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Entscheid

STBER.2016.39

Neubeurteilung / Strafzumessung

16. November 2016Deutsch25 min

Source so.ch

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Das Obergericht des Kantons

Solothurn erliess am 22. Mai 2014 folgendes Strafurteil (STBER.2013.88):

«

1. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 1 des

Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 4. September 2013

(nachfolgend erstinstanzliches Urteil) ist A.___ von den Vorhalten der

versuchten schweren Körperverletzung (Vorhalt 4 der Anklageschrift vom 4.

Februar 2013), der Nötigung, soweit das Arbeiten im [...] betroffen ist

(Vorhalt 6), und der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne

von Art. 19 Ziff. 2 lit. c aBetmG (Vorhalt 1) freigesprochen.

2. A.___ hat sich schuldig gemacht:

-

gemäss in diesen

Punkten rechtskräftiger Ziff. 2 des erstinstanzlichen Urteils der mehrfachen

einfachen Körperverletzung (Vorhalt 5) und der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

-

der Nötigung,

soweit das Abliefern des verdienten Geldes betroffen ist (Vorhalt 6), der

mehrfachen sexuellen Nötigung (Vorhalt 3) und der mehrfachen Vergewaltigung (Vorhalt

2).

3. A.___ wird – als Zusatzstrafe zum

Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 15. Juni 2011 – zu einer

Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt.

4. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 4 des

erstinstanzlichen Urteils ist das sichergestellte Mobiltelefon Nokia 1110i,

silbergrau (Sachnummer 356989011125717, aufbewahrt bei: Polizei Kanton

Solothurn, FV Asservate), eingezogen und durch die Polizei Kanton Solothurn zu

vernichten bzw. verwerten.

5. Die Schadenersatzforderung von B.___ ist

abgewiesen.

6. A.___ hat B.___ eine Genugtuung von

CHF 15'000.00 zu bezahlen.

7. Gemäss in diesem Punkt rechtskräftigen

Ziff. 7 des erstinstanzlichen Urteils ist die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes von B.___, Rechtsanwalt Yves Derendinger, [...], für das

erstinstanzliche Verfahren auf CHF 4'328.10 (zu CHF 180.00 pro Stunde,

inkl. Auslagen von CHF 362.50 sowie MwSt. zu 8 % von CHF 320.60)

festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse von A.___

vom Staat zu bezahlen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 9/10, d.h.

von CHF 3'895.30, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___

erlauben.

8. A.___ hat B.___, vertreten durch

Rechtsanwalt Yves Derendinger, [...] für das erstinstanzliche Verfahren eine

Entschädigung für notwendige Aufwendungen von CHF 846.45 (inkl. MwSt. zu 8

% von CHF 62.70) zu bezahlen (auszahlbar an Rechtsanwalt Yves Derendinger).

9. Gemäss in diesem Punkt rechtskräftigen

Ziff. 9 des erstinstanzlichen Urteils ist die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Sascha Schürch, [...], für das

erstinstanzliche Verfahren auf CHF 21'597.15 (zu CHF 180.00 pro

Stunde, inkl. Auslagen von CHF 1'545.90 sowie MwSt. zu 7.6 % von CHF 265.55

und zu 8 % von CHF 1'321.30) festgesetzt und zufolge amtlicher

Verteidigung vom Staat zu zahlen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse

Solothurn).

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 4/5, d.h.

von CHF 17'277.70, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___

erlauben.

10. An die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 12'000.00, total

CHF 12'870.00, hat A.___ 4/5, d.h. CHF 10'296.00, zu bezahlen. 1/5,

d.h. CHF 2'574.00, geht zu Lasten des Staates.

11. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes von B.___, Rechtsanwalt Yves Derendinger, [...], wird für das

obergerichtliche Verfahren auf CHF 1‘487.05 (inkl. Auslagen und MwSt.)

festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse von A.___

vom Staat zu bezahlen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse). Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von

9/10, d.h. von CHF 1‘338.35, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___

erlauben.

12. Die Entschädigung für den amtlichen

Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt Sascha Schürch, [...], wird für das

obergerichtliche Verfahren auf CHF 5‘648.60 (inkl. Auslagen und MwSt.)

festgesetzt. Sie ist zahlbar durch den Staat Solothurn resp. auszahlbar durch

die Zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten bleiben der Rückforderunganspruch des

Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen

Verteidigers von CHF 1‘489.30 (Differenz zum Honorar von CHF 230.00 pro

Stunde, d.h. 27.58 Stunden zu CHF 50.00 plus 8 % MwSt.); beides sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

13. Die Kosten des obergerichtlichen

Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 3‘000.00, total CHF 3‘080.00,

gehen zu Lasten von A.___.»

2. Gegen das Urteil liess der

Berufungskläger beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen erheben. Das Bundesgericht

hiess mit Urteil 6B_829/2014 (zur Publikation vorgesehen) vom 30. Juni 2016 die

Beschwerde in Bezug auf die Strafzumessung gut und wies sie bezüglich der

Schuldsprüche ab. Das Urteil des Obergerichts vom 22. Mai 2014 wurde bezüglich

der Strafzumessung aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung

zurückgewiesen.

3. Mit Verfügung des Obergerichts vom

15. Juli 2016 wurde festgehalten, dass im Neubeurteilungsverfahren einzig die

Strafzumessung neu vorzunehmen sei und am 2. August 2016 wurde im

Einverständnis der Parteien die Durchführung des schriftlichen Verfahrens

angeordnet. Mit Eingabe vom 19. September 2016 liess der Berufungskläger die

Ausfällung einer Freiheitsstrafe von maximal zweieinhalb Jahren als Zusatzstrafe

zum Urteil des Obergerichts vom 15. Juni 2011 beantragen. Die Staatsanwaltschaft

beantragte mit Eingabe vom 13. Oktober 2016 eine Zusatzstrafe von vier Jahren.

Erwägungen

II. Strafzumessung

1.

1.1

Mit Urteil des Obergerichts vom

15.

Juni 2011 (STAPA.2010.25) war A.___ wegen folgender Straftaten verurteilt

worden:

-

versuchte vorsätzliche

Tötung: Der Berufungskläger gab am frühen Morgen des 26. Oktober 2008 aus

nächster Nähe und gezielt zwei Schüsse auf das Opfer ab: ein Schuss traf das

Opfer rechts neben der Nase im Gesicht und trat unterhalb des Ohres wieder aus;

der zweite Schuss drang von hinten im Beckenbereich des Opfers ein und blieb in

der Bauchwand stecken. Grund dafür war gewesen, dass das Opfer, welches die

Eingangskontrolle des [...] in [...] besorgte, den Berufungskläger nach einer

vorgängigen, tätlichen Auseinandersetzung im Club nicht mehr hineinlassen wollte;

-

Nötigung: Abnehmen der

Barschaft des Geschädigten durch bedrohliches Auftreten zusammen mit einem

Kollegen im September 2005;

-

mittäterschaftlich

begangene einfache Körperverletzung: Der Berufungskläger nahm das Opfer in den

Schwitzkasten und sein Mittäter stach mit einem Messer auf das Opfer ein

(Januar 2007);

-

mehrfache Widerhandlungen

gegen das Waffengesetz: Erwerb und Besitz einer Pistole, eines verbotenen Dolches,

eines einhändig bedienbaren Klappmessers, eines Schmetterlingsmessers und eines

Schlagrings (zwischen Mai 2007 und Oktober 2008);

-

Drohung, Tätlichkeiten

und geringfügige Zechprellerei am 3. Januar 2008;

-

diverse Widerhandlungen

gegen das Strassenverkehrsrecht (mehrfaches Fahren in fahrunfähigem Zustand und

ohne Führerausweis, mehrfache Entwendung zum Gebrauch, Verkehrsregelverletzung)

zwischen Juli und September 2007;

-

Hehlerei durch Erwerb von

gestohlenen Natels Anfang 2008;

-

Nachtruhestörung im

August 2008;

-

Übertretungen des

Betäubungsmittelgesetzes durch Erwerb und Konsum von Marihuana, Ecstasy und

Kokain.

Bei der Strafzumessung wurde dem Berufungskläger

gestützt auf zwei vorliegende psychiatrische Gutachten eine in mittlerem Grad

reduzierte Schuldfähigkeit attestiert. Beim Tötungsdelikt wurde ein sehr

schweres Tatverschulden festgestellt bzw. nach Berücksichtigung der

mittelgradig reduzierten Schuldfähigkeit ein mittelschweres Verschulden. Die

Einsatzstrafe wurde für den Tötungsversuch auf acht Jahre festgesetzt, wobei

bei vollendeter Tatbegehung auf 12 Jahre zu erkennen gewesen wäre (US 31). Für

die weiteren Delikte wurde – ebenfalls unter Annahme einer mittelgradig reduzierten

Schuldfähigkeit – eine Straferhöhung um 12 Monate vorgenommen. Die Täterkomponenten

führten zu einer Strafreduktion um sechs Monate. Insgesamt wurde in Anwendung

des Grundsatzes des Verbotes der reformatio in peius die am 6. Juli 2010

erstinstanzlich ausgesprochene Freiheitsstrafe von acht Jahren bestätigt.

Überdies wurden eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme angeordnet und

eine Busse von CHF 500.00, ersatzweise eine Freiheitsstrafe von fünf Tagen,

ausgesprochen.

1.2

Im Verfahren STBER.2013.88 (eingangs

erwähntes Urteil vom 22. Mai 2014) ergingen folgende rechtskräftige

Schuldsprüche:

-

mengenmässig

qualifizierter Handel mit Kokaingemisch: Erwerb und Verkauf von 526 Gramm

reinem Kokain zwischen dem 3. Oktober 2007 und dem 30. Juni 2008;

-

Nötigung zum Nachteil von

B.___ im Februar 2008;

-

mehrfache einfache

Körperverletzung zum Nachteil von B.___ zwischen Sommer/Herbst 2007 und Juli

2008;

-

mehrfache Vergewaltigung

und mehrfache sexuelle Nötigung zum Nachteil von B.___ zwischen Mai und Juli

2008.

2.

2.1

Hat das Gericht eine Tat zu

beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat

verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der

Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen

gleichzeitig beurteilt worden wären (sog. reziproke Konkurrenz: Art. 49 Abs. 2

StGB, Art. 68 Ziff. 2 aStGB). Der erste Entscheid bleibt hinsichtlich Strafdauer

sowie Straf- und Vollzugsart unabänderlich, da er in Rechtskraft erwachsen ist;

das die Zusatzstrafe ausfällende Gericht kann aber im Rahmen der massgebenden

gesetzlichen Vorschriften bei der gedanklichen Bestimmung der Gesamtstrafe eine

andere Strafart und eine andere Vollzugsart wählen. Das Gericht hat darüber im

Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nach seinem eigenen Ermessen zu befinden

und sich zu fragen, welche Strafe es im Falle einer gleichzeitigen Verurteilung

in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB ausgesprochen hätte (BGE 133 IV 150 E.

5.2

). Ausgehend von dieser hypothetischen Gesamtbewertung bemisst es

anschliessend unter Beachtung der rechtskräftigen Grundstrafe die Zusatzstrafe

(BGE 133 a.a.O.; 109 IV 90 E. 2d). Dabei ergibt sich die für die neu zu

beurteilende Straftat auszufällende Zusatzstrafe aus der Differenz zwischen der

hypothetischen Gesamtstrafe und der Grundstrafe (BGE 132 IV 102 E. 8.2).

2.2

Im hierortigen und zur Publikation

vorgesehenen Entscheid 6B_829/2014 führte das Bundesgericht in E. 2.4.2 in Abänderung/Präzisierung

der bisherigen Rechtsprechung aus: «Die Rechtskraft und Unabänderlichkeit der

Grundstrafe kann nicht beschränkt werden, sondern umfasst deren Art, Dauer und

Vollzugsform. Dass das Zweitgericht die Zusatzstrafe nach den zu Art. 49 Abs. 1

StGB entwickelten Grundsätzen zu bilden hat, erlaubt es ihm nicht, im Rahmen

der retrospektiven Konkurrenz auf die rechtskräftige Grundstrafe

zurückzukommen. Zwar hat es sich in die Lage zu versetzen, in der es sich

befände, wenn es alle der Grund- und Zusatzstrafe zugrunde liegenden Delikte in

einem einzigen Entscheid zu beurteilen hätte. Die gedanklich zu bildende

hypothetische Gesamtstrafe hat es jedoch aus der rechtskräftigen Grundstrafe

(für die abgeurteilten Taten) und der nach seinem freien Ermessen festzusetzenden

Einzelstrafen für die neuen Taten zu bilden. Sein Ermessen beschränkt sich auf

die von ihm gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB vorzunehmende Asperation zwischen

rechtskräftiger Grundstrafe und der für die noch nicht beurteilten Taten

auszusprechenden Strafe. Ist der Täter nach Ansicht des Zweitgerichts durch ein

rechtskräftiges Urteil zu milde oder zu hart bestraft worden, so kann es die

seines Erachtens «falsche» Grundstrafe nicht über die Zusatzstrafe korrigieren.

Könnte das die Zusatzstrafe aussprechende Gericht selber bestimmen, welche

Strafe es anstelle des Erstgerichts ausgesprochen hätte, wenn ihm alle Delikte

bekannt gewesen wären (so noch BGE 133 IV 150 E. 5.2.1;6B_460/2010 vom E.

3.3

, nicht publ. in BGE 137 IV 57; vgl. auch: JÜRG-BEAT ACKERMANN, a.a.O., N.

173.

ff. zu Art. 49 StGB; HANS MATHYS, a.a.O., N. 386; SONJA KOCH, a.a.O., S.

193.

f.), würde es faktisch - und nicht nur hypothetisch - in die Rechtskraft

des Ersturteils eingreifen und statt einer Zusatzstrafe eine nachträgliche

Gesamtstrafe ausfällen. Der hypothetischen Gesamtstrafe läge eine mit der

tatsächlich ausgefällten, nicht übereinstimmende (höhere oder niedrigere)

Grundstrafe zu Grunde, deren Differenz sich eins zu eins in der Zusatzstrafe

niederschlagen würde. Der Täter würde über die Zusatzstrafe nachträglich für

die bereits rechtskräftig beurteilten Taten schwerer bestraft oder privilegiert

(unzutreffend insoweit:6B_368/2010 vom 23. August 2010 E. 5.4).»

In E.2.4.6.: «Zwar sind die

Grundstrafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte unabhängige Strafen

und das Zweitgericht ist hinsichtlich Art, Dauer und Vollzugsform der Strafe

für die von ihm zu beurteilenden Straftaten frei und durch die Grundstrafe (im

Voraus) nicht eingeschränkt. Liegen jedoch die Voraussetzungen für eine Zusatzstrafe

vor, entfaltet die rechtskräftige Grundstrafe für das Zweitgericht insoweit

Bindungswirkung, als im Rahmen der gedanklich zu bildenden hypothetischen

Gesamtstrafe die Ober- und Untergrenze der verschiedenen Strafarten einzuhalten

sind und die hypothetische Gesamtstrafe die Vollzugsform der Zusatzstrafe

bestimmt (SONJA KOCH, a.a.O., S. 198 f. mit Hinweisen; JÜRG-BEAT ACKERMANN,

a.a.O, N. 177 zu Art. 49 StGB).»

Und in E. 2.6: «Die Vorinstanz hat die

Zusatzstrafe neu zu bestimmen. Die vom Erstgericht ausgesprochene Strafe für

die versuchte vorsätzliche Tötung als abstrakt schwerstes Delikt (Einsatzstrafe

der Grundstrafe) ist um die Strafe für die neu zu beurteilenden Taten

asperierend zu schärfen. Die Vorinstanz ist hierbei an die rechtskräftige

Grundstrafe von 8 Jahren gebunden und darf diese im Rahmen der Zusatzstrafenbildung

nicht erhöhen. Bei der Bestimmung der neuen Einzelstrafen hat die Vorinstanz

das Verschulden innerhalb des ordentlichen Strafrahmens des jeweiligen

Tatbestandes einzuordnen und zu beachten, dass Grund- und Zusatzstrafe

selbstständige Strafen sind. Das Verbot der «reformatio in peius» gilt auch bei

der Zusatzstrafenbildung. Die Vorinstanz kann demnach für die neu zu

beurteilenden Taten nicht auf eine höhere Gesamtstrafe als 4 Jahre

Freiheitsstrafe erkennen, auch wenn sich diese aufgrund des Unterschreitens der

höchsten Einzelstrafe im angefochtenen Entscheid als bundesrechtswidrig

erweist.»

3.

3.1

Der Berufungskläger führt in

seiner Rechtsschrift vom 19. September 2016 aus, für die Widerhandlungen gegen

das Betäubungsmittelgesetz sei nach Würdigung des noch als leicht zu

bezeichnenden objektiven Tatverschuldens eine Einsatzstrafe von 42 Monaten

Freiheitsstrafe festzusetzen. Nach Berücksichtigung der subjektiven Komponenten,

namentlich der mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit, sei eine Reduktion um

20.

Monate vorzunehmen, womit 22 Monate Freiheitsstrafe verblieben. Die Delikte

zum Nachteil von B.___ seien im Gesamtkontext zu sehen, wie es schon im ersten

Urteil gemacht worden sei. Das objektive Tatverschulden sei als eher leicht bis

mittelschwer zu qualifizieren, woraus sich eine Einsatzstrafe von 45 Monaten

Freiheitsstrafe ergebe. Für die subjektiven Tatkomponenten habe eine Reduktion

von 20 Monaten auf 25 Monate Freiheitsstrafe zu erfolgen. Für die Täterkomponenten

sei eine weitere Strafminderung um zwei Monate Freiheitstrafe angemessen. Das

positive Nachtatverhalten, insbesondere im Verlaufe des Straf- und Massnahmenvollzugs

sei mit vier Monaten strafmindernd zu berücksichtigen, das – wenn auch späte – Geständnis

mit weiteren drei Monaten. Weitere Strafminderungen hätten zu erfolgen für die

erhöhte Strafempfindlichkeit (ein Monat) und die Verletzung des

Beschleunigungsgebots (drei Monate). Mit diesen Strafminderungen seien die

ursprünglich 45 Monate Freiheitsstrafe auf deren 32 zu reduzieren, welche im

Umfang von 30 Monaten als Zusatzstrafe zur Freiheitsstrafe von acht Jahren zu

asperieren sei. Es sei daher von einer Gesamtstrafe von 10,5 Jahren auszugehen.

3.2

Die Staatsanwaltschaft verweist mit

Eingabe vom 13. Oktober 2016 vollumfänglich auf die Erwägungen des

erstinstanzlichen Urteils des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom 4.

September 2013. Daraus ergebe sich eine Gesamtstrafe von 12 Jahren bzw. eine

Zusatzstrafe von vier Jahren, was angemessen erscheine.

4.

4.1

Für die einzelnen

Strafzumessungsfaktoren kann vorweg grundsätzlich auf die Erwägungen in Ziff.

IV des Urteils vom 22. Mai 2014 verwiesen werden, welche weiterhin Geltung

haben.

4.2

Bezüglich der Widerhandlung gegen

das Betäubungsmittelgesetz ist von einem mengenmässig qualifizierten Handel mit

Kokaingemisch – Erwerb und Verkauf von 526 Gramm reinem Kokain zwischen dem 3.

Oktober 2007 und dem 30. Juni 2008 – auszugehen (zwei Kilogramm Kokaingemisch).

Auch im Bereich der Betäubungsmitteldelinquenz ist für die Strafzumessung das

Verschulden massgebend. Dabei ist die Betäubungsmittelmenge ein wichtiger

Strafzumessungsfaktor, aber keineswegs von vorrangiger Bedeutung. Das

Verschulden hängt wesentlich davon ab, in welcher Funktion der Täter am

Betäubungsmittelhandel mitwirkte (BGE 121 IV 202 E. 2 d cc). Im Entscheid

6B_699/2010 vom 13. Dezember 2010, E. 4, wies das Bundesgericht ebenfalls

darauf hin, dass die hierarchische Stellung in der Drogenorganisation (im konkreten

Fall war der Beschuldigte Dreh- und Angelpunkt zwischen ausländischen Organisatoren

und den Verkäufern des Stoffes in der Schweiz) straferhöhend zu gewichten sei.

Es hielt zudem auch in diesem Entscheid fest, dass der Drogenmenge nicht

vorrangige Bedeutung zukomme, jedoch dem Ausmass eines qualifizierenden

Umstandes Rechnung zu tragen sei. Qualifizierter Drogenhandel im Mehrkilobereich

indiziere regelmässig einen intensiveren verbrecherischen Willen und damit ein

entsprechend schwereres Verschulden. Die Menge des gehandelten reinen Kokains

übertrifft im vorliegenden Fall mit 526 Gramm den Wert von 18 Gramm für die

Qualifikation um ein Vielfaches und war geeignet, die Gesundheit von sehr

vielen Menschen zu gefährden. Der Berufungskläger hat eine Vielzahl von

Geschäften abgewickelt. Zu Recht hat das Amtsgericht festgehalten, der

Beschuldigte sei in der Hierarchiestufe von Kokainhändlern eher als kleiner bis

mittlerer «Fisch» zu bezeichnen, der zwar sein Geschäft eigenständig betrieben

habe, allerdings nur kleinere Mengen verkauft zu haben scheine. Er habe das

Kokain an den üblichen Umschlagplätzen unter die Leute gebracht, an welchen

Kleinmengen verkauft würden. Dabei dürfte es sich weit überwiegend um bereits

süchtige Abnehmer gehandelt haben. Objektiv ist somit von einem leichten bis

mittelschweren Verschulden auszugehen, das zu einer Freiheitsstrafe von vier

Jahren oder 48 Monaten führt.

Der gesundheitsgefährdenden Wirkung

des Kokains war sich der Berufungskläger bestens bewusst und er handelte

während fast eines Jahres direkt vorsätzlich. Er streckte das erworbene Kokain

teilweise beträchtlich, um einen möglichst hohen finanziellen Ertrag zu

generieren. Die Motive waren durchwegs egoistisch, wollte der Beschuldigte –

der zu jener Zeit keiner legalen Erwerbstätigkeit nachging - mit seinem

Drogenhandel doch einerseits seinen eigenen Drogenkonsum finanzieren, aber auch

seine übrigen Lebenshaltungskosten decken. Der Handel zur Deckung seines Eigenkonsums

wirkt sich nach neuem Recht leicht strafmindernd aus (vgl. die Möglichkeit zur

Strafmilderung bei Betäubungsmittelhandel zum ausschliesslichen Eigengebrauch

in Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG). Zu berücksichtigen ist weiter eine

mittelgradig reduzierte Schuldfähigkeit des Berufungsklägers. Diese Umstände wirken

sich verschuldensreduzierend aus, so dass insgesamt von einem leichten Tatverschulden

auszugehen ist. Für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ist eine

Einsatzstrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe festzusetzen.

4.3

Die weiteren Delikte zum Nachteil

von B.___ sind in Übereinstimmung mit der Verteidigung in einem Gesamtkontext

zu sehen (siehe auch E. 2.5.2 des Bundesgerichtsentscheides): sie richten sich

alle gegen die physische, psychische und sexuelle Integrität des gleichen

Opfers. Dabei ging es schon bei den Körperverletzungen keineswegs um

Bagatellen, auch wenn das Opfer dabei nie schwer verletzt worden ist. Ins

Gewicht fallen dabei aber die mehrfachen Vergewaltigungen und sexuellen Nötigungen

zu beischlafsähnlichen Handlungen. Das Opfer hatte dem Beschuldigten über

Monate nach seiner Lust und Laune zur Verfügung zu stehen, auf Befindlichkeiten

des Opfers nahm er keinerlei Rücksicht. Er schuf in der Beziehung ein Klima der

Angst und Einschüchterung, in dem es dem Opfer kaum möglich war, seinen

Forderungen nicht nachzukommen. Auch wenn bei den Sexualdelikten keine grobe

körperliche Gewalt angewendet wurde, lag doch allein schon ein grosser

psychischer Druck auf dem Opfer. Er nutzte die merklich jüngere und von ihm

nicht nur wegen den Drogen offensichtlich abhängige Frau nach Strich und Faden

aus, die Palette reicht von finanzieller bis zu sexueller Ausbeutung. Auch hier

sind rein egoistische Motive zu erkennen: das Ausnutzen und Ausleben der

eigenen Machtposition sowie die Befriedigung der eigenen sexuellen Bedürfnisse.

Die Art und Weise, wie der Beschuldigte mit seiner damaligen Partnerin umging,

muss als besonders verwerflich bezeichnet werden. Das Opfer litt noch am 22.

Mai 2014 an den ihm zugefügten seelischen Verletzungen und absolvierte eine

Psychotherapie. Angesichts der Vielzahl der Übergriffe und den dargelegten

Umständen ist von einem mittelschweren bis schweren objektiven Tatverschulden

auszugehen, was zu einer Einsatzstrafe von sechs Jahren führt.

Auf der subjektiven Seite ist zu

berücksichtigen, dass der Berufungskläger weitgehend mit direktem Vorsatz gehandelt

hat. Dazu kommt die mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit, weshalb das

Tatverschulden insgesamt als leicht bis mittelschwer zu bewerten ist, was einer

Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren entspricht.

4.4

Für beide Deliktskomplexe ist nun

die festgestellte Strafe im Hinblick auf die erste Strafe von 8 Jahren Freiheitsstrafe

zu asperieren. Dies ergibt für das Betäubungsmitteldelikt eine Straferhöhung um

16.

Monate und für den Deliktskomplex zum Nachteil von B.___ von 28 Monaten,

total 44 Monate.

4.5

In Bezug auf die Täterkomponenten

kann zunächst ebenfalls auf die (aktualisierten) Erwägungen im Urteil vom 22.

Mai 2014 verwiesen werden:

-

Der Berufungskläger litt

als Kind unter sozialer und emotionaler Verwahrlosung, was denn auch

massgeblich zur gutachterlich festgestellten Persönlichkeitsstörung führte und

deshalb im Hinblick auf das Doppelverwertungsverbot nur noch geringfügig zu

berücksichtigen ist.

-

Der Berufungskläger weist

zwei Vorstrafen auf: Am 1. Juni 2005 wurde er wegen mehrfachen Diebstahls, Angriffs

etc. vom Bezirksgericht Pfäffikon zu einer Gefängnisstrafe von 10 Monaten

verurteilt, wobei der Vollzug zu Gunsten einer ambulanten Behandlung

aufgeschoben wurde. Am 13. März 2007 sprach das Gerichtspräsidium Zofingen u.a.

wegen Angriffs und Freiheitsberaubung eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten nebst

einer Busse von CHF 200.00 aus.

-

Im Strafverfahren hat

sich der Berufungskläger wenig kooperativ gezeigt, sondern hat in der Regel

schnoddrig und überheblich reagiert und die Vorhalte quasi vom Tisch gewischt.

Immerhin hat er im Verlaufe der Strafuntersuchung einige Zugeständnisse gemacht,

dies insbesondere im Betäubungsmittelbereich.

-

Seit gut acht Jahren

befindet sich der Berufungskläger im Strafvollzug. Die Führungs- und

Therapieberichte der Anstalten Thorberg vom 15.7.2011, 18.5.2011 (in den

Vorakten), 8. und 25.7.2013 (Akten Richteramt Solothurn-Lebern S. 105 ff. und

113.

f.) lauten ebenso wie der letzte Bericht vom 17.4.2014 positiv. Die Therapie

verlaufe erfolgreich, Konflikte gab es nie zu verzeichnen, allerdings blieb er

nicht ganz drogenfrei. Er hat auch regelmässigen, wenn auch nicht persönlichen Kontakt

zu seiner Tochter C.___, welche getrennt von ihrer Mutter lebt. Der Berufungskläger

absolvierte ein selbst finanziertes Fernstudium als Betriebsökonom bei der

AKAD. Zudem zahlte er monatlich CHF 125.00 für die Opferhilfe und die Gerichtskosten,

wovon CHF 25.00 zu Lasten des Freikontos gingen. Heute sind es gemäss

Vollzugsbericht noch CHF 60.00 monatlich nebst CHF 50.00 Alimente. Das alles

stellt angesichts der von den Gutachtern festgestellten erheblichen psychischen

Beeinträchtigungen des Berufungsklägers eine bemerkenswerte Leistung dar. Der

Verfügung des Amtes für Justizvollzug vom 6. April 2016 betr. Bewilligung des

Wechsels in den offenen Strafvollzug lässt sich ein weiterhin grundsätzlich

positiver Vollzugsverlauf entnehmen, dies trotz zwei Disziplinierungen im

November 2015 und Januar 2016 wegen Cannabiskonsums. Dementsprechend wurde der

Wechsel in den offenen Vollzug bewilligt.

Die Strafempfindlichkeit ist beim

Berufungskläger trotz einer minderjährigen Tochter gemäss bundesgerichtlicher

Praxis nicht derart, dass sich daraus eine Strafminderung ergeben würde. Er war

denn auch bereits Vater, als er das schwerste Delikt, die versuchte

vorsätzliche Tötung, beging.

Die Täterkomponenten wirken sich insgesamt

leicht strafmindernd aus, dem ist mit einer Reduktion der Freiheitsstrafe um zwei

Monate Rechnung zu tragen.

Bereits im Urteil vom 22. Mai 2014

wurde unter Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz (US 65 f.) eine Verletzung

des Beschleunigungsgebots festgestellt, die allerdings im vorliegenden

Verfahren nicht ganz so schwer ins Gewicht fällt, da der Beschuldigte sich

während des gesamten Strafverfahrens im Strafvollzug befand. Auch das Verfahren

vor dem Bundesgericht dauerte mit nahezu zwei Jahren unerklärlich lange, was

insofern zu beachten ist, als dass die Vollzugsbehörden lange Zeit mit der

Behandlung von Vollzugsöffnungen zuwarteten unter Verweis auf den noch unklaren

Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens. Diesbezüglich rechtfertigt sich

eine Strafreduktion um zehn Monate, so dass sich eine Zusatzstrafe von 32

Monaten Freiheitsstrafe und damit eine hypothetische Gesamtstrafe von 10 Jahren

und 8 Monaten ergibt.

III. Kosten und Entschädigungen

Bei diesem Ausgang des Verfahrens gibt

es am erstinstanzlichen Kostenentscheid nichts zu verändern. Hingegen sind die

Kosten des (ersten) Berufungsverfahrens von CHF 3‘080.00 gemäss Urteil vom 22.

Mai 2014, in dem der Berufungskläger überwiegend unterliegt (Schuldsprüche,

Strafzumessung teilweise), nur zu drei Vierteln dem Berufungskläger und zu

einem Viertel dem Staat aufzuerlegen. Im gleichen Sinne sind der

Rückforderungsanspruch des Staates und der Nachzahlungsanspruch des amtlichen

Verteidigers anzupassen (Reduktion auf 75%). Der Berufungskläger hat somit CHF

2‘310.00 an Verfahrenskosten zu bezahlen. CHF 770.00 gehen zu Lasten des

Staates. Der Rückforderungsanspruch des Staates beträgt CHF 4‘236.45, der Nachzahlungsanspruch

des amtlichen Verteidigers CHF 1‘117.00.

Die Kosten des Neubeurteilungsverfahrens

sind vom Staat zu tragen. Die Entschädigung das amtlichen Verteidigers wird wie

folgt festgesetzt: der amtliche Verteidiger macht für das obergerichtliche

Verfahren einen Aufwand von 14 Stunden und 45 Minuten geltend. Dieser Aufwand

ist um 120 Minuten zu kürzen. So stellen die Eingaben vom 5. September und 1.

November 2016 an das Obergericht Kanzleiaufwand dar (Kürzung um je 15 Minuten)

und das vorliegende Urteil ist mit dem Berufungskläger nicht vor Ort zu

besprechen (Kürzung um 90 Minuten). Insgesamt sind folglich 12 Stunden und 45

Minuten zu je CHF 180.00 zu entschädigen. Inklusive Auslagen von CHF 92.60

(Kürzung um die wegfallende Kilometerentschädigung von CHF 41.60) und der

Mehrwertsteuer von 8 % führt dies zu einer Entschädigung von CHF 2‘578.60. Sie

ist zahlbar durch den Staat Solothurn, auszahlbar durch die Zentrale

Gerichtskasse. Da der Berufungskläger keine Kosten zu tragen hat, entfallen

sowohl das Rückforderungsrecht des Staates wie auch ein Nachzahlungsanspruch

des Verteidigers.

Demnach wird in Anwendung der Art. 123

Ziff. 2 al. 5 i.V.m. Ziff. 1, 181, 189 Abs. 1 und 190 Abs. 1 StGB; Art. 19

Ziff. 2 lit. a i.V.m. Ziff. 1 Abs. 2, 4 und 5 aBetmG; Art. 49 OR; Art. 19 Abs.

2, 40, 47, 49 Abs. 1 und 2 sowie 69 StGB; Art. 135 ff., 379 ff., 398 ff. und

416.

ff. StPO

erkannt:

1.

Gemäss Urteil des Obergerichts vom 22.

Mai 2014 (Ziff. 1) ist A.___ gemäss rechtskräftiger Ziff. 1 des Urteils des

Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 4. September 2013 von den Vorhalten

der versuchten schweren Körperverletzung (Vorhalt 4 der Anklageschrift vom 4.

Februar 2013), der Nötigung, soweit das Arbeiten im [...] betroffen ist

(Vorhalt 6), und der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne

von Art. 19 Ziff. 2 lit. c aBetmG (Vorhalt 1) freigesprochen.

2.

Gemäss Ziff. 2 des Urteils des

Obergerichts vom 22. Mai 2014 hat sich A.___ schuldig gemacht:

-

gemäss in diesen

Punkten rechtskräftiger Ziff. 2 des Urteils des Amtsgerichts von

Bucheggberg-Wasseramt vom 4. September 2013 der mehrfachen einfachen

Körperverletzung (Vorhalt 5) und der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz;

-

der Nötigung,

soweit das Abliefern des verdienten Geldes betroffen ist (Vorhalt 6);

-

der mehrfachen

sexuellen Nötigung (Vorhalt 3) und der mehrfachen Vergewaltigung (Vorhalt 2).

3.

A.___ wird – als Zusatzstrafe zum Urteil

des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 15. Juni 2011 – zu einer

Freiheitsstrafe von 32 Monaten verurteilt.

4.

Gemäss Urteil vom 22. Mai 2014 (Ziff.

4) ist das gemäss rechtskräftiger Ziff. 4 des Urteils des Amtsgerichts von

Bucheggberg-Wasseramt vom 4. September 2013 sichergestellte Mobiltelefon Nokia

1110i, silbergrau (Sachnummer 356989011125717, aufbewahrt bei: Polizei Kanton

Solothurn, FV Asservate), eingezogen und durch die Polizei Kanton Solothurn zu

vernichten bzw. verwerten.

5.

Gemäss Urteil vom 22. Mai 2014 (Ziff. 5)

ist die Schadenersatzforderung von B.___ abgewiesen.

6.

Gemäss Urteil vom 22. Mai 2014 (Ziff. 6)

hat A.___ B.___ eine Genugtuung von CHF 15'000.00 zu bezahlen.

7.

Gemäss Urteil vom 22. Mai 2014 (Ziff.

7) ist die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von B.___,

Rechtsanwalt Yves Derendinger, [...], gemäss in diesem Punkt rechtskräftigen

Ziff. 7 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 4. September

2013.

für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 4'328.10 (zu CHF 180.00 pro

Stunde, inkl. Auslagen von CHF 362.50 sowie MwSt. zu 8 % von CHF 320.60)

festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse von A.___

vom Staat zu bezahlen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 9/10, d.h.

von CHF 3'895.30, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___

erlauben.

8.

Gemäss Urteil vom 22. Mai 2014 (Ziff. 8)

hat A.___ B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Yves Derendinger, für das

erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung für notwendige Aufwendungen von CHF

846.45

(inkl. MwSt. zu 8 % von CHF 62.70) zu bezahlen (auszahlbar an

Rechtsanwalt Yves Derendinger).

9.

Gemäss Urteil vom 22. Mai 2014 (Ziff. 9)

ist die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Sascha

Schürch, [...], gemäss in diesem Punkt rechtskräftigen Ziff. 9 des Urteils des

Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 4. September 2013 für das

erstinstanzliche Verfahren auf CHF 21'597.15 (zu CHF 180.00 pro Stunde, inkl.

Auslagen von CHF 1'545.90 sowie MwSt. zu 7.6 % von CHF 265.55 und zu 8 % von

CHF 1'321.30) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu

zahlen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von vier Fünfteln,

d.h. CHF 17'277.70, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___

erlauben.

10.

Gemäss Urteil vom 22. Mai 2014 (Ziff. 10)

hat A.___ an die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer

Urteilsgebühr von CHF 12'000.00, total CHF 12'870.00, vier Fünftel, d.h. CHF

10'296.00, zu bezahlen. Ein Fünftel, d.h. CHF 2'574.00, geht zu Lasten des

Staates.

11.

Gemäss Urteil vom 22. Mai 2014 (Ziff. 11)

wird die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von B.___,

Rechtsanwalt Yves Derendinger, für das obergerichtliche Verfahren auf CHF

1‘487.05 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger

wirtschaftlicher Verhältnisse von A.___ vom Staat zu bezahlen (auszahlbar durch

die Zentrale Gerichtskasse). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren im Umfang von 9/10, d.h. von CHF 1‘338.35, sobald es

die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

12.

Gemäss Urteil vom 22. Mai 2014 wird

die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt Sascha

Schürch, für das Verfahren STBER.2013.88 auf CHF 5‘648.60 (inkl. Auslagen und

MwSt.) festgesetzt. Sie ist zahlbar durch den Staat Solothurn resp. auszahlbar

durch die Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten bleiben der

Rückforderunganspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von drei

Vierteln, d.h. CHF 4‘236.45, sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen

Verteidigers im Umfang von drei Vierteln, d.h. CHF 1‘117.00 (Differenz zum

Honorar von CHF 230.00 pro Stunde, d.h. 27.58 Stunden zu CHF 50.00 plus 8 %

MwSt., davon 75%); beides sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___

erlauben.

13.

Die Kosten des Verfahrens STBER.2013.88

mit einer Urteilsgebühr von CHF 3‘000.00, total CHF 3‘080.00, hat A.___ zu

drei Vierteln zu tragen, d.h. CHF 2‘310.00. Ein Viertel, d.h. CHF 770.00, geht

zu Lasten des Staates.

14.

Die Entschädigung das amtlichen

Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Sascha Schürch, wird für das Neubeurteilungsverfahren

(STBER.2016.39) auf CHF 2‘578.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt. Sie

ist zahlbar durch den Staat Solothurn, auszahlbar durch die Zentrale

Gerichtskasse (ohne Rückforderungsrecht des Staates, ohne Nachzahlungsanspruch

des Verteidigers).

15.

Die Kosten des Neubeurteilungsverfahrens

(STBER.2016.39) trägt der Staat.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30.

Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78.

ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Kamber Ramseier