STBER.2016.30
mehrf. Führen eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis
14. November 2016Deutsch19 min
Source so.ch
Urteil vom 14.
November 2016
Es wirken mit:
Präsident Kamber
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt
Serge Flury,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend mehrf.
Führen eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Mit Strafbefehl vom 30. Juli 2015
wurde A.___ (nachfolgend: Beschuldigter bzw. Berufungskläger) wegen mehrfachen
Führens eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis zu einer Geldstrafe von 10
Tagessätzen zu je CHF 110.00, einer Busse von CHF 300.00 sowie den
Verfahrenskosten von CHF 400.00 verurteilt (AS 10 f.).
2. Gegen diesen Strafbefehl erhob der
Beschuldigte rechtzeitig Einsprache (AS 13), worauf die Staatsanwaltschaft am
angefochtenen Strafbefehl festhielt und die Akten dem Gerichtspräsidium
Olten-Gösgen zum Entscheid überwies (AS 3).
3. Der Amtsgerichtspräsident von
Olten-Gösgen fällte am 2. Februar 2016 folgendes Urteil (AS 60 f.):
« 1. Der
Beschuldigte A.___ hat sich des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne
Führerausweis schuldig gemacht, begangen in der Zeit vom 01.01.2012 bis
17.06.2015.
2. Der
Beschuldigte A.___ wird verurteilt zu einer Busse von Fr. 500.--, ersatzweise
zu einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen.
3. Die
Verfahrenskosten, mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.--, total Fr. 900.--,
hat der Beschuldigte A.___ zu bezahlen.
Wird kein Rechtsmittel
ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung
des Urteils, reduziert sich die Gerichtsgebühr um Fr. 300.--, womit die
gesamten Kosten für den Beschuldigten Fr. 600.-- betragen.»
4. Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte
durch seinen privaten Verteidiger, Rechtsanwalt Serge Flury, Aarau, die
Berufung anmelden (AS 64).
5. Das begründete Urteil wurde dem
Beschuldigten am 2. Mai 2016 zugestellt (AS 80), worauf am 24. Mai 2016 beim
Obergericht fristgerecht die Berufungserklärung einging, mit welcher der
Beschuldigte folgende Anträge stellen liess:
« 1. Es
sei das Urteil vom 02.02.16 aufzuheben.
2. Es
sei der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen.
3. Die
Kosten des Verfahrens seien dem Staat aufzuerlegen.
4. Es
sei dem Beschuldigten eine angemessene Parteientschädigung für beide Instanzen
zuzusprechen.»
6. Die Staatsanwaltschaft verzichtete
auf eine Anschlussberufung und die weitere Teilnahme am Berufungsverfahren.
7. Mit Verfügung des Instruktionsrichters
vom 5. Juli 2016 wurde mit dem Einverständnis des Beschuldigten das schriftliche
Verfahren angeordnet. In der Folge gingen am 21. Juli 2016 die schriftliche
Berufungsbegründung sowie die Honorarnote des privaten Verteidigers beim
Obergericht ein.
8. Das Berufungsgericht darf das erstinstanzliche
Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abändern, da die Berufung nur zu
dessen Gunsten ergriffen worden ist (Verschlechterungsverbot, Art. 391 Abs. 2
StPO). Die Rügemöglichkeiten des Berufungsklägers sind nicht limitiert, sondern
im Sinne von Art. 398 Abs. 3 StPO umfassend, da es sich bei dem zur Anklage
gebrachten Delikt (Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG), welches Gegenstand der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung bildete, um ein Vergehen gemäss Art. 10 Abs.
3 StGB und nicht um eine Übertretung nach Art. 103 StGB handelt. Die von
der Vorinstanz ausgefällte Sanktion (Busse von CHF 500.00, ersatzweise 5 Tage
Freiheitsstrafe) ist auf die Anwendung des Strafmilderungsgrundes von Art. 48a
StGB zurückzuführen.
Erwägungen
II. Sachverhalt
1.
Folgender Sachverhalt erschliesst
sich aus den Akten und wird vom Beschuldigten nicht bestritten:
Der Beschuldigte befuhr am 17. Juni
2015.
um 16:40 Uhr mit dem Motorrad MBKYN50, Kontrollschild [...], die Aarauerstrasse
in Schönenwerd. Halter dieses Motorrades ist der Vater des Beschuldigten, B.___
(AS 5). Es handelt sich bei diesem Fahrzeug um einen sogenannten Roller mit
einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 und einer Motorleistung von
max. 11 kW (vgl. Strafanzeige AS 5).
Der Beschuldigte geriet während seiner
Fahrt mit dem Roller in eine polizeiliche Standortkontrolle, bei welcher
festgestellt wurde, dass er keinen Führerausweis für die Unterkategorie A1 besass,
obwohl ein solcher für das Führen des vorgenannten Rollers zwingend erforderlich
ist (AS 6). Aus dem Führerausweis des Beschuldigten (vgl. eingereichte Kopie
der Motorfahrzeugkontrolle, nachfolgend MFK, AS 32) gehen unter Ziffer 9 die
Kategorien «B F» und «B» hervor und Ziffer 10 weist das Datum der vom
Beschuldigten absolvierten Führerprüfung («07.09.2007») aus. Dem ebenfalls von
der MFK eingereichten Beiblatt «Führerwesen – Herr A.___» (AS 33) lässt sich
zudem entnehmen, dass sich der FAK (Führerausweis in Kreditkartenformat) des
Beschuldigten auf die Kategorien B (= Motorwagen und dreirädrige
Motorfahrzeuge), die Unterkategorie B1 (= klein- und dreirädrige
Motorfahrzeuge) sowie die Spezialkategorien F (= Motorfahrzeuge, ausgenommen
Motorräder, mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h), G (landwirtschaftliche
Motorfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h sowie gewerblich
immatrikulierte Arbeitskarren etc.) und M (Motorfahrräder), nicht aber auf die
Unterkategorie A1 erstreckt.
Der Beschuldigte räumte anlässlich
seiner Einvernahme vom 17. Juni 2015 auf dem Polizeiposten in Schönenwerd ein,
seit 6 Jahren jeden Werktag mit dem Roller zur Arbeit zu fahren, jedoch nie einen
Lernfahrausweis für die Unterkategorie A1 beantragt und auch nie eine
Motorradprüfung absolviert zu haben (AS 8).
2.
Der Beschuldigte bestreitet
folglich nicht, sich nach objektiven Gesichtspunkten regelwidrig verhalten zu
haben. Er macht aber geltend, ihn treffe keine Schuld, da er in Bezug auf die
Berechtigung zum Führen eines Rollers vor Jahren bei der MFK Olten eine
mündliche Auskunft eingeholt und sich dieser Auskunft entsprechend verhalten habe.
Er habe deshalb nie gedacht, etwas Falsches bzw. etwas Verbotenes gemacht zu
haben (AS 8 und 9, Antworten auf die Fragen 5 und 8).
Nachfolgend wird im Einzelnen dargelegt,
welche Aussagen der Beschuldigte und sein Vater B.___, Halter des vom
Beschuldigten gelenkten Rollers, im Zusammenhang mit der MFK Olten zu Protokoll
gaben (Ziff. II.2.1). In einem weiteren Schritt werden diese Aussagen einer
Würdigung unterzogen (Ziff. II.2.2) und schliesslich wird das Beweisergebnis
festgehalten (Ziff. II.2.3).
2.1
Wie aus der polizeilichen
Strafanzeige vom 6. Juli 2015 hervor geht (AS 6), machte der Beschuldigte bereits
im Rahmen der polizeilichen Standortkontrolle vom 17. Juni 2015 gegenüber dem
rapportierenden Polizisten geltend, er habe vor einigen Jahren bei der MFK
Olten bezüglich der nötigen Ausweiskategorie nachgefragt. Damals sei ihm von
einem Experten mitgeteilt worden, er sei mit dem Führerausweis der Kategorie B
ebenfalls zum Fahren des (angehaltenen) Motorrades berechtigt.
Unmittelbar darauf wurde der
Beschuldigte auf den Polizeiposten Schönenwerd verbracht. Dort grenzte er das
Ereignis zeitlich näher ein: Er habe die Sache auf der MFK in Olten vor etwa 6
Jahren abgeklärt. Er wisse nicht mehr, wie die Person geheissen habe. Diese
habe ihm gesagt, er dürfe mit dem Autoausweis auch diesen langsamen Roller
fahren. Er habe dazu extra einen Lernfahrausweis beantragen müssen, das sei
jedoch nicht für einen Roller, sondern für ein langsames Fz (Gemeindefahrzeug)
gewesen. Er habe keine Motorradprüfung gemacht und auch keinen Lernfahrausweis
beantragt. Mit dem Roller fahre er seit 6 Jahren jeden Tag zur Arbeit. Sein
Vater sei damals auf der MFK dabei gewesen und auch der Meinung gewesen, er
(der Beschuldigte) dürfe den Roller fahren. Sein Vater hätte ihn sonst gar nicht
damit fahren lassen (AS 8 f.).
Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung vom 2. Februar 2015 (AS 45 ff.) führte der Beschuldigte aus,
er habe, nachdem er die Autotheorieprüfung gemacht und bestanden habe, am
Schalter der MFK gefragt, ob er mit der Autotheorieprüfung diesen Roller fahren
dürfe, was diese Dame bejaht habe. Das sei der Lernfahrausweis fürs Auto
gewesen. Für das Gemeindefahrzeug habe er noch den Lernfahrausweis für die
Kategorie F beantragen müssen. Er habe gefragt, ob er mit dem «F» auch den
Roller fahren dürfe und die Dame habe ja gesagt. Sein Vater sei daneben
gestanden. Er sei mit dem Roller täglich zur Arbeit gefahren, in der Annahme,
dass es «ok» sei, da er auf der MFK ein «ok» bekommen habe. (Auf Frage, mit
welchem Kennzeichen das Motorrad gekennzeichnet gewesen sei) Mit einem gelben
Kennzeichen. (Auf den Vorhalt, dass er früher geltend gemacht habe, er habe
sich bei einem Experten der MFK erkundigt, nun aber die Aussage mache, es habe
sich am Schalter der MKF, beim Bezug des Lernfahrausweises, ereignet) Er nehme
an, das sei auch eine Expertin gewesen, wenn die Person am Schalter arbeite,
bei welchem man die Ausweise beziehen könne. Diese werde wohl wissen, was man
dürfe und was nicht. Er habe keine weiteren Abklärungen getroffen, denn aufgrund
der Auskunft am Schalter habe er angenommen, dass er fahren dürfe.
Auf den Beweisantrag des Beschuldigten
hin (vgl. AS 36) erfolgte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung die
Befragung von B.___ als Zeuge. Dieser führte nach vorgängiger Belehrung zusammengefasst
aus, er habe seinen Sohn zur Theorieprüfung gebracht und in der Folge hätten
sie am Schalter der MFK in Olten nachgefragt, ob sein Sohn nach bestandener
Prüfung den Roller mit gelber Nummer, plombiert auf 45 km/h, fahren dürfe. Dies
sei bejaht worden, weshalb er mit gutem Gewissen gemeint habe, sein Sohn dürfe
diesen Roller fahren. Er sei aus allen Wolken gefallen, als es geheissen habe,
er dürfe diesen Roller nicht fahren.
2.2
Es fällt auf, dass der
Beschuldigte bereits im Rahmen der ersten Konfrontation mit seinem Fehlverhalten,
d.h. anlässlich der Kontrolle vom 17. Juni 2015, dem anwesenden Polizisten erklärte,
er habe bei der MFK in Bezug auf die benötigte Ausweiskategorie nachgefragt und
ihm sei mitgeteilt worden, dass der Führerausweis der Kategorie B ebenfalls zum
Fahren des angehaltenen Motorrades berechtige. Zudem legte er von allem Anfang
an offen, dass er während einer beträchtlichen Zeitspanne, nämlich seit sechs
Jahren, mit dem angehaltenen Motorrad zur Arbeit fahre. Bemerkenswert erweist
sich in diesem Zusammenhang auch, dass der Polizist, der die Kontrolle durchgeführt
hatte und sich einen unmittelbaren persönlichen Eindruck von der Reaktion des
Beschuldigten auf den Vorhalt machen konnte, in der Strafanzeige vom 6. Juli
2015.
festhielt, es handle sich bei den gemachten Aussagen des Beschuldigten
nicht um Schutzbehauptungen, sondern dieser habe «nach Treu und Glauben gemäss
der Auskunft der MFK gehandelt» (AS 6). Dieser Umstand spricht für die Glaubhaftigkeit
der Aussage des Beschuldigten. Auch im Rahmen der ersten Einvernahme vom 17.
Juni 2015 auf dem Polizeiposten (AS 8) sowie der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung vom 2. Februar 2016 (AS 46) blieb der Beschuldigte bei dieser
Version. Vor erster Instanz machte im Weiteren sein Vater als Zeuge unter der
strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB Angaben, die mit den Schilderungen
des Beschuldigten übereinstimmten (vgl. AS 51 sowie vorstehende Ziff. II.2.1,
in fine). Auch er hinterliess beim erstinstanzlichen Gericht einen
glaubwürdigen Eindruck und seine Aussagen wurden als glaubhaft eingestuft. Der
Vater des Beschuldigten wurde als Halter des betreffenden Rollers denn auch nicht
wegen Überlassens eines Motorfahrzeuges an eine Person ohne Führerausweis
verzeigt (vgl. US 7/AS 73). Dies ist als weiteres gewichtiges Indiz dafür zu
werten, dass sich die Geschehnisse in dem vom Beschuldigten geschilderten Sinne
auch tatsächlich abgespielt haben. Dies gilt erst recht, wenn man bedenkt, dass
der Beschuldigte bereits anlässlich der polizeiliche Einvernahme vom 17. Juni
2015.
(vgl. AS 8 f.) – als er direkt auf seinen Vater angesprochen wurde – auf
dessen Anwesenheit bei der MFK anlässlich der Auskunftserteilung hinwies, ohne
dass vorher eine gegenseitige Absprache möglich war.
Zu keinem anderen Schluss führt der
Umstand, dass der Beschuldigte anfänglich den Zeitpunkt seiner Nachfrage bei
der MFK nicht genau einzuordnen vermochte (vgl. AS 6 und AS 8). Es entspricht der
Erfahrung, dass ein jahrelang zurückliegendes Ereignis nur selten einem genauen
Datum zugeordnet werden kann. Zudem hat der Beschuldigte im weiteren Verlauf
des Verfahrens immerhin den Zeitpunkt konkret mit einem anderen Ereignis
(Absolvierung der Theorieprüfung für den Führerausweis der Kategorie B)
verknüpfen können und insofern nachvollziehbar und schlüssig ausgesagt. Als unzutreffend
erweist sich im Weiteren der von der Vorinstanz erhobene Vorhalt, wonach sich
der Beschuldigte gemäss seiner Einsprache bei einem Experten der MFK, gemäss seiner
erstinstanzlichen Einvernahme aber nur noch bei einer Person am Schalter der
MFK erkundigt haben soll (vgl. AS 46). Der Beschuldigte sprach nämlich in
seiner ersten Einvernahme nicht von einem Experten, sondern allgemein von einer
«Person» der MFK und berief sich entgegen der Vorinstanz auch nicht in seiner
Einsprache auf einen Experten (vgl. AS 13); lediglich in der vom Polizisten
verfassten Strafanzeige ist von einem solchen explizit die Rede (AS 6). Es
bleibt demnach offen, ob der Beschuldigte selbst jemals diesen Begriff
tatsächlich verwendet hat.
2.3
Es ist deshalb – in Ergänzung zum
bereits erstellten Sachverhalt gemäss vorstehende Ziffer II.1 – das folgende
weitere Beweisergebnis festzuhalten: Der Beschuldigte nahm nach der bestandenen
Theorieprüfung den Lernfahrausweis auf der MFK entgegen und erhielt dort in
Anwesenheit seines Vaters auf seine ausdrückliche Frage hin am Schalter die Auskunft,
der Führerausweis der Kategorie B berechtige auch zum Führen eines Rollers mit
den bereits erwähnten Kriterien (= Hubraum bis max. 50 cm3,
Motorleistung von max. 11 kW, Höchstgeschwindigkeit von max. 45 km/h). Auf
diese Auskunft verliess sich der Beschuldigte. Er traf keine weiteren
Abklärungen und fuhr während sechs Jahren mit dem Roller seines Vaters zur
Arbeit.
III. Rechtliche Würdigung
1.
Wer ein Motorfahrzeug führt, bedarf
des Führerausweises, wer Lernfahrten unternimmt, des Lernfahrausweises (Art. 10
Abs. 2 SVG).
Gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG wird
mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ohne den
erforderlichen Führerausweis ein Motorfahrzeug führt.
Die einzelnen Ausweiskategorien sind
in der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und
Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV, SR 471.51)
geregelt. Die Kategorie A1 erfasst gemäss Art. 3 Abs. 2 VZV Motorräder mit
einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm3 und einer Motorleistung von
höchstens 11 kW. Die neue Fassung der vorliegend relevanten Ausweiskategorie A1
ist am 1. April 2003 in Kraft getreten (vgl. Beschluss vom 3.7.2002, publiziert
unter AS 2002 3259), während zuvor die Spezialkategorie F (mit Ausnahme der
berufsmässigen Personentransporte) alle Motorfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit
bis 45 km/h umfasste.
2.
Es ist unbestritten und erstellt,
dass der Beschuldigte für den ihm im Strafbefehl vorgehaltenen Zeitraum (=
1.1.2012
bis 17.6.2015, die Fahrten vor dem 1.1.2012 wurden als verjährt
betrachtet) den Weg von seinem Wohnort zur Arbeitsstelle jeweils mit dem Motorrad
MBK YN50, Kennzeichen [...], zurücklegte. Dieses Fahrzeug erfüllt die
Definitionsmerkmale der Unterkategorie A1 gemäss Art. 3 Abs. 2 VZV. Der Beschuldigte
verfügt seit dem 7. September 2007 über den Führerausweis der Kategorie B (=
Motorwagen). Gemäss Art. 4 Abs. 1 VZV berechtigt der Führerausweis dieser
Kategorie zum Führen von Motorfahrzeugen der Unterkategorie B1 und der Spezialkategorien
F, G und M. Keine Berechtigung verleiht der Führerausweis B hingegen zum Führen
von Motorrädern der Unterkategorie A1.
Der Beschuldigte lenkte folglich über
einen längeren Zeitraum von mehreren Jahren einen Roller, obwohl er im
vorgehaltenen Zeitraum nie Inhaber des dafür erforderlichen Führerausweises der
Unterkategorie A1 war. Er hat damit in objektiver Hinsicht die Strafbestimmung
von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG mehrfach erfüllt.
3.1
Zu prüfen bleibt, ob dieses
objektiv tatbestandsmässige Verhalten dem Beschuldigten auch in subjektiver Hinsicht
vorgeworfen werden kann.
Nach dem Beweisergebnis ging der
Beschuldigte aufgrund einer ihm am Schalter der MFK erteilten Auskunft davon
aus, der Führerausweis der Kategorie B (und der damit einhergehenden
Berechtigung für das Führen von Motorfahrzeugen der Spezialkategorie F) erlaube
ihm auch das Lenken des Rollers mit einer maximalen Geschwindigkeit von 45 km/h.
Diese Auskunft war in Anbetracht der geltenden Rechtslage (vgl. hierzu vorstehende
Ziff. III.1. und 2.) unzutreffend. Sie versetzte den Beschuldigten in einen
Irrtum über ein rechtlich geprägtes Tatbestandsmerkmal bzw. ein rechtlich
normiertes Element des Sachverhaltes, mithin in einen Sachverhaltsirrtum im
Sinne von Art. 13 StGB (vgl. hierzu ausführlich BGE 129 IV 238 E. 3.2 S.
241.
ff. mit weiteren Hinweisen): Der Beschuldigte nahm fälschlicherweise an, seine
Fahrerlaubnis erstrecke sich auch auf den von ihm gelenkten Roller. Er irrte
sich folglich über die Tragweite des Führerausweises, insbesondere in Bezug auf
die Frage, welche Berechtigungen mit dem (Tatbestandsmerkmal) Führerausweis
einhergehen. Es handelt sich hierbei um eine nicht identische, aber vergleichbare
Konstellation, die dem Urteil des Bundesgerichts 1C_471/2011 vom 9.2.2012 zu
Grunde lag: Der Beschwerdeführer wurde wegen fahrlässigen Fahrens trotz Entzug
des Führerausweises nach Art. 95 Abs. 2 SVG zu einer bedingten Geldstrafe von
sieben Tagessätzen und einer Busse von CHF 200.00 verurteilt. Ihm wurde das
Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien und Unterkategorien für drei Monate
untersagt, weiterhin gestattet blieb ihm einzig das Führen von Fahrzeugen der
Spezialkategorien F (Motorfahrzeuge, ausgenommen Motorräder und Roller, mit
einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h), G (landwirtschaftliche Motorfahrzeuge
mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h, unter Ausschluss der Ausnahmefahrzeuge)
sowie M (Motorfahrräder). Im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle während der
dreimonatigen Frist stellte sich heraus, dass der Beschwerdeführer ein von
seiner Tochter ausgeliehenes Kleinmotorrad führte. Den Irrtum, trotz der
vorgenannten Entzugsverfügung einen Roller fahren zu dürfen, d.h. die irrtümliche
Gleichsetzung eines Rollers mit einem Motorfahrrad, qualifizierte das
Bundesgericht (im Unterschied zur Vorinstanz) als Sachverhaltsirrtum (vgl. E.
3.
)
3.2
Handelt der Täter in einer irrigen
Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht ihn zu seinen Gunsten
nach dem Sachverhalt, den er sich vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB).
Hätte der Täter den Irrtum bei
pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit
strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat – wie vorliegend (vgl. Art. 95
Abs. 1 lit. a SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG) – mit Strafe bedroht ist (Art.
13.
Abs. 2 StGB).
Aufgrund des tatsächlichen Irrtums des
Beschuldigten scheidet in subjektiver Hinsicht eine vorsätzliche Tatbegehung
aus.
Zu prüfen ist in einem weiteren
Schritt, ob der Irrtum des Beschuldigten auf eine pflichtwidrige
Unvorsichtigkeit zurückzuführen ist. Eine solche liegt nach Art. 12 Abs. 3 StGB
vor, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen
und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
Der Beschuldigte hat nicht leichtsinnig
darauf vertraut, die Fahrerlaubnis in Bezug auf die Kategorie B erstrecke sich
auch auf das Lenken eines Rollers. Er hat sich auch nicht damit begnügt, lediglich
in seinem persönlichen Umfeld nachzufragen und die Auffassung eines Laien beizuziehen.
Vielmehr hat er die Frage der Fahrberechtigung für einen Roller gewissenhaft
abgeklärt, indem er bei der MFK, d.h. bei der sachlich zuständigen Fachbehörde,
eine mündliche Auskunft eingeholt hat. Mit diesem Vorgehen ist der Beschuldigte
seiner pflichtgemässen Vorsicht nachgekommen. Nicht gefolgt werden kann in
diesem Zusammenhang der Argumentation der Vorinstanz, welche dem Beschuldigten u.a.
als Sorgfaltspflichtverletzung anlastet, dass er die Auskunft einer am Schalter
der MFK arbeitenden Person, die nicht als Expertin betrachtet werden könne,
ohne zu hinterfragen übernommen habe (vgl. US 8/AS 74). Der pflichtgemässen
Sorgfalt ist Genüge getan, wenn sich der betroffene Bürger an die zuständige
Fachbehörde richtet und deren Auskunft befolgt. Es liegt im
Verantwortungsbereich dieser Behörde organisatorisch zu regeln, welche Anfragen
direkt von Mitarbeitern am Schalter beantwortet werden können und dürfen und
welche einem behördeninternen Experten zugewiesen werden müssen, so dass unzutreffende
Informationen Dritter unterbleiben. Wird eine falsche Auskunft von einer
Mitarbeiterin am Schalter erteilt, die nicht über das erforderliche Wissen bzw.
die ausreichende Qualifikation verfügt, so kann dies dem Beschuldigten nicht
zum Nachteil gereichen. Dieser durfte ohne weiteres davon ausgehen, dass die
Auskunft erteilende Person über das entsprechende Fachwissen verfügt bzw. im
gegenteiligen Fall von sich aus die Anfrage behördenintern an den hierfür
kompetenten Spezialisten weiterleiten würde. Der Beschuldigte musste sich mit
anderen Worten nicht – wie dies von der Vorinstanz im Ergebnis gefordert wird –
über den «Experten-Status» der Person am Schalter vergewissern. Ebenso wenig ist
als Sorgfaltspflichtverletzung zu qualifizieren, dass der Beschuldigte davon
absah, die von einer Fachbehörde erteilte Auskunft in der Folge mit weiteren
Hilfsmitteln (z.B. Beizug von Gesetzes- und Verordnungstexten, Fachpublikationen)
einer Überprüfung zu unterziehen. Auch ein gewissenhaft handelnder Mensch hätte
sich in der Situation des Beschuldigten auf die Information der MFK abgestützt,
keine weiteren Abklärungen getätigt und sich in die Irre führen lassen. Der
Irrtum ist demzufolge nicht auf eine mangelhafte Sorgfalt des Beschuldigten
zurückzuführen.
Der Beschuldigte ist deshalb vom
Vorwurf des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis frei zu
sprechen.
Selbst wenn der vorliegende Irrtum im
Sinne der Vorinstanz und der Verteidigung und entgegen der vom Berufungsgericht
vertretenen Auffassung (vgl. vorstehende Ziff. III.3.1) als Irrtum über die
Rechtswidrigkeit nach Art. 21 StGB (sog. Verbotsirrtum) qualifiziert würde,
änderte sich im Ergebnis nichts. Denn wie beim Sachverhaltsirrtum ist auch bei
einem Verbotsirrtum die entscheidende Frage, ob der Irrtum unvermeidbar gewesen
ist (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 1C_471/2011 vom 9.2.2012 E.
2.
). Diese Frage wäre vorliegend zu bejahen: Aufgrund der unzutreffenden
Auskunft der zuständigen Fachbehörde hätte der Beschuldigte zureichende Gründe
für die Annahme gehabt, nichts Unrechtes zu tun. Damit entfiele die Schuld und
der Beschuldigte wäre ebenfalls freizusprechen.
IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1.
Bei diesem Verfahrensausgang ist dem
Beschuldigten, privat verteidigt durch Rechtsanwalt Serge Flury, Aarau, in
Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO für das erst- und zweitinstanzliche
Verfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen.
1.1
Die von Rechtsanwalt Serge Flury
ins Recht gelegte Honorarnote für das erstinstanzliche Verfahren setzt sich aus
einem Aufwand (exkl. HV und Weg) von 7 Stunden und 10 Minuten zu einem
Stundenansatz von CHF 240.00, Auslagen von CHF 70.00 sowie 8 % MWST zusammen
(AS 58 f.) und erweist sich als angemessen. Hinzu zu zählen ist der Zeitaufwand
für die Teilnahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 2. Februar 2015
(2 Stunden, 10:00 Uhr bis 12:00 Uhr) und für die Hin- und Rückreise
(Aarau-Olten, retour) von 45 Minuten, so dass ein Aufwand von total 9 Stunden
und 55 Minuten resultiert. Demzufolge ist dem Beschuldigten, vertreten durch
Rechtsanwalt Serge Flury, Aarau, für das erstinstanzliche Verfahren eine
Parteientschädigung von total CHF 2‘646.00 (Aufwand: CHF 2‘380.00, Auslagen:
CHF 70.00, 8 % MWST: CHF 196.00) zuzusprechen, zahlbar durch den Staat
Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.
1.2
Für das Berufungsverfahren sind
die von der Verteidigung mit Honorarnote vom 20. Juli 2016 geltend gemachten
Positionen gutzuheissen. Demnach hat der Staat Solothurn, vertreten durch die
Zentrale Gerichtskasse, dem Beschuldigten für das zweitinstanzliche Verfahren
eine Parteientschädigung von total CHF 1‘393.20 (Aufwand: CHF 1‘250.00, nämlich
5.
Stunden zu je CHF 250.00, Auslagen: CHF 40.00, 8 % MWST: CHF 103.20) zu
bezahlen.
2.
Die Kosten des erstinstanzlichen und
zweitinstanzlichen Verfahrens sind in Anwendung von Art. 423 Abs. 1 StPO und Art.
428.
Abs. 1 StPO vom Staat Solothurn zu tragen.
Demnach wird in Anwendung von Art. 379
ff., Art. 398 ff., Art. 423, Art. 429 Abs. 1 lit. a, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO
sowie Art. 436 Abs. 1 StPO erkannt:
1.
Der
Beschuldigte A.___ wird vom Vorwurf des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs
ohne Führerausweis freigesprochen.
2.
Dem
Beschuldigten, vertreten durch Rechtsanwalt Serge Flury, Aarau, werden für das
erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von total CHF 2‘646.00
(Aufwand: CHF 2‘380.00, Auslagen: CHF 70.00, 8 % MWST: CHF 196.00) sowie für
das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von total CHF 1‘393.20 (Aufwand:
CHF 1‘250.00, Auslagen: CHF 40.00, 8 % MWST: CHF 103.20) zugesprochen, zahlbar
durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.
3.
Die
Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens trägt der Staat Solothurn.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30.
Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78.
ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Kamber Lupi
De Bruycker