STBER.2016.47
mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung, Veruntreuung, mehrfache Urkundenfälschung, mehrfache Anstiftung dazu, Erpressung, Führen eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Ausweises und Widerruf
22. Juni 2017Deutsch183 min
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 22. Juni 2017
(Hauptverhandlung am 20. Juni 2017)
Es wirken mit:
Vizepräsident Kiefer
Oberrichter Marti
Ersatzrichterin Streit-Kofmel
Gerichtsschreiberin Fröhlicher
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt
Konrad Jeker,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend mehrfache
qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung, Veruntreuung, mehrfache
Urkundenfälschung und mehrfache Anstiftung dazu, versuchte Erpressung,
mehrfaches Führen eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Ausweises und
Widerrufsverfahren
Es erscheinen am 20. Juni
2017 zur Verhandlung vor Obergericht:
um 8:30 h:
-
Staatsanwalt B.___,
i.A. der Staatsanwaltschaft, Anklägerin,
-
A.___, Beschuldigter
und Berufungskläger,
-
Rechtsanwalt Konrad
Jeker, privater Verteidiger von A.___,
-
Advokatin Yvonne
Pieles, Vertreterin der D.___ [1] AG und der D.___ [2] AG, in Begleitung ihres
Volontärs […],
-
[…], Solothurner
Zeitung,
-
[…],
Sachbearbeiterin Kantonspolizei, Zuhörerin;
um 8.45 h:
C.___, Zeuge;
um 9:00 h:
E.___, Zeuge.
Der Vorsitzende eröffnet die
Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt, stellt die weiteren
Anwesenden fest und legt den Gegenstand des Verfahrens, die in Rechtskraft
erwachsenen Ziffern des angefochtenen Urteils sowie den geplanten Verhandlungsablauf
dar. Er weist Advokatin Pieles darauf hin, dass die von ihr vertretenen Firmen
nicht mehr Privatklägerinnen sind, da sie im Berufungsverfahren keine Parteirechte
mehr ausgeübt haben. Er fordert die Parteien auf, allfällige Einwände gegen die
geplante Einvernahme von C.___ und E.___ als Zeugen vorab geltend zu machen.
Die Parteien erheben dagegen keine Einwände.
Advokatin Pieles bringt ihr Erstaunen darüber
zum Ausdruck, dass die von ihr vertretenen Firmen nicht mehr als
Privatklägerinnen behandelt werden. Schliesslich hätten diese sich in der
Voruntersuchung als solche konstituiert, und zwar im Straf- und Zivilpunkt. Sie
habe beabsichtigt, heute im Strafpunkt Anträge zu stellen. Advokatin Pieles
wird darauf hingewiesen, dass die von ihr vertretenen Firmen vor der Vorinstanz
keine Anträge im Strafpunkt gestellt und den Entscheid der Vorinstanz über die
Zivilforderungen nicht angefochten haben.
Vorfragen der Parteien
Staatsanwalt B.___ hat keine Vorfragen.
Rechtsanwalt Jeker legt die folgenden
drei Dokumente vor, welche zu den Akten zu nehmen und den Zeugen vorzulegen seien:
-
Urkunde A: „Beispiel
für die Zusammenstellung der angefangenen Arbeiten, wie sie gemäss Herrn C.___
aufgestellt und gerechnet werden muss“
-
Urkunde B:
„Aufträge/Umsatz 2005 D.___ [3] AG“ vom 27.2.2006
-
Urkunde C: E-Mail
von P.___ an E.___ vom 23.7.2007
Staatsanwalt B.___ hat keine Einwände
gegen diesen Beweisantrag. Die drei Dokumente werden zu den Akten
genommen.
C.___ wird als Zeuge zur Sache befragt.
Nach der Einvernahme verlässt er den Saal, E.___ wird in den Saal gebeten und als
Zeuge zur Sache befragt. Anschliessend verlässt er den Saal und es folgt die
Einvernahme des Beschuldigten zur Sache und zur Person. Die Einvernahmen erfolgen
jeweils nach Hinweis auf die Rechte und Pflichten der Befragten und werden mit
technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet (Tonaufnahme in den Akten).
Es werden keine Beweisanträge mehr
gestellt. Das Beweisverfahren wird geschlossen.
(Pause von 10:15 bis 10:35 Uhr.)
Advokatin Pieles meldet sich zu Wort.
Nach ihrer Meinung seien die von ihr vertretenen Firmen immer noch als
Privatklägerinnen zu behandeln. Schliesslich hätten diese sich nicht nur im
Zivil-, sondern auch im Strafpunkt als Privatklägerinnen konstituiert. Das
Gericht verweist auf seine bereits vorgetragene Begründung, weshalb die beiden
Firmen nicht mehr als Privatklägerinnen zu behandeln seien.
Es stellen und begründen folgende Anträge:
Staatsanwalt B.___ (gibt seine Plädoyernotizen und Anträge
vorab zu den Akten)
1. Es sei festzustellen, dass das
angefochtene Urteil in Bezug auf die Ziffern 1, 5, 6 und 7 in Rechtskraft
erwachsen sei.
2. A.___ sei schuldig zu sprechen
a) der ungetreuen Geschäftsbesorgung in
Bereicherungsabsicht, mehrfach begangen im Zeitraum zwischen dem 3. Juni 2004
und 12. Dezember 2008 in [Firmendomizil], z.Nt. der D.___ [3] AG und der F.___ AG
(Deliktsbetrag von CHF 99‘739.65);
b) der Urkundenfälschung, mehrfach begangen
zwischen dem 4. August 2005 und dem 31. Dezember 2008 in [Firmendomizil];
c) der Anstiftung zu Urkundenfälschung,
mehrfach begangen zwischen dem Sommer 2005 und März 2007 in [Firmendomizil];
d) der versuchten Erpressung, begangen
zwischen dem 6. Juli 2007 und dem 20. August 2007 in [Firmendomizil], z.Nt. der
D.___ [1] AG, der D.___ [3] AG und deren Verantwortlichen;
e) der Veruntreuung, begangen zwischen dem
20. März 2008 und dem 22. Juli 2009 in [Firmendomizil], z.Nt. von E.___ (Deliktsbetrag
von CHF 35‘939.05);
f) des Führens eines Motorfahrzeugs trotz
Entzuges des Führerausweises, mehrfach begangen am 18. Oktober 2014 in [Firmendomizil]
und am 19. Oktober 2014 zwischen [Firmendomizil] und Balsthal.
3. A.___ sei zu einer Freiheitsstrafe von
30 Monaten zu verurteilen, unter Gewährung des teilbedingten Vollzugs, wobei 6
Monate unbedingt zu vollziehen seien und für 24 Monate der bedingte Vollzug zu
gewähren sei, bei einer Probezeit von 2 Jahren.
4. Der A.___ mit Urteil des Obergerichts
des Kantons Solothurn vom 9. Januar 2014 betreffend grobe Verletzung der
Verkehrsregeln gewährte bedingte Strafvollzug sei zu widerrufen und die Strafe
sei zu vollziehen.
5. Die Kosten des Verfahrens seien
ermessensgemäss festzulegen und A.___ zur Bezahlung aufzuerlegen.
(Mittagspause von 12:00 bis 12:45 Uhr)
Rechtsanwalt Jeker (gibt die schriftlichen Anträge und
die Kostennote zu den Akten)
1. Der Berufungskläger sei in Abweichung
von Ziff. 2 und 3 des angefochtenen Urteils von sämtlichen Anklagepunkten
freizusprechen, soweit das Verfahren nicht einzustellen sei.
2. Auf den beantragten Widerruf des A.___
mit Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 9. Januar 2014 gewährten
bedingten Strafvollzuges sei nicht einzutreten.
3. Dem Berufungskläger sei eine Genugtuung
nach pflichtgemässem richterlichem Ermessen zuzusprechen.
4. Dem Berufungskläger seien die
Aufwendungen der Verteidigung für das ganze Strafverfahren in der Höhe der
eingereichten Kostennoten zu ersetzen, soweit sie nicht bereits mit der
rechtskräftigen Ziff. 7 des angefochtenen Urteils ersetzt worden seien.
5. Die Kosten des Verfahrens seien in
Abweichung von Ziff. 8 des angefochtenen Urteils dem Kanton Solothurn zur
Bezahlung aufzuerlegen.
Es folgen eine Replik des Staatsanwalts
und eine Duplik des Verteidigers.
Der Beschuldigte verzichtet auf das
letzte Wort.
Schluss der Verhandlung: 14:20 Uhr
Es folgt die geheime Urteilsberatung.
Das Urteil wird am 22. Juni 2017, um
16:30 Uhr, mündlich eröffnet und kurz begründet. Es erscheinen Staatsanwalt B.___,
Rechtsanwalt Jeker, […] (KaPo) und […] (Solothurner Zeitung). Der Beschuldigte
erscheint unentschuldigt nicht zur mündlichen Urteilsverkündung.
Schluss der Urteilseröffnung: 16:55 Uhr
____
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1.
Mit Schreiben vom 11. Juni 2008 liessen
die D.___ [1] AG, [Ort der Buchhaltungsstelle], und die D.___ [3] AG, [Firmendomizil],
gegen den Beschuldigten A.___ Strafanzeige einreichen wegen Betrugs, versuchter
Erpressung, mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung und
-unterdrückung (Akten Staatsanwaltschaft Register 2.1.1. Seiten 001 ff, im
Folgenden: 2.1.1./001 ff.). Zusammengefasst wurde vorgebracht, der Beschuldigte
sei vom 1. März 1998 bis zum 31. Oktober 2005 für die D.___-Gruppe tätig
gewesen, zunächst angestellt bei der D.___ [1] AG. Ab dem 1. Januar 2004 sei er
auch formell bei der D.___ [3] AG angestellt gewesen, sei aber schon seit dem
1. Januar 2000 deren Geschäftsführer und damit der Leiter des „Bereichs D.___
[3]“ gewesen. Ende 2004 habe sich die D.___-Gruppe entschieden, sich vom
Bereich Telefonie und Starkstrom zu trennen. Man habe schliesslich vier
Mitarbeitern, darunter der Beschuldigte, die Gründung eines eigenen
Unternehmens ermöglichen wollen. Deshalb habe man die wesentlichen Aktiven der D.___
[3] AG an diese vier früheren Arbeitnehmer verkauft, welche die Vermögenswerte
als einfache Gesellschaft für die in Gründung begriffene F.___ AG erworben
hätten. Der entsprechende Kaufvertrag sei am 28. Oktober 2005 mit Wirkung per
31. Oktober 2005 abgeschlossen worden. In der Folge sei es zu zivilprozessualen
Auseinandersetzungen unter den Parteien gekommen. Bei der deswegen erfolgten
Überprüfung der Geschäftstätigkeit des Beschuldigten seien Unregelmässigkeiten
festgestellt worden, so bezüglich der Kundin Hotel [G.___] AG, der H.___, der I.___ AG und von J.___. Im
Sommer 2007 habe dann der Beschuldigte versucht, von den Strafanzeigerinnen
eine Summe von CHF 1,5 Mio. zu erpressen, indem er gedroht habe, bei
Nichtzahlung werde er hoch sensitive und kompromittierende Unterlagen publik
machen. Am 17. November 2009 wurde eine ergänzende Strafanzeige eingereicht (2.1.1./178
ff.). Darin wird u.a. geltend gemacht, der Beschuldigte habe zwischen August
und November 2005 Arbeiten an seinem Einfamilienhaus sowie am Einfamilienhaus
von E.___ durch die K.___ AG verrichten und durch die Firmen D.___ [3] AG und GHF Elektro AG bezahlen lassen.
Am 21. September 2009 liess E.___ eine
Strafanzeige gegen A.___ einreichen wegen Veruntreuung, ev. unrechtmässiger
Aneignung, mehrfacher Urkundenfälschung, ungetreuer Geschäftsbesorgung,
betrügerischem Konkurs und Misswirtschaft (2.1.2./001 ff.). Darin wird
zusammengefasst vorgebracht, der Beschuldigte habe immer wieder Privataufwand
durch die F.___ AG zahlen lassen. Solche habe er ab März 2007 veranlasst, darunter
Rechnungen der K.___ AG und seines privaten Anwalts AI.___.
2.
Die Staatsanwaltschaft leitete mit
Eröffnungsverfügung vom 19. August 2009 (und damit gut 14 Monate nach
Einreichung der Strafanzeige: 12.1.1.1./001 f.) eine Strafuntersuchung gegen A.___
wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung, Unterdrückung von
Urkunden und Erpressung ein. Am 12. April 2010 erfolgte eine Ausdehnung auf die
Tatbestände des betrügerischen Konkurses sowie der Misswirtschaft
(12.1.1.1./003 ff.). Am 28. Juni 2010 wurde die Polizei mit
Ermittlungshandlungen beauftragt (12.1.2./001 f., erweitert am 26. Januar 2011:
12.1.2./003 f.), am 22. Februar 2011 wurde der Beschuldigte erstmals
polizeilich einvernommen (10.1./001 ff.). Am 27. März 2013 wurde auch gegen E.___
eine Strafuntersuchung wegen Erpressung eingeleitet (12.1.1.1./005). Es folgte
am 9. August 2013 eine Eröffnungsverfügung gegen L.___, Geschäftsführer der Firma K.___ AG, wegen
mehrfacher Urkundenfälschung (12.1.1.1./006 ff.). Die Strafuntersuchung wurde
am 7. Januar 2014 in Bezug auf A.___ und E.___ nochmals ausgedehnt betreffend
den Tatbestand der Urkundenfälschung (12.1.1.1./009 f.). Schliesslich wurde mit
Verfügung vom 19. Februar 2014 das Strafverfahren gegen A.___ auch wegen
mehrfacher Urkundenfälschung und Anstiftung zur Urkundenfälschung ausgedehnt
(12.1.1.1./011 f.).
3.
Mit Verfügung vom 19. Februar 2014
stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen L.___ wegen
Urkundenfälschung infolge Wiedergutmachung in Anwendung von Art. 319 Abs.1 lit.
e StPO ein. Dieser hatte CHF 10‘000.00 an die D.___-Gruppe überwiesen (1.5./008
ff.).
Mit Verfügung vom 10. Dezember 2014
stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen E.___ wegen Erpressung und
Urkundenfälschung in Anwendung von Art. 319 Abs.1 lit. a StPO ein (1.5./015 ff.).
Er habe sich bei den Gesprächen betr. der mutmasslichen versuchten Erpressung
lediglich passiv verhalten und der Tatverdacht habe sich – gleich wie bei den
Urkundendelikten – nicht erhärtet.
Ebenso wurde das Strafverfahren gegen A.___
wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, Veruntreuung, betrügerischen Konkurses und
Pfändungsbetrug, Misswirtschaft und mehrfacher Urkundenfälschung am 10.
Dezember 2014 eingestellt (1.5./022 ff.). Weitergeführt wurde hingegen die
Untersuchung gegen A.___ wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung mit
Bereicherungsabsicht, mehrfacher Urkundenfälschung, sowie Anstiftung dazu,
Erpressung und Veruntreuung. Diesbezüglich wurde am 17. Dezember 2014 Anklage
erhoben beim Amtsgericht von Thal-Gäu (1.5./038 ff.).
4.
Mit Strafbefehl vom 26. März 2015
verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn A.___ wegen mehrfachen
Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Ausweises (Akten Richteramt
Thal-Gäu Seiten 047 f., im Folgenden: TG /047 f.). Der Beschuldigte liess am 9.
April 2015 form- und fristgerecht Einsprache gegen den Strafbefehl erheben. Mit
Verfügung vom 18. Mai 2015 überwies der zuständige Staatsanwalt das Verfahren
zur Beurteilung an das Richteramt Thal-Gäu. Am angefochtenen Strafbefehl werde
festgehalten (TG/019). Mit Verfügung des Richteramts Thal-Gäu vom 11. Juni 2015
wurden die beiden Verfahren vereinigt (TG/091).
5.
Am 3. Dezember 2015 erliess das
Amtsgericht von Thal-Gäu folgendes Strafurteil:
„
1.
A.___
wird ohne Ausrichtung einer Entschädigung vom Vorhalt der qualifizierten
ungetreuen Geschäftsbesorgung, angeblich begangen am 18. Dezember 2008, in
[Firmendomizil], zum Nachteil der F.___ AG (Ziff. 1.2 [der Anklageschrift] AS/Rechnung
[...] AG) freigesprochen.
2.
A.___
hat sich wie folgt schuldig gemacht:
a) der
mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung
- begangen
zwischen 9. Februar 2005 und 31. Oktober 2005, zum Nachteil der D.___ [3] AG
(Ziff. 1.1 lit. a AS/Hotel [G.___]);
- begangen
zwischen 3. Juni 2004 und 28. Februar 2005, zum Nachteil der D.___ [3] AG
(Ziff. 1.1 lit. b AS/H.___);
- begangen
am 11. August und 31. Oktober 2005, zum Nachteil der D.___ [3] AG (Ziff. 1.1
lit. c AS/I.___ AG);
- begangen
am zwischen 13. Juli 2005 und 25. Oktober 2005, zum Nachteil der D.___ [3] AG
(Ziff. 1.1 lit. c AS/J.___);
- begangen
im Sommer/Herbst 2005, zum Nachteil der D.___ [3] AG (Ziff. 1.1 lit. e AS/K.___
AG);
- begangen
im Zeitraum zwischen 13. Dezember 2005 und 3. Januar 2006, zum Nachteil
der F.___ AG (Ziff. 1.2 AS/Rechnung K.___ AG);
- begangen
zwischen 26. August 2008 und 17. November 2008, zum Nachteil der F.___ AG
(Ziff. 1.2 AS/Rechnung AI.___);
- angeblich
begangen im Zeitraum zwischen 8. Dezember 2008 und 12. Dezember 2008, zum
Nachteil der F.___ AG (Ziff. 1.2 AS/Rechnung
[...]);
b) der
mehrfachen Urkundenfälschung
- begangen
zwischen 4. August 2005 und 8. November 2005, in [Firmendomizil] (Ziff. 2.2
AS/Rechnung K.___ AG);
- begangen
am 19. Dezember 2005, in [Firmendomizil] (Ziff. 2.3.1 AS/Rechnung K.___ AG);
- begangen
zwischen 3. September 2008 und 31. Dezember 2008, in [Firmendomizil] (Ziff.
2.3.2 AS/weitere Privatbezüge);
c) der
mehrfachen Anstiftung zur Urkundenfälschung, begangen zwischen Sommer 2005 und
März 2007, in [Firmendomizil] (Ziff. 2.1 AS);
d) der
versuchten Erpressung, begangen zwischen 6. Juli 2007 und 20. August 2007, in [Firmendomizil]
(Ziff. 3 AS);
e) der
Veruntreuung, begangen zwischen 20. März 2008 und 22. Juli 2009, in [Firmendomizil]
(Ziff. 4 AS);
f) des
mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Ausweises
- begangen
am 18. Oktober 2014, in [Firmendomizil];
- begangen
am 19. Oktober 2014, in [Firmendomizil].
3.
A.___
wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, unter Gewährung des
bedingten Vollzuges für 24 Monate, bei einer Probezeit von 2 Jahren.
4.
Der
A.___ mit Urteil des Obergerichts Kanton Solothurn vom 9. Januar 2014
bedingt gewährte Vollzug für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF
100.00 wird widerrufen. Die Strafe ist zu vollziehen.
5.
Auf
die Zivilforderungen der D.___ [1] AG und der D.___ [2] AG wird nicht
eingetreten.
6.
Auf
die Zivilforderung von E.___ wird nicht eingetreten.
7.
Dem
Beschuldigten A.___ ist für die durch die Staatsanwaltschaft eingestellten
Strafverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 13‘711.15 zu
entrichten, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.
8.
Die
Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 6‘000.00, total
CHF 9'000.00, hat der Beschuldigte A.___ zu tragen.“
6.
Gegen das Urteil liess der Beschuldigte
am 4. Februar 2016 die Berufung anmelden (TG/354). Mit der Berufungserklärung
vom 11. August 2016 wurde beantragt, der Beschuldigte sei von allen Vorhalten
frei zu sprechen, auf die Widerrufsfrage sei nicht einzutreten und dem
Beschuldigten seien eine Genugtuung nach richterlichem Ermessen und eine
Parteientschädigung zuzusprechen. Weiter wurde der Antrag gestellt, es sei die
Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz gemäss Art. 409 Abs. 1 StPO zu
prüfen.
Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit
Eingabe vom 2. September 2016 auf eine Anschlussberufung, ebenso die
Privatklägerinnen D.___ [1] AG und D.___ [2] AG gemäss Schreiben ihrer
Vertreterin vom 7. September 2016. Auch der Privatkläger E.___ reichte keine
Anschlussberufung ein.
7.
Mit Beschluss des Berufungsgerichts vom
24. November 2016 wurde der sinngemässe Antrag des Berufungsklägers auf
Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz abgewiesen.
8.
Rechtskräftig sind damit folgende Teile
des erstinstanzlichen Urteils:
-
Ziffer 1: Freispruch
von einem Vorhalt der ungetreuen Geschäftsbesorgung (AS Ziffer 1.2, [...] AG);
-
Ziffer 5:
Nichteintreten auf die Zivilforderungen der D.___ [1] AG und der D.___[2] AG;
-
Ziffer 6: Nichteintreten
auf die Zivilforderung von E.___;
-
Ziffer 7: Parteientschädigung
an A.___ für das eingestellte Strafverfahren.
9.
Die Privatkläger sind nicht mehr Partei
im Berufungsverfahren: Die beiden D.___-Firmen haben anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung nur Anträge im Zivilpunkt gestellt. Gleiches
gilt für E.___. Auf die Zivilansprüche wurde rechtskräftig nicht eingetreten.
Erwägungen
II. Vorbemerkungen zur Anklage und
Sachverhaltsübersicht
1.
Vorbemerkungen zur Anklage
1.1
Die Verteidigung hat vor dem
Berufungsgericht einleitend kritisiert, dass die Anklageschrift mit Fussnoten
versehen ist und die entsprechenden Beweisdokumente in einem separaten Ordner
als „Beilagen zur Anklageschrift“ abgelegt sind. Zudem seien es zumeist von den
Privatklägern eingereichte Dokumente. In der Literatur sei dazu nichts zu
finden, die Botschaft äussere sich aber kritisch (S. 1276 f.). Es fänden sich
dabei auch keine entlastenden Beweismittel wie zum Beispiel die Einvernahme von
Herrn G.___.
Die Botschaft zur Vereinheitlichung des
Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005 führt auf S. 1276 aus, die
vereinheitlichte Strafprozessordnung folge dem Konzept einer auf das
Wesentliche beschränkten Anklageschrift. Es sei nicht Aufgabe der Anklage, die
(insbes. nach Bst. f und g) vorgebrachten Behauptungen in irgendeiner Weise zu
belegen oder zu beweisen. Ob diese Behauptungen zuträfen, sei im Rahmen der
Hauptverhandlung aufgrund der dort präsentierten Beweise, der Akten der
Voruntersuchung und der Parteivorträge zu entscheiden. In die Anklage gehörten
deshalb keine Hinweise auf Beweise oder Ausführungen, die die
Anklagebehauptungen in sachverhältlicher Hinsicht oder bezüglich der Schuld-
oder Rechtsfragen stützten. Kritisch zu diesen Erörterungen hat sich Martin
Schubarth in ZStrR 128/2010 S. 173 ff geäussert („Praktische Probleme der
Konkretisierung des Akkusationsprinzips“): Bisher sei es in gewissen Kantonen
und im Bund üblich gewesen, in Grossverfahren in der Anklageschrift mittels Fussnoten
auf die wichtigsten Stellen in den Akten des Ermittlungsverfahrens hinzuweisen.
Von Seiten der Gerichte sei dies sehr geschätzt worden, weil dies die
Instruktion des Prozesses erleichtere und wesentlich beschleunige. Es sei nicht
einzusehen, was gegen eine Anklageschrift mit Fussnoten, die auf die
Ermittlungsakten verwiesen, sprechen könnte. Ob es sich um eine unzulässige
Beeinflussung des Gerichts handle? Ob die Gefahr bestehe, dass entlastende
Momente weggelassen würden? Dies seien kaum überzeugende Einwände. Wenn das
Gericht sehe, worauf sich die Anklage im Detail stütze, dann sei es auch
leichter, den Gegengesichtspunkten nachzugehen (S. 178).
Den Darlegungen von Schubarth ist zu
folgen. Die Anklageschrift ist grundsätzlich eine Parteischrift und wird vom
Gericht auch so verstanden und behandelt. Diese Fussnoten sind seit Jahren in
umfangreichen Verfahren des Kantons Solothurn Praxis und diese Praxis ist auch
noch nie kritisiert worden, weder vom Gericht noch von einer Partei. Im
Gegenteil: Einmal wurde von einem Verteidiger in einem Wirtschaftsstraffall bis
vor Bundesgericht gerügt, die Anklageschrift enthalte zu wenig konkrete
Hinweise auf die belastenden Aktenstellen (Urteil des Bundesgerichts
6B_484/2011 vom 13. Oktober 2011 E. 1.4). Das Bundesgericht zitiert in seinen
Entscheiden regelmässig Fussnoten von Anklageschriften, ohne diese Praxis je in
irgendeiner Weise in Frage zu stellen. Das Berufungsgericht hat keine Einwände
gegen diese Art der Anklage und erachtet sie als Dienstleistung für Gericht und
Parteien. Auch für die Verteidigung ist es einfacher, wenn sie – ohne zuerst
die ganzen Akten durchstöbern zu müssen – gleich weiss, worauf ein Vorhalt im
Wesentlichen gestützt wird. Dies dient nicht zuletzt der Informationsfunktion
der Anklageschrift. Das Gericht hat dabei die Aufgabe, Wert und Unwert der
zitierten Beweisstücke in freier richterlicher Beweiswürdigung zu beurteilen.
Dasselbe gilt für den von der Staatsanwaltschaft angelegten Beilagen-Ordner zu
Anklageschrift, welcher in Kopie die in den Fussnoten erwähnten Aktenstücke
umfasst. Auch hierbei handelt es sich um eine Dienstleistung, die dem Gericht
und den Parteien die Arbeit erleichtert, das Gericht aber nicht von einer
umfassenden Prüfung sämtlicher Akten entbindet.
Dass es sich im vorliegenden Fall bei
den betreffenden Aktenstücken mehrheitlich um Dokumente handelt, welche von den
Privatklägerinnen eingereicht worden sind, liegt in der Natur der Sache, da
diese umfangreich dokumentierte Strafanzeigen erstatten liess. Entscheidend ist
nicht die Herkunft eines Beweismittels, sondern dessen Beweiswert.
1.2
Generell bemängelt wurde von der
Verteidigung weiter, aus der Anklage werde nicht klar, welche Handlung den
Straftatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung konkret erfülle. Dazu ist vorweg
zu sagen, dass die Anklage die hier streitigen Sachverhalte ausführlich und
konkret schildert und die nach Ansicht der Staatsanwaltschaft anwendbaren
Straftatbestände nennt. Es ist dann Sache des Gerichts zu beurteilen, ob sich
der vorgeworfene Sachverhalt verwirklicht hat und ob gestützt darauf die
Straftatbestandsmerkmale als erfüllt erachtet werden können. Wie unten zu
zeigen sein wird, hat der Einwand bei zwei Vorhalten seine Berechtigung, eine
grundsätzliche Unzulänglichkeit der Anklageschrift kann hingegen nicht erkannt
werden. Dass die Anklage nicht jedes Mal explizit aufführt, welche
Vermögensfürsorgepflicht vom Beschuldigten verletzt worden sein solle, kann nur
als überspitzte und damit ungerechtfertigte Anforderung bezeichnet werden, da
der Beschuldigte Arbeitnehmer und – nach Darstellung der Anklage –
Geschäftsführer der angeblich geschädigten Firmen war. Daraus ergibt sich ohne
weiteres seine Vermögensfürsorgepflicht.
2.
Sachverhaltsübersicht
Bevor auf die einzelnen Vorhalte eingegangen
wird, ist vorweg der Hintergrund der vorgehaltenen Delikte darzustellen.
2.1
Zur fraglichen Zeit war die D.___
[3] AG eine 100%ige Tochtergesellschaft der D.___ [1] AG. Sie erbrachte
Dienstleistungen in der Kommunikations-, Elektroinstallations- und
Computerbranche. Die beiden Firmen arbeiteten eng zusammen und die D.___ [1] AG
erbrachte gewisse Dienstleistungen für die D.___ [3] AG, darunter das Finanz-
und Rechnungswesen.
2.2
Der Beschuldigte war als ausgebildeter
Elektromonteur und -installateur ab dem 1. März 1998 bei der D.___ [1] AG angestellt,
war aber von Anfang an überwiegend für die D.___ [3] AG tätig, deren Leitung im
Tagesgeschäft er am 1. Januar 1999 übernahm (mit Zeichnungsberechtigung ab 15.
Februar 2000: 2.1.1./036 und 039 ff.; in seinem Lebenslauf bezeichnete sich der
Beschuldigte als „Geschäftsführer“ der D.___ [3] AG vom 1.2.1998 bis
31.10
: 5.2./051). Diese Stellung wurde per 1. Januar 2004 mit einem
Anstellungsvertrag mit der D.___ [3] AG bestätigt (2.1.1./044 ff.). Damit war
der Beschuldigte spätestens ab dem 1. Januar 2004 verantwortlich für den
operativen Betrieb der D.___ [3] AG samt Einstellung (nach Rücksprache mit M.___, dem Verwaltungsratsdelegierten der D.___
[3] AG und Geschäftsführer der D.___ [1] AG) und Entlassung von Personal.
Insbesondere vertrat er die Firma als Geschäftsführer nach aussen, organisierte
intern die Arbeitseinteilung, erstellte die Offerten und Preiskalkulationen. Er
war weiter verantwortlich für die gesamte Abwicklung der Aufträge von der
Planung über Materialeinkauf bis zur Abrechnung und Rechnungsstellung (vgl.
Arbeitsvertrag, Präsentation A.___ an VR D.___ [3] AG vom 6. April 2004 und
Mitarbeiterbeurteilung vom 10. Januar 2005: 2.1.1./044 ff. und 049 ff.). Gleiches
geht aus dem Organigramm vom 1.1.2004 (TG/274) hervor.
2.3
Ende 2004 entschied sich die D.___-Gruppe,
sich vom Bereich Telefonie und Starkstrom zu trennen und sich auf ihr Kerngeschäft,
die Entwicklung und Installation von Software, zu konzentrieren. Abgewickelt
wurde dies in der Folge so, dass die D.___ [3] AG ihre Geschäftsaktivitäten
einer Gruppe von vier Mitarbeitern (der Beschuldigte, E.___, N.___, O.___) verkaufte, welche die
Vermögenswerte mit Kaufvertrag vom 28. Oktober 2005 per 1. November 2005 als
einfache Gesellschaft für die in Gründung begriffene F.___ AG erwarben
(2.1.1./056 ff.). Der Kaufvertrag sah namentlich die Übernahme des Mietvertrags
der Räumlichkeiten in [Firmendomizil], des Fahrzeugparks, das Materials und
Werkzeugs sowie der laufenden Aufträge vor. Die laufenden Aufträge waren gemäss
Kaufvertrag per Stichtag 31. Oktober 2005 abzugrenzen. Danach stand der D.___
[3] AG der Gegenwert der bis zum Stichtag ausgeführten Arbeiten zu. Umgekehrt
durfte die F.___ AG die laufenden Aufträge, für die von ihr nach dem Stichtag
selbst erbrachten Leistungen im eigenen Namen selbst abrechnen (2.1.1./059).
Kleinstaufträge wurden in einer Sammelposition zusammengefasst und pauschal mit
CHF 5‘000.00 bewertet. Der Kaufvertrag sah bezüglich Bezahlung des Kaufpreises
vor, dass die erste Rate am 30. Juni 2006 und die zweite Rate am 31. Dezember
2006.
zu bezahlen war. Bereits kurz nach Abschluss des Kaufvertrages gab es
erste Unstimmigkeiten. Die vom Beschuldigten abgegebene Aufstellung der
angefangenen Arbeiten bewertete das Guthaben der D.___ [3] AG mit CHF 135‘200.00
(Abgrenzungsliste angefangene Arbeiten vom 28. Oktober 2005: 2.1.1./066, erstellt
von E.___). Die abgegrenzten Beträge hätte die D.___ [3] AG gemäss Kaufvertrag
ihren Kunden in Rechnung stellen sollen, was sich nicht als opportun erwies.
Man einigte sich deshalb darauf, dass einzig die F.___ Rechnung stellt und dafür
sorgt, dass die der D.___ [3] AG zustehenden Beträge dieser bezahlt würden.
Konkret sollten nach Vorschlag des Beschuldigten einzelne Kunden nach Abschluss
der entsprechenden Aufträge angehalten werden, die gesamte Rechnung an die D.___
[3] AG zu bezahlen und zwar im Umfang ihres Anspruches von CHF 135‘200.00. Die D.___
[3] AG erhielt in der Folge aber nur einen Bruchteil dieses Betrages und
leitete danach rechtliche Schritte ein, um die Ausstände einzutreiben. Die D.___
[3] AG verbuchte in der Folge für das Geschäftsjahr 2005 einen Verlust von CHF
711‘000.00 (10.2.8./038). Der von der D.___ [3] AG angehobene Zivilprozess
wurde wegen des im Juli 2009 über die F.___ AG eröffneten Konkurses
eingestellt.
2.4
Im Sommer 2006 bei Fälligkeit der ersten
Kaufpreisrate machten drei der vier Käufer (A.___, E.___, N.___) aus
Arbeitsvertrag erhebliche Guthaben gegenüber den beiden Strafanzeigerinnen
geltend. Der Beschuldigte und E.___ machten ihre Ansprüche in der Folge
gerichtlich geltend, wobei es mit E.___ rasch eine Einigung gab. Bei der
Aufarbeitung der Geschäftsunterlagen für diese Zivilprozesse stiessen die
Strafanzeigerinnen nach ihren Angaben auf mehrere Ungereimtheiten, die nun
teilweise Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens sind. Vorgehalten wird
dem Beschuldigten, er habe bei der Hotel [G.___] AG Rechnungsstellungen
unterlassen und den Gegenwert von der Schuldnerin in Form von Gratisbewirtungen
für sich und andere Angestellte bezogen. Ein weiterer Vorwurf betrifft die
Kundin H.___, dort sollen zu Gunsten von Barzahlungen an den Beschuldigten
persönlich Rechnungsstellungen ausgeblieben sein. Bei den Kunden I.___ AG und J.___
soll der Beschuldigte die Abgrenzung unterlassen und die von der D.___ [3] AG
vor dem 31. Oktober 2005 erbrachten Leistungen durch die F.___ AG vereinnahmt
haben. Letztlich habe der Beschuldigte im Sommer 2007 versucht, von den
Strafanzeigerinnen eine Summe von CHF 1,5 Mio. zu erpressen, indem er gedroht
habe, bei Nichtzahlung werde er hoch sensitive und kompromittierende Unterlagen
publik machen.
2.5
Die F.___ AG wurde am 26. Oktober 2005
vom Beschuldigten (30 Aktien zu je CHF 1‘000.00), E.___ (30 Aktien zu je CHF
1‘000.00), N.___ (30 Aktien zu je CHF 1‘000.00) und O.___ (10 Aktien zu je CHF
1‘000.00) mit einem voll liberierten Aktienkapital von CHF 100‘000.00 gegründet
(2.1.2./017 ff.). Der Beschuldigte war ab Gründung Präsident des
Verwaltungsrates und Leiter Personal, Controlling und Finanzen, E.___ war
Vizepräsident des Verwaltungsrats mit Leitung Planung, Finanzen und
Administration (2.1.2./024). Zunächst zeichnete der Beschuldigte mit E.___
kollektiv zu zweien, ab dem 23. Dezember 2005 hatte er
Einzelzeichnungsberechtigung. Per 30. November 2007 schied E.___ aus dem
Verwaltungsrat der F.___ AG aus und klagte im Frühling 2008 gegen sie diverse
Ausstände ein, worauf die Beklagte Widerklage erhob (2.1.2./026 ff.). Im
Verlaufe dieses Prozesses deponierte die F.___ AG die Bilanz und am 22. Juli
2009.
wurde der Konkurs über sie eröffnet (2.1.2./088). Kurz vorher, am 25. Juni
2009, hatte A.___ die A.___ [...] GmbH gegründet (2.1.2./089 f.).
III. Vorhalte der ungetreuen
Geschäftsbesorgung
1.
Vorhalt generell
Die Staatsanwaltschaft wirft dem
Beschuldigten unter Ziffer 1 der Anklageschrift [AS] vor, sich der mehrfachen
ungetreuen Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht im Sinne von Art. 158
Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB schuldig gemacht zu haben. Konkret habe er in fünf
Fällen zwischen dem 3. Juni 2005 und dem 31. Oktober 2005 zum Nachteil der D.___
[3] AG pflichtwidrig bewirkt, dass diese im Umfang von insgesamt CHF 72‘844.95
am Vermögen geschädigt worden sei und er sich und/oder teilweise Dritte dadurch
unrechtmässig bereichert habe (AS Ziff. 1.1.).
In vier weiteren Fällen habe A.___
zwischen dem 13. Dezember 2005 und dem 24. Februar 2009 zum Nachteil der F.___ AG pflichtwidrig bewirkt, dass
diese im Umfang von CHF 27‘331.95 am Vermögen geschädigt worden sei und er sich
sowie in einem Fall auch den Mitaktionär E.___ dadurch unrechtmässig bereichert
habe (AS Ziff. 1.2.). Diesbezüglich erfolgte durch die Vorinstanz in einem Fall
- Rechnung der [...] AG vom 18. Dezember 2008 über CHF 437.25 - ein
rechtskräftiger Freispruch, so dass noch drei Vorhalte zu beurteilen sind.
Angesichts der Mehrzahl von Vorhalten
ist es gerechtfertigt, für einmal zunächst die Anforderungen des
Straftatbestandes darzulegen.
2.
Straftatbestand
Eine ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss
Art. 158 Ziffer 1 Abs. 1 StGB begeht, wer aufgrund des Gesetzes, eines
behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen
eines anderen zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu
beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder
zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Die Strafe ist
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Qualifikationsgrund
nach Abs. 3 mit einem erhöhten Strafrahmen bis fünf Jahre Freiheitsstrafe liegt
vor, wenn der Täter in der Absicht handelt, sich oder einen andern
unrechtmässig zu bereichern.
Täter kann sein, wer in tatsächlicher
oder formell selbstständiger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines
andern für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat. Nach
herrschender Lehre und Praxis ist der Tatbestand des Treuebruchs namentlich auf
selbstständige Geschäftsführer (sowie auf operationell leitende Organe) von
juristischen Personen bzw. Kapitalgesellschaften anwendbar, unter Einschluss
derjenigen, die unter Benutzung von Strohmännern die tatsächliche Leitung
innehaben oder die sich als Strohmänner benutzen lassen (Urteil des Bundesgerichts
6B_66/2008 vom 9. Mai 2008). Als Geschäftsführer gilt nicht nur, wer
Rechtsgeschäfte nach aussen abzuschliessen hat, sondern auch, wer entsprechend
seiner Fürsorgepflicht im Innenverhältnis für fremde Vermögenswerte sorgen
soll, insbesondere wer darüber in leitender Stellung verfügt (BGE 97 IV 10 ff.
E. 2., vgl. auch BGE 123 IV 17 ff: Geschäftsstellenleiter einer Gesellschaft).
Im Übrigen kann zur Umschreibung der Tatbestandsmerkmale auf die korrekten
Ausführungen der Vorinstanz auf Urteilsseite [US] 24 ff. verwiesen werden.
3.
Vorhalt betreffend Hotel [G.___] AG (D.___
[3] AG)
3.1
Sachverhalt und die Maxime „in dubio pro reo“
3.1.1
Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV
und Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime „in dubio
pro reo“ ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat
angeklagte Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f) betrifft
der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als
auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass
es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht
dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der
Grundsatz „in dubio pro reo“ verletzt, wenn sich der Strafrichter von der
Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt
erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der
Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische
Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die
Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit
bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei
ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb
nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind
vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich
nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen
Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste
abzustellen.
Eine Verurteilung darf somit nur
erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit
erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem
Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht
hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der
Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des
Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der
Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund
gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er
eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).
3.1.2
Das Gericht folgt bei seiner
Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO):
es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen
Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und
Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art
des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen
Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und
Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie
Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der
Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das
Dispositiv
Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache
bewiesen ist oder nicht.
3.2 In AS Ziff. 1.1. fasst die
Staatsanwaltschaft fünf Sachverhalte zusammen, bei deren angeblicher Begehung A.___
für die D.___ [3] AG gearbeitet hatte. Ab dem 1. Januar 1999 bis zur
Auflösung des Arbeitsverhältnisses sei er Bereichsleiter der D.___ [3] AG
gewesen. Ab 1. Januar 2004 sei er zudem Mitglied der Geschäftsleitung
geworden. Die Anklägerin geht davon aus, der Beschuldigte habe durch seine
Funktion beträchtliche Kompetenzen in der Abwicklung der in seinem
Verantwortungsbereich liegenden Geschäfte gehabt. Insbesondere sei er zuständig
für die Vertriebsaufgaben, Wareneinkäufe, konkreten Auftrags- und Projektabwicklungen
sowie für die Personalführung und -ausbildung gewesen. So habe er in
selbständiger und verantwortlicher Stellung für einen nicht unerheblichen
Vermögenskomplex innerhalb der D.___ [3] AG gesorgt.
3.3.1 Im Falle der Hotel [G.___] AG sei A.___
gemäss Anklage als Bereichsleiter der D.___ [3] AG mit der Aufsicht über die
Arbeiten in der Hotel [G.___] AG in [Firmendomizil] betraut gewesen. Zwischen
dem 9. Februar 2005 und dem 31. Oktober 2005 seien im Zusammenhang mit Arbeiten
im Hotel [G.___] bei der D.___ [3] AG Materialkosten in der Höhe von CHF
6‘131.85 sowie Arbeitsleistungen in der Höhe von CHF 4‘769.15 (exkl. MwSt.)
angefallen. Für diese Leistungen seien von E.___, Mitarbeiter der D.___ [3] AG,
fortlaufend Rechnungen, lautend auf die Hotel [G.___] AG, ausgestellt worden.
Diese Rechnungen seien anschliessend zur Visierung und Weiterleitung an die
Buchhaltungsstelle an den Beschuldigten gegangen. Dieser habe jedoch
pflichtwidrig lediglich die Rechnung vom 31. März 2005 in der Höhe von CHF
3‘000.00 an die Buchhaltungsstelle weitergeleitet, so dass nur diese Rechnung
der Hotel [G.___] AG zugestellt und von dieser am 11. April 2005 bezahlt worden
sei. Sämtliche übrigen Rechnungen an die Hotel [G.___] AG im Umfang von CHF
7‘901.00 seien vom Beschuldigten nicht weitergeleitet worden. Dadurch sei die D.___
[3] AG um diesen Betrag am Vermögen geschädigt worden. In Absprache mit dem
Inhaber der Hotel [G.___] AG habe der Beschuldigte mindestens für einen Teil
des ausstehenden Betrages insbesondere Mitarbeitern der D.___ [3] AG und D.___
[1] AG im Hotel [G.___] Essen und Getränke offeriert. Durch sein Verhalten
hätten sich der Beschuldigte, seine Begleitpersonen, die entsprechenden
Mitarbeiter der D.___-Gesellschaften sowie die Hotel [G.___] AG unrechtmässig
bereichert.
3.3.2 Der Vorhalt ist bestritten. Bei
der ersten Einvernahme vom 22. Februar 2011 hat der Beschuldigte dazu
zusammengefasst verlauten lassen (10.1.1./004 ff.), die Rechnungen habe E.___
geschrieben. Es sei wohl vorgekommen, dass er sich am Freitagabend mit der Belegschaft
oder Teilen davon im Hotel [G.___] getroffen habe. Manchmal habe er diese auch
auf eigene Kosten eingeladen und etwas offeriert. Wenn er dann früher weggegangen
sei, habe er die Rechnung am Folgetag bei Herrn G.___ beglichen. Zwischen
Januar und August 2005 habe er zudem in Bern eine Weiterbildung besucht und sei
dann erst um ca. 19:30 Uhr zurück in [Firmendomizil] gewesen. Zu den Vorhalten
könne er mangels Kenntnissen nichts sagen.
3.3.3 Vorweg zu klären ist die
berufliche Befassung des Beschuldigten innerhalb der D.___ [3] AG mit dem
Finanz- und Rechnungswesen. Diesbezüglich widersprechen sich der Beschuldigte
und E.___. Unbestritten ist, dass er die Aufträge akquiriert und auch die
Offerten erstellt hat. In Bezug auf die Abrechnung machte er von Beginn weg
geltend, das Arbeitsrapportwesen sei Sache von Herrn E.___ gewesen. Dieser habe
die Rapporte auch visiert. Er habe damit nichts zu tun gehabt. Auch die
Rechnungen habe Herr E.___ geschrieben (10.1.1./004). Wie bei der
Sachverhaltsübersicht dargestellt, vertrat der Beschuldigte die Firma als
Geschäftsführer nach aussen, organisierte intern die Arbeitseinteilung,
erstellte die Offerten und Preiskalkulationen. Er war weiter explizit
verantwortlich für die gesamte Abwicklung der Aufträge von der Planung über
Materialeinkauf bis zur Abrechnung und Rechnungsstellung (vgl. Arbeitsvertrag,
Präsentation und Mitarbeiterbeurteilung vom 10. Januar 2005: 2.1.1./044 ff. und
049 ff.). Eindeutig ergibt sich aus allen Aussagen, dass der Beschuldigte in
der D.___ [3] AG klar „das Sagen“ hatte (vgl.
[…], Kunde: 10.2.2./003 Rz. 74 f.; O.___: 10.2.6./015 Rz. 127; N.___:
10.2.7./016 Rz. 129; Q.___, Mitarbeiter:
10.2.10./006 Rz. 222 ff.; R.___,
Mitarbeiter: 10.2.11./002 Rz. 64 f. und 202 f.; S.___, Mitarbeiter: 10.2.12./005 Rz. 193
f.; U.___, Mitarbeiter: 10.2.13./005 Rz.
193 f.; V.___, Mitarbeiter: 10.2.14./005 Rz. 167, W.___, Mitarbeiterin D.___
[1] AG: TG AS 134 Rz. 81 ff.). Wenn der Beschuldigte vor Amtsgericht ausführen
liess, er habe ja gar keinen Einfluss gehabt, auch wenn er Bereichsleiter und
Mitglied der Geschäftsleitung genannt worden sei (TG/145), ist das nicht
glaubhaft.
Zu den Abläufen betreffend Rapportierung
und Rechnungsstellung wurden folgende Angaben gemacht:
-
L.___,
Geschäftsführer der K.___ AG, gab am 6. November 2013 als damals Beschuldigter
in Bezug auf die von ihm falsch ausgestellten Rechnungen an, A.___ habe ihm
vorgegeben, wie die an den Privatliegenschaften ausgeführten Arbeiten an die
Firmen abzurechnen seien. Auf Veranlassung von A.___ habe er auf den Rechnungen
auch falsche Angaben gemacht (10.1.2./003 f., Rz. 89 ff. und 139 f.). Diese
Angaben bestätigte er vor der Vorinstanz als Zeuge (TG AS 129 ff.)
-
M.___, damaliger
Gesamtleiter der D.___-Gruppe, erläuterte am 15. Oktober 2009 als
Auskunftsperson, für die D.___ [3] AG hätten sie eine spezielle Software
gehabt, die in [Firmendomizil] gelaufen sei. Dort sei das Rechnungswesen bis
und mit Rechnungsstellung durch die Herren A.___ und E.___ abgewickelt worden.
Die Buchhaltung sei dann von Frau W.___ in [Ort der Buchhaltungsstelle] gemacht
worden. [Firmendomizil] habe Folgendes gemeldet: Debitorenrechnungen sowie
einmal pro Monat die Abgrenzungsdaten für angefangene Arbeiten. Das Mahnwesen
sei auch von den Herren E.___ und A.___ bewirtschaftet worden (10.2.1./003 Rz.
74 ff.). Vor Amtsgericht gab er als Auskunftsperson an, Herr A.___ habe das
Geschäft in [Firmendomizil] geführt, das Elektrogeschäft und das
Telefoniegeschäft. Er habe den ganzen operativen Bereich geleitet, das ganze
Angebotswesen gemacht, Offertwesen, Verhandlungen mit Kunden und Mitarbeitern
geführt. Sie seien ja nicht Spezialisten gewesen im Elektrobereich, sondern
hätten Software entwickelt für die Lebensmittelindustrie. Er selbst sei
gelernter […] und habe sich im Lebensmittelgeschäft weitergebildet (TG/145 Rz.
47 ff.). Herr A.___ habe mit seinem Team den Einkauf für die Projekte gemacht.
Die Lieferanten-Rechnungen seien zur D.___ [3] AG gekommen und dort überprüft
und visiert worden. Dann seien sie nach [Ort der Buchhaltungsstelle] weitergeleitet
worden, wo er überprüft habe, ob die Rechnungen vom Bereichsleiter visiert
worden seien. Ab und zu habe er eine Stichprobe gemacht und nachgefragt, um was
es gehe. Die Kreditoren seien in [Firmendomizil] von Herrn A.___ visiert
worden. Es sei vorgegeben gewesen, dass auf jeder Rechnung das Projekt vermerkt
werden müsse. Die Debitorenrechnungen seien vollumfänglich in [Firmendomizil]
gemacht worden, mit dem eigenen Softwareprogramm für ein Elektrogeschäft. Auf
diesem System seien die Arbeitsrapporte abgerechnet worden. Danach seien die
Rechnungen erstellt und verschickt worden. Diese Abläufe kenne Frau W.___ (Rz.
221 ff.).
-
T.___, damaliger
Mitarbeiter, gab am 17. März 2011 als Auskunftsperson bezüglich der Arbeiten
für die H.___ an, A.___ habe ihn angewiesen, auf den Arbeitsrapporten einen
anderen Namen aufzuführen, zum Beispiel „[…]“ (10.2.3./004 Rz. 147 ff.). Das
Ganze habe der Beschuldigte in den Händen gehabt, die anderen Herren, die
ebenfalls eine leitende Stellung innegehabt hätte, hätten seiner Meinung nach
dabei nichts zu sagen gehabt. Er gehe davon aus, dass diese auch nichts davon
gewusst hätten (Rz. 240 ff.).
-
X.___, ebenfalls ein
damaliger Mitarbeiter, gab am 31. März 2011 als Auskunftsperson an, er wisse
nichts von falschen Rapportierungen. Es habe ein Wochenformular gegeben, auf
dem die Arbeitsstunden aufgeschrieben worden seien. Dieses sei dann von E.___
oder dessen Lehrtochter Y.___ kontrolliert worden (10.2.5./006 Rz. 203 ff und
231 ff.).
-
O.___ sagte am 7.
April 2011 als Auskunftsperson aus, A.___ sei seit seinem Eintritt im Jahr 2002
der Chef gewesen in [Firmendomizil] (10.2.6./002 Rz. 61 ff.). N.___ und er
seien als Handwerker auf den Baustellen tätig gewesen, E.___ sei im Büro tätig
gewesen und A.___ habe sich um den Rest wie Kundenakquisition etc. gekümmert
(Rz. 90 ff.).
-
N.___ gab am 14.
April 2011 als Auskunftsperson an, E.___ habe administrative Arbeiten gemacht
wie Planungen, Zeichnungen, Offerten und ev. Rechnungen an Kunden. Das
Rapportwesen müsse logischerweise auch E.___ kontrolliert haben, die
entsprechenden Ordner seien in dessen Büro gestanden (10.2.7./012 Rz. 561 ff.).
-
W.___ sagte vor
Amtsgericht als Zeugin aus, sie arbeite heute noch für die Firma D.___ und
mache noch die gleiche Arbeit wie früher. Die Eingangsrechnungen (Kreditoren)
seien an die D.___ [3] AG in [Firmendomizil] adressiert gewesen. Dort habe sie
Herr A.___ visiert und an sie geschickt, meist mit einem handschriftlichen
Vermerk, um welches Projekt es sich handle. Dies sei manchmal auch schon auf
der Rechnung gestanden. Sie habe dann einen Stempel darauf gemacht und die
Rechnung z.B. als Wareneinkauf verbucht. Vor der Bezahlung habe sie die
Rechnungen dann noch Herrn M.___ vorgelegt, der sie visiert habe. Bei den
Ausgangsrechnungen (Debitoren) der D.___ [3] AG wisse sie nicht mehr genau, wer
diese geschrieben habe. Da sei ein Kürzel darauf gewesen, von Herrn Z.___ oder
Herrn E.___. Diese Rechnungen seien in [Firmendomizil] im eigenen
Softwaresystem geschrieben worden. Dort sei für sie (in [Ort der
Buchhaltungsstelle]) ein „post-it“-Zettel auf die Rechnung geklebt worden mit
dem Hinweis, auf welches Ertragskonto dies zu verbuchen sei (Starkstrom,
Verkabelung etc.). Die Rechnungen seien im Original zu ihr gekommen. Sie habe
diese kopiert und verbucht, einen Einzahlungsschein zum Original gelegt und
verschickt. Die Kopie sei bei ihnen abgelegt worden. Auf dem Original sei kein
Visum drauf gewesen, nur die Adresse des Empfängers, die Arbeit und die
Referenz von demjenigen, der die Rechnung im System geschrieben habe, also z.B.
[…] oder […] etc. (auf Frage) Ob Herr A.___ selber Rechnungen geschrieben habe,
wisse sie aus dem Bauch heraus nicht. Man müsste das in den Belegen
nachschauen, ob irgendwo sein Kürzel drauf sei. In der Regel hätten Herr Z.___
und Herr E.___ die Rechnungen geschrieben. Was sie erhalten habe, habe sie
alles verschickt. Sie habe die verschickten Rechnungen kontiert. (aF) Ja, alle
Debitorenrechnungen seien von der D.___ [3] AG fixfertig erstellt und
anschliessend zu ihr geschickt worden. Sie habe diese nur noch kopiert,
kontiert und mit einem Einzahlungsschein verschickt (TG/134 f.)
-
Y.___ wurde vor der
Vorinstanz als Zeugin befragt. Sie sei ab 2004 Lehrtochter gewesen, zuerst bei
der D.___ [3] AG, dann bei der F.___ AG. Herr A.___ sei der Geschäftsleiter
gewesen und habe das Personal geführt. Herr E.___ habe die Administration
geleitet. Sie habe im Auftrag von Herrn E.___ manchmal die Rechnungen
geschrieben, Regierapporte und Material verrechnet. Die Rechnungen habe dann
Herr E.___ erhalten. Dann seien sie in ein Fächli gekommen und von dort zur D.___
in [Ort der Buchhaltungsstelle]. Dort seien sie verbucht und weiter verschickt
worden. Sie denke, Herr A.___ habe die Rechnungen am Schluss schon angeschaut,
grundsätzlich habe aber Herr E.___ die Administration gemacht. (aF) Herr E.___
sei für die Administration zuständig gewesen, er habe die Rechnungen, Zeit und
Material eingebucht. Sie glaube, die Herren E.___ und A.___ hätten schon
zusammen kommuniziert. Sie glaube aber nicht, dass Herr A.___ Herrn E.___
Weisungen erteilt habe. Die Aufgaben seien klar verteilt gewesen. Bei der F.___
seien die Funktionen dann gleichgeblieben. Herr A.___ habe das Personal geführt
und die Einteilungen gemacht. Herr E.___ habe die ganze Buchhaltung geführt und
mit der AH.___ die Revisionen gemacht. Über private
Leistungen, die vom Geschäft bezahlt worden seien, wisse sie nichts.
-
Der Beschuldigte
selbst hat die von W.___ und Y.___ geschilderten Abläufe bestätigt (vgl. Ziff.
3.3.4 hiernach). Wie die Abwicklungen in den hier angeklagten Vorgängen im
Detail verliefen, ist bei den einzelnen Vorhalten zu klären.
-
Gemäss
Arbeitsvertrag mit der D.___ [3] AG vom Oktober 2001 wurde E.___ als
Elektroplaner und Projektleiter angestellt (11.1./002 f.). Im Handelsregister
war er nie eingetragen. Gemäss Organigramm der D.___ [3] AG „Stand 1.1.04“ war
der Beschuldigte der Vorgesetzte von E.___ (TG/274).
-
Aus dem Auszug aus
einer Diplomarbeit vom 1. Oktober 2004 ergeben sich weitere Hinweise auf die
Abwicklung von Aufträgen, namentlich des Rapportwesens (2.1.1/048).
3.3.4 Zum Vorhalt betreffend die Hotel
[G.___] AG gibt es folgende Beweismittel:
Zwischen dem 9. Februar 2005 und dem 31.
Oktober 2005 fielen im Zusammenhang mit den Arbeiten bei der Hotel [G.___] AG
Materialkosten von insgesamt CHF 6‘131.85 an. Diese Kreditorenrechnungen wurden
allesamt vom Beschuldigten visiert und waren vom Rechnungssteller ausnahmslos
mit „Kommission G.___“ oder „Bestellung G.___“ gekennzeichnet (2.1.1./072 ff.).
Dazu wurden gemäss Auswertung der Arbeitsrapporte durch die Privatklägerinnen
Leistungen im Wert von CHF 4‘769.15 erbracht (2.1.1./069). Der Hotel [G.___] AG
wurde aber einzig am 31. März 2005 eine Rechnung über CHF 3‘000.00 zugestellt
(Rechnung 057120, Ref. J. E.___: 2.1.1./070).
Die übrigen Rechnungen soll E.___ nach seinen Angaben zwar ausgestellt und an A.___
zur Visierung und Weiterleitung an die Buchhaltungsstelle weitergegeben haben.
Der Beschuldigte habe diese aber pflichtwidrig nicht weitergeleitet. Dabei
fällt auf, dass die D.___ [1] AG am 25. Februar 2005 der D.___ [3] AG Material
im Betrag von CHF 4‘630.05 in Rechnung stellte (2.1.1./077). Das genau gleiche
Material wurde dann am 31. März 2005 für nur CHF 3‘000.00 in Rechnung gestellt!
Bei all diesen Umständen kann nur von einer bewusst falschen/unvollständigen
Rechnungsstellung an die Hotel [G.___] AG ausgegangen werden. Naheliegend ist,
dass der verbleibende Betrag in Form von (nicht bezahlten resp. verrechneten)
Konsumationen ausgeglichen wurde.
Zu diesem Vorhalt wurden zusammengefasst
folgende Aussagen gemacht:
T.___ (10.2.3./003 ff.): Ein Teil der Belegschaft
der D.___ [3] AG habe sich praktisch jeden Freitagabend nach Feierabend im Hotel
[G.___] in [Firmendomizil] getroffen, pro Mal zwischen 5 und 10 Personen. Dies
sei ca. zwischen 2003 und dem 31. Oktober 2005 so gewesen. Dabei sei klar
gewesen, dass niemand etwas habe bezahlen müssen, solange Herr A.___ im
Restaurant gewesen sei. Meist habe es Pizza und Bier gegeben. Seines Wissens
seien diese Konsumationen in der Regel auf Kosten der D.___ [3] AG gegangen.
Nach seinem Wissen seien die Konsumationen von G.___ aufgeschrieben und dann am
Schluss mit durchgeführten Arbeiten der D.___ [3] AG verrechnet worden.
Anfänglich sei noch der Chef, M.___, ab und zu gekommen und habe etwas bezahlt.
Pro Abend seien das wohl so Kosten zwischen CHF 50.00 und 300.00 gewesen. Zum
Gesamtbetrag könne er keine Angaben machen. Was konkret zwischen wem abgemacht
worden sei, wisse er nicht. Dies sei einfach so gewesen und sei den
Mitarbeitern auch so gesagt worden, wenn sie neu gekommen seien.
N.___ (10.2.7./003 f.): Er könne die
regelmässigen Zusammenkünfte am Freitagabend im Hotel [G.___] bestätigen. Diese
Konsumationen seien entweder aufgeschrieben oder durch A.___ bezahlt worden.
Bezahlt habe dieser meist mit einer Kreditkarte, wobei er nicht wisse, ob dies
eine private oder eine geschäftliche Karte gewesen sei. Bei den
aufgeschriebenen Konsumationen vermute er, dass damit Arbeiten der D.___ [3] AG
abgegolten worden seien. Er nehme an, dass dies die befreundeten Herren A.___
und G.___ so abgemacht hätten. Er nehme an, dies sei aus Spargründen so gemacht
worden. Den Profit habe die Belegschaft gehabt, die Mindereinnahmen die Firma.
Dies sei ab ca. 2004 oder erst 2005 so gewesen. Zur Höhe könne er nichts sagen.
E.___ (10.2.9./006): Er wisse, dass beim
Hotel [G.___] von der D.___ [3] AG Arbeiten erledigt worden seien, die dann nie
verrechnet worden seien. Im Gegenzug sei dann A.___ mit seiner Familie oder mit
Kollegen oder Vereinskameraden essen gegangen. Er selbst habe zwar pro forma
Rechnungen für die geleisteten Arbeiten erstellt, diese „Rechnungen“ habe aber
dann A.___ mitgenommen und mit G.___ „abgerechnet.“ Diese Rechnungen seien dann
nie an die Buchhaltung der D.___ in [Ort der Buchhaltungsstelle] gegangen. Ab und
zu sei eine Rechnung weitergeleitet worden, damit es nicht auffalle, da ja das D.___-Auto
regelmässig beim Hotel [G.___] gestanden sei. Er habe keine Beweise für diese
Angaben, weil die Unterlagen bei der Überführung der D.___ in die F.___ an die D.___
übergeben worden seien. Er wisse das einfach und würde dies auch vor Gericht
bestätigen. Die Beschreibungen für die Freitagabende seien korrekt. Das hätten
alle Mitarbeiter gewusst, es hab ja nie einer sein eigenes Portemonnaie zücken
müssen. Er selbst sei nur vereinzelt dabei gewesen, weil er nach Feierabend
nicht mit Arbeitskollegen zusammen sein wolle. Die genaue Abmachung zwischen A.___
und G.___ kenne er nicht. Er habe ja sämtliche Rechnungen erstellt und dann zum
Visum an A.___ weitergeleitet. Danach seien die Rechnungen nach [Ort der
Buchhaltungsstelle] zu Frau W.___ in die Buchhaltung gekommen. Anschliessend
habe diese ihm eine Aufstellung der gebuchten Rechnungen zugestellt. Anhand
dieser Aufstellungen habe er bemerkt, dass nicht alle Rechnungen an das Hotel
[G.___], die er erstellt gehabt habe, gebucht worden seien. Deshalb sei ihm
klar gewesen, dass A.___ etwas manipuliert haben müsse, resp. er habe später
festgestellt, dass gewisse Rechnungen an das Hotel [G.___] - nicht alle, das
wäre aufgefallen - verschwunden seien. Da er sie nicht gelöscht habe, könne
dies nur A.___ gemacht haben. Den weiteren (Teilzeit-)Angestellten im Büro –
Herrn Z.___ – schliesse er als Täter aus.
G.___ sagte als Auskunftsperson u.a. aus
(10.2.4/003 f.): Den Vorhalt, dass die Belegschaft der D.___ [3] AG auf Kosten
der Firma bei ihm verpflegt worden sei, könne er so nicht bestätigen. Er sei ja
auch nicht immer da gewesen. Es sei aber vorgekommen, dass der eine oder andere
eine Runde gezahlt habe. Es sei aber lange her und er wisse es nicht mehr so
genau. Er meine, die regelmässigen Treffen seien erst zu Zeiten der F.___ AG
gewesen. Dann sei immer bar oder mit Karte bezahlt worden. Er habe nie eine
Monatsrechnung erstellt. Eine Abmachung, wie vorgehalten, habe er mit A.___ nie
getroffen, das wüsste er. Zu M.___s
Zeiten habe ihm dieser etwa gesagt, er solle ihm die Rechnung schicken. Über
den Vorhalt müsse er lachen: wie könne man an einem Freitagabend für CHF
10‘000.00 essen? Die Aussage von T.___ sei gelogen. Eine solche Abmachung habe
es nie gegeben. Es sei vorgekommen, dass A.___ gesagt habe, er würde später
vorbeikommen und bezahlen, weil er früher habe gehen müssen.
A.___: Der Vorhalt stimme nicht. Januar
bis Oktober 2005 seien ja 40 Wochen und das mit 30 Mitarbeitern. Dazu sei er ja
von Januar bis August in Bern an der Weiterbildung gewesen und erst ab 19:30
Uhr zurück in [Firmendomizil] gewesen. Er habe auf eigene Kosten die
Belegschaft ab und zu eingeladen. Dies habe er mit G.___ so vereinbart. Wenn er
früher habe heimgehen müssen, habe er am Folgetag bezahlt (Aussage vom 22.
Februar 20011, 10.1./005, am 23. Juni 2014 verweigerte der Beschuldigte
grundsätzlich die Aussage). Vor Amtsgericht gab er an, die ihm vorgehaltenen
Abläufe betr. Kreditoren- und Debitorenrechnungen seien korrekt. Die
Debitorenrechnungen seien erstellt worden und ihm zur Kontrolle bereitgelegt
worden. Es sei so, dass das durchgehende Rechnungsnummern gewesen seien. So
habe man beispielsweise im Jahr 2006 ab Nr. 001 durchgehend aufwärts
nummeriert. Da habe nie eine Rechnung gefehlt zwischendurch. Das wäre bei der D.___
aufgefallen. Die Nummern seien dort aufgelistet worden. Es habe keine Rechnung
verloren gehen können. Er habe aber sicher nicht jede Rechnung und jeden
Regierapport gesehen und visiert. Über die grossen Rechnungen habe er Bescheid
gewusst. Das seien ja Akontorechnungen gewesen. Das Meccano sei wie folgt
gewesen: Herr E.___ und Frau Y.___ hätten das aufgearbeitet und die Rechnungen
an ihn weitergeleitet. Er habe dann sein OK gegeben und die Rechnungen seien
dann nach [Ort der Buchhaltungsstelle] gegangen. Er habe nie eine Rechnung an G.___
abgeändert oder unterschlagen. Er habe die Rechnungen mit einer Liste
verglichen, auf der Material und Arbeit aufgeführt gewesen sei. Wenn auf der
Liste CHF 2‘600.00 und auf der Rechnung CHF 3‘000.00 gestanden sei, sei das für
ihn in Ordnung gewesen, nicht aber, wenn auf der Liste CHF 6‘000.00 gestanden
wäre. So habe er das quer verglichen und dann die Rechnungen, die er gesehen
habe, visiert. Es habe aber sicher auch Aufträge gegeben, die nicht rentiert
hätten, indem man zu viel Zeit gebraucht habe oder wo falsch kalkuliert worden
sei. Die Offertstellung habe ja auch die Abteilung Planung mit Herrn E.___
(verantwortlich) und Frau Y.___ gemacht. Wegen der Nummerierung könne es gar
nicht sein, dass Rechnungen fehlen würden. Andernfalls hätte auch Frau W.___
reklamiert. An den Freitagabenden sei er ja ohnehin bis 18:30 Uhr in Bern in
der Schule gewesen im Jahr 2005, vorher in Biel.
3.3.5 Aus den Beweismitteln ergibt sich
folgendes Beweisergebnis:
Zu den generellen Abläufen und zur
Stellung des Beschuldigten erweist sich das Beweisergebnis der Vorinstanz als
korrekt und kann hier wiederholt werden (US 30 f.): „In Bezug auf die internen
Abläufe bei der D.___ [3] AG ist ausgehend von den Zeugen- und Parteiaussagen
von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der Beschuldigte führte für die D.___ [3]
AG Offertengespräche mit Kunden und holte Aufträge für die Firma herein. Bei
grösseren Baustellen wurde Rücksprache mit M.___ genommen. Ebenso wurden die
Einsätze der Mitarbeiter und die ganze Abwicklung der Arbeiten von A.___
koordiniert. Materialeinkäufe und Meldungen über den Arbeitsaufwand wurden via
den Beschuldigten an die Administration weitergeleitet. A.___ war somit nicht
nur ‚Frontsau‘ auf den Baustellen, sondern – was hier entscheidend ist –
einziges und alleiniges Verbindungsglied zwischen den Arbeiten auf den
Baustellen und denjenigen in der Administration. Aufgrund dieser
Schlüsselposition des Beschuldigten wurden im Büro Arbeiten und
Materialeinkäufe für die Baustellen auf seine Weisung hin projektbezogen
erfasst. Anschliessend wurden Kreditoren nach seiner Genehmigung zur Zahlung
nach [Ort der Buchhaltungsstelle] weitergeleitet. Debitorenrechnungen wurden
auf Veranlassung des Beschuldigten finalisiert und mit der betriebseigenen
Software geschrieben. Dies erledigten entweder E.___ oder Herr Z.___ aufgrund
der bei jedem Projekt eingebuchten Angaben. Teilweise wurde diese Arbeit auch
an Frau Y.___ delegiert. Die Rechnungen wurden anschliessend wiederum A.___ zur
Kontrolle und Visierung bereitgelegt. Nachdem sie der Beschuldigte durchgesehen
hatte, wurden sie nach [Ort der Buchhaltungsstelle] überbracht, dort mit einem
Einzahlungsschein versehen, nach den Angaben der D.___ [3] AG kontiert und eine
Kopie in der Buchhaltung abgelegt. Diese Aufgabe erledigte Frau W.___. Eine
übergeordnete inhaltliche Kontrolle der Debitorenrechnungen durch die
Buchhaltung in [Ort der Buchhaltungsstelle] erfolgte nicht. Der Beschuldigte
führte die D.___ [3] AG demnach nicht nur gemäss Arbeitsvertrag und Organigramm
der D.___ Gruppe als Bereichsleiter. Auch die tatsächlichen, faktischen
Umstände – insbesondere die Wahrnehmung der Mitarbeiter, der Kunden und
Lieferanten – sprechen eine klare Sprache. A.___ führte in leitender und vor
allem alleiniger Position die D.___ [3] AG. Insofern war der Beschuldigte auch
für sämtliche Vermögensinteressen der D.___ [3] AG verantwortlich. Es lag
zusammenfassend in seiner Entscheidkompetenz, ob und welcher Kreditor einem
Projekt zugeordnet wurde. Ebenso wieviel Zeitaufwand eines Mitarbeiters einem
Projekt belastet und in welchem Umfang dem Kunden schliesslich aufgrund der
erfassten Daten eine Rechnung gestellt wurde. In diesem Sinne ist auch die nach
Art. 158 StGB geforderte Selbständigkeit beim Beschuldigten klar erfüllt.“.
Gerade an letzterer Feststellung ändern auch die Entscheide des Obergerichts
vom 22. März 2010 (ZKAPP.2009.14) und des Bundesgerichts vom 23. August 2010
(4A-258/2010) in der arbeitsrechtlichen Streitigkeit nichts (TG/257 ff.), im
Gegenteil: Darin wurde festgehalten, dass der Beschuldigte für den
Materialeinkauf und die Auftragsabwicklung, das sog. Tagesgeschäft, zuständig
gewesen sei. Er habe aber keine Anstellungskompetenz gehabt und auch die
Lohnfestsetzung sei M.___ oblegen. Nach der Genehmigung der Vorschläge des
Beschuldigten habe dieser schliesslich die Anstellungsverträge der ihm
unterstellten Mitarbeiter unterzeichnen können. Der Beschuldigte habe als
Teilbereichsleiter zwar eine sehr wichtige, teilweise (Installationen,
Tagesgeschäft) mit Entscheidkompetenz versehene und verantwortungsvolle Stelle
innegehabt. Indessen hätten ihm die für eine oberste Entscheidungsebene nötigen
Entscheidungsbefugnisse gefehlt (Obergericht: TG/264). Das Bundesgericht sprach
von einer „sehr wichtigen, mit Entscheidkompetenz versehenen Stelle“. Zudem ist
anzumerken und wesentlich, dass sich diese Beurteilung auf die Zeit vor dem 1.
Januar 2004 (und damit auf einen Zeitraum vor dem hier fraglichen) bezog, nur
für diesen Zeitraum hatte der Beschuldigte vor Obergericht noch
Überzeitentschädigungen eingeklagt. Letztlich ist anzumerken, dass sich die
Anforderungen an die Geschäftsführerqualität gemäss Art. 158 StGB nicht mit den
von den Zivilgerichten damals zu klärenden Fragen decken.
In Bezug auf den konkreten Fall Hotel
[G.___] AG gilt Folgendes: Die Materialeinkäufe und die verrichteten Arbeiten
für die Hotel [G.___] AG wurden im Jahr 2005 bei weitem nicht vollständig in
Rechnung gestellt. Die einzige gestellte Rechnung vom 31. März 2005 war um
einen guten Drittel tiefer als der Einkaufspreis für die in Rechnung gestellten
Geräte (dies ohne Einbezug einer Verkaufsmarge). Die Aussagen von T.___, bei
dem keinerlei Interesse an einer - zudem strafbaren - Falschaussage erkennbar
ist und dessen Aussagen detailliert und glaubhaft erscheinen, erklären diese
Differenzen auf plausible Art. Sie werden gestützt von den Angaben von E.___,
wobei bei ihm nicht klar ist, ob seine Aussagen vollumfänglich der Wahrheit
entsprechen oder er sich mit dem Hinweis auf das Ausstellen von „Pro-forma“-Rechnungen,
die der Beschuldigte dann für sich behielt, nicht auch selbst entlasten wollte
(zumindest, dass die Rechnung vom 31.3.2005 nicht korrekt war, müsste er als
Aussteller gewusst haben, sofern sie nicht vom Beschuldigten im System
abgeändert worden wäre). Letztlich kann das aber offenbleiben, da der
angeklagte Sachverhalt in den relevanten Zügen (bewusstes Unterlassen der
korrekten Rechnungsstellung durch den Beschuldigten gegen Bezug in Naturalien
für den Beschuldigten und die Mitarbeiter) rechtsgenüglich nachgewiesen ist.
Deshalb muss auch nicht abschliessend geprüft werden, ob der Beschuldigte – wie
von der Vorinstanz angenommen (US 32) – in der Lage war, eine Rechnung im
System zu löschen bzw. zu ändern, auch wenn das als gut möglich erscheint. Da
der Beschuldigte die absolut führende Person in der D.___ [3] AG war und – vor
allem – nach allen Aussagen die Bezahlung der Konsumationen mit G.___
„regelte“, war die unterlassene Rechnungsstellung dem Beschuldigten jedenfalls
bestens bewusst und von ihm zumindest mitveranlasst. Die Aussagen von G.___
müssen als Schutzbehauptungen zurückgewiesen werden, welche sich durch seine
Interessenlage begründen.
Man könnte sich allenfalls fragen, ob
der Anklagegrundsatz verletzt sei, wenn auch die Sachverhaltsvariante nicht ausgeschlossen
werden kann, dass E.___ gar nie Rechnungen ausgestellt hat und der Beschuldigte
damit solche auch nicht hätte weiterleiten können. Das ist zu verneinen: der
Vorhalt an A.___ ist klar darauf ausgerichtet, dass der Beschuldigte
pflichtwidrig dafür gesorgt hat, dass der Hotel [G.___] AG nur ein kleiner Teil
der erbrachten Leistungen in Rechnung gestellt wurde und dadurch der D.___ [3]
AG ein entsprechender Schaden entstanden ist. Ob er dies erreicht hat, indem er
dafür besorgt war, dass schon gar keine Rechnungen erstellt wurden, oder dass
solche nicht weitergeleitet wurden, ist dabei nicht von relevanter Bedeutung.
Der Beschuldigte wusste klar, gegen was er sich zu verteidigen hatte (vgl.
Urteile des Bundesgerichts 6B_354/2008 vom 22. August 2008 E. 2.2.1,
6B_884/2008 vom 27. Januar 2009 E. 2.3,6B_292/2009 vom 16. Oktober 2009 E.
3.3,6B_682/2016 vom 12. Oktober 2016 E. 2.1). Aus den Schilderungen in der
Anklageschrift lässt sich eine genügende Konkretisierung der strafrechtlichen
Vorwürfe ableiten. Es kann hinsichtlich überspitzter Anforderungen an die
Anklage auch auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_830/2009 vom 30. März 2010 E.
3 verwiesen werden.
3.4 Rechtliche Würdigung
Die rechtliche Würdigung des
festgestellten Sachverhaltes durch die Vorinstanz auf US 32 f. ist korrekt: der
Beschuldigte hatte bei der D.___ [3] AG, wie bereits festgestellt, eine
Geschäftsführerstellung im Sinne des Gesetzes inne. Indem der Beschuldigte
dafür gesorgt hat, dass der Hotel [G.___] AG die erbrachten Leistungen
grösstenteils nicht in Rechnung gestellt wurden, hat er seine
Vermögensfürsorgepflichten gegenüber der D.___ [3] AG verletzt. Der D.___ [3]
AG ist durch die fehlende Rechnungstellung ein Vermögensschaden im Umfang von
mehreren tausend Franken entstanden, der Beschuldigte und die Mitarbeiter waren
durch die „kostenlosen“ Konsumationen ungerechtfertigt bereichert und der
Beschuldigte hat mit direktem Vorsatz gehandelt. Es handelt sich um ein
nachgerade beispielhaftes Vorgehen im Rahmen des Treuebruchtatbestandes. Der
Schuldspruch ist zu bestätigen, wobei es keine Rolle spielt, ob der
Beschuldigte alleine gehandelt oder mit E.___ zusammengewirkt hat.
4. Vorhalt betr. H.___ (D.___ [3] AG)
4.1 Im Zusammenhang mit den Arbeiten im H.___
sollen gemäss Anklage zwischen 3. Juni 2004 und 28. Februar 2005 Materialkosten
in der Höhe von CHF 13‘134.10 (ohne Marge) sowie Arbeitsleistungen in der
Höhe von CHF 26‘610.55 (exkl. Mehrwertsteuer) angefallen sein. E.___ soll
dabei laufend Rechnungen ausgestellt haben und diese zur Visierung und
Weiterleitung nach [Ort der Buchhaltungsstelle] an A.___ übergeben haben.
Gemäss Staatsanwaltschaft hat der Beschuldigte in der Folge nur Rechnungen im
Umfang von CHF 11‘640.75 an den Kunden weitergeleitet. Diese seien vom
Betreiber des H.___ bezahlt worden. Hingegen habe er mehrere Rechnungen in der
Gesamthöhe von CHF 28‘116.05 bewusst und willentlich vernichtet, wodurch
die D.___ [3] AG am Vermögen geschädigt worden sei.
4.2 Der Vorhalt basiert vorweg auf den
Aussagen von T.___: dieser gab an, man habe einerseits im H.___ die bestehenden
Geräte unterhalten und andererseits Neuinstallationen vorgenommen. Er sei
häufig dort beschäftigt gewesen. Wenn er alleine oder mit einem Lehrling auf
der Baustelle gewesen sei, habe er den Wochenrapport ausgefüllt. Bei
Neuinstallationen, wenn also mehrere Mitarbeiter vor Ort gewesen seien, habe
man den Rapport gemeinsam ausgefüllt. Auf Anweisung von A.___ habe er auf den
Wochenrapporten nicht das Projekt “H.___“ aufgeführt, sondern beispielsweise
das Projekt „[…]“. Die Wochenrapporte habe jeder Mitarbeiter persönlich
ausfüllen müssen; daraus sei ersichtlich gewesen, wo und wie lange er für
welchen Kunden gearbeitet habe. Die Regierapporte hingegen seien korrekt
ausgefüllt worden; aus diesen sei ersichtlich gewesen, welches Material
verbraucht worden und wie lange insgesamt für einen Kunden gearbeitet worden
sei. Dem Kunden […] sei dies nicht verrechnet worden, dies sei einfach so
hingeschrieben worden. Er habe für sich bei diesen Änderungen ein oder zwei
Sterne hinzugefügt, um die Übersicht zu behalten, wann er tatsächlich bei […]
tätig gewesen sei. Ob man hier von einer Manipulation der Arbeitsrapporte
sprechen könne, könne er nicht beurteilen. Die Regierapporte seien ja korrekt
ausgefüllt worden. Weshalb die Wochenrapporte falsch hätten ausgefüllt werden
müssen, wisse er nicht. Die Anweisung sei von A.___ gekommen. Zum Umfang der
falsch ausgefüllten Wochenrapporte könne er nichts sagen. Es sei aber so, dass
er dann, um selbst die Übersicht behalten zu können, den Namen „[…]“ mit einem
oder zwei Kreuzen versehen habe. So habe er selber noch gewusst, für wen er
gearbeitet habe. Er könne sich vorstellen, warum die Arbeitsrapporte abgeändert
worden seien. Er sei einmal dabei gewesen, als der Betreiber des H.___ für
gewisse Arbeiten Barzahlung gewünscht habe. Er habe die betreffenden
Arbeitsrapporte bei sich gehabt und A.___ telefoniert und diesem gesagt, er
müsse selber vorbeikommen, es werde Barzahlung gewünscht. A.___ sei darauf
umgehend erschienen und ins Büro zum Verantwortlichen des H.___ gegangen. Die
Barzahlung habe er selber nicht gesehen, A.___ habe aber nachher davon erzählt,
vom Betreiber Geld aus einem Köfferchen erhalten zu haben. (aF) Seiner Meinung
nach sei das so gehandhabt worden, damit das Ganze nicht durch die offizielle
Buchhaltung habe gehen müssen. Er sei ja nur einmal vor Ort gewesen, als
Barzahlung gewünscht worden sei, damals sei es aufgrund der Rapporte um ca. CHF
20‘000.00 bis 25‘000.00 gegangen, das Geld selber habe er nicht gesehen. Dies
sei aber sicher nicht die einzige Barzahlung gewesen, A.___ habe ihm sicher
noch ein-/zweimal gesagt, er gehe in den H.___ wegen einer Barzahlung. Den
effektiven Aufwand für Arbeit und Material schätzte T.___ auf rund CHF
50‘000.00 bis 80‘000.00, allein die Klima-Geräte hätten einen Wert von gegen
CHF 20‘000.00 bis 25‘000.00 gehabt. (auf Vorhalt, im Zusammenhang mit den falschen
Arbeitsrapporten sollen auch die Reisekostenabrechnungen manipuliert worden
sein) Nein, das stimme seines Wissens nicht. Damit hätten sie sich ja selbst
geschadet. (aF) Seiner Meinung nach habe der Kunde H.___ insgesamt nicht
weniger bezahlt als effektiv geleistet worden sei, er habe aber mit der
Buchhaltung und Fakturierung nichts zu tun gehabt. Nach seiner Meinung sei dem
Kunden schon alles verrechnet worden, aber es sei durch die Geschäftsführung,
also durch Herrn A.___, nicht so an die Buchhaltung der D.___ weitergegeben
worden. Die anderen Herren, die ebenfalls eine leitende Stellung gehabt hätten,
hätten dabei seiner Meinung nach nichts zu sagen gehabt. Er gehe auch davon
aus, dass diese nichts davon gewusst hätten. Er wisse auch nicht, was mit dem
Bargeld danach gemacht worden sei, da könne er nur Vermutungen anstellen.
Seines Wissens habe niemand sonst Bargeld von AA.___ entgegengenommen (aF)
(10.2.3./004 ff.).
Der Mitarbeiter X.___ sagte aus, er habe
nur einmal dort gearbeitet. Im H.___ hätten vor allem T.___ und S.___
gearbeitet. Von einer Manipulation der Arbeitsrapporte wisse er nichts
(10.2.5./004 f.). Gleiche Angaben machte O.___. Er habe nur am Anfang bei den
Arbeiten mitgeholfen, in erster Linie organisatorische Angelegenheiten. Die
eigentlichen Elektroarbeiten hätten die Mitarbeiter T.___ und S.___ erledigt.
Es seien die Installationen erneuert und später auch Reparaturen durchgeführt
worden. Auch sei überall eine Klimaanlage installiert worden. Da man nur habe
arbeiten können, wenn der H.___ nicht in Betrieb gewesen sei, sei man dort von
frühmorgens bis spätestens um elf Uhr vormittags tätig gewesen. Er selber habe
nie Arbeitsrapporte gefälscht und sei auch nie dazu aufgefordert worden. Er
habe aber von T.___ gehört, dass er falsche Angaben auf Rapporten habe machen
müssen. Weiter wisse er von A.___, dass die Betreiber des H.___ Barzahlung
verlangt hätten. A.___ oder E.___ seien jeweils zum Chef des Betriebs gegangen
und hätten das Geld entgegengenommen. Es habe sich seines Wissens um Akontozahlungen
gehandelt, die A.___ in bar kassiert habe. Mit den Rechnungsstellungen habe er
nichts zu tun gehabt. A.___ habe ihm mal erzählt, dass der Betreiber AA.___
jede Menge Bargeld in einem Köfferchen im Büro habe. Ob jedoch Bargeld zwischen
den Beiden geflossen sei, wisse er nicht (10.2.6./004 ff.). Auch N.___
bestätigte, dass in erster Linie T.___ und eventuell S.___ im H.___ gearbeitet
hätten. Er selber habe nie Arbeitsrapporte abgeändert oder verfälscht. Dies
habe er aber von O.___ gehört, auch von den „Kennzeichnungen“ bei den Angaben „[…]“
oder “[…]“, er könne dazu aber nichts sagen. Mit den Rechnungen habe er nichts
zu tun gehabt. Er wisse aber, dass Jetons im Umlauf gewesen seien, welche einen
gewissen Geldbetrag dargestellt hätten. T.___ und S.___ hätten ihm gesagt, sie
hätten solche erhalten, er wisse aber nicht, ob von A.___ oder von AA.___
(10.2.7./004 ff.). E.___ konnte sich nicht erinnern, dass es zwischen AA.___,
dem Betreiber des H.___, und A.___ eine Absprache gegeben habe. Er selber habe
nie Bargeld erhalten und wisse auch nichts solches von A.___. Er habe damals
die Fakturierung gemacht, dies anhand der ihm vorgelegten Arbeitsrapporte. Er
wisse auch nicht mehr, ob die in Rechnung gestellten Beträge mit den effektiv
geleisteten Arbeiten übereingestimmt hätten. Die Rechnungen für das Material,
das auf den Baustellen gebraucht worden sei, seien nicht über seinen Tisch
gelaufen. Er habe nur Gerüchte über nicht fakturierten Aufwand gehört. Von manipulierten
Rapporten wisse er nichts, das wäre aber problemlos möglich gewesen, wenn das
jemand hätte tun wollen. „[…]“ sei ein Grosskunde von ihnen gewesen, bei dem
die Stunden pauschal abgerechnet worden seien. (auf Vorhalt der Aussage des
Beschuldigten, er - E.___ - habe mit dem Betreiber AA.___ verhandelt) Da müsse
er lachen. A.___ habe über alles Bescheid gewusst, was in der D.___ [3] AG
gelaufen sei. A.___ habe mit AA.___ privat verkehrt, nicht er (10.2.9./007
ff.). Der Mitarbeiter Q.___ gab an, er habe in diesem […] (H.___) gearbeitet,
glaublich mit T.___. Er habe Arbeitsrapporte abändern müssen: es sei ihm
befohlen worden, anstelle von „H.___“ zum Beispiel „[…]“ aufzuschreiben. Wer
ihm dies befohlen habe und wieso er dies habe machen müssen, wisse er nicht
mehr. Er habe das aber so gemacht, weil dies alle so hätten machen müssen. T.___
und S.___ hätten dort mehr gearbeitet als er. Er könne sich aber noch erinnern,
dass er anstelle von „H.___“ das Projekt „[…]“ haben hinschreiben müssen, so
wie dies auf dem ihm nun vorgelegten Arbeitsrapport vom 30. Dezember 2004
ersichtlich sei (10.2.10./151). Warum er dabei zwei Sterne hingesetzt habe,
wisse er nicht mehr, dies habe aber sicher mit der Abrechnung zu tun gehabt:
damit sie im Büro gewusst hätten wie abrechnen. Zur Rechnungsstellung könne er
nichts sagen. Ansprechperson der Betreiber des H.___ sei A.___ gewesen. Er habe
einmal mitbekommen, wie der Chef des H.___ ein Köfferchen mit viel Bargeld
hervor genommen habe. Da sei glaublich A.___ auch da gewesen. Zudem habe er
gehört, dass andere Mitarbeiter Jetons bekommen hätten, um damit gratis ins […]
gehen zu können, dies als Lohnbestandteil. Das sei ihm auch angeboten worden
(10.2.10./003 ff.). R.___ sagte aus, er habe neben T.___, S.___ und anderen im H.___
gearbeitet. Ob er an Arbeitsrapporten etwas habe manipulieren müssen, wisse er
nicht mehr, könne es aber auch nicht ausschliessen. Die ihm vorgelegten
Rapporte aus den Arbeitswochen 5 bis 7/2005 habe er nach seiner Erinnerung
richtig ausgefüllt (10.2.11./153 ff.). Was die Sterne bei „[…]“ bedeuteten,
könne er nicht sagen, die seien nicht von ihm. Andere hätten Jetons erhalten
für Dienstleistungen im […], er habe keine solchen genommen. Er habe seine
Arbeitsrapporte im Büro ins Fächli gelegt, wo sie vermutlich von E.___ für die
Verrechnung verwendet worden seien. Er wisse aber nicht, ob E.___ etwas mit den
Sternen zu tun habe. Mit der Fakturierung habe er nichts zu tun gehabt
(10.2.11./003 ff.). S.___ sagte aus, er habe im H.___ gearbeitet. Meistens mit T.___,
der dort am meisten gearbeitet habe und dem er geholfen habe. Er wisse nichts
von manipulierten Arbeitsrapporten. Er habe höchstens eine Vermutung, das
bringe aber nichts. Sie hätten dort Mängel behoben, die von einem Kontrolleur
der Elektroinstallationen beanstandet worden seien. Die Liste sei über 20
Seiten lang gewesen. Entsprechend gross sei der Arbeitsaufwand gewesen. Neben T.___
und ihm seien aber auch noch andere Mitarbeiter im H.___ tätig gewesen. Er
schätze den totalen Arbeitsaufwand für das Projekt H.___ auf über CHF
100‘000.00. Von Bargeldzahlungen habe er nur gehört, selbst habe er nie so
etwas gesehen. Seine Arbeitsrapporte müssten noch in den Archiven der D.___ [3]
AG sein (10.2.12./003 ff.). Die Mitarbeiter U.___ (10.2.13.) und V.___
(10.2.14.) konnten sich zusammenfassend nur daran erinnern, dass sie im H.___
aushilfsweise gearbeitet haben. U.___ blieb dabei speziell in Erinnerung, dass
er dort einmal ab nachts um 01.00 Uhr einen Nachthimmel habe installieren
müssen, das sehe man ja auf dem vorgelegten Arbeitsrapport. Von falsch
ausgefüllten Arbeitsrapporten sei ihnen nichts bekannt. Wieso die beiden auf
den ihnen vorgelegten Arbeitsrapporten das Projekt „H.___“ durchstrichen und
durch „[…]“ ersetzt hätten, wüssten sie nicht mehr. Auch zu den dabei
angebrachten Sternen könnten sie nichts mehr sagen (10.2.13./007 und
10.2.14./006). U.___ gab noch an, A.___ sei von Seiten der D.___ [3] AG die
Ansprechperson im H.___ gewesen. Von Barzahlungen wisse er nichts, hingegen
seien Gutscheine abgegeben worden für Dienstleistungen im H.___. Dies habe A.___
erzählt und er selbst habe dann auch solche Gutscheine erhalten und eingelöst.
Auch bei diesem Vorhalt hat sich der
Beschuldigte darauf berufen, dass E.___ für die Rechnungsstellung
verantwortlich gewesen sei. Dieser habe auch mit den Herren […] verhandelt. Er
selbst habe keine Detailkenntnisse zu diesen Abrechnungen und auch keine
Absprachen mit den Herren […] getroffen.
Er wisse auch nichts davon, von den Herren […] je Barzahlungen erhalten zu
haben. Herr E.___ habe die Rechnungen mit diesen Herren besprochen. Auch mit
den Arbeitsrapporten habe er nichts zu tun gehabt, diese sei Sache von Herrn E.___
gewesen. Er habe Rapporte weder kontrolliert noch manipuliert (10.1.1./004 f.).
Vor Amtsgericht gab er an, von Barzahlungen wisse er nichts. Die Mitarbeiter
hätten Jetons vom Betreiber erhalten, er habe da nichts sagen wollen. Das habe
keinen Zusammenhang mit den Rechnungen gehabt, sondern sei ev. eine Akquisition
des Betreibers gewesen.
4.3 Für die H.___ liegen vom
Beschuldigten visierte Materialrechnungen von total CHF 13‘134.10 vor
(2.1.1./108 ff.), wobei die von T.___ erwähnten Klima-Geräte dabei nicht
enthalten sind. Die nachträgliche Auswertung der Privatklägerin der geleisteten
Arbeiten ergab eine Summe von mindestens CHF 26‘610.55 (2.1.1./097). Dies
ergibt ohne Marge einen Betrag von mindestens CHF 39‘744.65, der in
Rechnung hätte gestellt werden müssen. Das von den Mitarbeitern geschätzte
Auftragsvolumen liegt mit CHF 50‘000.00 bis über CHF 100‘000.00 sogar noch
deutlich höher und deckt sich insoweit mit dem, was beim Hinzurechnen der Marge
auf den errechneten Nettowert erwartet werden konnte. Das effektiv in Rechnung
gestellte Total liegt hingegen mit CHF 11‘640.75 weit unter diesem Betrag
(2.1.1./098 ff.). Angesichts der Materialkosten, die bereits ohne Klimageräte
und ohne Marge bei rund CHF 13‘000.00 liegen und der Tatsache, dass gleich
mehrere Mitarbeiter über eine längere Zeit mit diesem Auftrag beschäftigt
waren, muss wie bereits beim Projekt G.___ davon ausgegangen werden, dass auch
hier vom Beschuldigten bewusst Rechnungen nicht an den Kunden gestellt worden
sind. Die plausible Begründung dafür liefern die detaillierten, differenzierten
Aussagen von T.___, die von anderen Mitarbeitern – insbesondere von Q.___ –
gestützt werden und im Weiteren auch durch die erwähnten Arbeitsrapporte, die
genau mit den von T.___ geschilderten Abänderungen (Sterne) versehen sind. T.___
war nach den Aussagen anderer Mitarbeiter auch am meisten bei der H.___ tätig.
Auf die Aussagen von T.___, bei dem kein Motiv für eine strafbare
Falschbezichtigung erkennbar ist (und der sich mit seinen Aussagen nicht
unwesentlich selbst belastet hat) kann abgestellt werden. Dazu kann in Bezug
auf den Ablauf der Rechnungstellung auf die vorstehenden Ausführungen und die
dort beschriebene Schlüsselposition von A.___ verwiesen werden. Aus den
vorliegenden Aussagen geht darüber hinaus klar hervor, dass auf Geheiss des
Beschuldigten sogar bewusst Arbeitsrapporte abgeändert worden sind, um den
effektiv noch weit höheren Arbeitsaufwand für dieses Projekt zu vertuschen. Als
Gegenleistung für das Nichtstellen der Rechnungen liess sich der Beschuldigte
hier offenbar teilweise Bargeld vom Betreiber des H.___ auszahlen. Er hat
selbst nie behauptet, von den Betreibern des H.___ Barzahlungen entgegen
genommen zu haben - im Gegenteil - und schon gar nicht, solche in die D.___ [3]
AG eingebracht zu haben. Es kann letztlich aber offenbleiben, ob er sich selbst
bereichert hat, da ihm dies nicht vorgehalten wird und diese Sachverhaltsannahme
für den Beschuldigten schwerwiegender wäre als der Vorhalt der Anklage
(ungerechtfertigte Bereicherung eines Dritten). Als Verantwortlicher für die
unterbliebene Rechnungsstellung kommt aufgrund der Beweislage nur A.___ in
Frage. Ob und welcher Weise allenfalls E.___ dabei mitbeteiligt war, kann auch
hier offengelassen werden, da die massgeblichen Tatbeiträge durch den
Beschuldigten nachgewiesen sind. Eine Beteiligung von E.___ erscheint
allerdings auf den ersten Blick eher als unwahrscheinlich, da die vom
Beschuldigten veranlassten Manipulationen durch die Mitarbeiter bereits an den
Rapporten und damit vor der Auswertung der Rapporte und Rechnungserstellung
durch E.___ erfolgten.
4.4 Auch bei der rechtlichen Würdigung
ist der Vorinstanz zu folgen. Indem der Beschuldigte dafür gesorgt hat, dass
der H.___ die erbrachten Leistungen grösstenteils nicht in Rechnung gestellt
wurden, hat er seine Pflichten gegenüber der D.___ [3] AG verletzt. Durch das
Unterlassen der vollständigen Rechnungsstellung an die H.___ ist der D.___ [3]
AG ein Schaden in Höhe von mehreren CHF 10‘000.00 entstanden. Im gleichen
Umfang war die H.___ ungerechtfertigt bereichert. Der Beschuldigte hat mit
direktem Vorsatz und in der Absicht ungerechtfertigter Bereicherung gehandelt.
Der Schuldspruch der Vorinstanz ist zu bestätigen.
5. Vorhalt betr. I.___ AG
und J.___ (D.___ [3] AG)
5.1 In Ziffer 1.1. lit. c der Anklage
wird zunächst in einem Vorspann ausgeführt, mit Statuten vom 26. Oktober 2005
habe der Beschuldigte zusammen mit E.___, N.___ und O.___ die F.___ AG
gegründet. Mit Kaufvertrag vom 28. Oktober 2005, abgeschlossen zwischen der F.___
AG und der D.___ [3] AG sowie der D.___ [1] AG, habe die F.___ AG per 1.
November 2005 das Mobiliar, das Werkzeug, das Material und den Kundenstamm der D.___
[3] AG übernommen. Im Kaufvertrag, den der Beschuldigte mitunterzeichnet habe,
sei vereinbart worden, dass die angefangenen Arbeiten der D.___ [3] AG per
Stichtag 31. Oktober 2005 abgegrenzt und mit den Kunden abgerechnet würden. A.___
sei noch bis zum 31. Oktober 2005 Bereichsleiter der D.___ [3] AG gewesen,
weshalb die Vornahme dieser Abgrenzung Aufgabe und Pflicht von A.___ gewesen
sei. In der Folge werden dem Beschuldigten zwei konkrete Projekte vorgehalten (I.___
AG und J.___), bei denen er seine Pflichten verletzt habe (nachfolgend Ziffern
5.2 und 5.3).
5.2.1 Gemäss Vorhalt Ziff. 1.1 lit.
c)aa) sei das Projekt „I.___“ nach den vorhandenen Arbeitsrapporten und
Materialrechnungen im Zeitraum zwischen dem 11. und dem 17. August 2005 durch
die D.___ [3] AG abgewickelt worden. Der daraus erzielte Ertrag sei damit
gemäss Kaufvertrag vom 28. Oktober 2005 der D.___ [3] AG zugestanden und hätte
per 31. Oktober 2005 abgegrenzt werden müssen. Am 11. November 2015 habe A.___
im Namen der F.___ AG Rechnung an die I.___ AG in der Höhe von CHF 6‘899.85
stellen lassen. Dieser Betrag sei im Umfang von CHF 6‘412.50 im Hauptbuch der F.___
AG auf dem Konto 3000 als Ertrag sowie im Umfang von CHF 487.35 auf dem Konto
2200 als Umsatzsteuer verbucht worden. Am 13. Dezember 2005 habe die I.___
gemäss Auszug aus dem Hauptbuch der F.___ AG die offene Rechnung bezahlt und
den Rechnungsbetrag von CHF 6‘899.85 auf deren Raiffeisenkonto überwiesen. Eine
Erstattung dieses Betrages an die D.___ [3] AG habe nicht stattgefunden.
Als damaliger Bereichsleiter der D.___
[3] AG habe A.___ die in Bezug auf das Projekt „I.___“ bei der D.___ [3] AG
eingegangenen Materialrechnungen vom 15. und 23. August 2005 in der Höhe von
insgesamt CHF 2‘117.85 visiert. In Kenntnis des Projektes und trotz seiner
bekannten Pflichten als Bereichsleiter der D.___ [3] AG sowie der Pflichten aus
dem Kaufvertrag vom 28. Oktober 2005 habe er im Hinblick auf die spätere
Rechnungsstellung durch die F.___ AG der I.___ AG per Ende Oktober 2005 keine
Rechnung gestellt. Dadurch habe er der D.___ [3] AG den Projektertrag in der
Höhe von CHF 6‘899.85 entzogen und diese so am Vermögen geschädigt. Dadurch,
dass A.___ später den Rechnungsbetrag im Namen der F.___ AG in Rechnung
gestellt habe und die Zahlung auf deren Konto eingegangen sei, habe er die F.___
AG im Umfang von CHF 6‘899.85 unrechtmässig bereichert.
5.2.2 Gemäss Kaufvertrag Ziffer 5 sollte
die F.___ AG die angefangenen Arbeiten weiterführen. Die D.___ [3] AG rechne
die angefangenen Arbeiten per 31. Oktober 2005 mit den Kunden ab. Ab 1.
November 2005 führe die Käuferin die Aufträge weiter und rechne diese selber ab
(2.1.1./059). Diese Abmachung wurde unbestrittenermassen dahingehend ergänzt,
dass nicht die D.___ [3] AG den Kunden per 31. Oktober 2005 eine
Zwischenabrechnung zustellte, sondern dass die Käuferin F.___ AG nach
Vollendung des Auftrages den betreffenden Kunden eine Gesamtrechnung zustellen
werde und den auf die Zeit vor dem 1. November 2005 entfallenden Anteil an die D.___
[3] AG abliefern sollte.
5.2.3 Hier ist die Anklage in der Tat
nicht klar abgefasst: Während man aus dem Vorspann (lit. c) auf die Pflicht zur
Abgrenzung und Rechnungsstellung dieser abgegrenzten und bis 31. Oktober 2015
erbrachten Leistungen hinweist und darauf, A.___ sei für diese Abgrenzung bis
zum 31. Oktober 205 verantwortlich gewesen, wird i. c) aa) zunächst erneut
vorgehalten, es hätte der bis 31. Oktober 2005 erbrachte Aufwand per 31.
Oktober 2005 abgegrenzt werden müssen. Der Beschuldigte habe aber am 11.
November 2005 namens der F.___ AG Rechnung stellen lassen. Eine Erstattung des
Betrages an die D.___ [3] AG habe aber nicht stattgefunden. A.___ habe als
damaliger Bereichsleiter die Materialrechnungen für das Projekt „I.___“ visiert
und ihn Kenntnis des Projekts und der Ihm bekannten Pflichten als
Bereichsleiter und der Pflichten aus dem Kaufvertrag vom 28. Oktober 2005 habe
er im Hinblick auf die spätere Rechnungsstellung durch die F.___ AG der I.___
AG per Ende Oktober 2005 keine Rechnung gestellt. Dadurch habe er der D.___ [3]
AG dem Projektertrag in der Höhe von CHF 6‘899.85 entzogen und sie so am
Vermögen geschädigt.
Es wird nun nicht klar, ob dem
Beschuldigten vorgehalten wird,
-
er habe – analog zu
den beiden bereits behandelten Vorhalten – das Inkasso der von der D.___ [3] AG
erbrachten Leistungen verhindert, oder
-
er habe es
pflichtwidrig unterlassen, das Projekt I.___ auf die Abgrenzungsliste
aufzunehmen, oder
-
er habe das Entgelt
durch die F.___ AG vereinnahmen lassen, ohne der D.___ [3] AG den ihr
zustehenden Anteil zukommen zu lassen.
-
Die Anklage ist in
Bezug auf den Auftrag „I.___“ zudem insofern unzutreffend, als sie dem
Beschuldigten vorwirft, diesen Auftrag nicht abgegrenzt zu haben, obwohl dieser
Auftrag bei genauer Betrachtung bereits im August 2005 abgeschlossen und
demnach ausschliesslich von der D.___ [3] AG ausgeführt worden war. Folglich
stellte sich bei diesem Auftrag die Abgrenzungsfrage nicht.
Vorweg kann darauf hingewiesen werden,
dass man gemäss der von den Privatklägerinnen eingereichten Strafanzeige von
der ursprünglichen Vereinbarung, die D.___ [3] AG stelle den Bestellern eine
Abrechnung per 31. Oktober 2005 zu, im beidseitigen Einvernahmen abgekommen
ist. Vielmehr sollte die F.___ AG den gesamten Ertrag (Leistungen vor und nach
dem 31. Oktober 2005) in Rechnung stellen und dafür sorgen, dass der D.___ [3]
AG der ihr zustehende Anteil zukommt. Soweit dem Beschuldigen aber ein
Fehlverhalten nach dem 31. Oktober 2005 vorgehalten würde, käme eine
Verurteilung wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung nicht in Frage (Beendigung des
Arbeitsverhältnisses per 31. Oktober 2005). Das kann aber dahingestellt
bleiben, da die Anklage in diesem Punkt – wie die Verteidigung zu Recht moniert
– derart unklar formuliert wird, dass es dem Beschuldigten hinsichtlich der
Tathandlung nicht klar sein kann, wogegen er sich zu verteidigen hat. Es hat
somit bereits aus formellen Gründen ein Freispruch zu ergehen.
Ein Freispruch müsste aber auch bei
materieller Beurteilung erfolgen: Die Erstellung der Debitorenrechnungen oblag E.___.
Im Gegensatz zu den beiden behandelten Vorhalten (Hotel [G.___] AG und H.___)
finden sich hier keine Beweismittel, dass der Beschuldigte persönlich dafür
gesorgt haben könnte, das Inkasso dieses Auftrages zu verhindern. Es handelte
sich zudem um einen vergleichsweise kleinen Auftrag, der dem Beschuldigten auch
ohne bösen Willen unters Eis hätte geraten können. Gleiches würde gelten, wenn
man die Tathandlung darin sehen möchte, dass der Beschuldigte es unterlassen
hätte, das Projekt I.___ auf die Abgrenzungsliste zu setzen. Auch hier war es
in erster Linie Aufgabe von E.___, die Abgrenzungsliste zu erstellen, wie sich
auch aus der in den Akten befindlichen Liste vom 28. Oktober 2005 mit dem
Kürzel von E.___ zeigt. Bei diesem kleinen Auftrag könnte dem Beschuldigten
kein Vorsatz nachgewiesen werden.
Damit ist der Anklage, der Beschuldigte
habe seine Pflichten gegenüber der D.___ [3] AG insoweit verletzt, als er als
Bereichsleiter der D.___ [3] AG pflichtwidrig nicht eine Zwischenrechnung
gestellt habe per 31. Oktober 2005, der Boden entzogen. Allenfalls könnte der
Vorhalt lauten, der Beschuldigte habe später als Verantwortlicher der F.___ AG
der D.___ [3] AG den ihr zustehenden Anteil an der Schlussrechnung nicht
zukommen lassen; da zu dieser Zeit aber der Beschuldigte nicht mehr für die D.___
[3] AG gearbeitet hat, könnte dies keine ungetreue Geschäftsbesorgung
darstellen.
Bezüglich des Vorhaltes „I.___“ hat
somit ein Freispruch zu erfolgen.
5.3 Die gleichen Erwägungen gelten für
den analogen Vorhalt „J.___“, bei dem es um einen noch geringeren Betrag
handelte. Auch hier hat aus den gleichen Gründen ein Freispruch zu erfolgen.
6. Vorhalt betr. K.___ AG
(Privatbezug, D.___ [3] AG)
6.1 Dem Beschuldigten wird vorgehalten,
im Sommer/Herbst 2005 habe die K.___ AG diverse Arbeiten an den
Einfamilienhäusern von A.___ und E.___ ausgeführt. In Bezug auf die
Rechnungsstellung habe A.___ als Bereichsleiter der D.___ [3] AG den
Geschäftsführer der K.___ AG, L.___, im Sommer 2005 angewiesen, die Rechnungen
nicht an ihn oder E.___, sondern an die D.___ [3] AG zu adressieren und dieser
zuzustellen. Ausserdem habe A.___ L.___ gebeten, die Rechnungen inhaltlich so
abzuändern, dass daraus Leistungen für die Projekte der D.___ [3] AG anstelle
von privaten Aufwendungen zugunsten von A.___ und E.___ hervorgegangen seien.
Diese Änderungen habe A.___ vornehmen lassen, damit die Buchhaltungsstelle der D.___
[3] AG nicht bemerkt habe, dass es sich bei den in Rechnung gestellten Beträgen
tatsächlich um private Ausgaben von A.___ und E.___ gehandelt habe.
Die K.___ AG habe der D.___ [3] AG
insgesamt drei inhaltlich unwahre Rechnungen, datierend vom 4. August 2005 über
CHF 8‘177.60, vom 18. August 2005 über CHF 8‘177.60 sowie vom 26. Oktober 2005
eine Rechnung über CHF 9‘350.00 geschickt. Die eingegangenen Rechnungen habe A.___
bei der D.___ [3] AG persönlich visiert und - im Wissen darum, dass es sich
eigentlich um Privataufwand gehandelt habe - an die Buchhaltungsstelle der D.___
[3] AG zur Verbuchung als Gesellschaftsaufwand weitergeleitet. Die
Buchhaltungsstelle habe die Rechnungen im Umfang von CHF 7‘600.00, CHF 7‘600.00
und CHF 8‘689.60 jeweils im Aufwandkonto 5002 (Wareneinkauf) sowie im Umfang
von CHF 577.60, CHF 577.60 und CHF 660.40 im entsprechenden Mehrwertsteuerkonto
verbucht. Am 6. und 21. September 2005 sowie am 30. November 2005 habe sie die
einzelnen Rechnungsbeträge an die K.___ AG überwiesen.
Durch sein Vorgehen habe A.___ die D.___
[3] AG insgesamt in der Höhe von CHF 25‘705.20 an ihrem Vermögen geschädigt.
Ausserdem habe er sich und E.___ im selben Umfang unrechtmässig bereichert, da
sie beide die Kosten für die von der K.___ AG an ihren privaten Liegenschaften
erbrachten Arbeiten nicht selber hätten bezahlen müssen.
6.2 Im Sommer/Herbst 2005 führte die K.___
AG diverse Arbeiten bei den Privatliegenschaften von A.___ und E.___ aus. Der
Gesamtwert ergibt sich wohl aus der Rechnung vom 1. Dezember 2005, adressiert
an „C. + U. A.___“ über CHF 39‘404.20, wobei der Anteil an den Arbeiten bei E.___
nur knapp 10% ausmachte. Der weitaus grössere Anteil betraf Arbeiten bei A.___
(„Rechnung Nr. 9900…“: 2.1.1./186 ff.). Auf dieser Rechnung aufgeführt sind auch
drei Akontozahlungen vom 26. Juli 2005 (CHF 8‘177.60), 18. August 2005 (CHF
8‘177.60) und vom 26. Oktober 2005 (CHF 9‘350.00). Diese Akontozahlungen waren
aber der D.___ [3] AG in Rechnung gestellt worden und enthielten die Aufschrift
„Komm.: 3479, […]/NDL in […]/Logistikzentrum“ bzw. „Komm. Hauptauftrag Polizei,
[…]“ (2.1.1./190 bis 192). Alle drei Rechnungen sind visiert von A.___. Es ist
unbestritten, dass diese Rechnungen die Arbeiten an den Privatliegenschaften A.___
und E.___ betreffen und von der D.___ [3] AG bezahlt worden sind.
Zu diesem Vorhalt wollte sich der
Beschuldigte bereits bei der ersten Einvernahme vom 22. Februar 2005 nicht
äussern, er müsse dazu zuerst noch Abklärungen treffen (10.1.1./007). Bei der
Einvernahme vor dem Staatsanwalt vom 23. Juni 2014 hat er wie bereits erwähnt
generell die Aussage verweigert (10.1.1./089). Vor Amtsgericht wurde vom
Beschuldigten anerkannt, der Vorhalt sei richtig, das hätten sie so gemacht.
Sie hätten das in Absprache mit Herrn M.___ und Herrn E.___ so gemacht. Dies
sei im Zusammenhang mit dem Verkauf gewesen. Herr M.___ habe die D.___ [3] AG
zunächst an die AB.___ verkaufen wollen, damit hätte er einen höheren Gewinn
erzielt. Die AB.___ habe die D.___ [3] AG aber nur kaufen wollen, wenn Herr E.___
und er mitgegangen wären. Herr M.___ habe ihnen also gesagt, dass sie das so
machen dürften, die Rechnung abändern. Deshalb hätten sie die Adresse abändern
lassen, in Absprache mit Herrn M.___. Es sei richtig, dass Herr L.___ die
Adresse auf ihre Anweisung hin abgeändert habe. Ihm sei bewusst und bekannt,
dass sie die Adresse hätten ändern lassen; ihm sei nicht präsent, dass auch der
Projektname abgeändert worden sei. Sie hätten Herrn L.___ gesagt, dass er die
Adresse ändern solle. Er könne nicht sagen, ob Herr L.___ auch noch den Text
geändert habe. Herr M.___ habe das x-mal so gemacht. Sie hätten immer auch
Sachen, die die D.___ [3] AG gemacht habe, über die D.___ [1] AG abgerechnet.
Dies habe Herr M.___ im Zusammenhang mit dem Verkauf der Firma machen wollen.
Das sei aus dem Gespräch heraus geschehen. Sie hätten damals ein paar Gespräche
mit Herrn M.___ gehabt, nachdem sie gewusst hätten, dass verkauft werden solle.
Dieser hätte mehr Provisionen bekommen, wenn er es der AB.___ hätte verkaufen
können. Die AB.___ hätte viel mehr bezahlt, als sie schlussendlich bezahlt
hätten. Es habe mehrere Gespräche mit Herrn M.___ gegeben. Dabei habe man auch
über Privates geredet. Beide hätten schon Aufträge an Herrn L.___ gegeben. Herr
M.___ habe gesagt, sie könnten dort ein Goodie machen, damit sie den Verkauf an
die AB.___ unterstützen würden. So sei das über die Bühne gegangen. Sie hätten
Herrn L.___ gesagt, er solle den Adresskopf ändern. Die AB.___ hätte etwa das
Dreifache bezahlt, aber nur, wenn er und E.___ geblieben wären. Die
Verhandlungen über den Verkauf an sie seien erst im September von statten
gegangen. Vorher habe man gar nie mit ihnen reden können. Er und Herr E.___
hätten es Herrn L.___ beide mitgeteilt, dass dieser die Adresse ändern lassen
solle. Als sie in die F.___ gegangen seien, sei das abgegrenzt und entsprechend
verbucht worden (TG AS 120).
Vor Amtsgericht auf diese
Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten angesprochen, gab M.___ an, dies sei
eine interessante Darstellung. Sie stimme aber überhaupt nicht. Er arbeite seit
27 Jahren in der Firma und habe das Vertrauen der Eigentümerfamilie. Er würde
sicher nicht wegen so etwas einen „Chnorz drehen“. Einen solchen Deal mit Herrn
A.___ würde er nie machen. Sie hätten erst später davon erfahren. Herr L.___
habe ihnen das geschildert. Er habe absolut nichts gewusst von diesem Deal (TG/246).
L.___ liess sich am 6. November 2013 als
Beschuldigter wie folgt einvernehmen (10.1.2./003 ff.): Sie hätten in den
fraglichen Jahren einige grössere Aufträge für die D.___-Firmen ausgeführt.
Seine Ansprechpersonen seitens der D.___ sei immer Herr A.___ gewesen und am
Anfang noch Herr […]. Er habe dann einmal sowohl für A.___ als auch E.___ Offerten
für Arbeiten in ihren Privatliegenschaften an sie privat erstellt. Sie hätten
dann die Aufträge bekommen. Für die Verrechnung habe ihn A.___ vorgängig ins
Büro der D.___ [3] AG gebeten und habe ihm gesagt, dass die Rechnungen für die
Arbeiten in den Privatliegenschaften über die Firma, also die D.___ [3] AG
laufen sollten. Er habe sich nichts dabei gedacht und gemeint, das sei mit der
Geschäftsleitung in [Ort der Buchhaltungsstelle] so vereinbart worden, so quasi
als Bonus für die Herrn A.___ und E.___. Die Schlussabrechnung vom 1. Dezember
2005 habe den Tatsachen entsprochen. Dass er die Rechnung mit demselben Betrag
von CHF 13‘699.65 am 13. Dezember 2005 dann noch einmal an die neue F.___ AG
gestellt habe, sei ein reiner Gefallen für A.___ gewesen. Er sei sich nicht
bewusst gewesen, dass er selbst sich damit strafbar machen könnte. Er sei von A.___
um diesen Gefallen gebeten worden und er habe das getan, weil dieser und die
Firma D.___ immer gute Kunden gewesen seien. Er habe auch gehofft, so noch
weitere Aufträge von A.___ und der neuen Firma F.___ zu erhalten. Die
Kundennamen „Komm. […]“ und „Polizei […]“ habe er auf Wunsch von A.___ auf die
Rechnungen geschrieben. Er habe nie jemanden täuschen oder schädigen wollen.
Vor Amtsgericht bestätigte L.___ diese Angaben als Zeuge (TG/129 f.). Er habe
die Offerte für die Herren A.___ und E.___ erstellt. Ein paar Tage später habe
ihn A.___ angerufen und gesagt, sie könnten das machen. Er (L.___) solle eine
Akontorechnung an die Firma machen. A.___ habe ihm die Anschrift, die
Kundennummer und die Bezifferung genannt. Auf der Rechnung seien ja die
Offertennummer und die Projekte vermerkt. Die internen Nummern der D.___ habe
er ja nicht gekannt. Ja, es sei speziell, dass auf den Rechnungen andere Projekte
vermerkt worden seien. Er sei davon ausgegangen, dies sei intern abgesprochen
als eine Form des Bonus. Herr A.___ habe ihn gefragt, ob er das so machen
könne. Er habe diesem gesagt, das könne er schon so machen, wenn dies intern so
abgesprochen sei. Als er von der D.___ kontaktiert worden sei, habe er alles
offengelegt. Da habe er vernommen, dass die D.___ davon nichts gewusst gehabt
habe. Er habe von Herrn A.___ einen Zettel erhalten mit den zu verwendenden
Projektnummern. (aF) Er habe vor der Einstellung des Verfahrens gegen sich CHF
10‘000.00 als Wiedergutmachung an die D.___ bezahlt. Für Herrn E.___ habe er
separat eine Offerte gemacht gehabt. Die zwei Aufträge habe man dann
zusammengelegt in eine Rechnung, dies auf Anweisung der beiden Herren. Er habe
damals nur von A.___ erfahren, wie man das abrechnen solle und dass man das
zusammen legen solle. Er habe angenommen, dass Herr E.___ gewusst habe, dass
über die D.___ abgerechnet worden sei. Dieser habe ja nicht bezahlen müssen für
eine erbrachte Leistung. Folglich müsse dieser das gewusst haben. Er habe
angenommen, A.___ sei der Geschäftsführer der D.___ [3] AG.
6.3 Der Sachverhalt ist vom
Beschuldigten somit weitgehend anerkannt. Wenn er aber behauptet, dieses
Vorgehen sei mit der D.___ - konkret mit Herrn M.___ - abgesprochen gewesen,
ist dies angesichts der folgenden Umstände völlig unglaubhaft:
-
Dass die Rechnungen
von Herrn L.___ nebst dem Umadressieren mit einem anderen (grundsätzlich
bestehenden) Auftrag versehen werden mussten, zeigt allein schon mit letzter
Klarheit auf, dass es sich bei den Vorbringen des Beschuldigten um
Schutzbehauptungen handelt. Hätte es sich um eine Art „Bonus“ oder „Goodie“
gehandelt, hätte man nicht die Rechnungen noch inhaltlich fälschen müssen. Dies
war nur nötig, damit ein aussenstehender Dritter nicht mehr erkennen konnte,
dass mit den Rechnungen eigentlich Schreinerarbeiten in den
Privatliegenschaften von A.___ (hauptsächlich) und E.___ abgerechnet wurden.
Dies allein genügt, um die Vorbringen des Beschuldigten als Schutzbehauptung zu
entlarven, es gibt aber noch weitere klare Anhaltspunkte in diese Richtung.
-
Das Aussageverhalten
des Beschuldigten ist ebenso vielsagend: in der ersten Einvernahme gab er
grundsätzlich Auskunft, wollte sich aber zu diesem Vorhalt nicht äussern, bei
der zweiten Einvernahme verweigerte er grundsätzlich die Aussage. Erst vor
Amtsgericht gab er dann an, dies sei alles im besten Einvernahmen mit Herrn M.___
erfolgt. Das hätte er zweifellos schon in der ersten, deutlich zeitnäheren
Einvernahme so gesagt, würde es stimmen.
-
M.___ hat dieses
Einverständnis vehement bestritten, was glaubhaft ist. Wenn schon, hätte man
einen Bonus für den Fall des erfolgreichen Abschlusses der Verhandlungen mit
der AB.___ vereinbart, keinesfalls aber im Voraus eine derartige „Nummer
abgezogen“. Schon gar nicht hätte man dazu dem Lieferanten die Verwendung
falscher Kommissionsangaben aufgezwungen.
-
Hätte es sich um ein
„Goodie“ gehandelt, hätte die D.___ dieses nach dem Scheitern der Verhandlungen
zurückgefordert. Dies wurde wohl auch dem Beschuldigten im Laufe der Befragung
vor Amtsgericht klar, so dass er schliesslich angab, dies sei abgegrenzt und
entsprechend verbucht worden. Dies stellt nichts als eine haltlose Behauptung
dar, es kann dabei auch auf die entsprechenden Erwägungen bezüglich analogen
Behauptungen unter Ziffer 7.2. hiernach verwiesen werden.
-
Nicht einmal E.___
hat je von einer derartigen Abmachung gesprochen.
-
Bei der F.___ AG ist
der Beschuldigte wenig später genau gleich vorgegangen (nachfolgend Ziffer
8.2).
6.4 Es ist somit davon auszugehen, dass
der Beschuldigte als Bereichsleiter der D.___ [3] AG die Adresse und den Inhalt
der Rechnungen ohne Wissen von M.___ abändern liess. So konnte von der
Buchhaltung in [Ort der Buchhaltungsstelle] nicht mehr nachvollzogen werden,
dass die D.___ [3] AG hier private Aufwendungen des Beschuldigten bezahlte. Mit
seinem treuwidrigen Verhalten hat er seiner Arbeitgeberin einen Schaden in der
Höhe von CHF 25‘705.20 zugefügt und gleichzeitig sich und E.___ in gleicher
Höhe ungerechtfertigt bereichert. Der Beschuldigte hat mit Vorsatz und der
Absicht der ungerechtfertigten Bereicherung gehandelt. Der Schuldspruch der
Vorinstanz ist zu bestätigen. Der Vollständigkeit halber sei auch hier
angefügt, dass es für die rechtliche Beurteilung keine Rolle spielt, ob
allenfalls auch E.___ von diesen Vorgängen Kenntnis hatte. Es ist so oder so
nachgewiesen, dass der Beschuldigte A.___, der auch ungleich viel mehr
profitiert hat als E.___, die massgeblichen Tatbeträge geleistet hat.
7. Ungetreue
Geschäftsbesorgung zum Nachteil der F.___ AG
7.1 Unter Ziffer 1.2. der Anklageschrift
wird dem Beschuldigten mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil der F.___
AG vorgehalten:
A.___ habe sich der ungetreuen
Geschäftsbesorgung zum Nachteil der F.___ AG in vier Fällen schuldig gemacht,
begangen zwischen dem 13. Dezember 2005 und dem 24. Februar 2009 am
Geschäftssitz der F.___ AG in [Firmendomizil], indem er als
Verwaltungsratspräsident der F.___ AG pflichtwidrig bewirkt habe, dass die F.___
AG im Umfang von CHF 27‘331.95 am Vermögen geschädigt worden sei und er sich
sowie in einem Fall auch den Mitaktionär E.___ dadurch unrechtmässig bereichert
habe.
Konkret sei A.___ ab Gründung am 27.
Oktober 2005 bis zur Konkurseröffnung am 22. Juli 2009 Verwaltungsratspräsident
gewesen und habe als Mitaktionär der F.___ AG 30% des Aktienkapitals besessen.
Als Verwaltungsratsmitglied habe A.___ gemäss den Statuten der Gesellschaft und
gestützt auf das Obligationenrecht u.a. die Pflicht zur Oberleitung der
Gesellschaft sowie der Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle
und –planung gehabt. A.___ habe zudem gemäss Handelsregistereintrag ab 23.
Dezember 2005 generell für sämtliche Rechtsgeschäfte und ab 17. Januar 2006
auch explizit an allen Konten der F.___ AG Einzelzeichnungsberechtigung gehabt.
A.___ habe somit in selbständiger und verantwortlicher Stellung über das
gesamte Vermögen der F.___ AG verfügen können.
Durch die in der Folge aufgeführten, von
A.___ getätigten Privatbezüge habe er seine Treue- und Sorgfaltspflichten
gegenüber der F.___ AG verletzt und bewirkt, dass diese am Vermögen geschädigt
worden sei.
A.___ habe die folgenden vier privaten
Rechnungen durch die F.___ AG bezahlen und die jeweiligen Beträge im Hauptbuch
der F.___ AG auf den entsprechenden Aufwandkonten verbuchen lassen:
-
Rechnung der K.___
AG über CHF 13‘699.65 vom 13. Dezember 2005. Die K.___ AG habe Arbeiten an den
privaten Einfamilienhäusern von A.___ und E.___ ausgeführt. Auf Anweisung von A.___
habe L.___, Geschäftsführer der K.___ AG, die Rechnung inhaltlich abgeändert
und diese an die F.___ AG adressiert, so dass daraus neu ein bestehendes Projekt
der F.___ AG hervorgegangen sei. A.___ habe diese inhaltliche Änderung
vornehmen lassen, damit die Buchhaltungsstelle der F.___ AG bei der Verbuchung
nicht habe feststellen können, dass es sich bei der Rechnung nicht um
Unternehmensaufwand gehandelt habe. Die F.___ AG habe die offene Rechnung am
19. Dezember 2005 per 13. Dezember 2005 auf dem Aufwandkonto 6101 als „URE
Mobiliar und Einrichtungen“ verbucht und den geforderten Rechnungsbetrag gemäss
Eintrag im Hauptbuch am 3. Januar 2006 über das Konto der F.___ AG bei der
Raiffeisenbank bezahlt (nachfolgend Ziffer 7.2).
-
Rechnung von
Rechtsanwalt AI.___ über CHF 11‘511.05 vom 2. September 2008. Dieser habe A.___
in einer privaten Lohnstreitigkeit zwischen ihm und seiner früheren Arbeitgeberin
- der D.___ [3] AG - vertreten. Die F.___ AG habe die offene Rechnung am 3.
September 2008 per 26. August 2008 auf dem Aufwandkonto 6535 „Rechts- und
übriger Verwaltungsaufwand“ verbucht und den geforderten Betrag gemäss Eintrag
im Hauptbuch am 17. November 2008 über das Konto der F.___ AG bei der Triba
Clientis Bank bezahlt (nachfolgend Ziffer 7.3).
-
Auftragsbestätigung/Rechnung
der Gesellschaft [...] über CHF 1‘684.00 vom 26. August 2008 für eine
Massageliege, wobei A.___ diese privat verwendet habe. Die F.___ AG habe die
offene Rechnung am 8. Dezember 2008 per 4. Dezember 2008 im Umfang von CHF
1‘565.05 auf dem Aufwandkonto 4000 als „Wareneinkauf“ sowie die CHF 118.95 im
Konto 1170 „Vorsteuer auf Materialaufwand und Dienstleistungen“ verbucht. Laut
Eintrag im Hauptbuch seien die CHF 1‘684.00 mit der Bezeichnung „[...]“ am 12.
Dezember 2008 dem Konto der F.___ AG bei der Raiffeisenbank belastet worden (nachfolgend
Ziffer 7.4).
-
Rechnung der [...] AG
über CHF 437.25 vom 18. Dezember 2008. Diesbezüglich erfolgte vor Amtsgericht
ein Freispruch, der rechtskräftig ist.
-
Dadurch, dass A.___
in den vier genannten Fällen jeweils bewusst und willentlich private
Aufwendungen als Unternehmensaufwand habe verbuchen lassen, habe er die F.___
AG in der Höhe von insgesamt CHF 27‘331.95 am Vermögen geschädigt und dadurch
sich und im Falle des Sachverhaltes betreffend „K.___ AG“ auch E.___
unrechtmässig bereichert.
7.2 Rechnung K.___ AG:
Wie oben dargelegt, hat die K.___ AG am
1. Dezember 2005 den Restsaldo von CHF 13‘699.00 (nach Abzug der durch die D.___
[3] AG geleisteten Aktontozahlungen: 2.1.1./186 ff.) für die Arbeiten an den
Privatliegenschaften A.___ und E.___ dem Ehepaar A.___ in Rechnung gestellt. Am
13. Dezember 2005 stellte sie der F.___ AG den Betrag von CHF 13‘699.65 für
„Projekt Büroeinrichtungen“, „Büroeinrichtungen gemäss Offerte, 6
Oberbauschränke, 6 Unter-Bauschränke, 2 Einbauschränke“ in Rechnung
(5.2./003). Die Rechnung war adressiert an die F.___ AG, „zH A.___“.
Innerhalb der F.___ AG hatte der
Beschuldigte eine dominierende Stellung inne: er war Verwaltungsratspräsident
mit Einzelzeichnungsberechtigung. Dass A.___ die entscheidende Stimme in der
Firma war, zeigen die Aussagen der anderen Mitinhaber: O.___: „A.___ liess sich
von uns anderen nie gross etwas sagen. Was er machte, wussten wir andern nicht
immer alles. – Es war schon so, dass A.___ eindeutig das Sagen in der F.___ AG
hatte, wenn wir anderen etwas vorschlugen, wurde es am Schluss trotzdem so gemacht,
wie A.___ es wollte.“ (10.2.6./010 Rz. 482 ff.). N.___: „A.___ hat immer
gesagt, schaut ihr, dass es draussen auf den Baustellen läuft, um alles andere
kümmere ich mich schon. - Wir konnten uns nicht gegen A.___ durchsetzen, wenn
er einmal etwas entschieden hatte für sich, dann wurde es so gemacht und
fertig.“ (10.2.7./011 Rz. 525 f.). E.___ äusserte sich genauso und auch andere
Mitarbeiter wie die Herren Q.__, R.___, U.___ und V.___. Die Stellung des
Beschuldigten als Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 StGB ist damit erstellt
und ergibt sich bereits aus seiner Stellung als Verwaltungsratspräsident mit
Einzelzeichnungsberechtigung.
Wie bereits beim Vorhalt der ungetreuen
Geschäftsbesorgung zum Nachteil der D.___ [3] AG anerkennt der Beschuldigte
auch hier, dass er Herrn L.___ von der K.___ AG angewiesen habe, die Adresse
für die geleisteten Arbeiten in den Privatliegenschaften von E.___ und ihm auf
die F.___ AG abzuändern. Aufgrund der glaubhaften Aussagen von L.___ kann auch
als erstellt betrachtet werden, dass Letzterer von A.___ instruiert worden ist,
Objekt- und Projektnamen sowie die Bezeichnung der geleisteten Arbeiten nach
seinen Wünschen anzupassen. Es ist nicht ersichtlich, warum Herr L.___ von sich
aus eine inhaltlich völlig andere, fiktive Rechnung erstellen sollte, notabene
mit Bezeichnungen, die ihm nicht bekannt waren. Der Grund für diese Art der
Rechnungsstellung konnte nur darin liegen, dass es einer nicht involvierten
Drittperson nicht möglich sein sollte, den Hintergrund zu erkennen. Es muss in
diesem Zusammenhang daran erinnert werden, dass die F.___ AG damals eigene
Umbauten in Arbeit hatte.
Die nachträgliche Behauptung des
Beschuldigten, man habe die Rechnung zunächst unter „URE Mobiliar und
Einrichtungen“ gebucht, sie dann später wieder ausgebucht und mit seinem
Kontokorrentguthaben verrechnet, ist frei erfunden. In diesem Fall hätte es
schon gar keiner inhaltlichen Abänderung der Rechnung vom 13. Dezember 2005 an
die F.___ AG zur Vertuschung des wahren Sachverhaltes bedurft. Die Rechnung der
K.___ AG in der Höhe von CHF 13‘699.65 wurde am 13. Dezember 2005 dem Konto
6101 (URE Mobiliar und Einrichtungen, 5.6./379) verbucht und am 3. Januar 2006
von der F.___ AG über das Konto bei der Raiffeisenbank bezahlt (5.6./013). Das
von der Verteidigung an der Hauptverhandlung eingereichte Buchhaltungsblatt mit
der entsprechenden Umbuchung am 31. März 2006 (TG/315, datiert
22.12.2006/12.00) ist nicht identisch mit dem aktenkundigen Kontoblatt 6101,
das von der AH.___ ediert worden ist (5.6./379, datiert 16.02.2007/14.45). Es
enthält bei Weitem nicht alle Buchungen auf dem Konto 6101 im Geschäftsjahr vom
1. November 2005 bis 31. Dezember 2006. Beim Gegenkonto „1520“ der Buchung auf
dem vom Beschuldigten eingereichten Kontoblatt handelt es sich denn auch nicht
um ein Kontokorrentkonto des Beschuldigten, sondern um das Konto
“Büromobiliar/Büro-/EDV-Geräte“, auf dem im ganzen Geschäftsjahr nur eine
Abschreibung per Ende 2006 verbucht wurde (5.6./173). Ein Kontokorrentkonto des
Beschuldigten ist aus dem Jahresabschluss auch gar nicht ersichtlich, nur ein
solches von E.___ (5.3.1./016). Von einer Abgrenzung und Verrechnung, wie sie A.___
behauptet, kann also keine Rede sein.
Es kann, auch bezüglich der rechtlichen
Würdigung, auf die Ausführungen unter Ziffer 6.3 und 6.4 hiervor verwiesen
werden. Der Beschuldigte hat durch die Verletzung seiner Treuepflicht die F.___
AG geschädigt und sich und E.___ unrechtmässig bereichert. Der Schuldspruch der
Vorinstanz ist zu bestätigen.
7.3 Rechnung Rechtsanwalt AI.___:
Am 2. September 2008 stellte
Rechtsanwalt AI.___ Rechnung in Sachen „Rechtsstreitsache D.___ AG“ (5.2./127).
Rechtsanwalt AI.___ hat den Beschuldigten vertreten in dessen
arbeitsrechtlichem Zivilstreitverfahren gegen die D.___ [3] AG und die D.___
[1] AG. Adressiert war die Rechnung an „F.___ AG, Herr A.___“. Es ging um eine
Zwischenabrechnung des Honorars vom 1. Januar 2008 bis 30. Juni 2008 „i.S. D.___-[3]
etc.“. In der F.___ AG wurde die Rechnung am 3. September 2008 per 26. August
2008 auf dem Aufwandkonto „6535 „Rechts- und übriger Verwaltungsaufwand“
verbucht. Der geforderte Betrag wurde gemäss Hauptbuch am 17. November 2008
über das Konto der F.___ AG bei der Triba Clientis Bank bezahlt (5.6./1015 und
525).
Der Beschuldigte anerkennt, dass die von
Rechtsanwalt AI.___ gestellte Rechnung die Lohnstreitigkeit zwischen ihm und
seiner ehemaligen Arbeitgeberin D.___ [3] AG betraf und diese Anwaltskosten von
der F.___ AG bezahlt wurden. Dies sei mit den anderen Gesellschaftern der F.___
AG so abgemacht gewesen und über das persönliche Kontokorrent abgerechnet
worden. Dies hätten die anderen ebenso gemacht. AI.___ habe auch sonst
Rechnungen an ihn geschickt. Die Rechnung habe ja auch auf ihn gelautet (TG/124).
Dem kann nicht gefolgt werden: Das Gegenkonto der Buchung war das Konto 2000
(Debitoren). Im Kontokorrentkonto 1190 des Beschuldigten findet sich keine
solche Buchung (5.6./669): Die entlastende Angabe des Beschuldigten erweist
sich einmal mehr als haltlose Schutzbehauptung. Auch über eine Absprache mit
den übrigen Gesellschaftern, dass die Anwaltskosten von der F.___ AG übernommen
werden, ist nichts belegt, im Gegenteil: N.___ gab auf Nachfrage an, es sei ihm
nichts davon bekannt, dass A.___ durch die F.___ AG private Rechnungen habe
bezahlen lassen. Er habe zwar viel darüber gehört, aber er könne nichts
beweisen. Wenn es so gewesen wäre, sei ja eigentlich er auch der “Beschissene“
(10.2.7./010 Rz. 462 ff.). Auch O.___ gab an, er habe nichts solches gewusst
(10.2.6./009 Rz. 427).
Im Parteivortrag vor Amtsgericht wurde
überdies geltend gemacht, dieser Prozess sei auch für die F.___ AG taktisch von
absoluter Priorität gewesen, insbesondere, um die Front im Streit um die Abgrenzungen
zwischen der D.___ [3] AG und der F.___ AG zurücknehmen zu können (TG AS 324).
Auch diese Argumentation hat das Amtsgericht zu Recht verworfen. Im Prozess
zwischen A.___ und der D.___ [3] bzw. der D.___ [1] AG klagte dieser
ausschliesslich persönliche Forderungen gestützt auf seinen Arbeitsvertrag ein.
So etwa Guthaben aus Überzeit, Provisionen sowie die Auszahlung von Ferien.
Widerklageweise machten die Beklagten – ebenfalls gestützt auf Arbeitsrecht
(Art. 321e OR) – Schadenersatz gegenüber dem ehemaligen Mitarbeiter A.___
geltend. Weiter wurde eine Restschuld aus einem privaten Darlehen eingeklagt,
was aber von A.___ vollumfänglich anerkannt wurde. Aus welchem Grund sich hier
die F.___ AG in irgendeiner Form an diesen Prozesskosten hätte beteiligen
müssen, bzw. wie der Ausgang des Prozesses für sie von besonderer Bedeutung
hätte sein können, ist nicht nachvollziehbar.
Somit ist erstellt, dass die Rechnung
von Rechtsanwalt AI.___ in keinem Zusammenhang mit der Tätigkeit der F.___ AG
stand. Trotzdem veranlasste der Beschuldigte pflichtwidrig die Bezahlung der
Privatschuld durch die F.___ AG. Weiter sind sowohl der subjektive Tatbestand
als auch das Qualifikationsmerkmal der Bereicherungsabsicht erfüllt. A.___ hat
sich diesbezüglich der ungetreuen Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht
schuldig gemacht.
7.4 Rechnung [...]:
Am 28. August 2008 sandte die [...] eine
Auftragsbestätigung für eine Massageliege zum „Spezialpreis“ von CHF 1‘684.00,
bar zahlbar bei Lieferung, an „Herrn A.___, F.___“ (5.2./134). Die Barzahlung
wurde am 11. Dezember 2008 quittiert (5.2./135). Die F.___ verbuchte am 8.
Dezember 2008 per 4. Dezember 2008 Fr. 1‘565.05 auf dem Aufwandkonto 4000
(„Warenaufwand“) und den Restbetrag von CHF 118.95 im Konto 1170 („Vorsteuer
auf Materialeinkauf und Dienstleistungen“, 5.6./969 und 638). Die CHF 1‘684.00
wurden am 12. Dezember 2008 mit dem Vermerk „[...]“ dem Konto der F.___ AG bei
der Raiffeisenbank belastet (5.6./490).
Unklar ist, wieso einerseits die
Barzahlung auf der Auftragsbestätigung quittiert wurde, gleichzeitig aber auch
eine Zahlung über das Raiffeisenkonto erfolgte. Buchhaltungsrelevant und
strafrechtlich massgebend ist hier aber einzig und alleine die Überweisung an
die [...] in der Höhe von CHF 1‘684.00 durch die F.___ AG am 12. Dezember 2008.
Eine Massageliege steht ganz offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der
Geschäftstätigkeit der F.___ AG bzw. der Tätigkeit der Beschuldigten für die F.___
AG. Es ist davon auszugehen, dass diese von A.___ zu rein privaten Zwecken
verwendet wurde, die Auftragsbestätigung lautete denn auch auf ihn persönlich.
Demnach hat der Beschuldigte die Massageliege für sich bestellt, die Rechnung
aber an seine Firma stellen und dann auch durch die F.___ AG bezahlen lassen.
Eine Rückerstattung des Rechnungsbetrages durch A.___ an die F.___ AG ist nie
erfolgt, insbesondere gab es keine Belastung auf seinem Kontokorrent
(5.6./669). Dadurch hat der Beschuldigte der F.___ AG pflichtwidrig einen
Vermögensschaden zugefügt, um sich gleichzeitig unrechtmässig bereichern zu
können. Der Beschuldigte hat sich somit bezüglich der Rechnung [...] der
ungetreuen Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht schuldig gemacht.
IV. Vorhalte der mehrfachen
Urkundenfälschung und Anstiftung dazu
1. Straftatbestand
1.1 Den Tatbestand der Urkundenfälschung
nach Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen
oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen
unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Abs. 1), eine Urkunde fälscht oder
verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur
Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche
Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt (Abs. 2) oder eine Urkunde
dieser Art zur Täuschung gebraucht (Abs. 3). Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis
zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Abs. 4). Urkunden sind u.a. Schriften, die
bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen
(Art. 110 Abs. 4 StGB). Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts schützen das
Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel
entgegengebracht wird (BGE 137 IV 167 ff., 169 E. 2.3.1).
Die Falschbeurkundung betrifft die
Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der der wirkliche und der
in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Die
Falschbeurkundung im strafrechtlichen Sinne erfordert eine qualifizierte
schriftliche Lüge. Eine solche nimmt die Rechtsprechung nur an, wenn dem
betreffenden Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat
ihm ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Das ist der Fall, wenn
allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber
Dritten gewährleisten, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher
festlegen. Blosse Erfahrungsregeln hinsichtlich der Glaubwürdigkeit
irgendwelcher schriftlicher Äusserungen genügen dagegen nicht, mögen sie auch
zur Folge haben, dass sich der Geschäftsverkehr in gewissem Umfang auf die
entsprechenden Angaben verlässt (BGE 138 IV 130 E. 2.1; 138 IV 209 E. 5.3).
Der Urkundencharakter eines
Schriftstücks ist relativ. Es kann mit Bezug auf bestimmte Aspekte
Urkundenqualität haben, hinsichtlich anderer Gesichtspunkte nicht. Nach der
Gerichtspraxis kann sich unmittelbar aus dem Gesetz oder aus der Verkehrsübung
bzw. dem Sinn oder der Art des Schriftstücks ergeben, ob dieses zum Beweis
einer bestimmten Tatsache bestimmt und geeignet ist (BGE 138 IV 130 E. 2.2.1).
Rechnungen z.B. sind nach ständiger Rechtsprechung in der Regel keine Urkunden
(BGE 138 IV 130 E. 2.2.1, 131 IV 125 E. 4.2; 121 IV 131 E. 2c). In den Regesten
zu BGE 138 IV 130 hat das Bundesgericht aber ausgeführt: „Der
Rechnungsaussteller kann sich der Falschbeurkundung strafbar machen, wenn die
inhaltlich unwahre Rechnung nicht nur Rechnungsfunktion hat, sondern objektiv
und subjektiv in erster Linie als Beleg für die Buchhaltung der
Rechnungsempfängerin bestimmt ist, die damit verfälscht wird. Eine objektive
Zweckbestimmung als Buchhaltungsbeleg muss angenommen werden, wenn der
Rechnungsaussteller mit der buchführungspflichtigen Rechnungsempfängerin bzw.
deren Organen oder Angestellten zusammenwirkt und auf deren Geheiss oder
Anregung hin oder mit deren Zustimmung eine inhaltlich unwahre Rechnung
erstellt, die als Buchhaltungsbeleg dient (E. 2.4.3 und 3.1). In subjektiver
Hinsicht muss der Rechnungsaussteller zumindest für möglich halten und in Kauf
nehmen, dass die abgeänderte Rechnung als Beleg für die Buchhaltung der
Rechnungsempfängerin bestimmt ist und die Buchhaltung damit verfälscht werden
soll (E. 3.2.1-3.2.3). Die Bereicherungsabsicht ist zu bejahen, wenn der
Rechnungsaussteller in der Absicht handelt, der Rechnungsempfängerin oder deren
Organen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen“ (E. 3.2.4).
Nach ständiger Rechtsprechung wird der
kaufmännischen Buchführung und ihren Bestandteilen bezüglich der in ihnen
aufgezeichneten wirtschaftlichen Sachverhalte kraft Gesetzes (Art. 957 OR)
Wahrheitsgarantie zuerkannt (BGE 129 IV 130 E. 2.2 mit Hinweisen). Die
Buchhaltung muss ein genaues und vollständiges Bild der tatsächlichen
wirtschaftlichen Lage vermitteln. Dabei hat die Bilanz die
Vermögensverhältnisse eines Unternehmens auf einen bestimmten Stichtag hin
korrekt auszuweisen. Eine falsche Buchung erfüllt den Tatbestand der
Falschbeurkundung, wenn sie ein falsches Gesamtbild der Buchführung zeichnet
und dabei Buchungsvorschriften und -grundsätze verletzt, die errichtet worden
sind, um die Wahrheit der Erklärung und damit die erhöhte Glaubwürdigkeit der
Buchführung zu gewährleisten. Blosse Verstösse gegen zivilrechtliche
Buchungsvorschriften genügen jedoch nicht. Solche Grundsätze werden namentlich
in den gesetzlichen Bestimmungen über die ordnungsgemässe Rechnungslegung des
Aktienrechts in Art. 662a ff. OR und in den Bilanzvorschriften in Art. 958 ff.
OR aufgestellt, die den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen (BGE
129 IV 130 E. 2.3 mit Hinweisen).
Der subjektive Tatbestand der
Urkundenfälschung verlangt zunächst Vorsatz in Bezug auf alle objektiven
Merkmale, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 138 IV 130 E. 3.2.1). Darüber
hinaus erfordert er ein Handeln in der Absicht, jemanden am Vermögen oder
anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen
Vorteil zu verschaffen. Der Täter muss die Urkunde im Rechtsverkehr als wahr
verwenden (lassen) wollen. Dies setzt eine Täuschungsabsicht voraus. Dabei muss
sich der erstrebte Vorteil bzw. die Schädigung gerade aus dem Gebrauch der
unechten bzw. unwahren Urkunde ergeben (BGE 138 IV 130 mit Hinweisen); die
Täuschung muss mithin auf die Hervorrufung einer falschen Vorstellung über die
Echtheit oder Wahrheit der Urkunde gerichtet sein. Nach der Rechtsprechung
liegt der täuschende Gebrauch der Urkunde schon darin, dass sie in den
Rechtsverkehr gebracht wird (BGE 113 IV 77 E. 4.). Bei der Erstellung einer
unwahren Buchhaltung wird eine Täuschung Dritter in der Regel in Kauf genommen
(BGE 138 IV 130 E.3.2.2).
1.2 Anstifter im Sinne von Art. 24 StGB
ist, wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder
Vergehen bestimmt hat. Durch die Anstiftung wird in einem andern der Entschluss
zu einer bestimmten Tat hervorgerufen. Der Tatentschluss muss auf das
motivierende Verhalten des Anstifters zurückzuführen sein. Es bedarf insofern
eines Kausalzusammenhangs. Nicht erforderlich ist, dass beim Anzustiftenden
Widerstände zu überwinden wären. Auch bei demjenigen, der bereits zur Tat
geneigt ist oder sich zur Begehung von Straftaten sogar anbietet, kann ein
Tatentschluss noch hervorgerufen werden, und zwar so lange, als er zur konkreten
Tat noch nicht entschlossen ist. Anstiftung fällt aber ausser Betracht, wenn
der andere zu einer bestimmten Tat bereits entschlossen ist. Wer lediglich eine
Situation schafft, in der sich ein anderer voraussichtlich zur Verübung einer
Straftat entschliessen wird, ist nicht Anstifter. Erforderlich ist vielmehr
eine psychische, geistige Beeinflussung, eine unmittelbare Einflussnahme auf
die Willensbildung des andern. Als Anstiftungsmittel kommt dabei jedes
motivierende Tun in Frage, alles, was im andern den Handlungsentschluss hervorrufen
kann (BGE 127 IV 122 E. 2).
In subjektiver Hinsicht erfordert die
Strafbarkeit wegen Anstiftung Vorsatz. Dieser muss sich zum einen auf die
Herbeiführung des Tatentschlusses und zum andern auf die Ausführung der Tat durch
den Angestifteten beziehen. Eventualvorsatz genügt. Der Anstifter muss also
zumindest in Kauf nehmen, dass der Angestiftete infolge seines Verhaltens eine
Handlung begehen wird, welche die objektiven und subjektiven Merkmale eines
bestimmten Straftatbestands erfüllt. Die Tat, zu welcher angestiftet wird, muss
ihrerseits eine Vorsatztat sein. Wer einen anderen nur fahrlässig zur
Tatbegehung veranlasst, ist nicht wegen Anstiftung strafbar (BGE 127 IV
122 E. 4).
2. Anstiftung von L.___ (K.___
AG)
2.1 Dem Beschuldigten wird in Ziff. 2.1.
der Anklageschrift vorgehalten, er habe sich der mehrfachen Anstiftung zu
mehrfacher Urkundenfälschung (korrekt wohl: mehrfache Anstiftung zu
Urkundenfälschung) schuldig gemacht, begangen zwischen Sommer 2005 und März 2007
am Geschäftssitz der K.___ AG in [Firmendomizil], indem er L.___,
Geschäftsführer der K.___ AG, wissentlich und willentlich zu mehrfacher,
vorsätzlich und rechtswidrig begangener Urkundenfälschung bestimmt habe.
Konkret habe A.___, als Bereichsleiter
der D.___ [3] AG, L.___ im Sommer 2005 in sein Büro bestellt und ersucht, die
Rechnungen der K.___ AG vom 4. August 2005, 18. August 2005 sowie vom 26.
Oktober 2005 inhaltlich so darzustellen, dass daraus nicht Arbeiten an den
privaten Einfamilienhäusern von ihm und E.___, sondern Projekte der D.___ [3]
AG hervorgehen würden. Des Weiteren habe er L.___ gebeten, die abgeänderten
Rechnungen an die D.___ [3] AG zu adressieren und sie dieser zuzustellen.
Nachdem Ende Oktober 2005 die neue Gesellschaft F.___ AG gegründet worden und A.___
deren Verwaltungsratspräsident geworden sei, habe er L.___ aufgefordert, eine
weitere, auf ein Projekt der F.___ AG abgeänderte Rechnung, datierend vom 13.
Dezember 2005, an die F.___ AG zu adressieren und dieser zuzustellen.
Schliesslich habe A.___ L.___ Anfang 2007 erneut ersucht, eine private
Rechnung, datierend vom 29. März 2007, inhaltlich auf ein Projekt der F.___
AG abzuändern und an die F.___ AG zu adressieren und dieser zuzustellen. L.___
habe jeweils sämtliche Anweisungen wie von A.___ gewünscht ausgeführt.
L.___, selbst Geschäftsführer einer
Aktiengesellschaft, habe es dabei mindestens für möglich gehalten und in Kauf
genommen, dass die Buchhaltungsstellen der D.___ [3] AG und der F.___ AG über
den eigentlichen Grund der Rechnungsstellung getäuscht und daher die privaten
Rechnungen bezahlen würden sowie, dass die abgeänderten Rechnungen als Belege
für die Buchhaltung der beiden Unternehmungen dienen und diese verfälschen
würden, wodurch die Rechnungen rechtlich erhebliche Tatsachen dargestellt
hätten. Des Weiteren habe L.___ auch den unrechtmässigen Vermögensvorteil von A.___
in der Höhe von CHF 43‘526.85 und von E.___ in der Höhe von CHF 3‘378.00 sowie
den Vermögensschaden bei der D.___ [3] AG in der Höhe von CHF 25‘705.20 und bei
der F.___ AG in der Höhe von CHF 21‘199.65 mindestens für möglich gehalten und
ihn in Kauf genommen. Für sich selbst habe er sich durch das Leisten dieses
Gefallens weitere Aufträge von A.___ sowie von der D.___ [3] AG und der F.___
AG erhofft.
A.___ seinerseits habe L.___ offen dazu
aufgefordert, die Rechnungen inhaltlich abzuändern, und habe dazu bewusst und
willentlich L.___ ausgewählt, da er damit gerechnet habe, dass L.___ aufgrund
der mit ihm seit längerem bestehenden Zusammenarbeit diesen Gefallen tun würde,
um auch in Zukunft weitere Aufträge von ihm zu erhalten. Ausserdem habe A.___
um die kaufmännischen und buchhalterischen Kenntnisse von L.___ als
Geschäftsführer der K.___ AG gewusst. A.___ sei deshalb klar gewesen, dass L.___
bei anweisungsgemässem Handeln die Herstellung falscher Urkunden und die
Täuschung der Buchhaltungsstellen der D.___ [3] AG und der F.___ AG sowie die
Schädigung dieser Gesellschaften mindestens für möglich halten und in Kauf
nehmen würde.
2.2 Der vorgehaltene Sachverhalt ist
gemäss obiger Beweiswürdigung in Ziffer III. 6./7.2 hinsichtlich der Rechnungen
der K.___ AG vom 4. August 2005, 18. August 2005 und vom 26. Oktober 2005 an
die D.___ [3] AG sowie hinsichtlich der Rechnung der K.___ AG vom 13. Dezember
2005 an die F.___ AG erstellt.
Weiter vorgehalten wird die Rechnung vom
29. März 2007 an die „F.___ AG, z.H. Herr A.___“ (2.1.2./091). Die mit „Komm.
Büroschränke“ bezeichnete Rechnung über CHF 7‘500.00 habe eine
Kinderzimmereinrichtung der Familie A.___ privat betroffen. Der entsprechende
Beleg wurde mit der Strafanzeige von E.___ vom 21. September 2009 eingereicht,
die Rechnung betreffe Möbel für das Kinderzimmer der Familie A.___. L.___ wurde
dazu nie befragt. Ebenso wenig war die konkrete Rechnung, soweit ersichtlich,
je Gegenstand von Befragungen des Beschuldigten. E.___ vermochte sich vor
Obergericht nicht mehr an diesen Vorgang zu erinnern. Der Staatsanwalt führte
vor Amtsgericht aus, es sei unklar, ob diese Rechnung an die Buchhaltungsstelle
der F.___ AG weitergeleitet und verbucht worden sei, da von der AH.___ kein
Hauptbuch aus dem Jahr 2007 habe beigebracht werden können (TG/185). Auch die
Vorinstanz hat sich – soweit erkennbar – nicht mit dieser Rechnung konkret
auseinandergesetzt. Bezüglich dieser Rechnung fehlt es somit an einem
rechtsgenüglichen Beweis des vorgehaltenen Sachverhaltes und es hat ein
Freispruch zu erfolgen.
2.3 Der Beschuldigte hat L.___ dazu
bestimmt, inhaltlich falsche Rechnungen (an die Firmen statt an sich und E.___
privat) auszustellen. Dem erfahrenen Geschäftsführer L.___ war klar, dass diese
falschen Rechnungen Eingang in die kaufmännische Buchhaltung der D.___ [3] AG
und der F.___ AG finden und als geschäftsmässig begründeter Aufwand verbucht
werden würden. Wenn er sich darauf beruft, er sei davon ausgegangen, dies sei
mit den Verantwortlichen der beiden Firmen abgesprochen, kann ihm das nicht
geglaubt werden: zu diesem Zweck hätten die Rechnungen inhaltlich in keiner
Weise abgeändert werden müssen, eine Änderung der Adresse hätte – wenn
überhaupt nötig – genügt. Damit ist klar, dass L.___ zumindest in Kauf genommen
hat, eine falsche Urkunde für die Buchhaltung der beiden Firmen zu erstellen
und damit den Herren A.___ und E.___ einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil
zu Lasten der beiden Firmen zu verschaffen. Die Motive dafür hat L.___ offengelegt
(Erwartung weiterer Aufträge von A.___) und dies war auch für den Beschuldigten
der Hintergrund, gerade von Herrn L.___ die Ausstellung der falschen Rechnungen
zu verlangen. L.___ hat sich somit gemäss der in BGE 138 IV 130 publizierten
bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Urkundenfälschung in vier Fällen
schuldig gemacht und der Beschuldigte ist bezüglich dieser vier Rechnungen der
mehrfachen Anstiftung von L.___ zur Urkundenfälschung schuldig zu befinden.
Selbstverständlich kann daran auch nichts ändern, dass sich der vorliegende
Sachverhalt vor der Praxisänderung des Bundesgerichts im BGE 138 IV 130
zugetragen hat, sonst hätte es gerade auch in jenem Fall auch keine
Schuldsprüche geben dürfen. Bei den vom Verteidiger am 18. September 2012
(12.6.3./016) und vor Obergericht angegebenen Urteilen des Bundesgerichts zur
lex mitior (6B_1152, 1179 und 1187 /2013, alle den gleichen Fall betreffend)
ist die lex mitior aber nur im Zusammenhang mit der Verjährungsfrage von
Belang. Soweit der Beschuldigte mit seinen Ausführungen allenfalls implizit die
Frage eines Rechtsirrtums zur Disposition stellen sollte, ist ihm Folgendes
entgegen zu halten: es konnte schon damals nicht zweifelhaft sein, dass das
Ausstellen inhaltlich falscher Rechnungen zum Verschaffen eines
ungerechtfertigten Vermögensvorteils und zum Schaden eines Dritten rechtswidrig
ist (Art. 21 StGB). Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts fällt ein
Verbotsirrtum schon dann ausser Betracht, wenn der Betreffende das unbestimmte
Empfinden hat, dass das in Aussicht genommene Verhalten gegen das verstösst,
was recht ist, wobei dieses Bewusstsein vorliege, wenn der Täter wisse, dass
sein Verhalten den Rechtsvorstellungen der Rechtsgemeinschaft widerspricht, in
der er lebt (BGE 104 IV 218 f., dazu kritisch Donatsch, Jenny und Stratenwerth;
vgl. Trechsel/Jean-Richard in: Praxiskommentar zum StGB, Hrsg. Trechsel/Pieth,
Zürich/St. Gallen 2013, Art. 21 StGB N 4).
3. Buchhaltung 2005 der D.___
[3] AG (Rechnungen K.___ AG)
3.1 Unter Ziffer 2.2. der Anklageschrift
wird dem Beschuldigten Urkundenfälschung vorgehalten, begangen zwischen dem
4. August 2005 und dem 8. November 2005 am Geschäftssitz der D.___ [3] AG
in [Firmendomizil], indem er als Mitglied der Geschäftsleitung und
Bereichsleiter der D.___ [3] AG, in der Absicht, die D.___ [3] AG sowie deren
Revisionsstelle zu täuschen, sich und E.___ einen unrechtmässigen Vorteil zu
verschaffen und die D.___ [3] AG am Vermögen zu schädigen, rechtlich erhebliche
Tatsachen unrichtig habe beurkunden lassen.
Konkret habe er dies getan, indem er die
auf seine Anweisung hin durch L.___ bewusst inhaltlich unwahr ausgestellten
privaten Rechnungen der K.___ AG vom 4. August 2005, 18. August 2005 und 27.
Oktober 2005, in der Höhe von insgesamt CHF 25‘705.20, durch die
Buchhaltungsstelle der D.___ [3] AG am 5. August 2005, am 23. August 2005 sowie
am 8. November 2005 als Unternehmensaufwand auf dem Hauptbuchkonto Nr.
5002 (Wareneinkauf) und dem entsprechenden Mehrwertsteuerkonto habe verbuchen
lassen. Am 6. September 2005, am 21. September 2005 sowie am 30. November 2005
seien ab dem Konto bei der Baloise Bank SoBa die jeweiligen Rechnungen bezahlt
und die Zahlungen am 8. September 2005, am 23. September 2005 sowie am 2.
Dezember 2005 auf dem Hauptbuchkonto Nr. 1750 (SoBa) verbucht worden.
Dadurch, dass A.___ die Rechnungsinhalte
habe abändern lassen, habe er bezweckt, die Rechnungen anschliessend der
Buchhaltungsstelle der D.___ [3] AG einreichen zu können sowie, dass diese die
Rechnungen in der Annahme, es handle sich um Aufwände der D.___ [3] AG,
entsprechend verbuchen und bezahlen würde.
Durch das bewusste und willentlich
falsche Verbuchenlassen der drei Rechnungen als Unternehmensaufwand habe A.___
die Buchhaltungsabteilung der D.___ [3] AG ohne deren Wissen rechtlich
erhebliche Tatsachen unrichtig beurkunden lassen, wodurch unrichtige
Buchhaltungsbestandteile (Hauptbuch, Erfolgsrechnung und Bilanz des Jahres
2005) entstanden seien. A.___ habe dabei mindestens in Kauf genommen und es für
möglich gehalten, dass dadurch die D.___ [3] AG sowie deren Revisionsstelle,
die C.___ Treuhand AG, über die tatsächlichen finanziellen Verhältnisse der
Gesellschaft getäuscht würden.
Die Handlungen von A.___ hätten bei der D.___
[3] AG zu einem von ihm beabsichtigten Vermögensschaden in der Höhe von CHF
25‘705.20 geführt und bei sich und E.___ zu einem ebenfalls beabsichtigten
unrechtmässigen finanziellen Vorteil in demselben Umfang.
3.2 Der vorgehaltene Sachverhalt ist
unter Verweis auf die obigen Beweiswürdigungen in Ziffer III.6. erstellt. Auch
bei der rechtlichen Würdigung kann der Anklage vollumfänglich gefolgt werden. Wer
Vergünstigungen und Ausgaben privater Art zu Unrecht als geschäftsbedingt
ausweist oder wer Lohnzahlungen auf einem sachfremden Aufwandkonto verbucht,
verstösst gegen Art. 662a und Art. 663 OR bzw. gegen die Buchhaltungs- und
Bilanzprinzipien der Vollständigkeit, Wahrheit und Klarheit (vgl. BGE 122 IV 25
Regest, Urteil des Bundesgerichts 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E.5.5, Pra
95 (2006) Nr. 71). Die Buchhaltung der D.___ [3] AG wurde verfälscht, und darin
liegt der Unterschied zum eben behandelten Vorhalt der Anstiftung zur
Urkundenfälschung: dort ging es um die inhaltlich falschen Rechnungen und einen
anderen Täter. Es liegt echte Konkurrenz vor. Dass es dabei um die gleiche
Handlung ging, ist nachfolgend bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Der
Schuldspruch der Vorinstanz ist zu bestätigen.
4. Buchhaltung 2005 der F.___
AG (Rechnungen K.___ AG)
4.1 A.___ habe sich gemäss Ziffer 2.3.1
der Anklage der Urkundenfälschung schuldig gemacht, begangen am 19. Dezember
2005 am Geschäftssitz der F.___ AG in [Firmendomizil], indem er als Präsident
des Verwaltungsrates der F.___ AG, in der Absicht, die Mitaktionäre der F.___
AG sowie deren Revisionsstelle zu täuschen, sich und E.___ einen
unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen und die F.___ AG am Vermögen zu
schädigen, eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig habe beurkunden lassen.
Konkret habe er dies getan, indem er die
auf seine Anweisung hin durch L.___ inhaltlich unwahr ausgestellte private
Rechnung der K.___ AG vom 13. Dezember 2005, in der Höhe von CHF 13‘699.65,
durch die Buchhaltungsstelle der F.___ AG am 19. Dezember 2005 per 13. Dezember
2005 als Unternehmensaufwand auf dem Aufwandkonto Nr. 6101 (URE Mobiliar und
Einrichtungen) verbuchen und die Überweisung gemäss Hauptbuch am 3. Januar
2006 ab dem Raiffeisenbankkonto der F.___ AG habe tätigen lassen.
Dadurch, dass A.___ den Rechnungsinhalt
habe abändern lassen, habe er bezweckt, die Rechnung anschliessend der
Buchhaltungsstelle der F.___ AG einreichen zu können sowie, dass diese die
Rechnung in der Annahme, es handle sich um Aufwand der F.___ AG, entsprechend
verbuchen und bezahlen würde.
Durch das bewusste und willentlich
falsche Verbuchenlassen dieser Rechnung als Unternehmensaufwand habe A.___ die
Buchhaltungsstelle der F.___ AG ohne deren Wissen eine rechtlich erhebliche
Tatsache unrichtig beurkunden lassen, wodurch unrichtige
Buchhaltungsbestandteile (Hauptbuch und Erfolgsrechnung des Jahres 2005)
entstanden seien. A.___ habe dabei mindestens in Kauf genommen und es für
möglich gehalten, dass dadurch die Mitaktionäre sowie die Revisionsstelle der F.___
AG über die tatsächlichen finanziellen Verhältnisse der Gesellschaft getäuscht
würden. Entgegen den Ausführungen des Verteidigers vor Obergericht spielt es
keine Rolle, ob das Gegenkonto ein Aufwand- oder ein Bestandeskonto gewesen
ist: so oder so war beim Jahresabschluss entweder die Jahresrechnung oder die
Bilanz falsch.
Die Handlungen von A.___ hätten bei der F.___
AG zu einem von ihm beabsichtigten Vermögensschaden in der Höhe von CHF
13‘699.65 und bei sich und E.___ zu einem ebenfalls beabsichtigten
unrechtmässigen finanziellen Vorteil in demselben Umfang geführt.
4.2 Der Sachverhalt ist gemäss obiger
Beweiswürdigung unter Ziffer III.7.2 erstellt. Im Übrigen kann auf die
Erwägungen unter Ziffer 3.2 hiervor verwiesen werden. Der Schuldspruch der
Vorinstanz ist korrekt.
5. Buchhaltung 2008 der F.___
AG (weitere Privatbezüge)
5.1 A.___ wird unter Ziffer 2.3.2 der
Anklage Urkundenfälschung vorgehalten, begangen zwischen dem 3. September
2008 und dem 31. Dezember 2008 am Geschäftssitz der F.___ AG in [Firmendomizil],
indem er als Präsident des Verwaltungsrates der F.___ AG in der Absicht, die
Mitaktionäre der F.___ AG sowie deren Revisionsstelle zu täuschen, sich einen
unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen und die F.___ AG am Vermögen zu
schädigen, eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig habe beurkunden lassen.
Konkret habe er dies getan, indem er
folgende Rechnungen gegenüber der Buchhaltungsstelle der F.___ AG als
Geschäftsaufwände ausgegeben und von dieser als solche in den Geschäftsbüchern
der F.___ AG habe verbuchen lassen, obwohl die in Rechnung gestellten Kosten
allesamt private Aufwände von A.___ dargestellt hätten:
-
Rechnung von
Rechtsanwalt AI.___ vom 2. September 2008 über CHF 11‘511.05. Die F.___ AG habe
die Rechnung am 3. September per 26. August 2008 auf dem Aufwandkonto 6535 als
„Rechts- und übriger Verwaltungsaufwand“ gebucht und die Überweisung des
geforderten Betrags gemäss Eintrag im Hauptbuch am 17. November 2008 über das
Konto der F.___ AG bei der Triba Clientis Bank getätigt.
-
Auftragsbestätigung/Rechnung
für eine Massageliege der Gesellschaft [...] vom 26. August 2008 über CHF
1‘684.00. Die F.___ AG habe die Rechnung am 8. Dezember 2008 per 4. Dezember
2008 im Umfang von CHF 1‘565.05 auf dem Aufwandkonto 4000 als „Wareneinkauf“
sowie die CHF 118.95 im Konto 1170 „Vorsteuer auf Materialaufwand und
Dienstleistungen“ verbucht. Der Rechnungsbetrag von CHF 1‘684.00 sei gemäss der
Notiz auf der Auftragsbestätigung am 11. Dezember 2008 durch A.___ in bar
bezahlt worden. Laut Eintrag im Hauptbuch sei derselbe Betrag mit der
Bezeichnung „[...]“ am 12. Dezember 2008 dem Raiffeisenbankkonto der F.___ AG
belastet worden.
-
Rechnung der [...] AG
vom 18. Dezember 2008 über CHF 437.25. Die F.___ AG habe die Rechnung am 31.
Dezember 2008 per 18. Dezember 2008 auf dem Aufwandkonto 5289 „sonstiger
Personalaufwand“ und habe die Überweisung des geforderten Betrags gemäss
Eintrag im Hauptbuch am 24. Februar 2009 über das Konto der F.___ AG bei der
Triba Clientis Bank getätigt.
-
Durch das bewusste
und willentlich falsche Verbuchen-Lassen dieser Rechnungen als
Unternehmensaufwand habe A.___ die Buchhaltungsstelle der F.___ AG ohne deren
Wissen rechtlich erhebliche Tatsachen unrichtig beurkunden lassen, wodurch
unrichtige Buchhaltungsbestandteile (Hauptbuch, Bilanz und Erfolgsrechnung des
Jahres 2008) entstanden seien. A.___ habe dabei mindestens in Kauf genommen und
es für möglich gehalten, dass dadurch die Mitaktionäre und die Revisionsstelle
der F.___ AG über die tatsächlichen finanziellen Verhältnisse der Gesellschaft
getäuscht worden seien.
-
Die Handlungen von A.___
hätten bei der F.___ AG zu einem von ihm beabsichtigen Vermögensschaden in der
Höhe von CHF 13‘632.30 und bei sich zu einem beabsichtigten unrechtmässigen
finanziellen Vorteil in demselben Umfang geführt.
5.2 Der Sachverhalt ist gemäss obiger
Beweiswürdigung unter Ziffer III.7.3 und III.7.4 erstellt, wobei festzuhalten
ist, dass die Rechnung der [...] AG möglicherweise Geschäftsaufwand betraf und
es daher bezüglich dieser Rechnung zu einem Freispruch vom Vorhalt der
ungetreuen Geschäftsbesorgung gekommen war. Diesbezüglich waren nach dem
Grundsatz „in dubio pro reo“ somit auch die Buchhaltung und der Jahresabschluss
2008 der F.___ AG nicht falsch. Dies führt vorliegend jedoch nicht zu einem
Freispruch, weil diese aufgrund der anderen erwähnten Verbuchungen von
Privataufwand als Geschäftsaufwand falsch waren. Vor Obergericht wurde
eingewendet, der Beschuldigte habe die Verbuchungen sicher nicht selbst
vorgenommen. Dies wird ihm auch gar nicht vorgehalten, sondern es wird ihm
vorgeworfen, er habe die Verbuchungen (vorsätzlich) veranlasst, was ausreicht.
Im Übrigen kann auf die Erwägungen unter Ziffer 3.2 hiervor verwiesen werden.
Der Schuldspruch der Vorinstanz ist korrekt.
V. Versuchte Erpressung
1. Vorhalt
Unter Ziffer 3 der Anklageschrift wird
dem Beschuldigten vorgehalten, er habe sich der versuchten Erpressung schuldig
gemacht, begangen zwischen dem 6. Juli 2007 und 20. August 2007 am
Geschäftssitz der F.___ AG in [Firmendomizil], indem er in der Absicht sich und
die F.___ AG unrechtmässig zu bereichern, durch Androhung ernstlicher Nachteile
für die Verantwortlichen der D.___ [1] AG und D.___ [3] AG diese zum Verzicht
auf zivile Forderungen in unbekannter Höhe sowie zur Zahlung von CHF 1.5
Millionen genötigt habe, worauf sich die Bedrohten jedoch nicht eingelassen
hätten.
Konkret habe der Beschuldigte C.___ von
der C.___ Treuhand AG, der Revisionsstelle der D.___ [1] AG und der D.___ [3]
AG, am 6. Juli 2007 telefonisch durch E.___ zu einer Unterredung bestellt,
welche gleichentags in den Geschäftsräumlichkeiten der F.___ AG in [Firmendomizil]
stattgefunden habe. Bei diesem Gespräch habe A.___ C.___ dahingehend
informiert, dass er im Besitz von „sensitiven Unterlagen“ sei, welche die D.___
[1] AG und die D.___ [3] AG „in schwerer Weise kompromittieren würden“. Er sei
jedoch bereit, die Unterlagen nicht zu verwenden, wenn die D.___ [1] AG und die
D.___ [3] AG auf die Geltendmachung sämtlicher bestehender Forderungen gegen
ihn resp. die F.___ AG verzichten würden. C.___ habe daraufhin mitgeteilt, dass
er die Angelegenheit mit AC.___, dem
Verwaltungsratspräsidenten der beiden Unternehmungen, besprechen und sich
wieder melden würde.
Als einige Zeit keine Rückmeldung
seitens C.___ gekommen sei, habe A.___ E.___ am 13. August 2007 erneut
aufgefordert, ein weiteres Treffen mit C.___ zu vereinbaren. C.___ sei am 16.
August 2007 bei der F.___ AG erschienen, wo A.___ ihm mitgeteilt habe, dass er
mittlerweile im Besitz weiterer Unterlagen sei, an welchen die
Staatsanwaltschaft und die Steuerbehörden Interesse hätten. Er bewahre
gegenüber den Behörden jedoch Stillschweigen, wenn die D.___ [1] AG resp. die D.___
[3] AG CHF 1.5 Millionen bezahlen würden.
Die D.___ [1] AG resp. die D.___ [3] AG
hätten eine Frist bis zum 20. August 2007 erhalten um diesem Vorschlag
zuzustimmen, andernfalls hätte A.___ die Dokumente den Behörden zustellen
wollen. Mit Schreiben vom 20. August 2007 habe C.___ der F.___ AG mitgeteilt,
dass die D.___ [3] AG und die D.___ [1] AG nicht auf die Forderungen eingingen.
Das Einreichen der genannten Dokumente
bei den Behörden hätte für die D.___ [1] AG und die D.___ [3] AG ein Straf-
und/oder Zivilverfahren gegen sie zur Folge haben können und dazu führen
können, dass Untersuchungen der Steuerbehörden angestanden wären, was nebst
negativen Schlagzeilen einen erheblichen zeitlichen und finanziellen Aufwand
für die Gesellschaften verursacht hätte. Die Drohung mit dem Einreichen dieser
Unterlagen könne somit als ernstlicher Nachteil bezeichnet werden. Das gesamte
Verhalten von A.___ habe ausserdem darauf abgezielt, die D.___ [3] AG und die D.___
[1] AG dazu zu bestimmen, von der Geltendmachung der finanziellen Forderungen
gegenüber der F.___ AG abzusehen sowie A.___ weitere CHF 1.5 Millionen für sein
Stillschweigen auszuzahlen, wodurch den D.___-Gesellschaften ein erheblicher
Vermögensschaden entstanden wäre.
Da die D.___ [1] AG resp. die D.___ [3]
AG auf die Forderungen nicht eingegangen seien, diese sich somit nicht nach dem
Willen von A.___ verhalten hätten und kein Vermögensschaden entstanden sei, sei
es bei einer versuchten Tatbegehung geblieben.
2. Sachverhalt
2.1 Der Vorhalt gründet auf der
Strafanzeige vom 11. Juni 2008, Ziffer 6.: „Forderung von Schweigegeld in der
Höhe von CHF 1,5 Mio“ (2.1.1./020 ff.). Beigelegt worden waren als Beilage 42
zwei von C.___, damaliger Revisor der D.___-Gesellschaften, erstellte
Aktennotizen über Besprechungen vom Freitag, 6. Juli 2007, und Montag, 16.
August 2007, in den Geschäftsräumlichkeiten der F.___ AG in [Firmendomizil].
Teilgenommen hätten die Herren A.___, E.___ und C.___ (2.1.1./174 ff.).
Einleitend hielt der Verfasser fest, bei der telefonischen Einladung habe ihm
Herr E.___ angedroht, wenn er nicht bei ihnen vorbeikomme, werde am Montag die
Nachsteuerabteilung informiert. Zu Beginn der Sitzung vom 6. Juli 2007 hätten
die Herren A.___ und E.___ eine Aussprache mit Herrn Dr. AC.___ und ihm (C.___)
verlangt betreffend die Angelegenheit Rechtsstreit D.___/F.___. Diese
Aussprache müsse unbedingt in den nächsten Wochen stattfinden. Die Herren Dr. AD.___
und M.___ dürften daran nicht teilnehmen. Sollte Herr M.___ über die heutige
Sitzung orientiert werden, hätte dies für die D.___ und auch für die AE.___ (C.___
Treuhand AG) schwerwiegende Folgen. Man habe ihm gesagt, sie (A.___ und E.___)
verfügten über vertrauliche Geschäftsunterlagen wie Provisionsabrechnungen von
Herrn M.___, betriebswirtschaftliche Auswertungen etc. Auf Frage hätten sie
gesagt, diese seien ihnen jede Woche anonym zugespielt worden. Zudem wüssten
sie über alle Vorgänge innerhalb der D.___ genauestens Bescheid. Auf den
Provisionsabrechnungen sei als Absender (e-mail?) die AE.___ aufgeführt. Wenn
nötig würden sie von diesen Unterlagen und Informationen Gebrauch machen und
z.B. die Provisionsabrechnungen von Herrn M.___, die bis zu CHF 70‘000.00
ausmachen würden und nie versteuert worden seien, der Nachsteuerabteilung
melden. Gemäss Herrn E.___ könne dies für die D.___, Herrn M.___ und die AE.___
sehr teuer werden, flössen diese Zahlungen doch schon seit über 10 Jahren.
Zudem hätten sie noch weitere Unterlagen und Informationen, welche für die D.___
sehr unangenehme Folgen hätten. Er habe den beiden Herren gesagt, er äussere
sich nicht zu diesen Anschuldigungen, werde aber die Angelegenheit
„Provisionen“ intern prüfen. Die Herren E.___ und A.___ hätten ihm daraufhin
das Angebot gemacht, sie würden auf ihre Forderungen aus dem Rechtsstreit
verzichten und die D.___ habe ebenfalls auf ihre Forderungen zu verzichten. Auf
seine Nachfrage, wie das genau zu verstehen sei, habe Herr A.___ geantwortet,
wenn Herr AC.___ mit diesem Vorschlag einverstanden sei, würden sie keinen
Gebrauch machen von den Unterlagen und Informationen und auch eine
entsprechende Erklärung unterschreiben. Voraussetzung für dieses Vorgehen sei
eine Aussprache mit Herrn AC.___ und ihm (C.___) an einem neutralen Ort. Er
habe geantwortet, er nehme dies alles zur Kenntnis und werde Herrn AC.___ nach
seinen Ferien orientieren.
Einleitend zur zweiten Aktennotiz hält
der Verfasser C.___ fest, Herr E.___ habe ihn am 31. Juli 2007 angerufen und
gefragt, ob Herr AC.___ orientiert sei und wann die Sitzung nun stattfinde. Er
habe geantwortet, er habe Herrn AC.___ orientiert und dessen Sekretärin habe
ihm den 23. August 2007 als provisorisches Datum für die Sitzung genannt. Herr AC.___
habe aber noch nicht definitiv zugesagt. Am 13. August 2007 habe ihn Herr E.___
erneut angerufen und diesmal in sehr freundlichem Umgangston gefragt, ob er
nicht vor dem 23. August 2007 noch einmal bei ihnen vorbeikommen könnte, damit
sie ihm noch zusätzliche Informationen geben könnten, die später für die
Sitzung mit Herrn AC.___ sicher dienlich wären. Eingangs der Sitzung vom 16.
August 2007 habe er die Herren E.___ und A.___ orientiert, dass sie bezüglich
der Provisionsabrechnungen von Herrn M.___, aus welcher Quelle sie diese auch
hätten, nicht vollständig orientiert und dokumentiert worden seien. Weiter habe
er ihnen mitgeteilt, dass der Termin vom 23. August 2007 von Herrn AC.___ noch
nicht bestätigt worden sei. Die beiden hätten danach geantwortet, sie hätten
dann auch kein Interesse mehr an einer Aussprache. Sie seien im Besitz von
Unterlagen und Informationen, welche sie ihm an der ersten Sitzung noch nicht
genannt hätten und die der D.___ Millionenschäden verursachen würden. Sie
hätten bereits alles so vorbereitet, dass der Staatsanwalt sofort aktiv werden
könnte. Es wäre sicher äusserst unangenehm, wenn bei der D.___ der Staatsanwalt
auftauchen und zum Beispiel die EDV-Anlage auf den Kopf stellen würde
(Äusserungen Herr A.___). Auf seine Frage, von welchen zusätzlichen Unterlagen,
Dokumenten und Informationen hier die Rede sei, hätten sie ihm Folgendes
mitgeteilt:
-
Stundenrapporte und
sonstige Nachweise, die es 15 ehemaligen Angestellten der D.___ ermöglichen
würden, Überzeit-Entschädigungen in Millionenhöhe gegenüber der D.___ geltend
zu machen. In dieser Sache habe man bereits die Gewerkschaft Unia orientiert.
-
Unterlagen bezüglich
Steuererleichterungen der D.___-Gruppe, die zum Schaden der D.___ verwendet
werden könnten.
-
Kopien eines Briefes
an das Finanzamt in Deutschland, in dem AE.___ die Besitzverhältnisse des D.___
bestätige. Nach Auffassung von Herrn A.___ entsprächen die bestätigten
Besitzverhältnisse aber nicht den Tatsachen.
-
Neun bis zehn Ordner
mit Geschäftsdokumenten der D.___-Gruppe (Arbeitsrapporte etc.).
-
Dass Herr M.___
seinerzeit das Geld aus der Kasse der D.___ [3] AG entnommen habe, ca. CHF
4‘000.00, und dass dies Herr AF.___ jederzeit bezeugen würde.
Er habe daraufhin geantwortet, obwohl er
kein Jurist sei, erachte er die Beschaffung und das Zurverfügungstellen solcher
Unterlagen als strafrechtlich relevant. Zu den einzelnen Punkten habe er sich
nur kurz hinsichtlich der Steuererleichterungen und des Briefes an das
Finanzamt geäussert. Er habe dann aber von ihnen wissen wollen, was das Ganze
eigentlich solle und auf was alles hinauslaufe. Sie sollten ihm konkret sagen,
was sie von Herrn AC.___ und der D.___ genau wollten. Herr A.___ habe ihm drauf
zur Antwort gegeben, sie wollten den Aufwand ersetzt haben (Anwaltskosten
etc.), der bis heute für die F.___ entstanden sei, die Überzeitentschädigungen
für A.___ und E.___, inklusive Verzugszinsen ca. CHF 500.000.00 und die
Überzeitentschädigungen für die ehemaligen Mitarbeiter (keine genaue Summe
genannt), alles in allem wären dies so ca. 1,2 bis 1,5 Mio. Er habe da nochmals
nachgehakt mit der Frage, ob er richtig verstanden habe, dass die F.___ für das
Stillschweigen bis CHF 1,5 Mio verlange von der D.___ und er solle dies Herrn
Dr. AC.___ mitteilen. Diese Frage hätten beide bejaht. Die F.___ würde der D.___
eine Aufwandrechnung über CHF 1,5 Mio stellen. Darauf habe er ihnen
geantwortet, dass er sich nicht vorstellen könne, dass sich Herr Dr. AC.___ auf
so etwas einlasse. Herr A.___ habe darauf ziemlich erbost geantwortet, er habe
nun genug von dieser Sache. Er und Herr E.___ kämen so oder so zu ihrem Recht
und Geld. Er habe sowieso das Gefühl, dass Herr AC.___ gar nie ein ernsthaftes
Interesse gehabt habe, sich mit ihnen zu treffen. Er verlange nun – und dem
habe Herr E.___ beigepflichtet – dass die D.___ 1,5 Mio zahle. Er (C.___) solle
diese Forderung unverzüglich an Herrn AC.___ weiterleiten. Diese Forderung sei
nicht mehr verhandelbar und er erwarte zwingend eine Antwort bis zum 20. August
2007. Sollte eine positive Antwort eintreffen, dann sei bereits eine
entsprechende Erklärung vorbereitet worden, dass von den Unterlagen und
Informationen kein Gebrauch gemacht würde und die Staatsanwaltschaft und die
Unia diese nie zu sehen bekämen. Sollte die Erklärung aber nicht eintreffen, so
würden sie unverzüglich die Staatsanwaltschaft und die Unia Gewerkschaft
einschalten. Er habe abschliessend geantwortet, er nehme dies zur Kenntnis und
werde Herrn AC.___, aber auch Herrn Dr. AD.___ als juristischen Berater der D.___-Gruppe,
informieren.
Am 20. August 2007 schrieb C.___ an die F.___
AG, Herren A.___ und E.___, er komme zurück auf die Besprechungen vom 6. Juli
2007 und 16. August 2007. Er habe zwischenzeitlich Gelegenheit gehabt, Herrn
Dr. AC.___ in dessen Funktion als Verwaltungsrat der D.___ [1] AG auch über das
Gespräch vom 16. August zu informieren: Er habe Dr. AC.___ darüber informiert,
dass sie im Besitz von umfangreichen Geschäftsunterlagen der D.___-Gruppe seien
(9 bis 10 Ordner), unter anderem über
-
Stundenrapporte und
sonstige Nachweise, die es rund 15 ehemaligen Angestellten der D.___-Gruppe
ermöglichen würde, Überstundenentschädigungen in substanzieller Höhe geltend zu
machen.
-
Unterlagen bezüglich
Steuererleichterungen der D.___-Gruppe, die der D.___ [1] AG nach ihren (A.___
und E.___) Ausführungen zum Schaden gereichen würden.
-
Unterlagen über unzutreffende
Besitzverhältnisse an der D.___-Gruppe.
Er habe Herrn AC.___ weiter mitgeteilt,
dass sie gegen die Leistung einer Zahlung von CHF 1,5 Mio bereit wären, darauf
zu verzichten, die in ihrem Besitz befindlichen Dokumente zum Nachteil der D.___
[1] AG zu verwenden. Die D.___ [1] AG und Herr Dr. AC.___ hätten ihre Forderung
geprüft. Die D.___ [1] AG sehe aus grundsätzlichen Überlegungen davon ab, auf
eine derartige Vereinbarung einzutreten. Zudem bestehe für die D.___ [1] AG
auch inhaltlich kein Anlass, auf ihre Forderungen einzugehen. Er bitte um
Kenntnisnahme (2.1.1./177).
2.2 Gestützt auf die Strafanzeige der D.___
[1] AG und der D.___ [3] AG vom 11. Juni 2008 eröffnete die Staatsanwaltschaft
eine Strafuntersuchung gegen A.___ wegen Erpressung. Anlässlich der Einvernahme
vom 19. April 2011 als Auskunftsperson gab C.___ zu Protokoll, er sei seit 24.
September 2009 Mitglied des Verwaltungsrates der D.___ [1] AG. Vorher sei seine
Firma – C.___ Treuhand AG – bis ins Geschäftsjahr 2007 Revisionsstelle der
gesamten D.___-Gruppe gewesen. Am 6. Juli 2007 und am 16. August 2007 habe er
an einer Sitzung mit A.___ und E.___ im Geschäftsdomizil der F.___ AG in [Firmendomizil]
teilgenommen. Er könne seine damals erstellten Aktennotizen voll bestätigen. An
diesen Sitzungen sei klar A.___ derjenige gewesen, der gesprochen habe. E.___
sei einfach dabeigesessen. A.___ habe dabei gesagt, er habe Unterlagen von der D.___
[1] AG in [Ort der Buchhaltungsstelle] und zwar Provisionsabrechnungen von M.___,
die belegen würden, dass ein Steuerbetrug stattgefunden habe. Er habe mehrere
Ordner mit Unterlagen, die dies alles bestätigen würden. Zur Quelle habe sich
der Beschuldigte nicht geäussert, nur, dass er diese jede Woche anonym
zugestellt erhalte. Bei der zweiten Sitzung habe A.___ dies dann etwas
präzisiert bzw. nochmals widerholt, dass es um Provisionsabrechnungen gehe und
dass vor allem M.___ und auch Herr AC.___ und seine Familie in Schwierigkeiten
kommen würden. Konkreter sei er nicht geworden. Es sei damals so gewesen, dass
gewisse Differenzen bei der Jahresrechnung 2005 der D.___ [3] AG vorgekommen
seien. Er resp. die C.___ Treuhand AG habe deswegen eine Sonderprüfung bei der D.___
[3] AG vornehmen müssen. Dies habe dann zur zivilrechtlichen Auseinandersetzung
vor Gericht geführt. Er habe jedenfalls den Eindruck gehabt, dass mit dieser
Aktion von Herrn A.___ und Co. etwas gesucht worden sei, um in jenem Verfahren
weiter zu kommen. (aF) Er könne nicht sagen, ob jemandem dadurch ein Nachteil
oder Schaden entstanden wäre und wem. Das habe er damals nicht abschätzen
können, er habe auch nicht alles gewusst. Er habe nach dem 6. Juli 2007 sicher
Herrn M.___ informiert, obwohl ihm das von A.___ verboten worden sei. Auch
Herrn AC.___ habe er telefonisch in Kenntnis gesetzt. Nach dem zweiten Treffen
habe er die aktenkundige Aktennotiz erstellt und an die beiden Herren weitergegeben.
(aF, ob er Nachforschungen angestellt habe, woher die Herren A.___ und E.___
ihre angeblich für die D.___ nachteiligen Informationen gehabt hätten) Ja, und
zwar hätten sie von der C.___ Treuhand AG aus die Lohnbuchhaltung bei der D.___
in [Ort der Buchhaltungsstelle] überprüft. Dies habe sein Bruder […] Peter
gemacht. Er selbst habe dann mit der zuständigen Buchhalterin, Frau W.___,
gesprochen und sie hätten das Kontokorrent der privaten Aufwendungen der
Familie AC.___ und auch von M.___ überprüft und nichts festgestellt. Es sei
dann ja auch eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft Solothurn gemacht worden,
diese habe die Sache überprüft und dann eingestellt. (aF, um was es dabei
konkret gegangen sei) Es sei schon um Steuerbetrug und Urkundenfälschung etc.
gegangen, das sei ihnen klar gewesen, sie hätten jedoch keinerlei Nachweise
finden können. Über die Höhe der Summe sei nie verhandelt worden, er sei ja nur
der „Meldeläufer“ gewesen. Er sei total perplex gewesen und habe diesen Betrag
einfach zur Kenntnis genommen. Er wisse nicht genau, wie die beiden auf diese
Summe gekommen seien. Herr A.___ habe zwar etwas vorgerechnet, aber es sei
ziemlich hektisch gewesen und er habe verstanden, dass dies eine Abgeltung für
die noch offenen Überstunden etc. sowie den Schaden sei, der ihnen – auch durch
die Prozesskosten – entstanden sei. Diese Summe sei für ihn jenseits von Gut
und Böse gewesen. Nach seiner Einschätzung sei es eher so gewesen, dass die F.___
AG der D.___ [3] AG noch etwas hätte zahlen müssen, also umgekehrt. Es sei auch
so gewesen, dass später gewisse Unterlagen einfach gefehlt hätten (10.2.8./001
ff.). C.___ brachte zur Einvernahme eine Chronologie (10.2.8./066) und diverse
Unterlagen mit (10.2.8./007 ff.)
Vor Obergericht bestätigte C.___ seine
bisherigen Angaben. Es sei eine hektische und für ihn auch bedrohliche
Situation gewesen bei diesen Gesprächen.
2.3 Bei der Einvernahme vom 22. Februar
2011 gab A.___ zu Protokoll, er habe in der F.___-Zeit zusammen mit Herrn E.___
Strafanzeige gegen M.___ eingereicht. Sie hätten diesen bei der
Staatsanwaltschaft der Falschbuchungen etc. beschuldigt. Nach seinem Wissen
habe sich Herr M.___ diesbezüglich auch selber angezeigt. Vorher habe er sich
zusammen mit E.___ mit C.___ getroffen. Dieses Treffen mit C.___ habe auf
Anraten von Rechtsanwalt AI.___ stattgefunden. Bei diesem Treffen habe er
jedoch nie Gelder gegen Herausgabe von Unterlagen gefordert. Er habe auch keine
Erklärung, weshalb Herr C.___ dies so vermerkt habe. Damals seien sie in einem
Rechtsstreit mit der D.___ gewesen. Es habe ein einziges Treffen mit Herrn C.___
gegeben, zu dem Herr E.___ eingeladen habe. Sie hätten auch nie ein Treffen mit
Herrn AC.___ verlangt. Mit M.___ habe man ab Dezember 2005 nicht mehr reden
können. Auf Anraten von Rechtsanwalt AI.___ habe man dann den Weg über
Treuhänder C.___ gewählt. Man sei im Streit gewesen, da sich Herr M.___ nicht
an die vertraglichen Abmachungen betreffend Überstundenauszahlungen, Ferien und
Provisionen gehalten habe (10.1.1./011 f.)
Vor Amtsgericht bestritt der
Beschuldigte weiterhin den ihm vorgeworfenen Vorhalt. Da man mit Herrn M.___
nicht mehr richtig habe diskutieren können, habe man das Gespräch mit Herrn C.___
gesucht, so dass man mit Herrn AC.___ an einen Tisch hätte sitzen und das Ganze
vernünftig abhandeln können. Von einer Erpressung sei nie die Rede gewesen. Er
könne sich nicht erklären, wieso Herr C.___ so etwas aufgeschrieben habe, sie
hätten ihn sicher nicht erpresst. Herr E.___, Herr C.___ und er hätten ein
Gespräch geführt wegen der Abgrenzungen. Sie hätten das Gespräch mit C.___
gesucht, damit dieser hätte vermitteln können. Ihm sei nichts solches bewusst,
er habe sicher nie so etwas gesagt. Ihm sei auch nicht bewusst, dass Herr E.___
so etwas gesagt habe. (aF) Das Schreiben von Herrn C.___ sage ihm nichts (TG/125
f.).
Vor Obergericht bestätigte der
Beschuldigte diese Aussagen, räumte jedoch ein, es habe sich um zwei Gespräche
gehandelt.
2.4 E.___ erklärte anlässlich der
polizeilichen Einvernahme vom 6. Mai 2011 als Auskunftsperson, er könne
sich an die beiden Treffen mit dem Treuhänder der Firmen D.___ [1] AG und D.___
[3] AG erinnern. Die Initiative zu diesem Treffen sei eindeutig von A.___
gekommen. Dieser habe Kontakt zu einem guten Kollegen gehabt, der Systemberater
bei der Firma D.___ [1] AG in [Ort der Buchhaltungsstelle] gewesen sei. Dieser AF.___
habe A.___ ein ominöses Dokument zugespielt mit einer Spesenabrechnung von M.___.
Es habe sich dabei vorerst um eine Fotoaufnahme auf einem Mobiltelefon
gehandelt. (aF) Er selbst habe zu diesem Treffen telefonisch eingeladen. Das
sei typisch gewesen: A.___ habe nie selber etwas gemacht, dieser habe immer
machen lassen. Der Zweck des Treffens sei eindeutig gewesen, Herrn C.___
darüber in Kenntnis zu setzen, dass ein solches Dokument vorhanden sei. (aF,
warum Herr C.___ quasi als Zwischenhändler eingeschaltet worden sei) Weil Herr C.___
der Treuhänder der D.___ [Ort der Buchhaltungsstelle] sei und über alles, was M.___
betreffe, Kenntnis habe. Zudem habe sich A.___ mit M.___ überworfen gehabt und
ein Gespräch zwischen diesen beiden sei nicht mehr möglich gewesen. C.___ sei
seines Wissens auch gut bekannt mit dem Besitzer der D.___ Deutschland, Herrn AC.___.
(aF) Es habe keinen Rechtsstreit zwischen der D.___ und der F.___ gegeben. Der
Rechtsstreit habe zwischen A.___ und ihm als Angestellten der D.___ [3] AG und
der D.___ [3] AG stattgefunden. Es sei richtig, dass sie deswegen eine Aussprache
mit Herrn AC.___ gewollt hätten, Der zweite Grund sei aber sicher auch das
erwähnte Dokument über die Spesenabrechnung von M.___ gewesen. (auf Vorhalt)
Die Darstellung von Herrn C.___ sei schon richtig. Es sei darum gegangen, dass
man habe übermitteln wollen, dass die vorliegenden Dokumente, also die
Spesenabrechnungen von M.___ und glaublich auch von Herrn AC.___, an die zuständigen
Steuerbehörden weitergeleitet würden. Es stimme schon, dass diese Dokumente
quasi als Druckmittel benutzt worden seien, um sich im Rechtsstreit zu einigen.
(aF) Die Idee dazu sei von A.___ gekommen. Dr. AC.___ sei der alleinige
Besitzer und Entscheidungsträger der D.___. (aF nach den Informationen bzw.
Unterlagen, die ihnen vorgelegen seien, damit sie gedacht hätten, die D.___ würde
eine so hohe Summe von CHF 1,5 Mio bezahlen). Es sei seiner Meinung nach nur
ein einziges Dokument mit Spesenabrechnungen der beiden Herren M.___ und AC.___
gewesen. Er selbst habe dieses nur auf dem Handy von diesem Kollegen AF.___
gesehen, nie in Papierform. Es sei aber schon um relativ hohe Summen gegangen.
(aF) Man habe diese Information eben von diesem Kollegen von A.___, AF.___,
gehabt. Er könne noch sagen, dass dieser Kollege dies nicht gratis gemacht
habe, sondern Geld dafür gewollt habe, nach seiner Erinnerung habe dieser CHF
15‘000.00 gewollt für das Zurverfügungstellen dieses Originaldokuments. (aF)
Wie sie auf den Betrag von CHF 1,5 Mio gekommen seien, wisse er nicht mehr. Es
sei einfach eine Summe gewesen, die in den Raum gestellt worden sei. Es tue ihm
leid, er könne es heute wirklich nicht mehr angeben. (aF, wie sie dazu gekommen
seien, anzunehmen, die D.___ würde bereit sein, auf diese Forderung einzugehen)
Sie hätten sich vorgestellt, dass dies für Herrn AC.___ schon belastend sein
könnte und dieser deshalb auf die Forderung eingehen würde. (aF) Es sei ihm
damals schon klar gewesen, dass sie sich da auf ganz heiklem Gebiet bewegten
und ihre Forderung in gewisser Weise als Erpressung im strafrechtlichen Sinne
hätte verstanden werden können. Ob dies für A.___ auch klar gewesen sei, könne
er nicht sagen. (aF, was sie unternommen hätten nach dem abschlägigen Bericht
von Herrn C.___) Wenn er sich richtig erinnere, habe man die Unterlagen an die
zuständige Steuerbehörde in Solothurn geschickt. Er wisse nicht, ob dann von
Seiten der Steuerbehörden etwas gegangen sei, da er ja ab September 2007 nicht
mehr in der F.___ AG tätig gewesen sei. Er habe mit A.___ nur noch über seinen
Anwalt Kontakt gehabt. Er habe jetzt alles so geschildert, wie es gewesen sei
(10.2.9./004 ff.) Am Schluss dieser Einvernahme gab Rechtsanwalt Jeker bekannt,
er werde den Antrag stellen, dass E.___ im weiteren Verlauf des Verfahrens als
Beschuldigter befragt werde (10.2.9./012).
Am 27. Januar 2014 bestätigte E.___ als
Beschuldigter gegenüber der Staatsanwaltschaft, A.___ sei der Initiant des
Ganzen gewesen. Er habe ihn ins Büro gerufen, wo auch Herr AF.___ anwesend
gewesen sei. Auf dem Mobiltelefon von Herrn AF.___ sei ein Dokument abgebildet
gewesen, worauf irgendeine Spesenabrechnung von Herrn M.___ und Herrn AC.___
ersichtlich gewesen sei. Daraufhin habe ihm A.___ gesagt, er solle Herrn C.___
anrufen und einen Termin für ein Treffen vereinbaren. Dies habe er dann auch
gemacht. Anschliessend sei er wieder gegangen. A.___ und AF.___ hätten sich
weiter unterhalten und sich später nochmals zwei oder drei Mal getroffen. Er
sei nicht involviert gewesen und habe nicht gewusst, um was es gehen sollte.
Als dann C.___ gekommen sei, habe A.___ diesem eröffnet, er sei im Besitz von
Dokumenten, welche die Spesenabrechnung von M.___ und AC.___ enthalten würden.
Es sei bei diesem Gespräch immer um diese beiden Personen gegangen. A.___ habe C.___
eröffnet, dass das Ganze eine Geldfrage sei. Bei dieser Unterredung habe er zum
ersten Mal gemerkt, auf was A.___ hinaus wollte. Es sei ihm dann ein wenig warm
ums Herz geworden und er habe nichts mehr gesagt. A.___ habe dann das ganze
Gespräch mit C.___ geführt. Als er A.___ danach gefragt habe, was er vorhabe,
habe er sich fünf Minuten lang anhören müssen, dass ihn das nichts angehe und
er zu tun habe, was er (A.___) sage. So sei dies eigentlich immer gewesen. Wie
das Ganze danach weitergelaufen sei, dazu wisse er eigentlich nicht mehr viel.
(aF) Ein zweites Gespräch sei möglich. Dieses sei aber nur kurz gegangen und
dann habe C.___ gesagt, macht doch, was ihr wollt, und sei wieder gegangen. Er
wisse nur noch, dass es um Geld gegangen sei, und die Höhe kenne er aus der
Anzeige, das hätte er sonst nicht mehr gewusst. (Auf Vorhalt seiner Aussagen
vom Mai 2011) Während des Gesprächs sei ihm dann schon klar geworden, was A.___
wolle. AF.___ und A.___ seien die Initianten gewesen und hätten ihn als
„Dummen“ dazu genommen, der C.___ habe anrufen müssen. Bei der ganzen Sache sei
er ein passiver Teilnehmer gewesen. Als er widersprochen habe danach, habe ihm A.___
wie gewohnt einen Vortrag gehalten. Ob sich die Forderung von A.___ gegen eine
Privatperson gerichtet habe oder gegen die D.___-Firmen, wisse er nicht mehr.
(Auf Vorhalt, A.___ gebe an, es sei nie um Geld gegen Aktenherausgabe gegangen)
Also er habe im Nachhinein ein anderes Gefühl gehabt. Wie es genau gelaufen
sei, könne er nicht mehr sagen. Ja, er habe einfach noch das Gefühl, es sei
damals um „Erpressung“ gegangen. Er habe dies bei der Polizei auch ehrlich so
gesagt. Er habe ja eben A.___ gefragt, was er da mache, als er (E.___) das
gemerkt habe (10.1.3./001 ff.).
Vor Obergericht konnte sich E.___
weitgehend nicht mehr an die damaligen Vorgänge erinnern, gab aber an, seine
früheren Aussagen im Verfahren seien korrekt gewesen.
2.5 M.___ wurde am 15. Oktober 2009 von
der Polizei als Auskunftsperson befragt und gab an, er sei damals in den Ferien
gewesen. Nach den Ferien habe ihn Herr C.___ wie folgt orientiert: Herr C.___
hätte ihm gar nichts sagen dürfen, das Ganze hätte via C.___ zu Herrn AC.___
laufen sollen. Zuerst sei es um einen geringeren Betrag gegangen, schliesslich
seien CHF 1,5 Mio gefordert worden. Diesen hätte die D.___-Gruppe bezahlen
müssen. (aF) Bei den sensiblen Daten habe es sich nach seiner Vermutung um die
Grundlage für die Anzeige wegen Steuerbetrugs gehandelt. Er kenne die Sache
aber nur vom Hörensagen, die Gespräche hätten zwischen den Herren C.___, A.___
und E.___ stattgefunden. Herr C.___ könne dazu Auskunft geben. Er selbst habe
Herrn E.___ darauf angesprochen und dieser habe das bestätigt. Er habe mit
Herrn E.___ aber nicht über den Betrag oder andere Details gesprochen, nur
pauschal über diese Erpressung (10.2.1./010).
Vor Amtsgericht bestätigte M.___ als
Auskunftsperson seine Angaben. Nach den Ferien seien er und der Verwaltungsrat
von Herrn C.___ orientiert worden. Sie hätten gesagt, das komme nicht in Frage.
Herr C.___ habe gesagt, er sei von den Herren E.___ und A.___ aufgeboten
worden. Diese hätten ihm mitgeteilt, wenn man nicht auf die Forderungen
verzichte und zusätzlich noch einen Betrag bezahle – zuerst seien das glaublich
CHF 1,2 Mio, später dann CHF 1,5 Mio gewesen – würden sie eine Anzeige
erstatten. Sie hätten genug Material gegen ihn und Dr. AC.___ für eine Anzeige.
(aF RA Jeker) Ja, es habe bei ihm private Rechnungen gegeben, die über die
Firma abgerechnet worden seien. Das sei folgendermassen gegangen: Die D.___ [1]
AG befinde sich in seinem Gebäude, das er geerbt habe. Er habe dieses nachher
umgebaut zu Büros. Nachher seien dort Sachen erledigt worden, die teilweise er
als Vermieter habe bezahlen müssen und teilweise die D.___ als Mieterin, so
z.B. Malerarbeiten. Dafür hätten sie in der Verwaltung eine ganz klare Liste
gehabt. Dort sei immer eingetragen worden, was das Geschäft für ihn bezahlt
habe. Dies sei dann zwei Mal jährlich mit seinem Lohn verrechnet worden. Die
Liste sei ja auch überprüft worden. Sie seien ja schliesslich angezeigt worden.
Es habe eine Untersuchung gegen ihn gegeben. Diese Sachen seien alle überprüft
worden. Da habe man gesehen, dass das sauber ablaufe (TG AS 147 f.)
2.6 AF.___ wurde vom Amtsgericht als
Zeuge befragt. Er sei einmal bei der D.___ [1] AG IT-Consultant gewesen. Seit
zehn Jahren arbeite er nicht mehr dort. Als sich Herr A.___ selbständig gemacht
habe, habe er diesen nur noch zufällig gesehen. Über die D.___ hätten sie dabei
nicht speziell gesprochen. Das sei zehn Jahre her, Konkretes wisse er nicht
mehr. (AF) Nein, er habe mit Herrn A.___ nicht über belastende Interna
gesprochen, damals habe er ja gar noch nicht dort gearbeitet. (aF) Er habe von
2001 bis 2006 bei der D.___ gearbeitet. Als es die F.___ gegeben habe, wisse er
nicht, ob er noch einmal bei der F.___ vor Ort gewesen sei. Er wisse nicht, ob
er im Jahr 2007 noch einmal vor Ort in [Firmendomizil] gewesen sei. Nein, er
habe Herrn A.___ nie Unterlagen der D.___ gegeben, auch nicht solche über Herrn
M.___. Mit Herrn C.___ habe er nie Kontakt gehabt. Nach dem Verkauf der D.___
[3] AG habe er keinen Kontakt mehr zu Herrn A.___ gehabt (TG/142).
2.7 Im Sommer 2007 liefen zwei
juristische Auseinandersetzungen: Einerseits machte die D.___-Gruppe gegenüber
der F.___ AG den Kaufpreis aus der Geschäftsübernahme geltend und monierte
unkorrekte Abgrenzungen per 31. Oktober 2005 (der Prozess wurde zuletzt
eingestellt wegen des Konkurses der F.___ AG), andererseits hatten die Herrn A.___
und E.___ die D.___ [3] AG im Sommer 2006 wegen ausstehender Forderungen aus
Arbeitsvertrag, insbesondere Überzeitentschädigungen, eingeklagt (vgl. dazu
auch die Aussage AD.___ vor Amtsgericht: TG/152 ff.).
Ausschlaggebend bei der Beweiswürdigung
sind die Angaben von C.___. Dieser hat unmittelbar nach den beiden Treffen mit
den Herren A.___ und E.___ ein ausführliches und detailliertes Protokoll
darüber niedergeschrieben und diese Angaben später mehrfach bestätigt, zuletzt
als Zeuge vor Obergericht. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, weshalb der
Zeuge C.___ solche Vorgänge erfinden und sich mit falschen Anschuldigungen
strafbar machen sollte. Daran ändert auch nichts, dass die Aktennotizen weder
datiert noch unterzeichnet waren. Dies wurde vom Zeugen C.___ plausibel
erklärt. Herr C.___ selbst war von den Streitigkeiten zwischen der D.___-Gruppe
und dem Beschuldigten bzw. der F.___ AG ja nicht betroffen, hatte also
keinerlei persönliches Interesse an einer falschen Belastung des Beschuldigten.
Der Vorwurf würde auch niemandem einen finanziellen Gewinn bringen. Für die
Richtigkeit seiner Angaben spricht denn auch sein Schreiben vom 20. August
2007, in dem der Vorgang genauso wiedergegeben wird. Auch wenn die Zustellung
dieses Schreibens nicht nachgewiesen ist und sich der Beschuldigte über acht
Jahre später nicht mehr daran erinnern konnte, gibt es keinen Grund, dem Zeugen
C.___ zu unterstellen, er habe das Dokument im Jahr 2007/2008 (vor der Anzeige)
mit falschem Inhalt nachträglich erstellt. Für seine Darstellung spricht auch
die grosse zeitliche Nähe zur Anzeigenerstattung des Beschuldigten gegen Herrn M.___.
Auf die Angaben des Zeugen C.___ in seinen Aktennotizen über die beiden
Gespräche vom 6. Juli 2007 und 16. August 2007 ist deshalb vorbehaltlos
abzustellen. Die Sachverhaltsdarstellung von Herrn C.___ wurde von M.___
bestätigt. Dieser hat auch die Strafuntersuchung gegen ihn wegen (angeblicher)
Unregelmässigkeiten betreffend Privataufwänden bestätigt. Ebenso hat E.___ die
Vorgänge im Grundsatz bestätigt, auch wenn seine Aussagen angesichts seiner
möglichen Beteiligung mit Vorsicht genossen werden müssen. Er brachte AF.___
als Zudiener ins Spiel. Dessen Aussage ist wenig hilfreich: Er hat bestätigt,
bis 2006 als IT-Consultant bei der D.___ [1] AG gearbeitet zu haben. Darüber
hinaus konnte er einzig noch angeben, dass er sicher keine belastenden Unterlagen
an Herrn A.___ weitergegeben habe, was angesichts seines eigenen Interesses an
solchen Aussagen nicht erstaunt. Im Übrigen erschöpfte sich seine Aussage in
fehlender Erinnerung. Dieser Aussage kommt kein Beweiswert zu. Immerhin fällt
auf, dass AF.___ auch von C.___ in der Aktennotiz als Zeuge für angeblich
belastende Informationen genannt wird.
Nichts zu seinen Gunsten ableiten lässt
sich aus den Aussagen des Beschuldigten, der den Vorhalt bestreitet. Immerhin
räumt er ein, sich zusammen mit Herrn E.___ mit dem Zeugen C.___ getroffen zu
haben, um das Gespräch über die Streitigkeiten mit der D.___-Gruppe zu suchen.
Weshalb er dazu die Revisionsstelle ausgesucht hat, ist schwer
nachzuvollziehen. Dass ihm Rechtsanwalt AI.___ im laufenden Zivilprozess dazu
geraten haben soll, ist nicht glaubhaft. Viel plausibler ist es, den Revisor zu
kontaktieren, wenn es um Unregelmässigkeiten bei der Buchführung geht. Dafür
spricht auch, dass der Beschuldigte nach eigener Aussage Herrn M.___ „wegen
Falschbuchungen“ angezeigt hat. Zudem sind die Angaben von A.___ zum Inhalt des
Treffens widersprüchlich: soll es gemäss erster Aussage um die von ihm
geforderten Überzeitentschädigungen gegangen sein, waren gemäss zweiter Aussage
die Abgrenzungsstreitigkeiten zwischen der F.___ AG und der D.___ [3] AG der
Grund. Viel wahrscheinlicher ist die Angabe des Zeugen C.___, dass beide
Streitthemen nebst einer Zahlung durch die D.___ Thema waren. Widersprüchlich
sind die Aussagen des Beschuldigten auch hinsichtlich des Herrn AC.___: hatte
er zunächst gesagt, sie hätten nie ein Treffen mit Herrn AC.___ verlangt, war
es nach der zweiten Aussage das Ziel des Kontaktes mit Herrn C.___, eine
Aussprache mit Herrn AC.___ zu suchen. Gleiches gilt für seine Aussagen zur
Anzahl der Treffen.
Der in der Anklage geschilderte
Sachverhalt ist damit nachgewiesen.
3. Tatbestand
3.1 Gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB macht
sich der Erpressung strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen anderen
unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher
Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen
andern am Vermögen schädigt.
Erpressung ist somit die
Vermögensschädigung durch Nötigung des Opfers in unrechtmässiger
Bereicherungsabsicht. Die Norm schützt die persönliche Freiheit und das
Vermögen (vgl. dazu und zum Folgenden: Philippe Weissenberger in:
Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar zum Strafrecht II, 3. Auflage
2013, Art. 156 N 1).
Der Tatbestand sieht alternativ zwei
Nötigungsmittel vor: die Gewalt oder – im vorliegenden Fall relevant - die
Androhung ernstlicher Nachteile. Der Begriff der ernstlichen Nachteile stimmt
wörtlich und inhaltlich mit demjenigen der Nötigung gemäss Art. 181 StGB
überein. Es gelten die gleichen Anforderungen, welche Lehre und Rechtsprechung
zum allgemeinen Nötigungstatbestand entwickelt haben (BGE 122 IV 322 E. 1a).
Die Tatvariante der Androhung ernstlicher Nachteile umfasst auch die sog.
„Chantage“ oder Schweigegelderpressung. Dabei droht der Täter dem Opfer an, er
selbst oder ein Dritter werde eine potenziell nachteilige Tatsache weiterverbreiten.
Gleichgültig ist, ob die Tatsache wahr oder falsch ist, ob sie ein strafbares
oder strafloses Verhalten betrifft, und ob der Täter seine Drohung wahrzumachen
bereit ist oder dazu auch nur in der Lage ist. Endscheidend ist nur, dass die
Bekanntgabe der Tatsache für das Opfer ernsthafte Nachteile mit sich bringen
würde. Der Täter stellt dem Opfer die Zufügung eines Übels in Aussicht, dessen
Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt (Weissenberger aaO
N. 14 ff.)
Die angedrohten Nachteile müssen
ernstlich sein. Sie haben diesen Charakter jedenfalls, wenn sie nach einem
objektiven Massstab geeignet sind, auch eine besonnene Person in der Lage des
Betroffenen gefügig zu machen und so seine freie Willensbildung und –betätigung
zu beschränken (BGE 122 IV 322 E. 1a). Die Drohung mit einer Strafanzeige
stellt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich eine Androhung
ernstlicher Nachteile dar. Ein Strafverfahren bedeutet für die beschuldigte
Person regelmässig eine erhebliche Belastung, selbst wenn das Verfahren
schliesslich mit einer Einstellung oder einem Freispruch seinen Abschluss
findet. Die beschuldigte Person wird geneigt sein, dem Druck, der von der
Strafanzeige ausgeht, nachzugeben (BGE 120 IV 17 E.2a/aa, 101 IV 47 E. 2b, 96
IV 58 E. 2, Urteile des Bundesgerichts 6S.77/2003 vom 6. Januar 2004 E. 2,
6B_411/2009 vom 18. August 2009 E. 3.3).
Die Rechtswidrigkeit einer Nötigung im
Sinne von Art. 181 StGB bedarf einer besonderen Begründung. Sie ist
unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das
Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die
Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck
rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 129 IV 6 E 3.4). Bei Art. 156
StGB ergibt sich hingegen die Rechtswidrigkeit schon aus dem Zweck der
Nötigung, da die erpresserische Handlung darauf gerichtet ist, das Opfer zu
einer schädigenden Vermögensdisposition zu motivieren bzw. dadurch einen
rechtswidrigen Vermögensvorteil zu erlangen. Erweist sich bereits die
angestrebte Vermögensverschiebung als unrechtmässig, erübrigt es sich, die
nötigende Handlung weiter auf ihre Rechtswidrigkeit zu prüfen. Daraus folgt
zugleich, dass eine Erpressung auch vorliegen kann, wenn Mittel eingesetzt
werden, die an und für sich rechtmässig sind. Dies trifft etwa zu, wenn der
Täter zur Durchsetzung einer Forderung ein an sich erlaubtes, freigestelltes
Verhalten androht – wie zum Beispiel Strafanzeige zu erstatten – der erhobene
Anspruch aber überhaupt nicht besteht, rechtlich nicht durchsetzbar oder
übersetzt ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_411/2009 vom 18. August 2009 E. 3.2
mit Hinweisen). Besteht ein rechtlich begründeter Anspruch auf den
Vermögensvorteil, liegt keine Erpressung vor, sondern allenfalls Nötigung etwa
infolge einer rechtsmissbräuchlichen oder sittenwidrigen Mittel/Zweck-Relation
(Urteile des Bundesgerichts 6P.5/2006 vom 12. Juni 2006 E. 4.3,6B_402/2008 vom
6. November 2008 E. 2.4.2.3)
3.2 Tritt der zum Tatbestand gehörende
Erfolg nicht ein – was vorliegend der Fall ist – ist zu prüfen, ob ein Versuch
vorliegt. Ein Versuch liegt gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB vor, wenn der Täter, nachdem
er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die
strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat
gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann. Subjektiv
wird verlangt, dass der Täter einen auf die Begehung der Tat gerichteten
Entschluss gefasst hat. Die objektive Seite hingegen setzt voraus, dass der
Täter mit der Ausführung der Tat begonnen hat. Der Versuch erfordert somit,
dass der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine
Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven
Tatbestandsmerkmale verwirklicht wären. Die subjektiven Tatbestandsmerkmale
müssen vollständig erfüllt sein, in erster Linie der Vorsatz, wobei
Eventualvorsatz genügt (Trechsel/Jean-Richard, in Trechsel/Pieth,
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen
2013, Art. 22 N 1 f.; BGE 137 IV 113). In subjektiver Hinsicht ist also zu
prüfen, worauf sich der Vorsatz des Beschuldigten richtete, d.h. ob allenfalls
eine versuchte Tatbegehung vorliegt. Die Erpressung erfordert in allen
Varianten Vorsatz. Der Täter muss im Bewusstsein und mit dem Willen handeln,
einen anderen durch Gewalt oder Drohung zu einem vermögensschädigenden
Verhalten zu nötigen (Nötigungs- und Schädigungsvorsatz), wodurch er oder ein
anderer unrechtmässig bereichert wird. Eventualvorsatz genügt. Der subjektive
Tatbestand verlangt ferner die Absicht unrechtmässiger Bereicherung, wobei die
blosse Eventualabsicht genügt, wenn der Täter Zweifel hat, ob der erhobene
Anspruch begründet ist. Dieses Tatbestandsmerkmal will denjenigen von der
Strafbarkeit ausnehmen, der sich oder einen andern mittels Zwang für eine
tatsächliche oder vermeintlich bestehende Forderung befriedigen will. Die Bereicherungsabsicht
fehlt, wenn der Täter einen Anspruch auf den erstrebten Vermögensvorteil hat
oder zu haben glaubt, wobei dann Art. 181 StGB in Betracht kommt (Weissenberger
aaO N 32). Die erstrebte Vermögensverschiebung geschieht zu Unrecht, wenn dem
Täter kein materiell-rechtlicher Anspruch auf die geforderte Leistung zusteht.
Ob dies der Fall ist, bestimmt sich nach zivil- oder gegebenenfalls auch
öffentlich-rechtlichen Massstäben (Weissenberger aaO N 33 mit Verweis auf BGH 3
StR 137/03, Urteil vom 7. August 2003: Durchsetzung der Bezahlung von
Betäubungsmitteln mit Nötigungsmitteln).
4. Rechtliche Würdigung
Nach dem Beweisergebnis drohte der
Beschuldigte mit Anzeigen gegen Herrn M.___ und die D.___-Firmen bei den
Strafverfolgungsbehörden und bei den Steuerbehörden. Dies stellt nach den
obigen Ausführungen zur Rechtsprechung eine Androhung ernstlicher Nachteile im
Sinne von Art. 156 StGB dar. Im vorliegenden Fall ist zudem zu berücksichtigen,
dass der Beschuldigte vorbrachte, über eine grosse Menge an belastendem
Material – neun bis zehn Ordner voll – zu verfügen, weshalb man gegebenenfalls
auf eine umfangreiche Anzeige und ebenso umfangreiche Untersuchungen schliessen
musste. Es wurde vom Beschuldigten auch anschaulich dargelegt, was diese für
die D.___-Firmen für Folgen habe könnte, wenn zum Beispiel der Staatsanwalt bei
ihnen auftauchen und die EDV-Anlage auf den Kopf stellen würde. Er sprach von
Millionenschäden, welche aus der Bekanntgabe der Unterlagen für die D.___-Firmen
resultieren würden. Der Beschuldigte drohte somit Herrn M.___ als
Verantwortlichem für die beiden Schweizer D.___-Firmen und den beiden Firmen
selbst ernstliche Nachteile im Sinne des Gesetzes an.
Ebenso offensichtlich ist, dass der Beschuldigte
mit der Forderung nach einer Zahlung von CHF 1,5 Mio durch die D.___-Firmen
einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil anstrebte. Er selbst hat ja auch nie
geltend gemacht, dass ihm (auch nicht zusammen mit Herrn E.___) eine derartige
Summe auch nur annähernd zugestanden wäre. Im arbeitsrechtlichen Zivilprozess
gegen die D.___ [3] AG und die D.___ [1] AG hatte er vor erster Instanz rund
CHF 390‘000.00 eingeklagt, vor Obergericht dann noch gut CHF 200‘000.00 (TG/231
und 258), zugesprochen wurden ihm dann rund CHF 170‘000.00 (TG/273). E.___
einigte sich mit der D.___ [3] AG am 14. November 2014 auf einen Pauschalbetrag
von CHF 17‘000.00 brutto (11.1./004 f.). Daraus folgt, dass sich die D.___-Firmen
massiv finanziell geschädigt hätten, wären sie der Forderung nachgekommen. Der
Beschuldigte hat mit direktem Vorsatz und mit der Absicht, sich unrechtmässig
zu bereichern, gehandelt. Damit ist die Rechtswidrigkeit nach den obigen
Darlegungen gegeben. Nur der Vollständigkeit halber sei deshalb darauf hingewiesen,
dass die angedrohte Weitergabe kompromittierender interner Geschäftsunterlagen
überhaupt nichts mit den vom Beschuldigten geforderten Ansprüchen aus seinem
Arbeitsverhältnis zu tun hatten, ein sachlicher Zusammenhang mithin fehlte.
Deshalb läge sogar im Umfang seiner berechtigten oder für berechtigt gehaltenen
Ansprüche eine versuchte Nötigung vor. Da die geforderte Summe nicht bezahlt
worden ist, liegt ein Versuch der Erpressung vor. Auch hier ist erneut
festzuhalten, dass es für die Beurteilung des Verhaltens von A.___ unerheblich
ist, ob und – gegebenenfalls in welcher Weise – sich E.___ auch strafbar
gemacht haben sollte: A.___ war nach dem Beweisergebnis jedenfalls der
Initiator und hat die Tatbestandsmerkmale durch seine eigenen Handlungen
erfüllt.
In rechtlicher Hinsicht wurde vom
Beschuldigten vor Amtsgericht eingewendet, die angebliche Drohung sei ja von
Herrn C.___ nicht ernst genommen worden, was aber Voraussetzung für einen
Schuldspruch sei. Dem kann nicht gefolgt werden: eine solche Voraussetzung für
den Schuldspruch besteht nicht, schon gar nicht für den Versuch der Erpressung.
Möglicherweise liegt eine Verwechslung vor mit der Frage der Anforderungen an
eine „schwere“ Drohung gemäss Art. 180 StGB, was hier aber nicht von Bedeutung
ist.
Der Schuldspruch der Vorinstanz ist zu
bestätigen.
VI. Veruntreuung
1. In Ziffer 4 der Anklage wird dem
Beschuldigten Veruntreuung vorgehalten, begangen zwischen dem 20. März 2008 und
dem 22. Juli 2009 am Geschäftssitz der F.___ AG in [Firmendomizil], indem er
als Verwaltungsratspräsident und faktischer Geschäftsführer der F.___ AG, der
Gesellschaft anvertraute SUVA-Taggelder in der Höhe von CHF 35‘939.05 nicht an E.___
weitergeleitet, sondern unrechtmässig zu Unternehmenszwecken verwendet habe.
Konkret habe die F.___ AG aufgrund eines
Nichtberufsunfalles von E.___ vom 30. September 2007 am 20. März 2008,
rückwirkend für den Zeitraum vom 3. Oktober 2007 bis zum 2. März 2008, die
Taggelder von E.___ in der Höhe von CHF 35‘939.05 von der SUVA Solothurn
auf das Konto bei der Raiffeisenbank [Firmendomizil] ausbezahlt erhalten. Durch
das Auszahlen der SUVA-Taggelder an die F.___ AG und den Umstand, dass die F.___
AG E.___ den Lohn nicht weiter bezahlt gehabt habe, sei für die F.___ AG die
Pflicht entstanden, die von der SUVA erhaltenen Gelder an den Berechtigten E.___
zu überweisen. Da A.___ als faktischer Geschäftsführer der F.___ AG E.___ seit
seinem Unfall keinen Lohn mehr ausbezahlt habe, die von der SUVA erhaltenen
Taggelder nicht abgeliefert habe und auch bis zum Konkurs der F.___ AG am 22.
Juli 2009 keine entsprechende Zahlung an E.___ geleistet habe, habe er
anvertraute Gelder im Umfang von CHF 35‘939.05 unrechtmässig zugunsten der F.___
AG verwendet und E.___ in demselben Umfang am
Vermögen geschädigt.
2.
Gemäss Art. 138 Ziff. 1
Abs. 2 StGB macht sich strafbar, wer ihm anvertraute Vermögenswerte
unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Die
tatbestandsmässige Handlung besteht bei der Veruntreuung von Vermögenswerten in
einem Verhalten, durch welches der Täter eindeutig seinen Willen bekundet, den
obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln (BGE 133 IV 21; 121 IV
23). Mit dieser Form der Veruntreuung wurde ein Auffangtatbestand zur so
genannten Gutsveruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB geschaffen,
wonach sich strafbar macht, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche
Sache in Bereicherungsabsicht aneignet. Die Tatbestandsvariante von Abs. 2 soll
diejenigen Fälle erfassen, die Abs. 1 strukturell gleichwertig sind, bei denen
jedoch aus zivilrechtlichen Gründen die Fremdheit der Sache nicht gegeben oder
zweifelhaft ist. Forderungen gelten als Vermögenswerte im Sinne von Art. 138
Ziff. 1 Abs. 2 StGB (Niggli/Riedo, Basler Kommentar Strafrecht II, 2. Aufl.,
Basel 2007, Art. 138 N 25 und N 29).
Als anvertraut gilt, was jemand mit der
Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu
verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen
abzuliefern. Eine solche Verpflichtung kann auf ausdrücklicher oder
stillschweigender Abmachung beruhen. Das Anvertrautsein von Vermögenswerten
setzt dabei voraus, dass der Treuhänder ohne Mitwirkung des Treugebers über
diese verfügen kann, ihm mithin Zugriff auf das fremde Vermögen eingeräumt
worden ist. Daneben ist erforderlich, dass das Empfangene dem Treuhänder wirtschaftlich
fremd ist. Dies ist der Fall, wenn der Treuhänder verpflichtet ist, dem
Treugeber dessen Wert ständig zu erhalten (vgl. zum Ganzen BGE 133 IV 21). Als
Tathandlung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB gilt jedes Verhalten des
Täters, durch welches er eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen
Anspruch des Treugebers zu vereiteln. Die Gefährdung der Verwirklichung des
obligatorischen Anspruchs des Treugebers bedeutet für diesen einen
Vermögensschaden.
Der subjektive Tatbestand erfordert
Vorsatz und ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Nach der
Rechtsprechung bereichert sich bei der Veruntreuung von Vermögenswerten
unrechtmässig, wer die Vermögenswerte, die er dem Berechtigten jederzeit zur
Verfügung zu halten hat, in seinem Nutzen verwendet, ohne fähig und gewillt zu
sein, sie jederzeit sofort zu ersetzen (BGE 133 IV 21; 118 IV 27).
3.1. Der Beschuldigte hat sich an der
Verhandlung vor Amtsgericht erstmals zum Vorhalt der Veruntreuung geäußert,
nachdem er vorgängig dazu jeweils die Aussage verweigert hatte (10.1.1./008 f.
und 086 ff.). Er gab vor Amtsgericht an, die beiden Firmenmitinhaber O.___ und N.___
hätten damals E.___ gekündigt. Dies nach telefonischer Absprache mit ihm, da er
zu diesem Zeitpunkt in den Ferien gewesen sei. Am gleichen Tag habe E.___ von
einem Firmenkonto unrechtmässig CHF 20‘000.00 abgehoben. Da man
anschliessend in einem Rechtsstreit mit ihm gelegen sei, habe man auf Anraten
von Rechtsanwalt Jeker und der AH.___ die Taggelder vorderhand nicht an E.___
ausbezahlt. Später sei es zum Konkurs gekommen. Wie die
Unterschriftsberechtigungen von ihm und E.___ bei den Konti damals gewesen seien,
wisse er nicht mehr (TG/126).
Im Parteivortrag vor Amtsgericht liess
der Beschuldigte ausführen, der desolate Zustand der F.___ AG sei darauf
zurückzuführen gewesen, dass E.___ seinen Job nicht gemacht habe. E.___ habe
noch Schulden bei der F.___ AG gehabt. Dies ergebe sich aus seinem
Kontokorrentstand. Die Firma habe nicht an ein Organ Zahlungen leisten dürfen,
das der Aktiengesellschaft damals noch Geld geschuldet habe. Er verweise auf
die edierten Akten beim Konkursamt und bei der AH.___. Darüber hinaus habe der
Instruktionsrichter der SUVA verboten, die Taggelder direkt an E.___
auszubezahlen. Die F.___ AG habe sich deshalb berechtigt gefühlt, die Gelder
zurückzubehalten. Rechtlich seien die Taggelder der SUVA im Übrigen gar nicht
dem Beschuldigten anvertraut gewesen, sondern der F.___ AG. Der Beschuldigte
habe gar nicht darüber verfügen dürfen, solange ein Prozess genau über dieses
Geld hängig gewesen sei. Zuletzt sei eine blosse Nichterfüllung einer
Zahlungspflicht keine tatbestandsmässige Handlung oder Unterlassung. Die
unrechtmässige Verwendung müsse sich vielmehr in einer eindeutigen Absicht
manifestieren, den Anspruch des Treugebers – etwa durch Verbrauch, Verstecken,
oder Verfügen etc. – zu vereiteln. Darum sei es aber nicht gegangen: die
Parteien hätten sich um den Anspruch gestritten und zwar Herr E.___ und die F.___
AG und nicht Herr E.___ und der Beschuldigte (TG/328 f.).
3.2 Mit Schreiben vom 22. Oktober 2007
meldete die F.___ AG der SUVA einen Unfall, den ihr Mitarbeiter E.___ am 30.
September 2007 durch einen Sturz auf der Kellertreppe erlitten hatte. Dieser
habe die Arbeit ausgesetzt und sei voraussichtlich bis ca. 26. Oktober 2007
arbeitsunfähig (5.9./112). Die Arbeitsunfähigkeit wurde in der Folge am 26.
Oktober 2007 wegen „Krankheit“ „bis auf Weiteres“ bestätigt (5.9./104). Gemäss
den Akten hat der Verunfallte in der Folge seine Arbeit nicht wieder
aufgenommen. Am 15. Januar 2008 teilte die F.___ AG der SUVA telefonisch mit,
man habe E.___ gekündigt und ihn gleichzeitig freigestellt (5.9./106). Am 13.
Februar 2008 teilte E.___ der SUVA telefonisch mit, die Behandlung sei nur am
Anfang unfallkausal gewesen. Das Arztzeugnis ab dem 26. Oktober 2007 laute ja
auf „Krankheit“. Deshalb müsse seiner Meinung nach die Basler Versicherung ein
Krankentaggeld ausrichten (5.9./101). Mit Datum vom 11. März 2008 informierte A.___
die SUVA telefonisch, man beharre auf einer Betriebszahlung durch die SUVA, da E.___
nach dem 30. September 2008 (recte: 30. September 2007) noch gewisse Lohnbezüge
getätigt habe. Die SUVA werde dem nachkommen. Sie werde die Firma und den
Versicherten nach der Untersuchung vom 13. März 2008 schriftlich über die
Versicherungsleistungen informieren (5.9./089). Mit Schreiben vom 7. März 2008
(Eingangstempel vom 12. März 2008) teilte E.___ der SUVA mit, er bestehe darauf,
dass die Taggelder direkt an ihn ausbezahlt würden. Seit der Lohnzahlung für
den September 2007 (mit Ausnahme des Dezembers 2007 gemäss Kopie) habe er keine
Lohnabrechnung der F.___ AG mehr erhalten (5.9./085). Nach der Untersuchung vom
13. März 2008 bei der SUVA nahm E.___ zur Kenntnis, dass eine Auszahlung an die
Firma erfolgen müsse. Er wünschte aber Kopien der Taggeldabrechnungen
(5.9./077). Mit superprovisorischer Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von
Thal-Gäu vom 26. März 2008 wurde die SUVA angewiesen, die Taggelder ab sofort
direkt an E.___ auszubezahlen (5.9./074 f.). Diese Verfügung wurde am 13. Mai
2008 entgegen dem Antrag von E.___ aufgehoben (5.9./055). Das Gericht hielt
eine solche Verfügung nicht für notwendig (Verfügung vom 13. Juni 2008: TG/312).
Die SUVA bezahlte die Taggelder ab dem 3. März 2008 direkt an E.___. Für die
Abrechnungsperiode vom 3. Oktober 2007 bis 2. März 2008 hatte die SUVA
insgesamt CHF 35‘939.05 an die F.___ AG ausbezahlt. Diese Taggelder wurden von
der F.___ AG nie an den Arbeitnehmer ausbezahlt.
4.1 A.___ war ab der Gründung der F.___
AG bis zu deren Konkurs Verwaltungsratspräsident der Firma. Er hatte in dieser
Zeit rechtlich und faktisch eine herausragende Stellung und war ab dem 30.
Dezember 2005 wie E.___ einzelzeichnungsberechtigt. Die beiden anderen
Firmenmitinhaber, N.___ und O.___, hatten dagegen lediglich
Kollektivunterschrift zu zweien. Am 30. Oktober 2007 wurde die
Zeichnungsberechtigung von E.___ gelöscht. A.___ war ab diesem Zeitpunkt
einziges verbleibendes Organ mit Einzelzeichnungsberechtigung. Die F.___ AG
hätte diese Leistungen der SUVA an den Verunfallten weiterleiten müssen, soweit
sie nicht selbst Lohnzahlungen an den Verunfallten geleistet hatte, da die
Gelder der F.___ AG als reiner Zahlstelle anvertraut worden waren. Der
Beschuldigte bestreitet denn auch gar nicht, selbst dafür gesorgt zu haben,
dass die SUVA-Taggelder nicht an E.___ weitergeleitet wurden. Die F.___ AG hat
die Taggelder - zumindest zu einem guten Teil - nicht als Entgelt für
Leistungen erhalten, die sie selber erbracht hat. Ob damit das
Tatbestandsmerkmal des Anvertrautseins erfüllt ist, kann aber offenbleiben, da
es offensichtlich an der Erfüllung des subjektiven Tatbestandsmerkmals der
Absicht der unrechtmässigen Bereicherung fehlt.
4.2 Der Beschuldigte macht geltend, er
habe die Taggelder wegen Schulden von E.___ bei der F.___ AG zurückbehalten
dürfen. Gemäss Art. 19 Abs. 2 ATSG kommen Taggelder und ähnliche
Entschädigungen in dem Ausmass dem Arbeitgeber zu, als er der versicherten
Person trotz der Taggeldberechtigung Lohn zahlt. In casu ist dem Arbeitnehmer
ab dem 30. September 2007 der Lohn maximal noch teilweise ausbezahlt worden
(siehe unten 4.3). Insofern hätte A.___ die Taggeldleistungen der SUVA
weitgehend an E.___ weiterleiten müssen. Ansprüche von Seiten des Arbeitgebers,
wie sie von A.___ behauptet werden, sind nicht belegt worden. Darüber hinaus
ist die Verrechnung der an die Arbeitgeberin ausbezahlten SUVA Taggelder auch
ausgeschlossen (analoge Anwendung von Art. 20 Abs. 2 ATSG; vgl. auch
Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319 bis 362
OR, 7. Aufl., Zürich 2012, N 5 zu Art. 323 b OR).
Die SUVA hat die Taggelder bis zum 2.
März 2008 in der Höhe von CHF 35‘939.05 an die F.___ AG überwiesen. Diese
Taggelder hat A.___ als Geschäftsführer der F.___ AG weder an den Arbeitnehmer E.___
weitergeleitet, noch hat er diesem an Stelle der Taggelder den Lohn vollständig
ausbezahlt. Der Beschuldigte machte denn auch nie geltend, der Lohn an E.___
sei ab Ende September vollständig 2007 bezahlt worden. Vorgebracht wurde
einzig, E.___ habe den Lohn pro Oktober und November 2007 durch einen Barbezug
von CHF 20‘000.00 eigenmächtig bezogen und im Dezember 2007 sei auch eine
Lohnzahlung erfolgt (s. unten). Keinerlei Lohnzahlungen erfolgten
unbestrittenermassen ab dem 1. Januar 2008. Der Beschuldigte hat die Taggelder
der SUVA damit – zu einem guten Teil - pflichtwidrig zurückbehalten. Wie die
Gelder genau verwendet worden sind, ist nicht bekannt. Spätestens mit Eröffnung
des Konkurses über die Firma F.___ AG im Juli 2009 muss aber von einer
unrechtmässigen Verwendung der anvertrauten Vermögenswerte im Sinne von Art.
138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ausgegangen werden. Zu diesem Zeitpunkt stand definitiv
fest, dass die anvertrauten Vermögenswerte anderweitig verbraucht worden sind
und nicht mehr an E.___ ausbezahlt werden konnten. Dieser wurde durch die
Nichtauszahlung der Taggelder geschädigt. Am Faktum des Vermögensschadens
ändert auch eine allfällige Rückforderungsmöglichkeit nichts (Urteil des
Bundesgerichts 6B_649/2007 vom 24. Januar 2008).
4.3 Der subjektive Tatbestand erfordert
Vorsatz und ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht (BGE 129 IV
257). Der Vorsatz muss sich auf die wirtschaftliche Fremdheit der
Vermögenswerte sowie auf die Unrechtmässigkeit der Verwendung des Empfangenen
(und damit zugleich auf die Vermögensschädigung) beziehen (Niggli/Riedo, aaO.,
Art. 138 N 112). Es genügt, wenn der Beschuldigte die Verwirklichung des
objektiven Tatbestandes in Kauf genommen hat (Eventualvorsatz).
Nachdem A.___ E.___ bei der SUVA wegen
eines Unfalls angemeldet hatte, wurden die Lohnzahlungen seitens der
Arbeitgeberin aufgrund der ausgesprochenen Kündigung eingestellt. Beim
Beschuldigten handelt es sich um einen erfahrenen Geschäftsmann. Ein Blick ins
Gesetz hätte bereits genügt, die Pflichtwidrigkeit seines Tuns zu erkennen.
Aufgrund der Einstellung der Lohnzahlung sowie der gesetzlichen Bestimmungen
nach Art. 19 f. ATSG hätte er also wissen müssen, dass die Arbeitgeberin die
von der SUVA bis zum 13. März 2008 ausbezahlten Taggelder nicht tel quel
behalten und mit irgendwelchen Gegenforderungen verrechnen darf, sondern –
soweit keine Lohnzahlungen erfolgt waren – zwingend an den verunfallten
Arbeitnehmer weiterleiten muss. Der Beschuldigte hat sein Fehlverhalten
zumindest in Kauf genommen, also eventualvorsätzlich gehandelt. Allerdings kann
im Hinblick auf die nicht liquiden Verhältnisse bezüglich gegenseitiger Ansprüche
(die Akten des Zivilprozesses liegen nicht vor, er wurde auch nicht zu Ende
geführt) nicht ohne vernünftige Zweifel ausgeschlossen werden, dass der
Beschuldigte davon ausging, der Firma stünden höhere Ansprüche gegenüber E.___
zu als die von der SUVA zurückbehaltenen CHF 35‘939.05. Immerhin liess E.___
selbst im Zivilverfahren am 28. April 2008 verlauten, die Löhne pro Oktober und
November 2007 seien „in fragwürdiger Weise“ mit einem Barbezug von CHF
20‘000.00 verrechnet worden und pro Dezember 2007 habe er CHF 8‘463.35 erhalten
(5.9./057). Der Barbezug von CHF 20‘000.00 ist unbestritten und nachgewiesen
(TG/306). In der Bilanz per 31.12.2007 wies die F.___ AG gegenüber E.___ aus
Kontokorrent ein Guthaben von CHF 25‘500.00 aus (5.6./418). Das entsprechende
Kontoblatt 1191 pro 2007 befindet sich nicht bei den Akten, nur diejenigen der
Jahre 2006 und 2008. Dieser Betrag übersteigt – nach Abzug der aufgeführten
„Lohnzahlungen“ – jedenfalls den zurückbehaltenen Betrag. Die AH.___ bestätigte
am 22. Oktober 2007 die ungenügende Arbeit von E.___ im Buchhaltungswesen (TG/307
f.). Die Absicht ungerechtfertigter Bereicherung – und somit die Erfüllung des
subjektiven Tatbestandes – ist damit nicht rechtsgenüglich nachgewiesen, es hat
ein Freispruch zu ergehen. Ob ein Rechtsirrtum vorlag (geltend gemachte
Einholung einer Rechtsauskunft bei Rechtsanwalt Jeker), braucht unter diesen
Umständen nicht geprüft zu werden.
VII. Mehrfaches Führen eines
Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Führerausweises
1. Mit Strafbefehl vom 26. März 2015
verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn den Beschuldigten A.___
wegen mehrfachen, fahrlässigen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des
Ausweises am 18. und 19. Oktober 2014 zu einer Geldstrafe von
40 Tagessätzen zu je CHF 180.00, davon 20 Tagessätze unbedingt und 20
Tagessätze bedingt mit einer Probezeit von 3 Jahren. Zudem wurde der mit Urteil
des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 9. Januar 2014 gewährte bedingte
Vollzug für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 100.00 widerrufen und
die Strafe für vollziehbar erklärt (TG/047 ff.). A.___ erhob, vertreten durch
Rechtsanwalt Konrad Jeker, mit Schreiben vom 9. April 2015 frist- und
formgerecht Einsprache gegen diesen Strafbefehl (TG/051). Die
Staatsanwaltschaft überwies das Verfahren am 18. Mai 2015 dem Richteramt
Thal-Gäu zur Beurteilung. Am Strafbefehl wurde festgehalten (TG/019). Die
Verfahren wurden vom Richteramt Thal-Gäu in der Folge vereinigt.
2. Gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG wird
mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ein
Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen
wurde.
Fahrlässige Begehung ist bei Handlungen
nach Art. 95 SVG strafbar (Art. 100 Ziff. 1 SVG). Handelt der Täter in einer
irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu
Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat
(Art. 13 Abs. 1 StGB). Der Täter ist wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn sich der
Sachverhaltsirrtum bei Anwendung der pflichtgemässen Sorgfalt hätte vermeiden
lassen (Abs. 2). Es kann ihm als strafrechtliche Fahrlässigkeit nur das
angerechnet werden, was unter den Tatumständen von ihm bei Anwendung der
gebotenen Vorsicht und bei Berücksichtigung seiner Kenntnisse und Erfahrungen
erwartet werden darf.
3. Am Sonntag 19. Oktober 2014, 03.50
Uhr, führte eine Polizeipatrouille an der Mühlefeldstrasse in [Firmendomizil]
eine Standortkontrolle durch (Strafanzeige: TG/021 ff.). Ein Audi […] passierte
die Kontrollstelle. Dabei beobachteten die beiden Polizisten, dass das Fahrzeug
hinten links einen platten Reifen aufwies. Nach kurzer Nachfahrt konnte das
Fahrzeug angehalten und kontrolliert werden. Beim Fahrer handelte es sich um A.___.
Dieser konnte lediglich den Fahrzeugausweis vorweisen und erklärte bei der
Einvernahme vom folgenden Abend (TG/024 ff.), er besitze zurzeit keinen
Führerausweis. Diesen habe er am 24. September 2014 aufgrund seines
bevorstehenden Ausweisentzuges an die Motorfahrzeugkontrolle in Bellach
eingeschickt. Anschliessend sei er bis am 18. Oktober 2014 im Ausland in den
Ferien gewesen. Bis zu diesem Zeitpunkt (24.09.2014) sei er von der MFK nicht
über das Urteil betreffend den Führerausweisentzug informiert worden. Während
seines Auslandaufenthaltes sei die Korrespondenz der MFK an seinen Anwalt und
ihn selber gesandt worden. Rechtsanwalt Jeker habe ihm dann per Email die Dauer
des Entzuges und den Beginn mitgeteilt. Leider sei nun anscheinend die
Korrespondenz nicht übereinstimmend mit der Mail von Herrn Jeker und der
Urkunde der MFK. Da er nur die Information von Herrn Jeker gehabt habe, sei er
davon ausgegangen, er dürfe noch bis zum 23. Oktober 2014 Auto fahren. Den
eingeschriebenen Brief der MFK müsse er am kommenden Tag, Montag, 20. Oktober
2014, bei der Post abholen. Dann wisse er definitiv, ab wann der Entzug laufe.
Nach Angaben der Polizei sei dies bereits ab dem 24. September 2014 der Fall
gewesen. Diese Information habe er leider noch nicht, weil er den eingeschriebenen
Brief der MFK noch nicht habe. Somit müsse das noch geklärt und allenfalls der
Entzugstermin geändert werden. Aus der Mail von Rechtsanwalt Jeker sei
ersichtlich gewesen, dass er noch bis zum 24. Oktober 2014 fahren dürfe. Andere
Informationen habe er keine erhalten. Er sei schon am 18. Oktober 2014 mit dem
Auto zur Landi gefahren.
4. Den Vorbringen des Beschuldigten kann
nicht gefolgt werden. Vorliegend ist zunächst erstellt, dass der Beschuldigte
am 24. September 2014 seinen Führerausweis im Hinblick auf den bevorstehenden
Entzug an die MFK eingeschickt hatte. Kurz darauf ist er in die USA verreist,
wo er rund drei Wochen Ferien verbrachte. Mit dem Einschicken des Ausweises an
die Entzugsbehörde im Hinblick auf einen erwarteten Entzug musste dem Beschuldigten
bewusst sein, dass er nun nicht mehr mit einem Motorfahrzeug fahren durfte.
Dies hätte ihm erst recht klar sein müssen, weil er seinen Führerausweis
bereits einmal hatte abgeben müssen und ihm die MFK damals mit Verfügung vom
29. August 2008 mitgeteilt hatte, die vorzeitige Abgabe würde voll an die
Entzugsdauer angerechnet. Dementsprechend hat er den Zeitpunkt des Entzuges
bewusst so gelegt, dass durch die mehrwöchige Ferienabwesenheit die Entzugszeit
verkürzt wird. Also musste er davon ausgehen, dass die Entzugsdauer mit dem
Einsenden des Ausweises beginnen würde. Dies völlig unabhängig von einer
allfälligen Email seines Anwalts, die im Übrigen nicht vorliegt. Selbst wenn
Rechtsanwalt Jeker sich in einer solchen Email vertippt haben sollte, hätte
dies dem Beschuldigten bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit auffallen und er
hätte sich vor dem Führen des Wagens nach dem Entzugsbeginn erkundigen müssen.
Dieser Vorhalt der Pflichtwidrigkeit ist im Strafbefehl, der als Anklage dient,
umfassend und korrekt dargelegt. Der Vollständigkeit halber ist noch zu
bemerken, dass gemäss Sendungsverfolgung der Post die Abholungsfrist für die
Verfügung der MFK vom 25. September 2014 betreffend den Führerausweisentzug
(laufend vom 24.09.2014 bis 23.12.2014, TG/028 ff.) am 2. Oktober 2014 vom
Empfänger verlängert worden war. Zugestellt wurde das Einschreiben schliesslich
am 14. Oktober 2014 am Schalter (TG/031). Der Beschuldigte hat also nicht die
Wahrheit gesagt, als er bei der Polizei behauptete, das Schreiben der MFK
befinde sich noch zur Abholung bei der Poststelle und sei noch nicht abgeholt
worden. Er hätte daher auch aus diesem Grund die Möglichkeit gehabt und wäre
auch verpflichtet gewesen, sich über den Beginn der Entzugsdauer zu
vergewissern.
Demnach hat sich A.___ des wegen
mehrfachen, fahrlässigen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des
Ausweises, begangen am 18. und 19. Oktober 2014, schuldig gemacht.
VIII. Strafzumessung
1. Allgemeines zur
Strafzumessung
1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das
Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das
Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das
Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB
dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die
Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
Der Begriff des Verschuldens muss sich
auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen.
Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der
Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und
der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Heidi
Affolter-Eijsten in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar
Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 47 StGB
N 16 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).
Bei der Tatkomponente sind das Ausmass
des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses
Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die
Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu
beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).
Die Täterkomponente umfasst das
Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im
Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).
Die Strafempfindlichkeit (neu in Art. 47
Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst) betrifft
nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden Masses an
Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten Übels kann
auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter Mensch durch
den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein jüngerer mit weitaus
grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein gesunder, und das sollte
strafmindernd ins Gewicht fallen.
Das Gesamtverschulden ist zu
qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu
benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad
auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur
Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die
diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7).
1.2 Hat der Täter durch eine oder
mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen
erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat
und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe
nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche
Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Es ist aber methodisch
nicht korrekt, den ordentlichen Strafrahmen aufgrund von mehreren Taten in
Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB automatisch zu erweitern (Urteil des
Bundesgerichts 6B_853/2014, E. 4.2.). Die tat- und täterangemessene Strafe ist
grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwenden
Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs- oder
Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert. Vielmehr ist der ordentliche
Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die
für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu
milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8.). Liegen solche Umstände nicht vor, ist
der erhöhte Rahmen auch nicht als theoretische Möglichkeit bei der Strafzumessung
zu erwähnen.
Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss
Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die
schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste
Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die
Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des
Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem
ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände,
gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Es ist nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Ausnahmefällen möglich, einzelne
Tatkomplexe, die eng zusammenhängen, als schwerstes Delikt für die Festsetzung
der Einsatzstrafe zusammenzufassen. Dieses Vorgehen ist im Urteil zu begründen
(6B_899/2014 vom 7.5.2015 E. 2.3.) In einem zweiten Schritt hat er diese
Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu
erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat
(Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom 24.1.2012 E. 5.4). Voraussetzung ist
allerdings, dass im konkreten Fall für jede einzelne Tat die gleiche Strafart
ausgefällt würde. Dass die anzuwenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige
Strafen androhen, genügt nicht (6B_853/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.2.; BGE
138 IV 120 E. 5.2.). Danach hat der Richter sämtliche Einzelstrafen für die von
ihm zusätzlich zu beurteilenden Taten festzusetzen und zu
benennen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3). Aus dem Urteil muss hervorgehen, welche
Einzelstrafen für die verschiedenen Straftaten festgesetzt werden und welche
Strafzumessungsgründe für jede Einzelstrafe massgebend waren. Nur so lässt sich
überprüfen, ob die einzelnen Strafen als auch deren Gewichtung bei der
Strafschärfung bundesrechtskonform sind (vgl. BGE 118 IV 119 E. 2b S. 120 f.;
Urteil 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2; MATHYS, a.a.O., N. 362; je mit
Hinweisen). Die Nennung der Einzelstrafen stellt auch keinen Mehraufwand bei der
Urteilsbegründung dar, denn das Gericht muss ohnehin gedanklich für jede
Einzeltat eine selbstständige Strafe festsetzen und die entscheidrelevanten
Überlegungen in Grundzügen wiedergeben (vgl. Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1
S. 20; Urteil 6B_493/2015 vom 15. April 2016 E. 3.2). Das Gericht ist jedoch
nach wie vor nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die
einzelnen Strafzumessungsgründe innerhalb der Einzelstrafen gewichtet (BGE 136
IV 55 E. 5.6 S. 61; Urteil 6B_1110/2014 vom 19. August 2015 E. 4.3). Nach der
Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die
Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_865/2009
vom 25.3.2010 E. 1.6.1).
1.3 Beim Versuch (Art. 22 StGB) geht es
um eine Tatkomponente, die sich dadurch auszeichnet, dass sie
verschuldensunabhängig ist. Deshalb wird sie bei der Gesamteinschätzung des
Verschuldens auch nicht einbezogen. Sie hat sich indessen im Sinne einer
Reduzierung der (hypothetischen) verschuldensangemessenen Strafe auszuwirken.
Das Mass dieser Minderung hängt unter anderem von der Nähe des
tatbestandsmässigen Erfolges und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (BGE
121 IV 49). Dies verlangt, zunächst eine hypothetische
(verschuldensangemessene) Strafe zu ermitteln, welche für den Fall des
vollendeten Delikts angemessen wäre. Nur so lässt sich nachvollziehen, wie es
zu der Strafe der bloss versuchten Tat kommt (Hans Mathys, Zur Technik der
Strafzumessung, in: Schweizerische Juristen-Zeitung (SJZ) 100/2004).
1.4 Führt die Strafzumessung unter
Würdigung aller wesentlichen Umstände zu einer Freiheitsstrafe, welche im
Bereich eines Grenzwertes zum bedingten bzw. teilbedingten Strafvollzug liegt,
hat sich der Richter zu fragen, ob zugunsten des Beschuldigten eine Sanktion,
welche die Grenze nicht überschreitet, noch innerhalb des Ermessensspielraumes
liegt. Bejaht er die Frage, hat er die Strafe in dieser Höhe festzulegen.
Verneint er sie, ist es zulässig, auch eine nur unwesentlich über der Grenze
liegende Freiheitsstrafe auszufällen (BGE 134 IV 17 E. 3.4 f., Urteil des
Bundesgerichts 6B_405/2011, E. 5.4).
1.5 Die Delikte wurden vor und nach dem
1. Januar 2007, als das neue Sanktionenrecht des Strafgesetzbuches in Kraft
trat, begangen. Da das neue Recht die Möglichkeit eines bedingten Strafvollzugs
bis 24 Monate Freiheitsstrafe und die Möglichkeit eines teilbedingten
Strafvollzugs bis 36 Monate Freiheitsstrafe ermöglicht, ist – was von den
Parteien unbestritten ist – das neue Sanktionenrecht anzuwenden.
2. Konkrete Strafzumessung
2.1 Grundsätzlich könnten alle vom
Beschuldigten begangenen Delikte mit einer Geldstrafe sanktioniert werden.
Allerdings wird sich zeigen, dass die für die Vermögensdelikte und die eng mit
ihnen zusammenhängenden Urkundendelikte verwirkte Strafe die für die Ausfällung
einer Geldstrafe maximal möglichen 360 Strafeinheiten deutlich übersteigt. Für
diese Delikte ist somit eine Gesamtfreiheitstrafe auszufällen, für die
SVG-Widerhandlungen hingegen eine Geldstrafe.
2.2 Der Strafrahmen bei allen
vorliegenden Straftaten beläuft sich auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder Geldstrafe. Unter den Delikten ist die versuchte Erpressung zweifellos die
verschuldensmässig am schwersten wiegende Straftat. Für sie ist die
Einsatzstrafe festzulegen. Der Beschuldigte drohte der D.___-Gruppe mit der
Übermittlung kompromittierender Dokumente an die Straf- und Steuerbehörden, sollten
die D.___-Firmen nicht CHF 1.5 Mio bezahlen. Es handelt sich dabei um einen -
auch für einen kleinen bzw. mittelgrossen Geschäftsbetrieb (KMU) - sehr hohen
Geldbetrag, der nur zu einem kleinen Teil durch effektiv bestehende Forderungen
des Beschuldigten gedeckt gewesen wäre. Und auch im Umfang der ihm zustehenden
Forderungen wäre die Verknüpfung von Zweck (Forderungen aus Arbeitsvertrag) und
Mitteln (Drohung mit Anzeige von Unregelmässigkeiten von Abrechnungen Dritter)
unzulässig gewesen. Gedroht wurde mit der Verwendung angeblich belastender
Dokumente im Umfang von mehreren Ordnern, was auf umfangreiche und belastende Untersuchungen
schliessen liess, selbst wenn sich dabei keine Vorhalte hätten erhärten lassen.
Andererseits sind bei einer Erpressung weitaus schwerwiegendere Drohungen
denkbar. Weiter wurde das Vorgehen wenig durchdacht und nicht mit letzter
Konsequenz ausgeführt, auch wenn es zu zwei dafür anberaumten Sitzungen mit
Herrn C.___ kam. Auf die Absage vom 20. August 2007 stellte man den
Erpressungsversuch ein und reichte die Strafanzeige ein. Bei den Beweggründen
ist von rein finanziellen und damit egoistischen Beweggründen auszugehen, was
allerdings bei der Erpressung den Normallfall darstellt. Daran ändert nichts,
dass der Beschuldigte der Meinung war, es stünden ihm noch erhebliche
finanzielle Ansprüche aus dem früheren Arbeitsverhältnis zu: Erstens machten diese
nur einen kleinen Teil der geforderten Summe aus und zweitens war es ohnehin
nicht zulässig, das Geld auf diese Art und Weise einzutreiben. Letztlich ist
festzuhalten, dass es dem Beschuldigten problemlos möglich gewesen wäre, sich
gesetzmässig zu verhalten: er verfügte über ein gutes Einkommen und zur
Durchsetzung seiner Forderungen stand ihm der gerichtliche Weg offen, den er
zur Tatzeit ja bereits eingeschlagen hatte. Er handelte mit direktem Vorsatz.
Insgesamt kann nicht mehr von einem
leichten Verschulden ausgegangen werden. Bei einem leichten bis mittelschweren
Verschulden wäre die Strafe angesichts des zur Verfügung stehenden Strafrahmens
und bei vollendetem Delikt auf 18 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.
Da den Forderungen eine Absage erteilt
wurde, ist diese Strafe zufolge Versuchs zu mildern. Dabei ist einerseits in
Betracht zu ziehen, dass der Beschuldigte alles gemacht hat, was zur Vollendung
der Tat nötig war. Andererseits war der Taterfolg nie in greifbare Nähe
gerückt, die D.___-Gruppe erteilte innert vier Tagen eine klare Absage, sie
erlitt auch keinen Schaden. Es ist damit eine deutliche Strafreduktion um einen
Drittel angebracht, so dass sich die Einsatzstrafe auf 12 Monate
Freiheitsstrafe reduziert.
2.3 Diese Strafe ist nun zur Abgeltung
der weiteren Verbrechen zu erhöhen, wobei zu den einzelnen Straftaten Folgendes
auszuführen ist:
-
Mit den abgeänderten
Rechnungen der K.___ AG wurde die D.___ [3] AG um mindestens CHF 25‘000.00
geschädigt. Das mag angesichts eines Jahresumsatzes von ca. CHF 4.1 Mio auf
Seiten der Geschädigten kein immenser Betrag sein. Der Beschuldigte ging dabei
aber höchst planmässig vor und profitierte zum grössten Teil persönlich von
seinen Machenschaften. Belastend wirkt sich aus, dass der Beschuldigte zur
Erreichung seiner Bereicherung auch einen Dritten, L.___, miteinbezog und
diesen so der Strafverfolgung aussetzte. Im Hinblick auf die Veranlassung von
gefälschten Urkunden und deren Verwendung ist die Straftat mit einem Betrug
vergleichbar, wie sich auch der Verteidiger vor der Vorinstanz äusserte (TG/321).
Auch bei dieser Straftat waren rein egoistische Motive die Triebfeder des
Beschuldigten, er handelte mit direktem Vorsatz. Das Tatverschulden kann
angesichts des vergleichsweise tiefen Deliktsbetrages gerade noch als leicht
bewertet werden. Beim vorgegebenen Strafrahmen wäre dafür eine Freiheitsstrafe
von acht Monaten auszusprechen. Unter Berücksichtigung der Asperation im Sinne
von Art. 49 StGB ist eine Straferhöhung um vier Monate angezeigt.
-
Analoge Erwägungen
gelten hinsichtlich der H.___: auch hier ging es um eine Schädigung um mehrere
zehntausend Franken. In diesem Fall wurden Mitarbeiter, T.___ und Q.___,
aufgefordert, inhaltlich verfälschte Stundenrapporte zu erstellen und damit der
Gefahr strafrechtlicher Ermittlungen ausgesetzt. Auch zur Abgeltung dieser
Straftat ist eine Straferhöhung um vier Monate angezeigt.
-
Etwas tiefer ist der
Deliktsbetrag mit mehreren Tausend Franken bei der Hotel [G.___] AG. Auch hier
wurde mit G.___ eine Drittperson involviert. Die Bereicherung kam nebst dem
Beschuldigten auch anderen Mitarbeitern der D.___ [3] AG zu. Eine Straferhöhung
um zwei Monate Freiheitsstrafe ist angemessen.
-
Etwas schwerer wiegt
die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil der F.___ AG mittels der falschen
Rechnung der K.___ AG im Umfang von rund CHF 13‘000.00. Erneut wurde von L.___
verlangt, eine Privatrechnung inhaltlich verändert auf die Firma auszustellen.
Immerhin war der Beschuldigte an dieser geschädigten Firma zu 30% beteiligt.
Eine Straferhöhung um zweieinhalb Monate ist angemessen.
-
In Bezug auf die
Rechnung von Rechtsanwalt AI.___ über ca. CHF 11‘500.00, welche Privataufwand
betraf, ist eine Straferhöhung um zwei Monate gerechtfertigt und für die
Rechnung der [...] über Ca. CHF 1‘680.00 eine Erhöhung um einen halben Monat.
-
In Bezug auf die
Urkundendelikte ist in erster Linie wesentlich, dass es sich bei allen um
Begleit- oder Folgedelikte der Vermögensdelikte handelt, deren Unrechtsgehalt
teilweise schon mit der Strafe für die Vermögensdelikte abgegolten ist. Obwohl
es sich um eine Vielzahl von Delikten handelt, erscheint im Rahmen von Art. 49
StGB eine weitere Erhöhung der Einsatzstrafe um insgesamt drei Monate zur
Abgeltung aller Urkundendelikte als angemessen.
-
Aufgrund des
Tatverschuldens ergibt sich damit eine Gesamteinsatzstrafe von 30 Monaten
Freiheitsstrafe. Diese scheint auch angesichts der langen Deliktszeit insgesamt
als angemessen.
2.4 Zum Vorleben des Beschuldigten
ergibt sich aus den Akten nur wenig. Aus dem Einspracheverfahren gegen den
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 26. März 2015 ist Folgendes bekannt
(TG/045 f.): A.___ kam am […] zur Welt. Nach der Sekundarschule absolvierte er
eine Lehre als Elektromonteur. In der Elektro-Branche schloss er zudem weitere
Ausbildungen erfolgreich ab. Die beruflichen Stationen sind – soweit bekannt –
in den vorstehenden Ausführungen bereits erwähnt worden. Am 26. Juni 2009
gründete der Beschuldigte die A.___ [...] GmbH, welche er bis heute als
einziger Gesellschafter führt. A.___ ist verheiratet und hat vier
unterstützungspflichtige Kinder im Alter zwischen acht und sechzehn Jahren. Die
Familie A.___ wohnt seit 2003 in [Firmendomizil], zurzeit in einem
Einfamilienhaus mit einem Steuerwert von CHF 1‘600‘000.00. Die
Hypothekarschulden betragen CHF 950‘000.00. Der Beschuldigte schätzte sein
monatliches Nettoeinkommen am 19. Oktober 2014 auf CHF 13‘000.00, dasjenige
seiner Ehefrau auf CHF 5'000.00. Aus den vom Berufungsgericht von Amtes wegen
eingeholten Steuerbelegen ergibt sich Folgendes: Im Jahr 2015 bezog der
Beschuldigte bei der A.___ [...] GmbH einen Bruttolohn von CHF 119‘600.00,
seine Ehefrau von CHF 90‘000.00. Die amtliche Einschätzung der Ehegatten A.___
nach Ermessen pro 2015 ergab ein steuerbares Einkommen von CHF 186‘578.00
(darunter ein Wertschriftenertrag von CHF 71‘861.00) und ein steuerbares
Vermögen von CHF 761‘176.00. An der Hauptverhandlung vor Obergericht bestätigte
der Beschuldigte diese Zahlen als zutreffend, er verdiene zusammen mit seiner
Ehefrau jährlich durchschnittlich CHF 200‘000.00.
Im Strafregister ist der Beschuldigte
nur mit einer groben Verletzung von Verkehrsregeln am 31. März 2012 verzeichnet
(Urteil vom 9. Januar 2014). Die Strafempfindlichkeit ist zusammen mit der
Vorinstanz neutral zu veranschlagen. Keine Strafminderung ergibt sich aus dem
Nachtatverhalten des Beschuldigten: er hat sämtliche ihm vorgehaltenen Delikte
bestritten und dabei zum Teil ausgesprochen fadenscheinige Ausflüchte
vorgebracht.
Art. 48 lit. e StGB sieht eine
Strafmilderung vor, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat
verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit
wohl verhalten hat. Diese Voraussetzungen liegen vor, wenn zwei Drittel der
Verjährungsfrist verstrichen sind und der Täter keine weiteren Straftaten
begangen hat. Die Straftaten wurden ab Juni 2004 bis Ende 2008 begangen, mithin
vor rund 13 Jahren bzw. vor etwas mehr als acht Jahren. Für sämtliche
Straftaten findet die 15-jährige Verjährungsfrist Anwendung (Art. 97 Abs. 1
lit. b StGB bzw. Art. 70 Abs. 1 lit. b aStGB). Die Zeitspanne von zwei Dritteln
dieser Verjährungsfrist ist im Falle der mehrfachen ungetreuen
Geschäftsbesorgung zum Nachteil der D.___ [3] AG und teilweise zum Nachteil der
F.___ AG sowie teilweise in Bezug auf die Urkundenfälschungen und die
Anstiftungen dazu bereits überschritten. Die zweite Voraussetzung, das
Wohlverhalten in der verstrichenen Zeit, ist hingegen nicht erfüllt: Der
Beschuldigte hat bis Ende 2008 weiter delinquiert und hat sich in den Jahren
2012 und 2014 mehrfach eines SVG-Vergehens schuldig gemacht. Insgesamt ist aber
im Hinblick auf die lange Zeitdauer seit den Delikten eine Strafreduktion um
drei Monate angebracht.
2.5 Zu prüfen ist zuletzt eine
Verletzung des Beschleunigungsgebots: Nach Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Abs. 1
EMRK und Art. 14 Ziff. 3 lit. c UNO-Pakt II hat jede Person Anspruch auf
Beurteilung innert angemessener Frist. Dieses Beschleunigungsgebot gebietet den
Behörden, das Strafverfahren von dem Augenblick an, in dem der Beschuldigte
über den auf ihm lastenden Verdacht in Kenntnis gesetzt ist, ohne vermeidbare
Verzögerung durchzuführen und möglichst zügig zu einem Abschluss zu bringen, um
ihn nicht unnötigerweise verfahrensbedingten Ängsten auszusetzen (BGE 133 IV
158). Dabei handelt es sich um eine an die Strafverfolgungsbehörde gestellte
(An-)Forderung, die sich vom mildernden Umstand der verhältnismässig langen
Zeit nach Art. 48 lit. e StGB unterscheidet. Über die Rechtsfolgen einer
Verletzung des Beschleunigungsgebots ist separat zu entscheiden (BGE 130 IV
54). Da Verzögerungen im Strafverfahren nicht geheilt werden können, hat das
Bundesgericht aus der Verletzung des Beschleunigungsgebotes Folgen im Bereich
der Strafe abgeleitet. So führt die Verletzung dieses Grundsatzes in den
meisten Fällen zu einer Strafreduktion, bisweilen sogar zum Verzicht auf
jegliche Strafe, oder auch zu einer Einstellungsverfügung (BGE 133 IV 158). Die
Frage der Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens bemisst sich nach den
Umständen des Einzelfalles. Diese Umstände gebieten im Allgemeinen eine
Gesamtbetrachtung, die insbesondere der Schwere des Tatvorwurfes, der
Komplexität des Sachverhaltes, der dadurch notwendigen Untersuchungshandlungen,
dem Verhalten des Beschuldigten und demjenigen der zuständigen Behörden
Rechnung trägt; finden sich keine Phasen gravierender Untätigkeit, so kommt es
auf die Gesamtdauer des Verfahrens an (BGE 130 IV 54; Pra 2005 Nr. 10).
Im vorliegenden Fall wurde am 11. Juni
2008 von der D.___ [1] AG und der D.___ [3] AG eine umfangreiche Strafanzeige
wegen diverser Delikte gegen den Beschuldigten eingereicht. Formell eröffnete
die Staatsanwaltschaft am 19. August 2009 eine Strafuntersuchung gegen den
Beschuldigten. Am 21. September 2009 reichte E.___ eine Strafanzeige wegen
diverser Delikte gegen A.___ ein. Schliesslich reichte der Rechtsvertreter der
vorgenannten Firmen am 17. November 2009 eine weitere Strafanzeige ein, worauf
die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen A.___ mit Verfügung vom 12.
April 2010 ausdehnte. Am 17. Dezember 2014 erhob die Staatsanwaltschaft
Anklage, mithin mehr als fünf Jahre nach Eröffnung des Strafverfahrens. Für die
Erstellung der schriftlichen Urteilsbegründung benötigte die Vorinstanz mit gut
sieben Monaten auch zu viel Zeit. Nicht dokumentiert ist, wann der Beschuldigte
Kenntnis erhielt von der Strafuntersuchung. Seine erste Befragung fand am 25.
Februar 2011 statt, die Kostennote des Verteidigers weist am 15. Februar 2011
die Mitteilung des Verfahrens durch den Beschuldigten aus (TG/333). Es ist
deshalb davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Februar 2011 vom Verfahren
Kenntnis erlangte, mithin vor mehr als sechs Jahren. Es handelt sich dabei
sicher um ein aufwändiges und komplexes Wirtschaftsstrafverfahren, der
Beschuldigte leistete dabei keinerlei Kooperation. So wurden auch Verfahren
gegen den Beschuldigten eingestellt. Allerdings fällt auf, dass die
Verfahrensleitung zweimal neu zugeteilt wurde, was zu Verzögerungen geführt
hat. Aus dem Journal (1.4./001 ff.) ergibt sich eine längere Zeit ohne
ersichtliche Aktivitäten zwischen dem 17. Juni 2011 und dem 23. Januar 2013.
Darin liegt ebenfalls eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Für die
festgestellten Verletzungen des Beschleunigungsgebots ist eine weitere
Reduktion der Strafe um fünf Monate auf nunmehr noch 22 Monate Freiheitsstrafe
vorzunehmen.
2.6 Der Beschuldigte verlangt eine
weitere Strafmilderung wegen der Medienberichterstattung: Der Bericht vom 4.
Dezember 2015 von […] in der Solothurner Zeitung habe eine Vorverurteilung
bedeutet.
Das Bundesgericht hat sich im Entscheid
BGE 128 IV 97 (sexuelle Nötigung von Kindern mittels psychischem Druck) mit der
Frage auseinandergesetzt, inwieweit die Medienberichterstattung für die
Strafzumessung relevant sein kann. Dabei unterscheidet das Bundesgericht zwei
Fallkonstellationen:
a) Der Beschuldigte wird durch die
Medienberichterstattung vorverurteilt. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts
ist eine solche Vorverurteilung von Tatverdächtigen je nach Schwere der
Rechtsverletzung als Strafzumessungsgrund im Rahmen von Art. 63 StGB (bzw. neu
Art. 47 StGB) zu gewichten. Gemäss 6B_1110/2014, E. 4.3, hat der Beschuldigte
darzutun, dass die Berichterstattung ihn vorverurteilt hat. Für die Beurteilung
der Schwere einer Vorverurteilung ist gemäss BGE 128 IV 97 zu berücksichtigen,
ob die Vorverurteilung von den Strafverfolgungsbehörden selbst (z.B. durch eine
Medienkonferenz der Staatsanwaltschaft) oder von anderer Seite ausging.
Relevant dürften weiter Aspekte wie Namensnennung oder andere Hinweise in der
Berichterstattung, welche Rückschlüsse auf die Identität des Beschuldigten
erlauben, sein.
b) Eine Strafminderung kommt sodann in
Frage bei einer überdurchschnittlich hohen Belastung eines Tatverdächtigen
durch eine intensive Berichterstattung in den Medien.
c) Im Entscheid BGE 128 IV 97 war der
Beschuldigte folgenden medialen Aktivitäten ausgesetzt:
-
Tele Züri
bezeichnete ihn in einem Beitrag als „X“ und leuchtete sein gesamtes damaliges
Umfeld aus.
-
Journalisten der
Rundschau versuchten, vom Beschuldigten in Anwesenheit seiner Kinder eine
Stellungnahme zu erhalten. Sie seien zu diesem Zweck in die Tiefgarage des
Hauses, in dem er gewohnt habe, eingedrungen.
-
Im Fernsehen SF SRG
wurde in der Tagesschau über den Prozess berichtet und zwei Mal während
mehreren Sekunden sein nicht abgedecktes Bild gezeigt.
-
In Tele Züri und
Tele 24 wurde in den Nachrichten sein voller Vor- und Nachname genannt und sein
nicht abgedecktes Bild gezeigt.
-
In der Tagespresse
(Aargauer Zeitung, Berner Zeitung) ist ebenfalls ein nicht abgedecktes Bild
erschienen.
Das Bundesgericht liess die Frage, ob
damit der Beschuldigte und seine Familie überdurchschnittlich stark belastet
und deren Rechte erheblich verletzt worden seien, offen, fügte aber an, dass
sich eine solche Belastung, wenn sie bejaht würde, nur wenig strafmindernd
auswirken könnte.
In Bezug auf den vorliegenden Fall ist Folgendes
zu erwägen:
Der Artikel von […] entspricht nicht der
Vorstellung des Gerichts von einer sachlichen Berichterstattung. Er ist
insofern pointiert verfasst, als gut herausgelesen werden kann, dass die
Sympathien des Autors für den Beschuldigten nicht sehr gross sind. Dies macht
der Autor vor allem auch mit der äusserlichen Aufmachung des Artikels mit dem
Bild der PW-Rechnung und dem Post-it «bezahlen» deutlich. Die Geschichte mit
dem PW-Kauf hat denn auch überhaupt nichts mit dem Prozess zu tun, sondern
dient offensichtlich dazu, die angebliche Grossspurigkeit des Beschuldigten zu
schildern. Zudem dürften Informationen aus dritter Hand, vermutungsweise von
Herrn E.___, eingeflossen sein. Andererseits handelt es sich um eine
Berichterstattung über eine Gerichtsverhandlung und die eigentlichen Vorhalte
werden im Konjunktiv geschildert und nach dem Zwischentitel «Verteidiger
fordert Freispruch» wird im Zusammenhang mit dem schwersten Vorhalt (versuchte
Erpressung) darauf hingewiesen, dass es Aussage gegen Aussage steht, und dass
ein vollumfänglicher Freispruch verlangt wird. Eine Vorverurteilung liegt deshalb
durch den Zeitungsartikel nicht vor. Die Berichterstattung in den Medien
beschränkt sich auf den vom Beschuldigten eingereichten Zeitungsartikel. Der
Beschuldigte wird weder namentlich genannt noch erfolgen im Artikel sonstige
Hinweise, welche klare Rückschlüsse auf seine Person oder seine Familie
zulassen würden. Von einer überdurchschnittlich hohen Belastung durch die
Medienberichterstattung kann deshalb – auch mit Blick auf die erwähnte
Rechtsprechung gemäss BGE 128 IV 97 – nicht die Rede sein. Folglich ergibt sich
daraus weder ein Anspruch auf eine weitere Strafminderung noch auf Genugtuung.
2.7 Die Gesamtfreiheitstrafe von 22
Monaten erscheint auch bei Vornahme einer Gesamtwürdigung aller Umstände als
angemessen (Urteil des Bundesgerichts 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2).
2.8 Bei den Widerhandlungen gegen das
Strassenverkehrsgesetz handelt es sich, wie bereits erwähnt, um vergleichsweise
geringfügige Delikte, die der Beschuldigte fahrlässig begangen hat. Allerdings
ist straferhöhend zu berücksichtigen, dass die beiden Fahrten trotz entzogenem
Führerausweis während der Probezeit des bedingten Vollzugs einer – ebenfalls
wegen einer SVG-Widerhandlung ausgefällten – Geldstrafe fielen. Es ist für
beide Delikte eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen Geldstrafe auszusprechen. Die
Tagessatzhöhe beläuft sich auf CHF 210.00 (monatliches Nettoeinkommen mit
Einschluss des Wertschriftenertrags geschätzt CHF 15‘000.00, abzüglich 30%
Pauschalabzug und 40 % Abzug für vier Kinder ergeben CHF 6‘300.00 oder CHF
210.00 pro Tag).
2.9 Die Vermögens- und Urkundendelikte
betreffen eine Episode im Leben des Beschuldigten, die nun neun oder mehr Jahre
zurückliegt. Seither hat er sich keine vergleichbaren Delikte mehr zu Schulden
kommen lassen. Einzig im Bereich des Strassenverkehrsrechts ist er in jüngerer
Zeit wiederholt negativ in Erscheinung getreten. Dem ist mit dem Widerruf des
bedingten Vollzugs der Vorstrafe Rechnung zu tragen, um dem Beschuldigten zu
zeigen, dass solche Delikte nicht folgenlos bleiben. Im Übrigen ist dem
Beschuldigten aber für die Freiheitsstrafe von 22 Monaten und die Geldstrafe
von 15 Tagessätzen zu je CHF 210.00 der bedingte Strafvollzug bei einer
Probezeit von zwei Jahren zu gewähren.
IX. Kosten und Entschädigungen
1. Erstinstanzliches
Verfahren
1.1 Die erstinstanzlichen
Verfahrenskosten mit einer Staatsgebühr von CHF 6'000.00 betragen zuzüglich der
allgemeinen Kosten von CHF 3'000.00 total CHF 9'000.00. Die Vorinstanz hat die
gesamten Gerichtskosten dem Beschuldigten auferlegt. Dieser wird nun von
insgesamt fünf Vorhalten freigesprochen: Anklageschrift Ziffern 1.1. lit c (I.___
und J.___), 1.2. lemma 4 (Rechnung […]), 2.1. bezüglich der Anstiftung von L.___
zur Urkundenfälschung betr. Rechnung vom 29. März 2007 sowie 4. (Veruntreuung
zum Nachteil von E.___). Es handelt sich dabei zwar um eher untergeordnete
Vorhalte, trotzdem ist dafür eine Kostenausscheidung vorzunehmen. Zudem
erfolgten durch die Staatsanwaltschaft mehrere Teileinstellungen, welche in
Rechtskraft erwachsen sind. Bei diesem Verfahrensausgang erscheint es
gerechtfertigt, für die
Teileinstellungen durch die Staatsanwaltschaft von den allgemeinen Kosten von CHF 3‘000.00 vorab pauschal CHF 1‘000.00 dem Staat zu
überbinden. Von den verbleibenden Kosten von CHF 8'000.00 hat der Beschuldigte 80 % (CHF 6'400.00) zu
bezahlen. Der Staat hat 20% (CHF 1'600.00), zuzüglich der ausgeschiedenen CHF
1'000.00 somit total 2'600.00 zu übernehmen.
1.2 Der Beschuldigte liess vor
Amtsgericht eine Kostennote im Umfang von CHF 25‘966.60 (98.82 Stunden ohne
Aufwand für die Hauptverhandlung, Stundenansatz CHF 280.00) geltend machen.
Davon wurde ihm ein Betrag von CHF 13‘711.15 für den Aufwand betreffend die
eingestellten Delikte rechtskräftig zugesprochen (43,10 Stunden zu CHF 280.00
zuzüglich geltend gemachte Auslagen von CHF 627.50 und 8% MWSt). Vom verbleibenden
Aufwand von 55 Stunden zu einem hier angemessenen Ansatz von CHF 260.00 pro
Stunde (es handelt sich nicht um ein besonders komplexes Verfahren, bei dem ein
höherer Ansatz zu vergüten wäre) und einem Aufwand von 10 Stunden für die
Hauptverhandlung und die mündliche Urteilseröffnung ergibt sich eine volle
Parteienschädigung von CHF 18‘252.00 (CHF 16‘900.00 zuzüglich 8% MWSt). Entsprechend
dem Kostenentscheid ist dem Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren
zusätzlich zu der bereits rechtskräftig festgelegten Entschädigung von CHF
13'711.15 eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 3‘650.40 (20 % der vollen
Parteientschädigung) zuzusprechen.
2. Berufungsverfahren
2.1 Der Beschuldigte obsiegt im
Berufungsverfahren teilweise: wie oben dargelegt, sind vier zusätzliche
Freisprüche erfolgt, dazu wird die Strafe um gut einen Viertel reduziert,
insbesondere ist kein unbedingter Anteil an der Freiheitsstrafe zu vollziehen.
Bei diesem Verfahrensausgang ist es angemessen, die Kosten des Berufungsverfahrens
zu zwei Dritteln dem Beschuldigten und zu einem Drittel dem Staat aufzuerlegen.
Die Staatsgebühr wird auf CHF 25'000.00 festgelegt. Die Kosten des
Berufungsverfahrens belaufen sich auf total CHF 25‘290.00, wovon demnach CHF 16‘860.00 durch den
Beschuldigten und CHF 8‘430.00 durch den Staat zu tragen sind.
2.2 Rechtsanwalt Jeker weist für das Berufungsverfahren 46,42
Stunden Arbeitsaufwand aus. Dazu kommen für die Hauptverhandlung 5, für die
Urteilseröffnung 0,5 Stunden und für die Nachbearbeitung eine Stunde, insgesamt
somit 6,5 Stunden. Eine Kürzung der Kostennote ist bezüglich des Aufwandes für
die Verfassung der Berufungserklärung angezeigt. Der Verteidiger weist dafür
insgesamt 18,6 Stunden aus, was im Verhältnis zum Umfang der Berufungserklärung
und der bereits vorhandenen Aktenkenntnis aus dem erstinstanzlichen Verfahren
unangemessen hoch erscheint. Eine Kürzung um pauschal 6 Stunden auf 12,6
Stunden erscheint angemessen. Demnach würden bei einer vollen
Parteientschädigung aufgerundet 47 Stunden vergütet. Wie dargelegt, erscheint
hier ein Stundenansatz von CHF 260.00 angemessen (in Rechnung gestellt: CHF
280.00). Zuzüglich der Auslagen von CHF 96.50 und der Mehrwertsteuer von CHF
985.30 beträgt die volle Parteientschädigung CHF 13'301.80, die auf 1/3
reduzierte Parteientschädigung demnach CHF 4‘433.95, zahlbar durch den Staat,
v.d. die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.
3. Verrechnung
Gestützt auf Art. 442 Abs. 4 StPO werden
die A.___ zugesprochenen
Parteientschädigungen von total CHF 21‘795.50 mit den von ihm zu tragenden
Kostenanteilen von total CHF 23‘260.00 und der von ihm zu bezahlenden
Geldstrafe (Widerrufsverfahren) von CHF 1‘000.00 verrechnet: Saldo nach
Verrechnung zu Gunsten des Staates: CHF 2‘464.50.
4. Begehren um Zusprechung
einer Genugtuung
Der Beschuldigte verlangt eine
Genugtuung, da er durch die Berichterstattung der Solothurner Zeitung
vorverurteilt worden sei. Wie bereits im Rahmen der Strafzumessung dargelegt,
kann die monierte Vorverurteilung aber nicht bejaht werden, weshalb auch keine
Genugtuung zuzusprechen ist. Das Begehren wird demnach abgewiesen.
Demnach wird in Anwendung der Art. 156
Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1, Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3, Art. 251 Ziff. 1, Art.
251 Ziff. 1 i.V.m. 24 Abs. 1 StGB; Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG; Art. 42 Abs. 1,
Art. 44 Abs. 1, Art. 46 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1 StGB; Art. 379 ff.,
398 ff., Art. 416 ff., Art. 442 Abs. 4 StPO
festgestellt und
erkannt:
1.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 3.
Dezember 2015 wurde A.___ ohne Ausrichtung einer Entschädigung vom Vorhalt der
qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der F.___ AG
(Anklageschrift [AS] Ziff. 1.2/Rechnung [...] AG) freigesprochen.
2.
A.___ wird von
folgenden Vorhalten freigesprochen:
-
mehrfache
qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung,
-
angeblich begangen
zum Nachteil der D.___ [3] AG (AS Ziff. 1.1 lit. c /I.___ AG);
-
angeblich begangen
zum Nachteil der D.___ [3] AG (AS Ziff. 1.1 lit. c /J.___);
-
Anstiftung zur
Urkundenfälschung (AS Ziff. 2.1/Rechnung K.___ AG vom 29.3.2007 an F.___ AG);
-
Veruntreuung (AS
Ziff. 4).
3.
A.___ hat sich wie
folgt schuldig gemacht:
a) der mehrfachen
qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung,
- zum
Nachteil der D.___ [3] AG, begangen zwischen 9. Februar 2005 und 31. Oktober
2005 (AS Ziff. 1.1 lit. a/Hotel [G.___]);
- zum
Nachteil der D.___ [3] AG, begangen zwischen 3. Juni 2004 und 28. Februar 2005
(AS Ziff. 1.1 lit. b/H.___);
- zum
Nachteil der D.___ [3] AG, begangen im Sommer/Herbst 2005 (AS Ziff. 1.1 lit. e/K.___
AG);
- zum
Nachteil der F.___ AG, begangen im Zeitraum zwischen 13. Dezember 2005 und
3. Januar 2006 (AS Ziff. 1.2 /Rechnung K.___ AG);
- zum
Nachteil der F.___ AG, begangen zwischen 26. August 2008 und 17. November 2008
(AS Ziff. 1.2/Rechnung AI.___);
- zum Nachteil der F.___ AG,
begangen im Zeitraum zwischen 8. Dezember 2008 und 12. Dezember 2008 (AS Ziff.
1.2/Rechnung [...]);
b) der
mehrfachen Urkundenfälschung,
- begangen
zwischen 4. August 2005 und 8. November 2005 (AS Ziff. 2.2/Buchhaltung 2005 der
D.___ [3] AG);
- begangen
am 19. Dezember 2005 (AS Ziff. 2.3.1/Buchhaltung 2005 der F.___ AG);
- begangen zwischen 3.
September 2008 und 31. Dezember 2008 (AS Ziff. 2.3.2/Buchhaltung 2008 der F.___
AG);
c) der mehrfachen Anstiftung zur
Urkundenfälschung, begangen zwischen Sommer 2005 und Dezember 2005, (AS Ziff.
2.1/Rechnungen K.___ AG an D.___ [3] AG und F.___ AG);
d) der versuchten Erpressung,
begangen zwischen 6. Juli 2007 und 20. August 2007 (AS Ziff. 3);
e) des mehrfachen fahrlässigen
Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Ausweises, begangen am 18./19.
Oktober 2014.
4.
A.___ wird
verurteilt zu
-
einer
Freiheitsstrafe von 22 Monaten,
-
einer Geldstrafe von
15 Tagessätzen zu je CHF 210.00.
5.
A.___ wird für die
beiden ausgesprochenen Strafen der bedingte Strafvollzug gewährt; die Probezeit
wird auf 2 Jahre festgesetzt.
6.
Der A.___ mit Urteil
des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 9. Januar 2014 gewährte bedingte
Vollzug für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 100.00 wird
widerrufen. Die Strafe ist zu vollziehen.
7.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 5 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 3.
Dezember 2015 wurde auf die Zivilforderungen der D.___ [1] AG und der D.___ [2]
AG nicht eingetreten.
8.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 6 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 3.
Dezember 2015 wurde auf die Zivilforderung von E.___ nicht eingetreten.
9.
Das Begehren von A.___
um Zusprechung einer Genugtuung wird abgewiesen.
10.
a) Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 7 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 3.
Dezember 2015 wurde A.___, v.d. Rechtsanwalt Konrad Jeker, für die durch
die Staatsanwaltschaft eingestellten Strafverfahren eine Parteientschädigung in
der Höhe von CHF 13‘711.15 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
zugesprochen, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse
Solothurn.
b) Für das
erstinstanzliche Verfahren wird A.___, v.d. Rechtsanwalt Konrad Jeker, zudem
eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 3‘650.40 (inkl. Mehrwertsteuer)
zugesprochen, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse
Solothurn.
11.
Für das
Berufungsverfahren wird A.___, v.d. Rechtsanwalt Konrad Jeker, eine reduzierte
Parteientschädigung von CHF 4‘433.95 zugesprochen (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer), zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse
Solothurn.
12.
Von den Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 6‘000.00, total
CHF 9'000.00, gehen infolge der Teil-Einstellungen durch die
Staatsanwaltschaft pauschal CHF 1‘000.00 der allgemeinen Kosten zu Lasten des
Staates. Die verbleibenden Kosten von CHF 8‘000.00 werden wie folgt auferlegt:
Beschuldigter 80 %
entspr. CHF 6‘400.00
Staat 20 %
entspr. CHF 1‘600.00
13.
Die Kosten des
Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 25‘000.00, total CHF
25‘290.00, werden wie folgt auferlegt:
Beschuldigter 2/3 entspr. CHF 16‘860.00
Staat 1/3 entspr. CHF
8‘430.00
14.
Die A.___
zugesprochenen Parteientschädigungen von total CHF 21‘795.50 werden mit den von
ihm zu tragenden Kostenanteilen von total CHF 23‘260.00 und der von ihm zu
bezahlenden Geldstrafe (Widerrufsverfahren) von CHF 1‘000.00 verrechnet: Saldo
nach Verrechnung zu Gunsten des Staates: CHF 2‘464.50.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse:
1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils
zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist
ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder
seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Kiefer Fröhlicher
Der vorliegende
Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_1042/2017 vom 16. April 2018
aufgehoben.