Lexipedia

Entscheid

STBER.2016.48

Betrug, Betrügerischer Konkurs, Misswirtschaft, Urkundenfälschung, ungetreue Geschäftsbesorgung

24. Januar 2018Deutsch161 min

Source so.ch

Sachverhalt

i.

angeblich begangen

zwischen Januar 2007 und September 2007 in […] und anderswo (Ausgaben und

finanzielle Verpflichtungen im Zusammenhang mit Observationen, für welche es

keine Aufträge gab; Ziff. 4.1. der Anklageschrift vom 31. Mai 2013),

Erwägungen

ii.

angeblich begangen

ab dem 19. April 2007 bis am 27. Juli 2007 in […] und eventuell anderswo

(Bargeldübergaben und Geldtransfers an I.___, Ziffer 4.2. der Anklageschrift

vom 31. Mai 2013),

e. vom Vorwurf der mehrfachen

Urkundenfälschung im Zusammenhang mit Zahlungen von H.___ (Ziff. 5. der

Anklageschrift vom 31. Mai 2013), angeblich begangen am 21. Juni 2006 und am

19.

September 2007 in […].

2.

Die Privatklage sei abzuweisen,

eventualiter sei die Privatklage der Privatklägerin auf den Zivilweg zu

verweisen.

3.

Die Verfahrenskosten seien dem Kanton

Solothurn zur Bezahlung aufzuerlegen.

4.

Dem Beschuldigten sei eine Entschädigung

für die Kosten seiner Verteidigung vor dem Amtsgericht Solothurn-Lebern gemäss aktenkundiger

Honorarnote von Fürsprecher Studer sowie eine Entschädigung für die

Parteikosten vor der zweiten Instanz gemäss Honorarnote vom 23. Januar 2018

zuzusprechen.»

Staatsanwalt

B.___ verzichtet auf einen zweiten Parteivortrag.

Der Beschuldigte macht von seinem Recht

auf das letzte Wort sinngemäss wie folgt Gebrauch:

Er habe nicht mehr viel zu sagen, da

sein Anwalt bereits viel ausgeführt habe. Er staune, was ihm nun Staatsanwalt B.___

heute alles vorwerfe. Dabei habe dieser ihm vor vielen Jahren im Rahmen der

Strafuntersuchung mitgeteilt, er sehe schon, wo das Problem liege, nämlich bei

Frau D.___. Heute stelle ihn dieselbe Person als Lügner und Betrüger dar. Das

sei er aber nicht! Von der Staatsanwaltschaft seien leider auch Akten

vernichtet worden, so dass es ihm nicht möglich gewesen sei, gewisse Sachen zu

beweisen.

Auf die entsprechende Frage des

Vorsitzenden erklären beide Parteivertreter, auf eine mündliche

Urteilseröffnung zu verzichten. Das Urteil werde, so der Vorsitzende weiter, demzufolge

schriftlich eröffnet, und die Gerichtsschreiberin werde die Parteivertreter bereits

im Anschluss an die geheime Urteilsberatung über den Verfahrensausgang

telefonisch kurz orientieren.

Damit endet um 12:45 Uhr der öffentliche

Teil der Hauptverhandlung und das Gericht zieht sich zur geheimen

Urteilsberatung zurück.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

1.

Mit Schreiben vom 7. November 2008

reichte F.___ als Verwaltungsrat der Firma G.___ AG bei der Staatsanwaltschaft

Solothurn eine Strafanzeige gegen Unbekannt wegen des Verdachts der

Falschbeurkundung, des Betrugs, der ungetreuen Geschäftsbesorgung und des

Diebstahls ein (2-5.1/2.1/AS 5 ff.). Mit Schreiben vom 13. November 2008

schloss sich E.___, ebenfalls Verwaltungsrat der G.___ AG, den Ausführungen in

dieser Strafanzeige an (2-5.1/2.1/AS 1 f.).

2.1

Am 12. Februar 2009 er.fnete die

Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen des

Verdachts auf Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB), Betrug (Art. 146 Abs.

1.

StGB), ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) und

Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB; vgl. 12.1/AS 1 f.).

2.2

Am 13. April 2012 erfolgte eine

weitere Eröffnungsverfügung gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher

Erschleichung einer falschen Beurkundung (Art. 253 StGB; vgl. 12.1/AS 3 f.).

2.3

Eine weitere Eröffnungsverfügung

erfolgte am 18. März 2013 wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art.

158.

StGB), betrügerischem Konkurs (Art. 163 Ziff. 1 StGB), Misswirtschaft (Art.

165.

Ziff. 1 StGB) und mehrfacher Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB; vgl.

12.

/AS 18 ff.).

3.

Am 28. Mai 2013 stellte die

Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen

Urkundenfälschung (im Zusammenhang mit den angeblichen Aufträgen der

Bundespolizei und der Staatsanwaltschaft Zürich), ungetreuer Geschäftsbesorgung

(Geldtransfer G.___ AG/J.___) sowie Diebstahls zum Nachteil der G.___ AG ein.

Ebenfalls eingestellt wurde die Straf-untersuchung wegen des Verdachts auf

strafbare Handlungen im Zusammenhang mit der Gründung der K.___ AG (Scheinliberierung,

vgl. 1.4/AS 1 ff.).

4.

Die Anklageschrift datiert vom 31.

Mai 2013 (AKS mit Beilagen und Fussnoten im separaten roten Ordner; AS 9 ff.).

5.

Die erstinstanzliche Hauptverhandlung

vor dem Amtsgericht Solothurn-Lebern fand am 14./15. März 2016 statt. Am 16.

März 2016 fällte das Amtsgericht folgendes Urteil (Ordner 2 Richteramt

Solothurn-Lebern, nachfolgend zit. «S-L», AS 400 ff.):

« 1. A.___

wird freigesprochen vom Vorhalt der ungetreuen Geschäftsbesorgung i.S.v. Art.

158.

Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB gemäss Anklageschrift Ziffer 1, Vorhalt 1.2

lit. b (unrechtmässige Lohnerhöhung D.___).

2.

A.___

hat sich schuldig gemacht:

- der

mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung, begangen in der Zeit vom 8. September

2005.

bis 30. September 2007;

- des

Betrugs, begangen in der Zeit vom 1. September 2007 bis 5. Oktober 2007;

- des

betrügerischen Konkurses, begangen in der Zeit vom 19. November 2007 bis 8.

August 2008;

- der

Misswirtschaft, begangen in der Zeit vom 1. Januar 2007 bis 30. September 2007;

- der

mehrfachen Urkundenfälschung, begangen am 21. Juni 2006 und 19. September

2007.

3.

A.___

wird zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, unter Gewährung des

bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.

4.

A.___

wird verurteilt, der C.___ AG, v.d. E.___ CHF 70‘000.00 als Schadenersatz zu

bezahlen, zuzüglich 5 % Verzugszins ab dem 5. Oktober 2007. Zur Geltendmachung

ihrer weitergehenden Forderung wird die Privatklägerin auf den Zivilweg

verwiesen.

5.

Das

Begehren von A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Studer, um Zusprechung

einer Parteientschädigung ist abgewiesen.

6.

Das

Amtsgericht verzichtet auf die schriftliche Begründung des Urteils, wenn keine

Partei ein Rechtsmittel ergreift oder innert 10 Tagen seit Zustellung des

Urteils niemand ausdrücklich eine schriftliche Begründung verlangt.

7.

A.___

hat die Kosten des Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 20‘000.00, total

CHF 23‘000.00, zu bezahlen. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine

Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, so reduziert sich

die Staatsgebühr um CHF 2‘000.00, womit die gesamten Kosten CHF 21‘000.00

betragen.»

6.

Mit Schreiben vom 30. März 2016

meldete der Beschuldigte gegen dieses Urteil die Berufung an (S-L/AS 407 f.).

7.

Gemäss Berufungserklärung des

Beschuldigten vom 15. August 2016 richtet sich die Berufung – mit Ausnahme von

Ziff. 1 des erstinstanzlichen Urteils (Freispruch vom Vorhalt der ungetreuen

Geschäftsbesorgung gemäss AKS Ziff. 1.2 lit. b) – gegen das gesamte Urteil. Der

Beschuldigte beantragt einen Freispruch von sämtlichen Vorhalten, die Abweisung

der Zivilforderung der C.___ AG sowie die Übernahme der Verfahrenskosten durch

den Staat.

8.

Die Staatsanwaltschaft und die

Privatklägerschaft erhoben gegen das erstinstanzliche Urteil kein Rechtsmittel.

Es gilt demnach das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO).

9.

Die Hauptverhandlung vor Obergericht

war ursprünglich auf den 21. August 2017 angesetzt worden. Am 18. August 2017

stellte der Beschuldigte ein Verschiebungsgesuch und legte seiner Eingabe ein

Arztzeugnis bei, welches ihm eine aktuelle Verhandlungsunfähigkeit

bescheinigte. Die Verfahrensleitung hiess das Verschiebungsgesuch gut und lud

die Parteien neu auf den 23. Januar 2018 zur Hauptverhandlung vor.

10.

Anlässlich der Hauptverhandlung vor

Obergericht wurde vorweg in Bezug auf die Vorhalte gemäss AKS Ziff. 1.2 lit. a

und Ziff. 1.3 (ungetreue Geschäftsbesorgung ohne Bereicherungsabsicht mit einer

angedrohten Höchststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe) die Frage der

Verjährung geprüft. Die Vorhalte betreffen den Deliktszeitraum Januar -

September 2007 (AKS Ziff. 1.2 lit. a) sowie 19. April bis 27. Juli 2007 (AKS

Ziff. 1.3). Nach der damals geltenden Bestimmung (aArt. 97 Abs. 1

lit. c StGB) verjährte die Strafverfolgung für Taten gemäss Art. 158 Ziff.

1.

Abs. 1 StGB in 7 Jahren. Die derzeit geltende Norm von Art. 97 Abs.

1.

lit. c StGB (in Kraft getreten am 1.1.2014) sieht demgegenüber für die

Strafverfolgung von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB eine Verjährungsfrist von

10.

Jahren vor.

Das neue Recht ist anzuwenden, wenn es

für den Beschuldigten das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Dieser

übergangsrechtliche Grundsatz gilt in Bezug auf die Verjährungsfristen

ebenfalls (Art. 389 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte fährt nach dem neuen Recht

nicht besser: Nach diesem wäre vor Ablauf der Verjährungsfrist das

erstinstanzliche Urteil ergangen, womit gemäss Art. 97 Abs. 3 StGB die

Verjährung nicht mehr hätte eintreten können. Es kommt deshalb aArt. 97 Abs. 1

lit. c StGB zur Anwendung mit der Folge, dass die Verfolgungsverjährung für die

beiden Vorhalte bereits im Jahre 2014 und somit vor Erlass des

erstinstanzlichen Urteils vom 16. März 2016 eingetreten ist. Der Eintritt der

Verjährung stellt ein Prozesshindernis dar. Dem Gericht ist es verwehrt, die

eingeklagten Handlungen materiell zu prüfen. Das Berufungsgericht hat deshalb

beschlossen, das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen ungetreuer

Geschäftsbesorgung – soweit AKS Ziff. 1.2 lit. a und Ziff. 1.3 betreffend –

einzustellen (vgl. auch vorstehendes Verfahrensprotokoll).

II. Prüfung des Rückweisungsantrages

1.

Der Verteidiger des Beschuldigten

rügte nicht vorab im Rahmen der Vorfragen und Vorbemerkungen, sondern erst im

Parteivortrag vor dem Berufungsgericht eine Verletzung des Legalitätsprinzips.

Dieses stütze sich auf Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung ab und gebe dem

Beschuldigten einen Anspruch auf eine vollständige Untersuchung. Die

eidgenössische StPO sehe in Art. 8 StPO i.V.m. Art. 52, 53 und 54 StGB die

Anwendung des Opportunitätsprinzips bei fehlendem Strafbedürfnis, der Wiedergutmachung

und der Betroffenheit des Täters durch seine Tat vor. Keine derartigen

Opportunitätsgründe seien betreffend D.___, F.___ und E.___ ersichtlich,

weshalb die vorgenannten Personen zwingend Bestandteil der

staatsanwaltschaftlichen Voruntersuchung hätten bilden müssen. Die

Staatsanwaltschaft habe somit in Bezug auf D.___ und die Mitglieder des

Verwaltungsrates zu Unrecht das Opportunitätsprinzip angewendet und dadurch

eine unzulässige Anklageschrift ausschliesslich gegen A.___ erstellt, die keine

Grundlage für das vorliegende Verfahren bilden dürfe. Der Konkurs der G.___ AG

sei bildlich mit dem Untergang eines Schiffes zu vergleichen. Liefere der

Nachrichtenoffizier (= D.___) falsche Angaben über potenzielle Eisberge und

lasse der Kapitän F.___ das Schiff in den Eisberg steuern, ergebe es kein

vollständiges Bild, wenn man ausschliesslich den Maschinisten (= A.___) wegen

nicht vorschriftsgemässem Abstellen der Maschine anklage und verurteile. Die

verschiedenen Rollen der Beteiligten müssten deshalb gesamthaft untersucht und

beurteilt werden. Die Verteidigung habe erstmals am 24. Mai 2013 (vgl. 11.1/AS

303) diese Rüge vorgebracht (eingegangen bei der Staatsanwaltschaft am

27.5

), worauf vier Tage später gegen den Beschuldigten Anklage erhoben

worden sei. Die Verstösse gegen Art. 5 Abs. 1 BV, Art. 8 StPO und Art. 52, 53

und 54 StGB, welche die Staatsanwaltschaft zu verantworten habe, liessen sich nur

heilen, indem das erstinstanzliche Urteil vollständig aufgehoben und die Sache

zur erneuten Voruntersuchung unter Einbezug von D.___, F.___ und E.___ von

Amtes wegen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen werde.

2.

Art. 8 StPO (Verzicht auf

Strafverfolgung) umschreibt die Voraussetzungen, unter welchen trotz eines an

sich strafbaren Verhaltens von einer Strafverfolgung abzusehen ist, d.h. ein

Verfahren nicht zu eröffnen bzw. ein bereits laufendes Verfahren einzustellen

ist. Gemäss Art. 8 StPO ist dies bei fehlendem Strafbedürfnis aufgrund der

Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen (Art. 52 StGB), bei einer vom Täter

geleisteten Wiedergutmachung, bei einer schweren Betroffenheit des Täters durch

seine eigene Tat (Art. 54 StGB) sowie aus Opportunitätsgründen (vgl. hierzu im

Einzelnen Art. 8 Abs. 2 StPO) der Fall. In Bezug auf die von der Verteidigung

genannten Personen (F.___, D.___ und E.___)

fehlte es aus Sicht der Untersuchungsbehörde bereits an den hinreichenden

Verdachtsgründen und es wurde deswegen kein Strafverfahren eröffnet. Die Frage

eines Verzichts auf die Strafverfolgung im Sinne von Art. 8 StPO stellte sich

demnach gar nicht.

Das Strafrecht kennt keine

Schuldkompensation (Urteil des Bundesgerichts 6B_801/2007 vom 24.1.2008). Eine allfällige

strafrechtliche Verantwortlichkeit der vorgenannten Drittpersonen, die zugleich

die Strafbarkeit des Beschuldigten verdrängen oder zumindest einschränken würde,

ist denn auch nicht erkennbar und wurde von der Verteidigung nie substantiiert geltend

gemacht. Die Verteidigung beantragte zwar im Mai 2013 die Befragung von D.___ sowie

weiterer Personen (vgl. die von der Verteidigung zitierte Eingabe vom

24.5

, 11.1/AS 303 ff.) und stellte sich auf den Standpunkt, ohne diese

Beweisergänzung könne die Voruntersuchung nicht als vollständig erachtet

werden. Nach Erlass der Anklageschrift wurde aber im erstinstanzlichen

Verfahren nie die Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft beantragt.

Die Gültigkeit der Anklageschrift rügte die Verteidigung erstmals anlässlich

der Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht, mithin erst 4 ½ Jahre nach deren

Erlass. Das macht deutlich, dass auch sie diesem Aspekt bislang keine Relevanz beigemessen

hat. Es fällt zudem auf, dass der Beschuldigte von einer Strafanzeige gegen die

vorgenannten Drittpersonen abgesehen hat. Dies ist deshalb bemerkenswert, weil

er damit jene Abklärungen der Untersuchungsbehörden hätte anstossen können, die

– nach der Argumentation der Verteidigung – zu seiner eigenen strafrechtlichen

Entlastung hätten führen müssen.

Zusammengefasst fehlt es an den

erforderlichen Anhaltspunkten für ein relevantes strafrechtliches Fehlverhalten

der Personen F.___, D.___ sowie E.___, das mit Blick auf die vorzunehmende

Beurteilung des Beschuldigten von Relevanz wäre. Es liegt eine gültige

Anklageschrift vor, welche den gesetzlichen Vorgaben entspricht und

insbesondere die dem Beschuldigten zur Last gelegten Lebenssachverhalte präzise

umschreibt. Ob dem Beschuldigten innerhalb der G.___ AG die ihm vorgehaltene

Rolle auch tatsächlich zukam und ob ihm die vorgeworfenen Tathandlungen und

Unterlassungen nachgewiesen werden können, ist nachfolgend im Rahmen der

Beweiswürdigung zu prüfen.

Die vom Beschuldigten geltend gemachten unheilbaren

Verfahrensmängel liegen demnach nicht vor, weshalb sein Antrag auf Aufhebung

des Urteils des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 16. März 2016 und auf

Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft zur Vervollständigung der Voruntersuchung

abzuweisen ist.

III. Unbestrittener Sachverhalt

1.

Die G.___ AG mit Sitz in […] wurde am

17.

Dezember 2003 gegründet. Das Unternehmen, deren Firmenkürzel […] für [___A.___]

steht, bezweckte die Sicherheit für Dritte, nämlich Führung und Betrieb von

Sicherheitsunternehmen, Beratung in Sicherheitsbelangen, Erbringen von

Sicherheitsdienstleistungen aller Art, die der Sicherheit von Personen und

Tätigkeiten privat- oder öffentlichrechtlicher Institutionen und Unternehmen

sowie von Veranstaltungen und Zusammenkünften von Menschen dienen, wie

Aufsichtsdienst, Eingangs- und Ausgangskontrollen, Überwachungen etc.

Mitglieder des Verwaltungsrates waren F.___ und E.___, beide mit Kollektivunterschrift

zu Zweien. Geschäftsführer mit Einzelunterschrift war seit dem 27. Februar 2004

(vgl. 5.1/AS 6) A.___ (nachfolgend: Beschuldigter). Er war demzufolge als

einziges Organ der Gesellschaft einzelzeichnungsberechtigt.

2.

Die Gesellschaft hatte stets mit

erheblichen finanziellen Problemen zu kämpfen. Am 29. Januar 2007 wandte sich F.___

schriftlich an den Beschuldigten und teilte diesem mit, dass die Gesellschaft

nach wie vor einen massiven Liquiditätsengpass aufweise, den es im

Geschäftsjahr 2007 zu beheben gelte (2-5.1/2.1/AS 47 f.). In der Sitzung des

Verwaltungsrates vom 14. Februar 2007 wurde anhand der vom Beschuldigten

verteilten Debitoren-, Kreditoren- und Auftragslisten festgestellt, dass die

Kreditoren per 14. Februar 2007 um CHF 200'000.00 höher ausfielen als die

Debitoren, weshalb «absoluter Handlungsbedarf» bestünde (vgl. Protokoll der

Verwaltungsratssitzung vom 14.2.2007: 2.1/AS 53).

3.

Mit Urteil vom 19. November 2007 eröffnete

der Gerichtspräsident von Solothurn-Lebern über die Gesellschaft den Konkurs.

Mit Urteil vom 28. September 2009 wurde der Konkurs als geschlossen erklärt;

die Gesellschaft wurde von Amtes wegen im Handelsregister gelöscht (2 - 5.1/5.1

AS 5 f.).

4.

Am 12. Dezember 2007 – und damit

knapp einen Monat nach der Konkurseröffnung über die G.___ AG – wurde die K.___

AG mit Sitz in […] (SZ) gegründet. Die Firma

hatte denselben Zweck wie die in Liquidation geratende G.___ AG.

Verwaltungsräte waren L.___ und A.___, beide mit Kollektivunterschrift zu

Zweien, sowie M.___, Geschäftsführer mit Kollektivunterschrift zu Zweien. Ab

dem 29. Juli 2008 war A.___ Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift. Von den 100

Namenaktien zu je CHF 1‘000.00 übernahm A.___ bei der Gründung 76 Aktien

(2-5.1/5.1.1/AS 1 f.; 2-5.1/5.1./AS 2/3 ff.).

IV.

AKS Ziff. 1.1: Ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil der G.___ AG (Art. 158

Ziff. 1 Abs. 1 und 3) – Zahlungen von H.___

1.

Vorhalt

Dem Beschuldigten wird gemäss AKS Ziff.

1.1

folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

«A.___ hat sich als

einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer und stiller Verwaltungsrat der G.___

AG der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig gemacht, begangen

zwischen dem 8. September 2005 und dem 2. Oktober 2006 in […] und eventuell

anderswo, um sich selber unrechtmässig zu bereichern, indem er in Verletzung

seiner Vermögensverwaltungspflichten der G.___ AG zustehende Erträge aus

Aufträgen im Zusammenhang mit H.___ nicht (betrifft Geschäftsjahr 2005) oder nicht

vollumfänglich (betrifft Geschäftsjahr 2006) der G.___ AG zukommen liess.

Dadurch bewirkte der Beschuldigte, welcher mit der Vermögensverwaltung der G.___

AG betraut war, dass die G.___ AG entsprechend am Vermögen geschädigt wurde.

Konkret liess der Beschuldigte im

Zusammenhang mit 5 ausgestellten Rechnungen der G.___ AG an H.___ die

entsprechenden Zahlungen anstatt auf ein Bankkonto der G.___ AG auf sein

privates Bankkonto bei der Raiffeisenbank

Wasseramt Mitte, Konto Nr. […], überweisen. Nur im Zusammenhang mit den beiden

zuletzt ausgestellten Rechnungen der G.___ AG aus dem Jahr 2006 überwies der

Beschuldigte anschliessend eine Teilsumme, nämlich CHF 52‘594.90, der G.___

AG, die restlichen so eingenommenen Gelder verwendete er für private Zwecke

bzw. im eigenen Interesse. Dabei geht es um folgende Rechnungen der G.___ AG:

·

Rechnung Nr. 0800304

vom 08.09.2005 im Betrag von CHF 10‘177.90

·

Rechnung Nr. 0800305

vom 08.09.2005 im Betrag von CHF 16‘385.35

·

Rechnung Nr.

800306.

Jahr 2005, im Betrag von CHF 19‘024.75

·

Rechnung Nr. 0800492

vom 08.09.2006 im Betrag von CHF 98‘862.90

·

Rechnung Nr. 0800493

vom 08.09.2006 im Betrag von CHF 13‘585.60.

Somit verwendet der Beschuldigte der G.___

AG im Jahr 2005 zustehende Erträge von CHF 42‘368.00 (Total der Rechnungen

Nr. 0800304, 0800305 und 800306, abzüglich MWSt von 7,6 %) zur eigenen

unrechtmässigen Bereicherung. Bezüglich dem Geschäftsjahr 2006 verwendete der

Beschuldigte der G.___ AG zustehende Erträge von CHF 55‘626.00 (Total der

Rechnungen Nr. 0800492 und 0800493 abzüglich CHF 52‘594.90 sowie abzüglich

MWSt von 7,6 %) zur eigenen unrechtmässigen Bereicherung. Die G.___ AG erlitt

dadurch insgesamt einen Vermögensschaden von CHF 97‘994.00.»

2.

Beweismittel

2.1

Die G.___ AG stellte die folgenden

in englischer Sprache verfassten Rechnungen an die H.___:

Rechnung Nr. 0800304 vom 8.9.2005 (6.6/AS

27)

«Investigation»

(Untersuchungen/Ermittlungen)

CHF 10‘177.90

Rechnung Nr. 0800305 vom 8.9.2005 (6.6/AS

28)

«Privacy protection and support H.___»

(Privatschutz und Unterstützung H.___)

CHF 16‘385.35

Rechnung Nr. 0800306 aus dem Jahr 2005

(6.6/AS 32)

Die Rechnung selbst ist in den Akten

nicht vorhanden, einzig der Zahlungsauftrag vom 21.11.2005 an die Bank der

Schuldnerin. Der in Rechnung gestellte Betrag beziffert sich auf CHF 19‘024.75

Rechnung Nr. 0800492 vom 8.9.2006 (6.6/AS

12)

«Privacy protection and

support H.___»

CHF 98'862.90

Rechnung Nr. 0800493 vom 8.9.2006 (6.6/AS

17)

«Investigation/Search of the jewellery

July-August 2006»

CHF 13‘585.60

2.2

Diese Rechnungen wurden wie folgt

beglichen:

- Am

14.

September 2005 wurden CHF 26‘563.25 (entsprechend dem Rechnungsbetrag der

Rechnungen Nr. 0800304 und 0800305) auf das Konto des Beschuldigten bei der

Raiffeisenbank Wasseramt Mitte in Derendingen überwiesen (6.6/AS 30 f., 23).

- Der

Betrag von CHF 19‘024.75 (Rechnung Nr. 0800306) wurde am 22. November 2005 auf

das Konto des Beschuldigten bei der Raiffeisenbank Wasseramt Mitte in

Derendingen überwiesen (6.6/AS 33 f.).

- Der

Betrag von CHF 98‘862.90 (Rechnung Nr. 0800492) wurde am 19. September 2006 auf

das Konto des Beschuldigten bei der Raiffeisenbank Wasseramt Mitte in

Derendingen überwiesen (6.6/AS 8 f.; 4).

- Der

Betrag von CHF 13‘585.60 (Rechnung Nr. 0800493) wurde am 19. September 2006 auf

das Konto des Beschuldigten bei der Raiffeisenbank Wasseramt Mitte in

Derendingen überwiesen (6.6/AS 14 f.; 4).

2.3

Dem Beschuldigten wurden somit

insgesamt CHF 158‘036.50 überwiesen. Von diesem Betrag überwies der

Beschuldigte am 29. September 2006 CHF 52‘594.90 an die G.___ AG weiter (6.4/AS

5). Die G.___ AG verbuchte den Betrag von CHF 48‘880.00 (nach Abzug der MWSt

von 7,6 %) als Ertrag (5.11/AS 63).

Den Betrag von CHF 105‘441.60 behielt

der Beschuldigte somit für sich zurück.

2.4

Aussagen des Beschuldigten

2.4.1

Anlässlich der Einvernahme vom 15.

Februar 2011 durch die Staatsanwaltschaft (10.1.1/AS 158 f.) führte der

Beschuldigte aus, dass H.___ eine langjährige Kundin von ihm sei. In Absprache

mit dem Verwaltungsrat habe er seine Dienstleistungen auf sich genommen und

das, was Mitarbeiter der G.___ AG gemacht hätten, auf die Firma. Dies sei sein

Honorar gewesen. er nehme an, dass er es versteuert habe.

2.4.2

Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus (S-L/AS 128 ff.), dass er die H.___

seit vielen Jahren kenne und für diese viel als Freelancer gearbeitet habe. Der

H.___ seien Schmuck und Unterlagen gestohlen worden und sie habe sich deshalb

von ihm – dem Beschuldigten – beraten und betreuen lassen wollen. Er hätte

herausfinden sollen, auf welchen Kanälen und wo von den Dieben versucht worden

sei, den Schmuck der H.___ zu verkaufen. Er habe ihr gesagt, dass er bei der G.___

AG angestellt sei und er den Auftrag nicht alleine machen könne. Alles, was

personelle Massnahmen bedinge, müsse über die Firma laufen. Entsprechend habe

er der G.___ AG einen Auftrag gegeben. Alles, was Beratung gewesen sei, sei zu

ihm gekommen. Die Stunden, die er gearbeitet habe, seien auf sein Konto

gekommen. Der Verwaltungsrat habe dies genehmigt. Wenn er sich recht erinnere,

habe er einen Stundenansatz von CHF 175.00 verrechnet.

Der Beschuldigte führte im Weiteren aus,

dass er in jener Zeit keinen Lohn mehr erhalten habe, und er habe deshalb sein

Vorgehen richtig gefunden.

2.4.3

Vor Obergericht führte der

Beschuldigte im Wesentlichen aus, das Geld sei nur dann auf sein Privatkonto

überwiesen worden, wenn er als Privatmann die H.___ beraten habe, nicht aber,

wenn Mitarbeiter der G.___ AG für den Schutz der H.___ gebraucht und eingesetzt

worden seien. Er könne nicht erkennen, dass er mit seiner privaten Beratung die

eigene Firma konkurrenziert habe, denn er habe beide Verwaltungsräte darüber

informiert und diese hätten zugestimmt. Nun wolle der Verwaltungsrat nichts

mehr davon wissen. Wenn er tatsächlich beabsichtigt hätte, den Verwaltungsrat

nicht zu informieren, so wäre es ihm auch ein Leichtes gewesen, so vorzugehen,

dass der Verwaltungsrat nie und nimmer davon erfahren hätte (separates

Einvernahmeprotokoll vom 23.1.2018, S. 11- 14).

2.5

Aussagen von Drittpersonen

2.5.1

F.___ führte anlässlich der

Einvernahme vom 18. November 2011 bei der Staatsanwaltschaft als

Auskunftsperson aus (10.2.1/AS 64 ff.), er sei als Verwaltungsrat nicht in die

operative Geschäftsführung eingebunden gewesen.

Der Beschuldigte habe einmal erzählt,

dass Mitarbeiter diese ältere Dame (H.___)

herum chauffieren würden und es dafür gutes Geld gebe. Mit dem Verwaltungsrat

sei nie eine Vereinbarung getroffen worden, wonach der Beschuldigte seine

Dienstleistungen auf sich nehmen könne. Dies wäre sonst in einem

Verwaltungsratsprotokoll festgehalten worden.

2.5.2

Am 22. August 2012 fand eine

Konfrontationseinvernahme zwischen F.___ und dem Beschuldigten statt (10.1.1/AS

188.

ff.). F.___ führte aus, dass der Verwaltungsrat vom Auftrag H.___ Kenntnis

gehabt habe, sie hätten aber nicht gewusst, dass die Zahlungen auf ein Konto

des Beschuldigten flossen. Die G.___ AG habe immer ein bisschen mit

Liquiditätsproblemen zu kämpfen gehabt. Es sei nie die Rede davon gewesen, dass

Gelder an den Beschuldigten fliessen würden.

Der Beschuldigte führte auch in dieser

Konfrontationseinvernahme aus, er habe den Verwaltungsrat informiert, dass die H.___

eine langjährige Kundin von ihm gewesen sei. Was er gemacht habe, sei über ihn

gelaufen, wo es Mitarbeiter der G.___ AG benötigt habe, sei es über die Firma

gelaufen. Zudem habe er auf Lohn verzichtet.

2.5.3

Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung (S-L/AS 211) führte F.___ aus, es sei nie die Rede davon

gewesen, dass ein Honorar aus dem Auftrag H.___ direkt an den Beschuldigten

privat bezahlt würde.

2.5.4

E.___ führte anlässlich der

Einvernahme vom 25. November 2011 bei der Staatsanwaltschaft als

Auskunftsperson aus (10.2.2/AS 74 ff.), er sei als Verwaltungsrat nicht

operativ tätig gewesen.

Er bezeichnete die Person H.___ als «Anekdote» im Zusammenhang mit

Schmuck (10.2.2/AS 84). Sie hätten in der G.___ AG konstant Liquiditätsprobleme

gehabt. Er hätte als Verwaltungsrat sicher nicht zugestimmt, dass der

Beschuldigte die Hälfte für sich hätte abzweigen dürfen.

2.5.5

Am 22. August 2012 fand zwischen E.___

und dem Beschuldigten ebenfalls eine Konfrontationseinvernahme statt (10.1.1/AS

173.

ff.). E.___ führte aus, dass er gewusst habe, dass der Beschuldigte für H.___

gearbeitet habe. Er sei erstaunt, dass die Zahlungen auf ein Privatkonto des

Beschuldigten geflossen seien. Er sei davon ausgegangen, dass alle Erträge bei

der G.___ AG eingingen. Die G.___ AG habe Liquiditätsprobleme gehabt.

Der Beschuldigte führte aus, er habe F.___

und E.___ gesagt, dass er das, was er für diese Frau mache, für sich einnehmen

möchte. Beim Schmuck, der verschwunden sei, habe er über seine Netzwerke

schauen wollen. Alle Bewachungs- und Betreuungsaufträge seien über die G.___ AG

abgewickelt worden. Er habe den Verwaltungsrat informiert, dass er einen Teil

dieser Einnahmen für sich behalte.

2.5.6

E.___ blieb auch anlässlich der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung bei seinen früheren Aussagen: Er sei ohne

weiteres davon ausgegangen, dass das Geld der H.___ in die Firma gehe. Es habe

keine anderslautende Vereinbarung gegeben.

3.

Beweiswürdigung

und Beweisergebnis

3.1

Der äussere Ablauf ist unbestritten:

Die G.___ AG stellte in den Jahren 2005/2006 insgesamt 5 Rechnungen über einen

Totalbetrag von CHF 158‘036.50 an die H.___. Die Rechnungsbeträge wurden alle

auf das Privatkonto des Beschuldigten bei der Raiffeisenbank Wasseramt Mitte

überwiesen. CHF 52‘594.90 leitete der Beschuldigte am 29. September 2006 an die

G.___ AG weiter, den Betrag von CHF 105‘441.60 behielt der Beschuldigte für

sich zurück.

3.2

Zu entscheiden ist, ob der

Beschuldigte dieses Vorgehen mit dem Verwaltungsrat der G.___ AG abgesprochen

hatte und er demzufolge berechtigt war, die von der Firma in Rechnung

gestellten Beträge in einem wesentlichen Umfang von zwei Dritteln für eigene

Zwecke zurückzubehalten.

In Bezug auf diese strittige Frage

liegen zum einen die vorgenannten Aussagen und zum anderen die Protokolle der

Verwaltungsratssitzungen der G.___ AG vor. Die Verteidigung bestritt sinngemäss

die Beweistauglichkeit dieser Protokolle, indem sie vor Obergericht vorbrachte,

diese seien ausschliesslich vom Verwaltungsratspräsidenten abgefasst worden.

Dieser habe darin schreiben können, was immer er gewollt habe. Zudem seien die

Protokolle dem Beschuldigten nicht regelmässig zur Einsichtnahme zugestellt

worden und der Beschuldigte habe auf die Formulierungen in den Protokollen in

der Regel keinen Einfluss nehmen können (Plädoyernotizen, Ziff. 33 S. 7). Der

Beschuldigte selbst brachte vor, er habe diese Protokolle «nie gross»

durchgelesen (vgl. Einvernahme vor erster Instanz, S-L/AS 172) bzw. nie gelesen

(Einvernahmeprotokoll vom 23.1.2018, S. 5 oben).

Dem ist indes Folgendes

entgegenzuhalten: Der Beschuldigte war im vorgehaltenen Tatzeitraum (8.9.2005 –

2.10

) an sämtlichen Sitzungen des

Verwaltungsrates anwesend, die Protokolle wurden dem Beschuldigten auch stets zugestellt

(vgl. insbesondere 2.1/AS 37, 44, 55, 61) und die Genehmigung des letzten

Protokolls war stets Traktandum an der folgenden Verwaltungsratssitzung. Aktenkundig

ist zudem, dass der Beschuldigte an der Sitzung vom 19. März 2007 spezifische

Änderungen in Bezug auf den Wortlaut des Protokolls vom 14. Februar 2007

wünschte und diese auch vor der Genehmigung des Protokolls berücksichtigt

wurden (2.1/AS 41). Damit ist der Nachweis erbracht, dass der Beschuldigte die

Protokolle zur Kenntnis nahm und deren Wortlaut durchaus beeinflussen konnte. Des

Weiteren fällt auf, dass der Beschuldigte im Strafverfahren nie geltend gemacht

hat, spezifische Feststellungen in den Protokollen der Verwaltungsratssitzungen

seien unzutreffend. Er begnügte sich vielmehr mit der allgemeinen, nicht weiter

substantiierten Behauptung, es sei eben einiges gar nicht protokollarisch

festgehalten worden (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 23.1.2018, S. 5 und 6). An

den Sitzungen selbst monierte der Beschuldigte indes nie, es hätten wesentliche

Feststellungen keinen Eingang ins Protokoll gefunden. Die Einwendungen gegen

die Beweistauglichkeit der Protokolle erweisen sich demnach als unbegründet. Die

Protokolle geben die an den Sitzungen des Verwaltungsrats abgegebenen Erklärungen

und Vereinbarungen wieder, auf welche nachfolgend im Rahmen der Beweiswürdigung

abgestellt werden kann.

3.3

Es steht fest, dass die

Verwaltungsräte F.___ und E.___ beide Kenntnis vom Mandat «H.___» hatten, beide

verneinten aber entgegen den Aussagen des Beschuldigten eine Vereinbarung,

wonach dieser berechtigt gewesen wäre, teilweise privat für die H.___ zu

arbeiten und entsprechend einen Teil der bezahlten Rechnungen privat zu

verwenden. Es ist kein Grund ersichtlich, warum die beiden als

Auskunftspersonen einvernommenen Verwaltungsräte diesbezüglich nicht hätten die

Wahrheit sagen sollen. Ihre Aussage wird denn auch durch die vorliegenden

Protokolle des Verwaltungsrates gestützt, in welchen sich nirgends eine

entsprechende Vereinbarung finden lässt (vgl. auch nachfolgende Ziff. 3.4,

letztes Lemma).

3.4

Die Aussagen des Beschuldigten sind

aus den folgenden weiteren Gründen nicht glaubhaft:

- Sofern

der Beschuldigte einen Teil der Dienstleistungen gegenüber der H.___ als

Privatmann erbracht hätte, ist nicht einzusehen, aus welchem Grund die G.___ AG

in allen Fällen als Rechnungsstellerin auftritt. Dies gilt umso mehr, als der

Beschuldigte selbst geltend machte, dass die H.___ grossen Wert darauf gelegt

habe, dass er die Beratungen ihr gegenüber als Privatmann übernehme. In diesem

Fall hätte sich auch eine Rechnungsstellung als Privater aufgedrängt.

- Wenig

schlüssig ist auch die Aussage, die H.___ habe darauf bestanden, dass er den

Beratungsauftrag in eigenem Namen ausführe. Wichtig war der Auftraggeberin

allenfalls die persönliche Auftragserledigung durch den Beschuldigten; ob er

dies auf eigene Rechnung oder aber als Angestellter der G.___ AG tat, spielte

dagegen für die Auftraggeberin kaum eine Rolle. Die Auftragserledigung als

Angestellter war für sie jedoch eher vorteilhafter, weil der Beschuldigte auf

diese Weise auf eine vorhandene Infrastruktur zurückgreifen konnte.

- Wenn

aber die Rechnungsstellung über die G.___ AG erfolgte, so wäre es nahegelegen,

dass auch die Zahlstelle auf den Namen der Gesellschaft gelautet und der

Beschuldigte dieser seinerseits für seine Aufwendungen Rechnung gestellt hätte.

- Sowohl

F.___ als auch E.___ haben ausgesagt, dass die G.___ AG in den Jahren 2005 und

2006.

dauernd unter Liquiditätsproblemen gelitten habe. Dies kann auch den

Verwaltungsratsprotokollen aus dieser Zeit entnommen werden, vgl. insbesondere

Protokoll vom 5.9.2005, S. 1: «DA (A.___)

erklärt, dass die Liquidität nach wie vor sehr angespannt ist» (2.1/AS 34);

Protokoll vom 28.10.2005, S. 5: «Die G.___ steckt in einem gewaltigen

Liquiditätsengpass» (2.1/AS 141); Protokoll vom 20.9.2006, S. 2: «Die

Liquidität ist zwar nach wie vor sehr angespannt» (2.1/1AS 30). Gemäss

Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 1. Februar 2013 war die Gesellschaft im

untersuchten Zeitraum 2006/2007 zahlungsunfähig (7.1/AS 1 f.). Die prekäre

finanzielle Lage zwang die G.___ AG Ende 2005 zu weitreichenden

Sanierungsmassnahmen. Gläubiger der G.___ AG stimmten Rangrücktrittserklärungen

in der Höhe von insgesamt CHF 390‘000.00 zu und der Beschuldigte erklärte

einen Lohnverzicht im Umfang von CHF 50‘308.40, womit die Benachrichtigung des

Richters wegen Überschuldung im Sinne von Art. 725 Abs. 2 OR abgewendet werden

konnte (2.1/AS 80).

Es

widerspricht jeglichen Erfahrungen im Wirtschaftsleben, dass der Verwaltungsrat

einer Gesellschaft in Zeiten finanzieller Angespanntheit ihrem Geschäftsführer

erlaubt, einen Auftrag einer guten Kundin zum überwiegenden Teil als Privatmann

zu erledigen und damit die Firma direkt zu konkurrenzieren. Hinzu kommt der

Umstand, dass der Beschuldigte für die G.___ AG in einem vollen Pensum

arbeitete und bei dem von ihm erwähnten Stundenansatz von CHF 175.00 für die H.___

600.

Stunden privat gearbeitet hätte. Nebst der Konkurrenzproblematik

widerspricht es auch jeglicher Lebenserfahrung, dass ein Unternehmen seinem

operativen Leiter eine Nebentätigkeit in diesem Ausmass erlaubt.

- Der

vom Beschuldigten zurückbehaltene Betrag von CHF 105‘441.60 entspricht – wie erwähnt

– bei dem von ihm geltend gemachten Stundenansatz von CHF 175.00 Dienstleistungen

im Umfang von ca. 600 Stunden. Die Rechnungen Nr. 0800304, 0800305 und 0800492

weisen alle den Einsatz von G.___ AG-Mitarbeitern aus, so dass die diesen

Rechnungen zu Grunde liegenden Dienstleistungen nicht vom Beschuldigten

herrühren können. Damit verbleiben die Rechnungen Nr. 0800493 (CHF 13‘585.60)

und 0800306 (CHF 19‘024.75), welche allenfalls Leistungen des Beschuldigten

selbst beinhalten könnten (wobei die Rechnung Nr. 0800306 in den Akten nicht

vorhanden ist). Der Totalbetrag dieser beiden Rechnungen beziffert sich auf

CHF 32‘610.75 und liegt damit weit entfernt von dem vom Beschuldigten

zurückbehaltenen Betrag.

Es

ist damit nicht nachvollziehbar, wie sich der zurückbehaltene Betrag von CHF

105'441.60 (Gesamtbetrag von CHF 158'036.50, der in Rechnung gestellt wurde,

abzüglich CHF 52'594.90, die der Beschuldigte weiterleitete), zusammensetzt. Der

Beschuldigte hat dazu auch nie etwas gesagt. Berücksichtigt man, dass die fünf

im Namen der G.___ AG geschriebenen Rechnungen nie in deren Buchhaltung Eingang

fanden, dass H.___ auch nie als Debitorin der AG aufgeführt wurde und dass als Zahlstelle

auf diesen Rechnungen das Privatkonto des Beschuldigten vermerkt ist, so konnte

nur dieser die entsprechende Überweisung veranlasst haben.

- Auch

das vom Beschuldigten vor Obergericht vorgebrachte Argument, wonach er ohne

Weiteres alle Rechnungen über seine Person hätte abwickeln können und er die G.___

AG sicherlich nicht einbezogen hätte, wenn er wie vorgehalten in krimineller

Absicht gehandelt hätte, verfängt nicht, denn mehrere Mitarbeiter der G.___ AG waren

in die Aufträge zu Gunsten der H.___ involviert. Die Rechnungen mussten deshalb

auf die G.___ AG lauten.

- Anlässlich

der erstinstanzlichen Hauptverhandlung machte der Beschuldigte geltend, er habe

in jener Zeit keinen Lohn mehr erhalten, er habe deshalb die Überweisungen an

ihn richtig gefunden.

Damit

widerspricht sich der Beschuldigte jedoch: Entweder bestand mit dem

Verwaltungsrat eine Vereinbarung, wonach er für die H.___ als Privatmann tätig

sein durfte, und dann war diese Berechtigung unabhängig von allfälligen offenen

Lohnansprüchen gegeben. Oder aber der Beschuldigte hatte gegenüber der G.___ AG

Lohnforderungen und verrechnete diese mit den auf seinem Privatkonto

eingegangenen Honorarzahlungen der H.___. Dies hätte im Übrigen in der

Buchhaltung der G.___ AG sichtbar gemacht werden müssen.

- Nicht

stichhaltig ist sodann das im Parteivortrag vor erster und zweiter Instanz geltend

gemachte Argument, der Beschuldigte könne nur wenig Englisch und sei deshalb

nicht in der Lage gewesen, die Rechnungen in englischer Sprache zu verfassen. Es

brauchte nämlich bloss rudimentäre Kenntnisse, um die 5 Rechnungen auf Englisch

zu verfassen. Aufgrund der vom Beschuldigten geschilderten internationalen

Tätigkeit als Freelancer im Sicherheitsbereich und seiner Ausbildung im Bereich

Observation in Israel (vgl. S-L/AS 199 f.) ist anzunehmen, dass der

Beschuldigte über die erforderlichen sprachlichen Grundkenntnisse verfügte. Zudem

ist auch gar nicht entscheidend, ob der Beschuldigte die Rechnungen selber

verfasst oder aber Anweisungen dazu gegeben hat.

-

Soweit ersichtlich, wird

der Auftrag «H.___» erstmals im Protokoll

des Verwaltungsrates vom 7. August 2006 erwähnt (2.1/AS 156). Dort wird unter

Hinweis auf den hohen Tagesumsatz vermerkt, der Beschuldigte wolle versuchen,

dauerhaft einen Mann an die Seite der H.___ zu stellen (2.1/AS 156), ein

Hinweis auf die vom Beschuldigten geltend gemachte Aufteilung der

Dienstleistungen durch die G.___ AG bzw. durch ihn als Privatperson lässt sich

aber nicht finden.

3.5

Damit ist als Beweisergebnis festzuhalten,

dass die Aussagen des Beschuldigten realitätsfremd und widersprüchlich sind;

darauf kann nicht abgestellt werden, sie müssen als Schutzbehauptungen

qualifiziert werden. Der Beschuldigte hat eigenmächtig und ohne Rücksprache mit

dem Verwaltungsrat in den fünf für die H.___ ausgestellten Rechnungen sein

Privatkonto bei der Raiffeisenbank Wasseramt Mitte als Zahlstelle angegeben

bzw. angeben lassen und – ebenfalls eigenmächtig und ohne Vereinbarung mit dem

Verwaltungsrat – den Betrag von insgesamt CHF 105‘441.60 für private Zwecke

zurückbehalten. Überwiesen hat der Beschuldigte der G.___ AG lediglich CHF

52‘494.90.

Der G.___ AG entging durch dieses

Verhalten des Beschuldigten ein Ertrag von CHF 97‘994.00 (CHF 105‘441.60

abzüglich 7,6 % MWSt).

4.

Rechtliche Würdigung

4.1

Tatbestandsmerkmale von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB

Eine ungetreue Geschäftsbesorgung begeht

gemäss Art. 158 Ziffer 1 Abs. 1 StGB, wer aufgrund des Gesetzes, eines

behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen

eines anderen zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu

beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder

zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Wer als Geschäftsführer

ohne Auftrag gleich handelt, wird mit der gleichen Strafe belegt (Abs. 2). Wenn

der Täter mit der Absicht handelt, sich oder einen anderen unrechtmässig zu

bereichern (Abs. 3), kann eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf

Jahren ausgesprochen werden; im Fall von Abs. 1 und 2 beträgt die Höchststrafe

drei Jahre Freiheitsstrafe.

Die Stellung als Geschäftsführer setzt

voraus, dass der Täter für fremdes Vermögen zu sorgen hat. Geschäftsführer ist,

wer in tatsächlich oder formell selbständiger und verantwortlicher Stellung im

Interesse eines andern für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen

hat (Stefan Trechsel/Dean Crameri in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.],

Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen

2018, nachfolgend zit. «PK StGB», Art. 158 StGB N 2 mit Hinweisen auf die

bundesgerichtliche Rechtsprechung). Geschäftsführer ist nicht nur, wer

Rechtsgeschäfte nach aussen abzuschliessen hat, sondern auch, wer entsprechend

seiner Fürsorgepflicht im Innenverhältnis für fremde Vermögensinteressen sorgen

soll, namentlich wer darüber in leitender Stellung verfügt (Marcel Alexander Niggli

in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar

Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, nachfolgend zit. «BSK StGB II», Art. 158

StGB N 13). Diese Umschreibung trifft regelmässig auf die geschäftsführenden

Organe bei Handelsgesellschaften zu (Marcel Alexander Niggli in: BSK StGB II,

Art. 158 StGB N 23 f.), denen von Gesetzes wegen als wesentliche Aufgabe die

auf Erreichung des Gesellschaftszweckes gerichtete tatsächliche Führung der

internen Geschäfte und die Vertretung der Gesellschaft nach aussen obliegt (BGE

97.

IV 10 E. 2 S. 13). In diesem Rahmen hat die Verwaltung auch für die

Erhaltung des Gesellschaftsvermögens zu sorgen. Soweit Handlungen des Organs

zur Schwächung des Gesellschaftsvermögens führen, fallen sie somit unter aArt.

159.

– heute Art. 158 – StGB (BGE 100 IV 114 E. 4). Unter Vermögen sind alle

vermögenswerten Interessen des Geschäftsherrn zu verstehen (BGE 81 IV 280

E. 2b).

Diese im zivilrechtlichen Bereich für

die statutarische Verwaltung gültigen Grund-sätze finden im Rahmen von Art. 158

StGB gleichermassen auch auf all jene Personen Anwendung, welche die

Gesellschaft tatsächlich leiten, indem sie die Mitglieder des Verwaltungsrates,

die Direktoren oder die Bevollmächtigten als Strohmänner benützen (BGE 97 IV 10

E. 2 S. 14; BGE 81 IV 276 E. 2 S. 278).

Der Inhalt der Treuepflicht ergibt sich

aus dem jeweiligen Grundverhältnis, für Gesellschaftsorgane ist er, wie schon

erwähnt, durch das Gesetz festgelegt. Die Täterhandlung besteht darin, dass der

Täter gerade die Pflichten verletzt, die ihn generell als Geschäftsführer und

im Besonderen hinsichtlich des fraglichen Geschäfts treffen, d.h.

tatbestandsmässig ist nur die pflichtwidrige Handlung des Geschäftsführers bzw.

Aufsichtsorgans (Marcel Alexander Niggli in: BSK StGB II, Art. 158 StGB N 124).

Aus dem Erfordernis der Pflichtwidrigkeit folgt, dass alle Massnahmen des

Geschäftsbesorgers insoweit nicht tatbestandsmässig sind, als sie sich im

Rahmen einer ordnungsgemässen Geschäftsführung bewegen. Dies gilt auch dann,

wenn dem Geschäftsherrn zu einem späteren Zeitpunkt ein Vermögensschaden

erwächst. Geschäftliche Dispositionen sind vielfach mit dem Risiko eines

Verlusts verbunden, ohne dass es pflichtwidrig wäre, dieses übliche Risiko

einzugehen. Es ist dabei ex ante zu bestimmen, ob die eingegangenen Risiken den

getroffenen Vereinbarungen oder Weisungen der Auftraggeberin zuwiderlaufen

(Urteil des Bundesgerichts 6S.430/2006 vom 13.2.2007 E. 3.2). Gleichgültig ist

hingegen prinzipiell, ob die tatbestandsmässige Verhaltensweise im Abschluss

von Rechtsgeschäften oder in einem bloss tatsächlichen (nachteiligen) Eingriff

in das betreute Vermögen besteht (Günther Stratenwerth, Schweizerisches

Strafrecht, Besonderer Teil I, Bern 2003, § 19 N 14).

Als Folge der beschriebenen

pflichtwidrigen Tathandlung muss es zu einem Ver-mögensschaden kommen. Dies ist

grundsätzlich möglich durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven,

Nichtvermehrung der Aktiven oder Nichtver-minderung der Passiven sowie bei

Gefährdung des Vermögens in einem Masse, dass es in seinem wirtschaftlichen

Wert vermindert ist.

Der Tatbestand von Art. 158 Ziff. 1 Abs.

1.

StGB setzt voraus, dass es sich um «das Vermögen eines anderen» handelt. Der

Täter muss mit anderen Worten in fremden Interessen tätig sein (Stefan

Trechsel/Dean Crameri in: PK StGB, Art. 158 StGB N 8).

Die Verurteilung nach Art. 158 StGB setzt

nicht voraus, dass der Schaden ziffernmässig genau ausgewiesen ist (BGE 101 IV

165). Eine vorübergehende Schädigung reicht aus, soweit dadurch der

wirtschaftliche Wert beeinträchtigt wird (BGE 121 IV 108 E. 2c = Pra 85 Nr. 25;

BGE 123 IV 23 E. 3d = Pra 1998 Nr. 10; Urteil des Bundesgerichts 6S.430/2006

vom 13.2.2007 E. 3.1).

Schliesslich muss zwischen der

Verletzung der Treuepflicht und dem Vermögens-schaden ein Kausalzusammenhang

bestehen (Stefan Trechsel/Dean Crameri in: PK StGB, Art. 158 StGB N 13).

In subjektiver Hinsicht setzt die

Tatbegehung Vorsatz voraus, wobei nach den allgemeinen Regeln Eventualvorsatz

genügt. Dieser ist gegeben, wenn der Täter den Schaden als möglich voraussieht,

aber gleichwohl handelt, weil er sich damit für den Fall, dass er eintreten

sollte, abfindet (Urteil des Bundesgerichts 6S.430/2006 E. 3.1). Die

Rechtsprechung stellt beim Tatbestand von Art. 158 StGB an den Nachweis des

Eventualvorsatzes strenge Anforderungen, weil die Treuepflichten nicht genau

umschrieben sind: Der Eventualvorsatz ist deshalb genau zu charakterisieren

(BGE 123 IV 17 = Pra 1998 Nr. 10 E. 3e; Urteil des Bundesgerichts 6S.205/2004

vom 16.8.2004 E. 1.1). Nicht erforderlich ist hingegen, dass der Täter den

Erfolg «billigt».

4.2

Der Beschuldigte war Geschäftsführer

der G.___ AG mit Einzelunterschrift und damit in selbständiger und

verantwortlicher Stellung für die Leitung des Unternehmens tätig. Der

Beschuldigte war im relevanten Tatzeitraum (8.9.2005 - 2.10.2006) an sämtlichen

Sitzungen des Verwaltungsrates jeweils anwesend und rapportierte über die

aktuelle Situation der G.___ AG. Gemäss Aussagen beider Verwaltungsräte griffen

diese nicht in das operative Geschäft ein, so dass der Beschuldigte diese

Geschäfte in Alleinregie tätigte und führte. Dem Beschuldigten oblag die

Führung der inneren Abläufe und die Vertretung der nach ihm benannten Gesellschaft

([…]) gegen aussen und er war als einzige Person der Gesellschaft

einzelzeichnungsberechtigt. In seiner Funktion als Geschäftsführer war der

Beschuldigte auch für die vermögensrechtlichen Belange der G.___ AG verantwortlich.

Dass der Verwaltungsrat der G.___ AG kein Organisationsreglement erlassen hatte,

welches die Delegation seiner Kompetenzen an den Geschäftsführer vorsah, ist

entgegen den Ausführungen der Verteidigung nicht von Relevanz, denn das

Strafrecht stellt in Bezug auf die Eigenschaft des Täters als Geschäftsführer

nicht auf ein formelles Kriterium wie das Vorliegen eines Organisationsreglements

ab. Massgebend sind die tatsächlichen Verhältnisse. Es steht ausser Zweifel,

dass der Beschuldigte faktisch die operative Leitung der G.___ AG innehatte. Die

Eigenschaft des Beschuldigten als Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 StGB

ist deshalb gegeben.

Der Beschuldigte hatte als

Geschäftsführer der G.___ AG gestützt auf Art. 717 Abs. 1 OR seine

Aufgaben im Bereich der Vermögensverwaltung mit aller Sorgfalt zu erfüllen und

die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen zu wahren. Das Verhalten des

Beschuldigten, Rechnungsbeträge, die von Seiten der G.___ AG ausgestellt, aber

auf sein Privatkonto überwiesen wurden, zurückzubehalten und für private Zwecke

zu verbrauchen, stellt offensichtlich eine Verletzung seiner

Vermögensverwaltungspflicht dar.

Die G.___ AG erlitt einen

Vermögensschaden von CHF 97‘994.00 (= CHF 105‘441.60 abzüglich 7,6 %

MWSt), der auf das pflichtwidrige Verhalten des Geschäftsführers zurückzuführen

ist.

Der Beschuldigte handelte mit direktem

Vorsatz und mit unrechtmässiger Bereicherungsabsicht, behielt er die Gelder

doch zurück, ohne dass eine entsprechende Vereinbarung mit dem Verwaltungsrat

getroffen wurde und ohne anderen Grund, der ihn zu diesem Handeln berechtigt

hätte. Dem Beschuldigten war demnach bewusst, dass er den Betrag von insgesamt

CHF 105‘441.60 ohne Berechtigung und damit unrechtmässig zurückbehielt.

Die objektiven und subjektiven

Tatbestandsmerkmale sind deshalb erfüllt. Rechtfertigungs- oder

Schuldausschliessungsgründe liegen keine vor. Der Beschuldigte ist deshalb

betreffend AKS Ziff. 1.1 der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158

Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB, begangen in der Zeit vom 8. September 2005 bis 2.

Oktober 2006, schuldig zu sprechen.

V.

AKS Ziff. 5: Mehrfache Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) im

Zusammenhang mit Zahlungen von H.___

1.

Da dieser Vorhalt thematisch mit dem

vorstehend behandelten Vorhalt gemäss AKS Ziff. 1.1 (ungetreue Geschäftsbesorgung

gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB) zusammenhängt, wird er an

dieser Stelle behandelt.

2.

Der konkrete Vorhalt wird in der AKS

wie folgt umschrieben:

«Der

Beschuldigte hat sich der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig gemacht,

begangen am 21. Juni 2006 und am 19. September 2007 in […], indem er als

einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer und stiller Verwaltungsrat der G.___

AG inhaltlich unwahre Erfolgsrechnungen der Geschäftsjahre 2005 und 2006 der G.___

AG erstellen liess. Der Beschuldigte handelte dabei in der Absicht, sich einen

unrechtmässigen Vermögensvorteil zu verschaffen und die G.___ AG entsprechend

am Vermögen zu schädigen.

Diese Erfolgsrechnungen der G.___ AG

waren inhaltlich unwahr, weil Erträge aus Aufträgen im Zusammenhang mit H.___

nicht (Geschäftsjahr 2005) oder nicht vollständig (Geschäftsjahr 2006) verbucht

wurden.

Er liess dadurch rechtlich erhebliche

Tatsachen unrichtig beurkunden. Dadurch wiesen die Erfolgsrechnungen einen zu

tiefen Reingewinn aus, im Geschäftsjahr 2005 CHF 42‘368.00 (CHF 45‘588.00

abzüglich Mehrwertsteuer) und im Geschäftsjahr 2006 CHF 55‘626.00 (CHF

59‘853.60 abzüglich Mehrwertsteuer) ausmachend. Durch diese beiden falschen

Erfolgsrechnungen vertuschte A.___ insbesondere gegenüber der Revisionsstelle,

der N.___, dass er im Jahr 2005 CHF 42‘368.00 und im Jahr 2006 CHF 55‘626.00

unrechtsmässig von der G.___ AG bezogen hat.»

3.

Beweiswürdigung und Beweisergebnis

3.1

Grundsätzlich kann auf das

Beweisergebnis im Zusammenhang mit AKS Ziff. 1.1 verwiesen werden, welches in

Ziff. IV.3.5 hiervor dargelegt wurde.

Gemäss diesem Beweisergebnis wurden dem

Beschuldigten im Jahr 2005 von der H.___ insgesamt CHF 45‘588.00 (= Total der Rechnungen Nr. 0800304,

0800305.

und 800306) überwiesen,

die er nicht an die G.___ AG weiterleitete, sondern für private Zwecke

verbrauchte.

Die G.___ AG erlitt dadurch einen

Ertragsausfall von CHF 42‘368.00 (nach Abzug der MWSt von 7,6 %), der in der

Erfolgsrechnung 2005 nicht enthalten ist.

3.2

Gemäss Beweisergebnis wurden dem

Beschuldigten im Jahr 2006 von der H.___ insgesamt CHF 112‘448.50 überwiesen.

Am 29. September 2006 leitete er den Betrag von CHF 52‘594.90 an die G.___ AG

weiter. Die G.___ AG verbuchte den Betrag von CHF 48‘880.00 (nach Abzug der MWSt

von 7,6 %) als Ertrag (5.11/AS 63).

Der Beschuldigte behielt im Jahr 2006

somit CHF 59‘853.60 für private Zwecke zurück, so dass der G.___ AG ein

Ertragsausfall von CHF 55‘626.00 entstand (nach Abzug der MWSt), der in der

Erfolgsrechnung 2006 nicht enthalten ist.

3.3

F.___ führte am 2. April 2009 als

Auskunftsperson aus (10.2.1/AS 1 ff.), dass die Mutter des Beschuldigten, Frau O.___,

die Debitorenbuchhaltung geführt habe. Den Abschluss habe er bzw. sein

Treuhandbüro gemacht (10.2.1/AS 5).

4.

Rechtliche Subsumtion

4.1

Tatbestand der Urkundenfälschung

(Art. 251 Ziff. 1 StGB)

Der Urkundenfälschung im Sinne von Art.

251.

Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen

oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen

unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Abs. 1), eine Urkunde fälscht oder

verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur

Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche

Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt (Abs. 2) oder eine Urkunde

dieser Art zur Täuschung gebraucht (Abs. 3).

Bei der Urkundenfälschung handelt es

sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Geschütztes Rechtsgut von Art. 251

StGB ist das besondere Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als

Beweismittel entgegengebracht wird (BGE 129 IV 53 E. 3.2). Mittel zum Beweis

kann nur sein, was generell geeignet ist, Beweis zu erbringen. Als Urkunden

gelten deshalb unter anderem nur Schriften, die bestimmt und geeignet sind,

eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Ziff. 4 StGB; Urteil

des Bundesgerichts 6B_367/2007 vom 10.10.2007 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 129 IV

53.

E. 3.2).

Die kaufmännische Buchführung und ihre

Bestandteile (Belege, Bücher, Buchhaltungsauszüge über Einzelkonten, Bilanzen

oder Erfolgsrechnungen) sind im Rahmen der Falschbeurkundung als

Absichtsurkunden kraft Gesetzes (Art. 662a ff. und Art. 957 ff. OR) bestimmt

und geeignet, Tatsachen von rechtlicher Bedeutung bzw. die in ihr enthaltenen

Tatsachen zu beweisen, wobei für ihren Urkundencharakter der mit der

Buchführung verfolgte Zweck keine Rolle spielt (Urteil des Bundesgerichts

6B_459/2007 vom 18.1.2008 E. 7.3.2 mit Hinweisen zur bundesgerichtlichen

Rechtsprechung).

Der subjektive Tatbestand der

Urkundenfälschung verlangt Vorsatz hinsichtlich aller objektiven

Tatbestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz genügt. Verlangt wird des Weiteren

ein Handeln in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu

schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu

verschaffen. Der erstrebte Vorteil bzw. die Schädigung müssen sich aus der

zumindest in Kauf genommenen Verwendung der unechten bzw. unwahren Urkunde

ergeben. Dies setzt eine Täuschungsabsicht voraus, die sich regelmässig aus dem

Willen des Täters ergibt, die Urkunde als echt bzw. wahr zu verwenden. Dass

eine Person tatsächlich getäuscht wird, ist nicht erforderlich, denn es

entspricht dem Wesen der abstrakten Gefährdungsdelikte, dass nicht von Anbeginn

an ersichtlich ist, in welcher Weise – d. h. bei welchen Personen und in

welchem konkreten Sachzusammenhang – sich die dem Delikt innewohnende Gefahr

auswirken kann. Die abstrakte Gefahr bzw. das Missbrauchsrisiko wird aber

dennoch als derart hoch und schwerwiegend eingeschätzt, dass der Gesetzgeber

bereits das gefährdende Verhalten als selbstständig strafbar beurteilt,

unabhängig davon, ob der ordnungsgemässe Gang des Rechtsverkehrs auch faktisch

tangiert ist oder nicht. Die Absichten der fälschenden Person können sich auf

einen vom Gesetz nicht näher bestimmten «unrechtmässigen Vorteil» zugunsten des

Täters oder eines Dritten richten. Dabei genügt grundsätzlich jede

Besserstellung. Art. 251 StGB schützt somit eine heterogene Vielzahl von

möglicherweise betroffenen Rechtspositionen und Geschäftsverkehrsinteressen,

welche im Einzelnen nicht konkretisiert werden müssen und auch regelmässig im

Voraus nicht näher konkretisiert werden können (Urteil des Bundesgerichts

6B_459/2007 vom 18.1.2008 E. 7.3.3 mit Hinweisen).

Wer mit einem Urkundenfälschungsdelikt

ausschliesslich Steuervorschriften umgehen will, ist einzig nach

Steuerstrafrecht zu beurteilen. Ist hingegen nachgewiesen, dass der Täter mit

seiner Fälschung oder Falschbeurkundung nicht nur einen steuerlichen Vorteil

erstrebte, sondern auch eine – objektiv mögliche – Verwendung des Dokuments im

nicht-fiskalischen Bereich beabsichtigte oder zumindest in Kauf nahm, so liegt

echte Konkurrenz zwischen Steuerdelikt und gemeinrechtlichem Urkundendelikt

vor. Die Handelsbilanz einer AG hat stets die Funktion, nicht nur im Verhältnis

zu den Steuerbehörden, sondern auch und vor allem gegenüber Dritten als Ausweis

über die finanzielle Situation der Gesellschaft zu dienen. Wer eine inhaltlich

unrichtige Handelsbilanz erstellt, nimmt daher in aller Regel in Kauf, dass

diese nicht nur im Verhältnis zu den Steuerbehörden, sondern auch im

nicht-fiskalischen Bereich Verwendung findet. Dies reicht grundsätzlich zur

Anwendung von Art. 251 StGB aus, weil sich der Täter sein Wissen um die

Relevanz der Dokumente anrechnen lassen muss (BGE 133 IV 303 E. 4.5. und 4.6.).

Im Entscheid 6B_453/2011 vom 20.12.2011

führte das Bundesgericht aus, dass für die Anwendung von Art. 251 StGB die

Verwendung der gefälschten Bilanz und Erfolgsrechnung auch im

nicht-fiskalischen Bereich beabsichtigt oder zumindest in Kauf genommen werden

müsse. Diese Inkaufnahme sei zwar in aller Regel gegeben, was jedoch die

Anklagebehörde nicht entbinde, den Vorwurf der Urkundenfälschung in objektiver

und subjektiver Hinsicht ausreichend zu substantiieren und namentlich zu

erwähnen, dass die Angeschuldigten eine Verwendung des Dokuments im

nicht-fiskalischen Bereich und eine Schädigung Dritter in Kauf nahmen

(E. 3.5).

4.2

Die Erfolgsrechnungen 2005 und 2006

der G.___ AG wiesen einen zu tiefen Ertrag aus, weil der Beschuldigte in diesen

zwei Jahren insgesamt CHF 105‘441.60, die ihm aus dem Mandat H.___ auf sein

Privatkonto überwiesen worden waren, nicht an die Gesellschaft weiterleitete.

Die Erfolgsrechnungen waren somit inhaltlich unwahr, so dass der objektive

Tatbestand der Urkundenfälschung i.S. der Falschbeurkundung erfüllt ist.

Der Beschuldigte handelte mit direktem

Vorsatz, bestand sein Handlungsziel doch darin, den zurückbehaltenen Betrag

gegenüber der Gesellschaft zu verheimlichen, um diesen für private Zwecke

verwenden zu können. Gerade in dieser Verheimlichung bestand auch der

unrechtmässige Vorteil für den Beschuldigten. Es blieben ihm auf diese Weise

Rückfragen nach den Honorareingängen aus dem Mandat H.___ von Seiten der

Revisionsstelle oder des Verwaltungsrates erspart. Der Beschuldigte war bereit,

die inhaltlich unwahre Urkunde den Organen der Gesellschaft (Verwaltungsrat,

Revisionsstelle) vorzulegen und sie damit über den Umfang des in den Jahren

2005.

und 2006 erzielten Ertrages der G.___ AG zu täuschen. Damit hatte der

Beschuldigte entsprechend dem Vorhalt in der Anklageschrift die Absicht, die

Erfolgsrechnungen gegenüber nichtfiskalischen Dritten zu verwenden.

Der Tatbestand von Art. 251 Ziff. 1 StGB

ist damit objektiv und subjektiv mehrfach erfüllt; der Beschuldigte hat sich

demnach der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss AKS Ziff. 5, begangen am

21.

Juni 2006 und 19. September 2007, schuldig gemacht.

VI.

AKS Ziff. 4.1: Misswirtschaft (Art. 165 StGB) betreffend Ausgaben und

finanzielle Verpflichtungen im Zusammenhang mit Observationen, für welche es

keine Aufträge gab

1.

Vorhalt

«A.___

hat sich als einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer und stiller

Verwaltungsrat der G.___ AG der Misswirtschaft schuldig gemacht, begangen

zwischen Januar 2007 und September 2007 in […] und anderswo, indem er im

Bewusstsein der Zahlungsunfähigkeit der G.___ AG deren Vermögenslage durch arge

Nachlässigkeit in der Berufsausübung und Vermögensverwaltung verschlimmerte.

Konkret löste der Beschuldigte Zahlungen

und finanzielle Verpflichtungen für Observationsarbeiten aus, obwohl die G.___

AG keine solchen Observationsaufträge hatte. Dabei unterliess es der

Beschuldigte mit der damals gebotenen Sorgfalt zu prüfen, ob diese Aufträge

i.S. P.___ sowie der Fedpol und Staatsanwaltschaft/Kantonspolizei Zürich

tatsächlich bestehen. Damit hielt er es zumindest für möglich und nahm er es

zumindest in Kauf, dass der G.___ AG für diese Ausgaben und finanzielle

Verpflichtungen keine Gegenwerte zufliessen werden und sich dadurch deren

Zahlungsunfähigkeit weiter verschlimmern wird. Die Ausgaben und finanziellen

Verpflichtungen im Zusammenhang mit den Observationen bestanden vor allem aus

Spesenausgaben, Automieten und Materialeinkäufen und wurden u.a. auf den

Buchhaltungskonten […] (Aufwand Observationen) und dem Konto […] (KK J.___)

verbucht.

Indem der Beschuldigte bewirkte und es

zuliess, dass diese Observationsaufträge in der G.___ AG bearbeitet wurden,

verschlimmerte er die Zahlungsunfähigkeit der G.___ AG um mindestens CHF 58‘115.00.

Weiter gewährte der Beschuldigte ab 1.

Mai 2007 bis am 30. September 2007 im Zusammenhang mit diesen

Observationsaufträgen durch arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung und

Vermögensverwaltung eine Lohnerhöhung an D.___ von monatlich CHF 4‘283.45 netto

auf mindestens monatlich CHF 7‘899.95 netto. Dabei unterliess es der Beschuldigte,

mit der gebotenen Sorgfalt zu prüfen, ob diese Aufträge der Fedpol und

Staatsanwaltschaft/Kantonspolizei Zürich tatsächlich bestehen und somit die

Lohnerhöhung von D.___ gerechtfertigt war. Dadurch hielt er es zumindest für

möglich und nahm er es zumindest in Kauf, dass sich die Zahlungsunfähigkeit der

G.___ AG durch diese ungerechtfertigte Lohnerhöhung weiter verschlimmern wird.

Indem der Beschuldigte bewirkte, dass D.___

diese Lohnerhöhung erhielt, verschlimmerte er die Zahlungsunfähigkeit der G.___

AG um mindestens CHF 18‘082.50.

Insgesamt verschlimmerte sich somit die

Zahlungsunfähigkeit der G.___ AG somit um mindestens CHF 76‘197.50 (CHF

58‘115.00+ CHF 18‘082.50).»

2.

Beweismittel

2.1

In den Protokollen des

Verwaltungsrates der G.___ AG wird über die Aufträge des fedpol sowie der

Staatsanwaltschaft Zürich bzw. der Kantonspolizei Zürich Folgendes ausgeführt:

- Im

Protokoll vom 19. März 2007 wird die Bundespolizei erstmals erwähnt: Der

Kontakt mit der Bundespolizei habe stattgefunden. Ein erster Auftrag laufe ab

jetzt. Sofern sich die G.___ AG hier bewähre, könne dies im Jahr 2007 ein

Umsatzvolumen von rund CHF 2 Mio auslösen (2.1/AS 42).

- Gemäss

Protokoll vom 4. April 2007 habe gemäss einer vom Beschuldigten ausgeteilten

Liste ein erster Auftrag der Bundespolizei für CHF 15‘000.00 abgewickelt werden

können. Der Beschuldigte gab keine weiteren Auskünfte, blieb jedoch gemäss

Protokoll bei seiner Aussage, dass in diesem Bereich viel zu holen sei (2.1/AS 59).

- Im

Protokoll vom 20. April 2007 wird ausgeführt, dass sich die Aufträge der

Bundespolizei konkretisieren würden. Es werde sich gemäss Aussagen des

Beschuldigten in den nächsten Wochen entscheiden, ob die betreffenden Aufträge

von CHF 148‘500.00 pro Monat an die G.___ AG erteilt würden. Es seien noch

weitere Aufträge der Bundespolizei in Vorbereitung (2.1/AS 161).

- Im

Protokoll vom 4. Mai 2007 wird ausgeführt, dass die Aufträge fedpol vom April

2007.

über CHF 60‘885.00 alle hätten verrechnet werden können. Gemäss der

Aussage von A.___ soll das Zahlungsziel für alle Aufträge der fedpol maximal 30

Tage betragen. Die aufgeführten Aufträge Special Force von CHF 1'173'285.00

seien gemäss A.___ alle definitiv und könnten durch die G.___ AG auch

ausgeführt werden. A.___ habe heute (4.5.07) am Nachmittag eine Besprechung, um

die Rechte und Pflichten solcher Aufträge zu definieren. Die Firma G.___ AG sei

vom DEZA unter die Lupe genommen worden. Die Leute vom DEZA seien 1 Tag vor Ort

bei der G.___ AG gewesen und vom DEZA für die Durchführung solcher Special

Force-Aufträge als fähige Firma qualifiziert worden. Das DEZA werde einen

entsprechenden Bericht an den Bundesrat machen (2.1/AS 169).

- Im

Protokoll vom 29. August 2007 wird ausgeführt, dass das EJPD mit CHF 900’000.00

der mit Abstand grösste Debitor sei. Gemäss dem Beschuldigten seien sämtliche

Arbeiten zur vollen Zufriedenheit ausgeführt worden; der Beschuldigte erwarte

in den nächsten Stunden eine Bestätigung der Bundesanwaltschaft, dass die

Zahlungen innert maximal 10 Tagen erfolgen sollten. Die G.___ AG sei dringend

auf diese Zahlungen angewiesen, damit weiteres Unheil (d.h. Betreibungen und

Pfändungen) abgewendet werden könne (2.1/AS 292).

- Im

Protokoll vom 17. September 2007 wird ausgeführt, dass in Bezug auf die

Debitoren fedpol und Staatsanwaltschaft ein Klumpenrisiko von CHF 1,2 Mio

bestehe. Der Beschuldigte führte aus, dass mit der Staatsanwaltschaft Zürich

eine Zahlungsfrist von 90 Tagen vereinbart worden sei und deshalb die

Forderungen noch nicht fällig seien. Im Zusammenhang mit dem fedpol wird

ausgeführt, dass diesem am 6. September 2007 ein Fax zugestellt worden, aber darauf

bisher noch keine Reaktion erfolgt sei. Die gesamten Verbindungen zum fedpol

und der Staatsanwaltschaft Zürich würden über D.___ laufen und es sei angesichts

der absolut vertraulichen Aufträge schwierig, von den zuständigen Behörden

schriftliche Bestätigungen zu erhalten (2.1/AS 299 ff.).

- Im

Protokoll vom 22. November 2007 (und damit 3 Tage nach der Konkurseröffnung

über die G.___ AG, vgl. Ziff. III.3. hiervor) wird ausgeführt, dass gemäss

Abklärungen des Beschuldigten die Aufträge des fedpol sowie der

Staatsanwaltschaft Zürich echt seien. Der Beschuldigte werde mit grösster

Wahrscheinlichkeit am 26. November 2007 über CHF 2 Mio verfügen, um die G.___ AG

zu retten (2.1/AS 323).

2.2

Die G.___ AG stellte dem fedpol

zwischen dem 26. April 2007 und 31. August 2007 Rechnungen im Gesamtbetrag

von CHF 801‘444.90.

Die Rechnungen erfolgten für folgende

Aufträge:

- Projekt 0208 (2.1/AS 176,

181)

- Auftrag TK (2.1/AS 177)

- Projekt P.___

(Einsatzrapporte 2.1/AS 178, 184, 187, 193 ff.)

- Projekt R.___

(Einsatzrapporte 2.1/AS 179, 183, 186, 203 ff.)

- Auftrag LG (2.1/AS 180)

- Investitions-Vorschuss (2.1/AS

192)

Sämtliche Rechnungen blieben unbezahlt.

2.3

Der Kantonspolizei Zürich stellte

die G.___ AG zwischen dem 5. Juli 2007 und dem 9. Oktober 2007 Rechnungen im

Gesamtbetrag von CHF 4‘238‘583.00 aus (2.1/AS 175 ff.).

Die Rechnungen erfolgten für folgende

Aufträge:

- TK Juni 2007

- Projekt Q.___

- TK D.___

- Die

Rechnung vom 30. September 2007 enthielt den Titel «Provision gemäss

Vereinbarung mit Ihnen» und lautete auf CHF 3,5 Mio (2.1/AS 191).

Auch diese Rechnungen blieben alle unbezahlt.

2.4

Aus den Akten ergibt sich, dass die G.___

AG unter den erwähnten Auftragstiteln teilweise Arbeiten erbracht hat bzw.

entsprechende Unterlagen bestehen, welche auf die Durchführung von Observationen

hinweisen:

- Fall

P.___: Observation in den Monaten Januar - Juli 2007 (2.1/AS 193-202)

- Fall R.___: Observationen

Mai - Juni 2007 (2.1/AS 203-209)

2.5

Der Kantonpolizei Zürich, Abt.

Kriminalität, stellte die G.___ AG mit Datum vom 11. Juli 2007 eine Rechnung

von pauschal CHF 100'000.00 mit dem Vermerk «Auftrag Q.___» Juni/Juli 2007,

Rechnungs-Nr. 0800228, zu (2.1/AS 274 f.).

Am 6. September 2007 wandte sich der

Beschuldigte schriftlich an das Bundesamt für Justiz und mahnte diverse

Rechnungen, welche die G.___ AG zwischen dem 26. April 2007 und dem 3. August

2007.

an das fedpol gestellt hatte, inkl. der Rechnung über CHF 400‘000.00

(«versprochenes Guthaben für Investitionen», vgl. 2.1/AS 370 f.).

2.6

Sowohl das fedpol als auch die

Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich teilten dem Beschuldigten mehrmals unmissverständlich

und mit Nachdruck mit (vgl. Schreiben vom 24.8., 7.9.2007, 25.1. und 29.2.2008),

dass sie der G.___ AG nie Aufträge erteilt hätten (2.1/AS 264 - 266; AS 270 – 273).

2.7

Aussagen des Beschuldigten

Der Beschuldigte führte im Zusammenhang

mit den Observationsaufträgen Folgendes aus:

2.7.1

Anlässlich der Einvernahme vom 8.

Oktober 2009 (10.1.1/AS 1 ff.) führte der Beschuldigte aus, D.___ habe sich ca.

im Mai 2004 bei der G.___ AG beworben. Sie habe vorher für verschiedene

Staatsanwaltschaften gearbeitet und gesagt, dass sie gute Kontakte zur Polizei

habe und dass die Strafverfolgungsbehörden und die Polizei kompetente private

Leute für Nachrichtenbeschaffungen im Bereich Wirtschaftsdelikte und

Drogenhandel suchen würden. Er habe sie dann eingestellt und es seien kleinere

Aufträge gekommen, die sie akquiriert habe. Als Erstes sei es um die

Überprüfung des Aufenthaltsortes eines Herrn P.___ gegangen.

D.___ sei als Managing Directing auf

Stufe Geschäftsleitung angestellt gewesen. Sie habe die Projekte geführt. Nach

Absprache mit dem Verwaltungsrat und der sehr guten Geschäftsgänge sei ihr Lohn

von CHF 5‘000.00 auf CHF 8‘900.00 erhöht worden.

Für die Kantonspolizei Zürich habe die G.___

AG ausschliesslich TK-Leistungen sowie Leistungen im Zusammenhang mit dem

Projekt Q.___ erbracht. Er selbst habe von TKs keine Ahnung.

2.7.2

Am 12. Oktober 2009 führte der

Beschuldigte aus (10.1.1/AS 16 ff.), dass der Auftrag Q.___ von der

Kantonspolizei Zürich durch D.___ entgegengenommen und bearbeitet worden sei.

Sie hätten den Auftrag betreffend TK gehabt. Sie hätten den Auftrag gehabt,

Umfeldabklärungen zu machen. Er habe den Zürcher Behörden einen Bundesordner

eingereicht, in welchem die Observation vom 24. Juni bis 5. Juli 2007

dokumentiert gewesen sei. Die Observation sei auf Sardinien erfolgt.

Auch beim fedpol sei D.___ die

Kontaktperson gewesen.

Zum Auftrag P.___ führte der

Beschuldigte aus, dass er keine Details kenne, weil D.___ die Kontaktperson zum

fedpol gewesen sei. Dies gelte auch für den Auftrag R.___. In beiden Fällen sei

es um Observationen gegangen.

D.___ habe die Aufträge des fedpol

jeweils unterschrieben. Sie habe jedoch auf Grund der Geheimhaltung kein

Exemplar für die G.___ AG erhalten.

D.___ habe ihnen gesagt, die

Untersuchungsbehörden Zürich würden eine Provision von CHF 3,5 Mio bezahlen,

falls sie die Informationen in Sachen Q.___ bringen würden. Sie hätten grosse

Augen gemacht, das Ganze aber nicht hinterfragt.

D.___ habe im Weiteren gesagt, dass die

Aufträge des fedpol und der Kantonspolizei Zürich heikel seien und diskret

ausgeführt werden müssten. Zudem müssten sie sauber abgelegt und separat

abgewickelt werden. Die Aufträge des fedpol seien deshalb bei der G.___ AG

formell über das Kontokorrent der J.___ abgewickelt worden (bei der J.___ handelt

es sich um eine Firma, die dem Beschuldigten gehört; wie aus den

Monatsrapporten ersichtlich, wurden die Aufwendungen tatsächlich auf Blättern

mit der Aufschrift «J.___» AG aufgeführt, vgl. z.B. 2.1/AS 197 ff.). Ziel sei

es gewesen, später eine eigenständige Firma im Bereich Observationen zu

gründen. Da die G.___ AG nicht die finanziellen Mittel für die Gründung einer

neuen Firma gehabt habe, sei eine Rechnung an das fedpol für Investitionen von

CHF 400‘000.00 gestellt worden (vgl. 2.1/AS 192). Grundsätzlich seien sämtliche

Aufwendungen im Zusammenhang mit den fedpol-Aufträgen über das Kontokorrent der

J.___ verbucht worden (vgl. dazu 2.1/AS 91 sowie Aussagen des Beschuldigten vom

9.

November 2009, 2.1/AS 82 ff.).

Die Observationsteams hätten die

Rapporte ausgefüllt, welche D.___ als Projektverantwortliche kontrolliert habe.

Die Rechnungen habe seine Mutter O.___ in Absprache mit D.___ erstellt.

2.7.3

Am 16. März 2010 führte die

Staatsanwaltschaft zwischen dem Beschuldigten und D.___ (als Auskunftsperson)

eine Konfrontationseinvernahme durch (10.2.3/AS 47 ff.). Der Beschuldigte

führte anlässlich dieser Einvernahme aus, dass D.___ im Frühjahr 2006 bei der G.___

AG angestellt worden sei (nicht 2004). D.___ machte keine Aussagen und verliess

diese aus gesundheitlichen Gründen.

2.7.4

Anlässlich der Einvernahme vom 12.

Januar 2011 (10.1.1/AS 28 ff.) sagte der Beschuldigte aus, dass sie Q.___

einmal im Auftrag von S.___ observiert hätten auf Sardinien, dies könne im

Herbst 2006 gewesen sein (2.1/AS 140). Im Juni 2007 hätten sie Q.___ auf

Sardinien nochmals observiert, diesmal jedoch im Auftrag der Staatsanwaltschaft

Zürich (2.1/AS 142). Dieser Auftrag sei von D.___ akquiriert worden.

2.7.5

Anlässlich der Einvernahme vom 15.

Februar 2011 führte der Beschuldigte aus (10.1.1/AS 144 ff.), dass in Sachen fedpol

und Kapo Zürich Frau D.___ zuständig gewesen sei. Für diese Aufträge seien

Leute eingestellt und Kosten produziert worden. Er habe den Brief von der

Staatsanwaltschaft Zürich vom 24. August 2007 (vgl. 2.1/AS 272 f.)

gesehen; er habe von diesem Schreiben bei dessen Eingang am 27. August

2007.

Kenntnis erhalten.

Auf Sardinien seien sie im Juni/Juli

2007.

mit 7 Personen gewesen. Er habe diesen Auftrag geleitet, Verbindungsglied

zur Kapo Zürich und zum fedpol sei aber Frau D.___ gewesen.

2.7.6

Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus, dass er nie direkten Kontakt mit

dem Bund gehabt habe. Es sei immer D.___ gewesen, die mit diesen Leuten

zusammengesessen sei (S-L/AS 157).

Im Zusammenhang mit den in der

Anklageschrift vorgehaltenen Auslagen von insgesamt CHF 58‘115.00 führte der

Beschuldigte aus, dass die Kameras (Barbezug von CHF 3‘000.00 am 13.6.2007) mit

grösster Wahrscheinlichkeit für den Auftrag in Sardinien gewesen seien. Bei der

AMAG seien insgesamt drei Fahrzeuge geleast gewesen, diese seien für die

Observationen gewesen. Da Observationen nicht zum Kerngeschäft der G.___ AG

gehört hätten, hätten Ausrüstung und Autos eigens dafür beschafft werden müssen

(S-L/AS 161 f.).

T.___ habe in der Observation

gearbeitet, für ihn und für D.___, er könne es nicht sagen, wofür die Zahlungen

an diesen gewesen seien (S-L/AS 164 f.). Auch zur Spesenentschädigung an D.___

von CHF 5‘000.00 konnte der Beschuldigte keine Angaben machen (S-L/AS 165).

Zu den einzelnen Projekten, welche dem fedpol

bzw. den Strafverfolgungsbehörden Zürich in Rechnung gestellt wurden, konnte

der Beschuldigte mit Ausnahme des Projektes «Q.___» keine Angaben machen. D.___

habe bei den Projekten «R.___» und «P.___» des fedpol sicher Berichte erstellt,

die er aber nie gesehen habe. Die Rechnungen, die ausgestellt worden seien,

habe er gekannt (S-L/AS 168). Den verrechneten Stundenansatz von CHF 450.00

habe er als hoch empfunden, aber ihm sei gesagt worden, dass diese Beträge

normal seien. Er habe dies nicht abgeklärt.

Der Auftrag «Q.___» von der

Staatsanwaltschaft Zürich sei ebenfalls über D.___ gelaufen. Sie habe die

Unterlagen, über welche die G.___ AG vom früheren Auftrag her verfügt habe, der

Zürcher Behörde übergeben. Dann habe es schnell gehen müssen. Die

Staatsanwaltschaft Zürich sei interessiert gewesen und habe sie beauftragt,

abzuklären, wo sich Q.___ aufhalte etc. «Über den Daumen» habe die G.___ AG

Auslagen von CHF 100‘000.00 für diesen Auftrag gehabt (S-L/AS 174).

2.7.7

Anlässlich der Einvernahme vor

Obergericht führt der Beschuldigte zusammengefasst aus, er habe in Bezug auf

die Observationen auf die Angaben von D.___ vertraut. Sie habe über beste

Referenzen der Polizei verfügt und gesagt, sie habe die Beziehungen, um solche

Aufträge für die Unternehmung zu akquirieren. Das habe sie bereits zu Beginn

gesagt, sonst hätte er sie gar nicht eingestellt. Auch ein Telefongespräch,

welches sie mit einer involvierten Person geführt habe, habe er über

Lautsprecher mithören können. Alle Kontakte seien über sie und nicht über ihn

gelaufen. Mit dem fedpol oder der Staatsanwaltschaft habe er nie direkten

Kontakt gehabt. Er sei auch nicht mit den Mitarbeitern für die Observationen im

Kontakt gestanden. Das habe Frau D.___ gemacht. (Auf Frage) Ja, es treffe zu,

dass er nie Verträge oder andere Dokumente gesehen habe, welche die Aufträge

hätten belegen können. Es sei ihm gegenüber gesagt worden, es sei

«hochspeziell» und laufe so ab. Die Informationen, welche er von Frau D.___ erhalten

habe, habe er immer eins zu eins an den Verwaltungsrat weitergegeben. Er habe

den Verwaltungsrat stets «mit an Bord» genommen. Auch die Schreiben, die in seinem

Besitz gewesen seien, habe er stets an den Verwaltungsrat weitergeleitet. Davon

sei er überzeugt. Auf den Vorhalt, weshalb man in den Protokollen des

Verwaltungsrates kein Wort über das Schreiben von Staatsanwalt AC.___ finde,

führte er aus, er habe die Protokolle nie gelesen, was falsch gewesen sei.

Zudem seien viele Sachen, auch Abmachungen, gar nicht protokollarisch

festgehalten worden (Einvernahmeprotokoll, S. 2 - 3, 5 - 8).

2.8

Aussagen von Drittpersonen

2.8.1

Die Aussagen von D.___ belasten den

Beschuldigten. Nachdem D.___ der obergerichtlichen Berufungsverhandlung

unentschuldigt ferngeblieben ist und damit der Konfrontationsanspruch des

Beschuldigten nicht gewahrt werden konnte, dürfen ihre Aussagen nicht zu dessen

Lasten verwertet werden (vgl. hierzu auch Verfahrensprotokoll, S. 4).

2.8.2

U.___, Mitarbeiter der

Kantonspolizei Bern, bestätigte in der Einvernahme vom 17. November 2009 als

Zeuge, dass es in Bern zu einem Treffen mit D.___ und dem Beschuldigten

gekommen sei. Vermutlich habe der Beschuldigte gedacht, dass er ihm Aufträge

erteilen könne. Er habe den Eindruck gehabt, dass der Beschuldigte keine Ahnung

gehabt habe und dass seine Möglichkeiten (d.h. diejenigen von U.___) durch das

Gesetz eingeschränkt seien. Es sei nie um einen konkreten Auftrag gegangen

(10.3.1/AS 1 ff.).

2.8.3

V.___ arbeitete von Oktober 2005

bis Februar 2006 bei der G.___ AG. Er sei zuerst für die Versicherungsbranche

zuständig gewesen, später für ein Projekt, welches die Lieferung von Öl und

Benzin nach Albanien beinhaltet habe. Er habe nicht mitbekommen, dass der

Beschuldigte mit D.___ über Aufträge für Nachrichtenbeschaffungen im Bereich

Wirtschaftskriminalität und Drogenhandel gesprochen habe. Der Beschuldigte habe

ihm gesagt, er würde D.___ einstellen, damit sie ihn (V.___) in den Geschäften

im Osten unterstützen könne. V.___ wusste nichts von Observationsaufträgen,

welche die G.___ AG durchgeführt hatte (10.3.2/AS 1 ff.).

2.8.4

S.___, Inhaber der W.___ GmbH,

bestätigte anlässlich der Einvernahme vom 3. Dezember 2009 (10.3.3/AS 1 ff.),

dass er der G.___ AG in Sachen P.___ im Jahr 2006 einen Auftrag erteilt habe.

Es sei darum gegangen, von diesem P.___ den vermieteten PW Mercedes sowie

ausstehende Mietzinsen von CHF 14‘000.00 beizubringen. Er habe der G.___ AG

auch i.S. Q.___ einen Auftrag erteilt. Es sei um einen Finanzbetrug gegangen

und er habe A.___ beauftragt, Q.___, von dem er gewusst habe, dass er sich auf

Sardinien aufhalte, ausfindig zu machen. Dies sei 2005/2006 gewesen, A.___ sei

2006.

in Sardinien gewesen. Von einer Observation von Q.___ im Juni/Juli 2007

wisse er nichts. S.___ konnte auch nicht sagen, warum die G.___ AG dem EJPD in

Sachen P.___ Rechnung stellte.

2.8.5

X.___ arbeitete bis 2004 bei der

Kantonspolizei Solothurn und wechselte in der Folge zum fedpol in die

Ermittlung. In der Einvernahme vom 18. Dezember 2009 (10.3.4/AS 1 ff.) führte

er aus, dass er den Beschuldigten persönlich nie getroffen habe. Er kenne

jedoch D.___ von seiner Zeit bei der Kantonspolizei Solothurn; diese habe oft

für die Polizei übersetzt. Als er beim fedpol gearbeitet habe, habe er mit ihr

Kontakt aufgenommen, weil er sie als Informantin aus dem Albanermilieu habe

einsetzen wollen. Sie habe ihnen dann auch Informationen geliefert, jedoch

Informationen von Tätigkeiten der G.___ AG sowie von Kunden der G.___ AG. Er

möge sich an Informationen über P.___ und Q.___ erinnern. Mit diesen

firmeninternen Informationen habe er aber nichts anfangen können. Es sei völlig

ausgeschlossen, dass die G.___ AG vom fedpol Aufträge erhalten habe.

2.8.6

Y.___ wurde am 26. Februar 2010

als Zeuge einvernommen (10.3.5/AS 1 ff.). Er arbeitete ab anfangs 2007 als

Projektmanager bei der G.___ AG. An einer Sitzung sei vom Beschuldigten erwähnt

worden, dass die Kontakte der G.___ AG und der Staatsanwaltschaft Solothurn nur

über Frau D.___ laufen würden. Dagegen habe sich Herr M.___ zur Wehr gesetzt

und dem Beschuldigten gesagt, dass er Frau D.___ nicht einfach machen lassen

könne. Der Beschuldigte habe dann immer wieder versucht, von Frau D.___ die

Kontakte zu erhalten. Frau D.___ habe aber gesagt, dass die Kontakte der

Staatsanwaltschaft nur über sie geführt würden.

2.8.7

M.___ wurde am 20. April 2010 als

Zeuge einvernommen. Er arbeitete ab Juni 2006 als General Manager bei der G.___

AG und war für die Ausführung des operativen Geschäfts, d.h. für den ganzen

Sicherheitsbereich, zuständig. Er habe Kenntnis von den Aufträgen vom Bund und

von der Staatsanwaltschaft Zürich gehabt. Es sei um Observationen gegangen, was

genau, wisse er nicht. Das Geld sei bei diesen Aufträgen nie gekommen. Einmal

seien sie deshalb nach Zürich gegangen, D.___, der Beschuldigte und er selbst.

Der Beschuldigte und er hätten vor dem Gebäude der Kripo Zürich warten müssen,

weil die Ansprechpartner von D.___ sie nicht hätten dabei haben wollen. Er habe

immer wieder versucht, mit D.___ über die Aufträge zu sprechen, sie habe aber

immer erklärt, dass sie der Schweigepflicht unterstehe.

M.___ bestätigte die Aussagen von Y.___;

der Beschuldigte habe D.___ unter Druck gesetzt und er habe Informationen

verlangt, weil er selbst nichts in den Händen gehabt habe und sich nur auf die

Informationen von D.___ habe stützen können. Es sei auch richtig, dass er den

Beschuldigten mehrmals aufgefordert habe, etwas zu machen. Dieser habe dann

Mahnungen verschickt und selber versucht, anzurufen. Der Beschuldigte sei sehr

verzweifelt gewesen und sei auch nicht weitergekommen, er habe aber D.___

geglaubt, dass die Aufträge vom Bund und dem Kanton bestehen würden (10.3.8/AS 1

ff.).

3.

Beweiswürdigung und Beweisergebnis

3.1

Der Beschuldigte berichtete in den

Verwaltungsratssitzungen ab dem 19. März 2007 regelmässig über Aufträge, welche

die G.___ AG angeblich vom fedpol sowie der Kantonspolizei Zürich und der

Staatsanwaltschaft erhalten haben soll. Die G.___ AG stellte denn im Verlauf

des Jahres 2007 an diese angeblichen Auftraggeber auch diverse Rechnungen. Dem

fedpol wurden insgesamt CHF 801‘444.90, der Kantonspolizei Zürich CHF

4‘238‘583.00 in Rechnung gestellt.

3.2

Der Beschuldigte hatte weder mit

Vertretern des fedpol noch der Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich

jemals direkten Kontakt. Er überliess die entsprechenden Tätigkeiten

vollumfänglich seiner Mitarbeiterin D.___, welche gemäss den Aussagen von Y.___

und M.___ beanspruchte, dass die Kontakte mit der Zürcher Staatsanwaltschaft

nur über sie führen würden, und die sich darauf berief, der Schweigepflicht zu

unterstehen.

3.3

Erstellt ist ebenfalls auf Grund der

Zeugenaussagen von Y.___ und M.___, dass

der Beschuldigte versuchte, von D.___ Auskünfte über die Aufträge und Namen von

Kontaktpersonen der Auftraggeber zu erhalten. Wegen dem erwähnten Argument –

Hinweis auf die Schweigepflicht – blieben diese Versuche jedoch ergebnislos.

Erstellt ist aber auch, dass der

Beschuldigte keinerlei weitere Abklärungen unternahm, um Informationen über den

Inhalt der Aufträge, welche das fedpol und die Strafverfolgungsbehörden Zürich

der G.___ AG erteilt haben sollen, zu erhalten.

3.4

Um die Tragweite zu erfassen, die

diesem Verzicht des Geschäftsführers auf eigene Abklärungen zukam, ist das

Verhältnis A.___ - D.___ näher zu beleuchten und insbesondere zu erörtern, was

der Beschuldigte über D.___ wusste und wie deren Anstellung bei der G.___ AG zu

Stande kam:

Der Beschuldigte gab zu Protokoll, D.___

sei unangemeldet bei der G.___ AG vorbeigekommen, da ihr Bewerbungsdossier

nicht bearbeitet worden sei. Da er selber zufälligerweise anwesend gewesen sei,

habe er mit ihr das Gespräch geführt. Angestellt habe er D.___, weil sie ihm in

diesem Gespräch versichert habe, es seien Private gesucht, welche

Investigationen (insbesondere auch im Ausland) machen könnten. Besonders habe

sie ihm ihre Fähigkeiten bei TKs angepriesen (10.1.1/AS 3). Dabei räumte der

Beschuldigte stets unumwunden ein, selber in diesem Bereich nie tätig gewesen

zu sein und sich in diesem Bereich auch nicht auszukennen. Zudem habe er auch

nicht gewusst, welche Rolle D.___ bei den TKs gespielt habe (vgl. 10.1.1/AS

109). Bekannt war dem Beschuldigten lediglich, dass D.___ bei der Polizei als Übersetzerin

tätig gewesen war. Die D.___ ausgestellten Referenzen der Polizei, die der

Beschuldigte wiederholt als Vertrauensgrundlage bezeichnete, konnten sich folglich

auch nur auf diese berufliche Tätigkeit beziehen. Der Beschuldigte wusste nicht,

ob D.___ über irgendwelche Abschlüsse, Qualifikationen oder berufliche Erfahrungen

verfügte, welche sie für den Tätigkeitsbereich TK/Observationen prädestinierte.

Ohne dies abzuklären und insbesondere ohne hierzu schriftliche Nachweise und

Referenzen von Drittpersonen einzuholen, stellte der Beschuldigte die ihm

bislang unbekannte D.___ aufgrund ihrer Schilderungen im Rahmen eines spontanen

Bewerbungsgespräches sogleich auf Stufe der Geschäftsleitung an (vgl. 10.1.1/AS

4) und liess ihr freie Hand. Er verzichtete ihr gegenüber auf jede Form der

Kontrolle und vertraute ihr geradezu blind.

Die von D.___ geschilderten

Tätigkeitsgebiete (TK/Observationen) und das damit einhergehende

Auftragspotential kamen dem Beschuldigten äusserst gelegen. In einer Zeit, in

welcher die G.___ AG bereits mit ganz erheblichen finanziellen Schwierigkeiten

zu kämpfen hatte, war er auf der Suche nach einem eigentlichen Befreiungsschlag.

Das von D.___ geschilderte Gebilde schien ihm nun genau einen solchen zu

ermöglichen. Es erlaubte ihm, dem Verwaltungsrat besonders lukrative Aufträge in

Aussicht zu stellen. Dementsprechend gross war sein Interesse, den Schilderungen

von D.___ Glauben zu schenken und das eigentliche Luftschloss aufrecht zu

erhalten, indem er kritische Fragen, die sich längst aufgedrängt hätten,

unterliess, nicht die Herausgabe von Unterlagen verlangte und auf eigene Abklärungen

verzichtete.

3.5

Keine der an die angeblichen

Auftraggeber ausgestellten Rechnungen wurde schliesslich bezahlt.

Mit Schreiben vom 24. August 2007 teilte

die Staatsanwaltschaft Zürich der G.___ AG mit, dass sie dieser nie einen

Auftrag erteilt habe. Ein Schreiben des fedpol, mit welchem ebenfalls ein

Auftragsverhältnis bestritten wird, datiert vom 7. September 2007 und

wurde der G.___ AG per Fax zugestellt.

3.6

Gemäss seinen eigenen Aussagen (10.1.1./AS

148.

und AS 150) nahm der Beschuldigte das Schreiben der Staatsanwaltschaft des

Kantons Zürich am 27. August 2007 zur Kenntnis. In diesem Schreiben wurde dem

Beschuldigten unmissverständlich mitgeteilt, dass weder die Kantonspolizei

Zürich noch die Staatsanwaltschaft der G.___ AG jemals einen Auftrag erteilt

hätten und diese deshalb nichts zu fordern habe, und dies «schon gar nicht in

derart absurden Betragsgrössen» (2.1/AS 272 f.). Der Beschuldigte erwähnte

dieses Schreiben in der Verwaltungsratssitzung vom 29. August 2007 nicht (2.1/AS

291.

ff.).

3.7

Wie vorne (Ziff. VI.2.5) bereits

ausgeführt, wandte sich der Beschuldigte am 6. September 2007 an das

Bundesamt für Justiz und mahnte Rechnungen von mehr als CHF 800‘000.00.

Bereits vom nächsten Tag datiert das Antwortschreiben des fedpol, eingegangen

per Fax (2.1/AS 264), worin jegliche vertragliche Beziehung mit der G.___ AG

bestritten wird.

Der Beschuldigte wandte in Bezug auf diese

Eingaben per Fax vor Obergericht ein, man habe in den Büroräumlichkeiten der G.___

AG gemeinsam Zugriff auf das Faxgerät gehabt und jede Person im Betrieb habe

die Möglichkeit gehabt, das Fax abzuholen (Einvernahmeprotokoll vom 23.1.2018,

S. 6). Im Protokoll des Verwaltungsrates vom 17. September 2007 wird indes festgehalten,

dass gemäss A.___ das fedpol den Erhalt des Schreibens der G.___ AG vom 6.

September 2007 bestätigt habe. Der Beschuldigte erwähnte somit ausdrücklich eine

Reaktion des fedpol, verschwieg aber gegenüber dem Verwaltungsrat den

eigentlichen Kerngehalt dieses Schreibens, dass nämlich das fedpol die

Forderungen der G.___ AG vollumfänglich bestritt. Zudem muss die Annahme, dass

der Beschuldigte am 5. September 2007 ein Telefongespräch mit einem Vertreter

des fedpol führte, am 6. September 2007 einen Brief an diese Stelle verschickte,

dann aber am darauf folgenden Tag das eingegangene Fax nicht zur Kenntnis

genommen haben will, als lebensfremd bezeichnet werden. Es steht ausser Zweifel,

dass sich der Beschuldigte vor der Sitzung des Verwaltungsrates 17. September

2007.

beim fedpol über den Stand der Dinge erkundigt hätte, wenn bis zu diesem

Datum noch keine Reaktion erfolgt wäre. Hinzu kommt schliesslich, dass der

Beschuldigte seit dem 27. August 2007 wusste, dass die Staatsanwaltschaft

Zürich die konkreten Forderungen und auch ein Auftragsverhältnis mit der G.___

AG vehement bestritt. Aufgrund dieser folgenschweren aktuellen Entwicklung

rückte die Angelegenheit mit dem fedpol, die in gleichem Masse mit der Person

von Frau D.___ zusammenhing, noch stärker in den Fokus. Mit Blick auf das

finanzielle Überleben der G.___ AG hatte sie oberste Priorität, so wurde die

«Zahlung des EJPD» im Protokoll der Verwaltungsratssitzung vom 29. August 2007

als «überlebenswichtig für die G.___ AG» bezeichnet (vgl. 2.1/AS 292). Dementsprechend

verfolgte der Beschuldigte diese Angelegenheit mit besonderer Aufmerksamkeit. Diese

Umstände lassen nur den Schluss zu, dass der Beschuldigte vom Fax des fedpol, das

ausdrücklich an die «G.___ AG, Herr A.___, Chief Executive Office» adressiert

war und von dem auch ein Sendebericht existiert (10.2.2/AS 1000), unmittelbar

nach dessen Eingang bei der G.___ AG auch tatsächlich Kenntnis nahm.

3.8

Auf Grund des Schreibens der

Staatsanwaltschaft Zürich vom 24. August 2007 und des Schreibens des fedpol vom

7.

September 2007 ist erstellt, dass die G.___ AG von beiden Institutionen

keinen Auftrag erhalten hat.

3.9

Die Ausgaben und finanziellen

Verpflichtungen im Zusammenhang mit diesen vermeintlichen Aufträgen hätte der

Beschuldigte in seiner Funktion als Geschäftsführer und operativer Leiter des

Unternehmens objektiv verhindern müssen und können. Mit minimalstem Aufwand

hätte der Beschuldigte herausfinden können, dass weder von Seiten des fedpol

noch der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich jemals ein Auftrag an die G.___

AG erteilt worden ist. Er verzichtete aber auf jegliche Rückfragen bei den angeblichen

Auftraggebern und holte keine schriftlichen Unterlagen ein. Er stützte sich

einzig und allein auf die Aussagen der Mitarbeiterin D.___ ab, die erst seit

Frühling 2006 in der G.___ AG arbeitete und von der er keine Ahnung hatte, was

sie eigentlich tat (Stichwort: TK).

3.10

Die Verteidigung ortet demgegenüber

die Verantwortung für die getätigten Ausgaben und finanziellen Verpflichtungen

im Zusammenhang mit den Observationen (AKS Ziff. 4.1) nicht beim Beschuldigten,

sondern ausschliesslich bei den beiden Verwaltungsräten F.___ und E.___ (vgl.

Plädoyernotizen vor Obergericht, S. 18). Der Beschuldigte sei lediglich in

untergeordneter Funktion tätig gewesen, während der Verwaltungsrat als oberstes

Organ der G.___ AG für die Misswirtschaft hafte. Anhand der Protokolle der

Verwaltungsratssitzungen sei erstellt, dass dem Verwaltungsrat die finanzielle

Schräglage des Unternehmens schon früh bekannt gewesen sei.

Diese Argumentation der Verteidigung

verfängt aus folgenden Gründen nicht: Wie dies bereits vorne im Zusammenhang

mit dem Vorhalt der ungetreuen Geschäftsbesorgung dargelegt wurde (vgl. Ziff.

IV.4.2), war der Beschuldigten der Geschäftsführer der G.___ AG. Ihm oblag die

operative Leitung des Unternehmens, er nahm die Vertretung der Gesellschaft

gegen aussen wahr und war als Einziger einzelzeichnungsberechtigt. A.___ war die

gestaltende Figur und treibende Kraft der Unternehmung. Diesem Umstand wurde

auch mit dem Firmenkürzel [___.A.___] Ausdruck verliehen. Von einer behaupteten

untergeordneten Stellung des Beschuldigten innerhalb der G.___ AG kann deshalb

keine Rede sein. Das Gegenteil war vielmehr der Fall.

In seiner Funktion als Geschäftsführer

orientierte der Beschuldigte den Verwaltungsrat regelmässig über den

Geschäftsgang und seine Informationen dienten dem Verwaltungsrat als

Entscheidungsgrundlage. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass der Beschuldigte

im vorgehaltenen Deliktszeitraum (Januar - September 2007) dem Verwaltungsrat

nicht nur wesentliche Informationen bewusst vorenthielt, sondern das Gremium in

Bezug auf Fragen, die für den Fortbestand des Unternehmens eminent wichtig

waren, auch gezielt falsch informierte und tatsachenwidrige Zusicherungen

machte. Es ist diesbezüglich auf die unter vorstehender Ziff. VI.2.1 (insbesondere

1.

- 4. Lemma) wiedergegebenen Protokollpassagen zu verweisen. Aus diesen geht

hervor, dass der Beschuldigte dem Verwaltungsrat bereits am 19. März 2007 von

einem ersten laufenden TK-Auftrag der G.___ AG für die Bundespolizei berichtete

(2.1/AS 42). Dass er sich diesbezüglich ausschliesslich auf die mündlichen Schilderungen

von D.___ abstützte und keine Geschäftsunterlagen besass, verschwieg er dem

Gremium. An der Verwaltungsratssitzung vom 4. April 2007 sprach er explizit

von einem bereits abgewickelten Auftrag für die Bundespolizei mit einem Umsatz

von CHF 15'000.00, der noch diese Woche fakturiert werden könne (2.1/AS 59).

Wenige Tage später, an der Verwaltungsratssitzung vom 20. April 2007,

behauptete der Beschuldigte – ohne hierfür über irgendwelche konkreten

Anhaltspunkte zu verfügen – die Aufträge für die Bundespolizei hätten sich

konkretisiert (2.1/AS 161). Am 4. Mai 2007 orientierte der Beschuldigte den

Verwaltungsrat, wiederum ohne über entsprechende Belege zu verfügen, über

definitive Aufträge von CHF 1'173'285 (2.1/AS 169). Selbst als der Beschuldigte

bereits Kenntnis vom Schreiben der Staatsanwaltschaft Zürich vom 24. August

2007.

hatte und demnach wusste, dass diese Institution niemals von sich aus eine

Rechnung der G.___ AG begleichen würde, gab er an der Sitzung des

Verwaltungsrats vom 17. September 2007 eine mit der Auftraggeberin vereinbarte

Zahlungsfrist von 90 Tagen bekannt (2.1/AS 300). An dieser Sitzung verschwieg

er zudem, dass auch das fedpol sämtliche Forderungen der G.___ AG bestritt.

Der Vollständigkeit halber ist darauf

hinzuweisen, dass sich diese eigentliche Desinformation des Beschuldigten über

die in AKS Ziff. 4.1 vorgehaltene Zeitperiode hinaus erstreckte (vgl. insbesondere

2.

/AS 323: Am 22.11.2007 versicherte der Beschuldigte dem Verwaltungsrat,

seine Abklärungen hätten ergeben, dass die Aufträge der fedpol und der

Staatsanwaltschaft Zürich echt seien) und sich neben dem Verwaltungsrat auch an

die Mitarbeiter der G.___ AG und Kunden richtete (vgl. 2.1/AS 310, 2.1/AS 326).

Damit ist die Behauptung des

Beschuldigten, er habe seine Informationen stets eins zu eins dem

Verwaltungsrat weitergeleitet (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 23.1.2018, S. 2

und 9), klar widerlegt. Er hat vielmehr dieses Gremium in einer systematischen

Art und Weise irreführend und tatsachenwidrig über die Auftragslage der G.___

AG informiert. Damit zielte er darauf ab, nach bereits mehreren persönlichen

geschäftlichen Misserfolgen bei seinem neusten Projekt (G.___ AG) gegenüber dem

Verwaltungsrat den Anschein zu erwecken, die Liquiditätsprobleme liessen sich

demnächst überwinden und der Konkurs lasse sich abwenden.

Zusammengefasst ist festzuhalten, dass

die getätigten Ausgaben und finanziellen Verpflichtungen im Zusammenhang mit

den Observationen ohne Auftragsgrundlage ausschliesslich in den Verantwortungsbereich

des Beschuldigten fielen. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung können

diese den Mitgliedern des Verwaltungsrates der G.___ AG, die nicht operativ für

das Unternehmen tätig waren und die sich in Bezug auf ihre Entscheidungen auf

die – nachweislich falschen – Angaben des Beschuldigten abstützen mussten,

nicht angelastet werden.

In der Anklageschrift wird dem

Beschuldigten vorgehalten, dass Ausgaben von insgesamt CHF 58‘115.00 im

Zusammenhang mit den Observationen getätigt worden seien. Der Beschuldigte

selbst bezifferte die Auslagen im Zusammenhang mit der Observation von Q.___

auf Sardinien anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung «über den

Daumen» mit CHF 100‘000.00; die vorgehaltenen Auslagen im Zusammenhang mit den

nicht existierenden Aufträgen sind damit unbestritten. So hat denn die G.___ AG

der Kantonspolizei Zürich am 11. Juli 2007 auch einen Betrag von CHF 100'000

mit dem Vermerk «Auftrag Q.___» in Rechnung gestellt (vgl. Ziff. VI.2.5

hiervor).

3.11

In Bezug auf die Lohnerhöhungen zu

Gunsten von D.___ ist folgendes Beweisergebnis festzuhalten: Ihr Lohn für den

Monat April 2007 belief sich auf CHF 4'283.45 (6.1/AS 67) und wurde ihr am

27.

April 2007 von der G.___ AG ausbezahlt. In den darauffolgenden Monaten Mai

bis September 2007 betrug der ihr ausbezahlte Lohn zwischen CHF 7'899.95 bis

CHF 8'000.00 (vgl. hierzu 6.1/AS 84, 87, 105, 120 und 134), jeweils

verbucht auf Konto […] (vgl. 5.5/AS 53). Die Lohnerhöhung zu Gunsten von D.___ machte

somit monatlich mindestens CHF 3'616.50 (= CHF 7'899.95 –

CHF 4'283.45) aus, was einem Lohnanstieg von über 80 % entsprach. Sie

wurde – auch dies ist unbestritten – mit der von D.___ geleisteten Akquirierung

von Aufträgen begründet.

Der Beschuldigte gewährte diese

Lohnerhöhung, ohne über einen objektiven Leistungsausweis ihrer Arbeit für die G.___

AG zu verfügen und ohne dass jemals eine Zahlung der angeblichen Auftraggeber

eingegangen wäre.

Der Beschuldigte macht geltend, dass

diese Lohnerhöhung mit dem Verwaltungsrat besprochen worden sei (vgl.

Einvernahme vor Obergericht vom 23.1.2018, S. 4). Der Verwaltungsrat habe diese

genehmigt und D.___ ausdrücklich für die guten Aufträge gedankt (Einvernahme

Vorinstanz, S-L/AS 180 Z. 1895 f.). Dass aber selbst eine etwaige Zustimmung

des Verwaltungsrates den Beschuldigten nicht zu entlasten vermag, wird unter

nachfolgender Ziff. VI.4.5 erörtert.

3.12

Im vorgehaltenen Tatzeitraum war

die Zahlungsfähigkeit der G.___ AG nicht mehr gegeben. Dies belegt die

vorgenommene Liquiditätsanalyse der G.___ AG (7.1/AS 1) mit der ermittelten

Kennzahl «quick ratio», die aus der Gegenüberstellung der flüssigen Mittel plus

Forderungen aus Lieferungen und Leistungen mit den kurzfristigen

Verbindlichkeiten resultiert. Ebenso erbringt die vorgenommene Analyse den

Nachweis (7.1/AS 2), dass sich die Zahlungsunfähigkeit in der vorgehaltenen

Periode fortlaufend verschlimmert hat (Zahlungsunfähigkeit per 31.12.2006:

Minus CHF 295'446.80, per 30.6.2007: Minus von CHF 488'695.90; per 30.9.2007:

Minus von CHF 1'301'821.00).

3.13

Dass auch der Beschuldigte um die

Zahlungsunfähigkeit der G.___ AG wusste, lässt sich anhand folgender Dokumente

nachweisen: Wie bereits vorne dargelegt, wandte sich F.___ am 29. Januar 2007

mit einem vertraulichen Schreiben an den Beschuldigten, in welchem er einen

massiven Liquiditätsengpass nannte, den es im Geschäftsjahr 2007 rasch zu

beheben gelte (2.1/AS 47 f.). Aus dem Protokoll der Verwaltungsratssitzung vom

14.

Februar 2007 geht zudem hervor, dass der Beschuldigte an dieser Sitzung Debitoren-,

Kreditoren- und Auftragslisten verteilte und gestützt darauf festgestellt wurde,

dass die Kreditoren per 14. Februar 2007 um CHF 200'000.00 höher ausfielen als

die Debitoren. Es sei deshalb absoluter Handlungsbedarf angesagt (2.1/AS 53).

4.

Rechtliche Würdigung

4.1

Der Schuldner, der

in anderer Weise als nach Artikel 164 StGB, durch Misswirtschaft, namentlich

durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte

Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern

von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder

Vermögensverwaltung, seine Überschuldung herbeiführt oder verschlimmert, seine

Zahlungsunfähigkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit

seine Vermögenslage verschlimmert, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet

oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe

bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 165 Ziff. 1 StGB).

4.2

Art. 165 StGB stellt einen

Auffangtatbestand zu Art. 163 f. StGB dar; erfasst werden prinzipiell erlaubte,

jedoch kaufmännisch unverantwortliche Arten des Wirtschaftens. Entscheidend ist

die Frage, welche Gefahren ein Schuldner in einer bestimmten Situation eingehen

darf und ab wann die Grenzen des strafrechtlich erlaubten Risikos überschritten

sind. Nicht jede Nachlässigkeit, die einen finanziellen Zusammenbruch bewirkt,

genügt; erforderlich ist vielmehr die Verletzung elementarer

Sorgfaltspflichten. Das Gesetz verpflichtet den Schuldner im Interesse der

Gläubiger zu einer gewissen Sorgfalt im Umgang mit seinem Vermögen (Stefan

Trechsel/Thomas Ogg in: PK StGB, Art. 165 StGB N 1).

Täter kann der Schuldner selbst oder

eine der in Art. 29 StGB genannten Personen sein (Stefan Trechsel/Thomas Ogg

in: PK StGB, Art. 165 StGB N 2). Gemäss Umschreibung im Gesetz muss die

Bankrotthandlung «unverhältnismässig», «gewagt», «leichtsinnig» oder «arg»

sein; erfasst sind damit von Art. 165 StGB nur krasse Fälle geschäftlichen

Fehlverhaltens und nicht jede Nachlässigkeit (Stefan Trechsel/Thomas Ogg in: PK

StGB, Art. 165 StGB N 4). Das Eingehen eines jeder Geschäftstätigkeit

inhärenten Risikos ist nicht strafbar, auch wenn sich ex post herausstellt,

dass eine Fehlentscheidung getroffen worden ist. Nach der Rechtsprechung liegt

eine arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung vor, wenn gesetzliche

Bestimmungen der Unternehmensführung missachtet werden (Urteil des

Bundesgerichts 6B_985/2016 vom 27.2.2017 E. 4.1.1). Bei juristischen Personen

sind ihre Organe zur sorgfältigen Vermögensverwaltung verpflichtet. Für den

Verwaltungsrat der Aktiengesellschaft sowie Dritte, die mit der

Geschäftsführung befasst sind, ist die Sorgfaltspflicht in Art. 717 OR umschrieben.

Ein Kausalzusammenhang muss bestehen

zwischen Bankrotthandlung und Vermögenseinbusse, nicht zwischen Täterverhalten

und Konkurs. Das vorgeworfene Verhalten braucht nicht die einzige Ursache der

Insolvenz zu sein.

In subjektiver Hinsicht verlangt Art.

165.

StGB den Vorsatz des Täters hinsichtlich der Bankrotthandlung, für die

Vermögenseinbusse genügt grobe Fahrlässigkeit. Bestraft wird nicht nur, wer die

Zahlungsunfähigkeit will oder in Kauf nimmt, sondern auch, wer sie in

unverantwortlicher Weise bzw. unter Verletzung elementarer Vorsichtspflichten

verneint, weil ihm jegliches Verantwortungsgefühl fehlt, zumal in

wirtschaftlich angespannter Situation eine erhöhte Aufmerksamkeit des

Schuldners erwartet werden darf (Stefan Trechsel/Thomas Ogg in: PK StGB, Art.

165.

StGB N 11).

4.3

Obwohl im Zusammenhang mit den

Observationen nie Zahlungen für die G.___ AG eingingen, erfolgten vom

Beschuldigten weder Nachfragen noch Abklärungen bei den vermeintlichen

Auftraggebern. Die Ausgaben und finanziellen Verpflichtungen (Spesenausgaben,

Automieten, Materialeinkäufe), welche der Beschuldigte auslöste, ohne über

schriftliche Geschäftsunterlagen sowie persönliche Kontakte zu den angeblichen

Auftraggebern zu verfügen und ohne zu wissen, ob die Aufträge überhaupt

bestanden, stellen Bankrotthandlungen im Sinne von Art. 165 StGB dar. Der Beschuldigte

liess mit diesem Vorgehen jegliches Verantwortungsgefühl gegenüber dem Vermögen

der G.___ AG und jegliche Aufmerksamkeit bei der Betreuung und Begleitung der Geschäfte

vermissen. Er hat damit seine Pflicht als Geschäftsführer zur sorgfältigen

Vermögensverwaltung nach Art. 717 Abs. 1 OR krass missachtet und eine

Verschlimmerung der Zahlungsunfähigkeit der G.___ AG adäquat-kausal

herbeigeführt.

Der Einwand der Verteidigung, wonach der

Beschuldigte nie Verwaltungsrat der G.___ AG gewesen sei, ist unbehelflich, da

gemäss dem Gesetzeswortlaut von Art. 717 Abs. 1 OR nicht nur der

Verwaltungsrat, sondern auch alle mit der Geschäftsführung befasste Dritte der

Sorgfaltspflicht unterliegen.

4.4

Gestützt auf das Beweisergebnis bewirkte

der Beschuldigte in seiner Funktion als Geschäftsführer zudem für D.___ in der

Zeit ab 1. Mai 2007 bis am 30. September 2007 eine Lohnerhöhung von monatlich

mindestens CHF 3'316.50 für angeblich von ihr generierte Observationsaufträge.

Dabei verliess sich der Beschuldigte einzig und allein auf die Zusicherungen

von D.___, ohne eigene Abklärungen zu tätigen. Die Lohnerhöhung war

ungerechtfertigt, da die behaupteten Aufträge nicht bestanden. Der Beschuldigte

gewährte sie, ohne über einen objektiven Leistungsausweis von D.___ zu verfügen

und ohne dass jemals eine Zahlung der angeblichen Auftraggeber eingegangen

wäre. Damit verletzte er seine Sorgfaltspflichten, die er gestützt auf seine

Stellung als Geschäftsführer der G.___ AG gegenüber dem Vermögen der

Gesellschaft hatte, in elementarer Weise. Dies umso mehr, als die angespannte

finanzielle Lage der Gesellschaft zu besonderer Vorsicht bei der Annahme und

Abwicklung von Aufträgen und zusätzlichen Lohnausgaben gemahnt hätte. Darin

liegt ein krasses geschäftliches Fehlverhalten, mithin eine Bankrotthandlung im

Sinne von Art. 165 StGB, welche die Zahlungsunfähigkeit der G.___ AG um

mindestens CHF 18'082.50 (5 x CHF 3'616.50) verschlimmert hat und dem

Beschuldigten als Geschäftsführer anzulasten ist.

4.5

Selbst wenn man – mit dem

Beschuldigten (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 23.1.2018, S. 4) – davon ausginge,

er habe sich in Bezug auf diese Lohnerhöhung auf die Zustimmung des

Verwaltungsrates abstützen können, führt dies aus den nachfolgenden Gründen nicht

zu einem anderen Ergebnis.

Die beiden Verwaltungsräte trafen ihre

Entscheidungen aufgrund der Informationen ihres Geschäftsführers. Es ist in

diesem Zusammenhang erstellt, dass der Beschuldigte in Bezug auf die akquirierten

Aufträge, welche entscheidend für die gewährte Lohnerhöhung an D.___ waren, die

beiden Verwaltungsräte gezielt irreführend und tatsachenwidrig informiert (vgl.

hierzu ausführlich vorstehende Ziff. VI.3.10) und damit deren

Entscheidungsgrundlage verfälscht hat. Vor diesem Hintergrund vermag selbst

eine allfällige Zustimmung des Verwaltungsrates den Beschuldigten nicht

strafrechtlich zu entlasten.

Zudem ist zu berücksichtigen, dass Art. 165

StGB den Schutz der Gläubiger im Zwangsvollstreckungsverfahren bezweckt, so

dass eine etwaige Zustimmung des Verwaltungsrates – anders als bei der ungetreuen

Geschäftsbesorgung nach Art. 158 StGB – die strafrechtliche Verantwortung

des Geschäftsführers ohnehin nicht berührt hätte.

Der objektive Tatbestand der

Misswirtschaft ist folglich sowohl in Bezug auf die Spesenausgaben, Automieten

und Materialeinkäufe im Zusammenhang mit den Observationen ohne

Auftragsgrundlage als auch in Bezug auf die gewährte Lohnerhöhung an D.___ zu

bejahen.

4.6

Auch die subjektiven

Tatbestandselemente sind erfüllt: Der Beschuldigte war sich der

Zahlungsunfähigkeit der G.___ AG bewusst (vgl. hierzu das Schreiben des

Präsidenten des Verwaltungsrates vom 29.1.2007, 2.1/AS 47 f.; Protokoll der

Verwaltungsratssitzung vom 14.2.2007, 2.1/AS 53, sowie vorstehende Ziff. VI.3.13)

und löste gleichwohl wissentlich und willentlich erhebliche Ausgaben und

finanzielle Verpflichtungen aus, ohne jemals abgeklärt zu haben, ob überhaupt

Observationsaufträge bestanden und ohne zu wissen, ob der G.___ AG für die

Observationsarbeiten Gegenwerte zufliessen würden. Damit nahm er die

Verschlimmerung der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft eventualvorsätzlich in

Kauf.

4.7

Am 19. November 2007 wurde über die G.___

AG der Konkurs eröffnet. Damit ist auch die objektive Strafbarkeitsbedingung

gemäss Art. 165 StGB gegeben.

4.8

Es liegen keine Rechtfertigungs- und

Schuldausschliessungsgründe vor, so dass der Beschuldigte in Bezug auf AKS

Ziff. 4.1 der Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB) schuldig zu sprechen ist.

VII.

AKS Ziff. 4.2: Misswirtschaft (Art. 165 StGB) im Zusammenhang mit

Bargeldübergaben und Geldtransfers an I.___

1.

Vorhalt

«A.___ hat sich als

einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer und stiller Verwaltungsrat der G.___

AG der Misswirtschaft schuldig gemacht, begangen ab dem 19. April 2007 bis am

27.

Juli 2007 in […] und eventuell anderswo, indem er im Bewusstsein der

Zahlungsunfähigkeit der G.___ AG deren Vermögenslage durch arge Nachlässigkeit

in der Berufsausübung und Vermögensverwaltung verschlimmerte. Konkret nahm der

Beschuldigte zum Nachteil der G.___ AG Bargeldübergaben und Geldtransfers an I.___

im Gesamtbetrag von CHF 76‘170.00 vor oder liess diese vornehmen.

Der Beschuldigte hat es bei diesen

Bargeldübergaben und Geldtransfers unterlassen, mit der damals gebotenen

Sorgfalt zu prüfen, ob es sich um ein seriöses Geschäft handelt, welches in

Marokko abgewickelt werden sollte. Somit verletzte er elementare Sorgfaltspflichten

als Geschäftsführer und stiller Verwaltungsrat der G.___ AG. Damit hielt er es

zumindest für möglich und nahm er es zumindest in Kauf, dass der G.___ AG für

diese Ausgaben im Marokkogeschäft keine Gegenwerte zufliessen werden und sich

dadurch deren Zahlungsunfähigkeit weiter verschlimmern wird.

Indem der Beschuldigte bewirkte und es

zuliess, dass diese Geldübergaben und Geldtransaktionen vorgenommen wurden,

verschlimmerte er die Zahlungsunfähigkeit der G.___ AG um mindestens CHF

76‘170.00 (CHF 54‘000.00 + CHF 22‘170.00).»

2.

Beweismittel

2.1

Aussagen des Beschuldigten

2.1.1

Anlässlich der Einvernahme vom 12.

Januar 2011 (10.1/AS 128 ff.) führte der Beschuldigte aus, dass ein Mitarbeiter

der G.___ AG, Herr I.___, in Marokko einen Bekannten gehabt habe. Dieser habe

Herrn I.___ gefragt, ob sie Geldtransporte begleiten könnten. Um

Detailinformationen zu erhalten, seien Herr I.___ und ein weiterer Mitarbeiter

der G.___ AG, Herr Z.___, nach Marokko gegangen. Es sei kein Geschäft zustande

gekommen, weil sie nicht mehr Geld hätten bezahlen wollen. Er selbst sei in

dieser Zeit (Sommer 2007) in Sardinien gewesen wegen des Auftrags Q.___ (10.1/AS

129.

f.).

2.1.2

Am 12. Februar 2011 sagte der

Beschuldigte aus, dass AA.___ ihnen Sicherheitsaufträge habe geben wollen. Er

habe sich einmal mit den Herren AA.___ und I.___ in Bern getroffen. Die Herren I.___

und Z.___ seien zu AA.___ nach Marokko gegangen, um zu schauen, worum es bei

diesem Auftrag gehe. Es sei darum gegangen, Werttransporte von A nach B zu

bewachen. Er habe den Verwaltungsrat über diese möglichen Geschäfte in Marokko

orientiert, er habe diese Geschäfte befürwortet. Die Herren I.___ und Z.___

seien dann noch einmal nach Marokko gereist, es habe Verzögerungen gegeben und

nur Geld gekostet (10.1/AS 156).

Anlässlich dieser Einvernahme bestätigte

der Beschuldigte, dass an I.___ via Western Union insgesamt CHF 22‘170.00

überwiesen wurden und die entsprechenden Unterlagen in der Buchhaltung der G.___

AG richtig seien. Herr I.___ habe gesagt, dass er Geld brauche, um Material zu

kaufen. Herr I.___ habe den Erhalt der Zahlungen quittiert; die Quittungen

solle die Polizei in den Unterlagen suchen (10.1/AS 156 f.; 5.5/AS 86 f.; 6.5/AS

8).

2.1.3

Anlässlich der

Konfrontationseinvernahme mit E.___ vom 22. August 2012 wurde dem Beschuldigten

vorgehalten, dass sich in den Akten zahlreiche Belege fänden, welche auf

unterschiedliche Geschäfte in Marokko hinweisen würden (10.1./AS 184 f.). Der

Beschuldigte blieb bei seiner Aussage, dass Herr AA.___ einen Auftrag für

Marokko gehabt habe; dieser habe gesagt, es liege Geld in den Höhlen von

Marokko (10.1/AS 186).

2.1.4

Anlässlich der Einvernahme vom 23.

August 2012 führte der Beschuldigte aus, die Herren I.___ und Z.___ hätten in

Marokko auch «Spaziergeld» gebraucht, um sich dort bewegen zu können. Wenn man

Informationen wolle, müsse man den Leuten dort Geld geben. Er wisse, dass Herr I.___

in Marokko ein Funkequipment und Waffen gekauft habe. Er habe den

Verwaltungsrat über das Geschäft laufend orientiert (10.1/AS 213 f.)

2.1.5

Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung führte der Beschuldigte am 14. März 2016 aus (S-L/AS 183 ff.),

dass die in der Anklageschrift vorgehaltenen CHF 76‘170.00, welche via

Western Union und als Barzahlungen an I.___ geflossen sein sollen,

nachvollziehbar seien. Mit diesem Geld seien vor Ort Waffen, Fahrzeuge und

Equipment gekauft worden.

Sie hätten diese Gegenstände

angeschafft, weil es relativ klar gewesen sei, dass sie den Auftrag ausführen

würden. Sie hätten auch früher solche Aufgaben übernommen und es sei nie etwas

Schriftliches gemacht worden. Auf konkrete Nachfrage konnte der Beschuldigte

dann allerdings keinen entsprechenden Auftrag der G.___ AG nennen (S-L/AS 185).

2.1.6

Anlässlich der Einvernahme vor

Obergericht führte der Beschuldigte im Zusammenhang mit diesem Vorhalt aus, er habe

selber nachgefragt, was mit dem Geld in Marokko passiert sei. Darauf sei ihm

mitgeteilt worden, es werde damit Equipment und Material gekauft. Ebenso habe

es in Marokko Schmiergeld gebraucht. Er habe aber nicht gewusst, was genau dort

gelaufen sei (Einvernahmeprotokoll vom 23.1.2018, S. 8).

2.2

Aussagen von Drittpersonen

2.2.1

E.___, Verwaltungsrat der G.___ AG,

führte anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft als

Auskunftsperson aus (10.2.2/AS 13 ff.), dass es beim Projekt in Marokko um

Geldtransporte gegangen sei. Der Beschuldigte habe gesagt, dass es eine

riskante Sache sei und man eine rechte Provision erzielen könne. Nach seiner

Ansicht habe das Geschäft die G.___ AG höchstens wenige tausend Franken

gekostet. Er habe dem Beschuldigten noch gesagt, er solle aufpassen, was er

mache. Der Name AA.___ sage ihm nichts. Er wisse nichts von einem «Barbezug

Marokko» von CHF 20‘000.00 und er könne auch zu den Überweisungen via Western

Union zu Handen I.___ nichts sagen. Er sei immer noch der Meinung, dass die

Sache Marokko nur ein paar tausend Franken gekostet habe, vielleicht zwischen

CHF 0.00 – CHF 10‘000.00.

2.2.2

Anlässlich der

Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten vom 22. August 2012 führte

E.___ als Auskunftsperson aus, dass der Beschuldigte das Geschäft im

Verwaltungsrat geschildert habe. Es würde um die Begleitung von Werttransporten

in Marokko gehen, es würde einen schönen Profit bei geringem Aufwand geben. Er

habe an ca. CHF 10‘000.00 gedacht (10.1/AS 183).

2.2.3

F.___, Verwaltungsrat der G.___ AG,

führte anlässlich der Einvernahme vom 18. November 2011 bei der

Staatsanwaltschaft (10.2.1/AS 79 f.) aus, dass der Beschuldigte an einer

Verwaltungsratssitzung gesagt habe, dass irgendwo in Nordafrika Millionen von

Geld in einer Höhle liegen würden. Dieses Geld müsse transportiert werden und

dies sollte hohe Provisionen für die G.___ AG geben. Ein Zouheir sei bei diesem Marokkogeschäft auch

dabei gewesen. Sie hätten dem Beschuldigten gesagt, das töne zwielichtig, sie

würden es aber protokollieren. Sie hätten gewusst, dass der Beschuldigte für

dieses Geschäft Geld brauche, sie hätten aber nie erwartet, dass er solch

massive Barbezüge getätigt habe. Der Name AA.___ sage ihm nichts. Er habe die

Barbezüge weder gebucht noch kontiert. Es seien ihm keine Quittungen für

Barbezüge von I.___ bekannt.

2.2.4

Anlässlich der

Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten vom 22. August 2012 führte

F.___ als Auskunftsperson aus, dass der Beschuldigte glaubhaft über das

Geschäft in Marokko berichtet habe. Es sei um Geld gegangen, welches in einem

Raum oder einer Höhle liege und transportiert werden müsse. Die Barbezüge in

diesem Zusammenhang seien im Verwaltungsrat nie ein Thema gewesen (10.1/AS 197

ff.).

2.2.5

I.___ sagte am 20. Dezember 2010

bei der Staatsanwaltschaft als Zeuge aus (10.3.9/1 ff.), dass er ab 2006 bis

zum Konkurs bei der G.___ AG als Sicherheitsdienstinstruktor gearbeitet habe.

Der Beschuldigte habe ihn einmal gefragt, ob er und Herr Z.___ einmal nach

Marokko gehen könnten, um dort den Markt im Sicherheitsbereich zu analysieren.

Er sei dann mit Herrn Z.___ zwischen April – Juli 2007 mehrmals nach Marokko

geflogen. Insgesamt hätten sie für diese Reisen via Western Union ca. CHF

15‘000.00 – CHF 20‘000.00 erhalten. Sie hätten in Marokko Leute besucht und die

G.___ AG vorgestellt.

I.___ führte im Weiteren aus, dass er

vom Beschuldigten nie Bargeld erhalten habe. Die Überweisungen via Western

Union würden dagegen zutreffen.

2.2.6

Z.___ führte am 23. Februar 2011

als Zeuge bei der Staatsanwaltschaft aus (10.3.10/AS 1 ff.), dass er ca. 2001 –

2007.

bei der G.___ AG gearbeitet habe. Der Beschuldigte habe ihm gesagt, dass

Herr I.___ in Marokko ein Projekt habe. Es sei um den Transport von Sicherheitsfirmen

gegangen. Herr I.___ habe dem Beschuldigten offenbar gesagt, dass er

«connection» zu Marokko habe und er dort etwas aufbauen wolle. Er sei mit Herrn

I.___ zweimal während mehr als einer Woche in Marokko gewesen; er habe dem

Beschuldigten dann gesagt, dass er kein Ergebnis sehe. Er habe zwischen CHF

6‘000.00 – CHF 8‘000.00 gebraucht, die Geldüberweisungen seien via Western

Union erfolgt.

Bargeld habe er für Marokko von der G.___

AG nie erhalten. Der Beschuldigte habe ihm gesagt, dass er Herrn I.___ Geld

gegeben habe. Er sei sicher, dass dies zutreffe, weil der Beschuldigte einmal

gesagt habe, dass eine Quittung für Herrn I.___ geschrieben werden müsse.

2.2.7

Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung führte Z.___ als Zeuge aus (S-L/AS 230 ff.), dass er zweimal

mit Herrn I.___ in Marokko gewesen sei. Er sei ein Praxismensch; der

Beschuldigte habe ihm gesagt, dass I.___ dort ein Projekt habe. Herr I.___ habe

sich mit den Leuten getroffen, er selber habe keine Personen getroffen. Er habe

den Beschuldigten informiert, dass nichts laufe. I.___ und er hätten nie über

Tatsachen gesprochen, er habe mehrere Male für Geld telefoniert und gesagt, es

brauche Schmiergeld.

2.2.8

AA.___ sagte am 2. November 2011

als Zeuge bei der Staatsanwaltschaft aus (10.3.13/AS 1 ff.), dass I.___ ca.

2004.

für ihn im Sicherheitsbereich gearbeitet habe. Er sei einmal mit ihm in

den Ferien in Marokko gewesen, geschäftlich hätten sie dort aber nicht

miteinander zu tun gehabt, dies sei 2004 gewesen, als er noch für ihn gearbeitet

habe. Die Firma G.___ AG und der Name A.___ sage ihm nichts.

2.2.9

AA.___ wurde am 6. September 2012

mit dem Beschuldigten konfrontiert und als Zeuge einvernommen (10.1/AS 228

ff.). Weder der Beschuldigte noch AA.___ kannten sich gegenseitig. AA.___ führte

aus, dass er Herrn I.___ kenne; dieser habe einmal als Sicherheitschef bei ihm

gearbeitet. Er habe keine Ahnung, wen er dem Beschuldigten als AA.___

vorgestellt habe.

2.3

Weitere Beweismittel

Ab dem Konto […] (Aufwand Observationen)

erfolgten folgende Barbezüge:

- 19.

April 2007: CHF 20‘000.00 an O.___ («Marokko Barbezug»; 5.5/AS 86; 6.1/710);

- 13.

Juni 2007: CHF 17‘000.00 an AB.___(«Barbezug für Marokko»; 5.5/AS 86; 6.1/AS 709);

- 19.

Juli 2007: CHF 18‘000.00 («Barbezug für Marokko; 5.5/AS 86).

Der Beschuldigte führte zu diesen

Bezügen am 15. Februar 2011 aus, dass diese ein Projekt betroffen hätten,

welches über Herrn I.___ gelaufen sei. Es sei um Bewachungsaufträge betreffend

Wertsachen gegangen. Die Herren I.___ und Z.___ hätten jeweils Geld bar auf die

Hand erhalten, zudem seien Western Union-Geldüberweisungen vorgenommen worden

(10.1/AS 155).

3.

Beweiswürdigung und Beweisergebnis

3.1

Es ist unbestritten und erstellt,

dass von der G.___ AG entsprechend dem Vorhalt in der Anklageschrift zwischen

dem 8. Mai 2007 und dem 27. Juli 2007 via Western Union an I.___ insgesamt CHF

22‘170.00 überwiesen wurden. Ebenfalls unbestritten ist, dass dieser Betrag für

das «Projekt Marokko» bezahlt wurde.

3.2

Aus der Buchhaltung der G.___ AG

ergibt sich zudem, dass zwischen dem 19. April 2007 und 19. Juli 2007 insgesamt

CHF 55‘000.00 auf dem Konto «Aufwand Observationen» mit dem Vermerk «Barbezug

Marokko» verbucht wurden. Gemäss Aussagen des Beschuldigten übergab er diesen

Betrag bar an I.___, was von diesem jedoch bestritten wird.

Die Rolle von I.___ erscheint in diesem

Marokko-Projekt als undurchsichtig. I.___ stellte den Beschuldigten als

Initiator dieses Projektes dar, während der Beschuldigte ausführte, dass I.___

auf ihn zugekommen sei und ihm gesagt habe, dass er einen Auftraggeber für ein

Geschäft in Marokko (AA.___) habe. I.___ ist Marokkaner, so dass es naheliegend

ist, dass er es war, der dieses Projekt initiierte. Z.___ bestätigte zudem die

Version des Beschuldigten, indem er ausführte, dieser habe ihm gesagt, dass I.___

«connection» zu Marokko habe. Schliesslich erfolgte zwischen dem Beschuldigten

und I.___ nie eine Konfrontation. Die Aussagen von I.___ können deshalb nicht

zu Lasten des Beschuldigten verwertet werden.

Es ist deshalb als Beweisergebnis

festzuhalten, dass auch die gemäss Buchhaltung der G.___ AG erfolgten Barbezüge

auf dem Konto «Aufwand Observationen» im Umfang von CHF 54‘000.00 tatsächlich

in bar an I.___ übergeben wurden.

3.3

Erstellt ist im Weiteren, dass I.___

und Z.___ zwischen April und Juli 2007 zweimal nach Marokko reisten, wobei

unklar ist, was diese dort taten. I.___ sagte aus, dass es darum gegangen sei,

den Markt im Sicherheitsbereich zu analysieren, während der Beschuldigte stets

von der Begleitung und Überwachung eines Geldtransportes sprach.

Unterlagen wie Korrespondenzen,

Offerten, Vertragsentwürfe, Protokolle über Vertragsverhandlungen,

Umfeldabklärungen etc. wurden im Zusammenhang mit dem Marokko Projekt im

Strafverfahren nicht sichergestellt und liegen nicht vor. Die Aussagen des

Beschuldigten, wonach ein Auftrag für den Geldtransport von AA.___ «relativ

klar» gewesen sei, wird durch kein einziges Dokument und keine weiteren

Aussagen von Dritten (mit Ausnahme der Verwaltungsräte F.___ und E.___, die

aber ihre Informationen einzig vom Beschuldigten haben) gestützt. Selbst der

Auftraggeber AA.___ löste sich in Luft auf, stellte sich doch anlässlich der

Konfrontation vom 6. September 2012 heraus, dass sich der Beschuldigte und AA.___

nicht kennen.

Der Beschuldigte übergab und überwies

somit I.___ zwischen dem 19. April bis 27. Juli 2007 insgesamt CHF 76‘170.00

für ein Projekt, für welches es keinerlei schriftlichen Dokumente gab und welches

einen mehr als abenteuerlichen Inhalt hatte. Aus einer Höhle oder einem Bunker

sollten Vermögenswerte an einen anderen Ort transportiert werden; wem diese

Vermögenswerte gehörten, welche Voraussetzungen für eine wirkungsvolle

Bewachung dieser Vermögenswerte erfüllt sein mussten, um was für Vermögenswerte

es sich handelte, wie viele Personen dafür erforderlich waren, welches Honorar

dafür bezahlt würde – all dies war unklar. Trotzdem übergab der Beschuldigte

seinem Mitarbeiter I.___ insgesamt CHF 76‘170.00, und dies trotz des Hinweises

von Z.___, der ihm aus Marokko mitteilte, dass nichts laufe, und trotz seines

Bewusstseins, dass die Beträge auch als Schmiergeld eingesetzt wurde und damit

im Sand von Marokko versickerte. Es sollen in Marokko Waffen, Fahrzeuge und

Equipment gekauft worden sein; all diese Gegenstände hat nie jemand gesehen und

sie sind nie in einer Bilanz der G.___ AG aufgetaucht. Das Geld wurde ausgegeben,

ohne dass auch nur eine minimalste Aussicht auf den Abschluss eines Vertrages

bestand, bei dessen Abwicklung die Geräte dann auch hätten eingesetzt und

amortisiert werden können.

3.4

Die Verwaltungsräte der G.___ AG, F.___

und E.___, haben bestätigt, dass das Projekt Marokko im Verwaltungsrat

thematisiert worden sei. Aus den Aussagen beider Verwaltungsräte geht jedoch

hervor, dass sie keine Detailkenntnisse hatten und davon ausgingen, dass die

mit diesem Projekt verbundenen Auslagen relativ gering sein würden; E.___

bezifferte diese auf höchstens CHF 10‘000.00. Die Barbezüge von CHF 54‘000.00,

die in diesem Zusammenhang erfolgten, waren im Verwaltungsrat nie ein Thema;

beide Verwaltungsräte haben dies als Auskunftspersonen bestätigt.

4.

Rechtliche Würdigung

4.1

Zu den allgemeinen Ausführungen zum

Tatbestand von Art. 165 StGB kann auf vorstehende Ziff. VI.4.1 und 4.2 verwiesen

werden.

4.2

Der Beschuldigte hat im Zusammenhang

mit den Überweisungen bzw. Übergaben von insgesamt CHF 76‘170.00 an I.___

jegliche Sorgfaltspflichten gegenüber dem Vermögen der G.___ AG massiv

verletzt. Für die Barübergaben existieren nicht einmal Quittungen und es blieb

unklar, wofür I.___ das Geld verwendete. Vorgehalten werden muss dem

Beschuldigten aber vor allem, dass er in ein Geschäft investierte, von welchem

ihm gar nichts bekannt war; der Beschuldigte musste schliesslich sogar zur

Kenntnis nehmen, dass es gar keinen Auftraggeber AA.___ gab. Der Beschuldigte gab

erhebliche Summen für ein Geschäft zwielichtigen Inhaltes aus, ging es doch um

die Bewachung eines Vermögenstransportes, wobei der Beschuldigte nicht wusste,

wem dieses Vermögen gehörte und mit welchen Gefahren ein solcher Transport

verbunden war. Es bestanden keine schriftlichen Dokumente, es war unklar,

welche Einnahmen mit dem Auftrag verbunden waren und mit welchen Kosten zu

rechnen war. Trotz all dieser unbekannten Elemente liess der Beschuldigte – im

Bewusstsein der Zahlungsunfähigkeit der G.___ AG – Bargeldübergaben und

Geldtransfers im Umfang von rund CHF 76‘170.00 zu, wobei ihm bekannt war, dass

ein Teil davon als Schmiergeld eingesetzt werden musste. Der Beschuldigte hat

damit als Geschäftsführer der G.___ AG die ihm obliegende Sorgfaltspflicht nach

Art. 717 Abs. 1 OR in der Berufsausübung und Vermögensverwaltung krass

missachtet. Darin liegt eine vorsätzliche Bankrotthandlung im Sinne von Art. 165

StGB, mit welcher der Beschuldigte eine Verschlimmerung der Zahlungsunfähigkeit

der Gesellschaft im Umfang von CHF 76'170.00 herbeiführte. Diese Folge

nahm der Beschuldigte eventualvorsätzlich in Kauf.

4.3

Am 19. November 2007 wurde, wie

bereits erwähnt, über die G.___ AG der Konkurs eröffnet, womit auch die objektive

Strafbarkeitsbedingung von Art. 165 StGB erfüllt ist.

4.4

Die Anklagebehörde wirft dem

Beschuldigten aufgrund der in AKS Ziff. 4.1 und 4.2 umschriebenen Einzelhandlungen

keine mehrfache Delinquenz vor, sondern würdigt die beiden Vorhalte in rechtlicher

Hinsicht als ein Delikt (vgl. Überschrift zu AKS Ziff. 4: Misswirtschaft). Die

Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen Misswirtschaft verurteilt und damit

implizit ebenfalls eine Tateinheit angenommen. Ob in rechtlicher Hinsicht von

einer natürlichen Tateinheit im Sinne eines pflichtwidrigen Global- bzw. Gesamtverhaltens

oder von einer Tatmehrheit auszugehen ist, braucht vorliegend nicht näher

geprüft zu werden. Das Verschlechterungsverbot, welches zur Anwendung gelangt, untersagt

nicht nur eine Verschärfung der Sanktion, sondern auch eine härtere rechtliche Qualifikation der Tat (BGE 139 IV 282 E.

2.5

S. 288 f.). Damit fällt eine Verurteilung wegen mehrfacher

Misswirtschaft von vornherein ausser Betracht. Der Beschuldigte ist demnach in

Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils wegen Misswirtschaft gemäss AKS Ziff.

4.1

und 4.2, begangen in der Zeit vom 1. Januar 2007 bis 30. September

2007, schuldig zu sprechen.

VIII. AKS Ziff. 2: Betrug (Art. 146 Abs.

1.

StGB)

1.

Vorhalt

Dem Beschuldigten wird folgender Vorhalt

zur Last gelegt (AKS Ziff. 2):

«A.___ hat sich als

einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer und stiller Verwaltungsrat der G.___

AG des Betruges zum Nachteil der C.___ AG, schuldig gemacht, begangen ab ca.

anfangs September 2007 bis am 5. Oktober 2007 in […], indem der Beschuldigte

den Inhaber der C.___ AG, E.___, arglistig über einen zu hohen Debitorenbestand

und damit über die Vermögens- und Ertragslage der G.___ AG per 5. Oktober 2007

täuschte und ihn dadurch in einen entsprechenden Irrtum versetzte. Auf diese

Weise wurde E.___ von A.___ dazu veranlasst, zu Lasten der Firma von E.___, der

C.___ AG, der G.___ AG aufgrund von deren Liquiditätsschwierigkeiten ein

Darlehen von CHF 70‘000.00 zu gewähren. Die Rückzahlung dieses Darlehens war

ohne Wissen von E.___ aufgrund der entsprechend schlechten Vermögens- und

Ertragssituation der G.___ AG von Anfang an massiv gefährdet, weshalb die C.___

AG durch diese Darlehensgewährung am Vermögen geschädigt wurde.

Der Verwaltungsrat der G.___ AG und

damit auch dessen Mitglied E.___ wurden durch den Beschuldigten insbesondere

durch die Unterdrückung von Tatsachen bezüglich den angeblichen

Observationsaufträgen arglistig irregeführt, weil er dem Verwaltungsrat der G.___

AG und damit auch E.___ zwei Schreiben verheimlichte, nämlich einerseits das

Schreiben von Staatsanwalt AC.___ von der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich

vom 24. August 2007 und andererseits das Schreiben von AD.___ vom Bundesamt für

Polizei (fedpol) vom 7. September 2007. Im Schreiben von Staatsanwalt AC.___,

welches am 27. August 2007 gemäss entsprechendem Eingangsstempel bei der G.___

AG zu Handen von A.___ eingegangen ist, steht u.a., dass nach dem Wissen von AC.___

weder die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich noch eine andere

Zürcherische Staatsanwaltschaft je einen Auftrag an die G.___ AG oder an die

Safeguard A.___ Services vergeben hat, weshalb diese (nach dem Wissensstand

von AC.___) auch nichts zu fordern habe, schon gar nicht in derart absurden

Betragsgrössen. Im Schreiben von AD.___, welches am 7. September 2007 per Fax

bei der G.___ AG zu Handen von A.___ eingegangen ist, steht sinngemäss, dass

die internen Abklärungen eindeutig ergeben hätten, dass die

Bundeskriminalpolizei der G.___ AG keine Aufträge erteilt und schon gar nicht

einen Betrag von 400‘000 Franken für Investitionen zugesagt habe. Das

Faxschreiben von AD.___ vom 7. September 2007 ist ein Antwortschreiben auf das

Faxschreiben von A.___ an das Bundesamt für Polizei (fedpol) vom 6. September

2007, in welchem der Beschuldigte diverse Rechnungen an das Bundesamt für

Polizei abmahnt.

Spätestens nach Erhalt dieser beiden

Schreiben muss dem Beschuldigten klar gewesen sein, dass diese

Observationsaufträge nicht bestehen. Er unterliess es jedoch in der Folge,

diese beiden Schreiben den Verwaltungsratsmitgliedern der G.___ AG zur Kenntnis

zu bringen. Gemäss dem Protokoll der Verwaltungsratssitzung der G.___ AG vom

17.

September 2007 sagte der Beschuldigte wahrheitswidrig aus, dass in Bezug

auf das Bundesamt für Polizei bis zum heutigen Tag keine Reaktion erfolgt sei,

was durch das erwähnte Faxschreiben von AD.___ mit Übermittlungsbestätigung

widerlegt ist. Weiter sagte der Beschuldigte gemäss diesem Protokoll

irreführend gegenüber den Verwaltungsräten am 17. September 2007, dass mit der

Staatsanwaltschaft Zürich eine Zahlungsfrist von 90 Tagen vereinbart wurde und

noch keine Rechnung zur Zahlung fällig sei.

Noch am Tag der Darlehensübergabe am 5.

Oktober 2007 bestärkte A.___ den E.___ in dessen Irrtum, indem er ihm wider

besseres Wissen versprach, dass drei Rechnungen der Staatsanwaltschaft Zürich

nächstens bezahlt würden, wobei der Geschädigte E.___ hinter der entsprechenden

Rechnung auf der Debitorenliste handschriftlich das Zahlungseingangsdatum

anbrachte. Auch sagte der Beschuldigte dem Geschädigten E.___ am 5. Oktober

2007, dass das Geld von Investoren noch nicht eingetroffen sei, eine

schriftliche, verbindliche, bankabgesicherte Bestätigung werde bis Montag

(damit war offenbar der 8. Oktober 2007 gemeint) da sein.

Somit liess der Beschuldigte den

Verwaltungsrat der G.___ AG und damit auch insbesondere E.___ am 5. Oktober

2007.

im Irrtum, dass Observationsaufträge der fedpol und der

Staatsanwaltschaft/Kantonspolizei Zürich und somit entsprechende Forderungen

der G.___ AG von total mehreren Hunderttausend Schweizer Franken tatsächlich

bestehen würden.

Gestützt auf diesen Irrtum hob E.___ ab

dem Bankkonto der C.___ AG bei der Coop Bank CHF 70‘000.00 bar ab und bezahlte

diese umgehend auf das Konto bei der Regiobank Nr. […], lautend auf die G.___

AG und A.___, ein. Die C.___ AG erlitt dadurch einen Vermögensschaden von CHF

70‘000.00.»

2.

Beweismittel

2.1

Aussagen von E.___ und F.___

2.1.1

Anlässlich der Einvernahme vom 23.

September 2009 (10.2.2/AS 9 f.) führte E.___ aus, der Beschuldigte habe ihn angerufen

und ihm gesagt, dass die Mitarbeiter der G.___ AG wegen Lohnausständen zur Unia

gegangen seien. Er habe gesagt, dass es um ca. CHF 100‘000.00 gehe und er das

Geld in 5 Tagen haben würde. Er habe gesagt, dass diverse Rechnungen in den

nächsten 5 Tagen bezahlt würden. Er habe auf der Debitorenliste der G.___ AG

per 14. September 2007 (5.7/AS 14) bei drei Rechnungen von Hand das

Zahlungsdatum hinzugefügt, dies auf Grund der Angaben des Beschuldigten am

Telefon. Es habe sich dabei um drei Rechnungen gehandelt, die gemäss dem

Beschuldigten umgehend bezahlt würden. Diese Angaben des Beschuldigten seien

für ihn entscheidend gewesen für die Gewährung des Darlehens. Er sei auf Grund

der Aussagen des Beschuldigten und von Frau D.___ felsenfest überzeugt gewesen,

dass die Ausstände durch das fedpol und die Kapo Zürich beglichen würden. Das

Darlehen sei dann aber nie zurückbezahlt worden.

2.1.2

Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung vom 14. März 2016 bestätigte E.___ als Auskunftsperson seine

Aussagen (S-L/AS 241 ff.). Er habe ganz konkret vom Beschuldigten zugesichert

erhalten, dass die Rechnung über CHF 96‘840.00 am 5. Oktober, also

eigentlich noch am gleichen Tag, hätte bezahlt werden sollen. Zudem habe der

Beschuldigte ihm mitgeteilt, dass die zweite Rechnung über CHF 107‘600.00 ganz

sicher am 11. Oktober komme. Dann komme auch noch eine am 3. November über

CHF 292‘000.00. Das Darlehen wäre sicher gedeckt gewesen (vgl. zu diesen

Aussagen die Debitorenliste 5.7/AS 14).

Die Schreiben der Staatsanwaltschaft

Zürich und des fedpol habe er erstmals gesehen, nachdem er das Darlehen gegeben

habe. Anlässlich der Verwaltungsrats-

sitzung vom 17. September 2007 habe der Beschuldigte davon nichts gesagt. Wenn

er diese Schreiben gehabt hätte, hätte er die CHF 70‘000.00 garantiert nicht

gegeben.

Er führte im Weiteren aus, dass er das

Darlehen wahrscheinlich auch gegeben hätte, wenn der Beschuldigte ihm

zugesichert hätte, die Rechnungen später, d.h. in zwei Wochen oder in einem

Monat, zu bezahlen. Wenn der Beschuldigte ihm aber keine Daten genannt hätte,

hätte er das Darlehen wohl nicht gegeben.

2.1.3

F.___ sagte am 2. April 2009 als

Auskunftsperson aus (10.2.1/AS 10 f.), E.___ habe das Darlehen nur bezahlt,

weil er auf den Bestand dieser Aufträge (fedpol, Kapo ZH) gezählt habe. Wenn E.___

gewusst hätte, dass die Aufträge gegenüber dem fedpol nicht bestehen würden,

hätte er dieses Darlehen nie gewährt. Es sei damals die Unia vor der Tür

gestanden; auf Grund dieser Drucksituation und der angeblichen Aufträge habe E.___

dieses Darlehen bezahlt. Es habe derart pressiert, dass kein schriftlicher

Dalehensvertrag aufgesetzt worden sei. Es sei mündlich eine Rückzahlungsfrist

mit dem Beschuldigten von 10 Tagen vereinbart worden. Nachdem diese Frist nicht

eingehalten worden sei, habe E.___ einen Darlehensvertrag erstellt (vgl.

10.2

/AS 63), den der Beschuldigte aber nie unterzeichnet habe, weil nicht er,

sondern die G.___ AG Darlehensnehmerin sei. Der Beschuldigte habe aber klar zum

Ausdruck gebracht, dass er persönlich für das Darlehen geradestehen würde, es

sei ja eh kein Problem angesichts der bevorstehenden Debitorenzahlungen. Für

die Darlehensgewährung seien einzig und alleine die angeblichen

Zahlungsausstände des fedpol und der Kapo Zürich ausschlaggebend gewesen.

2.2

Aussagen des Beschuldigten

2.2.1

Anlässlich der Einvernahme vom 9.

November 2009 (10.1.1/AS 80 ff.) führte der Beschuldigte aus, er sei von einem

Unia-Mitarbeiter angerufen worden, der ihm mitgeteilt habe, dass noch nicht

alle Mitarbeiter der G.___ AG den Lohn erhalten hätten. Es könne sein, dass

dies am 5. Oktober 2007 gewesen sei. Der Unia-Mitarbeiter habe mit der

Orientierung der Presse gedroht, er (A.___) habe deshalb E.___ angerufen. Auf

dessen Verlangen habe er ihm persönlich eine aktuelle Debitorenliste

vorbeigebracht. Anschliessend seien sie zur Bank gefahren und es seien CHF

70'000.00 auf das Konto der G.___ AG überwiesen worden. Zu einzelnen Rechnungen

auf der Debitorenliste habe er nichts gesagt.

2.2.2

Anlässlich der

Konfrontationseinvernahme des Beschuldigten mit F.___ vom 22. August 2012

(10.2.1/AS 101 f.) führte der Beschuldigte aus, E.___ habe eine aktuelle

Debitorenliste verlangt habe, die er auch erhalten habe. Das Anliegen von E.___ sei gewesen,

die CHF 70‘000.00 möglichst schnell zurückzuerhalten. Nach Rücksprache mit Frau

D.___ habe er E.___ gesagt, wann welche Rechnung des fedpol und der Kapo Zürich

bezahlt würden.

2.2.3

Am 23. August 2012 wurde eine

Konfrontationseinvernahme zwischen dem Beschuldigten und E.___ durchgeführt (10.2.2/AS

133.

f.). Der Beschuldigte bestätigte die Aussagen von E.___ vom 23. September

2009.

insoweit, als er mit diesem telefoniert und ihm gesagt habe, dass die

Mitarbeiter zur Unia gegangen seien und es um CHF 100‘000.00 gehe. Er habe E.___

dann auf dessen Verlangen eine aktuelle Debitorenliste gegeben. Er habe Herrn E.___

gesagt, dass diese und diese Rechnung hereinkommen werde, er aber nicht wisse,

ob es diejenigen Rechnungen gewesen seien, welche Herr E.___ angekreuzt habe.

Frau D.___ habe ihm auf seine Nachfrage hin per SMS bestätigt, dass die

Rechnungen des fedpol und der Staatsanwaltschaft Zürich bald bezahlt würden. Er

habe Herrn E.___ sicher gesagt, dass diese Rechnungen innert der von ihm

gewünschten Frist bezahlt würden.

2.2.4

Anlässlich der Einvernahme vom 18.

März 2013 (10.1.1/AS 241 f.) bestritt der Beschuldigte, dass er E.___ die

Schreiben der Staatsanwaltschaft Zürich vom 24. August 2007 und des fedpol vom

6.

September 2007 vorenthalten habe; er habe von diesen Schreiben selbst keine

Kenntnis gehabt. Seine Angaben gegenüber E.___ bezüglich der Rechnungen der

Staatsanwaltschaft Zürich und des fedpol hätten auf Aussagen von Frau D.___

beruht.

2.2.5

Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung vom 14. März 2016 (S-L/AS 187 f.) bestätigte der

Beschuldigte seine bisherigen Aussagen. E.___ habe auf der Debitorenliste

irgendetwas geschrieben, dass Rechnungen bezahlt würden, er könne sich aber

nicht an die Häkchen erinnern. Er (der Beschuldigte) habe sich darauf

verlassen, was ihm Frau D.___ gesagt habe. Er habe E.___ nicht zugesichert,

dass die offenen Rechnungen innert 10 Tagen bezahlt würden, er habe ihm nur

gesagt, er gehe davon aus, dass entsprechend den Fälligkeitsterminen bezahlt

würde.

2.2.6

Vor Obergericht führte der

Beschuldigte zusammengefasst aus, er habe Herrn E.___ eins zu eins das

weitergesagt, was er von D.___ gewusst habe. Herr E.___ habe immer gewusst,

dass seine Angaben auf den Aussagen von Frau D.___ beruhten. Herr E.___ habe

auch die finanzielle Situation der G.___ AG gekannt. Man habe gemeinsam Einsicht

in die Debitorenliste genommen. Auf die Frage des Vorsitzenden, ob er (der

Beschuldigte) Herrn E.___ das Schreiben von Staatsanwalt AC.___ vom 24. August

2007.

vorgelegt habe, gab der Beschuldigte zur Antwort, er gehe davon aus, dass er

jeden Brief und alles, was er gewusst habe, auch dem Verwaltungsrat vorgelegt

habe (Einvernahmeprotokoll vom 23.1.2016, S. 15 unten).

2.3

Mit Schreiben vom 24. August 2007

teilte die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich dem Beschuldigten als

Reaktion auf dessen Abmahnung mit, dass weder die Staatsanwaltschaft III noch

eine andere Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich je einen Auftrag an die G.___

AG vergeben habe, weshalb diese auch nichts zu fordern habe, und dies schon gar

nicht in derart absurden Betragsgrössen (2.1/AS 272 f.).

Der Beschuldigte führte anlässlich der

Einvernahme vom 15. Februar 2011 aus, dass er diesen Brief gesehen habe

(10.1.1/AS 148). Er habe diesen Brief bei dessen Eingang zur Kenntnis genommen (der

Brief weist einen Eingangsstempel vom 27.8.2007 auf). Er und der Verwaltungsrat

hätten aber Frau D.___ mehr geglaubt als dem Staatsanwalt (10.1.1/AS 150).

2.4

Am 7. September 2007 ging bei der G.___

AG ein Fax-Schreiben des fedpol ein, in welchem dieses auf ein Schreiben der G.___

AG vom 6. September 2007 (Abmahnung) reagiert. Der G.___ AG bzw. dem

Beschuldigten wird in diesem Schreiben mitgeteilt, die internen Abklärungen hätten

eindeutig ergeben, dass die Bundeskriminalpolizei der G.___ AG keine Aufträge

erteilt und schon gar nicht einen Betrag von CHF 400‘000.00 für Investitionen

zugesagt habe. Im Brief wird ein Telefongespräch erwähnt, welches der

Beschuldigte am 5. September 2007 mit einem Vertreter des fedpol führte. Im

Schreiben wird dazu ausgeführt, dass dem fedpol die bei diesem Gespräch

erwähnten Unterlagen nicht vorliegen würden (2.1/AS 264).

2.5

Am 17. September 2007 fand eine

Sitzung des Verwaltungsrates der G.___ AG statt. Gemäss Protokoll dieser

Sitzung führte der Beschuldigte aus, dass betreffend fedpol und

Staatsanwaltschaft Zürich ein Klumpenrisiko von CHF 1,2 Mio. bestehen würde.

Mit der Staatsanwaltschaft Zürich sei eine Zahlungsfrist von 90 Tagen und mit

dem fedpol seien keine konkreten Zahlungsziele vereinbart worden. Der

Beschuldigte habe am 6. September 2007 ein Fax an das fedpol geschickt mit der

Bitte um sofortige Zahlung bzw. Kontaktaufnahme, wenn die Rechnungen nicht in

Ordnung sein sollten. Bis zum heutigen Tag sei keine Reaktion erfolgt. Das

fedpol habe aber den Erhalt des Fax bestätigt (2.1/AS 299 ff.).

2.6

E.___ gab eine Auflistung der

offenen Debitoren der G.___ AG per 14. September 2007 zu den Akten (5.7/AS 14).

Diese Auflistung enthält u.a. folgende Debitoren, bei denen jeweils handschriftlich

ein Datum notiert ist:

- Staatsanwaltschaft Zürich CHF

96‘840.00 5.10.07

- Staatsanwaltschaft III

Zürich CHF107‘600.00 11.10.07

- Staatsanwaltschaft Zürich CHF

292‘941.00 3.11.07

2.7

Am 5. Oktober 2007 bezog E.___ um 10:51

Uhr ab dem Konto der C.___ AG bei der Bank Coop den Betrag von CHF 70‘000.00 in

bar (2.1/AS 311). Um 11:07 Uhr zahlte er diesen Betrag auf das Konto der G.___

AG bei der Regiobank ein (2.1/AS 312; 6.1/AS 147).

2.8

In den Akten findet sich ein

Darlehensvertrag zwischen der C.___ AG, v.d. E.___, und A.___, Geschäftsführer

der G.___ AG, über den Betrag von CHF 70‘000.00. Das Darlehen ist gemäss

Vertragswortlaut so rasch wie möglich, spätestens aber per 31. Dezember 2007

zurückzubezahlen. Unterzeichnet ist der Vertrag einzig von E.___ für die C.___ AG

(9.1/AS 8).

Anlässlich der Einvernahme vom 9.

November 2009 führte der Beschuldigte dazu aus, dass er diesen Vertrag nicht

unterzeichnet habe, weil das Geld an die G.___ AG und nicht, wie im Vertrag

festgehalten, an ihn geflossen sei (10.1.1/AS 81).

3.

Beweiswürdigung und Beweisergebnis

3.1

Unbestritten ist, dass E.___ am 5.

Oktober 2007 ab dem Konto der C.___ AG bei der Coop Bank CHF 70’0000.00 bar

abhob und er diesen Betrag umgehend auf das Konto der G.___ AG bei der

Regiobank einzahlte. Rechtsgrund dieser Überweisung war ein Darlehensvertrag,

nachdem die Gesellschaft zu Folge eines andauernden Liquiditätsengpasses nicht

alle Löhne bezahlen konnte und nach einer Intervention der Unia unter Druck

geraten war. Der Beschuldigte hatte nach dieser Intervention der Gewerkschaft

mit dem Verwaltungsrat Kontakt aufgenommen, worauf sich E.___ in seiner

Funktion als Verwaltungsrat der C.___ AG bereit erklärt hatte, das Darlehen zu

gewähren. Die Abwicklung des Darlehensvertrages erfolgte innert weniger

Stunden, da die Gewerkschaft offenbar androhte, die Öffentlichkeit zu

orientieren, sofern die Lohnausstände bis 12:00 Uhr nicht beglichen seien.

3.2

Unbestritten ist ebenfalls, dass der

Beschuldigte E.___ vor der Darlehensgewährung auf dessen Verlangen eine

aktuelle Debitorenliste der G.___ AG übergab. Sowohl E.___ als auch der

Beschuldigte bestätigten, dass E.___ auf dieser Liste handschriftliche Notizen

angebracht habe. Es ist deshalb erstellt, dass es sich bei dieser Liste um das

Dokument handelt, welches sich in den Akten (AS 14) im Ordner 5.7 findet. Auf

diesem Dokument fügte E.___ bei drei Rechnungen, welche als Debitorin die

Staatsanwaltschaft Zürich nennen, ein Zahlungsdatum hinzu. Dabei ist erstellt,

dass er die entsprechenden Daten vom Beschuldigten erfahren haben muss. Dieser

führte selber aus, dass er E.___ nach Rücksprache mit Frau D.___ mitgeteilt

habe, wann welche Rechnung des fedpol und der Kapo Zürich bezahlt würden.

Schliesslich ist auch unbestritten, dass

E.___ das Darlehen nur kurzfristig gewähren wollte und eine rasche Rückzahlung

verlangte.

3.3

Gestützt auf die Aussagen des

Beschuldigten (10.1.1/AS 150, S-L/AS 177 Z. 1801) ist erstellt, dass dieser am

27.

August 2007 vom Schreiben der Staatsanwaltschaft Zürich vom 24. August 2007

Kenntnis erhielt. Ebenso ist als Beweisergebnis festzuhalten, dass der

Beschuldigte das Faxschreiben der fedpol vom 7. September 2007 nach dessen

Eingang bei der G.___ AG zur Kenntnis nahm. Es ist in diesem Zusammenhang auf

die ausführliche Begründung unter vorstehender Ziff. VI.3.7 zu verweisen. Aufgrund

dieser Kenntnisnahme war sich der Beschuldigte im Klaren, dass sowohl die

Staatsanwaltschaft Zürich als auch das fedpol keine Zahlungen an die G.___ AG leisten

würden.

3.4

Demgegenüber hatte E.___ von diesen

beiden Schreiben keine Kenntnis. Sowohl E.___ als auch F.___ haben glaubhaft ausgeführt,

dass das Darlehen nicht gewährt worden wäre, wenn sie von diesen beiden Schreiben

bzw. von der Tatsache, dass diese Institutionen jegliche vertraglichen

Verpflichtungen gegenüber der G.___ AG bestreiten würden, Kenntnis gehabt

hätten. Das ist plausibel. Von diesem Sachverhalt ist denn auch ohne Weiteres auszugehen:

Die drei von E.___ angekreuzten Rechnungen beziffern sich auf rund CHF

500‘000.00. E.___ wollte das Darlehen nur ganz kurzfristig zur Verfügung

stellen. Dementsprechend machte dieser das Darlehen vom kurzfristigen Eingang

der angeblich offenen Beträge abhängig, wie es ihm vom Beschuldigten

zugesichert worden war.

3.5

An der Sitzung des Verwaltungsrates

der G.___ AG vom 17. September 2007 blieben die beiden vorgenannten Schreiben unerwähnt

(vgl. Protokoll der Sitzung, 2.1/AS 300). Der Verwaltungsrat wurde demnach vom

Beschuldigten mit keinem Wort darüber in Kenntnis gesetzt, dass sowohl die

Staatsanwaltschaft Zürich als auch das fedpol vertragliche Verpflichtungen

gegenüber der G.___ AG bestritten. Der Beschuldigte verheimlichte diese

Schreiben und führte an dieser Sitzung zudem wahrheitswidrig aus, vom fedpol

sei lediglich der Eingang des Fax bestätigt worden, eine inhaltliche Stellungnahme

auf die Abmahnung sei aber bislang ausgeblieben, während mit der

Staatsanwaltschaft Zürich eine Zahlungsfrist von 90 Tagen vereinbart worden sei.

Demzufolge sei derzeit noch keine Rechnung zur Zahlung fällig.

3.6

Gestützt auf dieses Verhalten, aber

auch gestützt auf die Aussagen von E.___ und F.___ ist erstellt, dass der

Beschuldigte diese Schreiben auch am 5. Oktober 2007 gegenüber E.___ nicht

erwähnte. Vielmehr übergab er ihm eine Debitorenliste der G.___ AG per 14.

September 2007, auf welcher die Staatsanwaltschaft Zürich als Debitor

aufgeführt war, und er teilte E.___ ohne Vorbehalt mit, bis zu welchen Terminen

diese Forderungen beglichen würden; E.___ hat diese Termine jeweils hinter der

entsprechenden Forderung handschriftlich vermerkt. E.___ stellte auf diese

Zusicherungen des Beschuldigten ab und sah sich insbesondere nicht veranlasst,

diese Angaben zu hinterfragen bzw. selber hierzu weitere Informationen

einzuholen. Beide verband eine langjährige geschäftliche Zusammenarbeit, die

ein Vertrauensverhältnis begründete.

3.7

Es ist schliesslich erstellt, dass

für E.___ der Debitorenbestand, wie er ihm am 5. Oktober 2007 vom Beschuldigten

vorgelegt worden war, eine «conditio sine qua non» für die Darlehensgewährung

war. Dies ergibt sich aus der Tatsache, dass sich E.___ eine Debitorenliste

vorlegen und sich vom Beschuldigten erläutern liess, welche Forderung zu

welchem Zeitpunkt fällig werde. Nur unter der Bedingung, dass in nächster Zeit

Zahlungen im Umfang von rund CHF 500‘000.00 eingehen würden, war er

bereit, ein kurzfristiges Darlehen von CHF 70‘000.00 zu gewähren.

3.8

Das der G.___ AG gewährte Darlehen

von CHF 70‘000.00 wurde in der Folge nicht zurückbezahlt. Der Darleiherin (C.___

AG, v.d. E.___) entstand damit ein Schaden in dieser Höhe.

4.

Rechtliche Würdigung

4.1

Allgemeine Ausführungen zu Art. 146

StGB

4.1.1

Nach dem Grundtatbestand des Art.

146.

Abs. 1 StGB handelt tatbestandsmässig, wer in der Absicht, sich oder einen

anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder

Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem

Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt.

4.1.2

Die Merkmale des Betrugs sind

objektiv die arglistige Täuschung durch den Täter, der Irrtum des Getäuschten,

dessen Vermögensdisposition, die Vermögensschädigung des Betrogenen, der

Motivationszusammenhang zwischen Täuschung und Irrtum sowie Irrtum und

Vermögensdisposition und der Kausalzusammenhang zwischen Vermögensdisposition

und Vermögensschaden. Subjektiv verlangt der Tatbestand Vorsatz, der sich auf

alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen muss, und die Absicht

ungerechtfertigter Bereicherung, wobei die Rechtswidrigkeit des erstrebten

Vorteils zum objektiven Tatteil gehört. Als Bereicherung im Sinne der

Vermögensdelikte gilt jeder Vermögensvorteil, dabei muss nach dem Prinzip der

Stoffgleichheit die Bereicherung der Vermögensverschiebung entsprechen (Stefan

Trechsel/Dean Crameri in: PK StGB, Vor Art. 137 StGB N 12 und N 13).

4.1.3

Eine Täuschung ist jedes

Verhalten, dass darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der

Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen, sei es durch die Mittel der

(mündlichen oder schriftlichen) Sprache, durch Gesten oder durch konkludentes

Verhalten (BGE 127 IV 163).

4.1.4

Arglist wird in ständiger

Rechtsprechung bejaht, wenn der Täter ein grosses Lügengebäude errichtet oder

sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Arglist wird aber auch

schon bei einfachen falschen Angaben angenommen, wenn deren Überprüfung nicht

oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist oder wenn der

Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen

voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen

Vertrauensverhältnisses unterlassen wird. Gemäss BGE 142 IV 153 kann eine

einfache falsche Angabe arglistig sein, wenn eine weitere Überprüfung nicht

handelsüblich ist, etwa weil sie sich im Alltag als unverhältnismässig erweist

und die konkreten Verhältnisse eine nähere Abklärung nicht nahelegenoder gar

aufdrängen und dem Opfer diesbezüglich nicht der Vorwurf der Leichtfertigkeit

gemacht werden kann. Mit einer engen Auslegung des Betrugstatbestandes würden

die sozialadäquate Geschäftsausübung und damit der Regelfall des

Geschäftsalltags betrugsrechtlich nicht geschützt. Selbst ein erhebliches Mass

an Naivität des Geschädigten habe nicht in jedem Fall zur Folge, dass der Täter

straflos ausgehe (E. 2.2.2).

Der Gesichtspunkt der Überprüfbarkeit erlangt

nach der neueren Rechtsprechung auch bei Lügengebäuden und besonderen

Machenschaften und Kniffen Bedeutung. Auch in diesen Fällen ist somit das

Täuschungsopfer zu einem Mindestmass an Aufmerksamkeit verpflichtet (BGE 135 IV

76.

E. 5.2).

Mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist

verleiht das Gesetz dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung wesentliche

Bedeutung. Wer sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte

schützen bzw. den Irrtum durch ein Minimum zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden

können, wird strafrechtlich nicht geschützt. Dabei ist die jeweilige Lage und

Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Besondere

Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers sind in Rechnung zu stellen.

Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung

des Tatbestandes indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche

Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet

lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet.

Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit

des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische

Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 135 IV 76 E. 5.2). Im

Entscheid 6S.168/2006, E. 1.2. führte das Bundesgericht sinngemäss aus, die

Bejahung der Opfermitverantwortung und damit die Verneinung der Arglist könne

nur in Ausnahmefällen erfolgen. Im Entscheid 6B_147/2009 hat das Bundesgericht

diese Rechtsprechung bestätigt. Dies hat zur Folge, dass bei Privatpersonen

ohne besondere Fachkenntnisse und Geschäftserfahrung in der Regel eine

Opfermitverantwortung zu verneinen ist.

Im Entscheid BGE 118 IV 359 hat das

Bundesgericht ausgeführt, die Vorspiegelung des Leistungswillens sei arglistig

im Sinne von Art. 148 StGB (heute: Art. 146 StGB), weil sie eine innere

Tatsache betreffe, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht überprüft

werden könne. Die Behauptung des Erfüllungswillens könne aber unter Umständen

indirekt, mittels Nachforschungen über die Erfüllungsfähigkeit, überprüfbar

sein. Wer zur Erfüllung ganz offensichtlich nicht fähig sei, könne auch keinen

Erfüllungswillen haben. Wenn sich aus der möglichen und zumutbaren Überprüfung

der Erfüllungsfähigkeit ergeben hätte, dass der andere nicht erfüllungsfähig

war, liege deshalb keine Arglist vor. Auf das Fehlen des Erfüllungswillens des

andern könne sodann unter Umständen auch dann geschlossen werden, wenn dieser

in der Vergangenheit schon wiederholt die von ihm eingegangenen Pflichten nicht

erfüllt habe, z.B. bei derselben Unternehmung mehrmals Waren bestellt habe,

ohne zu bezahlen (E. 2). Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht seither

wiederholt bestätigt (vgl. auch 6B_518/2012 E. 2.3;6B_419/2014 E. 1.2.3;

6B_120/2013 E. 2.4).

4.1.5

Weiter wird verlangt, dass das

Verhalten des Täters dazu führt, dass die Vorstellung der getäuschten Person

nicht der Wirklichkeit entspricht. Die Täuschung muss folglich zu einem Irrtum

führen.

4.1.6

Ein Vermögensschaden liegt bei

wirtschaftlicher Betrachtungsweise vor, wenn das Vermögen des Täuschungsopfers

nach Vornahme der irrtumsbedingten Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert

tatsächlich geschmälert wird (Verringerung der Aktiven, Vermehrung der

Passiven). Das ist auch der Fall, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet

wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert dezimiert ist, d.h. wenn der

Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung

oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (BGE 122 IV 279, E. 2a; BGE 121

IV 104, E. 2c je mit Hinweisen). Massgebend für den Zeitpunkt der Schädigung

ist der Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts. Eine vorübergehende Schädigung

genügt. Späterer Ersatz schliesst Betrug mithin nicht aus (Trechsel, a.a.O.,

Art. 146 StGB N 26 ff.). Da der Schaden im Risiko begründet liegt, vermag den

Täter auch eine Rückzahlung nicht zu entlasten (Gunther Arzt in: Basler

Kommentar StGB II [BSK StGB II], 2. Aufl. 2007, Art. 146 StGB N 94).

4.1.7

Subjektiv muss sich der Vorsatz

des Täters auf diese objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen, wobei

Eventualvorsatz bzw. Eventualabsicht genügt (6B_1160/2014 vom 19.8.2015 E.

7.8

). Dieser ist gegeben, wenn der Täter den Schaden als möglich voraussieht,

aber gleichwohl handelt, weil er sich damit für den Fall, dass er eintreten

sollte, abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (Urteil des Bundesgerichts

6S.430/2006 E. 3.1).

4.1.8

Mit der weiter verlangten Absicht der

unrechtmässigen Bereicherung ist direkter Vorsatz ersten Grades (Handlungsziel)

gemeint. Das Handeln mit blosser Eventualabsicht auf Bereicherung ist

ausgeschlossen.

4.2

Konkrete Würdigung

4.2.1

Der Beschuldigte legte E.___ eine

Debitorenliste der G.___ AG per 14. September 2007 vor, auf welcher u.a. drei

Rechnungen mit einem Totalbetrag von rund CHF 500‘000.00 aufgeführt waren, die

in nächster Zeit angeblich beglichen würden. Er nannte E.___ gegenüber gar konkrete

Zahlungsdaten. Der Beschuldigte hatte, als er gegenüber E.___ diese

Ausführungen machte, Kenntnis der Schreiben der Staatsanwaltschaft Zürich vom

24.

August 2007 und des fedpol vom 7. September 2007, wonach diese jegliche

Verpflichtungen gegenüber der G.___ AG bestritten. Diese Schreiben verschwieg

der Beschuldigte E.___ gegenüber bewusst und täuschte ihn damit über

wesentliche Elemente des Debitorenbestandes der G.___ AG. Im Weiteren log er E.___

gezielt an, indem er auf angeblich getroffene Zahlungsvereinbarungen mit der

Staatsanwaltschaft Zürich verwies. Die Werthaltigkeit des Debitorenbestandes hing

von diversen Faktoren ab, so von der Liquidität des Schuldners, aber auch von

dessen Standpunkt zur betreffenden Forderung. Im vorliegenden Fall bestritten

sowohl die Staatsanwaltschaft Zürich als auch das fedpol die an sie gerichteten

Forderungen vorbehaltlos und vollumfänglich. Es war deshalb dem Beschuldigten

klar, dass diese Forderungen – entgegen seinen anderslautenden Ausführungen

gegenüber E.___ – nicht bezahlt würden. Der Beschuldigte hat E.___ deshalb über

den Debitorenbestand sowie über die Werthaltigkeit dieses Debitorenbestandes

getäuscht.

4.2.2

Der Beschuldigte durfte E.___ die

beiden Schreiben der Staatsanwaltschaft Zürich und des fedpol nicht

vorenthalten. Er hätte E.___ zwingend zur Kenntnis bringen müssen, dass die

Forderungen von den angeblichen Schuldnern umfassend bestritten werden.

4.2.3

Die Darlehensgewährung erfolgte

angesichts des von Seiten der Unia aufgebauten Drucks innert weniger Stunden. E.___

gewährte das Darlehen aber nicht «ins Blaue hinaus»; vielmehr verlangte er vom

Beschuldigten eine aktuelle Liste des Debitorenbestandes, welche der

Beschuldigte ausdruckte und persönlich bei E.___ vorbeibrachte. E.___ liess

sich die Liste vom Beschuldigten erläutern, wobei er offensichtlich konkrete

Fragen zu einzelnen Positionen stellte und sich handschriftliche Notizen dazu

machte. Dabei durfte E.___ auf die Zusicherungen «seines» Geschäftsführers

vertrauen. Diese Zusicherungen passten denn auch in das Bild, welches der

Beschuldigte dem Verwaltungsrat seit längerem präsentierte. Seit März 2007 orientierte

er anlässlich der Verwaltungsratssitzungen der G.___ AG regelmässig über die

angebliche Auftragslage. Seine irreführenden und bewusst falschen Informationen

zielten darauf, beim Verwaltungsrat den Eindruck zu vermitteln, der

Liquiditätsengpass der G.___ AG liesse sich aufgrund des Auftragsvolumens in

Kürze überwinden.

4.2.4

Zwischen E.___ und dem

Beschuldigten bestand angesichts der geschäftlichen Zusammenarbeit, die seit

der Gründung der G.___ AG im Jahr 2003 bestand, ein Vertrauensverhältnis. E.___

hatte deshalb keine Veranlassung, die Ausführungen des Beschuldigten einer

Kontrolle zu unterziehen oder zu hinterfragen, was der Beschuldigte auch

voraussah. Von einer Opfermitverantwortung von E.___ kann deshalb keine Rede

sein, liess er sich doch den aktuellen Debitorenbestand – trotz Zeitdruck – vom

Beschuldigten erläutern und ging er gestützt auf diese unzutreffenden Ausführungen

des Beschuldigten doch davon aus, dass die Staatsanwaltschaft Zürich in kurzer

Zeit rund CHF 500‘000.00 für die G.___ AG einzahlen würde.

Das Tatbestandsmerkmal der Arglist ist

damit gegeben.

4.2.5

E.___ befand sich auf Grund der

Ausführungen des Beschuldigten in einem Irrtum über den Debitorenbestand und

damit über die finanzielle Situation der G.___ AG. Der Bestand der Forderungen

gegenüber der Staatsanwaltschaft Zürich und dem fedpol war für ihn

Voraussetzung für die Darlehensgewährung. E.___ irrte sich über den Bestand

dieser Forderungen und war deshalb zur Darlehensgewährung bereit. Am 5. Oktober

2007.

zahlte er der G.___ AG den Betrag von CHF 70‘000.00 ein.

4.2.6

Das Darlehen wurde nicht

zurückbezahlt. Die C.___ AG erlitt deshalb einen Vermögensschaden von CHF

70‘000.00.

4.2.7

Der Beschuldigte wusste aufgrund

der eingegangen und persönlich zur Kenntnis genommenen Antwortschreiben, dass

die Staatsanwaltschaft Zürich und das fedpol sowohl die konkreten Forderungen als

auch deren Anspruchsgrundlage bestritten. Der Beschuldigte verfügte zudem über

keinerlei Unterlagen und Dokumente, welche für den Bestand eines

Auftragsverhältnisses sprachen. Er war sich deshalb im Klaren, dass keine

Möglichkeit bestand, die gestellten Forderungen durchzusetzen. Die Hoffnung,

die staatlichen Institutionen (Staatsanwaltschaft Zürich und fedpol) könnten zu

Gunsten der G.___ AG Zahlungen leisten, hatte sich aufgrund dieser

Antwortschreiben endgültig zerschlagen. Der Beschuldigte wusste somit von allem

Anfang an, dass die G.___ AG ausser Stande war, der Darlehensgeberin (C.___ AG)

den Betrag von CHF 70'000.00 wie vereinbart kurzfristig zurückzuzahlen.

Der Beschuldigte handelte deshalb mit direktem Schädigungsvorsatz.

4.2.8

Schliesslich ist auch die

unrechtmässige Bereicherungsabsicht beim Beschuldigten gegeben. Der

Beschuldigte verschaffte der G.___ AG einen Vermögensvorteil, der ihr bei

Offenlegung des effektiven Debitorenstandes nicht zugekommen wäre. E.___ hätte

das Darlehen nicht gewährt, wenn er gewusst hätte, dass die Forderungen der

Staatsanwaltschaft Zürich und des fedpol bestritten waren.

4.2.9

Der Tatbestand des Betrugs i.S.

von Art. 146 Abs. 1 StGB ist damit objektiv und subjektiv erfüllt.

IX. AKS Ziff. 3: Betrügerischer Konkurs

(Art. 163 Ziff. 1 StGB)

1.

Vorhalt

«A.___ hat sich als

einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer und stiller Verwaltungsrat der G.___

AG des betrügerischen Konkurses zum Schaden der Gläubiger der G.___ AG schuldig

gemacht, begangen zwischen dem 19. November 2007 und dem 8. August 2008 in

[…], […] oder anderswo, indem der Beschuldigte das Vermögen der G.___ AG zum

Scheine verminderte, da er Vermögenswerte der G.___ AG gegenüber dem kantonalen

Konkursamt Solothurn verheimlichte oder Dritteigentum daran vortäuschte, obwohl

diese im Eigentum der G.___ AG waren und dementsprechend auch in deren

Konkursmasse gehörten. Konkret handelte es sich um folgende Gegenstände:

- einen Münzzählapparat

- einen Seat Ibiza

- drei Notebooks Compaq nc8430

Der Münzzählapparat stand im Parkhaus […]

in […] und wurde nach der Konkurseröffnung der G.___ AG von der Nachfolgefirma

von A.___, der K.___ AG, weitergenutzt und tauchte nie in einem Konkursinventar

der G.___ AG auf. Auch der Seat Ibiza und die drei Notebooks wurden nach der

Konkurseröffnung der G.___ AG von der Nachfolgefirma von A.___, der K.___ AG,

weitergenutzt und tauchten nie in einem Konkursinventar der G.___ AG auf.

Über die G.___ AG wurde am 19. November

2007.

der Konkurs eröffnet.

Durch dieses Verheimlichen oder

Vortäuschen von Dritteigentum des Münzzählapparates, des Seat Ibizas sowie der

3.

Notebooks durch den Beschuldigten wurden die Gläubiger der G.___ AG um

insgesamt CHF 10‘000.00 am Vermögen geschädigt.»

2.

Beweiswürdigung

2.1

Aussagen des Beschuldigten

2.1.1

Anlässlich der Einvernahme durch

die Staatsanwaltschaft vom 23. August 2012 (10.1/AS 207 ff.) führte der

Beschuldigte aus, dass der Seat Ibiza von seiner Mutter herausgekauft worden

sei. Sie habe keinen Lohn bezogen, dafür habe sie den Seat genommen.

Das Konkursamt habe am 19. November 2007

ein Inventar erstellt, die Mitarbeiter der G.___ AG hätten dann, weil dieses

unvollständig gewesen sei, auch ein Inventar erstellt und dem Konkursamt

übergeben. Dies zeige ihren guten Willen.

Er könne nicht sagen, wo die drei

Laptops seien. Er habe sie nicht in der K.___ AG weiterbenutzt. Am 19. November

2007.

habe er sie sicher noch benutzt, sie seien von Herrn M.___, Herrn Y.___

und von ihm benutzt worden.

Der Münzzählapparat sei ausserhalb des

Gebäudes, in Baden, gewesen. Irgendeinmal habe Herr M.___ gesagt, sie hätten ja

noch den Münzzählapparat. Dieses Gerät sei in der Folge durch die K.___ AG weiterverwendet

worden.

2.1.2

Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus (S-L/AS 190 ff.), dass die

Münzzählmaschine nie in einem Konkursinventar aufgenommen worden sei. Diese sei

ausserhalb gewesen, sie hätten für ein Parkhaus den Zahlungsverkehr gemacht.

Niemand habe in dieser Phase an diese Maschine gedacht. Sie hätten das nicht

gemerkt, bis der Auftrag im Herbst 2008 – dies ohne Gewähr – verloren gegangen

sei. Im Zusammenhang mit dem Auftrag der AE.___, bei welchem der

Münzzählapparat eingesetzt worden sei, seien von Seiten der K.___ AG jede Woche

ein paar Stunden gearbeitet worden. Der Auftrag der AE.___ sei durch die K.___ AG

weitergeführt worden.

Der Seat gehöre seiner Mutter. Sie habe

keinen Lohn bekommen, dafür habe sie mit der Firma einen Vertrag gemacht, dass

sie wenigstens den PW habe. Sie habe ihn dann der Firma zur Verfügung gestellt.

Die G.___ AG habe den PW von seiner Ex-Freundin gekauft.

Er könne nicht sagen, warum die

Notebooks im Inventar nicht aufgeführt seien.

2.1.3

Im Rahmen der Befragung vor

Obergericht wies der Beschuldigte den Vorhalt, gewisse Vermögenswerte gegenüber

dem Konkursamt verheimlicht zu haben, von sich. Er habe selber eine Liste

erstellt, welche weit umfassender gewesen sei als jene des Konkursamtes. An den

Münzzählapparat habe er damals nicht mehr gedacht. Alles sei drunter und drüber

gegangen und das Gerät habe sich nicht im Büro befunden. Das Auto habe seine

Mutter aufgrund von offenen Lohnforderungen zu sich genommen. Auf den Vorhalt,

wonach seine Mutter aber nie als Halterin des Fahrzeugs eingetragen gewesen sei:

Sie könne gar nicht Auto fahren und werde dies nun im Alter von 73 auch nicht

mehr lernen. Einen Laptop habe er auch nicht mitgenommen. Innert kurzer Zeit

hätten sie damals die Büros räumen müssen und er habe nicht gewusst, wer was

mitgenommen habe.

2.2

M.___, der sowohl bei der G.___ AG

und anschliessend bis am 30. Juni 2008 bei der K.___ AG angestellt war,

führte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als Zeuge aus (S-L/AS 269

f.), dass seines Wissens das Notebook, das er bei Beendigung seines

Arbeitsverhältnisses abgegeben habe, das gleiche gewesen sei wie bei der G.___

AG.

2.3

In den Akten finden sich zu den in

der Anklageschrift erwähnten Vermögenswerten folgende Hinweise:

2.3.1

Seat Ibiza

Die G.___ AG kaufte den Seat Ibiza im

Oktober 2006. Am 31. Oktober 2006 überwies sie der Verkäuferin AF.___ für den

PW einen Betrag von CHF 4‘000.00 und verbuchte diesen Betrag im Konto […]

«Geschäftsfahrzeuge» (5.11/AS 23; 5.11/AS 44).

Halter des Seat Ibiza Stammnr. […] war

gemäss der MFK-Auswertung vom 14. Dezember 2012 vom 11. Mai 2006 bis 30. Januar

2008.

die G.___ AG und anschliessend bis am 17. November 2009 die K.___ AG (10.1/AS

216)

2.3.2

Notebooks

Die G.___ AG erwarb am 16./27. März 2007

von der Firma AG.___ AG insgesamt 3 Notebooks HP Compaq nc 8430 für den Preis

von je CHF 2‘326.40 (5.2/AS 1717-1723).

M.___ kündigte das Arbeitsverhältnis mit

der K.___ AG per 30.6.2008. In diesem Zusammenhang wurde eine Liste betr.

Materialrückgabe erstellt, auf welcher u.a. ein «Notebook HP Compaq nc 8430,

SASSON-02» enthalten ist (10.1.4/AS 19, 22).

2.3.3

Geldzähl- und Geldsortiermaschine

Die G.___ AG erwarb am 20. April 2007

von der Firma AH.___ GmbH eine Geldzähl- und Geldsortiermaschine zum Preis von

CHF 6‘176.25 (5.2/AS 1736).

2.4

In den Inventaren, die im Rahmen des

Konkursverfahrens über die G.___ AG erstellt worden sind (das Konkursinventar

erwuchs am 8.8.2008 in Rechtskraft, vgl. 5.2/AS 108), sind die in der

Anklageschrift erwähnten Vermögenswerte nicht enthalten (5.2/AS 112 ff.; 5.2/AS

171.

ff.; 11.1/AS 89 ff.).

2.5

Über die G.___ AG wurde am 19. November

2007.

durch den Gerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern der Konkurs eröffnet.

Der Beschuldigte war seit dem 27. Februar 2004 als Geschäftsführer der

Gesellschaft mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen (2.1/AS 32

f.) und damit auf operativer Ebene in leitender Funktion. Er nahm mit Ausnahme

vom 12. November 2007 an sämtlichen Sitzungen des Verwaltungsrates teil (2.1/AS

29, AS 308).

2.6

Es ist unbestritten, dass der

Münzzählapparat und die drei Notebooks im Zeitpunkt der Konkurseröffnung im

Eigentum der G.___ AG standen.

2.7

Die vom Beschuldigten behauptete

Abtretung des Seat an seine Mutter für Lohnansprüche ist nicht glaubhaft. Es

finden sich in den Akten keinerlei Dokumente, welche eine solche Abtretung

stützen würden. So ist in der Buchhaltung der G.___ AG kein entsprechender

Hinweis zu finden, ein schriftlicher Vertrag liegt nicht vor und die Mutter des

Beschuldigten war auch nie Halterin des Fahrzeugs. Es lässt sich auch keinen

praktischen Nutzen aus der behaupteten Abtretung ableiten, zumal die Mutter des

Beschuldigten gar nicht Auto fahren konnte. Hinzu kommt, dass das vom

Beschuldigten beschriebene Geschäft auch wirtschaftlich keinen Sinn ergibt.

Wenn mit der Abtretung des Fahrzeugs Lohnansprüche der Mutter hätten befriedigt

werden sollen, ist nicht einzusehen, warum diese den PW nach der Abtretung dann

doch wieder der Gesellschaft zur weiteren Benutzung hätte zur Verfügung stellen

sollen, hätte der Wagen durch die Weiterbenützung durch die Gesellschaft doch dauernd

an Wert verloren, so dass die Mutter am Schluss dann doch leer dagestanden

wäre. Es ist deshalb erstellt, dass der PW Seat im Zeitpunkt der

Konkurseröffnung ebenfalls im Eigentum der G.___ AG stand.

2.8

Das Konkursamt erstellte am 19.

November 2007 ein Inventar, welches vom Beschuldigten unterzeichnet wurde (5.2/AS

171.

ff.). Offensichtlich war dieses Inventar unvollständig, so dass durch die

Mitarbeiter der G.___ AG ein neues Inventar erstellt und dem Konkursamt

eingereicht wurde (11.1/AS 89 ff.). In keinem während des Konkursverfahrens

erstellten Inventar sind jedoch die in der Anklageschrift erwähnten Gegenstände

(PW Seat Ibiza, Münzzählapparat, drei Notebooks) aufgeführt.

2.9

Am 12. Dezember 2007 und damit kurz

nach der Konkurseröffnung über die G.___ AG wurde die K.___ AG gegründet, die

denselben Zweck verfolgte wie die konkursite Gesellschaft und in welcher der

Beschuldigte als Verwaltungsrat mit Kollektivunterschrift zu Zweien amtete

(5.1.1/AS 1 f.). Unbestritten ist, dass der Münzzählapparat von der K.___ AG,

bei welcher es sich um eine Auffanggesellschaft der konkursiten G.___ AG

handelte, für den gleichen Auftrag (AE.___) weiterverwendet wurde. Eines der

drei Notebooks wurde von M.___ weiterverwendet (vgl. Liste der Materialrückgabe

bei Auflösung seines Arbeitsverhältnisses per 30.6.2008).

2.10

Der Beschuldigte führte ins Feld,

die in der Anklageschrift genannten Gegenstände seien für das Inventar schlicht

in Vergessenheit geraten. Dagegen sprechen aber folgende Tatsachen:

Der Münzzählapparat wurde von der K.___ AG

für die Erfüllung desselben Auftrags, den schon die G.___ AG ausführte (AE.___),

verwendet. Dabei spielte der Münzzählapparat für die Auftragsabwicklung eine

zentrale Rolle, ging es doch dabei um die Sicherstellung des Zahlungsverkehrs

in einem Parkhaus. Der Auftrag beinhaltete einige Arbeitsstunden pro Woche und

war damit für die neu gegründete Firma ein wichtiges Standbein für deren

Einführung im Wirtschaftsleben. Der Münzzählapparat war zudem nur kurze Zeit

zuvor, im April 2007, erworben worden und stellte bei einem Erwerbspreis von

über CHF 6‘000.00 einen wesentlichen Vermögenswert dar. Schliesslich erinnerte M.___

gemäss Aussagen des Beschuldigten selbst an den Münzzähler, wobei dies vor Ende

Juni 2008 gewesen sein muss, weil an diesem Tag das Arbeitsverhältnis von M.___

endete.

Es ist bei dieser Ausgangslage

ausgeschlossen, dass der Münzzählapparat bei der Inventarisierung vergessen

gehen konnte. Es ist deshalb erstellt, dass der Apparat, der am Auftragsort und

damit ausserhalb der Büroräumlichkeiten der G.___ AG positioniert war, vom

Beschuldigten bewusst verheimlicht wurde. Damit ist die ihm in der

Anklageschrift vorgehaltene Tathandlung in Bezug auf diesen Vermögenswert

nachgewiesen. Eine Entwendung wird dem Beschuldigten – entgegen den

Ausführungen der Verteidigung im Plädoyer vor zweiter Instanz (vgl.

Plädoyernotizen S. 17 Ziff. 3) – nicht vorgehalten.

In Bezug auf die Laptops fällt auf, dass

der Beschuldigte selbst ausführte, sie hätten am 19. November 2007 und somit am

Tag der Konkurseröffnung über die G.___ AG noch mit diesen gearbeitet. Der

Materialliste, welche bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses von M.___ am

30.

Juni 2008 erstellt worden ist, kann entnommen werden, dass dieser einen

Laptop Compaq an die Gesellschaft zurückgab, wobei M.___ dazu ausführte, dass

es sich seines Wissens um denselben Laptop handle, den er schon zu Zeiten der G.___

AG verwendet habe. Auch hier ist festzustellen, dass die Laptops im März 2007

und damit erst kurze Zeit vor der Konkurseröffnung erworben wurden, und dies zu

einem Preis von CHF 7‘000.00. Da die Laptops zu den zentralsten und wichtigsten

Arbeitswerkzeugen der leitenden Mitarbeiter gehörten, kann auch hier ausgeschlossen

werden, dass sie bei der Inventarisierung einfach nur vergessen wurden.

Vielmehr ist gestützt auf die Aussagen von M.___, aber auch auf Grund der

weiteren geschilderten Umstände davon auszugehen, dass die Laptops in der

Auffanggesellschaft weiterhin benutzt und bei der Inventarisierung bewusst

verschwiegen wurden, nachdem sie offensichtlich bei der Inventarisierung nicht

in den Büroräumlichkeiten der G.___ AG vorgefunden werden konnten. Auch die

drei Laptops wurden somit vom Beschuldigten im Konkursverfahren bewusst

verheimlicht.

Schliesslich muss auch bezüglich des PW

Seat Ibiza derselbe Schluss gezogen werden. Der PW wurde zwar bereits im Herbst

2006.

erworben, die Umstände des Erwerbs waren aber insofern besonders, als es

sich bei der Verkäuferin um die Ex-Freundin des Beschuldigten handelte. Der

Beschuldigte wusste bei der Befragung zu diesem PW sofort, worum es ging und

schilderte die angebliche Abtretung des Fahrzeugs an seine Mutter; der

Beschuldigte hatte somit den Seat Ibiza nicht vergessen. Es ist deshalb auch

bezüglich des PW erstellt, dass der Beschuldigte diesen Vermögenswert im

Konkursverfahren verheimlicht hat.

Auch die Tatsache, dass der Beschuldigte

und seine Mitarbeiter aus eigener Initiative ein ergänzendes Inventar erstellt

haben, ändert an diesen Schlussfolgerungen nichts. Dieses Inventar bezog sich

ausschliesslich auf die Büroräume der G.___ AG; sämtliche in der Anklageschrift

erwähnten Gegenstände waren aber eben gerade nicht in diesen Räumlichkeiten

vorhanden.

3.

Rechtliche Würdigung

3.1

Nach Art. 163 Ziff. 1 StGB macht

sich der Schuldner des betrügerischen Konkurses bzw. des Pfändungsbetrugs

schuldig, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert,

namentlich indem er Vermögenswerte beiseiteschafft oder verheimlicht.

Gemäss Art. 29 lit. a StGB wird eine

besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet oder erhöht, und

die nur der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma obliegt,

einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese als Organ oder als Mitglied

eines Organs einer juristischen Person handelt.

Die Vorinstanz hat die

Tatbestandsmerkmale des Art. 163 Ziff. 1 StGB auf US 58 f. ausführlich und

korrekt umschrieben. Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden.

Bei der scheinbaren Vermögensverminderung

werden Teile des Vermögens der Zwangsvollstreckung entzogen und für den

Schuldner oder Dritte «gerettet», sei es durch scheinbare Verminderung der

schuldnerischen Aktiven, sei es durch scheinbare Vermehrung der Passiven

(Stefan Trechsel/Marcel Ogg, in: PK StGB, Art. 163 StGB N 5).

Als Tathandlung nennt das Gesetz

insbesondere das Beiseiteschaffen oder Verheimlichen von Vermögenswerten. Nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichts gelten Vermögenswerte als «beiseite

geschafft», wenn sie für die Konkursverwaltung nicht erreichbar bzw. dem

Zugriff der Gläubiger faktisch entzogen sind. Als «Verheimlichen» gilt zunächst

positives Handeln, das dazu führt, den Zugriff der Zwangsvollstreckungsbeamten

und Gläubiger auf die betreffenden Vermögenswerte zu vereiteln. Darunter fallen

insb. das Verstecken von Vermögenswerten, die Abgabe falscher Erklärungen sowie

die wahrheitswidrige Behauptung, es seien keine (weiteren) Vermögenswerte

vorhanden. Tatbestandmässig kann aber auch Schweigen sein, das dazu dient,

einen geringeren als den wirklichen Vermögensstand vorzutäuschen. Als weitere

Tathandlungen nennt das Gesetz das Vortäuschen von Schulden, das Anerkennen

vorgetäuschter Forderungen und die Geltendmachung solcher Forderungen als

Tathandlungen. Die Auflistung des Gesetzgebers ist nicht abschliessend (Nadine Hagenstein in: BSK StGB II, Art. 163 StGB N 17 ff.

mit Hinweisen).

3.2

Der Beschuldigte war, wie dies im

Zusammenhang mit dem Vorhalt der ungetreuen Geschäftsbesorgung bereits

festgestellt worden ist, im Jahr 2007 Geschäftsführer der G.___ AG mit

selbständigen Entscheidungsbefugnissen auf operativer Ebene. Er war deshalb Organ

der G.___ AG i.S. von Art. 29 lit. a StGB.

3.3

Das Beweisergebnis führte zum

Schluss, dass der Münzzählapparat, die drei Notebooks und der PW Seat Ibiza im

Konkursinventar nicht aufgeführt wurden. Diese Gegenstände waren im Zeitpunkt

der Konkurseröffnung am 19. November 2007 durchaus werthaltig und stellten

keineswegs Nonvaleure dar.

So wurde der PW Seat Ibiza im Herbst

2006.

für CHF 4‘000.00 erworben; in der Buchhaltung der G.___ AG wurde per 31.

Dezember 2006 eine Abschreibung von 50 % vorgenommen (5.11/AS 44). Bei einer

gleichen Abschreibung per 31. Dezember 2007 verbliebe ein Wert von CHF

1‘000.00.

Es ist einzuräumen, dass der Wertzerfall

von elektronischen Geräten schnell voranschreitet und deshalb auch bei den

Notebooks eine erhebliche Abschreibung vorzunehmen ist. Die Geräte wurden

jedoch erst im März 2007 und somit nur 10 Monate vor der Konkurseröffnung

erworben. Eine Abschreibung von etwa 50 % dürfte realistisch sein, so dass der

Wert dieser Geräte im relevanten Zeitpunkt im November 2007 um ca. CHF 3‘000.00

betragen haben dürfte.

Wenn auch beim Münzzähler von einem

gleichen Abschreibungssatz von etwa 50 % ausgegangen wird (dieser

Gegenstand wurde ebenfalls kurz vor der Konkurseröffnung erworben), verbleibt

hier ein Wert von ebenfalls ca. CHF 3‘000.00 und damit ein Gesamtbetrag von ca.

CHF 7‘000.00, welcher im Konkursinventar der G.___ AG nicht aufgenommen wurde.

Der objektive Tatbestand von Art. 163

Ziff. 1 StGB ist damit erfüllt.

3.4

Auch der subjektiv erforderliche

Vorsatz ist erfüllt. Die unter Ziff. IX.2.10 näher dargelegten besonderen

Umstände (Erwerb der Gegenstände kurze Zeit vor der Konkurseröffnung bzw.

Erwerb von der Ex-Freundin, zentrale Bedeutung und fortwährender Gebrauch der

Gegenstände durch die Auffanggesellschaft) führten zur Schlussfolgerung, dass

der Beschuldigte um die in AKS Ziff. 3 aufgeführten Vermögenswerte wusste und

diese gegenüber dem Konkursamt willentlich verheimlichte.

3.5

Der Beschuldigte hat sich demnach

des betrügerischen Konkurses gemäss AKS Ziff. 3, begangen in der Zeit vom

19.

November 2007 bis 8. August 2008, schuldig gemacht.

X. Zusammenfassung

1.

Der Beschuldigte ist von der

Vorinstanz bereits rechtskräftig vom Vorhalt der ungetreuen Geschäftsbesorgung

im Zusammenhang mit der Lohnerhöhung von D.___ (AKS Ziff. 1.2 lit. b)

freigesprochen worden.

2.

Des Weiteren ist das Verfahren gegen

den Beschuldigten wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung ohne Bereicherungsabsicht

(AKS Ziff. 1.2 lit. a und Ziff. 1.3) zufolge Verjährung eingestellt worden

(vgl. hierzu die Ausführungen im Verfahrensprotokoll und die Erwägungen unter

vorstehender Ziff. I.10.).

3.

Der Beschuldigte ist wie folgt schuldig

zu sprechen:

-

der ungetreuen

Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB) gemäss AKS Ziff. 1.1,

begangen in der Zeit vom 8. September 2005 bis 2. Oktober 2006;

-

der mehrfachen

Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) gemäss AKS Ziff. 5, begangen am

21.

Juni 2006 und 19. September 2007;

-

der Misswirtschaft (Art.

165.

Ziff. 1 StGB) gemäss AKS Ziff. 4.1 und 4.2, begangen in der Zeit vom 1.

Januar 2007 bis 30. September 2007;

-

des Betrugs (Art. 146 Abs.

1.

StGB) gemäss AKS Ziff. 2, begangen in der Zeit vom 1. September 2007 bis 5.

Oktober 2007;

-

des betrügerischen

Konkurses (Art. 163 Ziff. 1 StGB) gemäss AKS Ziff. 3, begangen in der Zeit vom

19.

November 2007 bis 8. August 2008.

XI. Strafzumessung

1.

Allgemeines

Der Richter misst die

Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Er berücksichtigt die Beweggründe,

das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters (Art. 63 aStGB).

Wie im Einzelnen das Mass des Verschuldens festzulegen ist, welche Faktoren und

wie sie in diesem Zusammenhang berücksichtigt werden müssen, lässt sich nicht

in allgemein gültiger Weise umschreiben. Immerhin steht fest, dass sich der

Begriff des Verschuldens auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der zu

beurteilenden Straftaten beziehen muss. Dazu sind Tat- und Täterkomponenten

gesondert zu betrachten (BGE 117 IV 112 E. 1).

Im

genannten Entscheid hat das Bundesgericht grundsätzliche Bemerkungen zur Frage

der Strafzumessung angebracht. Dabei hat es, den Ausführungen von Stratenwerth

folgend (Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II,

Bern 1989, § 7 N 7 ff.), festgehalten, dass sich der Begriff des Verschuldens

auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen

muss und dass bei der Tatkomponente insbesondere folgende Faktoren zu beachten

sind:

- Das Ausmass des verschuldeten Erfolges,

- die Art und Weise der Herbeiführung dieses

Erfolges,

- die Willensrichtung, mit der der Täter

gehandelt hat,

und die Beweggründe des Schuldigen, die Art. 63 StGB

ausdrücklich erwähnt (BGE 117 IV 113 f.).

Die

Täterkomponente umfasse:

- das Vorleben,

- die persönlichen Verhältnisse

- sowie das Verhalten nach der Tat und im

Strafverfahren, wie z.B. Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit.

Und

weiter (a.a.O, S. 114): «Das Mass des Verschuldens variiert u.a. mit der

Schwere des deliktischen Erfolgs, den unterschiedlich gravierenden Modalitäten

der Tatbegehung und dem Mass an Entscheidungsfreiheit, das dem Täter

zugeschrieben werden muss: Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu

respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (Stratenwerth,

a.a.O., N 57).»

Die

Schwere einer Straftat hängt auch davon ab, welches Ausmass an Leiden oder

welche Einbusse an Gütern sie den Betroffenen zugefügt hat. So wird etwa bei

Vermögensdelikten das Verschulden in der Regel «durch die Grösse des

verursachten Schadens» mitbeeinflusst (BGE 75 IV 105; BGE 78 IV 138), oder bei

einem Gefährdungsdelikt das «Ausmass der Gefährdung» berücksichtigt, dem andere

durch den Täter ausgesetzt worden sind (BGE 104 IV 37, zitiert nach

Stratenwerth, a.a.O., N 18).

Mit

dem Beweggrund, dem Motiv, ist der hinter dem Verhalten des Täters stehende

Antrieb gemeint. «Die Beweggründe können den Täter entlasten, wenn sie beinahe

achtbar (Art. 64 al. 1 StGB), altruistisch, selbstlos sind; sie belasten, wenn

der Täter egoistische Ziele verfolgt, wobei das Gesetz insbesondere das Streben

nach Bereicherung hervorhebt. Das deliktische Verhalten wiegt umso schwerer, je

grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem von ihm

dafür geopferten Interesse ist; der Rechtsbruch belastet den Täter demnach umso

stärker, je weniger er Anlass hatte, ihn zu begehen (Stratenwerth, a.a.O., N

28).

Das

Vorleben umfasst die gesamte Lebensgeschichte des Täters, Herkommen,

Verhältnisse in der elterlichen Familie, Erziehung, Ausbildung, Haltung

gegenüber den Gesetzen. Es soll einen «vertikalen Aufriss der Persönlichkeit»

geben, «der im Rahmen tatschuldgerechter Vergeltung über das Gewordensein eines

Rechtsbrechers Auskunft gibt (Peter Schneider, Die Täterpersönlichkeit, Diss.

Zürich 1979, zitiert nach Stratenwerth, a.a.O., N 32)».

Die

persönlichen Verhältnisse umfassen dagegen sämtliche Lebensumstände des Täters

im Zeitpunkt der Strafzumessung. Nach Stratenwerth geht es um die «Persönlichkeit

des Täters im Querschnitt», wie sie sich bei Begehung des Delikts darstellt.

Als

Teilaspekte des Täterverhaltens nach der Tat und im Strafverfahren nennt BGE

117.

IV 114 Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit (vgl. hierzu Stratenwerth,

a.a.O., N 53 - 55). Als Beweis für Reue und Einsicht kann auch ein allfälliges

Geständnis gewertet werden.

Hat

der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere

gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der

schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der

angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das

gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der

Bildung der Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung

vorab der Strafrahmen für die schwerste Tat zu bestimmen und alsdann die

Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen.

Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in

Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen.

2.

Konkrete Strafzumessung

2.1

Anwendbares Recht

Die Delikte wurden teilweise vor dem 1.

Januar 2007, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des revidierten Allgemeinen Teils

des StGB, begangen. Die Strafzumessung ist indes gesamthaft, d.h. für sämtliche

Delikte, vorzunehmen. Stellt man das seit dem 1. Januar 2007 geltende

Sanktionenrecht den altrechtlichen Bestimmungen gegenüber, so erweist sich vorliegend

das neue Recht als milder. Die Strafe für den Beschuldigten ist deshalb in

Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB (Grundsatz der lex mitior) nach neuem Recht zu

bestimmen.

2.2

Bestimmung des schwersten Delikts

Sowohl die ungetreue Geschäftsbesorgung

mit Bereicherungsabsicht (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB), der

Betrug (Art. 146 StGB), die Urkundenfälschung (Art. 251 StGB), die Misswirtschaft

(Art. 165 StGB) und der betrügerische Konkurs (Art. 163 StGB) sind mit

Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bedroht.

Das schwerste Delikt, für welches eine

Einsatzstrafe festzusetzen ist, ist angesichts des Deliktsbetrages sowie der

langen Deliktsdauer von einem Jahr die ungetreue Geschäftsbesorgung im

Zusammenhang mit den Zahlungen von H.___ (AKS Ziff. 1.1).

2.3

Einsatzstrafe

Zur Bestimmung der Einsatzstrafe sind in

Bezug auf die Tatkomponenten folgende Aspekte zu berücksichtigen:

Hinsichtlich

des Ausmasses des verschuldeten Erfolges ist festzuhalten, dass der G.___ AG

ein erheblicher Betrag von knapp CHF 100'000.00 entging, den der Beschuldigte

nicht an seine Arbeitgeberin weiterleitete. In Bezug auf das Tatvorgehen (Art

und Weise der Herbeiführung des Erfolges) fällt das äusserst illoyale Verhalten

des Beschuldigten gegenüber seiner Arbeitgeberin auf. Er wusste als Geschäftsführer

der G.___ AG um deren andauernden finanziellen Engpässe und Probleme und

schreckte in dieser Situation trotzdem nicht davor zurück, Erträge aus

Dienstleistungen, die der Gesellschaft zugestanden wären, in die eigene Tasche

zu stecken. Der Beschuldigte offenbarte damit ein rücksichtsloses, dreistes und

auch arrogantes Verhalten. Der Beschuldigte musste allerdings keine

umfangreichen Vorkehrungen treffen, um seine Delinquenz zu Lasten der G.___ AG

zu verschleiern, und es waren damit keine grossen Planungen verbunden. Das

Vorgehen war einfach und plump, indem er der H.___ Einzahlungsscheine zu den

Rechnungen legte, die auf seinen Namen lauteten, und er das überwiesene Geld (bis

auf eine kleinere Teilsumme, die er an die G.___ AG weiterleitete), für private

Zwecke bzw. im eigenen Interesse verwendete. Der Beschuldigte handelte mit

direktem Vorsatz und aus materiellen, rein egoistischen Beweggründen.

Das Tatverschulden ist im Quervergleich

mit anderen Konstellationen, die unter die ungetreue Geschäftsbesorgung mit

Bereicherungsabsicht zu subsumieren sind, insgesamt noch als leicht zu

gewichten, da der Betrag zwar erheblich, aber doch nicht ausserordentlich hoch

ist und das deliktische Verhalten nicht mit komplexen Handlungen und Planungen

verbunden war.

Die Einsatzstrafe ist deshalb bei 10

Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen.

2.4

Asperation nach Art. 49 Abs. 1 StGB

2.4.1

Mehrfache Urkundenfälschung (Art.

251.

Ziff. 1 StGB; AKS Ziff. 5)

Die Urkundenfälschungen stehen in einem

engen sachlichen Zusammenhang mit der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss AKS

Ziff. 1.1. Die Urkundenfälschungen sind letztlich die Konsequenz aus dem

Vorgehen des Beschuldigten, sich die Zahlungen der Auftraggeberin (H.___) auf

sein Privatkonto überweisen zu lassen, statt dieses Geld der G.___ AG zukommen

und dort auch entsprechend verbuchen zu lassen. Es ist nur eine Straferhöhung

in geringem Ausmass von (asperiert) einem Monat vorzunehmen, denn das mit

diesem Sachverhaltskomplex einhergehende Unrecht ist weitgehend mit der Strafe

gestützt auf Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB abgegolten.

2.4.2

Misswirtschaft (Art. 165 StGB; AKS

Ziff. 4.1 und 4.2)

Im Zusammenhang mit den Tathandlungen

gemäss AKS Ziff. 4.1 (Ausgaben und finanzielle Verpflichtungen im Zusammenhang

mit Observationen, für welche es keine Aufträge gab) und AKS Ziff. 4.2 (Bargeldübergaben

und Geldtransfers an I.___) manifestierte der Beschuldigte ein ausgesprochen

leichtsinniges und nachlässiges Verhalten, wobei Naivität, aber auch

geschäftliche Überforderung und Selbstüberschätzung eine erhebliche Rolle

spielten. Zwar war der Beschuldigte nicht derjenige, welche die Idee der

Observationen und TKs einbrachte; die Initiative für diese neuen

Geschäftsfelder ging vielmehr von D.___ aus. Dies ändert aber nichts daran,

dass es der Beschuldigte war, der als Geschäftsführer der G.___ AG diese Idee

völlig unkritisch aufnahm, auf eigene Abklärungen verzichtete, den

Verwaltungsrat in Bezug auf die Auftragslage mit falschen Informationen

bediente und grob nachlässig erhebliche finanzielle Verpflichtungen zu Lasten

der G.___ AG auslöste. Auch in Bezug auf den Teilvorhalt gemäss AKS Ziff. 4.2 ist

bemerkenswert, mit welcher Bedenkenlosigkeit der Beschuldigte gestützt auf

diffuse Angaben des Mitarbeiters I.___ und eines angeblichen Auftraggebers (AA.___)

für eine unseriöse Geschäftsidee (Geldtransporte aus den Höhlen Marokkos) Bargeldübergaben

und Geldtransaktionen zu Lasten der G.___ AG vornehmen liess. Der Erfolgsunwert

der Misswirtschaft belief sich insgesamt auf über CHF 150'000.00 (AKS Ziff.

4.

: CHF 76'197.50, AKS Ziff. 4.2: CHF 76'170.00). In diesem Umfang hat der

Beschuldigte mit seinen Bankrotthandlungen eventualvorsätzlich die Zahlungsunfähigkeit

der G.___ AG verschlimmert.

Insgesamt erweisen sich für den

Tatkomplex der Misswirtschaft 10 Monate Freiheitsstrafe als angemessen. Unter

Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist die Strafe um weitere 5 Monate zu

erhöhen.

2.4.3

Betrug zum Nachteil der C.___ AG (Art.

146.

StGB;AKS Ziff. 2)

Der Deliktsbetrag fiel mit CHF 70'000.00

bereits erheblich aus. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Er hat –

wider besseres Wissen – E.___ konkrete Zahlungseingänge der Staatsanwaltschaft

Zürich zugesichert, um ein Darlehen zu Gunsten der G.___ AG zu erwirken. Mit

diesem Vorgehen hat der Beschuldigte das zu E.___ bestehende Vertrauensverhältnis

schamlos ausgenützt. Relativierend ist einzuräumen, dass es sich hierbei um

eine deliktsspezifische Konstellation der Arglist handelt (der Täter weiss um

das ihm entgegengebrachte Vertrauen und damit einhergehend um die ausbleibende

Überprüfung seiner Falschangaben). Zu berücksichtigen ist auch, dass der

Beschuldigte mit dem Betrug nicht auf die persönliche Bereicherung abzielte

(Empfängerin des Darlehens war die G.___ AG), und für die Deliktsbegehung der von

der der Gewerkschaft Unia erzeugte Druck – diese forderte innert Stunden die Bezahlung

der ausstehenden Mitarbeiterlöhne – eine massgebliche Rolle spielte. Umfangreiche

und aufwendige planerische Vorkehrungen, die für eine hohe kriminelle Energie

sprechen, lassen sich vorliegend nicht ausmachen. In Anbetracht dieser

Tatkomponenten wäre der begangene Betrug für sich allein mit 10 Monaten zu

ahnden. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist die Strafe um 5

Monate zu erhöhen.

2.4.4

Betrügerischer Konkurs (Art. 163

Ziff. 1 StGB; AKS Ziff. 3)

Der Deliktsbetrag von ca. CHF 7'000.00 fiel

vergleichsweise gering aus. Dieses Delikt fällt in einer Gesamtschau,

insbesondere unter Berücksichtigung der ungetreuen Geschäftsbesorgung, der

Misswirtschaft und des Betruges, nicht stark ins Gewicht. Das konkrete Tatverschulden

wiegt noch leicht, auch wenn der Umstand, dass eine ergänzte Inventarliste

erstellt wurde, den Beschuldigten nicht zu entlasten vermag. Die ihm

vorgehaltenen Vermögenswerte, die sich ausserhalb der Büroräumlichkeiten

befanden, verheimlichte der Beschuldigte gegenüber dem Konkursamt mit direktem

Vorsatz. Angemessen erweisen sich für den betrügerischen Konkurs 2 Monate

Freiheitsstrafe. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist die

Freiheitsstrafe um einen Monat zu erhöhen.

2.4.5

Damit ergibt sich unter

ausschliesslicher Berücksichtigung der Tatkomponenten eine Gesamtstrafe von 22

Monaten Freiheitsstrafe.

2.5

Täterkomponenten

Über das Vorleben des Beschuldigten ist

Folgendes bekannt:

Der Beschuldigte ist 1969 geboren. Er

absolvierte eine Lehre als Maurer und nach eigenen Angaben in den Jahren 1998 bis

2002.

ein Studium der Betriebswissenschaften in Freiburg. Ab 1993 war er im

Sicherheitsbereich tätig, 1997 gründete er in diesem Bereich die erste eigene

Firma (10.1.1/AS 1 f.). Es folgten diverse weitere Firmengründungen.

Der

Beschuldigte weist keine Vorstrafen aus, was bei der Strafzumessung neutral zu

gewichten ist (BGE 136 IV 1).

Er lebt mit einer Partnerin zusammen und

hat keine Kinder. Er ist Alleinaktionär der AI.___ AG, bei welcher er auch angestellt

ist. Die Firma übernimmt gemäss den Angaben des Beschuldigten

Verkehrsdienstaufträge für Tiefbauämter und bei Events sei man für die

Zutrittskontrollen, den Patrouillendienst und die Bewachungen zuständig. Man

schreibe, so der Beschuldigte vor Obergericht, mit dieser Firma schwarze Zahlen,

doch er könne aus gesundheitlichen Gründen immer noch nicht arbeiten. Er sei

nach wie vor krankgeschrieben und in ärztlicher bzw. psychiatrischer Behandlung.

Zwei bis drei Mal pro Woche habe er einen ärztlichen Termin. Zudem nehme er therapeutische

Hilfe in Anspruch und Medikamente. Er betreibe Sport (Triathlon) und hoffe, in

Zukunft beruflich wieder Fuss fassen zu können. Seit Frühling 2016 bezieht der

Beschuldigte Krankentaggelder. Zusätzlich erhält er aus seinem privaten Umfeld

finanzielle Unterstützung. Sowohl seine Eltern als auch die Firma haben dem

Beschuldigten ein Darlehen zur Verfügung gestellt.

Es liegen keine Hinweise auf eine erhöhte

Strafempfindlichkeit vor.

Was das Verhalten des Beschuldigten nach

der Tat und im Strafverfahren betrifft, so lassen sich keine strafmindernden

Faktoren ausmachen. Der Beschuldigte lässt keine Einsicht oder Reue in das

begangene Unrecht erkennen. Eine selbstkritische Auseinandersetzung mit seinen

Verfehlungen ist bislang ausgeblieben. Es fällt auf, dass sich der Beschuldigte

vor allem selber als Opfer sieht. Er ist davon überzeugt, dass er in diesem

Strafverfahren als Sündenbock für das Versagen von Drittpersonen habe herhalten

müssen.

Insgesamt sind die Täterkomponenten

neutral zu gewichten.

2.6

Strafmilderungsgrund nach Art. 48

lit. e StGB

Art. 48 lit. e StGB stellt einen Konnex

zwischen Zeitablauf und vermindertem Strafbedürfnis her. Die bundesgerichtliche

Rechtsprechung fordert eine Strafmilderung dann, wenn zwei Drittel der

Verjährungsfrist verstrichen sind und sich der Täter zugleich in dieser Zeit

wohlverhalten hat. Beide Voraussetzungen sind gegeben: Bis auf eine vorliegend

nicht ins Gewicht fallende Ausnahme (AKS Ziff. 3) sind bei allen Taten bereits 10

Jahre und damit zwei Drittel der Verfolgungsverjährungsfrist abgelaufen. Zudem hat

der Beschuldigte seit diesen Taten keine strafbaren Handlungen mehr begangen

hat.

In Anwendung von Art. 48 lit. e StGB

rechtfertigt es sich, die Freiheitsstrafe von 22 Monaten um 4 ½ Monate auf 17 ½

Monate zu reduzieren.

2.7

Verletzung des Beschleunigungsgebotes

Das in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 5 StPO

geregelte Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörde, das Strafverfahren

zügig voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn

erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren

(BGE 143 IV 49 E. 1.8.2 S. 61 mit Hinweisen). Welche Verfahrensdauer angemessen

ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen

sind. Kriterien hierfür bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität

des Sachverhaltes, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten

des Beschuldigten und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für den

Beschuldigten (BGE 130 I 269 E. 3.1 S. 273 mit Hinweis).

Die Strafuntersuchung gegen den

Beschuldigten wurde am 12. Februar 2009 eröffnet (12.1/AS 1 f.), am 8. Oktober

2009.

wurde der Beschuldigte erstmals durch die Staatsanwaltschaft befragt. Mit

Verfügung vom 13. April 2012 wurde das Strafverfahren schliesslich ausgedehnt

(12.1/AS 3 f.). Eine weitere Ausdehnung der Strafuntersuchung erfolgte am 18.

März 2013 (12.1/AS 18 ff.). Die Anklageschrift datiert vom 31. Mai 2013. Damit

nahm die Strafuntersuchung rund 4 ¼ Jahre in Anspruch. In Anbetracht der Komplexität

des Falles, der Anzahl der untersuchten Delikte sowie der umfangreichen

Befragungen liegt in dieser Zeitspanne noch kein Verstoss gegen das

Beschleunigungsgebot.

Anders verhält es sich hingegen in Bezug

auf die Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens. Das begründete Urteil der

Vorinstanz vom 16. März 2016 wurde dem Beschuldigten am 25. Juli 2016

zugestellt (S-L/AS 506). Damit beanspruchte das gesamte erstinstanzliche

Verfahren über 3 Jahre. Während des erstinstanzlichen Verfahrens wechselte der

Vorsitz drei Mal. Diese personellen Rochaden gingen mit einem erheblichen

Zeitverlust einher, musste sich doch jeder Vorsitzende wieder von neuem in die

umfangreichen Akten einlesen und sich mit dem Prozessthema vertraut machen.

Demgegenüber fielen die vom privaten Verteidiger gestellten Fristerstreckungsgesuche

in zeitlicher Hinsicht nicht erheblich ins Gewicht. Die von den

Verfahrensparteien im September 2013 gestellten Beweisanträge bedurften nicht

besonders zeitintensiver Abklärungen und hätten von der Verfahrensleitung

demnach beförderlich behandelt werden können, wurden aber erst im Januar 2016

entschieden. Von der Anklageerhebung bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung

verstrichen nahezu 34 Monate, in welchen das Verfahren ohne sachlich

erkennbaren Grund weitestgehend ruhte. Die überlange Verfahrensdauer, welche

die erste Instanz zu verantworten und dem Beschuldigten nach seinen glaubhaften

Aussagen erheblich zugesetzt hat, stellt eine Verletzung des

Beschleunigungsgebots dar. Diese beansprucht neben Art. 48 lit. e StGB

selbständige Bedeutung (Stefan Trechsel/Marc Thommen in: PK StGB, Art. 48 StGB

N 24). Sie ist im Rahmen von Art. 47 StGB strafmindernd zu

berücksichtigen. Im vorliegenden Fall rechtfertigt sich eine Strafreduktion in

der Grössenordnung eines Viertels (= 4 ½ Monate), so dass eine Freiheitsstrafe

von 13 Monaten resultiert.

2.8

Bedingter Strafvollzug

Dem Beschuldigten ist es seit den Taten,

die nun 10 Jahren zurückliegen, gelungen, deliktsfrei zu leben. Eine unbedingte

Strafe erscheint vor diesem Hintergrund nicht notwendig, um ihn von der

Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten und wäre, nachdem die

Vorinstanz dem Beschuldigten bereits den bedingten Strafvollzug gewährt hat, mit

Blick auf das geltende Verschlechterungsverbot ohnehin nicht zulässig.

Der Vollzug der Freiheitsstrafe von 13

Monaten ist demnach aufzuschieben. Die Probezeit ist auf das gesetzliche Minimum

von 2 Jahren festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB).

XII. Zivilforderung

Die C.___ AG überwies am 5. Oktober 2007

an die G.___ AG CHF 70'000.00. Das Beweisergebnis führte zum Schluss, dass

der Überweisung eine Täuschung des Verwaltungsrates E.___ durch den

Beschuldigten vorausging, die strafrechtlich als Betrug gemäss Art. 146 StGB zu

qualifizieren ist.

Die C.___ AG hat deshalb gestützt auf

Art. 41 ff. OR (Entstehung einer Obligation durch unerlaubte Handlung) eine

Forderung gegenüber dem Beschuldigten in der Höhe von CHF 70'000.00.

Antragsgemäss ist diese Forderung mit 5 % ab dem 5. Oktober 2007 zu verzinsen.

Zur Geltendmachung ihrer weitergehenden

Forderung – von der C.___ AG wird eine Schadenersatzklage in der Höhe von rund

CHF 615'000.00 geltend gemacht (vgl. S-L/AS 122; 9.1/AS 1) – ist die Privatklägerin

in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils (vgl. hierzu S-L/AS 500; US 90)

auf den Zivilweg zu verweisen.

XIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1.

Verfahrenskosten

1.1

Erstinstanzliches Verfahren

Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens setzen sich aus einer Urteilsgebühr von CHF 20'000.00 und den

weiteren Auslagen von CHF 3'000.00 zusammen.

Insgesamt standen vor erster Instanz 9

Einzelvorhalte (AKS Ziff. 1.1, 1.2 lit. a und b, 1.3, 2., 3., 4.1, 4.2 und 5) zur

Beurteilung. Nachdem in Bezug auf zwei Anklagepunkte (AKS Ziff. 1.2 lit. a und

Ziff. 1.3) das Strafverfahren eingestellt und der Beschuldigte in Bezug auf

einen Anklagepunkt (AKS Ziff. 1.2 lit. b) freigesprochen worden ist, sind dem

Staat Solothurn in Anwendung von Art. 423 Abs. 1 StPO 1/3

der Verfahrenskosten (= CHF 7'666.65) aufzuerlegen. 2/3

(CHF 15'333.35) hat der Beschuldigte zu bezahlen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

1.2

Berufungsverfahren

Die Urteilsgebühr ist für das

Berufungsverfahren auf CHF 12'000.00 festzusetzen. Zusammen mit den Auslagen

resultieren vor Obergericht Verfahrenskosten von CHF 12'180.00.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens

tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428

Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte, der im Berufungsverfahren eine Rückweisung der

Sache an die Staatsanwaltschaft und eventualiter einen Freispruch von allen

Vorhalten beantragt hat, ist weitgehend unterlegen. In Anbetracht seines

Teilerfolges (Einstellung des Strafverfahrens in Bezug auf AKS Ziff. 1.2 lit. a

und Ziff. 1.3 sowie Reduktion des Strafmasses von 24 auf 13 Monate

Freiheitsstrafe) rechtfertigt es sich, 1/3 der

Verfahrenskosten (= CHF 4'060.00) zu Lasten des Staates auszuscheiden. 2/3

der Verfahrenskosten (= CHF 8'120.00) hat der Beschuldigte zu bezahlen.

2.

Parteientschädigung

2.1

Grundsätze

Gemäss Art. 429 Abs.

1.

lit. a StPO hat die beschuldigte Person, die ganz oder teilweise

freigesprochen wird, Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die

angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Hierzu gehören primär die Kosten

der frei gewählten Verteidigung, wenn die Verbeiständung wie vorliegend

angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falls geboten

war.

Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die

(amtliche) Verteidigung nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons entschädigt,

in dem das Strafverfahren geführt wird (BGE 141 I 124 E. 3.3 S. 127). Dieser

Grundsatz gilt in gleicher Weise unter dem Titel von Art. 429 StPO (Urteil

6B_566/2015 vom 18.11.2015 E. 2.4.4 mit Hinweis). Es ist in erster Linie Sache

der kantonalen Behörden, die Angemessenheit

anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen, wobei ihnen ein weites Ermessen zusteht

(Urteil des Bundesgerichts 6B_478/2015 vom 12.2.2016 E. 2.2.1).

Nicht jeder Aufwand, der im

Strafverfahren entstanden ist, ist zu entschädigen. Sowohl der Beizug eines

Verteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand müssen sich als

angemessen erweisen. Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher

Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der

erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des

Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine

Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil des

Bundesgerichts 6B_336/2014 vom 6.2.2015 E. 2.2 mit Hinweis auf Urteil

6B_74/2014 vom 7.7.2014 E. 1.4.2).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör

verlangt nicht, dass der Verteidigung vor einer allfälligen Kürzung der

Honorarnote Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wird. Die Festsetzung der

Parteientschädigung erfolgt von Amtes wegen in Anwendung der massgebenden

gesetzlichen Bestimmungen, welche als bekannt vorausgesetzt werden dürfen

(Urteil des Bundesgerichts 6B_74/2014 vom 7.7.2014 E. 1.3.2, ebenso 6B_74/2016

vom 19.8.2014 E. 1.3.2 mit Hinweis auf die Urteile

6B_566/2015 vom 18.11.2015 E. 2.4.2 und 6B_803/2014 vom 15.1.2015 E. 3.2.2).

2.2

Erstinstanzliches Verfahren

Fürsprecher Philipp Studer, privater

Verteidiger des Beschuldigten, macht in seiner Honorarnote für das

erstinstanzliche Verfahren einen zeitlichen Aufwand von total 112,56 Stunden

(Untersuchungsverfahren: 49,2 Stunden; erstinstanzliches Verfahren: 63,36

Stunden zu je CHF 250.00), Auslagen von total CHF 10'221.30 (Untersuchungsverfahren:

CHF 7'446.00, erstinstanzliches Verfahren: CHF 2'775.30) sowie 8 % MWSt (=

CHF 3'068.90), total somit CHF 41'430.20, geltend (S-L/AS 398 f.). Nicht

dargelegt wurde vom privaten Verteidiger, welcher zeitliche Aufwand für die

einzelnen Tätigkeiten konkret anfiel. Er begnügte sich vielmehr damit, die

Tätigkeiten aufzulisten und für das Untersuchungsverfahren und das

erstinstanzliche Verfahren jeweils einen Totalbetrag geltend zu machen. Wenn –

wie vorliegend – keine detaillierte Honorarnote eingereicht wird, ist der

Aufwand gemäss § 158 Abs. 1 des kantonalen

Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) nach pflichtgemässem Ermessen zu

schätzen.

Für die Vorbereitung der

Hauptverhandlung (inkl. Rechtsabklärungen) und unter Berücksichtigung der

bereits erlangten Kenntnisse und getätigten Abklärungen im Vorverfahren, die

nachfolgend separat behandelt werden, ist der angemessene Aufwand

ermessensweise mit 25 Stunden zu veranschlagen. Für die Kontakte mit dem

Klienten sind 3 Stunden und für das Aktenstudium 2 Stunden hinzuzuzählen. Für

die Ausarbeitung der Beweisanträge (Eingabe vom 12.9.2013, S-L/AS 75 ff.) sind

2.

Stunden zu berücksichtigen, für die Ausarbeitung der Stellungnahme zu den

Beweisanträgen der Staatsanwaltschaft (Eingabe vom 4.12.2013, S-L/AS 94 f.) ist

von einer Stunde Aufwand auszugehen. Für die übrige Korrespondenz ist eine

weitere Stunde Aufwand hinzuzuzählen, so dass ein Zwischentotal von 34 Stunden

resultiert. Für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ist dem privaten

Verteidiger gestützt auf die Angaben im Verfahrensprotokoll ein zeitlicher

Aufwand von insgesamt 16,75 Stunden (1. Verhandlungstag: 9 Stunden, 2.

Verhandlungstag: 6,25 Stunden, Urteilseröffnung: 1,5 Stunden) entstanden. Für

das Untersuchungsverfahren (Aktenstudium, Ausarbeitung von Eingaben an

Staatsanwaltschaft, Kontakte zum Klient, Vorbereitung der Einvernahmen) erweisen

sich die von der Verteidigung geltend gemachten 49,2 Stunden als angemessen.

Demzufolge resultiert ein Total von aufgerundet 100 Stunden

(Untersuchungsverfahren: 49,2 Stunden, erstinstanzliches Verfahren ohne HV: 34

Stunden, Teilnahme HV: 16,75 Stunden).

In Bezug auf die Auslagen ist der für

Porti, Telefon und Fotokopien geltend gemachte Betrag von insgesamt CHF

8'700.90 (Untersuchungsverfahren: CHF 6'360.00, erstinstanzliches Verfahren:

CHF 2'340.90) nicht nachvollziehbar. Es ist gestützt auf die insgesamt 25

Bundesordner dieses Verfahrens (exkl. Verfahrensordner Berufungsgericht, vgl.

hierzu nachfolgende Ziff. XIII.2.3) von insgesamt 7’500 erstellten Kopien (je

300.

Aktenseiten pro Ordner) auszugehen, die zum Ansatz von je 50 Rappen (§ 158

Abs. 5 GT) zu entschädigen sind (= CHF 3'750.00). Inkl. Porti und Telefon

ergeben sich CHF 4'000.00. In Bezug auf die Reisespesen sowie den Reisezuschlag

sind die geltend gemachten Positionen (Untersuchungsverfahren: 5 x Bern-Solothurn,

retour: CHF 336.00; Reisezuschlag: 5 x CHF 150.00: CHF 750.00;

erstinstanzliches Verfahren: 2 x Bern-Solothurn, retour: CHF 134.40,

Reisezuschlag, 2 x CHF 150.00: CHF 300.00), total somit CHF 1'520.40,

gutzuheissen. Gesamthaft resultieren Auslagen von CHF 5'520.40.

Zuzüglich 8 % MWSt resultiert eine volle

Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren (inkl.

Untersuchungsverfahren) von CHF 32'962.05 (Aufwand: 100 Stunden zum geltend

gemachten Stundenansatz von CHF 250.00, somit CHF 25'000.00; Auslagen: CHF

5'520.40, 8 % MWSt: CHF 2'441.65). In Anbetracht des Verfahrensausgangs ist dem

Beschuldigten, vertreten durch Fürsprecher Philipp Studer, vom Staat Solothurn,

vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, eine reduzierte Pateientschädigung

zuzusprechen, die 1/3 einer vollen Parteientschädigung,

somit CHF 10'987.35, ausmacht.

2.3

Berufungsverfahren

In Bezug auf das Berufungsverfahren hat

der private Verteidiger des Beschuldigten ebenfalls davon abgesehen, das

Gericht mit einer detaillierten Honorarnote zu bedienen (vgl. Eingabe vom

23.1

, geltend gemachter Gesamtaufwand von 51,25 Stunden), weshalb auch

hier der Aufwand in Anwendung von § 158 Abs. 1 GT nach pflichtgemässem Ermessen

festzusetzen ist.

Für das Studium und

die Analyse des erstinstanzlichen Urteils ist von einem Aufwand von 8 ½ Stunden

auszugehen. Für die eingereichte Berufungsanmeldung ist der angemessene Aufwand

mit 1/2 Stunde und für die Berufungserklärung mit einer

Stunde zu veranschlagen. Die auf den 21./22. August 2017 angesetzte

Hauptverhandlung musste aufgrund eines am 18. August 2017 eingegangenen

Verschiebungsgesuchs des Beschuldigten kurzfristig verschoben werden.

Berücksichtigt man, dass Fürsprecher Philipp Studer bereits über umfassende

Aktenkenntnisse verfügte und dass er sein Plädoyer vor erster Instanz (vgl.

S-L/AS 326 ff.) für den Parteivortrag vor Berufungsgericht weitgehend wortwörtlich

übernommen hat (als neues Element ist lediglich der Rückweisungsantrag

hinzugetreten, vgl. Plädoyernotizen im obergerichtlichen Dossier), so erweisen

sich als Vorbereitungsaufwand 8 Stunden für den ursprünglich geplanten Termin (21./22.

August 2017) und 4 Stunden für den Verhandlungstermin vom 23. Januar 2018

als angemessen. Für die Kontakte mit dem Klienten (inkl. Korrespondenz) sind weitere

2.

Stunden zu berücksichtigen. Für die Teilnahme an der Hauptverhandlung vor dem

Berufungsgericht sind 4 1/4 Stunden Aufwand zu

entschädigen und für die Nachbearbeitung erweist sich ein Aufwand von 1 ¾ Stunden

als angemessen. Es resultieren folglich 30 Stunden.

Die Auslagen machen

insgesamt CHF 278.00 aus und setzen sich aus den geltend gemachten Porti

von CHF 61.00, den Reisespesen von CHF 67.00 (Bern - Solothurn, retour)

sowie dem Reisezuschlag (= zeitlicher Aufwand) von CHF 150.00 zusammen. Die in

der Honorarnote geltend gemachten Reisespesen und der Reisezuschlag für den

26.

Januar 2018 entfallen, da das Urteil nicht mündlich, sondern

schriftlich eröffnet wurde.

Für die

Aufwendungen und die Auslagen ab dem 1. Januar 2018 kommen 7,7 % MWSt hinzu. Auf

diesen Zeitraum entfallen neben der HV von 4 ¼ Stunden ermessensweise weitere 6

¼ Stunden Aufwand zu je CHF 250.00 und Auslagen von CHF 232.00, total somit

CHF 2’857.00, was zum Ansatz von 7,7 % MWSt CHF 220.00 ergibt. Der übrige

Aufwand von 19,5 Stunden zu je CHF 250.00 und die verbleibenden Auslagen von

CHF 46.00, total CHF 4'921.00) sind mit 8 % MWSt abzurechnen, was CHF

393.70

entspricht.

Die volle Parteientschädigung beträgt

demzufolge CHF 8'391.70 (Aufwand: 30 Stunden zum geltend gemachten

Stundenansatz von CHF 250.00, somit CHF 7'500.00, Auslagen: CHF 278.00, 8

% MWSt: CHF 393.70, 7,7 % MWSt: CHF 220.00), wobei dem Ausgang des

Rechtsmittelverfahrens entsprechend die reduzierte Parteientschädigung auf 1/3

der vollen Parteientschädigung festzusetzen ist. Dem Beschuldigten, vertreten

durch Fürsprecher Philipp Studer, ist somit für das Berufungsverfahren in Anwendung

von Art. 429 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO eine reduzierte

Parteientschädigung von total CHF 2'797.25 zuzusprechen, zahlbar durch den

Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.

3.

Verrechnung

Die vom Beschuldigten zu tragenden

Verfahrenskosten von total CHF 23'453.35 (1. Instanz: CHF 15'333.35; 2.

Instanz: CHF 8'120.00) sind in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO mit den ihm

zugesprochenen Parteientschädigungen von total CHF 13'784.60 (1. Instanz:

CHF 10'987.35; 2. Instanz: CHF 2'797.25) zu verrechnen, so dass der

Beschuldigte dem Staat Solothurn noch CHF 9'668.75 schuldet.

XIV. Ordnungsbusse

Die als Auskunftsperson vorgeladene D.___

ist wegen unentschuldigtem Nichterscheinen an der obergerichtlichen

Hauptverhandlung vom 23. Januar 2018 in Anwendung von Art. 205 Abs. 4 i.V.m.

Art. 64 Abs. 1StPO mit einer Ordnungsbusse von CHF 500.00 zu bestrafen.

Demnach wird in Anwendung von Art. 42,

Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 48 lit. e, Art. 146 Abs. 1, Art. 158

Ziff. 1 Abs. 3, Art. 163 Ziff. 1, Art. 165 Ziff. 1, Art. 251 Ziff. 1, Art.

389.

StGB; Art. 97 Abs. 1 lit. c aStGB; Art. 126 Abs. 1 lit. a,

Art. 205 Abs. 4 i.V.m. Art. 64 Abs. 1, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 426

Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3, Art. 429 Abs. 1 lit. a sowie Art. 442 Abs.

4.

StPO beschlossen und erkannt:

1.

Das Strafverfahren gegen A.___

(nachfolgend: Beschuldigter) wird in Bezug auf die Vorhalte AKS Ziff. 1.2 lit.

a und Ziff. 1.3 eingestellt.

2.

Der Antrag des Beschuldigten auf

Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 16. März 2016

(nachfolgend: erstinstanzliches Urteil) und auf Rückweisung der Sache an die

Staatsanwaltschaft zur Vervollständigung der Voruntersuchung wird abgewiesen.

3.

Es wird festgestellt, dass der

Beschuldigte gemäss rechtskräftiger Ziff. 1 des erstinstanzlichen Urteils vom

Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung, soweit AKS Ziff. 1.2 lit. b

betreffend, freigesprochen worden ist.

4.

Der Beschuldigte hat sich schuldig

gemacht:

-

der ungetreuen

Geschäftsbesorgung gemäss AKS Ziff. 1.1, begangen in der Zeit vom 8. September

2005.

bis 2. Oktober 2006;

-

der mehrfachen

Urkundenfälschung gemäss AKS Ziff. 5, begangen am 21. Juni 2006 und 19.

September 2007;

-

der Misswirtschaft gemäss

AKS Ziff. 4, begangen in der Zeit vom 1. Januar 2007 bis 30. September 2007;

-

des Betrugs gemäss AKS

Ziff. 2, begangen in der Zeit vom 1. September 2007 bis 5. Oktober 2007;

-

des betrügerischen

Konkurses gemäss AKS Ziff. 3, begangen in der Zeit vom 19. November 2007

bis 8. August 2008.

5.

Der Beschuldigte wird zu einer

Freiheitsstrafe von 13 Monaten verurteilt, unter Gewährung des bedingten

Vollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren.

6.

Der Beschuldigte wird verurteilt, der

Privatklägerin C.___ AG, vertreten durch E.___, als Schadenersatz CHF 70'000.00

zuzüglich 5 % Verzugszins ab dem 5. Oktober 2007 zu zahlen.

Zur

Geltendmachung ihrer weitergehenden Forderung wird die Privatklägerin auf den

Zivilweg verwiesen.

7.

Dem Beschuldigten, vertreten durch

Fürsprecher Philipp Studer, wird für das erstinstanzliche Verfahren eine

reduzierte Parteientschädigung von total CHF 10'987.35 (= 1/3

von CHF 32'962.05) und für das Berufungsverfahren eine reduzierte

Parteientschädigung von total CHF 2'797.25 (= 1/3

von CHF 8'391.70) zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten

durch die Zentrale Gerichtskasse.

8.

Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 20'000.00, total CHF 23'000.00,

hat zu 2/3 (= CHF 15'333.35) der Beschuldigte zu

bezahlen. 1/3 (= CHF 7'666.65) geht zu Lasten des

Staates.

9.

Die Kosten des Berufungsverfahrens mit

einer Urteilsgebühr von CHF 12'000.00, total CHF 12'180.00, hat zu 2/3

(= CHF 8'120.00) der Beschuldigte zu bezahlen. 1/3 (= CHF

4'060.00) geht zu Lasten des Staates.

10.

Die vom Beschuldigten zu tragenden

Verfahrenskosten von total CHF 23'453.35 (= CHF 15'333.35 + CHF 8'120.00)

werden mit den ihm zugesprochenen Parteientschädigungen von total CHF 13'784.60

(= CHF 10'987.35 + CHF 2'797.25) verrechnet, so dass der Beschuldigte dem Staat

Solothurn noch CHF 9'668.75 schuldet.

11.

Die als Auskunftsperson vorgeladene D.___

wird wegen unentschuldigtem Nichterscheinen an der obergerichtlichen

Hauptverhandlung vom 23. Januar 2018 mit einer Ordnungsbusse von CHF 500.00

bestraft.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30.

Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78.

ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Kiefer Lupi

De Bruycker

Der vorliegende

Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_530/2018 vom 12. Februar

2019.

bestätigt.