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Entscheid

STBER.2016.32

Diebstahl, Hausfriedensbruch

25. April 2017Deutsch48 min

Source so.ch

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 23. Mai 2014 wurde B.___ wegen

Diebstahls und Hausfriedensbruchs z. Nt. von A.___ schuldig gesprochen und zu

einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 80.00, bedingt aufgeschoben bei

einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt. Auf den Widerruf des mit Urteil des

Amtsstatthalteramtes Hochdorf vom 13. Juli 2009 gewährten bedingten

Strafvollzuges wurde unter Verwarnung und Verlängerung der Probezeit um ein

Jahr verzichtet, die sichergestellten Gegenstände dem Privatkläger A.___ herausgegeben

und diesem zu Lasten des Beschuldigten eine reduzierte Parteientschädigung von

total CHF 2‘040.45 zugesprochen. Im Übrigen wurden allfällige weitere

Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen (Aktenseite 189 f. [im Folgenden:

AS 189 f.]).

2. Gegen diesen Strafbefehl erhob der

Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig, Solothurn, frist-

und formgerecht Einsprache (AS 197 ff.).

3. Mit Verfügung vom 11. Juni 2014

überwies der zuständige Staatsanwalt die Akten an das Gerichtspräsidium

Olten-Gösgen zur Beurteilung der gegen B.___ gemachten Vorhalte (AS 201 f.).

Aufgrund eines entsprechenden Antrages des Privatklägers retournierte der

Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen mit Verfügung vom 23. Juli 2014 die

Akten zur allfälligen Berichtigung der Anklage an die Staatsanwaltschaft und

sistierte das Verfahren dementsprechend (AS 214 f.).

4. Nach weiteren

Untersuchungshandlungen überwies der zuständige Staatsanwalt mit Anklageschrift

vom 29. Juni 2015 die Akten erneut dem Gerichtspräsidium von Olten-Gösgen (AS 1

ff.).

5. Am 1. Februar 2016 führte die Amtsgerichtsstatthalterin

von Olten-Gösgen eine vorgängige Zeugenbefragung von C.___ durch und fällte am

2. Mai 2016 folgendes Urteil (346 ff.):

1. Der Beschuldigte B.___ hat sich nicht

schuldig gemacht und wird von folgenden Vorhalten freigesprochen:

-

des Diebstahls,

angeblich begangen in der Zeit vom 24. April 2013 bis 28. April 2013,

-

des

Hausfriedensbruchs, angeblich begangen in der Zeit vom 24. April 2013 bis 29.

April 2013.

2. Auf den Antrag betreffend Entscheid

über den Widerruf des dem Verurteilten B.___ mit Urteil des Amtsstatthalteramtes

Hochdorf vom 13. Juli 2009 für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 150

Franken gewährten bedingten Strafvollzugs wird nicht eingetreten.

3. Folgende, beim Beschuldigten B.___

polizeilich sichergestellten Gegenstände sind ihm als Berechtigten nach

Rechtskraft des vorliegenden Urteils auszuhändigen:

-

1 Schleifband,

Marke Park

-

1

Parkettschleifmaschine, Marke Cobra

-

1 Schleifmaschine,

Turbo-Stripper

-

1 Platte für

Sockelleisten

-

1

Randschleifmaschine

-

1

Einscheibenschleifmaschine

-

1 Gehrungssäge

-

1

Kapp-/Gehrungssäge

-

1 Unterradiator

Schleifmaschine

-

1 Fugenfräse

-

2 Treppenstripper

-

18 Mutterspachtel

-

1 Hobelmaschine,

Marke Bosch

-

1 Handkreissäge,

Marke Festool.

4. Die Zivilforderung des Privatklägers A.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Wächter wird auf den Zivilweg verwiesen.

5. Das Begehren des Beschuldigten B.___

um eine durch den Privatkläger A.___ auszurichtende Entschädigung wird

abgewiesen.

6. Der Staat Solothurn hat dem

Beschuldigten B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig, eine

Parteientschädigung von 13‘073.60 Franken (inklusive 8 % Mehrwertsteuer und

Auslagen) zu vergüten, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn,

4502 Solothurn.

7. Die Verfahrenskosten trägt der Staat

Solothurn.

6. Gegen dieses Urteil meldete der

Privatkläger A.___ mit Schreiben vom 6. Mai 2016 die Berufung an (AS 373). Die

Berufungserklärung datiert vom 23. Juni 2016. Beantragt werden Schuldsprüche

und eine Bestrafung im Sinne der Anklage, die beim Beschuldigten

beschlagnahmten Gegenstände seien dem Privatkläger herauszugeben, der

Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger für das erstinstanzliche

Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 10‘847.30 zu bezahlen

(gemäss eingereichter Kostennote zuzüglich 120 Minuten für die Hauptverhandlung).

Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger eine Entschädigung

gemäss eingereichter Kostennote für das Berufungsverfahren auszurichten. Dem

Beschuldigten sei keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Es wurde im Weiteren folgender

Beweisantrag gestellt: Das leere Blatt, welches A.___ vom Beschuldigten zugeschickt

worden sei, sei kriminaltechnisch nach Spuren wie DNA, Fingerabdrücken etc. zu

untersuchen und insbesondere zu überprüfen, ob Spuren des Beschuldigten gefunden

werden könnten.

7. Mit Stellungnahme vom 5. Juli 2016

teilte die stv. Oberstaatsanwältin mit, die Staatsanwaltschaft stelle keinen

Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung und verzichte sowohl auf eine

Anschlussberufung als auch eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren.

8. Mit Eingabe vom 18. Juli 2016

teilte die Verteidigerin des Beschuldigten mit, es werde kein Antrag auf

Nichteintreten auf die Berufung gestellt und keine Anschlussberufung erklärt.

Beantragt werde die Einholung eines aktuellen Betreibungsregisterauszuges

betreffend den Privatkläger und die Verpflichtung des Privatklägers zur Bezahlung

einer Sicherheitsleistung gemäss Art. 383 Abs. 1 StPO in der Höhe von mindestens

CHF 12‘000.00.

9. Mit Stellungnahme vom 23. August

2016 wurde seitens des Privatklägers die Abweisung der Anträge des Beschuldigten

beantragt, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

10. Mit Verfügung des

Instruktionsrichters der Strafkammer vom 30. August 2016 wurde der Antrag des

Beschuldigten, beim Berufungskläger sei eine Sicherheitsleistung zu erheben,

sowie der Beweisantrag des Berufungsklägers (kriminaltechnische Untersuchung

des leeren Blattes) abgewiesen. Der eingereichte Betreibungsregisterauszug wurde

(implizit) zu den Akten genommen.

11. Mit Verfügung vom 13. September

2016 wurde im Einverständnis mit den Parteien die Durchführung des

schriftlichen Berufungsverfahrens angeordnet. Zur Einreichung der

Berufungsbegründung wurde dem Privatberufungskläger Frist gesetzt bis 4. Oktober

2016.

12. Die Berufungsbegründung datiert

vom 30. September 2016. Zusätzlich zu den bereits im Rahmen der Berufungserklärung

gestellten Rechtsbegehren wird beantragt, der Beschuldigte habe die

Verfahrenskosten zu übernehmen.

13. Nach einmaliger Fristerstreckung

ging die Stellungnahme der Gegenpartei zur Berufungsbegründung am 11. November

2016 ein. Beantragt wird ein Freispruch des Beschuldigten von sämtlichen

Vorwürfen, die Aushändigung der sichergestellten Gegenstände an den

Beschuldigten, die Verweisung der Zivilforderung des Privatklägers auf den

Zivilweg, der Staat Solothurn habe dem Beschuldigten für das erstinstanzliche

Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 13‘073.60 zu bezahlen, der Privatberufungskläger

sei zu verpflichten, dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung

in der Höhe von CHF 3‘782.40 zu bezahlen (korrigierte Forderung, vgl. Eingabe

vom 20.12.2016). Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien dem Staat,

diejenigen des Berufungsverfahrens dem Privatberufungskläger aufzuerlegen.

14. In Rechtskraft erwachsen sind

folgende Ziffern des angefochtenen Urteils:

-

Ziff. 2:

Nichteintreten auf Widerrufsverfahren (ein Widerruf wäre zum heutigen Zeitpunkt

aufgrund von Art. 46 Abs. 5 StGB auch ausgeschlossen);

-

Ziff. 4: Verweis

auf Zivilweg zur Geltendmachung der Schadenersatzforderung von A.___;

-

Ziff. 5: Abweisung

Entschädigung des Beschuldigten zulasten des Privatberufungsklägers.

15. Mit Verfügung des

Instruktionsrichters der Strafkammer vom 14. März 2017 wurden die Parteien

darauf hingewiesen, dass sich die Strafkammer vorbehalte, den vorgehaltenen

Sachverhalt anstelle des Diebstahls auch unter dem Tatbestand von Art. 141 StGB

(Sachentziehung) zu prüfen. Die Parteien erhielten Gelegenheit, sich bis 28.

März 2017 dazu zu äussern. Die Stellungnahme des Privatberufungsklägers ging am

28. März 2017, diejenige des Beschuldigten nach einmaliger Fristerstreckung am

7. April 2017 ein.

Erwägungen

II. Der Sachverhalt und Beweiswürdigung

1.

Vorhalt

Dem Beschuldigten B.___ werden gemäss

Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 29. Juni 2015 folgende Vorhalte

gemacht:

a) Diebstahl

Dem Beschuldigten wird vorgehalten, er

habe in der Zeit vom 24. April 2013, ca. 13.00 Uhr bis 28. April 2013, ca.

05.30

Uhr, in Obergösgen, [...], zum Nachteil von A.___ aus dessen Firma/Lager

in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, diverse Werkzeuge und

Maschinen im Gesamtwert von ca. 31‘404.80 Franken entwendet. Konkret habe er

sich mit einem Schlüssel Zugang zum Lager verschafft und die in der Anklageschrift

aufgelisteten Maschinen und das Zubehör in seinen Geschäftswagen geräumt. In

der Folge habe er das Deliktsgut bis zur Sicherstellung durch die Polizei vom

3.

März 2014 in seiner Garage gelagert.

b) Hausfriedensbruch

Dem Beschuldigten wird vorgehalten, er

habe sich in der Zeit vom 24. April 2013, ca. 13.00 Uhr bis 28. April 2013, ca.

05.30

Uhr, in Obergösgen, [...], unrechtmässig und gegen den Willen des

berechtigten A.___ Zutritt zu dessen Lagerräumlichkeiten verschafft, indem er

mit einem Schlüssel und ohne Rücksprache mit dem Geschädigten zu nehmen dessen

Lagerräumlichkeiten betreten habe.

2.1

Der Privatkläger A.___ informierte

am 29. April 2013, 10:17 Uhr, die Polizei darüber, dass aus seinem Lager an der

[...] in Obergösgen Maschinen und Werkzeug gestohlen worden seien. Der Privatberufungskläger

übergab der Polizei eine Liste der abhanden gekommenen Gegenstände. Diese

wurden in die Anzeige vom 30. April 2013 aufgenommen (AS 7 bis 10). Als

Tatzeitpunkt findet sich in der Anzeige der Polizei Freitag, 26. April 2013,

ca. 14.00 Uhr bis Montag, 29. April 2013, ca. 10:00 Uhr. Am 3. März 2014 fand

in den Lagerräumen des Beschuldigten an der [...] in Olten eine

Hausdurchsuchung statt. Sichergestellt werden konnten verschiedene gegenüber

der Polizei Ende April 2013 seitens des Anzeigers angegebene Maschinen und

Werkzeuge (vgl. AS 25 ff.). Konkret konnten folgende Positionen gemäss

Strafanzeige sichergestellt werden: Pos. 1, 2, 4, 5, 6, 10, 11, 12, 13, 16, 18,

19, 21 und 22 (AS 16 ff.). Sichergestellt wurden darüber hinaus Bestandteile/Zubehör

für Werkzeugmaschinen, eine Platte für Sockelleiste und eine

Schleifmaschine/Unterradiator Schleifmaschine, die nicht im Verzeichnis des

Privatberufungsklägers aufgeführt waren. Der Beschuldigte gab anlässlich der

Befragung vom 3. März 2014, die vor der Hausdurchsuchung stattfand, an, die

Positionen 1, 2, 4, 5, 9, 10, 11, 12, 13, 16 und 21 seien in seinem Besitz.

Festzustellen ist, dass auch die Positionen 6, 18 und 19 sowie Teile der Position

22.

zusätzlich sichergestellt werden konnten. Später gab der Beschuldigte an,

dass er auch Pos. 6 genommen habe (AS 61). Der Beschuldigte bestätigte in der

erwähnten Einvernahme vom 3. März 2014, dass er diese Gegenstände und Maschinen

aus dem Lager des Privatberufungsklägers an der [...] in Obergösgen mitgenommen

habe (AS 58).

2.2

Die Aussagen der Beteiligten,

Zeugen und Auskunftspersonen

Aussagen im Vorverfahren

Der Beschuldigte wurde am 7. Juni 2013 erstmals durch

die Polizei einvernommen und gab damals im Wesentlichen zu Protokoll, er habe

von A.___ für das Lager an der [...] in Obergösgen einen Schlüssel gehabt. A.___

habe Schulden bei ihm gehabt und er habe sich wiederholt um deren Begleichung

bemüht (AS 33). A.___ habe immer Ausflüchte gesucht. Am Dienstag, 23. April

2013.

oder Mittwoch, 24. April 2013, habe A.___ ihm den Schlüssel übergeben,

weil dieser ihm das Geld (ausstehende Schulden) nicht habe bezahlen können. A.___

habe ihm gesagt, er solle von ihm Werkzeug nehmen und damit die Schulden

begleichen. Er habe ihm auch Werkzeug bereitgestellt und ihm gesagt, was er (B.___)

holen solle. Es habe sich um Parkettschleifsachen, eine Parkettschleifmaschine,

Randschleifmaschinen, Gehrungssäge und Zubehör zu Schleifmaschinen gehandelt.

Er habe die Sachen am gleichen Tag, als er den Schlüssel übernommen habe, abgeholt.

Dies sei am Mittwoch, 24. April 2013, der Fall gewesen. Am späteren Nachmittag

habe er den Schlüssel A.___ zurückerstattet. Man habe das Vorgehen wiederholt

mündlich besprochen. Am Freitag (26. April 2013) habe man sich neuerlich

getroffen und A.___ habe ihm gesagt, er könne eventuell bezahlen (AS 34). Dies

sei dann nicht der Fall gewesen und er habe mit ihm eine Frist bis 10. Mai 2013

vereinbart.

Am 3. März 2014 (AS 58 ff.) bestätigte

der Beschuldigte seine gemachten Angaben und hielt fest, er habe die Maschinen

und Waren, die von A.___ bereitgestellt worden seien, abgeholt. Es handle sich

um die bei ihm im Lager sichergestellten Waren. Bezüglich zeitlichem Ablauf

hielt der Beschuldigte neuerlich fest, er habe den Schlüssel zum Lager am 23.

April 2013 von A.___ übernommen, die bereitgestellte Ware am 24. April 2013

kurz nach Mittag zwischen 13.00 bis 14.00 Uhr aus dem Lager in Obergösgen in

seinen Wagen geladen, habe das Lager geschlossen und um ca. 16.00 bis 17.00 Uhr

den Schlüssel wieder A.___ übergeben. Gleichzeitig hätten sie vereinbart, sich

am 26. April 2013 noch einmal zu treffen. Er habe sich dann am Freitag, 26.

April 2013, mit A.___ in Trimbach ([...]) getroffen. Er habe mit A.___ noch

einmal wegen eines Vertrags über die abgeholten Sachen wie auch über die

weiteren offenen Schulden diskutieren wollen. Der Wert der abgeholten Ware sei

auf CHF 1‘000.00 bis CHF 1‘200.00 beziffert worden. Die Schulden hätten ca. CHF

6‘000.00 bis CHF 10‘000.00 betragen. A.___ habe ihm an diesem Freitag auch den

neuen Arbeitsvertrag gezeigt. Er (A.___) habe ihm beweisen wollen, dass er die

restlichen Schulden bezahlen könne. Auf Grund dessen, dass er ihm das Geld

nicht habe geben können, habe er ihm einen Brief geschickt mit der Bestätigung,

dass er die Werkzeuge geholt habe. Zwischen A.___ und ihm sei die Schuldentilgung

mit den Maschinen vereinbart gewesen. Dass die Maschinen bereits an einen

Dritten verkauft gewesen sein sollen, habe ihm A.___ nie gesagt. In der

weiteren Einvernahme gab der Beschuldigte auf entsprechende Frage an, die

Maschinen seien eine Art Garantie für ihn gewesen. Am Samstagmorgen (27. April

2013) sei er dann in den Kosovo gereist. (Gemäss Flugticket war dies am

Sonntagmorgen, 28.4.2013.)

In der Einvernahme durch die

Staatsanwaltschaft am 14. April 2015 (AS 81 ff.) bestätigte der Beschuldigte

die Angaben vom 3. März 2014. Er bestätigte insbesondere, dass er mit A.___ eine

Zahlungsfrist per 10. Mai 2013 vereinbart, ihm den Brief mit der Bestätigung

geschickt habe und dass er sein Werkzeug geholt habe (AS 83 f.). Er habe im

Falle der Nichtleistung der offenen Schulden die Maschinen zu Verrechnungszwecken

behalten wollen (AS 85). Der Brief an A.___ sei von einem Kollegen aufgegeben

worden, weil er, der Beschuldigte, schon am Flughafen gewesen sei. Er habe den

Brief und die Quittung der Polizei im April 2013 abgegeben. Er habe nur seine

Forderungen sicherstellen und die Zahlung der Schulden durch A.___ erreichen

wollen. Er habe die Maschinen nie benutzt. Er sei nicht gegen den Willen von A.___

in dessen Lager gewesen. Wenn er die Sachen im Lager hätte stehlen wollen, dann

hätte er dies längst getan und hätte nicht unzählige Gespräche mit dem

Schuldner A.___ geführt.

A.___ sagte am 24. Juni 2013 bei der

Polizei als Auskunftsperson im Wesentlichen aus (AS 36 ff.), der Beschuldigte

habe zeitweise für ihn gearbeitet. Am Anfang habe er dessen Arbeit nicht

entlöhnen können, was er ihm auch gesagt habe. In der Zeit, als dieser für ihn

gearbeitet habe, habe dieser jeweils selbständig Material aus dem Lager holen

können. Er habe ihm gesagt, das Lager sei mit einem 5000er-Schlüssel zugänglich.

Er habe beim Beschuldigten bis kurz vor dem Vorfall Schulden gehabt. Sie hätten

sich am Freitag, 26. April 2013, abends noch im Cafe «[...]» in Trimbach

getroffen. Da habe er dem Beschuldigten erklärt, dass er die Maschinen verkauft

habe und habe diesem die verschiedenen Verträge gezeigt, damit dieser etwas in

den Händen gehabt habe. Am Dienstag, 30. April 2013, hätte er das Geld für die

Maschinen erhalten und so dem Beschuldigten die Restschuld begleichen können.

Sie hätten nie etwas vereinbart betr. Schuldentilgung mittels der Maschinen. Er

denke, vielleicht habe der Beschuldigte sich so bereichern wollen, weil er

gewusst habe, dass er, A.___, mit der Firma aufhöre. Der Neuwert der abhanden

gekommenen Ware betrage ca. CHF 32‘000.00. Er möchte die Maschinen zurück und

die Sache abschliessen, damit er wieder normal arbeiten könne. Er brauche die

Maschinen, damit er sie seinem künftigen Arbeitgeber (C.___) geben könne, welchem

er sie eigentlich verkauft habe.

Am 25. Januar 2014 wurde A.___ von der

Polizei ein weiteres Mal als Auskunftsperson einvernommen (AS 44 ff.). Er

händigte der Polizei diverse Unterlagen aus (Kauf- und Darlehensvertrag mit D.___,

Schreiben der E.___Verwaltungen GmbH vom 14.6.2013 und vom 15.1.2014) und

führte aus, er habe C.___ glücklicherweise keine Konventionalstrafe zahlen

müssen, weil er ihm die Situation erklärt habe. Er habe von ihm für die bereits

gelieferten Maschinen noch kein Geld erhalten. Er erledige für C.___ allgemeine

Arbeiten und dazu würden zurzeit einige Maschinen gemietet. Es wäre aber einfacher,

wenn er seine Maschinen zur Verfügung hätte.

Am 4. März 2014 wurde A.___ von der

Polizei abermals als Auskunftsperson befragt (AS 69 ff.), nachdem beim

Beschuldigten eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden war und bei diesem

einige Maschinen hatten sichergestellt werden können. Er bestätigte auf

entsprechende Frage, dass einmal F.___ in Sachen Verkauf des Geschäfts

beigezogen worden war. Er sei überrascht gewesen, dass dieser bereits Verträge

mitgebracht habe. Er, A.___, sei nicht bereit gewesen, einen Vertrag zu unterschreiben,

da er nach dem Gespräch zuerst mit seinen Kunden hätte sprechen müssen. So viel

er wisse, habe er zurzeit beim Beschuldigten keine Schulden mehr. Er sei von

diesem für ca. CHF 5‘000.00 – CHF 6‘000.00 betrieben worden. Er habe alles

bezahlt. A.___ bestritt abermals heftig, mit dem Beschuldigten vereinbart

gehabt zu haben, dass dieser zur Schuldentilgung Maschinen hätte holen können.

Wenn er ihm dies erlaubt hätte, hätte er ihn danach nicht angezeigt und nun ein

Jahr lang seinen eigenen Anwalt bezahlt, wo er doch ohnehin kein Geld habe.

Kurz nach dem «Diebstahl» habe er den Beschuldigten angerufen, weil er das

Gefühl gehabt habe, dieser könnte seine Maschinen haben. Dieser habe jedoch

gesagt, er habe keine Zeit und weile in den Ferien. Als er ihn auf die Maschinen

angesprochen habe, habe dieser gesagt, dies stimme nicht. Später habe er

gesagt, dies hätten sie so vereinbart. Er habe dem Beschuldigten gesagt, er

spinne. Aber er habe diesen weder beschimpft noch bedroht. Einige Wochen später

hätten sie telefoniert und sich gegenseitig beleidigt und beschimpft. Der

Beschuldigte habe noch erwähnt, er stamme aus einer Talibanfamilie und er

wisse, wo er, A.___, wohne. Er habe sich dadurch bedroht gefühlt. Er glaube,

dieses Telefonat habe im Juni 2013 stattgefunden (AS 69 ff.).

C.___ gab am 12. Februar 2014 gegenüber der

Polizei als Auskunftsperson zu Protokoll (AS 53), er sei der gegenwärtige

Arbeitgeber von A.___. Es treffe zu, dass A.___ für seine Firma hätte Arbeiten

ausführen sollen. A.___ habe ihm dann einmal gesagt, dass er seine Firma

aufgeben müsse, weil er kaum Kunden habe. Er (C.___) habe ihm vorgeschlagen, in

seiner Firma (C.___) eine Abteilung für Bodenleger zu eröffnen. Man habe von A.___

einen Teil des Werkzeugparks übernehmen wollen. Im März 2013 habe man eine

Bestandsaufnahme im Lager in Obergösgen gemacht. Die Liste sei nicht mehr

vorhanden. Man habe sich auf die käufliche Übernahme einiger Maschinen geeinigt.

Er habe eigentlich alle Maschinen übernehmen wollen ausser den sehr teuren

Geräten wie die Parkettschleifmaschine, welche er nicht benötigt habe. Einen

Bestand der Maschinen habe A.___ bereits geliefert, diese seien aber noch nicht

bezahlt. Er habe A.___ gebeten, ihm eine Liste der bereits gelieferten Gegenstände

zu erstellen. Dies seien folgende Geräte gewesen: 1 Akkuschrauber, 1

Bohrhammer, 1 Sockelfräse, 1 Stichsäge, 1 Staubsauber, 1 Tellermaschine, 1 PVC

Sockel Handföhn, 1 Bodenlegerwerkzeug, 1 Rührwerkzeug, 1 Schamponier Gerät und

diverses Kleinmaterial. Dies sei etwa die Hälfte der Gegenstände gewesen, die

er insgesamt für seine neue Abteilung von A.___ habe übernehmen wollen (AS 54

oben). Sollten die Geräte von A.___ nicht geliefert werden, die noch fehlen

würden, bezahle er schlussendlich an A.___ nur die Hälfte des versprochenen Betrages.

Es habe ein mündlicher Vertrag mit A.___

bestanden bezüglich der Übernahme des Materials aus seiner Firma. Für den Restposten

Laminat habe er CHF 2‘500.00 bezahlt. Für die Maschinen, hauptsächlich

gebrauchte Kleingeräte, hätte er CHF 2‘500.00 bezahlt. Da aber die Hälfte der

Geräte nicht habe geliefert werden können, sei die mündliche Vereinbarung nicht

eingehalten worden und er habe für die Maschinen noch nichts bezahlt.

G.___ wurde von der Polizei am 19. August

2014.

als Auskunftsperson befragt. Er habe für den Beschuldigten jeweils diverse

Schreibarbeiten erledigen müssen. Denn dies sei dessen grosse Schwäche. Sie hätten

zusammen eine bessere «Kollegschaft». Er berate den Beschuldigten. Er habe für

diesen Briefe abgefasst, als A.___ die Arbeitsleistung von B.___ nicht bezahlt gehabt

habe. Es sei um Vorschläge der Schuldentilgung gegangen. So viel er wisse, sei

von A.___ jeweils nie eine Antwort gekommen. Gemäss B.___ habe A.___ jeweils

nur mündlich geantwortet. Später sei von A.___ der Vorschlag gekommen, B.___ könnte

sein Geschäft kaufen, was B.___ aber nicht gewollt habe. Er habe B.___ vom

Geschäftskauf abgeraten. Er habe B.___ geraten, nichts ohne schriftliche Bestätigung

zu machen. Dies sei der grosse Fehler von B.___ gewesen, dass er nicht auf ihn

gehört habe. B.___ habe ihm auch erzählt, dass der offene Betrag mit Maschinen

beglichen werden sollte. Ob dies stimme, wisse er aber nicht. Gemäss B.___ soll

das Angebot (Begleichung der Schulden mit Maschinen) von A.___ gemacht worden

sein. Er glaube, es sei einmal die Rede gewesen von Schulden in der Höhe von

CHF 3‘000.00, dann von Schulden in der Höhe von CHF 1‘500.00. Einmal sei

glaublich etwas bezahlt worden. (auf Frage) Es stimme, er habe sich ausschliesslich

auf die Aussagen und Darlegungen von B.___ gestützt. Es sei oft über die

Schuldentilgung mit Maschinen gesprochen worden. Es sei zu Streitgesprächen

gekommen. Er habe dann eine Zeit lang nichts mehr gehört davon. Erst als es zu

Problemen gekommen sei, hätten sie wieder darüber diskutiert. Er denke, das

Schreiben vom 27. April 2012 stamme nicht von ihm (G.___). B.___ habe ihn nie

darüber informiert, dass er nun im Besitz der Maschinen sei. Dieser sei erst

wieder auf ihn zugekommen, als es um die Anzeige gegangen sei. Auf die abschliessende

Frage, weshalb er mit Rechtsanwältin Selig Kontakt aufgenommen habe, führte er

aus, als er von B.___ über den Fall informiert worden sei, habe er gedacht, er

könne eventuell etwas zum Fall beitragen. Daher habe er mit Frau Selig Kontakt

aufgenommen (AS 76 ff.).

Aussagen vor der Vorinstanz

Der Zeuge C.___ bestätigte vor der

Vorinstanz, bei der Polizei die Wahrheit gesagt zu haben. Er wisse nicht mehr,

was damals beim Privatberufungskläger an Lager gewesen sei. Er habe von diesem

Maschinen übernehmen wollen. Deshalb sei er bei ihm im Lager gewesen. (auf

Frage) Er könne nicht sagen, ob die gemäss Anklageschrift entwendeten Gegenstände

sich damals, Ende April 2013 (recte: Ende März), alle an Lager befunden hätten.

Er könne nicht genau sagen, welche Geräte dort gewesen seien (AS 307 f.).

Auch der Beschuldigte bestätigte vor

der Vorinstanz seine bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft gemachten

Aussagen. Er möge sich an die Details nicht mehr erinnern (AS 323 f.).

Auch der Privatberufungskläger A.___

bestätigte vor der Vorinstanz als Auskunftsperson die Richtigkeit seiner

bisherigen Aussagen. Er habe dem Beschuldigten bei der Zusammenkunft

(26.4.2013) die Belege gezeigt, wonach er die Maschinen anderweitig verkauft

gehabt habe und ihm gesagt, dass er mit dem Entgelt die Schulden hätte

zurückzahlen können. Es sei nie die Rede davon gewesen, dass er ihm die

Maschinen schenken würde. Er habe die Maschinen ja bereits verkauft gehabt. Er

habe dem Beschuldigten auch nach der Strafanzeige noch Zahlungen geleistet,

weil dieser ihn betrieben gehabt habe. Das Geld habe er von einem Kollegen

ausgeliehen. Auf Frage: Der Beschuldigte sei sicher nicht berechtigt gewesen,

ins Lager einzutreten. Der Zustand der Gegenstände sei noch gut gewesen.

Gewisse Maschinen seien vielleicht ein halbes Jahr bis zu sechs Jahre alt

gewesen, aber diese hätten noch einwandfrei funktioniert. Andernfalls hätte ja

der Beschuldigte die Maschinen auch nicht mitgenommen. Der Wert der Maschinen

habe schätzungsweise ca. CHF 20‘000.00 betragen. Mit C.___ sei für die Maschinen

ein Preis um die CHF 10‘000.00 vereinbart worden. Die Schulden gegenüber der

Erbengemeinschaft D.___ aus dem Darlehensvertrag für den Kauf der Maschinen sei

zwischenzeitlich noch nicht vollständig beglichen. Mit C.___ sei abgemacht

gewesen, dass dieser mit Beginn der Festanstellung am 1. Juni 2013 die

Maschinen übernommen und ihm das Geld dafür bezahlt hätte. Nach dem Gespräch

vom 26. April 2013 habe er gedacht, die Sache sei nun für beide Seiten in dem

Sinne geregelt, dass er dem Beschuldigten die Restschuld überwiesen hätte,

sobald er seinerseits das Entgelt für die verkauften Maschinen erhalten hätte.

Sie seien damals im Guten auseinander gegangen. Er sei an einem Freitag

letztmals im Lager gewesen, bevor er das Fehlen der Maschinen realisiert habe.

Auf die Bemerkung des Vorsitzenden, der 26. April 2013 sei ein Freitag gewesen,

ob er dann nicht gesehen habe, dass die Maschinen gefehlt hätten, sagte der

Privatberufungskläger aus, er habe damals nichts bemerkt. Er sei damals mit

Herrn H.___ im Lager gewesen und habe sich nicht geachtet. Es wäre ihm

wahrscheinlich aufgefallen, wenn zwei Maschinen gefehlt hätten (AS 329 ff.).

Die Vorinstanz befragte auch H.___ als

Zeuge (AS 325 ff.), der mit dem Privatberufungskläger zusammen bei der Firma D.___

gearbeitet hatte. Er kenne den Beschuldigten nur wenig. A.___ habe von der

Firma D.___ aus der Liquidation fast alle Maschinen übernommen. Auf Frage des

Vorsitzenden, welche Positionen der Liste er von der Firma D.___ her kenne: es

seien dies die Nummern 4 – 6, 9 – 13, 16, 18, 19 und 21. Bei den Nummern 1 – 3

wisse er nicht, ob diese auch dazu gehörten.

2.3

Beweiswürdigung und Beweisergebnis

2.3.1

Folgende Punkte sind

unbestritten:

-

Der

Privatberufungskläger und der Beschuldigte kennen sich seit längerer Zeit von

ihrer gemeinsamen Anstellung bei der Firma D.___ her.

-

Beide machten sich

in der Folge selbständig, wobei der Beschuldigte für den Privatberufungskläger

unregelmässig Aufträge erledigte.

-

In der relevanten

Zeit (Frühling 2013) hatte der Privatberufungskläger beim Beschuldigten offene

Verpflichtungen, weil er dem Beschuldigten nicht alle von diesem geleisteten

Arbeiten bezahlen konnte.

-

Die Höhe der

Schuld ist nicht klar: der Privatberufungskläger sprach von ca. CHF 3‘000.00,

der Beschuldigte von CHF 10‘000.00 – 11‘000.00, später von CHF 6‘000.00 –

10‘000.00.

-

Der Beschuldigte

holte die Maschinen, die am 3. März 2014 bei ihm von der Polizei sichergestellt

werden konnten (AS 17), Ende April 2013 im Lager des Privatberufungsklägers ab.

-

Die beiden

Genannten trafen sich am 26. April 2013 in einem Café in Trimbach, wo die

offenen Forderungen diskutiert worden sind.

-

Am 28.4.2013,

06:00 Uhr, flog der Beschuldigte in den Kosovo; ein Kollege von ihm gab den

Einschreibebrief des Beschuldigten, datiert mit «Olten, 27. April 2012» (AS 43)

an diesem Tag in Basel bei der Post auf.

-

Am 30.4.2013 –

unmittelbar nach der Rückkehr aus dem Kosovo – gab der Beschuldigte den Brief

vom 27.4.2013 (angebliche Vereinbarung) in Olten auf dem Polizeiposten ab (AS

10).

-

Der Beschuldigte

erhielt am 29.4.2013, als er sich im Kosovo aufhielt, zwei Anrufe von A.___ (AS

168).

2.3.2

Es liegen folgende objektiven

Beweismittel vor:

-

Die betreffenden

Maschinen und Gegenstände wurden von der Polizei beim Beschuldigten am 3.3.2014

sichergestellt (AS 17 ff.),

-

Die Quittung für

den Einschreibebrief des Beschuldigten an den Privatberufungskläger vom

28.4

, Aufgabestelle Basel (AS 42),

-

Brief des

Beschuldigten an den Privatberufungskläger vom 27.4.2012 (recte: 2013) betr.

die Abholung der Werkzeuge als Pfand (AS 43),

-

Die Bestätigungen

von C.___ vom 15.1.2014/14.06.2013 betr. Übernahme von Maschinen (AS 48 f.),

-

Buchungsbestätigung

Flug Beschuldigter vom 28.4.2013, 06:00 Uhr, Basel-Kosovo (AS 145, 255),

-

Buchungsbestätigung

Rückflug Beschuldigter vom 30.4.2013, 15:35 Uhr, nach Basel (AS 146, 255),

-

Registrierung von

zwei beim Beschuldigten im Kosovo eingegangenen Telefonverbindungen von der Nummer

des Privatberufungsklägers (AS 168).

2.3.3

Strittig ist in erster Linie die

Frage, ob die Wegnahme der Gegenstände im Einverständnis mit dem Privatberufungskläger

erfolgt ist. Weiter ist kontrovers, wann genau der Beschuldigte die Gegenstände

weggenommen hat, der Wert der Gegenstände und die Frage, ob der Beschuldigte

dem Privatberufungskläger lediglich ein leeres Blatt per Einschreiben

zugestellt hat, wie dies vom Privatberufungskläger geltend gemacht wird.

Vorab kann auf die allgemeinen

Ausführungen der Vorinstanz zur Beweiswürdigung verwiesen werden (US 9 f.).

Wie dargelegt, ist in erster Linie zu

klären, ob die Wegnahme der Maschinen im Einverständnis mit dem Privatberufungskläger

erfolgt ist, wie dies der Beschuldigte geltend macht und vom

Privatberufungskläger bestritten wird. Für ein vorgelegenes Einverständnis

spricht der Inhalt des eingeschriebenen Briefes, welchen der Beschuldigte

verfasst hat (AS 42 f.). Doch ist nicht a priori auszuschliessen, dass der Beschuldigte

diesen Brief im Nachgang zur Wegnahme verfasst bzw. verschickt hat, um der Wegnahme

den Anschein der Rechtmässigkeit zu verleihen. Bezüglich dieser zentralen Frage

steht Aussage gegen Aussage. Es ist aufgrund der gesamten Umstände, insbesondere

auch der Motivlage und der Logik der Fakten, abzuwägen, welche Aussage in

dieser zentralen Frage glaubhafter ist.

Zunächst widerspricht es der Logik,

dass der Privatberufungskläger trotz einer angeblichen Vereinbarung, der Beschuldigte

dürfe die Maschinen abholen, gegen diesen Strafanzeige wegen Diebstahls und

Hausfriedensbruchs erstattet hätte. Das angebliche Motiv hierzu (vgl.

Stellungnahme des Beschuldigten zur Berufungsbegründung S. 5 unten f.), der

überschuldete Privatberufungskläger habe sich durch das angestrebte

Strafverfahren eine Schadenersatzforderung gegen den «naiven» Beschuldigten sichern

wollen, widerspricht angesichts des Kosten- und Prozessrisikos eines entsprechenden

Verfahrens jeglicher Plausibilität. Einen Teil der betreffenden Maschinen hat

der Privatberufungskläger nachweislich zuvor bereits C.___ zur käuflichen

Übernahme versprochen, was ebenfalls gegen eine entsprechende Vereinbarung mit

dem Beschuldigten spricht. C.___ mahnte denn auch den Privatberufungskläger

schriftlich, als der Maschinentransfer nicht rechtzeitig in die Wege geleitet

worden ist, weil der Privatberufungskläger wegen der Wegnahme gar nicht mehr

über die Maschinen verfügte. Der Privatberufungskläger konnte glaubhaft

darlegen, weshalb der Beschuldigte ohne seine Einwilligung in das Lager

eindringen konnte, um die Maschinen zu holen: Das Lager war mit einem sog.

5000er-Schlüssel (auf Baustellen üblich) zugänglich. Mit einem solchen

Normschlüssel konnte der Beschuldigte jeweils im Lager Material holen, als er

noch für den Privatberufungskläger tätig war.

Der Beschuldigte will die Maschinen

und Gegenstände bereits am 24. April 2013 abgeholt haben. Der Privatberufungskläger

will am 26. April 2013, als er im Lager war, nichts von der Wegnahme bemerkt

haben. Er sei damals mit Herrn H.___ im Lager gewesen und habe sich nicht

geachtet. Es wäre ihm aber wahrscheinlich aufgefallen, wenn zwei Maschinen

gefehlt hätten. – Die Parteien trafen sich am 26. April 2013 in Trimbach in

einem Café, beide erwähnten dieses Treffen in ihren Einvernahmen, aber keine

Partei erwähnte das Fehlen der Maschinen. Der Beschuldigte nahm nicht nur zwei

Maschinen mit, deshalb muss davon ausgegangen werden, dass A.___, der am 26.

April 2013 im Lager war, deren Fehlen bemerkt hätte. Somit ist davon

auszugehen, dass die Wegnahme am 27. April 2013 bzw. nach dem Treffen vom 26.

April 2013 erfolgt ist.

Das Verhalten der beiden Beteiligten

ab dem 27. April 2013 spricht ebenfalls für die Version von A.___:

-

Der Beschuldigte hatte es

offenbar mit dem Versenden seines Schreibens vom 27. April 2013 sehr eilig. Da

er selbst am frühen Sonntag-Morgen des 28. April 2013 in den Kosovo flog,

beauftragte er einen Kollegen, den Brief eingeschrieben zu versenden. Wäre es

lediglich um eine schriftliche Bestätigung der gemäss dem Beschuldigten

getroffenen mündlichen Vereinbarung gegangen, hätte er dieses ohne Weiteres

auch später verschicken können. Diesfalls wäre auch nicht nötig gewesen, dass

er das Schreiben schon am 27. April 2013 verfasst hätte. Er hätte abwarten

können, ob der Privatberufungskläger die gemäss Brief angeblich vereinbarte

Zahlungsfrist vom 10. Mai 2013 eingehalten hätte, bevor er mit einem

Schriftstück die mündliche Vereinbarung hätte geltend machen müssen.

-

Am 29. April 2013 rief

der Privatberufungskläger den Beschuldigten zweimal an, als dieser im Kosovo

weilte (AS 72), nachdem er das Fehlen der Maschinen aufgrund eines Aufenthalts

im Lager und/oder des Erhalts des eingeschriebenen Briefes bemerkt hatte, wobei

der Privatberufungskläger moniert, er habe nur einen Briefumschlag mit einem

leeren Blatt erhalten. Die beiden Anrufe sind unbestritten, so auch der

Umstand, dass der Privatberufungskläger im Rahmen dieser Anrufe dem

Beschuldigten vorgeworfen hat, die Maschinen gestohlen zu haben. Der

Beschuldigte hatte damals unbestrittenermassen keine Zeit für den Privatberufungskläger.

Er habe etwas Wichtiges zu tun gehabt und könne sich nicht mehr an das Gespräch

erinnern. Der Berufungskläger habe gesagt, er rufe die Polizei (AS 87). Dass

sich der Beschuldigte auf die Anrufe des Privatberufungsklägers nicht

eingelassen hat, ist nun aber mit seiner Behauptung, er habe mit dem eingeschriebenen

Brief lediglich die mündliche Vereinbarung schriftlich festhalten wollen, nicht

vereinbar. Wenn es ihm darum gegangen wäre, Klarheit zu schaffen, hätte er sich

auf die Anrufe des Privatberufungsklägers eingelassen. Stattdessen hat er sich

der Erreichbarkeit entzogen. Er erstellte in aller Eile ein Bestätigungsschreiben

betr. angeblich getroffener Vereinbarung und beauftragte einen Kollegen, dieses

am Sonntag der Post zu übergeben. Er manifestierte dadurch, dass er diesem

Brief bzw. der getroffenen angeblichen Vereinbarung höchste Priorität zumass.

Als dann der Privatberufungskläger einen Tag später telefonierte, will er keine

Zeit für ihn gehabt haben. Dieses Verhalten ist nicht erklärbar.

-

Warum liess der

Beschuldigte den Brief nicht – wie sonst – von G.___ schreiben?

-

A.___ meldete den

Diebstahl eine Viertelstunde nach seinem Anruf in den Kosovo bei der Polizei

(AS 10).

Der Beschuldigte bringt in seiner

Stellungnahme vom 10. November 2016 zur Berufungsbegründung u.a. vor, es sei

nicht nachvollziehbar, weshalb er just zu einem Zeitpunkt, als ihm der

Privatberufungskläger mitgeteilt habe, er erwarte am 30. April (2013) endlich

Geld aus dem Verkauf der Maschinen, Ware hätte stehlen sollen (S. 5). Wie der

Beschuldigte aber selber in seinem Brief vom 27. April 2012 (recte: 2013) festgehalten

hat, nahm er die Ware zur Absicherung seiner Restforderung und nicht an Zahlungsstatt

mit. Nachdem der Privatberufungskläger unbestrittenermassen zuvor schon

mehrmals seinen Zahlungsversprechen nicht nachgekommen war, ist es durchaus möglich,

dass der Beschuldigte einen Schritt weiterging und sich durch die Wegnahme der

Ware eine Sicherheit verschaffen wollte.

Weiter wird moniert, es sei nicht

nachvollziehbar, weshalb der Privatberufungskläger das Geld aus dem Maschinenverkauf

an C.___ bereits am 30. April 2013 hätte erhalten sollen, wogegen doch der

Verkauf erst per 1. Juli 2013 vereinbart worden sei (Ziff. 4.2 der

Stellungnahme). Es ist dabei auf die Vertragsfreiheit zu verweisen, die bei

einem Kaufvertrag selbstverständlich gilt. Der Maschinentransfer war auf den

Moment der Aufnahme der Arbeitstätigkeit des Privatberufungsklägers bei C.___

geplant. Dass sich C.___ – wenn überhaupt – darauf einliess, die Maschinen

schon vorher zu bezahlen, kann verschiedene geschäftlich bedingte Gründe haben,

die hier nicht nähern zu erörtern sind.

Weiter bringt der Beschuldigte vor, obwohl

der Privatberufungskläger am Morgen des 29. April 2013 festgestellt habe, dass

Gerätschaften gestohlen worden seien, habe er danach dem Beschuldigten trotzdem

ausstehende Rechnungen bezahlt, obwohl da die Verrechnungserklärung

naheliegender gewesen sei (Ziff. 4.4 der Stellungnahme). Dem ist entgegenzuhalten,

dass der Privatberufungskläger eben gerade nicht verrechnen wollte, sondern

unbedingt die Maschinen zurückhaben wollte, welche er ja bereits C.___ versprochen

hatte.

Der Beschuldigte macht geltend, wenn

er sich bei der Wegnahme unrechtmässig verhalten hätte, hätte er bei der

polizeilichen Einvernahme nicht auf erstes Nachfragen eingeräumt, die

fraglichen Gegenstände mitgenommen zu haben. Die Gegenstände seien denn auch

nach über einem Jahr noch bei ihm in der Garage gelagert gewesen. Dem ist

entgegenzuhalten, dass der Beschuldigte mit seinem Schreiben vom 27. April 2013,

welches er unmittelbar nach seiner Heimreise aus dem Kosovo auch der Polizei eingereicht

hatte, die Wegnahme bestätigt und gerechtfertigt hatte. Weshalb sollte er dann

später entgegen diesem Schreiben die Wegnahme in Abrede stellen?

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass

das Verhalten von B.___ ab dem 27. April 2013 im Zusammenhang mit der Wegnahme

der Maschinen auf ein Unrechtsbewusstsein hindeutet. Für ein solches Unrechtsbewusstsein

spricht das in aller Eile verfasste Bestätigungsschreiben vom 27. April 2013 (am

28.

, einem Sonntag, reiste B.___ in den Kosovo, ein Kollege musste für ihn in

Basel den Brief bei einem sonntags geöffneten Postschalter aufgeben) sowie

seine Reaktion auf die Telefonate von A.___ am 29. April 2013. Der Beschuldigte

wollte sich mit der Wegnahme für die unbestrittenermassen bestehenden offenen

Forderungen gegen A.___ schadlos halten. Das Schreiben vom 27. April 2013

erstellte er in aller Eile, um die Wegnahme zu rechtfertigen. Es ist denn auch

in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb A.___ gegen B.___ hätte Strafanzeige

erstatten sollen, wenn er einige Tage vorher mit B.___ eine Vereinbarung über

die Tilgung seiner Schulden abgeschlossen hätte, welche eine Pfandnahme seiner

Maschinen beinhaltet hätte. Unter diesen Umständen ist erstellt, dass B.___ die

betreffenden Maschinen ohne Zustimmung von A.___ aus dessen Lager abgeholt hat.

Nicht relevant ist bei dieser Sachlage, ob in der eingeschriebenen Sendung des

Beschuldigten an den Privatkläger das Schreiben vom 27. April 2013 beigelegt

worden ist oder ob, wie geltend gemacht, lediglich ein leeres Blatt im Couvert

war. Denn es handelte sich bei diesem Schreiben ohnehin nur um die Bestätigung

einer angeblichen Vereinbarung. Dass aber der Beschuldigte den Brief effektiv

zustellen wollte, ergibt sich daraus, dass der diesen unmittelbar nach seiner

Rückkehr aus dem Kosovo der Polizei übergab.

In seinem Schreiben vom 27. April 2013

machte der Beschuldigte geltend, man habe sich auf einen Wert der (von ihm

weggenommenen) Ware von total CHF 1‘200.00 geeinigt. Der Privatberufungskläger

gab bei der Polizei am 24. Juni 2013 zu Protokoll, der Neuwert betrage ca. CHF

32‘000.00. Vor der Vorinstanz gab er an, mit C.___ sei für die von diesem

ausgewählten Maschinen ein Preis von ca. CHF 10‘000.00 vereinbart worden. C.___

sagte am 12. Februar 2014 bei der Polizei aus, für die Maschinen, hauptsächlich

Kleingeräte und vor allem gebraucht, hätte er A.___ CHF 2‘500.00 bezahlt. Er

schätze, dass er etwa die Hälfte von den Maschinen, die vereinbart gewesen

seien, habe übernehmen können (d.h, die andere Hälfte konnte der Privatberufungskläger

wegen der Entwendung nicht liefern). Dementsprechend bezahle er A.___ auch nur

die Hälfte (AS 54). Bezüglich des Kaufpreises der C.___ versprochenen Maschinen

decken sich die Aussagen von A.___ (CHF 10‘000.00) und C.___ (ca. CHF 2‘500.00)

nicht. Zugunsten des Beschuldigten ist von einem Kaufpreis von CHF 2‘500.00

auszugehen. Rund die Hälfte davon wurde vom Beschuldigten entwendet, was einem

geschätzten Wert von mind. ca. CHF 1‘250.00 entspricht. In der Einvernahme vor

der Vorinstanz (AS 306 ff.) sagte C.___ aus, die teure Parkettschleifmaschine

habe er nicht gebrauchen können (AS 308). In der Deliktsgutliste ist diese

Maschine mit einem Neuwert von CHF 5‘480.00 aufgeführt (A 65). Der Beschuldigte

hat somit Werkzeuge und Maschinen in einem CHF 1‘250.00 übersteigenden Wert

entwendet.

Gemäss dem Beschuldigten beliefen sich

seine offenen Forderungen gegen den Privatberufungskläger im Zeitpunkt der

Wegnahme auf CHF 6‘000.00 – 10‘000.00 (AS 59 Frage 12). Der

Privatberufungskläger gab bei der Polizei am 24. Juni 2013 (AS 39 Frage 20) an,

er habe am 26. April 2013 dem Beschuldigten noch ca. CHF 3‘000.00 geschuldet.

Auch diesbezüglich gehen die Meinungen der beiden Beteiligten somit

auseinander. Der Wert der offenen Forderungen ist nicht erstellt.

III. Rechtliche Würdigung

Art. 139 Ziff 1 StGB (Diebstahl)

Wer jemanden eine fremde bewegliche

Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu

bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe

bestraft (Art. 139 Abs. 1 StGB). Unrechtmässig ist die beabsichtigte

Bereicherung immer dann, wenn die Vermögensverschiebung vom Recht missbilligt

wird (u.a. BGE 129 IV 227). Keine unrechtmässige Bereicherung strebt an, wer

sich für eine fällige Forderung Befriedigung verschafft (BGE 128 IV 28, 98 IV

19). Unrechtmässig ist eine Bereicherung, welche erheblich über dem geschuldeten

Betrag liegt (Trechsel/Crameri in: Praxiskommentar zum StGB, Hrsg.

Trechsel/Pieth, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Vor Art. 137 StGB N 15).

Auf Unrechtmässigkeit kann nicht schon aus dem Fehlen einer Verrechnungserklärung

geschlossen werden (BGE 105 IV 29; vgl. dazu Niggli/Riedo in: Basler Kommentar

zum StGB II, Basel 2013, Vor Art. 137 StGB N 86).

Vorliegend ist unbestritten, dass der

Beschuldigte gegen den Privatberufungskläger fällige Forderungen hatte, wobei

nicht klar feststeht, in welchem Umfang. Ebenso wenig ist der genaue Wert der

entwendeten Waren bekannt. Bei den in der Anklage aufgeführten Beträgen handelt

es sich um Neuwerte, die nicht dem Wert dieser gebrauchten Gegenstände

entsprechen.

Gemäss Beweisergebnis betrug der

Gesamtwert der entwendeten Ware jedenfalls mehr als CHF 1‘250.00. Die offenen

Forderungen des Beschuldigten gegen den Privatberufungskläger betrugen zum

Zeitpunkt der Wegnahme mindestens CHF 3‘000.00 (Angabe des

Privatberufungsklägers), evtl. bewegten sie sich auch zwischen CHF 6‘000.00 – 10‘000.00

(Angaben des Beschuldigten). Die durch die Wegnahme erfolgte Bereicherung des

Beschuldigten liegt damit nicht über dem geschuldeten Betrag, so dass vor dem

Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht von einer Unrechtmässigkeit

der beabsichtigten Bereicherung ausgegangen werden kann. Der Tatbestand des Diebstahls

ist somit nicht erfüllt.

Art. 141 StGB (Sachentziehung)

2.1

Den Parteien wurde mit Verfügung

des Instruktionsrichters vom 14. März 2017 eröffnet, der Sachverhalt werde allenfalls

auch unter dem Tatbestand der Sachentziehung geprüft. Der Privatberufungskläger

hatte dagegen keine Einwände, der Beschuldigte liess dagegen im Wesentlichen

Folgendes vortragen (vgl. Stellungnahme vom 6. April 2017):

-

Ein Entziehen bzw.

ein Gewahrsamsbruch im Sinne von Art. 141 StGB falle ausser Betracht, wenn eine

Einwilligung des Gewahrsamsinhabers vorliege;

-

In der

Anklageschrift werde nicht ausgeführt, inwiefern dem Privatberufungskläger ein

erheblicher Nachteil zugefügt hätte werden sollen und worin der Nachteil genau

hätte bestehen sollen;

-

Der

Privatberufungskläger habe unabhängig davon denn auch keinen erheblichen

finanziellen Nachteil erlitten. Die Ware sei zum damaligen Zeitpunkt abgeschrieben

gewesen und habe keinen Buchwert dargestellt, was sich insbesondere aus den

Aussagen des Zeugen C.___ und der Bestätigung von Herrn D.___ jun. ergebe.

2.2

Wer dem Berechtigten ohne

Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen

Nachteil zufügt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder

Geldstrafe bestraft (Art. 141 StGB). Die Sachentziehung ist nach der obigen

Beweiswürdigung erstellt, näher zu prüfen ist, inwiefern ein erheblicher

Nachteil zugefügt worden ist.

Der Nachteil kann in einer direkten

oder indirekten Vermögenseinbusse im Sinne einer materiellen, wirtschaftlichen

Einbusse bestehen. Er kann auch bloss immaterieller Natur sein. Wann ein

Nachteil erheblich ist, bedarf der Würdigung der Umstände im Einzelfall. Dabei

handelt es sich aber um die Beantwortung einer Rechtsfrage, die der Konkretisierung

durch die Praxis bedarf, und nicht um eine Frage des Ermessens. Der Betroffene

ist am Vermögen geschädigt, wenn ihm ein Gegenstand mit Verkehrswert dauernd

entzogen wird. Gleich verhält es sich, wenn er vom Gebrauch einer Sache

vorübergehend ausgeschlossen wird, so dass er sich gegen Entgelt Ersatz

beschaffen muss oder wegen der Nichtbenützung der Sache eine Vermögenseinbusse

erleidet. Die Sache kann auch während einer vorübergehenden Sachentziehung

ihren Wert einbüssen, etwa das Flugticket oder die Konzertkarte. Fraglich ist,

wann ein Vermögensschaden als erheblicher Nachteil zu gelten hat. Besteht der

Nachteil allein in einer Vermögenseinbusse, spricht nichts dagegen, sich an dem

vom Bundesgericht festgesetzten Grenzbetrag von CHF 300.00 für den geringen

Vermögensschaden nach Art. 172ter StGB zu orientieren (Philippe Weissenberger

in: BSK StGB II, Art. 141 StGB N 25 ff.).

2.3

Soweit sich die Einwände des

Beschuldigten auf einen Sachverhalt beziehen, der nicht dem Beweisergebnis

entspricht, ist nicht darauf einzugehen. Dies betrifft den ersten Einwand

(Einwilligung des Gewahrsamsinhabers). Dem Einwand, die erheblichen

finanziellen Nachteile würden in der Anklage nicht dargelegt, kann nicht

gefolgt werden. Die Anklage erwähnt, der Beschuldigte habe zum Nachteil von A.___

aus dessen Lager Werkzeuge und Maschinen im Gesamtbetrag von ca. CHF 31‘404.80

entwendet. Die wirtschaftliche Benachteiligung wird in der Anklage somit sogar

ausdrücklich erwähnt. Vorliegend ist denn

auch die Erheblichkeit des Nachteils zu bejahen: Gemäss Beweisergebnis ist von

einem Gesamtwert der entwendeten Waren von jedenfalls mehr als CHF 1‘250.00

auszugehen. Der Privatberufungskläger hat seit der Entwendung nicht mehr

Zugriff auf diese Maschinen und Werkzeuge und kann diese folglich weder selber

gebrauchen noch – wie geplant – weitergeben. Der Gesamtdeliktsbetrag

überschreitet den Grenzwert von CHF 300.00 deutlich, so dass nicht mehr von

einem geringfügigen, sondern einem erheblichen Nachteil ausgegangen werden muss.

Subjektiv erfordert der Tatbestand von

Art. 141 StGB Vorsatz, der sich insbesondere auf den erheblichen Nachteil

erstrecken muss. Eventualvorsatz reicht aus. Als negatives Erfordernis darf der

Täter nicht mit Aneignungsabsicht handeln (Philippe Weissenberger in: BSK StGB

II, Art. 141 StGB N 31).

Der Beschuldigte will vor der Wegnahme

nichts davon gewusst haben, dass der Privatberufungskläger einen Teil der

Maschinen bereits C.___ versprochen hatte. Der Privatberufungskläger habe ihm

gesagt, C.___ sei überhaupt nicht an den Maschinen interessiert (AS 60 Frage

15). Demgegenüber führte der Privatberufungskläger aus, er habe dem

Beschuldigten am 26. April 2013 den Verkauf an C.___ kundgetan (AS 38 Frage

14). Die Frage, ob der Verkauf kommuniziert worden ist, kann letztlich offengelassen

werden. (Zu bedenken ist, dass genau diese Information den Beschuldigten

allenfalls dazu hätte bewegen können, die Maschinen vor dem Verkauf zu behändigen.)

Dem Beschuldigten war jedenfalls klar, dass er durch die Wegnahme dem Privatberufungskläger

die Gegenstände dauernd entzog. Er entzog sie über ein Jahr, bis zur

polizeilichen Beschlagnahmung. Somit war das Zufügen eines erheblichen Nachteils

von seinem Vorsatz umfasst. Dass er grundsätzlich die Gegenstände nicht in

Aneignungsabsicht, sondern als Sicherheit entwendete, ist unbestritten. Der

Beschuldigte erfüllte den Tatbestand von Art. 141 StGB in objektiver und

subjektiver Hinsicht. Ein gültiger Strafantrag liegt vor (AS 12). Der

Beschuldigte ist entsprechend wegen Sachentziehung schuldig zu sprechen und zu

bestrafen.

Art. 186 StGB (Hausfriedensbruch)

Wer gegen den Willen des Berechtigten

in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder

in einen unmittelbar zu einem Haus gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder

Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der

Aufforderung des Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, wird, auf

Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art.

186.

StGB).

Gemäss Beweisergebnis hatte der

Beschuldigte nicht die Erlaubnis des Privatberufungsklägers, in dessen Lager zu

gehen und die betreffenden Maschinen mitzunehmen. Das Betreten des Lagers war

ihm zuvor nur im Rahmen von Arbeitseinsätzen erlaubt. Dies wusste der

Beschuldigte. Er handelte mit direktem Vorsatz. Er erfüllte den objektiven und

subjektiven Tatbestand von Art. 186 StGB. Ein gültiger Strafantrag liegt vor

(AS 12). Der Beschuldigte ist entsprechend schuldig zu sprechen und zu

bestrafen.

IV. Strafzumessung

1.

Allgemeines zur Strafzumessung

Der Richter bemisst die Höhe der Strafe

gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB nach dem Verschulden des Täters, unter

Berücksichtigung des Vorlebens, der persönlichen Verhältnisse und der Wirkung

der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der

Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit

des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie

weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die

Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).

Die allgemeine Bestimmung zur Strafzumessung

hat durch die Gesetzesreform materiell keine grundlegende Veränderung erfahren

(Thomas Hansjakob/Horst Schmitt/Jürg Sollberger: Kommentierte Textausgabe zum

revidierten Strafgesetzbuch, Luzern 2004, S. 40). Die von der

Rechtsprechung zum früheren Art. 63 aStGB entwickelten Grundsätze gelten somit

weiterhin.

Im Entscheid 117 IV 112 ff. hat das

Bundesgericht grundsätzliche Bemerkungen zur Frage der Strafzumessung

angebracht. Dabei hat es, den Ausführungen Stratenwerths folgend (Günter

Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Bern, 1989,

§ 7 N 7 ff.), festgehalten, «dass sich der Begriff des Verschuldens auf

den gesamten Unrechts - und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen muss

und dass bei der Tatkomponente insbesondere folgende Faktoren zu beachten sind:

-

Das Ausmass des

verschuldeten Erfolges,

-

die Art und Weise

der Herbeiführung dieses Erfolges,

-

die

Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat,

-

und die

Beweggründe des Schuldigen, die Art. 63 aStGB ausdrücklich erwähnt

(BGE 117 IV 113 f.).»

Die

Täterkomponente umfasse:

-

das Vorleben,

-

die persönlichen Verhältnisse,

-

sowie das

Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, wie z.B. Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit.

Und weiter (Stratenwerth, a.a.O., S.

114): «Das Mass des Verschuldens variiert u.a. mit der Schwere des deliktischen

Erfolgs, den unterschiedlich gravierenden Modalitäten der Tatbegehung und dem

Mass an Entscheidungsfreiheit, das dem Täter zugeschrieben werden muss: Je

leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer

wiegt die Entscheidung gegen sie (Stratenwerth, a.a.O., N 57).»

Die Schwere einer Straftat hängt auch

davon ab, welches Ausmass an Leiden oder welche Einbusse an Gütern sie den

Betroffenen zugefügt hat. So wird etwa bei Vermögensdelikten das Verschulden in

der Regel «durch die Grösse des verursachten Schadens» mitbeeinflusst (BGE 75

IV 105; 78 IV 138), oder bei einem Gefährdungsdelikt das «Ausmass der

Gefährdung» berücksichtigt, dem andere durch den Täter ausgesetzt worden sind

(BGE 104 IV 37, zitiert nach Stratenwerth, a.a.O., N 18).

Mit dem Beweggrund, dem Motiv, ist der

hinter dem Verhalten des Täters stehende Antrieb gemeint. Die Beweggründe

können den Täter entlasten, wenn sie beinahe achtbar (Art. 64 Al. 1 StGB),

altruistisch, selbstlos sind; sie belasten, wenn der Täter egoistische Ziele

verfolgt, wobei das Gesetz insbesondere das Streben nach Bereicherung

hervorhebt. Das deliktische Verhalten wiegt umso schwerer, je grösser das Missverhältnis

zwischen dem vom Täter verfolgten und dem von ihm dafür geopferten Interesse

ist; der Rechtsbruch belastet den Täter demnach umso stärker, je weniger er

Anlass hatte, ihn zu begehen (Stratenwerth, a.a.O., N 28).

Das Vorleben umfasst die gesamt

Lebensgeschichte des Täters, Herkommen, Verhältnisse in der elterlichen Familie,

Erziehung, Ausbildung, Haltung gegenüber den Gesetzen. Es soll einen

«vertikalen Aufriss der Persönlichkeit» geben, «der im Rahmen

tatschuldgerechter Vergeltung über das Gewordensein eines Rechtsbrechers

Auskunft gibt» (Peter Schneider, Die Täterpersönlichkeit, Diss. Zürich, 1979,

zitiert nach Stratenwerth, a.a.O., N 32).

Die persönlichen Verhältnisse umfassen

dagegen sämtliche Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Strafzumessung.

Nach Stratenwerth geht es um die «Persönlichkeit des Täters im Querschnitt»,

wie sie sich bei Begehung des Delikts darstellt.

Als Teilaspekte des Täterverhaltens

nach der Tat und im Strafverfahren nennt BGE 117 IV 114 Reue, Einsicht und

Strafempfindlichkeit (vgl. hierzu Stratenwerth, a.a.O., N 53 – 55). Als Beweis

für Reue und Einsicht kann auch ein allfälliges Geständnis gewertet werden.

Konkurrenz

Hat der Täter durch eine oder mehrere

Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so

verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie

angemessen (Asperationsprinzip). Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten

Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche

Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Das Gericht hat die

Strafe zudem zu erhöhen, d.h. die Mindeststrafe darf nicht ausgefällt werden.

Die tat- und täterangemessene Strafe

ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten)

anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs-

oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf innerhalb dieses

neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen

wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn

ausgewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte

Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer

Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn

verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen

objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe

innerhalb des ordentlichen Strafrahmens dem Rechtsempfinden widerspräche (BGE

136.

IV 55 E. 5.8, S. 63, mit Hinweisen).

Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach

Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die

schwerste Strafart zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste

Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die

Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung der Asperationsprinzips

angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt, unter

Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die

Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt

hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe

zu erhöhen (Urteil des Bundesgerichts 6B_323/2010 vom 23.6.2010 E. 2.2 mit

Hinweisen).

2.

Strafzumessung im Konkreten

Das Gesetz sieht für beide Delikte

(Sachentziehung und Hausfriedensbruch) denselben Strafrahmen vor: Freiheitsstrafe

bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Die Sachentziehung wiegt vorliegend

schwerer als der Hausfriedensbruch. Für die Sachentziehung ist einsprechend

eine Einsatzstrafe festzulegen, welche anschliessend zur Abgeltung des

Hausfriedensbruchs angemessen zu erhöhen ist.

Der durch die Sachentziehung

verschuldete Erfolg bewegt sich im Bereich von jedenfalls mehr als CHF 1‘250.00

und somit deutlich unter dem Wert, wie er in der Anklage vorgeworfen wird. Es

handelt sich um einen beachtlichen, wenn auch nicht immensen Erfolgsunwert.

Entgegen den entsprechenden Ausführungen des Beschuldigten in der Stellungnahme

zur Berufungsbegründung bewegt sich der Deliktsbetrag aber nicht an der Grenze

zur Geringfügigkeit im Sinne von Art. 172ter StGB (S. 10 der Eingabe).

Wesentlich strafmindernd ist die Motivation, aus welcher der Beschuldigte

gehandelt hat. Er wollte sich durch die Wegnahme der Gegenstände eine Sicherheit

für die unbestrittenen Ansprüche gegen den Privatberufungskläger verschaffen. Er

beging unerlaubte Selbsthilfe. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz.

Insgesamt ist von einem leichten Tatverschulden auszugehen.

Der Beschuldigte ist einmal

vorbestraft: Am 13. Juli 2009 erfolgte eine Verurteilung u.a. wegen grober

Verletzung der Verkehrsregeln. Es wurden eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu

je CHF 150.00, bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von vier Jahren, und

eine Busse von CHF 1‘800.00 ausgesprochen. Die neue, aber anders gelagerte Delinquenz

erfolgte während der Probezeit dieser Strafe. Das Vorleben ist vor diesem

Hintergrund leicht straferhöhend zu werten. Die Vorstrafe liegt schon einige

Jahre zurück, so dass trotz dieser insgesamt immer noch von einem leichten

Verschulden ausgegangen werden kann. Eine Einsatzstrafe von 50 Tagessätzen

Geldstrafe und eine Erhöhung dieser Einsatzstrafe um 10 Tagessätze zur

Abgeltung des Hausfriedensbruchs, total also 60 Tagessätze Geldstrafe,

erscheinen angemessen.

Die aktuellen finanziellen Verhältnisse

des Beschuldigten sind nicht dokumentiert. Eingereicht wurden die definitiven

Steuerveranlagungen nach Ermessen für die Jahre 2014 und 2015. Für das Jahr

2015.

belief sich das veranlagte steuerbare Einkommen auf CHF 36‘000.00, bzw.

durchschnittlich CHF 3‘000.00 pro Monat. Nach einem Pauschalabzug von 20 %

resultiert damit ein Tagessatz von CHF 80.00.

Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das

Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer

Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der

Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter

von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die

Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für den Strafaufschub liegen

nach neuem Recht etwas tiefer. Während nach früherem Recht eine günstige

Prognose erforderlich war, genügt nunmehr das Fehlen einer ungünstigen

Prognose. Der Strafaufschub ist nach neuem Recht die Regel, von der

grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (Urteil des

Bundesgerichts 6B_214/2007 vom 13.11.2007). Relevante Faktoren für die

Einschätzung des Rückfallrisikos sind etwa die strafrechtliche Vorbelastung,

Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen

oder Hinweise auf Suchtgefährdungen (Urteil des Bundesgerichts 6B_103/2007 vom

12.11

).

Vorliegend ist einzig die Vorstrafe

aus dem Jahr 2009 bei der Frage der Gewährung des bedingten Vollzuges ein

negativer Faktor. Da diese Vorstrafe aber schon Jahre zurückliegt und die

erneute Delinquenz nicht denselben Bereich des Strafrechts betrifft, kann vom

Fehlen einer ungünstigen Prognose ausgegangen werden. Der bedingte Strafvollzug

ist zu gewähren, die Probezeit wird angesichts der Vorstrafe aber auf 3 Jahre

festgelegt.

V. Herausgabe von Gegenständen

Entsprechend dem Verfahrensausgang

sind die beim Beschuldigten sichergestellten Gegenstände dem Privatberufungskläger

herauszugeben (Art. 267 StPO).

VI. Kosten und Entschädigung

Gestützt auf den Verfahrensausgang hat

der Beschuldigte die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu

tragen. Für das erstinstanzliche Verfahren wird die Staatsgebühr auf CHF

800.

, für das Berufungsverfahren auf CHF 1‘200.00 festgelegt. Die

erstinstanzlichen Kosten belaufen sich auf total CHF 1‘680.00, diejenigen des

Berufungsverfahrens auf CHF 1‘250.00.

Gestützt auf den Verfahrensausgang hat

der Beschuldigte dem Privatberufungskläger für das erst- und zweitinstanzliche

Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen.

Der Vertreter des

Privatberufungsklägers, Rechtsanwalt Oliver Wächter, wies in seiner

Honorarnote für das erstinstanzliche Verfahren (AS 341 f.) 36 Stunden aus. Dazu

kommen 90 Minuten für die Hauptverhandlung, abzuziehen sind 30 Minuten, welche

für die Nachbearbeitung in Rechnung gestellt worden sind. Per Saldo sind somit

37.

Stunden zu vergüten. Ausgewiesen wird ein Stundenansatz von CHF 260.00. Das

Honorar beläuft sich auf CHF 9‘620.00, die Auslagen auf CHF 163.80 und die Mehrwertsteuer

auf CHF 782.70, total CHF 10‘566.50.

Für das Berufungsverfahren macht

Rechtsanwalt Oliver Wächter einen Arbeitsaufwand von 16,5 Stunden zu CHF 260.00

sowie Auslagen von CHF 66.50 geltend. Die Rechnungsdetails sind

nachvollziehbar. Dem Privatberufungskläger ist zu Lasten des Beschuldigten eine

Parteientschädigung in Höhe der eingereichten Honorarnote, entsprechend CHF

4‘705.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), zuzusprechen.

Demnach wird in Anwendung von Art.141

und Art. 186 StGB; Art. 42 Abs. 1, Art. 44, Art. 46 Abs. 5, Art. 47, Art. 49

Abs. 1 StGB; Art. 122 ff., Art. 267, Art. 379 ff., 398 ff. und Art. 416 ff.

StPO

festgestellt und erkannt:

1.

B.___ hat sich wegen Sachentziehung

und Hausfriedensbruchs z.Nt. von A.___, begangen in der Zeit vom 26. bis 27.

April 2013, schuldig gemacht.

2.

B.___ wird zu einer Geldstrafe von 60

Tagessätzen zu je CHF 80.00 verurteilt, unter Gewährung des bedingten

Strafvollzuges bei einer Probezeit von 3 Jahren.

3.

Gemäss rechtskräftiger Ziffer 2 des

Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen vom 2. Mai 2016 wurde

auf den Antrag betreffend Entscheid über den Widerruf des B.___ mit

Urteil des Amtsstatthalteramtes Hochdorf vom 13. Juli 2009 für eine Geldstrafe

von 30 Tagessätzen zu je 150 Franken gewährten bedingten Strafvollzugs nicht eingetreten.

4.

Folgende, bei B.___ sichergestellten

Gegenstände sind A.___ als Berechtigtem nach Rechtskraft des vorliegenden

Urteils auszuhändigen:

-

1.

Schleifband,

Marke Park

-

1.

Parkettschleifmaschine, Marke Cobra

-

1.

Schleifmaschine,

Turbo-Stripper

-

1.

Platte für Sockelleisten

-

1.

Randschleifmaschine

-

1.

Einscheibenschleifmaschine

-

1.

Gehrungssäge

-

1.

Kapp-/Gehrungssäge

-

1.

Unterradiator

Schleifmaschine

-

1.

Fugenfräse

-

2.

Treppenstripper

-

18.

Mutterspachtel

-

1.

Hobelmaschine,

Marke Bosch

-

1.

Handkreissäge,

Marke Festool.

5.

Gemäss rechtskräftiger Ziffer 4 des

Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen vom 2. Mai 2016 wurde die

Schadenersatzforderung von A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Wächter, auf

den Zivilweg verwiesen.

6.

Gemäss rechtskräftiger Ziffer 5 des

Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen vom 2. Mai 2016 wurde

das Begehren von B.___ um eine durch A.___ auszurichtende Entschädigung

abgewiesen.

7.

B.___ hat A.___, v.d. Rechtsanwalt

Oliver Wächter, für das Verfahren vor erster Instanz eine Parteientschädigung

von CHF 10‘566.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

8.

B.___ hat A.___, v.d. Rechtsanwalt

Oliver Wächter, für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF

4‘705.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

9.

Die Entschädigungsbegehren von B.___

werden abgewiesen.

10.

B.___ hat die Kosten des Verfahrens

vor erster Instanz mit einer Staatsgebühr von CHF 800.00, total CHF 1‘680.00,

zu bezahlen.

11.

B.___ hat die Kosten des

Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 1‘200.00, total CHF

1‘250.00, zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30.

Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78.

ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Kamber Fröhlicher