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Entscheid

STBER.2016.31

mehrfacher gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch, mehrfache Widerhandlung gegen das AuG, Widerhandlung gegen das BetmG

22. November 2016Deutsch38 min

Source so.ch

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Am 16. Mai 2014, 01:15 Uhr, wurde

der Beschuldigte in Steffisburg einer polizeilichen Kontrolle unterzogen. Er

war zu diesem Zeitpunkt in Begleitung einer männlichen Person zu Fuss in

Richtung Heimberg unterwegs und wies sich mit einem biometrischen montenegrinischen

Pass aus, der auf den Namen [...] lautete. Sein Begleiter wies sich mit einem

biometrischen serbischen Pass auf den Namen [...] aus. Weitere Abklärungen

ergaben, dass der Beschuldigte durch die Staatsanwaltschaft des Kantons

Solothurn unter dem Namen «A.___» registriert und wegen mehrerer Einbruchdiebstähle

zur Verhaftung ausgeschrieben war (AS 16). Die beiden Männer wurden in der

Folge in das Regionalgefängnis Thun eingewiesen (AS 842 ff.).

2. Der Beschuldigte wurde noch am

gleichen Tag in den Kanton Solothurn überführt und von der Staatsanwaltschaft

am 17. Mai 2014 erstmals befragt (AS 859; 860 ff.).

Die Staatsanwaltschaft stellte in der

Folge beim Haftgericht Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft (AS 868 ff.).

Mit Verfügung vom 19. Mai 2014 wurde vom Haftgericht für die Dauer von 3

Monaten Untersuchungshaft angeordnet (AS 875 ff.). Mit Verfügungen vom 19.

August 2014/18. November 2014 verlängerte das Haftgericht die Untersuchungshaft

für jeweils drei Monate (AS 906 ff.; 927 ff.).

3. Am 18. November 2014 bewilligte die

Staatsanwaltschaft auf Gesuch des Beschuldigten den Antritt des vorzeitigen

Strafvollzuges (AS 932).

4. Die Anklageschrift datiert vom 11.

März 2015 (AS 1 ff.).

5. Am 2. November 2015 fällte das Amtsgericht

Solothurn-Lebern folgendes Urteil (S-L AS 76 ff.):

«

1. Das Strafverfahren gegen A.___ wegen

mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen vor dem

2. November 2012 wird zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung, eingestellt.

2. A.___ hat sich schuldig gemacht:

-

des gewerbs- und

bandenmässigen Diebstahls,

-

der mehrfachen

Sachbeschädigung,

-

des mehrfachen,

teilweise versuchten Hausfriedensbruchs,

alles begangen in der

Zeit vom 26. Januar 2013 bis 22. April 2014,

-

der mehrfachen

rechtswidrigen Einreise und des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts, begangen

in der Zeit vom 26. Januar 2013 bis April 2014,

-

der mehrfachen

Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen in der Zeit vom 2. November

2012 bis am 14. Mai 2014.

3. A.___ wird verurteilt zu:

5 Jahren Freiheitsstrafe,

einer Busse von CHF 100.00,

ersatzweise zu einem Tag Freiheitsstrafe.

4. Die von A.___ ausgestandene

Untersuchungshaft sowie die Zeit im vorzeitigen Strafvollzug (insgesamt 534

Tage) werden an die Freiheitsstrafe angerechnet.

5. Es wird festgestellt, dass sich A.___

seit dem 19. November 2014 im vorzeitigen Strafvollzug befindet und zur

Sicherung des Strafvollzugs weiterhin darin belassen wird.

6. Es wird festgestellt, dass A.___ die

nachfolgenden Zivilforderungen der Privatklägerschaft anerkennt. A.___ wird bei

seiner Anerkennung behaftet, den Privatklägern wie folgt Schadenersatz zu bezahlen:

-

[...], Langendorf,

CHF 2‘006.85

-

[...],

Grenchen, CHF 10‘500.00

-

[...], Bern, CHF

16‘810.00

-

[...], Grindelwald,

CHF 10‘000.00

-

[...], Thun, CHF

5‘244.80.

7. Die Zivilklägerin [...], Biel, und die

Zivilklägerin [...], Thun, werden zur Geltendmachung ihrer Forderungen an den

Zivilrichter verwiesen.

8. Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Reto Gasser, wird auf CHF

11‘872.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher

Verteidigung vom Staat zu zahlen. Rechtsanwalt Reto Gasser ist zufolge der

Akontozahlung in der Höhe von CHF 5‘000.00 gemäss Verfügung vom 12. Januar 2015

mithin noch der Restbetrag von CHF 6‘872.70 (inkl. Auslagen und MwSt.)

auszubezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten

erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

9. A.___ hat die Kosten des Verfahrens

mit einer Staatsgebühr von CHF 12‘000.00, total CHF 28‘200.00, zu bezahlen.»

6. Am 16. November 2015 meldete der

Beschuldigte gegen dieses Urteil die Berufung an (S-L AS 91).

7. Gemäss Berufungserklärung vom 11.

Mai 2016 richtet sich die Berufung gegen folgende Ziffern des erstinstanzlichen

Urteils:

-

Ziff. 2 (Schuldsprüche):

Der Beschuldigte

beantragt folgende Änderungen:

-

Schuldspruch wegen

mehrfachem Diebstahl betreffend die Delikte gemäss Anklageschrift Ziff. 1 lit.

a, b und c.

Gemäss erstinstanzlichem

Urteil erfolgte diesbezüglich eine Verurteilung wegen gewerbs- und bandenmässigem

Diebstahl.

-

Schuldspruch wegen

gewerbsmässigem Diebstahl betreffend die Delikte gemäss Anklageschrift Ziff. 1

lit. d, e, f, g, h, k, l, m und n.

Gemäss erstinstanzlichem

Urteil erfolgte diesbezüglich eine Verurteilung wegen gewerbs- und bandenmässigem

Diebstahl.

-

Freispruch von den

Vorhalten gemäss Anklageschrift Ziff. 1 lit. i, j und o.

-

Ziff. 3

(Sanktion):

Der Beschuldigte

beantragt die Ausfällung einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren.

Für die erlittene

Überhaft wird eine Entschädigung von CHF 200.00 pro Tag, ab 31. Tag von CHF

150.00 pro Tag beantragt.

8. Am 24. Mai 2016 erhob die

Staatsanwaltschaft Anschlussberufung. Das Rechtsmittel richtet sich gegen folgende

Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:

-

Ziff. 2 (Schuldsprüche)

Beantragt wird eine

Verurteilung wegen mehrfachem gewerbs- und bandenmässigem Diebstahl.

-

Ziff. 3 (Sanktion)

Beantragt wird die

Ausfällung einer höheren Freiheitsstrafe.

9. Anlässlich der obergerichtlichen

Hauptverhandlung legte der Beschuldigte wie erwähnt bezüglich der Vorhalte

gemäss Anklageschrift Ziff. 1 lit. i, j und o (Diebstahl, Sachbeschädigung und

Hausfriedensbruch zum Nachteil der [...], versuchter Diebstahl,

Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch zum Nachteil des [...] Kiosk Biel,

versuchter Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch zum Nachteil der [...]

AG) ein Geständnis ab und zog die Berufung entsprechend zurück. Damit sind

folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen:

-

Ziff. 1:

(Einstellung).

-

Ziff. 2:

Schuldsprüche wegen gewerbsmässigem Diebstahl (soweit Anklageschrift Ziff. d

bis o resp. die Zeit November 2013 – April 2014 betreffend), mehrfacher

Sachbeschädigung und mehrfachem, teilweise versuchtem Hausfriedensbruch,

mehrfacher Widerhandlung gegen das Ausländergesetz sowie mehrfacher Übertretung

des BetmG.

-

Ziff. 3: (Busse

von CHF 100.00 für Übertretung des BetmG).

-

Ziff. 4:

(Anrechnung Untersuchungshaft).

-

Ziff. 5:

(Feststellung vorzeitiger Strafvollzug).

-

Ziff. 6 und 7:

(Zivilforderungen).

-

Ziff. 7 und 8:

(Entschädigung des amtlichen Verteidigers und Gerichtskosten, soweit die Höhe

betreffend).

10. Die Hauptverhandlung fand am 22.

November 2016 statt.

Erwägungen

II. Die unbestrittenen Sachverhalte

1.1

Anklageschrift Ziff. 1 lit. a

Der Beschuldigte ist zwischen dem

26.

-28. Januar 2013 in Grenchen bei der Firma [...] [...] mit einem unbekannten

Mittäter eingebrochen. Sie öffneten mit einem vorgefundenen Winkelschleifer

zwei Tresore und entwendeten Bargeld von ca. CHF 9‘000.00. Dabei entstand ein

Sachschaden von CHF 2‘935.50.

1.2

Anklageschrift Ziff. 1 lit. b

Der Beschuldigte brach mit einem

unbekannten Mittäter am 14./15. Februar 2013 in Langendorf in das Einfamilienhaus

von [...] ein und entwendete eine Quarz-Uhr im Wert von ca. CHF 200.00. Es

entstand ein Sachschaden von ca. CHF 1‘800.00.

1.3

Anklageschrift Ziff. 1 lit. c

Der Beschuldigte verübte am 26./27.

März 2013 in Langenthal mit einem unbekannten Mittäter einen Einbruch in den

Kiosk [...] und entwendete insgesamt 307 Stangen Zigaretten mit einem Wert von

CHF 20‘161.00. Es entstand ein Sachschaden von ca. CHF 2‘500.00.

1.4

Anklageschrift Ziff. 1 lit. d

Der Beschuldigte brach zwischen dem

12.

-15. November 2013 in Lohn-Ammannsegg mit einem unbekannten Mittäter in das

Einfamilienhaus von [...] ein und entwendete Bargeld von CHF 460.00 sowie einen

Hausschlüssel für CHF 30.00. Es entstand ein Sachschaden von ca. CHF 3‘500.00.

1.5

Anklageschrift Ziff. 1 lit. e

Der Beschuldigte brach am 16./17. November

2013.

in Lengnau mit einem unbekannten Mittäter in das Einfamilienhaus von [...]

ein und entwendete eine Rolex-Uhr im Wert von ca. CHF 10‘000.00 sowie Bargeld

von ca. CHF 447.00. Es entstand Sachschaden von ca. CHF 1‘000.00.

1.6

Anklageschrift Ziff. 1 lit. f

Der Beschuldigte brach am 18. November

2013.

in Wiler bei Utzenstorf zusammen mit einem unbekannten Mittäter in das

Einfamilienhaus von [...] ein und entwendete Wertgegenstände (Faustfeuerwaffe,

Münzsammlung, Armbanduhr und Bargeld) von insgesamt ca. CHF 8‘888.00. Es

entstand ein Sachschaden von ca. CHF 3‘600.00.

1.7

Anklageschrift Ziff. 1 lit. g

Der Beschuldigte brach am 4. Dezember

2013.

in Kerzers zusammen mit einem unbekannten Mittäter in das Einfamilienhaus

von [...] ein und entwendete verschiedene Gegenstände mit einem nicht näher

bezifferbaren Wert. Es entstand ein Sachschaden in unbekannter Höhe.

1.8

Anklageschrift Ziff. 1 lit. h

Der Beschuldigte brach am 4. Dezember

2013.

in Murten zusammen mit einem unbekannten Mittäter in das Einfamilienhaus

von [...] ein und entwendete verschiedene Gegenstände (Goldvreneli, Bargeld von

ca. CHF 120.00). Es entstand ein Sachschaden in unbekannter Höhe.

1.9

Anklageschrift Ziff. 1 lit. i

Der Beschuldigte drang am 30. Januar

2014.

in Niederbipp zusammen mit zwei weiteren unbekannt gebliebenen Mittäter

durch die defekte Haupteingangstüre in ein Mehrfamilienhaus der [...] ein und

versuchte eine weitere Türe aufzubrechen, als er von einem Bewohner der

Liegenschaft gestört wurde. Die drei Männer verliessen die Liegenschaft

anschliessend fluchtartig ohne Deliktsgut. Es entstand Sachschaden von ca. CHF

1‘000.00.

1.10

Anklageschrift Ziff. 1 lit. j

Der Beschuldigte versuchte zusammen

mit einem weiteren Mittäter am 22. Februar 2014 in den [...]-Kiosk in Biel

einzubrechen. Sie konnten nichts entwenden, es entstand aber Sachschaden von

ca. CHF 1‘500.00.

1.11

Anklageschrift Ziff. 1 lit. k

Der Beschuldigte brach am 15./16. März

2014.

in Grenchen zusammen mit einem unbekannten Mittäter in die Garage [...] AG

ein, wo die beiden Täter vergeblich versuchten, einen im Büro stehenden Tresor

aufzumachen. Die Täter verliessen die Garage ohne Deliktsgut. Es entstand ein

Sachschaden von ca. CHF 10‘500.00.

1.12

Anklageschrift Ziff. 1 lit. l

Der Beschuldigte brach am 17./18. März

2014.

in Fraubrunnen zusammen mit einem unbekannten Mittäter in die Kaffee-Bar [...]

ein, wo sie Zigaretten und Lose im Gesamtwert von CHF 8‘563.00 entwendeten. Es

entstand ein Sachschaden von ca. CHF 1‘000.00.

1.13

Anklageschrift Ziff. 1 lit. m

Der Beschuldigte brach am 23. März

2014.

in Grindelwald zusammen mit einem unbekannten Mittäter in das Parkhotel [...]

AG ein und entwendete Bargeld im Gesamtwert von CHF 29‘644.45. Es entstand ein

Sachschaden von total CHF 3‘067.55.

1.14

Anklageschrift Ziff. 1 lit. n

Der Beschuldigte brach am 21./22.

April 2014 in Steffisburg zusammen mit einem unbekannten Mittäter in das

Restaurant [...] ein und entwendete Bargeld und Briefmarken im Gesamtwert von

CHF 2‘155.40. Es entstand ein Sachschaden von CHF 3‘089.40.

1.15

Anklageschrift Ziff. 1 lit. o

Der Beschuldigte brach am 21. April

2014.

in Thun zusammen mit einem unbekannten Mittäter in die [...] AG ein und

versuchte im Büro einen Tresor aus der Wand zu reissen. Sie wurden jedoch von

der Nachtwache gestört und flüchteten ohne Beute. Es entstand Sachschaden von

ca. CHF 200.00.

2.

Der Beschuldigte ist zudem

rechtskräftig schuldig gesprochen wegen mehrfacher rechtswidriger Einreise und

rechtswidrigem Aufenthalt in der Schweiz i.S. von Art. 115 Abs. 1 lit. a und

AuG (Anklageschrift Ziff. 2) sowie wegen mehrfacher Übertretung des BetmG

(Konsum von Marihuana; Anklageschrift Ziff. 3).

III. Rechtliche Subsumtion

A. Anklageschrift Ziff. 1 lit. a – c

1.

Die erstinstanzlichen Schuldsprüche

wegen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) und Hausfriedensbruch (Art. 186

StGB) sind in Rechtskraft erwachsen. Der Beschuldigte anerkennt in allen drei

Fällen auch den Tatbestand des einfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1

StGB. Angefochten ist der Schuldspruch wegen gewerbs- und bandenmässigem

Diebstahl.

2.

Gewerbsmässiger Diebstahl

2.1

Nach der Rechtsprechung handelt

der Täter gewerbsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter

für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte

innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten

Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes

ausübt. Wesentlich ist ausserdem, dass der Täter sich darauf einrichtet, durch

sein deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen

namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen. Zudem muss

er die Tat bereits mehrfach begangen haben (BGE 129 IV 188 E. 3.1.2 S. 191; 119

IV 129 E. 3a S. 132 f.; je mit Hinweis). Im Urteil 6B_848/2015 vom 8. Februar

2016.

hat das Bundesgericht die Annahme von Gewerbsmässigkeit verworfen: der

Täter hatte einzig einen Diebstahl vollendet (Serviceportemonnaie und

Automatengeld in einem Restaurant gestohlen) und einen Diebstahl versucht (Schmuck

aus eingeschlagenem Schaufenster eines Schmuckateliers). Es fehle an der

mehrfachen Tatbegehung innerhalb eines bestimmten Zeitraumes, fraglich sei

angesichts des tiefen Deliktsbetrages von CHF 360.00 auch das

Tatbestandselement der namhaften Finanzierung der Lebensgestaltung (E. 3.4).

2.2

Der Beschuldigte führte in der

polizeilichen Befragung vom 22. Mai 2014 aus, er sei gelernter Mechaniker, habe

jedoch seit 1999 nicht mehr gearbeitet. Er lebe am Meer und vermiete Teile

seines Hauses an Gäste; zudem handle er mit Autos (AS 63). Anlässlich der

Einvernahme durch den Staatsanwalt am 13. Januar 2015 führte er aus, er sei

Schiffsmechaniker; er habe sich das Geld zum Leben jedoch meistens ausgeliehen

(AS 756).

Der Beschuldigte verfügte somit zu

Beginn des Jahres 2013, als er die drei Einbruchdiebstähle verübte, über keinerlei

Einkommen. Er beging die drei Einbruchdiebstähle innert 60 Tagen und erzielte

dabei einen Deliktsertrag von knapp CHF 30‘000.00. Da er die Diebstähle

mit einem Kollegen beging, verblieb ihm ein Betrag von CHF 15‘000.00 bzw. von

CHF 7‘500.00 pro Monat. Die drei vom Beschuldigten und seinem Kollegen

ausgewählten Tatorte sind völlig unterschiedlicher Natur: In einem Fall handelte

es sich um eine Gewerbeliegenschaft, im Weiteren um ein Einfamilienhaus und

einen Kiosk. Die Auswahl dieser völlig verschiedenen Deliktsobjekte deutet

darauf hin, dass sich der Beschuldigte nicht auf bestimmte Objekte

«spezialisierte», sondern jede Gelegenheit wahrnahm, die sich für die Verübung

eines Diebstahls geboten hat. Dieses Vorgehen des Beschuldigten, die Anzahl von

drei Einbrüchen in nur 60 Tagen sowie der namhafte Deliktsbetrag von insgesamt

CHF 30‘000.00, dem kein weiteres Einkommen gegenüberstand, sprechen klar für

ein gewerbsmässiges Handeln des Beschuldigten. Er stellte sich offensichtlich

darauf ein, mit seiner Tätigkeit ein Einkommen zu erzielen, welches ihm

erlaubte, seine Lebenskosten vollumfänglich zu decken. An der Verhandlung vor

Obergericht sagte er denn auch selbst aus, es sei darum gegangen, in der

Schweiz zu überleben. Art. 139 Ziff. 2 StGB ist deshalb erfüllt.

3.

Bandenmässiger Diebstahl

3.1

Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit gegeben, wenn zwei oder mehrere Täter sich

mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden,

inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise

noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Dieser Zusammenschluss (auch nur

von zwei) ist es, der den Einzelnen physisch und psychisch stärkt, ihn deshalb

besonders gefährlich macht und die Begehung von weiteren solchen Straftaten

voraussehen lässt (6B_693/2008 vom 28.5.2009, E. 2).

Besondere persönliche Verhältnisse,

Eigenschaften und Umstände, welche die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen,

werden bei dem Täter oder Teilnehmer berücksichtigt, bei dem sie vorliegen

(Art. 27 StGB). Gemäss Trechsel/Crameri (in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches

Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 139 N. 16) stellt das

Wirken als Mitglied einer Bande ein persönliches Merkmal im Sinne von Art. 27

StGB dar (siehe schon Arthur Haefliger in SJZ, 1951, S. 372 f.; Marcel

Alexander Niggli/Christoph Riedo in: Niggli/Wi­prächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar,

Strafrecht II, 3. Auflage 2013, Art. 139 N. 135). Stehlen als Mitglied einer Bande

sei besonders gefährlich, «weil der Zusammenschluss zur fortgesetzten Verübung

von Raub oder Diebstahl die Täter psychisch und physisch stärkt». Durch den

Zusammenschluss würden sich die Mitglieder auch an die verbrecherischen Ziele

binden und erschwerten sich gegenseitig die Umkehr. Als Mitglieder zählten nur

Mittäter. Eine explizite Vereinbarung sei nicht erforderlich, wohl aber die

(möglicherweise stillschweigende) Einigung über die Begehung mehrerer Taten.

Wer nur eine ganz untergeordnete Rolle spiele, sei Gehilfe. Im Übrigen seien

verschiedenartige Formen der Rollenverteilung möglich. Jedes Mitglied sei

Mittäter. Dass sich jeder Einzelne an allen Unternehmungen der Bande beteilige,

sei nicht erforderlich (Trechsel/Crameri, a.a.O., N. 17 mit Hinweisen auf die

Rechtsprechung). Als persönliches Merkmal wird die Bandenmässigkeit betrachtet,

weil das Gesetz voraussetzt, dass der Beteiligte Mitglied der Bande ist (Marc

Forster in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3.

Auflage 2013, Art. 27 N. 19).

3.2

Unbestritten ist, dass der

Beschuldigte die drei Einbruchdiebstähle mit einem Kollegen verübt hat. Am 2.

Juni 2014 führte er in der polizeilichen Einvernahme zum Diebstahl vom 26./28.

Januar 2013 in Grenchen (AKS Ziff. 1 lit. a) aus, er habe diesen «mit einem

Bekannten», der in der Schweiz wohnhaft sei, verübt. Am 12. Juni 2014 sagte er

zum Diebstahl vom 14./15. Februar 2013 in Langendorf (AKS Ziff. 1 lit. b) aus,

er habe diesen mit einem Freund verübt, der einen Kombi der Marke Ford mit

Schweizer Kontrollschild gehabt habe (AS 163). Am 15. Juli 2014 führte er zum

Diebstahl in Langenthal (AKS Ziff. 1 lit. c) aus, dass er den Diebstahl mit

einem Kollegen verübt habe, mit dem er es früher auch ein paar Mal gemacht

habe. Dieser sei mit dem Auto, einem Kombi, gekommen (AS 199). Anlässlich der

Einvernahme durch den Staatsanwalt am 13. Januar 2015 sagte der Beschuldigte

dann ausdrücklich aus, alle drei Einbruchdiebstähle mit dem gleichen Kollegen

verübt zu haben (AS 757, 759).

3.3

Der Beschuldigte hat somit

innerhalb von 60 Tagen mit der gleichen Person drei Einbruchdiebstähle

begangen, wobei der zweite Täter offenbar jeweils ein Fahrzeug zwecks

Abtransports der Diebesbeute zur Verfügung stellte und insofern eine gewisse

Aufgabenaufteilung zwischen den Tätern und ein gleiches wiederholtes Vorgehen

zu erkennen ist. Der Beschuldigte und sein Kollege haben innerhalb von nur 60

Tagen drei Einbruchdiebstähle verübt und dabei ein beträchtliches Deliktsgut erzielt.

In dem vom Verteidiger des Beschuldigten erwähnten BGE 124 IV 86 verneinte das

Bundesgericht die Bandenmässigkeit bei zwei Drogendelinquenten, weil das

Zusammenwirken jeweils zufällig war und sich spontan ergab, wenn sich die

beiden dortigen Täter trafen und der eine ohnehin schon vorhatte, Drogen zu

kaufen oder zu verkaufen und dann einfach vom anderen begleitet wurde. Im

vorliegenden Fall ist aber ein stabiles Team erkennbar, das innert kurzer Zeit

mehrfach arbeitsteilig zusammenwirkte. Der Beschuldigte handelte deshalb

bezüglich der drei zwischen dem 26./28. Januar 2013 und dem 26./27. März 2013 begangenen

Einbruchdiebstähle bandenmässig i. S. von Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB.

4.

Zusammenfassend ist damit

festzuhalten, dass sich der Beschuldigte in der Zeit zwischen dem 26./28.

Januar 2013 und dem 26./27. März 2013 des gewerbs- und bandenmässigen

Diebstahls i.S. von Art. 139 Ziff. 2 und 3 Abs. 2 StGB schuldig gemacht hat.

B. Anklageschrift Ziff. 1 lit. d - o

1.

Während der Phase von November 2013

– April 2014 hat der Beschuldigte insgesamt 12 Einbruchdiebstähle bzw. Versuche

dazu verübt. Es ist von Seiten des Beschuldigten unbestritten, dass er damit

den Qualifikationsgrund von Art. 139 Ziff. 2 StGB erfüllt hat und wegen

gewebsmässigem Diebstahl schuldig gesprochen werden muss.

2.

Bestritten ist vom Beschuldigten

die bandenmässige Verübung dieser Diebstähle gemäss Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2

StGB:

2.1

Anlässlich der Einvernahme durch

den Staatsanwalt vom 13. Januar 2015 zu den Vorhalten gemäss Anklageschrift

Ziff. 1 lit. d – n (ohne lit. i) gab der Beschuldigte ausdrücklich zu, dass bei

folgenden Einbruchdiebstählen jeweils der gleiche Mittäter beteiligt war:

-

Anklageschrift

Ziff. 1 lit. d (Diebstahl vom 12./15. November 2013 in Lohn-Ammannsegg,; AS

760)

-

Anklageschrift

Ziff. 1 lit. e (Diebstahl vom 16./17. November 2013 in Lengnau; AS 760)

-

Anklageschrift

Ziff. 1 lit. l (Diebstahl vom 17./18. März 2014 in Fraubrunnen)

Der Beschuldigte führte

aus, dass er diesen Diebstahl mit der gleichen Person wie die anderen Einbrüche

begangen habe (AS 765). Es ist damit erstellt, dass er auch die Diebstähle

gemäss Anklageschrift Ziff. 1 lit. f – k, zu welchen er unmittelbar vor der

zitierten Antwort befragt worden war, mit dem gleichen Mittäter begangen hat.

-

Aus der

Fragestellung des Staatsanwaltes zu den Vorhalten Anklageschrift Ziff. 1 lit. m

und n ergibt sich, dass der Staatsanwalt auch bei diesen Delikten vom gleichen

Mittäter ausgeht. Diese Annahme wird vom Beschuldigten in den entsprechenden

Antworten in keiner Weise in Frage gestellt oder bestritten. Auch an der obergerichtlichen

Verhandlung stellte er nicht in Frage, mit dem gleichen Mittäter gehandelt zu

haben.

Es ist somit erstellt, dass der

Beschuldigte sämtliche Einbruchdiebstähle gemäss Anklageschrift Ziff. d – o mit

demselben Mittäter begangen hat.

2.2

Es kann auf die Ausführungen unter

A./Ziff. 3.3 hiervor verwiesen werden. Der Beschuldigte hat die 12 Einbruchdiebstähle

bzw. die Versuche dazu jeweils mit demselben Mittäter verübt. Die Person, mit

welcher er diese Delikte beging, ist identisch mit dem Mittäter der Diebstähle

während der ersten Phase in der Zeit von Januar 2013 – März 2013. Der

Beschuldigte und diese zweite Person bildeten somit ein eingespieltes Team,

welches nach einer ersten Deliktsphase in den ersten drei Monaten des Jahres

2013.

und nach einem längeren Unterbruch wieder zusammenfand und während gut 5

Monaten 12 weitere Einbruchdiebstähle bzw. Versuche dazu verübte. Es ist offensichtlich,

dass der Beschuldigte damit bandenmässig handelte. Der Qualifikationsgrund von

Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB ist erfüllt.

C. Mehrfache gewerbs- und

bandenmässige Tatbegehung?

Zu prüfen ist, ob angesichts der

Tatsache, dass der Beschuldigte die vorgehaltenen Diebstähle in zwei

Zeitperioden beging (Januar-März 2013 bzw. November 2013 - April 2014), von

mehrfachem gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl oder aber – wie dies die

Vorinstanz beurteilte – von einem einheitlichen Tatentschluss für beide Perioden

auszugehen ist.

Das Bundesgericht hat im Entscheid BGE

116.

IV 121 festgehalten, dass die im besonderen Teil des StGB für gewerbsmässige

Deliktsbegehung vorgesehenen Strafrahmen eine mehrfache Verwirklichung des

Tatbestandes immer schon einkalkulieren und deshalb bei einem Schuldspruch

wegen gewerbsmässiger Tatbegehung die Anwendung von Art. 68 StGB (heute: Art.

49.

StGB) grundsätzlich ausser Betracht zu bleiben hat. Von diesem Grundsatz sei

aber abzuweichen, wenn während verschiedener, voneinander getrennter

Zeitabschnitte gewerbsmässig delinquiert worden sei, ohne dass den einzelnen

Phasen ein umfassender Entschluss zugrunde lag und die Deliktsserien auch

objektiv nicht als Einheit im Sinne eines zusammenhängenden Geschehens

erscheinen würden (E. 2 b aa).

Im vorliegenden Fall liegt zwischen

den zwei Deliktsserien ein zeitlicher Unterbruch von knapp 8 Monaten. Bei einer

derart langen Unterbrechung der deliktischen Tätigkeit kann nicht mehr von

einem einheitlichen Willensentschluss ausgegangen werden, welcher dieser

zugrunde lag. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte rechtskräftig verurteilt ist,

am 12. November 2013 rechtswidrig in die Schweiz eingereist zu sein. Unmittelbar

darauf (zwischen dem 12. und 15. November 2013) erfolgte der erste Diebstahl

der zweiten Deliktsphase (Anklageschrift Ziff. 1 lit. d). Der Beschuldigte

musste somit (wahrscheinlich in seiner Heimat) den (erneuten) Entschluss

fassen, in die Schweiz zu reisen und hier wiederum zu delinquieren. Es ist

deshalb von einem neuen Willensentschluss für die zweite Deliktsphase und damit

von einer mehrfachen gewerbs- und bandenmässigen Tatbegehung auszugehen.

IV. Zusammenfassung

Der Beschuldigte ist schuldig zu

sprechen wegen

-

mehrfachem

gewerbs- und bandenmässigem Diebstahl;

-

mehrfacher

Sachbeschädigung;

-

mehrfachem

Hausfriedensbruch und Versuch dazu;

-

mehrfacher

Widerhandlung gegen das Ausländergesetz;

-

mehrfacher

Übertretung des BetmG.

V. Strafzumessung

1.

Allgemeines zur Strafzumessung

1.1

Nach Art. 47 StGB misst das

Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben

und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben

des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).

Bei der Tatkomponente können fünf

verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt

der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass

des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten

Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass

der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit

des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives

Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Unter der

subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung

des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens

insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren

Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz

trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden

Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch

umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei

seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens

überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung ist es richtig,

dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus. Die

Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des

Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer

wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem

von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist.

Schliesslich ist unter dem Aspekt der

Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und

äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu

vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je

leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer

wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3a

aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem

psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch

unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von

Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur

ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit

oder Verzweiflung usw.

Bei der Täterkomponente sind

einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen, auch über im Ausland

begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen –

Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur berücksichtigt,

wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV

1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters

im Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im

Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen

zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im

Strafverfahren, also ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis

abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die

Strafempfindlichkeit des Täters.

1.2

Hat der Täter durch eine oder

mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt,

so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht

sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um

mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der

Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe

gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen

für die schwerste Tat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die

schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die

Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des

Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat gedanklich die

Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt

hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer

Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung

zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011, E. 5.4). Allerdings ist

die Bildung einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen möglich.

Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip

nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Das Gericht

kann somit auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten

Fall für jede einzelne Tat eine Freiheitsstrafe ausfällen würde. Demgemäss sind

im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB «die Voraussetzungen für mehrere gleichartige

Strafen erfüllt», wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen

Normverstoss gleichartige Strafen ausfällte. Dass die anzuwendenden

Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 138

IV 120 E. 5.2). Bei der Bildung der Gesamtstrafe hat das Gericht von der

Einsatzstrafe auszugehen und diese in einer Gesamtwürdigung angemessen zu

erhöhen. Zwar ist es dem Gericht dabei nicht untersagt, zunächst für jede

Einzeltat eine selbstständige Strafe festzusetzen, zumal es die Überlegungen,

die es bei der Bemessung der Strafe angestellt hat, in seinem Urteil so

darstellen muss, dass erkennbar wird, welche Gesichtspunkte es in welchem Sinne

berücksichtigt hat. Verlangt wird jedoch, dass es dennoch die erforderliche

Gesamtstrafzumessung vornimmt. Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die

einzelnen Straftaten in einem selbstständigen Schritt innerhalb des (allenfalls

erweiterten) Strafrahmens gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB gewürdigt werden. Dabei

sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr

Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbstständigkeit sowie die

Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen

zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts wird dabei

geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und

situativ in einem engen Zusammenhang stehen (zum Ganzen Urteil 6B_323/2010 vom

23.

Juni 2010 E. 3.2).

1.3

Die tat- und täterangemessene

Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten)

anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs-

oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf innerhalb dieses

neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen

wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn

aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte

Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer Unterschreitung

des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw.

strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten

Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen

Strafrahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Die verminderte Schuldfähigkeit

allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den ordentlichen Strafrahmen zu

verlassen. Dazu bedarf es weiterer, ins Gewicht fallender Umstände, die das

Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen (BGE 136 IV 55 E. 5.8, S.

63, mit Hinweisen).

2.

Anlässlich der obergerichtlichen

Verhandlung führte der Beschuldigte zu seinen persönlichen Verhältnissen im

Wesentlichen aus, er sei geschieden und habe keine Kinder. Zu seiner Familie in

Montenegro habe er telefonischen Kontakt. Er habe Schiffsmechaniker gelernt.

Als der Krieg ausgebrochen sei, sei er mit der Ausbildung fertig gewesen. Er

habe in Kroatien Militärdienst geleistet, vom 16. Januar 1991 bis 16. Juni

1992.

Nachher habe es keine grossen Arbeitsmöglichkeiten gegeben. Er habe

verschiedene Arbeiten verrichtet, als Kellner und für eine griechische Firma

auf dem Schiff. Seit 1999 habe er nicht mehr als Schiffsmechaniker gearbeitet,

es habe keine Stellen gegeben. Er habe dann als Automechaniker gearbeitet und

sei im Autohandel tätig gewesen. Im Januar 2013 sei er erstmals in die Schweiz

gekommen. Nach der Entlassung in Österreich im September 2012 sei er zunächst

nach Hause gegangen.

Er sei aus finanziellen und familiären

Gründen in die Schweiz gekommen. Das Ziel sei gewesen, in den Autohandel

einzusteigen, um Geld nach Hause schicken zu können. Autos aus der Schweiz

hätten mehr wert, sie würden höher geschätzt als solche aus anderen Ländern.

Der Grund für die Diebstähle sei der gewesen, dass er dringend Geld für eine

Operation seines Bruders (Hirntumor) benötigt habe. Sie hätten das Geld

zusammenbringen müssen, damit er operiert werden könne. Er habe gemeint, er

hätte dafür sechs Monate Zeit, doch dann sei ihnen gesagt worden, wenn man

nicht jetzt operiere, brauche es keine Operation mehr. Deshalb habe er Geld

ausgeliehen, das er aber wieder zurückzahlen müsse. Die Operation sei am 1.

April 2013 gewesen. Er sei damals bei seinem Bruder gewesen, um ihm

beizustehen. Wegen seiner Schulden sei er wieder in die Schweiz eingereist. Sie

hätten auch Land in Montenegro verkaufen wollen, doch laufe dort ein Gerichtsverfahren

mit dem Nachbarn. Dies verkompliziere alles. Sie hätten CHF 20‘000.00 Euro für

den Arzt bezahlen müssen.

In Österreich habe er zu Geld kommen

wollen, weil er damals spielsüchtig gewesen sei. Spielen sei wichtiger gewesen

als essen. Er sei ein Idiot gewesen. Er habe Spielschulden bezahlt, damit er

habe weiter spielen können. In der Schweiz habe er nie Glückspiele gemacht. Die

ersten Einbrüche in der Schweiz habe er gemacht um zu überleben. Es sei nicht

so gelaufen hier, wie er sich das vorgestellt habe. Das Leben sei 5 mal teurer

hier. Der Gesundheitszustand seines Bruders sei schon seit 2008 schlecht

gewesen. Sie hätten aber lange nichts Genaues gewusst; bis sie einen Neurochirurgen

gefunden hätten. Nach der Entlassung aus dem Gefängnis wolle er versuchen im

Tourismus zu arbeiten, an der Küste bei ihnen. Dafür sei es wichtig, Sprachen

zu können, weshalb er im Gefängnis Deutsch und Englisch lerne. In den Wintermonaten

wolle er als Mechaniker arbeiten. Mit seinem Bruder habe er telefonischen

Kontakt. Er habe Schwierigkeiten zu sprechen, sage aber, er fühle sich gut. Der

Zustand sei stabil.

Auf die Frage, ob man ihn in der

Schweiz nicht mehr erwische, antwortete er, er sei vor 10 Tagen 44 geworden. Er

habe dieses Leben satt. Er lebe nicht 300 Jahre; er wolle versuchen, als Mensch

zu leben.

3.

Konkrete Strafzumessung

3.1

Die schwerste Tat ist vorliegend

der gewerbs- und bandenmässige Diebstahl vom November 2013 – April 2014

(Anklageschrift Ziff. 1 lit. d-o). Der Strafrahmen bewegt sich von 180 Tagessätzen

Geldstrafe bis 10 Jahre Freiheitsstrafe (Art. 139 Ziff. 3 StGB).

3.2

Tatkomponenten

Hier ist vorweg festzustellen, dass

eine doppelte Qualifikation des Diebstahls gegeben ist (gewerbs- und bandenmässig).

Es liegt ein erheblicher Deliktsbetrag von total ca. CHF 60‘000.00 vor. Der

Beschuldigte beging 12 Einbruchdiebstähle bzw. Versuche dazu und dabei mehrfach

Einbrüche in Einfamilienhäuser, was für die Geschädigten eine besonders

empfindliche Verletzung ihrer Privatsphäre bedeutet und immer das Risiko einer

direkten Konfrontation mit den Bewohnern in sich birgt.

Beim Beschuldigten handelt es sich um

einen klassischen Kriminaltouristen, der eigens zwecks deliktischer Tätigkeit

in die Schweiz einreiste. Zudem liegt eine lange Deliktsdauer von 5 Monaten

vor. Eine übermässige kriminelle Energie ist jedoch nicht festzustellen, haben

der Beschuldigte und sein Mittäter ihr Vorhaben doch jeweils sofort aufgegeben,

wenn sie gestört wurden.

Der Beschuldigte handelte mit direktem

Vorsatz und grundsätzlich aus egoistischen, materiellen Beweggründen. Zu

berücksichtigen sind aber in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» die

geltend gemachten hohen Gesundheitskosten für die Operation des Bruders und die

Tatsache, dass es in der Heimat des Beschuldigten keinen ausgebauten Sozialstaat

gibt.

Insgesamt ist somit von einem leichten bis

mittelschweren Tatverschulden und damit von einer Einsatzstrafe von 28 Monaten

auszugehen.

3.3

Straferhöhung (Art. 49 StGB)

Diese Einsatzstrafe ist wegen des gewerbs-

und bandenmässigen Diebstahls der ersten Phase (26. Januar bis 27. März 2013)

um 12 Monate zu erhöhen. Zu berücksichtigen sind dabei die Deliktsdauer von

zwei Monaten, der Deliktsbetrag von ca. CHF 30‘000.00 und die Anzahl der

Einbruchdiebstähle (drei), wovon einer in ein Einfamilienhaus. Die mehrfache

Sachbeschädigung und der mehrfache Hausfriedensbruch bzw. der Versuch dazu

stehen in engem Zusammenhang mit den Einbruchdiebstählen, weshalb deswegen nur

eine geringe Straferhöhung von vier Monaten zu erfolgen hat.

Schliesslich ist wegen der mehrfachen

rechtswidrigen Einreise bzw. des rechtswidrigen Aufenthaltes in der Schweiz

eine weitere Straferhöhung vorzunehmen. Die Ausfällung einer Geldstrafe für

diese Schuldsprüche kommt nicht in Betracht, da eine solche nicht vollzogen

Dispositiv

werden kann: Der Beschuldigte ist mittellos und verfügt über kein Anwesenheitsrecht

in der Schweiz, welches ihm die Erzielung eines Erwerbseinkommens ermöglichen

würde. Auch diese Delinquenz steht zudem insofern im Zusammenhang mit den

Einbruchdiebstählen, als die Einreise und der Aufenthalt in der Schweiz den

einzigen Zweck hatten, hier zu delinquieren. Aus diesem Grund ist ebenfalls

keine massive Erhöhung vorzunehmen. Angemessen ist eine Erhöhung von einem

Monat.

Vor Berücksichtigung der Täterkomponenten ist

somit von einer Freiheitsstrafe von 45 Monaten auszugehen.

3.4 Täterkomponenten

Zum Vorleben des Beschuldigten und zu seinen

persönlichen Verhältnissen kann auf die Ausführungen in Ziff. 2 hiervor sowie

auf die Akten und die Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil (S. 32 ff.; AS 1129

ff.; 1154 ff.) verwiesen werden.

Zunächst ist bei den Täterkomponenten

die Zäsur, die die kriegerischen Ereignisse ab 1990 in das Leben des Beschuldigten

gerissen hatten, strafmindernd zu berücksichtigen. Ebenso wirken sich das

Geständnis ganz am Schluss des Berufungsverfahrens und die lange

Untersuchungshaft bzw. das lange Warten auf den Übertritt in den vorzeitigen

Strafvollzug (Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzugs: 18. November 2014,

Übertritt: 22. Oktober 2015) als leicht strafmindernd aus. Auf der anderen

Seite sind jedoch die Vorstrafe aus dem Jahr 2011 in Österreich und die

Tatsache, dass der Beschuldigte kurz nach der Entlassung aus dem Strafvollzug

in der Schweiz erneut und einschlägig straffällig wurde, straferhöhend zu gewichten.

Von einer erhöhten Strafempfindlichkeit kann nicht ausgegangen werden.

Zusammenfassend ist die Strafe aufgrund

der Täterkomponenten um weitere drei Monate auf das abschliessende Strafmass

von 48 Monaten resp. 4 Jahren zu erhöhen.

Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft

sowie der vorzeitige Strafvollzug (Freiheitsentzug seit dem 16. Mai 2014) sind

dem Beschuldigten auf die Strafe anzurechnen.

Die Busse von CHF 100.00 wegen

Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes ist rechtskräftig.

VI. Kosten

1. Der erstinstanzliche

Kostenentscheid ist zu bestätigen.

2. Sowohl die Berufung des

Beschuldigten als auch die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft sind

teilweise erfolgreich (diejenige des Beschuldigten bezüglich des Strafmasses,

diejenige der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation).

Es rechtfertigt sich daher, dem Beschuldigten die Kosten zu vier Fünfteln

aufzuerlegen. Ein Fünftel geht zu Lasten des Staates.

Der amtliche Verteidiger des

Beschuldigten, Rechtanwalt Reto Gasser, macht für das obergerichtliche

Verfahren einen Aufwand von 10,6 Stunden, ohne Hauptverhandlung und

Urteilseröffnung, geltend. Dies ist angemessen. Inklusive Haupt-verhandlung von

2 Stunden und der Urteilseröffnung von einer halben Stunde sind ihm somit 13,1

Stunden zu je CHF 180.00 zu entschädigen. Die Auslagen betragen CHF 277.30,

was, inklusive Mehrwertsteuer von 8 %, zu einer Entschädigung von CHF 2‘846.10

führt. Diese ist zahlbar durch den Staat Solothurn, auszahlbar durch die

Zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren im Umfang von vier Fünfteln, d.h. von CHF 2‘276.90,

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Ein

Nachforderungsanpruch wurde nicht geltend gemacht.

Die Kosten des obergerichtlichen

Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 2‘000.00, total CHF 2‘100.00,

hat der Beschuldigte zu vier Fünfteln zu bezahlen, d.h. CHF 1‘680.00. Ein

Fünftel, d.h. CHF 420.00, geht zu Lasten des Staates.

Demnach wird in Anwendung der Art. 139

Ziff. 2 und 3 Abs. 2, Art. 144 Abs. 1, Art. 186, Art. 186 i.V.m. Art. 22 StGB;

Art. 115 Abs. 1 lit. a, Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG; Art. 19a Ziff. 1 BetmG;

Art. 40, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51 und Art. 106 StGB; Art. 135, Art. 379

ff., Art. 398 ff. und Art. 416 StPO

erkannt:

1. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 1 des

Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 2. November 2015 (nachfolgend

erstinstanzliches Urteil) ist das Strafverfahren gegen A.___ wegen mehrfacher

Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen vor dem 2.

November 2012, zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt.

2. Gemäss in diesen Punkten

rechtskräftiger Ziff. 2 des erstinstanzlichen Urteils hat sich A.___ schuldig

gemacht:

-

der mehrfachen

Sachbeschädigung, begangen in der Zeit vom 26. Januar 2013 bis 22. April 2014;

-

des mehrfachen,

teilweise versuchten Hausfriedensbruchs, begangen in der Zeit vom 26. Januar

2013 bis 22. April 2014;

-

der mehrfachen

rechtswidrigen Einreise und des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts, begangen

in der Zeit vom 26. Januar 2013 bis 1. April 2014;

-

der mehrfachen

Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen in der Zeit vom 2. November

2012 bis am 14. Mai 2014.

3. A.___ hat sich ferner schuldig gemacht

des mehrfachen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, begangen in der Zeit vom

26. Januar bis 27. März 2013 und vom 12. November 2013 bis 22. April 2014.

4. A.___ wird verurteilt zu:

-

einer

Freiheitsstrafe von 4 Jahren;

-

einer Busse von

CHF 100.00, ersatzweise zu einem Tag Freiheitsstrafe.

5. Die von A.___ ausgestandene

Untersuchungshaft sowie die Zeit im vorzeitigen Strafvollzug werden an die

Freiheitsstrafe angerechnet.

6. Es wird festgestellt, dass sich A.___

seit dem 19. November 2014 im vorzeitigen Strafvollzug befindet und zur

Sicherung des Strafvollzugs weiterhin darin belassen wird.

7. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 6 des

erstinstanzlichen Urteils wird festgestellt, dass A.___ die nachfolgenden Zivilforderungen

der Privatklägerschaft anerkennt. A.___ wird bei seiner Anerkennung behaftet,

den Privatklägern wie folgt Schadenersatz zu bezahlen:

-

[...], Langendorf,

CHF 2‘006.85;

-

[...], Grenchen,

CHF 10‘500.00;

-

[...], Bern, CHF

16‘810.00;

-

[...],

Grindelwald, CHF 10‘000.00;

-

[...], Thun, CHF

5‘244.80

8. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 7 des

erstinstanzlichen Urteils werden die Zivilklägerinnen [...], Biel, und [...],

Thun, zur Geltendmachung ihrer Forderungen an den Zivilrichter verwiesen.

9. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 8 des

erstinstanzlichen Urteils wird die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des

Beschuldigten, Rechtsanwalt Reto Gasser, auf CHF 11‘872.70 (inkl. Auslagen und

MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.

Rechtsanwalt Reto Gasser ist zufolge der Akontozahlung in der Höhe von CHF

5‘000.00 gemäss Verfügung vom 12. Januar 2015 mithin noch der Restbetrag von

CHF 6‘872.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszubezahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

10. A.___ hat die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 12‘000.00, total

CHF 28‘200.00, zu bezahlen.

11. Die Entschädigung für den amtlichen

Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt Reto Gasser, wird für das obergerichtliche

Verfahren auf CHF 2‘846.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt. Sie ist

zahlbar durch den Staat Solothurn, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im

Umfang von vier Fünfteln, d.h. CHF 2‘276.90; dies, sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

12. Die Kosten des obergerichtlichen

Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 2‘000.00, total CHF 2‘100.00,

hat A.___ zu vier Fünfteln zu bezahlen, d.h. CHF 1‘680.00. Ein Fünftel, d.h.

CHF 420.00, geht zu Lasten des Staates.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Kiefer Ramseier