STBER.2016.39
Neubeurteilung / Strafzumessung
16. November 2016Deutsch25 min
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 16.
November 2016
Es wirken mit:
Präsident Kamber
Oberrichter Marti
Ersatzrichterin Lamanna Merkt
Gerichtsschreiberin
Ramseier
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___ amtlich verteidigt durch
Rechtsanwalt Sascha Schürch,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend Neubeurteilung
/ Strafzumessung
Das Verfahren wird im
allseitigen Einverständnis schriftlich geführt.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Das Obergericht des Kantons
Solothurn erliess am 22. Mai 2014 folgendes Strafurteil (STBER.2013.88):
«
1. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 1 des
Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 4. September 2013
(nachfolgend erstinstanzliches Urteil) ist A.___ von den Vorhalten der
versuchten schweren Körperverletzung (Vorhalt 4 der Anklageschrift vom 4.
Februar 2013), der Nötigung, soweit das Arbeiten im [...] betroffen ist
(Vorhalt 6), und der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne
von Art. 19 Ziff. 2 lit. c aBetmG (Vorhalt 1) freigesprochen.
2. A.___ hat sich schuldig gemacht:
-
gemäss in diesen
Punkten rechtskräftiger Ziff. 2 des erstinstanzlichen Urteils der mehrfachen
einfachen Körperverletzung (Vorhalt 5) und der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
-
der Nötigung,
soweit das Abliefern des verdienten Geldes betroffen ist (Vorhalt 6), der
mehrfachen sexuellen Nötigung (Vorhalt 3) und der mehrfachen Vergewaltigung (Vorhalt
2).
3. A.___ wird – als Zusatzstrafe zum
Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 15. Juni 2011 – zu einer
Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt.
4. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 4 des
erstinstanzlichen Urteils ist das sichergestellte Mobiltelefon Nokia 1110i,
silbergrau (Sachnummer 356989011125717, aufbewahrt bei: Polizei Kanton
Solothurn, FV Asservate), eingezogen und durch die Polizei Kanton Solothurn zu
vernichten bzw. verwerten.
5. Die Schadenersatzforderung von B.___ ist
abgewiesen.
6. A.___ hat B.___ eine Genugtuung von
CHF 15'000.00 zu bezahlen.
7. Gemäss in diesem Punkt rechtskräftigen
Ziff. 7 des erstinstanzlichen Urteils ist die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes von B.___, Rechtsanwalt Yves Derendinger, [...], für das
erstinstanzliche Verfahren auf CHF 4'328.10 (zu CHF 180.00 pro Stunde,
inkl. Auslagen von CHF 362.50 sowie MwSt. zu 8 % von CHF 320.60)
festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse von A.___
vom Staat zu bezahlen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 9/10, d.h.
von CHF 3'895.30, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___
erlauben.
8. A.___ hat B.___, vertreten durch
Rechtsanwalt Yves Derendinger, [...] für das erstinstanzliche Verfahren eine
Entschädigung für notwendige Aufwendungen von CHF 846.45 (inkl. MwSt. zu 8
% von CHF 62.70) zu bezahlen (auszahlbar an Rechtsanwalt Yves Derendinger).
9. Gemäss in diesem Punkt rechtskräftigen
Ziff. 9 des erstinstanzlichen Urteils ist die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Sascha Schürch, [...], für das
erstinstanzliche Verfahren auf CHF 21'597.15 (zu CHF 180.00 pro
Stunde, inkl. Auslagen von CHF 1'545.90 sowie MwSt. zu 7.6 % von CHF 265.55
und zu 8 % von CHF 1'321.30) festgesetzt und zufolge amtlicher
Verteidigung vom Staat zu zahlen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse
Solothurn).
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 4/5, d.h.
von CHF 17'277.70, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___
erlauben.
10. An die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 12'000.00, total
CHF 12'870.00, hat A.___ 4/5, d.h. CHF 10'296.00, zu bezahlen. 1/5,
d.h. CHF 2'574.00, geht zu Lasten des Staates.
11. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes von B.___, Rechtsanwalt Yves Derendinger, [...], wird für das
obergerichtliche Verfahren auf CHF 1‘487.05 (inkl. Auslagen und MwSt.)
festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse von A.___
vom Staat zu bezahlen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse). Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von
9/10, d.h. von CHF 1‘338.35, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___
erlauben.
12. Die Entschädigung für den amtlichen
Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt Sascha Schürch, [...], wird für das
obergerichtliche Verfahren auf CHF 5‘648.60 (inkl. Auslagen und MwSt.)
festgesetzt. Sie ist zahlbar durch den Staat Solothurn resp. auszahlbar durch
die Zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten bleiben der Rückforderunganspruch des
Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen
Verteidigers von CHF 1‘489.30 (Differenz zum Honorar von CHF 230.00 pro
Stunde, d.h. 27.58 Stunden zu CHF 50.00 plus 8 % MwSt.); beides sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
13. Die Kosten des obergerichtlichen
Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 3‘000.00, total CHF 3‘080.00,
gehen zu Lasten von A.___.»
2. Gegen das Urteil liess der
Berufungskläger beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen erheben. Das Bundesgericht
hiess mit Urteil 6B_829/2014 (zur Publikation vorgesehen) vom 30. Juni 2016 die
Beschwerde in Bezug auf die Strafzumessung gut und wies sie bezüglich der
Schuldsprüche ab. Das Urteil des Obergerichts vom 22. Mai 2014 wurde bezüglich
der Strafzumessung aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung
zurückgewiesen.
3. Mit Verfügung des Obergerichts vom
15. Juli 2016 wurde festgehalten, dass im Neubeurteilungsverfahren einzig die
Strafzumessung neu vorzunehmen sei und am 2. August 2016 wurde im
Einverständnis der Parteien die Durchführung des schriftlichen Verfahrens
angeordnet. Mit Eingabe vom 19. September 2016 liess der Berufungskläger die
Ausfällung einer Freiheitsstrafe von maximal zweieinhalb Jahren als Zusatzstrafe
zum Urteil des Obergerichts vom 15. Juni 2011 beantragen. Die Staatsanwaltschaft
beantragte mit Eingabe vom 13. Oktober 2016 eine Zusatzstrafe von vier Jahren.
Erwägungen
II. Strafzumessung
1.
1.1
Mit Urteil des Obergerichts vom
15.
Juni 2011 (STAPA.2010.25) war A.___ wegen folgender Straftaten verurteilt
worden:
-
versuchte vorsätzliche
Tötung: Der Berufungskläger gab am frühen Morgen des 26. Oktober 2008 aus
nächster Nähe und gezielt zwei Schüsse auf das Opfer ab: ein Schuss traf das
Opfer rechts neben der Nase im Gesicht und trat unterhalb des Ohres wieder aus;
der zweite Schuss drang von hinten im Beckenbereich des Opfers ein und blieb in
der Bauchwand stecken. Grund dafür war gewesen, dass das Opfer, welches die
Eingangskontrolle des [...] in [...] besorgte, den Berufungskläger nach einer
vorgängigen, tätlichen Auseinandersetzung im Club nicht mehr hineinlassen wollte;
-
Nötigung: Abnehmen der
Barschaft des Geschädigten durch bedrohliches Auftreten zusammen mit einem
Kollegen im September 2005;
-
mittäterschaftlich
begangene einfache Körperverletzung: Der Berufungskläger nahm das Opfer in den
Schwitzkasten und sein Mittäter stach mit einem Messer auf das Opfer ein
(Januar 2007);
-
mehrfache Widerhandlungen
gegen das Waffengesetz: Erwerb und Besitz einer Pistole, eines verbotenen Dolches,
eines einhändig bedienbaren Klappmessers, eines Schmetterlingsmessers und eines
Schlagrings (zwischen Mai 2007 und Oktober 2008);
-
Drohung, Tätlichkeiten
und geringfügige Zechprellerei am 3. Januar 2008;
-
diverse Widerhandlungen
gegen das Strassenverkehrsrecht (mehrfaches Fahren in fahrunfähigem Zustand und
ohne Führerausweis, mehrfache Entwendung zum Gebrauch, Verkehrsregelverletzung)
zwischen Juli und September 2007;
-
Hehlerei durch Erwerb von
gestohlenen Natels Anfang 2008;
-
Nachtruhestörung im
August 2008;
-
Übertretungen des
Betäubungsmittelgesetzes durch Erwerb und Konsum von Marihuana, Ecstasy und
Kokain.
Bei der Strafzumessung wurde dem Berufungskläger
gestützt auf zwei vorliegende psychiatrische Gutachten eine in mittlerem Grad
reduzierte Schuldfähigkeit attestiert. Beim Tötungsdelikt wurde ein sehr
schweres Tatverschulden festgestellt bzw. nach Berücksichtigung der
mittelgradig reduzierten Schuldfähigkeit ein mittelschweres Verschulden. Die
Einsatzstrafe wurde für den Tötungsversuch auf acht Jahre festgesetzt, wobei
bei vollendeter Tatbegehung auf 12 Jahre zu erkennen gewesen wäre (US 31). Für
die weiteren Delikte wurde – ebenfalls unter Annahme einer mittelgradig reduzierten
Schuldfähigkeit – eine Straferhöhung um 12 Monate vorgenommen. Die Täterkomponenten
führten zu einer Strafreduktion um sechs Monate. Insgesamt wurde in Anwendung
des Grundsatzes des Verbotes der reformatio in peius die am 6. Juli 2010
erstinstanzlich ausgesprochene Freiheitsstrafe von acht Jahren bestätigt.
Überdies wurden eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme angeordnet und
eine Busse von CHF 500.00, ersatzweise eine Freiheitsstrafe von fünf Tagen,
ausgesprochen.
1.2
Im Verfahren STBER.2013.88 (eingangs
erwähntes Urteil vom 22. Mai 2014) ergingen folgende rechtskräftige
Schuldsprüche:
-
mengenmässig
qualifizierter Handel mit Kokaingemisch: Erwerb und Verkauf von 526 Gramm
reinem Kokain zwischen dem 3. Oktober 2007 und dem 30. Juni 2008;
-
Nötigung zum Nachteil von
B.___ im Februar 2008;
-
mehrfache einfache
Körperverletzung zum Nachteil von B.___ zwischen Sommer/Herbst 2007 und Juli
2008;
-
mehrfache Vergewaltigung
und mehrfache sexuelle Nötigung zum Nachteil von B.___ zwischen Mai und Juli
2008.
2.
2.1
Hat das Gericht eine Tat zu
beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat
verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der
Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen
gleichzeitig beurteilt worden wären (sog. reziproke Konkurrenz: Art. 49 Abs. 2
StGB, Art. 68 Ziff. 2 aStGB). Der erste Entscheid bleibt hinsichtlich Strafdauer
sowie Straf- und Vollzugsart unabänderlich, da er in Rechtskraft erwachsen ist;
das die Zusatzstrafe ausfällende Gericht kann aber im Rahmen der massgebenden
gesetzlichen Vorschriften bei der gedanklichen Bestimmung der Gesamtstrafe eine
andere Strafart und eine andere Vollzugsart wählen. Das Gericht hat darüber im
Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nach seinem eigenen Ermessen zu befinden
und sich zu fragen, welche Strafe es im Falle einer gleichzeitigen Verurteilung
in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB ausgesprochen hätte (BGE 133 IV 150 E.
5.2
). Ausgehend von dieser hypothetischen Gesamtbewertung bemisst es
anschliessend unter Beachtung der rechtskräftigen Grundstrafe die Zusatzstrafe
(BGE 133 a.a.O.; 109 IV 90 E. 2d). Dabei ergibt sich die für die neu zu
beurteilende Straftat auszufällende Zusatzstrafe aus der Differenz zwischen der
hypothetischen Gesamtstrafe und der Grundstrafe (BGE 132 IV 102 E. 8.2).
2.2
Im hierortigen und zur Publikation
vorgesehenen Entscheid 6B_829/2014 führte das Bundesgericht in E. 2.4.2 in Abänderung/Präzisierung
der bisherigen Rechtsprechung aus: «Die Rechtskraft und Unabänderlichkeit der
Grundstrafe kann nicht beschränkt werden, sondern umfasst deren Art, Dauer und
Vollzugsform. Dass das Zweitgericht die Zusatzstrafe nach den zu Art. 49 Abs. 1
StGB entwickelten Grundsätzen zu bilden hat, erlaubt es ihm nicht, im Rahmen
der retrospektiven Konkurrenz auf die rechtskräftige Grundstrafe
zurückzukommen. Zwar hat es sich in die Lage zu versetzen, in der es sich
befände, wenn es alle der Grund- und Zusatzstrafe zugrunde liegenden Delikte in
einem einzigen Entscheid zu beurteilen hätte. Die gedanklich zu bildende
hypothetische Gesamtstrafe hat es jedoch aus der rechtskräftigen Grundstrafe
(für die abgeurteilten Taten) und der nach seinem freien Ermessen festzusetzenden
Einzelstrafen für die neuen Taten zu bilden. Sein Ermessen beschränkt sich auf
die von ihm gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB vorzunehmende Asperation zwischen
rechtskräftiger Grundstrafe und der für die noch nicht beurteilten Taten
auszusprechenden Strafe. Ist der Täter nach Ansicht des Zweitgerichts durch ein
rechtskräftiges Urteil zu milde oder zu hart bestraft worden, so kann es die
seines Erachtens «falsche» Grundstrafe nicht über die Zusatzstrafe korrigieren.
Könnte das die Zusatzstrafe aussprechende Gericht selber bestimmen, welche
Strafe es anstelle des Erstgerichts ausgesprochen hätte, wenn ihm alle Delikte
bekannt gewesen wären (so noch BGE 133 IV 150 E. 5.2.1;6B_460/2010 vom E.
3.3
, nicht publ. in BGE 137 IV 57; vgl. auch: JÜRG-BEAT ACKERMANN, a.a.O., N.
173.
ff. zu Art. 49 StGB; HANS MATHYS, a.a.O., N. 386; SONJA KOCH, a.a.O., S.
193.
f.), würde es faktisch - und nicht nur hypothetisch - in die Rechtskraft
des Ersturteils eingreifen und statt einer Zusatzstrafe eine nachträgliche
Gesamtstrafe ausfällen. Der hypothetischen Gesamtstrafe läge eine mit der
tatsächlich ausgefällten, nicht übereinstimmende (höhere oder niedrigere)
Grundstrafe zu Grunde, deren Differenz sich eins zu eins in der Zusatzstrafe
niederschlagen würde. Der Täter würde über die Zusatzstrafe nachträglich für
die bereits rechtskräftig beurteilten Taten schwerer bestraft oder privilegiert
(unzutreffend insoweit:6B_368/2010 vom 23. August 2010 E. 5.4).»
In E.2.4.6.: «Zwar sind die
Grundstrafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte unabhängige Strafen
und das Zweitgericht ist hinsichtlich Art, Dauer und Vollzugsform der Strafe
für die von ihm zu beurteilenden Straftaten frei und durch die Grundstrafe (im
Voraus) nicht eingeschränkt. Liegen jedoch die Voraussetzungen für eine Zusatzstrafe
vor, entfaltet die rechtskräftige Grundstrafe für das Zweitgericht insoweit
Bindungswirkung, als im Rahmen der gedanklich zu bildenden hypothetischen
Gesamtstrafe die Ober- und Untergrenze der verschiedenen Strafarten einzuhalten
sind und die hypothetische Gesamtstrafe die Vollzugsform der Zusatzstrafe
bestimmt (SONJA KOCH, a.a.O., S. 198 f. mit Hinweisen; JÜRG-BEAT ACKERMANN,
a.a.O, N. 177 zu Art. 49 StGB).»
Und in E. 2.6: «Die Vorinstanz hat die
Zusatzstrafe neu zu bestimmen. Die vom Erstgericht ausgesprochene Strafe für
die versuchte vorsätzliche Tötung als abstrakt schwerstes Delikt (Einsatzstrafe
der Grundstrafe) ist um die Strafe für die neu zu beurteilenden Taten
asperierend zu schärfen. Die Vorinstanz ist hierbei an die rechtskräftige
Grundstrafe von 8 Jahren gebunden und darf diese im Rahmen der Zusatzstrafenbildung
nicht erhöhen. Bei der Bestimmung der neuen Einzelstrafen hat die Vorinstanz
das Verschulden innerhalb des ordentlichen Strafrahmens des jeweiligen
Tatbestandes einzuordnen und zu beachten, dass Grund- und Zusatzstrafe
selbstständige Strafen sind. Das Verbot der «reformatio in peius» gilt auch bei
der Zusatzstrafenbildung. Die Vorinstanz kann demnach für die neu zu
beurteilenden Taten nicht auf eine höhere Gesamtstrafe als 4 Jahre
Freiheitsstrafe erkennen, auch wenn sich diese aufgrund des Unterschreitens der
höchsten Einzelstrafe im angefochtenen Entscheid als bundesrechtswidrig
erweist.»
3.
3.1
Der Berufungskläger führt in
seiner Rechtsschrift vom 19. September 2016 aus, für die Widerhandlungen gegen
das Betäubungsmittelgesetz sei nach Würdigung des noch als leicht zu
bezeichnenden objektiven Tatverschuldens eine Einsatzstrafe von 42 Monaten
Freiheitsstrafe festzusetzen. Nach Berücksichtigung der subjektiven Komponenten,
namentlich der mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit, sei eine Reduktion um
20.
Monate vorzunehmen, womit 22 Monate Freiheitsstrafe verblieben. Die Delikte
zum Nachteil von B.___ seien im Gesamtkontext zu sehen, wie es schon im ersten
Urteil gemacht worden sei. Das objektive Tatverschulden sei als eher leicht bis
mittelschwer zu qualifizieren, woraus sich eine Einsatzstrafe von 45 Monaten
Freiheitsstrafe ergebe. Für die subjektiven Tatkomponenten habe eine Reduktion
von 20 Monaten auf 25 Monate Freiheitsstrafe zu erfolgen. Für die Täterkomponenten
sei eine weitere Strafminderung um zwei Monate Freiheitstrafe angemessen. Das
positive Nachtatverhalten, insbesondere im Verlaufe des Straf- und Massnahmenvollzugs
sei mit vier Monaten strafmindernd zu berücksichtigen, das – wenn auch späte – Geständnis
mit weiteren drei Monaten. Weitere Strafminderungen hätten zu erfolgen für die
erhöhte Strafempfindlichkeit (ein Monat) und die Verletzung des
Beschleunigungsgebots (drei Monate). Mit diesen Strafminderungen seien die
ursprünglich 45 Monate Freiheitsstrafe auf deren 32 zu reduzieren, welche im
Umfang von 30 Monaten als Zusatzstrafe zur Freiheitsstrafe von acht Jahren zu
asperieren sei. Es sei daher von einer Gesamtstrafe von 10,5 Jahren auszugehen.
3.2
Die Staatsanwaltschaft verweist mit
Eingabe vom 13. Oktober 2016 vollumfänglich auf die Erwägungen des
erstinstanzlichen Urteils des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom 4.
September 2013. Daraus ergebe sich eine Gesamtstrafe von 12 Jahren bzw. eine
Zusatzstrafe von vier Jahren, was angemessen erscheine.
4.
4.1
Für die einzelnen
Strafzumessungsfaktoren kann vorweg grundsätzlich auf die Erwägungen in Ziff.
IV des Urteils vom 22. Mai 2014 verwiesen werden, welche weiterhin Geltung
haben.
4.2
Bezüglich der Widerhandlung gegen
das Betäubungsmittelgesetz ist von einem mengenmässig qualifizierten Handel mit
Kokaingemisch – Erwerb und Verkauf von 526 Gramm reinem Kokain zwischen dem 3.
Oktober 2007 und dem 30. Juni 2008 – auszugehen (zwei Kilogramm Kokaingemisch).
Auch im Bereich der Betäubungsmitteldelinquenz ist für die Strafzumessung das
Verschulden massgebend. Dabei ist die Betäubungsmittelmenge ein wichtiger
Strafzumessungsfaktor, aber keineswegs von vorrangiger Bedeutung. Das
Verschulden hängt wesentlich davon ab, in welcher Funktion der Täter am
Betäubungsmittelhandel mitwirkte (BGE 121 IV 202 E. 2 d cc). Im Entscheid
6B_699/2010 vom 13. Dezember 2010, E. 4, wies das Bundesgericht ebenfalls
darauf hin, dass die hierarchische Stellung in der Drogenorganisation (im konkreten
Fall war der Beschuldigte Dreh- und Angelpunkt zwischen ausländischen Organisatoren
und den Verkäufern des Stoffes in der Schweiz) straferhöhend zu gewichten sei.
Es hielt zudem auch in diesem Entscheid fest, dass der Drogenmenge nicht
vorrangige Bedeutung zukomme, jedoch dem Ausmass eines qualifizierenden
Umstandes Rechnung zu tragen sei. Qualifizierter Drogenhandel im Mehrkilobereich
indiziere regelmässig einen intensiveren verbrecherischen Willen und damit ein
entsprechend schwereres Verschulden. Die Menge des gehandelten reinen Kokains
übertrifft im vorliegenden Fall mit 526 Gramm den Wert von 18 Gramm für die
Qualifikation um ein Vielfaches und war geeignet, die Gesundheit von sehr
vielen Menschen zu gefährden. Der Berufungskläger hat eine Vielzahl von
Geschäften abgewickelt. Zu Recht hat das Amtsgericht festgehalten, der
Beschuldigte sei in der Hierarchiestufe von Kokainhändlern eher als kleiner bis
mittlerer «Fisch» zu bezeichnen, der zwar sein Geschäft eigenständig betrieben
habe, allerdings nur kleinere Mengen verkauft zu haben scheine. Er habe das
Kokain an den üblichen Umschlagplätzen unter die Leute gebracht, an welchen
Kleinmengen verkauft würden. Dabei dürfte es sich weit überwiegend um bereits
süchtige Abnehmer gehandelt haben. Objektiv ist somit von einem leichten bis
mittelschweren Verschulden auszugehen, das zu einer Freiheitsstrafe von vier
Jahren oder 48 Monaten führt.
Der gesundheitsgefährdenden Wirkung
des Kokains war sich der Berufungskläger bestens bewusst und er handelte
während fast eines Jahres direkt vorsätzlich. Er streckte das erworbene Kokain
teilweise beträchtlich, um einen möglichst hohen finanziellen Ertrag zu
generieren. Die Motive waren durchwegs egoistisch, wollte der Beschuldigte –
der zu jener Zeit keiner legalen Erwerbstätigkeit nachging - mit seinem
Drogenhandel doch einerseits seinen eigenen Drogenkonsum finanzieren, aber auch
seine übrigen Lebenshaltungskosten decken. Der Handel zur Deckung seines Eigenkonsums
wirkt sich nach neuem Recht leicht strafmindernd aus (vgl. die Möglichkeit zur
Strafmilderung bei Betäubungsmittelhandel zum ausschliesslichen Eigengebrauch
in Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG). Zu berücksichtigen ist weiter eine
mittelgradig reduzierte Schuldfähigkeit des Berufungsklägers. Diese Umstände wirken
sich verschuldensreduzierend aus, so dass insgesamt von einem leichten Tatverschulden
auszugehen ist. Für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ist eine
Einsatzstrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe festzusetzen.
4.3
Die weiteren Delikte zum Nachteil
von B.___ sind in Übereinstimmung mit der Verteidigung in einem Gesamtkontext
zu sehen (siehe auch E. 2.5.2 des Bundesgerichtsentscheides): sie richten sich
alle gegen die physische, psychische und sexuelle Integrität des gleichen
Opfers. Dabei ging es schon bei den Körperverletzungen keineswegs um
Bagatellen, auch wenn das Opfer dabei nie schwer verletzt worden ist. Ins
Gewicht fallen dabei aber die mehrfachen Vergewaltigungen und sexuellen Nötigungen
zu beischlafsähnlichen Handlungen. Das Opfer hatte dem Beschuldigten über
Monate nach seiner Lust und Laune zur Verfügung zu stehen, auf Befindlichkeiten
des Opfers nahm er keinerlei Rücksicht. Er schuf in der Beziehung ein Klima der
Angst und Einschüchterung, in dem es dem Opfer kaum möglich war, seinen
Forderungen nicht nachzukommen. Auch wenn bei den Sexualdelikten keine grobe
körperliche Gewalt angewendet wurde, lag doch allein schon ein grosser
psychischer Druck auf dem Opfer. Er nutzte die merklich jüngere und von ihm
nicht nur wegen den Drogen offensichtlich abhängige Frau nach Strich und Faden
aus, die Palette reicht von finanzieller bis zu sexueller Ausbeutung. Auch hier
sind rein egoistische Motive zu erkennen: das Ausnutzen und Ausleben der
eigenen Machtposition sowie die Befriedigung der eigenen sexuellen Bedürfnisse.
Die Art und Weise, wie der Beschuldigte mit seiner damaligen Partnerin umging,
muss als besonders verwerflich bezeichnet werden. Das Opfer litt noch am 22.
Mai 2014 an den ihm zugefügten seelischen Verletzungen und absolvierte eine
Psychotherapie. Angesichts der Vielzahl der Übergriffe und den dargelegten
Umständen ist von einem mittelschweren bis schweren objektiven Tatverschulden
auszugehen, was zu einer Einsatzstrafe von sechs Jahren führt.
Auf der subjektiven Seite ist zu
berücksichtigen, dass der Berufungskläger weitgehend mit direktem Vorsatz gehandelt
hat. Dazu kommt die mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit, weshalb das
Tatverschulden insgesamt als leicht bis mittelschwer zu bewerten ist, was einer
Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren entspricht.
4.4
Für beide Deliktskomplexe ist nun
die festgestellte Strafe im Hinblick auf die erste Strafe von 8 Jahren Freiheitsstrafe
zu asperieren. Dies ergibt für das Betäubungsmitteldelikt eine Straferhöhung um
16.
Monate und für den Deliktskomplex zum Nachteil von B.___ von 28 Monaten,
total 44 Monate.
4.5
In Bezug auf die Täterkomponenten
kann zunächst ebenfalls auf die (aktualisierten) Erwägungen im Urteil vom 22.
Mai 2014 verwiesen werden:
-
Der Berufungskläger litt
als Kind unter sozialer und emotionaler Verwahrlosung, was denn auch
massgeblich zur gutachterlich festgestellten Persönlichkeitsstörung führte und
deshalb im Hinblick auf das Doppelverwertungsverbot nur noch geringfügig zu
berücksichtigen ist.
-
Der Berufungskläger weist
zwei Vorstrafen auf: Am 1. Juni 2005 wurde er wegen mehrfachen Diebstahls, Angriffs
etc. vom Bezirksgericht Pfäffikon zu einer Gefängnisstrafe von 10 Monaten
verurteilt, wobei der Vollzug zu Gunsten einer ambulanten Behandlung
aufgeschoben wurde. Am 13. März 2007 sprach das Gerichtspräsidium Zofingen u.a.
wegen Angriffs und Freiheitsberaubung eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten nebst
einer Busse von CHF 200.00 aus.
-
Im Strafverfahren hat
sich der Berufungskläger wenig kooperativ gezeigt, sondern hat in der Regel
schnoddrig und überheblich reagiert und die Vorhalte quasi vom Tisch gewischt.
Immerhin hat er im Verlaufe der Strafuntersuchung einige Zugeständnisse gemacht,
dies insbesondere im Betäubungsmittelbereich.
-
Seit gut acht Jahren
befindet sich der Berufungskläger im Strafvollzug. Die Führungs- und
Therapieberichte der Anstalten Thorberg vom 15.7.2011, 18.5.2011 (in den
Vorakten), 8. und 25.7.2013 (Akten Richteramt Solothurn-Lebern S. 105 ff. und
113.
f.) lauten ebenso wie der letzte Bericht vom 17.4.2014 positiv. Die Therapie
verlaufe erfolgreich, Konflikte gab es nie zu verzeichnen, allerdings blieb er
nicht ganz drogenfrei. Er hat auch regelmässigen, wenn auch nicht persönlichen Kontakt
zu seiner Tochter C.___, welche getrennt von ihrer Mutter lebt. Der Berufungskläger
absolvierte ein selbst finanziertes Fernstudium als Betriebsökonom bei der
AKAD. Zudem zahlte er monatlich CHF 125.00 für die Opferhilfe und die Gerichtskosten,
wovon CHF 25.00 zu Lasten des Freikontos gingen. Heute sind es gemäss
Vollzugsbericht noch CHF 60.00 monatlich nebst CHF 50.00 Alimente. Das alles
stellt angesichts der von den Gutachtern festgestellten erheblichen psychischen
Beeinträchtigungen des Berufungsklägers eine bemerkenswerte Leistung dar. Der
Verfügung des Amtes für Justizvollzug vom 6. April 2016 betr. Bewilligung des
Wechsels in den offenen Strafvollzug lässt sich ein weiterhin grundsätzlich
positiver Vollzugsverlauf entnehmen, dies trotz zwei Disziplinierungen im
November 2015 und Januar 2016 wegen Cannabiskonsums. Dementsprechend wurde der
Wechsel in den offenen Vollzug bewilligt.
Die Strafempfindlichkeit ist beim
Berufungskläger trotz einer minderjährigen Tochter gemäss bundesgerichtlicher
Praxis nicht derart, dass sich daraus eine Strafminderung ergeben würde. Er war
denn auch bereits Vater, als er das schwerste Delikt, die versuchte
vorsätzliche Tötung, beging.
Die Täterkomponenten wirken sich insgesamt
leicht strafmindernd aus, dem ist mit einer Reduktion der Freiheitsstrafe um zwei
Monate Rechnung zu tragen.
Bereits im Urteil vom 22. Mai 2014
wurde unter Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz (US 65 f.) eine Verletzung
des Beschleunigungsgebots festgestellt, die allerdings im vorliegenden
Verfahren nicht ganz so schwer ins Gewicht fällt, da der Beschuldigte sich
während des gesamten Strafverfahrens im Strafvollzug befand. Auch das Verfahren
vor dem Bundesgericht dauerte mit nahezu zwei Jahren unerklärlich lange, was
insofern zu beachten ist, als dass die Vollzugsbehörden lange Zeit mit der
Behandlung von Vollzugsöffnungen zuwarteten unter Verweis auf den noch unklaren
Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens. Diesbezüglich rechtfertigt sich
eine Strafreduktion um zehn Monate, so dass sich eine Zusatzstrafe von 32
Monaten Freiheitsstrafe und damit eine hypothetische Gesamtstrafe von 10 Jahren
und 8 Monaten ergibt.
III. Kosten und Entschädigungen
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gibt
es am erstinstanzlichen Kostenentscheid nichts zu verändern. Hingegen sind die
Kosten des (ersten) Berufungsverfahrens von CHF 3‘080.00 gemäss Urteil vom 22.
Mai 2014, in dem der Berufungskläger überwiegend unterliegt (Schuldsprüche,
Strafzumessung teilweise), nur zu drei Vierteln dem Berufungskläger und zu
einem Viertel dem Staat aufzuerlegen. Im gleichen Sinne sind der
Rückforderungsanspruch des Staates und der Nachzahlungsanspruch des amtlichen
Verteidigers anzupassen (Reduktion auf 75%). Der Berufungskläger hat somit CHF
2‘310.00 an Verfahrenskosten zu bezahlen. CHF 770.00 gehen zu Lasten des
Staates. Der Rückforderungsanspruch des Staates beträgt CHF 4‘236.45, der Nachzahlungsanspruch
des amtlichen Verteidigers CHF 1‘117.00.
Die Kosten des Neubeurteilungsverfahrens
sind vom Staat zu tragen. Die Entschädigung das amtlichen Verteidigers wird wie
folgt festgesetzt: der amtliche Verteidiger macht für das obergerichtliche
Verfahren einen Aufwand von 14 Stunden und 45 Minuten geltend. Dieser Aufwand
ist um 120 Minuten zu kürzen. So stellen die Eingaben vom 5. September und 1.
November 2016 an das Obergericht Kanzleiaufwand dar (Kürzung um je 15 Minuten)
und das vorliegende Urteil ist mit dem Berufungskläger nicht vor Ort zu
besprechen (Kürzung um 90 Minuten). Insgesamt sind folglich 12 Stunden und 45
Minuten zu je CHF 180.00 zu entschädigen. Inklusive Auslagen von CHF 92.60
(Kürzung um die wegfallende Kilometerentschädigung von CHF 41.60) und der
Mehrwertsteuer von 8 % führt dies zu einer Entschädigung von CHF 2‘578.60. Sie
ist zahlbar durch den Staat Solothurn, auszahlbar durch die Zentrale
Gerichtskasse. Da der Berufungskläger keine Kosten zu tragen hat, entfallen
sowohl das Rückforderungsrecht des Staates wie auch ein Nachzahlungsanspruch
des Verteidigers.
Demnach wird in Anwendung der Art. 123
Ziff. 2 al. 5 i.V.m. Ziff. 1, 181, 189 Abs. 1 und 190 Abs. 1 StGB; Art. 19
Ziff. 2 lit. a i.V.m. Ziff. 1 Abs. 2, 4 und 5 aBetmG; Art. 49 OR; Art. 19 Abs.
2, 40, 47, 49 Abs. 1 und 2 sowie 69 StGB; Art. 135 ff., 379 ff., 398 ff. und
416.
ff. StPO
erkannt:
1.
Gemäss Urteil des Obergerichts vom 22.
Mai 2014 (Ziff. 1) ist A.___ gemäss rechtskräftiger Ziff. 1 des Urteils des
Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 4. September 2013 von den Vorhalten
der versuchten schweren Körperverletzung (Vorhalt 4 der Anklageschrift vom 4.
Februar 2013), der Nötigung, soweit das Arbeiten im [...] betroffen ist
(Vorhalt 6), und der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne
von Art. 19 Ziff. 2 lit. c aBetmG (Vorhalt 1) freigesprochen.
2.
Gemäss Ziff. 2 des Urteils des
Obergerichts vom 22. Mai 2014 hat sich A.___ schuldig gemacht:
-
gemäss in diesen
Punkten rechtskräftiger Ziff. 2 des Urteils des Amtsgerichts von
Bucheggberg-Wasseramt vom 4. September 2013 der mehrfachen einfachen
Körperverletzung (Vorhalt 5) und der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz;
-
der Nötigung,
soweit das Abliefern des verdienten Geldes betroffen ist (Vorhalt 6);
-
der mehrfachen
sexuellen Nötigung (Vorhalt 3) und der mehrfachen Vergewaltigung (Vorhalt 2).
3.
A.___ wird – als Zusatzstrafe zum Urteil
des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 15. Juni 2011 – zu einer
Freiheitsstrafe von 32 Monaten verurteilt.
4.
Gemäss Urteil vom 22. Mai 2014 (Ziff.
4) ist das gemäss rechtskräftiger Ziff. 4 des Urteils des Amtsgerichts von
Bucheggberg-Wasseramt vom 4. September 2013 sichergestellte Mobiltelefon Nokia
1110i, silbergrau (Sachnummer 356989011125717, aufbewahrt bei: Polizei Kanton
Solothurn, FV Asservate), eingezogen und durch die Polizei Kanton Solothurn zu
vernichten bzw. verwerten.
5.
Gemäss Urteil vom 22. Mai 2014 (Ziff. 5)
ist die Schadenersatzforderung von B.___ abgewiesen.
6.
Gemäss Urteil vom 22. Mai 2014 (Ziff. 6)
hat A.___ B.___ eine Genugtuung von CHF 15'000.00 zu bezahlen.
7.
Gemäss Urteil vom 22. Mai 2014 (Ziff.
7) ist die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von B.___,
Rechtsanwalt Yves Derendinger, [...], gemäss in diesem Punkt rechtskräftigen
Ziff. 7 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 4. September
2013.
für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 4'328.10 (zu CHF 180.00 pro
Stunde, inkl. Auslagen von CHF 362.50 sowie MwSt. zu 8 % von CHF 320.60)
festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse von A.___
vom Staat zu bezahlen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 9/10, d.h.
von CHF 3'895.30, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___
erlauben.
8.
Gemäss Urteil vom 22. Mai 2014 (Ziff. 8)
hat A.___ B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Yves Derendinger, für das
erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung für notwendige Aufwendungen von CHF
846.45
(inkl. MwSt. zu 8 % von CHF 62.70) zu bezahlen (auszahlbar an
Rechtsanwalt Yves Derendinger).
9.
Gemäss Urteil vom 22. Mai 2014 (Ziff. 9)
ist die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Sascha
Schürch, [...], gemäss in diesem Punkt rechtskräftigen Ziff. 9 des Urteils des
Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 4. September 2013 für das
erstinstanzliche Verfahren auf CHF 21'597.15 (zu CHF 180.00 pro Stunde, inkl.
Auslagen von CHF 1'545.90 sowie MwSt. zu 7.6 % von CHF 265.55 und zu 8 % von
CHF 1'321.30) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu
zahlen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von vier Fünfteln,
d.h. CHF 17'277.70, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___
erlauben.
10.
Gemäss Urteil vom 22. Mai 2014 (Ziff. 10)
hat A.___ an die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer
Urteilsgebühr von CHF 12'000.00, total CHF 12'870.00, vier Fünftel, d.h. CHF
10'296.00, zu bezahlen. Ein Fünftel, d.h. CHF 2'574.00, geht zu Lasten des
Staates.
11.
Gemäss Urteil vom 22. Mai 2014 (Ziff. 11)
wird die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von B.___,
Rechtsanwalt Yves Derendinger, für das obergerichtliche Verfahren auf CHF
1‘487.05 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger
wirtschaftlicher Verhältnisse von A.___ vom Staat zu bezahlen (auszahlbar durch
die Zentrale Gerichtskasse). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren im Umfang von 9/10, d.h. von CHF 1‘338.35, sobald es
die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
12.
Gemäss Urteil vom 22. Mai 2014 wird
die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt Sascha
Schürch, für das Verfahren STBER.2013.88 auf CHF 5‘648.60 (inkl. Auslagen und
MwSt.) festgesetzt. Sie ist zahlbar durch den Staat Solothurn resp. auszahlbar
durch die Zentrale Gerichtskasse.
Vorbehalten bleiben der
Rückforderunganspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von drei
Vierteln, d.h. CHF 4‘236.45, sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen
Verteidigers im Umfang von drei Vierteln, d.h. CHF 1‘117.00 (Differenz zum
Honorar von CHF 230.00 pro Stunde, d.h. 27.58 Stunden zu CHF 50.00 plus 8 %
MwSt., davon 75%); beides sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___
erlauben.
13.
Die Kosten des Verfahrens STBER.2013.88
mit einer Urteilsgebühr von CHF 3‘000.00, total CHF 3‘080.00, hat A.___ zu
drei Vierteln zu tragen, d.h. CHF 2‘310.00. Ein Viertel, d.h. CHF 770.00, geht
zu Lasten des Staates.
14.
Die Entschädigung das amtlichen
Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Sascha Schürch, wird für das Neubeurteilungsverfahren
(STBER.2016.39) auf CHF 2‘578.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt. Sie
ist zahlbar durch den Staat Solothurn, auszahlbar durch die Zentrale
Gerichtskasse (ohne Rückforderungsrecht des Staates, ohne Nachzahlungsanspruch
des Verteidigers).
15.
Die Kosten des Neubeurteilungsverfahrens
(STBER.2016.39) trägt der Staat.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30.
Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78.
ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Kamber Ramseier