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Entscheid

STBER.2016.36

versuchte vorsätzliche Tötung sowie Widerrufsverfahren

16. Februar 2017Deutsch45 min

Source so.ch

Sachverhalt

in Erwägung:

I. Verfahrensgeschichte

1. Am frühen Morgen des Samstag, 24.

Januar 2015, 01.48 Uhr, wurde der Alarmzentrale Solothurn gemeldet, in der Bar [...]

in Solothurn sei eine Person mit einem Messer am Hals verletzt worden. Die

ausrückende Polizei griff in der Nähe des Tatortes den Beschuldigten A.___ auf

(vgl. Strafanzeige der Polizei vom 25. März 2015, Akten Staatsanwaltschaft

Seiten 04 ff., im Folgenden: AS 004 ff.). Dieser gab während des ganzen

Verfahrens an, sich nicht daran erinnern zu können, dass er C.___ mit einem

Messer eine Schnittverletzung am Hals zugefügt habe, anerkannte aber angesichts

der Beweislage seine Täterschaft.

2. Mit Anklageschrift vom 23.

September 2015 wurden die Akten dem Amtsgericht von Solothurn-Lebern überwiesen

zur Beurteilung des Beschuldigten wegen des Vorhalts der versuchten

vorsätzlichen Tötung zum Nachteil des Privatklägers C.___ (AS 001 ff.).

3. Am 12. April 2016 fällte das

Amtsgericht von Solothurn-Lebern folgendes Strafurteil:

1. A.___ hat

sich der versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen am 24. Januar 2015, schuldig

gemacht.

2. A.___ wird

zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt.

3. A.___ sind

11 Tage Untersuchungshaft an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

4. Der A.___

mit Urteil vom 8. November 2013 des Ministère public du canton de Genève

bedingt gewährte Vollzug für eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen à CHF 30.00 ist

widerrufen und die Geldstrafe wird als vollstreckbar erklärt.

5. Der A.___

mit Strafbefehl vom 11. Juni 2014 der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn

bedingt gewährte Vollzug für eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen à CHF 130.00

ist widerrufen und die Geldstrafe wird als vollstreckbar erklärt.

6. Das

polizeilich sichergestellte Messer „Champagne Mercier“ wird eingezogen und ist

nach Rechtskraft des Urteils durch die Polizei zu vernichten.

7. Folgende

polizeilich sichergestellten Gegenstände sind den Berechtigten C.___ bzw. A.___

auf deren Verlangen innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils auszuhändigen:

Anzahl Gegenstand Aufbewahrungsort

1 Schal,

beige, Johnston (A.___) Polizei Kanton Solothurn

1 Herrenhemd,

weiss, Roy Robsen Polizei Kanton Solothurn

(A.___)

1 Mantel,

grau, Martinique Polizei Kanton Solothurn

(A.___)

1 T-Shirt,

beige, Cristal Boy Polizei Kanton Solothurn

(C.___)

Wird

innert Frist keine Herausgabe verlangt, sind die obgenannten Gegenstände durch

die Polizei zu vernichten.

8. A.___ wird

verurteilt, dem Privatkläger C.___ eine Genugtuungssumme von CHF 5‘000.00 nebst

Zins zu 5 % seit dem 24. Januar 2015 zu bezahlen.

9. A.___ wird

für inskünftig aus und in Zusammenhang mit der beurteilten Straftat anfallende

Kosten dem Grundsatz nach bei einer Haftungsquote von 100% für haftpflichtig

erklärt.

10. A.___

wird verurteilt, dem Privatkläger C.___, vertreten durch Rechtsanwältin

Stephanie Selig, eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 7‘801.85 (Honorar,

Auslagen und 8% MWST) zu bezahlen.

11. Die

Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Reto Gasser,

wird auf CHF 9‘401.20 (Honorar, Auslagen und 8% MWST) festgesetzt und ist

zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 2‘316.05

(Differenz zum vollen Honorar von CHF 230.00 pro Stunde inkl. 8% MWST),

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben (Art.

135 Abs. 4 StPO).

12. A.___ hat

die Kosten des Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 8‘000.00, total CHF

14‘425.00, zu bezahlen.

4. Gegen das Urteil liess der

Beschuldigte am 19. April 2016 die Berufung anmelden (Akten Richteramt

Solothurn-Lebern Seite 105, im folgenden SL AS 105). Am 30. Juni 2016 liess er

frist- und formgerecht die Berufung erklären. Mit der Berufungserklärung werden

zusammenfassend folgende Anträge gestellt: Freispruch vom Vorhalt der

versuchten vorsätzlichen Tötung und Schuldspruch wegen einfacher

Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand; Verurteilung zu einer

bedingten Geldstrafe von 250 Tagessätzen zu je CHF 160.00, Zusprechung einer

Genugtuung von CHF 1‘000.00; Verzicht auf den Widerruf des bedingten Strafvollzugs

betreffend zweier Vorstrafen. Staatsanwaltschaft und Privatkläger verzichteten

mit Eingaben vom 5. bzw. 21. Juli 2016 auf eine Anschlussberufung.

Demnach sind folgende Teile des

erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen:

- Ziffer 6: Einziehung des

sichergestellten Messers;

- Ziffer 7: Rückgabe von

sichergestellten Gegenständen;

- Ziffer

9: Feststellung der grundsätzlichen Haftung des Beschuldigten gegenüber dem

Privatkläger;

- Ziffern 10 - 12: Kosten und

Entschädigungen

Erwägungen

II. Sachverhalt

1.

Vorhalt

Dem Beschuldigten wird in der Anklage

versuchte vorsätzliche Tötung vorgehalten, angeblich begangen am 24. Januar

2015, ca. zwischen 01.35 Uhr und 01.45 Uhr, in Solothurn, […], in der Bar [...],

im 1. Stock vor der Männertoilette, zum Nachteil von C.___, indem der

Beschuldigte nach einer anfänglich verbalen Auseinandersetzung dem Opfer

unvermittelt mit einem Taschenmesser «Champagne Mercier», Klingenlänge 9 cm,

eine zirka 10 bis 15 cm lange, quer über den Hals rechts seitlich verlaufende,

gegen vorne hin klaffende Schnittverletzung zugefügt habe, welche in der Folge

ärztlich in Einzelknopfnaht habe vorsorgt werden müssen. Es habe keine konkrete

Lebensgefahr bestanden; die Verletzung werde mit Ausnahme einer Narbe am Hals

folgenlos ausheilen.

Mit dieser Vorgehensweise, dem schnell

ausgeführten Schnitt mit einem Messer im Halsbereich im Verlauf eines

dynamischen Geschehens, habe der Beschuldigte mindestens in Kauf genommen, dass

er C.___ tödlich oder lebensgefährlich hätte verletzen können. Insbesondere

habe die Möglichkeit einer Verletzung der Halsschlagader, der Halsvene oder der

Nervenbahnen im Halsbereich bestanden, was der Beschuldigte gewusst habe. Nur

durch Zufall sei schliesslich keine schwere Körperverletzung bzw. der Tod des

Opfers resultiert. Daher sei es beim Versuch geblieben.

2.

Allgemeines zur Beweiswürdigung

Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art.

6.

Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo»

ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte

Person unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f) betrifft der

Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch

die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es

Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser

seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in

dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für

den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei

objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so

verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht

massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die

materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit

nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer

Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die

entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr

erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der

objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen

hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen. Eine

Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit

hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass

der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen

Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter

einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die

Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel

ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner

persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden

Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder

nicht (BGE 115 IV 286).

Das Gericht folgt bei seiner

Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): Es

würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen

Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und

Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art

des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen

Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und

Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie

Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der

Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das

Dispositiv

Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache

bewiesen ist oder nicht.

3. Die Beweiswürdigung

3.1 Die Vorinstanz hat auf den Seiten 6

bis 22 der schriftlichen Urteilsbegründung die vorhandenen Beweismittel

(Aussagen, Spurenberichte, Arztberichte, etc.) lückenlos aufgeführt. Darauf

kann verwiesen werden. In der Folge hat das Amtsgericht eine ausführliche und

zutreffende Beweiswürdigung vorgenommen (US 22 bis 33), auf die ebenfalls

verwiesen werden kann. Es ist damit von folgendem, grösstenteils unbestrittenem

rechtserheblichem Sachverhalt auszugehen:

Am Abend des 23. Januar 2015 nahm der

Beschuldigte an einem Treberwurstessen [...] teil. Dabei konsumierte er Wein

und Destillate in unbekannter Menge und war angetrunken. Nach der Rückfahrt in

einem Kleinbus nach Solothurn ging er zusammen mit D.___ ins [...]. Dort

hielten sie sich vor der Herrentoilette im ersten Stock auf, als sich der Privatkläger

um ca. 01.30 Uhr auf die Toilette begab. Als dieser die Toilette verliess,

bemerkte er auf dem Gang vor der Herrentoilette ein Gespräch zwischen einem

Kollegen und dem ihm bis anhin nicht bekannten Beschuldigten. Der Privatkläger

grüsste seinen Kollegen und nach einem kurzen Gespräch fragte er den Beschuldigten,

ob er auch ein «Tschinggeli» sei. Der Beschuldigte regte sich darüber auf und

antwortete, er sei Italiener und kein «Tschingg». Anschliessend kam es zu einer

verbalen, grösstenteils italienisch geführten Auseinandersetzung zwischen den

Beiden, wobei der Beschuldigte den Privatkläger bedrohte und ihm respektloses

Verhalten vorwarf. Der Privatkläger hingegen versuchte, deeskalierend auf den

Beschuldigten einzuwirken und diesen zum Gehen zu veranlassen. Der Beschuldigte

wurde zunehmend aggressiver und kam dem Privatkläger immer näher. E.___, ein

Freund des Privatklägers, kam hinzu, stellte sich zwischen die beiden

Kontrahenten und versuchte, den Streit zu schlichten. Der Beschuldigte bewegte

sich hin und her, als ob er an E.___ vorbeigehen wollte. Ein Handgemenge oder

gegenseitige Tätlichkeiten gab es keine. Plötzlich griff er in seine linke

Manteltasche, behändigte sein Taschenmesser, welches er wegen des Treberwurstessens

am Vorabend dabei hatte und klappte es unbemerkt mit beiden Händen auf.

Anschliessend führte er mit seiner linken Hand unvermittelt eine schnelle

Schlagbewegung über die Schulter von E.___ in Richtung des Halses des Privatklägers

aus und fügte diesem mit dem Messer eine mindestens 10 cm lange

Schnittverletzung an der rechten Halsseite (horizontal verlaufend von unterhalb

des Ohrs bis an den Adamsapfel) zu. In der Folge übergab der Beschuldigte das

zuvor eingesetzte Tatmesser an seinen Freund D.___. Obwohl weder der

Privatkläger noch E.___ ein Messer wahrgenommen hatte, ergab sich bei ihnen der

Verdacht, dass der Beschuldigte die Verletzung am Hals des Privatklägers mit

einem Messer verursacht hatte. E.___ konfrontierte den Beschuldigten (in bzw.

vor der Herrentoilette) mit der Schnittverletzung und dem Verdacht, dass er

diese mit einem Messer verursacht hatte. Er forderte den Beschuldigten auf, ihm

seine Hände zu zeigen. Der Beschuldigte machte dies und versicherte glaubhaft,

kein Messer zu besitzen. Die Schnittverletzung des Privatklägers wurde hinter

der Bar notdürftig versorgt. Der Beschuldigte und D.___ verliessen das [...].

Draussen legte D.___ das Tatmesser ca. drei Meter östlich des [...]-Gebäudekomplexes

ab, wo es später von der Polizei aufgefunden wurde. E.___ ging ebenfalls aus

dem [...], fragte den Beschuldigten, warum er das gemacht habe, und verpasste

diesem mehrere Ohrfeigen. Der Beschuldigte wehrte sich nicht gegen die Schläge,

bestritt jedoch, den Privatkläger mit einem Messer verletzt zu haben. Der

Beschuldigte versuchte danach mit seinem Mobiltelefon zweimal vergeblich seinen

Kollegen F.___ anzurufen. Beim zweiten Versuch hinterliess er unbeabsichtigt

eine Combox-Nachricht. Darin ist zu hören, wie der Beschuldigte abstritt, ein

Messer zu haben. Er klang dabei sehr gereizt bzw. aggressiv. Anschliessend

entfernte sich der Beschuldigte alleine in Richtung Klosterplatz. In der Nähe

seines Wohndomizils wurde der Beschuldigte schliesslich von der Polizei

angehalten und auf den Polizeiposten gebracht. Der Privatkläger wurde

zwischenzeitlich ins Bürgerspital Solothurn gefahren. Dort wurde seine

Schnittwunde am Hals mit zehn Einzelnähten versorgt. Anschliessend konnte der

Privatkläger entlassen werden und er wurde ebenfalls auf den Polizeiposten zur

Einvernahme gefahren. Die Schnittverletzung war zwischen 10 und 15 cm lang, und

gemäss Beurteilung des Kantonsarztes von «einer gewissen, allerdings nicht quantifizierbaren

Tiefe (das Unterhaut-Fettgewebe ist auf der Fotoaufnahme deutlich ersichtlich)».

Die Gefässe wurden nicht tangiert, es bestand keine Lebensgefahr.

3.2 Die Vorinstanz beschäftigte sich

auch eingehend mit der vom Beschuldigten geltend gemachten Erinnerungslücke an

das Kerngeschehen und beurteilte diese zusammengefasst aus folgenden Gründen

als Schutzbehauptung (vgl. US 22 - 25):

- Das

Erinnerungsvermögen des Beschuldigten an den Verlauf des Abends war

ausgesprochen selektiv, wobei er sich ausgerechnet an das einschneidendste Ereignis,

den Messereinsatz, gar nicht mehr erinnern konnte.

- Ein

Atemlufttest eine gute Stunde nach dem Ereignis ergab einen Wert von 1.25%

Gewichtspromille, die Ergebnisse der Blutalkoholkonzentration ergaben zurückgerechnet

auf die Tatzeit Werte von mindestens 1.23 und maximal 1.97 Gewichtspromille.

Die übereinstimmenden Aussagen der damals Anwesenden über seinen damaligen

Zustand, das überlegte Handeln des Beschuldigten vor und nach der Tat und die

aufgezeichnete Combox-Mitteilung lassen ebenso wie die medizinische Beurteilung

durch den Kantonsarzt auf einen zwar angetrunkenen, keinesfalls aber betrunkenen

Zustand des Beschuldigten zur Tatzeit schliessen. Diese leicht bis mittelgradige

Alkoholisierung erklärt für sich alleine keine Amnesie, schon gar nicht eine

derartig selektive. Weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen des

Beschuldigten gab es keine.

Dem ist zuzustimmen, die Angetrunkenheit

kann im vorliegenden Fall keine Erklärung für eine Erinnerungslücke abgeben.

Inwieweit allenfalls Verdrängungsmechanismen beim Beschuldigten vorliegen, kann

offen gelassen werden, da dies bei der rechtlichen Beurteilung nicht von Relevanz

ist.

III. Rechtliche Würdigung

1. Dem Beschuldigten wird versuchte

eventualvorsätzliche Tötung vorgehalten. Sollte dieser Beweis nicht gelingen,

wäre der Vorhalt einer versuchten schweren Körperverletzung zu prüfen, da die

Anklage die massgeblichen Sachverhaltselemente enthält: «Mit dieser

Vorgehensweise, dem schnell ausgeführten Schnitt mit dem Messer im Halsbereich

im Verlauf eines dynamischen Geschehens, nahm der Beschuldigte mindestens in

Kauf, dass er C.___ tödlich oder lebensgefährlich hätte verletzen können.

Insbesondere bestand die Möglichkeit einer Verletzung der Halsschlagader, der

Halsvene oder der Nervenbahnen im Halsbereich, was der Beschuldigte wusste.»

Der Verteidiger hat denn auch zu diesem Straftatbestand Ausführungen vor beiden

Gerichtsinstanzen gemacht, sein rechtliches Gehör wurde damit gewahrt. Der

Beschuldigte hat trotz der geltend gemachten Erinnerungslücken stets

bestritten, dass er den Privatkläger habe verletzen oder gar töten wollen. Es

ist deshalb von den äusseren Umständen auf den inneren Willen des Täters zu

schliessen.

2. Wer vorsätzlich einen Menschen

tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel

zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111

StGB).

Wer u.a. vorsätzlich einen Menschen

lebensgefährlich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder

Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft (Art. 122 StGB).

3. Der Tod oder eine

lebensgefährliche Verletzung des Privatklägers als objektive Tatbestandsmerkmale

ist nicht eingetreten. Zu prüfen ist somit, ob sich der Beschuldigte der

versuchten vorsätzlichen Tötung oder der versuchten schweren Körperverletzung schuldig

gemacht hat. Versuch liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven

Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat,

ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (Trechsel/Pieth

[Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, vor Art. 22

StGB N 1).

4.1 In subjektiver Hinsicht erfordern

beide Straftatbestände Vorsatz. Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB verübt ein

Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Wollen

ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für

möglich hält und in Kauf nimmt.

Direkter Vorsatz ist gegeben, wenn der

Täter um die Tatumstände weiss und er den Willen hat, den Tatbestand zu

verwirklichen. Der Täter muss sich gegen das rechtlich geschützte Gut

entscheiden, die Verwirklichung des Tatbestandes muss das eigentliche

Handlungsziel des Täters sein oder ihm als eine notwendige Voraussetzung zur

Erreichung seines Ziels erscheinen.

4.2 Dass der Beschuldigte mit direktem

Vorsatz gehandelt hat – also der Tod oder eine lebensgefährliche Verletzung des

Privatklägers sein direktes Handlungsziel war – lässt sich unter Beachtung des

Grundsatzes «in dubio pro reo» nicht rechtsgenüglich nachweisen und wird ihm in

der Anklageschrift auch nicht vorgehalten.

5.1 Ein eventualvorsätzliches Verhalten

ist gegeben, wenn der Täter die Verwirklichung des tatbestandsmässigen Erfolges

als Folge seines Verhaltens für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den

Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet,

mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 125 IV 242 E. 3c S. 251). Der

eventualvorsätzlich handelnde Täter weiss um die Möglichkeit bzw. das Risiko

der Tatbestandsverwirklichung und handelt trotzdem (Urteil des Bundesgerichts

6S.378/2002 vom 11.2.2003). Im konkreten Fall wirft die Anklage dem

Beschuldigten denn auch vor, dass es ihm bewusst gewesen sei, dass er mit

seinem Messerschnitt am Hals das Opfer hätte töten oder lebensgefährlich verletzen

können. Weil er trotz dieses Wissens gehandelt habe, habe er in Kauf genommen,

dass das Opfer effektiv sterben oder lebensgefährlich verletzt werden könnte.

Was der Täter wusste, wollte und in Kauf

nahm, betrifft innere Tatsachen; bei einem fehlenden Geständnis des Täters muss

aus äusseren Umständen auf diese inneren Tatsachen geschlossen werden. In der

Praxis stützt sich das Gericht beim Nachweis des Eventualvorsatzes somit auf

äusserlich feststellbare Indizien, die es erlauben, Rückschlüsse auf die innere

Einstellung des Täters zu ziehen. Zu den relevanten Umständen für die

Entscheidung der Frage, ob ein Täter eventualvorsätzlich handelte, gehören die

Grösse des ihm bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere

der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser das Risiko des Erfolgseintritts ist

und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die

tatsächliche Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in

Kauf genommen und damit eventualvorsätzlich gehandelt. Zu den relevanten

Umständen können aber auch die Beweggründe des Täters und die Art der

Tathandlung gehören (BGE 135 IV 58 E. 8.4).

5.2 Es gibt eine reiche Rechtsprechung

des Bundesgerichts zum Einsatz von Messern, wobei das Bundesgericht immer

wieder betont hat, dass der Stich eines Messers in den Oberkörper in aller

Regel einen Tötungsversuch darstellt (vgl. die Auflistung der Beispiele auf US

38 bis 41). Gleiches gilt für Stichverletzungen im Halsbereich: «Es liegt auf

der Hand, dass die Handhabung eines Taschenmessers im Halsbereich eine

erhebliche Gefahr für das betroffene Opfer darstellt» (Urteil 6B_339/2009 vom

7. August 2009 E. 2.6; s. auch 6B_671/2008 vom 5. Januar 2009); Dies hat das

Bundesgericht auch bei Schnittverletzungen am Hals bejaht (Urteil 6B_234/2016

vom 5. August 2016). Entscheidend sind aber immer die Umstände im konkreten

Einzelfall.

5.3 Der Beschuldigte versetzte dem

Opfer bewusst eine 10 - 15 cm lange Schnittverletzung am Hals. Es braucht kein

besonderes Wissen und keine besondere Intelligenz, um zu wissen, dass das

Zufügen einer solchen Verletzung sehr gefährlich ist und zu lebensgefährlichen

Verletzungen führen kann, weil der Hals eine sehr sensible Körperregion

darstellt, wo sich lebenswichtige Gefässe befinden. Hätte der Beschwerdeführer

die Halsschlagader oder die Halsvenen verletzt, wäre ein Verbluten innert

Minuten möglich (Urteil 6B_234/2016 vom 5. August 2016 E. 3.3). Das Risiko für

den Eintritt einer lebensgefährlichen Verletzung war somit sehr hoch und die

damit verbundene Sorgfaltspflichtverletzung sehr gross. Wer einem Menschen mit

einem Messer am Hals eine solche Schnittverletzung zufügt, wie dies der

Beschuldigte getan hat, der nimmt in Kauf, dass er diesen Menschen

lebensgefährlich verletzt. Anders kann eine solche Handlung nicht interpretiert

werden.

5.4 Zu prüfen ist nun die Frage, ob der

Beschuldigte mit seinem Vorgehen auch den Tod des Privatklägers in Kauf

genommen hat. Im vorliegenden Fall sind diesbezüglich folgende Besonderheiten

mit einzubeziehen:

- Im

Moment, da der Beschuldigte das Messer einsetzte, stand E.___ vor ihm und

schirmte den Privatkläger zumindest teilweise ab. Der Beschuldigte musste somit

den Arm über die Schulter von E.___ strecken, um dem Privatkläger die Verletzung

zuzufügen. Er musste den Arm also anheben und ein Hindernis überwinden, womit

die Bewegung zwangsläufig an Schwung und Kraft verlor.

- Der

Beschuldigte fügte dem Privatkläger die Verletzung nicht im Rahmen einer

tätlichen Auseinandersetzung zu. Es gab vor dem Messereinsatz keine gegenseitigen

Berührungen, kein Stossen und Schubsen. Der Beschuldigte zog das Messer und

führte die Schnittbewegung blitzschnell aus, ohne dass jemand das Messer sah.

Es muss davon ausgegangen werden, dass der Privatkläger in diesem Moment ruhig

dastand und aufgrund der Geschwindigkeit der Schnittbewegung gar keine Zeit

hatte, auf die Gefahr, die er ja gar nicht wahrnahm, zu reagieren. Die Schnittverletzung

erfolgte somit – entgegen dem Vorhalt in der Anklageschrift – nicht im Rahmen

eines dynamischen Geschehens, die Gefahr einer unvorhergesehenen und

unerwarteten Reaktion des Opfers war deshalb klein. Andererseits kann entgegen

den Vorbringen des Verteidigers aber von einer kontrollierten Zufügung der ungefährlichen

Schnittverletzung keine Rede sein: Wer um einen Menschen herum mit einer

blitzschnellen Bewegung einem anderen Menschen mit einem Klappmesser einen

gezielten Schnitt am Hals zufügt, kann den konkreten Umfang und die genaue Lage

der Verletzung nicht kontrollieren. Der Kantonsarzt führte in seinem Bericht

aus, die Verletzung liege in der sogenannten Zone II des Halses. Die Zoneneinteilung

erfolge aus dem Blickpunkt der Gefährdung der tiefer liegenden Strukturen

(Halsschlagader, Halsvene und Nervenbahnen). Verletzungen in Zone II müssten in

der Chirurgie besonders sorgsam auf eine Mitbeteiligung der erwähnten

Strukturen untersucht werden (AS 191 f.). Die Schnittverletzung endete im

Bereich des Trigonum Caroticum (flexikon.doc-check.com: dreieckiges

anatomisches Areal in der vorderen Halsregion, in der sich die Arteria carotis

communis in die Arteria carotis interna und die Arteria carotis externa teilt).

Jedermann ist bekannt, dass Schnittverletzungen im Bereich des Halses schnell

lebensgefährlich sein können.

- Weiter

ist festzustellen, dass die Schnittverletzung glücklicherweise nur oberflächlich

war. Der Arzt sprach in diesem Zusammenhang von einer gewissen, allerdings

nicht quantifizierbaren Tiefe des Schnitts. Aus diesem Umstand muss zu Gunsten

des Beschuldigten abgeleitet werden, dass er die Schnittbewegung ohne grösseren

Druck gegen den Hals des Opfers ausführte. Wenn er mit mehr Druck geschnitten

hätte, wäre der Schnitt entsprechend tiefer gewesen.

Diese Umstände sprechen gegen eine

Inkaufnahme des Todes des Opfers durch den Beschuldigten. Hinzu kommt, dass

sich auch aus den Beweggründen des Beschuldigten kein Hinweis ergibt, dass

dieser den Tod des Opfers in Kauf genommen hätte. Der Beschuldigte und das

Opfer kannten sich nicht, es handelte sich um einen Streit, wie er jeden Tag

und überall entsteht, ein Streit aus völlig nichtigem Anlass, der offenbar

wegen dem Alkohol schliesslich eskalierte.

5.5 Zusammenfassend kann deshalb im

vorliegenden Fall aus dem äusseren Ablauf nicht geschlossen werden, dass diese

konkrete Handlungssituation mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit zum Tod

des Opfers führt. Ein Tötungsvorsatz ist deshalb zu verneinen, es bleibt bei

einem Eventualvorsatz einer schweren Körperverletzung.

5.6 Da das Opfer nicht lebensgefährlich

verletzt wurde, liegt eine versuchte Tatbegehung vor. Der Beschuldigte hat sich

somit der versuchten schweren Körperverletzung i.S. von Art. 122 StGB schuldig

gemacht.

IV. Strafzumessung

1. Allgemeines zur Strafzumessung

1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst

das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt

das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf

das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2

StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die

Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

Der Begriff des Verschuldens muss sich

auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen.

Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der

Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und

der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Heidi

Affolter-Eijsten in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar

Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 47 StGB

N 16 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).

1.2 Bei der Tatkomponente sind das

Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses

Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die

Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu

beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

1.3 Die Täterkomponente umfasst das

Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im

Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1). Die Strafempfindlichkeit (neu in

Art. 47 Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst) betrifft

nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden Masses an

Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten Übels kann

auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter Mensch durch

den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein jüngerer mit weitaus

grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein gesunder, und das sollte

strafmindernd ins Gewicht fallen.

1.4 Da es sich beim vorliegenden

Verletzungsdelikt um einen Versuch handelt, kann das Gericht die Strafe mildern

(Art. 22 StGB). Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die

angedrohte Mindeststrafe gebunden (Art. 48a Abs. 1 StGB).

Das Bundesgericht hat in seiner jüngsten

Rechtsprechung wiederholt zu den Grundsätzen der Strafzumessung Stellung

genommen und dabei festgehalten, dass die tat- und täterangemessene Strafe

grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten)

anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen sei. Dieser Rahmen sei vom Gesetzgeber

in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen

Rechnung zu tragen. Entgegen einer auch in der Praxis verbreiteten Auffassung

werde der ordentliche Strafrahmen durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe

nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die

Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Der ordentliche

Strafrahmen sei nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorlägen und

die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu

milde erscheine. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens

könne sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren

zusammenträfen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter

relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Rahmens dem

Rechtsempfinden widerspräche. Dabei habe der Richter zu entscheiden, in welchem

Umfang er den unteren Rahmen wegen der besonderen Umstände erweitern wolle (Urteile

des Bundesgerichts 6B_238/2009 E. 5.8 vom 8.3.2010;6B_31/2011 E.3.4.1 vom

27.4.2011).

1.5 Beim Versuch (Art. 22 StGB) geht es

um eine Tatkomponente, die sich dadurch auszeichnet, dass sie

verschuldensunabhängig ist. Deshalb wird sie bei der Gesamteinschätzung des Verschuldens

auch nicht einbezogen. Sie hat sich indessen im Sinne einer Reduzierung der

(hypothetischen) verschuldensangemessenen Strafe auszuwirken. Das Mass dieser

Minderung hängt unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolges und

von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (BGE 121 IV 49). Dies verlangt,

zunächst eine hypothetische (verschuldensangemessene) Strafe zu ermitteln,

welche für den Fall des vollendeten Delikts angemessen wäre. Nur so lässt sich

nachvollziehen, wie es zur Strafe der bloss versuchten Tat kommt (Hans Mathys,

Zur Technik der Strafzumessung, in: Schweizerische Juristen-Zeitung (SJZ)

100/2004).

2. Konkrete Strafzumessung

2.1 Der Beschuldigte hat sich der

versuchten schweren Körperverletzung schuldig gemacht. Für die vorsätzliche

schwere Körperverletzung sieht Art. 122 StGB einen ordentlichen Strafrahmen von

Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen

vor. Bei der Bemessung der Einsatzstrafe wird vom vollendeten Delikt, also von

einer lebensgefährlichen Verletzung des Opfers ausgegangen. Der Umstand, dass

die lebensgefährliche Verletzung des Privatklägers nicht eingetreten und es

somit nur bei einem vollendeten Versuch geblieben ist, wird an dieser Stelle

wie oben dargelegt noch nicht berücksichtigt. Bei einer lebensgefährlichen

Verletzung der Halsschlagader oder der Halsvene handelt es sich um eine höchst

gefährliche Verletzung, die wie oben dargelegt innert Minuten zum Verbluten

führen kann. Es handelt sich damit im Vergleich der möglichen Verletzungen

gemäss Art. 122 StGB objektiv zweifellos um eine eher schwerwiegende. Zu

Gunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass er die Tat nicht von

langer Hand geplant und er auch keine besonderen Vorkehrungen zur Begehung der

Tat getroffen hat. So führte er das Klappmesser nicht mit sich, um es gegen

Menschen einzusetzen, sondern zufällig wegen eines Treberwurstessens am

Vorabend. Der Tatenschluss erfolgte aufgrund einer subjektiv als solche empfundenen

verbalen Provokation. Immerhin war das Messer jedoch für den Beschuldigten

nicht sofort einsatzbereit. Vielmehr musste er es unmittelbar vor dem Angriff

beidhändig öffnen. Zudem hatten sich zwischen der Provokation und dem

Messereinsatz sowohl der Privatkläger als auch E.___ um Deseskalation bemüht.

Dennoch ist grundsätzlich von einer spontan begangenen Tat auszugehen. Es handelte

sich zudem nur um eine einzige, äusserst schnell ausgeführte Handlung.

2.2 Die Kontrahenten kannten sich vor

ihrer zufälligen Begegnung im [...] nicht. Der Messerangriff kam für den

Privatkläger völlig überraschend. Weder er noch seine Kollegen hatten ein

Messer in den Händen des Beschuldigten wahrgenommen. Der Privatkläger war

unbewaffnet und hatte keine Möglichkeit zur Gegenwehr. Der Angriff selbst wurde

blitzschnell und verdeckt an einer dazwischen positionierten Person vorbei

ausgeführt. Insofern zeugt das Handeln des Beschuldigten von einer gewisse

Heimtücke und Hinterhältigkeit, eine besondere Brutalität der Tatbegehung ist

hingegen nicht ersichtlich. Indem der Beschuldigte das Tatmesser unmittelbar

nach dem Angriff an D.___ übergab, sich nicht um das verletzte Opfer kümmerte,

den Messereinsatz mehrfach abstritt und schliesslich telefonierend nach Hause

lief, stahl er sich zudem auf berechnende Weise aus der Verantwortung.

2.3 Das objektive Tatverschulden ist

insgesamt im oberen mittleren Bereich einzuordnen.

2.4 Beim subjektiven Tatverschulden ist

zunächst strafmindernd zu beachten, dass es sich vorliegend um die leichtest

mögliche Form der vorsätzlichen Tatbegehung handelt, um Eventualvorsatz.

Immerhin ist festzuhalten, dass es sich beim bewussten und damit

direktvorsätzlich zugefügten Schnitt in den Hals um eine bekanntermassen höchst

gefährliche Handlung handelt.

2.5 Zum Motiv kann Folgendes ausgeführt

werden: Es kam vor der Herrentoilette des [...] zum Streit, weil der

Privatkläger den ihm bis dahin nicht bekannten Beschuldigten scherzhaft fragte,

ob er auch ein «Tschinggeli» sei. Durch diese in seinen Augen respektlose Frage

eines deutlich jüngeren Mannes fühlte sich der Beschuldigte ganz offensichtlich

beleidigt und sah sich in seiner Ehre und seinem Stolz verletzt. In der Folge

kam es zu einer grösstenteils italienisch geführten Diskussion, wobei der Beschuldigte

den Privatkläger bedrohte und ihm ein respektloses Verhalten vorwarf.

Ausschlaggebend für die Messerattacke war somit die Wiederherstellung der Ehre,

in der sich der Beschuldigte verletzt sah. Durch den Messerangriff

beabsichtigte der Beschuldigte, sich Satisfaktion und den gehörigen Respekt zu

verschaffen, was als rein egoistischer Beweggrund anzusehen ist. Er wollte dem

Privatkläger wohl auch einen Denkzettel verpassen. Der Beschuldigte handelte

aus nichtigem Anlass, da es absolut keinen Grund gab, den Privatkläger mit

einem Messer anzugreifen. Auch wenn aus der Sicht des Beschuldigten eine

(eigentlich scherzhaft gemeinte) Provokation mitspielte, war sein Verhalten

doch völlig unverhältnismässig und skrupellos. Es wäre für den Beschuldigten

ein Leichtes gewesen, sich rechtmässig zu verhalten, bemühten sich doch sowohl

der Privatkläger als auch dessen Freund um eine friedliche Lösung, nachdem der

Beschuldigte auf den Spruch derart erregt reagiert hatte. Die subjektiven

Tatkomponenten wirken sich insgesamt leicht verschuldensmindernd aus, so dass

sich – bei vollendeter Tat – bei einem mittelschweren Verschulden eine

Freiheitsstrafe von fünf Jahren ergeben würde.

2.6 Zu berücksichtigen ist allerdings

nun auch der übermässige Alkoholkonsum des Beschuldigten vor der Tat, der auf

ihn – als Gelegenheitstrinker – enthemmend und aggressionssteigernd wirkte. Die

Alkoholisierung lag knapp unter der Grenze von zwei Gewichtspromillen, die in

der Regel zu einer leichtgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit führt (BGE

120 IV 169 E. 1b). Das Verschulden liegt damit knapp im mittleren Bereich, was

angesichts des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu einer Freiheitsstrafe

von vier Jahren führen würde.

2.7 Die Strafe ist nun zu reduzieren,

da es sich nur um einen Versuch handelte. Der Versuch wurde vollendet, die beim

Privatkläger verursachten Verletzungen waren aber nicht gravierender Natur. Die

mindestens 10 cm lange Schnittwunde konnte mit zehn Einzelnähten behandelt

werden und der Privatkläger konnte das Spital unmittelbar nach dieser

Behandlung verlassen. Er war während rund sechs Wochen nur beschränkt

arbeitsfähig. Weiter fiel es dem Privatkläger bis im Herbst 2015 schwer, auf

Leute zuzugehen oder überhaupt wegzugehen. Er hatte Angst, dass eine an sich

harmlose Situation grundlos eskalieren könnte. Nach seinen Angaben vor der Vorinstanz

hat er sich mittlerweile sowohl in physischer als auch in psychischer Hinsicht

weitgehend erholt. Bis auf eine sichtbare Narbe am Hals, die ihn gelegentlich

an das Vorgefallene erinnert und ihm auch aus ästhetischen Gründen missfällt,

sind keine Nachwirkungen mehr vorhanden. Er ist heute voll arbeitsfähig und

verspürt keine Schmerzen. Bezüglich der Nähe des Erfolgseintrittes ist Folgendes

festzuhalten: Auch wenn es im vorliegenden Fall nur zu einer leichten

Verletzung kam, hätte bereits ein leicht anderer bzw. tieferer Schnittverlauf

eine lebensgefährliche Verletzung des Privatklägers bedeuten können. Dass es

mit dieser nie ganz kontrollierbaren, schnell ausgeführten Schnittbewegung in

Richtung des Halses nicht zu einem tieferen Schnitt und somit zu einer

schwereren Verletzung kam, ist vor allem dem Zufall zu verdanken. Angesichts

dieser Umstände ist zufolge Versuchs eine Reduktion der Freiheitsstrafe um

einen Viertel auf nunmehr drei Jahre angezeigt.

2.8.1 Bei den Täterkomponenten sind

kaum Umstände auszumachen, die sich auf die Strafzumessung merkbar auswirken.

Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschuldigte am [...] in [...] (Italien)

geboren wurde und [...] mit seinen Eltern in die Schweiz gekommen ist. Er habe

die Primar- und Sekundarschule in [...] besucht und danach eine vierjährige

Berufslehre als Hochbauzeichner angefangen, ohne diese jedoch mit einem Diplom

abzuschliessen. Stattdessen habe er die Barfachschule absolviert und anschliessend

als Barkeeper gearbeitet. Danach habe er zum Gastro-Zulieferer [...] gewechselt,

wo er gesamtschweizerisch für die Aussendienstmitarbeiter zuständig gewesen

sei. Berufsbegleitend habe er die Hochschule in [...] besucht und diese 2001

als Sensoriker im Sommelierbereich abgeschlossen. Im Jahr 2004 sei er von der «[...]»

abgeworben worden und im Champagnerbereich tätig gewesen. Er sei damals oft in

Paris, London und allgemein auf Weinreisen mit Kunden gewesen. Er sei für

Kunden, hauptsächlich aus der Nobelgastronomie, in den Städten Zürich, Zug,

Luzern und St. Moritz zuständig gewesen. Danach habe er zu «[...]» gewechselt

und habe auf demselben Gebiet als regionaler Verkaufsleiter gearbeitet.

2013/2014 habe er noch etwa vier Monate für die «[...]» gearbeitet, danach sei

er für mindestens 10 Monate arbeitslos gewesen und habe Sozialhilfe bezogen. Ab

dem 19. Januar 2015 arbeitete er bei der «[...]»; diese Stelle hat er im

Nachgang zum erstinstanzlichen Urteil verloren. Heute bezieht der Beschuldigte

Arbeitslosentaggelder, basierend auf einem versicherten Lohn von CHF 7‘800.00.

Allerdings werden ihm die Unterhaltsbeiträge für seine Tochter direkt von den

Taggeldern abgezogen und es besteht eine Lohnpfändung.

2.8.2 Seine Tochter, G.___(geb. [...]),

lebe bei der Kindsmutter in [...]. Nach eigenen Angaben habe er sie kurz nach

der Geburt, im Alter von zwei Monaten, das letzte Mal gesehen. Er hätte gerne

ein Besuchsrecht, doch die Kindsmutter stelle sich quer. Der Unterhaltspflicht

gegenüber seiner Tochter komme er nicht nach, weil er erst seit Anfang 2015

wieder arbeite und es ihm davor finanziell nicht möglich gewesen sei. Auch der

fehlende Kontakt spiele eine Rolle. Es sei ein Kampf mit den Behörden. Er sei

aber bereit, die offene Forderung zu begleichen und künftig Unterhalt für seine

Tochter zu bezahlen. Er wohne alleine, habe eine feste Beziehung und engen

Kontakt zu seinen Freunden und den Familienangehörigen. Er sei gesund und nehme

keine Drogen.

2.8.3 Der Beschuldigte lebt insgesamt

in guten und geregelten Verhältnissen. Er ist zwar mehrfach, aber nicht

einschlägig vorbestraft. Er wurde mit Ordonnance pénale des Ministère public du

canton de Genève vom 8. November 2013 wegen Vernachlässigung von

Unterhaltspflichten und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons

Solothurn vom 11. Juni 2014 wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes

sowie Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Cannabiskonsum) verurteilt. Eine

erneute Verurteilung wegen Vernachlässigung der Unterhaltspflichten erfolgte im

Kanton Genf am 21. Dezember 2015.

2.8.4 Der Beschuldigte konnte nach der

Tat auf dem Heimweg, unweit des Tatorts, ohne Gegenwehr angehalten und auf den

Polizeiposten in Solothurn gebracht werden. Während der ärztlichen Untersuchung

und den Einvernahmen verhielt er sich stets kooperativ, höflich und war weder

aggressiv noch aufbrausend. Er erschien zu allen Terminen wie vereinbart. Den

Messerangriff auf den Privatkläger hat er nie bestritten, obwohl er sich nach

eigenen Angaben bis heute nicht daran erinnern kann.

2.8.5 Für den Messerangriff hingegen

hat sich der Beschuldigte direkt nach der Tat weder entschuldigt noch hat er

sich um den verletzten Privatkläger gekümmert, obschon er unmittelbar nach dem

Angriff mit der Schnittverletzung konfrontiert wurde und Kenntnis von der

blutenden Wunde nahm. Stattdessen übergab er das Messer unbemerkt einem

Kollegen, stritt gegenüber mehreren Personen ab, ein Messer dabei zu haben und

begab sich schliesslich ohne in Panik zu geraten auf den Heimweg, womit er sich

aus der Verantwortung stahl. Wenn er seine Tat damals bedauert hätte, wäre er

vor Ort geblieben und hätte sich um den Verletzten gekümmert. Mittlerweile ist

sicher eine gewisse Reue und Einsicht vorhanden. So schrieb der Beschuldigte am

6. Februar 2015 einen Entschuldigungsbrief an den Privatkläger. Auch während

den Einvernahmen und der heutigen Hauptverhandlung entschuldigte sich A.___

mehrfach. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, schwingt dabei

verständlicherweise auch einiges an Selbstmitleid wegen der für ihn daraus

entstandenen Situation mit. Mit Ausnahme des Entschuldigungsbriefs unternahm er

keinerlei Anstrengungen zur Wiedergutmachung, die Anerkennung der

erstinstanzlich zugesprochenen Genugtuung unabhängig von der rechtlichen

Qualifikation seiner Tat oder die Bezahlung einer Genugtuungssumme wären tätige

Zeichen von Reue gewesen. Dazu wäre er finanziell noch zur Zeit der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung mit einem Lohn von CHF 7‘800.00 (und ohne Bezahlung der

Unterhaltsbeiträge) ohne weiteres im Stande gewesen. Aus dem Nachtatverhalten

ergibt sich somit weder etwas zu Gunsten noch zu Lasten des Beschuldigten.

2.8.6 Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung ist die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jeden

arbeitstätigen und in ein familiäres Umfeld eingebetteten Beschuldigten mit

einer gewissen Härte verbunden. Gleiches gilt für den vom Beschuldigten

erlittenen Stellenverlust wegen des erstinstanzlichen Strafurteils. Als

unmittelbare gesetzmässige Folge jeder Sanktion darf diese Konsequenz daher nur

bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände erheblich strafmindernd wirken (Urteil

des Bundesgerichts 6B_470/2009 E. 2.5). Der Beschuldigte ist 39 Jahre alt,

ledig und hat eine Tochter, zu welcher er allerdings keinen Kontakt pflegt.

Seit knapp einem Jahr ist er in einer festen Beziehung. Er ist gesund, sowohl beruflich

als auch sozial gut integriert, hat einen geregelten Alltag und regelmässigen

Kontakt zu Freunden und den hier ansässigen Familienangehörigen. Durch eine

längere Haftstrafe würde er seine Arbeitsstelle verlieren und der Kontakt zu

seinen Angehörigen und Freunden wäre naturgemäss eingeschränkt. Es liegen

jedoch keine aussergewöhnlichen Umstände vor, welche eine besonders hohe

Strafempfindlichkeit begründen würden.

2.8.7 Insgesamt wirken sich die

Täterkomponenten neutral aus und es bleibt bei der Freiheitsstrafe von drei

Jahren.

2.9.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB

schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit

oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei

Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint,

um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Es

braucht damit nicht mehr eine günstige Prognose für die Gewährung des bedingten

Strafvollzuges vorzuliegen, sondern es genügt bereits das Fehlen einer

ungünstigen Prognose. Für diese Prognosestellung sind im Lichte der reichen

bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund,

das Verhalten des Täters im Strafverfahren sowie alle weiteren Tatsachen zu

berücksichtigen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die

Aussichten seiner Bewährung zulassen (BGE 134 IV 1, E. 4.2.1.).

2.9.2 Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann

das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens drei Jahren teilweise

aufschieben, wobei der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate und maximal

die Hälfte der Strafe zu betragen hat (Abs. 2 und 3). Grundvoraussetzung für

die teilbedingte Strafe im Sinne von Art. 43 StGB ist, dass eine begründete Aussicht

auf Bewährung besteht (BGE 134 IV 1, E. 5.3.1). Schliesslich hat das Gericht,

wenn es auf eine teilbedingte Strafe erkennt, im Zeitpunkt des Urteils den

aufgeschobenen und den zu vollziehenden Strafteil festzusetzen und die beiden

Teile in ein angemessenes Verhältnis zu bringen. Nach Art. 43 muss der unbedingt

vollziehbare Teil mindestens sechs Monate betragen (Abs. 3), darf aber die

Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Abs. 2). Im äussersten Fall

(Freiheitsstrafe von drei Jahren) kann das Gericht demnach Strafteile im

Ausmass von sechs Monaten Freiheitsstrafe unbedingt mit zweieinhalb Jahren

bedingt verbinden. Innerhalb des gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung im

pflichtgemässen Ermessen des Gerichts. Als Bemessungsregel ist das «Verschulden»

zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist (Art. 43 Abs. 1

StGB). Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die

Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen

Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die

Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf

Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf dabei das

unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten

(BGE 134 IV 1, E. 5.6).

2.9.3 Im vorliegenden Fall sind die

Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs erfüllt. Der

Beschuldigte verfügt zwar über Vorstrafen, aber diese sind nicht einschlägig.

Sein Leben verlief bisher grundsätzlich geordnet und der Vorfall vom 24. Januar

2015 erscheint in seinem Lebenslauf als einmaliger Ausrutscher. Es darf von ihm

erwartet werden, dass das vorliegende Strafverfahren und der unbedingt zu

vollziehende Anteil der Freiheitsstrafe ihn veranlassen, sich in Zukunft

gesetzestreu zu verhalten. Angesichts der schweren Straftat und des

mittelschweren Verschuldens ist der unbedingte Anteil auf neun Monate Freiheitsstrafe

festzusetzen. Für die übrigen 27 Monate Freiheitsstrafe ist ihm der bedingte

Strafvollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren zu gewähren.

2.10 An den unbedingten Teil der

Freiheitsstrafe sind 11 Tage Untersuchungshaft anzurechnen (Art. 51 StGB).

3.1 Die vorliegend zu beurteilende

Tat erfolgte während laufender Probezeit aus zwei Strafurteilen: Der

Beschuldigte wurde mit Ordonnance pénale vom 8. November 2013 des Ministère

public du canton de Genève wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten zu

einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Gewährung des

bedingten Vollzugs mit einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Während der

laufenden Probezeit wurde der Beschuldigte erneut straffällig und mit

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 11. Juni 2014

wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sowie Fahrens in fahrunfähigem

Zustand (Cannabiskonsum) zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF

130.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs mit einer Probezeit von 2

Jahren, verbunden mit einen Busse von CHF 600.00, verurteilt. Die Staatsanwaltschaft

verzichtete auf einen Widerruf der bedingten Geldstrafe aus dem früheren Delikt

und sprach stattdessen eine Verwarnung aus. Da der Beschuldigte während der

laufenden Probezeit das vorliegende Verbrechen begangen hat, stellt sich erneut

die Frage des Widerrufs.

3.2 Zu den rechtlichen Grundlagen

betreffend den Widerruf des bedingten Strafvollzugs kann auf die Ausführungen

des Amtsgerichts auf US 56 f. verwiesen werden. Wie die Vorinstanz

grundsätzlich richtig erkannt hat, ist der Beschuldigte nun schon mehrfach

straffällig geworden, darunter zwei Mal wegen Vernachlässigung der Unterhaltspflicht.

Andererseits wurde bisher noch keine Strafe vollzogen und er steht nun vor dem

Vollzug einer mehrmonatigen Freiheitsstrafe. Es ist zu seinen Gunsten davon auszugehen,

dass er daraus die notwendigen Schlüsse zieht und sich nachher gesetzestreu

verhalten wird. Auf den Widerruf des bedingten Strafvollzugs bei den genannten

Strafurteilen ist deshalb zu verzichten.

V. Zivilforderung

Die Vorinstanz hat dem Privatkläger eine

Genugtuung von CHF 5‘000.00 nebst Zins zu 5% ab dem 24. Januar 2015

zugesprochen. Sie hat die Grundlagen von Genugtuungsansprüchen auf US 58 f.

korrekt dargelegt. Der Beschuldigte verlangt eine Reduktion der Genugtuung auf

CHF 1‘000.00 nebst Zins, dies in erster Linie aufgrund der anderen rechtlichen

Würdigung seiner strafbaren Handlung als einfache Körperverletzung mit einem

gefährlichen Gegenstand. Sein Verhalten ist aber als versuchte schwere

Körperverletzung zu werten. Die Tatfolgen für den Privatkläger wurden oben

dargelegt und sie sind nicht geringfügig. Das Verschulden des Beschuldigten

wiegt nicht leicht, von einem Selbstverschulden des Privatklägers ist nicht

auszugehen. Die vorinstanzlich festgesetzte Genugtuung von CHF 5‘000.00 nebst

Zins zu 5 % ab dem 24. Januar 2015 ist – auch im Vergleich zu anderen Fällen –

angemessen, es kann auf ihre Erwägungen verwiesen werden.

VI. Kosten und Entschädigungen

1. Der erstinstanzliche

Kostenentscheid ist rechtskräftig.

2. Im Berufungsverfahren erzielt der

Beschuldigte Teilerfolge hinsichtlich der rechtlichen Würdigung und der

Strafdauer. Gänzlich unterliegt er bezüglich der Genugtuung. Damit ist es

angemessen, die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten mit einer Urteilsgebühr von

CHF 4‘000.00, total CHF 4‘120.00, zu 60% (= CHF 2‘472.00) dem Beschuldigten und

zu 40% dem Staat aufzuerlegen.

3. Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO hat

die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf

angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie

obsiegt (lit. a) oder wenn die beschuldigte Person nach Artikel 426 Absatz 2

kostenpflichtig ist (lit. b). Rechtsanwältin Selig hat ihre Honorarnote für das

obergerichtliche Verfahren eingereicht. Abzuziehen sind eine Stunde für Aufwendungen

im Nachgang des erstinstanzlichen Urteils, da von der ersten Instanz eine

Stunde für Nachbearbeitung entschädigt wurde. Weiter ist für das Berufungsverfahren

nur eine Stunde für Nachbearbeitung zu entschädigen und nicht noch zusätzlich

eine halbe Stunde für «Besprechung mit Klient». Zusätzlich zu entschädigen sind

2.75 Stunden für die Hauptverhandlung und die mündliche Urteilseröffnung, womit

insgesamt 10.01 Stunden zum praxisgemässen Stundenansatz von CHF 250.00 zu entschädigen

sind. Mit den Auslagen von CHF 113.00 und der Mehrwertsteuer von CHF 209.25

ergibt sich eine Entschädigung von 2‘824.75.

4. Die Entschädigung für den

amtlichen Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt Reto Gasser, ist den geltend

gemachten Aufwendungen entsprechend und zuzüglich 2.75 Stunden für die

Hauptverhandlung und die mündliche Urteilseröffnung, auf CHF 3‘940.60

festzusetzen (19.86 Stunden à CHF 180.00 zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer).

Diese Entschädigung ist vom Staat zu entrichten resp. von der Zentralen Gerichtskasse

auszubezahlen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates im

Umfang von 60 % (= CHF 2‘364.35 und der Nachzahlungsanspruch des amtlichen

Verteidigers im Umfang von CHF 643.45 (19.86 Std. x CHF 50.00 zuzüglich

Mehrwertsteuer, davon 60 %; der in der Urteilsanzeige diesbezüglich enthaltene

Berechnungsfehler wird korrigiert) (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Demnach wird in Anwendung der Art. 40,

43, 44 Abs. 1, 46 Abs. 2, 47, 51 und 122 (alinea 1) in Verbindung mit 22 Abs. 1

StGB, Art. 126 Abs. 1, 135, 267 Abs. 1, 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 und 433

StPO, Art. 47 OR

erkannt:

1. A.___ hat sich der versuchten

vorsätzlichen schweren Körperverletzung, begangen am 24. Januar 2015, schuldig

gemacht.

2. A.___ wird verurteilt zu einer

Freiheitsstrafe von 36 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs für

27 Monate mit einer Probezeit von zwei Jahren. A.___ sind 11 Tage

Untersuchungshaft an den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe anzurechnen.

3. a) Der A.___ mit Urteil vom 8.

November 2013 des Ministère public du canton de Genève für die verhängte

Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 30.00 gewährte bedingte Strafvollzug

wird nicht widerrufen.

b) Der

A.___ mit Strafbefehl vom 11. Juni 2014 der Staatsanwaltschaft des Kantons

Solothurn für die verhängte Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 130.00

gewährte bedingte Strafvollzug wird nicht widerrufen.

4. Gemäss

der rechtskräftigen Ziffer 6 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern

vom 12. April 2016 wurde das polizeilich sichergestellte Laguiole-Messer der

Marke «Champagne Mercier» eingezogen und ist nach Rechtskraft des Urteils durch

die Polizei zu vernichten.

5. Gemäss

der rechtskräftigen Ziffer 7 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern

vom 12. April 2016 sind folgende polizeilich sichergestellten Gegenstände den

Berechtigten C.___ bzw. A.___ auf deren Verlangen innert 30 Tage nach Rechtskraft

des Urteils auszuhändigen:

Anzahl Gegenstand Aufbewahrungsort

1 Schal,

beige, Johnston (A.___) Polizei Kanton Solothurn

1 Herrenhemd,

weiss, Roy Robsen (A.___) Polizei Kanton Solothurn

1 Mantel,

grau Martinique (A.___) Polizei Kanton Solothurn

1 T-Shirt, beige,

Cristal Boy (C.___) Polizei Kanton Solothurn

Wird innert Frist keine Herausgabe

verlangt, sind die obgenannten Gegenstände durch die Polizei zu vernichten.

6. A.___

hat dem Privatkläger C.___ als Genugtuung den Betrag von CHF 5‘000.00 nebst

Zins zu 5 % seit 24. Januar 2015 zu bezahlen.

7. Gemäss

der rechtskräftigen Ziffer 9 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern

vom 12. April 2016 wurde A.___ für inskünftig aus und in Zusammenhang mit der

beurteilten Straftat anfallende Kosten dem Grundsatz nach bei einer Haftungsquote

von 100 % für haftpflichtig erklärt.

8. Gemäss

der rechtskräftigen Ziffer 10 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern

vom 12. April 2016 wurde A.___ verurteilt, C.___ vertreten durch Rechtsanwältin

Stephanie Selig, Solothurn, für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung

von CHF 7‘801.85 (Honorar, Auslagen und 8 % MwSt.) zu bezahlen.

9. Gemäss

der rechtskräftigen Ziffer 11 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern

vom 12. April 2016 wurde die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger von A.___,

Rechtsanwalt Reto Gasser, Solothurn, auf CHF 9‘401.20 (Honorar, Auslagen und 8

% MwSt.) festgesetzt und ist, sofern noch nicht erfolgt, zufolge amtlicher

Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während 10 Jahren sowie des Nachzahlungsanspruchs des amtlichen

Verteidigers im Umfang von CHF 2‘316.05 (Differenz zu vollem Honorar von CHF

230.00 pro Stunde inkl. 8 % MwSt.), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse

des Beschuldigten erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

10. A.___

hat C.___, vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig, Solothurn, für das

Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2‘824.75 zu bezahlen.

11. Die

Entschädigung für den amtlichen Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt Reto

Gasser, Solothurn, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 3‘940.60 festgesetzt.

Sie ist zahlbar durch den Staat Solothurn resp. auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF

2‘364.35 für die Dauer von 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse von A.___ erlauben, sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen

Verteidigers im Umfang von CHF 643.45.

12. a) Gemäss

der rechtskräftigen Ziffer 12 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern

vom 12. April 2016 hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF

14‘425.00 A.___ zu bezahlen.

b) Die

Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 4‘000.00, total

CHF 4‘120.00, hat A.___ zu 60 % (= CHF 2‘472.00) zu bezahlen. Im Übrigen

erliegen die Kosten auf dem Staat.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Vizepräsident Der

Gerichtsschreiber

Kiefer von

Arx

Der vorliegende

Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_464/2017 vom 7. August 2017

bestätigt.