STBER.2016.48
Betrug, Betrügerischer Konkurs, Misswirtschaft, Urkundenfälschung, ungetreue Geschäftsbesorgung
24. Januar 2018Deutsch161 min
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 24. Januar 2018
Es wirken mit:
Präsident Kiefer
Oberrichter Kamber
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker
In Sachen
Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof, Barfüssergasse
28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___, vertreten durch Fürsprecher Philipp
Studer
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend Betrug,
Betrügerischer Konkurs, Misswirtschaft, Urkundenfälschung, ungetreue
Geschäftsbesorgung
Es erscheinen zur Hauptverhandlung
vor Obergericht vom 23. Januar 2018:
1. A.___, Beschuldigter und
Berufungskläger;
2. Fürsprecher Philipp Studer, privater
Verteidiger des Beschuldigten;
3. Staatsanwalt
B.___, für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin, in Begleitung von […],
juristischer Untersuchungsbeamter bei der Staatsanwaltschaft.
Zudem erscheint eine Schulklasse der
Kantonsschule Solothurn mit ihrem Lehrer.
Der Vorsitzende eröffnet die
Hauptverhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt die Anwesenheit
der vorgenannten Personen sowie die Abwesenheit des Vertreters der
Privatklägerin C.___ AG, E.___, fest, dem das Erscheinen an der Berufungsverhandlung
freigestellt worden ist. In der Folge verweist der Vorsitzende auf das Urteil
des Richteramtes Solothurn-Lebern vom 16. März 2016 und fasst den Urteilsspruch
zusammen. Er gibt bekannt, dass sich die vom Beschuldigten erhobene Berufung
gegen das gesamte Urteil mit Ausnahme von dessen Ziff. 1 (Freispruch vom
Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Anklageschrift, nachfolgend
zitiert «AKS», Ziff. 1.2 lit. b) richtet und skizziert den vorgesehenen
weiteren Verhandlungsablauf wie folgt:
-
Vorbemerkungen und
Vorfragen, wobei den Parteivertretern, wie mit Verfügung vom 9. August 2017
angekündigt, Gelegenheit gegeben werde, zur Frage der Verjährung in Bezug auf
die Vorhalte gemäss AKS Ziff. 1.2 lit. a und Ziff.1.3 Stellung zu nehmen;
-
Einvernahme von D.___ als
Auskunftsperson;
-
Einvernahme des
Beschuldigten zur Sache und Person;
-
Abschluss des
Beweisverfahrens;
-
Parteivorträge;
-
letztes Wort des
Beschuldigten;
-
geheime Urteilsberatung;
-
Urteilseröffnung.
Staatsanwalt B.___ hat keine Vorbemerkungen
und nimmt zur aufgeworfenen Vorfrage der Verjährung für die Anklägerin wie
folgt Stellung: Die Vorhalte gemäss AKS Ziff. 1.2 lit. a und Ziff. 1.3 hätten
sich im Deliktszeitraum 2007 ereignet. Damals habe für die ungetreue
Geschäftsbesorgung ohne Bereicherungsabsicht eine Verjährungsfrist von 7 Jahren
gegolten. Nach geltendem Recht verjähre die Strafverfolgung erst in 10 Jahren.
Anzuwenden sei die altrechtliche Bestimmung als milderes Recht, nach welcher die
Verjährung im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils (16.3.2016) bereits
eingetreten gewesen sei. Demzufolge sei das Verfahren gegen A.___ wegen
mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung ohne Bereicherungsabsicht (AKS Ziff.
1.2 lit. a und Ziff. 1.3) einzustellen.
Fürsprecher Philipp Studer gibt bekannt,
dass er in Anbetracht der klaren prozessualen Ausgangslage darauf verzichte,
seine vorbereiteten Ausführungen zur Verjährungsfrage vorzutragen. Er schliesse
sich den Ausführungen von Staatsanwalt B.___ an und weise darauf hin, dass die
Frage der Verjährung von Amtes wegen zu prüfen sei.
Des Weiteren beantragt der private
Verteidiger, diverse Unterlagen zu den aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen
des Beschuldigten sowie die Honorarnote für das Berufungsverfahren zu den Akten
zu nehmen.
Der Vorsitzende eröffnet hierauf
mündlich folgenden Beschluss der Berufungsinstanz:
«Das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen
ungetreuer Geschäftsbesorgung (ohne Bereicherungsabsicht) wird in Bezug auf AKS
Ziff. 1.2 lit. a und Ziff. 1.3 eingestellt.»
Der Vorsitzende weist zur Begründung
darauf hin, dass die Verfolgungsverjährung in Bezug auf die beiden genannten
Anklagepunkte bereits eingetreten sei, weshalb mit Hinweis auf das Urteil des
Bundesgerichts 6B_277/2012 vom 14. August 2012 kein materieller Freispruch,
sondern eine Verfahrenseinstellung zu erfolgen habe.
Des Weiteren gibt der Vorsitzende
bekannt, dass die vom Verteidiger eingereichten Unterlagen zu den Akten
genommen werden.
Da die Auskunftsperson erst auf 9:00 Uhr
vorgeladen ist, weist der Vorsitzende den Beschuldigten auf sein Recht hin, die
Aussagen und die Mitwirkung zu verweigern, und beginnt um 8:40 Uhr mit dessen
Befragung (vgl. auch Audio-CD und separates Einvernahmeprotokoll vom
23.1.2018).
Um 9:00 Uhr wird die Befragung des
Beschuldigten für die Befragung der Auskunftsperson D.___ unterbrochen. Da
diese aber noch nicht am Gericht eingetroffen ist, wird die Befragung des
Beschuldigten fortgesetzt und schliesslich,
da D.___ nicht vor Gericht erscheint, bis um 10:15 Uhr zu Ende geführt.
Der Vorsitzende stellt das
unentschuldigte Nichterscheinen der vorgeladenen Auskunftsperson D.___ fest und
gibt den Parteivertretern Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen und allfällige
Beweisanträge zu stellen.
Staatsanwalt B.___ hält für die
Anklägerin fest, dass nicht an der Einvernahme von D.___ festgehalten werde.
Die Staatsanwaltschaft stütze die zur Anklage gebrachten Vorhalte nicht auf die
Aussagen von D.___ ab. Die Einvernahmeprotokolle betreffend D.___ könnten nach
seiner Auffassung auch aus den Akten gewiesen werden.
Fürsprecher Philipp Studer hält an
seinem Antrag, es sei D.___ als Auskunftsperson einzuvernehmen, fest. Er habe
Frau D.___ schon immer im Gerichtssaal haben wollen und daran habe sich nichts
geändert.
In der Folge wird die Verhandlung für
die geheime Beratung des Beweisantrages unterbrochen.
Um 10:50 Uhr eröffnet der Vorsitzende
den Parteien folgenden Beschluss:
«Der Antrag des Beschuldigten wird
abgewiesen. Auf die Einvernahme von D.___ als Auskunftsperson wird verzichtet.»
Dies begründet der Vorsitzende wie
folgt: Zwar habe auch das Gericht ein Interesse daran gehabt, einen persönlichen
Eindruck von D.___ zu gewinnen. Entscheidend sei aber, dass die Anklageschrift
nicht auf den Aussagen von D.___ beruhe. Festzustellen sei, dass ihre Aussagen zu
Lasten des Beschuldigten mangels Konfrontation nicht verwertet werden dürften
und entlastende Aussagen zu Gunsten des Beschuldigten nicht ersichtlich seien.
Zudem müsse auch dem Beschleunigungsgebot Rechnung getragen werden und es sei
zu berücksichtigen, dass der Auskunftsperson ein Aussageverweigerungsrecht zustehe.
Indem D.___ der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben sei, habe sie
zumindest konkludent zum Ausdruck gebracht, keine Aussagen machen zu wollen. Es
werde aus diesen Gründen auf ihre Einvernahme verzichtet und im Rahmen der
Urteilsberatung entschieden, ob D.___ mit einer Ordnungsbusse zu bestrafen sei.
In der Folge stellt und begründet Staatsanwalt
B.___ für die Staatsanwaltschaft folgende Anträge:
« 1. Das
Verfahren gegen A.___ wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung ohne
Bereicherungsabsicht (Ziff. 1.2. lit. a sowie Ziff. 1.3. der Anklageschrift)
sei einzustellen.
2. A.___
sei wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht (Ziff. 1.1.
der Anklageschrift), wegen Betrug, wegen Misswirtschaft, wegen
Urkundenfälschung und wegen betrügerischem Konkurs im Sinne der Anklageschrift
vom 31. Mai 2013 zu verurteilen.
3. A.___
sei zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten unter der Gewährung des bedingten
Vollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren zu verurteilen.
4. Die
Kosten des Strafverfahrens sind in angemessenem Umfang grossmehrheitlich dem
Beschuldigten aufzuerlegen.»
Fürsprecher Philipp Studer stellt und
begründet im Namen und Auftrag des Beschuldigten folgende Anträge:
« 1. Principaliter:
1. Das
Urteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 16. März 2016 im Verfahren […] sei
vollumfänglich aufzuheben und die Sache sei zur Vervollständigung der
Voruntersuchung durch Einbezug von D.___, F.___ und E.___ an die
Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.
2. Die
Kosten des Verfahrens vor dem Amtsgericht Solothurn-Lebern und des Obergerichts
seien durch den Kanton Solothurn zu tragen.
3. Dem
Beschuldigten sei eine Entschädigung für die erstinstanzlichen Parteikosten
gemäss aktenkundiger Honorarnote von Fürsprecher Studer sowie eine
Entschädigung für die Parteikosten vor der zweiten Instanz gemäss Honorarnote
vom 23. Januar 2018 zuzusprechen.
2. Eventualiter:
1. Der
Beschuldigte, A.___, sei freizusprechen
a. vom Vorwurf der mehrfachen ungetreuen
Geschäftsbesorgung zum Nachteil der G.___ AG, angeblich begangen zwischen dem
8. September 2005 und dem 2. Oktober 2006 in […] und eventuell anderswo
(Zahlungen von H.___; Ziff. 1.1. der Anklageschrift vom 31. Mai 2013),
b. vom Vorwurf des Betrugs (Ziffer 2. der
Anklageschrift vom 31. Mai 2013), angeblich begangen ab ca. anfangs September
bis am 5. Oktober 2007 in […],
c. vom Vorwurf des betrügerischen Konkurses
(Ziffer 3. der Anklageschrift vom 31. Mai 2013), angeblich begangen zwischen
dem 19. November 2007 und dem 8. August 2008 in […], […] oder anderswo,
d. vom Vorwurf der Misswirtschaft (Ziffer
4. der Anklageschrift vom 31. Mai 2013),
Sachverhalt
i.
angeblich begangen
zwischen Januar 2007 und September 2007 in […] und anderswo (Ausgaben und
finanzielle Verpflichtungen im Zusammenhang mit Observationen, für welche es
keine Aufträge gab; Ziff. 4.1. der Anklageschrift vom 31. Mai 2013),
Erwägungen
ii.
angeblich begangen
ab dem 19. April 2007 bis am 27. Juli 2007 in […] und eventuell anderswo
(Bargeldübergaben und Geldtransfers an I.___, Ziffer 4.2. der Anklageschrift
vom 31. Mai 2013),
e. vom Vorwurf der mehrfachen
Urkundenfälschung im Zusammenhang mit Zahlungen von H.___ (Ziff. 5. der
Anklageschrift vom 31. Mai 2013), angeblich begangen am 21. Juni 2006 und am
19.
September 2007 in […].
2.
Die Privatklage sei abzuweisen,
eventualiter sei die Privatklage der Privatklägerin auf den Zivilweg zu
verweisen.
3.
Die Verfahrenskosten seien dem Kanton
Solothurn zur Bezahlung aufzuerlegen.
4.
Dem Beschuldigten sei eine Entschädigung
für die Kosten seiner Verteidigung vor dem Amtsgericht Solothurn-Lebern gemäss aktenkundiger
Honorarnote von Fürsprecher Studer sowie eine Entschädigung für die
Parteikosten vor der zweiten Instanz gemäss Honorarnote vom 23. Januar 2018
zuzusprechen.»
Staatsanwalt
B.___ verzichtet auf einen zweiten Parteivortrag.
Der Beschuldigte macht von seinem Recht
auf das letzte Wort sinngemäss wie folgt Gebrauch:
Er habe nicht mehr viel zu sagen, da
sein Anwalt bereits viel ausgeführt habe. Er staune, was ihm nun Staatsanwalt B.___
heute alles vorwerfe. Dabei habe dieser ihm vor vielen Jahren im Rahmen der
Strafuntersuchung mitgeteilt, er sehe schon, wo das Problem liege, nämlich bei
Frau D.___. Heute stelle ihn dieselbe Person als Lügner und Betrüger dar. Das
sei er aber nicht! Von der Staatsanwaltschaft seien leider auch Akten
vernichtet worden, so dass es ihm nicht möglich gewesen sei, gewisse Sachen zu
beweisen.
Auf die entsprechende Frage des
Vorsitzenden erklären beide Parteivertreter, auf eine mündliche
Urteilseröffnung zu verzichten. Das Urteil werde, so der Vorsitzende weiter, demzufolge
schriftlich eröffnet, und die Gerichtsschreiberin werde die Parteivertreter bereits
im Anschluss an die geheime Urteilsberatung über den Verfahrensausgang
telefonisch kurz orientieren.
Damit endet um 12:45 Uhr der öffentliche
Teil der Hauptverhandlung und das Gericht zieht sich zur geheimen
Urteilsberatung zurück.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1.
Mit Schreiben vom 7. November 2008
reichte F.___ als Verwaltungsrat der Firma G.___ AG bei der Staatsanwaltschaft
Solothurn eine Strafanzeige gegen Unbekannt wegen des Verdachts der
Falschbeurkundung, des Betrugs, der ungetreuen Geschäftsbesorgung und des
Diebstahls ein (2-5.1/2.1/AS 5 ff.). Mit Schreiben vom 13. November 2008
schloss sich E.___, ebenfalls Verwaltungsrat der G.___ AG, den Ausführungen in
dieser Strafanzeige an (2-5.1/2.1/AS 1 f.).
2.1
Am 12. Februar 2009 er.fnete die
Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen des
Verdachts auf Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB), Betrug (Art. 146 Abs.
1.
StGB), ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) und
Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB; vgl. 12.1/AS 1 f.).
2.2
Am 13. April 2012 erfolgte eine
weitere Eröffnungsverfügung gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher
Erschleichung einer falschen Beurkundung (Art. 253 StGB; vgl. 12.1/AS 3 f.).
2.3
Eine weitere Eröffnungsverfügung
erfolgte am 18. März 2013 wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art.
158.
StGB), betrügerischem Konkurs (Art. 163 Ziff. 1 StGB), Misswirtschaft (Art.
165.
Ziff. 1 StGB) und mehrfacher Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB; vgl.
12.
/AS 18 ff.).
3.
Am 28. Mai 2013 stellte die
Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen
Urkundenfälschung (im Zusammenhang mit den angeblichen Aufträgen der
Bundespolizei und der Staatsanwaltschaft Zürich), ungetreuer Geschäftsbesorgung
(Geldtransfer G.___ AG/J.___) sowie Diebstahls zum Nachteil der G.___ AG ein.
Ebenfalls eingestellt wurde die Straf-untersuchung wegen des Verdachts auf
strafbare Handlungen im Zusammenhang mit der Gründung der K.___ AG (Scheinliberierung,
vgl. 1.4/AS 1 ff.).
4.
Die Anklageschrift datiert vom 31.
Mai 2013 (AKS mit Beilagen und Fussnoten im separaten roten Ordner; AS 9 ff.).
5.
Die erstinstanzliche Hauptverhandlung
vor dem Amtsgericht Solothurn-Lebern fand am 14./15. März 2016 statt. Am 16.
März 2016 fällte das Amtsgericht folgendes Urteil (Ordner 2 Richteramt
Solothurn-Lebern, nachfolgend zit. «S-L», AS 400 ff.):
« 1. A.___
wird freigesprochen vom Vorhalt der ungetreuen Geschäftsbesorgung i.S.v. Art.
158.
Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB gemäss Anklageschrift Ziffer 1, Vorhalt 1.2
lit. b (unrechtmässige Lohnerhöhung D.___).
2.
A.___
hat sich schuldig gemacht:
- der
mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung, begangen in der Zeit vom 8. September
2005.
bis 30. September 2007;
- des
Betrugs, begangen in der Zeit vom 1. September 2007 bis 5. Oktober 2007;
- des
betrügerischen Konkurses, begangen in der Zeit vom 19. November 2007 bis 8.
August 2008;
- der
Misswirtschaft, begangen in der Zeit vom 1. Januar 2007 bis 30. September 2007;
- der
mehrfachen Urkundenfälschung, begangen am 21. Juni 2006 und 19. September
2007.
3.
A.___
wird zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, unter Gewährung des
bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.
4.
A.___
wird verurteilt, der C.___ AG, v.d. E.___ CHF 70‘000.00 als Schadenersatz zu
bezahlen, zuzüglich 5 % Verzugszins ab dem 5. Oktober 2007. Zur Geltendmachung
ihrer weitergehenden Forderung wird die Privatklägerin auf den Zivilweg
verwiesen.
5.
Das
Begehren von A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Studer, um Zusprechung
einer Parteientschädigung ist abgewiesen.
6.
Das
Amtsgericht verzichtet auf die schriftliche Begründung des Urteils, wenn keine
Partei ein Rechtsmittel ergreift oder innert 10 Tagen seit Zustellung des
Urteils niemand ausdrücklich eine schriftliche Begründung verlangt.
7.
A.___
hat die Kosten des Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 20‘000.00, total
CHF 23‘000.00, zu bezahlen. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine
Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, so reduziert sich
die Staatsgebühr um CHF 2‘000.00, womit die gesamten Kosten CHF 21‘000.00
betragen.»
6.
Mit Schreiben vom 30. März 2016
meldete der Beschuldigte gegen dieses Urteil die Berufung an (S-L/AS 407 f.).
7.
Gemäss Berufungserklärung des
Beschuldigten vom 15. August 2016 richtet sich die Berufung – mit Ausnahme von
Ziff. 1 des erstinstanzlichen Urteils (Freispruch vom Vorhalt der ungetreuen
Geschäftsbesorgung gemäss AKS Ziff. 1.2 lit. b) – gegen das gesamte Urteil. Der
Beschuldigte beantragt einen Freispruch von sämtlichen Vorhalten, die Abweisung
der Zivilforderung der C.___ AG sowie die Übernahme der Verfahrenskosten durch
den Staat.
8.
Die Staatsanwaltschaft und die
Privatklägerschaft erhoben gegen das erstinstanzliche Urteil kein Rechtsmittel.
Es gilt demnach das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO).
9.
Die Hauptverhandlung vor Obergericht
war ursprünglich auf den 21. August 2017 angesetzt worden. Am 18. August 2017
stellte der Beschuldigte ein Verschiebungsgesuch und legte seiner Eingabe ein
Arztzeugnis bei, welches ihm eine aktuelle Verhandlungsunfähigkeit
bescheinigte. Die Verfahrensleitung hiess das Verschiebungsgesuch gut und lud
die Parteien neu auf den 23. Januar 2018 zur Hauptverhandlung vor.
10.
Anlässlich der Hauptverhandlung vor
Obergericht wurde vorweg in Bezug auf die Vorhalte gemäss AKS Ziff. 1.2 lit. a
und Ziff. 1.3 (ungetreue Geschäftsbesorgung ohne Bereicherungsabsicht mit einer
angedrohten Höchststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe) die Frage der
Verjährung geprüft. Die Vorhalte betreffen den Deliktszeitraum Januar -
September 2007 (AKS Ziff. 1.2 lit. a) sowie 19. April bis 27. Juli 2007 (AKS
Ziff. 1.3). Nach der damals geltenden Bestimmung (aArt. 97 Abs. 1
lit. c StGB) verjährte die Strafverfolgung für Taten gemäss Art. 158 Ziff.
1.
Abs. 1 StGB in 7 Jahren. Die derzeit geltende Norm von Art. 97 Abs.
1.
lit. c StGB (in Kraft getreten am 1.1.2014) sieht demgegenüber für die
Strafverfolgung von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB eine Verjährungsfrist von
10.
Jahren vor.
Das neue Recht ist anzuwenden, wenn es
für den Beschuldigten das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Dieser
übergangsrechtliche Grundsatz gilt in Bezug auf die Verjährungsfristen
ebenfalls (Art. 389 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte fährt nach dem neuen Recht
nicht besser: Nach diesem wäre vor Ablauf der Verjährungsfrist das
erstinstanzliche Urteil ergangen, womit gemäss Art. 97 Abs. 3 StGB die
Verjährung nicht mehr hätte eintreten können. Es kommt deshalb aArt. 97 Abs. 1
lit. c StGB zur Anwendung mit der Folge, dass die Verfolgungsverjährung für die
beiden Vorhalte bereits im Jahre 2014 und somit vor Erlass des
erstinstanzlichen Urteils vom 16. März 2016 eingetreten ist. Der Eintritt der
Verjährung stellt ein Prozesshindernis dar. Dem Gericht ist es verwehrt, die
eingeklagten Handlungen materiell zu prüfen. Das Berufungsgericht hat deshalb
beschlossen, das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen ungetreuer
Geschäftsbesorgung – soweit AKS Ziff. 1.2 lit. a und Ziff. 1.3 betreffend –
einzustellen (vgl. auch vorstehendes Verfahrensprotokoll).
II. Prüfung des Rückweisungsantrages
1.
Der Verteidiger des Beschuldigten
rügte nicht vorab im Rahmen der Vorfragen und Vorbemerkungen, sondern erst im
Parteivortrag vor dem Berufungsgericht eine Verletzung des Legalitätsprinzips.
Dieses stütze sich auf Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung ab und gebe dem
Beschuldigten einen Anspruch auf eine vollständige Untersuchung. Die
eidgenössische StPO sehe in Art. 8 StPO i.V.m. Art. 52, 53 und 54 StGB die
Anwendung des Opportunitätsprinzips bei fehlendem Strafbedürfnis, der Wiedergutmachung
und der Betroffenheit des Täters durch seine Tat vor. Keine derartigen
Opportunitätsgründe seien betreffend D.___, F.___ und E.___ ersichtlich,
weshalb die vorgenannten Personen zwingend Bestandteil der
staatsanwaltschaftlichen Voruntersuchung hätten bilden müssen. Die
Staatsanwaltschaft habe somit in Bezug auf D.___ und die Mitglieder des
Verwaltungsrates zu Unrecht das Opportunitätsprinzip angewendet und dadurch
eine unzulässige Anklageschrift ausschliesslich gegen A.___ erstellt, die keine
Grundlage für das vorliegende Verfahren bilden dürfe. Der Konkurs der G.___ AG
sei bildlich mit dem Untergang eines Schiffes zu vergleichen. Liefere der
Nachrichtenoffizier (= D.___) falsche Angaben über potenzielle Eisberge und
lasse der Kapitän F.___ das Schiff in den Eisberg steuern, ergebe es kein
vollständiges Bild, wenn man ausschliesslich den Maschinisten (= A.___) wegen
nicht vorschriftsgemässem Abstellen der Maschine anklage und verurteile. Die
verschiedenen Rollen der Beteiligten müssten deshalb gesamthaft untersucht und
beurteilt werden. Die Verteidigung habe erstmals am 24. Mai 2013 (vgl. 11.1/AS
303) diese Rüge vorgebracht (eingegangen bei der Staatsanwaltschaft am
27.5
), worauf vier Tage später gegen den Beschuldigten Anklage erhoben
worden sei. Die Verstösse gegen Art. 5 Abs. 1 BV, Art. 8 StPO und Art. 52, 53
und 54 StGB, welche die Staatsanwaltschaft zu verantworten habe, liessen sich nur
heilen, indem das erstinstanzliche Urteil vollständig aufgehoben und die Sache
zur erneuten Voruntersuchung unter Einbezug von D.___, F.___ und E.___ von
Amtes wegen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen werde.
2.
Art. 8 StPO (Verzicht auf
Strafverfolgung) umschreibt die Voraussetzungen, unter welchen trotz eines an
sich strafbaren Verhaltens von einer Strafverfolgung abzusehen ist, d.h. ein
Verfahren nicht zu eröffnen bzw. ein bereits laufendes Verfahren einzustellen
ist. Gemäss Art. 8 StPO ist dies bei fehlendem Strafbedürfnis aufgrund der
Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen (Art. 52 StGB), bei einer vom Täter
geleisteten Wiedergutmachung, bei einer schweren Betroffenheit des Täters durch
seine eigene Tat (Art. 54 StGB) sowie aus Opportunitätsgründen (vgl. hierzu im
Einzelnen Art. 8 Abs. 2 StPO) der Fall. In Bezug auf die von der Verteidigung
genannten Personen (F.___, D.___ und E.___)
fehlte es aus Sicht der Untersuchungsbehörde bereits an den hinreichenden
Verdachtsgründen und es wurde deswegen kein Strafverfahren eröffnet. Die Frage
eines Verzichts auf die Strafverfolgung im Sinne von Art. 8 StPO stellte sich
demnach gar nicht.
Das Strafrecht kennt keine
Schuldkompensation (Urteil des Bundesgerichts 6B_801/2007 vom 24.1.2008). Eine allfällige
strafrechtliche Verantwortlichkeit der vorgenannten Drittpersonen, die zugleich
die Strafbarkeit des Beschuldigten verdrängen oder zumindest einschränken würde,
ist denn auch nicht erkennbar und wurde von der Verteidigung nie substantiiert geltend
gemacht. Die Verteidigung beantragte zwar im Mai 2013 die Befragung von D.___ sowie
weiterer Personen (vgl. die von der Verteidigung zitierte Eingabe vom
24.5
, 11.1/AS 303 ff.) und stellte sich auf den Standpunkt, ohne diese
Beweisergänzung könne die Voruntersuchung nicht als vollständig erachtet
werden. Nach Erlass der Anklageschrift wurde aber im erstinstanzlichen
Verfahren nie die Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft beantragt.
Die Gültigkeit der Anklageschrift rügte die Verteidigung erstmals anlässlich
der Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht, mithin erst 4 ½ Jahre nach deren
Erlass. Das macht deutlich, dass auch sie diesem Aspekt bislang keine Relevanz beigemessen
hat. Es fällt zudem auf, dass der Beschuldigte von einer Strafanzeige gegen die
vorgenannten Drittpersonen abgesehen hat. Dies ist deshalb bemerkenswert, weil
er damit jene Abklärungen der Untersuchungsbehörden hätte anstossen können, die
– nach der Argumentation der Verteidigung – zu seiner eigenen strafrechtlichen
Entlastung hätten führen müssen.
Zusammengefasst fehlt es an den
erforderlichen Anhaltspunkten für ein relevantes strafrechtliches Fehlverhalten
der Personen F.___, D.___ sowie E.___, das mit Blick auf die vorzunehmende
Beurteilung des Beschuldigten von Relevanz wäre. Es liegt eine gültige
Anklageschrift vor, welche den gesetzlichen Vorgaben entspricht und
insbesondere die dem Beschuldigten zur Last gelegten Lebenssachverhalte präzise
umschreibt. Ob dem Beschuldigten innerhalb der G.___ AG die ihm vorgehaltene
Rolle auch tatsächlich zukam und ob ihm die vorgeworfenen Tathandlungen und
Unterlassungen nachgewiesen werden können, ist nachfolgend im Rahmen der
Beweiswürdigung zu prüfen.
Die vom Beschuldigten geltend gemachten unheilbaren
Verfahrensmängel liegen demnach nicht vor, weshalb sein Antrag auf Aufhebung
des Urteils des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 16. März 2016 und auf
Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft zur Vervollständigung der Voruntersuchung
abzuweisen ist.
III. Unbestrittener Sachverhalt
1.
Die G.___ AG mit Sitz in […] wurde am
17.
Dezember 2003 gegründet. Das Unternehmen, deren Firmenkürzel […] für [___A.___]
steht, bezweckte die Sicherheit für Dritte, nämlich Führung und Betrieb von
Sicherheitsunternehmen, Beratung in Sicherheitsbelangen, Erbringen von
Sicherheitsdienstleistungen aller Art, die der Sicherheit von Personen und
Tätigkeiten privat- oder öffentlichrechtlicher Institutionen und Unternehmen
sowie von Veranstaltungen und Zusammenkünften von Menschen dienen, wie
Aufsichtsdienst, Eingangs- und Ausgangskontrollen, Überwachungen etc.
Mitglieder des Verwaltungsrates waren F.___ und E.___, beide mit Kollektivunterschrift
zu Zweien. Geschäftsführer mit Einzelunterschrift war seit dem 27. Februar 2004
(vgl. 5.1/AS 6) A.___ (nachfolgend: Beschuldigter). Er war demzufolge als
einziges Organ der Gesellschaft einzelzeichnungsberechtigt.
2.
Die Gesellschaft hatte stets mit
erheblichen finanziellen Problemen zu kämpfen. Am 29. Januar 2007 wandte sich F.___
schriftlich an den Beschuldigten und teilte diesem mit, dass die Gesellschaft
nach wie vor einen massiven Liquiditätsengpass aufweise, den es im
Geschäftsjahr 2007 zu beheben gelte (2-5.1/2.1/AS 47 f.). In der Sitzung des
Verwaltungsrates vom 14. Februar 2007 wurde anhand der vom Beschuldigten
verteilten Debitoren-, Kreditoren- und Auftragslisten festgestellt, dass die
Kreditoren per 14. Februar 2007 um CHF 200'000.00 höher ausfielen als die
Debitoren, weshalb «absoluter Handlungsbedarf» bestünde (vgl. Protokoll der
Verwaltungsratssitzung vom 14.2.2007: 2.1/AS 53).
3.
Mit Urteil vom 19. November 2007 eröffnete
der Gerichtspräsident von Solothurn-Lebern über die Gesellschaft den Konkurs.
Mit Urteil vom 28. September 2009 wurde der Konkurs als geschlossen erklärt;
die Gesellschaft wurde von Amtes wegen im Handelsregister gelöscht (2 - 5.1/5.1
AS 5 f.).
4.
Am 12. Dezember 2007 – und damit
knapp einen Monat nach der Konkurseröffnung über die G.___ AG – wurde die K.___
AG mit Sitz in […] (SZ) gegründet. Die Firma
hatte denselben Zweck wie die in Liquidation geratende G.___ AG.
Verwaltungsräte waren L.___ und A.___, beide mit Kollektivunterschrift zu
Zweien, sowie M.___, Geschäftsführer mit Kollektivunterschrift zu Zweien. Ab
dem 29. Juli 2008 war A.___ Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift. Von den 100
Namenaktien zu je CHF 1‘000.00 übernahm A.___ bei der Gründung 76 Aktien
(2-5.1/5.1.1/AS 1 f.; 2-5.1/5.1./AS 2/3 ff.).
IV.
AKS Ziff. 1.1: Ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil der G.___ AG (Art. 158
Ziff. 1 Abs. 1 und 3) – Zahlungen von H.___
1.
Vorhalt
Dem Beschuldigten wird gemäss AKS Ziff.
1.1
folgender Sachverhalt zur Last gelegt:
«A.___ hat sich als
einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer und stiller Verwaltungsrat der G.___
AG der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig gemacht, begangen
zwischen dem 8. September 2005 und dem 2. Oktober 2006 in […] und eventuell
anderswo, um sich selber unrechtmässig zu bereichern, indem er in Verletzung
seiner Vermögensverwaltungspflichten der G.___ AG zustehende Erträge aus
Aufträgen im Zusammenhang mit H.___ nicht (betrifft Geschäftsjahr 2005) oder nicht
vollumfänglich (betrifft Geschäftsjahr 2006) der G.___ AG zukommen liess.
Dadurch bewirkte der Beschuldigte, welcher mit der Vermögensverwaltung der G.___
AG betraut war, dass die G.___ AG entsprechend am Vermögen geschädigt wurde.
Konkret liess der Beschuldigte im
Zusammenhang mit 5 ausgestellten Rechnungen der G.___ AG an H.___ die
entsprechenden Zahlungen anstatt auf ein Bankkonto der G.___ AG auf sein
privates Bankkonto bei der Raiffeisenbank
Wasseramt Mitte, Konto Nr. […], überweisen. Nur im Zusammenhang mit den beiden
zuletzt ausgestellten Rechnungen der G.___ AG aus dem Jahr 2006 überwies der
Beschuldigte anschliessend eine Teilsumme, nämlich CHF 52‘594.90, der G.___
AG, die restlichen so eingenommenen Gelder verwendete er für private Zwecke
bzw. im eigenen Interesse. Dabei geht es um folgende Rechnungen der G.___ AG:
·
Rechnung Nr. 0800304
vom 08.09.2005 im Betrag von CHF 10‘177.90
·
Rechnung Nr. 0800305
vom 08.09.2005 im Betrag von CHF 16‘385.35
·
Rechnung Nr.
800306.
Jahr 2005, im Betrag von CHF 19‘024.75
·
Rechnung Nr. 0800492
vom 08.09.2006 im Betrag von CHF 98‘862.90
·
Rechnung Nr. 0800493
vom 08.09.2006 im Betrag von CHF 13‘585.60.
Somit verwendet der Beschuldigte der G.___
AG im Jahr 2005 zustehende Erträge von CHF 42‘368.00 (Total der Rechnungen
Nr. 0800304, 0800305 und 800306, abzüglich MWSt von 7,6 %) zur eigenen
unrechtmässigen Bereicherung. Bezüglich dem Geschäftsjahr 2006 verwendete der
Beschuldigte der G.___ AG zustehende Erträge von CHF 55‘626.00 (Total der
Rechnungen Nr. 0800492 und 0800493 abzüglich CHF 52‘594.90 sowie abzüglich
MWSt von 7,6 %) zur eigenen unrechtmässigen Bereicherung. Die G.___ AG erlitt
dadurch insgesamt einen Vermögensschaden von CHF 97‘994.00.»
2.
Beweismittel
2.1
Die G.___ AG stellte die folgenden
in englischer Sprache verfassten Rechnungen an die H.___:
Rechnung Nr. 0800304 vom 8.9.2005 (6.6/AS
27)
«Investigation»
(Untersuchungen/Ermittlungen)
CHF 10‘177.90
Rechnung Nr. 0800305 vom 8.9.2005 (6.6/AS
28)
«Privacy protection and support H.___»
(Privatschutz und Unterstützung H.___)
CHF 16‘385.35
Rechnung Nr. 0800306 aus dem Jahr 2005
(6.6/AS 32)
Die Rechnung selbst ist in den Akten
nicht vorhanden, einzig der Zahlungsauftrag vom 21.11.2005 an die Bank der
Schuldnerin. Der in Rechnung gestellte Betrag beziffert sich auf CHF 19‘024.75
Rechnung Nr. 0800492 vom 8.9.2006 (6.6/AS
12)
«Privacy protection and
support H.___»
CHF 98'862.90
Rechnung Nr. 0800493 vom 8.9.2006 (6.6/AS
17)
«Investigation/Search of the jewellery
July-August 2006»
CHF 13‘585.60
2.2
Diese Rechnungen wurden wie folgt
beglichen:
- Am
14.
September 2005 wurden CHF 26‘563.25 (entsprechend dem Rechnungsbetrag der
Rechnungen Nr. 0800304 und 0800305) auf das Konto des Beschuldigten bei der
Raiffeisenbank Wasseramt Mitte in Derendingen überwiesen (6.6/AS 30 f., 23).
- Der
Betrag von CHF 19‘024.75 (Rechnung Nr. 0800306) wurde am 22. November 2005 auf
das Konto des Beschuldigten bei der Raiffeisenbank Wasseramt Mitte in
Derendingen überwiesen (6.6/AS 33 f.).
- Der
Betrag von CHF 98‘862.90 (Rechnung Nr. 0800492) wurde am 19. September 2006 auf
das Konto des Beschuldigten bei der Raiffeisenbank Wasseramt Mitte in
Derendingen überwiesen (6.6/AS 8 f.; 4).
- Der
Betrag von CHF 13‘585.60 (Rechnung Nr. 0800493) wurde am 19. September 2006 auf
das Konto des Beschuldigten bei der Raiffeisenbank Wasseramt Mitte in
Derendingen überwiesen (6.6/AS 14 f.; 4).
2.3
Dem Beschuldigten wurden somit
insgesamt CHF 158‘036.50 überwiesen. Von diesem Betrag überwies der
Beschuldigte am 29. September 2006 CHF 52‘594.90 an die G.___ AG weiter (6.4/AS
5). Die G.___ AG verbuchte den Betrag von CHF 48‘880.00 (nach Abzug der MWSt
von 7,6 %) als Ertrag (5.11/AS 63).
Den Betrag von CHF 105‘441.60 behielt
der Beschuldigte somit für sich zurück.
2.4
Aussagen des Beschuldigten
2.4.1
Anlässlich der Einvernahme vom 15.
Februar 2011 durch die Staatsanwaltschaft (10.1.1/AS 158 f.) führte der
Beschuldigte aus, dass H.___ eine langjährige Kundin von ihm sei. In Absprache
mit dem Verwaltungsrat habe er seine Dienstleistungen auf sich genommen und
das, was Mitarbeiter der G.___ AG gemacht hätten, auf die Firma. Dies sei sein
Honorar gewesen. er nehme an, dass er es versteuert habe.
2.4.2
Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus (S-L/AS 128 ff.), dass er die H.___
seit vielen Jahren kenne und für diese viel als Freelancer gearbeitet habe. Der
H.___ seien Schmuck und Unterlagen gestohlen worden und sie habe sich deshalb
von ihm – dem Beschuldigten – beraten und betreuen lassen wollen. Er hätte
herausfinden sollen, auf welchen Kanälen und wo von den Dieben versucht worden
sei, den Schmuck der H.___ zu verkaufen. Er habe ihr gesagt, dass er bei der G.___
AG angestellt sei und er den Auftrag nicht alleine machen könne. Alles, was
personelle Massnahmen bedinge, müsse über die Firma laufen. Entsprechend habe
er der G.___ AG einen Auftrag gegeben. Alles, was Beratung gewesen sei, sei zu
ihm gekommen. Die Stunden, die er gearbeitet habe, seien auf sein Konto
gekommen. Der Verwaltungsrat habe dies genehmigt. Wenn er sich recht erinnere,
habe er einen Stundenansatz von CHF 175.00 verrechnet.
Der Beschuldigte führte im Weiteren aus,
dass er in jener Zeit keinen Lohn mehr erhalten habe, und er habe deshalb sein
Vorgehen richtig gefunden.
2.4.3
Vor Obergericht führte der
Beschuldigte im Wesentlichen aus, das Geld sei nur dann auf sein Privatkonto
überwiesen worden, wenn er als Privatmann die H.___ beraten habe, nicht aber,
wenn Mitarbeiter der G.___ AG für den Schutz der H.___ gebraucht und eingesetzt
worden seien. Er könne nicht erkennen, dass er mit seiner privaten Beratung die
eigene Firma konkurrenziert habe, denn er habe beide Verwaltungsräte darüber
informiert und diese hätten zugestimmt. Nun wolle der Verwaltungsrat nichts
mehr davon wissen. Wenn er tatsächlich beabsichtigt hätte, den Verwaltungsrat
nicht zu informieren, so wäre es ihm auch ein Leichtes gewesen, so vorzugehen,
dass der Verwaltungsrat nie und nimmer davon erfahren hätte (separates
Einvernahmeprotokoll vom 23.1.2018, S. 11- 14).
2.5
Aussagen von Drittpersonen
2.5.1
F.___ führte anlässlich der
Einvernahme vom 18. November 2011 bei der Staatsanwaltschaft als
Auskunftsperson aus (10.2.1/AS 64 ff.), er sei als Verwaltungsrat nicht in die
operative Geschäftsführung eingebunden gewesen.
Der Beschuldigte habe einmal erzählt,
dass Mitarbeiter diese ältere Dame (H.___)
herum chauffieren würden und es dafür gutes Geld gebe. Mit dem Verwaltungsrat
sei nie eine Vereinbarung getroffen worden, wonach der Beschuldigte seine
Dienstleistungen auf sich nehmen könne. Dies wäre sonst in einem
Verwaltungsratsprotokoll festgehalten worden.
2.5.2
Am 22. August 2012 fand eine
Konfrontationseinvernahme zwischen F.___ und dem Beschuldigten statt (10.1.1/AS
188.
ff.). F.___ führte aus, dass der Verwaltungsrat vom Auftrag H.___ Kenntnis
gehabt habe, sie hätten aber nicht gewusst, dass die Zahlungen auf ein Konto
des Beschuldigten flossen. Die G.___ AG habe immer ein bisschen mit
Liquiditätsproblemen zu kämpfen gehabt. Es sei nie die Rede davon gewesen, dass
Gelder an den Beschuldigten fliessen würden.
Der Beschuldigte führte auch in dieser
Konfrontationseinvernahme aus, er habe den Verwaltungsrat informiert, dass die H.___
eine langjährige Kundin von ihm gewesen sei. Was er gemacht habe, sei über ihn
gelaufen, wo es Mitarbeiter der G.___ AG benötigt habe, sei es über die Firma
gelaufen. Zudem habe er auf Lohn verzichtet.
2.5.3
Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung (S-L/AS 211) führte F.___ aus, es sei nie die Rede davon
gewesen, dass ein Honorar aus dem Auftrag H.___ direkt an den Beschuldigten
privat bezahlt würde.
2.5.4
E.___ führte anlässlich der
Einvernahme vom 25. November 2011 bei der Staatsanwaltschaft als
Auskunftsperson aus (10.2.2/AS 74 ff.), er sei als Verwaltungsrat nicht
operativ tätig gewesen.
Er bezeichnete die Person H.___ als «Anekdote» im Zusammenhang mit
Schmuck (10.2.2/AS 84). Sie hätten in der G.___ AG konstant Liquiditätsprobleme
gehabt. Er hätte als Verwaltungsrat sicher nicht zugestimmt, dass der
Beschuldigte die Hälfte für sich hätte abzweigen dürfen.
2.5.5
Am 22. August 2012 fand zwischen E.___
und dem Beschuldigten ebenfalls eine Konfrontationseinvernahme statt (10.1.1/AS
173.
ff.). E.___ führte aus, dass er gewusst habe, dass der Beschuldigte für H.___
gearbeitet habe. Er sei erstaunt, dass die Zahlungen auf ein Privatkonto des
Beschuldigten geflossen seien. Er sei davon ausgegangen, dass alle Erträge bei
der G.___ AG eingingen. Die G.___ AG habe Liquiditätsprobleme gehabt.
Der Beschuldigte führte aus, er habe F.___
und E.___ gesagt, dass er das, was er für diese Frau mache, für sich einnehmen
möchte. Beim Schmuck, der verschwunden sei, habe er über seine Netzwerke
schauen wollen. Alle Bewachungs- und Betreuungsaufträge seien über die G.___ AG
abgewickelt worden. Er habe den Verwaltungsrat informiert, dass er einen Teil
dieser Einnahmen für sich behalte.
2.5.6
E.___ blieb auch anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung bei seinen früheren Aussagen: Er sei ohne
weiteres davon ausgegangen, dass das Geld der H.___ in die Firma gehe. Es habe
keine anderslautende Vereinbarung gegeben.
3.
Beweiswürdigung
und Beweisergebnis
3.1
Der äussere Ablauf ist unbestritten:
Die G.___ AG stellte in den Jahren 2005/2006 insgesamt 5 Rechnungen über einen
Totalbetrag von CHF 158‘036.50 an die H.___. Die Rechnungsbeträge wurden alle
auf das Privatkonto des Beschuldigten bei der Raiffeisenbank Wasseramt Mitte
überwiesen. CHF 52‘594.90 leitete der Beschuldigte am 29. September 2006 an die
G.___ AG weiter, den Betrag von CHF 105‘441.60 behielt der Beschuldigte für
sich zurück.
3.2
Zu entscheiden ist, ob der
Beschuldigte dieses Vorgehen mit dem Verwaltungsrat der G.___ AG abgesprochen
hatte und er demzufolge berechtigt war, die von der Firma in Rechnung
gestellten Beträge in einem wesentlichen Umfang von zwei Dritteln für eigene
Zwecke zurückzubehalten.
In Bezug auf diese strittige Frage
liegen zum einen die vorgenannten Aussagen und zum anderen die Protokolle der
Verwaltungsratssitzungen der G.___ AG vor. Die Verteidigung bestritt sinngemäss
die Beweistauglichkeit dieser Protokolle, indem sie vor Obergericht vorbrachte,
diese seien ausschliesslich vom Verwaltungsratspräsidenten abgefasst worden.
Dieser habe darin schreiben können, was immer er gewollt habe. Zudem seien die
Protokolle dem Beschuldigten nicht regelmässig zur Einsichtnahme zugestellt
worden und der Beschuldigte habe auf die Formulierungen in den Protokollen in
der Regel keinen Einfluss nehmen können (Plädoyernotizen, Ziff. 33 S. 7). Der
Beschuldigte selbst brachte vor, er habe diese Protokolle «nie gross»
durchgelesen (vgl. Einvernahme vor erster Instanz, S-L/AS 172) bzw. nie gelesen
(Einvernahmeprotokoll vom 23.1.2018, S. 5 oben).
Dem ist indes Folgendes
entgegenzuhalten: Der Beschuldigte war im vorgehaltenen Tatzeitraum (8.9.2005 –
2.10
) an sämtlichen Sitzungen des
Verwaltungsrates anwesend, die Protokolle wurden dem Beschuldigten auch stets zugestellt
(vgl. insbesondere 2.1/AS 37, 44, 55, 61) und die Genehmigung des letzten
Protokolls war stets Traktandum an der folgenden Verwaltungsratssitzung. Aktenkundig
ist zudem, dass der Beschuldigte an der Sitzung vom 19. März 2007 spezifische
Änderungen in Bezug auf den Wortlaut des Protokolls vom 14. Februar 2007
wünschte und diese auch vor der Genehmigung des Protokolls berücksichtigt
wurden (2.1/AS 41). Damit ist der Nachweis erbracht, dass der Beschuldigte die
Protokolle zur Kenntnis nahm und deren Wortlaut durchaus beeinflussen konnte. Des
Weiteren fällt auf, dass der Beschuldigte im Strafverfahren nie geltend gemacht
hat, spezifische Feststellungen in den Protokollen der Verwaltungsratssitzungen
seien unzutreffend. Er begnügte sich vielmehr mit der allgemeinen, nicht weiter
substantiierten Behauptung, es sei eben einiges gar nicht protokollarisch
festgehalten worden (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 23.1.2018, S. 5 und 6). An
den Sitzungen selbst monierte der Beschuldigte indes nie, es hätten wesentliche
Feststellungen keinen Eingang ins Protokoll gefunden. Die Einwendungen gegen
die Beweistauglichkeit der Protokolle erweisen sich demnach als unbegründet. Die
Protokolle geben die an den Sitzungen des Verwaltungsrats abgegebenen Erklärungen
und Vereinbarungen wieder, auf welche nachfolgend im Rahmen der Beweiswürdigung
abgestellt werden kann.
3.3
Es steht fest, dass die
Verwaltungsräte F.___ und E.___ beide Kenntnis vom Mandat «H.___» hatten, beide
verneinten aber entgegen den Aussagen des Beschuldigten eine Vereinbarung,
wonach dieser berechtigt gewesen wäre, teilweise privat für die H.___ zu
arbeiten und entsprechend einen Teil der bezahlten Rechnungen privat zu
verwenden. Es ist kein Grund ersichtlich, warum die beiden als
Auskunftspersonen einvernommenen Verwaltungsräte diesbezüglich nicht hätten die
Wahrheit sagen sollen. Ihre Aussage wird denn auch durch die vorliegenden
Protokolle des Verwaltungsrates gestützt, in welchen sich nirgends eine
entsprechende Vereinbarung finden lässt (vgl. auch nachfolgende Ziff. 3.4,
letztes Lemma).
3.4
Die Aussagen des Beschuldigten sind
aus den folgenden weiteren Gründen nicht glaubhaft:
- Sofern
der Beschuldigte einen Teil der Dienstleistungen gegenüber der H.___ als
Privatmann erbracht hätte, ist nicht einzusehen, aus welchem Grund die G.___ AG
in allen Fällen als Rechnungsstellerin auftritt. Dies gilt umso mehr, als der
Beschuldigte selbst geltend machte, dass die H.___ grossen Wert darauf gelegt
habe, dass er die Beratungen ihr gegenüber als Privatmann übernehme. In diesem
Fall hätte sich auch eine Rechnungsstellung als Privater aufgedrängt.
- Wenig
schlüssig ist auch die Aussage, die H.___ habe darauf bestanden, dass er den
Beratungsauftrag in eigenem Namen ausführe. Wichtig war der Auftraggeberin
allenfalls die persönliche Auftragserledigung durch den Beschuldigten; ob er
dies auf eigene Rechnung oder aber als Angestellter der G.___ AG tat, spielte
dagegen für die Auftraggeberin kaum eine Rolle. Die Auftragserledigung als
Angestellter war für sie jedoch eher vorteilhafter, weil der Beschuldigte auf
diese Weise auf eine vorhandene Infrastruktur zurückgreifen konnte.
- Wenn
aber die Rechnungsstellung über die G.___ AG erfolgte, so wäre es nahegelegen,
dass auch die Zahlstelle auf den Namen der Gesellschaft gelautet und der
Beschuldigte dieser seinerseits für seine Aufwendungen Rechnung gestellt hätte.
- Sowohl
F.___ als auch E.___ haben ausgesagt, dass die G.___ AG in den Jahren 2005 und
2006.
dauernd unter Liquiditätsproblemen gelitten habe. Dies kann auch den
Verwaltungsratsprotokollen aus dieser Zeit entnommen werden, vgl. insbesondere
Protokoll vom 5.9.2005, S. 1: «DA (A.___)
erklärt, dass die Liquidität nach wie vor sehr angespannt ist» (2.1/AS 34);
Protokoll vom 28.10.2005, S. 5: «Die G.___ steckt in einem gewaltigen
Liquiditätsengpass» (2.1/AS 141); Protokoll vom 20.9.2006, S. 2: «Die
Liquidität ist zwar nach wie vor sehr angespannt» (2.1/1AS 30). Gemäss
Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 1. Februar 2013 war die Gesellschaft im
untersuchten Zeitraum 2006/2007 zahlungsunfähig (7.1/AS 1 f.). Die prekäre
finanzielle Lage zwang die G.___ AG Ende 2005 zu weitreichenden
Sanierungsmassnahmen. Gläubiger der G.___ AG stimmten Rangrücktrittserklärungen
in der Höhe von insgesamt CHF 390‘000.00 zu und der Beschuldigte erklärte
einen Lohnverzicht im Umfang von CHF 50‘308.40, womit die Benachrichtigung des
Richters wegen Überschuldung im Sinne von Art. 725 Abs. 2 OR abgewendet werden
konnte (2.1/AS 80).
Es
widerspricht jeglichen Erfahrungen im Wirtschaftsleben, dass der Verwaltungsrat
einer Gesellschaft in Zeiten finanzieller Angespanntheit ihrem Geschäftsführer
erlaubt, einen Auftrag einer guten Kundin zum überwiegenden Teil als Privatmann
zu erledigen und damit die Firma direkt zu konkurrenzieren. Hinzu kommt der
Umstand, dass der Beschuldigte für die G.___ AG in einem vollen Pensum
arbeitete und bei dem von ihm erwähnten Stundenansatz von CHF 175.00 für die H.___
600.
Stunden privat gearbeitet hätte. Nebst der Konkurrenzproblematik
widerspricht es auch jeglicher Lebenserfahrung, dass ein Unternehmen seinem
operativen Leiter eine Nebentätigkeit in diesem Ausmass erlaubt.
- Der
vom Beschuldigten zurückbehaltene Betrag von CHF 105‘441.60 entspricht – wie erwähnt
– bei dem von ihm geltend gemachten Stundenansatz von CHF 175.00 Dienstleistungen
im Umfang von ca. 600 Stunden. Die Rechnungen Nr. 0800304, 0800305 und 0800492
weisen alle den Einsatz von G.___ AG-Mitarbeitern aus, so dass die diesen
Rechnungen zu Grunde liegenden Dienstleistungen nicht vom Beschuldigten
herrühren können. Damit verbleiben die Rechnungen Nr. 0800493 (CHF 13‘585.60)
und 0800306 (CHF 19‘024.75), welche allenfalls Leistungen des Beschuldigten
selbst beinhalten könnten (wobei die Rechnung Nr. 0800306 in den Akten nicht
vorhanden ist). Der Totalbetrag dieser beiden Rechnungen beziffert sich auf
CHF 32‘610.75 und liegt damit weit entfernt von dem vom Beschuldigten
zurückbehaltenen Betrag.
Es
ist damit nicht nachvollziehbar, wie sich der zurückbehaltene Betrag von CHF
105'441.60 (Gesamtbetrag von CHF 158'036.50, der in Rechnung gestellt wurde,
abzüglich CHF 52'594.90, die der Beschuldigte weiterleitete), zusammensetzt. Der
Beschuldigte hat dazu auch nie etwas gesagt. Berücksichtigt man, dass die fünf
im Namen der G.___ AG geschriebenen Rechnungen nie in deren Buchhaltung Eingang
fanden, dass H.___ auch nie als Debitorin der AG aufgeführt wurde und dass als Zahlstelle
auf diesen Rechnungen das Privatkonto des Beschuldigten vermerkt ist, so konnte
nur dieser die entsprechende Überweisung veranlasst haben.
- Auch
das vom Beschuldigten vor Obergericht vorgebrachte Argument, wonach er ohne
Weiteres alle Rechnungen über seine Person hätte abwickeln können und er die G.___
AG sicherlich nicht einbezogen hätte, wenn er wie vorgehalten in krimineller
Absicht gehandelt hätte, verfängt nicht, denn mehrere Mitarbeiter der G.___ AG waren
in die Aufträge zu Gunsten der H.___ involviert. Die Rechnungen mussten deshalb
auf die G.___ AG lauten.
- Anlässlich
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung machte der Beschuldigte geltend, er habe
in jener Zeit keinen Lohn mehr erhalten, er habe deshalb die Überweisungen an
ihn richtig gefunden.
Damit
widerspricht sich der Beschuldigte jedoch: Entweder bestand mit dem
Verwaltungsrat eine Vereinbarung, wonach er für die H.___ als Privatmann tätig
sein durfte, und dann war diese Berechtigung unabhängig von allfälligen offenen
Lohnansprüchen gegeben. Oder aber der Beschuldigte hatte gegenüber der G.___ AG
Lohnforderungen und verrechnete diese mit den auf seinem Privatkonto
eingegangenen Honorarzahlungen der H.___. Dies hätte im Übrigen in der
Buchhaltung der G.___ AG sichtbar gemacht werden müssen.
- Nicht
stichhaltig ist sodann das im Parteivortrag vor erster und zweiter Instanz geltend
gemachte Argument, der Beschuldigte könne nur wenig Englisch und sei deshalb
nicht in der Lage gewesen, die Rechnungen in englischer Sprache zu verfassen. Es
brauchte nämlich bloss rudimentäre Kenntnisse, um die 5 Rechnungen auf Englisch
zu verfassen. Aufgrund der vom Beschuldigten geschilderten internationalen
Tätigkeit als Freelancer im Sicherheitsbereich und seiner Ausbildung im Bereich
Observation in Israel (vgl. S-L/AS 199 f.) ist anzunehmen, dass der
Beschuldigte über die erforderlichen sprachlichen Grundkenntnisse verfügte. Zudem
ist auch gar nicht entscheidend, ob der Beschuldigte die Rechnungen selber
verfasst oder aber Anweisungen dazu gegeben hat.
-
Soweit ersichtlich, wird
der Auftrag «H.___» erstmals im Protokoll
des Verwaltungsrates vom 7. August 2006 erwähnt (2.1/AS 156). Dort wird unter
Hinweis auf den hohen Tagesumsatz vermerkt, der Beschuldigte wolle versuchen,
dauerhaft einen Mann an die Seite der H.___ zu stellen (2.1/AS 156), ein
Hinweis auf die vom Beschuldigten geltend gemachte Aufteilung der
Dienstleistungen durch die G.___ AG bzw. durch ihn als Privatperson lässt sich
aber nicht finden.
3.5
Damit ist als Beweisergebnis festzuhalten,
dass die Aussagen des Beschuldigten realitätsfremd und widersprüchlich sind;
darauf kann nicht abgestellt werden, sie müssen als Schutzbehauptungen
qualifiziert werden. Der Beschuldigte hat eigenmächtig und ohne Rücksprache mit
dem Verwaltungsrat in den fünf für die H.___ ausgestellten Rechnungen sein
Privatkonto bei der Raiffeisenbank Wasseramt Mitte als Zahlstelle angegeben
bzw. angeben lassen und – ebenfalls eigenmächtig und ohne Vereinbarung mit dem
Verwaltungsrat – den Betrag von insgesamt CHF 105‘441.60 für private Zwecke
zurückbehalten. Überwiesen hat der Beschuldigte der G.___ AG lediglich CHF
52‘494.90.
Der G.___ AG entging durch dieses
Verhalten des Beschuldigten ein Ertrag von CHF 97‘994.00 (CHF 105‘441.60
abzüglich 7,6 % MWSt).
4.
Rechtliche Würdigung
4.1
Tatbestandsmerkmale von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB
Eine ungetreue Geschäftsbesorgung begeht
gemäss Art. 158 Ziffer 1 Abs. 1 StGB, wer aufgrund des Gesetzes, eines
behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen
eines anderen zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu
beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder
zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Wer als Geschäftsführer
ohne Auftrag gleich handelt, wird mit der gleichen Strafe belegt (Abs. 2). Wenn
der Täter mit der Absicht handelt, sich oder einen anderen unrechtmässig zu
bereichern (Abs. 3), kann eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf
Jahren ausgesprochen werden; im Fall von Abs. 1 und 2 beträgt die Höchststrafe
drei Jahre Freiheitsstrafe.
Die Stellung als Geschäftsführer setzt
voraus, dass der Täter für fremdes Vermögen zu sorgen hat. Geschäftsführer ist,
wer in tatsächlich oder formell selbständiger und verantwortlicher Stellung im
Interesse eines andern für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen
hat (Stefan Trechsel/Dean Crameri in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.],
Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen
2018, nachfolgend zit. «PK StGB», Art. 158 StGB N 2 mit Hinweisen auf die
bundesgerichtliche Rechtsprechung). Geschäftsführer ist nicht nur, wer
Rechtsgeschäfte nach aussen abzuschliessen hat, sondern auch, wer entsprechend
seiner Fürsorgepflicht im Innenverhältnis für fremde Vermögensinteressen sorgen
soll, namentlich wer darüber in leitender Stellung verfügt (Marcel Alexander Niggli
in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar
Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, nachfolgend zit. «BSK StGB II», Art. 158
StGB N 13). Diese Umschreibung trifft regelmässig auf die geschäftsführenden
Organe bei Handelsgesellschaften zu (Marcel Alexander Niggli in: BSK StGB II,
Art. 158 StGB N 23 f.), denen von Gesetzes wegen als wesentliche Aufgabe die
auf Erreichung des Gesellschaftszweckes gerichtete tatsächliche Führung der
internen Geschäfte und die Vertretung der Gesellschaft nach aussen obliegt (BGE
97.
IV 10 E. 2 S. 13). In diesem Rahmen hat die Verwaltung auch für die
Erhaltung des Gesellschaftsvermögens zu sorgen. Soweit Handlungen des Organs
zur Schwächung des Gesellschaftsvermögens führen, fallen sie somit unter aArt.
159.
– heute Art. 158 – StGB (BGE 100 IV 114 E. 4). Unter Vermögen sind alle
vermögenswerten Interessen des Geschäftsherrn zu verstehen (BGE 81 IV 280
E. 2b).
Diese im zivilrechtlichen Bereich für
die statutarische Verwaltung gültigen Grund-sätze finden im Rahmen von Art. 158
StGB gleichermassen auch auf all jene Personen Anwendung, welche die
Gesellschaft tatsächlich leiten, indem sie die Mitglieder des Verwaltungsrates,
die Direktoren oder die Bevollmächtigten als Strohmänner benützen (BGE 97 IV 10
E. 2 S. 14; BGE 81 IV 276 E. 2 S. 278).
Der Inhalt der Treuepflicht ergibt sich
aus dem jeweiligen Grundverhältnis, für Gesellschaftsorgane ist er, wie schon
erwähnt, durch das Gesetz festgelegt. Die Täterhandlung besteht darin, dass der
Täter gerade die Pflichten verletzt, die ihn generell als Geschäftsführer und
im Besonderen hinsichtlich des fraglichen Geschäfts treffen, d.h.
tatbestandsmässig ist nur die pflichtwidrige Handlung des Geschäftsführers bzw.
Aufsichtsorgans (Marcel Alexander Niggli in: BSK StGB II, Art. 158 StGB N 124).
Aus dem Erfordernis der Pflichtwidrigkeit folgt, dass alle Massnahmen des
Geschäftsbesorgers insoweit nicht tatbestandsmässig sind, als sie sich im
Rahmen einer ordnungsgemässen Geschäftsführung bewegen. Dies gilt auch dann,
wenn dem Geschäftsherrn zu einem späteren Zeitpunkt ein Vermögensschaden
erwächst. Geschäftliche Dispositionen sind vielfach mit dem Risiko eines
Verlusts verbunden, ohne dass es pflichtwidrig wäre, dieses übliche Risiko
einzugehen. Es ist dabei ex ante zu bestimmen, ob die eingegangenen Risiken den
getroffenen Vereinbarungen oder Weisungen der Auftraggeberin zuwiderlaufen
(Urteil des Bundesgerichts 6S.430/2006 vom 13.2.2007 E. 3.2). Gleichgültig ist
hingegen prinzipiell, ob die tatbestandsmässige Verhaltensweise im Abschluss
von Rechtsgeschäften oder in einem bloss tatsächlichen (nachteiligen) Eingriff
in das betreute Vermögen besteht (Günther Stratenwerth, Schweizerisches
Strafrecht, Besonderer Teil I, Bern 2003, § 19 N 14).
Als Folge der beschriebenen
pflichtwidrigen Tathandlung muss es zu einem Ver-mögensschaden kommen. Dies ist
grundsätzlich möglich durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven,
Nichtvermehrung der Aktiven oder Nichtver-minderung der Passiven sowie bei
Gefährdung des Vermögens in einem Masse, dass es in seinem wirtschaftlichen
Wert vermindert ist.
Der Tatbestand von Art. 158 Ziff. 1 Abs.
1.
StGB setzt voraus, dass es sich um «das Vermögen eines anderen» handelt. Der
Täter muss mit anderen Worten in fremden Interessen tätig sein (Stefan
Trechsel/Dean Crameri in: PK StGB, Art. 158 StGB N 8).
Die Verurteilung nach Art. 158 StGB setzt
nicht voraus, dass der Schaden ziffernmässig genau ausgewiesen ist (BGE 101 IV
165). Eine vorübergehende Schädigung reicht aus, soweit dadurch der
wirtschaftliche Wert beeinträchtigt wird (BGE 121 IV 108 E. 2c = Pra 85 Nr. 25;
BGE 123 IV 23 E. 3d = Pra 1998 Nr. 10; Urteil des Bundesgerichts 6S.430/2006
vom 13.2.2007 E. 3.1).
Schliesslich muss zwischen der
Verletzung der Treuepflicht und dem Vermögens-schaden ein Kausalzusammenhang
bestehen (Stefan Trechsel/Dean Crameri in: PK StGB, Art. 158 StGB N 13).
In subjektiver Hinsicht setzt die
Tatbegehung Vorsatz voraus, wobei nach den allgemeinen Regeln Eventualvorsatz
genügt. Dieser ist gegeben, wenn der Täter den Schaden als möglich voraussieht,
aber gleichwohl handelt, weil er sich damit für den Fall, dass er eintreten
sollte, abfindet (Urteil des Bundesgerichts 6S.430/2006 E. 3.1). Die
Rechtsprechung stellt beim Tatbestand von Art. 158 StGB an den Nachweis des
Eventualvorsatzes strenge Anforderungen, weil die Treuepflichten nicht genau
umschrieben sind: Der Eventualvorsatz ist deshalb genau zu charakterisieren
(BGE 123 IV 17 = Pra 1998 Nr. 10 E. 3e; Urteil des Bundesgerichts 6S.205/2004
vom 16.8.2004 E. 1.1). Nicht erforderlich ist hingegen, dass der Täter den
Erfolg «billigt».
4.2
Der Beschuldigte war Geschäftsführer
der G.___ AG mit Einzelunterschrift und damit in selbständiger und
verantwortlicher Stellung für die Leitung des Unternehmens tätig. Der
Beschuldigte war im relevanten Tatzeitraum (8.9.2005 - 2.10.2006) an sämtlichen
Sitzungen des Verwaltungsrates jeweils anwesend und rapportierte über die
aktuelle Situation der G.___ AG. Gemäss Aussagen beider Verwaltungsräte griffen
diese nicht in das operative Geschäft ein, so dass der Beschuldigte diese
Geschäfte in Alleinregie tätigte und führte. Dem Beschuldigten oblag die
Führung der inneren Abläufe und die Vertretung der nach ihm benannten Gesellschaft
([…]) gegen aussen und er war als einzige Person der Gesellschaft
einzelzeichnungsberechtigt. In seiner Funktion als Geschäftsführer war der
Beschuldigte auch für die vermögensrechtlichen Belange der G.___ AG verantwortlich.
Dass der Verwaltungsrat der G.___ AG kein Organisationsreglement erlassen hatte,
welches die Delegation seiner Kompetenzen an den Geschäftsführer vorsah, ist
entgegen den Ausführungen der Verteidigung nicht von Relevanz, denn das
Strafrecht stellt in Bezug auf die Eigenschaft des Täters als Geschäftsführer
nicht auf ein formelles Kriterium wie das Vorliegen eines Organisationsreglements
ab. Massgebend sind die tatsächlichen Verhältnisse. Es steht ausser Zweifel,
dass der Beschuldigte faktisch die operative Leitung der G.___ AG innehatte. Die
Eigenschaft des Beschuldigten als Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 StGB
ist deshalb gegeben.
Der Beschuldigte hatte als
Geschäftsführer der G.___ AG gestützt auf Art. 717 Abs. 1 OR seine
Aufgaben im Bereich der Vermögensverwaltung mit aller Sorgfalt zu erfüllen und
die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen zu wahren. Das Verhalten des
Beschuldigten, Rechnungsbeträge, die von Seiten der G.___ AG ausgestellt, aber
auf sein Privatkonto überwiesen wurden, zurückzubehalten und für private Zwecke
zu verbrauchen, stellt offensichtlich eine Verletzung seiner
Vermögensverwaltungspflicht dar.
Die G.___ AG erlitt einen
Vermögensschaden von CHF 97‘994.00 (= CHF 105‘441.60 abzüglich 7,6 %
MWSt), der auf das pflichtwidrige Verhalten des Geschäftsführers zurückzuführen
ist.
Der Beschuldigte handelte mit direktem
Vorsatz und mit unrechtmässiger Bereicherungsabsicht, behielt er die Gelder
doch zurück, ohne dass eine entsprechende Vereinbarung mit dem Verwaltungsrat
getroffen wurde und ohne anderen Grund, der ihn zu diesem Handeln berechtigt
hätte. Dem Beschuldigten war demnach bewusst, dass er den Betrag von insgesamt
CHF 105‘441.60 ohne Berechtigung und damit unrechtmässig zurückbehielt.
Die objektiven und subjektiven
Tatbestandsmerkmale sind deshalb erfüllt. Rechtfertigungs- oder
Schuldausschliessungsgründe liegen keine vor. Der Beschuldigte ist deshalb
betreffend AKS Ziff. 1.1 der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158
Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB, begangen in der Zeit vom 8. September 2005 bis 2.
Oktober 2006, schuldig zu sprechen.
V.
AKS Ziff. 5: Mehrfache Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) im
Zusammenhang mit Zahlungen von H.___
1.
Da dieser Vorhalt thematisch mit dem
vorstehend behandelten Vorhalt gemäss AKS Ziff. 1.1 (ungetreue Geschäftsbesorgung
gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB) zusammenhängt, wird er an
dieser Stelle behandelt.
2.
Der konkrete Vorhalt wird in der AKS
wie folgt umschrieben:
«Der
Beschuldigte hat sich der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig gemacht,
begangen am 21. Juni 2006 und am 19. September 2007 in […], indem er als
einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer und stiller Verwaltungsrat der G.___
AG inhaltlich unwahre Erfolgsrechnungen der Geschäftsjahre 2005 und 2006 der G.___
AG erstellen liess. Der Beschuldigte handelte dabei in der Absicht, sich einen
unrechtmässigen Vermögensvorteil zu verschaffen und die G.___ AG entsprechend
am Vermögen zu schädigen.
Diese Erfolgsrechnungen der G.___ AG
waren inhaltlich unwahr, weil Erträge aus Aufträgen im Zusammenhang mit H.___
nicht (Geschäftsjahr 2005) oder nicht vollständig (Geschäftsjahr 2006) verbucht
wurden.
Er liess dadurch rechtlich erhebliche
Tatsachen unrichtig beurkunden. Dadurch wiesen die Erfolgsrechnungen einen zu
tiefen Reingewinn aus, im Geschäftsjahr 2005 CHF 42‘368.00 (CHF 45‘588.00
abzüglich Mehrwertsteuer) und im Geschäftsjahr 2006 CHF 55‘626.00 (CHF
59‘853.60 abzüglich Mehrwertsteuer) ausmachend. Durch diese beiden falschen
Erfolgsrechnungen vertuschte A.___ insbesondere gegenüber der Revisionsstelle,
der N.___, dass er im Jahr 2005 CHF 42‘368.00 und im Jahr 2006 CHF 55‘626.00
unrechtsmässig von der G.___ AG bezogen hat.»
3.
Beweiswürdigung und Beweisergebnis
3.1
Grundsätzlich kann auf das
Beweisergebnis im Zusammenhang mit AKS Ziff. 1.1 verwiesen werden, welches in
Ziff. IV.3.5 hiervor dargelegt wurde.
Gemäss diesem Beweisergebnis wurden dem
Beschuldigten im Jahr 2005 von der H.___ insgesamt CHF 45‘588.00 (= Total der Rechnungen Nr. 0800304,
0800305.
und 800306) überwiesen,
die er nicht an die G.___ AG weiterleitete, sondern für private Zwecke
verbrauchte.
Die G.___ AG erlitt dadurch einen
Ertragsausfall von CHF 42‘368.00 (nach Abzug der MWSt von 7,6 %), der in der
Erfolgsrechnung 2005 nicht enthalten ist.
3.2
Gemäss Beweisergebnis wurden dem
Beschuldigten im Jahr 2006 von der H.___ insgesamt CHF 112‘448.50 überwiesen.
Am 29. September 2006 leitete er den Betrag von CHF 52‘594.90 an die G.___ AG
weiter. Die G.___ AG verbuchte den Betrag von CHF 48‘880.00 (nach Abzug der MWSt
von 7,6 %) als Ertrag (5.11/AS 63).
Der Beschuldigte behielt im Jahr 2006
somit CHF 59‘853.60 für private Zwecke zurück, so dass der G.___ AG ein
Ertragsausfall von CHF 55‘626.00 entstand (nach Abzug der MWSt), der in der
Erfolgsrechnung 2006 nicht enthalten ist.
3.3
F.___ führte am 2. April 2009 als
Auskunftsperson aus (10.2.1/AS 1 ff.), dass die Mutter des Beschuldigten, Frau O.___,
die Debitorenbuchhaltung geführt habe. Den Abschluss habe er bzw. sein
Treuhandbüro gemacht (10.2.1/AS 5).
4.
Rechtliche Subsumtion
4.1
Tatbestand der Urkundenfälschung
(Art. 251 Ziff. 1 StGB)
Der Urkundenfälschung im Sinne von Art.
251.
Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen
oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen
unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Abs. 1), eine Urkunde fälscht oder
verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur
Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche
Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt (Abs. 2) oder eine Urkunde
dieser Art zur Täuschung gebraucht (Abs. 3).
Bei der Urkundenfälschung handelt es
sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Geschütztes Rechtsgut von Art. 251
StGB ist das besondere Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als
Beweismittel entgegengebracht wird (BGE 129 IV 53 E. 3.2). Mittel zum Beweis
kann nur sein, was generell geeignet ist, Beweis zu erbringen. Als Urkunden
gelten deshalb unter anderem nur Schriften, die bestimmt und geeignet sind,
eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Ziff. 4 StGB; Urteil
des Bundesgerichts 6B_367/2007 vom 10.10.2007 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 129 IV
53.
E. 3.2).
Die kaufmännische Buchführung und ihre
Bestandteile (Belege, Bücher, Buchhaltungsauszüge über Einzelkonten, Bilanzen
oder Erfolgsrechnungen) sind im Rahmen der Falschbeurkundung als
Absichtsurkunden kraft Gesetzes (Art. 662a ff. und Art. 957 ff. OR) bestimmt
und geeignet, Tatsachen von rechtlicher Bedeutung bzw. die in ihr enthaltenen
Tatsachen zu beweisen, wobei für ihren Urkundencharakter der mit der
Buchführung verfolgte Zweck keine Rolle spielt (Urteil des Bundesgerichts
6B_459/2007 vom 18.1.2008 E. 7.3.2 mit Hinweisen zur bundesgerichtlichen
Rechtsprechung).
Der subjektive Tatbestand der
Urkundenfälschung verlangt Vorsatz hinsichtlich aller objektiven
Tatbestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz genügt. Verlangt wird des Weiteren
ein Handeln in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu
schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu
verschaffen. Der erstrebte Vorteil bzw. die Schädigung müssen sich aus der
zumindest in Kauf genommenen Verwendung der unechten bzw. unwahren Urkunde
ergeben. Dies setzt eine Täuschungsabsicht voraus, die sich regelmässig aus dem
Willen des Täters ergibt, die Urkunde als echt bzw. wahr zu verwenden. Dass
eine Person tatsächlich getäuscht wird, ist nicht erforderlich, denn es
entspricht dem Wesen der abstrakten Gefährdungsdelikte, dass nicht von Anbeginn
an ersichtlich ist, in welcher Weise – d. h. bei welchen Personen und in
welchem konkreten Sachzusammenhang – sich die dem Delikt innewohnende Gefahr
auswirken kann. Die abstrakte Gefahr bzw. das Missbrauchsrisiko wird aber
dennoch als derart hoch und schwerwiegend eingeschätzt, dass der Gesetzgeber
bereits das gefährdende Verhalten als selbstständig strafbar beurteilt,
unabhängig davon, ob der ordnungsgemässe Gang des Rechtsverkehrs auch faktisch
tangiert ist oder nicht. Die Absichten der fälschenden Person können sich auf
einen vom Gesetz nicht näher bestimmten «unrechtmässigen Vorteil» zugunsten des
Täters oder eines Dritten richten. Dabei genügt grundsätzlich jede
Besserstellung. Art. 251 StGB schützt somit eine heterogene Vielzahl von
möglicherweise betroffenen Rechtspositionen und Geschäftsverkehrsinteressen,
welche im Einzelnen nicht konkretisiert werden müssen und auch regelmässig im
Voraus nicht näher konkretisiert werden können (Urteil des Bundesgerichts
6B_459/2007 vom 18.1.2008 E. 7.3.3 mit Hinweisen).
Wer mit einem Urkundenfälschungsdelikt
ausschliesslich Steuervorschriften umgehen will, ist einzig nach
Steuerstrafrecht zu beurteilen. Ist hingegen nachgewiesen, dass der Täter mit
seiner Fälschung oder Falschbeurkundung nicht nur einen steuerlichen Vorteil
erstrebte, sondern auch eine – objektiv mögliche – Verwendung des Dokuments im
nicht-fiskalischen Bereich beabsichtigte oder zumindest in Kauf nahm, so liegt
echte Konkurrenz zwischen Steuerdelikt und gemeinrechtlichem Urkundendelikt
vor. Die Handelsbilanz einer AG hat stets die Funktion, nicht nur im Verhältnis
zu den Steuerbehörden, sondern auch und vor allem gegenüber Dritten als Ausweis
über die finanzielle Situation der Gesellschaft zu dienen. Wer eine inhaltlich
unrichtige Handelsbilanz erstellt, nimmt daher in aller Regel in Kauf, dass
diese nicht nur im Verhältnis zu den Steuerbehörden, sondern auch im
nicht-fiskalischen Bereich Verwendung findet. Dies reicht grundsätzlich zur
Anwendung von Art. 251 StGB aus, weil sich der Täter sein Wissen um die
Relevanz der Dokumente anrechnen lassen muss (BGE 133 IV 303 E. 4.5. und 4.6.).
Im Entscheid 6B_453/2011 vom 20.12.2011
führte das Bundesgericht aus, dass für die Anwendung von Art. 251 StGB die
Verwendung der gefälschten Bilanz und Erfolgsrechnung auch im
nicht-fiskalischen Bereich beabsichtigt oder zumindest in Kauf genommen werden
müsse. Diese Inkaufnahme sei zwar in aller Regel gegeben, was jedoch die
Anklagebehörde nicht entbinde, den Vorwurf der Urkundenfälschung in objektiver
und subjektiver Hinsicht ausreichend zu substantiieren und namentlich zu
erwähnen, dass die Angeschuldigten eine Verwendung des Dokuments im
nicht-fiskalischen Bereich und eine Schädigung Dritter in Kauf nahmen
(E. 3.5).
4.2
Die Erfolgsrechnungen 2005 und 2006
der G.___ AG wiesen einen zu tiefen Ertrag aus, weil der Beschuldigte in diesen
zwei Jahren insgesamt CHF 105‘441.60, die ihm aus dem Mandat H.___ auf sein
Privatkonto überwiesen worden waren, nicht an die Gesellschaft weiterleitete.
Die Erfolgsrechnungen waren somit inhaltlich unwahr, so dass der objektive
Tatbestand der Urkundenfälschung i.S. der Falschbeurkundung erfüllt ist.
Der Beschuldigte handelte mit direktem
Vorsatz, bestand sein Handlungsziel doch darin, den zurückbehaltenen Betrag
gegenüber der Gesellschaft zu verheimlichen, um diesen für private Zwecke
verwenden zu können. Gerade in dieser Verheimlichung bestand auch der
unrechtmässige Vorteil für den Beschuldigten. Es blieben ihm auf diese Weise
Rückfragen nach den Honorareingängen aus dem Mandat H.___ von Seiten der
Revisionsstelle oder des Verwaltungsrates erspart. Der Beschuldigte war bereit,
die inhaltlich unwahre Urkunde den Organen der Gesellschaft (Verwaltungsrat,
Revisionsstelle) vorzulegen und sie damit über den Umfang des in den Jahren
2005.
und 2006 erzielten Ertrages der G.___ AG zu täuschen. Damit hatte der
Beschuldigte entsprechend dem Vorhalt in der Anklageschrift die Absicht, die
Erfolgsrechnungen gegenüber nichtfiskalischen Dritten zu verwenden.
Der Tatbestand von Art. 251 Ziff. 1 StGB
ist damit objektiv und subjektiv mehrfach erfüllt; der Beschuldigte hat sich
demnach der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss AKS Ziff. 5, begangen am
21.
Juni 2006 und 19. September 2007, schuldig gemacht.
VI.
AKS Ziff. 4.1: Misswirtschaft (Art. 165 StGB) betreffend Ausgaben und
finanzielle Verpflichtungen im Zusammenhang mit Observationen, für welche es
keine Aufträge gab
1.
Vorhalt
«A.___
hat sich als einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer und stiller
Verwaltungsrat der G.___ AG der Misswirtschaft schuldig gemacht, begangen
zwischen Januar 2007 und September 2007 in […] und anderswo, indem er im
Bewusstsein der Zahlungsunfähigkeit der G.___ AG deren Vermögenslage durch arge
Nachlässigkeit in der Berufsausübung und Vermögensverwaltung verschlimmerte.
Konkret löste der Beschuldigte Zahlungen
und finanzielle Verpflichtungen für Observationsarbeiten aus, obwohl die G.___
AG keine solchen Observationsaufträge hatte. Dabei unterliess es der
Beschuldigte mit der damals gebotenen Sorgfalt zu prüfen, ob diese Aufträge
i.S. P.___ sowie der Fedpol und Staatsanwaltschaft/Kantonspolizei Zürich
tatsächlich bestehen. Damit hielt er es zumindest für möglich und nahm er es
zumindest in Kauf, dass der G.___ AG für diese Ausgaben und finanzielle
Verpflichtungen keine Gegenwerte zufliessen werden und sich dadurch deren
Zahlungsunfähigkeit weiter verschlimmern wird. Die Ausgaben und finanziellen
Verpflichtungen im Zusammenhang mit den Observationen bestanden vor allem aus
Spesenausgaben, Automieten und Materialeinkäufen und wurden u.a. auf den
Buchhaltungskonten […] (Aufwand Observationen) und dem Konto […] (KK J.___)
verbucht.
Indem der Beschuldigte bewirkte und es
zuliess, dass diese Observationsaufträge in der G.___ AG bearbeitet wurden,
verschlimmerte er die Zahlungsunfähigkeit der G.___ AG um mindestens CHF 58‘115.00.
Weiter gewährte der Beschuldigte ab 1.
Mai 2007 bis am 30. September 2007 im Zusammenhang mit diesen
Observationsaufträgen durch arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung und
Vermögensverwaltung eine Lohnerhöhung an D.___ von monatlich CHF 4‘283.45 netto
auf mindestens monatlich CHF 7‘899.95 netto. Dabei unterliess es der Beschuldigte,
mit der gebotenen Sorgfalt zu prüfen, ob diese Aufträge der Fedpol und
Staatsanwaltschaft/Kantonspolizei Zürich tatsächlich bestehen und somit die
Lohnerhöhung von D.___ gerechtfertigt war. Dadurch hielt er es zumindest für
möglich und nahm er es zumindest in Kauf, dass sich die Zahlungsunfähigkeit der
G.___ AG durch diese ungerechtfertigte Lohnerhöhung weiter verschlimmern wird.
Indem der Beschuldigte bewirkte, dass D.___
diese Lohnerhöhung erhielt, verschlimmerte er die Zahlungsunfähigkeit der G.___
AG um mindestens CHF 18‘082.50.
Insgesamt verschlimmerte sich somit die
Zahlungsunfähigkeit der G.___ AG somit um mindestens CHF 76‘197.50 (CHF
58‘115.00+ CHF 18‘082.50).»
2.
Beweismittel
2.1
In den Protokollen des
Verwaltungsrates der G.___ AG wird über die Aufträge des fedpol sowie der
Staatsanwaltschaft Zürich bzw. der Kantonspolizei Zürich Folgendes ausgeführt:
- Im
Protokoll vom 19. März 2007 wird die Bundespolizei erstmals erwähnt: Der
Kontakt mit der Bundespolizei habe stattgefunden. Ein erster Auftrag laufe ab
jetzt. Sofern sich die G.___ AG hier bewähre, könne dies im Jahr 2007 ein
Umsatzvolumen von rund CHF 2 Mio auslösen (2.1/AS 42).
- Gemäss
Protokoll vom 4. April 2007 habe gemäss einer vom Beschuldigten ausgeteilten
Liste ein erster Auftrag der Bundespolizei für CHF 15‘000.00 abgewickelt werden
können. Der Beschuldigte gab keine weiteren Auskünfte, blieb jedoch gemäss
Protokoll bei seiner Aussage, dass in diesem Bereich viel zu holen sei (2.1/AS 59).
- Im
Protokoll vom 20. April 2007 wird ausgeführt, dass sich die Aufträge der
Bundespolizei konkretisieren würden. Es werde sich gemäss Aussagen des
Beschuldigten in den nächsten Wochen entscheiden, ob die betreffenden Aufträge
von CHF 148‘500.00 pro Monat an die G.___ AG erteilt würden. Es seien noch
weitere Aufträge der Bundespolizei in Vorbereitung (2.1/AS 161).
- Im
Protokoll vom 4. Mai 2007 wird ausgeführt, dass die Aufträge fedpol vom April
2007.
über CHF 60‘885.00 alle hätten verrechnet werden können. Gemäss der
Aussage von A.___ soll das Zahlungsziel für alle Aufträge der fedpol maximal 30
Tage betragen. Die aufgeführten Aufträge Special Force von CHF 1'173'285.00
seien gemäss A.___ alle definitiv und könnten durch die G.___ AG auch
ausgeführt werden. A.___ habe heute (4.5.07) am Nachmittag eine Besprechung, um
die Rechte und Pflichten solcher Aufträge zu definieren. Die Firma G.___ AG sei
vom DEZA unter die Lupe genommen worden. Die Leute vom DEZA seien 1 Tag vor Ort
bei der G.___ AG gewesen und vom DEZA für die Durchführung solcher Special
Force-Aufträge als fähige Firma qualifiziert worden. Das DEZA werde einen
entsprechenden Bericht an den Bundesrat machen (2.1/AS 169).
- Im
Protokoll vom 29. August 2007 wird ausgeführt, dass das EJPD mit CHF 900’000.00
der mit Abstand grösste Debitor sei. Gemäss dem Beschuldigten seien sämtliche
Arbeiten zur vollen Zufriedenheit ausgeführt worden; der Beschuldigte erwarte
in den nächsten Stunden eine Bestätigung der Bundesanwaltschaft, dass die
Zahlungen innert maximal 10 Tagen erfolgen sollten. Die G.___ AG sei dringend
auf diese Zahlungen angewiesen, damit weiteres Unheil (d.h. Betreibungen und
Pfändungen) abgewendet werden könne (2.1/AS 292).
- Im
Protokoll vom 17. September 2007 wird ausgeführt, dass in Bezug auf die
Debitoren fedpol und Staatsanwaltschaft ein Klumpenrisiko von CHF 1,2 Mio
bestehe. Der Beschuldigte führte aus, dass mit der Staatsanwaltschaft Zürich
eine Zahlungsfrist von 90 Tagen vereinbart worden sei und deshalb die
Forderungen noch nicht fällig seien. Im Zusammenhang mit dem fedpol wird
ausgeführt, dass diesem am 6. September 2007 ein Fax zugestellt worden, aber darauf
bisher noch keine Reaktion erfolgt sei. Die gesamten Verbindungen zum fedpol
und der Staatsanwaltschaft Zürich würden über D.___ laufen und es sei angesichts
der absolut vertraulichen Aufträge schwierig, von den zuständigen Behörden
schriftliche Bestätigungen zu erhalten (2.1/AS 299 ff.).
- Im
Protokoll vom 22. November 2007 (und damit 3 Tage nach der Konkurseröffnung
über die G.___ AG, vgl. Ziff. III.3. hiervor) wird ausgeführt, dass gemäss
Abklärungen des Beschuldigten die Aufträge des fedpol sowie der
Staatsanwaltschaft Zürich echt seien. Der Beschuldigte werde mit grösster
Wahrscheinlichkeit am 26. November 2007 über CHF 2 Mio verfügen, um die G.___ AG
zu retten (2.1/AS 323).
2.2
Die G.___ AG stellte dem fedpol
zwischen dem 26. April 2007 und 31. August 2007 Rechnungen im Gesamtbetrag
von CHF 801‘444.90.
Die Rechnungen erfolgten für folgende
Aufträge:
- Projekt 0208 (2.1/AS 176,
181)
- Auftrag TK (2.1/AS 177)
- Projekt P.___
(Einsatzrapporte 2.1/AS 178, 184, 187, 193 ff.)
- Projekt R.___
(Einsatzrapporte 2.1/AS 179, 183, 186, 203 ff.)
- Auftrag LG (2.1/AS 180)
- Investitions-Vorschuss (2.1/AS
192)
Sämtliche Rechnungen blieben unbezahlt.
2.3
Der Kantonspolizei Zürich stellte
die G.___ AG zwischen dem 5. Juli 2007 und dem 9. Oktober 2007 Rechnungen im
Gesamtbetrag von CHF 4‘238‘583.00 aus (2.1/AS 175 ff.).
Die Rechnungen erfolgten für folgende
Aufträge:
- TK Juni 2007
- Projekt Q.___
- TK D.___
- Die
Rechnung vom 30. September 2007 enthielt den Titel «Provision gemäss
Vereinbarung mit Ihnen» und lautete auf CHF 3,5 Mio (2.1/AS 191).
Auch diese Rechnungen blieben alle unbezahlt.
2.4
Aus den Akten ergibt sich, dass die G.___
AG unter den erwähnten Auftragstiteln teilweise Arbeiten erbracht hat bzw.
entsprechende Unterlagen bestehen, welche auf die Durchführung von Observationen
hinweisen:
- Fall
P.___: Observation in den Monaten Januar - Juli 2007 (2.1/AS 193-202)
- Fall R.___: Observationen
Mai - Juni 2007 (2.1/AS 203-209)
2.5
Der Kantonpolizei Zürich, Abt.
Kriminalität, stellte die G.___ AG mit Datum vom 11. Juli 2007 eine Rechnung
von pauschal CHF 100'000.00 mit dem Vermerk «Auftrag Q.___» Juni/Juli 2007,
Rechnungs-Nr. 0800228, zu (2.1/AS 274 f.).
Am 6. September 2007 wandte sich der
Beschuldigte schriftlich an das Bundesamt für Justiz und mahnte diverse
Rechnungen, welche die G.___ AG zwischen dem 26. April 2007 und dem 3. August
2007.
an das fedpol gestellt hatte, inkl. der Rechnung über CHF 400‘000.00
(«versprochenes Guthaben für Investitionen», vgl. 2.1/AS 370 f.).
2.6
Sowohl das fedpol als auch die
Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich teilten dem Beschuldigten mehrmals unmissverständlich
und mit Nachdruck mit (vgl. Schreiben vom 24.8., 7.9.2007, 25.1. und 29.2.2008),
dass sie der G.___ AG nie Aufträge erteilt hätten (2.1/AS 264 - 266; AS 270 – 273).
2.7
Aussagen des Beschuldigten
Der Beschuldigte führte im Zusammenhang
mit den Observationsaufträgen Folgendes aus:
2.7.1
Anlässlich der Einvernahme vom 8.
Oktober 2009 (10.1.1/AS 1 ff.) führte der Beschuldigte aus, D.___ habe sich ca.
im Mai 2004 bei der G.___ AG beworben. Sie habe vorher für verschiedene
Staatsanwaltschaften gearbeitet und gesagt, dass sie gute Kontakte zur Polizei
habe und dass die Strafverfolgungsbehörden und die Polizei kompetente private
Leute für Nachrichtenbeschaffungen im Bereich Wirtschaftsdelikte und
Drogenhandel suchen würden. Er habe sie dann eingestellt und es seien kleinere
Aufträge gekommen, die sie akquiriert habe. Als Erstes sei es um die
Überprüfung des Aufenthaltsortes eines Herrn P.___ gegangen.
D.___ sei als Managing Directing auf
Stufe Geschäftsleitung angestellt gewesen. Sie habe die Projekte geführt. Nach
Absprache mit dem Verwaltungsrat und der sehr guten Geschäftsgänge sei ihr Lohn
von CHF 5‘000.00 auf CHF 8‘900.00 erhöht worden.
Für die Kantonspolizei Zürich habe die G.___
AG ausschliesslich TK-Leistungen sowie Leistungen im Zusammenhang mit dem
Projekt Q.___ erbracht. Er selbst habe von TKs keine Ahnung.
2.7.2
Am 12. Oktober 2009 führte der
Beschuldigte aus (10.1.1/AS 16 ff.), dass der Auftrag Q.___ von der
Kantonspolizei Zürich durch D.___ entgegengenommen und bearbeitet worden sei.
Sie hätten den Auftrag betreffend TK gehabt. Sie hätten den Auftrag gehabt,
Umfeldabklärungen zu machen. Er habe den Zürcher Behörden einen Bundesordner
eingereicht, in welchem die Observation vom 24. Juni bis 5. Juli 2007
dokumentiert gewesen sei. Die Observation sei auf Sardinien erfolgt.
Auch beim fedpol sei D.___ die
Kontaktperson gewesen.
Zum Auftrag P.___ führte der
Beschuldigte aus, dass er keine Details kenne, weil D.___ die Kontaktperson zum
fedpol gewesen sei. Dies gelte auch für den Auftrag R.___. In beiden Fällen sei
es um Observationen gegangen.
D.___ habe die Aufträge des fedpol
jeweils unterschrieben. Sie habe jedoch auf Grund der Geheimhaltung kein
Exemplar für die G.___ AG erhalten.
D.___ habe ihnen gesagt, die
Untersuchungsbehörden Zürich würden eine Provision von CHF 3,5 Mio bezahlen,
falls sie die Informationen in Sachen Q.___ bringen würden. Sie hätten grosse
Augen gemacht, das Ganze aber nicht hinterfragt.
D.___ habe im Weiteren gesagt, dass die
Aufträge des fedpol und der Kantonspolizei Zürich heikel seien und diskret
ausgeführt werden müssten. Zudem müssten sie sauber abgelegt und separat
abgewickelt werden. Die Aufträge des fedpol seien deshalb bei der G.___ AG
formell über das Kontokorrent der J.___ abgewickelt worden (bei der J.___ handelt
es sich um eine Firma, die dem Beschuldigten gehört; wie aus den
Monatsrapporten ersichtlich, wurden die Aufwendungen tatsächlich auf Blättern
mit der Aufschrift «J.___» AG aufgeführt, vgl. z.B. 2.1/AS 197 ff.). Ziel sei
es gewesen, später eine eigenständige Firma im Bereich Observationen zu
gründen. Da die G.___ AG nicht die finanziellen Mittel für die Gründung einer
neuen Firma gehabt habe, sei eine Rechnung an das fedpol für Investitionen von
CHF 400‘000.00 gestellt worden (vgl. 2.1/AS 192). Grundsätzlich seien sämtliche
Aufwendungen im Zusammenhang mit den fedpol-Aufträgen über das Kontokorrent der
J.___ verbucht worden (vgl. dazu 2.1/AS 91 sowie Aussagen des Beschuldigten vom
9.
November 2009, 2.1/AS 82 ff.).
Die Observationsteams hätten die
Rapporte ausgefüllt, welche D.___ als Projektverantwortliche kontrolliert habe.
Die Rechnungen habe seine Mutter O.___ in Absprache mit D.___ erstellt.
2.7.3
Am 16. März 2010 führte die
Staatsanwaltschaft zwischen dem Beschuldigten und D.___ (als Auskunftsperson)
eine Konfrontationseinvernahme durch (10.2.3/AS 47 ff.). Der Beschuldigte
führte anlässlich dieser Einvernahme aus, dass D.___ im Frühjahr 2006 bei der G.___
AG angestellt worden sei (nicht 2004). D.___ machte keine Aussagen und verliess
diese aus gesundheitlichen Gründen.
2.7.4
Anlässlich der Einvernahme vom 12.
Januar 2011 (10.1.1/AS 28 ff.) sagte der Beschuldigte aus, dass sie Q.___
einmal im Auftrag von S.___ observiert hätten auf Sardinien, dies könne im
Herbst 2006 gewesen sein (2.1/AS 140). Im Juni 2007 hätten sie Q.___ auf
Sardinien nochmals observiert, diesmal jedoch im Auftrag der Staatsanwaltschaft
Zürich (2.1/AS 142). Dieser Auftrag sei von D.___ akquiriert worden.
2.7.5
Anlässlich der Einvernahme vom 15.
Februar 2011 führte der Beschuldigte aus (10.1.1/AS 144 ff.), dass in Sachen fedpol
und Kapo Zürich Frau D.___ zuständig gewesen sei. Für diese Aufträge seien
Leute eingestellt und Kosten produziert worden. Er habe den Brief von der
Staatsanwaltschaft Zürich vom 24. August 2007 (vgl. 2.1/AS 272 f.)
gesehen; er habe von diesem Schreiben bei dessen Eingang am 27. August
2007.
Kenntnis erhalten.
Auf Sardinien seien sie im Juni/Juli
2007.
mit 7 Personen gewesen. Er habe diesen Auftrag geleitet, Verbindungsglied
zur Kapo Zürich und zum fedpol sei aber Frau D.___ gewesen.
2.7.6
Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus, dass er nie direkten Kontakt mit
dem Bund gehabt habe. Es sei immer D.___ gewesen, die mit diesen Leuten
zusammengesessen sei (S-L/AS 157).
Im Zusammenhang mit den in der
Anklageschrift vorgehaltenen Auslagen von insgesamt CHF 58‘115.00 führte der
Beschuldigte aus, dass die Kameras (Barbezug von CHF 3‘000.00 am 13.6.2007) mit
grösster Wahrscheinlichkeit für den Auftrag in Sardinien gewesen seien. Bei der
AMAG seien insgesamt drei Fahrzeuge geleast gewesen, diese seien für die
Observationen gewesen. Da Observationen nicht zum Kerngeschäft der G.___ AG
gehört hätten, hätten Ausrüstung und Autos eigens dafür beschafft werden müssen
(S-L/AS 161 f.).
T.___ habe in der Observation
gearbeitet, für ihn und für D.___, er könne es nicht sagen, wofür die Zahlungen
an diesen gewesen seien (S-L/AS 164 f.). Auch zur Spesenentschädigung an D.___
von CHF 5‘000.00 konnte der Beschuldigte keine Angaben machen (S-L/AS 165).
Zu den einzelnen Projekten, welche dem fedpol
bzw. den Strafverfolgungsbehörden Zürich in Rechnung gestellt wurden, konnte
der Beschuldigte mit Ausnahme des Projektes «Q.___» keine Angaben machen. D.___
habe bei den Projekten «R.___» und «P.___» des fedpol sicher Berichte erstellt,
die er aber nie gesehen habe. Die Rechnungen, die ausgestellt worden seien,
habe er gekannt (S-L/AS 168). Den verrechneten Stundenansatz von CHF 450.00
habe er als hoch empfunden, aber ihm sei gesagt worden, dass diese Beträge
normal seien. Er habe dies nicht abgeklärt.
Der Auftrag «Q.___» von der
Staatsanwaltschaft Zürich sei ebenfalls über D.___ gelaufen. Sie habe die
Unterlagen, über welche die G.___ AG vom früheren Auftrag her verfügt habe, der
Zürcher Behörde übergeben. Dann habe es schnell gehen müssen. Die
Staatsanwaltschaft Zürich sei interessiert gewesen und habe sie beauftragt,
abzuklären, wo sich Q.___ aufhalte etc. «Über den Daumen» habe die G.___ AG
Auslagen von CHF 100‘000.00 für diesen Auftrag gehabt (S-L/AS 174).
2.7.7
Anlässlich der Einvernahme vor
Obergericht führt der Beschuldigte zusammengefasst aus, er habe in Bezug auf
die Observationen auf die Angaben von D.___ vertraut. Sie habe über beste
Referenzen der Polizei verfügt und gesagt, sie habe die Beziehungen, um solche
Aufträge für die Unternehmung zu akquirieren. Das habe sie bereits zu Beginn
gesagt, sonst hätte er sie gar nicht eingestellt. Auch ein Telefongespräch,
welches sie mit einer involvierten Person geführt habe, habe er über
Lautsprecher mithören können. Alle Kontakte seien über sie und nicht über ihn
gelaufen. Mit dem fedpol oder der Staatsanwaltschaft habe er nie direkten
Kontakt gehabt. Er sei auch nicht mit den Mitarbeitern für die Observationen im
Kontakt gestanden. Das habe Frau D.___ gemacht. (Auf Frage) Ja, es treffe zu,
dass er nie Verträge oder andere Dokumente gesehen habe, welche die Aufträge
hätten belegen können. Es sei ihm gegenüber gesagt worden, es sei
«hochspeziell» und laufe so ab. Die Informationen, welche er von Frau D.___ erhalten
habe, habe er immer eins zu eins an den Verwaltungsrat weitergegeben. Er habe
den Verwaltungsrat stets «mit an Bord» genommen. Auch die Schreiben, die in seinem
Besitz gewesen seien, habe er stets an den Verwaltungsrat weitergeleitet. Davon
sei er überzeugt. Auf den Vorhalt, weshalb man in den Protokollen des
Verwaltungsrates kein Wort über das Schreiben von Staatsanwalt AC.___ finde,
führte er aus, er habe die Protokolle nie gelesen, was falsch gewesen sei.
Zudem seien viele Sachen, auch Abmachungen, gar nicht protokollarisch
festgehalten worden (Einvernahmeprotokoll, S. 2 - 3, 5 - 8).
2.8
Aussagen von Drittpersonen
2.8.1
Die Aussagen von D.___ belasten den
Beschuldigten. Nachdem D.___ der obergerichtlichen Berufungsverhandlung
unentschuldigt ferngeblieben ist und damit der Konfrontationsanspruch des
Beschuldigten nicht gewahrt werden konnte, dürfen ihre Aussagen nicht zu dessen
Lasten verwertet werden (vgl. hierzu auch Verfahrensprotokoll, S. 4).
2.8.2
U.___, Mitarbeiter der
Kantonspolizei Bern, bestätigte in der Einvernahme vom 17. November 2009 als
Zeuge, dass es in Bern zu einem Treffen mit D.___ und dem Beschuldigten
gekommen sei. Vermutlich habe der Beschuldigte gedacht, dass er ihm Aufträge
erteilen könne. Er habe den Eindruck gehabt, dass der Beschuldigte keine Ahnung
gehabt habe und dass seine Möglichkeiten (d.h. diejenigen von U.___) durch das
Gesetz eingeschränkt seien. Es sei nie um einen konkreten Auftrag gegangen
(10.3.1/AS 1 ff.).
2.8.3
V.___ arbeitete von Oktober 2005
bis Februar 2006 bei der G.___ AG. Er sei zuerst für die Versicherungsbranche
zuständig gewesen, später für ein Projekt, welches die Lieferung von Öl und
Benzin nach Albanien beinhaltet habe. Er habe nicht mitbekommen, dass der
Beschuldigte mit D.___ über Aufträge für Nachrichtenbeschaffungen im Bereich
Wirtschaftskriminalität und Drogenhandel gesprochen habe. Der Beschuldigte habe
ihm gesagt, er würde D.___ einstellen, damit sie ihn (V.___) in den Geschäften
im Osten unterstützen könne. V.___ wusste nichts von Observationsaufträgen,
welche die G.___ AG durchgeführt hatte (10.3.2/AS 1 ff.).
2.8.4
S.___, Inhaber der W.___ GmbH,
bestätigte anlässlich der Einvernahme vom 3. Dezember 2009 (10.3.3/AS 1 ff.),
dass er der G.___ AG in Sachen P.___ im Jahr 2006 einen Auftrag erteilt habe.
Es sei darum gegangen, von diesem P.___ den vermieteten PW Mercedes sowie
ausstehende Mietzinsen von CHF 14‘000.00 beizubringen. Er habe der G.___ AG
auch i.S. Q.___ einen Auftrag erteilt. Es sei um einen Finanzbetrug gegangen
und er habe A.___ beauftragt, Q.___, von dem er gewusst habe, dass er sich auf
Sardinien aufhalte, ausfindig zu machen. Dies sei 2005/2006 gewesen, A.___ sei
2006.
in Sardinien gewesen. Von einer Observation von Q.___ im Juni/Juli 2007
wisse er nichts. S.___ konnte auch nicht sagen, warum die G.___ AG dem EJPD in
Sachen P.___ Rechnung stellte.
2.8.5
X.___ arbeitete bis 2004 bei der
Kantonspolizei Solothurn und wechselte in der Folge zum fedpol in die
Ermittlung. In der Einvernahme vom 18. Dezember 2009 (10.3.4/AS 1 ff.) führte
er aus, dass er den Beschuldigten persönlich nie getroffen habe. Er kenne
jedoch D.___ von seiner Zeit bei der Kantonspolizei Solothurn; diese habe oft
für die Polizei übersetzt. Als er beim fedpol gearbeitet habe, habe er mit ihr
Kontakt aufgenommen, weil er sie als Informantin aus dem Albanermilieu habe
einsetzen wollen. Sie habe ihnen dann auch Informationen geliefert, jedoch
Informationen von Tätigkeiten der G.___ AG sowie von Kunden der G.___ AG. Er
möge sich an Informationen über P.___ und Q.___ erinnern. Mit diesen
firmeninternen Informationen habe er aber nichts anfangen können. Es sei völlig
ausgeschlossen, dass die G.___ AG vom fedpol Aufträge erhalten habe.
2.8.6
Y.___ wurde am 26. Februar 2010
als Zeuge einvernommen (10.3.5/AS 1 ff.). Er arbeitete ab anfangs 2007 als
Projektmanager bei der G.___ AG. An einer Sitzung sei vom Beschuldigten erwähnt
worden, dass die Kontakte der G.___ AG und der Staatsanwaltschaft Solothurn nur
über Frau D.___ laufen würden. Dagegen habe sich Herr M.___ zur Wehr gesetzt
und dem Beschuldigten gesagt, dass er Frau D.___ nicht einfach machen lassen
könne. Der Beschuldigte habe dann immer wieder versucht, von Frau D.___ die
Kontakte zu erhalten. Frau D.___ habe aber gesagt, dass die Kontakte der
Staatsanwaltschaft nur über sie geführt würden.
2.8.7
M.___ wurde am 20. April 2010 als
Zeuge einvernommen. Er arbeitete ab Juni 2006 als General Manager bei der G.___
AG und war für die Ausführung des operativen Geschäfts, d.h. für den ganzen
Sicherheitsbereich, zuständig. Er habe Kenntnis von den Aufträgen vom Bund und
von der Staatsanwaltschaft Zürich gehabt. Es sei um Observationen gegangen, was
genau, wisse er nicht. Das Geld sei bei diesen Aufträgen nie gekommen. Einmal
seien sie deshalb nach Zürich gegangen, D.___, der Beschuldigte und er selbst.
Der Beschuldigte und er hätten vor dem Gebäude der Kripo Zürich warten müssen,
weil die Ansprechpartner von D.___ sie nicht hätten dabei haben wollen. Er habe
immer wieder versucht, mit D.___ über die Aufträge zu sprechen, sie habe aber
immer erklärt, dass sie der Schweigepflicht unterstehe.
M.___ bestätigte die Aussagen von Y.___;
der Beschuldigte habe D.___ unter Druck gesetzt und er habe Informationen
verlangt, weil er selbst nichts in den Händen gehabt habe und sich nur auf die
Informationen von D.___ habe stützen können. Es sei auch richtig, dass er den
Beschuldigten mehrmals aufgefordert habe, etwas zu machen. Dieser habe dann
Mahnungen verschickt und selber versucht, anzurufen. Der Beschuldigte sei sehr
verzweifelt gewesen und sei auch nicht weitergekommen, er habe aber D.___
geglaubt, dass die Aufträge vom Bund und dem Kanton bestehen würden (10.3.8/AS 1
ff.).
3.
Beweiswürdigung und Beweisergebnis
3.1
Der Beschuldigte berichtete in den
Verwaltungsratssitzungen ab dem 19. März 2007 regelmässig über Aufträge, welche
die G.___ AG angeblich vom fedpol sowie der Kantonspolizei Zürich und der
Staatsanwaltschaft erhalten haben soll. Die G.___ AG stellte denn im Verlauf
des Jahres 2007 an diese angeblichen Auftraggeber auch diverse Rechnungen. Dem
fedpol wurden insgesamt CHF 801‘444.90, der Kantonspolizei Zürich CHF
4‘238‘583.00 in Rechnung gestellt.
3.2
Der Beschuldigte hatte weder mit
Vertretern des fedpol noch der Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich
jemals direkten Kontakt. Er überliess die entsprechenden Tätigkeiten
vollumfänglich seiner Mitarbeiterin D.___, welche gemäss den Aussagen von Y.___
und M.___ beanspruchte, dass die Kontakte mit der Zürcher Staatsanwaltschaft
nur über sie führen würden, und die sich darauf berief, der Schweigepflicht zu
unterstehen.
3.3
Erstellt ist ebenfalls auf Grund der
Zeugenaussagen von Y.___ und M.___, dass
der Beschuldigte versuchte, von D.___ Auskünfte über die Aufträge und Namen von
Kontaktpersonen der Auftraggeber zu erhalten. Wegen dem erwähnten Argument –
Hinweis auf die Schweigepflicht – blieben diese Versuche jedoch ergebnislos.
Erstellt ist aber auch, dass der
Beschuldigte keinerlei weitere Abklärungen unternahm, um Informationen über den
Inhalt der Aufträge, welche das fedpol und die Strafverfolgungsbehörden Zürich
der G.___ AG erteilt haben sollen, zu erhalten.
3.4
Um die Tragweite zu erfassen, die
diesem Verzicht des Geschäftsführers auf eigene Abklärungen zukam, ist das
Verhältnis A.___ - D.___ näher zu beleuchten und insbesondere zu erörtern, was
der Beschuldigte über D.___ wusste und wie deren Anstellung bei der G.___ AG zu
Stande kam:
Der Beschuldigte gab zu Protokoll, D.___
sei unangemeldet bei der G.___ AG vorbeigekommen, da ihr Bewerbungsdossier
nicht bearbeitet worden sei. Da er selber zufälligerweise anwesend gewesen sei,
habe er mit ihr das Gespräch geführt. Angestellt habe er D.___, weil sie ihm in
diesem Gespräch versichert habe, es seien Private gesucht, welche
Investigationen (insbesondere auch im Ausland) machen könnten. Besonders habe
sie ihm ihre Fähigkeiten bei TKs angepriesen (10.1.1/AS 3). Dabei räumte der
Beschuldigte stets unumwunden ein, selber in diesem Bereich nie tätig gewesen
zu sein und sich in diesem Bereich auch nicht auszukennen. Zudem habe er auch
nicht gewusst, welche Rolle D.___ bei den TKs gespielt habe (vgl. 10.1.1/AS
109). Bekannt war dem Beschuldigten lediglich, dass D.___ bei der Polizei als Übersetzerin
tätig gewesen war. Die D.___ ausgestellten Referenzen der Polizei, die der
Beschuldigte wiederholt als Vertrauensgrundlage bezeichnete, konnten sich folglich
auch nur auf diese berufliche Tätigkeit beziehen. Der Beschuldigte wusste nicht,
ob D.___ über irgendwelche Abschlüsse, Qualifikationen oder berufliche Erfahrungen
verfügte, welche sie für den Tätigkeitsbereich TK/Observationen prädestinierte.
Ohne dies abzuklären und insbesondere ohne hierzu schriftliche Nachweise und
Referenzen von Drittpersonen einzuholen, stellte der Beschuldigte die ihm
bislang unbekannte D.___ aufgrund ihrer Schilderungen im Rahmen eines spontanen
Bewerbungsgespräches sogleich auf Stufe der Geschäftsleitung an (vgl. 10.1.1/AS
4) und liess ihr freie Hand. Er verzichtete ihr gegenüber auf jede Form der
Kontrolle und vertraute ihr geradezu blind.
Die von D.___ geschilderten
Tätigkeitsgebiete (TK/Observationen) und das damit einhergehende
Auftragspotential kamen dem Beschuldigten äusserst gelegen. In einer Zeit, in
welcher die G.___ AG bereits mit ganz erheblichen finanziellen Schwierigkeiten
zu kämpfen hatte, war er auf der Suche nach einem eigentlichen Befreiungsschlag.
Das von D.___ geschilderte Gebilde schien ihm nun genau einen solchen zu
ermöglichen. Es erlaubte ihm, dem Verwaltungsrat besonders lukrative Aufträge in
Aussicht zu stellen. Dementsprechend gross war sein Interesse, den Schilderungen
von D.___ Glauben zu schenken und das eigentliche Luftschloss aufrecht zu
erhalten, indem er kritische Fragen, die sich längst aufgedrängt hätten,
unterliess, nicht die Herausgabe von Unterlagen verlangte und auf eigene Abklärungen
verzichtete.
3.5
Keine der an die angeblichen
Auftraggeber ausgestellten Rechnungen wurde schliesslich bezahlt.
Mit Schreiben vom 24. August 2007 teilte
die Staatsanwaltschaft Zürich der G.___ AG mit, dass sie dieser nie einen
Auftrag erteilt habe. Ein Schreiben des fedpol, mit welchem ebenfalls ein
Auftragsverhältnis bestritten wird, datiert vom 7. September 2007 und
wurde der G.___ AG per Fax zugestellt.
3.6
Gemäss seinen eigenen Aussagen (10.1.1./AS
148.
und AS 150) nahm der Beschuldigte das Schreiben der Staatsanwaltschaft des
Kantons Zürich am 27. August 2007 zur Kenntnis. In diesem Schreiben wurde dem
Beschuldigten unmissverständlich mitgeteilt, dass weder die Kantonspolizei
Zürich noch die Staatsanwaltschaft der G.___ AG jemals einen Auftrag erteilt
hätten und diese deshalb nichts zu fordern habe, und dies «schon gar nicht in
derart absurden Betragsgrössen» (2.1/AS 272 f.). Der Beschuldigte erwähnte
dieses Schreiben in der Verwaltungsratssitzung vom 29. August 2007 nicht (2.1/AS
291.
ff.).
3.7
Wie vorne (Ziff. VI.2.5) bereits
ausgeführt, wandte sich der Beschuldigte am 6. September 2007 an das
Bundesamt für Justiz und mahnte Rechnungen von mehr als CHF 800‘000.00.
Bereits vom nächsten Tag datiert das Antwortschreiben des fedpol, eingegangen
per Fax (2.1/AS 264), worin jegliche vertragliche Beziehung mit der G.___ AG
bestritten wird.
Der Beschuldigte wandte in Bezug auf diese
Eingaben per Fax vor Obergericht ein, man habe in den Büroräumlichkeiten der G.___
AG gemeinsam Zugriff auf das Faxgerät gehabt und jede Person im Betrieb habe
die Möglichkeit gehabt, das Fax abzuholen (Einvernahmeprotokoll vom 23.1.2018,
S. 6). Im Protokoll des Verwaltungsrates vom 17. September 2007 wird indes festgehalten,
dass gemäss A.___ das fedpol den Erhalt des Schreibens der G.___ AG vom 6.
September 2007 bestätigt habe. Der Beschuldigte erwähnte somit ausdrücklich eine
Reaktion des fedpol, verschwieg aber gegenüber dem Verwaltungsrat den
eigentlichen Kerngehalt dieses Schreibens, dass nämlich das fedpol die
Forderungen der G.___ AG vollumfänglich bestritt. Zudem muss die Annahme, dass
der Beschuldigte am 5. September 2007 ein Telefongespräch mit einem Vertreter
des fedpol führte, am 6. September 2007 einen Brief an diese Stelle verschickte,
dann aber am darauf folgenden Tag das eingegangene Fax nicht zur Kenntnis
genommen haben will, als lebensfremd bezeichnet werden. Es steht ausser Zweifel,
dass sich der Beschuldigte vor der Sitzung des Verwaltungsrates 17. September
2007.
beim fedpol über den Stand der Dinge erkundigt hätte, wenn bis zu diesem
Datum noch keine Reaktion erfolgt wäre. Hinzu kommt schliesslich, dass der
Beschuldigte seit dem 27. August 2007 wusste, dass die Staatsanwaltschaft
Zürich die konkreten Forderungen und auch ein Auftragsverhältnis mit der G.___
AG vehement bestritt. Aufgrund dieser folgenschweren aktuellen Entwicklung
rückte die Angelegenheit mit dem fedpol, die in gleichem Masse mit der Person
von Frau D.___ zusammenhing, noch stärker in den Fokus. Mit Blick auf das
finanzielle Überleben der G.___ AG hatte sie oberste Priorität, so wurde die
«Zahlung des EJPD» im Protokoll der Verwaltungsratssitzung vom 29. August 2007
als «überlebenswichtig für die G.___ AG» bezeichnet (vgl. 2.1/AS 292). Dementsprechend
verfolgte der Beschuldigte diese Angelegenheit mit besonderer Aufmerksamkeit. Diese
Umstände lassen nur den Schluss zu, dass der Beschuldigte vom Fax des fedpol, das
ausdrücklich an die «G.___ AG, Herr A.___, Chief Executive Office» adressiert
war und von dem auch ein Sendebericht existiert (10.2.2/AS 1000), unmittelbar
nach dessen Eingang bei der G.___ AG auch tatsächlich Kenntnis nahm.
3.8
Auf Grund des Schreibens der
Staatsanwaltschaft Zürich vom 24. August 2007 und des Schreibens des fedpol vom
7.
September 2007 ist erstellt, dass die G.___ AG von beiden Institutionen
keinen Auftrag erhalten hat.
3.9
Die Ausgaben und finanziellen
Verpflichtungen im Zusammenhang mit diesen vermeintlichen Aufträgen hätte der
Beschuldigte in seiner Funktion als Geschäftsführer und operativer Leiter des
Unternehmens objektiv verhindern müssen und können. Mit minimalstem Aufwand
hätte der Beschuldigte herausfinden können, dass weder von Seiten des fedpol
noch der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich jemals ein Auftrag an die G.___
AG erteilt worden ist. Er verzichtete aber auf jegliche Rückfragen bei den angeblichen
Auftraggebern und holte keine schriftlichen Unterlagen ein. Er stützte sich
einzig und allein auf die Aussagen der Mitarbeiterin D.___ ab, die erst seit
Frühling 2006 in der G.___ AG arbeitete und von der er keine Ahnung hatte, was
sie eigentlich tat (Stichwort: TK).
3.10
Die Verteidigung ortet demgegenüber
die Verantwortung für die getätigten Ausgaben und finanziellen Verpflichtungen
im Zusammenhang mit den Observationen (AKS Ziff. 4.1) nicht beim Beschuldigten,
sondern ausschliesslich bei den beiden Verwaltungsräten F.___ und E.___ (vgl.
Plädoyernotizen vor Obergericht, S. 18). Der Beschuldigte sei lediglich in
untergeordneter Funktion tätig gewesen, während der Verwaltungsrat als oberstes
Organ der G.___ AG für die Misswirtschaft hafte. Anhand der Protokolle der
Verwaltungsratssitzungen sei erstellt, dass dem Verwaltungsrat die finanzielle
Schräglage des Unternehmens schon früh bekannt gewesen sei.
Diese Argumentation der Verteidigung
verfängt aus folgenden Gründen nicht: Wie dies bereits vorne im Zusammenhang
mit dem Vorhalt der ungetreuen Geschäftsbesorgung dargelegt wurde (vgl. Ziff.
IV.4.2), war der Beschuldigten der Geschäftsführer der G.___ AG. Ihm oblag die
operative Leitung des Unternehmens, er nahm die Vertretung der Gesellschaft
gegen aussen wahr und war als Einziger einzelzeichnungsberechtigt. A.___ war die
gestaltende Figur und treibende Kraft der Unternehmung. Diesem Umstand wurde
auch mit dem Firmenkürzel [___.A.___] Ausdruck verliehen. Von einer behaupteten
untergeordneten Stellung des Beschuldigten innerhalb der G.___ AG kann deshalb
keine Rede sein. Das Gegenteil war vielmehr der Fall.
In seiner Funktion als Geschäftsführer
orientierte der Beschuldigte den Verwaltungsrat regelmässig über den
Geschäftsgang und seine Informationen dienten dem Verwaltungsrat als
Entscheidungsgrundlage. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass der Beschuldigte
im vorgehaltenen Deliktszeitraum (Januar - September 2007) dem Verwaltungsrat
nicht nur wesentliche Informationen bewusst vorenthielt, sondern das Gremium in
Bezug auf Fragen, die für den Fortbestand des Unternehmens eminent wichtig
waren, auch gezielt falsch informierte und tatsachenwidrige Zusicherungen
machte. Es ist diesbezüglich auf die unter vorstehender Ziff. VI.2.1 (insbesondere
1.
- 4. Lemma) wiedergegebenen Protokollpassagen zu verweisen. Aus diesen geht
hervor, dass der Beschuldigte dem Verwaltungsrat bereits am 19. März 2007 von
einem ersten laufenden TK-Auftrag der G.___ AG für die Bundespolizei berichtete
(2.1/AS 42). Dass er sich diesbezüglich ausschliesslich auf die mündlichen Schilderungen
von D.___ abstützte und keine Geschäftsunterlagen besass, verschwieg er dem
Gremium. An der Verwaltungsratssitzung vom 4. April 2007 sprach er explizit
von einem bereits abgewickelten Auftrag für die Bundespolizei mit einem Umsatz
von CHF 15'000.00, der noch diese Woche fakturiert werden könne (2.1/AS 59).
Wenige Tage später, an der Verwaltungsratssitzung vom 20. April 2007,
behauptete der Beschuldigte – ohne hierfür über irgendwelche konkreten
Anhaltspunkte zu verfügen – die Aufträge für die Bundespolizei hätten sich
konkretisiert (2.1/AS 161). Am 4. Mai 2007 orientierte der Beschuldigte den
Verwaltungsrat, wiederum ohne über entsprechende Belege zu verfügen, über
definitive Aufträge von CHF 1'173'285 (2.1/AS 169). Selbst als der Beschuldigte
bereits Kenntnis vom Schreiben der Staatsanwaltschaft Zürich vom 24. August
2007.
hatte und demnach wusste, dass diese Institution niemals von sich aus eine
Rechnung der G.___ AG begleichen würde, gab er an der Sitzung des
Verwaltungsrats vom 17. September 2007 eine mit der Auftraggeberin vereinbarte
Zahlungsfrist von 90 Tagen bekannt (2.1/AS 300). An dieser Sitzung verschwieg
er zudem, dass auch das fedpol sämtliche Forderungen der G.___ AG bestritt.
Der Vollständigkeit halber ist darauf
hinzuweisen, dass sich diese eigentliche Desinformation des Beschuldigten über
die in AKS Ziff. 4.1 vorgehaltene Zeitperiode hinaus erstreckte (vgl. insbesondere
2.
/AS 323: Am 22.11.2007 versicherte der Beschuldigte dem Verwaltungsrat,
seine Abklärungen hätten ergeben, dass die Aufträge der fedpol und der
Staatsanwaltschaft Zürich echt seien) und sich neben dem Verwaltungsrat auch an
die Mitarbeiter der G.___ AG und Kunden richtete (vgl. 2.1/AS 310, 2.1/AS 326).
Damit ist die Behauptung des
Beschuldigten, er habe seine Informationen stets eins zu eins dem
Verwaltungsrat weitergeleitet (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 23.1.2018, S. 2
und 9), klar widerlegt. Er hat vielmehr dieses Gremium in einer systematischen
Art und Weise irreführend und tatsachenwidrig über die Auftragslage der G.___
AG informiert. Damit zielte er darauf ab, nach bereits mehreren persönlichen
geschäftlichen Misserfolgen bei seinem neusten Projekt (G.___ AG) gegenüber dem
Verwaltungsrat den Anschein zu erwecken, die Liquiditätsprobleme liessen sich
demnächst überwinden und der Konkurs lasse sich abwenden.
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass
die getätigten Ausgaben und finanziellen Verpflichtungen im Zusammenhang mit
den Observationen ohne Auftragsgrundlage ausschliesslich in den Verantwortungsbereich
des Beschuldigten fielen. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung können
diese den Mitgliedern des Verwaltungsrates der G.___ AG, die nicht operativ für
das Unternehmen tätig waren und die sich in Bezug auf ihre Entscheidungen auf
die – nachweislich falschen – Angaben des Beschuldigten abstützen mussten,
nicht angelastet werden.
In der Anklageschrift wird dem
Beschuldigten vorgehalten, dass Ausgaben von insgesamt CHF 58‘115.00 im
Zusammenhang mit den Observationen getätigt worden seien. Der Beschuldigte
selbst bezifferte die Auslagen im Zusammenhang mit der Observation von Q.___
auf Sardinien anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung «über den
Daumen» mit CHF 100‘000.00; die vorgehaltenen Auslagen im Zusammenhang mit den
nicht existierenden Aufträgen sind damit unbestritten. So hat denn die G.___ AG
der Kantonspolizei Zürich am 11. Juli 2007 auch einen Betrag von CHF 100'000
mit dem Vermerk «Auftrag Q.___» in Rechnung gestellt (vgl. Ziff. VI.2.5
hiervor).
3.11
In Bezug auf die Lohnerhöhungen zu
Gunsten von D.___ ist folgendes Beweisergebnis festzuhalten: Ihr Lohn für den
Monat April 2007 belief sich auf CHF 4'283.45 (6.1/AS 67) und wurde ihr am
27.
April 2007 von der G.___ AG ausbezahlt. In den darauffolgenden Monaten Mai
bis September 2007 betrug der ihr ausbezahlte Lohn zwischen CHF 7'899.95 bis
CHF 8'000.00 (vgl. hierzu 6.1/AS 84, 87, 105, 120 und 134), jeweils
verbucht auf Konto […] (vgl. 5.5/AS 53). Die Lohnerhöhung zu Gunsten von D.___ machte
somit monatlich mindestens CHF 3'616.50 (= CHF 7'899.95 –
CHF 4'283.45) aus, was einem Lohnanstieg von über 80 % entsprach. Sie
wurde – auch dies ist unbestritten – mit der von D.___ geleisteten Akquirierung
von Aufträgen begründet.
Der Beschuldigte gewährte diese
Lohnerhöhung, ohne über einen objektiven Leistungsausweis ihrer Arbeit für die G.___
AG zu verfügen und ohne dass jemals eine Zahlung der angeblichen Auftraggeber
eingegangen wäre.
Der Beschuldigte macht geltend, dass
diese Lohnerhöhung mit dem Verwaltungsrat besprochen worden sei (vgl.
Einvernahme vor Obergericht vom 23.1.2018, S. 4). Der Verwaltungsrat habe diese
genehmigt und D.___ ausdrücklich für die guten Aufträge gedankt (Einvernahme
Vorinstanz, S-L/AS 180 Z. 1895 f.). Dass aber selbst eine etwaige Zustimmung
des Verwaltungsrates den Beschuldigten nicht zu entlasten vermag, wird unter
nachfolgender Ziff. VI.4.5 erörtert.
3.12
Im vorgehaltenen Tatzeitraum war
die Zahlungsfähigkeit der G.___ AG nicht mehr gegeben. Dies belegt die
vorgenommene Liquiditätsanalyse der G.___ AG (7.1/AS 1) mit der ermittelten
Kennzahl «quick ratio», die aus der Gegenüberstellung der flüssigen Mittel plus
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen mit den kurzfristigen
Verbindlichkeiten resultiert. Ebenso erbringt die vorgenommene Analyse den
Nachweis (7.1/AS 2), dass sich die Zahlungsunfähigkeit in der vorgehaltenen
Periode fortlaufend verschlimmert hat (Zahlungsunfähigkeit per 31.12.2006:
Minus CHF 295'446.80, per 30.6.2007: Minus von CHF 488'695.90; per 30.9.2007:
Minus von CHF 1'301'821.00).
3.13
Dass auch der Beschuldigte um die
Zahlungsunfähigkeit der G.___ AG wusste, lässt sich anhand folgender Dokumente
nachweisen: Wie bereits vorne dargelegt, wandte sich F.___ am 29. Januar 2007
mit einem vertraulichen Schreiben an den Beschuldigten, in welchem er einen
massiven Liquiditätsengpass nannte, den es im Geschäftsjahr 2007 rasch zu
beheben gelte (2.1/AS 47 f.). Aus dem Protokoll der Verwaltungsratssitzung vom
14.
Februar 2007 geht zudem hervor, dass der Beschuldigte an dieser Sitzung Debitoren-,
Kreditoren- und Auftragslisten verteilte und gestützt darauf festgestellt wurde,
dass die Kreditoren per 14. Februar 2007 um CHF 200'000.00 höher ausfielen als
die Debitoren. Es sei deshalb absoluter Handlungsbedarf angesagt (2.1/AS 53).
4.
Rechtliche Würdigung
4.1
Der Schuldner, der
in anderer Weise als nach Artikel 164 StGB, durch Misswirtschaft, namentlich
durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte
Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern
von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder
Vermögensverwaltung, seine Überschuldung herbeiführt oder verschlimmert, seine
Zahlungsunfähigkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit
seine Vermögenslage verschlimmert, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet
oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 165 Ziff. 1 StGB).
4.2
Art. 165 StGB stellt einen
Auffangtatbestand zu Art. 163 f. StGB dar; erfasst werden prinzipiell erlaubte,
jedoch kaufmännisch unverantwortliche Arten des Wirtschaftens. Entscheidend ist
die Frage, welche Gefahren ein Schuldner in einer bestimmten Situation eingehen
darf und ab wann die Grenzen des strafrechtlich erlaubten Risikos überschritten
sind. Nicht jede Nachlässigkeit, die einen finanziellen Zusammenbruch bewirkt,
genügt; erforderlich ist vielmehr die Verletzung elementarer
Sorgfaltspflichten. Das Gesetz verpflichtet den Schuldner im Interesse der
Gläubiger zu einer gewissen Sorgfalt im Umgang mit seinem Vermögen (Stefan
Trechsel/Thomas Ogg in: PK StGB, Art. 165 StGB N 1).
Täter kann der Schuldner selbst oder
eine der in Art. 29 StGB genannten Personen sein (Stefan Trechsel/Thomas Ogg
in: PK StGB, Art. 165 StGB N 2). Gemäss Umschreibung im Gesetz muss die
Bankrotthandlung «unverhältnismässig», «gewagt», «leichtsinnig» oder «arg»
sein; erfasst sind damit von Art. 165 StGB nur krasse Fälle geschäftlichen
Fehlverhaltens und nicht jede Nachlässigkeit (Stefan Trechsel/Thomas Ogg in: PK
StGB, Art. 165 StGB N 4). Das Eingehen eines jeder Geschäftstätigkeit
inhärenten Risikos ist nicht strafbar, auch wenn sich ex post herausstellt,
dass eine Fehlentscheidung getroffen worden ist. Nach der Rechtsprechung liegt
eine arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung vor, wenn gesetzliche
Bestimmungen der Unternehmensführung missachtet werden (Urteil des
Bundesgerichts 6B_985/2016 vom 27.2.2017 E. 4.1.1). Bei juristischen Personen
sind ihre Organe zur sorgfältigen Vermögensverwaltung verpflichtet. Für den
Verwaltungsrat der Aktiengesellschaft sowie Dritte, die mit der
Geschäftsführung befasst sind, ist die Sorgfaltspflicht in Art. 717 OR umschrieben.
Ein Kausalzusammenhang muss bestehen
zwischen Bankrotthandlung und Vermögenseinbusse, nicht zwischen Täterverhalten
und Konkurs. Das vorgeworfene Verhalten braucht nicht die einzige Ursache der
Insolvenz zu sein.
In subjektiver Hinsicht verlangt Art.
165.
StGB den Vorsatz des Täters hinsichtlich der Bankrotthandlung, für die
Vermögenseinbusse genügt grobe Fahrlässigkeit. Bestraft wird nicht nur, wer die
Zahlungsunfähigkeit will oder in Kauf nimmt, sondern auch, wer sie in
unverantwortlicher Weise bzw. unter Verletzung elementarer Vorsichtspflichten
verneint, weil ihm jegliches Verantwortungsgefühl fehlt, zumal in
wirtschaftlich angespannter Situation eine erhöhte Aufmerksamkeit des
Schuldners erwartet werden darf (Stefan Trechsel/Thomas Ogg in: PK StGB, Art.
165.
StGB N 11).
4.3
Obwohl im Zusammenhang mit den
Observationen nie Zahlungen für die G.___ AG eingingen, erfolgten vom
Beschuldigten weder Nachfragen noch Abklärungen bei den vermeintlichen
Auftraggebern. Die Ausgaben und finanziellen Verpflichtungen (Spesenausgaben,
Automieten, Materialeinkäufe), welche der Beschuldigte auslöste, ohne über
schriftliche Geschäftsunterlagen sowie persönliche Kontakte zu den angeblichen
Auftraggebern zu verfügen und ohne zu wissen, ob die Aufträge überhaupt
bestanden, stellen Bankrotthandlungen im Sinne von Art. 165 StGB dar. Der Beschuldigte
liess mit diesem Vorgehen jegliches Verantwortungsgefühl gegenüber dem Vermögen
der G.___ AG und jegliche Aufmerksamkeit bei der Betreuung und Begleitung der Geschäfte
vermissen. Er hat damit seine Pflicht als Geschäftsführer zur sorgfältigen
Vermögensverwaltung nach Art. 717 Abs. 1 OR krass missachtet und eine
Verschlimmerung der Zahlungsunfähigkeit der G.___ AG adäquat-kausal
herbeigeführt.
Der Einwand der Verteidigung, wonach der
Beschuldigte nie Verwaltungsrat der G.___ AG gewesen sei, ist unbehelflich, da
gemäss dem Gesetzeswortlaut von Art. 717 Abs. 1 OR nicht nur der
Verwaltungsrat, sondern auch alle mit der Geschäftsführung befasste Dritte der
Sorgfaltspflicht unterliegen.
4.4
Gestützt auf das Beweisergebnis bewirkte
der Beschuldigte in seiner Funktion als Geschäftsführer zudem für D.___ in der
Zeit ab 1. Mai 2007 bis am 30. September 2007 eine Lohnerhöhung von monatlich
mindestens CHF 3'316.50 für angeblich von ihr generierte Observationsaufträge.
Dabei verliess sich der Beschuldigte einzig und allein auf die Zusicherungen
von D.___, ohne eigene Abklärungen zu tätigen. Die Lohnerhöhung war
ungerechtfertigt, da die behaupteten Aufträge nicht bestanden. Der Beschuldigte
gewährte sie, ohne über einen objektiven Leistungsausweis von D.___ zu verfügen
und ohne dass jemals eine Zahlung der angeblichen Auftraggeber eingegangen
wäre. Damit verletzte er seine Sorgfaltspflichten, die er gestützt auf seine
Stellung als Geschäftsführer der G.___ AG gegenüber dem Vermögen der
Gesellschaft hatte, in elementarer Weise. Dies umso mehr, als die angespannte
finanzielle Lage der Gesellschaft zu besonderer Vorsicht bei der Annahme und
Abwicklung von Aufträgen und zusätzlichen Lohnausgaben gemahnt hätte. Darin
liegt ein krasses geschäftliches Fehlverhalten, mithin eine Bankrotthandlung im
Sinne von Art. 165 StGB, welche die Zahlungsunfähigkeit der G.___ AG um
mindestens CHF 18'082.50 (5 x CHF 3'616.50) verschlimmert hat und dem
Beschuldigten als Geschäftsführer anzulasten ist.
4.5
Selbst wenn man – mit dem
Beschuldigten (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 23.1.2018, S. 4) – davon ausginge,
er habe sich in Bezug auf diese Lohnerhöhung auf die Zustimmung des
Verwaltungsrates abstützen können, führt dies aus den nachfolgenden Gründen nicht
zu einem anderen Ergebnis.
Die beiden Verwaltungsräte trafen ihre
Entscheidungen aufgrund der Informationen ihres Geschäftsführers. Es ist in
diesem Zusammenhang erstellt, dass der Beschuldigte in Bezug auf die akquirierten
Aufträge, welche entscheidend für die gewährte Lohnerhöhung an D.___ waren, die
beiden Verwaltungsräte gezielt irreführend und tatsachenwidrig informiert (vgl.
hierzu ausführlich vorstehende Ziff. VI.3.10) und damit deren
Entscheidungsgrundlage verfälscht hat. Vor diesem Hintergrund vermag selbst
eine allfällige Zustimmung des Verwaltungsrates den Beschuldigten nicht
strafrechtlich zu entlasten.
Zudem ist zu berücksichtigen, dass Art. 165
StGB den Schutz der Gläubiger im Zwangsvollstreckungsverfahren bezweckt, so
dass eine etwaige Zustimmung des Verwaltungsrates – anders als bei der ungetreuen
Geschäftsbesorgung nach Art. 158 StGB – die strafrechtliche Verantwortung
des Geschäftsführers ohnehin nicht berührt hätte.
Der objektive Tatbestand der
Misswirtschaft ist folglich sowohl in Bezug auf die Spesenausgaben, Automieten
und Materialeinkäufe im Zusammenhang mit den Observationen ohne
Auftragsgrundlage als auch in Bezug auf die gewährte Lohnerhöhung an D.___ zu
bejahen.
4.6
Auch die subjektiven
Tatbestandselemente sind erfüllt: Der Beschuldigte war sich der
Zahlungsunfähigkeit der G.___ AG bewusst (vgl. hierzu das Schreiben des
Präsidenten des Verwaltungsrates vom 29.1.2007, 2.1/AS 47 f.; Protokoll der
Verwaltungsratssitzung vom 14.2.2007, 2.1/AS 53, sowie vorstehende Ziff. VI.3.13)
und löste gleichwohl wissentlich und willentlich erhebliche Ausgaben und
finanzielle Verpflichtungen aus, ohne jemals abgeklärt zu haben, ob überhaupt
Observationsaufträge bestanden und ohne zu wissen, ob der G.___ AG für die
Observationsarbeiten Gegenwerte zufliessen würden. Damit nahm er die
Verschlimmerung der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft eventualvorsätzlich in
Kauf.
4.7
Am 19. November 2007 wurde über die G.___
AG der Konkurs eröffnet. Damit ist auch die objektive Strafbarkeitsbedingung
gemäss Art. 165 StGB gegeben.
4.8
Es liegen keine Rechtfertigungs- und
Schuldausschliessungsgründe vor, so dass der Beschuldigte in Bezug auf AKS
Ziff. 4.1 der Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB) schuldig zu sprechen ist.
VII.
AKS Ziff. 4.2: Misswirtschaft (Art. 165 StGB) im Zusammenhang mit
Bargeldübergaben und Geldtransfers an I.___
1.
Vorhalt
«A.___ hat sich als
einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer und stiller Verwaltungsrat der G.___
AG der Misswirtschaft schuldig gemacht, begangen ab dem 19. April 2007 bis am
27.
Juli 2007 in […] und eventuell anderswo, indem er im Bewusstsein der
Zahlungsunfähigkeit der G.___ AG deren Vermögenslage durch arge Nachlässigkeit
in der Berufsausübung und Vermögensverwaltung verschlimmerte. Konkret nahm der
Beschuldigte zum Nachteil der G.___ AG Bargeldübergaben und Geldtransfers an I.___
im Gesamtbetrag von CHF 76‘170.00 vor oder liess diese vornehmen.
Der Beschuldigte hat es bei diesen
Bargeldübergaben und Geldtransfers unterlassen, mit der damals gebotenen
Sorgfalt zu prüfen, ob es sich um ein seriöses Geschäft handelt, welches in
Marokko abgewickelt werden sollte. Somit verletzte er elementare Sorgfaltspflichten
als Geschäftsführer und stiller Verwaltungsrat der G.___ AG. Damit hielt er es
zumindest für möglich und nahm er es zumindest in Kauf, dass der G.___ AG für
diese Ausgaben im Marokkogeschäft keine Gegenwerte zufliessen werden und sich
dadurch deren Zahlungsunfähigkeit weiter verschlimmern wird.
Indem der Beschuldigte bewirkte und es
zuliess, dass diese Geldübergaben und Geldtransaktionen vorgenommen wurden,
verschlimmerte er die Zahlungsunfähigkeit der G.___ AG um mindestens CHF
76‘170.00 (CHF 54‘000.00 + CHF 22‘170.00).»
2.
Beweismittel
2.1
Aussagen des Beschuldigten
2.1.1
Anlässlich der Einvernahme vom 12.
Januar 2011 (10.1/AS 128 ff.) führte der Beschuldigte aus, dass ein Mitarbeiter
der G.___ AG, Herr I.___, in Marokko einen Bekannten gehabt habe. Dieser habe
Herrn I.___ gefragt, ob sie Geldtransporte begleiten könnten. Um
Detailinformationen zu erhalten, seien Herr I.___ und ein weiterer Mitarbeiter
der G.___ AG, Herr Z.___, nach Marokko gegangen. Es sei kein Geschäft zustande
gekommen, weil sie nicht mehr Geld hätten bezahlen wollen. Er selbst sei in
dieser Zeit (Sommer 2007) in Sardinien gewesen wegen des Auftrags Q.___ (10.1/AS
129.
f.).
2.1.2
Am 12. Februar 2011 sagte der
Beschuldigte aus, dass AA.___ ihnen Sicherheitsaufträge habe geben wollen. Er
habe sich einmal mit den Herren AA.___ und I.___ in Bern getroffen. Die Herren I.___
und Z.___ seien zu AA.___ nach Marokko gegangen, um zu schauen, worum es bei
diesem Auftrag gehe. Es sei darum gegangen, Werttransporte von A nach B zu
bewachen. Er habe den Verwaltungsrat über diese möglichen Geschäfte in Marokko
orientiert, er habe diese Geschäfte befürwortet. Die Herren I.___ und Z.___
seien dann noch einmal nach Marokko gereist, es habe Verzögerungen gegeben und
nur Geld gekostet (10.1/AS 156).
Anlässlich dieser Einvernahme bestätigte
der Beschuldigte, dass an I.___ via Western Union insgesamt CHF 22‘170.00
überwiesen wurden und die entsprechenden Unterlagen in der Buchhaltung der G.___
AG richtig seien. Herr I.___ habe gesagt, dass er Geld brauche, um Material zu
kaufen. Herr I.___ habe den Erhalt der Zahlungen quittiert; die Quittungen
solle die Polizei in den Unterlagen suchen (10.1/AS 156 f.; 5.5/AS 86 f.; 6.5/AS
8).
2.1.3
Anlässlich der
Konfrontationseinvernahme mit E.___ vom 22. August 2012 wurde dem Beschuldigten
vorgehalten, dass sich in den Akten zahlreiche Belege fänden, welche auf
unterschiedliche Geschäfte in Marokko hinweisen würden (10.1./AS 184 f.). Der
Beschuldigte blieb bei seiner Aussage, dass Herr AA.___ einen Auftrag für
Marokko gehabt habe; dieser habe gesagt, es liege Geld in den Höhlen von
Marokko (10.1/AS 186).
2.1.4
Anlässlich der Einvernahme vom 23.
August 2012 führte der Beschuldigte aus, die Herren I.___ und Z.___ hätten in
Marokko auch «Spaziergeld» gebraucht, um sich dort bewegen zu können. Wenn man
Informationen wolle, müsse man den Leuten dort Geld geben. Er wisse, dass Herr I.___
in Marokko ein Funkequipment und Waffen gekauft habe. Er habe den
Verwaltungsrat über das Geschäft laufend orientiert (10.1/AS 213 f.)
2.1.5
Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung führte der Beschuldigte am 14. März 2016 aus (S-L/AS 183 ff.),
dass die in der Anklageschrift vorgehaltenen CHF 76‘170.00, welche via
Western Union und als Barzahlungen an I.___ geflossen sein sollen,
nachvollziehbar seien. Mit diesem Geld seien vor Ort Waffen, Fahrzeuge und
Equipment gekauft worden.
Sie hätten diese Gegenstände
angeschafft, weil es relativ klar gewesen sei, dass sie den Auftrag ausführen
würden. Sie hätten auch früher solche Aufgaben übernommen und es sei nie etwas
Schriftliches gemacht worden. Auf konkrete Nachfrage konnte der Beschuldigte
dann allerdings keinen entsprechenden Auftrag der G.___ AG nennen (S-L/AS 185).
2.1.6
Anlässlich der Einvernahme vor
Obergericht führte der Beschuldigte im Zusammenhang mit diesem Vorhalt aus, er habe
selber nachgefragt, was mit dem Geld in Marokko passiert sei. Darauf sei ihm
mitgeteilt worden, es werde damit Equipment und Material gekauft. Ebenso habe
es in Marokko Schmiergeld gebraucht. Er habe aber nicht gewusst, was genau dort
gelaufen sei (Einvernahmeprotokoll vom 23.1.2018, S. 8).
2.2
Aussagen von Drittpersonen
2.2.1
E.___, Verwaltungsrat der G.___ AG,
führte anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft als
Auskunftsperson aus (10.2.2/AS 13 ff.), dass es beim Projekt in Marokko um
Geldtransporte gegangen sei. Der Beschuldigte habe gesagt, dass es eine
riskante Sache sei und man eine rechte Provision erzielen könne. Nach seiner
Ansicht habe das Geschäft die G.___ AG höchstens wenige tausend Franken
gekostet. Er habe dem Beschuldigten noch gesagt, er solle aufpassen, was er
mache. Der Name AA.___ sage ihm nichts. Er wisse nichts von einem «Barbezug
Marokko» von CHF 20‘000.00 und er könne auch zu den Überweisungen via Western
Union zu Handen I.___ nichts sagen. Er sei immer noch der Meinung, dass die
Sache Marokko nur ein paar tausend Franken gekostet habe, vielleicht zwischen
CHF 0.00 – CHF 10‘000.00.
2.2.2
Anlässlich der
Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten vom 22. August 2012 führte
E.___ als Auskunftsperson aus, dass der Beschuldigte das Geschäft im
Verwaltungsrat geschildert habe. Es würde um die Begleitung von Werttransporten
in Marokko gehen, es würde einen schönen Profit bei geringem Aufwand geben. Er
habe an ca. CHF 10‘000.00 gedacht (10.1/AS 183).
2.2.3
F.___, Verwaltungsrat der G.___ AG,
führte anlässlich der Einvernahme vom 18. November 2011 bei der
Staatsanwaltschaft (10.2.1/AS 79 f.) aus, dass der Beschuldigte an einer
Verwaltungsratssitzung gesagt habe, dass irgendwo in Nordafrika Millionen von
Geld in einer Höhle liegen würden. Dieses Geld müsse transportiert werden und
dies sollte hohe Provisionen für die G.___ AG geben. Ein Zouheir sei bei diesem Marokkogeschäft auch
dabei gewesen. Sie hätten dem Beschuldigten gesagt, das töne zwielichtig, sie
würden es aber protokollieren. Sie hätten gewusst, dass der Beschuldigte für
dieses Geschäft Geld brauche, sie hätten aber nie erwartet, dass er solch
massive Barbezüge getätigt habe. Der Name AA.___ sage ihm nichts. Er habe die
Barbezüge weder gebucht noch kontiert. Es seien ihm keine Quittungen für
Barbezüge von I.___ bekannt.
2.2.4
Anlässlich der
Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten vom 22. August 2012 führte
F.___ als Auskunftsperson aus, dass der Beschuldigte glaubhaft über das
Geschäft in Marokko berichtet habe. Es sei um Geld gegangen, welches in einem
Raum oder einer Höhle liege und transportiert werden müsse. Die Barbezüge in
diesem Zusammenhang seien im Verwaltungsrat nie ein Thema gewesen (10.1/AS 197
ff.).
2.2.5
I.___ sagte am 20. Dezember 2010
bei der Staatsanwaltschaft als Zeuge aus (10.3.9/1 ff.), dass er ab 2006 bis
zum Konkurs bei der G.___ AG als Sicherheitsdienstinstruktor gearbeitet habe.
Der Beschuldigte habe ihn einmal gefragt, ob er und Herr Z.___ einmal nach
Marokko gehen könnten, um dort den Markt im Sicherheitsbereich zu analysieren.
Er sei dann mit Herrn Z.___ zwischen April – Juli 2007 mehrmals nach Marokko
geflogen. Insgesamt hätten sie für diese Reisen via Western Union ca. CHF
15‘000.00 – CHF 20‘000.00 erhalten. Sie hätten in Marokko Leute besucht und die
G.___ AG vorgestellt.
I.___ führte im Weiteren aus, dass er
vom Beschuldigten nie Bargeld erhalten habe. Die Überweisungen via Western
Union würden dagegen zutreffen.
2.2.6
Z.___ führte am 23. Februar 2011
als Zeuge bei der Staatsanwaltschaft aus (10.3.10/AS 1 ff.), dass er ca. 2001 –
2007.
bei der G.___ AG gearbeitet habe. Der Beschuldigte habe ihm gesagt, dass
Herr I.___ in Marokko ein Projekt habe. Es sei um den Transport von Sicherheitsfirmen
gegangen. Herr I.___ habe dem Beschuldigten offenbar gesagt, dass er
«connection» zu Marokko habe und er dort etwas aufbauen wolle. Er sei mit Herrn
I.___ zweimal während mehr als einer Woche in Marokko gewesen; er habe dem
Beschuldigten dann gesagt, dass er kein Ergebnis sehe. Er habe zwischen CHF
6‘000.00 – CHF 8‘000.00 gebraucht, die Geldüberweisungen seien via Western
Union erfolgt.
Bargeld habe er für Marokko von der G.___
AG nie erhalten. Der Beschuldigte habe ihm gesagt, dass er Herrn I.___ Geld
gegeben habe. Er sei sicher, dass dies zutreffe, weil der Beschuldigte einmal
gesagt habe, dass eine Quittung für Herrn I.___ geschrieben werden müsse.
2.2.7
Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung führte Z.___ als Zeuge aus (S-L/AS 230 ff.), dass er zweimal
mit Herrn I.___ in Marokko gewesen sei. Er sei ein Praxismensch; der
Beschuldigte habe ihm gesagt, dass I.___ dort ein Projekt habe. Herr I.___ habe
sich mit den Leuten getroffen, er selber habe keine Personen getroffen. Er habe
den Beschuldigten informiert, dass nichts laufe. I.___ und er hätten nie über
Tatsachen gesprochen, er habe mehrere Male für Geld telefoniert und gesagt, es
brauche Schmiergeld.
2.2.8
AA.___ sagte am 2. November 2011
als Zeuge bei der Staatsanwaltschaft aus (10.3.13/AS 1 ff.), dass I.___ ca.
2004.
für ihn im Sicherheitsbereich gearbeitet habe. Er sei einmal mit ihm in
den Ferien in Marokko gewesen, geschäftlich hätten sie dort aber nicht
miteinander zu tun gehabt, dies sei 2004 gewesen, als er noch für ihn gearbeitet
habe. Die Firma G.___ AG und der Name A.___ sage ihm nichts.
2.2.9
AA.___ wurde am 6. September 2012
mit dem Beschuldigten konfrontiert und als Zeuge einvernommen (10.1/AS 228
ff.). Weder der Beschuldigte noch AA.___ kannten sich gegenseitig. AA.___ führte
aus, dass er Herrn I.___ kenne; dieser habe einmal als Sicherheitschef bei ihm
gearbeitet. Er habe keine Ahnung, wen er dem Beschuldigten als AA.___
vorgestellt habe.
2.3
Weitere Beweismittel
Ab dem Konto […] (Aufwand Observationen)
erfolgten folgende Barbezüge:
- 19.
April 2007: CHF 20‘000.00 an O.___ («Marokko Barbezug»; 5.5/AS 86; 6.1/710);
- 13.
Juni 2007: CHF 17‘000.00 an AB.___(«Barbezug für Marokko»; 5.5/AS 86; 6.1/AS 709);
- 19.
Juli 2007: CHF 18‘000.00 («Barbezug für Marokko; 5.5/AS 86).
Der Beschuldigte führte zu diesen
Bezügen am 15. Februar 2011 aus, dass diese ein Projekt betroffen hätten,
welches über Herrn I.___ gelaufen sei. Es sei um Bewachungsaufträge betreffend
Wertsachen gegangen. Die Herren I.___ und Z.___ hätten jeweils Geld bar auf die
Hand erhalten, zudem seien Western Union-Geldüberweisungen vorgenommen worden
(10.1/AS 155).
3.
Beweiswürdigung und Beweisergebnis
3.1
Es ist unbestritten und erstellt,
dass von der G.___ AG entsprechend dem Vorhalt in der Anklageschrift zwischen
dem 8. Mai 2007 und dem 27. Juli 2007 via Western Union an I.___ insgesamt CHF
22‘170.00 überwiesen wurden. Ebenfalls unbestritten ist, dass dieser Betrag für
das «Projekt Marokko» bezahlt wurde.
3.2
Aus der Buchhaltung der G.___ AG
ergibt sich zudem, dass zwischen dem 19. April 2007 und 19. Juli 2007 insgesamt
CHF 55‘000.00 auf dem Konto «Aufwand Observationen» mit dem Vermerk «Barbezug
Marokko» verbucht wurden. Gemäss Aussagen des Beschuldigten übergab er diesen
Betrag bar an I.___, was von diesem jedoch bestritten wird.
Die Rolle von I.___ erscheint in diesem
Marokko-Projekt als undurchsichtig. I.___ stellte den Beschuldigten als
Initiator dieses Projektes dar, während der Beschuldigte ausführte, dass I.___
auf ihn zugekommen sei und ihm gesagt habe, dass er einen Auftraggeber für ein
Geschäft in Marokko (AA.___) habe. I.___ ist Marokkaner, so dass es naheliegend
ist, dass er es war, der dieses Projekt initiierte. Z.___ bestätigte zudem die
Version des Beschuldigten, indem er ausführte, dieser habe ihm gesagt, dass I.___
«connection» zu Marokko habe. Schliesslich erfolgte zwischen dem Beschuldigten
und I.___ nie eine Konfrontation. Die Aussagen von I.___ können deshalb nicht
zu Lasten des Beschuldigten verwertet werden.
Es ist deshalb als Beweisergebnis
festzuhalten, dass auch die gemäss Buchhaltung der G.___ AG erfolgten Barbezüge
auf dem Konto «Aufwand Observationen» im Umfang von CHF 54‘000.00 tatsächlich
in bar an I.___ übergeben wurden.
3.3
Erstellt ist im Weiteren, dass I.___
und Z.___ zwischen April und Juli 2007 zweimal nach Marokko reisten, wobei
unklar ist, was diese dort taten. I.___ sagte aus, dass es darum gegangen sei,
den Markt im Sicherheitsbereich zu analysieren, während der Beschuldigte stets
von der Begleitung und Überwachung eines Geldtransportes sprach.
Unterlagen wie Korrespondenzen,
Offerten, Vertragsentwürfe, Protokolle über Vertragsverhandlungen,
Umfeldabklärungen etc. wurden im Zusammenhang mit dem Marokko Projekt im
Strafverfahren nicht sichergestellt und liegen nicht vor. Die Aussagen des
Beschuldigten, wonach ein Auftrag für den Geldtransport von AA.___ «relativ
klar» gewesen sei, wird durch kein einziges Dokument und keine weiteren
Aussagen von Dritten (mit Ausnahme der Verwaltungsräte F.___ und E.___, die
aber ihre Informationen einzig vom Beschuldigten haben) gestützt. Selbst der
Auftraggeber AA.___ löste sich in Luft auf, stellte sich doch anlässlich der
Konfrontation vom 6. September 2012 heraus, dass sich der Beschuldigte und AA.___
nicht kennen.
Der Beschuldigte übergab und überwies
somit I.___ zwischen dem 19. April bis 27. Juli 2007 insgesamt CHF 76‘170.00
für ein Projekt, für welches es keinerlei schriftlichen Dokumente gab und welches
einen mehr als abenteuerlichen Inhalt hatte. Aus einer Höhle oder einem Bunker
sollten Vermögenswerte an einen anderen Ort transportiert werden; wem diese
Vermögenswerte gehörten, welche Voraussetzungen für eine wirkungsvolle
Bewachung dieser Vermögenswerte erfüllt sein mussten, um was für Vermögenswerte
es sich handelte, wie viele Personen dafür erforderlich waren, welches Honorar
dafür bezahlt würde – all dies war unklar. Trotzdem übergab der Beschuldigte
seinem Mitarbeiter I.___ insgesamt CHF 76‘170.00, und dies trotz des Hinweises
von Z.___, der ihm aus Marokko mitteilte, dass nichts laufe, und trotz seines
Bewusstseins, dass die Beträge auch als Schmiergeld eingesetzt wurde und damit
im Sand von Marokko versickerte. Es sollen in Marokko Waffen, Fahrzeuge und
Equipment gekauft worden sein; all diese Gegenstände hat nie jemand gesehen und
sie sind nie in einer Bilanz der G.___ AG aufgetaucht. Das Geld wurde ausgegeben,
ohne dass auch nur eine minimalste Aussicht auf den Abschluss eines Vertrages
bestand, bei dessen Abwicklung die Geräte dann auch hätten eingesetzt und
amortisiert werden können.
3.4
Die Verwaltungsräte der G.___ AG, F.___
und E.___, haben bestätigt, dass das Projekt Marokko im Verwaltungsrat
thematisiert worden sei. Aus den Aussagen beider Verwaltungsräte geht jedoch
hervor, dass sie keine Detailkenntnisse hatten und davon ausgingen, dass die
mit diesem Projekt verbundenen Auslagen relativ gering sein würden; E.___
bezifferte diese auf höchstens CHF 10‘000.00. Die Barbezüge von CHF 54‘000.00,
die in diesem Zusammenhang erfolgten, waren im Verwaltungsrat nie ein Thema;
beide Verwaltungsräte haben dies als Auskunftspersonen bestätigt.
4.
Rechtliche Würdigung
4.1
Zu den allgemeinen Ausführungen zum
Tatbestand von Art. 165 StGB kann auf vorstehende Ziff. VI.4.1 und 4.2 verwiesen
werden.
4.2
Der Beschuldigte hat im Zusammenhang
mit den Überweisungen bzw. Übergaben von insgesamt CHF 76‘170.00 an I.___
jegliche Sorgfaltspflichten gegenüber dem Vermögen der G.___ AG massiv
verletzt. Für die Barübergaben existieren nicht einmal Quittungen und es blieb
unklar, wofür I.___ das Geld verwendete. Vorgehalten werden muss dem
Beschuldigten aber vor allem, dass er in ein Geschäft investierte, von welchem
ihm gar nichts bekannt war; der Beschuldigte musste schliesslich sogar zur
Kenntnis nehmen, dass es gar keinen Auftraggeber AA.___ gab. Der Beschuldigte gab
erhebliche Summen für ein Geschäft zwielichtigen Inhaltes aus, ging es doch um
die Bewachung eines Vermögenstransportes, wobei der Beschuldigte nicht wusste,
wem dieses Vermögen gehörte und mit welchen Gefahren ein solcher Transport
verbunden war. Es bestanden keine schriftlichen Dokumente, es war unklar,
welche Einnahmen mit dem Auftrag verbunden waren und mit welchen Kosten zu
rechnen war. Trotz all dieser unbekannten Elemente liess der Beschuldigte – im
Bewusstsein der Zahlungsunfähigkeit der G.___ AG – Bargeldübergaben und
Geldtransfers im Umfang von rund CHF 76‘170.00 zu, wobei ihm bekannt war, dass
ein Teil davon als Schmiergeld eingesetzt werden musste. Der Beschuldigte hat
damit als Geschäftsführer der G.___ AG die ihm obliegende Sorgfaltspflicht nach
Art. 717 Abs. 1 OR in der Berufsausübung und Vermögensverwaltung krass
missachtet. Darin liegt eine vorsätzliche Bankrotthandlung im Sinne von Art. 165
StGB, mit welcher der Beschuldigte eine Verschlimmerung der Zahlungsunfähigkeit
der Gesellschaft im Umfang von CHF 76'170.00 herbeiführte. Diese Folge
nahm der Beschuldigte eventualvorsätzlich in Kauf.
4.3
Am 19. November 2007 wurde, wie
bereits erwähnt, über die G.___ AG der Konkurs eröffnet, womit auch die objektive
Strafbarkeitsbedingung von Art. 165 StGB erfüllt ist.
4.4
Die Anklagebehörde wirft dem
Beschuldigten aufgrund der in AKS Ziff. 4.1 und 4.2 umschriebenen Einzelhandlungen
keine mehrfache Delinquenz vor, sondern würdigt die beiden Vorhalte in rechtlicher
Hinsicht als ein Delikt (vgl. Überschrift zu AKS Ziff. 4: Misswirtschaft). Die
Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen Misswirtschaft verurteilt und damit
implizit ebenfalls eine Tateinheit angenommen. Ob in rechtlicher Hinsicht von
einer natürlichen Tateinheit im Sinne eines pflichtwidrigen Global- bzw. Gesamtverhaltens
oder von einer Tatmehrheit auszugehen ist, braucht vorliegend nicht näher
geprüft zu werden. Das Verschlechterungsverbot, welches zur Anwendung gelangt, untersagt
nicht nur eine Verschärfung der Sanktion, sondern auch eine härtere rechtliche Qualifikation der Tat (BGE 139 IV 282 E.
2.5
S. 288 f.). Damit fällt eine Verurteilung wegen mehrfacher
Misswirtschaft von vornherein ausser Betracht. Der Beschuldigte ist demnach in
Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils wegen Misswirtschaft gemäss AKS Ziff.
4.1
und 4.2, begangen in der Zeit vom 1. Januar 2007 bis 30. September
2007, schuldig zu sprechen.
VIII. AKS Ziff. 2: Betrug (Art. 146 Abs.
1.
StGB)
1.
Vorhalt
Dem Beschuldigten wird folgender Vorhalt
zur Last gelegt (AKS Ziff. 2):
«A.___ hat sich als
einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer und stiller Verwaltungsrat der G.___
AG des Betruges zum Nachteil der C.___ AG, schuldig gemacht, begangen ab ca.
anfangs September 2007 bis am 5. Oktober 2007 in […], indem der Beschuldigte
den Inhaber der C.___ AG, E.___, arglistig über einen zu hohen Debitorenbestand
und damit über die Vermögens- und Ertragslage der G.___ AG per 5. Oktober 2007
täuschte und ihn dadurch in einen entsprechenden Irrtum versetzte. Auf diese
Weise wurde E.___ von A.___ dazu veranlasst, zu Lasten der Firma von E.___, der
C.___ AG, der G.___ AG aufgrund von deren Liquiditätsschwierigkeiten ein
Darlehen von CHF 70‘000.00 zu gewähren. Die Rückzahlung dieses Darlehens war
ohne Wissen von E.___ aufgrund der entsprechend schlechten Vermögens- und
Ertragssituation der G.___ AG von Anfang an massiv gefährdet, weshalb die C.___
AG durch diese Darlehensgewährung am Vermögen geschädigt wurde.
Der Verwaltungsrat der G.___ AG und
damit auch dessen Mitglied E.___ wurden durch den Beschuldigten insbesondere
durch die Unterdrückung von Tatsachen bezüglich den angeblichen
Observationsaufträgen arglistig irregeführt, weil er dem Verwaltungsrat der G.___
AG und damit auch E.___ zwei Schreiben verheimlichte, nämlich einerseits das
Schreiben von Staatsanwalt AC.___ von der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich
vom 24. August 2007 und andererseits das Schreiben von AD.___ vom Bundesamt für
Polizei (fedpol) vom 7. September 2007. Im Schreiben von Staatsanwalt AC.___,
welches am 27. August 2007 gemäss entsprechendem Eingangsstempel bei der G.___
AG zu Handen von A.___ eingegangen ist, steht u.a., dass nach dem Wissen von AC.___
weder die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich noch eine andere
Zürcherische Staatsanwaltschaft je einen Auftrag an die G.___ AG oder an die
Safeguard A.___ Services vergeben hat, weshalb diese (nach dem Wissensstand
von AC.___) auch nichts zu fordern habe, schon gar nicht in derart absurden
Betragsgrössen. Im Schreiben von AD.___, welches am 7. September 2007 per Fax
bei der G.___ AG zu Handen von A.___ eingegangen ist, steht sinngemäss, dass
die internen Abklärungen eindeutig ergeben hätten, dass die
Bundeskriminalpolizei der G.___ AG keine Aufträge erteilt und schon gar nicht
einen Betrag von 400‘000 Franken für Investitionen zugesagt habe. Das
Faxschreiben von AD.___ vom 7. September 2007 ist ein Antwortschreiben auf das
Faxschreiben von A.___ an das Bundesamt für Polizei (fedpol) vom 6. September
2007, in welchem der Beschuldigte diverse Rechnungen an das Bundesamt für
Polizei abmahnt.
Spätestens nach Erhalt dieser beiden
Schreiben muss dem Beschuldigten klar gewesen sein, dass diese
Observationsaufträge nicht bestehen. Er unterliess es jedoch in der Folge,
diese beiden Schreiben den Verwaltungsratsmitgliedern der G.___ AG zur Kenntnis
zu bringen. Gemäss dem Protokoll der Verwaltungsratssitzung der G.___ AG vom
17.
September 2007 sagte der Beschuldigte wahrheitswidrig aus, dass in Bezug
auf das Bundesamt für Polizei bis zum heutigen Tag keine Reaktion erfolgt sei,
was durch das erwähnte Faxschreiben von AD.___ mit Übermittlungsbestätigung
widerlegt ist. Weiter sagte der Beschuldigte gemäss diesem Protokoll
irreführend gegenüber den Verwaltungsräten am 17. September 2007, dass mit der
Staatsanwaltschaft Zürich eine Zahlungsfrist von 90 Tagen vereinbart wurde und
noch keine Rechnung zur Zahlung fällig sei.
Noch am Tag der Darlehensübergabe am 5.
Oktober 2007 bestärkte A.___ den E.___ in dessen Irrtum, indem er ihm wider
besseres Wissen versprach, dass drei Rechnungen der Staatsanwaltschaft Zürich
nächstens bezahlt würden, wobei der Geschädigte E.___ hinter der entsprechenden
Rechnung auf der Debitorenliste handschriftlich das Zahlungseingangsdatum
anbrachte. Auch sagte der Beschuldigte dem Geschädigten E.___ am 5. Oktober
2007, dass das Geld von Investoren noch nicht eingetroffen sei, eine
schriftliche, verbindliche, bankabgesicherte Bestätigung werde bis Montag
(damit war offenbar der 8. Oktober 2007 gemeint) da sein.
Somit liess der Beschuldigte den
Verwaltungsrat der G.___ AG und damit auch insbesondere E.___ am 5. Oktober
2007.
im Irrtum, dass Observationsaufträge der fedpol und der
Staatsanwaltschaft/Kantonspolizei Zürich und somit entsprechende Forderungen
der G.___ AG von total mehreren Hunderttausend Schweizer Franken tatsächlich
bestehen würden.
Gestützt auf diesen Irrtum hob E.___ ab
dem Bankkonto der C.___ AG bei der Coop Bank CHF 70‘000.00 bar ab und bezahlte
diese umgehend auf das Konto bei der Regiobank Nr. […], lautend auf die G.___
AG und A.___, ein. Die C.___ AG erlitt dadurch einen Vermögensschaden von CHF
70‘000.00.»
2.
Beweismittel
2.1
Aussagen von E.___ und F.___
2.1.1
Anlässlich der Einvernahme vom 23.
September 2009 (10.2.2/AS 9 f.) führte E.___ aus, der Beschuldigte habe ihn angerufen
und ihm gesagt, dass die Mitarbeiter der G.___ AG wegen Lohnausständen zur Unia
gegangen seien. Er habe gesagt, dass es um ca. CHF 100‘000.00 gehe und er das
Geld in 5 Tagen haben würde. Er habe gesagt, dass diverse Rechnungen in den
nächsten 5 Tagen bezahlt würden. Er habe auf der Debitorenliste der G.___ AG
per 14. September 2007 (5.7/AS 14) bei drei Rechnungen von Hand das
Zahlungsdatum hinzugefügt, dies auf Grund der Angaben des Beschuldigten am
Telefon. Es habe sich dabei um drei Rechnungen gehandelt, die gemäss dem
Beschuldigten umgehend bezahlt würden. Diese Angaben des Beschuldigten seien
für ihn entscheidend gewesen für die Gewährung des Darlehens. Er sei auf Grund
der Aussagen des Beschuldigten und von Frau D.___ felsenfest überzeugt gewesen,
dass die Ausstände durch das fedpol und die Kapo Zürich beglichen würden. Das
Darlehen sei dann aber nie zurückbezahlt worden.
2.1.2
Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung vom 14. März 2016 bestätigte E.___ als Auskunftsperson seine
Aussagen (S-L/AS 241 ff.). Er habe ganz konkret vom Beschuldigten zugesichert
erhalten, dass die Rechnung über CHF 96‘840.00 am 5. Oktober, also
eigentlich noch am gleichen Tag, hätte bezahlt werden sollen. Zudem habe der
Beschuldigte ihm mitgeteilt, dass die zweite Rechnung über CHF 107‘600.00 ganz
sicher am 11. Oktober komme. Dann komme auch noch eine am 3. November über
CHF 292‘000.00. Das Darlehen wäre sicher gedeckt gewesen (vgl. zu diesen
Aussagen die Debitorenliste 5.7/AS 14).
Die Schreiben der Staatsanwaltschaft
Zürich und des fedpol habe er erstmals gesehen, nachdem er das Darlehen gegeben
habe. Anlässlich der Verwaltungsrats-
sitzung vom 17. September 2007 habe der Beschuldigte davon nichts gesagt. Wenn
er diese Schreiben gehabt hätte, hätte er die CHF 70‘000.00 garantiert nicht
gegeben.
Er führte im Weiteren aus, dass er das
Darlehen wahrscheinlich auch gegeben hätte, wenn der Beschuldigte ihm
zugesichert hätte, die Rechnungen später, d.h. in zwei Wochen oder in einem
Monat, zu bezahlen. Wenn der Beschuldigte ihm aber keine Daten genannt hätte,
hätte er das Darlehen wohl nicht gegeben.
2.1.3
F.___ sagte am 2. April 2009 als
Auskunftsperson aus (10.2.1/AS 10 f.), E.___ habe das Darlehen nur bezahlt,
weil er auf den Bestand dieser Aufträge (fedpol, Kapo ZH) gezählt habe. Wenn E.___
gewusst hätte, dass die Aufträge gegenüber dem fedpol nicht bestehen würden,
hätte er dieses Darlehen nie gewährt. Es sei damals die Unia vor der Tür
gestanden; auf Grund dieser Drucksituation und der angeblichen Aufträge habe E.___
dieses Darlehen bezahlt. Es habe derart pressiert, dass kein schriftlicher
Dalehensvertrag aufgesetzt worden sei. Es sei mündlich eine Rückzahlungsfrist
mit dem Beschuldigten von 10 Tagen vereinbart worden. Nachdem diese Frist nicht
eingehalten worden sei, habe E.___ einen Darlehensvertrag erstellt (vgl.
10.2
/AS 63), den der Beschuldigte aber nie unterzeichnet habe, weil nicht er,
sondern die G.___ AG Darlehensnehmerin sei. Der Beschuldigte habe aber klar zum
Ausdruck gebracht, dass er persönlich für das Darlehen geradestehen würde, es
sei ja eh kein Problem angesichts der bevorstehenden Debitorenzahlungen. Für
die Darlehensgewährung seien einzig und alleine die angeblichen
Zahlungsausstände des fedpol und der Kapo Zürich ausschlaggebend gewesen.
2.2
Aussagen des Beschuldigten
2.2.1
Anlässlich der Einvernahme vom 9.
November 2009 (10.1.1/AS 80 ff.) führte der Beschuldigte aus, er sei von einem
Unia-Mitarbeiter angerufen worden, der ihm mitgeteilt habe, dass noch nicht
alle Mitarbeiter der G.___ AG den Lohn erhalten hätten. Es könne sein, dass
dies am 5. Oktober 2007 gewesen sei. Der Unia-Mitarbeiter habe mit der
Orientierung der Presse gedroht, er (A.___) habe deshalb E.___ angerufen. Auf
dessen Verlangen habe er ihm persönlich eine aktuelle Debitorenliste
vorbeigebracht. Anschliessend seien sie zur Bank gefahren und es seien CHF
70'000.00 auf das Konto der G.___ AG überwiesen worden. Zu einzelnen Rechnungen
auf der Debitorenliste habe er nichts gesagt.
2.2.2
Anlässlich der
Konfrontationseinvernahme des Beschuldigten mit F.___ vom 22. August 2012
(10.2.1/AS 101 f.) führte der Beschuldigte aus, E.___ habe eine aktuelle
Debitorenliste verlangt habe, die er auch erhalten habe. Das Anliegen von E.___ sei gewesen,
die CHF 70‘000.00 möglichst schnell zurückzuerhalten. Nach Rücksprache mit Frau
D.___ habe er E.___ gesagt, wann welche Rechnung des fedpol und der Kapo Zürich
bezahlt würden.
2.2.3
Am 23. August 2012 wurde eine
Konfrontationseinvernahme zwischen dem Beschuldigten und E.___ durchgeführt (10.2.2/AS
133.
f.). Der Beschuldigte bestätigte die Aussagen von E.___ vom 23. September
2009.
insoweit, als er mit diesem telefoniert und ihm gesagt habe, dass die
Mitarbeiter zur Unia gegangen seien und es um CHF 100‘000.00 gehe. Er habe E.___
dann auf dessen Verlangen eine aktuelle Debitorenliste gegeben. Er habe Herrn E.___
gesagt, dass diese und diese Rechnung hereinkommen werde, er aber nicht wisse,
ob es diejenigen Rechnungen gewesen seien, welche Herr E.___ angekreuzt habe.
Frau D.___ habe ihm auf seine Nachfrage hin per SMS bestätigt, dass die
Rechnungen des fedpol und der Staatsanwaltschaft Zürich bald bezahlt würden. Er
habe Herrn E.___ sicher gesagt, dass diese Rechnungen innert der von ihm
gewünschten Frist bezahlt würden.
2.2.4
Anlässlich der Einvernahme vom 18.
März 2013 (10.1.1/AS 241 f.) bestritt der Beschuldigte, dass er E.___ die
Schreiben der Staatsanwaltschaft Zürich vom 24. August 2007 und des fedpol vom
6.
September 2007 vorenthalten habe; er habe von diesen Schreiben selbst keine
Kenntnis gehabt. Seine Angaben gegenüber E.___ bezüglich der Rechnungen der
Staatsanwaltschaft Zürich und des fedpol hätten auf Aussagen von Frau D.___
beruht.
2.2.5
Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung vom 14. März 2016 (S-L/AS 187 f.) bestätigte der
Beschuldigte seine bisherigen Aussagen. E.___ habe auf der Debitorenliste
irgendetwas geschrieben, dass Rechnungen bezahlt würden, er könne sich aber
nicht an die Häkchen erinnern. Er (der Beschuldigte) habe sich darauf
verlassen, was ihm Frau D.___ gesagt habe. Er habe E.___ nicht zugesichert,
dass die offenen Rechnungen innert 10 Tagen bezahlt würden, er habe ihm nur
gesagt, er gehe davon aus, dass entsprechend den Fälligkeitsterminen bezahlt
würde.
2.2.6
Vor Obergericht führte der
Beschuldigte zusammengefasst aus, er habe Herrn E.___ eins zu eins das
weitergesagt, was er von D.___ gewusst habe. Herr E.___ habe immer gewusst,
dass seine Angaben auf den Aussagen von Frau D.___ beruhten. Herr E.___ habe
auch die finanzielle Situation der G.___ AG gekannt. Man habe gemeinsam Einsicht
in die Debitorenliste genommen. Auf die Frage des Vorsitzenden, ob er (der
Beschuldigte) Herrn E.___ das Schreiben von Staatsanwalt AC.___ vom 24. August
2007.
vorgelegt habe, gab der Beschuldigte zur Antwort, er gehe davon aus, dass er
jeden Brief und alles, was er gewusst habe, auch dem Verwaltungsrat vorgelegt
habe (Einvernahmeprotokoll vom 23.1.2016, S. 15 unten).
2.3
Mit Schreiben vom 24. August 2007
teilte die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich dem Beschuldigten als
Reaktion auf dessen Abmahnung mit, dass weder die Staatsanwaltschaft III noch
eine andere Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich je einen Auftrag an die G.___
AG vergeben habe, weshalb diese auch nichts zu fordern habe, und dies schon gar
nicht in derart absurden Betragsgrössen (2.1/AS 272 f.).
Der Beschuldigte führte anlässlich der
Einvernahme vom 15. Februar 2011 aus, dass er diesen Brief gesehen habe
(10.1.1/AS 148). Er habe diesen Brief bei dessen Eingang zur Kenntnis genommen (der
Brief weist einen Eingangsstempel vom 27.8.2007 auf). Er und der Verwaltungsrat
hätten aber Frau D.___ mehr geglaubt als dem Staatsanwalt (10.1.1/AS 150).
2.4
Am 7. September 2007 ging bei der G.___
AG ein Fax-Schreiben des fedpol ein, in welchem dieses auf ein Schreiben der G.___
AG vom 6. September 2007 (Abmahnung) reagiert. Der G.___ AG bzw. dem
Beschuldigten wird in diesem Schreiben mitgeteilt, die internen Abklärungen hätten
eindeutig ergeben, dass die Bundeskriminalpolizei der G.___ AG keine Aufträge
erteilt und schon gar nicht einen Betrag von CHF 400‘000.00 für Investitionen
zugesagt habe. Im Brief wird ein Telefongespräch erwähnt, welches der
Beschuldigte am 5. September 2007 mit einem Vertreter des fedpol führte. Im
Schreiben wird dazu ausgeführt, dass dem fedpol die bei diesem Gespräch
erwähnten Unterlagen nicht vorliegen würden (2.1/AS 264).
2.5
Am 17. September 2007 fand eine
Sitzung des Verwaltungsrates der G.___ AG statt. Gemäss Protokoll dieser
Sitzung führte der Beschuldigte aus, dass betreffend fedpol und
Staatsanwaltschaft Zürich ein Klumpenrisiko von CHF 1,2 Mio. bestehen würde.
Mit der Staatsanwaltschaft Zürich sei eine Zahlungsfrist von 90 Tagen und mit
dem fedpol seien keine konkreten Zahlungsziele vereinbart worden. Der
Beschuldigte habe am 6. September 2007 ein Fax an das fedpol geschickt mit der
Bitte um sofortige Zahlung bzw. Kontaktaufnahme, wenn die Rechnungen nicht in
Ordnung sein sollten. Bis zum heutigen Tag sei keine Reaktion erfolgt. Das
fedpol habe aber den Erhalt des Fax bestätigt (2.1/AS 299 ff.).
2.6
E.___ gab eine Auflistung der
offenen Debitoren der G.___ AG per 14. September 2007 zu den Akten (5.7/AS 14).
Diese Auflistung enthält u.a. folgende Debitoren, bei denen jeweils handschriftlich
ein Datum notiert ist:
- Staatsanwaltschaft Zürich CHF
96‘840.00 5.10.07
- Staatsanwaltschaft III
Zürich CHF107‘600.00 11.10.07
- Staatsanwaltschaft Zürich CHF
292‘941.00 3.11.07
2.7
Am 5. Oktober 2007 bezog E.___ um 10:51
Uhr ab dem Konto der C.___ AG bei der Bank Coop den Betrag von CHF 70‘000.00 in
bar (2.1/AS 311). Um 11:07 Uhr zahlte er diesen Betrag auf das Konto der G.___
AG bei der Regiobank ein (2.1/AS 312; 6.1/AS 147).
2.8
In den Akten findet sich ein
Darlehensvertrag zwischen der C.___ AG, v.d. E.___, und A.___, Geschäftsführer
der G.___ AG, über den Betrag von CHF 70‘000.00. Das Darlehen ist gemäss
Vertragswortlaut so rasch wie möglich, spätestens aber per 31. Dezember 2007
zurückzubezahlen. Unterzeichnet ist der Vertrag einzig von E.___ für die C.___ AG
(9.1/AS 8).
Anlässlich der Einvernahme vom 9.
November 2009 führte der Beschuldigte dazu aus, dass er diesen Vertrag nicht
unterzeichnet habe, weil das Geld an die G.___ AG und nicht, wie im Vertrag
festgehalten, an ihn geflossen sei (10.1.1/AS 81).
3.
Beweiswürdigung und Beweisergebnis
3.1
Unbestritten ist, dass E.___ am 5.
Oktober 2007 ab dem Konto der C.___ AG bei der Coop Bank CHF 70’0000.00 bar
abhob und er diesen Betrag umgehend auf das Konto der G.___ AG bei der
Regiobank einzahlte. Rechtsgrund dieser Überweisung war ein Darlehensvertrag,
nachdem die Gesellschaft zu Folge eines andauernden Liquiditätsengpasses nicht
alle Löhne bezahlen konnte und nach einer Intervention der Unia unter Druck
geraten war. Der Beschuldigte hatte nach dieser Intervention der Gewerkschaft
mit dem Verwaltungsrat Kontakt aufgenommen, worauf sich E.___ in seiner
Funktion als Verwaltungsrat der C.___ AG bereit erklärt hatte, das Darlehen zu
gewähren. Die Abwicklung des Darlehensvertrages erfolgte innert weniger
Stunden, da die Gewerkschaft offenbar androhte, die Öffentlichkeit zu
orientieren, sofern die Lohnausstände bis 12:00 Uhr nicht beglichen seien.
3.2
Unbestritten ist ebenfalls, dass der
Beschuldigte E.___ vor der Darlehensgewährung auf dessen Verlangen eine
aktuelle Debitorenliste der G.___ AG übergab. Sowohl E.___ als auch der
Beschuldigte bestätigten, dass E.___ auf dieser Liste handschriftliche Notizen
angebracht habe. Es ist deshalb erstellt, dass es sich bei dieser Liste um das
Dokument handelt, welches sich in den Akten (AS 14) im Ordner 5.7 findet. Auf
diesem Dokument fügte E.___ bei drei Rechnungen, welche als Debitorin die
Staatsanwaltschaft Zürich nennen, ein Zahlungsdatum hinzu. Dabei ist erstellt,
dass er die entsprechenden Daten vom Beschuldigten erfahren haben muss. Dieser
führte selber aus, dass er E.___ nach Rücksprache mit Frau D.___ mitgeteilt
habe, wann welche Rechnung des fedpol und der Kapo Zürich bezahlt würden.
Schliesslich ist auch unbestritten, dass
E.___ das Darlehen nur kurzfristig gewähren wollte und eine rasche Rückzahlung
verlangte.
3.3
Gestützt auf die Aussagen des
Beschuldigten (10.1.1/AS 150, S-L/AS 177 Z. 1801) ist erstellt, dass dieser am
27.
August 2007 vom Schreiben der Staatsanwaltschaft Zürich vom 24. August 2007
Kenntnis erhielt. Ebenso ist als Beweisergebnis festzuhalten, dass der
Beschuldigte das Faxschreiben der fedpol vom 7. September 2007 nach dessen
Eingang bei der G.___ AG zur Kenntnis nahm. Es ist in diesem Zusammenhang auf
die ausführliche Begründung unter vorstehender Ziff. VI.3.7 zu verweisen. Aufgrund
dieser Kenntnisnahme war sich der Beschuldigte im Klaren, dass sowohl die
Staatsanwaltschaft Zürich als auch das fedpol keine Zahlungen an die G.___ AG leisten
würden.
3.4
Demgegenüber hatte E.___ von diesen
beiden Schreiben keine Kenntnis. Sowohl E.___ als auch F.___ haben glaubhaft ausgeführt,
dass das Darlehen nicht gewährt worden wäre, wenn sie von diesen beiden Schreiben
bzw. von der Tatsache, dass diese Institutionen jegliche vertraglichen
Verpflichtungen gegenüber der G.___ AG bestreiten würden, Kenntnis gehabt
hätten. Das ist plausibel. Von diesem Sachverhalt ist denn auch ohne Weiteres auszugehen:
Die drei von E.___ angekreuzten Rechnungen beziffern sich auf rund CHF
500‘000.00. E.___ wollte das Darlehen nur ganz kurzfristig zur Verfügung
stellen. Dementsprechend machte dieser das Darlehen vom kurzfristigen Eingang
der angeblich offenen Beträge abhängig, wie es ihm vom Beschuldigten
zugesichert worden war.
3.5
An der Sitzung des Verwaltungsrates
der G.___ AG vom 17. September 2007 blieben die beiden vorgenannten Schreiben unerwähnt
(vgl. Protokoll der Sitzung, 2.1/AS 300). Der Verwaltungsrat wurde demnach vom
Beschuldigten mit keinem Wort darüber in Kenntnis gesetzt, dass sowohl die
Staatsanwaltschaft Zürich als auch das fedpol vertragliche Verpflichtungen
gegenüber der G.___ AG bestritten. Der Beschuldigte verheimlichte diese
Schreiben und führte an dieser Sitzung zudem wahrheitswidrig aus, vom fedpol
sei lediglich der Eingang des Fax bestätigt worden, eine inhaltliche Stellungnahme
auf die Abmahnung sei aber bislang ausgeblieben, während mit der
Staatsanwaltschaft Zürich eine Zahlungsfrist von 90 Tagen vereinbart worden sei.
Demzufolge sei derzeit noch keine Rechnung zur Zahlung fällig.
3.6
Gestützt auf dieses Verhalten, aber
auch gestützt auf die Aussagen von E.___ und F.___ ist erstellt, dass der
Beschuldigte diese Schreiben auch am 5. Oktober 2007 gegenüber E.___ nicht
erwähnte. Vielmehr übergab er ihm eine Debitorenliste der G.___ AG per 14.
September 2007, auf welcher die Staatsanwaltschaft Zürich als Debitor
aufgeführt war, und er teilte E.___ ohne Vorbehalt mit, bis zu welchen Terminen
diese Forderungen beglichen würden; E.___ hat diese Termine jeweils hinter der
entsprechenden Forderung handschriftlich vermerkt. E.___ stellte auf diese
Zusicherungen des Beschuldigten ab und sah sich insbesondere nicht veranlasst,
diese Angaben zu hinterfragen bzw. selber hierzu weitere Informationen
einzuholen. Beide verband eine langjährige geschäftliche Zusammenarbeit, die
ein Vertrauensverhältnis begründete.
3.7
Es ist schliesslich erstellt, dass
für E.___ der Debitorenbestand, wie er ihm am 5. Oktober 2007 vom Beschuldigten
vorgelegt worden war, eine «conditio sine qua non» für die Darlehensgewährung
war. Dies ergibt sich aus der Tatsache, dass sich E.___ eine Debitorenliste
vorlegen und sich vom Beschuldigten erläutern liess, welche Forderung zu
welchem Zeitpunkt fällig werde. Nur unter der Bedingung, dass in nächster Zeit
Zahlungen im Umfang von rund CHF 500‘000.00 eingehen würden, war er
bereit, ein kurzfristiges Darlehen von CHF 70‘000.00 zu gewähren.
3.8
Das der G.___ AG gewährte Darlehen
von CHF 70‘000.00 wurde in der Folge nicht zurückbezahlt. Der Darleiherin (C.___
AG, v.d. E.___) entstand damit ein Schaden in dieser Höhe.
4.
Rechtliche Würdigung
4.1
Allgemeine Ausführungen zu Art. 146
StGB
4.1.1
Nach dem Grundtatbestand des Art.
146.
Abs. 1 StGB handelt tatbestandsmässig, wer in der Absicht, sich oder einen
anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder
Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem
Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt.
4.1.2
Die Merkmale des Betrugs sind
objektiv die arglistige Täuschung durch den Täter, der Irrtum des Getäuschten,
dessen Vermögensdisposition, die Vermögensschädigung des Betrogenen, der
Motivationszusammenhang zwischen Täuschung und Irrtum sowie Irrtum und
Vermögensdisposition und der Kausalzusammenhang zwischen Vermögensdisposition
und Vermögensschaden. Subjektiv verlangt der Tatbestand Vorsatz, der sich auf
alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen muss, und die Absicht
ungerechtfertigter Bereicherung, wobei die Rechtswidrigkeit des erstrebten
Vorteils zum objektiven Tatteil gehört. Als Bereicherung im Sinne der
Vermögensdelikte gilt jeder Vermögensvorteil, dabei muss nach dem Prinzip der
Stoffgleichheit die Bereicherung der Vermögensverschiebung entsprechen (Stefan
Trechsel/Dean Crameri in: PK StGB, Vor Art. 137 StGB N 12 und N 13).
4.1.3
Eine Täuschung ist jedes
Verhalten, dass darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der
Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen, sei es durch die Mittel der
(mündlichen oder schriftlichen) Sprache, durch Gesten oder durch konkludentes
Verhalten (BGE 127 IV 163).
4.1.4
Arglist wird in ständiger
Rechtsprechung bejaht, wenn der Täter ein grosses Lügengebäude errichtet oder
sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Arglist wird aber auch
schon bei einfachen falschen Angaben angenommen, wenn deren Überprüfung nicht
oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist oder wenn der
Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen
voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen
Vertrauensverhältnisses unterlassen wird. Gemäss BGE 142 IV 153 kann eine
einfache falsche Angabe arglistig sein, wenn eine weitere Überprüfung nicht
handelsüblich ist, etwa weil sie sich im Alltag als unverhältnismässig erweist
und die konkreten Verhältnisse eine nähere Abklärung nicht nahelegenoder gar
aufdrängen und dem Opfer diesbezüglich nicht der Vorwurf der Leichtfertigkeit
gemacht werden kann. Mit einer engen Auslegung des Betrugstatbestandes würden
die sozialadäquate Geschäftsausübung und damit der Regelfall des
Geschäftsalltags betrugsrechtlich nicht geschützt. Selbst ein erhebliches Mass
an Naivität des Geschädigten habe nicht in jedem Fall zur Folge, dass der Täter
straflos ausgehe (E. 2.2.2).
Der Gesichtspunkt der Überprüfbarkeit erlangt
nach der neueren Rechtsprechung auch bei Lügengebäuden und besonderen
Machenschaften und Kniffen Bedeutung. Auch in diesen Fällen ist somit das
Täuschungsopfer zu einem Mindestmass an Aufmerksamkeit verpflichtet (BGE 135 IV
76.
E. 5.2).
Mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist
verleiht das Gesetz dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung wesentliche
Bedeutung. Wer sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte
schützen bzw. den Irrtum durch ein Minimum zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden
können, wird strafrechtlich nicht geschützt. Dabei ist die jeweilige Lage und
Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Besondere
Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers sind in Rechnung zu stellen.
Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung
des Tatbestandes indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche
Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet
lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet.
Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit
des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische
Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 135 IV 76 E. 5.2). Im
Entscheid 6S.168/2006, E. 1.2. führte das Bundesgericht sinngemäss aus, die
Bejahung der Opfermitverantwortung und damit die Verneinung der Arglist könne
nur in Ausnahmefällen erfolgen. Im Entscheid 6B_147/2009 hat das Bundesgericht
diese Rechtsprechung bestätigt. Dies hat zur Folge, dass bei Privatpersonen
ohne besondere Fachkenntnisse und Geschäftserfahrung in der Regel eine
Opfermitverantwortung zu verneinen ist.
Im Entscheid BGE 118 IV 359 hat das
Bundesgericht ausgeführt, die Vorspiegelung des Leistungswillens sei arglistig
im Sinne von Art. 148 StGB (heute: Art. 146 StGB), weil sie eine innere
Tatsache betreffe, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht überprüft
werden könne. Die Behauptung des Erfüllungswillens könne aber unter Umständen
indirekt, mittels Nachforschungen über die Erfüllungsfähigkeit, überprüfbar
sein. Wer zur Erfüllung ganz offensichtlich nicht fähig sei, könne auch keinen
Erfüllungswillen haben. Wenn sich aus der möglichen und zumutbaren Überprüfung
der Erfüllungsfähigkeit ergeben hätte, dass der andere nicht erfüllungsfähig
war, liege deshalb keine Arglist vor. Auf das Fehlen des Erfüllungswillens des
andern könne sodann unter Umständen auch dann geschlossen werden, wenn dieser
in der Vergangenheit schon wiederholt die von ihm eingegangenen Pflichten nicht
erfüllt habe, z.B. bei derselben Unternehmung mehrmals Waren bestellt habe,
ohne zu bezahlen (E. 2). Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht seither
wiederholt bestätigt (vgl. auch 6B_518/2012 E. 2.3;6B_419/2014 E. 1.2.3;
6B_120/2013 E. 2.4).
4.1.5
Weiter wird verlangt, dass das
Verhalten des Täters dazu führt, dass die Vorstellung der getäuschten Person
nicht der Wirklichkeit entspricht. Die Täuschung muss folglich zu einem Irrtum
führen.
4.1.6
Ein Vermögensschaden liegt bei
wirtschaftlicher Betrachtungsweise vor, wenn das Vermögen des Täuschungsopfers
nach Vornahme der irrtumsbedingten Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert
tatsächlich geschmälert wird (Verringerung der Aktiven, Vermehrung der
Passiven). Das ist auch der Fall, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet
wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert dezimiert ist, d.h. wenn der
Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung
oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (BGE 122 IV 279, E. 2a; BGE 121
IV 104, E. 2c je mit Hinweisen). Massgebend für den Zeitpunkt der Schädigung
ist der Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts. Eine vorübergehende Schädigung
genügt. Späterer Ersatz schliesst Betrug mithin nicht aus (Trechsel, a.a.O.,
Art. 146 StGB N 26 ff.). Da der Schaden im Risiko begründet liegt, vermag den
Täter auch eine Rückzahlung nicht zu entlasten (Gunther Arzt in: Basler
Kommentar StGB II [BSK StGB II], 2. Aufl. 2007, Art. 146 StGB N 94).
4.1.7
Subjektiv muss sich der Vorsatz
des Täters auf diese objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen, wobei
Eventualvorsatz bzw. Eventualabsicht genügt (6B_1160/2014 vom 19.8.2015 E.
7.8
). Dieser ist gegeben, wenn der Täter den Schaden als möglich voraussieht,
aber gleichwohl handelt, weil er sich damit für den Fall, dass er eintreten
sollte, abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (Urteil des Bundesgerichts
6S.430/2006 E. 3.1).
4.1.8
Mit der weiter verlangten Absicht der
unrechtmässigen Bereicherung ist direkter Vorsatz ersten Grades (Handlungsziel)
gemeint. Das Handeln mit blosser Eventualabsicht auf Bereicherung ist
ausgeschlossen.
4.2
Konkrete Würdigung
4.2.1
Der Beschuldigte legte E.___ eine
Debitorenliste der G.___ AG per 14. September 2007 vor, auf welcher u.a. drei
Rechnungen mit einem Totalbetrag von rund CHF 500‘000.00 aufgeführt waren, die
in nächster Zeit angeblich beglichen würden. Er nannte E.___ gegenüber gar konkrete
Zahlungsdaten. Der Beschuldigte hatte, als er gegenüber E.___ diese
Ausführungen machte, Kenntnis der Schreiben der Staatsanwaltschaft Zürich vom
24.
August 2007 und des fedpol vom 7. September 2007, wonach diese jegliche
Verpflichtungen gegenüber der G.___ AG bestritten. Diese Schreiben verschwieg
der Beschuldigte E.___ gegenüber bewusst und täuschte ihn damit über
wesentliche Elemente des Debitorenbestandes der G.___ AG. Im Weiteren log er E.___
gezielt an, indem er auf angeblich getroffene Zahlungsvereinbarungen mit der
Staatsanwaltschaft Zürich verwies. Die Werthaltigkeit des Debitorenbestandes hing
von diversen Faktoren ab, so von der Liquidität des Schuldners, aber auch von
dessen Standpunkt zur betreffenden Forderung. Im vorliegenden Fall bestritten
sowohl die Staatsanwaltschaft Zürich als auch das fedpol die an sie gerichteten
Forderungen vorbehaltlos und vollumfänglich. Es war deshalb dem Beschuldigten
klar, dass diese Forderungen – entgegen seinen anderslautenden Ausführungen
gegenüber E.___ – nicht bezahlt würden. Der Beschuldigte hat E.___ deshalb über
den Debitorenbestand sowie über die Werthaltigkeit dieses Debitorenbestandes
getäuscht.
4.2.2
Der Beschuldigte durfte E.___ die
beiden Schreiben der Staatsanwaltschaft Zürich und des fedpol nicht
vorenthalten. Er hätte E.___ zwingend zur Kenntnis bringen müssen, dass die
Forderungen von den angeblichen Schuldnern umfassend bestritten werden.
4.2.3
Die Darlehensgewährung erfolgte
angesichts des von Seiten der Unia aufgebauten Drucks innert weniger Stunden. E.___
gewährte das Darlehen aber nicht «ins Blaue hinaus»; vielmehr verlangte er vom
Beschuldigten eine aktuelle Liste des Debitorenbestandes, welche der
Beschuldigte ausdruckte und persönlich bei E.___ vorbeibrachte. E.___ liess
sich die Liste vom Beschuldigten erläutern, wobei er offensichtlich konkrete
Fragen zu einzelnen Positionen stellte und sich handschriftliche Notizen dazu
machte. Dabei durfte E.___ auf die Zusicherungen «seines» Geschäftsführers
vertrauen. Diese Zusicherungen passten denn auch in das Bild, welches der
Beschuldigte dem Verwaltungsrat seit längerem präsentierte. Seit März 2007 orientierte
er anlässlich der Verwaltungsratssitzungen der G.___ AG regelmässig über die
angebliche Auftragslage. Seine irreführenden und bewusst falschen Informationen
zielten darauf, beim Verwaltungsrat den Eindruck zu vermitteln, der
Liquiditätsengpass der G.___ AG liesse sich aufgrund des Auftragsvolumens in
Kürze überwinden.
4.2.4
Zwischen E.___ und dem
Beschuldigten bestand angesichts der geschäftlichen Zusammenarbeit, die seit
der Gründung der G.___ AG im Jahr 2003 bestand, ein Vertrauensverhältnis. E.___
hatte deshalb keine Veranlassung, die Ausführungen des Beschuldigten einer
Kontrolle zu unterziehen oder zu hinterfragen, was der Beschuldigte auch
voraussah. Von einer Opfermitverantwortung von E.___ kann deshalb keine Rede
sein, liess er sich doch den aktuellen Debitorenbestand – trotz Zeitdruck – vom
Beschuldigten erläutern und ging er gestützt auf diese unzutreffenden Ausführungen
des Beschuldigten doch davon aus, dass die Staatsanwaltschaft Zürich in kurzer
Zeit rund CHF 500‘000.00 für die G.___ AG einzahlen würde.
Das Tatbestandsmerkmal der Arglist ist
damit gegeben.
4.2.5
E.___ befand sich auf Grund der
Ausführungen des Beschuldigten in einem Irrtum über den Debitorenbestand und
damit über die finanzielle Situation der G.___ AG. Der Bestand der Forderungen
gegenüber der Staatsanwaltschaft Zürich und dem fedpol war für ihn
Voraussetzung für die Darlehensgewährung. E.___ irrte sich über den Bestand
dieser Forderungen und war deshalb zur Darlehensgewährung bereit. Am 5. Oktober
2007.
zahlte er der G.___ AG den Betrag von CHF 70‘000.00 ein.
4.2.6
Das Darlehen wurde nicht
zurückbezahlt. Die C.___ AG erlitt deshalb einen Vermögensschaden von CHF
70‘000.00.
4.2.7
Der Beschuldigte wusste aufgrund
der eingegangen und persönlich zur Kenntnis genommenen Antwortschreiben, dass
die Staatsanwaltschaft Zürich und das fedpol sowohl die konkreten Forderungen als
auch deren Anspruchsgrundlage bestritten. Der Beschuldigte verfügte zudem über
keinerlei Unterlagen und Dokumente, welche für den Bestand eines
Auftragsverhältnisses sprachen. Er war sich deshalb im Klaren, dass keine
Möglichkeit bestand, die gestellten Forderungen durchzusetzen. Die Hoffnung,
die staatlichen Institutionen (Staatsanwaltschaft Zürich und fedpol) könnten zu
Gunsten der G.___ AG Zahlungen leisten, hatte sich aufgrund dieser
Antwortschreiben endgültig zerschlagen. Der Beschuldigte wusste somit von allem
Anfang an, dass die G.___ AG ausser Stande war, der Darlehensgeberin (C.___ AG)
den Betrag von CHF 70'000.00 wie vereinbart kurzfristig zurückzuzahlen.
Der Beschuldigte handelte deshalb mit direktem Schädigungsvorsatz.
4.2.8
Schliesslich ist auch die
unrechtmässige Bereicherungsabsicht beim Beschuldigten gegeben. Der
Beschuldigte verschaffte der G.___ AG einen Vermögensvorteil, der ihr bei
Offenlegung des effektiven Debitorenstandes nicht zugekommen wäre. E.___ hätte
das Darlehen nicht gewährt, wenn er gewusst hätte, dass die Forderungen der
Staatsanwaltschaft Zürich und des fedpol bestritten waren.
4.2.9
Der Tatbestand des Betrugs i.S.
von Art. 146 Abs. 1 StGB ist damit objektiv und subjektiv erfüllt.
IX. AKS Ziff. 3: Betrügerischer Konkurs
(Art. 163 Ziff. 1 StGB)
1.
Vorhalt
«A.___ hat sich als
einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer und stiller Verwaltungsrat der G.___
AG des betrügerischen Konkurses zum Schaden der Gläubiger der G.___ AG schuldig
gemacht, begangen zwischen dem 19. November 2007 und dem 8. August 2008 in
[…], […] oder anderswo, indem der Beschuldigte das Vermögen der G.___ AG zum
Scheine verminderte, da er Vermögenswerte der G.___ AG gegenüber dem kantonalen
Konkursamt Solothurn verheimlichte oder Dritteigentum daran vortäuschte, obwohl
diese im Eigentum der G.___ AG waren und dementsprechend auch in deren
Konkursmasse gehörten. Konkret handelte es sich um folgende Gegenstände:
- einen Münzzählapparat
- einen Seat Ibiza
- drei Notebooks Compaq nc8430
Der Münzzählapparat stand im Parkhaus […]
in […] und wurde nach der Konkurseröffnung der G.___ AG von der Nachfolgefirma
von A.___, der K.___ AG, weitergenutzt und tauchte nie in einem Konkursinventar
der G.___ AG auf. Auch der Seat Ibiza und die drei Notebooks wurden nach der
Konkurseröffnung der G.___ AG von der Nachfolgefirma von A.___, der K.___ AG,
weitergenutzt und tauchten nie in einem Konkursinventar der G.___ AG auf.
Über die G.___ AG wurde am 19. November
2007.
der Konkurs eröffnet.
Durch dieses Verheimlichen oder
Vortäuschen von Dritteigentum des Münzzählapparates, des Seat Ibizas sowie der
3.
Notebooks durch den Beschuldigten wurden die Gläubiger der G.___ AG um
insgesamt CHF 10‘000.00 am Vermögen geschädigt.»
2.
Beweiswürdigung
2.1
Aussagen des Beschuldigten
2.1.1
Anlässlich der Einvernahme durch
die Staatsanwaltschaft vom 23. August 2012 (10.1/AS 207 ff.) führte der
Beschuldigte aus, dass der Seat Ibiza von seiner Mutter herausgekauft worden
sei. Sie habe keinen Lohn bezogen, dafür habe sie den Seat genommen.
Das Konkursamt habe am 19. November 2007
ein Inventar erstellt, die Mitarbeiter der G.___ AG hätten dann, weil dieses
unvollständig gewesen sei, auch ein Inventar erstellt und dem Konkursamt
übergeben. Dies zeige ihren guten Willen.
Er könne nicht sagen, wo die drei
Laptops seien. Er habe sie nicht in der K.___ AG weiterbenutzt. Am 19. November
2007.
habe er sie sicher noch benutzt, sie seien von Herrn M.___, Herrn Y.___
und von ihm benutzt worden.
Der Münzzählapparat sei ausserhalb des
Gebäudes, in Baden, gewesen. Irgendeinmal habe Herr M.___ gesagt, sie hätten ja
noch den Münzzählapparat. Dieses Gerät sei in der Folge durch die K.___ AG weiterverwendet
worden.
2.1.2
Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus (S-L/AS 190 ff.), dass die
Münzzählmaschine nie in einem Konkursinventar aufgenommen worden sei. Diese sei
ausserhalb gewesen, sie hätten für ein Parkhaus den Zahlungsverkehr gemacht.
Niemand habe in dieser Phase an diese Maschine gedacht. Sie hätten das nicht
gemerkt, bis der Auftrag im Herbst 2008 – dies ohne Gewähr – verloren gegangen
sei. Im Zusammenhang mit dem Auftrag der AE.___, bei welchem der
Münzzählapparat eingesetzt worden sei, seien von Seiten der K.___ AG jede Woche
ein paar Stunden gearbeitet worden. Der Auftrag der AE.___ sei durch die K.___ AG
weitergeführt worden.
Der Seat gehöre seiner Mutter. Sie habe
keinen Lohn bekommen, dafür habe sie mit der Firma einen Vertrag gemacht, dass
sie wenigstens den PW habe. Sie habe ihn dann der Firma zur Verfügung gestellt.
Die G.___ AG habe den PW von seiner Ex-Freundin gekauft.
Er könne nicht sagen, warum die
Notebooks im Inventar nicht aufgeführt seien.
2.1.3
Im Rahmen der Befragung vor
Obergericht wies der Beschuldigte den Vorhalt, gewisse Vermögenswerte gegenüber
dem Konkursamt verheimlicht zu haben, von sich. Er habe selber eine Liste
erstellt, welche weit umfassender gewesen sei als jene des Konkursamtes. An den
Münzzählapparat habe er damals nicht mehr gedacht. Alles sei drunter und drüber
gegangen und das Gerät habe sich nicht im Büro befunden. Das Auto habe seine
Mutter aufgrund von offenen Lohnforderungen zu sich genommen. Auf den Vorhalt,
wonach seine Mutter aber nie als Halterin des Fahrzeugs eingetragen gewesen sei:
Sie könne gar nicht Auto fahren und werde dies nun im Alter von 73 auch nicht
mehr lernen. Einen Laptop habe er auch nicht mitgenommen. Innert kurzer Zeit
hätten sie damals die Büros räumen müssen und er habe nicht gewusst, wer was
mitgenommen habe.
2.2
M.___, der sowohl bei der G.___ AG
und anschliessend bis am 30. Juni 2008 bei der K.___ AG angestellt war,
führte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als Zeuge aus (S-L/AS 269
f.), dass seines Wissens das Notebook, das er bei Beendigung seines
Arbeitsverhältnisses abgegeben habe, das gleiche gewesen sei wie bei der G.___
AG.
2.3
In den Akten finden sich zu den in
der Anklageschrift erwähnten Vermögenswerten folgende Hinweise:
2.3.1
Seat Ibiza
Die G.___ AG kaufte den Seat Ibiza im
Oktober 2006. Am 31. Oktober 2006 überwies sie der Verkäuferin AF.___ für den
PW einen Betrag von CHF 4‘000.00 und verbuchte diesen Betrag im Konto […]
«Geschäftsfahrzeuge» (5.11/AS 23; 5.11/AS 44).
Halter des Seat Ibiza Stammnr. […] war
gemäss der MFK-Auswertung vom 14. Dezember 2012 vom 11. Mai 2006 bis 30. Januar
2008.
die G.___ AG und anschliessend bis am 17. November 2009 die K.___ AG (10.1/AS
216)
2.3.2
Notebooks
Die G.___ AG erwarb am 16./27. März 2007
von der Firma AG.___ AG insgesamt 3 Notebooks HP Compaq nc 8430 für den Preis
von je CHF 2‘326.40 (5.2/AS 1717-1723).
M.___ kündigte das Arbeitsverhältnis mit
der K.___ AG per 30.6.2008. In diesem Zusammenhang wurde eine Liste betr.
Materialrückgabe erstellt, auf welcher u.a. ein «Notebook HP Compaq nc 8430,
SASSON-02» enthalten ist (10.1.4/AS 19, 22).
2.3.3
Geldzähl- und Geldsortiermaschine
Die G.___ AG erwarb am 20. April 2007
von der Firma AH.___ GmbH eine Geldzähl- und Geldsortiermaschine zum Preis von
CHF 6‘176.25 (5.2/AS 1736).
2.4
In den Inventaren, die im Rahmen des
Konkursverfahrens über die G.___ AG erstellt worden sind (das Konkursinventar
erwuchs am 8.8.2008 in Rechtskraft, vgl. 5.2/AS 108), sind die in der
Anklageschrift erwähnten Vermögenswerte nicht enthalten (5.2/AS 112 ff.; 5.2/AS
171.
ff.; 11.1/AS 89 ff.).
2.5
Über die G.___ AG wurde am 19. November
2007.
durch den Gerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern der Konkurs eröffnet.
Der Beschuldigte war seit dem 27. Februar 2004 als Geschäftsführer der
Gesellschaft mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen (2.1/AS 32
f.) und damit auf operativer Ebene in leitender Funktion. Er nahm mit Ausnahme
vom 12. November 2007 an sämtlichen Sitzungen des Verwaltungsrates teil (2.1/AS
29, AS 308).
2.6
Es ist unbestritten, dass der
Münzzählapparat und die drei Notebooks im Zeitpunkt der Konkurseröffnung im
Eigentum der G.___ AG standen.
2.7
Die vom Beschuldigten behauptete
Abtretung des Seat an seine Mutter für Lohnansprüche ist nicht glaubhaft. Es
finden sich in den Akten keinerlei Dokumente, welche eine solche Abtretung
stützen würden. So ist in der Buchhaltung der G.___ AG kein entsprechender
Hinweis zu finden, ein schriftlicher Vertrag liegt nicht vor und die Mutter des
Beschuldigten war auch nie Halterin des Fahrzeugs. Es lässt sich auch keinen
praktischen Nutzen aus der behaupteten Abtretung ableiten, zumal die Mutter des
Beschuldigten gar nicht Auto fahren konnte. Hinzu kommt, dass das vom
Beschuldigten beschriebene Geschäft auch wirtschaftlich keinen Sinn ergibt.
Wenn mit der Abtretung des Fahrzeugs Lohnansprüche der Mutter hätten befriedigt
werden sollen, ist nicht einzusehen, warum diese den PW nach der Abtretung dann
doch wieder der Gesellschaft zur weiteren Benutzung hätte zur Verfügung stellen
sollen, hätte der Wagen durch die Weiterbenützung durch die Gesellschaft doch dauernd
an Wert verloren, so dass die Mutter am Schluss dann doch leer dagestanden
wäre. Es ist deshalb erstellt, dass der PW Seat im Zeitpunkt der
Konkurseröffnung ebenfalls im Eigentum der G.___ AG stand.
2.8
Das Konkursamt erstellte am 19.
November 2007 ein Inventar, welches vom Beschuldigten unterzeichnet wurde (5.2/AS
171.
ff.). Offensichtlich war dieses Inventar unvollständig, so dass durch die
Mitarbeiter der G.___ AG ein neues Inventar erstellt und dem Konkursamt
eingereicht wurde (11.1/AS 89 ff.). In keinem während des Konkursverfahrens
erstellten Inventar sind jedoch die in der Anklageschrift erwähnten Gegenstände
(PW Seat Ibiza, Münzzählapparat, drei Notebooks) aufgeführt.
2.9
Am 12. Dezember 2007 und damit kurz
nach der Konkurseröffnung über die G.___ AG wurde die K.___ AG gegründet, die
denselben Zweck verfolgte wie die konkursite Gesellschaft und in welcher der
Beschuldigte als Verwaltungsrat mit Kollektivunterschrift zu Zweien amtete
(5.1.1/AS 1 f.). Unbestritten ist, dass der Münzzählapparat von der K.___ AG,
bei welcher es sich um eine Auffanggesellschaft der konkursiten G.___ AG
handelte, für den gleichen Auftrag (AE.___) weiterverwendet wurde. Eines der
drei Notebooks wurde von M.___ weiterverwendet (vgl. Liste der Materialrückgabe
bei Auflösung seines Arbeitsverhältnisses per 30.6.2008).
2.10
Der Beschuldigte führte ins Feld,
die in der Anklageschrift genannten Gegenstände seien für das Inventar schlicht
in Vergessenheit geraten. Dagegen sprechen aber folgende Tatsachen:
Der Münzzählapparat wurde von der K.___ AG
für die Erfüllung desselben Auftrags, den schon die G.___ AG ausführte (AE.___),
verwendet. Dabei spielte der Münzzählapparat für die Auftragsabwicklung eine
zentrale Rolle, ging es doch dabei um die Sicherstellung des Zahlungsverkehrs
in einem Parkhaus. Der Auftrag beinhaltete einige Arbeitsstunden pro Woche und
war damit für die neu gegründete Firma ein wichtiges Standbein für deren
Einführung im Wirtschaftsleben. Der Münzzählapparat war zudem nur kurze Zeit
zuvor, im April 2007, erworben worden und stellte bei einem Erwerbspreis von
über CHF 6‘000.00 einen wesentlichen Vermögenswert dar. Schliesslich erinnerte M.___
gemäss Aussagen des Beschuldigten selbst an den Münzzähler, wobei dies vor Ende
Juni 2008 gewesen sein muss, weil an diesem Tag das Arbeitsverhältnis von M.___
endete.
Es ist bei dieser Ausgangslage
ausgeschlossen, dass der Münzzählapparat bei der Inventarisierung vergessen
gehen konnte. Es ist deshalb erstellt, dass der Apparat, der am Auftragsort und
damit ausserhalb der Büroräumlichkeiten der G.___ AG positioniert war, vom
Beschuldigten bewusst verheimlicht wurde. Damit ist die ihm in der
Anklageschrift vorgehaltene Tathandlung in Bezug auf diesen Vermögenswert
nachgewiesen. Eine Entwendung wird dem Beschuldigten – entgegen den
Ausführungen der Verteidigung im Plädoyer vor zweiter Instanz (vgl.
Plädoyernotizen S. 17 Ziff. 3) – nicht vorgehalten.
In Bezug auf die Laptops fällt auf, dass
der Beschuldigte selbst ausführte, sie hätten am 19. November 2007 und somit am
Tag der Konkurseröffnung über die G.___ AG noch mit diesen gearbeitet. Der
Materialliste, welche bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses von M.___ am
30.
Juni 2008 erstellt worden ist, kann entnommen werden, dass dieser einen
Laptop Compaq an die Gesellschaft zurückgab, wobei M.___ dazu ausführte, dass
es sich seines Wissens um denselben Laptop handle, den er schon zu Zeiten der G.___
AG verwendet habe. Auch hier ist festzustellen, dass die Laptops im März 2007
und damit erst kurze Zeit vor der Konkurseröffnung erworben wurden, und dies zu
einem Preis von CHF 7‘000.00. Da die Laptops zu den zentralsten und wichtigsten
Arbeitswerkzeugen der leitenden Mitarbeiter gehörten, kann auch hier ausgeschlossen
werden, dass sie bei der Inventarisierung einfach nur vergessen wurden.
Vielmehr ist gestützt auf die Aussagen von M.___, aber auch auf Grund der
weiteren geschilderten Umstände davon auszugehen, dass die Laptops in der
Auffanggesellschaft weiterhin benutzt und bei der Inventarisierung bewusst
verschwiegen wurden, nachdem sie offensichtlich bei der Inventarisierung nicht
in den Büroräumlichkeiten der G.___ AG vorgefunden werden konnten. Auch die
drei Laptops wurden somit vom Beschuldigten im Konkursverfahren bewusst
verheimlicht.
Schliesslich muss auch bezüglich des PW
Seat Ibiza derselbe Schluss gezogen werden. Der PW wurde zwar bereits im Herbst
2006.
erworben, die Umstände des Erwerbs waren aber insofern besonders, als es
sich bei der Verkäuferin um die Ex-Freundin des Beschuldigten handelte. Der
Beschuldigte wusste bei der Befragung zu diesem PW sofort, worum es ging und
schilderte die angebliche Abtretung des Fahrzeugs an seine Mutter; der
Beschuldigte hatte somit den Seat Ibiza nicht vergessen. Es ist deshalb auch
bezüglich des PW erstellt, dass der Beschuldigte diesen Vermögenswert im
Konkursverfahren verheimlicht hat.
Auch die Tatsache, dass der Beschuldigte
und seine Mitarbeiter aus eigener Initiative ein ergänzendes Inventar erstellt
haben, ändert an diesen Schlussfolgerungen nichts. Dieses Inventar bezog sich
ausschliesslich auf die Büroräume der G.___ AG; sämtliche in der Anklageschrift
erwähnten Gegenstände waren aber eben gerade nicht in diesen Räumlichkeiten
vorhanden.
3.
Rechtliche Würdigung
3.1
Nach Art. 163 Ziff. 1 StGB macht
sich der Schuldner des betrügerischen Konkurses bzw. des Pfändungsbetrugs
schuldig, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert,
namentlich indem er Vermögenswerte beiseiteschafft oder verheimlicht.
Gemäss Art. 29 lit. a StGB wird eine
besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet oder erhöht, und
die nur der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma obliegt,
einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese als Organ oder als Mitglied
eines Organs einer juristischen Person handelt.
Die Vorinstanz hat die
Tatbestandsmerkmale des Art. 163 Ziff. 1 StGB auf US 58 f. ausführlich und
korrekt umschrieben. Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden.
Bei der scheinbaren Vermögensverminderung
werden Teile des Vermögens der Zwangsvollstreckung entzogen und für den
Schuldner oder Dritte «gerettet», sei es durch scheinbare Verminderung der
schuldnerischen Aktiven, sei es durch scheinbare Vermehrung der Passiven
(Stefan Trechsel/Marcel Ogg, in: PK StGB, Art. 163 StGB N 5).
Als Tathandlung nennt das Gesetz
insbesondere das Beiseiteschaffen oder Verheimlichen von Vermögenswerten. Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts gelten Vermögenswerte als «beiseite
geschafft», wenn sie für die Konkursverwaltung nicht erreichbar bzw. dem
Zugriff der Gläubiger faktisch entzogen sind. Als «Verheimlichen» gilt zunächst
positives Handeln, das dazu führt, den Zugriff der Zwangsvollstreckungsbeamten
und Gläubiger auf die betreffenden Vermögenswerte zu vereiteln. Darunter fallen
insb. das Verstecken von Vermögenswerten, die Abgabe falscher Erklärungen sowie
die wahrheitswidrige Behauptung, es seien keine (weiteren) Vermögenswerte
vorhanden. Tatbestandmässig kann aber auch Schweigen sein, das dazu dient,
einen geringeren als den wirklichen Vermögensstand vorzutäuschen. Als weitere
Tathandlungen nennt das Gesetz das Vortäuschen von Schulden, das Anerkennen
vorgetäuschter Forderungen und die Geltendmachung solcher Forderungen als
Tathandlungen. Die Auflistung des Gesetzgebers ist nicht abschliessend (Nadine Hagenstein in: BSK StGB II, Art. 163 StGB N 17 ff.
mit Hinweisen).
3.2
Der Beschuldigte war, wie dies im
Zusammenhang mit dem Vorhalt der ungetreuen Geschäftsbesorgung bereits
festgestellt worden ist, im Jahr 2007 Geschäftsführer der G.___ AG mit
selbständigen Entscheidungsbefugnissen auf operativer Ebene. Er war deshalb Organ
der G.___ AG i.S. von Art. 29 lit. a StGB.
3.3
Das Beweisergebnis führte zum
Schluss, dass der Münzzählapparat, die drei Notebooks und der PW Seat Ibiza im
Konkursinventar nicht aufgeführt wurden. Diese Gegenstände waren im Zeitpunkt
der Konkurseröffnung am 19. November 2007 durchaus werthaltig und stellten
keineswegs Nonvaleure dar.
So wurde der PW Seat Ibiza im Herbst
2006.
für CHF 4‘000.00 erworben; in der Buchhaltung der G.___ AG wurde per 31.
Dezember 2006 eine Abschreibung von 50 % vorgenommen (5.11/AS 44). Bei einer
gleichen Abschreibung per 31. Dezember 2007 verbliebe ein Wert von CHF
1‘000.00.
Es ist einzuräumen, dass der Wertzerfall
von elektronischen Geräten schnell voranschreitet und deshalb auch bei den
Notebooks eine erhebliche Abschreibung vorzunehmen ist. Die Geräte wurden
jedoch erst im März 2007 und somit nur 10 Monate vor der Konkurseröffnung
erworben. Eine Abschreibung von etwa 50 % dürfte realistisch sein, so dass der
Wert dieser Geräte im relevanten Zeitpunkt im November 2007 um ca. CHF 3‘000.00
betragen haben dürfte.
Wenn auch beim Münzzähler von einem
gleichen Abschreibungssatz von etwa 50 % ausgegangen wird (dieser
Gegenstand wurde ebenfalls kurz vor der Konkurseröffnung erworben), verbleibt
hier ein Wert von ebenfalls ca. CHF 3‘000.00 und damit ein Gesamtbetrag von ca.
CHF 7‘000.00, welcher im Konkursinventar der G.___ AG nicht aufgenommen wurde.
Der objektive Tatbestand von Art. 163
Ziff. 1 StGB ist damit erfüllt.
3.4
Auch der subjektiv erforderliche
Vorsatz ist erfüllt. Die unter Ziff. IX.2.10 näher dargelegten besonderen
Umstände (Erwerb der Gegenstände kurze Zeit vor der Konkurseröffnung bzw.
Erwerb von der Ex-Freundin, zentrale Bedeutung und fortwährender Gebrauch der
Gegenstände durch die Auffanggesellschaft) führten zur Schlussfolgerung, dass
der Beschuldigte um die in AKS Ziff. 3 aufgeführten Vermögenswerte wusste und
diese gegenüber dem Konkursamt willentlich verheimlichte.
3.5
Der Beschuldigte hat sich demnach
des betrügerischen Konkurses gemäss AKS Ziff. 3, begangen in der Zeit vom
19.
November 2007 bis 8. August 2008, schuldig gemacht.
X. Zusammenfassung
1.
Der Beschuldigte ist von der
Vorinstanz bereits rechtskräftig vom Vorhalt der ungetreuen Geschäftsbesorgung
im Zusammenhang mit der Lohnerhöhung von D.___ (AKS Ziff. 1.2 lit. b)
freigesprochen worden.
2.
Des Weiteren ist das Verfahren gegen
den Beschuldigten wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung ohne Bereicherungsabsicht
(AKS Ziff. 1.2 lit. a und Ziff. 1.3) zufolge Verjährung eingestellt worden
(vgl. hierzu die Ausführungen im Verfahrensprotokoll und die Erwägungen unter
vorstehender Ziff. I.10.).
3.
Der Beschuldigte ist wie folgt schuldig
zu sprechen:
-
der ungetreuen
Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB) gemäss AKS Ziff. 1.1,
begangen in der Zeit vom 8. September 2005 bis 2. Oktober 2006;
-
der mehrfachen
Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) gemäss AKS Ziff. 5, begangen am
21.
Juni 2006 und 19. September 2007;
-
der Misswirtschaft (Art.
165.
Ziff. 1 StGB) gemäss AKS Ziff. 4.1 und 4.2, begangen in der Zeit vom 1.
Januar 2007 bis 30. September 2007;
-
des Betrugs (Art. 146 Abs.
1.
StGB) gemäss AKS Ziff. 2, begangen in der Zeit vom 1. September 2007 bis 5.
Oktober 2007;
-
des betrügerischen
Konkurses (Art. 163 Ziff. 1 StGB) gemäss AKS Ziff. 3, begangen in der Zeit vom
19.
November 2007 bis 8. August 2008.
XI. Strafzumessung
1.
Allgemeines
Der Richter misst die
Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Er berücksichtigt die Beweggründe,
das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters (Art. 63 aStGB).
Wie im Einzelnen das Mass des Verschuldens festzulegen ist, welche Faktoren und
wie sie in diesem Zusammenhang berücksichtigt werden müssen, lässt sich nicht
in allgemein gültiger Weise umschreiben. Immerhin steht fest, dass sich der
Begriff des Verschuldens auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der zu
beurteilenden Straftaten beziehen muss. Dazu sind Tat- und Täterkomponenten
gesondert zu betrachten (BGE 117 IV 112 E. 1).
Im
genannten Entscheid hat das Bundesgericht grundsätzliche Bemerkungen zur Frage
der Strafzumessung angebracht. Dabei hat es, den Ausführungen von Stratenwerth
folgend (Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II,
Bern 1989, § 7 N 7 ff.), festgehalten, dass sich der Begriff des Verschuldens
auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen
muss und dass bei der Tatkomponente insbesondere folgende Faktoren zu beachten
sind:
- Das Ausmass des verschuldeten Erfolges,
- die Art und Weise der Herbeiführung dieses
Erfolges,
- die Willensrichtung, mit der der Täter
gehandelt hat,
und die Beweggründe des Schuldigen, die Art. 63 StGB
ausdrücklich erwähnt (BGE 117 IV 113 f.).
Die
Täterkomponente umfasse:
- das Vorleben,
- die persönlichen Verhältnisse
- sowie das Verhalten nach der Tat und im
Strafverfahren, wie z.B. Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit.
Und
weiter (a.a.O, S. 114): «Das Mass des Verschuldens variiert u.a. mit der
Schwere des deliktischen Erfolgs, den unterschiedlich gravierenden Modalitäten
der Tatbegehung und dem Mass an Entscheidungsfreiheit, das dem Täter
zugeschrieben werden muss: Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu
respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (Stratenwerth,
a.a.O., N 57).»
Die
Schwere einer Straftat hängt auch davon ab, welches Ausmass an Leiden oder
welche Einbusse an Gütern sie den Betroffenen zugefügt hat. So wird etwa bei
Vermögensdelikten das Verschulden in der Regel «durch die Grösse des
verursachten Schadens» mitbeeinflusst (BGE 75 IV 105; BGE 78 IV 138), oder bei
einem Gefährdungsdelikt das «Ausmass der Gefährdung» berücksichtigt, dem andere
durch den Täter ausgesetzt worden sind (BGE 104 IV 37, zitiert nach
Stratenwerth, a.a.O., N 18).
Mit
dem Beweggrund, dem Motiv, ist der hinter dem Verhalten des Täters stehende
Antrieb gemeint. «Die Beweggründe können den Täter entlasten, wenn sie beinahe
achtbar (Art. 64 al. 1 StGB), altruistisch, selbstlos sind; sie belasten, wenn
der Täter egoistische Ziele verfolgt, wobei das Gesetz insbesondere das Streben
nach Bereicherung hervorhebt. Das deliktische Verhalten wiegt umso schwerer, je
grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem von ihm
dafür geopferten Interesse ist; der Rechtsbruch belastet den Täter demnach umso
stärker, je weniger er Anlass hatte, ihn zu begehen (Stratenwerth, a.a.O., N
28).
Das
Vorleben umfasst die gesamte Lebensgeschichte des Täters, Herkommen,
Verhältnisse in der elterlichen Familie, Erziehung, Ausbildung, Haltung
gegenüber den Gesetzen. Es soll einen «vertikalen Aufriss der Persönlichkeit»
geben, «der im Rahmen tatschuldgerechter Vergeltung über das Gewordensein eines
Rechtsbrechers Auskunft gibt (Peter Schneider, Die Täterpersönlichkeit, Diss.
Zürich 1979, zitiert nach Stratenwerth, a.a.O., N 32)».
Die
persönlichen Verhältnisse umfassen dagegen sämtliche Lebensumstände des Täters
im Zeitpunkt der Strafzumessung. Nach Stratenwerth geht es um die «Persönlichkeit
des Täters im Querschnitt», wie sie sich bei Begehung des Delikts darstellt.
Als
Teilaspekte des Täterverhaltens nach der Tat und im Strafverfahren nennt BGE
117.
IV 114 Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit (vgl. hierzu Stratenwerth,
a.a.O., N 53 - 55). Als Beweis für Reue und Einsicht kann auch ein allfälliges
Geständnis gewertet werden.
Hat
der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere
gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der
schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der
angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das
gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der
Bildung der Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung
vorab der Strafrahmen für die schwerste Tat zu bestimmen und alsdann die
Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen.
Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in
Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen.
2.
Konkrete Strafzumessung
2.1
Anwendbares Recht
Die Delikte wurden teilweise vor dem 1.
Januar 2007, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des revidierten Allgemeinen Teils
des StGB, begangen. Die Strafzumessung ist indes gesamthaft, d.h. für sämtliche
Delikte, vorzunehmen. Stellt man das seit dem 1. Januar 2007 geltende
Sanktionenrecht den altrechtlichen Bestimmungen gegenüber, so erweist sich vorliegend
das neue Recht als milder. Die Strafe für den Beschuldigten ist deshalb in
Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB (Grundsatz der lex mitior) nach neuem Recht zu
bestimmen.
2.2
Bestimmung des schwersten Delikts
Sowohl die ungetreue Geschäftsbesorgung
mit Bereicherungsabsicht (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB), der
Betrug (Art. 146 StGB), die Urkundenfälschung (Art. 251 StGB), die Misswirtschaft
(Art. 165 StGB) und der betrügerische Konkurs (Art. 163 StGB) sind mit
Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bedroht.
Das schwerste Delikt, für welches eine
Einsatzstrafe festzusetzen ist, ist angesichts des Deliktsbetrages sowie der
langen Deliktsdauer von einem Jahr die ungetreue Geschäftsbesorgung im
Zusammenhang mit den Zahlungen von H.___ (AKS Ziff. 1.1).
2.3
Einsatzstrafe
Zur Bestimmung der Einsatzstrafe sind in
Bezug auf die Tatkomponenten folgende Aspekte zu berücksichtigen:
Hinsichtlich
des Ausmasses des verschuldeten Erfolges ist festzuhalten, dass der G.___ AG
ein erheblicher Betrag von knapp CHF 100'000.00 entging, den der Beschuldigte
nicht an seine Arbeitgeberin weiterleitete. In Bezug auf das Tatvorgehen (Art
und Weise der Herbeiführung des Erfolges) fällt das äusserst illoyale Verhalten
des Beschuldigten gegenüber seiner Arbeitgeberin auf. Er wusste als Geschäftsführer
der G.___ AG um deren andauernden finanziellen Engpässe und Probleme und
schreckte in dieser Situation trotzdem nicht davor zurück, Erträge aus
Dienstleistungen, die der Gesellschaft zugestanden wären, in die eigene Tasche
zu stecken. Der Beschuldigte offenbarte damit ein rücksichtsloses, dreistes und
auch arrogantes Verhalten. Der Beschuldigte musste allerdings keine
umfangreichen Vorkehrungen treffen, um seine Delinquenz zu Lasten der G.___ AG
zu verschleiern, und es waren damit keine grossen Planungen verbunden. Das
Vorgehen war einfach und plump, indem er der H.___ Einzahlungsscheine zu den
Rechnungen legte, die auf seinen Namen lauteten, und er das überwiesene Geld (bis
auf eine kleinere Teilsumme, die er an die G.___ AG weiterleitete), für private
Zwecke bzw. im eigenen Interesse verwendete. Der Beschuldigte handelte mit
direktem Vorsatz und aus materiellen, rein egoistischen Beweggründen.
Das Tatverschulden ist im Quervergleich
mit anderen Konstellationen, die unter die ungetreue Geschäftsbesorgung mit
Bereicherungsabsicht zu subsumieren sind, insgesamt noch als leicht zu
gewichten, da der Betrag zwar erheblich, aber doch nicht ausserordentlich hoch
ist und das deliktische Verhalten nicht mit komplexen Handlungen und Planungen
verbunden war.
Die Einsatzstrafe ist deshalb bei 10
Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen.
2.4
Asperation nach Art. 49 Abs. 1 StGB
2.4.1
Mehrfache Urkundenfälschung (Art.
251.
Ziff. 1 StGB; AKS Ziff. 5)
Die Urkundenfälschungen stehen in einem
engen sachlichen Zusammenhang mit der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss AKS
Ziff. 1.1. Die Urkundenfälschungen sind letztlich die Konsequenz aus dem
Vorgehen des Beschuldigten, sich die Zahlungen der Auftraggeberin (H.___) auf
sein Privatkonto überweisen zu lassen, statt dieses Geld der G.___ AG zukommen
und dort auch entsprechend verbuchen zu lassen. Es ist nur eine Straferhöhung
in geringem Ausmass von (asperiert) einem Monat vorzunehmen, denn das mit
diesem Sachverhaltskomplex einhergehende Unrecht ist weitgehend mit der Strafe
gestützt auf Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB abgegolten.
2.4.2
Misswirtschaft (Art. 165 StGB; AKS
Ziff. 4.1 und 4.2)
Im Zusammenhang mit den Tathandlungen
gemäss AKS Ziff. 4.1 (Ausgaben und finanzielle Verpflichtungen im Zusammenhang
mit Observationen, für welche es keine Aufträge gab) und AKS Ziff. 4.2 (Bargeldübergaben
und Geldtransfers an I.___) manifestierte der Beschuldigte ein ausgesprochen
leichtsinniges und nachlässiges Verhalten, wobei Naivität, aber auch
geschäftliche Überforderung und Selbstüberschätzung eine erhebliche Rolle
spielten. Zwar war der Beschuldigte nicht derjenige, welche die Idee der
Observationen und TKs einbrachte; die Initiative für diese neuen
Geschäftsfelder ging vielmehr von D.___ aus. Dies ändert aber nichts daran,
dass es der Beschuldigte war, der als Geschäftsführer der G.___ AG diese Idee
völlig unkritisch aufnahm, auf eigene Abklärungen verzichtete, den
Verwaltungsrat in Bezug auf die Auftragslage mit falschen Informationen
bediente und grob nachlässig erhebliche finanzielle Verpflichtungen zu Lasten
der G.___ AG auslöste. Auch in Bezug auf den Teilvorhalt gemäss AKS Ziff. 4.2 ist
bemerkenswert, mit welcher Bedenkenlosigkeit der Beschuldigte gestützt auf
diffuse Angaben des Mitarbeiters I.___ und eines angeblichen Auftraggebers (AA.___)
für eine unseriöse Geschäftsidee (Geldtransporte aus den Höhlen Marokkos) Bargeldübergaben
und Geldtransaktionen zu Lasten der G.___ AG vornehmen liess. Der Erfolgsunwert
der Misswirtschaft belief sich insgesamt auf über CHF 150'000.00 (AKS Ziff.
4.
: CHF 76'197.50, AKS Ziff. 4.2: CHF 76'170.00). In diesem Umfang hat der
Beschuldigte mit seinen Bankrotthandlungen eventualvorsätzlich die Zahlungsunfähigkeit
der G.___ AG verschlimmert.
Insgesamt erweisen sich für den
Tatkomplex der Misswirtschaft 10 Monate Freiheitsstrafe als angemessen. Unter
Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist die Strafe um weitere 5 Monate zu
erhöhen.
2.4.3
Betrug zum Nachteil der C.___ AG (Art.
146.
StGB;AKS Ziff. 2)
Der Deliktsbetrag fiel mit CHF 70'000.00
bereits erheblich aus. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Er hat –
wider besseres Wissen – E.___ konkrete Zahlungseingänge der Staatsanwaltschaft
Zürich zugesichert, um ein Darlehen zu Gunsten der G.___ AG zu erwirken. Mit
diesem Vorgehen hat der Beschuldigte das zu E.___ bestehende Vertrauensverhältnis
schamlos ausgenützt. Relativierend ist einzuräumen, dass es sich hierbei um
eine deliktsspezifische Konstellation der Arglist handelt (der Täter weiss um
das ihm entgegengebrachte Vertrauen und damit einhergehend um die ausbleibende
Überprüfung seiner Falschangaben). Zu berücksichtigen ist auch, dass der
Beschuldigte mit dem Betrug nicht auf die persönliche Bereicherung abzielte
(Empfängerin des Darlehens war die G.___ AG), und für die Deliktsbegehung der von
der der Gewerkschaft Unia erzeugte Druck – diese forderte innert Stunden die Bezahlung
der ausstehenden Mitarbeiterlöhne – eine massgebliche Rolle spielte. Umfangreiche
und aufwendige planerische Vorkehrungen, die für eine hohe kriminelle Energie
sprechen, lassen sich vorliegend nicht ausmachen. In Anbetracht dieser
Tatkomponenten wäre der begangene Betrug für sich allein mit 10 Monaten zu
ahnden. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist die Strafe um 5
Monate zu erhöhen.
2.4.4
Betrügerischer Konkurs (Art. 163
Ziff. 1 StGB; AKS Ziff. 3)
Der Deliktsbetrag von ca. CHF 7'000.00 fiel
vergleichsweise gering aus. Dieses Delikt fällt in einer Gesamtschau,
insbesondere unter Berücksichtigung der ungetreuen Geschäftsbesorgung, der
Misswirtschaft und des Betruges, nicht stark ins Gewicht. Das konkrete Tatverschulden
wiegt noch leicht, auch wenn der Umstand, dass eine ergänzte Inventarliste
erstellt wurde, den Beschuldigten nicht zu entlasten vermag. Die ihm
vorgehaltenen Vermögenswerte, die sich ausserhalb der Büroräumlichkeiten
befanden, verheimlichte der Beschuldigte gegenüber dem Konkursamt mit direktem
Vorsatz. Angemessen erweisen sich für den betrügerischen Konkurs 2 Monate
Freiheitsstrafe. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist die
Freiheitsstrafe um einen Monat zu erhöhen.
2.4.5
Damit ergibt sich unter
ausschliesslicher Berücksichtigung der Tatkomponenten eine Gesamtstrafe von 22
Monaten Freiheitsstrafe.
2.5
Täterkomponenten
Über das Vorleben des Beschuldigten ist
Folgendes bekannt:
Der Beschuldigte ist 1969 geboren. Er
absolvierte eine Lehre als Maurer und nach eigenen Angaben in den Jahren 1998 bis
2002.
ein Studium der Betriebswissenschaften in Freiburg. Ab 1993 war er im
Sicherheitsbereich tätig, 1997 gründete er in diesem Bereich die erste eigene
Firma (10.1.1/AS 1 f.). Es folgten diverse weitere Firmengründungen.
Der
Beschuldigte weist keine Vorstrafen aus, was bei der Strafzumessung neutral zu
gewichten ist (BGE 136 IV 1).
Er lebt mit einer Partnerin zusammen und
hat keine Kinder. Er ist Alleinaktionär der AI.___ AG, bei welcher er auch angestellt
ist. Die Firma übernimmt gemäss den Angaben des Beschuldigten
Verkehrsdienstaufträge für Tiefbauämter und bei Events sei man für die
Zutrittskontrollen, den Patrouillendienst und die Bewachungen zuständig. Man
schreibe, so der Beschuldigte vor Obergericht, mit dieser Firma schwarze Zahlen,
doch er könne aus gesundheitlichen Gründen immer noch nicht arbeiten. Er sei
nach wie vor krankgeschrieben und in ärztlicher bzw. psychiatrischer Behandlung.
Zwei bis drei Mal pro Woche habe er einen ärztlichen Termin. Zudem nehme er therapeutische
Hilfe in Anspruch und Medikamente. Er betreibe Sport (Triathlon) und hoffe, in
Zukunft beruflich wieder Fuss fassen zu können. Seit Frühling 2016 bezieht der
Beschuldigte Krankentaggelder. Zusätzlich erhält er aus seinem privaten Umfeld
finanzielle Unterstützung. Sowohl seine Eltern als auch die Firma haben dem
Beschuldigten ein Darlehen zur Verfügung gestellt.
Es liegen keine Hinweise auf eine erhöhte
Strafempfindlichkeit vor.
Was das Verhalten des Beschuldigten nach
der Tat und im Strafverfahren betrifft, so lassen sich keine strafmindernden
Faktoren ausmachen. Der Beschuldigte lässt keine Einsicht oder Reue in das
begangene Unrecht erkennen. Eine selbstkritische Auseinandersetzung mit seinen
Verfehlungen ist bislang ausgeblieben. Es fällt auf, dass sich der Beschuldigte
vor allem selber als Opfer sieht. Er ist davon überzeugt, dass er in diesem
Strafverfahren als Sündenbock für das Versagen von Drittpersonen habe herhalten
müssen.
Insgesamt sind die Täterkomponenten
neutral zu gewichten.
2.6
Strafmilderungsgrund nach Art. 48
lit. e StGB
Art. 48 lit. e StGB stellt einen Konnex
zwischen Zeitablauf und vermindertem Strafbedürfnis her. Die bundesgerichtliche
Rechtsprechung fordert eine Strafmilderung dann, wenn zwei Drittel der
Verjährungsfrist verstrichen sind und sich der Täter zugleich in dieser Zeit
wohlverhalten hat. Beide Voraussetzungen sind gegeben: Bis auf eine vorliegend
nicht ins Gewicht fallende Ausnahme (AKS Ziff. 3) sind bei allen Taten bereits 10
Jahre und damit zwei Drittel der Verfolgungsverjährungsfrist abgelaufen. Zudem hat
der Beschuldigte seit diesen Taten keine strafbaren Handlungen mehr begangen
hat.
In Anwendung von Art. 48 lit. e StGB
rechtfertigt es sich, die Freiheitsstrafe von 22 Monaten um 4 ½ Monate auf 17 ½
Monate zu reduzieren.
2.7
Verletzung des Beschleunigungsgebotes
Das in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 5 StPO
geregelte Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörde, das Strafverfahren
zügig voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn
erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren
(BGE 143 IV 49 E. 1.8.2 S. 61 mit Hinweisen). Welche Verfahrensdauer angemessen
ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen
sind. Kriterien hierfür bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität
des Sachverhaltes, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten
des Beschuldigten und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für den
Beschuldigten (BGE 130 I 269 E. 3.1 S. 273 mit Hinweis).
Die Strafuntersuchung gegen den
Beschuldigten wurde am 12. Februar 2009 eröffnet (12.1/AS 1 f.), am 8. Oktober
2009.
wurde der Beschuldigte erstmals durch die Staatsanwaltschaft befragt. Mit
Verfügung vom 13. April 2012 wurde das Strafverfahren schliesslich ausgedehnt
(12.1/AS 3 f.). Eine weitere Ausdehnung der Strafuntersuchung erfolgte am 18.
März 2013 (12.1/AS 18 ff.). Die Anklageschrift datiert vom 31. Mai 2013. Damit
nahm die Strafuntersuchung rund 4 ¼ Jahre in Anspruch. In Anbetracht der Komplexität
des Falles, der Anzahl der untersuchten Delikte sowie der umfangreichen
Befragungen liegt in dieser Zeitspanne noch kein Verstoss gegen das
Beschleunigungsgebot.
Anders verhält es sich hingegen in Bezug
auf die Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens. Das begründete Urteil der
Vorinstanz vom 16. März 2016 wurde dem Beschuldigten am 25. Juli 2016
zugestellt (S-L/AS 506). Damit beanspruchte das gesamte erstinstanzliche
Verfahren über 3 Jahre. Während des erstinstanzlichen Verfahrens wechselte der
Vorsitz drei Mal. Diese personellen Rochaden gingen mit einem erheblichen
Zeitverlust einher, musste sich doch jeder Vorsitzende wieder von neuem in die
umfangreichen Akten einlesen und sich mit dem Prozessthema vertraut machen.
Demgegenüber fielen die vom privaten Verteidiger gestellten Fristerstreckungsgesuche
in zeitlicher Hinsicht nicht erheblich ins Gewicht. Die von den
Verfahrensparteien im September 2013 gestellten Beweisanträge bedurften nicht
besonders zeitintensiver Abklärungen und hätten von der Verfahrensleitung
demnach beförderlich behandelt werden können, wurden aber erst im Januar 2016
entschieden. Von der Anklageerhebung bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung
verstrichen nahezu 34 Monate, in welchen das Verfahren ohne sachlich
erkennbaren Grund weitestgehend ruhte. Die überlange Verfahrensdauer, welche
die erste Instanz zu verantworten und dem Beschuldigten nach seinen glaubhaften
Aussagen erheblich zugesetzt hat, stellt eine Verletzung des
Beschleunigungsgebots dar. Diese beansprucht neben Art. 48 lit. e StGB
selbständige Bedeutung (Stefan Trechsel/Marc Thommen in: PK StGB, Art. 48 StGB
N 24). Sie ist im Rahmen von Art. 47 StGB strafmindernd zu
berücksichtigen. Im vorliegenden Fall rechtfertigt sich eine Strafreduktion in
der Grössenordnung eines Viertels (= 4 ½ Monate), so dass eine Freiheitsstrafe
von 13 Monaten resultiert.
2.8
Bedingter Strafvollzug
Dem Beschuldigten ist es seit den Taten,
die nun 10 Jahren zurückliegen, gelungen, deliktsfrei zu leben. Eine unbedingte
Strafe erscheint vor diesem Hintergrund nicht notwendig, um ihn von der
Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten und wäre, nachdem die
Vorinstanz dem Beschuldigten bereits den bedingten Strafvollzug gewährt hat, mit
Blick auf das geltende Verschlechterungsverbot ohnehin nicht zulässig.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe von 13
Monaten ist demnach aufzuschieben. Die Probezeit ist auf das gesetzliche Minimum
von 2 Jahren festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB).
XII. Zivilforderung
Die C.___ AG überwies am 5. Oktober 2007
an die G.___ AG CHF 70'000.00. Das Beweisergebnis führte zum Schluss, dass
der Überweisung eine Täuschung des Verwaltungsrates E.___ durch den
Beschuldigten vorausging, die strafrechtlich als Betrug gemäss Art. 146 StGB zu
qualifizieren ist.
Die C.___ AG hat deshalb gestützt auf
Art. 41 ff. OR (Entstehung einer Obligation durch unerlaubte Handlung) eine
Forderung gegenüber dem Beschuldigten in der Höhe von CHF 70'000.00.
Antragsgemäss ist diese Forderung mit 5 % ab dem 5. Oktober 2007 zu verzinsen.
Zur Geltendmachung ihrer weitergehenden
Forderung – von der C.___ AG wird eine Schadenersatzklage in der Höhe von rund
CHF 615'000.00 geltend gemacht (vgl. S-L/AS 122; 9.1/AS 1) – ist die Privatklägerin
in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils (vgl. hierzu S-L/AS 500; US 90)
auf den Zivilweg zu verweisen.
XIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1.
Verfahrenskosten
1.1
Erstinstanzliches Verfahren
Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens setzen sich aus einer Urteilsgebühr von CHF 20'000.00 und den
weiteren Auslagen von CHF 3'000.00 zusammen.
Insgesamt standen vor erster Instanz 9
Einzelvorhalte (AKS Ziff. 1.1, 1.2 lit. a und b, 1.3, 2., 3., 4.1, 4.2 und 5) zur
Beurteilung. Nachdem in Bezug auf zwei Anklagepunkte (AKS Ziff. 1.2 lit. a und
Ziff. 1.3) das Strafverfahren eingestellt und der Beschuldigte in Bezug auf
einen Anklagepunkt (AKS Ziff. 1.2 lit. b) freigesprochen worden ist, sind dem
Staat Solothurn in Anwendung von Art. 423 Abs. 1 StPO 1/3
der Verfahrenskosten (= CHF 7'666.65) aufzuerlegen. 2/3
(CHF 15'333.35) hat der Beschuldigte zu bezahlen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
1.2
Berufungsverfahren
Die Urteilsgebühr ist für das
Berufungsverfahren auf CHF 12'000.00 festzusetzen. Zusammen mit den Auslagen
resultieren vor Obergericht Verfahrenskosten von CHF 12'180.00.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens
tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428
Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte, der im Berufungsverfahren eine Rückweisung der
Sache an die Staatsanwaltschaft und eventualiter einen Freispruch von allen
Vorhalten beantragt hat, ist weitgehend unterlegen. In Anbetracht seines
Teilerfolges (Einstellung des Strafverfahrens in Bezug auf AKS Ziff. 1.2 lit. a
und Ziff. 1.3 sowie Reduktion des Strafmasses von 24 auf 13 Monate
Freiheitsstrafe) rechtfertigt es sich, 1/3 der
Verfahrenskosten (= CHF 4'060.00) zu Lasten des Staates auszuscheiden. 2/3
der Verfahrenskosten (= CHF 8'120.00) hat der Beschuldigte zu bezahlen.
2.
Parteientschädigung
2.1
Grundsätze
Gemäss Art. 429 Abs.
1.
lit. a StPO hat die beschuldigte Person, die ganz oder teilweise
freigesprochen wird, Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die
angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Hierzu gehören primär die Kosten
der frei gewählten Verteidigung, wenn die Verbeiständung wie vorliegend
angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falls geboten
war.
Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die
(amtliche) Verteidigung nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons entschädigt,
in dem das Strafverfahren geführt wird (BGE 141 I 124 E. 3.3 S. 127). Dieser
Grundsatz gilt in gleicher Weise unter dem Titel von Art. 429 StPO (Urteil
6B_566/2015 vom 18.11.2015 E. 2.4.4 mit Hinweis). Es ist in erster Linie Sache
der kantonalen Behörden, die Angemessenheit
anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen, wobei ihnen ein weites Ermessen zusteht
(Urteil des Bundesgerichts 6B_478/2015 vom 12.2.2016 E. 2.2.1).
Nicht jeder Aufwand, der im
Strafverfahren entstanden ist, ist zu entschädigen. Sowohl der Beizug eines
Verteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand müssen sich als
angemessen erweisen. Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher
Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der
erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des
Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine
Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil des
Bundesgerichts 6B_336/2014 vom 6.2.2015 E. 2.2 mit Hinweis auf Urteil
6B_74/2014 vom 7.7.2014 E. 1.4.2).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör
verlangt nicht, dass der Verteidigung vor einer allfälligen Kürzung der
Honorarnote Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wird. Die Festsetzung der
Parteientschädigung erfolgt von Amtes wegen in Anwendung der massgebenden
gesetzlichen Bestimmungen, welche als bekannt vorausgesetzt werden dürfen
(Urteil des Bundesgerichts 6B_74/2014 vom 7.7.2014 E. 1.3.2, ebenso 6B_74/2016
vom 19.8.2014 E. 1.3.2 mit Hinweis auf die Urteile
6B_566/2015 vom 18.11.2015 E. 2.4.2 und 6B_803/2014 vom 15.1.2015 E. 3.2.2).
2.2
Erstinstanzliches Verfahren
Fürsprecher Philipp Studer, privater
Verteidiger des Beschuldigten, macht in seiner Honorarnote für das
erstinstanzliche Verfahren einen zeitlichen Aufwand von total 112,56 Stunden
(Untersuchungsverfahren: 49,2 Stunden; erstinstanzliches Verfahren: 63,36
Stunden zu je CHF 250.00), Auslagen von total CHF 10'221.30 (Untersuchungsverfahren:
CHF 7'446.00, erstinstanzliches Verfahren: CHF 2'775.30) sowie 8 % MWSt (=
CHF 3'068.90), total somit CHF 41'430.20, geltend (S-L/AS 398 f.). Nicht
dargelegt wurde vom privaten Verteidiger, welcher zeitliche Aufwand für die
einzelnen Tätigkeiten konkret anfiel. Er begnügte sich vielmehr damit, die
Tätigkeiten aufzulisten und für das Untersuchungsverfahren und das
erstinstanzliche Verfahren jeweils einen Totalbetrag geltend zu machen. Wenn –
wie vorliegend – keine detaillierte Honorarnote eingereicht wird, ist der
Aufwand gemäss § 158 Abs. 1 des kantonalen
Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) nach pflichtgemässem Ermessen zu
schätzen.
Für die Vorbereitung der
Hauptverhandlung (inkl. Rechtsabklärungen) und unter Berücksichtigung der
bereits erlangten Kenntnisse und getätigten Abklärungen im Vorverfahren, die
nachfolgend separat behandelt werden, ist der angemessene Aufwand
ermessensweise mit 25 Stunden zu veranschlagen. Für die Kontakte mit dem
Klienten sind 3 Stunden und für das Aktenstudium 2 Stunden hinzuzuzählen. Für
die Ausarbeitung der Beweisanträge (Eingabe vom 12.9.2013, S-L/AS 75 ff.) sind
2.
Stunden zu berücksichtigen, für die Ausarbeitung der Stellungnahme zu den
Beweisanträgen der Staatsanwaltschaft (Eingabe vom 4.12.2013, S-L/AS 94 f.) ist
von einer Stunde Aufwand auszugehen. Für die übrige Korrespondenz ist eine
weitere Stunde Aufwand hinzuzuzählen, so dass ein Zwischentotal von 34 Stunden
resultiert. Für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ist dem privaten
Verteidiger gestützt auf die Angaben im Verfahrensprotokoll ein zeitlicher
Aufwand von insgesamt 16,75 Stunden (1. Verhandlungstag: 9 Stunden, 2.
Verhandlungstag: 6,25 Stunden, Urteilseröffnung: 1,5 Stunden) entstanden. Für
das Untersuchungsverfahren (Aktenstudium, Ausarbeitung von Eingaben an
Staatsanwaltschaft, Kontakte zum Klient, Vorbereitung der Einvernahmen) erweisen
sich die von der Verteidigung geltend gemachten 49,2 Stunden als angemessen.
Demzufolge resultiert ein Total von aufgerundet 100 Stunden
(Untersuchungsverfahren: 49,2 Stunden, erstinstanzliches Verfahren ohne HV: 34
Stunden, Teilnahme HV: 16,75 Stunden).
In Bezug auf die Auslagen ist der für
Porti, Telefon und Fotokopien geltend gemachte Betrag von insgesamt CHF
8'700.90 (Untersuchungsverfahren: CHF 6'360.00, erstinstanzliches Verfahren:
CHF 2'340.90) nicht nachvollziehbar. Es ist gestützt auf die insgesamt 25
Bundesordner dieses Verfahrens (exkl. Verfahrensordner Berufungsgericht, vgl.
hierzu nachfolgende Ziff. XIII.2.3) von insgesamt 7’500 erstellten Kopien (je
300.
Aktenseiten pro Ordner) auszugehen, die zum Ansatz von je 50 Rappen (§ 158
Abs. 5 GT) zu entschädigen sind (= CHF 3'750.00). Inkl. Porti und Telefon
ergeben sich CHF 4'000.00. In Bezug auf die Reisespesen sowie den Reisezuschlag
sind die geltend gemachten Positionen (Untersuchungsverfahren: 5 x Bern-Solothurn,
retour: CHF 336.00; Reisezuschlag: 5 x CHF 150.00: CHF 750.00;
erstinstanzliches Verfahren: 2 x Bern-Solothurn, retour: CHF 134.40,
Reisezuschlag, 2 x CHF 150.00: CHF 300.00), total somit CHF 1'520.40,
gutzuheissen. Gesamthaft resultieren Auslagen von CHF 5'520.40.
Zuzüglich 8 % MWSt resultiert eine volle
Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren (inkl.
Untersuchungsverfahren) von CHF 32'962.05 (Aufwand: 100 Stunden zum geltend
gemachten Stundenansatz von CHF 250.00, somit CHF 25'000.00; Auslagen: CHF
5'520.40, 8 % MWSt: CHF 2'441.65). In Anbetracht des Verfahrensausgangs ist dem
Beschuldigten, vertreten durch Fürsprecher Philipp Studer, vom Staat Solothurn,
vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, eine reduzierte Pateientschädigung
zuzusprechen, die 1/3 einer vollen Parteientschädigung,
somit CHF 10'987.35, ausmacht.
2.3
Berufungsverfahren
In Bezug auf das Berufungsverfahren hat
der private Verteidiger des Beschuldigten ebenfalls davon abgesehen, das
Gericht mit einer detaillierten Honorarnote zu bedienen (vgl. Eingabe vom
23.1
, geltend gemachter Gesamtaufwand von 51,25 Stunden), weshalb auch
hier der Aufwand in Anwendung von § 158 Abs. 1 GT nach pflichtgemässem Ermessen
festzusetzen ist.
Für das Studium und
die Analyse des erstinstanzlichen Urteils ist von einem Aufwand von 8 ½ Stunden
auszugehen. Für die eingereichte Berufungsanmeldung ist der angemessene Aufwand
mit 1/2 Stunde und für die Berufungserklärung mit einer
Stunde zu veranschlagen. Die auf den 21./22. August 2017 angesetzte
Hauptverhandlung musste aufgrund eines am 18. August 2017 eingegangenen
Verschiebungsgesuchs des Beschuldigten kurzfristig verschoben werden.
Berücksichtigt man, dass Fürsprecher Philipp Studer bereits über umfassende
Aktenkenntnisse verfügte und dass er sein Plädoyer vor erster Instanz (vgl.
S-L/AS 326 ff.) für den Parteivortrag vor Berufungsgericht weitgehend wortwörtlich
übernommen hat (als neues Element ist lediglich der Rückweisungsantrag
hinzugetreten, vgl. Plädoyernotizen im obergerichtlichen Dossier), so erweisen
sich als Vorbereitungsaufwand 8 Stunden für den ursprünglich geplanten Termin (21./22.
August 2017) und 4 Stunden für den Verhandlungstermin vom 23. Januar 2018
als angemessen. Für die Kontakte mit dem Klienten (inkl. Korrespondenz) sind weitere
2.
Stunden zu berücksichtigen. Für die Teilnahme an der Hauptverhandlung vor dem
Berufungsgericht sind 4 1/4 Stunden Aufwand zu
entschädigen und für die Nachbearbeitung erweist sich ein Aufwand von 1 ¾ Stunden
als angemessen. Es resultieren folglich 30 Stunden.
Die Auslagen machen
insgesamt CHF 278.00 aus und setzen sich aus den geltend gemachten Porti
von CHF 61.00, den Reisespesen von CHF 67.00 (Bern - Solothurn, retour)
sowie dem Reisezuschlag (= zeitlicher Aufwand) von CHF 150.00 zusammen. Die in
der Honorarnote geltend gemachten Reisespesen und der Reisezuschlag für den
26.
Januar 2018 entfallen, da das Urteil nicht mündlich, sondern
schriftlich eröffnet wurde.
Für die
Aufwendungen und die Auslagen ab dem 1. Januar 2018 kommen 7,7 % MWSt hinzu. Auf
diesen Zeitraum entfallen neben der HV von 4 ¼ Stunden ermessensweise weitere 6
¼ Stunden Aufwand zu je CHF 250.00 und Auslagen von CHF 232.00, total somit
CHF 2’857.00, was zum Ansatz von 7,7 % MWSt CHF 220.00 ergibt. Der übrige
Aufwand von 19,5 Stunden zu je CHF 250.00 und die verbleibenden Auslagen von
CHF 46.00, total CHF 4'921.00) sind mit 8 % MWSt abzurechnen, was CHF
393.70
entspricht.
Die volle Parteientschädigung beträgt
demzufolge CHF 8'391.70 (Aufwand: 30 Stunden zum geltend gemachten
Stundenansatz von CHF 250.00, somit CHF 7'500.00, Auslagen: CHF 278.00, 8
% MWSt: CHF 393.70, 7,7 % MWSt: CHF 220.00), wobei dem Ausgang des
Rechtsmittelverfahrens entsprechend die reduzierte Parteientschädigung auf 1/3
der vollen Parteientschädigung festzusetzen ist. Dem Beschuldigten, vertreten
durch Fürsprecher Philipp Studer, ist somit für das Berufungsverfahren in Anwendung
von Art. 429 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO eine reduzierte
Parteientschädigung von total CHF 2'797.25 zuzusprechen, zahlbar durch den
Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.
3.
Verrechnung
Die vom Beschuldigten zu tragenden
Verfahrenskosten von total CHF 23'453.35 (1. Instanz: CHF 15'333.35; 2.
Instanz: CHF 8'120.00) sind in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO mit den ihm
zugesprochenen Parteientschädigungen von total CHF 13'784.60 (1. Instanz:
CHF 10'987.35; 2. Instanz: CHF 2'797.25) zu verrechnen, so dass der
Beschuldigte dem Staat Solothurn noch CHF 9'668.75 schuldet.
XIV. Ordnungsbusse
Die als Auskunftsperson vorgeladene D.___
ist wegen unentschuldigtem Nichterscheinen an der obergerichtlichen
Hauptverhandlung vom 23. Januar 2018 in Anwendung von Art. 205 Abs. 4 i.V.m.
Art. 64 Abs. 1StPO mit einer Ordnungsbusse von CHF 500.00 zu bestrafen.
Demnach wird in Anwendung von Art. 42,
Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 48 lit. e, Art. 146 Abs. 1, Art. 158
Ziff. 1 Abs. 3, Art. 163 Ziff. 1, Art. 165 Ziff. 1, Art. 251 Ziff. 1, Art.
389.
StGB; Art. 97 Abs. 1 lit. c aStGB; Art. 126 Abs. 1 lit. a,
Art. 205 Abs. 4 i.V.m. Art. 64 Abs. 1, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 426
Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3, Art. 429 Abs. 1 lit. a sowie Art. 442 Abs.
4.
StPO beschlossen und erkannt:
1.
Das Strafverfahren gegen A.___
(nachfolgend: Beschuldigter) wird in Bezug auf die Vorhalte AKS Ziff. 1.2 lit.
a und Ziff. 1.3 eingestellt.
2.
Der Antrag des Beschuldigten auf
Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 16. März 2016
(nachfolgend: erstinstanzliches Urteil) und auf Rückweisung der Sache an die
Staatsanwaltschaft zur Vervollständigung der Voruntersuchung wird abgewiesen.
3.
Es wird festgestellt, dass der
Beschuldigte gemäss rechtskräftiger Ziff. 1 des erstinstanzlichen Urteils vom
Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung, soweit AKS Ziff. 1.2 lit. b
betreffend, freigesprochen worden ist.
4.
Der Beschuldigte hat sich schuldig
gemacht:
-
der ungetreuen
Geschäftsbesorgung gemäss AKS Ziff. 1.1, begangen in der Zeit vom 8. September
2005.
bis 2. Oktober 2006;
-
der mehrfachen
Urkundenfälschung gemäss AKS Ziff. 5, begangen am 21. Juni 2006 und 19.
September 2007;
-
der Misswirtschaft gemäss
AKS Ziff. 4, begangen in der Zeit vom 1. Januar 2007 bis 30. September 2007;
-
des Betrugs gemäss AKS
Ziff. 2, begangen in der Zeit vom 1. September 2007 bis 5. Oktober 2007;
-
des betrügerischen
Konkurses gemäss AKS Ziff. 3, begangen in der Zeit vom 19. November 2007
bis 8. August 2008.
5.
Der Beschuldigte wird zu einer
Freiheitsstrafe von 13 Monaten verurteilt, unter Gewährung des bedingten
Vollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren.
6.
Der Beschuldigte wird verurteilt, der
Privatklägerin C.___ AG, vertreten durch E.___, als Schadenersatz CHF 70'000.00
zuzüglich 5 % Verzugszins ab dem 5. Oktober 2007 zu zahlen.
Zur
Geltendmachung ihrer weitergehenden Forderung wird die Privatklägerin auf den
Zivilweg verwiesen.
7.
Dem Beschuldigten, vertreten durch
Fürsprecher Philipp Studer, wird für das erstinstanzliche Verfahren eine
reduzierte Parteientschädigung von total CHF 10'987.35 (= 1/3
von CHF 32'962.05) und für das Berufungsverfahren eine reduzierte
Parteientschädigung von total CHF 2'797.25 (= 1/3
von CHF 8'391.70) zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten
durch die Zentrale Gerichtskasse.
8.
Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 20'000.00, total CHF 23'000.00,
hat zu 2/3 (= CHF 15'333.35) der Beschuldigte zu
bezahlen. 1/3 (= CHF 7'666.65) geht zu Lasten des
Staates.
9.
Die Kosten des Berufungsverfahrens mit
einer Urteilsgebühr von CHF 12'000.00, total CHF 12'180.00, hat zu 2/3
(= CHF 8'120.00) der Beschuldigte zu bezahlen. 1/3 (= CHF
4'060.00) geht zu Lasten des Staates.
10.
Die vom Beschuldigten zu tragenden
Verfahrenskosten von total CHF 23'453.35 (= CHF 15'333.35 + CHF 8'120.00)
werden mit den ihm zugesprochenen Parteientschädigungen von total CHF 13'784.60
(= CHF 10'987.35 + CHF 2'797.25) verrechnet, so dass der Beschuldigte dem Staat
Solothurn noch CHF 9'668.75 schuldet.
11.
Die als Auskunftsperson vorgeladene D.___
wird wegen unentschuldigtem Nichterscheinen an der obergerichtlichen
Hauptverhandlung vom 23. Januar 2018 mit einer Ordnungsbusse von CHF 500.00
bestraft.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30.
Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78.
ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Kiefer Lupi
De Bruycker
Der vorliegende
Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_530/2018 vom 12. Februar
2019.
bestätigt.