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Entscheid

STBER.2016.43

mehrfache Schändung, mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind, mehrfache Pornografie durch Herstellen, evtl. mehrfache Pornografie durch Besitz

28. März 2017Deutsch62 min

Source so.ch

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Am 20. November 2013 meldete sich D.___,

beim Polizeiposten in Balsthal. Sie führte aus, dass sie von der Partnerin von A.___

angerufen worden sei und diese ihr mitgeteilt habe, dass sie in den Kleidern

des Beschuldigten einen Stick gefunden habe, welcher Bild- und Videoaufnahmen

enthalte, die ihren jüngsten Sohn C.___ (geb. [...], Opfer) nackt zeigen

würden. Zudem sei auch die Hand ihres Partners erkennbar. Darauf angesprochen,

habe dieser zugegeben, «etwas» mit C.___ gemacht zu haben (Aktenseite [AS] 17;

56 ff.).

2. Die Staatsanwaltschaft eröffnete

gleichentags gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts

auf sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; AS 494 ff.).

Am 9. Dezember 2013 erfolgte eine ergänzte Eröffnungsverfügung wegen des

Verdachts auf mehrfache Pornographie gemäss Art. 197 Ziff. 3 StGB (AS 553). Am

13. März 2015/16. Juli 2015 erfolgten weitere ergänzte und bereinigte

Eröffnungsverfügungen, welche die früheren Eröffnungsverfügungen ersetzten (AS

775 ff.; 822 ff.).

3. Am 26. November 2013 erfolgten am

Domizil des Beschuldigten in [...] sowie an dessen zweiten Wohnort in [...]),

wo sein Vater wohnhaft ist, Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmungen von

diversen Gegenständen, v.a. elektronischen Datenträgern (AS 18; 30 ff.).

4. Ebenfalls am 26. November 2013

erfolgte die vorläufige Festnahme des Beschuldigten (AS 508 f.). Mit Verfügung

vom 2. November 2013 ordnete das Haftgericht gegen den Beschuldigten

Untersuchungshaft an, die bis am 13. Dezember 2013 andauerte (AS 532 ff.; 560

f.).

5. Am 27. November 2013 wurde mit dem

Opfer eine Videobefragung durchgeführt, an welcher der Beschuldigte sowie sein

inzwischen bestellter amtlicher Verteidiger teilnahmen (AS 110 ff.).

6. Die Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde [...] bestellte für das Opfer mit Verfügung vom 10.

Dezember 2013 eine Prozessbeistandschaft (AS 557 ff.). Mit Eingabe vom 17.

Dezember 2013 konstituierte sich das Opfer im vorliegenden Verfahren als

Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt (AS 574).

7. Der Beschuldigte begann unmittelbar

nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft eine ambulante psychotherapeutische

Behandlung bei lic. phil. [...], . Mit Verfügung vom 28. November 2014 lockerte

die Staatsanwaltschaft angesichts des grundsätzlich positiven Therapieverlaufs

das vom Haftgericht angeordnete Kontaktverbot des Beschuldigten zu seiner

Partnerin bzw. zum Opfer, indem eine stufenweise Kontaktaufnahme vorgesehen

wurde (AS 668 f.).

8. Nach einer weiteren Einvernahme des

Beschuldigten vom 4. Dezember 2014 (AS 215 ff.) musste der behandelnde

Therapeut angesichts des Verhaltens des Beschuldigten bei dieser Einvernahme

bezüglich dessen Offenheit und Veränderungsmotivation eine Neueinschätzung

vornehmen. Am 17. Dezember 2014 empfahl er die Sistierung der Therapie (AS 675

f.).

9. Mit Datum vom 17. Dezember 2014

stellte der Staatsanwalt in der Folge beim Haftgericht Antrag auf Anordnung von

Ersatzmassnahmen (Auferlegung eines Kontaktverbots zum Opfer, Rayonverbot,

Weiterführung der ambulanten Therapie zur Behandlung seiner pädophilen

Veranlagung; AS 683 ff.); dieser Antrag wurde vom Haftgericht mit Verfügung vom

23. Dezember 2014 gutgeheissen (AS 700 ff.). Mit Verfügungen vom 23. Juni 2015

bzw. 21. Dezember 2015 hat das Haftgericht die Ersatzmassnahmen um jeweils 6

Monate verlängert (AS 809 f.; 899 f.).

10. Die Anklageschrift datiert vom 23.

September 2015 (AS 859.3 ff.).

11. Mit Schreiben vom 29. Dezember

2015 teilte med. pract. [...], der den Beschuldigten seit Januar 2015 neu therapeutisch

behandelte, der Staatsanwaltschaft mit, dass er nicht bereit sei, die

therapeutische Verantwortung für den Beschuldigten länger zu übernehmen, da es

nicht gelungen sei, in den Einzelsitzungen ein ausreichendes Problem- und Risikobewusstsein

zu implementieren. Der Beschuldigte habe zudem innerhalb der Therapiegruppe

keine ausreichende Transparenz gezeigt (AS 909).

12. In der Folge stellte der

Gerichtspräsident Thal-Gäu am 7. Januar 2016 beim Haftgericht Antrag auf

Anordnung von Sicherheitshaft, welche dieses mit Verfügung vom 8. Januar 2016

bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung angeordnet hat (AS 922 ff.).

13. Die erstinstanzliche

Hauptverhandlung fand am 3. Mai 2016 statt. An dieser Verhandlung wurden die

psychiatrische Gutachterin sowie der aktuell behandelnde Therapeut als

Sachverständige einvernommen (AS1065 ff.). Das Amtsgericht Thal-Gäu fällte

folgendes Urteil (AS 1114 ff.):

1. A.___ wird ohne Ausscheidung

von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung von folgenden

Vorhalten freigesprochen:

· der mehrfachen Schändung, zum Nachteil

von C.___, angeblich begangen durch

-

Masturbation und

Ejakulation auf den Po des Geschädigten, angeblich begangen in der Zeit vom

07.02.2011 bis 26.11.2013 [Anklageschrift Ziff. 1. lit. e; Page 19, 21, 22

LACE Image Report Carving (AS 449, 451, 452)];

-

Posieren lassen des

Geschädigten in einer nach den Umständen objektiv aufreizenden Stellung,

angeblich begangen in der Zeit vom 07.02.2011 bis 26.11.2013 [Anklageschrift

Ziff. 1. lit. g; betreffend Page 20 LACE Image Report Carving (AS 450)];

-

Duschen des Beschuldigten

zusammen mit dem Geschädigten, wobei der Geschädigte den Penis des Beschuldigten

mit der Hand umfassen musste, angeblich begangen in der Zeit vom 07.02.2011 bis

26.11.2013 [Anklageschrift Ziff. 1. lit. h; Page 14 LACE Image Report Carving

(AS 444)];

· der mehrfachen sexuellen Handlungen

mit einem Kind, angeblich begangen durch

-

Masturbation und

Ejakulation auf den Po des Geschädigten, angeblich begangen in der Zeit vom

07.02.2011 bis 26.11.2013 [Anklageschrift Ziff. 2. lit. e; Page 19, 21, 22

LACE Image Report Carving (AS 449, 451, 452)];

-

Posieren lassen des

Geschädigten in einer nach den Umständen objektiv aufreizenden Stellung,

angeblich begangen in der Zeit vom 07.02.2011 bis 26.11.2013 [Anklageschrift

Ziff. 2. lit. g; betreffend Page 20 LACE Image Report Carving (AS 450)];

-

Duschen des Beschuldigten

zusammen mit dem Geschädigten, wobei der Geschädigte den Penis des Beschuldigten

mit der Hand umfassen musste, angeblich begangen in der Zeit vom 07.02.2011 bis

26.11.2013 [Anklageschrift Ziff. 2. lit. h; Page 14 LACE Image Report Carving

(AS 444)].

2. A.___ hat sich schuldig gemacht:

· der mehrfachen Schändung, zum Nachteil

von C.___, begangen durch

-

Anfassen des Pos und

insbesondere des Afters des Geschädigten, wobei der Beschuldigte teilweise mit

seiner Hand die Po-Backen des Geschädigten spreizt, damit der After besser

sichtbar wurde, begangen in der Zeit vom 07.02.2011 bis spätestens am

17.09.2013 [Anklageschrift Ziff. 1. lit. a];

-

Einführen von

Gegenständen in den Anus des Geschädigten (namentlich Finger,

Fieberthermometer, Dildo), begangen in der Zeit vom 07.02.2011 bis spätestens

18.06.2013 [Anklageschrift Ziff. 1. lit. b];

-

Eindringen des

Beschuldigten mit seinem Penis in den Anus des Geschädigten, begangen in der

Zeit vom 07.02.2011 bis spätestens am 28.07.2011 [Anklageschrift Ziff. 1. lit.

c];

-

Ejakulation auf das

Gesicht des Geschädigten, begangen in der Zeit vom 07.02.2011 bis spätestens am

11.04.2013 [Anklageschrift Ziff. 1. lit. d];

-

Lecken am Anus des

Geschädigten, begangen am 25.08.2013 [Anklageschrift Ziff. 1 lit. f];

-

Posieren lassen des

Geschädigten in einer nach den Umständen objektiv aufreizenden Stellung,

begangen in der Zeit vom 07.02.2011 bis spätestens am 11.04.2013 und 21.04.2013

[Anklageschrift Ziff. 1. lit. g, betreffend Page 12 (AS 391) LACE Image Report

Thumbnail-Bilder sowie Page 8 (AS 422) und 12 (AS 426) LACE Video Report].

· der mehrfachen sexuellen Handlungen

mit einem Kind, zum Nachteil von C.___, begangen durch

-

Anfassen des Pos und

insbesondere des Afters des Geschädigten, wobei der Beschuldigte teilweise mit

seiner Hand die Po-Backen des Geschädigten spreizt, damit der After besser

sichtbar wurde, begangen in der Zeit vom 07.02.2011 bis spätestens am 17.09.2013

[Anklageschrift Ziff. 2. lit. a];

-

Einführen von

Gegenständen in den Anus des Geschädigten (namentlich Finger,

Fieberthermometer, Dildo), begangen in der Zeit vom 07.02.2011 bis spätestens

18.06.2013 [Anklageschrift Ziff. 2. lit. b];

-

Eindringen des Beschuldigten

mit seinem Penis in den Anus des Geschädigten, begangen in der Zeit vom

07.02.2011 bis spätestens am 28.07.2011 [Anklageschrift Ziff. 2. lit. c];

-

Ejakulation auf das

Gesicht des Geschädigten, begangen in der Zeit vom 07.02.2011 bis spätestens am

11.04.2013 [Anklageschrift Ziff. 2. lit. d];

-

Lecken am Anus des

Geschädigten, begangen am 25.08.2013 [Anklageschrift Ziff. 2 lit. f];

-

Posieren lassen des

Geschädigten in einer nach den Umständen objektiv aufreizenden Stellung,

begangen in der Zeit vom 07.02.2011 bis spätestens am 11.04.2013 und 21.04.2013

[Anklageschrift Ziff. 2. lit. g, betreffend Page 12 (AS 391) LACE Image Report

Thumbnail-Bilder sowie Page 8 (AS 422) und 12 (AS 426) LACE Video Report].

· der mehrfachen Pornografie durch

Herstellen (Herstellen durch Aufnehmen der Bilder und Videos sowie durch

Abspeichern), begangen in der Zeit vom 07.02.2011 bis 26.11.2013

[Anklageschrift Ziff. 3.1. „Posieren mit entblösstem Genitalbereich und Gesäss

in einer nach den Umständen objektiv aufreizenden Stellung“ sowie lit. a, b, c,

d und f];

· der mehrfachen Pornografie durch

Herstellen (Herstellen durch Herunterladen und Abspeichern), begangen bis

spätestens 26.11.2013 [Anklageschrift Ziff. 3.2. soweit C. Festplatte Fujitsu

MJA2500BH des Laptops Sony und soweit D. Festplatte Western Digital

VelociRaptor des Computers LG betreffend];

· der mehrfachen Pornografie durch

Besitz, begangen bis spätestens 26.11.2013 [Anklageschrift Ziff. 3.2. soweit A.

Festplatte Barracuda des Computers Asus, B. Festplatte Samsung HD103UJ des

Computers LG; E. Festplatte Western Digital Blue des Laptops Acer und

USB-Stick Transcend JetFlash 8 GB sowie die Bilder auf AS 444 und 449-452 betreffend

(Freisprüche aus Ziff. 1. des Urteils)].

3. A.___ wird verurteilt zu einer

Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren.

4. Für A.___ wird eine stationäre

therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB angeordnet. Der Vollzug der

Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben.

5. Der vom 26. November 2013 bis 13.

Dezember 2013 und vom 6. Januar 2016 bis 3. Mai 2016 ausgestandene

Freiheitsentzug von total 135 Tagen wird an die Freiheitsstrafe angerechnet.

6. Die vom 13. Dezember 2013 bis 6.

Januar 2016 für die Zeit nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft

angeordneten Ersatzmassnahmen (Kontaktverbot, Rayonverbot, Annäherungsverbot,

Therapie) werden A.___ im Umfang von 150 Tagen an die Freiheitsstrafe

angerechnet.

7. Die bestehende Sicherheitshaft wird

aufrechterhalten.

8. A.___ wird für 5 Jahre jede

berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen

regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten.

9. A.___ wird für 5 Jahre ein

absolutes Kontaktverbot gegenüber C.___ und E.___ auferlegt.

10.

Die nachstehend

sichergestellten Gegenstände werden in Anwendung von Art. 69 StGB eingezogen

und sind zu vernichten:

Anzahl Objekt Aufbewahrungsort

1 USB-Stick,

Transcend Polizei Kanton Solothurn

1 Speicherkarte

Sony SDHC Polizei Kanton Solothurn

1 Festplatte

Kingston SSD Hyperx Polizei Kanton Solothurn

1 Festplatte

Western Digital Polizei Kanton Solothurn

VelociRaptor

1 Festplatte

Samsung HD103UJ Polizei Kanton Solothurn

1 Festplatte

Fujitsu MJA2500BH Polizei Kanton Solothurn

1 Festplatte

Seagate Barracuda Polizei Kanton Solothurn

1 Festplatte

Western DigitalBlue Polizei Kanton Solothurn

1 USB

Stick Transcend JetFlash Polizei Kanton Solothurn

1 Mobiltelefon

iPhone 4s Polizei Kanton Solothurn

1 Schriftstück

(Beratung und Therapie Polizei Kanton Solothurn

für

Männer mit pädophiler Neigung)

11.

Über die

Einziehung der mit Verfügung vom 1. September 2015 formell beschlagnahmten

Armee-Pistole SIG 220 (A1057938) inkl. 2 Magazine und 10 Patronen hat gemäss

Art. 31 Abs. 3 WG i.V.m. § 2 der Verordnung über den Vollzug des

eidgenössischen Waffenrechts die Polizei Kanton Solothurn zu befinden.

12.

A.___ wird für

zukünftige, im Zusammenhang mit der mehrfachen Schändung und der mehrfachen

sexuellen Handlungen mit einem Kind, beides zum Nachteil von C.___, anfallende

Kosten zu 100% haftpflichtig erklärt.

13.

A.___ hat dem

Privatkläger C.___, vertreten durch Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann

CHF 40‘000.00 nebst Zins zu 5% seit 01.07.2012 als Genugtuung zu bezahlen.

14.

A.___ hat dem

Privatkläger C.___, vertreten durch Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann, eine

Parteientschädigung von CHF 8‘685.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu

bezahlen.

15.

Die Entschädigung

des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Ronny Scruzzy, wird auf

CHF 23‘794.35 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, und ist zufolge

amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die

Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___

erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

16.

Die

Verfahrenskosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 5‘000.00, total

CHF 22‘000.00, hat A.___ zu bezahlen.

14. Mit Schreiben vom 24. Mai 2016

meldete der Beschuldigte gegen dieses Urteil die Berufung an (AS 1126).

Gleichzeitig beantragte er den vorzeitigen Antritt des stationären

Massnahmenvollzuges; dieser Antrag wurde vom Gerichtspräsidenten mit Verfügung

vom 13. Juni 2016 bewilligt (AS 1132).

15. Am 13. Oktober 2016 trat der

Beschuldigte den vorzeitigen Massnahmenantritt im Massnahmenzentrum St.

Johannsen in Le Landeron an.

16. Gemäss Berufungserklärung vom 2.

August 2016 richtet sich die Berufung gegen folgende Ziffern des erstinstanzlichen

Urteils:

- Ziff. 2: Schuldsprüche

wegen

- mehrfacher

Schändung bezüglich den Vorhalten Anklageschrift (im Folgenden: AKS) Ziff. 1

lit. c und d;

- mehrfacher

sexueller Handlungen mit einem Kind bezüglich den Vorhalten Anklageschrift

Ziff. 2 lit. c und d;

- Ziff. 3: Strafzumessung;

- Ziff. 16: Kosten.

Die Staatsanwalt und der Privatkläger

erhoben keine Berufung bzw. Anschlussberufung.

17. Das erstinstanzliche Urteil ist

bezüglich folgender Ziffern in Rechtskraft erwachsen:

- Ziff. 1: Diverse

Freisprüche;

- Ziff.

2: Schuldsprüche wegen mehrfacher Schändung (Vorhalte Anklageschrift Ziff. 1

lit. a, b, f und teilweise g), mehrfacher sexueller Handlungen (AKS Ziff. 2

lit. a, b, f und teilweise g), mehrfacher Pornographie durch Herstellen von Bildern

und Videos (AKS Ziff. 3.1, soweit das «Posieren mit entblösstem Genitalbereich

und Gesäss in einer nach den Umständen objektiv aufreizenden Stellung»

betreffend sowie lit. a, b, c, d und f; AKS Ziff. 3.2, soweit lit. D und D betreffend;

wobei das Vorbringen der Verteidigung, bezüglich der bestrittenen Sachverhalte

sei die Rechtskraft auch hinsichtlich des Pornografievorhalts nicht

eingetreten, zu prüfen sein wird) und der mehrfachen Pornographie durch Besitz

(AKS Ziff. 3.2, soweit Festplatte A., B., E und die Bilder AS 444 und 449-452

betreffend);

- Ziff.

4: Anordnung einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB. (Der Massnahmenentscheid

konnte vorliegend selbständig in Rechtskraft erwachsen. Der Entscheid ist

diesbezüglich nicht angefochten und die Gewährung des bedingten Strafvollzuges

fällt vorliegend wegen der beantragten langen Freiheitsstrafe von über drei

Jahren nicht in Betracht, so dass sich die Strafzumessung nicht auf den

Massnahmenentscheid auswirken kann.);

- Ziff.

5 – 15 (Anrechnung ausgestandener Freiheitsentzug und Ersatzmassnahmen,

Kontaktverbot, Einziehung, Entscheid über Waffen, Haftbarkeit, Genugtuung,

Parteientschädigung und Entschädigung des amtlichen Verteidigers).

Erwägungen

II. Die rechtskräftigen Schuldsprüche

1.

Der Beschuldigte ist von der

Vorinstanz rechtskräftig wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern

(Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1, 2 und 3 StGB) sowie wegen mehrfacher Schändung (Art.

191.

StGB) rechtskräftig schuldig gesprochen worden (Anklageschrift Ziff. 1 und

2.

lit. a, b, f und g). Es betrifft dies die folgenden Handlungen:

1.1

Anfassen des Pos und insbesondere

des Afters des Geschädigten, wobei der Beschuldigte teilweise mit seiner Hand

die Po-Backen des Geschädigten gespreizt hat, damit der After besser sichtbar

wurde, begangen in der Zeit vom 7.2.2011 – 17.9.2013.

1.2

Einführen von Gegenständen in den

Anus des Geschädigten (namentlich Finger, Fieberthermometer, Dildo), begangen

in der Zeit vom 7.2.2011 bis spätestens am 18.6.2013).

1.3

Lecken am Anus des Geschädigten,

begangen am 25.8.2013.

1.4

Posieren lassen des Geschädigten

in einer nach den Umständen objektiv aufreizenden Stellung, begangen in der

Zeit zwischen dem 7.2.2011 – 11.4.2013.

Dieser Schuldspruch betrifft das Bild

AS 391 sowie die Videodateien AS 422, 426.

2.

Der Beschuldigte ist im Weiteren

gestützt auf Art. 197 StGB wie folgt rechtskräftig schuldig gesprochen worden:

2.1

Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB (AKS

Ziff. 3.1 und 3.2):

2.1.1

Herstellung von Bild- und Videomaterial,

auf welchem C.__ mit entblösstem Genitalbereich und Gesäss zu sehen ist, sowie

auf welchen beischlafähnliche und andere sexuelle Handlungen, welche der

Beschuldigte mit dem Geschädigten vornimmt bzw. in welche er diesen einbezieht

(vgl. AKS Ziff. 1 und 2 lit. a, b, c, d, f), bildlich festgehalten sind. Der

Beschuldigte speicherte diese Bilder und Videos auf verschiedenen Festplatten

ab. Tatzeit: 7.2.2011 – 26.11.2013.

Die Vorinstanz hat den Beschuldigten

konsequenterweise auch bezüglich der Bilder AS 249 und 250 wegen Herstellung

von Pornographie schuldig gesprochen (Ejakulation auf das Gesicht des Opfers;

Einführen des Penis in Anus, [vgl. AKS Ziff. 1 und 2 lit. c und d]). Der

Beschuldigte hat diese zwei sexuellen Handlungen angefochten (vgl. unten Ziff.

III.), aber wohl übersehen, dass er auch die Herstellung dieser Bilder hätte

anfechten müssen, da er ja bestreitet, diese Handlungen begangen zu haben.

Anlässlich der Hauptverhandlung hat der amtliche Verteidiger diesbezüglich

Antrag gestellt; darauf wird in Ziff. III/5.3 hiernach eingegangen.

2.1.2

Herstellung von Bild- und

Videodateien durch herunterladen und Abspeichern aus dem Internet (und damit

nicht C.___ betreffend), begangen bis spätestens am 26.11.2013, soweit die

Festplatten gemäss AKS Ziff. 3.2 C. und D. betreffend

2.2

aArt. 197 Ziff. 3bis StGB (AKS

Ziff. 3.2)

Besitz von Pornographie, begangen bis

spätestens am 26.11.2013, soweit die Festplatten A., B., E. und den USB-Stick

sowie die Bilder AS 444 und 449-454 betreffend.

III. Die bestrittenen Vorhalte

1.

Der Beschuldigte bestreitet

folgende zwei Vorhalte:

- Eindringen

des Beschuldigten mit seinem Penis in den Anus des Geschädigten, begangen in

der Zeit vom 7.2.2011 bis spätestens am 28.7.2011 (Anklageschrift Ziff. 1 lit.

c und Ziff. 2 lit. c)

- Ejakulation

auf das Gesicht des Geschädigten, begangen in der Zeit vom 7.2.2011 bis

spätestens am 11.4.2013 (Anklageschrift Ziff. 1 lit. d und Ziff. 2 lit. d)

2.

Der Beschuldigte lernte F.___ und

deren Kinder C.___ und E.___ durch das Projekt «Mit mir» der Caritas im Jahr

2010.

kennen und trat mit der Familie als «Götti» in Kontakt. Als Götti von C.___

unternahm er mit diesem diverse Freizeitaktivitäten (AS 119, 189). Zwischen dem

Beschuldigten und F.___ entstand in der Folge ab 2012 eine Liebesbeziehung; das

Paar und die beiden Kinder von F.___ zogen im Sommer/Herbst 2013 in ein

gemeinsames Haus in [...], welches der Beschuldigte käuflich erworben hatte (AS

119.

f.). Die Beziehung dauerte auch nach der Einleitung des Strafverfahrens an;

dem Paar wurde Anfang 2016 ein Sohn geboren (AS 228; 1093). Anlässlich der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus, dass zwischen

ihm und seiner Partnerin aktuell eine «Beziehungspause» bestehe (AS 1094). Vor

dem Berufungsgericht führte er aus, er habe keine Beziehung mehr mit ihr.

3.

Der Beschuldigte machte folgende

Aussagen:

3.1

Anlässlich der ersten

polizeilichen Einvernahme nach seiner Anhaltung am 26. November 2013 führte der

Beschuldigte aus, dass er in [...] und [...] Bilder vom «Füdli» von C.___

gemacht habe (AS 139). Er habe nur die Fotos gemacht, welche auf dem USB-Stick

gespeichert seien (AS 140). Er habe nur das Füdli von C.___ berührt, nie andere

Körperteile. C.___ habe ihm seinen Penis nie zeigen müssen und er habe seinen

Penis nie angefasst. C.___ habe während seinen Handlungen geschlafen (AS 144).

Auf Vorhalt, dass C.___ dem Beschuldigten

gesagt haben soll, er wolle «das» nicht, räumte der Beschuldigte ein, dass

dieser während den Handlungen wohl nicht immer geschlafen habe (AS 148). Der

Beschuldigte wiederholte in der Folge, dass nur die Fotos existieren würden,

welche ihm vorgelegt worden seien. Es gebe sonst keine solchen Dateien in

irgendeiner Form (AS 150).

3.2

In der polizeilichen Einvernahme

vom 10. Dezember 2013 (AS 188 ff.) führte der Beschuldigte aus, dass er die auf

seinem i-Phone und seiner Kamera Panasonic sichergestellten Bilder auf den

USB-Stick geladen habe, vielleicht, weil er sie nachher noch einmal habe anschauen

wollen. Er könne nicht erklären, warum er die Handlungen an C.___ begangen

habe, er habe nicht das Gefühl, dass es ein sexueller Trieb gewesen sei.

3.3

Eine weitere polizeiliche

Einvernahme erfolgte am 4. Dezember 2014 (AS 215 ff.). Dem Beschuldigten wurde

vorgehalten, dass die Polizei bei der Auswertung der EDV-Mittel rund 2000

Bilder mit kinderpornographischem Inhalt, darunter ca. 120 Bilder und 8 Filme

mit sexuellen Handlungen mit C.___, sichergestellt habe.

Der Beschuldigte führte dazu aus, dass

er die Dateien über das Internet beschafft habe. Zu zahlreichen weiteren Fragen

im Zusammenhang mit der Beschaffung der kinderpornographischen Dateien machte

der Beschuldigte keine Aussagen (AS 217 f.).

Zu den sexuellen Handlungen mit C.___

sagte der Beschuldigte aus, dass er alle Übergriffe gefilmt bzw. fotografiert

habe. Er führte aus, dass er den auf einem Bild erkennbare Dildo (AS 246) bzw.

die betreffende sexuelle Handlung bisher nicht erwähnt habe, weil er sie

vergessen habe (AS 221).

Dem Beschuldigten wurde ein Bild

vorgehalten, auf welchem der Penis von C.___ zu sehen ist (AS 247). Die Frage,

warum dieses Bild nicht auf dem USB-Stick gespeichert sei, konnte der

Beschuldigte nicht beantworten. Er konnte auch die Frage, warum er ausgesagt

habe, dass C.___ seinen Penis nie habe zeigen müssen, und nun dieses Bild

vorliege, nicht beantworten (AS 223).

Zum Bild auf AS 249, auf welchem das

Gesicht von C.___ zu sehen ist, sagte der Beschuldigte aus, dass C.___ auf

diesem Bild am Grölen sei. Auf dem Gesicht befinde sich kein Sperma, weil er

nie irgendwie onaniert habe. Er wisse nicht, warum er dieses Bild nicht auf den

USB-Stick geladen habe. Es treffe nicht zu, dass er das Bild habe verheimlichen

wollen.

Zum weiteren ihm vorgelegten Bild auf

AS 250 führte der Beschuldigte aus, dass er annehme, dass es sich dabei um den

Po von C.___ handle. Dass Foto müsse von ihm abgespeichert worden sein. Es

zeige nicht eine sexuelle Handlung zwischen ihm und C.___. Er sei sicher, weil

er das nie gemacht habe (Penis, der in den Po eindringt). Er sei sicher, weil

dies eine Grenze sei. Er wolle nicht sagen, warum sich ein solches Foto auf

seinem PC befunden habe.

3.4

Anlässlich der

staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. Juli 2015 (AS 457 ff.) bestritt

der Beschuldigte das Eindringen mit dem Penis in den Anus des Opfers sowie die

Ejakulation auf dessen Gesicht ebenfalls (AS 463).

3.5

Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus, dass er das Bild mit dem Penis,

der in einen Po eindringt (AS 249), aus dem Internet geladen habe. Es sei nicht

der Po von C.___ abgebildet. Er habe so etwas nie gemacht. Er habe auch nie in

Anwesenheit des Opfers masturbiert (AS 1096).

Der Beschuldigte führte im Weiteren

aus, dass ihm klar geworden sei, dass er homosexuelle und pädophile Neigungen

habe, die ihm sehr unangenehm seien und zu denen er Mühe habe, stehen zu

können. Er habe lange gebraucht, bis er sich habe eingestehen können, dass er

ein Problem habe.

3.6

Vor dem Berufungsgericht gab der

Beschuldigte betr. das Bild mit dem in den Anus eindringenden Penis zu

Protokoll, bei den Befragungen seien ihm ständig Bilder gezeigt worden, die er

gemacht habe und auf welchen er und C.___ zu sehen gewesen seien. Dann sei

dieses Bild vorgelegt worden; er habe dieses gar nicht richtig angeschaut und

schon geantwortet. Als er das Bild richtig angeschaut und realisiert habe, was

auf dem Bild zu sehen ist, habe er sich korrigiert und gesagt, nein, da seien

nicht sie beide drauf, weder er noch C.___ seien darauf abgebildet.

Bezüglich des Bildes mit einer

mutmasslichen Ejakulation auf das Gesicht von C.___ (Bild AS 249) verneinte er

eine Übergriffsituation bzw. einen sexuellen Hintergrund. Das Bild sei beim

«Blödelen» entstanden, wahrscheinlich sei C.___ gleich aus der Badewanne

gekommen. Er habe keine Ahnung, was am rechten Bildrand zu sehen sei,

vielleicht ein Bein, aber er wisse es nicht. C.___ sei nackt, er selber angezogen

gewesen.

4.

Am 27. November 2013 wurde mit C.___

eine Videobefragung durchgeführt (AS 110 ff.). Das damals 5 ½ jährige Kind

wirkte einsilbig und von den mitgeführten Spielsachen (Stofftiere und Autos)

stark abgelenkt. Auf die Frage, ob A.___ auch Sachen gemacht habe, die er nicht

gern gehabt habe, antwortete er, dass ihm A.___ beim Füdli weh getan habe. Er

sei mit dem Finger ins Füdli gegangen, unten. Dies sei zu Hause in [...][...]

gewesen, oben, in seinem Zimmer. Dies sei mehr als einmal, dreimal, vorgekommen.

Auf eine ausdrückliche weitere Frage sagte C.___ aus, dass A.___ nichts anderes

gemacht habe. Auf die Frage, ob er einmal das gesehen habe, womit A.___ bisle,

hat C.___ genickt. Er habe das aber nie berührt, und auch A.___ habe ihn dort

nie berührt. Insgesamt sei das mit dem Füdli dreimal vorgekommen.

5.

Zu den beiden bestrittenen Sachverhalten

ist Folgendes anzumerken:

5.1

Eindringen mit Penis in den Anus

des Geschädigten, angeblich begangen in der Zeit vom 7.2.2011 bis spätestens am

28.7.2011

(Anklageschrift Ziff. 1 lit. c und Ziff. 2 lit. c)

5.1.1

Die Vorinstanz führte in diesem

Zusammenhang aus, dass der Vorhalt angesichts des Aussageverhaltens des

Beschuldigten anlässlich der Einvernahme vom 4. Dezember 2014 (AS 224 f.) zu

diesem Vorhalt und im Allgemeinen und dem Fundort sowie dem Charakter des

Bildes, das ausschliesslich Po und Geschlechtsteil zeige, erstellt sei (US

23-27).

5.1.2

Anlässlich der Einvernahme vom

4.

Dezember 2014 wurde dem Beschuldigten das Bild auf AS 250 vorgelegt. Der

Beschuldigte führte dazu aus, dass er annehme, es sei darauf wieder C.___

ersichtlich. Er wisse nicht mehr, ob er dieses Foto gemacht habe, abgespeichert

habe er es. Es sei auf diesem Bild keine sexuelle Handlung zwischen ihm und C.___

zu sehen, da sei er sicher, weil dies eine Grenze darstelle.

Das Aussageverhalten des Beschuldigten

ist nicht nachvollziehbar: Wenn er mit seiner ersten Antwort nicht ausschliesst,

dass auf dem Bild der Po von C.___ zu sehen ist und das Bild gleichzeitig einen

erigierten Penis zeigt, welcher in den Po eindringt, so kann es sich dabei nur

um den Penis des Beschuldigten handeln. Trotzdem bestritt der Beschuldigte in

der Folge in jeder Einvernahme, diese sexuelle Handlung vorgenommen zu haben.

Zu diesen Aussagen hätte gepasst, wenn er in seiner ersten Antwort

ausgeschlossen hätte, dass das Bild den Po von C.___ zeige.

Anlässlich der Videobefragung vom 27.

November 2013 hat C.___ ausgesagt, dass ihm der Beschuldigte «wehgemacht» habe,

indem er mit dem Finger ins Füdli gegangen sei. Er habe das, womit A.___

«bisle», einmal gesehen, verneinte aber eine Berührung. Von Seiten des Opfers

liegt somit keine Belastung für diese sexuelle Handlung vor.

Die Vorinstanz führt zutreffend aus,

dass der Beschuldigte in der Voruntersuchung mehrfach gelogen hat. So führte er

anlässlich der ersten Einvernahme vom 26. November 2013 aus, dass sich

sämtliche Fotos, die er gemacht habe, auf dem beschlagnahmten USB-Stick

befinden würden; C.___ habe ihm seinen Penis nie zeigen müssen. Beide Aussagen

erwiesen sich als unwahr. Der Beschuldigte legte mit diesen Aussagen auch nicht

sämtliche begangenen sexuellen Handlungen offen. So war das Foto mit dem Dildo

(AS 246) auf dem USB-Stick nicht gespeichert. Es ist auch erstellt, dass im

Verlauf des Strafverfahrens zwei behandelnde Therapeuten die Behandlung

abbrachen: lic.phil. [...] empfahl angesichts des Aussageverhaltens des

Beschuldigten in der Einvernahme vom 4. Dezember 2014 bzw. dessen mangelnder

Offenheit und Veränderungsmotivation eine Sistierung der Therapie (AS 675 f.),

während med. pract. [...] ein Jahr später mitteilte, dass er nicht bereit sei, die

weitere Verantwortung für den Beschuldigten zu übernehmen, da es nicht gelungen

sei, in den Einzelsitzungen ein ausreichendes Problem- und Risikobewusstsein zu

implementieren; der Beschuldigte habe zudem keine ausreichende Transparenz

gezeigt (AS 909). Die von beiden Therapeuten gerügte mangelnde Transparenz des

Beschuldigten stellt somit einen Hinweis dafür dar, dass dieser den

vorgehaltenen massiven sexuellen Übergriff zu Unrecht bestreitet.

Zu bedenken ist andererseits, dass die

Aussage des Beschuldigten, wonach es sich bei der vorgehaltenen sexuellen

Handlung des Eindringens des Penis in den Anus des Opfers um eine «Grenze»

handle, nicht einfach von der Hand gewiesen werden kann. Der Beschuldigte ist

rechtskräftig schuldig gesprochen, Gegenstände in den Anus eingeführt zu haben

(Finger, Fieberthermometer, Dildo), was er auch zugestanden hat. Diese

Handlungen hätten ohne sein diesbezügliches Geständnis wohl kaum nachgewiesen

werden können. In den Akten findet sich dagegen kein zweites Bild, welches eine

gleiche sexuelle Handlung wie auf AS 250 (Eindringen des Penis in Anus) darstellt.

Insofern weist das Bild auf AS 250 einen singulären Charakter auf, so dass es

nicht ausgeschlossen ist, dass der Beschuldigte das Bild tatsächlich vom

Internet heruntergeladen und – wie auch andere Bilder aus dem Internet – in

einem Ordner gespeichert hat, in welchem auch Bilder von C.___ gefunden worden

sind.

Das Bild lässt keine

Individualisierung von Penis und/oder Po zu.

Die ausgedruckten Fotos befinden sich

in den Akten in zwei Bünden: AS 273 bis 379 («LACE Image Report») und AS 380

bis 414 («LACE Image Report August 7 2014»). Bei den ersteren ist bei jedem

Foto ein „Image Report EXIF“ angehängt mit allen möglichen Details zu den Fotos

inkl. Kamera. Diese Fotos wurden vom Beschuldigten (unbestrittenermassen) alle

selbst erstellt. Hingegen wurden die Fotos auf AS 380 ff nur als

«Vorschaubilder» («thumbnails») im «thumbcache» gefunden: Im erwähnten

Polizeibericht ist dazu Folgendes ausgeführt (AS 263): «Auf weiteren Datenträgern

wurden diese Darstellungen dennoch zahlreich als sog. Thumbnails

(Miniaturbilder) entdeckt. Diese erstellt Windows, wenn ein Ordner mit Bildern

und Videos im Windows Explorer in der Miniaturansicht geöffnet wird. Windows

speichert diese Vorschaubilder ab. Wir können nicht mehr feststellen, in

welchem Pfad sich die Originale befunden hatten.» Da sich die beiden

inkriminierten Bilder unter diesen im Thumbcache gefundenen Fotos ohne

EXIF-Report befinden, kann nicht mehr gesagt werden, auf welchem Pfad (= in

welchem Ordner abgespeichert) sie sich im Original befanden.

Aus dem Fundort des Bildes lässt sich

somit nichts zu Lasten des Beschuldigten ableiten.

Der fehlende EXIF-Report bedeutet

allgemein, dass sich ohne diese kameraspezifischen Metadaten ein Bild nicht

mehr explizit von einem vergleichbaren Bildformat – etwa einem aus dem Internet

heruntergeladenen – unterscheiden lässt. Der auswertende Sachbearbeiter der

Polizei ging beim Foto mit dem Penis, der in einen Anus eindringt, davon aus,

es handle sich um ein Bild, das der Beschuldigte aus dem Internet herabgeladen

hatte: Im erwähnten Polizeibericht vom 8. August 2014 wird dazu Folgendes

ausgeführt (AS 263): «Offenbar heruntergeladene kinderpornographische Bilder,

bspw. Nrn. 1 – 7) …» (Zitatende). Die Bilder 1- 7 finden sich auf AS 384 bis

390, darunter ist das Bild mit dem eindringenden Penis auf AS 387.

Die Bilder auf AS 386 bis 390 weisen

alle die gleichen Daten «created» (28.7.2011, 20.03.10 Uhr), «Accessed»

(8.10.2012, 16.34.57 Uhr) und «modified» (8.10.2012, 16.34.57 Uhr) auf. AS 386

sowie 388 bis 390 sind unbestrittenermassen ab dem Internet herabgeladene

Bilder, so dass eine starke Vermutung besteht, dass dies auch beim Foto mit dem

eindringenden Penis (AS 387) so ist. Deshalb ging wohl auch der polizeiliche

Sachbearbeiter davon aus.

All diese Hinweise sprechen dafür,

dass der Beschuldigte das Bild aus dem Internet heruntergeladen hat. Daran

vermag das Aussageverhalten des Beschuldigten nichts zu ändern. Es trifft zwar

zu, dass der Beschuldigte nicht von Anfang an zu seinem Verhalten gestanden

ist, und es trifft zu, dass er in der Einvernahme vom 4. Dezember 2014

aussagte, er nehme an, dass auf dem betreffenden Bild C.___ zu sehen sei. Der

Beschuldigte hat aber auch Vorhalte zugegeben, die ihm kaum hätten bewiesen werden

können:

Unter den Bildern, bei denen kein

direkter Beweis vorliegt, dass der Beschuldigte sie erstellte, finden sich die

Fotos mit dem Dildo: AS 397, 401 und 402. Der Beschuldigte hat eingestanden,

diese Fotos erstellt zu haben. Ein Beweis wäre, wie erwähnt, kaum möglich

gewesen. Er hat also auch sexuelle Handlungen anerkannt, die nicht hieb- und

stichfest durch Fotos bewiesen sind.

Zusammenfassend ist damit

festzustellen, dass der Nachweis, dass der Beschuldigte mit seinem Penis in den

Anus des Geschädigten eingedrungen ist, nicht erbracht ist. Die Zweifel, die

sich aus der erwähnten technischen Betrachtungsweise ergeben, sind zu gross, so

dass der Beschuldigte in diesem Fall von den Vorhalten der Schändung und der

sexuellen Handlung mit einem Kind freizusprechen ist.

5.2

Ejakulation auf das Gesicht des

Geschädigten, angeblich begangen in der Zeit vom 7.2.2011 bis spätestens am 11.4.2013

(Anklageschrift Ziff. 1 lit. d und Ziff. 2 lit. d)

5.2.1

Die Vorinstanz führte aus, dass

die Aussagen des Beschuldigten zu diesem Bild (AS 249) nicht glaubhaft seien.

Der Beschuldigte bestreite den Vorhalt, weil nicht zweifelsfrei festgestellt

werden könne, ob auf dem Gesicht von C.___ Sperma zu sehen sei. Der

Beschuldigte habe alle Vorhalte bestritten, die ihm nicht eindeutig hätten

nachgewiesen werden können. Es handle sich um das einzige Bild, welches den

Kopf von C.___ zeige; das Bild sei qualitativ minderwertig und es würde keinen

Grund geben, das Bild abzuspeichern, wenn dies nicht einen sexuellen Kontext

aufweisen würde. Entgegen den Aussagen des Beschuldigten handle es sich bei den

auf dem Bild ersichtlichen hellen Punkten nicht um den Blitz des Fotoapparates,

weil ein solcher gleichmässig und flächenmässig und nicht – wie auf dem Foto –

in Form von Punkten sichtbar wäre. Zudem scheine das Gesicht von C.___ von Ekel

gezeichnet und stelle kein Grölen dar, wie dies der Beschuldigte behaupte. Es

sei deshalb erstellt, dass der Beschuldigte auf das Gesicht von C.___

ejakuliert habe.

5.2.2

C.___ hat in der

Video-Einvernahme vom 27. November 2013 keinerlei Hinweise auf eine sexuelle

Handlung gemacht, welche dem Vorhalt auch nur annähernd entsprechen würde. Es

handelt sich bei diesem Vorhalt um einen massiven sexuellen Übergriff, so dass

davon auszugehen ist, dass er beim Opfer einen gehörigen Eindruck hinterlassen

hätte. Damit ein Bild, wie es auf AS 249 vorliegt, aufgenommen werden kann,

muss sich der Täter onanierend über dem wahrscheinlich liegenden Opfer befinden;

unmittelbar nach der Ejakulation musste er zum Fotoapparat greifen und die

Aufnahme, die nun auf AS 249 vorliegt, herstellen. Es handelt sich dabei um ein

Geschehen, von welchem zu erwarten wäre, dass es in den Aussagen von C.___

Niederschlag gefunden hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall, was dafür spricht,

dass das Bild ohne sexuellen Kontext aufgenommen wurde.

5.2.3

Das Foto mit dem Kopf von C.___

weist die gleichen Daten wie das Bild auf AS 391 auf, welches einen eindeutigen

sexuellen Hintergrund hat. Diese Übereinstimmung beweist aber nicht, dass auch

das Bild mit dem Kopf von C.___ einen sexuellen Hintergrund aufweist.

-

Es ist

festzuhalten, dass sich nur die ausgedruckten Fotos in den Akten befinden.

Ausgedruckt wurden aber nur «relevante», also verdächtige Dateien: So wird im

Bericht der Polizei vom 8. August 2014 (AS 261) ausgeführt: «Sobald beim

Preview relevante Daten gefunden werden, wird vom Datenträger ein Image

erstellt und die eigentliche Untersuchung mit dem Image durchgeführt.» Das

heisst, auf den diversen untersuchten Datenträgern dürfte sich auch eine Menge

unverdächtiger Fotos befunden haben, wohl auch solche mit dem Kopf von C.___.

-

Unten rechts sieht

man einen Teil der zur Faust geschlossenen Hand des Kindes, es macht also keine

Abwehr- oder Reinigungsbewegung vor dem Kopf, wie dies zu erwarten wäre, wenn

es mit Sperma bespritzt würde.

-

Das Foto kann mit

der gleichen Wahrscheinlichkeit ein Kind, welches z.B. gekitzelt wird und

deshalb lacht (oder gemäss dem Beschuldigten: «grölt»), wie auch ein

ekelerregtes Kind zeigen.

-

Die «weissen

Flecken» sehen eher nicht aus wie Sperma (keine Tropfenform, scharf abgegrenzte

Ränder) vgl. dazu AS 253 f. (Fotos mit Spermaspuren aus dem Internet). Zudem

hat es auch auf den Zähnen weisse Flecken. Auf den Tüchern unter dem Kopf sind

keinerlei «weisse Flecken» zu sehen.

Zusammenfassend ist bei diesem Bild ein

sexueller Hintergrund nicht erstellt. Der Beschuldigte ist deshalb auch

bezüglich diesem Sachverhalt vom Vorhalt der Schändung und der sexuellen

Handlungen mit einem Kind freizusprechen.

5.3

Der Beschuldigte wurde im

Zusammenhang mit den beiden Fotos wegen Herstellens von Pornographie schuldig

gesprochen. Diesen Schuldspruch hat der Beschuldigte nicht angefochten. Die

Verteidigung bringt unter Berufung auf Art. 404 Abs. 2 StPO vor, das

Berufungsgericht habe auch diese Schuldsprüche zu überprüfen.

Nach dieser Bestimmung kann das

Berufungsgericht zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene

Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern.

Das Gericht kann gestützt darauf offensichtliche Fehler bei der

Sachverhaltsermittlung oder klar unrichtiger Rechtsanwendung korrigieren. Die

Bestimmung darf aber nicht dazu missbraucht werden, nachträglich eine

Ausdehnung der Berufung zu erreichen bzw. Beschränkungen nach Art. 399 Abs. 3

und 4 StPO rückgängig zu machen (Niklaus Schmid, Praxiskommentar, 2. Auflage,

Zürich/St. Gallen 2013, Art. 404 StPO N 3 f.).

In casu ist zu bedenken, dass es bezüglich

dem Foto mit dem in einen Anus eindringenden Penis beim heutigen Beweisergebnis

erneut zu einem Schuldspruch wegen Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB käme, würde der

Punkt nochmals überprüft. Bezüglich des Fotos mit dem Gesicht von C.___ müsste

dagegen ein Freispruch erfolgen, weil bei diesem Foto kein sexueller

Hintergrund nachgewiesen ist. Es liegt nun eigentlich ein Schuldspruch zu viel

vor. Damit kommt es aber nicht zu einem gesetzwidrigen oder unbilligen Resultat

für den Beschuldigten, weil sich dieser zusätzliche Schuldspruch in der

Strafzumessung nicht auswirkt. Eine Überprüfung dieser nicht angefochtenen

Punkte erübrigt sich somit, da die Voraussetzungen von Art. 404 Abs. 2 StPO

nicht gegeben sind.

IV. Strafzumessung

1.

Allgemeines zur

Strafzumessung

1.1

Nach Art. 47 StGB misst das

Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das

Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das

Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung

oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des

Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie

weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die

Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).

Bei der Tatkomponente können fünf

verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt

der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass

des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten

Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass

der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit

des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives

Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Unter der

subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung

des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens

insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren

Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz

trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden

Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch

umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei

seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens

überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung ist es richtig,

dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus. Die

Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des

Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer

wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem

von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist.

Schliesslich ist unter dem Aspekt der

Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und

äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.

Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je leichter es für

ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die

Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3a aa). Innere

Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem psychische

Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb

dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von Einfluss

sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben,

Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit oder Verzweiflung

usw.

Bei der Täterkomponente sind

einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen, auch über im Ausland

begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen –

Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur berücksichtigt,

wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV

1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters

im Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im

Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen

zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im

Strafverfahren, also ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis

abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die

Strafempfindlichkeit des Täters.

1.2

Hat der Täter durch eine

oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen

erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat

und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe

nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche

Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der

Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der

Strafrahmen für die schwerste Tat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe

für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich

ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des

Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat gedanklich die

Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt

hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer

Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung

zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011, E. 5.4). Allerdings ist

die Bildung einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen möglich.

Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip

nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Das Gericht

kann somit auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten

Fall für jede einzelne Tat eine Freiheitsstrafe ausfällen würde. Demgemäss sind

im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB «die Voraussetzungen für mehrere gleichartige

Strafen erfüllt», wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen

Normverstoss gleichartige Strafen ausfällte. Dass die anzuwendenden

Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 138

IV 120 E. 5.2). Bei der Bildung der Gesamtstrafe hat das Gericht von der

Einsatzstrafe auszugehen und diese in einer Gesamtwürdigung angemessen zu

erhöhen. Zwar ist es dem Gericht dabei nicht untersagt, zunächst für jede

Einzeltat eine selbstständige Strafe festzusetzen, zumal es die Überlegungen,

die es bei der Bemessung der Strafe angestellt hat, in seinem Urteil so

darstellen muss, dass erkennbar wird, welche Gesichtspunkte es in welchem Sinne

berücksichtigt hat. Verlangt wird jedoch, dass es dennoch die erforderliche

Gesamtstrafzumessung vornimmt. Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen

Straftaten in einem selbstständigen Schritt innerhalb des (allenfalls

erweiterten) Strafrahmens gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB gewürdigt werden. Dabei

sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr

Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbstständigkeit sowie die

Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen

zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts wird dabei

geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und

situativ in einem engen Zusammenhang stehen (zum Ganzen Urteil 6B_323/2010 vom

23.

Juni 2010 E. 3.2).

1.3

Die tat- und

täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen

Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen.

Dieser wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch

erweitert, worauf innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien

festzusetzen wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen,

wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat

angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage

einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens-

bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich

leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des

ordentlichen Strafrahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Die verminderte

Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den ordentlichen

Strafrahmen zu verlassen. Dazu bedarf es weiterer, ins Gewicht fallender

Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen (BGE 136

IV 55 E. 5.8, S. 63, mit Hinweisen).

2.

Konkrete Strafzumessung

2.1

Bestimmung der Einsatzstrafe

Es muss vorerst eine Einsatzstrafe für

das schwerste Delikt festgesetzt werden. Im vorliegenden Fall ist die Schändung

mit einer Strafdrohung bis 10 Jahre Freiheitsstrafe das schwerste Delikt.

Innerhalb des mehrfach erfüllten Tatbestandes sind als schwerste Tathandlungen

das mehrfache Einführen von Gegenständen in den Anus des Geschädigten zu

qualifizieren. Es ist für all diese Handlungen eine Einsatzstrafe festzulegen,

da es nicht möglich ist, einen dieser Übergriffe als schwerste Tat zu

qualifizieren.

2.2

Tatkomponenten

Das Einführen des Fingers oder eines

anderen Gegenstandes in den Anus des Opfers stellt zwar (noch) keine beischlafsähnliche

Handlung dar, weil es nicht der Geschlechtsteil des Beschuldigten war, welcher

mit dem Körper des Geschädigten in enge Berührung kam, sondern sein Finger bzw.

ein Gegenstand (Thermometer, Dildo). Erzwungene beischlafsähnliche Handlungen

werden bei der Strafzumessung nicht milder bestraft als Vergewaltigungen (Philipp

Maier in: Basler Kommentar zum StGB II, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 189 StGB N

49). Die Intensität der vom Beschuldigten vorgenommenen sexuellen Handlungen

kommt jedoch beischlafsähnlichen Handlungen nahe und diese stellen deshalb

massive Übergriffe dar. Der Staatsanwalt legte in seinem Parteivortrag vier

Kategorien möglicher Übergriffe dar, mit welchen die verschiedenen Schweregrade

der Übergriffe erfasst werden können (1. nur Berührung von erogenen Zonen, 2.

zusätzlich Körperflüssigkeiten im Spiel, 3. es kommt zu einem Eindringen, 4. es

kommt zu einem Eindringen mit Ejakulation). Auch vor dem Hintergrund dieser Kategorien

kann vorliegend nicht mehr von einem leichten Verschulden ausgegangen werden.

Es kommt hinzu, dass der Beschuldigte

der Lebenspartner der Mutter von C.___ und damit für das Opfer eine Vertrauens-

und Autoritätsperson war. Diese Situation machte das Opfer schutzlos und

verletzlich, was der Beschuldigte rücksichtlos ausnutzte. Es ist hingegen nicht

erstellt, dass es der Beschuldigte von Anfang an darauf abgesehen hätte, sich

via das Götti-System der Caritas in die Familie C.___ einzuschleusen und dann

das Kind C.___ zu missbrauchen. Ein solches zielgerichtetes Verhalten ist Spekulation.

Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus egoistischen Gründen.

Straferhöhend sind die lange Deliktszeit, die grosse Gefahr einer bleibenden

Beeinträchtigung des Kindes und der Umstand zu berücksichtigen, mehrere Einzelhandlungen

vorliegen.

Das Tatverschulden ist als knapp

mittelschwer zu qualifizieren und damit eine Einsatzstrafe für die Schändungsdelikte,

die ein Einführen von Gegenständen in den Anus beinhalteten, von 3 ½ Jahren

festzusetzen.

2.3

Straferhöhung zu Abgeltung der

weiteren Delikte (Art. 49 Abs. 1 StGB)

2.3.1

Die weiteren Schuldsprüche wegen

mehrfacher Schändung (Ziff. 2 Lemma 1, 4 und 5 des erstinstanzlichen Urteils)

führen unter Berücksichtigung des Aspera-tionsprinzips zu einer Straferhöhung

von 9 Monaten Freiheitsstrafe.

2.3.2

Die sexuellen Handlungen, welche

den Tatbestand der Schändung erfüllen, haben gleichzeitig zu einem Schuldspruch

wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind i.S. von Art. 187 Ziff. 1

StGB geführt. Zwischen Art. 187 und 191 StGB besteht echte Konkurrenz (Entscheid

des Bundesgericht 6B_1194/2015 E 1.3.1). Während Art. 187 StGB die ungestörte

sexuelle Entwicklung des Kindes schützen will, soll Art. 191 StGB vor Angriffen

auf die sexuelle Freiheit und Ehre bewahren (BGE 120 IV 194 E. 2b). Es ist

somit zu Folge des Schuldspruches wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit

einem Kind eine weitere Straferhöhung vorzunehmen, wobei zu beachten ist, dass

der Unrechtsgehalt der vorgenommenen Übergriffe mit dem Schuldspruch wegen

mehrfacher Schändung bereits weitgehend abgegolten ist. In der Lehre wird die

Annahme einer echten Konkurrenz durch das Bundesgericht kritisiert und darauf

hingewiesen, dass diese gegen das Doppelverwertungsverbot verstosse (Trechsel/Bertossa

in: Praxiskommentar zum Schweizerischen StGB, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen

2013, Art. 187 StGB N 23). Es ist deshalb lediglich eine geringe weitere

Straferhöhung von 4 Monaten Freiheitsstrafe vorzunehmen.

2.3.3

Eine weitere Straferhöhung ist

gestützt auf Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB vorzunehmen (Herstellung von Pornographie

im Zusammenhang mit sexuellen Handlungen mit C.___: Speichern von Bildern und

Videos auf diversen Festplatten). Diese Aufnahmen halten die sexuellen

Handlungen fest, die der Beschuldigte mit C.___ beging. Die Existenz dieser

Dateien bedeutete für das Opfer einen weiteren massiven Eingriff in dessen

Persönlichkeit und war mit der jederzeitigen Gefahr einer Kenntnisnahme durch

Dritte verbunden. Es ist für diese Straftaten eine Erhöhung der Freiheitsstrafe

um 6 Monate vorzunehmen.

2.3.4

Schliesslich ist für den Besitz

von Pornographie (aArt. 197 Ziff. 3bis StGB) eine weitere Straferhöhung von 2

Monaten Freiheitsstrafe vorzunehmen.

Insgesamt ergibt sich damit unter

ausschliesslicher Berücksichtigung der Tatkomponenten eine Freiheitsstrafe von

5.

Jahren und 3 Monaten Freiheitsstrafe.

2.4

Täterkomponenten

2.4.1

Das Vorleben des Beschuldigten

ist unauffällig. Er ist in geordneten Verhältnissen aufgewachsen, hat eine

Ausbildung als Maschinenmechaniker, dann eine Zweitausbildung als

Sozialpädagoge absolviert und ist nicht vorbestraft. Er ist ledig, am 11.

Februar 2016 wurde sein Sohn [...] geboren (Mutter: F.___).

2.4.2

Im Auftrag der

Staatsanwaltschaft erstellte [...], Oberärztin am Zentrum für Forensische

Psychiatrie und Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Solothurn, ein

psychiatrisches Gutachten über den Beschuldigten, welches am 3. März 2015 vorgelegt

wurde. Das Gutachten beruht auf den vorhandenen Strafakten, einer Fremdauskunft

des behandelnden Psychotherapeuten sowie einer einlässlichen Exploration des

Beschuldigten während insgesamt knapp 5 Stunden.

Die psychiatrische Gutachterin

diagnostiziert beim Beschuldigten eine schizoide Persönlichkeitsstörung sowie

eine nicht-ausschliessliche, mutmasslich bisexuelle Pädophilie. Eine

Einschränkung der Schuldfähigkeit wurde von der Gutachterin verneint. Die

Gutachterin sprach sich im schriftlichen Gutachten für die Anordnung einer

vollzugsbegleitenden ambulanten Behandlung gemäss Art. 63 StGB aus; anlässlich

der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, an welcher sie als Sachverständige

befragt wurde, empfahl sie unter dem Eindruck des Verlaufs der therapeutischen

Behandlungen bei lic. phil. [...] und med. pract. [...] dagegen die Anordnung

einer stationären Massnahme (AS 1102 ff.).

Das Gutachten bzw. die

Schlussfolgerungen der Gutachterin blieben von Seiten des Beschuldigten

unbestritten (AS 792 f.). Die beim Beschuldigten vorliegenden psychiatrischen

Diagnosen – schizoide Persönlichkeitsstörung und Pädophilie – sind strafmindernd

zu berücksichtigen.

2.4.3

Beim Verhalten nach der Tat muss

straferhöhend gewichtet werden, dass der Beschuldigte nach all den Übergriffen

auf C.___ mit dessen Mutter ein Kind zeugte und damit eine Situation schuf, mit

welcher der Geschädigte sein Leben lang damit konfrontiert ist, einen

Halbbruder zu haben, dessen Vater ihn sexuell missbraucht hat. Der Beschuldigte

hat sich damit gegenüber dem Opfer gerade noch einmal verantwortungslos verhalten.

Beim Nachtatverhalten sind aber auch

strafmindernde Faktoren festzustellen, so die Anerkennung der von der

Vorinstanz zugesprochenen Genugtuung für das Opfer, die Anerkennung des

Kontaktverbotes und vor allem den Massnahmenantritt und die Massnahmenbereitschaft,

mit welcher der Beschuldigte manifestiert, dass er sein Leben verändern will.

2.4.4

Der Beschuldigte trat am 13.

Oktober 2016 in den Massnahmenvollzug in die Beobachtungs- und Triageabteilung

der Justizvollzugsanstalt St. Johannsen ein. Der Bericht vom 6. März 2017

lautet in jeder Hinsicht positiv. Der Beschuldigte wird als Insasse

wahrgenommen, der durch seine ruhige und hilfsbereite Art von den Mitinsassen

geschätzt wird, der sich im Vollzug engagiert und sich aktiv in die Massnahme

eingibt. Er arbeitet in der Werkstatt, wo er mit diversen Materialien Aufträge

im industriell-seriellen Bereich ausführt. Die Erfahrungen mit dem Beschuldigten

am Arbeitsplatz sind bisher in jeder Hinsicht positiv. In therapeutischer

Hinsicht fanden bis Anfang März je 15 einzel- und gruppentherapeutische Sitzungen

statt, in denen er sich kooperativ sowie behandlungs- und veränderungsmotiviert

zeige. Von Seiten der Justizvollzugsanstalt werden die Weiterführung der Massnahme

sowie der Übertritt in das offene Setting befürwortet.

2.4.5

Der Beschuldigte bemühte sich

nach seiner Verhaftung umgehend um die Aufnahme einer ambulanten therapeutischen

Behandlung. Der Psychologe lic. phil. [...], Forensisches Institut Ostschweiz,

führte mit dem Beschuldigten im Untersuchungsgefängnis Solothurn ein

Indikationsgespräch durch (AS 555 f.), worauf das erste Therapiegespräch am 16.

Dezember 2013, somit also 3 Tage nach der Haftentlassung des Beschuldigten,

stattfand (AS 577 f.). Der Beschuldigte hielt sich pünktlich und zuverlässig an

die festgesetzten Gesprächstermine (AS 592 f.; 605 f.; 611 f.; 619 f.; 647 f.;

662.

f.).

Nach einer Einvernahme des

Beschuldigten vom 4. Dezember 2014 (AS 215 ff.) musste der behandelnde Therapeut

angesichts des Verhaltens des Beschuldigten bei dieser Einvernahme bezüglich

dessen Offenheit und Veränderungsmotivation eine Neueinschätzung vornehmen. Am

17.

Dezember 2014 empfahl der behandelnde Therapeut die Sistierung der Therapie

(AS 675 f.).

Entsprechend der Verfügung des

Haftgerichts vom 23. Dezember 2014, wonach sich der Beschuldigte im Rahmen

einer Ersatzmassnahme weiterhin einer ambulanten Behandlung zu unterziehen

hatte, begann dieser im Januar 2015 eine Behandlung bei med. pract. [...],

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (AS 720).

Mit Schreiben vom 29. Dezember 2015

teilte med. pract. [...] der Staatsanwaltschaft mit, dass er nicht bereit sei,

die therapeutische Verantwortung für den Beschuldigten zu übernehmen, da es

nicht gelungen sei, in den Einzelsitzungen ein ausreichendes Problem- und

Risikobewusstsein zu implementieren. Der Beschuldigte habe zudem innerhalb der

Therapiegruppe keine ausreichende Transparenz gezeigt (AS 909). Med. pract. [...]

erstellte in der Folge am 4. April 2016 im Auftrag des Richteramtes Thal-Gäu

einen Abschlussbericht über die ambulante psychotherapeutische Behandlung (AS

1004.

ff.). Dabei führte er aus, dass sich der Beschuldigte in der

Einzeltherapie einerseits zunehmend habe öffnen können, er jedoch in der Gruppe

bezüglich der Erarbeitung seines Tatverständnisses wenig Offenheit gezeigt

habe. In der Einzeltherapie sei er zu seiner homosexuellen Neigung gestanden,

habe sich aber andererseits an das Bild, welches er nach aussen aufgebaut habe,

geklammert. In der Gruppe habe der Beschuldigte bis Dezember 2015 die

anstehende Vaterschaft verheimlicht, er sei dieser auch besorgniserregend

unkritisch gegenübergestanden, obwohl diese in das Risikomanagement hätte

einfliessen müssen. Der Beschuldigte habe schliesslich aus der Gruppe ausgeschlossen

werden müssen, weil die erforderliche Offenheit, Einsicht und Veränderungsbereitschaft

gefehlt habe.

Der Beschuldigte hat somit nach

Einleitung des Strafverfahrens zwar sofort eine therapeutische Behandlung in

Angriff genommen, aber nicht «reinen Tisch» gemacht, sondern zahlreiche

strafbare Handlungen erst zugestanden, nachdem die Strafverfolgungsbehörden

diverse Dateien sichergestellt und den Beschuldigten damit konfrontiert hatten.

Es ist jedoch das gute Recht des Beschuldigten, zu schweigen, und es darf sich

ein solches Verhalten auch nicht straferhöhend auswirken. Der sofortige Beginn

einer therapeutischen Behandlung basierte aber offenbar nicht auf einer echten

Einsicht des Beschuldigten, was sich in der Folge denn auch in einer

zweimaligen Niederlegung des Mandates durch die behandelnden Therapeuten

manifestierte. Es ist jedoch bis zu einem gewissen Punkt nachvollziehbar, dass

der Beschuldigte Mühe hatte, den Tatsachen ins Auge zu sehen und seine

psychische Krankheit uneingeschränkt zu akzeptieren und damit auch von allem

Anfang an zu allen seinen Verfehlungen zu stehen. So wird denn im

Therapiebericht St. Johannsen vom 6. März 2017 ausgeführt, dass der Beschuldigte

eine hohe Normorientierung aufweise und es ihm bisher nicht gelungen sei, seine

deliktischen Handlungen und pädophile Neigung in sein moralisches, ethisch und

regelkonformes Realbild zu integrieren.

Die Strafempfindlichkeit ist nicht

erhöht.

Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz

wirken sich die Täterkomponenten insgesamt nicht straferhöhend, sondern leicht

strafmindernd aus. Eine Strafreduktion von 3 Monaten erscheint angemessen. Damit

wird die Freiheitsstrafe unter Berücksichtigung sämtlicher Faktoren auf 5 Jahre

festgesetzt. Diese Strafe wird zu Gunsten der bereits rechtskräftig

ausgesprochenen stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB aufgeschoben.

V. Kosten und Entschädigung

Erste Instanz

1.1

Der Beschuldigte ist

erstinstanzlich von mehreren Vorhalten der Schändung und sexuellen Handlungen

mit Kindern rechtskräftig freigesprochen worden, ohne dass eine Kostenausscheidung

vorgenommen worden ist. Es kommen nun zwei Freisprüche dazu, welche Vorhalte

wegen massiver sexueller Übergriffe betreffen. Unter diesen Umständen erscheint

es angemessen, einen Drittel der erstinstanzlichen Kosten zu Lasten des Staates

auszuscheiden und zwei Drittel dem Beschuldigten aufzuerlegen. Demnach hat der

Beschuldigte die Kosten des Verfahrens vor erster Instanz mit einer

Staatsgebühr von CHF 5‘000.00, total CHF 22‘000.00, zu 2/3, entsprechend CHF

14‘666.65, zu bezahlen. 1/3 geht zu Lasten des Staates.

1.2

Gemäss rechtskräftiger Ziffer 15

wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt

Ronny Scruzzi für das Verfahren vor erster Instanz auf CHF 23‘794.35 (inkl.

Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale

Gerichtskasse Solothurn.

Entsprechend der Kostenauferlegung hat

der Beschuldigte, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, die

Kosten seiner amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren dem

Staat zu 2/3 (CHF 15‘862.90) zu erstatten (Verjährung in 10 Jahren). Seitens

des amtlichen Verteidigers wurde keine Nachforderung geltend gemacht.

1.3

Gemäss rechtskräftiger Ziffer 14

hat A.___ dem Privatkläger C.___, vertreten durch Rechtsanwältin Melania Lupi

Thomann für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF

8‘685.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

Zweite Instanz

2.1

Die Berufung war erfolgreich. Der

Beschuldigte erzielte zwei Freisprüche bezüglich der zwei angefochtenen

Vorhalte der Schändung und der sexuellen Handlungen mit einem Kind sowie eine

Reduktion der Strafe. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des

Berufungsverfahrens und der amtlichen Verteidigung zu Lasten des Staates

(dementsprechend keine Rückforderung). Da dem Beschuldigten keine Verfahrenskosten

auferlegt werden, besteht seitens der amtlichen Verteidigung kein Nachforderungsanspruch

(Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO e contrario).

2.2

Der amtliche Verteidiger weist für

das Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 30,33 Stunden aus (inkl.

mündliche Urteilseröffnung, ohne Hauptverhandlung). Die Honorarnote ist wie

folgt zu kürzen:

-

Aufwand 18.5. –

27.5

: Es handelt sich hier um vier Positionen von insgesamt 60 Minuten,

die zu streichen sind, da es sich um Nachbearbeitung handelt, für welche die

erste Instanz bereits 60 Minuten vergütet hat.

-

Aufwände vom

4.8

, 13.9.2016, 21.9.2016, 29.9.2016, 5.12.2016, 11.2.2017, 27.2.2017 und

28.2

: Es handelt sich um Kanzleiaufwände, welche nicht zusätzlich zum

Aufwand der Verteidigers vergütet werden (Kürzung um 55 Minuten).

-

Aufwand vom

30.3

: Die mündliche Urteilseröffnung dauerte ca. 20 Minuten, in Rechnung

gestellt werden 60 Minuten (ohne Reiseweg). Es werden 30 Minuten gekürzt.

-

Klientenkontakte:

Rechtsanwalt Scruzzi macht unter diesem Titel (div. Telefone, 2 Instruktionen,

Prüfung von diversen Schreiben des Klienten) insgesamt 275 Minuten (4 h 35

Minuten) geltend (ohne Reisewege bei den Instruktionen). Die Berufung

beschränkte sich auf zwei Vorhalte sowie die Strafzumessung. Zudem erfolgte

während des Berufungsverfahrens der Übertritt des Beschuldigten nach St.

Johannsen. 3 Stunden erscheinen bei dieser Ausgangslage angemessen (Kürzung um

95.

Minuten).

-

Für die

Ausarbeitung des Plädoyers macht Rechtsanwalt Scruzzi 12 Stunden geltend, was angesichts

des begrenzten Umfanges des Berufungsverfahrens und des Fehlens neuer Aspekte

nicht angemessen erscheint. Dazu kommt, dass sich die Verteidigung zur

Strafzumessung, welche hier einen wesentlichen Teil des Berufungsverfahrens

bildete, nicht vertieft äusserte. Dieser Aufwand wird ermessensweise auf 8 Stunden,

entsprechend einem Arbeitstag, reduziert (Kürzung um 240 Minuten).

Die Honorarnote wird demnach insgesamt

um 480 Minuten bzw. 8 Stunden gekürzt. Es resultieren 22,33 Stunden. Dazu

kommen 2,25 Stunden für die Hauptverhandlung und 1,5 Stunden für die Fahrzeit

am Verhandlungstag. Zu vergüten sind somit 26,08 Stunden zu CHF 180.00. Für das Berufungsverfahren wird die Entschädigung

des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, demnach auf

total CHF 5‘515.35 (Honorar CHF 4‘694.40, Auslagen CHF 412.40, MwSt CHF 408.55)

festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse

Solothurn. Wie dargelegt, hat der Staat zufolge Freispruchs diese Kosten

definitiv zu tragen. Er hat keinen Rückforderungsanspruch gegen den Beschuldigten.

2.3

Bei diesem Verfahrensausgang wird

das Begehren des Privatklägers C.___ vertreten durch Rechtsanwältin Melania

Lupi Thomann, um Zusprechung einer Parteientschädigung für das

Berufungsverfahren abgewiesen.

Demnach wird in

Anwendung von Art. 187 Ziff. 1, Art. 191, Art. 197 Abs. 5 Satz 1, Art. 197 Abs.

5.

Satz 2 StGB; aArt. 197 Ziff. 3bis StGB;

Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 57, Art. 59, Art. 67, Art. 67b, Art. 69

StGB; Art. 31 Abs. 3 WG; Art. 122 ff., Art. 135, Art. 231 Abs. 1, Art. 379 ff.,

Art. 398 ff. und Art. 416 ff. StPO

festgestellt und erkannt:

1.

Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des

Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 3. Mai 2016 wurde A.___ ohne

Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung von

folgenden Vorhalten freigesprochen:

· der mehrfachen Schändung zum Nachteil

von C.___, angeblich begangen durch

-

Masturbation und

Ejakulation auf den Po des Geschädigten, angeblich begangen in der Zeit vom

07.02.2011

bis 26.11.2013 [Anklageschrift Ziff. 1. lit. e; Page 19, 21, 22 LACE

Image Report Carving (AS 449, 451, 452)];

-

Posieren lassen des

Geschädigten in einer nach den Umständen objektiv aufreizenden Stellung, angeblich

begangen in der Zeit vom 07.02.2011 bis 26.11.2013 [Anklageschrift Ziff. 1.

lit. g; betreffend Page 20 LACE Image Report Carving (AS 450)];

-

Duschen des Beschuldigten

zusammen mit dem Geschädigten, wobei der Geschädigte den Penis des

Beschuldigten mit der Hand umfassen musste, angeblich begangen in der Zeit vom

07.02.2011

bis 26.11.2013 [Anklageschrift Ziff. 1. lit. h; Page 14 LACE Image

Report Carving (AS 444)];

· der mehrfachen sexuellen Handlungen

mit einem Kind, angeblich begangen durch

-

Masturbation und

Ejakulation auf den Po des Geschädigten, angeblich begangen in der Zeit vom

07.02.2011

bis 26.11.2013 [Anklageschrift Ziff. 2. lit. e; Page 19, 21, 22 LACE

Image Report Carving (AS 449, 451, 452)];

-

Posieren lassen des

Geschädigten in einer nach den Umständen objektiv aufreizenden Stellung, angeblich

begangen in der Zeit vom 07.02.2011 bis 26.11.2013 [Anklageschrift Ziff. 2.

lit. g; betreffend Page 20 LACE Image Report Carving (AS 450)];

-

Duschen des Beschuldigten

zusammen mit dem Geschädigten, wobei der Geschädigte den Penis des

Beschuldigten mit der Hand umfassen musste, angeblich begangen in der Zeit vom

07.02.2011

bis 26.11.2013 [Anklageschrift Ziff. 2. lit. h; Page 14 LACE Image

Report Carving (AS 444)].

2.

Gemäss teilweise rechtskräftiger

Ziffer 2 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 3. Mai 2016 hat sich A.___

schuldig gemacht:

· der mehrfachen Schändung zum Nachteil

von C.___, begangen durch

-

Anfassen des Pos und

insbesondere des Afters des Geschädigten, wobei der Beschuldigte teilweise mit

seiner Hand die Po-Backen des Geschädigten spreizt, damit der After besser

sichtbar wurde, begangen in der Zeit vom 07.02.2011 bis spätestens am

17.09.2013

[Anklageschrift Ziff. 1. lit. a];

-

Einführen von

Gegenständen in den Anus des Geschädigten (namentlich Finger,

Fieberthermometer, Dildo), begangen in der Zeit vom 07.02.2011 bis spätestens

18.06.2013

[Anklageschrift Ziff. 1. lit. b];

-

Lecken am Anus des

Geschädigten, begangen am 25.08.2013 [Anklageschrift Ziff. 1 lit. f];

-

Posieren lassen des

Geschädigten in einer nach den Umständen objektiv aufreizenden Stellung, begangen

in der Zeit vom 07.02.2011 bis spätestens am 11.04.2013 und 21.04.2013

[Anklageschrift Ziff. 1. lit. g, betreffend Page 12 (AS 391) LACE Image Report

Thumbnail-Bilder sowie Page 8 (AS 422) und 12 (AS 426) LACE Video Report].

· der mehrfachen sexuellen Handlungen

mit einem Kind zum Nachteil von C.___, begangen durch

-

Anfassen des Pos und

insbesondere des Afters des Geschädigten, wobei der Beschuldigte teilweise mit

seiner Hand die Po-Backen des Geschädigten spreizt, damit der After besser

sichtbar wurde, begangen in der Zeit vom 07.02.2011 bis spätestens am

17.09.2013

[Anklageschrift Ziff. 2. lit. a];

-

Einführen von

Gegenständen in den Anus des Geschädigten (namentlich Finger,

Fieberthermometer, Dildo), begangen in der Zeit vom 07.02.2011 bis spätestens

18.06.2013

[Anklageschrift Ziff. 2. lit. b];

-

Lecken am Anus des

Geschädigten, begangen am 25.08.2013 [Anklageschrift Ziff. 2 lit. f];

-

Posieren lassen des

Geschädigten in einer nach den Umständen objektiv aufreizenden Stellung, begangen

in der Zeit vom 07.02.2011 bis spätestens am 11.04.2013 und 21.04.2013

[Anklageschrift Ziff. 2. lit. g, betreffend Page 12 (AS 391) LACE Image Report

Thumbnail-Bilder sowie Page 8 (AS 422) und 12 (AS 426) LACE Video Report].

· der mehrfachen Pornografie durch

Herstellen (Herstellen durch Aufnehmen der Bilder und Videos sowie durch

Abspeichern), begangen in der Zeit vom 07.02.2011 bis 26.11.2013

[Anklageschrift Ziff. 3.1. „Posieren mit entblösstem Genitalbereich und Gesäss

in einer nach den Umständen objektiv aufreizenden Stellung“ sowie lit. a, b, c,

d und f];

· der mehrfachen Pornografie durch

Herstellen (Herstellen durch Herunterladen und Abspeichern), begangen bis

spätestens 26.11.2013 [Anklageschrift Ziff. 3.2. soweit C. Festplatte Fujitsu

MJA2500BH des Laptops Sony und soweit D. Festplatte Western Digital VelociRaptor

des Computers LG betreffend];

· der mehrfachen Pornografie durch

Besitz, begangen bis spätestens 26.11.2013 [Anklageschrift Ziff. 3.2. soweit A.

Festplatte Barracuda des Computers Asus, B. Festplatte Samsung HD103UJ des

Computers LG; E. Festplatte Western Digital Blue des Laptops Acer und USB-Stick

Transcend JetFlash 8 GB sowie die Bilder auf AS 444 und 449-452 betreffend

(Freisprüche aus Ziff. 1. des Urteils)].

3.

A.___ wird von folgenden Vorhalten der

mehrfachen Schändung und der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind

freigesprochen:

-

Eindringen des

Beschuldigten mit seinem Penis in den Anus des Geschädigten, begangen in der

Zeit vom 07.02.2011 bis spätestens am 28.07.2011 [Anklageschrift Ziff. 1. lit.

c und Ziff. 2. lit. c];

-

Ejakulation auf

das Gesicht des Geschädigten, begangen in der Zeit vom 07.02.2011 bis

spätestens am 11.04.2013 [Anklageschrift Ziff. 1. lit. d und Ziff. 2. lit. d].

4.

A.___ wird zu einer Freiheitsstrafe

von 5 Jahren verurteilt.

5.

Gemäss rechtskräftiger Ziffer 4 des

Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 3. Mai 2016 wurde für A.___ eine

stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB angeordnet. Der

Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben.

6.

Gemäss rechtskräftiger Ziffer 5 des

Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 3. Mai 2016 wurde der vom 26.

November 2013 bis 13. Dezember 2013 und vom 6. Januar 2016 bis 3. Mai 2016

ausgestandene Freiheitsentzug von total 135 Tagen an die Freiheitsstrafe

angerechnet.

7.

Gemäss rechtskräftiger Ziffer 6 des

Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 3. Mai 2016 wurden die vom 13.

Dezember 2013 bis 6. Januar 2016 für die Zeit nach der Entlassung aus der

Untersuchungshaft angeordneten Ersatzmassnahmen (Kontaktverbot, Rayonverbot,

Annäherungsverbot, Therapie) A.___ im Umfang von 150 Tagen an die

Freiheitsstrafe angerechnet.

8.

Gemäss rechtskräftiger Ziffer 7 des

Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 3. Mai 2016 wurde die damals

bestandene Sicherheitshaft aufrechterhalten.

9.

Gemäss rechtskräftiger Ziffer 8 des

Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 3. Mai 2016 wurde A.___ für 5

Jahre jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die

einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten.

10.

Gemäss rechtskräftiger Ziffer 9 des

Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 3. Mai 2016 wurde A.___ für 5

Jahre ein absolutes Kontaktverbot gegenüber C.___ und E.___ auferlegt.

11.

Gemäss rechtskräftiger Ziffer 10 des

Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 3. Mai 2016 wurden die nachstehend

sichergestellten Gegenstände eingezogen, welche zu vernichten sind:

Anzahl Objekt Aufbewahrungsort

1.

USB-Stick,

Transcend Polizei Kanton Solothurn

1.

Speicherkarte

Sony SDHC Polizei Kanton Solothurn

1.

Festplatte

Kingston SSD Hyperx Polizei Kanton Solothurn

1.

Festplatte

Western Digital Polizei Kanton Solothurn

VelociRaptor

1.

Festplatte

Samsung HD103UJ Polizei Kanton Solothurn

1.

Festplatte

Fujitsu MJA2500BH Polizei Kanton Solothurn

1.

Festplatte

Seagate Barracuda Polizei Kanton Solothurn

1.

Festplatte

Western DigitalBlue Polizei Kanton Solothurn

1.

USB Stick

Transcend JetFlash Polizei Kanton Solothurn

1.

Mobiltelefon

iPhone 4s Polizei Kanton Solothurn

1.

Schriftstück

(Beratung und Therapie Polizei Kanton Solothurn

für Männer

mit pädophiler Neigung)

12.

Gemäss rechtskräftiger Ziffer 11 des

Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 3. Mai 2016 hat über die Einziehung

der mit Verfügung vom 1. September 2015 formell beschlagnahmten Armee-Pistole

SIG 220 (A1057938) inkl. 2 Magazine und 10 Patronen die Polizei Kanton

Solothurn zu befinden.

13.

Gemäss rechtskräftiger Ziffer 12 des

Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 3. Mai 2016 wurde A.___ für

zukünftige, im Zusammenhang mit der mehrfachen Schändung und der mehrfachen

sexuellen Handlungen mit einem Kind, beides zum Nachteil von C.___, anfallende

Kosten zu 100% haftpflichtig erklärt.

14.

Gemäss rechtskräftiger Ziffer 13 hat A.___

dem Privatkläger C.___ CHF 40‘000.00 nebst Zins zu 5% seit 01.07.2012 als

Genugtuung zu bezahlen.

15.

Gemäss rechtskräftiger Ziffer 14 hat A.___

dem Privatkläger C.___, vertreten durch Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann für

das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 8‘685.70 (inkl.

Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

16.

Gemäss rechtskräftiger Ziffer 15 wurde

die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Ronny

Scruzzi, für das Verfahren vor erster Instanz auf CHF 23‘794.35 (inkl.

Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale

Gerichtskasse Solothurn.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 2/3 (CHF

15‘862.90), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

17.

Das Begehren des Privatklägers C.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann, um Zusprechung einer

Parteientschädigung für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.

18.

Für das Berufungsverfahren wird die

Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi

auf total CHF 5‘515.35 (Honorar CHF 4‘694.40, Auslagen CHF 412.40, MwSt CHF

408.

) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse

Solothurn (keine Rückforderung).

19.

Die Kosten des Verfahrens vor erster

Instanz mit einer Staatsgebühr von CHF 5‘000.00, total CHF 22‘000.00, hat A.___

zu 2/3, entsprechend CHF 14‘666.65, zu bezahlen. 1/3 geht zu Lasten des

Staates.

20.

Die Kosten des Berufungsverfahrens

gehen zu Lasten des Staates.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30.

Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.

und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der

Strafkammer des Obergerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Kiefer Fröhlicher