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Entscheid

STBER.2016.51

mehrf. Betrug, mehrf. vers. Betrug, mehrf. Urkundenfälschung, mehrf. Geldwäscherei, vers. Geldwäscherei

27. April 2017Deutsch73 min

Source so.ch

Sachverhalt

des Obergerichts zieht in Erwägung:

I.

Prozessgeschichte

1. Gestützt

auf die Strafanzeige der [...]Bank AG vom 2. November 2011 an die

Kantonspolizei Aargau wegen Betrugs und Urkundenfälschung (Akten

Staatsanwaltschaft, Register 2.1.2., Seiten 001 ff., Im Folgenden: 2.1.2./001

ff.) sowie die Verdachtsmeldung der Meldestelle für Geldwäscherei MROS vom 16.

November 2011 in Sachen „D.___“ und „C.___“ (2.1.1./001 ff.: verdächtige

Transaktionen bei der [...]Bank) eröffnete die Staatsanwaltschaft Aargau am 6.

Dezember 2011 eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten A.___. Die

Kantonspolizei Aargau erstattete in der Folge weitere Anzeigen gegen den

Beschuldigten i.S. [...]Kantonalbank, Bank [...]AG, [...], [...]AG, [...]Bank

sowie wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (2.1.3. ff.)

Auf eine

entsprechende Gerichtsstandanfrage der Staatsanwaltschaft Aargau anerkannte die

Staatsanwaltschaft Solothurn am 23. Februar 2012 den Gerichtsstand Solothurn

(12.1.3.1./036).

2. Mit

Anklageschrift vom 12.06.2015 (1.4./001 ff.) erhob die Staatsanwaltschaft beim

Amtsgericht Olten-Gösgen Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfachen

Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB), mehrfachen versuchten Betrugs (Art. 146 Abs. 1

i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), mehrfacher Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1

StGB), mehrfacher Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB) und

versuchter Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1

StGB).

3. Das

Amtsgericht von Olten-Gösgen erliess am 19. Mai 2016 folgendes Strafurteil

(Akten Richteramt Olten-Gösgen Seiten 120 ff.; im Folgenden: OG AS 120 ff.):

„ 1. Der

Beschuldigte A.___ hat sich nicht schuldig gemacht und wird freigesprochen von

den Vorhalten:

- des Betrugs, angeblich begangen in der Zeit vom

08.07.2011 bis 27.07.2011 (AnklS. Ziff. 1 lit. a)

- der mehrfachen Urkundenfälschung, angeblich begangen in

der Zeit vom 08.07.2011 bis 12.10.2011 (AnklS. Ziff. 3 lit. a; Ziff. 3 lit. b)

aa [Lohnabrechnungen]; Ziff. 3 lit. b) bb und Ziff. 3 lit. c [Gebrauch

Passkopie/Echtheitsbestätigung „D.___ “])

- der Geldwäscherei, angeblich begangen am 27.07.2011

(AnklS. Ziff. 4 [[...]Bank AG]).

2. Der Beschuldigte A.___ hat sich

schuldig gemacht:

- des mehrfachen Betrugs, begangen in der Zeit vom

12.09.2011 bis 03.10.2011 (AnklS. Ziff. 1 lit. b und c)

- des mehrfachen versuchten Betrugs, begangen in der Zeit

vom 12.09.2011 bis ca. 24.09.2011 (AnklS. Ziff. 2 lit. a - c)

- der mehrfachen Urkundenfälschung, begangen in der Zeit

vom 12.09.2011 bis 24.10.2011 (AnklS. Ziff. 3 lit. b) aa und Ziff. 3 lit. c -

e)

- der mehrfachen Geldwäscherei, begangen in der Zeit vom

20.10.2011 bis 10.11.2011 (AnklS. Ziff. 4)

- der versuchten Geldwäscherei, begangen am 29.09.2011

(AnklS. Ziff. 5).

3. Der Beschuldigte

A.___ wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten, unter Gewährung

des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von 3 Jahren.

Die Untersuchungshaft vom 06.12.2011 bis

14.12.2011 - total 8 Tage - ist dem Beschuldigten im Erstehungsfalle an die

Freiheitsstrafe anzurechnen.

4. Die

beschlagnahmten Vermögenswerte im Gesamtbetrag von Fr. 71‘268.25 (Fr. 157.12

auf gesperrtem [...]-Konto Nr. [...]; Fr. 71‘105.49 [USD 72‘031.07, Wechselkurs

per 19.05.2016] auf [...]-Konto Nr. [...]; Fr. 5.64 auf [...]-Konto Nr. [...])

werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu

Gunsten der Geschädigten zu verwenden. Im Einzelnen erhalten nachstehende

Geschädigte/Privatklägerinnen folgende Beträge:

a) BANK-[...] AG, [...]: Fr. 43‘857.38.

b) [...]AG, [...]: Fr. 27‘410.87.

5. Der Beschuldigte

A.___ wird zur Bezahlung einer Ersatzforderung in Höhe von Fr. 50‘000.--

verurteilt, zahlbar an den Staat Solothurn.

6. Die

Privatklägerin [...]Bank AG, [...], wird zur Geltendmachung ihrer

Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen.

7. Es wird

festgestellt, dass der Beschuldigte A.___ die von der BANK-[...] AG, [...], und

der [...]AG, [...], geltend gemachten Zivilforderungen dem Grundsatze nach

anerkannt hat und vorgenannte Privatklägerinnen aus den beschlagnahmten

Vermögenswerten die Beträge gemäss vorstehend Ziff. 4 erhalten.

Im Weiteren werden die Privatklägerinnen

zur Geltendmachung ihrer Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen.

8. Die Kostennote

für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Konrad

Jeker, [...], wird auf Fr. 6‘682.50 (inkl. 8% MwSt und Auslagen) festgesetzt

und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.

Der

Beschuldigte hat dem Staat Solothurn die geleistete Entschädigung für den

amtlichen Verteidiger im Umfang von 4/5 = Fr. 5‘346.-- zurückzuzahlen, die

restlichen Kosten gehen zufolge der vorgenommenen Freisprüche definitiv zu Lasten

des Staates Solothurn.

9. Die

Verfahrenskosten, mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 10‘000.--, total Fr.

15‘400.--, hat der Beschuldigte A.___ im Umfang von 4/5 = Fr. 12‘320.-- zu

bezahlen, die restlichen Kosten gehen zufolge der vorgenommenen Freisprüche

definitiv zu Lasten des Staates Solothurn.“

4. Gegen das

Urteil liess der Beschuldigte am 23. Mai 2016 die Berufung anmelden (OS AS

111). Mit Berufungserklärung vom 12. September 2016 wurden gegenüber dem

erstinstanzlichen Urteil zwei zusätzliche Freisprüche bezüglich

Urkundenfälschung (AnklS. Ziff. 3 lit. d und lit. e) sowie ein Freispruch bezüglich

des Vorhalts der versuchten Geldwäscherei (AnklS. Ziff. 5) verlangt. Unklar ist

die Berufungserklärung hinsichtlich AnklS. Ziff. 4, Geldwäschereidelikte: Nach

den Ausführungen auf S. 1 (unten) der Berufungserklärung seien diese nicht

angefochten, ebenso figurieren sie auf S. 2 nicht unter den fett markierten

beantragten Freisprüchen. Klarheit geschaffen wurde diesbezüglich anlässlich

der Hauptverhandlung: Die erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen Geldwäscherei

sind allesamt angefochten. Da in der Berufungserklärung ebenfalls betont wurde,

es seien alle vor Amtsgericht vom Beschuldigten nicht beantragten Schuldsprüche

angefochten, kann diesbezüglich nicht von rechtskräftigen Schuldsprüchen

ausgegangen werden. Gleiches muss schliesslich auch für AnklS. Ziff. 3 lit. c

(Urkundenfälschung zur Eröffnung von Bankkonten) gelten. Auch diese Ziffer ist

von der Berufungsinstanz umfassend zu überprüfen (vgl. Ziff. 2 lit. e der

Berufungserklärung, wobei wiederum nicht fett markiert, sowie die Anträge vor

Obergericht). Weiter wurde beantragt, die Strafe sei auf eine bedingt

aufgeschobene Geldstrafe von maximal 360 Tagessätzen festzusetzen. Weiter sei

festzustellen, dass die Zivilforderungen der Bank [...]AG und der [...]AG dem

Grundsatz, aber nicht der Höhe nach anerkannt seien und dass im Übrigen die

Zivilforderungen auf den Zivilweg zu verweisen seien. Die beschlagnahmten

Vermögenswerte seien zur Deckung der Verfahrenskosten, darüber hinausgehend

zugunsten der Zivilkläger einzuziehen. Die Ziffern 5 (Ersatzforderung) und 6

(Forderung der [...]Bank AG) seien aufzuheben, die Zivilforderung der [...]Bank

AG sei abzuweisen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss

der Kosten für die amtliche Verteidigung seien dem Berufungskläger und dem

Kanton Solothurn je zur Hälfte aufzuerlegen. Die Kosten des Berufungsverfahrens

mit Einschluss der Kosten der amtlichen Verteidigung seien dem Kanton Solothurn

aufzuerlegen.

Mit Eingabe

vom 27. September 2016 erklärte die stellvertretende Oberstaatsanwältin die

Anschlussberufung. Beantragt werden Schuldsprüche bei allen erfolgten

Freisprüchen betreffend der Vorhalte des Betrugs, der mehrfachen

Urkundenfälschung und der Geldwäscherei. Angefochten würden weiter die

Strafzumessung, die Höhe der Ersatzforderung und des staatlichen

Rückzahlungsanspruches betr. Kosten der amtlichen Verteidigung sowie die

Verteilung der Verfahrenskosten.

Damit ist das

erstinstanzliche Urteil wie folgt in Rechtskraft getreten:

- Schuldsprüche

gemäss Dispositivziffer 2 mit Ausnahme der angefochtenen Schuldsprüche wegen

Urkundenfälschung gemäss AnklS. Ziff. 3 lit. c, d und e, der Schuldsprüche

wegen Geldwäscherei (AnklS. Ziff. 4) und des Schuldspruchs wegen versuchter

Geldwäscherei (AnklS. Ziff. 5);

- Anrechnung

der Untersuchungshaft von acht Tagen gemäss Dispositivziffer 3, 2. Absatz);

- Höhe

der Entschädigung des amtlichen Verteidigers gemäss Dispositivziffer 8.

Damit sind

sämtliche von der Vorinstanz vorgenommenen Freisprüche sowie die soeben genannten

Schuldsprüche angefochten. Vorweg kann dazu festgestellt werden, dass die in

der Anklageschrift vorgehaltenen Sachverhalte – bis auf eine Ausnahme, auf die

beim betreffenden Vorhalt (AnklS. Ziffer 3 lit. d) einzugehen ist – samt und

sonders anerkannt sind und damit jeweils nur die rechtliche Würdigung zu prüfen

sein wird.

Erwägungen

II. Rechtskräftige

Schuldsprüche

1.

AnklS.

Ziff. 1 lit. b: Betrug zum Nachteil der Bank [...]AG

Der

Beschuldigte beantragte am 12. September 2011 bei der Bank [...]AG unter dem

Namen „D.___ “ einen Privatkredit von CHF 80‘000.00, der ihm am 23. September

2011.

ausbezahlt wurde auf ein Konto bei der [...]Kantonalbank AG, eröffnet und

lautend auf „D.___ “. Für den fiktiven D.___ hatte er überdies bei der

Poststelle [Ortschaft] ein Postfach eröffnet. Zur Erlangung des Kredits

verwendete er folgende falsche Dokumente:

- Darlehensvertrag

über CHF 80‘000.00, unterzeichnet mit „D.___ “;

- AGB

für Darlehensverträge, unterzeichnet mit „D.___ “;

- Formular

„A“, unterzeichnet mit „D.___ “;

- Berechnung

des monatlichen Budgetüberschusses, unterzeichnet mit „D.___ “;

- Auszahlungsinstruktionen,

unterzeichnet mit „D.___ “;

- Beglaubigte

Passkopie von „D.___ “;

- Betreibungsregisterauszug,

lautend auf „D.___ “;

- Angeblich

von der [...]Management AG stammende Lohnausweise der Monate Mai bis August

2011.

von „D.___ “ mit einem ausgewiesenen monatlichen Nettolohn von CHF

7‘534.25.

2.

AnklS.

Ziff. 1 lit. c: Betrug zum Nachteil der [...]AG

Der

Beschuldigte beantragte am 19. September 2011 unter dem Namen „C.___ “ bei der [...]AG

einen Privatkredit von CHF 50‘000.00. Nebst der Verwendung der falschen

Personalien gab er einen fiktiven monatlichen Nettolohn von CHF 7‘348.00 an und

belegte diesen angeblichen Monatslohn durch mitgesandte gefälschte Lohnausweise

der [...]. Der Privatkredit wurde am 3. Oktober ausbezahlt auf ein „Dynamisches

Sparkonto“ bei der [...]Bank SA, eröffnet und lautend auf „C.___ “. Zur

Ermöglichung der Postzustellung hatte er an der [Strasse] in [Ortschaft] auf

die bestehenden Briefkästen eines Mehrfamilienwohnhauses einen zusätzlichen

Briefkasten, beschriftet mit „C.___ “ aufgestellt. Zur Erlangung des Kredits

verwendete er folgende falsche Dokumente:

- Gefälschten

Lohnausweis der [...], lautend auf „C.___ “;

- Kreditvertrag

über CHF 50‘000.00, unterzeichnet mit „C.___ “;

- Übersicht

Kreditfähigkeitsprüfung, unterzeichnet mit „C.___ “;

- Formular

„A“, unterzeichnet mit „C.___ “;

- Verzichtserklärung,

unterzeichnet mit „C.___ “;

- Beglaubigte

Passkopie von „C.___ “;

- Betreibungsregisterauszug,

lautend auf „C.___ “;

- Überweisungsauftrag,

unterzeichnet mit „C.___ “.

3.

AnklS. Ziff.

2.

lit. a: Betrugsversuch zum Nachteil der [...]Bank AG

Der

Beschuldigte beantragte am 12. September 2011 bei der [...]Bank AG unter dem

Namen „D.___ “ einen Privatkredit über CHF 80‘000.00. Dabei gab er einen

fiktiven Bruttolohn von CHF 8‘500.00 an. Am 9. September 2011 hatte der

Beschuldigte unter dem Namen „D.___ “ bei der Poststelle [Ortschaft] ein

Postfach eröffnen lassen. Am 13. September 2011 beantragte er bei der [...]Kantonalbank

AG ([...]) ein „[...] -net“ - Zahlungskonto auf den Namen „D.___ “. Dafür

füllte er den entsprechenden Kontobasisvertrag mit dem Namen „D.___ “ aus und

reichte diesen zusammen mit einer selbst erstellten beglaubigten Passkopie

sowie dem mit „D.___ “ unterzeichneten Formular „A“ zwecks Kontoeröffnung der [Name

der Bank] ein. Zur Ergänzung des Kreditantrages reichte er der [...]Bank AG folgende

durch ihn erstellte Unterlagen zu:

- Privatkreditantrag

über CHF 80‘000.00, unterzeichnet mit „D.___ “;

- Angeblich

von der [...]Management AG stammende Lohnausweise der Monate Juni bis August

2011, lautend auf „D.___ “ mit einen ausgewiesenen monatlichen Bruttolohn von

CHF 8‘500.00;

- Betreibungsregisterauszug,

lautend auf „D.___ “;

- Berechnungsblatt

Kreditfähigkeitsprüfung, unterzeichnet mit „D.___ “;

- Zahlungsauftrag

Privatkredit, unterzeichnet mit „D.___ “;

- Verzichtserklärung,

unterzeichnet mit „D.___ “;

- Formular

„A“, unterzeichnet mit „D.___ “;

- Beglaubigte

Passkopie von „D.___ “.

Nach Erhalt

sämtlicher Unterlagen tätigte die [...]Bank AG einen Kontrollanruf beim

angeblichen Arbeitgeber von „D.___ “, der [...]Management

AG, wo kein Mitarbeiter mit diesem Namen bekannt war, so dass es nicht zur

Auszahlung des Kredites kam.

4.

AnklS. Ziff.

2.

lit. b: Betrugsversuch zum Nachteil der [...]Kantonalbank AG

Der

Beschuldigte beantragte am 13. September 2011 unter dem Namen „D.___ “ bei der [...]einen Privatkredit über CHF 80‘000.00. Neben

den falschen Personalien gab er einen fiktiven Bruttolohn von monatlich CHF

8‘500.00 an. Vorgängig hatte er bei der Poststelle ein Postfach auf den Namen „D.___

“ eröffnet, ebenso ein „[...] -net“- Zahlungskonto bei der [...], lautend auf „D.___

“. Zur Kreditgewährung verwendete er folgende falsche Unterlagen:

- gefälschte

Lohnausweise der [...]Management AG der Monate Juni bis August 2011, lautend

auf „D.___ “;

- gefälschter

Betreibungsauszug, lautend auf „D.___ “;

- Selbst

erstellte, beglaubigte Passkopie von „D.___ “;

- Formular

„A“, unterzeichnet mit „D.___ “.

Die [Name des

Kreditinstitutes] wies den Kreditantrag ab, da ihr der Betrag von CHF 80‘000.00

im Hinblick auf das angegebene Alter von „D.___ “ als zu hoch erschien.

5.

AnklS.

Ziffer 2 lit. c: Betrugsversuch zum Nachteil der [...]Bank AG

Am 21.

September 2011 beantragte der Beschuldigte bei der [...]Bank AG unter dem Namen

„C.___ “ einen Privatkredit in noch zu bestimmender Höhe. Nebst der Verwendung

der falschen Personalien gab er einen fiktiven Monatslohn von CHF 7‘500.00

netto an. Dabei reichte er folgende, falsche Unterlagen ein:

- gefälschte

Lohnausweise der […] für die Monate Juni bis August 2011, lautend auf „C.___ “;

- einen

gefälschten Bankauszug des „Dynamischen Sparkontos“ der [...]Bank, lautend auf

„C.___ “;

- einen

auf „C.___ “ gefälschten Betreibungsauszug;

- eine

gefälschte, beglaubigte Passkopie von „C.___ “;

- Kontoeröffnungsvertrag

„Dynamisches Sparkonto“ bei der [...]Bank, am 21. September 2011 unterzeichnet

mit „C.___ “. Diesen Kontoeröffnungsvertrag reichte er mit einer selbst hergestellten,

beglaubigten Passkopie von „ C.___ “ bei der [...]Bank ein.

Die [...]Bank

AG wies den Antrag auf einen Privatkredit ab, weil sie den Verdacht hegte, dass

die eingereichten Lohnausweise gefälscht sein könnten.

6.

AnklS.

Ziffer 3: mehrfache Urkundenfälschungen

Der

Beschuldigte fälschte in der Zeit vom 12. September 2011 bis 26. September 2011

folgende Dokumente gemäss AnklS. Ziff. 3 lit. b/aa:

- Bestätigung

über angeblichen Lohneingang auf dem [...]-Konto von „C.___“;

- Betreibungsregisterauszug

vom 13. September 2011, lautend auf „D.___ “;

- Betreibungsregisterauszug

vom 19. September 2011, lautend auf „C.___ “;

- Passkopie

von „D.___ “ mit Echtheitsbestätigung vom 19. September 2011 von „E.___“

III.

Angefochtene Schuld- und Freisprüche

1.

AnklS.

Ziff. 1 lit. a: Betrug zum Nachteil der [...]Bank AG

(Barbezug

des Privatkredits von CHF 55‘000.00)

1.1

Am 8. Juli

2011.

beantragte der Beschuldigte unter eigenem Namen bei der [...]Bank AG

mittels Onlineformular einen Privatkredit über CHF 55‘000.00. Auf dem Formular

gab er wahrheitswidrig einen monatlichen Bruttolohn von CHF 8‘000.00 an,

obwohl er damals nur über ein Bruttoeinkommen von CHF 7‘105.00 auswies.

Zur Bekräftigung der falschen Lohnangabe auf dem Onlineformular reichte er der [...]Bank

AG drei durch ihn gefälschte Lohnausweise der [...]AG ein, welche für die

Monate April bis Juni 2011 einen Bruttolohn von CHF 8‘105.00 auswiesen. Die [...]Bank

AG zahlte am 27. Juli 2011 gestützt auf den am 18. Juli 2011 abgeschlossenen

Privatkreditvertrag CHF 55‘000.00 in bar aus.

1.2

Des

Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer in der Absicht

sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch

Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in

einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten

bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.

Betrug begeht somit, wer in Bereicherungsabsicht einen andern arglistig zu

einer schädigenden Vermögensverfügung veranlasst. Die objektiven

Tatbestandsmerkmale sind: a) arglistige Täuschung; b) Irrtum; c)

Vermögensdisposition; d) Vermögensschaden; e) Motivationszusammenhang zwischen

Täuschung und Irrtum sowie zwischen Irrtum und Vermögensdisposition und

Kausalzusammenhang zwischen Vermögensdisposition und Vermögensschaden. Die

Vorinstanz hat die Anforderungen an die objektiven und subjektiven

Tatbestandsmerkmale des Betruges auf US 6 bis 9 ausführlich und korrekt

dargelegt. Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden, im Bedarfsfall ist

nachfolgend bei der rechtlichen Würdigung darauf zurückzukommen.

1.3

Die

Vorinstanz hat auf US 9 ff. gestützt auf den unbestrittenen Sachverhalt eine

arglistige Täuschung bejaht, hatte der Beschuldigte der [...]Bank AG doch

gefälschte Lohnabrechnungen eingereicht. Diese arglistige Täuschung habe bei

der [...]Bank AG zum Irrtum geführt, der Beschuldigte verfüge über das für

einen Privatkredit von CHF 55‘000.00 erforderliche Einkommen. Deshalb habe sie

den Privatkreditvertrag mit ihm abgeschlossen und ihm die Summe ausbezahlt.

Fraglich sei indessen, ob sich die [...]Bank AG durch die Auszahlung der CHF

55‘000.00 am Vermögen geschädigt habe. So gehe aus dem Privatkreditvertrag

zwischen der [...]Bank AG und A.___ (6.7./011) hervor, dass der Beschuldigte

den ihm gewährten Kredit inkl. Zinsen von 5.9% p.a. in 60 Monatsraten zu je CHF

1‘056.85 zurückzahlen müsse, erstmals fällig per 31. August 2011. Gemäss seinen

Angaben an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe A.___ von Anfang an den

Willen gehabt, diesen Kredit zurückzuzahlen, und er sei dieser Verpflichtung

stets fristgerecht nachgekommen. Dass dem so sei, lasse sich zum einen bereits

aus dem Umstand schliessen, dass der Beschuldigte den Privatkreditvertag – im

Unterschied zu seinem Vorgehen unter den nachstehenden Vorhalten – unter seinem

eigenen Namen abgeschlossen habe. Zum anderen ergebe sich dies aus der Eingabe

der [...]Bank AG vom 17. März 2016, wonach sich ihre Forderung aufgrund der

Vertragserfüllung durch den Beschuldigten mittlerweile auf CHF 5‘224.00 – und

damit auf die fünf noch ausstehenden Monatsraten bis zum Ablauf der

Vertragsdauer per 31. Juli 2016 – reduziert habe. Mithin stehe fest, dass

sowohl der Beschuldigte als auch die [...]Bank AG offenbar von einem

rechtmässig zu Stande gekommenen und nach wie vor gültigen Privatkreditvertrag ausgingen,

der von beiden Parteien erfüllt werde. Folglich habe die [...]Bank AG durch

ihre Vermögensdisposition keinen Vermögensschaden erlitten, weshalb bereits der

objektive Tatbestand von Art. 146 Abs. 1 StGB nicht erfüllt sei. Entsprechend sei

der Beschuldigte A.___ vom Vorhalt des Betruges zum Nachteil der [...]Bank AG

freizusprechen.

1.4

Die Anklage

hält dem Beschuldigten vor, die [...]Bank AG habe im Irrtum über seine

tatsächlichen Einkommensverhältnisse den Kreditbetrag von CHF 55‘000.00

ausbezahlt und sich damit am Vermögen geschädigt.

Der

Betrugstatbestand verlangt einen Vermögensschaden, der auch in einer

qualifizierten Vermögensgefährdung liegen kann, wenn dieser im Rahmen einer

sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung

getragen werden muss (vgl. BGE 129 IV 124 E. 3.1; 123 IV 17 123 E. 3d S. 22; je

mit Hinweisen). Ein bloss vorübergehender Schaden genügt (BGE 122 II 422 E.

3b/aa S. 430; 120 IV 122 E. 6b/bb S. 135). Bei wirtschaftlicher

Betrachtungsweise liegt ein objektiver Schaden vor, wenn das Vermögen nach

Vornahme der täuschungsbedingten Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert

wertmässig vermindert ist (BGE 120 IV 122 E. 6 b/bb; Urteil 6B_314/2011 vom 27.10.2011

E. 3.3.1). Beim Darlehensbetrug liegt eine solche Vermögensgefährdung gemäss

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur vor (BGE 102 IV 86, BGE 82 IV 90 f.),

„wenn der Borger entgegen den beim Darleiher erweckten Erwartungen von Anfang

an dermassen wenig Gewähr für eine vertragsgemässe Rückzahlung des Geldes

bietet, dass die Darlehensforderung erheblich gefährdet und infolgedessen in

ihrem Wert wesentlich herabgesetzt ist.“

Das „Berechnungsblatt

Kreditfähigkeitsprüfung“ der [...]Bank AG (6.7./017), das dem Beschuldigten

zusammen mit dem Kreditvertrag am 15. Juli 2011 zugestellt wurde (6.7./013),

zeigt, dass bei Annahme eines Bruttoeinkommens von CHF 8‘105.00 (x 13),

ein Freibetrag von CHF 2‘092.05 verblieb, bzw. ein solcher von CHF 425.15 nach

Abzug der monatlichen Rückzahlungsrate von CHF 1‘666.90. Daraus ergibt sich,

dass der Privatkredit bei Angabe des korrekten Einkommens nicht hätte gewährt

werden können, da sich ein monatlicher Fehlbetrag von rund CHF 575.00 ergeben

hätte. Wie der Beschuldigte vor der Vorinstanz angab (OG AS 64 Rz. 38 ff.),

hatte er vor der Fälschung der Lohnabrechnungen online überprüft, welchen Lohn

er benötigen würde, um den gewünschten Kredit zu erhalten. Er habe sich einen

höheren Kredit gewünscht, als mit seinem tatsächlichen Lohn möglich gewesen

wäre. Mit dem Geld des Privatkredits habe er sich ein Auto gekauft. Er habe die

Ablehnung des Kredites vermeiden wollen, weil dies registriert werde (Rz. 15

ff.). Variable Lohnanteile waren dabei unbeachtlich, was dem Beschuldigten klar

war, hätte er doch sonst die Lohnabrechnung gar nicht fälschen müssen. Im

vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Beschuldigte die [...]Bank AG vorsätzlich

über die Höhe seines Fixeinkommens getäuscht hat. Damit war das von der Bank

ausbezahlte Darlehen gefährdet. Allerdings ist nicht nachvollziehbar, weshalb

auf dem Formular „Kreditfähigkeitsprüfung“ der Bank eine Monatsrate von CHF

1‘666.90 eingerechnet wurde, währenddem die monatliche Rate gemäss Vertrag nur

CHF 1‘056.85 betrug. Bei Berücksichtigung dieser effektiven monatlichen

Rückzahlungsrate war diese mit dem wirklichen Fixeinkommen des Beschuldigten

gerade noch gedeckt, es bestand mit anderen Worten kein Fehlbetrag. Unter

diesen Umständen kann von einer qualifizierten Gefährdung des Darlehens im oben

beschriebenen Sinn nicht gesprochen werden. Mangels eines Vermögensschadens im

Sinne des Betrugstatbestandes hat daher bei diesem Vorhalt – zusammen mit der

Vorinstanz, aber mit anderer Begründung – ein Freispruch zu ergehen.

2.

AnklS. Ziff. 3 lit. a: Urkundenfälschung zur

Erlangung eines Privatkredits mit richtiger Identität

2.1

Der

Beschuldigte reichte zur Erlangung des soeben behandelten Privatkredits bei der

[...]Bank AG drei gefälschte Lohnabrechnungen ein: Er ahmte die

Lohnabrechnungen der Monate April, Mai und Juni 2011 der [...]AG nach und versah

diese gegenüber seiner tatsächlichen Lohnabrechnung je mit einem um CHF

1‘000.00 höheren Bruttolohn. Diese gefälschten Lohnabrechnungen reichte er der [...]Bank

AG ein, um diese über die Höhe seines Einkommens zu täuschen und so von dieser

einen Privatkredit von CHF 55‘000.00 zu erhalten.

2.2

Den

Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB verwirklicht, wer

in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder

sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine

Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte

Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder

eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, und

wer (mit derselben Absicht) eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht.

Geschütztes Rechtsgut ist „das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer

Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird“ (BGE 137 IV 169, 129 IV

33, 123 IV 63, 122 IV 335, 120 IV 126, 117 IV 166) sowie „Treu und Glauben im

Geschäftsverkehr“ (BGE 119 Ia 346, 101 IV 59). Die Vorinstanz hat die

Anforderungen an die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale des

Betruges auf US 23 bis 25 ausführlich und korrekt dargelegt. Darauf kann

grundsätzlich verwiesen werden, im Bedarfsfall ist nachfolgend bei der

rechtlichen Würdigung darauf zurückzukommen.

2.3

Die

Vorinstanz hat den Beschuldigten von diesem Vorhalt frei gesprochen unter

Hinweis darauf, das Bundesgericht verneine die Urkundenqualität beim

Lohnausweis; dieser diene gegenüber der Kredit gewährenden Bank als blosse

Behauptung der eigenen Zahlungsfähigkeit (vgl. US 25 mit Verweis auf Urteile

des Bundesgerichts 6S.733/1996 und 6B_624/2007, BGE 121 IV 131 E. 2c, 117 IV 35

E. 2 und 118 IV 363).

2.4

Der

Vorinstanz kann nicht gefolgt werden: Der Beschuldigte hat – wie er selbst von

allem Anfang an einräumte – die dem Kreditantrag beigelegten Lohnabrechnungen der

[...]AG für die Monate April, Mai und Juni 2011 selbst hergestellt bzw. die

korrekten Lohnabrechnungen nachgeahmt. Diese Dokumente rührten somit nicht von

der auf ihnen ersichtlichen Ausstellerin, der [...]AG, sondern vom

Beschuldigten her. Ist eine Urkunde aber unecht, greift immer schon der

Tatbestand der Urkundenfälschung im engeren Sinne ein (Stefan Trechsel/Lorenz

Erni in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch –

Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, nachfolgend zit. „PK StGB“, Art.

251.

StGB N 6). Für die vorliegend nicht relevante Tatbestandsvariante der

Falschbeurkundung, d.h. der Errichtung einer zwar echten, aber inhaltlich

unwahren Urkunde, findet in der Praxis zur Abgrenzung von der bloss

schriftlichen Lüge, die straflos bleiben soll, ein engerer Urkundenbegriff

Anwendung (Stefan Trechsel/Lorenz Erni in: PK StGB, Vor Art. 251 StGB N 9). Das

Vertrauen darin, dass eine Urkunde nicht verfälscht wird, ist und darf grösser

sein als das Vertrauen darauf, dass jemand in schriftlicher Form nicht lügt

(BGE 118 IV 363 E. 2a S. 364). Es wird bei der Falschbeurkundung eine qualifizierte

Beweiseignung im Sinne einer erhöhten Überzeugungskraft verlangt, die gegeben

ist, wenn „objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gewährleisten“, wie

sie unter anderem in der Prüfungspflicht einer Urkundsperson und in

gesetzlichen Vorschriften gefunden werden können (Stefan Trechsel/Lorenz Erni

in: PK StGB, Art. 251 StGB N 9 mit diversen Hinweisen auf die

bundesgerichtliche Rechtsprechung).

Die Vorinstanz

lässt diese Differenzierung ausser Acht bzw. überträgt den ausschliesslich für

die Begehungsform der Falschbeurkundung entwickelten engeren Urkundenbegriff

auch auf die unechten Urkunden. In BGE 118 IV 363, auf welchen sich die

Vorinstanz beruft (vgl. US 25), ging es denn auch ausschliesslich um die Frage,

ob einer echten, aber bloss inhaltlich unwahren Lohnabrechnung eine erhöhte

Glaubwürdigkeit bzw. Überzeugungskraft zukommt. Auch im ebenfalls

herangezogenen Urteil des Bundesgerichts 6B_624/2007 E. 4.2 galt es

ausschliesslich zu prüfen, ob Lohnabrechnungen und Lohnausweise die höheren

Anforderungen, welche an die Beweiseignung und Beweisbestimmung im Rahmen der

Falschbeurkundung gestellt werden, zu erfüllen vermögen, was verneint wurde.

Dabei wurde Folgendes festgehalten: „Dass dem Lohnausweis in

Bezug auf die Urkundenfälschung i.e.S. Urkundenqualität zukommt (Urteil des

Kassationshofs 6S.74/2006 vom 3.7.2006 E. 4.2.1), ändert hieran nichts, da der

Urkundencharakter eines Schriftstücks relativ ist, ein Schriftstück mithin mit

Bezug auf einzelne Aspekte Urkundeneigenschaft haben kann und mit Bezug auf

andere nicht (BGE 132 IV 57 BGE E. 5; 129 IV 130 E. 2.2).“

Die hier vorliegenden

Lohnabrechnungen sind sowohl unecht als auch unwahr. Sie sind nicht vom daraus

ersichtlichen Aussteller erstellt worden, der daraus ersichtliche Aussteller

hat die darin enthaltenen Angaben nicht gemacht und diese Angaben sind

inhaltlich unwahr. Die vorliegenden Lohnabrechnungen sind damit Urkunden,

soweit der Tatbestand der Urkundenfälschung im engeren Sinn zur Diskussion

steht (Urteil des Bundesgerichts 6B_163/2016 vom 25.5.2016 E. 3.3.2). Es ist

somit festzuhalten, dass die drei (unechten) Lohnabrechnungen den

Urkundenbegriff erfüllen. Sie waren im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB bestimmt

und geeignet zu beweisen, dass der daraus ersichtliche Aussteller ([...]AG) die

darin genannten Erklärungen zum Brutto-, Nettolohn und deren Bestandteilen

abgegeben hat. Da die aus den Lohnabrechnungen ersichtliche Ausstellerin nicht

mit dem wirklichen Aussteller (dem Beschuldigten) übereinstimmt, sind sie

unecht und gefälscht. Ob die Dokumente auch bestimmt und geeignet sind, die

Wahrheit der darin enthaltenen Erklärungen zu beweisen, ob ihnen insoweit im

vorliegenden Fall aufgrund von objektiven Kriterien erhöhte Überzeugungskraft

zukommt, kann dahingestellt bleiben. Der Beschuldigte hat sich in Bezug auf die

Lohnabrechnungen der [...]AG von den Monaten April, Mai und Juni 2011, lautend

auf den Beschuldigten, der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig gemacht.

3.

AnklS. Ziff. 3 lit. b/aa: Fälschung von

Urkunden zur Erlangung verschiedener Privatkredite mit falscher Identität

Vorgehalten wird

die Herstellung gefälschter Lohnabrechnungen, deren vier auf den Namen „D.___ “

(Mai bis August 2011) mit der daraus ersichtlichen Ausstellerin [...]AG und

drei auf den Namen „C.___ “ (Juni bis August 2011) mit der daraus ersichtlichen

Ausstellerin [...]. Die Vorinstanz gelangte diesbezüglich ebenfalls mit der

Begründung, Lohnabrechnungen stellten keine Urkunden im Sinne des Gesetzes dar

(vgl. US 27), zum Freispruch. Es kann auf die vorstehenden Ausführungen unter

Ziffer III.2.4 verwiesen werden, denn auch hier handelt es sich um

Urkundenfälschung im engeren Sinn: Der Beschuldigte stellte die betreffenden

Lohnabrechnungen selbst her. Er hat sich damit der mehrfachen Urkundenfälschung

schuldig gemacht.

4.

AnklS. Ziff. 3 lit. b/bb: Gebrauchmachen von

gefälschten Urkunden zur Erlangung verschiedener Privatkredite mit falscher

Identität

4.1

Der

Beschuldigte hat die von ihm gefälschten Dokumente auf die Namen „D.___ “ und „C.___

“ (Lohnabrechnungen, Betreibungsregisterauszüge, Passkopien) bei verschiedenen

Bankinstituten eingereicht ([...]Bank AG, Bank [...]AG, [...]AG, [...]Bank AG),

um die beantragten Kredite auf die Namen „D.___ “ und „C.___ “ zu erlangen.

4.2

Die

Vorinstanz hat diesbezüglich samt und sonders Freisprüche vorgenommen: Da der

Beschuldigte die zu beurteilenden Dokumente vorgängig selbst gefälscht habe,

sei das Einreichen und damit der Gebrauch der Dokumente durch ihn selbst als

mitbestrafte Nachtat zu qualifizieren. Dies erscheine auch angesichts der

kurzen Deliktsdauer zwischen dem Herstellen der falschen Urkunden und deren

Gebrauch sowie dem Umstand, dass der Gebrauch der Urkunden dem ursprünglich

angedachten Zweck des Erhältlichmachens von Krediten gedient habe, folgerichtig

(US 29).

4.3

Es stellt

sich hier die Frage der Konkurrenz zwischen dem Herstellen der gefälschten

Urkunden und dem nachfolgenden zweckbestimmten Gebrauch. Markus Boog (in:

Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht

II, nachfolgend zitiert: „BSK StGB II“, Art. 251 StGB N 220) führt dazu aus:

Der Gebrauch des Falsifikats ist in der Regel eine straflose Nachtat (Hinweis

auf BGE 120 IV 122, 132 E. 5c/cc; 100 IV 180, 182; 96 IV 155, 167, Urteil

6S.147/2003 vom 30.4.2005 E. 1.2). Dies gelte jedenfalls dann, wenn der spätere

(auch mehrfache) Gebrauch schon bei den Fälschungshandlungen vom ursprünglichen

Tatplan umfasst gewesen sei. Gehe die spätere Verwendung aber über den ursprünglichen

Tatplan hinaus, beruhe sie mithin auf einem neuen Tatentschluss, so sei das Gebrauchmachen

eine selbständige Handlung (Realkonkurrenz). Diesen grundsätzlichen Erwägungen

ist zu folgen und sie bedeuten für den vorliegenden Fall Folgendes: Der

Beschuldigte baute – nachdem er beim Kredit auf seinen eigenen Namen mit

gefälschten Lohnabrechnungen erfolgreich gewesen war – sein betrügerisches System

aus, schuf zwei fiktive Personen – „D.___ “ und „C.___ “ – und stellte für

diese diverse gefälschte Dokumente her (Lohnabrechnungen, Betreibungsauskünfte,

Passkopien). Diese Dokumente stellte er planmässig zum Zweck der späteren

effektiven Verwendung her. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die

spätere Verwendung über den ursprünglichen Tatplan hinausgegangen wäre: Die

gefälschten Urkunden wurden innert weniger Tage (teilweise parallel) zwischen

dem 13. und dem 22. September 2011 für insgesamt fünf Kreditgesuche verwendet. Diesbezüglich

unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt entscheidend von den vom

Staatsanwalt vor dem Berufungsgericht vorgetragenen Beispielen. Unter diesen

Umständen ist zumindest nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ davon auszugehen,

der Gebrauch der Urkunden habe dem bei der Herstellung gefassten Tatplan

entsprochen. Der Gebrauch der gefälschten Urkunden wird demnach von deren

Herstellung konsumiert, womit aber auch kein formeller Freispruch zu ergehen

hat.

Allerdings ist

bei näherer Betrachtung festzustellen, dass unter AnklS. Ziffer 3 lit. b/bb dem

Beschuldigten auch die Verwendung einer Urkunden zur Last gelegt wird, deren

Herstellung (AnklS. Ziffer 3 lit. b/aa) nicht vorgehalten wurde: Es handelt

sich um eine Passkopie von „D.___ “ mit Echtheitsbestätigung vom 5. September

2011.

von „F.___ “ (2.1.2/014). Damit handelt es sich beim Gebrauch dieser

gefälschten Urkunden mangels strafbarer Vortat nicht um eine mitbestrafte

Nachtat, so dass diesbezüglich ein Schuldspruch wegen Urkundenfälschung auszusprechen

ist.

Ebenfalls nur

unter AnklS. Ziffer 3 lit. b/bb (Gebrauchmachen von gefälschten Urkunden),

nicht aber unter AnklS. Ziff. 3. lit. b/aa (Fälschung von Urkunden) wird die

Passkopie von „C.___ “ mit Echtheitsbestätigung vom 9. September 2011 aufgeführt

(6.5/016, vgl. FN 94 der AnklS.). Die Herstellung dieses Dokumentes wird aber

unter AnklS. Ziff. 3 lit. c vorgehalten (vgl. hierzu die nachfolgenden

Ausführungen unter Ziffer III.5.4), weshalb diesbezüglich – im Unterschied zur

vorgenannten Passkopie lautend auf „D.___ “ mit Echtheitsbestätigung von „F.___

“ – kein weiterer Schuldspruch wegen des Gebrauchs des gefälschten Dokumentes

zu erfolgen hat.

5.

AnklS.

Ziff. 3 lit. c: Urkundenfälschung zur Eröffnung von Bankkonten

5.1

Der

Beschuldigte erstellte zwecks Eröffnung von Bankkonten auf den Namen seiner

fiktiven Identitäten „D.___ “ und „C.___ “ auf deren Namen lautende gefälschte

Passkopien und versah diese mit ebenfalls selbst gefertigten

Echtheitsbestätigungen. Diese Dokumente reichte er dann zwecks Kontoeröffnung

bei der [...]bank und der [...]Bank ein.

5.2

Die

Vorinstanz hat bei diesem Vorhalt einen Freispruch vorgenommen in Bezug auf den

gefälschten Pass von „D.___ “, weil bezüglich dessen Herstellung bereits beim

Vorhalt AnklS. Ziff. 3 lit. b/aa ein Schuldspruch erfolgt sei und der nachfolgende

Gebrauch dieses gefälschten Passes eine mitbestrafte Nachtat darstelle.

5.3

Das ist

nicht richtig: Die hier angeklagte gefälschte Passkopie entspricht nicht derjenigen

in Vorhalt AnklS. Ziff. 3 lit. b/aa: Der Vergleich der beiden Dokumente in den Beilagen

gemäss den Fussnoten 85 und 95 der Anklageschrift zeigt die Unterschiede

bezüglich der Echtheitsbescheinigung: Während die Echtheit beim ersten Dokument

von der (fiktiven) Mitarbeiterin „E.___ “ der Gemeinde […] am 19. September

2011.

„bestätigt“ worden ist (6.10/015), war es beim zweiten Dokument „G.___ “ (6.1/045).

Hingegen ist es korrekt, dass der nachfolgende Gebrauch des gefälschten

Dokuments – sofern vorgeworfen – eine straflose Nachtat der Fälschungshandlung

darstellt, wobei dies auch gar nicht angeklagt ist. Der Beschuldigte ist

diesbezüglich somit wegen Urkundenfälschung schuldig zu sprechen, ein

Freispruch betreffend Gebrauch hat nicht zu erfolgen.

5.4

Ebenso hat

in Bezug auf die gefälschte Passkopie von „C.___ “ mit Echtheitsbestätigung von

„F.___ “ vom 9. September 2011 (6.1/130, vgl. FN 96 zu AnklS. Ziff. 3 lit. c)

ein Schuldspruch wegen Urkundenfälschung (im engeren Sinne) zu erfolgen.

6.

AnklS. Ziff. 3 lit. d: Urkundenfälschung zum

Zweck des Bezugs deliktischer Gelder

6.1

Der

Vorhalt wird in Bezug auf die Sachverhaltserstellung bestritten. Der

Beschuldigte habe in der Absicht, die [Name der Bank] über seine wahre

Identität zu täuschen, ein Ausweisverlustformular der Stadtpolizei Olten

nachgeahmt und unter der Rubrik „Geschädigt“ die Personalien von „D.___ “

eingefügt. Diese Fälschung habe er in der Absicht gemacht, sich mit dem

Dokument am 29. September 2011 am Bankschalter der [...]als „D.___ “ auszuweisen

und zu versuchen, den deliktisch erlangten und auf das Konto von „D.___ “ bei

der [...] ausbezahlten Privatkredit der Bank [...]AG von CHF 80‘000.00 im

Umfang von CHF 78‘000.00 in bar beziehen zu können.

Bestritten

wird die Verwendung dieser Urkunde und auch, dass sie vom Beschuldigten

überhaupt jemals ausgedruckt worden war.

6.2

Die

Vorinstanz bejahte den Vorhalt sowie den Urkundencharakter des gefälschten

Ausweisverlustformulars und verurteilte den Beschuldigten wegen

Urkundenfälschung (US 30 f.).

6.3

Der

Schuldspruch ist nicht zu beanstanden. Vor der Vorinstanz liess der Beschuldigte

vortragen, der Beweis, dass er dieses Dokument bei der [Name der Bank] vorgewiesen

habe, lasse sich nicht erbringen. Dies ergebe sich aus den Unterlagen AS 11 und

18.

im Ordner 6.3. Dem kann nicht gefolgt werden: Da der Beschuldigte bei der [Name

der Bank] nicht persönlich bekannt war, musste er sich irgendwie ausweisen, um

sich das Geld ausbezahlen zu lassen. Über einen Pass oder anderweitigen Ausweis

auf den Namen „D.___ “ verfügte er nicht, so dass er ohne vernünftigen Zweifel beim

Bezug von Geld von dem von ihm hergestellten Ausweisverlustformular Gebrauch

machen musste. Der Beschuldigte hat den vorgehaltenen Vorgang vor Amtsgericht ausdrücklich

anerkannt und erklärt, wie er dabei vorgegangen ist und was er damit erreichen

wollte (OG AS 68 Rz. 230 ff. und AS 69 Rz. 274). Auch hier erfolgt der Schuldspruch

wegen Urkundenfälschung im engeren Sinne (Herstellung einer unechten Urkunde).

Der nachfolgende Gebrauch der gefälschten Urkunde stellt eine straflose Nachtat

dar. Der Schuldspruch ist zu bestätigen.

7.

AnklS. Ziff. 3 lit. e: Urkundenfälschung zur

Verschleierung der Herkunft deliktischer Gelder

7.1

Um die

Strafverfolgungsbehörden über die deliktische Herkunft von CHF 14‘500.00

zu täuschen, erstellte und unterzeichnete der Beschuldigte einen fiktiven

Kaufvertrag, der angeblich am 24. Oktober 2011 zwischen seiner Partnerin H.___ und

dem von ihm frei erfundenen „C.___ “ über Schmuck von CHF 14‘500.00

abgeschlossen worden sein sollte. Der Beschuldigte fälschte dieses Dokument in

der Absicht, die durch ihn am 24. Oktober 2011 von einem [...]-Konto, lautend

auf „C.___ “, auf das Konto seiner Partnerin überwiesenen CHF 14‘500.00, welche

aus dem ertrogenen Privatkredit der [...]AG gestammt hatten, als „legalen

Erlös“ für einen „Schmuckverkauf“ anzugeben und so für den Fall einer

Strafuntersuchung behalten zu können.

7.2

Die

Vorinstanz taxierte den Kaufvertrag als Urkunde im Sinne des Gesetzes und

sprach den Beschuldigten der Urkundenfälschung schuldig (US 31 f.).

7.3

Der

Schuldspruch ist nicht zu beanstanden. Der Beschuldigte liess vor der

Vorinstanz ausführen, wenn schon handle es sich um eine Falschbeurkundung, da

es sich um einen simulierten Vertrag handle. Dem ist entgegen zu halten, dass es

sich um eine Urkundenfälschung im engeren Sinne handelt: H.___ soll nach den

Aussagen des Beschuldigten den Vertrag zwar unterzeichnet haben, aber der eine

Aussteller des Vertrages – „C.___ “ – war eine Fiktion: Somit war der Vertrag zumindest

bezüglich dieses Ausstellers gefälscht. Der Schuldspruch ist zu bestätigen.

8.

AnklS.

Ziff. 4: Geldwäscherei

8.1

Den

Tatbestand der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB

erfüllt, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der

Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln,

die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. Die

Vorinstanz hat diesbezüglich die einzelnen Tatbestandselemente auf US 33 ff.

ausführlich und korrekt dargelegt, darauf kann vorweg verwiesen werden.

8.2

Die

Vorinstanz hat den Beschuldigten bezüglich des ersten Geldwäscherei-Vorhaltes

freigesprochen. Es ging dabei um den Barbezug von CHF 55‘000.00 am

Kundenschalter der [...]Bank AG am 27. Juli 2011. Das Guthaben stammte aus dem

Privatkredit gemäss AnklS. Ziff. 1 lit. a.

Der Freispruch

der Vorinstanz erging, weil der Beschuldigte vom zu Grunde liegenden Vorhalt

des Betrugs zum Nachteil der [...]Bank freigesprochen worden war. Somit lag

keine verbrecherische Vortat vor. Der Freispruch vom Betrugsvorwurf wurde unter

Ziffer III.1. hiervor bestätigt, weshalb auch dieser Freispruch zu erfolgen

hat.

8.3

Bei den

weiteren Geldwäschereivorhalten erging vor Amtsgericht jeweils ein

Schuldspruch. Es geht um die nachfolgenden Transaktionen ab einem auf „C.___ “

lautenden Konto: (lit. a - d) und ab einem auf „D.___ “ lautenden Konto (lit. e

- g):

a) Überweisung von CHF 12‘485.80 an „[...] “ auf

die […]bank AG in Bregenz am 20. Oktober;

b) Überweisung von CHF 14‘500.00 mit dem Betreff „[...]

“ auf ein Konto von H.___ am 24. Oktober 2011;

c) Tätigung eines Online-Trades über CHF 34‘633.66

bei „[...] “ am 8. November 2011;

d) Übertrag

von CHF 45‘028.80 auf ein Dollarkonto am 10. November 2011;

e) Tätigung eines Online-Trades über CHF 16‘936.98

bei „[...] “ am 4. November 2011;

f) Überweisung von CHF 60‘000.00 auf ein Konto von

„C.___ “ am 7. November 2011;

g) Übertrag

von CHF 3‘050.20 auf ein Dollarkonto am 10. November 2011.

8.4

Zur

Subsumtion von Kontotransaktionen unter den Geldwäscherei-Tatbestand finden

sich bei Stefan Trechsel/Heidi Affolter-Eijsten (PK StGB, Art. 305bis

StGB, N 18) folgende Merksätze: „Mögliche Tathandlungen sind das Wechseln von

Geld, auch derselben Währung (BGE 122 IV 214 f.), die Übertragung des Eigentums

infolge eines Verkaufs, einer Schenkung oder eines fiduzarischen

Rechtsgeschäfts (Cassani Art. 305bis N 36 f.), allgemein der

Umtausch von kontaminierten Vermögenswerten in andere Wertträger, falsche

Auskünfte über deren Verbleib (Stratenwerth/Bommer BT II § 55 N 31), gemäss

Bundesgericht auch das blosse Verstecken von Geld (BGE 119 IV 59, 127 IV 26,

Pieth BSK Art. 305bis N 38), (…). Der Abbruch der Geschäftsbeziehung

ist nicht tatbestandsmässig, wenn die Spur der Vermögenswerte (paper trail)

gewahrt und die Einziehung des Geldes dadurch nicht erschwert oder

verunmöglicht wird. Eine Barauszahlung kann folglich Tathandlung sein (…), weil

sie die Spur der Vermögenswerte unterbricht; keine Tathandlung sei die

Überweisung von einem inländischen auf ein anderes inländisches Bankkonto,

sofern für beide Konten die wirtschaftliche Berechtigung der gleichen Person

ausgewiesen ist (ähnlich Ackermann 260 ff., Cassani Art. 305bis N

41, (…). Das Einzahlen von Geld auf ein eigenes inländisches Namenkonto durch

den wirtschaftlich Berechtigten ist keine Geldwäscherei (BGE 124 IV 278, 127 IV

19, Ackermann 263, Cassani Art. 305bis N 38, Donatsch/Wohlers 481,

offen gelassen in BGE 119 IV 246). Geldwäscherei liegt jedoch vor, wenn der Inhaber

des Kontos nicht mit dem wirtschaftlich Berechtigten übereinstimmt, denn damit

kann ‚der Nachweis der wirtschaftlichen Berechtigung unterlaufen‘ werden (BGE

119.

IV 245), im Ergebnis ebenso das OGer BL in plädoyer 5/1993 61. Allgemein

nimmt das Bundesgericht beim Anlegen von kontaminiertem Geld jedenfalls dann

Geldwäscherei an, wenn sich die Art und Weise, wie das Geld angelegt wird, von

der einfachen Einzahlung von Bargeld auf ein Konto unterscheidet‘ (BGE 119 IV

242, dazu Arzt recht 12 [1994] 40).“

Bei Anwendung

dieser Grundsätze kann im Übertrag von Beträgen von einem Schweizerfranken- auf

ein Dollarkonto, lautend auf den gleichen (fiktiven) Namen (in casu: „C.___ “

und „D.___ “) und bei der gleichen Bank ([...]Bank AG), keine

Geldwäschereihandlung erkannt werden: Diese Handlung ist – im Gegensatz zum

Umtausch von Geldscheinen (vgl. BGE 122 IV 214) – nicht geeignet, die

Einziehung zu gefährden. Bezüglich dieser beiden Transaktionen (vgl.

vorstehende Ziff. III.8.3 lit. d und g) hat somit ein Freispruch zu ergehen.

Anders zu

beurteilen sind die weiteren getätigten Transaktionen: Mit der Überweisung auf

fremde Konti bzw. in fremdes Vermögen wird die Einziehung klar erschwert,

weshalb bei den fraglichen fünf Handlungen (vgl. vorstehende Ziff. III.8.3 lit.

a, b, c, e und f) eine Geldwäschereihandlung vorliegt. Diesbezüglich sind Schuldsprüche

auszufällen, die Vortaten waren abgeschlossen. Dabei ist der gefestigten

bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. insbesondere BGE 120 IV 323, 122 IV

211, 124 IV 274) zu folgen, dass der Vortäter auch Geldwäscher an den von ihm

selbst deliktisch erlangten Vermögenswerten sein kann. Dieser speziellen

Konstellation ist nach der Praxis des Berufungsgerichts bei der nachfolgenden

Strafzumessung Rechnung zu tragen.

9.

AnklS.

Ziff. 5: Versuchte Geldwäscherei

9.1

Der

Beschuldigte versuchte am 29. September 2011 bei der [Name der Bank] in [Ortschaft]

vergeblich CHF 78‘000.00 ab dem auf „D.___ “ lautenden Konto abzuheben, auf

welches der Privatkredit von CHF 80‘000.00 der Bank [...]AG überwiesen worden

war. Um sich als „D.___ “ auszuweisen, legte er ein gefälschtes

Ausweisverlustformular der Stadtpolizei Olten vor, lautend auf „D.___ “ (vgl.

Ziff. 6 hiervor). Die Bankangestellte verweigerte aber die Auszahlung.

9.2

Die

Vorinstanz nahm einen Schuldspruch wegen versuchter Geldwäscherei vor, der vom

Beschuldigten angefochten wird. Er macht geltend, es habe sich um einen

untauglichen Versuch gehandelt, da klar sei, dass an einem Bankschalter ohne

Ausweis keine Auszahlung gemacht werden könne. Der untaugliche Versuch sei so

plump gewesen, dass er straflos bleiben müsse.

9.3

Ein

Versuch liegt vor, wenn der Täter, wie vorliegend, sämtliche subjektiven

Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat,

ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 137 IV

113, E. 1.4.2.). Ein unvollendeter Versuch liegt vor, wenn die strafbare

Tätigkeit nicht zu Ende geführt wird, nachdem der Täter mit der Ausführung

eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat. Ein vollendeter Versuch liegt

vor, wenn der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder nicht

eintreten kann.

Seit dem

Inkrafttreten des neuen allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches am 1. Januar

2007.

kommt der Unterscheidung zwischen tauglichem und untauglichem Versuch kaum

mehr praktische Bedeutung zu. Es wird einerseits in Art. 22 Abs. 1 StGB auch

der untaugliche Versuch als strafbarer Versuch genannt („oder kann dieser (der

Erfolg) nicht eintreten“) und er führt andererseits nur in der Kombination des

groben Unverstandes zur Straflosigkeit nach Art. 22 Abs. 2 StGB. Es geht dabei

um Fälle, die zufolge fehlender Gefährlichkeit (Stefan Trechsel/Christopher

Geth in: PK StGB, Art. 22 StGB N 16) nicht zu einer Bestrafung führen sollen.

Als Beispiel nennt der BSK StGB I (Art. 22 StGB N 33) etwa das Totbeten.

Nach der

neusten Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 140 IV 150 E. 3.6) stellt sich

nicht jedes Verhalten, das die Elemente des untauglichen Versuchs an sich

erfüllt und damit nach Art. 22 Abs. 1 StGB grundsätzlich strafbar

ist, auch als strafwürdiges und strafbedürftiges Unrecht dar. Die

strafrechtliche Erfassung und Pönalisierung jedes solchen Verhaltens mache

keinen Sinn. Sie lasse sich auch nur schwer mit den Grundlagen des geltenden

Tatstrafrechts vereinbaren. Es bestehe deshalb das Bedürfnis nach einer

tatbestandlichen Strafbarkeitseinschränkung des untauglichen Versuchs. Strafbar

sollen untaugliche Verhaltensweisen daher grundsätzlich nur sein, wenn und

soweit sie sich als ernstlichen Angriff auf die rechtlich geschützte Ordnung

darstellen würden. Erforderlich sei damit – neben dem

Deliktsverwirklichungswillen – eine minimale objektive Gefährlichkeit des

Täterverhaltens. Mangle es einem Täterverhalten bei Kenntnis aller nachträglich

bekannten Umstände im Zeitpunkt der Tat objektiv an einem ernsthaften Stör- und

Gefährdungspotenzial und somit an einer objektiv minimalen Gefährlichkeit

(Risiko), lasse sich weder ein Strafbedürfnis bejahen noch eine Strafsanktion

rechtfertigen. In einem solchen Fall müsse der Täter, auch wenn er nicht aus

grobem Unverstand gehandelt habe, in analoger Anwendung von Art. 22 Abs. 2 StGB

straflos bleiben. Dies mit der Begründung, dass ein objektiv ungefährlicher

untauglicher Versuch – ebenso wie ein grob unverständiger Versuch – die

Rechtsordnung nicht zu gefährden vermöge.

9.4

Von einem

straflos bleibenden untauglichen Versuch im Sinne dieser Rechtsprechung kann

vorliegend keine Rede sein. Im Gegenteil war es eine überaus raffinierte Idee

des Beschuldigten, das Problem, dass er über keine Ausweispapiere für die

fiktive Person „D.___“ verfügte, zu lösen. Der Beschuldigte wusste nach seinen

Aussagen vor Amtsgericht von einem eigenen früheren Verlust eines Ausweises,

dass man sich mit einem solchen polizeilichen Ausweisverlustformular „amtlich

ausweisen“ könne (OG AS 68 Rz. 237 ff). Deshalb stellte er zum Zwecke des

Barbezugs ein entsprechendes gefälschtes Formular her. Er ist der versuchten

Geldwäscherei, begangen am 29. September 2011, schuldig zu sprechen.

IV.

Strafzumessung

1.

Allgemeines

zur Strafzumessung

1.1

Gemäss

Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des

Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse

sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des

Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses

nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts,

nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters

sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren

Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Nach

Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen

Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

Der Begriff

des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der

konkreten Straftat beziehen. Innerhalb der Kategorie der realen

Strafzumessungsgründe ist zwischen der Tatkomponente, welche nun in Art. 47

Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und der in Abs. 1 aufgeführten

Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Stefan Techsel/Heidi Affolter-Eijsten

in: PK StGB, Art. 47 StGB N 16 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche

Praxis).

Bei der Tatkomponente

sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der

Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt

hat, und die Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich

erwähnt, zu beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

Die Täterkomponente

umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach

der Tat und im Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

Die

Strafempfindlichkeit (neu in Art. 47 Abs. 1 StGB als „Wirkung der Strafe auf

das Leben des Täters“ erfasst) betrifft nicht mehr die Frage des Verschuldens,

sondern des ihm entsprechenden Masses an Strafe. Die Schwere des dem

Betroffenen mit der Strafe zugefügten Übels kann auch von seiner persönlichen

Situation abhängen. So wird ein alter Mensch durch den Vollzug einer

Freiheitsstrafe härter getroffen als ein jüngerer mit weitaus grösserer

Lebenserwartung, ein kranker härter als ein gesunder, und das sollte

strafmindernd ins Gewicht fallen. Auch dürfen zu Gunsten des Täters Folgen der

Tat und ihrer strafrechtlichen Ahndung berücksichtigt werden, die ihn härter

getroffen haben als andere, oder die noch zu erwarten sind, wie beim Verlust

eines Angehörigen durch einen fahrlässig verursachten Verkehrsunfall, bei

erheblichen finanziellen Lasten durch die zivilrechtliche Haftung für den

deliktisch herbeigeführten Schaden oder die Verfahrenskosten oder bei Einbussen

in der sozialen Stellung und bei schwer wiegenden beruflichen oder familiären

Auswirkungen (vgl. Stratenwerth, a.a.O., § 6 N 60 ff. mit Hinweisen).

Das

Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil

ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach

Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des

zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen,

die diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7).

1.2

Hat der

Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere

gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der

schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass

der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an

das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Es ist

aber methodisch nicht korrekt, den ordentlichen Strafrahmen aufgrund von

mehreren Taten in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB automatisch zu erweitern (Urteil

des Bundesgerichts 6B_853/2014 vom 9.2.2015 E. 4.2). Die tat- und

täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen

Strafrahmens der schwersten anzuwenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser

wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch

erweitert. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn

aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte

Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E.

5.8

). Liegen solche Umstände nicht vor, ist der erhöhte Rahmen auch nicht als

theoretische Möglichkeit bei der Strafzumessung zu erwähnen.

Bei der

Bildung der Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung

vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die

Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen.

Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in

Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin

in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und

strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt

festzulegen. Es ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in

Ausnahmefällen möglich, einzelne Tatkomplexe, die eng zusammenhängen, als

schwerstes Delikt für die Festsetzung der Einsatzstrafe zusammenzufassen.

Dieses Vorgehen ist im Urteil zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 6B_899/2014

vom 7.5.2015 E. 2.3). In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter

Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er

ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteil des

Bundesgerichts 6B_405/2011 vom 24.1.2012 E. 5.4). Voraussetzung ist allerdings,

dass im konkreten Fall für jede einzelne Tat die gleiche Strafart ausgefällt würde.

Dass die anzuwenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen,

genügt nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2014 vom 9.2.2015 E. 4.2; BGE

138.

IV 120 E. 5.2). Danach hat der Richter sämtliche Einzelstrafen für die von

ihm zusätzlich zu beurteilenden Taten festzusetzen und zu benennen (BGE 142 IV

265.

E. 2.4.3). Aus dem Urteil muss hervorgehen, welche Einzelstrafen für die

verschiedenen Straftaten festgesetzt werden und welche Strafzumessungsgründe

für jede Einzelstrafe massgebend waren. Nur so lässt sich überprüfen, ob die

einzelnen Strafen als auch deren Gewichtung bei der Strafschärfung

bundesrechtskonform sind (vgl. BGE 118 IV 119 E. 2b S. 120 f.; Urteil des

Bundesgerichts 6B_323/2010 vom 23.6.2010 E. 3.2; Mathys, a.a.O., N. 362; je mit

Hinweisen). Die Nennung der Einzelstrafen stellt auch keinen Mehraufwand bei

der Urteilsbegründung dar, denn das Gericht muss ohnehin gedanklich für jede

Einzeltat eine selbstständige Strafe festsetzen und die entscheidrelevanten

Überlegungen in Grundzügen wiedergeben (vgl. Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1

S. 20; Urteil 6B_493/2015 vom 15.4.2016 E. 3.2). Das Gericht ist jedoch nach

wie vor nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die

einzelnen Strafzumessungsgründe innerhalb der Einzelstrafen gewichtet (BGE 136

IV 55 E. 5.6 S. 61; Urteil des Bundesgerichts 6B_1110/2014 vom 19.8.2015 E.

4.

). Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich

die Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_865/2009

vom 25.3.2010 E. 1.6.1).

1.3

Beim

Versuch (Art. 22 StGB) geht es um eine Tatkomponente, die sich dadurch

auszeichnet, dass sie verschuldensunabhängig ist. Deshalb wird sie bei der

Gesamteinschätzung des Verschuldens auch nicht einbezogen. Sie hat sich

indessen im Sinne einer Reduzierung der (hypothetischen)

verschuldensangemessenen Strafe auszuwirken. Das Mass dieser Minderung hängt

unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolges und von den

tatsächlichen Folgen der Tat ab (BGE 121 IV 49). Dies verlangt, zunächst eine

hypothetische (verschuldensangemessene) Strafe zu ermitteln, welche für den

Fall des vollendeten Delikts angemessen wäre. Nur so lässt sich nachvollziehen,

wie es zu der Strafe der bloss versuchten Tat kommt (Hans Mathys, Zur Technik

der Strafzumessung, in: Schweizerische Juristen-Zeitung, SJZ, 100/2004).

1.4

Führt die

Strafzumessung unter Würdigung aller wesentlichen Umstände zu einer

Freiheitsstrafe, welche im Bereich eines Grenzwertes zum bedingten bzw.

teilbedingten Strafvollzug liegt, hat sich der Richter zu fragen, ob zugunsten

des Beschuldigten eine Sanktion, welche die Grenze nicht überschreitet, noch

innerhalb des Ermessensspielraumes liegt. Bejaht er die Frage, hat er die

Strafe in dieser Höhe festzulegen. Verneint er sie, ist es zulässig, auch eine

nur unwesentlich über der Grenze liegende Freiheitsstrafe auszufällen (BGE 134

IV 17 E. 3.4 f., Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom 24.1.2012 E. 5.4).

2.

Konkrete

Strafzumessung

2.1

Vorauszuschicken

ist, dass für sämtliche Delikte eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist: Für die

Betrugsdelikte (insgesamt) reicht der Strafrahmen von 360 Tagessätzen

Geldstrafe bei weitem nicht aus und die anderen Delikte (Urkundenfälschungen

und Geldwäscherei) stehen mit den Betrugsdelikten in einem engen Zusammenhang.

Als schwerste

Delikte erscheinen die beiden mit mehreren gefälschten Dokumenten ertrogenen

Privatkredite bei der Bank [...]AG und bei der [...]AG. Da der Deliktsbetrag

bei der Bank [...]AG mit CHF 80‘000.00 deutlich höher war, ist die

Einsatzstrafe für dieses Delikt zu bestimmen.

Der

Strafrahmen für Betrug ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

In objektiver Hinsicht handelt es sich beim Deliktsbetrag von CHF 80‘000.00 um

einen beachtlichen Betrag, der bei vielen Leuten einem Jahreseinkommen

entspricht. Auch der Beschuldigte mit einem damaligen guten monatlichen

Einkommen von CHF 7‘105.00 brutto hätte dafür fast ein Jahr arbeiten müssen. Immerhin

konnte rund die Hälfte des Geldes noch beigebracht werden. Bei den Geschädigten

handelte es sich um Banken und es ging somit nicht um existenzielle

Vermögensteile von Privaten. Das Vorgehen des Beschuldigten, eine fiktive

Person – „D.___ “ - zu erfinden (um selbst nicht identifiziert werden zu können

und damit keine Einträge im Kreditüberwachungssystem ZEK vorlagen) und alle

dafür nötigen Vorkehren zu treffen, war gut geplant und raffiniert, dies auch

unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es zur Erfüllung des

Betrugstatbestandes bereits eines arglistigen Vorgehens bedarf: Er musste auf

der Poststelle [...]ein Postfach als postalische Zustelladresse mieten, mit

gefälschten Dokumenten ein Bankkonto eröffnen und schliesslich mehrere

gefälschte Unterlagen herstellen und einreichen, um den Privatkredit zu

erhalten (Lohnabrechnungen, Betreibungsregisterauszug, beglaubigte Passkopie).

Die gefälschten Unterlagen machten ausnahmslos einen professionellen Eindruck.

Sodann musste er noch mehrere Dokumente mit falschem Namen unterzeichnen

(Formular A, Darlehensvertrag, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Berechnung des

monatlichen Budget-überschusses, Auszahlungsinstruktion). Dafür hat er innert

kurzer Zeit einiges an Zeit und Arbeit aufgewendet, was eine erhebliche

kriminelle Energie verrät, auch wenn es zu keinen persönlichen Kontakten kam

(was aber auch Teil des Planes war und was ihm das Ganze erst ermöglichte). Dass

der Beschuldigte für seine Delikte einigen Aufwand betrieb, zeigt sich auch

daran, dass er für die Kreditgesuche unter fremdem Namen eigens ein Handy auf

einen fremden Namen betrieb (10.1./016).

In subjektiver

Hinsicht ist von direktem Vorsatz auszugehen, der Beschuldigte beabsichtigte

von Anfang an, keinen Rappen zurückzubezahlen. Die Beweggründe lagen einzig im

Streben nach finanzieller Bereicherung. Als egoistische Motive wirken sich

diese straferhöhend aus, zumal der Beschuldigte in einer Festanstellung

überdurchschnittlich gut verdiente und keine finanzielle Notsituation vorlag.

Er hätte sich somit leicht rechtmässig verhalten können, er gab ja vor der

Vorinstanz selbst an, er habe das Geld nicht für etwas Bestimmtes benötigt.

Hintergrund für die Delinquenz konnte nur die Gier nach noch mehr Geld zur

Finanzierung eines luxuriösen Lebensstils sein. Immerhin ist ihm zu Gute zu

halten, dass er aus eigenem Antrieb von der deliktischen Tätigkeit abliess,

nachdem mehrere seiner Kreditanträge abgewiesen worden waren. Anzuerkennen ist

auch, dass das Online-Kreditgeschäft ohne direkten Kundenkontakt derartige

Delikte etwas erleichtert, aber keinesfalls rechtfertigt.

Das

Tatverschulden kann insgesamt nicht mehr als leicht taxiert werden, es ist als

leicht bis mittelschwer zu beurteilen, was einer Einsatzstrafe von 12 Monaten

Freiheitsstrafe entspricht.

2.2

Diese

Strafe ist nun zur Abgeltung der weiteren Delikte angemessen zu erhöhen.

Ganz ähnlich

zu beurteilen ist der Betrug zum Nachteil der [...]AG. Dabei ging es um eine

Deliktssumme von CHF 50‘000.00. Der Kredit wurde im Namen des ebenso fiktiven „C.___

“ aufgenommen und der Aufwand für den Erhalt und die Auszahlung war

vergleichbar hoch: Erstellen eines Briefkastens an der [...]strasse in [Ortschaft]

als postalisches Domizil, Kontoeröffnung unter falschem Namen mit gefälschten

Unterlagen, diverse falsch unterzeichnete Dokumente, Herstellung und Verwendung

von gefälschten Unterlagen für „C.___ “. Der Kreditantrag erfolgte wenige Tage

nach demjenigen für „D.___ “ bei der Bank [...]AG. Auch die subjektiven

Tatkomponenten sind vergleichbar, weshalb für diesen Betrug eine

Freiheitsstrafe von 11 Monaten auszusprechen wäre, asperiert als Zusatzstrafe

eine Freiheitsstrafe von 5,5 Monaten.

Die eingangs

dargestellten Strafzumessungsfaktoren treffen weitgehend auch auf die drei

versuchten Betrugsdelikte zu: Immerhin ist festzuhalten, dass die gleichen falschen

Identitäten verwendet wurden und die gefälschten Unterlagen deshalb nicht noch eigens

hergestellt werden mussten. Die angestrebten Deliktsbeträge waren mit CHF

80‘000.00 ([...]Bank AG und [Name der 2. Bank]) gleich hoch wie bei der Bank [...]AG.

In ähnlicher Höhe wäre wohl auch der bei der [...]Bank AG angestrebte Kredit

gewesen. Dass die Delikte nicht erfolgreich abgeschlossen werden konnten, war

nicht dem Beschuldigten zu verdanken, der seine nötigen Tatbeiträge leistete,

sondern der Aufmerksamkeit der fraglichen Kreditinstitut-Mitarbeiter. Für vollendete

Delikte wären elf Monate Freiheitsstrafe angemessen, bei einer Strafreduktion

von einem Drittel zufolge Versuchs und nach Asperation als Zusatzstrafe ergeben

sich je dreieinhalb Monate, total 10,5 Monate Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe.

Wenig ins

Gewicht fallen bei der Strafzumessung die Urkundenfälschungen: Zwar handelt es

sich um zahllose Delikte, die auch professionell ausfielen, allerdings ist der

strafrechtliche Gehalt dieser Taten mit der Verurteilung und Bestrafung für die

damit begangenen Betrugsdelikte bereits weitgehend abgegolten. Zwei Ausnahmen

gilt es hier allerdings zu beachten. Einerseits erfolgte beim Vorhalt des

Betrugs zum Nachteil der [...]Bank AG ein Freispruch, womit die Fälschungen der

Lohnabrechnungen selbständig zu bestrafen sind. Andererseits versuchte der

Beschuldigte im Zusammenhang mit dem fingierten Kaufvertrag über den Schmuck auch

nach Auszahlung des Deliktsbetrages noch Plausibilisierungshandlungen

vorzunehmen und riskierte dabei, dass auch seine Partnerin dadurch in den Fokus

der Strafverfolgungsbehörden gelangen könnte. Es ist für sämtliche

Urkundenfälschungen eine Zusatzstrafe von drei Monaten auszusprechen.

Gleiches gilt

für die Geldwäschereidelikte: Diese waren die Folge der Betrugsdelikte, um die

ertrogenen Gelder überhaupt benutzen zu können. Auch hier darf aber nicht

übersehen werden, dass der Beschuldigte teilweise planmässig vorging (Transfers

ins Ausland, Verwendung für Wetten gegen das eigene reguläre Konto, Übertrag

auf das Konto der Freundin vor dem Hintergrund eines gefälschten

Kaufvertrages). Für die Geldwäschereidelikte erscheint gesamthaft eine

Zusatzstrafe von zwei Monaten Freiheitsstrafe angemessen.

Insgesamt

ergibt sich damit nach den Tatkomponenten eine Gesamtstrafe von 33 Monaten

Freiheitsstrafe.

2.3

Bei den

Täterkomponenten können die persönlichen Verhältnisse als geregelt und stabil

beurteilt werden, der Beschuldigte ist beruflich weiterhin gut integriert,

erzielt einen sehr guten Lohn, ist verheiratet und Vorstrafen sind keine

verzeichnet. Dies alles wirkt sich bei der Strafzumessung neutral aus. Gleiches

gilt für die Strafempfindlichkeit, die sich im üblichen Rahmen bewegt.

Strafmindernd

zu vermerken ist, dass der Beschuldigte von sich aus, also vor Aufnahme der

strafprozessualen Ermittlung, mit der Delinquenz aufhörte, nachdem mehrere

seiner Kreditanträge abgewiesen worden waren. Das Verhalten im Strafverfahren

kann dem Beschuldigten ebenfalls positiv angerechnet werden, war er doch von

Anfang an geständig – bei allerdings erdrückender Beweislast und teilweise mit

Verzögerung (bspw. 10.1./049) – und verhielt sich kooperativ. Es handelt sich

allerdings nicht um Geständnisse, die die Arbeit der Strafverfolgungsbehörden

stark erleichterten oder überhaupt erst ermöglichten. Zudem kann beim

Beschuldigten wenig echte Reue und Einsicht festgestellt werden. Dies zeigt

sich auch bei seinem Verhalten gegenüber den Geschädigten. Trotz beachtlich

hohem Einkommen wurde bisher überhaupt nichts an den Schaden bezahlt. Im

Gegenteil, er hat das Geld für einen aufwändigen Lebenswandel verwendet. Selbst

der Beschuldigte kann ja nicht davon ausgehen, er schulde den beiden Banken gar

nichts. Für ein Zuwarten bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens

bestand daher kein Anlass. Zudem ist aufgrund seiner Aufstellungen über

Einnahmen und Ausgaben ersichtlich, dass auch weiterhin kein Geld für die

Schuldenrückzahlung zur Verfügung steht. Die beiden aktuellen Leasingverträge,

einer davon über eine Mercedes-Luxuskarosse (SUV ML AMG mit Jahrgang 2012),

wurden während laufendem Strafverfahren abgeschlossen, zudem wurde kürzlich

eine Wohnung für CHF 2‘500.00 gemietet. Die Täterkomponenten wirken sich

insgesamt leicht strafmindernd aus, so dass die Freiheitsstrafe auf 32 Monate

zu reduzieren ist.

Zu

berücksichtigen ist nun noch die überlange Verfahrensdauer: Trotz Geständnis

dauerte es ab Übernahme des Verfahrens im Februar 2012 bis in den Juni 2015,

als Anklage erhoben wurde. Es handelte sich zwar trotz Geständnis nicht um ein

ganz einfaches Verfahren und dieses erforderte auch einigen Aufwand, wie sich

aus dem Journal ergibt (1.3./001 ff). Dennoch zeigen sich im Journal zwei

längere Stillstandszeiten: Zwischen Mai 2013 und April 2014 sowie zwischen Juni

2014.

und Januar 2015, insgesamt über ein Jahr (1.3./006 und 008). Für diese

Verletzung des Beschleunigungsgebots ist eine weitere Strafminderung um 25 %

oder acht Monate Freiheitsstrafe angemessen, womit sich letztlich eine Gesamtstrafe

von 24 Monaten Freiheitsstrafe ergibt.

2.4

Gemäss

Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von

gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten

und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht

notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder

Vergehen abzuhalten. Die Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für

den Strafaufschub liegen nach neuem Recht etwas tiefer. Während nach früherem

Recht eine günstige Prognose erforderlich war, genügt nunmehr das Fehlen einer

ungünstigen Prognose. Der Strafaufschub ist nach neuem Recht die Regel, von der

grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf

(Bundesgerichtsentscheid 6B_214/2007 vom 13.11.2007). Im Zusammenhang mit der

Gewährung des bedingten Strafvollzuges nach Art. 42 Abs. 1 StGB hielt das

Bundesgericht in einem jüngeren Entscheid fest, bei der Prüfung, ob der

Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr biete, habe das Gericht eine

Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung

miteinzubeziehen seien neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund

sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des

Täters und die Aussichten seiner Bewährung zuliessen. Relevante Faktoren seien

etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und

Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf

Suchtgefährdungen usw. Es sei unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige

Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht

zu lassen (6B_572/2013 vom 20.11.2013 E. 1.3 f.).

Im vorliegenden

Fall sind die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzugs

erfüllt: Es handelt sich um eine kurze, allerdings hoch kriminelle Phase im

Leben des Beschuldigten, die nun auch schon über fünf Jahre zurückliegt. Der

Beschuldigte lebt in geregelten persönlichen und beruflichen Verhältnissen und

ist nicht drogensüchtig. Das lange dauernde Strafverfahren samt kurzer

Untersuchungshaft dürfte bei ihm zusätzlich den notwendigen Eindruck

hinterlassen haben, so dass rechtsgetreues Verhalten erwartet werden darf. Es

ist die minimale Probezeit von zwei Jahren anzusetzen.

V. Rückerstattung

der beschlagnahmten Vermögenswerte

Gemäss Art. 70

Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch

eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu

veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.

Das

Bundesgericht hat dazu im Urteil 6B_344/2007 vom 1. Juli 2008 bei einem

vergleichbaren Sachverhalt und unter dem damaligen Art. 59 StGB (heute Art. 70

StGB) in E. 3.3 f. Folgendes ausgeführt:

„3.3 Bei Delikten gegen Individualinteressen ist die

Einziehung von Vermögenswerten allerdings nur zulässig, wenn diese nicht dem

Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt

werden (Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 letzter Satzteil StGB). Verletzter im Sinne

dieser Bestimmung ist der strafrechtlich Geschädigte, also diejenige Person,

welcher durch das eingeklagte strafbare Verhalten unmittelbar ein Schaden

zugefügt wurde oder zu erwachsen drohte. Das ist in der Regel der Träger des

Rechtsgutes, welches durch die fragliche Strafbestimmung vor Verletzung oder

Gefährdung geschützt werden soll (vgl. BGE 126 IV 42 E. 2a).

Die Bestimmung von Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 letzter

Satzteil StGB will dem Verletzten die ihm entzogenen Vermögenswerte direkt,

d.h. ohne Einziehung und ohne Umweg über die Verwendung eingezogener

Vermögenswerte zu Gunsten des Geschädigten gemäss Art. 60 Abs. 1 StGB wieder

verschaffen. Der Rückerstattungsanspruch des Verletzten geht der Einziehung von

Vermögenswerten vor, der Staat soll sich nicht zu Lasten der strafrechtlich

Geschädigten bereichern. Die Einziehung erfolgt bei Eigentums- und

Vermögensdelikten somit im Interesse des Geschädigten (BGE 129 IV 322 E. 2.2.4

S. 327 f. mit Hinweisen; Schmid, a.a.O., Art. 59 N. 66/70).

Der Rückerstattungsanspruch bezieht sich in erster

Linie auf direkt aus dem Vermögen eines Geschädigten stammende

Deliktsgegenstände und zielt insofern auf eine Wiederherstellung absoluter

Rechte ab (Rückgabe des gestohlenen Deliktsguts; für eine Beschränkung auf

diese rein dingliche Betrachtungsweise Baumann, a.a.O. Art. 59 N. 42 ). Daneben

kommen für eine direkte Herausgabe auch weitere Vermögenswerte in Betracht wie

Bargeld, Guthaben oder andere Forderungen unter Einschluss unechter Surrogate,

soweit jedenfalls die Herkunft der beschlagnahmten Vermögenswerte und deren

Bewegungen klar festgestellt sind (vgl. BGE 122 IV 365 E. 2b S. 374 f.; ferner

BGE 126 I 97 E. 3 c/cc S. 106 f.; Schmid, a.a.O., Art. 59 N. 70).

3.4

Im zu beurteilenden Fall ist unbestritten, dass die

Guthaben auf den gesperrten Konten auf die betrügerisch veranlassten

Überweisungen des Angeklagten zurückgehen und damit Deliktserlös darstellen.

Die Überweisungen erfolgten zu Lasten unbeteiligter Kunden der

Beschwerdeführerin. Unmittelbar geschädigt durch die Betrugshandlungen des

Angeklagten sind somit die Bankkunden, in deren Forderungszuständigkeit

eingegriffen wurde, und nicht etwa die beschwerdeführende Bank. Denn Guthaben

auf Kundenkonten der Bank sind nicht als bankeigenes, sondern bankfremdes

Vermögen zu betrachten. Zwar ist der Beschwerdeführerin durch die

betrügerischen Machenschaften des Angeklagten ebenfalls ein Schaden entstanden,

nämlich insofern, als sie aufgrund der vertraglichen Beziehung zu den

Direktgeschädigten ihnen gegenüber haftbar wurde (sog. Haftungsinteresse).

Dieser Vermögensschaden ergibt sich jedoch als blosser Reflex und besteht

darin, dass das Vermögen der Bank mit Schadenersatzansprüchen der Bankkunden

belastet wurde. Als indirekt Geschädigte ist die Beschwerdeführerin aber nicht

Verletzte und steht ihr kein Rückerstattungsanspruch im Sinne von Art. 59 Ziff.

1.

Abs. 1 letzter Satzteil StGB zu. Eine direkte Aushändigung der

beschlagnahmten Vermögenswerte nach Massgabe der zitierten Bestimmung fällt

deshalb ausser Betracht.“

Übertragen auf

den vorliegend zu beurteilenden Fall ist festzustellen, dass die beiden

Privatklägerinnen, Bank [...]AG und [...]AG, direkte Geschädigte und die

beschlagnahmten Guthaben bei der [...]Bank AG direkt aus den von ihnen

ertrogenen Privatkrediten stammen. Damit ist es möglich, die beschlagnahmten

Vermögenswerte ohne vorherige Einziehung direkt den beiden Privatklägerinnen zuzuweisen.

Dabei erweist es sich mit der Vorinstanz als angemessen, die beschlagnahmten

Vermögenswerte den beiden Privatklägerinnen im Verhältnis ihres Schadens

zuzusprechen. Die [...]Bank AG ist damit anzuweisen, die beschlagnahmten Konti

(Nr. [...], Nr. [...]und Nr. [...]) zu saldieren und den Gegenwert nach Abzug

allfälliger Saldierungskosten wie folgt den Privatklägerinnen auszubezahlen:

- 8/13

an die Bank [...]AG;

- 5/13

an die [...]AG.

Werden die

Vermögenswerte den Verletzten ausgehändigt, ist die Vermögenseinziehung

ausgeschlossen; dadurch soll eine Doppelbelastung des Täters vermieden werden –

der Vorteil ist nicht zweimal herauszugeben (Stefan Trechsel/Marc Jean-Richard-dit-Bressel

in: PK StGB, Art. 70 StGB N 9).

VI.

Zivilforderungen

Diesbezüglich

ist wie im erstinstanzlichen Urteil festzuhalten, dass der Beschuldigte die von

der Bank [...]AG und der [...]AG geltend gemachten Zivilforderungen dem

Grundsatze nach anerkannt hat und die beiden Privatklägerinnen die

beschlagnahmten Guthaben bei der [...]Bank im vorgenannten Verhältnis (vgl.

vorstehende Ziff. V) zugewiesen erhalten. Im Weiteren werden sie zur

Geltendmachung ihrer Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen.

Abzuweisen ist

die Zivilforderung der [...]Bank AG, da der Beschuldigte die vollständige

Rückzahlung dieses Kredites mit dem anlässlich der obergerichtlichen

Hauptverhandlung eingereichten Bestätigungsschreiben der Bank nachgewiesen hat.

VII.

Ersatzforderung

Sind die der

Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das

Gericht gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB auf eine Ersatzforderung des Staates in

gleicher Höhe, (…). Mit der in Art. 71 Abs. 1 StGB vorgeschriebenen

Ersatzabschöpfung soll verhindert werden, dass derjenige, der sich der

Vermögenswerte entledigt hat, besser gestellt wird als jener, der sie behält

(Botsch. 1993 311 unter Hinw. auf BGE 104 IV 229 und Schultz 319; BGE 123 IV

74, 119 IV 20). Die Ersatzforderung hat subsidiären Charakter und kann nur

angeordnet werden, wenn die direkte Einziehung gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB nicht

mehr möglich ist, so z.B. weil der Vermögenswert verbraucht, versteckt oder

veräussert wurde, oder weil eine solche Einziehung nie möglich war, weil sich

z.B. der Vermögenswert als blosse Verminderung der Passiven darstellte (Botsch.

1993.

311 f., BGE 126 I 107, 123 IV 74, 119 IV 22, Schmid ZStrR 113 [1995] 333,

ders. Kommentar Art. 70-72 N 100). Im Übrigen müssen die gleichen

Voraussetzungen gegeben sein wie bei der Einziehung; umfangmässig darf die

Ersatzforderung den unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil nicht übersteigen

(Stefan Trechsel/MarkPieth in: PK StGB, Art. 71 StGB N 1).

Beim Antrag

auf Festsetzung einer Ersatzforderung stützt sich die Staatsanwaltschaft auf

folgende Erwägungen des Bundesgerichts in BGE 117 IV 107:

„ 2. Die Vorinstanz

verzichtete auf eine Einziehung im Wesentlichen mit der Begründung, diese

könnte zu einer vom Gesetz nicht gewollten Doppelzahlung durch den

Beschwerdegegner führen, nämlich dann, wenn die Geschädigte gestützt auf die

Zusprechung ihrer Klage dem Grundsatz nach ungeachtet der Einziehung vom

Beschwerdegegner Schadenersatz verlangen würde; dies stünde ihr, der

Geschädigten, frei, da sie zu einem Vorgehen nach Art. 60 StGB nicht

verpflichtet sei. Dem hält die Staatsanwaltschaft entgegen, es sei

bundesrechtswidrig, von einer Gewinnabschöpfung abzusehen, wenn nicht

gleichzeitig eine Zivilforderung endgültig zugesprochen werde; denn wenn die

Zivilpartei ihre Forderung nicht weiterverfolge, verbleibe dem Täter der

Gewinn.

a) Gemäss Art. 58 Abs. 1 lit. a StGB

verfügt der Richter ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person

die Einziehung von (...) Vermögenswerten, die durch eine strafbare Handlung

(...) erlangt worden sind (...), soweit die Einziehung zur Beseitigung eines

unrechtmässigen Vorteils oder Zustandes als geboten erscheint; sind (...)

Vermögenswerte bei demjenigen, der durch sie einen unrechtmässigen Vorteil erlangt

hat und bei dem sie einzuziehen wären, nicht mehr vorhanden, so wird nach Art.

58.

Abs. 4 StGB auf eine Ersatzforderung des Staates in der Höhe des

unrechtmässigen Vorteils erkannt. Sinn und Zweck dieser Bestimmungen ist es, zu

verhindern, dass der Täter im Genuss eines durch eine strafbare Handlung

erlangten Vermögensvorteils bleibt; strafbares Verhalten soll sich nicht lohnen

(BGE 105 IV 171 E. c mit Hinweisen).

Dieser Forderung ist entsprochen, wenn

der Täter dem Geschädigten den Schaden ersetzt hat und über den unrechtmässigen

Vermögensvorteil deshalb nicht mehr verfügt. Anders verhält es sich, wenn er

noch keine Schadenersatzleistungen erbracht hat. Diesfalls steht ihm der

unrechtmässige Vorteil noch zu, und zwar selbst dann, wenn der Geschädigte

Schadenersatz beansprucht und der Richter eine entsprechende Klage bereits

gutgeheissen hat. Erst mit der Erfüllung der Schadenersatzpflicht ist

sichergestellt, dass der Täter die Früchte des strafbaren Verhaltens verloren

hat, und erst dann rechtfertigt sich der Verzicht auf eine Einziehung.

Entsprechend dem Grundgedanken des Art. 58 Abs. 1 lit. a StGB ist die

Einziehung somit stets anzuordnen, solange der Täter noch im Besitz des

unrechtmässigen Vermögensvorteils ist.

Es ist indes einzuräumen, dass sich der

Täter damit der Gefahr der Doppelzahlung ausgesetzt sieht. Denn der

Schadenersatzanspruch des Geschädigten geht mit der Einziehung des

unrechtmässigen Vermögensvorteils nicht unter. Zudem ist der Geschädigte nicht

verpflichtet, vom Staat die Zuwendung der eingezogenen Vermögenswerte nach Art.

60.

StGB zu verlangen; er kann vielmehr weiterhin gegen den Täter vorgehen.

Dessen doppelte Inanspruchnahme kann auch der Richter nicht dadurch verhindern,

dass er eingezogene Vermögenswerte von sich aus dem Geschädigten zuerkennt und

damit den Täter vor der Geltendmachung von Schadenersatz durch diesen schützt.

Denn eine entsprechende Zuwendung setzt gemäss Art. 60 Abs. 3 StGB einen Antrag

des Geschädigten voraus; ausserdem kann sie nur erfolgen, wenn der Täter dem Geschädigten

den Schaden voraussichtlich nicht ersetzen wird und der Schadenersatz, anders

als hier, der Höhe nach gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt ist (Art.

60.

Abs. 1 StGB).

b) Gewahrt bleibt sowohl das Interesse

des Staates an der Gewinnabschöpfung als auch jenes des Täters, den

unrechtmässigen Vorteil nur einmal herauszugeben, wenn der Richter eine

Einziehung verfügt mit dem Vorbehalt der Rückübertragung der eingezogenen

Vermögenswerte auf den Täter, sofern und soweit dieser dem Geschädigten Schadenersatz

geleistet hat. Damit besteht Gewähr, dass dem Täter der unrechtmässige

Vermögensvorteil entzogen wird, ohne dass er Gefahr läuft, doppelt zu bezahlen.

Zur Verhinderung von Missbräuchen ist die Rückübertragung eingezogener

Vermögenswerte vom Nachweis des Täters abhängig zu machen, dass die erbrachte

Schadenersatzleistung tatsächlich geschuldet war.“

Unter den

Parteien ist unbestritten, dass grundsätzlich eine Ersatzforderung festzusetzen

ist. Dies ist zwingend (BGE 139 IV 209). Sie ist zu berechnen aus der Differenz

zwischen der beim Beschuldigten eingetretenen Bereicherung von CHF 130‘000.00

und den noch beschlagnahmten Vermögenswerten. Da Letztere wegen des noch

unbekannten Dollarkurses bei der Kontosaldierung derzeit nicht genau bestimmt

werden kann, ist die Ersatzforderung gerundet auf CHF 55‘000.00 festzusetzen. Gesetzliche

Umstände für eine ermessensweise Reduktion liegen keine vor. Die

Ersatzforderung ist entsprechend der zitierten bundesgerichtlichen

Rechtsprechung mit dem Vorbehalt zu versehen, dass die allenfalls an den Staat

bezahlte Ersatzforderung an den Beschuldigten zurückzuzahlen ist, sofern und

soweit dieser der Bank [...]AG und/oder der [...]AG Schadenersatz geleistet

hat.

VIII.

Kosten- und Entschädigungsfolgen

1.

Erstinstanzliches Verfahren

1.1

Die

Honorarnote des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Konrad

Jeker, [...], ist für das erstinstanzliche Verfahren bereits rechtskräftig auf

CHF 6‘682.50 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und zufolge amtlicher

Verteidigung vom Staat bezahlt worden. Angesichts der finanziellen Verhältnisse

des Beschuldigten ist dieser Betrag vom Staat Solothurn direkt zurückzufordern,

soweit er zu den Verfahrenskosten verurteilt wird (vgl. hierzu nachfolgende Ziffer).

1.2

Die Kosten

des erstinstanzlichen Verfahrens belaufen sich mit einer Gerichtsgebühr von CHF

10‘000.00, den weiteren Auslagen von CHF 5‘400.00 sowie den Kosten für die

amtliche Verteidigung von CHF 6‘682.50 auf insgesamt CHF 22‘082.50.

In Bezug auf

den Freispruch vom Vorwurf des Betruges zum Nachteil der [...]Bank AG (AnklS.

Ziff. 1 lit. a) stellt sich die Frage, ob in Anwendung von Art. 428 ein

Kostenanteil zu Lasten des Staates auszuscheiden ist, währenddem der Freispruch

vom Vorwurf der mehrfachen Geldwäscherei zwei untergeordnete Nebenpunkte

betraf, die in Anbetracht des Aufwandes ohnehin keine Kostenausscheidung zu rechtfertigen

vermögen. Der Beschuldigte hat sich im Geschäftsverkehr unerlaubten Methoden

bedient, indem er seiner Geschäftspartnerin ([...]Bank AG) mehrere nachweislich

gefälschte Urkunden vorgelegt hat (vgl. hierzu AnklS. Ziff. 3 lit. a), welche

diese schliesslich zum Abschluss des Privatkreditvertrages veranlasst haben. Damit

hat er das Strafverfahren wegen Betruges zum Nachteil der [...]Bank AG rechtswidrig

und schuldhaft veranlasst. Dem Beschuldigten sind deshalb sämtliche Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO).

2.

Berufungsverfahren

2.1

Der

amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Konrad Jeker, […], macht

in seiner Honorarnote für das Berufungsverfahren einen zeitlichen Aufwand

(inkl. Nachbearbeitungspauschale von 60 Minuten, jedoch ohne HV) von 16,50

Stunden geltend. Hinzu zu zählen sind 2 ¾ Stunden für die obergerichtliche

Hauptverhandlung und ¾ Stunden für die mündliche Urteilseröffnung. Die

Nachbearbeitungspauschale ist im vorliegenden Fall vor dem Hintergrund der

mündlich erfolgten Urteilseröffnung um ½ Stunde zu kürzen, so dass insgesamt

19,5 Stunden zum Stundenansatz des amtlichen Verteidigers von CHF 180.00

resultieren (= CHF 3‘510.00). Inkl. den geltend gemachten Auslagen von CHF

28.70

sowie 8 % MWST (= CHF 283.10) ist die Honorarnote für den amtlichen

Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Konrad Jeker, [...], für das

Berufungsverfahren auf total CHF 3‘821.80 festzusetzen und zufolge

amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Die aktuellen finanziellen

Verhältnisse des Beschuldigten erlauben es, diesen Betrag vom Beschuldigten

direkt zurückzufordern, soweit dieser die Verfahrenskosten vor zweiter Instanz

zu tragen hat (vgl. hierzu nachfolgende Ziffer).

Rechtsanwalt

Konrad Jeker hat im Rahmen des Parteivortrages vor Obergericht ausdrücklich

darauf verzichtet, den Nachforderungsanspruch (Differenz zwischen der amtlichen

Entschädigung und dem vollen Honorar) geltend zu machen.

2.2

Die Kosten

des Berufungsverfahrens belaufen sich mit einer Urteilsgebühr von CHF 5‘000.00,

den weiteren Auslagen sowie den Kosten für die amtliche Verteidigung von CHF 3‘821.80

auf insgesamt CHF 8‘939.00.

Diese Kosten

tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428

Abs. 1 StPO).

Nachdem sich

die Berufung des Beschuldigten weitgehend als erfolglos und die

Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft als mehrheitlich erfolgreich erwies,

hat der Beschuldigte von diesen Kosten 2/3 (= CHF

5‘959.35) zu bezahlen. 1/3 (= CHF 2‘979.65) geht zu

Lasten des Staates.

Demnach wird

in Anwendung von Art. 42, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 70 Abs. 1

(letzter Teilsatz), Art. 71, Art. 146 Abs. 1, Art. 146 Abs. 1 i.V.m. 22 Abs. 1,

Art. 251 Ziff. 1, Art. 305bis Ziff. 1, Art. 305bis Ziff.

1.

i.V.m. 22 Abs. 1 StGB; Art. 122 ff., Art. 135 Abs. 1, 2 und 4 lit. a, Art.

379.

ff., Art. 398 ff., Art. 426 Abs. 1 und 2 sowie Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO erkannt:

1.

Der

Beschuldigte A.___ wird freigesprochen

-

vom Vorwurf des Betruges gemäss AnklS. Ziff. 1 lit a;

-

vom Vorwurf der mehrfachen Geldwäscherei, soweit folgende Vorhalte

gemäss AnklS. Ziff. 4 betreffend:

·

Barbezug des Privatkredits von CHF 55‘000.00 bei der [...]Bank

AG;

·

Überweisung von CHF 45‘025.80 von einem [...]-Konto auf ein

US-Dollar-Konto, beide lautend auf „C.___ “;

·

Überweisung von CHF 3‘050.20 von einem [...]-Konto auf ein

US-Dollar-Konto, beide lautend auf „D.___ “.

2.

Es

wird festgestellt, dass sich der Beschuldigte gemäss rechtskräftiger Ziffer 2

alinea 1 und alinea 2 sowie teilweise alinea 3 des Urteils des Amtsgerichts von

Olten-Gösgen vom 19. Mai 2016 (nachfolgend erstinstanzliches Urteil) wie folgt

schuldig gemacht hat:

-

des mehrfachen Betruges, begangen in der Zeit vom 12. September 2011 bis

3.

Oktober 2011 (AnklS. Ziff. 1 lit b und c);

-

des mehrfachen versuchten Betruges, begangen in der Zeit vom 12.

September 2011 bis ca. 24. September 2011 (AnklS. Ziff. 2 lit. a, b und c);

-

der mehrfachen Urkundenfälschung, begangen in der Zeit von ca. 12.

September 2011 bis 26. September 2011, soweit folgende Urkunden betreffend:

·

Bestätigung über angeblichen Lohneingang auf dem [...]-Konto

(AnklS. Ziff. 3 lit. b/aa);

·

Betreibungsregisterauszug vom 13. September 2011, lautend auf „D.___

“ (AnklS. Ziff. 3 lit. b/aa);

·

Betreibungsregisterauszug vom 19. September 2011, lautend auf „C.___

“ (AnklS. Ziff. 3 lit. b/aa);

·

Passkopie von „D.___ “ mit Echtheitsbestätigung vom

19.

September 2011 von „E.___ “ (AnklS. Ziff. 3 lit. b/aa).

3.

Der

Beschuldigte wird zudem wie folgt schuldig gesprochen:

- der mehrfachen Urkundenfälschung, begangen in

der Zeit zwischen dem 8. Juli 2011 und dem 24. Oktober 2011, soweit folgende

Urkunden betreffend:

·

Lohnabrechnungen der [...]AG von den Monaten April, Mai und Juni

2011, lautend auf den Beschuldigten (AnklS. Ziff. 3 lit. a);

• Lohnabrechnungen der [...]AG von den Monaten

Mai bis August 2011, lautend auf „D.___ “ (AnklS. Ziff. 3 lit. b/aa);

• Lohnabrechnungen der [...]von den Monaten

Juni bis August 2011, lautend auf „C.___ “ (AnklS. Ziff. 3 lit. b/aa);

• Passkopie von „D.___ “ mit

Echtheitsbestätigung vom 5. September 2011 von „F.___ “ (AnklS. Ziff. 3 lit.

b/bb);

• Passkopie von „D.___ “ mit

Echtheitsbestätigung von „G.___ “ (AnklS. Ziff. 3 lit. c);

·

Passkopie von „C.___ “ mit Echtheitsbestätigungen 9. September

2011.

von «F.___» (AnklS. Ziff. 3 lit. c);

• Ausweisverlustformular der Stadtpolizei

Olten lautend auf „D.___ “ (AnklS. Ziff. 3 lit. d);

• Kaufvertrag zwischen H.___ und „C.___ “

(AnklS. Ziff. 3 lit. e);

- der mehrfachen Geldwäscherei, begangen in der

Zeit zwischen 20. Oktober 2011 und 8. November 2011, soweit folgende Vorhalte

gemäss AnklS. Ziff. 4 betreffend:

• Überweisung von CHF 12’485.80 an „[...] “

auf die [...]bank AG in [...];

• Überweisung von CHF 14‘500.00 auf das [...]bank-Konto

von H.___;

• Online-Trade über CHF 34‘633.66 bei „[...] “;

• Online-Trade über CHF 16‘936.98 bei „[...] “;

• Überweisung von CHF 60‘000.00 auf ein [...]-Konto,

lautend auf „C.___ “;

- der versuchten Geldwäscherei, begangen am 29.

September 2011 (AnklS. Ziff. 5).

4.

Der Beschuldigte wird zu einer

Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, unter Gewährung des bedingten

Strafvollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren.

5.

Es wird festgestellt, dass gemäss der

diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 3 des erstinstanzlichen Urteils die Untersuchungshaft

(6.12.2011 bis 14.12.2011) im Erstehungsfall an die Freiheitsstrafe angerechnet

wird.

6.

Die beschlagnahmten Vermögenswerte auf den

gesperrten [...]-Konten Nr. [...], Nr. [...]und Nr. [...] werden nach Eintritt

der Rechtskraft dieses Urteils den beiden durch die beiden Überweisungen von

CHF 80‘000.00 und CHF 50‘000.00 direkt geschädigten Privatklägerinnen Bank [...]AG

und [...]AG zugewiesen. Die [...]Bank SA wird angewiesen, die vorgenannten

Konten zu saldieren und das Guthaben nach Abzug der Saldierungskosten zu 8/13

der Bank [...]AG ([...]) und zu 5/13 der [...]AG ([...])

zu überweisen.

7.

Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte

die von der Bank [...]AG und [...]AG geltend gemachten Zivilforderungen dem

Grundsatz nach anerkennt und beide Privatklägerinnen die beschlagnahmten

Guthaben bei der [...]AG gemäss vorgenannter Ziffer 6 zugewiesen erhalten. Im

Weiteren werden die Bank [...]AG und [...]AG zur Geltendmachung ihrer

Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen.

8.

Die Zivilforderung der Privatklägerin [...]Bank

AG wird abgewiesen.

9.

Der Beschuldigte wird zur Bezahlung einer

Ersatzforderung an den Staat Solothurn in der Höhe von CHF 55‘000.00

verurteilt. Vorbehalten bleibt die Rückzahlung der bezahlten Ersatzforderung an

den Beschuldigten, sofern und soweit dieser der Bank [...]AG und/oder der [...]AG

Schadenersatz geleistet hat.

10.

Es wird festgestellt, dass gemäss der

diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 8 des erstinstanzlichen Urteils die

Honorarnote für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtanwalt Konrad

Jeker, [...], für das erstinstanzliche Verfahren auf total CHF 6‘682.50 (inkl.

Auslagen und MWST) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat

bezahlt worden ist.

Der Beschuldigte hat diesen Betrag

vollumfänglich dem Staat zurückzuzahlen (vgl. auch nachfolgende Ziffer 12).

11.

Die Honorarnote für den amtlichen Verteidiger

des Beschuldigten, Rechtsanwalt Konrad Jeker, [...], wird für das

Berufungsverfahren auf total CHF 3‘821.80 (inkl. Auslagen und MWST)

festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat bezahlt. Im Umfang von

2/3 (= CHF 2‘547.85) hat der Beschuldigte dem Staat

diesen Betrag zurückzuzahlen (vgl. auch nachfolgende Ziffer 13). 1/3

(= CHF 1‘273.95) geht definitiv zu Lasten des Staates Solothurn.

12.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens

mit einer Urteilsgebühr von CHF 10‘000.00, total (inkl. Kosten für die

amtliche Verteidigung von CHF 6‘682.50) CHF 22‘082.50, gehen zu Lasten des

Beschuldigten.

13.

Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer

Urteilsgebühr von CHF 5‘000.00, total (inkl. Kosten für die amtliche

Verteidigung von CHF 3‘821.80) CHF 8‘939.00, hat der Beschuldigte zu 2/3

(= CHF 5‘959.35) zu bezahlen. 1/3 (= CHF 2‘979.65) geht

zu Lasten des Staates.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen

seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in

Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78.

ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10

Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der

Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Kamber Lupi

De Bruycker