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Entscheid

STBER.2016.53

Widerhandlung gegen das SVG

23. März 2017Deutsch23 min

Source so.ch

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Mit Strafbefehl vom 26. Oktober

2015 wurde A.___ wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu eine Geldstrafe

von 10 Tagessätzen zu je CHF 60.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit

von 2 Jahren, und einer Busse von CHF 300.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu

3 Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt (Akten Voruntersuchung nicht paginiert).

2. Gegen diesen Strafbefehl erhob die

Berufungsklägerin mit Schreiben vom 4. November 2015 frist- und formgerecht

Einsprache.

3. Mit Verfügung vom 21. März 2016

überwies der zuständige Staatsanwalt die Akten an das Gerichtspräsidium von

Solothurn-Lebern zur Beurteilung des gegen die Berufungsklägerin erhobenen

Vorhalts. Dabei wurde am angefochtenen Strafbefehl festgehalten.

4. Am 14. Juli 2016 fällte der

Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern folgendes Urteil (Aktenseiten 31 ff.

[im Folgenden AS 31 ff.]:

1. A.___ hat sich der groben Verletzung

der Verkehrsregeln durch Mangel an Aufmerksamkeit und Missachten des

Vortrittsrechts beim Abbiegen nach links, begangen am 13. Juli 2015, schuldig

gemacht.

2. A.___ wird verurteilt zu:

a) einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu

je CHF 60.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit

von 2 Jahren,

b) einer Busse von CHF 150.00,

ersatzweise zu 3 Tagen Freiheitsstrafe.

3. Der Amtsgerichtspräsident verzichtet

auf die schriftliche Begründung des Urteils, wenn keine Partei ein Rechtsmittel

ergreift oder innert 10 Tagen seit Zustellung des Urteilsdispositivs niemand

ausdrücklich eine schriftliche Begründung verlangt.

4. A.___ hat die Kosten des Verfahrens

mit einer Staatsgebühr von CHF 500.00, total CHF 750.00, zu bezahlen.

Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche

Begründung des Urteils, so reduziert sich die Staatsgebühr um CHF 200.00, womit

die gesamten Kosten CHF 550.00 betragen.

5. Mit Schreiben vom 22. Juli 2016

meldete Rechtsanwalt Patrick Walker namens der Beschuldigten die Berufung an

(AS 38). Die Berufungserklärung datiert vom 21. September 2016. Beantragt wird

ein Schuldspruch gestützt auf Art. 90 Abs. 1 SVG, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates Solothurn.

6. Mit Stellungnahme vom 29. September

2016 teilte der Oberstaatsanwalt mit, seitens der Staatsanwaltschaft werde kein

Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung gestellt, auf eine Anschlussberufung

und eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren werde verzichtet.

7. Mit Verfügung des

Instruktionsrichters der Strafkammer des Obergerichts vom 13. Oktober 2016

wurde im Einverständnis mit der Berufungsklägerin die Durchführung des

schriftlichen Verfahrens angeordnet und der Berufungsklägerin zur Einreichung

einer ergänzenden Berufungsbegründung Frist gesetzt bis 3. November 2016.

8. Die ergänzende Berufungsbegründung

datiert vom 3. November 2016.

Erwägungen

II. Sachverhalt

1.

Gemäss Strafbefehl vom 26. Oktober

2015, der vorliegend die Anklage bildet, wird der Berufungsklägerin eine grobe

Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) durch Mangel an

Aufmerksamkeit (Art. 31 Abs. 1 SVG; Art. 3 Abs. 1 VRV) und Missachten des Vortrittsrechts

beim Abbiegen nach links (Art., 36 Abs. 3 SVG; Art. 14 Abs. 1 VRV) vorgeworfen,

begangen am 13. Juli 2015, um ca. 10:00 Uhr, in Bettlach, Allmendstrasse

Fahrtrichtung Nordwesten. Die Beschuldigte sei als Lenkerin des PW [...], [...],

von der Allmendstrasse nach links in Richtung Vorplatz der Liegenschaft Allmendstrasse

[...] abgebogen. Dabei habe sie zufolge mangelnder Aufmerksamkeit das Vortrittsrecht

des korrekt in Richtung Südosten fahrenden PW [...], [...], Lenkerin B.___,

missachtet und sei mit diesem kollidiert. Durch ihr Verhalten habe die

Beschuldigte eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen

und dabei zumindest unbewusst grobfahrlässig gehandelt.

2.

Die Berufungsklägerin führte in der

polizeilichen Erstbefragung vom 13. Juli 2015 aus, sie sei mit ca. 30 km/h

gefahren, als sie beabsichtigt habe, zur Liegenschaft Nr. [...] abzubiegen, um

ihren Hund abzuholen. Sie habe geradeaus der Strasse entlang geblickt, nach

links geblinkt und begonnen, nach links abzubiegen. In dem Moment sei sie

erschrocken, weil es zu einer Kollision gekommen sei. Das andere Fahrzeug habe

sie erst bei der Kollision bemerkt. Sie habe sich eine leichte Schürfwunde am

rechten Arm zugezogen.

An der Hauptverhandlung vor erster

Instanz gab sie am 14. Juli 2016 zu Protokoll, sie habe die Strasse hinaufgeschaut,

eigentlich wie immer, denn auf diese Strassengabelung müsse man gut schauen.

Sie habe nichts gesehen, habe geblinkt und sei abgebogen. Und dann habe es

«getätscht». Sie sei total perplex gewesen, weil sie das Fahrzeug der Zeugin

nicht habe kommen sehen. Mehr könne sie nicht sagen. Es habe aus ihrer Sicht zu

diesem Zeitpunkt nicht noch weitere Verkehrsteilnehmer auf der Strasse gehabt

(AS 19 ff.).

B.___ sagte bei der Erstbefragung vom

13.

Juli 2015 aus, sie sei mit ca. 40 km/h durch die Allmendstrasse gefahren

und habe das Fahrzeug der Berufungsklägerin entgegenfahren sehen. Diese habe

nach links geblinkt, um zur betreffenden Liegenschaft abzubiegen. Sie habe

gedacht, die Berufungsklägerin sehe sie und werde vor dem Abbiegen anhalten.

Stattdessen sei diese aber nach links abgebogen. Sie, die Zeugin, habe ihr Auto

sofort nach rechts auf das angrenzende Trottoir gelenkt und versucht, auszuweichen.

Vor der Vorinstanz führte sie am 14.

Juli 2016 als Zeugin zudem aus, in der Rechtskurve habe sie noch abgebremst,

weil von links manchmal einfach Autos in die Strasse hineinfahren würden. Diese

Stelle sei sehr unübersichtlich. Sie sei dann durch die Kurve gefahren und habe

das Fahrzeug der Berufungsklägerin gesehen, welche nach links geblinkt gehabt

habe. Sie, die Zeugin, sei ja vortrittsberechtigt gewesen und sei

weitergefahren. Sie habe angenommen, die Beschuldigte werde bremsen.

Stattdessen habe diese aber ihr Fahrzeug «hinübergezogen» auf ihre Spur. Sie,

die Zeugin, sei noch ausgewichen, dann habe es «geklöpft». Auf Frage, ob sie

also die Berufungsklägerin nicht erst bei deren Abbiegen, sondern schon vorher

gesehen habe, als sie die Strasse hinauf gefahren sei, führte die Zeugin aus,

ja, sie habe gesehen, wie die Berufungsklägerin gekommen sei. Es sei nicht eine

extrem weite Strecke, aber sie habe sie kommen gesehen und auch gesehen, dass

diese geblinkt habe. In dem Moment, als sie sich nach der Seitenstrasse wieder

in Richtung der Allmendstrasse konzentriert habe, habe sie die Berufungsklägerin

gesehen. Sie habe nach der Kollision ziemlich starke Kopfschmerzen bekommen und

mit den Nacken Mühe gehabt. Zudem habe sie wegen des Airbags am Knie

Schürfungen gehabt und blaue Flecken von den Sicherheitsgurten. Sie sei

schätzungsweise mit 40 km/h unterwegs gewesen (AS 16 ff.).

3.

Die Vorinstanz hielt fest, der

vorgeworfene Sachverhalt sei unbestritten. Die Berufungsklägerin bestreitet den

vorgeworfenen Sachverhalt aber insofern, als sie geltend macht, der Unfall habe

sich bereits gegen 9:45 Uhr zugetragen, B.___ sei «knapp in der Zeit» gewesen,

weil sie um 10 Uhr in der [...] hätte sein sollen, die in ca. 15 Fahrminuten

erreichbar gewesen wäre. Deshalb werde bestritten, dass B.___ mit nur 40 km/h

durch die Allmendstrasse gefahren sei. Bestritten wird implizit, dass Frau B.___

mit korrekter Geschwindigkeit unterwegs gewesen sei. Die Zeugin behaupte, der

Unfall sei um 9:30 Uhr passiert, was aktenwidrig sei. Der Ehemann der

Berufungsklägerin habe die Polizei nämlich erst um 9:49 Uhr angerufen. Somit

habe sich der Unfall kurz vorher und nicht schon um 9:30 Uhr zugetragen. Kein

Teilnehmer [...] [...] werde auf den Zeitpunkt des Kursbeginns vor Ort

eintreffen. Es entspreche einer allgemeinen Verhaltensregel, sich frühzeitig

auf dem Gelände einzufinden, damit [...] um 10:00 Uhr beginnen könne.

Dieser Argumentation ist Folgendes

entgegenzuhalten:

-

Aufgrund des

Anrufes des Ehemanns der Berufungsklägerin um 9:49 Uhr kann festgehalten

werden, dass der Unfall vor dieser Zeit stattgefunden hat, frühestens um ca.

9:30 Uhr (Aussage der Zeugin), spätestens um 9:49 Uhr. Alles andere ist reine

Spekulation.

-

Die geltend

gemachte allgemeine Verhaltensregel, wonach man frühzeitig auf dem Gelände [...]

eintreffen müsse, ist dem Gericht nicht bekannt.

-

Eine allfällige

derartige Verhaltensregel würde nicht beweisen, dass sich die Zeugin auch daran

gehalten hätte.

-

Selbst wenn die

Zeugin zeitlich leicht in Verzug gewesen wäre, wäre damit nicht erstellt, dass

sie sich nicht an die zulässige Höchstgeschwindigkeit (50 km/h) gehalten hätte.

Die Zeugin bestritt, im Stress gewesen zu sein.

-

Für eine nicht

angepasste Geschwindigkeit der Zeugin gab es weder im Rahmen der Erstaussagen

bei der Polizei noch bei den Aussagen vor der Vorinstanz Hinweise.

Die Argumentation mit [...], welche

die Zeugin habe besuchen wollen, ist somit nicht stichhaltig und vermag die

behauptete übersetzte Geschwindigkeit, mit welcher die Zeugin unterwegs gewesen

sein soll, nicht ansatzweise zu beweisen.

Gestützt auf die Aussagen der

Beteiligten und der Darlegungen im Polizeirapport ist erstellt, dass im

Unfallzeitpunkt gute und trockene Strassen- und Witterungsverhältnisse herrschten.

Die Allmendstrasse weist talaufwärts, von Osten nach Westen, wie sie von der

Berufungsklägerin durchfahren worden ist, eine langgezogene Linkskurve auf.

Talaufwärts ist die Strasse auf Höhe der Liegenschaft Nr. [...] genügend

übersichtlich, um aus östlicher Richtung herannahende Fahrzeuge zu erblicken

und auf diese reagieren zu können (S. 5 des Rapports). Die Berufungsklägerin

fuhr aufwärts durch die Allmendstrasse und wollte nach links zum Büro des [...]

abbiegen, den linken Blinker hatte sie gestellt. B.___ fuhr der

Berufungsklägerin abwärts entgegen. B.___ realisierte den ihr entgegenkommenden

PW; sie sah, dass dieser nach links blinkte, sie erkannte die ihr persönlich

bekannte Berufungsklägerin, sie ging davon aus, dass diese sie passieren lässt.

Die Geschwindigkeit der Berufungsklägerin betrug gemäss eigener Aussage ca. 30

km/h, jene der Unfallgegnerin ca. 40 km/h. B.___ fuhr gemäss eigener Aussage

kurz vor der Kollision auf der Allmendstrasse durch eine Rechtskurve und

bremste vorher ab, weil von links manchmal Autos kommen (vgl. Bild 681259).

Der vorgeworfene Sachverhalt ist

grundsätzlich erstellt, wobei sich der Unfall nicht, wie in der Anklage

festgehalten, erst um 10:00 Uhr, sondern bereits zwischen 9:30 und 9:49 Uhr ereignet

haben muss.

III. Rechtliche Würdigung

1.

Der Fahrzeugführer muss sein

Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen

kann (Art. 31 Abs. 1 SVG). Vor dem Abbiegen nach links ist den

entgegenkommenden Fahrzeugen der Vortritt zu lassen (Art. 36 Abs. 3 SVG). Mit

Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln des SVG oder der Vollziehungsvorschriften

des Bundesrates verletzt (Art. 90 Abs. 1 SVG).

Die Berufungsklägerin bestreitet

grundsätzlich nicht, infolge einer kurzen Unaufmerksamkeit beim Linksabbiegen

das Vortrittsrecht der Zeugin missachtet und sich dadurch einer einfachen

Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig gemacht zu haben.

Bestritten wird die Qualifikation nach Art. 90 Abs. 2 SVG.

2.1

Nach Art. 90 Abs. 2 SVG macht sich

strafbar, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr

für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der objektive

Tatbestand ist nach der Rechtsprechung erfüllt, wenn der Täter eine wichtige

Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und dadurch die

Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Die Gefahr für die Sicherheit anderer

Personen ist nicht erst bei einer konkreten Gefährdung, sondern bereits bei

einer erhöhten abstrakten Gefährdung «ernstlich» im Sinne von Art. 90 Abs. 2

SVG. Demgegenüber vermag eine rein abstrakte Gefahrschaffung nur Art. 90 Abs. 1

SVG zu erfüllen (u.a. BGE 131 IV 133 E. 3.2, 130 IV 32 E. 5.1).

Wichtige bzw. grundlegende

Verkehrsvorschriften sind u.a. jene über

- das

Beherrschen des Fahrzeuges (u.a.6B_666/2009 vom 24.9.2009),

- die

Aufmerksamkeit nach Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV (6B_565/2010 vom

21.10.2010

E. 3.1),

- das Anhalten

(6B_560/2009 vom 10.9.2009 E. 3.3.2),

- die

Geschwindigkeit (statt vieler BGE 123 II 37 E. 1e),

- das

Überholen (BGE 129 IV 155 E. 3.2.1; 121 IV 235 E. 1c),

- die

Abstände zwischen Fahrzeugen (BGE 131 IV 133 E. 3.2.1; 115 IV 248 E. 3a),

- den Vortritt

(u.a.6S.11/2002 vom 20.3.2002 E. 3b),

- Sicherheitslinien

(u.a. BGE 119 IV 241 E. 3d/bb, 136 II 447 E. 3),

- Lichtsignale

(BGE 123 IV 88, 118 IV 285, 118 IV 84).

Fraglich und offen ist, welche

Verkehrsvorschriften und –regeln als nicht grundlegend, also als zweitrangig,

gewertet werden können. Als Faustregel gilt, dass alle Verkehrsregeln

grundlegend sind, es sei denn sie dienten allgemein oder nach den konkreten

Umständen des Einzelfalls nicht der Verkehrssicherheit. Als nicht grundlegend

können demnach z.B. die Parkierungsvorschriften gewertet werden, deren

Verletzung kaum je eine erhöhte abstrakte Gefährdung schafft (ausser bei behinderndem

Parkieren oder Halten), sowie namentlich gewisse Fahrverbote. Für die

Abgrenzung sind aber immer die konkreten Umstände massgebend.

Die wichtigen Verkehrsvorschriften

müssen überdies in objektiv schwerer Weise missachtet werden. Das Bundesgericht

scheint dies stillschweigend zu bejahen, wenn die Verletzung der von ihm als

«wichtig» gewerteten Verkehrsvorschrift eine «ernstliche Gefahr» geschaffen

hat. Dem Kriterium dürfte daher keine selbständige Bedeutung für die Abgrenzung

zwischen einfachen und groben Verkehrsregelverletzungen zukommen.

Der objektive Tatbestand einer groben

Verkehrsregelverletzung ist bei einer konkreten Gefährdung der körperlichen

Unversehrtheit – d.h. der tatsächlichen Gefährdung eine individualisierbaren

Rechtsgutträgers – grundsätzlich stets zu bejahen, es sei denn, die Gefährdung

weise ausnahmsweise einen geringen Intensitätsgrad auf.

Ob eine konkrete, eine erhöhte

abstrakte oder eine nur abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt nicht massgeblich

von der übertretenen Verkehrsregel, sondern von der Situation ab, in der die

Übertretung geschieht (BGE 131 IV 133 E. 3.2, 123 IV 88 E. 3a, 118 IV 285 E.

3a, 114 IV 63). Wesentliches Kriterium für die Annahme einer ernstlichen oder

erhöhten abstrakten Gefahr nach Art. 90 Abs. 2 SVG stellt die Nähe ihrer Verwirklichung

dar. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach

nur dann zur Erfüllung des qualifizierten Tatbestandes, wenn aufgrund besonderer

Umstände – Tageszeit, Verkehrsdichte, Sichtverhältnisse usw. – der Eintritt

einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahelag. Die erhöhte

abstrakte Gefahr setzt somit die naheliegende Möglichkeit einer konkreten

Gefährdung oder Verletzung voraus (BGE 131 IV 133 E. 3.2, 130 IV 32 E 5.1).

Eine erhöhte abstrakte Gefahr ist beispielsweise schon dann zu bejahen, wenn

ein Fahrzeuglenker bei übersichtlichen Verkehrsverhältnissen in einer

verkehrsarmen Zeit das Rotlicht übersieht (BGE 118 IV 285 E. 3b; vgl. zum

Ganzen: Philippe Weissenberger in: Kommentar zum SVG und OBG, 2. Auflage,

Zürich/St. Gallen 2015, Art. 90 SVG N 62 ff.).

2.1.1

In der ergänzenden

Berufungsbegründung wird zwar nicht bestritten, dass vorliegend wichtige

Verkehrsregeln verletzt worden sind. Hingegen wird geltend gemacht, da es sich

um eine Quartierstrasse gehandelt habe, sei nicht von einer gravierenden

Verletzung einer wichtigen Verkehrsvorschrift auszugehen. – Die Verteidigung

legt nicht dar, weshalb die Verletzung der Vortritts- und Aufmerksamkeitsregeln

in einer Quartierstrasse weniger gravierend sein sollte als ausserhalb eines

Quartiers. Diese Unterscheidung ist denn auch nicht nachvollziehbar. Wie

dargelegt, kommt dem Kriterium der gravierenden Verletzung einer

wichtigen Verkehrsvorschrift keine selbständige Bedeutung zu und es ist

insbesondere bei einer Schaffung einer ernstlichen Gefahr auf eine gravierende

Verletzung zu schliessen.

2.1.2

In der ergänzenden

Berufungsbegründung wird geltend gemacht, wenn die Vorinstanz von einer

konkreten Gefährdung ausgehe, sei dies zu pauschal. Auch bei einer sehr

naheliegenden Gefährdung könne lediglich eine einfache Verkehrsregelverletzung

vorliegen. Dies sei dann der Fall, wenn die Folgen im Fall einer Kollision –

wie z.B. bei geringer Geschwindigkeit – nur geringfügig wären. Die Berufungsklägerin

habe keine ernstliche Gefahr hervorgerufen.

Entgegen diesen Ausführungen muss

vorliegend mit der Vorinstanz klar von einer konkreten Gefährdung bzw. gar

Verletzung der Rechtsgüter ausgegangen werden. Infolge des Fehlverhaltens der

Berufungsklägerin kam es zwischen den beiden Fahrzeugen zur Kollision mit

beträchtlichem Sachschaden und leichten körperlichen Beeinträchtigungen der

Zeugin. Bei beiden Fahrzeugen wurden durch den Zusammenprall die Airbags

ausgelöst. Entgegen der Darstellung der Verteidigung kann nicht von einer

Kollision bei geringer Geschwindigkeit ausgegangen werden: Gemäss

Beweisergebnis waren die Unfallbeteiligten mit 30 bzw. 40 km/h unterwegs. Unter

den gegebenen Umständen verblieb der Zeugin nicht viel Zeit und Weg, ihr

Fahrzeug vor der Kollision abzubremsen. Sie versuchte ihr Fahrzeug nach rechts

zu lenken, um der Berufungsklägerin auszuweichen, was ihr aber nicht mehr

gelang. Es ist von einer erheblichen Aufprallgeschwindigkeit auszugehen und die

Unfallfolgen hätten viel schlimmer sein können, wenn die Zeugin ihr Fahrzeug

nicht noch nach rechts geschwenkt hätte. Auf diese Weise konnte sie wenigstens

verhindern, dass ihr Fahrzeug mit der ganzen Front, unter der entsprechend

starken Kräfteeinwirkung in das Auto der Berufungsklägerin prallte.

Die Berufungsklägerin hat durch ihr

Fehlverhalten in klarer Weise den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG

erfüllt.

2.2

Bestritten wird auch die Erfüllung

des subjektiven Tatbestandes von Art. 90 Abs. 2 SVG. Subjektiv erfordert dieser

Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst wie schwerwiegend

verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden (Philipp

Weissenberger, a.a.O., Art. 90 SVG N 49 mit Verweis auf Urteil des

Bundesgerichts 6S.111/2004 vom 4.6.2004 E. 2). Dieses ist bei Vorsatz,

einschliesslich Eventualvorsatz, oder bei grober Fahrlässigkeit gegeben. Die

Annahme der subjektiven Rücksichtslosigkeit nach Art. 90 Abs. 2 SVG muss jedoch

«streng» (d.h. wohl zurückhaltend bzw. restriktiv) erfolgen (Philipp Weissenberger,

a.a.O., Art. 90 SVG N 49 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_109/2008

vom 13.6.2008 E. 3.1; im Ergebnis anders aber 6B_835/2010 vom 16.11.2010: nur

leichtes Verschulden des Fahrers, der eine Fussgängerin auf dem Streifen nicht

sieht und sie frontal erfasst). Von der objektiven kann nicht unbesehen auf die

subjektive Schwere der Verkehrsregelverletzung geschlossen werden. Die

objektive Schwere der Tat (Bedeutung der verletzten Verkehrsregel, Grad der

Unaufmerksamkeit, Grad der Gefährdung usw.) ist aber ein Indiz dafür, dass den

Täter subjektiv ein schweres Verschulden trifft. Je schwerer die Verkehrsregelverletzung

objektiv wiegt, desto eher wird die Rücksichtslosigkeit zu bejahen sein, sofern

nicht besondere Indizien dagegen sprechen (vgl. dazu Philipp Weissenberger,

a.a.O., Art. 90 SVG N 49 mit Verweis auf Urteile des Bundesgerichts 6B_563/2009

vom 20.11.2009 E. 1.4;6B_331/2008 vom 10.10.2008 E. 3.2).

Die Rechtsprechung bejaht ein

subjektiv rücksichtsloses Verhalten immer, wenn der Täter sich der konkreten

oder auch nur allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrsregelwidrigen Fahrweise

bewusst gewesen ist oder sonst ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden

Rechtsgütern offenbart hat (BGE 131 IV 133 E. 3.2; 130 IV 32 E. 5.1, je mit

Hinweisen). Es handelt sich dabei vorab um Fälle des Vorsatzes und der

bewussten Fahrlässigkeit, d.h. der vorsätzlichen oder bewusst fahrlässigen

Verletzung von Verkehrsregeln im Wissen um die damit geschaffenen konkreten

oder erhöht abstrakten Gefahren (z.B. vorsätzliche Missachtung eines Rotlichts

bei regem Verkehr oder Zufahren auf ein gelbes Lichtsignal in der sich

zerschlagenden Hoffnung, die Kreuzung noch vor der Rotphase befahren zu können).

Die Rücksichtslosigkeit kann aber auch in einem blossen (momentanen)

Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen, also bei so genannter

unbewusster Fahrlässigkeit (BGE 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen). Wenn der

Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht

zog, also unbewusst fahrlässig handelte, ist grobe Fahrlässigkeit aber nur

zurückhaltend anzunehmen; sie ist lediglich gegeben, wenn das Nichtbedenken der

Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ebenfalls auf Rücksichtslosigkeit beruht

und daher besonders vorwerfbar ist. Es ist auf Grund der gesamten Umstände zu

ermitteln, ob beispielsweise das Übersehen eines Signals oder einer

Gefahrensituation auf Rücksichtslosigkeit beruht oder nicht. Je schwerer die

Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird auch bei unbewusster

Fahrlässigkeit die Rücksichtslosigkeit zu bejahen sein, sofern nicht besondere

Gegenindizien vorliegen. Bei der Beurteilung des Verschuldens sind nicht

nur das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, sondern auch die Art und Weise der

Herbeiführung dieses Erfolgs, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt

hat, und dessen Beweggründe zu berücksichtigen. Auch bei unbewusster

Fahrlässigkeit kann es daher entscheidend sein, weshalb der Täter die

Gefährdung oder Verletzung anderer Verkehrsteilnehmer gar nicht in Betracht

gezogen hat. Nicht jede Unaufmerksamkeit, die wegen der Schwere des Erfolgs

objektiv als gravierende Verletzung der Vorsichtspflicht zu betrachten ist,

wiegt auch subjektiv schwer (Philipp Weissenberger, a.a.O., Art. 90 SVG N 50

mit Verweisen).

Das Bundesgericht pflegt bei

Missachtung des Vortritts den subjektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG zu

verneinen, wenn das Versagen bloss momentaner Natur war und ohne weiteres auch

einem pflichtbewussten Fahrer hätte unterlaufen können, doch ist die

Rechtsprechung auch insoweit nicht immer einheitlich (Philipp Weissenberger,

a.a.O., Art. 90 SVG N 88).

Das Bundesgericht setzte sich in

seinem Entscheid 6S.11/2002 vom 20. März 2002 mit einem Fahrzeuglenker

auseinander, welcher beim Linksabbiegen das Vortrittsrecht eines

entgegenkommenden Fahrzeuglenkers missachtete (E. 3 c und d). Es erwog, nach

den verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz sei der Beschwerdeführer

am 23. Dezember 1999, um 05.00 Uhr, bei Dunkelheit auf der J15 in Richtung

Thayngen gefahren. Bei der Ausfahrt Bibern/Hofen habe er nach links abbiegen wollen

und habe deshalb vorschriftsgemäss angehalten, um zwei bis drei entgegenkommenden

Fahrzeugen den Vortritt zu lassen. In dieser Zeit habe er sich von Fahrzeugen

ablenken lassen, die aus dem Abzweiger in die J15 einbogen seien, welche aber

seine Fahrbahn nicht hätten kreuzen können. Dies habe der Beschwerdeführer

gewusst, welcher die fragliche Strecke täglich auf dem Weg zur Arbeit befahre. Nach

der Vorbeifahrt von zwei bis drei entgegenkommenden Fahrzeugen sei der

Beschwerdeführer angefahren, ohne sich nochmals nach rechts zu vergewissern, ob

auf diese weitere folgten. Er sei auf der Gegenfahrbahn frontal in das mit 80

km/h fahrende Fahrzeug des Unfallgegners gefahren. Die Vorinstanz habe die von

ihr bejahte subjektive Rücksichtslosigkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers

im Wesentlichen damit begründet, dass dieser das herannahende Fahrzeug erstmals

8,32 s vor dem Zusammenstoss hätte herannahen sehen können. Wenn sie diese 8,32

s mit der Dauer der Unaufmerksamkeit des Beschwerdeführers gleichsetze,

verkenne sie jedoch, dass dieser nicht verpflichtet gewesen sei, seine

Aufmerksamkeit ungeteilt und andauernd auf den Gegenverkehr zurichten. Der Beschwerdeführer

habe auch diejenigen Fahrzeuge im Auge behalten dürfen, die aus seiner Sicht

von links aus dem Abzweiger in die J15 eingebogen seien und dafür nahe an ihm hätten

vorbeifahren müssen. Denn jeder Verkehrsteilnehmer sei verpflichtet, nicht nur seine

Fahrspur, sondern das gesamte Verkehrsgeschehen im Umkreis des Fahrzeuges

aufmerksam zu verfolgen. Es bleibe zwar der Vorwurf, dass der Beschwerdeführer

vor dem Anfahren seine Aufmerksamkeit nicht erneut auf den entgegenkommenden

Verkehr und die von ihm 185 m weit überblickbare Gegenfahrbahn gerichtet habe.

Insofern habe seine Unaufmerksamkeit nur wenig länger als die zwischen dem

Anfahren und dem Zusammenstoss liegende Zeitspanne gedauert. Das Versagen des

Beschwerdeführers sei verhältnismässig kurz gewesen. Die Unaufmerksamkeit müsse

als momentan bezeichnet werden. Sie wiege namentlich auch angesichts der eher

ruhigen Verkehrslage im Zeitpunkt des Unfalls nicht besonders schwer. Von einem

rücksichtslosen Verhalten könne jedenfalls nicht gesprochen werden. Eine grobe

Fahrlässigkeit sei zu verneinen.

2.2.1

Die Berufungsklägerin bestreitet,

rücksichtslos oder sonst sich schwerwiegend pflichtwidrig verhalten zu haben

und macht geltend, in der Anklage (Strafbefehl) werde dieses Tatbestandsmerkmal

auch nicht konkretisiert, sondern lediglich festgehalten, sie habe zumindest

unbewusst grobfahrlässig gehandelt. Sie habe sich vor dem Abbiegen

vergewissert, dass sie beim Abbiegen für die übrigen Verkehrsteilnehmer kein

Risiko darstelle. Vorliegend dürfe das Verhalten der Zeugin nicht ausser Acht

gelassen werden. Sie, die Berufungsklägerin sei höchstens einen kurzen Moment

unaufmerksam gewesen, was nicht als rücksichtsloses Verhalten eingestuft werden

könne.

2.2.2

Im dargelegten

Bundesgerichtsurteil 6S.11/2002 wurde die Anwendung von Art. 90 Abs. 2 SVG

verneint, weil der betreffende Beschwerdeführer beim Linksabbiegen auf diverse

Verkehrsteilnehmer achten musste, entsprechend abgelenkt war und nur einen sehr

kurzen Moment – zwischen Anfahren nach Halt vor Linksabbiegen und der Kollision

– unaufmerksam war. Es war zudem Nacht. Es lag lediglich eine momentane

Unaufmerksamkeit vor, weil er vor dem Linksabbiegen nicht noch einmal nach

rechts geschaut hatte.

Der vorliegend zu beurteilende Fall

unterscheidet sich wesentlich vom dargelegten Bundesgerichtsurteil. Es herrschten

gute Sicht- und Strassenverhältnisse bei Tag, die Strasse war übersichtlich, die

ortskundige Berufungsklägerin war nicht durch weiteren Verkehr abgelenkt. Die

Zeugin B.___ sah die Berufungsklägerin vor der Kollision nicht nur einen kurzen

Moment. Sie realisierte, dass sie ihr entgegenfuhr (also nicht bereits am Abbiegen

war) und links blinkte. Sie erkannte auch, dass die Berufungsklägerin am Steuer

sass. All diese Beobachtungen waren nicht in einem kurzen Moment möglich,

sondern beanspruchten eine gewisse Zeit, in welcher es auch der Berufungsklägerin

möglich war, den entgegenkommenden PW von B.___ zu sehen. Die Berufungsklägerin

sah den PW von B.___ vor der Kollision aber nicht, was nur mit Unaufmerksamkeit

erklärt werden kann. Diese Unaufmerksamkeit war aber – und dies im Gegensatz

zum erwähnten Entscheid – weder nur momentan noch ist sie mit einer komplexen

Verkehrssituation oder anderen Verkehrsteilnehmern, auf die die

Berufungsklägerin hätte achten müssen, erklärbar. Die Berufungsklägerin hätte

die ungeteilte Aufmerksamkeit vor dem Linksabbiegen auf die Gegenfahrbahn

richten müssen. Dies hat sie nicht getan, und zwar während einer Zeitdauer, die

deutlich über eine momentane Unaufmerksamkeit hinausging. Sie zog dabei die

Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht,

handelte also unbewusst fahrlässig, und unter den gegebenen Umständen muss

dieses Nichtbedenken auf Rücksichtslosigkeit beruht haben, andernfalls sie sich

die Mühe genommen hätte, auf den sehr bescheidenen Gegenverkehr zu achten.

Stattdessen verletzte sie ihre Vorsichtspflicht vor und während dem gesamten

Linksabbiegemanöver. Sie erfüllte auch den subjektiven Tatbestand von Art. 90

Abs. 2 SVG und ist entsprechend schuldig zu sprechen.

IV. Strafzumessung

Die Vorinstanz verurteilte die

Berufungsklägerin zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 60.00,

unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren, und

einer Busse von CHF 150.00, ersatzweise zu 3 Tagen Freiheitsstrafe. Die

Einwände gegen die Strafzumessung beschränken sich darauf, dass bei einer Verurteilung

gestützt auf Art. 90 Abs. 1 SVG lediglich eine Busse auszusprechen sei. Nachdem

die Berufungsklägerin mit dem Antrag auf Schuldspruch lediglich nach Art. 90

Abs. 1 SVG nicht erfolgreich war, ist dieser Einwand gegen die Strafzumessung

der Vorinstanz hinfällig. Die von der Vorinstanz ausgesprochenen Sanktionen erscheinen

milde; schwerere Sanktionen können infolge des Verschlechterungsgebots nicht ausgesprochen

werden. Unter diesen Umständen ist die Strafzumessung der Vorinstanz zu

bestätigen.

V. Kosten und Entschädigung

Bei diesem Verfahrensausgang hat die

Berufungsklägerin die Kosten der Verfahren vor erster und zweiter Instanz zu tragen

und ihr Entschädigungsbegehren ist abzuweisen.

Die Kosten des Verfahrens vor erster

Instanz mit einer Staatsgebühr von CHF 500.00, belaufen sich auf total

CHF 750.00. Für das Berufungsverfahren wird die Staatsgebühr auf CHF

1‘000.00 festgesetzt. Die Kosten des Berufungsverfahrens belaufen sich auf total CHF 1‘030.00.

Demnach wird in Anwendung der Art. 31 Abs. 1, 36 Abs.

3, 90 Abs. 2 SVG; Art. 3 Abs. 1, 14 Abs. 1 VRV; Art. 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs.

1, 47, 106 StGB; Art. 379 ff., 398 ff. und 416 ff. StPO

erkannt:

1.

A.___ hat sich der groben Verletzung

der Verkehrsregeln durch Mangel an Aufmerksamkeit und Missachten des

Vortrittsrechts beim Abbiegen nach links, begangen am 13. Juli 2015, schuldig

gemacht.

2.

A.___ wird verurteilt zu:

a) einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu

je CHF 60.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit

von 2 Jahren,

b) einer Busse von CHF 150.00,

ersatzweise zu 3 Tagen Freiheitsstrafe.

3.

Das Entschädigungsbegehren von A.___

wird abgewiesen.

4.

A.___ hat die Kosten des Verfahrens

vor erster Instanz mit einer Staatsgebühr von CHF 500.00, total

CHF 750.00, zu bezahlen.

5.

A.___ hat die Kosten des

Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 1‘000.00, total CHF 1‘030.00

zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30.

Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78.

ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Kamber Fröhlicher