STBER.2016.46
Mord, evtl. vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung, evtl. versuchte schwere Körperverletzung, subevtl. fahrlässige (schwere) Körperverletzung in echter Konkurrenz mit qualifizierter einfacher K
17. Mai 2017Deutsch112 min
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 17. Mai 2017
Es wirken mit:
Präsident Kamber
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker
In Sachen
1. A.___ vertreten durch Rechtsanwalt
Michael Steiner,
Privatanschlussberufungskläger
2. Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anschlussberufungsklägerin
gegen
B.___ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Christoph Schönberg,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend Mord,
evtl. vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung, evtl. versuchte schwere
Körperverletzung, subevtl. fahrlässige (schwere) Körperverletzung in echter
Konkurrenz mit qualifizierter einfacher Körperverletzung (mit gefährlichem
Gegenstand), subsubevtl. qualifizierte einfache Körperverletzung (mit
gefährlichem Gegenstand), Raufhandel, mehrfache Widerhandlungen gegen das
Waffengesetz
Es erscheinen zur Hauptverhandlung
vor Obergericht vom 16. Mai 2017:
1. C.___, Staatsanwalt, für die
Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin, in Begleitung von
Mitarbeitern der Staatsanwaltschaft;
2. B.___, Beschuldigter und
Berufungskläger, zugeführt von zwei Polizisten;
3. Rechtsanwalt Christoph Schönberg,
amtlicher Verteidiger des Beschuldigten;
4. Rechtsanwalt Thomas A. Müller, Vertreter
der Privatklägerin D.___;
5. Rechtsanwalt Michael Steiner, Vertreter
des Privatanschlussberufungsklägers A.___;
6. [...], Dolmetscherin.
Zudem erscheinen:
-
Vertreter der Presse sowie
-
eine Schulklasse der
Kantonsschule Olten mit ihrer Lehrerin.
Der Vorsitzende eröffnet die
Hauptverhandlung, gibt die Besetzung des Gerichts bekannt und stellt die
anwesenden Personen fest. Er weist die Dolmetscherin auf ihre Pflicht zur
wahrheitsgemässen Übersetzung, auf die Straffolgen bei wissentlich falscher
Übersetzung nach Art. 307 StGB sowie auf ihre Geheimhaltungspflicht hin. In der
Folge fasst er das erstinstanzliche Urteil des Richteramtes Olten-Gösgen vom
15. Juni 2016 zusammen und erörtert, in welchem Umfang dieses vom Beschuldigten
mit Berufung sowie vom Privatanschlussberufungskläger A.___ und der
Staatsanwaltschaft mit Anschlussberufung angefochten ist. Er verliest die
bereits rechtskräftigen Dispositivziffern des erstinstanzlichen Urteils und
skizziert den weiteren Verhandlungsablauf, wonach zuerst der Beschuldigte zur
Person befragt werde und darauf, sofern das Beweisverfahren geschlossen werden
könne, die Plädoyers der Parteivertreter folgen würden (mit der Möglichkeit
eines zweiten Parteivortrages). Schliesslich habe der Beschuldigte die
Möglichkeit, ein letztes Wort an das Gericht zu richten. Der Vorsitzende bittet
in der Folge Rechtsanwalt Christoph Schönberg, seine Honorarnote Staatsanwalt C.___
zur Einsicht vorzulegen.
Staatsanwalt C.___ wirft keine Vorfragen
auf und hat keine Vorbemerkungen.
Rechtsanwalt Thomas A. Müller reicht
seine Honorarnote für das Berufungsverfahren ein und verzichtet auf Vorfragen und
Vorbemerkungen.
Rechtsanwalt Michael Steiner reicht
ebenfalls seine Honorarnote ins Recht und beantragt für den
Privatanschlussberufungskläger, es sei die Verordnung zur Physiotherapie
betreffend A.___ zu den Akten zu nehmen, da diese im Zusammenhang mit der
aktuellen gesundheitlichen Verfassung seines Mandanten stehe.
Nachdem gegen diesen Beweisantrag keine
Einwendungen erhoben werden, beschliesst das Obergericht, das Dokument zu den
Akten zu nehmen.
Rechtsanwalt Christoph Schönberg händigt
Staatsanwalt C.___ und dem Obergericht seine Honorarnote für das
Berufungsverfahren aus und beantragt vorab, es seien dem Beschuldigten für die
Dauer der Hauptverhandlung die Handschellen abzunehmen. Nach Rücksprache mit
dem für die Zuführung verantwortlichen Polizisten erklärt der Vorsitzende, dass
der Beschuldigte aus Sicherheitsgründen an den Handschellen bleibe, der Antrag
demnach abgewiesen werde.
Der Beschuldigte wird, nachdem er
vorgängig über sein Recht, sich selbst nicht belasten zu müssen und die
Aussagen und die Mitwirkung verweigern zu können, informiert wurde, unter
Mitwirkung der anwesenden Dolmetscherin zur Person befragt. Staatsanwalt C.___
macht von seinem Recht Gebrauch, dem Beschuldigten eine Ergänzungsfrage zu
stellen. Die weiteren Parteivertreter verzichten auf Ergänzungsfragen (vgl. zur
Befragung auch das separate Einvernahmeprotokoll vom 16.5.2017 die Audio-CD).
Auf die entsprechende Frage des
Vorsitzenden erklärt der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, die Präsenz
der Dolmetscherin sei mit Blick auf allfällige sprachliche
Verständigungsprobleme auch für den weiteren Teil der Hauptverhandlung
erwünscht. Dementsprechend wohnt die Dolmetscherin der öffentlichen
Hauptverhandlung bis zum Schluss bei.
Nachdem keine weiteren Beweisanträge von
den Parteien gestellt worden sind, wird das Beweisverfahren vom Vorsitzenden
geschlossen.
Die Hauptverhandlung wird hierauf kurz
unterbrochen, damit das von Rechtsanwalt Michael Steiner eingereichte Dokument
(Verordnung zur Physiotherapie) für die anderen Parteivertreter kopiert werden
kann.
Staatsanwalt C.___ stellt und begründet anschliessend
für die Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin folgende Anträge:
„ 1. Es
sei festzustellen, dass das Urteil des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom
15. Juni 2016 betreffend nachfolgenden Urteilsziffern [= UZ] in
Rechtskraft erwachsen ist:
·
UZ 2 Abs. 3:
Schuldspruch wegen mehrfachen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz (Art. 4 Abs.
1 lit. c, Art. 5 Abs. 1 lit. c WG i.V.m. Art. 33 Abs. 1 lit. a WG (AZ 4.);
·
UZ 3 Abs. 3:
Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft sowie des andauernden
Strafvollzugs;
·
UZ 4: Anordnung der Sicherheitshaft
·
UZ 5: Aushändigung
diverser Gegenstände an den Beschuldigten;
·
UZ 6: Aushändigung
diverser Gegenstände an die Privatklägerschaft;
·
UZ 7: Einziehung der
Gegenstände gemäss UZ 7;
·
UZ 8 lit a:
Zivilforderungen von E.___ und F.___;
·
UZ 10: Entschädigung
des Vertreters der Privatkläger E.___, F.___ und D.___ in der Person von RA Dr.
Th. Müller;
·
UZ 11: Entschädigung
des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Privatklägers A.___ in der Person von
RA Steiner;
·
UZ 12: Entschädigung
der amtlichen Verteidigung;
·
UZ 13: Entschädigung
der vormaligen amtlichen Verteidigung in der Person von RA Dippon Hänni;
·
UZ 14:
Rückerstattung der durch RA Schönberg bezahlten Dolmetscherkosten an RA
Schönberg.
2. B.___ sei
schuldig zu sprechen im Sinne der Anklage wegen
· Mordes (Art 112 StGB (AZ 1.);
· versuchter schwerer Körperverletzung
(Art. 122 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 StGB (AZ 2.);
· Raufhandels (Art. 133 Abs. 1 StGB) (AZ
3.).
3. B.___
sei deshalb sowie gestützt auf den rechtskräftigen Schuldspruch (mehrfache
Widerhandlungen gegen das Waffengesetz; vgl. UZ 2 Abs. 3) zu bestrafen mit
einer Freiheitsstrafe von 19 ½ Jahren.
4. Die
von B.___
· in der Zeit vom 17. Oktober 2013 bis 6.
Januar 2014 ausgestandene Untersuchungshaft sowie
· die Zeit im vorzeitigen Strafvollzug vom
6. Januar 2014 bis zum heutigen Tag
seien an die Freiheitsstrafe
anzurechnen.
5. Es
sei festzustellen, dass sich B.___ im vorzeitigen Strafvollzug befindet.
6. Die
Entschädigung der Privatklägerschaft (D.___, E.___ und F.___; alle vertreten
durch RA Dr. Th. Müller) sei (gestützt auf die von RA Dr. Th. Müller
eingereichte Honorarnote für die Aufwendungen für das Berufungsverfahren) nach
richterlichem Ermessen festzusetzen und gemäss Art. 433 StPO dem Beschuldigen
zur Bezahlung aufzuerlegen.
7. Die
erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 81‘800.00 sowie [die] nach
richterlichem Ermessen festzusetzenden Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens
seien (ausgenommen davon sind die zweitinstanzlichen Kosten für die amtliche
Verteidigung in der Person von RA Schönberg sowie die zweitinstanzlichen Kosten
für den unentgeltlichen Rechtsbeistand von A.___ in der Person von RA M.
Steiner) gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO B.___ zur Bezahlung aufzuerlegen.
8. Die
Entschädigung der amtlichen Verteidigung sei (gestützt auf die von RA Ch.
Schönberg eingereichte Honorarnote für die Aufwendungen für das
Berufungsverfahren) nach richterlichem Ermessen festzusetzen und zufolge
amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen.
9. Die
Entschädigung des unentgeltlichen Rechtbeistands von A.___ sei (gestützt auf
die von RA M. Steiner eingereichte Honorarnote für die Aufwendungen für das
Berufungsverfahren) nach richterlichem Ermessen festzusetzen und (da sich der
Beschuldigte nicht in wirtschaftlich günstigen Verhältnissen befindet; vgl.
Art. 426 Abs. 4 StPO) vom Staat Solothurn zu bezahlen.“
Nach einer Pause von 10:20 Uhr - 10:40
Uhr wird die Hauptverhandlung mit dem Parteivortrag für die Privatklägerschaft
fortgesetzt. Rechtsanwalt Thomas A. Müller stellt und begründet im Namen und
Auftrag der Privatklägerin D.___ folgende Anträge:
„ 1. Der
Beschuldigte sei des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB schuldig zu sprechen und
angemessen zu bestrafen.
2. Der
Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin 3 eine Genugtuung von mind. CHF
15‘000.00, evtl. eine Genugtuung nach richterlichem Ermessen, zuzüglich 5 %
Verzugszins seit 17. Oktober 2013 zu bezahlen.
3. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschuldigten.“
Rechtsanwalt Michael Steiner stellt und
begründet im Namen und Auftrag des Privatanschlussberufungsklägers A.___
folgende Anträge:
„ 1. Der
Beschuldigte sei schuldig zu sprechen wegen vollendeter schwerer
Körperverletzung, begangen am 17. Juni 2012, zum Nachteil von A.___ (Ziffer 2
des erstinstanzlichen Urteils vom 15. Juni 2016).
2. Der
Beschuldigte sei zur Bezahlung einer richterlich zu bemessenden
Genugtuungssumme an A.___ von mindestens CHF 7‘500.00 zuzüglich Zins zu 5 %
seit 17. Juni 2012 zu verurteilen (Ziff. 8.c des erstinstanzlichen Urteils vom
15. Juni 2016).
Unter
Kosten- und Entschädigungsfolge.“
Rechtsanwalt Christoph Schönberg stellt
und begründet im Namen und Auftrag des Beschuldigten und Berufungsklägers
folgende Anträge:
„ 1. Es
sei festzustellen, dass die Ziffern 2 Abs. 3 (Widerhandlungen gegen die
Waffengesetzgebung), 4, 5, 6, 7, 8 lit. a, 9, 10, 11, 12, 13 und 14 in
Rechtskraft erwachsen sind.
2. Die
Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft gegen Ziff. 1 im Zusammenhang mit dem
Vorhalt des Raufhandels, angeblich begangen am 17. Juni 2012, sei abzuweisen.
3. Die
Anschlussberufung des Privatklägers A.___ im Zusammenhang mit der Verurteilung
wegen versuchter schwerer Körperverletzung sei abzuweisen.
4. Ziff.
2 Abs. 2 betreffend Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung,
begangen am 17. Juni 2012, sei aufzuheben und das Verfahren sei einzustellen,
eventualiter sei der Beschuldigte freizusprechen.
5. Der
Beschuldigte sei vom Vorwurf des Mordes, begangen am 17. Oktober 2013,
freizusprechen.
6. Der
Beschuldigte sei schuldig zu sprechen der eventualvorsätzlichen Tötung,
begangen am 17. Oktober 2013.
7. Der
Beschuldigte sei zu verurteilen:
- zu
einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren;
- zu
einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 10.00, unter Gewährung des
bedingten Vollzuges mit einer Probezeit von zwei Jahren.
Die
Untersuchungshaft vom 7.3.2013 bis 5.6.2013 und vom 17.10.2013 bis 6.1.2014 und
der seitherige vorzeitige Strafvollzug seien entsprechend der Vorgabe des
Amtsgerichts auf die Freiheitsstrafe anzurechnen.
8. Die Ziff. 8 lit. b und c des Urteils des
Amtsgerichts Olten-Gösgen seien aufzuheben und die Genugtuungsforderungen von D.___ und von A.___ seien abzuweisen.
9. Der Rückforderungsanspruch des Staates
während zehn Jahren für das Honorar des amtlichen Verteidigers im
erstinstanzlichen Verfahren sei auf ¾ des festgesetzten Honorars zu
beschränken.
10. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten
seien dem Beschuldigten zu ¾, dem Staat zu ¼ zu auferlegen.
11. Die Kostennote des amtlichen
Verteidigers für das Berufungsverfahren sei entsprechend der eingereichten
Honorarnote, extrapoliert um die Berufungsverhandlung und Urteilsverkündung und
für die Prüfung des Urteils festzulegen, zahlbar durch die Staatskasse. Es sei
weiter analog der Festsetzung der Honorarnote des amtlichen Verteidigers der
Nachzahlungsanspruch festzulegen.
12. Dem amtlichen Verteidiger seien die von
ihm bezahlten Dolmetscherkosten im Umfange von CHF 615.00 zurückzuerstatten, zahlbar
durch die Staatskasse.
13. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien
entsprechend dem Ausgang des Verfahrens anteilsmässig entsprechend ihres
Unterliegens dem Staat bzw. den Privatklägern zu auferlegen."
Alle Parteivertreter halten in der Folge
einen zweiten Parteivortrag.
Der Vorsitzende bittet die
Dolmetscherin, dem Beschuldigten mitzuteilen, dass er nun die Möglichkeit habe,
ein letztes Wort zu halten. Nachdem die Dolmetscherin den Beschuldigten
orientiert hat, erklärt dieser, er habe ein Problem damit, dass während der
Verhandlung nicht durchgehend Hochdeutsch gesprochen worden sei. So habe er
nicht alles verstehen können. Der Vorsitzende weist den Beschuldigten darauf
hin, dass er nun nicht eine Würdigung des bisherigen Verfahrens vorzunehmen,
sondern dem Gericht mitzuteilen habe, ob er von seinem Recht auf das letzte
Wort Gebrauch machen wolle oder nicht. Der Beschuldigte gibt trotz dieser klaren
Aufforderung keine entsprechende Erklärung ab, sondern macht geltend, er wolle
nun dem Gericht eine Reihe von Fragen stellen. Der Vorsitzende stellt klar,
dass das Gericht nun nicht Fragen des Beschuldigten beantworten werde und er
das Verhalten des Beschuldigten dahingehend interpretiere, dass dieser auf ein
letztes Wort verzichte. Der Beschuldigte bekundet darauf lauthals seinen Unmut.
Der öffentliche Teil der Hauptverhandlung wird hierauf vom Vorsitzenden um
12:40 Uhr geschlossen und das Gericht zieht sich zur geheimen Urteilsberatung
zurück.
Es erscheinen zur mündlichen
Urteilseröffnung vom 18. Mai 2017 um 16:00 Uhr:
1. C.___,
Staatsanwalt, für die Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin, in
Begleitung von Mitarbeitern der Staatsanwaltschaft;
2. B.___,
Beschuldigter und Berufungskläger, zugeführt von zwei Polizisten;
3. Rechtsanwalt Christoph Schönberg,
amtlicher Verteidiger des Beschuldigten;
4. Rechtsanwalt Thomas A. Müller, Vertreter
der Privatklägerin D.___;
5. Rechtsanwalt Michael Steiner, Vertreter
des Privatanschlussberufungsklägers A.___;
6. [...], Dolmetscherin.
Zudem erscheinen:
-
Vertreter der Presse sowie
-
eine Schulklasse der
Kantonsschule Olten mit ihrer Lehrerin.
Der Vorsitzende stellt die anwesenden
Personen fest und weist die Dolmetscherin zu Beginn der Urteilseröffnung auf
ihre Pflicht zur wahrheitsgemässen Über-setzung hin. Er erklärt, dass der
Referent nun das Urteil eröffnen werde, wobei die wesentlichen Punkte verlesen
und von der Dolmetscherin eins zu eins übersetzt würden. Die massgeblichen
detaillierten Ausführungen seien der schriftlichen Urteilsbegründung zu
entnehmen, welche den Parteien zugestellt werde und auch die Rechtmittelfrist
auslöse. Der Referent hält das Beweisergebnis des Berufungsgerichts fest und
nimmt die rechtliche Würdigung der Vorhalte vor. In der Folge nennt er die
massgebenden Strafzumessungsfaktoren und das ausgefällte Strafmass.
Schliesslich teilt er in groben Zügen den Entscheid des Berufungsgerichts über
die Zivilforderungen sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen mit. Die
Dolmetscherin übersetzt dem Beschuldigten die wesentlichen Punkte des Urteils.
Zum Schluss verliest der Vorsitzende die zentralen Elemente des Dispositivs (Schuld-
und Strafpunkt, Zivilforderungen, Verweis auf die Kostenverlegung). Der
Beschuldigte gerät in Wut und ruft, als ihm das Erkanntnis des Gerichts übersetzt
wird, erneut laut aus. Den Parteivertretern wird das Urteilsdispositiv von der
Gerichtsschreiberin ausgehändigt und der Beschuldigte von den Polizisten zurück
in den vorzeitigen Strafvollzug gebracht. Damit endet um 16:20 Uhr die
mündliche Urteilseröffnung.
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Am Sonntag, 12. Juni 2012, 23:27 Uhr,
wurde der Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn eine Auseinandersetzung
zwischen verschiedenen Personen beim […]-Stand in der Bahnhofunterführung Olten
gemeldet. Im Verlauf dieser Auseinandersetzung wurde der Privatkläger A.___ mit
einem Messer verletzt (vgl. Strafanzeige vom 27.7.2012, Akten
Staatsanwaltschaft Seiten 012 ff., im Folgenden: AS 012 ff.). Als mutmasslicher
Täter wurde in der Folge der Beschuldigte, B.___, ermittelt, der sich jedoch
dem Zugriff der Polizei bereits durch Flucht nach Italien entzogen hatte.
Der Beschuldigte wurde am 7. März 2013
in […] auf der Gemeindeverwaltung vorläufig festgenommen und ins
Untersuchungsgefängnis eingewiesen (AS 965). Mit Verfügung vom 8. März 2013
wurde dem Beschuldigten Rechtsanwältin Cornelia Dippon-Hänni als amtliche
Verteidigerin bestellt (AS 968). Am 11. März 2013 wurde vom Haftgericht die
Untersuchungshaft für drei Monate (bis 10.6.2013) angeordnet (vgl. AS 984). Am
5. Juni 2013 wurde der Beschuldigte aus der Untersuchungshaft entlassen (AS
1020).
2. Am Donnerstag, 17. Oktober 2013, 20:39
Uhr, wurde der Alarmzentrale telefonisch gemeldet, dass der Beschuldigte die
Mutter seiner Kinder, G.___ in deren Wohnung angegriffen und schwer verletzt
habe. Um 21:07 Uhr teilte der Beschuldigte der Polizei telefonisch mit, er habe
seine Ehefrau getötet, und gab an, er befinde sich bei der Bahnhofbrücke in
Olten und wolle sich stellen (vgl. Strafanzeige vom 26.2.2014: AS 236 ff.,
insbes. AS 256).
Die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde
(KESB) errichtete am 18. Oktober 2013 für die Kinder des Beschuldigten und der
Getöteten eine Beistandschaft. Es wurde Frau [...] als Beiständin für die
Kinder eingesetzt. Zudem wurde eine Notfallplatzierung angeordnet (AS 1125).
Das Haftgericht ordnete am 21. Oktober 2013 die Haft für drei Monate bis am 20.
Januar 2014 an (AS 1143). Mit Schreiben vom 21. Oktober 2013 ersuchte
Rechtsanwalt Schönberg um Einsetzung als amtlicher Verteidiger des
Beschuldigten (AS 1145). Diesem Antrag wurde mit Verfügung vom 21. Oktober 2013
entsprochen, offenbar ohne Kenntnis der bereits bestehenden amtlichen
Vertretung des Beschuldigten im Verfahren betreffend das Körperverletzungsdelikt
(AS 1147). Am 21. Oktober 2013 setzte die KESB für die Kinder Rechtsanwalt Thomas
A. Müller als Prozessbeistand ein (AS 1151). Ihm wurde der Auftrag erteilt, die
Rechte der Kinder im Strafverfahren geltend zu machen. Mit Eingabe vom 21.
Oktober 2013 konstituierten sich die Kinder des Opfers †G.___ (AS 1155) und am
2. Juli 2015 auch die Schwester der Getöteten, D.___, als Privatkläger (AS
1377.10). Am 6. Januar 2014 wurde dem
Beschuldigten der vorzeitige Strafvollzug bewilligt (AS 1224). Am 3. Mai 2014
erstellte Dr. H.___ ein forensisch-psychiatrisches Gutachten über den
Beschuldigten (AS 1405 ff.). Am 19. August 2014 reichte der Gutachter eine
ergänzende Stellungnahme zum Gutachten ein (AS 1443 ff.).
3. Mit Anklageschrift vom 13. Januar
2015 wurden die Akten dem Amtsgericht von Olten-Gösgen überwiesen zur
Beurteilung des Beschuldigten B.___ wegen Mordes, evtl. vorsätzlicher Tötung, wegen
schwerer Körperverletzung, evtl. versuchter schwerer Körperverletzung, subevtl.
fahrlässiger (schwerer) Körperverletzung in echter Konkurrenz mit
qualifizierter einfacher Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand),
subsubevtl. qualifizierter einfacher Körperverletzung (mit gefährlichem
Gegenstand), wegen Raufhandels und mehrfacher Widerhandlung gegen das
Waffengesetz (AS 001 ff.).
4. Mit Verfügung der Vorinstanz vom 19.
Juni 2015 wurden die Akten an die Staatsanwaltschaft zur Ergänzung der
Untersuchung zurückgewiesen. Es wurde festgehalten, es sei als nicht
nachgewiesen zu betrachten, dass der Schwester des Opfers ein
Parteirechtsformular ausgehändigt worden sei. Die Rückweisung erfolgte aufgrund
von Art. 329 StPO, um die Unterlassung gemäss Art. 118 Abs. 4 StPO zu
bereinigen (Akten Richteramt Olten-Gösgen Seite 160 f., im Folgenden OG AS 160
f.).
Mit ergänzter und berichtigter
Anklageschrift vom 6. Juli 2015 wurden die Akten erneut dem Amtsgericht von
Olten-Gösgen wegen der genannten Delikte zur Beurteilung überwiesen (AS 011.1
ff.).
5. Am 2. Dezember 2015 wurde die
erstinstanzliche Hauptverhandlung eröffnet. Aufgrund der vom amtlichen
Verteidiger gestellten Beweisanträge, wonach zusätzlich zahlreiche Personen als
Zeugen bzw. Auskunftspersonen zu befragen seien, und aufgrund des Umstandes,
dass kein ausreichendes Gutachten des IRM Bern in Bezug auf die Tatwaffen und
den Ort der Tatbegehung vorlag, beschloss das Amtsgericht am 2. Dezember 2015
die Verschiebung der Verhandlung. Es bewilligte die vom amtlichen Verteidiger
gestellten Anträge und beschloss die Einholung eines ergänzenden Gutachtens
beim IRM Bern (vgl. Verhandlungsprotokoll (OG AS 231 ff.).
6. Das rechtsmedizinische Gutachten des
IRM Bern, verfasst von PD Dr. med. I.___, datiert vom 15. März 2016 (OG AS 375
ff.). Dem für das Verfahren zuständigen Staatsanwalt wurde in Anwendung von
Art. 329 Abs. 1 StPO Frist gesetzt bis am 8. April 2016 zur Ergänzung bzw.
Berichtigung der Anklage gesetzt. Es wurde u.a. auch angeordnet, dass PD Dr.
med. I.___ als Sachverständiger für die Hauptverhandlung vom 2. Juni 2016
vorzuladen ist.
Mit ergänzter und berichtigter
Anklageschrift vom 29. März 2016 wurden die Akten erneut dem Amtsgericht von
Olten-Gösgen wegen der genannten Vorhalte zur Beurteilung überwiesen.
7. Vom 2. bis 15. Juni 2016 wurde die Hauptverhandlung
vor Amtsgericht Olten-Gösgen fortgesetzt und es wurde folgendes Urteil
erlassen:
„ 1. Der
Beschuldigte B.___ hat sich nicht schuldig gemacht und wird vom Vorhalt des
Raufhandels, angeblich begangen am 17.06.2012, freigesprochen (AZ 3).
2. Der Beschuldigte B.___ hat sich
schuldig gemacht:
-
des Mordes, begangen am
17.10.2013 (AZ 1);
-
der versuchten schweren
Körperverletzung, begangen am 17.06.2012 (AZ 2);
-
der mehrfachen Widerhandlung
gegen das Waffengesetz, begangen in der Zeit vom 03.08.2013 bis 17.10.2013 (AZ
4).
3. Der
Beschuldigte B.___ wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 19 ½ Jahren.
Die vom Beschuldigten in
der Zeit vom 07.03.2013 bis 05.06.2013 und vom 17.10.2013 bis 06.01.2014
ausgestandene Untersuchungshaft sowie der seit dem 07.01.2014 andauernde
vorzeitige Strafvollzug sind dem Beschuldigten an die Freiheitsstrafe
anzurechnen.
4. Der
Beschuldigte B.___ wird zur Sicherung des Strafvollzugs und im Hinblick auf ein
allfälliges Berufungsverfahren in Sicherheitshaft genommen.
5. a) Folgende,
sichergestellte und beschlagnahmte Gegenstände sind dem Beschuldigten nach
Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auszuhändigen:
-
Laptop, Toshiba,
Sach-Nr. [...], inkl. Netzadapter, von B.___
-
1 Handy, Nokia
100, Sach-Nr. [...], inkl. SIM-Karte LYCA-Mobile, SIM-Karten-Nr. [...], von B.___
-
1 Handy, Samsung
GT-E2550, Sach-Nr. [...], inkl. SIM-Karte Sunrise, SIM-Karten-Nr. [...], von B.___
-
1 SIM-Karte
Sunrise (nur Trägerkarte), Sach-Nr. [...], von B.___
-
1 SD-Karte,
SanDisk 2GB, von B.___
-
1 Verpackung
(leer) der SIM-Karte LYCA mit der Rufnummer [...], von B.___
-
1 Speicherkarte,
SanDisk 4GB, von B.___
-
2 Fingerringe
goldfarbig, kleiner Ring innen Te, grosser Ring innen Hi, von B.___
-
1 Handy, Samsung
GT-S5360, Sach-Nr. [...], inkl. SIM-Karte Sunrise, Rufnummer [...], von B.___
b) Dem
Beschuldigten wird eine Frist von vier Wochen nach Rechtskraft dieses Urteils
eingeräumt, um die vorstehend genannten Gegenstände heraus zu verlangen.
Andernfalls wird Verzicht angenommen und die Gegenstände werden vernichtet.
6. a) Nachfolgend
genannte, sichergestellte und beschlagnahmte Gegenstände sind den Privatklägern
E.___ und F.___ bzw. derer gesetzlichen Vertreterin nach Eintritt der
Rechtskraft dieses Urteils auszuhändigen:
-
1 Handy, Nokia C1,
Sach-Nr. [...], inkl. SIM-Karte Sunrise, Rufnummer [...], von †G.___
-
2 kleine Zettel
mit diversen Telefonnummern, von †G.___
-
1 SIM-Karte LYCA
Mobile (nur Trägerkarte, SIM-Karte fehlt), Sach-Nr. [...], Rufnummer [...],
inkl. Verpackung, von †G.___
-
1 Uhr, Marke
Vagary
-
1 Ohrring,
goldfarbig, von †G.___
-
1 Halskette,
goldfarbig mit 2 Anhängern (eine Hand und der Buchstabe „M“), von †G.___
-
1 Ohrring,
goldfarbig, von †G.___
-
1 Haarspange,
schwarz, von †G.___
-
1 Ring,
goldfarbig, von †G.___
b) Vorstehend
genannten Berechtigten wird eine Frist von vier Wochen nach Eintritt der
Rechtskraft dieses Urteils eingeräumt, um die erwähnten Gegenstände heraus zu
verlangen. Andernfalls wird Verzicht angenommen und die Gegenstände werden
vernichtet.
7. Folgende,
sichergestellte und beschlagnahmte Gegenstände werden eingezogen und sind nach
Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten.
-
2
Plastikhandschuhe
-
1 Elektrokabel
-
1 Gerätestecker
(Ende von Elektrokabel)
-
1 Jacke,
schwarz, Marke X-Star, Gr. M, von †G.___
-
1 T-Shirt, grün,
von †G.___
-
1 Unterleibchen,
weiss, Gr. 164, von †G.___
-
1 BH, schwarz,
Marke Jolinesse, von †G.___
-
1 Damenunterhose,
grau, von †G.___
-
1 Damenhose,
schwarz, Marke Yalüshi, Gr. M, von †G.___
-
1 Paar Socken,
grau, Gr. 35-38, von †G.___
-
1 Hemd beige/weiss
kariert, von B.___
-
1 Messerklinge
-
1 Messergriff
-
1 Messergriff
schwarz
-
1 Messerklinge,
Aufschrift „NIROSA“
-
1 Schere
8. Der
Beschuldigte B.___ hat nachstehenden Privatklägern folgende Zivilforderungen zu
bezahlen:
a) E.___ und F.___, v.d. RA Dr. Thomas
Müller: je CHF 70‘000.00 zzgl. Zins zu 5% seit 17.10.2013 als Genugtuung;
b) D.___, v.d. RA Dr. Thomas Müller: CHF
15‘000.00 zzgl. Zins zu 5% seit 17.10.2013 als Genugtuung;
c) A.___, v.d. RA Michael Steiner: CHF
5‘000.00 zzgl. 5% Zins seit 17.06.2012 als Genugtuung; die Mehrforderung wird
abgewiesen.
9. Die
Schadenersatzforderung des Privatklägers A.___, v.d. RA Michael Steiner, wird
auf den Zivilweg verwiesen.
10. Der
Beschuldigte B.___ hat den Privatklägern E.___ F.___ und D.___, v.d. RA
Dr. Thomas Müller, eine Parteientschädigung von CHF 22‘680.00 (inkl. 8% MWST
und Auslagen) zu bezahlen.
11. Die
Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Privatklägers A.___, RA
Michael Steiner, wird auf CHF 9‘100.85 (inkl. 8% MWST und Auslagen) festgesetzt
und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom
Staat zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
12. Die
Kostennote des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Beschuldigten, RA Christoph
Schönberg, wird auf CHF 49‘764.45 (inkl. 8% MWST und Auslagen) festgesetzt.
Es wird festgestellt, dass
dem amtlichen Verteidiger bereits eine Akontozahlung im Betrage von CHF
16‘000.00 geleistet wurde. Der Differenzbetrag von CHF 33‘764.45 ist ihm
zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 15‘550.00
(Differenz zu vollem Honorar, inkl. MWST und Auslagen), sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
13. Die
entstandenen Kosten für die vormalige amtliche Verteidigerin des Beschuldigten,
RA Cornelia Dippon-Hänni, in Höhe von CHF 4‘818.10 sind vom Staat zu tragen. Es
wird festgestellt, dass diese Kosten bereits bezahlt wurden.
14. Dem
amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, RA Christoph Schönberg, sind die von
ihm bezahlten Dolmetscherkosten in Höhe von CHF 1‘385.00 zurückzuerstatten,
zahlbar durch den Staat Solothurn.
15. Die
Verfahrenskosten, mit einer Gerichtsgebühr von CHF 40‘000.00, total CHF
81‘800.00, hat der Beschuldigte zu bezahlen.“
8. Gegen das Urteil liess der
Beschuldigte am 20. Juni 2016 die Berufung anmelden (OG AS 592). Mit
Berufungserklärung vom 15. August 2016 wurde erklärt, das Urteil werde nur in
Teilen angefochten. Angefochten würden die Schuldsprüche wegen Mordes und
versuchter schwerer Körperverletzung, die Strafzumessung, die Zivilforderung
der Schwester des Opfers, die Zivilforderung des Privatklägers A.___, der
Rückforderungsanspruch des Staates gemäss Ziffer 11 Abs. 2 des Urteils, der
Rückforderungsanspruch des Staates für die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers im Umfang von ¼ sowie die Höhe und Aufteilung der Gerichtskosten.
Beantragt werde ein Freispruch vom Vorhalt der versuchten schweren
Körperverletzung und ein Schuldspruch wegen eventualvorsätzlicher Tötung, die
Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und zu einer Geldstrafe
von zehn Tagessätzen zu je CHF 10.00 mit der Gewährung des bedingten
Strafvollzugs, die Abweisung der Genugtuungsforderungen der Schwester des
Opfers sowie des Privatklägers A.___ und die Verneinung eines staatlichen
Rückforderungsrechts für die Entschädigung von dessen unentgeltlichen Rechtsbeistands,
die Reduktion der Gerichtskosten auf eine noch zu bestimmende Höhe und die
Auferlegung von maximal ¾ der Gerichtskosten auf den Beschuldigten mit
Einschluss der entsprechenden Rückforderungsansprüche des Staates.
Mit Eingabe vom 2. September 2016 liess
die Staatsanwaltschaft die Anschlussberufung bezüglich des Freispruchs vom
Vorhalt des Raufhandels erklären.
Am 13. September 2016 liess der Privatkläger
A.___ die Anschlussberufung erklären mit den Begehren, es seien ein
Schuldspruch wegen (vollendeter) vorsätzlicher schwerer Körperverletzung
vorzunehmen und ihm eine Genugtuungssumme von mindestens CHF 7‘500.00 nebst
Zins zuzusprechen.
9. Damit ist das Urteil des Amtsgerichts
von Olten-Gösgen vom 15. Juni 2016 wie folgt rechtskräftig:
- Ziffer
2 teilweise: Schuldsprüche wegen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz;
- Ziffer
3 teilweise: in Bezug auf die Anrechnung der Untersuchungshaft und des vorzeitigen
Strafvollzuges an die Freiheitsstrafe;
- Ziffer
5: Rückgabe beschlagnahmter Gegenstände an den Beschuldigten;
- Ziffer
6: Rückgabe von beschlagnahmten Gegenständen an die Kinder des Opfers;
- Ziffer
7: Einziehung und Vernichtung von beschlagnahmten Gegenständen;
- Ziffer
8 lit. a: Genugtuungen an die beiden Kinder des Opfers;
- Ziffer
9: Verweisung der Schadenersatzforderung des Privatklägers A.___ auf den
Zivilweg;
- Ziffer
10: Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes Rechtsanwalt Thomas A. Müller
samt Rückforderungsrecht des Staates;
- Ziffer
11 teilweise: Höhe des Anspruches des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von A.___,
Rechtsanwalt Michael Steiner (der Rückforderungsanspruch des Staates ist trotz
der Eingabe des Verteidigers vom 11. Mai 2017 nicht rechtskräftig, da mit der
Berufung ein Freispruch und die Abweisung der Genugtuungsforderung verlangt
werden: Art. 428 Abs. 3 StPO);
- Ziffer
12 teilweise: Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers;
- Ziffer
13: Entschädigung der vormaligen amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten,
Rechtsanwältin Cornelia Dippon-Hänni;
- Ziffer
14: Rückerstattung von Dolmetscherkosten an den amtlichen Verteidiger.
Rechtskräftig ist auch die Abweisung des
Antrages der Staatsanwaltschaft auf Verwahrung des Beschuldigten, auch wenn
dies nicht Aufnahme fand im Urteilsdispositiv.
Erwägungen
II. Vorfall vom 17. Oktober 2013
(Tötungsdelikt)
1.
Vorhalt
Zusammengefasst wird dem Beschuldigten
unter Ziffer 1. der Anklageschrift vom 29. März 2016 vorgehalten, er habe am Abend
des 17. Oktober 2013 das Opfer †G.___ vorsätzlich und (bedingt dadurch, dass
mit Blick auf den Beweggrund, den Zweck der Tat und die Art der Ausführung eine
aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei Durchsetzung eigener
Ansprüche zum Ausdruck komme) in besonders skrupelloser Weise getötet. In Bezug
auf die Details zum Tatablauf wird an dieser Stelle auf die nachfolgende
Beweiswürdigung mit Festlegung des rechtserheblichen Sachverhalts verwiesen.
2.
Sachverhalt
2.1
Allgemeines zur
Sachverhaltsfeststellung
2.1.1
Gemäss
der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO
verankerten Maxime „in dubio pro reo“ ist bis zum Nachweis der Schuld zu
vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: Es gilt
demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
(BGE 120 Ia 36 ff., 127 I 40 f.) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung
sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als
Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld
des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss.
Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz „in dubio pro reo“ verletzt, wenn
sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen
Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel
bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss
abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich
sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist,
kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der
menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist.
Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins
gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu
unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei
mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten
günstigste abzustellen.
Eine Verurteilung darf somit nur
erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit
erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem
Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht
hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der
Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des
Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der
Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund
gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er
eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).
2.1.2
Das Gericht folgt bei seiner Beweisführung
dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): Es würdigt die
Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und
ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und Beweisführungen
der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels
in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt
geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachliche
Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden oder Tatspuren). Dabei
kommt es nicht auf die Zahl oder Art der Beweismittel an, sondern auf deren
Dispositiv
Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das Gericht entscheidet nach der
persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen ist oder nicht.
2.2 Beweiswürdigung
2.2.1 Die Vorinstanz hat auf US 18 - 27
eine ausführliche und zutreffende Beweiswürdigung vorgenommen. Darauf kann
vorweg grundsätzlich verwiesen werden
2.2.2 Als massgebliche Beweismittel
liegen diverse Arztberichte, medizinische Gutachten, Spurenberichte sowie eine
umfangreiche Fotodokumentation des Tatortes vor. Zudem sind folgende Aussagen
von Tatzeugen entscheidrelevant und glaubhaft:
- Die
Aussagen von E.___, des gemeinsamen Sohnes des Beschuldigten und des Opfers:
Dieser, zur Tatzeit rund sechseinhalb Jahre alt, wurde am 14. November 2013
unter Anwesenheit des amtlichen Verteidigers als Auskunftsperson einvernommen
(Zusammenfassung der Aussagen siehe AS 789 ff.). E.___ hatte den grössten Teil
des Tatgeschehens unmittelbar mitverfolgen können und machte bei der
Einvernahme detaillierte Aussagen, die einerseits von den Spuren am Tatort und
auch durch Aussagen des Zeugen K.___ bestätigt wurden. Einschränkungen
bezüglich Wahrnehmung und Wiedergabe sind nicht auszumachen, im Gegenteil. Auf
die Aussagen von E.___ kann deshalb entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten trotz
dessen jugendlichen Alters abgestellt werden.
- K.___
wurde am 18. Oktober polizeilich als Auskunftsperson (AS 768 ff.), am 18.
Februar 2014 durch den Staatsanwalt als Zeuge bei Anwesenheit des amtlichen
Verteidigers (AS 871 ff.) sowie vor der Vorinstanz als Zeuge (OG AS 470 ff.) befragt.
Beim Zeugen handelt es sich um den Bewohner der Wohnung einen Stock über der
Tatwohnung. Er begab sich zur Tatzeit aufgrund des Geschreis zur Tatwohnung, wo
ihm nach mehrmaligem Läuten das Opfer blutüberströmt die Türe öffnete und in
der Folge vom Beschuldigten erneut angegriffen und in die Tatwohnung
zurückgeschleppt wurde. Die Aussagen des Zeugen sind detailliert, widerspruchsfrei
und glaubhaft, sie werden erhärtet durch die bereits erwähnten Aussagen von E.___
und die Zeugenaussagen seiner Partnerin L.___.
- L.___
wurde am 18. Oktober 2013 polizeilich als Auskunftsperson (AS 776 ff.), am 18.
Februar 2014 vom Staatsanwalt als Zeugin bei Anwesenheit des amtlichen
Verteidigers (AS 879 ff.) sowie von der Vorinstanz als Zeugin (OG AS 483 ff.) befragt.
Sie war zur Tatzeit bei ihrem Freund K.___ im Stock über der Tatwohnung und
begab sich am Tatabend zusammen mit dem Zeugen K.___ wegen des Geschreis zur
Tatwohnung. Da sie auf der Treppe – aber mit Sicht auf den Wohnungseingang – stehen
blieb, sind ihre Aussagen nicht so umfangreich, sie decken sich aber in diesem
beschränkten Umfang inhaltlich mit den Angaben von K.___.
- Weitere
Angaben, namentlich zur Vorgeschichte, machten M.___ als Auskunftsperson am 6.
Dezember 2013 (AS 860 ff.). An der Hauptverhandlung vor Amtsgericht (OG AS 497
ff.) machte sie vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und machte nur
beschränkte Angaben: Mit ihr soll der Beschuldigte im Sommer 2013 ein intimes
Verhältnis gehabt haben, was vom Beschuldigten – bis auf ein teileweises
Zugeständnis vor Obergericht (vgl. nachfolgend 2.2.3.2) – bestritten wird. Sie
war zur Tatzeit angeblich von ihm schwanger, daher auch das
Zeugnisverweigerungsrecht. Ebenso machten folgende Personen Angaben: N.___ und
dessen Ehefrau O.___ am 30. Oktober 2013 als Auskunftspersonen (AS 822 ff. und
838 ff.) sowie als Zeugen vor Amtsgericht (OG AS 500 ff. und 505 ff.), P.___ als
Auskunftsperson am 4. November 2013 (AS 844 ff.) und als Zeuge vor Amtsgericht
(OGS AS 493 ff.) und die Privatklägerin D.___, die damals in Italien lebende Schwester
des Opfers, am 28. Oktober 2013 und vor Amtsgericht als Auskunftsperson (AS 808
ff. und OG AS 486 ff.). N.___ und P.___ waren als Angehörige des Stammes des
Opfers als Vermittler bei den (ehelichen) Problemen der beiden Protagonisten
(eine in der Schweiz gültige Heirat war nie vollzogen worden) beigezogen
worden, zudem verdächtigte der Beschuldigte zur Tatzeit den Zeugen P.___ eines intimen
Verhältnisses mit dem Opfer. Hinweise auf irgendwelche Absprachen unter diesen
Personen bestehen keine und wurden auch nicht konkret vorgebracht.
Dagegen sind die Aussagen des
Beschuldigten als wenig überzeugend zu bewerten: Er hat sich zwar von Beginn
weg grundsätzlich zur Tat bekannt. Zum Ablauf hat er aber kaum detaillierte
Aussagen gemacht und sich immer wieder auf Erinnerungslücken berufen.
Belastende Aussagen beispielsweise von E.___, K.___, L.___, N.___ und O.___, P.___,
D.___ und M.___ bezeichnete er aber trotz seiner angeblichen Erinnerungslücken
als gelogen (vgl. dazu die diversen entsprechenden Hinweise des rapportierenden
Polizeibeamten in der Strafanzeige auf AS 244, 270, 277 und 285). Soweit keine
belastbaren anderweitigen Beweismittel vorliegen, ist aber zu Gunsten des
Beschuldigten auf seine Aussagen abzustellen, dies insbesondere hinsichtlich
des Beginns der tätlichen und schlussendlich tödlich verlaufenen
Auseinandersetzung am Tatabend durch eine (versuchte) Ohrfeige des Opfers.
2.2.3 Gestützt auf die erwähnten
Beweismittel ist in Bezug auf die Vorgeschichte und den eigentlichen Tatablauf
von folgendem rechtsrelevantem Sachverhalt auszugehen:
2.2.3.1 Nach seinen eigenen Angaben flüchtete
der Beschuldigte nach dem Vorfall beim […]-Stand in der Unterführung des
Bahnhofs Olten vom 17. Juni 2012 nach Italien. Er hielt sich dort nach seinen Aussagen
vor Amtsgericht in Rom auf und hatte keinerlei Kontakt zum Opfer und seinen
Kindern. Am 7. März 2013 wurde er auf der Gemeindeverwaltung […] vorläufig
festgenommen (AS 965) und inhaftiert. Er habe nach dem Vorfall Angst gehabt und
sei nach Italien geflüchtet. Das Haftgericht ordnete drei Monate
Untersuchungshaft bis am 10. Juni 2013 an. Die Schlusseinvernahme wegen der
Messerstecherei in der Bahnhofunterführung Olten fand am 5. Juni 2013, am
Entlassungstag, statt. Zur Frage der damals zuständigen Staatsanwältin, ob er
eventuell bei der Mutter seiner Kinder leben könne, gab der Beschuldigte an, er
sei immer zu Hause gewesen und da er keine Stelle gehabt habe, habe er fast
immer mit †G.___ gestritten. Er habe nach draussen gewollt und deshalb sei auch
dieser Streit passiert (AS 234). N.___ und P.___ hätten das Opfer während
seiner Abwesenheit negativ beeinflusst (AS 600 ff.). Im psychiatrischen
Gutachten ist in Bezug auf diese Streitereien, die er mit dem Opfer gehabt
habe, festgehalten, schon etwa drei Monate vor dem Ereignis vom 17. Juni 2012
seien die Spannungen zwischen ihm und dem Opfer stärker geworden. Es habe viel
Streit wegen Uneinigkeiten gegeben und weil seine Frau Dinge gesagt habe, die
ihm nicht gepasst hätten. Diese Meinung habe sie wohl von ihren Verwandten,
d.h. vom Vater und von der Schwester, gehabt. Sie selbst habe ein reines Herz
gehabt, sei aber stets von ihrer Familie negativ beeinflusst worden. Das Opfer
habe ihn schliesslich aufgefordert, eine eigene Wohnung zu suchen. In den
letzten drei Monaten habe er das Schlafzimmer mit G.___ nicht mehr geteilt
(vgl. psychiatrisches Gutachten, AS 1421). Am 5. Juni 2013 wurde der
Beschuldigte aus der Untersuchungshaft entlassen. In der Folge hat er für einen
Monat bei einem Kollegen gewohnt (AS 563 und psychiatrisches Gutachten, AS
1422). Ab dem 5. Juli 2013 wohnte der Beschuldigte allein in einer eigenen
Wohnung in [...]. Es ist davon auszugehen, dass er nach der Haftentlassung das
Opfer und die gemeinsamen Kinder regelmässig in […] besuchte (vgl. dazu
psychiatrisches Gutachten, AS 1421/1422). Er fand eine Arbeit bei der Firma [...]
in Grenchen und wurde von Sozialamt unterstützt.
2.2.3.2 Aufgrund der von M.___
gemachten, in sich schlüssigen und nachvollziehbaren, im Wesentlichen
widerspruchsfreien Aussagen vom 6. Dezember 2013 (AS 860 ff.) ist davon
auszugehen, dass der Beschuldigte mit der ihm seit Längerem bekannten M.___ ab
August 2013 bis Ende September 2013 eine intime Beziehung unterhielt. Der
Beschuldigte wollte M.___ heiraten und kaufte deswegen mit ihr zusammen in Bern
für ca. CHF 750.00 Ringe, die graviert wurden. Diese Ringe wurden denn auch in
der Wohnung des Beschuldigten in [...]gefunden mit den Gravuren „Te“ (für „B.___
“) und „Hi“ (für “M.___ “, der Beschuldigte führte aus, dieser Ring hätte für
das Opfer sein sollen und es handle sich um einen Gravurfehler: „Hi“ statt
„Mi“: AS 646 und 669). M.___ wurde vom Beschuldigten – nach ihren Angaben auf
dessen unmissverständliches Verlangen hin – schwanger und sagte ihm das auch.
Sie trennte sich Ende September 2013 vom Beschuldigten, weil sie sich in Bezug
auf die Kontakte mit Dritten vom Beschuldigten nicht länger einschränken lassen
wollte. M.___ gab an, sie denke, er habe das von ihr so verlangt, weil er
eifersüchtig gewesen sei. Aufgrund der Angaben von M.___ ist weiter davon auszugehen,
dass der Beschuldigte ihr nicht gesagt hat, dass er wieder zum Opfer zurück
wolle. Die Angaben von M.___ werden – neben dem Fund der von M.___
geschilderten Trauringe – gestützt durch die in sich stimmigen, stringenten und
im wesentlichen widerspruchsfreien Aussagen von P.___, welcher am 4. November
2013 ebenfalls angab, dass das Opfer ihm erzählt habe, der Beschuldigte habe
eine neue Frau gehabt (AS 853, ebenso N.___: AS 831). †G.___ habe ihm gesagt,
sie wolle nicht mehr mit dem Beschuldigten leben. Für sie sei es gut gewesen,
dass er eine neue Frau gehabt habe (AS 853). Auch der Sohn E.___ gab an, der
Vater habe eine „neue Frau“ gehabt und geküsst, er habe diese beim Vater zu
Hause gesehen (AS 790 f.). Auch der Beschuldigte hat dieses Zusammentreffen von
E.___ und M.___ bestätigt (AS 641). Die Bestreitungen der Beziehung mit M.___ durch
den Beschuldigten sind deshalb unverständlich und nicht glaubhaft (AS 568 f.,
646 f. und 667 ff.). Namentlich der Verweis auf einen Gravurfehler ist
nachgerade grotesk. Zudem versuchte der Beschuldigte in einem unbemerkten
Moment den Dolmetscher zu beauftragen, M.___ zu bestimmten Aussagen zu bewegen
(AS 283 f., 662 ff.). Vor dem Berufungsgericht war der Beschuldigte
schliesslich zu einem teilweisen Zugeständnis bereit: Er habe einmal sexuellen
Kontakt mit M.___ gehabt, was er vor der Vorinstanz noch energisch bestritten
hatte (OG AS 466).
2.2.3.3 N.___, welcher insgesamt ebenfalls
glaubhafte Angaben machte, ohne die Situation zu überzeichnen, das Geschehen zu
dramatisieren oder den Täter unnötig zu belasten, hat in der Einvernahme vom
30. Oktober 2013 (AS 822 ff.) auf die Frage, ob er auch schon beim Opfer und
Beschuldigten in […] zu Hause gewesen sei, u.a. ausgesagt, weil diese Streit
gehabt hätten, sei er eingeladen worden und er sei dorthin gegangen. G.___ habe
ihn eingeladen und gesagt, der Beschuldigte schlage sie, und dieser habe das
auch zugegeben. Sie habe erzählt, dass der Beschuldigte sie immer wieder
geschlagen habe, seit sie aus Italien in die Schweiz gekommen sei. Aber nun
habe er sie mit einem Messer bedroht. Sie habe Angst gehabt und ihn (N.___) deshalb
eingeladen (AS 827 f., Antwort auf Frage 43). Der Beschuldigte habe wegen
Alkoholkonsum oder Eifersucht so gehandelt. Diese Sachen habe der Beschuldigte
vor Ort auch zugegeben. Er habe ihr immer wieder gesagt, dass er sie mit einem
Messer stechen wolle oder sie schlachten wolle. Weil sie Angst gehabt habe,
habe sie immer, bevor er nach Hause gekommen sei, sämtliche Küchenmesser
versteckt (AS 828, Antwort auf Frage 44). Einmal habe der Beschuldigte dem
Opfer die Hand gebrochen. Der Beschuldigte habe seine Hilfe gewünscht, dass er
mit G.___ wieder zusammenkommen könne. Auch P.___ gab in der Einvernahme vom 4.
November 2013 an, dass der Beschuldigte mit dem Opfer immer wieder Streit
gehabt, dieses geschlagen und bedroht habe (AS 844 ff.). Nach Angaben des
Opfers habe er diesem immer gesagt, er werde es umbringen und mit dem Messer stechen.
Das Opfer habe nicht mehr mit dem Beschuldigten zusammen leben wollen. Das
Vorbringen der Verteidigung, †G.___ habe die Vermittler beigezogen, um ihre
Beziehung zum Beschuldigten zu kitten, ist falsch, denn †G.___ wollte diese
Kontakte mit dem Beschuldigten nicht mehr und traf dementsprechend auch
konkrete Vorkehrungen, um einen solchen Kontakt zu vermeiden. So verbat sie
ihren Kindern, dem Beschuldigten die Wohnungstüre zu öffnen. Es war demnach die
Angst vor dem Beschuldigten, welche sie dazu bewog, den Vermittler zu
kontaktieren. Auch E.___ sagte in der Videoeinvernahme vom 21. Oktober 2013 aus
(AS 787 ff.), dass der Vater und die Mutter oft gestritten hätten. Die Angaben
von E.___ erscheinen, wie bereits erwähnt, unter Berücksichtigung seines Alters
und des Umstandes, dass er bei der Tötung seiner Mutter anwesend war, als
detailreich, schlüssig und nachvollziehbar. Der Einwand des Beschuldigten,
wonach den Aussagen von E.___ kein Glaube geschenkt werden könne, da dieser
erst sechs Jahre alt sei, geht somit fehl. Der Beschuldigte selbst hat bei der
ersten Einvernahme gesagt, er habe sich mit dem Opfer viel gestritten und
dieses auch manchmal („ein bisschen“) geschlagen (AS 564, 652). Auch die von
den beiden Zeugen beschriebene und durch eine aktenkundige Unfallmeldung
bekannte Verletzung an der Hand seiner Frau durch seine Schläge vom Juni 2012
(AS 658 ff.) wollte der Beschuldigte nicht anerkennen (AS 652). Damit steht
zweifelsfrei fest, dass der Beschuldigte und das Opfer häufig Streit hatten und
das Opfer ihn deswegen bereits vor der Messerstecherei in der
Bahnhofunterführung vom 17. Juni 2012 aufgefordert hatte, eine eigene Wohnung
zu beziehen. Das Verhältnis zu ihr verbesserte sich nach seiner Haftentlassung
vom 5. Juni 2013 nicht und es ist als nachgewiesen zu betrachten, dass das
Opfer froh war, nicht mehr mit dem Beschuldigten zusammen leben zu müssen (zu
Letzterem vgl. auch die Aussage von P.___ vom 4. November 2013, Antwort zu Frage
97, AS 853).
2.2.3.4 Es ist wie erwähnt davon
auszugehen, dass †G.___ nach der Haftentlassung des Beschuldigten N.___ darum
gebeten hat, als Schlichter zwischen ihr und dem Beschuldigten zu agieren (Aussagen
von N.___, insbes. seine Angaben anlässlich der Hauptverhandlung vor
Amtsgericht, Zeilen 61 ff.). Dabei soll es gemäss dem Zeugen um den Umgang des
Beschuldigten gegenüber dem Opfer gegangen sein. Da der Beschuldigte nach der
Haftentlassung am 5. Juni 2013 ab August 2013 mit M.___ eine Liebesbeziehung
einging, ist anzunehmen, dass N.___ in der Zeit nach der Haftentlassung bis
Anfang August 2013 für eine Vermittlung angefragt worden war. N.___ versuchte
in einem Gespräch wegen Geldproblemen und häufigen Streites zu schlichten (vgl.
dazu Angaben von N.___ vor Amtsgericht vom 3.6.2016, Zeilen 75 ff.; vgl. auch
Aussagen der Privatklägerin D.___ vom 28.10.2013, AS 808 ff., wonach es
zwischen dem Opfer und dem Beschuldigten immer wegen des Geldes, wenn der
Beschuldigte Geld verlangt habe, Streit gegeben habe).
2.2.3.5 Als unbestritten zu betrachten
ist, dass ein weiteres Vermittlungsgespräch stattfand, an welchem das Opfer,
der Beschuldigte, N.___ und P.___ teilgenommen haben. Das Vermittlungsgespräch
fand in der Wohnung von †G.___ in […] statt. Wann genau dies war, lässt sich
nicht mehr exakt feststellen. Es fand wahrscheinlich Ende September oder Anfang
Oktober 2013 statt, weil zu diesem Zeitpunkt die Beziehung des Beschuldigten
mit M.___ beendet war und der Beschuldigte wieder in […] wohnen wollte. nahm an
diesem Gespräch teil, weil der Beschuldigte glaubte, er unterhalte eine
Liebesbeziehung zu †G.___ (AS 583 ff.). Das Amtsgericht gelangte aufgrund der
gemachten Einvernahmen zu Recht zum Schluss, dass der Beschuldigte grundlos
eifersüchtig war und keine Liebesbeziehung zwischen †G.___ und P.___ bestand
(vgl. dazu auch die Aussagen von E.___ AS 790 f.).
2.2.3.6 Der Beschuldigte sagte aus, er sei
am Sonntag vor dem 17. Oktober 2013 in […] gewesen. Sie hätten da lange
zusammen gesprochen und er habe †G.___ gebeten, wieder mit ihm zusammen zu
kommen. Sie habe ihm keine klare Antwort gegeben, ihr Umfeld habe ihr verboten,
zuzusagen. Streit hätten sie dabei nicht gehabt (AS 634 ff.). Auch die
Schwester der Getöteten, D.___, hat in der Einvernahme vom 28. Oktober 2013
angegeben, der Beschuldigte sei damals beim Opfer gewesen (AS 811). Sie gab in
dieser Einvernahme zu Protokoll, dass †G.___ ihr dies am 17. Oktober 2013 gesagt
habe, als sie mit ihrer Schwester um 19:47 Uhr telefoniert habe. Sie gab zudem
zu Protokoll, das Opfer habe ihr anlässlich dieses Telefonats auch erzählt,
dass der Beschuldigte ein ganz komisches Gesicht gehabt und der Schwester
gedroht habe, sie umzubringen. Ihre Schwester habe am Montag zur Polizei
gewollt, um Anzeige zu erstatten, damit er nicht mehr zu ihr gehen und nicht
mehr mit ihr telefonieren würde. Das Opfer habe Angst gehabt vor dem
Beschuldigten. Die Beiden hätten oft gestritten und der Beschuldigte habe ihre
Schwester auch geschlagen und mit dem Tod bedroht. Am Sonntag habe er sie
überzeugen wollen, wieder zusammen zu ziehen, ihre Schwester habe das aber
nicht gewollt. Diese habe sicher keinen neuen Partner gehabt, sie habe es
genossen, alleine mit den beiden Kindern zu leben (AS 811 ff.). Die
Privatklägerin D.___ bestätigte vor Amtsgericht, dieses Telefonat mit dem
geschilderten Inhalt am 17. Oktober 2013 vor 20:00 Uhr mit ihrer getöteten
Schwester geführt zu haben. Seitens der Verteidigung wurde vor Amtsgericht
vorgebracht, dieses Telefon zwischen den beiden Schwestern kurz vor der Tat habe
nicht stattgefunden, was sich unzweifelhaft daraus ergebe, dass kein
Verbindungsnachweis für dieses Telefonat vorhanden sei. Dazu hat die Vorinstanz
zu Recht festzuhalten, aufgrund der von der Polizei gemachten Telefonauswertung
stehe zweifelsfrei fest, dass dieses Telefonat stattgefunden habe (vgl. dazu
Strafanzeige auf S. 33, AS 268): Das Opfer führte am 17. Oktober 2013
nachgewiesenermassen um 19:40 Uhr und um 19:56 Uhr zwei Telefonate mit einer
Gesprächsdauer von 14:35 und 18:15 Minuten. Diese Telefonate wurden über einen
Reseller in den USA getätigt, so dass die verlangte Nummer nicht eruiert werden
konnte. Damit ist erstellt, dass das Opfer kurz vor der Tat zwei längere
Telefongespräche geführt hat und es ist kein Grund ersichtlich, dass D.___ nur
11 Tage nach der Tat nicht wahrheitsgemässe Angaben gemacht haben sollte. Daran
vermag der Umstand, dass D.___ in der Einvernahme vom 28. Oktober 2013 die
Dauer des mit dem Opfer geführten Gesprächs mit fünf Minuten bezeichnete,
nichts zu ändern, ist es doch nichts Aussergewöhnliches, dass von Zeugen die
Zeitdauer von Ereignissen nachträglich falsch eingeschätzt wird. Für die
Richtigkeit dieser Aussage spricht auch, dass sowohl N.___ als auch P.___
angegeben haben, der Beschuldigte habe das Opfer bedroht (vgl. EV N.___ vom 30.10.2013,
AS 822 ff., insbes. Antwort zu den Fragen 43 und 44, und EV P.___ vom 4.11.2013,
AS 844 ff., insbesondere Antwort zur Frage 46 und auch Antworten zu den Fragen
61 und 62). Insgesamt erscheinen die detailreichen Angaben von D.___ als
schlüssig und glaubhaft. Damit ist nachgewiesen, dass das Opfer am 17. Oktober
2013 kurz vor der Tat mit ihrer Schwester telefoniert hat. Ferner ist erstellt,
dass der Beschuldigte dem Opfer vorher mit dem Tod gedroht hatte. Ergänzend ist
auch darauf hinzuweisen, dass diese Angaben der Schwester der Getöteten auch
von den Angaben von P.___ erhärtet werden. Dieser sagte aus, der Beschuldigte habe
nach den Angaben des Opfers immer ein Messer genommen und gesagt, er sie würde umbringen.
Die Kinder würden dann von der Regierung grossgezogen, er und sie würden aber
zusammen gehen, zusammen den Abschied nehmen (AS 851). Zu diesen letzteren
Angaben von P.___ ist festzuhalten, dass der Beschuldigte sich im Verlaufe der
Gewalttat vom 17. Oktober 2013 (und später auch in Untersuchungshaft) das Leben
nehmen wollte. Hätte er damals Suizid verübt, so wäre genau das eingetreten,
was P.___ ausgesagt hat („zusammen den Abschied nehmen“).
2.2.3.7 Tattag: Nach seinen Angaben war
der Beschuldigte am 17. Oktober 2013 für die Firma [...] tätig. Er machte gegen
16:00 Uhr Feierabend und begab sich nach Hause. Um 18:06 Uhr telefonierte er N.___.
Der Beschuldigte fragte diesen, wie es gehe. Er wechselte mit N.___ ein paar
Worte und sagte ihm, dass er seine Hilfe brauche. Er fragte ihn, ob er Zeit
habe, er wolle mit ihm reden. N.___ antwortete, wenn der Beschuldigte allein
sei und mit ihm sprechen wolle, so müsse er zu ihm kommen (man vereinbarte
schliesslich ein Treffen für Sonntag, den 20.10.2013, in Luzern, AS 824 ff.). Nach
seinen Angaben rief der Beschuldigte an diesem Abend auch noch P.___ an und
verabredete sich mit diesem auf den übernächsten Sonntag (AS 629 ff.), gemäss P.___
fand das Telefonat am Morgen des Tattages statt (AS 856 f.). Beide sollten ihm
nach seinen Angaben helfen, sich mit dem Opfer auszusöhnen. Im Weiteren steht nach
den Angaben des Beschuldigten fest, dass er am Sonntag, 17. Oktober 2013, gegen
18:30 Uhr seine Wohnung in [...] verliess und mit dem Zug nach Olten reiste. In
Olten nahm er den Bus nach […, Wohnort des Opfers]. In seiner Jackentasche trug
er ein in Olten auf der alten Brücke Anfang August 2013 gekauftes Klappmesser
auf sich. Einen Schlüssel für die Wohnung des Opfers besass er nicht mehr. Seinen
Besuch hatte er dem Opfer vorgängig nicht angekündigt. Gestützt auf die vom
Beschuldigten am 18. Oktober 2013 gemachten Aussagen ist davon auszugehen, dass
er nach […] ging, um das Opfer um ein Zusammenleben mit ihr und den Kindern zu
bitten. Er habe wieder für seine Kinder da sein wollen und diese mit dem Opfer
zusammen gross ziehen wollen (AS 567). Dabei handelte es sich jedoch mehr um
eine Forderung als um eine Bitte. Allerdings musste er sich nach dem Verlauf
des Gesprächs am Sonntag zuvor klar sein, dass sein Vorhaben kaum erfolgreich
sein konnte. Er hatte vielmehr ein Klima der Angst geschaffen.
2.2.3.8 S.___ kehrte in der Zeit
zwischen 20:00 Uhr bis 20:30 Uhr von der Arbeit an seinen Wohnort in […] an der
[Strasse] zurück (EV von S.___ vom 17. Oktober 2013, AS 764). Bei der
Haupteingangstüre traf er auf den Beschuldigten. S.___ schloss die Haustüre auf
und ging ins Treppenhaus. Der Beschuldigte folgte ihm und ging die Treppe hoch
ins 1. Stockwerk. Dort betätigte der Beschuldigte die Türklingel. Der ältere Sohn
des Beschuldigten und des Opfers, E.___, öffnete ihm die Türe. †G.___ fragte
den Beschuldigten nach dem Grund seines Besuches. Er gab ihr zur Antwort, dass
er mit ihr reden wolle (AS 687). †G.___ soll ihn gefragt haben, ob er Tee oder
Kaffee trinken wolle. Er habe abgelehnt. Er habe nur ein Glas Wasser gewollt. Er
begab sich dann in die Küche zum Opfer, um mit ihm zu reden (AS 569).
2.2.3.9 Der Beschuldigte gab †G.___ in
der Folge in der Küche bekannt, dass er mit ihr und den Kindern leben wolle. Er
sagte ihr auch, dass er nicht wolle, dass jemand anderes seine Kinder grossziehe
(AS 569). †G.___ wollte dies nicht, was sie ihm mit lauter Stimme sagte (AS 569;
Videoeinvernahme von E.___ vom 21.10.2013, wonach der Vater „bitte“ und die
Mutter „nein“ gesagt hätten). Nach den Angaben des Beschuldigten sollen wegen
der lauten Weigerung des Opfers, nicht mehr mit ihm leben zu wollen, die Kinder
in die Küche gekommen sein und E.___ habe seine Mutter gebeten, dem Wunsch des
Vaters zu entsprechen. Das Opfer habe ihn darauf mit den Händen schlagen wollen,
es habe ihm eine Ohrfeige geben wollen. Er habe sich weggedreht und deshalb
habe sie ihm auf den Rücken geschlagen (AS 569, 688). Von dieser Angabe des
Beschuldigten ist mangels anderweitigen Beweismitteln auszugehen, auch wenn der
Sohn E.___ bei seiner Aussage diesen Schlag seiner Mutter nicht erwähnte.
2.2.3.10 Nach seinen mehrfachen Aussagen
verlor der Beschuldigte danach die Kontrolle über sich und schlug zunächst zurück.
Das Opfer fing deswegen an zu schreien (AS 569 f.). In der Folge behändigte der
Beschuldigte aus der obersten Schublade des Möbels neben dem Kochherd ein
Küchenmesser und stach mehrmals auf das Opfer ein (AS 570; Foto des
Küchenmöbels AS 397). Er stach mit dem Küchenmesser in der Küche und deren näheren
Umgebung so lange auf das Opfer ein, bis die Klinge dieses Messers (mit der
Aufschrift „Nirosta“) abbrach (vgl. dazu die Angaben des Beschuldigten vom 18.10.2013,
AS 571 ff., und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sowie IRM-Gutachten
vom 15. März 2016, OG AS 375 ff.). Die abgebrochene Klinge des Küchenmessers
wurde von der Polizei in der Küche in einer grossen Blutlache aufgefunden (vgl.
Fotos auf AS 395 f.). Die Klinge am Küchenmesser brach nach den Angaben des
Beschuldigten vor dem „Fluchtversuch“ des Opfers in der Küche ab (AS 571). Gemäss
dem IRM-Gutachten vom 15.3.2016 und den Angaben des Sachverständigen vom 2.
Juni 2016 ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte seinem Opfer mit dem
Küchenmesser mit einer Klingenlänge von ca. 107 mm und dem schwarzen Griff
insbesondere die beiden nachfolgenden tödlich wirkenden Verletzungen zugefügt
hat (OG AS 376 f. und 479):
-
den tiefen Stich
zwei Querfinger unter der Drosselgrube (Foto AS 735);
-
den tiefen Schnitt
im vorderen Halsbereich, der den Kehlkopf links eröffnet hat (Foto AS 734).
Infolge dieser Verletzungen am Hals und
oberen Brustkorb kam es zu einer tödlichen Einsaugung von Luft in die rechten
Herzhöhlen und einer Blockade der Lungenschlagadern durch diesen gasförmigen
Fremdkörper, was letztlich ein Pumpversagen der rechten Herzkammer zur Folge
hatte (AS 535).
Es ist gemäss Gutachten weiter sehr
wahrscheinlich, dass das Einstechen mit dem Küchenmesser auf den Schädel des
Opfers das Abbrechen der Klinge des Küchenmessers zur Folge hatte (OG AS 379).
Weiter ist aufgrund des Gutachtens nachgewiesen, dass der Beschuldigte mit dem
Küchenmesser, nachdem die Klinge abgebrochen war, dem Opfer auch die Verletzung
über dem Oberrand der linken Ohrmuschel zugefügte. Mit einer Klingenrestlänge
des Küchenmessers von etwa 14 - 16 mm hat er oberhalb des Ohres so heftig
zugestochen, dass er den dortigen Knochen durchdrang. Eine Hirnverletzung
entstand wegen dieses Stiches nicht, hingegen ist aufgrund der Angaben des
Sachverständigen vom 2. Juni 2016 vor der Vorinstanz anzunehmen, dass dem Opfer
ein offenes Schädel-Hirn-Trauma zugefügt wurde, das für sich alleine nicht
tödlich war (namentlich nicht bei rascher medizinischer Versorgung). Mit dem
Küchenmessergriff in der Hand verliess der Beschuldigte sodann die Küche (der
Messergriff wurde auf dem Sofa im Wohnzimmer gefunden, Fotos AS 383 f.). Danach
entfernte er das Stromkabel beim Fernseher (blutige Fusspuren zum Fernseher und
zurück: Fotos AS 386 ff.sowie Aussagen E.___ ). Dieses Stromkabel konnte später
eingesteckt im Badezimmer gefunden werden und ragte bis in die Badewanne (AS
401 f.). Nach seinen Aussagen wollte sich der Beschuldigte dort mittels
Stromschlag im Wasser der Badewanne das Leben nehmen. Später in Untersuchungshaft
unternahm er am 20. Oktober 2013 einen ähnlichen Suizidversuch mittels eines
Stromkabels (AS. 302 ff.). Nach seinen Angaben bemerkte der Beschuldigte bei
diesen Vorbereitungen für seinen Suizid, dass das Opfer nicht mehr in der Küche
war, sondern sich bei der Wohnungstüre befand.
2.2.3.11 Nach den Angaben des
Beschuldigten vom 18. Oktober 2013 und vom 3. Juni 2016 habe er mit dem
mitgeführten, einhändig aufklappbaren Messer schon im Küchenbereich mehrfach
auf das Opfer eingestochen (vgl. auch die EV des Sachverständiger vor
Amtsgericht, wonach es als möglich erscheine, dass das Klappmesser im
Küchenbereich eingesetzt worden sei, OG AS 478). Er hat ihm mit seinem
Klappmesser insbesondere die tiefe Schnittverletzung an der rechten Hand zwischen
Zeige- und Mittelfinger zugefügt (vgl. Gutachten vom 15.3.2016, OG AS 377). Nach
diesem Gutachten ist davon auszugehen, dass das Zufügung der Stichverletzung 19
und 20 im Lendenbereich des Opfers zum Herausfallen der Klinge aus dem
Klappmessergriff geführt hat.
2.2.3.12 Wie bereits festgestellt wurde,
hat der Beschuldigte vor dem Einsatz des Küchenmessers auf das Opfer
eingeschlagen, weswegen dieses geschrien hat. Es ist davon auszugehen, dass das
Schreien des Opfers in dem Moment, als der Beschuldigte mit dem Küchenmesser
auf †G.___ das erste Mal eingestochen hatte, heftiger wurde und zwar so lange,
bis er seinem Opfer den tiefen Schnitt im vorderen Halsbereich, der den
Kehlkopf links eröffnete, zufügte. Ab diesem Zeitpunkt war das Opfer aufgrund
der erlittenen Verletzung nicht mehr in der Lage zu schreien, was sich auch mit
den Angaben der beiden Zeugen K.___ und L.___ deckt, haben beide Zeugen doch
davon gesprochen, lediglich Kindergeschrei gehört zu haben, dies auch als sie
sich vor der Wohnungstüre des Opfers befanden und klingelten. Deren Angaben
sind, wie bereits erwähnt, detailliert, differenziert, schlüssig und damit
glaubhaft. Der Tatablauf wird von ihnen jeweils beinahe identisch und stringent
geschildert, ohne dass die Situation überzeichnet, das Geschehen dramatisiert
oder der Täter unnötig belastet wird.
2.2.3.13 K.___ und dessen Freundin L.___
entschlossen sich aufgrund des lauten Geschreis aus der Tatwohnung, sich zur
Wohnung des Opfers zu begeben. Sie hörten nach wie vor Kindergeschrei. L.___
wartete dabei auf der Treppe, konnte aber die Wohnungstüre von dort ebenfalls
einsehen. Als K.___ die Klingel bei der Wohnungstüre betätigte, verstummte das
Kindergeschrei. Einige Zeit nach dem Klingeln wurde die Wohnungstüre vom Opfer
aufgerissen, dessen Gesicht blutüberströmt war. †G.___ schaute den Zeugen K.___
verzweifelt an und versuchte, ihm etwas mitzuteilen. Nach den Angaben des
Zeugen stammelte sie etwas, das man nicht verstehen konnte. Der Beschuldigte
rannte in der Folge von hinten auf das Opfer zu und versetzte ihm mit voller
Wucht einen Tritt in die linke Hüfte (AS 770). †G.___ versuchte noch, sich am
Türgriff festzuhalten, was ihr jedoch nicht gelang, sie fiel deswegen vor K.___
zu Boden. Ihr Oberkörper ragte dabei in die Wohnung hinein und ihre Beine
befanden sich auf Kniehöhe im Türrahmen, so dass sich ihre Füsse im Gang
befunden haben. Die Kinder schrien in diesem Zeitpunkt laut. Sehen konnte man
sie indessen nicht. Der Zeuge wich erschrocken zurück und sah in der Folge, wie
der Beschuldigte ca. drei Mal gegen die Schläfe des Opfers „schuttete“.
Zusätzlich „stampfte“ dieser noch mehrere Male mit dem Fuss in das Gesicht des
Opfers. Schliesslich versuchte der Beschuldigte danach ca. drei Mal die Türe zu
schliessen. Dies gelang ihm jedoch zunächst nicht, da die Beine des Opfers
immer noch in den Gang hinausragten. Der Zeuge K.___ hat angegeben, dass
Letzteres ausgesehen habe, als ob der Beschuldigte das Opfer noch zusätzlich
mit der Türe habe verletzen wollen (AS 770, 778, 874, 882). Es ist davon
auszugehen, dass K.___ den Beschuldigten mehrmals angeschrien und diesem gesagt
hat, er solle aufhören (AS 770,778, 875, 881). Er habe Angst gehabt vor dem
Täter und deswegen nicht eingegriffen (AS 877). Seine Freundin habe dann die
Polizei angerufen. Der Täter habe auf den Zeugen K.___ einen beherrschten und
bewussten Eindruck gemacht (AS 771).
2.2.3.14 Mit der Vorinstanz kann dem Einwand
der Verteidigung, wonach es nicht möglich sei, dass der Beschuldigte dem Opfer
mit dem Fuss ins Gesicht getreten habe, da gemäss Gutachten keine Brüche im
Gesicht des Opfers festgestellt worden seien, nicht gefolgt werden. Die Zeugen
haben dies mehrfach klar bestätigt und es ist keinerlei Grund für eine
(strafbare) Falschbelastung ersichtlich. Zudem speichern Zeugen, die
Schreckliches mitansehen mussten, das Erlebte oft bildhaft ab, so wie dies
gemäss den Angaben des Zeugen auch hier offensichtlich der Fall ist (vgl. die Aussage
K.___ in dieser Hinsicht vor Amtsgericht am 2.6.2016). Die Aussagen des Zeugen
werden zudem gestützt dadurch, dass beim Opfer zahlreiche Hämatome im Gesicht
festgestellt wurden, die von stumpfer Gewalt herrühren (vgl. dazu den
Obduktionsbericht und das Gutachten vom 15.3.2016, OG AS 378, sowie die Aussage
des Gutachters vor Amtsgericht, OG AS 378 ff., wobei er dabei darauf hinwies,
bei mehreren Tritten mitten ins Gesicht des Opfers hätten sich dort Frakturen
ergeben müssen) und die Aussagen des Sohnes E.___, wonach der Vater die Mutter
von oben nach unten getreten habe und dies von sich aus selbst vorführte. Es
ist damit jedenfalls erstellt, dass der Beschuldigte bei der Wohnungstüre
mehrere, zum Teil heftige Tritte gegen den Oberkörper und zum Teil auch gegen
den Kopf des Opfers abgegeben hat.
2.2.3.15 Das IRM Bern hat im Gutachten
zum Todesfall vom 25. November 2013 (AS 533 ff.) nebst den 20 Schnitt- und
Stichverletzungen insgesamt 27 Verletzungen am Körper des Opfers festgestellt,
die durch Schlageinwirkung mit stumpfer Gewalt verursacht wurden. Allein im
Bereich des Rückens fanden sich 16 Verletzungen (Stich- und Hiebverletzungen:
Foto AS 736). Im Gutachten vom 15. März 2016 wird angegeben, dass die Verletzungen
mit stumpfer Gewalt am Rücken des Opfers am ehesten mit dem Klappmessergriff
zugefügt worden seien (OG AS 377). Zudem wird in diesem Gutachten festgehalten,
dass diese 27 Verletzungen dem Opfer vor dem Kreislaufstillstand zugefügt
worden seien. Die Einblutungen könnten makroskopisch nicht von denjenigen der
Stichverletzungen unterschieden werden, so dass kein Hinweis dafür vorliege,
dass diese umschriebenen, stumpf-mechanischen Verletzungen zu einem anderen
Zeitpunkt als im Rahmen der Stichverletzungen entstanden wären, somit allesamt
frisch und mit dem Tatzeitpunkt vereinbar seien. Aufgrund der Aktenlage lässt
sich (mit Ausnahme der Verletzungen im Gesicht/am Kopf durch die geschilderten
Tritte) nicht näher bestimmen, wann genau der Beschuldigte seinem Opfer diese
grosse Anzahl von Verletzungen zugefügt hat. Aufgrund des Gutachtens und den
vom Sachverständigen an der Hauptverhandlung vor Amtsgericht gemachten Angaben
ist jedoch anzunehmen, dass der Beschuldigte dem Opfer mit dem Klappmessergriff
zahlreiche Verletzungen am Rücken beigebracht hat. Dies dürfte angesichts der
Lage der vorgängig herausgefallenen Klappmesserklinge im Eingangsbereich
erfolgt sein. Es ist damit davon auszugehen, dass der Beschuldigte das bereits
schwer verletzte Opfer in die Wohnung hineingezogen, die Hauseingangstüre
geschlossen und dieselbe mit dem Schlüssel auch verriegelt hat (zu Letzterem
vgl. Foto AS 724, sowie EV des Beschuldigten vom 3.1.2014). Aus diesem Bild
ergibt sich unzweifelhaft, dass die Türe mit dem Schlüssel verschlossen wurde.
Auch die Angaben in der Strafanzeige, wonach die Wohnungstüre aufgebrochen
werden musste, lässt keine andere Schlussfolgerung zu. Dort stach der
Beschuldigte mit dem Klappmesser weiter auf das Opfer ein, bis die Klinge
herausfiel. Danach traktierte er das Opfer mit zahlreichen Schlägen mit dem
Messergriff auf den Rücken. Die von den Stichen gegen das Opfer herausgebrochene
Messerklinge des Klappmessers lag direkt neben dem Opfer bei der Eingangstüre
(Fotos AS 371 f.), der Griff im Gang vor dem Eingang zum Wohnzimmer/Küche (Fotos
AS 390 f.).
2.2.3.16 Unklar ist, wo der Beschuldigte
mit dem Einsatz seines Klappmessers gegen das Opfer begonnen hat. Angesichts
des Fundortes der abgebrochenen Klinge ist einzig klar, dass er das Messer
jedenfalls noch bei der Wohnungstür nach der Intervention von K.___ verwendet
hat: Dort fiel die Klinge wohl bei einem Stich in die Lendenregion des Opfers
mit Drehbewegung (Gutachten OG AS 380) aus der Halterung. Anschliessend wurden
dem Opfer mit dem Klappmessergriff wie erwähnt diverse stumpfe Verletzungen am
Rücken zugefügt (OG AS 377). Zusammen mit der Polizei in der Strafanzeige (AS
277 f.) – und entgegen der Annahme der Vorinstanz auf US 24 – ist davon
auszugehen, dass er das Klappmesser erst nach seinen Vorbereitungen zum Suizid
zum Einsatz brachte. Eine massgebliche Bedeutung kommt dem aber nicht zu.
2.2.3.17 Die beiden Kinder, E.___ und F.___
(zur Tatzeit dreijährig), haben miterlebt, wie ihr Vater ihre Mutter
geschlagen, getreten und ihr insgesamt 20 Stich- bzw. Schnittverletzungen
beibrachte. Weiter ist als erstellt zu betrachten, dass E.___ den Vater gebeten
hat, aufzuhören (vgl. dazu Videoeinvernahme von E.___ vom 21.10.2013).
2.2.3.18 L.___ telefonierte um 20:39 Uhr
der Polizei und meldete das zuvor Erlebte (vgl. EV L.___ vom 17.10.2013 zu
Frage 1).
2.2.3.19 Gegen 20:40/20:41 Uhr – und
damit unmittelbar nach Vollendung der Tat – rief der Beschuldigte N.___ an. Er
befand sich in diesem Zeitpunkt auf dem Balkon der Wohnung des Opfers und
erinnerte sich später an diesen Anruf (AS 572, 609 ff.). Er verlangte am
Telefon, mit dessen Ehefrau, O.___, sprechen zu können. Ihr teilte er in der
Folge mit, dass er † umgebracht habe (vgl. dazu die Aussagen von O.___ vom 30.10.2013,
AS 838 ff., und vor der Vorinstanz). Ebenfalls ist davon auszugehen, dass der
Beschuldigte damals O.___ gesagt hat, dass das, was für ihren Mann angedacht
sei, er nun †G.___ angetan habe (vgl. EV O.___ vom 30.10.2013, AS 840, ebenso N.___:
AS 832). Dafür spricht auch die Wut, die der Beschuldigte nach allen seinen
Aussagen gegen N.___ hegte (vgl. z.B. die Einvernahme vom 26.11.2013, AS 597
ff.). Dabei soll der Beschuldigte nach Angaben der Zeugen zumindest zu Beginn völlig
ruhig gesprochen haben (AS 832, 841). Nach diesem Telefonat nahm der
Beschuldigte seinen Sohn E.___ zurück in die Wohnung, ergriff seine Jacke und flüchtete
via Balkon aus der verschlossenen Wohnung. Das Opfer habe da noch geatmet (AS
573).
2.2.3.20 Die Ambulanz traf um 20:50 Uhr
am Tatort ein. Sie stellte den Tod von †G.___ um 20:53 Uhr fest (AS 323). Die
Todesbescheinigung von Dr. med. T.___ vom 17. Oktober 2013 hält demgegenüber
fest, der Tod sei um 20:52 Uhr eingetreten. Im Gutachten des IRM ist wiederum
festgehalten, das Opfer sei um 20:53 Uhr verstorben.
2.2.3.21 Um 21:07 Uhr meldete der
Beschuldigte der Polizei, dass er †G.___ wohl umgebracht habe. Dabei wirkte er
auffallend ruhig und gelassen (AS 264 f.)
2.2.3.22 Was die Todesursache von †G.___
anbetrifft, wurde im Gutachten vom 25. November 2013 (AS 535 f.) festgehalten,
die Stichverletzung habe beim Herz das rechte Herzrohr eröffnet. Infolge der
Verletzungen am Hals und am oberen Brustkorb sei es zu einer tödlichen
Einsaugung von Luft in die rechte Herzhöhle und einer Blockade der
Lungenschlagadern durch diesen gasförmigen Fremdkörper gekommen, was letztlich
ein Pumpversagen der rechten Herzkammer zur Folge gehabt habe. Der
Sachverständige bestätigte diese Angaben vor Amtsgericht. Er führte in diesem
Zusammenhang in Bezug auf eine mögliche Überlebenschance aus, dass eine solche
bei rechtzeitiger Behandlung hypothetisch bestanden hätte (OG AS 480 f.).
3. Rechtliche Würdigung
Der Beschuldigte kritisiert die
Qualifikation des Tötungsdelikts als Mord (Art. 112 StGB). Seiner Ansicht nach
ist die Tat unter den Grundtatbestand der (eventual)vorsätzlichen Tötung (Art.
111 StGB) zu subsumieren.
3.1 Wer vorsätzlich einen Menschen
tötet, erfüllt den Grundtatbestand von Art. 111 StGB, es sei denn, er sei
besonders skrupellos vorgegangen und habe dadurch den qualifizierten
Mordtatbestand (Art. 112 StGB) verwirklicht. Handelte er dagegen in einer nach
den Umständen entschuldbaren Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer
Belastung, kommt der privilegierte Tatbestand des Totschlags (Art. 113 StGB)
zur Anwendung.
3.2 Totschlag gemäss Art. 113 StGB liegt
vor, wenn der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen
Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung handelt. Die Strafe ist
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
Der Beschuldigte anerkennt zu Recht,
dass die Voraussetzungen für die Annahme eines Totschlages nicht erfüllt sind,
weshalb diesbezüglich auf Weiterungen verzichtet werden kann.
3.3.1 Eine vorsätzliche Tötung ist als
Mord zu qualifizieren, wenn der Täter besonders skrupellos handelt, namentlich
wenn sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders
verwerflich sind (Art. 112 StGB). Mord zeichnet sich nach der Rechtsprechung
durch eine aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der
Durchsetzung eigener Absichten aus. Es geht um die besonders verwerfliche
Auslöschung eines Menschenlebens. Für die Qualifikation verweist das Gesetz in
nicht abschliessender Aufzählung auf äussere (Ausführung) und innere Merkmale
(Beweggrund, Zweck). Diese müssen nicht alle erfüllt sein, um Mord anzunehmen.
Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung der äusseren und inneren Umstände der
Tat. Eine besondere Skrupellosigkeit kann beispielsweise entfallen, wenn das
Tatmotiv einfühlbar und nicht krass egoistisch war, so etwa, wenn die Tat durch
eine schwere Konfliktsituation ausgelöst wurde. Für Mord typische Fälle sind
die Tötung eines Menschen zum Zwecke des Raubes, Tötungen aus religiösem oder
politischem Fanatismus oder aus Geringschätzung (BGE 141 IV 61 E. 4.1; 127 IV
10 E. 1a mit Hinweisen). Die massgeblichen Faktoren dürfen nicht isoliert
betrachtet werden. Besonders belastende Momente können durch entlastende
ausgeglichen werden, wie umgekehrt auch erst das Zusammentreffen mehrerer
belastender Umstände, die einzeln womöglich nicht ausgereicht hätten, die
Tötung als ein besonders skrupelloses Verbrechen erscheinen lassen kann
(Urteile 6B_678/2013 vom 3.2.2014 E. 6.2;6B_232/2012 vom 8.3.2013 E. 1.4.1).
Die Art der Tatausführung ist besonders verwerflich, wenn sie unmenschlich oder
aussergewöhnlich grausam ("barbare ou atroce") ist (vgl. BGE 141 IV
61 E. 4.1) bzw. wenn dem Opfer mehr physische oder psychische Schmerzen, Leiden
oder Qualen zugefügt werden, als sie mit einer (versuchten) Tötung
notwendigerweise verbunden sind (Urteil 6S.441/2004 vom 7.9.2005 E. 2.2.1 mit
Hinweisen). Eine skrupellose Tatausführung wurde in der neueren Rechtsprechung
beispielsweise bezüglich eines Täters bejaht, der seinem Opfer im Bett 47
Messerstiche versetzte und ihm die Kehle aufschnitt (BGE 141 IV 61 E. 4.2).
Gleiches wurde bezüglich eines Täters angenommen, der das zuvor durch Schüsse
verletzte Opfer durch die Wohnung verfolgte und ihm schliesslich einen finalen
Kopfschuss versetzte (Urteil 6B_914/2010 vom 7.3.2011 E. 2.3). Besonders
verwerfliche Beweggründe liegen etwa vor, wenn mit der Tötung ohne ernsthaften
Grund Rache geführt wird, beispielsweise wegen einer aufgelösten
Liebesbeziehung (BGE 141 IV 61 E. 4.1 mit Hinweis; Christian Schwarzenegger in:
Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht
I, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 112 StGB N 11 mit Hinweisen).
3.3.2 Der Beschuldigte konnte seine
Beweggründe für die Tat letztlich nicht erklären. Die Tötung muss vor dem Hintergrund
des länger andauernden ehelichen Konflikts, der krankhaften Eifersucht des
Beschuldigten und seinem Besitzanspruch gesehen werden. Dabei hat der
Beschuldigte sein Opfer mehrfach geschlagen, einmal davon krankenhausreif, und
mit dem Tod bedroht, dies notabene mit einem Messer. Das besitzergreifende und
egoistische Beziehungsverhalten des Beschuldigten ist in den Akten bestens
dokumentiert. Am Tatabend wurde der Beschuldigte einerseits wütend, weil das
Opfer seinem Drängen, wieder zusammen zu ziehen und die Kinder gemeinsam gross
zu ziehen, erneut nicht nachgab und dies sogar vor den beiden Kindern. Dazu
wollte ihm das Opfer eine Ohrfeige verpassen und traf ihn dabei am Rücken, was
er als demütigend empfand und was ihn vollends die Kontrolle über sich
verlieren liess.
Der Angriff auf die Ehefrau und ihre
Tötung sind vor diesem Hintergrund völlig sinnlos und das Verhalten des
Beschuldigten ist unter dem Aspekt der Beweggründe in keiner Weise nachvollziehbar.
Dem Gutachter gegenüber machte er als Erklärung u.a. geltend, er habe sich
nicht vorstellen können, dass ein anderer Mann seine Kinder aufziehe (AS 1438).
Seine Beweggründe der Eifersucht, Wut und auch Rache bzw. Bestrafung sind rein egoistischer
Natur, er liess jegliches Empfinden hinsichtlich des Opfers und der beiden
Kinder vermissen. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte in der ersten
Tatphase aus einer gewissen Verzweiflung heraus agierte, dies zeigen die
Vorbereitungshandlungen zum Suizid. Dennoch handelt es sich nach den obigen
Ausführungen zur Mordqualifikation um skrupellose, gefühlskalte und krass
egoistische Beweggründe. Sein konkretes Vorgehen gegen das Opfer, worauf
sogleich im Detail zurückzukommen ist (nachfolgende Ziff. 3.3.3), lässt
nachgerade auf Eliminationsgedanken schliessen. Wenn der Beschuldigte im
Parteivortrag ausführen lässt, bei „Handeln aus Liebe“ sei ein Mord nicht
möglich, muss ihm entgegengehalten werden, dass seine Motive in keiner Weise
etwas mit Liebe zu tun hatten. Auch sein Suizidversuch lässt seine Tat nicht in
einem milderen Licht erscheinen: Kaum hatte er dabei wahrgenommen, dass sich
das Opfer noch zur Wohnungstüre hatte begeben können, griff er es erneut mit
voller Brutalität an und führte sein „Werk“ entschlossen und äusserst
konsequent fort.
3.3.3 Die Art der Tatausführung kann nun
im vorliegenden Fall nicht anders als besonders brutal und verwerflich bezeichnet
werden. Der Beschuldigte schlug zunächst auf das Opfer ein, behändigte in der
Küche ein Messer und stach damit mehrfach mit grosser Gewalt auf die wehrlose
Frau ein, wobei er ihr dabei die beiden todbringenden Stich- bzw.
Schnittverletzungen am Hals und an der Brust beibrachte. Dabei brach unter
seiner massiven Gewalt die Klinge des Küchenmessers ab, worauf er mit dem
Messergriff samt dem Klingenrest von anderthalb Zentimetern weiterhin derart
kräftig auf die bereits tödlich getroffene Frau einstach, dass er ihre
Schädeldecke durchstiess. In der Folge liess er vom Opfer ab und begab sich ins
Wohnzimmer und ins Badezimmer, wo er Vorbereitungen traf für einen Suizid. Als
er sich gewahr wurde, dass sich †G.___ zur Wohnungstüre hatte begeben können
und dem klingelnden Nachbarn die Türe geöffnet hatte, sprang er sie aus vollem
Lauf seitlich an, so dass sie zu Boden fiel. Danach versetzte er ihr dort mehrere,
zum Teil kräftige Tritte gegen den Oberkörper und zum Teil auch gegen den Kopf
und stach in der Folge mit dem zweiten Messer, einem mitgeführten Klappmesser,
mehrfach auf das Opfer ein, bis die Klinge aus dem Klappmesser herausbrach.
Auch dies liess den Beschuldigten von seiner Gewaltorgie nicht abbringen,
schlug er mit dem Messergriff doch noch unzählige Male auf das sterbende Opfer
ein. Zu erinnern ist an die 20 festgestellten Stich-/Schnittwunden und die 27 Verletzungen
aus stumpfer Gewalt. Küche und Eingangsvorraum glichen einer Schlachtbank. Das
Opfer muss unter unglaublichen Schmerzen und Todesangst gelitten haben. Diese mehrere
Minuten dauernde Gewaltorgie führte er vor den Augen der beiden gemeinsamen Kinder
aus und liess sich weder durch deren Flehen noch von der Intervention des
Nachbarn stoppen. Der ältere Sohn trug sogar noch Blutspritzer der getöteten
Mutter auf seinem Pullover davon (AS 715). Das Opfer liess er zuletzt tödlich
verletzt am Boden liegend mit den beiden Kindern in der Wohnung zurück, was
ebenso wie das Tatvorgehen mit äusserster Brutalität eine völlige Gefühlskälte
verrät. Dieses Vorgehen – der minutenlange, aussichtslose Todeskampf des wehr-
und machtlosen Opfers in mehreren Etappen, der vom Beschuldigten offenbarte
ausgeprägte Vernichtungswille mit dem konsequenten zu Ende führen der Tat und
das Tatvorgehen vor den Augen der Kinder – stellt eine besonders verwerfliche
Ausführung der Tat im Sinne des Mordtatbestandes dar und dies sogar in einer
ausgeprägten Art und Weise. Daran ändert nichts, dass der Auslöser ein Streit gewesen
war, in dessen Verlauf das Opfer die Hand gegen den Beschuldigten erhoben hatte,
was dieser zweifellos kulturell bedingt als Demütigung empfand (vgl. die
entsprechenden Ausführungen in der Strafanzeige AS 273 f.). Allerdings ist bei
der Qualifikation einer Tat nicht eine Kultur, sondern die Tat und ihr Täter zu
beurteilen (BGE 127 IV 10 ff., Regeste). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass
sich die Eritreerin O.___ als Zeugin vor der Vorinstanz dahingehend geäussert
hat, dass auch nach den eritreischen Gepflogenheiten in einer Beziehung Gewalt
und erst recht die Tötung des Partners missbilligt wird (OG AS 503 Z. 131 und
151 ff.).
Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt
hat, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung beim Vorliegen eines Affekts
eine besonders skrupellose Tötung nicht ausgeschlossen (vgl. BGE 101 IV 284; 98
IV 153 E. 3.b; zum Ganzen: Stefan Trechsel/Thomas Fingerhuth in: Stefan
Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, nachfolgend zitiert „StGB PK“, Art. 112 StGB
N 7). Im vorliegenden Fall hat aber der Gutachter schlüssig und nachvollziehbar
ausgeführt, dass nicht von einem Affekt auszugehen ist (AS 1434 ff.): Die
vorausgehenden, mehrfachen Drohungen, das Opfer mit einem Messer umzubringen,
der eher lang gezogene und komplexe Tatablauf mit Ersatz der angewandten Mittel
beim Erkennen von deren Untauglichkeit (abgebrochene Klinge - Ersatzmesser),
die punktuelle Wahrnehmung von Dritten (Kinder, Nachbarn) und die Reaktion auf
Zurufe, die Mitteilung der Tat nach deren Vollendung am Telefon (mit Einschluss
einer neuen Drohung), das gezielte und ruhige Verlassen des Tatortes sprechen
eindeutig gegen eine Affekttat. Dies gilt auch, wenn man nicht von einem
geplanten Delikt ausgeht. Alle, die unmittelbar nach der Tat mit dem Beschuldigten
Kontakt hatten, waren überrascht von seiner Ruhe und Gelassenheit (bspw. AS 264
f., 279). Ebenso wenig ist von einem sog. „erweiterten Suizid“ auszugehen (AS
1438).
3.3.4 Zusammenfassend ist somit
festzuhalten, dass der Beschuldigte †G.___ aus völlig nichtigen Gründen tötete.
Er liess dem Opfer keine Chance und tötete es auf eine besonders brutale Art
und Weise vor den gemeinsamen Kindern. Eine Gesamtwürdigung aller Tatumstände
lässt das Verhalten des Beschuldigten als besonders skrupellos erscheinen. Der
Tatbestand des Mordes ist deshalb in objektiver Hinsicht erfüllt. Angesichts
seines Vorgehens mit u.a. gezielten Stichen/Schnitten in den Bereich des
Herzens und des Halses und dem kompromisslosen Verfolgen seines Ziels muss von
direktem Tötungsvorsatz ausgegangen werden.
Der Schuldspruch der Vorinstanz wegen
Mordes gemäss Art. 112 StGB ist deshalb zu bestätigen.
III. Vorfall vom 12. Juni 2012
(Körperverletzungsdelikt)
1. Vorhalt
Dem Beschuldigten wird unter Ziffer 2.
der Anklageschrift schwere Körperverletzung, evtl. versuchte schwere
Körperverletzung, subevtl. fahrlässige (schwere) Körperverletzung in echter
Konkurrenz mit qualifizierter einfacher Körperverletzung (mit gefährlichem
Gegenstand), subsubevtl. qualifizierte einfache Körperverletzung (mit
gefährlichem Gegenstand) vorgehalten. Er habe am 17. Juni 2012 kurz vor
Mitternacht in der Bahnhofsunterführung in Olten im Rahmen einer tätlichen,
wechselseitigen Auseinandersetzung A.___ mit einem aus dem Hosenbund gezogenen
Taschenmesser (sich zusammensetzend aus einer scharfen Messerklinge mit einer
Länge von mindestens ca. 3 cm, einem Flaschenöffner und einem Nagelknipser)
drei Schnittverletzungen zugefügt: Schnittverletzung über dem Steissbein rechts
und über der Hüfte wie am Brustkorb (Rücken) links. Je nach Beurteilung der
Kausalität der Schnittverletzungen mit den vom Geschädigten geklagten
Hüftbeschwerden sei die rechtliche Beurteilung anders vorzunehmen.
2. Sachverhalt
Der Sachverhalt ist in weiten Teilen durch
eine Videoaufzeichnung dokumentiert und daher im Wesentlichen unbestritten. Es
kann auf die Beweiswürdigung der Vorinstanz auf US 32 ff. verwiesen werden. Vor
Amtsgericht gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er zu fraglicher Zeit am
entsprechenden Ort insgesamt drei Mal zum Nachteil von A.___ zugestochen habe;
allerdings habe er kein Taschenmesser, sondern einen „Nagelklipser“ verwendet
(OG AS 464).
Es ist von folgendem rechtserheblichem
Sachverhalt auszugehen: Vorausgegangen war dem Vorfall eine Auseinandersetzung zwischen
A.___, Betreiber eines […]-Standes/[…] in der Bahnhof-Unterführung und im
Berufungsverfahren Privatanschlussberufungskläger, und U.___ (damals in
Begleitung von V.___) wenige Tage vor dem 17. Juni 2012. Der Grund dafür kann
nicht mehr geklärt werden und ist im vorliegenden Fall auch nicht von
Bedeutung. Offenbar war dem Privatanschlussberufungskläger danach empfohlen
worden, die betreffenden Leute bei Gelegenheit zu Beweiszwecken zu
fotografieren. Am Abend des 17. Juni 2013 arbeitete A.___ an seinem […]-Stand und
unterhielt sich mit W.___, als der Beschuldigte zusammen mit U.___ und V.___
vorbeiging. Der Privatanschlussberufungskläger schickte sich an, mit seinem
Mobiltelefon ein Foto von U.___ zu schiessen. Dies führte zu einer verbalen und
handgreiflichen Auseinandersetzung unter den Genannten vor dem […]-Stand, wobei
insbesondere der Beschuldigte Schläge einstecken musste (OG AS 292 ff.). Dabei
verlor der Beschuldigte einen Schuh vor dem […]-Stand. Die Streitigkeiten
verlagerten sich in der Folge in Richtung Aare. Gemäss der sich in den Akten
befindlichen Videoaufzeichnung spielte sich die Auseinandersetzung von 23:24:13
Uhr bis 23:24:58 Uhr (gemäss Zeitangabe in genannter Videoaufzeichnung) ausserhalb
des Sichtbereichs der Videokamera ab. Aufgrund der gemachten Aussagen ist davon
auszugehen, dass dort die Streitigkeiten fortgesetzt wurden und dass dort
gegenseitige Tätlichkeiten und Beschimpfungen stattgefunden haben, ohne dass
die Beteiligten Verletzungen davontrugen. Weiter ist auf der Videoaufzeichnung
zu erkennen, dass der Beschuldigte sich nach rund 45 Sekunden in Richtung […]-Stand
aufmachen wollte, wohl um dort seinen verlorenen Schuh zu behändigen (23:25:00
Uhr: OG AS 237 f.). A.___ gab vor Amtsgericht an, er habe in diesem Zeitpunkt
angenommen, der Beschuldigte würde sich in seinen […]-Stand begeben (siehe auch
AS 193 und 225/227). Er folgte dem Beschuldigten in einer Distanz von ca. einem
bis zwei Metern (in dunklen Kleidern mit Baseballmütze: AS 238). Aufgrund seiner
irrigen Vorstellung sprang er den Beschuldigten von hinten an (OG AS 241). Es
spricht aufgrund der Videobilder nichts dafür, dass der Beschuldigte in diesem
Moment sehen bzw. damit rechnen konnte, dass er von A.___ tätlich angegriffen würde.
Dementsprechend ist zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, er habe
diesen Angriff von hinten nicht wahrnehmen können. Auf den weiteren, einzelnen
Videobildern ist festzustellen, dass der Privatanschlussberufungskläger nach
diesem Angriff auf den Beschuldigten eingeschlagen hat (OG AS 242, 247 ff.). Es
ist aufgrund der Videobilder und den Aussagen von A.___ erstellt, dass der
Beschuldigte in der Folge zwischen 23:25:02 Uhr bis 23:25:08 Uhr (gemäss
Zeitangabe Videoaufzeichnung: OG AS 250 ff. und 294 ff.) zum Gegenangriff überging
und mit einem von ihm in der rechten Hand gehaltenen Taschenmesser mit
ausgeklappter Klinge während eines Gerangels von mehreren Sekunden mehrfach auf
den Privatanschlussberufungskläger eingestochen und diesem die dokumentierten Stich-
bzw. Schnittverletzungen zugefügt hat. Dieses Gerangel ist auf den
Videoaufnahmen am linken Bildrand teilweise gerade nicht mehr sichtbar (OG AS
305 ff.). Die beiden Streitenden konnten danach durch zwei Kollegen getrennt
werden. A.___ sank in der Folge zu Boden (AS OG 343 ff.). Im Weiteren ist
nachgewiesen, dass der Beschuldigte dem Privatanschlussberufungskläger damals gemäss
Arztbericht von Dr. med. Y.___ vom 20. Juni 2012 (AS 044 ff.), die
nachfolgenden Verletzungen beigebracht hat (Fotos AS 038 ff.):
-
Schnittverletzung
über Steissbein und über der Hüfte sowie am Brustkorb links. Die Verletzung am
Steissbein geht bis in die Muskulatur, an der Hüfte durch die Oberschenkelfaszie.
Am Brustkorb besteht nur eine oberflächliche Verletzung (AS 042, 133);
-
6x6x5 cm von unten
gegen oben ausgeführte Schnittverletzung über dem Steissbein (AS 039, 129,
unterer Rückenbereich);
-
10 cm lange und 3 cm
tiefe Schnittverletzung an der Hüfte, ebenfalls von unten gegen oben ausgeführt
(AS 040 f., 132).
In diesem Arztbericht ist zudem festgehalten,
dass lebenswichtige Strukturen in der Nähe der Verletzungen liegen. Eine
unmittelbare Lebensgefahr habe nicht bestanden, es hätte aber doch zu einem
relevanten Blutverlust kommen können. Bei tieferem Eindringen am Rücken hätte
die Hauptschlagader verletzt werden können oder es hätte das Rückenmark oder
ein abgehender Nervenast getroffen werden können. Die Dauer des Spitalaufenthaltes
wurde auf rund fünf Tage eingeschätzt und die mutmassliche Arbeitsunfähigkeit
auf vier bis sechs Wochen (AS 046). Zur Frage, ob dem Geschädigten eine schwere
Körperverletzung zugefügt wurde, wurden weitere Arztberichte einverlangt,
letztmals durch die Vorinstanz. Dr. med. Y.___ und Dr. med. AA.___ halten in diesem
letzten Bericht vom 20. Oktober 2015 insbesondere fest, dass es bei der
nochmaligen Durchschau aller Akten und der Narben-Befunde als unwahrscheinlich
angenommen werden müsse, dass ein Zusammenhang zwischen dem Messerstich lumbal
und der Hüftoperation bestehe. Der Messerstich am Rücken sei von unten nach oben
ausgeführt worden, er liege deutlich höher als das Hüftgelenk, sodass die
Verletzung des Hüftknorpels unmöglich sei. Dies als Korrektur ihres Berichts an
das „Untersuchungsrichteramt“ vom 12. Januar 2015. Auch spätere Folgen einer
Arthrose des Hüftgelenks rechts wären entsprechend nicht als Folgen der
Messerstecherei zu werten.
Aufgrund des Arztberichts von Dr. med. Y.___
vom 20. Juni 2012 ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte A.___ mit einer
Klinge verletzt hat, deren Länge sicher drei bis vier Zentimeter betragen hat.
Ob der Beschuldigte mit einem derartigen Messer den Geschädigten verletzte, wie
er dies in der Schlusseinvernahme vom 5. Juni 2013 (AS 230 ff.) erklärt hat,
kann nicht schlüssig beurteilt werden. Damals gab er an, es habe sich um einen
„Nagelklipser“, der eine Klingenlänge von etwa drei Zentimeter aufgewiesen
habe, gehandelt (vgl. diese EV, Zeilen 54 ff., AS 231 f.). Bei der ersten
Einvernahme hatte er noch von einem „kleinen Messer“ gesprochen (AS 213 oben)
bzw. von einem Messer, „um die Fingernägel zu schneiden“ (AS 214 oben). Gegen
diese Angaben spricht insbesondere der Umstand, dass sich die Klinge an einem
solchen „Nagelklipser“ nicht einhändig öffnen lässt. Eine Öffnungsbewegung mit
beiden Händen ist auf den Aufnahmen bzw. Bildern aber nicht zu erkennen. Die
Vorinstanz ging zu Gunsten des Beschuldigten davon aus, er könnte den
„Nagelklipser“ bereits zuvor aufgeklappt und mit geöffneter Klinge auf sich
getragen haben. Dies ist letztlich nicht relevant, entscheidend ist, dass dem Beschuldigten
der mehrfache Einsatz eines Messers von maximal drei bis vier Zentimeter
Klingenlänge nachgewiesen werden kann. Es kann offen gelassen werden, ob er ein
bereits geöffnetes Messer oder ein einhändig bedienbares Messer verwendet hat.
Der Vorhalt in Ziffer 2. der
Anklageschrift ist somit grundsätzlich erstellt, auf die Art und Weise der
Zufügung der Verletzungen und die Folgen der vom Privatanschlussberufungskläger
erlittenen Verletzungen ist nachfolgend bei der rechtlichen Würdigung näher einzugehen.
3. Rechtliche Würdigung
3.1.1 Zunächst wird dem Beschuldigten von
der Anklage eine (vollendete) schwere Körperverletzung vorgehalten. Es wird dabei
auf den Arztbericht von Dr. med. Y.___ vom 12. Januar 2015 (elektronisch
visiert auch von Dr. med. AA.___ verwiesen, wonach die intraartikuläre
Verletzung zu relevanten Hüftschmerzen (mit Verletzung des Knorpels an der
Hüftpfanne rechts) geführt habe. Dies habe zu zwei arthroskopischen Eingriffen
geführt und es sei möglich, dass die Knorpelverletzungen im Hüftgelenk zu einer
bleibenden Schädigung führten und später ein künstliches Hüftgelenk eingesetzt
werden müsse. Ergänzend wies Dr. med. Y.___ darauf hin, dass zum Teil auch ein
Vorzustand mit einem sogenannten femero-acetabulären Impingement vorliege, weshalb
der Zusammenhang zwischen den jetzigen Beschwerden und der Körperverletzung in
allen Berichten nur als „möglich“ bezeichnet werde. Im bereits zitierten
Bericht vom 20. Oktober 2015 (als Korrektur des Berichts vom 12. Januar 2015
bezeichnet) würden Dr. med. Y.___ und Dr. med. AA.___ festhalten, dass bei
einer nochmaligen Durchschau aller Akten und Narben-Befunde ein Zusammenhang
zwischen dem Messerstich lumbal und der Hüftoperation rechts unwahrscheinlich
sei, da der Messerstich am Rücken von unten nach oben geführt worden sei und
deutlich höher liege als das Hüftgelenk, weshalb die Verletzung des
Hüftknorpels unmöglich sei. Entsprechend seien auch die späteren Folgen einer
Arthrose des Hüftgelenks rechts nicht als Folgen der Messerattacke zu betrachten.
Die Pathologie des Hüftgelenks sowie die Sensibilitätsstörungen an der
Oberschenkel-Aussenseite seien als unabhängig von der Messerstichverletzung zu
betrachten. Dem Beschuldigten werde damit vorgeworfen, er habe ein wichtiges
Glied (konkret: Hüftgelenk) unbrauchbar gemacht, wobei er das zumindest
eventualvorsätzlich in Kauf genommen habe. Sollte die Kausalität der
Messerverletzung mit dem Hüftschaden nicht bewiesen werden können, sei
eventualiter von einem Versuch auszugehen. Dem Beschuldigten werde vorgeworfen,
er habe A.___ lebensgefährlich verletzen wollen bzw. dies zumindest in Kauf
genommen, da sich die Möglichkeit des Todes beim wiederholten Zustechen durch
den massiven Blutverlust dermassen verdichtet habe, dass sie zur ernstlichen und
dringlichen Wahrscheinlichkeit geworden sei. Zudem werde ihm vorgeworfen, er
habe mit dem wiederholen Zustechen das Unbrauchbarmachen eines wichtigen
Gliedes (konkret: Hüftgelenk) oder eine erhebliche Beeinträchtigung des Körpers
von A.___ gewollt oder zumindest in Kauf genommen. Vor Amtsgericht hat der
Staatsanwalt gestützt auf den Arztbericht vom 20. Oktober 2015 nur noch auf
eine versuchte schwere Körperverletzung plädiert (OG AS 526).
3.1.2 Den Tatbestand der schweren
Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB erfüllt u.a., wer einen Menschen
willentlich und wissentlich lebensgefährlich verletzt, den Körper, ein
wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ
oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig macht oder
eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen
Gesundheit eines Menschen verursacht.
Die Vorinstanz hat einen Schuldspruch
wegen versuchter schwerer Körperverletzung ausgefällt, weil beim Privatanschlussberufungskläger
keine schwere Köperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB vorliege. Die
Kausalität zwischen den Hüftknorpelverletzungen rechts und den Messerstichen
sei nicht bewiesen. Vorliegend könnten die Ärzte die sich akzentuierenden
Schmerzen bei diffuser Schmerzproblematik nicht zuordnen. Hingegen habe der
Beschuldigte mit seinem Vorgehen die Beifügung einer schweren Körperverletzung
zumindest in Kauf genommen, weil er beim konkreten Tatvorgehen gewusst habe,
dass er mit der eingesetzten Klinge eine schwere Körperverletzung anrichten
könne (US 36 f.).
3.1.3 Dem ist im Ergebnis zu folgen: Die
Kausalität der Messerverletzungen vom 12. Juni 2012 und den von Dr. med. Y.___ und
Dr. med. AA.___ beschriebenen Verletzungen am Knorpel des rechten Hüftgelenks
des Privatanschlussberufungsklägers ist nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“
nicht rechtsgenüglich nachgewiesen. Bereits im Bericht vom 12. Januar 2015 (AS
073 ff.) wurde diese Kausalität nur als „möglich“ beschrieben, im
„Korrekturbericht“ vom 20. Oktober 2015 (OG AS 178) sogar als „unwahrscheinlich“.
Weiter führten die Ärzte dabei aus, mehr als drei Jahre posttraumatisch müsste
man eigentlich eine Heilung erwarten. Der Patient berichte aber von
persistierenden, wenn nicht sogar sich akzentuierenden Schmerzen, die sie
organisch kaum zuordnen könnten. Deshalb vermuteten sie eine posttraumatische
Belastungsstörung bzw. Schmerzverarbeitungsstörung. In Bezug auf allfällige
posttraumatische Belastungsstörungen, Schmerzstörungen oder Sensibilitätsausfälle
am Oberschenkel ist aber darauf hinzuweisen, dass solche beim Vorhalt der
vollendeten schweren Körperverletzung in der Anklage nicht vorgehalten werden: Der
Vorhalt ist beschränkt auf das Unbrauchbarmachen des Hüftgelenks durch den
verursachten Knorpelschaden. Wenn der unentgeltliche Rechtsbeistand vor
Amtsgericht vorbrachte, es liege seitens der Ärzte im Bericht vom 20. Oktober
2015 ein Versehen vor, indem sich die Messerverletzung an der Hüfte rechts und
nicht links befinde, alle anderen Berichte sprächen von einer Schädigung des
rechten Hüftgelenks, so dringt er damit nicht durch: Die hier relevante Schnittverletzung
am Oberschenkel war eindeutig auf der linken Seite (AS 131), weshalb sie keinen
Knorpelschaden am rechten Hüftgelenk verursacht haben kann. Die weitere
grössere Schnittverletzung lumbal könnte somit als einzige kausal gewesen sei,
was aber eben von den Ärzten nachvollziehbar verneint wird, weil sie deutlich
über dem Hüftgelenk lag. Noch einmal ist aber darauf hinzuweisen, dass auch die
übrige Aktenlage keinen rechtsgenüglichen Nachweis der Kausalität zuliesse. An
dieser Beurteilung ändern auch die im Berufungsverfahren vom Privatkläger
eingereichten Unterlagen nichts, da es dabei lediglich um den aktuellen Verlauf
der Hüftbeschwerden geht. Gleiches gilt für die an der Berufungsverhandlung
eingereichte Verschreibung für Physiotherapie, zumal die entsprechenden
Beschwerden auf „Krankheit“ beruhen sollen. Ebenso wenig verfängt das weitere
Argument, wonach der Privatanschlussberufungskläger seine Hüfte vor dem hier zu
beurteilenden Vorfall nie ärztlich habe behandeln müssen. Auch damit lässt sich
die Kausalität zwischen dem Beschwerdebild und den Messerstichen nicht nachweisen.
Eine vollendete schwere Körperverletzung
liegt somit nicht vor.
3.2.1 Der versuchten schweren
Körperverletzung gemäss Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB macht sich u.a.
schuldig, wer wissentlich und willentlich, rechtswidrig-schuldhaft versucht, einen
Menschen lebensgefährlich zu verletzen, den Körper, ein wichtiges Organ oder
Glied eines Menschen zu verstümmeln oder ein wichtiges Organ oder Glied
unbrauchbar zu machen, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder
geisteskrank zu machen oder eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der
körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen zu verursachen.
Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter
sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit
manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt wären.
Die subjektiven Tatbestandsmerkmale müssen bei allen Versuchstypen vollständig
erfüllt sein, in erster Linie der Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Ferner
müssen die tatbestandsmässigen Absichten, Gesinnungsmerkmale usw. gegeben sein
(vgl. Stefan Trechsel/Christopher Geth in: StGB PK, Vor Art. 22 StGB N 1 ff.).
3.2.2 Der Beschuldigte hat dem Privatanschlussberufungskläger
drei massive Stich- bzw. Schnittverletzungen beigebracht. Dabei fällt vorweg Folgendes
auf:
- zwei
der drei Verletzungen wurden dem Privatanschlussberufungskläger von hinten
zugefügt (Schnittwunde über dem Steissbein und am Rücken/Brustkorb), die dritte
seitlich von vorne;
- die
beiden gravierenderen Verletzungen wurden dem Privatkläger von unten nach oben
zugefügt, m.a.W. wurden das Messer zunächst drei Zentimeter in den Körper des
Privatanschlussberufungsklägers gestossen und die Klinge dann hochgezogen. Auch
die dritte Verletzung zeigt ein eher aussergewöhnliches Bild, ähnlich einem Angelhaken;
- aus
den Bildern der vom Privatanschlussberufungskläger getragenen Kleidern geht
weiter hervor, dass dieser zur Tatzeit Bluejeans trug, welche teilweise auch
zuerst durchstochen werden mussten, einmal sogar am oberen Hosenbund (AS 140 f.).
Daraus ist mit der Vorinstanz (US 37)
der klare Schluss zu ziehen, dass der Beschuldigte mit voller Kraft zugestochen
hat und in der Folge die Messerklinge im Körper des Privatanschlussberufungsklägers
nach oben gezogen hat, um diesem einen möglichst grossen Schaden zuzufügen. Eine
zufällige Zufügung dieser auffälligen Verletzungen ist ausgeschlossen. In der
Nähe der Verletzungen liegen gemäss Dr. med. Y.___ lebenswichtige Strukturen.
Dabei handelt es sich um die Hauptschlagader, die Wirbelsäule und Nervenstränge.
Bei seinem äusserst schwerwiegenden und berechnenden Vorgehen an diesen
Körperstellen musste der Beschuldigte wissen, dass er seinem Kontrahenten eine
lebensgefährliche Verletzung zuführen könnte. Er hat trotzdem gehandelt und demnach
in Kauf genommen, dem Privatanschlussberufungskläger eine lebensgefährliche
Verletzung zuzufügen, wobei sogar ein direkter Vorsatz nahe liegt. Es kann zum
Vergleich auch auf den Sachverhalt von BGE 136 IV 49 verwiesen werden.
3.3.1 Wird jemand ohne Recht angegriffen
oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder
andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise
abzuwehren (Art. 15 StGB). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der
Notwehr, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1 StGB). Überschreitet
er die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den
Angriff, so handelt er nicht schuldhaft (Art. 16 Abs. 2 StGB).
Nach der Rechtsprechung
muss die Abwehr in einer Notwehrsituation nach der Gesamtheit der Umstände als
verhältnismässig erscheinen. Eine Rolle spielen vor allem die Schwere des
Angriffs, die durch den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter, die Art
des Abwehrmittels und dessen tatsächliche Verwendung (BGE 102 IV 65 E. 2a mit
Hinweisen, insb. BGE 79 IV 148 E. 1). Die Angemessenheit der Abwehr ist
aufgrund jener Situation zu beurteilen, in der sich der rechtswidrig
Angegriffene im Zeitpunkt seiner Tat befand. Es dürfen nicht nachträglich allzu
subtile Überlegungen darüber angestellt werden, ob der Angegriffene sich nicht
allenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können und sollen (BGE 107 IV 12 E. 3a mit Hinweis). Besondere Zurückhaltung ist bei der Verwendung von
gefährlichen Werkzeugen zur Abwehr (Messer, Schusswaffen etc.) geboten, da
deren Einsatz stets die Gefahr schwerer oder gar tödlicher Verletzungen mit
sich bringt. Angemessen ist die Abwehr, wenn der Angriff nicht mit weniger
gefährlichen und zumutbaren Mitteln hätte abgewendet werden können, der Täter
womöglich gewarnt worden ist und der Abwehrende vor der Benutzung des
gefährlichen Werkzeugs das Nötige zur Vermeidung einer übermässigen Schädigung
vorgekehrt hat. Auch ist eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter
unerlässlich. Doch muss deren Ergebnis für den Angegriffenen, der
erfahrungsgemäss rasch handeln muss, mühelos erkennbar sein (BGE 136 IV 49 E.
3.3, BGE 107 IV 12 E. 3b).
3.3.2 Die Vorinstanz anerkennt zu Recht,
dass sich der Beschuldigte grundsätzlich in einer Notwehrsituation befunden hat
(US 38): Er hatte sich nach der tätlichen Auseinandersetzung vom Ort des
Geschehens entfernt und wollte wohl seinen zuvor verlorenen Schuh vor dem Bistro
holen. Dabei wurde er vom Privatanschlussberufungskläger von hinten angefallen
und danach geschlagen. Damit hatte er das Recht, sich angemessen zur Wehr zu
setzen. Allerdings kann sein Vorgehen bei weitem nicht mehr als angemessen
gelten: Nachdem sich die Beteiligten vorgängig eine Auseinandersetzung mit den
Händen bzw. Fäusten geliefert hatten und er wiederum ohne Waffe angegriffen worden
war, durfte der Beschuldigte nun nicht ohne jegliche Warnung mit einem Messer zustechen.
Wie auf dem Video zu sehen ist, war er dem Privatanschlussberufungskläger
körperlich überlegen und - vor allem - hätte er das Messer zuerst drohend
vorzeigen müssen. Der Beschuldigte ging aber nachgerade zum Gegenangriff über
und stach mit dem Messer drei Mal auf den Privatanschlussberufungskläger ein,
davon zwei Mal in den Rücken. Auch die Art und Weise der Beibringung der
Verletzungen war schwerwiegend (vgl. oben). Zusammen mit der Vorinstanz ist dem
Beschuldigten damit ein klarer Notwehrexzess vorzuwerfen. Das anerkennt der
Beschuldigte zumindest implizit selber, wenn er mehrfach ausführte, er habe
nach dem Angriff des Privatanschlussberufungsklägers die Kontrolle über sich
verloren (AS 231 Rz. 52 f., 232 Rz. 81 ff., 233 Rz. 104).
3.3.3 Der Schuldspruch wegen versuchter
schwerer Körperverletzung ist daher zu bestätigen. Die Vorinstanz erwägt
zutreffend, einfache Körperverletzungen würden vom Schuldspruch wegen
versuchter schwerer Körperverletzung konsumiert (vgl. BGE 137 IV 113 E. 1)
IV. Raufhandel vom 12. Juni 2012
1. Vorhalt
Dem Beschuldigten wird in Ziffer 3. der
Anklageschrift schliesslich vorgehalten, am 17. Juni 2012, von ca. 23:15 Uhr
bis ca. 23:25 Uhr, in Olten, […]strasse [Nr.], Unterführung […], SBB HB Olten,
im Rahmen einer tätlichen, wechselseitigen Auseinandersetzung zwischen A.___, U.___
und W.___ (nachdem es zunächst zu Schubsereien zwischen A.___ einerseits und U.___,
W.___ und dem Beschuldigten andererseits gekommen sei und nachdem A.___ auf den
Beschuldigten eingeschlagen habe) mit seinen Händen auf A.___ eingeschlagen zu
haben, diesen mit seinem Fuss getreten und schliesslich A.___ mit dem aus dem
Hosenbund gezogenen Taschenmesser (sich zusammensetzend aus einer scharfen
Messerklinge mit einer Länge von mindestens ca. 3 cm, einem Flaschenöffner und
einem Nagelklipser) drei Schnittverletzungen zugefügt zu haben, wodurch A.___
eine Körperverletzung erlitten habe (mit Verweis auf AZ 2).
2. Sachverhalt
Grundsätzlich kann auf die
Sachverhaltsfeststellungen unter Ziffer III.2. hievor verwiesen werden. Für den
vorliegenden Vorhalt ist bedeutsam, dass auf dem Video klar ersichtlich ist, dass
sich der Beschuldigte nach dem Ende der Auseinandersetzung ausserhalb des
Sichtbereichs der Videokamera allein zurück zum Ort des Beginns begab und dabei
von hinten vom Privatanschlussberufungskläger – im falschen Glauben, der
Beschuldigte wolle sich in seinen […]-Stand begeben – attackiert wurde. So
sagte dies auch W.___ aus (AS 208: „Nach dieser Schlägerei wollte A.___ wieder
zum Laden gehen. Der Messerbesitzer ging an A.___ vorbei und war vor A.___ beim
Eingang des Ladens. Als A.___ merkte, dass dieser Mann zum Laden wollte, hat
ihn A.___ von hinten gestossen.“), aber auch der Privatanschlussberufungskläger
selbst bei der Konfrontationseinvernahme (AS 225: „Nach der Schlägerei wollte
ich wieder ins Geschäft gehen. Plötzlich sah ich, dass dieser Mann vor mir
Richtung Geschäft ging. Ich meinte, er versuche, ins Geschäft zu gehen. Und
deshalb habe ich ihn geschlagen.“).
3. Rechtliche Würdigung
3.1 Gemäss Art. 133 StGB wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich an einem
Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur
Folge hat (Abs. 1). Nicht strafbar ist, wer ausschliesslich abwehrt oder die
Streitenden scheidet (Abs. 2).
Ein Raufhandel
ist eine wechselseitige tätliche Auseinandersetzung von mindestens drei
Personen, die den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat.
Ein Streit zwischen zwei Personen wird zum Raufhandel, wenn ein Dritter tätlich
eingreift. Strafbar ist, wer sich beteiligt, d.h. wer aktiv am Raufhandel
teilnimmt in einer Weise, die geeignet ist, die Auseinandersetzung zu fördern
bzw. deren Intensität zu steigern. Tätliche Auseinandersetzungen zwischen mehr
als zwei Personen sind oft derart unübersichtlich, dass sich nicht nachweisen
lässt, wer die Körperverletzung oder den Tod einer Person verursacht hat. Sinn
und Zweck von Art. 133 StGB ist, in solchen Situationen zu verhindern, dass die
Verantwortlichen straflos bleiben. Aufgrund der Beweisschwierigkeiten ist
bereits die Beteiligung am Raufhandel unter Strafe gestellt. Es handelt sich
beim Raufhandel mithin um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, obschon ein Erfolg
eintreten muss. Dieser Verletzungserfolg ist objektive Strafbarkeitsbedingung
(BGE 137 IV 1 E. 4.2.2).
3.2 Entscheidend ist im vorliegenden Fall,
ob das Tatgeschehen von der ersten Auseinandersetzung unter mehreren
Beteiligten ohne Nachweis einer dabei erfolgten Körperverletzung (erste Phase) und
der schliesslichen Auseinandersetzung der beiden Kontrahenten mit den dabei
entstandenen inkriminierten Verletzungen des Privatanschlussberufungsklägers
durch das Messer des Beschuldigten (zweite Phase) als eine Einheit zu bewerten
sind (vgl. BGE 137 IV 1 Regeste und E. 4.3.1). Das ist mit der Vorinstanz zu
verneinen: Die Beteiligten selbst gingen wie dargestellt von einer
„abgeschlossenen Schlägerei“ aus, dies zeigen aber auch die Videoaufnahmen mit
aller Deutlichkeit. Die erste Phase spielte nur insofern eine Rolle, als die
zweite Phase mit den Verletzungen ohne die erste sicher nicht passiert wäre. In
der zweiten Phase spielte sich die Auseinandersetzung nur zwischen dem
Beschuldigten und dem Privatanschlussberufungskläger ab, wie es auch in der
Anklageschrift ausgeführt wird. Der objektive Tatbestand des Raufhandels ist
somit nicht erfüllt, diesbezüglich ist der Beschuldigte freizusprechen. Ein
Schuldspruch würde auch nicht dem eingangs beschriebenen Zweck dieses
Straftatbestandes entsprechen.
3.3 In Bezug auf die rechtskräftigen
Strafbefehle wegen Raufhandels ist die Anwendung von Art. 392 Abs. 1 StPO zu
prüfen. Gemäss Schmid (Praxiskommentar zur StPO, 2. Auflage, Art. 392 StPO N 8)
knüpft diese Bestimmung an die Voraussetzung der Verurteilung im „gleichen“
Verfahren an. Erforderlich sei damit, dass Beschuldigte gestützt auf die
gleiche Anklage mit gleichem vorinstanzlichem Entscheid verurteilt worden
seien. Damit genüge es nicht, dass die fraglichen Personen ursprünglich im
gleichen Verfahren verfolgt, die einen aber dann mit Strafbefehl, die anderen
vom Gericht verurteilt worden seien. In solchen Fällen greife die Revision, was
Sache der Staatsanwaltschaft ist (Art. 381 StPO).
V. Strafzumessung
1. Allgemeines zur Strafzumessung
1.1 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht
die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben
und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben
des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).
Bei der Tatkomponente können
verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt
der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass
des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten
Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass
der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit
des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives
Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Unter der
subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung
des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens
insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren
Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz
trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden
Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch
umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner
Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens
überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung ist es richtig,
dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus. Die
Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des
Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer
wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem
von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist.
Schliesslich ist unter dem Aspekt der
Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und
äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu
vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je leichter
es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die
Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3a/aa). Innere
Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem psychische
Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb
dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von Einfluss
sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben,
Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit oder
Verzweiflung usw.
Bei der Täterkomponente ist einerseits
das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen, auch über im Ausland begangene
Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen, zu berücksichtigen.
Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur strafmindernd
berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue
hinweist (BGE 136 IV 1). Andererseits sind die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände
des Täters im Zeitpunkt der Tat) wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung,
Stellung im Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des
Weiteren zählen zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat
und im Strafverfahren, also ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis
abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die
Strafempfindlichkeit des Täters.
1.2 War der Täter zur Zeit der Tat nur
teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht
zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB). Eine
Verminderung der Schuldfähigkeit führt nach der geänderten bundesgerichtlichen
Rechtsprechung allerdings nicht mehr zu einer rein mathematischen Reduktion der
aus den Tatkomponenten resultierenden (hypothetischen) Einsatzstrafe. Entgegen
dem Wortlaut des Gesetzes geht es zunächst nicht um eine Herabsetzung der
Strafe, sondern um die Reduktion des Verschuldens. Der Schuldvorwurf, der einem
nur vermindert schuldfähigen Täter gemacht werden kann, ist verglichen mit
einem voll schuldfähigen Täter geringer. Das Schuldprinzip verlangt deshalb,
dass die Strafe für eine in verminderter Schuldfähigkeit begangene Tat
niedriger sein muss, als wenn der Täter – unter sonst gleichen Umständen – voll
schuldfähig gewesen wäre. Die mildere Strafe ergibt sich aus dem leichteren
Verschulden (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.5).
Liegt eine Verminderung der
Schuldfähigkeit vor, hat der Richter im Sinne einer nachvollziehbaren
Strafzumessung daher wie folgt vorzugehen: In einem ersten Schritt ist aufgrund
der tatsächlichen Feststellungen des Gutachters zu entscheiden, in welchem
Umfange die Schuldfähigkeit des Täters in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt
ist und wie sich dies insgesamt auf die Einschätzung des Tatverschuldens auswirkt.
Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im
Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen
nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb
des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu
bestimmen, die diesem Verschulden entspricht. Die so ermittelte Strafe kann
dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher
Täterkomponenten (sowie wegen eines allfälligen blossen Versuchs im Sinne von
Art. 22 Abs. 1 StGB) verändert werden (a. a. O. E. 5.7, unter Hinweis auf
BGE 6B_585/2008 vom 19.6.2009 E. 3.5 und BGE 134 IV 132 E. 6.1).
1.3 Hat der Täter durch eine oder
mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen
erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat
und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe
nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche
Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der
Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der
Strafrahmen für die schwerste Tat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe
für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich
ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des
Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat gedanklich die
Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt
hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer
Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung
zu tragen hat (BGE 6B_405/2011, E. 5.4). Allerdings ist die Bildung einer
Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind
kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere
gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Das Gericht kann somit auf eine
Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jede einzelne
Tat eine Freiheitsstrafe ausfällen würde. Demgemäss sind im Sinne von Art. 49
Abs. 1 StGB „die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen
erfüllt", wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen
Normverstoss gleichartige Strafen ausfällte. Dass die anzuwendenden
Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 138
IV 120 E. 5.2).
2. Konkrete Strafzumessung
2.1 Der Beschuldigte ist wegen Mordes,
versuchter schwerer Körperverletzung und mehrfacher Widerhandlung gegen das
Waffengesetz zu bestrafen.
Vorliegend handelt es sich beim Mord
gemäss Art. 112 StGB um die schwerste Straftat. Der Strafrahmen dieses
Tatbestandes lautet auf lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe
nicht unter zehn Jahren. Der Täter erfüllt zudem in Bezug auf das versuchte Körperverletzungsdelikt
die Voraussetzungen von mehreren gleichartigen Strafen. Hingegen ist für die
Widerhandlungen gegen das Waffengesetz eine Geldstrafe angebracht.
Nach Lehre und Rechtsprechung sind die
den Mord qualifizierenden objektiven Merkmale nicht zusätzlich bei der
Strafzumessung zu berücksichtigen, da dies anderenfalls zu einer
Doppelbestrafung führen würde. Die vom Beschuldigten an den Tag gelegte
skrupellose Handlungsweise darf deshalb unter Beachtung dieses
Doppelverwertungsverbotes nicht zusätzlich verschuldenserhöhend bewertet werden
(vgl. Stefan Trechsel/Heidi Affolter-Eijsten in: StGB PK, Art. 47 StGB N 27).
Zulässig und geboten ist demgegenüber dennoch eine Bewertung des erfüllten,
qualifizierten Tatbestandes des Mordes (vgl. Trechsel, a.a.O.). Insbesondere
ist die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten im Zusammenhang mit der
Bewertung der objektiven Tatschwere festzusetzen.
Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass
die Mordqualifikation gleich mehrfach erfüllt wurde: Hinsichtlich der
Beweggründe und bezüglich der Ausführung der Tat, letzteres sogar in besonders
ausgeprägter Art und Weise. Es kann dazu auf die Ausführungen unter Ziffer.
II.3.3.3 hievor verwiesen werden: Der minutenlange, aussichtslose Todeskampf
des wehr- und machtlosen Opfers in mehreren Etappen in ihren eigenen
Räumlichkeiten, der vom Beschuldigten offenbarte ausgeprägte Vernichtungswille
mit dem konsequenten zu Ende führen der Tat und das Tatvorgehen vor den Augen
der Kinder. In objektiver Hinsicht stellt das vorliegende Delikt auch im Rahmen
der Morddelikte einen schweren bis sehr schweren Fall dar.
Der Beschuldigte hat mit direktem
Vorsatz gehandelt. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist ausserdem
festzuhalten, dass der Beschuldigte mit grosser krimineller Energie gehandelt
und sein Ziel über längere Zeit mit Hartnäckigkeit verfolgt hat. Auch durch die
Bitten seiner Kinder und die Intervention des Nachbarn liess er sich nicht
davon abbringen. Die Beweggründe entlasten den Beschuldigten nicht, sie waren
krass egoistisch. Immerhin ist von einer spontanen, nicht im Voraus geplanten
Tatbegehung auszugehen, im entscheidenden Moment ausgelöst von einem - vom Beschuldigten
wohl als besonders verletzend empfundenen - Schlag des Opfers, auch wenn für
den Beschuldigten diese Tat (Tötung mit einem Messer) angesichts der
vorgängigen Morddrohungen gegenüber dem Opfer offenbar schon länger ein - und
angesichts der Tat offensichtlich ernst gemeintes - Thema gewesen war.
Insgesamt ist aber noch von einem sehr schweren Verschulden auszugehen.
2.2 Die von Dr. med. H.___ im voll
beweiskräftigen Gutachten vom 3. Mai 2014 festgestellte leichtgradig verminderte
Schuldfähigkeit in Bezug auf den vom Beschuldigten verübten Mord und die
versuchte schwere Körperverletzung (starker Verdacht auf eine kombinierte
Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und reizbar-impulsiven Zügen, AS
1439) ist leicht strafmildernd zu berücksichtigen. Die Störung des
Beschuldigten manifestierte sich denn auch anlässlich der erst- und zweitinstanzlichen
Gerichtsverhandlungen. Das Tatverschulden ist deshalb noch als schwer zu
qualifizieren. Dem entspricht eine Einsatzstrafe von 17,5 Jahren
Freiheitsstrafe.
2.3 Diese Strafe ist, zufolge der
verübten versuchten vorsätzlichen Körperverletzung gemäss Art. 49 StGB zu
erhöhen: Dabei ist festzuhalten, dass der Privatanschlussberufungskläger A.___ durchaus
erhebliche Verletzungen erlitten hat, die genäht werden mussten und die einen
mehrtägigen Spitalaufenthalt und eine mehrwöchige Arbeitsunfähigkeit zur Folge
hatten. Der Beschuldigte hat gegen einen Unbewaffneten mehrmals mit voller
Kraft zugestochen und wollte einen möglichst grossen Schaden verursachen. Dass
es nicht zu einer schweren Körperverletzung im Sinne des Gesetzes kam, ist
nicht dem Beschuldigten zu verdanken, sondern dem Glück auf Seiten des Privatanschlussberufungsklägers.
Da auf dem Video nicht genau zu erkennen ist, ob der Beschuldigte aus eigenen
Stücken vom Privatanschlussberufungskläger abgelassen hat, ist zu seinen
Gunsten davon auszugehen. Immerhin wurde er aber von weitern Mitbeteiligten an
der weiteren Tatausübung gestört. Es ist von einer eventualvorsätzlichen
Begehung nahe am direkten Vorsatz auszugehen. Der Beweggrund war in erster
Linie die Wut des Beschuldigten über den Angriff des Privatanschlussberufungsklägers
von hinten; daraus resultierte ein Kontrollverlust. Es liegt ein mittelschweres
Verschulden vor. Ginge man von einer vollendeten Tat (Beibringung einer
lebensgefährlichen Verletzung) – vor Berücksichtigung der Strafmilderungsgründe
– aus, so wäre in Anbetracht des zur Verfügung stehenden Strafrahmens von
Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen
eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren angemessen. Nun sind aber drei
Strafmilderungsgründe zu berücksichtigen: Vorweg ist die Notwehrlage in die
Beurteilung einzubeziehen. Der Beschuldigte wurde vom Privatanschlussberufungskläger
von hinten ohne Vorwarnung attackiert und in der Folge geschlagen. Er ist aber
bei der Abwehr weit über das Ziel hinausgeschossen und hat einen deutlich
schwerer wiegenden Gegenangriff mit dem Messer geführt. In Anwendung von Art.
16 Abs. 1 StGB ist eine deutliche Reduktion der Strafe um einen Drittel auf 40
Monate Freiheitsstrafe angemessen.
Die Strafe ist nun wegen leichtgradig
reduzierter Schuldfähigkeit zu mildern, dies auf 30 Monate Freiheitsstrafe.
Eine weitere Reduktion ist zufolge Versuchs gestützt auf Art. 22 Abs. 1 StGB
vorzunehmen. Dabei ist den vom Privatanschlussberufungskläger erlittenen
Verletzungen und der Tatsache, dass der ausgebliebene Erfolgseintritt nichts
mit dem Verhalten des Beschuldigten zu tun hat, Rechnung zu tragen. Eine
Reduktion der Strafe auf 24 Monate ist angemessen. Die Einsatzstrafe ist
schlussendlich nach Vornahme der Asperation um ein Jahr auf insgesamt 18,5
Jahre Freiheitsstrafe zu erhöhen.
2.4 Im Hinblick auf die Täterkomponente
ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht vorbestraft ist, was neutral zu
werten ist. Straferhöhend ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte
die Tötung von †G.___ während einer laufenden Strafuntersuchung verübt hat. Nur
rund dreieinhalb Monate nach seiner Haftentlassung vom 5. Juni 2013 brachte er
am 17. Oktober 2013 seine ehemalige Lebenspartnerin um. Die Tötung vollzog er
mit zwei Messern. Auch bei der von ihm am 17. Juni 2012 verübten versuchten
schweren Körperverletzung hatte er ein Messer eingesetzt.
Aus den Akten ergibt sich, dass der im
Jahr 1974 geborene Beschuldigte kein einfaches Leben hatte. So musste er neunjährig
mit seiner Familie von Eritrea in den Sudan fliehen. Sein Leben war, bevor er
im Jahre 2000 von Eritrea via Sudan nach Italien und schliesslich in die
Schweiz gelangte, namentlich auch während seiner Kindheit von Krieg geprägt.
Während die Familie vorderhand im Sudan wohnhaft blieb, kehrte er als
12-jähriger nach Eritrea zurück, um sich den Freiheitskämpfern bzw. später der
Armee anzuschliessen. Da er desertiert sei, könne er nicht nach Eritrea
zurückkehren (vgl. Einvernahme zur Person vom 4.1.2014, AS 1386 ff.). Das ist
strafmindernd zu berücksichtigen.
Sodann ist das Verhalten des
Beschuldigten nach der Tat zu bewerten. Dabei sind weder echte Reue noch
Einsicht ersichtlich. Sein Bedauern betraf und betrifft ihn selber, jedoch
nicht die Opfer der Tötung (darunter auch seine Kinder). Er kann denn auch
heute nicht nachvollziehen, dass seine Kinder mit ihm im heutigen Zeitpunkt
keinen Kontakt wünschen. Seine abstrusen Aussagen vor Amtsgericht manifestieren
dies ebenfalls (OG AS 469). Im letzten Führungsbericht wird erwähnt, der Beschuldigte
habe die Tat nach seinen Angaben aus Liebe zu seinen Kindern verübt. Immerhin
hat sich der Beschuldigte nach der Tat sofort gestellt und seine Tat
eingestanden. Demgegenüber ist in Bezug auf die aktenkundigen Zeugenaussagen
festzuhalten, dass er diese durchgehend als unwahr in Abrede stellte. Sein
Verhalten im Strafvollzug war auch nicht klaglos: So soll er sich im
Strafvollzug nicht kooperativ und sehr fordernd gezeigt haben. Auch musste er
mehrmals diszipliniert werden (OG AS 39 ff.). Auch während laufendem
Berufungsverfahren musste er im Vollzug wegen einer tätlichen
Auseinandersetzung diszipliniert werden (Disziplinarverfügung vom 5.4.2017). In
der Folge musste er versetzt werden. Im Übrigen lautet der Führungsbericht vom
15. April 2017 positiv. Das Verhalten nach der Tat ist insgesamt leicht
strafmindernd zu beurteilen.
Es liegen schliesslich weder eine
besonders lange Verfahrensdauer noch eine besondere Strafempfindlichkeit auf
Seiten des Beschuldigten vor. Dementsprechend ist in dieser Hinsicht nichts zu
Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen.
Insgesamt sind die Täterkomponenten bei
der Strafzumessung neutral zu bewerten, so dass es bei der Freiheitsstrafe von
18,5 Jahren bleibt.
2.5 Für die eher leicht wiegenden
Widerhandlungen gegen das Waffengesetz ist eine Geldstrafe von 20 Tagesätzen zu
je CHF 10.00 auszufällen. Der bedingte Strafvollzug kann angesichts der gemäss
Gutachten bestehenden Rückfallgefahr wegen der erheblichen psychischen
Beeinträchtigung des Beschuldigten, die nicht behandelt werden kann (AS 1440 f.),
nicht gewährt werden.
2.6 Es wird festgestellt, dass dem
Beschuldigten gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 3 des
erstinstanzlichen Urteils die ausgestandene Untersuchungshaft (= 7.3.2013 -
5.6.2013 und 17.10.2013 - 6.1.2014) sowie der seit dem 7. Januar 2014
andauernde vorzeitige Strafvollzug in Anwendung von Art. 51 StGB an die
Freiheitsstrafe angerechnet werden.
2.7 Es wird festgestellt, dass der
Beschuldigte im vorzeitigen Strafvollzug verbleibt, womit kein Anlass für die
Anordnung von Sicherheitshaft besteht.
VI. Zivilforderungen
1. Die Schwester von †G.___, D.___, und
der Geschädigte A.___ stellen je eine Genugtuungsforderung. Die Vorinstanz hat
auf US 47 f. die Voraussetzungen für Genugtuungsansprüche dargelegt. Darauf
kann verwiesen werden.
2. Wie schon die Vorinstanz festgestellt
hat, sind Geschwister, die nicht mit dem Todesopfer zusammengelebt haben, im
Regelfall nicht genugtuungsberechtigt. Eine Genugtuung ist ausnahmsweise dann
geschuldet, wenn sehr enge Kontakte zwischen den Geschwistern bestanden haben
und der Verlust des Geschwisterteils wegen der engen Beziehung einen
aussergewöhnlichen seelischen Schmerz verursacht (Urteil des Bundesgerichts
6B_1070/2015 vom 2.8.2016 E. 1.3.2). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden
Fall erfüllt: Die Privatklägerin ([…], Wohnort) und das Opfer ([…], Wohnort)
lebten zwar seit vielen Jahren umständehalber (Flüchtlinge) weit auseinander
und sahen sich sehr wenig. Sie hatten aber sehr intensiven telefonischen
Kontakt (AS 811, OG AS 491), so auch noch am Tatabend kurz vor der Bluttat. Der
vom Amtsgericht anerkannte Umstand, dass die Privatklägerin wegen der beiden
Kinder ihrer Schwester unverzüglich in die Schweiz gereist ist und sich ab diesem
Zeitpunkt um die beiden Halbwaisen gekümmert hat, kann als nachträglich
eingetretene Situation grundsätzlich nicht zu einem Genugtuungsanspruch führen.
Mit ihrem Verhalten hat D.___ aber die besonders enge Beziehung zu ihrer
Schwester eindrücklich manifestiert, indem sie in Italien alles stehen und
liegen liess – darunter ihren Lebenspartner – und sich um die Kinder der
Verstorbenen kümmerte. Ihr Genugtuungsanspruch ist damit anzuerkennen. Zur Höhe
des Anspruchs kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, erwähnt
sei hier nur das sehr grosse Verschulden des Beschuldigten; die Festsetzung
erfolgte im Rahmen des vorinstanzlichen Ermessensspielraums.
3. In Bezug auf die gegenüber dem
erstinstanzlichen Urteil beantragte höhere Genugtuungsforderung stützt sich der
Privatanschlussberufungskläger A.___ darauf, dass es sich vorliegend um eine
vollendete schwere Körperverletzung gehandelt habe. Dem ist wie oben dargelegt
nicht zu folgen. Die Bemessung seiner Genugtuung durch die Vorinstanz auf US 51
ist gut begründet: Es ist dabei ein erhebliches Selbstverschulden des Privatanschlussberufungsklägers
zu berücksichtigen und seine - vordringlichen - Beschwerden am rechten
Hüftgelenk samt Operationen wurden nicht durch die vorliegend zu beurteilende
Tat verursacht. Die erheblichen Verletzungen, die ihm der Beschuldigte zugefügt
hat, und dessen Verschulden sind mit der vorinstanzlich zugesprochenen
Genugtuung von CHF 5‘000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 17. Juni 2012
angemessen abgegolten. Das Urteil der Vorinstanz ist in diesem Punkt zu
bestätigen.
VII. Kosten und Entschädigungen
1. Erstinstanzliches Verfahren
1.1 Verfahrenskosten
Die Vorinstanz hat die Urteilsgebühr auf
CHF 40'000.00 festgesetzt. Zusammen mit den weiteren Auslagen (exkl. der Kosten
für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung) hat sie dem
Beschuldigten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO insgesamt
Verfahrenskosten von CHF 81'800.00 auferlegt. Der Beschuldigte ficht nicht nur
die Verlegung der Verfahrenskosten zu seinen Lasten, sondern auch deren konkrete
Höhe an.
Auch wenn es
zu berücksichtigen gilt, dass die Vorinstanz zahlreiche Beweise abgenommen hat
(diverse Einvernahmen sowie Einholung eines Ergänzungsgutachten) und die
erstinstanzliche Hauptverhandlung mehrere Tage (2.12.2015, 2.6., 3.6., 6.6.2016
sowie Urteilseröffnung am 15.6.2016) in Anspruch nahm, ist die Gebühr im
Quervergleich mit anderen Verfahren und der kantonalen Praxis übersetzt und auf
die Hälfte (= CHF 20'000.00) zu reduzieren.
Die Vorinstanz
hat die Dolmetscher- bzw. Übersetzungskosten, die durch die Fremdsprachigkeit
des Beschuldigten nötig wurden (vgl. Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO), dem
Beschuldigten nicht auferlegt. Sie sind im aufgeführten Totalbetrag der
Auslagen von CHF 41'800.00 (vgl. im Einzelnen die Zusammenstellung in Ordner 8,
Rubrik "Kosten", nicht paginiert) nicht enthalten.
Zu beanstanden
ist hingegen, dass die Vorinstanz die Kosten für die Reinigung des Tatortes (insgesamt
CHF 899.50, vgl. Position [Name des Reinigungsinstituts] der vorgenannten
Kostenzusammenstellung im Ordner 8 sowie Ordner 5, Rubrik "Kosten",
Beilage 16) zu den Verfahrenskosten geschlagen hat. Es handelt sich hierbei
genau genommen um Kosten, die nicht mit dem Strafverfahren angefallen sind,
sondern um Kosten der Straftat selbst, die zwar einen Schadenersatzanspruch des
Geschädigten gegenüber dem Beschuldigten begründen (Art. 41 OR), diesem aber
nicht gestützt auf Art. 422 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO überbunden werden können
(BGE 141 IV 465 E. 9.5.5 S. 475). In Abzug zu bringen sind des Weiteren die
Kosten, welche angefallen sind, weil der Beschuldigte während der
Untersuchungshaft zur Klärung seiner Suizidgefahr und Hafterstehungsfähigkeit am
22. Oktober 2013 von Dr. med. AB.___ besucht und begutachtet werden musste. Diese
Kosten, welche insgesamt CHF 1'040.00 ausmachen (vgl. Rechnung Solothurner
Spitäler AG vom 14.11.2013, abgelegt im Ordner 5, Rubrik "Kosten", Beilage
13), sind zu den Kosten der Untersuchungshaft zu zählen und keine von der verurteilten
Person gestützt auf Art. 422 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO zu tragende Auslagen
(vgl. hierzu ausführlich BGE 140 IV 465 E. 9.5.2 mit Hinweis auf die
Gesetzesmaterialien). Schliesslich fällt auf, dass die Rechnung für die
Schreinerarbeiten (Piketteinsatz, nachdem die Polizei die Türe der Wohnung von
†G.___ am Tatort aufbrechen musste) im Betrag von CHF 483.85 gleich doppelt in
die Kostenzusammenstellung aufgenommen wurde: Der Betrag figuriert zum einen auf
der vorerwähnten Kostenzusammenstellung der Vorinstanz als eigenständige
Position "[Name der Firma]" (vgl. Ordner 8, Rubrik
"Kosten"), ist aber zugleich bereits in der Kostenaufstellung der
Kantonspolizei Solothurn von total CHF 5'601.25 (Beilage 10 sowie
Kostenzusammenstellung der Kapo Solothurn vom 26.2.2014 im Ordner 5, Rubrik
"Kosten", nicht paginiert) mitenthalten.
Unter Berücksichtigung dieser
Korrekturen belaufen sich die erstinstanzlichen Verfahrenskosten mit einer
Urteilsgebühr von CHF 20‘000.00 (exkl. Dolmetscherkosten, Kosten der
amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung) auf total
CHF 59‘376.65 (= CHF 20'000.00 + CHF 41'800.00 – CHF 899.50 – CHF 483.85 –
CHF 1'040.00) und sind in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO vom Beschuldigten
zu bezahlen. Der in der Urteilsanzeige aufgeführte Betrag von CHF 57‘008.05
beruht auf einem Versehen, da statt CHF 899.50 der in der Kostenaufstellung
eine Zeile tiefer aufgeführte Betrag von CHF 3'286.10, der nichts mit den
Reinigungsarbeiten zu tun hat, in Abzug gebracht wurde. Dies ist zu korrigieren.
Ebenso zu korrigieren ist die in Ziffer 10 des Urteilsdispositivs
(Urteilsanzeige vom 18.5.2017) aufgeführte falsche Bezeichnung von E.___ und F.___
als Privatklägerinnen statt Privatkläger. Dementsprechend sind die Parteien und
Amtsstellen mit einer berichtigten Urteilsanzeige zu bedienen.
1.2 Rückforderungs- und Nachforderungsvorbehalte
Die Honorare für die vormalige amtliche
Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin Cornelia Dippon-Hänni, für den
amtlichen Verteidiger Christoph Schönberg, sowie für den unentgeltlichen
Rechtsbeistand des Privatanschlussberufungsklägers A.___ wurden für das
erstinstanzliche Verfahren in ihrer Höhe bereits rechtskräftig festgesetzt und
vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt.
Nachdem der Beschuldigte sämtliche
Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen hat, bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates gestützt auf Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO im vollen
Umfang (= CHF 49‘764.45) vorbehalten, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse
des Beschuldigten erlauben. Dieser Anspruch des Kantons verjährt in 10 Jahren
nach Rechtskraft des Entscheides (Art. 135 Abs. 5 StPO).
Ebenso ist der Nachforderungsanspruch
von Rechtsanwalt Christoph Schönberg im Sinne von Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO
vorzubehalten. Dieser beläuft sich auf CHF 15'550.00 (vgl. Urteil
Vorinstanz, US 53).
Die Entschädigung, welche der vormaligen
amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin Cornelia Dippon-Hänni,
vom Staat Solothurn für das erstinstanzliche Verfahren bezahlt worden ist (=
CHF 4‘818.10), geht endgültig zu Lasten des Staates. Es kann diesbezüglich auf
die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. US 54, oben).
Die vom Staat Solothurn an den
unentgeltlichen Rechtsbeistand von A.___ ausbezahlte Entschädigung für das
erstinstanzliche Verfahren beträgt CHF 9‘100.85 (inkl. 8% MWST und
Auslagen). Der Beschuldigte trägt gestützt auf Art. 426 Abs. 4 StPO die Kosten
für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft nur, wenn er sich
in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet. Solche liegen derzeit
nicht vor, so dass der Rückforderungsanspruch des Staates im vollen Umfang (=
CHF 9'100.85) vorzubehalten ist, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse
des Beschuldigten erlauben (Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a
und Abs. 5 StPO).
2. Berufungsverfahren
2.1 Kosten des Berufungsverfahrens
Die Kosten des Berufungsverfahrens
tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428
Abs. 1 StPO). Mit einer Urteilsgebühr von CHF 15‘000.00 belaufen sie sich
total (exkl. Dolmetscherkosten, Kosten der amtlichen Verteidigung und Kosten
der unentgeltlichen Verbeiständung) auf CHF 15‘125.00.
In Anbetracht des Verfahrensausganges
sind diese Kosten zu 90 % (= CHF 13‘612.50) vom Beschuldigten und zu 5 % (= CHF
756.25) vom Privatanschlussberufungskläger zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege, die auch die Befreiung von den Verfahrenskosten umfasst (Art. 136
Abs. 2 lit. b StPO), trägt diese 5 % derzeit der Staat; vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Privatanschlussberufungsklägers A.___
erlauben. 5 % (= CHF 756.25) gehen endgültig zu Lasten des Staates.
2.2 Parteientschädigung für die Privatklägerin
Die obsiegende Privatklägerschaft hat
gegenüber dem Beschuldigten Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 433
Abs. 1 lit. a StPO). Rechtsanwalt Thomas A. Müller, macht für das Berufungsverfahren
(exkl. HV, Urteilseröffnung, Nachbearbeitung) einen Aufwand von 7,75 Stunden
zum Ansatz von CHF 250.00 und Auslagen von CHF 259.00 geltend, was sich als
angemessen erweist. Hinzu zu zählen sind wiederum 5,5 Stunden (HV,
Urteilseröffnung, Nachbearbeitung) sowie für den Reiseweg vom 18. Mai 2017 eine
Stunde. Somit hat der Beschuldigte der Privatklägerin D.___, vertreten durch
Rechtsanwalt Thomas A. Müller, für das Berufungsverfahren eine
Parteientschädigung von CHF 4‘127.20 (Aufwand: CHF 3'562.50, Auslagen: CHF
259.00, 8% MWST: CHF 305.70) zu bezahlen.
2.3 Entschädigung
für den unentgeltlichen Rechtsbeistand des Privatanschlussberufungsklägers
Rechtsanwalt Michael Steiner macht
gemäss seiner Honorarnote für das Berufungsverfahren (ohne HV, Urteilseröffnung
und Nachbearbeitung sowie ohne zwei Wegpauschalen […]) einen Aufwand von 5,33
Stunden geltend, was angemessen erscheint. Hinzu zu zählen sind für die
Hauptverhandlung, Urteilseröffnung und Nachbearbeitung wiederum 5,5 Stunden und
für den Reiseweg (2 x […], retour) insgesamt 3 Stunden, so dass ein Aufwand von
13,83 Stunden zu je CHF 180.00 resultiert (= CHF 2‘490.00). Zusammen mit den
geltend gemachten Auslagen von CHF 108,50 sowie 8 % Mehrwertsteuer (= CHF
207.85) ist die Entschädigung auf total CHF 2‘806.35 festzusetzen. A.___ kann
sich als Opfer auf Art. 30 Abs. 3 OHG als lex specialis zu Art. 138 Abs. 1
i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO berufen. Die in Art. 30 Abs. 3
OHG vorgesehene Befreiung des Opfers von der Pflicht, die Kosten für
einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu erstatten, gilt auch im Rahmen eines
Straf- und/oder Zivilverfahrens gegen den Täter (BGE 141 IV 262, Regeste sowie
übersetzt in Praxis 10/2015 Nr. 98). A.___ hat somit, obwohl er als
Anschlussberufungskläger mit seinen Anträgen nicht durchdringen konnte, weder
dem Staat die Entschädigung zurückzuzahlen noch dem unentgeltlichen
Rechtsbeistand die Differenz zu erstatten. Vorbehalten bleibt indes der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 1‘870.90
(= 2/3 von CHF 2‘806.35) gegenüber dem Beschuldigten,
sobald es dessen wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. CHF 935.45 (= 1/3
von CHF 2‘806.35) gehen endgültig zu Lasten des Staates.
Ebenfalls vorbehalten bleibt der
Nachforderungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des
Privatanschlussberufungsklägers A.___, Rechtsanwalt Michael Steiner, sobald es
die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Die Differenz
zwischen der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes und dem vollen
Honorar beläuft sich auf CHF 747.00, nämlich 13,83 Stunden zu je CHF 50.00 (= CHF
691.65), zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer (= CHF 55,35). Der Nachforderungsanspruch
von Rechtsanwalt Michael Steiner ist auf 2/3 dieser
Differenz (= CHF 498.00) festzusetzen.
2.4 Entschädigung für den amtlichen
Verteidiger des Beschuldigten
Die Honorarnote des amtlichen
Verteidigers des Beschuldigten für das Berufungsverfahren setzt sich (exkl. HV,
Urteilseröffnung und Nachbearbeitung) aus einem Aufwand von 46,55 Stunden
(davon 35,40 Stunden des Anwaltes und 11,15 Stunden der juristischen Mitarbeiterin)
sowie Auslagen von CHF 348.60 (zzgl. 8 % MWST) zusammen. Der geltend gemachte
Aufwand ist vor dem Hintergrund der Bedeutung des Falles für den Mandanten und
der Tatsache, dass der Offizialverteidiger das Mandat mit der erforderlichen
Sorgfalt wahrgenommen hat, noch angemessen und demnach im geltend gemachten
Umfang zuzusprechen. Hinzu zu zählen sind für die Dauer der Hauptverhandlung
sowie für die Urteilseröffnung und die Nachbearbeitung insgesamt 5,5 Stunden,
womit ein Aufwand von CHF 8'185.50 (= 39,90 Stunden zu je CHF 180.00 sowie
11,15 Stunden zu je CHF 90.00) resultiert. Die Auslagen sind ebenfalls
angemessen. Dementsprechend ist die Honorarnote des amtlichen Verteidigers des
Beschuldigten, Rechtsanwalt Christoph Schönberg, für das Berufungsverfahren auf
total CHF 9‘216.85 (Aufwand: CHF 8'185.50, Auslagen: CHF 348.60, 8 % MWST:
CHF 682.75) festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn,
vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 8‘295.15 (= 9/10
von CHF 9‘216.85, vgl. Verlegung der Verfahrenskosten gemäss vorstehender Ziff.
VII.2.1), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten
erlauben. CHF 921.70 (= 1/10 von CHF 9‘216.85) gehen
endgültig zu Lasten des Staates.
Die Differenz zwischen der Entschädigung
des amtlichen Verteidigers und dem vollen Honorar mit einem Stundenansatz von
CHF 230.00 (bzw. bei der juristischen Mitarbeiterin mit einem Stundenansatz von
CHF 115.00) beträgt CHF 2'455.65 und berechnet sich folgendermassen: (39,90
Stunden x CHF 50.00) + (11,15 Stunden x CHF 25.00), zuzüglich 8 % MWST (=
CHF 181.90). In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschuldigte 9/10
der Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat, ist auch der
Nachforderungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Sinne von Art. 135 Abs. 4
lit. b StPO im Umfang von 9/10 von CHF 2'455.65 (= CHF
2'210.10) vorzubehalten, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Beschuldigten erlauben.
2.5 Rückerstattung der Dolmetscherkosten
Dem amtlichen Verteidiger des
Beschuldigten, Rechtsanwalt Christoph Schönberg, sind die von ihm für das
Berufungsverfahren bezahlten Dolmetscherkosten in Höhe von CHF 615.00 vom Staat
Solothurn zurückzuerstatten.
Demnach wird in Anwendung von Art. 16
Abs. 1, Art. 19 Abs. 2 StGB, Art. 34, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art.
112, Art. 122 i.V.m. 22 Abs. 1 StGB; Art. 33 Abs. 1 WG; Art. 30 Abs. 3 OHG;
Art. 47 OR, Art. 122 ff., Art. 135 Abs. 1, Abs. 4 lit. a und b, Abs. 5, Art.
136, Art. 236, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 426 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4
sowie Art. 428 Abs. 1 und Abs. 3 StPO
erkannt:
1. Der Beschuldigte B.___ wird vom Vorwurf
des Raufhandels freigesprochen.
2. Der Beschuldigte hat sich schuldig
gemacht:
-
des Mordes, begangen am 17.
Oktober 2013;
-
der versuchten schweren
Körperverletzung, begangen am 17. Juni 2012.
3. Es
wird festgestellt, dass sich der Beschuldigte zudem gemäss der diesbezüglich
rechtskräftigen Ziffer 2 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 15.
Juni 2016 (nachfolgend: erstinstanzliches Urteil) der mehrfachen Widerhandlung
gegen das Waffengesetz, begangen in der Zeit vom 3. August 2013 bis 17. Oktober
2013, schuldig gemacht hat.
4. Der
Beschuldigte wird zu einer Freiheitsstrafe von 18 ½ Jahren und zu einer
Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 10.00 verurteilt.
5. Es
wird festgestellt, dass dem Beschuldigten gemäss der diesbezüglich
rechtskräftigen Ziffer 3 des erstinstanzlichen Urteils die ausgestandene
Untersuchungshaft (= 7.3.2013 - 5.6.2013 sowie 17.10.2013 - 6.1.2014) sowie der
seit dem 7. Januar 2014 andauernde vorzeitige Strafvollzug an die
Freiheitsstrafe angerechnet werden.
6. Es
wird festgestellt, dass der Beschuldigte im vorzeitigen Strafvollzug verbleibt.
7. a)
Es wird festgestellt, dass dem Beschuldigten gemäss rechtskräftiger Ziffer 5
lit. a des erstinstanzlichen Urteils nach Eintritt der Rechtskraft dieses
Urteils folgende Gegenstände auszuhändigen sind:
- Laptop, Toshiba, Sach-Nr. [...], inkl.
Netzadapter, von B.___
- 1 Handy, Nokia 100, Sach-Nr. [...],
inkl. SIM-Karte LYCA-Mobile, SIM-Karten-Nr. [...], von B.___
- 1 Handy, Samsung GT-E2550, Sach-Nr. [...],
inkl. SIM-Karte Sunrise, SIM-Karten-Nr. [...], von B.___
- 1 SIM-Karte Sunrise (nur Trägerkarte),
Sach-Nr. [...], von B.___
- 1 SD-Karte, SanDisk 2GB, von B.___
- 1 Verpackung (leer) der SIM-Karte LYCA
mit der Rufnummer [...], von B.___
- 1 Speicherkarte, SanDisk 4GB, von B.___
- 2 Fingerringe goldfarbig, kleiner Ring
innen Te, grosser Ring innen Hi, von B.___
- 1 Handy, Samsung GT-S5360, Sach-Nr. [...],
inkl. SIM-Karte Sunrise, Rufnummer [...], von B.___
b) Es wird festgestellt,
dass dem Beschuldigten gemäss rechtskräftiger Ziffer 5 lit. b) des
erstinstanzlichen Urteils eine Frist von vier Wochen nach Rechtskraft dieses
Urteils eingeräumt wird, um die vorstehend genannten Gegenstände heraus zu
verlangen. Andernfalls wird Verzicht angenommen und die Gegenstände werden
vernichtet.
8. a)
Es wird festgestellt, dass den Privatklägern E.___ und F.___ bzw. derer
gesetzlichen Vertreterin gemäss rechtskräftiger Ziffer 6 lit. a des
erstinstanzlichen Urteils die nachfolgend genannten, sichergestellten und
beschlagnahmten Gegenstände nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils
auszuhändigen sind:
- 1 Handy, Nokia C1, Sach-Nr. [...],
inkl. SIM-Karte Sunrise, Rufnummer [...], von †G.___
- 2 kleine Zettel mit diversen
Telefonnummern, von †G.___
- 1 SIM-Karte LYCA Mobile (nur
Trägerkarte, SIM-Karte fehlt), Sach-Nr. [...], Rufnummer [...], inkl.
Verpackung, von †G.___
- 1 Uhr, Marke Vagary
- 1 Ohrring, goldfarbig, von †G.___
- 1 Halskette, goldfarbig mit 2
Anhängern (eine Hand und der Buchstabe „M“), von †G.___
- 1 Ohrring, goldfarbig, von †G.___
- 1 Haarspange, schwarz, von †G.___
- 1 Ring, goldfarbig, von †G.___
b) Es wird festgestellt,
dass den vorstehend genannten Berechtigten gemäss rechtskräftiger Ziffer 6 lit.
b des erstinstanzlichen Urteils eine Frist von vier Wochen nach Eintritt der
Rechtskraft dieses Urteils eingeräumt wird, um die erwähnten Gegenstände heraus
zu verlangen. Andernfalls wird Verzicht angenommen und die Gegenstände werden
vernichtet.
9. Es
wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer 7 des erstinstanzlichen
Urteils die folgenden sichergestellten und beschlagnahmten Gegenstände
eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils vernichtet werden:
- 2 Plastikhandschuhe
- 1 Elektrokabel
- 1 Gerätestecker (Ende von Elektrokabel)
- 1 Jacke, schwarz, Marke X-Star, Gr.
M, von †G.___
- 1 T-Shirt, grün, von +G.___
- 1 Unterleibchen, weiss, Gr. 164, von
†G.___
- 1 BH, schwarz, Marke Jolinesse, von †G.___
- 1 Damenunterhose, grau, von †G.___
- 1 Damenhose, schwarz, Marke Yalüshi,
Gr. M, von †G.___
- 1 Paar Socken, grau, Gr. 35-38, von †G.___
- 1 Hemd beige/weiss kariert, von B.___
- 1 Messerklinge
- 1 Messergriff
- 1 Messergriff schwarz
- 1 Messerklinge, Aufschrift „NIROSA“
- 1 Schere
10. Es
wird festgestellt, dass der Beschuldigte gemäss rechtskräftiger Ziffer 8 lit. a
des erstinstanzlichen Urteils den beiden Privatklägern E.___ und F.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas A. Müller, eine Genugtuung von je CHF
70‘000.00 zzgl. Zins zu 5% seit 17. Oktober 2013 zu bezahlen hat.
11. Der
Beschuldigte hat zudem folgende Genugtuungen zu bezahlen:
d) CHF 15‘000.00 zzgl. Zins zu 5% seit 17.
Oktober 2013 an D.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Müller.
e) CHF 5‘000.00 zzgl. 5% Zins seit 17. Juni
2012 an A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Steiner.
12. Es
wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer 9 des erstinstanzlichen
Urteils die Schadenersatzforderung des Privatklägers A.___, vertreten durch
Rechtsanwalt Michael Steiner, auf den Zivilweg verwiesen worden ist.
13. Es
wird festgestellt, dass der Beschuldigte gemäss rechtskräftiger Ziffer 10 des
erstinstanzlichen Urteils den Privatklägern E.___, F.___ und D.___, vertreten
durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Müller, für das erstinstanzliche Verfahren eine
Parteientschädigung von CHF 22‘680.00 (inkl. 8% MWST und Auslagen) zu bezahlen
hat.
14. Es
wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 11 des
erstinstanzlichen Urteils die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes des Privatklägers A.___, Rechtsanwalt Michael Steiner, für das
erstinstanzliche Verfahren auf CHF 9‘100.85 (inkl. 8% MWST und Auslagen)
festgesetzt und zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des
Beschuldigten vom Staat bezahlt worden ist.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF
9‘100.85, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten
erlauben.
15. Es
wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 12 des
erstinstanzlichen Urteils die Honorarnote des amtlichen Verteidigers des
Beschuldigten, Rechtsanwalt Christoph Schönberg, für das erstinstanzliche
Verfahren auf CHF 49‘764.45 (inkl. 8% MWST und Auslagen) festgesetzt und
zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn bezahlt worden sind.
Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF
49‘764.45 sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang
von CHF 15‘550.00 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
16. Es
wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 13 des
erstinstanzlichen Urteils die Honorarnote für die vormalige amtliche
Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin Cornelia Dippon-Hänni, auf
total CHF 4‘818.10 festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat
bezahlt worden ist.
Diese
Kosten gehen endgültig zu Lasten des Staates.
17. Es
wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer 14 des erstinstanzlichen Urteils
dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Christoph Schönberg,
die von ihm für das erstinstanzliche Verfahren bezahlten Dolmetscherkosten in
Höhe von CHF 1‘385.00 vom Staat Solothurn zurückzuerstatten sind.
18. Die
erstinstanzlichen Verfahrenskosten mit einer Urteilsgebühr von
CHF 20‘000.00 belaufen sich (exkl. Dolmetscherkosten, Kosten der amtlichen
Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung) auf total CHF 59‘376.65
und sind vom Beschuldigten zu bezahlen.
19. Der
Beschuldigte hat der Privatklägerin D.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.
Thomas Müller, für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF
4‘127.20 (inkl. 8% MWST und Auslagen) zu bezahlen.
20. Die
Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Privatanschlussberufungsklägers
A.___, Rechtsanwalt Michael Steiner, wird für das Berufungsverfahren auf CHF
2‘806.35 (inkl. 8% MWST und Auslagen) festgesetzt und zufolge ungünstiger
wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat bezahlt.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 1‘870.90
(= 2/3 von CHF 2‘806.35), sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. CHF 935.45 (= 1/3
von CHF 2‘806.35) gehen endgültig zu Lasten des Staates.
Ebenfalls vorbehalten
bleibt der Nachforderungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des
Privatanschlussberufungsklägers A.___, Rechtsanwalt Michael Steiner, im Umfang
von CHF 498.00 (= 2/3 der Differenz zu vollem Honorar),
sobald es die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
21. Die
Honorarnote des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt
Christoph Schönberg, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 9‘216.85
(inkl. 8% MWST und Auslagen) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom
Staat bezahlt.
Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von
CHF 8‘295.15 (= 9/10 von CHF 9‘216.85), sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. CHF 921.70 (= 1/10
von CHF 9‘216.85) gehen endgültig zu Lasten des Staates.
Ebenfalls
vorbehalten bleibt der Nachforderungsanspruch des amtlichen Verteidigers im
Umfang von CHF 2‘210.10 (= 9/10 der Differenz zu vollem
Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten
erlauben.
22. Dem
amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Christoph Schönberg,
werden die von ihm für das Berufungsverfahren bezahlten Dolmetscherkosten in
Höhe von CHF 615.00 vom Staat Solothurn zurückerstattet.
23. Die
Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 15‘000.00,
total (exkl. Dolmetscherkosten, Kosten der amtlichen Verteidigung und Kosten
der unentgeltlichen Verbeiständung) CHF 15‘125.00, sind zu 90 % (= CHF 13‘612.50)
vom Beschuldigten und zu 5 % (= CHF 756.25) vom Privatanschlussberufungskläger
zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt diese 5 % derzeit der
Staat; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10
Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Privatanschlussberufungsklägers erlauben. 5 % (= CHF 756.25) gehen endgültig zu
Lasten des Staates.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt
des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht
werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Kamber Lupi
De Bruycker