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Entscheid

STBER.2016.52

Widerhandlung gegen das SVG

6. März 2017Deutsch31 min

Source so.ch

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. A.___ wurde mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 16. Juni 2015 wegen grober

Verletzung der Verkehrsregeln durch Mangel an Aufmerksamkeit und Missachtung

des Vortrittsrechts beim Abbiegen zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je

CHF 160.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer

Busse von CHF 1‘200.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 8 Tagen

Freiheitsstrafe, verurteilt (Kopie auf Aktenseite 5 f. [im Folgenden AS 5 f.];

Akten Voruntersuchung nicht paginiert).

2. Gegen diesen Strafbefehl erhob die

Beschuldigte, damals privat verteidigt durch Rechtsanwältin Saskia August, am

26. Juni 2015 frist- und formgerecht vorsorglich Einsprache. Mit Schreiben vom

7. Juli 2015 teilte sie mit, an der vorsorglichen Einsprache werde

festgehalten. Die Einsprache richtete sich gegen die Subsumtion unter Art. 90

Abs. 2 SVG. Es wurde ein Schuldspruch gestützt auf Art. 90 Abs. 1 SVG und eine

Verurteilung zu einer Busse beantragt.

3. Unter Festhaltung am angefochtenen

Strafbefehl überwies die zuständige Leitende Staatsanwältin mit Verfügung vom

10. September 2015 die Akten an das Gerichtspräsidium von Solothurn-Lebern zur

Beurteilung des gegen die Beschuldigte erhobenen Vorhalts.

4. Am 13. Juni 2015 fällte der

Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern folgendes Urteil (AS 56 ff.):

1. A.___ hat sich der groben Verletzung

der Verkehrsregeln durch Mangel an Aufmerksamkeit sowie Missachtung des

Vortrittsrechts beim Abbiegen, begangen am 27. Februar 2015, schuldig gemacht.

2. A.___ wird verurteilt zu:

-

Einer Geldstrafe von 30

Tagessätzen zu je CHF 160.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von

2 Jahren;

-

Einer Busse von

CHF 900.00, ersatzweise zu 6 Tagen Freiheitsstrafe.

3. Der Amtsgerichtspräsident verzichtet

auf eine schriftliche Begründung des Urteils, wenn keine Partei ein

Rechtsmittel ergreift oder innert 10 Tagen seit Zustellung der Urteilsanzeige

niemand ausdrücklich eine schriftliche Begründung verlangt.

4. A.___ hat die Kosten des Verfahrens

mit einer Staatsgebühr von CHF 500.00, total CHF 775.00, zu bezahlen.

Wird kein Rechtsmittel

ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung

des Urteils, so reduziert sich die Staatsgebühr um CHF 200.00, womit die

gesamten Kosten noch CHF 575.00 betragen.

5. Gegen dieses Urteil meldete die

Beschuldigte mit Schreiben vom 15. Juni 2016 die Berufung an (AS 75). Die

Berufungserklärung ihres derzeitigen Verteidigers, Rechtsanwalt Philipp

Gressly, datiert vom 31. August 2016. Angefochten werden sämtliche Ziffern des

Urteils der Vorinstanz.

6. Mit Stellungnahme vom 2. September

2016 teilte die stellvertretende Oberstaatsanwältin mit, die Staatsanwaltschaft

stelle keinen Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung und verzichte sowohl

auf eine Anschlussberufung als auch auf eine weitere Teilnahme am

Berufungsverfahren.

7. Mit Verfügung des Instruktionsrichters

der Strafkammer des Obergerichts vom 29. September 2016 wurde im Einverständnis

mit der Berufungsklägerin das schriftliche Verfahren angeordnet. Der

Berufungsklägerin wurde bis 20. Oktober 2016 Frist gesetzt zur Einreichung

einer ergänzenden Berufungsbegründung.

8. Am 21. Oktober 2016 ging innert Frist

die ergänzende Berufungsbegründung von Rechtsanwalt Gressly ein. Die

Berufungsklägerin sei gestützt auf Art. 90 Abs. 1 SVG wegen einfacher

Verkehrsregelverletzung schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. Ihr

sei für die Verfahren vor beiden Instanzen eine angemessene Parteientschädigung

zuzusprechen. Die Verfahrenskosten seien dem Staat, mit Bezug auf die

erstinstanzlichen Kosten eventualiter anteilsmässig der Berufungsklägerin und

dem Staat, aufzuerlegen.

Erwägungen

II. Sachverhalt

1.

Vorhalt

Gemäss Strafbefehl vom 16. Juni 2015

wird der Beschuldigten Folgendes vorgeworfen:

«Grobe Verletzung der Verkehrsregeln

(Art. 90 Abs. 2 SVG) durch Mangel an Aufmerksamkeit (Art. 31

Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV) sowie Missachtung des Vortrittsrechts

beim Abbiegen (Art. 36 Abs. 3 SVG, Art. 14 Abs. 1 VRV),

begangen am 27. Februar 2015, um 18:56 Uhr, in Niederwil, Günsbergstrasse,

Verzweigung Günsbergstrasse / Solothurnstrasse / Hauptstrasse, indem sie als

Lenkerin des PW [...], von Hubersdorf in Richtung Günsberg herfahrend, bei der

Kreuzung nach links in die Hauptstrasse in Richtung Niederwil abbog, dabei

jedoch aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit den korrekt von Günsberg in Richtung

Hubersdorf auf der Solothurnstrasse fahrenden Fahrradlenker B.___ übersah und

dadurch sowie durch Missachtung des Vortrittsrechts beim Abbiegen eine

Kollision mit ihm verursachte. B.___ stürzte auf die Motorhaube des PW von A.___

und danach zu Boden, wobei er verletzt wurde. Durch ihre Fahrweise rief A.___

eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer,

insbesondere für B.___, hervor und handelte dabei zumindest unbewusst

grobfahrlässig.»

2.

Die Aussagen der Beteiligten und

der Auskunftsperson/Zeugin

Die Vorinstanz gab die Aussagen der

Beteiligten und der Zeugin, welche sie bei der Polizei machten, in ihrem Urteil

korrekt wieder (US 5 f.):

A.___ gab am 27. Februar 2015 zu

Protokoll, sie sei angegurtet mit ca. 50 km/h und eingeschaltetem Licht von

Solothurn in Richtung Niederwil gefahren. Sie vermute, sie habe den Blinker

nach links betätigt und sei anschliessend nach links in Richtung Niederwil

abgebogen. Sie habe geradeaus geschaut, ev. mit ihrem Enkel ein paar Worte

gewechselt, sei aber nicht abgelenkt gewesen. Als sie eingebogen sei, sei auf

einmal der Fahrradfahrer auf ihrer Motorhaube gewesen, worauf sie sofort

abgebremst habe. Weiter wisse sie es nicht mehr genau. Sie sei aus dem Auto

gestiegen, um nach dem Fahrradfahrer zu sehen. Von Niederwil her sei eine Frau

mit dem Auto gekommen, die angehalten habe und den Fahrradfahrer auch schlecht

gesehen habe. Die Dame habe ausgesagt: «Ich glaube es nicht, da kommt einer

ohne Licht.» Ihr Enkel habe den Fahrradfahrer auch nicht gesehen, obwohl er auf

der Seite gesessen sei, von wo aus der Fahrradfahrer gekommen sei.

Der Verletzte, B.___, sagte am 28.

Februar 2015 als Auskunftsperson aus, er sei von Günsberg her in Richtung

Hubersdorf (Kreisschulhaus) ins Training gefahren. Er habe nach rechts

geschaut, um den Verkehr von rechts im Auge zu behalten, obwohl diese

Verkehrsteilnehmer keinen Vortritt hätten. Er konzentriere sich immer stark auf

den Verkehr, da er als Zweiradfahrer der Schwächere sei. Ihm seien zwei Personenwagen

aufgefallen, der eine von rechts, von Niederwil her, und der andere aus

südlicher Richtung, von Hubersdorf her. Als er auf der Hauptstrasse auf Höhe

der Kreuzung gewesen sei, habe ihn der Personenwagen aus südlicher Richtung

frontal erfasst. Er habe versucht zu bremsen, wie auch die Lenkerin des

Personenwagens, doch der Zusammenprall sei nicht mehr zu verhindern gewesen. Er

sei, soweit er dies noch rekonstruieren könne, seitlich über die Motorhaube

geflogen und nach mindestens drei Metern auf dem Boden aufgeprallt. Die

PW-Lenkerin habe das Licht eingeschaltet gehabt, ob sie geblinkt habe, könne er

jedoch nicht sagen. Er habe beide Lichter am Fahrrad korrekt angebracht und

eingeschaltet gehabt, hingegen keinen Fahrradhelm getragen. Nach dem Aufprall

sei die Automobilistin auf die Gegenfahrbahn an den Strassenrand gefahren und

gleich ausgestiegen, um nachzuschauen, was passiert sei.

C.___, welche zur Unfallzeit von

Niederwil her auf die Unfallstelle zufuhr, gab am 5. März 2015 als

Auskunftsperson zu Protokoll, sie sei mit ihrem Sohn von Niederwil her auf der

Hauptstrasse nach Solothurn unterwegs gewesen. Als sie sich der besagten

Kreuzung genähert habe, habe sie von Günsberg her, d.h. von links, auf der Solothurnstrasse

einen Fahrradfahrer gesehen, der auf der korrekten Seite mit normaler

Geschwindigkeit gefahren sei. Sie habe jedoch kein Licht erkennen können, sei erschrocken

und habe gedacht «Das gibt es ja nicht, der fährt ohne Licht!». Sie habe mit

normaler Geschwindigkeit abgebremst; plötzlich habe es geknallt und sie habe

das Fahrrad fliegen sehen. Anschliessend sei sie direkt vor der Kreuzung

angehalten und habe gesehen, wie der Fahrradlenker aufgestanden und an den

Strassenrand gehumpelt sei. Sie sei sofort ausgestiegen, habe nach der

Autofahrerin geschaut und ihr gesagt, der Fahrradfahrer hätte aber kein Licht

gehabt. Kurz darauf habe sie am Boden das brennende Licht gesehen und gleich

gedacht, sie habe dem Fahrradfahrer Unrecht getan.

An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung

sagte C.___ als Zeugin im Wesentlichen aus, sie sei von Niederwil in Richtung

Solothurn gefahren. Als sie auf der Strecke gewesen sei, die noch gerade

verlaufe, «komme» die Günsbergstrasse von oben her. Sie habe den Radfahrer

gesehen, da sie gerade über das Feld und somit auf die Günsbergstrasse gesehen

habe. Sie habe den Radfahrer also gesehen und zu ihrem Sohn gesagt, das glaube

sie jetzt nicht, da komme einer ohne Licht bei dieser Dunkelheit. Dann mache

die Strasse eine Kurve. Dort sei auch eine Bushaltestelle. Bei dieser habe sie

auf ihre Strassenseite schauen müssen, weswegen sie nicht mehr auf den Radfahrer

geachtet habe. Als sie zur (Unfall-)Verzweigung gekommen sei oder dort hin

geschaut habe, habe sie gesehen, «wie das Velo wie in eine Wand» gefahren sei. Als

sie den Radfahrer zum ersten Mal (über das Feld) gesehen habe, habe sie ihn von

schräg, nicht ganz von vorne gesehen. Er sei durch ihr Blickfeld gefahren. Sie

habe kein Licht gesehen und sei entsetzt gewesen. Sie wisse nicht mehr so

genau, wo sie gewesen sei, als sie den Radfahrer zum ersten Mal gesehen habe. (Auf

Frage:) Sie wisse nicht, ob sie vor oder gerade bei der Verzweigung Niederwilstrasse/Günsbergstrasse

gewesen sei. Der Radfahrer sei zu diesem Zeitpunkt «irgendwo» im Bereich der

Einmündung Niederwilstrasse/Solothurnstrasse gewesen. Sie habe diesen nur gesehen,

weil er sich bewegt habe. Es habe sich etwas bewegt und sie habe gedacht, «oh,

da kommt einer». Nach der Kollision sei sie zu den Betroffenen gegangen. Das

Erste, was sie zur Autofahrerin gesagt habe, sei, dass der Radfahrer nun

wirklich ohne Licht gefahren sei. Diesen habe man also nicht gesehen. Sie habe

dann ein Lämpchen auf dem Boden liegen sehen. Dieses habe gebrannt. Aber sie

müsse sagen, sie habe zuvor keinen Hauch von Licht gesehen. Nach dem Zusammenprall

habe sie gedacht, der Radfahrer sei ein wenig selber schuld. Die Lampe die auf

dem Boden lag, habe sie nicht genau angeschaut. Sie habe einen Blick darauf

geworfen. Es sei wie eine Stirnlampe gewesen, also eine Lampe zum Anklammern.

Sie habe eine solche zu Hause. Man sehe aber überhaupt nichts mit dieser. Auch

wenn diese brenne, bedeute dies nicht, dass sie einen grossen Schein abgeben

würde. Sie könne nicht sagen, ob der Radfahrer Gelegenheit gehabt habe, das

Licht (nachträglich) einzuschalten. Sie könne dies sicher nicht ausschliessen

(AS 39 ff.).

Die Beschuldigte führte im

Wesentlichen aus, sie habe vor der Verzweigung in Richtung Günsberg geschaut,

denn es sei auch für sie eine gefährliche Strecke. Sie habe nach oben geschaut

und nichts gesehen. Es sei schwarz gewesen. Dann habe sie den Blinker gestellt.

Sie sei dann gemütlich abgebogen. Den Radfahrer habe sie gesehen, als er

ungefähr zwei Meter entfernt gewesen sei, rechts durch die Scheibe durch, weil

sie wahrscheinlich immer noch nach rechts geschaut habe. Für sie sei klar

gewesen, dass der Radfahrer kein Licht gehabt habe. Aber sie habe dann die

Lampe auf dem Boden liegen und brennen sehen. Die Lampe sei zum Anklicken

gewesen. Sie habe auch eine solche. Diese Lampe habe keine Strahlung zur Seite.

Wenn man nicht direkt darauf zufahre, sehe man das Licht nicht. Dies sei für

sie die Erklärung, weshalb sie das Licht nicht wahrgenommen habe. Die Lampe sei

auf dem Boden gelegen und habe gebrannt, aber nicht «gross». (auf Frage) Sie

hätte gesehen, wenn der Radfahrer das Licht im Nachhinein eingeschaltet hätte.

(auf Frage) Sie habe vor dem Abbiegen selbstverständlich gebremst. Angehalten

habe sie nicht. Sie habe nicht das Gefühl, dass sie zuerst das Licht des

Fahrrades gesehen habe, sondern zuerst die Umrisse des Radfahrers. Sie sei

selber eine grosse Radfahrerin und habe einen riesen Schock gehabt. Im

Nachhinein sei sie entsetzt gewesen: wie könne es sein dass es keine Regelung

gebe, wonach das Licht auf die Seite zünden müsse? Wenn man nicht frontal

darauf zu fahre, sehe man das Licht nicht. (auf Frage) Vor dem Abbremsen sei

sie ca. 40 – 50 km/h gefahren, danach sehr langsam, sie denke ungefähr 25 – 30

km/h (AS 42 ff.).

B.___ wurde von der Vorinstanz als

Zeuge befragt. Er und die Berufungsklägerin seien am Bremsen gewesen, als es

zur Kollision gekommen sei. Er sei ins Auto hineingefahren und in der Folge

schräg über das Auto geflogen. Er könne nicht sagen, ob die Berufungsklägerin

geblinkt habe. Er habe sich vor allem auf das Auto, welches von rechts gekommen

sei, geachtet. Er habe das Auto der Berufungsklägerin gesehen. Es sei von unten

gekommen. Er habe sich dann aber nicht mehr geachtet, da er geradeaus gewollt

habe. Er habe ein Bremsgeräusch gehört und dadurch das Auto wahrgenommen. Er

sei mit einer Geschwindigkeit von ca. 25 – 30 km/h gefahren und habe das Licht

eingeschaltet gehabt. Da sei er sich sicher. Die Lampe sei mit Schnellverschluss

zum «Klipsen» angebracht, batteriebetrieben. (auf Frage) ihm sei nichts aufgefallen,

dass die Batterie bald am Ende gewesen sein könnte. Das Vorderlicht sei beim

Aufprall runter gefallen und sei brennend auf dem Boden gelegen. Er habe das

Licht dann geholt und es dem Polizisten gegeben. Ihm sei wichtig gewesen, dass

er das Licht gehabt habe und wisse, dass es gebrannt habe. Er habe die

Erfahrung gemacht, dass Autofahrer, die von unten kommen, vor ihm durchgefahren

seien, ohne nach rechts zu schauen (AS 32 ff.).

3.

Die Vorinstanz erachtete den

vorgeworfenen Sachverhalt als erwiesen und sprach die Beschuldigte im Sinne der

Anklage wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln schuldig. Sie erwog, alle

Beteiligten hätten an der Hauptverhandlung gleichbleibende Aussagen gemacht.

Sowohl die Erstaussagen des Verletzten, der Zeugin und der Beschuldigten als

auch die Zweitaussagen an der Hauptverhandlung würden im Wesentlichen

übereinstimmen. Einzelne Sachverhaltsangaben, die nicht durch die jeweils

anderen Beteiligten bestätigt worden seien, erschienen jedoch plausibel und

würden den durch die Staatsanwaltschaft erstellten Sachverhalt widerspruchslos

ergänzen. Alle Beteiligten seien glaubwürdig und ihre gemachten Aussagen

glaubhaft, weshalb vorliegend auf alle Aussagen gleichermassen abgestellt

werden könne und müsse. Gestützt auf das Beweisergebnis erachte der Amtsgerichtspräsident

folgenden Sachverhalt als entscheidrelevant: Am 27. Februar 2015 kurz vor 18:00

Uhr sei A.___ auf der Günsbergstrasse mit 50 km/h von Solothurn in Richtung

Niederwil gefahren. B.___ sei auf seinem Fahrrad mit 30 km/h, dunkel gekleidet,

mit brennenden Fahrradlichtern korrekt von Günsberg kommend auf der

Solothurnstrasse in Richtung Hubersdorf gefahren. Dabei habe er das

entgegenkommende Fahrzeug von Frau A.___ wahrgenommen und habe sich

anschliessend auf die Einmündung der nicht vortrittsberechtigten Hauptstrasse

konzentriert, um sich abzusichern, dass ihn von dort kommende Fahrzeuge nicht

übersehen würden. Die von Niederwil kommende Zeugin C.___ sei mit ihrem

Personenwagen auf der Hauptstrasse in Richtung Solothurn unterwegs gewesen. Bei

der Verzweigung Hauptstrasse / Niederwilstrasse / Günsbergstrasse habe sie quer

über das Feld, in 30 m Entfernung, den durch ihr Blickfeld fahrenden B.___

von der Seite wahrgenommen. A.___ habe beabsichtigt, bei der Verzweigung

Günsbergstrasse / Solothurnstrasse / Hauptstrasse nach links in die

Hauptstrasse in Richtung Niederwil abzubiegen. Sie habe den Blinker gestellt,

die Fahrt auf 30 km/h verlangsamt und sei ohne Halt links in die Hauptstrasse

abgebogen, wobei sie die Gegenfahrbahn überquert habe. Plötzlich habe sie

aufgrund seiner Bewegung rechts durch die Scheibe den Fahrradfahrer B.___ wahrgenommen,

als dieser noch zwei Meter von ihrem Auto entfernt gewesen sei. Trotz

unverzüglich eingeleitetem Bremsen und Herumreissen des Steuers sei sie vorne

rechts mit B.___ kollidiert, wobei dieser über die Motorhaube ihres

Personenwagens auf den Boden gestürzt sei. Dabei habe sich B.___ Verletzungen

zugezogen und beide Fahrzeuge seien beschädigt worden. Demzufolge sei

unbestritten, dass A.___ den Fahrradfahrer B.___ erst während des

Abbiegemanövers kurz vor dem Zusammenstoss gesehen habe (US 7 f.).

4.

Seitens der Berufungsklägerin wird

geltend gemacht, die Vorinstanz verletze das Anklageprinzip, wenn sie der

Beschuldigten vorwerfe, sie habe vor dem Abbiegen die Geschwindigkeit zu wenig

reduziert und sich also für die Beobachtung des vortrittsberechtigten

Fahrradfahrers zu wenig Zeit genommen. Auch die Annahme der Vorinstanz, die

Beschuldigte sei mit 30 km/h abgebogen sei nicht korrekt. Gemäss Aussage

anlässlich der Hauptverhandlung sei sie vor dem Abbremsen ca. 40 – 50 km/h und

nach dem Abbremsen sehr langsam, ca. 25 – 30 km/h gefahren. Die Tonträgeraufzeichnung

zeige zudem eindrücklich, dass die Schätzung der Geschwindigkeit auf Nachfrage

mit grosser und deutlich spürbarer Unsicherheit erfolgt sei, wobei der Akzent

deutlich auf «sehr langsam» gelegen sei und die Geschwindigkeitsschätzung eher

fragender als feststellender Natur gewesen sei. Die Erfahrung zeige im

Übrigen, dass Verkehrsteilnehmer die bei Kurven- und Kreiselfahrten gefahrene

Geschwindigkeit oft deutlich zu hoch schätzen würden. Aus diesen Gründen sei

die von der Vorinstanz getroffene Annahme, beim Abbiegemanöver habe die Geschwindigkeit

minimal ca. 30 km/h betragen, unzulässig.

Im angefochtenen Urteil werde als

zweiter qualifizierender Aspekt aufgeführt, dass die Zeugin den Geschädigten

frühzeitig wahrgenommen habe, obschon sie dessen Licht auch nicht gesehen habe.

Es sei somit unerheblich, ob das Fahrradlicht eine genügende Seitenabstrahlung

gehabt habe bzw. ob dieses für die Berufungsklägerin sichtbar gewesen sei.

Entscheidend sei alleine, dass die Zeugin den Geschädigten wahrgenommen habe.

Die Befragungen anlässlich der

Hauptverhandlung hätten ergeben, dass der entgegenkommende Radfahrer aus

mehreren Gründen schlecht erkennbar gewesen sei: neben den widrigen

Sichtverhältnissen wegen dessen dunkler Kleidung sei das Fahrrad mit einer

kleinen batteriebetriebenen Klemmlampe ohne Streubreite und mit kaum wahrnehmbarer

Leuchtkraft ausgerüstet gewesen. Wie die Beschuldigte habe auch die Zeugin das

Fahrrad bis zur Kollision als unbeleuchtet wahrgenommen. Dass die Zeugin den

Radfahrer schon vor der Kollision wahrgenommen habe, habe wohl mit deren sehr

langsamen Annäherung an die Verzweigung zu tun und aufgrund er örtlichen Verhältnisse

habe sich der Radfahrer längere Zeit im Kegel des Abblendlichts des Fahrzeuges

der Zeugin befunden; dies in Seitenansicht und mit vergleichsweise grossem

Lichtraumprofil. Diese Sichtverhältnisse der Zeugin hätten entgegen der Vorinstanz

nicht denjenigen der Berufungsklägerin entsprochen. Die Scheinwerfer des

Fahrzeuges der Berufungsklägerin hätten sich nach dem Überqueren der Siggern

stets nach Westen gerichtet und der offenbar recht schnell von Günsberg nahende

Radfahrer sei wohl sehr spät im Lichtkegel deren Fahrzeuges eingetroffen und

dies in «Frontansicht», als die Beschuldigte den Blick nach rechts gerichtet

habe, um nach vortrittsberechtigten Verkehrsteilnehmern Ausschau zu halten.

Aufgrund dieser Frontansicht sei bei ihr das Lichtraumprofil deutlich geringer

gewesen als bei der Seitenansicht der Zeugin.

Entgegen der Vorinstanz hätte eine

starke und streuende Beleuchtung des Fahrrades dessen Sichtbarkeit für die

Berufungsklägerin wesentlich erhöht.

Zusammenfassend habe die

Berufungsklägerin vor der Kollision ihre Aufmerksamkeit auf den allfälligen

Gegenverkehr gerichtet, den Geschädigten jedoch aufgrund der dargelegten

Umstände nicht frühzeitig, sondern erst unmittelbar vor der Kollision wahrnehmen

können. Dabei müsse zumindest «in dubio pro reo» davon ausgegangen werden, die

schlechte Sichtbarkeit und /oder die Tatsache, dass die Berufungsklägerin just

im Zeitpunkt des Erkennenkönnens ihre Aufmerksamkeit auch anderswohin, so

insbesondere auf die Strasse in Richtung Niederwil gerichtet habe, in welche

sie habe abbiegen wollen, hätten eine Rolle gespielt.

5.

Die von der Berufungsklägerin vorgebrachten

Einwendungen betreffen Erwägungen, welche die Vorinstanz im Rahmen der

rechtlichen Würdigung machte. Sie erwog im Zusammenhang mit der Prüfung des

subjektiven Tatbestandes von Art. 90 Abs. 2 SVG, da die Zeugin C.___ den

Radfahrer bereits aus einer Distanz von 30 m wahrgenommen habe, obschon auch

sie kein (Fahrrad-)Licht gesehen habe, sei unerheblich, ob das Fahrradlicht

eine genügenden Seitenabstrahlung gehabt habe bzw. ob dieses für die

Beschuldigte sichtbar gewesen sei. Entscheidend sei alleine dass der Radfahrer

von der Zeugin wahrgenommen worden sei. Damit werde die Behauptung der Beschuldigten,

der Radfahrer sei nicht zu erkennen gewesen, widerlegt. Bei genügender

Aufmerksamkeit hätte die Beschuldigte den Radfahrer bereits früher wahrnehmen

müssen. Eine Geschwindigkeit von 30 km/h erscheine bei den konkreten Licht- und

Wetterverhältnissen und in Kenntnis der Gefährlichkeit der besagten Verzweigung

als der Situation nicht angepasst (US 11).

Die unter Ziff. II.3 hiervor

dargestellte Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz blieb – zu Recht –

unbestritten.

III. Rechtliche Würdigung

1.

Der Fahrzeugführer muss sein

Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen

kann (Art. 31 Abs. 1 SVG). Vor dem Abbiegen nach links ist den

entgegenkommenden Fahrzeugen der Vortritt zu lassen (Art. 36 Abs. 3 SVG). Mit

Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln des SVG oder der Vollziehungsvorschriften

des Bundesrates verletzt (Art. 90 Abs. 1 SVG). Mit Freiheitsstrafe bis zu drei

Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der

Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft

oder in Kauf nimmt (Art. 90 Abs. 2 SVG).

Die Berufungsklägerin missachtete in

objektiver Hinsicht unbestrittenermassen das Vortrittsrecht von B.___ (Art. 36

Abs. 3 SVG). Ein vorsätzliches Verhalten kann ausgeschlossen werden. Zu prüfen

ist, ob sie fahrlässig handelte.

Fahrlässig handelt, wer die Folge

seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder

darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der

Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen

persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB i.V.m. Art.

102.

Abs. 1 SVG).

Eine erste, so elementare wie

selbstverständliche Begrenzung von Sorgfaltsgeboten liegt darin, dass sie nicht

weiter reichen können als die Fähigkeit von Menschen, Geschehensabläufe

vorherzusehen und gestaltend auf sie Einfluss zu nehmen, es keine Pflicht geben

kann, sein Verhalten nach für niemanden erkennbaren Risiken auszurichten oder

das Menschunmögliche zu tun, um eine drohende Gefahr abzuwenden. Zu den

Grundvoraussetzungen sorgfaltswidrigen Handelns gehören deshalb einerseits die

Voraussehbarkeit des Erfolgs und andererseits dessen Vermeidbarkeit – entweder

durch das Ergreifen von Vorkehrungen, welche das Risiko seiner Verwirklichung

ausschliessen bzw. auf das erlaubte Mass reduzieren, oder aber, falls dies

nicht möglich ist, durch das Unterlassen der gefährlichen Handlung (Basler

Kommentar zum StGB I, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 12 StGB N 99). Welche Risiken

auszuschalten sind und welche einzugehen erlaubt ist, entzieht sich einer

Verallgemeinerung, also stets die «nach den Umständen» gebotene Vorsicht

aufzuwenden ist und damit der Inhalt der Pflicht letztlich erst mit Blick auf

die konkrete Gefahrenlage präzisiert werden kann. Wichtige Orientierungspunkte

und Bestimmungsgrössen bilden dabei selbstredend die in den verschiedensten

Tätigkeitsgebieten bestehenden generellen Sorgfaltsregeln aufgrund gesetzlicher

Vorschriften (BSK StGB I, a.a.O., Art. 12 StGB N 111). Das Mass der gebotenen

Sorgfalt hängt schliesslich auch davon ab, inwieweit die Möglichkeit riskanten

Fehlverhaltens Dritter (oder des Verletzten) in Rechnung zu stellen ist. Die

neuere Rechtsprechung zum Strassenverkehrsrecht hat deshalb aus Art. 26 Abs. 1

SVG den sog. Vertrauensgrundsatz abgeleitet. Danach «darf jeder Strassenbenützer,

der sich selbst regelkonform verhält, darauf vertrauen, das sich die anderen

Verkehrsteilnehmer ebenfalls ordnungsgemäss verhalten, ihn also nicht behindern

oder gefährden». Vorbehalten bleiben dabei besondere Umstände (BSK StGB I,

a.a.O., Art. 12 StGB N 113 f.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt

der Vertrauensgrundsatz je nach dem auch zugunsten des Wartepflichtigen. Wenn

dieser nach der Verkehrssituation mit Grund annehmen darf, dass er keinen

Vortrittsberechtigten behindern wird, so ist er zur Einfahrt in die

Hauptstrasse berechtigt. Kommt es dennoch zur Behinderung oder Kollision, weil

der auf der Hauptstrasse fahrende Verkehrsteilnehmer sich verkehrswidrig

verhält, ohne dass für den Wartepflichtigen hierfür Anzeichen bestanden, so

trifft diesen kein Vorwurf (BGE 97 IV 244).

2.

Es muss vorausgeschickt werden,

dass es im weiten Umfeld der betreffenden Verzweigung nachts absolut dunkel

ist. Es gibt weder eine Strassenbeleuchtung noch fällt Siedlungslicht ein.

Auftauchende Fahrzeuglichter sind entsprechend markant sichtbar, da sie die

einzige Leuchtquelle vor Ort sind. Die Verzweigung ist weiträumig mit Feldern

umgeben, so dass die Lichter der heranfahrenden Fahrzeuge an sich bereits von

weit her gut sichtbar sind. Wegen des Fehlens von anderen Lichtquellen sind

demgegenüber Fahrzeuge ohne Lichter nicht bzw. erst sichtbar, wenn sie durch

den Kegel des Abblendlichts eines entgegenkommenden Fahrzeuges fahren. In casu

kann bezüglich des Fahrradlichts festgehalten werden, dass dieses montiert

gewesen ist und gebrannt hat. Allerdings hatte das Licht angesichts der

Aussagen der Zeugin wohl nur eine beschränkte Leuchtkraft. Gemäss Art. 216 Abs.

1.

VTS müssen die Lichter von Fahrrädern nachts bei guter Witterung auf 100

Meter sichtbar sein. Dies einerseits, um die eigene volle Sicht

sicherzustellen, andererseits aber auch, um von anderen Verkehrsteilnehmern

rechtzeitig wahrgenommen werden zu können. Im vorliegenden Fall muss aufgrund

der Aussagen der Zeugin und der Berufungsklägerin davon ausgegangen werden,

dass das Fahrradlicht weit weniger weit sichtbar war.

In casu führte der Weg des Radfahrers

bereits weiter oben durch den Kegel des Abblendlichts der Zeugin, weshalb diese

ihn auch wahrgenommen hat. Aufgrund des Winkels, den die von der

Berufungsklägerin gefahrene Strasse zu jener, die vom Radfahrer befahren wurde,

bilden, konnte der Radfahrer erst unmittelbar vor Beginn der Verzweigung im

Kegel des Abblendlichts der Berufungsklägerin auftauchen. Dabei ist zu beachten,

dass die Zeugin und die Berufungsklägerin ihre Fahrzeuge im 180-Grad-Winkel

aufeinander zu lenkten und sie somit je die Scheinwerferlichter des anderen

Autos im Sichtfeld hatten, wodurch die Sicht der Berufungsklägerin in Bezug auf

den Radfahrer, der von Günsberg her kam, sicher nicht verbessert, sondern eher

zusätzlich herabgesetzt wurde.

Die Berufungsklägerin befand sich im

Ausserortsbereich, die zulässige Höchstgeschwindigkeit betrug 80 km/h. Sie war

gemäss Beweisergebnis mit einer Geschwindigkeit von ca. 40 – 50 km/h und somit

weit unter der zulässigen Höchstgeschwindigkeit unterwegs, was angesichts der

Sicht-, Witterungs- und Verkehrsverhältnisse sicher vernünftig war.

Da sie den Radfahrer wegen dessen

mangelhafter Beleuchtung nicht rechtzeitig auf die Verzweigung zufahren sah,

konnte sie den Geschehensablauf nicht vorhersehen. Die Berufungsklägerin

reduzierte ihre Geschwindigkeit dennoch und befuhr die Verzweigung sehr

langsam, geschätzte 25 – 30 km/h. Erst jetzt hätte sie den mit etwa gleicher

Geschwindigkeit heranfahrenden Radfahrer im Lichtkegel ihres Autos richtig

sehen können, aber auch müssen. Bei hinreichender Aufmerksamkeit hätte sie den

Radfahrer in diesem Moment wahrnehmen sollen und hätte folglich noch vor

Befahren der Gegenfahrbahn ihr Fahrzeug zum Stillstand bringen können. Diese Unaufmerksamkeit

hat die Berufungsklägerin zu verantworten, was von ihr denn auch nicht in

Abrede gestellt wird. Wahrscheinlich achtete sie sich in diesem entscheidenden

Moment mehr auf das entgegenkommende Fahrzeug der Zeugin, wie dies übrigens

auch der Radfahrer nach eigenen Aussagen tat.

Die Berufungsklägerin hat demnach

fahrlässig gehandelt und somit Art. 90 Abs. 1 SVG in objektiver und subjektiver

Hinsicht erfüllt.

3.

Es wird nicht bestritten, dass die

Berufungsklägerin mit dieser Verkehrsregelverletzung den Radfahrer ernstlich

gefährdete und dieser durch die von der Berufungsklägerin zu verantwortende

Kollision verletzt wurde. Die Erfüllung des objektiven Tatbestandes von Art. 90

Abs. 2 SVG steht ausser Zweifel. Bestritten wird jedoch die Erfüllung des

subjektiven Tatbestandes von Art. 90 Abs. 2 SVG. Subjektiv erfordert dieser Tatbestand

ein rücksichtsloses oder sonst wie schwerwiegend verkehrsregelwidriges

Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden (Philipp Weissenberger, a.a.O., Art.

90.

SVG N 49 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 6S.111/2004 vom 4.6.2004

E. 2). Dieses ist bei Vorsatz, einschliesslich Eventualvorsatz, oder bei grober

Fahrlässigkeit gegeben. Die Annahme der subjektiven Rücksichtslosigkeit nach

Art. 90 Abs. 2 SVG muss jedoch «streng» (d.h. wohl zurückhaltend bzw.

restriktiv) erfolgen (Philipp Weissenberger, a.a.O., Art. 90 SVG N 49 mit

Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_109/2008 vom 13.6.2008 E. 3.1; im

Ergebnis anders aber 6B_835/2010 vom 16.11.2010: nur leichtes Verschulden des

Fahrers, der eine Fussgängerin auf dem Streifen nicht sieht und sie frontal

erfasst). Von der objektiven kann nicht unbesehen auf die subjektive Schwere

der Verkehrsregelverletzung geschlossen werden. Die objektive Schwere der Tat

(Bedeutung der verletzten Verkehrsregel, Grad der Unaufmerksamkeit, Grad der

Gefährdung usw.) ist aber ein Indiz dafür, dass den Täter subjektiv ein

schweres Verschulden trifft. Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv

wiegt, desto eher wird die Rücksichtslosigkeit zu bejahen sein, sofern nicht

besondere Indizien dagegen sprechen (vgl. dazu Philipp Weissenberger, a.a.O.,

Art. 90 SVG N 49 mit Verweis auf Urteile des Bundesgerichts 6B_563/2009 vom

20.11.2009

E. 1.4;6B_331/2008 vom 10.10.2008 E. 3.2).

Die Rechtsprechung bejaht ein

subjektiv rücksichtsloses Verhalten immer, wenn der Täter sich der konkreten

oder auch nur allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrsregelwidrigen Fahrweise

bewusst gewesen ist oder sonst ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden

Rechtsgütern offenbart hat (BGE 131 IV 133 E. 3.2; 130 IV 32 E. 5.1, je mit

Hinweisen). Es handelt sich dabei vorab um Fälle des Vorsatzes und der

bewussten Fahrlässigkeit, d.h. der vorsätzlichen oder bewusst fahrlässigen

Verletzung von Verkehrsregeln im Wissen um die damit geschaffenen konkreten

oder erhöht abstrakten Gefahren (z.B. vorsätzliche Missachtung eines Rotlichts

bei regem Verkehr oder Zufahren auf ein gelbes Lichtsignal in der sich

zerschlagenden Hoffnung, die Kreuzung noch vor der Rotphase befahren zu können).

Die Rücksichtslosigkeit kann aber auch in einem blossen (momentanen)

Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen, also bei so genannter

unbewusster Fahrlässigkeit (BGE 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen). Wenn der

Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht

zog, also unbewusst fahrlässig handelte, ist grobe Fahrlässigkeit aber nur

zurückhaltend anzunehmen; sie ist lediglich gegeben, wenn das Nichtbedenken der

Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ebenfalls auf Rücksichtslosigkeit beruht

und daher besonders vorwerfbar ist. Es ist auf Grund der gesamten Umstände zu

ermitteln, ob beispielsweise das Übersehen eines Signals oder einer

Gefahrensituation auf Rücksichtslosigkeit beruht oder nicht. Je schwerer die

Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird auch bei unbewusster

Fahrlässigkeit die Rücksichtslosigkeit zu bejahen sein, sofern nicht besondere

Gegenindizien vorliegen. Bei der Beurteilung des Verschuldens sind nicht

nur das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, sondern auch die Art und Weise der

Herbeiführung dieses Erfolgs, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt

hat, und dessen Beweggründe zu berücksichtigen. Auch bei unbewusster Fahrlässigkeit

kann es daher entscheidend sein, weshalb der Täter die Gefährdung oder

Verletzung anderer Verkehrsteilnehmer gar nicht in Betracht gezogen hat. Nicht

jede Unaufmerksamkeit, die wegen der Schwere des Erfolgs objektiv als

gravierende Verletzung der Vorsichtspflicht zu betrachten ist, wiegt auch subjektiv

schwer (Philipp Weissenberger, a.a.O., Art. 90 SVG N 50 mit Verweisen).

Mit dem Begriff der

«Rücksichtslosigkeit» wird eine besondere Gleichgültigkeit bzw. ein bedenken-

oder gewissenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern umschrieben, das,

wie dargelegt, nicht nur im bewussten «Sich-hinwegsetzen», sondern auch im

blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen liegen

kann (unveröffentlichter Entscheid des Bundesgerichts vom 11. April 1994 E. 2b

[6S.56/1994]).

Das Bundesgericht pflegt bei

Missachtung des Vortritts den subjektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG zu

verneinen, wenn das Versagen bloss momentaner Natur war und ohne weiteres auch

einem pflichtbewussten Fahrer hätte unterlaufen können, doch ist die

Rechtsprechung auch insoweit nicht immer einheitlich (Philipp Weissenberger,

a.a.O., Art. 90 SVG N 65).

Vorliegend muss ein rücksichtsloses

Verhalten aufgrund der konkreten Umstände verneint werden. Die Berufungsklägerin

konnte den Radfahrer aufgrund eines nicht von ihr zu verantwortenden Umstandes

(nur schwache Fahrzeugbeleuchtung des Radfahrers) erst im letzten Moment vor

dem Abbiegen richtig wahrnehmen. Zuvor konnte sie den Radfahrer nur sehr

schwierig erkennen. Es ist dabei zu berücksichtigen, dass es dunkel war und

regnete, der Radfahrer dunkle Kleidung trug, es keine Strassenbeleuchtung gab,

der Radfahrer erst sehr spät im Lichtkegel des Autos erfasst werden konnte und

die Fahrzeugbeleuchtung des Autos der Zeugin aus Richtung Niederwil blendete.

Es liegt eine unbewusste Fahrlässigkeit vor. Bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit

hätte die Berufungsklägerin den Radfahrer zwar erkennen können und müssen, von

einem rücksichtslosen Verhalten kann aber unter den gegebenen Umständen nicht

ausgegangen werden. Es liegt demnach keine grobe Verkehrsregelverletzung im

Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG vor.

Die Berufungsklägerin ist wegen

mangelnder Aufmerksamkeit im Strassenverkehr und Missachtens des Vortrittsrechts

beim Linksabbiegen gestützt auf Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen und zu

bestrafen. Wie eingangs dargelegt, wird eine einfache Verkehrsregelverletzung

vom Gesetz mit einer Busse sanktioniert.

Bei der Strafzumessung kann vorab auf

die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz auf Urteilsseite 12 f. verwiesen

werden. Bei der konkreten Strafzumessung ist zu erwähnen, dass durch die

Verletzung des Vortrittsrechts eine hohe Gefahr auch schwerer Unfälle

geschaffen wird, eine Gefahr, die sich hier in den seitens des Radfahrers erlittenen

Verletzungen auch verwirklicht hat. Es ist von einem Grenzfall zu Art. 90 Abs.

2.

SVG auszugehen. Das Verschulden wiegt leicht bis mittelschwer, im Rahmen

einer einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG ist eher

von einem schweren Verschulden auszugehen. Eine Busse von CHF 500.00, bei

Nichtbezahlen ersatzweise zu 5 Tagen Freiheitsstrafe, erscheint angemessen.

IV. Kosten und Entschädigung

Wie dargelegt, beantragt die

Berufungsklägerin, ihr sei für die Verfahren vor beiden Instanzen eine

angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Die Verfahrenskosten seien dem

Staat, mit Bezug auf die erstinstanzlichen Kosten eventualiter anteilsmässig

der Berufungsklägerin und dem Staat, aufzuerlegen.

Im Kern sei stets einzig die

Qualifikation von Art. 90 Abs. 2 SVG bestritten worden. Diese sei wiederum von

erheblicher Tragweite sowohl für das Administrativverfahren wie auch für den

Zivilpunkt (allfälliger Grobfahrlässigkeitsregress). Eine Verurteilung wegen

Art. 90 Abs. 1 SVG wäre von Anbeginn akzeptiert worden. Im Sinne der im Kanton

Solothurn zu Recht differenzierenden Umsetzung der Vorgaben des Bundesgerichtsentscheids

6B_367/2012 sowie der auch bundesgerichtlich offenbar mittlerweile Ausnahmen

zulassenden Betrachtung (z.B.6B_803/2014, E. 3.5) sei auch für das

erstinstanzliche Verfahren ein angemessener, allenfalls reduzierter

Parteikostenersatz zuzusprechen (ergänzende Berufungsbegründung S. 7 f.).

Im Entscheid 6B_367/2012 E. 3.1 ff.

verlangte der Beschwerdeführer eine volle Entschädigung der Kosten seiner

privaten Verteidigung im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren. Er stellte sich

auf den Standpunkt, es wäre gar nie zum Verfahren vor dem Bezirksgericht

gekommen, wenn die Staatsanwaltschaft im Strafbefehl von der korrekten rechtlichen

Qualifikation (Art. 90 Abs. 1 statt Abs. 2 SVG) ausgegangen wäre. Das

Bundesgericht erwog, die beantragte Entschädigung der erstinstanzlichen

Anwaltskosten setze voraus, dass der beschuldigten Person ein Anspruch auf

Erledigung des Strafverfahrens durch einen Strafbefehl zuerkannt werde.

Verneine man dies, könne der Staatsanwaltschaft nicht vorgeworfen werden, sie

habe durch den Erlass eines "falschen" Strafbefehls die erstinstanzlichen

Verteidigungskosten verursacht. Voraussetzung für den Erlass eines Strafbefehls

sei gemäss Art. 352 Abs. 1 StPO u.a., dass die beschuldigte Person im

Vorverfahren den Sachverhalt eingestanden habe oder dieser anderweitig

ausreichend geklärt sei. Bestreite die beschuldigte Person den ihr zur Last

gelegten und später gerichtlich festgestellten Sachverhalt, könne sie der

Staatsanwaltschaft grundsätzlich nicht zum Vorwurf machen, sie habe zu Unrecht

keinen Strafbefehl erlassen. Der Beschwerdeführer habe bestritten, mit

übersetzter Geschwindigkeit gefahren zu sein. Er habe geltend gemacht, er habe

in der Linkskurve auf dem Wiesland links ein Richtung Strasse rennendes Reh

wahrgenommen. Beim Ausweichmanöver nach rechts sei sein Fahrzeug ins Schleudern

geraten und mit dem Baum kollidiert. Er sei weder zu schnell unterwegs gewesen

noch habe er die Kurve zu schnell befahren. Der einzige Grund für den Unfall

sei das auf die Strasse rennende Reh gewesen. Angesichts der verfügbaren

Beweise habe der vom Beschwerdeführer behauptete Sachverhalt nicht als klar

bezeichnet werden können. Vielmehr habe es eine umstrittene Beweislage gegeben.

Der Beschwerdeführer sei im Vorverfahren selbst ausgehend von der

bezirksgerichtlichen Beweiswürdigung nicht geständig gewesen, da er die

Geschwindigkeitsüberschreitung bestritten und einzig ein auf die Strasse

rennendes Reh für den Unfall verantwortlich gemacht habe. Bei dieser Sachlage

habe - auch wenn man Art. 352 Abs. 1 StPO als zwingend betrachte - kein Anspruch

auf Erledigung des Strafverfahrens durch einen Strafbefehl bestanden. Der

Staatsanwaltschaft könne nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie das

Verfahren zur gerichtlichen Beurteilung an das Bezirksgericht überwiesen habe.

Entsprechend könnten die erstinstanzlichen Verteidigungskosten nicht als vom

Staat verursacht gelten.

In casu bestritt die Berufungsklägerin

nie, das Vortrittsrecht des Radfahrers missachtet und dadurch eine einfache

Verkehrsregelverletzung begangen zu haben. Sie sagte von Anfang an aus, sie

habe das Licht des Radfahrers nicht wahrnehmen können, was auch von der Zeugin

(im Vorverfahren noch Auskunftsperson) von Anfang an entsprechend ausgesagt

worden ist. Die Staatsanwaltschaft erachtete diesen Umstand offenbar nicht als

erwiesen. Jedenfalls enthält der im Strafbefehl wiedergegebene Sachverhalt

keinen Hinweis auf eine allenfalls mangelhafte Beleuchtung des Radfahrers.

Mithin war die Beweislage diesbezüglich umstritten. Bei dieser Sachlage gab es

im Sinne des oben dargelegten Bundesgerichtsentscheids keinen Anspruch auf

Erledigung des Strafverfahrens durch einen Strafbefehl und mithin kein

Entschädigungsanspruch für das erstinstanzliche Verfahren. Die

Berufungsklägerin wurde wegen einer Verkehrsregelverletzung schuldig

gesprochen, weshalb sie in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die

erstinstanzlichen Verfahrenskosten (Staatsgebühr von CHF 500.00, total

CHF 775.00) zu tragen und für dieses Verfahren keinen Anspruch auf

Parteientschädigung hat.

Hingegen hat die Berufungsklägerin im

Berufungsverfahren obsiegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen demnach zu

Lasten des Staates und der Berufungsklägerin ist zu Lasten des Staates eine

Parteientschädigung zuzusprechen. Ihr Verteidiger weist für das

Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 8.27 Stunden aus, was angesichts

der Mandatsübernahme erst im Berufungsverfahren angemessen erscheint. In

Rechnung gestellt wird ein Stundenansatz von durchschnittlich CHF 250.35, vergütet

wird praxisgemäss – unter Vorbehalt einer speziellen Komplexität des Verfahrens

– ein solcher von CHF 250.00. Dementsprechend wird die Parteientschädigung auf

total CHF 2‘311.55 (Honorar CHF 2‘067.50, Auslagen CHF 72.80, Mehrwertsteuer

CHF 171.25) festgelegt.

V. Verrechnung

Die der Berufungsklägerin für das

Berufungsverfahren zugesprochene Parteientschädigung wird mit den von ihr zu

tragenden Verfahrenskosten und der Busse verrechnet. Saldo nach Verrechnung zu

Gunsten der Berufungsklägerin: CHF 1‘036.55.

Demnach wird in Anwendung der Art. 31 Abs. 1, Art. 36

Abs. 3, Art. 90 Abs. 1 SVG; Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 VRV, Art. 47,

Art. 106 StGB; Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff., Art. 442 Abs. 4 StPO

erkannt:

1.

A.___ hat sich der Verletzung der

Verkehrsregeln durch Mangel an Aufmerksamkeit sowie Missachtung des

Vortrittsrechts beim Abbiegen, begangen am 27. Februar 2015, schuldig gemacht.

2.

A.___ wird verurteilt zu einer Busse

von CHF 500.00, ersatzweise zu 5 Tagen Freiheitsstrafe.

3.

Das Begehren um Zusprechung einer

Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren wird abgewiesen.

4.

Für das Berufungsverfahren wird A.___

zu Lasten des Staates eine Parteientschädigung von total CHF 2‘311.55 zugesprochen.

5.

A.___ hat die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 500.00, total CHF 775.00,

zu bezahlen.

6.

Die Kosten des Berufungsverfahrens

gehen zu Lasten des Staates.

7.

Die der A.___ für das

Berufungsverfahren zugesprochene Parteientschädigung von CHF 2‘311.55 wird mit den von ihr zu tragenden

Verfahrenskosten (CHF 775.00) und der Busse (CHF 500.00) verrechnet. Saldo nach

Verrechnung zu Gunsten der Berufungsklägerin: CHF 1‘036.55.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30.

Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78.

ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Kamber Fröhlicher