STBER.2016.41
Betrug, mehrfache Urkundenfälschung
4. Mai 2017Deutsch86 min
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 4. Mai 2017
Es wirken mit:
Präsident Kamber, Vorsitz
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber von Arx
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
1. B.___
vertreten durch Rechtsanwalt Peter F. Siegen,
2. C.___
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Spielmann,
Beschuldigte
und Berufungskläger
betreffend Betrug,
mehrfache Urkundenfälschung
Es erscheinen zur
Verhandlung vor Obergericht:
1. der Beschuldigte B.___ mit seinem
Verteidiger Rechtsanwalt Peter F. Siegen;
2. der Beschuldigte C.___ mit seinem
Verteidiger Rechtsanwalt Markus Spielmann;
3. ein Medienvertreter.
Der Vorsitzende eröffnet die
Verhandlung, gibt die Besetzung des Gerichts bekannt, erläutert den
Verfahrensgegenstand und stellt fest, dass die Staatsanwaltschaft auf die
Teilnahme an der Hauptverhandlung verzichtet habe.
Mit Bezug auf den Beschuldigten B.___
hält der Vorsitzende fest, dass im Urteil der Amtsgerichtspräsidentin von
Olten-Gösgen vom 28. Januar 2016 bezüglich der dem Beschuldigten angelasteten
Urkundenfälschungen gemäss den Ziffern 1.2.1 und 1.2.2 der Anklageschrift
(Strafbefehl) implizite Freisprüche erfolgt seien, welche unangefochten
geblieben und damit in Rechtskraft erwachsen seien. Dies werde im Dispositiv
des zu fällenden Urteils festgehalten. Bezüglich der dem Beschuldigten
angelasteten Urkundenfälschungen gehe es damit nur noch um das Übergabeprotokoll
C gemäss Ziffer 1.2.3 der Anklage.
Der Vorsitzende erläutert weiter den
vorgesehenen Verhandlungsablauf und dass von Seiten des Gerichts nur noch
Befragungen zur Person vorgesehen seien, welche auf einen Tonträger aufgenommen
würden (Art. 78 Abs. 5bis StPO). Es würden damit keine zu unterzeichnenden
Protokolle erstellt.
Rechtsanwalt Siegen bringt keine
Vorbemerkungen vor.
Rechtsanwalt Spielmann führt für den
Beschuldigten C.___ aus, es sei für diesen ein Anliegen gewesen, dass nochmals
eine Verhandlung durchgeführt werde, plädiert werden und er seinen Standpunkt
vorbringen könne. Herr C.___ befinde sich in einer schwierigen Situation, weil
vor wenigen Tagen sein Sohn tot geboren worden sei.
Der Vorsitzende erklärt dem
Beschuldigten C.___ die herzliche Anteilnahme des Gerichts und weist ihn darauf
hin, dass er bei Bedarf einen Unterbruch der Verhandlung beantragen könne.
Der Beschuldigte B.___ wird zur Person
befragt (separates Protokoll).
Der Beschuldigte C.___ wird zur Person
befragt (separates Protokoll).
Rechtsanwalt Siegen stellt keine
Beweisanträge mehr.
Rechtsanwalt Spielmann gibt für den
Beschuldigten C.___ drei Urkunden (die Firma [...]bzw. die [...]bzw. die [...]betreffende
Handelsregisterauszüge) zu den Akten.
Rechtsanwalt Siegen erhebt keine
Einwände.
Die Urkunden werden zu den Akten
genommen.
Die Honorarnoten der Parteivertreter
werden zu den Akten genommen. Rechtsanwalt Siegen bemerkt, die von ihm
abgegebenen verschlossenen Kuverts seien nur wenn erforderlich zu öffnen.
Der Vorsitzende erklärt das
Beweisverfahren als geschlossen.
Rechtsanwalt Spielmann erklärt, er wolle
dem Beschuldigten C.___ noch Fragen zur Sache stellen.
Der Beschuldigte C.___ wird hierauf zur
Sache befragt (separates Protokoll).
Der Beschuldigte B.___ wird ebenfalls
noch ergänzend zur Sache befragt, wobei ihm Rechtsanwalt Siegen eine Frage
stellt (separates Protokoll).
Rechtsanwalt Siegen stellt und begründet für den Beschuldigten
B.___ die Anträge (das Protokoll und die Anträge werden schriftlich zu den
Akten gegeben, Ergänzungen eingefügt):
1. Es
sei das Urteil des Richteramtes Olten-Gösgen vom 28. Januar 2016
(Verfahrensnummer OGSPR.2015.14-AOGHUN) vollumfänglich aufzuheben.
2. Es
sei der Beschuldigte vom Vorwurf des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) und der
Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) freizusprechen.
3. Es
sei die Zivilforderung gemäss Ziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils abzuweisen.
4. Es
seien die Verfahrenskosten gemäss Ziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils auf die
Staatskasse zu nehmen, und es sei dem Beschuldigten für das vorinstanzliche
Verfahren eine angemessene Entschädigung auszurichten.
5. Eventuell,
für den Fall der Abweisung des Antrags Ziffer 2: Es sei der Beschuldigte zu
einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 60.00 unter Gewährung des
bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von 2 Jahren zu verurteilen.
Alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.
Die
Verhandlung wird für eine Pause bis 10.34 Uhr unterbrochen.
Rechtsanwalt Spielmann stellt und
begründet für den Beschuldigten C.___ die Anträge (das Protokoll und die
Anträge werden schriftlich zu den Akten gegeben, Ergänzungen eingefügt):
1. Das
Urteil der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen sei aufzuheben und der
Beschuldigte C.___ sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
2. Die
Zivilforderungen seien abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann,
eventualiter seien sie auf den Zivilweg zu verweisen.
3. Die
Gerichtskosten des erst- und des zweitinstanzlichen Verfahrens seien auf die
Staatskasse zu nehmen, nach richterlichem Ermessen der Privatklägerin zur
Bezahlung aufzuerlegen.
4. Der
Beschuldigte sei für die nachgewiesenen Tätigkeiten des Verteidigers gemäss den
eingereichten Kostennoten mit CHF 5‘269.15 (1. Instanz bis 01.02.2016) inkl.
Auslagen und MWST und CHF 5‘314.85 (2. Instanz) inkl. Auslagen und MWST, total
CHF 10‘584 zuzüglich Berufungsverhandlung zu Lasten der Staatskasse zu
entschädigten, eventualiter sei die Parteientschädigung nach richterlichem
Ermessen der Privatklägerin zur Bezahlung aufzuerlegen.
Die Beschuldigten erhalten Gelegenheit,
ein letztes Wort an das Gericht zu richten (Art. 347 Abs. 1 StPO). Sie führen
Folgendes aus:
B.___
Was er getan habe, habe er nicht mit Absicht
getan. Er sei über den Postbeleg und über das Vorgehen der Herren D.___ und C.___
nicht informiert gewesen.
C.___
Er habe in keiner Weise die Bank oder
jemanden schädigen wollen. Er habe den Glauben, dass man andere Menschen nicht
anders behandeln solle wie sich selber. Er führe seit 12 Jahren sein Geschäft
und habe alles richtig gemacht. Die Kunden seien mit ihm zufrieden. Für ihn sei
klar, dass er nichts gewusst habe von dieser Sache. Die beiden seien zu ihm
gekommen und hätten ihn «verarscht». Er habe nicht gewusst, worum es gegangen
sei, er hätte es sonst nicht gemacht. Er habe sich selber geschädigt. Er habe
damals und heute viel Kraft für das Geschäft gebraucht, es sei nicht einfach,
dies neben dem, was passiert sei. Er hoffe, dass er damit abschliessen könne,
dass es erledigt werde. Er werde es nie vergessen, aber er wolle damit
abschliessen. Er wäre dafür dankbar und froh. Er habe keine Dokumente gefälscht
oder organisiert. Er könne das nicht und werde das nicht machen. Heute
vermittle er Geschäfte, was auch laufe. Es laufe so im Geschäft. Man müsse
gegenseitiges Vertrauen haben, wenn man mit Kunden Geschäfte abschliesse. Er
wäre wirklich froh, wenn die Sache abgeschlossen würde.
Der Vorsitzende gibt bekannt, dass das
Urteil nach der geheimen Beratung um 17.00 Uhr eröffnet werden.
Der öffentliche Teil der
Hauptverhandlung wird um 11.27 Uhr geschlossen.
Zur Urteilseröffnung erscheinen um 17.00
Uhr:
-
der Beschuldigte B.___ mit
seinem Verteidiger Rechtsanwalt Peter F. Siegen;
-
der Beschuldigte C.___ mit
seinem Verteidiger Rechtsanwalt Markus Spielmann.
Der
Vorsitzende eröffnet das Urteil mit einer kurzen schriftlichen Begründung und
in den wesentlichen Teilen des Dispositivs.
Der Pressevertreter erscheint nicht. Er
gibt am Folgetag telefonisch bekannt, dass er verhindert war. Der Vorsitzende
gibt ihm das Urteil bekannt.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Mit Schreiben vom 17. Februar 2010
reichte die [...]Bank AG (heute: [...]AG; im Folgenden: Privatklägerin) bei der
Staatsanwaltschaft Solothurn Strafanzeige gegen Unbekannt wegen vermutetem
Betrug, Falschbeurkundung und ev. weiterer Straftatbestände ein. Als Beilage zu
ihrer Anzeige reichte sie zudem 31 Belege ein (im Folgenden: PK-Beleg). Am 13.
Februar 2012 wurde eine bereinigte und ergänzte Eröffnungsverfügung erlassen,
nachdem die Staatsanwaltschaft am 5. März 2010 festgestellt hatte, dass zum
vorliegenden Sachverhalt bereits im Rahmen eines anderen Verfahrens
Ermittlungshandlungen vorgenommen worden seien. Am 24. März 2010 wurde der Beschuldigte
B.___ und am 29. März 2010 der Beschuldigte C.___ von der Kantonspolizei
Solothurn zur Sache einvernommen.
2. Die Privatklägerin reichte am 20.
Februar 2012 bei der Staatsanwaltschaft für beide Beschuldigten ein Formular «Erklärung
betreffend Beteiligung am Strafverfahren» ein. Sie erklärte bezüglich beider
Beschuldigter, dass sie sich als Zivilklägerin am Verfahren beteilige und Schadenersatz
in der Höhe von CHF 83‘991.55 verlange.
3. Die Staatsanwaltschaft erliess am
13. Februar 2012 (AS 175 ff.) und am 12. November 2013 (AS 191 ff.) bereinigte
Eröffnungsverfügungen. Am 20. Februar 2014 erliess sie gegen beide Beschuldigte
Strafbefehle (AS 205 ff.). Der Beschuldigte C.___ erhob am 6. März 2014 gegen
den Strafbefehl Einsprache. Am 10. März 2014 erhob Rechtsanwalt Siegen namens
des Beschuldigten B.___ Einsprache. Rechtsanwalt Siegen reichte am 11. März
2014 und Rechtsanwalt Spielmann am 28. Mai 2014 seine Mandatserklärung ein.
4. Die Staatsanwaltschaft hielt in der
Folge an ihren gegen die beiden Beschuldigten erlassenen Strafbefehlen fest und
überwies diese am 23. Januar 2015 als Anklageschriften an das Richteramt
Olten-Gösgen zur Beurteilung in Einzelrichterkompetenz.
5. Am 28. Januar 2016 fällte die
Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen das folgende Urteil:
1. Der Beschuldigte B.___ hat sich schuldig
gemacht:
- des Betruges, begangen vom 25.06.2009
bis 07.07.2009,
- der Urkundenfälschung, begangen am
02.07.2009.
2. Der Beschuldigte C.___ hat sich schuldig
gemacht:
- des Betruges, begangen vom 25.06.2009
bis 07.07.2009,
- der Urkundenfälschung, begangen am
02.07.2009.
3. Der Beschuldigte B.___ wird verurteilt
zu einer Geldstrafe von 180
Tagessätzen zu je Fr. 60.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit
einer Probezeit von 2 Jahren.
Dieses Urteil gilt als
Zusatzurteil zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Solothurn vom 26.06.2013.
4. Der Beschuldigte C.___ wird verurteilt zu
einer Geldstrafe von 180
Tagessätzen zu je Fr. 70.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit
einer Probezeit von 2 Jahren.
5. Die Beschuldigten B.___ und C.___ haben
der [...]Bank AG unter solidarischer Haftbarkeit Fr. 83‘991.55 zu bezahlen.
6. Die Verfahrenskosten, mit einer
Gerichtsgebühr von Fr. 2‘500.00, total Fr. 2‘630.00, haben die
Beschuldigten je zur Hälfte zu bezahlen.
6. Beide Beschuldigten erhoben gegen
dieses Urteil die Berufung; sie verlangen beide einen vollumfänglichen
Freispruch.
Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf
eine Anschlussberufung und auf eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren. Es
gilt damit im vorliegenden Verfahren das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs.
2 StPO).
Erwägungen
II. Sachverhalt und
Beweiswürdigung
1.1
Die Anklageschriften
1.1.1
Den Beschuldigten wird gemäss
Anklageschrift vorgehalten, im Zeitraum vom 25. Juni 2009 bis 07. Juli 2009,
namentlich am 25. Juni 2009 (Datum des Leasingantrages), am 26. Juni 2009
(Datum des Formulars: Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten und des
Formulars: Kaskobestätigung und Zessionserklärung) und am 02. Juli 2009 (Datum
des Übergabeprotokolls C) in Olten einen Betrug begangen zu haben, indem sie in
der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, in Mittäterschaft die Privatklägerin
(heute: [...]Bank AG) durch Vorspiegelung von Tatsachen arglistig irregeführt
und so zu einem Verhalten bestimmt zu hätten, wodurch diese sich selbst am
Vermögen geschädigt habe.
1.1.2
Konkret habe B.___ am 25. Juni 2009
einen von ihm unterschriebenen Leasingvertrag für den Personenwagen Mercedes [...],
bei der Privatklägerin zusammen mit fiktiven Lohnabrechnungen eingereicht,
welche D.___ zuvor erstellt habe. Der Antrag sei in der Folge am 26. Juni 2009
genehmigt worden, worauf die Beschuldigten der Privatklägerin einen
Leasingvertrag (unterzeichnet von B.___), ein Übergabeprotokoll (unterzeichnet
von B.___ und von C.___), einen Kaufvertrag (unterzeichnet von C.___), ein
Formular «Feststellung der wirtschaftlich Berechtigten» (unterzeichnet von B.___)
sowie ein Formular «Kaskobestätigung und Zessionserklärung» (unterzeichnet von B.___)
eingereicht hätten. Damit hätten die Beschuldigten die Privatklägerin über ihre
Absicht getäuscht, den Leasingvertrag abmachungsgemäss zu erfüllen, über die
Übergabe des Personenwagens von C.___ an B.___, über die Übergabe einer
Anzahlung in der Höhe von CHF 18‘000.00 von B.___ an C.___ sowie über die
tatsächliche Verfügungsmöglichkeit und die wirtschaftliche Berechtigung am
Personenwagen, wodurch die Geschädigte in Bezug auf diese Tatsachen in einen
Irrtum über die tatsächlichen Verhältnisse versetzt worden sei und gestützt
darauf am 07. Juli 2009 eine Überweisung in der Höhe von CHF 72‘000.00 an
die E.___ getätigt habe, wodurch sie sich im Umfang dieses Betrages selber am
Vermögen geschädigt habe. Das Geld sei in der Folge von C.___, nach Abzug von
CHF 4‘500.00, an D.___ überwiesen worden.
1.1.3
Die tatbestandsmässige Arglist
ergebe sich daraus, dass die Beschuldigten sich durch die Vorlage von mehreren gefälschten
bzw. wahrheitswidrigen Urkunden betrügerischer Machenschaften bedient und durch
wiederholte, falsche schriftliche Zusicherungen ein ganzes Lügengebäude
errichtet hätten und zudem über eine nicht überprüfbare innere Tatsache,
nämlich ihre Erfüllungsbereitschaft, getäuscht hätten. Da die Beschuldigten
gemeinsam den Entschluss gefasst hätten, das Leasinggeschäft ohne
entsprechenden Erfüllungswillen zu initialisieren, das Delikt gemeinsam
ausgeführt hätten (D.___ habe als treibende Kraft fungiert und habe die
fingierten Lohnabrechnungen mit dem Leasingantrag eingereicht und habe
schlussendlich CHF 67‘500.00 erhalten, B.___ habe den Leasingantrag, das
Übernahmeprotokoll und das Formular «Kaskobestätigung» unterzeichnet, C.___
habe den Kaufvertrag mit der Privatklägerin, das Übernahmeprotokoll
unterzeichnet und er habe den erhaltenen Betrag von CHF 72‘000.00, nach
Abzug von CHF 4‘500.00, die er für sich selber behalten habe, an D.___
weitergeleitet und zumindest D.___ und C.___ einen Teil des Deliktsgutes für
sich behalten hätten, so dass ein jeder von ihnen als Hauptbeteiligter dastehen
würde, weshalb sie als Mittäter zu qualifizieren seien.
1.1.4.1
B.___ wird mit Anklage Ziff.
1.2.3
vorgeworfen, er habe am 2. Juli 2009 in Olten eine Urkundenfälschung zum
Nachteil der Privatklägerin begangen, indem er in Mittäterschaft mit C.___ eine
Urkunde, namentlich das Übergabeprotokoll C, unzutreffend ausgefüllt habe und
so eine echte, aber inhaltlich unwahre Urkunde in der Absicht erstellt habe,
die Privatklägerin damit am Vermögen zu schädigen und sich und D.___ einen
unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Das Übergabeprotokoll C habe im
Zusammenhang mit einem Leasingvertrag zwischen der Privatklägerin und der F.___
gestanden und sei von der Privatklägerin vor Auszahlung des Kaufpreises
verlangt worden. B.___ habe als Vertreter des Leasingnehmers darin
wahrheitswidrig ausgewiesen, das Leasingobjekt (Mercedes [...]) in Besitz
genommen zu haben. Im Gegenzug habe C.___ wahrheitswidrig ausgewiesen, für die
Geschädigte vom Leasingnehmer den ersten Leasingzins in der Höhe von CHF 18‘000.00
erhalten zu haben. Mit diesem Vorgehen, das die Beschuldigten nach einem
gemeinsamen Tatentschluss und in gemeinsamer Tatausführung und somit in
Mittäterschaft umgesetzt haben sollen, hätten sie beabsichtigt, die
Privatklägerin zur Auszahlung des Kaufpreises für das Leasingobjekt zu bewegen
und diese damit am Vermögen zu schädigen bzw. sich selber und D.___
unrechtmässig zu bereichern.
1.1.4
C.___ wird mit Anklageschrift
Ziff. 1.2 vorgehalten, er habe am 2. Juli 2009 in Olten zum Nachteil der
Privatklägerin in Mittäterschaft mit dem Beschuldigten B.___ eine
Urkundenfälschung begangen, indem er eine Urkunde, namentlich das
Übergabeprotokoll C, unzutreffend ausgefüllt und so eine echte, aber inhaltlich
unwahre Urkunde erstellt habe in der Absicht, die Privatklägerin damit am
Vermögen zu schädigen und sich und D.___ einen unrechtmässigen Vorteil zu
verschaffen. Das Übergabeprotokoll C sei im Zusammenhang mit einem
Leasingvertrag zwischen der Privatklägerin und der G.___ gestanden und sei von
der Privatklägerin vor Auszahlung des Kaufpreises verlangt worden. B.___ habe
als Vertreter des Leasingnehmers darin wahrheitswidrig ausgewiesen, das
Leasingobjekt, Mercedes [...], in Besitz genommen zu haben. Im Gegenzug habe C.___
wahrheitswidrig ausgewiesen, vom Leasingnehmer für die Geschädigte den ersten
Leasingzins in der Höhe von CHF 18‘000.00 erhalten zu haben. Mit diesem
Vorgehen, das die Beschuldigten nach einem gemeinsamen Tatentschluss und in
gemeinsamer Tatausführung und somit in Mittäterschaft umsetzten, hätten sie
beabsichtigt, die Geschädigte zur Auszahlung des Kaufpreises für das
Leasingobjekt zu bewegen und diese damit am Vermögen zu schädigen bzw. sich
selber und D.___ unrechtmässig zu bereichern.
1.2
Der unbestrittene Sachverhalt
mit den Urkunden als Beweismittel
1.2.1
Es war die Absicht der beiden
Beschuldigten, zusammen mit D.___ unter Einbezug der Firma [...]Bank AG ein
Leasinggeschäft für einen Mercedes [...]abzuwickeln. Sie trafen sich am 23.
Juni 2009 in [...], [...], in der Garage E.___ des BeschuldigtenC.___. Von dort
aus verschickten sie am 23. Juni 2009 (in der Strafanzeige vom 17. Februar 2010
ist fälschlicherweise vom 25. Juni 2009 die Rede) per Fax die folgenden Dokumente
an die Firma [...]Bank AG:
-
Leasingantrag für einen Mercedes [...], 1. Inverkehrsetzung 26. Mai 2007,
Km-Stand 12‘500, Katalogpreis CHF 118‘000.00, Verkaufspreis CHF 90‘000.00. Als
Antragstellerin war die Firma F.___ in [...]aufgeführt, Geschäftsführer B.___,
mit einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 5‘556.00 (x 13) und Wohnkosten von
CHF 850.00. Als Verkäufername war die E.___ in [...]aufgeführt. Der Antrag war
von B.___ am 23. Juni 2009 unterzeichnet worden (AS 14).
- Beigelegt
war eine Kopie der Niederlassungsbewilligung C von B.___, mit einem
Beglaubigungsstempel von C.___ («Ab Original kopiert durch C.___», Datum und
Unterschrift desselben; wird nachfolgend als Beglaubigungsstempel bezeichnet)
(AS 15).
- Ein
Handelsregisterauszug der Firma F.___ mit Beglaubigungsstempel C.___ (AS 16).
- Fahrzeugausweis
des Mercedes [...]1. Inverkehrsetzung 26. Mai 2007, lautend auf D.___, datiert
vom 26. Mai 2007, versehen mit dem Stempel «Ungültig» 27. Oktober 2008»,
versehen mit dem Beglaubigungsstempel C.___ (AS 17).
- 3
Lohnabrechnungen der F.___ für B.___ für die Monate März - Mai 2009 über je
einen Nettobetrag von CHF 5‘556.85, mit Beglaubigungsstempel C.___ (AS 18 - 20).
1.2.2
Am 26. Juni 2009 holte die Firma [...]Bank
AG beim Betreibungsamt Balsthal eine Betreibungsauskunft über die F.___ ein (AS
21), worauf der Antrag bewilligt wurde. Es kam noch am gleichen Tag (26. Juni 2009)
zur Unterzeichnung des Leasingvertrages (AS 23) durch die Leasingnehmerin F.___
bzw. deren Geschäftsführer B.___. Als Lieferant des Leasingobjekts Mercedes [...]war
die E.___ des C.___ aufgeführt, als Leasing-Zins monatlich CHF 1‘108.00 mit
einem 1. Zins von CHF 18‘000.00, basierend auf einem Kaufpreis von CHF
90‘000.00.
Ebenfalls am 26. Juni 2009
unterzeichnete der Beschuldigte C.___ für seine Firma E.___ den Kaufvertrag C
mit der Firma [...]Bank AG als Lieferant des Mercedes [...]mit 12‘500 Km für
CHF 90‘000.00.
Und wiederum am 26. Juni 2009
unterzeichnete der Beschuldigte B.___ für die Fahrzeughalterin F.___ den
Versicherungsnachweis für den Mercedes [...], nunmehr mit dem Kontrollschild SO
[...]handschriftlich angeführt (AS 32). Alle diese Dokumente wurden zusammen
mit einem Fahrzeugausweis für diesen Mercedes [...], ausgestellt auf die
Halterin F.___ und versehen mit dem Beglaubigungsstempel des C.___ (AS 33) an
die G.___ geschickt.
1.2.3
Am 2. Juli 2009 unterzeichnete B.___
für die Leasingnehmerin F.___ das Übergabeprotokoll C. Er bestätigte mit seiner
Unterschrift, das oben umschriebene Leasingobjekt (Mercedes [...]mit 12‘500 km)
vom Lieferanten E.___ ausgehändigt bekommen zu haben. B.___ bestätigte zudem,
dieses Leasingobjekt für die Firma [...]Bank AG «in Besitz genommen zu haben»
(AS 24). Für den Lieferanten E.___ unterzeichnete der Beschuldigte C.___ auf
dem gleichen Übergabeprotokoll die Quittung für den Erhalt des 1. Leasingzinses
im Betrag von CHF 18‘000.00, erhalten von der Leasingnehmerin F.___. Auch
dieses Dokument wurde der Firma [...]Bank AG zugestellt, worauf diese am 7.
Juli 2009 der (vermeintlichen) Lieferantin des Mercedes [...]den vereinbarten Betrag
von CHF 72‘000.00 überwies (AS 34). C.___ behielt von diesem Geld CHF 4‘500.00
für sich und überwies den Restbetrag von CHF 67‘500.00 an D.___.
1.2.4
Es ist ebenfalls von allen
Beteiligten unbestritten,
- dass
die beiden Beschuldigten das angebliche Leasingobjekt, den Mercedes [...]nie
gesehen, geschweige denn je besessen hatten,
- dass
alle von den Beschuldigten mit den obgenannten Dokumenten unterschriftlich
bekräftigten Bestätigungen, wonach sie
a) als
Lieferant das Fahrzeug an die Firma [...]Bank AG verkauft und dieses am 2. Juli
2009.
für die Firma [...]Bank AG an die F.___ ausgehändigt habe C.___),
b) als
Leasingnehmer dieses Fahrzeug für die Firma [...]Bank AG in Besitz genommen zu
haben (B.___),
c) von
der Leasingnehmerin F.___ den 1.Leasingszins im Betrag von CHF 18‘000.00
erhalten habe (C.___),
unwahr und inhaltlich falsch waren.
1.2.5
Die Ermittlungen der Polizei zum
Mercedes [...]mit der entsprechenden Stamm-Nummer hatten ergeben, dass dieses Fahrzeug,
wahrscheinlich von einem Holländer H.___ am 26. Mai 2007 aus den USA in die
Schweiz importiert und hier von der Garage [...]in [...]für die Einlösung in
der Schweiz umgerüstet worden war. Am 31. Oktober 2008 war dieses Fahrzeug dann
von I.___ in [...](GR [...]) eingelöst worden; zur Zeit der polizeilichen
Abklärungen im März 2010 war das Fahrzeug noch immer auf diese Person eingelöst
(AS 81 f.). Vermerkt ist im Polizeibericht (AS 81) auch die Einlösung des
Fahrzeuges durch die F.___ in [...]vom 2. Juli 2009 bis am 9. November 2009. Es
war ja, wie oben dargelegt, auch eine Kopie eines von der
Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn am 2. Juli 2009 auf die F.___
ausgestellten Fahrzeugausweis an die Firma [...]Bank AG geschickt worden (AS
33). Es ist weder aus den Akten noch aus dem Untersuchungsbericht der Polizei
ersichtlich, wie es möglich war, dass ein solcher Fahrzeugausweis für ein
bereits im Kanton Graubünden sich im Verkehr befindliches Fahrzeug durch die
MFK Solothurn ausgestellt werden konnte.
1.2.6
Es sieht damit aufgrund der
objektiven Beweismittel tatsächlich danach aus, wie das D.___ ausgesagt hat,
dass hier durch ein simuliertes Leasinggeschäft eine Leasingfirma zur
Auszahlung eines hohen Geldbetrages gebracht werden sollte. Es ist daher
nachfolgend darzulegen, wie denn die Beschuldigten ihr Verhalten erklären.
1.3
Die Aussagen der
Beschuldigten und ihre Würdigung
1.3.1
B.___ (nachfolgend Beschuldigter
1)
- Der Beschuldigte 1 wurde am 24. März
2010.
durch die Polizei als Beschuldigter befragt (AS 100 ff.). Als Grund der
Befragung waren ihm Betrug, Urkundenfälschung und evtl. Widerhandlungen gegen
das Strassenverkehrsgesetz vorgehalten worden. Er war korrekt über seine Rechte
belehrt worden, auf den Beizug eines Rechtsanwaltes verzichtet er.
Er habe das ihm vorgelegte
Leasingantrags-Formular (AS 14) unterschrieben, ausgefüllt habe es D.___.
Dieser habe einen Mercedes [...]verkaufen wollen. Er habe dann zugesagt, ein
solches Fahrzeug zu nehmen, aber nur für die Fahrt in die Ferien. Man habe sich
dann geeinigt, das Fahrzeug auf seinen Namen einzulösen und er könne dann
entscheiden, ob er es nach den Ferien kaufen wolle. Das Fahrzeug sei dann am
16.
Juni 2009 auf seinen Namen eingelöst worden. Am nächsten Tag sei dies aber
wieder annulliert worden, weil D.___ der Meinung gewesen sei, das Fahrzeug
müsse auf das Geschäft eingelöst werden. Dann habe man bei der Firma [...]Bank
AG einen Leasingantrag gestellt. Die Lohnabrechnungen in den Akten der
Strafanzeige seien von D.___ gefälscht und an die Firma [...]Bank AG
weitergeleitet worden; er habe dies nicht gewusst. Es seien sämtliche
Unterlagen und die Versicherung durch D.___ erledigt worden. Er habe dann am 2.
Juli 2009 mit dem Auto in die Ferien fahren wollen, D.___ habe ihm aber das
Fahrzeug, das er bis dahin nie gesehen habe, nicht übergeben. D.___ habe ihm
noch einen Brief zur Unterschrift vorgelegt, den er nun als das
Übernahmeprotokoll erkenne. Er habe das nicht gelesen, einfach unterschrieben. Die
Firma E.___ sei einfach die Lieferfirma gewesen, die Verhandlungen hätten
zwischen dieser und D.___ stattgefunden, er selber sei nur einmal in dieser
Garage gewesen. Er wisse nichts über den Vertreter dieser Firma, er heisse
glaublich [...]. Er selber sei der Inhaber der Firma F.___. D.___ sei ein
Kollege von ihm. Er sei bei dem Leasingvertrag davon ausgegangen, der Mercedes [...]gehöre
D.___ und er sei auch in seinem Besitz. Die Vollkasko-Versicherung bei der […]
für das Leasing habe D.___ abgeschlossen. - Auf Vorhalt des Übernahmeprotokolls
C (AS 24), welches vom Beschuldigten 1 unterzeichnet worden war und mit dem er
bestätigt hatte, das Auto ausgehändigt bekommen und in Besitz genommen zu haben
(AS 104): Er habe das unterschrieben, weil ihm das D.___ so gesagt habe, weil
er sonst das Fahrzeug nicht erhalten würde. Er habe das Formular ohne
durchzulesen unterschrieben. Das Fahrzeug sei ihm nie ausgehändigt worden, D.___
habe sie alle betrogen, es seien auch die im Protokoll quittierten CHF
18‘000.00 nie bezahlt worden. - Auf Vorhalt des Briefes, den er am 28. Dezember
2009.
an die Firma [...]Bank AG (AS 35) geschrieben hatte, worin er ausführte,
er habe das Auto für einen Kollegen leasen wollen, er habe das Auto nie gehabt,
es habe Probleme gegeben, das Auto befinde sich in Holland, es solle über
80‘000 km haben: D.___ habe diesen Brief geschrieben, der habe damit bezwecken
wollen, dass die Firma [...]Bank AG von ihm ablasse und den Holländer H.___
losgehe, der aber mit dieser Angelegenheit gar nichts zu tun gehabt habe.
- Eine Einvernahme durch die
Staatsanwaltschaft fand nicht statt.
- Vor der Vorinstanz (AS 289 ff.) führte
B.___ aus, das Auto und seine Firma hätten von der J.___ übernommen werden
sollen. Er habe von dieser Firma mit K.___ zu tun gehabt. - Auf Frage, weshalb
er den Leasingvertrag unterschrieben habe, wenn er das Auto gar nicht habe
haben wollen: Er habe erfahren, dass das Auto gar nicht existiert habe (AS 290
Z. 22). Er habe erfahren, dass das Auto bei der [...]gewesen sei (AS 290 Z.
25). Er habe die F.___ an K.___ verkaufen wollen. D.___ habe alles gemacht, er
habe grosses Vertrauen zu diesem gehabt, er habe die F.___ von diesem
übernommen, er habe ihm diese Firma gegeben, und dann habe er ihm gesagt, er
wolle die Firma zurück und an K.___ übergeben. Er selber habe von Geschäften
keine grosse Ahnung gehabt. Auf Vorhalt seiner Aussagen bei der Polizei (AS 290
Z. 44): Er habe damals das Auto nicht für sich kaufen wollen, sondern einmal
später. Der Leasingvertrag hätte mit der Firma an die J.___ übergehen sollen.
Er habe nichts unterschrieben, er wisse nicht, ob er es unterschrieben habe,
das Übergabeprotokoll habe er nicht unterschrieben, vielleicht habe er es
unterschrieben, er sei damals am Ende gewesen. Es könne sein, dass er auch die
Kaskobestätigung und Zessionsbestätigung unterschrieben habe. Es sei nicht sein
Ziel gewesen, die Bank zu betrügen. - Auf Frage, weshalb er einen
Leasingvertrag unterschrieben habe, ohne das Auto je gesehen zu haben: Es sei
nicht das Ziel gewesen, ein Auto zu leasen, sondern seine Firma zu verkaufen.
Er habe grosses Vertrauen in D.___ gehabt. Auf die Fragen, wie er den Wert des
Autos habe beurteilen können, sagte der Beschuldigte, er wisse das nicht - und
schwieg dann. - Auf Vorhalt der Aussagen bei der Polizei (AS 291 Z. 93f.): Er
habe ihm gesagt, er könne ihm das Auto bringen, er werde es privat leasen. -
Auf Frage, weshalb er angenommen habe, keine Leasingraten bezahlen zu müssen:
Das Auto sei nicht für ihn gewesen, die J.___ habe das Auto gewollt, nicht er.
- Fazit: Die Aussagen von B.___ sind
völlig widersprüchlich und unglaubhaft. In der ersten Einvernahme begründete er
sein Verhalten noch damit, er habe ein Auto für die Ferien gebraucht. Davon
sprach er in der zweiten Einvernahme überhaupt nicht mehr (bis er von der
Gerichtspräsidentin seine bisherigen Aussagen vorgelesen bekam). Vielmehr
erzählte er eine völlig neue Geschichte von einer [...], die seine Firma
zusammen mit dem Auto hätte übernehmen sollen. Diese Geschichte blieb aber
konfus, und es blieb völlig im Dunkeln, weshalb er dann als Leasingnehmer
auftreten und alle die Dokumente hätte unterschreiben müssen. Und wenn der
Beschuldigte 1 nicht mehr weiter wusste, sagte er einfach aus, er habe D.___
vertraut und sei von diesem betrogen worden.
Auch seine Aussagen zum Brief vom 18.
Dezember 2009 (AS 35), den er unterschrieben habe und der von D.___ aufgesetzt
worden sei (was von diesem nicht bestritten wird), man habe damit erreichen
wollen, dass von ihm (D.___) abgelassen und H.___ für die Leasingraten
angegangen werde, ist ebenfalls völlig unglaubhaft: D.___ tauchte in keinem
Vertrag oder Dokument auf, dieser war von der Firma [...]Bank AG mit Sicherheit
nicht angegangen worden. Es erhellt aber aus diesem vom Beschuldigten
unterschrieben Brief, dass er das Fahrzeug für einen holländischen Kollegen
geleast habe und nicht für sich bzw. seine Firma.
1.3.2
C.___ (Beschuldigter 2)
- Der Beschuldigte 2 wurde am 29. März
2010.
polizeilich als Beschuldigter befragt (AS 107 ff.). Es wurde ihm Betrug
und Urkundenfälschung vorgeworfen. Nach seiner Belehrung erklärte er sich
bereit, ohne Anwalt Aussagen zu machen.
Im April/Mai 2009 seien B.___ und D.___
in seine Garage E.___ in [...]gekommen. Von den beiden sei D.___ die treibende
Kraft gewesen. B.___ habe beabsichtigt, einen Mercedes [...]zu leasen. D.___
sei als Verkäufer und Vermittler aufgetreten. Er habe D.___ gesagt, dass er
sich in Bezug auf ein Leasing zuerst erkundigen müsse, da er diesbezüglich noch
nie einen Leasingantrag gestellt habe. Er habe sich demgemäss erkundigt und sie
hätten dann gemeinsam den Leasingantrag erstellt. B.___ und D.___ seien dann an
einem weiteren Tag vorbeigekommen und hätten Unterlagen wie Fahrzeugausweis,
Lohnabrechnungen usw. gebracht, die er dann an die Firma [...]Bank AG gefaxt
habe. Er habe das Fahrzeug, um das es gegangen sei, während der
Leasingabwicklung nie gesehen. Es sei dann der Leasingvertrag von der Firma [...]Bank
AG zugeschickt und dann von B.___ unterschrieben worden. Am 2. Juli 2009 seien D.___
und B.___ zu ihm in die Garage gekommen und hätten ihm ein Beleg ausgehändigt,
aus dem hervorgehe, dass B.___ an D.___ einen Betrag von CHF 18‘000.00 bezahlt
habe. Daraufhin habe er die Quittung im Übergabeprotokoll unterzeichnet. B.___
habe ihm gesagt, er sei nun im Besitz dieses Mercedes [...]. Daher habe er das
Übergabeprotokoll unterschrieben. Von der Firma [...]Bank AG seien ihm dann am
7.
Juli 2009 CHF 72‘000.00 überwiesen worden. Diesen Betrag habe er dann nach
etwa 2 - 3 Wochen an D.___ überwiesen. Die E.___ habe die Rolle des Lieferanten
übernommen, er sei der alleinige Geschäftsführer dieser Firma. Die Firma F.___
und B.___ habe er vor diesem Leasinggeschäft nicht gekannt, D.___ hingegen
schon, mit dem habe er schon geschäftlich zu tun gehabt. Er habe ihn aber nur
flüchtig gekannt. Bei ihm in der Garage seien am 23. Juni 2009 der
Leasingantrag ausgefüllt und mit Unterlagen an die [...]Bank AG gefaxt worden
und am 26. Juni 2009 sei dort der Leasingvertrag unterschrieben worden. - Auf
Vorhalt, gemäss Übernahmeprotokoll C habe seine Firma E.___ das Fahrzeug an den
Leasingnehmer ausgehändigt: Das Fahrzeug sei nie auf dem Platz der E.___
gewesen und folglich auch nicht von dieser ausgehändigt worden. Es stimme auch
nicht, was dort stehe, dass während der Fahrzeugübergabe der 1. Leasingzins von
CHF 18‘000.00 bezahlt worden sei. Aufgrund des ausgehändigten Belegs der PostFinance
habe sich diese Bezahlung zu seinen Gunsten erübrigt. - Auf Nachfrage zu den
CHF 72‘000.00 musste der Beschuldigte 2 einräumen, davon CHF 4‘500.00 behalten
zu haben, nachdem er zuvor zweimal (AS 107 und 111) ausgesagt hatte, die CHF
72‘000.00 weitergeleitet zu haben. Es seien Schulden von D.___ gewesen, die dieser
bei ihm gehabt habe.
Anmerkung: Bei dem vom Beschuldigten
erwähnten Kontoauszug der PostFinance handelt es sich um einen Auszug der FirmaL.___
in Regensdorf (AS 114), aus welchem eine Zahlung von B.___ im Betrag von CHF
18‘000.00 am 2. Juli 2009 mit der Mitteilung «Anzahlung [...]D.___» ersichtlich
sein soll. Gemäss dem an der obergerichtlichen Hauptverhandlung zu den Akten
gegebenen Handelsregisterauszug war die Firma M.___ eine Firma von D.___,
welche schliesslich zur Garage [...]von [...]wurde.
- Am 25. Januar 2016 wurde C.___ durch
die Vorinstanz befragt (AS 294 ff.). Er sei von einem Bekannten von einer
Garage angerufen und gefragt worden, ob es möglich sei, für B.___ ein Leasing
zu machen. - Anmerkung: Bei der Polizei hatte der Beschuldigte 2 diesbezüglich ausgesagt,
es seien B.___ und D.___ zu ihm in die Garage gekommen, um einen Leasingantrag
zu erstellen. D.___ habe ihm Miete für Parkplätze geschuldet. Er habe ihm in
Aussicht gestellt, er könne diese offenen Mieten bezahlen, wenn er das Leasing
mache. Neu sagte der Beschuldigte aus, er habe das Fahrzeug, um das es gegangen
sei, früher einmal bei der Garage [...]gesehen. D.___ habe den Kaufpreis
bestimmt. Er habe nicht gewusst, ob das Auto die 12‘500 km habe, er habe aber
Vertrauen zur Garage [...]gehabt. B.___ habe ihm telefonisch bestätigt, dass
das Auto bei ihm sei (AS 296). Anmerkung: Bei der Polizei hatte der
Beschuldigte 2 noch ausgesagt, der Beschuldigte 1 habe ihm bei der Erstellung
des Übernahmeprotokolls in seiner Garage gesagt, er sei im Besitz des Mercedes.
Er habe das Geld erst überwiesen, als er gewusst habe, dass das Auto bei D.___
gewesen sei. - Auf Frage, weshalb er das Übernahmeprotokoll C unterschrieben
habe: Der Mercedes sei ja eingelöst gewesen. Er nehme nicht an, dass jemand wie
B.___ einen Leasingvertrag unterschreibe, ohne das Auto vorher gesehen zu
haben. Es sei egal gewesen, ob er oder D.___ das Auto übergeben würden, es sei
ja eingelöst gewesen. - Auf Vorhalt, er habe mit diesem Formular C bestätigt,
er habe das Auto ausgehändigt: Er sei die ganze Zeit in die Irre geführt
worden. Er habe ihm ja dann am Telefon bestätigt, dass er das Auto habe. Er
habe ihn unter Druck gesetzt, weil er in die Ferien habe fahren wollen. Zu den
von ihm quittierten CHF 18‘000.00 hätten ihm B.___ und D.___ eine
Postüberweisung gezeigt. Auf Vorhalt, der HR-Auszug der I.___ (auf deren Namen
der Kontoauszug der PostFinance lautete) weise keinen D.___ auf, sagte der Beschuldigte
2, die beiden seien vor ihm gestanden und hätten die Zahlung bestätigt. - Zu
den CHF 4500 befragt, die er behalten hatte: Genau wisse er es nicht mehr. Ein
Teil sei für Schulden bei ihm gewesen und ein Teil für Schulden bei der Garage [...].
Die Begleichung dieser Schulden sei auch sein Interesse an diesem Vertrag
gewesen (AS 298 Z. 197 - 199). - (Auf Frage von Rechtsanwalt Spielmann): Er
habe mit der Firma [...]Bank GmbH 2 - 3 mal Kontakt gehabt. Er habe am Telefon
auch gefragt, ob es kein Nachteil oder Problem sei, wenn das Fahrzeug nicht bei
ihnen (F.___) sondern bei D.___ sei.
Vor Obergericht führte C.___ auf die
Frage, ob er Vorkehrungen getroffen habe, damit beim Ablauf des
Leasingvertrages nichts schief laufe, aus, das treffe zu. Er habe den Ablauf
damals mit der Bank besprochen. Er habe mehrmals gefragt, wie das laufe und ob
es überhaupt gehe, dass man so ein Leasing mache, weil das Fahrzeug ja Herrn D.___
gehört habe und Herr B.___ von der Firma G.___ es habe leasen wollen und weil
es in diesem Sinne nicht «ihr» – seiner Firma – Fahrzeug gewesen sei. Die Bank
habe eingewilligt und man habe ihm gesagt, dass es gehe, sie müssten einfach
einen Kaufvertrag machen und natürlich den Verkaufsvertrag an die Firma G.___.
Sie hätten es dann so gemacht und die Dokumente der Bank eingereicht. Diese
habe das Ganze überprüft und den Vertrag umgesetzt. Diese Kontakte habe er mit
der damaligen [...]Bank, heute der [...]Bank, gehabt. Er habe auf eine
Hotline-Nummer angerufen. Man habe auf diese anrufen können, wenn man Fragen
gehabt habe, zum Beispiel zu Dokumenten. Einen Namen wisse er nicht. Für ihn
sei nicht von Anfang an klar gewesen, dass so etwas gehe, weil es ja nicht ihr
Fahrzeug gewesen sei. Es sei ja Herr D.___ gewesen, welcher er es habe
verkaufen wollen. Dieser sei mit Herrn B.___ zusammen zu ihm bzw. in sein
Geschäft gekommen. Mit der Bank habe er mehrere Male telefoniert, wie oft wisse
er nicht mehr. Es seien aber mindestens drei Telefonate gewesen, wenn nicht
mehr. Er habe gesagt, dass das Auto nicht bei ihm sei. Er habe angenommen, dass
die Bank die Dokumente prüfen würde, sie prüfe ja auch die Bonität der Kunden.
Das Übergabeprotokoll C (AS 24) habe er unterzeichnet, weil Herr B.___
bestätigt habe, dass er das Fahrzeug erhalten habe, was auch von Herrn D.___
bestätigt worden sei. Er sei davon ausgegangen, dass die Übergabe demnach
stattgefunden habe. Die beiden seien bei ihm gewesen und hätten ihm das Beleg
der Post-Finance vorgelegt, gemäss welchem Herr B.___ den Betrag von CHF 18‘000
an Herrn D.___ überwiesen habe. Da das Fahrzeug Herrn D.___ gehört habe, hätte
er die Anzahlung ohnehin an diesen weiterleiten müssen, weil das Geld für ihn
bestimmt und er der Verkäufer des Fahrzeuges gewesen sei. Beide hätten diesen
Sachverhalt bestätigt und ihm den Beleg der Post-Finance vorgelegt. Darauf sei
vermerkt, dass die Zahlung von CHF 18‘000 eine Anzahlung für den Mercedes gewesen
sei. Wenn Herr B.___ den Betrag in bar gebracht hätte, hätte er diesen an Herrn
D.___ weitergeben müssen. Er sei nicht davon ausgegangen, dass die Dokumente
nicht stimmten. Er habe sich als Hilfeleistung für die Garage [...], mit
welcher er zusammengearbeitet habe, für den Leasinghandel zur Verfügung
gestellt. Diese Garage habe kein Leasing gemacht. Es treffe zu, dass er selber
auch noch nicht gross mit Leasing gearbeitet habe, sondern eher mit Krediten.
Das sei auch der Grund gewesen, weshalb er gesagt habe, er müsse abklären, ob
es gehe, wenn das Auto nicht seiner Firma gehöre und wie das Leasing
funktioniere. Für das Geschäft falle bei Leasing- und Kreditverträgen ein
kleiner Prozentsatz Provision ab. Er habe nicht gedacht, dass es so kommen
würde, sondern dass die Bank es prüfen und kontrollieren werde. Den PW Mercedes
habe er zu einem früheren Zeitpunkt einmal gesehen, als er bei der Garage [...]gestanden
sei. Herr D.___ sei ein zwei Jahre vorher Kunde dieser Garage gewesen und sie
hätten zusammengearbeitet. Möglicherweise sei das Fahrzeug gar als Neufahrzeug
dort gestanden. Er sei bei der ersten Befragung nicht nach diesen Vorgängen
befragt worden und er sei geschockt gewesen, mit den Vorwürfen konfrontiert zu
werden. Der eine Grund für seine Beteiligung an dem Handel sei die
Hilfeleistung für die Garage [...]gewesen, welche nicht mit einer Bank
zusammengearbeitet habe. Das andere sei gewesen, dass von einem anderen
Fahrzeug her, welches bei seiner Firma über mehrere Monate parkiert gewesen
sei, noch ein Betrag offen gewesen sei. Der Betrag von CHF 4‘500, welchen er
erhalten habe, habe sich zusammengesetzt aus dem Aufwand für das Leasing und
aus dem offenen Betrag. Er habe gedacht, dass das damit erledigt werden könne.
Die Garage [...]habe damals noch nicht so geheissen, sondern [...]. Die J.___ sei
seiner Meinung nach die Firma von Herrn D.___ gewesen. Die Garage [...](resp.
die Garage) habe er damals nicht erwähnt, weil sie mit dem Leasing nichts zu
tun gehabt habe. Die von ihm unterzeichneten Dokumente seien seines Erachtens
nicht falsch gewesen. Die Banken könnten nicht auf Privat allein ein Leasing
machen. Es müsse über eine Garage oder ein Geschäft laufen. Das Fahrzeug sei
vorhanden gewesen. Herr D.___ habe es übergeben und Herr B.___ habe bestätigt,
dass er es erhalten hatte. Den Kaufvertrag habe er von der Bank aus so machen
müssen. Es wäre sonst nicht gegangen. Dass er nicht von Anfang an gesagt habe,
dass er mit der Bank Rücksprache genommen habe, sei darauf zurückzuführen, dass
er geschockt gewesen sei. Wenn er im Voraus gewusst hätte, wie es herauskommen
würde, hätte er das Ganze nicht gemacht, weil es für ihn keinen Sinn gemacht
hätte. Er könnte heute noch mit der [...]Bank geschäften, wenn das nicht
passiert wäre. Es sei in keiner Weise seine Absicht gewesen, die Bank zu
schädigen. Bei der Polizei habe er die Fragen beantwortet, wie er gedacht habe,
dass es richtig sei. Seitens der Bank sei ihm gesagt worden, dass es
erforderlich sei, dass er den Kaufvertrag mache. Er habe mehrfach erwähnt, dass
es nicht ihr Fahrzeug gewesen sei, sondern dasjenige einer fremden
Privatperson. Man habe ihm gesagt, dass das gehe, dass das egal sei.
- Fazit: Auch die Aussagen des
Beschuldigten C.___ sind teilweise widersprüchlich. Hatte nach seinen Aussagen
bei der Polizei der erste Kontakt mit D.___ und dem Beschuldigten B.___ noch in
seiner Garage stattgefunden, als diese ihn dort im April/Mai 2009 aufgesucht
und mitgeteilt hatten, sie wollten einen Leasingvertrag abschliessen, war es
nach den Aussagen vor der Vorinstanz ein Telefon von einem Bekannten von einer
Garage, der nachgefragt habe, ob es möglich sei, für B.___ ein Leasing zu
machen. Er sprach dann später von der Garage [...], der er habe einen Gefallen
machen wollen und der er einen Teil des von ihm zurückgehaltenen Geldes
überwiesen haben will. Es ist bemerkenswert, dass er in der ersten Befragung
von einer Garage [...], welche nach seiner Schilderung vor der Vorinstanz eine
wesentliche Rolle spielte, kein Wort gesagt hatte. Vor Obergericht hat er diese
Aussagen im Wesentlichen bestätigt und unter anderem gesagt, dass die Garage [...](welche
eine Nachfolgefirma der damaligen Firma ist) keine Leasingverträge machte bzw.
keine Bankbeziehung gehabt habe. Er selber habe damals vorwiegend mit
Kreditverträgen gearbeitet und sich bei der Bank erkundigt, ob ein
Leasingvertrag mit den konkreten Modalitäten gehe. Dass sich C.___ im Rahmen
eines «Freundschaftsdienstes» für die Garage [...]resp. für [...]zur Verfügung
stellte, geht schon aus der Anzeige der [...]Bank AG vom 17. Februar 2010
hervor (AS 12).
1.4
Die Aussagen von D.___
- Am 11. März 2010 sagte D.___ bei der
Polizei in Anwesenheit seines privaten Verteidigers aus (AS 91 ff.). Die ganze
Idee mit dem Fahrzeugleasing stamme von H.___. Dieser habe ihm gesagt, er wolle
einen Mercedes [...]über eine Schweizer Firma leasen. Er wolle das Geld, das er
für das Fahrzeug in den USA bezahlt habe, wieder zurückholen. D.___ sprach in
dieser Befragung klar von einem Betrug, der abgewickelt werden sollte und den
er so mit B.___ besprochen habe (AS 92). Sie seien gemeinsam zum Schluss
gekommen, für diesen Betrug seine F.___ als Leasingnehmerin einzusetzen. Es sei
ihnen beiden klar gewesen, dass es sich bei dieser Angelegenheit um einen
Betrug handle (AS 93 oben). Hingegen habe die Firma E.___ mit C.___ vom Betrug
keine Ahnung gehabt. Er habe diese Garage als Lieferantin ausgesucht, weil er
sie gekannt habe. Die Firma F.___ habe er selber gegründet und an B.___
verkauft. Dieser habe mit seiner Firma die Rolle der Leasingnehmerin
übernommen, der eigentliche Leasingnehmer sei aber H.___ gewesen. B.___ habe
für seine Dienste von H.___ einen Betrag von CHF 5‘000.00 erhalten. Er kenne B.___
seit 5 - 6 Jahren, sie seien gute Kollegen. Im Oktober 2009 sei dann die F.___
an Herrn [...]verkauft worden und sie heisse heute [...]GmbH. Er selber habe
von der Einlösung des Fahrzeuges im Kanton Graubünden keine Kenntnis gehabt, H.___
aber schon; es sei ihm mittlerweile bekannt, dass dieser mit [...], auf den das
Fahrzeug am 31. Oktober 2008 eingelöst worden sei, befreundet sei. Er sei bei
der Abwicklung des Leasingvertrages dabei gewesen. Das Geld sei zu ihm
überwiesen worden und er habe es an H.___ weiter geleitet. Er habe die
Vollkasko-Versicherung für den Mercedes abgeschlossen. Es entspreche leider den
Tatsachen, dass das Übernahmeprotokoll, das von den unterzeichnenden Parteien
ausgefüllt worden sei, inhaltlich nicht der Wahrheit entspreche. Weder B.___
noch C.___ hätten das Fahrzeug je zu Gesicht bekommen. Es sei auch der 1.
Leasingzins im Betrag von CHF 18‘000.00 nie an den Lieferanten bezahlt worden.
Es sei dieses Protokoll mit der betrügerischen Absicht erstellt worden, die
Firma [...]Bank AG davon ausgehen zu lassen, der Mercedes sei ordnungsgemäss
und rechtsgültig übernommen worden. Zum Schreiben des B.___ vom 28. Dezember 2009
(AS 35) an die Firma [...]Bank AG: Er habe dieses Schreiben im Einverständnis
von B.___ verfasst, weil H.___ die Leasingraten nicht mehr bezahlt habe. B.___
habe gewusst, dass H.___ in Tat und Wahrheit der Verkäufer und der
Leasingnehmer dieses Fahrzeuges gewesen sei und C.___ habe das
Übernahmeprotokoll falsch ausgefüllt, indem er bescheinigt habe, das Fahrzeug
ausgehändigt zu haben, obwohl er es nie zu Gesicht bekommen habe.
- Am 20. November 2014 fand eine
umfassende Befragung des D.___ zu diversen Delikten durch die
Staatsanwaltschaft statt (AS 132 ff.). Anlässlich der Befragung zu den hier zu
beurteilenden Delikten waren auch die Verteidiger der beiden Beschuldigten
anwesend (AS 142). D.___ führte aus, er habe dieses Leasing vermittelt mit B.___,
auf dessen Firma G.___ das Leasing hätte gemacht werden sollen, mit C.___ und
seiner E.___ als Lieferanten. Er habe im Auftrag von H.___ gehandelt, der sein
Auto zu Geld habe machen wollen. Es könne sein, dass C.___ CHF 4‘500 von dem
Geld behalten habe, für seinen Aufwand (AS 143). Sie hätten zu dritt in der
Garage von C.___ die Formulare für das Leasing unterzeichnet. Er habe aber die
Lohnabrechnung B.___ nicht erstellt. Den Kontoauszug der PostFinance vom 2.
Juli 2009 mit der angeblichen Überweisung von CHF 18‘000.00 durch B.___ habe er
hingegen so abgeändert. Das Interesse von B.___ und von C.___ mitzumachen, sei
das Geld gewesen, das diese bekommen hätten. C.___ habe auch Geld bekommen,
auch B.___ habe dieses Interesse gehabt, was genau vereinbart gewesen sei,
wisse er nicht mehr.
Neu brachte D.___ vor, es sei nie darum
gegangen, dass B.___ den Mercedes bekommen hätte, auch nicht für die Ferien.
Das Auto hätte an die Firma F.___ übergehen sollen und H.___ hätte dann die
Firma mit dem Fahrzeug gekauft. Dass B.___ das Auto hätte für seine Ferien
verwenden können, stimme nicht. Er habe ja das Auto gar nicht gehabt, das Auto
sei nicht da gewesen. Das habe B.___ gewusst, das hätten alle beteiligten
Parteien gewusst.
1.5
Die Ermittlungen der Polizei
Der hier zur Diskussion stehende Mercedes
[...]war am 26. Mai 2007 von den USA in die Schweiz importiert und am 18.
August 2008 nach einer Umrüstung durch die Garage [...]beim Strassenverkehrsamt
Schafisheim AG geprüft worden (AS 81). Am 28. Oktober 2008 löste N.___ das
Fahrzeug ein, am 30. Oktober 2008 löste er es bereits wieder aus. Am 31.
Oktober 2008 wurde das Fahrzeug auf [...]mit Wohnsitz in [...]eingelöst. Am 30.
März 2009 ersuchte N.___ beim Strassenverkehrsamt Schafisheim um die
Ausstellung eines Fahrzeugausweis-Duplikats. Vom 2. September 2009 bis am 9.
November 2009 war das Fahrzeug auf die Firma F.___ eingelöst. Offenbar war D.___
von H.___ in Bezug auf den Mercedes [...]mit dem Import aus den USA und dem
Umrüsten in der Schweiz beauftragt worden (AS 85). Es ist dort auch die Rede
davon, dass D.___ diesen Mercedes (zusammen mit einem ebenfalls importierten
Mercedes [...]) gekauft hatte und dabei seinen Zahlungswillen vorgetäuscht haben
solle.
1.6
Das abschliessende
Beweisergebnis
1.6.1
Die ganze Vorgeschichte zum
Fahrzeug Mercedes [...]ist aufgrund der vorliegenden Akten nicht bis an alle
Details nachvollziehbar. Dagegen liegt das klare Beweisergebnis vor, dass die
beiden Beschuldigten (und D.___) im Juni/Juli 2009 bei einem simulierten
Leasinggeschäft so zusammengewirkt haben, dass es zur Auszahlung eines
Geldbetrages von CHF 72‘000.00 durch die [...]Bank AG an die E.___ des
Beschuldigten C.___ kam. Es ist dabei vorab das Beweisergebnis wesentlich, dass
keiner der Beschuldigten den Mercedes [...], der Gegenstand eines
Leasinggeschäftes werden sollte und der für CHF 90‘000.00 an die Firma [...]Bank
AG verkauft werden sollte, je gesehen, geschweige denn in Besitz genommen hat.
1.6.2
Mit Bezug auf den Beschuldigten C.___
ist aber Folgendes festzuhalten:
Trotz der im Zusammenhang mit seinen
Aussagen erwähnten Widersprüchlichkeiten liegen Anhaltspunkte vor, welche dafür
sprechen, dass C.___ den Sachverhalt, wie er sich aus seiner Sicht
präsentierte, im Wesentlichen wahrheitsgemäss schilderte. Zum einen ist
festzustellen, dass er von Anfang an sagte, dass er sich bei der Bank nach den
Modalitäten eines Leasings erkundigt habe, weil er noch nie einen Leasingantrag
gestellt habe (AS 108, Frage 4). Auch wenn nicht aktenkundig ist, welche Fragen
er stellte und ob er wirklich auf den Umstand hingewiesen hat, dass sich das
Fahrzeug nicht bei ihm befand, ist doch davon auszugehen, dass Kontakte mit der
Bank stattgefunden haben, welche aus deren Anzeige (AS 9 ff.) nicht
hervorgehen. Entscheidend ist der von C.___ anlässlich seiner polizeilichen
Befragung zu den Akten gegebene Beleg der PostFinance, datiert vom 2. Juli 2009
(AS 114). Einziger Zweck dieses Beleges konnte sein, den Beschuldigten C.___
darüber zu täuschen, B.___ habe eine Anzahlung von CHF 18‘000.00 für den
Mercedes geleistet. Es ist C.___ beizupflichten, dass aus dem Beleg der Betrag
von 18‘000.00 hervorgeht, und dass dieser von B.___, dem angeblichen Käufer des
Mercedes, an D.___, den angeblichen Verkäufer, geleistet worden war. Es werden
damit auch die Angaben von C.___ zur Übergabe des Mercedes glaubhaft, nämlich
dass ihm von D.___ und B.___ gesagt worden war, dass ersterer den PW übergeben
und dass letzterer ihn erhalten habe. B.___ gab sich zwar vor dem
Berufungsgericht ahnungslos, aber der PostFinance-Beleg offenbart deutlich,
dass C.___ getäuscht worden ist. Es wurde im Übrigen auch von D.___ gesagt, die
Firma F.___ – und damit C.___ – habe vom vorliegenden Betrugstatbestand
überhaupt keine Ahnung gehabt (AS 93). Es ist in objektiver Hinsicht zwar
offensichtlich, dass der Beschuldigte C.___ Dokumente unterzeichnet hat, mit
welchen Vorgänge dokumentiert wurden, die offensichtlich und
zugestandenermassen nicht so stattgefunden hatten. In Anwendung von Grundsatzes
«in dubio pro reo» kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass C.___ in der
Absicht mitgewirkt hätte, die damalige [...]Bank AG zu täuschen. Auf die sich
daraus ergebenden rechtlichen Folgerungen wird zurückzugekommen sein.
1.6.3
Mit Bezug auf den Beschuldigten B.___
ergeben sich folgende Schlussfolgerungen:
Es ist nicht ersichtlich, dass dieser in
massgeblichem Ausmass Opfer einer Täuschung (durch D.___) geworden ist.
- B.___
hat für seine Firma F.___ zu Handen der G.___ den Leasingantrag, auf dem sein
Einkommen mit Zahlen der von D.___ erstellten fiktiven Lohnabrechnungen aufgeführt
war (AS 14), unterzeichnet.
- Er
bestätigte mit Firmenstempel und Unterschrift für die F.___ als
Leasingnehmerin, am 2. Juli 2009 das Leasingobjekt, den Mercedes, ausgehändigt
bekommen und für die Firma [...]Bank AG in Besitz genommen zu haben (AS 24).
- Er
bestätigte mit der Unterzeichnung des entsprechenden Formulars zu Handen der
Firma [...]Bank AG für ein bestimmtes Konto wirtschaftlich berechtigt zu sein
(AS 27).
- Er
unterzeichnete wiederum zu Handen der [...]Bank AG das Formular «Kaskobestätigung
und Zessionserklärung» (AS 32).
- Er
unterzeichnete für die Leasingnehmerin F.___ den Leasingvertrag (AS 23).
- Er
war es, der am 28. Dezember 2009 mit einem Brief offen gelegt hat, dass gar
nicht er bzw. die F.___ den Mercedes geleast hatte, sondern «ein Kollege mit holländischer
Staatsangehörigkeit» (AS 35).
Und noch ein wichtiger Umstand: Alle für
die Erwirkung eines Leasingvertrages notwendigen Unterlagen wurden von der E.___
aus am 23. Juni 2009 um ca. 15.00 Uhr an die Firma [...]Bank AG gefaxt, darunter
der vom Beschuldigten am gleichen Tag unterzeichnete Leasingantrag, seine Niederlassungsbewilligung,
seine Lohnausweise, der Handelsregister-Auszug seiner Firma und der ungültige
Fahrzeugausweis. Es kann daher ausgeschlossen werden, dass er von diesen
Unterlagen, insbesondere von seinen fiktiven Lohnausweisen, keine Kenntnis
gehabt hätte. B.___ war sich auch bewusst und im Klaren, dass er entgegen seien
schriftlichen Zusicherungen weder den Mercedes in Besitz genommen noch die 1.
Leasingrate von CHF 18‘000.00 bezahlt hatte.
B.___ wurde auch von D.___ massgeblich
belastet. Dieser führte aus, er habe die ganze Sache über den Betrug mit B.___
besprochen. Sie seien zum Schluss gekommen, dass sie H.___ die Firma G.___ als
Leasingnehmerin zur Verfügung stellen würden. Es sei für sie (beide) klar
gewesen, dass die Angelegenheit ein Betrug sei (AS 92 f.). Er selber habe die G.___
im März oder April 2007 in [...]unter dem Namen [...]gegründet. Im November
2007.
habe er die Firma seinem Kollegen B.___ verkauft. Dieser habe ihr den
Namen G.___ gegeben. B.___ habe die Rolle des Leasingnehmers übernommen, dies
anstelle von H.___. Er habe seine Firma zur Verfügung gestellt und habe von H.___
den Betrag von CHF 5‘000.00 erhalten (AS 93 f.).
1.6.4
Zusammenfassend ist
festzustellen, dass die beiden Beschuldigten zusammen mit D.___ die Firma [...]Bank
AG über den gültigen Abschluss eines Leasingvertrages und der Aushändigung
eines Mercedes [...]getäuscht und zur Auszahlung eines Teils des Kaufpreises
(72‘000.00 der 90‘000.00) gebracht und dadurch geschädigt haben. Beim Beschuldigten
C.___ ist nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» davon auszugehen, dass er
selber Opfer von Täuschungsmanövern geworden ist und insofern nicht die Absicht
hatte, die Geschädigte zu täuschen, während B.___ mit Wissen und Willen daran
mitgewirkt hat, bei der Geschädigten die Auszahlung von CHF 72‘000.00 möglich
zu machen.
III. Rechtliche Würdigung
1.
Allgemeines
1.1
Betrug
1.1.1
Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht
sich u.a. des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen anderen
unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung
von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten
bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt.
1.1.2
Als objektive Tatbestandselemente
werden eine arglistige Täuschung, ein dadurch bewirkter Irrtum, eine auf den
Irrtum gestützte Vermögensdisposition des Irrenden sowie ein aufgrund der
Vermögensdisposition eingetretener Vermögensschaden vorausgesetzt (vgl.
Trechsel/Crameri, in Trechsel/Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich / St. Gallen 2013, N 1
zu Art. 146 StGB).
1.1.3
Angriffsmittel beim Betrug ist
die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf
gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende
Vorstellung hervorzurufen. Sie ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, d.h.
über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder
Zustände (vgl. u.a. BGE 135 IV 76 E. 5.1).
Auch innere psychische Vorgänge, also
das, was der Täter weiss oder beabsichtigt, gelten als Tatsachen. Beim Kredit-
bzw. Darlehensbetrug zählt insbesondere der Zahlungswille dazu. Wesentlich beim
Betrug ist eine irrige Vorstellung über Tatsachen, welche den Irrenden
veranlassen, die vermögensschädigende Verfügung vorzunehmen. Das gilt auch für
den Kreditbetrug. Für den Kreditgeber ist, neben dem Leistungswillen, die
Zahlungs- bzw. Leistungsfähigkeit zur Zeit der Fälligkeit erheblich. Diese wird
zwar nicht ausschliesslich aber doch auch nach den früheren und zur Zeit des
Vertragsschlusses gegebenen Verhältnissen des Pflichtigen beurteilt, soweit sie
einen Schluss auf die Verhältnisse des Pflichtigen zur Zeit der Fälligkeit
zulassen (vgl. BGE 102 IV 84 E. 3).
1.1.4
Die Erfüllung des Tatbestands
erfordert eine arglistige Täuschung. Betrügerisches Verhalten ist
strafrechtlich erst relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder
Durchtriebenheit täuscht. Ob die Täuschung arglistig ist, hängt aber nicht
davon ab, ob sie gelingt. Aus dem Umstand, dass das Opfer der Täuschung nicht
erliegt, lässt sich nicht ableiten, diese sei notwendigerweise nicht arglistig.
Wesentlich ist, ob die Täuschung in einer hypothetischen Prüfung unter Einbezug
der dem Opfer nach Wissen des Täters zur Verfügung stehenden
Selbstschutzmöglichkeiten als nicht oder nur erschwert durchschaubar erscheint
(vgl. u.a. BGE 135 IV 76 E. 5.2; Ursula Cassani, Der Begriff der
arglistigen Täuschung als kriminalpolitische Herausforderung, ZStrR 117/1999
S. 164).
Dem Merkmal der Arglist kommt mithin die
Funktion zu, legitimes Gewinnstreben durch Ausnutzung von Informationsvorsprüngen
von der strafrechtlich relevanten verbotenen Täuschung abzugrenzen und den
Betrugstatbestand insoweit einzuschränken. Dies geschieht einerseits durch das
Erfordernis einer qualifizierten Täuschungshandlung. Aus Art und Intensität der
angewendeten Täuschungsmittel muss sich eine erhöhte Gefährlichkeit ergeben
(betrügerische Machenschaften, Lügengebäude). Einfache Lügen, plumpe Tricks
oder leicht überprüfbare falsche Angaben genügen demnach nicht. Andererseits
erfolgt die Eingrenzung über die Berücksichtigung der Eigenverantwortlichkeit
des Opfers (vgl. u.a. BGE 135 IV 76 E. 5.2).
Das Mass der vom Opfer erwarteten
Aufmerksamkeit richtet sich nach einem individuellen Massstab. Es kommt auf die
Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall an. Eine allfällige
besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers sind in Rechnung zu
stellen, wie sie etwa im Rahmen von Kreditvergaben Banken beigemessen werden
(vgl. u.a. BGE 135 IV 76 E. 5.2; vgl. dazu auch BGE 119 IV 28 E. 3f,
107.
IV 169 E. 2c).
Auch unter dem Gesichtspunkt der
wirtschaftlichen Eigenverantwortlichkeit des Betroffenen erfordert die
Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die
grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen ihm zur Verfügung
stehenden Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die
grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der
strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur
bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den
Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden
führende Opfermitverantwortung kann daher nur in Ausnahmefällen bejaht werden
(vgl. u.a. BGE 135 IV 76 E. 5.2, 128 IV 18 E. 3a / Pra 2002 Nr. 60,
126.
IV 165 E. 2c; Ursula Cassani, S. 163). Dies gilt ebenso bei
Banken als Täuschungsopfer. Auch wenn diese zu erhöhter Wachsamkeit aufgerufen
sind und aufgrund des Fachwissens ihrer Organe ein erhöhter Sorgfaltsmassstab angesetzt
werden kann, bleibt die zur Straflosigkeit des Täters führende
Eigenverantwortung des Opfers dennoch die Ausnahme. Nach allgemeinen
Zurechnungsregeln schliesst das Selbstverschulden des Opfers den Tatbestand nur
aus, wenn die vom Opfer zu vertretende Leichtfertigkeit das Verhalten des
Täters in den Hintergrund rückt. Diese anhand von Fahrlässigkeitsdelikten
entwickelten Regeln zur Opfermitverantwortung gelten umso mehr, wenn der Täter
vorsätzlich handelt (vgl. Urteil 6S.167/2006 E. 3.4).
Nach konstanter bundesgerichtlicher
Rechtsprechung ist – soweit das Opfer sich nicht in leichtfertiger Weise seiner
Selbstschutzmöglichkeiten begibt – Arglist gegeben, wenn der Täter zur
Täuschung eines anderen ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer
Machenschaften oder Kniffe bedient. Solche betrügerische Machenschaften liegen
vor, wenn die Täuschung durch zusätzliche Massnahmen, wie z.B. gefälschte oder
rechtswidrig erlangte Urkunden und Belege, abgesichert wird. Arglist wird aber
auch schon bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht
oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der
Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen
voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen
Vertrauensverhältnisses unterlassen wird (vgl. u.a. BGE 135 IV 76 E. 5.2,
122.
IV 197 E. 3d; Trechsel/Crameri, N 7 f. zu Art. 146 StGB).
Der Gesichtspunkt der Überprüfbarkeit
der falschen Angaben erlangt nach der neueren Rechtsprechung nach dem Gesagten
auch bei einem Lügengebäude oder bei betrügerischen Machenschaften Bedeutung.
Auch in diesen Fällen ist das Täuschungsopfer somit zu einem Mindestmass an
Aufmerksamkeit verpflichtet und scheidet Arglist aus, wenn es die grundlegendsten
Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat (vgl. u.a. BGE 135 IV 76 E. 5.2,
126.
IV 165 E. 2a). Es bleibt aber im Grundsatz dabei, dass das Merkmal der
Arglist erfüllt ist, wenn der Täter seine falschen Angaben mit gefälschten
Urkunden im Sinne von Art. 251 StGB stützt, da im geschäftlichen Verkehr
grundsätzlich auf die Echtheit von Urkunden vertraut werden darf. Anders kann
es sich verhalten, wenn sich aus den vorgelegten Urkunden selbst ernsthafte
Anhaltspunkte für deren Unechtheit ergeben, wenn es sich also um eine plumpe,
leicht zu erkennende Fälschung handelt (vgl. u.a. Urteil 6S.74/2006
E. 2.4.2).
In der Lehre hat sich Micha Nydegger mit
den Überprüfungspflichten beim Kreditbetrug auseinandergesetzt: Der
Kreditgeber, dessen Tätigkeit unter das Konsumkreditgesetz (KKG) fällt, ist
gemäss Art. 28 KKG zur Überprüfung der Zahlungs- bzw. Kreditfähigkeit des
Kreditnehmers verpflichtet. Gleiches gilt gemäss Art. 29 KKG im Grundsatz auch
für den Leasinggeber. In diesem Zusammenhang ist erforderlich, dass der potentielle
Kreditgeber bei der Informationsstelle für Konsumkredit (IKO), der sämtliche
Konsumkredite sowie gewisse Zahlungsrückstände der Kreditnehmer zu melden sind
(vgl. Art. 23 ff. KKG), entsprechende Abklärungen tätigt. Im Übrigen darf sich
der Kreditgeber grundsätzlich auf die Angaben des Kreditnehmers verlassen (vgl.
Art. 31 Abs. 1 KKG). Ergibt sich dadurch jedoch ein Widerspruch zu den Angaben
der Informationsstelle oder erweisen sich die Angaben des Kreditnehmers
offensichtlich als unrichtig, so hat der Kreditgeber dem nachzugehen (vgl. Art.
31.
Abs. 2 KKG). Nötigenfalls hat er einen Auszug aus dem Betreibungsregister
oder einen Lohnausweis einzufordern (vgl. Art. 31 Abs. 3 KKG). Unterlässt er
dies, hätte aber etwa der Auszug aus dem Betreibungsregister das Risiko der
Zahlungsunfähigkeit offengelegt, so kann er sich nicht auf strafrechtlichen
Schutz berufen. Diese Überprüfungspflicht findet freilich auch ihre Grenzen.
Lässt der Kreditgeber den Kreditnehmer den Auszug aus dem Betreibungsregister
einholen, fälscht dieser aber den Auszug dahingehend, dass das Risiko der
Zahlungsunfähigkeit nicht mehr ersichtlich ist, so verliert der Kreditgeber den
strafrechtlichen Schutz nicht, denn er darf die strafbewehrte Garantie der
Wahrheit und Echtheit einer Urkunde in Anspruch nehmen, ausser es handle sich
um eine plumpe Fälschung, die ohne Weiteres als solche zu erkennen gewesen wäre
(vgl. Micha Nydegger, Grund und Grenzen der Arglist beim Betrug, ZStrR 131/2013
S. 311 f.).
1.1.5
Die arglistige Täuschung muss
beim Opfer einen Irrtum – also eine von der Wirklichkeit abweichende
Vorstellung – bewirken, welcher es dazu veranlasst, eine Vermögensdisposition,
eine Vermögensverfügung zu treffen, die zu einem Vermögensschaden führt. Das
Opfer kann auch zum Schaden eines Dritten verfügen, was entsprechende
Verfügungsmacht voraussetzt. Mit dem Eintritt eines Vermögensschadens ist der
Betrug vollendet. Eine vorübergehende Schädigung genügt, späterer Ersatz
schliesst Betrug nicht aus (vgl. Trechsel/Crameri, N 14 f., 18, 20 und 26 zu
Art. 146 StGB).
Das Vermögen muss einen Schaden
erleiden, d.h. es muss sich im Vergleich zwischen der effektiven
Gesamtvermögenslage und der hypothetischen Vermögenslage unter der Annahme,
dass die Erklärung des Täters wahr war, eine Differenz zum Nachteil des Opfers
ergeben. Eine blosse Vermögensgefährdung genügt nicht. Eine Vermögensgefährdung
wird aber dann zur Verletzung, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird,
dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist. Unter wirtschaftlichen
Gesichtspunkten vermindert ist das Vermögen, wenn der Gefährdung im Rahmen
einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung
Rechnung getragen werden muss (vgl. Trechsel/Crameri, N 23 zu Art. 146 StGB;
vgl. u.a. BGE 122 IV 279 E. 2a).
Das Bundesgericht hat in BGE 122 IV 279
E. 2a in Zusammenhang mit dem altrechtlichen Tatbestand der ungetreuen
Geschäftsführung zum Vermögensschaden entsprechend erläutert, wenn ein
Geschäftsführer klar ungenügend gesicherte Kredite vergebe, so stehe nicht
fest, ob daraus tatsächlich ein Schaden resultieren werde. Trotzdem werde das
betreffende Darlehen in der Bilanz nicht mehr zum Nennwert eingesetzt (vgl.
Art. 669 Abs. 1 OR), sondern der Betrag werde teilweise abgeschrieben. In
diesem Sinne bedeute die erhebliche Unsicherheit betreffend die
Einbringlichkeit des gewährten Darlehens nicht nur eine Gefährdung des
Vermögens in der Höhe des Darlehensbetrages, sondern gleichzeitig auch einen
Schaden in der Höhe eines Teilbetrages desselben.
In BGE 102 IV 84 E. 4 hat das
Bundesgericht zum Kredit- bzw. Darlehensbetrug gemäss dem altrechtlichen
Betrugstatbestand (Art. 148 aStGB) Folgendes ausgeführt: Kreditgeschäfte, wie
der vorliegende Darlehensvertrag, schliessen zumeist gewisse Risiken in sich,
welche der Darleiher bewusst eingeht. Dafür erhebt er regelmässig auch einen
Zins, welcher diesem Risiko Rechnung trägt. Deshalb kann nicht schon in jeder
Vermögensgefährdung, welche im Abschluss solcher Kreditgeschäfte liegt, eine
nach Art. 148 StGB beachtliche Vermögensschädigung gesehen werden. Eine solche
ist sinngemäss nur dann gegeben, wenn der Borger entgegen den beim Darleiher
geweckten Erwartungen von Anfang an dermassen wenig Gewähr für eine
vertragsgemässe Rückzahlung des Geldes bietet, dass die Darlehensforderung
erheblich gefährdet und infolgedessen in ihrem Wert wesentlich herabgesetzt
ist. In diesem Fall überschreitet der Kreditnehmer in unzulässiger Weise die
Grenze des dem Kreditgeber zumutbaren Risikos.
Zum konkreten Fall hat sich das
Bundesgericht in E. 4 sodann wie folgt geäussert: Wie schon dargelegt,
täuschte der Beschwerdegegner eine weit grössere Kreditwürdigkeit vor, als es
den Tatsachen entsprach. Wären seine Angaben wahr gewesen, hätte die
Darlehensforderung nach Abschluss des Vertrages einen viel höheren Wert gehabt.
Sie hätte vom Darleiher bedeutend leichter und besser an einen Dritten
verpfändet oder abgetreten werden können. Damit war aber der Darleiher schon
durch den Abschluss des Vertrages geschädigt, nicht erst durch die nicht vertragsgemässe
Rückzahlung. Selbst die vertragsgemässe Rückzahlung hätte die schon durch den
Vertragsschluss eingetretene Vermögensverminderung nicht ungeschehen machen
können. Denn auch eine bloss vorübergehende Schädigung genügt für den Betrug.
Bezogen auf den Schädigungsvorsatz im
konkreten Fall hat das Bundesgericht in E. 5 schliesslich sinngemäss
Folgendes festgehalten: Die Vermögensschädigung lag nicht erst darin, dass der
Beschwerdegegner später hinzugetretene Umstände nicht voraussah und infolge dieser
Umstände seine vertraglichen Verpflichtungen nicht mehr erfüllte. Die
Vermögensschädigung trat schon mit Vertragsabschluss ein, weil damals der
Darleiher für sein Geld eine Darlehensforderung erhielt, die trotz der
subjektiven Rückzahlungsbereitschaft bedeutend weniger wert war, als sie es
gewesen wäre, wenn die Angaben des Beschwerdegegners über den Verwendungszweck
des Darlehens und die Vermögensverhältnisse der Wahrheit entsprochen hätten.
Nur dies ist rechtlich auch Gegenstand des Schädigungsvorsatzes, nicht der zur
Zeit des Vertragsabschlusses mehr oder weniger begründete Glaube des
Beschwerdegegners, er könne und wolle seinen Rückzahlungsverpflichtungen auch
unter den zur Zeit des Vertragsabschlusses wirklich bestehenden und
voraussehbaren Verhältnissen nachkommen.
1.1.6
In subjektiver Hinsicht wird
Vorsatz bezüglich der objektiven Tatbestandsmerkmale vorausgesetzt, wobei
Eventualvorsatz genügt. Ausserdem muss die Absicht, sich oder einen Dritten
ungerechtfertigt bereichern zu wollen, vorliegen, wobei nicht erforderlich ist,
dass die Bereicherung tatsächlich eintritt. Als Bereicherung gilt jede
wirtschaftliche Besserstellung im Sinne des strafrechtlichen
Vermögensbegriffes, selbst wenn sie bloss vorübergehend sein sollte. Zwischen
dem Schaden und der Bereicherung muss ein innerer Zusammenhang bestehen; die
Bereicherung muss die Kehrseite des Schadens sein. Unrechtmässigkeit der
Bereicherung ist gegeben, wenn diese im Widerspruch zur Rechtsordnung steht,
sie also vom Recht missbilligt wird. Ist der Täter nicht sicher, einen Anspruch
auf die Bereicherung zu haben, so handelt er hinsichtlich der Unrechtmässigkeit
mit Eventualabsicht, was nach der Praxis des Bundesgerichts genügt, sofern er
die Bereicherung selbst unbedingt anstrebt (vgl. Trechsel/Crameri, N 31 zu Art.
146.
StGB sowie N 10 bis 13 und 15 zu Vor Art. 137 StGB; Gunther Arzt und
Marcel Alexander Niggli / Christof Riedo, Basler Kommentar,
Strafrecht II, 3. Auflage, Basel 2013, N 194 zu Art. 146 StGB und N
78, 85 und 87 zu Vor Art. 137 StGB).
2.
Die aktuelle bundesgerichtliche
Rechtsprechung zu den hier interessierenden Fragen des Betrugstatbestandes kann
wie folgt zusammengefasst werden (6B_962/2015 vom 5. April 2016, E. 2.4.):
Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich
des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig
zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen
arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den
Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen
andern am Vermögen schädigt.
Arglist wird in ständiger Rechtsprechung
bejaht, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer
Machenschaften oder Kniffe bedient. Arglist wird aber auch schon bei einfachen
falschen Angaben angenommen, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit
besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist oder wenn der Täter das Opfer
von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass
dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen
Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Der Gesichtspunkt
der Überprüfbarkeit der Angaben erlangt nach der neueren Rechtsprechung
auch bei Lügengebäuden und besonderen Machenschaften und Kniffen Bedeutung.
Auch in diesen Fällen ist somit das Täuschungsopfer zu einem Mindestmass an
Aufmerksamkeit verpflichtet (BGE 135 IV 76 E. 5.2; 128
IV 18 E. 3a; je mit
Hinweisen).
Arglist scheidet aus, wenn der
Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden
können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des
Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Rücksicht zu nehmen ist namentlich auf
geistesschwache, unerfahrene oder aufgrund von Alter oder Krankheit
beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder
Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden, und deshalb kaum
imstande sind, dem Täter zu misstrauen. Auf der anderen Seite sind besondere
Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen. Auch
unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des
Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt
walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich
aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet.
Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit
des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische
Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der
Strafbarkeit des Täuschenden führende Opferverantwortung kann nur in
Ausnahmefällen bejaht werden (BGE 135 IV 76 E. 5.2; Urteil 6B_364/2012 vom 19.
April 2013 E. 1.1; je mit Hinweisen).
3.
Urkundenfälschung
3.1
Eine Urkundenfälschung nach Art.
251.
Ziff. 1 StGB begeht, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen
Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil
zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift
oder das echte Handzeichen eines anderen zur Herstellung einer unechten Urkunde
benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder
beurkunden lässt bzw. eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht.
3.2
Die
Tatbestände des Urkundenstrafrechts schützen das Vertrauen, das im
Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird. Mittel zum
Beweis kann nur sein, was generell geeignet ist, Beweis zu erbringen. Als
Urkunden gelten deshalb u.a. nur Schriften, die bestimmt und geeignet sind,
eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (vgl. u.a. Urteil
6B_367/2007 E. 4.2, BGE 132 IV 12 E. 8.1, 129 IV 130
E. 2.1).
Einer Kopie eines
Schriftstücks, die als solche erkennbar ist und als solche in den Rechtsverkehr
gebracht wird, wird nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
Urkundenqualität zuerkannt, wenn sie im Geschäftsverkehr als Ersatz für das
Original anerkannt ist und ihr dasselbe Vertrauen entgegengebracht wird wie dem
Original, wobei dies im Allgemeinen der Fall ist. Einer Kopie einer Urkunde
kommt also in der Regel auch Urkundenqualität zu, sodass eine Abänderung der
Kopie eine Urkundenfälschung darstellen kann (vgl. BGE 114 IV 26 E. 2b und
c, 115 IV 51 E. 6; Markus Boog, Basler Kommentar, Strafrecht I,
3.
Auflage, Basel 2013, N 50 zu Art. 110 Abs. 4 StGB). Erscheint ein
Kopierprodukt seinem äusseren Bild nach dem Original zum Verwechseln ähnlich und
erweckt es somit im Rechtsverkehr den Anschein einer echten Originalurkunde,
kommt dem Schriftstück ebenfalls Urkundencharakter zu. Dies gilt auch bei
Collagen, bei denen durch Zusammensetzen und Fotokopieren von Teilen mehrerer
Schriftstücke ein neues Schriftstück erstellt wird. Beglaubigte
(echtheitsbestätigte) Kopien gelten als zusammengesetzte Urkunden und haben
entsprechend Urkundenqualität, wobei der Beglaubigungsvermerk die Urkunde ist
und die Kopie das Bezugsobjekt (vgl. Markus Boog, N 49 und 47 zu Art. 110 Abs.
4.
StGB).
Zu unterscheiden sind die
Tatbestandsvarianten bzw. Tathandlungen des Fälschens, des Verfälschens, der
Blankettfälschung, der Falschbeurkundung, des Falschbeurkunden-Lassens und des
Gebrauchs einer unechten oder unwahren Urkunde.
Näher zu
betrachten sind hier die Tathandlungen des Fälschens und des Verfälschens
(Urkundenfälschung im engeren Sinne), der Falschbeurkundung (Urkundenfälschung
im weiteren Sinne) und des Gebrauchs einer unechten oder unwahren Urkunde.
Fälschen ist das
Herstellen einer unechten Urkunde.
Eine Urkunde ist unecht, wenn deren wirklicher Urheber nicht mit dem aus ihr
ersichtlichen Aussteller übereinstimmt bzw. wenn sie den Anschein erweckt, sie
rühre von einem anderen als ihrem tatsächlichen Urheber her. Wirklicher
Aussteller bzw. Urheber einer Urkunde ist derjenige, dem sie im Rechtsverkehr
als von ihm autorisierte Erklärung zugerechnet wird. Dies ist gemäss der
insoweit vorherrschenden «Geistigkeitstheorie» derjenige, auf dessen Willen die
Urkunde nach Existenz und Inhalt zurückgeht. Das Fälschen bzw. die
Urkundenfälschung im engeren Sinne ist mit anderen Worten eine Täuschung über
die Identität ihres Urhebers (vgl. u.a. BGE 137 IV 167 E. 2.3.1, 128 IV 265
E. 1.1.1; Markus Boog, Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage,
Basel 2013, N 3 zu Art. 251 StGB).
Bei
Vertretungsverhältnissen ist der wirkliche Aussteller bzw. Urheber der
Vertretene, welcher den Vertreter zu der in der Urkunde enthaltenen Erklärung
ermächtigt. Da sich juristische Personen durch ihre Organe ausdrücken, begehen
natürliche Personen, welchen die Vertretungsbefugnis fehlt (fehlende
Vertretungsmacht, rechtliches Können im Aussenverhältnis), eine
Urkundenfälschung, wenn sie Dokumente erstellen oder unterschreiben im Anschein
darum, diese gingen von der juristischen Person aus (vgl. Urteil 6S.268/2002
E. 3.2 f., BGE 123 IV 17 E. 2b; Markus Boog, N 15 zu Art. 251 StGB;
vgl. dazu auch Urteile 6B_1073/2010 E. 5.3 f.,6B_326/2012 E. 3.3.2
f.).
Verfälschen ist
das eigenmächtige Abändern des gedanklichen Inhalts einer von einem anderen
verurkundeten Erklärung, sodass sie nicht mehr dem ursprünglichen
Erklärungsinhalt des Ausstellers entspricht und neu der Anschein entsteht, der
ursprüngliche Aussteller habe ihr diesen Inhalt gegeben. Der Aussteller bzw.
Urheber der abgeänderten Urkunde und der aus ihr selbst ersichtliche sind nicht
identisch, die Urkunde ist unecht. Insofern ist das Verfälschen ein Spezialfall
des Herstellens einer unechten Urkunde bzw. des Fälschens. Die
Inhaltsveränderung kann durch Ergänzen, Verändern oder Beseitigen von Teilen der
bisherigen Erklärung erfolgen, sofern dadurch ein anderer urkundlicher Inhalt
entsteht (vgl. Markus Boog,
N 46 f. zu Art. 251 StGB).
Falschbeurkunden ist das Errichten einer
echten, aber unwahren Urkunde, bei der der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene
Sachverhalt nicht übereinstimmen. Nach allgemeiner Auffassung ist die einfache
schriftliche Lüge keine Falschbeurkundung. Entsprechend werden hier höhere
Anforderungen an die Beweisbestimmung und Beweiseignung einer Urkunde als bei
der Urkundenfälschung im engeren Sinne gestellt. Die Falschbeurkundung
erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nach der
neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur angenommen, wenn dem
Schriftstück eine erhöhte Überzeugungskraft bzw. Glaubwürdigkeit zukommt und
der Adressat ihm daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Dies ist der
Fall, wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung
gegenüber Dritten gewährleisten, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke
näher festlegen. Blosse Erfahrungsregeln hinsichtlich der Glaubwürdigkeit
irgendwelcher schriftlicher Äusserungen genügen dagegen nicht, mögen sie auch
zur Folge haben, dass sich der Geschäftsverkehr in gewissem Umfang auf die
entsprechenden Angaben verlässt (vgl. Markus Boog, N 64, 68, 71 und 84 zu
Art. 251 StGB; vgl. u.a. BGE 138 IV 130 E. 2.1, 132 IV 12
E. 8.1, 129 IV 130 E. 2.1).
Bei inhaltlich unwahren Lohnausweisen
und Lohnabrechnungen sowie simulierten Verträgen fehlt es nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Regelfall an einer erhöhten
Glaubwürdigkeit bzw. Beweiskraft, womit keine Falschbeurkundung vorliegt (vgl.
u.a. Urteile 6B_72/2015 E. 1.5,6B_1179/2013 E. 2.1,6B_827/2010
E. 4.5.3,6B_624/2007 E. 4.2 f.,6S.375/2000 E. 2b und c, BGE
118.
IV 363 E. 2b, 123 IV 61 E. 5c/cc).
Der Gebrauch einer unechten oder
unwahren Urkunde ist schliesslich die Benutzung im Rechtsverkehr, d.h. die
Urkunde muss der zu täuschenden Person zugänglich gemacht werden. Es reicht
aus, dass dem Adressaten die Möglichkeit der Kenntnisnahme verschafft wird. Für
den Urkundenfälscher ist der Gebrauch mitbestrafte Nachtat, wenn er für die
Fälschung bestraft wird. Wird die Urkunde durch eine andere Person gebraucht,
ist der Gebrauch auch strafbar, wenn der Fälscher straflos bleiben sollte (vgl.
Markus Boog, N 163 und 165 zu Art. 251 StGB).
Der
Urkundencharakter eines Schriftstücks ist nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts relativ. Die Erklärung muss nicht notwendig in ihrer Gesamtheit
zum Beweis geeignet sein. Sie kann vielmehr in Bezug auf einzelne Aspekte
Urkundeneigenschaft haben, etwa hinsichtlich ihrer Zurechnung zu einem
Aussteller, und in Bezug auf andere nicht, etwa hinsichtlich der inhaltlichen
Richtigkeit. Das Vertrauen darauf, dass eine Urkunde nicht gefälscht/verfälscht
wird, dass über die Person des Ausstellers nicht getäuscht wird, ist und darf
grösser sein als das Vertrauen darauf, dass jemand nicht in schriftlicher Form
lügt (vgl. Markus Boog,
N 72 zu Art. 251 StGB; vgl. u.a. BGE 138 IV 130 E. 2.2.1, 129 IV 130 E. 2.1 f., 125 IV 273
E. 3a/aa, 119 IV 54 E. 2c/aa, 118 IV 363 E. 2a). Mit anderen Worten kommt
beispielsweise einer Lohnabrechnung im Rahmen einer Urkundenfälschung i.e.S.
Urkundencharakter zu, im Rahmen einer Falschbeurkundung dagegen nicht (vgl. u.a.
Urteil 6B_1179/2013 E. 2.1).
3.3
In
subjektiver Hinsicht wird nebst Vorsatz bzw. Eventualvorsatz bezüglich der
objektiven Tatbestandselemente eine Täuschungsabsicht und zudem alternativ eine
Schädigungs- (bzw. Benachteiligungs-) oder Vorteilsabsicht (für sich selbst
oder einen anderen) vorausgesetzt. Die Täuschungsabsicht ist darin zu sehen,
dass der Täter die erstrebte Schädigung oder den erstrebten Vorteil gerade aus
dem Gebrauch der gefälschten Urkunde erreichen bzw. die Urkunde im
Rechtsverkehr als echt oder wahr verwenden (lassen) will. Dabei muss der Täter die Urkunde nicht selbst zu
gebrauchen beabsichtigen. Es genügt, wenn sich seine Absicht darauf richtet,
dass ein Dritter von der Urkunde täuschenden Gebrauch macht. Die
Täuschungsabsicht ist nur relevant, wenn der Täter einen Irrtum über die
Echtheit oder Wahrheit der Urkunde erregen will, um den Adressaten zu einem
rechtserheblichen Verhalten zu veranlassen. Bei der Schädigungsabsicht muss
sich die angestrebte Benachteiligung gegen fremdes Vermögen oder fremde Rechte
richten. Für die Vorteilsabsicht genügt jede Besserstellung, sei sie
vermögensrechtlicher oder anderer Natur. Die Bevorteilung eines Dritten ist
ausreichend. Der Vorteil ist unrechtmässig, wenn er rechtswidrig ist oder
darauf kein Anspruch besteht. Eventualabsicht genügt jeweils. Eine
Verwirklichung der Absichten ist nicht erforderlich (vgl. Trechsel/Erni, in Trechsel/Pieth (Hrsg.),
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage,
Zürich / St. Gallen 2013, N 12 f. und 15 f. zu Art. 251 StGB; Markus Boog, N 181
bis 183, 185 f., 193 und 209 zu Art. 251 StGB).
4.
Mittäterschaft und Teilnahme in
Form der Gehilfenschaft
4.1
Das Strafgesetzbuch enthält keine
allgemeine Definition der Mittäterschaft. Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ist Mittäter, wer Tatherrschaft ausübt, d.h. wer bei der
Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in
massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als
Hauptbeteiligter dasteht. Der Tatbeitrag begründet Tatherrschaft, wenn er nach
den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des
Delikts so wesentlich ist, dass diese mit ihm steht oder fällt. Das blosse
Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Begründung von
Mittäterschaft nicht. Der Mittäter muss vielmehr bei der Entschliessung,
Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Daraus folgt aber
nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt
ist oder sie zu beeinflussen vermag (vgl. u.a. BGE 133 IV 76 E. 2.7, 130
IV 58 E. 9.2.1).
Für Mittäterschaft wird ein
koordinierter Vorsatz vorausgesetzt, Eventualvorsatz genügt. Nicht erforderlich
ist, dass der Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkte, es genügt, wenn er
sich später den Vorsatz seines Mittäters zu eigen macht. Der Tatentschluss muss
nicht ausdrücklich bekundet werden, er kann auch nur konkludent zum Ausdruck
kommen. Es ist also nicht erforderlich, dass die Tat im Voraus geplant und
aufgrund eines vorher gefassten gemeinsamen Tatentschlusses ausgeführt wird.
Eine blosse Billigung genügt aber nicht (vgl. Trechsel/Jean-Richard, in
Trechsel/Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich / St. Gallen 2013, N 13
zu Vor Art. 24 StGB; vgl. u.a. BGE 130 IV 58 E. 9.2.1, 120 IV 265
E. 2c, 118 IV 227 E. 5d/aa).
Jedem Mittäter werden – in den Grenzen
seines Eventualvorsatzes bzw. Vorsatzes – die kausalen Tatbeiträge der
anderen Mittäter angerechnet (vgl. Marc Forster, Basler Kommentar, Strafrecht
I, 3. Auflage, Basel 2013, N 8 zu Vor Art. 24 StGB).
Ein Indiz für Mittäterschaft ist das
Interesse an der Tat, insbesondere die anteilsmässige Beteiligung an der Beute,
ebenso die Rollen-Austausch-Bereitschaft (vgl. Trechsel/Jean-Richard, N 15 zu
Vor Art. 24 StGB; Marc Forster,
N 11 zu Vor Art. 24 StGB).
4.2
Gehilfe im Sinne von Art. 25 StGB
ist, wer vorsätzlich in untergeordneter Stellung die Vorsatztat eines anderen
(Verbrechen oder Vergehen) fördert (vgl. Trechsel/Jean-Richard, N 1 zu Art. 25
StGB).
Nach der Rechtsprechung gilt als
Hilfeleistung jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, sodass sich diese
ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Nicht erforderlich ist,
dass es ohne die Hilfeleistung nicht zur Tat gekommen wäre. Die Förderung der
Tat genügt. Die Hilfeleistung muss aber tatsächlich zur Tat beigetragen, also
einen kausalen Beitrag dargestellt haben. Der Gehilfe muss die Erfolgschancen
der tatbestandserfüllenden Handlung erhöhen (vgl. u.a. BGE 120 IV 265 E. 2c).
Der Gehilfe will die Haupttat fördern
und nimmt zumindest in Kauf, dass seine Hilfeleistung die Straftat erleichtert.
Er handelt diesbezüglich vorsätzlich, Eventualvorsatz genügt. Der Tatbeitrag
des Gehilfen ist jedoch untergeordneter Natur und für die Verwirklichung des
Delikts nicht derart wesentlich, dass es mit ihm steht oder fällt. Daher
erscheint der Gehilfe nach den konkreten Umständen des Falles auch nicht als
Hauptbeteiligter. Im Gegensatz zum Mittäter will der Gehilfe an der
Verwirklichung der Haupttat nicht in massgebender Weise mitwirken. Er hat
keinen «animus auctoris» (Tatherrschaftswille) und sieht die Straftat nicht als
seine eigene. Der Gehilfe weiss jedoch oder nimmt zumindest in Kauf, dass seine
Hilfeleistung die Straftat erleichtert bzw. ihre Erfolgschancen erhöht (vgl. Marc Forster, N 3 zu Art. 25 StGB).
Der Gehilfe braucht Einzelheiten der
Haupttat, z.B. Identität des Opfers, Ort und Zeit, Tatmittel, die nicht zum
Tatbestand gehören, nicht zu kennen. Er braucht auch keine «direktere
psychische Beziehung zur konkreten Deliktshandlung». Der Gehilfe muss um die Absichten
des Haupttäters wissen, dass er diese Absichten selber hegt, ist nicht
erforderlich (vgl. Trechsel/Jean-Richard, N 10 zu Art. 25 StGB).
5.
Die konkrete Würdigung
5.1
Freispruch von C.___ vom Vorwurf
des Betruges
Nach dem Beweisergebnis ist davon
auszugehen, dass C.___ in objektiver Hinsicht zwar zur Täuschung der
Geschädigten beigetragen hat, namentlich indem er das Übergabeprotokoll C
unterzeichnete und dieses sowie weitere Dokumente, welche den Leasingvertrag
simulierten, der Geschädigten einreichte, worauf diese die Vermögensdisposition
traf. Entgegen den Vorhalten in der Anklage ist ihm aber nicht nachzuweisen,
dass er von der Fälschung der Lohnausweise von B.___ wusste und wusste, dass
der ganze Vertrag nur eine Simulation darstellte. Vielmehr ist davon
auszugehen, dass er selber mit der Fälschung des PostFinance-Dokumentes
getäuscht wurde. Es ist auch davon auszugehen, dass er sich bei der
Geschädigten nach den Modalitäten eines Leasingvertrages erkundigte und ihm
gesagt wurde, das beabsichtigte Vorgehen sei zulässig. Es ist davon auszugehen,
dass er aufgrund der Angaben von B.___ und von D.___ annahm, die Übergabe des
Mercedes sei erfolgt und die Anzahlung von CHF 18‘000.00 sei geleistet worden.
Es fehlte ihm daher am Vorsatz, die Geschädigte durch täuschendes Verhalten zu
einer schädigenden Vermögensdisposition zu veranlassen. Er kann damit nicht als
Mittäter des Betrugs betrachtet werden, sondern er ist mangels Verwirklichung
aller subjektiven Tatbestandsmerkmale vom Vorhalt des Betrugs freizusprechen.
5.2
Schuldspruch betreffend B.___
wegen Betrugs
5.2.1
Nach dem vorliegenden
Beweisergebnis täuschten der Beschuldigte B.___ und D.___ die Firma [...]Bank
AG über ihre Absicht, für einen Mercedes [...]einen Leasingvertrag abschliessen
und erfüllen zu wollen. Ihr Ziel war, von der Firma [...]Bank AG die Auszahlung
des Kaufpreises von CHF 90‘000.00 bzw. abzüglich des 1. Leasingzinses von CHF
72‘000.00 erhältlich zu machen. Der Beschuldigte und D.___ liessen durch
Vorspiegelung und Unterdrückung von Tatsachen die Geschädigte irrtümlich davon
ausgehen, einen realen Autokauf zu finanzieren, obwohl es sich in Tat und
Wahrheit um ein Scheingeschäft handelte. Näher zu prüfen ist einzig, ob dabei
das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfüllt worden und die Geschädigte ihrer
Opfermitverantwortung nachgekommen ist.
Es war vorab für die Geschädigte ein
alltägliches Geschäft aus ihrem Kerntätigkeit: Eine Garage (E.___) schickt
einen vom Antragsteller (F.___) unterzeichneten Leasingantrag, dazu eine
Ausweiskopie des Unterzeichners versehen mit einem Stempel und Unterschrift,
dass ab Original kopiert worden ist, einen Handelsregisterauszug der
Antragstellerin, einen Fahrzeugausweis des zu leasenden Fahrzeugs,
Lohnabrechnungen (verfälscht) des Antragstellers. Nach Einholung einer Auskunft
waren für die Geschädigte die Voraussetzungen für einen Vertragsabschluss
gegeben. Nach der Bewilligung des Antrages schickten die Beschuldigten einen
unterzeichneten Leasingvertrag, ein Übergabeprotokoll mit der
unterschriftlichen (falschen) Bestätigung des Leasingnehmers, das Fahrzeug
ausgehändigt bekommen zu haben und der unterschriftlichen (falschen)
Bestätigung des Garagisten und Lieferanten des Fahrzeugs, vom Leasingnehmer den
1.
Leasingzins im Betrag von CHF 18‘000.00 bekommen zu haben, einen (inhaltlich
falschen) unterzeichneten Kaufvertrag, eine unterschriftliche Bestätigung des
Leasingnehmers über die Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten, die
unterschriebenen Allgemeinen Leasingbedingungen, eine unterzeichnete (falsche) Kaskobestätigung
und Zessionserklärung und einen nunmehr auf die Leasingnehmerin ausgestellten
Fahrzeugausweis (wiederum mit Bestätigungsstempel unterzeichnet). Auf der
Grundlage all dieser Dokumente überwies anschliessend die Geschädigte den
Betrag von CHF 72‘000.00 an die Garage (Beschuldigter 2). Hier massgeblich hat der
Beschuldigte B.___ sich mit der Produktion und dem Zusenden aller dieser Dokumente
betrügerischer Machenschaften bedient und – zusammen mit D.___ – ein
eigentliches Lügengebäude errichtet. Er hat dabei über eine nicht überprüfbare
innere Tatsache, ihre Bereitschaft zur Erfüllung des Leasingvertrags,
getäuscht.
5.2.2
Zu prüfen bleibt, ob die Firma [...]Bank
AG im Lichte der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ihrer
Opfermitverantwortung nachgekommen ist. Dabei ist zu beachten, dass auch bei
einem fachkundigen Täuschungsopfer die Arglist nur dann ausscheidet, wenn die grundlegendsten
Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet worden sind; die Bank müsste sich geradezu
leichtfertig verhalten haben, demgegenüber das betrügerische Verhalten des
Täters in den Hintergrund treten würde. Grundsätzlich darf auch ein Kreditgeber
oder Leasinggeber seinen Kunden vertrauen. Das Konsumkreditgesetz (KKG)
verpflichtet allerdings zur Überprüfung der Zahlungs- und Kreditfähigkeit des
Kreditnehmers (Art. 28 KKG). Das bedeutet nichts anderes, als dass der
Kreditgeber von seinen Kunden Auskunft über deren Einkommens- und
Schuldensituation verlangt. Dabei darf er sich grundsätzlich auf die Angaben
des Kreditnehmers verlassen (Art. 31 Abs. 1 KKG). Einen Lohnausweis und
Betreibungsregisterauszug hat er eigentlich nur zu verlangen, wenn der Verdacht
auf unrichtige Angaben besteht (etwa aufgrund widersprüchlicher Angaben zu
denjenigen der Informationsstelle: Art. 31 Abs. 3 KKG). Eine weitergehende
Überprüfungspflicht besteht nicht. - Es liegt kein Ausnahmefall im Sinne der
vorne dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor, der zum Ausschluss
der Strafbarkeit der Täuschenden aufgrund der Opfermitverantwortung führen
würde.
5.2.3
Der Beschuldigte B.___ und D.___ haben
als hauptsächliche Akteure dieses Leasinggeschäfts (Beschuldigter 1 als
Leasingnehmer und Beschuldigter 2 als Garagist und Fahrzeuglieferant) die
Geschädigte mit genau aufeinander abgestimmten (Bsp. Fahrzeugausweis AS 33 und
Kaskobestätigung AS 32 mit [...]-Versicherung) wahrheitswidrigen Belegen über
ein reales Autoleasinggeschäft und den unterschriftlich erklärten
Erfüllungswillen arglistig getäuscht.
5.2.4
In subjektiver Hinsicht handelte
der Beschuldigte B.___ vorsätzlich: In Absprache mit D.___ wurde ein realer
Fahrzeugübergang und eine beabsichtigte Vertragserfüllung vorgetäuscht, um die
Auszahlung des Kaufpreises für das Fahrzeug durch die Firma [...]Bank AG zu
erwirken, im Wissen darum, dass dieser Vermögenswert verbraucht werden wird.
Der Vorsatz der beiden bezieht sich also auch auf den Vermögensschaden. B.___
hat sich in Mittäterschaft (mit D.___) des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB
schuldig gemacht. Das Motiv von B.___ ist zwar teilweise nicht erkennbar
(Ferienfahrt oder Teilhabe am Entgelt). Wesentlich ist aber die klar erkennbare
Vorteilsabsicht. Das Geld ging an seinen Kollegen D.___, welcher angab, dass B.___
CHF 5‘000.00 erhalten habe (AS 95).
6.
Freispruch von C.___ vom
Vorwurf der Urkundenfälschung
C.___ wurde als Urkundenfälschung
angelastet, dass er das Übergabeprotokoll C unzutreffend ausgefüllt habe. Das
trifft in objektiver Hinsicht zu, dagegen ist wie beim Vorhalt des Betrugs
einerseits davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich bei der Geschädigten
erkundigt hatte, ob es so gemacht werden könne, dass die Übergabe des Mercedes
nicht – wie verurkundet – von ihm an B.___ erfolgte, sondern dass der Austausch
zwischen D.___ und B.___ bereits erfolgt war. Es ist davon auszugehen, dass ihm
das von den beiden so bestätigt worden war und er insofern auch getäuscht wurde.
Damit kann C.___ in subjektiver Hinsicht auch keine Urkundenfälschung
angelastet werden. Es ging ihm nicht darum, jemanden am Vermögen oder an andern
Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil
zu verschaffen.
7.
Freisprüche
resp. Schuldspruch betreffend B.___ wegen Urkundenfälschung
7.1
Gemäss Anklage soll der
Beschuldigte 1 in Bezug auf die folgenden Dokumente eine Urkundenfälschung im
Sinne von Art. 251 begangen haben:
Ziff. 1.2.1.: Das Formular «Feststellung
der wirtschaftlich Berechtigten» sei mit unzutreffenden Angaben unterzeichnet
worden. Es handle sich um eine echte aber inhaltlich unwahre Urkunde. Die
Vorinstanz hat hier gemäss US 20/21 einen Freispruch vorgenommen, ohne dies
allerdings im Dispositiv auszudrücken. Es ist von einem rechtskräftigen impliziten
Freispruch der Vorinstanz auszugehen.
Ziff. 1.2.2.: Mit dem Formular «Kaskobestätigung
und Zessionserklärung» habe der Beschuldigte 1 eine echte, inhaltlich aber
wahrheitswidrige Urkunde hergestellt, da er nie als Fahrzeughalter die
attestierte Versicherung angeschlossen habe. Auch hier hat die Vorinstanz einen
Freispruch vorgenommen (US 21), ohne dies im Dispositiv auszudrücken. Es ist
von einem rechtskräftigen impliziten Freispruch der Vorinstanz auszugehen.
Ziff. 1.2.3.: Das Übergabeprotokoll C
sei vom Beschuldigten wahrheitswidrig ausgefüllt bzw. unterzeichnet worden,
indem damit ausgewiesen werde, er habe das Leasingobjekt in Besitz genommen. Es
handle sich um eine echte, inhaltlich aber unwahre Urkunde. Was die
Anklageschrift nicht sagt, ist, woraus sich die Urkundenqualität des
Übergabeprotokolls ergeben solle. Dass der Beschuldigte diese Unwahrheit mit
seiner Unterschrift bestätigt hat, ist unbestritten. Fraglich ist, ob es sich
um eine einfache schriftliche Lüge (die keine Falschbeurkundung darstellt) oder
ob es sich um ein Schriftstück mit erhöhter Glaubwürdigkeit im Sinne der
vorgängigen allgemeinen Ausführungen zur Urkundenfälschung handelt. Die
Vorinstanz schloss auf Urkundenqualität, da einerseits den Beschuldigten
aufgrund ihrer vertraglichen Pflichten eine besonders vertrauenswürdige
garantenähnliche Stellung zukomme (wie einem Arzt oder bauleitenden
Architekten) und andererseits das Übergabeprotokoll auch eine
Empfangsbestätigung für den Betrag von CHF 18‘000.00 beinhalte, welche als
Buchungsbeleg in die Buchhaltung einfliesse, weshalb nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf Urkundenqualität zu schliessen sei (US
22).
7.2
Es handelt sich vorab nicht um
eine öffentliche Beurkundung. Auch hat der Beschuldigte 1 mit seiner
Unterschrift einzig die Inbesitznahme des Fahrzeuges bestätigt und nicht den
Erhalt eines Geldbetrages (dies hat allein der Beschuldigte 2 auf einem separaten
Abschnitt des Protokolls gemacht) quittiert. Hingegen hat das Bundesgericht im
Entscheid 6S.114/2004 in Bezug auf das unterzeichnete Übergabeprotokoll
folgendes entschieden:
«Anders liegt es indessen hinsichtlich
des vom Beschwerdegegner zusammen mit dem Lieferanten unterzeichneten
Übergabeprotokolls. Mit diesem bestätigte einerseits der Garagist als
Lieferant, dass er das aufgeführte Fahrzeug dem Leasingnehmer ausgehändigt hat.
Andererseits bescheinigte der Beschwerdegegner als Leasingnehmer, das Fahrzeug
für die Leasinggeberin in Besitz genommen zu haben. Aus den Allgemeinen
Leasingbedingungen als Teil des zivilrechtlich zustande gekommenen
Leasingvertrages folgt für den Leasingnehmer die Pflicht, das Fahrzeug vom
Lieferanten stellvertretend für die Leasinggesellschaft in Besitz zu nehmen und
es sofort und sorgfältig zu prüfen. Allfällige Mängel und fehlende Teile oder
Zubehör sind in das Übernahmeprotokoll aufzunehmen. Von dieser Übergabe des
Fahrzeugs hängt unter anderem die Fälligkeit des Kaufpreises ab. Den
Leasingnehmer trifft daher die vertragliche Pflicht zu korrekter Information
des Leasinggebers. Insofern kommt ihm gegenüber der Leasingbank eine besondere
vertrauenswürdige, garantenähnliche Stellung zu wie sie auch den Arzt gegenüber
der Krankenkasse …».
Es handelt sich also beim
Übergabeprotokoll C tatsächlich um eine Urkunde mit erhöhter Glaubwürdigkeit.
Der Beschuldigte 1 hat vorsätzlich gehandelt. Er hat im Wissen um die
Unrichtigkeit mit seiner Unterschrift bestätigt, das Auto vom Lieferanten
ausgehändigt bekommen und dieses in Besitz genommen zu haben, in der einzigen
Absicht, damit die Auszahlung des Kaufpreises durch die Firma [...]Bank AG zu
erwirken. Er hat sich in Bezug auf den Vorhalt Ziff. 1.2.3. der Anklageschrift
der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht.
IV. Strafzumessung
1.
Allgemeine Ausführungen
1.1
Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst
das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt
das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf
das Leben des Täters. Die Bewertung des Ver-schuldens wird in Art. 47 Abs. 2
StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Um-ständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die
Zumessung der Strafe erheblichen Um-stände und deren Gewichtung festzuhalten.
1.2
Hat der Täter durch eine oder
mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen
erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat
und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe
nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche
Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bil-dung der
Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der
Strafrahmen für die schwerste Tat zu bestimmen und alsdann die Ein-satzstrafe
für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich
ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwen-dung des
Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat gedanklich die Einsatzstrafe
für das schwerste Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt hat er diese
Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu
erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat
(Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011, E. 5.4). Allerdings ist die Bildung
einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige
Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn
mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Das Gericht kann somit auf
eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jede
einzelne Tat eine Freiheitsstrafe ausfällen würde. Demgemäss sind im Sinne von
Art. 49 Abs. 1 StGB «die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen
erfüllt», wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss
gleichartige Strafen ausfällte. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen
abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265, E. 2.3.2;
138.
IV 120 E. 5.2, Urteil 6B_849/2016, E. 1.3.1 mit Hinweisen).
Bei der Wahl der Sanktionsart sind die
Zweckmässigkeit einer bestimmten Sankti-on, ihre Auswirkungen auf den Täter und
sein soziales Umfeld sowie ihre präven-tive Effizienz zu berücksichtigen. Nach
dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung
stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im
Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche
Freiheit eingreift (6B_849/2016, E. 1.3.3 mit Hinweisen).
Bei der Bildung der Gesamtstrafe hat das
Gericht von der Einsatzstrafe auszuge-hen und diese in einer Gesamtwürdigung
angemessen zu erhöhen. Zwar ist es dem Gericht dabei nicht untersagt, zunächst
für jede Einzeltat eine selbstständige Strafe festzusetzen, zumal es die
Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe angestellt hat, in seinem
Urteil so darstellen muss, dass erkennbar wird, welche Gesichtspunkte es in
welchem Sinne berücksichtigt hat. Verlangt wird jedoch, dass es dennoch die
erforderliche Gesamtstrafzumessung vornimmt. Bei der Bemessung der Gesamtstrafe
müssen die einzelnen Straftaten in einem selbst-ständigen Schritt innerhalb des
(allenfalls erweiterten) Strafrahmens gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB gewürdigt
werden. Dabei sind namentlich das Verhältnis der ein-zelnen Taten
untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbstständigkeit
sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und
Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen
Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich,
sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (zum Ganzen Urteil
6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2).
1.3
Der Begriff des Verschuldens
muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat
beziehen. Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen
der Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird,
und der in Abs. 1 aufgeführten Täterkompo-nente zu unterscheiden (vgl. Heidi
Affolter-Eijsten in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar
Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 47 StGB
N 16 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).
1.4
Bei der Tatkomponente sind das
Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses
Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die
Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu
beachten (vgl. BGE 129 IV 6, E. 6.1).
1.5
Die Täterkomponente umfasst das
Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im
Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6, E. 6.1). Die Strafempfindlichkeit (neu in
Art. 47 Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst)
betrifft nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden
Masses an Strafe. Die Schwere des dem Be-troffenen mit der Strafe zugefügten
Übels kann auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter
Mensch durch den Vollzug einer Freiheits-strafe härter getroffen als ein
jüngerer mit weitaus grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein
gesunder, und das sollte strafmindernd ins Gewicht fallen.
2.
Die konkrete Strafzumessung
2.1
Vorliegend geht es um einen
Betrug sowie um eine Urkundenfälschung. Sowohl Art. 146 Abs. 1 StGB wie auch
Art. 251 Ziffer 1 StGB drohen Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
Geldstrafe an. B.___ wurde im erstinstanzlichen Urteil zu einer Geldstrafe von
180.
Tagessätzen zu je CHF 60.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges
mit einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt, dies als Zusatzurteil zum
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 26. Juni 2013. Da
seitens der Staatsanwaltschaft weder eine Berufung noch eine Anschlussberufung
vorliegt, kommt das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO zum
Zuge: Die Rechtsmittelinstanz darf Entscheide nicht zum Nachteil der
beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu
deren Gunsten ergriffen worden ist, dies vorbehältlich einer strengeren
Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht
bekannt sein konnten. Letzteres ist vorliegend nicht der Fall, weshalb nur eine
bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 180 Tagessätzen oder weniger infrage
kommt.
2.2
Die schwerste Straftat, für die
eine Einsatzstrafe festzusetzen ist, ist der Betrug. Die Strafe ist sodann
aufgrund der Urkundenfälschung zu erhöhen.
2.3
Mit Bezug auf die Tatkomponenten
ist festzustellen, dass es bei CHF 72‘000 um einen mittleren Deliktsbetrag
geht. Der Betrug wurde gut geplant und die Täuschung der Geschädigten mit
diversen Belegen untermauert (wobei im vorliegenden Verfahren nur bei einem
Beleg von einer strafrechtlich relevanten Urkundenfälschung auszugehen ist).
Das Vorgehen macht einen durchaus professionellen Eindruck. Allerdings war der
Beschuldigte B.___ nicht die treibende Kraft und er hatte auch nicht einen
grossen materiellen Vorteil zu erwarten. Wie bereits an früherer Stelle
erwähnt, hat D.___ ausgesagt, dass der Beschuldigte CHF 5‘000.00 erhalten
sollte. Möglicherweise ging er auch davon aus, dass er das prestigeträchtige
Fahrzeug für die vorgesehene Ferienfahrt hätte benutzen können. Es kann deshalb
mit der Vorinstanz, welche das Verschulden im unteren Bereich des Strafrahmens
ansiedelte, von einem leichten, wenn auch nicht mehr ganzen leichten
Verschulden ausgegangen werden, für welches eine Einsatzstrafe von 150 Tagessätzen
angemessen erscheint. Hinsichtlich der straferhöhend zu berücksichtigenden
Urkundenfälschung ist festzustellen, dass diese in engem Zusammenhang mit dem
Betrug stand und keine darüber hinausgehende selbständige Bedeutung hatte. Es
rechtfertigt sich eine Erhöhung der Geldstrafe um 30 auf 180 Tagessätze.
2.4
Hinsichtlich der
Täterkomponenten ist festzustellen, dass der 41-jährige Beschuldigte
verheiratet ist, drei Kinder hat und wieder unselbständig als Chauffeur
arbeitet. Bezüglich der Verurteilung vom 26. Juni 2013 ist festzustellen, dass
keine Vorstrafe vorliegt, da der Beschuldigte die vorliegend zu beurteilenden
Straftaten vor diesem Urteil begangen hatte. Auch die Strafanzeige war am 11.
Juli 2011 nach Begehung der hier massgeblichen Straftaten erstattet worden,
womit hier auch nicht gesagt werden kann, der Beschuldigte habe sich während
eines laufenden Verfahrens erneut strafbar gemacht. Wie nachstehend ausgeführt
wird, ist die Verurteilung vom 26. Juni 2013 aber im Sinne von Art. 49 Abs. 2
StGB zu berücksichtigen. Das Verhalten von B.___ im Strafverfahren war
unauffällig. Einsicht und Reue waren nicht erkennbar. Die Täterkomponenten sind
insgesamt neutral zu würdigen, weshalb es bei der Geldstrafe von 180
Tagessätzen bleibt.
2.5
Wie soeben dargelegt, hat der
Beschuldigte die vorliegend zu beurteilenden Straftaten vor Erlass des
Strafbefehls vom 26. Juni 2013 begangen, weshalb von retrospektiver Konkurrenz
auszugehen und in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe
auszufällen ist. Da die vorliegend zu beurteilenden Straftaten die schwereren
sind, ist von der festgesetzten Einsatzstrafe auszugehen und zu fragen, wie das
Strafmass gelautet hätte, wenn auch das unbefugte Aufnehmen von Gesprächen mit
zu beurteilen gewesen wäre (Trechsel/Affolter-Eijstein in: Trechsel/Pieth
[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2 Auflage, Art. 49
N. 19). Es ist davon auszugehen, dass der Richter, welcher die Straftaten
zusammen beurteilt hätte, die Strafe um 20 auf 200 Tagessätze Geldstrafe erhöht
hätte. Davon ist die rechtskräftige Strafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe abzuziehen,
womit sich für die vorliegend zu beurteilenden Straftaten ein Strafmass von 170
Tagessätzen ergibt.
2.6
Ein Blick in das Journal
Verfahrensschritte der Staatsanwaltschaft (AS 170 ff.) zeigt, dass die
Untersuchung verschiedentlich in nicht nachvollziehbarer Weise geruht hat, so
nach dem 22. April 2010 bis zum 13. Februar 2012 und nach dem 20. Februar 2012
bis zum 22. Juli 2013. Es ist darin eine Verletzung des Beschleunigungsgebots
(Art. 5 Abs. 1 StPO) zu erkennen, welche es rechtfertigt, die Strafe um 20 %
auf gerundet 135 Tagessätze Geldstrafe zu reduzieren.
2.7
Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB
bestimmt das Gericht die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich
nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und
Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.
Ausgehend vom ausgewiesenen
Monatseinkommen von CHF 4‘653.00 ergibt sich unter Berücksichtigung der
gebräuchlichen Abzüge für Krankenkassen und Steuern, für die Ehefrau und die
Kinder, eine Tagessatzhöhe von CHF 60.00, welche auch dem vom Verteidiger
gestellten Eventualantrag entspricht.
2.8
Die Voraussetzungen gemäss Art.
42.
Abs. 1 StGB für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs sind beim
Beschuldigten B.___ gegeben. Ohnehin käme dessen Verweigerung zufolge des
Verschlechterungsverbots nicht infrage. Der bedingte Strafvollzug ist dem
Beschuldigten demgemäss zu gewähren. Die Probezeit ist auf 2 Jahre festzusetzen
(Art. 44 Abs. 1 StPO).
V. Zivilforderung
Gemäss Art. 126 Abs. 1 StPO entscheidet
das Gericht über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte
Person schuldig spricht (lit. a) bzw. wenn es die beschuldigte Person
freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (lit. b).
Mit Bezug auf den freizusprechenden
Beschuldigten C.___ ist festzustellen, dass bei ihm weder eine straf- noch eine
zivilrechtliche Haftungsgrundlage ersichtlich ist. Soweit die Zivilforderung
der [...]AG ihn betrifft, ist sie deshalb abzuweisen.
Wie im angefochtenen Urteil festgehalten
wurde (S. 28), machte die [...]Bank AG resp. die damalige [...]Bank AG mit dem
entsprechenden Formular vom 17. Februar 2012 (AS 129) eine Zivilforderung von
CHF 83‘991.55 geltend, welche unter Hinweis auf den eingereichten Kontoauszug
zugesprochen wurde. Vor Obergericht machte der Verteidiger von B.___ geltend,
die Zivilforderung sei auch im Falle eines Schuldspruchs abzuweisen, weil sie
zu wenig begründet sei. Der Beschuldigte habe gegebenenfalls beim Betrug nur
untergeordnet mitgewirkt, was eine Vollhaftung nicht rechtfertige. Überdies
habe die Privatklägerin allenfalls auch schon Geld zurückerhalten.
Es trifft nicht zu, dass eine nur
untergeordnete Mitwirkung eine volle Haftung für den Schaden nicht
rechtfertigen würde (Art. 50 Abs. 1 OR). Darüber hinaus ist festzustellen, dass
der Beschuldigte Mittäter war (ausgehend von der Annahme, dass auch D.___ dies
war). Dass die Privatklägerin schon Geld zurückerhalten habe, stellt eine
blosse Behauptung dar, für welche keinerlei Beweis im Sinne von Art. 8 ZGB
vorliegt. Die von der Privatklägerin eingereichte Abrechnung (AS 128) ist
schlüssig. B.___ ist analog dem erstinstanzlichen Urteil zu verpflichten, ihr
den erwähnten Betrag als Schadenersatz zu leisten.
VI. Verfahrenskosten
1.
Nach dem Freispruch des
Beschuldigten C.___ sind diesem keine Kosten aufzuerlegen. Demgegenüber wird
der Beschuldigte B.___ weitgehend schuldig gesprochen. Die impliziten
Freisprüche wegen Urkundenfälschung in zwei Fällen, welche im vorliegenden
Urteil im Dispositiv vermerkt werden, rechtfertigen eine Reduktion des
Kostenanteils nicht, da die entsprechenden Vorhalte nicht mit nennenswerten
Kosten verbunden waren. Damit sind B.___ die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens von CHF 2‘630.00 in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO zur Hälfte (=
CHF 1‘315.00) aufzuerlegen. Die andere Hälfte dieser Kosten ist vom Staat zu
tragen (Art. 423 StPO).
Für das Berufungsverfahren ist die
Staatsgebühr in Anwendung von § 146 lit. c GT auf CHF 3‘000.00 festzusetzen,
womit sich mit den Auslagen Gesamtkosten von CHF 3‘180.00 ergeben. Als Folge
des teilweisen Erfolgs der Berufung von B.___ im Strafpunkt rechtfertigt es
sich, ihm diese Kosten zu 45 % (= CHF 1‘431.00 aufzuerlegen. Im Übrigen hat der
Staat Solothurn die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
2.
Für das Berufungsverfahren ist
dem Beschuldigten B.___ in Anwendung von Art. 436 Abs. 1 StPO eine reduzierte
Parteientschädigung von CHF 333.00 zuzusprechen, was gerundet 10 % des geltend
gemachten Honorars entspricht. Im Übrigen sind seine Entschädigungsansprüche
abzuweisen, weil er schuldig gesprochen wird (Art. 429 StPO) und weil seine
Berufung nur geringfügig erfolgreich war. Die Entschädigung von CHF 333.00 ist
mit den von B.___ zu bezahlenden Verfahrenskosten zu verrechnen (Art. 442 Abs.
4.
StPO).
3.
Der Beschuldigte C.___ ist in
Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a und 436 Abs. 1 StPO grundsätzlich
vollumfänglich zu entschädigen. Rechtsanwalt Markus Spielmann machte für das
erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung 5‘269.15 (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) geltend, dies basierend auf einem Stundenansatz von CHF 270.00
für seine eigene Tätigkeit. Da der Fall keine erhöhten Ansprüche stellte, ist
diese Tätigkeit praxisgemäss mit CHF 250.00 pro Stunde zu entschädigen, während
es beim juristischen Mitarbeiter beim Stundenansatz von CHF 140.00 bleibt. Ausgehend
von 11 Stunden à CHF 250.00 und 12.03 Stunden à CHF 140.00 ergibt sich damit
mit Auslagen und Mehrwertsteuer eine Entschädigung von CHF 5‘031.55.
Für das Berufungsverfahren macht
Rechtsanwalt Spielmann insgesamt Aufwendungen von 25.53 Stunden geltend. Hier
sind die Aufwendungen für die Urteilsanalyse im Umfang von 16.5 Stunden à CHF
170.00
nicht nachvollziehbar und um 10 Stunden zu reduzieren. Demgegenüber sind
für die Hauptverhandlung inkl. Urteilseröffnung 4 Stunden à CHF 250.00
zusätzlich zu entschädigen, womit 10.68 Stunden à CHF 250.00, 6.83 Stunden à
CHF 170.00 und 0.83 Stunden à CHF 240.00 zu entschädigen sind und sich mit den
Auslagen und der Mehrwertsteuer eine Entschädigung von CHF 4‘414.55 ergibt.
Demnach wird in Anwendung der Art. 34,
42.
Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1 und 2, 146 Abs. 1 und Art. 251 Ziff. 1
StGB, Art. 126 Abs. 1 lit. a, 135, 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 436 Abs. 1 StPO (B.___),
Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3, 429 und 436 Abs. 1 StPO (C.___) erkannt:
1.
Es
wird festgestellt, dass B.___ mit Urteil der Amtsgerichtspräsidentin von
Olten-Gösgen vom 28. Januar 2016 implizit und rechtskräftig freigesprochen
wurde von den Vorwürfen der Urkundenfälschung gemäss Anklage (Strafbefehl
STA.2008.4232 vom 20. Februar 2014) Ziffer 1.2.1. «Feststellung des
wirtschaftlich Berechtigten» und 1.2.2. «Kaskobestätigung und
Zessionserklärung».
2.
B.___
hat sich des Betruges, begangen in der Zeit vom 25. Juni bis 7. Juli 2009, und
der Urkundenfälschung, begangen am 2. Juli 2009, schuldig ge-macht.
3.
B.___
wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 135 Tagessätzen zu je CHF 60.00, unter
Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von 2 Jahren.
Dieses
Urteil gilt als Zusatzurteil zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn vom 26. Juni 2013.
4.
C.___
wird von den Vorwürfen des Betruges, angeblich begangen in der Zeit vom 25.
Juni bis 7. Juli 2009, und der Urkundenfälschung, angeblich be-gangen am 2.
Juli 2009, freigesprochen.
5.
a) Der
Beschuldigte B.___ hat der Privatklägerin [...]Bank AG als Schadenersatz den
Betrag von CHF 83‘991.55 zu bezahlen.
b) Den
Beschuldigten C.___ betreffend wird die Zivilforderung der [...]Bank AG
abgewiesen.
6.
a) Die
Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 2‘630.00 hat der Beschuldigte B.___
zur Hälfte (= CHF 1‘315.00) zu bezahlen. Im Übrigen hat der Staat Solothurn
diese Kosten zu tragen.
b) Die
Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 3‘000.00, total
CHF 3‘180.00, hat der Beschuldigte B.___ im Umfang von 45 % (= CHF 1‘431.00) zu
bezahlen. Im Übrigen hat diese Kosten der Staat Solothurn zu tragen.
7.
Der
Staat Solothurn hat dem Beschuldigten B.___ für das Berufungsver-fahren eine
reduzierte Parteientschädigung von CHF 333.00 auszurichten. Im Übrigen werden
seine Entschädigungsansprüche abgewiesen. Die Entschädi-gung ist mit den von B.___
zu bezahlenden Verfahrenskosten zu ver-rechnen (Ziffer 6 hiervor).
8.
a) Der
Staat Solothurn hat dem Beschuldigten C.___, vertreten durch Rechtsanwalt
Markus Spielmann, für das erstinstanzliche Ver-fahren eine durch die Zentrale
Gerichtskasse auszahlbare Parteientschädi-gung von CHF 5‘031.55 auszurichten.
b) Der
Staat Solothurn hat dem Beschuldigten C.___, vertreten durch Rechtsanwalt
Markus Spielmann, für das Berufungsverfahren eine durch die Zentrale
Gerichtskasse auszahlbare Parteientschädigung von CHF 4‘414.55 auszurichten.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30.
Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78.
ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Kamber von
Arx