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Entscheid

STBER.2016.38

Verletzung der Verkehrsregeln

30. Januar 2017Deutsch22 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Anzeige vom 2. Juli 2015

rapportierte die Polizei Kanton Solothurn, am 10. Mai 2015, 12:41 Uhr, sei der

Personenwagen mit dem Kontrollschild [...] in Oberbuchsiten auf der Autobahn

A1, Fahrtrichtung Zürich, mit einer Geschwindigkeit von 159 km/h gemessen

worden. Dies ergebe bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h und

nach Abzug einer Sicherheitsmarge eine relevante Geschwindigkeitsüberschreitung

von 32 km/h (Akten Seite 006; im Folgenden: AS 006). Am 26. Juni 2015

anerkannte der hierortige Beschuldigte und Berufungskläger A.___

unterschriftlich, zur fraglichen Zeit das genannte Fahrzeug gelenkt zu haben

(AS 010).

2. Am 16. Juli 2015 erliess die

Staatsanwaltschaft gegen den Berufungskläger einen Strafbefehl und büsste ihn

wegen Überschreitens der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen um 32

km/h mit CHF 600.00, ersatzweise 6 Tage Freiheitsstrafe bei Nichtbezahlung (AS

012). Dagegen liess der Berufungskläger am 31. Juli 2015 frist- und formgerecht

Einsprache erheben. Bestritten werde insbesondere die Korrektheit der Messung

(AS 014 ff.). Mit Verfügung vom 18. Februar 2016 hielt die Staatsanwaltschaft

am angefochtenen Strafbefehl fest und überwies die Einsprache dem Gerichtspräsidium

zum Entscheid (AS 002).

3. Der Amtsgerichtspräsident von

Thal-Gäu erliess am 13. Juni 2016 folgendes Strafurteil:

1. A.___ hat sich der Verletzung der

Verkehrsregeln (Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit auf

Autobahnen von 120 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge um 32 km/h), begangen

am 10. Mai 2015, schuldig gemacht.

2. A.___ wird verurteilt zu einer Busse

von CHF 600.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 6

Tagen.

3. Die Kosten des Verfahrens mit einer

Urteilsgebühr von CHF 600.00,

total CHF 800.00, hat der Beschuldigte zu bezahlen.

Auf eine nachfolgende

schriftliche Begründung des Urteils wird verzichtet, wenn keine Partei gegen

das Urteil ein Rechtsmittel ergreift oder innert 10 Tagen seit der Zustellung

des Dispositivs eine schriftliche Begründung ausdrücklich verlangt (Art. 82

StPO). In diesem Fall reduziert sich die Urteilsgebühr auf CHF 300.00.“

4. Gegen das Urteil liess A.___

unmittelbar im Anschluss an die mündliche Urteilsverkündung die Berufung anmelden

(AS 064). Mit Berufungserklärung vom 14. Juli 2016 wird beantragt, der

Berufungskläger sei vollumfänglich frei zu sprechen, unter Kosten- und

Entschädigungsfolge. Beweisanträge würden keine gestellt. Die Staatsanwaltschaft

verzichtete mit Eingabe vom 18. Juli 2016 auf eine Anschlussberufung und auf

die weitere Teilnahme am Berufungsverfahren.

5. Mit Verfügung der Verfahrensleitung

vom 30. August 2016 wurde gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO das

schriftliche Verfahren angeordnet. Dem Berufungskläger wurde Frist gesetzt zur

Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung und von aktuellen

Einkommens- und Steuerbelegen. Ebenso wurde die Möglichkeit zur Einreichung einer

Honorarnote eingeräumt. Nach zweifacher Fristerstreckung wurde am 25. Oktober

2016 mitgeteilt, der Beschuldigte verzichte auf die Einreichung von Unterlagen

zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Die schriftliche Berufungsbegründung

datiert ebenfalls vom 25. Oktober 2016.

Erwägungen

II.

1.

Die Vorinstanz hat den Berufungskläger

mit folgender Begründung schuldig gesprochen (US 6 f.):

„Unbestritten ist, dass der

Beschuldigte der Lenker des Personenwagens war, der am 10. Mai 2015 die

allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 32 km/h überschritten hatte.

In Gutheissung des Beweisantrages des Beschuldigten wurde das Eichzertifikat

des Piezomesssystems „Traffistar S 330“ ediert. Dem Eichzertifikat ist zu

entnehmen, dass das digitale Bilddokumentationssystem Head Master, der Piezoverstärker

und die Piezosensoren auf den beiden Fahrbahnspuren gemäss den festgelegen

Eichvorschriften geprüft worden sind. Die Messmittel erfüllten die gesetzlichen

Anforderungen und die Eichung war bis am 30. Juni 2015 gültig. Dem Datenblatt

ist zu entnehmen, dass die zulässige Geschwindigkeit von 120 km/h eingegeben

war und auf dem Bild ist ersichtlich, dass das nachfolgende Fahrzeug noch weit

von der Messstelle entfernt war. Bei der Messung der Geschwindigkeit des

Fahrzeuges des Beschuldigten sind keine Hindernisse auszumachen, so dass die Messung

ohne Fremdeinflüsse und somit grundsätzlich korrekt erfolgte. Anhand der

fotographischen Dokumentation können der Messablauf und die Zuordnung klar

nachvollzogen werden.

Dem hält der Beschuldigte im

Wesentlichen entgegen, es sei nicht sicher, dass die das Gerät bedienende

Person genügend ausgebildet sei. Aufgrund des fehlenden Messprotokolls sei auch

nicht erstellt, dass die erforderlichen Funktionstests durchgeführt worden

sind. Beim erst genannten Argument stützt sich der Beschuldigte auf den Umstand,

dass Polizeifeldweibel B.___ in seinem Ermittlungsbericht vom 30. November 2015

das Wort „Radargerät“ erwähnt hat. Der Beschuldigte will damit insinuieren,

Feldweibel B.___ kenne den Unterschied zwischen zwischen einer Radar- und einer

Piezomessung nicht. Fw B.___ hat das Wort „Radargerät“ in einem Zwischentitel erwähnt.

Unter dem Titel „Sachverhalt“ hat er ganz klar ausgeführt, dass es sich um eine

stationäre Messanlage handelt. Aus dem Umstand, dass Fw B.___ das Wort „Radargerät“

gebraucht hat, kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten. Bei der

Schilderung dieser Lebenssachverhalte wird im täglichen Gebrauch zu 99% nicht

technisch von Radargerät gesprochen. Selbst das UVEK spricht in seinen

Weisungen über Geschwindigkeitskontrollen im Strassenverkehr vom Dezember 1994

unter dem Titel „A Stationäre Geschwindigkeitsmessungen“ von Radarmessungen.

Im Ermittlungsbericht vom 30. November

2015.

hat Fw B.___ bestätigt, dass die Polizei Kanton Solothurn bei der Messung

die Weisungen über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen eingehalten hat.

Dieser Bericht ist ein sachliches Beweismittel im Sinne von Art. 195 StPO. Fw B.___

ist Mitglied der Dienststelle Verkehrstechnik, einer Unterabteilung der

Sicherheitsabteilung. Die Abteilung Verkehrstechnik ist unter anderem für die

Radarkontrollen auf dem gesamten Kantonsgebiet zuständig und die Mitarbeiter

verfügen über die entsprechenden Kenntnisse. Die stationäre Messanlage ist

schon seit x-Jahren an diesem Standort installiert und gerichtsnotorisch ist, dass

die Polizei Kanton Solothurn die entsprechenden Funktionstests gewissenhaft

vornimmt und dokumentiert. Dass die Mitarbeiter der Abteilung Verkehrstechnik

die nötigen Fachkenntnisse haben, hat sich auch schon mehrfach bei anderen

Verfahren gezeigt, sei es im Zusammenhang mit Geschwindigkeitsmessungen, sei es

im Zusammenhang mit der Kontrolle des Schwerverkehrs. Was der Beschuldigte

vorbringt ist nicht geeignet, die Zuverlässigkeit der Messung in Frage zu

stellen. Durch den schriftlichen Ermittlungsbericht ist die Funktionsfähigkeit

des Geschwindigkeitsmessgerätes erstellt.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass

im vorliegenden Fall die Geschwindigkeitsmessung mit einem geprüften, amtlich

zugelassenen und einwandfrei funktionierenden Messgerät vorgenommen wurde und

keine Mess- und Auswertfehler festgestellt werden können. Gestützt auf diese

Geschwindigkeitsmessung ist erstellt, dass der Beschuldigte am 10. Mai 2015 um

12:41 Uhr auf der A1 in Fahrtrichtung Zürich in Oberbuchsiten mit dem Personenwagen

mit dem Kontrollschild „[...] die gesetzliche Höchstgeschwindigkeit von 120

km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge um 32 km/h überschritt.“

2.

Der Berufungskläger lässt dagegen

in der Berufungsbegründung zusammengefasst Folgendes vorbringen:

Gerügt wird vorweg eine Verletzung des

Anklagegrundsatzes, da sich der zur Anklage gewordene Strafbefehl zum

subjektiven Tatbestand ausschweige. Dass die Vorinstanz daraus bzw. dem

fehlenden Hinweis auf Art. 100 Ziff. 1 SVG einen stillschweigenden Vorwurf des

vorsätzlichen Handelns konstruiere, sei haarsträubend und willkürlich. Mit dem

fehlenden Hinweis auf den subjektiven Tatbestand sei die Informationsfunktion

der Anklage verletzt. Bezüglich Nichterwähnen des Art. 100 Ziff. 1 SVG könne

auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_899/2010 vom 10. Januar 2011 verwiesen

werden. Da der geschilderte äussere – objektive – Sachverhalt für sich alleine

noch nicht den Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG erfülle, sei der Beschuldigte

frei zu sprechen. Sollte sich entgegen der Auffassung des Beschuldigten eine

erstmalige Ausdehnung des Verfahrens in subjektiver Hinsicht im

kognitionsmässig beschränkten Berufungsverfahren noch als zulässig erweisen,

wäre das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Hinsichtlich der

Sachverhaltsfeststellung wird Willkür geltend gemacht. Die Vor­instanz fege die

auf dem Fehlen eines Messprotokolls gründenden Einwendungen des Beschuldigten

bezüglich der Fragen, wer Messfunktionär der entsprechenden Geschwindigkeitsmessung

gewesen sei und ob dieser Funktionär über die nötige Ausbildung verfügt habe,

ob das PIEZO-Messgerät richtig angeschlossen gewesen sei und die notwendigen

Funktionskontrollen vorgenommen worden seien, mit Nonchalance beiseite. Auch

wenn Weisungen des ASTRA und des UVEK keine Gesetzeskraft hätten, könne nicht

mit dem Vorderrichter gesagt werden, es könne im Rahmen der Beweiswürdigung

nicht geprüft werden, ob die Geschwindigkeitsmessungen weisungskonform

durchgeführt worden seien. Die Weisungen, darunter namentlich die Vorschriften

über die Erforderlichkeit der Erstellung eines Messprotokolls – enthaltend die

Messfunktionäre, Aufstellungsdauer und Statistik der festgestellten

Überschreitungen – seien aber deswegen nicht toter Buchstabe. Sie seien

Ausdruck des technischen Wissensstandes und sollten es der Polizei, Untersuchungs-

und Gerichtsinstanzen ermöglichen, im Massengeschäft systematisch und ohne

Gutachten im Einzelfall das Vorliegen der zur Anzeige gebrachten Sachverhalte

gleich einer Checkliste zu überprüfen. Mangle es wie in casu bereits an einem

Messprotokoll, welches die bedienende Person (deren Funktion und Ausbildung)

und die Durchführung der vorgeschriebenen Funktionstests festhalte und fehle

zudem auch die Statistik, so verliere die mit solchen formalen Mängeln

behaftete Messung ihre Überzeugungskraft. Werde schliesslich von Polizeifeldweibel

B.___ bestätigt, dass alles weisungskonform durchgeführt worden sei, bezeichne

dieser aber dabei – und sei es nur in einem Zwischentitel seines Berichts – das

verwendete PIEZO-Geschwindigkeitsmessgerät als „Radargerät“, so begründe dies

erhebliche Zweifel am Inhalt des Berichts. Es sei denn auch aus dem Bericht

nicht ersichtlich, woher Fw B.___ im konkreten Fall das fallspezifische Wissen

habe, dass bei dieser Messung/Mess-Serie alle Anschlüsse und anschliessenden

Funktionstests richtig erfolgt seien und schliesslich mangle es auch an der für

die Plausibilisierung der Korrektheit einer Mess-Serie unumgänglichen

Statistik. Es fehle an einer Dokumentation der Funktionstests, was nicht durch

einen Hinweis ersetzt werden könne, die Polizei erledige dies normalerweise

gewissenhaft. Der Amtsbericht vermöge die durch das Fehlen eines Messprotokolls

geschürten Zweifel an der Korrektheit der Messung nicht zu beseitigen. Der Nachweis

einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 32 km/h sei mit den Erwägungen der

Vorinstanz, welche die dagegen vorgebrachten Argumente um das fehlende

Messprotokoll etc. beiseite wischten, nicht willkürfrei erbracht. Mangels

Nachweises (auch) des objektiven Sachverhaltes sei der Beschuldigte frei zu

sprechen. Es werde um die Zusprechung einer für ansässige Anwälte üblichen

Parteientschädigung für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren gebeten.

III.

1.1

Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und

Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten

und heute in Art. 9 StPO normierten Anklagegrundsatz bestimmt die

Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Gegenstand des

gerichtlichen Verfahrens können nur Sachverhalte sein, die dem Angeklagten in

der Anklageschrift vorgeworfen werden (Umgrenzungsfunktion;

Immutabilitätsprinzip). Letztere muss die Person des Angeklagten sowie die ihm

zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise umschreiben, dass die

Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind. Das

Anklageprinzip bezweckt damit zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte des

Angeklagten und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion).

In der Anklage sind im Übrigen namentlich die Umstände aufzuführen, welche zum

gesetzlichen Tatbestand gehören (Urteil des Bundesgerichts 6B_225/2008 vom 7.

Oktober 2008 E. 1.1 mit Hinweisen; BGE 126 I 19 E. 2a). Gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO

kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft

gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim

zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.

Im von der Verteidigung zitierten

Urteil 6B_899/2010 vom 10. Januar 2011 führte das Bundesgericht unter anderem

aus: „Die Beurteilung der Verfassungskonformität von Anklageschriften hat

gestützt auf die mit dem Anklagegrundsatz verfolgten Ziele zu erfolgen. Durch

klare Umgrenzung des Prozessgegenstands und Vermittlung der für die

Verteidigung notwendigen Informationen soll den Betroffenen ein faires

Verfahren garantiert werden. Entscheidend ist, dass der Angeklagte genau weiss,

was ihm konkret vorgeworfen wird (BGE 126 I 19 E. 2a; BGE 120 IV 348 E. 2c).

Kleinere Ungenauigkeiten in den Orts- und Zeitangaben führen nicht zur

Unbeachtlichkeit der Anklage. Allgemein gilt, je gravierender die Vorwürfe,

desto höhere Anforderungen sind an das Akkusationsprinzip zu stellen (Urteil

des Bundesgerichts 6B_333/2007 vom 7. Februar 2008 E. 2.1.4 mit Hinweisen auf

Lehre und Rechtsprechung).“ (E. 2.4) – „Auch wenn die Anklage nicht den

Detaillierungsgrad im Sinne der Ausführungen des Beschwerdeführers zu erreichen

hat, muss daraus immerhin erkennbar sein, inwiefern die inkriminierte Handlung

den objektiven und subjektiven Tatbestand der angerufenen strafrechtlichen

Normen erfüllt. Die blosse Auflistung der (angeblich) erfüllten Tatbestände

kann auch eine kurz zu fassende Tatumschreibung gemäss § 144 Abs. 1 Ziff. 2

StPO/AG nicht ersetzen.“ (E. 2.5) – „Weiter ergibt sich die Erfüllung des

subjektiven Tatbestands entgegen der Vorinstanz nicht aus dem Strafbefehl.“ (E.

2.

).

1.2

Im vorliegenden Strafbefehl vom

16.

Juli 2015, der die Anklage bildet, wird dem Berufungskläger vorgehalten, er

habe die allgemeine Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen nach Abzug der

Sicherheitsmarge um 31 bis 34 km/h im Sinne von Art 4a Abs. 1 VRV, 32 Abs. 2

und 90 Abs. 1 SVG überschritten. Konkret habe er in Oberbuchsiten auf der Autobahn

A1 in Richtung Zürich am 10. Mai 2015 um 12:41 Uhr die zulässige

Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h nach Abzug der Toleranz um 32 km/h überschritten.

Ob er diese Übertretung des Strassenverkehrsrechts vorsätzlich oder fahrlässig

begangen haben soll, ist dem Strafbefehl tatsächlich nicht zu entnehmen. Das stellt

aber im konkreten Fall noch keinen Verstoss gegen den Anklagegrundsatz dar: ob

eine Verletzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit in diesem Bereich vorsätzlich

oder fahrlässig erfolgte, kann im Regelfall kaum verlässlich beurteilt werden.

Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, spricht bei einer derart erheblichen

Geschwindigkeitsüberschreitung wohl einiges für vorsätzliches Handeln, aber ein

Handeln aus Gedankenlosigkeit und damit (Grob-)Fahrlässigkeit kann nicht

ausgeschlossen werden. Klar ist, dass mit dem Strafbefehl dem Berufungskläger

die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes (ob Vorsatz oder Fahrlässigkeit) implizit

vorgehalten wird, andernfalls wäre ein Schuldspruch gar nicht möglich. Der

Berufungskläger weiss genau, was ihm vorgehalten wird und kann sich ohne

Einschränkungen dagegen verteidigen. Das ist der Sinn des Anklageprinzips. Eine

weitergehende Formulierung im Strafbefehl könnte nur lauten, er habe den

Verkehrsregelverstoss „vorsätzlich, eventuell fahrlässig“ begangen, womit für

alle Beteiligten – namentlich auch für den Berufungskläger – nichts gewonnen

wäre. Dies trotzdem zu verlangen, wäre überspitzt formalistisch (Urteil des Bundesgerichts

6B_1079/2015 vom 29. Februar 2016 E. 1.4 mit Hinweisen auf weitere Entscheide

und Urteil 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Beim

vorliegenden Regelverstoss ist in erster Linie – auch für die Strafzumessung –

entscheidend, ob und in welchem Ausmass die zulässige allgemeine

Höchstgeschwindigkeit überschritten wurde. Der vorliegende Sachverhalt ist denn

auch nicht vergleichbar mit demjenigen im Verfahren 6B_899/2010: Dort ging es

um eine Mitbeteiligung an einem geringfügigen Verkehrsunfall und dem

Beschwerdeführer war nur eine Aufzählung von Verkehrsregelverletzungen vorgehalten

worden, nämlich nicht angepasste Geschwindigkeit beim Kreuzen, ungenügendes

Rechtsfahren, Nichtbeherrschen des Fahrzeugs und pflichtwidriges Verhalten nach

Verkehrsunfall ohne Personenschaden sowie Mitverursachen eines

Verkehrsunfalles. Eine solche Ausgangslage ist mit Hinblick auf den Anklagegrundsatz

ganz anders zu beurteilen als der vorliegende Fall. Gleiches gilt für das

Urteil des Bundesgerichts 6B_115/2016 vom 25.05.2016, in dem das Bundesgericht

verlangte, in der Anklageschrift sei in einem Fall der vorliegenden Art darzustellen,

welche Abklärungen der Beschuldigte nach welchen Umständen und persönlichen

Verhältnissen hätte vornehmen sollen. Das Urteil der Vorinstanz ist deshalb in

diesem Punkt im Resultat nicht zu beanstanden. Es kann auch auf die Erwägungen

des Bundesgerichts im Urteil 6B_452/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 1 verwiesen

werden.

2.1

Bildeten – wie vorliegend –

ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils, so kann

mit der Berufung nur geltend gemacht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO):

-

das Urteil sei

rechtsfehlerhaft oder

-

die Feststellung des

Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer

Rechtsverletzung.

Bei Übertretungen sind die

Rügemöglichkeiten somit limitiert, allerdings nur dann, wenn – wie vorliegend –

ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens

bildeten. Die Rügemöglichkeiten lassen sich mit den früheren kantonalen

Nichtigkeitsbeschwerden bzw. der heutigen Beschwerde in Strafsachen an das

Bundesgericht vergleichen. Sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu

prüfen, und zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch prozessuale.

Soweit die Beweiswürdigung bzw. die Feststellung des (rechtmässig erhobenen)

Sachverhalts gerügt wird, beschränkt sich die Überprüfung auf offensichtliche

Unrichtigkeit, also auf Willkür. Die Regelung entspricht somit derjenigen nach

Art. 97 BGG. Auch bei der Überprüfung der Strafzumessung entspricht die

Kognition des Berufungsgerichts derjenigen des Bundesgerichts. Solange die vom

erstinstanzlichen Richter ausgesprochene Strafe als vertretbar erscheint,

besteht kein Anlass, eine Korrektur am Strafmass vorzunehmen (Markus Hug in:

Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Hrsg. Donatsch/Hansjakob/Lieber,

Zürich/ Basel/Genf 2010, Art. 398 StPO N 23 mit Verweisen).

Willkür liegt nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar

ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine

andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender

erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht. Erforderlich ist, dass der

Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist

(so zuletzt Urteil des Bundesgerichts 6B_212/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 1.3.1

mit Verweis auf BGE 141 IV 305 E. 1.2 S. 308 f.; BGE 140 III 167 E. 2.1 S. 168;

je mit Hinweisen).

2.2

Wie oben dargestellt, geht der

Vorderrichter anhand folgender Erwägungen davon aus, der vorgehaltene Sachverhalt

sei rechtsgenüglich nachgewiesen:

-

Unbestritten sei, dass

der Berufungskläger der Lenker des Personenwagens, der am 10. Mai 2015 die

allgemeine Höchstgeschwindigkeit um mindestens 32 km/h überschritten habe, gewesen

sei.

-

Es liege ein bis zum 30.

Juni 2015 gültiges Eichzertifikat des betroffenen Piezomesssystems „Traffistar

S 330“ vor.

-

Dem Datenblatt sei zu

entnehmen, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h eingegeben gewesen

sei und auf dem Bild sei ersichtlich, dass das nachfolgende Fahrzeug noch weit

von der Messstelle entfernt gewesen sei.

-

Bei der Messung des

Fahrzeuges des Beschuldigten seien keine Hindernisse auszumachen, so dass die

Messung grundsätzlich korrekt erfolgt sei.

-

Anhand der

fotographischen Dokumentation könnten der Messablauf und die Zuordnung klar

nachvollzogen werden.

-

Im Ermittlungsbericht vom

30.

November 2015 habe Fw B.___ bestätigt, dass die Polizei bei der Messung die

Weisungen über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen eingehalten habe.

2.3

Der Berufungskläger vertritt

demgegenüber wie dargelegt die Auffassung, eine Verurteilung ohne Beizug des

Messprotokolls könne keinen willkürfreien Nachweis des vorgehaltenen

Sachverhaltes erlauben. Das Messprotokoll enthalte die für die Messung

zuständige Person (deren Funktion und Ausbildung) und stelle die Durchführung

der vorgeschriebenen Funktionstests fest. Weiter fehle es auch an der Statistik

der festgestellten Überschreitungen. Die Bezeichnung des Messgerätes als

„Radargerät“ durch Fw B.___ begründe erhebliche Zweifel am Inhalt dessen Berichts.

2.4

Vorweg kann festgehalten werden,

dass aus dem Umstand, dass der rapportierende Polizeibeamte B.___ in seinem

Bericht vom 30. November 2015 (AS 036) den Zwischentitel „Radargerät/Eichung:“

setzte, nichts zu Gunsten des Berufungsklägers abgeleitet werden kann: Fw B.___

spricht im Fliesstext immer von „einer stationären Messanlage“ bzw. von einem

„Geschwindigkeitsmessgerät“ und von „Piezoschwellen“. Aus dem Zwischentitel auf

die fehlende Fachkompetenz von Fw B.___ bzw. die Unzuverlässigkeit seines

Berichtes zu schliessen, ist nicht nachvollziehbar. Die Bezeichnung

„Radargerät“ wird umgangssprachlich für alle Arten von Geschwindigkeitsmessanlagen

verwendet. Der Vorderrichter weist zudem zu Recht darauf hin, dass Fw B.___

Mitglied der Dienststelle Verkehrstechnik ist, einer Unterabteilung der

Sicherheitsabteilung. Die Abteilung Verkehrstechnik ist unter anderem für die

Geschwindigkeitskontrollen auf dem gesamten Kantonsgebiet zuständig und die

Mitarbeiter verfügen über die entsprechenden Kenntnisse. Der Gerichtspräsident führt

weiter aus, die stationäre Messanlage sei schon seit x-Jahren an diesem

Standort installiert und es sei gerichtsnotorisch, dass die Polizei Kanton

Solothurn die entsprechenden Funktionstests gewissenhaft vornehme und dokumentiere.

Dass die Mitarbeiter der Abteilung Verkehrstechnik die nötigen Fachkenntnisse

hätten, habe sich auch schon mehrfach bei anderen Verfahren gezeigt, sei es im

Zusammenhang mit Geschwindigkeitsmessungen, sei es im Zusammenhang mit der

Kontrolle des Schwerverkehrs. Diese Feststellungen sind im Hinblick auf die umfassende

Kenntnis des Vorderrichters namentlich aus gerichtlichen Verfahren rund um

diese kantonsbekannte Geschwindigkeitsmessanlage auf der Autobahn in Oberbuchsiten

jedenfalls nicht willkürlich.

Es stellt sich damit letztlich die

Frage, ob auch ohne das Vorliegen eines Messprotokolls willkürfrei auf den Nachweis

des Vorhaltes geschlossen werden durfte. Da der Vorderrichter mit Verfügung vom

9.

März 2016 (AS 054) den Beizug des Messprotokolls von Amtes wegen verfügt

hatte und dieses dann nicht eingereicht wurde, muss davon ausgegangen werden,

dass ein solches von der Polizei nicht beigebracht werden konnte. Das ist auch

nicht verwunderlich, wenn man sich die Besonderheit der hier in Frage stehenden

Anlage vor Augen hält: Das im vorliegenden Fall verwendete Piezomesssystem

TraffiStar S 330 funktioniert wie folgt

(http://www.verkehrslexikon.de/Module/Traffipax_TraffiStar.php, zuletzt besucht

am 13. Januar 2017): „Das von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt am

01.07.2003

zugelassene Geschwindigkeitsüberwachungsgerät TRAFFIPAX TraffiStar S

330.

dient der stationären Messung der Geschwindigkeit vorbeifahrender Fahrzeuge

auf einer Fahrspur. Hierbei wird die Geschwindigkeit nach dem Verfahren der

Weg-​Zeit-​Messung mit jeweils 3 in Fahrtrichtung hintereinander

liegenden Sensoren, die den Druck der Fahrzeugräder registrieren, bestimmt.

Überschreitungen eines Geschwindigkeitsgrenzwertes (und somit der

vorgeschriebenen zulässigen Höchstgeschwindigkeit) werden zusammen mit der

Verkehrssituation, die von einer Digitalkamera mit Unterstützung eines Blitzes

aufgenommen wird, dokumentiert und in einer Computerdatei gespeichert. Von

einem Auswerte-​PC können diese Dateien über eine Netzwerkverbindung

(Ethernet) von der Digitalkamera abgerufen, angezeigt und ausgewertet werden.

Hierbei ist die Authentizität der Dateien gewährleistet.“ Es handelt sich dabei

um eine stationäre, rund um die Uhr permanent betriebene Messanlage. In der Verordnung

des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung vom 8. Mai 2008, Stand 1.

Oktober 2016 (VSKV-ASTRA), werden diese Anlagen unter Art. 6 lit. b aufgeführt:

Messungen mit stationären Messsystemen, die autonom betrieben werden, also ohne

Beaufsichtigung durch eine Messperson. Die Anlage ist nicht vergleichbar mit

den üblicherweise verwendeten mobilen Radarmessanlagen, die vor jedem Einsatz

an einem neuen Ort aufgestellt werden und erst nach einer Funktionsprüfung in

Betrieb genommen werden dürfen. Das Eichzertifikat des MEDAS vom 11. Juni 2014

betreffend die hier fragliche Messanlage (AS 008) basiert auf einer Prüfung der

Anlage vor Ort. Aufgeführt wird u.a. die exakte Lage der Piezosensoren auf der

„Autobahn A1, Oberbuchsiten, Fahrtrichtung Zürich“. Es wird ausgeführt, das

Messmittel sei gemäss den vom METAS bei der Bauartprüfung festgelegten

Eichvorschriften geprüft worden. Es erfülle die gesetzlichen Anforderungen und

dürfe unter Berücksichtigung der Verordnung des ASTRA zur

Strassenverkehrskontrollverordnung vom 22. Mai 2008 eingesetzt werden. Die

Eichung sei bis zum 30. Juni 2015 gültig, solange das Messmittel den

rechtlichen Anforderungen entspreche und keine Sicherungsmechanismen verletzt

seien oder messrelevante Teile repariert würden (wofür im vorliegenden Fall keinerlei

Anhaltspunkte bestehen). In den Weisungen des ASTRA über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen

und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr vom 22. Mai 2008 (ASTRA-Weisungen)

wird in Ziffer 11 betreffend stationäre autonome Messanlagen zum „Messprotokoll“

ausgeführt: „Nach jeder Inbetriebnahme des Messsystems (z. B. nach Filmwechsel,

Austausch des Speichermediums, Austausch des Messsystems, Änderung der

Messparameter usw.) müssen folgende Daten überprüft und nachvollziehbar

dokumentiert werden.“ Im vorliegenden Fall gibt es keine Anhaltspunkte, dass

eine solche erneute „Inbetriebnahme“ des permanent betriebenen Messsystems nach

der Eichung im Juni 2014 erfolgt wäre. Das Eichzertifikat beinhaltet denn auch

die meisten der gemäss Ziffer 11 erforderlichen Angaben. Aus diesen Gründen kann

der Berufungskläger aus dem „fehlenden Messprotokoll“ nichts zu seinen Gunsten

ableiten. Was die Statistiken über die Anzahl Überschreitungen anbelangt, sind

solche wohl ein Instrument zur Plausibilisierung des korrekten Funktionierens

des Messgeräts, im vorliegenden Fall aber nicht nötig. Die Messanlage in

Oberbuchsiten verzeichnet im Kanton Solothurn mit grossem Abstand die meisten

Messungen und es ist dem Berufungsgericht noch kein einziger Fall einer

Fehlmessung bekannt.

Anhaltspunkte für eine falsche Messung

werden in der Berufungsbegründung keine vorgebracht. Der Berufungskläger hat

sich selbst nie zum fraglichen Vorhalt geäussert, er stellte von Anfang an

einzig generell die Korrektheit der Messung in Frage (AS 016). Für eine

korrekte Messung sprechen allerdings viele Indizien, die der Vorderrichter

umfassend dargelegt hat und die oben aufgeführt sind. Von besonderer Bedeutung

sind dabei wie beschrieben das gültige Eichzertifikat, aber auch die korrekte

Darstellung des Fahrzeugs auf der Foto Nr. 226 (AS 007): Gemäss Art. 4

VSKV-ASTRA muss jede durch ein Messsystem festgestellte Widerhandlung so

erfasst werden, dass die Messwerte eindeutig einem bestimmten Fahrzeug oder

einem Fahrzeugführer oder einer Fahrzeugführerin zugeordnet werden können (Abs.

1). Als Feststellung von Übertretungen durch automatische Überwachungsanlagen

im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b des Ordnungsbussengesetzes vom 24. Juni 1970

gilt die Feststellung gestützt auf ein Bild- oder Filmdokument eines

automatischen Messsystems (Abs. 2). Das Messfoto auf AS 007 erfüllt diese Anforderungen

in gleichsam mustergültiger Weise. Die Vorderachse des Fahrzeugs befindet sich

auf dem Auslösebalken (AS 036).

Angesichts dieser Umstände konnte der

Vorderrichter im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung willkürfrei

den Schluss ziehen, die Messung sei korrekt erfolgt. Die Weisungen des ASTRA

lassen die freie Beweiswürdigung durch die Gerichte unberührt (BGE 121 IV 64 E.

3.

S. 66). Eine Verletzung der genannten Weisungen führt nicht zwingend zu einer

Unverwertbarkeit des Messergebnisses (vgl. Urteile 6B_612/2015 vom 22. Januar

2016.

E. 1.4,6B_650/2013 vom 26. Juni 2014 E. 1.3.2;6B_937/2013 vom 23.

September 2014 E. 1.4 f. (fehlendes Messprotokoll);6B_732/2012 vom 30. Mai

2013.

E. 2.3;6B_763/2011 vom 22. März 2012 E. 1.4;6B_473/2010 vom 19. Juli

2010.

E. 3.1 (unvollständiges Messprotokoll); siehe ferner zu den damals

geltenden Weisungen des UVEK: Urteile 6B_703/2007 vom 6. Februar 2008 E. 5.4;

6B_544/2007 vom 22. November 2007 E. 2.7; zu den früheren Weisungen des EJPD:

Urteile 1P.200/1994 vom 25. November 1994 E. 3c;1P.116/1991 vom 12. Juli 1991

E. 3c). Darauf hat auch der Vorderrichter zu Recht verwiesen (US 5 f.).

2.5

Die von der Vorinstanz

ausgesprochene Busse von CHF 600.00 ist nicht zu beanstanden und das Urteil der

Vorinstanz ist damit zu bestätigen. Der Berufungskläger hat die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens in der Höhe von CHF 800.00 und die Kosten des zweitinstanzlichen

Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 1‘500.00, zusammen mit den

Auslagen von CHF 1‘520.00, zu bezahlen (Art. 426 und 428 StPO).

Parteientschädigungen werden keine ausgerichtet.

Demnach wird in Anwendung von Art. 4a

Abs. 1 lit. d VRV i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG sowie Art. 90 Abs. 1 SVG; Art. 47,

Art. 106 StGB; Art. 379 ff., Art. 398 ff. und Art. 416 ff. StPO

erkannt:

1.

A.___ hat sich der Verletzung der

Verkehrsregeln (Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit auf

Autobahnen von 120 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge um 32 km/h), begangen

am 10. Mai 2015, schuldig gemacht.

2.

A.___ wird verurteilt zu einer Busse

von CHF 600.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 6 Tagen.

3.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens

in der Höhe von CHF 800.00 sowie die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens in

der Höhe von CHF 1‘520.00, inkl. einer Staatsgebühr von CHF 1‘500.00, hat der

Beschuldigte zu bezahlen.

4.

Der Beschuldigte hat somit

Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt CHF 2‘320.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30.

Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78.

ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Kamber Haussener