STBER.2016.49
Fahren in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, andere Gründe)
23. März 2017Deutsch10 min
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Beschluss vom 23. März 2017
Es wirken mit:
Präsident Kamber
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
†A.___, vertreten durch Advokat
Martin Kaiser,
Beschuldigter und Berufungskläger
betreffend Fahren
in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, andere Gründe)
Die Strafkammer des
Obergerichts zieht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 30. Juni 2016 erging folgendes
Urteil der Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu (Dossier Vorinstanz AS 115
ff.):
« 1. A.___
hat sich des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, begangen am 9. Mai 2015,
schuldig gemacht.
2. A.___
wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 80.00,
unter Gewährung des bedingten Vollzuges für 20 Tagessätze bei einer Probezeit
von 3 Jahren.
3. Der
A.___ mit Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 15. Dezember
2014 bedingt gewährte Vollzug für eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je
CHF 90.00 wird nicht widerrufen. Der Beschuldigte wird stattdessen
verwarnt.
4. Die
Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 800.00, total
CHF 1‘200.00, hat A.___ zu bezahlen.
Auf
eine nachfolgende schriftliche Begründung des Urteils wird verzichtet, wenn
keine Partei gegen das Urteil ein Rechtsmittel ergreift oder innert
10 Tagen seit der Zustellung des Dispositivs eine schriftliche Begründung
ausdrücklich verlangt (Art. 82 StPO). In diesem Fall reduziert sich die
Urteilsgebühr auf CHF 400.00 und A.___ hat noch CHF 800.00 zu
bezahlen.»
2. Gegen dieses Urteil liess der
Beschuldigte durch seinen privaten Verteidiger, Advokat Dr. Martin Kaiser, am
18. Juli 2016 fristgerecht die Berufung anmelden (Dossier Vorinstanz AS 123).
3. Der private Verteidiger stellte und
begründete auch bereits mit der Berufungserklärung vom 4. September 2016 im
Namen und Auftrag des Beschuldigten folgende Rechtsbegehren:
« 1. Es
sei A.___ in Anfechtung des Urteils des Richteramtes Thal-Gäu vom 30. Juni 2016
vom Vorwurf des Fahrens in fahrunfähigem Zustand aufgrund Übermüdung
freizusprechen.
2. Eventualiter
sei A.___ wegen einer einfachen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90
Abs. 1 SVG zu büssen.
3. Unter
o/e-Kostenfolge.»
4. Die Staatsanwaltschaft verzichtete
mit Eingabe vom 13. September 2016 auf eine Anschlussberufung sowie auf eine
weitere Teilnahme am Berufungsverfahren.
5. Im weiteren Berufungsverfahren,
welches schriftlich geführt wurde (vgl. Verfügung des Instruktionsrichters vom
17.10.2016), verzichtete der private Verteidiger auf eine ergänzende
schriftliche Berufungsbegründung und reichte eine Honorarnote für das
Berufungsverfahren ein. Die Unterlagen über die aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse
wurden vom Beschuldigten mit Eingabe vom 2. November 2016 direkt zugestellt.
6. Am 18. Januar 2017 teilte der
private Verteidiger telefonisch mit, sein Mandant sei verstorben. In der Folge
wurde von Amtes wegen eine Todesurkunde beim Zivilstandsamt [...] eingeholt,
aus welcher hervorgeht, dass der Beschuldigte am [...] starb.
7. Mit Verfügung vom 8. Februar 2017
wurde dem privaten Verteidiger Frist gesetzt, um zur Erledigungsart und
insbesondere zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen des Verfahrens Stellung zu
nehmen.
Innert Frist reichte der private
Verteidiger drei Honorarnoten (Hauptverfahren, Berufungsverfahren und
Einstellung) ein. Zudem stellte und begründete er folgende Rechtsbegehren (vgl.
Eingabe vom 22.2.2017):
« 1. Es
sei das Strafverfahren einzustellen.
2. Unter
o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates.
3. Es
sei der Rechtsvertreter der beschuldigten Person gemäss beigelegter Honorarnoten
zu entschädigen.»
Erwägungen
II.
1.
Verfahrenseinstellung
Der Berufungskläger verstarb am […].
Zu diesem Zeitpunkt lagen die Berufungserklärung und auch die schriftliche
Berufungsbegründung bereits vor, jedoch war noch kein Entscheid der
Berufungsinstanz in der Sache ergangen.
Der Tod der beschuldigten Partei
stellt ein Verfahrenshindernis dar. Für die Weiterführung des Rechtsmittelverfahrens
durch die Angehörigen des Verstorbenen, deren Voraussetzung Art. 382 Abs. 3
StPO regelt, bleibt in dieser Konstellation kein Raum (Verfügung des BGer vom
15.7.2013
6B_16/2012 E. 1; Viktor Lieber in: Andreas Donatsch/Thomas Hansjakob/Viktor
Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl.,
Zürich 2014, Art. 382 StPO N 21; Martin Ziegler/Stefan Keller in: Marcel
Alexander Niggli/Marianne Heer/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar
Schweizerischer Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, nachfolgend zitiert
«BSK StPO», Art. 382 StPO N 5, a.M. Luzius Eugster in: BSK StPO, Art. 398 StPO
N 14). Der Tod des Beschuldigten während des Berufungsverfahrens hat zur Folge,
dass ein Urteil in der Sache definitiv nicht mehr ergehen kann. Das Strafverfahren
gegen den Beschuldigten ist deshalb in Anwendung von Art. 329 Abs. 4 StPO
i.V.m. Art. 379 StPO einzustellen.
2.
Kosten- und Entschädigungsfolgen
2.1
Kostenfolge
2.1.1
In einem Grundsatzurteil (BGE
132.
I 117) hielt das Bundesgericht fest (E. 4.2), es handle sich bei den Kosten
des Strafverfahrens und den Gerichtskosten um Kausalabgaben, die nach der
Rechtsprechung einer Grundlage in einem formellen Gesetz bedürften. Darin
müssten zumindest der Kreis der Abgabepflichtigen, der Gegenstand und die
Bemessungsgrundlagen der Abgabe festgelegt sein.
Das Bundesgericht verneinte – unter
Berücksichtigung der damals geltenden kantonalen Strafprozessnormen – eine zu
Lebzeiten begründete Schuld des Beschuldigten, welche nach seinem Tod durch
Universalsukzession gemäss Art. 560 Abs. 2 ZGB auf seinen Nachlass hätte
übergehen können (E. 7.3 S. 125): Bis zum gerichtlichen Kostenentscheid stehe
weder die Zahlungspflicht als solche noch der allfällige Forderungsbetrag fest.
Die Pflicht zur Kostentragung entstehe somit durch die entsprechende Verfügung,
diese wirke nicht feststellend, sondern rechtsgestaltend. Es lasse sich demnach
die Zahlungspflicht nicht mit einer allfälligen Analogie zur Steuernachfolge
oder zur erbrechtlichen Universalsukzession begründen.
Das zu prüfende kantonale
Strafverfahrensgesetz sehe keine direkte Belastung des Nachlasses bzw. der
Erben vor, sondern nenne als kostenpflichtige Personen nur den Angeschuldigten
sowie die (vorliegend nicht einschlägigen) Privatkläger, Strafantragsteller
oder Anzeiger. Nach der Rechtsprechung zum Legalitätsprinzip sei eine Lockerung
des gesetzlich festgelegten Kreises der Abgabepflichtigen nicht zulässig.
Sterbe der Angeschuldigte, ohne dass bereits über die Untersuchungskosten
verfügt worden sei, so komme der Grundsatz der Kostentragung durch den Staat
zur Anwendung. Eine abweichende Anordnung, die sich nicht auf eine ausdrückliche
gesetzliche Norm abstütze, verstosse gegen das verfassungsrechtliche
Legalitätsprinzip nach Art. 127 Abs. 1 BV (E. 7.4 S. 152 f.). Diese Auffassung
hat das Bundesgericht in einem weiteren Entscheid (6B_476/2008 vom 8.10.2008)
ausdrücklich bestätigt.
2.1.2
Auch im Anwendungsbereich der
nun geltenden Schweizerischen Strafprozessordnung sind die gleichen
Schlussfolgerung zu ziehen: Der Beschuldigte hat die ihm auferlegten
Verfahrenskosten des vorinstanzlichen Verfahrens mit der Berufung angefochten.
Diesem Rechtsmittel kommt aufschiebende Wirkung zu (Art. 402 StPO). Der
Entscheid des Berufungsgerichts über die Kostenfolgen ist nicht feststellender,
sondern rechtsgestaltender Natur. Es fehlt somit an einer zu Lebzeiten
begründeten Schuld des Beschuldigten, welche nach seinem Tod durch
Universalsukzession auf seinen Nachlass hätte übergehen können.
Eine ausdrückliche Norm in
einem formellen Gesetz, welche bei einer Verfahrenseinstellung infolge des
Todes des Beschuldigten die direkte Kostenauflage an den Nachlass regelt, fehlt
in der StPO. In der Literatur wird darauf hingewiesen, dass der Vorentwurf zu
einer Schweizerischen Strafprozessordnung eine solche explizite Regelung zwar
vorgesehen hatte, diese dann aber im weiteren Gesetzgebungsverfahren verworfen
wurde (vgl. hierzu die Ausführungen von Thomas Domeisen in: BKS StPO, Art. 426
StPO N 11 sowie insbesondere FN 36). Gemäss Urteil des Bundesgerichts
6B_614/2013 vom 29. August 2013 (E. 2.4) beruht die fehlende Möglichkeit, Verfahrenskosten
beim Tod der beschuldigten Person dem Nachlass aufzuerlegen, auf einer
bewussten Entscheidung des Gesetzgebers. Der Kreis der Kostenpflichtigen ist in
der StPO abschliessend geregelt (Thomas Domeisen in: BSK StPO, Art. 423 StPO N
4). Sind – wie vorliegend – die Voraussetzungen für die Kostenauflage an einen
anderen (privaten) Verfahrensbeteiligten nicht erfüllt, hat der Staat die
Verfahrenskosten zu tragen (Thomas Domeisen in: BSK StPO, Art. 426 StPO N 11).
In Anwendung des abgaberechtlichen Legalitätsprinzips ist es dem Staat
verwehrt, dem Nachlass des verstorbenen Beschuldigten die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Diese
Kosten gehen zu Lasten des Staates Solothurn (Art. 423 Abs. 1 StPO).
2.2
Entschädigungsfolge
2.2.1
Der private Verteidiger macht in
eigenem Namen eine Entschädigung gemäss den eingereichten Honorarnoten geltend.
Diese Honorarnoten weisen folgende Positionen auf:
- Erstinstanzliches
Verfahren:
insgesamt
8.
Stunden zu je CHF 300.00, zuzüglich 3 % Kleinkostenpauschale
=
CHF 2‘472.00
-
Berufungsverfahren:
pauschal 4.5 Stunden zu je CHF
250.
, zuzüglich 2 % Kleinkostenpauschale
= CHF 1‘147.50
-
Einstellung des
Verfahrens:
pauschal 1,75 Stunden zu
je CHF 250.00
= CHF 437.50
Nicht geltend gemacht wird vom
privaten Verteidiger die Mehrwertsteuer. Insgesamt beläuft sich die beantragte
Entschädigung auf CHF 4‘057.00.
2.2.2
Gemäss Art. 429 Abs.
1.
lit. a StPO hat die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung ihrer
Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wenn sie ganz
oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird.
Wenn sie rechtswidrig oder schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt hat
oder dessen Durchführung erschwert hat, kann die Entschädigung verweigert oder
herabgesetzt werden (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO).
Die Entschädigungsfrage
ist nach der Kostenfrage zu beantworten, denn die Verlegung der
Verfahrenskosten präjudiziert die Entschädigungsfrage. Es gilt folgender Grundsatz:
Werden der beschuldigten Person Kosten auferlegt, ist ihr keine Entschädigung
auszurichten, während sie bei Übernahme der Verfahrenskosten durch die Staatskasse
Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung
ihrer Verteidigungsrechte hat (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 S. 357; ebenso Urteil
des Bundesgerichts 6B_614/2013 vom 29.8.2013 E. 2.3). Diesem Grundsatz
entsprechend ist der Anspruch auf Entschädigung der beschuldigten Partei zu
bejahen. Dieser Anspruch geht, wenn die beschuldigte Partei verstorben ist, auf
die Erben über. Eine summarische materielle Prüfung hat auch für die Frage, ob
eine Entschädigung auszurichten ist, in Anbetracht der vom Gesetzgeber
getroffenen Regelung zu unterbleiben: Die für das Beschwerdeverfahren in Strafsachen
verankerte Regelung (vgl. Art. 71 Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110] i.V.m.
Art. 72 Bundesgesetz über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]), wonach
aufgrund einer summarische Prüfung der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes
die Kosten- und Entschädigungsfrage zu entscheiden sei, fand keinen Eingang in
die StPO und die Regelung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO lässt keinen Raum für
einen entsprechenden Analogieschluss.
2.2.3
Der für das erstinstanzliche
Verfahren geltend gemachte Zeitaufwand von 8 Stunden (inkl. HV und Reiseweg)
sowie die Auslagen von CHF 72.00 erweisen sich als angemessen. Hingegen ist der
Stundenansatz im vorliegenden Fall, der keine juristischen Spezialkenntnisse
erforderte und keine besondere Komplexität aufwies, praxisgemäss auf CHF 250.00
festzusetzen (statt wie geltend gemacht CHF 300.00). Es resultiert somit eine
Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren von CHF 2‘072.00, welche vom
Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, dem Nachlass von †A.___
zuzusprechen ist.
Berücksichtigt man, dass das
Berufungsverfahren schriftlich geführt wurde, sich die schriftliche
Berufungsbegründung des privaten Verteidigers weitestgehend mit der von ihm
verfassten schriftlichen Einsprache vom 4. November 2015 und dem schriftlichen
Plädoyer vor erster Instanz deckt (eine Auseinandersetzung mit dem
angefochtenen vorinstanzlichen Urteil erfolgt auf S. 6 f. der
Berufungsbegründung) und das Obergericht von Amtes wegen die Todesurkunde
eingeholt sowie die hierfür erforderlichen telefonischen Abklärungen bei den
Gemeinden getätigt hat, ist der gesamte Aufwand für das Berufungsverfahren
(d.h. inkl. dem Aufwand betreffend Verfahrenserledigung, der mit einer
separaten Honorarnote geltend gemacht wurde) mit pauschal 4 ½ Stunden (=
Kürzung um 1 ¾ Stunden) zu je CHF 250.00 zu veranschlagen. Zuzüglich Auslagen
von CHF 22.50 resultiert für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von CHF
1‘147.50, welche dem Nachlass von †A.___ zuzusprechen ist.
Demnach wird in Anwendung von Art. 379
i.V.m. Art. 329 Abs. 4, Art. 423 Abs. 1 sowie Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO beschlossen:
1.
Das Strafverfahren gegen †A.___,
vertreten durch Advokat Martin Kaiser, wird eingestellt.
2.
Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens von total CHF 1‘200.00 sowie die Kosten des Berufungsverfahrens hat
der Staat Solothurn zu tragen.
3.
Dem
Nachlass von †A.___ wird für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung
von CHF 2‘070.00 und für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von CHF
1‘147.50 zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die
Zentrale Gerichtskasse.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30.
Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige
Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Kamber Lupi
De Bruycker