STBER.2016.53
Widerhandlung gegen das SVG
23. März 2017Deutsch23 min
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 23.
März 2017
Es wirken mit:
Präsident Kamber
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Fröhlicher
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt
Patrick Walker,
Beschuldigte
und Berufungsklägerin
betreffend Widerhandlung
gegen das SVG
Die Berufung wird im
Einverständnis mit der Berufungsklägerin im schriftlichen Verfahren behandelt.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Mit Strafbefehl vom 26. Oktober
2015 wurde A.___ wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu eine Geldstrafe
von 10 Tagessätzen zu je CHF 60.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit
von 2 Jahren, und einer Busse von CHF 300.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu
3 Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt (Akten Voruntersuchung nicht paginiert).
2. Gegen diesen Strafbefehl erhob die
Berufungsklägerin mit Schreiben vom 4. November 2015 frist- und formgerecht
Einsprache.
3. Mit Verfügung vom 21. März 2016
überwies der zuständige Staatsanwalt die Akten an das Gerichtspräsidium von
Solothurn-Lebern zur Beurteilung des gegen die Berufungsklägerin erhobenen
Vorhalts. Dabei wurde am angefochtenen Strafbefehl festgehalten.
4. Am 14. Juli 2016 fällte der
Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern folgendes Urteil (Aktenseiten 31 ff.
[im Folgenden AS 31 ff.]:
1. A.___ hat sich der groben Verletzung
der Verkehrsregeln durch Mangel an Aufmerksamkeit und Missachten des
Vortrittsrechts beim Abbiegen nach links, begangen am 13. Juli 2015, schuldig
gemacht.
2. A.___ wird verurteilt zu:
a) einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu
je CHF 60.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit
von 2 Jahren,
b) einer Busse von CHF 150.00,
ersatzweise zu 3 Tagen Freiheitsstrafe.
3. Der Amtsgerichtspräsident verzichtet
auf die schriftliche Begründung des Urteils, wenn keine Partei ein Rechtsmittel
ergreift oder innert 10 Tagen seit Zustellung des Urteilsdispositivs niemand
ausdrücklich eine schriftliche Begründung verlangt.
4. A.___ hat die Kosten des Verfahrens
mit einer Staatsgebühr von CHF 500.00, total CHF 750.00, zu bezahlen.
Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche
Begründung des Urteils, so reduziert sich die Staatsgebühr um CHF 200.00, womit
die gesamten Kosten CHF 550.00 betragen.
5. Mit Schreiben vom 22. Juli 2016
meldete Rechtsanwalt Patrick Walker namens der Beschuldigten die Berufung an
(AS 38). Die Berufungserklärung datiert vom 21. September 2016. Beantragt wird
ein Schuldspruch gestützt auf Art. 90 Abs. 1 SVG, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates Solothurn.
6. Mit Stellungnahme vom 29. September
2016 teilte der Oberstaatsanwalt mit, seitens der Staatsanwaltschaft werde kein
Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung gestellt, auf eine Anschlussberufung
und eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren werde verzichtet.
7. Mit Verfügung des
Instruktionsrichters der Strafkammer des Obergerichts vom 13. Oktober 2016
wurde im Einverständnis mit der Berufungsklägerin die Durchführung des
schriftlichen Verfahrens angeordnet und der Berufungsklägerin zur Einreichung
einer ergänzenden Berufungsbegründung Frist gesetzt bis 3. November 2016.
8. Die ergänzende Berufungsbegründung
datiert vom 3. November 2016.
Erwägungen
II. Sachverhalt
1.
Gemäss Strafbefehl vom 26. Oktober
2015, der vorliegend die Anklage bildet, wird der Berufungsklägerin eine grobe
Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) durch Mangel an
Aufmerksamkeit (Art. 31 Abs. 1 SVG; Art. 3 Abs. 1 VRV) und Missachten des Vortrittsrechts
beim Abbiegen nach links (Art., 36 Abs. 3 SVG; Art. 14 Abs. 1 VRV) vorgeworfen,
begangen am 13. Juli 2015, um ca. 10:00 Uhr, in Bettlach, Allmendstrasse
Fahrtrichtung Nordwesten. Die Beschuldigte sei als Lenkerin des PW [...], [...],
von der Allmendstrasse nach links in Richtung Vorplatz der Liegenschaft Allmendstrasse
[...] abgebogen. Dabei habe sie zufolge mangelnder Aufmerksamkeit das Vortrittsrecht
des korrekt in Richtung Südosten fahrenden PW [...], [...], Lenkerin B.___,
missachtet und sei mit diesem kollidiert. Durch ihr Verhalten habe die
Beschuldigte eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen
und dabei zumindest unbewusst grobfahrlässig gehandelt.
2.
Die Berufungsklägerin führte in der
polizeilichen Erstbefragung vom 13. Juli 2015 aus, sie sei mit ca. 30 km/h
gefahren, als sie beabsichtigt habe, zur Liegenschaft Nr. [...] abzubiegen, um
ihren Hund abzuholen. Sie habe geradeaus der Strasse entlang geblickt, nach
links geblinkt und begonnen, nach links abzubiegen. In dem Moment sei sie
erschrocken, weil es zu einer Kollision gekommen sei. Das andere Fahrzeug habe
sie erst bei der Kollision bemerkt. Sie habe sich eine leichte Schürfwunde am
rechten Arm zugezogen.
An der Hauptverhandlung vor erster
Instanz gab sie am 14. Juli 2016 zu Protokoll, sie habe die Strasse hinaufgeschaut,
eigentlich wie immer, denn auf diese Strassengabelung müsse man gut schauen.
Sie habe nichts gesehen, habe geblinkt und sei abgebogen. Und dann habe es
«getätscht». Sie sei total perplex gewesen, weil sie das Fahrzeug der Zeugin
nicht habe kommen sehen. Mehr könne sie nicht sagen. Es habe aus ihrer Sicht zu
diesem Zeitpunkt nicht noch weitere Verkehrsteilnehmer auf der Strasse gehabt
(AS 19 ff.).
B.___ sagte bei der Erstbefragung vom
13.
Juli 2015 aus, sie sei mit ca. 40 km/h durch die Allmendstrasse gefahren
und habe das Fahrzeug der Berufungsklägerin entgegenfahren sehen. Diese habe
nach links geblinkt, um zur betreffenden Liegenschaft abzubiegen. Sie habe
gedacht, die Berufungsklägerin sehe sie und werde vor dem Abbiegen anhalten.
Stattdessen sei diese aber nach links abgebogen. Sie, die Zeugin, habe ihr Auto
sofort nach rechts auf das angrenzende Trottoir gelenkt und versucht, auszuweichen.
Vor der Vorinstanz führte sie am 14.
Juli 2016 als Zeugin zudem aus, in der Rechtskurve habe sie noch abgebremst,
weil von links manchmal einfach Autos in die Strasse hineinfahren würden. Diese
Stelle sei sehr unübersichtlich. Sie sei dann durch die Kurve gefahren und habe
das Fahrzeug der Berufungsklägerin gesehen, welche nach links geblinkt gehabt
habe. Sie, die Zeugin, sei ja vortrittsberechtigt gewesen und sei
weitergefahren. Sie habe angenommen, die Beschuldigte werde bremsen.
Stattdessen habe diese aber ihr Fahrzeug «hinübergezogen» auf ihre Spur. Sie,
die Zeugin, sei noch ausgewichen, dann habe es «geklöpft». Auf Frage, ob sie
also die Berufungsklägerin nicht erst bei deren Abbiegen, sondern schon vorher
gesehen habe, als sie die Strasse hinauf gefahren sei, führte die Zeugin aus,
ja, sie habe gesehen, wie die Berufungsklägerin gekommen sei. Es sei nicht eine
extrem weite Strecke, aber sie habe sie kommen gesehen und auch gesehen, dass
diese geblinkt habe. In dem Moment, als sie sich nach der Seitenstrasse wieder
in Richtung der Allmendstrasse konzentriert habe, habe sie die Berufungsklägerin
gesehen. Sie habe nach der Kollision ziemlich starke Kopfschmerzen bekommen und
mit den Nacken Mühe gehabt. Zudem habe sie wegen des Airbags am Knie
Schürfungen gehabt und blaue Flecken von den Sicherheitsgurten. Sie sei
schätzungsweise mit 40 km/h unterwegs gewesen (AS 16 ff.).
3.
Die Vorinstanz hielt fest, der
vorgeworfene Sachverhalt sei unbestritten. Die Berufungsklägerin bestreitet den
vorgeworfenen Sachverhalt aber insofern, als sie geltend macht, der Unfall habe
sich bereits gegen 9:45 Uhr zugetragen, B.___ sei «knapp in der Zeit» gewesen,
weil sie um 10 Uhr in der [...] hätte sein sollen, die in ca. 15 Fahrminuten
erreichbar gewesen wäre. Deshalb werde bestritten, dass B.___ mit nur 40 km/h
durch die Allmendstrasse gefahren sei. Bestritten wird implizit, dass Frau B.___
mit korrekter Geschwindigkeit unterwegs gewesen sei. Die Zeugin behaupte, der
Unfall sei um 9:30 Uhr passiert, was aktenwidrig sei. Der Ehemann der
Berufungsklägerin habe die Polizei nämlich erst um 9:49 Uhr angerufen. Somit
habe sich der Unfall kurz vorher und nicht schon um 9:30 Uhr zugetragen. Kein
Teilnehmer [...] [...] werde auf den Zeitpunkt des Kursbeginns vor Ort
eintreffen. Es entspreche einer allgemeinen Verhaltensregel, sich frühzeitig
auf dem Gelände einzufinden, damit [...] um 10:00 Uhr beginnen könne.
Dieser Argumentation ist Folgendes
entgegenzuhalten:
-
Aufgrund des
Anrufes des Ehemanns der Berufungsklägerin um 9:49 Uhr kann festgehalten
werden, dass der Unfall vor dieser Zeit stattgefunden hat, frühestens um ca.
9:30 Uhr (Aussage der Zeugin), spätestens um 9:49 Uhr. Alles andere ist reine
Spekulation.
-
Die geltend
gemachte allgemeine Verhaltensregel, wonach man frühzeitig auf dem Gelände [...]
eintreffen müsse, ist dem Gericht nicht bekannt.
-
Eine allfällige
derartige Verhaltensregel würde nicht beweisen, dass sich die Zeugin auch daran
gehalten hätte.
-
Selbst wenn die
Zeugin zeitlich leicht in Verzug gewesen wäre, wäre damit nicht erstellt, dass
sie sich nicht an die zulässige Höchstgeschwindigkeit (50 km/h) gehalten hätte.
Die Zeugin bestritt, im Stress gewesen zu sein.
-
Für eine nicht
angepasste Geschwindigkeit der Zeugin gab es weder im Rahmen der Erstaussagen
bei der Polizei noch bei den Aussagen vor der Vorinstanz Hinweise.
Die Argumentation mit [...], welche
die Zeugin habe besuchen wollen, ist somit nicht stichhaltig und vermag die
behauptete übersetzte Geschwindigkeit, mit welcher die Zeugin unterwegs gewesen
sein soll, nicht ansatzweise zu beweisen.
Gestützt auf die Aussagen der
Beteiligten und der Darlegungen im Polizeirapport ist erstellt, dass im
Unfallzeitpunkt gute und trockene Strassen- und Witterungsverhältnisse herrschten.
Die Allmendstrasse weist talaufwärts, von Osten nach Westen, wie sie von der
Berufungsklägerin durchfahren worden ist, eine langgezogene Linkskurve auf.
Talaufwärts ist die Strasse auf Höhe der Liegenschaft Nr. [...] genügend
übersichtlich, um aus östlicher Richtung herannahende Fahrzeuge zu erblicken
und auf diese reagieren zu können (S. 5 des Rapports). Die Berufungsklägerin
fuhr aufwärts durch die Allmendstrasse und wollte nach links zum Büro des [...]
abbiegen, den linken Blinker hatte sie gestellt. B.___ fuhr der
Berufungsklägerin abwärts entgegen. B.___ realisierte den ihr entgegenkommenden
PW; sie sah, dass dieser nach links blinkte, sie erkannte die ihr persönlich
bekannte Berufungsklägerin, sie ging davon aus, dass diese sie passieren lässt.
Die Geschwindigkeit der Berufungsklägerin betrug gemäss eigener Aussage ca. 30
km/h, jene der Unfallgegnerin ca. 40 km/h. B.___ fuhr gemäss eigener Aussage
kurz vor der Kollision auf der Allmendstrasse durch eine Rechtskurve und
bremste vorher ab, weil von links manchmal Autos kommen (vgl. Bild 681259).
Der vorgeworfene Sachverhalt ist
grundsätzlich erstellt, wobei sich der Unfall nicht, wie in der Anklage
festgehalten, erst um 10:00 Uhr, sondern bereits zwischen 9:30 und 9:49 Uhr ereignet
haben muss.
III. Rechtliche Würdigung
1.
Der Fahrzeugführer muss sein
Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen
kann (Art. 31 Abs. 1 SVG). Vor dem Abbiegen nach links ist den
entgegenkommenden Fahrzeugen der Vortritt zu lassen (Art. 36 Abs. 3 SVG). Mit
Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln des SVG oder der Vollziehungsvorschriften
des Bundesrates verletzt (Art. 90 Abs. 1 SVG).
Die Berufungsklägerin bestreitet
grundsätzlich nicht, infolge einer kurzen Unaufmerksamkeit beim Linksabbiegen
das Vortrittsrecht der Zeugin missachtet und sich dadurch einer einfachen
Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig gemacht zu haben.
Bestritten wird die Qualifikation nach Art. 90 Abs. 2 SVG.
2.1
Nach Art. 90 Abs. 2 SVG macht sich
strafbar, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr
für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der objektive
Tatbestand ist nach der Rechtsprechung erfüllt, wenn der Täter eine wichtige
Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und dadurch die
Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Die Gefahr für die Sicherheit anderer
Personen ist nicht erst bei einer konkreten Gefährdung, sondern bereits bei
einer erhöhten abstrakten Gefährdung «ernstlich» im Sinne von Art. 90 Abs. 2
SVG. Demgegenüber vermag eine rein abstrakte Gefahrschaffung nur Art. 90 Abs. 1
SVG zu erfüllen (u.a. BGE 131 IV 133 E. 3.2, 130 IV 32 E. 5.1).
Wichtige bzw. grundlegende
Verkehrsvorschriften sind u.a. jene über
- das
Beherrschen des Fahrzeuges (u.a.6B_666/2009 vom 24.9.2009),
- die
Aufmerksamkeit nach Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV (6B_565/2010 vom
21.10.2010
E. 3.1),
- das Anhalten
(6B_560/2009 vom 10.9.2009 E. 3.3.2),
- die
Geschwindigkeit (statt vieler BGE 123 II 37 E. 1e),
- das
Überholen (BGE 129 IV 155 E. 3.2.1; 121 IV 235 E. 1c),
- die
Abstände zwischen Fahrzeugen (BGE 131 IV 133 E. 3.2.1; 115 IV 248 E. 3a),
- den Vortritt
(u.a.6S.11/2002 vom 20.3.2002 E. 3b),
- Sicherheitslinien
(u.a. BGE 119 IV 241 E. 3d/bb, 136 II 447 E. 3),
- Lichtsignale
(BGE 123 IV 88, 118 IV 285, 118 IV 84).
Fraglich und offen ist, welche
Verkehrsvorschriften und –regeln als nicht grundlegend, also als zweitrangig,
gewertet werden können. Als Faustregel gilt, dass alle Verkehrsregeln
grundlegend sind, es sei denn sie dienten allgemein oder nach den konkreten
Umständen des Einzelfalls nicht der Verkehrssicherheit. Als nicht grundlegend
können demnach z.B. die Parkierungsvorschriften gewertet werden, deren
Verletzung kaum je eine erhöhte abstrakte Gefährdung schafft (ausser bei behinderndem
Parkieren oder Halten), sowie namentlich gewisse Fahrverbote. Für die
Abgrenzung sind aber immer die konkreten Umstände massgebend.
Die wichtigen Verkehrsvorschriften
müssen überdies in objektiv schwerer Weise missachtet werden. Das Bundesgericht
scheint dies stillschweigend zu bejahen, wenn die Verletzung der von ihm als
«wichtig» gewerteten Verkehrsvorschrift eine «ernstliche Gefahr» geschaffen
hat. Dem Kriterium dürfte daher keine selbständige Bedeutung für die Abgrenzung
zwischen einfachen und groben Verkehrsregelverletzungen zukommen.
Der objektive Tatbestand einer groben
Verkehrsregelverletzung ist bei einer konkreten Gefährdung der körperlichen
Unversehrtheit – d.h. der tatsächlichen Gefährdung eine individualisierbaren
Rechtsgutträgers – grundsätzlich stets zu bejahen, es sei denn, die Gefährdung
weise ausnahmsweise einen geringen Intensitätsgrad auf.
Ob eine konkrete, eine erhöhte
abstrakte oder eine nur abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt nicht massgeblich
von der übertretenen Verkehrsregel, sondern von der Situation ab, in der die
Übertretung geschieht (BGE 131 IV 133 E. 3.2, 123 IV 88 E. 3a, 118 IV 285 E.
3a, 114 IV 63). Wesentliches Kriterium für die Annahme einer ernstlichen oder
erhöhten abstrakten Gefahr nach Art. 90 Abs. 2 SVG stellt die Nähe ihrer Verwirklichung
dar. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach
nur dann zur Erfüllung des qualifizierten Tatbestandes, wenn aufgrund besonderer
Umstände – Tageszeit, Verkehrsdichte, Sichtverhältnisse usw. – der Eintritt
einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahelag. Die erhöhte
abstrakte Gefahr setzt somit die naheliegende Möglichkeit einer konkreten
Gefährdung oder Verletzung voraus (BGE 131 IV 133 E. 3.2, 130 IV 32 E 5.1).
Eine erhöhte abstrakte Gefahr ist beispielsweise schon dann zu bejahen, wenn
ein Fahrzeuglenker bei übersichtlichen Verkehrsverhältnissen in einer
verkehrsarmen Zeit das Rotlicht übersieht (BGE 118 IV 285 E. 3b; vgl. zum
Ganzen: Philippe Weissenberger in: Kommentar zum SVG und OBG, 2. Auflage,
Zürich/St. Gallen 2015, Art. 90 SVG N 62 ff.).
2.1.1
In der ergänzenden
Berufungsbegründung wird zwar nicht bestritten, dass vorliegend wichtige
Verkehrsregeln verletzt worden sind. Hingegen wird geltend gemacht, da es sich
um eine Quartierstrasse gehandelt habe, sei nicht von einer gravierenden
Verletzung einer wichtigen Verkehrsvorschrift auszugehen. – Die Verteidigung
legt nicht dar, weshalb die Verletzung der Vortritts- und Aufmerksamkeitsregeln
in einer Quartierstrasse weniger gravierend sein sollte als ausserhalb eines
Quartiers. Diese Unterscheidung ist denn auch nicht nachvollziehbar. Wie
dargelegt, kommt dem Kriterium der gravierenden Verletzung einer
wichtigen Verkehrsvorschrift keine selbständige Bedeutung zu und es ist
insbesondere bei einer Schaffung einer ernstlichen Gefahr auf eine gravierende
Verletzung zu schliessen.
2.1.2
In der ergänzenden
Berufungsbegründung wird geltend gemacht, wenn die Vorinstanz von einer
konkreten Gefährdung ausgehe, sei dies zu pauschal. Auch bei einer sehr
naheliegenden Gefährdung könne lediglich eine einfache Verkehrsregelverletzung
vorliegen. Dies sei dann der Fall, wenn die Folgen im Fall einer Kollision –
wie z.B. bei geringer Geschwindigkeit – nur geringfügig wären. Die Berufungsklägerin
habe keine ernstliche Gefahr hervorgerufen.
Entgegen diesen Ausführungen muss
vorliegend mit der Vorinstanz klar von einer konkreten Gefährdung bzw. gar
Verletzung der Rechtsgüter ausgegangen werden. Infolge des Fehlverhaltens der
Berufungsklägerin kam es zwischen den beiden Fahrzeugen zur Kollision mit
beträchtlichem Sachschaden und leichten körperlichen Beeinträchtigungen der
Zeugin. Bei beiden Fahrzeugen wurden durch den Zusammenprall die Airbags
ausgelöst. Entgegen der Darstellung der Verteidigung kann nicht von einer
Kollision bei geringer Geschwindigkeit ausgegangen werden: Gemäss
Beweisergebnis waren die Unfallbeteiligten mit 30 bzw. 40 km/h unterwegs. Unter
den gegebenen Umständen verblieb der Zeugin nicht viel Zeit und Weg, ihr
Fahrzeug vor der Kollision abzubremsen. Sie versuchte ihr Fahrzeug nach rechts
zu lenken, um der Berufungsklägerin auszuweichen, was ihr aber nicht mehr
gelang. Es ist von einer erheblichen Aufprallgeschwindigkeit auszugehen und die
Unfallfolgen hätten viel schlimmer sein können, wenn die Zeugin ihr Fahrzeug
nicht noch nach rechts geschwenkt hätte. Auf diese Weise konnte sie wenigstens
verhindern, dass ihr Fahrzeug mit der ganzen Front, unter der entsprechend
starken Kräfteeinwirkung in das Auto der Berufungsklägerin prallte.
Die Berufungsklägerin hat durch ihr
Fehlverhalten in klarer Weise den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG
erfüllt.
2.2
Bestritten wird auch die Erfüllung
des subjektiven Tatbestandes von Art. 90 Abs. 2 SVG. Subjektiv erfordert dieser
Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst wie schwerwiegend
verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden (Philipp
Weissenberger, a.a.O., Art. 90 SVG N 49 mit Verweis auf Urteil des
Bundesgerichts 6S.111/2004 vom 4.6.2004 E. 2). Dieses ist bei Vorsatz,
einschliesslich Eventualvorsatz, oder bei grober Fahrlässigkeit gegeben. Die
Annahme der subjektiven Rücksichtslosigkeit nach Art. 90 Abs. 2 SVG muss jedoch
«streng» (d.h. wohl zurückhaltend bzw. restriktiv) erfolgen (Philipp Weissenberger,
a.a.O., Art. 90 SVG N 49 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_109/2008
vom 13.6.2008 E. 3.1; im Ergebnis anders aber 6B_835/2010 vom 16.11.2010: nur
leichtes Verschulden des Fahrers, der eine Fussgängerin auf dem Streifen nicht
sieht und sie frontal erfasst). Von der objektiven kann nicht unbesehen auf die
subjektive Schwere der Verkehrsregelverletzung geschlossen werden. Die
objektive Schwere der Tat (Bedeutung der verletzten Verkehrsregel, Grad der
Unaufmerksamkeit, Grad der Gefährdung usw.) ist aber ein Indiz dafür, dass den
Täter subjektiv ein schweres Verschulden trifft. Je schwerer die Verkehrsregelverletzung
objektiv wiegt, desto eher wird die Rücksichtslosigkeit zu bejahen sein, sofern
nicht besondere Indizien dagegen sprechen (vgl. dazu Philipp Weissenberger,
a.a.O., Art. 90 SVG N 49 mit Verweis auf Urteile des Bundesgerichts 6B_563/2009
vom 20.11.2009 E. 1.4;6B_331/2008 vom 10.10.2008 E. 3.2).
Die Rechtsprechung bejaht ein
subjektiv rücksichtsloses Verhalten immer, wenn der Täter sich der konkreten
oder auch nur allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrsregelwidrigen Fahrweise
bewusst gewesen ist oder sonst ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden
Rechtsgütern offenbart hat (BGE 131 IV 133 E. 3.2; 130 IV 32 E. 5.1, je mit
Hinweisen). Es handelt sich dabei vorab um Fälle des Vorsatzes und der
bewussten Fahrlässigkeit, d.h. der vorsätzlichen oder bewusst fahrlässigen
Verletzung von Verkehrsregeln im Wissen um die damit geschaffenen konkreten
oder erhöht abstrakten Gefahren (z.B. vorsätzliche Missachtung eines Rotlichts
bei regem Verkehr oder Zufahren auf ein gelbes Lichtsignal in der sich
zerschlagenden Hoffnung, die Kreuzung noch vor der Rotphase befahren zu können).
Die Rücksichtslosigkeit kann aber auch in einem blossen (momentanen)
Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen, also bei so genannter
unbewusster Fahrlässigkeit (BGE 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen). Wenn der
Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht
zog, also unbewusst fahrlässig handelte, ist grobe Fahrlässigkeit aber nur
zurückhaltend anzunehmen; sie ist lediglich gegeben, wenn das Nichtbedenken der
Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ebenfalls auf Rücksichtslosigkeit beruht
und daher besonders vorwerfbar ist. Es ist auf Grund der gesamten Umstände zu
ermitteln, ob beispielsweise das Übersehen eines Signals oder einer
Gefahrensituation auf Rücksichtslosigkeit beruht oder nicht. Je schwerer die
Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird auch bei unbewusster
Fahrlässigkeit die Rücksichtslosigkeit zu bejahen sein, sofern nicht besondere
Gegenindizien vorliegen. Bei der Beurteilung des Verschuldens sind nicht
nur das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, sondern auch die Art und Weise der
Herbeiführung dieses Erfolgs, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt
hat, und dessen Beweggründe zu berücksichtigen. Auch bei unbewusster
Fahrlässigkeit kann es daher entscheidend sein, weshalb der Täter die
Gefährdung oder Verletzung anderer Verkehrsteilnehmer gar nicht in Betracht
gezogen hat. Nicht jede Unaufmerksamkeit, die wegen der Schwere des Erfolgs
objektiv als gravierende Verletzung der Vorsichtspflicht zu betrachten ist,
wiegt auch subjektiv schwer (Philipp Weissenberger, a.a.O., Art. 90 SVG N 50
mit Verweisen).
Das Bundesgericht pflegt bei
Missachtung des Vortritts den subjektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG zu
verneinen, wenn das Versagen bloss momentaner Natur war und ohne weiteres auch
einem pflichtbewussten Fahrer hätte unterlaufen können, doch ist die
Rechtsprechung auch insoweit nicht immer einheitlich (Philipp Weissenberger,
a.a.O., Art. 90 SVG N 88).
Das Bundesgericht setzte sich in
seinem Entscheid 6S.11/2002 vom 20. März 2002 mit einem Fahrzeuglenker
auseinander, welcher beim Linksabbiegen das Vortrittsrecht eines
entgegenkommenden Fahrzeuglenkers missachtete (E. 3 c und d). Es erwog, nach
den verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz sei der Beschwerdeführer
am 23. Dezember 1999, um 05.00 Uhr, bei Dunkelheit auf der J15 in Richtung
Thayngen gefahren. Bei der Ausfahrt Bibern/Hofen habe er nach links abbiegen wollen
und habe deshalb vorschriftsgemäss angehalten, um zwei bis drei entgegenkommenden
Fahrzeugen den Vortritt zu lassen. In dieser Zeit habe er sich von Fahrzeugen
ablenken lassen, die aus dem Abzweiger in die J15 einbogen seien, welche aber
seine Fahrbahn nicht hätten kreuzen können. Dies habe der Beschwerdeführer
gewusst, welcher die fragliche Strecke täglich auf dem Weg zur Arbeit befahre. Nach
der Vorbeifahrt von zwei bis drei entgegenkommenden Fahrzeugen sei der
Beschwerdeführer angefahren, ohne sich nochmals nach rechts zu vergewissern, ob
auf diese weitere folgten. Er sei auf der Gegenfahrbahn frontal in das mit 80
km/h fahrende Fahrzeug des Unfallgegners gefahren. Die Vorinstanz habe die von
ihr bejahte subjektive Rücksichtslosigkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers
im Wesentlichen damit begründet, dass dieser das herannahende Fahrzeug erstmals
8,32 s vor dem Zusammenstoss hätte herannahen sehen können. Wenn sie diese 8,32
s mit der Dauer der Unaufmerksamkeit des Beschwerdeführers gleichsetze,
verkenne sie jedoch, dass dieser nicht verpflichtet gewesen sei, seine
Aufmerksamkeit ungeteilt und andauernd auf den Gegenverkehr zurichten. Der Beschwerdeführer
habe auch diejenigen Fahrzeuge im Auge behalten dürfen, die aus seiner Sicht
von links aus dem Abzweiger in die J15 eingebogen seien und dafür nahe an ihm hätten
vorbeifahren müssen. Denn jeder Verkehrsteilnehmer sei verpflichtet, nicht nur seine
Fahrspur, sondern das gesamte Verkehrsgeschehen im Umkreis des Fahrzeuges
aufmerksam zu verfolgen. Es bleibe zwar der Vorwurf, dass der Beschwerdeführer
vor dem Anfahren seine Aufmerksamkeit nicht erneut auf den entgegenkommenden
Verkehr und die von ihm 185 m weit überblickbare Gegenfahrbahn gerichtet habe.
Insofern habe seine Unaufmerksamkeit nur wenig länger als die zwischen dem
Anfahren und dem Zusammenstoss liegende Zeitspanne gedauert. Das Versagen des
Beschwerdeführers sei verhältnismässig kurz gewesen. Die Unaufmerksamkeit müsse
als momentan bezeichnet werden. Sie wiege namentlich auch angesichts der eher
ruhigen Verkehrslage im Zeitpunkt des Unfalls nicht besonders schwer. Von einem
rücksichtslosen Verhalten könne jedenfalls nicht gesprochen werden. Eine grobe
Fahrlässigkeit sei zu verneinen.
2.2.1
Die Berufungsklägerin bestreitet,
rücksichtslos oder sonst sich schwerwiegend pflichtwidrig verhalten zu haben
und macht geltend, in der Anklage (Strafbefehl) werde dieses Tatbestandsmerkmal
auch nicht konkretisiert, sondern lediglich festgehalten, sie habe zumindest
unbewusst grobfahrlässig gehandelt. Sie habe sich vor dem Abbiegen
vergewissert, dass sie beim Abbiegen für die übrigen Verkehrsteilnehmer kein
Risiko darstelle. Vorliegend dürfe das Verhalten der Zeugin nicht ausser Acht
gelassen werden. Sie, die Berufungsklägerin sei höchstens einen kurzen Moment
unaufmerksam gewesen, was nicht als rücksichtsloses Verhalten eingestuft werden
könne.
2.2.2
Im dargelegten
Bundesgerichtsurteil 6S.11/2002 wurde die Anwendung von Art. 90 Abs. 2 SVG
verneint, weil der betreffende Beschwerdeführer beim Linksabbiegen auf diverse
Verkehrsteilnehmer achten musste, entsprechend abgelenkt war und nur einen sehr
kurzen Moment – zwischen Anfahren nach Halt vor Linksabbiegen und der Kollision
– unaufmerksam war. Es war zudem Nacht. Es lag lediglich eine momentane
Unaufmerksamkeit vor, weil er vor dem Linksabbiegen nicht noch einmal nach
rechts geschaut hatte.
Der vorliegend zu beurteilende Fall
unterscheidet sich wesentlich vom dargelegten Bundesgerichtsurteil. Es herrschten
gute Sicht- und Strassenverhältnisse bei Tag, die Strasse war übersichtlich, die
ortskundige Berufungsklägerin war nicht durch weiteren Verkehr abgelenkt. Die
Zeugin B.___ sah die Berufungsklägerin vor der Kollision nicht nur einen kurzen
Moment. Sie realisierte, dass sie ihr entgegenfuhr (also nicht bereits am Abbiegen
war) und links blinkte. Sie erkannte auch, dass die Berufungsklägerin am Steuer
sass. All diese Beobachtungen waren nicht in einem kurzen Moment möglich,
sondern beanspruchten eine gewisse Zeit, in welcher es auch der Berufungsklägerin
möglich war, den entgegenkommenden PW von B.___ zu sehen. Die Berufungsklägerin
sah den PW von B.___ vor der Kollision aber nicht, was nur mit Unaufmerksamkeit
erklärt werden kann. Diese Unaufmerksamkeit war aber – und dies im Gegensatz
zum erwähnten Entscheid – weder nur momentan noch ist sie mit einer komplexen
Verkehrssituation oder anderen Verkehrsteilnehmern, auf die die
Berufungsklägerin hätte achten müssen, erklärbar. Die Berufungsklägerin hätte
die ungeteilte Aufmerksamkeit vor dem Linksabbiegen auf die Gegenfahrbahn
richten müssen. Dies hat sie nicht getan, und zwar während einer Zeitdauer, die
deutlich über eine momentane Unaufmerksamkeit hinausging. Sie zog dabei die
Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht,
handelte also unbewusst fahrlässig, und unter den gegebenen Umständen muss
dieses Nichtbedenken auf Rücksichtslosigkeit beruht haben, andernfalls sie sich
die Mühe genommen hätte, auf den sehr bescheidenen Gegenverkehr zu achten.
Stattdessen verletzte sie ihre Vorsichtspflicht vor und während dem gesamten
Linksabbiegemanöver. Sie erfüllte auch den subjektiven Tatbestand von Art. 90
Abs. 2 SVG und ist entsprechend schuldig zu sprechen.
IV. Strafzumessung
Die Vorinstanz verurteilte die
Berufungsklägerin zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 60.00,
unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren, und
einer Busse von CHF 150.00, ersatzweise zu 3 Tagen Freiheitsstrafe. Die
Einwände gegen die Strafzumessung beschränken sich darauf, dass bei einer Verurteilung
gestützt auf Art. 90 Abs. 1 SVG lediglich eine Busse auszusprechen sei. Nachdem
die Berufungsklägerin mit dem Antrag auf Schuldspruch lediglich nach Art. 90
Abs. 1 SVG nicht erfolgreich war, ist dieser Einwand gegen die Strafzumessung
der Vorinstanz hinfällig. Die von der Vorinstanz ausgesprochenen Sanktionen erscheinen
milde; schwerere Sanktionen können infolge des Verschlechterungsgebots nicht ausgesprochen
werden. Unter diesen Umständen ist die Strafzumessung der Vorinstanz zu
bestätigen.
V. Kosten und Entschädigung
Bei diesem Verfahrensausgang hat die
Berufungsklägerin die Kosten der Verfahren vor erster und zweiter Instanz zu tragen
und ihr Entschädigungsbegehren ist abzuweisen.
Die Kosten des Verfahrens vor erster
Instanz mit einer Staatsgebühr von CHF 500.00, belaufen sich auf total
CHF 750.00. Für das Berufungsverfahren wird die Staatsgebühr auf CHF
1‘000.00 festgesetzt. Die Kosten des Berufungsverfahrens belaufen sich auf total CHF 1‘030.00.
Demnach wird in Anwendung der Art. 31 Abs. 1, 36 Abs.
3, 90 Abs. 2 SVG; Art. 3 Abs. 1, 14 Abs. 1 VRV; Art. 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs.
1, 47, 106 StGB; Art. 379 ff., 398 ff. und 416 ff. StPO
erkannt:
1.
A.___ hat sich der groben Verletzung
der Verkehrsregeln durch Mangel an Aufmerksamkeit und Missachten des
Vortrittsrechts beim Abbiegen nach links, begangen am 13. Juli 2015, schuldig
gemacht.
2.
A.___ wird verurteilt zu:
a) einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu
je CHF 60.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit
von 2 Jahren,
b) einer Busse von CHF 150.00,
ersatzweise zu 3 Tagen Freiheitsstrafe.
3.
Das Entschädigungsbegehren von A.___
wird abgewiesen.
4.
A.___ hat die Kosten des Verfahrens
vor erster Instanz mit einer Staatsgebühr von CHF 500.00, total
CHF 750.00, zu bezahlen.
5.
A.___ hat die Kosten des
Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 1‘000.00, total CHF 1‘030.00
zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30.
Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78.
ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Kamber Fröhlicher