STBER.2016.52
Widerhandlung gegen das SVG
6. März 2017Deutsch31 min
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 6. März 2017
Es wirken mit:
Präsident Kamber
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Fröhlicher
In Sachen
Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt
Philipp Gressly,
Beschuldigte
und Berufungsklägerin
betreffend Widerhandlung
gegen das SVG
Die Berufung wird im
Einverständnis mit der Beschuldigten im schriftlichen Verfahren behandelt.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. A.___ wurde mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 16. Juni 2015 wegen grober
Verletzung der Verkehrsregeln durch Mangel an Aufmerksamkeit und Missachtung
des Vortrittsrechts beim Abbiegen zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je
CHF 160.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer
Busse von CHF 1‘200.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 8 Tagen
Freiheitsstrafe, verurteilt (Kopie auf Aktenseite 5 f. [im Folgenden AS 5 f.];
Akten Voruntersuchung nicht paginiert).
2. Gegen diesen Strafbefehl erhob die
Beschuldigte, damals privat verteidigt durch Rechtsanwältin Saskia August, am
26. Juni 2015 frist- und formgerecht vorsorglich Einsprache. Mit Schreiben vom
7. Juli 2015 teilte sie mit, an der vorsorglichen Einsprache werde
festgehalten. Die Einsprache richtete sich gegen die Subsumtion unter Art. 90
Abs. 2 SVG. Es wurde ein Schuldspruch gestützt auf Art. 90 Abs. 1 SVG und eine
Verurteilung zu einer Busse beantragt.
3. Unter Festhaltung am angefochtenen
Strafbefehl überwies die zuständige Leitende Staatsanwältin mit Verfügung vom
10. September 2015 die Akten an das Gerichtspräsidium von Solothurn-Lebern zur
Beurteilung des gegen die Beschuldigte erhobenen Vorhalts.
4. Am 13. Juni 2015 fällte der
Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern folgendes Urteil (AS 56 ff.):
1. A.___ hat sich der groben Verletzung
der Verkehrsregeln durch Mangel an Aufmerksamkeit sowie Missachtung des
Vortrittsrechts beim Abbiegen, begangen am 27. Februar 2015, schuldig gemacht.
2. A.___ wird verurteilt zu:
-
Einer Geldstrafe von 30
Tagessätzen zu je CHF 160.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von
2 Jahren;
-
Einer Busse von
CHF 900.00, ersatzweise zu 6 Tagen Freiheitsstrafe.
3. Der Amtsgerichtspräsident verzichtet
auf eine schriftliche Begründung des Urteils, wenn keine Partei ein
Rechtsmittel ergreift oder innert 10 Tagen seit Zustellung der Urteilsanzeige
niemand ausdrücklich eine schriftliche Begründung verlangt.
4. A.___ hat die Kosten des Verfahrens
mit einer Staatsgebühr von CHF 500.00, total CHF 775.00, zu bezahlen.
Wird kein Rechtsmittel
ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung
des Urteils, so reduziert sich die Staatsgebühr um CHF 200.00, womit die
gesamten Kosten noch CHF 575.00 betragen.
5. Gegen dieses Urteil meldete die
Beschuldigte mit Schreiben vom 15. Juni 2016 die Berufung an (AS 75). Die
Berufungserklärung ihres derzeitigen Verteidigers, Rechtsanwalt Philipp
Gressly, datiert vom 31. August 2016. Angefochten werden sämtliche Ziffern des
Urteils der Vorinstanz.
6. Mit Stellungnahme vom 2. September
2016 teilte die stellvertretende Oberstaatsanwältin mit, die Staatsanwaltschaft
stelle keinen Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung und verzichte sowohl
auf eine Anschlussberufung als auch auf eine weitere Teilnahme am
Berufungsverfahren.
7. Mit Verfügung des Instruktionsrichters
der Strafkammer des Obergerichts vom 29. September 2016 wurde im Einverständnis
mit der Berufungsklägerin das schriftliche Verfahren angeordnet. Der
Berufungsklägerin wurde bis 20. Oktober 2016 Frist gesetzt zur Einreichung
einer ergänzenden Berufungsbegründung.
8. Am 21. Oktober 2016 ging innert Frist
die ergänzende Berufungsbegründung von Rechtsanwalt Gressly ein. Die
Berufungsklägerin sei gestützt auf Art. 90 Abs. 1 SVG wegen einfacher
Verkehrsregelverletzung schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. Ihr
sei für die Verfahren vor beiden Instanzen eine angemessene Parteientschädigung
zuzusprechen. Die Verfahrenskosten seien dem Staat, mit Bezug auf die
erstinstanzlichen Kosten eventualiter anteilsmässig der Berufungsklägerin und
dem Staat, aufzuerlegen.
Erwägungen
II. Sachverhalt
1.
Vorhalt
Gemäss Strafbefehl vom 16. Juni 2015
wird der Beschuldigten Folgendes vorgeworfen:
«Grobe Verletzung der Verkehrsregeln
(Art. 90 Abs. 2 SVG) durch Mangel an Aufmerksamkeit (Art. 31
Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV) sowie Missachtung des Vortrittsrechts
beim Abbiegen (Art. 36 Abs. 3 SVG, Art. 14 Abs. 1 VRV),
begangen am 27. Februar 2015, um 18:56 Uhr, in Niederwil, Günsbergstrasse,
Verzweigung Günsbergstrasse / Solothurnstrasse / Hauptstrasse, indem sie als
Lenkerin des PW [...], von Hubersdorf in Richtung Günsberg herfahrend, bei der
Kreuzung nach links in die Hauptstrasse in Richtung Niederwil abbog, dabei
jedoch aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit den korrekt von Günsberg in Richtung
Hubersdorf auf der Solothurnstrasse fahrenden Fahrradlenker B.___ übersah und
dadurch sowie durch Missachtung des Vortrittsrechts beim Abbiegen eine
Kollision mit ihm verursachte. B.___ stürzte auf die Motorhaube des PW von A.___
und danach zu Boden, wobei er verletzt wurde. Durch ihre Fahrweise rief A.___
eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer,
insbesondere für B.___, hervor und handelte dabei zumindest unbewusst
grobfahrlässig.»
2.
Die Aussagen der Beteiligten und
der Auskunftsperson/Zeugin
Die Vorinstanz gab die Aussagen der
Beteiligten und der Zeugin, welche sie bei der Polizei machten, in ihrem Urteil
korrekt wieder (US 5 f.):
A.___ gab am 27. Februar 2015 zu
Protokoll, sie sei angegurtet mit ca. 50 km/h und eingeschaltetem Licht von
Solothurn in Richtung Niederwil gefahren. Sie vermute, sie habe den Blinker
nach links betätigt und sei anschliessend nach links in Richtung Niederwil
abgebogen. Sie habe geradeaus geschaut, ev. mit ihrem Enkel ein paar Worte
gewechselt, sei aber nicht abgelenkt gewesen. Als sie eingebogen sei, sei auf
einmal der Fahrradfahrer auf ihrer Motorhaube gewesen, worauf sie sofort
abgebremst habe. Weiter wisse sie es nicht mehr genau. Sie sei aus dem Auto
gestiegen, um nach dem Fahrradfahrer zu sehen. Von Niederwil her sei eine Frau
mit dem Auto gekommen, die angehalten habe und den Fahrradfahrer auch schlecht
gesehen habe. Die Dame habe ausgesagt: «Ich glaube es nicht, da kommt einer
ohne Licht.» Ihr Enkel habe den Fahrradfahrer auch nicht gesehen, obwohl er auf
der Seite gesessen sei, von wo aus der Fahrradfahrer gekommen sei.
Der Verletzte, B.___, sagte am 28.
Februar 2015 als Auskunftsperson aus, er sei von Günsberg her in Richtung
Hubersdorf (Kreisschulhaus) ins Training gefahren. Er habe nach rechts
geschaut, um den Verkehr von rechts im Auge zu behalten, obwohl diese
Verkehrsteilnehmer keinen Vortritt hätten. Er konzentriere sich immer stark auf
den Verkehr, da er als Zweiradfahrer der Schwächere sei. Ihm seien zwei Personenwagen
aufgefallen, der eine von rechts, von Niederwil her, und der andere aus
südlicher Richtung, von Hubersdorf her. Als er auf der Hauptstrasse auf Höhe
der Kreuzung gewesen sei, habe ihn der Personenwagen aus südlicher Richtung
frontal erfasst. Er habe versucht zu bremsen, wie auch die Lenkerin des
Personenwagens, doch der Zusammenprall sei nicht mehr zu verhindern gewesen. Er
sei, soweit er dies noch rekonstruieren könne, seitlich über die Motorhaube
geflogen und nach mindestens drei Metern auf dem Boden aufgeprallt. Die
PW-Lenkerin habe das Licht eingeschaltet gehabt, ob sie geblinkt habe, könne er
jedoch nicht sagen. Er habe beide Lichter am Fahrrad korrekt angebracht und
eingeschaltet gehabt, hingegen keinen Fahrradhelm getragen. Nach dem Aufprall
sei die Automobilistin auf die Gegenfahrbahn an den Strassenrand gefahren und
gleich ausgestiegen, um nachzuschauen, was passiert sei.
C.___, welche zur Unfallzeit von
Niederwil her auf die Unfallstelle zufuhr, gab am 5. März 2015 als
Auskunftsperson zu Protokoll, sie sei mit ihrem Sohn von Niederwil her auf der
Hauptstrasse nach Solothurn unterwegs gewesen. Als sie sich der besagten
Kreuzung genähert habe, habe sie von Günsberg her, d.h. von links, auf der Solothurnstrasse
einen Fahrradfahrer gesehen, der auf der korrekten Seite mit normaler
Geschwindigkeit gefahren sei. Sie habe jedoch kein Licht erkennen können, sei erschrocken
und habe gedacht «Das gibt es ja nicht, der fährt ohne Licht!». Sie habe mit
normaler Geschwindigkeit abgebremst; plötzlich habe es geknallt und sie habe
das Fahrrad fliegen sehen. Anschliessend sei sie direkt vor der Kreuzung
angehalten und habe gesehen, wie der Fahrradlenker aufgestanden und an den
Strassenrand gehumpelt sei. Sie sei sofort ausgestiegen, habe nach der
Autofahrerin geschaut und ihr gesagt, der Fahrradfahrer hätte aber kein Licht
gehabt. Kurz darauf habe sie am Boden das brennende Licht gesehen und gleich
gedacht, sie habe dem Fahrradfahrer Unrecht getan.
An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
sagte C.___ als Zeugin im Wesentlichen aus, sie sei von Niederwil in Richtung
Solothurn gefahren. Als sie auf der Strecke gewesen sei, die noch gerade
verlaufe, «komme» die Günsbergstrasse von oben her. Sie habe den Radfahrer
gesehen, da sie gerade über das Feld und somit auf die Günsbergstrasse gesehen
habe. Sie habe den Radfahrer also gesehen und zu ihrem Sohn gesagt, das glaube
sie jetzt nicht, da komme einer ohne Licht bei dieser Dunkelheit. Dann mache
die Strasse eine Kurve. Dort sei auch eine Bushaltestelle. Bei dieser habe sie
auf ihre Strassenseite schauen müssen, weswegen sie nicht mehr auf den Radfahrer
geachtet habe. Als sie zur (Unfall-)Verzweigung gekommen sei oder dort hin
geschaut habe, habe sie gesehen, «wie das Velo wie in eine Wand» gefahren sei. Als
sie den Radfahrer zum ersten Mal (über das Feld) gesehen habe, habe sie ihn von
schräg, nicht ganz von vorne gesehen. Er sei durch ihr Blickfeld gefahren. Sie
habe kein Licht gesehen und sei entsetzt gewesen. Sie wisse nicht mehr so
genau, wo sie gewesen sei, als sie den Radfahrer zum ersten Mal gesehen habe. (Auf
Frage:) Sie wisse nicht, ob sie vor oder gerade bei der Verzweigung Niederwilstrasse/Günsbergstrasse
gewesen sei. Der Radfahrer sei zu diesem Zeitpunkt «irgendwo» im Bereich der
Einmündung Niederwilstrasse/Solothurnstrasse gewesen. Sie habe diesen nur gesehen,
weil er sich bewegt habe. Es habe sich etwas bewegt und sie habe gedacht, «oh,
da kommt einer». Nach der Kollision sei sie zu den Betroffenen gegangen. Das
Erste, was sie zur Autofahrerin gesagt habe, sei, dass der Radfahrer nun
wirklich ohne Licht gefahren sei. Diesen habe man also nicht gesehen. Sie habe
dann ein Lämpchen auf dem Boden liegen sehen. Dieses habe gebrannt. Aber sie
müsse sagen, sie habe zuvor keinen Hauch von Licht gesehen. Nach dem Zusammenprall
habe sie gedacht, der Radfahrer sei ein wenig selber schuld. Die Lampe die auf
dem Boden lag, habe sie nicht genau angeschaut. Sie habe einen Blick darauf
geworfen. Es sei wie eine Stirnlampe gewesen, also eine Lampe zum Anklammern.
Sie habe eine solche zu Hause. Man sehe aber überhaupt nichts mit dieser. Auch
wenn diese brenne, bedeute dies nicht, dass sie einen grossen Schein abgeben
würde. Sie könne nicht sagen, ob der Radfahrer Gelegenheit gehabt habe, das
Licht (nachträglich) einzuschalten. Sie könne dies sicher nicht ausschliessen
(AS 39 ff.).
Die Beschuldigte führte im
Wesentlichen aus, sie habe vor der Verzweigung in Richtung Günsberg geschaut,
denn es sei auch für sie eine gefährliche Strecke. Sie habe nach oben geschaut
und nichts gesehen. Es sei schwarz gewesen. Dann habe sie den Blinker gestellt.
Sie sei dann gemütlich abgebogen. Den Radfahrer habe sie gesehen, als er
ungefähr zwei Meter entfernt gewesen sei, rechts durch die Scheibe durch, weil
sie wahrscheinlich immer noch nach rechts geschaut habe. Für sie sei klar
gewesen, dass der Radfahrer kein Licht gehabt habe. Aber sie habe dann die
Lampe auf dem Boden liegen und brennen sehen. Die Lampe sei zum Anklicken
gewesen. Sie habe auch eine solche. Diese Lampe habe keine Strahlung zur Seite.
Wenn man nicht direkt darauf zufahre, sehe man das Licht nicht. Dies sei für
sie die Erklärung, weshalb sie das Licht nicht wahrgenommen habe. Die Lampe sei
auf dem Boden gelegen und habe gebrannt, aber nicht «gross». (auf Frage) Sie
hätte gesehen, wenn der Radfahrer das Licht im Nachhinein eingeschaltet hätte.
(auf Frage) Sie habe vor dem Abbiegen selbstverständlich gebremst. Angehalten
habe sie nicht. Sie habe nicht das Gefühl, dass sie zuerst das Licht des
Fahrrades gesehen habe, sondern zuerst die Umrisse des Radfahrers. Sie sei
selber eine grosse Radfahrerin und habe einen riesen Schock gehabt. Im
Nachhinein sei sie entsetzt gewesen: wie könne es sein dass es keine Regelung
gebe, wonach das Licht auf die Seite zünden müsse? Wenn man nicht frontal
darauf zu fahre, sehe man das Licht nicht. (auf Frage) Vor dem Abbremsen sei
sie ca. 40 – 50 km/h gefahren, danach sehr langsam, sie denke ungefähr 25 – 30
km/h (AS 42 ff.).
B.___ wurde von der Vorinstanz als
Zeuge befragt. Er und die Berufungsklägerin seien am Bremsen gewesen, als es
zur Kollision gekommen sei. Er sei ins Auto hineingefahren und in der Folge
schräg über das Auto geflogen. Er könne nicht sagen, ob die Berufungsklägerin
geblinkt habe. Er habe sich vor allem auf das Auto, welches von rechts gekommen
sei, geachtet. Er habe das Auto der Berufungsklägerin gesehen. Es sei von unten
gekommen. Er habe sich dann aber nicht mehr geachtet, da er geradeaus gewollt
habe. Er habe ein Bremsgeräusch gehört und dadurch das Auto wahrgenommen. Er
sei mit einer Geschwindigkeit von ca. 25 – 30 km/h gefahren und habe das Licht
eingeschaltet gehabt. Da sei er sich sicher. Die Lampe sei mit Schnellverschluss
zum «Klipsen» angebracht, batteriebetrieben. (auf Frage) ihm sei nichts aufgefallen,
dass die Batterie bald am Ende gewesen sein könnte. Das Vorderlicht sei beim
Aufprall runter gefallen und sei brennend auf dem Boden gelegen. Er habe das
Licht dann geholt und es dem Polizisten gegeben. Ihm sei wichtig gewesen, dass
er das Licht gehabt habe und wisse, dass es gebrannt habe. Er habe die
Erfahrung gemacht, dass Autofahrer, die von unten kommen, vor ihm durchgefahren
seien, ohne nach rechts zu schauen (AS 32 ff.).
3.
Die Vorinstanz erachtete den
vorgeworfenen Sachverhalt als erwiesen und sprach die Beschuldigte im Sinne der
Anklage wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln schuldig. Sie erwog, alle
Beteiligten hätten an der Hauptverhandlung gleichbleibende Aussagen gemacht.
Sowohl die Erstaussagen des Verletzten, der Zeugin und der Beschuldigten als
auch die Zweitaussagen an der Hauptverhandlung würden im Wesentlichen
übereinstimmen. Einzelne Sachverhaltsangaben, die nicht durch die jeweils
anderen Beteiligten bestätigt worden seien, erschienen jedoch plausibel und
würden den durch die Staatsanwaltschaft erstellten Sachverhalt widerspruchslos
ergänzen. Alle Beteiligten seien glaubwürdig und ihre gemachten Aussagen
glaubhaft, weshalb vorliegend auf alle Aussagen gleichermassen abgestellt
werden könne und müsse. Gestützt auf das Beweisergebnis erachte der Amtsgerichtspräsident
folgenden Sachverhalt als entscheidrelevant: Am 27. Februar 2015 kurz vor 18:00
Uhr sei A.___ auf der Günsbergstrasse mit 50 km/h von Solothurn in Richtung
Niederwil gefahren. B.___ sei auf seinem Fahrrad mit 30 km/h, dunkel gekleidet,
mit brennenden Fahrradlichtern korrekt von Günsberg kommend auf der
Solothurnstrasse in Richtung Hubersdorf gefahren. Dabei habe er das
entgegenkommende Fahrzeug von Frau A.___ wahrgenommen und habe sich
anschliessend auf die Einmündung der nicht vortrittsberechtigten Hauptstrasse
konzentriert, um sich abzusichern, dass ihn von dort kommende Fahrzeuge nicht
übersehen würden. Die von Niederwil kommende Zeugin C.___ sei mit ihrem
Personenwagen auf der Hauptstrasse in Richtung Solothurn unterwegs gewesen. Bei
der Verzweigung Hauptstrasse / Niederwilstrasse / Günsbergstrasse habe sie quer
über das Feld, in 30 m Entfernung, den durch ihr Blickfeld fahrenden B.___
von der Seite wahrgenommen. A.___ habe beabsichtigt, bei der Verzweigung
Günsbergstrasse / Solothurnstrasse / Hauptstrasse nach links in die
Hauptstrasse in Richtung Niederwil abzubiegen. Sie habe den Blinker gestellt,
die Fahrt auf 30 km/h verlangsamt und sei ohne Halt links in die Hauptstrasse
abgebogen, wobei sie die Gegenfahrbahn überquert habe. Plötzlich habe sie
aufgrund seiner Bewegung rechts durch die Scheibe den Fahrradfahrer B.___ wahrgenommen,
als dieser noch zwei Meter von ihrem Auto entfernt gewesen sei. Trotz
unverzüglich eingeleitetem Bremsen und Herumreissen des Steuers sei sie vorne
rechts mit B.___ kollidiert, wobei dieser über die Motorhaube ihres
Personenwagens auf den Boden gestürzt sei. Dabei habe sich B.___ Verletzungen
zugezogen und beide Fahrzeuge seien beschädigt worden. Demzufolge sei
unbestritten, dass A.___ den Fahrradfahrer B.___ erst während des
Abbiegemanövers kurz vor dem Zusammenstoss gesehen habe (US 7 f.).
4.
Seitens der Berufungsklägerin wird
geltend gemacht, die Vorinstanz verletze das Anklageprinzip, wenn sie der
Beschuldigten vorwerfe, sie habe vor dem Abbiegen die Geschwindigkeit zu wenig
reduziert und sich also für die Beobachtung des vortrittsberechtigten
Fahrradfahrers zu wenig Zeit genommen. Auch die Annahme der Vorinstanz, die
Beschuldigte sei mit 30 km/h abgebogen sei nicht korrekt. Gemäss Aussage
anlässlich der Hauptverhandlung sei sie vor dem Abbremsen ca. 40 – 50 km/h und
nach dem Abbremsen sehr langsam, ca. 25 – 30 km/h gefahren. Die Tonträgeraufzeichnung
zeige zudem eindrücklich, dass die Schätzung der Geschwindigkeit auf Nachfrage
mit grosser und deutlich spürbarer Unsicherheit erfolgt sei, wobei der Akzent
deutlich auf «sehr langsam» gelegen sei und die Geschwindigkeitsschätzung eher
fragender als feststellender Natur gewesen sei. Die Erfahrung zeige im
Übrigen, dass Verkehrsteilnehmer die bei Kurven- und Kreiselfahrten gefahrene
Geschwindigkeit oft deutlich zu hoch schätzen würden. Aus diesen Gründen sei
die von der Vorinstanz getroffene Annahme, beim Abbiegemanöver habe die Geschwindigkeit
minimal ca. 30 km/h betragen, unzulässig.
Im angefochtenen Urteil werde als
zweiter qualifizierender Aspekt aufgeführt, dass die Zeugin den Geschädigten
frühzeitig wahrgenommen habe, obschon sie dessen Licht auch nicht gesehen habe.
Es sei somit unerheblich, ob das Fahrradlicht eine genügende Seitenabstrahlung
gehabt habe bzw. ob dieses für die Berufungsklägerin sichtbar gewesen sei.
Entscheidend sei alleine, dass die Zeugin den Geschädigten wahrgenommen habe.
Die Befragungen anlässlich der
Hauptverhandlung hätten ergeben, dass der entgegenkommende Radfahrer aus
mehreren Gründen schlecht erkennbar gewesen sei: neben den widrigen
Sichtverhältnissen wegen dessen dunkler Kleidung sei das Fahrrad mit einer
kleinen batteriebetriebenen Klemmlampe ohne Streubreite und mit kaum wahrnehmbarer
Leuchtkraft ausgerüstet gewesen. Wie die Beschuldigte habe auch die Zeugin das
Fahrrad bis zur Kollision als unbeleuchtet wahrgenommen. Dass die Zeugin den
Radfahrer schon vor der Kollision wahrgenommen habe, habe wohl mit deren sehr
langsamen Annäherung an die Verzweigung zu tun und aufgrund er örtlichen Verhältnisse
habe sich der Radfahrer längere Zeit im Kegel des Abblendlichts des Fahrzeuges
der Zeugin befunden; dies in Seitenansicht und mit vergleichsweise grossem
Lichtraumprofil. Diese Sichtverhältnisse der Zeugin hätten entgegen der Vorinstanz
nicht denjenigen der Berufungsklägerin entsprochen. Die Scheinwerfer des
Fahrzeuges der Berufungsklägerin hätten sich nach dem Überqueren der Siggern
stets nach Westen gerichtet und der offenbar recht schnell von Günsberg nahende
Radfahrer sei wohl sehr spät im Lichtkegel deren Fahrzeuges eingetroffen und
dies in «Frontansicht», als die Beschuldigte den Blick nach rechts gerichtet
habe, um nach vortrittsberechtigten Verkehrsteilnehmern Ausschau zu halten.
Aufgrund dieser Frontansicht sei bei ihr das Lichtraumprofil deutlich geringer
gewesen als bei der Seitenansicht der Zeugin.
Entgegen der Vorinstanz hätte eine
starke und streuende Beleuchtung des Fahrrades dessen Sichtbarkeit für die
Berufungsklägerin wesentlich erhöht.
Zusammenfassend habe die
Berufungsklägerin vor der Kollision ihre Aufmerksamkeit auf den allfälligen
Gegenverkehr gerichtet, den Geschädigten jedoch aufgrund der dargelegten
Umstände nicht frühzeitig, sondern erst unmittelbar vor der Kollision wahrnehmen
können. Dabei müsse zumindest «in dubio pro reo» davon ausgegangen werden, die
schlechte Sichtbarkeit und /oder die Tatsache, dass die Berufungsklägerin just
im Zeitpunkt des Erkennenkönnens ihre Aufmerksamkeit auch anderswohin, so
insbesondere auf die Strasse in Richtung Niederwil gerichtet habe, in welche
sie habe abbiegen wollen, hätten eine Rolle gespielt.
5.
Die von der Berufungsklägerin vorgebrachten
Einwendungen betreffen Erwägungen, welche die Vorinstanz im Rahmen der
rechtlichen Würdigung machte. Sie erwog im Zusammenhang mit der Prüfung des
subjektiven Tatbestandes von Art. 90 Abs. 2 SVG, da die Zeugin C.___ den
Radfahrer bereits aus einer Distanz von 30 m wahrgenommen habe, obschon auch
sie kein (Fahrrad-)Licht gesehen habe, sei unerheblich, ob das Fahrradlicht
eine genügenden Seitenabstrahlung gehabt habe bzw. ob dieses für die
Beschuldigte sichtbar gewesen sei. Entscheidend sei alleine dass der Radfahrer
von der Zeugin wahrgenommen worden sei. Damit werde die Behauptung der Beschuldigten,
der Radfahrer sei nicht zu erkennen gewesen, widerlegt. Bei genügender
Aufmerksamkeit hätte die Beschuldigte den Radfahrer bereits früher wahrnehmen
müssen. Eine Geschwindigkeit von 30 km/h erscheine bei den konkreten Licht- und
Wetterverhältnissen und in Kenntnis der Gefährlichkeit der besagten Verzweigung
als der Situation nicht angepasst (US 11).
Die unter Ziff. II.3 hiervor
dargestellte Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz blieb – zu Recht –
unbestritten.
III. Rechtliche Würdigung
1.
Der Fahrzeugführer muss sein
Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen
kann (Art. 31 Abs. 1 SVG). Vor dem Abbiegen nach links ist den
entgegenkommenden Fahrzeugen der Vortritt zu lassen (Art. 36 Abs. 3 SVG). Mit
Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln des SVG oder der Vollziehungsvorschriften
des Bundesrates verletzt (Art. 90 Abs. 1 SVG). Mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der
Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft
oder in Kauf nimmt (Art. 90 Abs. 2 SVG).
Die Berufungsklägerin missachtete in
objektiver Hinsicht unbestrittenermassen das Vortrittsrecht von B.___ (Art. 36
Abs. 3 SVG). Ein vorsätzliches Verhalten kann ausgeschlossen werden. Zu prüfen
ist, ob sie fahrlässig handelte.
Fahrlässig handelt, wer die Folge
seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder
darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der
Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen
persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB i.V.m. Art.
102.
Abs. 1 SVG).
Eine erste, so elementare wie
selbstverständliche Begrenzung von Sorgfaltsgeboten liegt darin, dass sie nicht
weiter reichen können als die Fähigkeit von Menschen, Geschehensabläufe
vorherzusehen und gestaltend auf sie Einfluss zu nehmen, es keine Pflicht geben
kann, sein Verhalten nach für niemanden erkennbaren Risiken auszurichten oder
das Menschunmögliche zu tun, um eine drohende Gefahr abzuwenden. Zu den
Grundvoraussetzungen sorgfaltswidrigen Handelns gehören deshalb einerseits die
Voraussehbarkeit des Erfolgs und andererseits dessen Vermeidbarkeit – entweder
durch das Ergreifen von Vorkehrungen, welche das Risiko seiner Verwirklichung
ausschliessen bzw. auf das erlaubte Mass reduzieren, oder aber, falls dies
nicht möglich ist, durch das Unterlassen der gefährlichen Handlung (Basler
Kommentar zum StGB I, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 12 StGB N 99). Welche Risiken
auszuschalten sind und welche einzugehen erlaubt ist, entzieht sich einer
Verallgemeinerung, also stets die «nach den Umständen» gebotene Vorsicht
aufzuwenden ist und damit der Inhalt der Pflicht letztlich erst mit Blick auf
die konkrete Gefahrenlage präzisiert werden kann. Wichtige Orientierungspunkte
und Bestimmungsgrössen bilden dabei selbstredend die in den verschiedensten
Tätigkeitsgebieten bestehenden generellen Sorgfaltsregeln aufgrund gesetzlicher
Vorschriften (BSK StGB I, a.a.O., Art. 12 StGB N 111). Das Mass der gebotenen
Sorgfalt hängt schliesslich auch davon ab, inwieweit die Möglichkeit riskanten
Fehlverhaltens Dritter (oder des Verletzten) in Rechnung zu stellen ist. Die
neuere Rechtsprechung zum Strassenverkehrsrecht hat deshalb aus Art. 26 Abs. 1
SVG den sog. Vertrauensgrundsatz abgeleitet. Danach «darf jeder Strassenbenützer,
der sich selbst regelkonform verhält, darauf vertrauen, das sich die anderen
Verkehrsteilnehmer ebenfalls ordnungsgemäss verhalten, ihn also nicht behindern
oder gefährden». Vorbehalten bleiben dabei besondere Umstände (BSK StGB I,
a.a.O., Art. 12 StGB N 113 f.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt
der Vertrauensgrundsatz je nach dem auch zugunsten des Wartepflichtigen. Wenn
dieser nach der Verkehrssituation mit Grund annehmen darf, dass er keinen
Vortrittsberechtigten behindern wird, so ist er zur Einfahrt in die
Hauptstrasse berechtigt. Kommt es dennoch zur Behinderung oder Kollision, weil
der auf der Hauptstrasse fahrende Verkehrsteilnehmer sich verkehrswidrig
verhält, ohne dass für den Wartepflichtigen hierfür Anzeichen bestanden, so
trifft diesen kein Vorwurf (BGE 97 IV 244).
2.
Es muss vorausgeschickt werden,
dass es im weiten Umfeld der betreffenden Verzweigung nachts absolut dunkel
ist. Es gibt weder eine Strassenbeleuchtung noch fällt Siedlungslicht ein.
Auftauchende Fahrzeuglichter sind entsprechend markant sichtbar, da sie die
einzige Leuchtquelle vor Ort sind. Die Verzweigung ist weiträumig mit Feldern
umgeben, so dass die Lichter der heranfahrenden Fahrzeuge an sich bereits von
weit her gut sichtbar sind. Wegen des Fehlens von anderen Lichtquellen sind
demgegenüber Fahrzeuge ohne Lichter nicht bzw. erst sichtbar, wenn sie durch
den Kegel des Abblendlichts eines entgegenkommenden Fahrzeuges fahren. In casu
kann bezüglich des Fahrradlichts festgehalten werden, dass dieses montiert
gewesen ist und gebrannt hat. Allerdings hatte das Licht angesichts der
Aussagen der Zeugin wohl nur eine beschränkte Leuchtkraft. Gemäss Art. 216 Abs.
1.
VTS müssen die Lichter von Fahrrädern nachts bei guter Witterung auf 100
Meter sichtbar sein. Dies einerseits, um die eigene volle Sicht
sicherzustellen, andererseits aber auch, um von anderen Verkehrsteilnehmern
rechtzeitig wahrgenommen werden zu können. Im vorliegenden Fall muss aufgrund
der Aussagen der Zeugin und der Berufungsklägerin davon ausgegangen werden,
dass das Fahrradlicht weit weniger weit sichtbar war.
In casu führte der Weg des Radfahrers
bereits weiter oben durch den Kegel des Abblendlichts der Zeugin, weshalb diese
ihn auch wahrgenommen hat. Aufgrund des Winkels, den die von der
Berufungsklägerin gefahrene Strasse zu jener, die vom Radfahrer befahren wurde,
bilden, konnte der Radfahrer erst unmittelbar vor Beginn der Verzweigung im
Kegel des Abblendlichts der Berufungsklägerin auftauchen. Dabei ist zu beachten,
dass die Zeugin und die Berufungsklägerin ihre Fahrzeuge im 180-Grad-Winkel
aufeinander zu lenkten und sie somit je die Scheinwerferlichter des anderen
Autos im Sichtfeld hatten, wodurch die Sicht der Berufungsklägerin in Bezug auf
den Radfahrer, der von Günsberg her kam, sicher nicht verbessert, sondern eher
zusätzlich herabgesetzt wurde.
Die Berufungsklägerin befand sich im
Ausserortsbereich, die zulässige Höchstgeschwindigkeit betrug 80 km/h. Sie war
gemäss Beweisergebnis mit einer Geschwindigkeit von ca. 40 – 50 km/h und somit
weit unter der zulässigen Höchstgeschwindigkeit unterwegs, was angesichts der
Sicht-, Witterungs- und Verkehrsverhältnisse sicher vernünftig war.
Da sie den Radfahrer wegen dessen
mangelhafter Beleuchtung nicht rechtzeitig auf die Verzweigung zufahren sah,
konnte sie den Geschehensablauf nicht vorhersehen. Die Berufungsklägerin
reduzierte ihre Geschwindigkeit dennoch und befuhr die Verzweigung sehr
langsam, geschätzte 25 – 30 km/h. Erst jetzt hätte sie den mit etwa gleicher
Geschwindigkeit heranfahrenden Radfahrer im Lichtkegel ihres Autos richtig
sehen können, aber auch müssen. Bei hinreichender Aufmerksamkeit hätte sie den
Radfahrer in diesem Moment wahrnehmen sollen und hätte folglich noch vor
Befahren der Gegenfahrbahn ihr Fahrzeug zum Stillstand bringen können. Diese Unaufmerksamkeit
hat die Berufungsklägerin zu verantworten, was von ihr denn auch nicht in
Abrede gestellt wird. Wahrscheinlich achtete sie sich in diesem entscheidenden
Moment mehr auf das entgegenkommende Fahrzeug der Zeugin, wie dies übrigens
auch der Radfahrer nach eigenen Aussagen tat.
Die Berufungsklägerin hat demnach
fahrlässig gehandelt und somit Art. 90 Abs. 1 SVG in objektiver und subjektiver
Hinsicht erfüllt.
3.
Es wird nicht bestritten, dass die
Berufungsklägerin mit dieser Verkehrsregelverletzung den Radfahrer ernstlich
gefährdete und dieser durch die von der Berufungsklägerin zu verantwortende
Kollision verletzt wurde. Die Erfüllung des objektiven Tatbestandes von Art. 90
Abs. 2 SVG steht ausser Zweifel. Bestritten wird jedoch die Erfüllung des
subjektiven Tatbestandes von Art. 90 Abs. 2 SVG. Subjektiv erfordert dieser Tatbestand
ein rücksichtsloses oder sonst wie schwerwiegend verkehrsregelwidriges
Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden (Philipp Weissenberger, a.a.O., Art.
90.
SVG N 49 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 6S.111/2004 vom 4.6.2004
E. 2). Dieses ist bei Vorsatz, einschliesslich Eventualvorsatz, oder bei grober
Fahrlässigkeit gegeben. Die Annahme der subjektiven Rücksichtslosigkeit nach
Art. 90 Abs. 2 SVG muss jedoch «streng» (d.h. wohl zurückhaltend bzw.
restriktiv) erfolgen (Philipp Weissenberger, a.a.O., Art. 90 SVG N 49 mit
Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_109/2008 vom 13.6.2008 E. 3.1; im
Ergebnis anders aber 6B_835/2010 vom 16.11.2010: nur leichtes Verschulden des
Fahrers, der eine Fussgängerin auf dem Streifen nicht sieht und sie frontal
erfasst). Von der objektiven kann nicht unbesehen auf die subjektive Schwere
der Verkehrsregelverletzung geschlossen werden. Die objektive Schwere der Tat
(Bedeutung der verletzten Verkehrsregel, Grad der Unaufmerksamkeit, Grad der
Gefährdung usw.) ist aber ein Indiz dafür, dass den Täter subjektiv ein
schweres Verschulden trifft. Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv
wiegt, desto eher wird die Rücksichtslosigkeit zu bejahen sein, sofern nicht
besondere Indizien dagegen sprechen (vgl. dazu Philipp Weissenberger, a.a.O.,
Art. 90 SVG N 49 mit Verweis auf Urteile des Bundesgerichts 6B_563/2009 vom
20.11.2009
E. 1.4;6B_331/2008 vom 10.10.2008 E. 3.2).
Die Rechtsprechung bejaht ein
subjektiv rücksichtsloses Verhalten immer, wenn der Täter sich der konkreten
oder auch nur allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrsregelwidrigen Fahrweise
bewusst gewesen ist oder sonst ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden
Rechtsgütern offenbart hat (BGE 131 IV 133 E. 3.2; 130 IV 32 E. 5.1, je mit
Hinweisen). Es handelt sich dabei vorab um Fälle des Vorsatzes und der
bewussten Fahrlässigkeit, d.h. der vorsätzlichen oder bewusst fahrlässigen
Verletzung von Verkehrsregeln im Wissen um die damit geschaffenen konkreten
oder erhöht abstrakten Gefahren (z.B. vorsätzliche Missachtung eines Rotlichts
bei regem Verkehr oder Zufahren auf ein gelbes Lichtsignal in der sich
zerschlagenden Hoffnung, die Kreuzung noch vor der Rotphase befahren zu können).
Die Rücksichtslosigkeit kann aber auch in einem blossen (momentanen)
Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen, also bei so genannter
unbewusster Fahrlässigkeit (BGE 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen). Wenn der
Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht
zog, also unbewusst fahrlässig handelte, ist grobe Fahrlässigkeit aber nur
zurückhaltend anzunehmen; sie ist lediglich gegeben, wenn das Nichtbedenken der
Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ebenfalls auf Rücksichtslosigkeit beruht
und daher besonders vorwerfbar ist. Es ist auf Grund der gesamten Umstände zu
ermitteln, ob beispielsweise das Übersehen eines Signals oder einer
Gefahrensituation auf Rücksichtslosigkeit beruht oder nicht. Je schwerer die
Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird auch bei unbewusster
Fahrlässigkeit die Rücksichtslosigkeit zu bejahen sein, sofern nicht besondere
Gegenindizien vorliegen. Bei der Beurteilung des Verschuldens sind nicht
nur das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, sondern auch die Art und Weise der
Herbeiführung dieses Erfolgs, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt
hat, und dessen Beweggründe zu berücksichtigen. Auch bei unbewusster Fahrlässigkeit
kann es daher entscheidend sein, weshalb der Täter die Gefährdung oder
Verletzung anderer Verkehrsteilnehmer gar nicht in Betracht gezogen hat. Nicht
jede Unaufmerksamkeit, die wegen der Schwere des Erfolgs objektiv als
gravierende Verletzung der Vorsichtspflicht zu betrachten ist, wiegt auch subjektiv
schwer (Philipp Weissenberger, a.a.O., Art. 90 SVG N 50 mit Verweisen).
Mit dem Begriff der
«Rücksichtslosigkeit» wird eine besondere Gleichgültigkeit bzw. ein bedenken-
oder gewissenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern umschrieben, das,
wie dargelegt, nicht nur im bewussten «Sich-hinwegsetzen», sondern auch im
blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen liegen
kann (unveröffentlichter Entscheid des Bundesgerichts vom 11. April 1994 E. 2b
[6S.56/1994]).
Das Bundesgericht pflegt bei
Missachtung des Vortritts den subjektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG zu
verneinen, wenn das Versagen bloss momentaner Natur war und ohne weiteres auch
einem pflichtbewussten Fahrer hätte unterlaufen können, doch ist die
Rechtsprechung auch insoweit nicht immer einheitlich (Philipp Weissenberger,
a.a.O., Art. 90 SVG N 65).
Vorliegend muss ein rücksichtsloses
Verhalten aufgrund der konkreten Umstände verneint werden. Die Berufungsklägerin
konnte den Radfahrer aufgrund eines nicht von ihr zu verantwortenden Umstandes
(nur schwache Fahrzeugbeleuchtung des Radfahrers) erst im letzten Moment vor
dem Abbiegen richtig wahrnehmen. Zuvor konnte sie den Radfahrer nur sehr
schwierig erkennen. Es ist dabei zu berücksichtigen, dass es dunkel war und
regnete, der Radfahrer dunkle Kleidung trug, es keine Strassenbeleuchtung gab,
der Radfahrer erst sehr spät im Lichtkegel des Autos erfasst werden konnte und
die Fahrzeugbeleuchtung des Autos der Zeugin aus Richtung Niederwil blendete.
Es liegt eine unbewusste Fahrlässigkeit vor. Bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit
hätte die Berufungsklägerin den Radfahrer zwar erkennen können und müssen, von
einem rücksichtslosen Verhalten kann aber unter den gegebenen Umständen nicht
ausgegangen werden. Es liegt demnach keine grobe Verkehrsregelverletzung im
Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG vor.
Die Berufungsklägerin ist wegen
mangelnder Aufmerksamkeit im Strassenverkehr und Missachtens des Vortrittsrechts
beim Linksabbiegen gestützt auf Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen und zu
bestrafen. Wie eingangs dargelegt, wird eine einfache Verkehrsregelverletzung
vom Gesetz mit einer Busse sanktioniert.
Bei der Strafzumessung kann vorab auf
die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz auf Urteilsseite 12 f. verwiesen
werden. Bei der konkreten Strafzumessung ist zu erwähnen, dass durch die
Verletzung des Vortrittsrechts eine hohe Gefahr auch schwerer Unfälle
geschaffen wird, eine Gefahr, die sich hier in den seitens des Radfahrers erlittenen
Verletzungen auch verwirklicht hat. Es ist von einem Grenzfall zu Art. 90 Abs.
2.
SVG auszugehen. Das Verschulden wiegt leicht bis mittelschwer, im Rahmen
einer einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG ist eher
von einem schweren Verschulden auszugehen. Eine Busse von CHF 500.00, bei
Nichtbezahlen ersatzweise zu 5 Tagen Freiheitsstrafe, erscheint angemessen.
IV. Kosten und Entschädigung
Wie dargelegt, beantragt die
Berufungsklägerin, ihr sei für die Verfahren vor beiden Instanzen eine
angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Die Verfahrenskosten seien dem
Staat, mit Bezug auf die erstinstanzlichen Kosten eventualiter anteilsmässig
der Berufungsklägerin und dem Staat, aufzuerlegen.
Im Kern sei stets einzig die
Qualifikation von Art. 90 Abs. 2 SVG bestritten worden. Diese sei wiederum von
erheblicher Tragweite sowohl für das Administrativverfahren wie auch für den
Zivilpunkt (allfälliger Grobfahrlässigkeitsregress). Eine Verurteilung wegen
Art. 90 Abs. 1 SVG wäre von Anbeginn akzeptiert worden. Im Sinne der im Kanton
Solothurn zu Recht differenzierenden Umsetzung der Vorgaben des Bundesgerichtsentscheids
6B_367/2012 sowie der auch bundesgerichtlich offenbar mittlerweile Ausnahmen
zulassenden Betrachtung (z.B.6B_803/2014, E. 3.5) sei auch für das
erstinstanzliche Verfahren ein angemessener, allenfalls reduzierter
Parteikostenersatz zuzusprechen (ergänzende Berufungsbegründung S. 7 f.).
Im Entscheid 6B_367/2012 E. 3.1 ff.
verlangte der Beschwerdeführer eine volle Entschädigung der Kosten seiner
privaten Verteidigung im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren. Er stellte sich
auf den Standpunkt, es wäre gar nie zum Verfahren vor dem Bezirksgericht
gekommen, wenn die Staatsanwaltschaft im Strafbefehl von der korrekten rechtlichen
Qualifikation (Art. 90 Abs. 1 statt Abs. 2 SVG) ausgegangen wäre. Das
Bundesgericht erwog, die beantragte Entschädigung der erstinstanzlichen
Anwaltskosten setze voraus, dass der beschuldigten Person ein Anspruch auf
Erledigung des Strafverfahrens durch einen Strafbefehl zuerkannt werde.
Verneine man dies, könne der Staatsanwaltschaft nicht vorgeworfen werden, sie
habe durch den Erlass eines "falschen" Strafbefehls die erstinstanzlichen
Verteidigungskosten verursacht. Voraussetzung für den Erlass eines Strafbefehls
sei gemäss Art. 352 Abs. 1 StPO u.a., dass die beschuldigte Person im
Vorverfahren den Sachverhalt eingestanden habe oder dieser anderweitig
ausreichend geklärt sei. Bestreite die beschuldigte Person den ihr zur Last
gelegten und später gerichtlich festgestellten Sachverhalt, könne sie der
Staatsanwaltschaft grundsätzlich nicht zum Vorwurf machen, sie habe zu Unrecht
keinen Strafbefehl erlassen. Der Beschwerdeführer habe bestritten, mit
übersetzter Geschwindigkeit gefahren zu sein. Er habe geltend gemacht, er habe
in der Linkskurve auf dem Wiesland links ein Richtung Strasse rennendes Reh
wahrgenommen. Beim Ausweichmanöver nach rechts sei sein Fahrzeug ins Schleudern
geraten und mit dem Baum kollidiert. Er sei weder zu schnell unterwegs gewesen
noch habe er die Kurve zu schnell befahren. Der einzige Grund für den Unfall
sei das auf die Strasse rennende Reh gewesen. Angesichts der verfügbaren
Beweise habe der vom Beschwerdeführer behauptete Sachverhalt nicht als klar
bezeichnet werden können. Vielmehr habe es eine umstrittene Beweislage gegeben.
Der Beschwerdeführer sei im Vorverfahren selbst ausgehend von der
bezirksgerichtlichen Beweiswürdigung nicht geständig gewesen, da er die
Geschwindigkeitsüberschreitung bestritten und einzig ein auf die Strasse
rennendes Reh für den Unfall verantwortlich gemacht habe. Bei dieser Sachlage
habe - auch wenn man Art. 352 Abs. 1 StPO als zwingend betrachte - kein Anspruch
auf Erledigung des Strafverfahrens durch einen Strafbefehl bestanden. Der
Staatsanwaltschaft könne nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie das
Verfahren zur gerichtlichen Beurteilung an das Bezirksgericht überwiesen habe.
Entsprechend könnten die erstinstanzlichen Verteidigungskosten nicht als vom
Staat verursacht gelten.
In casu bestritt die Berufungsklägerin
nie, das Vortrittsrecht des Radfahrers missachtet und dadurch eine einfache
Verkehrsregelverletzung begangen zu haben. Sie sagte von Anfang an aus, sie
habe das Licht des Radfahrers nicht wahrnehmen können, was auch von der Zeugin
(im Vorverfahren noch Auskunftsperson) von Anfang an entsprechend ausgesagt
worden ist. Die Staatsanwaltschaft erachtete diesen Umstand offenbar nicht als
erwiesen. Jedenfalls enthält der im Strafbefehl wiedergegebene Sachverhalt
keinen Hinweis auf eine allenfalls mangelhafte Beleuchtung des Radfahrers.
Mithin war die Beweislage diesbezüglich umstritten. Bei dieser Sachlage gab es
im Sinne des oben dargelegten Bundesgerichtsentscheids keinen Anspruch auf
Erledigung des Strafverfahrens durch einen Strafbefehl und mithin kein
Entschädigungsanspruch für das erstinstanzliche Verfahren. Die
Berufungsklägerin wurde wegen einer Verkehrsregelverletzung schuldig
gesprochen, weshalb sie in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die
erstinstanzlichen Verfahrenskosten (Staatsgebühr von CHF 500.00, total
CHF 775.00) zu tragen und für dieses Verfahren keinen Anspruch auf
Parteientschädigung hat.
Hingegen hat die Berufungsklägerin im
Berufungsverfahren obsiegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen demnach zu
Lasten des Staates und der Berufungsklägerin ist zu Lasten des Staates eine
Parteientschädigung zuzusprechen. Ihr Verteidiger weist für das
Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 8.27 Stunden aus, was angesichts
der Mandatsübernahme erst im Berufungsverfahren angemessen erscheint. In
Rechnung gestellt wird ein Stundenansatz von durchschnittlich CHF 250.35, vergütet
wird praxisgemäss – unter Vorbehalt einer speziellen Komplexität des Verfahrens
– ein solcher von CHF 250.00. Dementsprechend wird die Parteientschädigung auf
total CHF 2‘311.55 (Honorar CHF 2‘067.50, Auslagen CHF 72.80, Mehrwertsteuer
CHF 171.25) festgelegt.
V. Verrechnung
Die der Berufungsklägerin für das
Berufungsverfahren zugesprochene Parteientschädigung wird mit den von ihr zu
tragenden Verfahrenskosten und der Busse verrechnet. Saldo nach Verrechnung zu
Gunsten der Berufungsklägerin: CHF 1‘036.55.
Demnach wird in Anwendung der Art. 31 Abs. 1, Art. 36
Abs. 3, Art. 90 Abs. 1 SVG; Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 VRV, Art. 47,
Art. 106 StGB; Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff., Art. 442 Abs. 4 StPO
erkannt:
1.
A.___ hat sich der Verletzung der
Verkehrsregeln durch Mangel an Aufmerksamkeit sowie Missachtung des
Vortrittsrechts beim Abbiegen, begangen am 27. Februar 2015, schuldig gemacht.
2.
A.___ wird verurteilt zu einer Busse
von CHF 500.00, ersatzweise zu 5 Tagen Freiheitsstrafe.
3.
Das Begehren um Zusprechung einer
Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren wird abgewiesen.
4.
Für das Berufungsverfahren wird A.___
zu Lasten des Staates eine Parteientschädigung von total CHF 2‘311.55 zugesprochen.
5.
A.___ hat die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 500.00, total CHF 775.00,
zu bezahlen.
6.
Die Kosten des Berufungsverfahrens
gehen zu Lasten des Staates.
7.
Die der A.___ für das
Berufungsverfahren zugesprochene Parteientschädigung von CHF 2‘311.55 wird mit den von ihr zu tragenden
Verfahrenskosten (CHF 775.00) und der Busse (CHF 500.00) verrechnet. Saldo nach
Verrechnung zu Gunsten der Berufungsklägerin: CHF 1‘036.55.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30.
Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78.
ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Kamber Fröhlicher