STBER.2016.36
versuchte vorsätzliche Tötung sowie Widerrufsverfahren
16. Februar 2017Deutsch45 min
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 16. Februar 2017
Es wirken mit:
Vizepräsident Kiefer
Oberrichter Marti
Ersatzrichter Laube
Gerichtsschreiber von Arx
In Sachen
Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___ amtlich verteidigt durch
Rechtsanwalt Reto Gasser
Beschuldigter und
Berufungskläger
betreffend versuchte
vorsätzliche Tötung sowie Widerrufsverfahren
Es erscheinen am Mittwoch,
15. Februar 2017, 08.30 Uhr, zur Verhandlung vor Obergericht:
1. für die Staatsanwaltschaft als
Anklägerin und Berufungsbeklagte: B.___ (begleitet von einer
Rechtspraktikantin);
2. der Beschuldigte und Berufungskläger: A.___
mit seinem amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt Reto Gasser;
3. der Privatkläger C.___ mit seiner
Vertreterin Rechtsanwältin Stephanie Selig;
4. zwei Pressevertreterinnen;
5. zwei Zuhörerinnen.
Der Vorsitzende eröffnet die Verhandlung,
gibt die Besetzung des Gerichts bekannt und erläutert den Verfahrensgegenstand
und den vorgesehenen Ablauf der Hauptverhandlung.
Die Staatsanwaltschaft und die
Privatklägerschaft bringen keine Vorbemerkungen vor.
Rechtsanwalt Reto Gasser gibt zwei
Urkunden zu den Akten. Die anderen Parteien werden mit Kopien bedient.
Der Beschuldigte wird ergänzend befragt.
Die Parteien haben Gelegenheit, Ergänzungsfragen zu stellen. Die Befragung wird
auf einen Tonträger aufgenommen (siehe separates Protokoll).
Seitens der Parteien werden keine
Beweisanträge mehr gestellt. Das Beweisverfahren wird geschlossen (Art. 345
StPO).
B.___ stellt und begründet die Anträge:
1. Es
sei festzustellen, dass die Ziffern 6, 7 und 9 des erstinstanzlichen Urteils in
Rechtskraft erwachsen sind.
2. Der
Beschuldigte sei schuldig zu befinden der versuchten vorsätzlichen Tötung,
begangen am 24. Januar 2015.
3. Der
Beschuldigte sei zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren zu verurteilen, unter
Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft.
4. Der
dem Beschuldigten in den Urteilen des Ministère public du canton de Genève vom
8. November 2013 und der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 11. Juni
2014 gewährte bedingte Strafvollzug sei zu widerrufen und die verhängten
Geldstrafen von 40 Tagessätzen zu je CHF 30.00 und 15 Tagessätzen zu je CHF
130.00 seien als vollstreckbar zu erklären.
5. Die
Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.
6. Die
Entschädigung für die amtliche Verteidigung sei vom Staat auszurichten, vorbehältlich
des Rückforderungsanspruchs während der Dauer von 10 Jahren.
Rechtsanwältin Stephanie Selig stellt und begründet für den
Privatkläger C.___ die Anträge:
1. Der
Beschuldigte sei schuldig zu sprechen wegen versuchter vorsätzlicher Tötung,
begangen am 24. Januar 2015 in Solothurn zum Nachteil des Privatklägers C.___
und angemessen zu bestrafen.
2. Der
Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genugtuungssumme in
Höhe von CHF 5‘000.00 zu bezahlen, nebst Zins zu 5 % seit dem 24. Januar 2015.
3. Es
sei der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger für das erstinstanzliche
Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 7‘801.85 zu bezahlen.
4. Es
sei die edierte Honorarnote der Vertreterin des Privatklägers zu genehmigen und
der Beschuldigte zur Entrichtung einer Parteientschädigung in Höhe der genehmigten
Honorarnote für das obergerichtliche Verfahren zu verpflichten.
5. Es
sei der Beschuldigte zur Übernahme der Verfahrenskosten zu verpflichten.
Rechtsanwalt Reto Gasser stellt und begründet für den
Beschuldigten und Berufungskläger A.___ die Anträge:
1. Das
erstinstanzliche Urteil vom 12. April 2016 sei betreffend den Ziffern 1, 2, 3,
4, 5 und 8 aufzuheben.
2. Der
Beschuldigte sei vom Vorhalt der versuchten vorsätzlichen Tötung freizusprechen.
3. Der
Beschuldigte sei wegen einfacher Körperverletzung, begangen mit einem gefährlichen
Gegenstand
i.S.v. Art. 123 Ziff. 2 StGB, schuldig zu sprechen.
4. Der
Beschuldigte sei zu einer Geldstrafe von 250 Tagessätzen à CHF 130.00 zu
verurteilen, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit
von 2 Jahren, unter Anrechnung der bereits ausgestandenen Untersuchungshaft.
5. Der
Beschuldigte sei zur Bezahlung einer Genugtuung an den Privatkläger in der Höhe
von CHF 1‘000.00 zu verurteilen.
6. Der
Antrag des Privatklägers auf Ausrichtung einer Parteientschädigung für das
Berufungsverfahren sei abzuweisen.
7. Vom
Widerruf der Vorstrafen sei abzusehen.
8. Es
sei festzustellen, dass die Ziffern 6, 7, 9, 10, 11 und 12 des Urteils des
Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 12. April 2016 in Rechtskraft erwachsen sind.
9. Der
Beschuldigte sei zur Tragung der Verfahrenskosten bis zur erstinstanzlichen
Verurteilung zu verurteilen.
10. Die
Kosten für das Berufungsverfahren seien vom Staat zu tragen.
11. Die
Kosten der amtlichen Verteidigung seien vom Staat zu tragen, unter Festsetzung
des Nachforderungsanspruches gegenüber dem Beschuldigten.
B.___ verzichtet auf einen zweiten
Vortrag (Art. 346 Abs. 2 StPO). Rechtsanwältin Selig und Rechtsanwalt Gasser nehmen
je in einem zweiten Vortrag Stellung.
Der Beschuldigte A.___ will sich im
Rahmen des letzten Wortes (Art. 347 Abs. 1 StPO) an den Privatkläger wenden. Er
wird darauf hingewiesen, dass das letzte Wort für das Gericht gedacht ist. Er
verzichtet hierauf auf Ausführungen.
Der öffentliche Teil der
Hauptverhandlung wird damit geschlossen.
Es folgt die geheime Urteilsberatung.
Donnerstag, 16. Februar 2017, 16.00 Uhr
Zur mündlichen Urteilseröffnung
erscheinen:
- B.___;
- der
Beschuldigte und Berufungskläger A.___ mit seinem amtlichen Verteidiger,
Rechtsanwalt Reto Gasser;
- der
Privatkläger C.___ mit seiner Vertreterin Rechtsanwältin Stephanie Selig;
- zwei
Pressevertreterinnen;
- Zuhörer.
Das Urteil wird den Anwesenden begründet
eröffnet und abschliessend in den wesentlichen Punkten im Dispositiv verlesen.
Schluss der Urteilseröffnung: 16.43 Uhr.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
Sachverhalt
in Erwägung:
I. Verfahrensgeschichte
1. Am frühen Morgen des Samstag, 24.
Januar 2015, 01.48 Uhr, wurde der Alarmzentrale Solothurn gemeldet, in der Bar [...]
in Solothurn sei eine Person mit einem Messer am Hals verletzt worden. Die
ausrückende Polizei griff in der Nähe des Tatortes den Beschuldigten A.___ auf
(vgl. Strafanzeige der Polizei vom 25. März 2015, Akten Staatsanwaltschaft
Seiten 04 ff., im Folgenden: AS 004 ff.). Dieser gab während des ganzen
Verfahrens an, sich nicht daran erinnern zu können, dass er C.___ mit einem
Messer eine Schnittverletzung am Hals zugefügt habe, anerkannte aber angesichts
der Beweislage seine Täterschaft.
2. Mit Anklageschrift vom 23.
September 2015 wurden die Akten dem Amtsgericht von Solothurn-Lebern überwiesen
zur Beurteilung des Beschuldigten wegen des Vorhalts der versuchten
vorsätzlichen Tötung zum Nachteil des Privatklägers C.___ (AS 001 ff.).
3. Am 12. April 2016 fällte das
Amtsgericht von Solothurn-Lebern folgendes Strafurteil:
1. A.___ hat
sich der versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen am 24. Januar 2015, schuldig
gemacht.
2. A.___ wird
zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt.
3. A.___ sind
11 Tage Untersuchungshaft an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
4. Der A.___
mit Urteil vom 8. November 2013 des Ministère public du canton de Genève
bedingt gewährte Vollzug für eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen à CHF 30.00 ist
widerrufen und die Geldstrafe wird als vollstreckbar erklärt.
5. Der A.___
mit Strafbefehl vom 11. Juni 2014 der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn
bedingt gewährte Vollzug für eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen à CHF 130.00
ist widerrufen und die Geldstrafe wird als vollstreckbar erklärt.
6. Das
polizeilich sichergestellte Messer „Champagne Mercier“ wird eingezogen und ist
nach Rechtskraft des Urteils durch die Polizei zu vernichten.
7. Folgende
polizeilich sichergestellten Gegenstände sind den Berechtigten C.___ bzw. A.___
auf deren Verlangen innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils auszuhändigen:
Anzahl Gegenstand Aufbewahrungsort
1 Schal,
beige, Johnston (A.___) Polizei Kanton Solothurn
1 Herrenhemd,
weiss, Roy Robsen Polizei Kanton Solothurn
(A.___)
1 Mantel,
grau, Martinique Polizei Kanton Solothurn
(A.___)
1 T-Shirt,
beige, Cristal Boy Polizei Kanton Solothurn
(C.___)
Wird
innert Frist keine Herausgabe verlangt, sind die obgenannten Gegenstände durch
die Polizei zu vernichten.
8. A.___ wird
verurteilt, dem Privatkläger C.___ eine Genugtuungssumme von CHF 5‘000.00 nebst
Zins zu 5 % seit dem 24. Januar 2015 zu bezahlen.
9. A.___ wird
für inskünftig aus und in Zusammenhang mit der beurteilten Straftat anfallende
Kosten dem Grundsatz nach bei einer Haftungsquote von 100% für haftpflichtig
erklärt.
10. A.___
wird verurteilt, dem Privatkläger C.___, vertreten durch Rechtsanwältin
Stephanie Selig, eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 7‘801.85 (Honorar,
Auslagen und 8% MWST) zu bezahlen.
11. Die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Reto Gasser,
wird auf CHF 9‘401.20 (Honorar, Auslagen und 8% MWST) festgesetzt und ist
zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 2‘316.05
(Differenz zum vollen Honorar von CHF 230.00 pro Stunde inkl. 8% MWST),
sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben (Art.
135 Abs. 4 StPO).
12. A.___ hat
die Kosten des Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 8‘000.00, total CHF
14‘425.00, zu bezahlen.
4. Gegen das Urteil liess der
Beschuldigte am 19. April 2016 die Berufung anmelden (Akten Richteramt
Solothurn-Lebern Seite 105, im folgenden SL AS 105). Am 30. Juni 2016 liess er
frist- und formgerecht die Berufung erklären. Mit der Berufungserklärung werden
zusammenfassend folgende Anträge gestellt: Freispruch vom Vorhalt der
versuchten vorsätzlichen Tötung und Schuldspruch wegen einfacher
Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand; Verurteilung zu einer
bedingten Geldstrafe von 250 Tagessätzen zu je CHF 160.00, Zusprechung einer
Genugtuung von CHF 1‘000.00; Verzicht auf den Widerruf des bedingten Strafvollzugs
betreffend zweier Vorstrafen. Staatsanwaltschaft und Privatkläger verzichteten
mit Eingaben vom 5. bzw. 21. Juli 2016 auf eine Anschlussberufung.
Demnach sind folgende Teile des
erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen:
- Ziffer 6: Einziehung des
sichergestellten Messers;
- Ziffer 7: Rückgabe von
sichergestellten Gegenständen;
- Ziffer
9: Feststellung der grundsätzlichen Haftung des Beschuldigten gegenüber dem
Privatkläger;
- Ziffern 10 - 12: Kosten und
Entschädigungen
Erwägungen
II. Sachverhalt
1.
Vorhalt
Dem Beschuldigten wird in der Anklage
versuchte vorsätzliche Tötung vorgehalten, angeblich begangen am 24. Januar
2015, ca. zwischen 01.35 Uhr und 01.45 Uhr, in Solothurn, […], in der Bar [...],
im 1. Stock vor der Männertoilette, zum Nachteil von C.___, indem der
Beschuldigte nach einer anfänglich verbalen Auseinandersetzung dem Opfer
unvermittelt mit einem Taschenmesser «Champagne Mercier», Klingenlänge 9 cm,
eine zirka 10 bis 15 cm lange, quer über den Hals rechts seitlich verlaufende,
gegen vorne hin klaffende Schnittverletzung zugefügt habe, welche in der Folge
ärztlich in Einzelknopfnaht habe vorsorgt werden müssen. Es habe keine konkrete
Lebensgefahr bestanden; die Verletzung werde mit Ausnahme einer Narbe am Hals
folgenlos ausheilen.
Mit dieser Vorgehensweise, dem schnell
ausgeführten Schnitt mit einem Messer im Halsbereich im Verlauf eines
dynamischen Geschehens, habe der Beschuldigte mindestens in Kauf genommen, dass
er C.___ tödlich oder lebensgefährlich hätte verletzen können. Insbesondere
habe die Möglichkeit einer Verletzung der Halsschlagader, der Halsvene oder der
Nervenbahnen im Halsbereich bestanden, was der Beschuldigte gewusst habe. Nur
durch Zufall sei schliesslich keine schwere Körperverletzung bzw. der Tod des
Opfers resultiert. Daher sei es beim Versuch geblieben.
2.
Allgemeines zur Beweiswürdigung
Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art.
6.
Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo»
ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte
Person unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f) betrifft der
Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch
die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es
Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser
seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in
dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für
den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei
objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so
verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht
massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die
materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit
nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer
Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die
entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr
erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der
objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen
hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen. Eine
Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit
hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass
der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen
Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter
einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die
Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel
ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner
persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden
Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder
nicht (BGE 115 IV 286).
Das Gericht folgt bei seiner
Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): Es
würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen
Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und
Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art
des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen
Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und
Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie
Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der
Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das
Dispositiv
Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache
bewiesen ist oder nicht.
3. Die Beweiswürdigung
3.1 Die Vorinstanz hat auf den Seiten 6
bis 22 der schriftlichen Urteilsbegründung die vorhandenen Beweismittel
(Aussagen, Spurenberichte, Arztberichte, etc.) lückenlos aufgeführt. Darauf
kann verwiesen werden. In der Folge hat das Amtsgericht eine ausführliche und
zutreffende Beweiswürdigung vorgenommen (US 22 bis 33), auf die ebenfalls
verwiesen werden kann. Es ist damit von folgendem, grösstenteils unbestrittenem
rechtserheblichem Sachverhalt auszugehen:
Am Abend des 23. Januar 2015 nahm der
Beschuldigte an einem Treberwurstessen [...] teil. Dabei konsumierte er Wein
und Destillate in unbekannter Menge und war angetrunken. Nach der Rückfahrt in
einem Kleinbus nach Solothurn ging er zusammen mit D.___ ins [...]. Dort
hielten sie sich vor der Herrentoilette im ersten Stock auf, als sich der Privatkläger
um ca. 01.30 Uhr auf die Toilette begab. Als dieser die Toilette verliess,
bemerkte er auf dem Gang vor der Herrentoilette ein Gespräch zwischen einem
Kollegen und dem ihm bis anhin nicht bekannten Beschuldigten. Der Privatkläger
grüsste seinen Kollegen und nach einem kurzen Gespräch fragte er den Beschuldigten,
ob er auch ein «Tschinggeli» sei. Der Beschuldigte regte sich darüber auf und
antwortete, er sei Italiener und kein «Tschingg». Anschliessend kam es zu einer
verbalen, grösstenteils italienisch geführten Auseinandersetzung zwischen den
Beiden, wobei der Beschuldigte den Privatkläger bedrohte und ihm respektloses
Verhalten vorwarf. Der Privatkläger hingegen versuchte, deeskalierend auf den
Beschuldigten einzuwirken und diesen zum Gehen zu veranlassen. Der Beschuldigte
wurde zunehmend aggressiver und kam dem Privatkläger immer näher. E.___, ein
Freund des Privatklägers, kam hinzu, stellte sich zwischen die beiden
Kontrahenten und versuchte, den Streit zu schlichten. Der Beschuldigte bewegte
sich hin und her, als ob er an E.___ vorbeigehen wollte. Ein Handgemenge oder
gegenseitige Tätlichkeiten gab es keine. Plötzlich griff er in seine linke
Manteltasche, behändigte sein Taschenmesser, welches er wegen des Treberwurstessens
am Vorabend dabei hatte und klappte es unbemerkt mit beiden Händen auf.
Anschliessend führte er mit seiner linken Hand unvermittelt eine schnelle
Schlagbewegung über die Schulter von E.___ in Richtung des Halses des Privatklägers
aus und fügte diesem mit dem Messer eine mindestens 10 cm lange
Schnittverletzung an der rechten Halsseite (horizontal verlaufend von unterhalb
des Ohrs bis an den Adamsapfel) zu. In der Folge übergab der Beschuldigte das
zuvor eingesetzte Tatmesser an seinen Freund D.___. Obwohl weder der
Privatkläger noch E.___ ein Messer wahrgenommen hatte, ergab sich bei ihnen der
Verdacht, dass der Beschuldigte die Verletzung am Hals des Privatklägers mit
einem Messer verursacht hatte. E.___ konfrontierte den Beschuldigten (in bzw.
vor der Herrentoilette) mit der Schnittverletzung und dem Verdacht, dass er
diese mit einem Messer verursacht hatte. Er forderte den Beschuldigten auf, ihm
seine Hände zu zeigen. Der Beschuldigte machte dies und versicherte glaubhaft,
kein Messer zu besitzen. Die Schnittverletzung des Privatklägers wurde hinter
der Bar notdürftig versorgt. Der Beschuldigte und D.___ verliessen das [...].
Draussen legte D.___ das Tatmesser ca. drei Meter östlich des [...]-Gebäudekomplexes
ab, wo es später von der Polizei aufgefunden wurde. E.___ ging ebenfalls aus
dem [...], fragte den Beschuldigten, warum er das gemacht habe, und verpasste
diesem mehrere Ohrfeigen. Der Beschuldigte wehrte sich nicht gegen die Schläge,
bestritt jedoch, den Privatkläger mit einem Messer verletzt zu haben. Der
Beschuldigte versuchte danach mit seinem Mobiltelefon zweimal vergeblich seinen
Kollegen F.___ anzurufen. Beim zweiten Versuch hinterliess er unbeabsichtigt
eine Combox-Nachricht. Darin ist zu hören, wie der Beschuldigte abstritt, ein
Messer zu haben. Er klang dabei sehr gereizt bzw. aggressiv. Anschliessend
entfernte sich der Beschuldigte alleine in Richtung Klosterplatz. In der Nähe
seines Wohndomizils wurde der Beschuldigte schliesslich von der Polizei
angehalten und auf den Polizeiposten gebracht. Der Privatkläger wurde
zwischenzeitlich ins Bürgerspital Solothurn gefahren. Dort wurde seine
Schnittwunde am Hals mit zehn Einzelnähten versorgt. Anschliessend konnte der
Privatkläger entlassen werden und er wurde ebenfalls auf den Polizeiposten zur
Einvernahme gefahren. Die Schnittverletzung war zwischen 10 und 15 cm lang, und
gemäss Beurteilung des Kantonsarztes von «einer gewissen, allerdings nicht quantifizierbaren
Tiefe (das Unterhaut-Fettgewebe ist auf der Fotoaufnahme deutlich ersichtlich)».
Die Gefässe wurden nicht tangiert, es bestand keine Lebensgefahr.
3.2 Die Vorinstanz beschäftigte sich
auch eingehend mit der vom Beschuldigten geltend gemachten Erinnerungslücke an
das Kerngeschehen und beurteilte diese zusammengefasst aus folgenden Gründen
als Schutzbehauptung (vgl. US 22 - 25):
- Das
Erinnerungsvermögen des Beschuldigten an den Verlauf des Abends war
ausgesprochen selektiv, wobei er sich ausgerechnet an das einschneidendste Ereignis,
den Messereinsatz, gar nicht mehr erinnern konnte.
- Ein
Atemlufttest eine gute Stunde nach dem Ereignis ergab einen Wert von 1.25%
Gewichtspromille, die Ergebnisse der Blutalkoholkonzentration ergaben zurückgerechnet
auf die Tatzeit Werte von mindestens 1.23 und maximal 1.97 Gewichtspromille.
Die übereinstimmenden Aussagen der damals Anwesenden über seinen damaligen
Zustand, das überlegte Handeln des Beschuldigten vor und nach der Tat und die
aufgezeichnete Combox-Mitteilung lassen ebenso wie die medizinische Beurteilung
durch den Kantonsarzt auf einen zwar angetrunkenen, keinesfalls aber betrunkenen
Zustand des Beschuldigten zur Tatzeit schliessen. Diese leicht bis mittelgradige
Alkoholisierung erklärt für sich alleine keine Amnesie, schon gar nicht eine
derartig selektive. Weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen des
Beschuldigten gab es keine.
Dem ist zuzustimmen, die Angetrunkenheit
kann im vorliegenden Fall keine Erklärung für eine Erinnerungslücke abgeben.
Inwieweit allenfalls Verdrängungsmechanismen beim Beschuldigten vorliegen, kann
offen gelassen werden, da dies bei der rechtlichen Beurteilung nicht von Relevanz
ist.
III. Rechtliche Würdigung
1. Dem Beschuldigten wird versuchte
eventualvorsätzliche Tötung vorgehalten. Sollte dieser Beweis nicht gelingen,
wäre der Vorhalt einer versuchten schweren Körperverletzung zu prüfen, da die
Anklage die massgeblichen Sachverhaltselemente enthält: «Mit dieser
Vorgehensweise, dem schnell ausgeführten Schnitt mit dem Messer im Halsbereich
im Verlauf eines dynamischen Geschehens, nahm der Beschuldigte mindestens in
Kauf, dass er C.___ tödlich oder lebensgefährlich hätte verletzen können.
Insbesondere bestand die Möglichkeit einer Verletzung der Halsschlagader, der
Halsvene oder der Nervenbahnen im Halsbereich, was der Beschuldigte wusste.»
Der Verteidiger hat denn auch zu diesem Straftatbestand Ausführungen vor beiden
Gerichtsinstanzen gemacht, sein rechtliches Gehör wurde damit gewahrt. Der
Beschuldigte hat trotz der geltend gemachten Erinnerungslücken stets
bestritten, dass er den Privatkläger habe verletzen oder gar töten wollen. Es
ist deshalb von den äusseren Umständen auf den inneren Willen des Täters zu
schliessen.
2. Wer vorsätzlich einen Menschen
tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel
zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111
StGB).
Wer u.a. vorsätzlich einen Menschen
lebensgefährlich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder
Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft (Art. 122 StGB).
3. Der Tod oder eine
lebensgefährliche Verletzung des Privatklägers als objektive Tatbestandsmerkmale
ist nicht eingetreten. Zu prüfen ist somit, ob sich der Beschuldigte der
versuchten vorsätzlichen Tötung oder der versuchten schweren Körperverletzung schuldig
gemacht hat. Versuch liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven
Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat,
ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (Trechsel/Pieth
[Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, vor Art. 22
StGB N 1).
4.1 In subjektiver Hinsicht erfordern
beide Straftatbestände Vorsatz. Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB verübt ein
Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Wollen
ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für
möglich hält und in Kauf nimmt.
Direkter Vorsatz ist gegeben, wenn der
Täter um die Tatumstände weiss und er den Willen hat, den Tatbestand zu
verwirklichen. Der Täter muss sich gegen das rechtlich geschützte Gut
entscheiden, die Verwirklichung des Tatbestandes muss das eigentliche
Handlungsziel des Täters sein oder ihm als eine notwendige Voraussetzung zur
Erreichung seines Ziels erscheinen.
4.2 Dass der Beschuldigte mit direktem
Vorsatz gehandelt hat – also der Tod oder eine lebensgefährliche Verletzung des
Privatklägers sein direktes Handlungsziel war – lässt sich unter Beachtung des
Grundsatzes «in dubio pro reo» nicht rechtsgenüglich nachweisen und wird ihm in
der Anklageschrift auch nicht vorgehalten.
5.1 Ein eventualvorsätzliches Verhalten
ist gegeben, wenn der Täter die Verwirklichung des tatbestandsmässigen Erfolges
als Folge seines Verhaltens für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den
Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet,
mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 125 IV 242 E. 3c S. 251). Der
eventualvorsätzlich handelnde Täter weiss um die Möglichkeit bzw. das Risiko
der Tatbestandsverwirklichung und handelt trotzdem (Urteil des Bundesgerichts
6S.378/2002 vom 11.2.2003). Im konkreten Fall wirft die Anklage dem
Beschuldigten denn auch vor, dass es ihm bewusst gewesen sei, dass er mit
seinem Messerschnitt am Hals das Opfer hätte töten oder lebensgefährlich verletzen
können. Weil er trotz dieses Wissens gehandelt habe, habe er in Kauf genommen,
dass das Opfer effektiv sterben oder lebensgefährlich verletzt werden könnte.
Was der Täter wusste, wollte und in Kauf
nahm, betrifft innere Tatsachen; bei einem fehlenden Geständnis des Täters muss
aus äusseren Umständen auf diese inneren Tatsachen geschlossen werden. In der
Praxis stützt sich das Gericht beim Nachweis des Eventualvorsatzes somit auf
äusserlich feststellbare Indizien, die es erlauben, Rückschlüsse auf die innere
Einstellung des Täters zu ziehen. Zu den relevanten Umständen für die
Entscheidung der Frage, ob ein Täter eventualvorsätzlich handelte, gehören die
Grösse des ihm bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere
der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser das Risiko des Erfolgseintritts ist
und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die
tatsächliche Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in
Kauf genommen und damit eventualvorsätzlich gehandelt. Zu den relevanten
Umständen können aber auch die Beweggründe des Täters und die Art der
Tathandlung gehören (BGE 135 IV 58 E. 8.4).
5.2 Es gibt eine reiche Rechtsprechung
des Bundesgerichts zum Einsatz von Messern, wobei das Bundesgericht immer
wieder betont hat, dass der Stich eines Messers in den Oberkörper in aller
Regel einen Tötungsversuch darstellt (vgl. die Auflistung der Beispiele auf US
38 bis 41). Gleiches gilt für Stichverletzungen im Halsbereich: «Es liegt auf
der Hand, dass die Handhabung eines Taschenmessers im Halsbereich eine
erhebliche Gefahr für das betroffene Opfer darstellt» (Urteil 6B_339/2009 vom
7. August 2009 E. 2.6; s. auch 6B_671/2008 vom 5. Januar 2009); Dies hat das
Bundesgericht auch bei Schnittverletzungen am Hals bejaht (Urteil 6B_234/2016
vom 5. August 2016). Entscheidend sind aber immer die Umstände im konkreten
Einzelfall.
5.3 Der Beschuldigte versetzte dem
Opfer bewusst eine 10 - 15 cm lange Schnittverletzung am Hals. Es braucht kein
besonderes Wissen und keine besondere Intelligenz, um zu wissen, dass das
Zufügen einer solchen Verletzung sehr gefährlich ist und zu lebensgefährlichen
Verletzungen führen kann, weil der Hals eine sehr sensible Körperregion
darstellt, wo sich lebenswichtige Gefässe befinden. Hätte der Beschwerdeführer
die Halsschlagader oder die Halsvenen verletzt, wäre ein Verbluten innert
Minuten möglich (Urteil 6B_234/2016 vom 5. August 2016 E. 3.3). Das Risiko für
den Eintritt einer lebensgefährlichen Verletzung war somit sehr hoch und die
damit verbundene Sorgfaltspflichtverletzung sehr gross. Wer einem Menschen mit
einem Messer am Hals eine solche Schnittverletzung zufügt, wie dies der
Beschuldigte getan hat, der nimmt in Kauf, dass er diesen Menschen
lebensgefährlich verletzt. Anders kann eine solche Handlung nicht interpretiert
werden.
5.4 Zu prüfen ist nun die Frage, ob der
Beschuldigte mit seinem Vorgehen auch den Tod des Privatklägers in Kauf
genommen hat. Im vorliegenden Fall sind diesbezüglich folgende Besonderheiten
mit einzubeziehen:
- Im
Moment, da der Beschuldigte das Messer einsetzte, stand E.___ vor ihm und
schirmte den Privatkläger zumindest teilweise ab. Der Beschuldigte musste somit
den Arm über die Schulter von E.___ strecken, um dem Privatkläger die Verletzung
zuzufügen. Er musste den Arm also anheben und ein Hindernis überwinden, womit
die Bewegung zwangsläufig an Schwung und Kraft verlor.
- Der
Beschuldigte fügte dem Privatkläger die Verletzung nicht im Rahmen einer
tätlichen Auseinandersetzung zu. Es gab vor dem Messereinsatz keine gegenseitigen
Berührungen, kein Stossen und Schubsen. Der Beschuldigte zog das Messer und
führte die Schnittbewegung blitzschnell aus, ohne dass jemand das Messer sah.
Es muss davon ausgegangen werden, dass der Privatkläger in diesem Moment ruhig
dastand und aufgrund der Geschwindigkeit der Schnittbewegung gar keine Zeit
hatte, auf die Gefahr, die er ja gar nicht wahrnahm, zu reagieren. Die Schnittverletzung
erfolgte somit – entgegen dem Vorhalt in der Anklageschrift – nicht im Rahmen
eines dynamischen Geschehens, die Gefahr einer unvorhergesehenen und
unerwarteten Reaktion des Opfers war deshalb klein. Andererseits kann entgegen
den Vorbringen des Verteidigers aber von einer kontrollierten Zufügung der ungefährlichen
Schnittverletzung keine Rede sein: Wer um einen Menschen herum mit einer
blitzschnellen Bewegung einem anderen Menschen mit einem Klappmesser einen
gezielten Schnitt am Hals zufügt, kann den konkreten Umfang und die genaue Lage
der Verletzung nicht kontrollieren. Der Kantonsarzt führte in seinem Bericht
aus, die Verletzung liege in der sogenannten Zone II des Halses. Die Zoneneinteilung
erfolge aus dem Blickpunkt der Gefährdung der tiefer liegenden Strukturen
(Halsschlagader, Halsvene und Nervenbahnen). Verletzungen in Zone II müssten in
der Chirurgie besonders sorgsam auf eine Mitbeteiligung der erwähnten
Strukturen untersucht werden (AS 191 f.). Die Schnittverletzung endete im
Bereich des Trigonum Caroticum (flexikon.doc-check.com: dreieckiges
anatomisches Areal in der vorderen Halsregion, in der sich die Arteria carotis
communis in die Arteria carotis interna und die Arteria carotis externa teilt).
Jedermann ist bekannt, dass Schnittverletzungen im Bereich des Halses schnell
lebensgefährlich sein können.
- Weiter
ist festzustellen, dass die Schnittverletzung glücklicherweise nur oberflächlich
war. Der Arzt sprach in diesem Zusammenhang von einer gewissen, allerdings
nicht quantifizierbaren Tiefe des Schnitts. Aus diesem Umstand muss zu Gunsten
des Beschuldigten abgeleitet werden, dass er die Schnittbewegung ohne grösseren
Druck gegen den Hals des Opfers ausführte. Wenn er mit mehr Druck geschnitten
hätte, wäre der Schnitt entsprechend tiefer gewesen.
Diese Umstände sprechen gegen eine
Inkaufnahme des Todes des Opfers durch den Beschuldigten. Hinzu kommt, dass
sich auch aus den Beweggründen des Beschuldigten kein Hinweis ergibt, dass
dieser den Tod des Opfers in Kauf genommen hätte. Der Beschuldigte und das
Opfer kannten sich nicht, es handelte sich um einen Streit, wie er jeden Tag
und überall entsteht, ein Streit aus völlig nichtigem Anlass, der offenbar
wegen dem Alkohol schliesslich eskalierte.
5.5 Zusammenfassend kann deshalb im
vorliegenden Fall aus dem äusseren Ablauf nicht geschlossen werden, dass diese
konkrete Handlungssituation mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit zum Tod
des Opfers führt. Ein Tötungsvorsatz ist deshalb zu verneinen, es bleibt bei
einem Eventualvorsatz einer schweren Körperverletzung.
5.6 Da das Opfer nicht lebensgefährlich
verletzt wurde, liegt eine versuchte Tatbegehung vor. Der Beschuldigte hat sich
somit der versuchten schweren Körperverletzung i.S. von Art. 122 StGB schuldig
gemacht.
IV. Strafzumessung
1. Allgemeines zur Strafzumessung
1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst
das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt
das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf
das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2
StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die
Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
Der Begriff des Verschuldens muss sich
auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen.
Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der
Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und
der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Heidi
Affolter-Eijsten in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar
Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 47 StGB
N 16 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).
1.2 Bei der Tatkomponente sind das
Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses
Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die
Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu
beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).
1.3 Die Täterkomponente umfasst das
Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im
Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1). Die Strafempfindlichkeit (neu in
Art. 47 Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst) betrifft
nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden Masses an
Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten Übels kann
auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter Mensch durch
den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein jüngerer mit weitaus
grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein gesunder, und das sollte
strafmindernd ins Gewicht fallen.
1.4 Da es sich beim vorliegenden
Verletzungsdelikt um einen Versuch handelt, kann das Gericht die Strafe mildern
(Art. 22 StGB). Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die
angedrohte Mindeststrafe gebunden (Art. 48a Abs. 1 StGB).
Das Bundesgericht hat in seiner jüngsten
Rechtsprechung wiederholt zu den Grundsätzen der Strafzumessung Stellung
genommen und dabei festgehalten, dass die tat- und täterangemessene Strafe
grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten)
anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen sei. Dieser Rahmen sei vom Gesetzgeber
in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen
Rechnung zu tragen. Entgegen einer auch in der Praxis verbreiteten Auffassung
werde der ordentliche Strafrahmen durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe
nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die
Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Der ordentliche
Strafrahmen sei nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorlägen und
die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu
milde erscheine. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens
könne sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren
zusammenträfen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter
relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Rahmens dem
Rechtsempfinden widerspräche. Dabei habe der Richter zu entscheiden, in welchem
Umfang er den unteren Rahmen wegen der besonderen Umstände erweitern wolle (Urteile
des Bundesgerichts 6B_238/2009 E. 5.8 vom 8.3.2010;6B_31/2011 E.3.4.1 vom
27.4.2011).
1.5 Beim Versuch (Art. 22 StGB) geht es
um eine Tatkomponente, die sich dadurch auszeichnet, dass sie
verschuldensunabhängig ist. Deshalb wird sie bei der Gesamteinschätzung des Verschuldens
auch nicht einbezogen. Sie hat sich indessen im Sinne einer Reduzierung der
(hypothetischen) verschuldensangemessenen Strafe auszuwirken. Das Mass dieser
Minderung hängt unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolges und
von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (BGE 121 IV 49). Dies verlangt,
zunächst eine hypothetische (verschuldensangemessene) Strafe zu ermitteln,
welche für den Fall des vollendeten Delikts angemessen wäre. Nur so lässt sich
nachvollziehen, wie es zur Strafe der bloss versuchten Tat kommt (Hans Mathys,
Zur Technik der Strafzumessung, in: Schweizerische Juristen-Zeitung (SJZ)
100/2004).
2. Konkrete Strafzumessung
2.1 Der Beschuldigte hat sich der
versuchten schweren Körperverletzung schuldig gemacht. Für die vorsätzliche
schwere Körperverletzung sieht Art. 122 StGB einen ordentlichen Strafrahmen von
Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen
vor. Bei der Bemessung der Einsatzstrafe wird vom vollendeten Delikt, also von
einer lebensgefährlichen Verletzung des Opfers ausgegangen. Der Umstand, dass
die lebensgefährliche Verletzung des Privatklägers nicht eingetreten und es
somit nur bei einem vollendeten Versuch geblieben ist, wird an dieser Stelle
wie oben dargelegt noch nicht berücksichtigt. Bei einer lebensgefährlichen
Verletzung der Halsschlagader oder der Halsvene handelt es sich um eine höchst
gefährliche Verletzung, die wie oben dargelegt innert Minuten zum Verbluten
führen kann. Es handelt sich damit im Vergleich der möglichen Verletzungen
gemäss Art. 122 StGB objektiv zweifellos um eine eher schwerwiegende. Zu
Gunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass er die Tat nicht von
langer Hand geplant und er auch keine besonderen Vorkehrungen zur Begehung der
Tat getroffen hat. So führte er das Klappmesser nicht mit sich, um es gegen
Menschen einzusetzen, sondern zufällig wegen eines Treberwurstessens am
Vorabend. Der Tatenschluss erfolgte aufgrund einer subjektiv als solche empfundenen
verbalen Provokation. Immerhin war das Messer jedoch für den Beschuldigten
nicht sofort einsatzbereit. Vielmehr musste er es unmittelbar vor dem Angriff
beidhändig öffnen. Zudem hatten sich zwischen der Provokation und dem
Messereinsatz sowohl der Privatkläger als auch E.___ um Deseskalation bemüht.
Dennoch ist grundsätzlich von einer spontan begangenen Tat auszugehen. Es handelte
sich zudem nur um eine einzige, äusserst schnell ausgeführte Handlung.
2.2 Die Kontrahenten kannten sich vor
ihrer zufälligen Begegnung im [...] nicht. Der Messerangriff kam für den
Privatkläger völlig überraschend. Weder er noch seine Kollegen hatten ein
Messer in den Händen des Beschuldigten wahrgenommen. Der Privatkläger war
unbewaffnet und hatte keine Möglichkeit zur Gegenwehr. Der Angriff selbst wurde
blitzschnell und verdeckt an einer dazwischen positionierten Person vorbei
ausgeführt. Insofern zeugt das Handeln des Beschuldigten von einer gewisse
Heimtücke und Hinterhältigkeit, eine besondere Brutalität der Tatbegehung ist
hingegen nicht ersichtlich. Indem der Beschuldigte das Tatmesser unmittelbar
nach dem Angriff an D.___ übergab, sich nicht um das verletzte Opfer kümmerte,
den Messereinsatz mehrfach abstritt und schliesslich telefonierend nach Hause
lief, stahl er sich zudem auf berechnende Weise aus der Verantwortung.
2.3 Das objektive Tatverschulden ist
insgesamt im oberen mittleren Bereich einzuordnen.
2.4 Beim subjektiven Tatverschulden ist
zunächst strafmindernd zu beachten, dass es sich vorliegend um die leichtest
mögliche Form der vorsätzlichen Tatbegehung handelt, um Eventualvorsatz.
Immerhin ist festzuhalten, dass es sich beim bewussten und damit
direktvorsätzlich zugefügten Schnitt in den Hals um eine bekanntermassen höchst
gefährliche Handlung handelt.
2.5 Zum Motiv kann Folgendes ausgeführt
werden: Es kam vor der Herrentoilette des [...] zum Streit, weil der
Privatkläger den ihm bis dahin nicht bekannten Beschuldigten scherzhaft fragte,
ob er auch ein «Tschinggeli» sei. Durch diese in seinen Augen respektlose Frage
eines deutlich jüngeren Mannes fühlte sich der Beschuldigte ganz offensichtlich
beleidigt und sah sich in seiner Ehre und seinem Stolz verletzt. In der Folge
kam es zu einer grösstenteils italienisch geführten Diskussion, wobei der Beschuldigte
den Privatkläger bedrohte und ihm ein respektloses Verhalten vorwarf.
Ausschlaggebend für die Messerattacke war somit die Wiederherstellung der Ehre,
in der sich der Beschuldigte verletzt sah. Durch den Messerangriff
beabsichtigte der Beschuldigte, sich Satisfaktion und den gehörigen Respekt zu
verschaffen, was als rein egoistischer Beweggrund anzusehen ist. Er wollte dem
Privatkläger wohl auch einen Denkzettel verpassen. Der Beschuldigte handelte
aus nichtigem Anlass, da es absolut keinen Grund gab, den Privatkläger mit
einem Messer anzugreifen. Auch wenn aus der Sicht des Beschuldigten eine
(eigentlich scherzhaft gemeinte) Provokation mitspielte, war sein Verhalten
doch völlig unverhältnismässig und skrupellos. Es wäre für den Beschuldigten
ein Leichtes gewesen, sich rechtmässig zu verhalten, bemühten sich doch sowohl
der Privatkläger als auch dessen Freund um eine friedliche Lösung, nachdem der
Beschuldigte auf den Spruch derart erregt reagiert hatte. Die subjektiven
Tatkomponenten wirken sich insgesamt leicht verschuldensmindernd aus, so dass
sich – bei vollendeter Tat – bei einem mittelschweren Verschulden eine
Freiheitsstrafe von fünf Jahren ergeben würde.
2.6 Zu berücksichtigen ist allerdings
nun auch der übermässige Alkoholkonsum des Beschuldigten vor der Tat, der auf
ihn – als Gelegenheitstrinker – enthemmend und aggressionssteigernd wirkte. Die
Alkoholisierung lag knapp unter der Grenze von zwei Gewichtspromillen, die in
der Regel zu einer leichtgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit führt (BGE
120 IV 169 E. 1b). Das Verschulden liegt damit knapp im mittleren Bereich, was
angesichts des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu einer Freiheitsstrafe
von vier Jahren führen würde.
2.7 Die Strafe ist nun zu reduzieren,
da es sich nur um einen Versuch handelte. Der Versuch wurde vollendet, die beim
Privatkläger verursachten Verletzungen waren aber nicht gravierender Natur. Die
mindestens 10 cm lange Schnittwunde konnte mit zehn Einzelnähten behandelt
werden und der Privatkläger konnte das Spital unmittelbar nach dieser
Behandlung verlassen. Er war während rund sechs Wochen nur beschränkt
arbeitsfähig. Weiter fiel es dem Privatkläger bis im Herbst 2015 schwer, auf
Leute zuzugehen oder überhaupt wegzugehen. Er hatte Angst, dass eine an sich
harmlose Situation grundlos eskalieren könnte. Nach seinen Angaben vor der Vorinstanz
hat er sich mittlerweile sowohl in physischer als auch in psychischer Hinsicht
weitgehend erholt. Bis auf eine sichtbare Narbe am Hals, die ihn gelegentlich
an das Vorgefallene erinnert und ihm auch aus ästhetischen Gründen missfällt,
sind keine Nachwirkungen mehr vorhanden. Er ist heute voll arbeitsfähig und
verspürt keine Schmerzen. Bezüglich der Nähe des Erfolgseintrittes ist Folgendes
festzuhalten: Auch wenn es im vorliegenden Fall nur zu einer leichten
Verletzung kam, hätte bereits ein leicht anderer bzw. tieferer Schnittverlauf
eine lebensgefährliche Verletzung des Privatklägers bedeuten können. Dass es
mit dieser nie ganz kontrollierbaren, schnell ausgeführten Schnittbewegung in
Richtung des Halses nicht zu einem tieferen Schnitt und somit zu einer
schwereren Verletzung kam, ist vor allem dem Zufall zu verdanken. Angesichts
dieser Umstände ist zufolge Versuchs eine Reduktion der Freiheitsstrafe um
einen Viertel auf nunmehr drei Jahre angezeigt.
2.8.1 Bei den Täterkomponenten sind
kaum Umstände auszumachen, die sich auf die Strafzumessung merkbar auswirken.
Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschuldigte am [...] in [...] (Italien)
geboren wurde und [...] mit seinen Eltern in die Schweiz gekommen ist. Er habe
die Primar- und Sekundarschule in [...] besucht und danach eine vierjährige
Berufslehre als Hochbauzeichner angefangen, ohne diese jedoch mit einem Diplom
abzuschliessen. Stattdessen habe er die Barfachschule absolviert und anschliessend
als Barkeeper gearbeitet. Danach habe er zum Gastro-Zulieferer [...] gewechselt,
wo er gesamtschweizerisch für die Aussendienstmitarbeiter zuständig gewesen
sei. Berufsbegleitend habe er die Hochschule in [...] besucht und diese 2001
als Sensoriker im Sommelierbereich abgeschlossen. Im Jahr 2004 sei er von der «[...]»
abgeworben worden und im Champagnerbereich tätig gewesen. Er sei damals oft in
Paris, London und allgemein auf Weinreisen mit Kunden gewesen. Er sei für
Kunden, hauptsächlich aus der Nobelgastronomie, in den Städten Zürich, Zug,
Luzern und St. Moritz zuständig gewesen. Danach habe er zu «[...]» gewechselt
und habe auf demselben Gebiet als regionaler Verkaufsleiter gearbeitet.
2013/2014 habe er noch etwa vier Monate für die «[...]» gearbeitet, danach sei
er für mindestens 10 Monate arbeitslos gewesen und habe Sozialhilfe bezogen. Ab
dem 19. Januar 2015 arbeitete er bei der «[...]»; diese Stelle hat er im
Nachgang zum erstinstanzlichen Urteil verloren. Heute bezieht der Beschuldigte
Arbeitslosentaggelder, basierend auf einem versicherten Lohn von CHF 7‘800.00.
Allerdings werden ihm die Unterhaltsbeiträge für seine Tochter direkt von den
Taggeldern abgezogen und es besteht eine Lohnpfändung.
2.8.2 Seine Tochter, G.___(geb. [...]),
lebe bei der Kindsmutter in [...]. Nach eigenen Angaben habe er sie kurz nach
der Geburt, im Alter von zwei Monaten, das letzte Mal gesehen. Er hätte gerne
ein Besuchsrecht, doch die Kindsmutter stelle sich quer. Der Unterhaltspflicht
gegenüber seiner Tochter komme er nicht nach, weil er erst seit Anfang 2015
wieder arbeite und es ihm davor finanziell nicht möglich gewesen sei. Auch der
fehlende Kontakt spiele eine Rolle. Es sei ein Kampf mit den Behörden. Er sei
aber bereit, die offene Forderung zu begleichen und künftig Unterhalt für seine
Tochter zu bezahlen. Er wohne alleine, habe eine feste Beziehung und engen
Kontakt zu seinen Freunden und den Familienangehörigen. Er sei gesund und nehme
keine Drogen.
2.8.3 Der Beschuldigte lebt insgesamt
in guten und geregelten Verhältnissen. Er ist zwar mehrfach, aber nicht
einschlägig vorbestraft. Er wurde mit Ordonnance pénale des Ministère public du
canton de Genève vom 8. November 2013 wegen Vernachlässigung von
Unterhaltspflichten und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn vom 11. Juni 2014 wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
sowie Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Cannabiskonsum) verurteilt. Eine
erneute Verurteilung wegen Vernachlässigung der Unterhaltspflichten erfolgte im
Kanton Genf am 21. Dezember 2015.
2.8.4 Der Beschuldigte konnte nach der
Tat auf dem Heimweg, unweit des Tatorts, ohne Gegenwehr angehalten und auf den
Polizeiposten in Solothurn gebracht werden. Während der ärztlichen Untersuchung
und den Einvernahmen verhielt er sich stets kooperativ, höflich und war weder
aggressiv noch aufbrausend. Er erschien zu allen Terminen wie vereinbart. Den
Messerangriff auf den Privatkläger hat er nie bestritten, obwohl er sich nach
eigenen Angaben bis heute nicht daran erinnern kann.
2.8.5 Für den Messerangriff hingegen
hat sich der Beschuldigte direkt nach der Tat weder entschuldigt noch hat er
sich um den verletzten Privatkläger gekümmert, obschon er unmittelbar nach dem
Angriff mit der Schnittverletzung konfrontiert wurde und Kenntnis von der
blutenden Wunde nahm. Stattdessen übergab er das Messer unbemerkt einem
Kollegen, stritt gegenüber mehreren Personen ab, ein Messer dabei zu haben und
begab sich schliesslich ohne in Panik zu geraten auf den Heimweg, womit er sich
aus der Verantwortung stahl. Wenn er seine Tat damals bedauert hätte, wäre er
vor Ort geblieben und hätte sich um den Verletzten gekümmert. Mittlerweile ist
sicher eine gewisse Reue und Einsicht vorhanden. So schrieb der Beschuldigte am
6. Februar 2015 einen Entschuldigungsbrief an den Privatkläger. Auch während
den Einvernahmen und der heutigen Hauptverhandlung entschuldigte sich A.___
mehrfach. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, schwingt dabei
verständlicherweise auch einiges an Selbstmitleid wegen der für ihn daraus
entstandenen Situation mit. Mit Ausnahme des Entschuldigungsbriefs unternahm er
keinerlei Anstrengungen zur Wiedergutmachung, die Anerkennung der
erstinstanzlich zugesprochenen Genugtuung unabhängig von der rechtlichen
Qualifikation seiner Tat oder die Bezahlung einer Genugtuungssumme wären tätige
Zeichen von Reue gewesen. Dazu wäre er finanziell noch zur Zeit der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung mit einem Lohn von CHF 7‘800.00 (und ohne Bezahlung der
Unterhaltsbeiträge) ohne weiteres im Stande gewesen. Aus dem Nachtatverhalten
ergibt sich somit weder etwas zu Gunsten noch zu Lasten des Beschuldigten.
2.8.6 Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung ist die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jeden
arbeitstätigen und in ein familiäres Umfeld eingebetteten Beschuldigten mit
einer gewissen Härte verbunden. Gleiches gilt für den vom Beschuldigten
erlittenen Stellenverlust wegen des erstinstanzlichen Strafurteils. Als
unmittelbare gesetzmässige Folge jeder Sanktion darf diese Konsequenz daher nur
bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände erheblich strafmindernd wirken (Urteil
des Bundesgerichts 6B_470/2009 E. 2.5). Der Beschuldigte ist 39 Jahre alt,
ledig und hat eine Tochter, zu welcher er allerdings keinen Kontakt pflegt.
Seit knapp einem Jahr ist er in einer festen Beziehung. Er ist gesund, sowohl beruflich
als auch sozial gut integriert, hat einen geregelten Alltag und regelmässigen
Kontakt zu Freunden und den hier ansässigen Familienangehörigen. Durch eine
längere Haftstrafe würde er seine Arbeitsstelle verlieren und der Kontakt zu
seinen Angehörigen und Freunden wäre naturgemäss eingeschränkt. Es liegen
jedoch keine aussergewöhnlichen Umstände vor, welche eine besonders hohe
Strafempfindlichkeit begründen würden.
2.8.7 Insgesamt wirken sich die
Täterkomponenten neutral aus und es bleibt bei der Freiheitsstrafe von drei
Jahren.
2.9.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB
schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit
oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei
Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint,
um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Es
braucht damit nicht mehr eine günstige Prognose für die Gewährung des bedingten
Strafvollzuges vorzuliegen, sondern es genügt bereits das Fehlen einer
ungünstigen Prognose. Für diese Prognosestellung sind im Lichte der reichen
bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund,
das Verhalten des Täters im Strafverfahren sowie alle weiteren Tatsachen zu
berücksichtigen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die
Aussichten seiner Bewährung zulassen (BGE 134 IV 1, E. 4.2.1.).
2.9.2 Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann
das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens drei Jahren teilweise
aufschieben, wobei der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate und maximal
die Hälfte der Strafe zu betragen hat (Abs. 2 und 3). Grundvoraussetzung für
die teilbedingte Strafe im Sinne von Art. 43 StGB ist, dass eine begründete Aussicht
auf Bewährung besteht (BGE 134 IV 1, E. 5.3.1). Schliesslich hat das Gericht,
wenn es auf eine teilbedingte Strafe erkennt, im Zeitpunkt des Urteils den
aufgeschobenen und den zu vollziehenden Strafteil festzusetzen und die beiden
Teile in ein angemessenes Verhältnis zu bringen. Nach Art. 43 muss der unbedingt
vollziehbare Teil mindestens sechs Monate betragen (Abs. 3), darf aber die
Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Abs. 2). Im äussersten Fall
(Freiheitsstrafe von drei Jahren) kann das Gericht demnach Strafteile im
Ausmass von sechs Monaten Freiheitsstrafe unbedingt mit zweieinhalb Jahren
bedingt verbinden. Innerhalb des gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung im
pflichtgemässen Ermessen des Gerichts. Als Bemessungsregel ist das «Verschulden»
zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist (Art. 43 Abs. 1
StGB). Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die
Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen
Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die
Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf
Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf dabei das
unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten
(BGE 134 IV 1, E. 5.6).
2.9.3 Im vorliegenden Fall sind die
Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs erfüllt. Der
Beschuldigte verfügt zwar über Vorstrafen, aber diese sind nicht einschlägig.
Sein Leben verlief bisher grundsätzlich geordnet und der Vorfall vom 24. Januar
2015 erscheint in seinem Lebenslauf als einmaliger Ausrutscher. Es darf von ihm
erwartet werden, dass das vorliegende Strafverfahren und der unbedingt zu
vollziehende Anteil der Freiheitsstrafe ihn veranlassen, sich in Zukunft
gesetzestreu zu verhalten. Angesichts der schweren Straftat und des
mittelschweren Verschuldens ist der unbedingte Anteil auf neun Monate Freiheitsstrafe
festzusetzen. Für die übrigen 27 Monate Freiheitsstrafe ist ihm der bedingte
Strafvollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren zu gewähren.
2.10 An den unbedingten Teil der
Freiheitsstrafe sind 11 Tage Untersuchungshaft anzurechnen (Art. 51 StGB).
3.1 Die vorliegend zu beurteilende
Tat erfolgte während laufender Probezeit aus zwei Strafurteilen: Der
Beschuldigte wurde mit Ordonnance pénale vom 8. November 2013 des Ministère
public du canton de Genève wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten zu
einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Gewährung des
bedingten Vollzugs mit einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Während der
laufenden Probezeit wurde der Beschuldigte erneut straffällig und mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 11. Juni 2014
wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sowie Fahrens in fahrunfähigem
Zustand (Cannabiskonsum) zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF
130.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs mit einer Probezeit von 2
Jahren, verbunden mit einen Busse von CHF 600.00, verurteilt. Die Staatsanwaltschaft
verzichtete auf einen Widerruf der bedingten Geldstrafe aus dem früheren Delikt
und sprach stattdessen eine Verwarnung aus. Da der Beschuldigte während der
laufenden Probezeit das vorliegende Verbrechen begangen hat, stellt sich erneut
die Frage des Widerrufs.
3.2 Zu den rechtlichen Grundlagen
betreffend den Widerruf des bedingten Strafvollzugs kann auf die Ausführungen
des Amtsgerichts auf US 56 f. verwiesen werden. Wie die Vorinstanz
grundsätzlich richtig erkannt hat, ist der Beschuldigte nun schon mehrfach
straffällig geworden, darunter zwei Mal wegen Vernachlässigung der Unterhaltspflicht.
Andererseits wurde bisher noch keine Strafe vollzogen und er steht nun vor dem
Vollzug einer mehrmonatigen Freiheitsstrafe. Es ist zu seinen Gunsten davon auszugehen,
dass er daraus die notwendigen Schlüsse zieht und sich nachher gesetzestreu
verhalten wird. Auf den Widerruf des bedingten Strafvollzugs bei den genannten
Strafurteilen ist deshalb zu verzichten.
V. Zivilforderung
Die Vorinstanz hat dem Privatkläger eine
Genugtuung von CHF 5‘000.00 nebst Zins zu 5% ab dem 24. Januar 2015
zugesprochen. Sie hat die Grundlagen von Genugtuungsansprüchen auf US 58 f.
korrekt dargelegt. Der Beschuldigte verlangt eine Reduktion der Genugtuung auf
CHF 1‘000.00 nebst Zins, dies in erster Linie aufgrund der anderen rechtlichen
Würdigung seiner strafbaren Handlung als einfache Körperverletzung mit einem
gefährlichen Gegenstand. Sein Verhalten ist aber als versuchte schwere
Körperverletzung zu werten. Die Tatfolgen für den Privatkläger wurden oben
dargelegt und sie sind nicht geringfügig. Das Verschulden des Beschuldigten
wiegt nicht leicht, von einem Selbstverschulden des Privatklägers ist nicht
auszugehen. Die vorinstanzlich festgesetzte Genugtuung von CHF 5‘000.00 nebst
Zins zu 5 % ab dem 24. Januar 2015 ist – auch im Vergleich zu anderen Fällen –
angemessen, es kann auf ihre Erwägungen verwiesen werden.
VI. Kosten und Entschädigungen
1. Der erstinstanzliche
Kostenentscheid ist rechtskräftig.
2. Im Berufungsverfahren erzielt der
Beschuldigte Teilerfolge hinsichtlich der rechtlichen Würdigung und der
Strafdauer. Gänzlich unterliegt er bezüglich der Genugtuung. Damit ist es
angemessen, die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten mit einer Urteilsgebühr von
CHF 4‘000.00, total CHF 4‘120.00, zu 60% (= CHF 2‘472.00) dem Beschuldigten und
zu 40% dem Staat aufzuerlegen.
3. Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO hat
die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf
angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie
obsiegt (lit. a) oder wenn die beschuldigte Person nach Artikel 426 Absatz 2
kostenpflichtig ist (lit. b). Rechtsanwältin Selig hat ihre Honorarnote für das
obergerichtliche Verfahren eingereicht. Abzuziehen sind eine Stunde für Aufwendungen
im Nachgang des erstinstanzlichen Urteils, da von der ersten Instanz eine
Stunde für Nachbearbeitung entschädigt wurde. Weiter ist für das Berufungsverfahren
nur eine Stunde für Nachbearbeitung zu entschädigen und nicht noch zusätzlich
eine halbe Stunde für «Besprechung mit Klient». Zusätzlich zu entschädigen sind
2.75 Stunden für die Hauptverhandlung und die mündliche Urteilseröffnung, womit
insgesamt 10.01 Stunden zum praxisgemässen Stundenansatz von CHF 250.00 zu entschädigen
sind. Mit den Auslagen von CHF 113.00 und der Mehrwertsteuer von CHF 209.25
ergibt sich eine Entschädigung von 2‘824.75.
4. Die Entschädigung für den
amtlichen Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt Reto Gasser, ist den geltend
gemachten Aufwendungen entsprechend und zuzüglich 2.75 Stunden für die
Hauptverhandlung und die mündliche Urteilseröffnung, auf CHF 3‘940.60
festzusetzen (19.86 Stunden à CHF 180.00 zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer).
Diese Entschädigung ist vom Staat zu entrichten resp. von der Zentralen Gerichtskasse
auszubezahlen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates im
Umfang von 60 % (= CHF 2‘364.35 und der Nachzahlungsanspruch des amtlichen
Verteidigers im Umfang von CHF 643.45 (19.86 Std. x CHF 50.00 zuzüglich
Mehrwertsteuer, davon 60 %; der in der Urteilsanzeige diesbezüglich enthaltene
Berechnungsfehler wird korrigiert) (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Demnach wird in Anwendung der Art. 40,
43, 44 Abs. 1, 46 Abs. 2, 47, 51 und 122 (alinea 1) in Verbindung mit 22 Abs. 1
StGB, Art. 126 Abs. 1, 135, 267 Abs. 1, 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 und 433
StPO, Art. 47 OR
erkannt:
1. A.___ hat sich der versuchten
vorsätzlichen schweren Körperverletzung, begangen am 24. Januar 2015, schuldig
gemacht.
2. A.___ wird verurteilt zu einer
Freiheitsstrafe von 36 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs für
27 Monate mit einer Probezeit von zwei Jahren. A.___ sind 11 Tage
Untersuchungshaft an den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe anzurechnen.
3. a) Der A.___ mit Urteil vom 8.
November 2013 des Ministère public du canton de Genève für die verhängte
Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 30.00 gewährte bedingte Strafvollzug
wird nicht widerrufen.
b) Der
A.___ mit Strafbefehl vom 11. Juni 2014 der Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn für die verhängte Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 130.00
gewährte bedingte Strafvollzug wird nicht widerrufen.
4. Gemäss
der rechtskräftigen Ziffer 6 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern
vom 12. April 2016 wurde das polizeilich sichergestellte Laguiole-Messer der
Marke «Champagne Mercier» eingezogen und ist nach Rechtskraft des Urteils durch
die Polizei zu vernichten.
5. Gemäss
der rechtskräftigen Ziffer 7 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern
vom 12. April 2016 sind folgende polizeilich sichergestellten Gegenstände den
Berechtigten C.___ bzw. A.___ auf deren Verlangen innert 30 Tage nach Rechtskraft
des Urteils auszuhändigen:
Anzahl Gegenstand Aufbewahrungsort
1 Schal,
beige, Johnston (A.___) Polizei Kanton Solothurn
1 Herrenhemd,
weiss, Roy Robsen (A.___) Polizei Kanton Solothurn
1 Mantel,
grau Martinique (A.___) Polizei Kanton Solothurn
1 T-Shirt, beige,
Cristal Boy (C.___) Polizei Kanton Solothurn
Wird innert Frist keine Herausgabe
verlangt, sind die obgenannten Gegenstände durch die Polizei zu vernichten.
6. A.___
hat dem Privatkläger C.___ als Genugtuung den Betrag von CHF 5‘000.00 nebst
Zins zu 5 % seit 24. Januar 2015 zu bezahlen.
7. Gemäss
der rechtskräftigen Ziffer 9 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern
vom 12. April 2016 wurde A.___ für inskünftig aus und in Zusammenhang mit der
beurteilten Straftat anfallende Kosten dem Grundsatz nach bei einer Haftungsquote
von 100 % für haftpflichtig erklärt.
8. Gemäss
der rechtskräftigen Ziffer 10 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern
vom 12. April 2016 wurde A.___ verurteilt, C.___ vertreten durch Rechtsanwältin
Stephanie Selig, Solothurn, für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung
von CHF 7‘801.85 (Honorar, Auslagen und 8 % MwSt.) zu bezahlen.
9. Gemäss
der rechtskräftigen Ziffer 11 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern
vom 12. April 2016 wurde die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger von A.___,
Rechtsanwalt Reto Gasser, Solothurn, auf CHF 9‘401.20 (Honorar, Auslagen und 8
% MwSt.) festgesetzt und ist, sofern noch nicht erfolgt, zufolge amtlicher
Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während 10 Jahren sowie des Nachzahlungsanspruchs des amtlichen
Verteidigers im Umfang von CHF 2‘316.05 (Differenz zu vollem Honorar von CHF
230.00 pro Stunde inkl. 8 % MwSt.), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse
des Beschuldigten erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
10. A.___
hat C.___, vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig, Solothurn, für das
Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2‘824.75 zu bezahlen.
11. Die
Entschädigung für den amtlichen Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt Reto
Gasser, Solothurn, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 3‘940.60 festgesetzt.
Sie ist zahlbar durch den Staat Solothurn resp. auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse.
Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF
2‘364.35 für die Dauer von 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse von A.___ erlauben, sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen
Verteidigers im Umfang von CHF 643.45.
12. a) Gemäss
der rechtskräftigen Ziffer 12 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern
vom 12. April 2016 hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF
14‘425.00 A.___ zu bezahlen.
b) Die
Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 4‘000.00, total
CHF 4‘120.00, hat A.___ zu 60 % (= CHF 2‘472.00) zu bezahlen. Im Übrigen
erliegen die Kosten auf dem Staat.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Vizepräsident Der
Gerichtsschreiber
Kiefer von
Arx
Der vorliegende
Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_464/2017 vom 7. August 2017
bestätigt.