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Entscheid

STBER.2016.44

Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz und Widerrufsverfahren

14. Juni 2017Deutsch35 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

Prozessgeschichte

1. Gemäss

Strafanzeige fiel am 19. Mai 2015, um ca. 2:20 Uhr, den beiden diensthabenden

Polizeibeamten B.___ und C.___ anlässlich ihrer allgemeinen Patrouillentätigkeit

in Gerlafingen, [...]strasse, der PW Mercedes-Benz mit dem Kennzeichen [...]

aufgrund seiner rasanten Fahrweise auf. Sie entschlossen sich, den Lenker des

Fahrzeuges einer Kontrolle zu unterziehen. Sie nahmen die Nachfahrt auf und

folgten dem Wagen, bis dieser auf dem Parkplatz des Restaurants [...] in

Gerlafingen parkiert wurde. Sie hatten jederzeit Sichtkontakt zum Mercedes. Im

Anschluss stieg eine dunkel gekleidete männliche Person durch die Fahrertür des

betreffenden Autos aus und begab sich in schnellen Schritten in das besagte

Restaurant. Es hielten sich keine weiteren Personen in diesem Fahrzeug auf. Die

beiden Polizisten folgten der Person ins Restaurant. Dort konnte die Person in

einer ersten Phase nicht angetroffen werden. Es konnte lediglich der Wirt und

eine weitere Person gesichtet werden. C.___ öffnete danach die Tür zu einem

Hinterzimmer, welches mit «privat» angeschrieben war. In diesem Hinterzimmer

konnte der Beschuldigte angetroffen werden, der an einem Tisch sass und

angeblich schlief. Die beiden Polizeibeamten wollen die zuvor aus dem Mercedes

ausgestiegene Person in der Person des Beschuldigten sofort wiedererkannt

haben. A.___ wurde in der Folge einer Kontrolle unterzogen. Er verfügte über

keinen Führerausweis, weil ihm dieser entzogen worden war. Ein bei ihm

durchgeführter Atemlufttest ergab eine Blutalkoholkonzentration von 0.68

Promille. Einen zweiten Atemlufttest vor Ort wollte A.___ nicht machen lassen.

Die beiden Polizisten nahmen ihn in der Folge auf den Polizeiposten in Biberist

mit, wo zwei weitere Atemalkoholteste durchgeführt wurden. Diese ergaben Werte

von 0.60 und 0.63 Promille. Der Beschuldigte anerkannte die Werte nicht und

eröffnete, er sei nicht bereit, eine Blutprobe abzugeben. Folglich wurde die diensthabende

Staatsanwältin kontaktiert, welche eine zwangsweise Blutentnahme im

Bürgerspital Solothurn anordnete. Um ca. 04:15 Uhr erfolgte im Bürgerspital

Solothurn nach langem Zureden schliesslich eine freiwillige Blutentnahme,

nachdem eine zweite Polizeipatrouille aufgeboten worden war. Danach wurde der

Beschuldigte aus der Obhut der Polizei entlassen (Aktenseite 11 [im Folgenden:

AS 11].

2. Der Berufungskläger wurde mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 24. August 2015 wegen Führens eins

Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Führerausweises und versuchter Vereitelung

von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit zu einer Geldstrafe von 90

Tagessätzen zu je CHF 60.00 verurteilt, wobei ihm für 50 Tagessätze der

bedingte Strafvollzug gewährt wurde, bei einer Probezeit von 4 Jahren. Auf den

Widerruf des dem Berufungskläger mit Urteil der Staatsanwaltschaft 4 in Kriens

vom 12. September 2012 gewährten bedingten Strafvollzugs (6 Monate

Freiheitsstrafe abzüglich 61 Tage Untersuchungshaft) wurde verzichtet. Hingegen

widerrief die Staatsanwaltschaft den dem Berufungskläger mit ihrem Strafbefehl

vom 26. November 2014 gewährten bedingten Strafvollzug (Geldstrafe von 30

Tagessätzen zu je CHF 60.00; (AS 29 ff.).

3. Gegen

diesen Strafbefehl erhob der Berufungskläger, v.d. Rechtsanwalt Yetkin Geçer,

mit Schreiben vom 2. September 2015 frist- und formgerecht Einsprache (AS 34).

4. Mit

Anklageschrift vom 4. Februar 2016 überwies die zuständige Staatsanwältin die

Akten an das Gerichtspräsidium von Bucheggberg-Wasseramt zur Beurteilung der

gegen den Berufungskläger erhobenen Vorhalte und der Widerrufsverfahren. Sie

beantragte Schuldsprüche wegen Führens eins Motorfahrzeuges trotz Entzugs des

Führerausweises sowie wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der

Fahrunfähigkeit, evtl. Versuchs dazu, und die Verurteilung zu einer Geldstrafe

von 90 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bei Gewährung des bedingten Strafvollzuges

für 50 Tagessätze; die Probezeit sei auf 4 Jahre festzulegen. Bezüglich der

Widerrufsverfahren entsprechen die Anträge dem angefochtenen Strafbefehl. Die

Staatsanwaltschaft beantragte im Weiteren die Einvernahme der beiden Polizeibeamten

C.___ und B.___ als Zeugen (AS 6 ff.).

5. Am 16. Juni

2016 erfolgte die vorgängige Zeugenbefragung von B.___ (AS 99 ff.). C.___ wurde

anlässlich der Hauptverhandlung vom 24. Juni 2016 als Zeuge einvernommen (AS

102 ff.).

6. Am 24. Juni

2016 fällte der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt folgendes

Urteil (AS 140 ff.):

1.

A.___ hat sich der Vereitelung von

Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und des Fahrens ohne

Berechtigung schuldig gemacht.

2.

A.___ wird zu einer Geldstrafe von

90 Tagessätzen zu je CHF 20.00 verurteilt, unter Gewährung des bedingten

Vollzugs für eine Teilstrafe von 50 Tagessätzen, mit einer Probezeit von 4

Jahren, womit eine Teilstrafe von 40 Tagessätzen zu vollziehen ist.

3.

Der A.___ mit Urteil der

Staatsanwaltschaft 4 Kriens vom 12. September 2012 für eine Freiheitsstrafe von

6 Monaten gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen.

4.

Der A.___ mit Urteil der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 26. November 2014 für eine Geldstrafe

von 30 Tagessätzen zu je CHF 60.00 gewährte bedingte Vollzug wird

widerrufen.

5.

Die Kosten des Verfahrens mit

einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.00, total CHF 2'420.00, hat A.___

zu bezahlen.

Wird von keiner Partei ein Rechtsmittel

ergriffen und nicht ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils

verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 500.00, womit A.___

CHF 1'920.00 zu bezahlen hat.

7. Gegen dieses Urteil meldete der Berufungskläger mit

Schreiben vom 24. Juni 2016 fristgerecht die Berufung an (AS 145).

8. Die

Berufungserklärung datiert vom 18. August 2016. Der Berufungskläger beantragte

einen umfassenden Freispruch.

9. Mit

Stellungnahme vom 2. September 2016 teilte die stv. Oberstaatsanwältin mit, die

Staatsanwaltschaft stelle keinen Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung und

verzichte sowohl auf eine Anschlussberufung als auch eine weitere Teilnahme am

Berufungsverfahren.

10. Mit

Verfügung des Instruktionsrichters der Strafkammer des Obergerichts vom 17.

Oktober 2016 wurde im Einverständnis mit dem Berufungskläger das schriftliche

Verfahren angeordnet. Zur Einreichung einer ergänzenden Berufungsbegründung

wurde dem Berufungskläger Frist gesetzt bis 7. November 2016.

11. Die

ergänzende Berufungsbegründung ging nach zweimaliger Fristerstreckung am 2.

Dezember 2016 ein. Beantragt wird nach wie vor ein umfassender Freispruch;

sämtliche Verfahrenskosten erster und zweiter Instanz seien dem Staat

aufzuerlegen und dem Berufungskläger sei zu Lasten des Staates eine Parteientschädigung

zuzusprechen.

Erwägungen

II.

Formeller Einwand

1.

Der

Berufungskläger macht geltend, die Zwangsmassnahmen der Polizeibeamten B.___

und C.___ bzw. deren Betreten der (privaten) Räumlichkeit und das Anhalten des

Beschuldigten seien strafprozessual unzulässig gewesen. Die Beamten seien in

die Räumlichkeiten eingedrungen, ohne den Hausherrn um Erlaubnis gefragt zu

haben, und hätten den Beschuldigten ohne hinreichenden Tatverdacht angehalten.

Unter diesen Umständen sei das ostentative Weigerungsverhalten gerechtfertigt

gewesen, so dass sich die entsprechenden strafrechtlichen Vorwürfe als

gerechtfertigt (recte wohl: nicht gerechtfertigt) erweisen würden (S. 6 der

Berufungsbegründung vom 2.12.2016). Der Berufungskläger macht diesen formellen

Einwand, soweit aus der Berufungsbegründung ersichtlich, nur in Bezug auf den

Vorhalt der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit

geltend. Da sich dieser Einwand aber, sollte er sich als begründet erweisen und

allenfalls zur Unverwertbarkeit der erhobenen Beweise führen, auf sämtliche

Vorhalte auswirken könnte, wird er vorab geprüft.

2.1

Die Anhaltung ist eine polizeiliche Fahndungsmassnahme, welche ihre

Rechtsgrundlage sowohl in der Strafprozessordnung als auch in den meisten

Polizeigesetzen hat. Sie kann sicherheitspolizeilich oder strafprozessual

erfolgen, wobei sich die beiden Arten auch überschneiden können. Die Massnahme

bezweckt, die betroffene Person zu kontrollieren, d.h. ihre Identität

festzustellen und zu prüfen, ob nach ihr gefahndet wird. Der Betroffene braucht

nicht beschuldigt zu sein, die Anhaltung setzt keinen konkreten Tatverdacht

voraus. Es genügt (im Sinne eines Minimalverdachts), wenn in der konkreten

Situation ein sachbezogener Zusammenhang zwischen der anzuhaltenden Person mit

einem Delikt als möglich erscheint. Die Anhaltung muss aber verhältnismässig

sein und hat sich daher auf sachliche Gründe abzustützen, wie etwa

deliktsträchtige Orte und Zeiten, oder ein Treffen mit gesuchten Personen. Eine

Kontrolle aus rein subjektiven oder gar schikanösen Gründen ist hingegen nicht

zulässig. Ein konkreter Tatverdacht ergibt sich möglicherweise erst aus den

Abklärungen im Zuge der Anhaltung (Albertini/Armbruster in: Basler Kommentar

zur StPO [BSK StPO], Basel 2011, Art. 215 StPO N 1 ff.).

Vorliegend

hatte die Kontrolle ihre Rechtsgrundlage einerseits im Strassenverkehrsrecht (Art.

6.

SKV) und anderseits auch in Art. 215 StPO. Die Grenzen zwischen einer

verkehrspolizeirechtlichen Kontrolle und einer strafprozessualen Anhaltung sind

fliessend und sie überschneiden sich (Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar

StPO, Zürich 2014, Art. 215 StPO N 3; Niklaus Schmid, Praxiskommentar,

Zürich/St. Gallen 2013, Art. 215 StPO N 7; Albertini/Armbruster in: Basler

Kommentar zur StPO [BSK StPO], Basel 2014, Art. 215 StPO N 5).

Der

schwarze Mercedes war den Polizisten nachts um 02:20 Uhr aufgefallen und sie

hatten sich daher zur Kontrolle des Lenkers entschlossen. Sie wendeten deshalb

ihr Patrouillenfahrzeug und fuhren dem Mercedes nach, der auch danach durch

seine rasante Fahrweise auffiel. Der verdächtige Fahrzeuglenker fuhr vor das

Restaurant und begab sich mit raschen Schritten in das Gebäude und dort in

einen Nebenraum, wo er sich am Tisch sitzend schlafend stellte. Dort wurde er

von den Polizisten vorgefunden. Im Restaurant hatte sich der Wirt mit einer

weiteren Person aufgehalten. Die Polizisten waren selbstverständlich

berechtigt, das Restaurant durch die offene Tür zu betreten und den Wirt nach

dem Verbleib des Gesuchten zu befragen und allenfalls seine Einwilligung

einzuholen, weitere Räumlichkeiten zu durchsuchen.

2.2

Die Vorinstanz sah als erwiesen an, dass die Polizeibeamten den

privaten Raum, worin sie den Beschuldigten angetroffen hatten, mit der

Einwilligung des Berechtigten betraten. Die Polizeibeamten hätten den Wirt um

Erlaubnis zur Durchsuchung des privaten Raums gefragt und diese erhalten (US

14, 2. Absatz). Dass sie vor dem Betreten des privaten Raums um Einwilligung

des Wirts ersucht hätten, ist aber im Polizeirapport nicht erwähnt und wurde

vor der Vorinstanz nur vom einen Polizeibeamten geschildert und vom anderen

verneint. Die diesbezüglichen Aussagen sind die Folgenden:

Zeuge B.___: (AS 110)

Auf die Frage, ob er irgendwelche Bedenken gehabt

habe, in das als «privat» bezeichnete Zimmer zu betreten:

«Nein».

Auf die Frage, ob die die Tür zu oder offen gewesen sei:

«Sie war zu, aber nicht verschlossen».

Auf die Frage, ob er jemanden um Erlaubnis gefragt

habe:

«Nein».

Zeuge C.___ (der Verfasser des

Polizeirapports):

«Es waren zwei andere Personen da. Wir fragten diese,

wo sich die Person befinde, die gerade in das Restaurant gegangen sei. Sie

machten keine Angaben. Ich fragte den anwesenden Wirt, ob ich schnell schauen

dürfe, ob er in einem Raum innerhalb des Restaurants sei. Er willigte ein. Ich

machte die Tür eines Hinterzimmers auf und traf dort den hier anwesenden Herrn A.___

an» (AS 119).

Auf Frage des Verteidigers, warum er die Einwilligung

in seinem Bericht nicht erwähnt habe: «Da kann ich nichts dazu sagen» (AS 123).

Mit der Aussage des Zeugen B.___ konfrontiert, wonach

sich keine Person als Wirt zu erkennen gegeben habe (AS 110):

«Grundsätzlich kann ich dazu sagen, dass wir von den

beiden Personen, die dort drin waren, nicht die Personalien aufgenommen haben.

Ich kann nicht sagen, um wen es sich handelt. Ich gehe in meinem Rapport davon

aus und habe es damals auch so gehört, dass eine der beiden Personen der Wirt

des Restaurants war. Und – ich habe das nicht in meinem Rapport festgehalten,

aber es war so – dass ich diese Person fragte, ob wir herumschauen dürfen. Denn

sie wollten nicht sagen, ob jemand da ist, ob die Person da ist. Und er hat

eingewilligt» (AS 123 Z 256 ff.).

Bezüglich

der Frage der Einholung einer Einwilligung für das Betreten des privaten Raums

gehen somit die Aussagen der beiden Zeugen auseinander. Wie dargelegt, wurde

das Einholen der Einwilligung im Polizeirapport nicht erwähnt. Es ist jedoch

auch zu bedenken, dass sich der damals im Restaurant anwesende Wirt weder bei

der Anhaltung noch nachträglich je gegen das Betreten des privaten Raums

ausgesprochen hat. Es kann daher von seiner Zustimmung ausgegangen werden.

Im

Übrigen wäre die Polizei auch ohne diese Zustimmung zum Betreten des Raumes

zwecks Anhaltung befugt gewesen. Die anzuhaltende Person hatte – wie das ihr

Verhalten manifestiert hat – offensichtlich versucht, sich der polizeilichen

Anhaltung zu entziehen, indem sie sich im Restaurant in einen Nebenraum begeben

hatte. Es bestand in dieser Situation für das Betreten dieses Raumes zwecks

Anhaltung eine gesetzliche Grundlage in Art. 213 Abs. 2 und Art. 244 Abs. 2

lit. a StPO.

III.

Sachverhalt, Beweiswürdigung und Subsumtion

1.

Vorhalte

Dem

Beschuldigten werden gemäss Anklageschrift vom 4. Februar 2016 folgende

Vorhalte gemacht:

«1.1 Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs

des Führerausweises (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, Art. 10 Abs. 2 SVG),

begangen und

festgestellt am 19. Mai 2015, um ca. 02:20 Uhr, in Gerlafingen, [...] indem der

Beschuldigte den PW Mercedes-Benz, [...], lenkte, obwohl ihm der Führerausweis

am 1. März 2015 entzogen worden war (Vorhalt 1 der Anklageschrift).

1.2

Vereitelung von Massnahmen zur

Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG, evtl. i.V.m. Art. 22

Abs. 1 StGB),

begangen am

19.

Mai 2015, in der Zeit von ca. 02:30 Uhr bis 04:08 Uhr, in Gerlafingen [...]

Biberist (Polizeiposten) und Solothurn (Bürgerspital). Der Beschuldigte

weigerte sich um ca. 02:30 Uhr, nach der Anhaltung durch die Polizei beim

Restaurant [...], einen zweiten, durch die Polizei angeordneten,

Atemalkoholtest durchzuführen. Deshalb musste er zwecks weiterer Abklärungen

auf den Polizeiposten Biberist verbracht werden. Dort konnten mit ihm um 02:50

Uhr und um 02:51 Uhr zwei weitere Atemalkoholtests durchgeführt werden, mit Resultaten

von 0.60 und 0.63 Promille. Diese Messungen anerkannte er nicht und kündigte

an, er werde auch kein Blut geben. In der Folge verfügte die Staatsanwaltschaft

eine zwangsweise Blutentnahme. Weiterhin vertrat der Beschuldigte eine

verweigernde Haltung. Um 04:08 Uhr konnte die Blutentnahme nach langem Zureden

durch die Polizeikräfte ohne Zwang im Bürgerspital Solothurn durchgeführt

werden. Durch sein Verhalten entzog sich der Beschuldigte polizeilich

angeordneten Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Atemalkohol- und

Blutprobe).

Da der

zunächst verweigerte Atemalkoholtest und die Blutentnahme schliesslich doch

noch durchgeführt werden konnten, ist es evtl. beim Versuch geblieben (Vorhalt

2.

der Anklageschrift).»

2.

Führen eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Führerausweises

2.1

Dem

Beschuldigten war am 1. März 2015 der Führerausweis für die Dauer von sieben

Monaten entzogen worden (AS 54). War der Beschuldigte der Lenker des schwarzen

Mercedes, welcher der Polizei in der Nacht vom 19. Mai 2015, um 02:20 Uhr, auf

der [...] in Gerlafingen aufgefallen war, führte er dieses Motorfahrzeug somit

trotz entzogenen Führerausweises. Es ist somit lediglich zu prüfen, ob er

damals tatsächlich der Lenker des schwarzen Mercedes war bzw. ob es sich bei

der Person, die damals auf dem Parkplatz vor dem Restaurant [...] in Gerlafingen

aus diesem Fahrzeug stieg, um den Beschuldigten handelte, der wenige Augenblicke

später in einem privaten Raum des Restaurants [...] von den beiden

Polizeibeamten B.___ und C.___ angetroffen werden konnte. Ausser Zweifel steht,

dass es sich beim schwarzen Mercedes, der vor dem Restaurant parkiert war, um

dasselbe Fahrzeug handelte, welches zuvor von der Patrouille in Gerlafingen auf

der [...]strasse festgestellt worden war. Die Patrouille folgte diesem Fahrzeug

in ständigem Sichtkontakt bis zum Parkplatz vor dem Restaurant [...] (vgl.

entsprechender Hinweis in der Strafanzeige, AS 11).

2.2

Die Vorinstanz

erachtete als erstellt, dass der Beschuldigte damals der Lenker des Mercedes

war. Die Angaben von B.___ und C.___ seien glaubhaft. Sie hätten in ihrer

Funktion als Polizeibeamte am 19. Mai 2015 ihre übliche Arbeit verrichtet. Es

gebe keinerlei Hinweise oder Gründe dafür, dass sie den Beschuldigten

fälschlicherweise hätten belasten sollen. Der Beschuldigte sei den beiden bis

anhin unbekannt gewesen. Es könne unter diesen Umständen ausgeschlossen werden,

dass B.___ und C.___ den Beschuldigten absichtlich zu Unrecht belastet hätten.

Insbesondere gebe es nicht einen einzigen Anhaltspunkt dafür, dass dieser

aufgrund seiner Herkunft ein passender «Schuldiger» gewesen sein soll. Für die

beiden stehe gemäss ihren Aussagen ausser Frage, dass es der Beschuldigte

gewesen sei, der am 19. Mai 2015 mit dem Mercedes unterwegs gewesen sei. Ihre

schriftlichen wie auch mündlichen Äusserungen seien logisch, stimmig und widerspruchsfrei

(US S. 13 f.).

2.3

Der

Berufungskläger bringt in seiner Berufungsbegründung vom 2. Dezember 2016 vor, die

Vorinstanz habe die Grenzen der Beweiswürdigung überschritten und den

Beschuldigten wegen einer Tat bestraft, die nicht zweifelsfrei erwiesen sei.

Bei der Würdigung von Aussagen dürfe nicht einfach auf die Persönlichkeit oder

allgemeine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden. Massgebend sei

vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen.

Dabei sei auf das Vorhandensein von Realitätskriterien grosses Gewicht zu

legen. Es könne nicht gesagt werden, dass das Faktum der Androhung von Straffolgen

resp. die Ermahnung zur wahrheitsgemässen Aussage oder die berufliche Stellung

der Polizeibeamten generell zu deren erhöhter Glaubwürdigkeit verhelfe.

Andernfalls hätten Polizeibeamte generell eine erhöhte Glaubwürdigkeit, was

strafprozessualen Grundsätzen widersprechen würde. Entscheidend seien die

Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen der Beteiligten und deren berufliche

Stellung (recte wohl: nicht deren berufliche Stellung).

Die

Einvernahmen der Zeugen B.___ und C.___ seien von der Vorinstanz nicht

kollusionsfrei durchgeführt worden. Fragestrategien und Beweisschwerpunkte der

Verteidigung seien dem Zeugen C.___, welcher einige Tage nach dem Zeugen B.___

befragt worden sei, vermutlich bekannt gewesen. So falle auf, dass sich der

Zeuge C.___ im Gegensatz zum Zeugen B.___ an wesentliche Details habe erinnern

können.

Die beiden Zeugen

hätten den Beschuldigten im Übrigen nicht hinter dem Steuer, in crimine

flagranti, sondern in einem privaten Raum eines Restaurants angetroffen.

Aspekte eines allfälligen Jagdfiebers der beiden Polizeibeamten seien nicht

erörtert worden.

Wissenschaftlich

fundierte Zweifel an den Aussagen der Zeugen seien angebracht. So sei es

durchaus möglich, dass die Gedächtnisportation zur Frage der

Vertrauenswürdigkeit und Gesichtserkennung wesentlich von sog. «thin slices»

bzw. kurzen Beobachtungszeiträumen abhängig sei, welche trügerisch und manipulativ

auf die Rezeption der Erinnerung Einfluss nehmen könnten. (Der Berufungskläger

verweist auf Julia Shaw, Das betrügerische Gedächtnis, München 2016, S. 53 f..)

2.4

Von den

beiden Polizeibeamten B.___ und C.___ findet sich in den Akten je ein Polizeibericht.

Sie wurden von der Vorinstanz als Zeugen befragt. Weitere Zeugenaussagen liegen

nicht vor. In den beiden Berichten und den Einvernahmen finden sich bezüglich

der noch zu prüfenden Frage, ob es sich bei der damals aus dem schwarzen

Mercedes ausgestiegenen Person um den Beschuldigten handelte, folgende

Bemerkungen bzw. Aussagen:

2.4.1

In

seinem Bericht vom 19. Mai 2015 (AS 25 f.) legte der Polizeibeamte B.___ dar, er

habe sehen können, dass der Beschuldigte auf der Fahrerseite aus dem Mercedes gestiegen

sei. Es seien keine weiteren Personen im Fahrzeug gewesen. Als das

Patrouillenfahrzeug parkiert worden sei, habe sich der Beschuldigte vom

Fahrzeug ins Innere des Restaurants begeben. Im Restaurant hätten sich zwei

weitere Personen befunden. Der Beschuldigte habe sich in einem Nebenraum

versteckt und der Polizei angegeben, die ganze Zeit dort am Schlafen gewesen zu

sein. Dieser habe von Anfang an bestritten, den Mercedes gelenkt zu haben. Die Auspuffendtöpfe

sowie die Scheinwerfer des Mercedes seien auf Betriebstemperatur gewesen. Für

ihn sei es eine ganz klare Angelegenheit. Der Beschuldigte sei eindeutig mit

dem Mercedes gefahren.

Im Rahmen der

vorgängigen Zeugenbefragung vom 16. Juni 2016 vor der Vor-instanz (AS 102 ff.),

die in Anwesenheit des Verteidigers des Beschuldigten stattfand (der

Beschuldigte hatte vom Einvernahmetermin Kenntnis, erschien aber entgegen der

Abmachung mit dem Verteidiger nicht zur Befragung, vgl. AS 99), gab B.___ zu

Protokoll, als sie auf den Parkplatz gefahren seien, habe er fahrerseitig eine

Person aussteigen sehen. Er habe zu diesem Zeitpunkt noch nicht gewusst, wer

das gewesen sei. Es sei noch ein zweites Fahrzeug dort gestanden. Dieses sei

parkiert gewesen und es seien dort noch zwei Personen herumgestanden. Sie

hätten dann ihr Patrouillenfahrzeug parkiert und geschaut, wo die Person

hingegangen sei. Er habe die Beobachtung gemacht, dass die Person nach dem

Aussteigen direkt in das Restaurant [...] gegangen sei. Es sei kein Rennen

gewesen, aber eine zügige Gangart. Bei einer anschliessenden Kontrolle im

Restaurant hätten sie zwei Personen festgestellt, die am Kartenspielen und

Rauchen gewesen seien. Diese hätten für ihn aber nicht dem Signalement der

zuvor aus dem Mercedes ausgestiegenen Person entsprochen. Es habe in diesem

Raum noch eine Tür gehabt, die mit «Privat» angeschrieben gewesen sei. Diese

hätten sie geöffnet. Dort habe sich dann der Beschuldigte mit dem Kopf auf dem

Tisch schlafend gestellt, aber er habe zu keinem Zeitpunkt geschlafen (AS 104).

Auf Frage, welche Lichtverhältnisse damals geherrscht hätten, führte der Zeuge

aus, der Parkplatz sei relativ dunkel gewesen. Er, der Zeuge, und sein Kollege C.___

seien aber gleich auf den Parkplatz gefahren, als der Beschuldigte aus dem

Fahrzeug gestiegen sei. Im Scheinwerferlicht habe er diesen ziemlich gut sehen

können (AS 105). Auf Ergänzungsfrage des Verteidigers, woran genau er den

Beschuldigten habe erkennen können, gab er zu Protokoll, es sei in erster Linie

die Körpergrösse gewesen. Die anderen Personen im Restaurant, die Karten

gespielt und geraucht hätten, hätten nicht dieser Körpergrösse entsprochen.

Weiter sei ihm die dunkle Kleidung des Beschuldigten aufgefallen. Um welche Art

Kleidungsstück es sich gehandelt habe, könne er nicht sagen. Als sie den

Beschuldigten im Hinterzimmer angetroffen hätten, habe dieser den Kopf auf ein

dunkles Kleidungsstück gelegt gehabt und ein weisses T-Shirt getragen. Die

anderen Personen im Restaurant hätten keine dunkle Kleidung getragen (AS 109).

2.4.2

Der

Polizeibeamte C.___ hielt in seinem Bericht vom 19. Mai 2015 (AS 16 f.) fest,

auf der [...]strasse, kurz vor [...], sei der Mercedes nach rechts abgebogen.

Sie seien wenige Sekunden später nachgefolgt und hätten sehen können, wie der

Personenwagen auf dem Parkplatz vor dem Restaurant [...] parkiert worden sei.

In diesem Moment sei eine dunkel gekleidete männliche Person aus der Fahrertür

des genannten Personenwagens ausgestiegen und habe sich in schnellen Schritten

in das Innere des Restaurants begeben. Dabei hätten sie feststellen können,

dass sich keine weiteren Personen im Fahrzeug aufgehalten hätten. Sie seien

dieser männlichen Person anschliessend in das Restaurant

gefolgt. In einer ersten Phase habe die Person dort nicht angetroffen werden

können, sondern man habe lediglich den Wirt und eine weitere Person gesichtet.

Er (C.___) habe danach ein Hinterzimmer geöffnet. Darin habe die gesuchte

männliche Person an einem Tisch sitzend und sich schlafend stellend

festgestellt werden können. Die Person sei von beiden Polizisten sofort als

diejenige Person wiedererkannt worden, die zuvor aus dem fraglichen

Personenwagen gestiegen sei und sich in das Innere des Restaurants begeben

habe. Mit dieser Person sei anschliessend vor dem Restaurant eine

Personenkontrolle durchgeführt worden, anlässlich welcher sich diese als A.___

ausgewiesen habe.

An der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 24. Juni 2016 sagte C.___ als Zeuge aus

(AS 117 ff.), auf der [...]strasse sei das Fahrzeug kurz vor [...] rechts auf

einen Parkplatz eingebogen, er und sein Kollege kurze Zeit später ebenfalls.

Als sie auf dem Parkplatz des Restaurants eingetroffen seien, hätten sie den

Mercedes dort stehen und eine männliche Person aussteigen sehen. Sie hätten ihr

Fahrzeug auch abgestellt und seien ausgestiegen. Da sei die Person schon nicht

mehr vor Ort gewesen. Diese sei schon in das Restaurant gegangen. Sie sei in

schnellen Schritten gegangen. Ob es noch weitere Personen oder Fahrzeuge auf

dem Parkplatz gehabt habe, daran könne er sich nicht mehr erinnern. Er könne

sich auch nicht daran erinnern, noch ein weiteres Fahrzeug kontrolliert zu

haben. Sie seien der Person dann gefolgt und hätten diese im Restaurant nicht

mehr antreffen können. Es seien zwei andere Personen dort gewesen. Diese hätten

sie gefragt, wo sich die Person befinde, die gerade in das Restaurant eingetreten

sei. Die beiden Personen hätten keine Angaben gemacht. Er habe den anwesenden

Wirt gefragt, ob er schnell schauen dürfe, ob sich die Person in einem Raum

innerhalb des Restaurants befinde. Der Wirt habe eingewilligt. Er habe die Tür

eines Hinterzimmers geöffnet und dort den Beschuldigten angetroffen. Dieser habe

an einem Tisch gesessen, den Kopf auf den Arm gestützt und sich schlafend

gestellt (AS 119). Auf die Frage, ob er sicher sei, dass es sich um den

Beschuldigten gehandelt habe, der aus dem Fahrzeug gestiegen sei, oder ob er

sich möglicherweise getäuscht habe, gab der Zeuge zu Protokoll, er und sein

Kollege B.___ seien wenige Sekunden nach dem Beschuldigten auf den Parkplatz

eingebogen. Als sie auf den Parkplatz eingebogen seien, sei der Beschuldigte

auf der Fahrerseite aus dem Mercedes gestiegen und in Richtung Restaurant

gegangen. Er könne mit 100 % Sicherheit sagen, dass es der Beschuldigte gewesen

sei. Es hätten (auf dem Parkplatz) schlechte Lichtverhältnisse geherrscht. Aber

er und sein Kollege B.___ hätten die aussteigende Person im Scheinwerferlicht (des

Patrouillenfahrzeuges) ganz klar gesehen (AS 120). Auf Ergänzungsfrage der

Verteidigung, weshalb er sich zu 100 % sicher sei, damals den Beschuldigten aus

dem Fahrzeug steigen gesehen zu haben, führte der Zeuge aus, sie hätten die

aussteigende Person wenige Meter vor sich im Scheinwerferlicht gesehen. Er könne

aber weder die Person beschreiben noch sagen, dass es sich um diejenige Person

gehandelt habe, welche heute auch im Gerichtssaal sitze. Aber damals habe er

mit 100-prozentiger Sicherheit sagen können, dass die im Hinterzimmer

angetroffene Person dieselbe war, welche zuvor aus dem Mercedes ausgestiegen

sei. Er könne zwar keine Personenmerkmale nennen. Er sei sich aber sicher

aufgrund dessen, was er damals mit seinen eigenen Augen gesehen habe.

2.5

Der

Beschuldigte verweigerte bei der polizeilichen Befragung vom 19. Mai 2015 die

Aussage (AS 13 ff.). Er gab anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom

24.

Juni 2016 zu Protokoll (AS 128 ff.), er sei bei einer [...]firma tätig und

habe an diesem Tag (d.h. am 19.5.2015) bis ca. 20:00 Uhr gearbeitet. Das Restaurant

gehöre einem Verwandten seines Arbeitgebers. Ca. von 21:00 bis 21:30 Uhr sei er,

der Berufungskläger, dort gewesen und habe etwas getrunken. Dann sei er sehr

müde gewesen und habe sich etwas erholen wollen. Er sei in einen privaten Raum

gegangen und habe den Kopf auf den Tisch gelegt, bis die zwei Polizisten ihn

aufgeweckt hätten. Einer der beiden habe zum Kollegen gesagt: «Es kann sein,

dass es der gewesen ist». Daran erinnere er sich zu 100 %. Sie hätten ihn nach

draussen gebracht. Im Lokal seien noch zwei Personen gewesen, die er gefragt

habe, was los sei. Auf dem Parkplatz hätten die Polizisten eine Kontrolle machen

wollen. Sie hätten gesagt: «Du bist vorher mit diesem Mercedes bis hierhin

gefahren». Er habe gar keine Ahnung gehabt, worum es gegangen sei (AS 129).

Der Buchhalter

seiner Arbeitgeberfirma habe ihn zum Restaurant gefahren. Seine

Arbeitgeberfirma heisse D.___. Der schwarze Mercedes gehöre dieser Firma.

Dieses Fahrzeug stehe immer auf diesem Parkplatz (des Restaurants [...]). Der

Chef lasse ihn immer dort. Der Inhaber von D.___ sei auch Partner von diesem

Restaurant. Eine der beiden Personen, die im Restaurant gewesen seien, sei ein

Partner seines Chefs gewesen. Dieser habe ihm gesagt, die Polizei habe fünf

Minuten lang auf dem Parkplatz ein anderes Auto kontrolliert. Die Polizei habe

aber gesagt, es sei niemand dort gewesen und sie seien wegen des Mercedes

gekommen. Meistens sei sein Arbeitgeber mit diesem Mercedes unterwegs. Aber

manchmal könne eine andere Person auch damit fahren. Wer an diesem 19. Mai 2015

das Fahrzeug gefahren habe, wisse er nicht. Einer der beiden im Restaurant habe

den Polizisten gesagt, dass nicht [...], sondern jemand anderes mit dem Auto

gefahren sei. Eine der Personen im Restaurant – er könne die Person später

ausfindig machen und zur Polizei bringen – habe gesagt, er sei mit dem Mercedes

gefahren. Aber die Polizei habe gesagt «Du warst es nicht. Er war es» (AS 130

f).

2.6

Beweiswürdigung

2.6.1

Beweiswürdigung

im Allgemeinen

Gemäss der in

Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime «in dubio pro reo»

ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte

Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 IV 36 ff, 127 I 40 f) betrifft der

Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch

die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es

Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser

seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in

dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für

den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei

objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so

verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend,

da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle

Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt

werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt

verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit

des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin

nicht zu unterdrückenden Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage

aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf

die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.

Eine

Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit

hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass

der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen

Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter

einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die

Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel

ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen

Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu

entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).

2.6.2

Beweiswürdigung im Konkreten

Der Zeuge B.___

begründete seine Überzeugung, dass es sich bei der aus dem Mercedes

ausgestiegenen Person um dieselbe Person gehandelt habe, welche anschliessend

im Hinterzimmer des Restaurant angetroffen werden konnte, mit der

festgestellten Körpergrösse und der dunklen Kleidung der ausgestiegenen Person.

Weitere Signalemente konnte der Zeuge Kohler nicht nennen. Er versicherte aber,

dass er die aussteigende Person im Scheinwerferlicht des Patrouillenfahrzeuges

ziemlich gut habe sehen können. Die übrigen Personen im Restaurant hätten nicht

der festgestellten Körpergrösse entsprochen und seien auch nicht dunkel

gekleidet gewesen.

Der Zeuge C.___

gab als Signalement an, es habe sich um eine dunkel gekleidete männliche Person

gehandelt, die aus dem schwarzen Mercedes gestiegen sei. Auch er betonte, er

habe die aussteigende Person im Scheinwerferlicht des Patrouillenfahrzeuges

ganz klar sehen und anschliessend im Hinterzimmer des Restaurants klar

wiedererkennen können.

Die beiden

Zeugen konnten mithin nur wenige Signalementsmerkmale nennen. Immerhin konnten

sie aber eine dunkle Kleidung feststellen. Der eine Zeuge konnte sich zudem die

Körpergrösse merken und es handelte sich um eine männliche Person. Angesichts

der wenigen im Restaurant anwesenden Personen – es waren deren drei –, welche

die Polizei mit der zuvor festgestellten Person vergleichen musste, reichten

diese Signalementsmerkmale aber aus. Offenbar hatte keine der anderen zwei Personen

dunkle Kleidung getragen. Beim Beschuldigten konnte bei der Anhaltung ein

dunkles Kleidungsstück vorgefunden werden. Die beiden Zeugen konnten mit den

wenigen, aber markanten Signalementsmerkmale glaubhaft darlegen, weshalb sie

sich sicher waren und sind, dass es sich um dieselbe Person gehandelt hat. Dass

sie nicht mehr Merkmale nennen konnten, hing wahrscheinlich mit den nächtlichen

Lichtverhältnissen zusammen. Die Aussagen der Zeugen sind im Kontext der damaligen

Situation glaubhaft. Es ist auch nachvollziehbar und naheliegend, dass die

Zeugen die aus dem Mercedes gestiegene Person nur wenige Momente später wiedererkennen

konnten. Es ist bei der gegebenen zeitlichen Unmittelbarkeit erheblich

einfacher, eine Person wiederzuerkennen, als wenn ein Personenvergleich erst

Stunden, Tage oder sogar Wochen später erfolgt. Mit der Vorinstanz kann im

Übrigen ein wissentliches falsches Belasten ausgeschlossen werden. Es gibt

dafür keine Anhaltspunkte. Eine wissentliche falsche Belastung wird denn auch

von der Verteidigung nicht geltend gemacht. Hätten die beiden Polizisten

wahrheitswidrig eine Person als Lenker des Mercedes identifizieren wollen,

hätten sie eine der zuerst angetroffenen Personen als Lenker bezeichnen können.

Dies taten sie gerade nicht, sondern sie suchten weiter nach einer Person, auf

welche die Signalementsmerkmale zutrafen, und wurden im Hinterzimmer des

Restaurants fündig. Der Beschuldigte will zwar dort seit Stunden geschlafen

haben. Er sass auf einem Stuhl am Tisch. Es stellt sich die Frage: warum ging

er nicht nach Hause schlafen, wenn er doch derart müde war? Wäre er tagsüber

entsprechend angetroffen worden, hätte man noch eher von einem kurzen «Power»-Schlaf

ausgehen können. Aber zu dieser Nachtzeit liegt die Vermutung näher, er habe

sich aus der Situation stehlen wollen. Er machte nicht geltend, er habe auf jemanden

warten müssen, um nach Hause gehen zu können. Hätte er auf jemanden warten

müssen, wäre noch eher nachvollziehbar gewesen, dass er im Hinterzimmer auf

einem Stuhl gesessen und dabei allenfalls eingeschlafen wäre. In diesem Sinne

ist auch das Verhalten des Beschuldigten selbst ein Indiz dafür, dass er der

Lenker des Mercedes gewesen war, diese Tatsache aber wegen des vorangegangenen

Führerausweisentzuges verbergen wollte, indem er im Hinterzimmer so tat, als

würde er schlafen.

Der Einwand

des Berufungsklägers, wonach die Einvernahmen der Zeugen B.___ und C.___ von

der Vorinstanz nicht kollusionsfrei durchgeführt worden seien, Fragestrategien

und Beweisschwerpunkte der Verteidigung dem Zeugen C.___, welcher einige Tage

nach dem Zeugen B.___ befragt worden sei, vermutlich bekannt gewesen seien und

der Zeuge C.___ sich folglich im Gegensatz zum Zeugen B.___ an wesentliche

Details habe erinnern können, ist nicht stichhaltig. Der Zeuge B.___ nannte

notabene gerade auch Details, die der Zeuge C.___ nicht nannte, so unter

anderem die Körpergrösse als Signalementsmerkmal und auch den Umstand, dass der

Beschuldigte bei seiner Anhaltung seinen Kopf auf einem dunklen Kleidungsstück abgelegt

hatte.

Dem Einwand

des Berufungsklägers, die Vorinstanz habe Aspekte eines allfälligen Jagdfiebers

der beiden Polizeibeamten nicht erörtert, muss entgegengehalten werden, dass es

Bestandteil der polizeilichen Arbeit ist, Personen zu kontrollieren und einer

Person nachzustellen, wenn sie sich einer Kontrolle zu entziehen versucht.

Die

angeblichen «wissenschaftlich fundierten» Zweifel an den Aussagen der Zeugen,

welche seitens des Berufungsklägers angebracht seien, werden nicht stichhaltig

begründet, so dass nicht näher darauf einzugehen ist.

Wie dargelegt,

verweigerte der Beschuldigte bei der polizeilichen Befragung vom 19. Mai 2015

die Aussage (AS 13 ff.). Er machte erst im Rahmen der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung vom 24. Juni 2016 und somit mehr als ein Jahr nach dem Vorfall

(AS 128 ff.) Aussagen. Es handelt sich somit nicht um spontane Aussagen im

unmittelbaren zeitlichen Umfeld des Vorfalls. Es erstaunt etwas, dass er nach

einem Jahr noch wusste, bis wann er damals gearbeitet hatte und von wann bis

wann, nämlich von 21:00 bis 21:30 Uhr, er im Restaurant [...] etwas getrunken hatte.

Was der

Beschuldigte vor der Vorinstanz vorbrachte, vermag die dargelegten belastenden

Aussagen und Indizien nicht zu entkräften. Aufgrund seiner Aussagen ergibt sich

sogar ein weiteres Indiz für eine Täterschaft des Beschuldigten: der schwarze

Mercedes gehörte seiner Arbeitgeberfirma und nicht nur der Chef, sondern auch

andere Personen konnten das Fahrzeug benützen. Der Beschuldigte machte nicht

geltend, nicht zu diesem Personenkreis der berechtigen Lenker gehört zu haben.

Der Beschuldigte führte vor der Vorinstanz einerseits aus, wer normalerweise

den schwarzen Mercedes lenke (sein Chef), und wer an diesem Abend allenfalls

das Fahrzeug gelenkt habe (er könne den Namen ausfindig machen), und wer ihn

damals zum Restaurant geführt haben soll (der Buchhalter der Arbeitgeberfirma),

nannte aber anderseits weder Namen noch beantragte er eine dieser Personen als

Entlastungszeugen. So bleibt denn völlig im Dunkeln, wer den schwarzen Mercedes

gelenkt haben soll, wenn nicht er selber. Allfällige andere Personen, welche

sich auf dem Parkplatz aufgehalten haben, als die Patrouille heranfuhr,

scheiden als Lenker des Mercedes aus, da die beiden Zeugen beobachten konnten,

wie der Lenker ausstieg und ins Restaurant lief.

2.6.3

Das Beweisergebnis

Zusammenfassend

gibt es keine vernünftigen Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten.

Aufgrund der glaubhaften Zeugenaussagen und der dargelegten Indizien,

insbesondere dem Verhalten des Beschuldigten selber, ist rechtsgenügend

erstellt, dass der Beschuldigte damals trotz entzogenen Führerausweises den

schwarzen Mercedes gelenkt hat und er sich anschliessend im Hinterzimmer des

Restaurants [...] vor der Polizei zu verstecken versucht hat, wo er kurze Zeit

später von der Polizei angehalten werden konnte.

2.6.4

Subsumtion

Mit

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer ein

Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahr- oder Führerausweis verweigert,

entzogen oder aberkannt worden ist (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG).

Dem

Beschuldigten war am 1. März 2015 der Führerausweis für die Dauer von sieben

Monaten entzogen worden (AS 54). Am 19. Mai 2015, um 02:20 Uhr morgens, lenkte

er in Gerlafingen den PW Mercedes-Benz, [...]. Er machte sich dadurch wegen

Führens eines Motorfahrzeuges trotz entzogenen Führerausweises schuldig und ist

entsprechend zu bestrafen.

3.

Vereitelung

von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit

Wie die

Vorinstanz zutreffend festhielt (US 13 Ziff. 3.4), bestreitet der Beschuldigte

zwar, in der fraglichen Nacht mit dem schwarzen Mercedes gefahren zu sein. Von

dem Zeitpunkt an, in welchem die Polizisten den Beschuldigten im privaten Raum

des Restaurants [...] angetroffen haben, ist der Sachverhalt indessen grundsätzlich

unbestritten. Soweit der vorgeworfene Sachverhalt das Verhalten nach der

Anhaltung des Beschuldigten und somit die Vereitelung von Massnahmen zur

Feststellung der Fahrfähigkeit betrifft, ist er unbestritten.

Die

Berufungskläger äusserte sich in seiner Berufungsbegründung vom 2. Dezember

2016.

in Bezug auf die vorgeworfene Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung

der Fahrunfähigkeit, evtl. Versuch dazu, weder zum Sachverhalt noch zur

rechtlichen Würdigung. Zu seinem geltend gemachten formellen Einwand kann auf

Ziff. II hiervor verwiesen werden.

Es kann

vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden

(US 20 f.). Der Beschuldigte ist wegen Vereitelung von Massnahmen zur

Feststellung der Fahrunfähigkeit gestützt auf Art. 91a Abs. 1 SVG schuldig zu

sprechen.

IV.

Strafzumessung/teilbedingter Vollzug

Widerrufsverfahren

Der

Beschuldigte hat sich wegen Führens eines Motorfahrzeuges trotz entzogenen

Führerausweises (Anklageschrift Ziff. 1) und wegen Vereitelung von Massnahmen

zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Anklageschrift Ziff. 2) schuldig gemacht.

Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer Geldstrafe von 90

Tagessätzen zu je CHF 20.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs für

eine Teilstrafe von 50 Tagessätzen, mit einer Probezeit von 4 Jahren. 40

Tagessätze seien zu vollziehen. Der Berufungskläger äussert sich in der

Berufungsbegründung nicht zur Strafzumessung der Vorinstanz und zur Frage der

Gewährung des bedingten Strafvollzugs. Es gibt keinen Anlass dafür, die

Strafzumessung von Amtes wegen abzuändern. Die Begründung der Strafzumessung

und auch der Gewährung des teilbedingten Strafvollzuges/Länge der Probezeit

überzeugen, so dass vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (US 21 ff.).

Wie den Erwägungen der Vorinstanz zu entnehmen ist, führten insbesondere auch

die mehrfachen, teilweise einschlägigen Vorstrafen zu einer merklichen

Straferhöhung (US 24). Der Beschuldigte ist wegen grober und leichter Verkehrsregelverletzung,

fahrlässiger Körperverletzung, Drohung, mehrfacher Hehlerei, Widerhandlung

gegen das Betäubungsmittelgesetz und Widerhandlung gegen das Bundesgesetz

betreffend Lotterien und gewerbsmässigen Wetten vorbestraft. Bei der Festlegung

der Höhe des Tagessatzes wurde das zum Zeitpunkt des Urteils der Vorinstanz

noch nicht geborene vierte Kind des Beschuldigten bereits berücksichtigt (US

25). Auch die von der Vorinstanz festgelegte Höhe des Tagessatzes kann somit

bestätigt werden.

Der Berufungskläger äussert sich

in der Berufungsbegründung vom 2. Dezember 2016 auch nicht zu den Widerrufsverfahren.

Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz

verwiesen werden (US 27 f.):

Der

Beschuldigte wurde mit Urteil der Staatsanwaltschaft 4 des Kantons Luzern vom

12.

September 2012 wegen mehrfacher Hehlerei, mehrfacher Widerhandlung gegen

das Betäubungsmittelgesetz und Widerhandlung gegen das Bundesgesetz betreffend

die Lotterien und gewerbsmässigen Wetten zu einer Freiheitsstrafe von sechs

Monaten verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzugs, mit einer Probezeit

von 4 Jahren. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom

26.

November 2014 wurde er wegen grober und einfacher Verletzung von

Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 60.00 (unter

Gewährung des bedingten Vollzugs, mit einer Probezeit von 2 Jahren) und einer

Busse von CHF 900.00 verurteilt. Die hier zu beurteilenden Delikte fallen in

die Probezeit der bedingt ausgefällten Strafen. Die Vorinstanz erwog, die

Legalprognose sei im Bereich der Strassenverkehrsdelikte erheblich belastet.

Der Beschuldigte sei in diesem Bereich einschlägig vorbestraft. Vor diesem

Hintergrund könne auf den Widerruf des bedingten Strafvollzuges der Vorstrafe

gemäss Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 26. November

2014, wo es um eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung gegangen sei,

nicht verzichtet werden. Dies obwohl im vorliegenden Verfahren die Strafe

«lediglich» teilbedingt ausgesprochen sei. Hingegen könne auf den Widerruf der

Vorstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe gemäss Urteil der Staatsanwaltschaft 4

des Kantons Luzern vom 12. September 2012 verzichtet werden. Der Beschuldigte

sei wegen Hehlerei, mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

und Widerhandlung gegen das Bundesgesetz betreffend die Lotterien und

gewerbsmässigen Wetten schuldig gesprochen worden und es rechtfertige sich

unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er einen Teil der Geldstrafe zu bezahlen

habe und nun wegen SVG-Delikten zu bestrafen sei, nicht, den Vollzug der

Freiheitsstrafe anzuordnen.

Demgemäss ist

der dem Beschuldigten mit Urteil der Staatsanwaltschaft 4 Kriens vom 12.

September 2012 für eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten gewährte bedingte Vollzug

nicht zu widerrufen. Hingegen ist der mit Urteil der Staatsanwaltschaft des

Kantons Solothurn vom 26. November 2014 für eine Geldstrafe von 30 Tages-sätzen

zu je CHF 60.00 gewährte bedingte Vollzug zu widerrufen.

V.

Kosten und Entschädigung

Der

Beschuldigte wird wegen beider Vorhalte schuldig gesprochen. Er ist im

Berufungsverfahren vollständig unterlegen. Bei diesem Verfahrensausgang hat er

sämtliche Verfahrenskosten erster und zweiter Instanz zu bezahlen und sein Entschädigungsbegehren

ist abzuweisen. Die Kosten des Verfahrens vor erster Instanz mit einer

Staatsgebühr von CHF 1'500.00 belaufen sich auf total CHF 2'420.00.

Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 1‘000.00

betragen total CHF 1‘040.00.

Demnach wird in Anwendung der Art. 10 Abs.

2, 91a Abs. 1 und 95 Abs. 1 lit. b SVG; Art. 43 Abs. 1, 44 Abs. 1, 46 Abs. 1

und 2, 47 sowie 49 Abs. 1 StGB; Art. 379 ff., 398 ff. sowie 416 ff. StPO

erkannt:

1.

A.___ hat sich der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der

Fahrunfähigkeit und des Fahrens ohne Berechtigung, beides begangen am 19. Mai

2015, schuldig gemacht.

2.

A.___ wird zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 20.00

verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzugs für eine Teilstrafe von 50

Tagessätzen, mit einer Probezeit von 4 Jahren, womit eine Teilstrafe von 40

Tagessätzen zu vollziehen ist.

3.

Der A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft 4 Kriens vom 12. September

2012.

für eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten gewährte bedingte Vollzug wird

nicht widerrufen.

4.

Der A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom

26.

November 2014 für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 60.00

gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen.

5.

Die Kosten des Verfahrens vor erster Instanz mit einer Staatsgebühr von CHF 1'500.00,

total CHF 2'420.00, hat A.___ zu bezahlen.

6.

Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF

1‘000.00, total CHF 1‘040.00, hat A.___ zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen

seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in

Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78.

ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der

Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Kamber Fröhlicher