STBER.2016.51
mehrf. Betrug, mehrf. vers. Betrug, mehrf. Urkundenfälschung, mehrf. Geldwäscherei, vers. Geldwäscherei
27. April 2017Deutsch73 min
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom
27. April 2017
Es wirken mit:
Präsident
Kamber
Oberrichter
Kiefer
Oberrichter
Marti
Gerichtsschreiberin
Lupi De Bruycker
In Sachen
Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anschlussberufungsklägerin
gegen
A.___,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Konrad Jeker,
Beschuldigter und Berufungskläger
betreffend mehrf. Betrug, mehrf. vers. Betrug,
mehrf. Urkundenfälschung, mehrf. Geldwäscherei, vers. Geldwäscherei
Es erscheinen zur Hauptverhandlung vor Obergericht vom 26. April 2017:
1.
Staatsanwalt B.___, für die Staatsanwaltschaft als
Anschlussberufungsklägerin;
2.
A.___, Beschuldigter und Berufungskläger;
3.
Rechtsanwalt Konrad Jeker, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten.
Zudem erscheinen
Frau [...], Gerichtsberichterstatterin der Solothurner Zeitung, sowie [...], Lernende
des Obergerichts.
Der
Vorsitzende eröffnet um 8:30 Uhr die Hauptverhandlung, stellt die anwesenden
Personen fest und gibt die Besetzung des Gerichts bekannt. Er fasst das
erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 19. Mai 2016
zusammen und nennt die Anträge der Parteien gemäss Berufungserklärung bzw. Anschlussberufungserklärung.
Des Weiteren erläutert der Vorsitzende, in welchem Umfang das erstinstanzliche
Urteil bereits in Rechtskraft erwachsen und daher nicht mehr Gegenstand des
Berufungsverfahrens ist (hierzu ausführlich nachfolgende Ziffer I.4.). Da die
zur Anklage gebrachten Sachverhalte vom Beschuldigten weitgehend anerkannt seien,
sehe das Berufungsgericht nur eine Befragung des Beschuldigten zur Person vor.
Den Parteivertretern sei es aber im Rahmen der Befragung unbenommen, auch
Ergänzungsfragen zur Sache zu stellen. Schliesslich fordert der Vorsitzende
Rechtsanwalt Konrad Jeker auf, seine Honorarnote für das Berufungsverfahren
Staatsanwalt B.___ zur Einsicht auszuhändigen.
Staatsanwalt B.___
wirft keine Vorfragen auf und hat keine Vorbemerkungen.
Rechtsanwalt
Konrad Jeker wirft ebenfalls keine Vorfragen auf und beantragt, fünf Urkunden
zu den Akten zu nehmen. Es handle sich dabei um folgende Dokumente:
-
Bestätigungsschreiben der [...]Bank vom 4. Oktober 2016, wonach der
Privatkredit vom 15. Juli 2011 vom Beschuldigten zwischenzeitlich
vollständig getilgt worden sei;
-
Arbeitszeugnis für den Beschuldigten, ausgestellt von der [...]AG für
den Zeitraum vom 1. April 2012 bis 31. Januar 2015;
-
Arbeitszeugnis für den Beschuldigten, ausgestellt von der [...]AG für
den Zeitraum vom 1. Juni 2010 bis 30. April 2012;
-
Honorarnote des amtlichen Verteidigers für das Berufungsverfahren;
-
Schriftliche Anträge für das Berufungsverfahren.
Staatsanwalt B.___
sei bereits im Besitz der genannten Dokumente und er vermute, dass dieser keine
Einwendungen erhebe.
Nachdem B.___
in der Folge bestätigt hat, dass er dagegen nichts einzuwenden habe,
beschliesst das Berufungsgericht, die vorgenannten Urkunden zu den Akten zu
nehmen.
Der
Beschuldigte wird in der Folge vom Referenten auf sein Recht, sich selbst nicht
belasten zu müssen und die Mitwirkung und Aussage verweigern zu können,
hingewiesen und anschliessend zur Person befragt (vgl. separates
Einvernahmeprotokoll vom 26.4.2017 sowie Audio-CD).
Hierauf stellt
und begründet Staatsanwalt B.___ für die Anschlussberufungsklägerin folgende Anträge
(vgl. auch Plädoyernotizen für das Berufungsverfahren):
„ 1. A.___
sei schuldig zu sprechen:
a. des Betruges, mehrfach begangen, zwischen dem
8. Juli und dem 3. Oktober 2011, in Olten, Horgen und Zürich, z.N. der [...]Bank
AG, der [...]AG und der [...]AG, im Deliktsbetrag von CHF 185‘000.00;
b. des versuchten Betruges, mehrfach begangen,
zwischen dem 12. und ca. dem 24. September 2011, in Olten, z.N. der [...]Bank
AG, der [...]Kantonalbank AG und der [...]Bank AG;
c. der Urkundenfälschung, mehrfach begangen, ca.
zwischen dem 8. Juli und dem 24. Oktober 2011, in Olten, Horgen und Zürich;
d. der Geldwäscherei, mehrfach begangen, zwischen
dem 27. Juli und dem 10. November 2011 in Olten sowie
e. der versuchten Geldwäscherei, begangen am 29.
September 2011 in […].
2. A.___ sei zu einer Freiheitsstrafe von 24
Monaten zu verurteilen, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges, bei einer
Probezeit von drei Jahren und unter Anrechnung der ausgestandenen
Untersuchungshaft von acht Tagen.
3. Die Verfahrenskosten seien vollumfänglich A.___
aufzuerlegen.
4. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers
sei durch das Obergericht ermessensgemäss festzulegen.
5. Die Beschlagnahme auf den auf C.___ lautenden
Konten bei der [...]Bank AG Nr. […] und […] sei aufzuheben und die beschlagnahmten
Vermögenswerte seien gerichtlich einzuziehen.
6. Im Umfang des Differenzbetrages zwischen der
Höhe der eingezogenen Gelder und dem verwirkten Deliktsbetrag von CHF
185‘000.00 sei A.___ zur Bezahlung einer Ersatzforderung an den Staat Solothurn
zu verurteilen.“
Nach einer
Pause von 9:50 bis 10:05 Uhr stellt und begründet der amtliche Verteidiger des
Beschuldigten, Rechtsanwalt Konrad Jeker, folgende Anträge:
„ 1. A.___ sei von folgenden Vorhalten
freizusprechen:
a) Anklage Ziffer 1a) (Betrug zum Nachteil von
[...]Bank)
b) Anklage Ziffer 3a) (Urkundenfälschung
zur Erlangung des [...]Bankkredits)
c) Anklage Ziffer 3b)aa) (Herstellen von 7
Lohnabrechnungen)
d) Anklage Ziffer 3b)bb) (Gebrauchmachen
von gefälschten Urkunden)
e) Anklage Ziffer 3c) (Urkundenfälschung
zur Eröffnung von Bankkonten)
f) Anklage Ziffer 3d) (Urkundenfälschung
zum Bezug deliktischer Gelder)
g) Anklage Ziffer 3e) (Urkundenfälschung
zum Zweck der Herkunftsverschleierung)
h) Anklage Ziffer 4 (Geldwäscherei)
i) Anklage Ziffer 5 (versuchte
Geldwäscherei).
2. A.___ sei in folgenden Anklagepunkten zu
verurteilen wegen mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs und mehrfacher
Urkundenfälschung in folgenden Punkten:
a) Anklage Ziffer 1b) (Betrug zum Nachteil
von Bank [...]AG)
b) Anklage Ziffer 1c) (Betrug zum Nachteil
von [...]AG)
c) Anklage Ziffer 2a) (versuchter Betrug
zum Nachteil von [...]Bank AG)
d) Anklage Ziffer 2b) (versuchter Betrug zum
Nachteil von [Name des Kreditinstituts])
e) Anklage Ziffer 2c) (versuchter Betrug
zum Nachteil von der [...]Bank)
f) Anklage Ziffer 3b)aa) (Fälschung von
vier Urkunden).
3. A.___ sei zu einer bedingt aufgeschobenen
Geldstrafe von maximal 360 Tagessätzen zu verurteilen. Die ausgestandene
Untersuchungshaft sei an die Strafeinheiten anzurechnen.
4. Die Zivilforderung von [...]Bank AG sei
abzuweisen.
5. Es sei festzustellen, dass die Zivilforderungen
von Bank [...]AG und [...]AG dem Grundsatz, aber nicht der Höhe nach anerkannt
sind.
6. Im Übrigen seien die Zivilforderungen von Bank [...]AG
und [...]AG auf den Zivilweg zu verweisen.
7. A.___ sei zu verurteilen, dem Kanton Solothurn
eine nach richterlichem Ermessen festzusetzende Ersatzforderung zu bezahlen.
8. Die beschlagnahmten Vermögenswerte seien zur
Deckung der Verfahrenskosten und der Ersatzforderung zugunsten des Kantons
Solothurn einzuziehen.
9. Die Kosten des Verfahrens, inkl. der Kosten der
amtlichen Verteidigung gemäss Kostennote, seien A.___ und dem Kanton Solothurn
je zur Hälfte aufzuerlegen.“
Sowohl
Staatsanwalt B.___ als auch Rechtsanwalt Konrad Jeker halten einen zweiten
Parteivortrag.
Der
Beschuldigte macht in der Folge von seinem Recht auf das letzte Wort sinngemäss
wie folgt Gebrauch: Er versuche, sein Leben in den Griff zu bekommen. Das sei
ihm gelungen. Er und seine Frau setzten alles daran, dass dies auch so bleibe.
Er gebe sein Bestes, damit sein Umfeld stolz auf ihn sein könne.
Damit endet um
11:15 Uhr der öffentliche Teil der Hauptverhandlung und das Gericht zieht sich
zur geheimen Urteilsberatung zurück.
Es erscheinen
zur mündlichen Urteilseröffnung vom 27. April 2017 um 10:30 Uhr:
1. Staatsanwalt B.___, für die Staatsanwaltschaft
als Anschlussberufungsklägerin;
2. A.___,
Beschuldigter und Berufungskläger;
3. Rechtsanwalt
Konrad Jeker, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten.
Zudem
erscheint Frau [...], Gerichtsberichterstatterin der Solothurner Zeitung, sowie
[...], Lernende des Obergerichts.
Der
Vorsitzende stellt die anwesenden Personen fest und gibt die Besetzung des
Gerichts bekannt. In der Folge weist Oberrichter Marti als Referent vorab
darauf hin, dass das Urteil des Berufungsgerichtes im Rahmen der mündlichen
Urteilseröffnung nur in den Grundzügen begründet werde. Die ausführliche
Begründung könne dem schriftlichen Urteil, welches den Parteien zugestellt
werde und die Rechtsmittelfrist auslöse, entnommen werden. In der Folge nimmt
der Referent in Bezug auf die noch zu beurteilenden Vorhalte die rechtliche
Würdigung sowie in Bezug auf einen Vorhalt ebenso die Beweiswürdigung vor und
erörtert die für die Strafzumessung relevanten Faktoren. Schliesslich legt er
zusammenfassend dar, wie das Berufungsgericht in Bezug auf die beschlagnahmten
Kontoguthaben, die Zivilforderungen, die Ersatzforderung sowie in Bezug auf die
Kosten- und Entschädigungsfolgen entschieden hat. Mit dem Hinweis, dass den
Parteien
in den nächsten Tagen das Urteilsdispositiv schriftlich zugestellt
werde, endet die mündliche Urteilseröffnung um 10:50 Uhr.
Die Strafkammer
Sachverhalt
des Obergerichts zieht in Erwägung:
I.
Prozessgeschichte
1. Gestützt
auf die Strafanzeige der [...]Bank AG vom 2. November 2011 an die
Kantonspolizei Aargau wegen Betrugs und Urkundenfälschung (Akten
Staatsanwaltschaft, Register 2.1.2., Seiten 001 ff., Im Folgenden: 2.1.2./001
ff.) sowie die Verdachtsmeldung der Meldestelle für Geldwäscherei MROS vom 16.
November 2011 in Sachen „D.___“ und „C.___“ (2.1.1./001 ff.: verdächtige
Transaktionen bei der [...]Bank) eröffnete die Staatsanwaltschaft Aargau am 6.
Dezember 2011 eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten A.___. Die
Kantonspolizei Aargau erstattete in der Folge weitere Anzeigen gegen den
Beschuldigten i.S. [...]Kantonalbank, Bank [...]AG, [...], [...]AG, [...]Bank
sowie wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (2.1.3. ff.)
Auf eine
entsprechende Gerichtsstandanfrage der Staatsanwaltschaft Aargau anerkannte die
Staatsanwaltschaft Solothurn am 23. Februar 2012 den Gerichtsstand Solothurn
(12.1.3.1./036).
2. Mit
Anklageschrift vom 12.06.2015 (1.4./001 ff.) erhob die Staatsanwaltschaft beim
Amtsgericht Olten-Gösgen Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfachen
Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB), mehrfachen versuchten Betrugs (Art. 146 Abs. 1
i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), mehrfacher Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1
StGB), mehrfacher Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB) und
versuchter Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1
StGB).
3. Das
Amtsgericht von Olten-Gösgen erliess am 19. Mai 2016 folgendes Strafurteil
(Akten Richteramt Olten-Gösgen Seiten 120 ff.; im Folgenden: OG AS 120 ff.):
„ 1. Der
Beschuldigte A.___ hat sich nicht schuldig gemacht und wird freigesprochen von
den Vorhalten:
- des Betrugs, angeblich begangen in der Zeit vom
08.07.2011 bis 27.07.2011 (AnklS. Ziff. 1 lit. a)
- der mehrfachen Urkundenfälschung, angeblich begangen in
der Zeit vom 08.07.2011 bis 12.10.2011 (AnklS. Ziff. 3 lit. a; Ziff. 3 lit. b)
aa [Lohnabrechnungen]; Ziff. 3 lit. b) bb und Ziff. 3 lit. c [Gebrauch
Passkopie/Echtheitsbestätigung „D.___ “])
- der Geldwäscherei, angeblich begangen am 27.07.2011
(AnklS. Ziff. 4 [[...]Bank AG]).
2. Der Beschuldigte A.___ hat sich
schuldig gemacht:
- des mehrfachen Betrugs, begangen in der Zeit vom
12.09.2011 bis 03.10.2011 (AnklS. Ziff. 1 lit. b und c)
- des mehrfachen versuchten Betrugs, begangen in der Zeit
vom 12.09.2011 bis ca. 24.09.2011 (AnklS. Ziff. 2 lit. a - c)
- der mehrfachen Urkundenfälschung, begangen in der Zeit
vom 12.09.2011 bis 24.10.2011 (AnklS. Ziff. 3 lit. b) aa und Ziff. 3 lit. c -
e)
- der mehrfachen Geldwäscherei, begangen in der Zeit vom
20.10.2011 bis 10.11.2011 (AnklS. Ziff. 4)
- der versuchten Geldwäscherei, begangen am 29.09.2011
(AnklS. Ziff. 5).
3. Der Beschuldigte
A.___ wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten, unter Gewährung
des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von 3 Jahren.
Die Untersuchungshaft vom 06.12.2011 bis
14.12.2011 - total 8 Tage - ist dem Beschuldigten im Erstehungsfalle an die
Freiheitsstrafe anzurechnen.
4. Die
beschlagnahmten Vermögenswerte im Gesamtbetrag von Fr. 71‘268.25 (Fr. 157.12
auf gesperrtem [...]-Konto Nr. [...]; Fr. 71‘105.49 [USD 72‘031.07, Wechselkurs
per 19.05.2016] auf [...]-Konto Nr. [...]; Fr. 5.64 auf [...]-Konto Nr. [...])
werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu
Gunsten der Geschädigten zu verwenden. Im Einzelnen erhalten nachstehende
Geschädigte/Privatklägerinnen folgende Beträge:
a) BANK-[...] AG, [...]: Fr. 43‘857.38.
b) [...]AG, [...]: Fr. 27‘410.87.
5. Der Beschuldigte
A.___ wird zur Bezahlung einer Ersatzforderung in Höhe von Fr. 50‘000.--
verurteilt, zahlbar an den Staat Solothurn.
6. Die
Privatklägerin [...]Bank AG, [...], wird zur Geltendmachung ihrer
Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen.
7. Es wird
festgestellt, dass der Beschuldigte A.___ die von der BANK-[...] AG, [...], und
der [...]AG, [...], geltend gemachten Zivilforderungen dem Grundsatze nach
anerkannt hat und vorgenannte Privatklägerinnen aus den beschlagnahmten
Vermögenswerten die Beträge gemäss vorstehend Ziff. 4 erhalten.
Im Weiteren werden die Privatklägerinnen
zur Geltendmachung ihrer Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen.
8. Die Kostennote
für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Konrad
Jeker, [...], wird auf Fr. 6‘682.50 (inkl. 8% MwSt und Auslagen) festgesetzt
und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.
Der
Beschuldigte hat dem Staat Solothurn die geleistete Entschädigung für den
amtlichen Verteidiger im Umfang von 4/5 = Fr. 5‘346.-- zurückzuzahlen, die
restlichen Kosten gehen zufolge der vorgenommenen Freisprüche definitiv zu Lasten
des Staates Solothurn.
9. Die
Verfahrenskosten, mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 10‘000.--, total Fr.
15‘400.--, hat der Beschuldigte A.___ im Umfang von 4/5 = Fr. 12‘320.-- zu
bezahlen, die restlichen Kosten gehen zufolge der vorgenommenen Freisprüche
definitiv zu Lasten des Staates Solothurn.“
4. Gegen das
Urteil liess der Beschuldigte am 23. Mai 2016 die Berufung anmelden (OS AS
111). Mit Berufungserklärung vom 12. September 2016 wurden gegenüber dem
erstinstanzlichen Urteil zwei zusätzliche Freisprüche bezüglich
Urkundenfälschung (AnklS. Ziff. 3 lit. d und lit. e) sowie ein Freispruch bezüglich
des Vorhalts der versuchten Geldwäscherei (AnklS. Ziff. 5) verlangt. Unklar ist
die Berufungserklärung hinsichtlich AnklS. Ziff. 4, Geldwäschereidelikte: Nach
den Ausführungen auf S. 1 (unten) der Berufungserklärung seien diese nicht
angefochten, ebenso figurieren sie auf S. 2 nicht unter den fett markierten
beantragten Freisprüchen. Klarheit geschaffen wurde diesbezüglich anlässlich
der Hauptverhandlung: Die erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen Geldwäscherei
sind allesamt angefochten. Da in der Berufungserklärung ebenfalls betont wurde,
es seien alle vor Amtsgericht vom Beschuldigten nicht beantragten Schuldsprüche
angefochten, kann diesbezüglich nicht von rechtskräftigen Schuldsprüchen
ausgegangen werden. Gleiches muss schliesslich auch für AnklS. Ziff. 3 lit. c
(Urkundenfälschung zur Eröffnung von Bankkonten) gelten. Auch diese Ziffer ist
von der Berufungsinstanz umfassend zu überprüfen (vgl. Ziff. 2 lit. e der
Berufungserklärung, wobei wiederum nicht fett markiert, sowie die Anträge vor
Obergericht). Weiter wurde beantragt, die Strafe sei auf eine bedingt
aufgeschobene Geldstrafe von maximal 360 Tagessätzen festzusetzen. Weiter sei
festzustellen, dass die Zivilforderungen der Bank [...]AG und der [...]AG dem
Grundsatz, aber nicht der Höhe nach anerkannt seien und dass im Übrigen die
Zivilforderungen auf den Zivilweg zu verweisen seien. Die beschlagnahmten
Vermögenswerte seien zur Deckung der Verfahrenskosten, darüber hinausgehend
zugunsten der Zivilkläger einzuziehen. Die Ziffern 5 (Ersatzforderung) und 6
(Forderung der [...]Bank AG) seien aufzuheben, die Zivilforderung der [...]Bank
AG sei abzuweisen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss
der Kosten für die amtliche Verteidigung seien dem Berufungskläger und dem
Kanton Solothurn je zur Hälfte aufzuerlegen. Die Kosten des Berufungsverfahrens
mit Einschluss der Kosten der amtlichen Verteidigung seien dem Kanton Solothurn
aufzuerlegen.
Mit Eingabe
vom 27. September 2016 erklärte die stellvertretende Oberstaatsanwältin die
Anschlussberufung. Beantragt werden Schuldsprüche bei allen erfolgten
Freisprüchen betreffend der Vorhalte des Betrugs, der mehrfachen
Urkundenfälschung und der Geldwäscherei. Angefochten würden weiter die
Strafzumessung, die Höhe der Ersatzforderung und des staatlichen
Rückzahlungsanspruches betr. Kosten der amtlichen Verteidigung sowie die
Verteilung der Verfahrenskosten.
Damit ist das
erstinstanzliche Urteil wie folgt in Rechtskraft getreten:
- Schuldsprüche
gemäss Dispositivziffer 2 mit Ausnahme der angefochtenen Schuldsprüche wegen
Urkundenfälschung gemäss AnklS. Ziff. 3 lit. c, d und e, der Schuldsprüche
wegen Geldwäscherei (AnklS. Ziff. 4) und des Schuldspruchs wegen versuchter
Geldwäscherei (AnklS. Ziff. 5);
- Anrechnung
der Untersuchungshaft von acht Tagen gemäss Dispositivziffer 3, 2. Absatz);
- Höhe
der Entschädigung des amtlichen Verteidigers gemäss Dispositivziffer 8.
Damit sind
sämtliche von der Vorinstanz vorgenommenen Freisprüche sowie die soeben genannten
Schuldsprüche angefochten. Vorweg kann dazu festgestellt werden, dass die in
der Anklageschrift vorgehaltenen Sachverhalte – bis auf eine Ausnahme, auf die
beim betreffenden Vorhalt (AnklS. Ziffer 3 lit. d) einzugehen ist – samt und
sonders anerkannt sind und damit jeweils nur die rechtliche Würdigung zu prüfen
sein wird.
Erwägungen
II. Rechtskräftige
Schuldsprüche
1.
AnklS.
Ziff. 1 lit. b: Betrug zum Nachteil der Bank [...]AG
Der
Beschuldigte beantragte am 12. September 2011 bei der Bank [...]AG unter dem
Namen „D.___ “ einen Privatkredit von CHF 80‘000.00, der ihm am 23. September
2011.
ausbezahlt wurde auf ein Konto bei der [...]Kantonalbank AG, eröffnet und
lautend auf „D.___ “. Für den fiktiven D.___ hatte er überdies bei der
Poststelle [Ortschaft] ein Postfach eröffnet. Zur Erlangung des Kredits
verwendete er folgende falsche Dokumente:
- Darlehensvertrag
über CHF 80‘000.00, unterzeichnet mit „D.___ “;
- AGB
für Darlehensverträge, unterzeichnet mit „D.___ “;
- Formular
„A“, unterzeichnet mit „D.___ “;
- Berechnung
des monatlichen Budgetüberschusses, unterzeichnet mit „D.___ “;
- Auszahlungsinstruktionen,
unterzeichnet mit „D.___ “;
- Beglaubigte
Passkopie von „D.___ “;
- Betreibungsregisterauszug,
lautend auf „D.___ “;
- Angeblich
von der [...]Management AG stammende Lohnausweise der Monate Mai bis August
2011.
von „D.___ “ mit einem ausgewiesenen monatlichen Nettolohn von CHF
7‘534.25.
2.
AnklS.
Ziff. 1 lit. c: Betrug zum Nachteil der [...]AG
Der
Beschuldigte beantragte am 19. September 2011 unter dem Namen „C.___ “ bei der [...]AG
einen Privatkredit von CHF 50‘000.00. Nebst der Verwendung der falschen
Personalien gab er einen fiktiven monatlichen Nettolohn von CHF 7‘348.00 an und
belegte diesen angeblichen Monatslohn durch mitgesandte gefälschte Lohnausweise
der [...]. Der Privatkredit wurde am 3. Oktober ausbezahlt auf ein „Dynamisches
Sparkonto“ bei der [...]Bank SA, eröffnet und lautend auf „C.___ “. Zur
Ermöglichung der Postzustellung hatte er an der [Strasse] in [Ortschaft] auf
die bestehenden Briefkästen eines Mehrfamilienwohnhauses einen zusätzlichen
Briefkasten, beschriftet mit „C.___ “ aufgestellt. Zur Erlangung des Kredits
verwendete er folgende falsche Dokumente:
- Gefälschten
Lohnausweis der [...], lautend auf „C.___ “;
- Kreditvertrag
über CHF 50‘000.00, unterzeichnet mit „C.___ “;
- Übersicht
Kreditfähigkeitsprüfung, unterzeichnet mit „C.___ “;
- Formular
„A“, unterzeichnet mit „C.___ “;
- Verzichtserklärung,
unterzeichnet mit „C.___ “;
- Beglaubigte
Passkopie von „C.___ “;
- Betreibungsregisterauszug,
lautend auf „C.___ “;
- Überweisungsauftrag,
unterzeichnet mit „C.___ “.
3.
AnklS. Ziff.
2.
lit. a: Betrugsversuch zum Nachteil der [...]Bank AG
Der
Beschuldigte beantragte am 12. September 2011 bei der [...]Bank AG unter dem
Namen „D.___ “ einen Privatkredit über CHF 80‘000.00. Dabei gab er einen
fiktiven Bruttolohn von CHF 8‘500.00 an. Am 9. September 2011 hatte der
Beschuldigte unter dem Namen „D.___ “ bei der Poststelle [Ortschaft] ein
Postfach eröffnen lassen. Am 13. September 2011 beantragte er bei der [...]Kantonalbank
AG ([...]) ein „[...] -net“ - Zahlungskonto auf den Namen „D.___ “. Dafür
füllte er den entsprechenden Kontobasisvertrag mit dem Namen „D.___ “ aus und
reichte diesen zusammen mit einer selbst erstellten beglaubigten Passkopie
sowie dem mit „D.___ “ unterzeichneten Formular „A“ zwecks Kontoeröffnung der [Name
der Bank] ein. Zur Ergänzung des Kreditantrages reichte er der [...]Bank AG folgende
durch ihn erstellte Unterlagen zu:
- Privatkreditantrag
über CHF 80‘000.00, unterzeichnet mit „D.___ “;
- Angeblich
von der [...]Management AG stammende Lohnausweise der Monate Juni bis August
2011, lautend auf „D.___ “ mit einen ausgewiesenen monatlichen Bruttolohn von
CHF 8‘500.00;
- Betreibungsregisterauszug,
lautend auf „D.___ “;
- Berechnungsblatt
Kreditfähigkeitsprüfung, unterzeichnet mit „D.___ “;
- Zahlungsauftrag
Privatkredit, unterzeichnet mit „D.___ “;
- Verzichtserklärung,
unterzeichnet mit „D.___ “;
- Formular
„A“, unterzeichnet mit „D.___ “;
- Beglaubigte
Passkopie von „D.___ “.
Nach Erhalt
sämtlicher Unterlagen tätigte die [...]Bank AG einen Kontrollanruf beim
angeblichen Arbeitgeber von „D.___ “, der [...]Management
AG, wo kein Mitarbeiter mit diesem Namen bekannt war, so dass es nicht zur
Auszahlung des Kredites kam.
4.
AnklS. Ziff.
2.
lit. b: Betrugsversuch zum Nachteil der [...]Kantonalbank AG
Der
Beschuldigte beantragte am 13. September 2011 unter dem Namen „D.___ “ bei der [...]einen Privatkredit über CHF 80‘000.00. Neben
den falschen Personalien gab er einen fiktiven Bruttolohn von monatlich CHF
8‘500.00 an. Vorgängig hatte er bei der Poststelle ein Postfach auf den Namen „D.___
“ eröffnet, ebenso ein „[...] -net“- Zahlungskonto bei der [...], lautend auf „D.___
“. Zur Kreditgewährung verwendete er folgende falsche Unterlagen:
- gefälschte
Lohnausweise der [...]Management AG der Monate Juni bis August 2011, lautend
auf „D.___ “;
- gefälschter
Betreibungsauszug, lautend auf „D.___ “;
- Selbst
erstellte, beglaubigte Passkopie von „D.___ “;
- Formular
„A“, unterzeichnet mit „D.___ “.
Die [Name des
Kreditinstitutes] wies den Kreditantrag ab, da ihr der Betrag von CHF 80‘000.00
im Hinblick auf das angegebene Alter von „D.___ “ als zu hoch erschien.
5.
AnklS.
Ziffer 2 lit. c: Betrugsversuch zum Nachteil der [...]Bank AG
Am 21.
September 2011 beantragte der Beschuldigte bei der [...]Bank AG unter dem Namen
„C.___ “ einen Privatkredit in noch zu bestimmender Höhe. Nebst der Verwendung
der falschen Personalien gab er einen fiktiven Monatslohn von CHF 7‘500.00
netto an. Dabei reichte er folgende, falsche Unterlagen ein:
- gefälschte
Lohnausweise der […] für die Monate Juni bis August 2011, lautend auf „C.___ “;
- einen
gefälschten Bankauszug des „Dynamischen Sparkontos“ der [...]Bank, lautend auf
„C.___ “;
- einen
auf „C.___ “ gefälschten Betreibungsauszug;
- eine
gefälschte, beglaubigte Passkopie von „C.___ “;
- Kontoeröffnungsvertrag
„Dynamisches Sparkonto“ bei der [...]Bank, am 21. September 2011 unterzeichnet
mit „C.___ “. Diesen Kontoeröffnungsvertrag reichte er mit einer selbst hergestellten,
beglaubigten Passkopie von „ C.___ “ bei der [...]Bank ein.
Die [...]Bank
AG wies den Antrag auf einen Privatkredit ab, weil sie den Verdacht hegte, dass
die eingereichten Lohnausweise gefälscht sein könnten.
6.
AnklS.
Ziffer 3: mehrfache Urkundenfälschungen
Der
Beschuldigte fälschte in der Zeit vom 12. September 2011 bis 26. September 2011
folgende Dokumente gemäss AnklS. Ziff. 3 lit. b/aa:
- Bestätigung
über angeblichen Lohneingang auf dem [...]-Konto von „C.___“;
- Betreibungsregisterauszug
vom 13. September 2011, lautend auf „D.___ “;
- Betreibungsregisterauszug
vom 19. September 2011, lautend auf „C.___ “;
- Passkopie
von „D.___ “ mit Echtheitsbestätigung vom 19. September 2011 von „E.___“
III.
Angefochtene Schuld- und Freisprüche
1.
AnklS.
Ziff. 1 lit. a: Betrug zum Nachteil der [...]Bank AG
(Barbezug
des Privatkredits von CHF 55‘000.00)
1.1
Am 8. Juli
2011.
beantragte der Beschuldigte unter eigenem Namen bei der [...]Bank AG
mittels Onlineformular einen Privatkredit über CHF 55‘000.00. Auf dem Formular
gab er wahrheitswidrig einen monatlichen Bruttolohn von CHF 8‘000.00 an,
obwohl er damals nur über ein Bruttoeinkommen von CHF 7‘105.00 auswies.
Zur Bekräftigung der falschen Lohnangabe auf dem Onlineformular reichte er der [...]Bank
AG drei durch ihn gefälschte Lohnausweise der [...]AG ein, welche für die
Monate April bis Juni 2011 einen Bruttolohn von CHF 8‘105.00 auswiesen. Die [...]Bank
AG zahlte am 27. Juli 2011 gestützt auf den am 18. Juli 2011 abgeschlossenen
Privatkreditvertrag CHF 55‘000.00 in bar aus.
1.2
Des
Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer in der Absicht
sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch
Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in
einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten
bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.
Betrug begeht somit, wer in Bereicherungsabsicht einen andern arglistig zu
einer schädigenden Vermögensverfügung veranlasst. Die objektiven
Tatbestandsmerkmale sind: a) arglistige Täuschung; b) Irrtum; c)
Vermögensdisposition; d) Vermögensschaden; e) Motivationszusammenhang zwischen
Täuschung und Irrtum sowie zwischen Irrtum und Vermögensdisposition und
Kausalzusammenhang zwischen Vermögensdisposition und Vermögensschaden. Die
Vorinstanz hat die Anforderungen an die objektiven und subjektiven
Tatbestandsmerkmale des Betruges auf US 6 bis 9 ausführlich und korrekt
dargelegt. Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden, im Bedarfsfall ist
nachfolgend bei der rechtlichen Würdigung darauf zurückzukommen.
1.3
Die
Vorinstanz hat auf US 9 ff. gestützt auf den unbestrittenen Sachverhalt eine
arglistige Täuschung bejaht, hatte der Beschuldigte der [...]Bank AG doch
gefälschte Lohnabrechnungen eingereicht. Diese arglistige Täuschung habe bei
der [...]Bank AG zum Irrtum geführt, der Beschuldigte verfüge über das für
einen Privatkredit von CHF 55‘000.00 erforderliche Einkommen. Deshalb habe sie
den Privatkreditvertrag mit ihm abgeschlossen und ihm die Summe ausbezahlt.
Fraglich sei indessen, ob sich die [...]Bank AG durch die Auszahlung der CHF
55‘000.00 am Vermögen geschädigt habe. So gehe aus dem Privatkreditvertrag
zwischen der [...]Bank AG und A.___ (6.7./011) hervor, dass der Beschuldigte
den ihm gewährten Kredit inkl. Zinsen von 5.9% p.a. in 60 Monatsraten zu je CHF
1‘056.85 zurückzahlen müsse, erstmals fällig per 31. August 2011. Gemäss seinen
Angaben an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe A.___ von Anfang an den
Willen gehabt, diesen Kredit zurückzuzahlen, und er sei dieser Verpflichtung
stets fristgerecht nachgekommen. Dass dem so sei, lasse sich zum einen bereits
aus dem Umstand schliessen, dass der Beschuldigte den Privatkreditvertag – im
Unterschied zu seinem Vorgehen unter den nachstehenden Vorhalten – unter seinem
eigenen Namen abgeschlossen habe. Zum anderen ergebe sich dies aus der Eingabe
der [...]Bank AG vom 17. März 2016, wonach sich ihre Forderung aufgrund der
Vertragserfüllung durch den Beschuldigten mittlerweile auf CHF 5‘224.00 – und
damit auf die fünf noch ausstehenden Monatsraten bis zum Ablauf der
Vertragsdauer per 31. Juli 2016 – reduziert habe. Mithin stehe fest, dass
sowohl der Beschuldigte als auch die [...]Bank AG offenbar von einem
rechtmässig zu Stande gekommenen und nach wie vor gültigen Privatkreditvertrag ausgingen,
der von beiden Parteien erfüllt werde. Folglich habe die [...]Bank AG durch
ihre Vermögensdisposition keinen Vermögensschaden erlitten, weshalb bereits der
objektive Tatbestand von Art. 146 Abs. 1 StGB nicht erfüllt sei. Entsprechend sei
der Beschuldigte A.___ vom Vorhalt des Betruges zum Nachteil der [...]Bank AG
freizusprechen.
1.4
Die Anklage
hält dem Beschuldigten vor, die [...]Bank AG habe im Irrtum über seine
tatsächlichen Einkommensverhältnisse den Kreditbetrag von CHF 55‘000.00
ausbezahlt und sich damit am Vermögen geschädigt.
Der
Betrugstatbestand verlangt einen Vermögensschaden, der auch in einer
qualifizierten Vermögensgefährdung liegen kann, wenn dieser im Rahmen einer
sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung
getragen werden muss (vgl. BGE 129 IV 124 E. 3.1; 123 IV 17 123 E. 3d S. 22; je
mit Hinweisen). Ein bloss vorübergehender Schaden genügt (BGE 122 II 422 E.
3b/aa S. 430; 120 IV 122 E. 6b/bb S. 135). Bei wirtschaftlicher
Betrachtungsweise liegt ein objektiver Schaden vor, wenn das Vermögen nach
Vornahme der täuschungsbedingten Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert
wertmässig vermindert ist (BGE 120 IV 122 E. 6 b/bb; Urteil 6B_314/2011 vom 27.10.2011
E. 3.3.1). Beim Darlehensbetrug liegt eine solche Vermögensgefährdung gemäss
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur vor (BGE 102 IV 86, BGE 82 IV 90 f.),
„wenn der Borger entgegen den beim Darleiher erweckten Erwartungen von Anfang
an dermassen wenig Gewähr für eine vertragsgemässe Rückzahlung des Geldes
bietet, dass die Darlehensforderung erheblich gefährdet und infolgedessen in
ihrem Wert wesentlich herabgesetzt ist.“
Das „Berechnungsblatt
Kreditfähigkeitsprüfung“ der [...]Bank AG (6.7./017), das dem Beschuldigten
zusammen mit dem Kreditvertrag am 15. Juli 2011 zugestellt wurde (6.7./013),
zeigt, dass bei Annahme eines Bruttoeinkommens von CHF 8‘105.00 (x 13),
ein Freibetrag von CHF 2‘092.05 verblieb, bzw. ein solcher von CHF 425.15 nach
Abzug der monatlichen Rückzahlungsrate von CHF 1‘666.90. Daraus ergibt sich,
dass der Privatkredit bei Angabe des korrekten Einkommens nicht hätte gewährt
werden können, da sich ein monatlicher Fehlbetrag von rund CHF 575.00 ergeben
hätte. Wie der Beschuldigte vor der Vorinstanz angab (OG AS 64 Rz. 38 ff.),
hatte er vor der Fälschung der Lohnabrechnungen online überprüft, welchen Lohn
er benötigen würde, um den gewünschten Kredit zu erhalten. Er habe sich einen
höheren Kredit gewünscht, als mit seinem tatsächlichen Lohn möglich gewesen
wäre. Mit dem Geld des Privatkredits habe er sich ein Auto gekauft. Er habe die
Ablehnung des Kredites vermeiden wollen, weil dies registriert werde (Rz. 15
ff.). Variable Lohnanteile waren dabei unbeachtlich, was dem Beschuldigten klar
war, hätte er doch sonst die Lohnabrechnung gar nicht fälschen müssen. Im
vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Beschuldigte die [...]Bank AG vorsätzlich
über die Höhe seines Fixeinkommens getäuscht hat. Damit war das von der Bank
ausbezahlte Darlehen gefährdet. Allerdings ist nicht nachvollziehbar, weshalb
auf dem Formular „Kreditfähigkeitsprüfung“ der Bank eine Monatsrate von CHF
1‘666.90 eingerechnet wurde, währenddem die monatliche Rate gemäss Vertrag nur
CHF 1‘056.85 betrug. Bei Berücksichtigung dieser effektiven monatlichen
Rückzahlungsrate war diese mit dem wirklichen Fixeinkommen des Beschuldigten
gerade noch gedeckt, es bestand mit anderen Worten kein Fehlbetrag. Unter
diesen Umständen kann von einer qualifizierten Gefährdung des Darlehens im oben
beschriebenen Sinn nicht gesprochen werden. Mangels eines Vermögensschadens im
Sinne des Betrugstatbestandes hat daher bei diesem Vorhalt – zusammen mit der
Vorinstanz, aber mit anderer Begründung – ein Freispruch zu ergehen.
2.
AnklS. Ziff. 3 lit. a: Urkundenfälschung zur
Erlangung eines Privatkredits mit richtiger Identität
2.1
Der
Beschuldigte reichte zur Erlangung des soeben behandelten Privatkredits bei der
[...]Bank AG drei gefälschte Lohnabrechnungen ein: Er ahmte die
Lohnabrechnungen der Monate April, Mai und Juni 2011 der [...]AG nach und versah
diese gegenüber seiner tatsächlichen Lohnabrechnung je mit einem um CHF
1‘000.00 höheren Bruttolohn. Diese gefälschten Lohnabrechnungen reichte er der [...]Bank
AG ein, um diese über die Höhe seines Einkommens zu täuschen und so von dieser
einen Privatkredit von CHF 55‘000.00 zu erhalten.
2.2
Den
Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB verwirklicht, wer
in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder
sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine
Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte
Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder
eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, und
wer (mit derselben Absicht) eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht.
Geschütztes Rechtsgut ist „das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer
Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird“ (BGE 137 IV 169, 129 IV
33, 123 IV 63, 122 IV 335, 120 IV 126, 117 IV 166) sowie „Treu und Glauben im
Geschäftsverkehr“ (BGE 119 Ia 346, 101 IV 59). Die Vorinstanz hat die
Anforderungen an die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale des
Betruges auf US 23 bis 25 ausführlich und korrekt dargelegt. Darauf kann
grundsätzlich verwiesen werden, im Bedarfsfall ist nachfolgend bei der
rechtlichen Würdigung darauf zurückzukommen.
2.3
Die
Vorinstanz hat den Beschuldigten von diesem Vorhalt frei gesprochen unter
Hinweis darauf, das Bundesgericht verneine die Urkundenqualität beim
Lohnausweis; dieser diene gegenüber der Kredit gewährenden Bank als blosse
Behauptung der eigenen Zahlungsfähigkeit (vgl. US 25 mit Verweis auf Urteile
des Bundesgerichts 6S.733/1996 und 6B_624/2007, BGE 121 IV 131 E. 2c, 117 IV 35
E. 2 und 118 IV 363).
2.4
Der
Vorinstanz kann nicht gefolgt werden: Der Beschuldigte hat – wie er selbst von
allem Anfang an einräumte – die dem Kreditantrag beigelegten Lohnabrechnungen der
[...]AG für die Monate April, Mai und Juni 2011 selbst hergestellt bzw. die
korrekten Lohnabrechnungen nachgeahmt. Diese Dokumente rührten somit nicht von
der auf ihnen ersichtlichen Ausstellerin, der [...]AG, sondern vom
Beschuldigten her. Ist eine Urkunde aber unecht, greift immer schon der
Tatbestand der Urkundenfälschung im engeren Sinne ein (Stefan Trechsel/Lorenz
Erni in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch –
Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, nachfolgend zit. „PK StGB“, Art.
251.
StGB N 6). Für die vorliegend nicht relevante Tatbestandsvariante der
Falschbeurkundung, d.h. der Errichtung einer zwar echten, aber inhaltlich
unwahren Urkunde, findet in der Praxis zur Abgrenzung von der bloss
schriftlichen Lüge, die straflos bleiben soll, ein engerer Urkundenbegriff
Anwendung (Stefan Trechsel/Lorenz Erni in: PK StGB, Vor Art. 251 StGB N 9). Das
Vertrauen darin, dass eine Urkunde nicht verfälscht wird, ist und darf grösser
sein als das Vertrauen darauf, dass jemand in schriftlicher Form nicht lügt
(BGE 118 IV 363 E. 2a S. 364). Es wird bei der Falschbeurkundung eine qualifizierte
Beweiseignung im Sinne einer erhöhten Überzeugungskraft verlangt, die gegeben
ist, wenn „objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gewährleisten“, wie
sie unter anderem in der Prüfungspflicht einer Urkundsperson und in
gesetzlichen Vorschriften gefunden werden können (Stefan Trechsel/Lorenz Erni
in: PK StGB, Art. 251 StGB N 9 mit diversen Hinweisen auf die
bundesgerichtliche Rechtsprechung).
Die Vorinstanz
lässt diese Differenzierung ausser Acht bzw. überträgt den ausschliesslich für
die Begehungsform der Falschbeurkundung entwickelten engeren Urkundenbegriff
auch auf die unechten Urkunden. In BGE 118 IV 363, auf welchen sich die
Vorinstanz beruft (vgl. US 25), ging es denn auch ausschliesslich um die Frage,
ob einer echten, aber bloss inhaltlich unwahren Lohnabrechnung eine erhöhte
Glaubwürdigkeit bzw. Überzeugungskraft zukommt. Auch im ebenfalls
herangezogenen Urteil des Bundesgerichts 6B_624/2007 E. 4.2 galt es
ausschliesslich zu prüfen, ob Lohnabrechnungen und Lohnausweise die höheren
Anforderungen, welche an die Beweiseignung und Beweisbestimmung im Rahmen der
Falschbeurkundung gestellt werden, zu erfüllen vermögen, was verneint wurde.
Dabei wurde Folgendes festgehalten: „Dass dem Lohnausweis in
Bezug auf die Urkundenfälschung i.e.S. Urkundenqualität zukommt (Urteil des
Kassationshofs 6S.74/2006 vom 3.7.2006 E. 4.2.1), ändert hieran nichts, da der
Urkundencharakter eines Schriftstücks relativ ist, ein Schriftstück mithin mit
Bezug auf einzelne Aspekte Urkundeneigenschaft haben kann und mit Bezug auf
andere nicht (BGE 132 IV 57 BGE E. 5; 129 IV 130 E. 2.2).“
Die hier vorliegenden
Lohnabrechnungen sind sowohl unecht als auch unwahr. Sie sind nicht vom daraus
ersichtlichen Aussteller erstellt worden, der daraus ersichtliche Aussteller
hat die darin enthaltenen Angaben nicht gemacht und diese Angaben sind
inhaltlich unwahr. Die vorliegenden Lohnabrechnungen sind damit Urkunden,
soweit der Tatbestand der Urkundenfälschung im engeren Sinn zur Diskussion
steht (Urteil des Bundesgerichts 6B_163/2016 vom 25.5.2016 E. 3.3.2). Es ist
somit festzuhalten, dass die drei (unechten) Lohnabrechnungen den
Urkundenbegriff erfüllen. Sie waren im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB bestimmt
und geeignet zu beweisen, dass der daraus ersichtliche Aussteller ([...]AG) die
darin genannten Erklärungen zum Brutto-, Nettolohn und deren Bestandteilen
abgegeben hat. Da die aus den Lohnabrechnungen ersichtliche Ausstellerin nicht
mit dem wirklichen Aussteller (dem Beschuldigten) übereinstimmt, sind sie
unecht und gefälscht. Ob die Dokumente auch bestimmt und geeignet sind, die
Wahrheit der darin enthaltenen Erklärungen zu beweisen, ob ihnen insoweit im
vorliegenden Fall aufgrund von objektiven Kriterien erhöhte Überzeugungskraft
zukommt, kann dahingestellt bleiben. Der Beschuldigte hat sich in Bezug auf die
Lohnabrechnungen der [...]AG von den Monaten April, Mai und Juni 2011, lautend
auf den Beschuldigten, der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig gemacht.
3.
AnklS. Ziff. 3 lit. b/aa: Fälschung von
Urkunden zur Erlangung verschiedener Privatkredite mit falscher Identität
Vorgehalten wird
die Herstellung gefälschter Lohnabrechnungen, deren vier auf den Namen „D.___ “
(Mai bis August 2011) mit der daraus ersichtlichen Ausstellerin [...]AG und
drei auf den Namen „C.___ “ (Juni bis August 2011) mit der daraus ersichtlichen
Ausstellerin [...]. Die Vorinstanz gelangte diesbezüglich ebenfalls mit der
Begründung, Lohnabrechnungen stellten keine Urkunden im Sinne des Gesetzes dar
(vgl. US 27), zum Freispruch. Es kann auf die vorstehenden Ausführungen unter
Ziffer III.2.4 verwiesen werden, denn auch hier handelt es sich um
Urkundenfälschung im engeren Sinn: Der Beschuldigte stellte die betreffenden
Lohnabrechnungen selbst her. Er hat sich damit der mehrfachen Urkundenfälschung
schuldig gemacht.
4.
AnklS. Ziff. 3 lit. b/bb: Gebrauchmachen von
gefälschten Urkunden zur Erlangung verschiedener Privatkredite mit falscher
Identität
4.1
Der
Beschuldigte hat die von ihm gefälschten Dokumente auf die Namen „D.___ “ und „C.___
“ (Lohnabrechnungen, Betreibungsregisterauszüge, Passkopien) bei verschiedenen
Bankinstituten eingereicht ([...]Bank AG, Bank [...]AG, [...]AG, [...]Bank AG),
um die beantragten Kredite auf die Namen „D.___ “ und „C.___ “ zu erlangen.
4.2
Die
Vorinstanz hat diesbezüglich samt und sonders Freisprüche vorgenommen: Da der
Beschuldigte die zu beurteilenden Dokumente vorgängig selbst gefälscht habe,
sei das Einreichen und damit der Gebrauch der Dokumente durch ihn selbst als
mitbestrafte Nachtat zu qualifizieren. Dies erscheine auch angesichts der
kurzen Deliktsdauer zwischen dem Herstellen der falschen Urkunden und deren
Gebrauch sowie dem Umstand, dass der Gebrauch der Urkunden dem ursprünglich
angedachten Zweck des Erhältlichmachens von Krediten gedient habe, folgerichtig
(US 29).
4.3
Es stellt
sich hier die Frage der Konkurrenz zwischen dem Herstellen der gefälschten
Urkunden und dem nachfolgenden zweckbestimmten Gebrauch. Markus Boog (in:
Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht
II, nachfolgend zitiert: „BSK StGB II“, Art. 251 StGB N 220) führt dazu aus:
Der Gebrauch des Falsifikats ist in der Regel eine straflose Nachtat (Hinweis
auf BGE 120 IV 122, 132 E. 5c/cc; 100 IV 180, 182; 96 IV 155, 167, Urteil
6S.147/2003 vom 30.4.2005 E. 1.2). Dies gelte jedenfalls dann, wenn der spätere
(auch mehrfache) Gebrauch schon bei den Fälschungshandlungen vom ursprünglichen
Tatplan umfasst gewesen sei. Gehe die spätere Verwendung aber über den ursprünglichen
Tatplan hinaus, beruhe sie mithin auf einem neuen Tatentschluss, so sei das Gebrauchmachen
eine selbständige Handlung (Realkonkurrenz). Diesen grundsätzlichen Erwägungen
ist zu folgen und sie bedeuten für den vorliegenden Fall Folgendes: Der
Beschuldigte baute – nachdem er beim Kredit auf seinen eigenen Namen mit
gefälschten Lohnabrechnungen erfolgreich gewesen war – sein betrügerisches System
aus, schuf zwei fiktive Personen – „D.___ “ und „C.___ “ – und stellte für
diese diverse gefälschte Dokumente her (Lohnabrechnungen, Betreibungsauskünfte,
Passkopien). Diese Dokumente stellte er planmässig zum Zweck der späteren
effektiven Verwendung her. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die
spätere Verwendung über den ursprünglichen Tatplan hinausgegangen wäre: Die
gefälschten Urkunden wurden innert weniger Tage (teilweise parallel) zwischen
dem 13. und dem 22. September 2011 für insgesamt fünf Kreditgesuche verwendet. Diesbezüglich
unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt entscheidend von den vom
Staatsanwalt vor dem Berufungsgericht vorgetragenen Beispielen. Unter diesen
Umständen ist zumindest nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ davon auszugehen,
der Gebrauch der Urkunden habe dem bei der Herstellung gefassten Tatplan
entsprochen. Der Gebrauch der gefälschten Urkunden wird demnach von deren
Herstellung konsumiert, womit aber auch kein formeller Freispruch zu ergehen
hat.
Allerdings ist
bei näherer Betrachtung festzustellen, dass unter AnklS. Ziffer 3 lit. b/bb dem
Beschuldigten auch die Verwendung einer Urkunden zur Last gelegt wird, deren
Herstellung (AnklS. Ziffer 3 lit. b/aa) nicht vorgehalten wurde: Es handelt
sich um eine Passkopie von „D.___ “ mit Echtheitsbestätigung vom 5. September
2011.
von „F.___ “ (2.1.2/014). Damit handelt es sich beim Gebrauch dieser
gefälschten Urkunden mangels strafbarer Vortat nicht um eine mitbestrafte
Nachtat, so dass diesbezüglich ein Schuldspruch wegen Urkundenfälschung auszusprechen
ist.
Ebenfalls nur
unter AnklS. Ziffer 3 lit. b/bb (Gebrauchmachen von gefälschten Urkunden),
nicht aber unter AnklS. Ziff. 3. lit. b/aa (Fälschung von Urkunden) wird die
Passkopie von „C.___ “ mit Echtheitsbestätigung vom 9. September 2011 aufgeführt
(6.5/016, vgl. FN 94 der AnklS.). Die Herstellung dieses Dokumentes wird aber
unter AnklS. Ziff. 3 lit. c vorgehalten (vgl. hierzu die nachfolgenden
Ausführungen unter Ziffer III.5.4), weshalb diesbezüglich – im Unterschied zur
vorgenannten Passkopie lautend auf „D.___ “ mit Echtheitsbestätigung von „F.___
“ – kein weiterer Schuldspruch wegen des Gebrauchs des gefälschten Dokumentes
zu erfolgen hat.
5.
AnklS.
Ziff. 3 lit. c: Urkundenfälschung zur Eröffnung von Bankkonten
5.1
Der
Beschuldigte erstellte zwecks Eröffnung von Bankkonten auf den Namen seiner
fiktiven Identitäten „D.___ “ und „C.___ “ auf deren Namen lautende gefälschte
Passkopien und versah diese mit ebenfalls selbst gefertigten
Echtheitsbestätigungen. Diese Dokumente reichte er dann zwecks Kontoeröffnung
bei der [...]bank und der [...]Bank ein.
5.2
Die
Vorinstanz hat bei diesem Vorhalt einen Freispruch vorgenommen in Bezug auf den
gefälschten Pass von „D.___ “, weil bezüglich dessen Herstellung bereits beim
Vorhalt AnklS. Ziff. 3 lit. b/aa ein Schuldspruch erfolgt sei und der nachfolgende
Gebrauch dieses gefälschten Passes eine mitbestrafte Nachtat darstelle.
5.3
Das ist
nicht richtig: Die hier angeklagte gefälschte Passkopie entspricht nicht derjenigen
in Vorhalt AnklS. Ziff. 3 lit. b/aa: Der Vergleich der beiden Dokumente in den Beilagen
gemäss den Fussnoten 85 und 95 der Anklageschrift zeigt die Unterschiede
bezüglich der Echtheitsbescheinigung: Während die Echtheit beim ersten Dokument
von der (fiktiven) Mitarbeiterin „E.___ “ der Gemeinde […] am 19. September
2011.
„bestätigt“ worden ist (6.10/015), war es beim zweiten Dokument „G.___ “ (6.1/045).
Hingegen ist es korrekt, dass der nachfolgende Gebrauch des gefälschten
Dokuments – sofern vorgeworfen – eine straflose Nachtat der Fälschungshandlung
darstellt, wobei dies auch gar nicht angeklagt ist. Der Beschuldigte ist
diesbezüglich somit wegen Urkundenfälschung schuldig zu sprechen, ein
Freispruch betreffend Gebrauch hat nicht zu erfolgen.
5.4
Ebenso hat
in Bezug auf die gefälschte Passkopie von „C.___ “ mit Echtheitsbestätigung von
„F.___ “ vom 9. September 2011 (6.1/130, vgl. FN 96 zu AnklS. Ziff. 3 lit. c)
ein Schuldspruch wegen Urkundenfälschung (im engeren Sinne) zu erfolgen.
6.
AnklS. Ziff. 3 lit. d: Urkundenfälschung zum
Zweck des Bezugs deliktischer Gelder
6.1
Der
Vorhalt wird in Bezug auf die Sachverhaltserstellung bestritten. Der
Beschuldigte habe in der Absicht, die [Name der Bank] über seine wahre
Identität zu täuschen, ein Ausweisverlustformular der Stadtpolizei Olten
nachgeahmt und unter der Rubrik „Geschädigt“ die Personalien von „D.___ “
eingefügt. Diese Fälschung habe er in der Absicht gemacht, sich mit dem
Dokument am 29. September 2011 am Bankschalter der [...]als „D.___ “ auszuweisen
und zu versuchen, den deliktisch erlangten und auf das Konto von „D.___ “ bei
der [...] ausbezahlten Privatkredit der Bank [...]AG von CHF 80‘000.00 im
Umfang von CHF 78‘000.00 in bar beziehen zu können.
Bestritten
wird die Verwendung dieser Urkunde und auch, dass sie vom Beschuldigten
überhaupt jemals ausgedruckt worden war.
6.2
Die
Vorinstanz bejahte den Vorhalt sowie den Urkundencharakter des gefälschten
Ausweisverlustformulars und verurteilte den Beschuldigten wegen
Urkundenfälschung (US 30 f.).
6.3
Der
Schuldspruch ist nicht zu beanstanden. Vor der Vorinstanz liess der Beschuldigte
vortragen, der Beweis, dass er dieses Dokument bei der [Name der Bank] vorgewiesen
habe, lasse sich nicht erbringen. Dies ergebe sich aus den Unterlagen AS 11 und
18.
im Ordner 6.3. Dem kann nicht gefolgt werden: Da der Beschuldigte bei der [Name
der Bank] nicht persönlich bekannt war, musste er sich irgendwie ausweisen, um
sich das Geld ausbezahlen zu lassen. Über einen Pass oder anderweitigen Ausweis
auf den Namen „D.___ “ verfügte er nicht, so dass er ohne vernünftigen Zweifel beim
Bezug von Geld von dem von ihm hergestellten Ausweisverlustformular Gebrauch
machen musste. Der Beschuldigte hat den vorgehaltenen Vorgang vor Amtsgericht ausdrücklich
anerkannt und erklärt, wie er dabei vorgegangen ist und was er damit erreichen
wollte (OG AS 68 Rz. 230 ff. und AS 69 Rz. 274). Auch hier erfolgt der Schuldspruch
wegen Urkundenfälschung im engeren Sinne (Herstellung einer unechten Urkunde).
Der nachfolgende Gebrauch der gefälschten Urkunde stellt eine straflose Nachtat
dar. Der Schuldspruch ist zu bestätigen.
7.
AnklS. Ziff. 3 lit. e: Urkundenfälschung zur
Verschleierung der Herkunft deliktischer Gelder
7.1
Um die
Strafverfolgungsbehörden über die deliktische Herkunft von CHF 14‘500.00
zu täuschen, erstellte und unterzeichnete der Beschuldigte einen fiktiven
Kaufvertrag, der angeblich am 24. Oktober 2011 zwischen seiner Partnerin H.___ und
dem von ihm frei erfundenen „C.___ “ über Schmuck von CHF 14‘500.00
abgeschlossen worden sein sollte. Der Beschuldigte fälschte dieses Dokument in
der Absicht, die durch ihn am 24. Oktober 2011 von einem [...]-Konto, lautend
auf „C.___ “, auf das Konto seiner Partnerin überwiesenen CHF 14‘500.00, welche
aus dem ertrogenen Privatkredit der [...]AG gestammt hatten, als „legalen
Erlös“ für einen „Schmuckverkauf“ anzugeben und so für den Fall einer
Strafuntersuchung behalten zu können.
7.2
Die
Vorinstanz taxierte den Kaufvertrag als Urkunde im Sinne des Gesetzes und
sprach den Beschuldigten der Urkundenfälschung schuldig (US 31 f.).
7.3
Der
Schuldspruch ist nicht zu beanstanden. Der Beschuldigte liess vor der
Vorinstanz ausführen, wenn schon handle es sich um eine Falschbeurkundung, da
es sich um einen simulierten Vertrag handle. Dem ist entgegen zu halten, dass es
sich um eine Urkundenfälschung im engeren Sinne handelt: H.___ soll nach den
Aussagen des Beschuldigten den Vertrag zwar unterzeichnet haben, aber der eine
Aussteller des Vertrages – „C.___ “ – war eine Fiktion: Somit war der Vertrag zumindest
bezüglich dieses Ausstellers gefälscht. Der Schuldspruch ist zu bestätigen.
8.
AnklS.
Ziff. 4: Geldwäscherei
8.1
Den
Tatbestand der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB
erfüllt, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der
Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln,
die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. Die
Vorinstanz hat diesbezüglich die einzelnen Tatbestandselemente auf US 33 ff.
ausführlich und korrekt dargelegt, darauf kann vorweg verwiesen werden.
8.2
Die
Vorinstanz hat den Beschuldigten bezüglich des ersten Geldwäscherei-Vorhaltes
freigesprochen. Es ging dabei um den Barbezug von CHF 55‘000.00 am
Kundenschalter der [...]Bank AG am 27. Juli 2011. Das Guthaben stammte aus dem
Privatkredit gemäss AnklS. Ziff. 1 lit. a.
Der Freispruch
der Vorinstanz erging, weil der Beschuldigte vom zu Grunde liegenden Vorhalt
des Betrugs zum Nachteil der [...]Bank freigesprochen worden war. Somit lag
keine verbrecherische Vortat vor. Der Freispruch vom Betrugsvorwurf wurde unter
Ziffer III.1. hiervor bestätigt, weshalb auch dieser Freispruch zu erfolgen
hat.
8.3
Bei den
weiteren Geldwäschereivorhalten erging vor Amtsgericht jeweils ein
Schuldspruch. Es geht um die nachfolgenden Transaktionen ab einem auf „C.___ “
lautenden Konto: (lit. a - d) und ab einem auf „D.___ “ lautenden Konto (lit. e
- g):
a) Überweisung von CHF 12‘485.80 an „[...] “ auf
die […]bank AG in Bregenz am 20. Oktober;
b) Überweisung von CHF 14‘500.00 mit dem Betreff „[...]
“ auf ein Konto von H.___ am 24. Oktober 2011;
c) Tätigung eines Online-Trades über CHF 34‘633.66
bei „[...] “ am 8. November 2011;
d) Übertrag
von CHF 45‘028.80 auf ein Dollarkonto am 10. November 2011;
e) Tätigung eines Online-Trades über CHF 16‘936.98
bei „[...] “ am 4. November 2011;
f) Überweisung von CHF 60‘000.00 auf ein Konto von
„C.___ “ am 7. November 2011;
g) Übertrag
von CHF 3‘050.20 auf ein Dollarkonto am 10. November 2011.
8.4
Zur
Subsumtion von Kontotransaktionen unter den Geldwäscherei-Tatbestand finden
sich bei Stefan Trechsel/Heidi Affolter-Eijsten (PK StGB, Art. 305bis
StGB, N 18) folgende Merksätze: „Mögliche Tathandlungen sind das Wechseln von
Geld, auch derselben Währung (BGE 122 IV 214 f.), die Übertragung des Eigentums
infolge eines Verkaufs, einer Schenkung oder eines fiduzarischen
Rechtsgeschäfts (Cassani Art. 305bis N 36 f.), allgemein der
Umtausch von kontaminierten Vermögenswerten in andere Wertträger, falsche
Auskünfte über deren Verbleib (Stratenwerth/Bommer BT II § 55 N 31), gemäss
Bundesgericht auch das blosse Verstecken von Geld (BGE 119 IV 59, 127 IV 26,
Pieth BSK Art. 305bis N 38), (…). Der Abbruch der Geschäftsbeziehung
ist nicht tatbestandsmässig, wenn die Spur der Vermögenswerte (paper trail)
gewahrt und die Einziehung des Geldes dadurch nicht erschwert oder
verunmöglicht wird. Eine Barauszahlung kann folglich Tathandlung sein (…), weil
sie die Spur der Vermögenswerte unterbricht; keine Tathandlung sei die
Überweisung von einem inländischen auf ein anderes inländisches Bankkonto,
sofern für beide Konten die wirtschaftliche Berechtigung der gleichen Person
ausgewiesen ist (ähnlich Ackermann 260 ff., Cassani Art. 305bis N
41, (…). Das Einzahlen von Geld auf ein eigenes inländisches Namenkonto durch
den wirtschaftlich Berechtigten ist keine Geldwäscherei (BGE 124 IV 278, 127 IV
19, Ackermann 263, Cassani Art. 305bis N 38, Donatsch/Wohlers 481,
offen gelassen in BGE 119 IV 246). Geldwäscherei liegt jedoch vor, wenn der Inhaber
des Kontos nicht mit dem wirtschaftlich Berechtigten übereinstimmt, denn damit
kann ‚der Nachweis der wirtschaftlichen Berechtigung unterlaufen‘ werden (BGE
119.
IV 245), im Ergebnis ebenso das OGer BL in plädoyer 5/1993 61. Allgemein
nimmt das Bundesgericht beim Anlegen von kontaminiertem Geld jedenfalls dann
Geldwäscherei an, wenn sich die Art und Weise, wie das Geld angelegt wird, von
der einfachen Einzahlung von Bargeld auf ein Konto unterscheidet‘ (BGE 119 IV
242, dazu Arzt recht 12 [1994] 40).“
Bei Anwendung
dieser Grundsätze kann im Übertrag von Beträgen von einem Schweizerfranken- auf
ein Dollarkonto, lautend auf den gleichen (fiktiven) Namen (in casu: „C.___ “
und „D.___ “) und bei der gleichen Bank ([...]Bank AG), keine
Geldwäschereihandlung erkannt werden: Diese Handlung ist – im Gegensatz zum
Umtausch von Geldscheinen (vgl. BGE 122 IV 214) – nicht geeignet, die
Einziehung zu gefährden. Bezüglich dieser beiden Transaktionen (vgl.
vorstehende Ziff. III.8.3 lit. d und g) hat somit ein Freispruch zu ergehen.
Anders zu
beurteilen sind die weiteren getätigten Transaktionen: Mit der Überweisung auf
fremde Konti bzw. in fremdes Vermögen wird die Einziehung klar erschwert,
weshalb bei den fraglichen fünf Handlungen (vgl. vorstehende Ziff. III.8.3 lit.
a, b, c, e und f) eine Geldwäschereihandlung vorliegt. Diesbezüglich sind Schuldsprüche
auszufällen, die Vortaten waren abgeschlossen. Dabei ist der gefestigten
bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. insbesondere BGE 120 IV 323, 122 IV
211, 124 IV 274) zu folgen, dass der Vortäter auch Geldwäscher an den von ihm
selbst deliktisch erlangten Vermögenswerten sein kann. Dieser speziellen
Konstellation ist nach der Praxis des Berufungsgerichts bei der nachfolgenden
Strafzumessung Rechnung zu tragen.
9.
AnklS.
Ziff. 5: Versuchte Geldwäscherei
9.1
Der
Beschuldigte versuchte am 29. September 2011 bei der [Name der Bank] in [Ortschaft]
vergeblich CHF 78‘000.00 ab dem auf „D.___ “ lautenden Konto abzuheben, auf
welches der Privatkredit von CHF 80‘000.00 der Bank [...]AG überwiesen worden
war. Um sich als „D.___ “ auszuweisen, legte er ein gefälschtes
Ausweisverlustformular der Stadtpolizei Olten vor, lautend auf „D.___ “ (vgl.
Ziff. 6 hiervor). Die Bankangestellte verweigerte aber die Auszahlung.
9.2
Die
Vorinstanz nahm einen Schuldspruch wegen versuchter Geldwäscherei vor, der vom
Beschuldigten angefochten wird. Er macht geltend, es habe sich um einen
untauglichen Versuch gehandelt, da klar sei, dass an einem Bankschalter ohne
Ausweis keine Auszahlung gemacht werden könne. Der untaugliche Versuch sei so
plump gewesen, dass er straflos bleiben müsse.
9.3
Ein
Versuch liegt vor, wenn der Täter, wie vorliegend, sämtliche subjektiven
Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat,
ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 137 IV
113, E. 1.4.2.). Ein unvollendeter Versuch liegt vor, wenn die strafbare
Tätigkeit nicht zu Ende geführt wird, nachdem der Täter mit der Ausführung
eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat. Ein vollendeter Versuch liegt
vor, wenn der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder nicht
eintreten kann.
Seit dem
Inkrafttreten des neuen allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches am 1. Januar
2007.
kommt der Unterscheidung zwischen tauglichem und untauglichem Versuch kaum
mehr praktische Bedeutung zu. Es wird einerseits in Art. 22 Abs. 1 StGB auch
der untaugliche Versuch als strafbarer Versuch genannt („oder kann dieser (der
Erfolg) nicht eintreten“) und er führt andererseits nur in der Kombination des
groben Unverstandes zur Straflosigkeit nach Art. 22 Abs. 2 StGB. Es geht dabei
um Fälle, die zufolge fehlender Gefährlichkeit (Stefan Trechsel/Christopher
Geth in: PK StGB, Art. 22 StGB N 16) nicht zu einer Bestrafung führen sollen.
Als Beispiel nennt der BSK StGB I (Art. 22 StGB N 33) etwa das Totbeten.
Nach der
neusten Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 140 IV 150 E. 3.6) stellt sich
nicht jedes Verhalten, das die Elemente des untauglichen Versuchs an sich
erfüllt und damit nach Art. 22 Abs. 1 StGB grundsätzlich strafbar
ist, auch als strafwürdiges und strafbedürftiges Unrecht dar. Die
strafrechtliche Erfassung und Pönalisierung jedes solchen Verhaltens mache
keinen Sinn. Sie lasse sich auch nur schwer mit den Grundlagen des geltenden
Tatstrafrechts vereinbaren. Es bestehe deshalb das Bedürfnis nach einer
tatbestandlichen Strafbarkeitseinschränkung des untauglichen Versuchs. Strafbar
sollen untaugliche Verhaltensweisen daher grundsätzlich nur sein, wenn und
soweit sie sich als ernstlichen Angriff auf die rechtlich geschützte Ordnung
darstellen würden. Erforderlich sei damit – neben dem
Deliktsverwirklichungswillen – eine minimale objektive Gefährlichkeit des
Täterverhaltens. Mangle es einem Täterverhalten bei Kenntnis aller nachträglich
bekannten Umstände im Zeitpunkt der Tat objektiv an einem ernsthaften Stör- und
Gefährdungspotenzial und somit an einer objektiv minimalen Gefährlichkeit
(Risiko), lasse sich weder ein Strafbedürfnis bejahen noch eine Strafsanktion
rechtfertigen. In einem solchen Fall müsse der Täter, auch wenn er nicht aus
grobem Unverstand gehandelt habe, in analoger Anwendung von Art. 22 Abs. 2 StGB
straflos bleiben. Dies mit der Begründung, dass ein objektiv ungefährlicher
untauglicher Versuch – ebenso wie ein grob unverständiger Versuch – die
Rechtsordnung nicht zu gefährden vermöge.
9.4
Von einem
straflos bleibenden untauglichen Versuch im Sinne dieser Rechtsprechung kann
vorliegend keine Rede sein. Im Gegenteil war es eine überaus raffinierte Idee
des Beschuldigten, das Problem, dass er über keine Ausweispapiere für die
fiktive Person „D.___“ verfügte, zu lösen. Der Beschuldigte wusste nach seinen
Aussagen vor Amtsgericht von einem eigenen früheren Verlust eines Ausweises,
dass man sich mit einem solchen polizeilichen Ausweisverlustformular „amtlich
ausweisen“ könne (OG AS 68 Rz. 237 ff). Deshalb stellte er zum Zwecke des
Barbezugs ein entsprechendes gefälschtes Formular her. Er ist der versuchten
Geldwäscherei, begangen am 29. September 2011, schuldig zu sprechen.
IV.
Strafzumessung
1.
Allgemeines
zur Strafzumessung
1.1
Gemäss
Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des
Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse
sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des
Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses
nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts,
nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters
sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren
Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Nach
Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen
Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
Der Begriff
des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der
konkreten Straftat beziehen. Innerhalb der Kategorie der realen
Strafzumessungsgründe ist zwischen der Tatkomponente, welche nun in Art. 47
Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und der in Abs. 1 aufgeführten
Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Stefan Techsel/Heidi Affolter-Eijsten
in: PK StGB, Art. 47 StGB N 16 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche
Praxis).
Bei der Tatkomponente
sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der
Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt
hat, und die Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich
erwähnt, zu beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).
Die Täterkomponente
umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach
der Tat und im Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).
Die
Strafempfindlichkeit (neu in Art. 47 Abs. 1 StGB als „Wirkung der Strafe auf
das Leben des Täters“ erfasst) betrifft nicht mehr die Frage des Verschuldens,
sondern des ihm entsprechenden Masses an Strafe. Die Schwere des dem
Betroffenen mit der Strafe zugefügten Übels kann auch von seiner persönlichen
Situation abhängen. So wird ein alter Mensch durch den Vollzug einer
Freiheitsstrafe härter getroffen als ein jüngerer mit weitaus grösserer
Lebenserwartung, ein kranker härter als ein gesunder, und das sollte
strafmindernd ins Gewicht fallen. Auch dürfen zu Gunsten des Täters Folgen der
Tat und ihrer strafrechtlichen Ahndung berücksichtigt werden, die ihn härter
getroffen haben als andere, oder die noch zu erwarten sind, wie beim Verlust
eines Angehörigen durch einen fahrlässig verursachten Verkehrsunfall, bei
erheblichen finanziellen Lasten durch die zivilrechtliche Haftung für den
deliktisch herbeigeführten Schaden oder die Verfahrenskosten oder bei Einbussen
in der sozialen Stellung und bei schwer wiegenden beruflichen oder familiären
Auswirkungen (vgl. Stratenwerth, a.a.O., § 6 N 60 ff. mit Hinweisen).
Das
Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil
ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach
Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des
zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen,
die diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7).
1.2
Hat der
Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere
gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der
schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass
der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an
das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Es ist
aber methodisch nicht korrekt, den ordentlichen Strafrahmen aufgrund von
mehreren Taten in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB automatisch zu erweitern (Urteil
des Bundesgerichts 6B_853/2014 vom 9.2.2015 E. 4.2). Die tat- und
täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen
Strafrahmens der schwersten anzuwenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser
wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch
erweitert. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn
aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte
Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E.
5.8
). Liegen solche Umstände nicht vor, ist der erhöhte Rahmen auch nicht als
theoretische Möglichkeit bei der Strafzumessung zu erwähnen.
Bei der
Bildung der Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung
vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die
Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen.
Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in
Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin
in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und
strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt
festzulegen. Es ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in
Ausnahmefällen möglich, einzelne Tatkomplexe, die eng zusammenhängen, als
schwerstes Delikt für die Festsetzung der Einsatzstrafe zusammenzufassen.
Dieses Vorgehen ist im Urteil zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 6B_899/2014
vom 7.5.2015 E. 2.3). In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter
Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er
ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteil des
Bundesgerichts 6B_405/2011 vom 24.1.2012 E. 5.4). Voraussetzung ist allerdings,
dass im konkreten Fall für jede einzelne Tat die gleiche Strafart ausgefällt würde.
Dass die anzuwenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen,
genügt nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2014 vom 9.2.2015 E. 4.2; BGE
138.
IV 120 E. 5.2). Danach hat der Richter sämtliche Einzelstrafen für die von
ihm zusätzlich zu beurteilenden Taten festzusetzen und zu benennen (BGE 142 IV
265.
E. 2.4.3). Aus dem Urteil muss hervorgehen, welche Einzelstrafen für die
verschiedenen Straftaten festgesetzt werden und welche Strafzumessungsgründe
für jede Einzelstrafe massgebend waren. Nur so lässt sich überprüfen, ob die
einzelnen Strafen als auch deren Gewichtung bei der Strafschärfung
bundesrechtskonform sind (vgl. BGE 118 IV 119 E. 2b S. 120 f.; Urteil des
Bundesgerichts 6B_323/2010 vom 23.6.2010 E. 3.2; Mathys, a.a.O., N. 362; je mit
Hinweisen). Die Nennung der Einzelstrafen stellt auch keinen Mehraufwand bei
der Urteilsbegründung dar, denn das Gericht muss ohnehin gedanklich für jede
Einzeltat eine selbstständige Strafe festsetzen und die entscheidrelevanten
Überlegungen in Grundzügen wiedergeben (vgl. Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1
S. 20; Urteil 6B_493/2015 vom 15.4.2016 E. 3.2). Das Gericht ist jedoch nach
wie vor nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die
einzelnen Strafzumessungsgründe innerhalb der Einzelstrafen gewichtet (BGE 136
IV 55 E. 5.6 S. 61; Urteil des Bundesgerichts 6B_1110/2014 vom 19.8.2015 E.
4.
). Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich
die Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_865/2009
vom 25.3.2010 E. 1.6.1).
1.3
Beim
Versuch (Art. 22 StGB) geht es um eine Tatkomponente, die sich dadurch
auszeichnet, dass sie verschuldensunabhängig ist. Deshalb wird sie bei der
Gesamteinschätzung des Verschuldens auch nicht einbezogen. Sie hat sich
indessen im Sinne einer Reduzierung der (hypothetischen)
verschuldensangemessenen Strafe auszuwirken. Das Mass dieser Minderung hängt
unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolges und von den
tatsächlichen Folgen der Tat ab (BGE 121 IV 49). Dies verlangt, zunächst eine
hypothetische (verschuldensangemessene) Strafe zu ermitteln, welche für den
Fall des vollendeten Delikts angemessen wäre. Nur so lässt sich nachvollziehen,
wie es zu der Strafe der bloss versuchten Tat kommt (Hans Mathys, Zur Technik
der Strafzumessung, in: Schweizerische Juristen-Zeitung, SJZ, 100/2004).
1.4
Führt die
Strafzumessung unter Würdigung aller wesentlichen Umstände zu einer
Freiheitsstrafe, welche im Bereich eines Grenzwertes zum bedingten bzw.
teilbedingten Strafvollzug liegt, hat sich der Richter zu fragen, ob zugunsten
des Beschuldigten eine Sanktion, welche die Grenze nicht überschreitet, noch
innerhalb des Ermessensspielraumes liegt. Bejaht er die Frage, hat er die
Strafe in dieser Höhe festzulegen. Verneint er sie, ist es zulässig, auch eine
nur unwesentlich über der Grenze liegende Freiheitsstrafe auszufällen (BGE 134
IV 17 E. 3.4 f., Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom 24.1.2012 E. 5.4).
2.
Konkrete
Strafzumessung
2.1
Vorauszuschicken
ist, dass für sämtliche Delikte eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist: Für die
Betrugsdelikte (insgesamt) reicht der Strafrahmen von 360 Tagessätzen
Geldstrafe bei weitem nicht aus und die anderen Delikte (Urkundenfälschungen
und Geldwäscherei) stehen mit den Betrugsdelikten in einem engen Zusammenhang.
Als schwerste
Delikte erscheinen die beiden mit mehreren gefälschten Dokumenten ertrogenen
Privatkredite bei der Bank [...]AG und bei der [...]AG. Da der Deliktsbetrag
bei der Bank [...]AG mit CHF 80‘000.00 deutlich höher war, ist die
Einsatzstrafe für dieses Delikt zu bestimmen.
Der
Strafrahmen für Betrug ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
In objektiver Hinsicht handelt es sich beim Deliktsbetrag von CHF 80‘000.00 um
einen beachtlichen Betrag, der bei vielen Leuten einem Jahreseinkommen
entspricht. Auch der Beschuldigte mit einem damaligen guten monatlichen
Einkommen von CHF 7‘105.00 brutto hätte dafür fast ein Jahr arbeiten müssen. Immerhin
konnte rund die Hälfte des Geldes noch beigebracht werden. Bei den Geschädigten
handelte es sich um Banken und es ging somit nicht um existenzielle
Vermögensteile von Privaten. Das Vorgehen des Beschuldigten, eine fiktive
Person – „D.___ “ - zu erfinden (um selbst nicht identifiziert werden zu können
und damit keine Einträge im Kreditüberwachungssystem ZEK vorlagen) und alle
dafür nötigen Vorkehren zu treffen, war gut geplant und raffiniert, dies auch
unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es zur Erfüllung des
Betrugstatbestandes bereits eines arglistigen Vorgehens bedarf: Er musste auf
der Poststelle [...]ein Postfach als postalische Zustelladresse mieten, mit
gefälschten Dokumenten ein Bankkonto eröffnen und schliesslich mehrere
gefälschte Unterlagen herstellen und einreichen, um den Privatkredit zu
erhalten (Lohnabrechnungen, Betreibungsregisterauszug, beglaubigte Passkopie).
Die gefälschten Unterlagen machten ausnahmslos einen professionellen Eindruck.
Sodann musste er noch mehrere Dokumente mit falschem Namen unterzeichnen
(Formular A, Darlehensvertrag, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Berechnung des
monatlichen Budget-überschusses, Auszahlungsinstruktion). Dafür hat er innert
kurzer Zeit einiges an Zeit und Arbeit aufgewendet, was eine erhebliche
kriminelle Energie verrät, auch wenn es zu keinen persönlichen Kontakten kam
(was aber auch Teil des Planes war und was ihm das Ganze erst ermöglichte). Dass
der Beschuldigte für seine Delikte einigen Aufwand betrieb, zeigt sich auch
daran, dass er für die Kreditgesuche unter fremdem Namen eigens ein Handy auf
einen fremden Namen betrieb (10.1./016).
In subjektiver
Hinsicht ist von direktem Vorsatz auszugehen, der Beschuldigte beabsichtigte
von Anfang an, keinen Rappen zurückzubezahlen. Die Beweggründe lagen einzig im
Streben nach finanzieller Bereicherung. Als egoistische Motive wirken sich
diese straferhöhend aus, zumal der Beschuldigte in einer Festanstellung
überdurchschnittlich gut verdiente und keine finanzielle Notsituation vorlag.
Er hätte sich somit leicht rechtmässig verhalten können, er gab ja vor der
Vorinstanz selbst an, er habe das Geld nicht für etwas Bestimmtes benötigt.
Hintergrund für die Delinquenz konnte nur die Gier nach noch mehr Geld zur
Finanzierung eines luxuriösen Lebensstils sein. Immerhin ist ihm zu Gute zu
halten, dass er aus eigenem Antrieb von der deliktischen Tätigkeit abliess,
nachdem mehrere seiner Kreditanträge abgewiesen worden waren. Anzuerkennen ist
auch, dass das Online-Kreditgeschäft ohne direkten Kundenkontakt derartige
Delikte etwas erleichtert, aber keinesfalls rechtfertigt.
Das
Tatverschulden kann insgesamt nicht mehr als leicht taxiert werden, es ist als
leicht bis mittelschwer zu beurteilen, was einer Einsatzstrafe von 12 Monaten
Freiheitsstrafe entspricht.
2.2
Diese
Strafe ist nun zur Abgeltung der weiteren Delikte angemessen zu erhöhen.
Ganz ähnlich
zu beurteilen ist der Betrug zum Nachteil der [...]AG. Dabei ging es um eine
Deliktssumme von CHF 50‘000.00. Der Kredit wurde im Namen des ebenso fiktiven „C.___
“ aufgenommen und der Aufwand für den Erhalt und die Auszahlung war
vergleichbar hoch: Erstellen eines Briefkastens an der [...]strasse in [Ortschaft]
als postalisches Domizil, Kontoeröffnung unter falschem Namen mit gefälschten
Unterlagen, diverse falsch unterzeichnete Dokumente, Herstellung und Verwendung
von gefälschten Unterlagen für „C.___ “. Der Kreditantrag erfolgte wenige Tage
nach demjenigen für „D.___ “ bei der Bank [...]AG. Auch die subjektiven
Tatkomponenten sind vergleichbar, weshalb für diesen Betrug eine
Freiheitsstrafe von 11 Monaten auszusprechen wäre, asperiert als Zusatzstrafe
eine Freiheitsstrafe von 5,5 Monaten.
Die eingangs
dargestellten Strafzumessungsfaktoren treffen weitgehend auch auf die drei
versuchten Betrugsdelikte zu: Immerhin ist festzuhalten, dass die gleichen falschen
Identitäten verwendet wurden und die gefälschten Unterlagen deshalb nicht noch eigens
hergestellt werden mussten. Die angestrebten Deliktsbeträge waren mit CHF
80‘000.00 ([...]Bank AG und [Name der 2. Bank]) gleich hoch wie bei der Bank [...]AG.
In ähnlicher Höhe wäre wohl auch der bei der [...]Bank AG angestrebte Kredit
gewesen. Dass die Delikte nicht erfolgreich abgeschlossen werden konnten, war
nicht dem Beschuldigten zu verdanken, der seine nötigen Tatbeiträge leistete,
sondern der Aufmerksamkeit der fraglichen Kreditinstitut-Mitarbeiter. Für vollendete
Delikte wären elf Monate Freiheitsstrafe angemessen, bei einer Strafreduktion
von einem Drittel zufolge Versuchs und nach Asperation als Zusatzstrafe ergeben
sich je dreieinhalb Monate, total 10,5 Monate Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe.
Wenig ins
Gewicht fallen bei der Strafzumessung die Urkundenfälschungen: Zwar handelt es
sich um zahllose Delikte, die auch professionell ausfielen, allerdings ist der
strafrechtliche Gehalt dieser Taten mit der Verurteilung und Bestrafung für die
damit begangenen Betrugsdelikte bereits weitgehend abgegolten. Zwei Ausnahmen
gilt es hier allerdings zu beachten. Einerseits erfolgte beim Vorhalt des
Betrugs zum Nachteil der [...]Bank AG ein Freispruch, womit die Fälschungen der
Lohnabrechnungen selbständig zu bestrafen sind. Andererseits versuchte der
Beschuldigte im Zusammenhang mit dem fingierten Kaufvertrag über den Schmuck auch
nach Auszahlung des Deliktsbetrages noch Plausibilisierungshandlungen
vorzunehmen und riskierte dabei, dass auch seine Partnerin dadurch in den Fokus
der Strafverfolgungsbehörden gelangen könnte. Es ist für sämtliche
Urkundenfälschungen eine Zusatzstrafe von drei Monaten auszusprechen.
Gleiches gilt
für die Geldwäschereidelikte: Diese waren die Folge der Betrugsdelikte, um die
ertrogenen Gelder überhaupt benutzen zu können. Auch hier darf aber nicht
übersehen werden, dass der Beschuldigte teilweise planmässig vorging (Transfers
ins Ausland, Verwendung für Wetten gegen das eigene reguläre Konto, Übertrag
auf das Konto der Freundin vor dem Hintergrund eines gefälschten
Kaufvertrages). Für die Geldwäschereidelikte erscheint gesamthaft eine
Zusatzstrafe von zwei Monaten Freiheitsstrafe angemessen.
Insgesamt
ergibt sich damit nach den Tatkomponenten eine Gesamtstrafe von 33 Monaten
Freiheitsstrafe.
2.3
Bei den
Täterkomponenten können die persönlichen Verhältnisse als geregelt und stabil
beurteilt werden, der Beschuldigte ist beruflich weiterhin gut integriert,
erzielt einen sehr guten Lohn, ist verheiratet und Vorstrafen sind keine
verzeichnet. Dies alles wirkt sich bei der Strafzumessung neutral aus. Gleiches
gilt für die Strafempfindlichkeit, die sich im üblichen Rahmen bewegt.
Strafmindernd
zu vermerken ist, dass der Beschuldigte von sich aus, also vor Aufnahme der
strafprozessualen Ermittlung, mit der Delinquenz aufhörte, nachdem mehrere
seiner Kreditanträge abgewiesen worden waren. Das Verhalten im Strafverfahren
kann dem Beschuldigten ebenfalls positiv angerechnet werden, war er doch von
Anfang an geständig – bei allerdings erdrückender Beweislast und teilweise mit
Verzögerung (bspw. 10.1./049) – und verhielt sich kooperativ. Es handelt sich
allerdings nicht um Geständnisse, die die Arbeit der Strafverfolgungsbehörden
stark erleichterten oder überhaupt erst ermöglichten. Zudem kann beim
Beschuldigten wenig echte Reue und Einsicht festgestellt werden. Dies zeigt
sich auch bei seinem Verhalten gegenüber den Geschädigten. Trotz beachtlich
hohem Einkommen wurde bisher überhaupt nichts an den Schaden bezahlt. Im
Gegenteil, er hat das Geld für einen aufwändigen Lebenswandel verwendet. Selbst
der Beschuldigte kann ja nicht davon ausgehen, er schulde den beiden Banken gar
nichts. Für ein Zuwarten bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens
bestand daher kein Anlass. Zudem ist aufgrund seiner Aufstellungen über
Einnahmen und Ausgaben ersichtlich, dass auch weiterhin kein Geld für die
Schuldenrückzahlung zur Verfügung steht. Die beiden aktuellen Leasingverträge,
einer davon über eine Mercedes-Luxuskarosse (SUV ML AMG mit Jahrgang 2012),
wurden während laufendem Strafverfahren abgeschlossen, zudem wurde kürzlich
eine Wohnung für CHF 2‘500.00 gemietet. Die Täterkomponenten wirken sich
insgesamt leicht strafmindernd aus, so dass die Freiheitsstrafe auf 32 Monate
zu reduzieren ist.
Zu
berücksichtigen ist nun noch die überlange Verfahrensdauer: Trotz Geständnis
dauerte es ab Übernahme des Verfahrens im Februar 2012 bis in den Juni 2015,
als Anklage erhoben wurde. Es handelte sich zwar trotz Geständnis nicht um ein
ganz einfaches Verfahren und dieses erforderte auch einigen Aufwand, wie sich
aus dem Journal ergibt (1.3./001 ff). Dennoch zeigen sich im Journal zwei
längere Stillstandszeiten: Zwischen Mai 2013 und April 2014 sowie zwischen Juni
2014.
und Januar 2015, insgesamt über ein Jahr (1.3./006 und 008). Für diese
Verletzung des Beschleunigungsgebots ist eine weitere Strafminderung um 25 %
oder acht Monate Freiheitsstrafe angemessen, womit sich letztlich eine Gesamtstrafe
von 24 Monaten Freiheitsstrafe ergibt.
2.4
Gemäss
Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von
gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht
notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder
Vergehen abzuhalten. Die Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für
den Strafaufschub liegen nach neuem Recht etwas tiefer. Während nach früherem
Recht eine günstige Prognose erforderlich war, genügt nunmehr das Fehlen einer
ungünstigen Prognose. Der Strafaufschub ist nach neuem Recht die Regel, von der
grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf
(Bundesgerichtsentscheid 6B_214/2007 vom 13.11.2007). Im Zusammenhang mit der
Gewährung des bedingten Strafvollzuges nach Art. 42 Abs. 1 StGB hielt das
Bundesgericht in einem jüngeren Entscheid fest, bei der Prüfung, ob der
Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr biete, habe das Gericht eine
Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung
miteinzubeziehen seien neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund
sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des
Täters und die Aussichten seiner Bewährung zuliessen. Relevante Faktoren seien
etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und
Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf
Suchtgefährdungen usw. Es sei unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige
Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht
zu lassen (6B_572/2013 vom 20.11.2013 E. 1.3 f.).
Im vorliegenden
Fall sind die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzugs
erfüllt: Es handelt sich um eine kurze, allerdings hoch kriminelle Phase im
Leben des Beschuldigten, die nun auch schon über fünf Jahre zurückliegt. Der
Beschuldigte lebt in geregelten persönlichen und beruflichen Verhältnissen und
ist nicht drogensüchtig. Das lange dauernde Strafverfahren samt kurzer
Untersuchungshaft dürfte bei ihm zusätzlich den notwendigen Eindruck
hinterlassen haben, so dass rechtsgetreues Verhalten erwartet werden darf. Es
ist die minimale Probezeit von zwei Jahren anzusetzen.
V. Rückerstattung
der beschlagnahmten Vermögenswerte
Gemäss Art. 70
Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch
eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu
veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
Das
Bundesgericht hat dazu im Urteil 6B_344/2007 vom 1. Juli 2008 bei einem
vergleichbaren Sachverhalt und unter dem damaligen Art. 59 StGB (heute Art. 70
StGB) in E. 3.3 f. Folgendes ausgeführt:
„3.3 Bei Delikten gegen Individualinteressen ist die
Einziehung von Vermögenswerten allerdings nur zulässig, wenn diese nicht dem
Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt
werden (Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 letzter Satzteil StGB). Verletzter im Sinne
dieser Bestimmung ist der strafrechtlich Geschädigte, also diejenige Person,
welcher durch das eingeklagte strafbare Verhalten unmittelbar ein Schaden
zugefügt wurde oder zu erwachsen drohte. Das ist in der Regel der Träger des
Rechtsgutes, welches durch die fragliche Strafbestimmung vor Verletzung oder
Gefährdung geschützt werden soll (vgl. BGE 126 IV 42 E. 2a).
Die Bestimmung von Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 letzter
Satzteil StGB will dem Verletzten die ihm entzogenen Vermögenswerte direkt,
d.h. ohne Einziehung und ohne Umweg über die Verwendung eingezogener
Vermögenswerte zu Gunsten des Geschädigten gemäss Art. 60 Abs. 1 StGB wieder
verschaffen. Der Rückerstattungsanspruch des Verletzten geht der Einziehung von
Vermögenswerten vor, der Staat soll sich nicht zu Lasten der strafrechtlich
Geschädigten bereichern. Die Einziehung erfolgt bei Eigentums- und
Vermögensdelikten somit im Interesse des Geschädigten (BGE 129 IV 322 E. 2.2.4
S. 327 f. mit Hinweisen; Schmid, a.a.O., Art. 59 N. 66/70).
Der Rückerstattungsanspruch bezieht sich in erster
Linie auf direkt aus dem Vermögen eines Geschädigten stammende
Deliktsgegenstände und zielt insofern auf eine Wiederherstellung absoluter
Rechte ab (Rückgabe des gestohlenen Deliktsguts; für eine Beschränkung auf
diese rein dingliche Betrachtungsweise Baumann, a.a.O. Art. 59 N. 42 ). Daneben
kommen für eine direkte Herausgabe auch weitere Vermögenswerte in Betracht wie
Bargeld, Guthaben oder andere Forderungen unter Einschluss unechter Surrogate,
soweit jedenfalls die Herkunft der beschlagnahmten Vermögenswerte und deren
Bewegungen klar festgestellt sind (vgl. BGE 122 IV 365 E. 2b S. 374 f.; ferner
BGE 126 I 97 E. 3 c/cc S. 106 f.; Schmid, a.a.O., Art. 59 N. 70).
3.4
Im zu beurteilenden Fall ist unbestritten, dass die
Guthaben auf den gesperrten Konten auf die betrügerisch veranlassten
Überweisungen des Angeklagten zurückgehen und damit Deliktserlös darstellen.
Die Überweisungen erfolgten zu Lasten unbeteiligter Kunden der
Beschwerdeführerin. Unmittelbar geschädigt durch die Betrugshandlungen des
Angeklagten sind somit die Bankkunden, in deren Forderungszuständigkeit
eingegriffen wurde, und nicht etwa die beschwerdeführende Bank. Denn Guthaben
auf Kundenkonten der Bank sind nicht als bankeigenes, sondern bankfremdes
Vermögen zu betrachten. Zwar ist der Beschwerdeführerin durch die
betrügerischen Machenschaften des Angeklagten ebenfalls ein Schaden entstanden,
nämlich insofern, als sie aufgrund der vertraglichen Beziehung zu den
Direktgeschädigten ihnen gegenüber haftbar wurde (sog. Haftungsinteresse).
Dieser Vermögensschaden ergibt sich jedoch als blosser Reflex und besteht
darin, dass das Vermögen der Bank mit Schadenersatzansprüchen der Bankkunden
belastet wurde. Als indirekt Geschädigte ist die Beschwerdeführerin aber nicht
Verletzte und steht ihr kein Rückerstattungsanspruch im Sinne von Art. 59 Ziff.
1.
Abs. 1 letzter Satzteil StGB zu. Eine direkte Aushändigung der
beschlagnahmten Vermögenswerte nach Massgabe der zitierten Bestimmung fällt
deshalb ausser Betracht.“
Übertragen auf
den vorliegend zu beurteilenden Fall ist festzustellen, dass die beiden
Privatklägerinnen, Bank [...]AG und [...]AG, direkte Geschädigte und die
beschlagnahmten Guthaben bei der [...]Bank AG direkt aus den von ihnen
ertrogenen Privatkrediten stammen. Damit ist es möglich, die beschlagnahmten
Vermögenswerte ohne vorherige Einziehung direkt den beiden Privatklägerinnen zuzuweisen.
Dabei erweist es sich mit der Vorinstanz als angemessen, die beschlagnahmten
Vermögenswerte den beiden Privatklägerinnen im Verhältnis ihres Schadens
zuzusprechen. Die [...]Bank AG ist damit anzuweisen, die beschlagnahmten Konti
(Nr. [...], Nr. [...]und Nr. [...]) zu saldieren und den Gegenwert nach Abzug
allfälliger Saldierungskosten wie folgt den Privatklägerinnen auszubezahlen:
- 8/13
an die Bank [...]AG;
- 5/13
an die [...]AG.
Werden die
Vermögenswerte den Verletzten ausgehändigt, ist die Vermögenseinziehung
ausgeschlossen; dadurch soll eine Doppelbelastung des Täters vermieden werden –
der Vorteil ist nicht zweimal herauszugeben (Stefan Trechsel/Marc Jean-Richard-dit-Bressel
in: PK StGB, Art. 70 StGB N 9).
VI.
Zivilforderungen
Diesbezüglich
ist wie im erstinstanzlichen Urteil festzuhalten, dass der Beschuldigte die von
der Bank [...]AG und der [...]AG geltend gemachten Zivilforderungen dem
Grundsatze nach anerkannt hat und die beiden Privatklägerinnen die
beschlagnahmten Guthaben bei der [...]Bank im vorgenannten Verhältnis (vgl.
vorstehende Ziff. V) zugewiesen erhalten. Im Weiteren werden sie zur
Geltendmachung ihrer Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen.
Abzuweisen ist
die Zivilforderung der [...]Bank AG, da der Beschuldigte die vollständige
Rückzahlung dieses Kredites mit dem anlässlich der obergerichtlichen
Hauptverhandlung eingereichten Bestätigungsschreiben der Bank nachgewiesen hat.
VII.
Ersatzforderung
Sind die der
Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das
Gericht gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB auf eine Ersatzforderung des Staates in
gleicher Höhe, (…). Mit der in Art. 71 Abs. 1 StGB vorgeschriebenen
Ersatzabschöpfung soll verhindert werden, dass derjenige, der sich der
Vermögenswerte entledigt hat, besser gestellt wird als jener, der sie behält
(Botsch. 1993 311 unter Hinw. auf BGE 104 IV 229 und Schultz 319; BGE 123 IV
74, 119 IV 20). Die Ersatzforderung hat subsidiären Charakter und kann nur
angeordnet werden, wenn die direkte Einziehung gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB nicht
mehr möglich ist, so z.B. weil der Vermögenswert verbraucht, versteckt oder
veräussert wurde, oder weil eine solche Einziehung nie möglich war, weil sich
z.B. der Vermögenswert als blosse Verminderung der Passiven darstellte (Botsch.
1993.
311 f., BGE 126 I 107, 123 IV 74, 119 IV 22, Schmid ZStrR 113 [1995] 333,
ders. Kommentar Art. 70-72 N 100). Im Übrigen müssen die gleichen
Voraussetzungen gegeben sein wie bei der Einziehung; umfangmässig darf die
Ersatzforderung den unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil nicht übersteigen
(Stefan Trechsel/MarkPieth in: PK StGB, Art. 71 StGB N 1).
Beim Antrag
auf Festsetzung einer Ersatzforderung stützt sich die Staatsanwaltschaft auf
folgende Erwägungen des Bundesgerichts in BGE 117 IV 107:
„ 2. Die Vorinstanz
verzichtete auf eine Einziehung im Wesentlichen mit der Begründung, diese
könnte zu einer vom Gesetz nicht gewollten Doppelzahlung durch den
Beschwerdegegner führen, nämlich dann, wenn die Geschädigte gestützt auf die
Zusprechung ihrer Klage dem Grundsatz nach ungeachtet der Einziehung vom
Beschwerdegegner Schadenersatz verlangen würde; dies stünde ihr, der
Geschädigten, frei, da sie zu einem Vorgehen nach Art. 60 StGB nicht
verpflichtet sei. Dem hält die Staatsanwaltschaft entgegen, es sei
bundesrechtswidrig, von einer Gewinnabschöpfung abzusehen, wenn nicht
gleichzeitig eine Zivilforderung endgültig zugesprochen werde; denn wenn die
Zivilpartei ihre Forderung nicht weiterverfolge, verbleibe dem Täter der
Gewinn.
a) Gemäss Art. 58 Abs. 1 lit. a StGB
verfügt der Richter ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person
die Einziehung von (...) Vermögenswerten, die durch eine strafbare Handlung
(...) erlangt worden sind (...), soweit die Einziehung zur Beseitigung eines
unrechtmässigen Vorteils oder Zustandes als geboten erscheint; sind (...)
Vermögenswerte bei demjenigen, der durch sie einen unrechtmässigen Vorteil erlangt
hat und bei dem sie einzuziehen wären, nicht mehr vorhanden, so wird nach Art.
58.
Abs. 4 StGB auf eine Ersatzforderung des Staates in der Höhe des
unrechtmässigen Vorteils erkannt. Sinn und Zweck dieser Bestimmungen ist es, zu
verhindern, dass der Täter im Genuss eines durch eine strafbare Handlung
erlangten Vermögensvorteils bleibt; strafbares Verhalten soll sich nicht lohnen
(BGE 105 IV 171 E. c mit Hinweisen).
Dieser Forderung ist entsprochen, wenn
der Täter dem Geschädigten den Schaden ersetzt hat und über den unrechtmässigen
Vermögensvorteil deshalb nicht mehr verfügt. Anders verhält es sich, wenn er
noch keine Schadenersatzleistungen erbracht hat. Diesfalls steht ihm der
unrechtmässige Vorteil noch zu, und zwar selbst dann, wenn der Geschädigte
Schadenersatz beansprucht und der Richter eine entsprechende Klage bereits
gutgeheissen hat. Erst mit der Erfüllung der Schadenersatzpflicht ist
sichergestellt, dass der Täter die Früchte des strafbaren Verhaltens verloren
hat, und erst dann rechtfertigt sich der Verzicht auf eine Einziehung.
Entsprechend dem Grundgedanken des Art. 58 Abs. 1 lit. a StGB ist die
Einziehung somit stets anzuordnen, solange der Täter noch im Besitz des
unrechtmässigen Vermögensvorteils ist.
Es ist indes einzuräumen, dass sich der
Täter damit der Gefahr der Doppelzahlung ausgesetzt sieht. Denn der
Schadenersatzanspruch des Geschädigten geht mit der Einziehung des
unrechtmässigen Vermögensvorteils nicht unter. Zudem ist der Geschädigte nicht
verpflichtet, vom Staat die Zuwendung der eingezogenen Vermögenswerte nach Art.
60.
StGB zu verlangen; er kann vielmehr weiterhin gegen den Täter vorgehen.
Dessen doppelte Inanspruchnahme kann auch der Richter nicht dadurch verhindern,
dass er eingezogene Vermögenswerte von sich aus dem Geschädigten zuerkennt und
damit den Täter vor der Geltendmachung von Schadenersatz durch diesen schützt.
Denn eine entsprechende Zuwendung setzt gemäss Art. 60 Abs. 3 StGB einen Antrag
des Geschädigten voraus; ausserdem kann sie nur erfolgen, wenn der Täter dem Geschädigten
den Schaden voraussichtlich nicht ersetzen wird und der Schadenersatz, anders
als hier, der Höhe nach gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt ist (Art.
60.
Abs. 1 StGB).
b) Gewahrt bleibt sowohl das Interesse
des Staates an der Gewinnabschöpfung als auch jenes des Täters, den
unrechtmässigen Vorteil nur einmal herauszugeben, wenn der Richter eine
Einziehung verfügt mit dem Vorbehalt der Rückübertragung der eingezogenen
Vermögenswerte auf den Täter, sofern und soweit dieser dem Geschädigten Schadenersatz
geleistet hat. Damit besteht Gewähr, dass dem Täter der unrechtmässige
Vermögensvorteil entzogen wird, ohne dass er Gefahr läuft, doppelt zu bezahlen.
Zur Verhinderung von Missbräuchen ist die Rückübertragung eingezogener
Vermögenswerte vom Nachweis des Täters abhängig zu machen, dass die erbrachte
Schadenersatzleistung tatsächlich geschuldet war.“
Unter den
Parteien ist unbestritten, dass grundsätzlich eine Ersatzforderung festzusetzen
ist. Dies ist zwingend (BGE 139 IV 209). Sie ist zu berechnen aus der Differenz
zwischen der beim Beschuldigten eingetretenen Bereicherung von CHF 130‘000.00
und den noch beschlagnahmten Vermögenswerten. Da Letztere wegen des noch
unbekannten Dollarkurses bei der Kontosaldierung derzeit nicht genau bestimmt
werden kann, ist die Ersatzforderung gerundet auf CHF 55‘000.00 festzusetzen. Gesetzliche
Umstände für eine ermessensweise Reduktion liegen keine vor. Die
Ersatzforderung ist entsprechend der zitierten bundesgerichtlichen
Rechtsprechung mit dem Vorbehalt zu versehen, dass die allenfalls an den Staat
bezahlte Ersatzforderung an den Beschuldigten zurückzuzahlen ist, sofern und
soweit dieser der Bank [...]AG und/oder der [...]AG Schadenersatz geleistet
hat.
VIII.
Kosten- und Entschädigungsfolgen
1.
Erstinstanzliches Verfahren
1.1
Die
Honorarnote des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Konrad
Jeker, [...], ist für das erstinstanzliche Verfahren bereits rechtskräftig auf
CHF 6‘682.50 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und zufolge amtlicher
Verteidigung vom Staat bezahlt worden. Angesichts der finanziellen Verhältnisse
des Beschuldigten ist dieser Betrag vom Staat Solothurn direkt zurückzufordern,
soweit er zu den Verfahrenskosten verurteilt wird (vgl. hierzu nachfolgende Ziffer).
1.2
Die Kosten
des erstinstanzlichen Verfahrens belaufen sich mit einer Gerichtsgebühr von CHF
10‘000.00, den weiteren Auslagen von CHF 5‘400.00 sowie den Kosten für die
amtliche Verteidigung von CHF 6‘682.50 auf insgesamt CHF 22‘082.50.
In Bezug auf
den Freispruch vom Vorwurf des Betruges zum Nachteil der [...]Bank AG (AnklS.
Ziff. 1 lit. a) stellt sich die Frage, ob in Anwendung von Art. 428 ein
Kostenanteil zu Lasten des Staates auszuscheiden ist, währenddem der Freispruch
vom Vorwurf der mehrfachen Geldwäscherei zwei untergeordnete Nebenpunkte
betraf, die in Anbetracht des Aufwandes ohnehin keine Kostenausscheidung zu rechtfertigen
vermögen. Der Beschuldigte hat sich im Geschäftsverkehr unerlaubten Methoden
bedient, indem er seiner Geschäftspartnerin ([...]Bank AG) mehrere nachweislich
gefälschte Urkunden vorgelegt hat (vgl. hierzu AnklS. Ziff. 3 lit. a), welche
diese schliesslich zum Abschluss des Privatkreditvertrages veranlasst haben. Damit
hat er das Strafverfahren wegen Betruges zum Nachteil der [...]Bank AG rechtswidrig
und schuldhaft veranlasst. Dem Beschuldigten sind deshalb sämtliche Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO).
2.
Berufungsverfahren
2.1
Der
amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Konrad Jeker, […], macht
in seiner Honorarnote für das Berufungsverfahren einen zeitlichen Aufwand
(inkl. Nachbearbeitungspauschale von 60 Minuten, jedoch ohne HV) von 16,50
Stunden geltend. Hinzu zu zählen sind 2 ¾ Stunden für die obergerichtliche
Hauptverhandlung und ¾ Stunden für die mündliche Urteilseröffnung. Die
Nachbearbeitungspauschale ist im vorliegenden Fall vor dem Hintergrund der
mündlich erfolgten Urteilseröffnung um ½ Stunde zu kürzen, so dass insgesamt
19,5 Stunden zum Stundenansatz des amtlichen Verteidigers von CHF 180.00
resultieren (= CHF 3‘510.00). Inkl. den geltend gemachten Auslagen von CHF
28.70
sowie 8 % MWST (= CHF 283.10) ist die Honorarnote für den amtlichen
Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Konrad Jeker, [...], für das
Berufungsverfahren auf total CHF 3‘821.80 festzusetzen und zufolge
amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Die aktuellen finanziellen
Verhältnisse des Beschuldigten erlauben es, diesen Betrag vom Beschuldigten
direkt zurückzufordern, soweit dieser die Verfahrenskosten vor zweiter Instanz
zu tragen hat (vgl. hierzu nachfolgende Ziffer).
Rechtsanwalt
Konrad Jeker hat im Rahmen des Parteivortrages vor Obergericht ausdrücklich
darauf verzichtet, den Nachforderungsanspruch (Differenz zwischen der amtlichen
Entschädigung und dem vollen Honorar) geltend zu machen.
2.2
Die Kosten
des Berufungsverfahrens belaufen sich mit einer Urteilsgebühr von CHF 5‘000.00,
den weiteren Auslagen sowie den Kosten für die amtliche Verteidigung von CHF 3‘821.80
auf insgesamt CHF 8‘939.00.
Diese Kosten
tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428
Abs. 1 StPO).
Nachdem sich
die Berufung des Beschuldigten weitgehend als erfolglos und die
Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft als mehrheitlich erfolgreich erwies,
hat der Beschuldigte von diesen Kosten 2/3 (= CHF
5‘959.35) zu bezahlen. 1/3 (= CHF 2‘979.65) geht zu
Lasten des Staates.
Demnach wird
in Anwendung von Art. 42, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 70 Abs. 1
(letzter Teilsatz), Art. 71, Art. 146 Abs. 1, Art. 146 Abs. 1 i.V.m. 22 Abs. 1,
Art. 251 Ziff. 1, Art. 305bis Ziff. 1, Art. 305bis Ziff.
1.
i.V.m. 22 Abs. 1 StGB; Art. 122 ff., Art. 135 Abs. 1, 2 und 4 lit. a, Art.
379.
ff., Art. 398 ff., Art. 426 Abs. 1 und 2 sowie Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO erkannt:
1.
Der
Beschuldigte A.___ wird freigesprochen
-
vom Vorwurf des Betruges gemäss AnklS. Ziff. 1 lit a;
-
vom Vorwurf der mehrfachen Geldwäscherei, soweit folgende Vorhalte
gemäss AnklS. Ziff. 4 betreffend:
·
Barbezug des Privatkredits von CHF 55‘000.00 bei der [...]Bank
AG;
·
Überweisung von CHF 45‘025.80 von einem [...]-Konto auf ein
US-Dollar-Konto, beide lautend auf „C.___ “;
·
Überweisung von CHF 3‘050.20 von einem [...]-Konto auf ein
US-Dollar-Konto, beide lautend auf „D.___ “.
2.
Es
wird festgestellt, dass sich der Beschuldigte gemäss rechtskräftiger Ziffer 2
alinea 1 und alinea 2 sowie teilweise alinea 3 des Urteils des Amtsgerichts von
Olten-Gösgen vom 19. Mai 2016 (nachfolgend erstinstanzliches Urteil) wie folgt
schuldig gemacht hat:
-
des mehrfachen Betruges, begangen in der Zeit vom 12. September 2011 bis
3.
Oktober 2011 (AnklS. Ziff. 1 lit b und c);
-
des mehrfachen versuchten Betruges, begangen in der Zeit vom 12.
September 2011 bis ca. 24. September 2011 (AnklS. Ziff. 2 lit. a, b und c);
-
der mehrfachen Urkundenfälschung, begangen in der Zeit von ca. 12.
September 2011 bis 26. September 2011, soweit folgende Urkunden betreffend:
·
Bestätigung über angeblichen Lohneingang auf dem [...]-Konto
(AnklS. Ziff. 3 lit. b/aa);
·
Betreibungsregisterauszug vom 13. September 2011, lautend auf „D.___
“ (AnklS. Ziff. 3 lit. b/aa);
·
Betreibungsregisterauszug vom 19. September 2011, lautend auf „C.___
“ (AnklS. Ziff. 3 lit. b/aa);
·
Passkopie von „D.___ “ mit Echtheitsbestätigung vom
19.
September 2011 von „E.___ “ (AnklS. Ziff. 3 lit. b/aa).
3.
Der
Beschuldigte wird zudem wie folgt schuldig gesprochen:
- der mehrfachen Urkundenfälschung, begangen in
der Zeit zwischen dem 8. Juli 2011 und dem 24. Oktober 2011, soweit folgende
Urkunden betreffend:
·
Lohnabrechnungen der [...]AG von den Monaten April, Mai und Juni
2011, lautend auf den Beschuldigten (AnklS. Ziff. 3 lit. a);
• Lohnabrechnungen der [...]AG von den Monaten
Mai bis August 2011, lautend auf „D.___ “ (AnklS. Ziff. 3 lit. b/aa);
• Lohnabrechnungen der [...]von den Monaten
Juni bis August 2011, lautend auf „C.___ “ (AnklS. Ziff. 3 lit. b/aa);
• Passkopie von „D.___ “ mit
Echtheitsbestätigung vom 5. September 2011 von „F.___ “ (AnklS. Ziff. 3 lit.
b/bb);
• Passkopie von „D.___ “ mit
Echtheitsbestätigung von „G.___ “ (AnklS. Ziff. 3 lit. c);
·
Passkopie von „C.___ “ mit Echtheitsbestätigungen 9. September
2011.
von «F.___» (AnklS. Ziff. 3 lit. c);
• Ausweisverlustformular der Stadtpolizei
Olten lautend auf „D.___ “ (AnklS. Ziff. 3 lit. d);
• Kaufvertrag zwischen H.___ und „C.___ “
(AnklS. Ziff. 3 lit. e);
- der mehrfachen Geldwäscherei, begangen in der
Zeit zwischen 20. Oktober 2011 und 8. November 2011, soweit folgende Vorhalte
gemäss AnklS. Ziff. 4 betreffend:
• Überweisung von CHF 12’485.80 an „[...] “
auf die [...]bank AG in [...];
• Überweisung von CHF 14‘500.00 auf das [...]bank-Konto
von H.___;
• Online-Trade über CHF 34‘633.66 bei „[...] “;
• Online-Trade über CHF 16‘936.98 bei „[...] “;
• Überweisung von CHF 60‘000.00 auf ein [...]-Konto,
lautend auf „C.___ “;
- der versuchten Geldwäscherei, begangen am 29.
September 2011 (AnklS. Ziff. 5).
4.
Der Beschuldigte wird zu einer
Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, unter Gewährung des bedingten
Strafvollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren.
5.
Es wird festgestellt, dass gemäss der
diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 3 des erstinstanzlichen Urteils die Untersuchungshaft
(6.12.2011 bis 14.12.2011) im Erstehungsfall an die Freiheitsstrafe angerechnet
wird.
6.
Die beschlagnahmten Vermögenswerte auf den
gesperrten [...]-Konten Nr. [...], Nr. [...]und Nr. [...] werden nach Eintritt
der Rechtskraft dieses Urteils den beiden durch die beiden Überweisungen von
CHF 80‘000.00 und CHF 50‘000.00 direkt geschädigten Privatklägerinnen Bank [...]AG
und [...]AG zugewiesen. Die [...]Bank SA wird angewiesen, die vorgenannten
Konten zu saldieren und das Guthaben nach Abzug der Saldierungskosten zu 8/13
der Bank [...]AG ([...]) und zu 5/13 der [...]AG ([...])
zu überweisen.
7.
Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte
die von der Bank [...]AG und [...]AG geltend gemachten Zivilforderungen dem
Grundsatz nach anerkennt und beide Privatklägerinnen die beschlagnahmten
Guthaben bei der [...]AG gemäss vorgenannter Ziffer 6 zugewiesen erhalten. Im
Weiteren werden die Bank [...]AG und [...]AG zur Geltendmachung ihrer
Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen.
8.
Die Zivilforderung der Privatklägerin [...]Bank
AG wird abgewiesen.
9.
Der Beschuldigte wird zur Bezahlung einer
Ersatzforderung an den Staat Solothurn in der Höhe von CHF 55‘000.00
verurteilt. Vorbehalten bleibt die Rückzahlung der bezahlten Ersatzforderung an
den Beschuldigten, sofern und soweit dieser der Bank [...]AG und/oder der [...]AG
Schadenersatz geleistet hat.
10.
Es wird festgestellt, dass gemäss der
diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 8 des erstinstanzlichen Urteils die
Honorarnote für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtanwalt Konrad
Jeker, [...], für das erstinstanzliche Verfahren auf total CHF 6‘682.50 (inkl.
Auslagen und MWST) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat
bezahlt worden ist.
Der Beschuldigte hat diesen Betrag
vollumfänglich dem Staat zurückzuzahlen (vgl. auch nachfolgende Ziffer 12).
11.
Die Honorarnote für den amtlichen Verteidiger
des Beschuldigten, Rechtsanwalt Konrad Jeker, [...], wird für das
Berufungsverfahren auf total CHF 3‘821.80 (inkl. Auslagen und MWST)
festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat bezahlt. Im Umfang von
2/3 (= CHF 2‘547.85) hat der Beschuldigte dem Staat
diesen Betrag zurückzuzahlen (vgl. auch nachfolgende Ziffer 13). 1/3
(= CHF 1‘273.95) geht definitiv zu Lasten des Staates Solothurn.
12.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens
mit einer Urteilsgebühr von CHF 10‘000.00, total (inkl. Kosten für die
amtliche Verteidigung von CHF 6‘682.50) CHF 22‘082.50, gehen zu Lasten des
Beschuldigten.
13.
Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer
Urteilsgebühr von CHF 5‘000.00, total (inkl. Kosten für die amtliche
Verteidigung von CHF 3‘821.80) CHF 8‘939.00, hat der Beschuldigte zu 2/3
(= CHF 5‘959.35) zu bezahlen. 1/3 (= CHF 2‘979.65) geht
zu Lasten des Staates.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen
seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in
Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78.
ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der
amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10
Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der
Strafkammer des Obergerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Kamber Lupi
De Bruycker