STBER.2016.31
mehrfacher gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch, mehrfache Widerhandlung gegen das AuG, Widerhandlung gegen das BetmG
22. November 2016Deutsch38 min
Source so.ch
Urteil vom 22.
November 2016
Es wirken mit:
Vizepräsident Kiefer
Oberrichter Marti
Ersatzrichter Laube
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anschlussberufungsklägerin
gegen
A.___ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt
Reto Gasser,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend mehrfacher
gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher
Hausfriedensbruch, mehrfache Widerhandlung gegen das AuG, Widerhandlung gegen
das BetmG
Es erscheinen zur
Verhandlung vor Obergericht:
-
Für die Staatsanwaltschaft,
Staatsanwalt B.___;
-
A.___,
Beschuldigter;
-
Reto Gasser,
amtlicher Verteidiger;
-
C.___,
Dolmetscher;
-
zwei
Polizeibeamte;
-
eine Schulklasse
als Zuhörer.
Der Vizepräsident eröffnet die
Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt die Anwesenden
fest. Die übersetzende Person wird auf die Pflicht zur wahrheitsgemässen
Übersetzung, auf die Straffolgen bei falscher Übersetzung gemäss Art. 307 StGB
und auf die Straffolgen bei Verletzung der Geheimhaltungspflicht gemäss Art. 73
Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 320 StGB aufmerksam gemacht. Anschliessend weist der Vizepräsident
darauf hin, Anfechtungsgegenstand sei das Urteil des Amtsgerichts von
Solothurn-Lebern vom 2. November 2015; er erläutert, welche Ziffern des Urteils
angefochten und welche in Rechtskraft erwachsen seien. Anschliessend schildert
er den Ablauf der Verhandlung. Es sei vorgesehen, den Beschuldigten gestützt auf
Art. 389 StPO nur zur Person zu befragen. Schliesslich bittet er den amtlichen
Verteidiger, seine Kostennote abzugeben, damit der Staatsanwalt diese einsehen
könne.
Der Staatsanwalt hat keine Vorfragen
oder Vorbemerkungen. Der amtliche Verteidiger gibt zu Protokoll, Ziff. 3 der
Berufungserklärung werde zurückgezogen. Der Beschuldigte lege auch bezüglich
der Vorhalte gemäss Anklageschrift Ziff. 1 lit. i, j und o ein Geständnis ab.
Es erfolgt die Befragung des
Beschuldigten (vgl. Audio-CD).
Der Staatsanwalt und der amtliche
Verteidiger haben keine Beweisanträge, so dass das Beweisverfahren geschlossen
wird.
Im Einverständnis mit dem amtlichen
Verteidiger wird das letzte Wort des Beschuldigten vorgezogen, damit der
Dolmetscher anschliessend gehen kann. Für die Plädoyers sei der Dolmetscher
nicht nötig. Der Beschuldigte bittet um Verzeihung für das, was er in der
Schweiz getan habe. Es sei schwierig, seine Gefühle in Worte zu fassen. Er habe
eine grosse Bitte: «geben Sie mir eine Chance, zurückzukehren zu meiner Familie,
um ein menschenwürdiges Leben zu führen». Es tue ihm sehr leid, was er getan
habe.
Es stellen und begründen folgende Anträge:
Staatsanwalt B.___:
1. Der Beschuldigte sei wegen mehrfachen
gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls schuldig zu sprechen.
2. Er sei zu einer Freiheitsstrafe von 6
½ Jahren und einer Busse von CHF 100.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu
einem Tag Freiheitsstrafe, zu verurteilen.
3. Die ausgestandene Untersuchungshaft
und der vorzeitige Strafvollzug seien an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
4. Die Kostennote des amtlichen
Verteidigers sei nach richterlichem Ermessen festzusetzen.
5. Die Verfahrenskosten habe der
Beschuldigte zu bezahlen.
Rechtsanwalt Reto Gasser:
1. Der Beschuldigte sei schuldig zu
sprechen wegen mehrfachen Diebstahls, gewerbsmässigen Diebstahls im Zeitraum
November 2013 bis April 2014, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen
Hausfriedensbruchs, begangen in der Zeit vom 26. Januar 2013 bis 22. April
2014, mehrfacher rechtswidriger Einreise und mehrfachen rechtswidrigen
Aufenthaltes, begangen in der Zeit vom 26. Januar 2013 bis 22. April 2014 sowie
mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen in der Zeit vom
2. November 2012 bis 14. Mai 2014.
2. Der Beschuldigte sei vom Vorhalt des
bandenmässigen Diebstahls freizusprechen.
3. Der Beschuldigte sei zu einer
Freiheitsstrafe von 24 Monaten sowie einer Busse von CHF 100.00, ersatzweise zu
einem Tag Freiheitsstrafe, zu verurteilen.
4. Dem Beschuldigten sei für die ersten
30 Tage Überhaft eine Entschädigung von CHF 200.00 pro Tag, anschliessend eine
Entschädigung von CHF 150.00 pro Tag, zu bezahlen.
5. Es sei festzustellen, dass die Ziffern
1, 4, 5, 6, 7 und 8 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 2.
November 2015 in Rechtskraft erwachsen sind.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens
seien zu 1/5 dem Beschuldigten, zu 4/5 dem Staat aufzuerlegen.
7. Die Kosten der amtlichen Verteidigung
seien vom Staat zu tragen.
Der Staatsanwalt verzichtet auf eine
Replik.
Hierauf wird der öffentliche Teil der
Verhandlung geschlossen. Es erfolgt die geheime Beratung des Gerichts. Am 24.
November 2016, 16:00 Uhr, wird den Parteien das Urteil in den wesentlichen
Punkten von Vizepräsident Kiefer mündlich eröffnet.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Am 16. Mai 2014, 01:15 Uhr, wurde
der Beschuldigte in Steffisburg einer polizeilichen Kontrolle unterzogen. Er
war zu diesem Zeitpunkt in Begleitung einer männlichen Person zu Fuss in
Richtung Heimberg unterwegs und wies sich mit einem biometrischen montenegrinischen
Pass aus, der auf den Namen [...] lautete. Sein Begleiter wies sich mit einem
biometrischen serbischen Pass auf den Namen [...] aus. Weitere Abklärungen
ergaben, dass der Beschuldigte durch die Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn unter dem Namen «A.___» registriert und wegen mehrerer Einbruchdiebstähle
zur Verhaftung ausgeschrieben war (AS 16). Die beiden Männer wurden in der
Folge in das Regionalgefängnis Thun eingewiesen (AS 842 ff.).
2. Der Beschuldigte wurde noch am
gleichen Tag in den Kanton Solothurn überführt und von der Staatsanwaltschaft
am 17. Mai 2014 erstmals befragt (AS 859; 860 ff.).
Die Staatsanwaltschaft stellte in der
Folge beim Haftgericht Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft (AS 868 ff.).
Mit Verfügung vom 19. Mai 2014 wurde vom Haftgericht für die Dauer von 3
Monaten Untersuchungshaft angeordnet (AS 875 ff.). Mit Verfügungen vom 19.
August 2014/18. November 2014 verlängerte das Haftgericht die Untersuchungshaft
für jeweils drei Monate (AS 906 ff.; 927 ff.).
3. Am 18. November 2014 bewilligte die
Staatsanwaltschaft auf Gesuch des Beschuldigten den Antritt des vorzeitigen
Strafvollzuges (AS 932).
4. Die Anklageschrift datiert vom 11.
März 2015 (AS 1 ff.).
5. Am 2. November 2015 fällte das Amtsgericht
Solothurn-Lebern folgendes Urteil (S-L AS 76 ff.):
«
1. Das Strafverfahren gegen A.___ wegen
mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen vor dem
2. November 2012 wird zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung, eingestellt.
2. A.___ hat sich schuldig gemacht:
-
des gewerbs- und
bandenmässigen Diebstahls,
-
der mehrfachen
Sachbeschädigung,
-
des mehrfachen,
teilweise versuchten Hausfriedensbruchs,
alles begangen in der
Zeit vom 26. Januar 2013 bis 22. April 2014,
-
der mehrfachen
rechtswidrigen Einreise und des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts, begangen
in der Zeit vom 26. Januar 2013 bis April 2014,
-
der mehrfachen
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen in der Zeit vom 2. November
2012 bis am 14. Mai 2014.
3. A.___ wird verurteilt zu:
5 Jahren Freiheitsstrafe,
einer Busse von CHF 100.00,
ersatzweise zu einem Tag Freiheitsstrafe.
4. Die von A.___ ausgestandene
Untersuchungshaft sowie die Zeit im vorzeitigen Strafvollzug (insgesamt 534
Tage) werden an die Freiheitsstrafe angerechnet.
5. Es wird festgestellt, dass sich A.___
seit dem 19. November 2014 im vorzeitigen Strafvollzug befindet und zur
Sicherung des Strafvollzugs weiterhin darin belassen wird.
6. Es wird festgestellt, dass A.___ die
nachfolgenden Zivilforderungen der Privatklägerschaft anerkennt. A.___ wird bei
seiner Anerkennung behaftet, den Privatklägern wie folgt Schadenersatz zu bezahlen:
-
[...], Langendorf,
CHF 2‘006.85
-
[...],
Grenchen, CHF 10‘500.00
-
[...], Bern, CHF
16‘810.00
-
[...], Grindelwald,
CHF 10‘000.00
-
[...], Thun, CHF
5‘244.80.
7. Die Zivilklägerin [...], Biel, und die
Zivilklägerin [...], Thun, werden zur Geltendmachung ihrer Forderungen an den
Zivilrichter verwiesen.
8. Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Reto Gasser, wird auf CHF
11‘872.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher
Verteidigung vom Staat zu zahlen. Rechtsanwalt Reto Gasser ist zufolge der
Akontozahlung in der Höhe von CHF 5‘000.00 gemäss Verfügung vom 12. Januar 2015
mithin noch der Restbetrag von CHF 6‘872.70 (inkl. Auslagen und MwSt.)
auszubezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten
erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
9. A.___ hat die Kosten des Verfahrens
mit einer Staatsgebühr von CHF 12‘000.00, total CHF 28‘200.00, zu bezahlen.»
6. Am 16. November 2015 meldete der
Beschuldigte gegen dieses Urteil die Berufung an (S-L AS 91).
7. Gemäss Berufungserklärung vom 11.
Mai 2016 richtet sich die Berufung gegen folgende Ziffern des erstinstanzlichen
Urteils:
-
Ziff. 2 (Schuldsprüche):
Der Beschuldigte
beantragt folgende Änderungen:
-
Schuldspruch wegen
mehrfachem Diebstahl betreffend die Delikte gemäss Anklageschrift Ziff. 1 lit.
a, b und c.
Gemäss erstinstanzlichem
Urteil erfolgte diesbezüglich eine Verurteilung wegen gewerbs- und bandenmässigem
Diebstahl.
-
Schuldspruch wegen
gewerbsmässigem Diebstahl betreffend die Delikte gemäss Anklageschrift Ziff. 1
lit. d, e, f, g, h, k, l, m und n.
Gemäss erstinstanzlichem
Urteil erfolgte diesbezüglich eine Verurteilung wegen gewerbs- und bandenmässigem
Diebstahl.
-
Freispruch von den
Vorhalten gemäss Anklageschrift Ziff. 1 lit. i, j und o.
-
Ziff. 3
(Sanktion):
Der Beschuldigte
beantragt die Ausfällung einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren.
Für die erlittene
Überhaft wird eine Entschädigung von CHF 200.00 pro Tag, ab 31. Tag von CHF
150.00 pro Tag beantragt.
8. Am 24. Mai 2016 erhob die
Staatsanwaltschaft Anschlussberufung. Das Rechtsmittel richtet sich gegen folgende
Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:
-
Ziff. 2 (Schuldsprüche)
Beantragt wird eine
Verurteilung wegen mehrfachem gewerbs- und bandenmässigem Diebstahl.
-
Ziff. 3 (Sanktion)
Beantragt wird die
Ausfällung einer höheren Freiheitsstrafe.
9. Anlässlich der obergerichtlichen
Hauptverhandlung legte der Beschuldigte wie erwähnt bezüglich der Vorhalte
gemäss Anklageschrift Ziff. 1 lit. i, j und o (Diebstahl, Sachbeschädigung und
Hausfriedensbruch zum Nachteil der [...], versuchter Diebstahl,
Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch zum Nachteil des [...] Kiosk Biel,
versuchter Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch zum Nachteil der [...]
AG) ein Geständnis ab und zog die Berufung entsprechend zurück. Damit sind
folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen:
-
Ziff. 1:
(Einstellung).
-
Ziff. 2:
Schuldsprüche wegen gewerbsmässigem Diebstahl (soweit Anklageschrift Ziff. d
bis o resp. die Zeit November 2013 – April 2014 betreffend), mehrfacher
Sachbeschädigung und mehrfachem, teilweise versuchtem Hausfriedensbruch,
mehrfacher Widerhandlung gegen das Ausländergesetz sowie mehrfacher Übertretung
des BetmG.
-
Ziff. 3: (Busse
von CHF 100.00 für Übertretung des BetmG).
-
Ziff. 4:
(Anrechnung Untersuchungshaft).
-
Ziff. 5:
(Feststellung vorzeitiger Strafvollzug).
-
Ziff. 6 und 7:
(Zivilforderungen).
-
Ziff. 7 und 8:
(Entschädigung des amtlichen Verteidigers und Gerichtskosten, soweit die Höhe
betreffend).
10. Die Hauptverhandlung fand am 22.
November 2016 statt.
Erwägungen
II. Die unbestrittenen Sachverhalte
1.1
Anklageschrift Ziff. 1 lit. a
Der Beschuldigte ist zwischen dem
26.
-28. Januar 2013 in Grenchen bei der Firma [...] [...] mit einem unbekannten
Mittäter eingebrochen. Sie öffneten mit einem vorgefundenen Winkelschleifer
zwei Tresore und entwendeten Bargeld von ca. CHF 9‘000.00. Dabei entstand ein
Sachschaden von CHF 2‘935.50.
1.2
Anklageschrift Ziff. 1 lit. b
Der Beschuldigte brach mit einem
unbekannten Mittäter am 14./15. Februar 2013 in Langendorf in das Einfamilienhaus
von [...] ein und entwendete eine Quarz-Uhr im Wert von ca. CHF 200.00. Es
entstand ein Sachschaden von ca. CHF 1‘800.00.
1.3
Anklageschrift Ziff. 1 lit. c
Der Beschuldigte verübte am 26./27.
März 2013 in Langenthal mit einem unbekannten Mittäter einen Einbruch in den
Kiosk [...] und entwendete insgesamt 307 Stangen Zigaretten mit einem Wert von
CHF 20‘161.00. Es entstand ein Sachschaden von ca. CHF 2‘500.00.
1.4
Anklageschrift Ziff. 1 lit. d
Der Beschuldigte brach zwischen dem
12.
-15. November 2013 in Lohn-Ammannsegg mit einem unbekannten Mittäter in das
Einfamilienhaus von [...] ein und entwendete Bargeld von CHF 460.00 sowie einen
Hausschlüssel für CHF 30.00. Es entstand ein Sachschaden von ca. CHF 3‘500.00.
1.5
Anklageschrift Ziff. 1 lit. e
Der Beschuldigte brach am 16./17. November
2013.
in Lengnau mit einem unbekannten Mittäter in das Einfamilienhaus von [...]
ein und entwendete eine Rolex-Uhr im Wert von ca. CHF 10‘000.00 sowie Bargeld
von ca. CHF 447.00. Es entstand Sachschaden von ca. CHF 1‘000.00.
1.6
Anklageschrift Ziff. 1 lit. f
Der Beschuldigte brach am 18. November
2013.
in Wiler bei Utzenstorf zusammen mit einem unbekannten Mittäter in das
Einfamilienhaus von [...] ein und entwendete Wertgegenstände (Faustfeuerwaffe,
Münzsammlung, Armbanduhr und Bargeld) von insgesamt ca. CHF 8‘888.00. Es
entstand ein Sachschaden von ca. CHF 3‘600.00.
1.7
Anklageschrift Ziff. 1 lit. g
Der Beschuldigte brach am 4. Dezember
2013.
in Kerzers zusammen mit einem unbekannten Mittäter in das Einfamilienhaus
von [...] ein und entwendete verschiedene Gegenstände mit einem nicht näher
bezifferbaren Wert. Es entstand ein Sachschaden in unbekannter Höhe.
1.8
Anklageschrift Ziff. 1 lit. h
Der Beschuldigte brach am 4. Dezember
2013.
in Murten zusammen mit einem unbekannten Mittäter in das Einfamilienhaus
von [...] ein und entwendete verschiedene Gegenstände (Goldvreneli, Bargeld von
ca. CHF 120.00). Es entstand ein Sachschaden in unbekannter Höhe.
1.9
Anklageschrift Ziff. 1 lit. i
Der Beschuldigte drang am 30. Januar
2014.
in Niederbipp zusammen mit zwei weiteren unbekannt gebliebenen Mittäter
durch die defekte Haupteingangstüre in ein Mehrfamilienhaus der [...] ein und
versuchte eine weitere Türe aufzubrechen, als er von einem Bewohner der
Liegenschaft gestört wurde. Die drei Männer verliessen die Liegenschaft
anschliessend fluchtartig ohne Deliktsgut. Es entstand Sachschaden von ca. CHF
1‘000.00.
1.10
Anklageschrift Ziff. 1 lit. j
Der Beschuldigte versuchte zusammen
mit einem weiteren Mittäter am 22. Februar 2014 in den [...]-Kiosk in Biel
einzubrechen. Sie konnten nichts entwenden, es entstand aber Sachschaden von
ca. CHF 1‘500.00.
1.11
Anklageschrift Ziff. 1 lit. k
Der Beschuldigte brach am 15./16. März
2014.
in Grenchen zusammen mit einem unbekannten Mittäter in die Garage [...] AG
ein, wo die beiden Täter vergeblich versuchten, einen im Büro stehenden Tresor
aufzumachen. Die Täter verliessen die Garage ohne Deliktsgut. Es entstand ein
Sachschaden von ca. CHF 10‘500.00.
1.12
Anklageschrift Ziff. 1 lit. l
Der Beschuldigte brach am 17./18. März
2014.
in Fraubrunnen zusammen mit einem unbekannten Mittäter in die Kaffee-Bar [...]
ein, wo sie Zigaretten und Lose im Gesamtwert von CHF 8‘563.00 entwendeten. Es
entstand ein Sachschaden von ca. CHF 1‘000.00.
1.13
Anklageschrift Ziff. 1 lit. m
Der Beschuldigte brach am 23. März
2014.
in Grindelwald zusammen mit einem unbekannten Mittäter in das Parkhotel [...]
AG ein und entwendete Bargeld im Gesamtwert von CHF 29‘644.45. Es entstand ein
Sachschaden von total CHF 3‘067.55.
1.14
Anklageschrift Ziff. 1 lit. n
Der Beschuldigte brach am 21./22.
April 2014 in Steffisburg zusammen mit einem unbekannten Mittäter in das
Restaurant [...] ein und entwendete Bargeld und Briefmarken im Gesamtwert von
CHF 2‘155.40. Es entstand ein Sachschaden von CHF 3‘089.40.
1.15
Anklageschrift Ziff. 1 lit. o
Der Beschuldigte brach am 21. April
2014.
in Thun zusammen mit einem unbekannten Mittäter in die [...] AG ein und
versuchte im Büro einen Tresor aus der Wand zu reissen. Sie wurden jedoch von
der Nachtwache gestört und flüchteten ohne Beute. Es entstand Sachschaden von
ca. CHF 200.00.
2.
Der Beschuldigte ist zudem
rechtskräftig schuldig gesprochen wegen mehrfacher rechtswidriger Einreise und
rechtswidrigem Aufenthalt in der Schweiz i.S. von Art. 115 Abs. 1 lit. a und
AuG (Anklageschrift Ziff. 2) sowie wegen mehrfacher Übertretung des BetmG
(Konsum von Marihuana; Anklageschrift Ziff. 3).
III. Rechtliche Subsumtion
A. Anklageschrift Ziff. 1 lit. a – c
1.
Die erstinstanzlichen Schuldsprüche
wegen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) und Hausfriedensbruch (Art. 186
StGB) sind in Rechtskraft erwachsen. Der Beschuldigte anerkennt in allen drei
Fällen auch den Tatbestand des einfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1
StGB. Angefochten ist der Schuldspruch wegen gewerbs- und bandenmässigem
Diebstahl.
2.
Gewerbsmässiger Diebstahl
2.1
Nach der Rechtsprechung handelt
der Täter gewerbsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter
für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte
innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten
Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes
ausübt. Wesentlich ist ausserdem, dass der Täter sich darauf einrichtet, durch
sein deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen
namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen. Zudem muss
er die Tat bereits mehrfach begangen haben (BGE 129 IV 188 E. 3.1.2 S. 191; 119
IV 129 E. 3a S. 132 f.; je mit Hinweis). Im Urteil 6B_848/2015 vom 8. Februar
2016.
hat das Bundesgericht die Annahme von Gewerbsmässigkeit verworfen: der
Täter hatte einzig einen Diebstahl vollendet (Serviceportemonnaie und
Automatengeld in einem Restaurant gestohlen) und einen Diebstahl versucht (Schmuck
aus eingeschlagenem Schaufenster eines Schmuckateliers). Es fehle an der
mehrfachen Tatbegehung innerhalb eines bestimmten Zeitraumes, fraglich sei
angesichts des tiefen Deliktsbetrages von CHF 360.00 auch das
Tatbestandselement der namhaften Finanzierung der Lebensgestaltung (E. 3.4).
2.2
Der Beschuldigte führte in der
polizeilichen Befragung vom 22. Mai 2014 aus, er sei gelernter Mechaniker, habe
jedoch seit 1999 nicht mehr gearbeitet. Er lebe am Meer und vermiete Teile
seines Hauses an Gäste; zudem handle er mit Autos (AS 63). Anlässlich der
Einvernahme durch den Staatsanwalt am 13. Januar 2015 führte er aus, er sei
Schiffsmechaniker; er habe sich das Geld zum Leben jedoch meistens ausgeliehen
(AS 756).
Der Beschuldigte verfügte somit zu
Beginn des Jahres 2013, als er die drei Einbruchdiebstähle verübte, über keinerlei
Einkommen. Er beging die drei Einbruchdiebstähle innert 60 Tagen und erzielte
dabei einen Deliktsertrag von knapp CHF 30‘000.00. Da er die Diebstähle
mit einem Kollegen beging, verblieb ihm ein Betrag von CHF 15‘000.00 bzw. von
CHF 7‘500.00 pro Monat. Die drei vom Beschuldigten und seinem Kollegen
ausgewählten Tatorte sind völlig unterschiedlicher Natur: In einem Fall handelte
es sich um eine Gewerbeliegenschaft, im Weiteren um ein Einfamilienhaus und
einen Kiosk. Die Auswahl dieser völlig verschiedenen Deliktsobjekte deutet
darauf hin, dass sich der Beschuldigte nicht auf bestimmte Objekte
«spezialisierte», sondern jede Gelegenheit wahrnahm, die sich für die Verübung
eines Diebstahls geboten hat. Dieses Vorgehen des Beschuldigten, die Anzahl von
drei Einbrüchen in nur 60 Tagen sowie der namhafte Deliktsbetrag von insgesamt
CHF 30‘000.00, dem kein weiteres Einkommen gegenüberstand, sprechen klar für
ein gewerbsmässiges Handeln des Beschuldigten. Er stellte sich offensichtlich
darauf ein, mit seiner Tätigkeit ein Einkommen zu erzielen, welches ihm
erlaubte, seine Lebenskosten vollumfänglich zu decken. An der Verhandlung vor
Obergericht sagte er denn auch selbst aus, es sei darum gegangen, in der
Schweiz zu überleben. Art. 139 Ziff. 2 StGB ist deshalb erfüllt.
3.
Bandenmässiger Diebstahl
3.1
Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit gegeben, wenn zwei oder mehrere Täter sich
mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden,
inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise
noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Dieser Zusammenschluss (auch nur
von zwei) ist es, der den Einzelnen physisch und psychisch stärkt, ihn deshalb
besonders gefährlich macht und die Begehung von weiteren solchen Straftaten
voraussehen lässt (6B_693/2008 vom 28.5.2009, E. 2).
Besondere persönliche Verhältnisse,
Eigenschaften und Umstände, welche die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen,
werden bei dem Täter oder Teilnehmer berücksichtigt, bei dem sie vorliegen
(Art. 27 StGB). Gemäss Trechsel/Crameri (in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 139 N. 16) stellt das
Wirken als Mitglied einer Bande ein persönliches Merkmal im Sinne von Art. 27
StGB dar (siehe schon Arthur Haefliger in SJZ, 1951, S. 372 f.; Marcel
Alexander Niggli/Christoph Riedo in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar,
Strafrecht II, 3. Auflage 2013, Art. 139 N. 135). Stehlen als Mitglied einer Bande
sei besonders gefährlich, «weil der Zusammenschluss zur fortgesetzten Verübung
von Raub oder Diebstahl die Täter psychisch und physisch stärkt». Durch den
Zusammenschluss würden sich die Mitglieder auch an die verbrecherischen Ziele
binden und erschwerten sich gegenseitig die Umkehr. Als Mitglieder zählten nur
Mittäter. Eine explizite Vereinbarung sei nicht erforderlich, wohl aber die
(möglicherweise stillschweigende) Einigung über die Begehung mehrerer Taten.
Wer nur eine ganz untergeordnete Rolle spiele, sei Gehilfe. Im Übrigen seien
verschiedenartige Formen der Rollenverteilung möglich. Jedes Mitglied sei
Mittäter. Dass sich jeder Einzelne an allen Unternehmungen der Bande beteilige,
sei nicht erforderlich (Trechsel/Crameri, a.a.O., N. 17 mit Hinweisen auf die
Rechtsprechung). Als persönliches Merkmal wird die Bandenmässigkeit betrachtet,
weil das Gesetz voraussetzt, dass der Beteiligte Mitglied der Bande ist (Marc
Forster in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3.
Auflage 2013, Art. 27 N. 19).
3.2
Unbestritten ist, dass der
Beschuldigte die drei Einbruchdiebstähle mit einem Kollegen verübt hat. Am 2.
Juni 2014 führte er in der polizeilichen Einvernahme zum Diebstahl vom 26./28.
Januar 2013 in Grenchen (AKS Ziff. 1 lit. a) aus, er habe diesen «mit einem
Bekannten», der in der Schweiz wohnhaft sei, verübt. Am 12. Juni 2014 sagte er
zum Diebstahl vom 14./15. Februar 2013 in Langendorf (AKS Ziff. 1 lit. b) aus,
er habe diesen mit einem Freund verübt, der einen Kombi der Marke Ford mit
Schweizer Kontrollschild gehabt habe (AS 163). Am 15. Juli 2014 führte er zum
Diebstahl in Langenthal (AKS Ziff. 1 lit. c) aus, dass er den Diebstahl mit
einem Kollegen verübt habe, mit dem er es früher auch ein paar Mal gemacht
habe. Dieser sei mit dem Auto, einem Kombi, gekommen (AS 199). Anlässlich der
Einvernahme durch den Staatsanwalt am 13. Januar 2015 sagte der Beschuldigte
dann ausdrücklich aus, alle drei Einbruchdiebstähle mit dem gleichen Kollegen
verübt zu haben (AS 757, 759).
3.3
Der Beschuldigte hat somit
innerhalb von 60 Tagen mit der gleichen Person drei Einbruchdiebstähle
begangen, wobei der zweite Täter offenbar jeweils ein Fahrzeug zwecks
Abtransports der Diebesbeute zur Verfügung stellte und insofern eine gewisse
Aufgabenaufteilung zwischen den Tätern und ein gleiches wiederholtes Vorgehen
zu erkennen ist. Der Beschuldigte und sein Kollege haben innerhalb von nur 60
Tagen drei Einbruchdiebstähle verübt und dabei ein beträchtliches Deliktsgut erzielt.
In dem vom Verteidiger des Beschuldigten erwähnten BGE 124 IV 86 verneinte das
Bundesgericht die Bandenmässigkeit bei zwei Drogendelinquenten, weil das
Zusammenwirken jeweils zufällig war und sich spontan ergab, wenn sich die
beiden dortigen Täter trafen und der eine ohnehin schon vorhatte, Drogen zu
kaufen oder zu verkaufen und dann einfach vom anderen begleitet wurde. Im
vorliegenden Fall ist aber ein stabiles Team erkennbar, das innert kurzer Zeit
mehrfach arbeitsteilig zusammenwirkte. Der Beschuldigte handelte deshalb
bezüglich der drei zwischen dem 26./28. Januar 2013 und dem 26./27. März 2013 begangenen
Einbruchdiebstähle bandenmässig i. S. von Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB.
4.
Zusammenfassend ist damit
festzuhalten, dass sich der Beschuldigte in der Zeit zwischen dem 26./28.
Januar 2013 und dem 26./27. März 2013 des gewerbs- und bandenmässigen
Diebstahls i.S. von Art. 139 Ziff. 2 und 3 Abs. 2 StGB schuldig gemacht hat.
B. Anklageschrift Ziff. 1 lit. d - o
1.
Während der Phase von November 2013
– April 2014 hat der Beschuldigte insgesamt 12 Einbruchdiebstähle bzw. Versuche
dazu verübt. Es ist von Seiten des Beschuldigten unbestritten, dass er damit
den Qualifikationsgrund von Art. 139 Ziff. 2 StGB erfüllt hat und wegen
gewebsmässigem Diebstahl schuldig gesprochen werden muss.
2.
Bestritten ist vom Beschuldigten
die bandenmässige Verübung dieser Diebstähle gemäss Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2
StGB:
2.1
Anlässlich der Einvernahme durch
den Staatsanwalt vom 13. Januar 2015 zu den Vorhalten gemäss Anklageschrift
Ziff. 1 lit. d – n (ohne lit. i) gab der Beschuldigte ausdrücklich zu, dass bei
folgenden Einbruchdiebstählen jeweils der gleiche Mittäter beteiligt war:
-
Anklageschrift
Ziff. 1 lit. d (Diebstahl vom 12./15. November 2013 in Lohn-Ammannsegg,; AS
760)
-
Anklageschrift
Ziff. 1 lit. e (Diebstahl vom 16./17. November 2013 in Lengnau; AS 760)
-
Anklageschrift
Ziff. 1 lit. l (Diebstahl vom 17./18. März 2014 in Fraubrunnen)
Der Beschuldigte führte
aus, dass er diesen Diebstahl mit der gleichen Person wie die anderen Einbrüche
begangen habe (AS 765). Es ist damit erstellt, dass er auch die Diebstähle
gemäss Anklageschrift Ziff. 1 lit. f – k, zu welchen er unmittelbar vor der
zitierten Antwort befragt worden war, mit dem gleichen Mittäter begangen hat.
-
Aus der
Fragestellung des Staatsanwaltes zu den Vorhalten Anklageschrift Ziff. 1 lit. m
und n ergibt sich, dass der Staatsanwalt auch bei diesen Delikten vom gleichen
Mittäter ausgeht. Diese Annahme wird vom Beschuldigten in den entsprechenden
Antworten in keiner Weise in Frage gestellt oder bestritten. Auch an der obergerichtlichen
Verhandlung stellte er nicht in Frage, mit dem gleichen Mittäter gehandelt zu
haben.
Es ist somit erstellt, dass der
Beschuldigte sämtliche Einbruchdiebstähle gemäss Anklageschrift Ziff. d – o mit
demselben Mittäter begangen hat.
2.2
Es kann auf die Ausführungen unter
A./Ziff. 3.3 hiervor verwiesen werden. Der Beschuldigte hat die 12 Einbruchdiebstähle
bzw. die Versuche dazu jeweils mit demselben Mittäter verübt. Die Person, mit
welcher er diese Delikte beging, ist identisch mit dem Mittäter der Diebstähle
während der ersten Phase in der Zeit von Januar 2013 – März 2013. Der
Beschuldigte und diese zweite Person bildeten somit ein eingespieltes Team,
welches nach einer ersten Deliktsphase in den ersten drei Monaten des Jahres
2013.
und nach einem längeren Unterbruch wieder zusammenfand und während gut 5
Monaten 12 weitere Einbruchdiebstähle bzw. Versuche dazu verübte. Es ist offensichtlich,
dass der Beschuldigte damit bandenmässig handelte. Der Qualifikationsgrund von
Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB ist erfüllt.
C. Mehrfache gewerbs- und
bandenmässige Tatbegehung?
Zu prüfen ist, ob angesichts der
Tatsache, dass der Beschuldigte die vorgehaltenen Diebstähle in zwei
Zeitperioden beging (Januar-März 2013 bzw. November 2013 - April 2014), von
mehrfachem gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl oder aber – wie dies die
Vorinstanz beurteilte – von einem einheitlichen Tatentschluss für beide Perioden
auszugehen ist.
Das Bundesgericht hat im Entscheid BGE
116.
IV 121 festgehalten, dass die im besonderen Teil des StGB für gewerbsmässige
Deliktsbegehung vorgesehenen Strafrahmen eine mehrfache Verwirklichung des
Tatbestandes immer schon einkalkulieren und deshalb bei einem Schuldspruch
wegen gewerbsmässiger Tatbegehung die Anwendung von Art. 68 StGB (heute: Art.
49.
StGB) grundsätzlich ausser Betracht zu bleiben hat. Von diesem Grundsatz sei
aber abzuweichen, wenn während verschiedener, voneinander getrennter
Zeitabschnitte gewerbsmässig delinquiert worden sei, ohne dass den einzelnen
Phasen ein umfassender Entschluss zugrunde lag und die Deliktsserien auch
objektiv nicht als Einheit im Sinne eines zusammenhängenden Geschehens
erscheinen würden (E. 2 b aa).
Im vorliegenden Fall liegt zwischen
den zwei Deliktsserien ein zeitlicher Unterbruch von knapp 8 Monaten. Bei einer
derart langen Unterbrechung der deliktischen Tätigkeit kann nicht mehr von
einem einheitlichen Willensentschluss ausgegangen werden, welcher dieser
zugrunde lag. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte rechtskräftig verurteilt ist,
am 12. November 2013 rechtswidrig in die Schweiz eingereist zu sein. Unmittelbar
darauf (zwischen dem 12. und 15. November 2013) erfolgte der erste Diebstahl
der zweiten Deliktsphase (Anklageschrift Ziff. 1 lit. d). Der Beschuldigte
musste somit (wahrscheinlich in seiner Heimat) den (erneuten) Entschluss
fassen, in die Schweiz zu reisen und hier wiederum zu delinquieren. Es ist
deshalb von einem neuen Willensentschluss für die zweite Deliktsphase und damit
von einer mehrfachen gewerbs- und bandenmässigen Tatbegehung auszugehen.
IV. Zusammenfassung
Der Beschuldigte ist schuldig zu
sprechen wegen
-
mehrfachem
gewerbs- und bandenmässigem Diebstahl;
-
mehrfacher
Sachbeschädigung;
-
mehrfachem
Hausfriedensbruch und Versuch dazu;
-
mehrfacher
Widerhandlung gegen das Ausländergesetz;
-
mehrfacher
Übertretung des BetmG.
V. Strafzumessung
1.
Allgemeines zur Strafzumessung
1.1
Nach Art. 47 StGB misst das
Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben
und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben
des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).
Bei der Tatkomponente können fünf
verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt
der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass
des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten
Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass
der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit
des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives
Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Unter der
subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung
des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens
insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren
Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz
trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden
Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch
umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei
seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens
überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung ist es richtig,
dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus. Die
Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des
Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer
wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem
von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist.
Schliesslich ist unter dem Aspekt der
Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und
äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu
vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je
leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer
wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3a
aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem
psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch
unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von
Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur
ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit
oder Verzweiflung usw.
Bei der Täterkomponente sind
einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen, auch über im Ausland
begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen –
Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur berücksichtigt,
wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV
1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters
im Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im
Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen
zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im
Strafverfahren, also ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis
abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die
Strafempfindlichkeit des Täters.
1.2
Hat der Täter durch eine oder
mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt,
so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht
sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um
mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der
Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe
gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen
für die schwerste Tat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die
schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die
Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des
Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat gedanklich die
Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt
hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer
Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung
zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011, E. 5.4). Allerdings ist
die Bildung einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen möglich.
Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip
nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Das Gericht
kann somit auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten
Fall für jede einzelne Tat eine Freiheitsstrafe ausfällen würde. Demgemäss sind
im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB «die Voraussetzungen für mehrere gleichartige
Strafen erfüllt», wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen
Normverstoss gleichartige Strafen ausfällte. Dass die anzuwendenden
Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 138
IV 120 E. 5.2). Bei der Bildung der Gesamtstrafe hat das Gericht von der
Einsatzstrafe auszugehen und diese in einer Gesamtwürdigung angemessen zu
erhöhen. Zwar ist es dem Gericht dabei nicht untersagt, zunächst für jede
Einzeltat eine selbstständige Strafe festzusetzen, zumal es die Überlegungen,
die es bei der Bemessung der Strafe angestellt hat, in seinem Urteil so
darstellen muss, dass erkennbar wird, welche Gesichtspunkte es in welchem Sinne
berücksichtigt hat. Verlangt wird jedoch, dass es dennoch die erforderliche
Gesamtstrafzumessung vornimmt. Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die
einzelnen Straftaten in einem selbstständigen Schritt innerhalb des (allenfalls
erweiterten) Strafrahmens gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB gewürdigt werden. Dabei
sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr
Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbstständigkeit sowie die
Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen
zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts wird dabei
geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und
situativ in einem engen Zusammenhang stehen (zum Ganzen Urteil 6B_323/2010 vom
23.
Juni 2010 E. 3.2).
1.3
Die tat- und täterangemessene
Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten)
anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs-
oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf innerhalb dieses
neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen
wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn
aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte
Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer Unterschreitung
des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw.
strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten
Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen
Strafrahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Die verminderte Schuldfähigkeit
allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den ordentlichen Strafrahmen zu
verlassen. Dazu bedarf es weiterer, ins Gewicht fallender Umstände, die das
Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen (BGE 136 IV 55 E. 5.8, S.
63, mit Hinweisen).
2.
Anlässlich der obergerichtlichen
Verhandlung führte der Beschuldigte zu seinen persönlichen Verhältnissen im
Wesentlichen aus, er sei geschieden und habe keine Kinder. Zu seiner Familie in
Montenegro habe er telefonischen Kontakt. Er habe Schiffsmechaniker gelernt.
Als der Krieg ausgebrochen sei, sei er mit der Ausbildung fertig gewesen. Er
habe in Kroatien Militärdienst geleistet, vom 16. Januar 1991 bis 16. Juni
1992.
Nachher habe es keine grossen Arbeitsmöglichkeiten gegeben. Er habe
verschiedene Arbeiten verrichtet, als Kellner und für eine griechische Firma
auf dem Schiff. Seit 1999 habe er nicht mehr als Schiffsmechaniker gearbeitet,
es habe keine Stellen gegeben. Er habe dann als Automechaniker gearbeitet und
sei im Autohandel tätig gewesen. Im Januar 2013 sei er erstmals in die Schweiz
gekommen. Nach der Entlassung in Österreich im September 2012 sei er zunächst
nach Hause gegangen.
Er sei aus finanziellen und familiären
Gründen in die Schweiz gekommen. Das Ziel sei gewesen, in den Autohandel
einzusteigen, um Geld nach Hause schicken zu können. Autos aus der Schweiz
hätten mehr wert, sie würden höher geschätzt als solche aus anderen Ländern.
Der Grund für die Diebstähle sei der gewesen, dass er dringend Geld für eine
Operation seines Bruders (Hirntumor) benötigt habe. Sie hätten das Geld
zusammenbringen müssen, damit er operiert werden könne. Er habe gemeint, er
hätte dafür sechs Monate Zeit, doch dann sei ihnen gesagt worden, wenn man
nicht jetzt operiere, brauche es keine Operation mehr. Deshalb habe er Geld
ausgeliehen, das er aber wieder zurückzahlen müsse. Die Operation sei am 1.
April 2013 gewesen. Er sei damals bei seinem Bruder gewesen, um ihm
beizustehen. Wegen seiner Schulden sei er wieder in die Schweiz eingereist. Sie
hätten auch Land in Montenegro verkaufen wollen, doch laufe dort ein Gerichtsverfahren
mit dem Nachbarn. Dies verkompliziere alles. Sie hätten CHF 20‘000.00 Euro für
den Arzt bezahlen müssen.
In Österreich habe er zu Geld kommen
wollen, weil er damals spielsüchtig gewesen sei. Spielen sei wichtiger gewesen
als essen. Er sei ein Idiot gewesen. Er habe Spielschulden bezahlt, damit er
habe weiter spielen können. In der Schweiz habe er nie Glückspiele gemacht. Die
ersten Einbrüche in der Schweiz habe er gemacht um zu überleben. Es sei nicht
so gelaufen hier, wie er sich das vorgestellt habe. Das Leben sei 5 mal teurer
hier. Der Gesundheitszustand seines Bruders sei schon seit 2008 schlecht
gewesen. Sie hätten aber lange nichts Genaues gewusst; bis sie einen Neurochirurgen
gefunden hätten. Nach der Entlassung aus dem Gefängnis wolle er versuchen im
Tourismus zu arbeiten, an der Küste bei ihnen. Dafür sei es wichtig, Sprachen
zu können, weshalb er im Gefängnis Deutsch und Englisch lerne. In den Wintermonaten
wolle er als Mechaniker arbeiten. Mit seinem Bruder habe er telefonischen
Kontakt. Er habe Schwierigkeiten zu sprechen, sage aber, er fühle sich gut. Der
Zustand sei stabil.
Auf die Frage, ob man ihn in der
Schweiz nicht mehr erwische, antwortete er, er sei vor 10 Tagen 44 geworden. Er
habe dieses Leben satt. Er lebe nicht 300 Jahre; er wolle versuchen, als Mensch
zu leben.
3.
Konkrete Strafzumessung
3.1
Die schwerste Tat ist vorliegend
der gewerbs- und bandenmässige Diebstahl vom November 2013 – April 2014
(Anklageschrift Ziff. 1 lit. d-o). Der Strafrahmen bewegt sich von 180 Tagessätzen
Geldstrafe bis 10 Jahre Freiheitsstrafe (Art. 139 Ziff. 3 StGB).
3.2
Tatkomponenten
Hier ist vorweg festzustellen, dass
eine doppelte Qualifikation des Diebstahls gegeben ist (gewerbs- und bandenmässig).
Es liegt ein erheblicher Deliktsbetrag von total ca. CHF 60‘000.00 vor. Der
Beschuldigte beging 12 Einbruchdiebstähle bzw. Versuche dazu und dabei mehrfach
Einbrüche in Einfamilienhäuser, was für die Geschädigten eine besonders
empfindliche Verletzung ihrer Privatsphäre bedeutet und immer das Risiko einer
direkten Konfrontation mit den Bewohnern in sich birgt.
Beim Beschuldigten handelt es sich um
einen klassischen Kriminaltouristen, der eigens zwecks deliktischer Tätigkeit
in die Schweiz einreiste. Zudem liegt eine lange Deliktsdauer von 5 Monaten
vor. Eine übermässige kriminelle Energie ist jedoch nicht festzustellen, haben
der Beschuldigte und sein Mittäter ihr Vorhaben doch jeweils sofort aufgegeben,
wenn sie gestört wurden.
Der Beschuldigte handelte mit direktem
Vorsatz und grundsätzlich aus egoistischen, materiellen Beweggründen. Zu
berücksichtigen sind aber in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» die
geltend gemachten hohen Gesundheitskosten für die Operation des Bruders und die
Tatsache, dass es in der Heimat des Beschuldigten keinen ausgebauten Sozialstaat
gibt.
Insgesamt ist somit von einem leichten bis
mittelschweren Tatverschulden und damit von einer Einsatzstrafe von 28 Monaten
auszugehen.
3.3
Straferhöhung (Art. 49 StGB)
Diese Einsatzstrafe ist wegen des gewerbs-
und bandenmässigen Diebstahls der ersten Phase (26. Januar bis 27. März 2013)
um 12 Monate zu erhöhen. Zu berücksichtigen sind dabei die Deliktsdauer von
zwei Monaten, der Deliktsbetrag von ca. CHF 30‘000.00 und die Anzahl der
Einbruchdiebstähle (drei), wovon einer in ein Einfamilienhaus. Die mehrfache
Sachbeschädigung und der mehrfache Hausfriedensbruch bzw. der Versuch dazu
stehen in engem Zusammenhang mit den Einbruchdiebstählen, weshalb deswegen nur
eine geringe Straferhöhung von vier Monaten zu erfolgen hat.
Schliesslich ist wegen der mehrfachen
rechtswidrigen Einreise bzw. des rechtswidrigen Aufenthaltes in der Schweiz
eine weitere Straferhöhung vorzunehmen. Die Ausfällung einer Geldstrafe für
diese Schuldsprüche kommt nicht in Betracht, da eine solche nicht vollzogen
Dispositiv
werden kann: Der Beschuldigte ist mittellos und verfügt über kein Anwesenheitsrecht
in der Schweiz, welches ihm die Erzielung eines Erwerbseinkommens ermöglichen
würde. Auch diese Delinquenz steht zudem insofern im Zusammenhang mit den
Einbruchdiebstählen, als die Einreise und der Aufenthalt in der Schweiz den
einzigen Zweck hatten, hier zu delinquieren. Aus diesem Grund ist ebenfalls
keine massive Erhöhung vorzunehmen. Angemessen ist eine Erhöhung von einem
Monat.
Vor Berücksichtigung der Täterkomponenten ist
somit von einer Freiheitsstrafe von 45 Monaten auszugehen.
3.4 Täterkomponenten
Zum Vorleben des Beschuldigten und zu seinen
persönlichen Verhältnissen kann auf die Ausführungen in Ziff. 2 hiervor sowie
auf die Akten und die Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil (S. 32 ff.; AS 1129
ff.; 1154 ff.) verwiesen werden.
Zunächst ist bei den Täterkomponenten
die Zäsur, die die kriegerischen Ereignisse ab 1990 in das Leben des Beschuldigten
gerissen hatten, strafmindernd zu berücksichtigen. Ebenso wirken sich das
Geständnis ganz am Schluss des Berufungsverfahrens und die lange
Untersuchungshaft bzw. das lange Warten auf den Übertritt in den vorzeitigen
Strafvollzug (Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzugs: 18. November 2014,
Übertritt: 22. Oktober 2015) als leicht strafmindernd aus. Auf der anderen
Seite sind jedoch die Vorstrafe aus dem Jahr 2011 in Österreich und die
Tatsache, dass der Beschuldigte kurz nach der Entlassung aus dem Strafvollzug
in der Schweiz erneut und einschlägig straffällig wurde, straferhöhend zu gewichten.
Von einer erhöhten Strafempfindlichkeit kann nicht ausgegangen werden.
Zusammenfassend ist die Strafe aufgrund
der Täterkomponenten um weitere drei Monate auf das abschliessende Strafmass
von 48 Monaten resp. 4 Jahren zu erhöhen.
Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft
sowie der vorzeitige Strafvollzug (Freiheitsentzug seit dem 16. Mai 2014) sind
dem Beschuldigten auf die Strafe anzurechnen.
Die Busse von CHF 100.00 wegen
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes ist rechtskräftig.
VI. Kosten
1. Der erstinstanzliche
Kostenentscheid ist zu bestätigen.
2. Sowohl die Berufung des
Beschuldigten als auch die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft sind
teilweise erfolgreich (diejenige des Beschuldigten bezüglich des Strafmasses,
diejenige der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation).
Es rechtfertigt sich daher, dem Beschuldigten die Kosten zu vier Fünfteln
aufzuerlegen. Ein Fünftel geht zu Lasten des Staates.
Der amtliche Verteidiger des
Beschuldigten, Rechtanwalt Reto Gasser, macht für das obergerichtliche
Verfahren einen Aufwand von 10,6 Stunden, ohne Hauptverhandlung und
Urteilseröffnung, geltend. Dies ist angemessen. Inklusive Haupt-verhandlung von
2 Stunden und der Urteilseröffnung von einer halben Stunde sind ihm somit 13,1
Stunden zu je CHF 180.00 zu entschädigen. Die Auslagen betragen CHF 277.30,
was, inklusive Mehrwertsteuer von 8 %, zu einer Entschädigung von CHF 2‘846.10
führt. Diese ist zahlbar durch den Staat Solothurn, auszahlbar durch die
Zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren im Umfang von vier Fünfteln, d.h. von CHF 2‘276.90,
sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Ein
Nachforderungsanpruch wurde nicht geltend gemacht.
Die Kosten des obergerichtlichen
Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 2‘000.00, total CHF 2‘100.00,
hat der Beschuldigte zu vier Fünfteln zu bezahlen, d.h. CHF 1‘680.00. Ein
Fünftel, d.h. CHF 420.00, geht zu Lasten des Staates.
Demnach wird in Anwendung der Art. 139
Ziff. 2 und 3 Abs. 2, Art. 144 Abs. 1, Art. 186, Art. 186 i.V.m. Art. 22 StGB;
Art. 115 Abs. 1 lit. a, Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG; Art. 19a Ziff. 1 BetmG;
Art. 40, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51 und Art. 106 StGB; Art. 135, Art. 379
ff., Art. 398 ff. und Art. 416 StPO
erkannt:
1. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 1 des
Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 2. November 2015 (nachfolgend
erstinstanzliches Urteil) ist das Strafverfahren gegen A.___ wegen mehrfacher
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen vor dem 2.
November 2012, zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt.
2. Gemäss in diesen Punkten
rechtskräftiger Ziff. 2 des erstinstanzlichen Urteils hat sich A.___ schuldig
gemacht:
-
der mehrfachen
Sachbeschädigung, begangen in der Zeit vom 26. Januar 2013 bis 22. April 2014;
-
des mehrfachen,
teilweise versuchten Hausfriedensbruchs, begangen in der Zeit vom 26. Januar
2013 bis 22. April 2014;
-
der mehrfachen
rechtswidrigen Einreise und des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts, begangen
in der Zeit vom 26. Januar 2013 bis 1. April 2014;
-
der mehrfachen
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen in der Zeit vom 2. November
2012 bis am 14. Mai 2014.
3. A.___ hat sich ferner schuldig gemacht
des mehrfachen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, begangen in der Zeit vom
26. Januar bis 27. März 2013 und vom 12. November 2013 bis 22. April 2014.
4. A.___ wird verurteilt zu:
-
einer
Freiheitsstrafe von 4 Jahren;
-
einer Busse von
CHF 100.00, ersatzweise zu einem Tag Freiheitsstrafe.
5. Die von A.___ ausgestandene
Untersuchungshaft sowie die Zeit im vorzeitigen Strafvollzug werden an die
Freiheitsstrafe angerechnet.
6. Es wird festgestellt, dass sich A.___
seit dem 19. November 2014 im vorzeitigen Strafvollzug befindet und zur
Sicherung des Strafvollzugs weiterhin darin belassen wird.
7. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 6 des
erstinstanzlichen Urteils wird festgestellt, dass A.___ die nachfolgenden Zivilforderungen
der Privatklägerschaft anerkennt. A.___ wird bei seiner Anerkennung behaftet,
den Privatklägern wie folgt Schadenersatz zu bezahlen:
-
[...], Langendorf,
CHF 2‘006.85;
-
[...], Grenchen,
CHF 10‘500.00;
-
[...], Bern, CHF
16‘810.00;
-
[...],
Grindelwald, CHF 10‘000.00;
-
[...], Thun, CHF
5‘244.80
8. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 7 des
erstinstanzlichen Urteils werden die Zivilklägerinnen [...], Biel, und [...],
Thun, zur Geltendmachung ihrer Forderungen an den Zivilrichter verwiesen.
9. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 8 des
erstinstanzlichen Urteils wird die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des
Beschuldigten, Rechtsanwalt Reto Gasser, auf CHF 11‘872.70 (inkl. Auslagen und
MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.
Rechtsanwalt Reto Gasser ist zufolge der Akontozahlung in der Höhe von CHF
5‘000.00 gemäss Verfügung vom 12. Januar 2015 mithin noch der Restbetrag von
CHF 6‘872.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszubezahlen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
10. A.___ hat die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 12‘000.00, total
CHF 28‘200.00, zu bezahlen.
11. Die Entschädigung für den amtlichen
Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt Reto Gasser, wird für das obergerichtliche
Verfahren auf CHF 2‘846.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt. Sie ist
zahlbar durch den Staat Solothurn, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im
Umfang von vier Fünfteln, d.h. CHF 2‘276.90; dies, sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
12. Die Kosten des obergerichtlichen
Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 2‘000.00, total CHF 2‘100.00,
hat A.___ zu vier Fünfteln zu bezahlen, d.h. CHF 1‘680.00. Ein Fünftel, d.h.
CHF 420.00, geht zu Lasten des Staates.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Kiefer Ramseier