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Entscheid

STBER.2016.47

mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung, Veruntreuung, mehrfache Urkundenfälschung, mehrfache Anstiftung dazu, Erpressung, Führen eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Ausweises und Widerruf

22. Juni 2017Deutsch183 min

Source so.ch

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1.

Mit Schreiben vom 11. Juni 2008 liessen

die D.___ [1] AG, [Ort der Buchhaltungsstelle], und die D.___ [3] AG, [Firmendomizil],

gegen den Beschuldigten A.___ Strafanzeige einreichen wegen Betrugs, versuchter

Erpressung, mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung und

-unterdrückung (Akten Staatsanwaltschaft Register 2.1.1. Seiten 001 ff, im

Folgenden: 2.1.1./001 ff.). Zusammengefasst wurde vorgebracht, der Beschuldigte

sei vom 1. März 1998 bis zum 31. Oktober 2005 für die D.___-Gruppe tätig

gewesen, zunächst angestellt bei der D.___ [1] AG. Ab dem 1. Januar 2004 sei er

auch formell bei der D.___ [3] AG angestellt gewesen, sei aber schon seit dem

1. Januar 2000 deren Geschäftsführer und damit der Leiter des „Bereichs D.___

[3]“ gewesen. Ende 2004 habe sich die D.___-Gruppe entschieden, sich vom

Bereich Telefonie und Starkstrom zu trennen. Man habe schliesslich vier

Mitarbeitern, darunter der Beschuldigte, die Gründung eines eigenen

Unternehmens ermöglichen wollen. Deshalb habe man die wesentlichen Aktiven der D.___

[3] AG an diese vier früheren Arbeitnehmer verkauft, welche die Vermögenswerte

als einfache Gesellschaft für die in Gründung begriffene F.___ AG erworben

hätten. Der entsprechende Kaufvertrag sei am 28. Oktober 2005 mit Wirkung per

31. Oktober 2005 abgeschlossen worden. In der Folge sei es zu zivilprozessualen

Auseinandersetzungen unter den Parteien gekommen. Bei der deswegen erfolgten

Überprüfung der Geschäftstätigkeit des Beschuldigten seien Unregelmässigkeiten

festgestellt worden, so bezüglich der Kundin Hotel [G.___] AG, der H.___, der I.___ AG und von J.___. Im

Sommer 2007 habe dann der Beschuldigte versucht, von den Strafanzeigerinnen

eine Summe von CHF 1,5 Mio. zu erpressen, indem er gedroht habe, bei

Nichtzahlung werde er hoch sensitive und kompromittierende Unterlagen publik

machen. Am 17. November 2009 wurde eine ergänzende Strafanzeige eingereicht (2.1.1./178

ff.). Darin wird u.a. geltend gemacht, der Beschuldigte habe zwischen August

und November 2005 Arbeiten an seinem Einfamilienhaus sowie am Einfamilienhaus

von E.___ durch die K.___ AG verrichten und durch die Firmen D.___ [3] AG und GHF Elektro AG bezahlen lassen.

Am 21. September 2009 liess E.___ eine

Strafanzeige gegen A.___ einreichen wegen Veruntreuung, ev. unrechtmässiger

Aneignung, mehrfacher Urkundenfälschung, ungetreuer Geschäftsbesorgung,

betrügerischem Konkurs und Misswirtschaft (2.1.2./001 ff.). Darin wird

zusammengefasst vorgebracht, der Beschuldigte habe immer wieder Privataufwand

durch die F.___ AG zahlen lassen. Solche habe er ab März 2007 veranlasst, darunter

Rechnungen der K.___ AG und seines privaten Anwalts AI.___.

2.

Die Staatsanwaltschaft leitete mit

Eröffnungsverfügung vom 19. August 2009 (und damit gut 14 Monate nach

Einreichung der Strafanzeige: 12.1.1.1./001 f.) eine Strafuntersuchung gegen A.___

wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung, Unterdrückung von

Urkunden und Erpressung ein. Am 12. April 2010 erfolgte eine Ausdehnung auf die

Tatbestände des betrügerischen Konkurses sowie der Misswirtschaft

(12.1.1.1./003 ff.). Am 28. Juni 2010 wurde die Polizei mit

Ermittlungshandlungen beauftragt (12.1.2./001 f., erweitert am 26. Januar 2011:

12.1.2./003 f.), am 22. Februar 2011 wurde der Beschuldigte erstmals

polizeilich einvernommen (10.1./001 ff.). Am 27. März 2013 wurde auch gegen E.___

eine Strafuntersuchung wegen Erpressung eingeleitet (12.1.1.1./005). Es folgte

am 9. August 2013 eine Eröffnungsverfügung gegen L.___, Geschäftsführer der Firma K.___ AG, wegen

mehrfacher Urkundenfälschung (12.1.1.1./006 ff.). Die Strafuntersuchung wurde

am 7. Januar 2014 in Bezug auf A.___ und E.___ nochmals ausgedehnt betreffend

den Tatbestand der Urkundenfälschung (12.1.1.1./009 f.). Schliesslich wurde mit

Verfügung vom 19. Februar 2014 das Strafverfahren gegen A.___ auch wegen

mehrfacher Urkundenfälschung und Anstiftung zur Urkundenfälschung ausgedehnt

(12.1.1.1./011 f.).

3.

Mit Verfügung vom 19. Februar 2014

stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen L.___ wegen

Urkundenfälschung infolge Wiedergutmachung in Anwendung von Art. 319 Abs.1 lit.

e StPO ein. Dieser hatte CHF 10‘000.00 an die D.___-Gruppe überwiesen (1.5./008

ff.).

Mit Verfügung vom 10. Dezember 2014

stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen E.___ wegen Erpressung und

Urkundenfälschung in Anwendung von Art. 319 Abs.1 lit. a StPO ein (1.5./015 ff.).

Er habe sich bei den Gesprächen betr. der mutmasslichen versuchten Erpressung

lediglich passiv verhalten und der Tatverdacht habe sich – gleich wie bei den

Urkundendelikten – nicht erhärtet.

Ebenso wurde das Strafverfahren gegen A.___

wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, Veruntreuung, betrügerischen Konkurses und

Pfändungsbetrug, Misswirtschaft und mehrfacher Urkundenfälschung am 10.

Dezember 2014 eingestellt (1.5./022 ff.). Weitergeführt wurde hingegen die

Untersuchung gegen A.___ wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung mit

Bereicherungsabsicht, mehrfacher Urkundenfälschung, sowie Anstiftung dazu,

Erpressung und Veruntreuung. Diesbezüglich wurde am 17. Dezember 2014 Anklage

erhoben beim Amtsgericht von Thal-Gäu (1.5./038 ff.).

4.

Mit Strafbefehl vom 26. März 2015

verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn A.___ wegen mehrfachen

Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Ausweises (Akten Richteramt

Thal-Gäu Seiten 047 f., im Folgenden: TG /047 f.). Der Beschuldigte liess am 9.

April 2015 form- und fristgerecht Einsprache gegen den Strafbefehl erheben. Mit

Verfügung vom 18. Mai 2015 überwies der zuständige Staatsanwalt das Verfahren

zur Beurteilung an das Richteramt Thal-Gäu. Am angefochtenen Strafbefehl werde

festgehalten (TG/019). Mit Verfügung des Richteramts Thal-Gäu vom 11. Juni 2015

wurden die beiden Verfahren vereinigt (TG/091).

5.

Am 3. Dezember 2015 erliess das

Amtsgericht von Thal-Gäu folgendes Strafurteil:

1.

A.___

wird ohne Ausrichtung einer Entschädigung vom Vorhalt der qualifizierten

ungetreuen Geschäftsbesorgung, angeblich begangen am 18. Dezember 2008, in

[Firmendomizil], zum Nachteil der F.___ AG (Ziff. 1.2 [der Anklageschrift] AS/Rechnung

[...] AG) freigesprochen.

2.

A.___

hat sich wie folgt schuldig gemacht:

a) der

mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung

- begangen

zwischen 9. Februar 2005 und 31. Oktober 2005, zum Nachteil der D.___ [3] AG

(Ziff. 1.1 lit. a AS/Hotel [G.___]);

- begangen

zwischen 3. Juni 2004 und 28. Februar 2005, zum Nachteil der D.___ [3] AG

(Ziff. 1.1 lit. b AS/H.___);

- begangen

am 11. August und 31. Oktober 2005, zum Nachteil der D.___ [3] AG (Ziff. 1.1

lit. c AS/I.___ AG);

- begangen

am zwischen 13. Juli 2005 und 25. Oktober 2005, zum Nachteil der D.___ [3] AG

(Ziff. 1.1 lit. c AS/J.___);

- begangen

im Sommer/Herbst 2005, zum Nachteil der D.___ [3] AG (Ziff. 1.1 lit. e AS/K.___

AG);

- begangen

im Zeitraum zwischen 13. Dezember 2005 und 3. Januar 2006, zum Nachteil

der F.___ AG (Ziff. 1.2 AS/Rechnung K.___ AG);

- begangen

zwischen 26. August 2008 und 17. November 2008, zum Nachteil der F.___ AG

(Ziff. 1.2 AS/Rechnung AI.___);

- angeblich

begangen im Zeitraum zwischen 8. Dezember 2008 und 12. Dezember 2008, zum

Nachteil der F.___ AG (Ziff. 1.2 AS/Rechnung

[...]);

b) der

mehrfachen Urkundenfälschung

- begangen

zwischen 4. August 2005 und 8. November 2005, in [Firmendomizil] (Ziff. 2.2

AS/Rechnung K.___ AG);

- begangen

am 19. Dezember 2005, in [Firmendomizil] (Ziff. 2.3.1 AS/Rechnung K.___ AG);

- begangen

zwischen 3. September 2008 und 31. Dezember 2008, in [Firmendomizil] (Ziff.

2.3.2 AS/weitere Privatbezüge);

c) der

mehrfachen Anstiftung zur Urkundenfälschung, begangen zwischen Sommer 2005 und

März 2007, in [Firmendomizil] (Ziff. 2.1 AS);

d) der

versuchten Erpressung, begangen zwischen 6. Juli 2007 und 20. August 2007, in [Firmendomizil]

(Ziff. 3 AS);

e) der

Veruntreuung, begangen zwischen 20. März 2008 und 22. Juli 2009, in [Firmendomizil]

(Ziff. 4 AS);

f) des

mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Ausweises

- begangen

am 18. Oktober 2014, in [Firmendomizil];

- begangen

am 19. Oktober 2014, in [Firmendomizil].

3.

A.___

wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, unter Gewährung des

bedingten Vollzuges für 24 Monate, bei einer Probezeit von 2 Jahren.

4.

Der

A.___ mit Urteil des Obergerichts Kanton Solothurn vom 9. Januar 2014

bedingt gewährte Vollzug für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF

100.00 wird widerrufen. Die Strafe ist zu vollziehen.

5.

Auf

die Zivilforderungen der D.___ [1] AG und der D.___ [2] AG wird nicht

eingetreten.

6.

Auf

die Zivilforderung von E.___ wird nicht eingetreten.

7.

Dem

Beschuldigten A.___ ist für die durch die Staatsanwaltschaft eingestellten

Strafverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 13‘711.15 zu

entrichten, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.

8.

Die

Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 6‘000.00, total

CHF 9'000.00, hat der Beschuldigte A.___ zu tragen.“

6.

Gegen das Urteil liess der Beschuldigte

am 4. Februar 2016 die Berufung anmelden (TG/354). Mit der Berufungserklärung

vom 11. August 2016 wurde beantragt, der Beschuldigte sei von allen Vorhalten

frei zu sprechen, auf die Widerrufsfrage sei nicht einzutreten und dem

Beschuldigten seien eine Genugtuung nach richterlichem Ermessen und eine

Parteientschädigung zuzusprechen. Weiter wurde der Antrag gestellt, es sei die

Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz gemäss Art. 409 Abs. 1 StPO zu

prüfen.

Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit

Eingabe vom 2. September 2016 auf eine Anschlussberufung, ebenso die

Privatklägerinnen D.___ [1] AG und D.___ [2] AG gemäss Schreiben ihrer

Vertreterin vom 7. September 2016. Auch der Privatkläger E.___ reichte keine

Anschlussberufung ein.

7.

Mit Beschluss des Berufungsgerichts vom

24. November 2016 wurde der sinngemässe Antrag des Berufungsklägers auf

Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz abgewiesen.

8.

Rechtskräftig sind damit folgende Teile

des erstinstanzlichen Urteils:

-

Ziffer 1: Freispruch

von einem Vorhalt der ungetreuen Geschäftsbesorgung (AS Ziffer 1.2, [...] AG);

-

Ziffer 5:

Nichteintreten auf die Zivilforderungen der D.___ [1] AG und der D.___[2] AG;

-

Ziffer 6: Nichteintreten

auf die Zivilforderung von E.___;

-

Ziffer 7: Parteientschädigung

an A.___ für das eingestellte Strafverfahren.

9.

Die Privatkläger sind nicht mehr Partei

im Berufungsverfahren: Die beiden D.___-Firmen haben anlässlich der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung nur Anträge im Zivilpunkt gestellt. Gleiches

gilt für E.___. Auf die Zivilansprüche wurde rechtskräftig nicht eingetreten.

Erwägungen

II. Vorbemerkungen zur Anklage und

Sachverhaltsübersicht

1.

Vorbemerkungen zur Anklage

1.1

Die Verteidigung hat vor dem

Berufungsgericht einleitend kritisiert, dass die Anklageschrift mit Fussnoten

versehen ist und die entsprechenden Beweisdokumente in einem separaten Ordner

als „Beilagen zur Anklageschrift“ abgelegt sind. Zudem seien es zumeist von den

Privatklägern eingereichte Dokumente. In der Literatur sei dazu nichts zu

finden, die Botschaft äussere sich aber kritisch (S. 1276 f.). Es fänden sich

dabei auch keine entlastenden Beweismittel wie zum Beispiel die Einvernahme von

Herrn G.___.

Die Botschaft zur Vereinheitlichung des

Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005 führt auf S. 1276 aus, die

vereinheitlichte Strafprozessordnung folge dem Konzept einer auf das

Wesentliche beschränkten Anklageschrift. Es sei nicht Aufgabe der Anklage, die

(insbes. nach Bst. f und g) vorgebrachten Behauptungen in irgendeiner Weise zu

belegen oder zu beweisen. Ob diese Behauptungen zuträfen, sei im Rahmen der

Hauptverhandlung aufgrund der dort präsentierten Beweise, der Akten der

Voruntersuchung und der Parteivorträge zu entscheiden. In die Anklage gehörten

deshalb keine Hinweise auf Beweise oder Ausführungen, die die

Anklagebehauptungen in sachverhältlicher Hinsicht oder bezüglich der Schuld-

oder Rechtsfragen stützten. Kritisch zu diesen Erörterungen hat sich Martin

Schubarth in ZStrR 128/2010 S. 173 ff geäussert („Praktische Probleme der

Konkretisierung des Akkusationsprinzips“): Bisher sei es in gewissen Kantonen

und im Bund üblich gewesen, in Grossverfahren in der Anklageschrift mittels Fussnoten

auf die wichtigsten Stellen in den Akten des Ermittlungsverfahrens hinzuweisen.

Von Seiten der Gerichte sei dies sehr geschätzt worden, weil dies die

Instruktion des Prozesses erleichtere und wesentlich beschleunige. Es sei nicht

einzusehen, was gegen eine Anklageschrift mit Fussnoten, die auf die

Ermittlungsakten verwiesen, sprechen könnte. Ob es sich um eine unzulässige

Beeinflussung des Gerichts handle? Ob die Gefahr bestehe, dass entlastende

Momente weggelassen würden? Dies seien kaum überzeugende Einwände. Wenn das

Gericht sehe, worauf sich die Anklage im Detail stütze, dann sei es auch

leichter, den Gegengesichtspunkten nachzugehen (S. 178).

Den Darlegungen von Schubarth ist zu

folgen. Die Anklageschrift ist grundsätzlich eine Parteischrift und wird vom

Gericht auch so verstanden und behandelt. Diese Fussnoten sind seit Jahren in

umfangreichen Verfahren des Kantons Solothurn Praxis und diese Praxis ist auch

noch nie kritisiert worden, weder vom Gericht noch von einer Partei. Im

Gegenteil: Einmal wurde von einem Verteidiger in einem Wirtschaftsstraffall bis

vor Bundesgericht gerügt, die Anklageschrift enthalte zu wenig konkrete

Hinweise auf die belastenden Aktenstellen (Urteil des Bundesgerichts

6B_484/2011 vom 13. Oktober 2011 E. 1.4). Das Bundesgericht zitiert in seinen

Entscheiden regelmässig Fussnoten von Anklageschriften, ohne diese Praxis je in

irgendeiner Weise in Frage zu stellen. Das Berufungsgericht hat keine Einwände

gegen diese Art der Anklage und erachtet sie als Dienstleistung für Gericht und

Parteien. Auch für die Verteidigung ist es einfacher, wenn sie – ohne zuerst

die ganzen Akten durchstöbern zu müssen – gleich weiss, worauf ein Vorhalt im

Wesentlichen gestützt wird. Dies dient nicht zuletzt der Informationsfunktion

der Anklageschrift. Das Gericht hat dabei die Aufgabe, Wert und Unwert der

zitierten Beweisstücke in freier richterlicher Beweiswürdigung zu beurteilen.

Dasselbe gilt für den von der Staatsanwaltschaft angelegten Beilagen-Ordner zu

Anklageschrift, welcher in Kopie die in den Fussnoten erwähnten Aktenstücke

umfasst. Auch hierbei handelt es sich um eine Dienstleistung, die dem Gericht

und den Parteien die Arbeit erleichtert, das Gericht aber nicht von einer

umfassenden Prüfung sämtlicher Akten entbindet.

Dass es sich im vorliegenden Fall bei

den betreffenden Aktenstücken mehrheitlich um Dokumente handelt, welche von den

Privatklägerinnen eingereicht worden sind, liegt in der Natur der Sache, da

diese umfangreich dokumentierte Strafanzeigen erstatten liess. Entscheidend ist

nicht die Herkunft eines Beweismittels, sondern dessen Beweiswert.

1.2

Generell bemängelt wurde von der

Verteidigung weiter, aus der Anklage werde nicht klar, welche Handlung den

Straftatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung konkret erfülle. Dazu ist vorweg

zu sagen, dass die Anklage die hier streitigen Sachverhalte ausführlich und

konkret schildert und die nach Ansicht der Staatsanwaltschaft anwendbaren

Straftatbestände nennt. Es ist dann Sache des Gerichts zu beurteilen, ob sich

der vorgeworfene Sachverhalt verwirklicht hat und ob gestützt darauf die

Straftatbestandsmerkmale als erfüllt erachtet werden können. Wie unten zu

zeigen sein wird, hat der Einwand bei zwei Vorhalten seine Berechtigung, eine

grundsätzliche Unzulänglichkeit der Anklageschrift kann hingegen nicht erkannt

werden. Dass die Anklage nicht jedes Mal explizit aufführt, welche

Vermögensfürsorgepflicht vom Beschuldigten verletzt worden sein solle, kann nur

als überspitzte und damit ungerechtfertigte Anforderung bezeichnet werden, da

der Beschuldigte Arbeitnehmer und – nach Darstellung der Anklage –

Geschäftsführer der angeblich geschädigten Firmen war. Daraus ergibt sich ohne

weiteres seine Vermögensfürsorgepflicht.

2.

Sachverhaltsübersicht

Bevor auf die einzelnen Vorhalte eingegangen

wird, ist vorweg der Hintergrund der vorgehaltenen Delikte darzustellen.

2.1

Zur fraglichen Zeit war die D.___

[3] AG eine 100%ige Tochtergesellschaft der D.___ [1] AG. Sie erbrachte

Dienstleistungen in der Kommunikations-, Elektroinstallations- und

Computerbranche. Die beiden Firmen arbeiteten eng zusammen und die D.___ [1] AG

erbrachte gewisse Dienstleistungen für die D.___ [3] AG, darunter das Finanz-

und Rechnungswesen.

2.2

Der Beschuldigte war als ausgebildeter

Elektromonteur und -installateur ab dem 1. März 1998 bei der D.___ [1] AG angestellt,

war aber von Anfang an überwiegend für die D.___ [3] AG tätig, deren Leitung im

Tagesgeschäft er am 1. Januar 1999 übernahm (mit Zeichnungsberechtigung ab 15.

Februar 2000: 2.1.1./036 und 039 ff.; in seinem Lebenslauf bezeichnete sich der

Beschuldigte als „Geschäftsführer“ der D.___ [3] AG vom 1.2.1998 bis

31.10

: 5.2./051). Diese Stellung wurde per 1. Januar 2004 mit einem

Anstellungsvertrag mit der D.___ [3] AG bestätigt (2.1.1./044 ff.). Damit war

der Beschuldigte spätestens ab dem 1. Januar 2004 verantwortlich für den

operativen Betrieb der D.___ [3] AG samt Einstellung (nach Rücksprache mit M.___, dem Verwaltungsratsdelegierten der D.___

[3] AG und Geschäftsführer der D.___ [1] AG) und Entlassung von Personal.

Insbesondere vertrat er die Firma als Geschäftsführer nach aussen, organisierte

intern die Arbeitseinteilung, erstellte die Offerten und Preiskalkulationen. Er

war weiter verantwortlich für die gesamte Abwicklung der Aufträge von der

Planung über Materialeinkauf bis zur Abrechnung und Rechnungsstellung (vgl.

Arbeitsvertrag, Präsentation A.___ an VR D.___ [3] AG vom 6. April 2004 und

Mitarbeiterbeurteilung vom 10. Januar 2005: 2.1.1./044 ff. und 049 ff.). Gleiches

geht aus dem Organigramm vom 1.1.2004 (TG/274) hervor.

2.3

Ende 2004 entschied sich die D.___-Gruppe,

sich vom Bereich Telefonie und Starkstrom zu trennen und sich auf ihr Kerngeschäft,

die Entwicklung und Installation von Software, zu konzentrieren. Abgewickelt

wurde dies in der Folge so, dass die D.___ [3] AG ihre Geschäftsaktivitäten

einer Gruppe von vier Mitarbeitern (der Beschuldigte, E.___, N.___, O.___) verkaufte, welche die

Vermögenswerte mit Kaufvertrag vom 28. Oktober 2005 per 1. November 2005 als

einfache Gesellschaft für die in Gründung begriffene F.___ AG erwarben

(2.1.1./056 ff.). Der Kaufvertrag sah namentlich die Übernahme des Mietvertrags

der Räumlichkeiten in [Firmendomizil], des Fahrzeugparks, das Materials und

Werkzeugs sowie der laufenden Aufträge vor. Die laufenden Aufträge waren gemäss

Kaufvertrag per Stichtag 31. Oktober 2005 abzugrenzen. Danach stand der D.___

[3] AG der Gegenwert der bis zum Stichtag ausgeführten Arbeiten zu. Umgekehrt

durfte die F.___ AG die laufenden Aufträge, für die von ihr nach dem Stichtag

selbst erbrachten Leistungen im eigenen Namen selbst abrechnen (2.1.1./059).

Kleinstaufträge wurden in einer Sammelposition zusammengefasst und pauschal mit

CHF 5‘000.00 bewertet. Der Kaufvertrag sah bezüglich Bezahlung des Kaufpreises

vor, dass die erste Rate am 30. Juni 2006 und die zweite Rate am 31. Dezember

2006.

zu bezahlen war. Bereits kurz nach Abschluss des Kaufvertrages gab es

erste Unstimmigkeiten. Die vom Beschuldigten abgegebene Aufstellung der

angefangenen Arbeiten bewertete das Guthaben der D.___ [3] AG mit CHF 135‘200.00

(Abgrenzungsliste angefangene Arbeiten vom 28. Oktober 2005: 2.1.1./066, erstellt

von E.___). Die abgegrenzten Beträge hätte die D.___ [3] AG gemäss Kaufvertrag

ihren Kunden in Rechnung stellen sollen, was sich nicht als opportun erwies.

Man einigte sich deshalb darauf, dass einzig die F.___ Rechnung stellt und dafür

sorgt, dass die der D.___ [3] AG zustehenden Beträge dieser bezahlt würden.

Konkret sollten nach Vorschlag des Beschuldigten einzelne Kunden nach Abschluss

der entsprechenden Aufträge angehalten werden, die gesamte Rechnung an die D.___

[3] AG zu bezahlen und zwar im Umfang ihres Anspruches von CHF 135‘200.00. Die D.___

[3] AG erhielt in der Folge aber nur einen Bruchteil dieses Betrages und

leitete danach rechtliche Schritte ein, um die Ausstände einzutreiben. Die D.___

[3] AG verbuchte in der Folge für das Geschäftsjahr 2005 einen Verlust von CHF

711‘000.00 (10.2.8./038). Der von der D.___ [3] AG angehobene Zivilprozess

wurde wegen des im Juli 2009 über die F.___ AG eröffneten Konkurses

eingestellt.

2.4

Im Sommer 2006 bei Fälligkeit der ersten

Kaufpreisrate machten drei der vier Käufer (A.___, E.___, N.___) aus

Arbeitsvertrag erhebliche Guthaben gegenüber den beiden Strafanzeigerinnen

geltend. Der Beschuldigte und E.___ machten ihre Ansprüche in der Folge

gerichtlich geltend, wobei es mit E.___ rasch eine Einigung gab. Bei der

Aufarbeitung der Geschäftsunterlagen für diese Zivilprozesse stiessen die

Strafanzeigerinnen nach ihren Angaben auf mehrere Ungereimtheiten, die nun

teilweise Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens sind. Vorgehalten wird

dem Beschuldigten, er habe bei der Hotel [G.___] AG Rechnungsstellungen

unterlassen und den Gegenwert von der Schuldnerin in Form von Gratisbewirtungen

für sich und andere Angestellte bezogen. Ein weiterer Vorwurf betrifft die

Kundin H.___, dort sollen zu Gunsten von Barzahlungen an den Beschuldigten

persönlich Rechnungsstellungen ausgeblieben sein. Bei den Kunden I.___ AG und J.___

soll der Beschuldigte die Abgrenzung unterlassen und die von der D.___ [3] AG

vor dem 31. Oktober 2005 erbrachten Leistungen durch die F.___ AG vereinnahmt

haben. Letztlich habe der Beschuldigte im Sommer 2007 versucht, von den

Strafanzeigerinnen eine Summe von CHF 1,5 Mio. zu erpressen, indem er gedroht

habe, bei Nichtzahlung werde er hoch sensitive und kompromittierende Unterlagen

publik machen.

2.5

Die F.___ AG wurde am 26. Oktober 2005

vom Beschuldigten (30 Aktien zu je CHF 1‘000.00), E.___ (30 Aktien zu je CHF

1‘000.00), N.___ (30 Aktien zu je CHF 1‘000.00) und O.___ (10 Aktien zu je CHF

1‘000.00) mit einem voll liberierten Aktienkapital von CHF 100‘000.00 gegründet

(2.1.2./017 ff.). Der Beschuldigte war ab Gründung Präsident des

Verwaltungsrates und Leiter Personal, Controlling und Finanzen, E.___ war

Vizepräsident des Verwaltungsrats mit Leitung Planung, Finanzen und

Administration (2.1.2./024). Zunächst zeichnete der Beschuldigte mit E.___

kollektiv zu zweien, ab dem 23. Dezember 2005 hatte er

Einzelzeichnungsberechtigung. Per 30. November 2007 schied E.___ aus dem

Verwaltungsrat der F.___ AG aus und klagte im Frühling 2008 gegen sie diverse

Ausstände ein, worauf die Beklagte Widerklage erhob (2.1.2./026 ff.). Im

Verlaufe dieses Prozesses deponierte die F.___ AG die Bilanz und am 22. Juli

2009.

wurde der Konkurs über sie eröffnet (2.1.2./088). Kurz vorher, am 25. Juni

2009, hatte A.___ die A.___ [...] GmbH gegründet (2.1.2./089 f.).

III. Vorhalte der ungetreuen

Geschäftsbesorgung

1.

Vorhalt generell

Die Staatsanwaltschaft wirft dem

Beschuldigten unter Ziffer 1 der Anklageschrift [AS] vor, sich der mehrfachen

ungetreuen Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht im Sinne von Art. 158

Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB schuldig gemacht zu haben. Konkret habe er in fünf

Fällen zwischen dem 3. Juni 2005 und dem 31. Oktober 2005 zum Nachteil der D.___

[3] AG pflichtwidrig bewirkt, dass diese im Umfang von insgesamt CHF 72‘844.95

am Vermögen geschädigt worden sei und er sich und/oder teilweise Dritte dadurch

unrechtmässig bereichert habe (AS Ziff. 1.1.).

In vier weiteren Fällen habe A.___

zwischen dem 13. Dezember 2005 und dem 24. Februar 2009 zum Nachteil der F.___ AG pflichtwidrig bewirkt, dass

diese im Umfang von CHF 27‘331.95 am Vermögen geschädigt worden sei und er sich

sowie in einem Fall auch den Mitaktionär E.___ dadurch unrechtmässig bereichert

habe (AS Ziff. 1.2.). Diesbezüglich erfolgte durch die Vorinstanz in einem Fall

- Rechnung der [...] AG vom 18. Dezember 2008 über CHF 437.25 - ein

rechtskräftiger Freispruch, so dass noch drei Vorhalte zu beurteilen sind.

Angesichts der Mehrzahl von Vorhalten

ist es gerechtfertigt, für einmal zunächst die Anforderungen des

Straftatbestandes darzulegen.

2.

Straftatbestand

Eine ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss

Art. 158 Ziffer 1 Abs. 1 StGB begeht, wer aufgrund des Gesetzes, eines

behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen

eines anderen zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu

beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder

zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Die Strafe ist

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Qualifikationsgrund

nach Abs. 3 mit einem erhöhten Strafrahmen bis fünf Jahre Freiheitsstrafe liegt

vor, wenn der Täter in der Absicht handelt, sich oder einen andern

unrechtmässig zu bereichern.

Täter kann sein, wer in tatsächlicher

oder formell selbstständiger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines

andern für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat. Nach

herrschender Lehre und Praxis ist der Tatbestand des Treuebruchs namentlich auf

selbstständige Geschäftsführer (sowie auf operationell leitende Organe) von

juristischen Personen bzw. Kapitalgesellschaften anwendbar, unter Einschluss

derjenigen, die unter Benutzung von Strohmännern die tatsächliche Leitung

innehaben oder die sich als Strohmänner benutzen lassen (Urteil des Bundesgerichts

6B_66/2008 vom 9. Mai 2008). Als Geschäftsführer gilt nicht nur, wer

Rechtsgeschäfte nach aussen abzuschliessen hat, sondern auch, wer entsprechend

seiner Fürsorgepflicht im Innenverhältnis für fremde Vermögenswerte sorgen

soll, insbesondere wer darüber in leitender Stellung verfügt (BGE 97 IV 10 ff.

E. 2., vgl. auch BGE 123 IV 17 ff: Geschäftsstellenleiter einer Gesellschaft).

Im Übrigen kann zur Umschreibung der Tatbestandsmerkmale auf die korrekten

Ausführungen der Vorinstanz auf Urteilsseite [US] 24 ff. verwiesen werden.

3.

Vorhalt betreffend Hotel [G.___] AG (D.___

[3] AG)

3.1

Sachverhalt und die Maxime „in dubio pro reo“

3.1.1

Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV

und Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime „in dubio

pro reo“ ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat

angeklagte Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f) betrifft

der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als

auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass

es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht

dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der

Grundsatz „in dubio pro reo“ verletzt, wenn sich der Strafrichter von der

Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt

erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der

Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische

Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die

Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit

bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei

ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb

nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind

vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich

nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen

Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste

abzustellen.

Eine Verurteilung darf somit nur

erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit

erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem

Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht

hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der

Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des

Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der

Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund

gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er

eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).

3.1.2

Das Gericht folgt bei seiner

Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO):

es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen

Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und

Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art

des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen

Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und

Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie

Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der

Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das

Dispositiv

Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache

bewiesen ist oder nicht.

3.2 In AS Ziff. 1.1. fasst die

Staatsanwaltschaft fünf Sachverhalte zusammen, bei deren angeblicher Begehung A.___

für die D.___ [3] AG gearbeitet hatte. Ab dem 1. Januar 1999 bis zur

Auflösung des Arbeitsverhältnisses sei er Bereichsleiter der D.___ [3] AG

gewesen. Ab 1. Januar 2004 sei er zudem Mitglied der Geschäftsleitung

geworden. Die Anklägerin geht davon aus, der Beschuldigte habe durch seine

Funktion beträchtliche Kompetenzen in der Abwicklung der in seinem

Verantwortungsbereich liegenden Geschäfte gehabt. Insbesondere sei er zuständig

für die Vertriebsaufgaben, Wareneinkäufe, konkreten Auftrags- und Projektabwicklungen

sowie für die Personalführung und -ausbildung gewesen. So habe er in

selbständiger und verantwortlicher Stellung für einen nicht unerheblichen

Vermögenskomplex innerhalb der D.___ [3] AG gesorgt.

3.3.1 Im Falle der Hotel [G.___] AG sei A.___

gemäss Anklage als Bereichsleiter der D.___ [3] AG mit der Aufsicht über die

Arbeiten in der Hotel [G.___] AG in [Firmendomizil] betraut gewesen. Zwischen

dem 9. Februar 2005 und dem 31. Oktober 2005 seien im Zusammenhang mit Arbeiten

im Hotel [G.___] bei der D.___ [3] AG Materialkosten in der Höhe von CHF

6‘131.85 sowie Arbeitsleistungen in der Höhe von CHF 4‘769.15 (exkl. MwSt.)

angefallen. Für diese Leistungen seien von E.___, Mitarbeiter der D.___ [3] AG,

fortlaufend Rechnungen, lautend auf die Hotel [G.___] AG, ausgestellt worden.

Diese Rechnungen seien anschliessend zur Visierung und Weiterleitung an die

Buchhaltungsstelle an den Beschuldigten gegangen. Dieser habe jedoch

pflichtwidrig lediglich die Rechnung vom 31. März 2005 in der Höhe von CHF

3‘000.00 an die Buchhaltungsstelle weitergeleitet, so dass nur diese Rechnung

der Hotel [G.___] AG zugestellt und von dieser am 11. April 2005 bezahlt worden

sei. Sämtliche übrigen Rechnungen an die Hotel [G.___] AG im Umfang von CHF

7‘901.00 seien vom Beschuldigten nicht weitergeleitet worden. Dadurch sei die D.___

[3] AG um diesen Betrag am Vermögen geschädigt worden. In Absprache mit dem

Inhaber der Hotel [G.___] AG habe der Beschuldigte mindestens für einen Teil

des ausstehenden Betrages insbesondere Mitarbeitern der D.___ [3] AG und D.___

[1] AG im Hotel [G.___] Essen und Getränke offeriert. Durch sein Verhalten

hätten sich der Beschuldigte, seine Begleitpersonen, die entsprechenden

Mitarbeiter der D.___-Gesellschaften sowie die Hotel [G.___] AG unrechtmässig

bereichert.

3.3.2 Der Vorhalt ist bestritten. Bei

der ersten Einvernahme vom 22. Februar 2011 hat der Beschuldigte dazu

zusammengefasst verlauten lassen (10.1.1./004 ff.), die Rechnungen habe E.___

geschrieben. Es sei wohl vorgekommen, dass er sich am Freitagabend mit der Belegschaft

oder Teilen davon im Hotel [G.___] getroffen habe. Manchmal habe er diese auch

auf eigene Kosten eingeladen und etwas offeriert. Wenn er dann früher weggegangen

sei, habe er die Rechnung am Folgetag bei Herrn G.___ beglichen. Zwischen

Januar und August 2005 habe er zudem in Bern eine Weiterbildung besucht und sei

dann erst um ca. 19:30 Uhr zurück in [Firmendomizil] gewesen. Zu den Vorhalten

könne er mangels Kenntnissen nichts sagen.

3.3.3 Vorweg zu klären ist die

berufliche Befassung des Beschuldigten innerhalb der D.___ [3] AG mit dem

Finanz- und Rechnungswesen. Diesbezüglich widersprechen sich der Beschuldigte

und E.___. Unbestritten ist, dass er die Aufträge akquiriert und auch die

Offerten erstellt hat. In Bezug auf die Abrechnung machte er von Beginn weg

geltend, das Arbeitsrapportwesen sei Sache von Herrn E.___ gewesen. Dieser habe

die Rapporte auch visiert. Er habe damit nichts zu tun gehabt. Auch die

Rechnungen habe Herr E.___ geschrieben (10.1.1./004). Wie bei der

Sachverhaltsübersicht dargestellt, vertrat der Beschuldigte die Firma als

Geschäftsführer nach aussen, organisierte intern die Arbeitseinteilung,

erstellte die Offerten und Preiskalkulationen. Er war weiter explizit

verantwortlich für die gesamte Abwicklung der Aufträge von der Planung über

Materialeinkauf bis zur Abrechnung und Rechnungsstellung (vgl. Arbeitsvertrag,

Präsentation und Mitarbeiterbeurteilung vom 10. Januar 2005: 2.1.1./044 ff. und

049 ff.). Eindeutig ergibt sich aus allen Aussagen, dass der Beschuldigte in

der D.___ [3] AG klar „das Sagen“ hatte (vgl.

[…], Kunde: 10.2.2./003 Rz. 74 f.; O.___: 10.2.6./015 Rz. 127; N.___:

10.2.7./016 Rz. 129; Q.___, Mitarbeiter:

10.2.10./006 Rz. 222 ff.; R.___,

Mitarbeiter: 10.2.11./002 Rz. 64 f. und 202 f.; S.___, Mitarbeiter: 10.2.12./005 Rz. 193

f.; U.___, Mitarbeiter: 10.2.13./005 Rz.

193 f.; V.___, Mitarbeiter: 10.2.14./005 Rz. 167, W.___, Mitarbeiterin D.___

[1] AG: TG AS 134 Rz. 81 ff.). Wenn der Beschuldigte vor Amtsgericht ausführen

liess, er habe ja gar keinen Einfluss gehabt, auch wenn er Bereichsleiter und

Mitglied der Geschäftsleitung genannt worden sei (TG/145), ist das nicht

glaubhaft.

Zu den Abläufen betreffend Rapportierung

und Rechnungsstellung wurden folgende Angaben gemacht:

-

L.___,

Geschäftsführer der K.___ AG, gab am 6. November 2013 als damals Beschuldigter

in Bezug auf die von ihm falsch ausgestellten Rechnungen an, A.___ habe ihm

vorgegeben, wie die an den Privatliegenschaften ausgeführten Arbeiten an die

Firmen abzurechnen seien. Auf Veranlassung von A.___ habe er auf den Rechnungen

auch falsche Angaben gemacht (10.1.2./003 f., Rz. 89 ff. und 139 f.). Diese

Angaben bestätigte er vor der Vorinstanz als Zeuge (TG AS 129 ff.)

-

M.___, damaliger

Gesamtleiter der D.___-Gruppe, erläuterte am 15. Oktober 2009 als

Auskunftsperson, für die D.___ [3] AG hätten sie eine spezielle Software

gehabt, die in [Firmendomizil] gelaufen sei. Dort sei das Rechnungswesen bis

und mit Rechnungsstellung durch die Herren A.___ und E.___ abgewickelt worden.

Die Buchhaltung sei dann von Frau W.___ in [Ort der Buchhaltungsstelle] gemacht

worden. [Firmendomizil] habe Folgendes gemeldet: Debitorenrechnungen sowie

einmal pro Monat die Abgrenzungsdaten für angefangene Arbeiten. Das Mahnwesen

sei auch von den Herren E.___ und A.___ bewirtschaftet worden (10.2.1./003 Rz.

74 ff.). Vor Amtsgericht gab er als Auskunftsperson an, Herr A.___ habe das

Geschäft in [Firmendomizil] geführt, das Elektrogeschäft und das

Telefoniegeschäft. Er habe den ganzen operativen Bereich geleitet, das ganze

Angebotswesen gemacht, Offertwesen, Verhandlungen mit Kunden und Mitarbeitern

geführt. Sie seien ja nicht Spezialisten gewesen im Elektrobereich, sondern

hätten Software entwickelt für die Lebensmittelindustrie. Er selbst sei

gelernter […] und habe sich im Lebensmittelgeschäft weitergebildet (TG/145 Rz.

47 ff.). Herr A.___ habe mit seinem Team den Einkauf für die Projekte gemacht.

Die Lieferanten-Rechnungen seien zur D.___ [3] AG gekommen und dort überprüft

und visiert worden. Dann seien sie nach [Ort der Buchhaltungsstelle] weitergeleitet

worden, wo er überprüft habe, ob die Rechnungen vom Bereichsleiter visiert

worden seien. Ab und zu habe er eine Stichprobe gemacht und nachgefragt, um was

es gehe. Die Kreditoren seien in [Firmendomizil] von Herrn A.___ visiert

worden. Es sei vorgegeben gewesen, dass auf jeder Rechnung das Projekt vermerkt

werden müsse. Die Debitorenrechnungen seien vollumfänglich in [Firmendomizil]

gemacht worden, mit dem eigenen Softwareprogramm für ein Elektrogeschäft. Auf

diesem System seien die Arbeitsrapporte abgerechnet worden. Danach seien die

Rechnungen erstellt und verschickt worden. Diese Abläufe kenne Frau W.___ (Rz.

221 ff.).

-

T.___, damaliger

Mitarbeiter, gab am 17. März 2011 als Auskunftsperson bezüglich der Arbeiten

für die H.___ an, A.___ habe ihn angewiesen, auf den Arbeitsrapporten einen

anderen Namen aufzuführen, zum Beispiel „[…]“ (10.2.3./004 Rz. 147 ff.). Das

Ganze habe der Beschuldigte in den Händen gehabt, die anderen Herren, die

ebenfalls eine leitende Stellung innegehabt hätte, hätten seiner Meinung nach

dabei nichts zu sagen gehabt. Er gehe davon aus, dass diese auch nichts davon

gewusst hätten (Rz. 240 ff.).

-

X.___, ebenfalls ein

damaliger Mitarbeiter, gab am 31. März 2011 als Auskunftsperson an, er wisse

nichts von falschen Rapportierungen. Es habe ein Wochenformular gegeben, auf

dem die Arbeitsstunden aufgeschrieben worden seien. Dieses sei dann von E.___

oder dessen Lehrtochter Y.___ kontrolliert worden (10.2.5./006 Rz. 203 ff und

231 ff.).

-

O.___ sagte am 7.

April 2011 als Auskunftsperson aus, A.___ sei seit seinem Eintritt im Jahr 2002

der Chef gewesen in [Firmendomizil] (10.2.6./002 Rz. 61 ff.). N.___ und er

seien als Handwerker auf den Baustellen tätig gewesen, E.___ sei im Büro tätig

gewesen und A.___ habe sich um den Rest wie Kundenakquisition etc. gekümmert

(Rz. 90 ff.).

-

N.___ gab am 14.

April 2011 als Auskunftsperson an, E.___ habe administrative Arbeiten gemacht

wie Planungen, Zeichnungen, Offerten und ev. Rechnungen an Kunden. Das

Rapportwesen müsse logischerweise auch E.___ kontrolliert haben, die

entsprechenden Ordner seien in dessen Büro gestanden (10.2.7./012 Rz. 561 ff.).

-

W.___ sagte vor

Amtsgericht als Zeugin aus, sie arbeite heute noch für die Firma D.___ und

mache noch die gleiche Arbeit wie früher. Die Eingangsrechnungen (Kreditoren)

seien an die D.___ [3] AG in [Firmendomizil] adressiert gewesen. Dort habe sie

Herr A.___ visiert und an sie geschickt, meist mit einem handschriftlichen

Vermerk, um welches Projekt es sich handle. Dies sei manchmal auch schon auf

der Rechnung gestanden. Sie habe dann einen Stempel darauf gemacht und die

Rechnung z.B. als Wareneinkauf verbucht. Vor der Bezahlung habe sie die

Rechnungen dann noch Herrn M.___ vorgelegt, der sie visiert habe. Bei den

Ausgangsrechnungen (Debitoren) der D.___ [3] AG wisse sie nicht mehr genau, wer

diese geschrieben habe. Da sei ein Kürzel darauf gewesen, von Herrn Z.___ oder

Herrn E.___. Diese Rechnungen seien in [Firmendomizil] im eigenen

Softwaresystem geschrieben worden. Dort sei für sie (in [Ort der

Buchhaltungsstelle]) ein „post-it“-Zettel auf die Rechnung geklebt worden mit

dem Hinweis, auf welches Ertragskonto dies zu verbuchen sei (Starkstrom,

Verkabelung etc.). Die Rechnungen seien im Original zu ihr gekommen. Sie habe

diese kopiert und verbucht, einen Einzahlungsschein zum Original gelegt und

verschickt. Die Kopie sei bei ihnen abgelegt worden. Auf dem Original sei kein

Visum drauf gewesen, nur die Adresse des Empfängers, die Arbeit und die

Referenz von demjenigen, der die Rechnung im System geschrieben habe, also z.B.

[…] oder […] etc. (auf Frage) Ob Herr A.___ selber Rechnungen geschrieben habe,

wisse sie aus dem Bauch heraus nicht. Man müsste das in den Belegen

nachschauen, ob irgendwo sein Kürzel drauf sei. In der Regel hätten Herr Z.___

und Herr E.___ die Rechnungen geschrieben. Was sie erhalten habe, habe sie

alles verschickt. Sie habe die verschickten Rechnungen kontiert. (aF) Ja, alle

Debitorenrechnungen seien von der D.___ [3] AG fixfertig erstellt und

anschliessend zu ihr geschickt worden. Sie habe diese nur noch kopiert,

kontiert und mit einem Einzahlungsschein verschickt (TG/134 f.)

-

Y.___ wurde vor der

Vorinstanz als Zeugin befragt. Sie sei ab 2004 Lehrtochter gewesen, zuerst bei

der D.___ [3] AG, dann bei der F.___ AG. Herr A.___ sei der Geschäftsleiter

gewesen und habe das Personal geführt. Herr E.___ habe die Administration

geleitet. Sie habe im Auftrag von Herrn E.___ manchmal die Rechnungen

geschrieben, Regierapporte und Material verrechnet. Die Rechnungen habe dann

Herr E.___ erhalten. Dann seien sie in ein Fächli gekommen und von dort zur D.___

in [Ort der Buchhaltungsstelle]. Dort seien sie verbucht und weiter verschickt

worden. Sie denke, Herr A.___ habe die Rechnungen am Schluss schon angeschaut,

grundsätzlich habe aber Herr E.___ die Administration gemacht. (aF) Herr E.___

sei für die Administration zuständig gewesen, er habe die Rechnungen, Zeit und

Material eingebucht. Sie glaube, die Herren E.___ und A.___ hätten schon

zusammen kommuniziert. Sie glaube aber nicht, dass Herr A.___ Herrn E.___

Weisungen erteilt habe. Die Aufgaben seien klar verteilt gewesen. Bei der F.___

seien die Funktionen dann gleichgeblieben. Herr A.___ habe das Personal geführt

und die Einteilungen gemacht. Herr E.___ habe die ganze Buchhaltung geführt und

mit der AH.___ die Revisionen gemacht. Über private

Leistungen, die vom Geschäft bezahlt worden seien, wisse sie nichts.

-

Der Beschuldigte

selbst hat die von W.___ und Y.___ geschilderten Abläufe bestätigt (vgl. Ziff.

3.3.4 hiernach). Wie die Abwicklungen in den hier angeklagten Vorgängen im

Detail verliefen, ist bei den einzelnen Vorhalten zu klären.

-

Gemäss

Arbeitsvertrag mit der D.___ [3] AG vom Oktober 2001 wurde E.___ als

Elektroplaner und Projektleiter angestellt (11.1./002 f.). Im Handelsregister

war er nie eingetragen. Gemäss Organigramm der D.___ [3] AG „Stand 1.1.04“ war

der Beschuldigte der Vorgesetzte von E.___ (TG/274).

-

Aus dem Auszug aus

einer Diplomarbeit vom 1. Oktober 2004 ergeben sich weitere Hinweise auf die

Abwicklung von Aufträgen, namentlich des Rapportwesens (2.1.1/048).

3.3.4 Zum Vorhalt betreffend die Hotel

[G.___] AG gibt es folgende Beweismittel:

Zwischen dem 9. Februar 2005 und dem 31.

Oktober 2005 fielen im Zusammenhang mit den Arbeiten bei der Hotel [G.___] AG

Materialkosten von insgesamt CHF 6‘131.85 an. Diese Kreditorenrechnungen wurden

allesamt vom Beschuldigten visiert und waren vom Rechnungssteller ausnahmslos

mit „Kommission G.___“ oder „Bestellung G.___“ gekennzeichnet (2.1.1./072 ff.).

Dazu wurden gemäss Auswertung der Arbeitsrapporte durch die Privatklägerinnen

Leistungen im Wert von CHF 4‘769.15 erbracht (2.1.1./069). Der Hotel [G.___] AG

wurde aber einzig am 31. März 2005 eine Rechnung über CHF 3‘000.00 zugestellt

(Rechnung 057120, Ref. J. E.___: 2.1.1./070).

Die übrigen Rechnungen soll E.___ nach seinen Angaben zwar ausgestellt und an A.___

zur Visierung und Weiterleitung an die Buchhaltungsstelle weitergegeben haben.

Der Beschuldigte habe diese aber pflichtwidrig nicht weitergeleitet. Dabei

fällt auf, dass die D.___ [1] AG am 25. Februar 2005 der D.___ [3] AG Material

im Betrag von CHF 4‘630.05 in Rechnung stellte (2.1.1./077). Das genau gleiche

Material wurde dann am 31. März 2005 für nur CHF 3‘000.00 in Rechnung gestellt!

Bei all diesen Umständen kann nur von einer bewusst falschen/unvollständigen

Rechnungsstellung an die Hotel [G.___] AG ausgegangen werden. Naheliegend ist,

dass der verbleibende Betrag in Form von (nicht bezahlten resp. verrechneten)

Konsumationen ausgeglichen wurde.

Zu diesem Vorhalt wurden zusammengefasst

folgende Aussagen gemacht:

T.___ (10.2.3./003 ff.): Ein Teil der Belegschaft

der D.___ [3] AG habe sich praktisch jeden Freitagabend nach Feierabend im Hotel

[G.___] in [Firmendomizil] getroffen, pro Mal zwischen 5 und 10 Personen. Dies

sei ca. zwischen 2003 und dem 31. Oktober 2005 so gewesen. Dabei sei klar

gewesen, dass niemand etwas habe bezahlen müssen, solange Herr A.___ im

Restaurant gewesen sei. Meist habe es Pizza und Bier gegeben. Seines Wissens

seien diese Konsumationen in der Regel auf Kosten der D.___ [3] AG gegangen.

Nach seinem Wissen seien die Konsumationen von G.___ aufgeschrieben und dann am

Schluss mit durchgeführten Arbeiten der D.___ [3] AG verrechnet worden.

Anfänglich sei noch der Chef, M.___, ab und zu gekommen und habe etwas bezahlt.

Pro Abend seien das wohl so Kosten zwischen CHF 50.00 und 300.00 gewesen. Zum

Gesamtbetrag könne er keine Angaben machen. Was konkret zwischen wem abgemacht

worden sei, wisse er nicht. Dies sei einfach so gewesen und sei den

Mitarbeitern auch so gesagt worden, wenn sie neu gekommen seien.

N.___ (10.2.7./003 f.): Er könne die

regelmässigen Zusammenkünfte am Freitagabend im Hotel [G.___] bestätigen. Diese

Konsumationen seien entweder aufgeschrieben oder durch A.___ bezahlt worden.

Bezahlt habe dieser meist mit einer Kreditkarte, wobei er nicht wisse, ob dies

eine private oder eine geschäftliche Karte gewesen sei. Bei den

aufgeschriebenen Konsumationen vermute er, dass damit Arbeiten der D.___ [3] AG

abgegolten worden seien. Er nehme an, dass dies die befreundeten Herren A.___

und G.___ so abgemacht hätten. Er nehme an, dies sei aus Spargründen so gemacht

worden. Den Profit habe die Belegschaft gehabt, die Mindereinnahmen die Firma.

Dies sei ab ca. 2004 oder erst 2005 so gewesen. Zur Höhe könne er nichts sagen.

E.___ (10.2.9./006): Er wisse, dass beim

Hotel [G.___] von der D.___ [3] AG Arbeiten erledigt worden seien, die dann nie

verrechnet worden seien. Im Gegenzug sei dann A.___ mit seiner Familie oder mit

Kollegen oder Vereinskameraden essen gegangen. Er selbst habe zwar pro forma

Rechnungen für die geleisteten Arbeiten erstellt, diese „Rechnungen“ habe aber

dann A.___ mitgenommen und mit G.___ „abgerechnet.“ Diese Rechnungen seien dann

nie an die Buchhaltung der D.___ in [Ort der Buchhaltungsstelle] gegangen. Ab und

zu sei eine Rechnung weitergeleitet worden, damit es nicht auffalle, da ja das D.___-Auto

regelmässig beim Hotel [G.___] gestanden sei. Er habe keine Beweise für diese

Angaben, weil die Unterlagen bei der Überführung der D.___ in die F.___ an die D.___

übergeben worden seien. Er wisse das einfach und würde dies auch vor Gericht

bestätigen. Die Beschreibungen für die Freitagabende seien korrekt. Das hätten

alle Mitarbeiter gewusst, es hab ja nie einer sein eigenes Portemonnaie zücken

müssen. Er selbst sei nur vereinzelt dabei gewesen, weil er nach Feierabend

nicht mit Arbeitskollegen zusammen sein wolle. Die genaue Abmachung zwischen A.___

und G.___ kenne er nicht. Er habe ja sämtliche Rechnungen erstellt und dann zum

Visum an A.___ weitergeleitet. Danach seien die Rechnungen nach [Ort der

Buchhaltungsstelle] zu Frau W.___ in die Buchhaltung gekommen. Anschliessend

habe diese ihm eine Aufstellung der gebuchten Rechnungen zugestellt. Anhand

dieser Aufstellungen habe er bemerkt, dass nicht alle Rechnungen an das Hotel

[G.___], die er erstellt gehabt habe, gebucht worden seien. Deshalb sei ihm

klar gewesen, dass A.___ etwas manipuliert haben müsse, resp. er habe später

festgestellt, dass gewisse Rechnungen an das Hotel [G.___] - nicht alle, das

wäre aufgefallen - verschwunden seien. Da er sie nicht gelöscht habe, könne

dies nur A.___ gemacht haben. Den weiteren (Teilzeit-)Angestellten im Büro –

Herrn Z.___ – schliesse er als Täter aus.

G.___ sagte als Auskunftsperson u.a. aus

(10.2.4/003 f.): Den Vorhalt, dass die Belegschaft der D.___ [3] AG auf Kosten

der Firma bei ihm verpflegt worden sei, könne er so nicht bestätigen. Er sei ja

auch nicht immer da gewesen. Es sei aber vorgekommen, dass der eine oder andere

eine Runde gezahlt habe. Es sei aber lange her und er wisse es nicht mehr so

genau. Er meine, die regelmässigen Treffen seien erst zu Zeiten der F.___ AG

gewesen. Dann sei immer bar oder mit Karte bezahlt worden. Er habe nie eine

Monatsrechnung erstellt. Eine Abmachung, wie vorgehalten, habe er mit A.___ nie

getroffen, das wüsste er. Zu M.___s

Zeiten habe ihm dieser etwa gesagt, er solle ihm die Rechnung schicken. Über

den Vorhalt müsse er lachen: wie könne man an einem Freitagabend für CHF

10‘000.00 essen? Die Aussage von T.___ sei gelogen. Eine solche Abmachung habe

es nie gegeben. Es sei vorgekommen, dass A.___ gesagt habe, er würde später

vorbeikommen und bezahlen, weil er früher habe gehen müssen.

A.___: Der Vorhalt stimme nicht. Januar

bis Oktober 2005 seien ja 40 Wochen und das mit 30 Mitarbeitern. Dazu sei er ja

von Januar bis August in Bern an der Weiterbildung gewesen und erst ab 19:30

Uhr zurück in [Firmendomizil] gewesen. Er habe auf eigene Kosten die

Belegschaft ab und zu eingeladen. Dies habe er mit G.___ so vereinbart. Wenn er

früher habe heimgehen müssen, habe er am Folgetag bezahlt (Aussage vom 22.

Februar 20011, 10.1./005, am 23. Juni 2014 verweigerte der Beschuldigte

grundsätzlich die Aussage). Vor Amtsgericht gab er an, die ihm vorgehaltenen

Abläufe betr. Kreditoren- und Debitorenrechnungen seien korrekt. Die

Debitorenrechnungen seien erstellt worden und ihm zur Kontrolle bereitgelegt

worden. Es sei so, dass das durchgehende Rechnungsnummern gewesen seien. So

habe man beispielsweise im Jahr 2006 ab Nr. 001 durchgehend aufwärts

nummeriert. Da habe nie eine Rechnung gefehlt zwischendurch. Das wäre bei der D.___

aufgefallen. Die Nummern seien dort aufgelistet worden. Es habe keine Rechnung

verloren gehen können. Er habe aber sicher nicht jede Rechnung und jeden

Regierapport gesehen und visiert. Über die grossen Rechnungen habe er Bescheid

gewusst. Das seien ja Akontorechnungen gewesen. Das Meccano sei wie folgt

gewesen: Herr E.___ und Frau Y.___ hätten das aufgearbeitet und die Rechnungen

an ihn weitergeleitet. Er habe dann sein OK gegeben und die Rechnungen seien

dann nach [Ort der Buchhaltungsstelle] gegangen. Er habe nie eine Rechnung an G.___

abgeändert oder unterschlagen. Er habe die Rechnungen mit einer Liste

verglichen, auf der Material und Arbeit aufgeführt gewesen sei. Wenn auf der

Liste CHF 2‘600.00 und auf der Rechnung CHF 3‘000.00 gestanden sei, sei das für

ihn in Ordnung gewesen, nicht aber, wenn auf der Liste CHF 6‘000.00 gestanden

wäre. So habe er das quer verglichen und dann die Rechnungen, die er gesehen

habe, visiert. Es habe aber sicher auch Aufträge gegeben, die nicht rentiert

hätten, indem man zu viel Zeit gebraucht habe oder wo falsch kalkuliert worden

sei. Die Offertstellung habe ja auch die Abteilung Planung mit Herrn E.___

(verantwortlich) und Frau Y.___ gemacht. Wegen der Nummerierung könne es gar

nicht sein, dass Rechnungen fehlen würden. Andernfalls hätte auch Frau W.___

reklamiert. An den Freitagabenden sei er ja ohnehin bis 18:30 Uhr in Bern in

der Schule gewesen im Jahr 2005, vorher in Biel.

3.3.5 Aus den Beweismitteln ergibt sich

folgendes Beweisergebnis:

Zu den generellen Abläufen und zur

Stellung des Beschuldigten erweist sich das Beweisergebnis der Vorinstanz als

korrekt und kann hier wiederholt werden (US 30 f.): „In Bezug auf die internen

Abläufe bei der D.___ [3] AG ist ausgehend von den Zeugen- und Parteiaussagen

von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der Beschuldigte führte für die D.___ [3]

AG Offertengespräche mit Kunden und holte Aufträge für die Firma herein. Bei

grösseren Baustellen wurde Rücksprache mit M.___ genommen. Ebenso wurden die

Einsätze der Mitarbeiter und die ganze Abwicklung der Arbeiten von A.___

koordiniert. Materialeinkäufe und Meldungen über den Arbeitsaufwand wurden via

den Beschuldigten an die Administration weitergeleitet. A.___ war somit nicht

nur ‚Frontsau‘ auf den Baustellen, sondern – was hier entscheidend ist –

einziges und alleiniges Verbindungsglied zwischen den Arbeiten auf den

Baustellen und denjenigen in der Administration. Aufgrund dieser

Schlüsselposition des Beschuldigten wurden im Büro Arbeiten und

Materialeinkäufe für die Baustellen auf seine Weisung hin projektbezogen

erfasst. Anschliessend wurden Kreditoren nach seiner Genehmigung zur Zahlung

nach [Ort der Buchhaltungsstelle] weitergeleitet. Debitorenrechnungen wurden

auf Veranlassung des Beschuldigten finalisiert und mit der betriebseigenen

Software geschrieben. Dies erledigten entweder E.___ oder Herr Z.___ aufgrund

der bei jedem Projekt eingebuchten Angaben. Teilweise wurde diese Arbeit auch

an Frau Y.___ delegiert. Die Rechnungen wurden anschliessend wiederum A.___ zur

Kontrolle und Visierung bereitgelegt. Nachdem sie der Beschuldigte durchgesehen

hatte, wurden sie nach [Ort der Buchhaltungsstelle] überbracht, dort mit einem

Einzahlungsschein versehen, nach den Angaben der D.___ [3] AG kontiert und eine

Kopie in der Buchhaltung abgelegt. Diese Aufgabe erledigte Frau W.___. Eine

übergeordnete inhaltliche Kontrolle der Debitorenrechnungen durch die

Buchhaltung in [Ort der Buchhaltungsstelle] erfolgte nicht. Der Beschuldigte

führte die D.___ [3] AG demnach nicht nur gemäss Arbeitsvertrag und Organigramm

der D.___ Gruppe als Bereichsleiter. Auch die tatsächlichen, faktischen

Umstände – insbesondere die Wahrnehmung der Mitarbeiter, der Kunden und

Lieferanten – sprechen eine klare Sprache. A.___ führte in leitender und vor

allem alleiniger Position die D.___ [3] AG. Insofern war der Beschuldigte auch

für sämtliche Vermögensinteressen der D.___ [3] AG verantwortlich. Es lag

zusammenfassend in seiner Entscheidkompetenz, ob und welcher Kreditor einem

Projekt zugeordnet wurde. Ebenso wieviel Zeitaufwand eines Mitarbeiters einem

Projekt belastet und in welchem Umfang dem Kunden schliesslich aufgrund der

erfassten Daten eine Rechnung gestellt wurde. In diesem Sinne ist auch die nach

Art. 158 StGB geforderte Selbständigkeit beim Beschuldigten klar erfüllt.“.

Gerade an letzterer Feststellung ändern auch die Entscheide des Obergerichts

vom 22. März 2010 (ZKAPP.2009.14) und des Bundesgerichts vom 23. August 2010

(4A-258/2010) in der arbeitsrechtlichen Streitigkeit nichts (TG/257 ff.), im

Gegenteil: Darin wurde festgehalten, dass der Beschuldigte für den

Materialeinkauf und die Auftragsabwicklung, das sog. Tagesgeschäft, zuständig

gewesen sei. Er habe aber keine Anstellungskompetenz gehabt und auch die

Lohnfestsetzung sei M.___ oblegen. Nach der Genehmigung der Vorschläge des

Beschuldigten habe dieser schliesslich die Anstellungsverträge der ihm

unterstellten Mitarbeiter unterzeichnen können. Der Beschuldigte habe als

Teilbereichsleiter zwar eine sehr wichtige, teilweise (Installationen,

Tagesgeschäft) mit Entscheidkompetenz versehene und verantwortungsvolle Stelle

innegehabt. Indessen hätten ihm die für eine oberste Entscheidungsebene nötigen

Entscheidungsbefugnisse gefehlt (Obergericht: TG/264). Das Bundesgericht sprach

von einer „sehr wichtigen, mit Entscheidkompetenz versehenen Stelle“. Zudem ist

anzumerken und wesentlich, dass sich diese Beurteilung auf die Zeit vor dem 1.

Januar 2004 (und damit auf einen Zeitraum vor dem hier fraglichen) bezog, nur

für diesen Zeitraum hatte der Beschuldigte vor Obergericht noch

Überzeitentschädigungen eingeklagt. Letztlich ist anzumerken, dass sich die

Anforderungen an die Geschäftsführerqualität gemäss Art. 158 StGB nicht mit den

von den Zivilgerichten damals zu klärenden Fragen decken.

In Bezug auf den konkreten Fall Hotel

[G.___] AG gilt Folgendes: Die Materialeinkäufe und die verrichteten Arbeiten

für die Hotel [G.___] AG wurden im Jahr 2005 bei weitem nicht vollständig in

Rechnung gestellt. Die einzige gestellte Rechnung vom 31. März 2005 war um

einen guten Drittel tiefer als der Einkaufspreis für die in Rechnung gestellten

Geräte (dies ohne Einbezug einer Verkaufsmarge). Die Aussagen von T.___, bei

dem keinerlei Interesse an einer - zudem strafbaren - Falschaussage erkennbar

ist und dessen Aussagen detailliert und glaubhaft erscheinen, erklären diese

Differenzen auf plausible Art. Sie werden gestützt von den Angaben von E.___,

wobei bei ihm nicht klar ist, ob seine Aussagen vollumfänglich der Wahrheit

entsprechen oder er sich mit dem Hinweis auf das Ausstellen von „Pro-forma“-Rechnungen,

die der Beschuldigte dann für sich behielt, nicht auch selbst entlasten wollte

(zumindest, dass die Rechnung vom 31.3.2005 nicht korrekt war, müsste er als

Aussteller gewusst haben, sofern sie nicht vom Beschuldigten im System

abgeändert worden wäre). Letztlich kann das aber offenbleiben, da der

angeklagte Sachverhalt in den relevanten Zügen (bewusstes Unterlassen der

korrekten Rechnungsstellung durch den Beschuldigten gegen Bezug in Naturalien

für den Beschuldigten und die Mitarbeiter) rechtsgenüglich nachgewiesen ist.

Deshalb muss auch nicht abschliessend geprüft werden, ob der Beschuldigte – wie

von der Vorinstanz angenommen (US 32) – in der Lage war, eine Rechnung im

System zu löschen bzw. zu ändern, auch wenn das als gut möglich erscheint. Da

der Beschuldigte die absolut führende Person in der D.___ [3] AG war und – vor

allem – nach allen Aussagen die Bezahlung der Konsumationen mit G.___

„regelte“, war die unterlassene Rechnungsstellung dem Beschuldigten jedenfalls

bestens bewusst und von ihm zumindest mitveranlasst. Die Aussagen von G.___

müssen als Schutzbehauptungen zurückgewiesen werden, welche sich durch seine

Interessenlage begründen.

Man könnte sich allenfalls fragen, ob

der Anklagegrundsatz verletzt sei, wenn auch die Sachverhaltsvariante nicht ausgeschlossen

werden kann, dass E.___ gar nie Rechnungen ausgestellt hat und der Beschuldigte

damit solche auch nicht hätte weiterleiten können. Das ist zu verneinen: der

Vorhalt an A.___ ist klar darauf ausgerichtet, dass der Beschuldigte

pflichtwidrig dafür gesorgt hat, dass der Hotel [G.___] AG nur ein kleiner Teil

der erbrachten Leistungen in Rechnung gestellt wurde und dadurch der D.___ [3]

AG ein entsprechender Schaden entstanden ist. Ob er dies erreicht hat, indem er

dafür besorgt war, dass schon gar keine Rechnungen erstellt wurden, oder dass

solche nicht weitergeleitet wurden, ist dabei nicht von relevanter Bedeutung.

Der Beschuldigte wusste klar, gegen was er sich zu verteidigen hatte (vgl.

Urteile des Bundesgerichts 6B_354/2008 vom 22. August 2008 E. 2.2.1,

6B_884/2008 vom 27. Januar 2009 E. 2.3,6B_292/2009 vom 16. Oktober 2009 E.

3.3,6B_682/2016 vom 12. Oktober 2016 E. 2.1). Aus den Schilderungen in der

Anklageschrift lässt sich eine genügende Konkretisierung der strafrechtlichen

Vorwürfe ableiten. Es kann hinsichtlich überspitzter Anforderungen an die

Anklage auch auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_830/2009 vom 30. März 2010 E.

3 verwiesen werden.

3.4 Rechtliche Würdigung

Die rechtliche Würdigung des

festgestellten Sachverhaltes durch die Vorinstanz auf US 32 f. ist korrekt: der

Beschuldigte hatte bei der D.___ [3] AG, wie bereits festgestellt, eine

Geschäftsführerstellung im Sinne des Gesetzes inne. Indem der Beschuldigte

dafür gesorgt hat, dass der Hotel [G.___] AG die erbrachten Leistungen

grösstenteils nicht in Rechnung gestellt wurden, hat er seine

Vermögensfürsorgepflichten gegenüber der D.___ [3] AG verletzt. Der D.___ [3]

AG ist durch die fehlende Rechnungstellung ein Vermögensschaden im Umfang von

mehreren tausend Franken entstanden, der Beschuldigte und die Mitarbeiter waren

durch die „kostenlosen“ Konsumationen ungerechtfertigt bereichert und der

Beschuldigte hat mit direktem Vorsatz gehandelt. Es handelt sich um ein

nachgerade beispielhaftes Vorgehen im Rahmen des Treuebruchtatbestandes. Der

Schuldspruch ist zu bestätigen, wobei es keine Rolle spielt, ob der

Beschuldigte alleine gehandelt oder mit E.___ zusammengewirkt hat.

4. Vorhalt betr. H.___ (D.___ [3] AG)

4.1 Im Zusammenhang mit den Arbeiten im H.___

sollen gemäss Anklage zwischen 3. Juni 2004 und 28. Februar 2005 Materialkosten

in der Höhe von CHF 13‘134.10 (ohne Marge) sowie Arbeitsleistungen in der

Höhe von CHF 26‘610.55 (exkl. Mehrwertsteuer) angefallen sein. E.___ soll

dabei laufend Rechnungen ausgestellt haben und diese zur Visierung und

Weiterleitung nach [Ort der Buchhaltungsstelle] an A.___ übergeben haben.

Gemäss Staatsanwaltschaft hat der Beschuldigte in der Folge nur Rechnungen im

Umfang von CHF 11‘640.75 an den Kunden weitergeleitet. Diese seien vom

Betreiber des H.___ bezahlt worden. Hingegen habe er mehrere Rechnungen in der

Gesamthöhe von CHF 28‘116.05 bewusst und willentlich vernichtet, wodurch

die D.___ [3] AG am Vermögen geschädigt worden sei.

4.2 Der Vorhalt basiert vorweg auf den

Aussagen von T.___: dieser gab an, man habe einerseits im H.___ die bestehenden

Geräte unterhalten und andererseits Neuinstallationen vorgenommen. Er sei

häufig dort beschäftigt gewesen. Wenn er alleine oder mit einem Lehrling auf

der Baustelle gewesen sei, habe er den Wochenrapport ausgefüllt. Bei

Neuinstallationen, wenn also mehrere Mitarbeiter vor Ort gewesen seien, habe

man den Rapport gemeinsam ausgefüllt. Auf Anweisung von A.___ habe er auf den

Wochenrapporten nicht das Projekt “H.___“ aufgeführt, sondern beispielsweise

das Projekt „[…]“. Die Wochenrapporte habe jeder Mitarbeiter persönlich

ausfüllen müssen; daraus sei ersichtlich gewesen, wo und wie lange er für

welchen Kunden gearbeitet habe. Die Regierapporte hingegen seien korrekt

ausgefüllt worden; aus diesen sei ersichtlich gewesen, welches Material

verbraucht worden und wie lange insgesamt für einen Kunden gearbeitet worden

sei. Dem Kunden […] sei dies nicht verrechnet worden, dies sei einfach so

hingeschrieben worden. Er habe für sich bei diesen Änderungen ein oder zwei

Sterne hinzugefügt, um die Übersicht zu behalten, wann er tatsächlich bei […]

tätig gewesen sei. Ob man hier von einer Manipulation der Arbeitsrapporte

sprechen könne, könne er nicht beurteilen. Die Regierapporte seien ja korrekt

ausgefüllt worden. Weshalb die Wochenrapporte falsch hätten ausgefüllt werden

müssen, wisse er nicht. Die Anweisung sei von A.___ gekommen. Zum Umfang der

falsch ausgefüllten Wochenrapporte könne er nichts sagen. Es sei aber so, dass

er dann, um selbst die Übersicht behalten zu können, den Namen „[…]“ mit einem

oder zwei Kreuzen versehen habe. So habe er selber noch gewusst, für wen er

gearbeitet habe. Er könne sich vorstellen, warum die Arbeitsrapporte abgeändert

worden seien. Er sei einmal dabei gewesen, als der Betreiber des H.___ für

gewisse Arbeiten Barzahlung gewünscht habe. Er habe die betreffenden

Arbeitsrapporte bei sich gehabt und A.___ telefoniert und diesem gesagt, er

müsse selber vorbeikommen, es werde Barzahlung gewünscht. A.___ sei darauf

umgehend erschienen und ins Büro zum Verantwortlichen des H.___ gegangen. Die

Barzahlung habe er selber nicht gesehen, A.___ habe aber nachher davon erzählt,

vom Betreiber Geld aus einem Köfferchen erhalten zu haben. (aF) Seiner Meinung

nach sei das so gehandhabt worden, damit das Ganze nicht durch die offizielle

Buchhaltung habe gehen müssen. Er sei ja nur einmal vor Ort gewesen, als

Barzahlung gewünscht worden sei, damals sei es aufgrund der Rapporte um ca. CHF

20‘000.00 bis 25‘000.00 gegangen, das Geld selber habe er nicht gesehen. Dies

sei aber sicher nicht die einzige Barzahlung gewesen, A.___ habe ihm sicher

noch ein-/zweimal gesagt, er gehe in den H.___ wegen einer Barzahlung. Den

effektiven Aufwand für Arbeit und Material schätzte T.___ auf rund CHF

50‘000.00 bis 80‘000.00, allein die Klima-Geräte hätten einen Wert von gegen

CHF 20‘000.00 bis 25‘000.00 gehabt. (auf Vorhalt, im Zusammenhang mit den falschen

Arbeitsrapporten sollen auch die Reisekostenabrechnungen manipuliert worden

sein) Nein, das stimme seines Wissens nicht. Damit hätten sie sich ja selbst

geschadet. (aF) Seiner Meinung nach habe der Kunde H.___ insgesamt nicht

weniger bezahlt als effektiv geleistet worden sei, er habe aber mit der

Buchhaltung und Fakturierung nichts zu tun gehabt. Nach seiner Meinung sei dem

Kunden schon alles verrechnet worden, aber es sei durch die Geschäftsführung,

also durch Herrn A.___, nicht so an die Buchhaltung der D.___ weitergegeben

worden. Die anderen Herren, die ebenfalls eine leitende Stellung gehabt hätten,

hätten dabei seiner Meinung nach nichts zu sagen gehabt. Er gehe auch davon

aus, dass diese nichts davon gewusst hätten. Er wisse auch nicht, was mit dem

Bargeld danach gemacht worden sei, da könne er nur Vermutungen anstellen.

Seines Wissens habe niemand sonst Bargeld von AA.___ entgegengenommen (aF)

(10.2.3./004 ff.).

Der Mitarbeiter X.___ sagte aus, er habe

nur einmal dort gearbeitet. Im H.___ hätten vor allem T.___ und S.___

gearbeitet. Von einer Manipulation der Arbeitsrapporte wisse er nichts

(10.2.5./004 f.). Gleiche Angaben machte O.___. Er habe nur am Anfang bei den

Arbeiten mitgeholfen, in erster Linie organisatorische Angelegenheiten. Die

eigentlichen Elektroarbeiten hätten die Mitarbeiter T.___ und S.___ erledigt.

Es seien die Installationen erneuert und später auch Reparaturen durchgeführt

worden. Auch sei überall eine Klimaanlage installiert worden. Da man nur habe

arbeiten können, wenn der H.___ nicht in Betrieb gewesen sei, sei man dort von

frühmorgens bis spätestens um elf Uhr vormittags tätig gewesen. Er selber habe

nie Arbeitsrapporte gefälscht und sei auch nie dazu aufgefordert worden. Er

habe aber von T.___ gehört, dass er falsche Angaben auf Rapporten habe machen

müssen. Weiter wisse er von A.___, dass die Betreiber des H.___ Barzahlung

verlangt hätten. A.___ oder E.___ seien jeweils zum Chef des Betriebs gegangen

und hätten das Geld entgegengenommen. Es habe sich seines Wissens um Akontozahlungen

gehandelt, die A.___ in bar kassiert habe. Mit den Rechnungsstellungen habe er

nichts zu tun gehabt. A.___ habe ihm mal erzählt, dass der Betreiber AA.___

jede Menge Bargeld in einem Köfferchen im Büro habe. Ob jedoch Bargeld zwischen

den Beiden geflossen sei, wisse er nicht (10.2.6./004 ff.). Auch N.___

bestätigte, dass in erster Linie T.___ und eventuell S.___ im H.___ gearbeitet

hätten. Er selber habe nie Arbeitsrapporte abgeändert oder verfälscht. Dies

habe er aber von O.___ gehört, auch von den „Kennzeichnungen“ bei den Angaben „[…]“

oder “[…]“, er könne dazu aber nichts sagen. Mit den Rechnungen habe er nichts

zu tun gehabt. Er wisse aber, dass Jetons im Umlauf gewesen seien, welche einen

gewissen Geldbetrag dargestellt hätten. T.___ und S.___ hätten ihm gesagt, sie

hätten solche erhalten, er wisse aber nicht, ob von A.___ oder von AA.___

(10.2.7./004 ff.). E.___ konnte sich nicht erinnern, dass es zwischen AA.___,

dem Betreiber des H.___, und A.___ eine Absprache gegeben habe. Er selber habe

nie Bargeld erhalten und wisse auch nichts solches von A.___. Er habe damals

die Fakturierung gemacht, dies anhand der ihm vorgelegten Arbeitsrapporte. Er

wisse auch nicht mehr, ob die in Rechnung gestellten Beträge mit den effektiv

geleisteten Arbeiten übereingestimmt hätten. Die Rechnungen für das Material,

das auf den Baustellen gebraucht worden sei, seien nicht über seinen Tisch

gelaufen. Er habe nur Gerüchte über nicht fakturierten Aufwand gehört. Von manipulierten

Rapporten wisse er nichts, das wäre aber problemlos möglich gewesen, wenn das

jemand hätte tun wollen. „[…]“ sei ein Grosskunde von ihnen gewesen, bei dem

die Stunden pauschal abgerechnet worden seien. (auf Vorhalt der Aussage des

Beschuldigten, er - E.___ - habe mit dem Betreiber AA.___ verhandelt) Da müsse

er lachen. A.___ habe über alles Bescheid gewusst, was in der D.___ [3] AG

gelaufen sei. A.___ habe mit AA.___ privat verkehrt, nicht er (10.2.9./007

ff.). Der Mitarbeiter Q.___ gab an, er habe in diesem […] (H.___) gearbeitet,

glaublich mit T.___. Er habe Arbeitsrapporte abändern müssen: es sei ihm

befohlen worden, anstelle von „H.___“ zum Beispiel „[…]“ aufzuschreiben. Wer

ihm dies befohlen habe und wieso er dies habe machen müssen, wisse er nicht

mehr. Er habe das aber so gemacht, weil dies alle so hätten machen müssen. T.___

und S.___ hätten dort mehr gearbeitet als er. Er könne sich aber noch erinnern,

dass er anstelle von „H.___“ das Projekt „[…]“ haben hinschreiben müssen, so

wie dies auf dem ihm nun vorgelegten Arbeitsrapport vom 30. Dezember 2004

ersichtlich sei (10.2.10./151). Warum er dabei zwei Sterne hingesetzt habe,

wisse er nicht mehr, dies habe aber sicher mit der Abrechnung zu tun gehabt:

damit sie im Büro gewusst hätten wie abrechnen. Zur Rechnungsstellung könne er

nichts sagen. Ansprechperson der Betreiber des H.___ sei A.___ gewesen. Er habe

einmal mitbekommen, wie der Chef des H.___ ein Köfferchen mit viel Bargeld

hervor genommen habe. Da sei glaublich A.___ auch da gewesen. Zudem habe er

gehört, dass andere Mitarbeiter Jetons bekommen hätten, um damit gratis ins […]

gehen zu können, dies als Lohnbestandteil. Das sei ihm auch angeboten worden

(10.2.10./003 ff.). R.___ sagte aus, er habe neben T.___, S.___ und anderen im H.___

gearbeitet. Ob er an Arbeitsrapporten etwas habe manipulieren müssen, wisse er

nicht mehr, könne es aber auch nicht ausschliessen. Die ihm vorgelegten

Rapporte aus den Arbeitswochen 5 bis 7/2005 habe er nach seiner Erinnerung

richtig ausgefüllt (10.2.11./153 ff.). Was die Sterne bei „[…]“ bedeuteten,

könne er nicht sagen, die seien nicht von ihm. Andere hätten Jetons erhalten

für Dienstleistungen im […], er habe keine solchen genommen. Er habe seine

Arbeitsrapporte im Büro ins Fächli gelegt, wo sie vermutlich von E.___ für die

Verrechnung verwendet worden seien. Er wisse aber nicht, ob E.___ etwas mit den

Sternen zu tun habe. Mit der Fakturierung habe er nichts zu tun gehabt

(10.2.11./003 ff.). S.___ sagte aus, er habe im H.___ gearbeitet. Meistens mit T.___,

der dort am meisten gearbeitet habe und dem er geholfen habe. Er wisse nichts

von manipulierten Arbeitsrapporten. Er habe höchstens eine Vermutung, das

bringe aber nichts. Sie hätten dort Mängel behoben, die von einem Kontrolleur

der Elektroinstallationen beanstandet worden seien. Die Liste sei über 20

Seiten lang gewesen. Entsprechend gross sei der Arbeitsaufwand gewesen. Neben T.___

und ihm seien aber auch noch andere Mitarbeiter im H.___ tätig gewesen. Er

schätze den totalen Arbeitsaufwand für das Projekt H.___ auf über CHF

100‘000.00. Von Bargeldzahlungen habe er nur gehört, selbst habe er nie so

etwas gesehen. Seine Arbeitsrapporte müssten noch in den Archiven der D.___ [3]

AG sein (10.2.12./003 ff.). Die Mitarbeiter U.___ (10.2.13.) und V.___

(10.2.14.) konnten sich zusammenfassend nur daran erinnern, dass sie im H.___

aushilfsweise gearbeitet haben. U.___ blieb dabei speziell in Erinnerung, dass

er dort einmal ab nachts um 01.00 Uhr einen Nachthimmel habe installieren

müssen, das sehe man ja auf dem vorgelegten Arbeitsrapport. Von falsch

ausgefüllten Arbeitsrapporten sei ihnen nichts bekannt. Wieso die beiden auf

den ihnen vorgelegten Arbeitsrapporten das Projekt „H.___“ durchstrichen und

durch „[…]“ ersetzt hätten, wüssten sie nicht mehr. Auch zu den dabei

angebrachten Sternen könnten sie nichts mehr sagen (10.2.13./007 und

10.2.14./006). U.___ gab noch an, A.___ sei von Seiten der D.___ [3] AG die

Ansprechperson im H.___ gewesen. Von Barzahlungen wisse er nichts, hingegen

seien Gutscheine abgegeben worden für Dienstleistungen im H.___. Dies habe A.___

erzählt und er selbst habe dann auch solche Gutscheine erhalten und eingelöst.

Auch bei diesem Vorhalt hat sich der

Beschuldigte darauf berufen, dass E.___ für die Rechnungsstellung

verantwortlich gewesen sei. Dieser habe auch mit den Herren […] verhandelt. Er

selbst habe keine Detailkenntnisse zu diesen Abrechnungen und auch keine

Absprachen mit den Herren […] getroffen.

Er wisse auch nichts davon, von den Herren […] je Barzahlungen erhalten zu

haben. Herr E.___ habe die Rechnungen mit diesen Herren besprochen. Auch mit

den Arbeitsrapporten habe er nichts zu tun gehabt, diese sei Sache von Herrn E.___

gewesen. Er habe Rapporte weder kontrolliert noch manipuliert (10.1.1./004 f.).

Vor Amtsgericht gab er an, von Barzahlungen wisse er nichts. Die Mitarbeiter

hätten Jetons vom Betreiber erhalten, er habe da nichts sagen wollen. Das habe

keinen Zusammenhang mit den Rechnungen gehabt, sondern sei ev. eine Akquisition

des Betreibers gewesen.

4.3 Für die H.___ liegen vom

Beschuldigten visierte Materialrechnungen von total CHF 13‘134.10 vor

(2.1.1./108 ff.), wobei die von T.___ erwähnten Klima-Geräte dabei nicht

enthalten sind. Die nachträgliche Auswertung der Privatklägerin der geleisteten

Arbeiten ergab eine Summe von mindestens CHF 26‘610.55 (2.1.1./097). Dies

ergibt ohne Marge einen Betrag von mindestens CHF 39‘744.65, der in

Rechnung hätte gestellt werden müssen. Das von den Mitarbeitern geschätzte

Auftragsvolumen liegt mit CHF 50‘000.00 bis über CHF 100‘000.00 sogar noch

deutlich höher und deckt sich insoweit mit dem, was beim Hinzurechnen der Marge

auf den errechneten Nettowert erwartet werden konnte. Das effektiv in Rechnung

gestellte Total liegt hingegen mit CHF 11‘640.75 weit unter diesem Betrag

(2.1.1./098 ff.). Angesichts der Materialkosten, die bereits ohne Klimageräte

und ohne Marge bei rund CHF 13‘000.00 liegen und der Tatsache, dass gleich

mehrere Mitarbeiter über eine längere Zeit mit diesem Auftrag beschäftigt

waren, muss wie bereits beim Projekt G.___ davon ausgegangen werden, dass auch

hier vom Beschuldigten bewusst Rechnungen nicht an den Kunden gestellt worden

sind. Die plausible Begründung dafür liefern die detaillierten, differenzierten

Aussagen von T.___, die von anderen Mitarbeitern – insbesondere von Q.___ –

gestützt werden und im Weiteren auch durch die erwähnten Arbeitsrapporte, die

genau mit den von T.___ geschilderten Abänderungen (Sterne) versehen sind. T.___

war nach den Aussagen anderer Mitarbeiter auch am meisten bei der H.___ tätig.

Auf die Aussagen von T.___, bei dem kein Motiv für eine strafbare

Falschbezichtigung erkennbar ist (und der sich mit seinen Aussagen nicht

unwesentlich selbst belastet hat) kann abgestellt werden. Dazu kann in Bezug

auf den Ablauf der Rechnungstellung auf die vorstehenden Ausführungen und die

dort beschriebene Schlüsselposition von A.___ verwiesen werden. Aus den

vorliegenden Aussagen geht darüber hinaus klar hervor, dass auf Geheiss des

Beschuldigten sogar bewusst Arbeitsrapporte abgeändert worden sind, um den

effektiv noch weit höheren Arbeitsaufwand für dieses Projekt zu vertuschen. Als

Gegenleistung für das Nichtstellen der Rechnungen liess sich der Beschuldigte

hier offenbar teilweise Bargeld vom Betreiber des H.___ auszahlen. Er hat

selbst nie behauptet, von den Betreibern des H.___ Barzahlungen entgegen

genommen zu haben - im Gegenteil - und schon gar nicht, solche in die D.___ [3]

AG eingebracht zu haben. Es kann letztlich aber offenbleiben, ob er sich selbst

bereichert hat, da ihm dies nicht vorgehalten wird und diese Sachverhaltsannahme

für den Beschuldigten schwerwiegender wäre als der Vorhalt der Anklage

(ungerechtfertigte Bereicherung eines Dritten). Als Verantwortlicher für die

unterbliebene Rechnungsstellung kommt aufgrund der Beweislage nur A.___ in

Frage. Ob und welcher Weise allenfalls E.___ dabei mitbeteiligt war, kann auch

hier offengelassen werden, da die massgeblichen Tatbeiträge durch den

Beschuldigten nachgewiesen sind. Eine Beteiligung von E.___ erscheint

allerdings auf den ersten Blick eher als unwahrscheinlich, da die vom

Beschuldigten veranlassten Manipulationen durch die Mitarbeiter bereits an den

Rapporten und damit vor der Auswertung der Rapporte und Rechnungserstellung

durch E.___ erfolgten.

4.4 Auch bei der rechtlichen Würdigung

ist der Vorinstanz zu folgen. Indem der Beschuldigte dafür gesorgt hat, dass

der H.___ die erbrachten Leistungen grösstenteils nicht in Rechnung gestellt

wurden, hat er seine Pflichten gegenüber der D.___ [3] AG verletzt. Durch das

Unterlassen der vollständigen Rechnungsstellung an die H.___ ist der D.___ [3]

AG ein Schaden in Höhe von mehreren CHF 10‘000.00 entstanden. Im gleichen

Umfang war die H.___ ungerechtfertigt bereichert. Der Beschuldigte hat mit

direktem Vorsatz und in der Absicht ungerechtfertigter Bereicherung gehandelt.

Der Schuldspruch der Vorinstanz ist zu bestätigen.

5. Vorhalt betr. I.___ AG

und J.___ (D.___ [3] AG)

5.1 In Ziffer 1.1. lit. c der Anklage

wird zunächst in einem Vorspann ausgeführt, mit Statuten vom 26. Oktober 2005

habe der Beschuldigte zusammen mit E.___, N.___ und O.___ die F.___ AG

gegründet. Mit Kaufvertrag vom 28. Oktober 2005, abgeschlossen zwischen der F.___

AG und der D.___ [3] AG sowie der D.___ [1] AG, habe die F.___ AG per 1.

November 2005 das Mobiliar, das Werkzeug, das Material und den Kundenstamm der D.___

[3] AG übernommen. Im Kaufvertrag, den der Beschuldigte mitunterzeichnet habe,

sei vereinbart worden, dass die angefangenen Arbeiten der D.___ [3] AG per

Stichtag 31. Oktober 2005 abgegrenzt und mit den Kunden abgerechnet würden. A.___

sei noch bis zum 31. Oktober 2005 Bereichsleiter der D.___ [3] AG gewesen,

weshalb die Vornahme dieser Abgrenzung Aufgabe und Pflicht von A.___ gewesen

sei. In der Folge werden dem Beschuldigten zwei konkrete Projekte vorgehalten (I.___

AG und J.___), bei denen er seine Pflichten verletzt habe (nachfolgend Ziffern

5.2 und 5.3).

5.2.1 Gemäss Vorhalt Ziff. 1.1 lit.

c)aa) sei das Projekt „I.___“ nach den vorhandenen Arbeitsrapporten und

Materialrechnungen im Zeitraum zwischen dem 11. und dem 17. August 2005 durch

die D.___ [3] AG abgewickelt worden. Der daraus erzielte Ertrag sei damit

gemäss Kaufvertrag vom 28. Oktober 2005 der D.___ [3] AG zugestanden und hätte

per 31. Oktober 2005 abgegrenzt werden müssen. Am 11. November 2015 habe A.___

im Namen der F.___ AG Rechnung an die I.___ AG in der Höhe von CHF 6‘899.85

stellen lassen. Dieser Betrag sei im Umfang von CHF 6‘412.50 im Hauptbuch der F.___

AG auf dem Konto 3000 als Ertrag sowie im Umfang von CHF 487.35 auf dem Konto

2200 als Umsatzsteuer verbucht worden. Am 13. Dezember 2005 habe die I.___

gemäss Auszug aus dem Hauptbuch der F.___ AG die offene Rechnung bezahlt und

den Rechnungsbetrag von CHF 6‘899.85 auf deren Raiffeisenkonto überwiesen. Eine

Erstattung dieses Betrages an die D.___ [3] AG habe nicht stattgefunden.

Als damaliger Bereichsleiter der D.___

[3] AG habe A.___ die in Bezug auf das Projekt „I.___“ bei der D.___ [3] AG

eingegangenen Materialrechnungen vom 15. und 23. August 2005 in der Höhe von

insgesamt CHF 2‘117.85 visiert. In Kenntnis des Projektes und trotz seiner

bekannten Pflichten als Bereichsleiter der D.___ [3] AG sowie der Pflichten aus

dem Kaufvertrag vom 28. Oktober 2005 habe er im Hinblick auf die spätere

Rechnungsstellung durch die F.___ AG der I.___ AG per Ende Oktober 2005 keine

Rechnung gestellt. Dadurch habe er der D.___ [3] AG den Projektertrag in der

Höhe von CHF 6‘899.85 entzogen und diese so am Vermögen geschädigt. Dadurch,

dass A.___ später den Rechnungsbetrag im Namen der F.___ AG in Rechnung

gestellt habe und die Zahlung auf deren Konto eingegangen sei, habe er die F.___

AG im Umfang von CHF 6‘899.85 unrechtmässig bereichert.

5.2.2 Gemäss Kaufvertrag Ziffer 5 sollte

die F.___ AG die angefangenen Arbeiten weiterführen. Die D.___ [3] AG rechne

die angefangenen Arbeiten per 31. Oktober 2005 mit den Kunden ab. Ab 1.

November 2005 führe die Käuferin die Aufträge weiter und rechne diese selber ab

(2.1.1./059). Diese Abmachung wurde unbestrittenermassen dahingehend ergänzt,

dass nicht die D.___ [3] AG den Kunden per 31. Oktober 2005 eine

Zwischenabrechnung zustellte, sondern dass die Käuferin F.___ AG nach

Vollendung des Auftrages den betreffenden Kunden eine Gesamtrechnung zustellen

werde und den auf die Zeit vor dem 1. November 2005 entfallenden Anteil an die D.___

[3] AG abliefern sollte.

5.2.3 Hier ist die Anklage in der Tat

nicht klar abgefasst: Während man aus dem Vorspann (lit. c) auf die Pflicht zur

Abgrenzung und Rechnungsstellung dieser abgegrenzten und bis 31. Oktober 2015

erbrachten Leistungen hinweist und darauf, A.___ sei für diese Abgrenzung bis

zum 31. Oktober 205 verantwortlich gewesen, wird i. c) aa) zunächst erneut

vorgehalten, es hätte der bis 31. Oktober 2005 erbrachte Aufwand per 31.

Oktober 2005 abgegrenzt werden müssen. Der Beschuldigte habe aber am 11.

November 2005 namens der F.___ AG Rechnung stellen lassen. Eine Erstattung des

Betrages an die D.___ [3] AG habe aber nicht stattgefunden. A.___ habe als

damaliger Bereichsleiter die Materialrechnungen für das Projekt „I.___“ visiert

und ihn Kenntnis des Projekts und der Ihm bekannten Pflichten als

Bereichsleiter und der Pflichten aus dem Kaufvertrag vom 28. Oktober 2005 habe

er im Hinblick auf die spätere Rechnungsstellung durch die F.___ AG der I.___

AG per Ende Oktober 2005 keine Rechnung gestellt. Dadurch habe er der D.___ [3]

AG dem Projektertrag in der Höhe von CHF 6‘899.85 entzogen und sie so am

Vermögen geschädigt.

Es wird nun nicht klar, ob dem

Beschuldigten vorgehalten wird,

-

er habe – analog zu

den beiden bereits behandelten Vorhalten – das Inkasso der von der D.___ [3] AG

erbrachten Leistungen verhindert, oder

-

er habe es

pflichtwidrig unterlassen, das Projekt I.___ auf die Abgrenzungsliste

aufzunehmen, oder

-

er habe das Entgelt

durch die F.___ AG vereinnahmen lassen, ohne der D.___ [3] AG den ihr

zustehenden Anteil zukommen zu lassen.

-

Die Anklage ist in

Bezug auf den Auftrag „I.___“ zudem insofern unzutreffend, als sie dem

Beschuldigten vorwirft, diesen Auftrag nicht abgegrenzt zu haben, obwohl dieser

Auftrag bei genauer Betrachtung bereits im August 2005 abgeschlossen und

demnach ausschliesslich von der D.___ [3] AG ausgeführt worden war. Folglich

stellte sich bei diesem Auftrag die Abgrenzungsfrage nicht.

Vorweg kann darauf hingewiesen werden,

dass man gemäss der von den Privatklägerinnen eingereichten Strafanzeige von

der ursprünglichen Vereinbarung, die D.___ [3] AG stelle den Bestellern eine

Abrechnung per 31. Oktober 2005 zu, im beidseitigen Einvernahmen abgekommen

ist. Vielmehr sollte die F.___ AG den gesamten Ertrag (Leistungen vor und nach

dem 31. Oktober 2005) in Rechnung stellen und dafür sorgen, dass der D.___ [3]

AG der ihr zustehende Anteil zukommt. Soweit dem Beschuldigen aber ein

Fehlverhalten nach dem 31. Oktober 2005 vorgehalten würde, käme eine

Verurteilung wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung nicht in Frage (Beendigung des

Arbeitsverhältnisses per 31. Oktober 2005). Das kann aber dahingestellt

bleiben, da die Anklage in diesem Punkt – wie die Verteidigung zu Recht moniert

– derart unklar formuliert wird, dass es dem Beschuldigten hinsichtlich der

Tathandlung nicht klar sein kann, wogegen er sich zu verteidigen hat. Es hat

somit bereits aus formellen Gründen ein Freispruch zu ergehen.

Ein Freispruch müsste aber auch bei

materieller Beurteilung erfolgen: Die Erstellung der Debitorenrechnungen oblag E.___.

Im Gegensatz zu den beiden behandelten Vorhalten (Hotel [G.___] AG und H.___)

finden sich hier keine Beweismittel, dass der Beschuldigte persönlich dafür

gesorgt haben könnte, das Inkasso dieses Auftrages zu verhindern. Es handelte

sich zudem um einen vergleichsweise kleinen Auftrag, der dem Beschuldigten auch

ohne bösen Willen unters Eis hätte geraten können. Gleiches würde gelten, wenn

man die Tathandlung darin sehen möchte, dass der Beschuldigte es unterlassen

hätte, das Projekt I.___ auf die Abgrenzungsliste zu setzen. Auch hier war es

in erster Linie Aufgabe von E.___, die Abgrenzungsliste zu erstellen, wie sich

auch aus der in den Akten befindlichen Liste vom 28. Oktober 2005 mit dem

Kürzel von E.___ zeigt. Bei diesem kleinen Auftrag könnte dem Beschuldigten

kein Vorsatz nachgewiesen werden.

Damit ist der Anklage, der Beschuldigte

habe seine Pflichten gegenüber der D.___ [3] AG insoweit verletzt, als er als

Bereichsleiter der D.___ [3] AG pflichtwidrig nicht eine Zwischenrechnung

gestellt habe per 31. Oktober 2005, der Boden entzogen. Allenfalls könnte der

Vorhalt lauten, der Beschuldigte habe später als Verantwortlicher der F.___ AG

der D.___ [3] AG den ihr zustehenden Anteil an der Schlussrechnung nicht

zukommen lassen; da zu dieser Zeit aber der Beschuldigte nicht mehr für die D.___

[3] AG gearbeitet hat, könnte dies keine ungetreue Geschäftsbesorgung

darstellen.

Bezüglich des Vorhaltes „I.___“ hat

somit ein Freispruch zu erfolgen.

5.3 Die gleichen Erwägungen gelten für

den analogen Vorhalt „J.___“, bei dem es um einen noch geringeren Betrag

handelte. Auch hier hat aus den gleichen Gründen ein Freispruch zu erfolgen.

6. Vorhalt betr. K.___ AG

(Privatbezug, D.___ [3] AG)

6.1 Dem Beschuldigten wird vorgehalten,

im Sommer/Herbst 2005 habe die K.___ AG diverse Arbeiten an den

Einfamilienhäusern von A.___ und E.___ ausgeführt. In Bezug auf die

Rechnungsstellung habe A.___ als Bereichsleiter der D.___ [3] AG den

Geschäftsführer der K.___ AG, L.___, im Sommer 2005 angewiesen, die Rechnungen

nicht an ihn oder E.___, sondern an die D.___ [3] AG zu adressieren und dieser

zuzustellen. Ausserdem habe A.___ L.___ gebeten, die Rechnungen inhaltlich so

abzuändern, dass daraus Leistungen für die Projekte der D.___ [3] AG anstelle

von privaten Aufwendungen zugunsten von A.___ und E.___ hervorgegangen seien.

Diese Änderungen habe A.___ vornehmen lassen, damit die Buchhaltungsstelle der D.___

[3] AG nicht bemerkt habe, dass es sich bei den in Rechnung gestellten Beträgen

tatsächlich um private Ausgaben von A.___ und E.___ gehandelt habe.

Die K.___ AG habe der D.___ [3] AG

insgesamt drei inhaltlich unwahre Rechnungen, datierend vom 4. August 2005 über

CHF 8‘177.60, vom 18. August 2005 über CHF 8‘177.60 sowie vom 26. Oktober 2005

eine Rechnung über CHF 9‘350.00 geschickt. Die eingegangenen Rechnungen habe A.___

bei der D.___ [3] AG persönlich visiert und - im Wissen darum, dass es sich

eigentlich um Privataufwand gehandelt habe - an die Buchhaltungsstelle der D.___

[3] AG zur Verbuchung als Gesellschaftsaufwand weitergeleitet. Die

Buchhaltungsstelle habe die Rechnungen im Umfang von CHF 7‘600.00, CHF 7‘600.00

und CHF 8‘689.60 jeweils im Aufwandkonto 5002 (Wareneinkauf) sowie im Umfang

von CHF 577.60, CHF 577.60 und CHF 660.40 im entsprechenden Mehrwertsteuerkonto

verbucht. Am 6. und 21. September 2005 sowie am 30. November 2005 habe sie die

einzelnen Rechnungsbeträge an die K.___ AG überwiesen.

Durch sein Vorgehen habe A.___ die D.___

[3] AG insgesamt in der Höhe von CHF 25‘705.20 an ihrem Vermögen geschädigt.

Ausserdem habe er sich und E.___ im selben Umfang unrechtmässig bereichert, da

sie beide die Kosten für die von der K.___ AG an ihren privaten Liegenschaften

erbrachten Arbeiten nicht selber hätten bezahlen müssen.

6.2 Im Sommer/Herbst 2005 führte die K.___

AG diverse Arbeiten bei den Privatliegenschaften von A.___ und E.___ aus. Der

Gesamtwert ergibt sich wohl aus der Rechnung vom 1. Dezember 2005, adressiert

an „C. + U. A.___“ über CHF 39‘404.20, wobei der Anteil an den Arbeiten bei E.___

nur knapp 10% ausmachte. Der weitaus grössere Anteil betraf Arbeiten bei A.___

(„Rechnung Nr. 9900…“: 2.1.1./186 ff.). Auf dieser Rechnung aufgeführt sind auch

drei Akontozahlungen vom 26. Juli 2005 (CHF 8‘177.60), 18. August 2005 (CHF

8‘177.60) und vom 26. Oktober 2005 (CHF 9‘350.00). Diese Akontozahlungen waren

aber der D.___ [3] AG in Rechnung gestellt worden und enthielten die Aufschrift

„Komm.: 3479, […]/NDL in […]/Logistikzentrum“ bzw. „Komm. Hauptauftrag Polizei,

[…]“ (2.1.1./190 bis 192). Alle drei Rechnungen sind visiert von A.___. Es ist

unbestritten, dass diese Rechnungen die Arbeiten an den Privatliegenschaften A.___

und E.___ betreffen und von der D.___ [3] AG bezahlt worden sind.

Zu diesem Vorhalt wollte sich der

Beschuldigte bereits bei der ersten Einvernahme vom 22. Februar 2005 nicht

äussern, er müsse dazu zuerst noch Abklärungen treffen (10.1.1./007). Bei der

Einvernahme vor dem Staatsanwalt vom 23. Juni 2014 hat er wie bereits erwähnt

generell die Aussage verweigert (10.1.1./089). Vor Amtsgericht wurde vom

Beschuldigten anerkannt, der Vorhalt sei richtig, das hätten sie so gemacht.

Sie hätten das in Absprache mit Herrn M.___ und Herrn E.___ so gemacht. Dies

sei im Zusammenhang mit dem Verkauf gewesen. Herr M.___ habe die D.___ [3] AG

zunächst an die AB.___ verkaufen wollen, damit hätte er einen höheren Gewinn

erzielt. Die AB.___ habe die D.___ [3] AG aber nur kaufen wollen, wenn Herr E.___

und er mitgegangen wären. Herr M.___ habe ihnen also gesagt, dass sie das so

machen dürften, die Rechnung abändern. Deshalb hätten sie die Adresse abändern

lassen, in Absprache mit Herrn M.___. Es sei richtig, dass Herr L.___ die

Adresse auf ihre Anweisung hin abgeändert habe. Ihm sei bewusst und bekannt,

dass sie die Adresse hätten ändern lassen; ihm sei nicht präsent, dass auch der

Projektname abgeändert worden sei. Sie hätten Herrn L.___ gesagt, dass er die

Adresse ändern solle. Er könne nicht sagen, ob Herr L.___ auch noch den Text

geändert habe. Herr M.___ habe das x-mal so gemacht. Sie hätten immer auch

Sachen, die die D.___ [3] AG gemacht habe, über die D.___ [1] AG abgerechnet.

Dies habe Herr M.___ im Zusammenhang mit dem Verkauf der Firma machen wollen.

Das sei aus dem Gespräch heraus geschehen. Sie hätten damals ein paar Gespräche

mit Herrn M.___ gehabt, nachdem sie gewusst hätten, dass verkauft werden solle.

Dieser hätte mehr Provisionen bekommen, wenn er es der AB.___ hätte verkaufen

können. Die AB.___ hätte viel mehr bezahlt, als sie schlussendlich bezahlt

hätten. Es habe mehrere Gespräche mit Herrn M.___ gegeben. Dabei habe man auch

über Privates geredet. Beide hätten schon Aufträge an Herrn L.___ gegeben. Herr

M.___ habe gesagt, sie könnten dort ein Goodie machen, damit sie den Verkauf an

die AB.___ unterstützen würden. So sei das über die Bühne gegangen. Sie hätten

Herrn L.___ gesagt, er solle den Adresskopf ändern. Die AB.___ hätte etwa das

Dreifache bezahlt, aber nur, wenn er und E.___ geblieben wären. Die

Verhandlungen über den Verkauf an sie seien erst im September von statten

gegangen. Vorher habe man gar nie mit ihnen reden können. Er und Herr E.___

hätten es Herrn L.___ beide mitgeteilt, dass dieser die Adresse ändern lassen

solle. Als sie in die F.___ gegangen seien, sei das abgegrenzt und entsprechend

verbucht worden (TG AS 120).

Vor Amtsgericht auf diese

Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten angesprochen, gab M.___ an, dies sei

eine interessante Darstellung. Sie stimme aber überhaupt nicht. Er arbeite seit

27 Jahren in der Firma und habe das Vertrauen der Eigentümerfamilie. Er würde

sicher nicht wegen so etwas einen „Chnorz drehen“. Einen solchen Deal mit Herrn

A.___ würde er nie machen. Sie hätten erst später davon erfahren. Herr L.___

habe ihnen das geschildert. Er habe absolut nichts gewusst von diesem Deal (TG/246).

L.___ liess sich am 6. November 2013 als

Beschuldigter wie folgt einvernehmen (10.1.2./003 ff.): Sie hätten in den

fraglichen Jahren einige grössere Aufträge für die D.___-Firmen ausgeführt.

Seine Ansprechpersonen seitens der D.___ sei immer Herr A.___ gewesen und am

Anfang noch Herr […]. Er habe dann einmal sowohl für A.___ als auch E.___ Offerten

für Arbeiten in ihren Privatliegenschaften an sie privat erstellt. Sie hätten

dann die Aufträge bekommen. Für die Verrechnung habe ihn A.___ vorgängig ins

Büro der D.___ [3] AG gebeten und habe ihm gesagt, dass die Rechnungen für die

Arbeiten in den Privatliegenschaften über die Firma, also die D.___ [3] AG

laufen sollten. Er habe sich nichts dabei gedacht und gemeint, das sei mit der

Geschäftsleitung in [Ort der Buchhaltungsstelle] so vereinbart worden, so quasi

als Bonus für die Herrn A.___ und E.___. Die Schlussabrechnung vom 1. Dezember

2005 habe den Tatsachen entsprochen. Dass er die Rechnung mit demselben Betrag

von CHF 13‘699.65 am 13. Dezember 2005 dann noch einmal an die neue F.___ AG

gestellt habe, sei ein reiner Gefallen für A.___ gewesen. Er sei sich nicht

bewusst gewesen, dass er selbst sich damit strafbar machen könnte. Er sei von A.___

um diesen Gefallen gebeten worden und er habe das getan, weil dieser und die

Firma D.___ immer gute Kunden gewesen seien. Er habe auch gehofft, so noch

weitere Aufträge von A.___ und der neuen Firma F.___ zu erhalten. Die

Kundennamen „Komm. […]“ und „Polizei […]“ habe er auf Wunsch von A.___ auf die

Rechnungen geschrieben. Er habe nie jemanden täuschen oder schädigen wollen.

Vor Amtsgericht bestätigte L.___ diese Angaben als Zeuge (TG/129 f.). Er habe

die Offerte für die Herren A.___ und E.___ erstellt. Ein paar Tage später habe

ihn A.___ angerufen und gesagt, sie könnten das machen. Er (L.___) solle eine

Akontorechnung an die Firma machen. A.___ habe ihm die Anschrift, die

Kundennummer und die Bezifferung genannt. Auf der Rechnung seien ja die

Offertennummer und die Projekte vermerkt. Die internen Nummern der D.___ habe

er ja nicht gekannt. Ja, es sei speziell, dass auf den Rechnungen andere Projekte

vermerkt worden seien. Er sei davon ausgegangen, dies sei intern abgesprochen

als eine Form des Bonus. Herr A.___ habe ihn gefragt, ob er das so machen

könne. Er habe diesem gesagt, das könne er schon so machen, wenn dies intern so

abgesprochen sei. Als er von der D.___ kontaktiert worden sei, habe er alles

offengelegt. Da habe er vernommen, dass die D.___ davon nichts gewusst gehabt

habe. Er habe von Herrn A.___ einen Zettel erhalten mit den zu verwendenden

Projektnummern. (aF) Er habe vor der Einstellung des Verfahrens gegen sich CHF

10‘000.00 als Wiedergutmachung an die D.___ bezahlt. Für Herrn E.___ habe er

separat eine Offerte gemacht gehabt. Die zwei Aufträge habe man dann

zusammengelegt in eine Rechnung, dies auf Anweisung der beiden Herren. Er habe

damals nur von A.___ erfahren, wie man das abrechnen solle und dass man das

zusammen legen solle. Er habe angenommen, dass Herr E.___ gewusst habe, dass

über die D.___ abgerechnet worden sei. Dieser habe ja nicht bezahlen müssen für

eine erbrachte Leistung. Folglich müsse dieser das gewusst haben. Er habe

angenommen, A.___ sei der Geschäftsführer der D.___ [3] AG.

6.3 Der Sachverhalt ist vom

Beschuldigten somit weitgehend anerkannt. Wenn er aber behauptet, dieses

Vorgehen sei mit der D.___ - konkret mit Herrn M.___ - abgesprochen gewesen,

ist dies angesichts der folgenden Umstände völlig unglaubhaft:

-

Dass die Rechnungen

von Herrn L.___ nebst dem Umadressieren mit einem anderen (grundsätzlich

bestehenden) Auftrag versehen werden mussten, zeigt allein schon mit letzter

Klarheit auf, dass es sich bei den Vorbringen des Beschuldigten um

Schutzbehauptungen handelt. Hätte es sich um eine Art „Bonus“ oder „Goodie“

gehandelt, hätte man nicht die Rechnungen noch inhaltlich fälschen müssen. Dies

war nur nötig, damit ein aussenstehender Dritter nicht mehr erkennen konnte,

dass mit den Rechnungen eigentlich Schreinerarbeiten in den

Privatliegenschaften von A.___ (hauptsächlich) und E.___ abgerechnet wurden.

Dies allein genügt, um die Vorbringen des Beschuldigten als Schutzbehauptung zu

entlarven, es gibt aber noch weitere klare Anhaltspunkte in diese Richtung.

-

Das Aussageverhalten

des Beschuldigten ist ebenso vielsagend: in der ersten Einvernahme gab er

grundsätzlich Auskunft, wollte sich aber zu diesem Vorhalt nicht äussern, bei

der zweiten Einvernahme verweigerte er grundsätzlich die Aussage. Erst vor

Amtsgericht gab er dann an, dies sei alles im besten Einvernahmen mit Herrn M.___

erfolgt. Das hätte er zweifellos schon in der ersten, deutlich zeitnäheren

Einvernahme so gesagt, würde es stimmen.

-

M.___ hat dieses

Einverständnis vehement bestritten, was glaubhaft ist. Wenn schon, hätte man

einen Bonus für den Fall des erfolgreichen Abschlusses der Verhandlungen mit

der AB.___ vereinbart, keinesfalls aber im Voraus eine derartige „Nummer

abgezogen“. Schon gar nicht hätte man dazu dem Lieferanten die Verwendung

falscher Kommissionsangaben aufgezwungen.

-

Hätte es sich um ein

„Goodie“ gehandelt, hätte die D.___ dieses nach dem Scheitern der Verhandlungen

zurückgefordert. Dies wurde wohl auch dem Beschuldigten im Laufe der Befragung

vor Amtsgericht klar, so dass er schliesslich angab, dies sei abgegrenzt und

entsprechend verbucht worden. Dies stellt nichts als eine haltlose Behauptung

dar, es kann dabei auch auf die entsprechenden Erwägungen bezüglich analogen

Behauptungen unter Ziffer 7.2. hiernach verwiesen werden.

-

Nicht einmal E.___

hat je von einer derartigen Abmachung gesprochen.

-

Bei der F.___ AG ist

der Beschuldigte wenig später genau gleich vorgegangen (nachfolgend Ziffer

8.2).

6.4 Es ist somit davon auszugehen, dass

der Beschuldigte als Bereichsleiter der D.___ [3] AG die Adresse und den Inhalt

der Rechnungen ohne Wissen von M.___ abändern liess. So konnte von der

Buchhaltung in [Ort der Buchhaltungsstelle] nicht mehr nachvollzogen werden,

dass die D.___ [3] AG hier private Aufwendungen des Beschuldigten bezahlte. Mit

seinem treuwidrigen Verhalten hat er seiner Arbeitgeberin einen Schaden in der

Höhe von CHF 25‘705.20 zugefügt und gleichzeitig sich und E.___ in gleicher

Höhe ungerechtfertigt bereichert. Der Beschuldigte hat mit Vorsatz und der

Absicht der ungerechtfertigten Bereicherung gehandelt. Der Schuldspruch der

Vorinstanz ist zu bestätigen. Der Vollständigkeit halber sei auch hier

angefügt, dass es für die rechtliche Beurteilung keine Rolle spielt, ob

allenfalls auch E.___ von diesen Vorgängen Kenntnis hatte. Es ist so oder so

nachgewiesen, dass der Beschuldigte A.___, der auch ungleich viel mehr

profitiert hat als E.___, die massgeblichen Tatbeträge geleistet hat.

7. Ungetreue

Geschäftsbesorgung zum Nachteil der F.___ AG

7.1 Unter Ziffer 1.2. der Anklageschrift

wird dem Beschuldigten mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil der F.___

AG vorgehalten:

A.___ habe sich der ungetreuen

Geschäftsbesorgung zum Nachteil der F.___ AG in vier Fällen schuldig gemacht,

begangen zwischen dem 13. Dezember 2005 und dem 24. Februar 2009 am

Geschäftssitz der F.___ AG in [Firmendomizil], indem er als

Verwaltungsratspräsident der F.___ AG pflichtwidrig bewirkt habe, dass die F.___

AG im Umfang von CHF 27‘331.95 am Vermögen geschädigt worden sei und er sich

sowie in einem Fall auch den Mitaktionär E.___ dadurch unrechtmässig bereichert

habe.

Konkret sei A.___ ab Gründung am 27.

Oktober 2005 bis zur Konkurseröffnung am 22. Juli 2009 Verwaltungsratspräsident

gewesen und habe als Mitaktionär der F.___ AG 30% des Aktienkapitals besessen.

Als Verwaltungsratsmitglied habe A.___ gemäss den Statuten der Gesellschaft und

gestützt auf das Obligationenrecht u.a. die Pflicht zur Oberleitung der

Gesellschaft sowie der Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle

und –planung gehabt. A.___ habe zudem gemäss Handelsregistereintrag ab 23.

Dezember 2005 generell für sämtliche Rechtsgeschäfte und ab 17. Januar 2006

auch explizit an allen Konten der F.___ AG Einzelzeichnungsberechtigung gehabt.

A.___ habe somit in selbständiger und verantwortlicher Stellung über das

gesamte Vermögen der F.___ AG verfügen können.

Durch die in der Folge aufgeführten, von

A.___ getätigten Privatbezüge habe er seine Treue- und Sorgfaltspflichten

gegenüber der F.___ AG verletzt und bewirkt, dass diese am Vermögen geschädigt

worden sei.

A.___ habe die folgenden vier privaten

Rechnungen durch die F.___ AG bezahlen und die jeweiligen Beträge im Hauptbuch

der F.___ AG auf den entsprechenden Aufwandkonten verbuchen lassen:

-

Rechnung der K.___

AG über CHF 13‘699.65 vom 13. Dezember 2005. Die K.___ AG habe Arbeiten an den

privaten Einfamilienhäusern von A.___ und E.___ ausgeführt. Auf Anweisung von A.___

habe L.___, Geschäftsführer der K.___ AG, die Rechnung inhaltlich abgeändert

und diese an die F.___ AG adressiert, so dass daraus neu ein bestehendes Projekt

der F.___ AG hervorgegangen sei. A.___ habe diese inhaltliche Änderung

vornehmen lassen, damit die Buchhaltungsstelle der F.___ AG bei der Verbuchung

nicht habe feststellen können, dass es sich bei der Rechnung nicht um

Unternehmensaufwand gehandelt habe. Die F.___ AG habe die offene Rechnung am

19. Dezember 2005 per 13. Dezember 2005 auf dem Aufwandkonto 6101 als „URE

Mobiliar und Einrichtungen“ verbucht und den geforderten Rechnungsbetrag gemäss

Eintrag im Hauptbuch am 3. Januar 2006 über das Konto der F.___ AG bei der

Raiffeisenbank bezahlt (nachfolgend Ziffer 7.2).

-

Rechnung von

Rechtsanwalt AI.___ über CHF 11‘511.05 vom 2. September 2008. Dieser habe A.___

in einer privaten Lohnstreitigkeit zwischen ihm und seiner früheren Arbeitgeberin

- der D.___ [3] AG - vertreten. Die F.___ AG habe die offene Rechnung am 3.

September 2008 per 26. August 2008 auf dem Aufwandkonto 6535 „Rechts- und

übriger Verwaltungsaufwand“ verbucht und den geforderten Betrag gemäss Eintrag

im Hauptbuch am 17. November 2008 über das Konto der F.___ AG bei der Triba

Clientis Bank bezahlt (nachfolgend Ziffer 7.3).

-

Auftragsbestätigung/Rechnung

der Gesellschaft [...] über CHF 1‘684.00 vom 26. August 2008 für eine

Massageliege, wobei A.___ diese privat verwendet habe. Die F.___ AG habe die

offene Rechnung am 8. Dezember 2008 per 4. Dezember 2008 im Umfang von CHF

1‘565.05 auf dem Aufwandkonto 4000 als „Wareneinkauf“ sowie die CHF 118.95 im

Konto 1170 „Vorsteuer auf Materialaufwand und Dienstleistungen“ verbucht. Laut

Eintrag im Hauptbuch seien die CHF 1‘684.00 mit der Bezeichnung „[...]“ am 12.

Dezember 2008 dem Konto der F.___ AG bei der Raiffeisenbank belastet worden (nachfolgend

Ziffer 7.4).

-

Rechnung der [...] AG

über CHF 437.25 vom 18. Dezember 2008. Diesbezüglich erfolgte vor Amtsgericht

ein Freispruch, der rechtskräftig ist.

-

Dadurch, dass A.___

in den vier genannten Fällen jeweils bewusst und willentlich private

Aufwendungen als Unternehmensaufwand habe verbuchen lassen, habe er die F.___

AG in der Höhe von insgesamt CHF 27‘331.95 am Vermögen geschädigt und dadurch

sich und im Falle des Sachverhaltes betreffend „K.___ AG“ auch E.___

unrechtmässig bereichert.

7.2 Rechnung K.___ AG:

Wie oben dargelegt, hat die K.___ AG am

1. Dezember 2005 den Restsaldo von CHF 13‘699.00 (nach Abzug der durch die D.___

[3] AG geleisteten Aktontozahlungen: 2.1.1./186 ff.) für die Arbeiten an den

Privatliegenschaften A.___ und E.___ dem Ehepaar A.___ in Rechnung gestellt. Am

13. Dezember 2005 stellte sie der F.___ AG den Betrag von CHF 13‘699.65 für

„Projekt Büroeinrichtungen“, „Büroeinrichtungen gemäss Offerte, 6

Oberbauschränke, 6 Unter-Bauschränke, 2 Einbauschränke“ in Rechnung

(5.2./003). Die Rechnung war adressiert an die F.___ AG, „zH A.___“.

Innerhalb der F.___ AG hatte der

Beschuldigte eine dominierende Stellung inne: er war Verwaltungsratspräsident

mit Einzelzeichnungsberechtigung. Dass A.___ die entscheidende Stimme in der

Firma war, zeigen die Aussagen der anderen Mitinhaber: O.___: „A.___ liess sich

von uns anderen nie gross etwas sagen. Was er machte, wussten wir andern nicht

immer alles. – Es war schon so, dass A.___ eindeutig das Sagen in der F.___ AG

hatte, wenn wir anderen etwas vorschlugen, wurde es am Schluss trotzdem so gemacht,

wie A.___ es wollte.“ (10.2.6./010 Rz. 482 ff.). N.___: „A.___ hat immer

gesagt, schaut ihr, dass es draussen auf den Baustellen läuft, um alles andere

kümmere ich mich schon. - Wir konnten uns nicht gegen A.___ durchsetzen, wenn

er einmal etwas entschieden hatte für sich, dann wurde es so gemacht und

fertig.“ (10.2.7./011 Rz. 525 f.). E.___ äusserte sich genauso und auch andere

Mitarbeiter wie die Herren Q.__, R.___, U.___ und V.___. Die Stellung des

Beschuldigten als Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 StGB ist damit erstellt

und ergibt sich bereits aus seiner Stellung als Verwaltungsratspräsident mit

Einzelzeichnungsberechtigung.

Wie bereits beim Vorhalt der ungetreuen

Geschäftsbesorgung zum Nachteil der D.___ [3] AG anerkennt der Beschuldigte

auch hier, dass er Herrn L.___ von der K.___ AG angewiesen habe, die Adresse

für die geleisteten Arbeiten in den Privatliegenschaften von E.___ und ihm auf

die F.___ AG abzuändern. Aufgrund der glaubhaften Aussagen von L.___ kann auch

als erstellt betrachtet werden, dass Letzterer von A.___ instruiert worden ist,

Objekt- und Projektnamen sowie die Bezeichnung der geleisteten Arbeiten nach

seinen Wünschen anzupassen. Es ist nicht ersichtlich, warum Herr L.___ von sich

aus eine inhaltlich völlig andere, fiktive Rechnung erstellen sollte, notabene

mit Bezeichnungen, die ihm nicht bekannt waren. Der Grund für diese Art der

Rechnungsstellung konnte nur darin liegen, dass es einer nicht involvierten

Drittperson nicht möglich sein sollte, den Hintergrund zu erkennen. Es muss in

diesem Zusammenhang daran erinnert werden, dass die F.___ AG damals eigene

Umbauten in Arbeit hatte.

Die nachträgliche Behauptung des

Beschuldigten, man habe die Rechnung zunächst unter „URE Mobiliar und

Einrichtungen“ gebucht, sie dann später wieder ausgebucht und mit seinem

Kontokorrentguthaben verrechnet, ist frei erfunden. In diesem Fall hätte es

schon gar keiner inhaltlichen Abänderung der Rechnung vom 13. Dezember 2005 an

die F.___ AG zur Vertuschung des wahren Sachverhaltes bedurft. Die Rechnung der

K.___ AG in der Höhe von CHF 13‘699.65 wurde am 13. Dezember 2005 dem Konto

6101 (URE Mobiliar und Einrichtungen, 5.6./379) verbucht und am 3. Januar 2006

von der F.___ AG über das Konto bei der Raiffeisenbank bezahlt (5.6./013). Das

von der Verteidigung an der Hauptverhandlung eingereichte Buchhaltungsblatt mit

der entsprechenden Umbuchung am 31. März 2006 (TG/315, datiert

22.12.2006/12.00) ist nicht identisch mit dem aktenkundigen Kontoblatt 6101,

das von der AH.___ ediert worden ist (5.6./379, datiert 16.02.2007/14.45). Es

enthält bei Weitem nicht alle Buchungen auf dem Konto 6101 im Geschäftsjahr vom

1. November 2005 bis 31. Dezember 2006. Beim Gegenkonto „1520“ der Buchung auf

dem vom Beschuldigten eingereichten Kontoblatt handelt es sich denn auch nicht

um ein Kontokorrentkonto des Beschuldigten, sondern um das Konto

“Büromobiliar/Büro-/EDV-Geräte“, auf dem im ganzen Geschäftsjahr nur eine

Abschreibung per Ende 2006 verbucht wurde (5.6./173). Ein Kontokorrentkonto des

Beschuldigten ist aus dem Jahresabschluss auch gar nicht ersichtlich, nur ein

solches von E.___ (5.3.1./016). Von einer Abgrenzung und Verrechnung, wie sie A.___

behauptet, kann also keine Rede sein.

Es kann, auch bezüglich der rechtlichen

Würdigung, auf die Ausführungen unter Ziffer 6.3 und 6.4 hiervor verwiesen

werden. Der Beschuldigte hat durch die Verletzung seiner Treuepflicht die F.___

AG geschädigt und sich und E.___ unrechtmässig bereichert. Der Schuldspruch der

Vorinstanz ist zu bestätigen.

7.3 Rechnung Rechtsanwalt AI.___:

Am 2. September 2008 stellte

Rechtsanwalt AI.___ Rechnung in Sachen „Rechtsstreitsache D.___ AG“ (5.2./127).

Rechtsanwalt AI.___ hat den Beschuldigten vertreten in dessen

arbeitsrechtlichem Zivilstreitverfahren gegen die D.___ [3] AG und die D.___

[1] AG. Adressiert war die Rechnung an „F.___ AG, Herr A.___“. Es ging um eine

Zwischenabrechnung des Honorars vom 1. Januar 2008 bis 30. Juni 2008 „i.S. D.___-[3]

etc.“. In der F.___ AG wurde die Rechnung am 3. September 2008 per 26. August

2008 auf dem Aufwandkonto „6535 „Rechts- und übriger Verwaltungsaufwand“

verbucht. Der geforderte Betrag wurde gemäss Hauptbuch am 17. November 2008

über das Konto der F.___ AG bei der Triba Clientis Bank bezahlt (5.6./1015 und

525).

Der Beschuldigte anerkennt, dass die von

Rechtsanwalt AI.___ gestellte Rechnung die Lohnstreitigkeit zwischen ihm und

seiner ehemaligen Arbeitgeberin D.___ [3] AG betraf und diese Anwaltskosten von

der F.___ AG bezahlt wurden. Dies sei mit den anderen Gesellschaftern der F.___

AG so abgemacht gewesen und über das persönliche Kontokorrent abgerechnet

worden. Dies hätten die anderen ebenso gemacht. AI.___ habe auch sonst

Rechnungen an ihn geschickt. Die Rechnung habe ja auch auf ihn gelautet (TG/124).

Dem kann nicht gefolgt werden: Das Gegenkonto der Buchung war das Konto 2000

(Debitoren). Im Kontokorrentkonto 1190 des Beschuldigten findet sich keine

solche Buchung (5.6./669): Die entlastende Angabe des Beschuldigten erweist

sich einmal mehr als haltlose Schutzbehauptung. Auch über eine Absprache mit

den übrigen Gesellschaftern, dass die Anwaltskosten von der F.___ AG übernommen

werden, ist nichts belegt, im Gegenteil: N.___ gab auf Nachfrage an, es sei ihm

nichts davon bekannt, dass A.___ durch die F.___ AG private Rechnungen habe

bezahlen lassen. Er habe zwar viel darüber gehört, aber er könne nichts

beweisen. Wenn es so gewesen wäre, sei ja eigentlich er auch der “Beschissene“

(10.2.7./010 Rz. 462 ff.). Auch O.___ gab an, er habe nichts solches gewusst

(10.2.6./009 Rz. 427).

Im Parteivortrag vor Amtsgericht wurde

überdies geltend gemacht, dieser Prozess sei auch für die F.___ AG taktisch von

absoluter Priorität gewesen, insbesondere, um die Front im Streit um die Abgrenzungen

zwischen der D.___ [3] AG und der F.___ AG zurücknehmen zu können (TG AS 324).

Auch diese Argumentation hat das Amtsgericht zu Recht verworfen. Im Prozess

zwischen A.___ und der D.___ [3] bzw. der D.___ [1] AG klagte dieser

ausschliesslich persönliche Forderungen gestützt auf seinen Arbeitsvertrag ein.

So etwa Guthaben aus Überzeit, Provisionen sowie die Auszahlung von Ferien.

Widerklageweise machten die Beklagten – ebenfalls gestützt auf Arbeitsrecht

(Art. 321e OR) – Schadenersatz gegenüber dem ehemaligen Mitarbeiter A.___

geltend. Weiter wurde eine Restschuld aus einem privaten Darlehen eingeklagt,

was aber von A.___ vollumfänglich anerkannt wurde. Aus welchem Grund sich hier

die F.___ AG in irgendeiner Form an diesen Prozesskosten hätte beteiligen

müssen, bzw. wie der Ausgang des Prozesses für sie von besonderer Bedeutung

hätte sein können, ist nicht nachvollziehbar.

Somit ist erstellt, dass die Rechnung

von Rechtsanwalt AI.___ in keinem Zusammenhang mit der Tätigkeit der F.___ AG

stand. Trotzdem veranlasste der Beschuldigte pflichtwidrig die Bezahlung der

Privatschuld durch die F.___ AG. Weiter sind sowohl der subjektive Tatbestand

als auch das Qualifikationsmerkmal der Bereicherungsabsicht erfüllt. A.___ hat

sich diesbezüglich der ungetreuen Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht

schuldig gemacht.

7.4 Rechnung [...]:

Am 28. August 2008 sandte die [...] eine

Auftragsbestätigung für eine Massageliege zum „Spezialpreis“ von CHF 1‘684.00,

bar zahlbar bei Lieferung, an „Herrn A.___, F.___“ (5.2./134). Die Barzahlung

wurde am 11. Dezember 2008 quittiert (5.2./135). Die F.___ verbuchte am 8.

Dezember 2008 per 4. Dezember 2008 Fr. 1‘565.05 auf dem Aufwandkonto 4000

(„Warenaufwand“) und den Restbetrag von CHF 118.95 im Konto 1170 („Vorsteuer

auf Materialeinkauf und Dienstleistungen“, 5.6./969 und 638). Die CHF 1‘684.00

wurden am 12. Dezember 2008 mit dem Vermerk „[...]“ dem Konto der F.___ AG bei

der Raiffeisenbank belastet (5.6./490).

Unklar ist, wieso einerseits die

Barzahlung auf der Auftragsbestätigung quittiert wurde, gleichzeitig aber auch

eine Zahlung über das Raiffeisenkonto erfolgte. Buchhaltungsrelevant und

strafrechtlich massgebend ist hier aber einzig und alleine die Überweisung an

die [...] in der Höhe von CHF 1‘684.00 durch die F.___ AG am 12. Dezember 2008.

Eine Massageliege steht ganz offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der

Geschäftstätigkeit der F.___ AG bzw. der Tätigkeit der Beschuldigten für die F.___

AG. Es ist davon auszugehen, dass diese von A.___ zu rein privaten Zwecken

verwendet wurde, die Auftragsbestätigung lautete denn auch auf ihn persönlich.

Demnach hat der Beschuldigte die Massageliege für sich bestellt, die Rechnung

aber an seine Firma stellen und dann auch durch die F.___ AG bezahlen lassen.

Eine Rückerstattung des Rechnungsbetrages durch A.___ an die F.___ AG ist nie

erfolgt, insbesondere gab es keine Belastung auf seinem Kontokorrent

(5.6./669). Dadurch hat der Beschuldigte der F.___ AG pflichtwidrig einen

Vermögensschaden zugefügt, um sich gleichzeitig unrechtmässig bereichern zu

können. Der Beschuldigte hat sich somit bezüglich der Rechnung [...] der

ungetreuen Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht schuldig gemacht.

IV. Vorhalte der mehrfachen

Urkundenfälschung und Anstiftung dazu

1. Straftatbestand

1.1 Den Tatbestand der Urkundenfälschung

nach Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen

oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen

unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Abs. 1), eine Urkunde fälscht oder

verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur

Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche

Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt (Abs. 2) oder eine Urkunde

dieser Art zur Täuschung gebraucht (Abs. 3). Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis

zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Abs. 4). Urkunden sind u.a. Schriften, die

bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen

(Art. 110 Abs. 4 StGB). Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts schützen das

Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel

entgegengebracht wird (BGE 137 IV 167 ff., 169 E. 2.3.1).

Die Falschbeurkundung betrifft die

Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der der wirkliche und der

in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Die

Falschbeurkundung im strafrechtlichen Sinne erfordert eine qualifizierte

schriftliche Lüge. Eine solche nimmt die Rechtsprechung nur an, wenn dem

betreffenden Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat

ihm ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Das ist der Fall, wenn

allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber

Dritten gewährleisten, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher

festlegen. Blosse Erfahrungsregeln hinsichtlich der Glaubwürdigkeit

irgendwelcher schriftlicher Äusserungen genügen dagegen nicht, mögen sie auch

zur Folge haben, dass sich der Geschäftsverkehr in gewissem Umfang auf die

entsprechenden Angaben verlässt (BGE 138 IV 130 E. 2.1; 138 IV 209 E. 5.3).

Der Urkundencharakter eines

Schriftstücks ist relativ. Es kann mit Bezug auf bestimmte Aspekte

Urkundenqualität haben, hinsichtlich anderer Gesichtspunkte nicht. Nach der

Gerichtspraxis kann sich unmittelbar aus dem Gesetz oder aus der Verkehrsübung

bzw. dem Sinn oder der Art des Schriftstücks ergeben, ob dieses zum Beweis

einer bestimmten Tatsache bestimmt und geeignet ist (BGE 138 IV 130 E. 2.2.1).

Rechnungen z.B. sind nach ständiger Rechtsprechung in der Regel keine Urkunden

(BGE 138 IV 130 E. 2.2.1, 131 IV 125 E. 4.2; 121 IV 131 E. 2c). In den Regesten

zu BGE 138 IV 130 hat das Bundesgericht aber ausgeführt: „Der

Rechnungsaussteller kann sich der Falschbeurkundung strafbar machen, wenn die

inhaltlich unwahre Rechnung nicht nur Rechnungsfunktion hat, sondern objektiv

und subjektiv in erster Linie als Beleg für die Buchhaltung der

Rechnungsempfängerin bestimmt ist, die damit verfälscht wird. Eine objektive

Zweckbestimmung als Buchhaltungsbeleg muss angenommen werden, wenn der

Rechnungsaussteller mit der buchführungspflichtigen Rechnungsempfängerin bzw.

deren Organen oder Angestellten zusammenwirkt und auf deren Geheiss oder

Anregung hin oder mit deren Zustimmung eine inhaltlich unwahre Rechnung

erstellt, die als Buchhaltungsbeleg dient (E. 2.4.3 und 3.1). In subjektiver

Hinsicht muss der Rechnungsaussteller zumindest für möglich halten und in Kauf

nehmen, dass die abgeänderte Rechnung als Beleg für die Buchhaltung der

Rechnungsempfängerin bestimmt ist und die Buchhaltung damit verfälscht werden

soll (E. 3.2.1-3.2.3). Die Bereicherungsabsicht ist zu bejahen, wenn der

Rechnungsaussteller in der Absicht handelt, der Rechnungsempfängerin oder deren

Organen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen“ (E. 3.2.4).

Nach ständiger Rechtsprechung wird der

kaufmännischen Buchführung und ihren Bestandteilen bezüglich der in ihnen

aufgezeichneten wirtschaftlichen Sachverhalte kraft Gesetzes (Art. 957 OR)

Wahrheitsgarantie zuerkannt (BGE 129 IV 130 E. 2.2 mit Hinweisen). Die

Buchhaltung muss ein genaues und vollständiges Bild der tatsächlichen

wirtschaftlichen Lage vermitteln. Dabei hat die Bilanz die

Vermögensverhältnisse eines Unternehmens auf einen bestimmten Stichtag hin

korrekt auszuweisen. Eine falsche Buchung erfüllt den Tatbestand der

Falschbeurkundung, wenn sie ein falsches Gesamtbild der Buchführung zeichnet

und dabei Buchungsvorschriften und -grundsätze verletzt, die errichtet worden

sind, um die Wahrheit der Erklärung und damit die erhöhte Glaubwürdigkeit der

Buchführung zu gewährleisten. Blosse Verstösse gegen zivilrechtliche

Buchungsvorschriften genügen jedoch nicht. Solche Grundsätze werden namentlich

in den gesetzlichen Bestimmungen über die ordnungsgemässe Rechnungslegung des

Aktienrechts in Art. 662a ff. OR und in den Bilanzvorschriften in Art. 958 ff.

OR aufgestellt, die den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen (BGE

129 IV 130 E. 2.3 mit Hinweisen).

Der subjektive Tatbestand der

Urkundenfälschung verlangt zunächst Vorsatz in Bezug auf alle objektiven

Merkmale, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 138 IV 130 E. 3.2.1). Darüber

hinaus erfordert er ein Handeln in der Absicht, jemanden am Vermögen oder

anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen

Vorteil zu verschaffen. Der Täter muss die Urkunde im Rechtsverkehr als wahr

verwenden (lassen) wollen. Dies setzt eine Täuschungsabsicht voraus. Dabei muss

sich der erstrebte Vorteil bzw. die Schädigung gerade aus dem Gebrauch der

unechten bzw. unwahren Urkunde ergeben (BGE 138 IV 130 mit Hinweisen); die

Täuschung muss mithin auf die Hervorrufung einer falschen Vorstellung über die

Echtheit oder Wahrheit der Urkunde gerichtet sein. Nach der Rechtsprechung

liegt der täuschende Gebrauch der Urkunde schon darin, dass sie in den

Rechtsverkehr gebracht wird (BGE 113 IV 77 E. 4.). Bei der Erstellung einer

unwahren Buchhaltung wird eine Täuschung Dritter in der Regel in Kauf genommen

(BGE 138 IV 130 E.3.2.2).

1.2 Anstifter im Sinne von Art. 24 StGB

ist, wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder

Vergehen bestimmt hat. Durch die Anstiftung wird in einem andern der Entschluss

zu einer bestimmten Tat hervorgerufen. Der Tatentschluss muss auf das

motivierende Verhalten des Anstifters zurückzuführen sein. Es bedarf insofern

eines Kausalzusammenhangs. Nicht erforderlich ist, dass beim Anzustiftenden

Widerstände zu überwinden wären. Auch bei demjenigen, der bereits zur Tat

geneigt ist oder sich zur Begehung von Straftaten sogar anbietet, kann ein

Tatentschluss noch hervorgerufen werden, und zwar so lange, als er zur konkreten

Tat noch nicht entschlossen ist. Anstiftung fällt aber ausser Betracht, wenn

der andere zu einer bestimmten Tat bereits entschlossen ist. Wer lediglich eine

Situation schafft, in der sich ein anderer voraussichtlich zur Verübung einer

Straftat entschliessen wird, ist nicht Anstifter. Erforderlich ist vielmehr

eine psychische, geistige Beeinflussung, eine unmittelbare Einflussnahme auf

die Willensbildung des andern. Als Anstiftungsmittel kommt dabei jedes

motivierende Tun in Frage, alles, was im andern den Handlungsentschluss hervorrufen

kann (BGE 127 IV 122 E. 2).

In subjektiver Hinsicht erfordert die

Strafbarkeit wegen Anstiftung Vorsatz. Dieser muss sich zum einen auf die

Herbeiführung des Tatentschlusses und zum andern auf die Ausführung der Tat durch

den Angestifteten beziehen. Eventualvorsatz genügt. Der Anstifter muss also

zumindest in Kauf nehmen, dass der Angestiftete infolge seines Verhaltens eine

Handlung begehen wird, welche die objektiven und subjektiven Merkmale eines

bestimmten Straftatbestands erfüllt. Die Tat, zu welcher angestiftet wird, muss

ihrerseits eine Vorsatztat sein. Wer einen anderen nur fahrlässig zur

Tatbegehung veranlasst, ist nicht wegen Anstiftung strafbar (BGE 127 IV

122 E. 4).

2. Anstiftung von L.___ (K.___

AG)

2.1 Dem Beschuldigten wird in Ziff. 2.1.

der Anklageschrift vorgehalten, er habe sich der mehrfachen Anstiftung zu

mehrfacher Urkundenfälschung (korrekt wohl: mehrfache Anstiftung zu

Urkundenfälschung) schuldig gemacht, begangen zwischen Sommer 2005 und März 2007

am Geschäftssitz der K.___ AG in [Firmendomizil], indem er L.___,

Geschäftsführer der K.___ AG, wissentlich und willentlich zu mehrfacher,

vorsätzlich und rechtswidrig begangener Urkundenfälschung bestimmt habe.

Konkret habe A.___, als Bereichsleiter

der D.___ [3] AG, L.___ im Sommer 2005 in sein Büro bestellt und ersucht, die

Rechnungen der K.___ AG vom 4. August 2005, 18. August 2005 sowie vom 26.

Oktober 2005 inhaltlich so darzustellen, dass daraus nicht Arbeiten an den

privaten Einfamilienhäusern von ihm und E.___, sondern Projekte der D.___ [3]

AG hervorgehen würden. Des Weiteren habe er L.___ gebeten, die abgeänderten

Rechnungen an die D.___ [3] AG zu adressieren und sie dieser zuzustellen.

Nachdem Ende Oktober 2005 die neue Gesellschaft F.___ AG gegründet worden und A.___

deren Verwaltungsratspräsident geworden sei, habe er L.___ aufgefordert, eine

weitere, auf ein Projekt der F.___ AG abgeänderte Rechnung, datierend vom 13.

Dezember 2005, an die F.___ AG zu adressieren und dieser zuzustellen.

Schliesslich habe A.___ L.___ Anfang 2007 erneut ersucht, eine private

Rechnung, datierend vom 29. März 2007, inhaltlich auf ein Projekt der F.___

AG abzuändern und an die F.___ AG zu adressieren und dieser zuzustellen. L.___

habe jeweils sämtliche Anweisungen wie von A.___ gewünscht ausgeführt.

L.___, selbst Geschäftsführer einer

Aktiengesellschaft, habe es dabei mindestens für möglich gehalten und in Kauf

genommen, dass die Buchhaltungsstellen der D.___ [3] AG und der F.___ AG über

den eigentlichen Grund der Rechnungsstellung getäuscht und daher die privaten

Rechnungen bezahlen würden sowie, dass die abgeänderten Rechnungen als Belege

für die Buchhaltung der beiden Unternehmungen dienen und diese verfälschen

würden, wodurch die Rechnungen rechtlich erhebliche Tatsachen dargestellt

hätten. Des Weiteren habe L.___ auch den unrechtmässigen Vermögensvorteil von A.___

in der Höhe von CHF 43‘526.85 und von E.___ in der Höhe von CHF 3‘378.00 sowie

den Vermögensschaden bei der D.___ [3] AG in der Höhe von CHF 25‘705.20 und bei

der F.___ AG in der Höhe von CHF 21‘199.65 mindestens für möglich gehalten und

ihn in Kauf genommen. Für sich selbst habe er sich durch das Leisten dieses

Gefallens weitere Aufträge von A.___ sowie von der D.___ [3] AG und der F.___

AG erhofft.

A.___ seinerseits habe L.___ offen dazu

aufgefordert, die Rechnungen inhaltlich abzuändern, und habe dazu bewusst und

willentlich L.___ ausgewählt, da er damit gerechnet habe, dass L.___ aufgrund

der mit ihm seit längerem bestehenden Zusammenarbeit diesen Gefallen tun würde,

um auch in Zukunft weitere Aufträge von ihm zu erhalten. Ausserdem habe A.___

um die kaufmännischen und buchhalterischen Kenntnisse von L.___ als

Geschäftsführer der K.___ AG gewusst. A.___ sei deshalb klar gewesen, dass L.___

bei anweisungsgemässem Handeln die Herstellung falscher Urkunden und die

Täuschung der Buchhaltungsstellen der D.___ [3] AG und der F.___ AG sowie die

Schädigung dieser Gesellschaften mindestens für möglich halten und in Kauf

nehmen würde.

2.2 Der vorgehaltene Sachverhalt ist

gemäss obiger Beweiswürdigung in Ziffer III. 6./7.2 hinsichtlich der Rechnungen

der K.___ AG vom 4. August 2005, 18. August 2005 und vom 26. Oktober 2005 an

die D.___ [3] AG sowie hinsichtlich der Rechnung der K.___ AG vom 13. Dezember

2005 an die F.___ AG erstellt.

Weiter vorgehalten wird die Rechnung vom

29. März 2007 an die „F.___ AG, z.H. Herr A.___“ (2.1.2./091). Die mit „Komm.

Büroschränke“ bezeichnete Rechnung über CHF 7‘500.00 habe eine

Kinderzimmereinrichtung der Familie A.___ privat betroffen. Der entsprechende

Beleg wurde mit der Strafanzeige von E.___ vom 21. September 2009 eingereicht,

die Rechnung betreffe Möbel für das Kinderzimmer der Familie A.___. L.___ wurde

dazu nie befragt. Ebenso wenig war die konkrete Rechnung, soweit ersichtlich,

je Gegenstand von Befragungen des Beschuldigten. E.___ vermochte sich vor

Obergericht nicht mehr an diesen Vorgang zu erinnern. Der Staatsanwalt führte

vor Amtsgericht aus, es sei unklar, ob diese Rechnung an die Buchhaltungsstelle

der F.___ AG weitergeleitet und verbucht worden sei, da von der AH.___ kein

Hauptbuch aus dem Jahr 2007 habe beigebracht werden können (TG/185). Auch die

Vorinstanz hat sich – soweit erkennbar – nicht mit dieser Rechnung konkret

auseinandergesetzt. Bezüglich dieser Rechnung fehlt es somit an einem

rechtsgenüglichen Beweis des vorgehaltenen Sachverhaltes und es hat ein

Freispruch zu erfolgen.

2.3 Der Beschuldigte hat L.___ dazu

bestimmt, inhaltlich falsche Rechnungen (an die Firmen statt an sich und E.___

privat) auszustellen. Dem erfahrenen Geschäftsführer L.___ war klar, dass diese

falschen Rechnungen Eingang in die kaufmännische Buchhaltung der D.___ [3] AG

und der F.___ AG finden und als geschäftsmässig begründeter Aufwand verbucht

werden würden. Wenn er sich darauf beruft, er sei davon ausgegangen, dies sei

mit den Verantwortlichen der beiden Firmen abgesprochen, kann ihm das nicht

geglaubt werden: zu diesem Zweck hätten die Rechnungen inhaltlich in keiner

Weise abgeändert werden müssen, eine Änderung der Adresse hätte – wenn

überhaupt nötig – genügt. Damit ist klar, dass L.___ zumindest in Kauf genommen

hat, eine falsche Urkunde für die Buchhaltung der beiden Firmen zu erstellen

und damit den Herren A.___ und E.___ einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil

zu Lasten der beiden Firmen zu verschaffen. Die Motive dafür hat L.___ offengelegt

(Erwartung weiterer Aufträge von A.___) und dies war auch für den Beschuldigten

der Hintergrund, gerade von Herrn L.___ die Ausstellung der falschen Rechnungen

zu verlangen. L.___ hat sich somit gemäss der in BGE 138 IV 130 publizierten

bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Urkundenfälschung in vier Fällen

schuldig gemacht und der Beschuldigte ist bezüglich dieser vier Rechnungen der

mehrfachen Anstiftung von L.___ zur Urkundenfälschung schuldig zu befinden.

Selbstverständlich kann daran auch nichts ändern, dass sich der vorliegende

Sachverhalt vor der Praxisänderung des Bundesgerichts im BGE 138 IV 130

zugetragen hat, sonst hätte es gerade auch in jenem Fall auch keine

Schuldsprüche geben dürfen. Bei den vom Verteidiger am 18. September 2012

(12.6.3./016) und vor Obergericht angegebenen Urteilen des Bundesgerichts zur

lex mitior (6B_1152, 1179 und 1187 /2013, alle den gleichen Fall betreffend)

ist die lex mitior aber nur im Zusammenhang mit der Verjährungsfrage von

Belang. Soweit der Beschuldigte mit seinen Ausführungen allenfalls implizit die

Frage eines Rechtsirrtums zur Disposition stellen sollte, ist ihm Folgendes

entgegen zu halten: es konnte schon damals nicht zweifelhaft sein, dass das

Ausstellen inhaltlich falscher Rechnungen zum Verschaffen eines

ungerechtfertigten Vermögensvorteils und zum Schaden eines Dritten rechtswidrig

ist (Art. 21 StGB). Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts fällt ein

Verbotsirrtum schon dann ausser Betracht, wenn der Betreffende das unbestimmte

Empfinden hat, dass das in Aussicht genommene Verhalten gegen das verstösst,

was recht ist, wobei dieses Bewusstsein vorliege, wenn der Täter wisse, dass

sein Verhalten den Rechtsvorstellungen der Rechtsgemeinschaft widerspricht, in

der er lebt (BGE 104 IV 218 f., dazu kritisch Donatsch, Jenny und Stratenwerth;

vgl. Trechsel/Jean-Richard in: Praxiskommentar zum StGB, Hrsg. Trechsel/Pieth,

Zürich/St. Gallen 2013, Art. 21 StGB N 4).

3. Buchhaltung 2005 der D.___

[3] AG (Rechnungen K.___ AG)

3.1 Unter Ziffer 2.2. der Anklageschrift

wird dem Beschuldigten Urkundenfälschung vorgehalten, begangen zwischen dem

4. August 2005 und dem 8. November 2005 am Geschäftssitz der D.___ [3] AG

in [Firmendomizil], indem er als Mitglied der Geschäftsleitung und

Bereichsleiter der D.___ [3] AG, in der Absicht, die D.___ [3] AG sowie deren

Revisionsstelle zu täuschen, sich und E.___ einen unrechtmässigen Vorteil zu

verschaffen und die D.___ [3] AG am Vermögen zu schädigen, rechtlich erhebliche

Tatsachen unrichtig habe beurkunden lassen.

Konkret habe er dies getan, indem er die

auf seine Anweisung hin durch L.___ bewusst inhaltlich unwahr ausgestellten

privaten Rechnungen der K.___ AG vom 4. August 2005, 18. August 2005 und 27.

Oktober 2005, in der Höhe von insgesamt CHF 25‘705.20, durch die

Buchhaltungsstelle der D.___ [3] AG am 5. August 2005, am 23. August 2005 sowie

am 8. November 2005 als Unternehmensaufwand auf dem Hauptbuchkonto Nr.

5002 (Wareneinkauf) und dem entsprechenden Mehrwertsteuerkonto habe verbuchen

lassen. Am 6. September 2005, am 21. September 2005 sowie am 30. November 2005

seien ab dem Konto bei der Baloise Bank SoBa die jeweiligen Rechnungen bezahlt

und die Zahlungen am 8. September 2005, am 23. September 2005 sowie am 2.

Dezember 2005 auf dem Hauptbuchkonto Nr. 1750 (SoBa) verbucht worden.

Dadurch, dass A.___ die Rechnungsinhalte

habe abändern lassen, habe er bezweckt, die Rechnungen anschliessend der

Buchhaltungsstelle der D.___ [3] AG einreichen zu können sowie, dass diese die

Rechnungen in der Annahme, es handle sich um Aufwände der D.___ [3] AG,

entsprechend verbuchen und bezahlen würde.

Durch das bewusste und willentlich

falsche Verbuchenlassen der drei Rechnungen als Unternehmensaufwand habe A.___

die Buchhaltungsabteilung der D.___ [3] AG ohne deren Wissen rechtlich

erhebliche Tatsachen unrichtig beurkunden lassen, wodurch unrichtige

Buchhaltungsbestandteile (Hauptbuch, Erfolgsrechnung und Bilanz des Jahres

2005) entstanden seien. A.___ habe dabei mindestens in Kauf genommen und es für

möglich gehalten, dass dadurch die D.___ [3] AG sowie deren Revisionsstelle,

die C.___ Treuhand AG, über die tatsächlichen finanziellen Verhältnisse der

Gesellschaft getäuscht würden.

Die Handlungen von A.___ hätten bei der D.___

[3] AG zu einem von ihm beabsichtigten Vermögensschaden in der Höhe von CHF

25‘705.20 geführt und bei sich und E.___ zu einem ebenfalls beabsichtigten

unrechtmässigen finanziellen Vorteil in demselben Umfang.

3.2 Der vorgehaltene Sachverhalt ist

unter Verweis auf die obigen Beweiswürdigungen in Ziffer III.6. erstellt. Auch

bei der rechtlichen Würdigung kann der Anklage vollumfänglich gefolgt werden. Wer

Vergünstigungen und Ausgaben privater Art zu Unrecht als geschäftsbedingt

ausweist oder wer Lohnzahlungen auf einem sachfremden Aufwandkonto verbucht,

verstösst gegen Art. 662a und Art. 663 OR bzw. gegen die Buchhaltungs- und

Bilanzprinzipien der Vollständigkeit, Wahrheit und Klarheit (vgl. BGE 122 IV 25

Regest, Urteil des Bundesgerichts 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E.5.5, Pra

95 (2006) Nr. 71). Die Buchhaltung der D.___ [3] AG wurde verfälscht, und darin

liegt der Unterschied zum eben behandelten Vorhalt der Anstiftung zur

Urkundenfälschung: dort ging es um die inhaltlich falschen Rechnungen und einen

anderen Täter. Es liegt echte Konkurrenz vor. Dass es dabei um die gleiche

Handlung ging, ist nachfolgend bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Der

Schuldspruch der Vorinstanz ist zu bestätigen.

4. Buchhaltung 2005 der F.___

AG (Rechnungen K.___ AG)

4.1 A.___ habe sich gemäss Ziffer 2.3.1

der Anklage der Urkundenfälschung schuldig gemacht, begangen am 19. Dezember

2005 am Geschäftssitz der F.___ AG in [Firmendomizil], indem er als Präsident

des Verwaltungsrates der F.___ AG, in der Absicht, die Mitaktionäre der F.___

AG sowie deren Revisionsstelle zu täuschen, sich und E.___ einen

unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen und die F.___ AG am Vermögen zu

schädigen, eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig habe beurkunden lassen.

Konkret habe er dies getan, indem er die

auf seine Anweisung hin durch L.___ inhaltlich unwahr ausgestellte private

Rechnung der K.___ AG vom 13. Dezember 2005, in der Höhe von CHF 13‘699.65,

durch die Buchhaltungsstelle der F.___ AG am 19. Dezember 2005 per 13. Dezember

2005 als Unternehmensaufwand auf dem Aufwandkonto Nr. 6101 (URE Mobiliar und

Einrichtungen) verbuchen und die Überweisung gemäss Hauptbuch am 3. Januar

2006 ab dem Raiffeisenbankkonto der F.___ AG habe tätigen lassen.

Dadurch, dass A.___ den Rechnungsinhalt

habe abändern lassen, habe er bezweckt, die Rechnung anschliessend der

Buchhaltungsstelle der F.___ AG einreichen zu können sowie, dass diese die

Rechnung in der Annahme, es handle sich um Aufwand der F.___ AG, entsprechend

verbuchen und bezahlen würde.

Durch das bewusste und willentlich

falsche Verbuchenlassen dieser Rechnung als Unternehmensaufwand habe A.___ die

Buchhaltungsstelle der F.___ AG ohne deren Wissen eine rechtlich erhebliche

Tatsache unrichtig beurkunden lassen, wodurch unrichtige

Buchhaltungsbestandteile (Hauptbuch und Erfolgsrechnung des Jahres 2005)

entstanden seien. A.___ habe dabei mindestens in Kauf genommen und es für

möglich gehalten, dass dadurch die Mitaktionäre sowie die Revisionsstelle der F.___

AG über die tatsächlichen finanziellen Verhältnisse der Gesellschaft getäuscht

würden. Entgegen den Ausführungen des Verteidigers vor Obergericht spielt es

keine Rolle, ob das Gegenkonto ein Aufwand- oder ein Bestandeskonto gewesen

ist: so oder so war beim Jahresabschluss entweder die Jahresrechnung oder die

Bilanz falsch.

Die Handlungen von A.___ hätten bei der F.___

AG zu einem von ihm beabsichtigten Vermögensschaden in der Höhe von CHF

13‘699.65 und bei sich und E.___ zu einem ebenfalls beabsichtigten

unrechtmässigen finanziellen Vorteil in demselben Umfang geführt.

4.2 Der Sachverhalt ist gemäss obiger

Beweiswürdigung unter Ziffer III.7.2 erstellt. Im Übrigen kann auf die

Erwägungen unter Ziffer 3.2 hiervor verwiesen werden. Der Schuldspruch der

Vorinstanz ist korrekt.

5. Buchhaltung 2008 der F.___

AG (weitere Privatbezüge)

5.1 A.___ wird unter Ziffer 2.3.2 der

Anklage Urkundenfälschung vorgehalten, begangen zwischen dem 3. September

2008 und dem 31. Dezember 2008 am Geschäftssitz der F.___ AG in [Firmendomizil],

indem er als Präsident des Verwaltungsrates der F.___ AG in der Absicht, die

Mitaktionäre der F.___ AG sowie deren Revisionsstelle zu täuschen, sich einen

unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen und die F.___ AG am Vermögen zu

schädigen, eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig habe beurkunden lassen.

Konkret habe er dies getan, indem er

folgende Rechnungen gegenüber der Buchhaltungsstelle der F.___ AG als

Geschäftsaufwände ausgegeben und von dieser als solche in den Geschäftsbüchern

der F.___ AG habe verbuchen lassen, obwohl die in Rechnung gestellten Kosten

allesamt private Aufwände von A.___ dargestellt hätten:

-

Rechnung von

Rechtsanwalt AI.___ vom 2. September 2008 über CHF 11‘511.05. Die F.___ AG habe

die Rechnung am 3. September per 26. August 2008 auf dem Aufwandkonto 6535 als

„Rechts- und übriger Verwaltungsaufwand“ gebucht und die Überweisung des

geforderten Betrags gemäss Eintrag im Hauptbuch am 17. November 2008 über das

Konto der F.___ AG bei der Triba Clientis Bank getätigt.

-

Auftragsbestätigung/Rechnung

für eine Massageliege der Gesellschaft [...] vom 26. August 2008 über CHF

1‘684.00. Die F.___ AG habe die Rechnung am 8. Dezember 2008 per 4. Dezember

2008 im Umfang von CHF 1‘565.05 auf dem Aufwandkonto 4000 als „Wareneinkauf“

sowie die CHF 118.95 im Konto 1170 „Vorsteuer auf Materialaufwand und

Dienstleistungen“ verbucht. Der Rechnungsbetrag von CHF 1‘684.00 sei gemäss der

Notiz auf der Auftragsbestätigung am 11. Dezember 2008 durch A.___ in bar

bezahlt worden. Laut Eintrag im Hauptbuch sei derselbe Betrag mit der

Bezeichnung „[...]“ am 12. Dezember 2008 dem Raiffeisenbankkonto der F.___ AG

belastet worden.

-

Rechnung der [...] AG

vom 18. Dezember 2008 über CHF 437.25. Die F.___ AG habe die Rechnung am 31.

Dezember 2008 per 18. Dezember 2008 auf dem Aufwandkonto 5289 „sonstiger

Personalaufwand“ und habe die Überweisung des geforderten Betrags gemäss

Eintrag im Hauptbuch am 24. Februar 2009 über das Konto der F.___ AG bei der

Triba Clientis Bank getätigt.

-

Durch das bewusste

und willentlich falsche Verbuchen-Lassen dieser Rechnungen als

Unternehmensaufwand habe A.___ die Buchhaltungsstelle der F.___ AG ohne deren

Wissen rechtlich erhebliche Tatsachen unrichtig beurkunden lassen, wodurch

unrichtige Buchhaltungsbestandteile (Hauptbuch, Bilanz und Erfolgsrechnung des

Jahres 2008) entstanden seien. A.___ habe dabei mindestens in Kauf genommen und

es für möglich gehalten, dass dadurch die Mitaktionäre und die Revisionsstelle

der F.___ AG über die tatsächlichen finanziellen Verhältnisse der Gesellschaft

getäuscht worden seien.

-

Die Handlungen von A.___

hätten bei der F.___ AG zu einem von ihm beabsichtigen Vermögensschaden in der

Höhe von CHF 13‘632.30 und bei sich zu einem beabsichtigten unrechtmässigen

finanziellen Vorteil in demselben Umfang geführt.

5.2 Der Sachverhalt ist gemäss obiger

Beweiswürdigung unter Ziffer III.7.3 und III.7.4 erstellt, wobei festzuhalten

ist, dass die Rechnung der [...] AG möglicherweise Geschäftsaufwand betraf und

es daher bezüglich dieser Rechnung zu einem Freispruch vom Vorhalt der

ungetreuen Geschäftsbesorgung gekommen war. Diesbezüglich waren nach dem

Grundsatz „in dubio pro reo“ somit auch die Buchhaltung und der Jahresabschluss

2008 der F.___ AG nicht falsch. Dies führt vorliegend jedoch nicht zu einem

Freispruch, weil diese aufgrund der anderen erwähnten Verbuchungen von

Privataufwand als Geschäftsaufwand falsch waren. Vor Obergericht wurde

eingewendet, der Beschuldigte habe die Verbuchungen sicher nicht selbst

vorgenommen. Dies wird ihm auch gar nicht vorgehalten, sondern es wird ihm

vorgeworfen, er habe die Verbuchungen (vorsätzlich) veranlasst, was ausreicht.

Im Übrigen kann auf die Erwägungen unter Ziffer 3.2 hiervor verwiesen werden.

Der Schuldspruch der Vorinstanz ist korrekt.

V. Versuchte Erpressung

1. Vorhalt

Unter Ziffer 3 der Anklageschrift wird

dem Beschuldigten vorgehalten, er habe sich der versuchten Erpressung schuldig

gemacht, begangen zwischen dem 6. Juli 2007 und 20. August 2007 am

Geschäftssitz der F.___ AG in [Firmendomizil], indem er in der Absicht sich und

die F.___ AG unrechtmässig zu bereichern, durch Androhung ernstlicher Nachteile

für die Verantwortlichen der D.___ [1] AG und D.___ [3] AG diese zum Verzicht

auf zivile Forderungen in unbekannter Höhe sowie zur Zahlung von CHF 1.5

Millionen genötigt habe, worauf sich die Bedrohten jedoch nicht eingelassen

hätten.

Konkret habe der Beschuldigte C.___ von

der C.___ Treuhand AG, der Revisionsstelle der D.___ [1] AG und der D.___ [3]

AG, am 6. Juli 2007 telefonisch durch E.___ zu einer Unterredung bestellt,

welche gleichentags in den Geschäftsräumlichkeiten der F.___ AG in [Firmendomizil]

stattgefunden habe. Bei diesem Gespräch habe A.___ C.___ dahingehend

informiert, dass er im Besitz von „sensitiven Unterlagen“ sei, welche die D.___

[1] AG und die D.___ [3] AG „in schwerer Weise kompromittieren würden“. Er sei

jedoch bereit, die Unterlagen nicht zu verwenden, wenn die D.___ [1] AG und die

D.___ [3] AG auf die Geltendmachung sämtlicher bestehender Forderungen gegen

ihn resp. die F.___ AG verzichten würden. C.___ habe daraufhin mitgeteilt, dass

er die Angelegenheit mit AC.___, dem

Verwaltungsratspräsidenten der beiden Unternehmungen, besprechen und sich

wieder melden würde.

Als einige Zeit keine Rückmeldung

seitens C.___ gekommen sei, habe A.___ E.___ am 13. August 2007 erneut

aufgefordert, ein weiteres Treffen mit C.___ zu vereinbaren. C.___ sei am 16.

August 2007 bei der F.___ AG erschienen, wo A.___ ihm mitgeteilt habe, dass er

mittlerweile im Besitz weiterer Unterlagen sei, an welchen die

Staatsanwaltschaft und die Steuerbehörden Interesse hätten. Er bewahre

gegenüber den Behörden jedoch Stillschweigen, wenn die D.___ [1] AG resp. die D.___

[3] AG CHF 1.5 Millionen bezahlen würden.

Die D.___ [1] AG resp. die D.___ [3] AG

hätten eine Frist bis zum 20. August 2007 erhalten um diesem Vorschlag

zuzustimmen, andernfalls hätte A.___ die Dokumente den Behörden zustellen

wollen. Mit Schreiben vom 20. August 2007 habe C.___ der F.___ AG mitgeteilt,

dass die D.___ [3] AG und die D.___ [1] AG nicht auf die Forderungen eingingen.

Das Einreichen der genannten Dokumente

bei den Behörden hätte für die D.___ [1] AG und die D.___ [3] AG ein Straf-

und/oder Zivilverfahren gegen sie zur Folge haben können und dazu führen

können, dass Untersuchungen der Steuerbehörden angestanden wären, was nebst

negativen Schlagzeilen einen erheblichen zeitlichen und finanziellen Aufwand

für die Gesellschaften verursacht hätte. Die Drohung mit dem Einreichen dieser

Unterlagen könne somit als ernstlicher Nachteil bezeichnet werden. Das gesamte

Verhalten von A.___ habe ausserdem darauf abgezielt, die D.___ [3] AG und die D.___

[1] AG dazu zu bestimmen, von der Geltendmachung der finanziellen Forderungen

gegenüber der F.___ AG abzusehen sowie A.___ weitere CHF 1.5 Millionen für sein

Stillschweigen auszuzahlen, wodurch den D.___-Gesellschaften ein erheblicher

Vermögensschaden entstanden wäre.

Da die D.___ [1] AG resp. die D.___ [3]

AG auf die Forderungen nicht eingegangen seien, diese sich somit nicht nach dem

Willen von A.___ verhalten hätten und kein Vermögensschaden entstanden sei, sei

es bei einer versuchten Tatbegehung geblieben.

2. Sachverhalt

2.1 Der Vorhalt gründet auf der

Strafanzeige vom 11. Juni 2008, Ziffer 6.: „Forderung von Schweigegeld in der

Höhe von CHF 1,5 Mio“ (2.1.1./020 ff.). Beigelegt worden waren als Beilage 42

zwei von C.___, damaliger Revisor der D.___-Gesellschaften, erstellte

Aktennotizen über Besprechungen vom Freitag, 6. Juli 2007, und Montag, 16.

August 2007, in den Geschäftsräumlichkeiten der F.___ AG in [Firmendomizil].

Teilgenommen hätten die Herren A.___, E.___ und C.___ (2.1.1./174 ff.).

Einleitend hielt der Verfasser fest, bei der telefonischen Einladung habe ihm

Herr E.___ angedroht, wenn er nicht bei ihnen vorbeikomme, werde am Montag die

Nachsteuerabteilung informiert. Zu Beginn der Sitzung vom 6. Juli 2007 hätten

die Herren A.___ und E.___ eine Aussprache mit Herrn Dr. AC.___ und ihm (C.___)

verlangt betreffend die Angelegenheit Rechtsstreit D.___/F.___. Diese

Aussprache müsse unbedingt in den nächsten Wochen stattfinden. Die Herren Dr. AD.___

und M.___ dürften daran nicht teilnehmen. Sollte Herr M.___ über die heutige

Sitzung orientiert werden, hätte dies für die D.___ und auch für die AE.___ (C.___

Treuhand AG) schwerwiegende Folgen. Man habe ihm gesagt, sie (A.___ und E.___)

verfügten über vertrauliche Geschäftsunterlagen wie Provisionsabrechnungen von

Herrn M.___, betriebswirtschaftliche Auswertungen etc. Auf Frage hätten sie

gesagt, diese seien ihnen jede Woche anonym zugespielt worden. Zudem wüssten

sie über alle Vorgänge innerhalb der D.___ genauestens Bescheid. Auf den

Provisionsabrechnungen sei als Absender (e-mail?) die AE.___ aufgeführt. Wenn

nötig würden sie von diesen Unterlagen und Informationen Gebrauch machen und

z.B. die Provisionsabrechnungen von Herrn M.___, die bis zu CHF 70‘000.00

ausmachen würden und nie versteuert worden seien, der Nachsteuerabteilung

melden. Gemäss Herrn E.___ könne dies für die D.___, Herrn M.___ und die AE.___

sehr teuer werden, flössen diese Zahlungen doch schon seit über 10 Jahren.

Zudem hätten sie noch weitere Unterlagen und Informationen, welche für die D.___

sehr unangenehme Folgen hätten. Er habe den beiden Herren gesagt, er äussere

sich nicht zu diesen Anschuldigungen, werde aber die Angelegenheit

„Provisionen“ intern prüfen. Die Herren E.___ und A.___ hätten ihm daraufhin

das Angebot gemacht, sie würden auf ihre Forderungen aus dem Rechtsstreit

verzichten und die D.___ habe ebenfalls auf ihre Forderungen zu verzichten. Auf

seine Nachfrage, wie das genau zu verstehen sei, habe Herr A.___ geantwortet,

wenn Herr AC.___ mit diesem Vorschlag einverstanden sei, würden sie keinen

Gebrauch machen von den Unterlagen und Informationen und auch eine

entsprechende Erklärung unterschreiben. Voraussetzung für dieses Vorgehen sei

eine Aussprache mit Herrn AC.___ und ihm (C.___) an einem neutralen Ort. Er

habe geantwortet, er nehme dies alles zur Kenntnis und werde Herrn AC.___ nach

seinen Ferien orientieren.

Einleitend zur zweiten Aktennotiz hält

der Verfasser C.___ fest, Herr E.___ habe ihn am 31. Juli 2007 angerufen und

gefragt, ob Herr AC.___ orientiert sei und wann die Sitzung nun stattfinde. Er

habe geantwortet, er habe Herrn AC.___ orientiert und dessen Sekretärin habe

ihm den 23. August 2007 als provisorisches Datum für die Sitzung genannt. Herr AC.___

habe aber noch nicht definitiv zugesagt. Am 13. August 2007 habe ihn Herr E.___

erneut angerufen und diesmal in sehr freundlichem Umgangston gefragt, ob er

nicht vor dem 23. August 2007 noch einmal bei ihnen vorbeikommen könnte, damit

sie ihm noch zusätzliche Informationen geben könnten, die später für die

Sitzung mit Herrn AC.___ sicher dienlich wären. Eingangs der Sitzung vom 16.

August 2007 habe er die Herren E.___ und A.___ orientiert, dass sie bezüglich

der Provisionsabrechnungen von Herrn M.___, aus welcher Quelle sie diese auch

hätten, nicht vollständig orientiert und dokumentiert worden seien. Weiter habe

er ihnen mitgeteilt, dass der Termin vom 23. August 2007 von Herrn AC.___ noch

nicht bestätigt worden sei. Die beiden hätten danach geantwortet, sie hätten

dann auch kein Interesse mehr an einer Aussprache. Sie seien im Besitz von

Unterlagen und Informationen, welche sie ihm an der ersten Sitzung noch nicht

genannt hätten und die der D.___ Millionenschäden verursachen würden. Sie

hätten bereits alles so vorbereitet, dass der Staatsanwalt sofort aktiv werden

könnte. Es wäre sicher äusserst unangenehm, wenn bei der D.___ der Staatsanwalt

auftauchen und zum Beispiel die EDV-Anlage auf den Kopf stellen würde

(Äusserungen Herr A.___). Auf seine Frage, von welchen zusätzlichen Unterlagen,

Dokumenten und Informationen hier die Rede sei, hätten sie ihm Folgendes

mitgeteilt:

-

Stundenrapporte und

sonstige Nachweise, die es 15 ehemaligen Angestellten der D.___ ermöglichen

würden, Überzeit-Entschädigungen in Millionenhöhe gegenüber der D.___ geltend

zu machen. In dieser Sache habe man bereits die Gewerkschaft Unia orientiert.

-

Unterlagen bezüglich

Steuererleichterungen der D.___-Gruppe, die zum Schaden der D.___ verwendet

werden könnten.

-

Kopien eines Briefes

an das Finanzamt in Deutschland, in dem AE.___ die Besitzverhältnisse des D.___

bestätige. Nach Auffassung von Herrn A.___ entsprächen die bestätigten

Besitzverhältnisse aber nicht den Tatsachen.

-

Neun bis zehn Ordner

mit Geschäftsdokumenten der D.___-Gruppe (Arbeitsrapporte etc.).

-

Dass Herr M.___

seinerzeit das Geld aus der Kasse der D.___ [3] AG entnommen habe, ca. CHF

4‘000.00, und dass dies Herr AF.___ jederzeit bezeugen würde.

Er habe daraufhin geantwortet, obwohl er

kein Jurist sei, erachte er die Beschaffung und das Zurverfügungstellen solcher

Unterlagen als strafrechtlich relevant. Zu den einzelnen Punkten habe er sich

nur kurz hinsichtlich der Steuererleichterungen und des Briefes an das

Finanzamt geäussert. Er habe dann aber von ihnen wissen wollen, was das Ganze

eigentlich solle und auf was alles hinauslaufe. Sie sollten ihm konkret sagen,

was sie von Herrn AC.___ und der D.___ genau wollten. Herr A.___ habe ihm drauf

zur Antwort gegeben, sie wollten den Aufwand ersetzt haben (Anwaltskosten

etc.), der bis heute für die F.___ entstanden sei, die Überzeitentschädigungen

für A.___ und E.___, inklusive Verzugszinsen ca. CHF 500.000.00 und die

Überzeitentschädigungen für die ehemaligen Mitarbeiter (keine genaue Summe

genannt), alles in allem wären dies so ca. 1,2 bis 1,5 Mio. Er habe da nochmals

nachgehakt mit der Frage, ob er richtig verstanden habe, dass die F.___ für das

Stillschweigen bis CHF 1,5 Mio verlange von der D.___ und er solle dies Herrn

Dr. AC.___ mitteilen. Diese Frage hätten beide bejaht. Die F.___ würde der D.___

eine Aufwandrechnung über CHF 1,5 Mio stellen. Darauf habe er ihnen

geantwortet, dass er sich nicht vorstellen könne, dass sich Herr Dr. AC.___ auf

so etwas einlasse. Herr A.___ habe darauf ziemlich erbost geantwortet, er habe

nun genug von dieser Sache. Er und Herr E.___ kämen so oder so zu ihrem Recht

und Geld. Er habe sowieso das Gefühl, dass Herr AC.___ gar nie ein ernsthaftes

Interesse gehabt habe, sich mit ihnen zu treffen. Er verlange nun – und dem

habe Herr E.___ beigepflichtet – dass die D.___ 1,5 Mio zahle. Er (C.___) solle

diese Forderung unverzüglich an Herrn AC.___ weiterleiten. Diese Forderung sei

nicht mehr verhandelbar und er erwarte zwingend eine Antwort bis zum 20. August

2007. Sollte eine positive Antwort eintreffen, dann sei bereits eine

entsprechende Erklärung vorbereitet worden, dass von den Unterlagen und

Informationen kein Gebrauch gemacht würde und die Staatsanwaltschaft und die

Unia diese nie zu sehen bekämen. Sollte die Erklärung aber nicht eintreffen, so

würden sie unverzüglich die Staatsanwaltschaft und die Unia Gewerkschaft

einschalten. Er habe abschliessend geantwortet, er nehme dies zur Kenntnis und

werde Herrn AC.___, aber auch Herrn Dr. AD.___ als juristischen Berater der D.___-Gruppe,

informieren.

Am 20. August 2007 schrieb C.___ an die F.___

AG, Herren A.___ und E.___, er komme zurück auf die Besprechungen vom 6. Juli

2007 und 16. August 2007. Er habe zwischenzeitlich Gelegenheit gehabt, Herrn

Dr. AC.___ in dessen Funktion als Verwaltungsrat der D.___ [1] AG auch über das

Gespräch vom 16. August zu informieren: Er habe Dr. AC.___ darüber informiert,

dass sie im Besitz von umfangreichen Geschäftsunterlagen der D.___-Gruppe seien

(9 bis 10 Ordner), unter anderem über

-

Stundenrapporte und

sonstige Nachweise, die es rund 15 ehemaligen Angestellten der D.___-Gruppe

ermöglichen würde, Überstundenentschädigungen in substanzieller Höhe geltend zu

machen.

-

Unterlagen bezüglich

Steuererleichterungen der D.___-Gruppe, die der D.___ [1] AG nach ihren (A.___

und E.___) Ausführungen zum Schaden gereichen würden.

-

Unterlagen über unzutreffende

Besitzverhältnisse an der D.___-Gruppe.

Er habe Herrn AC.___ weiter mitgeteilt,

dass sie gegen die Leistung einer Zahlung von CHF 1,5 Mio bereit wären, darauf

zu verzichten, die in ihrem Besitz befindlichen Dokumente zum Nachteil der D.___

[1] AG zu verwenden. Die D.___ [1] AG und Herr Dr. AC.___ hätten ihre Forderung

geprüft. Die D.___ [1] AG sehe aus grundsätzlichen Überlegungen davon ab, auf

eine derartige Vereinbarung einzutreten. Zudem bestehe für die D.___ [1] AG

auch inhaltlich kein Anlass, auf ihre Forderungen einzugehen. Er bitte um

Kenntnisnahme (2.1.1./177).

2.2 Gestützt auf die Strafanzeige der D.___

[1] AG und der D.___ [3] AG vom 11. Juni 2008 eröffnete die Staatsanwaltschaft

eine Strafuntersuchung gegen A.___ wegen Erpressung. Anlässlich der Einvernahme

vom 19. April 2011 als Auskunftsperson gab C.___ zu Protokoll, er sei seit 24.

September 2009 Mitglied des Verwaltungsrates der D.___ [1] AG. Vorher sei seine

Firma – C.___ Treuhand AG – bis ins Geschäftsjahr 2007 Revisionsstelle der

gesamten D.___-Gruppe gewesen. Am 6. Juli 2007 und am 16. August 2007 habe er

an einer Sitzung mit A.___ und E.___ im Geschäftsdomizil der F.___ AG in [Firmendomizil]

teilgenommen. Er könne seine damals erstellten Aktennotizen voll bestätigen. An

diesen Sitzungen sei klar A.___ derjenige gewesen, der gesprochen habe. E.___

sei einfach dabeigesessen. A.___ habe dabei gesagt, er habe Unterlagen von der D.___

[1] AG in [Ort der Buchhaltungsstelle] und zwar Provisionsabrechnungen von M.___,

die belegen würden, dass ein Steuerbetrug stattgefunden habe. Er habe mehrere

Ordner mit Unterlagen, die dies alles bestätigen würden. Zur Quelle habe sich

der Beschuldigte nicht geäussert, nur, dass er diese jede Woche anonym

zugestellt erhalte. Bei der zweiten Sitzung habe A.___ dies dann etwas

präzisiert bzw. nochmals widerholt, dass es um Provisionsabrechnungen gehe und

dass vor allem M.___ und auch Herr AC.___ und seine Familie in Schwierigkeiten

kommen würden. Konkreter sei er nicht geworden. Es sei damals so gewesen, dass

gewisse Differenzen bei der Jahresrechnung 2005 der D.___ [3] AG vorgekommen

seien. Er resp. die C.___ Treuhand AG habe deswegen eine Sonderprüfung bei der D.___

[3] AG vornehmen müssen. Dies habe dann zur zivilrechtlichen Auseinandersetzung

vor Gericht geführt. Er habe jedenfalls den Eindruck gehabt, dass mit dieser

Aktion von Herrn A.___ und Co. etwas gesucht worden sei, um in jenem Verfahren

weiter zu kommen. (aF) Er könne nicht sagen, ob jemandem dadurch ein Nachteil

oder Schaden entstanden wäre und wem. Das habe er damals nicht abschätzen

können, er habe auch nicht alles gewusst. Er habe nach dem 6. Juli 2007 sicher

Herrn M.___ informiert, obwohl ihm das von A.___ verboten worden sei. Auch

Herrn AC.___ habe er telefonisch in Kenntnis gesetzt. Nach dem zweiten Treffen

habe er die aktenkundige Aktennotiz erstellt und an die beiden Herren weitergegeben.

(aF, ob er Nachforschungen angestellt habe, woher die Herren A.___ und E.___

ihre angeblich für die D.___ nachteiligen Informationen gehabt hätten) Ja, und

zwar hätten sie von der C.___ Treuhand AG aus die Lohnbuchhaltung bei der D.___

in [Ort der Buchhaltungsstelle] überprüft. Dies habe sein Bruder […] Peter

gemacht. Er selbst habe dann mit der zuständigen Buchhalterin, Frau W.___,

gesprochen und sie hätten das Kontokorrent der privaten Aufwendungen der

Familie AC.___ und auch von M.___ überprüft und nichts festgestellt. Es sei

dann ja auch eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft Solothurn gemacht worden,

diese habe die Sache überprüft und dann eingestellt. (aF, um was es dabei

konkret gegangen sei) Es sei schon um Steuerbetrug und Urkundenfälschung etc.

gegangen, das sei ihnen klar gewesen, sie hätten jedoch keinerlei Nachweise

finden können. Über die Höhe der Summe sei nie verhandelt worden, er sei ja nur

der „Meldeläufer“ gewesen. Er sei total perplex gewesen und habe diesen Betrag

einfach zur Kenntnis genommen. Er wisse nicht genau, wie die beiden auf diese

Summe gekommen seien. Herr A.___ habe zwar etwas vorgerechnet, aber es sei

ziemlich hektisch gewesen und er habe verstanden, dass dies eine Abgeltung für

die noch offenen Überstunden etc. sowie den Schaden sei, der ihnen – auch durch

die Prozesskosten – entstanden sei. Diese Summe sei für ihn jenseits von Gut

und Böse gewesen. Nach seiner Einschätzung sei es eher so gewesen, dass die F.___

AG der D.___ [3] AG noch etwas hätte zahlen müssen, also umgekehrt. Es sei auch

so gewesen, dass später gewisse Unterlagen einfach gefehlt hätten (10.2.8./001

ff.). C.___ brachte zur Einvernahme eine Chronologie (10.2.8./066) und diverse

Unterlagen mit (10.2.8./007 ff.)

Vor Obergericht bestätigte C.___ seine

bisherigen Angaben. Es sei eine hektische und für ihn auch bedrohliche

Situation gewesen bei diesen Gesprächen.

2.3 Bei der Einvernahme vom 22. Februar

2011 gab A.___ zu Protokoll, er habe in der F.___-Zeit zusammen mit Herrn E.___

Strafanzeige gegen M.___ eingereicht. Sie hätten diesen bei der

Staatsanwaltschaft der Falschbuchungen etc. beschuldigt. Nach seinem Wissen

habe sich Herr M.___ diesbezüglich auch selber angezeigt. Vorher habe er sich

zusammen mit E.___ mit C.___ getroffen. Dieses Treffen mit C.___ habe auf

Anraten von Rechtsanwalt AI.___ stattgefunden. Bei diesem Treffen habe er

jedoch nie Gelder gegen Herausgabe von Unterlagen gefordert. Er habe auch keine

Erklärung, weshalb Herr C.___ dies so vermerkt habe. Damals seien sie in einem

Rechtsstreit mit der D.___ gewesen. Es habe ein einziges Treffen mit Herrn C.___

gegeben, zu dem Herr E.___ eingeladen habe. Sie hätten auch nie ein Treffen mit

Herrn AC.___ verlangt. Mit M.___ habe man ab Dezember 2005 nicht mehr reden

können. Auf Anraten von Rechtsanwalt AI.___ habe man dann den Weg über

Treuhänder C.___ gewählt. Man sei im Streit gewesen, da sich Herr M.___ nicht

an die vertraglichen Abmachungen betreffend Überstundenauszahlungen, Ferien und

Provisionen gehalten habe (10.1.1./011 f.)

Vor Amtsgericht bestritt der

Beschuldigte weiterhin den ihm vorgeworfenen Vorhalt. Da man mit Herrn M.___

nicht mehr richtig habe diskutieren können, habe man das Gespräch mit Herrn C.___

gesucht, so dass man mit Herrn AC.___ an einen Tisch hätte sitzen und das Ganze

vernünftig abhandeln können. Von einer Erpressung sei nie die Rede gewesen. Er

könne sich nicht erklären, wieso Herr C.___ so etwas aufgeschrieben habe, sie

hätten ihn sicher nicht erpresst. Herr E.___, Herr C.___ und er hätten ein

Gespräch geführt wegen der Abgrenzungen. Sie hätten das Gespräch mit C.___

gesucht, damit dieser hätte vermitteln können. Ihm sei nichts solches bewusst,

er habe sicher nie so etwas gesagt. Ihm sei auch nicht bewusst, dass Herr E.___

so etwas gesagt habe. (aF) Das Schreiben von Herrn C.___ sage ihm nichts (TG/125

f.).

Vor Obergericht bestätigte der

Beschuldigte diese Aussagen, räumte jedoch ein, es habe sich um zwei Gespräche

gehandelt.

2.4 E.___ erklärte anlässlich der

polizeilichen Einvernahme vom 6. Mai 2011 als Auskunftsperson, er könne

sich an die beiden Treffen mit dem Treuhänder der Firmen D.___ [1] AG und D.___

[3] AG erinnern. Die Initiative zu diesem Treffen sei eindeutig von A.___

gekommen. Dieser habe Kontakt zu einem guten Kollegen gehabt, der Systemberater

bei der Firma D.___ [1] AG in [Ort der Buchhaltungsstelle] gewesen sei. Dieser AF.___

habe A.___ ein ominöses Dokument zugespielt mit einer Spesenabrechnung von M.___.

Es habe sich dabei vorerst um eine Fotoaufnahme auf einem Mobiltelefon

gehandelt. (aF) Er selbst habe zu diesem Treffen telefonisch eingeladen. Das

sei typisch gewesen: A.___ habe nie selber etwas gemacht, dieser habe immer

machen lassen. Der Zweck des Treffens sei eindeutig gewesen, Herrn C.___

darüber in Kenntnis zu setzen, dass ein solches Dokument vorhanden sei. (aF,

warum Herr C.___ quasi als Zwischenhändler eingeschaltet worden sei) Weil Herr C.___

der Treuhänder der D.___ [Ort der Buchhaltungsstelle] sei und über alles, was M.___

betreffe, Kenntnis habe. Zudem habe sich A.___ mit M.___ überworfen gehabt und

ein Gespräch zwischen diesen beiden sei nicht mehr möglich gewesen. C.___ sei

seines Wissens auch gut bekannt mit dem Besitzer der D.___ Deutschland, Herrn AC.___.

(aF) Es habe keinen Rechtsstreit zwischen der D.___ und der F.___ gegeben. Der

Rechtsstreit habe zwischen A.___ und ihm als Angestellten der D.___ [3] AG und

der D.___ [3] AG stattgefunden. Es sei richtig, dass sie deswegen eine Aussprache

mit Herrn AC.___ gewollt hätten, Der zweite Grund sei aber sicher auch das

erwähnte Dokument über die Spesenabrechnung von M.___ gewesen. (auf Vorhalt)

Die Darstellung von Herrn C.___ sei schon richtig. Es sei darum gegangen, dass

man habe übermitteln wollen, dass die vorliegenden Dokumente, also die

Spesenabrechnungen von M.___ und glaublich auch von Herrn AC.___, an die zuständigen

Steuerbehörden weitergeleitet würden. Es stimme schon, dass diese Dokumente

quasi als Druckmittel benutzt worden seien, um sich im Rechtsstreit zu einigen.

(aF) Die Idee dazu sei von A.___ gekommen. Dr. AC.___ sei der alleinige

Besitzer und Entscheidungsträger der D.___. (aF nach den Informationen bzw.

Unterlagen, die ihnen vorgelegen seien, damit sie gedacht hätten, die D.___ würde

eine so hohe Summe von CHF 1,5 Mio bezahlen). Es sei seiner Meinung nach nur

ein einziges Dokument mit Spesenabrechnungen der beiden Herren M.___ und AC.___

gewesen. Er selbst habe dieses nur auf dem Handy von diesem Kollegen AF.___

gesehen, nie in Papierform. Es sei aber schon um relativ hohe Summen gegangen.

(aF) Man habe diese Information eben von diesem Kollegen von A.___, AF.___,

gehabt. Er könne noch sagen, dass dieser Kollege dies nicht gratis gemacht

habe, sondern Geld dafür gewollt habe, nach seiner Erinnerung habe dieser CHF

15‘000.00 gewollt für das Zurverfügungstellen dieses Originaldokuments. (aF)

Wie sie auf den Betrag von CHF 1,5 Mio gekommen seien, wisse er nicht mehr. Es

sei einfach eine Summe gewesen, die in den Raum gestellt worden sei. Es tue ihm

leid, er könne es heute wirklich nicht mehr angeben. (aF, wie sie dazu gekommen

seien, anzunehmen, die D.___ würde bereit sein, auf diese Forderung einzugehen)

Sie hätten sich vorgestellt, dass dies für Herrn AC.___ schon belastend sein

könnte und dieser deshalb auf die Forderung eingehen würde. (aF) Es sei ihm

damals schon klar gewesen, dass sie sich da auf ganz heiklem Gebiet bewegten

und ihre Forderung in gewisser Weise als Erpressung im strafrechtlichen Sinne

hätte verstanden werden können. Ob dies für A.___ auch klar gewesen sei, könne

er nicht sagen. (aF, was sie unternommen hätten nach dem abschlägigen Bericht

von Herrn C.___) Wenn er sich richtig erinnere, habe man die Unterlagen an die

zuständige Steuerbehörde in Solothurn geschickt. Er wisse nicht, ob dann von

Seiten der Steuerbehörden etwas gegangen sei, da er ja ab September 2007 nicht

mehr in der F.___ AG tätig gewesen sei. Er habe mit A.___ nur noch über seinen

Anwalt Kontakt gehabt. Er habe jetzt alles so geschildert, wie es gewesen sei

(10.2.9./004 ff.) Am Schluss dieser Einvernahme gab Rechtsanwalt Jeker bekannt,

er werde den Antrag stellen, dass E.___ im weiteren Verlauf des Verfahrens als

Beschuldigter befragt werde (10.2.9./012).

Am 27. Januar 2014 bestätigte E.___ als

Beschuldigter gegenüber der Staatsanwaltschaft, A.___ sei der Initiant des

Ganzen gewesen. Er habe ihn ins Büro gerufen, wo auch Herr AF.___ anwesend

gewesen sei. Auf dem Mobiltelefon von Herrn AF.___ sei ein Dokument abgebildet

gewesen, worauf irgendeine Spesenabrechnung von Herrn M.___ und Herrn AC.___

ersichtlich gewesen sei. Daraufhin habe ihm A.___ gesagt, er solle Herrn C.___

anrufen und einen Termin für ein Treffen vereinbaren. Dies habe er dann auch

gemacht. Anschliessend sei er wieder gegangen. A.___ und AF.___ hätten sich

weiter unterhalten und sich später nochmals zwei oder drei Mal getroffen. Er

sei nicht involviert gewesen und habe nicht gewusst, um was es gehen sollte.

Als dann C.___ gekommen sei, habe A.___ diesem eröffnet, er sei im Besitz von

Dokumenten, welche die Spesenabrechnung von M.___ und AC.___ enthalten würden.

Es sei bei diesem Gespräch immer um diese beiden Personen gegangen. A.___ habe C.___

eröffnet, dass das Ganze eine Geldfrage sei. Bei dieser Unterredung habe er zum

ersten Mal gemerkt, auf was A.___ hinaus wollte. Es sei ihm dann ein wenig warm

ums Herz geworden und er habe nichts mehr gesagt. A.___ habe dann das ganze

Gespräch mit C.___ geführt. Als er A.___ danach gefragt habe, was er vorhabe,

habe er sich fünf Minuten lang anhören müssen, dass ihn das nichts angehe und

er zu tun habe, was er (A.___) sage. So sei dies eigentlich immer gewesen. Wie

das Ganze danach weitergelaufen sei, dazu wisse er eigentlich nicht mehr viel.

(aF) Ein zweites Gespräch sei möglich. Dieses sei aber nur kurz gegangen und

dann habe C.___ gesagt, macht doch, was ihr wollt, und sei wieder gegangen. Er

wisse nur noch, dass es um Geld gegangen sei, und die Höhe kenne er aus der

Anzeige, das hätte er sonst nicht mehr gewusst. (Auf Vorhalt seiner Aussagen

vom Mai 2011) Während des Gesprächs sei ihm dann schon klar geworden, was A.___

wolle. AF.___ und A.___ seien die Initianten gewesen und hätten ihn als

„Dummen“ dazu genommen, der C.___ habe anrufen müssen. Bei der ganzen Sache sei

er ein passiver Teilnehmer gewesen. Als er widersprochen habe danach, habe ihm A.___

wie gewohnt einen Vortrag gehalten. Ob sich die Forderung von A.___ gegen eine

Privatperson gerichtet habe oder gegen die D.___-Firmen, wisse er nicht mehr.

(Auf Vorhalt, A.___ gebe an, es sei nie um Geld gegen Aktenherausgabe gegangen)

Also er habe im Nachhinein ein anderes Gefühl gehabt. Wie es genau gelaufen

sei, könne er nicht mehr sagen. Ja, er habe einfach noch das Gefühl, es sei

damals um „Erpressung“ gegangen. Er habe dies bei der Polizei auch ehrlich so

gesagt. Er habe ja eben A.___ gefragt, was er da mache, als er (E.___) das

gemerkt habe (10.1.3./001 ff.).

Vor Obergericht konnte sich E.___

weitgehend nicht mehr an die damaligen Vorgänge erinnern, gab aber an, seine

früheren Aussagen im Verfahren seien korrekt gewesen.

2.5 M.___ wurde am 15. Oktober 2009 von

der Polizei als Auskunftsperson befragt und gab an, er sei damals in den Ferien

gewesen. Nach den Ferien habe ihn Herr C.___ wie folgt orientiert: Herr C.___

hätte ihm gar nichts sagen dürfen, das Ganze hätte via C.___ zu Herrn AC.___

laufen sollen. Zuerst sei es um einen geringeren Betrag gegangen, schliesslich

seien CHF 1,5 Mio gefordert worden. Diesen hätte die D.___-Gruppe bezahlen

müssen. (aF) Bei den sensiblen Daten habe es sich nach seiner Vermutung um die

Grundlage für die Anzeige wegen Steuerbetrugs gehandelt. Er kenne die Sache

aber nur vom Hörensagen, die Gespräche hätten zwischen den Herren C.___, A.___

und E.___ stattgefunden. Herr C.___ könne dazu Auskunft geben. Er selbst habe

Herrn E.___ darauf angesprochen und dieser habe das bestätigt. Er habe mit

Herrn E.___ aber nicht über den Betrag oder andere Details gesprochen, nur

pauschal über diese Erpressung (10.2.1./010).

Vor Amtsgericht bestätigte M.___ als

Auskunftsperson seine Angaben. Nach den Ferien seien er und der Verwaltungsrat

von Herrn C.___ orientiert worden. Sie hätten gesagt, das komme nicht in Frage.

Herr C.___ habe gesagt, er sei von den Herren E.___ und A.___ aufgeboten

worden. Diese hätten ihm mitgeteilt, wenn man nicht auf die Forderungen

verzichte und zusätzlich noch einen Betrag bezahle – zuerst seien das glaublich

CHF 1,2 Mio, später dann CHF 1,5 Mio gewesen – würden sie eine Anzeige

erstatten. Sie hätten genug Material gegen ihn und Dr. AC.___ für eine Anzeige.

(aF RA Jeker) Ja, es habe bei ihm private Rechnungen gegeben, die über die

Firma abgerechnet worden seien. Das sei folgendermassen gegangen: Die D.___ [1]

AG befinde sich in seinem Gebäude, das er geerbt habe. Er habe dieses nachher

umgebaut zu Büros. Nachher seien dort Sachen erledigt worden, die teilweise er

als Vermieter habe bezahlen müssen und teilweise die D.___ als Mieterin, so

z.B. Malerarbeiten. Dafür hätten sie in der Verwaltung eine ganz klare Liste

gehabt. Dort sei immer eingetragen worden, was das Geschäft für ihn bezahlt

habe. Dies sei dann zwei Mal jährlich mit seinem Lohn verrechnet worden. Die

Liste sei ja auch überprüft worden. Sie seien ja schliesslich angezeigt worden.

Es habe eine Untersuchung gegen ihn gegeben. Diese Sachen seien alle überprüft

worden. Da habe man gesehen, dass das sauber ablaufe (TG AS 147 f.)

2.6 AF.___ wurde vom Amtsgericht als

Zeuge befragt. Er sei einmal bei der D.___ [1] AG IT-Consultant gewesen. Seit

zehn Jahren arbeite er nicht mehr dort. Als sich Herr A.___ selbständig gemacht

habe, habe er diesen nur noch zufällig gesehen. Über die D.___ hätten sie dabei

nicht speziell gesprochen. Das sei zehn Jahre her, Konkretes wisse er nicht

mehr. (AF) Nein, er habe mit Herrn A.___ nicht über belastende Interna

gesprochen, damals habe er ja gar noch nicht dort gearbeitet. (aF) Er habe von

2001 bis 2006 bei der D.___ gearbeitet. Als es die F.___ gegeben habe, wisse er

nicht, ob er noch einmal bei der F.___ vor Ort gewesen sei. Er wisse nicht, ob

er im Jahr 2007 noch einmal vor Ort in [Firmendomizil] gewesen sei. Nein, er

habe Herrn A.___ nie Unterlagen der D.___ gegeben, auch nicht solche über Herrn

M.___. Mit Herrn C.___ habe er nie Kontakt gehabt. Nach dem Verkauf der D.___

[3] AG habe er keinen Kontakt mehr zu Herrn A.___ gehabt (TG/142).

2.7 Im Sommer 2007 liefen zwei

juristische Auseinandersetzungen: Einerseits machte die D.___-Gruppe gegenüber

der F.___ AG den Kaufpreis aus der Geschäftsübernahme geltend und monierte

unkorrekte Abgrenzungen per 31. Oktober 2005 (der Prozess wurde zuletzt

eingestellt wegen des Konkurses der F.___ AG), andererseits hatten die Herrn A.___

und E.___ die D.___ [3] AG im Sommer 2006 wegen ausstehender Forderungen aus

Arbeitsvertrag, insbesondere Überzeitentschädigungen, eingeklagt (vgl. dazu

auch die Aussage AD.___ vor Amtsgericht: TG/152 ff.).

Ausschlaggebend bei der Beweiswürdigung

sind die Angaben von C.___. Dieser hat unmittelbar nach den beiden Treffen mit

den Herren A.___ und E.___ ein ausführliches und detailliertes Protokoll

darüber niedergeschrieben und diese Angaben später mehrfach bestätigt, zuletzt

als Zeuge vor Obergericht. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, weshalb der

Zeuge C.___ solche Vorgänge erfinden und sich mit falschen Anschuldigungen

strafbar machen sollte. Daran ändert auch nichts, dass die Aktennotizen weder

datiert noch unterzeichnet waren. Dies wurde vom Zeugen C.___ plausibel

erklärt. Herr C.___ selbst war von den Streitigkeiten zwischen der D.___-Gruppe

und dem Beschuldigten bzw. der F.___ AG ja nicht betroffen, hatte also

keinerlei persönliches Interesse an einer falschen Belastung des Beschuldigten.

Der Vorwurf würde auch niemandem einen finanziellen Gewinn bringen. Für die

Richtigkeit seiner Angaben spricht denn auch sein Schreiben vom 20. August

2007, in dem der Vorgang genauso wiedergegeben wird. Auch wenn die Zustellung

dieses Schreibens nicht nachgewiesen ist und sich der Beschuldigte über acht

Jahre später nicht mehr daran erinnern konnte, gibt es keinen Grund, dem Zeugen

C.___ zu unterstellen, er habe das Dokument im Jahr 2007/2008 (vor der Anzeige)

mit falschem Inhalt nachträglich erstellt. Für seine Darstellung spricht auch

die grosse zeitliche Nähe zur Anzeigenerstattung des Beschuldigten gegen Herrn M.___.

Auf die Angaben des Zeugen C.___ in seinen Aktennotizen über die beiden

Gespräche vom 6. Juli 2007 und 16. August 2007 ist deshalb vorbehaltlos

abzustellen. Die Sachverhaltsdarstellung von Herrn C.___ wurde von M.___

bestätigt. Dieser hat auch die Strafuntersuchung gegen ihn wegen (angeblicher)

Unregelmässigkeiten betreffend Privataufwänden bestätigt. Ebenso hat E.___ die

Vorgänge im Grundsatz bestätigt, auch wenn seine Aussagen angesichts seiner

möglichen Beteiligung mit Vorsicht genossen werden müssen. Er brachte AF.___

als Zudiener ins Spiel. Dessen Aussage ist wenig hilfreich: Er hat bestätigt,

bis 2006 als IT-Consultant bei der D.___ [1] AG gearbeitet zu haben. Darüber

hinaus konnte er einzig noch angeben, dass er sicher keine belastenden Unterlagen

an Herrn A.___ weitergegeben habe, was angesichts seines eigenen Interesses an

solchen Aussagen nicht erstaunt. Im Übrigen erschöpfte sich seine Aussage in

fehlender Erinnerung. Dieser Aussage kommt kein Beweiswert zu. Immerhin fällt

auf, dass AF.___ auch von C.___ in der Aktennotiz als Zeuge für angeblich

belastende Informationen genannt wird.

Nichts zu seinen Gunsten ableiten lässt

sich aus den Aussagen des Beschuldigten, der den Vorhalt bestreitet. Immerhin

räumt er ein, sich zusammen mit Herrn E.___ mit dem Zeugen C.___ getroffen zu

haben, um das Gespräch über die Streitigkeiten mit der D.___-Gruppe zu suchen.

Weshalb er dazu die Revisionsstelle ausgesucht hat, ist schwer

nachzuvollziehen. Dass ihm Rechtsanwalt AI.___ im laufenden Zivilprozess dazu

geraten haben soll, ist nicht glaubhaft. Viel plausibler ist es, den Revisor zu

kontaktieren, wenn es um Unregelmässigkeiten bei der Buchführung geht. Dafür

spricht auch, dass der Beschuldigte nach eigener Aussage Herrn M.___ „wegen

Falschbuchungen“ angezeigt hat. Zudem sind die Angaben von A.___ zum Inhalt des

Treffens widersprüchlich: soll es gemäss erster Aussage um die von ihm

geforderten Überzeitentschädigungen gegangen sein, waren gemäss zweiter Aussage

die Abgrenzungsstreitigkeiten zwischen der F.___ AG und der D.___ [3] AG der

Grund. Viel wahrscheinlicher ist die Angabe des Zeugen C.___, dass beide

Streitthemen nebst einer Zahlung durch die D.___ Thema waren. Widersprüchlich

sind die Aussagen des Beschuldigten auch hinsichtlich des Herrn AC.___: hatte

er zunächst gesagt, sie hätten nie ein Treffen mit Herrn AC.___ verlangt, war

es nach der zweiten Aussage das Ziel des Kontaktes mit Herrn C.___, eine

Aussprache mit Herrn AC.___ zu suchen. Gleiches gilt für seine Aussagen zur

Anzahl der Treffen.

Der in der Anklage geschilderte

Sachverhalt ist damit nachgewiesen.

3. Tatbestand

3.1 Gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB macht

sich der Erpressung strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen anderen

unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher

Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen

andern am Vermögen schädigt.

Erpressung ist somit die

Vermögensschädigung durch Nötigung des Opfers in unrechtmässiger

Bereicherungsabsicht. Die Norm schützt die persönliche Freiheit und das

Vermögen (vgl. dazu und zum Folgenden: Philippe Weissenberger in:

Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar zum Strafrecht II, 3. Auflage

2013, Art. 156 N 1).

Der Tatbestand sieht alternativ zwei

Nötigungsmittel vor: die Gewalt oder – im vorliegenden Fall relevant - die

Androhung ernstlicher Nachteile. Der Begriff der ernstlichen Nachteile stimmt

wörtlich und inhaltlich mit demjenigen der Nötigung gemäss Art. 181 StGB

überein. Es gelten die gleichen Anforderungen, welche Lehre und Rechtsprechung

zum allgemeinen Nötigungstatbestand entwickelt haben (BGE 122 IV 322 E. 1a).

Die Tatvariante der Androhung ernstlicher Nachteile umfasst auch die sog.

„Chantage“ oder Schweigegelderpressung. Dabei droht der Täter dem Opfer an, er

selbst oder ein Dritter werde eine potenziell nachteilige Tatsache weiterverbreiten.

Gleichgültig ist, ob die Tatsache wahr oder falsch ist, ob sie ein strafbares

oder strafloses Verhalten betrifft, und ob der Täter seine Drohung wahrzumachen

bereit ist oder dazu auch nur in der Lage ist. Endscheidend ist nur, dass die

Bekanntgabe der Tatsache für das Opfer ernsthafte Nachteile mit sich bringen

würde. Der Täter stellt dem Opfer die Zufügung eines Übels in Aussicht, dessen

Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt (Weissenberger aaO

N. 14 ff.)

Die angedrohten Nachteile müssen

ernstlich sein. Sie haben diesen Charakter jedenfalls, wenn sie nach einem

objektiven Massstab geeignet sind, auch eine besonnene Person in der Lage des

Betroffenen gefügig zu machen und so seine freie Willensbildung und –betätigung

zu beschränken (BGE 122 IV 322 E. 1a). Die Drohung mit einer Strafanzeige

stellt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich eine Androhung

ernstlicher Nachteile dar. Ein Strafverfahren bedeutet für die beschuldigte

Person regelmässig eine erhebliche Belastung, selbst wenn das Verfahren

schliesslich mit einer Einstellung oder einem Freispruch seinen Abschluss

findet. Die beschuldigte Person wird geneigt sein, dem Druck, der von der

Strafanzeige ausgeht, nachzugeben (BGE 120 IV 17 E.2a/aa, 101 IV 47 E. 2b, 96

IV 58 E. 2, Urteile des Bundesgerichts 6S.77/2003 vom 6. Januar 2004 E. 2,

6B_411/2009 vom 18. August 2009 E. 3.3).

Die Rechtswidrigkeit einer Nötigung im

Sinne von Art. 181 StGB bedarf einer besonderen Begründung. Sie ist

unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das

Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die

Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck

rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 129 IV 6 E 3.4). Bei Art. 156

StGB ergibt sich hingegen die Rechtswidrigkeit schon aus dem Zweck der

Nötigung, da die erpresserische Handlung darauf gerichtet ist, das Opfer zu

einer schädigenden Vermögensdisposition zu motivieren bzw. dadurch einen

rechtswidrigen Vermögensvorteil zu erlangen. Erweist sich bereits die

angestrebte Vermögensverschiebung als unrechtmässig, erübrigt es sich, die

nötigende Handlung weiter auf ihre Rechtswidrigkeit zu prüfen. Daraus folgt

zugleich, dass eine Erpressung auch vorliegen kann, wenn Mittel eingesetzt

werden, die an und für sich rechtmässig sind. Dies trifft etwa zu, wenn der

Täter zur Durchsetzung einer Forderung ein an sich erlaubtes, freigestelltes

Verhalten androht – wie zum Beispiel Strafanzeige zu erstatten – der erhobene

Anspruch aber überhaupt nicht besteht, rechtlich nicht durchsetzbar oder

übersetzt ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_411/2009 vom 18. August 2009 E. 3.2

mit Hinweisen). Besteht ein rechtlich begründeter Anspruch auf den

Vermögensvorteil, liegt keine Erpressung vor, sondern allenfalls Nötigung etwa

infolge einer rechtsmissbräuchlichen oder sittenwidrigen Mittel/Zweck-Relation

(Urteile des Bundesgerichts 6P.5/2006 vom 12. Juni 2006 E. 4.3,6B_402/2008 vom

6. November 2008 E. 2.4.2.3)

3.2 Tritt der zum Tatbestand gehörende

Erfolg nicht ein – was vorliegend der Fall ist – ist zu prüfen, ob ein Versuch

vorliegt. Ein Versuch liegt gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB vor, wenn der Täter, nachdem

er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die

strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat

gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann. Subjektiv

wird verlangt, dass der Täter einen auf die Begehung der Tat gerichteten

Entschluss gefasst hat. Die objektive Seite hingegen setzt voraus, dass der

Täter mit der Ausführung der Tat begonnen hat. Der Versuch erfordert somit,

dass der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine

Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven

Tatbestandsmerkmale verwirklicht wären. Die subjektiven Tatbestandsmerkmale

müssen vollständig erfüllt sein, in erster Linie der Vorsatz, wobei

Eventualvorsatz genügt (Trechsel/Jean-Richard, in Trechsel/Pieth,

Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen

2013, Art. 22 N 1 f.; BGE 137 IV 113). In subjektiver Hinsicht ist also zu

prüfen, worauf sich der Vorsatz des Beschuldigten richtete, d.h. ob allenfalls

eine versuchte Tatbegehung vorliegt. Die Erpressung erfordert in allen

Varianten Vorsatz. Der Täter muss im Bewusstsein und mit dem Willen handeln,

einen anderen durch Gewalt oder Drohung zu einem vermögensschädigenden

Verhalten zu nötigen (Nötigungs- und Schädigungsvorsatz), wodurch er oder ein

anderer unrechtmässig bereichert wird. Eventualvorsatz genügt. Der subjektive

Tatbestand verlangt ferner die Absicht unrechtmässiger Bereicherung, wobei die

blosse Eventualabsicht genügt, wenn der Täter Zweifel hat, ob der erhobene

Anspruch begründet ist. Dieses Tatbestandsmerkmal will denjenigen von der

Strafbarkeit ausnehmen, der sich oder einen andern mittels Zwang für eine

tatsächliche oder vermeintlich bestehende Forderung befriedigen will. Die Bereicherungsabsicht

fehlt, wenn der Täter einen Anspruch auf den erstrebten Vermögensvorteil hat

oder zu haben glaubt, wobei dann Art. 181 StGB in Betracht kommt (Weissenberger

aaO N 32). Die erstrebte Vermögensverschiebung geschieht zu Unrecht, wenn dem

Täter kein materiell-rechtlicher Anspruch auf die geforderte Leistung zusteht.

Ob dies der Fall ist, bestimmt sich nach zivil- oder gegebenenfalls auch

öffentlich-rechtlichen Massstäben (Weissenberger aaO N 33 mit Verweis auf BGH 3

StR 137/03, Urteil vom 7. August 2003: Durchsetzung der Bezahlung von

Betäubungsmitteln mit Nötigungsmitteln).

4. Rechtliche Würdigung

Nach dem Beweisergebnis drohte der

Beschuldigte mit Anzeigen gegen Herrn M.___ und die D.___-Firmen bei den

Strafverfolgungsbehörden und bei den Steuerbehörden. Dies stellt nach den

obigen Ausführungen zur Rechtsprechung eine Androhung ernstlicher Nachteile im

Sinne von Art. 156 StGB dar. Im vorliegenden Fall ist zudem zu berücksichtigen,

dass der Beschuldigte vorbrachte, über eine grosse Menge an belastendem

Material – neun bis zehn Ordner voll – zu verfügen, weshalb man gegebenenfalls

auf eine umfangreiche Anzeige und ebenso umfangreiche Untersuchungen schliessen

musste. Es wurde vom Beschuldigten auch anschaulich dargelegt, was diese für

die D.___-Firmen für Folgen habe könnte, wenn zum Beispiel der Staatsanwalt bei

ihnen auftauchen und die EDV-Anlage auf den Kopf stellen würde. Er sprach von

Millionenschäden, welche aus der Bekanntgabe der Unterlagen für die D.___-Firmen

resultieren würden. Der Beschuldigte drohte somit Herrn M.___ als

Verantwortlichem für die beiden Schweizer D.___-Firmen und den beiden Firmen

selbst ernstliche Nachteile im Sinne des Gesetzes an.

Ebenso offensichtlich ist, dass der Beschuldigte

mit der Forderung nach einer Zahlung von CHF 1,5 Mio durch die D.___-Firmen

einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil anstrebte. Er selbst hat ja auch nie

geltend gemacht, dass ihm (auch nicht zusammen mit Herrn E.___) eine derartige

Summe auch nur annähernd zugestanden wäre. Im arbeitsrechtlichen Zivilprozess

gegen die D.___ [3] AG und die D.___ [1] AG hatte er vor erster Instanz rund

CHF 390‘000.00 eingeklagt, vor Obergericht dann noch gut CHF 200‘000.00 (TG/231

und 258), zugesprochen wurden ihm dann rund CHF 170‘000.00 (TG/273). E.___

einigte sich mit der D.___ [3] AG am 14. November 2014 auf einen Pauschalbetrag

von CHF 17‘000.00 brutto (11.1./004 f.). Daraus folgt, dass sich die D.___-Firmen

massiv finanziell geschädigt hätten, wären sie der Forderung nachgekommen. Der

Beschuldigte hat mit direktem Vorsatz und mit der Absicht, sich unrechtmässig

zu bereichern, gehandelt. Damit ist die Rechtswidrigkeit nach den obigen

Darlegungen gegeben. Nur der Vollständigkeit halber sei deshalb darauf hingewiesen,

dass die angedrohte Weitergabe kompromittierender interner Geschäftsunterlagen

überhaupt nichts mit den vom Beschuldigten geforderten Ansprüchen aus seinem

Arbeitsverhältnis zu tun hatten, ein sachlicher Zusammenhang mithin fehlte.

Deshalb läge sogar im Umfang seiner berechtigten oder für berechtigt gehaltenen

Ansprüche eine versuchte Nötigung vor. Da die geforderte Summe nicht bezahlt

worden ist, liegt ein Versuch der Erpressung vor. Auch hier ist erneut

festzuhalten, dass es für die Beurteilung des Verhaltens von A.___ unerheblich

ist, ob und – gegebenenfalls in welcher Weise – sich E.___ auch strafbar

gemacht haben sollte: A.___ war nach dem Beweisergebnis jedenfalls der

Initiator und hat die Tatbestandsmerkmale durch seine eigenen Handlungen

erfüllt.

In rechtlicher Hinsicht wurde vom

Beschuldigten vor Amtsgericht eingewendet, die angebliche Drohung sei ja von

Herrn C.___ nicht ernst genommen worden, was aber Voraussetzung für einen

Schuldspruch sei. Dem kann nicht gefolgt werden: eine solche Voraussetzung für

den Schuldspruch besteht nicht, schon gar nicht für den Versuch der Erpressung.

Möglicherweise liegt eine Verwechslung vor mit der Frage der Anforderungen an

eine „schwere“ Drohung gemäss Art. 180 StGB, was hier aber nicht von Bedeutung

ist.

Der Schuldspruch der Vorinstanz ist zu

bestätigen.

VI. Veruntreuung

1. In Ziffer 4 der Anklage wird dem

Beschuldigten Veruntreuung vorgehalten, begangen zwischen dem 20. März 2008 und

dem 22. Juli 2009 am Geschäftssitz der F.___ AG in [Firmendomizil], indem er

als Verwaltungsratspräsident und faktischer Geschäftsführer der F.___ AG, der

Gesellschaft anvertraute SUVA-Taggelder in der Höhe von CHF 35‘939.05 nicht an E.___

weitergeleitet, sondern unrechtmässig zu Unternehmenszwecken verwendet habe.

Konkret habe die F.___ AG aufgrund eines

Nichtberufsunfalles von E.___ vom 30. September 2007 am 20. März 2008,

rückwirkend für den Zeitraum vom 3. Oktober 2007 bis zum 2. März 2008, die

Taggelder von E.___ in der Höhe von CHF 35‘939.05 von der SUVA Solothurn

auf das Konto bei der Raiffeisenbank [Firmendomizil] ausbezahlt erhalten. Durch

das Auszahlen der SUVA-Taggelder an die F.___ AG und den Umstand, dass die F.___

AG E.___ den Lohn nicht weiter bezahlt gehabt habe, sei für die F.___ AG die

Pflicht entstanden, die von der SUVA erhaltenen Gelder an den Berechtigten E.___

zu überweisen. Da A.___ als faktischer Geschäftsführer der F.___ AG E.___ seit

seinem Unfall keinen Lohn mehr ausbezahlt habe, die von der SUVA erhaltenen

Taggelder nicht abgeliefert habe und auch bis zum Konkurs der F.___ AG am 22.

Juli 2009 keine entsprechende Zahlung an E.___ geleistet habe, habe er

anvertraute Gelder im Umfang von CHF 35‘939.05 unrechtmässig zugunsten der F.___

AG verwendet und E.___ in demselben Umfang am

Vermögen geschädigt.

2.

Gemäss Art. 138 Ziff. 1

Abs. 2 StGB macht sich strafbar, wer ihm anvertraute Vermögenswerte

unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Die

tatbestandsmässige Handlung besteht bei der Veruntreuung von Vermögenswerten in

einem Verhalten, durch welches der Täter eindeutig seinen Willen bekundet, den

obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln (BGE 133 IV 21; 121 IV

23). Mit dieser Form der Veruntreuung wurde ein Auffangtatbestand zur so

genannten Gutsveruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB geschaffen,

wonach sich strafbar macht, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche

Sache in Bereicherungsabsicht aneignet. Die Tatbestandsvariante von Abs. 2 soll

diejenigen Fälle erfassen, die Abs. 1 strukturell gleichwertig sind, bei denen

jedoch aus zivilrechtlichen Gründen die Fremdheit der Sache nicht gegeben oder

zweifelhaft ist. Forderungen gelten als Vermögenswerte im Sinne von Art. 138

Ziff. 1 Abs. 2 StGB (Niggli/Riedo, Basler Kommentar Strafrecht II, 2. Aufl.,

Basel 2007, Art. 138 N 25 und N 29).

Als anvertraut gilt, was jemand mit der

Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu

verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen

abzuliefern. Eine solche Verpflichtung kann auf ausdrücklicher oder

stillschweigender Abmachung beruhen. Das Anvertrautsein von Vermögenswerten

setzt dabei voraus, dass der Treuhänder ohne Mitwirkung des Treugebers über

diese verfügen kann, ihm mithin Zugriff auf das fremde Vermögen eingeräumt

worden ist. Daneben ist erforderlich, dass das Empfangene dem Treuhänder wirtschaftlich

fremd ist. Dies ist der Fall, wenn der Treuhänder verpflichtet ist, dem

Treugeber dessen Wert ständig zu erhalten (vgl. zum Ganzen BGE 133 IV 21). Als

Tathandlung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB gilt jedes Verhalten des

Täters, durch welches er eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen

Anspruch des Treugebers zu vereiteln. Die Gefährdung der Verwirklichung des

obligatorischen Anspruchs des Treugebers bedeutet für diesen einen

Vermögensschaden.

Der subjektive Tatbestand erfordert

Vorsatz und ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Nach der

Rechtsprechung bereichert sich bei der Veruntreuung von Vermögenswerten

unrechtmässig, wer die Vermögenswerte, die er dem Berechtigten jederzeit zur

Verfügung zu halten hat, in seinem Nutzen verwendet, ohne fähig und gewillt zu

sein, sie jederzeit sofort zu ersetzen (BGE 133 IV 21; 118 IV 27).

3.1. Der Beschuldigte hat sich an der

Verhandlung vor Amtsgericht erstmals zum Vorhalt der Veruntreuung geäußert,

nachdem er vorgängig dazu jeweils die Aussage verweigert hatte (10.1.1./008 f.

und 086 ff.). Er gab vor Amtsgericht an, die beiden Firmenmitinhaber O.___ und N.___

hätten damals E.___ gekündigt. Dies nach telefonischer Absprache mit ihm, da er

zu diesem Zeitpunkt in den Ferien gewesen sei. Am gleichen Tag habe E.___ von

einem Firmenkonto unrechtmässig CHF 20‘000.00 abgehoben. Da man

anschliessend in einem Rechtsstreit mit ihm gelegen sei, habe man auf Anraten

von Rechtsanwalt Jeker und der AH.___ die Taggelder vorderhand nicht an E.___

ausbezahlt. Später sei es zum Konkurs gekommen. Wie die

Unterschriftsberechtigungen von ihm und E.___ bei den Konti damals gewesen seien,

wisse er nicht mehr (TG/126).

Im Parteivortrag vor Amtsgericht liess

der Beschuldigte ausführen, der desolate Zustand der F.___ AG sei darauf

zurückzuführen gewesen, dass E.___ seinen Job nicht gemacht habe. E.___ habe

noch Schulden bei der F.___ AG gehabt. Dies ergebe sich aus seinem

Kontokorrentstand. Die Firma habe nicht an ein Organ Zahlungen leisten dürfen,

das der Aktiengesellschaft damals noch Geld geschuldet habe. Er verweise auf

die edierten Akten beim Konkursamt und bei der AH.___. Darüber hinaus habe der

Instruktionsrichter der SUVA verboten, die Taggelder direkt an E.___

auszubezahlen. Die F.___ AG habe sich deshalb berechtigt gefühlt, die Gelder

zurückzubehalten. Rechtlich seien die Taggelder der SUVA im Übrigen gar nicht

dem Beschuldigten anvertraut gewesen, sondern der F.___ AG. Der Beschuldigte

habe gar nicht darüber verfügen dürfen, solange ein Prozess genau über dieses

Geld hängig gewesen sei. Zuletzt sei eine blosse Nichterfüllung einer

Zahlungspflicht keine tatbestandsmässige Handlung oder Unterlassung. Die

unrechtmässige Verwendung müsse sich vielmehr in einer eindeutigen Absicht

manifestieren, den Anspruch des Treugebers – etwa durch Verbrauch, Verstecken,

oder Verfügen etc. – zu vereiteln. Darum sei es aber nicht gegangen: die

Parteien hätten sich um den Anspruch gestritten und zwar Herr E.___ und die F.___

AG und nicht Herr E.___ und der Beschuldigte (TG/328 f.).

3.2 Mit Schreiben vom 22. Oktober 2007

meldete die F.___ AG der SUVA einen Unfall, den ihr Mitarbeiter E.___ am 30.

September 2007 durch einen Sturz auf der Kellertreppe erlitten hatte. Dieser

habe die Arbeit ausgesetzt und sei voraussichtlich bis ca. 26. Oktober 2007

arbeitsunfähig (5.9./112). Die Arbeitsunfähigkeit wurde in der Folge am 26.

Oktober 2007 wegen „Krankheit“ „bis auf Weiteres“ bestätigt (5.9./104). Gemäss

den Akten hat der Verunfallte in der Folge seine Arbeit nicht wieder

aufgenommen. Am 15. Januar 2008 teilte die F.___ AG der SUVA telefonisch mit,

man habe E.___ gekündigt und ihn gleichzeitig freigestellt (5.9./106). Am 13.

Februar 2008 teilte E.___ der SUVA telefonisch mit, die Behandlung sei nur am

Anfang unfallkausal gewesen. Das Arztzeugnis ab dem 26. Oktober 2007 laute ja

auf „Krankheit“. Deshalb müsse seiner Meinung nach die Basler Versicherung ein

Krankentaggeld ausrichten (5.9./101). Mit Datum vom 11. März 2008 informierte A.___

die SUVA telefonisch, man beharre auf einer Betriebszahlung durch die SUVA, da E.___

nach dem 30. September 2008 (recte: 30. September 2007) noch gewisse Lohnbezüge

getätigt habe. Die SUVA werde dem nachkommen. Sie werde die Firma und den

Versicherten nach der Untersuchung vom 13. März 2008 schriftlich über die

Versicherungsleistungen informieren (5.9./089). Mit Schreiben vom 7. März 2008

(Eingangstempel vom 12. März 2008) teilte E.___ der SUVA mit, er bestehe darauf,

dass die Taggelder direkt an ihn ausbezahlt würden. Seit der Lohnzahlung für

den September 2007 (mit Ausnahme des Dezembers 2007 gemäss Kopie) habe er keine

Lohnabrechnung der F.___ AG mehr erhalten (5.9./085). Nach der Untersuchung vom

13. März 2008 bei der SUVA nahm E.___ zur Kenntnis, dass eine Auszahlung an die

Firma erfolgen müsse. Er wünschte aber Kopien der Taggeldabrechnungen

(5.9./077). Mit superprovisorischer Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von

Thal-Gäu vom 26. März 2008 wurde die SUVA angewiesen, die Taggelder ab sofort

direkt an E.___ auszubezahlen (5.9./074 f.). Diese Verfügung wurde am 13. Mai

2008 entgegen dem Antrag von E.___ aufgehoben (5.9./055). Das Gericht hielt

eine solche Verfügung nicht für notwendig (Verfügung vom 13. Juni 2008: TG/312).

Die SUVA bezahlte die Taggelder ab dem 3. März 2008 direkt an E.___. Für die

Abrechnungsperiode vom 3. Oktober 2007 bis 2. März 2008 hatte die SUVA

insgesamt CHF 35‘939.05 an die F.___ AG ausbezahlt. Diese Taggelder wurden von

der F.___ AG nie an den Arbeitnehmer ausbezahlt.

4.1 A.___ war ab der Gründung der F.___

AG bis zu deren Konkurs Verwaltungsratspräsident der Firma. Er hatte in dieser

Zeit rechtlich und faktisch eine herausragende Stellung und war ab dem 30.

Dezember 2005 wie E.___ einzelzeichnungsberechtigt. Die beiden anderen

Firmenmitinhaber, N.___ und O.___, hatten dagegen lediglich

Kollektivunterschrift zu zweien. Am 30. Oktober 2007 wurde die

Zeichnungsberechtigung von E.___ gelöscht. A.___ war ab diesem Zeitpunkt

einziges verbleibendes Organ mit Einzelzeichnungsberechtigung. Die F.___ AG

hätte diese Leistungen der SUVA an den Verunfallten weiterleiten müssen, soweit

sie nicht selbst Lohnzahlungen an den Verunfallten geleistet hatte, da die

Gelder der F.___ AG als reiner Zahlstelle anvertraut worden waren. Der

Beschuldigte bestreitet denn auch gar nicht, selbst dafür gesorgt zu haben,

dass die SUVA-Taggelder nicht an E.___ weitergeleitet wurden. Die F.___ AG hat

die Taggelder - zumindest zu einem guten Teil - nicht als Entgelt für

Leistungen erhalten, die sie selber erbracht hat. Ob damit das

Tatbestandsmerkmal des Anvertrautseins erfüllt ist, kann aber offenbleiben, da

es offensichtlich an der Erfüllung des subjektiven Tatbestandsmerkmals der

Absicht der unrechtmässigen Bereicherung fehlt.

4.2 Der Beschuldigte macht geltend, er

habe die Taggelder wegen Schulden von E.___ bei der F.___ AG zurückbehalten

dürfen. Gemäss Art. 19 Abs. 2 ATSG kommen Taggelder und ähnliche

Entschädigungen in dem Ausmass dem Arbeitgeber zu, als er der versicherten

Person trotz der Taggeldberechtigung Lohn zahlt. In casu ist dem Arbeitnehmer

ab dem 30. September 2007 der Lohn maximal noch teilweise ausbezahlt worden

(siehe unten 4.3). Insofern hätte A.___ die Taggeldleistungen der SUVA

weitgehend an E.___ weiterleiten müssen. Ansprüche von Seiten des Arbeitgebers,

wie sie von A.___ behauptet werden, sind nicht belegt worden. Darüber hinaus

ist die Verrechnung der an die Arbeitgeberin ausbezahlten SUVA Taggelder auch

ausgeschlossen (analoge Anwendung von Art. 20 Abs. 2 ATSG; vgl. auch

Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319 bis 362

OR, 7. Aufl., Zürich 2012, N 5 zu Art. 323 b OR).

Die SUVA hat die Taggelder bis zum 2.

März 2008 in der Höhe von CHF 35‘939.05 an die F.___ AG überwiesen. Diese

Taggelder hat A.___ als Geschäftsführer der F.___ AG weder an den Arbeitnehmer E.___

weitergeleitet, noch hat er diesem an Stelle der Taggelder den Lohn vollständig

ausbezahlt. Der Beschuldigte machte denn auch nie geltend, der Lohn an E.___

sei ab Ende September vollständig 2007 bezahlt worden. Vorgebracht wurde

einzig, E.___ habe den Lohn pro Oktober und November 2007 durch einen Barbezug

von CHF 20‘000.00 eigenmächtig bezogen und im Dezember 2007 sei auch eine

Lohnzahlung erfolgt (s. unten). Keinerlei Lohnzahlungen erfolgten

unbestrittenermassen ab dem 1. Januar 2008. Der Beschuldigte hat die Taggelder

der SUVA damit – zu einem guten Teil - pflichtwidrig zurückbehalten. Wie die

Gelder genau verwendet worden sind, ist nicht bekannt. Spätestens mit Eröffnung

des Konkurses über die Firma F.___ AG im Juli 2009 muss aber von einer

unrechtmässigen Verwendung der anvertrauten Vermögenswerte im Sinne von Art.

138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ausgegangen werden. Zu diesem Zeitpunkt stand definitiv

fest, dass die anvertrauten Vermögenswerte anderweitig verbraucht worden sind

und nicht mehr an E.___ ausbezahlt werden konnten. Dieser wurde durch die

Nichtauszahlung der Taggelder geschädigt. Am Faktum des Vermögensschadens

ändert auch eine allfällige Rückforderungsmöglichkeit nichts (Urteil des

Bundesgerichts 6B_649/2007 vom 24. Januar 2008).

4.3 Der subjektive Tatbestand erfordert

Vorsatz und ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht (BGE 129 IV

257). Der Vorsatz muss sich auf die wirtschaftliche Fremdheit der

Vermögenswerte sowie auf die Unrechtmässigkeit der Verwendung des Empfangenen

(und damit zugleich auf die Vermögensschädigung) beziehen (Niggli/Riedo, aaO.,

Art. 138 N 112). Es genügt, wenn der Beschuldigte die Verwirklichung des

objektiven Tatbestandes in Kauf genommen hat (Eventualvorsatz).

Nachdem A.___ E.___ bei der SUVA wegen

eines Unfalls angemeldet hatte, wurden die Lohnzahlungen seitens der

Arbeitgeberin aufgrund der ausgesprochenen Kündigung eingestellt. Beim

Beschuldigten handelt es sich um einen erfahrenen Geschäftsmann. Ein Blick ins

Gesetz hätte bereits genügt, die Pflichtwidrigkeit seines Tuns zu erkennen.

Aufgrund der Einstellung der Lohnzahlung sowie der gesetzlichen Bestimmungen

nach Art. 19 f. ATSG hätte er also wissen müssen, dass die Arbeitgeberin die

von der SUVA bis zum 13. März 2008 ausbezahlten Taggelder nicht tel quel

behalten und mit irgendwelchen Gegenforderungen verrechnen darf, sondern –

soweit keine Lohnzahlungen erfolgt waren – zwingend an den verunfallten

Arbeitnehmer weiterleiten muss. Der Beschuldigte hat sein Fehlverhalten

zumindest in Kauf genommen, also eventualvorsätzlich gehandelt. Allerdings kann

im Hinblick auf die nicht liquiden Verhältnisse bezüglich gegenseitiger Ansprüche

(die Akten des Zivilprozesses liegen nicht vor, er wurde auch nicht zu Ende

geführt) nicht ohne vernünftige Zweifel ausgeschlossen werden, dass der

Beschuldigte davon ausging, der Firma stünden höhere Ansprüche gegenüber E.___

zu als die von der SUVA zurückbehaltenen CHF 35‘939.05. Immerhin liess E.___

selbst im Zivilverfahren am 28. April 2008 verlauten, die Löhne pro Oktober und

November 2007 seien „in fragwürdiger Weise“ mit einem Barbezug von CHF

20‘000.00 verrechnet worden und pro Dezember 2007 habe er CHF 8‘463.35 erhalten

(5.9./057). Der Barbezug von CHF 20‘000.00 ist unbestritten und nachgewiesen

(TG/306). In der Bilanz per 31.12.2007 wies die F.___ AG gegenüber E.___ aus

Kontokorrent ein Guthaben von CHF 25‘500.00 aus (5.6./418). Das entsprechende

Kontoblatt 1191 pro 2007 befindet sich nicht bei den Akten, nur diejenigen der

Jahre 2006 und 2008. Dieser Betrag übersteigt – nach Abzug der aufgeführten

„Lohnzahlungen“ – jedenfalls den zurückbehaltenen Betrag. Die AH.___ bestätigte

am 22. Oktober 2007 die ungenügende Arbeit von E.___ im Buchhaltungswesen (TG/307

f.). Die Absicht ungerechtfertigter Bereicherung – und somit die Erfüllung des

subjektiven Tatbestandes – ist damit nicht rechtsgenüglich nachgewiesen, es hat

ein Freispruch zu ergehen. Ob ein Rechtsirrtum vorlag (geltend gemachte

Einholung einer Rechtsauskunft bei Rechtsanwalt Jeker), braucht unter diesen

Umständen nicht geprüft zu werden.

VII. Mehrfaches Führen eines

Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Führerausweises

1. Mit Strafbefehl vom 26. März 2015

verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn den Beschuldigten A.___

wegen mehrfachen, fahrlässigen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des

Ausweises am 18. und 19. Oktober 2014 zu einer Geldstrafe von

40 Tagessätzen zu je CHF 180.00, davon 20 Tagessätze unbedingt und 20

Tagessätze bedingt mit einer Probezeit von 3 Jahren. Zudem wurde der mit Urteil

des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 9. Januar 2014 gewährte bedingte

Vollzug für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 100.00 widerrufen und

die Strafe für vollziehbar erklärt (TG/047 ff.). A.___ erhob, vertreten durch

Rechtsanwalt Konrad Jeker, mit Schreiben vom 9. April 2015 frist- und

formgerecht Einsprache gegen diesen Strafbefehl (TG/051). Die

Staatsanwaltschaft überwies das Verfahren am 18. Mai 2015 dem Richteramt

Thal-Gäu zur Beurteilung. Am Strafbefehl wurde festgehalten (TG/019). Die

Verfahren wurden vom Richteramt Thal-Gäu in der Folge vereinigt.

2. Gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG wird

mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ein

Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen

wurde.

Fahrlässige Begehung ist bei Handlungen

nach Art. 95 SVG strafbar (Art. 100 Ziff. 1 SVG). Handelt der Täter in einer

irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu

Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat

(Art. 13 Abs. 1 StGB). Der Täter ist wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn sich der

Sachverhaltsirrtum bei Anwendung der pflichtgemässen Sorgfalt hätte vermeiden

lassen (Abs. 2). Es kann ihm als strafrechtliche Fahrlässigkeit nur das

angerechnet werden, was unter den Tatumständen von ihm bei Anwendung der

gebotenen Vorsicht und bei Berücksichtigung seiner Kenntnisse und Erfahrungen

erwartet werden darf.

3. Am Sonntag 19. Oktober 2014, 03.50

Uhr, führte eine Polizeipatrouille an der Mühlefeldstrasse in [Firmendomizil]

eine Standortkontrolle durch (Strafanzeige: TG/021 ff.). Ein Audi […] passierte

die Kontrollstelle. Dabei beobachteten die beiden Polizisten, dass das Fahrzeug

hinten links einen platten Reifen aufwies. Nach kurzer Nachfahrt konnte das

Fahrzeug angehalten und kontrolliert werden. Beim Fahrer handelte es sich um A.___.

Dieser konnte lediglich den Fahrzeugausweis vorweisen und erklärte bei der

Einvernahme vom folgenden Abend (TG/024 ff.), er besitze zurzeit keinen

Führerausweis. Diesen habe er am 24. September 2014 aufgrund seines

bevorstehenden Ausweisentzuges an die Motorfahrzeugkontrolle in Bellach

eingeschickt. Anschliessend sei er bis am 18. Oktober 2014 im Ausland in den

Ferien gewesen. Bis zu diesem Zeitpunkt (24.09.2014) sei er von der MFK nicht

über das Urteil betreffend den Führerausweisentzug informiert worden. Während

seines Auslandaufenthaltes sei die Korrespondenz der MFK an seinen Anwalt und

ihn selber gesandt worden. Rechtsanwalt Jeker habe ihm dann per Email die Dauer

des Entzuges und den Beginn mitgeteilt. Leider sei nun anscheinend die

Korrespondenz nicht übereinstimmend mit der Mail von Herrn Jeker und der

Urkunde der MFK. Da er nur die Information von Herrn Jeker gehabt habe, sei er

davon ausgegangen, er dürfe noch bis zum 23. Oktober 2014 Auto fahren. Den

eingeschriebenen Brief der MFK müsse er am kommenden Tag, Montag, 20. Oktober

2014, bei der Post abholen. Dann wisse er definitiv, ab wann der Entzug laufe.

Nach Angaben der Polizei sei dies bereits ab dem 24. September 2014 der Fall

gewesen. Diese Information habe er leider noch nicht, weil er den eingeschriebenen

Brief der MFK noch nicht habe. Somit müsse das noch geklärt und allenfalls der

Entzugstermin geändert werden. Aus der Mail von Rechtsanwalt Jeker sei

ersichtlich gewesen, dass er noch bis zum 24. Oktober 2014 fahren dürfe. Andere

Informationen habe er keine erhalten. Er sei schon am 18. Oktober 2014 mit dem

Auto zur Landi gefahren.

4. Den Vorbringen des Beschuldigten kann

nicht gefolgt werden. Vorliegend ist zunächst erstellt, dass der Beschuldigte

am 24. September 2014 seinen Führerausweis im Hinblick auf den bevorstehenden

Entzug an die MFK eingeschickt hatte. Kurz darauf ist er in die USA verreist,

wo er rund drei Wochen Ferien verbrachte. Mit dem Einschicken des Ausweises an

die Entzugsbehörde im Hinblick auf einen erwarteten Entzug musste dem Beschuldigten

bewusst sein, dass er nun nicht mehr mit einem Motorfahrzeug fahren durfte.

Dies hätte ihm erst recht klar sein müssen, weil er seinen Führerausweis

bereits einmal hatte abgeben müssen und ihm die MFK damals mit Verfügung vom

29. August 2008 mitgeteilt hatte, die vorzeitige Abgabe würde voll an die

Entzugsdauer angerechnet. Dementsprechend hat er den Zeitpunkt des Entzuges

bewusst so gelegt, dass durch die mehrwöchige Ferienabwesenheit die Entzugszeit

verkürzt wird. Also musste er davon ausgehen, dass die Entzugsdauer mit dem

Einsenden des Ausweises beginnen würde. Dies völlig unabhängig von einer

allfälligen Email seines Anwalts, die im Übrigen nicht vorliegt. Selbst wenn

Rechtsanwalt Jeker sich in einer solchen Email vertippt haben sollte, hätte

dies dem Beschuldigten bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit auffallen und er

hätte sich vor dem Führen des Wagens nach dem Entzugsbeginn erkundigen müssen.

Dieser Vorhalt der Pflichtwidrigkeit ist im Strafbefehl, der als Anklage dient,

umfassend und korrekt dargelegt. Der Vollständigkeit halber ist noch zu

bemerken, dass gemäss Sendungsverfolgung der Post die Abholungsfrist für die

Verfügung der MFK vom 25. September 2014 betreffend den Führerausweisentzug

(laufend vom 24.09.2014 bis 23.12.2014, TG/028 ff.) am 2. Oktober 2014 vom

Empfänger verlängert worden war. Zugestellt wurde das Einschreiben schliesslich

am 14. Oktober 2014 am Schalter (TG/031). Der Beschuldigte hat also nicht die

Wahrheit gesagt, als er bei der Polizei behauptete, das Schreiben der MFK

befinde sich noch zur Abholung bei der Poststelle und sei noch nicht abgeholt

worden. Er hätte daher auch aus diesem Grund die Möglichkeit gehabt und wäre

auch verpflichtet gewesen, sich über den Beginn der Entzugsdauer zu

vergewissern.

Demnach hat sich A.___ des wegen

mehrfachen, fahrlässigen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des

Ausweises, begangen am 18. und 19. Oktober 2014, schuldig gemacht.

VIII. Strafzumessung

1. Allgemeines zur

Strafzumessung

1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das

Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das

Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das

Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB

dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die

Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

Der Begriff des Verschuldens muss sich

auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen.

Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der

Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und

der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Heidi

Affolter-Eijsten in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar

Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 47 StGB

N 16 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).

Bei der Tatkomponente sind das Ausmass

des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses

Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die

Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu

beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

Die Täterkomponente umfasst das

Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im

Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

Die Strafempfindlichkeit (neu in Art. 47

Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst) betrifft

nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden Masses an

Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten Übels kann

auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter Mensch durch

den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein jüngerer mit weitaus

grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein gesunder, und das sollte

strafmindernd ins Gewicht fallen.

Das Gesamtverschulden ist zu

qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu

benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad

auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur

Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die

diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7).

1.2 Hat der Täter durch eine oder

mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen

erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat

und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe

nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche

Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Es ist aber methodisch

nicht korrekt, den ordentlichen Strafrahmen aufgrund von mehreren Taten in

Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB automatisch zu erweitern (Urteil des

Bundesgerichts 6B_853/2014, E. 4.2.). Die tat- und täterangemessene Strafe ist

grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwenden

Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs- oder

Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert. Vielmehr ist der ordentliche

Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die

für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu

milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8.). Liegen solche Umstände nicht vor, ist

der erhöhte Rahmen auch nicht als theoretische Möglichkeit bei der Strafzumessung

zu erwähnen.

Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss

Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die

schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste

Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die

Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des

Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem

ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände,

gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Es ist nach

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Ausnahmefällen möglich, einzelne

Tatkomplexe, die eng zusammenhängen, als schwerstes Delikt für die Festsetzung

der Einsatzstrafe zusammenzufassen. Dieses Vorgehen ist im Urteil zu begründen

(6B_899/2014 vom 7.5.2015 E. 2.3.) In einem zweiten Schritt hat er diese

Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu

erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat

(Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom 24.1.2012 E. 5.4). Voraussetzung ist

allerdings, dass im konkreten Fall für jede einzelne Tat die gleiche Strafart

ausgefällt würde. Dass die anzuwenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige

Strafen androhen, genügt nicht (6B_853/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.2.; BGE

138 IV 120 E. 5.2.). Danach hat der Richter sämtliche Einzelstrafen für die von

ihm zusätzlich zu beurteilenden Taten festzusetzen und zu

benennen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3). Aus dem Urteil muss hervorgehen, welche

Einzelstrafen für die verschiedenen Straftaten festgesetzt werden und welche

Strafzumessungsgründe für jede Einzelstrafe massgebend waren. Nur so lässt sich

überprüfen, ob die einzelnen Strafen als auch deren Gewichtung bei der

Strafschärfung bundesrechtskonform sind (vgl. BGE 118 IV 119 E. 2b S. 120 f.;

Urteil 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2; MATHYS, a.a.O., N. 362; je mit

Hinweisen). Die Nennung der Einzelstrafen stellt auch keinen Mehraufwand bei der

Urteilsbegründung dar, denn das Gericht muss ohnehin gedanklich für jede

Einzeltat eine selbstständige Strafe festsetzen und die entscheidrelevanten

Überlegungen in Grundzügen wiedergeben (vgl. Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1

S. 20; Urteil 6B_493/2015 vom 15. April 2016 E. 3.2). Das Gericht ist jedoch

nach wie vor nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die

einzelnen Strafzumessungsgründe innerhalb der Einzelstrafen gewichtet (BGE 136

IV 55 E. 5.6 S. 61; Urteil 6B_1110/2014 vom 19. August 2015 E. 4.3). Nach der

Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die

Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_865/2009

vom 25.3.2010 E. 1.6.1).

1.3 Beim Versuch (Art. 22 StGB) geht es

um eine Tatkomponente, die sich dadurch auszeichnet, dass sie

verschuldensunabhängig ist. Deshalb wird sie bei der Gesamteinschätzung des

Verschuldens auch nicht einbezogen. Sie hat sich indessen im Sinne einer

Reduzierung der (hypothetischen) verschuldensangemessenen Strafe auszuwirken.

Das Mass dieser Minderung hängt unter anderem von der Nähe des

tatbestandsmässigen Erfolges und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (BGE

121 IV 49). Dies verlangt, zunächst eine hypothetische

(verschuldensangemessene) Strafe zu ermitteln, welche für den Fall des

vollendeten Delikts angemessen wäre. Nur so lässt sich nachvollziehen, wie es

zu der Strafe der bloss versuchten Tat kommt (Hans Mathys, Zur Technik der

Strafzumessung, in: Schweizerische Juristen-Zeitung (SJZ) 100/2004).

1.4 Führt die Strafzumessung unter

Würdigung aller wesentlichen Umstände zu einer Freiheitsstrafe, welche im

Bereich eines Grenzwertes zum bedingten bzw. teilbedingten Strafvollzug liegt,

hat sich der Richter zu fragen, ob zugunsten des Beschuldigten eine Sanktion,

welche die Grenze nicht überschreitet, noch innerhalb des Ermessensspielraumes

liegt. Bejaht er die Frage, hat er die Strafe in dieser Höhe festzulegen.

Verneint er sie, ist es zulässig, auch eine nur unwesentlich über der Grenze

liegende Freiheitsstrafe auszufällen (BGE 134 IV 17 E. 3.4 f., Urteil des

Bundesgerichts 6B_405/2011, E. 5.4).

1.5 Die Delikte wurden vor und nach dem

1. Januar 2007, als das neue Sanktionenrecht des Strafgesetzbuches in Kraft

trat, begangen. Da das neue Recht die Möglichkeit eines bedingten Strafvollzugs

bis 24 Monate Freiheitsstrafe und die Möglichkeit eines teilbedingten

Strafvollzugs bis 36 Monate Freiheitsstrafe ermöglicht, ist – was von den

Parteien unbestritten ist – das neue Sanktionenrecht anzuwenden.

2. Konkrete Strafzumessung

2.1 Grundsätzlich könnten alle vom

Beschuldigten begangenen Delikte mit einer Geldstrafe sanktioniert werden.

Allerdings wird sich zeigen, dass die für die Vermögensdelikte und die eng mit

ihnen zusammenhängenden Urkundendelikte verwirkte Strafe die für die Ausfällung

einer Geldstrafe maximal möglichen 360 Strafeinheiten deutlich übersteigt. Für

diese Delikte ist somit eine Gesamtfreiheitstrafe auszufällen, für die

SVG-Widerhandlungen hingegen eine Geldstrafe.

2.2 Der Strafrahmen bei allen

vorliegenden Straftaten beläuft sich auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren

oder Geldstrafe. Unter den Delikten ist die versuchte Erpressung zweifellos die

verschuldensmässig am schwersten wiegende Straftat. Für sie ist die

Einsatzstrafe festzulegen. Der Beschuldigte drohte der D.___-Gruppe mit der

Übermittlung kompromittierender Dokumente an die Straf- und Steuerbehörden, sollten

die D.___-Firmen nicht CHF 1.5 Mio bezahlen. Es handelt sich dabei um einen -

auch für einen kleinen bzw. mittelgrossen Geschäftsbetrieb (KMU) - sehr hohen

Geldbetrag, der nur zu einem kleinen Teil durch effektiv bestehende Forderungen

des Beschuldigten gedeckt gewesen wäre. Und auch im Umfang der ihm zustehenden

Forderungen wäre die Verknüpfung von Zweck (Forderungen aus Arbeitsvertrag) und

Mitteln (Drohung mit Anzeige von Unregelmässigkeiten von Abrechnungen Dritter)

unzulässig gewesen. Gedroht wurde mit der Verwendung angeblich belastender

Dokumente im Umfang von mehreren Ordnern, was auf umfangreiche und belastende Untersuchungen

schliessen liess, selbst wenn sich dabei keine Vorhalte hätten erhärten lassen.

Andererseits sind bei einer Erpressung weitaus schwerwiegendere Drohungen

denkbar. Weiter wurde das Vorgehen wenig durchdacht und nicht mit letzter

Konsequenz ausgeführt, auch wenn es zu zwei dafür anberaumten Sitzungen mit

Herrn C.___ kam. Auf die Absage vom 20. August 2007 stellte man den

Erpressungsversuch ein und reichte die Strafanzeige ein. Bei den Beweggründen

ist von rein finanziellen und damit egoistischen Beweggründen auszugehen, was

allerdings bei der Erpressung den Normallfall darstellt. Daran ändert nichts,

dass der Beschuldigte der Meinung war, es stünden ihm noch erhebliche

finanzielle Ansprüche aus dem früheren Arbeitsverhältnis zu: Erstens machten diese

nur einen kleinen Teil der geforderten Summe aus und zweitens war es ohnehin

nicht zulässig, das Geld auf diese Art und Weise einzutreiben. Letztlich ist

festzuhalten, dass es dem Beschuldigten problemlos möglich gewesen wäre, sich

gesetzmässig zu verhalten: er verfügte über ein gutes Einkommen und zur

Durchsetzung seiner Forderungen stand ihm der gerichtliche Weg offen, den er

zur Tatzeit ja bereits eingeschlagen hatte. Er handelte mit direktem Vorsatz.

Insgesamt kann nicht mehr von einem

leichten Verschulden ausgegangen werden. Bei einem leichten bis mittelschweren

Verschulden wäre die Strafe angesichts des zur Verfügung stehenden Strafrahmens

und bei vollendetem Delikt auf 18 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.

Da den Forderungen eine Absage erteilt

wurde, ist diese Strafe zufolge Versuchs zu mildern. Dabei ist einerseits in

Betracht zu ziehen, dass der Beschuldigte alles gemacht hat, was zur Vollendung

der Tat nötig war. Andererseits war der Taterfolg nie in greifbare Nähe

gerückt, die D.___-Gruppe erteilte innert vier Tagen eine klare Absage, sie

erlitt auch keinen Schaden. Es ist damit eine deutliche Strafreduktion um einen

Drittel angebracht, so dass sich die Einsatzstrafe auf 12 Monate

Freiheitsstrafe reduziert.

2.3 Diese Strafe ist nun zur Abgeltung

der weiteren Verbrechen zu erhöhen, wobei zu den einzelnen Straftaten Folgendes

auszuführen ist:

-

Mit den abgeänderten

Rechnungen der K.___ AG wurde die D.___ [3] AG um mindestens CHF 25‘000.00

geschädigt. Das mag angesichts eines Jahresumsatzes von ca. CHF 4.1 Mio auf

Seiten der Geschädigten kein immenser Betrag sein. Der Beschuldigte ging dabei

aber höchst planmässig vor und profitierte zum grössten Teil persönlich von

seinen Machenschaften. Belastend wirkt sich aus, dass der Beschuldigte zur

Erreichung seiner Bereicherung auch einen Dritten, L.___, miteinbezog und

diesen so der Strafverfolgung aussetzte. Im Hinblick auf die Veranlassung von

gefälschten Urkunden und deren Verwendung ist die Straftat mit einem Betrug

vergleichbar, wie sich auch der Verteidiger vor der Vorinstanz äusserte (TG/321).

Auch bei dieser Straftat waren rein egoistische Motive die Triebfeder des

Beschuldigten, er handelte mit direktem Vorsatz. Das Tatverschulden kann

angesichts des vergleichsweise tiefen Deliktsbetrages gerade noch als leicht

bewertet werden. Beim vorgegebenen Strafrahmen wäre dafür eine Freiheitsstrafe

von acht Monaten auszusprechen. Unter Berücksichtigung der Asperation im Sinne

von Art. 49 StGB ist eine Straferhöhung um vier Monate angezeigt.

-

Analoge Erwägungen

gelten hinsichtlich der H.___: auch hier ging es um eine Schädigung um mehrere

zehntausend Franken. In diesem Fall wurden Mitarbeiter, T.___ und Q.___,

aufgefordert, inhaltlich verfälschte Stundenrapporte zu erstellen und damit der

Gefahr strafrechtlicher Ermittlungen ausgesetzt. Auch zur Abgeltung dieser

Straftat ist eine Straferhöhung um vier Monate angezeigt.

-

Etwas tiefer ist der

Deliktsbetrag mit mehreren Tausend Franken bei der Hotel [G.___] AG. Auch hier

wurde mit G.___ eine Drittperson involviert. Die Bereicherung kam nebst dem

Beschuldigten auch anderen Mitarbeitern der D.___ [3] AG zu. Eine Straferhöhung

um zwei Monate Freiheitsstrafe ist angemessen.

-

Etwas schwerer wiegt

die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil der F.___ AG mittels der falschen

Rechnung der K.___ AG im Umfang von rund CHF 13‘000.00. Erneut wurde von L.___

verlangt, eine Privatrechnung inhaltlich verändert auf die Firma auszustellen.

Immerhin war der Beschuldigte an dieser geschädigten Firma zu 30% beteiligt.

Eine Straferhöhung um zweieinhalb Monate ist angemessen.

-

In Bezug auf die

Rechnung von Rechtsanwalt AI.___ über ca. CHF 11‘500.00, welche Privataufwand

betraf, ist eine Straferhöhung um zwei Monate gerechtfertigt und für die

Rechnung der [...] über Ca. CHF 1‘680.00 eine Erhöhung um einen halben Monat.

-

In Bezug auf die

Urkundendelikte ist in erster Linie wesentlich, dass es sich bei allen um

Begleit- oder Folgedelikte der Vermögensdelikte handelt, deren Unrechtsgehalt

teilweise schon mit der Strafe für die Vermögensdelikte abgegolten ist. Obwohl

es sich um eine Vielzahl von Delikten handelt, erscheint im Rahmen von Art. 49

StGB eine weitere Erhöhung der Einsatzstrafe um insgesamt drei Monate zur

Abgeltung aller Urkundendelikte als angemessen.

-

Aufgrund des

Tatverschuldens ergibt sich damit eine Gesamteinsatzstrafe von 30 Monaten

Freiheitsstrafe. Diese scheint auch angesichts der langen Deliktszeit insgesamt

als angemessen.

2.4 Zum Vorleben des Beschuldigten

ergibt sich aus den Akten nur wenig. Aus dem Einspracheverfahren gegen den

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 26. März 2015 ist Folgendes bekannt

(TG/045 f.): A.___ kam am […] zur Welt. Nach der Sekundarschule absolvierte er

eine Lehre als Elektromonteur. In der Elektro-Branche schloss er zudem weitere

Ausbildungen erfolgreich ab. Die beruflichen Stationen sind – soweit bekannt –

in den vorstehenden Ausführungen bereits erwähnt worden. Am 26. Juni 2009

gründete der Beschuldigte die A.___ [...] GmbH, welche er bis heute als

einziger Gesellschafter führt. A.___ ist verheiratet und hat vier

unterstützungspflichtige Kinder im Alter zwischen acht und sechzehn Jahren. Die

Familie A.___ wohnt seit 2003 in [Firmendomizil], zurzeit in einem

Einfamilienhaus mit einem Steuerwert von CHF 1‘600‘000.00. Die

Hypothekarschulden betragen CHF 950‘000.00. Der Beschuldigte schätzte sein

monatliches Nettoeinkommen am 19. Oktober 2014 auf CHF 13‘000.00, dasjenige

seiner Ehefrau auf CHF 5'000.00. Aus den vom Berufungsgericht von Amtes wegen

eingeholten Steuerbelegen ergibt sich Folgendes: Im Jahr 2015 bezog der

Beschuldigte bei der A.___ [...] GmbH einen Bruttolohn von CHF 119‘600.00,

seine Ehefrau von CHF 90‘000.00. Die amtliche Einschätzung der Ehegatten A.___

nach Ermessen pro 2015 ergab ein steuerbares Einkommen von CHF 186‘578.00

(darunter ein Wertschriftenertrag von CHF 71‘861.00) und ein steuerbares

Vermögen von CHF 761‘176.00. An der Hauptverhandlung vor Obergericht bestätigte

der Beschuldigte diese Zahlen als zutreffend, er verdiene zusammen mit seiner

Ehefrau jährlich durchschnittlich CHF 200‘000.00.

Im Strafregister ist der Beschuldigte

nur mit einer groben Verletzung von Verkehrsregeln am 31. März 2012 verzeichnet

(Urteil vom 9. Januar 2014). Die Strafempfindlichkeit ist zusammen mit der

Vorinstanz neutral zu veranschlagen. Keine Strafminderung ergibt sich aus dem

Nachtatverhalten des Beschuldigten: er hat sämtliche ihm vorgehaltenen Delikte

bestritten und dabei zum Teil ausgesprochen fadenscheinige Ausflüchte

vorgebracht.

Art. 48 lit. e StGB sieht eine

Strafmilderung vor, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat

verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit

wohl verhalten hat. Diese Voraussetzungen liegen vor, wenn zwei Drittel der

Verjährungsfrist verstrichen sind und der Täter keine weiteren Straftaten

begangen hat. Die Straftaten wurden ab Juni 2004 bis Ende 2008 begangen, mithin

vor rund 13 Jahren bzw. vor etwas mehr als acht Jahren. Für sämtliche

Straftaten findet die 15-jährige Verjährungsfrist Anwendung (Art. 97 Abs. 1

lit. b StGB bzw. Art. 70 Abs. 1 lit. b aStGB). Die Zeitspanne von zwei Dritteln

dieser Verjährungsfrist ist im Falle der mehrfachen ungetreuen

Geschäftsbesorgung zum Nachteil der D.___ [3] AG und teilweise zum Nachteil der

F.___ AG sowie teilweise in Bezug auf die Urkundenfälschungen und die

Anstiftungen dazu bereits überschritten. Die zweite Voraussetzung, das

Wohlverhalten in der verstrichenen Zeit, ist hingegen nicht erfüllt: Der

Beschuldigte hat bis Ende 2008 weiter delinquiert und hat sich in den Jahren

2012 und 2014 mehrfach eines SVG-Vergehens schuldig gemacht. Insgesamt ist aber

im Hinblick auf die lange Zeitdauer seit den Delikten eine Strafreduktion um

drei Monate angebracht.

2.5 Zu prüfen ist zuletzt eine

Verletzung des Beschleunigungsgebots: Nach Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Abs. 1

EMRK und Art. 14 Ziff. 3 lit. c UNO-Pakt II hat jede Person Anspruch auf

Beurteilung innert angemessener Frist. Dieses Beschleunigungsgebot gebietet den

Behörden, das Strafverfahren von dem Augenblick an, in dem der Beschuldigte

über den auf ihm lastenden Verdacht in Kenntnis gesetzt ist, ohne vermeidbare

Verzögerung durchzuführen und möglichst zügig zu einem Abschluss zu bringen, um

ihn nicht unnötigerweise verfahrensbedingten Ängsten auszusetzen (BGE 133 IV

158). Dabei handelt es sich um eine an die Strafverfolgungsbehörde gestellte

(An-)Forderung, die sich vom mildernden Umstand der verhältnismässig langen

Zeit nach Art. 48 lit. e StGB unterscheidet. Über die Rechtsfolgen einer

Verletzung des Beschleunigungsgebots ist separat zu entscheiden (BGE 130 IV

54). Da Verzögerungen im Strafverfahren nicht geheilt werden können, hat das

Bundesgericht aus der Verletzung des Beschleunigungsgebotes Folgen im Bereich

der Strafe abgeleitet. So führt die Verletzung dieses Grundsatzes in den

meisten Fällen zu einer Strafreduktion, bisweilen sogar zum Verzicht auf

jegliche Strafe, oder auch zu einer Einstellungsverfügung (BGE 133 IV 158). Die

Frage der Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens bemisst sich nach den

Umständen des Einzelfalles. Diese Umstände gebieten im Allgemeinen eine

Gesamtbetrachtung, die insbesondere der Schwere des Tatvorwurfes, der

Komplexität des Sachverhaltes, der dadurch notwendigen Untersuchungshandlungen,

dem Verhalten des Beschuldigten und demjenigen der zuständigen Behörden

Rechnung trägt; finden sich keine Phasen gravierender Untätigkeit, so kommt es

auf die Gesamtdauer des Verfahrens an (BGE 130 IV 54; Pra 2005 Nr. 10).

Im vorliegenden Fall wurde am 11. Juni

2008 von der D.___ [1] AG und der D.___ [3] AG eine umfangreiche Strafanzeige

wegen diverser Delikte gegen den Beschuldigten eingereicht. Formell eröffnete

die Staatsanwaltschaft am 19. August 2009 eine Strafuntersuchung gegen den

Beschuldigten. Am 21. September 2009 reichte E.___ eine Strafanzeige wegen

diverser Delikte gegen A.___ ein. Schliesslich reichte der Rechtsvertreter der

vorgenannten Firmen am 17. November 2009 eine weitere Strafanzeige ein, worauf

die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen A.___ mit Verfügung vom 12.

April 2010 ausdehnte. Am 17. Dezember 2014 erhob die Staatsanwaltschaft

Anklage, mithin mehr als fünf Jahre nach Eröffnung des Strafverfahrens. Für die

Erstellung der schriftlichen Urteilsbegründung benötigte die Vorinstanz mit gut

sieben Monaten auch zu viel Zeit. Nicht dokumentiert ist, wann der Beschuldigte

Kenntnis erhielt von der Strafuntersuchung. Seine erste Befragung fand am 25.

Februar 2011 statt, die Kostennote des Verteidigers weist am 15. Februar 2011

die Mitteilung des Verfahrens durch den Beschuldigten aus (TG/333). Es ist

deshalb davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Februar 2011 vom Verfahren

Kenntnis erlangte, mithin vor mehr als sechs Jahren. Es handelt sich dabei

sicher um ein aufwändiges und komplexes Wirtschaftsstrafverfahren, der

Beschuldigte leistete dabei keinerlei Kooperation. So wurden auch Verfahren

gegen den Beschuldigten eingestellt. Allerdings fällt auf, dass die

Verfahrensleitung zweimal neu zugeteilt wurde, was zu Verzögerungen geführt

hat. Aus dem Journal (1.4./001 ff.) ergibt sich eine längere Zeit ohne

ersichtliche Aktivitäten zwischen dem 17. Juni 2011 und dem 23. Januar 2013.

Darin liegt ebenfalls eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Für die

festgestellten Verletzungen des Beschleunigungsgebots ist eine weitere

Reduktion der Strafe um fünf Monate auf nunmehr noch 22 Monate Freiheitsstrafe

vorzunehmen.

2.6 Der Beschuldigte verlangt eine

weitere Strafmilderung wegen der Medienberichterstattung: Der Bericht vom 4.

Dezember 2015 von […] in der Solothurner Zeitung habe eine Vorverurteilung

bedeutet.

Das Bundesgericht hat sich im Entscheid

BGE 128 IV 97 (sexuelle Nötigung von Kindern mittels psychischem Druck) mit der

Frage auseinandergesetzt, inwieweit die Medienberichterstattung für die

Strafzumessung relevant sein kann. Dabei unterscheidet das Bundesgericht zwei

Fallkonstellationen:

a) Der Beschuldigte wird durch die

Medienberichterstattung vorverurteilt. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts

ist eine solche Vorverurteilung von Tatverdächtigen je nach Schwere der

Rechtsverletzung als Strafzumessungsgrund im Rahmen von Art. 63 StGB (bzw. neu

Art. 47 StGB) zu gewichten. Gemäss 6B_1110/2014, E. 4.3, hat der Beschuldigte

darzutun, dass die Berichterstattung ihn vorverurteilt hat. Für die Beurteilung

der Schwere einer Vorverurteilung ist gemäss BGE 128 IV 97 zu berücksichtigen,

ob die Vorverurteilung von den Strafverfolgungsbehörden selbst (z.B. durch eine

Medienkonferenz der Staatsanwaltschaft) oder von anderer Seite ausging.

Relevant dürften weiter Aspekte wie Namensnennung oder andere Hinweise in der

Berichterstattung, welche Rückschlüsse auf die Identität des Beschuldigten

erlauben, sein.

b) Eine Strafminderung kommt sodann in

Frage bei einer überdurchschnittlich hohen Belastung eines Tatverdächtigen

durch eine intensive Berichterstattung in den Medien.

c) Im Entscheid BGE 128 IV 97 war der

Beschuldigte folgenden medialen Aktivitäten ausgesetzt:

-

Tele Züri

bezeichnete ihn in einem Beitrag als „X“ und leuchtete sein gesamtes damaliges

Umfeld aus.

-

Journalisten der

Rundschau versuchten, vom Beschuldigten in Anwesenheit seiner Kinder eine

Stellungnahme zu erhalten. Sie seien zu diesem Zweck in die Tiefgarage des

Hauses, in dem er gewohnt habe, eingedrungen.

-

Im Fernsehen SF SRG

wurde in der Tagesschau über den Prozess berichtet und zwei Mal während

mehreren Sekunden sein nicht abgedecktes Bild gezeigt.

-

In Tele Züri und

Tele 24 wurde in den Nachrichten sein voller Vor- und Nachname genannt und sein

nicht abgedecktes Bild gezeigt.

-

In der Tagespresse

(Aargauer Zeitung, Berner Zeitung) ist ebenfalls ein nicht abgedecktes Bild

erschienen.

Das Bundesgericht liess die Frage, ob

damit der Beschuldigte und seine Familie überdurchschnittlich stark belastet

und deren Rechte erheblich verletzt worden seien, offen, fügte aber an, dass

sich eine solche Belastung, wenn sie bejaht würde, nur wenig strafmindernd

auswirken könnte.

In Bezug auf den vorliegenden Fall ist Folgendes

zu erwägen:

Der Artikel von […] entspricht nicht der

Vorstellung des Gerichts von einer sachlichen Berichterstattung. Er ist

insofern pointiert verfasst, als gut herausgelesen werden kann, dass die

Sympathien des Autors für den Beschuldigten nicht sehr gross sind. Dies macht

der Autor vor allem auch mit der äusserlichen Aufmachung des Artikels mit dem

Bild der PW-Rechnung und dem Post-it «bezahlen» deutlich. Die Geschichte mit

dem PW-Kauf hat denn auch überhaupt nichts mit dem Prozess zu tun, sondern

dient offensichtlich dazu, die angebliche Grossspurigkeit des Beschuldigten zu

schildern. Zudem dürften Informationen aus dritter Hand, vermutungsweise von

Herrn E.___, eingeflossen sein. Andererseits handelt es sich um eine

Berichterstattung über eine Gerichtsverhandlung und die eigentlichen Vorhalte

werden im Konjunktiv geschildert und nach dem Zwischentitel «Verteidiger

fordert Freispruch» wird im Zusammenhang mit dem schwersten Vorhalt (versuchte

Erpressung) darauf hingewiesen, dass es Aussage gegen Aussage steht, und dass

ein vollumfänglicher Freispruch verlangt wird. Eine Vorverurteilung liegt deshalb

durch den Zeitungsartikel nicht vor. Die Berichterstattung in den Medien

beschränkt sich auf den vom Beschuldigten eingereichten Zeitungsartikel. Der

Beschuldigte wird weder namentlich genannt noch erfolgen im Artikel sonstige

Hinweise, welche klare Rückschlüsse auf seine Person oder seine Familie

zulassen würden. Von einer überdurchschnittlich hohen Belastung durch die

Medienberichterstattung kann deshalb – auch mit Blick auf die erwähnte

Rechtsprechung gemäss BGE 128 IV 97 – nicht die Rede sein. Folglich ergibt sich

daraus weder ein Anspruch auf eine weitere Strafminderung noch auf Genugtuung.

2.7 Die Gesamtfreiheitstrafe von 22

Monaten erscheint auch bei Vornahme einer Gesamtwürdigung aller Umstände als

angemessen (Urteil des Bundesgerichts 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2).

2.8 Bei den Widerhandlungen gegen das

Strassenverkehrsgesetz handelt es sich, wie bereits erwähnt, um vergleichsweise

geringfügige Delikte, die der Beschuldigte fahrlässig begangen hat. Allerdings

ist straferhöhend zu berücksichtigen, dass die beiden Fahrten trotz entzogenem

Führerausweis während der Probezeit des bedingten Vollzugs einer – ebenfalls

wegen einer SVG-Widerhandlung ausgefällten – Geldstrafe fielen. Es ist für

beide Delikte eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen Geldstrafe auszusprechen. Die

Tagessatzhöhe beläuft sich auf CHF 210.00 (monatliches Nettoeinkommen mit

Einschluss des Wertschriftenertrags geschätzt CHF 15‘000.00, abzüglich 30%

Pauschalabzug und 40 % Abzug für vier Kinder ergeben CHF 6‘300.00 oder CHF

210.00 pro Tag).

2.9 Die Vermögens- und Urkundendelikte

betreffen eine Episode im Leben des Beschuldigten, die nun neun oder mehr Jahre

zurückliegt. Seither hat er sich keine vergleichbaren Delikte mehr zu Schulden

kommen lassen. Einzig im Bereich des Strassenverkehrsrechts ist er in jüngerer

Zeit wiederholt negativ in Erscheinung getreten. Dem ist mit dem Widerruf des

bedingten Vollzugs der Vorstrafe Rechnung zu tragen, um dem Beschuldigten zu

zeigen, dass solche Delikte nicht folgenlos bleiben. Im Übrigen ist dem

Beschuldigten aber für die Freiheitsstrafe von 22 Monaten und die Geldstrafe

von 15 Tagessätzen zu je CHF 210.00 der bedingte Strafvollzug bei einer

Probezeit von zwei Jahren zu gewähren.

IX. Kosten und Entschädigungen

1. Erstinstanzliches

Verfahren

1.1 Die erstinstanzlichen

Verfahrenskosten mit einer Staatsgebühr von CHF 6'000.00 betragen zuzüglich der

allgemeinen Kosten von CHF 3'000.00 total CHF 9'000.00. Die Vorinstanz hat die

gesamten Gerichtskosten dem Beschuldigten auferlegt. Dieser wird nun von

insgesamt fünf Vorhalten freigesprochen: Anklageschrift Ziffern 1.1. lit c (I.___

und J.___), 1.2. lemma 4 (Rechnung […]), 2.1. bezüglich der Anstiftung von L.___

zur Urkundenfälschung betr. Rechnung vom 29. März 2007 sowie 4. (Veruntreuung

zum Nachteil von E.___). Es handelt sich dabei zwar um eher untergeordnete

Vorhalte, trotzdem ist dafür eine Kostenausscheidung vorzunehmen. Zudem

erfolgten durch die Staatsanwaltschaft mehrere Teileinstellungen, welche in

Rechtskraft erwachsen sind. Bei diesem Verfahrensausgang erscheint es

gerechtfertigt, für die

Teileinstellungen durch die Staatsanwaltschaft von den allgemeinen Kosten von CHF 3‘000.00 vorab pauschal CHF 1‘000.00 dem Staat zu

überbinden. Von den verbleibenden Kosten von CHF 8'000.00 hat der Beschuldigte 80 % (CHF 6'400.00) zu

bezahlen. Der Staat hat 20% (CHF 1'600.00), zuzüglich der ausgeschiedenen CHF

1'000.00 somit total 2'600.00 zu übernehmen.

1.2 Der Beschuldigte liess vor

Amtsgericht eine Kostennote im Umfang von CHF 25‘966.60 (98.82 Stunden ohne

Aufwand für die Hauptverhandlung, Stundenansatz CHF 280.00) geltend machen.

Davon wurde ihm ein Betrag von CHF 13‘711.15 für den Aufwand betreffend die

eingestellten Delikte rechtskräftig zugesprochen (43,10 Stunden zu CHF 280.00

zuzüglich geltend gemachte Auslagen von CHF 627.50 und 8% MWSt). Vom verbleibenden

Aufwand von 55 Stunden zu einem hier angemessenen Ansatz von CHF 260.00 pro

Stunde (es handelt sich nicht um ein besonders komplexes Verfahren, bei dem ein

höherer Ansatz zu vergüten wäre) und einem Aufwand von 10 Stunden für die

Hauptverhandlung und die mündliche Urteilseröffnung ergibt sich eine volle

Parteienschädigung von CHF 18‘252.00 (CHF 16‘900.00 zuzüglich 8% MWSt). Entsprechend

dem Kostenentscheid ist dem Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren

zusätzlich zu der bereits rechtskräftig festgelegten Entschädigung von CHF

13'711.15 eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 3‘650.40 (20 % der vollen

Parteientschädigung) zuzusprechen.

2. Berufungsverfahren

2.1 Der Beschuldigte obsiegt im

Berufungsverfahren teilweise: wie oben dargelegt, sind vier zusätzliche

Freisprüche erfolgt, dazu wird die Strafe um gut einen Viertel reduziert,

insbesondere ist kein unbedingter Anteil an der Freiheitsstrafe zu vollziehen.

Bei diesem Verfahrensausgang ist es angemessen, die Kosten des Berufungsverfahrens

zu zwei Dritteln dem Beschuldigten und zu einem Drittel dem Staat aufzuerlegen.

Die Staatsgebühr wird auf CHF 25'000.00 festgelegt. Die Kosten des

Berufungsverfahrens belaufen sich auf total CHF 25‘290.00, wovon demnach CHF 16‘860.00 durch den

Beschuldigten und CHF 8‘430.00 durch den Staat zu tragen sind.

2.2 Rechtsanwalt Jeker weist für das Berufungsverfahren 46,42

Stunden Arbeitsaufwand aus. Dazu kommen für die Hauptverhandlung 5, für die

Urteilseröffnung 0,5 Stunden und für die Nachbearbeitung eine Stunde, insgesamt

somit 6,5 Stunden. Eine Kürzung der Kostennote ist bezüglich des Aufwandes für

die Verfassung der Berufungserklärung angezeigt. Der Verteidiger weist dafür

insgesamt 18,6 Stunden aus, was im Verhältnis zum Umfang der Berufungserklärung

und der bereits vorhandenen Aktenkenntnis aus dem erstinstanzlichen Verfahren

unangemessen hoch erscheint. Eine Kürzung um pauschal 6 Stunden auf 12,6

Stunden erscheint angemessen. Demnach würden bei einer vollen

Parteientschädigung aufgerundet 47 Stunden vergütet. Wie dargelegt, erscheint

hier ein Stundenansatz von CHF 260.00 angemessen (in Rechnung gestellt: CHF

280.00). Zuzüglich der Auslagen von CHF 96.50 und der Mehrwertsteuer von CHF

985.30 beträgt die volle Parteientschädigung CHF 13'301.80, die auf 1/3

reduzierte Parteientschädigung demnach CHF 4‘433.95, zahlbar durch den Staat,

v.d. die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.

3. Verrechnung

Gestützt auf Art. 442 Abs. 4 StPO werden

die A.___ zugesprochenen

Parteientschädigungen von total CHF 21‘795.50 mit den von ihm zu tragenden

Kostenanteilen von total CHF 23‘260.00 und der von ihm zu bezahlenden

Geldstrafe (Widerrufsverfahren) von CHF 1‘000.00 verrechnet: Saldo nach

Verrechnung zu Gunsten des Staates: CHF 2‘464.50.

4. Begehren um Zusprechung

einer Genugtuung

Der Beschuldigte verlangt eine

Genugtuung, da er durch die Berichterstattung der Solothurner Zeitung

vorverurteilt worden sei. Wie bereits im Rahmen der Strafzumessung dargelegt,

kann die monierte Vorverurteilung aber nicht bejaht werden, weshalb auch keine

Genugtuung zuzusprechen ist. Das Begehren wird demnach abgewiesen.

Demnach wird in Anwendung der Art. 156

Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1, Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3, Art. 251 Ziff. 1, Art.

251 Ziff. 1 i.V.m. 24 Abs. 1 StGB; Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG; Art. 42 Abs. 1,

Art. 44 Abs. 1, Art. 46 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1 StGB; Art. 379 ff.,

398 ff., Art. 416 ff., Art. 442 Abs. 4 StPO

festgestellt und

erkannt:

1.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 3.

Dezember 2015 wurde A.___ ohne Ausrichtung einer Entschädigung vom Vorhalt der

qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der F.___ AG

(Anklageschrift [AS] Ziff. 1.2/Rechnung [...] AG) freigesprochen.

2.

A.___ wird von

folgenden Vorhalten freigesprochen:

-

mehrfache

qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung,

-

angeblich begangen

zum Nachteil der D.___ [3] AG (AS Ziff. 1.1 lit. c /I.___ AG);

-

angeblich begangen

zum Nachteil der D.___ [3] AG (AS Ziff. 1.1 lit. c /J.___);

-

Anstiftung zur

Urkundenfälschung (AS Ziff. 2.1/Rechnung K.___ AG vom 29.3.2007 an F.___ AG);

-

Veruntreuung (AS

Ziff. 4).

3.

A.___ hat sich wie

folgt schuldig gemacht:

a) der mehrfachen

qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung,

- zum

Nachteil der D.___ [3] AG, begangen zwischen 9. Februar 2005 und 31. Oktober

2005 (AS Ziff. 1.1 lit. a/Hotel [G.___]);

- zum

Nachteil der D.___ [3] AG, begangen zwischen 3. Juni 2004 und 28. Februar 2005

(AS Ziff. 1.1 lit. b/H.___);

- zum

Nachteil der D.___ [3] AG, begangen im Sommer/Herbst 2005 (AS Ziff. 1.1 lit. e/K.___

AG);

- zum

Nachteil der F.___ AG, begangen im Zeitraum zwischen 13. Dezember 2005 und

3. Januar 2006 (AS Ziff. 1.2 /Rechnung K.___ AG);

- zum

Nachteil der F.___ AG, begangen zwischen 26. August 2008 und 17. November 2008

(AS Ziff. 1.2/Rechnung AI.___);

- zum Nachteil der F.___ AG,

begangen im Zeitraum zwischen 8. Dezember 2008 und 12. Dezember 2008 (AS Ziff.

1.2/Rechnung [...]);

b) der

mehrfachen Urkundenfälschung,

- begangen

zwischen 4. August 2005 und 8. November 2005 (AS Ziff. 2.2/Buchhaltung 2005 der

D.___ [3] AG);

- begangen

am 19. Dezember 2005 (AS Ziff. 2.3.1/Buchhaltung 2005 der F.___ AG);

- begangen zwischen 3.

September 2008 und 31. Dezember 2008 (AS Ziff. 2.3.2/Buchhaltung 2008 der F.___

AG);

c) der mehrfachen Anstiftung zur

Urkundenfälschung, begangen zwischen Sommer 2005 und Dezember 2005, (AS Ziff.

2.1/Rechnungen K.___ AG an D.___ [3] AG und F.___ AG);

d) der versuchten Erpressung,

begangen zwischen 6. Juli 2007 und 20. August 2007 (AS Ziff. 3);

e) des mehrfachen fahrlässigen

Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Ausweises, begangen am 18./19.

Oktober 2014.

4.

A.___ wird

verurteilt zu

-

einer

Freiheitsstrafe von 22 Monaten,

-

einer Geldstrafe von

15 Tagessätzen zu je CHF 210.00.

5.

A.___ wird für die

beiden ausgesprochenen Strafen der bedingte Strafvollzug gewährt; die Probezeit

wird auf 2 Jahre festgesetzt.

6.

Der A.___ mit Urteil

des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 9. Januar 2014 gewährte bedingte

Vollzug für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 100.00 wird

widerrufen. Die Strafe ist zu vollziehen.

7.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 5 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 3.

Dezember 2015 wurde auf die Zivilforderungen der D.___ [1] AG und der D.___ [2]

AG nicht eingetreten.

8.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 6 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 3.

Dezember 2015 wurde auf die Zivilforderung von E.___ nicht eingetreten.

9.

Das Begehren von A.___

um Zusprechung einer Genugtuung wird abgewiesen.

10.

a) Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 7 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 3.

Dezember 2015 wurde A.___, v.d. Rechtsanwalt Konrad Jeker, für die durch

die Staatsanwaltschaft eingestellten Strafverfahren eine Parteientschädigung in

der Höhe von CHF 13‘711.15 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)

zugesprochen, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse

Solothurn.

b) Für das

erstinstanzliche Verfahren wird A.___, v.d. Rechtsanwalt Konrad Jeker, zudem

eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 3‘650.40 (inkl. Mehrwertsteuer)

zugesprochen, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse

Solothurn.

11.

Für das

Berufungsverfahren wird A.___, v.d. Rechtsanwalt Konrad Jeker, eine reduzierte

Parteientschädigung von CHF 4‘433.95 zugesprochen (inkl. Auslagen und

Mehrwertsteuer), zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse

Solothurn.

12.

Von den Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 6‘000.00, total

CHF 9'000.00, gehen infolge der Teil-Einstellungen durch die

Staatsanwaltschaft pauschal CHF 1‘000.00 der allgemeinen Kosten zu Lasten des

Staates. Die verbleibenden Kosten von CHF 8‘000.00 werden wie folgt auferlegt:

Beschuldigter 80 %

entspr. CHF 6‘400.00

Staat 20 %

entspr. CHF 1‘600.00

13.

Die Kosten des

Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 25‘000.00, total CHF

25‘290.00, werden wie folgt auferlegt:

Beschuldigter 2/3 entspr. CHF 16‘860.00

Staat 1/3 entspr. CHF

8‘430.00

14.

Die A.___

zugesprochenen Parteientschädigungen von total CHF 21‘795.50 werden mit den von

ihm zu tragenden Kostenanteilen von total CHF 23‘260.00 und der von ihm zu

bezahlenden Geldstrafe (Widerrufsverfahren) von CHF 1‘000.00 verrechnet: Saldo

nach Verrechnung zu Gunsten des Staates: CHF 2‘464.50.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse:

1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils

zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist

ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung

mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder

seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Kiefer Fröhlicher

Der vorliegende

Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_1042/2017 vom 16. April 2018

aufgehoben.