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Entscheid

STBER.2016.37

Pfändungsbetrug und Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

2. Februar 2017Deutsch57 min

Source so.ch

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Am 10. April 2013 liess C.___ (im

Folgenden: Privatklägerin) gegen ihren geschiedenen Ehegatten A.___ (im

Folgenden: Beschuldigter und Berufungskläger) Strafanzeige einreichen

betreffend „strafbare Handlungen im Zusammenhang mit Pfändungsdelikten“ (Akten

Staatsanwaltschaft, Register 2.1.1. Seiten 001 ff., im Folgenden: 2.1.1./001 ff.).

In der Anzeige wurde ausgeführt, die Privatklägerin habe den Beschuldigten für

ihre in [...] zugesprochenen Unterhaltsbeiträge mehrfach betreiben müssen und

dabei jeweils einen Verlustschein ausgestellt erhalten. Dennoch führe er in [...]

ein luxuriöses Leben. Es sei ihr aus der Ehe bekannt, dass der Beschuldigte

über grössere Vermögenswerte im In- und Ausland verfüge und schon immer gewusst

habe, wie er dieses „verwalten“ könne, damit die Gläubiger nicht darauf greifen

könnten. Schon früher habe er mehrfach Vermögen an seine Kinder aus erster Ehe,

[...] und [...], verschenkt. Ein massgebliches Puzzleteil betreffend die finanzielle

Situation sei die [...] AG, bei welcher der Beschuldigte einziges Mitglied des

Verwaltungsrates und einziges einzelzeichnungsberechtigtes Organ sei. Wirtschaftlich

könne der Beschuldigte die Gesellschaft somit alleine beeinflussen. Offenbar

sei er aber nicht Aktionär der Firma. Wer die Aktionäre dieser Gesellschaft seien,

die das luxuriöse Leben des Beschuldigten gemäss Pfändungsprotokollen

massgeblich finanziere, sei ihr nicht bekannt.

2. Mit Anklageschrift vom 1. Juli 2015

wurden die Akten dem Amtsgericht von Solothurn-Lebern überwiesen zur

Beurteilung des Beschuldigten wegen der Vorhalte des mehrfachen

Pfändungsbetrugs sowie der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die

Alters- und Hinterlassenenversicherung (1.4./001 ff.).

3. Am 25. April 2016 fällte das

Amtsgericht von Solothurn-Lebern folgendes Strafurteil:

1. Das Strafverfahren gegen A.___ wegen

Vergehens gegen das BG über die Alters- und Hinterlassenenversicherung,

angeblich begangen vor dem 25. April 2009 (konkret am 12. Dezember 2008 gemäss

Anklageschrift Ziff. 2), ist zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung

eingestellt.

2. A.___ wird vom Vorwurf des

Pfändungsbetrugs, angeblich begangen in der Zeit vom 28. September 2006 bis zum

3. Oktober 2006 (Anklageschrift Ziff. 1.1.1), freigesprochen.

3. A.___ hat sich schuldig gemacht:

-

des mehrfachen

Pfändungsbetrugs, begangen in der Zeit vom 9. November 2007 bis zum 7. Mai

2012;

-

des mehrfachen Vergehens

gegen das BG über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, begangen in der

Zeit vom 5. Januar 2010 bis zum 20. Januar 2012.

4. A.___ wird verurteilt zu:

a) 22 Monaten Freiheitsstrafe, unter

Gewährung des bedingten Vollzuges für 16 Monate bei einer Probezeit von 4

Jahren;

b) einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu

je CHF 200.00, unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei einer Probezeit

von 2 Jahren.

5. A.___ hat dem Vertreter der

Privatklägerin, Rechtsanwalt Georg Friedli, eine Parteientschädigung von

CHF 31‘119.10 (Honorar CHF 28‘132.00, Auslagen CHF 682.00, 8 %

Mehrwertsteuer CHF 2‘305.10) zu bezahlen.

6. Das Amtsgericht verzichtet auf die

schriftliche Begründung des Urteils, wenn keine Partei ein Rechtsmittel

ergreift oder innert 10 Tagen seit Zustellung des Urteilsdispositivs niemand

ausdrücklich eine schriftliche Begründung verlangt.

7. A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit

einer Staatsgebühr von CHF 12‘000.00, total CHF 13‘000.00, zu

bezahlen. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei

ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, so reduziert sich die

Staatsgebühr um CHF 2‘000.00, womit die gesamten Kosten CHF 11‘000.00

betragen.“

4. Gegen das Urteil liess der Beschuldigte

am 9. Mai 2016 die Berufung anmelden (Akten Richteramt Solothurn-Lebern Seite

127, im Folgenden SL AS 127). Mit Schreiben vom 1. Juli 2016 legte Rechtsanwalt

[...] per sofort das Mandat als privater Verteidiger des Beschuldigten nieder,

worauf mit Verfügung des Berufungsgerichts vom 5. Juli 2016 Rechtsanwalt Konrad

Jeker als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten eingesetzt wurde. Am 13. Juli

2016 liess der Beschuldigte frist- und formgerecht die Berufungserklärung

einreichen. Es wird im Wesentlichen beantragt, es sei die Rechtskraft der

Ziffern 1 und 2 des erstinstanzlichen Urteils festzustellen und im Übrigen sei

er freizusprechen. Beweisanträge würden keine gestellt. Die Staatsanwaltschaft

verzichtete mit Eingabe vom 20. Juli 2016 auf eine Anschlussberufung, gleich äusserte

sich die Privatklägerin am 5. August 2016.

5. Damit sind die Ziffern 1 (Einstellung

des Verfahrens betr. Widerhandlung gegen das AHVG vor dem 25. April 2009 wegen

Verjährung) und 2 (Freispruch vom Vorhalt des Pfändungsbetruges gemäss Ziffer

1.1.1 der Anklageschrift) des erstinstanzlichen Urteils vom 25. April 2016 in

Rechtskraft erwachsen, wie dies eingangs der Hauptverhandlung festgestellt

wurde.

Erwägungen

II. Pfändungsbetrug

1.

Vorhalte

Dem Beschuldigten wird in der

Anklageschrift Pfändungsbetrug in zwei Komplexen vorgehalten:

-

Zwischen dem 28. September

2006.

und dem 3. Oktober 2006 soll er von seinem Bankkonto bei der [...] insgesamt

CHF 203‘985.00 auf ein Konto bei der [...], lautend auf Rechtsanwalt [...],

überwiesen haben. Rechtsanwalt [...] habe das Geld in der Folge bar abgehoben

und dem Beschuldigten übergeben. Die auf diese Weise bar erhaltenen CHF

200‘000.00 oder die damit erworbenen Vermögenswerte habe der Beschuldigte an

einem unbekannten Ort aufbewahrt und bei den nachfolgenden Pfändungen verheimlicht.

-

Zwischen dem 9. November

2007.

und dem 27. Februar 2008 habe der Beschuldigte unter vier Malen insgesamt

EURO 529‘453.08 von seinem Bankkonto bei der [...] auf sein Bankkonto bei der [...]

überweisen lassen. Anschliessend habe er zwischen dem 14. November 2007 und dem

13.

März 2008 mittels 12 Barbezügen insgesamt EURO 514‘200.00 und mittels drei

weiteren Barbezügen total CHF 22‘808.70 von diesem Konto bei der [...]

abgehoben, um diese Gelder oder die damit erworbenen Vermögenswerte an einem

unbekannten Ort aufzubewahren und bei den nachfolgenden Pfändungen zu

verheimlichen.

In Bezug auf den ersten Vorhalt erfolgte

vor Amtsgericht ein Freispruch, weil die Vorinstanz zu Gunsten des Beschuldigten

davon ausging, dass er diese CHF 200‘000.00 für eine entsprechende

Schwarzgeldzahlung beim Erwerb einer Fünfeinhalbzimmer-Eigentumswohnung an der [...]

in [...] verwendet habe (5.2.2./11 ff.: Kaufvertrag vom 4. Oktober 2006,

Kaufparteien [...] zu je ½ Miteigentumsanteilen, Verkäufer: [...]). Dieser

Freispruch ist rechtskräftig, so dass nur noch der zweite Vorhalt zu beurteilen

ist.

2.

Der unbestrittene Sachverhalt

2.1

Die Parteien waren seit 1983

verheiratet und lebten zuletzt zusammen in [...]. Mit Urteil des [...] vom 15.

Mai 2001 wurde der gemeinsame Haushalt aufgehoben. Gleichzeitig wurde der

Beschuldigte verpflichtet, der Privatklägerin monatlich [...] (am 15. Mai 2001

ausmachend EURO 4‘903.16) zu bezahlen. Rechtskraft und Vollstreckbarkeit dieses

Urteils wurden vom entscheidenden Gericht direkt auf dem Urteil bestätigt

(2.1.1./037 ff.). Nach mehreren erfolglosen Anläufen reichte der Beschuldigte 2009

erneut ein Gesuch um rückwirkende Aufhebung oder Reduktion der Unterhaltsbeiträge

ein. Das [...] wies das Begehren am 28. Januar 2010 ab (2.1.1./041 ff.), der [...]

bestätigte die verfügte Pflicht zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen bis zum

24.

September 2009 und hob sie ab diesem Datum (Datum der Gesuchseinreichung

und gleichzeitig Erreichen des Pensionsalters durch den Beschuldigten) auf

(2.1.1./048 ff.).

2.2

Der Beschuldigte kam seiner

gerichtlich festgelegten Unterhaltspflicht nie nach. Die Privatklägerin setzte

somit am 26. Juni 2006 die ausstehenden Unterhaltsbeiträge von Mai 2001 bis

Juni 2006 in Betreibung (2.1.1./055). Gegen den Zahlungsbefehl vom 6. Juli 2006

erhob der Beschuldigte Rechtsvorschlag. Am 19. Dezember 2006 erteilte der

Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern die definitive Rechtsöffnung. Dieses

Urteil wurde vom Obergericht des Kantons Solothurn am 23. Februar 2007 wegen

Verletzung des Duplikrechts aufgehoben. Am 4. September 2007 erteilte der

Amtsgerichtspräsident erneut die definitive Rechtsöffnung, wogegen sich der

Beschuldigte sowohl beim Obergericht wie auch beim Bundesgericht erfolglos

beschwerte (Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juni 2008: 2.1.1./061 ff.).

2.3

Da der Beschuldigte anlässlich des

Pfändungsvollzugs jeweils erklärte, er verfüge über kein Vermögen und auch das

von ihm jeweils deklarierte Einkommen nicht für eine Lohnpfändung ausreichte,

wurden der Privatklägerin in der Folge drei (Total-)Verlustscheine ausgestellt:

-

CHF 334‘838.25 am 8.

Oktober 2008, Pfändungsvollzug am 20. August 2008 (2.1.1./073);

-

CHF 130‘263.40 am 5. Oktober

2009, Pfändungsvollzug am 31. August 2009 (2.1.1./094);

-

CHF 72‘447.70 am 18. Mai

2012, Pfändungsvollzug am 16. April 2012 (2.1.1./098).

2.4

Die in der Anklageschrift unter

Ziffer 1.1.2 vorgehaltenen Vermögenstransaktionen sind unbestritten geblieben,

nämlich dass der Beschuldigte zwischen dem 9. November 2007 und dem 27. Februar

2008.

vier Überweisungen im Totalbetrag von EUR 529‘453.08 von seinem Bankkonto

mit der Nr. [...] bei der [...][...] auf sein [...]-Bankkonto mit der Nr. [...]

tätigte bzw. tätigen liess und anschliessend zwischen dem 14. November 2007 und

dem 13. März 2008 mittels 12 Barbezügen total EUR 514‘200.00 und mittels

weiteren drei Barbezügen total CHF 22‘808.70 von diesem [...]-Bankkonto abhob.

Unklar und nachfolgend zu prüfen sind

jedoch die Verwendung sowie der Verbleib der bar bezogenen Gelder. Der Vorwurf

des mehrfachen Pfändungsbetrugs wird vom Beschuldigten vollumfänglich bestritten.

Er macht sinngemäss geltend, das bezogene Geld sei für andere Zwecke verwendet

worden und im Zeitpunkt der Pfändungen nicht mehr vorhanden gewesen, weshalb er

es weder vorsätzlich beiseite geschafft noch verheimlicht haben könne im Sinne

von Art. 163 Ziff. 1 StGB.

3.

Der bestrittene Sachverhalt und die

Beweiswürdigung

3.1

Der Beschuldigte machte zur

Verwendung der hier interessierenden Barbezüge zusammengefasst folgende

Aussagen:

-

Am 14. Januar 2014

gegenüber der Staatsanwaltschaft (10.1./001 ff.): Seine Wohnung und das Auto liefen

über die [...] AG (im Folgenden: [...]), Aktionäre der Firma seien seit 2001

seine beiden Kinder. Er sei [...] und Geschäftsführer der [...]. Er arbeite

noch ganztags und habe (umsatzabhängig) derzeit einen Lohn von ca. 1‘000.00

nebst der AHV-Rente von etwas über CHF 2‘000.00. Wohnung und Auto liefen über

die [...], die Wohnung an der [...] gehöre seinen Kindern. An die vorgehaltenen

Transaktionen Ende 2007 ab dem Konto in [...] könne er sich nicht erinnern. Ebenso

wenig an die Barabhebungen. Überschlagsmässig könne er sagen, dass sie wegen des

Hauskaufs in [...] noch Schulden in der Schweiz gehabt hätten, welche sie

zurückbezahlt hätten. Die Belege dazu müsse er noch hervorsuchen. Er erinnere

sich auch nicht mehr an Kaufs- und Verkaufspreis des Hauses in [...]. An die

Konti bei der [...] erinnere er sich nicht mehr. Er müsse das nachschauen. Den

Vorhalt des Pfändungsbetruges könne er nicht nachvollziehen.

-

Am 30. Juni 2014 gegenüber der

Staatsanwaltschaft (10.1./010 ff.): Aus dem Erlös des Hausverkaufs in [...],

der auf die Konti in [...] geflossen sei, habe er diverse Darlehen in der

Schweiz zurückbezahlt. Eines davon von [...], der ihn über CHF 600‘000.00

betrieben habe, an die anderen erinnere er sich nicht mehr. Es seien noch CHF

300‘000.00 bis 400‘000.00 gewesen. Den Rest habe er seinen beiden Kindern als

Geschenk vermacht. Der Kauf des Hauses in [...] sei zu 100% fremdfinanziert

gewesen. Vor der Trennung sei vereinbart worden, dass er der Privatklägerin

Unterhalt bezahlen müsse, bis zum Antritt ihres Erbteiles der Eltern. Dies sei

nach acht Monaten der Fall gewesen. Der Bruder der Privatklägerin, [...], habe

dann aber eine Stiftung gegründet, damit sie hätten sagen können, sie habe

nicht geerbt. Aus seinem früheren Strafverfahren gegen ihn, GER.2004.1118,

ergebe sich, dass die Privatklägerin vier Schwarzgeldkonti mit insgesamt über

CHF 5 Mio. gehabt habe mit [...] als Unterschriftsberechtigtem. Die

Privatklägerin habe die beschriebene Vereinbarung unterschlagen. Auch

Rechtsanwalt [...], der die Privatklägerin vertrete, habe ihm versprochen, die

Sache zu klären und habe ihn reingelegt. Weiter habe er mit grossem Aufwand die

voreheliche Tochter der Privatklägerin, [...], adoptiert und die Privatklägerin

verhindere nun seit 10 Jahren jeden Kontakt von ihm mit [...]. Vorher habe er

während 20 Jahren deren Leben finanziert. Deshalb habe er auch die Schenkungen

an seine beiden Kinder gemacht. Der vorgehaltene Nettoerlös von EURO 1,638 Mio.

aus dem ersten Hausverkauf in [...] [...]) im Juli 2002 sei korrekt. Aus dem

zweiten Hausverkauf in [...] ([...] habe er im August 2006 einen Gewinn von

EURO 488.308.23 erzielt. Für ihn dürfte davon ein Betrag von CHF 500‘000.00 bis

600‘000.00 übrig geblieben sein nach Abzahlung der Schulden. Er habe das Geld

den Kindern geschenkt. Dazu gebe es nichts Schriftliches, das habe er spontan

gemacht. Im Jahr 2003 habe er seiner Tochter EURO 677‘000.00 geschenkt. Er

wisse nicht, ob er damals die Schenkungen gemacht habe, damit die

Privatklägerin nicht an das Vermögen komme. Die CHF 200‘000.00, die er im

September 2006 auf das Konto von Rechtsanwalt [...] überwiesen habe, seien wohl

an seine Kinder gegangen. Weshalb die Transaktion so und mit anschliessender

Barabhebung gewählt worden sei, könne er nicht sagen. Er habe den Kindern das

Geld bar übergeben, dies als Schenkung generell, nicht speziell für den Wohnungskauf.

Er habe den Kindern das Geld für den Hauskauf gegeben. Zudem habe sein Sohn

Maschinen kaufen müssen. Schwarzgeld sei beim Wohnungskauf keines geflossen.

(Auf Vorhalt der Transaktion von EURO 430‘246.24 von der [...] auf die [...] am

9.

November 2007 und die anschliessenden Barbezüge dieses Geldes in EURO,

umgerechnet rund CHF 800‘000.00, 10.1./021 ff.) Dieses Geld habe er seinen

Kindern verschenkt. (auf Frage) Quittungen habe er dazu keine, für allfällige

Empfangsbelege müsste er noch nachfragen. (auf Frage nach dem Grund für die

Schenkungen) Er habe erstmals die Möglichkeit gehabt, seinen Kindern etwas zu

schenken. Weshalb er so viel Geld bar bezogen habe, könne er nicht sagen. Die

Kinder hätten Bedürfnisse gehabt und er auch. Das meiste Geld habe er seinen

Kindern verschenkt. Weshalb er die Gelder in Tranchen bar abgehoben habe, wisse

er nicht. Es sei richtig, dass er in den Jahren 2006 und 2007 keine Schulden

zurückbezahlt habe. Da habe er nur die ausgewiesenen Kontokorrentschulden bei

der [...] gehabt. Die Kinder hätten den Gewinn aus dem zweiten Hausverkauf

erhalten. Er bestreite, das Geld wegen der Betreibung der Privatklägerin im

Juni 2006 beiseite geschafft zu haben. Es sei richtig, dass sein faktischer

Lohn bei der [...] zwischen 2006 und 2012 immer höher als CHF 30‘000.00 gewesen

sei. Dies ergebe sich aus seinem Kontokorrentkonto. Er glaube aber nicht, dass

er den Lohn in der [...] formell künstlich tief gehalten habe, um einer

Lohnpfändung zu entgehen. Dass sein Bonus jeweils deutlich höher gewesen sei

als sein formeller Jahreslohn, habe auch nichts damit zu tun. Dass er der

Amtsschreiberei beim Pfändungsvollzug am 1. September 2008 eine Steuererklärung

mit einem Lohn pro 2007 von nur CHF 21‘731.00 abgegeben habe (ohne Bonus), sei

richtig, man habe aber eine provisorische Steuererklärung für die

Amtschreiberei gemacht ohne Bonus. Das bezogene Bargeld habe er nicht für

seinen Lebensunterhalt gebraucht, sonst hätte er keine Bonuszahlungen benötigt.

Er habe das Geld vollumfänglich verschenkt. Auch bei den nachfolgenden

Pfändungen habe er nichts verheimlicht, da er das Geld längst verschenkt gehabt

habe. Er habe bei der Amtschreiberei jeweils nur den Basislohn mit

entsprechenden Lohnblättern angegeben, den Bonus habe er jeweils nicht

angegeben. Seine Wohnung mitsamt dem Inventar, sein Auto, und der Golfjahresbeitrag

samt Golfausrüstung liefen über die [...]. Letzteres mache er als

Netzwerkarbeit für die Firma, das sei Werbeaufwand. Dass er der

AHV-Ausgleichskasse jeweils viel tiefere Lohnsummen als in der Steuererklärung

deklariert habe, hänge mit den freiwilligen Bonuszahlungen der [...] zusammen.

-

Am 18. Februar 2015

gegenüber der Staatsanwaltschaft (Schlusseinvernahme, 10.1./055 ff.): (Auf

Vorhalt, die beiden Kinder hätten unabhängig voreinander als Zeugen erklärt, in

den Jahren 2006 bis 2008 keine Schenkungen von ihm erhalten zu haben) Er wisse

nur, dass im Zusammenhang mit dem Hauskauf in [...] Schenkungen an seine Kinder

erfolgt seien, so hätten sie die Wohnung kaufen können. Er müsse bei seinen

Aussagen bleiben, er könne sich die Differenz nicht erklären. Seine Kinder

hätten Bedürfnisse gehabt, er habe Bedürfnisse gehabt. Und er habe dazu auch

noch Schulden gehabt, dies aus dem Verhältnis mit der Privatklägerin. Er habe

dazu keine Belege, es sei alles „cash“ gelaufen. Er könne nicht mehr sagen, wie

viel Geld er für sich gebraucht habe und wie viel er seinen Kindern geschenkt

habe. Er bestreite den Vorhalt des Pfändungsbetruges, er habe mit den

Barbezügen teilweise Schulden zurückbezahlt, teilweise davon gelebt und

teilweise Schenkungen gemacht. Er habe nichts verheimlicht. (Zum Vorhalt betr.

AHVG-Widerhandlung) Er sehe die Differenz zwischen den bei der Ausgleichkasse

und der Steuererklärung deklarierten Lohnsummen, sei sich aber nicht bewusst,

etwas nicht angegeben zu haben. Es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass die

Privatbezüge auch als Lohn gälten und dementsprechend abrechnungspflichtig

seien bei der Ausgleichskasse. Er sei davon ausgegangen, dass die Ausgleichskasse

auf ihn zukomme, wenn etwas nicht stimme. Er müsse auch auf die Ausgleichskasse

zugehen, wenn er AHV-Auszahlungen wolle. Die Zivilforderung der Privatklägerin

anerkenne er nicht, sie basiere auf einem gefälschten Dokument, das seine

Exfrau vor dem Scheidungsgericht in [...] präsentiert habe.

-

Am 25. April 2016 vor der

Vorinstanz (SL AS 067 ff.) verwies der Beschuldigte in weiten Teilen auf seine

Aussagen gegenüber der Staatsanwaltschaft. Bezüglich der Transaktionen 2007 und

2008.

gab er an, er habe das Geld vor allem für „Altlasten“ verwendet, die sie

noch auf den Liegenschaften der Privatklägerin gehabt hätten. Er habe die

Altlasten in bar bezahlt. Die Privatklägerin habe drei Liegenschaften gehabt,

es seien da noch Handwerkerrechnungen offen gewesen. (Auf Vorhalt der früheren

Aussagen, das Geld sei an die Kinder verschenkt worden) Ein Teil sei sicher

auch noch an seine Kinder gegangen als Hilfeleistung für was auch immer. Er

habe sicher nie gesagt, diesen den ganzen Betrag geschenkt zu haben. (Auf Vorhalt,

er habe damals ausgesagt, in den Jahren 2006 und 2007 keine Schulden mehr

gehabt zu haben ausser gegenüber der [...]) Er habe damit Schulden bezahlt.

Dass er Schulden gegenüber der [...] gehabt haben solle, sei ihm gerade nicht

bewusst. Die Privatklägerin sei damals verschwunden gewesen und er habe das

bereinigen müssen. (Zur AHVG-Widerhandlung) Dies sei ein Missverständnis. Er

habe davon überhaupt nichts gewusst und sich nach dem Vorhalt durch den

Staatsanwalt sofort bei der Ausgleichskasse gemeldet und das geregelt. Er sehe

nicht, was er dort falsch gemacht haben solle. Das sei wieder die Sache mit dem

Fixlohn und der Differenz. (auf Frage) Ja, zum Beispiel der Bonus. Die

Ausgleichskasse habe ihm nie gesagt, dass er im Verzug sei. Sie seien immer von

einem minimalen Lohn ausgegangen und aus dem Geschäftsergebnis hätten sich dann

die Differenzbeträge ergeben. Die Sekretärin habe mehr verdient als er, weil

sie die Hauptarbeit, die ganze Administration erledigt habe. Mit dem Bonus,

also dem Gesamtlohn habe sie nicht mehr verdient als er. Er habe weder eine

zweite noch eine dritte Säule.

Die Aussagen des Beschuldigten sind hinsichtlich

des hier interessierenden Verwendungszweckes der bar bezogenen Gelder völlig

widersprüchlich: Wollte er die hier noch fraglichen Gelder zuerst für die

Zahlung von Schulden aus dem Liegenschaftskauf in [...] verwendet haben und

sollten es danach Geschenke (und zwar alles) für seine Kinder gewesen sein,

soll das Geld nach den letzten Aussagen hauptsächlich in die Ablösung von

Altlasten von Liegenschaften der Privatklägerin geflossen sein. Geschenke an

die Kinder können gestützt auf die Aussagen der beiden Kinder ausgeschlossen werden

(siehe gleich hiernach). Die letzte Angabe ist völlig unglaubhaft: weshalb

sollte er mit seinem Geld angesichts des mehrjährigen Rosenkrieges mit der

Privatklägerin in den Jahren 2007 und 2008 ausgerechnet Altlasten von deren

Liegenschaften bereinigen und dies noch völlig gegen jede Usanz ohne jegliche Quittungen

oder andere Belege. Nach seinen ersten Aussagen wollte er ja in den Jahren 2006

bis 2008 einzig bei der [...] (deutlich geringere) Schulden gehabt haben, die

er aber als alleinverantwortliches Organ selbst steuern konnte. Überhaupt fällt

auf, dass der Beschuldigte im Laufe des Verfahrens für keinen einzigen Franken

seiner mannigfachen vorgebrachten Verwendungen der fraglichen Gelder einen

Beleg oder eine Quittung vorlegen konnte. Nun kann man sich wie der amtliche

Verteidiger vor dem Berufungsgericht auf den Standpunkt stellen, das Aussageverhalten

des Beschuldigten sei wohl ungeschickt, dieser sei aber gar nicht zur Aussage

und zur Wahrheit verpflichtet. Es lassen sich aber aus den widersprüchlichen

und zumindest teilweise nachweislich falschen Angaben im Rahmen der Beweiswürdigung

eben doch Schlüsse ziehen: Nach der Rechtsprechung ist es mit der

Unschuldsvermutung unter gewissen Umständen vereinbar, das Aussageverhalten der

beschuldigten Person in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen. Dies ist der

Fall, wenn sich der Beschuldigte weigert, zu seiner Entlastung erforderliche

Angaben zu machen, bzw. wenn er es unterlässt, entlastende Behauptungen näher

zu substanziieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden

Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf (Urteil des Bundesgerichts

6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 1.6 mit Hinweisen).

3.2

Die beiden Kinder des Beschuldigten

wurden am 12. November 2014 als Zeugen einvernommen (10.3.1./001 ff. und

10.3.2

/001 ff.). Beide gaben an, in den Jahren 2006 bis 2008 von ihrem Vater

keine Geldgeschenke erhalten zu haben, die Firma [...] hätten sie als Plattform

für ihren Vater gegründet, damit er dort berufstätig sein könne. [...] gab an,

er habe nur einmal Geld vom Vater geschenkt erhalten aus dem Verkauf der ersten

Liegenschaft in [...]. Dieses habe er dann in die zweite Liegenschaft in [...]

investiert und nach deren Verkauf mit dem Erlös den Kauf der Eigentumswohnung

in [...] finanziert, eine Schenkung habe er damals vom Vater nicht erhalten.

Die Aussagen des Vaters bezüglich der Verwendung der Gelder im Jahr 2007/2008

könne er sich nicht erklären, das mache ihn sauer. Es stimme sicher nicht, dass

er damals von seinem Vater Geld erhalten habe. Auch [...] gab an, sie habe Geld

vom Vater beim Erwerb der zweiten Liegenschaft in [...] geschenkt erhalten. Aus

dem Erlös beim Verkauf habe sie 2006 in die Eigentumswohnung in [...]

investiert. Ein Geldgeschenk habe sie damals vom Vater nicht erhalten. (Auf

Vorhalt der Transaktionen/Barabhebungen 2007/2008) Davon wisse sie nichts. Wenn

der Vater sage, er habe ihnen damals Geld geschenkt, sei das nicht richtig. Sie

habe von diesem nur Geschenke erhalten im Zusammenhang mit dem Kauf der zweiten

Liegenschaft in [...]. Sie sei überrascht von diesen Aussagen ihres Vaters. Sie

finde das Ganze aber unter jedem Hund: Ihr Vater habe alles für C.___ und [...]

getan. C.___ schwimme im Geld und sie sehe den Grund von deren Aktion nicht.

Die Vorinstanz legt auf US 13 zu Recht

dar, dass die Aussagen der beiden Zeugen glaubhaft sind. Darauf kann verwiesen

werden. Es ist in der Tat kein Grund ersichtlich, weshalb diese sich mit einer

Falschaussage strafbar machen sollten und dies zum Nachteil ihres Vaters, mit

dem sie sich – im Gegensatz zur Privatklägerin – gut verstehen. Sie haben klare

und – unabhängig voreinander – übereinstimmende Aussagen zu den vom

Beschuldigten erhaltenen Schenkungen nach dem Verkauf des ersten Hauses in [...]

gemacht und es wäre auch unter diesem Aspekt nicht einzusehen, weshalb sie betreffend

die Jahre 2006 bis 2008 nun falsche Aussagen machen sollten. Beide haben in den

Steuererklärungen keine Schenkung deklariert, es ging ihnen damals finanziell

sehr gut (vgl. die entsprechenden Steuererklärungen, abgelegt im Register 5.1.7.)

und halfen im 2006 ihrem Vater mit dem Erwerb der Eigentumswohnung, in der

dieser nach wie vor lebt. Die unglaubhaften Aussagen und teilweise unerklärlichen

Erinnerungslücken des Beschuldigten lassen nur einen Schluss zu, nämlich dass

er das Geld in die Schweiz transferieren liess und in bar abgehoben hat, um es

dem Zugriff durch die Privatklägerin zu entziehen. Sein Motiv dafür ist offensichtlich:

Er ist davon überzeugt, dass der Privatklägerin die Unterhaltsbeiträge nicht

zustehen, und wollte deren Durchsetzung verhindern, was ihm auch gelungen ist. Auch

der enge zeitliche Zusammenhang zwischen Betreibung und den Transaktionen ist

evident: Die Betreibung der Privatklägerin war im Herbst 2007 auf guten Wegen,

war ihr doch erneut die definitive Rechtsöffnung gewährt worden. Für diese

Schlussfolgerung – Abheben des Geldes, um es vor dem Zugriff der Gläubigerin zu

entziehen – spricht letztlich auch die Art und Weise der Abhebung der Gelder in

bar in mehreren Malen innert kürzester Zeit. Auch dafür fand der Beschuldigte

logischerweise keine Erklärung. Das Beweisergebnis ist damit eindeutig, auch

wenn – wie bei einem solchen Vorgang im Erfolgsfalle unausweichlich – ein

direkter Beweis fehlt. Wenn der Beschuldigte vorbringen lässt, wenn er die geschiedene

Ehefrau hätte austricksen wollen, hätte er das Geld wohl eher im Ausland gelassen

(SL AS 117), muss ihm Folgendes entgegen gehalten werden: Der Beschuldigte

hatte in der fraglichen Zeit seinen Lebensmittelpunkt in [...] (brauchte das Geld

somit auch dort) und liess sich das Geld auf ein ebenfalls steuerlich nicht

deklariertes Konto bei der [...] überweisen. Anschliessend hob er das Geld bar

ab, womit sich dessen Spur – wie beabsichtigt – verlor. Wie gerade das

vorliegende Verfahren gezeigt hat, können auch nicht deklarierte Konti im In-

und Ausland eruiert werden, so dass der Barbezug mit anschliessendem Verstecken

des Geldes die sicherste Variante darstellt.

3.3

Zu prüfen ist noch, ob zur Zeit der

jeweiligen Pfändungsvollzüge dieses Vermögen (rund CHF 850’00.00 beim

Wechselkurs von 2008) noch ganz oder zumindest teilweise vorhanden war. Auch

hier ist ein direkter Beweis bei erfolgreichem Vorgehen des Beschuldigten von

der Natur der Sache her nicht möglich, da das Vermögen ja vor dem behördlichen

Zugriff versteckt werden sollte bzw. wurde und zur Verwendung durch den Beschuldigten

– der ja auch nicht zur Wahrheit verpflichtet ist – keine wahrheitsgetreuen

Aussagen gemacht worden sind. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die

überzeugenden Erwägungen des Amtsgerichts auf US 17 ff. verwiesen werden, die

wie folgt zusammengefasst werden können:

-

Angesichts der

Barabhebungen von neun Mal EURO 50‘000.00 im November und Dezember 2007 bzw.

total rund CHF 850‘000.00 in wenigen Wochen kann ausgeschlossen werden, dass

das Geld zur Deckung des laufenden Lebensunterhaltes verwendet werden sollte.

-

Im Jahr 2006 versteuerte

der Beschuldigte ein Einkommen von CHF 269‘733.00 (5.1.1./152 und 170, wobei

dieses noch Bonuszahlungen für die Jahre 2004 bis 2005 beinhaltete:

5.1.1

/309), im Jahr 2007 waren es CHF 91‘168.00, grösstenteils nachträglich als

Bonus ausbezahlt (5.1.1./190 und 208), und im Jahr 2008 CHF 111‘035.00,

ebenfalls grösstenteils nachträglich als Bonus ausbezahlt (5.1.1./222 und 237).

In den Jahren 2006 bis und mit 2011 ergab sich damit ein deklariertes Einkommen

von durchschnittlich CHF 120‘000.00, was für den Einpersonenhaushalt und im

Hinblick auf die mannigfache Finanzierung von Kosten (überwiegender Teil der

Wohnungskosten, Auto, Golf) durch die [...] gut ausreichte. Die

Kontokorrentschuld gegenüber der [...] erhöhte sich im Jahr 2007 um CHF

45‘000.00 (da Bonus pro 2007 erst im Jahr 2008 verbucht) und reduzierte sich

2008.

um CHF 83‘000.00 auf CHF 55‘000.00 (5.1.1/369 und 393, dies durch

Verbuchung der Boni per 2007 und 2008: 5.2.2./403). Per Ende 2009 belief sich

die Kontokorrentschuld auf CHF 48‘000.00, obwohl am 28. September 2009 eine Gutschrift

von CHF 105‘109.00 erfolgte (Auszahlung Pensionskassenguthaben: 5.12.2./335 f.).

Der Beschuldigte hat somit im Jahr 2009 erhebliche Privatausgaben via Erhöhung

der Kontokorrentschuld gegenüber der Firma bestritten. Unter all diesen

Umständen ist es nicht plausibel, dass er in dieser Zeitspanne grössere

zusätzliche finanzielle Mittel benötigt hätte, was der Beschuldigte denn auch

selbst gar nie behauptet hat. Völlig auszuschliessen ist damit, dass der

Beschuldigte zwischen 2008 und der letzten Pfändung am 7. Mai 2012 jährlich CHF

200‘000.00 zusätzlich für die Lebenshaltungskosten verbraucht hat. Eine

anderweitige Verwendungsmöglichkeit für das Geld ist nicht ersichtlich, die vom

Beschuldigten behaupteten Verwendungen konnten oben bereits ausgeschlossen

werden. Und wenn der amtliche Verteidiger mutmasst, es könnten anderweitige

Schenkungen gemacht worden sein, ist dem entgegen zu halten, dass der

Beschuldigte solches weder behauptet hat, noch dass ernsthaft angenommen werden

könnte, er hätte derartige Schenkungen ausserhalb seines engsten

Familienkreises (nämlich seiner Kinder) vorgenommen.

3.4

Zusammenfassend ist erstellt, dass

der Beschuldigte im vorgehaltenen Zeitraum umgerechnet rund CHF 850‘000.00

beiseite geschafft hat, um diese Gelder bzw. die damit erworbenen

Vermögenswerte an einem unbekannten Ort aufzubewahren und sie so dem Zugriff

der Gläubigerin C.___ zu entziehen. Auch beim letzten hier interessierenden

Pfändungsvollzug vom 7. Mai 2012 verfügte er zumindest noch über grosse Teile

dieser Werte – zumindest im Umfang der damals von der Privatklägerin in Betreibung

gesetzten Forderung über CHF 72‘500.00 – und verheimlichte diese beim Pfändungsvollzug.

Eine nähere Bestimmung der damals verbleibenden Summe ist nicht möglich,

weshalb auch die Formulierung in der Anklageschrift („mehrere CHF 100‘000.00“) den

Anforderungen des Anklagegrundsatzes genügt.

4.

Rechtliche Würdigung

4.1

Gemäss Art. 91 Abs. 1 SchKG ist der

Schuldner bei Straffolge verpflichtet, seine Vermögensgegenstände,

einschliesslich derjenigen, welche sich nicht in seinem Gewahrsam befinden,

sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten anzugeben, soweit dies zu

einer genügenden Pfändung nötig ist (Art. 163 Ziff. 1 und 323 Ziff. 2 StGB).

Nach Art. 163 Ziff. 1 StGB macht sich

der Schuldner des betrügerischen Konkurses bzw. des Pfändungsbetrugs schuldig,

der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich

indem er Vermögenswerte beiseiteschafft oder verheimlicht.

Die Vorinstanz hat die Tatbestandsmerkmale

des Art. 163 Ziff.1 StGB auf US 8 ff. ausführlich und korrekt umschrieben.

Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden.

Bei der scheinbaren

Vermögensverminderung werden Teile des Vermögens der Zwangsvollstreckung entzogen

und für den Schuldner oder Dritte „gerettet“, sei es durch scheinbare

Verminderung der schuldnerischen Aktiven, sei es durch scheinbare Vermehrung

der Passiven (Stefan Trechsel/Marcel Ogg, in: Trechsel/

Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage

2013, Art. 163 N 5).

Als Tathandlung nennt das Gesetz

insbesondere das Beiseiteschaffen oder Verheimlichen von Vermögenswerten. Nach

Rechtsprechung des Bundesgerichts gelten Vermögenswerte als „beiseite

geschafft“, wenn sie für die Konkursverwaltung nicht erreichbar bzw. dem

Zugriff der Gläubiger faktisch entzogen sind. Als „Verheimlichen“ gilt zunächst

positives Handeln, das dazu führt, den Zugriff der Zwangsvollstreckungsbeamten

und Gläubiger auf die betreffenden Vermögenswerte zu vereiteln. Darunter fallen

insb. das Verstecken von Vermögenswerten, die Abgabe falscher Erklärungen sowie

die wahrheitswidrige Behauptung, es seien keine (weiteren) Vermögenswerte

vorhanden. Tatbestandmässig kann aber auch Schweigen sein, das dazu dient,

einen geringeren als den wirklichen Vermögensstand vorzutäuschen. Als weitere

Tathandlungen nennt das Gesetz das Vortäuschen von Schulden, das Anerkennen

vorgetäuschter Forderungen und die Geltendmachung solcher Forderungen als

Tathandlungen. Die Auflistung des Gesetzgebers ist allerdings nicht

abschliessend (Nadine Hagenstein, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler

Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage 2013, Art. 163 N 17 ff. mit Hinweisen).

4.2

Auch hinsichtlich der Subsumtion des

festgestellten Sachverhaltes gemäss Ziffer 1.1.2 der Anklageschrift unter die

Norm des Art. 163 Ziff. 1 StGB kann grundsätzlich auf die Erwägungen der

Vorinstanz auf US 19 f. verwiesen werden. Zusammengefasst ist festzuhalten,

dass der Beschuldigte während eines gegen ihn laufenden Betreibungsverfahrens

umgerechnet rund CHF 850‘000.00 aus dem Ausland in die Schweiz überwiesen und

in der Folge mehrheitlich in Tranchen von CHF 50‘000.00 bar bezogen hat, um

dieses Geld bzw. die mit diesem Geld erworbenen Vermögenswerte anschliessend an

einem unbekannten Ort aufzubewahren. Auf diese Weise hat der Beschuldigte sein

Vermögen um umgerechnet rund CHF 850‘000.00 zum Schein vermindert und diese

Werte dem Pfändungssubstrat bzw. dem Zugriff der Privatklägerin entzogen. In

der Folge hat er das so versteckte Vermögen auf den Protokollen der Pfändungen

vom 20. August 2008, 31. August 2009, 19. März 2012 und 7. Mai 2012, deren

Richtigkeit und Vollständigkeit er unterschriftlich bestätigte, nicht angegeben

und erklärt, über kein Vermögen zu verfügen (5.1.3/ 003 ff., 076 ff., 096 ff.

und 104 ff.). Dieses Verhalten zwischen Herbst 2007 und Frühling 2008 stellt

ein „zum Scheine Vermindern des Vermögens“ im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB

dar durch Beiseiteschaffen und Verheimlichen von Vermögenswerten. Die

scheinbare Verminderung der Aktiven gereichte zwangsläufig zum Nachteil der Gläubigerin

und Privatklägerin, da die Pfändung der nicht angegebenen Vermögenswerte

mehrere Male unterblieb. Damit hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand

von Art. 163 Ziff. 1 StGB erfüllt. Dem Einwand an der Berufungsverhandlung, der

Tatbestand habe nicht erfüllt werden können, weil das Geld ja bereits auf einem

nicht deklarierten Konto bei der Credit-Suisse gelegen sei, kann nicht gefolgt

werden: Der Beschuldigte beging ganz offensichtlich ein tatbestandsmässiges

Verhalten in beispielhafter Weise und verschlechterte mit seinem Vorgehen die

Zugriffsmöglichkeiten auf die Vermögenswerte ganz entscheidend. Wie schon

erwähnt, hat das vorliegende Verfahren gezeigt, dass auch Gelder auf steuerlich

nicht deklarierten Konti bei Hartnäckigkeit des Gläubigers eruiert werden

können. Zudem ist auf die ähnlichen Zwecken dienende Regelung bei der

Geldwäscherei zu verweisen: strafbar ist dabei nicht nur die erste

Vereitelungshandlung, sondern auch jede weitere tatbestandsmässige vereitelnde Handlung

am (bereits versteckten) Geld (beispielsweise Einzahlen von Drogenerlös auf ein

Konto und anschliessende Überweisung ins Ausland). Die Ausstellung eines

Verlustscheins ist objektive Strafbarkeitsbestimmung, die im Regelfall erst

nach dem tatbestandsmässigen Verhalten eintritt. Vorliegend wurden im Anschluss

an sämtliche Pfändungen Verlustscheine ausgestellt (vgl. AS 5.1.3/8, 80

und 132).

In Bezug auf den subjektiven Tatbestand war

dem Beschuldigten das laufende Betreibungsverfahren bekannt – der

Zahlungsbefehl wurde ihm bekanntlich am 12. Juli 2006 zugestellt – und er

musste spätestens nach der erneuten Erteilung der definitiven Rechtsöffnung am

4.

September 2007 davon ausgehen, dass eine Pfändung mit einiger

Wahrscheinlichkeit vorgenommen werden würde. Im Bewusstsein der drohenden

Zwangsvollstreckung hat er rund CHF 850‘000.00 dem Zugriff der Gläubigerin entzogen

und dieses Geld (bzw. Teile davon oder mittels dieses Bargelds erworbene Vermögenswerte)

anschliessend wissentlich und willentlich gegenüber dem Pfändungsbeamten

verheimlicht. Der Beschuldigte wollte damit erreichen, dass seine Gläubigerin

unbefriedigt bleibt, mithin einen Schaden erleidet. Das gleiche Ziel hat der

Beschuldigte im Übrigen auch mit seinen Einkommensdeklarationen verfolgt: er

liess sich nur einen geringen Fixlohn ausbezahlen, welchen er gegenüber den

Pfändungsbehörden so darlegte, weshalb eine Einkommenspfändung nicht möglich

war. Nachträglich liess er sich dann – an den Pfändungsbehörden vorbei – deutlich

höhere Boni auszahlen. Einmal legte er den Pfändungsbehörden pro 2007 eine

Steuererklärung, datiert vom 14. Februar 2008, vor mit einem Einkommen von CHF

21‘731.00 (5.1.3./064 ff.), die bei den Steuerbehörden eingereichte

Steuererklärung pro 2007, datiert vom 30. März 2009, deklarierte ein Einkommen

von CHF 91‘168.00 (5.1.1./203 ff.). Aufgrund des gesamten Verhaltens des

Beschuldigten kann nur davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte mit

direktem Vorsatz – ja nachgerade absichtlich – die Vermögenswerte

beiseitegeschafft hat. Demzufolge hat der Beschuldigte auch den subjektiven

Tatbestand des Pfändungsbetrugs nach Art. 163 Ziff. 1 StGB erfüllt. Der

Straftatbestand war mit dem Beiseiteschaffen des bar bezogenen Geldes erfüllt,

die Tat vollendet (vgl. BGE 107 IV 177).

4.3

Vorgehalten wird dem Beschuldigten

auch mehrfacher Pfändungsbetrug in Form des „Verheimlichens“ durch die

Nichtdeklaration der beiseite geschaffenen (und gemäss Beweisergebnis noch

vorhandenen) Vermögenswerte bei den einzelnen Pfändungsvollzügen (Ziffern

1.1

, 1.2, und 1.3 der Anklageschrift. Diese Handlungen stellen keine

Übertretung gemäss Art. 323 StGB dar, sondern sind im vorliegenden Fall gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung als Pfändungsbetrug gemäss Art. 163 Ziff. 1

StGB zu qualifizieren (vgl. BGE 114 IV 11 und Urteil des Bundesgerichts

6S.14/2004 vom 9. Juni 2004, Trechsel/Ogg in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), Schweizerisches

Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, N 6 zu Art. 163 StGB): Der

Beschuldigte hatte das Vermögen durch seine Machenschaften beiseite geschafft

und unterzeichnete jeweils bei jedem neuen Pfändungsvollzug die Erklärung, über

kein Vermögen zu verfügen. Diesbezüglich ist somit ein Schuldspruch wegen

mehrfachen Pfändungsbetrugs auszufällen.

III. Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz

über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)

1.

Vorgehalten wird dem Beschuldigten in

Ziffer 2 der Anklageschrift, er habe sich im Sinne von Art. 87 Abs. 2 AHVG

schuldig gemacht, indem er im Zeitraum vom 12. Dezember 2008 bis am 20. Januar

2012.

in [...] mehrfach eine zu tiefe und damit unwahre beitragspflichtige

Lohnsumme in Bezug auf seine Person gegenüber der Ausgleichskasse des Kantons [...]

deklariert habe oder deklarieren liess. Diese unwahren Angaben seien in den

Jahresabrechnungen/Lohnsummen-deklarationen 2008 bis 2011 an die

Ausgleichskasse betreffend des Mitglieds [...] AG erfolgt. Dadurch habe sich

der Beschuldigte der Beitragspflicht gegenüber der Ausgleichskasse mehrfach

teilweise entzogen.

Konkret seien folgende Lohnsummen

relevant, wobei die Deklarationen der Lohnsummen einerseits gegenüber der

Ausgleichskasse (welche zu tief gewesen seien) und andererseits gegenüber dem

Steueramt (welche dem effektiven Lohn entsprochen hätten) einander gegenüber

gestellt werden:

Jahr: Dekl. gegenüb. Ausgl-kasse: Dekl.

gegenüb. Steueramt (Bruttolohn):

2008.

CHF 30‘000.00 CHF

119‘000.00

2009.

CHF 25‘800.00 CHF

30‘000.00

2010.

CHF 13‘200.00 CHF

103‘000.00

2011.

CHF 10‘033.00 CHF

64‘033.00

2.

Des Vergehens gegen das Bundesgesetz

über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) macht sich u.

a. strafbar, wer sich durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer

Weise der Beitragspflicht ganz oder teilweise entzieht (Art. 87 Abs. 2 AHVG).

Bei dieser Strafbestimmung handelt es

sich um ein Sonderdelikt. Als Täter kommt nur in Frage, wer durch die

AHV-Gesetzgebung mit einer Beitragspflicht belastet ist (Thomas Homberger, Die

Strafbestimmungen im Sozialversicherungsrecht, Bern 1993, S. 73).

Die Tathandlung besteht darin, dass ein

Versicherter oder ein Arbeitgeber sich der Beitragspflicht ganz oder teilweise

entzieht. Daraus ist zunächst abzuleiten, dass nur strafbar ist, wer den Status

eines „Beitragspflichtigen“ ganz zu vermeiden oder zumindest das Ausmass seiner

Pflicht zu reduzieren sucht und nicht, wer es bloss unterlässt, die Beiträge zu

bezahlen. Normzweck ist nicht die Sicherung der Beitragszahlung, sondern die

der objektiven Feststellung der Beitragspflicht (a. a. O. S. 74). Um

den deliktischen Erfolg herbeizuführen, hat sich der Täter primär unwahrer oder

unvollständiger Angaben zu bedienen. Das Gesetz verlangt also auch hier eine

Täuschungshandlung, sei es in der Form des Behauptens von im Widerspruch zu den

objektiv vorliegenden Gegebenheiten stehenden Tatsachen, sei es durch

qualifiziertes Verschweigen von solchen (a. a. O. S. 74 f.). Als weitere

Tatbestandsvariante nennt das Gesetz die Umgehung der Beitragspflicht „in

anderer Weise“. Von dieser generalklauselartigen Auffangnorm werden sämtliche

Vorgehensweisen erfasst, die bewirken, dass eine Ausgleichskasse entgegen den

tatsächlichen Gegebenheiten eine vollständige oder zumindest teilweise

Reduktion der Beitragspflicht des Täters anerkennt (a. a. O. S. 75).

Vollendet ist das Delikt, wenn die

zuständige AHV-Behörde aufgrund des Verhaltens des Täters für geraume Zeit,

aber auf jeden Fall mindestens für eine Beitragsperiode, das objektiv richtige

Ausmass dessen Beitragspflicht verkennt und reduzierte Beitragszahlungen oder

gar das Ausbleiben jeglicher Beitragsleistungen akzeptiert (a. a. O. S. 76).

Nach Art. 12 Abs. 1 StGB, der auch auf

die in Art. 87 AHVG genannten Delikte anwendbar ist (Art. 333 Abs. 1 StGB), ist

nur strafbar, wer ein Vergehen vorsätzlich, d. h. mit Wissen und Willen verübt,

es sei denn, das Gesetz bestimme ausdrücklich etwas anderes. Die fahrlässige

Erfüllung der in Art. 87 Abs. 2 und 3 AHVG umschriebenen Straftatbestände ist

nicht mit Strafe bedroht. Somit ist nur die vorsätzliche Verübung dieser

Delikte strafbar (BGE 113 V 256 E. 4c).

3.

Die dargelegten

Vorgänge/Deklarationen sind unbestritten. Der Beschuldigte bestreitet aber auch

diesen Vorwurf, indem er einwendet, er habe gegenüber der Ausgleichskasse des

Kantons [...] nicht vorsätzlich, sondern bloss versehentlich zu tiefe Lohnsummen

deklariert. Konkret macht der Beschuldigte einerseits geltend, er habe nicht

gewusst, dass Privatbezüge auch als Lohn gelten und dementsprechend abrechnungspflichtig

seien bei der Ausgleichkasse. Andererseits führt er die Differenz auf die

„freiwilligen“ Bonuszahlungen der [...] zurück.

Der erste Einwand des Beschuldigten

betreffend Privatbezügen (noch bestätigt in der Eingabe der Verteidigung vom 9.

Oktober 2015 an die Vorinstanz: SL AS 038) ist unbehelflich, weil er gemäss den

Steuerunterlagen in der fraglichen Zeit gar keine Privatbezüge versteuert hat.

In sämtlichen Lohnausweisen der fraglichen Zeitperiode wurden nie irgendwelche

Privatbezüge deklariert. Das Einkommen, welches gegenüber dem Steueramt

angegeben wurde und auf welches die Anklägerin abstützt, besteht einzig aus dem

normalen Lohn des Beschuldigten und einem allfälligen Bonus, welche zusammen

den Bruttolohn ergeben (vgl. AS 5.1.1/10, 40 und 265). Es ist deshalb kein

Grund erkennbar, weshalb der Beschuldigte annehmen konnte, dass die

Bonuszahlungen gegenüber der Ausgleichskasse kein Lohnbestandteil sein sollten,

schliesslich wurde der Bonus auch jeweils auf dem Kontoblatt „Löhne“ der [...]

AG aufgeführt (vgl. AS 5.2.2/203 und 280). Selbstverständlich ist auch dem

Beschuldigten klar, dass der Bonus ein Lohnbestandteil und damit

AHV-abrechnungspflichtig ist. Die Boni wurden ja auch immer auf dem Kontoblatt

„Löhne“ verbucht.

Die Verteidigung hat im erstinstanzlichen

Parteivortrag argumentiert (SL AS 118), dass die Meldung an die Ausgleichskasse

jeweils bis Ende Januar des folgenden Jahres habe gemacht werden müssen und die

Lohnausweise erst später ausgestellt worden seien. Der Beschuldigte habe somit

im Januar den Geschäftsabschluss seines Unternehmens noch nicht gekannt und habe

deshalb im Zeitpunkt der Meldung an die Ausgleichskasse noch nicht gewusst, wie

hoch der Bonus sein werde. Doch gilt es auch hier zu berücksichtigen, dass der

Beschuldigte alleiniger Verwaltungsrat und Geschäftsführer der [...] AG war. Er

alleine konnte als massgebendes Organ jeweils die Höhe des Bonus bestimmen. Ab

dem Jahr 2007 setzte sich sein massgeblicher Jahreslohn aus einem geringen

Fixlohn und zum überwiegenden Teil aus Bonusleistungen zusammen. Bereits im

Jahr 2006 hatte er sich rückwirkend für die Vorjahre grössere Bonuszahlungen

ausrichten lassen. Insbesondere in den Jahren 2010 und 2011 bestand der

wesentliche Teil des Einkommens aus Bonuszahlungen (2010: CHF 70‘000.00 Bonus

von CHF 103‘000.00 Bruttolohn; 2011: CHF 54‘000.00 Bonus von CHF 64‘033.00

Bruttolohn; vgl. AS 5.1.1/10 und 40). Einzig im Jahr 2009 gab es keinen Bonus,

dies wegen des damals vorübergehend eingebrochenen Umsatzes (5.1.1./421). Der

Hintergrund dieser Lohnpolitik war klar: er wollte vierhindern, dass die

Pfändungsbehörden einen Teil seines Lohnes pfänden konnten zu Gunsten der Privatklägerin.

Den Pfändungsbehörden legte er nur Lohnabrechnungen über den tiefen Fixlohn

vor. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Januar, als

er die Meldung an die Ausgleichskasse machte, nicht annähernd über den Geschäftsgang

seines Unternehmens im Vorjahr Bescheid wusste und völlig überrascht war, als

er sich wenige Monate später einen Bonus in der vielfachen Höhe seines

Grundlohns auszahlte. Zudem zog sich die beschriebene Lohnpolitik über mehrere

Jahre dahin. Gebucht wurden die Boni jeweils am 31.12. des Jahres im Rahmen der

Jahresabschlussbuchungen, wobei aber davon auszugehen ist, dass die Boni erst

beim Vorliegen des Jahresergebnisses festgelegt wurden. Allerdings war es wie

schon mehrfach erwähnt ab dem Jahr 2006 so, dass sich der Beschuldigte

nachträglich erhebliche Boni ausrichten liess, welche den Fixlohn – mit Ausnahme

des Jahres 2009 – jeweils um ein Mehrfaches überschritten. Dieses Vorgehen bei

den Lohnzahlungen hatte wie erwähnt seinen Grund darin, keinen Zugriff der

Privatklägerin im Rahmen der Zwangsvollstreckung zu ermöglichen. Die

entsprechenden viel zu tiefen Lohnangaben gegenüber der Ausgleichkasse waren

damit zumindest eine in Kauf genommene Nebenwirkung dieses Bemühens. Unter

Berücksichtigung all dieser Umstände musste dem Beschuldigten bei der Angabe

der Löhne gegenüber der Ausgleichskasse jeweils bewusst gewesen sein, dass noch

ein grosser Bonus bezahlt werden wird und er hätte gegenüber der

Ausgleichskasse einen entsprechenden Vorbehalt machen müssen. Zumindest wäre

der Beschuldigte verpflichtet gewesen, diese erhebliche Einkommensänderung der

Ausgleichskasse nachträglich zu melden. All das hat der Beschuldigte

unterlassen, die entsprechende Verpflichtung ergibt sich klar aus Art. 51 Abs.

3.

AHVG. Auch nach dem Vorhalt dieser Versäumnisse im laufenden Strafverfahren

hat sich der Beschuldigte – entgegen seinen Angaben – nicht von sich aus bei

der Ausgleichskasse gemeldet: Diese wurde erst aufgrund eines Hinweises durch

die Staatsanwaltschaft aktiv (SL AS 041 ff.).

Zu Recht weist im Übrigen die Vorinstanz

darauf hin, dass die Angaben des Beschuldigten gegenüber der Ausgleichskasse

nicht einmal mit dem in der Buchhaltung der [...] AG aufgeführten Lohn des

Beschuldigten übereinstimmen. 2009 hat der Beschuldigte gemäss Buchhaltung der [...]

AG einen Nettolohn von CHF 33‘661.95 verdient (vgl. AS 5.2/344); gegenüber der

Ausgleichskasse hat der Beschuldigte einen Bruttolohn von CHF 25‘800.00

angegeben (vgl. AS 5.1.6/17). 2010 betrug der Nettolohn CHF 28‘871.00

(vgl. AS 5.2/280); gegenüber der Ausgleichskasse hat der Beschuldigte CHF

13‘200.00 als Lohn angegeben (vgl. AS 5.1.6/19). 2011 betrug der Nettolohn des

Beschuldigten wie im Vorjahr CHF 28‘871.00 (vgl. AS 5.2/203); gegenüber der Ausgleichskasse

hat der Beschuldigte hingegen einen Lohn von CHF 10‘033.00 deklariert

(vgl. AS 5.1.6/21). Die Angaben des Beschuldigten gegenüber der Ausgleichskasse

ergeben im Vergleich zur Buchhaltung der [...] AG überhaupt keinen Sinn und

waren durchwegs deutlich tiefer als die Fixlöhne gemäss Buchhaltung. Daraus wird

ersichtlich, dass die Deklaration einer zu tiefen beitragspflichtigen Lohnsumme

gegenüber der Ausgleichskasse keineswegs auf einem blossen Versehen beruht.

Vielmehr hat der Beschuldigte diese Zahlen ganz bewusst eingesetzt mit dem

Ziel, möglichst tiefe Lohnsummen anzugeben, um AHV-Beiträge zu sparen. An

diesem Beweisergebnis ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beschuldigte

später gegenüber den Steuerbehörden den ganzen Lohn (inkl. Bonus) deklariert

hat: die Steuerbehörden verfügten auch über die Jahresabschlüsse der [...] und

unterschiedliche Lohnangaben wären aus diesem Grund riskant gewesen. Dass die

Ausgleichskasse in ihrer Schadenersatzverfügung von „Grobfahrlässigkeit“

spricht, hängt damit zusammen, dass dies die Voraussetzung für die persönliche

Haftung des Beschuldigten ist, für die strafrechtliche Beurteilung hat dies

aber keine Relevanz.

Zusammenfassend ist erstellt, dass der

Beschuldigte in den Abrechnungsjahren 2009 bis 2011 wissentlich und willentlich

einen deutlich zu tiefen Lohn gegenüber der Ausgleichskasse deklarierte oder

deklarieren liess. Als alleiniges Organ und Geschäftsführer der [...] AG war er

dafür verantwortlich. Durch das unvollständige bzw. unwahre Ausfüllen der

Abrechnungsbogen hat sich der Beschuldigte mehrmals teilweise der

Beitragspflicht im Sinne von Art. 87 Abs. 2 AHVG entzogen. Entsprechend

ist er wegen mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung schuldig zu sprechen und zu bestrafen.

IV. Strafzumessung

1.1

Nach Art. 47 StGB misst das Gericht

die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben

und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben

des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).

1.2

Bei der Tatkomponente können fünf

verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt

der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass

des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten

Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass

der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit

des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives

Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Unter der subjektiven

Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters)

zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens insbesondere

Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren Verhaltens oder

auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz trotz mehrfacher

Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden Strafuntersuchung bezeugt.

Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch umgekehrt der strafmindernde

Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner Einwirkung auf den

Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens überschreitet, zu

beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung ist es richtig, dem direkten Vorsatz

grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus. Die Grösse des

Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des Täters ab.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer wiegt, je

grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem von ihm

dafür aufgeopferten Interesse ist.

Schliesslich ist unter dem Aspekt der

Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und

äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu

vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je

leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer

wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3a

aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem

psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch

unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von

Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur

ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit

oder Verzweiflung usw.

1.3

Bei der Täterkomponente sind

einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen, auch über im Ausland

begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen –

Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur

berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue

hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse

(Lebensumstände des Täters im Zeit-punkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand,

Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu

berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch das Verhalten des

Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er einsichtig ist, Reue

gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt

hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.

1.4

Hat der Täter durch eine oder

mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen

erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat

und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe

nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche

Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der

Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der

Strafrahmen für die schwerste Tat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe

für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich

ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des

Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Bei einem engen inneren Zusammenhang

kann auf die detaillierte Bemessung der Strafe für die einzelnen Delikte

verzichtet werden (6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 1.8,6B_157/2014 vom 26.

Januar 2015 E. 3.1).

2.1

Für Pfändungsbetrug droht Art. 163

Ziff. 1 StGB eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe an.

Die Vergehen gegen das BG über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

werden nach Art. 87 AHVG mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen

sanktioniert.

2.2

Die einzelnen

Pfändungsbetrugsdelikte stehen in einem engen sachlichen Zusammenhang, weshalb

es sich rechtfertigt, für alle Taten zusammen eine Gesamtstrafe auszufällen. Der

Straftatbestand des Pfändungsbetrugs bezweckt einerseits den Schutz der

Zugriffsrechte der Gläubiger auf das dem Zwangsvollstreckungsverfahren

unterliegende Vermögen des Schuldners und andererseits den Schutz des Zwangsvollstreckungsverfahrens

als Teil der Rechtspflege. Beim Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist daher

nicht auf die umgerechnet rund CHF 850‘000.00 abzustellen, die der Beschuldigte

beiseitegeschafft und anschliessend verheimlicht hat. Massgeblich zur

Bestimmung des deliktischen Erfolgs sind vielmehr die Forderungen von total CHF

537‘549.35 der Privatklägerin, welche nicht vollstreckt werden konnten und für

die Verlustscheine ausgestellt wurden, obschon der Beschuldigte mehr als

genügend Vermögenswerte gehabt hätte, um die Ansprüche der Gläubigerin zu

befriedigen. Bei dieser beträchtlichen Höhe des Deliktsbetrags kann

selbstverständlich nicht mehr von einer Bagatelle gesprochen werden, vielmehr

ist das Ausmass des verschuldeten Erfolgs als erheblich einzustufen. Auf der

anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass es sich „nur“ um eine einzige

Gläubigerin gehandelt hat, wogegen in Betreibungsverfahren oftmals eine

Grosszahl von Gläubigern betroffen ist. Der Vorinstanz ist diesbezüglich

beizupflichten: Ohne die Handlungen des Beschuldigten beschönigen zu wollen ist

es doch beim objektiven Tatverschulden von Relevanz, ob beispielsweise

zahlreiche Handwerker aufgrund eines renitenten Schuldners beinahe Konkurs

gehen oder ob nur eine Gläubigerin betroffen ist, die zudem nicht in den wirtschaftlichen

Ruin getrieben wurde.

Die Art und Weise, wie der Beschuldigte

die Gelder von [...] in die Schweiz verschoben, dort bar bezogen und

anschliessend verheimlicht hat, zeigt, dass er bereit war, einiges an Zeit und

Organisation in dieses Unterfangen zu investieren. Während mehrerer Monate hat

er in der Schweiz 15 Barbezüge getätigt. Beinahe im Tagesrhythmus ging der

Beschuldigte im Spätherbst 2007 zur Bank, hob mehrheitlich CHF 50‘000.00 ab und

versteckte dieses Geld anschliessend. Danach hat er einen Grossteil dieses

Geldes während vier Pfändungsvollzügen innert viereinhalb Jahren jedes Mal von

neuem verheimlicht. Dabei musste er dem Pfändungsbeamten jedes Mal wieder in

die Augen schauen und wahrheitswidrig behaupten, dass er kein Vermögen habe.

Die Überwindung innerer Skrupel beim systematischen Anlügen der Pfändungsbehörden

bereitete dem Beschuldigten offensichtlich keine Mühe. Angesichts dieser langen

Zeitdauer der deliktischen Handlungen und der Vielzahl an Einzelhandlungen muss

doch von einer recht hohen kriminellen Energie und von einer ebenfalls

beträchtlichen Skrupellosigkeit gesprochen werden. Andererseits war sein

Vorgehen nicht etwa besonders ausgeklügelt. Insgesamt kann daher die objektive

Tatschwere nicht mehr als leicht beurteilt werden. Es ist diesbezüglich von

einem knapp mittelschweren Tatverschulden auszugehen.

In Bezug auf die subjektiven

Tatkomponenten ist Folgendes festzuhalten: Andere als egoistische Beweggründe

sind vorliegend nicht ersichtlich, der Beschuldigte wollte das Vermögen einfach

für sich behalten. Insbesondere fällt die Version „Verschenken an die Kinder“

aus den oben erwähnten Gründen weg und es ging auch nicht um Geld, auf das der

Beschuldigte zur Sicherstellung des elementaren Lebensunterhalts angewiesen

war. Der Beschuldigte musste damals nicht in knappen finanziellen Verhältnissen

leben. Die Aussagen des Beschuldigten zu seinen finanziellen Verhältnissen waren

durchwegs intransparent. Dem Beschuldigten ging es im Rosenkrieg mit seiner

geschiedenen Frau einzig darum, ihr das Geld nicht zukommen zu lassen. Wie den

Aussagen des Beschuldigten entnommen werden kann, wurde in der Beziehung und

vor allem beim nachfolgenden Rosenkrieg mit der Privatklägerin offenbar zu viel

Geschirr zerschlagen, als dass es für ihn eine Option gewesen wäre, der

Privatklägerin die geschuldeten Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Der

Beschuldigte hat im Verfahren den Eindruck vermittelt, dass er innerlich fest

davon überzeugt ist, dass der vorliegende Unterhaltsbeitrag zu Unrecht verfügt

wurde. Die Vorinstanz hat strafmindernd berücksichtigt, dass der vorliegende

Fall damit etwas anders zu beurteilen sei als bei einem Schuldner, der

einerseits weiss, dass das Geld geschuldet ist und andererseits auch innerlich

der Überzeugung ist, dass er das Geld schuldet. Das ist grundsätzlich richtig,

andererseits wirft gerade die eigentliche Selbstjustiz des Beschuldigten nach

Ausschöpfung der rechtlichen Möglichkeiten kein gutes Licht auf ihn. Dieser

Umstand ändert zudem weder etwas an den egoistischen Beweggründen noch daran,

dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz ersten Grades gehandelt hat. Im

Ergebnis sind die subjektiven Tatkomponenten daher neutral zu veranschlagen, so

dass beim Pfändungsbetrug von einem knapp mittelschweren Tatverschulden auszugehen

ist.

Bei den Täterkomponenten ist in Bezug

auf das Vorleben festzustellen, dass der Beschuldigte vorbestraft ist. In [...]

wurde er wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten am 3. Juli 2008 (Busse

von EURO 3‘000.00; vgl. AS 2.1.1/127 ff.) und wegen Veruntreuung am 9. April

2013.

(bedingte Freiheitsstrafe von 6 Monaten; vgl. AS 2.1.1/163 ff.) verurteilt,

in beiden Fällen delinquierte er zum Nachteil der Privatklägerin. Diese im

weitesten Sinne einschlägigen anderen Strafen wirken sich zu Ungunsten des

Beschuldigten aus, auch wenn beide Urteile erst nach den wesentlichsten im

vorliegenden Verfahren zu beurteilenden strafbaren Handlungen ergingen. Im

Übrigen sind das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse zu den jeweiligen

Tatzeitpunkten, wie sie sich aus den Akten ergeben, bei der Strafzumessung

neutral zu bewerten. Das Nachtatverhalten des Beschuldigten dokumentiert weder

Einsicht noch Reue. In seinen Befragungen wollte er sich an wesentliche

Geschehnisse entweder nicht mehr erinnern oder versuchte diese mit

Schutzbehauptungen wie der Aussage, er habe sämtliche von [...] in die Schweiz

transferierten Gelder seinen Kindern übergeben, zu erklären. Angesichts des fortgeschrittenen

Alters und der körperlichen Gebrechen des Beschuldigten ist hingegen von einer leicht

erhöhten Strafempfindlichkeit auszugehen. Insgesamt wirken sich die

Täterfaktoren ebenfalls neutral aus.

Bei Würdigung aller

Strafzumessungsfaktoren ist die von der Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe

von 22 Monaten angesichts des zur Verfügung stehenden Strafrahmens von

Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe angemessen und zu bestätigen.

Der Vollständigkeit halber ist

anzumerken, dass nach neuester bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine

Zusatzstrafe zu einem Auslandsurteil – hier dasjenige vom 9. April 2013 –

auszufällen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2015 vom 28. September 2016,

Praxisänderung).

2.3

Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt

das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und

höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht

notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder

Vergehen abzuhalten. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der

Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs

Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so

ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art.

42.

Abs. 2 StGB). Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens

einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig

ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1

StGB). Dabei darf der unbedingte vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht

übersteigen (Abs. 2). Bei der teilbedingten Freiheitsstrafe müssen sowohl der

aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate

betragen (Abs. 3). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder

teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf

Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).

Während nach früherem Recht eine

günstige Prognose erforderlich war, genügt nunmehr das Fehlen einer ungünstigen

Prognose. Der Strafaufschub ist nach neuem Recht die Regel, von der

grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf

(Bundesgerichtsentscheid 6B_214/2007 vom 13.11.2007). Im Zusammenhang mit der

Gewährung des bedingten Strafvollzuges nach Art. 42 Abs. 1 StGB hielt das

Bundesgericht fest, bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes

Wohlverhalten Gewähr biete, habe das Gericht eine Gesamtwürdigung aller

wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen seien

neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren

Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten

seiner Bewährung zuliessen. Relevante Faktoren seien etwa strafrechtliche

Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer

Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Es sei unzulässig, einzelnen

Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen

oder überhaupt ausser Acht zu lassen (6B_572/2013 vom 20. November 2013, E. 1.3

f.). Ergeben sich – insbesondere aufgrund früherer Verurteilungen – ganz

erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, die bei einer

Gesamtwürdigung aller Umstände eine eigentliche Schlechtprognose noch nicht zu

begründen vermögen, so kann das Gericht den Vollzug der Strafe teilweise

aufschieben. Voraussetzung für den Teilaufschub ist mit anderen Worten, dass

der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht

erfordert, dass der andere Teil unbedingt ausgesprochen wird (Urteile des

Bundesgerichts 6B_165/2011 vom 19. Juli 2011 E. 2.3.3 und 6B_70/2012 vom

25.

Juni 2012 E. 5.2, je mit weiteren Hinweisen zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung).

Das strafrechtliche Vorleben des

Beschuldigten ist wie dargestellt getrübt. Während des Strafverfahrens hat der

Beschuldigte weder Einsicht noch Reue gezeigt und auch nie den Willen erkennen

lassen, irgendwelche Zahlungen von offensichtlich vorhandenen Geldern an die

Privatklägerin zu tätigen. Im Gegenteil gab er keinen Millimeter nach und

flüchtete sich in teilweise abstruse Ausreden. Unter diesen Umständen muss

bezüglich Konstellationen wie den vorliegenden ohne weiteres von einer

schlechten Prognose ausgegangen werden. Es ist klar damit zu rechnen, dass der

Beschuldigte auch bei künftigen Pfändungen von seiner geschiedenen Ehefrau noch

vorhandene Vermögenswerte verheimlichen wird. Diesbezüglich sind die

Bewährungsaussichten somit schlecht. Auf der anderen Seite gibt es aufgrund der

übrigen grundsätzlich positiven Täterpersönlichkeit keine Gründe anzunehmen,

dass der Beschuldigte sich – insbesondere in seinem fortgeschrittenen Alter – nicht

an die geltenden Gesetze halten wird und sich in anderer Weise bzw. gegenüber

anderen Geschädigten strafbar machen könnte. Die negativen Bewährungsaussichten

des Beschuldigten beziehen sich ausschliesslich auf das Verheimlichen von

Vermögenswerten gegenüber der Privatklägerin im Zwangsvollstreckungsverfahren. Solches

setzt aber voraus, dass der Beschuldigte überhaupt noch über Vermögen verfügt,

das er im Falle einer Pfändung verheimlichen könnte. Ob das der Fall ist, kann

wie bereits mehrfach erwähnt, objektiv nicht geklärt werden. Immerhin ist es

nun neun Jahre her, seit der Beschuldigte die EURO im damaligen Umrechnungswert

von rund CHF 850‘000.00 bar abgehoben und versteckt hat. In den aktenmässig

verfügbaren Steuerunterlagen sind – nebst den oben bereits erwähnten – folgende

(Netto-)Einkommenszahlen ersichtlich: 2010: CHF 121‘938 (5.1.1./007); 2011: CHF

84‘422.00 (5.1.1./037); 2014: 79‘354; 2015: CHF 109‘724.00 satzbestimmendes

Einkommen (von Amtes wegen im Berufungsverfahren eingeholte Steuerunterlagen im

ordentlichen Verfahren). Bei diesen Einkommen, den vergleichsweise geringen Wohnungs-

und Fahrzeugkosten und einem Einpersonenhaushalt ist nicht davon auszugehen,

dass der Beschuldigte in grossem Umfang auf die versteckten Vermögenswerte

zurückgreifen musste. Mit dem Amtsgericht ist deshalb davon auszugehen, dass

ihm weiterhin ein erheblicher Teil der in den Jahren 2007 und 2008 versteckten

Vermögenswerte zur Verfügung steht. Dass der Privatklägerin noch Forderungen

zustehen, die sie der Zwangsvollstreckung zuführen wird, ist bekannt

(Verlustscheine, Parteientschädigungen). Dem Beschuldigten muss deshalb eine

negative Legalprognose gestellt werden. Ob die ausgefällte Freiheitsstrafe gänzlich

oder nur zum Teil zu vollziehen ist, kann offen gelassen werden, nachdem die

Vorinstanz nur den gesetzlichen Mindestanteil von sechs Monaten zum unbedingten

Strafvollzug bestimmt hat und die Berufungsinstanz aufgrund des Verschlechterungsverbots

daran gebunden ist. Es ist somit ein Anteil von sechs Monaten Freiheitsstrafe

zu vollziehen und für die übrigen 16 Monate ist dem Beschuldigten der bedingte

Strafvollzug zu gewähren mit einer erhöhten Probezeit von vier Jahren.

2.4

Bezüglich der Bemessung der 50

Tagessätze Geldstrafe zur Abgeltung der Vergehen gegen das AHVG kann

vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auf US 33

verwiesen werden, zumal im Berufungsverfahren keine Einwendungen dagegen

vorgebracht wurden. In Bezug auf die finanziellen Verhältnisse geht aus den von

Amtes wegen eingeholten Steuerzahlen hervor, dass der Beschuldigte im Jahr 2014

über ein Einkommen von netto CHF 80‘000.00 und im Jahr 2015 über ein satzbestimmendes

Einkommen von CHF 109‘000.00 verfügt hat. Selbst wenn dieses mittlerweile etwas

tiefer liegen könnte, was angesichts seiner verweigerten Mitwirkung nicht

eruierbar ist, ist der vorinstanzlich festgesetzte Tagessatz von CHF 200.00 zu

bestätigen. Für die Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 200.00 ist der

bedingte Strafvollzug mit einer Probezeit von zwei Jahren

(Verschlechterungsverbot) zu gewähren. Dies bedeutet, dass er die Geldstrafe

nur bezahlen muss, wenn er in der Probezeit (2 Jahre ab Eröffnung des Urteils)

wieder straffällig und der gewährte bedingte Vollzug widerrufen wird.

V. Kosten und Entschädigungen

1.

Bei diesem Verfahrensausgang hat der

Beschuldigte die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen. Die

erstinstanzlichen Verfahrenskosten wurden auf CHF 13‘000.00 festgesetzt, was zu

bestätigen ist. Die Kosten des Berufungsverfahrens belaufen sich mit Einschluss

einer Urteilsgebühr von CHF 4'000.00 und den Auslagen für den amtlichen

Verteidiger von CHF 9‘547.95 (siehe unten Ziffer 3) sowie den sonstigen Auslagen

von CHF 130.00 auf total CHF 13‘677.95.

2.

Der Beschuldigte hat der obsiegenden

Privatklägerin gestützt auf Art. 433 Abs. 1 und 436 Abs. 1 StPO für beide

Instanzen je eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Für das

erstinstanzliche Verfahren legte der Vertreter der Privatklägerin eine Honorarnote

für 99,10 Stunden zu CHF 280.00 bzw. CHF 300.00 pro Stunde vor (SL AS 181 ff.).

Darin enthalten sind diverse Verrichtungen des Sekretariats, wie Weiterleitungen

von Verfügungen, Kopien etc., die im Stundenansatz des Anwalts bereits

enthalten sind. Der in Rechnung gestellte Aufwand von 99 Stunden übertrifft den

„angemessenen“ Aufwand gemäss Strafprozessordnung denn auch deutlich. Dabei

wird nicht übersehen, dass die Privatklägerin eine ausführlich begründete

Strafanzeige einreichen liess, an insgesamt fünf Befragungen sowie an der

Hauptverhandlung (jeweils samt Weg) teilnehmen musste und umfangreiche Akten zu

studieren waren. Andererseits war dem Parteivertreter die Sachlage aus diversen

vorgängigen Verfahren bestens vertraut. Alleine für die Strafanzeige vom 10.

April 2013 wurde – beginnend ab dem 25. Oktober 2012 (!) – insgesamt ein

Aufwand von über 27 Stunden verrechnet, was nicht angemessen ist. Es ist daher

der vom Beschuldigten zu entschädigende Aufwand wie folgt ermessensweise

festzusetzen: Strafanzeige inkl. Vorbereitung: 12 Stunden, Teilnahme

Befragungen: 15 Stunden, Aktenstudium/Eingaben/Klientenkontakte: 18 Stunden;

Hauptverhandlung mit Weg und Vorbereitung: 13 Stunden. Sie hatte nur den Strafpunkt

zu vertreten, wobei dies in erster Linie von der Staatsanwaltschaft

wahrgenommen wurde. Die insgesamt 58 Stunden übertreffen den vom Verteidiger,

der zweifellos mehr Kontakte mit seinem Klienten pflegen und sich mit

umfassenderen Fragestellungen befassen musste, für das erstinstanzliche

Verfahren geltend gemachten Aufwand von 44 Stunden (SL AS 186 ff.) immer noch

um 14 Stunden. Das vorliegende Verfahren stellte keine besonderen Anforderungen,

weshalb praxisgemäss und unabhängig von einer Honorarvereinbarung ein Stundenansatz

von maximal CHF 250.00 zu berechnen ist (§ 158 Abs. 1 und 2 des Kantonalen

Gebührentarifs). Die Parteientschädigung der Privatklägerin für das erstinstanzliche

Verfahren beläuft sich damit auf CHF 16‘396.55 (58 x CHF 250.00 zuzüglich

Auslagen CHF 682.00 und 8 % Mehrwertsteuer).

Für die Parteientschädigung im

Berufungsverfahren macht der Vertreter der Privatklägerin einen Aufwand von 12,3

Stunden (ohne Hauptverhandlung) geltend. Auch dies ist übersetzt, musste doch

im Vergleich zum vorinstanzlichen Verfahren nichts Neues vorbereitet werden und

hielt sich der Aufwand im Berufungsverfahren in engen Grenzen. Angemessen sind

3.

Stunden für das Studium des erstinstanzlichen Urteils und Besprechung mit der

Klientin, für weitere allgemeine Aufwendungen 1 Stunde, für die Vorbereitung

der Hauptverhandlung 2 Stunden, für die Hauptverhandlung inkl. Weg 3 ½ Stunden

sowie für die Nachbereitung des Urteils ½ Stunden. Somit sind 10 Stunden

angemessen und durch den Beschuldigten zu entschädigen. Dies ergibt mit

Auslagen von CHF 63.40 und Mehrwertsteuer von CHF 205.10 eine Entschädigung in

der Höhe von CHF 2‘768.50.

3.

Der Verteidiger des Beschuldigten

macht ab Einsetzung als amtlicher Verteidiger gemäss der eingereichten

Honorarnote 46,25 Stunden à CHF 180.00 (ohne Hauptverhandlung) geltend. Dies

ergibt mit der Hauptverhandlung 48,75 Stunden, was gerade noch angemessen und

zusammen mit den CHF 65.70 für Auslagen sowie CHF 707.25 Mehrwertsteuer zu

entschädigen ist. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das

Berufungsverfahren ist somit auf CHF 9‘547.95 festzusetzen. Sie ist angesichts

der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten durch Weiterverrechnung im

Rahmen der Gerichtskosten direkt vom Beschuldigten zurückzufordern.

Demnach wird in Anwendung von Art. 163

Ziff. 1 StGB; Art. 87 Abs. 2 AHVG; Art. 34, 42 Abs. 1, 43 Abs. 1, 44 Abs.

1, 47, 49 Abs. 1 StGB; Art. 135, Art. 335 ff., Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art.

416.

ff. und Art. 429 ff. StPO erkannt:

1.

Es wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger

Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 25. April 2016

das Strafverfahren gegen A.___ wegen Vergehens gegen das BG über die Alters-

und Hinterlassenenversicherung, angeblich begangen vor dem 25. April 2009

(konkret am 12. Dezember 2008 gemäss Anklageschrift Ziff. 2), zufolge Eintritts

der Verfolgungsverjährung eingestellt ist.

2.

Es wird festgestellt, dass gemäss

rechtskräftiger Ziffer 2 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom

25.

April 2016 A.___ vom Vorwurf des Pfändungsbetrugs, angeblich begangen in

der Zeit vom 28. September 2006 bis zum 3. Oktober 2006 (Anklageschrift Ziff.

1.1

), freigesprochen wurde.

3.

A.___ hat sich schuldig gemacht:

-

des mehrfachen

Pfändungsbetrugs, begangen in der Zeit vom 9. November 2007 bis zum 7. Mai

2012;

-

des mehrfachen Vergehens

gegen das BG über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, begangen in der

Zeit vom 5. Januar 2010 bis zum 20. Januar 2012.

4.

A.___ wird verurteilt zu:

a) 22 Monaten Freiheitsstrafe, unter

Gewährung des bedingten Vollzuges für 16 Monate bei einer Probezeit von 4

Jahren;

b) einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu

je CHF 200.00, unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei einer Probezeit

von 2 Jahren.

5.

A.___ hat der Privatklägerin C.___, vertreten

durch Rechtsanwalt Georg Friedli, für das erstinstanzliche Verfahren eine

Parteientschädigung von CHF 16‘396.55 zu bezahlen.

6.

A.___ hat der Privatklägerin C.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Georg Friedli, für das obergerichtliche Verfahren

eine Parteientschädigung von CHF 2‘768.50 zu bezahlen.

7.

Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Konrad Jeker, wird auf CHF

9‘547.95 festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu

zahlen. Der Beschuldigte hat dem Staat die geleistete Entschädigung für den

amtlichen Verteidiger zurückzuzahlen.

8.

A.___ hat die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens in der Höhe von CHF 13‘000.00 sowie die Kosten des obergerichtlichen

Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 4‘000.00, Auslagen für die amtliche

Verteidigung von CHF 9‘547.95 sowie weitere Auslagen von CHF 130.00, total CHF

13‘677.95, zu bezahlen.

9.

A.___ hat somit Verfahrenskosten von

insgesamt CHF 26‘677.95 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30.

Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78.

ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Kamber Haussener

Der vorliegende

Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_418/2017 vom 23. November 2017

bestätigt.