STBER.2016.37
Pfändungsbetrug und Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
2. Februar 2017Deutsch57 min
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 2. Februar 2017
Es wirken mit:
Präsident Kamber
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Haussener
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Konrad
Jeker,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend Pfändungsbetrug
und Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Es erscheinen zur
Verhandlung vor Obergericht:
-
Für die
Staatsanwaltschaft, Staatsanwalt B.___
-
Rechtsanwalt Konrad
Jeker als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten A.___, der für die heutige
Hauptverhandlung dispensiert wurde
-
Rechtsanwalt
Christoph Thomet (als Vertreter von Rechtsanwalt Georg Friedli) in Vertretung
der Privatklägerin C.___
-
Frau Miller von der
Solothurner Zeitung
Der Vorsitzende eröffnet die Verhandlung
und gibt die Besetzung des Gerichts bekannt. Es wird festgestellt, dass die
Ziffern 1 und 2 des erstinstanzlichen Urteils des Amtsgerichts von
Solothurn-Lebern vom 25. April 2016 nicht angefochten und rechtskräftig sind.
Da der Beschuldigte dispensiert ist und keine weiteren Beweisanträge gestellt
werden, ist das Beweisverfahren geschlossen. Die Parteien sind mit der schriftlichen
Eröffnung des Urteils einverstanden.
Es stellen und begründen folgende Anträge:
Staatsanwalt B.___:
1. A.___ sei wegen mehrfachem
Pfändungsbetrug gemäss Ziff. 1 der Anklageschrift und wegen mehrfacher
Widerhandlung gegen das AHVG betreffend den Lohndeklarationen für die Jahre
2009 bis 2011 schuldig zu sprechen.
2. A.___ sei zu einer Freiheitsstrafe von
22 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs für 16 Monate bei einer
Probezeit von vier Jahren sowie zu einer bedingten Geldstrafe von 50
Tagessätzen zu einer nach richterlichem Ermessen festzustellenden Tagessatzhöhe
zu verurteilen.
3. Die Verfahrenskosten seien
vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen.
Rechtsanwalt Thomet:
1. A.___ sei des Pfändungsbetrugs (Art. 163
StGB) schuldig zu erklären und angemessen zu verurteilen / bestrafen.
2. A.___ sei weiter zu verurteilen, C.___
die Parteikosten für die Strafuntersuchung, für das erstinstanzliche Verfahren
und für das oberinstanzliche Verfahren gemäss Kostennote zu ersetzen.
3. Die Verfahrenskosten für die
Strafuntersuchung, für das erstinstanzliche Verfahren und für das
obergerichtliche Verfahren seien A.___ aufzuerlegen.
Rechtsanwalt Jeker:
1. Der Berufungskläger sei vom Vorwurf des
mehrfachen Pfändungsbetrugs und des mehrfachen Vergehens gegen das AHVG
freizusprechen.
2. Der Antrag der Privatklägerin auf
Ausrichtung einer Parteientschädigung sei abzuweisen.
3. Die Kosten des gesamten Strafverfahrens
inkl. Berufungsverfahren und Kosten der amtlichen Verteidigung unter
Genehmigung der eingereichten Kostennote seien dem Kanton Solothurn zur
Bezahlung aufzuerlegen.
4. Der Berufungskläger sei für die
Aufwendungen der privaten Verteidigung bis zur Bewilligung der amtlichen
Verteidigung gemäss Kostennoten vom 22. April 2016 und Rechnung vom 16. August
2016 zu entschädigen.
Nach einer kurzen Replik des
Staatsanwalts und von Rechtsanwalt Thomet sowie einer kurzen Duplik von
Rechtsanwalt Jeker endet die öffentliche Hauptverhandlung und das Gericht zieht
sich zur geheimen Beratung zurück.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Am 10. April 2013 liess C.___ (im
Folgenden: Privatklägerin) gegen ihren geschiedenen Ehegatten A.___ (im
Folgenden: Beschuldigter und Berufungskläger) Strafanzeige einreichen
betreffend „strafbare Handlungen im Zusammenhang mit Pfändungsdelikten“ (Akten
Staatsanwaltschaft, Register 2.1.1. Seiten 001 ff., im Folgenden: 2.1.1./001 ff.).
In der Anzeige wurde ausgeführt, die Privatklägerin habe den Beschuldigten für
ihre in [...] zugesprochenen Unterhaltsbeiträge mehrfach betreiben müssen und
dabei jeweils einen Verlustschein ausgestellt erhalten. Dennoch führe er in [...]
ein luxuriöses Leben. Es sei ihr aus der Ehe bekannt, dass der Beschuldigte
über grössere Vermögenswerte im In- und Ausland verfüge und schon immer gewusst
habe, wie er dieses „verwalten“ könne, damit die Gläubiger nicht darauf greifen
könnten. Schon früher habe er mehrfach Vermögen an seine Kinder aus erster Ehe,
[...] und [...], verschenkt. Ein massgebliches Puzzleteil betreffend die finanzielle
Situation sei die [...] AG, bei welcher der Beschuldigte einziges Mitglied des
Verwaltungsrates und einziges einzelzeichnungsberechtigtes Organ sei. Wirtschaftlich
könne der Beschuldigte die Gesellschaft somit alleine beeinflussen. Offenbar
sei er aber nicht Aktionär der Firma. Wer die Aktionäre dieser Gesellschaft seien,
die das luxuriöse Leben des Beschuldigten gemäss Pfändungsprotokollen
massgeblich finanziere, sei ihr nicht bekannt.
2. Mit Anklageschrift vom 1. Juli 2015
wurden die Akten dem Amtsgericht von Solothurn-Lebern überwiesen zur
Beurteilung des Beschuldigten wegen der Vorhalte des mehrfachen
Pfändungsbetrugs sowie der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung (1.4./001 ff.).
3. Am 25. April 2016 fällte das
Amtsgericht von Solothurn-Lebern folgendes Strafurteil:
„
1. Das Strafverfahren gegen A.___ wegen
Vergehens gegen das BG über die Alters- und Hinterlassenenversicherung,
angeblich begangen vor dem 25. April 2009 (konkret am 12. Dezember 2008 gemäss
Anklageschrift Ziff. 2), ist zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung
eingestellt.
2. A.___ wird vom Vorwurf des
Pfändungsbetrugs, angeblich begangen in der Zeit vom 28. September 2006 bis zum
3. Oktober 2006 (Anklageschrift Ziff. 1.1.1), freigesprochen.
3. A.___ hat sich schuldig gemacht:
-
des mehrfachen
Pfändungsbetrugs, begangen in der Zeit vom 9. November 2007 bis zum 7. Mai
2012;
-
des mehrfachen Vergehens
gegen das BG über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, begangen in der
Zeit vom 5. Januar 2010 bis zum 20. Januar 2012.
4. A.___ wird verurteilt zu:
a) 22 Monaten Freiheitsstrafe, unter
Gewährung des bedingten Vollzuges für 16 Monate bei einer Probezeit von 4
Jahren;
b) einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu
je CHF 200.00, unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei einer Probezeit
von 2 Jahren.
5. A.___ hat dem Vertreter der
Privatklägerin, Rechtsanwalt Georg Friedli, eine Parteientschädigung von
CHF 31‘119.10 (Honorar CHF 28‘132.00, Auslagen CHF 682.00, 8 %
Mehrwertsteuer CHF 2‘305.10) zu bezahlen.
6. Das Amtsgericht verzichtet auf die
schriftliche Begründung des Urteils, wenn keine Partei ein Rechtsmittel
ergreift oder innert 10 Tagen seit Zustellung des Urteilsdispositivs niemand
ausdrücklich eine schriftliche Begründung verlangt.
7. A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit
einer Staatsgebühr von CHF 12‘000.00, total CHF 13‘000.00, zu
bezahlen. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei
ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, so reduziert sich die
Staatsgebühr um CHF 2‘000.00, womit die gesamten Kosten CHF 11‘000.00
betragen.“
4. Gegen das Urteil liess der Beschuldigte
am 9. Mai 2016 die Berufung anmelden (Akten Richteramt Solothurn-Lebern Seite
127, im Folgenden SL AS 127). Mit Schreiben vom 1. Juli 2016 legte Rechtsanwalt
[...] per sofort das Mandat als privater Verteidiger des Beschuldigten nieder,
worauf mit Verfügung des Berufungsgerichts vom 5. Juli 2016 Rechtsanwalt Konrad
Jeker als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten eingesetzt wurde. Am 13. Juli
2016 liess der Beschuldigte frist- und formgerecht die Berufungserklärung
einreichen. Es wird im Wesentlichen beantragt, es sei die Rechtskraft der
Ziffern 1 und 2 des erstinstanzlichen Urteils festzustellen und im Übrigen sei
er freizusprechen. Beweisanträge würden keine gestellt. Die Staatsanwaltschaft
verzichtete mit Eingabe vom 20. Juli 2016 auf eine Anschlussberufung, gleich äusserte
sich die Privatklägerin am 5. August 2016.
5. Damit sind die Ziffern 1 (Einstellung
des Verfahrens betr. Widerhandlung gegen das AHVG vor dem 25. April 2009 wegen
Verjährung) und 2 (Freispruch vom Vorhalt des Pfändungsbetruges gemäss Ziffer
1.1.1 der Anklageschrift) des erstinstanzlichen Urteils vom 25. April 2016 in
Rechtskraft erwachsen, wie dies eingangs der Hauptverhandlung festgestellt
wurde.
Erwägungen
II. Pfändungsbetrug
1.
Vorhalte
Dem Beschuldigten wird in der
Anklageschrift Pfändungsbetrug in zwei Komplexen vorgehalten:
-
Zwischen dem 28. September
2006.
und dem 3. Oktober 2006 soll er von seinem Bankkonto bei der [...] insgesamt
CHF 203‘985.00 auf ein Konto bei der [...], lautend auf Rechtsanwalt [...],
überwiesen haben. Rechtsanwalt [...] habe das Geld in der Folge bar abgehoben
und dem Beschuldigten übergeben. Die auf diese Weise bar erhaltenen CHF
200‘000.00 oder die damit erworbenen Vermögenswerte habe der Beschuldigte an
einem unbekannten Ort aufbewahrt und bei den nachfolgenden Pfändungen verheimlicht.
-
Zwischen dem 9. November
2007.
und dem 27. Februar 2008 habe der Beschuldigte unter vier Malen insgesamt
EURO 529‘453.08 von seinem Bankkonto bei der [...] auf sein Bankkonto bei der [...]
überweisen lassen. Anschliessend habe er zwischen dem 14. November 2007 und dem
13.
März 2008 mittels 12 Barbezügen insgesamt EURO 514‘200.00 und mittels drei
weiteren Barbezügen total CHF 22‘808.70 von diesem Konto bei der [...]
abgehoben, um diese Gelder oder die damit erworbenen Vermögenswerte an einem
unbekannten Ort aufzubewahren und bei den nachfolgenden Pfändungen zu
verheimlichen.
In Bezug auf den ersten Vorhalt erfolgte
vor Amtsgericht ein Freispruch, weil die Vorinstanz zu Gunsten des Beschuldigten
davon ausging, dass er diese CHF 200‘000.00 für eine entsprechende
Schwarzgeldzahlung beim Erwerb einer Fünfeinhalbzimmer-Eigentumswohnung an der [...]
in [...] verwendet habe (5.2.2./11 ff.: Kaufvertrag vom 4. Oktober 2006,
Kaufparteien [...] zu je ½ Miteigentumsanteilen, Verkäufer: [...]). Dieser
Freispruch ist rechtskräftig, so dass nur noch der zweite Vorhalt zu beurteilen
ist.
2.
Der unbestrittene Sachverhalt
2.1
Die Parteien waren seit 1983
verheiratet und lebten zuletzt zusammen in [...]. Mit Urteil des [...] vom 15.
Mai 2001 wurde der gemeinsame Haushalt aufgehoben. Gleichzeitig wurde der
Beschuldigte verpflichtet, der Privatklägerin monatlich [...] (am 15. Mai 2001
ausmachend EURO 4‘903.16) zu bezahlen. Rechtskraft und Vollstreckbarkeit dieses
Urteils wurden vom entscheidenden Gericht direkt auf dem Urteil bestätigt
(2.1.1./037 ff.). Nach mehreren erfolglosen Anläufen reichte der Beschuldigte 2009
erneut ein Gesuch um rückwirkende Aufhebung oder Reduktion der Unterhaltsbeiträge
ein. Das [...] wies das Begehren am 28. Januar 2010 ab (2.1.1./041 ff.), der [...]
bestätigte die verfügte Pflicht zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen bis zum
24.
September 2009 und hob sie ab diesem Datum (Datum der Gesuchseinreichung
und gleichzeitig Erreichen des Pensionsalters durch den Beschuldigten) auf
(2.1.1./048 ff.).
2.2
Der Beschuldigte kam seiner
gerichtlich festgelegten Unterhaltspflicht nie nach. Die Privatklägerin setzte
somit am 26. Juni 2006 die ausstehenden Unterhaltsbeiträge von Mai 2001 bis
Juni 2006 in Betreibung (2.1.1./055). Gegen den Zahlungsbefehl vom 6. Juli 2006
erhob der Beschuldigte Rechtsvorschlag. Am 19. Dezember 2006 erteilte der
Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern die definitive Rechtsöffnung. Dieses
Urteil wurde vom Obergericht des Kantons Solothurn am 23. Februar 2007 wegen
Verletzung des Duplikrechts aufgehoben. Am 4. September 2007 erteilte der
Amtsgerichtspräsident erneut die definitive Rechtsöffnung, wogegen sich der
Beschuldigte sowohl beim Obergericht wie auch beim Bundesgericht erfolglos
beschwerte (Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juni 2008: 2.1.1./061 ff.).
2.3
Da der Beschuldigte anlässlich des
Pfändungsvollzugs jeweils erklärte, er verfüge über kein Vermögen und auch das
von ihm jeweils deklarierte Einkommen nicht für eine Lohnpfändung ausreichte,
wurden der Privatklägerin in der Folge drei (Total-)Verlustscheine ausgestellt:
-
CHF 334‘838.25 am 8.
Oktober 2008, Pfändungsvollzug am 20. August 2008 (2.1.1./073);
-
CHF 130‘263.40 am 5. Oktober
2009, Pfändungsvollzug am 31. August 2009 (2.1.1./094);
-
CHF 72‘447.70 am 18. Mai
2012, Pfändungsvollzug am 16. April 2012 (2.1.1./098).
2.4
Die in der Anklageschrift unter
Ziffer 1.1.2 vorgehaltenen Vermögenstransaktionen sind unbestritten geblieben,
nämlich dass der Beschuldigte zwischen dem 9. November 2007 und dem 27. Februar
2008.
vier Überweisungen im Totalbetrag von EUR 529‘453.08 von seinem Bankkonto
mit der Nr. [...] bei der [...][...] auf sein [...]-Bankkonto mit der Nr. [...]
tätigte bzw. tätigen liess und anschliessend zwischen dem 14. November 2007 und
dem 13. März 2008 mittels 12 Barbezügen total EUR 514‘200.00 und mittels
weiteren drei Barbezügen total CHF 22‘808.70 von diesem [...]-Bankkonto abhob.
Unklar und nachfolgend zu prüfen sind
jedoch die Verwendung sowie der Verbleib der bar bezogenen Gelder. Der Vorwurf
des mehrfachen Pfändungsbetrugs wird vom Beschuldigten vollumfänglich bestritten.
Er macht sinngemäss geltend, das bezogene Geld sei für andere Zwecke verwendet
worden und im Zeitpunkt der Pfändungen nicht mehr vorhanden gewesen, weshalb er
es weder vorsätzlich beiseite geschafft noch verheimlicht haben könne im Sinne
von Art. 163 Ziff. 1 StGB.
3.
Der bestrittene Sachverhalt und die
Beweiswürdigung
3.1
Der Beschuldigte machte zur
Verwendung der hier interessierenden Barbezüge zusammengefasst folgende
Aussagen:
-
Am 14. Januar 2014
gegenüber der Staatsanwaltschaft (10.1./001 ff.): Seine Wohnung und das Auto liefen
über die [...] AG (im Folgenden: [...]), Aktionäre der Firma seien seit 2001
seine beiden Kinder. Er sei [...] und Geschäftsführer der [...]. Er arbeite
noch ganztags und habe (umsatzabhängig) derzeit einen Lohn von ca. 1‘000.00
nebst der AHV-Rente von etwas über CHF 2‘000.00. Wohnung und Auto liefen über
die [...], die Wohnung an der [...] gehöre seinen Kindern. An die vorgehaltenen
Transaktionen Ende 2007 ab dem Konto in [...] könne er sich nicht erinnern. Ebenso
wenig an die Barabhebungen. Überschlagsmässig könne er sagen, dass sie wegen des
Hauskaufs in [...] noch Schulden in der Schweiz gehabt hätten, welche sie
zurückbezahlt hätten. Die Belege dazu müsse er noch hervorsuchen. Er erinnere
sich auch nicht mehr an Kaufs- und Verkaufspreis des Hauses in [...]. An die
Konti bei der [...] erinnere er sich nicht mehr. Er müsse das nachschauen. Den
Vorhalt des Pfändungsbetruges könne er nicht nachvollziehen.
-
Am 30. Juni 2014 gegenüber der
Staatsanwaltschaft (10.1./010 ff.): Aus dem Erlös des Hausverkaufs in [...],
der auf die Konti in [...] geflossen sei, habe er diverse Darlehen in der
Schweiz zurückbezahlt. Eines davon von [...], der ihn über CHF 600‘000.00
betrieben habe, an die anderen erinnere er sich nicht mehr. Es seien noch CHF
300‘000.00 bis 400‘000.00 gewesen. Den Rest habe er seinen beiden Kindern als
Geschenk vermacht. Der Kauf des Hauses in [...] sei zu 100% fremdfinanziert
gewesen. Vor der Trennung sei vereinbart worden, dass er der Privatklägerin
Unterhalt bezahlen müsse, bis zum Antritt ihres Erbteiles der Eltern. Dies sei
nach acht Monaten der Fall gewesen. Der Bruder der Privatklägerin, [...], habe
dann aber eine Stiftung gegründet, damit sie hätten sagen können, sie habe
nicht geerbt. Aus seinem früheren Strafverfahren gegen ihn, GER.2004.1118,
ergebe sich, dass die Privatklägerin vier Schwarzgeldkonti mit insgesamt über
CHF 5 Mio. gehabt habe mit [...] als Unterschriftsberechtigtem. Die
Privatklägerin habe die beschriebene Vereinbarung unterschlagen. Auch
Rechtsanwalt [...], der die Privatklägerin vertrete, habe ihm versprochen, die
Sache zu klären und habe ihn reingelegt. Weiter habe er mit grossem Aufwand die
voreheliche Tochter der Privatklägerin, [...], adoptiert und die Privatklägerin
verhindere nun seit 10 Jahren jeden Kontakt von ihm mit [...]. Vorher habe er
während 20 Jahren deren Leben finanziert. Deshalb habe er auch die Schenkungen
an seine beiden Kinder gemacht. Der vorgehaltene Nettoerlös von EURO 1,638 Mio.
aus dem ersten Hausverkauf in [...] [...]) im Juli 2002 sei korrekt. Aus dem
zweiten Hausverkauf in [...] ([...] habe er im August 2006 einen Gewinn von
EURO 488.308.23 erzielt. Für ihn dürfte davon ein Betrag von CHF 500‘000.00 bis
600‘000.00 übrig geblieben sein nach Abzahlung der Schulden. Er habe das Geld
den Kindern geschenkt. Dazu gebe es nichts Schriftliches, das habe er spontan
gemacht. Im Jahr 2003 habe er seiner Tochter EURO 677‘000.00 geschenkt. Er
wisse nicht, ob er damals die Schenkungen gemacht habe, damit die
Privatklägerin nicht an das Vermögen komme. Die CHF 200‘000.00, die er im
September 2006 auf das Konto von Rechtsanwalt [...] überwiesen habe, seien wohl
an seine Kinder gegangen. Weshalb die Transaktion so und mit anschliessender
Barabhebung gewählt worden sei, könne er nicht sagen. Er habe den Kindern das
Geld bar übergeben, dies als Schenkung generell, nicht speziell für den Wohnungskauf.
Er habe den Kindern das Geld für den Hauskauf gegeben. Zudem habe sein Sohn
Maschinen kaufen müssen. Schwarzgeld sei beim Wohnungskauf keines geflossen.
(Auf Vorhalt der Transaktion von EURO 430‘246.24 von der [...] auf die [...] am
9.
November 2007 und die anschliessenden Barbezüge dieses Geldes in EURO,
umgerechnet rund CHF 800‘000.00, 10.1./021 ff.) Dieses Geld habe er seinen
Kindern verschenkt. (auf Frage) Quittungen habe er dazu keine, für allfällige
Empfangsbelege müsste er noch nachfragen. (auf Frage nach dem Grund für die
Schenkungen) Er habe erstmals die Möglichkeit gehabt, seinen Kindern etwas zu
schenken. Weshalb er so viel Geld bar bezogen habe, könne er nicht sagen. Die
Kinder hätten Bedürfnisse gehabt und er auch. Das meiste Geld habe er seinen
Kindern verschenkt. Weshalb er die Gelder in Tranchen bar abgehoben habe, wisse
er nicht. Es sei richtig, dass er in den Jahren 2006 und 2007 keine Schulden
zurückbezahlt habe. Da habe er nur die ausgewiesenen Kontokorrentschulden bei
der [...] gehabt. Die Kinder hätten den Gewinn aus dem zweiten Hausverkauf
erhalten. Er bestreite, das Geld wegen der Betreibung der Privatklägerin im
Juni 2006 beiseite geschafft zu haben. Es sei richtig, dass sein faktischer
Lohn bei der [...] zwischen 2006 und 2012 immer höher als CHF 30‘000.00 gewesen
sei. Dies ergebe sich aus seinem Kontokorrentkonto. Er glaube aber nicht, dass
er den Lohn in der [...] formell künstlich tief gehalten habe, um einer
Lohnpfändung zu entgehen. Dass sein Bonus jeweils deutlich höher gewesen sei
als sein formeller Jahreslohn, habe auch nichts damit zu tun. Dass er der
Amtsschreiberei beim Pfändungsvollzug am 1. September 2008 eine Steuererklärung
mit einem Lohn pro 2007 von nur CHF 21‘731.00 abgegeben habe (ohne Bonus), sei
richtig, man habe aber eine provisorische Steuererklärung für die
Amtschreiberei gemacht ohne Bonus. Das bezogene Bargeld habe er nicht für
seinen Lebensunterhalt gebraucht, sonst hätte er keine Bonuszahlungen benötigt.
Er habe das Geld vollumfänglich verschenkt. Auch bei den nachfolgenden
Pfändungen habe er nichts verheimlicht, da er das Geld längst verschenkt gehabt
habe. Er habe bei der Amtschreiberei jeweils nur den Basislohn mit
entsprechenden Lohnblättern angegeben, den Bonus habe er jeweils nicht
angegeben. Seine Wohnung mitsamt dem Inventar, sein Auto, und der Golfjahresbeitrag
samt Golfausrüstung liefen über die [...]. Letzteres mache er als
Netzwerkarbeit für die Firma, das sei Werbeaufwand. Dass er der
AHV-Ausgleichskasse jeweils viel tiefere Lohnsummen als in der Steuererklärung
deklariert habe, hänge mit den freiwilligen Bonuszahlungen der [...] zusammen.
-
Am 18. Februar 2015
gegenüber der Staatsanwaltschaft (Schlusseinvernahme, 10.1./055 ff.): (Auf
Vorhalt, die beiden Kinder hätten unabhängig voreinander als Zeugen erklärt, in
den Jahren 2006 bis 2008 keine Schenkungen von ihm erhalten zu haben) Er wisse
nur, dass im Zusammenhang mit dem Hauskauf in [...] Schenkungen an seine Kinder
erfolgt seien, so hätten sie die Wohnung kaufen können. Er müsse bei seinen
Aussagen bleiben, er könne sich die Differenz nicht erklären. Seine Kinder
hätten Bedürfnisse gehabt, er habe Bedürfnisse gehabt. Und er habe dazu auch
noch Schulden gehabt, dies aus dem Verhältnis mit der Privatklägerin. Er habe
dazu keine Belege, es sei alles „cash“ gelaufen. Er könne nicht mehr sagen, wie
viel Geld er für sich gebraucht habe und wie viel er seinen Kindern geschenkt
habe. Er bestreite den Vorhalt des Pfändungsbetruges, er habe mit den
Barbezügen teilweise Schulden zurückbezahlt, teilweise davon gelebt und
teilweise Schenkungen gemacht. Er habe nichts verheimlicht. (Zum Vorhalt betr.
AHVG-Widerhandlung) Er sehe die Differenz zwischen den bei der Ausgleichkasse
und der Steuererklärung deklarierten Lohnsummen, sei sich aber nicht bewusst,
etwas nicht angegeben zu haben. Es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass die
Privatbezüge auch als Lohn gälten und dementsprechend abrechnungspflichtig
seien bei der Ausgleichskasse. Er sei davon ausgegangen, dass die Ausgleichskasse
auf ihn zukomme, wenn etwas nicht stimme. Er müsse auch auf die Ausgleichskasse
zugehen, wenn er AHV-Auszahlungen wolle. Die Zivilforderung der Privatklägerin
anerkenne er nicht, sie basiere auf einem gefälschten Dokument, das seine
Exfrau vor dem Scheidungsgericht in [...] präsentiert habe.
-
Am 25. April 2016 vor der
Vorinstanz (SL AS 067 ff.) verwies der Beschuldigte in weiten Teilen auf seine
Aussagen gegenüber der Staatsanwaltschaft. Bezüglich der Transaktionen 2007 und
2008.
gab er an, er habe das Geld vor allem für „Altlasten“ verwendet, die sie
noch auf den Liegenschaften der Privatklägerin gehabt hätten. Er habe die
Altlasten in bar bezahlt. Die Privatklägerin habe drei Liegenschaften gehabt,
es seien da noch Handwerkerrechnungen offen gewesen. (Auf Vorhalt der früheren
Aussagen, das Geld sei an die Kinder verschenkt worden) Ein Teil sei sicher
auch noch an seine Kinder gegangen als Hilfeleistung für was auch immer. Er
habe sicher nie gesagt, diesen den ganzen Betrag geschenkt zu haben. (Auf Vorhalt,
er habe damals ausgesagt, in den Jahren 2006 und 2007 keine Schulden mehr
gehabt zu haben ausser gegenüber der [...]) Er habe damit Schulden bezahlt.
Dass er Schulden gegenüber der [...] gehabt haben solle, sei ihm gerade nicht
bewusst. Die Privatklägerin sei damals verschwunden gewesen und er habe das
bereinigen müssen. (Zur AHVG-Widerhandlung) Dies sei ein Missverständnis. Er
habe davon überhaupt nichts gewusst und sich nach dem Vorhalt durch den
Staatsanwalt sofort bei der Ausgleichskasse gemeldet und das geregelt. Er sehe
nicht, was er dort falsch gemacht haben solle. Das sei wieder die Sache mit dem
Fixlohn und der Differenz. (auf Frage) Ja, zum Beispiel der Bonus. Die
Ausgleichskasse habe ihm nie gesagt, dass er im Verzug sei. Sie seien immer von
einem minimalen Lohn ausgegangen und aus dem Geschäftsergebnis hätten sich dann
die Differenzbeträge ergeben. Die Sekretärin habe mehr verdient als er, weil
sie die Hauptarbeit, die ganze Administration erledigt habe. Mit dem Bonus,
also dem Gesamtlohn habe sie nicht mehr verdient als er. Er habe weder eine
zweite noch eine dritte Säule.
Die Aussagen des Beschuldigten sind hinsichtlich
des hier interessierenden Verwendungszweckes der bar bezogenen Gelder völlig
widersprüchlich: Wollte er die hier noch fraglichen Gelder zuerst für die
Zahlung von Schulden aus dem Liegenschaftskauf in [...] verwendet haben und
sollten es danach Geschenke (und zwar alles) für seine Kinder gewesen sein,
soll das Geld nach den letzten Aussagen hauptsächlich in die Ablösung von
Altlasten von Liegenschaften der Privatklägerin geflossen sein. Geschenke an
die Kinder können gestützt auf die Aussagen der beiden Kinder ausgeschlossen werden
(siehe gleich hiernach). Die letzte Angabe ist völlig unglaubhaft: weshalb
sollte er mit seinem Geld angesichts des mehrjährigen Rosenkrieges mit der
Privatklägerin in den Jahren 2007 und 2008 ausgerechnet Altlasten von deren
Liegenschaften bereinigen und dies noch völlig gegen jede Usanz ohne jegliche Quittungen
oder andere Belege. Nach seinen ersten Aussagen wollte er ja in den Jahren 2006
bis 2008 einzig bei der [...] (deutlich geringere) Schulden gehabt haben, die
er aber als alleinverantwortliches Organ selbst steuern konnte. Überhaupt fällt
auf, dass der Beschuldigte im Laufe des Verfahrens für keinen einzigen Franken
seiner mannigfachen vorgebrachten Verwendungen der fraglichen Gelder einen
Beleg oder eine Quittung vorlegen konnte. Nun kann man sich wie der amtliche
Verteidiger vor dem Berufungsgericht auf den Standpunkt stellen, das Aussageverhalten
des Beschuldigten sei wohl ungeschickt, dieser sei aber gar nicht zur Aussage
und zur Wahrheit verpflichtet. Es lassen sich aber aus den widersprüchlichen
und zumindest teilweise nachweislich falschen Angaben im Rahmen der Beweiswürdigung
eben doch Schlüsse ziehen: Nach der Rechtsprechung ist es mit der
Unschuldsvermutung unter gewissen Umständen vereinbar, das Aussageverhalten der
beschuldigten Person in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen. Dies ist der
Fall, wenn sich der Beschuldigte weigert, zu seiner Entlastung erforderliche
Angaben zu machen, bzw. wenn er es unterlässt, entlastende Behauptungen näher
zu substanziieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden
Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf (Urteil des Bundesgerichts
6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 1.6 mit Hinweisen).
3.2
Die beiden Kinder des Beschuldigten
wurden am 12. November 2014 als Zeugen einvernommen (10.3.1./001 ff. und
10.3.2
/001 ff.). Beide gaben an, in den Jahren 2006 bis 2008 von ihrem Vater
keine Geldgeschenke erhalten zu haben, die Firma [...] hätten sie als Plattform
für ihren Vater gegründet, damit er dort berufstätig sein könne. [...] gab an,
er habe nur einmal Geld vom Vater geschenkt erhalten aus dem Verkauf der ersten
Liegenschaft in [...]. Dieses habe er dann in die zweite Liegenschaft in [...]
investiert und nach deren Verkauf mit dem Erlös den Kauf der Eigentumswohnung
in [...] finanziert, eine Schenkung habe er damals vom Vater nicht erhalten.
Die Aussagen des Vaters bezüglich der Verwendung der Gelder im Jahr 2007/2008
könne er sich nicht erklären, das mache ihn sauer. Es stimme sicher nicht, dass
er damals von seinem Vater Geld erhalten habe. Auch [...] gab an, sie habe Geld
vom Vater beim Erwerb der zweiten Liegenschaft in [...] geschenkt erhalten. Aus
dem Erlös beim Verkauf habe sie 2006 in die Eigentumswohnung in [...]
investiert. Ein Geldgeschenk habe sie damals vom Vater nicht erhalten. (Auf
Vorhalt der Transaktionen/Barabhebungen 2007/2008) Davon wisse sie nichts. Wenn
der Vater sage, er habe ihnen damals Geld geschenkt, sei das nicht richtig. Sie
habe von diesem nur Geschenke erhalten im Zusammenhang mit dem Kauf der zweiten
Liegenschaft in [...]. Sie sei überrascht von diesen Aussagen ihres Vaters. Sie
finde das Ganze aber unter jedem Hund: Ihr Vater habe alles für C.___ und [...]
getan. C.___ schwimme im Geld und sie sehe den Grund von deren Aktion nicht.
Die Vorinstanz legt auf US 13 zu Recht
dar, dass die Aussagen der beiden Zeugen glaubhaft sind. Darauf kann verwiesen
werden. Es ist in der Tat kein Grund ersichtlich, weshalb diese sich mit einer
Falschaussage strafbar machen sollten und dies zum Nachteil ihres Vaters, mit
dem sie sich – im Gegensatz zur Privatklägerin – gut verstehen. Sie haben klare
und – unabhängig voreinander – übereinstimmende Aussagen zu den vom
Beschuldigten erhaltenen Schenkungen nach dem Verkauf des ersten Hauses in [...]
gemacht und es wäre auch unter diesem Aspekt nicht einzusehen, weshalb sie betreffend
die Jahre 2006 bis 2008 nun falsche Aussagen machen sollten. Beide haben in den
Steuererklärungen keine Schenkung deklariert, es ging ihnen damals finanziell
sehr gut (vgl. die entsprechenden Steuererklärungen, abgelegt im Register 5.1.7.)
und halfen im 2006 ihrem Vater mit dem Erwerb der Eigentumswohnung, in der
dieser nach wie vor lebt. Die unglaubhaften Aussagen und teilweise unerklärlichen
Erinnerungslücken des Beschuldigten lassen nur einen Schluss zu, nämlich dass
er das Geld in die Schweiz transferieren liess und in bar abgehoben hat, um es
dem Zugriff durch die Privatklägerin zu entziehen. Sein Motiv dafür ist offensichtlich:
Er ist davon überzeugt, dass der Privatklägerin die Unterhaltsbeiträge nicht
zustehen, und wollte deren Durchsetzung verhindern, was ihm auch gelungen ist. Auch
der enge zeitliche Zusammenhang zwischen Betreibung und den Transaktionen ist
evident: Die Betreibung der Privatklägerin war im Herbst 2007 auf guten Wegen,
war ihr doch erneut die definitive Rechtsöffnung gewährt worden. Für diese
Schlussfolgerung – Abheben des Geldes, um es vor dem Zugriff der Gläubigerin zu
entziehen – spricht letztlich auch die Art und Weise der Abhebung der Gelder in
bar in mehreren Malen innert kürzester Zeit. Auch dafür fand der Beschuldigte
logischerweise keine Erklärung. Das Beweisergebnis ist damit eindeutig, auch
wenn – wie bei einem solchen Vorgang im Erfolgsfalle unausweichlich – ein
direkter Beweis fehlt. Wenn der Beschuldigte vorbringen lässt, wenn er die geschiedene
Ehefrau hätte austricksen wollen, hätte er das Geld wohl eher im Ausland gelassen
(SL AS 117), muss ihm Folgendes entgegen gehalten werden: Der Beschuldigte
hatte in der fraglichen Zeit seinen Lebensmittelpunkt in [...] (brauchte das Geld
somit auch dort) und liess sich das Geld auf ein ebenfalls steuerlich nicht
deklariertes Konto bei der [...] überweisen. Anschliessend hob er das Geld bar
ab, womit sich dessen Spur – wie beabsichtigt – verlor. Wie gerade das
vorliegende Verfahren gezeigt hat, können auch nicht deklarierte Konti im In-
und Ausland eruiert werden, so dass der Barbezug mit anschliessendem Verstecken
des Geldes die sicherste Variante darstellt.
3.3
Zu prüfen ist noch, ob zur Zeit der
jeweiligen Pfändungsvollzüge dieses Vermögen (rund CHF 850’00.00 beim
Wechselkurs von 2008) noch ganz oder zumindest teilweise vorhanden war. Auch
hier ist ein direkter Beweis bei erfolgreichem Vorgehen des Beschuldigten von
der Natur der Sache her nicht möglich, da das Vermögen ja vor dem behördlichen
Zugriff versteckt werden sollte bzw. wurde und zur Verwendung durch den Beschuldigten
– der ja auch nicht zur Wahrheit verpflichtet ist – keine wahrheitsgetreuen
Aussagen gemacht worden sind. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die
überzeugenden Erwägungen des Amtsgerichts auf US 17 ff. verwiesen werden, die
wie folgt zusammengefasst werden können:
-
Angesichts der
Barabhebungen von neun Mal EURO 50‘000.00 im November und Dezember 2007 bzw.
total rund CHF 850‘000.00 in wenigen Wochen kann ausgeschlossen werden, dass
das Geld zur Deckung des laufenden Lebensunterhaltes verwendet werden sollte.
-
Im Jahr 2006 versteuerte
der Beschuldigte ein Einkommen von CHF 269‘733.00 (5.1.1./152 und 170, wobei
dieses noch Bonuszahlungen für die Jahre 2004 bis 2005 beinhaltete:
5.1.1
/309), im Jahr 2007 waren es CHF 91‘168.00, grösstenteils nachträglich als
Bonus ausbezahlt (5.1.1./190 und 208), und im Jahr 2008 CHF 111‘035.00,
ebenfalls grösstenteils nachträglich als Bonus ausbezahlt (5.1.1./222 und 237).
In den Jahren 2006 bis und mit 2011 ergab sich damit ein deklariertes Einkommen
von durchschnittlich CHF 120‘000.00, was für den Einpersonenhaushalt und im
Hinblick auf die mannigfache Finanzierung von Kosten (überwiegender Teil der
Wohnungskosten, Auto, Golf) durch die [...] gut ausreichte. Die
Kontokorrentschuld gegenüber der [...] erhöhte sich im Jahr 2007 um CHF
45‘000.00 (da Bonus pro 2007 erst im Jahr 2008 verbucht) und reduzierte sich
2008.
um CHF 83‘000.00 auf CHF 55‘000.00 (5.1.1/369 und 393, dies durch
Verbuchung der Boni per 2007 und 2008: 5.2.2./403). Per Ende 2009 belief sich
die Kontokorrentschuld auf CHF 48‘000.00, obwohl am 28. September 2009 eine Gutschrift
von CHF 105‘109.00 erfolgte (Auszahlung Pensionskassenguthaben: 5.12.2./335 f.).
Der Beschuldigte hat somit im Jahr 2009 erhebliche Privatausgaben via Erhöhung
der Kontokorrentschuld gegenüber der Firma bestritten. Unter all diesen
Umständen ist es nicht plausibel, dass er in dieser Zeitspanne grössere
zusätzliche finanzielle Mittel benötigt hätte, was der Beschuldigte denn auch
selbst gar nie behauptet hat. Völlig auszuschliessen ist damit, dass der
Beschuldigte zwischen 2008 und der letzten Pfändung am 7. Mai 2012 jährlich CHF
200‘000.00 zusätzlich für die Lebenshaltungskosten verbraucht hat. Eine
anderweitige Verwendungsmöglichkeit für das Geld ist nicht ersichtlich, die vom
Beschuldigten behaupteten Verwendungen konnten oben bereits ausgeschlossen
werden. Und wenn der amtliche Verteidiger mutmasst, es könnten anderweitige
Schenkungen gemacht worden sein, ist dem entgegen zu halten, dass der
Beschuldigte solches weder behauptet hat, noch dass ernsthaft angenommen werden
könnte, er hätte derartige Schenkungen ausserhalb seines engsten
Familienkreises (nämlich seiner Kinder) vorgenommen.
3.4
Zusammenfassend ist erstellt, dass
der Beschuldigte im vorgehaltenen Zeitraum umgerechnet rund CHF 850‘000.00
beiseite geschafft hat, um diese Gelder bzw. die damit erworbenen
Vermögenswerte an einem unbekannten Ort aufzubewahren und sie so dem Zugriff
der Gläubigerin C.___ zu entziehen. Auch beim letzten hier interessierenden
Pfändungsvollzug vom 7. Mai 2012 verfügte er zumindest noch über grosse Teile
dieser Werte – zumindest im Umfang der damals von der Privatklägerin in Betreibung
gesetzten Forderung über CHF 72‘500.00 – und verheimlichte diese beim Pfändungsvollzug.
Eine nähere Bestimmung der damals verbleibenden Summe ist nicht möglich,
weshalb auch die Formulierung in der Anklageschrift („mehrere CHF 100‘000.00“) den
Anforderungen des Anklagegrundsatzes genügt.
4.
Rechtliche Würdigung
4.1
Gemäss Art. 91 Abs. 1 SchKG ist der
Schuldner bei Straffolge verpflichtet, seine Vermögensgegenstände,
einschliesslich derjenigen, welche sich nicht in seinem Gewahrsam befinden,
sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten anzugeben, soweit dies zu
einer genügenden Pfändung nötig ist (Art. 163 Ziff. 1 und 323 Ziff. 2 StGB).
Nach Art. 163 Ziff. 1 StGB macht sich
der Schuldner des betrügerischen Konkurses bzw. des Pfändungsbetrugs schuldig,
der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich
indem er Vermögenswerte beiseiteschafft oder verheimlicht.
Die Vorinstanz hat die Tatbestandsmerkmale
des Art. 163 Ziff.1 StGB auf US 8 ff. ausführlich und korrekt umschrieben.
Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden.
Bei der scheinbaren
Vermögensverminderung werden Teile des Vermögens der Zwangsvollstreckung entzogen
und für den Schuldner oder Dritte „gerettet“, sei es durch scheinbare
Verminderung der schuldnerischen Aktiven, sei es durch scheinbare Vermehrung
der Passiven (Stefan Trechsel/Marcel Ogg, in: Trechsel/
Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage
2013, Art. 163 N 5).
Als Tathandlung nennt das Gesetz
insbesondere das Beiseiteschaffen oder Verheimlichen von Vermögenswerten. Nach
Rechtsprechung des Bundesgerichts gelten Vermögenswerte als „beiseite
geschafft“, wenn sie für die Konkursverwaltung nicht erreichbar bzw. dem
Zugriff der Gläubiger faktisch entzogen sind. Als „Verheimlichen“ gilt zunächst
positives Handeln, das dazu führt, den Zugriff der Zwangsvollstreckungsbeamten
und Gläubiger auf die betreffenden Vermögenswerte zu vereiteln. Darunter fallen
insb. das Verstecken von Vermögenswerten, die Abgabe falscher Erklärungen sowie
die wahrheitswidrige Behauptung, es seien keine (weiteren) Vermögenswerte
vorhanden. Tatbestandmässig kann aber auch Schweigen sein, das dazu dient,
einen geringeren als den wirklichen Vermögensstand vorzutäuschen. Als weitere
Tathandlungen nennt das Gesetz das Vortäuschen von Schulden, das Anerkennen
vorgetäuschter Forderungen und die Geltendmachung solcher Forderungen als
Tathandlungen. Die Auflistung des Gesetzgebers ist allerdings nicht
abschliessend (Nadine Hagenstein, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler
Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage 2013, Art. 163 N 17 ff. mit Hinweisen).
4.2
Auch hinsichtlich der Subsumtion des
festgestellten Sachverhaltes gemäss Ziffer 1.1.2 der Anklageschrift unter die
Norm des Art. 163 Ziff. 1 StGB kann grundsätzlich auf die Erwägungen der
Vorinstanz auf US 19 f. verwiesen werden. Zusammengefasst ist festzuhalten,
dass der Beschuldigte während eines gegen ihn laufenden Betreibungsverfahrens
umgerechnet rund CHF 850‘000.00 aus dem Ausland in die Schweiz überwiesen und
in der Folge mehrheitlich in Tranchen von CHF 50‘000.00 bar bezogen hat, um
dieses Geld bzw. die mit diesem Geld erworbenen Vermögenswerte anschliessend an
einem unbekannten Ort aufzubewahren. Auf diese Weise hat der Beschuldigte sein
Vermögen um umgerechnet rund CHF 850‘000.00 zum Schein vermindert und diese
Werte dem Pfändungssubstrat bzw. dem Zugriff der Privatklägerin entzogen. In
der Folge hat er das so versteckte Vermögen auf den Protokollen der Pfändungen
vom 20. August 2008, 31. August 2009, 19. März 2012 und 7. Mai 2012, deren
Richtigkeit und Vollständigkeit er unterschriftlich bestätigte, nicht angegeben
und erklärt, über kein Vermögen zu verfügen (5.1.3/ 003 ff., 076 ff., 096 ff.
und 104 ff.). Dieses Verhalten zwischen Herbst 2007 und Frühling 2008 stellt
ein „zum Scheine Vermindern des Vermögens“ im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB
dar durch Beiseiteschaffen und Verheimlichen von Vermögenswerten. Die
scheinbare Verminderung der Aktiven gereichte zwangsläufig zum Nachteil der Gläubigerin
und Privatklägerin, da die Pfändung der nicht angegebenen Vermögenswerte
mehrere Male unterblieb. Damit hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand
von Art. 163 Ziff. 1 StGB erfüllt. Dem Einwand an der Berufungsverhandlung, der
Tatbestand habe nicht erfüllt werden können, weil das Geld ja bereits auf einem
nicht deklarierten Konto bei der Credit-Suisse gelegen sei, kann nicht gefolgt
werden: Der Beschuldigte beging ganz offensichtlich ein tatbestandsmässiges
Verhalten in beispielhafter Weise und verschlechterte mit seinem Vorgehen die
Zugriffsmöglichkeiten auf die Vermögenswerte ganz entscheidend. Wie schon
erwähnt, hat das vorliegende Verfahren gezeigt, dass auch Gelder auf steuerlich
nicht deklarierten Konti bei Hartnäckigkeit des Gläubigers eruiert werden
können. Zudem ist auf die ähnlichen Zwecken dienende Regelung bei der
Geldwäscherei zu verweisen: strafbar ist dabei nicht nur die erste
Vereitelungshandlung, sondern auch jede weitere tatbestandsmässige vereitelnde Handlung
am (bereits versteckten) Geld (beispielsweise Einzahlen von Drogenerlös auf ein
Konto und anschliessende Überweisung ins Ausland). Die Ausstellung eines
Verlustscheins ist objektive Strafbarkeitsbestimmung, die im Regelfall erst
nach dem tatbestandsmässigen Verhalten eintritt. Vorliegend wurden im Anschluss
an sämtliche Pfändungen Verlustscheine ausgestellt (vgl. AS 5.1.3/8, 80
und 132).
In Bezug auf den subjektiven Tatbestand war
dem Beschuldigten das laufende Betreibungsverfahren bekannt – der
Zahlungsbefehl wurde ihm bekanntlich am 12. Juli 2006 zugestellt – und er
musste spätestens nach der erneuten Erteilung der definitiven Rechtsöffnung am
4.
September 2007 davon ausgehen, dass eine Pfändung mit einiger
Wahrscheinlichkeit vorgenommen werden würde. Im Bewusstsein der drohenden
Zwangsvollstreckung hat er rund CHF 850‘000.00 dem Zugriff der Gläubigerin entzogen
und dieses Geld (bzw. Teile davon oder mittels dieses Bargelds erworbene Vermögenswerte)
anschliessend wissentlich und willentlich gegenüber dem Pfändungsbeamten
verheimlicht. Der Beschuldigte wollte damit erreichen, dass seine Gläubigerin
unbefriedigt bleibt, mithin einen Schaden erleidet. Das gleiche Ziel hat der
Beschuldigte im Übrigen auch mit seinen Einkommensdeklarationen verfolgt: er
liess sich nur einen geringen Fixlohn ausbezahlen, welchen er gegenüber den
Pfändungsbehörden so darlegte, weshalb eine Einkommenspfändung nicht möglich
war. Nachträglich liess er sich dann – an den Pfändungsbehörden vorbei – deutlich
höhere Boni auszahlen. Einmal legte er den Pfändungsbehörden pro 2007 eine
Steuererklärung, datiert vom 14. Februar 2008, vor mit einem Einkommen von CHF
21‘731.00 (5.1.3./064 ff.), die bei den Steuerbehörden eingereichte
Steuererklärung pro 2007, datiert vom 30. März 2009, deklarierte ein Einkommen
von CHF 91‘168.00 (5.1.1./203 ff.). Aufgrund des gesamten Verhaltens des
Beschuldigten kann nur davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte mit
direktem Vorsatz – ja nachgerade absichtlich – die Vermögenswerte
beiseitegeschafft hat. Demzufolge hat der Beschuldigte auch den subjektiven
Tatbestand des Pfändungsbetrugs nach Art. 163 Ziff. 1 StGB erfüllt. Der
Straftatbestand war mit dem Beiseiteschaffen des bar bezogenen Geldes erfüllt,
die Tat vollendet (vgl. BGE 107 IV 177).
4.3
Vorgehalten wird dem Beschuldigten
auch mehrfacher Pfändungsbetrug in Form des „Verheimlichens“ durch die
Nichtdeklaration der beiseite geschaffenen (und gemäss Beweisergebnis noch
vorhandenen) Vermögenswerte bei den einzelnen Pfändungsvollzügen (Ziffern
1.1
, 1.2, und 1.3 der Anklageschrift. Diese Handlungen stellen keine
Übertretung gemäss Art. 323 StGB dar, sondern sind im vorliegenden Fall gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung als Pfändungsbetrug gemäss Art. 163 Ziff. 1
StGB zu qualifizieren (vgl. BGE 114 IV 11 und Urteil des Bundesgerichts
6S.14/2004 vom 9. Juni 2004, Trechsel/Ogg in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, N 6 zu Art. 163 StGB): Der
Beschuldigte hatte das Vermögen durch seine Machenschaften beiseite geschafft
und unterzeichnete jeweils bei jedem neuen Pfändungsvollzug die Erklärung, über
kein Vermögen zu verfügen. Diesbezüglich ist somit ein Schuldspruch wegen
mehrfachen Pfändungsbetrugs auszufällen.
III. Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
1.
Vorgehalten wird dem Beschuldigten in
Ziffer 2 der Anklageschrift, er habe sich im Sinne von Art. 87 Abs. 2 AHVG
schuldig gemacht, indem er im Zeitraum vom 12. Dezember 2008 bis am 20. Januar
2012.
in [...] mehrfach eine zu tiefe und damit unwahre beitragspflichtige
Lohnsumme in Bezug auf seine Person gegenüber der Ausgleichskasse des Kantons [...]
deklariert habe oder deklarieren liess. Diese unwahren Angaben seien in den
Jahresabrechnungen/Lohnsummen-deklarationen 2008 bis 2011 an die
Ausgleichskasse betreffend des Mitglieds [...] AG erfolgt. Dadurch habe sich
der Beschuldigte der Beitragspflicht gegenüber der Ausgleichskasse mehrfach
teilweise entzogen.
Konkret seien folgende Lohnsummen
relevant, wobei die Deklarationen der Lohnsummen einerseits gegenüber der
Ausgleichskasse (welche zu tief gewesen seien) und andererseits gegenüber dem
Steueramt (welche dem effektiven Lohn entsprochen hätten) einander gegenüber
gestellt werden:
Jahr: Dekl. gegenüb. Ausgl-kasse: Dekl.
gegenüb. Steueramt (Bruttolohn):
2008.
CHF 30‘000.00 CHF
119‘000.00
2009.
CHF 25‘800.00 CHF
30‘000.00
2010.
CHF 13‘200.00 CHF
103‘000.00
2011.
CHF 10‘033.00 CHF
64‘033.00
2.
Des Vergehens gegen das Bundesgesetz
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) macht sich u.
a. strafbar, wer sich durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer
Weise der Beitragspflicht ganz oder teilweise entzieht (Art. 87 Abs. 2 AHVG).
Bei dieser Strafbestimmung handelt es
sich um ein Sonderdelikt. Als Täter kommt nur in Frage, wer durch die
AHV-Gesetzgebung mit einer Beitragspflicht belastet ist (Thomas Homberger, Die
Strafbestimmungen im Sozialversicherungsrecht, Bern 1993, S. 73).
Die Tathandlung besteht darin, dass ein
Versicherter oder ein Arbeitgeber sich der Beitragspflicht ganz oder teilweise
entzieht. Daraus ist zunächst abzuleiten, dass nur strafbar ist, wer den Status
eines „Beitragspflichtigen“ ganz zu vermeiden oder zumindest das Ausmass seiner
Pflicht zu reduzieren sucht und nicht, wer es bloss unterlässt, die Beiträge zu
bezahlen. Normzweck ist nicht die Sicherung der Beitragszahlung, sondern die
der objektiven Feststellung der Beitragspflicht (a. a. O. S. 74). Um
den deliktischen Erfolg herbeizuführen, hat sich der Täter primär unwahrer oder
unvollständiger Angaben zu bedienen. Das Gesetz verlangt also auch hier eine
Täuschungshandlung, sei es in der Form des Behauptens von im Widerspruch zu den
objektiv vorliegenden Gegebenheiten stehenden Tatsachen, sei es durch
qualifiziertes Verschweigen von solchen (a. a. O. S. 74 f.). Als weitere
Tatbestandsvariante nennt das Gesetz die Umgehung der Beitragspflicht „in
anderer Weise“. Von dieser generalklauselartigen Auffangnorm werden sämtliche
Vorgehensweisen erfasst, die bewirken, dass eine Ausgleichskasse entgegen den
tatsächlichen Gegebenheiten eine vollständige oder zumindest teilweise
Reduktion der Beitragspflicht des Täters anerkennt (a. a. O. S. 75).
Vollendet ist das Delikt, wenn die
zuständige AHV-Behörde aufgrund des Verhaltens des Täters für geraume Zeit,
aber auf jeden Fall mindestens für eine Beitragsperiode, das objektiv richtige
Ausmass dessen Beitragspflicht verkennt und reduzierte Beitragszahlungen oder
gar das Ausbleiben jeglicher Beitragsleistungen akzeptiert (a. a. O. S. 76).
Nach Art. 12 Abs. 1 StGB, der auch auf
die in Art. 87 AHVG genannten Delikte anwendbar ist (Art. 333 Abs. 1 StGB), ist
nur strafbar, wer ein Vergehen vorsätzlich, d. h. mit Wissen und Willen verübt,
es sei denn, das Gesetz bestimme ausdrücklich etwas anderes. Die fahrlässige
Erfüllung der in Art. 87 Abs. 2 und 3 AHVG umschriebenen Straftatbestände ist
nicht mit Strafe bedroht. Somit ist nur die vorsätzliche Verübung dieser
Delikte strafbar (BGE 113 V 256 E. 4c).
3.
Die dargelegten
Vorgänge/Deklarationen sind unbestritten. Der Beschuldigte bestreitet aber auch
diesen Vorwurf, indem er einwendet, er habe gegenüber der Ausgleichskasse des
Kantons [...] nicht vorsätzlich, sondern bloss versehentlich zu tiefe Lohnsummen
deklariert. Konkret macht der Beschuldigte einerseits geltend, er habe nicht
gewusst, dass Privatbezüge auch als Lohn gelten und dementsprechend abrechnungspflichtig
seien bei der Ausgleichkasse. Andererseits führt er die Differenz auf die
„freiwilligen“ Bonuszahlungen der [...] zurück.
Der erste Einwand des Beschuldigten
betreffend Privatbezügen (noch bestätigt in der Eingabe der Verteidigung vom 9.
Oktober 2015 an die Vorinstanz: SL AS 038) ist unbehelflich, weil er gemäss den
Steuerunterlagen in der fraglichen Zeit gar keine Privatbezüge versteuert hat.
In sämtlichen Lohnausweisen der fraglichen Zeitperiode wurden nie irgendwelche
Privatbezüge deklariert. Das Einkommen, welches gegenüber dem Steueramt
angegeben wurde und auf welches die Anklägerin abstützt, besteht einzig aus dem
normalen Lohn des Beschuldigten und einem allfälligen Bonus, welche zusammen
den Bruttolohn ergeben (vgl. AS 5.1.1/10, 40 und 265). Es ist deshalb kein
Grund erkennbar, weshalb der Beschuldigte annehmen konnte, dass die
Bonuszahlungen gegenüber der Ausgleichskasse kein Lohnbestandteil sein sollten,
schliesslich wurde der Bonus auch jeweils auf dem Kontoblatt „Löhne“ der [...]
AG aufgeführt (vgl. AS 5.2.2/203 und 280). Selbstverständlich ist auch dem
Beschuldigten klar, dass der Bonus ein Lohnbestandteil und damit
AHV-abrechnungspflichtig ist. Die Boni wurden ja auch immer auf dem Kontoblatt
„Löhne“ verbucht.
Die Verteidigung hat im erstinstanzlichen
Parteivortrag argumentiert (SL AS 118), dass die Meldung an die Ausgleichskasse
jeweils bis Ende Januar des folgenden Jahres habe gemacht werden müssen und die
Lohnausweise erst später ausgestellt worden seien. Der Beschuldigte habe somit
im Januar den Geschäftsabschluss seines Unternehmens noch nicht gekannt und habe
deshalb im Zeitpunkt der Meldung an die Ausgleichskasse noch nicht gewusst, wie
hoch der Bonus sein werde. Doch gilt es auch hier zu berücksichtigen, dass der
Beschuldigte alleiniger Verwaltungsrat und Geschäftsführer der [...] AG war. Er
alleine konnte als massgebendes Organ jeweils die Höhe des Bonus bestimmen. Ab
dem Jahr 2007 setzte sich sein massgeblicher Jahreslohn aus einem geringen
Fixlohn und zum überwiegenden Teil aus Bonusleistungen zusammen. Bereits im
Jahr 2006 hatte er sich rückwirkend für die Vorjahre grössere Bonuszahlungen
ausrichten lassen. Insbesondere in den Jahren 2010 und 2011 bestand der
wesentliche Teil des Einkommens aus Bonuszahlungen (2010: CHF 70‘000.00 Bonus
von CHF 103‘000.00 Bruttolohn; 2011: CHF 54‘000.00 Bonus von CHF 64‘033.00
Bruttolohn; vgl. AS 5.1.1/10 und 40). Einzig im Jahr 2009 gab es keinen Bonus,
dies wegen des damals vorübergehend eingebrochenen Umsatzes (5.1.1./421). Der
Hintergrund dieser Lohnpolitik war klar: er wollte vierhindern, dass die
Pfändungsbehörden einen Teil seines Lohnes pfänden konnten zu Gunsten der Privatklägerin.
Den Pfändungsbehörden legte er nur Lohnabrechnungen über den tiefen Fixlohn
vor. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Januar, als
er die Meldung an die Ausgleichskasse machte, nicht annähernd über den Geschäftsgang
seines Unternehmens im Vorjahr Bescheid wusste und völlig überrascht war, als
er sich wenige Monate später einen Bonus in der vielfachen Höhe seines
Grundlohns auszahlte. Zudem zog sich die beschriebene Lohnpolitik über mehrere
Jahre dahin. Gebucht wurden die Boni jeweils am 31.12. des Jahres im Rahmen der
Jahresabschlussbuchungen, wobei aber davon auszugehen ist, dass die Boni erst
beim Vorliegen des Jahresergebnisses festgelegt wurden. Allerdings war es wie
schon mehrfach erwähnt ab dem Jahr 2006 so, dass sich der Beschuldigte
nachträglich erhebliche Boni ausrichten liess, welche den Fixlohn – mit Ausnahme
des Jahres 2009 – jeweils um ein Mehrfaches überschritten. Dieses Vorgehen bei
den Lohnzahlungen hatte wie erwähnt seinen Grund darin, keinen Zugriff der
Privatklägerin im Rahmen der Zwangsvollstreckung zu ermöglichen. Die
entsprechenden viel zu tiefen Lohnangaben gegenüber der Ausgleichkasse waren
damit zumindest eine in Kauf genommene Nebenwirkung dieses Bemühens. Unter
Berücksichtigung all dieser Umstände musste dem Beschuldigten bei der Angabe
der Löhne gegenüber der Ausgleichskasse jeweils bewusst gewesen sein, dass noch
ein grosser Bonus bezahlt werden wird und er hätte gegenüber der
Ausgleichskasse einen entsprechenden Vorbehalt machen müssen. Zumindest wäre
der Beschuldigte verpflichtet gewesen, diese erhebliche Einkommensänderung der
Ausgleichskasse nachträglich zu melden. All das hat der Beschuldigte
unterlassen, die entsprechende Verpflichtung ergibt sich klar aus Art. 51 Abs.
3.
AHVG. Auch nach dem Vorhalt dieser Versäumnisse im laufenden Strafverfahren
hat sich der Beschuldigte – entgegen seinen Angaben – nicht von sich aus bei
der Ausgleichskasse gemeldet: Diese wurde erst aufgrund eines Hinweises durch
die Staatsanwaltschaft aktiv (SL AS 041 ff.).
Zu Recht weist im Übrigen die Vorinstanz
darauf hin, dass die Angaben des Beschuldigten gegenüber der Ausgleichskasse
nicht einmal mit dem in der Buchhaltung der [...] AG aufgeführten Lohn des
Beschuldigten übereinstimmen. 2009 hat der Beschuldigte gemäss Buchhaltung der [...]
AG einen Nettolohn von CHF 33‘661.95 verdient (vgl. AS 5.2/344); gegenüber der
Ausgleichskasse hat der Beschuldigte einen Bruttolohn von CHF 25‘800.00
angegeben (vgl. AS 5.1.6/17). 2010 betrug der Nettolohn CHF 28‘871.00
(vgl. AS 5.2/280); gegenüber der Ausgleichskasse hat der Beschuldigte CHF
13‘200.00 als Lohn angegeben (vgl. AS 5.1.6/19). 2011 betrug der Nettolohn des
Beschuldigten wie im Vorjahr CHF 28‘871.00 (vgl. AS 5.2/203); gegenüber der Ausgleichskasse
hat der Beschuldigte hingegen einen Lohn von CHF 10‘033.00 deklariert
(vgl. AS 5.1.6/21). Die Angaben des Beschuldigten gegenüber der Ausgleichskasse
ergeben im Vergleich zur Buchhaltung der [...] AG überhaupt keinen Sinn und
waren durchwegs deutlich tiefer als die Fixlöhne gemäss Buchhaltung. Daraus wird
ersichtlich, dass die Deklaration einer zu tiefen beitragspflichtigen Lohnsumme
gegenüber der Ausgleichskasse keineswegs auf einem blossen Versehen beruht.
Vielmehr hat der Beschuldigte diese Zahlen ganz bewusst eingesetzt mit dem
Ziel, möglichst tiefe Lohnsummen anzugeben, um AHV-Beiträge zu sparen. An
diesem Beweisergebnis ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beschuldigte
später gegenüber den Steuerbehörden den ganzen Lohn (inkl. Bonus) deklariert
hat: die Steuerbehörden verfügten auch über die Jahresabschlüsse der [...] und
unterschiedliche Lohnangaben wären aus diesem Grund riskant gewesen. Dass die
Ausgleichskasse in ihrer Schadenersatzverfügung von „Grobfahrlässigkeit“
spricht, hängt damit zusammen, dass dies die Voraussetzung für die persönliche
Haftung des Beschuldigten ist, für die strafrechtliche Beurteilung hat dies
aber keine Relevanz.
Zusammenfassend ist erstellt, dass der
Beschuldigte in den Abrechnungsjahren 2009 bis 2011 wissentlich und willentlich
einen deutlich zu tiefen Lohn gegenüber der Ausgleichskasse deklarierte oder
deklarieren liess. Als alleiniges Organ und Geschäftsführer der [...] AG war er
dafür verantwortlich. Durch das unvollständige bzw. unwahre Ausfüllen der
Abrechnungsbogen hat sich der Beschuldigte mehrmals teilweise der
Beitragspflicht im Sinne von Art. 87 Abs. 2 AHVG entzogen. Entsprechend
ist er wegen mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung schuldig zu sprechen und zu bestrafen.
IV. Strafzumessung
1.1
Nach Art. 47 StGB misst das Gericht
die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben
und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben
des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).
1.2
Bei der Tatkomponente können fünf
verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt
der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass
des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten
Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass
der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit
des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives
Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Unter der subjektiven
Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters)
zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens insbesondere
Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren Verhaltens oder
auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz trotz mehrfacher
Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden Strafuntersuchung bezeugt.
Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch umgekehrt der strafmindernde
Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner Einwirkung auf den
Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens überschreitet, zu
beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung ist es richtig, dem direkten Vorsatz
grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus. Die Grösse des
Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des Täters ab.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer wiegt, je
grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem von ihm
dafür aufgeopferten Interesse ist.
Schliesslich ist unter dem Aspekt der
Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und
äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu
vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je
leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer
wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3a
aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem
psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch
unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von
Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur
ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit
oder Verzweiflung usw.
1.3
Bei der Täterkomponente sind
einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen, auch über im Ausland
begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen –
Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur
berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue
hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse
(Lebensumstände des Täters im Zeit-punkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand,
Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu
berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch das Verhalten des
Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er einsichtig ist, Reue
gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt
hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.
1.4
Hat der Täter durch eine oder
mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen
erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat
und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe
nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche
Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der
Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der
Strafrahmen für die schwerste Tat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe
für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich
ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des
Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Bei einem engen inneren Zusammenhang
kann auf die detaillierte Bemessung der Strafe für die einzelnen Delikte
verzichtet werden (6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 1.8,6B_157/2014 vom 26.
Januar 2015 E. 3.1).
2.1
Für Pfändungsbetrug droht Art. 163
Ziff. 1 StGB eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe an.
Die Vergehen gegen das BG über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
werden nach Art. 87 AHVG mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen
sanktioniert.
2.2
Die einzelnen
Pfändungsbetrugsdelikte stehen in einem engen sachlichen Zusammenhang, weshalb
es sich rechtfertigt, für alle Taten zusammen eine Gesamtstrafe auszufällen. Der
Straftatbestand des Pfändungsbetrugs bezweckt einerseits den Schutz der
Zugriffsrechte der Gläubiger auf das dem Zwangsvollstreckungsverfahren
unterliegende Vermögen des Schuldners und andererseits den Schutz des Zwangsvollstreckungsverfahrens
als Teil der Rechtspflege. Beim Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist daher
nicht auf die umgerechnet rund CHF 850‘000.00 abzustellen, die der Beschuldigte
beiseitegeschafft und anschliessend verheimlicht hat. Massgeblich zur
Bestimmung des deliktischen Erfolgs sind vielmehr die Forderungen von total CHF
537‘549.35 der Privatklägerin, welche nicht vollstreckt werden konnten und für
die Verlustscheine ausgestellt wurden, obschon der Beschuldigte mehr als
genügend Vermögenswerte gehabt hätte, um die Ansprüche der Gläubigerin zu
befriedigen. Bei dieser beträchtlichen Höhe des Deliktsbetrags kann
selbstverständlich nicht mehr von einer Bagatelle gesprochen werden, vielmehr
ist das Ausmass des verschuldeten Erfolgs als erheblich einzustufen. Auf der
anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass es sich „nur“ um eine einzige
Gläubigerin gehandelt hat, wogegen in Betreibungsverfahren oftmals eine
Grosszahl von Gläubigern betroffen ist. Der Vorinstanz ist diesbezüglich
beizupflichten: Ohne die Handlungen des Beschuldigten beschönigen zu wollen ist
es doch beim objektiven Tatverschulden von Relevanz, ob beispielsweise
zahlreiche Handwerker aufgrund eines renitenten Schuldners beinahe Konkurs
gehen oder ob nur eine Gläubigerin betroffen ist, die zudem nicht in den wirtschaftlichen
Ruin getrieben wurde.
Die Art und Weise, wie der Beschuldigte
die Gelder von [...] in die Schweiz verschoben, dort bar bezogen und
anschliessend verheimlicht hat, zeigt, dass er bereit war, einiges an Zeit und
Organisation in dieses Unterfangen zu investieren. Während mehrerer Monate hat
er in der Schweiz 15 Barbezüge getätigt. Beinahe im Tagesrhythmus ging der
Beschuldigte im Spätherbst 2007 zur Bank, hob mehrheitlich CHF 50‘000.00 ab und
versteckte dieses Geld anschliessend. Danach hat er einen Grossteil dieses
Geldes während vier Pfändungsvollzügen innert viereinhalb Jahren jedes Mal von
neuem verheimlicht. Dabei musste er dem Pfändungsbeamten jedes Mal wieder in
die Augen schauen und wahrheitswidrig behaupten, dass er kein Vermögen habe.
Die Überwindung innerer Skrupel beim systematischen Anlügen der Pfändungsbehörden
bereitete dem Beschuldigten offensichtlich keine Mühe. Angesichts dieser langen
Zeitdauer der deliktischen Handlungen und der Vielzahl an Einzelhandlungen muss
doch von einer recht hohen kriminellen Energie und von einer ebenfalls
beträchtlichen Skrupellosigkeit gesprochen werden. Andererseits war sein
Vorgehen nicht etwa besonders ausgeklügelt. Insgesamt kann daher die objektive
Tatschwere nicht mehr als leicht beurteilt werden. Es ist diesbezüglich von
einem knapp mittelschweren Tatverschulden auszugehen.
In Bezug auf die subjektiven
Tatkomponenten ist Folgendes festzuhalten: Andere als egoistische Beweggründe
sind vorliegend nicht ersichtlich, der Beschuldigte wollte das Vermögen einfach
für sich behalten. Insbesondere fällt die Version „Verschenken an die Kinder“
aus den oben erwähnten Gründen weg und es ging auch nicht um Geld, auf das der
Beschuldigte zur Sicherstellung des elementaren Lebensunterhalts angewiesen
war. Der Beschuldigte musste damals nicht in knappen finanziellen Verhältnissen
leben. Die Aussagen des Beschuldigten zu seinen finanziellen Verhältnissen waren
durchwegs intransparent. Dem Beschuldigten ging es im Rosenkrieg mit seiner
geschiedenen Frau einzig darum, ihr das Geld nicht zukommen zu lassen. Wie den
Aussagen des Beschuldigten entnommen werden kann, wurde in der Beziehung und
vor allem beim nachfolgenden Rosenkrieg mit der Privatklägerin offenbar zu viel
Geschirr zerschlagen, als dass es für ihn eine Option gewesen wäre, der
Privatklägerin die geschuldeten Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Der
Beschuldigte hat im Verfahren den Eindruck vermittelt, dass er innerlich fest
davon überzeugt ist, dass der vorliegende Unterhaltsbeitrag zu Unrecht verfügt
wurde. Die Vorinstanz hat strafmindernd berücksichtigt, dass der vorliegende
Fall damit etwas anders zu beurteilen sei als bei einem Schuldner, der
einerseits weiss, dass das Geld geschuldet ist und andererseits auch innerlich
der Überzeugung ist, dass er das Geld schuldet. Das ist grundsätzlich richtig,
andererseits wirft gerade die eigentliche Selbstjustiz des Beschuldigten nach
Ausschöpfung der rechtlichen Möglichkeiten kein gutes Licht auf ihn. Dieser
Umstand ändert zudem weder etwas an den egoistischen Beweggründen noch daran,
dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz ersten Grades gehandelt hat. Im
Ergebnis sind die subjektiven Tatkomponenten daher neutral zu veranschlagen, so
dass beim Pfändungsbetrug von einem knapp mittelschweren Tatverschulden auszugehen
ist.
Bei den Täterkomponenten ist in Bezug
auf das Vorleben festzustellen, dass der Beschuldigte vorbestraft ist. In [...]
wurde er wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten am 3. Juli 2008 (Busse
von EURO 3‘000.00; vgl. AS 2.1.1/127 ff.) und wegen Veruntreuung am 9. April
2013.
(bedingte Freiheitsstrafe von 6 Monaten; vgl. AS 2.1.1/163 ff.) verurteilt,
in beiden Fällen delinquierte er zum Nachteil der Privatklägerin. Diese im
weitesten Sinne einschlägigen anderen Strafen wirken sich zu Ungunsten des
Beschuldigten aus, auch wenn beide Urteile erst nach den wesentlichsten im
vorliegenden Verfahren zu beurteilenden strafbaren Handlungen ergingen. Im
Übrigen sind das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse zu den jeweiligen
Tatzeitpunkten, wie sie sich aus den Akten ergeben, bei der Strafzumessung
neutral zu bewerten. Das Nachtatverhalten des Beschuldigten dokumentiert weder
Einsicht noch Reue. In seinen Befragungen wollte er sich an wesentliche
Geschehnisse entweder nicht mehr erinnern oder versuchte diese mit
Schutzbehauptungen wie der Aussage, er habe sämtliche von [...] in die Schweiz
transferierten Gelder seinen Kindern übergeben, zu erklären. Angesichts des fortgeschrittenen
Alters und der körperlichen Gebrechen des Beschuldigten ist hingegen von einer leicht
erhöhten Strafempfindlichkeit auszugehen. Insgesamt wirken sich die
Täterfaktoren ebenfalls neutral aus.
Bei Würdigung aller
Strafzumessungsfaktoren ist die von der Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe
von 22 Monaten angesichts des zur Verfügung stehenden Strafrahmens von
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe angemessen und zu bestätigen.
Der Vollständigkeit halber ist
anzumerken, dass nach neuester bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine
Zusatzstrafe zu einem Auslandsurteil – hier dasjenige vom 9. April 2013 –
auszufällen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2015 vom 28. September 2016,
Praxisänderung).
2.3
Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt
das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und
höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht
notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder
Vergehen abzuhalten. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der
Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs
Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so
ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art.
42.
Abs. 2 StGB). Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens
einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig
ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1
StGB). Dabei darf der unbedingte vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht
übersteigen (Abs. 2). Bei der teilbedingten Freiheitsstrafe müssen sowohl der
aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate
betragen (Abs. 3). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder
teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf
Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).
Während nach früherem Recht eine
günstige Prognose erforderlich war, genügt nunmehr das Fehlen einer ungünstigen
Prognose. Der Strafaufschub ist nach neuem Recht die Regel, von der
grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf
(Bundesgerichtsentscheid 6B_214/2007 vom 13.11.2007). Im Zusammenhang mit der
Gewährung des bedingten Strafvollzuges nach Art. 42 Abs. 1 StGB hielt das
Bundesgericht fest, bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes
Wohlverhalten Gewähr biete, habe das Gericht eine Gesamtwürdigung aller
wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen seien
neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren
Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten
seiner Bewährung zuliessen. Relevante Faktoren seien etwa strafrechtliche
Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer
Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Es sei unzulässig, einzelnen
Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen
oder überhaupt ausser Acht zu lassen (6B_572/2013 vom 20. November 2013, E. 1.3
f.). Ergeben sich – insbesondere aufgrund früherer Verurteilungen – ganz
erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, die bei einer
Gesamtwürdigung aller Umstände eine eigentliche Schlechtprognose noch nicht zu
begründen vermögen, so kann das Gericht den Vollzug der Strafe teilweise
aufschieben. Voraussetzung für den Teilaufschub ist mit anderen Worten, dass
der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht
erfordert, dass der andere Teil unbedingt ausgesprochen wird (Urteile des
Bundesgerichts 6B_165/2011 vom 19. Juli 2011 E. 2.3.3 und 6B_70/2012 vom
25.
Juni 2012 E. 5.2, je mit weiteren Hinweisen zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung).
Das strafrechtliche Vorleben des
Beschuldigten ist wie dargestellt getrübt. Während des Strafverfahrens hat der
Beschuldigte weder Einsicht noch Reue gezeigt und auch nie den Willen erkennen
lassen, irgendwelche Zahlungen von offensichtlich vorhandenen Geldern an die
Privatklägerin zu tätigen. Im Gegenteil gab er keinen Millimeter nach und
flüchtete sich in teilweise abstruse Ausreden. Unter diesen Umständen muss
bezüglich Konstellationen wie den vorliegenden ohne weiteres von einer
schlechten Prognose ausgegangen werden. Es ist klar damit zu rechnen, dass der
Beschuldigte auch bei künftigen Pfändungen von seiner geschiedenen Ehefrau noch
vorhandene Vermögenswerte verheimlichen wird. Diesbezüglich sind die
Bewährungsaussichten somit schlecht. Auf der anderen Seite gibt es aufgrund der
übrigen grundsätzlich positiven Täterpersönlichkeit keine Gründe anzunehmen,
dass der Beschuldigte sich – insbesondere in seinem fortgeschrittenen Alter – nicht
an die geltenden Gesetze halten wird und sich in anderer Weise bzw. gegenüber
anderen Geschädigten strafbar machen könnte. Die negativen Bewährungsaussichten
des Beschuldigten beziehen sich ausschliesslich auf das Verheimlichen von
Vermögenswerten gegenüber der Privatklägerin im Zwangsvollstreckungsverfahren. Solches
setzt aber voraus, dass der Beschuldigte überhaupt noch über Vermögen verfügt,
das er im Falle einer Pfändung verheimlichen könnte. Ob das der Fall ist, kann
wie bereits mehrfach erwähnt, objektiv nicht geklärt werden. Immerhin ist es
nun neun Jahre her, seit der Beschuldigte die EURO im damaligen Umrechnungswert
von rund CHF 850‘000.00 bar abgehoben und versteckt hat. In den aktenmässig
verfügbaren Steuerunterlagen sind – nebst den oben bereits erwähnten – folgende
(Netto-)Einkommenszahlen ersichtlich: 2010: CHF 121‘938 (5.1.1./007); 2011: CHF
84‘422.00 (5.1.1./037); 2014: 79‘354; 2015: CHF 109‘724.00 satzbestimmendes
Einkommen (von Amtes wegen im Berufungsverfahren eingeholte Steuerunterlagen im
ordentlichen Verfahren). Bei diesen Einkommen, den vergleichsweise geringen Wohnungs-
und Fahrzeugkosten und einem Einpersonenhaushalt ist nicht davon auszugehen,
dass der Beschuldigte in grossem Umfang auf die versteckten Vermögenswerte
zurückgreifen musste. Mit dem Amtsgericht ist deshalb davon auszugehen, dass
ihm weiterhin ein erheblicher Teil der in den Jahren 2007 und 2008 versteckten
Vermögenswerte zur Verfügung steht. Dass der Privatklägerin noch Forderungen
zustehen, die sie der Zwangsvollstreckung zuführen wird, ist bekannt
(Verlustscheine, Parteientschädigungen). Dem Beschuldigten muss deshalb eine
negative Legalprognose gestellt werden. Ob die ausgefällte Freiheitsstrafe gänzlich
oder nur zum Teil zu vollziehen ist, kann offen gelassen werden, nachdem die
Vorinstanz nur den gesetzlichen Mindestanteil von sechs Monaten zum unbedingten
Strafvollzug bestimmt hat und die Berufungsinstanz aufgrund des Verschlechterungsverbots
daran gebunden ist. Es ist somit ein Anteil von sechs Monaten Freiheitsstrafe
zu vollziehen und für die übrigen 16 Monate ist dem Beschuldigten der bedingte
Strafvollzug zu gewähren mit einer erhöhten Probezeit von vier Jahren.
2.4
Bezüglich der Bemessung der 50
Tagessätze Geldstrafe zur Abgeltung der Vergehen gegen das AHVG kann
vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auf US 33
verwiesen werden, zumal im Berufungsverfahren keine Einwendungen dagegen
vorgebracht wurden. In Bezug auf die finanziellen Verhältnisse geht aus den von
Amtes wegen eingeholten Steuerzahlen hervor, dass der Beschuldigte im Jahr 2014
über ein Einkommen von netto CHF 80‘000.00 und im Jahr 2015 über ein satzbestimmendes
Einkommen von CHF 109‘000.00 verfügt hat. Selbst wenn dieses mittlerweile etwas
tiefer liegen könnte, was angesichts seiner verweigerten Mitwirkung nicht
eruierbar ist, ist der vorinstanzlich festgesetzte Tagessatz von CHF 200.00 zu
bestätigen. Für die Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 200.00 ist der
bedingte Strafvollzug mit einer Probezeit von zwei Jahren
(Verschlechterungsverbot) zu gewähren. Dies bedeutet, dass er die Geldstrafe
nur bezahlen muss, wenn er in der Probezeit (2 Jahre ab Eröffnung des Urteils)
wieder straffällig und der gewährte bedingte Vollzug widerrufen wird.
V. Kosten und Entschädigungen
1.
Bei diesem Verfahrensausgang hat der
Beschuldigte die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen. Die
erstinstanzlichen Verfahrenskosten wurden auf CHF 13‘000.00 festgesetzt, was zu
bestätigen ist. Die Kosten des Berufungsverfahrens belaufen sich mit Einschluss
einer Urteilsgebühr von CHF 4'000.00 und den Auslagen für den amtlichen
Verteidiger von CHF 9‘547.95 (siehe unten Ziffer 3) sowie den sonstigen Auslagen
von CHF 130.00 auf total CHF 13‘677.95.
2.
Der Beschuldigte hat der obsiegenden
Privatklägerin gestützt auf Art. 433 Abs. 1 und 436 Abs. 1 StPO für beide
Instanzen je eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Für das
erstinstanzliche Verfahren legte der Vertreter der Privatklägerin eine Honorarnote
für 99,10 Stunden zu CHF 280.00 bzw. CHF 300.00 pro Stunde vor (SL AS 181 ff.).
Darin enthalten sind diverse Verrichtungen des Sekretariats, wie Weiterleitungen
von Verfügungen, Kopien etc., die im Stundenansatz des Anwalts bereits
enthalten sind. Der in Rechnung gestellte Aufwand von 99 Stunden übertrifft den
„angemessenen“ Aufwand gemäss Strafprozessordnung denn auch deutlich. Dabei
wird nicht übersehen, dass die Privatklägerin eine ausführlich begründete
Strafanzeige einreichen liess, an insgesamt fünf Befragungen sowie an der
Hauptverhandlung (jeweils samt Weg) teilnehmen musste und umfangreiche Akten zu
studieren waren. Andererseits war dem Parteivertreter die Sachlage aus diversen
vorgängigen Verfahren bestens vertraut. Alleine für die Strafanzeige vom 10.
April 2013 wurde – beginnend ab dem 25. Oktober 2012 (!) – insgesamt ein
Aufwand von über 27 Stunden verrechnet, was nicht angemessen ist. Es ist daher
der vom Beschuldigten zu entschädigende Aufwand wie folgt ermessensweise
festzusetzen: Strafanzeige inkl. Vorbereitung: 12 Stunden, Teilnahme
Befragungen: 15 Stunden, Aktenstudium/Eingaben/Klientenkontakte: 18 Stunden;
Hauptverhandlung mit Weg und Vorbereitung: 13 Stunden. Sie hatte nur den Strafpunkt
zu vertreten, wobei dies in erster Linie von der Staatsanwaltschaft
wahrgenommen wurde. Die insgesamt 58 Stunden übertreffen den vom Verteidiger,
der zweifellos mehr Kontakte mit seinem Klienten pflegen und sich mit
umfassenderen Fragestellungen befassen musste, für das erstinstanzliche
Verfahren geltend gemachten Aufwand von 44 Stunden (SL AS 186 ff.) immer noch
um 14 Stunden. Das vorliegende Verfahren stellte keine besonderen Anforderungen,
weshalb praxisgemäss und unabhängig von einer Honorarvereinbarung ein Stundenansatz
von maximal CHF 250.00 zu berechnen ist (§ 158 Abs. 1 und 2 des Kantonalen
Gebührentarifs). Die Parteientschädigung der Privatklägerin für das erstinstanzliche
Verfahren beläuft sich damit auf CHF 16‘396.55 (58 x CHF 250.00 zuzüglich
Auslagen CHF 682.00 und 8 % Mehrwertsteuer).
Für die Parteientschädigung im
Berufungsverfahren macht der Vertreter der Privatklägerin einen Aufwand von 12,3
Stunden (ohne Hauptverhandlung) geltend. Auch dies ist übersetzt, musste doch
im Vergleich zum vorinstanzlichen Verfahren nichts Neues vorbereitet werden und
hielt sich der Aufwand im Berufungsverfahren in engen Grenzen. Angemessen sind
3.
Stunden für das Studium des erstinstanzlichen Urteils und Besprechung mit der
Klientin, für weitere allgemeine Aufwendungen 1 Stunde, für die Vorbereitung
der Hauptverhandlung 2 Stunden, für die Hauptverhandlung inkl. Weg 3 ½ Stunden
sowie für die Nachbereitung des Urteils ½ Stunden. Somit sind 10 Stunden
angemessen und durch den Beschuldigten zu entschädigen. Dies ergibt mit
Auslagen von CHF 63.40 und Mehrwertsteuer von CHF 205.10 eine Entschädigung in
der Höhe von CHF 2‘768.50.
3.
Der Verteidiger des Beschuldigten
macht ab Einsetzung als amtlicher Verteidiger gemäss der eingereichten
Honorarnote 46,25 Stunden à CHF 180.00 (ohne Hauptverhandlung) geltend. Dies
ergibt mit der Hauptverhandlung 48,75 Stunden, was gerade noch angemessen und
zusammen mit den CHF 65.70 für Auslagen sowie CHF 707.25 Mehrwertsteuer zu
entschädigen ist. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das
Berufungsverfahren ist somit auf CHF 9‘547.95 festzusetzen. Sie ist angesichts
der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten durch Weiterverrechnung im
Rahmen der Gerichtskosten direkt vom Beschuldigten zurückzufordern.
Demnach wird in Anwendung von Art. 163
Ziff. 1 StGB; Art. 87 Abs. 2 AHVG; Art. 34, 42 Abs. 1, 43 Abs. 1, 44 Abs.
1, 47, 49 Abs. 1 StGB; Art. 135, Art. 335 ff., Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art.
416.
ff. und Art. 429 ff. StPO erkannt:
1.
Es wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger
Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 25. April 2016
das Strafverfahren gegen A.___ wegen Vergehens gegen das BG über die Alters-
und Hinterlassenenversicherung, angeblich begangen vor dem 25. April 2009
(konkret am 12. Dezember 2008 gemäss Anklageschrift Ziff. 2), zufolge Eintritts
der Verfolgungsverjährung eingestellt ist.
2.
Es wird festgestellt, dass gemäss
rechtskräftiger Ziffer 2 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom
25.
April 2016 A.___ vom Vorwurf des Pfändungsbetrugs, angeblich begangen in
der Zeit vom 28. September 2006 bis zum 3. Oktober 2006 (Anklageschrift Ziff.
1.1
), freigesprochen wurde.
3.
A.___ hat sich schuldig gemacht:
-
des mehrfachen
Pfändungsbetrugs, begangen in der Zeit vom 9. November 2007 bis zum 7. Mai
2012;
-
des mehrfachen Vergehens
gegen das BG über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, begangen in der
Zeit vom 5. Januar 2010 bis zum 20. Januar 2012.
4.
A.___ wird verurteilt zu:
a) 22 Monaten Freiheitsstrafe, unter
Gewährung des bedingten Vollzuges für 16 Monate bei einer Probezeit von 4
Jahren;
b) einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu
je CHF 200.00, unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei einer Probezeit
von 2 Jahren.
5.
A.___ hat der Privatklägerin C.___, vertreten
durch Rechtsanwalt Georg Friedli, für das erstinstanzliche Verfahren eine
Parteientschädigung von CHF 16‘396.55 zu bezahlen.
6.
A.___ hat der Privatklägerin C.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Georg Friedli, für das obergerichtliche Verfahren
eine Parteientschädigung von CHF 2‘768.50 zu bezahlen.
7.
Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Konrad Jeker, wird auf CHF
9‘547.95 festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu
zahlen. Der Beschuldigte hat dem Staat die geleistete Entschädigung für den
amtlichen Verteidiger zurückzuzahlen.
8.
A.___ hat die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens in der Höhe von CHF 13‘000.00 sowie die Kosten des obergerichtlichen
Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 4‘000.00, Auslagen für die amtliche
Verteidigung von CHF 9‘547.95 sowie weitere Auslagen von CHF 130.00, total CHF
13‘677.95, zu bezahlen.
9.
A.___ hat somit Verfahrenskosten von
insgesamt CHF 26‘677.95 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30.
Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78.
ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Kamber Haussener
Der vorliegende
Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_418/2017 vom 23. November 2017
bestätigt.