STBER.2016.38
Verletzung der Verkehrsregeln
30. Januar 2017Deutsch22 min
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 30.
Januar 2017
Es wirken mit:
Präsident Kamber
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Haussener
In Sachen
Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt
Beat Hauri,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend Verletzung
der Verkehrsregeln
erscheint niemand. Mit
Verfügung der Verfahrensleitung vom 30. August 2016 wurde das schriftliche
Verfahren angeordnet.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Anzeige vom 2. Juli 2015
rapportierte die Polizei Kanton Solothurn, am 10. Mai 2015, 12:41 Uhr, sei der
Personenwagen mit dem Kontrollschild [...] in Oberbuchsiten auf der Autobahn
A1, Fahrtrichtung Zürich, mit einer Geschwindigkeit von 159 km/h gemessen
worden. Dies ergebe bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h und
nach Abzug einer Sicherheitsmarge eine relevante Geschwindigkeitsüberschreitung
von 32 km/h (Akten Seite 006; im Folgenden: AS 006). Am 26. Juni 2015
anerkannte der hierortige Beschuldigte und Berufungskläger A.___
unterschriftlich, zur fraglichen Zeit das genannte Fahrzeug gelenkt zu haben
(AS 010).
2. Am 16. Juli 2015 erliess die
Staatsanwaltschaft gegen den Berufungskläger einen Strafbefehl und büsste ihn
wegen Überschreitens der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen um 32
km/h mit CHF 600.00, ersatzweise 6 Tage Freiheitsstrafe bei Nichtbezahlung (AS
012). Dagegen liess der Berufungskläger am 31. Juli 2015 frist- und formgerecht
Einsprache erheben. Bestritten werde insbesondere die Korrektheit der Messung
(AS 014 ff.). Mit Verfügung vom 18. Februar 2016 hielt die Staatsanwaltschaft
am angefochtenen Strafbefehl fest und überwies die Einsprache dem Gerichtspräsidium
zum Entscheid (AS 002).
3. Der Amtsgerichtspräsident von
Thal-Gäu erliess am 13. Juni 2016 folgendes Strafurteil:
„
1. A.___ hat sich der Verletzung der
Verkehrsregeln (Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit auf
Autobahnen von 120 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge um 32 km/h), begangen
am 10. Mai 2015, schuldig gemacht.
2. A.___ wird verurteilt zu einer Busse
von CHF 600.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 6
Tagen.
3. Die Kosten des Verfahrens mit einer
Urteilsgebühr von CHF 600.00,
total CHF 800.00, hat der Beschuldigte zu bezahlen.
Auf eine nachfolgende
schriftliche Begründung des Urteils wird verzichtet, wenn keine Partei gegen
das Urteil ein Rechtsmittel ergreift oder innert 10 Tagen seit der Zustellung
des Dispositivs eine schriftliche Begründung ausdrücklich verlangt (Art. 82
StPO). In diesem Fall reduziert sich die Urteilsgebühr auf CHF 300.00.“
4. Gegen das Urteil liess A.___
unmittelbar im Anschluss an die mündliche Urteilsverkündung die Berufung anmelden
(AS 064). Mit Berufungserklärung vom 14. Juli 2016 wird beantragt, der
Berufungskläger sei vollumfänglich frei zu sprechen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolge. Beweisanträge würden keine gestellt. Die Staatsanwaltschaft
verzichtete mit Eingabe vom 18. Juli 2016 auf eine Anschlussberufung und auf
die weitere Teilnahme am Berufungsverfahren.
5. Mit Verfügung der Verfahrensleitung
vom 30. August 2016 wurde gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO das
schriftliche Verfahren angeordnet. Dem Berufungskläger wurde Frist gesetzt zur
Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung und von aktuellen
Einkommens- und Steuerbelegen. Ebenso wurde die Möglichkeit zur Einreichung einer
Honorarnote eingeräumt. Nach zweifacher Fristerstreckung wurde am 25. Oktober
2016 mitgeteilt, der Beschuldigte verzichte auf die Einreichung von Unterlagen
zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Die schriftliche Berufungsbegründung
datiert ebenfalls vom 25. Oktober 2016.
Erwägungen
II.
1.
Die Vorinstanz hat den Berufungskläger
mit folgender Begründung schuldig gesprochen (US 6 f.):
„Unbestritten ist, dass der
Beschuldigte der Lenker des Personenwagens war, der am 10. Mai 2015 die
allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 32 km/h überschritten hatte.
In Gutheissung des Beweisantrages des Beschuldigten wurde das Eichzertifikat
des Piezomesssystems „Traffistar S 330“ ediert. Dem Eichzertifikat ist zu
entnehmen, dass das digitale Bilddokumentationssystem Head Master, der Piezoverstärker
und die Piezosensoren auf den beiden Fahrbahnspuren gemäss den festgelegen
Eichvorschriften geprüft worden sind. Die Messmittel erfüllten die gesetzlichen
Anforderungen und die Eichung war bis am 30. Juni 2015 gültig. Dem Datenblatt
ist zu entnehmen, dass die zulässige Geschwindigkeit von 120 km/h eingegeben
war und auf dem Bild ist ersichtlich, dass das nachfolgende Fahrzeug noch weit
von der Messstelle entfernt war. Bei der Messung der Geschwindigkeit des
Fahrzeuges des Beschuldigten sind keine Hindernisse auszumachen, so dass die Messung
ohne Fremdeinflüsse und somit grundsätzlich korrekt erfolgte. Anhand der
fotographischen Dokumentation können der Messablauf und die Zuordnung klar
nachvollzogen werden.
Dem hält der Beschuldigte im
Wesentlichen entgegen, es sei nicht sicher, dass die das Gerät bedienende
Person genügend ausgebildet sei. Aufgrund des fehlenden Messprotokolls sei auch
nicht erstellt, dass die erforderlichen Funktionstests durchgeführt worden
sind. Beim erst genannten Argument stützt sich der Beschuldigte auf den Umstand,
dass Polizeifeldweibel B.___ in seinem Ermittlungsbericht vom 30. November 2015
das Wort „Radargerät“ erwähnt hat. Der Beschuldigte will damit insinuieren,
Feldweibel B.___ kenne den Unterschied zwischen zwischen einer Radar- und einer
Piezomessung nicht. Fw B.___ hat das Wort „Radargerät“ in einem Zwischentitel erwähnt.
Unter dem Titel „Sachverhalt“ hat er ganz klar ausgeführt, dass es sich um eine
stationäre Messanlage handelt. Aus dem Umstand, dass Fw B.___ das Wort „Radargerät“
gebraucht hat, kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten. Bei der
Schilderung dieser Lebenssachverhalte wird im täglichen Gebrauch zu 99% nicht
technisch von Radargerät gesprochen. Selbst das UVEK spricht in seinen
Weisungen über Geschwindigkeitskontrollen im Strassenverkehr vom Dezember 1994
unter dem Titel „A Stationäre Geschwindigkeitsmessungen“ von Radarmessungen.
Im Ermittlungsbericht vom 30. November
2015.
hat Fw B.___ bestätigt, dass die Polizei Kanton Solothurn bei der Messung
die Weisungen über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen eingehalten hat.
Dieser Bericht ist ein sachliches Beweismittel im Sinne von Art. 195 StPO. Fw B.___
ist Mitglied der Dienststelle Verkehrstechnik, einer Unterabteilung der
Sicherheitsabteilung. Die Abteilung Verkehrstechnik ist unter anderem für die
Radarkontrollen auf dem gesamten Kantonsgebiet zuständig und die Mitarbeiter
verfügen über die entsprechenden Kenntnisse. Die stationäre Messanlage ist
schon seit x-Jahren an diesem Standort installiert und gerichtsnotorisch ist, dass
die Polizei Kanton Solothurn die entsprechenden Funktionstests gewissenhaft
vornimmt und dokumentiert. Dass die Mitarbeiter der Abteilung Verkehrstechnik
die nötigen Fachkenntnisse haben, hat sich auch schon mehrfach bei anderen
Verfahren gezeigt, sei es im Zusammenhang mit Geschwindigkeitsmessungen, sei es
im Zusammenhang mit der Kontrolle des Schwerverkehrs. Was der Beschuldigte
vorbringt ist nicht geeignet, die Zuverlässigkeit der Messung in Frage zu
stellen. Durch den schriftlichen Ermittlungsbericht ist die Funktionsfähigkeit
des Geschwindigkeitsmessgerätes erstellt.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass
im vorliegenden Fall die Geschwindigkeitsmessung mit einem geprüften, amtlich
zugelassenen und einwandfrei funktionierenden Messgerät vorgenommen wurde und
keine Mess- und Auswertfehler festgestellt werden können. Gestützt auf diese
Geschwindigkeitsmessung ist erstellt, dass der Beschuldigte am 10. Mai 2015 um
12:41 Uhr auf der A1 in Fahrtrichtung Zürich in Oberbuchsiten mit dem Personenwagen
mit dem Kontrollschild „[...] die gesetzliche Höchstgeschwindigkeit von 120
km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge um 32 km/h überschritt.“
2.
Der Berufungskläger lässt dagegen
in der Berufungsbegründung zusammengefasst Folgendes vorbringen:
Gerügt wird vorweg eine Verletzung des
Anklagegrundsatzes, da sich der zur Anklage gewordene Strafbefehl zum
subjektiven Tatbestand ausschweige. Dass die Vorinstanz daraus bzw. dem
fehlenden Hinweis auf Art. 100 Ziff. 1 SVG einen stillschweigenden Vorwurf des
vorsätzlichen Handelns konstruiere, sei haarsträubend und willkürlich. Mit dem
fehlenden Hinweis auf den subjektiven Tatbestand sei die Informationsfunktion
der Anklage verletzt. Bezüglich Nichterwähnen des Art. 100 Ziff. 1 SVG könne
auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_899/2010 vom 10. Januar 2011 verwiesen
werden. Da der geschilderte äussere – objektive – Sachverhalt für sich alleine
noch nicht den Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG erfülle, sei der Beschuldigte
frei zu sprechen. Sollte sich entgegen der Auffassung des Beschuldigten eine
erstmalige Ausdehnung des Verfahrens in subjektiver Hinsicht im
kognitionsmässig beschränkten Berufungsverfahren noch als zulässig erweisen,
wäre das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Hinsichtlich der
Sachverhaltsfeststellung wird Willkür geltend gemacht. Die Vorinstanz fege die
auf dem Fehlen eines Messprotokolls gründenden Einwendungen des Beschuldigten
bezüglich der Fragen, wer Messfunktionär der entsprechenden Geschwindigkeitsmessung
gewesen sei und ob dieser Funktionär über die nötige Ausbildung verfügt habe,
ob das PIEZO-Messgerät richtig angeschlossen gewesen sei und die notwendigen
Funktionskontrollen vorgenommen worden seien, mit Nonchalance beiseite. Auch
wenn Weisungen des ASTRA und des UVEK keine Gesetzeskraft hätten, könne nicht
mit dem Vorderrichter gesagt werden, es könne im Rahmen der Beweiswürdigung
nicht geprüft werden, ob die Geschwindigkeitsmessungen weisungskonform
durchgeführt worden seien. Die Weisungen, darunter namentlich die Vorschriften
über die Erforderlichkeit der Erstellung eines Messprotokolls – enthaltend die
Messfunktionäre, Aufstellungsdauer und Statistik der festgestellten
Überschreitungen – seien aber deswegen nicht toter Buchstabe. Sie seien
Ausdruck des technischen Wissensstandes und sollten es der Polizei, Untersuchungs-
und Gerichtsinstanzen ermöglichen, im Massengeschäft systematisch und ohne
Gutachten im Einzelfall das Vorliegen der zur Anzeige gebrachten Sachverhalte
gleich einer Checkliste zu überprüfen. Mangle es wie in casu bereits an einem
Messprotokoll, welches die bedienende Person (deren Funktion und Ausbildung)
und die Durchführung der vorgeschriebenen Funktionstests festhalte und fehle
zudem auch die Statistik, so verliere die mit solchen formalen Mängeln
behaftete Messung ihre Überzeugungskraft. Werde schliesslich von Polizeifeldweibel
B.___ bestätigt, dass alles weisungskonform durchgeführt worden sei, bezeichne
dieser aber dabei – und sei es nur in einem Zwischentitel seines Berichts – das
verwendete PIEZO-Geschwindigkeitsmessgerät als „Radargerät“, so begründe dies
erhebliche Zweifel am Inhalt des Berichts. Es sei denn auch aus dem Bericht
nicht ersichtlich, woher Fw B.___ im konkreten Fall das fallspezifische Wissen
habe, dass bei dieser Messung/Mess-Serie alle Anschlüsse und anschliessenden
Funktionstests richtig erfolgt seien und schliesslich mangle es auch an der für
die Plausibilisierung der Korrektheit einer Mess-Serie unumgänglichen
Statistik. Es fehle an einer Dokumentation der Funktionstests, was nicht durch
einen Hinweis ersetzt werden könne, die Polizei erledige dies normalerweise
gewissenhaft. Der Amtsbericht vermöge die durch das Fehlen eines Messprotokolls
geschürten Zweifel an der Korrektheit der Messung nicht zu beseitigen. Der Nachweis
einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 32 km/h sei mit den Erwägungen der
Vorinstanz, welche die dagegen vorgebrachten Argumente um das fehlende
Messprotokoll etc. beiseite wischten, nicht willkürfrei erbracht. Mangels
Nachweises (auch) des objektiven Sachverhaltes sei der Beschuldigte frei zu
sprechen. Es werde um die Zusprechung einer für ansässige Anwälte üblichen
Parteientschädigung für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren gebeten.
III.
1.1
Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und
Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten
und heute in Art. 9 StPO normierten Anklagegrundsatz bestimmt die
Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Gegenstand des
gerichtlichen Verfahrens können nur Sachverhalte sein, die dem Angeklagten in
der Anklageschrift vorgeworfen werden (Umgrenzungsfunktion;
Immutabilitätsprinzip). Letztere muss die Person des Angeklagten sowie die ihm
zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise umschreiben, dass die
Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind. Das
Anklageprinzip bezweckt damit zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte des
Angeklagten und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion).
In der Anklage sind im Übrigen namentlich die Umstände aufzuführen, welche zum
gesetzlichen Tatbestand gehören (Urteil des Bundesgerichts 6B_225/2008 vom 7.
Oktober 2008 E. 1.1 mit Hinweisen; BGE 126 I 19 E. 2a). Gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO
kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft
gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim
zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
Im von der Verteidigung zitierten
Urteil 6B_899/2010 vom 10. Januar 2011 führte das Bundesgericht unter anderem
aus: „Die Beurteilung der Verfassungskonformität von Anklageschriften hat
gestützt auf die mit dem Anklagegrundsatz verfolgten Ziele zu erfolgen. Durch
klare Umgrenzung des Prozessgegenstands und Vermittlung der für die
Verteidigung notwendigen Informationen soll den Betroffenen ein faires
Verfahren garantiert werden. Entscheidend ist, dass der Angeklagte genau weiss,
was ihm konkret vorgeworfen wird (BGE 126 I 19 E. 2a; BGE 120 IV 348 E. 2c).
Kleinere Ungenauigkeiten in den Orts- und Zeitangaben führen nicht zur
Unbeachtlichkeit der Anklage. Allgemein gilt, je gravierender die Vorwürfe,
desto höhere Anforderungen sind an das Akkusationsprinzip zu stellen (Urteil
des Bundesgerichts 6B_333/2007 vom 7. Februar 2008 E. 2.1.4 mit Hinweisen auf
Lehre und Rechtsprechung).“ (E. 2.4) – „Auch wenn die Anklage nicht den
Detaillierungsgrad im Sinne der Ausführungen des Beschwerdeführers zu erreichen
hat, muss daraus immerhin erkennbar sein, inwiefern die inkriminierte Handlung
den objektiven und subjektiven Tatbestand der angerufenen strafrechtlichen
Normen erfüllt. Die blosse Auflistung der (angeblich) erfüllten Tatbestände
kann auch eine kurz zu fassende Tatumschreibung gemäss § 144 Abs. 1 Ziff. 2
StPO/AG nicht ersetzen.“ (E. 2.5) – „Weiter ergibt sich die Erfüllung des
subjektiven Tatbestands entgegen der Vorinstanz nicht aus dem Strafbefehl.“ (E.
2.
).
1.2
Im vorliegenden Strafbefehl vom
16.
Juli 2015, der die Anklage bildet, wird dem Berufungskläger vorgehalten, er
habe die allgemeine Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen nach Abzug der
Sicherheitsmarge um 31 bis 34 km/h im Sinne von Art 4a Abs. 1 VRV, 32 Abs. 2
und 90 Abs. 1 SVG überschritten. Konkret habe er in Oberbuchsiten auf der Autobahn
A1 in Richtung Zürich am 10. Mai 2015 um 12:41 Uhr die zulässige
Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h nach Abzug der Toleranz um 32 km/h überschritten.
Ob er diese Übertretung des Strassenverkehrsrechts vorsätzlich oder fahrlässig
begangen haben soll, ist dem Strafbefehl tatsächlich nicht zu entnehmen. Das stellt
aber im konkreten Fall noch keinen Verstoss gegen den Anklagegrundsatz dar: ob
eine Verletzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit in diesem Bereich vorsätzlich
oder fahrlässig erfolgte, kann im Regelfall kaum verlässlich beurteilt werden.
Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, spricht bei einer derart erheblichen
Geschwindigkeitsüberschreitung wohl einiges für vorsätzliches Handeln, aber ein
Handeln aus Gedankenlosigkeit und damit (Grob-)Fahrlässigkeit kann nicht
ausgeschlossen werden. Klar ist, dass mit dem Strafbefehl dem Berufungskläger
die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes (ob Vorsatz oder Fahrlässigkeit) implizit
vorgehalten wird, andernfalls wäre ein Schuldspruch gar nicht möglich. Der
Berufungskläger weiss genau, was ihm vorgehalten wird und kann sich ohne
Einschränkungen dagegen verteidigen. Das ist der Sinn des Anklageprinzips. Eine
weitergehende Formulierung im Strafbefehl könnte nur lauten, er habe den
Verkehrsregelverstoss „vorsätzlich, eventuell fahrlässig“ begangen, womit für
alle Beteiligten – namentlich auch für den Berufungskläger – nichts gewonnen
wäre. Dies trotzdem zu verlangen, wäre überspitzt formalistisch (Urteil des Bundesgerichts
6B_1079/2015 vom 29. Februar 2016 E. 1.4 mit Hinweisen auf weitere Entscheide
und Urteil 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Beim
vorliegenden Regelverstoss ist in erster Linie – auch für die Strafzumessung –
entscheidend, ob und in welchem Ausmass die zulässige allgemeine
Höchstgeschwindigkeit überschritten wurde. Der vorliegende Sachverhalt ist denn
auch nicht vergleichbar mit demjenigen im Verfahren 6B_899/2010: Dort ging es
um eine Mitbeteiligung an einem geringfügigen Verkehrsunfall und dem
Beschwerdeführer war nur eine Aufzählung von Verkehrsregelverletzungen vorgehalten
worden, nämlich nicht angepasste Geschwindigkeit beim Kreuzen, ungenügendes
Rechtsfahren, Nichtbeherrschen des Fahrzeugs und pflichtwidriges Verhalten nach
Verkehrsunfall ohne Personenschaden sowie Mitverursachen eines
Verkehrsunfalles. Eine solche Ausgangslage ist mit Hinblick auf den Anklagegrundsatz
ganz anders zu beurteilen als der vorliegende Fall. Gleiches gilt für das
Urteil des Bundesgerichts 6B_115/2016 vom 25.05.2016, in dem das Bundesgericht
verlangte, in der Anklageschrift sei in einem Fall der vorliegenden Art darzustellen,
welche Abklärungen der Beschuldigte nach welchen Umständen und persönlichen
Verhältnissen hätte vornehmen sollen. Das Urteil der Vorinstanz ist deshalb in
diesem Punkt im Resultat nicht zu beanstanden. Es kann auch auf die Erwägungen
des Bundesgerichts im Urteil 6B_452/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 1 verwiesen
werden.
2.1
Bildeten – wie vorliegend –
ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils, so kann
mit der Berufung nur geltend gemacht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO):
-
das Urteil sei
rechtsfehlerhaft oder
-
die Feststellung des
Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer
Rechtsverletzung.
Bei Übertretungen sind die
Rügemöglichkeiten somit limitiert, allerdings nur dann, wenn – wie vorliegend –
ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens
bildeten. Die Rügemöglichkeiten lassen sich mit den früheren kantonalen
Nichtigkeitsbeschwerden bzw. der heutigen Beschwerde in Strafsachen an das
Bundesgericht vergleichen. Sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu
prüfen, und zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch prozessuale.
Soweit die Beweiswürdigung bzw. die Feststellung des (rechtmässig erhobenen)
Sachverhalts gerügt wird, beschränkt sich die Überprüfung auf offensichtliche
Unrichtigkeit, also auf Willkür. Die Regelung entspricht somit derjenigen nach
Art. 97 BGG. Auch bei der Überprüfung der Strafzumessung entspricht die
Kognition des Berufungsgerichts derjenigen des Bundesgerichts. Solange die vom
erstinstanzlichen Richter ausgesprochene Strafe als vertretbar erscheint,
besteht kein Anlass, eine Korrektur am Strafmass vorzunehmen (Markus Hug in:
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Hrsg. Donatsch/Hansjakob/Lieber,
Zürich/ Basel/Genf 2010, Art. 398 StPO N 23 mit Verweisen).
Willkür liegt nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar
ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine
andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender
erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht. Erforderlich ist, dass der
Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist
(so zuletzt Urteil des Bundesgerichts 6B_212/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 1.3.1
mit Verweis auf BGE 141 IV 305 E. 1.2 S. 308 f.; BGE 140 III 167 E. 2.1 S. 168;
je mit Hinweisen).
2.2
Wie oben dargestellt, geht der
Vorderrichter anhand folgender Erwägungen davon aus, der vorgehaltene Sachverhalt
sei rechtsgenüglich nachgewiesen:
-
Unbestritten sei, dass
der Berufungskläger der Lenker des Personenwagens, der am 10. Mai 2015 die
allgemeine Höchstgeschwindigkeit um mindestens 32 km/h überschritten habe, gewesen
sei.
-
Es liege ein bis zum 30.
Juni 2015 gültiges Eichzertifikat des betroffenen Piezomesssystems „Traffistar
S 330“ vor.
-
Dem Datenblatt sei zu
entnehmen, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h eingegeben gewesen
sei und auf dem Bild sei ersichtlich, dass das nachfolgende Fahrzeug noch weit
von der Messstelle entfernt gewesen sei.
-
Bei der Messung des
Fahrzeuges des Beschuldigten seien keine Hindernisse auszumachen, so dass die
Messung grundsätzlich korrekt erfolgt sei.
-
Anhand der
fotographischen Dokumentation könnten der Messablauf und die Zuordnung klar
nachvollzogen werden.
-
Im Ermittlungsbericht vom
30.
November 2015 habe Fw B.___ bestätigt, dass die Polizei bei der Messung die
Weisungen über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen eingehalten habe.
2.3
Der Berufungskläger vertritt
demgegenüber wie dargelegt die Auffassung, eine Verurteilung ohne Beizug des
Messprotokolls könne keinen willkürfreien Nachweis des vorgehaltenen
Sachverhaltes erlauben. Das Messprotokoll enthalte die für die Messung
zuständige Person (deren Funktion und Ausbildung) und stelle die Durchführung
der vorgeschriebenen Funktionstests fest. Weiter fehle es auch an der Statistik
der festgestellten Überschreitungen. Die Bezeichnung des Messgerätes als
„Radargerät“ durch Fw B.___ begründe erhebliche Zweifel am Inhalt dessen Berichts.
2.4
Vorweg kann festgehalten werden,
dass aus dem Umstand, dass der rapportierende Polizeibeamte B.___ in seinem
Bericht vom 30. November 2015 (AS 036) den Zwischentitel „Radargerät/Eichung:“
setzte, nichts zu Gunsten des Berufungsklägers abgeleitet werden kann: Fw B.___
spricht im Fliesstext immer von „einer stationären Messanlage“ bzw. von einem
„Geschwindigkeitsmessgerät“ und von „Piezoschwellen“. Aus dem Zwischentitel auf
die fehlende Fachkompetenz von Fw B.___ bzw. die Unzuverlässigkeit seines
Berichtes zu schliessen, ist nicht nachvollziehbar. Die Bezeichnung
„Radargerät“ wird umgangssprachlich für alle Arten von Geschwindigkeitsmessanlagen
verwendet. Der Vorderrichter weist zudem zu Recht darauf hin, dass Fw B.___
Mitglied der Dienststelle Verkehrstechnik ist, einer Unterabteilung der
Sicherheitsabteilung. Die Abteilung Verkehrstechnik ist unter anderem für die
Geschwindigkeitskontrollen auf dem gesamten Kantonsgebiet zuständig und die
Mitarbeiter verfügen über die entsprechenden Kenntnisse. Der Gerichtspräsident führt
weiter aus, die stationäre Messanlage sei schon seit x-Jahren an diesem
Standort installiert und es sei gerichtsnotorisch, dass die Polizei Kanton
Solothurn die entsprechenden Funktionstests gewissenhaft vornehme und dokumentiere.
Dass die Mitarbeiter der Abteilung Verkehrstechnik die nötigen Fachkenntnisse
hätten, habe sich auch schon mehrfach bei anderen Verfahren gezeigt, sei es im
Zusammenhang mit Geschwindigkeitsmessungen, sei es im Zusammenhang mit der
Kontrolle des Schwerverkehrs. Diese Feststellungen sind im Hinblick auf die umfassende
Kenntnis des Vorderrichters namentlich aus gerichtlichen Verfahren rund um
diese kantonsbekannte Geschwindigkeitsmessanlage auf der Autobahn in Oberbuchsiten
jedenfalls nicht willkürlich.
Es stellt sich damit letztlich die
Frage, ob auch ohne das Vorliegen eines Messprotokolls willkürfrei auf den Nachweis
des Vorhaltes geschlossen werden durfte. Da der Vorderrichter mit Verfügung vom
9.
März 2016 (AS 054) den Beizug des Messprotokolls von Amtes wegen verfügt
hatte und dieses dann nicht eingereicht wurde, muss davon ausgegangen werden,
dass ein solches von der Polizei nicht beigebracht werden konnte. Das ist auch
nicht verwunderlich, wenn man sich die Besonderheit der hier in Frage stehenden
Anlage vor Augen hält: Das im vorliegenden Fall verwendete Piezomesssystem
TraffiStar S 330 funktioniert wie folgt
(http://www.verkehrslexikon.de/Module/Traffipax_TraffiStar.php, zuletzt besucht
am 13. Januar 2017): „Das von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt am
01.07.2003
zugelassene Geschwindigkeitsüberwachungsgerät TRAFFIPAX TraffiStar S
330.
dient der stationären Messung der Geschwindigkeit vorbeifahrender Fahrzeuge
auf einer Fahrspur. Hierbei wird die Geschwindigkeit nach dem Verfahren der
Weg-Zeit-Messung mit jeweils 3 in Fahrtrichtung hintereinander
liegenden Sensoren, die den Druck der Fahrzeugräder registrieren, bestimmt.
Überschreitungen eines Geschwindigkeitsgrenzwertes (und somit der
vorgeschriebenen zulässigen Höchstgeschwindigkeit) werden zusammen mit der
Verkehrssituation, die von einer Digitalkamera mit Unterstützung eines Blitzes
aufgenommen wird, dokumentiert und in einer Computerdatei gespeichert. Von
einem Auswerte-PC können diese Dateien über eine Netzwerkverbindung
(Ethernet) von der Digitalkamera abgerufen, angezeigt und ausgewertet werden.
Hierbei ist die Authentizität der Dateien gewährleistet.“ Es handelt sich dabei
um eine stationäre, rund um die Uhr permanent betriebene Messanlage. In der Verordnung
des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung vom 8. Mai 2008, Stand 1.
Oktober 2016 (VSKV-ASTRA), werden diese Anlagen unter Art. 6 lit. b aufgeführt:
Messungen mit stationären Messsystemen, die autonom betrieben werden, also ohne
Beaufsichtigung durch eine Messperson. Die Anlage ist nicht vergleichbar mit
den üblicherweise verwendeten mobilen Radarmessanlagen, die vor jedem Einsatz
an einem neuen Ort aufgestellt werden und erst nach einer Funktionsprüfung in
Betrieb genommen werden dürfen. Das Eichzertifikat des MEDAS vom 11. Juni 2014
betreffend die hier fragliche Messanlage (AS 008) basiert auf einer Prüfung der
Anlage vor Ort. Aufgeführt wird u.a. die exakte Lage der Piezosensoren auf der
„Autobahn A1, Oberbuchsiten, Fahrtrichtung Zürich“. Es wird ausgeführt, das
Messmittel sei gemäss den vom METAS bei der Bauartprüfung festgelegten
Eichvorschriften geprüft worden. Es erfülle die gesetzlichen Anforderungen und
dürfe unter Berücksichtigung der Verordnung des ASTRA zur
Strassenverkehrskontrollverordnung vom 22. Mai 2008 eingesetzt werden. Die
Eichung sei bis zum 30. Juni 2015 gültig, solange das Messmittel den
rechtlichen Anforderungen entspreche und keine Sicherungsmechanismen verletzt
seien oder messrelevante Teile repariert würden (wofür im vorliegenden Fall keinerlei
Anhaltspunkte bestehen). In den Weisungen des ASTRA über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen
und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr vom 22. Mai 2008 (ASTRA-Weisungen)
wird in Ziffer 11 betreffend stationäre autonome Messanlagen zum „Messprotokoll“
ausgeführt: „Nach jeder Inbetriebnahme des Messsystems (z. B. nach Filmwechsel,
Austausch des Speichermediums, Austausch des Messsystems, Änderung der
Messparameter usw.) müssen folgende Daten überprüft und nachvollziehbar
dokumentiert werden.“ Im vorliegenden Fall gibt es keine Anhaltspunkte, dass
eine solche erneute „Inbetriebnahme“ des permanent betriebenen Messsystems nach
der Eichung im Juni 2014 erfolgt wäre. Das Eichzertifikat beinhaltet denn auch
die meisten der gemäss Ziffer 11 erforderlichen Angaben. Aus diesen Gründen kann
der Berufungskläger aus dem „fehlenden Messprotokoll“ nichts zu seinen Gunsten
ableiten. Was die Statistiken über die Anzahl Überschreitungen anbelangt, sind
solche wohl ein Instrument zur Plausibilisierung des korrekten Funktionierens
des Messgeräts, im vorliegenden Fall aber nicht nötig. Die Messanlage in
Oberbuchsiten verzeichnet im Kanton Solothurn mit grossem Abstand die meisten
Messungen und es ist dem Berufungsgericht noch kein einziger Fall einer
Fehlmessung bekannt.
Anhaltspunkte für eine falsche Messung
werden in der Berufungsbegründung keine vorgebracht. Der Berufungskläger hat
sich selbst nie zum fraglichen Vorhalt geäussert, er stellte von Anfang an
einzig generell die Korrektheit der Messung in Frage (AS 016). Für eine
korrekte Messung sprechen allerdings viele Indizien, die der Vorderrichter
umfassend dargelegt hat und die oben aufgeführt sind. Von besonderer Bedeutung
sind dabei wie beschrieben das gültige Eichzertifikat, aber auch die korrekte
Darstellung des Fahrzeugs auf der Foto Nr. 226 (AS 007): Gemäss Art. 4
VSKV-ASTRA muss jede durch ein Messsystem festgestellte Widerhandlung so
erfasst werden, dass die Messwerte eindeutig einem bestimmten Fahrzeug oder
einem Fahrzeugführer oder einer Fahrzeugführerin zugeordnet werden können (Abs.
1). Als Feststellung von Übertretungen durch automatische Überwachungsanlagen
im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b des Ordnungsbussengesetzes vom 24. Juni 1970
gilt die Feststellung gestützt auf ein Bild- oder Filmdokument eines
automatischen Messsystems (Abs. 2). Das Messfoto auf AS 007 erfüllt diese Anforderungen
in gleichsam mustergültiger Weise. Die Vorderachse des Fahrzeugs befindet sich
auf dem Auslösebalken (AS 036).
Angesichts dieser Umstände konnte der
Vorderrichter im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung willkürfrei
den Schluss ziehen, die Messung sei korrekt erfolgt. Die Weisungen des ASTRA
lassen die freie Beweiswürdigung durch die Gerichte unberührt (BGE 121 IV 64 E.
3.
S. 66). Eine Verletzung der genannten Weisungen führt nicht zwingend zu einer
Unverwertbarkeit des Messergebnisses (vgl. Urteile 6B_612/2015 vom 22. Januar
2016.
E. 1.4,6B_650/2013 vom 26. Juni 2014 E. 1.3.2;6B_937/2013 vom 23.
September 2014 E. 1.4 f. (fehlendes Messprotokoll);6B_732/2012 vom 30. Mai
2013.
E. 2.3;6B_763/2011 vom 22. März 2012 E. 1.4;6B_473/2010 vom 19. Juli
2010.
E. 3.1 (unvollständiges Messprotokoll); siehe ferner zu den damals
geltenden Weisungen des UVEK: Urteile 6B_703/2007 vom 6. Februar 2008 E. 5.4;
6B_544/2007 vom 22. November 2007 E. 2.7; zu den früheren Weisungen des EJPD:
Urteile 1P.200/1994 vom 25. November 1994 E. 3c;1P.116/1991 vom 12. Juli 1991
E. 3c). Darauf hat auch der Vorderrichter zu Recht verwiesen (US 5 f.).
2.5
Die von der Vorinstanz
ausgesprochene Busse von CHF 600.00 ist nicht zu beanstanden und das Urteil der
Vorinstanz ist damit zu bestätigen. Der Berufungskläger hat die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens in der Höhe von CHF 800.00 und die Kosten des zweitinstanzlichen
Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 1‘500.00, zusammen mit den
Auslagen von CHF 1‘520.00, zu bezahlen (Art. 426 und 428 StPO).
Parteientschädigungen werden keine ausgerichtet.
Demnach wird in Anwendung von Art. 4a
Abs. 1 lit. d VRV i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG sowie Art. 90 Abs. 1 SVG; Art. 47,
Art. 106 StGB; Art. 379 ff., Art. 398 ff. und Art. 416 ff. StPO
erkannt:
1.
A.___ hat sich der Verletzung der
Verkehrsregeln (Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit auf
Autobahnen von 120 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge um 32 km/h), begangen
am 10. Mai 2015, schuldig gemacht.
2.
A.___ wird verurteilt zu einer Busse
von CHF 600.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 6 Tagen.
3.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens
in der Höhe von CHF 800.00 sowie die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens in
der Höhe von CHF 1‘520.00, inkl. einer Staatsgebühr von CHF 1‘500.00, hat der
Beschuldigte zu bezahlen.
4.
Der Beschuldigte hat somit
Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt CHF 2‘320.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30.
Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78.
ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Kamber Haussener