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Entscheid

STBER.2016.46

Mord, evtl. vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung, evtl. versuchte schwere Körperverletzung, subevtl. fahrlässige (schwere) Körperverletzung in echter Konkurrenz mit qualifizierter einfacher K

17. Mai 2017Deutsch112 min

Source so.ch

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Am Sonntag, 12. Juni 2012, 23:27 Uhr,

wurde der Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn eine Auseinandersetzung

zwischen verschiedenen Personen beim […]-Stand in der Bahnhofunterführung Olten

gemeldet. Im Verlauf dieser Auseinandersetzung wurde der Privatkläger A.___ mit

einem Messer verletzt (vgl. Strafanzeige vom 27.7.2012, Akten

Staatsanwaltschaft Seiten 012 ff., im Folgenden: AS 012 ff.). Als mutmasslicher

Täter wurde in der Folge der Beschuldigte, B.___, ermittelt, der sich jedoch

dem Zugriff der Polizei bereits durch Flucht nach Italien entzogen hatte.

Der Beschuldigte wurde am 7. März 2013

in […] auf der Gemeindeverwaltung vorläufig festgenommen und ins

Untersuchungsgefängnis eingewiesen (AS 965). Mit Verfügung vom 8. März 2013

wurde dem Beschuldigten Rechtsanwältin Cornelia Dippon-Hänni als amtliche

Verteidigerin bestellt (AS 968). Am 11. März 2013 wurde vom Haftgericht die

Untersuchungshaft für drei Monate (bis 10.6.2013) angeordnet (vgl. AS 984). Am

5. Juni 2013 wurde der Beschuldigte aus der Untersuchungshaft entlassen (AS

1020).

2. Am Donnerstag, 17. Oktober 2013, 20:39

Uhr, wurde der Alarmzentrale telefonisch gemeldet, dass der Beschuldigte die

Mutter seiner Kinder, G.___ in deren Wohnung angegriffen und schwer verletzt

habe. Um 21:07 Uhr teilte der Beschuldigte der Polizei telefonisch mit, er habe

seine Ehefrau getötet, und gab an, er befinde sich bei der Bahnhofbrücke in

Olten und wolle sich stellen (vgl. Strafanzeige vom 26.2.2014: AS 236 ff.,

insbes. AS 256).

Die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde

(KESB) errichtete am 18. Oktober 2013 für die Kinder des Beschuldigten und der

Getöteten eine Beistandschaft. Es wurde Frau [...] als Beiständin für die

Kinder eingesetzt. Zudem wurde eine Notfallplatzierung angeordnet (AS 1125).

Das Haftgericht ordnete am 21. Oktober 2013 die Haft für drei Monate bis am 20.

Januar 2014 an (AS 1143). Mit Schreiben vom 21. Oktober 2013 ersuchte

Rechtsanwalt Schönberg um Einsetzung als amtlicher Verteidiger des

Beschuldigten (AS 1145). Diesem Antrag wurde mit Verfügung vom 21. Oktober 2013

entsprochen, offenbar ohne Kenntnis der bereits bestehenden amtlichen

Vertretung des Beschuldigten im Verfahren betreffend das Körperverletzungsdelikt

(AS 1147). Am 21. Oktober 2013 setzte die KESB für die Kinder Rechtsanwalt Thomas

A. Müller als Prozessbeistand ein (AS 1151). Ihm wurde der Auftrag erteilt, die

Rechte der Kinder im Strafverfahren geltend zu machen. Mit Eingabe vom 21.

Oktober 2013 konstituierten sich die Kinder des Opfers †G.___ (AS 1155) und am

2. Juli 2015 auch die Schwester der Getöteten, D.___, als Privatkläger (AS

1377.10). Am 6. Januar 2014 wurde dem

Beschuldigten der vorzeitige Strafvollzug bewilligt (AS 1224). Am 3. Mai 2014

erstellte Dr. H.___ ein forensisch-psychiatrisches Gutachten über den

Beschuldigten (AS 1405 ff.). Am 19. August 2014 reichte der Gutachter eine

ergänzende Stellungnahme zum Gutachten ein (AS 1443 ff.).

3. Mit Anklageschrift vom 13. Januar

2015 wurden die Akten dem Amtsgericht von Olten-Gösgen überwiesen zur

Beurteilung des Beschuldigten B.___ wegen Mordes, evtl. vorsätzlicher Tötung, wegen

schwerer Körperverletzung, evtl. versuchter schwerer Körperverletzung, subevtl.

fahrlässiger (schwerer) Körperverletzung in echter Konkurrenz mit

qualifizierter einfacher Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand),

subsubevtl. qualifizierter einfacher Körperverletzung (mit gefährlichem

Gegenstand), wegen Raufhandels und mehrfacher Widerhandlung gegen das

Waffengesetz (AS 001 ff.).

4. Mit Verfügung der Vorinstanz vom 19.

Juni 2015 wurden die Akten an die Staatsanwaltschaft zur Ergänzung der

Untersuchung zurückgewiesen. Es wurde festgehalten, es sei als nicht

nachgewiesen zu betrachten, dass der Schwester des Opfers ein

Parteirechtsformular ausgehändigt worden sei. Die Rückweisung erfolgte aufgrund

von Art. 329 StPO, um die Unterlassung gemäss Art. 118 Abs. 4 StPO zu

bereinigen (Akten Richteramt Olten-Gösgen Seite 160 f., im Folgenden OG AS 160

f.).

Mit ergänzter und berichtigter

Anklageschrift vom 6. Juli 2015 wurden die Akten erneut dem Amtsgericht von

Olten-Gösgen wegen der genannten Delikte zur Beurteilung überwiesen (AS 011.1

ff.).

5. Am 2. Dezember 2015 wurde die

erstinstanzliche Hauptverhandlung eröffnet. Aufgrund der vom amtlichen

Verteidiger gestellten Beweisanträge, wonach zusätzlich zahlreiche Personen als

Zeugen bzw. Auskunftspersonen zu befragen seien, und aufgrund des Umstandes,

dass kein ausreichendes Gutachten des IRM Bern in Bezug auf die Tatwaffen und

den Ort der Tatbegehung vorlag, beschloss das Amtsgericht am 2. Dezember 2015

die Verschiebung der Verhandlung. Es bewilligte die vom amtlichen Verteidiger

gestellten Anträge und beschloss die Einholung eines ergänzenden Gutachtens

beim IRM Bern (vgl. Verhandlungsprotokoll (OG AS 231 ff.).

6. Das rechtsmedizinische Gutachten des

IRM Bern, verfasst von PD Dr. med. I.___, datiert vom 15. März 2016 (OG AS 375

ff.). Dem für das Verfahren zuständigen Staatsanwalt wurde in Anwendung von

Art. 329 Abs. 1 StPO Frist gesetzt bis am 8. April 2016 zur Ergänzung bzw.

Berichtigung der Anklage gesetzt. Es wurde u.a. auch angeordnet, dass PD Dr.

med. I.___ als Sachverständiger für die Hauptverhandlung vom 2. Juni 2016

vorzuladen ist.

Mit ergänzter und berichtigter

Anklageschrift vom 29. März 2016 wurden die Akten erneut dem Amtsgericht von

Olten-Gösgen wegen der genannten Vorhalte zur Beurteilung überwiesen.

7. Vom 2. bis 15. Juni 2016 wurde die Hauptverhandlung

vor Amtsgericht Olten-Gösgen fortgesetzt und es wurde folgendes Urteil

erlassen:

„ 1. Der

Beschuldigte B.___ hat sich nicht schuldig gemacht und wird vom Vorhalt des

Raufhandels, angeblich begangen am 17.06.2012, freigesprochen (AZ 3).

2. Der Beschuldigte B.___ hat sich

schuldig gemacht:

-

des Mordes, begangen am

17.10.2013 (AZ 1);

-

der versuchten schweren

Körperverletzung, begangen am 17.06.2012 (AZ 2);

-

der mehrfachen Widerhandlung

gegen das Waffengesetz, begangen in der Zeit vom 03.08.2013 bis 17.10.2013 (AZ

4).

3. Der

Beschuldigte B.___ wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 19 ½ Jahren.

Die vom Beschuldigten in

der Zeit vom 07.03.2013 bis 05.06.2013 und vom 17.10.2013 bis 06.01.2014

ausgestandene Untersuchungshaft sowie der seit dem 07.01.2014 andauernde

vorzeitige Strafvollzug sind dem Beschuldigten an die Freiheitsstrafe

anzurechnen.

4. Der

Beschuldigte B.___ wird zur Sicherung des Strafvollzugs und im Hinblick auf ein

allfälliges Berufungsverfahren in Sicherheitshaft genommen.

5. a) Folgende,

sichergestellte und beschlagnahmte Gegenstände sind dem Beschuldigten nach

Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auszuhändigen:

-

Laptop, Toshiba,

Sach-Nr. [...], inkl. Netzadapter, von B.___

-

1 Handy, Nokia

100, Sach-Nr. [...], inkl. SIM-Karte LYCA-Mobile, SIM-Karten-Nr. [...], von B.___

-

1 Handy, Samsung

GT-E2550, Sach-Nr. [...], inkl. SIM-Karte Sunrise, SIM-Karten-Nr. [...], von B.___

-

1 SIM-Karte

Sunrise (nur Trägerkarte), Sach-Nr. [...], von B.___

-

1 SD-Karte,

SanDisk 2GB, von B.___

-

1 Verpackung

(leer) der SIM-Karte LYCA mit der Rufnummer [...], von B.___

-

1 Speicherkarte,

SanDisk 4GB, von B.___

-

2 Fingerringe

goldfarbig, kleiner Ring innen Te, grosser Ring innen Hi, von B.___

-

1 Handy, Samsung

GT-S5360, Sach-Nr. [...], inkl. SIM-Karte Sunrise, Rufnummer [...], von B.___

b) Dem

Beschuldigten wird eine Frist von vier Wochen nach Rechtskraft dieses Urteils

eingeräumt, um die vorstehend genannten Gegenstände heraus zu verlangen.

Andernfalls wird Verzicht angenommen und die Gegenstände werden vernichtet.

6. a) Nachfolgend

genannte, sichergestellte und beschlagnahmte Gegenstände sind den Privatklägern

E.___ und F.___ bzw. derer gesetzlichen Vertreterin nach Eintritt der

Rechtskraft dieses Urteils auszuhändigen:

-

1 Handy, Nokia C1,

Sach-Nr. [...], inkl. SIM-Karte Sunrise, Rufnummer [...], von †G.___

-

2 kleine Zettel

mit diversen Telefonnummern, von †G.___

-

1 SIM-Karte LYCA

Mobile (nur Trägerkarte, SIM-Karte fehlt), Sach-Nr. [...], Rufnummer [...],

inkl. Verpackung, von †G.___

-

1 Uhr, Marke

Vagary

-

1 Ohrring,

goldfarbig, von †G.___

-

1 Halskette,

goldfarbig mit 2 Anhängern (eine Hand und der Buchstabe „M“), von †G.___

-

1 Ohrring,

goldfarbig, von †G.___

-

1 Haarspange,

schwarz, von †G.___

-

1 Ring,

goldfarbig, von †G.___

b) Vorstehend

genannten Berechtigten wird eine Frist von vier Wochen nach Eintritt der

Rechtskraft dieses Urteils eingeräumt, um die erwähnten Gegenstände heraus zu

verlangen. Andernfalls wird Verzicht angenommen und die Gegenstände werden

vernichtet.

7. Folgende,

sichergestellte und beschlagnahmte Gegenstände werden eingezogen und sind nach

Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten.

-

2

Plastikhandschuhe

-

1 Elektrokabel

-

1 Gerätestecker

(Ende von Elektrokabel)

-

1 Jacke,

schwarz, Marke X-Star, Gr. M, von †G.___

-

1 T-Shirt, grün,

von †G.___

-

1 Unterleibchen,

weiss, Gr. 164, von †G.___

-

1 BH, schwarz,

Marke Jolinesse, von †G.___

-

1 Damenunterhose,

grau, von †G.___

-

1 Damenhose,

schwarz, Marke Yalüshi, Gr. M, von †G.___

-

1 Paar Socken,

grau, Gr. 35-38, von †G.___

-

1 Hemd beige/weiss

kariert, von B.___

-

1 Messerklinge

-

1 Messergriff

-

1 Messergriff

schwarz

-

1 Messerklinge,

Aufschrift „NIROSA“

-

1 Schere

8. Der

Beschuldigte B.___ hat nachstehenden Privatklägern folgende Zivilforderungen zu

bezahlen:

a) E.___ und F.___, v.d. RA Dr. Thomas

Müller: je CHF 70‘000.00 zzgl. Zins zu 5% seit 17.10.2013 als Genugtuung;

b) D.___, v.d. RA Dr. Thomas Müller: CHF

15‘000.00 zzgl. Zins zu 5% seit 17.10.2013 als Genugtuung;

c) A.___, v.d. RA Michael Steiner: CHF

5‘000.00 zzgl. 5% Zins seit 17.06.2012 als Genugtuung; die Mehrforderung wird

abgewiesen.

9. Die

Schadenersatzforderung des Privatklägers A.___, v.d. RA Michael Steiner, wird

auf den Zivilweg verwiesen.

10. Der

Beschuldigte B.___ hat den Privatklägern E.___ F.___ und D.___, v.d. RA

Dr. Thomas Müller, eine Parteientschädigung von CHF 22‘680.00 (inkl. 8% MWST

und Auslagen) zu bezahlen.

11. Die

Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Privatklägers A.___, RA

Michael Steiner, wird auf CHF 9‘100.85 (inkl. 8% MWST und Auslagen) festgesetzt

und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom

Staat zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

12. Die

Kostennote des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Beschuldigten, RA Christoph

Schönberg, wird auf CHF 49‘764.45 (inkl. 8% MWST und Auslagen) festgesetzt.

Es wird festgestellt, dass

dem amtlichen Verteidiger bereits eine Akontozahlung im Betrage von CHF

16‘000.00 geleistet wurde. Der Differenzbetrag von CHF 33‘764.45 ist ihm

zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 15‘550.00

(Differenz zu vollem Honorar, inkl. MWST und Auslagen), sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

13. Die

entstandenen Kosten für die vormalige amtliche Verteidigerin des Beschuldigten,

RA Cornelia Dippon-Hänni, in Höhe von CHF 4‘818.10 sind vom Staat zu tragen. Es

wird festgestellt, dass diese Kosten bereits bezahlt wurden.

14. Dem

amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, RA Christoph Schönberg, sind die von

ihm bezahlten Dolmetscherkosten in Höhe von CHF 1‘385.00 zurückzuerstatten,

zahlbar durch den Staat Solothurn.

15. Die

Verfahrenskosten, mit einer Gerichtsgebühr von CHF 40‘000.00, total CHF

81‘800.00, hat der Beschuldigte zu bezahlen.“

8. Gegen das Urteil liess der

Beschuldigte am 20. Juni 2016 die Berufung anmelden (OG AS 592). Mit

Berufungserklärung vom 15. August 2016 wurde erklärt, das Urteil werde nur in

Teilen angefochten. Angefochten würden die Schuldsprüche wegen Mordes und

versuchter schwerer Körperverletzung, die Strafzumessung, die Zivilforderung

der Schwester des Opfers, die Zivilforderung des Privatklägers A.___, der

Rückforderungsanspruch des Staates gemäss Ziffer 11 Abs. 2 des Urteils, der

Rückforderungsanspruch des Staates für die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers im Umfang von ¼ sowie die Höhe und Aufteilung der Gerichtskosten.

Beantragt werde ein Freispruch vom Vorhalt der versuchten schweren

Körperverletzung und ein Schuldspruch wegen eventualvorsätzlicher Tötung, die

Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und zu einer Geldstrafe

von zehn Tagessätzen zu je CHF 10.00 mit der Gewährung des bedingten

Strafvollzugs, die Abweisung der Genugtuungsforderungen der Schwester des

Opfers sowie des Privatklägers A.___ und die Verneinung eines staatlichen

Rückforderungsrechts für die Entschädigung von dessen unentgeltlichen Rechtsbeistands,

die Reduktion der Gerichtskosten auf eine noch zu bestimmende Höhe und die

Auferlegung von maximal ¾ der Gerichtskosten auf den Beschuldigten mit

Einschluss der entsprechenden Rückforderungsansprüche des Staates.

Mit Eingabe vom 2. September 2016 liess

die Staatsanwaltschaft die Anschlussberufung bezüglich des Freispruchs vom

Vorhalt des Raufhandels erklären.

Am 13. September 2016 liess der Privatkläger

A.___ die Anschlussberufung erklären mit den Begehren, es seien ein

Schuldspruch wegen (vollendeter) vorsätzlicher schwerer Körperverletzung

vorzunehmen und ihm eine Genugtuungssumme von mindestens CHF 7‘500.00 nebst

Zins zuzusprechen.

9. Damit ist das Urteil des Amtsgerichts

von Olten-Gösgen vom 15. Juni 2016 wie folgt rechtskräftig:

- Ziffer

2 teilweise: Schuldsprüche wegen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz;

- Ziffer

3 teilweise: in Bezug auf die Anrechnung der Untersuchungshaft und des vorzeitigen

Strafvollzuges an die Freiheitsstrafe;

- Ziffer

5: Rückgabe beschlagnahmter Gegenstände an den Beschuldigten;

- Ziffer

6: Rückgabe von beschlagnahmten Gegenständen an die Kinder des Opfers;

- Ziffer

7: Einziehung und Vernichtung von beschlagnahmten Gegenständen;

- Ziffer

8 lit. a: Genugtuungen an die beiden Kinder des Opfers;

- Ziffer

9: Verweisung der Schadenersatzforderung des Privatklägers A.___ auf den

Zivilweg;

- Ziffer

10: Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes Rechtsanwalt Thomas A. Müller

samt Rückforderungsrecht des Staates;

- Ziffer

11 teilweise: Höhe des Anspruches des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von A.___,

Rechtsanwalt Michael Steiner (der Rückforderungsanspruch des Staates ist trotz

der Eingabe des Verteidigers vom 11. Mai 2017 nicht rechtskräftig, da mit der

Berufung ein Freispruch und die Abweisung der Genugtuungsforderung verlangt

werden: Art. 428 Abs. 3 StPO);

- Ziffer

12 teilweise: Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers;

- Ziffer

13: Entschädigung der vormaligen amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten,

Rechtsanwältin Cornelia Dippon-Hänni;

- Ziffer

14: Rückerstattung von Dolmetscherkosten an den amtlichen Verteidiger.

Rechtskräftig ist auch die Abweisung des

Antrages der Staatsanwaltschaft auf Verwahrung des Beschuldigten, auch wenn

dies nicht Aufnahme fand im Urteilsdispositiv.

Erwägungen

II. Vorfall vom 17. Oktober 2013

(Tötungsdelikt)

1.

Vorhalt

Zusammengefasst wird dem Beschuldigten

unter Ziffer 1. der Anklageschrift vom 29. März 2016 vorgehalten, er habe am Abend

des 17. Oktober 2013 das Opfer †G.___ vorsätzlich und (bedingt dadurch, dass

mit Blick auf den Beweggrund, den Zweck der Tat und die Art der Ausführung eine

aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei Durchsetzung eigener

Ansprüche zum Ausdruck komme) in besonders skrupelloser Weise getötet. In Bezug

auf die Details zum Tatablauf wird an dieser Stelle auf die nachfolgende

Beweiswürdigung mit Festlegung des rechtserheblichen Sachverhalts verwiesen.

2.

Sachverhalt

2.1

Allgemeines zur

Sachverhaltsfeststellung

2.1.1

Gemäss

der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO

verankerten Maxime „in dubio pro reo“ ist bis zum Nachweis der Schuld zu

vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: Es gilt

demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

(BGE 120 Ia 36 ff., 127 I 40 f.) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung

sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als

Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld

des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss.

Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz „in dubio pro reo“ verletzt, wenn

sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen

Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel

bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss

abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich

sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist,

kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der

menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist.

Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins

gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu

unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei

mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten

günstigste abzustellen.

Eine Verurteilung darf somit nur

erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit

erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem

Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht

hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der

Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des

Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der

Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund

gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er

eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).

2.1.2

Das Gericht folgt bei seiner Beweisführung

dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): Es würdigt die

Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und

ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und Beweisführungen

der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels

in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt

geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachliche

Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden oder Tatspuren). Dabei

kommt es nicht auf die Zahl oder Art der Beweismittel an, sondern auf deren

Dispositiv

Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das Gericht entscheidet nach der

persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen ist oder nicht.

2.2 Beweiswürdigung

2.2.1 Die Vorinstanz hat auf US 18 - 27

eine ausführliche und zutreffende Beweiswürdigung vorgenommen. Darauf kann

vorweg grundsätzlich verwiesen werden

2.2.2 Als massgebliche Beweismittel

liegen diverse Arztberichte, medizinische Gutachten, Spurenberichte sowie eine

umfangreiche Fotodokumentation des Tatortes vor. Zudem sind folgende Aussagen

von Tatzeugen entscheidrelevant und glaubhaft:

- Die

Aussagen von E.___, des gemeinsamen Sohnes des Beschuldigten und des Opfers:

Dieser, zur Tatzeit rund sechseinhalb Jahre alt, wurde am 14. November 2013

unter Anwesenheit des amtlichen Verteidigers als Auskunftsperson einvernommen

(Zusammenfassung der Aussagen siehe AS 789 ff.). E.___ hatte den grössten Teil

des Tatgeschehens unmittelbar mitverfolgen können und machte bei der

Einvernahme detaillierte Aussagen, die einerseits von den Spuren am Tatort und

auch durch Aussagen des Zeugen K.___ bestätigt wurden. Einschränkungen

bezüglich Wahrnehmung und Wiedergabe sind nicht auszumachen, im Gegenteil. Auf

die Aussagen von E.___ kann deshalb entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten trotz

dessen jugendlichen Alters abgestellt werden.

- K.___

wurde am 18. Oktober polizeilich als Auskunftsperson (AS 768 ff.), am 18.

Februar 2014 durch den Staatsanwalt als Zeuge bei Anwesenheit des amtlichen

Verteidigers (AS 871 ff.) sowie vor der Vorinstanz als Zeuge (OG AS 470 ff.) befragt.

Beim Zeugen handelt es sich um den Bewohner der Wohnung einen Stock über der

Tatwohnung. Er begab sich zur Tatzeit aufgrund des Geschreis zur Tatwohnung, wo

ihm nach mehrmaligem Läuten das Opfer blutüberströmt die Türe öffnete und in

der Folge vom Beschuldigten erneut angegriffen und in die Tatwohnung

zurückgeschleppt wurde. Die Aussagen des Zeugen sind detailliert, widerspruchsfrei

und glaubhaft, sie werden erhärtet durch die bereits erwähnten Aussagen von E.___

und die Zeugenaussagen seiner Partnerin L.___.

- L.___

wurde am 18. Oktober 2013 polizeilich als Auskunftsperson (AS 776 ff.), am 18.

Februar 2014 vom Staatsanwalt als Zeugin bei Anwesenheit des amtlichen

Verteidigers (AS 879 ff.) sowie von der Vorinstanz als Zeugin (OG AS 483 ff.) befragt.

Sie war zur Tatzeit bei ihrem Freund K.___ im Stock über der Tatwohnung und

begab sich am Tatabend zusammen mit dem Zeugen K.___ wegen des Geschreis zur

Tatwohnung. Da sie auf der Treppe – aber mit Sicht auf den Wohnungseingang – stehen

blieb, sind ihre Aussagen nicht so umfangreich, sie decken sich aber in diesem

beschränkten Umfang inhaltlich mit den Angaben von K.___.

- Weitere

Angaben, namentlich zur Vorgeschichte, machten M.___ als Auskunftsperson am 6.

Dezember 2013 (AS 860 ff.). An der Hauptverhandlung vor Amtsgericht (OG AS 497

ff.) machte sie vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und machte nur

beschränkte Angaben: Mit ihr soll der Beschuldigte im Sommer 2013 ein intimes

Verhältnis gehabt haben, was vom Beschuldigten – bis auf ein teileweises

Zugeständnis vor Obergericht (vgl. nachfolgend 2.2.3.2) – bestritten wird. Sie

war zur Tatzeit angeblich von ihm schwanger, daher auch das

Zeugnisverweigerungsrecht. Ebenso machten folgende Personen Angaben: N.___ und

dessen Ehefrau O.___ am 30. Oktober 2013 als Auskunftspersonen (AS 822 ff. und

838 ff.) sowie als Zeugen vor Amtsgericht (OG AS 500 ff. und 505 ff.), P.___ als

Auskunftsperson am 4. November 2013 (AS 844 ff.) und als Zeuge vor Amtsgericht

(OGS AS 493 ff.) und die Privatklägerin D.___, die damals in Italien lebende Schwester

des Opfers, am 28. Oktober 2013 und vor Amtsgericht als Auskunftsperson (AS 808

ff. und OG AS 486 ff.). N.___ und P.___ waren als Angehörige des Stammes des

Opfers als Vermittler bei den (ehelichen) Problemen der beiden Protagonisten

(eine in der Schweiz gültige Heirat war nie vollzogen worden) beigezogen

worden, zudem verdächtigte der Beschuldigte zur Tatzeit den Zeugen P.___ eines intimen

Verhältnisses mit dem Opfer. Hinweise auf irgendwelche Absprachen unter diesen

Personen bestehen keine und wurden auch nicht konkret vorgebracht.

Dagegen sind die Aussagen des

Beschuldigten als wenig überzeugend zu bewerten: Er hat sich zwar von Beginn

weg grundsätzlich zur Tat bekannt. Zum Ablauf hat er aber kaum detaillierte

Aussagen gemacht und sich immer wieder auf Erinnerungslücken berufen.

Belastende Aussagen beispielsweise von E.___, K.___, L.___, N.___ und O.___, P.___,

D.___ und M.___ bezeichnete er aber trotz seiner angeblichen Erinnerungslücken

als gelogen (vgl. dazu die diversen entsprechenden Hinweise des rapportierenden

Polizeibeamten in der Strafanzeige auf AS 244, 270, 277 und 285). Soweit keine

belastbaren anderweitigen Beweismittel vorliegen, ist aber zu Gunsten des

Beschuldigten auf seine Aussagen abzustellen, dies insbesondere hinsichtlich

des Beginns der tätlichen und schlussendlich tödlich verlaufenen

Auseinandersetzung am Tatabend durch eine (versuchte) Ohrfeige des Opfers.

2.2.3 Gestützt auf die erwähnten

Beweismittel ist in Bezug auf die Vorgeschichte und den eigentlichen Tatablauf

von folgendem rechtsrelevantem Sachverhalt auszugehen:

2.2.3.1 Nach seinen eigenen Angaben flüchtete

der Beschuldigte nach dem Vorfall beim […]-Stand in der Unterführung des

Bahnhofs Olten vom 17. Juni 2012 nach Italien. Er hielt sich dort nach seinen Aussagen

vor Amtsgericht in Rom auf und hatte keinerlei Kontakt zum Opfer und seinen

Kindern. Am 7. März 2013 wurde er auf der Gemeindeverwaltung […] vorläufig

festgenommen (AS 965) und inhaftiert. Er habe nach dem Vorfall Angst gehabt und

sei nach Italien geflüchtet. Das Haftgericht ordnete drei Monate

Untersuchungshaft bis am 10. Juni 2013 an. Die Schlusseinvernahme wegen der

Messerstecherei in der Bahnhofunterführung Olten fand am 5. Juni 2013, am

Entlassungstag, statt. Zur Frage der damals zuständigen Staatsanwältin, ob er

eventuell bei der Mutter seiner Kinder leben könne, gab der Beschuldigte an, er

sei immer zu Hause gewesen und da er keine Stelle gehabt habe, habe er fast

immer mit †G.___ gestritten. Er habe nach draussen gewollt und deshalb sei auch

dieser Streit passiert (AS 234). N.___ und P.___ hätten das Opfer während

seiner Abwesenheit negativ beeinflusst (AS 600 ff.). Im psychiatrischen

Gutachten ist in Bezug auf diese Streitereien, die er mit dem Opfer gehabt

habe, festgehalten, schon etwa drei Monate vor dem Ereignis vom 17. Juni 2012

seien die Spannungen zwischen ihm und dem Opfer stärker geworden. Es habe viel

Streit wegen Uneinigkeiten gegeben und weil seine Frau Dinge gesagt habe, die

ihm nicht gepasst hätten. Diese Meinung habe sie wohl von ihren Verwandten,

d.h. vom Vater und von der Schwester, gehabt. Sie selbst habe ein reines Herz

gehabt, sei aber stets von ihrer Familie negativ beeinflusst worden. Das Opfer

habe ihn schliesslich aufgefordert, eine eigene Wohnung zu suchen. In den

letzten drei Monaten habe er das Schlafzimmer mit G.___ nicht mehr geteilt

(vgl. psychiatrisches Gutachten, AS 1421). Am 5. Juni 2013 wurde der

Beschuldigte aus der Untersuchungshaft entlassen. In der Folge hat er für einen

Monat bei einem Kollegen gewohnt (AS 563 und psychiatrisches Gutachten, AS

1422). Ab dem 5. Juli 2013 wohnte der Beschuldigte allein in einer eigenen

Wohnung in [...]. Es ist davon auszugehen, dass er nach der Haftentlassung das

Opfer und die gemeinsamen Kinder regelmässig in […] besuchte (vgl. dazu

psychiatrisches Gutachten, AS 1421/1422). Er fand eine Arbeit bei der Firma [...]

in Grenchen und wurde von Sozialamt unterstützt.

2.2.3.2 Aufgrund der von M.___

gemachten, in sich schlüssigen und nachvollziehbaren, im Wesentlichen

widerspruchsfreien Aussagen vom 6. Dezember 2013 (AS 860 ff.) ist davon

auszugehen, dass der Beschuldigte mit der ihm seit Längerem bekannten M.___ ab

August 2013 bis Ende September 2013 eine intime Beziehung unterhielt. Der

Beschuldigte wollte M.___ heiraten und kaufte deswegen mit ihr zusammen in Bern

für ca. CHF 750.00 Ringe, die graviert wurden. Diese Ringe wurden denn auch in

der Wohnung des Beschuldigten in [...]gefunden mit den Gravuren „Te“ (für „B.___

“) und „Hi“ (für “M.___ “, der Beschuldigte führte aus, dieser Ring hätte für

das Opfer sein sollen und es handle sich um einen Gravurfehler: „Hi“ statt

„Mi“: AS 646 und 669). M.___ wurde vom Beschuldigten – nach ihren Angaben auf

dessen unmissverständliches Verlangen hin – schwanger und sagte ihm das auch.

Sie trennte sich Ende September 2013 vom Beschuldigten, weil sie sich in Bezug

auf die Kontakte mit Dritten vom Beschuldigten nicht länger einschränken lassen

wollte. M.___ gab an, sie denke, er habe das von ihr so verlangt, weil er

eifersüchtig gewesen sei. Aufgrund der Angaben von M.___ ist weiter davon auszugehen,

dass der Beschuldigte ihr nicht gesagt hat, dass er wieder zum Opfer zurück

wolle. Die Angaben von M.___ werden – neben dem Fund der von M.___

geschilderten Trauringe – gestützt durch die in sich stimmigen, stringenten und

im wesentlichen widerspruchsfreien Aussagen von P.___, welcher am 4. November

2013 ebenfalls angab, dass das Opfer ihm erzählt habe, der Beschuldigte habe

eine neue Frau gehabt (AS 853, ebenso N.___: AS 831). †G.___ habe ihm gesagt,

sie wolle nicht mehr mit dem Beschuldigten leben. Für sie sei es gut gewesen,

dass er eine neue Frau gehabt habe (AS 853). Auch der Sohn E.___ gab an, der

Vater habe eine „neue Frau“ gehabt und geküsst, er habe diese beim Vater zu

Hause gesehen (AS 790 f.). Auch der Beschuldigte hat dieses Zusammentreffen von

E.___ und M.___ bestätigt (AS 641). Die Bestreitungen der Beziehung mit M.___ durch

den Beschuldigten sind deshalb unverständlich und nicht glaubhaft (AS 568 f.,

646 f. und 667 ff.). Namentlich der Verweis auf einen Gravurfehler ist

nachgerade grotesk. Zudem versuchte der Beschuldigte in einem unbemerkten

Moment den Dolmetscher zu beauftragen, M.___ zu bestimmten Aussagen zu bewegen

(AS 283 f., 662 ff.). Vor dem Berufungsgericht war der Beschuldigte

schliesslich zu einem teilweisen Zugeständnis bereit: Er habe einmal sexuellen

Kontakt mit M.___ gehabt, was er vor der Vorinstanz noch energisch bestritten

hatte (OG AS 466).

2.2.3.3 N.___, welcher insgesamt ebenfalls

glaubhafte Angaben machte, ohne die Situation zu überzeichnen, das Geschehen zu

dramatisieren oder den Täter unnötig zu belasten, hat in der Einvernahme vom

30. Oktober 2013 (AS 822 ff.) auf die Frage, ob er auch schon beim Opfer und

Beschuldigten in […] zu Hause gewesen sei, u.a. ausgesagt, weil diese Streit

gehabt hätten, sei er eingeladen worden und er sei dorthin gegangen. G.___ habe

ihn eingeladen und gesagt, der Beschuldigte schlage sie, und dieser habe das

auch zugegeben. Sie habe erzählt, dass der Beschuldigte sie immer wieder

geschlagen habe, seit sie aus Italien in die Schweiz gekommen sei. Aber nun

habe er sie mit einem Messer bedroht. Sie habe Angst gehabt und ihn (N.___) deshalb

eingeladen (AS 827 f., Antwort auf Frage 43). Der Beschuldigte habe wegen

Alkoholkonsum oder Eifersucht so gehandelt. Diese Sachen habe der Beschuldigte

vor Ort auch zugegeben. Er habe ihr immer wieder gesagt, dass er sie mit einem

Messer stechen wolle oder sie schlachten wolle. Weil sie Angst gehabt habe,

habe sie immer, bevor er nach Hause gekommen sei, sämtliche Küchenmesser

versteckt (AS 828, Antwort auf Frage 44). Einmal habe der Beschuldigte dem

Opfer die Hand gebrochen. Der Beschuldigte habe seine Hilfe gewünscht, dass er

mit G.___ wieder zusammenkommen könne. Auch P.___ gab in der Einvernahme vom 4.

November 2013 an, dass der Beschuldigte mit dem Opfer immer wieder Streit

gehabt, dieses geschlagen und bedroht habe (AS 844 ff.). Nach Angaben des

Opfers habe er diesem immer gesagt, er werde es umbringen und mit dem Messer stechen.

Das Opfer habe nicht mehr mit dem Beschuldigten zusammen leben wollen. Das

Vorbringen der Verteidigung, †G.___ habe die Vermittler beigezogen, um ihre

Beziehung zum Beschuldigten zu kitten, ist falsch, denn †G.___ wollte diese

Kontakte mit dem Beschuldigten nicht mehr und traf dementsprechend auch

konkrete Vorkehrungen, um einen solchen Kontakt zu vermeiden. So verbat sie

ihren Kindern, dem Beschuldigten die Wohnungstüre zu öffnen. Es war demnach die

Angst vor dem Beschuldigten, welche sie dazu bewog, den Vermittler zu

kontaktieren. Auch E.___ sagte in der Videoeinvernahme vom 21. Oktober 2013 aus

(AS 787 ff.), dass der Vater und die Mutter oft gestritten hätten. Die Angaben

von E.___ erscheinen, wie bereits erwähnt, unter Berücksichtigung seines Alters

und des Umstandes, dass er bei der Tötung seiner Mutter anwesend war, als

detailreich, schlüssig und nachvollziehbar. Der Einwand des Beschuldigten,

wonach den Aussagen von E.___ kein Glaube geschenkt werden könne, da dieser

erst sechs Jahre alt sei, geht somit fehl. Der Beschuldigte selbst hat bei der

ersten Einvernahme gesagt, er habe sich mit dem Opfer viel gestritten und

dieses auch manchmal („ein bisschen“) geschlagen (AS 564, 652). Auch die von

den beiden Zeugen beschriebene und durch eine aktenkundige Unfallmeldung

bekannte Verletzung an der Hand seiner Frau durch seine Schläge vom Juni 2012

(AS 658 ff.) wollte der Beschuldigte nicht anerkennen (AS 652). Damit steht

zweifelsfrei fest, dass der Beschuldigte und das Opfer häufig Streit hatten und

das Opfer ihn deswegen bereits vor der Messerstecherei in der

Bahnhofunterführung vom 17. Juni 2012 aufgefordert hatte, eine eigene Wohnung

zu beziehen. Das Verhältnis zu ihr verbesserte sich nach seiner Haftentlassung

vom 5. Juni 2013 nicht und es ist als nachgewiesen zu betrachten, dass das

Opfer froh war, nicht mehr mit dem Beschuldigten zusammen leben zu müssen (zu

Letzterem vgl. auch die Aussage von P.___ vom 4. November 2013, Antwort zu Frage

97, AS 853).

2.2.3.4 Es ist wie erwähnt davon

auszugehen, dass †G.___ nach der Haftentlassung des Beschuldigten N.___ darum

gebeten hat, als Schlichter zwischen ihr und dem Beschuldigten zu agieren (Aussagen

von N.___, insbes. seine Angaben anlässlich der Hauptverhandlung vor

Amtsgericht, Zeilen 61 ff.). Dabei soll es gemäss dem Zeugen um den Umgang des

Beschuldigten gegenüber dem Opfer gegangen sein. Da der Beschuldigte nach der

Haftentlassung am 5. Juni 2013 ab August 2013 mit M.___ eine Liebesbeziehung

einging, ist anzunehmen, dass N.___ in der Zeit nach der Haftentlassung bis

Anfang August 2013 für eine Vermittlung angefragt worden war. N.___ versuchte

in einem Gespräch wegen Geldproblemen und häufigen Streites zu schlichten (vgl.

dazu Angaben von N.___ vor Amtsgericht vom 3.6.2016, Zeilen 75 ff.; vgl. auch

Aussagen der Privatklägerin D.___ vom 28.10.2013, AS 808 ff., wonach es

zwischen dem Opfer und dem Beschuldigten immer wegen des Geldes, wenn der

Beschuldigte Geld verlangt habe, Streit gegeben habe).

2.2.3.5 Als unbestritten zu betrachten

ist, dass ein weiteres Vermittlungsgespräch stattfand, an welchem das Opfer,

der Beschuldigte, N.___ und P.___ teilgenommen haben. Das Vermittlungsgespräch

fand in der Wohnung von †G.___ in […] statt. Wann genau dies war, lässt sich

nicht mehr exakt feststellen. Es fand wahrscheinlich Ende September oder Anfang

Oktober 2013 statt, weil zu diesem Zeitpunkt die Beziehung des Beschuldigten

mit M.___ beendet war und der Beschuldigte wieder in […] wohnen wollte. nahm an

diesem Gespräch teil, weil der Beschuldigte glaubte, er unterhalte eine

Liebesbeziehung zu †G.___ (AS 583 ff.). Das Amtsgericht gelangte aufgrund der

gemachten Einvernahmen zu Recht zum Schluss, dass der Beschuldigte grundlos

eifersüchtig war und keine Liebesbeziehung zwischen †G.___ und P.___ bestand

(vgl. dazu auch die Aussagen von E.___ AS 790 f.).

2.2.3.6 Der Beschuldigte sagte aus, er sei

am Sonntag vor dem 17. Oktober 2013 in […] gewesen. Sie hätten da lange

zusammen gesprochen und er habe †G.___ gebeten, wieder mit ihm zusammen zu

kommen. Sie habe ihm keine klare Antwort gegeben, ihr Umfeld habe ihr verboten,

zuzusagen. Streit hätten sie dabei nicht gehabt (AS 634 ff.). Auch die

Schwester der Getöteten, D.___, hat in der Einvernahme vom 28. Oktober 2013

angegeben, der Beschuldigte sei damals beim Opfer gewesen (AS 811). Sie gab in

dieser Einvernahme zu Protokoll, dass †G.___ ihr dies am 17. Oktober 2013 gesagt

habe, als sie mit ihrer Schwester um 19:47 Uhr telefoniert habe. Sie gab zudem

zu Protokoll, das Opfer habe ihr anlässlich dieses Telefonats auch erzählt,

dass der Beschuldigte ein ganz komisches Gesicht gehabt und der Schwester

gedroht habe, sie umzubringen. Ihre Schwester habe am Montag zur Polizei

gewollt, um Anzeige zu erstatten, damit er nicht mehr zu ihr gehen und nicht

mehr mit ihr telefonieren würde. Das Opfer habe Angst gehabt vor dem

Beschuldigten. Die Beiden hätten oft gestritten und der Beschuldigte habe ihre

Schwester auch geschlagen und mit dem Tod bedroht. Am Sonntag habe er sie

überzeugen wollen, wieder zusammen zu ziehen, ihre Schwester habe das aber

nicht gewollt. Diese habe sicher keinen neuen Partner gehabt, sie habe es

genossen, alleine mit den beiden Kindern zu leben (AS 811 ff.). Die

Privatklägerin D.___ bestätigte vor Amtsgericht, dieses Telefonat mit dem

geschilderten Inhalt am 17. Oktober 2013 vor 20:00 Uhr mit ihrer getöteten

Schwester geführt zu haben. Seitens der Verteidigung wurde vor Amtsgericht

vorgebracht, dieses Telefon zwischen den beiden Schwestern kurz vor der Tat habe

nicht stattgefunden, was sich unzweifelhaft daraus ergebe, dass kein

Verbindungsnachweis für dieses Telefonat vorhanden sei. Dazu hat die Vorinstanz

zu Recht festzuhalten, aufgrund der von der Polizei gemachten Telefonauswertung

stehe zweifelsfrei fest, dass dieses Telefonat stattgefunden habe (vgl. dazu

Strafanzeige auf S. 33, AS 268): Das Opfer führte am 17. Oktober 2013

nachgewiesenermassen um 19:40 Uhr und um 19:56 Uhr zwei Telefonate mit einer

Gesprächsdauer von 14:35 und 18:15 Minuten. Diese Telefonate wurden über einen

Reseller in den USA getätigt, so dass die verlangte Nummer nicht eruiert werden

konnte. Damit ist erstellt, dass das Opfer kurz vor der Tat zwei längere

Telefongespräche geführt hat und es ist kein Grund ersichtlich, dass D.___ nur

11 Tage nach der Tat nicht wahrheitsgemässe Angaben gemacht haben sollte. Daran

vermag der Umstand, dass D.___ in der Einvernahme vom 28. Oktober 2013 die

Dauer des mit dem Opfer geführten Gesprächs mit fünf Minuten bezeichnete,

nichts zu ändern, ist es doch nichts Aussergewöhnliches, dass von Zeugen die

Zeitdauer von Ereignissen nachträglich falsch eingeschätzt wird. Für die

Richtigkeit dieser Aussage spricht auch, dass sowohl N.___ als auch P.___

angegeben haben, der Beschuldigte habe das Opfer bedroht (vgl. EV N.___ vom 30.10.2013,

AS 822 ff., insbes. Antwort zu den Fragen 43 und 44, und EV P.___ vom 4.11.2013,

AS 844 ff., insbesondere Antwort zur Frage 46 und auch Antworten zu den Fragen

61 und 62). Insgesamt erscheinen die detailreichen Angaben von D.___ als

schlüssig und glaubhaft. Damit ist nachgewiesen, dass das Opfer am 17. Oktober

2013 kurz vor der Tat mit ihrer Schwester telefoniert hat. Ferner ist erstellt,

dass der Beschuldigte dem Opfer vorher mit dem Tod gedroht hatte. Ergänzend ist

auch darauf hinzuweisen, dass diese Angaben der Schwester der Getöteten auch

von den Angaben von P.___ erhärtet werden. Dieser sagte aus, der Beschuldigte habe

nach den Angaben des Opfers immer ein Messer genommen und gesagt, er sie würde umbringen.

Die Kinder würden dann von der Regierung grossgezogen, er und sie würden aber

zusammen gehen, zusammen den Abschied nehmen (AS 851). Zu diesen letzteren

Angaben von P.___ ist festzuhalten, dass der Beschuldigte sich im Verlaufe der

Gewalttat vom 17. Oktober 2013 (und später auch in Untersuchungshaft) das Leben

nehmen wollte. Hätte er damals Suizid verübt, so wäre genau das eingetreten,

was P.___ ausgesagt hat („zusammen den Abschied nehmen“).

2.2.3.7 Tattag: Nach seinen Angaben war

der Beschuldigte am 17. Oktober 2013 für die Firma [...] tätig. Er machte gegen

16:00 Uhr Feierabend und begab sich nach Hause. Um 18:06 Uhr telefonierte er N.___.

Der Beschuldigte fragte diesen, wie es gehe. Er wechselte mit N.___ ein paar

Worte und sagte ihm, dass er seine Hilfe brauche. Er fragte ihn, ob er Zeit

habe, er wolle mit ihm reden. N.___ antwortete, wenn der Beschuldigte allein

sei und mit ihm sprechen wolle, so müsse er zu ihm kommen (man vereinbarte

schliesslich ein Treffen für Sonntag, den 20.10.2013, in Luzern, AS 824 ff.). Nach

seinen Angaben rief der Beschuldigte an diesem Abend auch noch P.___ an und

verabredete sich mit diesem auf den übernächsten Sonntag (AS 629 ff.), gemäss P.___

fand das Telefonat am Morgen des Tattages statt (AS 856 f.). Beide sollten ihm

nach seinen Angaben helfen, sich mit dem Opfer auszusöhnen. Im Weiteren steht nach

den Angaben des Beschuldigten fest, dass er am Sonntag, 17. Oktober 2013, gegen

18:30 Uhr seine Wohnung in [...] verliess und mit dem Zug nach Olten reiste. In

Olten nahm er den Bus nach […, Wohnort des Opfers]. In seiner Jackentasche trug

er ein in Olten auf der alten Brücke Anfang August 2013 gekauftes Klappmesser

auf sich. Einen Schlüssel für die Wohnung des Opfers besass er nicht mehr. Seinen

Besuch hatte er dem Opfer vorgängig nicht angekündigt. Gestützt auf die vom

Beschuldigten am 18. Oktober 2013 gemachten Aussagen ist davon auszugehen, dass

er nach […] ging, um das Opfer um ein Zusammenleben mit ihr und den Kindern zu

bitten. Er habe wieder für seine Kinder da sein wollen und diese mit dem Opfer

zusammen gross ziehen wollen (AS 567). Dabei handelte es sich jedoch mehr um

eine Forderung als um eine Bitte. Allerdings musste er sich nach dem Verlauf

des Gesprächs am Sonntag zuvor klar sein, dass sein Vorhaben kaum erfolgreich

sein konnte. Er hatte vielmehr ein Klima der Angst geschaffen.

2.2.3.8 S.___ kehrte in der Zeit

zwischen 20:00 Uhr bis 20:30 Uhr von der Arbeit an seinen Wohnort in […] an der

[Strasse] zurück (EV von S.___ vom 17. Oktober 2013, AS 764). Bei der

Haupteingangstüre traf er auf den Beschuldigten. S.___ schloss die Haustüre auf

und ging ins Treppenhaus. Der Beschuldigte folgte ihm und ging die Treppe hoch

ins 1. Stockwerk. Dort betätigte der Beschuldigte die Türklingel. Der ältere Sohn

des Beschuldigten und des Opfers, E.___, öffnete ihm die Türe. †G.___ fragte

den Beschuldigten nach dem Grund seines Besuches. Er gab ihr zur Antwort, dass

er mit ihr reden wolle (AS 687). †G.___ soll ihn gefragt haben, ob er Tee oder

Kaffee trinken wolle. Er habe abgelehnt. Er habe nur ein Glas Wasser gewollt. Er

begab sich dann in die Küche zum Opfer, um mit ihm zu reden (AS 569).

2.2.3.9 Der Beschuldigte gab †G.___ in

der Folge in der Küche bekannt, dass er mit ihr und den Kindern leben wolle. Er

sagte ihr auch, dass er nicht wolle, dass jemand anderes seine Kinder grossziehe

(AS 569). †G.___ wollte dies nicht, was sie ihm mit lauter Stimme sagte (AS 569;

Videoeinvernahme von E.___ vom 21.10.2013, wonach der Vater „bitte“ und die

Mutter „nein“ gesagt hätten). Nach den Angaben des Beschuldigten sollen wegen

der lauten Weigerung des Opfers, nicht mehr mit ihm leben zu wollen, die Kinder

in die Küche gekommen sein und E.___ habe seine Mutter gebeten, dem Wunsch des

Vaters zu entsprechen. Das Opfer habe ihn darauf mit den Händen schlagen wollen,

es habe ihm eine Ohrfeige geben wollen. Er habe sich weggedreht und deshalb

habe sie ihm auf den Rücken geschlagen (AS 569, 688). Von dieser Angabe des

Beschuldigten ist mangels anderweitigen Beweismitteln auszugehen, auch wenn der

Sohn E.___ bei seiner Aussage diesen Schlag seiner Mutter nicht erwähnte.

2.2.3.10 Nach seinen mehrfachen Aussagen

verlor der Beschuldigte danach die Kontrolle über sich und schlug zunächst zurück.

Das Opfer fing deswegen an zu schreien (AS 569 f.). In der Folge behändigte der

Beschuldigte aus der obersten Schublade des Möbels neben dem Kochherd ein

Küchenmesser und stach mehrmals auf das Opfer ein (AS 570; Foto des

Küchenmöbels AS 397). Er stach mit dem Küchenmesser in der Küche und deren näheren

Umgebung so lange auf das Opfer ein, bis die Klinge dieses Messers (mit der

Aufschrift „Nirosta“) abbrach (vgl. dazu die Angaben des Beschuldigten vom 18.10.2013,

AS 571 ff., und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sowie IRM-Gutachten

vom 15. März 2016, OG AS 375 ff.). Die abgebrochene Klinge des Küchenmessers

wurde von der Polizei in der Küche in einer grossen Blutlache aufgefunden (vgl.

Fotos auf AS 395 f.). Die Klinge am Küchenmesser brach nach den Angaben des

Beschuldigten vor dem „Fluchtversuch“ des Opfers in der Küche ab (AS 571). Gemäss

dem IRM-Gutachten vom 15.3.2016 und den Angaben des Sachverständigen vom 2.

Juni 2016 ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte seinem Opfer mit dem

Küchenmesser mit einer Klingenlänge von ca. 107 mm und dem schwarzen Griff

insbesondere die beiden nachfolgenden tödlich wirkenden Verletzungen zugefügt

hat (OG AS 376 f. und 479):

-

den tiefen Stich

zwei Querfinger unter der Drosselgrube (Foto AS 735);

-

den tiefen Schnitt

im vorderen Halsbereich, der den Kehlkopf links eröffnet hat (Foto AS 734).

Infolge dieser Verletzungen am Hals und

oberen Brustkorb kam es zu einer tödlichen Einsaugung von Luft in die rechten

Herzhöhlen und einer Blockade der Lungenschlagadern durch diesen gasförmigen

Fremdkörper, was letztlich ein Pumpversagen der rechten Herzkammer zur Folge

hatte (AS 535).

Es ist gemäss Gutachten weiter sehr

wahrscheinlich, dass das Einstechen mit dem Küchenmesser auf den Schädel des

Opfers das Abbrechen der Klinge des Küchenmessers zur Folge hatte (OG AS 379).

Weiter ist aufgrund des Gutachtens nachgewiesen, dass der Beschuldigte mit dem

Küchenmesser, nachdem die Klinge abgebrochen war, dem Opfer auch die Verletzung

über dem Oberrand der linken Ohrmuschel zugefügte. Mit einer Klingenrestlänge

des Küchenmessers von etwa 14 - 16 mm hat er oberhalb des Ohres so heftig

zugestochen, dass er den dortigen Knochen durchdrang. Eine Hirnverletzung

entstand wegen dieses Stiches nicht, hingegen ist aufgrund der Angaben des

Sachverständigen vom 2. Juni 2016 vor der Vorinstanz anzunehmen, dass dem Opfer

ein offenes Schädel-Hirn-Trauma zugefügt wurde, das für sich alleine nicht

tödlich war (namentlich nicht bei rascher medizinischer Versorgung). Mit dem

Küchenmessergriff in der Hand verliess der Beschuldigte sodann die Küche (der

Messergriff wurde auf dem Sofa im Wohnzimmer gefunden, Fotos AS 383 f.). Danach

entfernte er das Stromkabel beim Fernseher (blutige Fusspuren zum Fernseher und

zurück: Fotos AS 386 ff.sowie Aussagen E.___ ). Dieses Stromkabel konnte später

eingesteckt im Badezimmer gefunden werden und ragte bis in die Badewanne (AS

401 f.). Nach seinen Aussagen wollte sich der Beschuldigte dort mittels

Stromschlag im Wasser der Badewanne das Leben nehmen. Später in Untersuchungshaft

unternahm er am 20. Oktober 2013 einen ähnlichen Suizidversuch mittels eines

Stromkabels (AS. 302 ff.). Nach seinen Angaben bemerkte der Beschuldigte bei

diesen Vorbereitungen für seinen Suizid, dass das Opfer nicht mehr in der Küche

war, sondern sich bei der Wohnungstüre befand.

2.2.3.11 Nach den Angaben des

Beschuldigten vom 18. Oktober 2013 und vom 3. Juni 2016 habe er mit dem

mitgeführten, einhändig aufklappbaren Messer schon im Küchenbereich mehrfach

auf das Opfer eingestochen (vgl. auch die EV des Sachverständiger vor

Amtsgericht, wonach es als möglich erscheine, dass das Klappmesser im

Küchenbereich eingesetzt worden sei, OG AS 478). Er hat ihm mit seinem

Klappmesser insbesondere die tiefe Schnittverletzung an der rechten Hand zwischen

Zeige- und Mittelfinger zugefügt (vgl. Gutachten vom 15.3.2016, OG AS 377). Nach

diesem Gutachten ist davon auszugehen, dass das Zufügung der Stichverletzung 19

und 20 im Lendenbereich des Opfers zum Herausfallen der Klinge aus dem

Klappmessergriff geführt hat.

2.2.3.12 Wie bereits festgestellt wurde,

hat der Beschuldigte vor dem Einsatz des Küchenmessers auf das Opfer

eingeschlagen, weswegen dieses geschrien hat. Es ist davon auszugehen, dass das

Schreien des Opfers in dem Moment, als der Beschuldigte mit dem Küchenmesser

auf †G.___ das erste Mal eingestochen hatte, heftiger wurde und zwar so lange,

bis er seinem Opfer den tiefen Schnitt im vorderen Halsbereich, der den

Kehlkopf links eröffnete, zufügte. Ab diesem Zeitpunkt war das Opfer aufgrund

der erlittenen Verletzung nicht mehr in der Lage zu schreien, was sich auch mit

den Angaben der beiden Zeugen K.___ und L.___ deckt, haben beide Zeugen doch

davon gesprochen, lediglich Kindergeschrei gehört zu haben, dies auch als sie

sich vor der Wohnungstüre des Opfers befanden und klingelten. Deren Angaben

sind, wie bereits erwähnt, detailliert, differenziert, schlüssig und damit

glaubhaft. Der Tatablauf wird von ihnen jeweils beinahe identisch und stringent

geschildert, ohne dass die Situation überzeichnet, das Geschehen dramatisiert

oder der Täter unnötig belastet wird.

2.2.3.13 K.___ und dessen Freundin L.___

entschlossen sich aufgrund des lauten Geschreis aus der Tatwohnung, sich zur

Wohnung des Opfers zu begeben. Sie hörten nach wie vor Kindergeschrei. L.___

wartete dabei auf der Treppe, konnte aber die Wohnungstüre von dort ebenfalls

einsehen. Als K.___ die Klingel bei der Wohnungstüre betätigte, verstummte das

Kindergeschrei. Einige Zeit nach dem Klingeln wurde die Wohnungstüre vom Opfer

aufgerissen, dessen Gesicht blutüberströmt war. †G.___ schaute den Zeugen K.___

verzweifelt an und versuchte, ihm etwas mitzuteilen. Nach den Angaben des

Zeugen stammelte sie etwas, das man nicht verstehen konnte. Der Beschuldigte

rannte in der Folge von hinten auf das Opfer zu und versetzte ihm mit voller

Wucht einen Tritt in die linke Hüfte (AS 770). †G.___ versuchte noch, sich am

Türgriff festzuhalten, was ihr jedoch nicht gelang, sie fiel deswegen vor K.___

zu Boden. Ihr Oberkörper ragte dabei in die Wohnung hinein und ihre Beine

befanden sich auf Kniehöhe im Türrahmen, so dass sich ihre Füsse im Gang

befunden haben. Die Kinder schrien in diesem Zeitpunkt laut. Sehen konnte man

sie indessen nicht. Der Zeuge wich erschrocken zurück und sah in der Folge, wie

der Beschuldigte ca. drei Mal gegen die Schläfe des Opfers „schuttete“.

Zusätzlich „stampfte“ dieser noch mehrere Male mit dem Fuss in das Gesicht des

Opfers. Schliesslich versuchte der Beschuldigte danach ca. drei Mal die Türe zu

schliessen. Dies gelang ihm jedoch zunächst nicht, da die Beine des Opfers

immer noch in den Gang hinausragten. Der Zeuge K.___ hat angegeben, dass

Letzteres ausgesehen habe, als ob der Beschuldigte das Opfer noch zusätzlich

mit der Türe habe verletzen wollen (AS 770, 778, 874, 882). Es ist davon

auszugehen, dass K.___ den Beschuldigten mehrmals angeschrien und diesem gesagt

hat, er solle aufhören (AS 770,778, 875, 881). Er habe Angst gehabt vor dem

Täter und deswegen nicht eingegriffen (AS 877). Seine Freundin habe dann die

Polizei angerufen. Der Täter habe auf den Zeugen K.___ einen beherrschten und

bewussten Eindruck gemacht (AS 771).

2.2.3.14 Mit der Vorinstanz kann dem Einwand

der Verteidigung, wonach es nicht möglich sei, dass der Beschuldigte dem Opfer

mit dem Fuss ins Gesicht getreten habe, da gemäss Gutachten keine Brüche im

Gesicht des Opfers festgestellt worden seien, nicht gefolgt werden. Die Zeugen

haben dies mehrfach klar bestätigt und es ist keinerlei Grund für eine

(strafbare) Falschbelastung ersichtlich. Zudem speichern Zeugen, die

Schreckliches mitansehen mussten, das Erlebte oft bildhaft ab, so wie dies

gemäss den Angaben des Zeugen auch hier offensichtlich der Fall ist (vgl. die Aussage

K.___ in dieser Hinsicht vor Amtsgericht am 2.6.2016). Die Aussagen des Zeugen

werden zudem gestützt dadurch, dass beim Opfer zahlreiche Hämatome im Gesicht

festgestellt wurden, die von stumpfer Gewalt herrühren (vgl. dazu den

Obduktionsbericht und das Gutachten vom 15.3.2016, OG AS 378, sowie die Aussage

des Gutachters vor Amtsgericht, OG AS 378 ff., wobei er dabei darauf hinwies,

bei mehreren Tritten mitten ins Gesicht des Opfers hätten sich dort Frakturen

ergeben müssen) und die Aussagen des Sohnes E.___, wonach der Vater die Mutter

von oben nach unten getreten habe und dies von sich aus selbst vorführte. Es

ist damit jedenfalls erstellt, dass der Beschuldigte bei der Wohnungstüre

mehrere, zum Teil heftige Tritte gegen den Oberkörper und zum Teil auch gegen

den Kopf des Opfers abgegeben hat.

2.2.3.15 Das IRM Bern hat im Gutachten

zum Todesfall vom 25. November 2013 (AS 533 ff.) nebst den 20 Schnitt- und

Stichverletzungen insgesamt 27 Verletzungen am Körper des Opfers festgestellt,

die durch Schlageinwirkung mit stumpfer Gewalt verursacht wurden. Allein im

Bereich des Rückens fanden sich 16 Verletzungen (Stich- und Hiebverletzungen:

Foto AS 736). Im Gutachten vom 15. März 2016 wird angegeben, dass die Verletzungen

mit stumpfer Gewalt am Rücken des Opfers am ehesten mit dem Klappmessergriff

zugefügt worden seien (OG AS 377). Zudem wird in diesem Gutachten festgehalten,

dass diese 27 Verletzungen dem Opfer vor dem Kreislaufstillstand zugefügt

worden seien. Die Einblutungen könnten makroskopisch nicht von denjenigen der

Stichverletzungen unterschieden werden, so dass kein Hinweis dafür vorliege,

dass diese umschriebenen, stumpf-mechanischen Verletzungen zu einem anderen

Zeitpunkt als im Rahmen der Stichverletzungen entstanden wären, somit allesamt

frisch und mit dem Tatzeitpunkt vereinbar seien. Aufgrund der Aktenlage lässt

sich (mit Ausnahme der Verletzungen im Gesicht/am Kopf durch die geschilderten

Tritte) nicht näher bestimmen, wann genau der Beschuldigte seinem Opfer diese

grosse Anzahl von Verletzungen zugefügt hat. Aufgrund des Gutachtens und den

vom Sachverständigen an der Hauptverhandlung vor Amtsgericht gemachten Angaben

ist jedoch anzunehmen, dass der Beschuldigte dem Opfer mit dem Klappmessergriff

zahlreiche Verletzungen am Rücken beigebracht hat. Dies dürfte angesichts der

Lage der vorgängig herausgefallenen Klappmesserklinge im Eingangsbereich

erfolgt sein. Es ist damit davon auszugehen, dass der Beschuldigte das bereits

schwer verletzte Opfer in die Wohnung hineingezogen, die Hauseingangstüre

geschlossen und dieselbe mit dem Schlüssel auch verriegelt hat (zu Letzterem

vgl. Foto AS 724, sowie EV des Beschuldigten vom 3.1.2014). Aus diesem Bild

ergibt sich unzweifelhaft, dass die Türe mit dem Schlüssel verschlossen wurde.

Auch die Angaben in der Strafanzeige, wonach die Wohnungstüre aufgebrochen

werden musste, lässt keine andere Schlussfolgerung zu. Dort stach der

Beschuldigte mit dem Klappmesser weiter auf das Opfer ein, bis die Klinge

herausfiel. Danach traktierte er das Opfer mit zahlreichen Schlägen mit dem

Messergriff auf den Rücken. Die von den Stichen gegen das Opfer herausgebrochene

Messerklinge des Klappmessers lag direkt neben dem Opfer bei der Eingangstüre

(Fotos AS 371 f.), der Griff im Gang vor dem Eingang zum Wohnzimmer/Küche (Fotos

AS 390 f.).

2.2.3.16 Unklar ist, wo der Beschuldigte

mit dem Einsatz seines Klappmessers gegen das Opfer begonnen hat. Angesichts

des Fundortes der abgebrochenen Klinge ist einzig klar, dass er das Messer

jedenfalls noch bei der Wohnungstür nach der Intervention von K.___ verwendet

hat: Dort fiel die Klinge wohl bei einem Stich in die Lendenregion des Opfers

mit Drehbewegung (Gutachten OG AS 380) aus der Halterung. Anschliessend wurden

dem Opfer mit dem Klappmessergriff wie erwähnt diverse stumpfe Verletzungen am

Rücken zugefügt (OG AS 377). Zusammen mit der Polizei in der Strafanzeige (AS

277 f.) – und entgegen der Annahme der Vorinstanz auf US 24 – ist davon

auszugehen, dass er das Klappmesser erst nach seinen Vorbereitungen zum Suizid

zum Einsatz brachte. Eine massgebliche Bedeutung kommt dem aber nicht zu.

2.2.3.17 Die beiden Kinder, E.___ und F.___

(zur Tatzeit dreijährig), haben miterlebt, wie ihr Vater ihre Mutter

geschlagen, getreten und ihr insgesamt 20 Stich- bzw. Schnittverletzungen

beibrachte. Weiter ist als erstellt zu betrachten, dass E.___ den Vater gebeten

hat, aufzuhören (vgl. dazu Videoeinvernahme von E.___ vom 21.10.2013).

2.2.3.18 L.___ telefonierte um 20:39 Uhr

der Polizei und meldete das zuvor Erlebte (vgl. EV L.___ vom 17.10.2013 zu

Frage 1).

2.2.3.19 Gegen 20:40/20:41 Uhr – und

damit unmittelbar nach Vollendung der Tat – rief der Beschuldigte N.___ an. Er

befand sich in diesem Zeitpunkt auf dem Balkon der Wohnung des Opfers und

erinnerte sich später an diesen Anruf (AS 572, 609 ff.). Er verlangte am

Telefon, mit dessen Ehefrau, O.___, sprechen zu können. Ihr teilte er in der

Folge mit, dass er † umgebracht habe (vgl. dazu die Aussagen von O.___ vom 30.10.2013,

AS 838 ff., und vor der Vorinstanz). Ebenfalls ist davon auszugehen, dass der

Beschuldigte damals O.___ gesagt hat, dass das, was für ihren Mann angedacht

sei, er nun †G.___ angetan habe (vgl. EV O.___ vom 30.10.2013, AS 840, ebenso N.___:

AS 832). Dafür spricht auch die Wut, die der Beschuldigte nach allen seinen

Aussagen gegen N.___ hegte (vgl. z.B. die Einvernahme vom 26.11.2013, AS 597

ff.). Dabei soll der Beschuldigte nach Angaben der Zeugen zumindest zu Beginn völlig

ruhig gesprochen haben (AS 832, 841). Nach diesem Telefonat nahm der

Beschuldigte seinen Sohn E.___ zurück in die Wohnung, ergriff seine Jacke und flüchtete

via Balkon aus der verschlossenen Wohnung. Das Opfer habe da noch geatmet (AS

573).

2.2.3.20 Die Ambulanz traf um 20:50 Uhr

am Tatort ein. Sie stellte den Tod von †G.___ um 20:53 Uhr fest (AS 323). Die

Todesbescheinigung von Dr. med. T.___ vom 17. Oktober 2013 hält demgegenüber

fest, der Tod sei um 20:52 Uhr eingetreten. Im Gutachten des IRM ist wiederum

festgehalten, das Opfer sei um 20:53 Uhr verstorben.

2.2.3.21 Um 21:07 Uhr meldete der

Beschuldigte der Polizei, dass er †G.___ wohl umgebracht habe. Dabei wirkte er

auffallend ruhig und gelassen (AS 264 f.)

2.2.3.22 Was die Todesursache von †G.___

anbetrifft, wurde im Gutachten vom 25. November 2013 (AS 535 f.) festgehalten,

die Stichverletzung habe beim Herz das rechte Herzrohr eröffnet. Infolge der

Verletzungen am Hals und am oberen Brustkorb sei es zu einer tödlichen

Einsaugung von Luft in die rechte Herzhöhle und einer Blockade der

Lungenschlagadern durch diesen gasförmigen Fremdkörper gekommen, was letztlich

ein Pumpversagen der rechten Herzkammer zur Folge gehabt habe. Der

Sachverständige bestätigte diese Angaben vor Amtsgericht. Er führte in diesem

Zusammenhang in Bezug auf eine mögliche Überlebenschance aus, dass eine solche

bei rechtzeitiger Behandlung hypothetisch bestanden hätte (OG AS 480 f.).

3. Rechtliche Würdigung

Der Beschuldigte kritisiert die

Qualifikation des Tötungsdelikts als Mord (Art. 112 StGB). Seiner Ansicht nach

ist die Tat unter den Grundtatbestand der (eventual)vorsätzlichen Tötung (Art.

111 StGB) zu subsumieren.

3.1 Wer vorsätzlich einen Menschen

tötet, erfüllt den Grundtatbestand von Art. 111 StGB, es sei denn, er sei

besonders skrupellos vorgegangen und habe dadurch den qualifizierten

Mordtatbestand (Art. 112 StGB) verwirklicht. Handelte er dagegen in einer nach

den Umständen entschuldbaren Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer

Belastung, kommt der privilegierte Tatbestand des Totschlags (Art. 113 StGB)

zur Anwendung.

3.2 Totschlag gemäss Art. 113 StGB liegt

vor, wenn der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen

Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung handelt. Die Strafe ist

Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

Der Beschuldigte anerkennt zu Recht,

dass die Voraussetzungen für die Annahme eines Totschlages nicht erfüllt sind,

weshalb diesbezüglich auf Weiterungen verzichtet werden kann.

3.3.1 Eine vorsätzliche Tötung ist als

Mord zu qualifizieren, wenn der Täter besonders skrupellos handelt, namentlich

wenn sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders

verwerflich sind (Art. 112 StGB). Mord zeichnet sich nach der Rechtsprechung

durch eine aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der

Durchsetzung eigener Absichten aus. Es geht um die besonders verwerfliche

Auslöschung eines Menschenlebens. Für die Qualifikation verweist das Gesetz in

nicht abschliessender Aufzählung auf äussere (Ausführung) und innere Merkmale

(Beweggrund, Zweck). Diese müssen nicht alle erfüllt sein, um Mord anzunehmen.

Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung der äusseren und inneren Umstände der

Tat. Eine besondere Skrupellosigkeit kann beispielsweise entfallen, wenn das

Tatmotiv einfühlbar und nicht krass egoistisch war, so etwa, wenn die Tat durch

eine schwere Konfliktsituation ausgelöst wurde. Für Mord typische Fälle sind

die Tötung eines Menschen zum Zwecke des Raubes, Tötungen aus religiösem oder

politischem Fanatismus oder aus Geringschätzung (BGE 141 IV 61 E. 4.1; 127 IV

10 E. 1a mit Hinweisen). Die massgeblichen Faktoren dürfen nicht isoliert

betrachtet werden. Besonders belastende Momente können durch entlastende

ausgeglichen werden, wie umgekehrt auch erst das Zusammentreffen mehrerer

belastender Umstände, die einzeln womöglich nicht ausgereicht hätten, die

Tötung als ein besonders skrupelloses Verbrechen erscheinen lassen kann

(Urteile 6B_678/2013 vom 3.2.2014 E. 6.2;6B_232/2012 vom 8.3.2013 E. 1.4.1).

Die Art der Tatausführung ist besonders verwerflich, wenn sie unmenschlich oder

aussergewöhnlich grausam ("barbare ou atroce") ist (vgl. BGE 141 IV

61 E. 4.1) bzw. wenn dem Opfer mehr physische oder psychische Schmerzen, Leiden

oder Qualen zugefügt werden, als sie mit einer (versuchten) Tötung

notwendigerweise verbunden sind (Urteil 6S.441/2004 vom 7.9.2005 E. 2.2.1 mit

Hinweisen). Eine skrupellose Tatausführung wurde in der neueren Rechtsprechung

beispielsweise bezüglich eines Täters bejaht, der seinem Opfer im Bett 47

Messerstiche versetzte und ihm die Kehle aufschnitt (BGE 141 IV 61 E. 4.2).

Gleiches wurde bezüglich eines Täters angenommen, der das zuvor durch Schüsse

verletzte Opfer durch die Wohnung verfolgte und ihm schliesslich einen finalen

Kopfschuss versetzte (Urteil 6B_914/2010 vom 7.3.2011 E. 2.3). Besonders

verwerfliche Beweggründe liegen etwa vor, wenn mit der Tötung ohne ernsthaften

Grund Rache geführt wird, beispielsweise wegen einer aufgelösten

Liebesbeziehung (BGE 141 IV 61 E. 4.1 mit Hinweis; Christian Schwarzenegger in:

Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht

I, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 112 StGB N 11 mit Hinweisen).

3.3.2 Der Beschuldigte konnte seine

Beweggründe für die Tat letztlich nicht erklären. Die Tötung muss vor dem Hintergrund

des länger andauernden ehelichen Konflikts, der krankhaften Eifersucht des

Beschuldigten und seinem Besitzanspruch gesehen werden. Dabei hat der

Beschuldigte sein Opfer mehrfach geschlagen, einmal davon krankenhausreif, und

mit dem Tod bedroht, dies notabene mit einem Messer. Das besitzergreifende und

egoistische Beziehungsverhalten des Beschuldigten ist in den Akten bestens

dokumentiert. Am Tatabend wurde der Beschuldigte einerseits wütend, weil das

Opfer seinem Drängen, wieder zusammen zu ziehen und die Kinder gemeinsam gross

zu ziehen, erneut nicht nachgab und dies sogar vor den beiden Kindern. Dazu

wollte ihm das Opfer eine Ohrfeige verpassen und traf ihn dabei am Rücken, was

er als demütigend empfand und was ihn vollends die Kontrolle über sich

verlieren liess.

Der Angriff auf die Ehefrau und ihre

Tötung sind vor diesem Hintergrund völlig sinnlos und das Verhalten des

Beschuldigten ist unter dem Aspekt der Beweggründe in keiner Weise nachvollziehbar.

Dem Gutachter gegenüber machte er als Erklärung u.a. geltend, er habe sich

nicht vorstellen können, dass ein anderer Mann seine Kinder aufziehe (AS 1438).

Seine Beweggründe der Eifersucht, Wut und auch Rache bzw. Bestrafung sind rein egoistischer

Natur, er liess jegliches Empfinden hinsichtlich des Opfers und der beiden

Kinder vermissen. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte in der ersten

Tatphase aus einer gewissen Verzweiflung heraus agierte, dies zeigen die

Vorbereitungshandlungen zum Suizid. Dennoch handelt es sich nach den obigen

Ausführungen zur Mordqualifikation um skrupellose, gefühlskalte und krass

egoistische Beweggründe. Sein konkretes Vorgehen gegen das Opfer, worauf

sogleich im Detail zurückzukommen ist (nachfolgende Ziff. 3.3.3), lässt

nachgerade auf Eliminationsgedanken schliessen. Wenn der Beschuldigte im

Parteivortrag ausführen lässt, bei „Handeln aus Liebe“ sei ein Mord nicht

möglich, muss ihm entgegengehalten werden, dass seine Motive in keiner Weise

etwas mit Liebe zu tun hatten. Auch sein Suizidversuch lässt seine Tat nicht in

einem milderen Licht erscheinen: Kaum hatte er dabei wahrgenommen, dass sich

das Opfer noch zur Wohnungstüre hatte begeben können, griff er es erneut mit

voller Brutalität an und führte sein „Werk“ entschlossen und äusserst

konsequent fort.

3.3.3 Die Art der Tatausführung kann nun

im vorliegenden Fall nicht anders als besonders brutal und verwerflich bezeichnet

werden. Der Beschuldigte schlug zunächst auf das Opfer ein, behändigte in der

Küche ein Messer und stach damit mehrfach mit grosser Gewalt auf die wehrlose

Frau ein, wobei er ihr dabei die beiden todbringenden Stich- bzw.

Schnittverletzungen am Hals und an der Brust beibrachte. Dabei brach unter

seiner massiven Gewalt die Klinge des Küchenmessers ab, worauf er mit dem

Messergriff samt dem Klingenrest von anderthalb Zentimetern weiterhin derart

kräftig auf die bereits tödlich getroffene Frau einstach, dass er ihre

Schädeldecke durchstiess. In der Folge liess er vom Opfer ab und begab sich ins

Wohnzimmer und ins Badezimmer, wo er Vorbereitungen traf für einen Suizid. Als

er sich gewahr wurde, dass sich †G.___ zur Wohnungstüre hatte begeben können

und dem klingelnden Nachbarn die Türe geöffnet hatte, sprang er sie aus vollem

Lauf seitlich an, so dass sie zu Boden fiel. Danach versetzte er ihr dort mehrere,

zum Teil kräftige Tritte gegen den Oberkörper und zum Teil auch gegen den Kopf

und stach in der Folge mit dem zweiten Messer, einem mitgeführten Klappmesser,

mehrfach auf das Opfer ein, bis die Klinge aus dem Klappmesser herausbrach.

Auch dies liess den Beschuldigten von seiner Gewaltorgie nicht abbringen,

schlug er mit dem Messergriff doch noch unzählige Male auf das sterbende Opfer

ein. Zu erinnern ist an die 20 festgestellten Stich-/Schnittwunden und die 27 Verletzungen

aus stumpfer Gewalt. Küche und Eingangsvorraum glichen einer Schlachtbank. Das

Opfer muss unter unglaublichen Schmerzen und Todesangst gelitten haben. Diese mehrere

Minuten dauernde Gewaltorgie führte er vor den Augen der beiden gemeinsamen Kinder

aus und liess sich weder durch deren Flehen noch von der Intervention des

Nachbarn stoppen. Der ältere Sohn trug sogar noch Blutspritzer der getöteten

Mutter auf seinem Pullover davon (AS 715). Das Opfer liess er zuletzt tödlich

verletzt am Boden liegend mit den beiden Kindern in der Wohnung zurück, was

ebenso wie das Tatvorgehen mit äusserster Brutalität eine völlige Gefühlskälte

verrät. Dieses Vorgehen – der minutenlange, aussichtslose Todeskampf des wehr-

und machtlosen Opfers in mehreren Etappen, der vom Beschuldigten offenbarte

ausgeprägte Vernichtungswille mit dem konsequenten zu Ende führen der Tat und

das Tatvorgehen vor den Augen der Kinder – stellt eine besonders verwerfliche

Ausführung der Tat im Sinne des Mordtatbestandes dar und dies sogar in einer

ausgeprägten Art und Weise. Daran ändert nichts, dass der Auslöser ein Streit gewesen

war, in dessen Verlauf das Opfer die Hand gegen den Beschuldigten erhoben hatte,

was dieser zweifellos kulturell bedingt als Demütigung empfand (vgl. die

entsprechenden Ausführungen in der Strafanzeige AS 273 f.). Allerdings ist bei

der Qualifikation einer Tat nicht eine Kultur, sondern die Tat und ihr Täter zu

beurteilen (BGE 127 IV 10 ff., Regeste). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass

sich die Eritreerin O.___ als Zeugin vor der Vorinstanz dahingehend geäussert

hat, dass auch nach den eritreischen Gepflogenheiten in einer Beziehung Gewalt

und erst recht die Tötung des Partners missbilligt wird (OG AS 503 Z. 131 und

151 ff.).

Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt

hat, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung beim Vorliegen eines Affekts

eine besonders skrupellose Tötung nicht ausgeschlossen (vgl. BGE 101 IV 284; 98

IV 153 E. 3.b; zum Ganzen: Stefan Trechsel/Thomas Fingerhuth in: Stefan

Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,

2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, nachfolgend zitiert „StGB PK“, Art. 112 StGB

N 7). Im vorliegenden Fall hat aber der Gutachter schlüssig und nachvollziehbar

ausgeführt, dass nicht von einem Affekt auszugehen ist (AS 1434 ff.): Die

vorausgehenden, mehrfachen Drohungen, das Opfer mit einem Messer umzubringen,

der eher lang gezogene und komplexe Tatablauf mit Ersatz der angewandten Mittel

beim Erkennen von deren Untauglichkeit (abgebrochene Klinge - Ersatzmesser),

die punktuelle Wahrnehmung von Dritten (Kinder, Nachbarn) und die Reaktion auf

Zurufe, die Mitteilung der Tat nach deren Vollendung am Telefon (mit Einschluss

einer neuen Drohung), das gezielte und ruhige Verlassen des Tatortes sprechen

eindeutig gegen eine Affekttat. Dies gilt auch, wenn man nicht von einem

geplanten Delikt ausgeht. Alle, die unmittelbar nach der Tat mit dem Beschuldigten

Kontakt hatten, waren überrascht von seiner Ruhe und Gelassenheit (bspw. AS 264

f., 279). Ebenso wenig ist von einem sog. „erweiterten Suizid“ auszugehen (AS

1438).

3.3.4 Zusammenfassend ist somit

festzuhalten, dass der Beschuldigte †G.___ aus völlig nichtigen Gründen tötete.

Er liess dem Opfer keine Chance und tötete es auf eine besonders brutale Art

und Weise vor den gemeinsamen Kindern. Eine Gesamtwürdigung aller Tatumstände

lässt das Verhalten des Beschuldigten als besonders skrupellos erscheinen. Der

Tatbestand des Mordes ist deshalb in objektiver Hinsicht erfüllt. Angesichts

seines Vorgehens mit u.a. gezielten Stichen/Schnitten in den Bereich des

Herzens und des Halses und dem kompromisslosen Verfolgen seines Ziels muss von

direktem Tötungsvorsatz ausgegangen werden.

Der Schuldspruch der Vorinstanz wegen

Mordes gemäss Art. 112 StGB ist deshalb zu bestätigen.

III. Vorfall vom 12. Juni 2012

(Körperverletzungsdelikt)

1. Vorhalt

Dem Beschuldigten wird unter Ziffer 2.

der Anklageschrift schwere Körperverletzung, evtl. versuchte schwere

Körperverletzung, subevtl. fahrlässige (schwere) Körperverletzung in echter

Konkurrenz mit qualifizierter einfacher Körperverletzung (mit gefährlichem

Gegenstand), subsubevtl. qualifizierte einfache Körperverletzung (mit

gefährlichem Gegenstand) vorgehalten. Er habe am 17. Juni 2012 kurz vor

Mitternacht in der Bahnhofsunterführung in Olten im Rahmen einer tätlichen,

wechselseitigen Auseinandersetzung A.___ mit einem aus dem Hosenbund gezogenen

Taschenmesser (sich zusammensetzend aus einer scharfen Messerklinge mit einer

Länge von mindestens ca. 3 cm, einem Flaschenöffner und einem Nagelknipser)

drei Schnittverletzungen zugefügt: Schnittverletzung über dem Steissbein rechts

und über der Hüfte wie am Brustkorb (Rücken) links. Je nach Beurteilung der

Kausalität der Schnittverletzungen mit den vom Geschädigten geklagten

Hüftbeschwerden sei die rechtliche Beurteilung anders vorzunehmen.

2. Sachverhalt

Der Sachverhalt ist in weiten Teilen durch

eine Videoaufzeichnung dokumentiert und daher im Wesentlichen unbestritten. Es

kann auf die Beweiswürdigung der Vorinstanz auf US 32 ff. verwiesen werden. Vor

Amtsgericht gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er zu fraglicher Zeit am

entsprechenden Ort insgesamt drei Mal zum Nachteil von A.___ zugestochen habe;

allerdings habe er kein Taschenmesser, sondern einen „Nagelklipser“ verwendet

(OG AS 464).

Es ist von folgendem rechtserheblichem

Sachverhalt auszugehen: Vorausgegangen war dem Vorfall eine Auseinandersetzung zwischen

A.___, Betreiber eines […]-Standes/[…] in der Bahnhof-Unterführung und im

Berufungsverfahren Privatanschlussberufungskläger, und U.___ (damals in

Begleitung von V.___) wenige Tage vor dem 17. Juni 2012. Der Grund dafür kann

nicht mehr geklärt werden und ist im vorliegenden Fall auch nicht von

Bedeutung. Offenbar war dem Privatanschlussberufungskläger danach empfohlen

worden, die betreffenden Leute bei Gelegenheit zu Beweiszwecken zu

fotografieren. Am Abend des 17. Juni 2013 arbeitete A.___ an seinem […]-Stand und

unterhielt sich mit W.___, als der Beschuldigte zusammen mit U.___ und V.___

vorbeiging. Der Privatanschlussberufungskläger schickte sich an, mit seinem

Mobiltelefon ein Foto von U.___ zu schiessen. Dies führte zu einer verbalen und

handgreiflichen Auseinandersetzung unter den Genannten vor dem […]-Stand, wobei

insbesondere der Beschuldigte Schläge einstecken musste (OG AS 292 ff.). Dabei

verlor der Beschuldigte einen Schuh vor dem […]-Stand. Die Streitigkeiten

verlagerten sich in der Folge in Richtung Aare. Gemäss der sich in den Akten

befindlichen Videoaufzeichnung spielte sich die Auseinandersetzung von 23:24:13

Uhr bis 23:24:58 Uhr (gemäss Zeitangabe in genannter Videoaufzeichnung) ausserhalb

des Sichtbereichs der Videokamera ab. Aufgrund der gemachten Aussagen ist davon

auszugehen, dass dort die Streitigkeiten fortgesetzt wurden und dass dort

gegenseitige Tätlichkeiten und Beschimpfungen stattgefunden haben, ohne dass

die Beteiligten Verletzungen davontrugen. Weiter ist auf der Videoaufzeichnung

zu erkennen, dass der Beschuldigte sich nach rund 45 Sekunden in Richtung […]-Stand

aufmachen wollte, wohl um dort seinen verlorenen Schuh zu behändigen (23:25:00

Uhr: OG AS 237 f.). A.___ gab vor Amtsgericht an, er habe in diesem Zeitpunkt

angenommen, der Beschuldigte würde sich in seinen […]-Stand begeben (siehe auch

AS 193 und 225/227). Er folgte dem Beschuldigten in einer Distanz von ca. einem

bis zwei Metern (in dunklen Kleidern mit Baseballmütze: AS 238). Aufgrund seiner

irrigen Vorstellung sprang er den Beschuldigten von hinten an (OG AS 241). Es

spricht aufgrund der Videobilder nichts dafür, dass der Beschuldigte in diesem

Moment sehen bzw. damit rechnen konnte, dass er von A.___ tätlich angegriffen würde.

Dementsprechend ist zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, er habe

diesen Angriff von hinten nicht wahrnehmen können. Auf den weiteren, einzelnen

Videobildern ist festzustellen, dass der Privatanschlussberufungskläger nach

diesem Angriff auf den Beschuldigten eingeschlagen hat (OG AS 242, 247 ff.). Es

ist aufgrund der Videobilder und den Aussagen von A.___ erstellt, dass der

Beschuldigte in der Folge zwischen 23:25:02 Uhr bis 23:25:08 Uhr (gemäss

Zeitangabe Videoaufzeichnung: OG AS 250 ff. und 294 ff.) zum Gegenangriff überging

und mit einem von ihm in der rechten Hand gehaltenen Taschenmesser mit

ausgeklappter Klinge während eines Gerangels von mehreren Sekunden mehrfach auf

den Privatanschlussberufungskläger eingestochen und diesem die dokumentierten Stich-

bzw. Schnittverletzungen zugefügt hat. Dieses Gerangel ist auf den

Videoaufnahmen am linken Bildrand teilweise gerade nicht mehr sichtbar (OG AS

305 ff.). Die beiden Streitenden konnten danach durch zwei Kollegen getrennt

werden. A.___ sank in der Folge zu Boden (AS OG 343 ff.). Im Weiteren ist

nachgewiesen, dass der Beschuldigte dem Privatanschlussberufungskläger damals gemäss

Arztbericht von Dr. med. Y.___ vom 20. Juni 2012 (AS 044 ff.), die

nachfolgenden Verletzungen beigebracht hat (Fotos AS 038 ff.):

-

Schnittverletzung

über Steissbein und über der Hüfte sowie am Brustkorb links. Die Verletzung am

Steissbein geht bis in die Muskulatur, an der Hüfte durch die Oberschenkelfaszie.

Am Brustkorb besteht nur eine oberflächliche Verletzung (AS 042, 133);

-

6x6x5 cm von unten

gegen oben ausgeführte Schnittverletzung über dem Steissbein (AS 039, 129,

unterer Rückenbereich);

-

10 cm lange und 3 cm

tiefe Schnittverletzung an der Hüfte, ebenfalls von unten gegen oben ausgeführt

(AS 040 f., 132).

In diesem Arztbericht ist zudem festgehalten,

dass lebenswichtige Strukturen in der Nähe der Verletzungen liegen. Eine

unmittelbare Lebensgefahr habe nicht bestanden, es hätte aber doch zu einem

relevanten Blutverlust kommen können. Bei tieferem Eindringen am Rücken hätte

die Hauptschlagader verletzt werden können oder es hätte das Rückenmark oder

ein abgehender Nervenast getroffen werden können. Die Dauer des Spitalaufenthaltes

wurde auf rund fünf Tage eingeschätzt und die mutmassliche Arbeitsunfähigkeit

auf vier bis sechs Wochen (AS 046). Zur Frage, ob dem Geschädigten eine schwere

Körperverletzung zugefügt wurde, wurden weitere Arztberichte einverlangt,

letztmals durch die Vorinstanz. Dr. med. Y.___ und Dr. med. AA.___ halten in diesem

letzten Bericht vom 20. Oktober 2015 insbesondere fest, dass es bei der

nochmaligen Durchschau aller Akten und der Narben-Befunde als unwahrscheinlich

angenommen werden müsse, dass ein Zusammenhang zwischen dem Messerstich lumbal

und der Hüftoperation bestehe. Der Messerstich am Rücken sei von unten nach oben

ausgeführt worden, er liege deutlich höher als das Hüftgelenk, sodass die

Verletzung des Hüftknorpels unmöglich sei. Dies als Korrektur ihres Berichts an

das „Untersuchungsrichteramt“ vom 12. Januar 2015. Auch spätere Folgen einer

Arthrose des Hüftgelenks rechts wären entsprechend nicht als Folgen der

Messerstecherei zu werten.

Aufgrund des Arztberichts von Dr. med. Y.___

vom 20. Juni 2012 ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte A.___ mit einer

Klinge verletzt hat, deren Länge sicher drei bis vier Zentimeter betragen hat.

Ob der Beschuldigte mit einem derartigen Messer den Geschädigten verletzte, wie

er dies in der Schlusseinvernahme vom 5. Juni 2013 (AS 230 ff.) erklärt hat,

kann nicht schlüssig beurteilt werden. Damals gab er an, es habe sich um einen

„Nagelklipser“, der eine Klingenlänge von etwa drei Zentimeter aufgewiesen

habe, gehandelt (vgl. diese EV, Zeilen 54 ff., AS 231 f.). Bei der ersten

Einvernahme hatte er noch von einem „kleinen Messer“ gesprochen (AS 213 oben)

bzw. von einem Messer, „um die Fingernägel zu schneiden“ (AS 214 oben). Gegen

diese Angaben spricht insbesondere der Umstand, dass sich die Klinge an einem

solchen „Nagelklipser“ nicht einhändig öffnen lässt. Eine Öffnungsbewegung mit

beiden Händen ist auf den Aufnahmen bzw. Bildern aber nicht zu erkennen. Die

Vorinstanz ging zu Gunsten des Beschuldigten davon aus, er könnte den

„Nagelklipser“ bereits zuvor aufgeklappt und mit geöffneter Klinge auf sich

getragen haben. Dies ist letztlich nicht relevant, entscheidend ist, dass dem Beschuldigten

der mehrfache Einsatz eines Messers von maximal drei bis vier Zentimeter

Klingenlänge nachgewiesen werden kann. Es kann offen gelassen werden, ob er ein

bereits geöffnetes Messer oder ein einhändig bedienbares Messer verwendet hat.

Der Vorhalt in Ziffer 2. der

Anklageschrift ist somit grundsätzlich erstellt, auf die Art und Weise der

Zufügung der Verletzungen und die Folgen der vom Privatanschlussberufungskläger

erlittenen Verletzungen ist nachfolgend bei der rechtlichen Würdigung näher einzugehen.

3. Rechtliche Würdigung

3.1.1 Zunächst wird dem Beschuldigten von

der Anklage eine (vollendete) schwere Körperverletzung vorgehalten. Es wird dabei

auf den Arztbericht von Dr. med. Y.___ vom 12. Januar 2015 (elektronisch

visiert auch von Dr. med. AA.___ verwiesen, wonach die intraartikuläre

Verletzung zu relevanten Hüftschmerzen (mit Verletzung des Knorpels an der

Hüftpfanne rechts) geführt habe. Dies habe zu zwei arthroskopischen Eingriffen

geführt und es sei möglich, dass die Knorpelverletzungen im Hüftgelenk zu einer

bleibenden Schädigung führten und später ein künstliches Hüftgelenk eingesetzt

werden müsse. Ergänzend wies Dr. med. Y.___ darauf hin, dass zum Teil auch ein

Vorzustand mit einem sogenannten femero-acetabulären Impingement vorliege, weshalb

der Zusammenhang zwischen den jetzigen Beschwerden und der Körperverletzung in

allen Berichten nur als „möglich“ bezeichnet werde. Im bereits zitierten

Bericht vom 20. Oktober 2015 (als Korrektur des Berichts vom 12. Januar 2015

bezeichnet) würden Dr. med. Y.___ und Dr. med. AA.___ festhalten, dass bei

einer nochmaligen Durchschau aller Akten und Narben-Befunde ein Zusammenhang

zwischen dem Messerstich lumbal und der Hüftoperation rechts unwahrscheinlich

sei, da der Messerstich am Rücken von unten nach oben geführt worden sei und

deutlich höher liege als das Hüftgelenk, weshalb die Verletzung des

Hüftknorpels unmöglich sei. Entsprechend seien auch die späteren Folgen einer

Arthrose des Hüftgelenks rechts nicht als Folgen der Messerattacke zu betrachten.

Die Pathologie des Hüftgelenks sowie die Sensibilitätsstörungen an der

Oberschenkel-Aussenseite seien als unabhängig von der Messerstichverletzung zu

betrachten. Dem Beschuldigten werde damit vorgeworfen, er habe ein wichtiges

Glied (konkret: Hüftgelenk) unbrauchbar gemacht, wobei er das zumindest

eventualvorsätzlich in Kauf genommen habe. Sollte die Kausalität der

Messerverletzung mit dem Hüftschaden nicht bewiesen werden können, sei

eventualiter von einem Versuch auszugehen. Dem Beschuldigten werde vorgeworfen,

er habe A.___ lebensgefährlich verletzen wollen bzw. dies zumindest in Kauf

genommen, da sich die Möglichkeit des Todes beim wiederholten Zustechen durch

den massiven Blutverlust dermassen verdichtet habe, dass sie zur ernstlichen und

dringlichen Wahrscheinlichkeit geworden sei. Zudem werde ihm vorgeworfen, er

habe mit dem wiederholen Zustechen das Unbrauchbarmachen eines wichtigen

Gliedes (konkret: Hüftgelenk) oder eine erhebliche Beeinträchtigung des Körpers

von A.___ gewollt oder zumindest in Kauf genommen. Vor Amtsgericht hat der

Staatsanwalt gestützt auf den Arztbericht vom 20. Oktober 2015 nur noch auf

eine versuchte schwere Körperverletzung plädiert (OG AS 526).

3.1.2 Den Tatbestand der schweren

Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB erfüllt u.a., wer einen Menschen

willentlich und wissentlich lebensgefährlich verletzt, den Körper, ein

wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ

oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig macht oder

eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen

Gesundheit eines Menschen verursacht.

Die Vorinstanz hat einen Schuldspruch

wegen versuchter schwerer Körperverletzung ausgefällt, weil beim Privatanschlussberufungskläger

keine schwere Köperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB vorliege. Die

Kausalität zwischen den Hüftknorpelverletzungen rechts und den Messerstichen

sei nicht bewiesen. Vorliegend könnten die Ärzte die sich akzentuierenden

Schmerzen bei diffuser Schmerzproblematik nicht zuordnen. Hingegen habe der

Beschuldigte mit seinem Vorgehen die Beifügung einer schweren Körperverletzung

zumindest in Kauf genommen, weil er beim konkreten Tatvorgehen gewusst habe,

dass er mit der eingesetzten Klinge eine schwere Körperverletzung anrichten

könne (US 36 f.).

3.1.3 Dem ist im Ergebnis zu folgen: Die

Kausalität der Messerverletzungen vom 12. Juni 2012 und den von Dr. med. Y.___ und

Dr. med. AA.___ beschriebenen Verletzungen am Knorpel des rechten Hüftgelenks

des Privatanschlussberufungsklägers ist nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“

nicht rechtsgenüglich nachgewiesen. Bereits im Bericht vom 12. Januar 2015 (AS

073 ff.) wurde diese Kausalität nur als „möglich“ beschrieben, im

„Korrekturbericht“ vom 20. Oktober 2015 (OG AS 178) sogar als „unwahrscheinlich“.

Weiter führten die Ärzte dabei aus, mehr als drei Jahre posttraumatisch müsste

man eigentlich eine Heilung erwarten. Der Patient berichte aber von

persistierenden, wenn nicht sogar sich akzentuierenden Schmerzen, die sie

organisch kaum zuordnen könnten. Deshalb vermuteten sie eine posttraumatische

Belastungsstörung bzw. Schmerzverarbeitungsstörung. In Bezug auf allfällige

posttraumatische Belastungsstörungen, Schmerzstörungen oder Sensibilitätsausfälle

am Oberschenkel ist aber darauf hinzuweisen, dass solche beim Vorhalt der

vollendeten schweren Körperverletzung in der Anklage nicht vorgehalten werden: Der

Vorhalt ist beschränkt auf das Unbrauchbarmachen des Hüftgelenks durch den

verursachten Knorpelschaden. Wenn der unentgeltliche Rechtsbeistand vor

Amtsgericht vorbrachte, es liege seitens der Ärzte im Bericht vom 20. Oktober

2015 ein Versehen vor, indem sich die Messerverletzung an der Hüfte rechts und

nicht links befinde, alle anderen Berichte sprächen von einer Schädigung des

rechten Hüftgelenks, so dringt er damit nicht durch: Die hier relevante Schnittverletzung

am Oberschenkel war eindeutig auf der linken Seite (AS 131), weshalb sie keinen

Knorpelschaden am rechten Hüftgelenk verursacht haben kann. Die weitere

grössere Schnittverletzung lumbal könnte somit als einzige kausal gewesen sei,

was aber eben von den Ärzten nachvollziehbar verneint wird, weil sie deutlich

über dem Hüftgelenk lag. Noch einmal ist aber darauf hinzuweisen, dass auch die

übrige Aktenlage keinen rechtsgenüglichen Nachweis der Kausalität zuliesse. An

dieser Beurteilung ändern auch die im Berufungsverfahren vom Privatkläger

eingereichten Unterlagen nichts, da es dabei lediglich um den aktuellen Verlauf

der Hüftbeschwerden geht. Gleiches gilt für die an der Berufungsverhandlung

eingereichte Verschreibung für Physiotherapie, zumal die entsprechenden

Beschwerden auf „Krankheit“ beruhen sollen. Ebenso wenig verfängt das weitere

Argument, wonach der Privatanschlussberufungskläger seine Hüfte vor dem hier zu

beurteilenden Vorfall nie ärztlich habe behandeln müssen. Auch damit lässt sich

die Kausalität zwischen dem Beschwerdebild und den Messerstichen nicht nachweisen.

Eine vollendete schwere Körperverletzung

liegt somit nicht vor.

3.2.1 Der versuchten schweren

Körperverletzung gemäss Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB macht sich u.a.

schuldig, wer wissentlich und willentlich, rechtswidrig-schuldhaft versucht, einen

Menschen lebensgefährlich zu verletzen, den Körper, ein wichtiges Organ oder

Glied eines Menschen zu verstümmeln oder ein wichtiges Organ oder Glied

unbrauchbar zu machen, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder

geisteskrank zu machen oder eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der

körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen zu verursachen.

Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter

sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit

manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt wären.

Die subjektiven Tatbestandsmerkmale müssen bei allen Versuchstypen vollständig

erfüllt sein, in erster Linie der Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Ferner

müssen die tatbestandsmässigen Absichten, Gesinnungsmerkmale usw. gegeben sein

(vgl. Stefan Trechsel/Christopher Geth in: StGB PK, Vor Art. 22 StGB N 1 ff.).

3.2.2 Der Beschuldigte hat dem Privatanschlussberufungskläger

drei massive Stich- bzw. Schnittverletzungen beigebracht. Dabei fällt vorweg Folgendes

auf:

- zwei

der drei Verletzungen wurden dem Privatanschlussberufungskläger von hinten

zugefügt (Schnittwunde über dem Steissbein und am Rücken/Brustkorb), die dritte

seitlich von vorne;

- die

beiden gravierenderen Verletzungen wurden dem Privatkläger von unten nach oben

zugefügt, m.a.W. wurden das Messer zunächst drei Zentimeter in den Körper des

Privatanschlussberufungsklägers gestossen und die Klinge dann hochgezogen. Auch

die dritte Verletzung zeigt ein eher aussergewöhnliches Bild, ähnlich einem Angelhaken;

- aus

den Bildern der vom Privatanschlussberufungskläger getragenen Kleidern geht

weiter hervor, dass dieser zur Tatzeit Bluejeans trug, welche teilweise auch

zuerst durchstochen werden mussten, einmal sogar am oberen Hosenbund (AS 140 f.).

Daraus ist mit der Vorinstanz (US 37)

der klare Schluss zu ziehen, dass der Beschuldigte mit voller Kraft zugestochen

hat und in der Folge die Messerklinge im Körper des Privatanschlussberufungsklägers

nach oben gezogen hat, um diesem einen möglichst grossen Schaden zuzufügen. Eine

zufällige Zufügung dieser auffälligen Verletzungen ist ausgeschlossen. In der

Nähe der Verletzungen liegen gemäss Dr. med. Y.___ lebenswichtige Strukturen.

Dabei handelt es sich um die Hauptschlagader, die Wirbelsäule und Nervenstränge.

Bei seinem äusserst schwerwiegenden und berechnenden Vorgehen an diesen

Körperstellen musste der Beschuldigte wissen, dass er seinem Kontrahenten eine

lebensgefährliche Verletzung zuführen könnte. Er hat trotzdem gehandelt und demnach

in Kauf genommen, dem Privatanschlussberufungskläger eine lebensgefährliche

Verletzung zuzufügen, wobei sogar ein direkter Vorsatz nahe liegt. Es kann zum

Vergleich auch auf den Sachverhalt von BGE 136 IV 49 verwiesen werden.

3.3.1 Wird jemand ohne Recht angegriffen

oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder

andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise

abzuwehren (Art. 15 StGB). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der

Notwehr, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1 StGB). Überschreitet

er die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den

Angriff, so handelt er nicht schuldhaft (Art. 16 Abs. 2 StGB).

Nach der Rechtsprechung

muss die Abwehr in einer Notwehrsituation nach der Gesamtheit der Umstände als

verhältnismässig erscheinen. Eine Rolle spielen vor allem die Schwere des

Angriffs, die durch den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter, die Art

des Abwehrmittels und dessen tatsächliche Verwendung (BGE 102 IV 65 E. 2a mit

Hinweisen, insb. BGE 79 IV 148 E. 1). Die Angemessenheit der Abwehr ist

aufgrund jener Situation zu beurteilen, in der sich der rechtswidrig

Angegriffene im Zeitpunkt seiner Tat befand. Es dürfen nicht nachträglich allzu

subtile Überlegungen darüber angestellt werden, ob der Angegriffene sich nicht

allenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können und sollen (BGE 107 IV 12 E. 3a mit Hinweis). Besondere Zurückhaltung ist bei der Verwendung von

gefährlichen Werkzeugen zur Abwehr (Messer, Schusswaffen etc.) geboten, da

deren Einsatz stets die Gefahr schwerer oder gar tödlicher Verletzungen mit

sich bringt. Angemessen ist die Abwehr, wenn der Angriff nicht mit weniger

gefährlichen und zumutbaren Mitteln hätte abgewendet werden können, der Täter

womöglich gewarnt worden ist und der Abwehrende vor der Benutzung des

gefährlichen Werkzeugs das Nötige zur Vermeidung einer übermässigen Schädigung

vorgekehrt hat. Auch ist eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter

unerlässlich. Doch muss deren Ergebnis für den Angegriffenen, der

erfahrungsgemäss rasch handeln muss, mühelos erkennbar sein (BGE 136 IV 49 E.

3.3, BGE 107 IV 12 E. 3b).

3.3.2 Die Vorinstanz anerkennt zu Recht,

dass sich der Beschuldigte grundsätzlich in einer Notwehrsituation befunden hat

(US 38): Er hatte sich nach der tätlichen Auseinandersetzung vom Ort des

Geschehens entfernt und wollte wohl seinen zuvor verlorenen Schuh vor dem Bistro

holen. Dabei wurde er vom Privatanschlussberufungskläger von hinten angefallen

und danach geschlagen. Damit hatte er das Recht, sich angemessen zur Wehr zu

setzen. Allerdings kann sein Vorgehen bei weitem nicht mehr als angemessen

gelten: Nachdem sich die Beteiligten vorgängig eine Auseinandersetzung mit den

Händen bzw. Fäusten geliefert hatten und er wiederum ohne Waffe angegriffen worden

war, durfte der Beschuldigte nun nicht ohne jegliche Warnung mit einem Messer zustechen.

Wie auf dem Video zu sehen ist, war er dem Privatanschlussberufungskläger

körperlich überlegen und - vor allem - hätte er das Messer zuerst drohend

vorzeigen müssen. Der Beschuldigte ging aber nachgerade zum Gegenangriff über

und stach mit dem Messer drei Mal auf den Privatanschlussberufungskläger ein,

davon zwei Mal in den Rücken. Auch die Art und Weise der Beibringung der

Verletzungen war schwerwiegend (vgl. oben). Zusammen mit der Vorinstanz ist dem

Beschuldigten damit ein klarer Notwehrexzess vorzuwerfen. Das anerkennt der

Beschuldigte zumindest implizit selber, wenn er mehrfach ausführte, er habe

nach dem Angriff des Privatanschlussberufungsklägers die Kontrolle über sich

verloren (AS 231 Rz. 52 f., 232 Rz. 81 ff., 233 Rz. 104).

3.3.3 Der Schuldspruch wegen versuchter

schwerer Körperverletzung ist daher zu bestätigen. Die Vorinstanz erwägt

zutreffend, einfache Körperverletzungen würden vom Schuldspruch wegen

versuchter schwerer Körperverletzung konsumiert (vgl. BGE 137 IV 113 E. 1)

IV. Raufhandel vom 12. Juni 2012

1. Vorhalt

Dem Beschuldigten wird in Ziffer 3. der

Anklageschrift schliesslich vorgehalten, am 17. Juni 2012, von ca. 23:15 Uhr

bis ca. 23:25 Uhr, in Olten, […]strasse [Nr.], Unterführung […], SBB HB Olten,

im Rahmen einer tätlichen, wechselseitigen Auseinandersetzung zwischen A.___, U.___

und W.___ (nachdem es zunächst zu Schubsereien zwischen A.___ einerseits und U.___,

W.___ und dem Beschuldigten andererseits gekommen sei und nachdem A.___ auf den

Beschuldigten eingeschlagen habe) mit seinen Händen auf A.___ eingeschlagen zu

haben, diesen mit seinem Fuss getreten und schliesslich A.___ mit dem aus dem

Hosenbund gezogenen Taschenmesser (sich zusammensetzend aus einer scharfen

Messerklinge mit einer Länge von mindestens ca. 3 cm, einem Flaschenöffner und

einem Nagelklipser) drei Schnittverletzungen zugefügt zu haben, wodurch A.___

eine Körperverletzung erlitten habe (mit Verweis auf AZ 2).

2. Sachverhalt

Grundsätzlich kann auf die

Sachverhaltsfeststellungen unter Ziffer III.2. hievor verwiesen werden. Für den

vorliegenden Vorhalt ist bedeutsam, dass auf dem Video klar ersichtlich ist, dass

sich der Beschuldigte nach dem Ende der Auseinandersetzung ausserhalb des

Sichtbereichs der Videokamera allein zurück zum Ort des Beginns begab und dabei

von hinten vom Privatanschlussberufungskläger – im falschen Glauben, der

Beschuldigte wolle sich in seinen […]-Stand begeben – attackiert wurde. So

sagte dies auch W.___ aus (AS 208: „Nach dieser Schlägerei wollte A.___ wieder

zum Laden gehen. Der Messerbesitzer ging an A.___ vorbei und war vor A.___ beim

Eingang des Ladens. Als A.___ merkte, dass dieser Mann zum Laden wollte, hat

ihn A.___ von hinten gestossen.“), aber auch der Privatanschlussberufungskläger

selbst bei der Konfrontationseinvernahme (AS 225: „Nach der Schlägerei wollte

ich wieder ins Geschäft gehen. Plötzlich sah ich, dass dieser Mann vor mir

Richtung Geschäft ging. Ich meinte, er versuche, ins Geschäft zu gehen. Und

deshalb habe ich ihn geschlagen.“).

3. Rechtliche Würdigung

3.1 Gemäss Art. 133 StGB wird mit

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich an einem

Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur

Folge hat (Abs. 1). Nicht strafbar ist, wer ausschliesslich abwehrt oder die

Streitenden scheidet (Abs. 2).

Ein Raufhandel

ist eine wechselseitige tätliche Auseinandersetzung von mindestens drei

Personen, die den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat.

Ein Streit zwischen zwei Personen wird zum Raufhandel, wenn ein Dritter tätlich

eingreift. Strafbar ist, wer sich beteiligt, d.h. wer aktiv am Raufhandel

teilnimmt in einer Weise, die geeignet ist, die Auseinandersetzung zu fördern

bzw. deren Intensität zu steigern. Tätliche Auseinandersetzungen zwischen mehr

als zwei Personen sind oft derart unübersichtlich, dass sich nicht nachweisen

lässt, wer die Körperverletzung oder den Tod einer Person verursacht hat. Sinn

und Zweck von Art. 133 StGB ist, in solchen Situationen zu verhindern, dass die

Verantwortlichen straflos bleiben. Aufgrund der Beweisschwierigkeiten ist

bereits die Beteiligung am Raufhandel unter Strafe gestellt. Es handelt sich

beim Raufhandel mithin um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, obschon ein Erfolg

eintreten muss. Dieser Verletzungserfolg ist objektive Strafbarkeitsbedingung

(BGE 137 IV 1 E. 4.2.2).

3.2 Entscheidend ist im vorliegenden Fall,

ob das Tatgeschehen von der ersten Auseinandersetzung unter mehreren

Beteiligten ohne Nachweis einer dabei erfolgten Körperverletzung (erste Phase) und

der schliesslichen Auseinandersetzung der beiden Kontrahenten mit den dabei

entstandenen inkriminierten Verletzungen des Privatanschlussberufungsklägers

durch das Messer des Beschuldigten (zweite Phase) als eine Einheit zu bewerten

sind (vgl. BGE 137 IV 1 Regeste und E. 4.3.1). Das ist mit der Vorinstanz zu

verneinen: Die Beteiligten selbst gingen wie dargestellt von einer

„abgeschlossenen Schlägerei“ aus, dies zeigen aber auch die Videoaufnahmen mit

aller Deutlichkeit. Die erste Phase spielte nur insofern eine Rolle, als die

zweite Phase mit den Verletzungen ohne die erste sicher nicht passiert wäre. In

der zweiten Phase spielte sich die Auseinandersetzung nur zwischen dem

Beschuldigten und dem Privatanschlussberufungskläger ab, wie es auch in der

Anklageschrift ausgeführt wird. Der objektive Tatbestand des Raufhandels ist

somit nicht erfüllt, diesbezüglich ist der Beschuldigte freizusprechen. Ein

Schuldspruch würde auch nicht dem eingangs beschriebenen Zweck dieses

Straftatbestandes entsprechen.

3.3 In Bezug auf die rechtskräftigen

Strafbefehle wegen Raufhandels ist die Anwendung von Art. 392 Abs. 1 StPO zu

prüfen. Gemäss Schmid (Praxiskommentar zur StPO, 2. Auflage, Art. 392 StPO N 8)

knüpft diese Bestimmung an die Voraussetzung der Verurteilung im „gleichen“

Verfahren an. Erforderlich sei damit, dass Beschuldigte gestützt auf die

gleiche Anklage mit gleichem vorinstanzlichem Entscheid verurteilt worden

seien. Damit genüge es nicht, dass die fraglichen Personen ursprünglich im

gleichen Verfahren verfolgt, die einen aber dann mit Strafbefehl, die anderen

vom Gericht verurteilt worden seien. In solchen Fällen greife die Revision, was

Sache der Staatsanwaltschaft ist (Art. 381 StPO).

V. Strafzumessung

1. Allgemeines zur Strafzumessung

1.1 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht

die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben

und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben

des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).

Bei der Tatkomponente können

verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt

der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass

des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten

Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass

der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit

des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives

Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Unter der

subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung

des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens

insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren

Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz

trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden

Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch

umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner

Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens

überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung ist es richtig,

dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus. Die

Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des

Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer

wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem

von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist.

Schliesslich ist unter dem Aspekt der

Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und

äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu

vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je leichter

es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die

Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3a/aa). Innere

Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem psychische

Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb

dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von Einfluss

sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben,

Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit oder

Verzweiflung usw.

Bei der Täterkomponente ist einerseits

das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen, auch über im Ausland begangene

Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen, zu berücksichtigen.

Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur strafmindernd

berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue

hinweist (BGE 136 IV 1). Andererseits sind die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände

des Täters im Zeitpunkt der Tat) wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung,

Stellung im Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des

Weiteren zählen zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat

und im Strafverfahren, also ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis

abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die

Strafempfindlichkeit des Täters.

1.2 War der Täter zur Zeit der Tat nur

teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht

zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB). Eine

Verminderung der Schuldfähigkeit führt nach der geänderten bundesgerichtlichen

Rechtsprechung allerdings nicht mehr zu einer rein mathematischen Reduktion der

aus den Tatkomponenten resultierenden (hypothetischen) Einsatzstrafe. Entgegen

dem Wortlaut des Gesetzes geht es zunächst nicht um eine Herabsetzung der

Strafe, sondern um die Reduktion des Verschuldens. Der Schuldvorwurf, der einem

nur vermindert schuldfähigen Täter gemacht werden kann, ist verglichen mit

einem voll schuldfähigen Täter geringer. Das Schuldprinzip verlangt deshalb,

dass die Strafe für eine in verminderter Schuldfähigkeit begangene Tat

niedriger sein muss, als wenn der Täter – unter sonst gleichen Umständen – voll

schuldfähig gewesen wäre. Die mildere Strafe ergibt sich aus dem leichteren

Verschulden (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.5).

Liegt eine Verminderung der

Schuldfähigkeit vor, hat der Richter im Sinne einer nachvollziehbaren

Strafzumessung daher wie folgt vorzugehen: In einem ersten Schritt ist aufgrund

der tatsächlichen Feststellungen des Gutachters zu entscheiden, in welchem

Umfange die Schuldfähigkeit des Täters in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt

ist und wie sich dies insgesamt auf die Einschätzung des Tatverschuldens auswirkt.

Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im

Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen

nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb

des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu

bestimmen, die diesem Verschulden entspricht. Die so ermittelte Strafe kann

dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher

Täterkomponenten (sowie wegen eines allfälligen blossen Versuchs im Sinne von

Art. 22 Abs. 1 StGB) verändert werden (a. a. O. E. 5.7, unter Hinweis auf

BGE 6B_585/2008 vom 19.6.2009 E. 3.5 und BGE 134 IV 132 E. 6.1).

1.3 Hat der Täter durch eine oder

mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen

erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat

und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe

nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche

Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der

Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der

Strafrahmen für die schwerste Tat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe

für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich

ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des

Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat gedanklich die

Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt

hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer

Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung

zu tragen hat (BGE 6B_405/2011, E. 5.4). Allerdings ist die Bildung einer

Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind

kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere

gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Das Gericht kann somit auf eine

Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jede einzelne

Tat eine Freiheitsstrafe ausfällen würde. Demgemäss sind im Sinne von Art. 49

Abs. 1 StGB „die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen

erfüllt", wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen

Normverstoss gleichartige Strafen ausfällte. Dass die anzuwendenden

Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 138

IV 120 E. 5.2).

2. Konkrete Strafzumessung

2.1 Der Beschuldigte ist wegen Mordes,

versuchter schwerer Körperverletzung und mehrfacher Widerhandlung gegen das

Waffengesetz zu bestrafen.

Vorliegend handelt es sich beim Mord

gemäss Art. 112 StGB um die schwerste Straftat. Der Strafrahmen dieses

Tatbestandes lautet auf lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe

nicht unter zehn Jahren. Der Täter erfüllt zudem in Bezug auf das versuchte Körperverletzungsdelikt

die Voraussetzungen von mehreren gleichartigen Strafen. Hingegen ist für die

Widerhandlungen gegen das Waffengesetz eine Geldstrafe angebracht.

Nach Lehre und Rechtsprechung sind die

den Mord qualifizierenden objektiven Merkmale nicht zusätzlich bei der

Strafzumessung zu berücksichtigen, da dies anderenfalls zu einer

Doppelbestrafung führen würde. Die vom Beschuldigten an den Tag gelegte

skrupellose Handlungsweise darf deshalb unter Beachtung dieses

Doppelverwertungsverbotes nicht zusätzlich verschuldenserhöhend bewertet werden

(vgl. Stefan Trechsel/Heidi Affolter-Eijsten in: StGB PK, Art. 47 StGB N 27).

Zulässig und geboten ist demgegenüber dennoch eine Bewertung des erfüllten,

qualifizierten Tatbestandes des Mordes (vgl. Trechsel, a.a.O.). Insbesondere

ist die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten im Zusammenhang mit der

Bewertung der objektiven Tatschwere festzusetzen.

Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass

die Mordqualifikation gleich mehrfach erfüllt wurde: Hinsichtlich der

Beweggründe und bezüglich der Ausführung der Tat, letzteres sogar in besonders

ausgeprägter Art und Weise. Es kann dazu auf die Ausführungen unter Ziffer.

II.3.3.3 hievor verwiesen werden: Der minutenlange, aussichtslose Todeskampf

des wehr- und machtlosen Opfers in mehreren Etappen in ihren eigenen

Räumlichkeiten, der vom Beschuldigten offenbarte ausgeprägte Vernichtungswille

mit dem konsequenten zu Ende führen der Tat und das Tatvorgehen vor den Augen

der Kinder. In objektiver Hinsicht stellt das vorliegende Delikt auch im Rahmen

der Morddelikte einen schweren bis sehr schweren Fall dar.

Der Beschuldigte hat mit direktem

Vorsatz gehandelt. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist ausserdem

festzuhalten, dass der Beschuldigte mit grosser krimineller Energie gehandelt

und sein Ziel über längere Zeit mit Hartnäckigkeit verfolgt hat. Auch durch die

Bitten seiner Kinder und die Intervention des Nachbarn liess er sich nicht

davon abbringen. Die Beweggründe entlasten den Beschuldigten nicht, sie waren

krass egoistisch. Immerhin ist von einer spontanen, nicht im Voraus geplanten

Tatbegehung auszugehen, im entscheidenden Moment ausgelöst von einem - vom Beschuldigten

wohl als besonders verletzend empfundenen - Schlag des Opfers, auch wenn für

den Beschuldigten diese Tat (Tötung mit einem Messer) angesichts der

vorgängigen Morddrohungen gegenüber dem Opfer offenbar schon länger ein - und

angesichts der Tat offensichtlich ernst gemeintes - Thema gewesen war.

Insgesamt ist aber noch von einem sehr schweren Verschulden auszugehen.

2.2 Die von Dr. med. H.___ im voll

beweiskräftigen Gutachten vom 3. Mai 2014 festgestellte leichtgradig verminderte

Schuldfähigkeit in Bezug auf den vom Beschuldigten verübten Mord und die

versuchte schwere Körperverletzung (starker Verdacht auf eine kombinierte

Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und reizbar-impulsiven Zügen, AS

1439) ist leicht strafmildernd zu berücksichtigen. Die Störung des

Beschuldigten manifestierte sich denn auch anlässlich der erst- und zweitinstanzlichen

Gerichtsverhandlungen. Das Tatverschulden ist deshalb noch als schwer zu

qualifizieren. Dem entspricht eine Einsatzstrafe von 17,5 Jahren

Freiheitsstrafe.

2.3 Diese Strafe ist, zufolge der

verübten versuchten vorsätzlichen Körperverletzung gemäss Art. 49 StGB zu

erhöhen: Dabei ist festzuhalten, dass der Privatanschlussberufungskläger A.___ durchaus

erhebliche Verletzungen erlitten hat, die genäht werden mussten und die einen

mehrtägigen Spitalaufenthalt und eine mehrwöchige Arbeitsunfähigkeit zur Folge

hatten. Der Beschuldigte hat gegen einen Unbewaffneten mehrmals mit voller

Kraft zugestochen und wollte einen möglichst grossen Schaden verursachen. Dass

es nicht zu einer schweren Körperverletzung im Sinne des Gesetzes kam, ist

nicht dem Beschuldigten zu verdanken, sondern dem Glück auf Seiten des Privatanschlussberufungsklägers.

Da auf dem Video nicht genau zu erkennen ist, ob der Beschuldigte aus eigenen

Stücken vom Privatanschlussberufungskläger abgelassen hat, ist zu seinen

Gunsten davon auszugehen. Immerhin wurde er aber von weitern Mitbeteiligten an

der weiteren Tatausübung gestört. Es ist von einer eventualvorsätzlichen

Begehung nahe am direkten Vorsatz auszugehen. Der Beweggrund war in erster

Linie die Wut des Beschuldigten über den Angriff des Privatanschlussberufungsklägers

von hinten; daraus resultierte ein Kontrollverlust. Es liegt ein mittelschweres

Verschulden vor. Ginge man von einer vollendeten Tat (Beibringung einer

lebensgefährlichen Verletzung) – vor Berücksichtigung der Strafmilderungsgründe

– aus, so wäre in Anbetracht des zur Verfügung stehenden Strafrahmens von

Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen

eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren angemessen. Nun sind aber drei

Strafmilderungsgründe zu berücksichtigen: Vorweg ist die Notwehrlage in die

Beurteilung einzubeziehen. Der Beschuldigte wurde vom Privatanschlussberufungskläger

von hinten ohne Vorwarnung attackiert und in der Folge geschlagen. Er ist aber

bei der Abwehr weit über das Ziel hinausgeschossen und hat einen deutlich

schwerer wiegenden Gegenangriff mit dem Messer geführt. In Anwendung von Art.

16 Abs. 1 StGB ist eine deutliche Reduktion der Strafe um einen Drittel auf 40

Monate Freiheitsstrafe angemessen.

Die Strafe ist nun wegen leichtgradig

reduzierter Schuldfähigkeit zu mildern, dies auf 30 Monate Freiheitsstrafe.

Eine weitere Reduktion ist zufolge Versuchs gestützt auf Art. 22 Abs. 1 StGB

vorzunehmen. Dabei ist den vom Privatanschlussberufungskläger erlittenen

Verletzungen und der Tatsache, dass der ausgebliebene Erfolgseintritt nichts

mit dem Verhalten des Beschuldigten zu tun hat, Rechnung zu tragen. Eine

Reduktion der Strafe auf 24 Monate ist angemessen. Die Einsatzstrafe ist

schlussendlich nach Vornahme der Asperation um ein Jahr auf insgesamt 18,5

Jahre Freiheitsstrafe zu erhöhen.

2.4 Im Hinblick auf die Täterkomponente

ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht vorbestraft ist, was neutral zu

werten ist. Straferhöhend ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte

die Tötung von †G.___ während einer laufenden Strafuntersuchung verübt hat. Nur

rund dreieinhalb Monate nach seiner Haftentlassung vom 5. Juni 2013 brachte er

am 17. Oktober 2013 seine ehemalige Lebenspartnerin um. Die Tötung vollzog er

mit zwei Messern. Auch bei der von ihm am 17. Juni 2012 verübten versuchten

schweren Körperverletzung hatte er ein Messer eingesetzt.

Aus den Akten ergibt sich, dass der im

Jahr 1974 geborene Beschuldigte kein einfaches Leben hatte. So musste er neunjährig

mit seiner Familie von Eritrea in den Sudan fliehen. Sein Leben war, bevor er

im Jahre 2000 von Eritrea via Sudan nach Italien und schliesslich in die

Schweiz gelangte, namentlich auch während seiner Kindheit von Krieg geprägt.

Während die Familie vorderhand im Sudan wohnhaft blieb, kehrte er als

12-jähriger nach Eritrea zurück, um sich den Freiheitskämpfern bzw. später der

Armee anzuschliessen. Da er desertiert sei, könne er nicht nach Eritrea

zurückkehren (vgl. Einvernahme zur Person vom 4.1.2014, AS 1386 ff.). Das ist

strafmindernd zu berücksichtigen.

Sodann ist das Verhalten des

Beschuldigten nach der Tat zu bewerten. Dabei sind weder echte Reue noch

Einsicht ersichtlich. Sein Bedauern betraf und betrifft ihn selber, jedoch

nicht die Opfer der Tötung (darunter auch seine Kinder). Er kann denn auch

heute nicht nachvollziehen, dass seine Kinder mit ihm im heutigen Zeitpunkt

keinen Kontakt wünschen. Seine abstrusen Aussagen vor Amtsgericht manifestieren

dies ebenfalls (OG AS 469). Im letzten Führungsbericht wird erwähnt, der Beschuldigte

habe die Tat nach seinen Angaben aus Liebe zu seinen Kindern verübt. Immerhin

hat sich der Beschuldigte nach der Tat sofort gestellt und seine Tat

eingestanden. Demgegenüber ist in Bezug auf die aktenkundigen Zeugenaussagen

festzuhalten, dass er diese durchgehend als unwahr in Abrede stellte. Sein

Verhalten im Strafvollzug war auch nicht klaglos: So soll er sich im

Strafvollzug nicht kooperativ und sehr fordernd gezeigt haben. Auch musste er

mehrmals diszipliniert werden (OG AS 39 ff.). Auch während laufendem

Berufungsverfahren musste er im Vollzug wegen einer tätlichen

Auseinandersetzung diszipliniert werden (Disziplinarverfügung vom 5.4.2017). In

der Folge musste er versetzt werden. Im Übrigen lautet der Führungsbericht vom

15. April 2017 positiv. Das Verhalten nach der Tat ist insgesamt leicht

strafmindernd zu beurteilen.

Es liegen schliesslich weder eine

besonders lange Verfahrensdauer noch eine besondere Strafempfindlichkeit auf

Seiten des Beschuldigten vor. Dementsprechend ist in dieser Hinsicht nichts zu

Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen.

Insgesamt sind die Täterkomponenten bei

der Strafzumessung neutral zu bewerten, so dass es bei der Freiheitsstrafe von

18,5 Jahren bleibt.

2.5 Für die eher leicht wiegenden

Widerhandlungen gegen das Waffengesetz ist eine Geldstrafe von 20 Tagesätzen zu

je CHF 10.00 auszufällen. Der bedingte Strafvollzug kann angesichts der gemäss

Gutachten bestehenden Rückfallgefahr wegen der erheblichen psychischen

Beeinträchtigung des Beschuldigten, die nicht behandelt werden kann (AS 1440 f.),

nicht gewährt werden.

2.6 Es wird festgestellt, dass dem

Beschuldigten gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 3 des

erstinstanzlichen Urteils die ausgestandene Untersuchungshaft (= 7.3.2013 -

5.6.2013 und 17.10.2013 - 6.1.2014) sowie der seit dem 7. Januar 2014

andauernde vorzeitige Strafvollzug in Anwendung von Art. 51 StGB an die

Freiheitsstrafe angerechnet werden.

2.7 Es wird festgestellt, dass der

Beschuldigte im vorzeitigen Strafvollzug verbleibt, womit kein Anlass für die

Anordnung von Sicherheitshaft besteht.

VI. Zivilforderungen

1. Die Schwester von †G.___, D.___, und

der Geschädigte A.___ stellen je eine Genugtuungsforderung. Die Vorinstanz hat

auf US 47 f. die Voraussetzungen für Genugtuungsansprüche dargelegt. Darauf

kann verwiesen werden.

2. Wie schon die Vorinstanz festgestellt

hat, sind Geschwister, die nicht mit dem Todesopfer zusammengelebt haben, im

Regelfall nicht genugtuungsberechtigt. Eine Genugtuung ist ausnahmsweise dann

geschuldet, wenn sehr enge Kontakte zwischen den Geschwistern bestanden haben

und der Verlust des Geschwisterteils wegen der engen Beziehung einen

aussergewöhnlichen seelischen Schmerz verursacht (Urteil des Bundesgerichts

6B_1070/2015 vom 2.8.2016 E. 1.3.2). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden

Fall erfüllt: Die Privatklägerin ([…], Wohnort) und das Opfer ([…], Wohnort)

lebten zwar seit vielen Jahren umständehalber (Flüchtlinge) weit auseinander

und sahen sich sehr wenig. Sie hatten aber sehr intensiven telefonischen

Kontakt (AS 811, OG AS 491), so auch noch am Tatabend kurz vor der Bluttat. Der

vom Amtsgericht anerkannte Umstand, dass die Privatklägerin wegen der beiden

Kinder ihrer Schwester unverzüglich in die Schweiz gereist ist und sich ab diesem

Zeitpunkt um die beiden Halbwaisen gekümmert hat, kann als nachträglich

eingetretene Situation grundsätzlich nicht zu einem Genugtuungsanspruch führen.

Mit ihrem Verhalten hat D.___ aber die besonders enge Beziehung zu ihrer

Schwester eindrücklich manifestiert, indem sie in Italien alles stehen und

liegen liess – darunter ihren Lebenspartner – und sich um die Kinder der

Verstorbenen kümmerte. Ihr Genugtuungsanspruch ist damit anzuerkennen. Zur Höhe

des Anspruchs kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, erwähnt

sei hier nur das sehr grosse Verschulden des Beschuldigten; die Festsetzung

erfolgte im Rahmen des vorinstanzlichen Ermessensspielraums.

3. In Bezug auf die gegenüber dem

erstinstanzlichen Urteil beantragte höhere Genugtuungsforderung stützt sich der

Privatanschlussberufungskläger A.___ darauf, dass es sich vorliegend um eine

vollendete schwere Körperverletzung gehandelt habe. Dem ist wie oben dargelegt

nicht zu folgen. Die Bemessung seiner Genugtuung durch die Vorinstanz auf US 51

ist gut begründet: Es ist dabei ein erhebliches Selbstverschulden des Privatanschlussberufungsklägers

zu berücksichtigen und seine - vordringlichen - Beschwerden am rechten

Hüftgelenk samt Operationen wurden nicht durch die vorliegend zu beurteilende

Tat verursacht. Die erheblichen Verletzungen, die ihm der Beschuldigte zugefügt

hat, und dessen Verschulden sind mit der vorinstanzlich zugesprochenen

Genugtuung von CHF 5‘000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 17. Juni 2012

angemessen abgegolten. Das Urteil der Vorinstanz ist in diesem Punkt zu

bestätigen.

VII. Kosten und Entschädigungen

1. Erstinstanzliches Verfahren

1.1 Verfahrenskosten

Die Vorinstanz hat die Urteilsgebühr auf

CHF 40'000.00 festgesetzt. Zusammen mit den weiteren Auslagen (exkl. der Kosten

für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung) hat sie dem

Beschuldigten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO insgesamt

Verfahrenskosten von CHF 81'800.00 auferlegt. Der Beschuldigte ficht nicht nur

die Verlegung der Verfahrenskosten zu seinen Lasten, sondern auch deren konkrete

Höhe an.

Auch wenn es

zu berücksichtigen gilt, dass die Vorinstanz zahlreiche Beweise abgenommen hat

(diverse Einvernahmen sowie Einholung eines Ergänzungsgutachten) und die

erstinstanzliche Hauptverhandlung mehrere Tage (2.12.2015, 2.6., 3.6., 6.6.2016

sowie Urteilseröffnung am 15.6.2016) in Anspruch nahm, ist die Gebühr im

Quervergleich mit anderen Verfahren und der kantonalen Praxis übersetzt und auf

die Hälfte (= CHF 20'000.00) zu reduzieren.

Die Vorinstanz

hat die Dolmetscher- bzw. Übersetzungskosten, die durch die Fremdsprachigkeit

des Beschuldigten nötig wurden (vgl. Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO), dem

Beschuldigten nicht auferlegt. Sie sind im aufgeführten Totalbetrag der

Auslagen von CHF 41'800.00 (vgl. im Einzelnen die Zusammenstellung in Ordner 8,

Rubrik "Kosten", nicht paginiert) nicht enthalten.

Zu beanstanden

ist hingegen, dass die Vorinstanz die Kosten für die Reinigung des Tatortes (insgesamt

CHF 899.50, vgl. Position [Name des Reinigungsinstituts] der vorgenannten

Kostenzusammenstellung im Ordner 8 sowie Ordner 5, Rubrik "Kosten",

Beilage 16) zu den Verfahrenskosten geschlagen hat. Es handelt sich hierbei

genau genommen um Kosten, die nicht mit dem Strafverfahren angefallen sind,

sondern um Kosten der Straftat selbst, die zwar einen Schadenersatzanspruch des

Geschädigten gegenüber dem Beschuldigten begründen (Art. 41 OR), diesem aber

nicht gestützt auf Art. 422 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO überbunden werden können

(BGE 141 IV 465 E. 9.5.5 S. 475). In Abzug zu bringen sind des Weiteren die

Kosten, welche angefallen sind, weil der Beschuldigte während der

Untersuchungshaft zur Klärung seiner Suizidgefahr und Hafterstehungsfähigkeit am

22. Oktober 2013 von Dr. med. AB.___ besucht und begutachtet werden musste. Diese

Kosten, welche insgesamt CHF 1'040.00 ausmachen (vgl. Rechnung Solothurner

Spitäler AG vom 14.11.2013, abgelegt im Ordner 5, Rubrik "Kosten", Beilage

13), sind zu den Kosten der Untersuchungshaft zu zählen und keine von der verurteilten

Person gestützt auf Art. 422 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO zu tragende Auslagen

(vgl. hierzu ausführlich BGE 140 IV 465 E. 9.5.2 mit Hinweis auf die

Gesetzesmaterialien). Schliesslich fällt auf, dass die Rechnung für die

Schreinerarbeiten (Piketteinsatz, nachdem die Polizei die Türe der Wohnung von

†G.___ am Tatort aufbrechen musste) im Betrag von CHF 483.85 gleich doppelt in

die Kostenzusammenstellung aufgenommen wurde: Der Betrag figuriert zum einen auf

der vorerwähnten Kostenzusammenstellung der Vorinstanz als eigenständige

Position "[Name der Firma]" (vgl. Ordner 8, Rubrik

"Kosten"), ist aber zugleich bereits in der Kostenaufstellung der

Kantonspolizei Solothurn von total CHF 5'601.25 (Beilage 10 sowie

Kostenzusammenstellung der Kapo Solothurn vom 26.2.2014 im Ordner 5, Rubrik

"Kosten", nicht paginiert) mitenthalten.

Unter Berücksichtigung dieser

Korrekturen belaufen sich die erstinstanzlichen Verfahrenskosten mit einer

Urteilsgebühr von CHF 20‘000.00 (exkl. Dolmetscherkosten, Kosten der

amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung) auf total

CHF 59‘376.65 (= CHF 20'000.00 + CHF 41'800.00 – CHF 899.50 – CHF 483.85 –

CHF 1'040.00) und sind in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO vom Beschuldigten

zu bezahlen. Der in der Urteilsanzeige aufgeführte Betrag von CHF 57‘008.05

beruht auf einem Versehen, da statt CHF 899.50 der in der Kostenaufstellung

eine Zeile tiefer aufgeführte Betrag von CHF 3'286.10, der nichts mit den

Reinigungsarbeiten zu tun hat, in Abzug gebracht wurde. Dies ist zu korrigieren.

Ebenso zu korrigieren ist die in Ziffer 10 des Urteilsdispositivs

(Urteilsanzeige vom 18.5.2017) aufgeführte falsche Bezeichnung von E.___ und F.___

als Privatklägerinnen statt Privatkläger. Dementsprechend sind die Parteien und

Amtsstellen mit einer berichtigten Urteilsanzeige zu bedienen.

1.2 Rückforderungs- und Nachforderungsvorbehalte

Die Honorare für die vormalige amtliche

Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin Cornelia Dippon-Hänni, für den

amtlichen Verteidiger Christoph Schönberg, sowie für den unentgeltlichen

Rechtsbeistand des Privatanschlussberufungsklägers A.___ wurden für das

erstinstanzliche Verfahren in ihrer Höhe bereits rechtskräftig festgesetzt und

vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt.

Nachdem der Beschuldigte sämtliche

Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen hat, bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates gestützt auf Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO im vollen

Umfang (= CHF 49‘764.45) vorbehalten, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse

des Beschuldigten erlauben. Dieser Anspruch des Kantons verjährt in 10 Jahren

nach Rechtskraft des Entscheides (Art. 135 Abs. 5 StPO).

Ebenso ist der Nachforderungsanspruch

von Rechtsanwalt Christoph Schönberg im Sinne von Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO

vorzubehalten. Dieser beläuft sich auf CHF 15'550.00 (vgl. Urteil

Vorinstanz, US 53).

Die Entschädigung, welche der vormaligen

amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin Cornelia Dippon-Hänni,

vom Staat Solothurn für das erstinstanzliche Verfahren bezahlt worden ist (=

CHF 4‘818.10), geht endgültig zu Lasten des Staates. Es kann diesbezüglich auf

die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. US 54, oben).

Die vom Staat Solothurn an den

unentgeltlichen Rechtsbeistand von A.___ ausbezahlte Entschädigung für das

erstinstanzliche Verfahren beträgt CHF 9‘100.85 (inkl. 8% MWST und

Auslagen). Der Beschuldigte trägt gestützt auf Art. 426 Abs. 4 StPO die Kosten

für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft nur, wenn er sich

in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet. Solche liegen derzeit

nicht vor, so dass der Rückforderungsanspruch des Staates im vollen Umfang (=

CHF 9'100.85) vorzubehalten ist, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse

des Beschuldigten erlauben (Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a

und Abs. 5 StPO).

2. Berufungsverfahren

2.1 Kosten des Berufungsverfahrens

Die Kosten des Berufungsverfahrens

tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428

Abs. 1 StPO). Mit einer Urteilsgebühr von CHF 15‘000.00 belaufen sie sich

total (exkl. Dolmetscherkosten, Kosten der amtlichen Verteidigung und Kosten

der unentgeltlichen Verbeiständung) auf CHF 15‘125.00.

In Anbetracht des Verfahrensausganges

sind diese Kosten zu 90 % (= CHF 13‘612.50) vom Beschuldigten und zu 5 % (= CHF

756.25) vom Privatanschlussberufungskläger zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege, die auch die Befreiung von den Verfahrenskosten umfasst (Art. 136

Abs. 2 lit. b StPO), trägt diese 5 % derzeit der Staat; vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Privatanschlussberufungsklägers A.___

erlauben. 5 % (= CHF 756.25) gehen endgültig zu Lasten des Staates.

2.2 Parteientschädigung für die Privatklägerin

Die obsiegende Privatklägerschaft hat

gegenüber dem Beschuldigten Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 433

Abs. 1 lit. a StPO). Rechtsanwalt Thomas A. Müller, macht für das Berufungsverfahren

(exkl. HV, Urteilseröffnung, Nachbearbeitung) einen Aufwand von 7,75 Stunden

zum Ansatz von CHF 250.00 und Auslagen von CHF 259.00 geltend, was sich als

angemessen erweist. Hinzu zu zählen sind wiederum 5,5 Stunden (HV,

Urteilseröffnung, Nachbearbeitung) sowie für den Reiseweg vom 18. Mai 2017 eine

Stunde. Somit hat der Beschuldigte der Privatklägerin D.___, vertreten durch

Rechtsanwalt Thomas A. Müller, für das Berufungsverfahren eine

Parteientschädigung von CHF 4‘127.20 (Aufwand: CHF 3'562.50, Auslagen: CHF

259.00, 8% MWST: CHF 305.70) zu bezahlen.

2.3 Entschädigung

für den unentgeltlichen Rechtsbeistand des Privatanschlussberufungsklägers

Rechtsanwalt Michael Steiner macht

gemäss seiner Honorarnote für das Berufungsverfahren (ohne HV, Urteilseröffnung

und Nachbearbeitung sowie ohne zwei Wegpauschalen […]) einen Aufwand von 5,33

Stunden geltend, was angemessen erscheint. Hinzu zu zählen sind für die

Hauptverhandlung, Urteilseröffnung und Nachbearbeitung wiederum 5,5 Stunden und

für den Reiseweg (2 x […], retour) insgesamt 3 Stunden, so dass ein Aufwand von

13,83 Stunden zu je CHF 180.00 resultiert (= CHF 2‘490.00). Zusammen mit den

geltend gemachten Auslagen von CHF 108,50 sowie 8 % Mehrwertsteuer (= CHF

207.85) ist die Entschädigung auf total CHF 2‘806.35 festzusetzen. A.___ kann

sich als Opfer auf Art. 30 Abs. 3 OHG als lex specialis zu Art. 138 Abs. 1

i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO berufen. Die in Art. 30 Abs. 3

OHG vorgesehene Befreiung des Opfers von der Pflicht, die Kosten für

einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu erstatten, gilt auch im Rahmen eines

Straf- und/oder Zivilverfahrens gegen den Täter (BGE 141 IV 262, Regeste sowie

übersetzt in Praxis 10/2015 Nr. 98). A.___ hat somit, obwohl er als

Anschlussberufungskläger mit seinen Anträgen nicht durchdringen konnte, weder

dem Staat die Entschädigung zurückzuzahlen noch dem unentgeltlichen

Rechtsbeistand die Differenz zu erstatten. Vorbehalten bleibt indes der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 1‘870.90

(= 2/3 von CHF 2‘806.35) gegenüber dem Beschuldigten,

sobald es dessen wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. CHF 935.45 (= 1/3

von CHF 2‘806.35) gehen endgültig zu Lasten des Staates.

Ebenfalls vorbehalten bleibt der

Nachforderungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des

Privatanschlussberufungsklägers A.___, Rechtsanwalt Michael Steiner, sobald es

die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Die Differenz

zwischen der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes und dem vollen

Honorar beläuft sich auf CHF 747.00, nämlich 13,83 Stunden zu je CHF 50.00 (= CHF

691.65), zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer (= CHF 55,35). Der Nachforderungsanspruch

von Rechtsanwalt Michael Steiner ist auf 2/3 dieser

Differenz (= CHF 498.00) festzusetzen.

2.4 Entschädigung für den amtlichen

Verteidiger des Beschuldigten

Die Honorarnote des amtlichen

Verteidigers des Beschuldigten für das Berufungsverfahren setzt sich (exkl. HV,

Urteilseröffnung und Nachbearbeitung) aus einem Aufwand von 46,55 Stunden

(davon 35,40 Stunden des Anwaltes und 11,15 Stunden der juristischen Mitarbeiterin)

sowie Auslagen von CHF 348.60 (zzgl. 8 % MWST) zusammen. Der geltend gemachte

Aufwand ist vor dem Hintergrund der Bedeutung des Falles für den Mandanten und

der Tatsache, dass der Offizialverteidiger das Mandat mit der erforderlichen

Sorgfalt wahrgenommen hat, noch angemessen und demnach im geltend gemachten

Umfang zuzusprechen. Hinzu zu zählen sind für die Dauer der Hauptverhandlung

sowie für die Urteilseröffnung und die Nachbearbeitung insgesamt 5,5 Stunden,

womit ein Aufwand von CHF 8'185.50 (= 39,90 Stunden zu je CHF 180.00 sowie

11,15 Stunden zu je CHF 90.00) resultiert. Die Auslagen sind ebenfalls

angemessen. Dementsprechend ist die Honorarnote des amtlichen Verteidigers des

Beschuldigten, Rechtsanwalt Christoph Schönberg, für das Berufungsverfahren auf

total CHF 9‘216.85 (Aufwand: CHF 8'185.50, Auslagen: CHF 348.60, 8 % MWST:

CHF 682.75) festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn,

vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 8‘295.15 (= 9/10

von CHF 9‘216.85, vgl. Verlegung der Verfahrenskosten gemäss vorstehender Ziff.

VII.2.1), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten

erlauben. CHF 921.70 (= 1/10 von CHF 9‘216.85) gehen

endgültig zu Lasten des Staates.

Die Differenz zwischen der Entschädigung

des amtlichen Verteidigers und dem vollen Honorar mit einem Stundenansatz von

CHF 230.00 (bzw. bei der juristischen Mitarbeiterin mit einem Stundenansatz von

CHF 115.00) beträgt CHF 2'455.65 und berechnet sich folgendermassen: (39,90

Stunden x CHF 50.00) + (11,15 Stunden x CHF 25.00), zuzüglich 8 % MWST (=

CHF 181.90). In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschuldigte 9/10

der Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat, ist auch der

Nachforderungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Sinne von Art. 135 Abs. 4

lit. b StPO im Umfang von 9/10 von CHF 2'455.65 (= CHF

2'210.10) vorzubehalten, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Beschuldigten erlauben.

2.5 Rückerstattung der Dolmetscherkosten

Dem amtlichen Verteidiger des

Beschuldigten, Rechtsanwalt Christoph Schönberg, sind die von ihm für das

Berufungsverfahren bezahlten Dolmetscherkosten in Höhe von CHF 615.00 vom Staat

Solothurn zurückzuerstatten.

Demnach wird in Anwendung von Art. 16

Abs. 1, Art. 19 Abs. 2 StGB, Art. 34, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art.

112, Art. 122 i.V.m. 22 Abs. 1 StGB; Art. 33 Abs. 1 WG; Art. 30 Abs. 3 OHG;

Art. 47 OR, Art. 122 ff., Art. 135 Abs. 1, Abs. 4 lit. a und b, Abs. 5, Art.

136, Art. 236, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 426 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4

sowie Art. 428 Abs. 1 und Abs. 3 StPO

erkannt:

1. Der Beschuldigte B.___ wird vom Vorwurf

des Raufhandels freigesprochen.

2. Der Beschuldigte hat sich schuldig

gemacht:

-

des Mordes, begangen am 17.

Oktober 2013;

-

der versuchten schweren

Körperverletzung, begangen am 17. Juni 2012.

3. Es

wird festgestellt, dass sich der Beschuldigte zudem gemäss der diesbezüglich

rechtskräftigen Ziffer 2 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 15.

Juni 2016 (nachfolgend: erstinstanzliches Urteil) der mehrfachen Widerhandlung

gegen das Waffengesetz, begangen in der Zeit vom 3. August 2013 bis 17. Oktober

2013, schuldig gemacht hat.

4. Der

Beschuldigte wird zu einer Freiheitsstrafe von 18 ½ Jahren und zu einer

Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 10.00 verurteilt.

5. Es

wird festgestellt, dass dem Beschuldigten gemäss der diesbezüglich

rechtskräftigen Ziffer 3 des erstinstanzlichen Urteils die ausgestandene

Untersuchungshaft (= 7.3.2013 - 5.6.2013 sowie 17.10.2013 - 6.1.2014) sowie der

seit dem 7. Januar 2014 andauernde vorzeitige Strafvollzug an die

Freiheitsstrafe angerechnet werden.

6. Es

wird festgestellt, dass der Beschuldigte im vorzeitigen Strafvollzug verbleibt.

7. a)

Es wird festgestellt, dass dem Beschuldigten gemäss rechtskräftiger Ziffer 5

lit. a des erstinstanzlichen Urteils nach Eintritt der Rechtskraft dieses

Urteils folgende Gegenstände auszuhändigen sind:

- Laptop, Toshiba, Sach-Nr. [...], inkl.

Netzadapter, von B.___

- 1 Handy, Nokia 100, Sach-Nr. [...],

inkl. SIM-Karte LYCA-Mobile, SIM-Karten-Nr. [...], von B.___

- 1 Handy, Samsung GT-E2550, Sach-Nr. [...],

inkl. SIM-Karte Sunrise, SIM-Karten-Nr. [...], von B.___

- 1 SIM-Karte Sunrise (nur Trägerkarte),

Sach-Nr. [...], von B.___

- 1 SD-Karte, SanDisk 2GB, von B.___

- 1 Verpackung (leer) der SIM-Karte LYCA

mit der Rufnummer [...], von B.___

- 1 Speicherkarte, SanDisk 4GB, von B.___

- 2 Fingerringe goldfarbig, kleiner Ring

innen Te, grosser Ring innen Hi, von B.___

- 1 Handy, Samsung GT-S5360, Sach-Nr. [...],

inkl. SIM-Karte Sunrise, Rufnummer [...], von B.___

b) Es wird festgestellt,

dass dem Beschuldigten gemäss rechtskräftiger Ziffer 5 lit. b) des

erstinstanzlichen Urteils eine Frist von vier Wochen nach Rechtskraft dieses

Urteils eingeräumt wird, um die vorstehend genannten Gegenstände heraus zu

verlangen. Andernfalls wird Verzicht angenommen und die Gegenstände werden

vernichtet.

8. a)

Es wird festgestellt, dass den Privatklägern E.___ und F.___ bzw. derer

gesetzlichen Vertreterin gemäss rechtskräftiger Ziffer 6 lit. a des

erstinstanzlichen Urteils die nachfolgend genannten, sichergestellten und

beschlagnahmten Gegenstände nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils

auszuhändigen sind:

- 1 Handy, Nokia C1, Sach-Nr. [...],

inkl. SIM-Karte Sunrise, Rufnummer [...], von †G.___

- 2 kleine Zettel mit diversen

Telefonnummern, von †G.___

- 1 SIM-Karte LYCA Mobile (nur

Trägerkarte, SIM-Karte fehlt), Sach-Nr. [...], Rufnummer [...], inkl.

Verpackung, von †G.___

- 1 Uhr, Marke Vagary

- 1 Ohrring, goldfarbig, von †G.___

- 1 Halskette, goldfarbig mit 2

Anhängern (eine Hand und der Buchstabe „M“), von †G.___

- 1 Ohrring, goldfarbig, von †G.___

- 1 Haarspange, schwarz, von †G.___

- 1 Ring, goldfarbig, von †G.___

b) Es wird festgestellt,

dass den vorstehend genannten Berechtigten gemäss rechtskräftiger Ziffer 6 lit.

b des erstinstanzlichen Urteils eine Frist von vier Wochen nach Eintritt der

Rechtskraft dieses Urteils eingeräumt wird, um die erwähnten Gegenstände heraus

zu verlangen. Andernfalls wird Verzicht angenommen und die Gegenstände werden

vernichtet.

9. Es

wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer 7 des erstinstanzlichen

Urteils die folgenden sichergestellten und beschlagnahmten Gegenstände

eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils vernichtet werden:

- 2 Plastikhandschuhe

- 1 Elektrokabel

- 1 Gerätestecker (Ende von Elektrokabel)

- 1 Jacke, schwarz, Marke X-Star, Gr.

M, von †G.___

- 1 T-Shirt, grün, von +G.___

- 1 Unterleibchen, weiss, Gr. 164, von

†G.___

- 1 BH, schwarz, Marke Jolinesse, von †G.___

- 1 Damenunterhose, grau, von †G.___

- 1 Damenhose, schwarz, Marke Yalüshi,

Gr. M, von †G.___

- 1 Paar Socken, grau, Gr. 35-38, von †G.___

- 1 Hemd beige/weiss kariert, von B.___

- 1 Messerklinge

- 1 Messergriff

- 1 Messergriff schwarz

- 1 Messerklinge, Aufschrift „NIROSA“

- 1 Schere

10. Es

wird festgestellt, dass der Beschuldigte gemäss rechtskräftiger Ziffer 8 lit. a

des erstinstanzlichen Urteils den beiden Privatklägern E.___ und F.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas A. Müller, eine Genugtuung von je CHF

70‘000.00 zzgl. Zins zu 5% seit 17. Oktober 2013 zu bezahlen hat.

11. Der

Beschuldigte hat zudem folgende Genugtuungen zu bezahlen:

d) CHF 15‘000.00 zzgl. Zins zu 5% seit 17.

Oktober 2013 an D.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Müller.

e) CHF 5‘000.00 zzgl. 5% Zins seit 17. Juni

2012 an A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Steiner.

12. Es

wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer 9 des erstinstanzlichen

Urteils die Schadenersatzforderung des Privatklägers A.___, vertreten durch

Rechtsanwalt Michael Steiner, auf den Zivilweg verwiesen worden ist.

13. Es

wird festgestellt, dass der Beschuldigte gemäss rechtskräftiger Ziffer 10 des

erstinstanzlichen Urteils den Privatklägern E.___, F.___ und D.___, vertreten

durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Müller, für das erstinstanzliche Verfahren eine

Parteientschädigung von CHF 22‘680.00 (inkl. 8% MWST und Auslagen) zu bezahlen

hat.

14. Es

wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 11 des

erstinstanzlichen Urteils die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes des Privatklägers A.___, Rechtsanwalt Michael Steiner, für das

erstinstanzliche Verfahren auf CHF 9‘100.85 (inkl. 8% MWST und Auslagen)

festgesetzt und zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des

Beschuldigten vom Staat bezahlt worden ist.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF

9‘100.85, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten

erlauben.

15. Es

wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 12 des

erstinstanzlichen Urteils die Honorarnote des amtlichen Verteidigers des

Beschuldigten, Rechtsanwalt Christoph Schönberg, für das erstinstanzliche

Verfahren auf CHF 49‘764.45 (inkl. 8% MWST und Auslagen) festgesetzt und

zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn bezahlt worden sind.

Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF

49‘764.45 sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang

von CHF 15‘550.00 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

16. Es

wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 13 des

erstinstanzlichen Urteils die Honorarnote für die vormalige amtliche

Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin Cornelia Dippon-Hänni, auf

total CHF 4‘818.10 festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat

bezahlt worden ist.

Diese

Kosten gehen endgültig zu Lasten des Staates.

17. Es

wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer 14 des erstinstanzlichen Urteils

dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Christoph Schönberg,

die von ihm für das erstinstanzliche Verfahren bezahlten Dolmetscherkosten in

Höhe von CHF 1‘385.00 vom Staat Solothurn zurückzuerstatten sind.

18. Die

erstinstanzlichen Verfahrenskosten mit einer Urteilsgebühr von

CHF 20‘000.00 belaufen sich (exkl. Dolmetscherkosten, Kosten der amtlichen

Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung) auf total CHF 59‘376.65

und sind vom Beschuldigten zu bezahlen.

19. Der

Beschuldigte hat der Privatklägerin D.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.

Thomas Müller, für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF

4‘127.20 (inkl. 8% MWST und Auslagen) zu bezahlen.

20. Die

Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Privatanschlussberufungsklägers

A.___, Rechtsanwalt Michael Steiner, wird für das Berufungsverfahren auf CHF

2‘806.35 (inkl. 8% MWST und Auslagen) festgesetzt und zufolge ungünstiger

wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat bezahlt.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 1‘870.90

(= 2/3 von CHF 2‘806.35), sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. CHF 935.45 (= 1/3

von CHF 2‘806.35) gehen endgültig zu Lasten des Staates.

Ebenfalls vorbehalten

bleibt der Nachforderungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des

Privatanschlussberufungsklägers A.___, Rechtsanwalt Michael Steiner, im Umfang

von CHF 498.00 (= 2/3 der Differenz zu vollem Honorar),

sobald es die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

21. Die

Honorarnote des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt

Christoph Schönberg, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 9‘216.85

(inkl. 8% MWST und Auslagen) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom

Staat bezahlt.

Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von

CHF 8‘295.15 (= 9/10 von CHF 9‘216.85), sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. CHF 921.70 (= 1/10

von CHF 9‘216.85) gehen endgültig zu Lasten des Staates.

Ebenfalls

vorbehalten bleibt der Nachforderungsanspruch des amtlichen Verteidigers im

Umfang von CHF 2‘210.10 (= 9/10 der Differenz zu vollem

Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten

erlauben.

22. Dem

amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Christoph Schönberg,

werden die von ihm für das Berufungsverfahren bezahlten Dolmetscherkosten in

Höhe von CHF 615.00 vom Staat Solothurn zurückerstattet.

23. Die

Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 15‘000.00,

total (exkl. Dolmetscherkosten, Kosten der amtlichen Verteidigung und Kosten

der unentgeltlichen Verbeiständung) CHF 15‘125.00, sind zu 90 % (= CHF 13‘612.50)

vom Beschuldigten und zu 5 % (= CHF 756.25) vom Privatanschlussberufungskläger

zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt diese 5 % derzeit der

Staat; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10

Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Privatanschlussberufungsklägers erlauben. 5 % (= CHF 756.25) gehen endgültig zu

Lasten des Staates.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt

des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht

werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Kamber Lupi

De Bruycker