STBER.2016.32
Diebstahl, Hausfriedensbruch
25. April 2017Deutsch48 min
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 25. April 2017
Es wirken mit:
Präsident Kamber
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Fröhlicher
In Sachen
1. Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
2.
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Wächter,
Privatberufungskläger
gegen
B.___ vertreten durch Rechtsanwältin
Stephanie Selig,
Beschuldigter
betreffend Diebstahl,
Hausfriedensbruch
Die Berufung wird im Einverständnis
mit den Parteien im schriftlichen Verfahren behandelt.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 23. Mai 2014 wurde B.___ wegen
Diebstahls und Hausfriedensbruchs z. Nt. von A.___ schuldig gesprochen und zu
einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 80.00, bedingt aufgeschoben bei
einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt. Auf den Widerruf des mit Urteil des
Amtsstatthalteramtes Hochdorf vom 13. Juli 2009 gewährten bedingten
Strafvollzuges wurde unter Verwarnung und Verlängerung der Probezeit um ein
Jahr verzichtet, die sichergestellten Gegenstände dem Privatkläger A.___ herausgegeben
und diesem zu Lasten des Beschuldigten eine reduzierte Parteientschädigung von
total CHF 2‘040.45 zugesprochen. Im Übrigen wurden allfällige weitere
Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen (Aktenseite 189 f. [im Folgenden:
AS 189 f.]).
2. Gegen diesen Strafbefehl erhob der
Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig, Solothurn, frist-
und formgerecht Einsprache (AS 197 ff.).
3. Mit Verfügung vom 11. Juni 2014
überwies der zuständige Staatsanwalt die Akten an das Gerichtspräsidium
Olten-Gösgen zur Beurteilung der gegen B.___ gemachten Vorhalte (AS 201 f.).
Aufgrund eines entsprechenden Antrages des Privatklägers retournierte der
Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen mit Verfügung vom 23. Juli 2014 die
Akten zur allfälligen Berichtigung der Anklage an die Staatsanwaltschaft und
sistierte das Verfahren dementsprechend (AS 214 f.).
4. Nach weiteren
Untersuchungshandlungen überwies der zuständige Staatsanwalt mit Anklageschrift
vom 29. Juni 2015 die Akten erneut dem Gerichtspräsidium von Olten-Gösgen (AS 1
ff.).
5. Am 1. Februar 2016 führte die Amtsgerichtsstatthalterin
von Olten-Gösgen eine vorgängige Zeugenbefragung von C.___ durch und fällte am
2. Mai 2016 folgendes Urteil (346 ff.):
1. Der Beschuldigte B.___ hat sich nicht
schuldig gemacht und wird von folgenden Vorhalten freigesprochen:
-
des Diebstahls,
angeblich begangen in der Zeit vom 24. April 2013 bis 28. April 2013,
-
des
Hausfriedensbruchs, angeblich begangen in der Zeit vom 24. April 2013 bis 29.
April 2013.
2. Auf den Antrag betreffend Entscheid
über den Widerruf des dem Verurteilten B.___ mit Urteil des Amtsstatthalteramtes
Hochdorf vom 13. Juli 2009 für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 150
Franken gewährten bedingten Strafvollzugs wird nicht eingetreten.
3. Folgende, beim Beschuldigten B.___
polizeilich sichergestellten Gegenstände sind ihm als Berechtigten nach
Rechtskraft des vorliegenden Urteils auszuhändigen:
-
1 Schleifband,
Marke Park
-
1
Parkettschleifmaschine, Marke Cobra
-
1 Schleifmaschine,
Turbo-Stripper
-
1 Platte für
Sockelleisten
-
1
Randschleifmaschine
-
1
Einscheibenschleifmaschine
-
1 Gehrungssäge
-
1
Kapp-/Gehrungssäge
-
1 Unterradiator
Schleifmaschine
-
1 Fugenfräse
-
2 Treppenstripper
-
18 Mutterspachtel
-
1 Hobelmaschine,
Marke Bosch
-
1 Handkreissäge,
Marke Festool.
4. Die Zivilforderung des Privatklägers A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Wächter wird auf den Zivilweg verwiesen.
5. Das Begehren des Beschuldigten B.___
um eine durch den Privatkläger A.___ auszurichtende Entschädigung wird
abgewiesen.
6. Der Staat Solothurn hat dem
Beschuldigten B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig, eine
Parteientschädigung von 13‘073.60 Franken (inklusive 8 % Mehrwertsteuer und
Auslagen) zu vergüten, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn,
4502 Solothurn.
7. Die Verfahrenskosten trägt der Staat
Solothurn.
6. Gegen dieses Urteil meldete der
Privatkläger A.___ mit Schreiben vom 6. Mai 2016 die Berufung an (AS 373). Die
Berufungserklärung datiert vom 23. Juni 2016. Beantragt werden Schuldsprüche
und eine Bestrafung im Sinne der Anklage, die beim Beschuldigten
beschlagnahmten Gegenstände seien dem Privatkläger herauszugeben, der
Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger für das erstinstanzliche
Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 10‘847.30 zu bezahlen
(gemäss eingereichter Kostennote zuzüglich 120 Minuten für die Hauptverhandlung).
Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger eine Entschädigung
gemäss eingereichter Kostennote für das Berufungsverfahren auszurichten. Dem
Beschuldigten sei keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Es wurde im Weiteren folgender
Beweisantrag gestellt: Das leere Blatt, welches A.___ vom Beschuldigten zugeschickt
worden sei, sei kriminaltechnisch nach Spuren wie DNA, Fingerabdrücken etc. zu
untersuchen und insbesondere zu überprüfen, ob Spuren des Beschuldigten gefunden
werden könnten.
7. Mit Stellungnahme vom 5. Juli 2016
teilte die stv. Oberstaatsanwältin mit, die Staatsanwaltschaft stelle keinen
Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung und verzichte sowohl auf eine
Anschlussberufung als auch eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren.
8. Mit Eingabe vom 18. Juli 2016
teilte die Verteidigerin des Beschuldigten mit, es werde kein Antrag auf
Nichteintreten auf die Berufung gestellt und keine Anschlussberufung erklärt.
Beantragt werde die Einholung eines aktuellen Betreibungsregisterauszuges
betreffend den Privatkläger und die Verpflichtung des Privatklägers zur Bezahlung
einer Sicherheitsleistung gemäss Art. 383 Abs. 1 StPO in der Höhe von mindestens
CHF 12‘000.00.
9. Mit Stellungnahme vom 23. August
2016 wurde seitens des Privatklägers die Abweisung der Anträge des Beschuldigten
beantragt, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
10. Mit Verfügung des
Instruktionsrichters der Strafkammer vom 30. August 2016 wurde der Antrag des
Beschuldigten, beim Berufungskläger sei eine Sicherheitsleistung zu erheben,
sowie der Beweisantrag des Berufungsklägers (kriminaltechnische Untersuchung
des leeren Blattes) abgewiesen. Der eingereichte Betreibungsregisterauszug wurde
(implizit) zu den Akten genommen.
11. Mit Verfügung vom 13. September
2016 wurde im Einverständnis mit den Parteien die Durchführung des
schriftlichen Berufungsverfahrens angeordnet. Zur Einreichung der
Berufungsbegründung wurde dem Privatberufungskläger Frist gesetzt bis 4. Oktober
2016.
12. Die Berufungsbegründung datiert
vom 30. September 2016. Zusätzlich zu den bereits im Rahmen der Berufungserklärung
gestellten Rechtsbegehren wird beantragt, der Beschuldigte habe die
Verfahrenskosten zu übernehmen.
13. Nach einmaliger Fristerstreckung
ging die Stellungnahme der Gegenpartei zur Berufungsbegründung am 11. November
2016 ein. Beantragt wird ein Freispruch des Beschuldigten von sämtlichen
Vorwürfen, die Aushändigung der sichergestellten Gegenstände an den
Beschuldigten, die Verweisung der Zivilforderung des Privatklägers auf den
Zivilweg, der Staat Solothurn habe dem Beschuldigten für das erstinstanzliche
Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 13‘073.60 zu bezahlen, der Privatberufungskläger
sei zu verpflichten, dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung
in der Höhe von CHF 3‘782.40 zu bezahlen (korrigierte Forderung, vgl. Eingabe
vom 20.12.2016). Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien dem Staat,
diejenigen des Berufungsverfahrens dem Privatberufungskläger aufzuerlegen.
14. In Rechtskraft erwachsen sind
folgende Ziffern des angefochtenen Urteils:
-
Ziff. 2:
Nichteintreten auf Widerrufsverfahren (ein Widerruf wäre zum heutigen Zeitpunkt
aufgrund von Art. 46 Abs. 5 StGB auch ausgeschlossen);
-
Ziff. 4: Verweis
auf Zivilweg zur Geltendmachung der Schadenersatzforderung von A.___;
-
Ziff. 5: Abweisung
Entschädigung des Beschuldigten zulasten des Privatberufungsklägers.
15. Mit Verfügung des
Instruktionsrichters der Strafkammer vom 14. März 2017 wurden die Parteien
darauf hingewiesen, dass sich die Strafkammer vorbehalte, den vorgehaltenen
Sachverhalt anstelle des Diebstahls auch unter dem Tatbestand von Art. 141 StGB
(Sachentziehung) zu prüfen. Die Parteien erhielten Gelegenheit, sich bis 28.
März 2017 dazu zu äussern. Die Stellungnahme des Privatberufungsklägers ging am
28. März 2017, diejenige des Beschuldigten nach einmaliger Fristerstreckung am
7. April 2017 ein.
Erwägungen
II. Der Sachverhalt und Beweiswürdigung
1.
Vorhalt
Dem Beschuldigten B.___ werden gemäss
Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 29. Juni 2015 folgende Vorhalte
gemacht:
a) Diebstahl
Dem Beschuldigten wird vorgehalten, er
habe in der Zeit vom 24. April 2013, ca. 13.00 Uhr bis 28. April 2013, ca.
05.30
Uhr, in Obergösgen, [...], zum Nachteil von A.___ aus dessen Firma/Lager
in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, diverse Werkzeuge und
Maschinen im Gesamtwert von ca. 31‘404.80 Franken entwendet. Konkret habe er
sich mit einem Schlüssel Zugang zum Lager verschafft und die in der Anklageschrift
aufgelisteten Maschinen und das Zubehör in seinen Geschäftswagen geräumt. In
der Folge habe er das Deliktsgut bis zur Sicherstellung durch die Polizei vom
3.
März 2014 in seiner Garage gelagert.
b) Hausfriedensbruch
Dem Beschuldigten wird vorgehalten, er
habe sich in der Zeit vom 24. April 2013, ca. 13.00 Uhr bis 28. April 2013, ca.
05.30
Uhr, in Obergösgen, [...], unrechtmässig und gegen den Willen des
berechtigten A.___ Zutritt zu dessen Lagerräumlichkeiten verschafft, indem er
mit einem Schlüssel und ohne Rücksprache mit dem Geschädigten zu nehmen dessen
Lagerräumlichkeiten betreten habe.
2.1
Der Privatkläger A.___ informierte
am 29. April 2013, 10:17 Uhr, die Polizei darüber, dass aus seinem Lager an der
[...] in Obergösgen Maschinen und Werkzeug gestohlen worden seien. Der Privatberufungskläger
übergab der Polizei eine Liste der abhanden gekommenen Gegenstände. Diese
wurden in die Anzeige vom 30. April 2013 aufgenommen (AS 7 bis 10). Als
Tatzeitpunkt findet sich in der Anzeige der Polizei Freitag, 26. April 2013,
ca. 14.00 Uhr bis Montag, 29. April 2013, ca. 10:00 Uhr. Am 3. März 2014 fand
in den Lagerräumen des Beschuldigten an der [...] in Olten eine
Hausdurchsuchung statt. Sichergestellt werden konnten verschiedene gegenüber
der Polizei Ende April 2013 seitens des Anzeigers angegebene Maschinen und
Werkzeuge (vgl. AS 25 ff.). Konkret konnten folgende Positionen gemäss
Strafanzeige sichergestellt werden: Pos. 1, 2, 4, 5, 6, 10, 11, 12, 13, 16, 18,
19, 21 und 22 (AS 16 ff.). Sichergestellt wurden darüber hinaus Bestandteile/Zubehör
für Werkzeugmaschinen, eine Platte für Sockelleiste und eine
Schleifmaschine/Unterradiator Schleifmaschine, die nicht im Verzeichnis des
Privatberufungsklägers aufgeführt waren. Der Beschuldigte gab anlässlich der
Befragung vom 3. März 2014, die vor der Hausdurchsuchung stattfand, an, die
Positionen 1, 2, 4, 5, 9, 10, 11, 12, 13, 16 und 21 seien in seinem Besitz.
Festzustellen ist, dass auch die Positionen 6, 18 und 19 sowie Teile der Position
22.
zusätzlich sichergestellt werden konnten. Später gab der Beschuldigte an,
dass er auch Pos. 6 genommen habe (AS 61). Der Beschuldigte bestätigte in der
erwähnten Einvernahme vom 3. März 2014, dass er diese Gegenstände und Maschinen
aus dem Lager des Privatberufungsklägers an der [...] in Obergösgen mitgenommen
habe (AS 58).
2.2
Die Aussagen der Beteiligten,
Zeugen und Auskunftspersonen
Aussagen im Vorverfahren
Der Beschuldigte wurde am 7. Juni 2013 erstmals durch
die Polizei einvernommen und gab damals im Wesentlichen zu Protokoll, er habe
von A.___ für das Lager an der [...] in Obergösgen einen Schlüssel gehabt. A.___
habe Schulden bei ihm gehabt und er habe sich wiederholt um deren Begleichung
bemüht (AS 33). A.___ habe immer Ausflüchte gesucht. Am Dienstag, 23. April
2013.
oder Mittwoch, 24. April 2013, habe A.___ ihm den Schlüssel übergeben,
weil dieser ihm das Geld (ausstehende Schulden) nicht habe bezahlen können. A.___
habe ihm gesagt, er solle von ihm Werkzeug nehmen und damit die Schulden
begleichen. Er habe ihm auch Werkzeug bereitgestellt und ihm gesagt, was er (B.___)
holen solle. Es habe sich um Parkettschleifsachen, eine Parkettschleifmaschine,
Randschleifmaschinen, Gehrungssäge und Zubehör zu Schleifmaschinen gehandelt.
Er habe die Sachen am gleichen Tag, als er den Schlüssel übernommen habe, abgeholt.
Dies sei am Mittwoch, 24. April 2013, der Fall gewesen. Am späteren Nachmittag
habe er den Schlüssel A.___ zurückerstattet. Man habe das Vorgehen wiederholt
mündlich besprochen. Am Freitag (26. April 2013) habe man sich neuerlich
getroffen und A.___ habe ihm gesagt, er könne eventuell bezahlen (AS 34). Dies
sei dann nicht der Fall gewesen und er habe mit ihm eine Frist bis 10. Mai 2013
vereinbart.
Am 3. März 2014 (AS 58 ff.) bestätigte
der Beschuldigte seine gemachten Angaben und hielt fest, er habe die Maschinen
und Waren, die von A.___ bereitgestellt worden seien, abgeholt. Es handle sich
um die bei ihm im Lager sichergestellten Waren. Bezüglich zeitlichem Ablauf
hielt der Beschuldigte neuerlich fest, er habe den Schlüssel zum Lager am 23.
April 2013 von A.___ übernommen, die bereitgestellte Ware am 24. April 2013
kurz nach Mittag zwischen 13.00 bis 14.00 Uhr aus dem Lager in Obergösgen in
seinen Wagen geladen, habe das Lager geschlossen und um ca. 16.00 bis 17.00 Uhr
den Schlüssel wieder A.___ übergeben. Gleichzeitig hätten sie vereinbart, sich
am 26. April 2013 noch einmal zu treffen. Er habe sich dann am Freitag, 26.
April 2013, mit A.___ in Trimbach ([...]) getroffen. Er habe mit A.___ noch
einmal wegen eines Vertrags über die abgeholten Sachen wie auch über die
weiteren offenen Schulden diskutieren wollen. Der Wert der abgeholten Ware sei
auf CHF 1‘000.00 bis CHF 1‘200.00 beziffert worden. Die Schulden hätten ca. CHF
6‘000.00 bis CHF 10‘000.00 betragen. A.___ habe ihm an diesem Freitag auch den
neuen Arbeitsvertrag gezeigt. Er (A.___) habe ihm beweisen wollen, dass er die
restlichen Schulden bezahlen könne. Auf Grund dessen, dass er ihm das Geld
nicht habe geben können, habe er ihm einen Brief geschickt mit der Bestätigung,
dass er die Werkzeuge geholt habe. Zwischen A.___ und ihm sei die Schuldentilgung
mit den Maschinen vereinbart gewesen. Dass die Maschinen bereits an einen
Dritten verkauft gewesen sein sollen, habe ihm A.___ nie gesagt. In der
weiteren Einvernahme gab der Beschuldigte auf entsprechende Frage an, die
Maschinen seien eine Art Garantie für ihn gewesen. Am Samstagmorgen (27. April
2013) sei er dann in den Kosovo gereist. (Gemäss Flugticket war dies am
Sonntagmorgen, 28.4.2013.)
In der Einvernahme durch die
Staatsanwaltschaft am 14. April 2015 (AS 81 ff.) bestätigte der Beschuldigte
die Angaben vom 3. März 2014. Er bestätigte insbesondere, dass er mit A.___ eine
Zahlungsfrist per 10. Mai 2013 vereinbart, ihm den Brief mit der Bestätigung
geschickt habe und dass er sein Werkzeug geholt habe (AS 83 f.). Er habe im
Falle der Nichtleistung der offenen Schulden die Maschinen zu Verrechnungszwecken
behalten wollen (AS 85). Der Brief an A.___ sei von einem Kollegen aufgegeben
worden, weil er, der Beschuldigte, schon am Flughafen gewesen sei. Er habe den
Brief und die Quittung der Polizei im April 2013 abgegeben. Er habe nur seine
Forderungen sicherstellen und die Zahlung der Schulden durch A.___ erreichen
wollen. Er habe die Maschinen nie benutzt. Er sei nicht gegen den Willen von A.___
in dessen Lager gewesen. Wenn er die Sachen im Lager hätte stehlen wollen, dann
hätte er dies längst getan und hätte nicht unzählige Gespräche mit dem
Schuldner A.___ geführt.
A.___ sagte am 24. Juni 2013 bei der
Polizei als Auskunftsperson im Wesentlichen aus (AS 36 ff.), der Beschuldigte
habe zeitweise für ihn gearbeitet. Am Anfang habe er dessen Arbeit nicht
entlöhnen können, was er ihm auch gesagt habe. In der Zeit, als dieser für ihn
gearbeitet habe, habe dieser jeweils selbständig Material aus dem Lager holen
können. Er habe ihm gesagt, das Lager sei mit einem 5000er-Schlüssel zugänglich.
Er habe beim Beschuldigten bis kurz vor dem Vorfall Schulden gehabt. Sie hätten
sich am Freitag, 26. April 2013, abends noch im Cafe «[...]» in Trimbach
getroffen. Da habe er dem Beschuldigten erklärt, dass er die Maschinen verkauft
habe und habe diesem die verschiedenen Verträge gezeigt, damit dieser etwas in
den Händen gehabt habe. Am Dienstag, 30. April 2013, hätte er das Geld für die
Maschinen erhalten und so dem Beschuldigten die Restschuld begleichen können.
Sie hätten nie etwas vereinbart betr. Schuldentilgung mittels der Maschinen. Er
denke, vielleicht habe der Beschuldigte sich so bereichern wollen, weil er
gewusst habe, dass er, A.___, mit der Firma aufhöre. Der Neuwert der abhanden
gekommenen Ware betrage ca. CHF 32‘000.00. Er möchte die Maschinen zurück und
die Sache abschliessen, damit er wieder normal arbeiten könne. Er brauche die
Maschinen, damit er sie seinem künftigen Arbeitgeber (C.___) geben könne, welchem
er sie eigentlich verkauft habe.
Am 25. Januar 2014 wurde A.___ von der
Polizei ein weiteres Mal als Auskunftsperson einvernommen (AS 44 ff.). Er
händigte der Polizei diverse Unterlagen aus (Kauf- und Darlehensvertrag mit D.___,
Schreiben der E.___Verwaltungen GmbH vom 14.6.2013 und vom 15.1.2014) und
führte aus, er habe C.___ glücklicherweise keine Konventionalstrafe zahlen
müssen, weil er ihm die Situation erklärt habe. Er habe von ihm für die bereits
gelieferten Maschinen noch kein Geld erhalten. Er erledige für C.___ allgemeine
Arbeiten und dazu würden zurzeit einige Maschinen gemietet. Es wäre aber einfacher,
wenn er seine Maschinen zur Verfügung hätte.
Am 4. März 2014 wurde A.___ von der
Polizei abermals als Auskunftsperson befragt (AS 69 ff.), nachdem beim
Beschuldigten eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden war und bei diesem
einige Maschinen hatten sichergestellt werden können. Er bestätigte auf
entsprechende Frage, dass einmal F.___ in Sachen Verkauf des Geschäfts
beigezogen worden war. Er sei überrascht gewesen, dass dieser bereits Verträge
mitgebracht habe. Er, A.___, sei nicht bereit gewesen, einen Vertrag zu unterschreiben,
da er nach dem Gespräch zuerst mit seinen Kunden hätte sprechen müssen. So viel
er wisse, habe er zurzeit beim Beschuldigten keine Schulden mehr. Er sei von
diesem für ca. CHF 5‘000.00 – CHF 6‘000.00 betrieben worden. Er habe alles
bezahlt. A.___ bestritt abermals heftig, mit dem Beschuldigten vereinbart
gehabt zu haben, dass dieser zur Schuldentilgung Maschinen hätte holen können.
Wenn er ihm dies erlaubt hätte, hätte er ihn danach nicht angezeigt und nun ein
Jahr lang seinen eigenen Anwalt bezahlt, wo er doch ohnehin kein Geld habe.
Kurz nach dem «Diebstahl» habe er den Beschuldigten angerufen, weil er das
Gefühl gehabt habe, dieser könnte seine Maschinen haben. Dieser habe jedoch
gesagt, er habe keine Zeit und weile in den Ferien. Als er ihn auf die Maschinen
angesprochen habe, habe dieser gesagt, dies stimme nicht. Später habe er
gesagt, dies hätten sie so vereinbart. Er habe dem Beschuldigten gesagt, er
spinne. Aber er habe diesen weder beschimpft noch bedroht. Einige Wochen später
hätten sie telefoniert und sich gegenseitig beleidigt und beschimpft. Der
Beschuldigte habe noch erwähnt, er stamme aus einer Talibanfamilie und er
wisse, wo er, A.___, wohne. Er habe sich dadurch bedroht gefühlt. Er glaube,
dieses Telefonat habe im Juni 2013 stattgefunden (AS 69 ff.).
C.___ gab am 12. Februar 2014 gegenüber der
Polizei als Auskunftsperson zu Protokoll (AS 53), er sei der gegenwärtige
Arbeitgeber von A.___. Es treffe zu, dass A.___ für seine Firma hätte Arbeiten
ausführen sollen. A.___ habe ihm dann einmal gesagt, dass er seine Firma
aufgeben müsse, weil er kaum Kunden habe. Er (C.___) habe ihm vorgeschlagen, in
seiner Firma (C.___) eine Abteilung für Bodenleger zu eröffnen. Man habe von A.___
einen Teil des Werkzeugparks übernehmen wollen. Im März 2013 habe man eine
Bestandsaufnahme im Lager in Obergösgen gemacht. Die Liste sei nicht mehr
vorhanden. Man habe sich auf die käufliche Übernahme einiger Maschinen geeinigt.
Er habe eigentlich alle Maschinen übernehmen wollen ausser den sehr teuren
Geräten wie die Parkettschleifmaschine, welche er nicht benötigt habe. Einen
Bestand der Maschinen habe A.___ bereits geliefert, diese seien aber noch nicht
bezahlt. Er habe A.___ gebeten, ihm eine Liste der bereits gelieferten Gegenstände
zu erstellen. Dies seien folgende Geräte gewesen: 1 Akkuschrauber, 1
Bohrhammer, 1 Sockelfräse, 1 Stichsäge, 1 Staubsauber, 1 Tellermaschine, 1 PVC
Sockel Handföhn, 1 Bodenlegerwerkzeug, 1 Rührwerkzeug, 1 Schamponier Gerät und
diverses Kleinmaterial. Dies sei etwa die Hälfte der Gegenstände gewesen, die
er insgesamt für seine neue Abteilung von A.___ habe übernehmen wollen (AS 54
oben). Sollten die Geräte von A.___ nicht geliefert werden, die noch fehlen
würden, bezahle er schlussendlich an A.___ nur die Hälfte des versprochenen Betrages.
Es habe ein mündlicher Vertrag mit A.___
bestanden bezüglich der Übernahme des Materials aus seiner Firma. Für den Restposten
Laminat habe er CHF 2‘500.00 bezahlt. Für die Maschinen, hauptsächlich
gebrauchte Kleingeräte, hätte er CHF 2‘500.00 bezahlt. Da aber die Hälfte der
Geräte nicht habe geliefert werden können, sei die mündliche Vereinbarung nicht
eingehalten worden und er habe für die Maschinen noch nichts bezahlt.
G.___ wurde von der Polizei am 19. August
2014.
als Auskunftsperson befragt. Er habe für den Beschuldigten jeweils diverse
Schreibarbeiten erledigen müssen. Denn dies sei dessen grosse Schwäche. Sie hätten
zusammen eine bessere «Kollegschaft». Er berate den Beschuldigten. Er habe für
diesen Briefe abgefasst, als A.___ die Arbeitsleistung von B.___ nicht bezahlt gehabt
habe. Es sei um Vorschläge der Schuldentilgung gegangen. So viel er wisse, sei
von A.___ jeweils nie eine Antwort gekommen. Gemäss B.___ habe A.___ jeweils
nur mündlich geantwortet. Später sei von A.___ der Vorschlag gekommen, B.___ könnte
sein Geschäft kaufen, was B.___ aber nicht gewollt habe. Er habe B.___ vom
Geschäftskauf abgeraten. Er habe B.___ geraten, nichts ohne schriftliche Bestätigung
zu machen. Dies sei der grosse Fehler von B.___ gewesen, dass er nicht auf ihn
gehört habe. B.___ habe ihm auch erzählt, dass der offene Betrag mit Maschinen
beglichen werden sollte. Ob dies stimme, wisse er aber nicht. Gemäss B.___ soll
das Angebot (Begleichung der Schulden mit Maschinen) von A.___ gemacht worden
sein. Er glaube, es sei einmal die Rede gewesen von Schulden in der Höhe von
CHF 3‘000.00, dann von Schulden in der Höhe von CHF 1‘500.00. Einmal sei
glaublich etwas bezahlt worden. (auf Frage) Es stimme, er habe sich ausschliesslich
auf die Aussagen und Darlegungen von B.___ gestützt. Es sei oft über die
Schuldentilgung mit Maschinen gesprochen worden. Es sei zu Streitgesprächen
gekommen. Er habe dann eine Zeit lang nichts mehr gehört davon. Erst als es zu
Problemen gekommen sei, hätten sie wieder darüber diskutiert. Er denke, das
Schreiben vom 27. April 2012 stamme nicht von ihm (G.___). B.___ habe ihn nie
darüber informiert, dass er nun im Besitz der Maschinen sei. Dieser sei erst
wieder auf ihn zugekommen, als es um die Anzeige gegangen sei. Auf die abschliessende
Frage, weshalb er mit Rechtsanwältin Selig Kontakt aufgenommen habe, führte er
aus, als er von B.___ über den Fall informiert worden sei, habe er gedacht, er
könne eventuell etwas zum Fall beitragen. Daher habe er mit Frau Selig Kontakt
aufgenommen (AS 76 ff.).
Aussagen vor der Vorinstanz
Der Zeuge C.___ bestätigte vor der
Vorinstanz, bei der Polizei die Wahrheit gesagt zu haben. Er wisse nicht mehr,
was damals beim Privatberufungskläger an Lager gewesen sei. Er habe von diesem
Maschinen übernehmen wollen. Deshalb sei er bei ihm im Lager gewesen. (auf
Frage) Er könne nicht sagen, ob die gemäss Anklageschrift entwendeten Gegenstände
sich damals, Ende April 2013 (recte: Ende März), alle an Lager befunden hätten.
Er könne nicht genau sagen, welche Geräte dort gewesen seien (AS 307 f.).
Auch der Beschuldigte bestätigte vor
der Vorinstanz seine bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft gemachten
Aussagen. Er möge sich an die Details nicht mehr erinnern (AS 323 f.).
Auch der Privatberufungskläger A.___
bestätigte vor der Vorinstanz als Auskunftsperson die Richtigkeit seiner
bisherigen Aussagen. Er habe dem Beschuldigten bei der Zusammenkunft
(26.4.2013) die Belege gezeigt, wonach er die Maschinen anderweitig verkauft
gehabt habe und ihm gesagt, dass er mit dem Entgelt die Schulden hätte
zurückzahlen können. Es sei nie die Rede davon gewesen, dass er ihm die
Maschinen schenken würde. Er habe die Maschinen ja bereits verkauft gehabt. Er
habe dem Beschuldigten auch nach der Strafanzeige noch Zahlungen geleistet,
weil dieser ihn betrieben gehabt habe. Das Geld habe er von einem Kollegen
ausgeliehen. Auf Frage: Der Beschuldigte sei sicher nicht berechtigt gewesen,
ins Lager einzutreten. Der Zustand der Gegenstände sei noch gut gewesen.
Gewisse Maschinen seien vielleicht ein halbes Jahr bis zu sechs Jahre alt
gewesen, aber diese hätten noch einwandfrei funktioniert. Andernfalls hätte ja
der Beschuldigte die Maschinen auch nicht mitgenommen. Der Wert der Maschinen
habe schätzungsweise ca. CHF 20‘000.00 betragen. Mit C.___ sei für die Maschinen
ein Preis um die CHF 10‘000.00 vereinbart worden. Die Schulden gegenüber der
Erbengemeinschaft D.___ aus dem Darlehensvertrag für den Kauf der Maschinen sei
zwischenzeitlich noch nicht vollständig beglichen. Mit C.___ sei abgemacht
gewesen, dass dieser mit Beginn der Festanstellung am 1. Juni 2013 die
Maschinen übernommen und ihm das Geld dafür bezahlt hätte. Nach dem Gespräch
vom 26. April 2013 habe er gedacht, die Sache sei nun für beide Seiten in dem
Sinne geregelt, dass er dem Beschuldigten die Restschuld überwiesen hätte,
sobald er seinerseits das Entgelt für die verkauften Maschinen erhalten hätte.
Sie seien damals im Guten auseinander gegangen. Er sei an einem Freitag
letztmals im Lager gewesen, bevor er das Fehlen der Maschinen realisiert habe.
Auf die Bemerkung des Vorsitzenden, der 26. April 2013 sei ein Freitag gewesen,
ob er dann nicht gesehen habe, dass die Maschinen gefehlt hätten, sagte der
Privatberufungskläger aus, er habe damals nichts bemerkt. Er sei damals mit
Herrn H.___ im Lager gewesen und habe sich nicht geachtet. Es wäre ihm
wahrscheinlich aufgefallen, wenn zwei Maschinen gefehlt hätten (AS 329 ff.).
Die Vorinstanz befragte auch H.___ als
Zeuge (AS 325 ff.), der mit dem Privatberufungskläger zusammen bei der Firma D.___
gearbeitet hatte. Er kenne den Beschuldigten nur wenig. A.___ habe von der
Firma D.___ aus der Liquidation fast alle Maschinen übernommen. Auf Frage des
Vorsitzenden, welche Positionen der Liste er von der Firma D.___ her kenne: es
seien dies die Nummern 4 – 6, 9 – 13, 16, 18, 19 und 21. Bei den Nummern 1 – 3
wisse er nicht, ob diese auch dazu gehörten.
2.3
Beweiswürdigung und Beweisergebnis
2.3.1
Folgende Punkte sind
unbestritten:
-
Der
Privatberufungskläger und der Beschuldigte kennen sich seit längerer Zeit von
ihrer gemeinsamen Anstellung bei der Firma D.___ her.
-
Beide machten sich
in der Folge selbständig, wobei der Beschuldigte für den Privatberufungskläger
unregelmässig Aufträge erledigte.
-
In der relevanten
Zeit (Frühling 2013) hatte der Privatberufungskläger beim Beschuldigten offene
Verpflichtungen, weil er dem Beschuldigten nicht alle von diesem geleisteten
Arbeiten bezahlen konnte.
-
Die Höhe der
Schuld ist nicht klar: der Privatberufungskläger sprach von ca. CHF 3‘000.00,
der Beschuldigte von CHF 10‘000.00 – 11‘000.00, später von CHF 6‘000.00 –
10‘000.00.
-
Der Beschuldigte
holte die Maschinen, die am 3. März 2014 bei ihm von der Polizei sichergestellt
werden konnten (AS 17), Ende April 2013 im Lager des Privatberufungsklägers ab.
-
Die beiden
Genannten trafen sich am 26. April 2013 in einem Café in Trimbach, wo die
offenen Forderungen diskutiert worden sind.
-
Am 28.4.2013,
06:00 Uhr, flog der Beschuldigte in den Kosovo; ein Kollege von ihm gab den
Einschreibebrief des Beschuldigten, datiert mit «Olten, 27. April 2012» (AS 43)
an diesem Tag in Basel bei der Post auf.
-
Am 30.4.2013 –
unmittelbar nach der Rückkehr aus dem Kosovo – gab der Beschuldigte den Brief
vom 27.4.2013 (angebliche Vereinbarung) in Olten auf dem Polizeiposten ab (AS
10).
-
Der Beschuldigte
erhielt am 29.4.2013, als er sich im Kosovo aufhielt, zwei Anrufe von A.___ (AS
168).
2.3.2
Es liegen folgende objektiven
Beweismittel vor:
-
Die betreffenden
Maschinen und Gegenstände wurden von der Polizei beim Beschuldigten am 3.3.2014
sichergestellt (AS 17 ff.),
-
Die Quittung für
den Einschreibebrief des Beschuldigten an den Privatberufungskläger vom
28.4
, Aufgabestelle Basel (AS 42),
-
Brief des
Beschuldigten an den Privatberufungskläger vom 27.4.2012 (recte: 2013) betr.
die Abholung der Werkzeuge als Pfand (AS 43),
-
Die Bestätigungen
von C.___ vom 15.1.2014/14.06.2013 betr. Übernahme von Maschinen (AS 48 f.),
-
Buchungsbestätigung
Flug Beschuldigter vom 28.4.2013, 06:00 Uhr, Basel-Kosovo (AS 145, 255),
-
Buchungsbestätigung
Rückflug Beschuldigter vom 30.4.2013, 15:35 Uhr, nach Basel (AS 146, 255),
-
Registrierung von
zwei beim Beschuldigten im Kosovo eingegangenen Telefonverbindungen von der Nummer
des Privatberufungsklägers (AS 168).
2.3.3
Strittig ist in erster Linie die
Frage, ob die Wegnahme der Gegenstände im Einverständnis mit dem Privatberufungskläger
erfolgt ist. Weiter ist kontrovers, wann genau der Beschuldigte die Gegenstände
weggenommen hat, der Wert der Gegenstände und die Frage, ob der Beschuldigte
dem Privatberufungskläger lediglich ein leeres Blatt per Einschreiben
zugestellt hat, wie dies vom Privatberufungskläger geltend gemacht wird.
Vorab kann auf die allgemeinen
Ausführungen der Vorinstanz zur Beweiswürdigung verwiesen werden (US 9 f.).
Wie dargelegt, ist in erster Linie zu
klären, ob die Wegnahme der Maschinen im Einverständnis mit dem Privatberufungskläger
erfolgt ist, wie dies der Beschuldigte geltend macht und vom
Privatberufungskläger bestritten wird. Für ein vorgelegenes Einverständnis
spricht der Inhalt des eingeschriebenen Briefes, welchen der Beschuldigte
verfasst hat (AS 42 f.). Doch ist nicht a priori auszuschliessen, dass der Beschuldigte
diesen Brief im Nachgang zur Wegnahme verfasst bzw. verschickt hat, um der Wegnahme
den Anschein der Rechtmässigkeit zu verleihen. Bezüglich dieser zentralen Frage
steht Aussage gegen Aussage. Es ist aufgrund der gesamten Umstände, insbesondere
auch der Motivlage und der Logik der Fakten, abzuwägen, welche Aussage in
dieser zentralen Frage glaubhafter ist.
Zunächst widerspricht es der Logik,
dass der Privatberufungskläger trotz einer angeblichen Vereinbarung, der Beschuldigte
dürfe die Maschinen abholen, gegen diesen Strafanzeige wegen Diebstahls und
Hausfriedensbruchs erstattet hätte. Das angebliche Motiv hierzu (vgl.
Stellungnahme des Beschuldigten zur Berufungsbegründung S. 5 unten f.), der
überschuldete Privatberufungskläger habe sich durch das angestrebte
Strafverfahren eine Schadenersatzforderung gegen den «naiven» Beschuldigten sichern
wollen, widerspricht angesichts des Kosten- und Prozessrisikos eines entsprechenden
Verfahrens jeglicher Plausibilität. Einen Teil der betreffenden Maschinen hat
der Privatberufungskläger nachweislich zuvor bereits C.___ zur käuflichen
Übernahme versprochen, was ebenfalls gegen eine entsprechende Vereinbarung mit
dem Beschuldigten spricht. C.___ mahnte denn auch den Privatberufungskläger
schriftlich, als der Maschinentransfer nicht rechtzeitig in die Wege geleitet
worden ist, weil der Privatberufungskläger wegen der Wegnahme gar nicht mehr
über die Maschinen verfügte. Der Privatberufungskläger konnte glaubhaft
darlegen, weshalb der Beschuldigte ohne seine Einwilligung in das Lager
eindringen konnte, um die Maschinen zu holen: Das Lager war mit einem sog.
5000er-Schlüssel (auf Baustellen üblich) zugänglich. Mit einem solchen
Normschlüssel konnte der Beschuldigte jeweils im Lager Material holen, als er
noch für den Privatberufungskläger tätig war.
Der Beschuldigte will die Maschinen
und Gegenstände bereits am 24. April 2013 abgeholt haben. Der Privatberufungskläger
will am 26. April 2013, als er im Lager war, nichts von der Wegnahme bemerkt
haben. Er sei damals mit Herrn H.___ im Lager gewesen und habe sich nicht
geachtet. Es wäre ihm aber wahrscheinlich aufgefallen, wenn zwei Maschinen
gefehlt hätten. – Die Parteien trafen sich am 26. April 2013 in Trimbach in
einem Café, beide erwähnten dieses Treffen in ihren Einvernahmen, aber keine
Partei erwähnte das Fehlen der Maschinen. Der Beschuldigte nahm nicht nur zwei
Maschinen mit, deshalb muss davon ausgegangen werden, dass A.___, der am 26.
April 2013 im Lager war, deren Fehlen bemerkt hätte. Somit ist davon
auszugehen, dass die Wegnahme am 27. April 2013 bzw. nach dem Treffen vom 26.
April 2013 erfolgt ist.
Das Verhalten der beiden Beteiligten
ab dem 27. April 2013 spricht ebenfalls für die Version von A.___:
-
Der Beschuldigte hatte es
offenbar mit dem Versenden seines Schreibens vom 27. April 2013 sehr eilig. Da
er selbst am frühen Sonntag-Morgen des 28. April 2013 in den Kosovo flog,
beauftragte er einen Kollegen, den Brief eingeschrieben zu versenden. Wäre es
lediglich um eine schriftliche Bestätigung der gemäss dem Beschuldigten
getroffenen mündlichen Vereinbarung gegangen, hätte er dieses ohne Weiteres
auch später verschicken können. Diesfalls wäre auch nicht nötig gewesen, dass
er das Schreiben schon am 27. April 2013 verfasst hätte. Er hätte abwarten
können, ob der Privatberufungskläger die gemäss Brief angeblich vereinbarte
Zahlungsfrist vom 10. Mai 2013 eingehalten hätte, bevor er mit einem
Schriftstück die mündliche Vereinbarung hätte geltend machen müssen.
-
Am 29. April 2013 rief
der Privatberufungskläger den Beschuldigten zweimal an, als dieser im Kosovo
weilte (AS 72), nachdem er das Fehlen der Maschinen aufgrund eines Aufenthalts
im Lager und/oder des Erhalts des eingeschriebenen Briefes bemerkt hatte, wobei
der Privatberufungskläger moniert, er habe nur einen Briefumschlag mit einem
leeren Blatt erhalten. Die beiden Anrufe sind unbestritten, so auch der
Umstand, dass der Privatberufungskläger im Rahmen dieser Anrufe dem
Beschuldigten vorgeworfen hat, die Maschinen gestohlen zu haben. Der
Beschuldigte hatte damals unbestrittenermassen keine Zeit für den Privatberufungskläger.
Er habe etwas Wichtiges zu tun gehabt und könne sich nicht mehr an das Gespräch
erinnern. Der Berufungskläger habe gesagt, er rufe die Polizei (AS 87). Dass
sich der Beschuldigte auf die Anrufe des Privatberufungsklägers nicht
eingelassen hat, ist nun aber mit seiner Behauptung, er habe mit dem eingeschriebenen
Brief lediglich die mündliche Vereinbarung schriftlich festhalten wollen, nicht
vereinbar. Wenn es ihm darum gegangen wäre, Klarheit zu schaffen, hätte er sich
auf die Anrufe des Privatberufungsklägers eingelassen. Stattdessen hat er sich
der Erreichbarkeit entzogen. Er erstellte in aller Eile ein Bestätigungsschreiben
betr. angeblich getroffener Vereinbarung und beauftragte einen Kollegen, dieses
am Sonntag der Post zu übergeben. Er manifestierte dadurch, dass er diesem
Brief bzw. der getroffenen angeblichen Vereinbarung höchste Priorität zumass.
Als dann der Privatberufungskläger einen Tag später telefonierte, will er keine
Zeit für ihn gehabt haben. Dieses Verhalten ist nicht erklärbar.
-
Warum liess der
Beschuldigte den Brief nicht – wie sonst – von G.___ schreiben?
-
A.___ meldete den
Diebstahl eine Viertelstunde nach seinem Anruf in den Kosovo bei der Polizei
(AS 10).
Der Beschuldigte bringt in seiner
Stellungnahme vom 10. November 2016 zur Berufungsbegründung u.a. vor, es sei
nicht nachvollziehbar, weshalb er just zu einem Zeitpunkt, als ihm der
Privatberufungskläger mitgeteilt habe, er erwarte am 30. April (2013) endlich
Geld aus dem Verkauf der Maschinen, Ware hätte stehlen sollen (S. 5). Wie der
Beschuldigte aber selber in seinem Brief vom 27. April 2012 (recte: 2013) festgehalten
hat, nahm er die Ware zur Absicherung seiner Restforderung und nicht an Zahlungsstatt
mit. Nachdem der Privatberufungskläger unbestrittenermassen zuvor schon
mehrmals seinen Zahlungsversprechen nicht nachgekommen war, ist es durchaus möglich,
dass der Beschuldigte einen Schritt weiterging und sich durch die Wegnahme der
Ware eine Sicherheit verschaffen wollte.
Weiter wird moniert, es sei nicht
nachvollziehbar, weshalb der Privatberufungskläger das Geld aus dem Maschinenverkauf
an C.___ bereits am 30. April 2013 hätte erhalten sollen, wogegen doch der
Verkauf erst per 1. Juli 2013 vereinbart worden sei (Ziff. 4.2 der
Stellungnahme). Es ist dabei auf die Vertragsfreiheit zu verweisen, die bei
einem Kaufvertrag selbstverständlich gilt. Der Maschinentransfer war auf den
Moment der Aufnahme der Arbeitstätigkeit des Privatberufungsklägers bei C.___
geplant. Dass sich C.___ – wenn überhaupt – darauf einliess, die Maschinen
schon vorher zu bezahlen, kann verschiedene geschäftlich bedingte Gründe haben,
die hier nicht nähern zu erörtern sind.
Weiter bringt der Beschuldigte vor, obwohl
der Privatberufungskläger am Morgen des 29. April 2013 festgestellt habe, dass
Gerätschaften gestohlen worden seien, habe er danach dem Beschuldigten trotzdem
ausstehende Rechnungen bezahlt, obwohl da die Verrechnungserklärung
naheliegender gewesen sei (Ziff. 4.4 der Stellungnahme). Dem ist entgegenzuhalten,
dass der Privatberufungskläger eben gerade nicht verrechnen wollte, sondern
unbedingt die Maschinen zurückhaben wollte, welche er ja bereits C.___ versprochen
hatte.
Der Beschuldigte macht geltend, wenn
er sich bei der Wegnahme unrechtmässig verhalten hätte, hätte er bei der
polizeilichen Einvernahme nicht auf erstes Nachfragen eingeräumt, die
fraglichen Gegenstände mitgenommen zu haben. Die Gegenstände seien denn auch
nach über einem Jahr noch bei ihm in der Garage gelagert gewesen. Dem ist
entgegenzuhalten, dass der Beschuldigte mit seinem Schreiben vom 27. April 2013,
welches er unmittelbar nach seiner Heimreise aus dem Kosovo auch der Polizei eingereicht
hatte, die Wegnahme bestätigt und gerechtfertigt hatte. Weshalb sollte er dann
später entgegen diesem Schreiben die Wegnahme in Abrede stellen?
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass
das Verhalten von B.___ ab dem 27. April 2013 im Zusammenhang mit der Wegnahme
der Maschinen auf ein Unrechtsbewusstsein hindeutet. Für ein solches Unrechtsbewusstsein
spricht das in aller Eile verfasste Bestätigungsschreiben vom 27. April 2013 (am
28.
, einem Sonntag, reiste B.___ in den Kosovo, ein Kollege musste für ihn in
Basel den Brief bei einem sonntags geöffneten Postschalter aufgeben) sowie
seine Reaktion auf die Telefonate von A.___ am 29. April 2013. Der Beschuldigte
wollte sich mit der Wegnahme für die unbestrittenermassen bestehenden offenen
Forderungen gegen A.___ schadlos halten. Das Schreiben vom 27. April 2013
erstellte er in aller Eile, um die Wegnahme zu rechtfertigen. Es ist denn auch
in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb A.___ gegen B.___ hätte Strafanzeige
erstatten sollen, wenn er einige Tage vorher mit B.___ eine Vereinbarung über
die Tilgung seiner Schulden abgeschlossen hätte, welche eine Pfandnahme seiner
Maschinen beinhaltet hätte. Unter diesen Umständen ist erstellt, dass B.___ die
betreffenden Maschinen ohne Zustimmung von A.___ aus dessen Lager abgeholt hat.
Nicht relevant ist bei dieser Sachlage, ob in der eingeschriebenen Sendung des
Beschuldigten an den Privatkläger das Schreiben vom 27. April 2013 beigelegt
worden ist oder ob, wie geltend gemacht, lediglich ein leeres Blatt im Couvert
war. Denn es handelte sich bei diesem Schreiben ohnehin nur um die Bestätigung
einer angeblichen Vereinbarung. Dass aber der Beschuldigte den Brief effektiv
zustellen wollte, ergibt sich daraus, dass der diesen unmittelbar nach seiner
Rückkehr aus dem Kosovo der Polizei übergab.
In seinem Schreiben vom 27. April 2013
machte der Beschuldigte geltend, man habe sich auf einen Wert der (von ihm
weggenommenen) Ware von total CHF 1‘200.00 geeinigt. Der Privatberufungskläger
gab bei der Polizei am 24. Juni 2013 zu Protokoll, der Neuwert betrage ca. CHF
32‘000.00. Vor der Vorinstanz gab er an, mit C.___ sei für die von diesem
ausgewählten Maschinen ein Preis von ca. CHF 10‘000.00 vereinbart worden. C.___
sagte am 12. Februar 2014 bei der Polizei aus, für die Maschinen, hauptsächlich
Kleingeräte und vor allem gebraucht, hätte er A.___ CHF 2‘500.00 bezahlt. Er
schätze, dass er etwa die Hälfte von den Maschinen, die vereinbart gewesen
seien, habe übernehmen können (d.h, die andere Hälfte konnte der Privatberufungskläger
wegen der Entwendung nicht liefern). Dementsprechend bezahle er A.___ auch nur
die Hälfte (AS 54). Bezüglich des Kaufpreises der C.___ versprochenen Maschinen
decken sich die Aussagen von A.___ (CHF 10‘000.00) und C.___ (ca. CHF 2‘500.00)
nicht. Zugunsten des Beschuldigten ist von einem Kaufpreis von CHF 2‘500.00
auszugehen. Rund die Hälfte davon wurde vom Beschuldigten entwendet, was einem
geschätzten Wert von mind. ca. CHF 1‘250.00 entspricht. In der Einvernahme vor
der Vorinstanz (AS 306 ff.) sagte C.___ aus, die teure Parkettschleifmaschine
habe er nicht gebrauchen können (AS 308). In der Deliktsgutliste ist diese
Maschine mit einem Neuwert von CHF 5‘480.00 aufgeführt (A 65). Der Beschuldigte
hat somit Werkzeuge und Maschinen in einem CHF 1‘250.00 übersteigenden Wert
entwendet.
Gemäss dem Beschuldigten beliefen sich
seine offenen Forderungen gegen den Privatberufungskläger im Zeitpunkt der
Wegnahme auf CHF 6‘000.00 – 10‘000.00 (AS 59 Frage 12). Der
Privatberufungskläger gab bei der Polizei am 24. Juni 2013 (AS 39 Frage 20) an,
er habe am 26. April 2013 dem Beschuldigten noch ca. CHF 3‘000.00 geschuldet.
Auch diesbezüglich gehen die Meinungen der beiden Beteiligten somit
auseinander. Der Wert der offenen Forderungen ist nicht erstellt.
III. Rechtliche Würdigung
Art. 139 Ziff 1 StGB (Diebstahl)
Wer jemanden eine fremde bewegliche
Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu
bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe
bestraft (Art. 139 Abs. 1 StGB). Unrechtmässig ist die beabsichtigte
Bereicherung immer dann, wenn die Vermögensverschiebung vom Recht missbilligt
wird (u.a. BGE 129 IV 227). Keine unrechtmässige Bereicherung strebt an, wer
sich für eine fällige Forderung Befriedigung verschafft (BGE 128 IV 28, 98 IV
19). Unrechtmässig ist eine Bereicherung, welche erheblich über dem geschuldeten
Betrag liegt (Trechsel/Crameri in: Praxiskommentar zum StGB, Hrsg.
Trechsel/Pieth, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Vor Art. 137 StGB N 15).
Auf Unrechtmässigkeit kann nicht schon aus dem Fehlen einer Verrechnungserklärung
geschlossen werden (BGE 105 IV 29; vgl. dazu Niggli/Riedo in: Basler Kommentar
zum StGB II, Basel 2013, Vor Art. 137 StGB N 86).
Vorliegend ist unbestritten, dass der
Beschuldigte gegen den Privatberufungskläger fällige Forderungen hatte, wobei
nicht klar feststeht, in welchem Umfang. Ebenso wenig ist der genaue Wert der
entwendeten Waren bekannt. Bei den in der Anklage aufgeführten Beträgen handelt
es sich um Neuwerte, die nicht dem Wert dieser gebrauchten Gegenstände
entsprechen.
Gemäss Beweisergebnis betrug der
Gesamtwert der entwendeten Ware jedenfalls mehr als CHF 1‘250.00. Die offenen
Forderungen des Beschuldigten gegen den Privatberufungskläger betrugen zum
Zeitpunkt der Wegnahme mindestens CHF 3‘000.00 (Angabe des
Privatberufungsklägers), evtl. bewegten sie sich auch zwischen CHF 6‘000.00 – 10‘000.00
(Angaben des Beschuldigten). Die durch die Wegnahme erfolgte Bereicherung des
Beschuldigten liegt damit nicht über dem geschuldeten Betrag, so dass vor dem
Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht von einer Unrechtmässigkeit
der beabsichtigten Bereicherung ausgegangen werden kann. Der Tatbestand des Diebstahls
ist somit nicht erfüllt.
Art. 141 StGB (Sachentziehung)
2.1
Den Parteien wurde mit Verfügung
des Instruktionsrichters vom 14. März 2017 eröffnet, der Sachverhalt werde allenfalls
auch unter dem Tatbestand der Sachentziehung geprüft. Der Privatberufungskläger
hatte dagegen keine Einwände, der Beschuldigte liess dagegen im Wesentlichen
Folgendes vortragen (vgl. Stellungnahme vom 6. April 2017):
-
Ein Entziehen bzw.
ein Gewahrsamsbruch im Sinne von Art. 141 StGB falle ausser Betracht, wenn eine
Einwilligung des Gewahrsamsinhabers vorliege;
-
In der
Anklageschrift werde nicht ausgeführt, inwiefern dem Privatberufungskläger ein
erheblicher Nachteil zugefügt hätte werden sollen und worin der Nachteil genau
hätte bestehen sollen;
-
Der
Privatberufungskläger habe unabhängig davon denn auch keinen erheblichen
finanziellen Nachteil erlitten. Die Ware sei zum damaligen Zeitpunkt abgeschrieben
gewesen und habe keinen Buchwert dargestellt, was sich insbesondere aus den
Aussagen des Zeugen C.___ und der Bestätigung von Herrn D.___ jun. ergebe.
2.2
Wer dem Berechtigten ohne
Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen
Nachteil zufügt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe bestraft (Art. 141 StGB). Die Sachentziehung ist nach der obigen
Beweiswürdigung erstellt, näher zu prüfen ist, inwiefern ein erheblicher
Nachteil zugefügt worden ist.
Der Nachteil kann in einer direkten
oder indirekten Vermögenseinbusse im Sinne einer materiellen, wirtschaftlichen
Einbusse bestehen. Er kann auch bloss immaterieller Natur sein. Wann ein
Nachteil erheblich ist, bedarf der Würdigung der Umstände im Einzelfall. Dabei
handelt es sich aber um die Beantwortung einer Rechtsfrage, die der Konkretisierung
durch die Praxis bedarf, und nicht um eine Frage des Ermessens. Der Betroffene
ist am Vermögen geschädigt, wenn ihm ein Gegenstand mit Verkehrswert dauernd
entzogen wird. Gleich verhält es sich, wenn er vom Gebrauch einer Sache
vorübergehend ausgeschlossen wird, so dass er sich gegen Entgelt Ersatz
beschaffen muss oder wegen der Nichtbenützung der Sache eine Vermögenseinbusse
erleidet. Die Sache kann auch während einer vorübergehenden Sachentziehung
ihren Wert einbüssen, etwa das Flugticket oder die Konzertkarte. Fraglich ist,
wann ein Vermögensschaden als erheblicher Nachteil zu gelten hat. Besteht der
Nachteil allein in einer Vermögenseinbusse, spricht nichts dagegen, sich an dem
vom Bundesgericht festgesetzten Grenzbetrag von CHF 300.00 für den geringen
Vermögensschaden nach Art. 172ter StGB zu orientieren (Philippe Weissenberger
in: BSK StGB II, Art. 141 StGB N 25 ff.).
2.3
Soweit sich die Einwände des
Beschuldigten auf einen Sachverhalt beziehen, der nicht dem Beweisergebnis
entspricht, ist nicht darauf einzugehen. Dies betrifft den ersten Einwand
(Einwilligung des Gewahrsamsinhabers). Dem Einwand, die erheblichen
finanziellen Nachteile würden in der Anklage nicht dargelegt, kann nicht
gefolgt werden. Die Anklage erwähnt, der Beschuldigte habe zum Nachteil von A.___
aus dessen Lager Werkzeuge und Maschinen im Gesamtbetrag von ca. CHF 31‘404.80
entwendet. Die wirtschaftliche Benachteiligung wird in der Anklage somit sogar
ausdrücklich erwähnt. Vorliegend ist denn
auch die Erheblichkeit des Nachteils zu bejahen: Gemäss Beweisergebnis ist von
einem Gesamtwert der entwendeten Waren von jedenfalls mehr als CHF 1‘250.00
auszugehen. Der Privatberufungskläger hat seit der Entwendung nicht mehr
Zugriff auf diese Maschinen und Werkzeuge und kann diese folglich weder selber
gebrauchen noch – wie geplant – weitergeben. Der Gesamtdeliktsbetrag
überschreitet den Grenzwert von CHF 300.00 deutlich, so dass nicht mehr von
einem geringfügigen, sondern einem erheblichen Nachteil ausgegangen werden muss.
Subjektiv erfordert der Tatbestand von
Art. 141 StGB Vorsatz, der sich insbesondere auf den erheblichen Nachteil
erstrecken muss. Eventualvorsatz reicht aus. Als negatives Erfordernis darf der
Täter nicht mit Aneignungsabsicht handeln (Philippe Weissenberger in: BSK StGB
II, Art. 141 StGB N 31).
Der Beschuldigte will vor der Wegnahme
nichts davon gewusst haben, dass der Privatberufungskläger einen Teil der
Maschinen bereits C.___ versprochen hatte. Der Privatberufungskläger habe ihm
gesagt, C.___ sei überhaupt nicht an den Maschinen interessiert (AS 60 Frage
15). Demgegenüber führte der Privatberufungskläger aus, er habe dem
Beschuldigten am 26. April 2013 den Verkauf an C.___ kundgetan (AS 38 Frage
14). Die Frage, ob der Verkauf kommuniziert worden ist, kann letztlich offengelassen
werden. (Zu bedenken ist, dass genau diese Information den Beschuldigten
allenfalls dazu hätte bewegen können, die Maschinen vor dem Verkauf zu behändigen.)
Dem Beschuldigten war jedenfalls klar, dass er durch die Wegnahme dem Privatberufungskläger
die Gegenstände dauernd entzog. Er entzog sie über ein Jahr, bis zur
polizeilichen Beschlagnahmung. Somit war das Zufügen eines erheblichen Nachteils
von seinem Vorsatz umfasst. Dass er grundsätzlich die Gegenstände nicht in
Aneignungsabsicht, sondern als Sicherheit entwendete, ist unbestritten. Der
Beschuldigte erfüllte den Tatbestand von Art. 141 StGB in objektiver und
subjektiver Hinsicht. Ein gültiger Strafantrag liegt vor (AS 12). Der
Beschuldigte ist entsprechend wegen Sachentziehung schuldig zu sprechen und zu
bestrafen.
Art. 186 StGB (Hausfriedensbruch)
Wer gegen den Willen des Berechtigten
in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder
in einen unmittelbar zu einem Haus gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder
Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der
Aufforderung des Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, wird, auf
Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art.
186.
StGB).
Gemäss Beweisergebnis hatte der
Beschuldigte nicht die Erlaubnis des Privatberufungsklägers, in dessen Lager zu
gehen und die betreffenden Maschinen mitzunehmen. Das Betreten des Lagers war
ihm zuvor nur im Rahmen von Arbeitseinsätzen erlaubt. Dies wusste der
Beschuldigte. Er handelte mit direktem Vorsatz. Er erfüllte den objektiven und
subjektiven Tatbestand von Art. 186 StGB. Ein gültiger Strafantrag liegt vor
(AS 12). Der Beschuldigte ist entsprechend schuldig zu sprechen und zu
bestrafen.
IV. Strafzumessung
1.
Allgemeines zur Strafzumessung
Der Richter bemisst die Höhe der Strafe
gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB nach dem Verschulden des Täters, unter
Berücksichtigung des Vorlebens, der persönlichen Verhältnisse und der Wirkung
der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der
Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit
des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie
weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die
Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).
Die allgemeine Bestimmung zur Strafzumessung
hat durch die Gesetzesreform materiell keine grundlegende Veränderung erfahren
(Thomas Hansjakob/Horst Schmitt/Jürg Sollberger: Kommentierte Textausgabe zum
revidierten Strafgesetzbuch, Luzern 2004, S. 40). Die von der
Rechtsprechung zum früheren Art. 63 aStGB entwickelten Grundsätze gelten somit
weiterhin.
Im Entscheid 117 IV 112 ff. hat das
Bundesgericht grundsätzliche Bemerkungen zur Frage der Strafzumessung
angebracht. Dabei hat es, den Ausführungen Stratenwerths folgend (Günter
Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Bern, 1989,
§ 7 N 7 ff.), festgehalten, «dass sich der Begriff des Verschuldens auf
den gesamten Unrechts - und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen muss
und dass bei der Tatkomponente insbesondere folgende Faktoren zu beachten sind:
-
Das Ausmass des
verschuldeten Erfolges,
-
die Art und Weise
der Herbeiführung dieses Erfolges,
-
die
Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat,
-
und die
Beweggründe des Schuldigen, die Art. 63 aStGB ausdrücklich erwähnt
(BGE 117 IV 113 f.).»
Die
Täterkomponente umfasse:
-
das Vorleben,
-
die persönlichen Verhältnisse,
-
sowie das
Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, wie z.B. Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit.
Und weiter (Stratenwerth, a.a.O., S.
114): «Das Mass des Verschuldens variiert u.a. mit der Schwere des deliktischen
Erfolgs, den unterschiedlich gravierenden Modalitäten der Tatbegehung und dem
Mass an Entscheidungsfreiheit, das dem Täter zugeschrieben werden muss: Je
leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer
wiegt die Entscheidung gegen sie (Stratenwerth, a.a.O., N 57).»
Die Schwere einer Straftat hängt auch
davon ab, welches Ausmass an Leiden oder welche Einbusse an Gütern sie den
Betroffenen zugefügt hat. So wird etwa bei Vermögensdelikten das Verschulden in
der Regel «durch die Grösse des verursachten Schadens» mitbeeinflusst (BGE 75
IV 105; 78 IV 138), oder bei einem Gefährdungsdelikt das «Ausmass der
Gefährdung» berücksichtigt, dem andere durch den Täter ausgesetzt worden sind
(BGE 104 IV 37, zitiert nach Stratenwerth, a.a.O., N 18).
Mit dem Beweggrund, dem Motiv, ist der
hinter dem Verhalten des Täters stehende Antrieb gemeint. Die Beweggründe
können den Täter entlasten, wenn sie beinahe achtbar (Art. 64 Al. 1 StGB),
altruistisch, selbstlos sind; sie belasten, wenn der Täter egoistische Ziele
verfolgt, wobei das Gesetz insbesondere das Streben nach Bereicherung
hervorhebt. Das deliktische Verhalten wiegt umso schwerer, je grösser das Missverhältnis
zwischen dem vom Täter verfolgten und dem von ihm dafür geopferten Interesse
ist; der Rechtsbruch belastet den Täter demnach umso stärker, je weniger er
Anlass hatte, ihn zu begehen (Stratenwerth, a.a.O., N 28).
Das Vorleben umfasst die gesamt
Lebensgeschichte des Täters, Herkommen, Verhältnisse in der elterlichen Familie,
Erziehung, Ausbildung, Haltung gegenüber den Gesetzen. Es soll einen
«vertikalen Aufriss der Persönlichkeit» geben, «der im Rahmen
tatschuldgerechter Vergeltung über das Gewordensein eines Rechtsbrechers
Auskunft gibt» (Peter Schneider, Die Täterpersönlichkeit, Diss. Zürich, 1979,
zitiert nach Stratenwerth, a.a.O., N 32).
Die persönlichen Verhältnisse umfassen
dagegen sämtliche Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Strafzumessung.
Nach Stratenwerth geht es um die «Persönlichkeit des Täters im Querschnitt»,
wie sie sich bei Begehung des Delikts darstellt.
Als Teilaspekte des Täterverhaltens
nach der Tat und im Strafverfahren nennt BGE 117 IV 114 Reue, Einsicht und
Strafempfindlichkeit (vgl. hierzu Stratenwerth, a.a.O., N 53 – 55). Als Beweis
für Reue und Einsicht kann auch ein allfälliges Geständnis gewertet werden.
Konkurrenz
Hat der Täter durch eine oder mehrere
Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so
verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie
angemessen (Asperationsprinzip). Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten
Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche
Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Das Gericht hat die
Strafe zudem zu erhöhen, d.h. die Mindeststrafe darf nicht ausgefällt werden.
Die tat- und täterangemessene Strafe
ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten)
anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs-
oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf innerhalb dieses
neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen
wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn
ausgewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte
Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer
Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn
verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen
objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe
innerhalb des ordentlichen Strafrahmens dem Rechtsempfinden widerspräche (BGE
136.
IV 55 E. 5.8, S. 63, mit Hinweisen).
Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach
Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die
schwerste Strafart zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste
Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die
Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung der Asperationsprinzips
angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt, unter
Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die
Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt
hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe
zu erhöhen (Urteil des Bundesgerichts 6B_323/2010 vom 23.6.2010 E. 2.2 mit
Hinweisen).
2.
Strafzumessung im Konkreten
Das Gesetz sieht für beide Delikte
(Sachentziehung und Hausfriedensbruch) denselben Strafrahmen vor: Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Die Sachentziehung wiegt vorliegend
schwerer als der Hausfriedensbruch. Für die Sachentziehung ist einsprechend
eine Einsatzstrafe festzulegen, welche anschliessend zur Abgeltung des
Hausfriedensbruchs angemessen zu erhöhen ist.
Der durch die Sachentziehung
verschuldete Erfolg bewegt sich im Bereich von jedenfalls mehr als CHF 1‘250.00
und somit deutlich unter dem Wert, wie er in der Anklage vorgeworfen wird. Es
handelt sich um einen beachtlichen, wenn auch nicht immensen Erfolgsunwert.
Entgegen den entsprechenden Ausführungen des Beschuldigten in der Stellungnahme
zur Berufungsbegründung bewegt sich der Deliktsbetrag aber nicht an der Grenze
zur Geringfügigkeit im Sinne von Art. 172ter StGB (S. 10 der Eingabe).
Wesentlich strafmindernd ist die Motivation, aus welcher der Beschuldigte
gehandelt hat. Er wollte sich durch die Wegnahme der Gegenstände eine Sicherheit
für die unbestrittenen Ansprüche gegen den Privatberufungskläger verschaffen. Er
beging unerlaubte Selbsthilfe. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz.
Insgesamt ist von einem leichten Tatverschulden auszugehen.
Der Beschuldigte ist einmal
vorbestraft: Am 13. Juli 2009 erfolgte eine Verurteilung u.a. wegen grober
Verletzung der Verkehrsregeln. Es wurden eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu
je CHF 150.00, bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von vier Jahren, und
eine Busse von CHF 1‘800.00 ausgesprochen. Die neue, aber anders gelagerte Delinquenz
erfolgte während der Probezeit dieser Strafe. Das Vorleben ist vor diesem
Hintergrund leicht straferhöhend zu werten. Die Vorstrafe liegt schon einige
Jahre zurück, so dass trotz dieser insgesamt immer noch von einem leichten
Verschulden ausgegangen werden kann. Eine Einsatzstrafe von 50 Tagessätzen
Geldstrafe und eine Erhöhung dieser Einsatzstrafe um 10 Tagessätze zur
Abgeltung des Hausfriedensbruchs, total also 60 Tagessätze Geldstrafe,
erscheinen angemessen.
Die aktuellen finanziellen Verhältnisse
des Beschuldigten sind nicht dokumentiert. Eingereicht wurden die definitiven
Steuerveranlagungen nach Ermessen für die Jahre 2014 und 2015. Für das Jahr
2015.
belief sich das veranlagte steuerbare Einkommen auf CHF 36‘000.00, bzw.
durchschnittlich CHF 3‘000.00 pro Monat. Nach einem Pauschalabzug von 20 %
resultiert damit ein Tagessatz von CHF 80.00.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das
Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer
Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der
Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter
von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die
Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für den Strafaufschub liegen
nach neuem Recht etwas tiefer. Während nach früherem Recht eine günstige
Prognose erforderlich war, genügt nunmehr das Fehlen einer ungünstigen
Prognose. Der Strafaufschub ist nach neuem Recht die Regel, von der
grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (Urteil des
Bundesgerichts 6B_214/2007 vom 13.11.2007). Relevante Faktoren für die
Einschätzung des Rückfallrisikos sind etwa die strafrechtliche Vorbelastung,
Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen
oder Hinweise auf Suchtgefährdungen (Urteil des Bundesgerichts 6B_103/2007 vom
12.11
).
Vorliegend ist einzig die Vorstrafe
aus dem Jahr 2009 bei der Frage der Gewährung des bedingten Vollzuges ein
negativer Faktor. Da diese Vorstrafe aber schon Jahre zurückliegt und die
erneute Delinquenz nicht denselben Bereich des Strafrechts betrifft, kann vom
Fehlen einer ungünstigen Prognose ausgegangen werden. Der bedingte Strafvollzug
ist zu gewähren, die Probezeit wird angesichts der Vorstrafe aber auf 3 Jahre
festgelegt.
V. Herausgabe von Gegenständen
Entsprechend dem Verfahrensausgang
sind die beim Beschuldigten sichergestellten Gegenstände dem Privatberufungskläger
herauszugeben (Art. 267 StPO).
VI. Kosten und Entschädigung
Gestützt auf den Verfahrensausgang hat
der Beschuldigte die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu
tragen. Für das erstinstanzliche Verfahren wird die Staatsgebühr auf CHF
800.
, für das Berufungsverfahren auf CHF 1‘200.00 festgelegt. Die
erstinstanzlichen Kosten belaufen sich auf total CHF 1‘680.00, diejenigen des
Berufungsverfahrens auf CHF 1‘250.00.
Gestützt auf den Verfahrensausgang hat
der Beschuldigte dem Privatberufungskläger für das erst- und zweitinstanzliche
Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen.
Der Vertreter des
Privatberufungsklägers, Rechtsanwalt Oliver Wächter, wies in seiner
Honorarnote für das erstinstanzliche Verfahren (AS 341 f.) 36 Stunden aus. Dazu
kommen 90 Minuten für die Hauptverhandlung, abzuziehen sind 30 Minuten, welche
für die Nachbearbeitung in Rechnung gestellt worden sind. Per Saldo sind somit
37.
Stunden zu vergüten. Ausgewiesen wird ein Stundenansatz von CHF 260.00. Das
Honorar beläuft sich auf CHF 9‘620.00, die Auslagen auf CHF 163.80 und die Mehrwertsteuer
auf CHF 782.70, total CHF 10‘566.50.
Für das Berufungsverfahren macht
Rechtsanwalt Oliver Wächter einen Arbeitsaufwand von 16,5 Stunden zu CHF 260.00
sowie Auslagen von CHF 66.50 geltend. Die Rechnungsdetails sind
nachvollziehbar. Dem Privatberufungskläger ist zu Lasten des Beschuldigten eine
Parteientschädigung in Höhe der eingereichten Honorarnote, entsprechend CHF
4‘705.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), zuzusprechen.
Demnach wird in Anwendung von Art.141
und Art. 186 StGB; Art. 42 Abs. 1, Art. 44, Art. 46 Abs. 5, Art. 47, Art. 49
Abs. 1 StGB; Art. 122 ff., Art. 267, Art. 379 ff., 398 ff. und Art. 416 ff.
StPO
festgestellt und erkannt:
1.
B.___ hat sich wegen Sachentziehung
und Hausfriedensbruchs z.Nt. von A.___, begangen in der Zeit vom 26. bis 27.
April 2013, schuldig gemacht.
2.
B.___ wird zu einer Geldstrafe von 60
Tagessätzen zu je CHF 80.00 verurteilt, unter Gewährung des bedingten
Strafvollzuges bei einer Probezeit von 3 Jahren.
3.
Gemäss rechtskräftiger Ziffer 2 des
Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen vom 2. Mai 2016 wurde
auf den Antrag betreffend Entscheid über den Widerruf des B.___ mit
Urteil des Amtsstatthalteramtes Hochdorf vom 13. Juli 2009 für eine Geldstrafe
von 30 Tagessätzen zu je 150 Franken gewährten bedingten Strafvollzugs nicht eingetreten.
4.
Folgende, bei B.___ sichergestellten
Gegenstände sind A.___ als Berechtigtem nach Rechtskraft des vorliegenden
Urteils auszuhändigen:
-
1.
Schleifband,
Marke Park
-
1.
Parkettschleifmaschine, Marke Cobra
-
1.
Schleifmaschine,
Turbo-Stripper
-
1.
Platte für Sockelleisten
-
1.
Randschleifmaschine
-
1.
Einscheibenschleifmaschine
-
1.
Gehrungssäge
-
1.
Kapp-/Gehrungssäge
-
1.
Unterradiator
Schleifmaschine
-
1.
Fugenfräse
-
2.
Treppenstripper
-
18.
Mutterspachtel
-
1.
Hobelmaschine,
Marke Bosch
-
1.
Handkreissäge,
Marke Festool.
5.
Gemäss rechtskräftiger Ziffer 4 des
Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen vom 2. Mai 2016 wurde die
Schadenersatzforderung von A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Wächter, auf
den Zivilweg verwiesen.
6.
Gemäss rechtskräftiger Ziffer 5 des
Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen vom 2. Mai 2016 wurde
das Begehren von B.___ um eine durch A.___ auszurichtende Entschädigung
abgewiesen.
7.
B.___ hat A.___, v.d. Rechtsanwalt
Oliver Wächter, für das Verfahren vor erster Instanz eine Parteientschädigung
von CHF 10‘566.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
8.
B.___ hat A.___, v.d. Rechtsanwalt
Oliver Wächter, für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF
4‘705.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
9.
Die Entschädigungsbegehren von B.___
werden abgewiesen.
10.
B.___ hat die Kosten des Verfahrens
vor erster Instanz mit einer Staatsgebühr von CHF 800.00, total CHF 1‘680.00,
zu bezahlen.
11.
B.___ hat die Kosten des
Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 1‘200.00, total CHF
1‘250.00, zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30.
Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78.
ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Kamber Fröhlicher