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Entscheid

STBER.2016.30

mehrf. Führen eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis

14. November 2016Deutsch19 min

Source so.ch

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Mit Strafbefehl vom 30. Juli 2015

wurde A.___ (nachfolgend: Beschuldigter bzw. Berufungskläger) wegen mehrfachen

Führens eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis zu einer Geldstrafe von 10

Tagessätzen zu je CHF 110.00, einer Busse von CHF 300.00 sowie den

Verfahrenskosten von CHF 400.00 verurteilt (AS 10 f.).

2. Gegen diesen Strafbefehl erhob der

Beschuldigte rechtzeitig Einsprache (AS 13), worauf die Staatsanwaltschaft am

angefochtenen Strafbefehl festhielt und die Akten dem Gerichtspräsidium

Olten-Gösgen zum Entscheid überwies (AS 3).

3. Der Amtsgerichtspräsident von

Olten-Gösgen fällte am 2. Februar 2016 folgendes Urteil (AS 60 f.):

« 1. Der

Beschuldigte A.___ hat sich des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne

Führerausweis schuldig gemacht, begangen in der Zeit vom 01.01.2012 bis

17.06.2015.

2. Der

Beschuldigte A.___ wird verurteilt zu einer Busse von Fr. 500.--, ersatzweise

zu einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen.

3. Die

Verfahrenskosten, mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.--, total Fr. 900.--,

hat der Beschuldigte A.___ zu bezahlen.

Wird kein Rechtsmittel

ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung

des Urteils, reduziert sich die Gerichtsgebühr um Fr. 300.--, womit die

gesamten Kosten für den Beschuldigten Fr. 600.-- betragen.»

4. Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte

durch seinen privaten Verteidiger, Rechtsanwalt Serge Flury, Aarau, die

Berufung anmelden (AS 64).

5. Das begründete Urteil wurde dem

Beschuldigten am 2. Mai 2016 zugestellt (AS 80), worauf am 24. Mai 2016 beim

Obergericht fristgerecht die Berufungserklärung einging, mit welcher der

Beschuldigte folgende Anträge stellen liess:

« 1. Es

sei das Urteil vom 02.02.16 aufzuheben.

2. Es

sei der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen.

3. Die

Kosten des Verfahrens seien dem Staat aufzuerlegen.

4. Es

sei dem Beschuldigten eine angemessene Parteientschädigung für beide Instanzen

zuzusprechen.»

6. Die Staatsanwaltschaft verzichtete

auf eine Anschlussberufung und die weitere Teilnahme am Berufungsverfahren.

7. Mit Verfügung des Instruktionsrichters

vom 5. Juli 2016 wurde mit dem Einverständnis des Beschuldigten das schriftliche

Verfahren angeordnet. In der Folge gingen am 21. Juli 2016 die schriftliche

Berufungsbegründung sowie die Honorarnote des privaten Verteidigers beim

Obergericht ein.

8. Das Berufungsgericht darf das erstinstanzliche

Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abändern, da die Berufung nur zu

dessen Gunsten ergriffen worden ist (Verschlechterungsverbot, Art. 391 Abs. 2

StPO). Die Rügemöglichkeiten des Berufungsklägers sind nicht limitiert, sondern

im Sinne von Art. 398 Abs. 3 StPO umfassend, da es sich bei dem zur Anklage

gebrachten Delikt (Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG), welches Gegenstand der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung bildete, um ein Vergehen gemäss Art. 10 Abs.

3 StGB und nicht um eine Übertretung nach Art. 103 StGB handelt. Die von

der Vorinstanz ausgefällte Sanktion (Busse von CHF 500.00, ersatzweise 5 Tage

Freiheitsstrafe) ist auf die Anwendung des Strafmilderungsgrundes von Art. 48a

StGB zurückzuführen.

Erwägungen

II. Sachverhalt

1.

Folgender Sachverhalt erschliesst

sich aus den Akten und wird vom Beschuldigten nicht bestritten:

Der Beschuldigte befuhr am 17. Juni

2015.

um 16:40 Uhr mit dem Motorrad MBKYN50, Kontrollschild [...], die Aarauerstrasse

in Schönenwerd. Halter dieses Motorrades ist der Vater des Beschuldigten, B.___

(AS 5). Es handelt sich bei diesem Fahrzeug um einen sogenannten Roller mit

einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 und einer Motorleistung von

max. 11 kW (vgl. Strafanzeige AS 5).

Der Beschuldigte geriet während seiner

Fahrt mit dem Roller in eine polizeiliche Standortkontrolle, bei welcher

festgestellt wurde, dass er keinen Führerausweis für die Unterkategorie A1 besass,

obwohl ein solcher für das Führen des vorgenannten Rollers zwingend erforderlich

ist (AS 6). Aus dem Führerausweis des Beschuldigten (vgl. eingereichte Kopie

der Motorfahrzeugkontrolle, nachfolgend MFK, AS 32) gehen unter Ziffer 9 die

Kategorien «B F» und «B» hervor und Ziffer 10 weist das Datum der vom

Beschuldigten absolvierten Führerprüfung («07.09.2007») aus. Dem ebenfalls von

der MFK eingereichten Beiblatt «Führerwesen – Herr A.___» (AS 33) lässt sich

zudem entnehmen, dass sich der FAK (Führerausweis in Kreditkartenformat) des

Beschuldigten auf die Kategorien B (= Motorwagen und dreirädrige

Motorfahrzeuge), die Unterkategorie B1 (= klein- und dreirädrige

Motorfahrzeuge) sowie die Spezialkategorien F (= Motorfahrzeuge, ausgenommen

Motorräder, mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h), G (landwirtschaftliche

Motorfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h sowie gewerblich

immatrikulierte Arbeitskarren etc.) und M (Motorfahrräder), nicht aber auf die

Unterkategorie A1 erstreckt.

Der Beschuldigte räumte anlässlich

seiner Einvernahme vom 17. Juni 2015 auf dem Polizeiposten in Schönenwerd ein,

seit 6 Jahren jeden Werktag mit dem Roller zur Arbeit zu fahren, jedoch nie einen

Lernfahrausweis für die Unterkategorie A1 beantragt und auch nie eine

Motorradprüfung absolviert zu haben (AS 8).

2.

Der Beschuldigte bestreitet

folglich nicht, sich nach objektiven Gesichtspunkten regelwidrig verhalten zu

haben. Er macht aber geltend, ihn treffe keine Schuld, da er in Bezug auf die

Berechtigung zum Führen eines Rollers vor Jahren bei der MFK Olten eine

mündliche Auskunft eingeholt und sich dieser Auskunft entsprechend verhalten habe.

Er habe deshalb nie gedacht, etwas Falsches bzw. etwas Verbotenes gemacht zu

haben (AS 8 und 9, Antworten auf die Fragen 5 und 8).

Nachfolgend wird im Einzelnen dargelegt,

welche Aussagen der Beschuldigte und sein Vater B.___, Halter des vom

Beschuldigten gelenkten Rollers, im Zusammenhang mit der MFK Olten zu Protokoll

gaben (Ziff. II.2.1). In einem weiteren Schritt werden diese Aussagen einer

Würdigung unterzogen (Ziff. II.2.2) und schliesslich wird das Beweisergebnis

festgehalten (Ziff. II.2.3).

2.1

Wie aus der polizeilichen

Strafanzeige vom 6. Juli 2015 hervor geht (AS 6), machte der Beschuldigte bereits

im Rahmen der polizeilichen Standortkontrolle vom 17. Juni 2015 gegenüber dem

rapportierenden Polizisten geltend, er habe vor einigen Jahren bei der MFK

Olten bezüglich der nötigen Ausweiskategorie nachgefragt. Damals sei ihm von

einem Experten mitgeteilt worden, er sei mit dem Führerausweis der Kategorie B

ebenfalls zum Fahren des (angehaltenen) Motorrades berechtigt.

Unmittelbar darauf wurde der

Beschuldigte auf den Polizeiposten Schönenwerd verbracht. Dort grenzte er das

Ereignis zeitlich näher ein: Er habe die Sache auf der MFK in Olten vor etwa 6

Jahren abgeklärt. Er wisse nicht mehr, wie die Person geheissen habe. Diese

habe ihm gesagt, er dürfe mit dem Autoausweis auch diesen langsamen Roller

fahren. Er habe dazu extra einen Lernfahrausweis beantragen müssen, das sei

jedoch nicht für einen Roller, sondern für ein langsames Fz (Gemeindefahrzeug)

gewesen. Er habe keine Motorradprüfung gemacht und auch keinen Lernfahrausweis

beantragt. Mit dem Roller fahre er seit 6 Jahren jeden Tag zur Arbeit. Sein

Vater sei damals auf der MFK dabei gewesen und auch der Meinung gewesen, er

(der Beschuldigte) dürfe den Roller fahren. Sein Vater hätte ihn sonst gar nicht

damit fahren lassen (AS 8 f.).

Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung vom 2. Februar 2015 (AS 45 ff.) führte der Beschuldigte aus,

er habe, nachdem er die Autotheorieprüfung gemacht und bestanden habe, am

Schalter der MFK gefragt, ob er mit der Autotheorieprüfung diesen Roller fahren

dürfe, was diese Dame bejaht habe. Das sei der Lernfahrausweis fürs Auto

gewesen. Für das Gemeindefahrzeug habe er noch den Lernfahrausweis für die

Kategorie F beantragen müssen. Er habe gefragt, ob er mit dem «F» auch den

Roller fahren dürfe und die Dame habe ja gesagt. Sein Vater sei daneben

gestanden. Er sei mit dem Roller täglich zur Arbeit gefahren, in der Annahme,

dass es «ok» sei, da er auf der MFK ein «ok» bekommen habe. (Auf Frage, mit

welchem Kennzeichen das Motorrad gekennzeichnet gewesen sei) Mit einem gelben

Kennzeichen. (Auf den Vorhalt, dass er früher geltend gemacht habe, er habe

sich bei einem Experten der MFK erkundigt, nun aber die Aussage mache, es habe

sich am Schalter der MKF, beim Bezug des Lernfahrausweises, ereignet) Er nehme

an, das sei auch eine Expertin gewesen, wenn die Person am Schalter arbeite,

bei welchem man die Ausweise beziehen könne. Diese werde wohl wissen, was man

dürfe und was nicht. Er habe keine weiteren Abklärungen getroffen, denn aufgrund

der Auskunft am Schalter habe er angenommen, dass er fahren dürfe.

Auf den Beweisantrag des Beschuldigten

hin (vgl. AS 36) erfolgte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung die

Befragung von B.___ als Zeuge. Dieser führte nach vorgängiger Belehrung zusammengefasst

aus, er habe seinen Sohn zur Theorieprüfung gebracht und in der Folge hätten

sie am Schalter der MFK in Olten nachgefragt, ob sein Sohn nach bestandener

Prüfung den Roller mit gelber Nummer, plombiert auf 45 km/h, fahren dürfe. Dies

sei bejaht worden, weshalb er mit gutem Gewissen gemeint habe, sein Sohn dürfe

diesen Roller fahren. Er sei aus allen Wolken gefallen, als es geheissen habe,

er dürfe diesen Roller nicht fahren.

2.2

Es fällt auf, dass der

Beschuldigte bereits im Rahmen der ersten Konfrontation mit seinem Fehlverhalten,

d.h. anlässlich der Kontrolle vom 17. Juni 2015, dem anwesenden Polizisten erklärte,

er habe bei der MFK in Bezug auf die benötigte Ausweiskategorie nachgefragt und

ihm sei mitgeteilt worden, dass der Führerausweis der Kategorie B ebenfalls zum

Fahren des angehaltenen Motorrades berechtige. Zudem legte er von allem Anfang

an offen, dass er während einer beträchtlichen Zeitspanne, nämlich seit sechs

Jahren, mit dem angehaltenen Motorrad zur Arbeit fahre. Bemerkenswert erweist

sich in diesem Zusammenhang auch, dass der Polizist, der die Kontrolle durchgeführt

hatte und sich einen unmittelbaren persönlichen Eindruck von der Reaktion des

Beschuldigten auf den Vorhalt machen konnte, in der Strafanzeige vom 6. Juli

2015.

festhielt, es handle sich bei den gemachten Aussagen des Beschuldigten

nicht um Schutzbehauptungen, sondern dieser habe «nach Treu und Glauben gemäss

der Auskunft der MFK gehandelt» (AS 6). Dieser Umstand spricht für die Glaubhaftigkeit

der Aussage des Beschuldigten. Auch im Rahmen der ersten Einvernahme vom 17.

Juni 2015 auf dem Polizeiposten (AS 8) sowie der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung vom 2. Februar 2016 (AS 46) blieb der Beschuldigte bei dieser

Version. Vor erster Instanz machte im Weiteren sein Vater als Zeuge unter der

strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB Angaben, die mit den Schilderungen

des Beschuldigten übereinstimmten (vgl. AS 51 sowie vorstehende Ziff. II.2.1,

in fine). Auch er hinterliess beim erstinstanzlichen Gericht einen

glaubwürdigen Eindruck und seine Aussagen wurden als glaubhaft eingestuft. Der

Vater des Beschuldigten wurde als Halter des betreffenden Rollers denn auch nicht

wegen Überlassens eines Motorfahrzeuges an eine Person ohne Führerausweis

verzeigt (vgl. US 7/AS 73). Dies ist als weiteres gewichtiges Indiz dafür zu

werten, dass sich die Geschehnisse in dem vom Beschuldigten geschilderten Sinne

auch tatsächlich abgespielt haben. Dies gilt erst recht, wenn man bedenkt, dass

der Beschuldigte bereits anlässlich der polizeiliche Einvernahme vom 17. Juni

2015.

(vgl. AS 8 f.) – als er direkt auf seinen Vater angesprochen wurde – auf

dessen Anwesenheit bei der MFK anlässlich der Auskunftserteilung hinwies, ohne

dass vorher eine gegenseitige Absprache möglich war.

Zu keinem anderen Schluss führt der

Umstand, dass der Beschuldigte anfänglich den Zeitpunkt seiner Nachfrage bei

der MFK nicht genau einzuordnen vermochte (vgl. AS 6 und AS 8). Es entspricht der

Erfahrung, dass ein jahrelang zurückliegendes Ereignis nur selten einem genauen

Datum zugeordnet werden kann. Zudem hat der Beschuldigte im weiteren Verlauf

des Verfahrens immerhin den Zeitpunkt konkret mit einem anderen Ereignis

(Absolvierung der Theorieprüfung für den Führerausweis der Kategorie B)

verknüpfen können und insofern nachvollziehbar und schlüssig ausgesagt. Als unzutreffend

erweist sich im Weiteren der von der Vorinstanz erhobene Vorhalt, wonach sich

der Beschuldigte gemäss seiner Einsprache bei einem Experten der MFK, gemäss seiner

erstinstanzlichen Einvernahme aber nur noch bei einer Person am Schalter der

MFK erkundigt haben soll (vgl. AS 46). Der Beschuldigte sprach nämlich in

seiner ersten Einvernahme nicht von einem Experten, sondern allgemein von einer

«Person» der MFK und berief sich entgegen der Vorinstanz auch nicht in seiner

Einsprache auf einen Experten (vgl. AS 13); lediglich in der vom Polizisten

verfassten Strafanzeige ist von einem solchen explizit die Rede (AS 6). Es

bleibt demnach offen, ob der Beschuldigte selbst jemals diesen Begriff

tatsächlich verwendet hat.

2.3

Es ist deshalb – in Ergänzung zum

bereits erstellten Sachverhalt gemäss vorstehende Ziffer II.1 – das folgende

weitere Beweisergebnis festzuhalten: Der Beschuldigte nahm nach der bestandenen

Theorieprüfung den Lernfahrausweis auf der MFK entgegen und erhielt dort in

Anwesenheit seines Vaters auf seine ausdrückliche Frage hin am Schalter die Auskunft,

der Führerausweis der Kategorie B berechtige auch zum Führen eines Rollers mit

den bereits erwähnten Kriterien (= Hubraum bis max. 50 cm3,

Motorleistung von max. 11 kW, Höchstgeschwindigkeit von max. 45 km/h). Auf

diese Auskunft verliess sich der Beschuldigte. Er traf keine weiteren

Abklärungen und fuhr während sechs Jahren mit dem Roller seines Vaters zur

Arbeit.

III. Rechtliche Würdigung

1.

Wer ein Motorfahrzeug führt, bedarf

des Führerausweises, wer Lernfahrten unternimmt, des Lernfahrausweises (Art. 10

Abs. 2 SVG).

Gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG wird

mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ohne den

erforderlichen Führerausweis ein Motorfahrzeug führt.

Die einzelnen Ausweiskategorien sind

in der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und

Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV, SR 471.51)

geregelt. Die Kategorie A1 erfasst gemäss Art. 3 Abs. 2 VZV Motorräder mit

einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm3 und einer Motorleistung von

höchstens 11 kW. Die neue Fassung der vorliegend relevanten Ausweiskategorie A1

ist am 1. April 2003 in Kraft getreten (vgl. Beschluss vom 3.7.2002, publiziert

unter AS 2002 3259), während zuvor die Spezialkategorie F (mit Ausnahme der

berufsmässigen Personentransporte) alle Motorfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit

bis 45 km/h umfasste.

2.

Es ist unbestritten und erstellt,

dass der Beschuldigte für den ihm im Strafbefehl vorgehaltenen Zeitraum (=

1.1.2012

bis 17.6.2015, die Fahrten vor dem 1.1.2012 wurden als verjährt

betrachtet) den Weg von seinem Wohnort zur Arbeitsstelle jeweils mit dem Motorrad

MBK YN50, Kennzeichen [...], zurücklegte. Dieses Fahrzeug erfüllt die

Definitionsmerkmale der Unterkategorie A1 gemäss Art. 3 Abs. 2 VZV. Der Beschuldigte

verfügt seit dem 7. September 2007 über den Führerausweis der Kategorie B (=

Motorwagen). Gemäss Art. 4 Abs. 1 VZV berechtigt der Führerausweis dieser

Kategorie zum Führen von Motorfahrzeugen der Unterkategorie B1 und der Spezialkategorien

F, G und M. Keine Berechtigung verleiht der Führerausweis B hingegen zum Führen

von Motorrädern der Unterkategorie A1.

Der Beschuldigte lenkte folglich über

einen längeren Zeitraum von mehreren Jahren einen Roller, obwohl er im

vorgehaltenen Zeitraum nie Inhaber des dafür erforderlichen Führerausweises der

Unterkategorie A1 war. Er hat damit in objektiver Hinsicht die Strafbestimmung

von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG mehrfach erfüllt.

3.1

Zu prüfen bleibt, ob dieses

objektiv tatbestandsmässige Verhalten dem Beschuldigten auch in subjektiver Hinsicht

vorgeworfen werden kann.

Nach dem Beweisergebnis ging der

Beschuldigte aufgrund einer ihm am Schalter der MFK erteilten Auskunft davon

aus, der Führerausweis der Kategorie B (und der damit einhergehenden

Berechtigung für das Führen von Motorfahrzeugen der Spezialkategorie F) erlaube

ihm auch das Lenken des Rollers mit einer maximalen Geschwindigkeit von 45 km/h.

Diese Auskunft war in Anbetracht der geltenden Rechtslage (vgl. hierzu vorstehende

Ziff. III.1. und 2.) unzutreffend. Sie versetzte den Beschuldigten in einen

Irrtum über ein rechtlich geprägtes Tatbestandsmerkmal bzw. ein rechtlich

normiertes Element des Sachverhaltes, mithin in einen Sachverhaltsirrtum im

Sinne von Art. 13 StGB (vgl. hierzu ausführlich BGE 129 IV 238 E. 3.2 S.

241.

ff. mit weiteren Hinweisen): Der Beschuldigte nahm fälschlicherweise an, seine

Fahrerlaubnis erstrecke sich auch auf den von ihm gelenkten Roller. Er irrte

sich folglich über die Tragweite des Führerausweises, insbesondere in Bezug auf

die Frage, welche Berechtigungen mit dem (Tatbestandsmerkmal) Führerausweis

einhergehen. Es handelt sich hierbei um eine nicht identische, aber vergleichbare

Konstellation, die dem Urteil des Bundesgerichts 1C_471/2011 vom 9.2.2012 zu

Grunde lag: Der Beschwerdeführer wurde wegen fahrlässigen Fahrens trotz Entzug

des Führerausweises nach Art. 95 Abs. 2 SVG zu einer bedingten Geldstrafe von

sieben Tagessätzen und einer Busse von CHF 200.00 verurteilt. Ihm wurde das

Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien und Unterkategorien für drei Monate

untersagt, weiterhin gestattet blieb ihm einzig das Führen von Fahrzeugen der

Spezialkategorien F (Motorfahrzeuge, ausgenommen Motorräder und Roller, mit

einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h), G (landwirtschaftliche Motorfahrzeuge

mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h, unter Ausschluss der Ausnahmefahrzeuge)

sowie M (Motorfahrräder). Im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle während der

dreimonatigen Frist stellte sich heraus, dass der Beschwerdeführer ein von

seiner Tochter ausgeliehenes Kleinmotorrad führte. Den Irrtum, trotz der

vorgenannten Entzugsverfügung einen Roller fahren zu dürfen, d.h. die irrtümliche

Gleichsetzung eines Rollers mit einem Motorfahrrad, qualifizierte das

Bundesgericht (im Unterschied zur Vorinstanz) als Sachverhaltsirrtum (vgl. E.

3.

)

3.2

Handelt der Täter in einer irrigen

Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht ihn zu seinen Gunsten

nach dem Sachverhalt, den er sich vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB).

Hätte der Täter den Irrtum bei

pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit

strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat – wie vorliegend (vgl. Art. 95

Abs. 1 lit. a SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG) – mit Strafe bedroht ist (Art.

13.

Abs. 2 StGB).

Aufgrund des tatsächlichen Irrtums des

Beschuldigten scheidet in subjektiver Hinsicht eine vorsätzliche Tatbegehung

aus.

Zu prüfen ist in einem weiteren

Schritt, ob der Irrtum des Beschuldigten auf eine pflichtwidrige

Unvorsichtigkeit zurückzuführen ist. Eine solche liegt nach Art. 12 Abs. 3 StGB

vor, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen

und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.

Der Beschuldigte hat nicht leichtsinnig

darauf vertraut, die Fahrerlaubnis in Bezug auf die Kategorie B erstrecke sich

auch auf das Lenken eines Rollers. Er hat sich auch nicht damit begnügt, lediglich

in seinem persönlichen Umfeld nachzufragen und die Auffassung eines Laien beizuziehen.

Vielmehr hat er die Frage der Fahrberechtigung für einen Roller gewissenhaft

abgeklärt, indem er bei der MFK, d.h. bei der sachlich zuständigen Fachbehörde,

eine mündliche Auskunft eingeholt hat. Mit diesem Vorgehen ist der Beschuldigte

seiner pflichtgemässen Vorsicht nachgekommen. Nicht gefolgt werden kann in

diesem Zusammenhang der Argumentation der Vorinstanz, welche dem Beschuldigten u.a.

als Sorgfaltspflichtverletzung anlastet, dass er die Auskunft einer am Schalter

der MFK arbeitenden Person, die nicht als Expertin betrachtet werden könne,

ohne zu hinterfragen übernommen habe (vgl. US 8/AS 74). Der pflichtgemässen

Sorgfalt ist Genüge getan, wenn sich der betroffene Bürger an die zuständige

Fachbehörde richtet und deren Auskunft befolgt. Es liegt im

Verantwortungsbereich dieser Behörde organisatorisch zu regeln, welche Anfragen

direkt von Mitarbeitern am Schalter beantwortet werden können und dürfen und

welche einem behördeninternen Experten zugewiesen werden müssen, so dass unzutreffende

Informationen Dritter unterbleiben. Wird eine falsche Auskunft von einer

Mitarbeiterin am Schalter erteilt, die nicht über das erforderliche Wissen bzw.

die ausreichende Qualifikation verfügt, so kann dies dem Beschuldigten nicht

zum Nachteil gereichen. Dieser durfte ohne weiteres davon ausgehen, dass die

Auskunft erteilende Person über das entsprechende Fachwissen verfügt bzw. im

gegenteiligen Fall von sich aus die Anfrage behördenintern an den hierfür

kompetenten Spezialisten weiterleiten würde. Der Beschuldigte musste sich mit

anderen Worten nicht – wie dies von der Vorinstanz im Ergebnis gefordert wird –

über den «Experten-Status» der Person am Schalter vergewissern. Ebenso wenig ist

als Sorgfaltspflichtverletzung zu qualifizieren, dass der Beschuldigte davon

absah, die von einer Fachbehörde erteilte Auskunft in der Folge mit weiteren

Hilfsmitteln (z.B. Beizug von Gesetzes- und Verordnungstexten, Fachpublikationen)

einer Überprüfung zu unterziehen. Auch ein gewissenhaft handelnder Mensch hätte

sich in der Situation des Beschuldigten auf die Information der MFK abgestützt,

keine weiteren Abklärungen getätigt und sich in die Irre führen lassen. Der

Irrtum ist demzufolge nicht auf eine mangelhafte Sorgfalt des Beschuldigten

zurückzuführen.

Der Beschuldigte ist deshalb vom

Vorwurf des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis frei zu

sprechen.

Selbst wenn der vorliegende Irrtum im

Sinne der Vorinstanz und der Verteidigung und entgegen der vom Berufungsgericht

vertretenen Auffassung (vgl. vorstehende Ziff. III.3.1) als Irrtum über die

Rechtswidrigkeit nach Art. 21 StGB (sog. Verbotsirrtum) qualifiziert würde,

änderte sich im Ergebnis nichts. Denn wie beim Sachverhaltsirrtum ist auch bei

einem Verbotsirrtum die entscheidende Frage, ob der Irrtum unvermeidbar gewesen

ist (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 1C_471/2011 vom 9.2.2012 E.

2.

). Diese Frage wäre vorliegend zu bejahen: Aufgrund der unzutreffenden

Auskunft der zuständigen Fachbehörde hätte der Beschuldigte zureichende Gründe

für die Annahme gehabt, nichts Unrechtes zu tun. Damit entfiele die Schuld und

der Beschuldigte wäre ebenfalls freizusprechen.

IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1.

Bei diesem Verfahrensausgang ist dem

Beschuldigten, privat verteidigt durch Rechtsanwalt Serge Flury, Aarau, in

Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO für das erst- und zweitinstanzliche

Verfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen.

1.1

Die von Rechtsanwalt Serge Flury

ins Recht gelegte Honorarnote für das erstinstanzliche Verfahren setzt sich aus

einem Aufwand (exkl. HV und Weg) von 7 Stunden und 10 Minuten zu einem

Stundenansatz von CHF 240.00, Auslagen von CHF 70.00 sowie 8 % MWST zusammen

(AS 58 f.) und erweist sich als angemessen. Hinzu zu zählen ist der Zeitaufwand

für die Teilnahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 2. Februar 2015

(2 Stunden, 10:00 Uhr bis 12:00 Uhr) und für die Hin- und Rückreise

(Aarau-Olten, retour) von 45 Minuten, so dass ein Aufwand von total 9 Stunden

und 55 Minuten resultiert. Demzufolge ist dem Beschuldigten, vertreten durch

Rechtsanwalt Serge Flury, Aarau, für das erstinstanzliche Verfahren eine

Parteientschädigung von total CHF 2‘646.00 (Aufwand: CHF 2‘380.00, Auslagen:

CHF 70.00, 8 % MWST: CHF 196.00) zuzusprechen, zahlbar durch den Staat

Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.

1.2

Für das Berufungsverfahren sind

die von der Verteidigung mit Honorarnote vom 20. Juli 2016 geltend gemachten

Positionen gutzuheissen. Demnach hat der Staat Solothurn, vertreten durch die

Zentrale Gerichtskasse, dem Beschuldigten für das zweitinstanzliche Verfahren

eine Parteientschädigung von total CHF 1‘393.20 (Aufwand: CHF 1‘250.00, nämlich

5.

Stunden zu je CHF 250.00, Auslagen: CHF 40.00, 8 % MWST: CHF 103.20) zu

bezahlen.

2.

Die Kosten des erstinstanzlichen und

zweitinstanzlichen Verfahrens sind in Anwendung von Art. 423 Abs. 1 StPO und Art.

428.

Abs. 1 StPO vom Staat Solothurn zu tragen.

Demnach wird in Anwendung von Art. 379

ff., Art. 398 ff., Art. 423, Art. 429 Abs. 1 lit. a, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO

sowie Art. 436 Abs. 1 StPO erkannt:

1.

Der

Beschuldigte A.___ wird vom Vorwurf des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs

ohne Führerausweis freigesprochen.

2.

Dem

Beschuldigten, vertreten durch Rechtsanwalt Serge Flury, Aarau, werden für das

erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von total CHF 2‘646.00

(Aufwand: CHF 2‘380.00, Auslagen: CHF 70.00, 8 % MWST: CHF 196.00) sowie für

das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von total CHF 1‘393.20 (Aufwand:

CHF 1‘250.00, Auslagen: CHF 40.00, 8 % MWST: CHF 103.20) zugesprochen, zahlbar

durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.

3.

Die

Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens trägt der Staat Solothurn.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30.

Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78.

ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Kamber Lupi

De Bruycker