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Entscheid

STBER.2016.49

Fahren in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, andere Gründe)

23. März 2017Deutsch10 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Am 30. Juni 2016 erging folgendes

Urteil der Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu (Dossier Vorinstanz AS 115

ff.):

« 1. A.___

hat sich des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, begangen am 9. Mai 2015,

schuldig gemacht.

2. A.___

wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 80.00,

unter Gewährung des bedingten Vollzuges für 20 Tagessätze bei einer Probezeit

von 3 Jahren.

3. Der

A.___ mit Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 15. Dezember

2014 bedingt gewährte Vollzug für eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je

CHF 90.00 wird nicht widerrufen. Der Beschuldigte wird stattdessen

verwarnt.

4. Die

Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 800.00, total

CHF 1‘200.00, hat A.___ zu bezahlen.

Auf

eine nachfolgende schriftliche Begründung des Urteils wird verzichtet, wenn

keine Partei gegen das Urteil ein Rechtsmittel ergreift oder innert

10 Tagen seit der Zustellung des Dispositivs eine schriftliche Begründung

ausdrücklich verlangt (Art. 82 StPO). In diesem Fall reduziert sich die

Urteilsgebühr auf CHF 400.00 und A.___ hat noch CHF 800.00 zu

bezahlen.»

2. Gegen dieses Urteil liess der

Beschuldigte durch seinen privaten Verteidiger, Advokat Dr. Martin Kaiser, am

18. Juli 2016 fristgerecht die Berufung anmelden (Dossier Vorinstanz AS 123).

3. Der private Verteidiger stellte und

begründete auch bereits mit der Berufungserklärung vom 4. September 2016 im

Namen und Auftrag des Beschuldigten folgende Rechtsbegehren:

« 1. Es

sei A.___ in Anfechtung des Urteils des Richteramtes Thal-Gäu vom 30. Juni 2016

vom Vorwurf des Fahrens in fahrunfähigem Zustand aufgrund Übermüdung

freizusprechen.

2. Eventualiter

sei A.___ wegen einer einfachen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90

Abs. 1 SVG zu büssen.

3. Unter

o/e-Kostenfolge.»

4. Die Staatsanwaltschaft verzichtete

mit Eingabe vom 13. September 2016 auf eine Anschlussberufung sowie auf eine

weitere Teilnahme am Berufungsverfahren.

5. Im weiteren Berufungsverfahren,

welches schriftlich geführt wurde (vgl. Verfügung des Instruktionsrichters vom

17.10.2016), verzichtete der private Verteidiger auf eine ergänzende

schriftliche Berufungsbegründung und reichte eine Honorarnote für das

Berufungsverfahren ein. Die Unterlagen über die aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse

wurden vom Beschuldigten mit Eingabe vom 2. November 2016 direkt zugestellt.

6. Am 18. Januar 2017 teilte der

private Verteidiger telefonisch mit, sein Mandant sei verstorben. In der Folge

wurde von Amtes wegen eine Todesurkunde beim Zivilstandsamt [...] eingeholt,

aus welcher hervorgeht, dass der Beschuldigte am [...] starb.

7. Mit Verfügung vom 8. Februar 2017

wurde dem privaten Verteidiger Frist gesetzt, um zur Erledigungsart und

insbesondere zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen des Verfahrens Stellung zu

nehmen.

Innert Frist reichte der private

Verteidiger drei Honorarnoten (Hauptverfahren, Berufungsverfahren und

Einstellung) ein. Zudem stellte und begründete er folgende Rechtsbegehren (vgl.

Eingabe vom 22.2.2017):

« 1. Es

sei das Strafverfahren einzustellen.

2. Unter

o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates.

3. Es

sei der Rechtsvertreter der beschuldigten Person gemäss beigelegter Honorarnoten

zu entschädigen.»

Erwägungen

II.

1.

Verfahrenseinstellung

Der Berufungskläger verstarb am […].

Zu diesem Zeitpunkt lagen die Berufungserklärung und auch die schriftliche

Berufungsbegründung bereits vor, jedoch war noch kein Entscheid der

Berufungsinstanz in der Sache ergangen.

Der Tod der beschuldigten Partei

stellt ein Verfahrenshindernis dar. Für die Weiterführung des Rechtsmittelverfahrens

durch die Angehörigen des Verstorbenen, deren Voraussetzung Art. 382 Abs. 3

StPO regelt, bleibt in dieser Konstellation kein Raum (Verfügung des BGer vom

15.7.2013

6B_16/2012 E. 1; Viktor Lieber in: Andreas Donatsch/Thomas Hansjakob/Viktor

Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl.,

Zürich 2014, Art. 382 StPO N 21; Martin Ziegler/Stefan Keller in: Marcel

Alexander Niggli/Marianne Heer/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar

Schweizerischer Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, nachfolgend zitiert

«BSK StPO», Art. 382 StPO N 5, a.M. Luzius Eugster in: BSK StPO, Art. 398 StPO

N 14). Der Tod des Beschuldigten während des Berufungsverfahrens hat zur Folge,

dass ein Urteil in der Sache definitiv nicht mehr ergehen kann. Das Strafverfahren

gegen den Beschuldigten ist deshalb in Anwendung von Art. 329 Abs. 4 StPO

i.V.m. Art. 379 StPO einzustellen.

2.

Kosten- und Entschädigungsfolgen

2.1

Kostenfolge

2.1.1

In einem Grundsatzurteil (BGE

132.

I 117) hielt das Bundesgericht fest (E. 4.2), es handle sich bei den Kosten

des Strafverfahrens und den Gerichtskosten um Kausalabgaben, die nach der

Rechtsprechung einer Grundlage in einem formellen Gesetz bedürften. Darin

müssten zumindest der Kreis der Abgabepflichtigen, der Gegenstand und die

Bemessungsgrundlagen der Abgabe festgelegt sein.

Das Bundesgericht verneinte – unter

Berücksichtigung der damals geltenden kantonalen Strafprozessnormen – eine zu

Lebzeiten begründete Schuld des Beschuldigten, welche nach seinem Tod durch

Universalsukzession gemäss Art. 560 Abs. 2 ZGB auf seinen Nachlass hätte

übergehen können (E. 7.3 S. 125): Bis zum gerichtlichen Kostenentscheid stehe

weder die Zahlungspflicht als solche noch der allfällige Forderungsbetrag fest.

Die Pflicht zur Kostentragung entstehe somit durch die entsprechende Verfügung,

diese wirke nicht feststellend, sondern rechtsgestaltend. Es lasse sich demnach

die Zahlungspflicht nicht mit einer allfälligen Analogie zur Steuernachfolge

oder zur erbrechtlichen Universalsukzession begründen.

Das zu prüfende kantonale

Strafverfahrensgesetz sehe keine direkte Belastung des Nachlasses bzw. der

Erben vor, sondern nenne als kostenpflichtige Personen nur den Angeschuldigten

sowie die (vorliegend nicht einschlägigen) Privatkläger, Strafantragsteller

oder Anzeiger. Nach der Rechtsprechung zum Legalitätsprinzip sei eine Lockerung

des gesetzlich festgelegten Kreises der Abgabepflichtigen nicht zulässig.

Sterbe der Angeschuldigte, ohne dass bereits über die Untersuchungskosten

verfügt worden sei, so komme der Grundsatz der Kostentragung durch den Staat

zur Anwendung. Eine abweichende Anordnung, die sich nicht auf eine ausdrückliche

gesetzliche Norm abstütze, verstosse gegen das verfassungsrechtliche

Legalitätsprinzip nach Art. 127 Abs. 1 BV (E. 7.4 S. 152 f.). Diese Auffassung

hat das Bundesgericht in einem weiteren Entscheid (6B_476/2008 vom 8.10.2008)

ausdrücklich bestätigt.

2.1.2

Auch im Anwendungsbereich der

nun geltenden Schweizerischen Strafprozessordnung sind die gleichen

Schlussfolgerung zu ziehen: Der Beschuldigte hat die ihm auferlegten

Verfahrenskosten des vorinstanzlichen Verfahrens mit der Berufung angefochten.

Diesem Rechtsmittel kommt aufschiebende Wirkung zu (Art. 402 StPO). Der

Entscheid des Berufungsgerichts über die Kostenfolgen ist nicht feststellender,

sondern rechtsgestaltender Natur. Es fehlt somit an einer zu Lebzeiten

begründeten Schuld des Beschuldigten, welche nach seinem Tod durch

Universalsukzession auf seinen Nachlass hätte übergehen können.

Eine ausdrückliche Norm in

einem formellen Gesetz, welche bei einer Verfahrenseinstellung infolge des

Todes des Beschuldigten die direkte Kostenauflage an den Nachlass regelt, fehlt

in der StPO. In der Literatur wird darauf hingewiesen, dass der Vorentwurf zu

einer Schweizerischen Strafprozessordnung eine solche explizite Regelung zwar

vorgesehen hatte, diese dann aber im weiteren Gesetzgebungsverfahren verworfen

wurde (vgl. hierzu die Ausführungen von Thomas Domeisen in: BKS StPO, Art. 426

StPO N 11 sowie insbesondere FN 36). Gemäss Urteil des Bundesgerichts

6B_614/2013 vom 29. August 2013 (E. 2.4) beruht die fehlende Möglichkeit, Verfahrenskosten

beim Tod der beschuldigten Person dem Nachlass aufzuerlegen, auf einer

bewussten Entscheidung des Gesetzgebers. Der Kreis der Kostenpflichtigen ist in

der StPO abschliessend geregelt (Thomas Domeisen in: BSK StPO, Art. 423 StPO N

4). Sind – wie vorliegend – die Voraussetzungen für die Kostenauflage an einen

anderen (privaten) Verfahrensbeteiligten nicht erfüllt, hat der Staat die

Verfahrenskosten zu tragen (Thomas Domeisen in: BSK StPO, Art. 426 StPO N 11).

In Anwendung des abgaberechtlichen Legalitätsprinzips ist es dem Staat

verwehrt, dem Nachlass des verstorbenen Beschuldigten die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Diese

Kosten gehen zu Lasten des Staates Solothurn (Art. 423 Abs. 1 StPO).

2.2

Entschädigungsfolge

2.2.1

Der private Verteidiger macht in

eigenem Namen eine Entschädigung gemäss den eingereichten Honorarnoten geltend.

Diese Honorarnoten weisen folgende Positionen auf:

- Erstinstanzliches

Verfahren:

insgesamt

8.

Stunden zu je CHF 300.00, zuzüglich 3 % Kleinkostenpauschale

=

CHF 2‘472.00

-

Berufungsverfahren:

pauschal 4.5 Stunden zu je CHF

250.

, zuzüglich 2 % Kleinkostenpauschale

= CHF 1‘147.50

-

Einstellung des

Verfahrens:

pauschal 1,75 Stunden zu

je CHF 250.00

= CHF 437.50

Nicht geltend gemacht wird vom

privaten Verteidiger die Mehrwertsteuer. Insgesamt beläuft sich die beantragte

Entschädigung auf CHF 4‘057.00.

2.2.2

Gemäss Art. 429 Abs.

1.

lit. a StPO hat die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung ihrer

Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wenn sie ganz

oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird.

Wenn sie rechtswidrig oder schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt hat

oder dessen Durchführung erschwert hat, kann die Entschädigung verweigert oder

herabgesetzt werden (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO).

Die Entschädigungsfrage

ist nach der Kostenfrage zu beantworten, denn die Verlegung der

Verfahrenskosten präjudiziert die Entschädigungsfrage. Es gilt folgender Grundsatz:

Werden der beschuldigten Person Kosten auferlegt, ist ihr keine Entschädigung

auszurichten, während sie bei Übernahme der Verfahrenskosten durch die Staatskasse

Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung

ihrer Verteidigungsrechte hat (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 S. 357; ebenso Urteil

des Bundesgerichts 6B_614/2013 vom 29.8.2013 E. 2.3). Diesem Grundsatz

entsprechend ist der Anspruch auf Entschädigung der beschuldigten Partei zu

bejahen. Dieser Anspruch geht, wenn die beschuldigte Partei verstorben ist, auf

die Erben über. Eine summarische materielle Prüfung hat auch für die Frage, ob

eine Entschädigung auszurichten ist, in Anbetracht der vom Gesetzgeber

getroffenen Regelung zu unterbleiben: Die für das Beschwerdeverfahren in Strafsachen

verankerte Regelung (vgl. Art. 71 Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110] i.V.m.

Art. 72 Bundesgesetz über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]), wonach

aufgrund einer summarische Prüfung der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes

die Kosten- und Entschädigungsfrage zu entscheiden sei, fand keinen Eingang in

die StPO und die Regelung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO lässt keinen Raum für

einen entsprechenden Analogieschluss.

2.2.3

Der für das erstinstanzliche

Verfahren geltend gemachte Zeitaufwand von 8 Stunden (inkl. HV und Reiseweg)

sowie die Auslagen von CHF 72.00 erweisen sich als angemessen. Hingegen ist der

Stundenansatz im vorliegenden Fall, der keine juristischen Spezialkenntnisse

erforderte und keine besondere Komplexität aufwies, praxisgemäss auf CHF 250.00

festzusetzen (statt wie geltend gemacht CHF 300.00). Es resultiert somit eine

Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren von CHF 2‘072.00, welche vom

Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, dem Nachlass von †A.___

zuzusprechen ist.

Berücksichtigt man, dass das

Berufungsverfahren schriftlich geführt wurde, sich die schriftliche

Berufungsbegründung des privaten Verteidigers weitestgehend mit der von ihm

verfassten schriftlichen Einsprache vom 4. November 2015 und dem schriftlichen

Plädoyer vor erster Instanz deckt (eine Auseinandersetzung mit dem

angefochtenen vorinstanzlichen Urteil erfolgt auf S. 6 f. der

Berufungsbegründung) und das Obergericht von Amtes wegen die Todesurkunde

eingeholt sowie die hierfür erforderlichen telefonischen Abklärungen bei den

Gemeinden getätigt hat, ist der gesamte Aufwand für das Berufungsverfahren

(d.h. inkl. dem Aufwand betreffend Verfahrenserledigung, der mit einer

separaten Honorarnote geltend gemacht wurde) mit pauschal 4 ½ Stunden (=

Kürzung um 1 ¾ Stunden) zu je CHF 250.00 zu veranschlagen. Zuzüglich Auslagen

von CHF 22.50 resultiert für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von CHF

1‘147.50, welche dem Nachlass von †A.___ zuzusprechen ist.

Demnach wird in Anwendung von Art. 379

i.V.m. Art. 329 Abs. 4, Art. 423 Abs. 1 sowie Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO beschlossen:

1.

Das Strafverfahren gegen †A.___,

vertreten durch Advokat Martin Kaiser, wird eingestellt.

2.

Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens von total CHF 1‘200.00 sowie die Kosten des Berufungsverfahrens hat

der Staat Solothurn zu tragen.

3.

Dem

Nachlass von †A.___ wird für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung

von CHF 2‘070.00 und für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von CHF

1‘147.50 zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die

Zentrale Gerichtskasse.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30.

Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige

Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel

und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Kamber Lupi

De Bruycker