Sie könne zu dieser Person in Bezug auf Grösse und Haare

nichts mehr sagen, könne sich aber erinnern, dass sie eine Militärhose getragen

habe. Sie habe das nicht richtig mitbekommen, der Typ mit der Militärhose sei

über die Brücke gelaufen und habe mit dem Handy telefoniert. Der habe sicher

kein Solothurner-Deutsch gesprochen, eher Thurgau, Zürideutsch. Sie seien

danach weiter in Richtung Jugendherberge gelaufen, als zwei weitere Gruppen

dazu gekommen seien. Nachher habe es Handgreiflichkeiten gegeben und sie und

andere auch seien dazwischen gegangen, um E.___ zu helfen. Plötzlich sei ein

Messer zum Zug gekommen, er habe geblutet, sei an die Wand gestossen worden und

sei umgefallen; sie hätten ihm dann aufgeholfen. Ob der Mann mit der

Militärhose bei der Rangelei noch dabei gewesen sei, wisse sie nicht mehr. Die

Rangelei sei zwischen E.___ und einem oder zwei aus der Gruppe losgegangen. Die

anderen seien auf sie losgegangen, hätten sie geschupft. E.___ sei zweimal zu

Boden gegangen, er habe nach ihrer Erinnerung drei Messerstiche bekommen, er

habe schon Stichverletzungen gehabt, bevor er am Boden gelegen habe. Sie könne

sich nicht daran erinnern das Messer und die Ausführung der Stiche gesehen zu

haben. Auf die Frage des Gerichtspräsidenten, ob es sein könne, dass die

Person, die sie damals identifiziert habe, zwar dabei gewesen sei, aber nicht

das Messer gehabt habe, sagte die Zeugin: «Es sind mittlerweile acht Jahre

verstrichen. Es kann sein, jeder verändert sich. Ich weiss hundertprozentig,

dass er dort gewesen ist.» Auf Nachfragen des Oberstaatsanwaltes: Sie habe

immer nach bestem Wissen und Gewissen ausgesagt. Sie habe nicht hören können, was

die Person, die das Messer geführt habe, für einen Dialekt gesprochen habe, da

alle zusammen geschrien hätten und eine Stimme nicht habe herausgehört werden

können. Sie erachte es nicht als möglich, dass der Kokainverkäufer mit der

Militärhose die Person mit dem Messer gewesen sei. Der mit der Militärhose sei

schlanker und sportlicher gewesen, der andere etwas breiter, etwas muskulöser.

Es sei zu lange her, um noch sagen zu können, ob auch der Kokainverkäufer das

Messer hätte geführt haben können.

Fazit 1:

Es erweist sich auch heute als eine

unverständliche Unterlassung der Strafverfolgungsbehörden, G.___ nicht in

zeitlicher Nähe zu der Tat und zur polizeilichen Erstbefragung als Zeugin

formell zu befragen und zwar detailliert zum Ablauf der Ereignisse. Die

erstmalige und oberflächliche Befragung der Staatsanwaltschaft 3 ½ Jahre nach

der Tat, konnte zur Klärung nichts mehr beitragen.

Eines steht allerdings beweismässig noch

immer fest: Es handelt sich bei G.___ um eine glaubwürdige Person, die in Bezug

auf die beiden in Frage kommenden Täter keinerlei Beziehungen hatte und es ist

weit und breit kein Motiv für eine bewusste Falschaussage ersichtlich. Sie war

später auch bereit, weiterhin Aussagen zu machen, obwohl sie Angst vor dem

Beschuldigten hatte. Sie hatte unmittelbar nach der Tat mit einem Signalement

den Beschuldigten als Täter beschrieben und F.___ ausgeschlossen. Sie hatte den

Beschuldigten im Rahmen je einer Konfrontation zweimal klipp und klar als

diejenige Person identifiziert, die das Messer geführt hatte und sie hatte wiederum

F.___ als Täter zu 100 Prozent ausgeschlossen. Sie war von der ersten Minute an

der sicheren Überzeugung, es habe der Beschuldigte zugestochen. Und sie hatte

das mit Sicherheit nach bestem Wissen und Gewissen gemacht, eine wissentlich

falsche Anschuldigung kann nach wie vor ausgeschlossen werden.

Es bleibt damit noch immer die Frage, ob

sie sich hätte geirrt haben können. Diese Frage ist aufgrund der in zeitlicher

und inhaltlicher Hinsicht unzureichenden Befragungen noch einmal kritisch zu

prüfen:

Das Berufungsgericht hatte schon in

seinem Urteil vom 28. November 2011 auf die grundsätzliche Unsicherheit einer

Zeugenaussage unter Verweis auf einen Aufsatz von Marco Ferrari hingewiesen (US

17). Allerdings ist es noch immer so, dass hier eine sehr gute Ausgangslage

dafür vorlag, eine irrtumsfreie Aussage von der Zeugin erhalten zu haben:

- Sie

befand sich unmittelbar neben den Kontrahenten, was von weiteren Zeugen

bestätigt worden war.

- Sie

stand weder unter Alkohol- noch unter Drogeneinfluss und war in der Lage, die

Ereignisse wahrzunehmen. Der Ort der Auseinandersetzung war beleuchtet.

- Die Zeugin schilderte ein Ereignis,

das tatsächlich stattgefunden hat.

- Die

zwei in Frage kommenden Täter unterscheiden sich deutlich, indem A.___ aus

Serbien stammt und 185 cm gross ist, während F.___ gebürtiger Schweizer und lediglich

163.

cm gross ist.

«Auf Grund gedächtnispsychologischer

Voraussetzungen kommt der Erstaussage eine entscheidende Bedeutung zu. Die

akribische Rekonstruktion der Entstehungsgeschichte einer Aussage, besondere

Umstände der Erstbekundung, der sogenannten Geburtsstunde der Aussage, ist

unabdingbarer Bestandteil der Motivanalyse. Deshalb ist ein bloss

stichwortartiges oder zusammenfassendes Protokoll der Erstaussage ungenügend.

…» ( Urteil des Bundesgerichts 6B_326/2009, E. 2.1.; BGE 129 I 49 E. 6.1.). Und

in diesem Sinne hatte das Berufungsgericht denn in seinem Urteil 2011 für die

von der Zeugin abgegebenen Beschreibung des Täters einzig und allein auf die

erste Aussage vom 23. Mai 2007 abgestellt: «Diese Aussage wurde unmittelbar

nach dem Ereignis gemacht und das Risiko, die Schilderungen einer nachträglich

erhaltenen Information anzupassen, bestand noch nicht. Die späteren Aussagen

sind denn auch nur von geringem Beweiswert, fanden sie doch erst Jahre später

statt oder sie begannen mit dem Vorlesen, was die Zeugin bisher ausgesagt

hatte» (US 17).

Zur Erstaussage am 23. Mai 2007:

Abgesehen von der festen subjektiven Überzeugung von G.___, die wie oben

dargelegt glaubhaft und ehrlich ist, dass es der Beschuldigte war, der

zugestochen hatte, ist die Schilderung des Kerngehaltes über das Zustechen

näher zu betrachten:

-«Auf einmal sah ich, wie ein Typ … ein

Sackmesser zückte und auf E.___ einstach.»

- «Er stach zweimal zu.»

- «Danach bin ich dazwischen und habe

beide getrennt. Ich sagte dem Täter, dass er abhauen soll und ich habe mich um

den Verletzten gekümmert.»

Es ist nicht ersichtlich, wie diese

Aussagen zustande gekommen sind. Sie wurden vom befragenden Polizisten

handschriftlich protokolliert, als Zeugenaussage in Anführungs- und

Schlusszeichen, ohne die allenfalls gestellten Fragen. Es ist also nicht

ersichtlich, ob diese Aussage in freier Rede oder auf Fragen zustande gekommen

war.

In der zweiten Befragung vor dem

Gerichtspräsidenten über ein Jahr später (am 18. Juni 2008) hatte die Zeugin

diesen Kerngehalt des Messereinsatzes wie folgt geschildert:

- (In freier Rede) «… Plötzlich sind

weitere Personen, welche ich der Albaner-Gruppe zuordne, dazugekommen. Unter

diesen Personen ist auch der Herr, welcher vorhin noch im Gerichtssaal war (E.___).

Zuerst haben sie sich wieder herumgeschupft und E.___ wurde an die Wand

geschupft. Er ging zu Boden, wir halfen ihm auf und schon hatte er ein Messer zweimal

im Rücken. Wir wollten die Streitenden einfach auseinandertrennen. Weil ich

nicht die Kraft dazu hatte, kamen zwei bis drei Leute aus meiner Gruppe dazu. ….»

- (Auf Frage wie das mit dem Messer

war): «Ich habe es nur kurz gesehen. Ich habe nur gesehen, wie er das Messer

hineingestochen hat und gleich wieder hinauszog. Ich weiss nur, dass er das

Messer aus der Hosentasche genommen hat. E.___ stand mit dem Rücken zum Täter. E.___

versuchte, die anderen von sich wegzuschupfen, damit ihm diese nichts machen.

Zuerst hielt er das Messer in der Faust

mit dem Daumen nach hinten und stach von oben in die Schulter und zog das

Messer gleich wieder raus. Wie der weitere Schnitt auf E.___ Schulter zustande

kam, habe ich nicht gesehen. Ich denke, dass der Stich, welchen ich gesehen

habe, mit mittlerer Kraft ausgeführt wurde. Ich denke, es war ein Klappmesser,

ich habe es jedoch nicht genau gesehen.»

-«Auf Frage kann ich sagen, dass ich mir

ganz sicher bin, dass der Typ mit dem Messer nicht Hr. F.___ war, dazu ist er

zu klein. Es war 100% nicht Herr F.___. ….»

- «Ich habe den Täter auf die Seite

genommen und habe ihm gesagt, dass er verschwinden soll, da es nicht besser

werde. …»

Diese Aussagen haben den Makel, dass der

Zeugin vorgängig ihre Erstaussage bei der Polizei vorgelesen worden war. Es

kann aber angesichts der ihr attestierten Glaubwürdigkeit auch davon

ausgegangen werden, dass sie auf allfällige Fehler in der protokollierten

Erstaussage hingewiesen hätte, wenn es sie gegeben hätte. Und sie hatte den

Beschuldigten im Rahmen einer Gegenüberstellung eindeutig als Täter

identifiziert, bevor ihr diese Erstaussage (mit dem Signalement) vorgelesen

worden war.

In der dritten Befragung (die erste vor

dem Staatsanwalt) am 28. September 2010, also 3 ¼ Jahre nach dem Ereignis:

- «… versuchten E.___ zu helfen. Es kam

dann so, dass ich quer hinter ihm stand. Da sah ich, dass der grosse Typ, der

mir in Bern gegenüber gestellt wurde, plötzlich ein Messer in der Hand hatte

und damit E.___ in die Schulter stach.»

Es gab keine weiteren Fragen zu der

Tatausführung. Es blieb bei der Identifizierung des Beschuldigten als

Messerstecher, den die Zeugin «mit hundertprozentiger Sicherheit» erkannt haben

will.

Die vierte Aussage der Zeugin vor der

Vorinstanz am 10. November 2015 (mehr als 8 Jahre nach dem Ereignis und damit

praktisch bedeutungslos):

- «… Nachher hat es Handgreiflichkeiten

gegeben, ich bin dazwischen und andere auch, um E.___ zu helfen. Es ist ein

Messer zum Zug gekommen, er hat geblutet, er ist dann irgendwie an die Wand

gestossen worden und umgefallen, wir haben ihm aufgeholfen. …»

- «Es ist ein Geschrei gewesen von

unserer Seite und von der anderen Seite her. E.___ ist herumgeschupft worden,

er ist dann mal auf dem Boden gelegen und dann ist er wieder aufgestanden. Dann

sind wir immer mehr geworden. Ich weiss nicht wieso, wahrscheinlich, weil

andere das Geschrei gehört haben. … Es hat eine Rangelei gegeben. E.___ hat

geblutet, vorher habe ich kurz das Messer gesehen. Er ist umgefallen, dann

haben wir ihm aufgeholfen. …»

- (Er ist das zweite Mal am Boden

gewesen und verletzt gewesen, da hat er die Messerstiche also schon gehabt.) «Drei

hat er bekommen, soweit ich mich erinnern kann.»

- (Haben Sie den Stich gesehen?) «Ich

kann mich nur erinnern, bevor er am Boden gelegen hat, hat er schon

Stichverletzungen gehabt, da ist er an die Wand gedrückt worden, dann ist er

auf den Boden gefallen.»

- (Haben Sie das Messer gesehen, wie der

Stich ausgeführt worden ist?) «Ich kann mich nicht mehr wirklich erinnern, so

sehr ich mich auch anstrenge.»

Fazit 2:

Es muss mit dem Urteil des

Berufungsgerichts vom 28. November 2011 nach wie vor davon ausgegangen werden,

dass die Zeugin G.___ während den ersten drei Befragungen der ehrlichen und

festen Überzeugung war, es habe der Beschuldigte zugestochen. Die Frage nach

der Irrtumsmöglichkeit kann auch nach einer erneuten kritischen Überprüfung mit

jener Klarheit verneint werden, wie es das Berufungsgericht schon 2011 gemacht

hatte. Es ist die erste Befragung der Zeugin entscheidend. Es muss aufgrund

ihres Standortes davon ausgegangen werden, dass sie gesehen hat, wer

zugestochen hatte. Sie hat nach dieser Aussage nicht nur den Täter gesehen

sondern auch, wie er das Messer gezückt und auf E.___ eingestochen hat. Es

waren aber ihre Schilderungen in Bezug auf das «Zücken des Messers» und auf das

«Zustechen» nur sehr kurz. Sie sind noch einmal aufzulisten:

Erste Aussage: Er hat ein Sackmesser

gezückt und zweimal auf E.___ eingestochen.

Zweite Aussage: Ich habe das Messer nur

kurz gesehen. Ich habe gesehen, wie er das Messer hineingestochen und wieder

herausgezogen hat. Ich weiss nur, dass er das Messer aus der Hosentasche

gezogen hat. E.___ stand mit dem Rücken zum Täter und er versuchte, die anderen

von sich wegzuschupfen. Zuerst hielt er das Messer in der Faust mit dem Daumen

nach hinten und stach von oben in die Schulter und zog das Messer wieder raus.

Wie der weitere Schnitt auf seine Schulter kam, habe ich nicht gesehen.

Dritte Aussage: Es kam dann so, dass ich

quer hinter ihm stand. Da sah ich, dass der grosse Typ, der mir in Bern am

Gericht gegenüber gestellt wurde, plötzlich ein Messer in der Hand hatte und

damit E.___ in die Schulter stach.

Vierte Aussage: (Auf Frage, ob sie das

Messer gesehen hat, wie der Stich ausgeführt worden ist): Ich kann mich

wirklich nicht mehr erinnern, so sehr ich mich auch anstrenge (zufolge des

grossen Zeitablaufs unbeachtlich).

Aufgrund der grossen Sicherheit, mit der

die Zeugin den Beschuldigten als Messerstecher identifizieren konnte, ihrer

noch in der Tatnacht abgegeben Personenbeschreibung und der grundsätzlichen

Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen kommt dieser Aussage nach wie vor ein sehr hohes

Gewicht zu, womit die Täterschaft des Beschuldigten wiederum feststehen würde.

Es erscheint aufgrund der oben dargelegten Umstände auch nach wie vor als

unwahrscheinlich, dass die Zeugin sich in der Person geirrt haben könnte. Aber

– auch das wurde vorne dargelegt – völlig ausgeschlossen ist das nicht. Es ist

daher nachfolgend besonders sorgfältig zu prüfen, ob es – Stand heute –

Beweismittel gibt, welche die Möglichkeit eines solchen Irrtums der Zeugin in

den Vordergrund rücken und damit das Beweisergebnis von 2011 erschüttern

würden.

2.2

Die Würdigung des Geständnisses

von F.___

2.2.1

Das Urteil des Berufungsgerichts

vom 28. November 2011

Das Gericht kam damals zum folgenden

Schluss: «Für seine Täterschaft sprechen seine Aussagen gegenüber seiner

Ehefrau bereits am Tag nach der Tat sowie sein anfängliches Geständnis. Diese

Tat liesse sich auch ohne weiteres mit der sich bei anderen Straftaten

manifestierten Persönlichkeitsstruktur von F.___ vereinbaren. Auf der anderen

Seite hatte er aber auch immer ausgesagt, zufolge Alkohol- und Drogenkonsum an

jenem Abend in so schlechter Verfassung gewesen zu sein, dass er sich an die

Abläufe nicht wirklich erinnern könne. So hatte er auch offenbar nie

realisiert, dass ihm der Beschuldigte zu Hilfe gekommen war. Er blieb – auch im

Rahmen des Geständnisses – dabei, A.___ sei bei diesem Vorfall nicht beteiligt

gewesen. Es muss sich also tatsächlich so zugetragen haben, wie das F.___ dann

später ausgesagt hatte: Drittpersonen hatten ihm gesagt, er habe im Rahmen der

Auseinandersetzung auf das Opfer eingestochen, was F.___ geglaubt hatte und

wovon er ausgegangen war.

Wollte man allein auf die Ausführungen

des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom 5./6. Juli 2010 in Sachen F.___ (AS

40/41) abstellen, wo ausgeführt wird, es könne aufgrund seines anfänglichen

Aussageverhaltens seine Täterschaft nicht ausgeschlossen, aber auch nicht

zweifelsfrei nachgewiesen werden, so müssten damit auch Zweifel in Bezug auf

den heute zu beurteilenden Beschuldigten bestehen. Mit der oben abgehandelten

Beweiswürdigung kann indessen nun jeglicher vernünftige Zweifel an der

Täterschaft des Beschuldigten ausgeschlossen werden.» (US 18)

Es war also ausschliesslich die

Zeugenaussage von G.___ welche damals zum Beweisergebnis geführt hatte, es sei

der Beschuldigte und nicht F.___ gewesen, der mit dem Messer zugestochen habe.

2.2.2

Die Würdigung aus heutiger

Sicht

2.2.2.1

Die Aussagen von F.___ sind im

angefochtenen Urteil auf den Seiten 72 ff. korrekt und vollständig

wiedergegeben, darauf kann vorab verwiesen werden. Es begann mit einer polizeilichen

Befragung am 7. Juli 2007, nachdem er versucht hatte, sich einer polizeilichen

Kontrolle zu entziehen. Er hatte schon damals in der ersten Aussage dargelegt,

er sei in einem schlechten Zustand gewesen, er habe draussen geschlafen, sich

zugeschüttet und auch Ecstasy und Kokain konsumiert. Er könne sich erinnern,

dass er ein Messer aus seiner Tasche gezogen habe, als er die Fäuste ins

Gesicht bekommen habe. Er habe es geöffnet, weil er sich habe verteidigen

wollen. Er habe den anderen abwehren wollen. Wahrscheinlich habe er diesen

irgendwie getroffen. Er sei so gedemütigt und gekränkt gewesen, weil er nicht

zum Geburtstag seiner Tochter eingeladen worden sei, und dann komme da noch

einer, der auf ihn losgehe.

Am 9. Juli 2007 war F.___ durch die

Kantonspolizei Solothurn formell als Beschuldigter befragt worden. Auch hier

schilderte er, wie er sich an den Vorfall erinnern konnte: An dem Abend habe er

ein Messer in seiner Hosentasche gehabt. Zu seiner Verteidigung habe er dieses

Messer gezückt. Er wisse dann nicht mehr ganz genau, was passiert sei. Er könne

sich nur noch erinnern, dass rechts und links von ihm Personen gestanden hätten

und er mit dem Messer herumgefuchtelt habe. Kurze Zeit später habe er gesehen,

dass an seinen Händen und am Messer Blut gewesen sei. Er habe es dann mit der

Angst zu tun bekommen und sei in Richtung Landhausquai weggerannt. Er wies aber

auch bei dieser Befragung darauf hin, er habe vor diesem Ereignis Alkohol

getrunken, Drogen konsumiert und die letzten Tage wenig geschlafen.

Auch in der ersten Befragung vor dem

Gerichtspräsidenten Bern am 18. Januar 2008 schilderte er als Beschuldigter den

Vorfall vom 22. Mai 2007 nach seiner Erinnerung. Er sei von dieser Gruppe

angegriffen worden, einer habe ihn ca. fünfmal ins Gesicht geschlagen. Er habe

diesem gesagt, er solle aufhören, was er aber nicht gemacht habe. Dann habe er

sich verteidigt. Es sei eine ziemliche «Blatere» von Leuten gewesen und er sei

alleine gewesen. Derjenige, auf welchen er dann eingestochen habe, habe ihn

geschlagen gehabt. Also, soviel er wisse, habe er auf den Angreifer eingestochen.

Er sei an dem Abend ziemlich voll gewesen, er könne es nicht genau sagen. … Er

könne nicht gross sagen, wie er das Messer in der Hand gehalten und geführt

habe. Er glaube schon, dass er es in der Faust mit der Klinge nach oben

gehalten habe. Es habe sich um ein Spickmesser gehandelt und er habe es dann so

gehalten. Er habe auf einen Knopf drücken müssen und dann sei die Klinge

herausgekommen. Er habe eigentlich schon geschaut, dass er den anderen nicht

verletze, es sei ihm mehr ums Abwehren gegangen. Er könne auch nicht sagen, wo

er ihn getroffen habe. Er glaube, er habe ihn am Rücken und an der Vorderseite

getroffen. Ihm sei gesagt worden, er habe ihn ca. dreimal getroffen. Er habe

nicht mit viel Kraft gestochen. Es sei ihm einfach ums Verteidigen gegangen. Er

habe nichts kaputt machen, kein Tötungsdelikt begehen wollen. Er habe die

anderen der Gruppe auch abschrecken wollen, sodass diese nicht auch noch auf

ihn loskämen. (Auf Vorhalt der von G.___ gemachten Aussagen:) Das Signalement

stimme ja überhaupt nicht mit ihm überein. Auch die ganze Situation stimme

nicht. Er sei 1,63 m gross. Er wisse, wen sie beschreibe, sie beschreibe A.___.

Das habe er gar nicht mitbekommen, A.___ habe kein Messer dabeigehabt. Sie

hätten später einmal darüber gesprochen. Dieser sei über das Ganze sehr enttäuscht

gewesen. (Auf Frage, ob er A.___ decke:) Und dann nehme er das Ganze auf sich?

Habe E.___ denn keine Beschreibung gemacht? Er selbst trage keine Militärhosen.

A.___ habe keine gepiercten Ohren. Alles andere stimme schon mit diesem

überein. Er könnte jetzt auch alles kompliziert machen und irgendetwas

erzählen. Er sei die Person gewesen, die sich mit dem Messer gegen E.___

gewehrt habe. Wenn A.___ selber etwas gemacht hätte, hätte dieser ihm das auch

erzählt. Dieser habe ihm gesagt, er sei darüber schockiert gewesen. Es sei

hundertprozentig er selbst gewesen. Er habe eine Frau wahrgenommen, die sich

eingemischt habe. Zuerst habe es auch einmal geheissen, er hätte eine Frau getroffen.

Das habe ihn sehr schockiert. Aber das habe ja gar nicht gestimmt. Nein, nein,

das sei er selbst gewesen, das habe nicht A.___ gemacht. Er wisse es ganz

genau. Er sei unzurechnungsfähig gewesen und habe aus Notwehr gehandelt,

niemand anderes habe es gemacht. Der Typ sei viel grösser und viel älter

gewesen als er und sie seien eine ganze Gruppe gewesen. Was solle man dieser

Zeugin denn glauben, wenn sie ihn nicht einmal richtig beschreiben könne.

Es kam dann im Rahmen dieser Befragung

vom 18. Juni 2008 nach einer Besprechung mit seinem Verteidiger zu einer

Änderung seiner Aussagen im Zusammenhang mit den Aussagen von G.___: Er könne

sich nicht richtig an etwas erinnern. Es seien Leute an ihn herangetreten und

die hätten ihm das Gefühl gegeben, dass er dafür verantwortlich sei. Es habe

ihm nie jemand etwas Genaues sagen können und er habe es sich selber

zusammengefügt. … . Er könne nicht sagen, wer der Täter gewesen sei. Er könne

sagen, dass es möglich sei, dass er an dem Abend ein Messer bei sich gehabt

habe. Er sei mehrere Tage unterwegs gewesen.

In diesem Stil ging es in der Folge

weiter. Am 29. April 2009 war F.___ als Beschuldigter durch die

Staatsanwaltschaft Solothurn befragt worden. Er wisse es nicht mehr, ob er es

gewesen sei oder nicht. Er wisse, dass er zuerst ein Messer bei sich gehabt

habe, welches ihm dann abgenommen worden sei. (Auf Vorhalt, die Zeugin G.___

habe in Bern ausgesagt, nicht er, sondern A.___ sei der Messerstecher gewesen:)

Sie seien ein paar Leute gewesen, die an diesem Abend zusammen gewesen seien. A.___

sei sicher dort gewesen. Wer zugestochen habe, könne er nicht sagen. (Auf

Frage, ob er mit A.___ seither einmal über diesen Vorfall gesprochen habe:) Ja,

vielleicht kurz, aber nicht wirklich. (Auf Vorhalt, er habe seiner Ehefrau kurz

nach der Tat erzählt, er habe in Solothurn einen niedergestochen und wisse

nicht, ob er diesen getötet habe, und auf Frage, was er dazu sage:) Keine

Ahnung; die hätten ihn schon dort immer «dreinhängen» wollen.

Auch in der Befragung von F.___ vor dem

Amtsgericht von Bucheggberg-Wasseramt vom 5. Juli 2010 als Beschuldigter gab er

an, er habe sich damals wiederum in einem relativ schwierigen Zustand befunden.

Ihm sei gesagt worden, er hätte zugestochen, selber wisse er es aber nicht

mehr.

Und das war die Ausgangslage, welche

dazu führte dass in der Folge für die Messerstiche vom 22. Mai 2007 nicht F.___

sondern der Beschuldigte rechtskräftig verurteilt worden war.

2.2.2.2

Es ist nun darzulegen, was F.___

nach der Rechtskraft des Urteils deponiert hatte.

Mit dem ersten Revisionsgesuch des

Beschuldigten vom 6. Oktober 2014 (STREV.2014.21) waren zwei neue Beweismittel

eingereicht worden: Eine «eidgenössische Erklärung» von N.___ vom 4. Juli 2014

und eine notariell beglaubigte «eidesstattliche Erklärung» von M.___ vom 29.

September 2014. Die Strafkammer des Obergerichts kam mit Beschluss vom 11.

Dezember 2014 zur Erkenntnis, es handle sich weder um neue Tatsachen noch seien

sie geeignet, die Sachverhaltswürdigungen des Obergerichts in Zweifel zu

ziehen. Das Revisionsgesuch wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten worden

war.

Bereits am 15. Januar 2015 ging das

zweite Revisionsgesuch des Beschuldigten ein. Rechtsanwalt Brunner legte dar,

er habe sich an den Anwalt von F.___ (Rechtsanwalt [...]) mit der Bitte

gewandt, er möge mit seinem Klienten die Ereignisse vom 22. Mai 2007 intensiv

besprechen, was offenbar gemacht worden sei. Daraus habe die Erklärung von F.___

vom 19. Dezember 2014 resultiert, welche wie auch ein Schreiben von J.___ neue

Beweismittel darstellen würden. Er führte darin aus:

Weil ihm die letzten Jahre im

Strafvollzug in vielerlei Hinsicht Klarheit gebracht hätten und er sich mit

seinen Taten intensiv und detailliert auseinandergesetzt habe, sei es ihm

wichtig, für seine begangenen Verfehlungen die Verantwortung zu übernehmen und

die von ihm begangenen Straftaten vorbehaltlos anzuerkennen.

Sodann liess F.___ betreffend den

Tatvorwurf der einfachen Körperverletzung mit Waffe, begangen am 22. Mai 2007

um 23:40 Uhr in Solothurn, Kreuzackerbrücke, zum Nachteil von E.___, Folgendes

erklären: Im Rahmen des gegen ihn geführten Strafverfahrens habe er zunächst

seinen Tatbeitrag genannt, später dann aber geltend gemacht, er könne sich

nicht mehr genau daran erinnern, wobei bezüglich der fehlenden Erinnerung heute

zu konstatieren sei, dass es sich damals um eine aktive Verdrängung des

Geschehens gehandelt habe. Seine ursprünglichen Angaben, dass er für die Tat

verantwortlich sei, das Messer geführt und dem Opfer die entsprechenden

Verletzungen zugefügt habe, hätten daher zugetroffen. Angesichts seiner

damaligen schwierigen persönlichen Situation und der allenfalls drohenden Haft

habe er sich nicht dazu durchringen können, das anfänglich abgelegte Geständnis

in den folgenden Einvernahmen zu bestätigen. In der Retrospektive bedauere er,

nicht bereits damals die Verantwortung dafür übernommen zu haben.

Selbstverständlich sei er bereit, das vorliegend Ausgeführte auch im Rahmen

eines allfälligen Gerichtsverfahrens zu bestätigen und diesbezüglich weitere

Fragen zu beantworten.

Mit Kurzbrief vom 21. Januar 2015

schickte Rechtsanwalt [...] eine weitere Erklärung von F.___ vom 16. Januar

2015.

an Rechtsanwalt Brunner, welche dieser als weiteres neues Beweismittel der

Strafkammer des Obergerichts einreichte.

Betreff: «Verurteilung von Herrn A.___

zu einer von mir begangenen Tat». Hierauf führte er aus, aus Gründen, welche

ihm bis zum heutigen Tag unerklärlich seien, sei A.___ für eine von ihm begangene

Tat verurteilt worden. Als er das erste Mal zum Vorwurf der leichten Körperverletzung

mit Waffe (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB) zum Nachteil von E.___, begangen am

22.

Mai 2007 auf der Kreuzackerbrücke in Solothurn, befragt worden sei, habe er

dem zuständigen Richter seine Schuld gestanden. Seinem Schuldgeständnis sei aus

Gründen von nicht zutreffenden Zeugenaussagen keine Beachtung geschenkt worden.

Auf einmal habe A.___ im Mittelpunkt der Untersuchungen gestanden. Als er

gemerkt habe, dass man ihn aus dem Fokus der Untersuchung verloren habe, habe

er sein Schuldgeständnis zurückgezogen und gesagt, dass er sich nicht mehr

genau erinnern könne. Es sei nicht in seinem Sinne gewesen, dass A.___ für

seine Tat verurteilt werde. Er habe im Glauben gehandelt, dass, wenn die

falsche Person angeklagt werde, es zu keiner Verurteilung kommen würde. A.___

habe ihn betreffend die Ermittlungen auf dem Laufenden gehalten. Dieser habe

ihm gesagt, dass er verurteilt werden würde, habe ihn aber nicht verraten

wollen und so die Schuld gewissermassen auf sich genommen.

Zur Tat legte F.___ dar, nach einem

Handgemenge mit dem späteren Opfer seiner Messerattacke sei er von der Gruppe,

angeführt von E.___, davon gegangen. Als er gemerkt habe, dass ihm die Gruppe

gefolgt sei, habe er mittels seines Mobiltelefons A.___ kontaktiert, der sich

unweit des Geschehens aufgehalten habe. Als er die Gruppe, welche aus seinen

Kollegen bestanden habe, gesehen habe, habe er sich umgedreht und E.___ mit

einem roten Springmesser, das er mitgeführt habe, attackiert. Die Wunden habe

er dem Opfer zugefügt, als er über dessen linke Seite auf die Schulter

eingestochen habe. Er erinnere sich noch genau, weshalb er die Schulter als

Ziel seiner Attacke gewählt habe. Da er das Opfer nicht schwer habe verletzen

wollen, habe er sich gedacht, eine Attacke auf die Schulter würde zu keiner

sehr gravierenden Verletzung führen und nicht Spätfolgen nach sich ziehen. Da

er das Messer mit der rechten Hand geführt habe, sei die linke Schulter des

Opfers traktiert worden. Nach seiner Attacke hätten er und seine Gruppe sich

rasch zurückgezogen. Er glaube, die Personen aus seiner Gruppe hätten seine

Attacke bemerkt, A.___ habe jedenfalls von seiner Tat gewusst. Auf dem Rückzug

habe er das Messer in die Aare geworfen. Seine Gruppe und er seien nach der Tat

in eine Bar gegangen. Er habe dann M.___ angerufen, welcher er die Tat

gestanden habe, und habe von ihr verlangt bzw. sie gebeten, ihn zu sich nach

Hause zu nehmen. Nach dieser Tat sei er aus Angst vor den Konsequenzen untergetaucht.

Zum Abschluss bemerkte F.___, als er

dann in [...] seine Ex-Frau habe besuchen wollen und er von der Polizei

verhaftet worden sei, welche von seiner Ex-Frau über sein Auftauchen informiert

worden sei, habe er seine Tat gestanden. Heute sei er sich über das Ausmass

seines Fehlverhaltens sehr bewusst. Er könne es nicht ignorieren und sich

selbst gegenüber nicht tolerieren, dass A.___ für seine Tat geradestehen und

büssen müsse. Er sei bereit, die Konsequenzen für sein Handeln zu tragen. Somit

gestehe er, dass die Tat, welche A.___ vorgeworfen worden sei, in Wirklichkeit

von ihm begangen worden sei. Er hoffe, dass er mittels seines

Schuldgeständnisses der Wahrheit besser spät als nie ans Licht zu kommen verhelfe.

Und schliesslich wurde F.___ am 10.

November 2015 durch die Vorinstanz als Auskunftsperson befragt. Seine Aussagen

sind im angefochtenen Urteil Seiten 82 bis 86 vollständig wiedergegeben. Er

erläuterte vorab, wie es zu seinen zwei schriftlichen Geständnissen gekommen

war. Als er vom Anwalt von A.___ gehört habe, dass dieser verurteilt worden sei

und gehen müsse, habe er gewusst, was Sache sei, und gemerkt, dass er die Katze

aus dem Sack lassen müsse, dazu stehen müsse; daher sei er heute hier.

Sein Anwalt habe mit Herrn [...] Kontakt

aufgenommen, Herr [...] habe mit ihm Kontakt aufgenommen. Einmal habe er selber

auch mit Herrn Brunner telefoniert. Das erste Geständnis sei zu wenig genau

gewesen, dann habe er selbst noch das zweite gemacht. Herr [...] habe das erste

verfasst, damit er sich nicht zu fest belaste. Er habe zwei Geständnisse

abgelegt, eines habe er noch selbst verfasst. Herr Brunner habe mit ihm Kontakt

aufgenommen; das Geständnis sei etwas zu wenig genau, ob er noch eines machen

könne, damit die Chance bestehe, dass das Verfahren wieder aufgenommen werde.

Die weitere vorgelegte Urkunde vom 16. Januar 2015 sei das zweite Geständnis,

das er nach dem Telefon mit Herrn Brunner verfasst habe, damit nicht das Risiko

bestehe, dass die Revision abgelehnt werde. Ja, er stehe heute immer noch zu

diesen Geständnissen. (Auf Vorhalt, er habe anfänglich ein Geständnis abgelegt,

relativ detaillierte Angaben über den Vorfall gemacht, diese Aussagen

wiederholt und bestätigt, in den anschliessenden Einvernahmen aber seine

Aussagen immer mehr relativiert und gesagt, er könne sich nicht mehr genau

erinnern, und auf Frage, was da in ihm vorgegangen sei:) Er habe die Tat

anfangs zugegeben. Ihm sei klar gewesen, dass er dafür bestraft werde. Er habe

nicht gewollt, dass jemand anders dafür bestraft werde. Dann sei es ein

Selbstläufer geworden. Wenn keiner mehr glaube, dass er es gemacht habe, habe

er gedacht, er komme daran vorbei. (Auf Frage, er habe gesagt, er habe mit A.___

während seines Strafvollzugs Kontakt gehabt, ob das ein Thema gewesen sei:) Das

sei nicht das Hauptthema gewesen. A.___ habe ihm nicht gesagt, er solle dazu

stehen. Er wisse, worauf es hinausgehe, ob dieser ihn habe überreden können, er

solle sagen, er (F.___) sei es gewesen, obwohl es nicht so gewesen sei. So sei

es nicht, er sei es gewesen. (Auf Frage, die Tat sei heute verjährt, er könne

dafür nicht mehr belangt werden, ob das auch ein Grund gewesen sei, dass er im

Dezember 2014 ein Geständnis abgelegt habe:) Es sei vorher nie zur Sprache gekommen.

Im Dezember 2014 sei Herr Brunner an ihn herangetreten, wäre dieser früher an

ihn herangetreten, hätte er früher ein Geständnis abgelegt. (Auf Frage, ob er

sich erinnern könne, was er unmittelbar nach der Tat gemacht habe:) Sie seien

eine Gruppe gewesen, als Gruppe seien sie weg vom Tatort. Er habe als erstes

das Messer weggeworfen. A.___ und ein paar andere Kollegen seien dabei gewesen.

Sie seien in einen Nachtclub gegangen, da habe er M.___ angerufen. Er habe da

ein paar Tage bei ihr gewohnt, er habe sich versteckt. (Auf Frage, ob er sich

erinnern könne, wann er das letzte Mal Kontakt mit ihr gehabt habe:) Sie habe

ihm einmal eine Karte auf den Thorberg geschrieben. Gesprochen habe er sie wohl

das letzte Mal im Untersuchungsgefängnis Solothurn, da habe sie ihn wohl

besucht, er glaube, so sei es gewesen. (Auf Frage, ob ihm bekannt sei, dass M.___

eine eidesstattliche Erklärung abgegeben habe zu der Begegnung mit ihm unmittelbar

nach dem Vorfall:) Er wisse, dass seine Ex-Freundin mal dazu befragt worden sei

und M.___ auch, er könne das zeitlich nicht einordnen. Wenn es etwas Neueres

sei, könne er nichts dazu sagen. (Auf Frage, diese habe am 29. September 2014

eine Erklärung abgegeben, ob ihm das bekannt sei:) Hm, Nein. Er habe aber

eigentlich viel mit Akten zu tun, er wisse nicht mehr alles genau, was gegangen

sei. (Auf Frage, ob es einen Grund gegeben habe, dass er damals gerade M.___

angerufen habe:) Nicht einen tiefsinnigeren Grund; er habe gewusst, dass er

dort untertauchen könne. Sie sei eine offenherzige Person, die Leuten in Not

helfe, das habe er gewusst, sie sei altruistisch. (Auf Frage, ob er sich daran

erinnern könne, ob er mit ihr darüber geredet habe:) Sie habe seines Wissens

Bescheid gewusst. Sie habe gewusst, dass er der Täter sei.

Auf ergänzende Fragen des

Oberstaatsanwaltes hat F.___ sodann dargelegt, bevor er mit dem Messer zugestochen

habe, sei ihm die Gruppe des Opfers nachgekommen, er habe sich bedroht gefühlt.

Er habe seine Kollegen mit dem Natel gerufen, er habe gewusst, dass die in der

Nähe seien. Als er seine Gruppe habe kommen sehen, habe er sich umgedreht und

sei mit dem Messer auf den anderen losgegangen. Er habe sich sogar noch

überlegt, wie er das Messer einsetze, damit er diesen nicht allzu fest verletze,

aber die Situation beenden könne. – In der Folge stellten F.___ und der Oberstaatsanwalt

diese Situation mit den Stichbewegungen nach.

2.2.2.3

Fazit 3 in Bezug auf das

Geständnis von F.___

Die Staatsanwaltschaft geht davon aus,

es handle sich bei den schriftlichen Geständnissen vom 19. Dezember 2014 und

vom 16. Januar 2015 um Gefälligkeits-Geständnisse. Es gibt in der Tat einige

Anhaltspunkte, die für eine solche Motivlage sprechen:

- Der Beschuldigte und F.___ sind gute

Kollegen.

- Der

Beschuldigte wurde als Folge seiner Verurteilung ausgeschafft und leidet

aktuell unter dieser Situation, nicht mehr in die Schweiz einreisen zu können.

Er versucht zusammen mit seinem Anwalt alles, um das dieser Situation zugrunde

liegende Urteil revisionsweise aufheben zu lassen und einen Freispruch zu erreichen.

- Es

kann F.___ im heutigen Zeitpunkt sein Geständnis ablegen, ohne selber strafrechtliche

Konsequenzen befürchten zu müssen, da die Tat verjährt ist.

- Während

F.___ in den tatnahen mündlichen Geständnissen noch Erinnerungslücken geltend

machte und nichts Konkretes über seinen Messereinsatz sagen konnte und

ausführte, er habe einfach herumgefuchtelt und dann sei plötzlich Blut am

Messer und an der Hand gewesen, konnte er sich mit seinem schriftlichen

Geständnis vom 16. Januar 2015 plötzlich ganz genau erinnern: «Als ich die

Gruppe, welche aus Kollegen von mir bestand, sah, kehrte ich mich um und attackierte

E.___ mittels eines roten, von mir mitgeführten Springmessers. Die Wunden welche

das Opfer aufwies habe ich ihm zugeführt als ich über seine linke Seite auf die

Schulter einstach. Ich erinnere mich noch genau, weshalb ich die Schulter als

Ziel meiner Attacke wählte ….»

Auch noch am 10. November 2015 in der

Befragung als Auskunftsperson vor der Vorinstanz war F.___ in der Lage, auf die

Frage des Oberstaatsanwaltes die Situation unmittelbar vor seinem Messereinsatz

genau zu beschreiben: «Als ich meine Gruppe habe sehen kommen, habe ich mich

umgedreht und bin mit dem Messer auf ihn losgegangen. Ich habe mir sogar noch

überlegt, wie ich das Messer einsetze, damit ich ihn nicht allzu fest verletze,

aber die Situation beenden kann.»

Es gibt aber auf der anderen Seite auch

Anhaltspunkte, welche tatsächlich für eine Täterschaft F.___ sprechen:

- Er war schon zu einem Zeitpunkt von

seiner Täterschaft ausgegangen, als die oben dargelegte Motivlage noch gar

nicht zu erkennen war: Er beschrieb in den Einvernahmen vom 8. und 9. Juli 2007

von sich aus und spontan, wie er ein Messer aus der Tasche gezogen und damit zu

seiner Verteidigung herumgefuchtelt habe. Er beschrieb das Messer auch in den

späteren Einvernahmen immer gleich als «Spickmesser».

- Es gab bei diesen Schilderungen

durchaus Realitätskennzeichen, wenn er beschrieb, wie er sich dabei selber

geschnitten hatte, wie am Messer ziemlich viel Blut gewesen sei und wie er die

anderen Personen, von denen er befürchtete, sie würden ebenfalls auf ihn

losgehen, mit dem Zustechen abschrecken wollte.

- Es passte dazu auch seine einheitliche

Schilderung, wie er nach der Tat weggerannt war und das Messer entsorgt hatte,

wie er danach in ein Restaurant ging, um sich zu waschen und wie er

schliesslich eine Kollegin angerufen hatte, um ihn abzuholen.

- Er war auch von Anfang an versucht,

sich zu entlasten, indem er geltend machte, wegen dem bevorstehenden Geburtstag

seiner Tochter in einer psychischen Ausnahmesituation gewesen zu sein, kaum

geschlafen zu haben und unter Alkohol- und Drogeneinfluss gestanden zu haben.

- Er schilderte den Messereinsatz in den

ersten beiden Einvernahmen wenig konkret. Er wollte damit vor allem zu seiner

Verteidigung herumgefuchtelt haben und es seien das Messer und seine Hand

voller Blut gewesen. Er hat aber die konkrete Erinnerung geschildert, wie er

das Messer hervorgenommen hat. Er war dann überzeugt, das Opfer getroffen zu

haben und er anerkannte den ihm gemachten Vorhalt der einfachen

Körperverletzung, allerdings ohne wirklich mit Sicherheit sagen zu können, dass

er auch tatsächlich zugestochen hat. So schilderte er in den polizeilichen

Befragungen vom 7. und 9. Juli 2007 die konkrete Erinnerung, das Messer

hervorgenommen zu haben. Sein Zustechen war aber immer nur als seine Annahme

festgehalten worden: «Wahrscheinlich» habe er das Opfer getroffen (7.7.2007);

er wisse nicht genau, was nach dem Messer zücken passiert sei; er habe damit

herumgefuchtelt und dann seien Hände und Messer voller Blut gewesen (9.7.2007).

- Auch seine späteren Schilderungen im

Januar 2008 vor dem Gerichtspräsidenten in Bern waren vorerst gekennzeichnet

von Hinweisen auf seine Erinnerungslücken: Er «glaube schon», dass er das

Messer in der Faust mit der Klinge nach oben gehalten habe. Er habe

«eigentlich» schon geschaut, dass er niemanden verletzen würde. Er könne nicht

sagen, wo er ihn getroffen habe, er habe ihn «glaublich» am Rücken und an der

Vorderseite getroffen. Man habe ihm gesagt, er habe ihn dreimal getroffen.

- Als ihm dann ein erstes Mal an dieser

Einvernahme die Aussagen von G.___ vorgelesen worden waren, sagte er, er wisse

dass sie von A.___ spreche. Er könnte ja jetzt alles kompliziert machen und

irgendetwas erzählen. Er sei aber die Person, die sich mit dem Messer gegen E.___

gewehrt habe. Er sei es zu 100 Prozent. Er habe das gemacht, er wisse das ganz

genau, er sei unzurechnungsfähig gewesen und habe aus Notwehr gehandelt,

niemand anderes habe das gemacht.

Nach Rücksprache mit seinem Anwalt

begann er dann, sein Geständnis insofern zu relativieren, als er nun geltend

machte, sich gar nicht wirklich erinnern zu können, er sei in einer so

schlechten Verfassung gewesen. Es seien Leute an ihn herangetreten, die ihm das

Gefühl gegeben hätten, dafür verantwortlich zu sein. Er könne aber nicht sagen,

wer der Täter gewesen sei; es sei möglich, dass er ein Messer dabei gehabt

habe. Er blieb dann ab diesem Zeitpunkt und bis zur Abgabe der schriftlichen Geständnisse

dabei, nicht wirklich zu wissen, wer der Täter gewesen sei.

Es geht aus den ersten Aussagen von F.___

– und auch aus den nachfolgend noch aufzuzeigenden Zeugenaussagen von Personen,

die unmittelbar nach der Tat mit ihm Kontakt hatten – hervor, dass er sowohl im

Zeitpunkt seiner Aussagen im Juli 2007 als auch im Juni 2008 davon überzeugt

war, im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung ein Messer gezogen und

jemanden verletzt zu haben. Er schilderte zwar von Anfang an seinen Alkohol-

und Drogenkonsum und seine schlechte psychische Verfassung, ohne daraus aber

Zweifel an seiner Täterschaft abzuleiten. Sie muten vielmehr so an, als ob

diese Angaben seiner Entlastung dienen sollten, indem er seine Schuldfähigkeit

in Frage stellte. Mit seinem Geständnis vom 16. Januar 2015 erläuterte er dann,

wie es in der Befragung vom 18. Juni 2008 zum Umschwenken gekommen war. Es habe

auf einmal A.___ im Mittelpunkt gestanden. Als er bemerkt habe, dass er nicht

mehr im Fokus der Untersuchung gestanden sei, habe er sein Schuldgeständnis

zurückgezogen und gesagt, er könne sich nicht mehr genau erinnern. Er sei

sicher gewesen, dass A.___, der ja die falsche Person gewesen sei, nicht

verurteilt werde. Das habe er auch nicht gewollt.

Das schriftliche Geständnis habe er dann

verfasst, als er über die Anwälte erfahren habe, dass A.___ doch verurteilt

worden sei und ausgeschafft werden solle.

Ausgehend von der Hypothese, es sei F.___

der Täter gewesen und er sei sich der Täterschaft auch immer bewusst gewesen,

erscheint seine Argumentation tatsächlich grundsätzlich nicht als unplausibel:

Er hatte am Anfang seine Schuld eingestanden, ohne dass irgendwo ein Motiv

vorgelegen hätte, jemanden damit entlasten zu wollen. Er hatte sich dabei von

Anfang an auf seinen schlechten Zustand, den Alkohol- und Drogeneinfluss und

auf ein daraus folgendes schlechtes Erinnerungsvermögen berufen. Das wäre dann

bei dieser Hypothese mit dem nachvollziehbaren Motiv geschehen, sich zu

entlasten und seine Schuld als etwas weniger gross erscheinen zu lassen. Dass

er sich dann noch weiter zurückzog, als ihm wiederholt die Aussagen von G.___

vorgehalten worden waren, wonach nicht er sondern ein Mann mit dem Signalement

des Beschuldigten zugestochen habe, ist unter dieser Hypothese auch nachvollziehbar.

Er musste dabei gar nicht viel korrigieren; er hatte sein ohnehin geltend gemachtes

schlechtes Erinnerungsvermögen lediglich insofern verstärkt, als er neu geltend

machte, er wisse eigentlich überhaupt nicht, ob er wirklich zugestochen habe,

dies hätte ihm Drittpersonen nachträglich so gesagt. Es könne sein, dass er es

gewesen sei, es könne aber auch nicht sein.

Einen ersten Riss bekommt diese

Hypothese allerdings, wenn er geltend macht, dass er in Bezug auf seinen

Kollegen A.___, der nun neu im Fokus der Strafverfolger gestanden hatte, darauf

vertraut habe, dieser werde nicht verurteilt. Es war ihm aufgrund der

Befragungen bis zu jener am 18. Januar 2008, als er aussagte, nicht zu wissen,

ob er selber wirklich zugestochen habe, völlig klar (er sagte das nämlich

selber so aus), dass nun A.___ im Zentrum des Tatverdachts stehen würde,

nachdem es eine völlig unabhängige Zeugin gab, die A.___ als Täter identifiziert

hatte, was ihm mitgeteilt worden war. Nicht glaubhaft ist auch seine Aussage am

10.

November 2015 vor der Vorinstanz, als er ausführte, er habe A.___ während

des Strafvollzuges getroffen, aber es sei kein Hauptthema gewesen, dass er die

Tat auf sich nehme solle.

Was nun die Geständnisse von 2014 und

2015.

betrifft, sind diese, mit einer exakten Erinnerung, auf wen und wie er

zugestochen haben will, völlig unglaubhaft, wie das nachfolgend in der Gegenüberstellung

zu der Zeugenaussage M.___ aufzuzeigen sein wird.

2.2.3

Die Aussagen von O.___

Die Vorinstanz hat im angefochtenen

Urteil auf den Seiten 94 bis 96 diese Aussagen vollständig aufgeführt und

anschliessend gewürdigt. Sie beginnen mit den rapportierten Aussagen ihres

Vaters, welcher am 2. Juni 2007 der Polizei mitgeteilt hatte, der von seiner

Tochter getrennt lebende Ehemann F.___ habe in Solothurn jemanden niedergestochen.

Er sei am 23. Mai 2007 bei seiner Tochter gewesen, das sei ein Tag vor dem

Geburtstag der gemeinsamen Tochter. Da habe er seiner Ehefrau auf Nachfrage

nach dem Grund, weshalb er gedanklich abwesend sei, gesagt, er habe am Vortag

in Solothurn jemanden niedergestochen. Er habe vier- bis fünfmal mit einem

Messer auf jemanden eingestochen und wisse nun nicht, ob diese Person schwer

verletzt oder gar tot sei. Im Rahmen einer Befragung vor dem Amtsgericht

Bucheggberg-Wasseramt als Zeugin bestätigte O.___ am 5. Juli 2010 diese

Angaben. Sie wisse zwar nicht mehr, ob er gesagt habe, er habe ein Messer

eingesetzt, er habe aber gesagt, er habe eine Messerstecherei gehabt, weshalb

sie ihm gesagt habe, er müsse sich der Polizei stellen.

Diese Zeugenaussage stützt das oben

dargelegte Beweisergebnis nur insofern, als F.___ am Tag nach der Tat der

Überzeugung war, einen Menschen mit einem Messer niedergestochen zu haben.

Davon war aber auch schon die Strafkammer des Obergerichts im Urteil vom 28.

November 2011 ausgegangen; sie stellte auf US 18 fest, seine Aussagen gegenüber

seiner Ehefrau am Tag nach der Tat und sein anfängliches Geständnis sowie seine

bei anderen Straftaten manifestierte Persönlichkeitsstruktur (er war mit dem

Urteil der Strafkammer Solothurn vom 15. Juni 2011 unter anderem wegen

versuchter vorsätzlicher Tötung in einem anderen Fall zu einer Freiheitsstrafe

von 8 Jahren verurteilt worden) sprächen für die Täterschaft von F.___. Es war

aber davon ausgegangen worden, diese Überzeugung sei bei ihm durch die Aussagen

von Drittpersonen entstanden.

2.2.4

Die Aussagen von M.___

M.___ war am [...] 44 Jahre alt und

Mutter einer damals 10-jährigen Tochter. Sie war eine gute Kollegin von F.___.

Sie war im vorliegenden Verfahren bisher nie befragt worden. Es ist anzunehmen,

dass es sich um die Person handelt, die F.___ in der Einvernahme vom 9. Juli

2007.

als Kollegin erwähnt hatte, die ihn am späteren Abend nach diesen

Ereignissen abgeholt und bei der er übernachtet habe. Er habe dieser Frau nur

erzählt, er sei zusammengeschlagen worden, mehr habe er ihr nicht gesagt. Er

wolle zu dieser Person keine Angaben machen. M.___ erschien im ersten Revisionsverfahren

(STREV.2014.21), indem dort ihre eidesstattliche Erklärung als neues

Beweismittel eingereicht worden war, welche sie am 29. September 2014 gegenüber

Notar [...] abgegeben hatte. Die Vorinstanz hat sowohl den Inhalt dieser

Erklärung als auch ihre Aussagen vom 10. November 2015 als Zeugin im Urteil auf

den Seiten 96 bis 102 vollständig und korrekt aufgeführt, weshalb vorab darauf

verwiesen werden kann.

Mit der eidesstattlichen Erklärung hatte

M.___ deponiert, F.___ habe in der Nacht vom 22. auf den 23. Mai 2007, ca. um

Mitternacht, telefonisch mit ihr Kontakt aufgenommen. Er habe sie gebeten, ihn

sofort abzuholen. Der Ton seiner Stimme sei so beängstigend gewesen, dass sie

sich, ohne sich umzuziehen, sofort ins Auto gesetzt habe und losgefahren sei.

Er habe sie beim Parkplatz bei der blauen Post in Solothurn erwartet. Sein

Anblick sei erschreckend gewesen; seine Kleider seien voller Blut gewesen, sein

Gesicht habe Verletzungen aufgewiesen, ein Auge sei geschwollen und die Lippen

seien aufgeplatzt gewesen, er habe Blut gespuckt und kaum sprechen können. Er

habe geweint oder vielmehr geschluchzt und ihr mitgeteilt, er habe einen

Menschen auf dem Gewissen, sie solle für ihn beten. Er werde sich der Polizei

stellen, wolle vorher aber noch seine Tochter sehen. Sie habe ihn nicht richtig

gut verstanden, er habe sehr undeutlich gesprochen und gelallt. Gegen 04.00 Uhr

morgens sei er eingeschlafen. Der geplante Besuch der Tochter in [...] habe

wegen seines Zustands nicht stattfinden können. Er habe sie gebeten, neue

Kleider und Schuhe zu organisieren, da alles voller Blut gewesen sei. Die

Ereignisse des «Vortags» habe er ihr nach und nach erzählt. Es sei zu einem

Streit mit Jugendlichen, zu einem Handgemenge und schliesslich zu einer

Schlägerei gekommen. Er habe noch seinen Kollegen am «Aaremürli» telefonieren

und mitteilen können, dass er Hilfe brauche. Er habe sich mit einem Messer

gewehrt, mit welchem er auf einen ihm unbekannten Dritten eingestochen habe.

Als seine Kollegen eingetroffen seien, sei es schon zu spät gewesen, der Dritte

sei schon verletzt gewesen.

Im Rahmen der Befragung vor der

Vorinstanz als Zeugin schilderte M.___ vorab, wie es zu der eidesstattlichen

Erklärung gekommen war. Sie habe den Beschuldigten am Ostersonntag 2014 per

Zufall an einer Tankstelle in Bellach getroffen und sie seien zusammen etwas

trinken gegangen. Dort habe er ihr erzählt, was passiert sei, dass er

verurteilt worden sei und ausgeschafft werden würde. Sie habe dann mit seinem Anwalt,

Herrn Brunner, Kontakt gehabt. Der habe sie gefragt, ob sie eine

eidesstattliche Erklärung machen könne. Sie sei dafür zu Rechtsanwalt [...]

gegangen, der die Aufnahme der Erklärung aber abgelehnt und ihr unterstellt

habe, sie wolle lediglich dem Beschuldigten helfen. Dann sei sie zu

Rechtsanwalt [...] gegangen. Sie wurde gefragt, wie sie Ereignisse, die 7 ½

Jahre zurückliegen, so detailliert habe schildern können. Sie legte dar, so

etwas erlebe man nur einmal im Leben. Er habe sie damals mitten in der Nacht

angerufen, er habe geschluchzt, sie solle ihn abholen. Er habe so anders getönt

als sonst. Sie sei im Pyjama und in den Finken ins Auto gestiegen und habe ihn

bei der blauen Post geholt. Er sei voller Blut gewesen, habe eine geschwollene

Lippe gehabt. In die Notaufnahme habe er nicht gewollt. Sie habe versucht,

seine Verletzungen zu versorgen; er habe sich selbst die Zähne wieder

gerichtet, indem er auf eine «Röstischaufel» gebissen habe. Sie habe immer

wieder die Wunden desinfiziert. Sie habe gefragt, was passiert sei, und habe

gesagt, das sei ja schlimm, wie er aussehe. Zuerst habe er gelacht und gesagt,

der andere sehe schlimmer aus, dann habe er angefangen zu weinen und habe

gesagt, er habe einen Menschen auf dem Gewissen. Das sei alles erst nach und

nach gekommen. Dann sei er einmal erschöpft eingeschlafen. Die Kleider seien

voller Blut gewesen. Ein Teil seiner Kleider sei noch bei A.___ gewesen. Sie

habe mit diesem abgemacht, dass sie den Rucksack und die Jacke bei ihm hole, weil

die noch bei ihm gewesen seien. A.___ habe gleich gesagt, wieso sie diesem

«Pissgring» noch helfe, der reite jeden «in die Scheisse». F.___ habe immer

wieder Bruchstücke erzählt, die sie herausgebracht habe. Er habe mit Jugendlichen

eine Auseinandersetzung gehabt. Die hätten nicht damit gerechnet, dass er sich

so wehre, weil er sich das Leben lang habe wehren müssen. Er habe noch eine

SMS, einen Hilferuf schicken können. Er habe gesagt, die hätten schon auf der

Mitte der Brücke auf ihn eingeschlagen, zur Übergabe sei es gar nie gekommen.

Da müsse er das Messer gezogen und reingesteckt haben. (Auf Hinweis, sie müsse

nicht das sagen, was sie denke, sondern das, was er ihr gesagt habe:) Er habe

das Messer hervorgenommen und zugestochen, er habe aber in dem Moment nicht

gewusst, wie oft er zugestochen habe. Er habe auch noch gemeint, er hätte noch

eine Frau getroffen, und habe gemeint, der andere sei tot. Er habe sich stellen

wollen, er habe ihr das alles erzählt.

Die Vorinstanz hat die Aussagen von M.___

im Urteil auf den Seiten 102 bis 106 ausführlich und zutreffend gewürdigt,

darauf kann verwiesen werden. Es ist in der Tat erklärlich, wie sie nach 7 ½

bzw. 8 ½ Jahren die Ereignisse vom 22./23. Mai 2007 noch so schildern kann, wie

sie sie erlebt hat: Es war für sie ein eindrückliches Erlebnis, zu später

Stunde von ihrem Kollegen F.___ einen eigentlichen Notruf bekommen zu haben,

den dieser mit einer für sie derart beängstigenden Stimme abgesetzt hatte, dass

sie sofort im Pyjama losgefahren war und ihn bei der blauen Post in Solothurn

in schlimmem Zustand abgeholt hatte. Ebenso der plötzliche Übergang vom

lachenden Witzemachen über das Erlebte zum weinenden Geständnis, er habe einen

Menschen auf dem Gewissen, prägt sich im Gedächtnis ein. Die Vorinstanz hatte

der Zeugin auch Widersprüche in ihren Aussagen zur schriftlichen Erklärung

vorgehalten (Zeitpunkt des Besuchs bei der Tochter in [...]) und sich mit der

Möglichkeit auseinandergesetzt, dass sich bei der Schilderungen ihrer

Erinnerung auch nachträgliche Informationen von Drittpersonen eingeschlichen

haben konnten. Sie hat aber auch das gänzlich fehlende Motiv, dem Beschuldigten

mit einer falschen beschönigenden Aussage zu helfen und die in sich stimmigen,

plausiblen, räumlich-zeitlich verknüpften und detailreichen Äusserungen der

Zeugin festgestellt.

Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen

spricht in Ergänzung zu den Feststellungen der Vorinstanz auch ihre

Schilderung, wie es zur eidesstattlichen Erklärung gekommen war. Sie sagte

offen aus, vom Beschuldigten selber darum gebeten worden zu sein und mit seinem

Anwalt diesbezüglich Kontakt gehabt zu haben. Auch ihre offene Schilderung, wie

sich der von ihr zuerst kontaktierte Notar [...] geweigert habe, ihre Aussage

aufzunehmen, mit der Begründung, er glaube ihr nicht, sie wolle nur dem

Beschuldigten helfen, spricht sehr deutlich gegen eine bewusste Falschaussage

zu Gunsten des Beschuldigten.

Inhaltlich ist aber abschliessend zu

dieser Zeugenaussage auch klarzustellen, dass damit lediglich das bestätigt

wird, was ohnehin schon festgestellt worden war, nämlich dass F.___ in diesem

Zeitpunkt, als er M.___ angerufen hatte, der festen Überzeugung war, auf

jemanden mit dem Messer eingestochen und diesen und möglicherweise auch noch

eine Frau verletzt (den Angreifer möglicherweise getötet) zu haben.

2.2.5

Die

Gegenüberstellung der Aussagen von M.___ mit denjenigen von F.___

Ausgehend von der oben dargelegten und

auch von der Vorinstanz vertretenen Hypothese, es sei F.___ der Täter gewesen,

was dieser immer gewusst habe, aber in den ersten Einvernahmen beschönigend

(eingeschränkte Erinnerung) und ab dem 18. Juni 2008 auch falsch (überhaupt

keine Erinnerung, wer der Täter sei) ausgesagt zu haben, der dann 2014 und 2015

endlich ein ehrliches Geständnis abgelegt habe, müsste es sich also bei seinen

jüngsten Schilderungen um die Wahrheit gehandelt haben, die ihm immer bekannt

gewesen war. Wenn das aber so war, dann müsste dieses Geständnis mit seinen

Aussagen gegenüber M.___ im Kernpunkt übereinstimmen, denn unmittelbar nach der

Tat und gegenüber seiner guten Kollegin hatte er keinen Grund, beschönigende

oder übertriebene Aussagen zu machen.

Der Kerngehalt der jüngsten Aussagen von

F.___ mit und nach seinen schriftlichen Geständnissen von 2014 und 2015 ist:

Er erinnerte sich nach den Ereignissen

ganz genau: Er attackierte E.___ mit einem roten, von ihm mitgeführten

Springmesser. Er stach bewusst nur in die Schulter, weil er ihn nicht schwer

verletzen wollte, er dachte sich, eine Attacke auf die Schulter würde keine

gravierenden Verletzungen zur Folge haben (so das schriftliche Geständnis vom

16.

Januar 2015 (STREV.2015.1 S. 64). Dies bestätigte er auch als

Auskunftsperson am 10. November 2015 vor der Vorinstanz: Er schilderte eine

klare Erinnerung an den Moment des Zustechens (AS 62; Protokoll S. 6): Als er

seine Gruppe habe kommen sehen, habe er sich umgedreht und er sei mit dem

Messer auf ihn (E.___) losgegangen. Er habe sich sogar noch überlegt, wie er

das Messer einsetze, damit er ihn nicht allzu fest verletze. Er habe zwei- bis

dreimal auf seine Schulter eingestochen.

Und die Aussagen gegenüber M.___, die er

nach der Tat, während seines Aufenthalts bei seiner Kollegin gemacht hatte (mit

den Worten der Zeugin):

«Er hat das Messer hervorgenommen und

zugestochen, er hat aber in dem Moment nicht gewusst, wie oft er zugestochen

hat, er hat auch gemeint, er habe noch eine Frau getroffen und hat gemeint, der

andere sei tot.»

Das lässt sich nun beim besten Willen

nicht mehr miteinander vereinbaren. Wenn F.___ heute eine klare Erinnerung

daran hätte, wie er damals zugestochen hatte, so wusste er dies

selbstverständlich auch unmittelbar nach der Tat. Wenn er sich während dem

Zustechen Gedanken darüber machte (und machen konnte), das Messer so zu führen,

um seinen Gegner nicht ernsthaft zu verletzen, so wäre er bei weitem nicht in

einer so schlechten Verfassung gewesen, wie er ursprünglich angegeben hatte.

Wenn er sich aber seines zurückhaltenden Messereinsatzes bewusst war, weshalb

sollte er dann seiner Kollegin, die ihn abgeholt hatte, unter Tränen sagen, er

habe möglicherweise einen Mann getötet und vielleicht auch noch eine Frau

verletzt?

Der Vorderrichter hatte F.___ auf diesen

Widerspruch angesprochen (AS 63 Zeilen 258 bis 262). Seine Antwort trug nichts

zur Erhellung bei: M.___ habe gesagt, was sie von ihm gehört habe. … Es sei

normal, dass er damals nicht genau gewusst habe, was er gemacht habe. Er sei

zugeschüttet gewesen und es sei auch schnell gegangen. Er habe über die Jahre

gesehen, welche Verletzungen er ihm zugefügt habe. Das sei nicht Fantasie

sondern Realität, wenn er schnell zusteche und der sich bewege, habe er nicht

genau gewusst, wo er zusteche. Das habe er im Nachhinein gesehen.

Mit dieser Aussage lösen sich die oben

aufgeführten Aussagen von F.___ in seinen neuen Geständnissen geradezu in Luft

auf. Er selber sagt nun wieder wie am Anfang aus, nicht gewusst zu haben, wo er

hingestochen habe, nachdem er zuvor und in seinem schriftlichen Geständnis noch

behauptet hatte, eine klare Erinnerung daran zu haben, gezielt nur auf die

Schulter eingestochen zu haben, um keine schweren Verletzungen zu verursachen.

Die Wahrheit ist vielmehr, dass F.___ unmittelbar nach der Tat keine Ahnung

hatte, was er mit dem Messer gemacht hatte. Wie oben dargelegt, hatte er M.___

nach deren glaubhaften Aussagen nicht nur nach und nach gestanden,

möglicherweise einen Mann getötet zu haben sondern auch, eine Frau verletzt zu

haben. Beides traf ja nicht wirklich zu. Von wesentlicher Bedeutung ist aber,

dass es nach den wiederholten Aussagen von F.___ unbekannte Drittpersonen

waren, die ihm erzählt hatten, er habe eine Frau getroffen. Das sagte er so

bereits am 7. Juli 2007 bei der Kantonspolizei Bern (Protokoll S. 6) und bei

der Einvernahme durch den Berner Gerichtspräsidenten am 18. Januar 2008 aus

(Protokoll S. 4) wo er ausführte: «Ich habe eine Frau wahrgenommen, die sich

eingemischt hat. Zuerst hat es auch einmal geheissen, dass ich eine Frau

getroffen hätte. Das hat mich sehr schockiert. Aber es stimmte ja gar nicht. …»

Damit steht aber – im Unterschied zur

Einschätzung der Vorinstanz – fest, dass in dem Zeitpunkt, als F.___ M.___ den

Vorfall schilderte, ihm jemand schon gesagt hatte, er habe auf einen Mann

eingestochen und möglicherweise eine Frau verletzt. Er war aber selber auch der

festen Überzeugung, mit seinem Spickmesser, das er zur Verteidigung gezogen

hatte, auf einen grösseren Angreifer eingestochen zu haben. Als F.___ in seinem

zweiten schriftlichen Geständnis und als Auskunftsperson seine klare Erinnerung

an sein – zurückhaltendes – Zustechen beschrieben hatte, hat er gelogen. Er hat

damit versucht, sich mit Sicherheit als Täter und eben nicht nur als weiteren

möglichen Täter zu präsentieren. Dies hat er in der Absicht gemacht, seinem

Kollegen A.___ zu helfen, damit gegen diesen die fremdenpolizeiliche Massnahme

aufgehoben wird.

Zu diesem Beweisergebnis führt auch die

Berücksichtigung des zeitlichen Ablaufs des vorliegenden Verfahrens: Der

Beschuldigte war mit Urteil der Strafkammer vom 28. November 2011 verurteilt

worden. Er war an dieser Verhandlung persönlich anwesend und er war anwaltlich

vertreten. Er hat den Schuldspruch nicht angefochten und die Strafe verbüsst.

Der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe war im Rahmen von Electronic-Monitoring

vom 3. Oktober 2012 bis am 12. Juli 2013 vollzogen worden. Erst als ihm die

migrationsrechtlichen Konsequenzen gewahr wurden, reagierte er und besorgte die

nun in diesem Verfahren vorliegenden schriftlichen Erklärungen. Der

Beschuldigte hatte gegen seinen Wegweisungsentscheid vom 9. August 2013 per 31.

Oktober 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben. Diese wurde am 5.

Februar 2014 abgewiesen und es wurde seine Wegweisung per 31. März 2014

angeordnet. Die beim Bundesgericht dagegen eingereichte Beschwerde wurde am 28.

Oktober 2014 abgewiesen und es wurde erneut Frist zur Ausreise bis am 30.

November 2014 gesetzt. Am 6. Oktober ging das erste Revisionsgesuch mit

schriftlichen Erklärungen vom 4. Juli 2014 und vom 29. September 2014 ein.

Nachdem dieses erste Revisionsgesuch mit Entscheid vom 11. Dezember 2014

abgewiesen worden war, verfasste F.___ am 19. Dezember 2014, also 8 Tage

später, sein erstes schriftliches Geständnis, welches zusammen mit einem

Schreiben von J.___ vom 8. Januar 2015 und dem zweiten schriftlichen Geständnis

von F.___ vom 16. Januar 2015 die Grundlage für das zweite, erfolgreiche

Revisionsgesuch bilden sollte.

Damit erweisen sich die von F.___ ab

Dezember 2014 abgegebenen schriftlichen und mündlichen Aussagen als nicht

geeignet, das Beweisergebnis in Bezug auf die Frage nach der Täterschaft zu

beeinflussen.

Es bleibt aber immerhin beim

Beweisergebnis, wonach F.___ unmittelbar nach dem Ereignis der Überzeugung war,

jemanden mit seinem Messer verletzt möglicherweise gar getötet zu haben, ohne

allerdings aufgrund seines Zustandes eine genaue Erinnerung zu haben.

Es sind daher nachfolgend die weiteren

Beweismittel in diese Beweiswürdigung miteinzubeziehen, allen voran jene, die im

Rahmen der Gutheissung des zweiten Revisionsgesuches vom 13. April 2015 von der

Strafkammer als geeignet hervorgehoben wurden, den Schuldspruch vom 28.

November 2011 zu erschüttern.

2.3

Die Aussagen und Angaben von J.___

2.3.1

J.___ tauchte im vorliegenden Verfahren

erstmals mit dem von Rechtsanwalt Brunner am 15. Januar 2015 eingereichten

zweiten Revisionsgesuch auf, dem ein Schreiben von ihm, bei Rechtsanwalt

Brunner am 9. Januar 2015 eingegangen, beigelegt worden war. Der Inhalt dieses

Schreibens ist im angefochtenen Urteil S. 51 f. korrekt und vollständig

wiedergegeben. Er habe am Ende der LAP mit der Berufsschule [...] einen Ausflug

nach Solothurn gemacht. Ihre Gruppe habe einen Koch kennengelernt, der früher

kriminell gewesen sei und auch mit Drogen etwas zu tun gehabt habe. Der Abend habe

sehr schön angefangen, bis zwei Typen auf sie zugekommen seien, der eine

etwa 1,70 m gross mit «gegelten» Haaren, so seitlich, Dreitagebart und Kapuzen-Jacke.

Der andere sei etwa 1,80 m gross gewesen, habe auch «gegelte» Haare

gehabt, fast der gleiche Look ausser ohne Kapuze an der Jacke. Der Koch bei

ihnen sei leicht aggressiv geworden; dieser und die zwei Typen seien etwas

fortgegangen auf eine Brücke. Auf einmal sei es losgegangen. Der 1,70 m

grosse Mann habe ein Messer gezückt und habe bestimmt sechs- bis siebenmal das

Messer dem Koch in den Körper gerammt (dessen Namen habe er leider vergessen,

es sei aber ein ausländischer Name gewesen). Der Koch habe gar nichts gespürt,

vermutlich sei er etwas auf Drogen gewesen.

2.3.2

Am 14. Januar 2016 wurde dann J.___

durch die Vorinstanz formell als Zeuge befragt; er war zur Hauptverhandlung vom

10.

November 2015 nicht erschienen. Auch diese Aussagen sind im

vorinstanzlichen Urteil vollständig aufgeführt (AS 52 bis 569). Darauf kann

verwiesen werden. Es werden nachfolgend die wesentlichsten Aussagen angeführt.

Er könne sich an den Vorfall vom 22. Mai 2007 hier in Solothurn, bei dem ein

junger Mann mit einem Messer verletzt worden sei, erinnern. (Auf Frage, er habe

Rechtsanwalt Brunner einen Brief geschrieben, nachdem dieser ihn angerufen

habe, ob er sich daran erinnern könne, was dieser ihm am Telefon gesagt habe:)

Ja, ob er noch etwas wisse vom Vorfall und dass es wichtig sei, dass er ihm

einen Brief über den Vorfall schreibe. (Auf Frage, ob dieser ihm gesagt habe,

was in dem Brief stehen müsse:) Das, was er noch wisse, das solle er

aufschreiben. (Auf Frage, dieser habe zuerst seine Mutter angerufen, ob ihm

seine Mutter gesagt habe, was sie mit diesem am Telefon besprochen habe:) Nein,

sie habe ihm nicht viel gesagt. Sie habe ihn angerufen und gesagt, Herr Brunner

habe sie angerufen, dieser suche ihn.

Das Opfer sei bei ihnen gewesen; da

seien zwei Typen gewesen und hätten ihnen Drogen verkaufen wollen. Das Opfer

habe sie etwas beschützen wollen und sei mit diesen auf die Seite gegangen,

dann habe es Streit gegeben. Sie seien noch vier andere gewesen und seien

dazugekommen und hätten das gesehen. Dann habe es eine Messerstecherei gegeben,

das Opfer habe Schnittwunden gehabt; dieser habe die ganze Zeit geblutet, er

habe überhaupt nichts gemerkt.

(Auf die Frage, ob er das Zustechen

gesehen habe): Ja, das habe er gesehen. (Auf Frage, ob er die Person, die mit

dem Messer zugestochen habe, beschreiben könne, ob ihm an dieser etwas

besonders aufgefallen sei:) Dieser habe einen Kapuzen-Pullover getragen, die

Haare habe er aufgestellt gehabt, Ja, mit Gel, an der Seite rasiert, mehr wisse

er nicht mehr. (Auf Frage, ob ihm etwas an der Statur aufgefallen sei, dick,

dünn, gross oder klein:) ein Kopf grösser als er und schlank. Er sei

1,70 m gross. (Auf Vorhalt der im Brief abgegebenen Beschreibungen der beiden

Personen, und auf Frage, ob er sich daran noch erinnern könne, ob er das noch

vor Augen habe:) Die zweite Person sehe er nicht mehr so genau vor sich, aber

die erste, die er jetzt beschrieben habe. (Auf Vorhalt, im Brief habe er geschrieben,

die eine Person sei 1,80 m gewesen, die andere kleiner, 1,70 m, und

auf Frage, ob er sich daran noch erinnern könne, an den Grössenunterschied:)

Ja. (Auf Frage, welche Person das Messer gehabt und zugestochen habe:) Die

kleinere Person, die mit 1,70 m. (Auf Nachfrage:) Ja, da sei er sicher.

(Auf Frage, ob er erklären könne,

weshalb er im Brief an Herrn Brunner den Kleineren mit 1,70 m beschrieben

habe, währenddem er heute ausgesagt habe, er sei selbst etwa 1,70 m und

der andere sei etwa 1 Kopf grösser als er gewesen:) Dieser sei etwas grösser

gewesen als er und er sei damals noch etwas kleiner gewesen. Es sei vor neun Jahren

passiert, da sei er noch nicht 1,70 m gross gewesen. (Auf Frage, er wolle also

sagen, der andere sei damals einen Kopf grösser gewesen als er dies damals

gewesen sei, nicht wie er dies heute sei:) Ja.

Er wisse nicht, weshalb nur G.___ von

der Polizei befragt worden sei. (Auf Frage, der Vorfall liege nun fast neun

Jahre zurück, ob es einen Grund gebe, dass er sich noch relativ gut daran

erinnern könne:) Er könne sich gut an Sachen erinnern, auch an solche, die neun

Jahre zurücklägen; er könne sich auch an viele Sachen erinnern, die er als Kind

erlebt habe. (Auf Frage, was er mit der Aussage in seinen Schreiben meine, das

Ganze habe ihn sehr geprägt:) Es habe ihn einfach sehr mitgenommen. Das habe er

damit sagen wollen. (Auf Frage, ob er vor dem Verfassen seines Schreibens mit

jemand anderem über das Ereignis gesprochen habe, der allenfalls auch dabei gewesen

sei:) Nein, er habe mit gar niemandem geredet. Er habe keine Kontakte mit A.___

gehabt, einfach in Solothurn, als sie da gewesen seien. Er kenne ihn nicht. Er

habe nie Kontakte zu dessen Umfeld gehabt. Auch Telefonate oder Schreiben oder

so etwas habe er nicht erhalten. (Auf Aufforderung zu sagen, was er von dem

kleineren der beiden Typen, die er beschrieben habe, mitbekommen habe:) Der

Kleinere sei fragen gekommen wegen Drogen und er habe ein Messer in der Hand

gehabt. Um was für Drogen es gegangen sei, wisse er nicht mehr. Dieser habe

Deutsch, Schweizerdeutsch, gesprochen; Solothurner-Dialekt. Nachdem er ihnen

das habe verkaufen wollen, sei das Opfer etwas weiter weg mit ihm reden

gegangen und dann sei es zum Streit gekommen. Als es den Streit gegeben habe, seien

noch G.___, L.___ und K.___ und die restlichen von der Jugendherberge, die auf

der Abschlussreise gewesen seien, da gewesen. Er habe schon gesehen, dass er

(der Täter) das Messer in der Hand gehabt und gestochen habe, mehr habe er auch

nicht gesehen. Um was für ein Messer es sich gehandelt habe, wisse er nicht.

Wie der Täter das Messer in der Hand gehabt habe, das habe er auch nicht

gesehen. (Auf Frage, wie der Täter zum Opfer gestanden habe, als er zugestochen

habe:) Gegen vorne, er habe zu diesem geschaut. Ja, frontal vor ihm, Gesicht zu

Gesicht. (Auf Frage, wo der Stich, den er gesehen habe, das Opfer getroffen habe:)

Auf der linken Schulter und auf der anderen Seite auch, auf beiden Schultern.

Er habe zwei Stiche gesehen, also diese zwei. (Auf Frage, aus welcher Distanz

er das gesehen habe:) Sehr nahe von ihm (dem Opfer); etwa 200 Meter. (Auf

Frage, wie lange die Phase der Messerstiche gedauert habe:) 5 Minuten. Der

Grössere sei ihm zum ersten Mal aufgefallen, als er zusammen mit dem Kleineren

auf sie zugekommen sei. Sie seien dort am Sitzen gewesen und da seien diese auf

sie zugekommen und hätten gerade angefangen zu reden. Diese hätten gefragt, ob

sie Drogen wollten. Nein, der Grössere habe nicht geredet, nur der Kleinere.

Der Grössere sei einfach mit dem Kleineren mitgegangen und dann auch mit dem

Opfer mitgegangen. Ja, der Grössere sei dabei gewesen, als sich das Opfer mit

dem Kleineren von der Gruppe entfernt habe.

Es zeigen sich dann Widersprüche in den

Aussagen des Zeugen zu den Kontakten mit Rechtsanwalt Brunner: Dieser habe ihm

am Telefon gesagt, er solle einen Brief schreiben und möglichst genau erzählen,

was passiert sei. Er sei dann bei ihm in Zürich gewesen und er habe den Brief

dort abgegeben. Rechtsanwalt Brunner habe ihn orientiert, dass A.___ wegen der

Messerstecherei verurteilt worden sei und die Schweiz verlassen müsse.

Rechtsanwalt Brunner habe ihm auch gesagt, dass die Grösse der beteiligten

Personen wichtig sei. Er sei dort persönlich vorbei gegangen, um den Brief

abzugeben. Es sei dort über die Messerstecherei gesprochen worden. Er habe

Rechtsanwalt Brunner erzählt, was er geschrieben habe. Der Brief sei nach dem Gespräch

nicht mehr verändert worden. – In der Folge konnte indessen eruiert werden,

dass die Besprechung mit Rechtsanwalt Brunner am 6. Januar 2015 stattgefunden

hatte und der Brief erst zwei Tage später bei der Post abgegeben worden war. Der

Zeuge hatte also seinen Brief erst nach der Besprechung mit Rechtsanwalt

Brunner in Zürich per Post geschickt.

Es stellte sich schliesslich auch

heraus, dass der Zeuge in Bezug auf sein Fernbleiben an der ersten

Hauptverhandlung vor der Vorinstanz nach der Einschätzung derselben (US 59/60)

nicht die Wahrheit gesagt hatte.

2.3.3

Fazit 4 in Bezug auf J.___

Es ist angesichts der langen Zeitdauer

zum vorneherein von einem grossen Risiko verfälschter Aussagen auszugehen,

wobei immerhin – wie auch bei M.___ – von einem speziellen Ereignis auszugehen

ist, das besser im Gedächtnis haften bleibt. Es ist in Bezug auf die Person des

Zeugen aber auch von einer eingeschränkten Glaubwürdigkeit auszugehen, hat er

doch im Zusammenhang mit seinem Nichterscheinen als Zeuge unrichtig ausgesagt,

ebenfalls, was das Verfassen seines Briefes im Nachgang zur Besprechung mit

Rechtsanwalt Brunner betrifft. Es muss denn auch in Bezug auf dieses Schreiben

nach einem Telefongespräch und einer persönlichen Besprechung mit Rechtsanwalt

Brunner in dessen Büro von einer grossen Suggestionsgefahr ausgegangen werden.

Sonst hätte er sich in seinen Schilderungen über rund acht Jahre zurückliegende

Ereignisse in den paar Zeilen kaum derart über die Grösse der beiden

Beteiligten als Täter in Frage kommenden Männer ausgelassen und betont, es habe

der Kleinere das Messer gezückt und sechs- bis siebenmal zugestochen (als Zeuge

befragt sprach er von zwei gesehenen Stichen). Diese Grössenangaben werden dann

endgültig konfus, wenn er als Zeuge aussagte, der Täter, der zugestochen habe,

sei etwa einen Kopf grösser gewesen als er selber und er sei 1.70 Meter gross.

Die nachträgliche Erklärung dazu, er sei eben damals kleiner gewesen (er war 19

Jahre alt), ist nicht plausibel. Und endgültig unbrauchbar wird diese

Zeugenaussage dann aufgrund seiner Aussagen, er sei bei den Messerstichen etwa

200.

Meter vom Opfer entfernt gestanden und die Stiche hätten etwa fünf Minuten

gedauert. Daraus lassen sich entgegen der Einschätzung der Vorinstanz (US 59)

nicht nur «gewisse Zweifel an den Darstellungen von J.___ aufkommen», sondern

diese Aussage als wertlos erscheinen. Es kann dies auch nicht einfach mit

schwierigen Schätzungen nach langer Zeit erklärt werden. Sollte der Zeuge – und

so macht es den Eindruck – überhaupt Mühe im Umgang mit Zahlen haben, kann eben

auch nicht auf seine Grössenangaben abgestellt werden (die dann aber

andererseits doch wieder als auffällig präzise erscheinen).

2.4

Die Aussagen und Angaben von N.___

Auch diese Person taucht erstmals mit

dem Revisionsgesuch von Rechtsanwalt Brunner vom 15. Januar 2015 auf, mit dem

eine «Eidgenössische Erklärung» von N.___ eingereicht worden war. Er beschreibt

darin, wie er aufgrund eines Anrufes von F.___ diesem zusammen mit A.___ und

weiteren Leuten zu Hilfe geeilt sei. Als F.___ (F.___) sie habe kommen sehen,

habe er ein Messer gezogen und dem Anderen in den Oberkörper gestochen. Er habe

dies mit eigenen Augen gesehen und das sei 100% die Wahrheit.

Die Vorinstanz hat im Urteil auf den

Seiten 71/72 korrekt dargelegt, weshalb auf diese schriftliche Eingabe

überhaupt nicht abgestellt werden kann. Einerseits wäre nach dieser Version der

Beschuldigte noch gar nicht beim Tatort gewesen (was allen anderen

Erkenntnissen widerspricht) und andererseits erklärte N.___ im Verfahren gegen F.___

anlässlich einer Befragung durch den Staatsanwalt vom 9. Dezember 2008 im

Zusammenhang mit dem Delikt der versuchten vorsätzlichen Tötung (mit einer

Schusswaffe) vom 26. Oktober 2008 als Zeuge – auf Frage, ob er von früheren

Vorfällen mit Schusswaffen und/oder Messern wisse, bei welchen F.___ andere

Leute bedroht und verletzt habe – er habe gehört, dass einmal eine Sache mit

einem Messer gewesen sei; das habe er von anderen Leuten gehört, nicht selber

mitbekommen. Weiter fügte er noch bei, er sei nie dabei gewesen, als F.___

jemanden mit der Waffe bedroht habe, das sei das erste Mal gewesen (vgl.

BWSAG.2009.7, 1/ 000424). Aus diesen Gründen hatte auch die Strafkammer

des Obergerichts im Beschluss vom 11. Dezember 2014 das Revisionsbegehren des

Beschuldigten vom 6. Oktober 2014 als rechtsmissbräuchlich bezeichnet, soweit

es sich auf die «eidgenössische Erklärung» von N.___ abstützte (STREV.2014.21,

AS 103; Beschluss S. 9).

2.5

Die weiteren Zeugenaussagen

2.5.1

Die Strafkammer des Obergerichts

hatte im Urteil vom 28. November 2011 (S. 11 f). die Aussagen der Zeugen P.___(Aussagen

angefochtenes Urteil, Seiten 63 bis 65) und H.___ (angefochtenes Urteil, Seiten

66.

bis 68) gewürdigt, die beide gesehen hatten, wie der Beschuldigte bei der

Auseinandersetzung zwischen F.___ und E.___ dazwischen gegangen war. Beide

hatten den Messereinsatz nicht gesehen. H.___ hatte allerdings gesehen, dass

nach dieser Intervention der andere blutete, dass A.___ eine Militärhose

getragen und eine Glatze gehabt habe und dass eine Kollegin des Opfers

unmittelbar daneben gestanden sei, die sicher gesehen habe, wer zugestochen

habe. Diese Personen sind seither nicht mehr befragt worden, auf ihre Aussagen

kann weiterhin abgestellt werden.

Auch die Aussagen des Kollegen des

Beschuldigten, Q.___, waren im obgenannten Urteil (S. 12) gewürdigt worden. Die

Vorinstanz hat die Aussagen in ihrem Urteil auf den Seiten in 68 bis 70

nochmals aufgeführt und ebenfalls gewürdigt. Es gibt dazu keine neuen

Erkenntnisse. Dieser Zeuge hatte versucht, den Beschuldigten zu entlasten,

indem er behauptete, er habe mit diesem zusammen das Zustechen aus einer Distanz

von 30 – 40 m beobachtet. Dies widerspricht auch den Aussagen des Beschuldigten

selber, der ja nicht bestritten hat, bei der Messerstecherei dabei gewesen zu

sein.

2.5.2

Angaben von L.___

Die Vorinstanz hatte L.___ an der

Hauptverhandlung als Zeugen befragt und dessen Aussagen im Urteil auf den

Seiten 40 bis 44 vollständig wiedergegeben, worauf verwiesen werden kann. Er

war einer aus der Gruppe der Gewerbeschüler aus [...], der beste Kollege des

Opfers E.___. Er war erstmals am 10. November 2015 zum Vorfall vom Mai 2007

befragt worden, niemals zuvor. Er sei von der Polizei nie angesprochen worden.

Er habe damals den Lehrern gesagt, er sei ganz nahe gestanden. Es habe aber

geheissen, er solle aufs Zimmer gehen, G.___ habe mehr gesehen als er. Er sagte

vor der Vorinstanz im Wesentlichen Folgendes aus:

Beim Zurückkommen von der Tankstelle, wo

sie Alkohol gekauft hätten, habe sie eine Person angesprochen, ob sie Kokain

kaufen wollten. Er habe verneint. E.___ habe wissen wollen, wie der Preis sei.

Das habe ihm nicht gepasst, dann habe es ein Handgemenge gegeben und schon

seien die ersten Fäuste geflogen. Die Person, die sie angesprochen habe, sei

dann etwas voraus gegangen, habe das Natel hervorgenommen und habe in einer

fremdländischen Sprache etwas gesagt. Eine Kollegin von ihnen sei gekommen und

habe gesagt, jetzt müssten sie aufpassen; diese habe alles verstanden. Sie

seien weiter über die Brücke gegangen, dann sei eine Gruppe Jugendlicher

gekommen, mit einem Kampfhund, und habe ihnen den Weg versperrt. Er habe etwa

einen halben Meter von E.___ entfernt gestanden, dann sei alles sehr schnell

gegangen, das Messer sei aus dem Hosensack gekommen, aufgeklappt und zugestochen.

Ohne Vorwarnung. Er habe gesehen, wie das Messer in das Schulterblatt gegangen

sei; der Täter habe das Messer in der Schulter noch gedreht, so habe es ein

Fünfliber grosses Loch gegeben. (Auf Frage, ob die Person, die in einer

fremdländischen Sprache telefoniert habe, identisch gewesen sei mit der Person,

die dann das Messer in der Hand gehabt habe:) Nein, das seien zwei verschiedene

Personen gewesen. Die Person, die mit dem Messer zugestochen habe, könne er

nicht beschreiben; dazu könne er nichts sagen. K.___ habe auf den Täter

losgehen wollen. Ja, G.___ und J.___ seien auch dabei gewesen.

Trotz seiner Aussage, die Person, die

mit dem Messer zugestochen habe, könne er nicht beschreiben, macht L.___ dann

später doch Aussagen zu dessen Grösse: Der Angreifer sei kleiner gewesen als E.___.

Dieser sei der Grösste von allen gewesen, sei einen Kopf bis zwei Köpfe grösser

gewesen als alle anderen. Er denke, E.___ sei 1,95 bis 2 m gross. Der

Täter sei etwa gleich gross gewesen wie er selbst; er sei 1,80 m gross.

(Auf ergänzende Fragen des Oberstaatsanwaltes) Er habe das Messer nicht genau

gesehen. Es sei entweder ein Spickmesser gewesen oder ein Einhand-Klappmesser,

eher Letzteres, da der Täter einen Schwung gemacht habe. So wie ein Sackmesser

habe er es nicht geöffnet. Es sei etwa 20 cm gewesen inklusive Griff,

silbrig. (Auf Frage, an wie viele Stiche er sich erinnern könne:) Zwei Stiche

habe er konkret gesehen, vier Stiche seien es gewesen. Den ersten Stich auf die

Schulter habe er genau gesehen, wo der Täter das Messer noch so gedreht habe,

den anderen habe er hinten unten reingemacht (zeigt auf den Rücken, Lendenbereich,

linke Seite). (Auf Frage, ob er sicher sei, dass die Person, die das Kokain

angeboten habe, nicht identisch mit der Person sei, die zugestochen habe:) Ja,

hundertprozentig. Er sei sich so sicher, weil es zwei unterschiedliche Personen

gewesen seien. Der, der ihnen das Kokain habe verkaufen wollen, habe Militärhosen

getragen. Er habe krauses Haar gehabt, nicht Afro, aber so Wellen. Der andere

sei dunkel angezogen gewesen, wie die anderen auch. Die aus der anderen Gruppe

seien alle dunkel angezogen gewesen, auch derjenige, der das Messer geführt

habe. Bei dem, der das Messer geführt habe, sei er sich nicht mehr ganz sicher.

Ihm sei vor allem derjenige mit der Glatze geblieben, der den Hund geführt

habe. Der Kokainverkäufer sei kleiner gewesen als er selbst, so einen halben

Kopf kleiner, 1,70 oder 1,75 m. Der Messerstecher sei etwa gleich gross

wie er selbst gewesen, aber kleiner als E.___, der etwas über 1,90 m sei.

(Auf ergänzende Fragen des Oberstaatsanwaltes) Der Dialekt des Täters sei

Solothurner-Dialekt gewesen. Ob er einen fremdländischen Akzent gehabt habe,

könne er nicht hundertprozentig sagen. Dieser sei aber kein Schweizer gewesen.

Der Mann mit der Glatze sei der einzige Schweizer gewesen. Der Kokainanbieter

habe auch einen Solothurner-Dialekt gehabt, aber mit ausländischem Akzent. Ja,

er sei sicher, dieser habe einen leicht ausländischen Akzent gehabt.

Angesichts des langen Zeitablaufs

zwischen dem Ereignis und der ersten Befragung nach über 8 Jahren kommt dieser

Aussage nur eine geringe Bedeutung zu. Sie trägt auch inhaltlich nichts zur

Klärung bei. Es werden einerseits die Aussagen der Hauptzeugin von der Tatnacht

gestützt (zweiteilige Auseinandersetzung, ein kleinerer Kokainverkäufer, der

dann voraus über die Brücke gegangen ist und Verstärkung per Telefon gerufen

hat, der Messerstecher, der grösser und nicht mit dem Drogenverkäufer identisch

gewesen sei). Andererseits macht er auch abweichende Aussagen, indem der

kleinere Drogenanbieter Solothurner Dialekt mit ausländischen Akzent gesprochen

und Militärhosen getragen haben soll; er habe in einer Balkansprache

telefoniert. Beim Messerstecher (den er gemäss Aussagenbeginn eigentlich gar

nicht beschreiben kann) stimmen die Aussagen zur Grösse und zur Haarfarbe mit

der Hauptbelastungszeugin überein und schliessen F.___ als Täter aus. Gewisse

Abweichungen gibt es bei der Kleidung und der Haarlänge.

Die Vorinstanz schloss aus dieser

Aussage Folgendes (US 47): «Die Abweichungen zwischen den Ausführungen von G.___

und L.___ verdeutlichen im Übrigen in anschaulicher Weise, dass die Wahrnehmung

eines jeden Menschen subjektiv, selektiv und interpretativ ist und in der

Wahrnehmungs-, Speicherungs- und Wiedergabephase vielfältige Fehler auftreten

können.» Dem kann nicht gefolgt werden, wenn die eine Person bereits in der

Tatnacht und in der Folge nach grösseren Zeitabständen noch mehrfach befragt

worden ist und die andere Person erstmals nach 8 ½ Jahren, hat das wenig mit

unterschiedlicher Wahrnehmung und viel mit der Verfälschung der Erinnerung nach

langem Zeitablauf zu tun.

2.5.3

Angaben von K.___

Ihre Aussagen sind im angefochtenen

Urteil auf den Seiten 48 bis 51 wiedergegeben und gewürdigt worden. Auch sie

war mit der Berufsschule [...] am 22. Mai 2007 in Solothurn und bei den hier zu

analysierenden Ereignissen mit dabei. Sie war erstmals am 10. November 2015 vor

der Vorinstanz und damit nach mehr als acht Jahren befragt worden. Es war ihr

nicht mehr möglich, Aussagen zu den Ereignissen zu machen, die zur Klärung

beitragen konnten. Sie wusste nicht einmal mehr, ob sie den Moment, als mit

einem Messer zugestochen worden sei, überhaupt mitbekommen habe. Sie sei dann

später durch Rechtsanwalt Brunner angerufen worden, der sie gefragt habe, ob

sie noch etwas wisse.

2.5.4

Angaben von I.___

I.___ war damals Geschäftsführer einer

Bar und wurde am 18. Juni 2007 als Auskunftsperson durch die Polizei und am 5.

Juli 2010 als Zeuge vor dem Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt befragt. Die

Aussagen sind im Urteil auf den Seiten 60 bis 62 aufgeführt. Er kannte A.___

und F.___ schon seit einigen Jahren, war aber bei den hier interessierenden

Auseinandersetzungen nicht dabei. Zum fraglichen Abend deponierte er, F.___,

den er als F.___ gekannt habe, habe bei ihm Hausverbot gehabt und er habe am

22.

Mai 2007 bei ihm Gäste angepöbelt und auch vor die Füsse gespuckt. Er habe

dann auch beobachtet, wie das im [...] nebenan auch so abgelaufen sei, er sei

auch dort weggewiesen worden. Am nächsten Tag haben ihm A.___ erzählt, F.___

habe einen Mann niedergestochen. Als Zeuge im Jahr 2010 nochmals dazu befragt,

konnte er sich an das Meiste nicht mehr erinnern.

Es ist auch hier festzustellen, dass es

keinerlei Aussagen gibt, die zur Klärung der Frage beitragen könnten, wer denn

nun am 22. Mai 2007 zugestochen hatte. Allein seine Aussage bei der ersten

polizeilichen Einvernahme einen Monat nach den Ereignissen, was ihm der

Beschuldigte selber erzählt haben soll, trägt dazu gar nichts bei; der

Beschuldigte hatte immer bestritten, der Täter zu sein.

2.6

Die Aussagen des Beschuldigten

Im angefochtenen Urteil sind die

Aussagen des Beschuldigten auf den Seiten 106 bis 111 vollständig und korrekt

aufgeführt, worauf vorab verwiesen werden kann.

Es ist bei der Würdigung seiner Aussagen

vorab auf die spezielle Situation hinzuweisen, indem bereits zu einem frühen

Zeitpunkt entweder er selber oder sein guter Kollege oder Freund F.___ als

Täter in Frage kamen. Er hatte ja bis zur Hauptverhandlung im

Berufungsverfahren vor Obergericht immer geltend gemacht, F.___ zufällig getroffen

zu haben und er war erst an dieser Verhandlung auf die Schilderungen der weiteren

beteiligten Personen eingeschwenkt, wonach er von F.___ telefonisch zu Hilfe

gerufen worden sei. Er bestritt aber in sämtlichen Einvernahmen, mit einem

Messer auf das Opfer eingestochen zu haben. Im Rahmen der tatnächsten ersten

Befragung hatte der Beschuldigte noch ausgesagt, er habe F.___ in einem Streit

mit einem grösseren Mann gesehen und er sei dazu gegangen und er habe F.___

gepackt und weggezogen. Der sei aber ausser sich vor Wut gewesen, weshalb er

von ihm abgelassen habe und weggegangen sei. Nur Augenblicke später habe er

gehört, wie eine Frau laut geschrien habe. Daraufhin habe er sich umgedreht und

gesehen, wie der unbekannte Mann stark geblutet habe. Kurze Zeit später sei F.___

in Richtung Landhausquai an ihm vorbeigerannt. Er sei schockiert gewesen und

habe sich nur noch gedacht, F.___ habe eine grosse Dummheit begangen. Mit

dieser ersten Aussage hatte er also F.___ vorerst stark belastet. Später

schwenkte der Beschuldigte um und sagte aus, er habe F.___ weggezogen, später

dann auch, es hätten ihn andere Personen weggezogen. Er sei dann zusammen mit

ihm weggegangen. Er habe nicht gesehen, was passiert sei, dass der Kontrahent

gestochen worden sei.

3.

Die abschliessende

Beweiswürdigung

3.1

Die Strafkammer des Obergerichts

hatte das vorbehaltlose Geständnis von F.___ vom Dezember 2014 und Januar 2015

und die schriftliche Aussage von J.___ im Beschluss vom 13. April 2015 als

Noven bezeichnet, die zusammen mit den im ersten Wiederaufnahmeverfahren

eingebrachten schriftlichen Angaben von M.___ und N.___ geeignet seien, den

Schuldspruch vom 28. November 2011 des Beschuldigten zu erschüttern. Das ist

nicht das Beweisergebnis des vorliegenden Verfahrens.

In Bezug auf F.___ erweisen sich gerade

diese schriftlichen Aussagen, mit denen er eine klare Erinnerung schilderte,

wie er sich umgedreht habe, als er seine Kollegen, die er zu Hilfe gerufen

hatte, kommen sah, das mitgeführte Springmesser hervornahm und damit E.___ attackierte,

als Lüge. Er schilderte nämlich weiter eine klare Erinnerung, wie er sich

gedacht habe, er wähle die Schulter als Ziel seiner Messer-Attacke, weil

dadurch das Opfer nicht schwer verletzt werde. Er habe das Messer gegen die

rechte Schulter des Opfers geführt und er habe sich danach rasch zurückgezogen.

Das erweist sich deshalb als klare Lüge, weil es auf der anderen Seite das

Beweisergebnis ist, dass F.___ unmittelbar nach der Tat glaubte, einen

Angreifer möglicherweise schwer verletzt oder gar getötet und auch noch eine

Frau möglicherweise verletzt zu haben. Dies entspricht nicht nur den eigenen

ersten Aussagen des Beschuldigten, sondern insbesondere auch derjenigen von M.___

und O.___. Es ist schlechterdings ausgeschlossen, sich nach acht Jahren noch

genau zu erinnern, das Messer gezielt und zurückhaltend eingesetzt zu haben und

auf der anderen Seite unmittelbar nach der Tat völlig aufgelöst zu glauben,

einen Mann möglicherweise getötet und eine Frau verletzt zu haben. Es ist bei F.___

nach wie vor das Beweisergebnis, dass er unmittelbar nach der Tat in einer

schlechten körperlichen und psychischen Verfassung war und aufgrund der

festgestellten Spuren (Blut) und den Aussagen von Drittpersonen (insbesondere

was die Verletzung einer Frau betraf) der festen Meinung war, er habe mit einem

Messer herumgefuchtelt und dabei Menschen verletzt. Was er aber genau gemacht

hatte, wusste er nie. Es kann aber noch immer – wie schon zur Zeit des Urteils

vom 28. November 2011 – seine Täterschaft nicht völlig ausgeschlossen werden.

Diese Möglichkeit ist aber zwischenzeitlich nicht stärker geworden, da seine

neuen schriftlichen Geständnisse und Aussagen vor der Vorinstanz wahrheitswidrig

sind und die neuen Aussagen von M.___ das Gegenteil beweisen, wonach er eben

überhaupt keine klare Erinnerung hatte.

Es ist aber auch das Beweisergebnis,

dass die Angaben und Aussagen von J.___ völlig wertlos sind, hat er sich doch

nicht nur als Person mit seinen Falschaussagen vor Gericht zu seinem

Nichterscheinen unglaubwürdig gemacht, sind sie doch auch inhaltlich völlig

unglaubhaft, wenn er aus einer Entfernung von 200 Metern den «Kleineren»

gesehen haben will, er ein Kopf grösser war als er selber (der 1.70 cm gross

ist), wie der während 5 Minuten auf das Opfer eingestochen hat.

Weshalb die Strafkammer mit diesem

Beschluss auch den Einbezug der schriftlichen Aussage von N.___ in die

Gesamtwürdigung verlangt hatte, nachdem die Strafkammer diese Aussage noch im

Beschluss vom 11. Dezember 2014 als völlig wahrheitswidrig eingeschätzt und

deren Vorbringen als Revisionsgrund sogar als rechtsmissbräuchlich bezeichnet

hatte, ist nicht ersichtlich. Diese Aussage ist auf jeden Fall noch immer

unbeachtlich.

Dagegen liegt neu eine glaubhafte

Zeugenaussage von M.___ vor, welche aber lediglich das bisherige Beweisergebnis

erhärtet, wonach F.___ nach der Tat glaubte, der Täter zu sein, ohne genau zu

wissen, was denn geschehen war. Es ist dank ihrem Zeugnis auch klar, dass er

schon so kurze Zeit auch unter dem Eindruck von Aussagen von Drittpersonen

stand, indem er schon bei ihr von der Möglichkeit sprach, er habe auch noch

eine Frau verletzt, was ihm offenbar jemand (wahrheitswidrig) gesagt hatte.

3.2

Und es ist damit noch die

gleiche Ausgangslage, wie beim Urteil vom 28. November 2011: Dieser

theoretischen Möglichkeit, es könnte tatsächlich F.___ der Täter gewesen sein,

steht die Zeugenaussage G.___ gegenüber, welche noch in der Tatnacht ein

Signalement des Täters abgegeben hatte, welches weitestgehend auf den Beschuldigten

zutraf und F.___ ausschloss. Es handelte sich um eine glaubwürdige Person die

sehr glaubhafte Aussagen machte. Sie hatte auch gesehen, wie dieser

grossgewachsene Täter das Messer gezückt und zugestochen hatte. Sie hatte also

nicht einfach diesen Mann gesehen und aufgrund der Verletzung des Opfers auf diesen

als Täter geschlossen, sondern sie hatte ihn das Messer einsetzen sehen. Der

tatsächliche Mangel, dass sie nicht in zeitlicher Nähe zur Tat auch noch

formell als Zeugin befragt worden war, wird dadurch ausgeglichen, dass sie auch

noch etwas mehr als ein Jahr später den Täter wiedererkannte und identifizieren

konnte. Sie konnte bei der gleichen Gegenüberstellung F.___ als Täter ausschliessen.

Und auch in der späteren Einvernahme, am 28. September 2010, sagte sie als Zeugin

aus, sie könne den Beschuldigten mit hundertprozentiger Sicherheit als Täter

identifizieren; sie habe gesehen, wie er auf E.___ eingestochen habe. Dieses

klare Ergebnis lässt sich nicht mit einer nochmaligen Befragung der Zeugin am

10.

November 2015 – nunmehr also 8 ½ Jahre nach dem Ereignis und 5 Jahre nach

der letzten Befragung – relativieren. Dass nach so langer Zeit einige Angaben

(z. B. wer die Militärhosen getragen hatte) anders ausfallen würden, war

zwingend. Wichtig ist vielmehr, dass es auch nach dieser Befragung nicht das

geringste Motiv für eine Falschaussage zu erkennen gab. Sie bestätigte noch

einmal ausdrücklich, immer nach bestem Wissen und Gewissen ausgesagt zu haben.

Es hat aber auch keine Anhaltspunkte

dafür gegeben, dass sich die Zeugin in Bezug auf die Ausführung der

Messerstiche geirrt haben könnte. Es gibt eine solche theoretische Möglichkeit

nach wie vor, wie das schon im aufgehobenen Urteil der Fall war. Es könnte der

Beschuldigte in die Auseinandersetzung (ohne Messer) eingegriffen und dafür F.___

zugestochen haben. Nachdem aber auch Drittpersonen (H.___, der Kollege des

Beschuldigten) bestätigten, G.___ sei unmittelbar daneben gestanden und müsse

gesehen haben, wer zugestochen habe, sie dies mehrfach und mit grosser

Sicherheit bestätigte, sie mehrfach aussagte, sie habe den Täter angesprochen

und aufgefordert zu gehen, ihre Wahrnehmungsfähigkeit nicht eingeschränkt war,

ist diese Wahrscheinlichkeit klein, so klein, dass es beim bisherigen

Beweisergebnis bleiben muss. Dazu führt auch eine erneute Berücksichtigung

sämtlicher heute bekannten Beweismittel.

II. Schuldspruch

wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand und

rechtskräftige Schuldsprüche

Es besteht kein Anlass, den

festgestellten Sachverhalt rechtlich anders einzuordnen als es im Urteil der

Strafkammer vom 28. November 2011 geschehen ist. A.___ ist der einfachen Körperverletzung

mit einem gefährlichen Gegenstand, begangen am 22. Mai 2007 schuldig zu

befinden. Im Übrigen ist festzustellen, dass die Schuldsprüche gemäss Ziffer 2

des erwähnten Urteils rechtskräftig sind.

III. Strafzumessung

1.

Allgemeines zur Strafzumessung

1.1

Nach Art. 47 StGB misst das

Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das

Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das

Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung

oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des

Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie

weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die

Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).

Bei der Tatkomponente können fünf

verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt

der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass

des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten

Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass

der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit

des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives

Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Unter der

subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung

des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens

insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren

Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz

trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden

Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch

umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei

seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens

überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung ist es richtig,

dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus. Die

Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des

Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer

wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem

von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist.

Schliesslich ist unter dem Aspekt der

Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und

äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu

vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je

leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer

wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3a

aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem

psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch

unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von

Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur

ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit

oder Verzweiflung usw.

Bei der Täterkomponente sind einerseits

das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen, auch über im Ausland begangene

Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen – Vorstrafenlosigkeit wird

neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur berücksichtigt, wenn die

Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1) – und

andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im

Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im

Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen

zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im

Strafverfahren, also ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis

abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die

Strafempfindlichkeit des Täters.

1.2

Hat der Täter durch eine oder

mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen

erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat

und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe

nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche

Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der

Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der

Strafrahmen für die schwerste Tat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe

für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich

ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des

Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat gedanklich die

Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt

hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer

Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung

zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011, E. 5.4). Allerdings ist

die Bildung einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen möglich.

Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip

nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Das Gericht

kann somit auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten

Fall für jede einzelne Tat eine Freiheitsstrafe ausfällen würde. Demgemäss sind

im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB «die Voraussetzungen für mehrere gleichartige

Strafen erfüllt», wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen

Normverstoss gleichartige Strafen ausfällte. Dass die anzuwendenden

Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 138

IV 120 E. 5.2). Bei der Bildung der Gesamtstrafe hat das Gericht von der

Einsatzstrafe auszugehen und diese in einer Gesamtwürdigung angemessen zu

erhöhen. Zwar ist es dem Gericht dabei nicht untersagt, zunächst für jede

Einzeltat eine selbstständige Strafe festzusetzen, zumal es die Überlegungen,

die es bei der Bemessung der Strafe angestellt hat, in seinem Urteil so

darstellen muss, dass erkennbar wird, welche Gesichtspunkte es in welchem Sinne

berücksichtigt hat. Verlangt wird jedoch, dass es dennoch die erforderliche

Gesamtstrafzumessung vornimmt. Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die

einzelnen Straftaten in einem selbstständigen Schritt innerhalb des (allenfalls

erweiterten) Strafrahmens gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB gewürdigt werden. Dabei

sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr

Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbstständigkeit sowie die

Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen

zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts wird dabei

geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und

situativ in einem engen Zusammenhang stehen (zum Ganzen Urteil 6B_323/2010 vom

23.

Juni 2010 E. 3.2).

1.3

Die tat- und täterangemessene

Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der

(schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch

Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf

innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien

festzusetzen wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen,

wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat

angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage

einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn

verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen

objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe

innerhalb des ordentlichen Strafrahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Die

verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den

ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Dazu bedarf es weiterer, ins Gewicht

fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen

(BGE 136 IV 55 E. 5.8, S. 63, mit Hinweisen).

2.

Konkrete Strafzumessung

2.1

Mit dem Revisionsentscheid sind auch

alle Strafen aufgehoben worden. Es ist nun eine neue Strafzumessung aufgrund

der Verhältnisse «ex nunc» vorzunehmen und es sind auch alle Umstände zu

berücksichtigen, die nach dem ursprünglichen Urteil und nach dem

Revisionsentscheid entstanden sind (Marianne Heer in: Niggli/Heer/Wiprächtiger,

Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014,

Art. 414 N. 11).

2.2

Es ist einzig mit der einfachen

Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff.

2.

StGB eine Freiheitsstrafe verwirkt, die maximal 3 Jahre betragen kann. Anders

als im Urteil vom 28. November 2011 ist für die Vergehen eine Geldstrafe (und

für die Übertretungen eine Busse) auszufällen.

2.3

Der Beschuldigte wurde in einer

tätlichen Auseinandersetzung zu Hilfe gerufen und hat bei seinem Eingreifen ohne

erkennbaren Grund ein Messer eingesetzt. Er hat zwar nicht mit voller Kraft,

aber immerhin viermal zugestochen. Dabei ist mit einem dieser Stiche eine

massive Schnittwunde verursacht worden. Es wäre dem Beschuldigten aufgrund

seiner Körperkraft und der Unterstützung von Kollegen auch möglich gewesen, F.___,

hätte dieser tatsächlich der Hilfe bedurft, zu helfen, ohne zum Einsatz eines

Messers zu greifen und ohne dadurch jemanden zu verletzen. Es ist wohl dem Glück

zuzuschreiben, dass es bei relativ geringfügigen Verletzungen blieb. Hätte er

mit grösserer Kraft zugestochen, hätten schwerwiegendere Delikte zur

Beurteilung stehen können. Der Beschuldigte hätte sich ohne weiteres

rechtskonform verhalten und die Streithähne trennen können. Sowohl der

Messereinsatz wie auch die Bereitschaft, für F.___ als «Eingreiftruppe» zur

Verfügung zu stehen, zeigen eine latente Gewaltbereitschaft, für welche im

Übrigen auch der illegale Besitz verschiedener Waffen in Indiz darstellt.

Immerhin kann festgestellt werden, dass es sich um eine ungeplante Aktion handelte,

zu welcher der Beschuldigte sich in fremdem Interesse hatte hinreissen lassen.

Es ist aufgrund der Tatkomponenten und

der objektiven wie auch der subjektiven Tatschwere von einem mittelschweren

Verschulden und einer Einsatzstrafe von 14 Monaten auszugehen.

2.4

Der Beschuldigte weist aktuell

noch zwei Vorstrafen aus: Am 18. Januar 2007 war er durch die

Staatsanwaltschaft Solothurn wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und

Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu

CHF 50.00, und einer Busse von CHF 50.00 verurteilt worden, wobei für die

Geldstrafe, verbunden mit einer Probezeit von 2 Jahren, der bedingte

Strafvollzug gewährt wurde. Dann wurde der Beschuldigte mit Strafverfügung der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 18. April 2008 wegen Diebstahls,

Sachbeschädigung, Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und Vergehen gegen

das Waffengesetz zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30.00, bedingt

vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, und zu einer Busse von CHF 60.00

verurteilt, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil vom 18. Januar 2007. Die

nunmehr zu beurteilenden Delikte beging der Beschuldigte zum Teil in den Probezeiten

dieser Urteile (siehe nachstehend zu den Widerrufen). Zum Teil hat er auch

während des laufenden Strafverfahrens delinquiert. Einsicht und Reue hat er

nicht bekundet, was sich aber angesichts der Bestreitung der Tat neutral

auswirkt.

Der Beschuldigte ist in der Schweiz

aufgewachsen, hat hier die Schulen besucht und eine Lehre als Sanitärmonteur

absolviert. Seine Kindheit war normal und unauffällig. Trotzdem gelang es ihm

vorerst nicht, beruflich richtig Fuss zu fassen. Er war immer nur temporär angestellt,

oft arbeitslos und wurde teilweise vom Sozialamt unterstützt. Es gelang ihm

aber dann immerhin in der Zeit von April 2012 bis November 2013 in einer

Festanstellung zu bleiben, die ihm dann 2013 aus wirtschaftlichen Gründen

gekündigt wurde. Die hier zu beurteilenden Delikte betreffen die Jahre 2007 bis

2010.

Seither hat sich der Beschuldigte wohlverhalten Er ist zwischenzeitlich

verheiratet und Vater eines Sohnes.

Unter dem Gesichtspunkt der

Strafempfindlichkeit ist in der erfolgten fremdenpolizeilichen Ausweisung kein

Anlass für eine Minderung der Strafe zu erblicken. Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung stellt eine drohende Wegweisung keinen zwingenden Strafminderungsgrund

dar (Urteile 6B_203/2010, E. 5.5.3;6B_892/2010, E. 3.3). Das ist vorliegend

umso mehr der Fall, als der Beschuldigte in ausländerrechtlicher Hinsicht

möglicherweise vom Zeitablauf bis zum Erlass des vorliegenden Urteils profitieren

kann. Eine Strafminderung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der

Vollzug der fremdenpolizeilichen Massnahme bereits im Gange ist und die Beschuldigte

Einschränkungen unterworfen ist, welche ihn erheblich belasten. Auch das sind

Folgen, welche ausländische Straftäter in gleichem Masse treffen.

Es ist damit unter den Täterkomponenten

von einem Ausgleich der belastenden und entlastenden Faktoren auszugehen und es

sind diese zusammenfassend neutral zu behandeln. Es bleibt auch nach den

Täterkomponenten bei der Freiheitsstrafe von 14 Monaten.

2.5

Es sind nunmehr über 9 Jahre her,

seit es zum heute (erneut) zu beurteilenden Körperverletzungsdelikt gekommen

war. Es ist die Dauer der Verjährungsfrist bereits deutlich überschritten,

weshalb der Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. e StGB zu prüfen ist. Dieser

setzt neben der verstrichenen Zeit auch ein Wohlverhalten in dieser Zeit

voraus. Dieses ist insofern nicht gegeben, als der Beschuldigte sich bis zum

13.

Juli 2010 diverser Vergehen und Übertretungen schuldig gemacht hatte.

Nachdem aber seit jenem Zeitpunkt ein langandauendes Wohlverhalten zu

verzeichnen ist, ist die Strafe vorliegend um 4 Monate auf 10 Monate

Freiheitsstrafe zu mildern.

2.6

Als Vergehen mit Geldstrafe zu

ahnden sind die grobe Verletzung einer Verkehrsregel (Überschreiten der

signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h auf der Autobahn um 41 km/h),

Fahren in fahrunfähigem Zustand durch Führen eines Motorfahrzeuges mit einer

Blutalkoholkonzentration von 1.61 ‰, mehrfache Widerhandlung gegen das

Waffengesetz, begangen durch den Erwerb verschiedener Messer, und mehrfache

Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen durch den Verkauf

von 20 Gramm Marihuana und den Kauf von 96 Gramm Marihuana zwecks

Wiederverkaufs. Im angefochtenen Urteil wurde für diese Vergehen eine asperierte

Geldstrafe von 120 Tagessätzen ausgesprochen. Diese erscheint unter Berücksichtigung

der im Zusammenhang mit der Freiheitsstrafe angeführten Täterkomponenten als

angemessen.

Die Tagessatzhöhe bestimmt sich gemäss

Art. 34 Abs. 2 StGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen

des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen,

Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem

Existenzminimum. Der Beschuldigte ist heute verheiratet und Vater eines Kindes.

Seine Verurteilung hatte zur Folge, dass er aus der Schweiz ausgewiesen wurde.

Gemäss seinen Ausführungen an der Berufungsverhandlung kann er im Kosovo kaum

Einkommen erzielen und er wird von seiner in der Schweiz lebenden Familie

unterstützt, um den Lebensunterhalt bestreiten zu können, was von seiner

Schwester als Zeugin bestätigt wurde. Seine Frau und das Kind leben zeitweise

beim Vater der Frau, wenn die Einkommensverhältnisse das Zusammenleben

verunmöglichen. Unter diesen Umständen ist die Tagessatzhöhe auf das Minimum

von CHF 10.00 (BGE 135 IV 180) festzusetzen.

2.7

Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt

das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer

Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchsten zwei Jahren in der

Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter

von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.

Im Urteil vom 28. November 2011 wurde

ausgeführt, es würden Bedenken in Bezug auf die Legalprognose bestehen, dass im

Sinne einer Warnwirkung nur der teilbedingte Strafvollzug gewährt werde.

Zwischenzeitlich wurden die damals ausgesprochenen Strafen vollzogen und es

scheint beim Beschuldigten eine Reifung eingetreten zu sein. Die Ausweisung aus

der Schweiz und sein Leben im Kosovo bedeuten für ihn offensichtlich eine

tiefgreifende Einschränkung und scheinen ebenfalls dazu geführt zu haben, dass

er sich verändert hat. Es ist heute eine lange deliktsfreie Zeit zu verzeichnen,

der Beschuldigte ist verheiratet und Vater eines Kindes. Es kann ihm unter

diesen Umständen eine gute Prognose gestellt werden, jedenfalls besteht keine

Anlass für eine Schlechtprognose, welche den bedingten Strafvollzug

verunmöglichen würde. Der bedingte Strafvollzug ist somit zu gewähren, die

Probezeit ist auf 2 Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB).

2.8

Für die Strafanrechnung bereits

verbüsster Strafen gemäss Art. 415 Abs. 2 StPO kann auf die Ausführungen im

angefochtenen Urteil S. 135 ff. verweisen werden. Es sind die vom Beschuldigten

als Teilstrafe mit Electronic Monitoring verbüssten 9 Monate Freiheitsstrafe an

die die hier nun ausgesprochene Freiheitsstrafe von 10 Monaten im

Gestehungsfalle anzurechnen (Art. 51 StGB).

An die Freiheitsstrafe anzurechnen ist

auch die zehntägige Gefängnisstrafe gemäss Urteil des Untersuchungsrichteramtes

II Emmental-Oberaargau vom 23. Mai 2005, welche der Beschuldigte in der Folge

des Urteils der Strafkammer vom 28. November 2011 zufolge Widerrufs verbüsst

hat.

Die vom Beschuldigten in der Folge des

Urteils der Strafkammer vom 28. November 2011 bezahlte Geldstrafe von 20

Tagessätzen zu je CHF 50.00 (CHF 1‘000.00) ist ihm im Erstehungsfalle an die im

vorliegenden Urteil verhängte Geldstrafe anzurechnen.

Schliesslich ist dem Beschuldigten die

aufgrund des Urteils vom 28. November 2011 bezahlte Busse von CHF 800.00, im

Umfang von CHF 300.00 zurückzuerstatten bzw. mit den von ihm zu bezahlenden

Kosten zu verrechnen (siehe nachfolgende Ziffer 2.9).

2.9

Es erscheint auch die von der

Vorinstanz für die Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ausgefällte

Busse von CHF 500.00 (im Urteil vom 28. November 2011 wurde eine Busse von CHF

800.00

verhängt) als angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen entspricht

der Praxis.

3.

Mit Urteil des Obergerichts vom

28.

November 2011 waren unter Ziff. 5 des Dispositivs drei Widerrufsentscheide

gefällt worden, die mit dem Revisionsentscheid ebenfalls aufgehoben wurden und

nun ebenfalls «ex nunc» darüber zu befinden ist.

Gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB darf der

Widerruf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei

Jahre vergangen sind. Im angefochtenen Urteil wurde auf den Seiten 140 – 143

überzeugend dargelegt, weshalb der Standpunkt der Staatsanwaltschaft, dass auf

die Widerrufe nicht zurückzukommen sei, nicht zutrifft. Über die Widerrufe ist

zufolge Zeitablaufs nicht mehr zu befinden.

IV. Entschädigungansprüche

Die vom Beschuldigten geltend gemachten

Entschädigungsansprüche beruhen auf der Annahme, er werde freigesprochen (Art.

429.

Abs. 1 StPO). Das ist nicht der Fall, weshalb seine Entschädigungsansprüche

abzuweisen sind. Falls das vorliegende Urteil zu einem anderen

Migrationsentscheid führen sollte, wären allfällige Ansprüche jedenfalls nicht

strafprozessual begründet.

V. Verfahrenskosten

Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die

Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens

oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO, erster Satz). Erwirkt eine Partei, die

ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können

ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen für das

Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind (Art. 428 Abs. 1

lit. a StPO). Vorliegend unterliegt der Beschuldigte im wesentlichen Punkt des

Schuld- oder Freispruchs wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen

Gegenstand. Dass er im Strafpunkt wesentlich besser fährt als im Urteil der

Strafkammer vom 28. November 2011 ist auf den Zeitablauf seit jenem Urteil und

die damit veränderten Umstände zurückzuführen. Die Voraussetzungen für dieses

«Obsiegen» wurden im Sinne von Art. 428 Abs. 2 lit. a StPO erst im

Rechtsmittelverfahren geschaffen. Die Kosten sind deshalb trotz der im

Strafpunkt erfolgten Besserstellung dem Beschuldigten aufzuerlegen. Es sind

dies die Kosten von CHF 21‘280.00 des erstinstanzlichen Verfahrens, welches zum

Urteil vom 19. Januar 2016 geführt hat, die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens von CHF 9‘000.00, welches zum Urteil vom 10. Juni 2011 geführt hat

(siehe Ziffer 9a des Urteils der Strafkammer vom 28. November 2011), und die

Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 3‘100.00, welches zum Urteil vom 28.

November 2011 geführt hat (Ziffer 9b dieses Urteils).

Die Kosten des vorliegenden

Berufungsverfahrens mit einer auf CHF 4‘000.00 festzusetzenden Staatsgebühr (§

146.

lit. c GT), mit den Auslagen total 4‘101.00, sind dem Beschuldigten unter

Berücksichtigung des nur teilweisen Erfolgs der Berufung der Staatsanwaltschaft

zu zwei Dritteln (= CHF 2‘734.00) aufzuerlegen.

VI. Entschädigungen der amtlichen

Verteidigungen

Der Rückforderungsanspruch des Staates

von CHF 4‘240.70 und der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers,

Rechtsanwalt D.___ von CHF 1‘044.20 gemäss Urteil des Amtsgerichts von

Bucheggberg-Wasseramt vom 10. Juni 2011 bzw. gemäss Ziffer 7 des Urteils des

Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28. November 2011 bleiben unverändert.

Unverändert bleiben auch der

Rückforderungsanspruch des Staates von CHF 2‘100.05 und der

Nachzahlungsanspruch von CHF 567.00 des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt D.___

aus dem Urteil der Strafkammer vom 28. November 2011.

Die Entschädigung für den amtlichen

Verteidiger Rechtsanwalt Matthias Brunner wurde im Urteil des Amtsgerichts von

Bucheggberg-Wasseramt vom 19. Januar 2016 auf CHF 13‘163.05 festgesetzt.

Bezüglich dieser Entschädigung besteht der Rückforderungsanspruch des Staates

für die Dauer von 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Beschuldigten erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Seitens des amtlichen

Verteidigers wurde kein Nachzahlungsanspruch geltend gemacht.

Für das vorliegende Berufungsverfahren

ist die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Matthias

Brunner, aufgrund der eingereichten Honorarnote und des Zeitbedarfs von 10

Stunden für Hauptverhandlung und Urteilseröffnung (zuzüglich Reisezeiten) wie

folgt festzusetzen:

28.08333

Std. x CHF 180.00 CHF 5‘055.00

Auslagen CHF 222.00

CHF 5‘277.00

8.

%

MwSt. CHF 422.15

CHF 5‘699.15

==============

Der Rückforderungsanspruch des Staates

im Umfang von zwei Dritteln beträgt CHF 3‘799.45. Seitens des amtlichen

Verteidigers wurde kein Nachzahlungsanspruch geltend gemacht.

VII. Strafregister

Die registerrechtlichen Hinweise gemäss

dem erstinstanzlichen Urteil sind im vorliegenden Urteil zu wiederholen.

Demnach wird der Art. 40, 42 Abs. 1, 44

Abs. 1, 46 Abs. 5, 47, 48 lit. e, 48a, 49 Abs. 1, 51 und 123 Ziff. 2 StGB, 19

Ziff. 1 und 19a aBetmG, Art. 27 Abs. 1 in Verb. mit 90 Ziff. 1, Art. 27 Abs. 1

in Verb. mit 90 Ziff. 2, 91 Abs. 1 Satz 2 aSVG, Art. 33 Abs. 1 WG, Art.414 Abs.

2, Art. 423, 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 5 StPO

erkannt:

1.

Gemäss

der rechtskräftigen Ziffer I. / 2. des Urteils des Amtsgerichts von Buch-eggberg-Wasseramt

vom 19. Januar 2016 hat das Amtsgerichts festgestellt, dass A.___ rechtskräftig

verurteilt ist wegen

-

mehrfacher Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes;

-

mehrfacher einfacher

Verletzung einer Verkehrsregel;

-

grober Verletzung einer

Verkehrsregel;

-

Fahrens in fahrunfähigem

Zustand;

-

mehrfacher Widerhandlung

gegen das Waffengesetz (Vergehen);

-

mehrfacher Widerhandlung

gegen das Betäubungsmittelgesetz (Vergehen).

2.

A.___

hat sich schuldig gemacht der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen

Gegenstand, begangen am 22. Mai 2007.

3.

A.___

wird verurteilt zu

a) einer

Freiheitsstrafe von 10 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit

einer Probezeit von 2 Jahren, welche am 28. November 2011 zu laufen begann;

b) einer

Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 10.00, unter Gewährung des bedingten

Strafvollzugs mit einer Probezeit von 2 Jahren, welche am 28. November 2011 zu

laufen begann;

c) einer

Busse von CHF 500.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 5 Tagen

Freiheitsstrafe.

4.

Es

wird festgestellt, dass über den Widerruf der A.___ in den Urteilen des Untersuchungsrichteramtes

II Emmental-Oberaargau vom 23. Mai 2005, der Staatsanwaltschaft des Kantons

Solothurn vom 18. Januar 2007 und der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn

vom 18. April 2008 nicht mehr zu befinden ist.

5.

a) Die

aufgrund des Urteils der Strafkammer des Obergerichts vom 28. November 2011

ausgestandene Freiheitsstrafe von 9 Monaten ist A.___ im Erstehungsfall an die

Freiheitsstrafe anzurechnen.

b) Die

aufgrund des Urteils der Strafkammer des Obergerichts vom 28. November 2011

(Widerrufsentscheid) ausgestandene Gefängnisstrafe von 10 Tagen ist A.___ im

Erstehungsfall an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

6.

a) Die

von A.___ aufgrund des Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28.

November 2011 bezahlte Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 50.00 (CHF

1‘000.00), welche aus dem Widerruf des bedingten Strafvollzugs aus dem Urteil

der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 18. Januar 2007 resultierte,

ist ihm im Erstehungsfalle an die Geldstrafe gemäss Ziffer 3 lit. b hiervor

anzurechnen.

b) Die

von A.___ aufgrund des Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28.

November 2011 bezahlte Busse von CHF 800.00, ist ihm im Umfang von CHF 300.00

zurückzuerstatten bzw. mit den von ihm zu bezahlenden Kosten zu verrechnen

(siehe Ziffer 13 hernach).

7.

Die

Anträge des Beschuldigten, es seien ihm gestützt auf Art. 429 StPO Entschädigungen

auszurichten, werden abgewiesen.

8.

a) Die

Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Urteil vom 19. Januar 2016) von CHF 21‘280.00

hat A.___ vollumfänglich zu bezahlen.

b) Die

Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Urteil vom 10. Juni 2011) von CHF

9‘000.00 gemäss Ziffer 9a des Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn

vom 28. November 2016 hat A.___ vollumfänglich zu bezahlen.

c) Die

Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 3‘100.00 gemäss Ziffer 9b des Urteils

des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28. November 2011 hat A.___

vollumfänglich zu bezahlen

9.

Die

Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 4‘000.00, total

CHF 4‘101.00, hat A.___ zu zwei Dritteln (= CHF 2‘734.00) zu bezahlen.

10.

a) Hinsichtlich

der Entschädigung des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt D.___, gemäss Ziffer

6.

des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 10. Juni 2011 bzw.

Ziffer 7 des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28. November 2011 beträgt

der Rückforderungsanspruch des Staates CHF 4‘240.70 und der

Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers CHF 1‘044.20.

b) Hinsichtlich

der Entschädigung des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt D.___, gemäss Ziffer

8.

des Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28. November 2015

beträgt der Rückforderungsanspruch des Staates CHF 2‘100.05 und der

Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers CHF 567.00.

11.

Gemäss

der in diesem Punkte rechtskräftigen Ziffer II. /11. des Urteils des Amtsgerichts

von Bucheggberg-Wasseramt vom 19. Januar 2016 wurde die durch den Staat

Solothurn auszurichtende (sofern noch nicht erfolgt) Entschädigung des amtlichen

Verteidigers, Rechtsanwalt Matthias Brunner, auf CHF 13‘163.05 festgesetzt.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

12.

Die

Entschädigung für den amtlichen Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt Matthias

Brunner, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 5‘699.15 festgesetzt. Sie ist

zahlbar durch den Staat Solothurn resp. auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im

Umfang von CHF 3‘799.45, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___

erlauben.

13.

Gemäss

den Ziffern 8 und 9 hiervor hat A.___ Kosten von insgesamt CHF 36'114.00 zu

bezahlen. Damit sind folgende Beträge zu verrechnen:

a) CHF 300.00 Busse

gemäss Ziffer 6b hiervor

b) CHF 5‘500.00 bereits

bezahlte Kosten gemäss Ziffer II. / 10c des Urteils des Amtsgerichts von

Bucheggberg-Wasseramt vom 19. Januar 2016

CHF 5‘800.00 Total

zu verrechnen

============

14.

Die

Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug wird als VOSTRA Koordinationsstelle

darauf hingewiesen, dass das vorliegende Urteil nach Eintritt der Rechtskraft

registerrechtlich so zu behandeln ist, als wäre es am 28. November 2011 gefällt

worden.

15.

Die

Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug wird als VOSTRA-Koordinationsstelle

darauf hingewiesen, dass die Widerrufe gemäss Ziffer 5 des Urteils des Obergerichts

des Kantons Solothurn vom 28. November 2011 mit dem vorliegenden Urteil

entfallen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30.

Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78.

ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Kamber von

Arx

Der vorliegende

Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_1403/2016 vom 22. Mai 2017

bestätigt.