Lexipedia

Entscheid

STBER.2016.41

Betrug, mehrfache Urkundenfälschung

4. Mai 2017Deutsch86 min

Source so.ch

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Mit Schreiben vom 17. Februar 2010

reichte die [...]Bank AG (heute: [...]AG; im Folgenden: Privatklägerin) bei der

Staatsanwaltschaft Solothurn Strafanzeige gegen Unbekannt wegen vermutetem

Betrug, Falschbeurkundung und ev. weiterer Straftatbestände ein. Als Beilage zu

ihrer Anzeige reichte sie zudem 31 Belege ein (im Folgenden: PK-Beleg). Am 13.

Februar 2012 wurde eine bereinigte und ergänzte Eröffnungsverfügung erlassen,

nachdem die Staatsanwaltschaft am 5. März 2010 festgestellt hatte, dass zum

vorliegenden Sachverhalt bereits im Rahmen eines anderen Verfahrens

Ermittlungshandlungen vorgenommen worden seien. Am 24. März 2010 wurde der Beschuldigte

B.___ und am 29. März 2010 der Beschuldigte C.___ von der Kantonspolizei

Solothurn zur Sache einvernommen.

2. Die Privatklägerin reichte am 20.

Februar 2012 bei der Staatsanwaltschaft für beide Beschuldigten ein Formular «Erklärung

betreffend Beteiligung am Strafverfahren» ein. Sie erklärte bezüglich beider

Beschuldigter, dass sie sich als Zivilklägerin am Verfahren beteilige und Schadenersatz

in der Höhe von CHF 83‘991.55 verlange.

3. Die Staatsanwaltschaft erliess am

13. Februar 2012 (AS 175 ff.) und am 12. November 2013 (AS 191 ff.) bereinigte

Eröffnungsverfügungen. Am 20. Februar 2014 erliess sie gegen beide Beschuldigte

Strafbefehle (AS 205 ff.). Der Beschuldigte C.___ erhob am 6. März 2014 gegen

den Strafbefehl Einsprache. Am 10. März 2014 erhob Rechtsanwalt Siegen namens

des Beschuldigten B.___ Einsprache. Rechtsanwalt Siegen reichte am 11. März

2014 und Rechtsanwalt Spielmann am 28. Mai 2014 seine Mandatserklärung ein.

4. Die Staatsanwaltschaft hielt in der

Folge an ihren gegen die beiden Beschuldigten erlassenen Strafbefehlen fest und

überwies diese am 23. Januar 2015 als Anklageschriften an das Richteramt

Olten-Gösgen zur Beurteilung in Einzelrichterkompetenz.

5. Am 28. Januar 2016 fällte die

Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen das folgende Urteil:

1. Der Beschuldigte B.___ hat sich schuldig

gemacht:

- des Betruges, begangen vom 25.06.2009

bis 07.07.2009,

- der Urkundenfälschung, begangen am

02.07.2009.

2. Der Beschuldigte C.___ hat sich schuldig

gemacht:

- des Betruges, begangen vom 25.06.2009

bis 07.07.2009,

- der Urkundenfälschung, begangen am

02.07.2009.

3. Der Beschuldigte B.___ wird verurteilt

zu einer Geldstrafe von 180

Tagessätzen zu je Fr. 60.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit

einer Probezeit von 2 Jahren.

Dieses Urteil gilt als

Zusatzurteil zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Solothurn vom 26.06.2013.

4. Der Beschuldigte C.___ wird verurteilt zu

einer Geldstrafe von 180

Tagessätzen zu je Fr. 70.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit

einer Probezeit von 2 Jahren.

5. Die Beschuldigten B.___ und C.___ haben

der [...]Bank AG unter solidarischer Haftbarkeit Fr. 83‘991.55 zu bezahlen.

6. Die Verfahrenskosten, mit einer

Gerichtsgebühr von Fr. 2‘500.00, total Fr. 2‘630.00, haben die

Beschuldigten je zur Hälfte zu bezahlen.

6. Beide Beschuldigten erhoben gegen

dieses Urteil die Berufung; sie verlangen beide einen vollumfänglichen

Freispruch.

Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf

eine Anschlussberufung und auf eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren. Es

gilt damit im vorliegenden Verfahren das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs.

2 StPO).

Erwägungen

II. Sachverhalt und

Beweiswürdigung

1.1

Die Anklageschriften

1.1.1

Den Beschuldigten wird gemäss

Anklageschrift vorgehalten, im Zeitraum vom 25. Juni 2009 bis 07. Juli 2009,

namentlich am 25. Juni 2009 (Datum des Leasingantrages), am 26. Juni 2009

(Datum des Formulars: Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten und des

Formulars: Kaskobestätigung und Zessionserklärung) und am 02. Juli 2009 (Datum

des Übergabeprotokolls C) in Olten einen Betrug begangen zu haben, indem sie in

der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, in Mittäterschaft die Privatklägerin

(heute: [...]Bank AG) durch Vorspiegelung von Tatsachen arglistig irregeführt

und so zu einem Verhalten bestimmt zu hätten, wodurch diese sich selbst am

Vermögen geschädigt habe.

1.1.2

Konkret habe B.___ am 25. Juni 2009

einen von ihm unterschriebenen Leasingvertrag für den Personenwagen Mercedes [...],

bei der Privatklägerin zusammen mit fiktiven Lohnabrechnungen eingereicht,

welche D.___ zuvor erstellt habe. Der Antrag sei in der Folge am 26. Juni 2009

genehmigt worden, worauf die Beschuldigten der Privatklägerin einen

Leasingvertrag (unterzeichnet von B.___), ein Übergabeprotokoll (unterzeichnet

von B.___ und von C.___), einen Kaufvertrag (unterzeichnet von C.___), ein

Formular «Feststellung der wirtschaftlich Berechtigten» (unterzeichnet von B.___)

sowie ein Formular «Kaskobestätigung und Zessionserklärung» (unterzeichnet von B.___)

eingereicht hätten. Damit hätten die Beschuldigten die Privatklägerin über ihre

Absicht getäuscht, den Leasingvertrag abmachungsgemäss zu erfüllen, über die

Übergabe des Personenwagens von C.___ an B.___, über die Übergabe einer

Anzahlung in der Höhe von CHF 18‘000.00 von B.___ an C.___ sowie über die

tatsächliche Verfügungsmöglichkeit und die wirtschaftliche Berechtigung am

Personenwagen, wodurch die Geschädigte in Bezug auf diese Tatsachen in einen

Irrtum über die tatsächlichen Verhältnisse versetzt worden sei und gestützt

darauf am 07. Juli 2009 eine Überweisung in der Höhe von CHF 72‘000.00 an

die E.___ getätigt habe, wodurch sie sich im Umfang dieses Betrages selber am

Vermögen geschädigt habe. Das Geld sei in der Folge von C.___, nach Abzug von

CHF 4‘500.00, an D.___ überwiesen worden.

1.1.3

Die tatbestandsmässige Arglist

ergebe sich daraus, dass die Beschuldigten sich durch die Vorlage von mehreren gefälschten

bzw. wahrheitswidrigen Urkunden betrügerischer Machenschaften bedient und durch

wiederholte, falsche schriftliche Zusicherungen ein ganzes Lügengebäude

errichtet hätten und zudem über eine nicht überprüfbare innere Tatsache,

nämlich ihre Erfüllungsbereitschaft, getäuscht hätten. Da die Beschuldigten

gemeinsam den Entschluss gefasst hätten, das Leasinggeschäft ohne

entsprechenden Erfüllungswillen zu initialisieren, das Delikt gemeinsam

ausgeführt hätten (D.___ habe als treibende Kraft fungiert und habe die

fingierten Lohnabrechnungen mit dem Leasingantrag eingereicht und habe

schlussendlich CHF 67‘500.00 erhalten, B.___ habe den Leasingantrag, das

Übernahmeprotokoll und das Formular «Kaskobestätigung» unterzeichnet, C.___

habe den Kaufvertrag mit der Privatklägerin, das Übernahmeprotokoll

unterzeichnet und er habe den erhaltenen Betrag von CHF 72‘000.00, nach

Abzug von CHF 4‘500.00, die er für sich selber behalten habe, an D.___

weitergeleitet und zumindest D.___ und C.___ einen Teil des Deliktsgutes für

sich behalten hätten, so dass ein jeder von ihnen als Hauptbeteiligter dastehen

würde, weshalb sie als Mittäter zu qualifizieren seien.

1.1.4.1

B.___ wird mit Anklage Ziff.

1.2.3

vorgeworfen, er habe am 2. Juli 2009 in Olten eine Urkundenfälschung zum

Nachteil der Privatklägerin begangen, indem er in Mittäterschaft mit C.___ eine

Urkunde, namentlich das Übergabeprotokoll C, unzutreffend ausgefüllt habe und

so eine echte, aber inhaltlich unwahre Urkunde in der Absicht erstellt habe,

die Privatklägerin damit am Vermögen zu schädigen und sich und D.___ einen

unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Das Übergabeprotokoll C habe im

Zusammenhang mit einem Leasingvertrag zwischen der Privatklägerin und der F.___

gestanden und sei von der Privatklägerin vor Auszahlung des Kaufpreises

verlangt worden. B.___ habe als Vertreter des Leasingnehmers darin

wahrheitswidrig ausgewiesen, das Leasingobjekt (Mercedes [...]) in Besitz

genommen zu haben. Im Gegenzug habe C.___ wahrheitswidrig ausgewiesen, für die

Geschädigte vom Leasingnehmer den ersten Leasingzins in der Höhe von CHF 18‘000.00

erhalten zu haben. Mit diesem Vorgehen, das die Beschuldigten nach einem

gemeinsamen Tatentschluss und in gemeinsamer Tatausführung und somit in

Mittäterschaft umgesetzt haben sollen, hätten sie beabsichtigt, die

Privatklägerin zur Auszahlung des Kaufpreises für das Leasingobjekt zu bewegen

und diese damit am Vermögen zu schädigen bzw. sich selber und D.___

unrechtmässig zu bereichern.

1.1.4

C.___ wird mit Anklageschrift

Ziff. 1.2 vorgehalten, er habe am 2. Juli 2009 in Olten zum Nachteil der

Privatklägerin in Mittäterschaft mit dem Beschuldigten B.___ eine

Urkundenfälschung begangen, indem er eine Urkunde, namentlich das

Übergabeprotokoll C, unzutreffend ausgefüllt und so eine echte, aber inhaltlich

unwahre Urkunde erstellt habe in der Absicht, die Privatklägerin damit am

Vermögen zu schädigen und sich und D.___ einen unrechtmässigen Vorteil zu

verschaffen. Das Übergabeprotokoll C sei im Zusammenhang mit einem

Leasingvertrag zwischen der Privatklägerin und der G.___ gestanden und sei von

der Privatklägerin vor Auszahlung des Kaufpreises verlangt worden. B.___ habe

als Vertreter des Leasingnehmers darin wahrheitswidrig ausgewiesen, das

Leasingobjekt, Mercedes [...], in Besitz genommen zu haben. Im Gegenzug habe C.___

wahrheitswidrig ausgewiesen, vom Leasingnehmer für die Geschädigte den ersten

Leasingzins in der Höhe von CHF 18‘000.00 erhalten zu haben. Mit diesem

Vorgehen, das die Beschuldigten nach einem gemeinsamen Tatentschluss und in

gemeinsamer Tatausführung und somit in Mittäterschaft umsetzten, hätten sie

beabsichtigt, die Geschädigte zur Auszahlung des Kaufpreises für das

Leasingobjekt zu bewegen und diese damit am Vermögen zu schädigen bzw. sich

selber und D.___ unrechtmässig zu bereichern.

1.2

Der unbestrittene Sachverhalt

mit den Urkunden als Beweismittel

1.2.1

Es war die Absicht der beiden

Beschuldigten, zusammen mit D.___ unter Einbezug der Firma [...]Bank AG ein

Leasinggeschäft für einen Mercedes [...]abzuwickeln. Sie trafen sich am 23.

Juni 2009 in [...], [...], in der Garage E.___ des BeschuldigtenC.___. Von dort

aus verschickten sie am 23. Juni 2009 (in der Strafanzeige vom 17. Februar 2010

ist fälschlicherweise vom 25. Juni 2009 die Rede) per Fax die folgenden Dokumente

an die Firma [...]Bank AG:

-

Leasingantrag für einen Mercedes [...], 1. Inverkehrsetzung 26. Mai 2007,

Km-Stand 12‘500, Katalogpreis CHF 118‘000.00, Verkaufspreis CHF 90‘000.00. Als

Antragstellerin war die Firma F.___ in [...]aufgeführt, Geschäftsführer B.___,

mit einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 5‘556.00 (x 13) und Wohnkosten von

CHF 850.00. Als Verkäufername war die E.___ in [...]aufgeführt. Der Antrag war

von B.___ am 23. Juni 2009 unterzeichnet worden (AS 14).

- Beigelegt

war eine Kopie der Niederlassungsbewilligung C von B.___, mit einem

Beglaubigungsstempel von C.___ («Ab Original kopiert durch C.___», Datum und

Unterschrift desselben; wird nachfolgend als Beglaubigungsstempel bezeichnet)

(AS 15).

- Ein

Handelsregisterauszug der Firma F.___ mit Beglaubigungsstempel C.___ (AS 16).

- Fahrzeugausweis

des Mercedes [...]1. Inverkehrsetzung 26. Mai 2007, lautend auf D.___, datiert

vom 26. Mai 2007, versehen mit dem Stempel «Ungültig» 27. Oktober 2008»,

versehen mit dem Beglaubigungsstempel C.___ (AS 17).

- 3

Lohnabrechnungen der F.___ für B.___ für die Monate März - Mai 2009 über je

einen Nettobetrag von CHF 5‘556.85, mit Beglaubigungsstempel C.___ (AS 18 - 20).

1.2.2

Am 26. Juni 2009 holte die Firma [...]Bank

AG beim Betreibungsamt Balsthal eine Betreibungsauskunft über die F.___ ein (AS

21), worauf der Antrag bewilligt wurde. Es kam noch am gleichen Tag (26. Juni 2009)

zur Unterzeichnung des Leasingvertrages (AS 23) durch die Leasingnehmerin F.___

bzw. deren Geschäftsführer B.___. Als Lieferant des Leasingobjekts Mercedes [...]war

die E.___ des C.___ aufgeführt, als Leasing-Zins monatlich CHF 1‘108.00 mit

einem 1. Zins von CHF 18‘000.00, basierend auf einem Kaufpreis von CHF

90‘000.00.

Ebenfalls am 26. Juni 2009

unterzeichnete der Beschuldigte C.___ für seine Firma E.___ den Kaufvertrag C

mit der Firma [...]Bank AG als Lieferant des Mercedes [...]mit 12‘500 Km für

CHF 90‘000.00.

Und wiederum am 26. Juni 2009

unterzeichnete der Beschuldigte B.___ für die Fahrzeughalterin F.___ den

Versicherungsnachweis für den Mercedes [...], nunmehr mit dem Kontrollschild SO

[...]handschriftlich angeführt (AS 32). Alle diese Dokumente wurden zusammen

mit einem Fahrzeugausweis für diesen Mercedes [...], ausgestellt auf die

Halterin F.___ und versehen mit dem Beglaubigungsstempel des C.___ (AS 33) an

die G.___ geschickt.

1.2.3

Am 2. Juli 2009 unterzeichnete B.___

für die Leasingnehmerin F.___ das Übergabeprotokoll C. Er bestätigte mit seiner

Unterschrift, das oben umschriebene Leasingobjekt (Mercedes [...]mit 12‘500 km)

vom Lieferanten E.___ ausgehändigt bekommen zu haben. B.___ bestätigte zudem,

dieses Leasingobjekt für die Firma [...]Bank AG «in Besitz genommen zu haben»

(AS 24). Für den Lieferanten E.___ unterzeichnete der Beschuldigte C.___ auf

dem gleichen Übergabeprotokoll die Quittung für den Erhalt des 1. Leasingzinses

im Betrag von CHF 18‘000.00, erhalten von der Leasingnehmerin F.___. Auch

dieses Dokument wurde der Firma [...]Bank AG zugestellt, worauf diese am 7.

Juli 2009 der (vermeintlichen) Lieferantin des Mercedes [...]den vereinbarten Betrag

von CHF 72‘000.00 überwies (AS 34). C.___ behielt von diesem Geld CHF 4‘500.00

für sich und überwies den Restbetrag von CHF 67‘500.00 an D.___.

1.2.4

Es ist ebenfalls von allen

Beteiligten unbestritten,

- dass

die beiden Beschuldigten das angebliche Leasingobjekt, den Mercedes [...]nie

gesehen, geschweige denn je besessen hatten,

- dass

alle von den Beschuldigten mit den obgenannten Dokumenten unterschriftlich

bekräftigten Bestätigungen, wonach sie

a) als

Lieferant das Fahrzeug an die Firma [...]Bank AG verkauft und dieses am 2. Juli

2009.

für die Firma [...]Bank AG an die F.___ ausgehändigt habe C.___),

b) als

Leasingnehmer dieses Fahrzeug für die Firma [...]Bank AG in Besitz genommen zu

haben (B.___),

c) von

der Leasingnehmerin F.___ den 1.Leasingszins im Betrag von CHF 18‘000.00

erhalten habe (C.___),

unwahr und inhaltlich falsch waren.

1.2.5

Die Ermittlungen der Polizei zum

Mercedes [...]mit der entsprechenden Stamm-Nummer hatten ergeben, dass dieses Fahrzeug,

wahrscheinlich von einem Holländer H.___ am 26. Mai 2007 aus den USA in die

Schweiz importiert und hier von der Garage [...]in [...]für die Einlösung in

der Schweiz umgerüstet worden war. Am 31. Oktober 2008 war dieses Fahrzeug dann

von I.___ in [...](GR [...]) eingelöst worden; zur Zeit der polizeilichen

Abklärungen im März 2010 war das Fahrzeug noch immer auf diese Person eingelöst

(AS 81 f.). Vermerkt ist im Polizeibericht (AS 81) auch die Einlösung des

Fahrzeuges durch die F.___ in [...]vom 2. Juli 2009 bis am 9. November 2009. Es

war ja, wie oben dargelegt, auch eine Kopie eines von der

Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn am 2. Juli 2009 auf die F.___

ausgestellten Fahrzeugausweis an die Firma [...]Bank AG geschickt worden (AS

33). Es ist weder aus den Akten noch aus dem Untersuchungsbericht der Polizei

ersichtlich, wie es möglich war, dass ein solcher Fahrzeugausweis für ein

bereits im Kanton Graubünden sich im Verkehr befindliches Fahrzeug durch die

MFK Solothurn ausgestellt werden konnte.

1.2.6

Es sieht damit aufgrund der

objektiven Beweismittel tatsächlich danach aus, wie das D.___ ausgesagt hat,

dass hier durch ein simuliertes Leasinggeschäft eine Leasingfirma zur

Auszahlung eines hohen Geldbetrages gebracht werden sollte. Es ist daher

nachfolgend darzulegen, wie denn die Beschuldigten ihr Verhalten erklären.

1.3

Die Aussagen der

Beschuldigten und ihre Würdigung

1.3.1

B.___ (nachfolgend Beschuldigter

1)

- Der Beschuldigte 1 wurde am 24. März

2010.

durch die Polizei als Beschuldigter befragt (AS 100 ff.). Als Grund der

Befragung waren ihm Betrug, Urkundenfälschung und evtl. Widerhandlungen gegen

das Strassenverkehrsgesetz vorgehalten worden. Er war korrekt über seine Rechte

belehrt worden, auf den Beizug eines Rechtsanwaltes verzichtet er.

Er habe das ihm vorgelegte

Leasingantrags-Formular (AS 14) unterschrieben, ausgefüllt habe es D.___.

Dieser habe einen Mercedes [...]verkaufen wollen. Er habe dann zugesagt, ein

solches Fahrzeug zu nehmen, aber nur für die Fahrt in die Ferien. Man habe sich

dann geeinigt, das Fahrzeug auf seinen Namen einzulösen und er könne dann

entscheiden, ob er es nach den Ferien kaufen wolle. Das Fahrzeug sei dann am

16.

Juni 2009 auf seinen Namen eingelöst worden. Am nächsten Tag sei dies aber

wieder annulliert worden, weil D.___ der Meinung gewesen sei, das Fahrzeug

müsse auf das Geschäft eingelöst werden. Dann habe man bei der Firma [...]Bank

AG einen Leasingantrag gestellt. Die Lohnabrechnungen in den Akten der

Strafanzeige seien von D.___ gefälscht und an die Firma [...]Bank AG

weitergeleitet worden; er habe dies nicht gewusst. Es seien sämtliche

Unterlagen und die Versicherung durch D.___ erledigt worden. Er habe dann am 2.

Juli 2009 mit dem Auto in die Ferien fahren wollen, D.___ habe ihm aber das

Fahrzeug, das er bis dahin nie gesehen habe, nicht übergeben. D.___ habe ihm

noch einen Brief zur Unterschrift vorgelegt, den er nun als das

Übernahmeprotokoll erkenne. Er habe das nicht gelesen, einfach unterschrieben. Die

Firma E.___ sei einfach die Lieferfirma gewesen, die Verhandlungen hätten

zwischen dieser und D.___ stattgefunden, er selber sei nur einmal in dieser

Garage gewesen. Er wisse nichts über den Vertreter dieser Firma, er heisse

glaublich [...]. Er selber sei der Inhaber der Firma F.___. D.___ sei ein

Kollege von ihm. Er sei bei dem Leasingvertrag davon ausgegangen, der Mercedes [...]gehöre

D.___ und er sei auch in seinem Besitz. Die Vollkasko-Versicherung bei der […]

für das Leasing habe D.___ abgeschlossen. - Auf Vorhalt des Übernahmeprotokolls

C (AS 24), welches vom Beschuldigten 1 unterzeichnet worden war und mit dem er

bestätigt hatte, das Auto ausgehändigt bekommen und in Besitz genommen zu haben

(AS 104): Er habe das unterschrieben, weil ihm das D.___ so gesagt habe, weil

er sonst das Fahrzeug nicht erhalten würde. Er habe das Formular ohne

durchzulesen unterschrieben. Das Fahrzeug sei ihm nie ausgehändigt worden, D.___

habe sie alle betrogen, es seien auch die im Protokoll quittierten CHF

18‘000.00 nie bezahlt worden. - Auf Vorhalt des Briefes, den er am 28. Dezember

2009.

an die Firma [...]Bank AG (AS 35) geschrieben hatte, worin er ausführte,

er habe das Auto für einen Kollegen leasen wollen, er habe das Auto nie gehabt,

es habe Probleme gegeben, das Auto befinde sich in Holland, es solle über

80‘000 km haben: D.___ habe diesen Brief geschrieben, der habe damit bezwecken

wollen, dass die Firma [...]Bank AG von ihm ablasse und den Holländer H.___

losgehe, der aber mit dieser Angelegenheit gar nichts zu tun gehabt habe.

- Eine Einvernahme durch die

Staatsanwaltschaft fand nicht statt.

- Vor der Vorinstanz (AS 289 ff.) führte

B.___ aus, das Auto und seine Firma hätten von der J.___ übernommen werden

sollen. Er habe von dieser Firma mit K.___ zu tun gehabt. - Auf Frage, weshalb

er den Leasingvertrag unterschrieben habe, wenn er das Auto gar nicht habe

haben wollen: Er habe erfahren, dass das Auto gar nicht existiert habe (AS 290

Z. 22). Er habe erfahren, dass das Auto bei der [...]gewesen sei (AS 290 Z.

25). Er habe die F.___ an K.___ verkaufen wollen. D.___ habe alles gemacht, er

habe grosses Vertrauen zu diesem gehabt, er habe die F.___ von diesem

übernommen, er habe ihm diese Firma gegeben, und dann habe er ihm gesagt, er

wolle die Firma zurück und an K.___ übergeben. Er selber habe von Geschäften

keine grosse Ahnung gehabt. Auf Vorhalt seiner Aussagen bei der Polizei (AS 290

Z. 44): Er habe damals das Auto nicht für sich kaufen wollen, sondern einmal

später. Der Leasingvertrag hätte mit der Firma an die J.___ übergehen sollen.

Er habe nichts unterschrieben, er wisse nicht, ob er es unterschrieben habe,

das Übergabeprotokoll habe er nicht unterschrieben, vielleicht habe er es

unterschrieben, er sei damals am Ende gewesen. Es könne sein, dass er auch die

Kaskobestätigung und Zessionsbestätigung unterschrieben habe. Es sei nicht sein

Ziel gewesen, die Bank zu betrügen. - Auf Frage, weshalb er einen

Leasingvertrag unterschrieben habe, ohne das Auto je gesehen zu haben: Es sei

nicht das Ziel gewesen, ein Auto zu leasen, sondern seine Firma zu verkaufen.

Er habe grosses Vertrauen in D.___ gehabt. Auf die Fragen, wie er den Wert des

Autos habe beurteilen können, sagte der Beschuldigte, er wisse das nicht - und

schwieg dann. - Auf Vorhalt der Aussagen bei der Polizei (AS 291 Z. 93f.): Er

habe ihm gesagt, er könne ihm das Auto bringen, er werde es privat leasen. -

Auf Frage, weshalb er angenommen habe, keine Leasingraten bezahlen zu müssen:

Das Auto sei nicht für ihn gewesen, die J.___ habe das Auto gewollt, nicht er.

- Fazit: Die Aussagen von B.___ sind

völlig widersprüchlich und unglaubhaft. In der ersten Einvernahme begründete er

sein Verhalten noch damit, er habe ein Auto für die Ferien gebraucht. Davon

sprach er in der zweiten Einvernahme überhaupt nicht mehr (bis er von der

Gerichtspräsidentin seine bisherigen Aussagen vorgelesen bekam). Vielmehr

erzählte er eine völlig neue Geschichte von einer [...], die seine Firma

zusammen mit dem Auto hätte übernehmen sollen. Diese Geschichte blieb aber

konfus, und es blieb völlig im Dunkeln, weshalb er dann als Leasingnehmer

auftreten und alle die Dokumente hätte unterschreiben müssen. Und wenn der

Beschuldigte 1 nicht mehr weiter wusste, sagte er einfach aus, er habe D.___

vertraut und sei von diesem betrogen worden.

Auch seine Aussagen zum Brief vom 18.

Dezember 2009 (AS 35), den er unterschrieben habe und der von D.___ aufgesetzt

worden sei (was von diesem nicht bestritten wird), man habe damit erreichen

wollen, dass von ihm (D.___) abgelassen und H.___ für die Leasingraten

angegangen werde, ist ebenfalls völlig unglaubhaft: D.___ tauchte in keinem

Vertrag oder Dokument auf, dieser war von der Firma [...]Bank AG mit Sicherheit

nicht angegangen worden. Es erhellt aber aus diesem vom Beschuldigten

unterschrieben Brief, dass er das Fahrzeug für einen holländischen Kollegen

geleast habe und nicht für sich bzw. seine Firma.

1.3.2

C.___ (Beschuldigter 2)

- Der Beschuldigte 2 wurde am 29. März

2010.

polizeilich als Beschuldigter befragt (AS 107 ff.). Es wurde ihm Betrug

und Urkundenfälschung vorgeworfen. Nach seiner Belehrung erklärte er sich

bereit, ohne Anwalt Aussagen zu machen.

Im April/Mai 2009 seien B.___ und D.___

in seine Garage E.___ in [...]gekommen. Von den beiden sei D.___ die treibende

Kraft gewesen. B.___ habe beabsichtigt, einen Mercedes [...]zu leasen. D.___

sei als Verkäufer und Vermittler aufgetreten. Er habe D.___ gesagt, dass er

sich in Bezug auf ein Leasing zuerst erkundigen müsse, da er diesbezüglich noch

nie einen Leasingantrag gestellt habe. Er habe sich demgemäss erkundigt und sie

hätten dann gemeinsam den Leasingantrag erstellt. B.___ und D.___ seien dann an

einem weiteren Tag vorbeigekommen und hätten Unterlagen wie Fahrzeugausweis,

Lohnabrechnungen usw. gebracht, die er dann an die Firma [...]Bank AG gefaxt

habe. Er habe das Fahrzeug, um das es gegangen sei, während der

Leasingabwicklung nie gesehen. Es sei dann der Leasingvertrag von der Firma [...]Bank

AG zugeschickt und dann von B.___ unterschrieben worden. Am 2. Juli 2009 seien D.___

und B.___ zu ihm in die Garage gekommen und hätten ihm ein Beleg ausgehändigt,

aus dem hervorgehe, dass B.___ an D.___ einen Betrag von CHF 18‘000.00 bezahlt

habe. Daraufhin habe er die Quittung im Übergabeprotokoll unterzeichnet. B.___

habe ihm gesagt, er sei nun im Besitz dieses Mercedes [...]. Daher habe er das

Übergabeprotokoll unterschrieben. Von der Firma [...]Bank AG seien ihm dann am

7.

Juli 2009 CHF 72‘000.00 überwiesen worden. Diesen Betrag habe er dann nach

etwa 2 - 3 Wochen an D.___ überwiesen. Die E.___ habe die Rolle des Lieferanten

übernommen, er sei der alleinige Geschäftsführer dieser Firma. Die Firma F.___

und B.___ habe er vor diesem Leasinggeschäft nicht gekannt, D.___ hingegen

schon, mit dem habe er schon geschäftlich zu tun gehabt. Er habe ihn aber nur

flüchtig gekannt. Bei ihm in der Garage seien am 23. Juni 2009 der

Leasingantrag ausgefüllt und mit Unterlagen an die [...]Bank AG gefaxt worden

und am 26. Juni 2009 sei dort der Leasingvertrag unterschrieben worden. - Auf

Vorhalt, gemäss Übernahmeprotokoll C habe seine Firma E.___ das Fahrzeug an den

Leasingnehmer ausgehändigt: Das Fahrzeug sei nie auf dem Platz der E.___

gewesen und folglich auch nicht von dieser ausgehändigt worden. Es stimme auch

nicht, was dort stehe, dass während der Fahrzeugübergabe der 1. Leasingzins von

CHF 18‘000.00 bezahlt worden sei. Aufgrund des ausgehändigten Belegs der PostFinance

habe sich diese Bezahlung zu seinen Gunsten erübrigt. - Auf Nachfrage zu den

CHF 72‘000.00 musste der Beschuldigte 2 einräumen, davon CHF 4‘500.00 behalten

zu haben, nachdem er zuvor zweimal (AS 107 und 111) ausgesagt hatte, die CHF

72‘000.00 weitergeleitet zu haben. Es seien Schulden von D.___ gewesen, die dieser

bei ihm gehabt habe.

Anmerkung: Bei dem vom Beschuldigten

erwähnten Kontoauszug der PostFinance handelt es sich um einen Auszug der FirmaL.___

in Regensdorf (AS 114), aus welchem eine Zahlung von B.___ im Betrag von CHF

18‘000.00 am 2. Juli 2009 mit der Mitteilung «Anzahlung [...]D.___» ersichtlich

sein soll. Gemäss dem an der obergerichtlichen Hauptverhandlung zu den Akten

gegebenen Handelsregisterauszug war die Firma M.___ eine Firma von D.___,

welche schliesslich zur Garage [...]von [...]wurde.

- Am 25. Januar 2016 wurde C.___ durch

die Vorinstanz befragt (AS 294 ff.). Er sei von einem Bekannten von einer

Garage angerufen und gefragt worden, ob es möglich sei, für B.___ ein Leasing

zu machen. - Anmerkung: Bei der Polizei hatte der Beschuldigte 2 diesbezüglich ausgesagt,

es seien B.___ und D.___ zu ihm in die Garage gekommen, um einen Leasingantrag

zu erstellen. D.___ habe ihm Miete für Parkplätze geschuldet. Er habe ihm in

Aussicht gestellt, er könne diese offenen Mieten bezahlen, wenn er das Leasing

mache. Neu sagte der Beschuldigte aus, er habe das Fahrzeug, um das es gegangen

sei, früher einmal bei der Garage [...]gesehen. D.___ habe den Kaufpreis

bestimmt. Er habe nicht gewusst, ob das Auto die 12‘500 km habe, er habe aber

Vertrauen zur Garage [...]gehabt. B.___ habe ihm telefonisch bestätigt, dass

das Auto bei ihm sei (AS 296). Anmerkung: Bei der Polizei hatte der

Beschuldigte 2 noch ausgesagt, der Beschuldigte 1 habe ihm bei der Erstellung

des Übernahmeprotokolls in seiner Garage gesagt, er sei im Besitz des Mercedes.

Er habe das Geld erst überwiesen, als er gewusst habe, dass das Auto bei D.___

gewesen sei. - Auf Frage, weshalb er das Übernahmeprotokoll C unterschrieben

habe: Der Mercedes sei ja eingelöst gewesen. Er nehme nicht an, dass jemand wie

B.___ einen Leasingvertrag unterschreibe, ohne das Auto vorher gesehen zu

haben. Es sei egal gewesen, ob er oder D.___ das Auto übergeben würden, es sei

ja eingelöst gewesen. - Auf Vorhalt, er habe mit diesem Formular C bestätigt,

er habe das Auto ausgehändigt: Er sei die ganze Zeit in die Irre geführt

worden. Er habe ihm ja dann am Telefon bestätigt, dass er das Auto habe. Er

habe ihn unter Druck gesetzt, weil er in die Ferien habe fahren wollen. Zu den

von ihm quittierten CHF 18‘000.00 hätten ihm B.___ und D.___ eine

Postüberweisung gezeigt. Auf Vorhalt, der HR-Auszug der I.___ (auf deren Namen

der Kontoauszug der PostFinance lautete) weise keinen D.___ auf, sagte der Beschuldigte

2, die beiden seien vor ihm gestanden und hätten die Zahlung bestätigt. - Zu

den CHF 4500 befragt, die er behalten hatte: Genau wisse er es nicht mehr. Ein

Teil sei für Schulden bei ihm gewesen und ein Teil für Schulden bei der Garage [...].

Die Begleichung dieser Schulden sei auch sein Interesse an diesem Vertrag

gewesen (AS 298 Z. 197 - 199). - (Auf Frage von Rechtsanwalt Spielmann): Er

habe mit der Firma [...]Bank GmbH 2 - 3 mal Kontakt gehabt. Er habe am Telefon

auch gefragt, ob es kein Nachteil oder Problem sei, wenn das Fahrzeug nicht bei

ihnen (F.___) sondern bei D.___ sei.

Vor Obergericht führte C.___ auf die

Frage, ob er Vorkehrungen getroffen habe, damit beim Ablauf des

Leasingvertrages nichts schief laufe, aus, das treffe zu. Er habe den Ablauf

damals mit der Bank besprochen. Er habe mehrmals gefragt, wie das laufe und ob

es überhaupt gehe, dass man so ein Leasing mache, weil das Fahrzeug ja Herrn D.___

gehört habe und Herr B.___ von der Firma G.___ es habe leasen wollen und weil

es in diesem Sinne nicht «ihr» – seiner Firma – Fahrzeug gewesen sei. Die Bank

habe eingewilligt und man habe ihm gesagt, dass es gehe, sie müssten einfach

einen Kaufvertrag machen und natürlich den Verkaufsvertrag an die Firma G.___.

Sie hätten es dann so gemacht und die Dokumente der Bank eingereicht. Diese

habe das Ganze überprüft und den Vertrag umgesetzt. Diese Kontakte habe er mit

der damaligen [...]Bank, heute der [...]Bank, gehabt. Er habe auf eine

Hotline-Nummer angerufen. Man habe auf diese anrufen können, wenn man Fragen

gehabt habe, zum Beispiel zu Dokumenten. Einen Namen wisse er nicht. Für ihn

sei nicht von Anfang an klar gewesen, dass so etwas gehe, weil es ja nicht ihr

Fahrzeug gewesen sei. Es sei ja Herr D.___ gewesen, welcher er es habe

verkaufen wollen. Dieser sei mit Herrn B.___ zusammen zu ihm bzw. in sein

Geschäft gekommen. Mit der Bank habe er mehrere Male telefoniert, wie oft wisse

er nicht mehr. Es seien aber mindestens drei Telefonate gewesen, wenn nicht

mehr. Er habe gesagt, dass das Auto nicht bei ihm sei. Er habe angenommen, dass

die Bank die Dokumente prüfen würde, sie prüfe ja auch die Bonität der Kunden.

Das Übergabeprotokoll C (AS 24) habe er unterzeichnet, weil Herr B.___

bestätigt habe, dass er das Fahrzeug erhalten habe, was auch von Herrn D.___

bestätigt worden sei. Er sei davon ausgegangen, dass die Übergabe demnach

stattgefunden habe. Die beiden seien bei ihm gewesen und hätten ihm das Beleg

der Post-Finance vorgelegt, gemäss welchem Herr B.___ den Betrag von CHF 18‘000

an Herrn D.___ überwiesen habe. Da das Fahrzeug Herrn D.___ gehört habe, hätte

er die Anzahlung ohnehin an diesen weiterleiten müssen, weil das Geld für ihn

bestimmt und er der Verkäufer des Fahrzeuges gewesen sei. Beide hätten diesen

Sachverhalt bestätigt und ihm den Beleg der Post-Finance vorgelegt. Darauf sei

vermerkt, dass die Zahlung von CHF 18‘000 eine Anzahlung für den Mercedes gewesen

sei. Wenn Herr B.___ den Betrag in bar gebracht hätte, hätte er diesen an Herrn

D.___ weitergeben müssen. Er sei nicht davon ausgegangen, dass die Dokumente

nicht stimmten. Er habe sich als Hilfeleistung für die Garage [...], mit

welcher er zusammengearbeitet habe, für den Leasinghandel zur Verfügung

gestellt. Diese Garage habe kein Leasing gemacht. Es treffe zu, dass er selber

auch noch nicht gross mit Leasing gearbeitet habe, sondern eher mit Krediten.

Das sei auch der Grund gewesen, weshalb er gesagt habe, er müsse abklären, ob

es gehe, wenn das Auto nicht seiner Firma gehöre und wie das Leasing

funktioniere. Für das Geschäft falle bei Leasing- und Kreditverträgen ein

kleiner Prozentsatz Provision ab. Er habe nicht gedacht, dass es so kommen

würde, sondern dass die Bank es prüfen und kontrollieren werde. Den PW Mercedes

habe er zu einem früheren Zeitpunkt einmal gesehen, als er bei der Garage [...]gestanden

sei. Herr D.___ sei ein zwei Jahre vorher Kunde dieser Garage gewesen und sie

hätten zusammengearbeitet. Möglicherweise sei das Fahrzeug gar als Neufahrzeug

dort gestanden. Er sei bei der ersten Befragung nicht nach diesen Vorgängen

befragt worden und er sei geschockt gewesen, mit den Vorwürfen konfrontiert zu

werden. Der eine Grund für seine Beteiligung an dem Handel sei die

Hilfeleistung für die Garage [...]gewesen, welche nicht mit einer Bank

zusammengearbeitet habe. Das andere sei gewesen, dass von einem anderen

Fahrzeug her, welches bei seiner Firma über mehrere Monate parkiert gewesen

sei, noch ein Betrag offen gewesen sei. Der Betrag von CHF 4‘500, welchen er

erhalten habe, habe sich zusammengesetzt aus dem Aufwand für das Leasing und

aus dem offenen Betrag. Er habe gedacht, dass das damit erledigt werden könne.

Die Garage [...]habe damals noch nicht so geheissen, sondern [...]. Die J.___ sei

seiner Meinung nach die Firma von Herrn D.___ gewesen. Die Garage [...](resp.

die Garage) habe er damals nicht erwähnt, weil sie mit dem Leasing nichts zu

tun gehabt habe. Die von ihm unterzeichneten Dokumente seien seines Erachtens

nicht falsch gewesen. Die Banken könnten nicht auf Privat allein ein Leasing

machen. Es müsse über eine Garage oder ein Geschäft laufen. Das Fahrzeug sei

vorhanden gewesen. Herr D.___ habe es übergeben und Herr B.___ habe bestätigt,

dass er es erhalten hatte. Den Kaufvertrag habe er von der Bank aus so machen

müssen. Es wäre sonst nicht gegangen. Dass er nicht von Anfang an gesagt habe,

dass er mit der Bank Rücksprache genommen habe, sei darauf zurückzuführen, dass

er geschockt gewesen sei. Wenn er im Voraus gewusst hätte, wie es herauskommen

würde, hätte er das Ganze nicht gemacht, weil es für ihn keinen Sinn gemacht

hätte. Er könnte heute noch mit der [...]Bank geschäften, wenn das nicht

passiert wäre. Es sei in keiner Weise seine Absicht gewesen, die Bank zu

schädigen. Bei der Polizei habe er die Fragen beantwortet, wie er gedacht habe,

dass es richtig sei. Seitens der Bank sei ihm gesagt worden, dass es

erforderlich sei, dass er den Kaufvertrag mache. Er habe mehrfach erwähnt, dass

es nicht ihr Fahrzeug gewesen sei, sondern dasjenige einer fremden

Privatperson. Man habe ihm gesagt, dass das gehe, dass das egal sei.

- Fazit: Auch die Aussagen des

Beschuldigten C.___ sind teilweise widersprüchlich. Hatte nach seinen Aussagen

bei der Polizei der erste Kontakt mit D.___ und dem Beschuldigten B.___ noch in

seiner Garage stattgefunden, als diese ihn dort im April/Mai 2009 aufgesucht

und mitgeteilt hatten, sie wollten einen Leasingvertrag abschliessen, war es

nach den Aussagen vor der Vorinstanz ein Telefon von einem Bekannten von einer

Garage, der nachgefragt habe, ob es möglich sei, für B.___ ein Leasing zu

machen. Er sprach dann später von der Garage [...], der er habe einen Gefallen

machen wollen und der er einen Teil des von ihm zurückgehaltenen Geldes

überwiesen haben will. Es ist bemerkenswert, dass er in der ersten Befragung

von einer Garage [...], welche nach seiner Schilderung vor der Vorinstanz eine

wesentliche Rolle spielte, kein Wort gesagt hatte. Vor Obergericht hat er diese

Aussagen im Wesentlichen bestätigt und unter anderem gesagt, dass die Garage [...](welche

eine Nachfolgefirma der damaligen Firma ist) keine Leasingverträge machte bzw.

keine Bankbeziehung gehabt habe. Er selber habe damals vorwiegend mit

Kreditverträgen gearbeitet und sich bei der Bank erkundigt, ob ein

Leasingvertrag mit den konkreten Modalitäten gehe. Dass sich C.___ im Rahmen

eines «Freundschaftsdienstes» für die Garage [...]resp. für [...]zur Verfügung

stellte, geht schon aus der Anzeige der [...]Bank AG vom 17. Februar 2010

hervor (AS 12).

1.4

Die Aussagen von D.___

- Am 11. März 2010 sagte D.___ bei der

Polizei in Anwesenheit seines privaten Verteidigers aus (AS 91 ff.). Die ganze

Idee mit dem Fahrzeugleasing stamme von H.___. Dieser habe ihm gesagt, er wolle

einen Mercedes [...]über eine Schweizer Firma leasen. Er wolle das Geld, das er

für das Fahrzeug in den USA bezahlt habe, wieder zurückholen. D.___ sprach in

dieser Befragung klar von einem Betrug, der abgewickelt werden sollte und den

er so mit B.___ besprochen habe (AS 92). Sie seien gemeinsam zum Schluss

gekommen, für diesen Betrug seine F.___ als Leasingnehmerin einzusetzen. Es sei

ihnen beiden klar gewesen, dass es sich bei dieser Angelegenheit um einen

Betrug handle (AS 93 oben). Hingegen habe die Firma E.___ mit C.___ vom Betrug

keine Ahnung gehabt. Er habe diese Garage als Lieferantin ausgesucht, weil er

sie gekannt habe. Die Firma F.___ habe er selber gegründet und an B.___

verkauft. Dieser habe mit seiner Firma die Rolle der Leasingnehmerin

übernommen, der eigentliche Leasingnehmer sei aber H.___ gewesen. B.___ habe

für seine Dienste von H.___ einen Betrag von CHF 5‘000.00 erhalten. Er kenne B.___

seit 5 - 6 Jahren, sie seien gute Kollegen. Im Oktober 2009 sei dann die F.___

an Herrn [...]verkauft worden und sie heisse heute [...]GmbH. Er selber habe

von der Einlösung des Fahrzeuges im Kanton Graubünden keine Kenntnis gehabt, H.___

aber schon; es sei ihm mittlerweile bekannt, dass dieser mit [...], auf den das

Fahrzeug am 31. Oktober 2008 eingelöst worden sei, befreundet sei. Er sei bei

der Abwicklung des Leasingvertrages dabei gewesen. Das Geld sei zu ihm

überwiesen worden und er habe es an H.___ weiter geleitet. Er habe die

Vollkasko-Versicherung für den Mercedes abgeschlossen. Es entspreche leider den

Tatsachen, dass das Übernahmeprotokoll, das von den unterzeichnenden Parteien

ausgefüllt worden sei, inhaltlich nicht der Wahrheit entspreche. Weder B.___

noch C.___ hätten das Fahrzeug je zu Gesicht bekommen. Es sei auch der 1.

Leasingzins im Betrag von CHF 18‘000.00 nie an den Lieferanten bezahlt worden.

Es sei dieses Protokoll mit der betrügerischen Absicht erstellt worden, die

Firma [...]Bank AG davon ausgehen zu lassen, der Mercedes sei ordnungsgemäss

und rechtsgültig übernommen worden. Zum Schreiben des B.___ vom 28. Dezember 2009

(AS 35) an die Firma [...]Bank AG: Er habe dieses Schreiben im Einverständnis

von B.___ verfasst, weil H.___ die Leasingraten nicht mehr bezahlt habe. B.___

habe gewusst, dass H.___ in Tat und Wahrheit der Verkäufer und der

Leasingnehmer dieses Fahrzeuges gewesen sei und C.___ habe das

Übernahmeprotokoll falsch ausgefüllt, indem er bescheinigt habe, das Fahrzeug

ausgehändigt zu haben, obwohl er es nie zu Gesicht bekommen habe.

- Am 20. November 2014 fand eine

umfassende Befragung des D.___ zu diversen Delikten durch die

Staatsanwaltschaft statt (AS 132 ff.). Anlässlich der Befragung zu den hier zu

beurteilenden Delikten waren auch die Verteidiger der beiden Beschuldigten

anwesend (AS 142). D.___ führte aus, er habe dieses Leasing vermittelt mit B.___,

auf dessen Firma G.___ das Leasing hätte gemacht werden sollen, mit C.___ und

seiner E.___ als Lieferanten. Er habe im Auftrag von H.___ gehandelt, der sein

Auto zu Geld habe machen wollen. Es könne sein, dass C.___ CHF 4‘500 von dem

Geld behalten habe, für seinen Aufwand (AS 143). Sie hätten zu dritt in der

Garage von C.___ die Formulare für das Leasing unterzeichnet. Er habe aber die

Lohnabrechnung B.___ nicht erstellt. Den Kontoauszug der PostFinance vom 2.

Juli 2009 mit der angeblichen Überweisung von CHF 18‘000.00 durch B.___ habe er

hingegen so abgeändert. Das Interesse von B.___ und von C.___ mitzumachen, sei

das Geld gewesen, das diese bekommen hätten. C.___ habe auch Geld bekommen,

auch B.___ habe dieses Interesse gehabt, was genau vereinbart gewesen sei,

wisse er nicht mehr.

Neu brachte D.___ vor, es sei nie darum

gegangen, dass B.___ den Mercedes bekommen hätte, auch nicht für die Ferien.

Das Auto hätte an die Firma F.___ übergehen sollen und H.___ hätte dann die

Firma mit dem Fahrzeug gekauft. Dass B.___ das Auto hätte für seine Ferien

verwenden können, stimme nicht. Er habe ja das Auto gar nicht gehabt, das Auto

sei nicht da gewesen. Das habe B.___ gewusst, das hätten alle beteiligten

Parteien gewusst.

1.5

Die Ermittlungen der Polizei

Der hier zur Diskussion stehende Mercedes

[...]war am 26. Mai 2007 von den USA in die Schweiz importiert und am 18.

August 2008 nach einer Umrüstung durch die Garage [...]beim Strassenverkehrsamt

Schafisheim AG geprüft worden (AS 81). Am 28. Oktober 2008 löste N.___ das

Fahrzeug ein, am 30. Oktober 2008 löste er es bereits wieder aus. Am 31.

Oktober 2008 wurde das Fahrzeug auf [...]mit Wohnsitz in [...]eingelöst. Am 30.

März 2009 ersuchte N.___ beim Strassenverkehrsamt Schafisheim um die

Ausstellung eines Fahrzeugausweis-Duplikats. Vom 2. September 2009 bis am 9.

November 2009 war das Fahrzeug auf die Firma F.___ eingelöst. Offenbar war D.___

von H.___ in Bezug auf den Mercedes [...]mit dem Import aus den USA und dem

Umrüsten in der Schweiz beauftragt worden (AS 85). Es ist dort auch die Rede

davon, dass D.___ diesen Mercedes (zusammen mit einem ebenfalls importierten

Mercedes [...]) gekauft hatte und dabei seinen Zahlungswillen vorgetäuscht haben

solle.

1.6

Das abschliessende

Beweisergebnis

1.6.1

Die ganze Vorgeschichte zum

Fahrzeug Mercedes [...]ist aufgrund der vorliegenden Akten nicht bis an alle

Details nachvollziehbar. Dagegen liegt das klare Beweisergebnis vor, dass die

beiden Beschuldigten (und D.___) im Juni/Juli 2009 bei einem simulierten

Leasinggeschäft so zusammengewirkt haben, dass es zur Auszahlung eines

Geldbetrages von CHF 72‘000.00 durch die [...]Bank AG an die E.___ des

Beschuldigten C.___ kam. Es ist dabei vorab das Beweisergebnis wesentlich, dass

keiner der Beschuldigten den Mercedes [...], der Gegenstand eines

Leasinggeschäftes werden sollte und der für CHF 90‘000.00 an die Firma [...]Bank

AG verkauft werden sollte, je gesehen, geschweige denn in Besitz genommen hat.

1.6.2

Mit Bezug auf den Beschuldigten C.___

ist aber Folgendes festzuhalten:

Trotz der im Zusammenhang mit seinen

Aussagen erwähnten Widersprüchlichkeiten liegen Anhaltspunkte vor, welche dafür

sprechen, dass C.___ den Sachverhalt, wie er sich aus seiner Sicht

präsentierte, im Wesentlichen wahrheitsgemäss schilderte. Zum einen ist

festzustellen, dass er von Anfang an sagte, dass er sich bei der Bank nach den

Modalitäten eines Leasings erkundigt habe, weil er noch nie einen Leasingantrag

gestellt habe (AS 108, Frage 4). Auch wenn nicht aktenkundig ist, welche Fragen

er stellte und ob er wirklich auf den Umstand hingewiesen hat, dass sich das

Fahrzeug nicht bei ihm befand, ist doch davon auszugehen, dass Kontakte mit der

Bank stattgefunden haben, welche aus deren Anzeige (AS 9 ff.) nicht

hervorgehen. Entscheidend ist der von C.___ anlässlich seiner polizeilichen

Befragung zu den Akten gegebene Beleg der PostFinance, datiert vom 2. Juli 2009

(AS 114). Einziger Zweck dieses Beleges konnte sein, den Beschuldigten C.___

darüber zu täuschen, B.___ habe eine Anzahlung von CHF 18‘000.00 für den

Mercedes geleistet. Es ist C.___ beizupflichten, dass aus dem Beleg der Betrag

von 18‘000.00 hervorgeht, und dass dieser von B.___, dem angeblichen Käufer des

Mercedes, an D.___, den angeblichen Verkäufer, geleistet worden war. Es werden

damit auch die Angaben von C.___ zur Übergabe des Mercedes glaubhaft, nämlich

dass ihm von D.___ und B.___ gesagt worden war, dass ersterer den PW übergeben

und dass letzterer ihn erhalten habe. B.___ gab sich zwar vor dem

Berufungsgericht ahnungslos, aber der PostFinance-Beleg offenbart deutlich,

dass C.___ getäuscht worden ist. Es wurde im Übrigen auch von D.___ gesagt, die

Firma F.___ – und damit C.___ – habe vom vorliegenden Betrugstatbestand

überhaupt keine Ahnung gehabt (AS 93). Es ist in objektiver Hinsicht zwar

offensichtlich, dass der Beschuldigte C.___ Dokumente unterzeichnet hat, mit

welchen Vorgänge dokumentiert wurden, die offensichtlich und

zugestandenermassen nicht so stattgefunden hatten. In Anwendung von Grundsatzes

«in dubio pro reo» kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass C.___ in der

Absicht mitgewirkt hätte, die damalige [...]Bank AG zu täuschen. Auf die sich

daraus ergebenden rechtlichen Folgerungen wird zurückzugekommen sein.

1.6.3

Mit Bezug auf den Beschuldigten B.___

ergeben sich folgende Schlussfolgerungen:

Es ist nicht ersichtlich, dass dieser in

massgeblichem Ausmass Opfer einer Täuschung (durch D.___) geworden ist.

- B.___

hat für seine Firma F.___ zu Handen der G.___ den Leasingantrag, auf dem sein

Einkommen mit Zahlen der von D.___ erstellten fiktiven Lohnabrechnungen aufgeführt

war (AS 14), unterzeichnet.

- Er

bestätigte mit Firmenstempel und Unterschrift für die F.___ als

Leasingnehmerin, am 2. Juli 2009 das Leasingobjekt, den Mercedes, ausgehändigt

bekommen und für die Firma [...]Bank AG in Besitz genommen zu haben (AS 24).

- Er

bestätigte mit der Unterzeichnung des entsprechenden Formulars zu Handen der

Firma [...]Bank AG für ein bestimmtes Konto wirtschaftlich berechtigt zu sein

(AS 27).

- Er

unterzeichnete wiederum zu Handen der [...]Bank AG das Formular «Kaskobestätigung

und Zessionserklärung» (AS 32).

- Er

unterzeichnete für die Leasingnehmerin F.___ den Leasingvertrag (AS 23).

- Er

war es, der am 28. Dezember 2009 mit einem Brief offen gelegt hat, dass gar

nicht er bzw. die F.___ den Mercedes geleast hatte, sondern «ein Kollege mit holländischer

Staatsangehörigkeit» (AS 35).

Und noch ein wichtiger Umstand: Alle für

die Erwirkung eines Leasingvertrages notwendigen Unterlagen wurden von der E.___

aus am 23. Juni 2009 um ca. 15.00 Uhr an die Firma [...]Bank AG gefaxt, darunter

der vom Beschuldigten am gleichen Tag unterzeichnete Leasingantrag, seine Niederlassungsbewilligung,

seine Lohnausweise, der Handelsregister-Auszug seiner Firma und der ungültige

Fahrzeugausweis. Es kann daher ausgeschlossen werden, dass er von diesen

Unterlagen, insbesondere von seinen fiktiven Lohnausweisen, keine Kenntnis

gehabt hätte. B.___ war sich auch bewusst und im Klaren, dass er entgegen seien

schriftlichen Zusicherungen weder den Mercedes in Besitz genommen noch die 1.

Leasingrate von CHF 18‘000.00 bezahlt hatte.

B.___ wurde auch von D.___ massgeblich

belastet. Dieser führte aus, er habe die ganze Sache über den Betrug mit B.___

besprochen. Sie seien zum Schluss gekommen, dass sie H.___ die Firma G.___ als

Leasingnehmerin zur Verfügung stellen würden. Es sei für sie (beide) klar

gewesen, dass die Angelegenheit ein Betrug sei (AS 92 f.). Er selber habe die G.___

im März oder April 2007 in [...]unter dem Namen [...]gegründet. Im November

2007.

habe er die Firma seinem Kollegen B.___ verkauft. Dieser habe ihr den

Namen G.___ gegeben. B.___ habe die Rolle des Leasingnehmers übernommen, dies

anstelle von H.___. Er habe seine Firma zur Verfügung gestellt und habe von H.___

den Betrag von CHF 5‘000.00 erhalten (AS 93 f.).

1.6.4

Zusammenfassend ist

festzustellen, dass die beiden Beschuldigten zusammen mit D.___ die Firma [...]Bank

AG über den gültigen Abschluss eines Leasingvertrages und der Aushändigung

eines Mercedes [...]getäuscht und zur Auszahlung eines Teils des Kaufpreises

(72‘000.00 der 90‘000.00) gebracht und dadurch geschädigt haben. Beim Beschuldigten

C.___ ist nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» davon auszugehen, dass er

selber Opfer von Täuschungsmanövern geworden ist und insofern nicht die Absicht

hatte, die Geschädigte zu täuschen, während B.___ mit Wissen und Willen daran

mitgewirkt hat, bei der Geschädigten die Auszahlung von CHF 72‘000.00 möglich

zu machen.

III. Rechtliche Würdigung

1.

Allgemeines

1.1

Betrug

1.1.1

Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht

sich u.a. des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen anderen

unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung

von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten

bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt.

1.1.2

Als objektive Tatbestandselemente

werden eine arglistige Täuschung, ein dadurch bewirkter Irrtum, eine auf den

Irrtum gestützte Vermögensdisposition des Irrenden sowie ein aufgrund der

Vermögensdisposition eingetretener Vermögensschaden vorausgesetzt (vgl.

Trechsel/Crameri, in Trechsel/Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch,

Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich / St. Gallen 2013, N 1

zu Art. 146 StGB).

1.1.3

Angriffsmittel beim Betrug ist

die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf

gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende

Vorstellung hervorzurufen. Sie ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, d.h.

über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder

Zustände (vgl. u.a. BGE 135 IV 76 E. 5.1).

Auch innere psychische Vorgänge, also

das, was der Täter weiss oder beabsichtigt, gelten als Tatsachen. Beim Kredit-

bzw. Darlehensbetrug zählt insbesondere der Zahlungswille dazu. Wesentlich beim

Betrug ist eine irrige Vorstellung über Tatsachen, welche den Irrenden

veranlassen, die vermögensschädigende Verfügung vorzunehmen. Das gilt auch für

den Kreditbetrug. Für den Kreditgeber ist, neben dem Leistungswillen, die

Zahlungs- bzw. Leistungsfähigkeit zur Zeit der Fälligkeit erheblich. Diese wird

zwar nicht ausschliesslich aber doch auch nach den früheren und zur Zeit des

Vertragsschlusses gegebenen Verhältnissen des Pflichtigen beurteilt, soweit sie

einen Schluss auf die Verhältnisse des Pflichtigen zur Zeit der Fälligkeit

zulassen (vgl. BGE 102 IV 84 E. 3).

1.1.4

Die Erfüllung des Tatbestands

erfordert eine arglistige Täuschung. Betrügerisches Verhalten ist

strafrechtlich erst relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder

Durchtriebenheit täuscht. Ob die Täuschung arglistig ist, hängt aber nicht

davon ab, ob sie gelingt. Aus dem Umstand, dass das Opfer der Täuschung nicht

erliegt, lässt sich nicht ableiten, diese sei notwendigerweise nicht arglistig.

Wesentlich ist, ob die Täuschung in einer hypothetischen Prüfung unter Einbezug

der dem Opfer nach Wissen des Täters zur Verfügung stehenden

Selbstschutzmöglichkeiten als nicht oder nur erschwert durchschaubar erscheint

(vgl. u.a. BGE 135 IV 76 E. 5.2; Ursula Cassani, Der Begriff der

arglistigen Täuschung als kriminalpolitische Herausforderung, ZStrR 117/1999

S. 164).

Dem Merkmal der Arglist kommt mithin die

Funktion zu, legitimes Gewinnstreben durch Ausnutzung von Informationsvorsprüngen

von der strafrechtlich relevanten verbotenen Täuschung abzugrenzen und den

Betrugstatbestand insoweit einzuschränken. Dies geschieht einerseits durch das

Erfordernis einer qualifizierten Täuschungshandlung. Aus Art und Intensität der

angewendeten Täuschungsmittel muss sich eine erhöhte Gefährlichkeit ergeben

(betrügerische Machenschaften, Lügengebäude). Einfache Lügen, plumpe Tricks

oder leicht überprüfbare falsche Angaben genügen demnach nicht. Andererseits

erfolgt die Eingrenzung über die Berücksichtigung der Eigenverantwortlichkeit

des Opfers (vgl. u.a. BGE 135 IV 76 E. 5.2).

Das Mass der vom Opfer erwarteten

Aufmerksamkeit richtet sich nach einem individuellen Massstab. Es kommt auf die

Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall an. Eine allfällige

besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers sind in Rechnung zu

stellen, wie sie etwa im Rahmen von Kreditvergaben Banken beigemessen werden

(vgl. u.a. BGE 135 IV 76 E. 5.2; vgl. dazu auch BGE 119 IV 28 E. 3f,

107.

IV 169 E. 2c).

Auch unter dem Gesichtspunkt der

wirtschaftlichen Eigenverantwortlichkeit des Betroffenen erfordert die

Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die

grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen ihm zur Verfügung

stehenden Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die

grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der

strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur

bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den

Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden

führende Opfermitverantwortung kann daher nur in Ausnahmefällen bejaht werden

(vgl. u.a. BGE 135 IV 76 E. 5.2, 128 IV 18 E. 3a / Pra 2002 Nr. 60,

126.

IV 165 E. 2c; Ursula Cassani, S. 163). Dies gilt ebenso bei

Banken als Täuschungsopfer. Auch wenn diese zu erhöhter Wachsamkeit aufgerufen

sind und aufgrund des Fachwissens ihrer Organe ein erhöhter Sorgfaltsmassstab angesetzt

werden kann, bleibt die zur Straflosigkeit des Täters führende

Eigenverantwortung des Opfers dennoch die Ausnahme. Nach allgemeinen

Zurechnungsregeln schliesst das Selbstverschulden des Opfers den Tatbestand nur

aus, wenn die vom Opfer zu vertretende Leichtfertigkeit das Verhalten des

Täters in den Hintergrund rückt. Diese anhand von Fahrlässigkeitsdelikten

entwickelten Regeln zur Opfermitverantwortung gelten umso mehr, wenn der Täter

vorsätzlich handelt (vgl. Urteil 6S.167/2006 E. 3.4).

Nach konstanter bundesgerichtlicher

Rechtsprechung ist – soweit das Opfer sich nicht in leichtfertiger Weise seiner

Selbstschutzmöglichkeiten begibt – Arglist gegeben, wenn der Täter zur

Täuschung eines anderen ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer

Machenschaften oder Kniffe bedient. Solche betrügerische Machenschaften liegen

vor, wenn die Täuschung durch zusätzliche Massnahmen, wie z.B. gefälschte oder

rechtswidrig erlangte Urkunden und Belege, abgesichert wird. Arglist wird aber

auch schon bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht

oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der

Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen

voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen

Vertrauensverhältnisses unterlassen wird (vgl. u.a. BGE 135 IV 76 E. 5.2,

122.

IV 197 E. 3d; Trechsel/Crameri, N 7 f. zu Art. 146 StGB).

Der Gesichtspunkt der Überprüfbarkeit

der falschen Angaben erlangt nach der neueren Rechtsprechung nach dem Gesagten

auch bei einem Lügengebäude oder bei betrügerischen Machenschaften Bedeutung.

Auch in diesen Fällen ist das Täuschungsopfer somit zu einem Mindestmass an

Aufmerksamkeit verpflichtet und scheidet Arglist aus, wenn es die grundlegendsten

Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat (vgl. u.a. BGE 135 IV 76 E. 5.2,

126.

IV 165 E. 2a). Es bleibt aber im Grundsatz dabei, dass das Merkmal der

Arglist erfüllt ist, wenn der Täter seine falschen Angaben mit gefälschten

Urkunden im Sinne von Art. 251 StGB stützt, da im geschäftlichen Verkehr

grundsätzlich auf die Echtheit von Urkunden vertraut werden darf. Anders kann

es sich verhalten, wenn sich aus den vorgelegten Urkunden selbst ernsthafte

Anhaltspunkte für deren Unechtheit ergeben, wenn es sich also um eine plumpe,

leicht zu erkennende Fälschung handelt (vgl. u.a. Urteil 6S.74/2006

E. 2.4.2).

In der Lehre hat sich Micha Nydegger mit

den Überprüfungspflichten beim Kreditbetrug auseinandergesetzt: Der

Kreditgeber, dessen Tätigkeit unter das Konsumkreditgesetz (KKG) fällt, ist

gemäss Art. 28 KKG zur Überprüfung der Zahlungs- bzw. Kreditfähigkeit des

Kreditnehmers verpflichtet. Gleiches gilt gemäss Art. 29 KKG im Grundsatz auch

für den Leasinggeber. In diesem Zusammenhang ist erforderlich, dass der potentielle

Kreditgeber bei der Informationsstelle für Konsumkredit (IKO), der sämtliche

Konsumkredite sowie gewisse Zahlungsrückstände der Kreditnehmer zu melden sind

(vgl. Art. 23 ff. KKG), entsprechende Abklärungen tätigt. Im Übrigen darf sich

der Kreditgeber grundsätzlich auf die Angaben des Kreditnehmers verlassen (vgl.

Art. 31 Abs. 1 KKG). Ergibt sich dadurch jedoch ein Widerspruch zu den Angaben

der Informationsstelle oder erweisen sich die Angaben des Kreditnehmers

offensichtlich als unrichtig, so hat der Kreditgeber dem nachzugehen (vgl. Art.

31.

Abs. 2 KKG). Nötigenfalls hat er einen Auszug aus dem Betreibungsregister

oder einen Lohnausweis einzufordern (vgl. Art. 31 Abs. 3 KKG). Unterlässt er

dies, hätte aber etwa der Auszug aus dem Betreibungsregister das Risiko der

Zahlungsunfähigkeit offengelegt, so kann er sich nicht auf strafrechtlichen

Schutz berufen. Diese Überprüfungspflicht findet freilich auch ihre Grenzen.

Lässt der Kreditgeber den Kreditnehmer den Auszug aus dem Betreibungsregister

einholen, fälscht dieser aber den Auszug dahingehend, dass das Risiko der

Zahlungsunfähigkeit nicht mehr ersichtlich ist, so verliert der Kreditgeber den

strafrechtlichen Schutz nicht, denn er darf die strafbewehrte Garantie der

Wahrheit und Echtheit einer Urkunde in Anspruch nehmen, ausser es handle sich

um eine plumpe Fälschung, die ohne Weiteres als solche zu erkennen gewesen wäre

(vgl. Micha Nydegger, Grund und Grenzen der Arglist beim Betrug, ZStrR 131/2013

S. 311 f.).

1.1.5

Die arglistige Täuschung muss

beim Opfer einen Irrtum – also eine von der Wirklichkeit abweichende

Vorstellung – bewirken, welcher es dazu veranlasst, eine Vermögensdisposition,

eine Vermögensverfügung zu treffen, die zu einem Vermögensschaden führt. Das

Opfer kann auch zum Schaden eines Dritten verfügen, was entsprechende

Verfügungsmacht voraussetzt. Mit dem Eintritt eines Vermögensschadens ist der

Betrug vollendet. Eine vorübergehende Schädigung genügt, späterer Ersatz

schliesst Betrug nicht aus (vgl. Trechsel/Crameri, N 14 f., 18, 20 und 26 zu

Art. 146 StGB).

Das Vermögen muss einen Schaden

erleiden, d.h. es muss sich im Vergleich zwischen der effektiven

Gesamtvermögenslage und der hypothetischen Vermögenslage unter der Annahme,

dass die Erklärung des Täters wahr war, eine Differenz zum Nachteil des Opfers

ergeben. Eine blosse Vermögensgefährdung genügt nicht. Eine Vermögensgefährdung

wird aber dann zur Verletzung, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird,

dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist. Unter wirtschaftlichen

Gesichtspunkten vermindert ist das Vermögen, wenn der Gefährdung im Rahmen

einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung

Rechnung getragen werden muss (vgl. Trechsel/Crameri, N 23 zu Art. 146 StGB;

vgl. u.a. BGE 122 IV 279 E. 2a).

Das Bundesgericht hat in BGE 122 IV 279

E. 2a in Zusammenhang mit dem altrechtlichen Tatbestand der ungetreuen

Geschäftsführung zum Vermögensschaden entsprechend erläutert, wenn ein

Geschäftsführer klar ungenügend gesicherte Kredite vergebe, so stehe nicht

fest, ob daraus tatsächlich ein Schaden resultieren werde. Trotzdem werde das

betreffende Darlehen in der Bilanz nicht mehr zum Nennwert eingesetzt (vgl.

Art. 669 Abs. 1 OR), sondern der Betrag werde teilweise abgeschrieben. In

diesem Sinne bedeute die erhebliche Unsicherheit betreffend die

Einbringlichkeit des gewährten Darlehens nicht nur eine Gefährdung des

Vermögens in der Höhe des Darlehensbetrages, sondern gleichzeitig auch einen

Schaden in der Höhe eines Teilbetrages desselben.

In BGE 102 IV 84 E. 4 hat das

Bundesgericht zum Kredit- bzw. Darlehensbetrug gemäss dem altrechtlichen

Betrugstatbestand (Art. 148 aStGB) Folgendes ausgeführt: Kreditgeschäfte, wie

der vorliegende Darlehensvertrag, schliessen zumeist gewisse Risiken in sich,

welche der Darleiher bewusst eingeht. Dafür erhebt er regelmässig auch einen

Zins, welcher diesem Risiko Rechnung trägt. Deshalb kann nicht schon in jeder

Vermögensgefährdung, welche im Abschluss solcher Kreditgeschäfte liegt, eine

nach Art. 148 StGB beachtliche Vermögensschädigung gesehen werden. Eine solche

ist sinngemäss nur dann gegeben, wenn der Borger entgegen den beim Darleiher

geweckten Erwartungen von Anfang an dermassen wenig Gewähr für eine

vertragsgemässe Rückzahlung des Geldes bietet, dass die Darlehensforderung

erheblich gefährdet und infolgedessen in ihrem Wert wesentlich herabgesetzt

ist. In diesem Fall überschreitet der Kreditnehmer in unzulässiger Weise die

Grenze des dem Kreditgeber zumutbaren Risikos.

Zum konkreten Fall hat sich das

Bundesgericht in E. 4 sodann wie folgt geäussert: Wie schon dargelegt,

täuschte der Beschwerdegegner eine weit grössere Kreditwürdigkeit vor, als es

den Tatsachen entsprach. Wären seine Angaben wahr gewesen, hätte die

Darlehensforderung nach Abschluss des Vertrages einen viel höheren Wert gehabt.

Sie hätte vom Darleiher bedeutend leichter und besser an einen Dritten

verpfändet oder abgetreten werden können. Damit war aber der Darleiher schon

durch den Abschluss des Vertrages geschädigt, nicht erst durch die nicht vertragsgemässe

Rückzahlung. Selbst die vertragsgemässe Rückzahlung hätte die schon durch den

Vertragsschluss eingetretene Vermögensverminderung nicht ungeschehen machen

können. Denn auch eine bloss vorübergehende Schädigung genügt für den Betrug.

Bezogen auf den Schädigungsvorsatz im

konkreten Fall hat das Bundesgericht in E. 5 schliesslich sinngemäss

Folgendes festgehalten: Die Vermögensschädigung lag nicht erst darin, dass der

Beschwerdegegner später hinzugetretene Umstände nicht voraussah und infolge dieser

Umstände seine vertraglichen Verpflichtungen nicht mehr erfüllte. Die

Vermögensschädigung trat schon mit Vertragsabschluss ein, weil damals der

Darleiher für sein Geld eine Darlehensforderung erhielt, die trotz der

subjektiven Rückzahlungsbereitschaft bedeutend weniger wert war, als sie es

gewesen wäre, wenn die Angaben des Beschwerdegegners über den Verwendungszweck

des Darlehens und die Vermögensverhältnisse der Wahrheit entsprochen hätten.

Nur dies ist rechtlich auch Gegenstand des Schädigungsvorsatzes, nicht der zur

Zeit des Vertragsabschlusses mehr oder weniger begründete Glaube des

Beschwerdegegners, er könne und wolle seinen Rückzahlungsverpflichtungen auch

unter den zur Zeit des Vertragsabschlusses wirklich bestehenden und

voraussehbaren Verhältnissen nachkommen.

1.1.6

In subjektiver Hinsicht wird

Vorsatz bezüglich der objektiven Tatbestandsmerkmale vorausgesetzt, wobei

Eventualvorsatz genügt. Ausserdem muss die Absicht, sich oder einen Dritten

ungerechtfertigt bereichern zu wollen, vorliegen, wobei nicht erforderlich ist,

dass die Bereicherung tatsächlich eintritt. Als Bereicherung gilt jede

wirtschaftliche Besserstellung im Sinne des strafrechtlichen

Vermögensbegriffes, selbst wenn sie bloss vorübergehend sein sollte. Zwischen

dem Schaden und der Bereicherung muss ein innerer Zusammenhang bestehen; die

Bereicherung muss die Kehrseite des Schadens sein. Unrechtmässigkeit der

Bereicherung ist gegeben, wenn diese im Widerspruch zur Rechtsordnung steht,

sie also vom Recht missbilligt wird. Ist der Täter nicht sicher, einen Anspruch

auf die Bereicherung zu haben, so handelt er hinsichtlich der Unrechtmässigkeit

mit Eventualabsicht, was nach der Praxis des Bundesgerichts genügt, sofern er

die Bereicherung selbst unbedingt anstrebt (vgl. Trechsel/Crameri, N 31 zu Art.

146.

StGB sowie N 10 bis 13 und 15 zu Vor Art. 137 StGB; Gunther Arzt und

Marcel Alexander Niggli / Christof Riedo, Basler Kommentar,

Strafrecht II, 3. Auflage, Basel 2013, N 194 zu Art. 146 StGB und N

78, 85 und 87 zu Vor Art. 137 StGB).

2.

Die aktuelle bundesgerichtliche

Rechtsprechung zu den hier interessierenden Fragen des Betrugstatbestandes kann

wie folgt zusammengefasst werden (6B_962/2015 vom 5. April 2016, E. 2.4.):

Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich

des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig

zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen

arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den

Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen

andern am Vermögen schädigt.

Arglist wird in ständiger Rechtsprechung

bejaht, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer

Machenschaften oder Kniffe bedient. Arglist wird aber auch schon bei einfachen

falschen Angaben angenommen, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit

besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist oder wenn der Täter das Opfer

von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass

dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen

Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Der Gesichtspunkt

der Überprüfbarkeit der Angaben erlangt nach der neueren Rechtsprechung

auch bei Lügengebäuden und besonderen Machenschaften und Kniffen Bedeutung.

Auch in diesen Fällen ist somit das Täuschungsopfer zu einem Mindestmass an

Aufmerksamkeit verpflichtet (BGE 135 IV 76 E. 5.2; 128

IV 18 E. 3a; je mit

Hinweisen).

Arglist scheidet aus, wenn der

Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden

können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des

Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Rücksicht zu nehmen ist namentlich auf

geistesschwache, unerfahrene oder aufgrund von Alter oder Krankheit

beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder

Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden, und deshalb kaum

imstande sind, dem Täter zu misstrauen. Auf der anderen Seite sind besondere

Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen. Auch

unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des

Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt

walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich

aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet.

Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit

des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische

Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der

Strafbarkeit des Täuschenden führende Opferverantwortung kann nur in

Ausnahmefällen bejaht werden (BGE 135 IV 76 E. 5.2; Urteil 6B_364/2012 vom 19.

April 2013 E. 1.1; je mit Hinweisen).

3.

Urkundenfälschung

3.1

Eine Urkundenfälschung nach Art.

251.

Ziff. 1 StGB begeht, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen

Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil

zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift

oder das echte Handzeichen eines anderen zur Herstellung einer unechten Urkunde

benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder

beurkunden lässt bzw. eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht.

3.2

Die

Tatbestände des Urkundenstrafrechts schützen das Vertrauen, das im

Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird. Mittel zum

Beweis kann nur sein, was generell geeignet ist, Beweis zu erbringen. Als

Urkunden gelten deshalb u.a. nur Schriften, die bestimmt und geeignet sind,

eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (vgl. u.a. Urteil

6B_367/2007 E. 4.2, BGE 132 IV 12 E. 8.1, 129 IV 130

E. 2.1).

Einer Kopie eines

Schriftstücks, die als solche erkennbar ist und als solche in den Rechtsverkehr

gebracht wird, wird nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

Urkundenqualität zuerkannt, wenn sie im Geschäftsverkehr als Ersatz für das

Original anerkannt ist und ihr dasselbe Vertrauen entgegengebracht wird wie dem

Original, wobei dies im Allgemeinen der Fall ist. Einer Kopie einer Urkunde

kommt also in der Regel auch Urkundenqualität zu, sodass eine Abänderung der

Kopie eine Urkundenfälschung darstellen kann (vgl. BGE 114 IV 26 E. 2b und

c, 115 IV 51 E. 6; Markus Boog, Basler Kommentar, Strafrecht I,

3.

Auflage, Basel 2013, N 50 zu Art. 110 Abs. 4 StGB). Erscheint ein

Kopierprodukt seinem äusseren Bild nach dem Original zum Verwechseln ähnlich und

erweckt es somit im Rechtsverkehr den Anschein einer echten Originalurkunde,

kommt dem Schriftstück ebenfalls Urkundencharakter zu. Dies gilt auch bei

Collagen, bei denen durch Zusammensetzen und Fotokopieren von Teilen mehrerer

Schriftstücke ein neues Schriftstück erstellt wird. Beglaubigte

(echtheitsbestätigte) Kopien gelten als zusammengesetzte Urkunden und haben

entsprechend Urkundenqualität, wobei der Beglaubigungsvermerk die Urkunde ist

und die Kopie das Bezugsobjekt (vgl. Markus Boog, N 49 und 47 zu Art. 110 Abs.

4.

StGB).

Zu unterscheiden sind die

Tatbestandsvarianten bzw. Tathandlungen des Fälschens, des Verfälschens, der

Blankettfälschung, der Falschbeurkundung, des Falschbeurkunden-Lassens und des

Gebrauchs einer unechten oder unwahren Urkunde.

Näher zu

betrachten sind hier die Tathandlungen des Fälschens und des Verfälschens

(Urkundenfälschung im engeren Sinne), der Falschbeurkundung (Urkundenfälschung

im weiteren Sinne) und des Gebrauchs einer unechten oder unwahren Urkunde.

Fälschen ist das

Herstellen einer unechten Urkunde.

Eine Urkunde ist unecht, wenn deren wirklicher Urheber nicht mit dem aus ihr

ersichtlichen Aussteller übereinstimmt bzw. wenn sie den Anschein erweckt, sie

rühre von einem anderen als ihrem tatsächlichen Urheber her. Wirklicher

Aussteller bzw. Urheber einer Urkunde ist derjenige, dem sie im Rechtsverkehr

als von ihm autorisierte Erklärung zugerechnet wird. Dies ist gemäss der

insoweit vorherrschenden «Geistigkeitstheorie» derjenige, auf dessen Willen die

Urkunde nach Existenz und Inhalt zurückgeht. Das Fälschen bzw. die

Urkundenfälschung im engeren Sinne ist mit anderen Worten eine Täuschung über

die Identität ihres Urhebers (vgl. u.a. BGE 137 IV 167 E. 2.3.1, 128 IV 265

E. 1.1.1; Markus Boog, Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage,

Basel 2013, N 3 zu Art. 251 StGB).

Bei

Vertretungsverhältnissen ist der wirkliche Aussteller bzw. Urheber der

Vertretene, welcher den Vertreter zu der in der Urkunde enthaltenen Erklärung

ermächtigt. Da sich juristische Personen durch ihre Organe ausdrücken, begehen

natürliche Personen, welchen die Vertretungsbefugnis fehlt (fehlende

Vertretungsmacht, rechtliches Können im Aussenverhältnis), eine

Urkundenfälschung, wenn sie Dokumente erstellen oder unterschreiben im Anschein

darum, diese gingen von der juristischen Person aus (vgl. Urteil 6S.268/2002

E. 3.2 f., BGE 123 IV 17 E. 2b; Markus Boog, N 15 zu Art. 251 StGB;

vgl. dazu auch Urteile 6B_1073/2010 E. 5.3 f.,6B_326/2012 E. 3.3.2

f.).

Verfälschen ist

das eigenmächtige Abändern des gedanklichen Inhalts einer von einem anderen

verurkundeten Erklärung, sodass sie nicht mehr dem ursprünglichen

Erklärungsinhalt des Ausstellers entspricht und neu der Anschein entsteht, der

ursprüngliche Aussteller habe ihr diesen Inhalt gegeben. Der Aussteller bzw.

Urheber der abgeänderten Urkunde und der aus ihr selbst ersichtliche sind nicht

identisch, die Urkunde ist unecht. Insofern ist das Verfälschen ein Spezialfall

des Herstellens einer unechten Urkunde bzw. des Fälschens. Die

Inhaltsveränderung kann durch Ergänzen, Verändern oder Beseitigen von Teilen der

bisherigen Erklärung erfolgen, sofern dadurch ein anderer urkundlicher Inhalt

entsteht (vgl. Markus Boog,

N 46 f. zu Art. 251 StGB).

Falschbeurkunden ist das Errichten einer

echten, aber unwahren Urkunde, bei der der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene

Sachverhalt nicht übereinstimmen. Nach allgemeiner Auffassung ist die einfache

schriftliche Lüge keine Falschbeurkundung. Entsprechend werden hier höhere

Anforderungen an die Beweisbestimmung und Beweiseignung einer Urkunde als bei

der Urkundenfälschung im engeren Sinne gestellt. Die Falschbeurkundung

erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nach der

neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur angenommen, wenn dem

Schriftstück eine erhöhte Überzeugungskraft bzw. Glaubwürdigkeit zukommt und

der Adressat ihm daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Dies ist der

Fall, wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung

gegenüber Dritten gewährleisten, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke

näher festlegen. Blosse Erfahrungsregeln hinsichtlich der Glaubwürdigkeit

irgendwelcher schriftlicher Äusserungen genügen dagegen nicht, mögen sie auch

zur Folge haben, dass sich der Geschäftsverkehr in gewissem Umfang auf die

entsprechenden Angaben verlässt (vgl. Markus Boog, N 64, 68, 71 und 84 zu

Art. 251 StGB; vgl. u.a. BGE 138 IV 130 E. 2.1, 132 IV 12

E. 8.1, 129 IV 130 E. 2.1).

Bei inhaltlich unwahren Lohnausweisen

und Lohnabrechnungen sowie simulierten Verträgen fehlt es nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Regelfall an einer erhöhten

Glaubwürdigkeit bzw. Beweiskraft, womit keine Falschbeurkundung vorliegt (vgl.

u.a. Urteile 6B_72/2015 E. 1.5,6B_1179/2013 E. 2.1,6B_827/2010

E. 4.5.3,6B_624/2007 E. 4.2 f.,6S.375/2000 E. 2b und c, BGE

118.

IV 363 E. 2b, 123 IV 61 E. 5c/cc).

Der Gebrauch einer unechten oder

unwahren Urkunde ist schliesslich die Benutzung im Rechtsverkehr, d.h. die

Urkunde muss der zu täuschenden Person zugänglich gemacht werden. Es reicht

aus, dass dem Adressaten die Möglichkeit der Kenntnisnahme verschafft wird. Für

den Urkundenfälscher ist der Gebrauch mitbestrafte Nachtat, wenn er für die

Fälschung bestraft wird. Wird die Urkunde durch eine andere Person gebraucht,

ist der Gebrauch auch strafbar, wenn der Fälscher straflos bleiben sollte (vgl.

Markus Boog, N 163 und 165 zu Art. 251 StGB).

Der

Urkundencharakter eines Schriftstücks ist nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts relativ. Die Erklärung muss nicht notwendig in ihrer Gesamtheit

zum Beweis geeignet sein. Sie kann vielmehr in Bezug auf einzelne Aspekte

Urkundeneigenschaft haben, etwa hinsichtlich ihrer Zurechnung zu einem

Aussteller, und in Bezug auf andere nicht, etwa hinsichtlich der inhaltlichen

Richtigkeit. Das Vertrauen darauf, dass eine Urkunde nicht gefälscht/verfälscht

wird, dass über die Person des Ausstellers nicht getäuscht wird, ist und darf

grösser sein als das Vertrauen darauf, dass jemand nicht in schriftlicher Form

lügt (vgl. Markus Boog,

N 72 zu Art. 251 StGB; vgl. u.a. BGE 138 IV 130 E. 2.2.1, 129 IV 130 E. 2.1 f., 125 IV 273

E. 3a/aa, 119 IV 54 E. 2c/aa, 118 IV 363 E. 2a). Mit anderen Worten kommt

beispielsweise einer Lohnabrechnung im Rahmen einer Urkundenfälschung i.e.S.

Urkundencharakter zu, im Rahmen einer Falschbeurkundung dagegen nicht (vgl. u.a.

Urteil 6B_1179/2013 E. 2.1).

3.3

In

subjektiver Hinsicht wird nebst Vorsatz bzw. Eventualvorsatz bezüglich der

objektiven Tatbestandselemente eine Täuschungsabsicht und zudem alternativ eine

Schädigungs- (bzw. Benachteiligungs-) oder Vorteilsabsicht (für sich selbst

oder einen anderen) vorausgesetzt. Die Täuschungsabsicht ist darin zu sehen,

dass der Täter die erstrebte Schädigung oder den erstrebten Vorteil gerade aus

dem Gebrauch der gefälschten Urkunde erreichen bzw. die Urkunde im

Rechtsverkehr als echt oder wahr verwenden (lassen) will. Dabei muss der Täter die Urkunde nicht selbst zu

gebrauchen beabsichtigen. Es genügt, wenn sich seine Absicht darauf richtet,

dass ein Dritter von der Urkunde täuschenden Gebrauch macht. Die

Täuschungsabsicht ist nur relevant, wenn der Täter einen Irrtum über die

Echtheit oder Wahrheit der Urkunde erregen will, um den Adressaten zu einem

rechtserheblichen Verhalten zu veranlassen. Bei der Schädigungsabsicht muss

sich die angestrebte Benachteiligung gegen fremdes Vermögen oder fremde Rechte

richten. Für die Vorteilsabsicht genügt jede Besserstellung, sei sie

vermögensrechtlicher oder anderer Natur. Die Bevorteilung eines Dritten ist

ausreichend. Der Vorteil ist unrechtmässig, wenn er rechtswidrig ist oder

darauf kein Anspruch besteht. Eventualabsicht genügt jeweils. Eine

Verwirklichung der Absichten ist nicht erforderlich (vgl. Trechsel/Erni, in Trechsel/Pieth (Hrsg.),

Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage,

Zürich / St. Gallen 2013, N 12 f. und 15 f. zu Art. 251 StGB; Markus Boog, N 181

bis 183, 185 f., 193 und 209 zu Art. 251 StGB).

4.

Mittäterschaft und Teilnahme in

Form der Gehilfenschaft

4.1

Das Strafgesetzbuch enthält keine

allgemeine Definition der Mittäterschaft. Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung ist Mittäter, wer Tatherrschaft ausübt, d.h. wer bei der

Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in

massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als

Hauptbeteiligter dasteht. Der Tatbeitrag begründet Tatherrschaft, wenn er nach

den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des

Delikts so wesentlich ist, dass diese mit ihm steht oder fällt. Das blosse

Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Begründung von

Mittäterschaft nicht. Der Mittäter muss vielmehr bei der Entschliessung,

Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Daraus folgt aber

nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt

ist oder sie zu beeinflussen vermag (vgl. u.a. BGE 133 IV 76 E. 2.7, 130

IV 58 E. 9.2.1).

Für Mittäterschaft wird ein

koordinierter Vorsatz vorausgesetzt, Eventualvorsatz genügt. Nicht erforderlich

ist, dass der Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkte, es genügt, wenn er

sich später den Vorsatz seines Mittäters zu eigen macht. Der Tatentschluss muss

nicht ausdrücklich bekundet werden, er kann auch nur konkludent zum Ausdruck

kommen. Es ist also nicht erforderlich, dass die Tat im Voraus geplant und

aufgrund eines vorher gefassten gemeinsamen Tatentschlusses ausgeführt wird.

Eine blosse Billigung genügt aber nicht (vgl. Trechsel/Jean-Richard, in

Trechsel/Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch,

Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich / St. Gallen 2013, N 13

zu Vor Art. 24 StGB; vgl. u.a. BGE 130 IV 58 E. 9.2.1, 120 IV 265

E. 2c, 118 IV 227 E. 5d/aa).

Jedem Mittäter werden – in den Grenzen

seines Eventualvorsatzes bzw. Vorsatzes – die kausalen Tatbeiträge der

anderen Mittäter angerechnet (vgl. Marc Forster, Basler Kommentar, Strafrecht

I, 3. Auflage, Basel 2013, N 8 zu Vor Art. 24 StGB).

Ein Indiz für Mittäterschaft ist das

Interesse an der Tat, insbesondere die anteilsmässige Beteiligung an der Beute,

ebenso die Rollen-Austausch-Bereitschaft (vgl. Trechsel/Jean-Richard, N 15 zu

Vor Art. 24 StGB; Marc Forster,

N 11 zu Vor Art. 24 StGB).

4.2

Gehilfe im Sinne von Art. 25 StGB

ist, wer vorsätzlich in untergeordneter Stellung die Vorsatztat eines anderen

(Verbrechen oder Vergehen) fördert (vgl. Trechsel/Jean-Richard, N 1 zu Art. 25

StGB).

Nach der Rechtsprechung gilt als

Hilfeleistung jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, sodass sich diese

ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Nicht erforderlich ist,

dass es ohne die Hilfeleistung nicht zur Tat gekommen wäre. Die Förderung der

Tat genügt. Die Hilfeleistung muss aber tatsächlich zur Tat beigetragen, also

einen kausalen Beitrag dargestellt haben. Der Gehilfe muss die Erfolgschancen

der tatbestandserfüllenden Handlung erhöhen (vgl. u.a. BGE 120 IV 265 E. 2c).

Der Gehilfe will die Haupttat fördern

und nimmt zumindest in Kauf, dass seine Hilfeleistung die Straftat erleichtert.

Er handelt diesbezüglich vorsätzlich, Eventualvorsatz genügt. Der Tatbeitrag

des Gehilfen ist jedoch untergeordneter Natur und für die Verwirklichung des

Delikts nicht derart wesentlich, dass es mit ihm steht oder fällt. Daher

erscheint der Gehilfe nach den konkreten Umständen des Falles auch nicht als

Hauptbeteiligter. Im Gegensatz zum Mittäter will der Gehilfe an der

Verwirklichung der Haupttat nicht in massgebender Weise mitwirken. Er hat

keinen «animus auctoris» (Tatherrschaftswille) und sieht die Straftat nicht als

seine eigene. Der Gehilfe weiss jedoch oder nimmt zumindest in Kauf, dass seine

Hilfeleistung die Straftat erleichtert bzw. ihre Erfolgschancen erhöht (vgl. Marc Forster, N 3 zu Art. 25 StGB).

Der Gehilfe braucht Einzelheiten der

Haupttat, z.B. Identität des Opfers, Ort und Zeit, Tatmittel, die nicht zum

Tatbestand gehören, nicht zu kennen. Er braucht auch keine «direktere

psychische Beziehung zur konkreten Deliktshandlung». Der Gehilfe muss um die Absichten

des Haupttäters wissen, dass er diese Absichten selber hegt, ist nicht

erforderlich (vgl. Trechsel/Jean-Richard, N 10 zu Art. 25 StGB).

5.

Die konkrete Würdigung

5.1

Freispruch von C.___ vom Vorwurf

des Betruges

Nach dem Beweisergebnis ist davon

auszugehen, dass C.___ in objektiver Hinsicht zwar zur Täuschung der

Geschädigten beigetragen hat, namentlich indem er das Übergabeprotokoll C

unterzeichnete und dieses sowie weitere Dokumente, welche den Leasingvertrag

simulierten, der Geschädigten einreichte, worauf diese die Vermögensdisposition

traf. Entgegen den Vorhalten in der Anklage ist ihm aber nicht nachzuweisen,

dass er von der Fälschung der Lohnausweise von B.___ wusste und wusste, dass

der ganze Vertrag nur eine Simulation darstellte. Vielmehr ist davon

auszugehen, dass er selber mit der Fälschung des PostFinance-Dokumentes

getäuscht wurde. Es ist auch davon auszugehen, dass er sich bei der

Geschädigten nach den Modalitäten eines Leasingvertrages erkundigte und ihm

gesagt wurde, das beabsichtigte Vorgehen sei zulässig. Es ist davon auszugehen,

dass er aufgrund der Angaben von B.___ und von D.___ annahm, die Übergabe des

Mercedes sei erfolgt und die Anzahlung von CHF 18‘000.00 sei geleistet worden.

Es fehlte ihm daher am Vorsatz, die Geschädigte durch täuschendes Verhalten zu

einer schädigenden Vermögensdisposition zu veranlassen. Er kann damit nicht als

Mittäter des Betrugs betrachtet werden, sondern er ist mangels Verwirklichung

aller subjektiven Tatbestandsmerkmale vom Vorhalt des Betrugs freizusprechen.

5.2

Schuldspruch betreffend B.___

wegen Betrugs

5.2.1

Nach dem vorliegenden

Beweisergebnis täuschten der Beschuldigte B.___ und D.___ die Firma [...]Bank

AG über ihre Absicht, für einen Mercedes [...]einen Leasingvertrag abschliessen

und erfüllen zu wollen. Ihr Ziel war, von der Firma [...]Bank AG die Auszahlung

des Kaufpreises von CHF 90‘000.00 bzw. abzüglich des 1. Leasingzinses von CHF

72‘000.00 erhältlich zu machen. Der Beschuldigte und D.___ liessen durch

Vorspiegelung und Unterdrückung von Tatsachen die Geschädigte irrtümlich davon

ausgehen, einen realen Autokauf zu finanzieren, obwohl es sich in Tat und

Wahrheit um ein Scheingeschäft handelte. Näher zu prüfen ist einzig, ob dabei

das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfüllt worden und die Geschädigte ihrer

Opfermitverantwortung nachgekommen ist.

Es war vorab für die Geschädigte ein

alltägliches Geschäft aus ihrem Kerntätigkeit: Eine Garage (E.___) schickt

einen vom Antragsteller (F.___) unterzeichneten Leasingantrag, dazu eine

Ausweiskopie des Unterzeichners versehen mit einem Stempel und Unterschrift,

dass ab Original kopiert worden ist, einen Handelsregisterauszug der

Antragstellerin, einen Fahrzeugausweis des zu leasenden Fahrzeugs,

Lohnabrechnungen (verfälscht) des Antragstellers. Nach Einholung einer Auskunft

waren für die Geschädigte die Voraussetzungen für einen Vertragsabschluss

gegeben. Nach der Bewilligung des Antrages schickten die Beschuldigten einen

unterzeichneten Leasingvertrag, ein Übergabeprotokoll mit der

unterschriftlichen (falschen) Bestätigung des Leasingnehmers, das Fahrzeug

ausgehändigt bekommen zu haben und der unterschriftlichen (falschen)

Bestätigung des Garagisten und Lieferanten des Fahrzeugs, vom Leasingnehmer den

1.

Leasingzins im Betrag von CHF 18‘000.00 bekommen zu haben, einen (inhaltlich

falschen) unterzeichneten Kaufvertrag, eine unterschriftliche Bestätigung des

Leasingnehmers über die Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten, die

unterschriebenen Allgemeinen Leasingbedingungen, eine unterzeichnete (falsche) Kaskobestätigung

und Zessionserklärung und einen nunmehr auf die Leasingnehmerin ausgestellten

Fahrzeugausweis (wiederum mit Bestätigungsstempel unterzeichnet). Auf der

Grundlage all dieser Dokumente überwies anschliessend die Geschädigte den

Betrag von CHF 72‘000.00 an die Garage (Beschuldigter 2). Hier massgeblich hat der

Beschuldigte B.___ sich mit der Produktion und dem Zusenden aller dieser Dokumente

betrügerischer Machenschaften bedient und – zusammen mit D.___ – ein

eigentliches Lügengebäude errichtet. Er hat dabei über eine nicht überprüfbare

innere Tatsache, ihre Bereitschaft zur Erfüllung des Leasingvertrags,

getäuscht.

5.2.2

Zu prüfen bleibt, ob die Firma [...]Bank

AG im Lichte der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ihrer

Opfermitverantwortung nachgekommen ist. Dabei ist zu beachten, dass auch bei

einem fachkundigen Täuschungsopfer die Arglist nur dann ausscheidet, wenn die grundlegendsten

Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet worden sind; die Bank müsste sich geradezu

leichtfertig verhalten haben, demgegenüber das betrügerische Verhalten des

Täters in den Hintergrund treten würde. Grundsätzlich darf auch ein Kreditgeber

oder Leasinggeber seinen Kunden vertrauen. Das Konsumkreditgesetz (KKG)

verpflichtet allerdings zur Überprüfung der Zahlungs- und Kreditfähigkeit des

Kreditnehmers (Art. 28 KKG). Das bedeutet nichts anderes, als dass der

Kreditgeber von seinen Kunden Auskunft über deren Einkommens- und

Schuldensituation verlangt. Dabei darf er sich grundsätzlich auf die Angaben

des Kreditnehmers verlassen (Art. 31 Abs. 1 KKG). Einen Lohnausweis und

Betreibungsregisterauszug hat er eigentlich nur zu verlangen, wenn der Verdacht

auf unrichtige Angaben besteht (etwa aufgrund widersprüchlicher Angaben zu

denjenigen der Informationsstelle: Art. 31 Abs. 3 KKG). Eine weitergehende

Überprüfungspflicht besteht nicht. - Es liegt kein Ausnahmefall im Sinne der

vorne dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor, der zum Ausschluss

der Strafbarkeit der Täuschenden aufgrund der Opfermitverantwortung führen

würde.

5.2.3

Der Beschuldigte B.___ und D.___ haben

als hauptsächliche Akteure dieses Leasinggeschäfts (Beschuldigter 1 als

Leasingnehmer und Beschuldigter 2 als Garagist und Fahrzeuglieferant) die

Geschädigte mit genau aufeinander abgestimmten (Bsp. Fahrzeugausweis AS 33 und

Kaskobestätigung AS 32 mit [...]-Versicherung) wahrheitswidrigen Belegen über

ein reales Autoleasinggeschäft und den unterschriftlich erklärten

Erfüllungswillen arglistig getäuscht.

5.2.4

In subjektiver Hinsicht handelte

der Beschuldigte B.___ vorsätzlich: In Absprache mit D.___ wurde ein realer

Fahrzeugübergang und eine beabsichtigte Vertragserfüllung vorgetäuscht, um die

Auszahlung des Kaufpreises für das Fahrzeug durch die Firma [...]Bank AG zu

erwirken, im Wissen darum, dass dieser Vermögenswert verbraucht werden wird.

Der Vorsatz der beiden bezieht sich also auch auf den Vermögensschaden. B.___

hat sich in Mittäterschaft (mit D.___) des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB

schuldig gemacht. Das Motiv von B.___ ist zwar teilweise nicht erkennbar

(Ferienfahrt oder Teilhabe am Entgelt). Wesentlich ist aber die klar erkennbare

Vorteilsabsicht. Das Geld ging an seinen Kollegen D.___, welcher angab, dass B.___

CHF 5‘000.00 erhalten habe (AS 95).

6.

Freispruch von C.___ vom

Vorwurf der Urkundenfälschung

C.___ wurde als Urkundenfälschung

angelastet, dass er das Übergabeprotokoll C unzutreffend ausgefüllt habe. Das

trifft in objektiver Hinsicht zu, dagegen ist wie beim Vorhalt des Betrugs

einerseits davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich bei der Geschädigten

erkundigt hatte, ob es so gemacht werden könne, dass die Übergabe des Mercedes

nicht – wie verurkundet – von ihm an B.___ erfolgte, sondern dass der Austausch

zwischen D.___ und B.___ bereits erfolgt war. Es ist davon auszugehen, dass ihm

das von den beiden so bestätigt worden war und er insofern auch getäuscht wurde.

Damit kann C.___ in subjektiver Hinsicht auch keine Urkundenfälschung

angelastet werden. Es ging ihm nicht darum, jemanden am Vermögen oder an andern

Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil

zu verschaffen.

7.

Freisprüche

resp. Schuldspruch betreffend B.___ wegen Urkundenfälschung

7.1

Gemäss Anklage soll der

Beschuldigte 1 in Bezug auf die folgenden Dokumente eine Urkundenfälschung im

Sinne von Art. 251 begangen haben:

Ziff. 1.2.1.: Das Formular «Feststellung

der wirtschaftlich Berechtigten» sei mit unzutreffenden Angaben unterzeichnet

worden. Es handle sich um eine echte aber inhaltlich unwahre Urkunde. Die

Vorinstanz hat hier gemäss US 20/21 einen Freispruch vorgenommen, ohne dies

allerdings im Dispositiv auszudrücken. Es ist von einem rechtskräftigen impliziten

Freispruch der Vorinstanz auszugehen.

Ziff. 1.2.2.: Mit dem Formular «Kaskobestätigung

und Zessionserklärung» habe der Beschuldigte 1 eine echte, inhaltlich aber

wahrheitswidrige Urkunde hergestellt, da er nie als Fahrzeughalter die

attestierte Versicherung angeschlossen habe. Auch hier hat die Vorinstanz einen

Freispruch vorgenommen (US 21), ohne dies im Dispositiv auszudrücken. Es ist

von einem rechtskräftigen impliziten Freispruch der Vorinstanz auszugehen.

Ziff. 1.2.3.: Das Übergabeprotokoll C

sei vom Beschuldigten wahrheitswidrig ausgefüllt bzw. unterzeichnet worden,

indem damit ausgewiesen werde, er habe das Leasingobjekt in Besitz genommen. Es

handle sich um eine echte, inhaltlich aber unwahre Urkunde. Was die

Anklageschrift nicht sagt, ist, woraus sich die Urkundenqualität des

Übergabeprotokolls ergeben solle. Dass der Beschuldigte diese Unwahrheit mit

seiner Unterschrift bestätigt hat, ist unbestritten. Fraglich ist, ob es sich

um eine einfache schriftliche Lüge (die keine Falschbeurkundung darstellt) oder

ob es sich um ein Schriftstück mit erhöhter Glaubwürdigkeit im Sinne der

vorgängigen allgemeinen Ausführungen zur Urkundenfälschung handelt. Die

Vorinstanz schloss auf Urkundenqualität, da einerseits den Beschuldigten

aufgrund ihrer vertraglichen Pflichten eine besonders vertrauenswürdige

garantenähnliche Stellung zukomme (wie einem Arzt oder bauleitenden

Architekten) und andererseits das Übergabeprotokoll auch eine

Empfangsbestätigung für den Betrag von CHF 18‘000.00 beinhalte, welche als

Buchungsbeleg in die Buchhaltung einfliesse, weshalb nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf Urkundenqualität zu schliessen sei (US

22).

7.2

Es handelt sich vorab nicht um

eine öffentliche Beurkundung. Auch hat der Beschuldigte 1 mit seiner

Unterschrift einzig die Inbesitznahme des Fahrzeuges bestätigt und nicht den

Erhalt eines Geldbetrages (dies hat allein der Beschuldigte 2 auf einem separaten

Abschnitt des Protokolls gemacht) quittiert. Hingegen hat das Bundesgericht im

Entscheid 6S.114/2004 in Bezug auf das unterzeichnete Übergabeprotokoll

folgendes entschieden:

«Anders liegt es indessen hinsichtlich

des vom Beschwerdegegner zusammen mit dem Lieferanten unterzeichneten

Übergabeprotokolls. Mit diesem bestätigte einerseits der Garagist als

Lieferant, dass er das aufgeführte Fahrzeug dem Leasingnehmer ausgehändigt hat.

Andererseits bescheinigte der Beschwerdegegner als Leasingnehmer, das Fahrzeug

für die Leasinggeberin in Besitz genommen zu haben. Aus den Allgemeinen

Leasingbedingungen als Teil des zivilrechtlich zustande gekommenen

Leasingvertrages folgt für den Leasingnehmer die Pflicht, das Fahrzeug vom

Lieferanten stellvertretend für die Leasinggesellschaft in Besitz zu nehmen und

es sofort und sorgfältig zu prüfen. Allfällige Mängel und fehlende Teile oder

Zubehör sind in das Übernahmeprotokoll aufzunehmen. Von dieser Übergabe des

Fahrzeugs hängt unter anderem die Fälligkeit des Kaufpreises ab. Den

Leasingnehmer trifft daher die vertragliche Pflicht zu korrekter Information

des Leasinggebers. Insofern kommt ihm gegenüber der Leasingbank eine besondere

vertrauenswürdige, garantenähnliche Stellung zu wie sie auch den Arzt gegenüber

der Krankenkasse …».

Es handelt sich also beim

Übergabeprotokoll C tatsächlich um eine Urkunde mit erhöhter Glaubwürdigkeit.

Der Beschuldigte 1 hat vorsätzlich gehandelt. Er hat im Wissen um die

Unrichtigkeit mit seiner Unterschrift bestätigt, das Auto vom Lieferanten

ausgehändigt bekommen und dieses in Besitz genommen zu haben, in der einzigen

Absicht, damit die Auszahlung des Kaufpreises durch die Firma [...]Bank AG zu

erwirken. Er hat sich in Bezug auf den Vorhalt Ziff. 1.2.3. der Anklageschrift

der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht.

IV. Strafzumessung

1.

Allgemeine Ausführungen

1.1

Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst

das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt

das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf

das Leben des Täters. Die Bewertung des Ver-schuldens wird in Art. 47 Abs. 2

StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Um-ständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die

Zumessung der Strafe erheblichen Um-stände und deren Gewichtung festzuhalten.

1.2

Hat der Täter durch eine oder

mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen

erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat

und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe

nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche

Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bil-dung der

Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der

Strafrahmen für die schwerste Tat zu bestimmen und alsdann die Ein-satzstrafe

für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich

ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwen-dung des

Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat gedanklich die Einsatzstrafe

für das schwerste Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt hat er diese

Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu

erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat

(Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011, E. 5.4). Allerdings ist die Bildung

einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige

Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn

mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Das Gericht kann somit auf

eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jede

einzelne Tat eine Freiheitsstrafe ausfällen würde. Demgemäss sind im Sinne von

Art. 49 Abs. 1 StGB «die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen

erfüllt», wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss

gleichartige Strafen ausfällte. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen

abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265, E. 2.3.2;

138.

IV 120 E. 5.2, Urteil 6B_849/2016, E. 1.3.1 mit Hinweisen).

Bei der Wahl der Sanktionsart sind die

Zweckmässigkeit einer bestimmten Sankti-on, ihre Auswirkungen auf den Täter und

sein soziales Umfeld sowie ihre präven-tive Effizienz zu berücksichtigen. Nach

dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung

stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im

Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche

Freiheit eingreift (6B_849/2016, E. 1.3.3 mit Hinweisen).

Bei der Bildung der Gesamtstrafe hat das

Gericht von der Einsatzstrafe auszuge-hen und diese in einer Gesamtwürdigung

angemessen zu erhöhen. Zwar ist es dem Gericht dabei nicht untersagt, zunächst

für jede Einzeltat eine selbstständige Strafe festzusetzen, zumal es die

Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe angestellt hat, in seinem

Urteil so darstellen muss, dass erkennbar wird, welche Gesichtspunkte es in

welchem Sinne berücksichtigt hat. Verlangt wird jedoch, dass es dennoch die

erforderliche Gesamtstrafzumessung vornimmt. Bei der Bemessung der Gesamtstrafe

müssen die einzelnen Straftaten in einem selbst-ständigen Schritt innerhalb des

(allenfalls erweiterten) Strafrahmens gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB gewürdigt

werden. Dabei sind namentlich das Verhältnis der ein-zelnen Taten

untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbstständigkeit

sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und

Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen

Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich,

sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (zum Ganzen Urteil

6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2).

1.3

Der Begriff des Verschuldens

muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat

beziehen. Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen

der Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird,

und der in Abs. 1 aufgeführten Täterkompo-nente zu unterscheiden (vgl. Heidi

Affolter-Eijsten in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar

Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 47 StGB

N 16 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).

1.4

Bei der Tatkomponente sind das

Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses

Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die

Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu

beachten (vgl. BGE 129 IV 6, E. 6.1).

1.5

Die Täterkomponente umfasst das

Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im

Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6, E. 6.1). Die Strafempfindlichkeit (neu in

Art. 47 Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst)

betrifft nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden

Masses an Strafe. Die Schwere des dem Be-troffenen mit der Strafe zugefügten

Übels kann auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter

Mensch durch den Vollzug einer Freiheits-strafe härter getroffen als ein

jüngerer mit weitaus grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein

gesunder, und das sollte strafmindernd ins Gewicht fallen.

2.

Die konkrete Strafzumessung

2.1

Vorliegend geht es um einen

Betrug sowie um eine Urkundenfälschung. Sowohl Art. 146 Abs. 1 StGB wie auch

Art. 251 Ziffer 1 StGB drohen Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder

Geldstrafe an. B.___ wurde im erstinstanzlichen Urteil zu einer Geldstrafe von

180.

Tagessätzen zu je CHF 60.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges

mit einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt, dies als Zusatzurteil zum

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 26. Juni 2013. Da

seitens der Staatsanwaltschaft weder eine Berufung noch eine Anschlussberufung

vorliegt, kommt das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO zum

Zuge: Die Rechtsmittelinstanz darf Entscheide nicht zum Nachteil der

beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu

deren Gunsten ergriffen worden ist, dies vorbehältlich einer strengeren

Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht

bekannt sein konnten. Letzteres ist vorliegend nicht der Fall, weshalb nur eine

bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 180 Tagessätzen oder weniger infrage

kommt.

2.2

Die schwerste Straftat, für die

eine Einsatzstrafe festzusetzen ist, ist der Betrug. Die Strafe ist sodann

aufgrund der Urkundenfälschung zu erhöhen.

2.3

Mit Bezug auf die Tatkomponenten

ist festzustellen, dass es bei CHF 72‘000 um einen mittleren Deliktsbetrag

geht. Der Betrug wurde gut geplant und die Täuschung der Geschädigten mit

diversen Belegen untermauert (wobei im vorliegenden Verfahren nur bei einem

Beleg von einer strafrechtlich relevanten Urkundenfälschung auszugehen ist).

Das Vorgehen macht einen durchaus professionellen Eindruck. Allerdings war der

Beschuldigte B.___ nicht die treibende Kraft und er hatte auch nicht einen

grossen materiellen Vorteil zu erwarten. Wie bereits an früherer Stelle

erwähnt, hat D.___ ausgesagt, dass der Beschuldigte CHF 5‘000.00 erhalten

sollte. Möglicherweise ging er auch davon aus, dass er das prestigeträchtige

Fahrzeug für die vorgesehene Ferienfahrt hätte benutzen können. Es kann deshalb

mit der Vorinstanz, welche das Verschulden im unteren Bereich des Strafrahmens

ansiedelte, von einem leichten, wenn auch nicht mehr ganzen leichten

Verschulden ausgegangen werden, für welches eine Einsatzstrafe von 150 Tagessätzen

angemessen erscheint. Hinsichtlich der straferhöhend zu berücksichtigenden

Urkundenfälschung ist festzustellen, dass diese in engem Zusammenhang mit dem

Betrug stand und keine darüber hinausgehende selbständige Bedeutung hatte. Es

rechtfertigt sich eine Erhöhung der Geldstrafe um 30 auf 180 Tagessätze.

2.4

Hinsichtlich der

Täterkomponenten ist festzustellen, dass der 41-jährige Beschuldigte

verheiratet ist, drei Kinder hat und wieder unselbständig als Chauffeur

arbeitet. Bezüglich der Verurteilung vom 26. Juni 2013 ist festzustellen, dass

keine Vorstrafe vorliegt, da der Beschuldigte die vorliegend zu beurteilenden

Straftaten vor diesem Urteil begangen hatte. Auch die Strafanzeige war am 11.

Juli 2011 nach Begehung der hier massgeblichen Straftaten erstattet worden,

womit hier auch nicht gesagt werden kann, der Beschuldigte habe sich während

eines laufenden Verfahrens erneut strafbar gemacht. Wie nachstehend ausgeführt

wird, ist die Verurteilung vom 26. Juni 2013 aber im Sinne von Art. 49 Abs. 2

StGB zu berücksichtigen. Das Verhalten von B.___ im Strafverfahren war

unauffällig. Einsicht und Reue waren nicht erkennbar. Die Täterkomponenten sind

insgesamt neutral zu würdigen, weshalb es bei der Geldstrafe von 180

Tagessätzen bleibt.

2.5

Wie soeben dargelegt, hat der

Beschuldigte die vorliegend zu beurteilenden Straftaten vor Erlass des

Strafbefehls vom 26. Juni 2013 begangen, weshalb von retrospektiver Konkurrenz

auszugehen und in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe

auszufällen ist. Da die vorliegend zu beurteilenden Straftaten die schwereren

sind, ist von der festgesetzten Einsatzstrafe auszugehen und zu fragen, wie das

Strafmass gelautet hätte, wenn auch das unbefugte Aufnehmen von Gesprächen mit

zu beurteilen gewesen wäre (Trechsel/Affolter-Eijstein in: Trechsel/Pieth

[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2 Auflage, Art. 49

N. 19). Es ist davon auszugehen, dass der Richter, welcher die Straftaten

zusammen beurteilt hätte, die Strafe um 20 auf 200 Tagessätze Geldstrafe erhöht

hätte. Davon ist die rechtskräftige Strafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe abzuziehen,

womit sich für die vorliegend zu beurteilenden Straftaten ein Strafmass von 170

Tagessätzen ergibt.

2.6

Ein Blick in das Journal

Verfahrensschritte der Staatsanwaltschaft (AS 170 ff.) zeigt, dass die

Untersuchung verschiedentlich in nicht nachvollziehbarer Weise geruht hat, so

nach dem 22. April 2010 bis zum 13. Februar 2012 und nach dem 20. Februar 2012

bis zum 22. Juli 2013. Es ist darin eine Verletzung des Beschleunigungsgebots

(Art. 5 Abs. 1 StPO) zu erkennen, welche es rechtfertigt, die Strafe um 20 %

auf gerundet 135 Tagessätze Geldstrafe zu reduzieren.

2.7

Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB

bestimmt das Gericht die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und

wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich

nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und

Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.

Ausgehend vom ausgewiesenen

Monatseinkommen von CHF 4‘653.00 ergibt sich unter Berücksichtigung der

gebräuchlichen Abzüge für Krankenkassen und Steuern, für die Ehefrau und die

Kinder, eine Tagessatzhöhe von CHF 60.00, welche auch dem vom Verteidiger

gestellten Eventualantrag entspricht.

2.8

Die Voraussetzungen gemäss Art.

42.

Abs. 1 StGB für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs sind beim

Beschuldigten B.___ gegeben. Ohnehin käme dessen Verweigerung zufolge des

Verschlechterungsverbots nicht infrage. Der bedingte Strafvollzug ist dem

Beschuldigten demgemäss zu gewähren. Die Probezeit ist auf 2 Jahre festzusetzen

(Art. 44 Abs. 1 StPO).

V. Zivilforderung

Gemäss Art. 126 Abs. 1 StPO entscheidet

das Gericht über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte

Person schuldig spricht (lit. a) bzw. wenn es die beschuldigte Person

freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (lit. b).

Mit Bezug auf den freizusprechenden

Beschuldigten C.___ ist festzustellen, dass bei ihm weder eine straf- noch eine

zivilrechtliche Haftungsgrundlage ersichtlich ist. Soweit die Zivilforderung

der [...]AG ihn betrifft, ist sie deshalb abzuweisen.

Wie im angefochtenen Urteil festgehalten

wurde (S. 28), machte die [...]Bank AG resp. die damalige [...]Bank AG mit dem

entsprechenden Formular vom 17. Februar 2012 (AS 129) eine Zivilforderung von

CHF 83‘991.55 geltend, welche unter Hinweis auf den eingereichten Kontoauszug

zugesprochen wurde. Vor Obergericht machte der Verteidiger von B.___ geltend,

die Zivilforderung sei auch im Falle eines Schuldspruchs abzuweisen, weil sie

zu wenig begründet sei. Der Beschuldigte habe gegebenenfalls beim Betrug nur

untergeordnet mitgewirkt, was eine Vollhaftung nicht rechtfertige. Überdies

habe die Privatklägerin allenfalls auch schon Geld zurückerhalten.

Es trifft nicht zu, dass eine nur

untergeordnete Mitwirkung eine volle Haftung für den Schaden nicht

rechtfertigen würde (Art. 50 Abs. 1 OR). Darüber hinaus ist festzustellen, dass

der Beschuldigte Mittäter war (ausgehend von der Annahme, dass auch D.___ dies

war). Dass die Privatklägerin schon Geld zurückerhalten habe, stellt eine

blosse Behauptung dar, für welche keinerlei Beweis im Sinne von Art. 8 ZGB

vorliegt. Die von der Privatklägerin eingereichte Abrechnung (AS 128) ist

schlüssig. B.___ ist analog dem erstinstanzlichen Urteil zu verpflichten, ihr

den erwähnten Betrag als Schadenersatz zu leisten.

VI. Verfahrenskosten

1.

Nach dem Freispruch des

Beschuldigten C.___ sind diesem keine Kosten aufzuerlegen. Demgegenüber wird

der Beschuldigte B.___ weitgehend schuldig gesprochen. Die impliziten

Freisprüche wegen Urkundenfälschung in zwei Fällen, welche im vorliegenden

Urteil im Dispositiv vermerkt werden, rechtfertigen eine Reduktion des

Kostenanteils nicht, da die entsprechenden Vorhalte nicht mit nennenswerten

Kosten verbunden waren. Damit sind B.___ die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens von CHF 2‘630.00 in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO zur Hälfte (=

CHF 1‘315.00) aufzuerlegen. Die andere Hälfte dieser Kosten ist vom Staat zu

tragen (Art. 423 StPO).

Für das Berufungsverfahren ist die

Staatsgebühr in Anwendung von § 146 lit. c GT auf CHF 3‘000.00 festzusetzen,

womit sich mit den Auslagen Gesamtkosten von CHF 3‘180.00 ergeben. Als Folge

des teilweisen Erfolgs der Berufung von B.___ im Strafpunkt rechtfertigt es

sich, ihm diese Kosten zu 45 % (= CHF 1‘431.00 aufzuerlegen. Im Übrigen hat der

Staat Solothurn die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

2.

Für das Berufungsverfahren ist

dem Beschuldigten B.___ in Anwendung von Art. 436 Abs. 1 StPO eine reduzierte

Parteientschädigung von CHF 333.00 zuzusprechen, was gerundet 10 % des geltend

gemachten Honorars entspricht. Im Übrigen sind seine Entschädigungsansprüche

abzuweisen, weil er schuldig gesprochen wird (Art. 429 StPO) und weil seine

Berufung nur geringfügig erfolgreich war. Die Entschädigung von CHF 333.00 ist

mit den von B.___ zu bezahlenden Verfahrenskosten zu verrechnen (Art. 442 Abs.

4.

StPO).

3.

Der Beschuldigte C.___ ist in

Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a und 436 Abs. 1 StPO grundsätzlich

vollumfänglich zu entschädigen. Rechtsanwalt Markus Spielmann machte für das

erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung 5‘269.15 (inkl. Auslagen und

Mehrwertsteuer) geltend, dies basierend auf einem Stundenansatz von CHF 270.00

für seine eigene Tätigkeit. Da der Fall keine erhöhten Ansprüche stellte, ist

diese Tätigkeit praxisgemäss mit CHF 250.00 pro Stunde zu entschädigen, während

es beim juristischen Mitarbeiter beim Stundenansatz von CHF 140.00 bleibt. Ausgehend

von 11 Stunden à CHF 250.00 und 12.03 Stunden à CHF 140.00 ergibt sich damit

mit Auslagen und Mehrwertsteuer eine Entschädigung von CHF 5‘031.55.

Für das Berufungsverfahren macht

Rechtsanwalt Spielmann insgesamt Aufwendungen von 25.53 Stunden geltend. Hier

sind die Aufwendungen für die Urteilsanalyse im Umfang von 16.5 Stunden à CHF

170.00

nicht nachvollziehbar und um 10 Stunden zu reduzieren. Demgegenüber sind

für die Hauptverhandlung inkl. Urteilseröffnung 4 Stunden à CHF 250.00

zusätzlich zu entschädigen, womit 10.68 Stunden à CHF 250.00, 6.83 Stunden à

CHF 170.00 und 0.83 Stunden à CHF 240.00 zu entschädigen sind und sich mit den

Auslagen und der Mehrwertsteuer eine Entschädigung von CHF 4‘414.55 ergibt.

Demnach wird in Anwendung der Art. 34,

42.

Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1 und 2, 146 Abs. 1 und Art. 251 Ziff. 1

StGB, Art. 126 Abs. 1 lit. a, 135, 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 436 Abs. 1 StPO (B.___),

Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3, 429 und 436 Abs. 1 StPO (C.___) erkannt:

1.

Es

wird festgestellt, dass B.___ mit Urteil der Amtsgerichtspräsidentin von

Olten-Gösgen vom 28. Januar 2016 implizit und rechtskräftig freigesprochen

wurde von den Vorwürfen der Urkundenfälschung gemäss Anklage (Strafbefehl

STA.2008.4232 vom 20. Februar 2014) Ziffer 1.2.1. «Feststellung des

wirtschaftlich Berechtigten» und 1.2.2. «Kaskobestätigung und

Zessionserklärung».

2.

B.___

hat sich des Betruges, begangen in der Zeit vom 25. Juni bis 7. Juli 2009, und

der Urkundenfälschung, begangen am 2. Juli 2009, schuldig ge-macht.

3.

B.___

wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 135 Tagessätzen zu je CHF 60.00, unter

Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von 2 Jahren.

Dieses

Urteil gilt als Zusatzurteil zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons

Solothurn vom 26. Juni 2013.

4.

C.___

wird von den Vorwürfen des Betruges, angeblich begangen in der Zeit vom 25.

Juni bis 7. Juli 2009, und der Urkundenfälschung, angeblich be-gangen am 2.

Juli 2009, freigesprochen.

5.

a) Der

Beschuldigte B.___ hat der Privatklägerin [...]Bank AG als Schadenersatz den

Betrag von CHF 83‘991.55 zu bezahlen.

b) Den

Beschuldigten C.___ betreffend wird die Zivilforderung der [...]Bank AG

abgewiesen.

6.

a) Die

Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 2‘630.00 hat der Beschuldigte B.___

zur Hälfte (= CHF 1‘315.00) zu bezahlen. Im Übrigen hat der Staat Solothurn

diese Kosten zu tragen.

b) Die

Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 3‘000.00, total

CHF 3‘180.00, hat der Beschuldigte B.___ im Umfang von 45 % (= CHF 1‘431.00) zu

bezahlen. Im Übrigen hat diese Kosten der Staat Solothurn zu tragen.

7.

Der

Staat Solothurn hat dem Beschuldigten B.___ für das Berufungsver-fahren eine

reduzierte Parteientschädigung von CHF 333.00 auszurichten. Im Übrigen werden

seine Entschädigungsansprüche abgewiesen. Die Entschädi-gung ist mit den von B.___

zu bezahlenden Verfahrenskosten zu ver-rechnen (Ziffer 6 hiervor).

8.

a) Der

Staat Solothurn hat dem Beschuldigten C.___, vertreten durch Rechtsanwalt

Markus Spielmann, für das erstinstanzliche Ver-fahren eine durch die Zentrale

Gerichtskasse auszahlbare Parteientschädi-gung von CHF 5‘031.55 auszurichten.

b) Der

Staat Solothurn hat dem Beschuldigten C.___, vertreten durch Rechtsanwalt

Markus Spielmann, für das Berufungsverfahren eine durch die Zentrale

Gerichtskasse auszahlbare Parteientschädigung von CHF 4‘414.55 auszurichten.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30.

Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78.

ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Kamber von

Arx