STBER.2016.43
mehrfache Schändung, mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind, mehrfache Pornografie durch Herstellen, evtl. mehrfache Pornografie durch Besitz
28. März 2017Deutsch62 min
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 28.
März 2017
(Berufungsverhandlung gleichentags)
Es wirken mit:
Vizepräsident Kiefer
Oberrichter Marti
Ersatzrichter Hagmann
Gerichtsschreiberin Fröhlicher
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___ amtlich verteidigt durch
Rechtsanwalt Ronny Scruzzi,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend mehrfache
Schändung, mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind, mehrfache Pornografie
durch Herstellen, evtl. mehrfache Pornografie durch Besitz
Es erscheinen zur Verhandlung vor
Obergericht:
-
Staatsanwalt B.___,
i.A. der Staatsanwaltschaft,
-
A.___,
Beschuldigter und Berufungskläger (wird vorgeführt),
-
Rechtsanwältin
Melania Lupi Thomann, Opfervertreterin von C.___
-
Rechtsanwalt Ronny
Scruzzi, amtlicher Verteidiger,
-
zwei
Polizeibeamte, welche den Beschuldigten vorführen,
-
eine
Medienvertreterin (Solothurner Zeitung),
-
zwei
Mitarbeiterinnen der «Kesb», Zuhörerinnen.
Der Vorsitzende eröffnet die
Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt, stellt die weiteren
Anwesenden fest und legt kurz den Prozessgegenstand, die in Rechtskraft
erwachsenen Ziffern des angefochtenen Urteils sowie den geplanten
Verhandlungsablauf dar. Der amtliche Verteidiger wird aufgefordert, seine
Kostennote für das Berufungsverfahren dem Staatsanwalt zur allfälligen
Stellungnahme zu unterbreiten.
Der Staatsanwalt und die
Opfervertreterin haben keine Vorfragen.
Der amtliche Verteidiger bringt vorfrageweise
vor, die beiden noch angefochtenen Sachverhalte (Eindringen des Beschuldigten
in den Anus des Opfers und Ejakulation auf dessen Gesicht) seien auch in Bezug
auf den Vorhalt der Pornografie nicht für rechtskräftig zu befinden. Aus der
Berufungserklärung gehe hervor, dass bezüglich dieser Sachverhalte sämtliche
angeklagten Tatbestände angefochten würden.
Das Gericht nimmt dies zur Kenntnis
und wird die Vorfrage im Rahmen der Urteilsberatung behandeln.
A.___ wird nach Hinweis auf seine
Rechte und Pflichten als Beschuldigter zur Sache und zur Person befragt. Die
Einvernahme wird mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet (Tonträger in den
Akten).
Es werden keine Beweisanträge mehr
gestellt. Das Beweisverfahren wird geschlossen.
Es stellen und begründen
folgende Anträge:
Staatsanwalt B.___
(Er gibt die Anträge in Schriftform zu
den Akten.)
A.
1. Es
sei festzustellen, dass das Urteil des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 03. Mai
2016 betreffend Urteilsziffer (UZ) 1. und somit bezüglich folgender Freisprüche
in Rechtskraft erwachsen sei:
-
mehrfache
Schändung (Art. 191 StGB) (AZ 1. lit. e, g [betreffend Page 20 LACE Image
Report Carving, AS 450] und h);
-
mehrfache sexuelle
Handlungen mit einem Kind (Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB) (AZ 2. lit.
e, g [betreffend Page 20 LACE Image Report Carving, AS 450] und h).
2. Es
sei festzustellen, dass das Urteil des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 03. Mai
2016 betreffend UZ 2. teilweise und somit konkret bezüglich folgender
Schuldsprüche in Rechtskraft erwachsen sei:
-
mehrfache
Schändung (Art. 191 StGB) (AZ 1. lit. a, b, f und g [betreffend Page 12, AS
391, LACE Image Report Thumbnail-Bilder sowie Page 8, AS 422, und 12, AS 426,
LACE Video Report]);
-
mehrfache sexuelle
Handlungen mit einem Kind (Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB) (AZ 2. lit.
a, b, f und g [betreffend Page 12, AS 391, LACE Image Report Thumbnail-Bilder
sowie Page 8, AS 422, und 12, AS 426, LACE Video Report]);
-
mehrfache
Pornografie durch Herstellen (Herstellen durch Herunterladen und Abspeichern)
(AZ 3.1. «Posieren mit entblösstem Genitalbereich und Gesäss in einer nach den
Umständen objektiv aufreizenden Stellung» sowie lit. a, b, c, d und f);
-
mehrfache
Pornografie durch Herstellen (Herstellen durch Herunterladen und Abspeichern)
(AZ 3.2. sowie C. Festplatte Fujitsu MJA2500BH des Laptops Sony und soweit D.
Festplatte Western Digital VelociRaptor des Computers LG betreffend);
-
mehrfache
Pornografie durch Besitz (AZ 3.2. soweit A. Festplatte Barracuda des Computers
Asus, B. Festplatte Samsung HD103UJ des Computers LG, E. Festplatte Western
Digital Blue des Laptops Acer und USB-Stick Transcend JetFlash 8 GB sowie die
Bilder auf AS 444 und 449.452 betreffend [Freisprüche auf UZ 1 des Urteil des
Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 03. Mai 2016]).
3. Es
sei festzustellen, dass das Urteil des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 03. Mai
2016 betreffend UZ 4 (Anordnung stationäre Massnahme), UZ 5 (Anrechnung
Freiheitsentzug), UZ 6 (Anrechnung Ersatzmassnahmen), UZ 8 (Berufsverbot), UZ 9
(Kontaktverbot), UZ 10 (Einziehung), UZ 11 (Einziehung der Waffe inkl.
Zubehör), UZ 12 (Erklärung Haftbarkeit), UZ 13 (Genugtuung), UZ 14 UZ 15
(Entschädigung URP) und 16 (Entschädigung der amtlichen Verteidigung) in
Rechtskraft erwachsen sei.
4. Es
sei (somit) festzustellen, dass das Urteil des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom
03. Mai 2016 betreffend UZ 2 (teilweise, d.h. konkret einzig soweit AZ 1 lit. c
und d sowie AZ 2 lit. c und d betreffend), betreffend UZ 3 (Strafhöhe) sowie
betreffend UZ 16 (Kostenfolgen) nicht in Rechtskraft erwachsen sei.
5. A.___ sei schuldig zu
sprechen im Sinne der Anklage wegen
-
mehrfacher
Schändung (Art. 191 StGB) (AZ 1. lit. c und d);
-
mehrfacher
sexueller Handlungen mit einem Kind (Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB)
(AZ 2. lit. c und d).
6. A.___
sei deshalb sowie gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche zu bestrafen
mit einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten.
C. Kosten / Entschädigung
7. Die
erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 22‘000.00 sowie die nach
richterlichem Ermessen festzusetzenden Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens
seien (ausgenommen davon seien die Kosten für die amtliche Verteidigung in der
Person von RA R. Scruzzi) gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO A.___ zur Bezahlung
aufzuerlegen.
8. Der
Beschuldigte sei gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO zu verpflichten, der
Vertreterin des Privatklägers C.___, RA Lupi Thomann, eine Entschädigung für
das Berufungsverfahren zu bezahlen, festzusetzen nach richterlichem Ermessen
gemäss eingereichter Honorarnote von RA Lupi Thomann.
9. Die
Entschädigung der amtlichen Verteidigung sei (gestützt auf die eingereichte
Honorarnote von RA Scruzzi) nach richterlichem Ermessen festzusetzen.
Rechtsanwältin Lupi Thomann
(Sie gibt ihre Honorarnote und die
Anträge in Schriftform zu den Akten.)
Es sei die Berufung des
Beschuldigten vollumfänglich abzuweisen und es sei das Urteil des
Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 3. Mai 2016 vollumfänglich zu bestätigen.
Die Kosten des
Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.
Der Beschuldigte sei zu
verpflichten, der Vertreterin des Privatklägers für das Berufungsverfahren
eine Entschädigung gemäss eingereichter Kostennote zu bezahlen.
Rechtsanwalt Scruzzi
(Er gibt vorab die Plädoyernotizen und
Anträge in Schriftform zu den Akten.)
A.___ sei freizusprechen von den
Vorhalten
1.1 der Schändung z.Nt.
von C.___, begangen durch
-
Eindringen mit seinem
Penis in den Anus des Geschädigten (AS Ziff. 1 lit c; Urteilsdispositiv Ziff.
2),
-
Ejakulation auf das
Gesicht des Geschädigten (AS Ziff. 1 lit. d, Urteilsdispositiv Ziff. 2);
1.2
der sexuellen Handlungen mit einem Kind z.Nt. von C.___, begangen durch
-
Eindringen mit
seinem Penis in den Anus des Geschädigten (AS Ziff. 2 lit c; Urteilsdispositiv
Ziffer 2),
-
Ejakulation auf
das Gesicht des Geschädigten (AS Ziff. 2 lit. d, Urteilsdispositiv Ziff. 2);
1.3 der
mehrfachen Pornografie durch Herstellen (Herstellen durch Aufnehmen der Bilder
und Videos sowie durch Abspeichern; AS Ziff. 3.1 lit. c und d, Urteilsdispositiv
Ziff. 2).
A.___ sei bezüglich der Bilddatei
Page 8 LACE Image Report schuldig zu sprechen wegen mehrfacher Pornografie
durch Herstellen (Herstellen durch Herunterladen und Abspeichern [AS Ziff.
3.2]), begangen am 28.11.2011.
A.___ sei zu einer
Freiheitsstrafe von 3,5 Jahren zu verurteilen.
Es sei das Honorar des amtlichen
Verteidigers gemäss eingereichter Kostennote festzusetzen sowie der
Nachzahlungsanspruch in entsprechender Höhe festzulegen.
Die Kosten des erst- und
zweitinstanzlichen Verfahrens seien nach richterlichem Ermessen dem Beschuldigten
aufzuerlegen.
Es folgen die Repliken des
Staatsanwalts und der Opfervertreterin sowie die Duplik des amtlichen
Verteidigers.
Dem Beschuldigten wird das letzte Wort
erteilt.
Schluss der Verhandlung: 10:45 Uhr.
Das Gericht zieht sich zur geheimen
Urteilsberatung zurück.
Das Urteil wird am Donnerstag, 30.
März 2017, um 16 Uhr mündlich eröffnet
und kurz begründet. Es erscheinen Staatsanwalt B.___, die Opfervertreterin und der
amtliche Verteidiger, zwei Medienvertreterinnen, der Beschuldigte wird von zwei
Polizeibeamten vorgeführt. Im Anschluss an die mündliche Urteilseröffnung wird
den Parteien die schriftliche Urteilsanzeige ausgehändigt.
Schluss der mündlichen
Urteilseröffnung: 16:20 Uhr.
-----
Die Strafkammer des
Obergerichts zieht in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Am 20. November 2013 meldete sich D.___,
beim Polizeiposten in Balsthal. Sie führte aus, dass sie von der Partnerin von A.___
angerufen worden sei und diese ihr mitgeteilt habe, dass sie in den Kleidern
des Beschuldigten einen Stick gefunden habe, welcher Bild- und Videoaufnahmen
enthalte, die ihren jüngsten Sohn C.___ (geb. [...], Opfer) nackt zeigen
würden. Zudem sei auch die Hand ihres Partners erkennbar. Darauf angesprochen,
habe dieser zugegeben, «etwas» mit C.___ gemacht zu haben (Aktenseite [AS] 17;
56 ff.).
2. Die Staatsanwaltschaft eröffnete
gleichentags gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts
auf sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; AS 494 ff.).
Am 9. Dezember 2013 erfolgte eine ergänzte Eröffnungsverfügung wegen des
Verdachts auf mehrfache Pornographie gemäss Art. 197 Ziff. 3 StGB (AS 553). Am
13. März 2015/16. Juli 2015 erfolgten weitere ergänzte und bereinigte
Eröffnungsverfügungen, welche die früheren Eröffnungsverfügungen ersetzten (AS
775 ff.; 822 ff.).
3. Am 26. November 2013 erfolgten am
Domizil des Beschuldigten in [...] sowie an dessen zweiten Wohnort in [...]),
wo sein Vater wohnhaft ist, Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmungen von
diversen Gegenständen, v.a. elektronischen Datenträgern (AS 18; 30 ff.).
4. Ebenfalls am 26. November 2013
erfolgte die vorläufige Festnahme des Beschuldigten (AS 508 f.). Mit Verfügung
vom 2. November 2013 ordnete das Haftgericht gegen den Beschuldigten
Untersuchungshaft an, die bis am 13. Dezember 2013 andauerte (AS 532 ff.; 560
f.).
5. Am 27. November 2013 wurde mit dem
Opfer eine Videobefragung durchgeführt, an welcher der Beschuldigte sowie sein
inzwischen bestellter amtlicher Verteidiger teilnahmen (AS 110 ff.).
6. Die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde [...] bestellte für das Opfer mit Verfügung vom 10.
Dezember 2013 eine Prozessbeistandschaft (AS 557 ff.). Mit Eingabe vom 17.
Dezember 2013 konstituierte sich das Opfer im vorliegenden Verfahren als
Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt (AS 574).
7. Der Beschuldigte begann unmittelbar
nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft eine ambulante psychotherapeutische
Behandlung bei lic. phil. [...], . Mit Verfügung vom 28. November 2014 lockerte
die Staatsanwaltschaft angesichts des grundsätzlich positiven Therapieverlaufs
das vom Haftgericht angeordnete Kontaktverbot des Beschuldigten zu seiner
Partnerin bzw. zum Opfer, indem eine stufenweise Kontaktaufnahme vorgesehen
wurde (AS 668 f.).
8. Nach einer weiteren Einvernahme des
Beschuldigten vom 4. Dezember 2014 (AS 215 ff.) musste der behandelnde
Therapeut angesichts des Verhaltens des Beschuldigten bei dieser Einvernahme
bezüglich dessen Offenheit und Veränderungsmotivation eine Neueinschätzung
vornehmen. Am 17. Dezember 2014 empfahl er die Sistierung der Therapie (AS 675
f.).
9. Mit Datum vom 17. Dezember 2014
stellte der Staatsanwalt in der Folge beim Haftgericht Antrag auf Anordnung von
Ersatzmassnahmen (Auferlegung eines Kontaktverbots zum Opfer, Rayonverbot,
Weiterführung der ambulanten Therapie zur Behandlung seiner pädophilen
Veranlagung; AS 683 ff.); dieser Antrag wurde vom Haftgericht mit Verfügung vom
23. Dezember 2014 gutgeheissen (AS 700 ff.). Mit Verfügungen vom 23. Juni 2015
bzw. 21. Dezember 2015 hat das Haftgericht die Ersatzmassnahmen um jeweils 6
Monate verlängert (AS 809 f.; 899 f.).
10. Die Anklageschrift datiert vom 23.
September 2015 (AS 859.3 ff.).
11. Mit Schreiben vom 29. Dezember
2015 teilte med. pract. [...], der den Beschuldigten seit Januar 2015 neu therapeutisch
behandelte, der Staatsanwaltschaft mit, dass er nicht bereit sei, die
therapeutische Verantwortung für den Beschuldigten länger zu übernehmen, da es
nicht gelungen sei, in den Einzelsitzungen ein ausreichendes Problem- und Risikobewusstsein
zu implementieren. Der Beschuldigte habe zudem innerhalb der Therapiegruppe
keine ausreichende Transparenz gezeigt (AS 909).
12. In der Folge stellte der
Gerichtspräsident Thal-Gäu am 7. Januar 2016 beim Haftgericht Antrag auf
Anordnung von Sicherheitshaft, welche dieses mit Verfügung vom 8. Januar 2016
bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung angeordnet hat (AS 922 ff.).
13. Die erstinstanzliche
Hauptverhandlung fand am 3. Mai 2016 statt. An dieser Verhandlung wurden die
psychiatrische Gutachterin sowie der aktuell behandelnde Therapeut als
Sachverständige einvernommen (AS1065 ff.). Das Amtsgericht Thal-Gäu fällte
folgendes Urteil (AS 1114 ff.):
1. A.___ wird ohne Ausscheidung
von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung von folgenden
Vorhalten freigesprochen:
· der mehrfachen Schändung, zum Nachteil
von C.___, angeblich begangen durch
-
Masturbation und
Ejakulation auf den Po des Geschädigten, angeblich begangen in der Zeit vom
07.02.2011 bis 26.11.2013 [Anklageschrift Ziff. 1. lit. e; Page 19, 21, 22
LACE Image Report Carving (AS 449, 451, 452)];
-
Posieren lassen des
Geschädigten in einer nach den Umständen objektiv aufreizenden Stellung,
angeblich begangen in der Zeit vom 07.02.2011 bis 26.11.2013 [Anklageschrift
Ziff. 1. lit. g; betreffend Page 20 LACE Image Report Carving (AS 450)];
-
Duschen des Beschuldigten
zusammen mit dem Geschädigten, wobei der Geschädigte den Penis des Beschuldigten
mit der Hand umfassen musste, angeblich begangen in der Zeit vom 07.02.2011 bis
26.11.2013 [Anklageschrift Ziff. 1. lit. h; Page 14 LACE Image Report Carving
(AS 444)];
· der mehrfachen sexuellen Handlungen
mit einem Kind, angeblich begangen durch
-
Masturbation und
Ejakulation auf den Po des Geschädigten, angeblich begangen in der Zeit vom
07.02.2011 bis 26.11.2013 [Anklageschrift Ziff. 2. lit. e; Page 19, 21, 22
LACE Image Report Carving (AS 449, 451, 452)];
-
Posieren lassen des
Geschädigten in einer nach den Umständen objektiv aufreizenden Stellung,
angeblich begangen in der Zeit vom 07.02.2011 bis 26.11.2013 [Anklageschrift
Ziff. 2. lit. g; betreffend Page 20 LACE Image Report Carving (AS 450)];
-
Duschen des Beschuldigten
zusammen mit dem Geschädigten, wobei der Geschädigte den Penis des Beschuldigten
mit der Hand umfassen musste, angeblich begangen in der Zeit vom 07.02.2011 bis
26.11.2013 [Anklageschrift Ziff. 2. lit. h; Page 14 LACE Image Report Carving
(AS 444)].
2. A.___ hat sich schuldig gemacht:
· der mehrfachen Schändung, zum Nachteil
von C.___, begangen durch
-
Anfassen des Pos und
insbesondere des Afters des Geschädigten, wobei der Beschuldigte teilweise mit
seiner Hand die Po-Backen des Geschädigten spreizt, damit der After besser
sichtbar wurde, begangen in der Zeit vom 07.02.2011 bis spätestens am
17.09.2013 [Anklageschrift Ziff. 1. lit. a];
-
Einführen von
Gegenständen in den Anus des Geschädigten (namentlich Finger,
Fieberthermometer, Dildo), begangen in der Zeit vom 07.02.2011 bis spätestens
18.06.2013 [Anklageschrift Ziff. 1. lit. b];
-
Eindringen des
Beschuldigten mit seinem Penis in den Anus des Geschädigten, begangen in der
Zeit vom 07.02.2011 bis spätestens am 28.07.2011 [Anklageschrift Ziff. 1. lit.
c];
-
Ejakulation auf das
Gesicht des Geschädigten, begangen in der Zeit vom 07.02.2011 bis spätestens am
11.04.2013 [Anklageschrift Ziff. 1. lit. d];
-
Lecken am Anus des
Geschädigten, begangen am 25.08.2013 [Anklageschrift Ziff. 1 lit. f];
-
Posieren lassen des
Geschädigten in einer nach den Umständen objektiv aufreizenden Stellung,
begangen in der Zeit vom 07.02.2011 bis spätestens am 11.04.2013 und 21.04.2013
[Anklageschrift Ziff. 1. lit. g, betreffend Page 12 (AS 391) LACE Image Report
Thumbnail-Bilder sowie Page 8 (AS 422) und 12 (AS 426) LACE Video Report].
· der mehrfachen sexuellen Handlungen
mit einem Kind, zum Nachteil von C.___, begangen durch
-
Anfassen des Pos und
insbesondere des Afters des Geschädigten, wobei der Beschuldigte teilweise mit
seiner Hand die Po-Backen des Geschädigten spreizt, damit der After besser
sichtbar wurde, begangen in der Zeit vom 07.02.2011 bis spätestens am 17.09.2013
[Anklageschrift Ziff. 2. lit. a];
-
Einführen von
Gegenständen in den Anus des Geschädigten (namentlich Finger,
Fieberthermometer, Dildo), begangen in der Zeit vom 07.02.2011 bis spätestens
18.06.2013 [Anklageschrift Ziff. 2. lit. b];
-
Eindringen des Beschuldigten
mit seinem Penis in den Anus des Geschädigten, begangen in der Zeit vom
07.02.2011 bis spätestens am 28.07.2011 [Anklageschrift Ziff. 2. lit. c];
-
Ejakulation auf das
Gesicht des Geschädigten, begangen in der Zeit vom 07.02.2011 bis spätestens am
11.04.2013 [Anklageschrift Ziff. 2. lit. d];
-
Lecken am Anus des
Geschädigten, begangen am 25.08.2013 [Anklageschrift Ziff. 2 lit. f];
-
Posieren lassen des
Geschädigten in einer nach den Umständen objektiv aufreizenden Stellung,
begangen in der Zeit vom 07.02.2011 bis spätestens am 11.04.2013 und 21.04.2013
[Anklageschrift Ziff. 2. lit. g, betreffend Page 12 (AS 391) LACE Image Report
Thumbnail-Bilder sowie Page 8 (AS 422) und 12 (AS 426) LACE Video Report].
· der mehrfachen Pornografie durch
Herstellen (Herstellen durch Aufnehmen der Bilder und Videos sowie durch
Abspeichern), begangen in der Zeit vom 07.02.2011 bis 26.11.2013
[Anklageschrift Ziff. 3.1. „Posieren mit entblösstem Genitalbereich und Gesäss
in einer nach den Umständen objektiv aufreizenden Stellung“ sowie lit. a, b, c,
d und f];
· der mehrfachen Pornografie durch
Herstellen (Herstellen durch Herunterladen und Abspeichern), begangen bis
spätestens 26.11.2013 [Anklageschrift Ziff. 3.2. soweit C. Festplatte Fujitsu
MJA2500BH des Laptops Sony und soweit D. Festplatte Western Digital
VelociRaptor des Computers LG betreffend];
· der mehrfachen Pornografie durch
Besitz, begangen bis spätestens 26.11.2013 [Anklageschrift Ziff. 3.2. soweit A.
Festplatte Barracuda des Computers Asus, B. Festplatte Samsung HD103UJ des
Computers LG; E. Festplatte Western Digital Blue des Laptops Acer und
USB-Stick Transcend JetFlash 8 GB sowie die Bilder auf AS 444 und 449-452 betreffend
(Freisprüche aus Ziff. 1. des Urteils)].
3. A.___ wird verurteilt zu einer
Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren.
4. Für A.___ wird eine stationäre
therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB angeordnet. Der Vollzug der
Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben.
5. Der vom 26. November 2013 bis 13.
Dezember 2013 und vom 6. Januar 2016 bis 3. Mai 2016 ausgestandene
Freiheitsentzug von total 135 Tagen wird an die Freiheitsstrafe angerechnet.
6. Die vom 13. Dezember 2013 bis 6.
Januar 2016 für die Zeit nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft
angeordneten Ersatzmassnahmen (Kontaktverbot, Rayonverbot, Annäherungsverbot,
Therapie) werden A.___ im Umfang von 150 Tagen an die Freiheitsstrafe
angerechnet.
7. Die bestehende Sicherheitshaft wird
aufrechterhalten.
8. A.___ wird für 5 Jahre jede
berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen
regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten.
9. A.___ wird für 5 Jahre ein
absolutes Kontaktverbot gegenüber C.___ und E.___ auferlegt.
10.
Die nachstehend
sichergestellten Gegenstände werden in Anwendung von Art. 69 StGB eingezogen
und sind zu vernichten:
Anzahl Objekt Aufbewahrungsort
1 USB-Stick,
Transcend Polizei Kanton Solothurn
1 Speicherkarte
Sony SDHC Polizei Kanton Solothurn
1 Festplatte
Kingston SSD Hyperx Polizei Kanton Solothurn
1 Festplatte
Western Digital Polizei Kanton Solothurn
VelociRaptor
1 Festplatte
Samsung HD103UJ Polizei Kanton Solothurn
1 Festplatte
Fujitsu MJA2500BH Polizei Kanton Solothurn
1 Festplatte
Seagate Barracuda Polizei Kanton Solothurn
1 Festplatte
Western DigitalBlue Polizei Kanton Solothurn
1 USB
Stick Transcend JetFlash Polizei Kanton Solothurn
1 Mobiltelefon
iPhone 4s Polizei Kanton Solothurn
1 Schriftstück
(Beratung und Therapie Polizei Kanton Solothurn
für
Männer mit pädophiler Neigung)
11.
Über die
Einziehung der mit Verfügung vom 1. September 2015 formell beschlagnahmten
Armee-Pistole SIG 220 (A1057938) inkl. 2 Magazine und 10 Patronen hat gemäss
Art. 31 Abs. 3 WG i.V.m. § 2 der Verordnung über den Vollzug des
eidgenössischen Waffenrechts die Polizei Kanton Solothurn zu befinden.
12.
A.___ wird für
zukünftige, im Zusammenhang mit der mehrfachen Schändung und der mehrfachen
sexuellen Handlungen mit einem Kind, beides zum Nachteil von C.___, anfallende
Kosten zu 100% haftpflichtig erklärt.
13.
A.___ hat dem
Privatkläger C.___, vertreten durch Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann
CHF 40‘000.00 nebst Zins zu 5% seit 01.07.2012 als Genugtuung zu bezahlen.
14.
A.___ hat dem
Privatkläger C.___, vertreten durch Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann, eine
Parteientschädigung von CHF 8‘685.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu
bezahlen.
15.
Die Entschädigung
des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Ronny Scruzzy, wird auf
CHF 23‘794.35 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, und ist zufolge
amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die
Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___
erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
16.
Die
Verfahrenskosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 5‘000.00, total
CHF 22‘000.00, hat A.___ zu bezahlen.
14. Mit Schreiben vom 24. Mai 2016
meldete der Beschuldigte gegen dieses Urteil die Berufung an (AS 1126).
Gleichzeitig beantragte er den vorzeitigen Antritt des stationären
Massnahmenvollzuges; dieser Antrag wurde vom Gerichtspräsidenten mit Verfügung
vom 13. Juni 2016 bewilligt (AS 1132).
15. Am 13. Oktober 2016 trat der
Beschuldigte den vorzeitigen Massnahmenantritt im Massnahmenzentrum St.
Johannsen in Le Landeron an.
16. Gemäss Berufungserklärung vom 2.
August 2016 richtet sich die Berufung gegen folgende Ziffern des erstinstanzlichen
Urteils:
- Ziff. 2: Schuldsprüche
wegen
- mehrfacher
Schändung bezüglich den Vorhalten Anklageschrift (im Folgenden: AKS) Ziff. 1
lit. c und d;
- mehrfacher
sexueller Handlungen mit einem Kind bezüglich den Vorhalten Anklageschrift
Ziff. 2 lit. c und d;
- Ziff. 3: Strafzumessung;
- Ziff. 16: Kosten.
Die Staatsanwalt und der Privatkläger
erhoben keine Berufung bzw. Anschlussberufung.
17. Das erstinstanzliche Urteil ist
bezüglich folgender Ziffern in Rechtskraft erwachsen:
- Ziff. 1: Diverse
Freisprüche;
- Ziff.
2: Schuldsprüche wegen mehrfacher Schändung (Vorhalte Anklageschrift Ziff. 1
lit. a, b, f und teilweise g), mehrfacher sexueller Handlungen (AKS Ziff. 2
lit. a, b, f und teilweise g), mehrfacher Pornographie durch Herstellen von Bildern
und Videos (AKS Ziff. 3.1, soweit das «Posieren mit entblösstem Genitalbereich
und Gesäss in einer nach den Umständen objektiv aufreizenden Stellung»
betreffend sowie lit. a, b, c, d und f; AKS Ziff. 3.2, soweit lit. D und D betreffend;
wobei das Vorbringen der Verteidigung, bezüglich der bestrittenen Sachverhalte
sei die Rechtskraft auch hinsichtlich des Pornografievorhalts nicht
eingetreten, zu prüfen sein wird) und der mehrfachen Pornographie durch Besitz
(AKS Ziff. 3.2, soweit Festplatte A., B., E und die Bilder AS 444 und 449-452
betreffend);
- Ziff.
4: Anordnung einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB. (Der Massnahmenentscheid
konnte vorliegend selbständig in Rechtskraft erwachsen. Der Entscheid ist
diesbezüglich nicht angefochten und die Gewährung des bedingten Strafvollzuges
fällt vorliegend wegen der beantragten langen Freiheitsstrafe von über drei
Jahren nicht in Betracht, so dass sich die Strafzumessung nicht auf den
Massnahmenentscheid auswirken kann.);
- Ziff.
5 – 15 (Anrechnung ausgestandener Freiheitsentzug und Ersatzmassnahmen,
Kontaktverbot, Einziehung, Entscheid über Waffen, Haftbarkeit, Genugtuung,
Parteientschädigung und Entschädigung des amtlichen Verteidigers).
Erwägungen
II. Die rechtskräftigen Schuldsprüche
1.
Der Beschuldigte ist von der
Vorinstanz rechtskräftig wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern
(Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1, 2 und 3 StGB) sowie wegen mehrfacher Schändung (Art.
191.
StGB) rechtskräftig schuldig gesprochen worden (Anklageschrift Ziff. 1 und
2.
lit. a, b, f und g). Es betrifft dies die folgenden Handlungen:
1.1
Anfassen des Pos und insbesondere
des Afters des Geschädigten, wobei der Beschuldigte teilweise mit seiner Hand
die Po-Backen des Geschädigten gespreizt hat, damit der After besser sichtbar
wurde, begangen in der Zeit vom 7.2.2011 – 17.9.2013.
1.2
Einführen von Gegenständen in den
Anus des Geschädigten (namentlich Finger, Fieberthermometer, Dildo), begangen
in der Zeit vom 7.2.2011 bis spätestens am 18.6.2013).
1.3
Lecken am Anus des Geschädigten,
begangen am 25.8.2013.
1.4
Posieren lassen des Geschädigten
in einer nach den Umständen objektiv aufreizenden Stellung, begangen in der
Zeit zwischen dem 7.2.2011 – 11.4.2013.
Dieser Schuldspruch betrifft das Bild
AS 391 sowie die Videodateien AS 422, 426.
2.
Der Beschuldigte ist im Weiteren
gestützt auf Art. 197 StGB wie folgt rechtskräftig schuldig gesprochen worden:
2.1
Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB (AKS
Ziff. 3.1 und 3.2):
2.1.1
Herstellung von Bild- und Videomaterial,
auf welchem C.__ mit entblösstem Genitalbereich und Gesäss zu sehen ist, sowie
auf welchen beischlafähnliche und andere sexuelle Handlungen, welche der
Beschuldigte mit dem Geschädigten vornimmt bzw. in welche er diesen einbezieht
(vgl. AKS Ziff. 1 und 2 lit. a, b, c, d, f), bildlich festgehalten sind. Der
Beschuldigte speicherte diese Bilder und Videos auf verschiedenen Festplatten
ab. Tatzeit: 7.2.2011 – 26.11.2013.
Die Vorinstanz hat den Beschuldigten
konsequenterweise auch bezüglich der Bilder AS 249 und 250 wegen Herstellung
von Pornographie schuldig gesprochen (Ejakulation auf das Gesicht des Opfers;
Einführen des Penis in Anus, [vgl. AKS Ziff. 1 und 2 lit. c und d]). Der
Beschuldigte hat diese zwei sexuellen Handlungen angefochten (vgl. unten Ziff.
III.), aber wohl übersehen, dass er auch die Herstellung dieser Bilder hätte
anfechten müssen, da er ja bestreitet, diese Handlungen begangen zu haben.
Anlässlich der Hauptverhandlung hat der amtliche Verteidiger diesbezüglich
Antrag gestellt; darauf wird in Ziff. III/5.3 hiernach eingegangen.
2.1.2
Herstellung von Bild- und
Videodateien durch herunterladen und Abspeichern aus dem Internet (und damit
nicht C.___ betreffend), begangen bis spätestens am 26.11.2013, soweit die
Festplatten gemäss AKS Ziff. 3.2 C. und D. betreffend
2.2
aArt. 197 Ziff. 3bis StGB (AKS
Ziff. 3.2)
Besitz von Pornographie, begangen bis
spätestens am 26.11.2013, soweit die Festplatten A., B., E. und den USB-Stick
sowie die Bilder AS 444 und 449-454 betreffend.
III. Die bestrittenen Vorhalte
1.
Der Beschuldigte bestreitet
folgende zwei Vorhalte:
- Eindringen
des Beschuldigten mit seinem Penis in den Anus des Geschädigten, begangen in
der Zeit vom 7.2.2011 bis spätestens am 28.7.2011 (Anklageschrift Ziff. 1 lit.
c und Ziff. 2 lit. c)
- Ejakulation
auf das Gesicht des Geschädigten, begangen in der Zeit vom 7.2.2011 bis
spätestens am 11.4.2013 (Anklageschrift Ziff. 1 lit. d und Ziff. 2 lit. d)
2.
Der Beschuldigte lernte F.___ und
deren Kinder C.___ und E.___ durch das Projekt «Mit mir» der Caritas im Jahr
2010.
kennen und trat mit der Familie als «Götti» in Kontakt. Als Götti von C.___
unternahm er mit diesem diverse Freizeitaktivitäten (AS 119, 189). Zwischen dem
Beschuldigten und F.___ entstand in der Folge ab 2012 eine Liebesbeziehung; das
Paar und die beiden Kinder von F.___ zogen im Sommer/Herbst 2013 in ein
gemeinsames Haus in [...], welches der Beschuldigte käuflich erworben hatte (AS
119.
f.). Die Beziehung dauerte auch nach der Einleitung des Strafverfahrens an;
dem Paar wurde Anfang 2016 ein Sohn geboren (AS 228; 1093). Anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus, dass zwischen
ihm und seiner Partnerin aktuell eine «Beziehungspause» bestehe (AS 1094). Vor
dem Berufungsgericht führte er aus, er habe keine Beziehung mehr mit ihr.
3.
Der Beschuldigte machte folgende
Aussagen:
3.1
Anlässlich der ersten
polizeilichen Einvernahme nach seiner Anhaltung am 26. November 2013 führte der
Beschuldigte aus, dass er in [...] und [...] Bilder vom «Füdli» von C.___
gemacht habe (AS 139). Er habe nur die Fotos gemacht, welche auf dem USB-Stick
gespeichert seien (AS 140). Er habe nur das Füdli von C.___ berührt, nie andere
Körperteile. C.___ habe ihm seinen Penis nie zeigen müssen und er habe seinen
Penis nie angefasst. C.___ habe während seinen Handlungen geschlafen (AS 144).
Auf Vorhalt, dass C.___ dem Beschuldigten
gesagt haben soll, er wolle «das» nicht, räumte der Beschuldigte ein, dass
dieser während den Handlungen wohl nicht immer geschlafen habe (AS 148). Der
Beschuldigte wiederholte in der Folge, dass nur die Fotos existieren würden,
welche ihm vorgelegt worden seien. Es gebe sonst keine solchen Dateien in
irgendeiner Form (AS 150).
3.2
In der polizeilichen Einvernahme
vom 10. Dezember 2013 (AS 188 ff.) führte der Beschuldigte aus, dass er die auf
seinem i-Phone und seiner Kamera Panasonic sichergestellten Bilder auf den
USB-Stick geladen habe, vielleicht, weil er sie nachher noch einmal habe anschauen
wollen. Er könne nicht erklären, warum er die Handlungen an C.___ begangen
habe, er habe nicht das Gefühl, dass es ein sexueller Trieb gewesen sei.
3.3
Eine weitere polizeiliche
Einvernahme erfolgte am 4. Dezember 2014 (AS 215 ff.). Dem Beschuldigten wurde
vorgehalten, dass die Polizei bei der Auswertung der EDV-Mittel rund 2000
Bilder mit kinderpornographischem Inhalt, darunter ca. 120 Bilder und 8 Filme
mit sexuellen Handlungen mit C.___, sichergestellt habe.
Der Beschuldigte führte dazu aus, dass
er die Dateien über das Internet beschafft habe. Zu zahlreichen weiteren Fragen
im Zusammenhang mit der Beschaffung der kinderpornographischen Dateien machte
der Beschuldigte keine Aussagen (AS 217 f.).
Zu den sexuellen Handlungen mit C.___
sagte der Beschuldigte aus, dass er alle Übergriffe gefilmt bzw. fotografiert
habe. Er führte aus, dass er den auf einem Bild erkennbare Dildo (AS 246) bzw.
die betreffende sexuelle Handlung bisher nicht erwähnt habe, weil er sie
vergessen habe (AS 221).
Dem Beschuldigten wurde ein Bild
vorgehalten, auf welchem der Penis von C.___ zu sehen ist (AS 247). Die Frage,
warum dieses Bild nicht auf dem USB-Stick gespeichert sei, konnte der
Beschuldigte nicht beantworten. Er konnte auch die Frage, warum er ausgesagt
habe, dass C.___ seinen Penis nie habe zeigen müssen, und nun dieses Bild
vorliege, nicht beantworten (AS 223).
Zum Bild auf AS 249, auf welchem das
Gesicht von C.___ zu sehen ist, sagte der Beschuldigte aus, dass C.___ auf
diesem Bild am Grölen sei. Auf dem Gesicht befinde sich kein Sperma, weil er
nie irgendwie onaniert habe. Er wisse nicht, warum er dieses Bild nicht auf den
USB-Stick geladen habe. Es treffe nicht zu, dass er das Bild habe verheimlichen
wollen.
Zum weiteren ihm vorgelegten Bild auf
AS 250 führte der Beschuldigte aus, dass er annehme, dass es sich dabei um den
Po von C.___ handle. Dass Foto müsse von ihm abgespeichert worden sein. Es
zeige nicht eine sexuelle Handlung zwischen ihm und C.___. Er sei sicher, weil
er das nie gemacht habe (Penis, der in den Po eindringt). Er sei sicher, weil
dies eine Grenze sei. Er wolle nicht sagen, warum sich ein solches Foto auf
seinem PC befunden habe.
3.4
Anlässlich der
staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. Juli 2015 (AS 457 ff.) bestritt
der Beschuldigte das Eindringen mit dem Penis in den Anus des Opfers sowie die
Ejakulation auf dessen Gesicht ebenfalls (AS 463).
3.5
Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus, dass er das Bild mit dem Penis,
der in einen Po eindringt (AS 249), aus dem Internet geladen habe. Es sei nicht
der Po von C.___ abgebildet. Er habe so etwas nie gemacht. Er habe auch nie in
Anwesenheit des Opfers masturbiert (AS 1096).
Der Beschuldigte führte im Weiteren
aus, dass ihm klar geworden sei, dass er homosexuelle und pädophile Neigungen
habe, die ihm sehr unangenehm seien und zu denen er Mühe habe, stehen zu
können. Er habe lange gebraucht, bis er sich habe eingestehen können, dass er
ein Problem habe.
3.6
Vor dem Berufungsgericht gab der
Beschuldigte betr. das Bild mit dem in den Anus eindringenden Penis zu
Protokoll, bei den Befragungen seien ihm ständig Bilder gezeigt worden, die er
gemacht habe und auf welchen er und C.___ zu sehen gewesen seien. Dann sei
dieses Bild vorgelegt worden; er habe dieses gar nicht richtig angeschaut und
schon geantwortet. Als er das Bild richtig angeschaut und realisiert habe, was
auf dem Bild zu sehen ist, habe er sich korrigiert und gesagt, nein, da seien
nicht sie beide drauf, weder er noch C.___ seien darauf abgebildet.
Bezüglich des Bildes mit einer
mutmasslichen Ejakulation auf das Gesicht von C.___ (Bild AS 249) verneinte er
eine Übergriffsituation bzw. einen sexuellen Hintergrund. Das Bild sei beim
«Blödelen» entstanden, wahrscheinlich sei C.___ gleich aus der Badewanne
gekommen. Er habe keine Ahnung, was am rechten Bildrand zu sehen sei,
vielleicht ein Bein, aber er wisse es nicht. C.___ sei nackt, er selber angezogen
gewesen.
4.
Am 27. November 2013 wurde mit C.___
eine Videobefragung durchgeführt (AS 110 ff.). Das damals 5 ½ jährige Kind
wirkte einsilbig und von den mitgeführten Spielsachen (Stofftiere und Autos)
stark abgelenkt. Auf die Frage, ob A.___ auch Sachen gemacht habe, die er nicht
gern gehabt habe, antwortete er, dass ihm A.___ beim Füdli weh getan habe. Er
sei mit dem Finger ins Füdli gegangen, unten. Dies sei zu Hause in [...][...]
gewesen, oben, in seinem Zimmer. Dies sei mehr als einmal, dreimal, vorgekommen.
Auf eine ausdrückliche weitere Frage sagte C.___ aus, dass A.___ nichts anderes
gemacht habe. Auf die Frage, ob er einmal das gesehen habe, womit A.___ bisle,
hat C.___ genickt. Er habe das aber nie berührt, und auch A.___ habe ihn dort
nie berührt. Insgesamt sei das mit dem Füdli dreimal vorgekommen.
5.
Zu den beiden bestrittenen Sachverhalten
ist Folgendes anzumerken:
5.1
Eindringen mit Penis in den Anus
des Geschädigten, angeblich begangen in der Zeit vom 7.2.2011 bis spätestens am
28.7.2011
(Anklageschrift Ziff. 1 lit. c und Ziff. 2 lit. c)
5.1.1
Die Vorinstanz führte in diesem
Zusammenhang aus, dass der Vorhalt angesichts des Aussageverhaltens des
Beschuldigten anlässlich der Einvernahme vom 4. Dezember 2014 (AS 224 f.) zu
diesem Vorhalt und im Allgemeinen und dem Fundort sowie dem Charakter des
Bildes, das ausschliesslich Po und Geschlechtsteil zeige, erstellt sei (US
23-27).
5.1.2
Anlässlich der Einvernahme vom
4.
Dezember 2014 wurde dem Beschuldigten das Bild auf AS 250 vorgelegt. Der
Beschuldigte führte dazu aus, dass er annehme, es sei darauf wieder C.___
ersichtlich. Er wisse nicht mehr, ob er dieses Foto gemacht habe, abgespeichert
habe er es. Es sei auf diesem Bild keine sexuelle Handlung zwischen ihm und C.___
zu sehen, da sei er sicher, weil dies eine Grenze darstelle.
Das Aussageverhalten des Beschuldigten
ist nicht nachvollziehbar: Wenn er mit seiner ersten Antwort nicht ausschliesst,
dass auf dem Bild der Po von C.___ zu sehen ist und das Bild gleichzeitig einen
erigierten Penis zeigt, welcher in den Po eindringt, so kann es sich dabei nur
um den Penis des Beschuldigten handeln. Trotzdem bestritt der Beschuldigte in
der Folge in jeder Einvernahme, diese sexuelle Handlung vorgenommen zu haben.
Zu diesen Aussagen hätte gepasst, wenn er in seiner ersten Antwort
ausgeschlossen hätte, dass das Bild den Po von C.___ zeige.
Anlässlich der Videobefragung vom 27.
November 2013 hat C.___ ausgesagt, dass ihm der Beschuldigte «wehgemacht» habe,
indem er mit dem Finger ins Füdli gegangen sei. Er habe das, womit A.___
«bisle», einmal gesehen, verneinte aber eine Berührung. Von Seiten des Opfers
liegt somit keine Belastung für diese sexuelle Handlung vor.
Die Vorinstanz führt zutreffend aus,
dass der Beschuldigte in der Voruntersuchung mehrfach gelogen hat. So führte er
anlässlich der ersten Einvernahme vom 26. November 2013 aus, dass sich
sämtliche Fotos, die er gemacht habe, auf dem beschlagnahmten USB-Stick
befinden würden; C.___ habe ihm seinen Penis nie zeigen müssen. Beide Aussagen
erwiesen sich als unwahr. Der Beschuldigte legte mit diesen Aussagen auch nicht
sämtliche begangenen sexuellen Handlungen offen. So war das Foto mit dem Dildo
(AS 246) auf dem USB-Stick nicht gespeichert. Es ist auch erstellt, dass im
Verlauf des Strafverfahrens zwei behandelnde Therapeuten die Behandlung
abbrachen: lic.phil. [...] empfahl angesichts des Aussageverhaltens des
Beschuldigten in der Einvernahme vom 4. Dezember 2014 bzw. dessen mangelnder
Offenheit und Veränderungsmotivation eine Sistierung der Therapie (AS 675 f.),
während med. pract. [...] ein Jahr später mitteilte, dass er nicht bereit sei, die
weitere Verantwortung für den Beschuldigten zu übernehmen, da es nicht gelungen
sei, in den Einzelsitzungen ein ausreichendes Problem- und Risikobewusstsein zu
implementieren; der Beschuldigte habe zudem keine ausreichende Transparenz
gezeigt (AS 909). Die von beiden Therapeuten gerügte mangelnde Transparenz des
Beschuldigten stellt somit einen Hinweis dafür dar, dass dieser den
vorgehaltenen massiven sexuellen Übergriff zu Unrecht bestreitet.
Zu bedenken ist andererseits, dass die
Aussage des Beschuldigten, wonach es sich bei der vorgehaltenen sexuellen
Handlung des Eindringens des Penis in den Anus des Opfers um eine «Grenze»
handle, nicht einfach von der Hand gewiesen werden kann. Der Beschuldigte ist
rechtskräftig schuldig gesprochen, Gegenstände in den Anus eingeführt zu haben
(Finger, Fieberthermometer, Dildo), was er auch zugestanden hat. Diese
Handlungen hätten ohne sein diesbezügliches Geständnis wohl kaum nachgewiesen
werden können. In den Akten findet sich dagegen kein zweites Bild, welches eine
gleiche sexuelle Handlung wie auf AS 250 (Eindringen des Penis in Anus) darstellt.
Insofern weist das Bild auf AS 250 einen singulären Charakter auf, so dass es
nicht ausgeschlossen ist, dass der Beschuldigte das Bild tatsächlich vom
Internet heruntergeladen und – wie auch andere Bilder aus dem Internet – in
einem Ordner gespeichert hat, in welchem auch Bilder von C.___ gefunden worden
sind.
Das Bild lässt keine
Individualisierung von Penis und/oder Po zu.
Die ausgedruckten Fotos befinden sich
in den Akten in zwei Bünden: AS 273 bis 379 («LACE Image Report») und AS 380
bis 414 («LACE Image Report August 7 2014»). Bei den ersteren ist bei jedem
Foto ein „Image Report EXIF“ angehängt mit allen möglichen Details zu den Fotos
inkl. Kamera. Diese Fotos wurden vom Beschuldigten (unbestrittenermassen) alle
selbst erstellt. Hingegen wurden die Fotos auf AS 380 ff nur als
«Vorschaubilder» («thumbnails») im «thumbcache» gefunden: Im erwähnten
Polizeibericht ist dazu Folgendes ausgeführt (AS 263): «Auf weiteren Datenträgern
wurden diese Darstellungen dennoch zahlreich als sog. Thumbnails
(Miniaturbilder) entdeckt. Diese erstellt Windows, wenn ein Ordner mit Bildern
und Videos im Windows Explorer in der Miniaturansicht geöffnet wird. Windows
speichert diese Vorschaubilder ab. Wir können nicht mehr feststellen, in
welchem Pfad sich die Originale befunden hatten.» Da sich die beiden
inkriminierten Bilder unter diesen im Thumbcache gefundenen Fotos ohne
EXIF-Report befinden, kann nicht mehr gesagt werden, auf welchem Pfad (= in
welchem Ordner abgespeichert) sie sich im Original befanden.
Aus dem Fundort des Bildes lässt sich
somit nichts zu Lasten des Beschuldigten ableiten.
Der fehlende EXIF-Report bedeutet
allgemein, dass sich ohne diese kameraspezifischen Metadaten ein Bild nicht
mehr explizit von einem vergleichbaren Bildformat – etwa einem aus dem Internet
heruntergeladenen – unterscheiden lässt. Der auswertende Sachbearbeiter der
Polizei ging beim Foto mit dem Penis, der in einen Anus eindringt, davon aus,
es handle sich um ein Bild, das der Beschuldigte aus dem Internet herabgeladen
hatte: Im erwähnten Polizeibericht vom 8. August 2014 wird dazu Folgendes
ausgeführt (AS 263): «Offenbar heruntergeladene kinderpornographische Bilder,
bspw. Nrn. 1 – 7) …» (Zitatende). Die Bilder 1- 7 finden sich auf AS 384 bis
390, darunter ist das Bild mit dem eindringenden Penis auf AS 387.
Die Bilder auf AS 386 bis 390 weisen
alle die gleichen Daten «created» (28.7.2011, 20.03.10 Uhr), «Accessed»
(8.10.2012, 16.34.57 Uhr) und «modified» (8.10.2012, 16.34.57 Uhr) auf. AS 386
sowie 388 bis 390 sind unbestrittenermassen ab dem Internet herabgeladene
Bilder, so dass eine starke Vermutung besteht, dass dies auch beim Foto mit dem
eindringenden Penis (AS 387) so ist. Deshalb ging wohl auch der polizeiliche
Sachbearbeiter davon aus.
All diese Hinweise sprechen dafür,
dass der Beschuldigte das Bild aus dem Internet heruntergeladen hat. Daran
vermag das Aussageverhalten des Beschuldigten nichts zu ändern. Es trifft zwar
zu, dass der Beschuldigte nicht von Anfang an zu seinem Verhalten gestanden
ist, und es trifft zu, dass er in der Einvernahme vom 4. Dezember 2014
aussagte, er nehme an, dass auf dem betreffenden Bild C.___ zu sehen sei. Der
Beschuldigte hat aber auch Vorhalte zugegeben, die ihm kaum hätten bewiesen werden
können:
Unter den Bildern, bei denen kein
direkter Beweis vorliegt, dass der Beschuldigte sie erstellte, finden sich die
Fotos mit dem Dildo: AS 397, 401 und 402. Der Beschuldigte hat eingestanden,
diese Fotos erstellt zu haben. Ein Beweis wäre, wie erwähnt, kaum möglich
gewesen. Er hat also auch sexuelle Handlungen anerkannt, die nicht hieb- und
stichfest durch Fotos bewiesen sind.
Zusammenfassend ist damit
festzustellen, dass der Nachweis, dass der Beschuldigte mit seinem Penis in den
Anus des Geschädigten eingedrungen ist, nicht erbracht ist. Die Zweifel, die
sich aus der erwähnten technischen Betrachtungsweise ergeben, sind zu gross, so
dass der Beschuldigte in diesem Fall von den Vorhalten der Schändung und der
sexuellen Handlung mit einem Kind freizusprechen ist.
5.2
Ejakulation auf das Gesicht des
Geschädigten, angeblich begangen in der Zeit vom 7.2.2011 bis spätestens am 11.4.2013
(Anklageschrift Ziff. 1 lit. d und Ziff. 2 lit. d)
5.2.1
Die Vorinstanz führte aus, dass
die Aussagen des Beschuldigten zu diesem Bild (AS 249) nicht glaubhaft seien.
Der Beschuldigte bestreite den Vorhalt, weil nicht zweifelsfrei festgestellt
werden könne, ob auf dem Gesicht von C.___ Sperma zu sehen sei. Der
Beschuldigte habe alle Vorhalte bestritten, die ihm nicht eindeutig hätten
nachgewiesen werden können. Es handle sich um das einzige Bild, welches den
Kopf von C.___ zeige; das Bild sei qualitativ minderwertig und es würde keinen
Grund geben, das Bild abzuspeichern, wenn dies nicht einen sexuellen Kontext
aufweisen würde. Entgegen den Aussagen des Beschuldigten handle es sich bei den
auf dem Bild ersichtlichen hellen Punkten nicht um den Blitz des Fotoapparates,
weil ein solcher gleichmässig und flächenmässig und nicht – wie auf dem Foto –
in Form von Punkten sichtbar wäre. Zudem scheine das Gesicht von C.___ von Ekel
gezeichnet und stelle kein Grölen dar, wie dies der Beschuldigte behaupte. Es
sei deshalb erstellt, dass der Beschuldigte auf das Gesicht von C.___
ejakuliert habe.
5.2.2
C.___ hat in der
Video-Einvernahme vom 27. November 2013 keinerlei Hinweise auf eine sexuelle
Handlung gemacht, welche dem Vorhalt auch nur annähernd entsprechen würde. Es
handelt sich bei diesem Vorhalt um einen massiven sexuellen Übergriff, so dass
davon auszugehen ist, dass er beim Opfer einen gehörigen Eindruck hinterlassen
hätte. Damit ein Bild, wie es auf AS 249 vorliegt, aufgenommen werden kann,
muss sich der Täter onanierend über dem wahrscheinlich liegenden Opfer befinden;
unmittelbar nach der Ejakulation musste er zum Fotoapparat greifen und die
Aufnahme, die nun auf AS 249 vorliegt, herstellen. Es handelt sich dabei um ein
Geschehen, von welchem zu erwarten wäre, dass es in den Aussagen von C.___
Niederschlag gefunden hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall, was dafür spricht,
dass das Bild ohne sexuellen Kontext aufgenommen wurde.
5.2.3
Das Foto mit dem Kopf von C.___
weist die gleichen Daten wie das Bild auf AS 391 auf, welches einen eindeutigen
sexuellen Hintergrund hat. Diese Übereinstimmung beweist aber nicht, dass auch
das Bild mit dem Kopf von C.___ einen sexuellen Hintergrund aufweist.
-
Es ist
festzuhalten, dass sich nur die ausgedruckten Fotos in den Akten befinden.
Ausgedruckt wurden aber nur «relevante», also verdächtige Dateien: So wird im
Bericht der Polizei vom 8. August 2014 (AS 261) ausgeführt: «Sobald beim
Preview relevante Daten gefunden werden, wird vom Datenträger ein Image
erstellt und die eigentliche Untersuchung mit dem Image durchgeführt.» Das
heisst, auf den diversen untersuchten Datenträgern dürfte sich auch eine Menge
unverdächtiger Fotos befunden haben, wohl auch solche mit dem Kopf von C.___.
-
Unten rechts sieht
man einen Teil der zur Faust geschlossenen Hand des Kindes, es macht also keine
Abwehr- oder Reinigungsbewegung vor dem Kopf, wie dies zu erwarten wäre, wenn
es mit Sperma bespritzt würde.
-
Das Foto kann mit
der gleichen Wahrscheinlichkeit ein Kind, welches z.B. gekitzelt wird und
deshalb lacht (oder gemäss dem Beschuldigten: «grölt»), wie auch ein
ekelerregtes Kind zeigen.
-
Die «weissen
Flecken» sehen eher nicht aus wie Sperma (keine Tropfenform, scharf abgegrenzte
Ränder) vgl. dazu AS 253 f. (Fotos mit Spermaspuren aus dem Internet). Zudem
hat es auch auf den Zähnen weisse Flecken. Auf den Tüchern unter dem Kopf sind
keinerlei «weisse Flecken» zu sehen.
Zusammenfassend ist bei diesem Bild ein
sexueller Hintergrund nicht erstellt. Der Beschuldigte ist deshalb auch
bezüglich diesem Sachverhalt vom Vorhalt der Schändung und der sexuellen
Handlungen mit einem Kind freizusprechen.
5.3
Der Beschuldigte wurde im
Zusammenhang mit den beiden Fotos wegen Herstellens von Pornographie schuldig
gesprochen. Diesen Schuldspruch hat der Beschuldigte nicht angefochten. Die
Verteidigung bringt unter Berufung auf Art. 404 Abs. 2 StPO vor, das
Berufungsgericht habe auch diese Schuldsprüche zu überprüfen.
Nach dieser Bestimmung kann das
Berufungsgericht zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene
Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern.
Das Gericht kann gestützt darauf offensichtliche Fehler bei der
Sachverhaltsermittlung oder klar unrichtiger Rechtsanwendung korrigieren. Die
Bestimmung darf aber nicht dazu missbraucht werden, nachträglich eine
Ausdehnung der Berufung zu erreichen bzw. Beschränkungen nach Art. 399 Abs. 3
und 4 StPO rückgängig zu machen (Niklaus Schmid, Praxiskommentar, 2. Auflage,
Zürich/St. Gallen 2013, Art. 404 StPO N 3 f.).
In casu ist zu bedenken, dass es bezüglich
dem Foto mit dem in einen Anus eindringenden Penis beim heutigen Beweisergebnis
erneut zu einem Schuldspruch wegen Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB käme, würde der
Punkt nochmals überprüft. Bezüglich des Fotos mit dem Gesicht von C.___ müsste
dagegen ein Freispruch erfolgen, weil bei diesem Foto kein sexueller
Hintergrund nachgewiesen ist. Es liegt nun eigentlich ein Schuldspruch zu viel
vor. Damit kommt es aber nicht zu einem gesetzwidrigen oder unbilligen Resultat
für den Beschuldigten, weil sich dieser zusätzliche Schuldspruch in der
Strafzumessung nicht auswirkt. Eine Überprüfung dieser nicht angefochtenen
Punkte erübrigt sich somit, da die Voraussetzungen von Art. 404 Abs. 2 StPO
nicht gegeben sind.
IV. Strafzumessung
1.
Allgemeines zur
Strafzumessung
1.1
Nach Art. 47 StGB misst das
Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das
Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das
Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung
oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des
Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie
weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die
Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).
Bei der Tatkomponente können fünf
verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt
der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass
des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten
Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass
der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit
des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives
Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Unter der
subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung
des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens
insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren
Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz
trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden
Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch
umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei
seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens
überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung ist es richtig,
dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus. Die
Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des
Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer
wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem
von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist.
Schliesslich ist unter dem Aspekt der
Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und
äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je leichter es für
ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die
Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3a aa). Innere
Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem psychische
Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb
dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von Einfluss
sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben,
Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit oder Verzweiflung
usw.
Bei der Täterkomponente sind
einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen, auch über im Ausland
begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen –
Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur berücksichtigt,
wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV
1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters
im Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im
Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen
zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im
Strafverfahren, also ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis
abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die
Strafempfindlichkeit des Täters.
1.2
Hat der Täter durch eine
oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen
erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat
und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe
nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche
Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der
Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der
Strafrahmen für die schwerste Tat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe
für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich
ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des
Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat gedanklich die
Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt
hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer
Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung
zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011, E. 5.4). Allerdings ist
die Bildung einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen möglich.
Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip
nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Das Gericht
kann somit auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten
Fall für jede einzelne Tat eine Freiheitsstrafe ausfällen würde. Demgemäss sind
im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB «die Voraussetzungen für mehrere gleichartige
Strafen erfüllt», wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen
Normverstoss gleichartige Strafen ausfällte. Dass die anzuwendenden
Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 138
IV 120 E. 5.2). Bei der Bildung der Gesamtstrafe hat das Gericht von der
Einsatzstrafe auszugehen und diese in einer Gesamtwürdigung angemessen zu
erhöhen. Zwar ist es dem Gericht dabei nicht untersagt, zunächst für jede
Einzeltat eine selbstständige Strafe festzusetzen, zumal es die Überlegungen,
die es bei der Bemessung der Strafe angestellt hat, in seinem Urteil so
darstellen muss, dass erkennbar wird, welche Gesichtspunkte es in welchem Sinne
berücksichtigt hat. Verlangt wird jedoch, dass es dennoch die erforderliche
Gesamtstrafzumessung vornimmt. Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen
Straftaten in einem selbstständigen Schritt innerhalb des (allenfalls
erweiterten) Strafrahmens gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB gewürdigt werden. Dabei
sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr
Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbstständigkeit sowie die
Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen
zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts wird dabei
geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und
situativ in einem engen Zusammenhang stehen (zum Ganzen Urteil 6B_323/2010 vom
23.
Juni 2010 E. 3.2).
1.3
Die tat- und
täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen
Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen.
Dieser wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch
erweitert, worauf innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien
festzusetzen wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen,
wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat
angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage
einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens-
bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich
leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des
ordentlichen Strafrahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Die verminderte
Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den ordentlichen
Strafrahmen zu verlassen. Dazu bedarf es weiterer, ins Gewicht fallender
Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen (BGE 136
IV 55 E. 5.8, S. 63, mit Hinweisen).
2.
Konkrete Strafzumessung
2.1
Bestimmung der Einsatzstrafe
Es muss vorerst eine Einsatzstrafe für
das schwerste Delikt festgesetzt werden. Im vorliegenden Fall ist die Schändung
mit einer Strafdrohung bis 10 Jahre Freiheitsstrafe das schwerste Delikt.
Innerhalb des mehrfach erfüllten Tatbestandes sind als schwerste Tathandlungen
das mehrfache Einführen von Gegenständen in den Anus des Geschädigten zu
qualifizieren. Es ist für all diese Handlungen eine Einsatzstrafe festzulegen,
da es nicht möglich ist, einen dieser Übergriffe als schwerste Tat zu
qualifizieren.
2.2
Tatkomponenten
Das Einführen des Fingers oder eines
anderen Gegenstandes in den Anus des Opfers stellt zwar (noch) keine beischlafsähnliche
Handlung dar, weil es nicht der Geschlechtsteil des Beschuldigten war, welcher
mit dem Körper des Geschädigten in enge Berührung kam, sondern sein Finger bzw.
ein Gegenstand (Thermometer, Dildo). Erzwungene beischlafsähnliche Handlungen
werden bei der Strafzumessung nicht milder bestraft als Vergewaltigungen (Philipp
Maier in: Basler Kommentar zum StGB II, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 189 StGB N
49). Die Intensität der vom Beschuldigten vorgenommenen sexuellen Handlungen
kommt jedoch beischlafsähnlichen Handlungen nahe und diese stellen deshalb
massive Übergriffe dar. Der Staatsanwalt legte in seinem Parteivortrag vier
Kategorien möglicher Übergriffe dar, mit welchen die verschiedenen Schweregrade
der Übergriffe erfasst werden können (1. nur Berührung von erogenen Zonen, 2.
zusätzlich Körperflüssigkeiten im Spiel, 3. es kommt zu einem Eindringen, 4. es
kommt zu einem Eindringen mit Ejakulation). Auch vor dem Hintergrund dieser Kategorien
kann vorliegend nicht mehr von einem leichten Verschulden ausgegangen werden.
Es kommt hinzu, dass der Beschuldigte
der Lebenspartner der Mutter von C.___ und damit für das Opfer eine Vertrauens-
und Autoritätsperson war. Diese Situation machte das Opfer schutzlos und
verletzlich, was der Beschuldigte rücksichtlos ausnutzte. Es ist hingegen nicht
erstellt, dass es der Beschuldigte von Anfang an darauf abgesehen hätte, sich
via das Götti-System der Caritas in die Familie C.___ einzuschleusen und dann
das Kind C.___ zu missbrauchen. Ein solches zielgerichtetes Verhalten ist Spekulation.
Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus egoistischen Gründen.
Straferhöhend sind die lange Deliktszeit, die grosse Gefahr einer bleibenden
Beeinträchtigung des Kindes und der Umstand zu berücksichtigen, mehrere Einzelhandlungen
vorliegen.
Das Tatverschulden ist als knapp
mittelschwer zu qualifizieren und damit eine Einsatzstrafe für die Schändungsdelikte,
die ein Einführen von Gegenständen in den Anus beinhalteten, von 3 ½ Jahren
festzusetzen.
2.3
Straferhöhung zu Abgeltung der
weiteren Delikte (Art. 49 Abs. 1 StGB)
2.3.1
Die weiteren Schuldsprüche wegen
mehrfacher Schändung (Ziff. 2 Lemma 1, 4 und 5 des erstinstanzlichen Urteils)
führen unter Berücksichtigung des Aspera-tionsprinzips zu einer Straferhöhung
von 9 Monaten Freiheitsstrafe.
2.3.2
Die sexuellen Handlungen, welche
den Tatbestand der Schändung erfüllen, haben gleichzeitig zu einem Schuldspruch
wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind i.S. von Art. 187 Ziff. 1
StGB geführt. Zwischen Art. 187 und 191 StGB besteht echte Konkurrenz (Entscheid
des Bundesgericht 6B_1194/2015 E 1.3.1). Während Art. 187 StGB die ungestörte
sexuelle Entwicklung des Kindes schützen will, soll Art. 191 StGB vor Angriffen
auf die sexuelle Freiheit und Ehre bewahren (BGE 120 IV 194 E. 2b). Es ist
somit zu Folge des Schuldspruches wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit
einem Kind eine weitere Straferhöhung vorzunehmen, wobei zu beachten ist, dass
der Unrechtsgehalt der vorgenommenen Übergriffe mit dem Schuldspruch wegen
mehrfacher Schändung bereits weitgehend abgegolten ist. In der Lehre wird die
Annahme einer echten Konkurrenz durch das Bundesgericht kritisiert und darauf
hingewiesen, dass diese gegen das Doppelverwertungsverbot verstosse (Trechsel/Bertossa
in: Praxiskommentar zum Schweizerischen StGB, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen
2013, Art. 187 StGB N 23). Es ist deshalb lediglich eine geringe weitere
Straferhöhung von 4 Monaten Freiheitsstrafe vorzunehmen.
2.3.3
Eine weitere Straferhöhung ist
gestützt auf Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB vorzunehmen (Herstellung von Pornographie
im Zusammenhang mit sexuellen Handlungen mit C.___: Speichern von Bildern und
Videos auf diversen Festplatten). Diese Aufnahmen halten die sexuellen
Handlungen fest, die der Beschuldigte mit C.___ beging. Die Existenz dieser
Dateien bedeutete für das Opfer einen weiteren massiven Eingriff in dessen
Persönlichkeit und war mit der jederzeitigen Gefahr einer Kenntnisnahme durch
Dritte verbunden. Es ist für diese Straftaten eine Erhöhung der Freiheitsstrafe
um 6 Monate vorzunehmen.
2.3.4
Schliesslich ist für den Besitz
von Pornographie (aArt. 197 Ziff. 3bis StGB) eine weitere Straferhöhung von 2
Monaten Freiheitsstrafe vorzunehmen.
Insgesamt ergibt sich damit unter
ausschliesslicher Berücksichtigung der Tatkomponenten eine Freiheitsstrafe von
5.
Jahren und 3 Monaten Freiheitsstrafe.
2.4
Täterkomponenten
2.4.1
Das Vorleben des Beschuldigten
ist unauffällig. Er ist in geordneten Verhältnissen aufgewachsen, hat eine
Ausbildung als Maschinenmechaniker, dann eine Zweitausbildung als
Sozialpädagoge absolviert und ist nicht vorbestraft. Er ist ledig, am 11.
Februar 2016 wurde sein Sohn [...] geboren (Mutter: F.___).
2.4.2
Im Auftrag der
Staatsanwaltschaft erstellte [...], Oberärztin am Zentrum für Forensische
Psychiatrie und Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Solothurn, ein
psychiatrisches Gutachten über den Beschuldigten, welches am 3. März 2015 vorgelegt
wurde. Das Gutachten beruht auf den vorhandenen Strafakten, einer Fremdauskunft
des behandelnden Psychotherapeuten sowie einer einlässlichen Exploration des
Beschuldigten während insgesamt knapp 5 Stunden.
Die psychiatrische Gutachterin
diagnostiziert beim Beschuldigten eine schizoide Persönlichkeitsstörung sowie
eine nicht-ausschliessliche, mutmasslich bisexuelle Pädophilie. Eine
Einschränkung der Schuldfähigkeit wurde von der Gutachterin verneint. Die
Gutachterin sprach sich im schriftlichen Gutachten für die Anordnung einer
vollzugsbegleitenden ambulanten Behandlung gemäss Art. 63 StGB aus; anlässlich
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, an welcher sie als Sachverständige
befragt wurde, empfahl sie unter dem Eindruck des Verlaufs der therapeutischen
Behandlungen bei lic. phil. [...] und med. pract. [...] dagegen die Anordnung
einer stationären Massnahme (AS 1102 ff.).
Das Gutachten bzw. die
Schlussfolgerungen der Gutachterin blieben von Seiten des Beschuldigten
unbestritten (AS 792 f.). Die beim Beschuldigten vorliegenden psychiatrischen
Diagnosen – schizoide Persönlichkeitsstörung und Pädophilie – sind strafmindernd
zu berücksichtigen.
2.4.3
Beim Verhalten nach der Tat muss
straferhöhend gewichtet werden, dass der Beschuldigte nach all den Übergriffen
auf C.___ mit dessen Mutter ein Kind zeugte und damit eine Situation schuf, mit
welcher der Geschädigte sein Leben lang damit konfrontiert ist, einen
Halbbruder zu haben, dessen Vater ihn sexuell missbraucht hat. Der Beschuldigte
hat sich damit gegenüber dem Opfer gerade noch einmal verantwortungslos verhalten.
Beim Nachtatverhalten sind aber auch
strafmindernde Faktoren festzustellen, so die Anerkennung der von der
Vorinstanz zugesprochenen Genugtuung für das Opfer, die Anerkennung des
Kontaktverbotes und vor allem den Massnahmenantritt und die Massnahmenbereitschaft,
mit welcher der Beschuldigte manifestiert, dass er sein Leben verändern will.
2.4.4
Der Beschuldigte trat am 13.
Oktober 2016 in den Massnahmenvollzug in die Beobachtungs- und Triageabteilung
der Justizvollzugsanstalt St. Johannsen ein. Der Bericht vom 6. März 2017
lautet in jeder Hinsicht positiv. Der Beschuldigte wird als Insasse
wahrgenommen, der durch seine ruhige und hilfsbereite Art von den Mitinsassen
geschätzt wird, der sich im Vollzug engagiert und sich aktiv in die Massnahme
eingibt. Er arbeitet in der Werkstatt, wo er mit diversen Materialien Aufträge
im industriell-seriellen Bereich ausführt. Die Erfahrungen mit dem Beschuldigten
am Arbeitsplatz sind bisher in jeder Hinsicht positiv. In therapeutischer
Hinsicht fanden bis Anfang März je 15 einzel- und gruppentherapeutische Sitzungen
statt, in denen er sich kooperativ sowie behandlungs- und veränderungsmotiviert
zeige. Von Seiten der Justizvollzugsanstalt werden die Weiterführung der Massnahme
sowie der Übertritt in das offene Setting befürwortet.
2.4.5
Der Beschuldigte bemühte sich
nach seiner Verhaftung umgehend um die Aufnahme einer ambulanten therapeutischen
Behandlung. Der Psychologe lic. phil. [...], Forensisches Institut Ostschweiz,
führte mit dem Beschuldigten im Untersuchungsgefängnis Solothurn ein
Indikationsgespräch durch (AS 555 f.), worauf das erste Therapiegespräch am 16.
Dezember 2013, somit also 3 Tage nach der Haftentlassung des Beschuldigten,
stattfand (AS 577 f.). Der Beschuldigte hielt sich pünktlich und zuverlässig an
die festgesetzten Gesprächstermine (AS 592 f.; 605 f.; 611 f.; 619 f.; 647 f.;
662.
f.).
Nach einer Einvernahme des
Beschuldigten vom 4. Dezember 2014 (AS 215 ff.) musste der behandelnde Therapeut
angesichts des Verhaltens des Beschuldigten bei dieser Einvernahme bezüglich
dessen Offenheit und Veränderungsmotivation eine Neueinschätzung vornehmen. Am
17.
Dezember 2014 empfahl der behandelnde Therapeut die Sistierung der Therapie
(AS 675 f.).
Entsprechend der Verfügung des
Haftgerichts vom 23. Dezember 2014, wonach sich der Beschuldigte im Rahmen
einer Ersatzmassnahme weiterhin einer ambulanten Behandlung zu unterziehen
hatte, begann dieser im Januar 2015 eine Behandlung bei med. pract. [...],
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (AS 720).
Mit Schreiben vom 29. Dezember 2015
teilte med. pract. [...] der Staatsanwaltschaft mit, dass er nicht bereit sei,
die therapeutische Verantwortung für den Beschuldigten zu übernehmen, da es
nicht gelungen sei, in den Einzelsitzungen ein ausreichendes Problem- und
Risikobewusstsein zu implementieren. Der Beschuldigte habe zudem innerhalb der
Therapiegruppe keine ausreichende Transparenz gezeigt (AS 909). Med. pract. [...]
erstellte in der Folge am 4. April 2016 im Auftrag des Richteramtes Thal-Gäu
einen Abschlussbericht über die ambulante psychotherapeutische Behandlung (AS
1004.
ff.). Dabei führte er aus, dass sich der Beschuldigte in der
Einzeltherapie einerseits zunehmend habe öffnen können, er jedoch in der Gruppe
bezüglich der Erarbeitung seines Tatverständnisses wenig Offenheit gezeigt
habe. In der Einzeltherapie sei er zu seiner homosexuellen Neigung gestanden,
habe sich aber andererseits an das Bild, welches er nach aussen aufgebaut habe,
geklammert. In der Gruppe habe der Beschuldigte bis Dezember 2015 die
anstehende Vaterschaft verheimlicht, er sei dieser auch besorgniserregend
unkritisch gegenübergestanden, obwohl diese in das Risikomanagement hätte
einfliessen müssen. Der Beschuldigte habe schliesslich aus der Gruppe ausgeschlossen
werden müssen, weil die erforderliche Offenheit, Einsicht und Veränderungsbereitschaft
gefehlt habe.
Der Beschuldigte hat somit nach
Einleitung des Strafverfahrens zwar sofort eine therapeutische Behandlung in
Angriff genommen, aber nicht «reinen Tisch» gemacht, sondern zahlreiche
strafbare Handlungen erst zugestanden, nachdem die Strafverfolgungsbehörden
diverse Dateien sichergestellt und den Beschuldigten damit konfrontiert hatten.
Es ist jedoch das gute Recht des Beschuldigten, zu schweigen, und es darf sich
ein solches Verhalten auch nicht straferhöhend auswirken. Der sofortige Beginn
einer therapeutischen Behandlung basierte aber offenbar nicht auf einer echten
Einsicht des Beschuldigten, was sich in der Folge denn auch in einer
zweimaligen Niederlegung des Mandates durch die behandelnden Therapeuten
manifestierte. Es ist jedoch bis zu einem gewissen Punkt nachvollziehbar, dass
der Beschuldigte Mühe hatte, den Tatsachen ins Auge zu sehen und seine
psychische Krankheit uneingeschränkt zu akzeptieren und damit auch von allem
Anfang an zu allen seinen Verfehlungen zu stehen. So wird denn im
Therapiebericht St. Johannsen vom 6. März 2017 ausgeführt, dass der Beschuldigte
eine hohe Normorientierung aufweise und es ihm bisher nicht gelungen sei, seine
deliktischen Handlungen und pädophile Neigung in sein moralisches, ethisch und
regelkonformes Realbild zu integrieren.
Die Strafempfindlichkeit ist nicht
erhöht.
Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz
wirken sich die Täterkomponenten insgesamt nicht straferhöhend, sondern leicht
strafmindernd aus. Eine Strafreduktion von 3 Monaten erscheint angemessen. Damit
wird die Freiheitsstrafe unter Berücksichtigung sämtlicher Faktoren auf 5 Jahre
festgesetzt. Diese Strafe wird zu Gunsten der bereits rechtskräftig
ausgesprochenen stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB aufgeschoben.
V. Kosten und Entschädigung
Erste Instanz
1.1
Der Beschuldigte ist
erstinstanzlich von mehreren Vorhalten der Schändung und sexuellen Handlungen
mit Kindern rechtskräftig freigesprochen worden, ohne dass eine Kostenausscheidung
vorgenommen worden ist. Es kommen nun zwei Freisprüche dazu, welche Vorhalte
wegen massiver sexueller Übergriffe betreffen. Unter diesen Umständen erscheint
es angemessen, einen Drittel der erstinstanzlichen Kosten zu Lasten des Staates
auszuscheiden und zwei Drittel dem Beschuldigten aufzuerlegen. Demnach hat der
Beschuldigte die Kosten des Verfahrens vor erster Instanz mit einer
Staatsgebühr von CHF 5‘000.00, total CHF 22‘000.00, zu 2/3, entsprechend CHF
14‘666.65, zu bezahlen. 1/3 geht zu Lasten des Staates.
1.2
Gemäss rechtskräftiger Ziffer 15
wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt
Ronny Scruzzi für das Verfahren vor erster Instanz auf CHF 23‘794.35 (inkl.
Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale
Gerichtskasse Solothurn.
Entsprechend der Kostenauferlegung hat
der Beschuldigte, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, die
Kosten seiner amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren dem
Staat zu 2/3 (CHF 15‘862.90) zu erstatten (Verjährung in 10 Jahren). Seitens
des amtlichen Verteidigers wurde keine Nachforderung geltend gemacht.
1.3
Gemäss rechtskräftiger Ziffer 14
hat A.___ dem Privatkläger C.___, vertreten durch Rechtsanwältin Melania Lupi
Thomann für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF
8‘685.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
Zweite Instanz
2.1
Die Berufung war erfolgreich. Der
Beschuldigte erzielte zwei Freisprüche bezüglich der zwei angefochtenen
Vorhalte der Schändung und der sexuellen Handlungen mit einem Kind sowie eine
Reduktion der Strafe. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des
Berufungsverfahrens und der amtlichen Verteidigung zu Lasten des Staates
(dementsprechend keine Rückforderung). Da dem Beschuldigten keine Verfahrenskosten
auferlegt werden, besteht seitens der amtlichen Verteidigung kein Nachforderungsanspruch
(Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO e contrario).
2.2
Der amtliche Verteidiger weist für
das Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 30,33 Stunden aus (inkl.
mündliche Urteilseröffnung, ohne Hauptverhandlung). Die Honorarnote ist wie
folgt zu kürzen:
-
Aufwand 18.5. –
27.5
: Es handelt sich hier um vier Positionen von insgesamt 60 Minuten,
die zu streichen sind, da es sich um Nachbearbeitung handelt, für welche die
erste Instanz bereits 60 Minuten vergütet hat.
-
Aufwände vom
4.8
, 13.9.2016, 21.9.2016, 29.9.2016, 5.12.2016, 11.2.2017, 27.2.2017 und
28.2
: Es handelt sich um Kanzleiaufwände, welche nicht zusätzlich zum
Aufwand der Verteidigers vergütet werden (Kürzung um 55 Minuten).
-
Aufwand vom
30.3
: Die mündliche Urteilseröffnung dauerte ca. 20 Minuten, in Rechnung
gestellt werden 60 Minuten (ohne Reiseweg). Es werden 30 Minuten gekürzt.
-
Klientenkontakte:
Rechtsanwalt Scruzzi macht unter diesem Titel (div. Telefone, 2 Instruktionen,
Prüfung von diversen Schreiben des Klienten) insgesamt 275 Minuten (4 h 35
Minuten) geltend (ohne Reisewege bei den Instruktionen). Die Berufung
beschränkte sich auf zwei Vorhalte sowie die Strafzumessung. Zudem erfolgte
während des Berufungsverfahrens der Übertritt des Beschuldigten nach St.
Johannsen. 3 Stunden erscheinen bei dieser Ausgangslage angemessen (Kürzung um
95.
Minuten).
-
Für die
Ausarbeitung des Plädoyers macht Rechtsanwalt Scruzzi 12 Stunden geltend, was angesichts
des begrenzten Umfanges des Berufungsverfahrens und des Fehlens neuer Aspekte
nicht angemessen erscheint. Dazu kommt, dass sich die Verteidigung zur
Strafzumessung, welche hier einen wesentlichen Teil des Berufungsverfahrens
bildete, nicht vertieft äusserte. Dieser Aufwand wird ermessensweise auf 8 Stunden,
entsprechend einem Arbeitstag, reduziert (Kürzung um 240 Minuten).
Die Honorarnote wird demnach insgesamt
um 480 Minuten bzw. 8 Stunden gekürzt. Es resultieren 22,33 Stunden. Dazu
kommen 2,25 Stunden für die Hauptverhandlung und 1,5 Stunden für die Fahrzeit
am Verhandlungstag. Zu vergüten sind somit 26,08 Stunden zu CHF 180.00. Für das Berufungsverfahren wird die Entschädigung
des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, demnach auf
total CHF 5‘515.35 (Honorar CHF 4‘694.40, Auslagen CHF 412.40, MwSt CHF 408.55)
festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse
Solothurn. Wie dargelegt, hat der Staat zufolge Freispruchs diese Kosten
definitiv zu tragen. Er hat keinen Rückforderungsanspruch gegen den Beschuldigten.
2.3
Bei diesem Verfahrensausgang wird
das Begehren des Privatklägers C.___ vertreten durch Rechtsanwältin Melania
Lupi Thomann, um Zusprechung einer Parteientschädigung für das
Berufungsverfahren abgewiesen.
Demnach wird in
Anwendung von Art. 187 Ziff. 1, Art. 191, Art. 197 Abs. 5 Satz 1, Art. 197 Abs.
5.
Satz 2 StGB; aArt. 197 Ziff. 3bis StGB;
Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 57, Art. 59, Art. 67, Art. 67b, Art. 69
StGB; Art. 31 Abs. 3 WG; Art. 122 ff., Art. 135, Art. 231 Abs. 1, Art. 379 ff.,
Art. 398 ff. und Art. 416 ff. StPO
festgestellt und erkannt:
1.
Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des
Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 3. Mai 2016 wurde A.___ ohne
Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung von
folgenden Vorhalten freigesprochen:
· der mehrfachen Schändung zum Nachteil
von C.___, angeblich begangen durch
-
Masturbation und
Ejakulation auf den Po des Geschädigten, angeblich begangen in der Zeit vom
07.02.2011
bis 26.11.2013 [Anklageschrift Ziff. 1. lit. e; Page 19, 21, 22 LACE
Image Report Carving (AS 449, 451, 452)];
-
Posieren lassen des
Geschädigten in einer nach den Umständen objektiv aufreizenden Stellung, angeblich
begangen in der Zeit vom 07.02.2011 bis 26.11.2013 [Anklageschrift Ziff. 1.
lit. g; betreffend Page 20 LACE Image Report Carving (AS 450)];
-
Duschen des Beschuldigten
zusammen mit dem Geschädigten, wobei der Geschädigte den Penis des
Beschuldigten mit der Hand umfassen musste, angeblich begangen in der Zeit vom
07.02.2011
bis 26.11.2013 [Anklageschrift Ziff. 1. lit. h; Page 14 LACE Image
Report Carving (AS 444)];
· der mehrfachen sexuellen Handlungen
mit einem Kind, angeblich begangen durch
-
Masturbation und
Ejakulation auf den Po des Geschädigten, angeblich begangen in der Zeit vom
07.02.2011
bis 26.11.2013 [Anklageschrift Ziff. 2. lit. e; Page 19, 21, 22 LACE
Image Report Carving (AS 449, 451, 452)];
-
Posieren lassen des
Geschädigten in einer nach den Umständen objektiv aufreizenden Stellung, angeblich
begangen in der Zeit vom 07.02.2011 bis 26.11.2013 [Anklageschrift Ziff. 2.
lit. g; betreffend Page 20 LACE Image Report Carving (AS 450)];
-
Duschen des Beschuldigten
zusammen mit dem Geschädigten, wobei der Geschädigte den Penis des
Beschuldigten mit der Hand umfassen musste, angeblich begangen in der Zeit vom
07.02.2011
bis 26.11.2013 [Anklageschrift Ziff. 2. lit. h; Page 14 LACE Image
Report Carving (AS 444)].
2.
Gemäss teilweise rechtskräftiger
Ziffer 2 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 3. Mai 2016 hat sich A.___
schuldig gemacht:
· der mehrfachen Schändung zum Nachteil
von C.___, begangen durch
-
Anfassen des Pos und
insbesondere des Afters des Geschädigten, wobei der Beschuldigte teilweise mit
seiner Hand die Po-Backen des Geschädigten spreizt, damit der After besser
sichtbar wurde, begangen in der Zeit vom 07.02.2011 bis spätestens am
17.09.2013
[Anklageschrift Ziff. 1. lit. a];
-
Einführen von
Gegenständen in den Anus des Geschädigten (namentlich Finger,
Fieberthermometer, Dildo), begangen in der Zeit vom 07.02.2011 bis spätestens
18.06.2013
[Anklageschrift Ziff. 1. lit. b];
-
Lecken am Anus des
Geschädigten, begangen am 25.08.2013 [Anklageschrift Ziff. 1 lit. f];
-
Posieren lassen des
Geschädigten in einer nach den Umständen objektiv aufreizenden Stellung, begangen
in der Zeit vom 07.02.2011 bis spätestens am 11.04.2013 und 21.04.2013
[Anklageschrift Ziff. 1. lit. g, betreffend Page 12 (AS 391) LACE Image Report
Thumbnail-Bilder sowie Page 8 (AS 422) und 12 (AS 426) LACE Video Report].
· der mehrfachen sexuellen Handlungen
mit einem Kind zum Nachteil von C.___, begangen durch
-
Anfassen des Pos und
insbesondere des Afters des Geschädigten, wobei der Beschuldigte teilweise mit
seiner Hand die Po-Backen des Geschädigten spreizt, damit der After besser
sichtbar wurde, begangen in der Zeit vom 07.02.2011 bis spätestens am
17.09.2013
[Anklageschrift Ziff. 2. lit. a];
-
Einführen von
Gegenständen in den Anus des Geschädigten (namentlich Finger,
Fieberthermometer, Dildo), begangen in der Zeit vom 07.02.2011 bis spätestens
18.06.2013
[Anklageschrift Ziff. 2. lit. b];
-
Lecken am Anus des
Geschädigten, begangen am 25.08.2013 [Anklageschrift Ziff. 2 lit. f];
-
Posieren lassen des
Geschädigten in einer nach den Umständen objektiv aufreizenden Stellung, begangen
in der Zeit vom 07.02.2011 bis spätestens am 11.04.2013 und 21.04.2013
[Anklageschrift Ziff. 2. lit. g, betreffend Page 12 (AS 391) LACE Image Report
Thumbnail-Bilder sowie Page 8 (AS 422) und 12 (AS 426) LACE Video Report].
· der mehrfachen Pornografie durch
Herstellen (Herstellen durch Aufnehmen der Bilder und Videos sowie durch
Abspeichern), begangen in der Zeit vom 07.02.2011 bis 26.11.2013
[Anklageschrift Ziff. 3.1. „Posieren mit entblösstem Genitalbereich und Gesäss
in einer nach den Umständen objektiv aufreizenden Stellung“ sowie lit. a, b, c,
d und f];
· der mehrfachen Pornografie durch
Herstellen (Herstellen durch Herunterladen und Abspeichern), begangen bis
spätestens 26.11.2013 [Anklageschrift Ziff. 3.2. soweit C. Festplatte Fujitsu
MJA2500BH des Laptops Sony und soweit D. Festplatte Western Digital VelociRaptor
des Computers LG betreffend];
· der mehrfachen Pornografie durch
Besitz, begangen bis spätestens 26.11.2013 [Anklageschrift Ziff. 3.2. soweit A.
Festplatte Barracuda des Computers Asus, B. Festplatte Samsung HD103UJ des
Computers LG; E. Festplatte Western Digital Blue des Laptops Acer und USB-Stick
Transcend JetFlash 8 GB sowie die Bilder auf AS 444 und 449-452 betreffend
(Freisprüche aus Ziff. 1. des Urteils)].
3.
A.___ wird von folgenden Vorhalten der
mehrfachen Schändung und der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind
freigesprochen:
-
Eindringen des
Beschuldigten mit seinem Penis in den Anus des Geschädigten, begangen in der
Zeit vom 07.02.2011 bis spätestens am 28.07.2011 [Anklageschrift Ziff. 1. lit.
c und Ziff. 2. lit. c];
-
Ejakulation auf
das Gesicht des Geschädigten, begangen in der Zeit vom 07.02.2011 bis
spätestens am 11.04.2013 [Anklageschrift Ziff. 1. lit. d und Ziff. 2. lit. d].
4.
A.___ wird zu einer Freiheitsstrafe
von 5 Jahren verurteilt.
5.
Gemäss rechtskräftiger Ziffer 4 des
Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 3. Mai 2016 wurde für A.___ eine
stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB angeordnet. Der
Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben.
6.
Gemäss rechtskräftiger Ziffer 5 des
Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 3. Mai 2016 wurde der vom 26.
November 2013 bis 13. Dezember 2013 und vom 6. Januar 2016 bis 3. Mai 2016
ausgestandene Freiheitsentzug von total 135 Tagen an die Freiheitsstrafe
angerechnet.
7.
Gemäss rechtskräftiger Ziffer 6 des
Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 3. Mai 2016 wurden die vom 13.
Dezember 2013 bis 6. Januar 2016 für die Zeit nach der Entlassung aus der
Untersuchungshaft angeordneten Ersatzmassnahmen (Kontaktverbot, Rayonverbot,
Annäherungsverbot, Therapie) A.___ im Umfang von 150 Tagen an die
Freiheitsstrafe angerechnet.
8.
Gemäss rechtskräftiger Ziffer 7 des
Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 3. Mai 2016 wurde die damals
bestandene Sicherheitshaft aufrechterhalten.
9.
Gemäss rechtskräftiger Ziffer 8 des
Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 3. Mai 2016 wurde A.___ für 5
Jahre jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die
einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten.
10.
Gemäss rechtskräftiger Ziffer 9 des
Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 3. Mai 2016 wurde A.___ für 5
Jahre ein absolutes Kontaktverbot gegenüber C.___ und E.___ auferlegt.
11.
Gemäss rechtskräftiger Ziffer 10 des
Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 3. Mai 2016 wurden die nachstehend
sichergestellten Gegenstände eingezogen, welche zu vernichten sind:
Anzahl Objekt Aufbewahrungsort
1.
USB-Stick,
Transcend Polizei Kanton Solothurn
1.
Speicherkarte
Sony SDHC Polizei Kanton Solothurn
1.
Festplatte
Kingston SSD Hyperx Polizei Kanton Solothurn
1.
Festplatte
Western Digital Polizei Kanton Solothurn
VelociRaptor
1.
Festplatte
Samsung HD103UJ Polizei Kanton Solothurn
1.
Festplatte
Fujitsu MJA2500BH Polizei Kanton Solothurn
1.
Festplatte
Seagate Barracuda Polizei Kanton Solothurn
1.
Festplatte
Western DigitalBlue Polizei Kanton Solothurn
1.
USB Stick
Transcend JetFlash Polizei Kanton Solothurn
1.
Mobiltelefon
iPhone 4s Polizei Kanton Solothurn
1.
Schriftstück
(Beratung und Therapie Polizei Kanton Solothurn
für Männer
mit pädophiler Neigung)
12.
Gemäss rechtskräftiger Ziffer 11 des
Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 3. Mai 2016 hat über die Einziehung
der mit Verfügung vom 1. September 2015 formell beschlagnahmten Armee-Pistole
SIG 220 (A1057938) inkl. 2 Magazine und 10 Patronen die Polizei Kanton
Solothurn zu befinden.
13.
Gemäss rechtskräftiger Ziffer 12 des
Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 3. Mai 2016 wurde A.___ für
zukünftige, im Zusammenhang mit der mehrfachen Schändung und der mehrfachen
sexuellen Handlungen mit einem Kind, beides zum Nachteil von C.___, anfallende
Kosten zu 100% haftpflichtig erklärt.
14.
Gemäss rechtskräftiger Ziffer 13 hat A.___
dem Privatkläger C.___ CHF 40‘000.00 nebst Zins zu 5% seit 01.07.2012 als
Genugtuung zu bezahlen.
15.
Gemäss rechtskräftiger Ziffer 14 hat A.___
dem Privatkläger C.___, vertreten durch Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann für
das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 8‘685.70 (inkl.
Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
16.
Gemäss rechtskräftiger Ziffer 15 wurde
die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Ronny
Scruzzi, für das Verfahren vor erster Instanz auf CHF 23‘794.35 (inkl.
Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale
Gerichtskasse Solothurn.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 2/3 (CHF
15‘862.90), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
17.
Das Begehren des Privatklägers C.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann, um Zusprechung einer
Parteientschädigung für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
18.
Für das Berufungsverfahren wird die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi
auf total CHF 5‘515.35 (Honorar CHF 4‘694.40, Auslagen CHF 412.40, MwSt CHF
408.
) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse
Solothurn (keine Rückforderung).
19.
Die Kosten des Verfahrens vor erster
Instanz mit einer Staatsgebühr von CHF 5‘000.00, total CHF 22‘000.00, hat A.___
zu 2/3, entsprechend CHF 14‘666.65, zu bezahlen. 1/3 geht zu Lasten des
Staates.
20.
Die Kosten des Berufungsverfahrens
gehen zu Lasten des Staates.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30.
Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.
und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der
Strafkammer des Obergerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Kiefer Fröhlicher