STBER.2016.54
Schändung
5. Juli 2017Deutsch74 min
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 5. Juli 2017
Es wirken mit:
Präsident Kamber
Oberrichter Kiefer
Ersatzrichterin Lamanna Merkt
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
1. A.___ vertreten durch
Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich,
Privatberufungsklägerin
2. Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn
Anklägerin
gegen
B.___ verteidigt durch Rechtsanwalt Severin Bellwald,
Beschuldigter
betreffend Schändung
Es erscheinen zur
Verhandlung vor Obergericht:
-
Für die
Staatsanwaltschaft, Staatsanwältin C.___, in Begleitung zweier
Rechtspraktikanten.
-
B.___,
Beschuldigter.
-
Rechtsanwalt Severin
Bellwald, amtlicher Verteidiger.
-
A.___,
Privatberufungsklägerin.
-
Andrea Stäuble
Dietrich, Vertreterin der Privatberufungsklägerin.
-
D.___, Zeugin.
-
E.___, Zeuge.
-
Eine
Pressevertreterin.
-
Diverse Zuhörer.
-
[...],
Systemadministration.
Der Präsident eröffnet die Verhandlung,
gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt die Anwesenden fest.
Anschliessend macht er Ausführungen zum Anfechtungsgegenstand und zum Ablauf
der Verhandlung. Angefochten sei das Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom
26. April 2016. Mit diesem Urteil sei der Beschuldigte vom Vorhalt der
Schändung freigesprochen und es sei die Zivilforderung der Privatklägerin
abgewiesen worden. Die Privatklägerin habe gegen dieses Urteil die Berufung
erhoben und verlange die Verurteilung und Bestrafung des Beschuldigten wegen
Schändung sowie die Bezahlung von Schadenersatz und Genugtuung. Die
Staatsanwaltschaft und der Beschuldigte hätten kein Rechtsmittel gegen das
Urteil eingelegt. Am 28. Juni 2017 sei vorgängig durch ihn als
Instruktionsrichter die Befragung einer Zeugin durchgeführt worden. Die
Parteivertreter/-innen hätten daran teilgenommen und der Protokollauszug der
Gerichtsschreiberin sei den Parteien zugestellt worden.
Es sei vorgesehen, nach allfälligen
Vorfragen die Privatklägerin als Auskunftsperson ohne Anwesenheit des
Beschuldigten zu befragen. Dieser könne in einem Nebenraum mit Bild und Ton die
Befragung mitverfolgen. Der amtliche Verteidiger könne sich während der
Befragung im Saal aufhalten oder im Nebenraum. Er könne dann jeweils hier im
Saal allfällige Ergänzungsfragen stellen. Auf Wunsch der Privatklägerin würden
ihr die Fragen des Gerichts durch Frau Lamanna gestellt (die Vertreterin der
Privatklägerin hat nichts dagegen einzuwenden, dass Anschlussfragen auch von
Männern gestellt werden könnten). Anschliessend sei eine erste Befragung des
Beschuldigten und dann diejenigen der beiden Zeugen vorgesehen. Schliesslich
sei die abschliessende Befragung des Beschuldigten geplant.
Die Staatsanwältin hat weder Vorfragen
noch Bemerkungen zum Verhandlungsablauf. Die Vertreterin der Privatklägerin
beantragt den Ausschluss der Öffentlichkeit, da es um eine Straftat gegen die
sexuelle Integrität gehe. Die Privatklägerin habe ein besonderes schutzwürdiges
Interesse am Ausschluss. Der amtliche Verteidiger gibt zu Handen der
Staatsanwaltschaft die Kostennote ab und reicht Unterlagen des Beschuldigten im
Zusammenhang mit seiner Anreise in die Schweiz ein. Er beantragt die
Dispensation seines Mandanten von der mündlichen Urteilseröffnung, da dieser am
Freitag wieder arbeiten sollte und er eine weite Reise habe. Den Entscheid über
den beantragten Ausschluss der Öffentlichkeit stellt er ins Ermessen des
Gerichts. Die Staatsanwältin verzichtet auf eine Stellungnahme dazu.
Die Verhandlung wird zur geheimen
Beratung der Frage des Ausschlusses der Öffentlichkeit unterbrochen. Nach der
Wiederaufnahme eröffnet der Präsident den Beschluss, der Antrag werde
teilweise gutgeheissen. Das Anliegen sei verständlich, obwohl die
Privatklägerin geltend mache, nichts von der angeblichen Tat zu wissen und sie
deshalb an sich über nichts Intimes aussagen müsse. Für die Dauer ihrer
Befragung sei die Öffentlichkeit daher auszuschliessen, nicht aber während der
restlichen Verhandlung und der mündlichen Urteilseröffnung.
Anschliessend erfolgt die Befragung der
Privatklägerin als Auskunftsperson (nach entsprechender Belehrung), während
sich der Beschuldigte in einem Nebenraum aufhält, wo er die Befragung mit Bild
und Ton mitverfolgen kann. Der amtliche Verteidiger nimmt im Anschluss daran
Rücksprache mit seinem Mandanten, verzichtet aber auf weitere Fragen. Nach der
Befragung verlässt die Privatklägerin den Saal. In der Folge werden die beiden
Zeugen – jeweils nach Hinweis auf ihre Rechte und Pflichten – befragt, zuerst D.___,
dann E.___. Schliesslich erfolgt die Befragung des Beschuldigten. Die
Befragungen werden mit technischen Mitteln aufgezeichnet (Datenträger in den
Akten; vgl. auch die schriftlichen Einvernahmeprotokolle).
Da keine Beweisanträge gestellt werden,
wird das Beweisverfahren geschlossen.
Es stellen und begründen folgende Anträge:
Staatsanwältin C.___:
1. B.___ sei der Schändung schuldig zu
erklären, begangen am 31. März 2013, zum Nachteil von A.___.
2. Er sei zu einer Freiheitsstrafe von 2
Jahren zu verurteilen, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer
Probezeit von 2 Jahren.
3. Er sei zur Bezahlung der Verfahrenskosten
zu verurteilen.
4. Der dem Beschuldigten mit Urteil der
Staatsanwaltschaft Bischofszell/TG vom 18. Dezember 2012 für eine Geldstrafe
von 80 Tagessätzen zu je CHF 30.00 gewährte bedingte Strafvollzug sei nicht zu
widerrufen.
5. Die bei der Geschädigten beschlagnahmten
Gegenstände (Kleidungsstücke, Pflaster, Taschentücher) seien nach Rechtskraft
dieses Urteils zu vernichten, sofern die Geschädigte nicht innert 30 Tagen die
Herausgabe verlange.
6. Die polizeilich sichergestellte
Winterjacke sei nach Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten, sofern der
Beschuldigte nicht innert 30 Tagen die Herausgabe verlange.
7. Das Honorar des amtlichen Verteidigers
sei gerichtlich zu bestimmen.
8. Das Honorar der amtlichen Vertreterin
der Privatklägerin sei gerichtlich zu bestimmen.
Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich:
1. Die Ziffern 1, 4, 6, 8 (2. Satz) und 9
des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 26. April 2016 seien
aufzuheben.
2. Der Beschuldigte sei wegen Schändung
schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.
3. Der Beschuldigte sei zu verurteilen, der
Privatklägerin Schadenersatz in der Höhe von CHF 4'094.15 nebst Zins von 5 %
auf CHF 1'539.55 seit 2. April 2013, auf CHF 471.20 seit 26. August 2013, auf
CHF 1'032.50 seit 25. November 2013, auf CHF 937.00 seit 12. November 2015 und
auf CHF 63.25 seit 19. Dezember 2015 zu bezahlen.
4. Der Beschuldigte sei zu verurteilen, der
Privatklägerin eine Genugtuung in der Höhe von CHF 20'000.00 nebst Zins von 5 %
seit 31. März 2013 zu bezahlen.
5. Die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin für beide Instanzen sei gemäss den beiden eingereichten
Kostennoten festzulegen und zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat
Solothurn zu bezahlen. Der Beschuldigte sei zu verurteilen, der Privatklägerin
als Prozessentschädigung die Differenz zum vollen Honorar gemäss Kostennote zu
bezahlen.
6. Die Verfahrenskosten der ersten und
zweiten Instanz seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.
Rechtsanwalt Severin Bellwald:
1. Das Urteil des Amtsgerichts von
Olten-Gösgen vom 26. April 2016 sei zu bestätigen.
2. Die Berufung der Privatklägerin sei
abzuweisen.
3. Dem Beschuldigten sei für das
obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung von CHF 247.00 zuzusprechen.
4. Die Verfahrenskosten seien vom Kanton
Solothurn zu übernehmen und die eingereichte Kostennote der amtlichen
Verteidigung zu genehmigen.
Auf eine Replik wird verzichtet.
Angesprochen auf die Gelegenheit zu
einem letzten Wort erwähnt der Beschuldigte, er sei froh, wenn es vorbei sei.
Im Anschluss daran bewilligt der
Präsident das Dispensationsgesuch des Beschuldigten für die mündliche
Urteilseröffnung. Hierauf wird der öffentliche Teil der Verhandlung
geschlossen. Es erfolgt die geheime Beratung des Gerichts. Am 6. Juli 2017,
16.30 Uhr, wird der Privatklägerin (und deren Eltern), den Parteivertretern
sowie der Pressevertreterin das Urteil vom Präsidenten in den wesentlichen
Punkten mündlich eröffnet. Am Schluss wird den Parteivertretern die
Urteilsanzeige schriftlich abgegeben.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Mit Anklageschrift vom 23. Januar
2015 überwies die Staatsanwaltschaft B.___ dem Richteramt Olten-Gösgen zur
Beurteilung in Amtsgerichtskompetenz wegen dem Vorhalt der Schändung im Sinne
von Art. 191 StGB, begangen am 31. März 2013 zwischen 01.00 bis 07.30 Uhr in [...],
zum Nachteil von A.___. Der Beschuldigte soll die zum Widerstand unfähige
Geschädigte in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, beischlafsähnlichen und
anderen sexuellen Handlungen missbraucht haben.
2. Am 26. April 2016 fällte das
Amtsgericht Olten-Gösgen folgendes Urteil:
1. Der Beschuldigte B.___ hat sich der
Schändung, angeblich begangen am 31.03.2013, nicht schuldig gemacht und wird
freigesprochen.
2. Die polizeilich sichergestellte
Winterjacke Marke «Energie» ist dem Beschuldigten B.___ nach Eintritt der
Rechtskraft herausgegeben. Er kann diesen Gegenstand bis spätestens 4 Wochen
nach Rechtskraft beim Richteramt Olten-Gösgen abholen (nach telefonischer
Voranmeldung).
3. Die folgenden polizeilich
sichergestellten Gegenstände sind der Privatklägerin A.___ nach Eintritt der
Rechtskraft herauszugeben. Die Privatklägerin kann diese bis spätestens 4 Wochen
nach Rechtskraft beim Richteramt Olten-Gösgen abholen (nach telefonischer
Voranmeldung).
-
1 Tanga
-
1 Damenbluse, rot,
Marke «H&M»
-
1 Hose, schwarz,
Marke «ZW»
-
1 Strumpfsocke,
braun, rechts
-
1 Strumpfsocke,
braun, links
-
1 Pflasterstück,
braun
-
1 Päckli
Taschentücher, Marke «Solo Premium».
4. Die Zivilforderung der Privatklägerin
wird abgewiesen.
5. Die ordnungsgemäss vorgeladene Zeugin D.___,
…, wird zufolge unentschuldigten Nichterscheinens an der Hauptverhandlung mit
Fr. 200.00 gebüsst.
6. Der Staat Solothurn hat dem
Beschuldigten B.___ eine Entschädigung von CHF 336.00 und eine Genugtuung in
der Höhe von CHF 800.00 auszurichten.
7. Die Kostennote des amtlichen
Verteidigers des Beschuldigten B.___, Rechtsanwalt Severin Bellwald, …, wird
auf CHF 7‘635.00 (inkl. 8% MWST und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge
amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen.
8. Die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin der Privatklägerin, Rechtsanwältin Andrea Stäuble, …, wird auf
CHF 7‘311.00 (inkl. 8% MWST und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge
unentgeltlicher Prozessführung vom Staat zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 1‘264.50
(Differenz zum vollen Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von
A.___ erlauben.
9. Die Verfahrenskosten trägt der Kanton
Solothurn.
3.1 Gegen dieses Urteil erhob die
Privatklägerin A.___ die Berufung. Sie verlangt die Aufhebung von Ziff. 1. 4, 6,
8 (2. Satz) und 9 des angefochtenen Urteils und es sei der Beschuldigte wegen
Schändung schuldig zu sprechen, mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren bedingt
zu bestrafen und zur Bezahlung von Schadenersatz und Genugtuung zu verurteilen.
3.2 Die Staatsanwaltschaft erhob kein
Rechtsmittel gegen den Freispruch und verzichtete auf eine Anschlussberufung.
Sie beantragte ein Nichteintreten auf die Berufung, soweit sie sich gegen die
Ziffern 6 und 9 des erstinstanzlichen Urteils richte.
3.3 Der Beschuldigte beantragte
ebenfalls das Nichteintreten auf die Berufung, soweit sich dies gegen die
Ziffern 6 und 9 des erstinstanzlichen Urteils richte. Auf eine
Anschlussberufung verzichtete er.
4. Mit Verfügung der Strafkammer vom 26.
Oktober 2016 wurden die amtliche Verteidigung für den Beschuldigten und die
unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für die Privatklägerin
auch für das Berufungsverfahren bestätigt. Es wurden (betreffend die Ziffern 6
und 9 des erstinstanzlichen Urteils) die Parteien darauf hingewiesen, dass das
Berufungsgericht die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen je nach
Ausgang des Verfahrens selbständig regelt (Art. 428 Abs. 3 StPO), weshalb sich
die Frage nach der Legitimation der Privatberufungsklägerin nicht stellt.
5. Am 28. Juni 2017 wurde durch den
Instruktionsrichter des Berufungsgerichts eine vorgängige Zeugenbefragung in
Anwesenheit der Parteivertreterinnen und des Parteivertreters durchgeführt.
Erwägungen
II. Sachverhalt und Beweisergebnis
1.
Der unbestrittene Sachverhalt
Der Beschuldigte und die Privatklägerin
hatten sich über eine Kontaktseite für Models auf Facebook kennengelernt und
sich für den 30. März 2013 im Disco Club [...] in Zürich verabredet. Die
Privatklägerin war mit ihren Kolleginnen dorthin gegangen und sie hatte dort
den Beschuldigten getroffen. Sie hatten im Verlaufe des Abends losen Kontakt. Im
Verlaufe des Abends fühlte sich die Privatklägerin, offenbar zufolge
Alkoholkonsums, zusehends unwohl und sie musste sich übergeben. Der
Beschuldigte nahm in der Folge die Privatklägerin mit zu sich in seine Wohnung
in [...]. Sie waren dorthin von einer Kollegin des Beschuldigten, D.___,
chauffiert worden. Am Morgen des 31. März 2013 erwachte die Privatklägerin im
Bett des Beschuldigten, mit ihm an ihrer Seite. Sie entfernte sich aus der
Wohnung in Richtung Bahnhof [...], wo sie eine Drittperson um ein Telefon bat
(der Akku ihres Telefons war leer) und damit ihren Vater anrief. Sie fuhr
anschliessend mit dem Zug nach [...], wo sie ihren Vater traf und mit diesem
zusammen ins Kantonsspital [...] ging, wo die zur Abklärung eines allfälligen
Sexualdelikts notwendigen Tests durchgeführt wurden. Das KS [...] setzte die
KaPo [...] in Kenntnis über diese Abklärungen. Die Privatklägerin wurde am 31.
März 2013 erstmals polizeilich befragt. Am 1. April 2013 wurde an der
Wohnadresse des Beschuldigten eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Es wurde
dabei die Unterhose (Tanga) der Privatklägerin auf dem Fussboden unter dem Bett
sichergestellt. Der Beschuldigte hatte anfangs Sexualkontakte mit der
Privatklägerin bestritten bzw. ausgesagt, sich nicht daran erinnern zu können,
in einer späteren Aussage vor der Staatsanwältin korrigierte er seine Aussage
und gab an, er habe mit ihr Geschlechtsverkehr gehabt.
2.
Der bestrittene Sachverhalt
Die einzige umstrittene Frage zum
vorliegenden Sachverhalt ist die, in welchem Zustand sich die Privatklägerin
zur Zeit der sexuellen Kontakte im Bett des Beschuldigten befand: Ob sie in der
Lage gewesen war, einzuwilligen oder nein zu sagen, was vom Beschuldigten
bejaht (sie habe vier Mal gekotzt, dann Wasser getrunken, dann sei es ihr in
der Wohnung wieder besser gegangen, sie habe normal geredet, AS 157), aber von
der Privatklägerin klar verneint wird (sie könne sich an gar nichts erinnern,
sie habe es am Morgen merkwürdig gefunden, keine Unterhose zu tragen, AS 115).
Und sollte diese Frage verneint werden, ist weiter zu prüfen, ob dieser Zustand
der Privatklägerin für den Beschuldigten erkennbar war.
3.
Die Aussagen der Privatklägerin
3.1
In der polizeilichen Befragung vom
31.
März 2013 (AS 108 - 120) schilderte sie, der Beschuldigte habe sie danach
gefragt, mit ein paar Kolleginnen in diesen [...] Club nach Zürich zu kommen,
zu einer Geburtstagsparty des Clubbesitzers. Sie hätten die VIP Lounge benützen
können, wo es Getränke zur Selbstbedienung gegeben habe. Sie habe 2 - 3 Gläser Wodka
Redbull getrunken. Sie sei dann noch kurz tanzen gegangen und dann wisse sie
nichts mehr (AS 110 F 10). Ihre Erinnerung gehe bis etwa 01:00/01:30 Uhr. In
den Club sei sie um ca. 23:00 Uhr gekommen. Sie sei dann am Morgen zwischen 07:30
und 09:00 Uhr erwacht, habe die Wohnung sofort verlassen, sei mega schockiert
gewesen, habe Angst gehabt, habe sich eine Jacke geschnappt, die ihr nicht
gehört habe und habe die Wohnung verlassen. Sie sei angezogen gewesen, aber
ohne Unterhosen. Diese habe sie aber am Abend zuvor getragen. Sie sei in einem
Bett oder auf einer Matratze erwacht. Sie habe vorerst nicht gewusst, in
welcher Wohnung sie sei. Sie habe dann eine Kollegin angerufen, die ihr gesagt
habe, sie sei mit B.___ (dem Beschuldigten) mitgegangen. Sie habe diesen dann
angerufen und der habe ihr gesagt, sie habe bei ihm übernachtet, weil es ihr
nicht gut gegangen sei und er nicht gewusst habe, wo sie wohne. Den
Beschuldigten kenne sie ca. seit Weihnachten, über Facebook (FB). Er habe eine
Model-Agentur und er habe sie einmal angefragt wegen einem Modeljob, den sie
aber nicht angenommen habe. Sie habe nie eine Beziehung mit ihm gehabt, sie
seien sich an diesem Abend zum ersten Mal wirklich begegnet. Sie habe an jenem
Morgen seine Wohnung fluchtartig verlassen, weil sie schockiert gewesen sei und
Angst gehabt habe. Sie sei an einem fremden Ort gewesen, habe keine Ahnung
gehabt, wo sie sei und sie habe keine Unterhose mehr getragen. Auf dem Bahnhof [...]
sei sie mit leerem Akku ihres Natels gesessen und habe geweint. Es habe sich
dann eine junge Frau namens [...], eine Deutsche, um sie gekümmert. Diese habe
ihr gesagt, sie sei selbst ein Vergewaltigungsopfer, sie solle ein Spital
aufsuchen. Sie seien zusammen Zug gefahren und hätten dann noch einen Kaffee
getrunken.
3.2
Am 11. März 2014 erfolgte die
Befragung der Privatklägerin durch die Staatsanwaltschaft (AS 142 - 152), in
Anwesenheit ihres Vaters, ihrer Vertreterin und des Verteidigers des Beschuldigten.
Sie sei an jenem Abend mit drei Kolleginnen ins [...] gegangen. Mit B.___, der
mit zwei Frauen gekommen sei, hätten sie sich vor dem Club getroffen. Sie
hätten dank dem Beschuldigten in die Lounge gehen können, wo es gratis Getränke
gegeben habe. Während dem Aufenthalt dort habe sie nur kurz mit dem
Beschuldigten gesprochen; soweit sie sich erinnere, sei sie dann nur noch mit
ihren Kolleginnen unterwegs gewesen. Sie erinnere sich, zwei Gläser Wodka
Redbull getrunken zu haben, dann habe sie noch mit den beiden Kolleginnen des Beschuldigten
gesprochen, etwa um halb eins, das sei das Letzte, woran sie sich erinnere. Sie
erinnere sich noch an einen Toiletten-Aufenthalt und dass sie auch getanzt
hätten. Sie habe keine Drogen oder Medikamente genommen. Sie erinnere sich auch
nicht daran, sich mehrmals übergeben zu haben. Auf Vorhalt der BAK-Bestimmung
von 1.41 bis 2.65 Promille: Sie wisse nicht, wie sie zu so viel Alkohol
gekommen sei, sie erinnere sich nur an die 2 - 3 Gläser. Es könne sein, dass
sie mehr getrunken habe und sich einfach nicht mehr erinnere (AS 146 Z. 163f.).
Es könne aber auch sein, dass man sie später einfach abgefüllt habe.
Als sie erwacht sei, sei sie zuerst
ziemlich erschrocken, sie habe nicht gewusst, wo sie sei. Sie sei im Bett
erwacht, sie habe sich gar nicht richtig umgeschaut. Sie sei so erschrocken,
dass sie einfach raus gewollt habe. Sie habe zuerst gemeint, alleine zu sein,
glaube aber, er (der Beschuldigte) sei neben ihr gelegen. Sie habe nicht mit
ihm gesprochen. Sie habe das Bild im Kopf, dass er geschlafen habe, sie habe
aber nicht realisiert, wer das sei. Sie sei sofort aufgestanden und habe ihre
Sachen gesucht, aber nur das Handy gefunden. Sie sei noch auf die Toilette
gegangen und habe festgestellt, dass sie keine Unterwäsche getragen habe. Sie
habe sich das Schlimmste vorgestellt, weil sie ja an einem Ort aufgewacht sei,
den sie nicht gekannt habe und an den sie überhaupt keine Erinnerung gehabt
habe.
Wenn ihr gesagt werde, dass es nach den
Feststellungen des IRM keine Hinweise dafür gebe, dass der stattgefundene
Geschlechtsverkehr gewaltsam stattgefunden hätte, könne sie nur sagen, dass sie
gar nicht in der Lage gewesen wäre, sich zu wehren, wenn sie nicht einmal wisse,
was passiert sei. Sie gehe davon aus, sie sei reglos dagelegen. Sie denke
nicht, dass ihr Einverständnis jemals dagewesen sei.
Es sei die Begegnung mit der Frau [...]
auf dem Bahnhof gewesen, welche sie dazu motiviert habe, ins Spital zu gehen.
Sonst wäre sie wohl einfach nach Hause gegangen, weil sie sich geschämt habe.
Sie habe ab ca. 01:00 Uhr nicht einfach
Erinnerungslücken, sondern ein totales Blackout. Sie habe auch keine Erinnerung
daran, wie sie für die Fotos posiert habe, die sie dann auch auf ihrem Handy
gefunden habe (u.a. mit einem Topsecret-Model). Sie habe ihre Tasche und ihre
Jacke an jenem Abend im Club zurückgelassen, ihr Vater habe diese dann später
dort geholt.
Sie habe nach diesem Vorfall eine
HIV-Profilaxe genommen, was während etwa drei Monaten zu starken Nebenwirkungen
(Übelkeit und Erbrechen) geführt habe. Es sei ihr auch psychisch schlecht
gegangen, ihr Selbstwertgefühl habe sehr gelitten. Sie habe aber keine
professionelle Hilfe in Anspruch genommen. Heute gehe es ihr eigentlich wieder
ganz gut.
3.3
Vor der Vorinstanz bestätigte die
Privatklägerin (AS 432 - 436), wie sie den Beschuldigten über FB kennengelernt
und an jenem Abend vor dem Club dann getroffen habe. Sie hätten auf ihn warten
müssen, um hineinzukommen. Sie seien dann immer in der Lounge gewesen, sie habe
mit ihm nur einen kurzen Schwatz gehabt, sonst sei sie mit ihren Kolleginnen
zusammen gewesen. Es habe frei Getränke gegeben, sie hätten sich bedienen
können. Sie führte vorerst aus, 2 - 3 Gläser Wodka Redbull getrunken zu haben,
relativierte dann, sie könne nicht genau beurteilen, wann und wieviel sie
getrunken habe (AS 434 Z. 71f.) und räumte schliesslich ein, an diesem Abend so
viel getrunken zu haben, weil sie Liebeskummer gehabt habe und ein wenig
verzweifelt gewesen sei (AS 434 Z. 88f.). Sie könne sich nicht erinnern, aus
dem Club gegangen zu sein, erbrochen zu haben und in seine Wohnung gefahren zu
sein. (Auf F ihrer Anwältin): Die Jetons der Garderobe habe sie in ihrer
Hosentasche gehabt, auch denjenigen von Frau G.___. Sie habe am Morgen eine
Bluse angehabt, ihr Slip habe gefehlt. Auf der Kleidung habe es nicht
Erbrochenes gehabt. Auf der Bluse habe es weisse Flecken gehabt. Auf die Frage
des Verteidigers des Beschuldigten, ob es nicht sein könne, dass der
Geschlechtsverkehr einvernehmlich gewesen sei, hatte sie zu Protokoll gegeben,
nein, sie hätte sich nie darauf eingelassen. Sie habe einmal einen «One-Night-Stand»
mit jemandem gehabt, den sie schon lange gekannt habe.
3.4
Vor Obergericht führte die
Privatklägerin aus, sie habe den Beschuldigten vorher eigentlich nicht gekannt.
Sie habe über Facebook mit ihm Kontakt gehabt. Er habe Modeschauen organisiert
und sie habe «gemodelt». Sie habe von ihm Einladungen für Partys erhalten. An
dem besagten Abend habe sie gedacht, weshalb nicht hinzugehen, so kämen sie
gratis rein. Sie habe eh mit einer Freundin in den Ausgang gehen wollen. Dort
habe sie ihn das erste Mal gesehen. Auf den Einwand, sie habe mal gesagt, sie
habe ihn bereits einmal kurz gesehen, meinte sie, das könne sein, an einer
Modeschau, aber sie habe nicht mit ihm gesprochen. Er habe gewusst, dass sie
nicht allein komme, da sie die Namen ihrer Freundinnen vorher für die
Gästeliste habe angeben müssen. Im Club, am Anfang, habe sie mit ihm Smalltalk
betrieben, er sei nicht aufdringlich gewesen und sie habe nicht den Eindruck
gehabt, es sei ein Interesse von ihm für sie vorhanden. Sie hätten sich dann
schnell voneinander getrennt.
Sie habe nicht gemerkt, dass sie zu viel
getrunken habe. Sie habe zwei Gläser Wodka-Redbull getrunken. Am Morgen nachher
habe sie auch nicht das Gefühl eines Katers gehabt. Sie habe damals selten
getrunken. Am Anfang des Studiums an Studentenpartys schon zwei/drei Bier. Zur
Zeit des Vorfalls sei ihr damaliger Freund für einen Sprachaufenthalt weg
gewesen und deshalb sei sie vermehrt zu Hause gewesen. Es sei der erste Abend
gewesen, an dem sie wieder unter Leute gegangen sei.
Sie habe nach dem Verlassen des Clubs
keine Erinnerungen, auch jetzt nicht. Sie sei orientierungslos erwacht, an
einem unordentlichen, unbekannten Ort. Sie habe nicht gewusst, was passiert
sei. Sie sei auf die Toilette gegangen und dort sei ihr aufgefallen, dass sie keine
Unterhose trage. Sie habe ihre Sachen gesucht und nur das Handy gefunden. Dann
sei sie gegangen. Draussen habe sie sich zu orientieren versucht. Sie sei auf
den Bahnhof gegangen, in einem Schockzustand, und habe auf den Zug gewartet.
Sie habe ihrem Vater geschrieben, dass sie nicht wisse, wo sie sei. Ein älteres
Paar habe ihr nicht helfen wollen. Dann sei eine junge Frau gekommen, [...],
welche ihr ein Taschentuch gegeben habe. Sie habe nur geweint und habe nicht
gewusst, was passiert sei. [...] habe ihr empfohlen, ins Spital zu gehen. Ihr
sei auch mal so etwas passiert, eine Vergewaltigung, habe sie gesagt. Sie sei
zuerst sehr schockiert gewesen. Mit dem Natel von [...] habe sie ihren Vater
angerufen, der sie dann in […] abgeholt habe und mit dem sie anschliessend ins
Spital gegangen sei. Durch ihre Freundin habe sie dann erfahren, dass sie mit
dem Beschuldigten habe zusammen gewesen sein können, weshalb sie ihn angerufen
habe. Er habe ihr gesagt, er habe sie zu sich genommen, weil sie so betrunken
gewesen sei, sie habe nicht mehr laufen können. Er habe ihr die Adresse nicht
sagen wollen, ihrem Vater habe er sie dann aber gesagt. Anschliessend seien sie
zur Polizei.
Später habe er sie noch angerufen, sie
solle ihm seine Jacke bringen. Dann hätten sie keinen Kontakt mehr gehabt.
Später habe er dann auf Facebook geschrieben, was das solle. Er habe ihr ja
geholfen und nun zeige sie ihn an. Sie habe sich nicht darauf eingelassen. Erst
Monate später habe er direkt auf Facebook geschrieben und sie eine ganze Nacht
betextet mit Beleidigungen und Drohungen.
Ob sie damals am Bahnhof, als sie sich
mit ihren Kolleginnen getroffen habe, bereits Wodka getrunken habe, wisse sie
nicht. Sie habe mit G.___ zusammen ihre Kolleginnen getroffen, die bereits
etwas getrunken gehabt hätten. An Fotos mit einem Topsecret-Model könne sie
sich nicht erinnern.
Den Beschuldigten habe sie nicht
wahrgenommen, als sie am Morgen erwacht sei. Sie sehe nur den Raum, dass sie
auf das WC gegangen sei.
Nach dem Vorfall habe sie eine
HIV-Prophylaxe gemacht, präventiv. Diese habe starke Nebenwirkungen gehabt
(Durchfall, Erbrechen). Das habe drei Monate gedauert. Sie habe in dieser Zeit
stark abgenommen und habe Konzentrationsschwierigkeiten gehabt. Es sei ihr psychisch
und physisch schlecht gegangen. Später habe sie dann therapeutische Hilfe
geholt, das habe ihr viel geholfen. Sie habe sich ein Zwischenjahr gegönnt und
sei mit ihrem Partner reisen gegangen. Sie sei gerade vor der erstinstanzlichen
Verhandlung zurückgekommen.
Auf die Frage, weshalb sie glaube, dass
es gegen ihren Willen zum Geschlechtsverkehr gekommen sei, wenn sie sich nicht
erinnern könne, meinte sie, sie sei nicht fähig gewesen, sich zu wehren. Es sei
nicht korrekt, was passiert sei, es sei gegen ihren Willen passiert. Sie hätte
nie zugestimmt. Weil sie sich nicht erinnern könne, sei sie nicht in der
Verfassung gewesen, zuzustimmen oder abzulehnen. Sie sei vorher noch nie so
betrunken gewesen, dass sie keine Erinnerung mehr gehabt habe. Wenn sie mal ein
Blackout gehabt habe, sei es gerade wieder gekommen. Es sei vorgekommen, dass
sie nicht mehr gewusst habe, in welcher Reihenfolge etwas passiert sei, aber
nicht so lange, nicht ein totales Blackout. Sie habe vorher noch nie einen
One-Night-Stand gehabt.
4.
Die Aussagen des Beschuldigten
4.1
Er wurde erstmals am 1. April 2013
um 08:55 Uhr polizeilich als Auskunftsperson befragt (AS 121 - 128). Er sei an
jenem Abend von D.___ ins [...] gefahren worden. Das sei etwa um 23:40 Uhr gewesen,
die Privatklägerin habe dort vor dem Club mit ihren Freundinnen schon gewartet.
Sie seien direkt in die Lounge gegangen. Er habe sie dann im Verlaufe des
Abends nur noch 1 - 2 Mal gesehen. Er habe sie gesehen, wie sie mit einem Typen
innig getanzt und diesen geküsst habe. Er habe sie dann kurz weggezogen und ihr
gesagt, dass sie doch einen Freund habe. Er habe sie auch gesehen, wie sie mit
einem Topsecret-Model ein Foto gemacht habe, auch mit ihm sei noch ein Foto
gemacht worden. Sie habe auf ihn den Eindruck gemacht, sehr alkoholisiert
gewesen zu sein. Er habe sie dann einige Zeit nicht mehr gesehen, erst am
Schluss wieder. Da er zu diesem Zeitpunkt selber sehr stark alkoholisiert
gewesen sei (er habe eine ganze Flasche Jack Daniels und noch diverse Shots
getrunken), könne er zu ihrem Zustand nicht mehr viel sagen. Er wisse noch,
dass sie getorkelt sei und nicht mehr richtig habe laufen können. Sie seien
dann zusammen draussen auf der Bank gesessen und sie hätten auf seine Kollegin D.___
gewartet, die sie abholen sollte. Sie habe dann gekotzt, er habe ihr dabei die
Haare gehalten. D.___ habe sie dann zu ihm gefahren, er habe die Privatklägerin
nach ihrer Adresse gefragt, aber keine Antwort erhalten, weshalb er sie zu sich
genommen habe. Er habe dabei aus Versehen die Tasche von D.___ mitgenommen,
weil er geglaubt habe, es sei die der Privatklägerin. In der Wohnung habe sie
weiter gekotzt, zuerst ins Lavabo (das heute deshalb noch immer verstopft sei)
und dann ins Klo. Dann habe er sie ins Bett getan, habe sie bis auf die
Unterwäsche ausgezogen und ihr ein schwarzes T-Shirt von ihm angezogen und sie
hätten sich ins Bett gelegt und seien eingeschlafen. Auf der Bank vor dem Club
habe er sie geküsst, sie habe geweint und sei wegen ihrem Freund traurig
gewesen. Er habe sie geküsst, bevor sie gekotzt habe, danach sicher nicht mehr
(AS 127 F 35). Ob sie dann im Bett intim geworden seien, könne er nicht sagen,
er wisse es nicht. Er wisse eben auch nicht, weshalb man die Unterhose von ihr
unter seinem Bett gefunden habe.
4.2
Als der Beschuldigte am 11. März
2014.
durch die Staatsanwaltschaft befragt worden war (AS 153 - 164), deponierte
er gleich zu Beginn, er wolle seine Aussagen gegenüber der Polizei korrigieren:
Sie hätten in dieser Nacht etwas zusammen gehabt, er spreche von
Geschlechtsverkehr, den sie bei ihm in der Wohnung gehabt hätten. Das sei so
abgelaufen, dass sie neben ihm in Unterwäsche und mit seinem T-Shirt gelegen
sei, Gesicht gegen ihn, ihr Arm habe auf seinem Bauch gelegen, er habe sie
angeschaut und sie hätten angefangen, sich zu küssen und dann sei es zum
Geschlechtsverkehr gekommen. Er könne nicht mehr genau sagen, wie das
abgelaufen sei, aber es müsse kurz gewesen sein. Danach seien sie beide
eingeschlafen. Sie hätten zuvor beim Betreten der Wohnung zusammen geredet. Sie
habe nach Wasser gefragt, das er ihr gegeben habe, und sie habe danach ins
Lavabo und ins WC erbrochen. Dann seien sie ins Bett gegangen und es sei wie
geschildert abgelaufen. Er habe das nicht von Anfang an zugegeben, weil er in
Boxershorts vor den Polizisten gestanden habe und er eine Freundin habe und er
gedacht habe, es sei ein One-Night-Stand und fertig.
Der Beschuldigte schilderte dann die
Fahrt in seine Wohnung (AS 157). Sie hätten in [...] angehalten, wo sie Wasser
bekommen und wieder gekotzt habe. Wenn sie heute sage, sie erinnere sich nicht
an den Geschlechtsverkehr, sei es ihr wohl peinlich. Sie habe zu viel getrunken
gehabt, vielleicht erinnere sie sich tatsächlich nicht mehr. Wie es ihr
gegangen sei, habe er ja selber gesehen. Sie habe ja gekotzt, weil sie zu viel
getrunken habe. Sie habe etwa 4-mal gekotzt und dann Wasser getrunken. Dann sei
es ihr besser gegangen, sie habe dann auch reden können. Sie habe so circa
normal gesprochen. Sie habe mitreden können, sie sei angetrunken gewesen. Sie
habe ja auch sagen können, dass sie Wasser wolle. Ja, sie sei mit Sicherheit
schlechter «zwäg» gewesen als er selber. Sie sei ja auch dünn und dünne Leute
würden Alkohol schlechter vertragen (AS 157). Auf die entsprechende Frage (AS
157.
Z. 175f.): Er habe ganz klar den Eindruck gehabt, sie sei noch genug «da»
gewesen, um nein zum Geschlechtsverkehr sagen zu können. Wenn ein Mensch ganze
Sätze machen könne, hätte sie schon beim Kuss sagen können, sie wolle nicht
mehr. Sie hätte ihn wegstossen oder nein sagen können. Sie habe mitgemacht. Er
habe sie sicher nicht gefragt, «willst du Geschlechtsverkehr», das passiere
einfach, nach dem Kuss sei das einfach passiert. Auf Vorhalt ihrer BAK (AS
158): Es tue ihm leid, dass sie so viel getrunken habe, mehr könne er nicht
dazu sagen. Es sei richtig, dass die Kollegin der Privatklägerin noch dort
gewesen sei, sie sei auch am Gehen gewesen. Auf die Frage, weshalb er die
Privatklägerin nicht ihrer Kollegin übergeben habe (AS 161) sagte der
Beschuldigte, im Nachhinein hätte er das wohl so machen sollen, er habe sie
nach Hause bringen wollen, mit der Kollegin habe er kein Gespräch geführt.
4.3
An der Hauptverhandlung vom 26.
April 2016 (AS 427 - 431) sagte der Beschuldigte, er könne sich nicht mehr an
Details erinnern. Er habe im Club nicht gesehen, was sie alles getrunken habe.
Es habe gratis Getränke gegeben, jeder habe sich bedienen können. Er selber
habe Wodka, Champagner und Jack Daniels getrunken, er sei angetrunken gewesen,
habe den Alkohol gespürt, habe aber gehen und sprechen können. Er habe mit D.___
abgemacht, dass sie ihn abhole. Er sei dann mit der Privatklägerin nach
draussen gegangen, das heisse, er habe sie nach draussen getragen und sie
hätten sich draussen auf eine Bank gesetzt. Das sei Zufall gewesen, es sei
nicht abgemacht gewesen, dass sie zusammen nach Hause gehen würden. Er habe sie
nach draussen getragen, habe ihr bei der Treppe geholfen, weil sie sich bei ihm
habe abstützen können, draussen habe sie dann erbrochen. Sie habe dort draussen
von ihrem Freund erzählt, sie habe viel geweint. Als D.___ dann gekommen sei,
habe er sie nicht alleine lassen wollen. Sie hätten sie mitgenommen und nach
ihrer Adresse gefragt, aber sie sei eingeschlafen. Sie hätten ihre Adresse
nicht herausgefunden. Sie hätten unterwegs bei einer Raststätte nochmals
angehalten, dort habe sie sich noch einmal übergeben. Als sie dann in [...] an
seiner Adresse aufgewacht sei, sei sie entsprechend fit gewesen und sie habe
sprechen können. Sie habe auch selber laufen können, sie hätten den Lift
benutzt, er habe sie aber stützen müssen. Sie habe in seiner Wohnung noch
Wasser bekommen und sich noch zweimal erbrochen. Dann hätten sie sich zusammen
ins Bett gelegt. Er habe ihr ein T-Shirt gegeben, das Oberteil habe sie selber
ausgezogen, vielleicht habe er ihr geholfen. Dann seien sie nebeneinander
gelegen und sie habe ihn «so wie umarmt». Dann habe es angefangen mit Berühren
und Küssen, gegenseitig, sie habe die Augen offen gehabt. Ob sie miteinander
gesprochen hätten, wisse er nicht mehr. Auf die Frage, wer die Initiative
ergriffen habe (AS 429 Z. 84): Es sei gegenseitig gewesen, er habe den Eindruck
gehabt, sie sei normal «zwäg», sie sei besser «zwäg» gewesen als vorher, als
sie sich erbrochen habe, also schon, als sie aus dem Auto gestiegen seien. Sie
habe ihre Sachen genommen und sie seien in die Wohnung gegangen, sie habe
kleine Sätze gesprochen, er habe mit ihr normal sprechen können. Es sei ihr
Freund in der Wohnung kein Thema gewesen und sie hätten auch nicht über
Verhütung gesprochen. Auf Frage, woraus er geschlossen habe, sie sei mit dem
Geschlechtsverkehr einverstanden (AS 429 Z. 99f.): Er wisse es nicht. Es sei
nichts gewesen, das angedeutet hätte, dass sie nicht gewollt hätte. Sie sei in
der Wohnung fitter gewesen als vorher. Trotzdem habe sie in der Wohnung noch
zweimal erbrochen. Auf Frage (AS 430 Z. 116f.): Er habe zuerst abgestritten,
dass es zum Geschlechtsverkehr gekommen sei, weil er zuerst von ihr und ihrem
Vater angerufen worden sei und weil es nur ein „One-Night-Stand“ gewesen sei,
den er habe vergessen wollen. Was genau gemacht worden sei, wisse er nicht
mehr, er könne sich nicht an Stellungen erinnern, er denke nicht, dass es zum
Analverkehr gekommen sei.
4.4
Vor Obergericht sagte der
Beschuldigte auf die Frage, weshalb er damals vor dem Club nicht die
Freundinnen gesucht habe, aus, soweit er wisse, habe er sie nicht gefunden.
Bevor sie rausgegangen seien, habe er sie gesucht, im Club, aber niemanden gesehen
und sie habe nach draussen gewollt, deshalb seien sie nach draussen gegangen.
Es stimme, dass er gewusst habe, dass sie mit einer Freundin dort gewesen sei.
Aber das Gespräch draussen habe länger gedauert. Dann sei D.___ gekommen und er
habe sie, die Privatklägerin, nach Hause bringen wollen. Er habe sie im Auto
nach der Adresse gefragt. Ob er vorher auch schon gefragt habe, wisse er nicht
mehr. Er habe sie getragen und dann abgesetzt und dann gefragt. Er habe das
Gefühl gehabt, sie könne die Frage beantworten. Sie hätten ja ein normales
Gespräch geführt, über den Freund, dass sie einsam sei. Sie habe nicht gesagt,
sie wolle nach Hause. Sie habe ein Gespräch gesucht, habe sich ausweinen
wollen, was sie mit dem Freund gerade erlebe und er habe ihr zugehört.
Auf die Aussagen von D.___ angesprochen,
wonach er beim Einsteigen gesagt habe, sie solle zu ihm fahren, in diesem
Zustand könne er sie nicht nach Hause gehen lassen; ob es also das Ziel gewesen
sei, die junge Frau mit nach Hause zu nehmen, sagte er nein. Er habe sie zu
sich bringen wollen. Sie sei dann eingeschlafen. Er habe gefragt, als sie
eingestiegen seien, als sie normal mit ihm gesprochen habe. D.___ sei losgefahren.
Sie habe dann keine Antwort auf die Frage gegeben. Sie habe geschlafen und
erbrochen. Er glaube, sie hätten in [...] angehalten, wo sie erbrochen und
Wasser getrunken habe. Sie habe nichts gesagt in [...], sei aber da gewesen. Ob
sie im Auto erbrochen habe, wisse er nicht.
Vor dem Haus habe er sie gestützt, ob
viel oder nicht, wisse er nicht. Ob sie komplett betrunken gewesen sei, wie D.___
gesagt habe, wisse er nicht. Er habe sie mitgenommen, ja. Er wisse nicht, wie
betrunken sie gewesen sei. Er selber habe auch getrunken gehabt. In der Wohnung
habe sie erbrochen und dann Wasser getrunken. Er habe sich umgezogen, um
Schlafen zu gehen, und ihr ein T-Shirt gegeben. Er habe ihr beim Ab- und
Anziehen geholfen. Im Bett seien sie nebeneinander gelegen. Es sei ein
Einzelbett gewesen. Sie hätten sich angeschaut, sich berührt, er habe sie geküsst
und sie ihn. Dann sei es zum Geschlechtsverkehr gekommen. Ob es zu einem
Gespräch gekommen sei, wisse er nicht mehr.
Ob er sie unmittelbar nach dem Erbrechen
geküsst habe? Ja, das stimme. Er habe doch aber gesagt (AS 127), auf der
Sitzbank vor dem Club habe er sie geküsst, das sei vor dem Kotzen gewesen;
nachdem sie gekotzt habe, habe er sie sicherlich nicht mehr geküsst. Ja, das
stimme. Ja, das stimme draussen. Warum das später nicht mehr so gewesen sei,
könne er nicht erklären. Sie hätten sich aber geküsst.
Welches Verhalten von ihr er als
Zustimmung interpretiert habe? Wenn zwei Personen im Bett lägen und sich
berührten, küssten, in wechselnden Positionen, wenn von beiden Seiten etwas
komme, dann komme es zum Geschlechtsverkehr. Selbst wenn eine Person schwer
alkoholisiert sei? Das könne er nicht beurteilen. Ob es richtig oder falsch
sei, könne er nicht sagen. Es sei falsch gewesen damals wegen seiner Freundin,
für ihn sei es ein One-Night-Stand gewesen. Dass das solche Auswirkungen habe,
habe er nicht gedacht. Dass sein Freundeskreis das erfahre, dass viele Leute
nicht mehr mit ihm gesprochen hätten und dann käme die Polizei. Er habe nichts
Schlimmes gewollt, nichts gegen sie, nichts gegen ihren Willen. Sie hätten sich
einfach berührt, geküsst und hätten Geschlechtsverkehr gehabt. Für ihn sei es
nachher abgeschlossen gewesen. Als ihn ihr Vater angerufen habe, habe er doch
nicht sagen können, ja, seine Tochter habe mit ihm geschlafen.
Ob er mitbekommen habe, dass sie das
alles nicht mitbekommen habe? Er wisse nicht, was er darauf antworten solle.
Auf den Einwand, er habe zuerst gesagt,
er habe keine Ahnung, ob es zum Geschlechtsverkehr gekommen sei; wenn es ein
One-Night-Stand gewesen sei, hätte er dies doch sagen können, meinte er, er
habe Angst gehabt. Dass ein One-Night-Stand am nächsten Tag bei der Polizei
lande; wie er sich da fühlen solle? Er habe Angst gehabt wegen der Freundin,
vor allem…..er habe nie gedacht, dass es so weit komme, er habe einfach
abschliessen wollen.
Er habe die Privatklägerin heute
gesehen, was er dazu sage? Es tue ihm leid, dass es solche Auswirkungen gehabt
habe, weil er niemanden gern «schlecht» sehe. Sie seien gut miteinander
ausgekommen eigentlich. Er möchte sie glücklich sehen.
Beim Aussteigen in [...] habe sie, so
glaube er, gewusst, dass sie bei ihm sei. Er habe ihr gesagt, sie sei bei ihm.
5.
Die Aussagen weiterer Personen
5.1
D.___
5.1.1
D.___ war bereits am 1. April 2013
durch die Polizei als Auskunftsperson befragt worden (AS 129 - 132). Sie sei
mit ihrer Freundin H.___ und dem Beschuldigten zum Club [...] gefahren. Dort
hätten etwa 5 Models auf den Beschuldigten gewartet. Sie kenne diesen seit
sicher 2 Jahren, er sei ihr Manager, sie sei Sängerin. Er sei daneben noch
Modelscout. Sie und ihre Freundin seien nach zwei Stunden wieder gegangen, mit
dem Beschuldigten habe sie abgemacht, ihn dann wieder abzuholen. Ihr sei die
Privatklägerin in den zwei Stunden aufgefallen, weil sie ruhiger gewesen sei
und nicht gross gefeiert habe. Sie habe aber auch Alkohol getrunken, was und
wieviel wisse sie nicht. Als sie dann um ca. 04:00 Uhr vor dem Club vorgefahren
sei, um den Beschuldigten abzuholen, habe sie ihn gesehen, wie er die
Privatklägerin auf den Armen getragen habe. Diese habe total verweinte Augen
gehabt und es sei ihr Rotze aus der Nase gelaufen. Sie habe von ihrem Freund
gesprochen, der in Amerika in einem dreimonatigen Sprachaufenthalt sei und den
sie vermisse. Sie sei stark alkoholisiert gewesen, sie habe nicht einmal mehr
laufen können. Sie sei ruhig gewesen, habe hin und her geschwankt und gleichzeitig
gelacht und geweint. Der Beschuldigte sei gut ansprechbar gewesen, aber auch
angetrunken. Er habe davon gesprochen, er habe gesehen, wie die Privatklägerin
im Club Sachen gemacht habe, die man nicht mache; sie habe mit anderen Männern
herumgemacht. Er habe dann gesagt, er könne sie in diesem Zustand nicht nach
Hause gehen lassen, er nehme sie mit zu sich. Als sie unterwegs in [...] habe
tanken müssen, habe sie (die Privatklägerin) sich erbrechen müssen, sei danach
aber wieder eingeschlafen und habe auf der ganzen Fahrt geschlafen. Der
Beschuldigte habe unterwegs mit ihrer Freundin H.___ geflirtet. In [...] beim
Beschuldigten zu Hause seien der Beschuldigte und die Privatklägerin
ausgestiegen. Sie habe sich an seinem Arm halten und er habe sie stützen
müssen. Dann seien die Beiden in seine Wohnung gegangen. Sie habe die
Privatklägerin nie gefragt, wo sie hinwolle, man habe auch nicht versucht, ihre
Adresse ausfindig zu machen. Die Privatklägerin sei so am Arsch gewesen, so
hätte sie auch nicht nach Hause gehen wollen (AS 131 F 4). Sie habe sich nichts
dabei gedacht, im Nachhinein denke sie schon, dass der Beschuldigte Mist gebaut
habe, indem er ein fremdes Mädchen mit nach Hause genommen habe. Er sei
eigentlich der Typ, der helfen wolle. Er sei halt auch angetrunken gewesen und
habe das Ganze locker genommen.
5.1.2
Am 6. März 2014 war D.___ erneut
durch die Polizei als Auskunftsperson befragt worden, diesmal in Anwesenheit
des amtlichen Verteidigers und der Opferanwältin, die beide Ergänzungsfragen
stellten (AS 133 - 141). Der Beschuldigte habe mit ihr darüber geredet, was
passiert sei; er habe mit ihr Sex gehabt, sie habe es auch gewollt. Sie habe
ihm gesagt, sie sei ja nicht da gewesen (AS 134 F 2). Er habe schon im Auto so
Anspielungen gemacht, er habe mit ihrer Kollegin H.___ geflirtet. Der
Beschuldigte habe dann auf WhatsApp geschrieben, sie solle nichts sagen. Wenn
sie gesagt habe, A.___ sei nicht da gewesen, meine sie damit, dass sie «steidäne»
gewesen sei. Als sie die Beiden abgeholt habe, habe sie nicht einmal mehr
laufen können (AS 136 F 13). Der Beschuldigte sei dagegen nur angetrunken
gewesen. Er habe im Auto auf sie aufpassen und dann auch in die Wohnung tragen
müssen. Mit ihm habe man aber normal reden können (AS 137 F 26). Er habe sie
bei seiner Wohnung aus dem Auto tragen müssen, bei der Türe habe er sie dann
losgelassen und irgendwie unter dem Arm gestützt (AS 140 F 59). Sie habe A.___
nach ihrer Adresse gefragt, sie habe aber keine Antwort geben können, man habe
nicht mit ihr reden können, sie habe nur gelallt und geweint (AS 139 F 45 und
46). Nach ihrer Meinung habe sie nicht mehr gewusst, was sie mache (F 47). Sie
habe an diesem Abend keine Fragen beantwortet, sie habe nur geweint und
gelallt, im Auto gelegen und geschlafen, und sich übergeben (AS 140 F 52).
Vorher, als sie beide noch im [...] gewesen seien, habe sie ihr erzählt, dass
sie traurig sei, weil ihr Freund nach Australien gehe. Als sie dann nach ca. 40
Minuten wieder gegangen sei, sei A.___ noch ganz normal gewesen. Beim
Beschuldigten zu Hause angekommen, habe dieser die Privatklägerin aus dem Auto
getragen. Bei der Türe habe er sie losgelassen und sie irgendwie untergefasst
und gestützt (AS 140 F 58 und 59).
5.1.3
D.___ war zur erstinstanzlichen
Hauptverhandlung vorgeladen worden, aber nicht erschienen. Nach Anhörung der
Parteien wurde auf eine erneute Einvernahme verzichtet (AS 424).
5.1.4
Vor Obergericht sagte sie aus, sie
wisse nicht mehr, weshalb sie zur erstinstanzlichen Verhandlung unentschuldigt
nicht erschienen sei. Die Busse habe sie bezahlt. Vor der heutigen Verhandlung
habe sie mit niemandem Kontakt gehabt bezüglich dieser Verhandlung. Anlässlich
der Befragungen vom 1. April 2013 und 6. März 2014 habe sie die Wahrheit
gesagt. Wenn sie aber heute gefragt werde, was sie damals gesagt habe, wisse
sie dies nicht mehr. Sie sei damals zum Club gefahren. H.___ sei auch dabei
gewesen. Beim Abholen auch noch A.___. Wann das gewesen sei, wisse sie nicht
mehr.
Zum Zustand von A.___ befragt, sagte die
Zeugin, in der Lounge sei ihr Zustand ganz normal gewesen, beim Abholen sei sie
betrunken gewesen. Sie sei ins Auto gestiegen und sie habe gefragt, wo sie wohne,
sie habe aber keine Antwort gegeben. Sie selber trinke keinen Alkohol und könne
daher nicht sagen, wie schwer sie betrunken gewesen sei. Er habe sie getragen,
sie habe nicht laufen können. Er sei nüchtern gewesen. Weshalb sie ins Auto
gestiegen sei? Sie habe ihn abgeholt und sie sei bei ihm gewesen. Er habe
gesagt, sie müssten sie nach Hause bringen. Sie wisse nicht, ob sie Freundinnen
dabei gehabt habe. Sie habe mit ihr nichts zu tun gehabt.
Beim Einsteigen ins Auto hätten sie sich
gefragt, was sie mit ihr machen sollten. Sie habe ihn gefragt, wo sie wohne.
Sie habe sich in ihrem Auto erbrochen. Sie habe keine Antwort gegeben. Ob sie
sie auf der Strasse hätte sein lassen?! Sie habe sie gefragt, wo sie wohne,
aber sie habe es ihr nicht sagen können. Wahrscheinlich habe sie nicht so viel
Alkohol vertragen. Während der Fahrt habe sie geschlafen, sich ins Auto
erbrochen und draussen auch nochmals, unterwegs. Sie sei nicht wirklich
ansprechbar gewesen. Bei ihm zu Hause habe sie sich an ihn gelehnt, sie habe nicht
richtig gehen können, er habe sie gestützt.
Auf den Einwand angesprochen, in der
ersten Einvernahme habe sie den Beschuldigten als hilfsbereit geschildert, in
der zweiten habe sie erwähnt, er habe schlecht über die junge Frau gesprochen,
habe mit H.___ geflirtet; ob das mit dem Gerichtsverfahren wegen dem Label im
Zusammenhang stehe, ob sie nachteiliger habe aussagen wollen, ob sie wütend auf
ihn gewesen sei, antwortete sie, sie habe sich wohl von ihren Emotionen leiten
lassen. Sie habe nie etwas Schlechtes mit ihm erlebt, d.h. sie habe ihn nie als
schlechten Menschen erlebt. H.___ habe nicht aussagen wollen. An diesem Abend
habe sie nicht das Gefühl gehabt, dass er etwas von A.___ wolle. Der Abend sei
einfach ausgeartet, weil sie so betrunken gewesen sei; sie habe sie nicht
gekannt. Sie sei in ihr Auto gekommen, was solle sie da machen. Ob er gesagt
habe, er wolle eine knallen, wisse sie nicht mehr.
Ob er sie zwischen den Einvernahmen habe
beeinflussen wollen? Nein. A.___ habe hingegen mit ihr Kontakt aufgenommen. Ob
sie aussagen komme; vor etwa zwei Jahren. Sie habe ihr vom Fall erzählt und
dass sie hoffe, dass er eine Strafe bekomme. Sie habe wohl gehofft, dass sie
für sie aussage. Sie habe nicht gewusst, ob das rechtlich ok sei, dass sie mit
ihr Kontakt habe. Sie sei neutral geblieben. Dies sei vor der ersten
Verhandlung gewesen.
Ob die zweite Aussage von ihr auf ihre
eigene Initiative hin erfolgt sei, wisse sie nicht mehr. Ob der Beschuldigte
mit H.___ geflirtet habe? Er kenne H.___ seit ein/zwei Jahren. Die hätten
miteinander Spass gehabt, ganz normal. Beim Abholen und der Fahrt nach [...] habe
A.___ nichts Verständliches gesagt. A.___ habe vor dem erstinstanzlichen Termin
mit ihr Kontakt aufgenommen und nachher auch noch. Sie habe gefragt, weshalb
sie nicht gekommen sei. Den Beschuldigten habe sie kontaktiert, aber nicht
wegen diesem Fall oder dieser Verhandlung, letztmals etwa vor einem halben
Jahr.
5.2
G.___
5.2.1
G.___ war am 25. August 2014 durch
die Polizei als Auskunftsperson befragt worden, in Anwesenheit des amtlichen
Verteidigers und der Opferanwältin, also rund 1 ½ Jahre nach den Ereignissen,
die es hier zu beurteilen gilt (AS 165 - 173). Sie sei eine Freundin von A.___
und sie seien am 30. März 2013 zusammen in den Club [...] nach Zürich
gegangen. Sie hätten beide je 2 Gläser Wodka/Redbull getrunken (Longdrinks).
Sie habe auch vorerst nichts davon bemerkt, dass ihre Freundin betrunken
gewesen wäre, später am Abend dann schon. Als sie mit ihrem (G.___) Kollegen [...]
getanzt habe, habe sie bemerkt, dass ihr Zustand nicht normal gewesen sei; sie
habe sich konzentrieren müssen, um das Gleichgewicht nicht zu verlieren und sie
habe auch nicht mehr deutlich sprechen können. Sie habe sie auch darauf
angesprochen, dass es eigentlich nicht ihre Art sei, mit anderen Männern zu
tanzen. Sie habe dann gesehen, dass sie zusammen mit dem Beschuldigten aus dem
Lokal gegangen sei. Sie sei aber davon ausgegangen, sie käme wieder zurück und
habe deshalb auf sie gewartet. Sie sei in der Nähe gewesen, der Beschuldigte
hätte ihr also sagen können, er gehe mit A.___ weg (AS 171/172 F 42). Sie habe
aus ihrem (Privatklägerin) Glas getrunken und habe daraufhin einen Filmriss
gehabt. Sie habe dann später ihrem Freund geschrieben, der sie dann abgeholt
habe. Später habe ihr dann A.___ erzählt, sie habe sich nach dieser Nacht wie
dreckig gefühlt, weil sie nicht wisse, was passiert sei.
5.2.2
Vor der Vorinstanz war dann G.___
als Zeugin befragt worden. Sie sei an jenem Abend davon ausgegangen, dass sie
den Abend gemeinsam verbringen und zusammen nach Hause gehen würden. Sie habe
bemerkt, dass sie angetrunken gewesen sei, an der Art, wie sie gesprochen habe
und wie sie mit dem Mann getanzt habe. Sie hätten Wodka/Redbull getrunken, zu
Beginn habe der Beschuldigte ihnen eingeschenkt. Man habe sich aber selber
bedienen können. Sie habe vorher nie erlebt, dass A.___ betrunken nach Hause
gegangen wäre. Während des Abends habe der Beschuldigte die Nähe von A.___
gesucht, sie habe es aber nicht gewollt.
5.3
I.___ gab anlässlich der vorgängigen
Zeugeneinvernahme vom 28. Juni 2017 zu Protokoll, sie habe an diesem 31. März
2013.
die junge Frau am Bahnhof sehr verstört aufgefunden. Sie sei selber mal in
so einer Situation gewesen und habe sie deshalb gefragt, ob sie helfen könne.
Sie habe ihr gesagt, es gehe ihr einfach nicht gut. Dann seien sie zusammen
nach [...] gefahren. Dort habe sie mit ihrem Handy (demjenigen der Zeugin) die
Mutter oder so angerufen. Sie habe sie in [...] in ein Café gebracht und habe
dann selber weiter müssen. Sie habe sie gefragt, weil sie ein hilfsbereiter
Mensch sei. Die junge Frau sei zusammengekauert gewesen und habe geweint. Ob
sie ihr etwas geantwortet habe, wisse sie nicht mehr, aber sie glaube, sie habe
gesagt, sie wisse nicht was passiert sei, es gehe ihr nicht gut. Sie habe nie
gesagt, es sei ihr etwas zugestossen.
Mit der Aussage, sie sei selber mal in
so einer Situation gewesen, meine sie, dass sie zusammengekauert am Weinen
gewesen sei. Auch eine Vergewaltigung habe sie mal erlebt. Sie habe den
Anschein gehabt, dass der jungen Frau etwas passiert sei, das ihr nicht recht
gewesen sei. Auf die Frage, ob sie Anzeichen auf Drogen oder Alkohol
festgestellt habe, meinte sie, sie sei sehr verweint gewesen, mit verquollenem
Gesicht. Auf Drogen oder Alkohol habe sie nicht schliessen können; sie habe es
nicht einschätzen können.
Sie könne sich nicht daran erinnern,
dass ihr die junge Frau auf der Fahrt nach [...] etwas erzählt habe. Sie habe
nur davon gesprochen, dass sie ihre Mama oder jemanden anrufen wolle. Sie habe
ihr dann ihr Handy gegeben, damit sie habe anrufen können. Ins Café sei sie
selber nicht gegangen, weil sie habe weitergehen müssen. Vielleicht sei sie
noch 5 bis 10 Minuten geblieben, das wisse sie nicht mehr genau. Sie glaube,
dass sie nicht mehr zusammengesessen seien. Ob sie ihr Ratschläge erteilt habe,
wisse sie nicht mehr, es könne sein. Nach dieser Begegnung habe sie keinen
Kontakt mehr mit ihr gehabt.
An die genaue Uhrzeit könne sie sich
nicht erinnern, es sei aber wohl in den Morgenstunden gewesen, d.h. bis 12:00
Uhr ungefähr. Wenn sie von sehr verstört spreche, meine sie damit, dass sie da
gesessen sei, sie habe starr irgendwo hin gekuckt, sei unnahbar gewesen und
habe sich am Anfang nicht wirklich helfen lassen wollen. Sie habe ein wenig
gezittert, sie sei nicht sich selbst gewesen. Ob sie ein Telefonat auf das
Handy der Frau gemacht habe damals wisse sie nicht mehr. Wenn sie höre, dass es
sich beim 31. März 2013 um einen Sonntag gehandelt habe, helfe ihr das nicht
weiter, um zu wissen, wohin sie damals habe gehen müssen.
5.4
Der Vater der Privatklägerin, E.___,
führte vor Obergericht aus, er habe im Verlauf des Vormittags des 31. März 2013
vom Ereignis gehört. Seine Tochter habe angerufen und gesagt, er solle sie in [...]
holen. Es sei ein kurzes Gespräch gewesen. Sie habe geweint. Er sei beunruhigt
gewesen. Am Bahnhof in [...] sei sie ihm in Tränen aufgelöst in die Arme
gefallen. Sie habe ihm gesagt, sie sei an einem unbekannten Ort aufgewacht und
habe keine Unterhose getragen. Sie habe nicht viel gesagt, er habe auf eine
Abklärung tendiert. Anzeichen von Angetrunkenheit habe er nicht feststellen
können. Alkohol könne er nicht ausschliessen; im Vordergrund sei aber
Verzweiflung gestanden.
Ob sie einen sexuellen Übergriff
befürchtet habe? Sie sei an einem fremden Ort aufgewacht, ohne Unterhosen,
deshalb schon, ja. Aber sie habe nichts mehr gewusst.
Auf ihre Trinkgewohnheiten angesprochen,
meinte der Zeuge, bei ihnen zu Hause trinke sie zu einem guten Essen schon mal
Wein. Im Ausgang trinke sie auch Alkohol. Wenn sie zu viel getrunken habe,
werde sie sehr lustig und kommunikativ. Er habe sie zwei/drei Mal abgeholt im
Ausgang, als sie zu viel getrunken gehabt habe. Sie vertrage nicht viel.
Richtig betrunken habe er sie aber noch nie erlebt. Sie sei nicht so viel im
Ausgang gewesen. Er habe sie zwei/drei Mal abgeholt, sie sei dann aber schon
noch da gewesen. Erinnerungslücken habe sie nie geschildert und er habe sie
auch nie in einem Zustand gesehen oder davon gehört, dass sie einen Absturz
gehabt hätte.
Vor dem Ereignis sei sie eine junge Frau
mit sehr grossem Selbstvertrauen gewesen. Nachher habe sie sich stark
zurückgezogen. Es sei gut gewesen, dass sie nachher einen Sprachaufenthalt
gemacht habe. Nach dem Sprachkurs sei sie noch zwei Wochen allein durch Amerika
gereist. Sie sei gerade 21 Jahre alt geworden und habe deshalb einen Mietwagen
nehmen können. Sie sei erholt zurückgekommen. Dann sei das Selbstwertgefühl
schnell wieder zusammengebrochen. Sie hätten Phasen gehabt, in denen sie ihr
gesagt hätten, sie solle professionelle Unterstützung holen. Sie habe Distanz
gewollt. Heute gehe sie wenig in den Ausgang; sie habe einen Partner und bewege
sich in ihrem Freundeskreis. Sie sei sehr ruhig geworden.
Mit dem Beschuldigten habe er zweimal
Kontakt gehabt. Einmal im Spital, als sie das Ganze versucht hätten, zu
rekonstruieren. Er habe bestätigt, dass sie bei ihm gewesen sei. Er habe ihr
nicht sagen wollen, wo. Ihm habe er es dann aber gesagt. Es sei ein sachliches
Gespräch gewesen. Später habe er sie über Facebook angeschrieben. Einmal habe
er zu Hause angerufen, als er das Telefon abgenommen habe. Er habe gesagt, er
habe ihr helfen wollen und fände es nicht schön, dass man ihn nun anklage. Er
habe ihm gesagt, er solle nicht mehr anrufen. Seither habe er nie mehr etwas
von ihm gehört.
Ob es vor dem Vorfall vorgekommen sei,
dass seine Tochter über Nacht weggeblieben sei und sich nicht abgemeldet habe?
Sie hätten eine Vereinbarung gehabt, dass sie sich melde; eigentlich nicht,
nein. Er sei bei allen Einvernahmen mit seiner Tochter dabei gewesen.
6.
Die objektiven Beweismittel
6.1
Gemäss Bericht des IRM Bern vom 9.
Juli 2013 (AS 52 - 56) war A.___ zur Zeit des Ereignisses stark alkoholisiert
(min 1.41, max. 2.65 Gewichtspromille). Die umfassenden Blut- und
Urinuntersuchungen führten zu keinen Hinweisen auf Drogen- oder Medikamentenkonsum.
Zur Frage von KO-Tropfen führten die Gutachter aus: Es seien zwischen Ereignis
und Blut- und Urinentnahme rund 9 Stunden vergangen. Allfällig zum Zeitpunkt
des Ereignisses im Blut vorhanden gewesene GHB dürfte während dieser Zeit
grösstenteils oder auch vollständig durch den Stoffwechsel des Körpers abgebaut
worden sein. GHB sei auch im Urin nicht nachweisbar, allerdings könne die
Aufnahme einer geringen Dosis nicht vollständig ausgeschlossen werden. Es wird
abschliessend festgehalten, aus forensisch-toxikologischer Sicht lasse sich der
Zustand von A.___ durch die rückgerechnete Blutalkoholkonzentration erklären
(AS 56).
6.2
Gemäss Bericht und Gutachten IRM
Bern vom 26. August 2013 (AS 76 - 80) wurden bei der Privatklägerin sowohl beim
Genitalabstrich vaginal als auch beim Gentalabstrich hinteres Vaginalgewölbe
als auch beim Genitalabstrich anal viele Spermien nachgewiesen, deren
DNA-Profil mit demjenigen des Beschuldigten übereinstimmte.
6.3
Im Rahmen der freiwilligen
Hausdurchsuchung beim Beschuldigten wurde unter dem Bett die Unterhose von A.___
gefunden (AS 7).
6.4
Bezüglich der Datenauswertung des Handys
der Privatklägerin kann zunächst auf die Ausführungen der Vorinstanz (US 13 f.)
verwiesen werden. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass während der
Nacht vom 30. auf den 31. März 2013 die Umstellung auf Sommerzeit stattfand. Um
9:03 Uhr (MEZ = UTC + 2 Stunden) war der Mobiltimer aktiviert worden. Um 9:15
Uhr hatte die Privatklägerin auf die App der SBB und um 9:33 Uhr auf Google
Maps zugegriffen (AS 417 – 419). Um 9:31 Uhr rief sie ihren Vater an und teilte
ihm mit, sie wisse nicht, wo sie sei. Um 9:32 Uhr teilte sie ihm mit, sie sei
in [...] oder so (AS 411).
Wie bereits vor der Vorinstanz wies die
Verteidigung auch vor Obergericht im Weiteren auf folgende Auswertungen des
Handys der Privatklägerin hin:
-
in der Zeit zwischen
1:36 und 1:37 Uhr (MEZ) konsultierte sie mehrmals Google nach Seiten über ein
Victoria-Secret-Model (AS 416);
-
um 3:15 Uhr (MEZ)
rief sie die Seite www.pille.com auf (AS 414);
-
um 01:29 Uhr, 01:35
Uhr und um 03.03 Uhr schickte sie dem Beschuldigten Fotos (AS 407);
-
um 01:35 Uhr schrieb
sie auf die Nummer des Beschuldigten: «Victori secret model bla bla bla»;
-
um 3:03 Uhr schrieb
sie auf die Nummer des Beschuldigten: «I live you», korrigierte es aber
sogleich auf «love» (AS 407);
-
um 4:16 Uhr schrieb
sie auf die Nummer des Beschuldigten: «Spart he blir mobi täsche idc gsng hwi»
(AS 407);
-
in mehreren
Mitteilungen an ihren damaligen Freund [...] äusserte sie sich zu ihrem
Alkoholkonsum resp. zu Angetrunkenheiten resp. äusserte sich dieser dazu (AS
395.
– 403);
-
in einem Chat an [...]
erwähnte sie, sie habe dreimal einen One-Night-Stand gehabt (AS 420), ferner
äusserte sie sich zu einer starken Betrunkenheit an einer Party («war supper
betrunken», AS 422).
Schliesslich wies der amtliche
Verteidiger auf ein Video und zwei Fotos der damaligen Party im [...] Club hin (AS
299, 392 f.).
7.
Das Beweisergebnis
7.1
Die Aussagen der Privatklägerin
erscheinen glaubhaft. Wenn die Verteidigung ihre unterschiedlichen Angaben zur
Anzahl One-Night-Stands oder zu den Alkoholabstürzen im Ausgang auflistet,
übersieht sie, dass diese Angaben der Privatklägerin zum Teil auch unter völlig
verschiedenen Bedingungen erfolgt sind (einerseits elektronisch gegenüber
Kollegen, wo gern auch übertrieben wird; andererseits während Befragungen). Es
ist von der Privatklägerin in allen Befragungen immer gleich ausgeführt worden,
dass sie an die Ereignisse in der Tatnacht überhaupt keine Erinnerung hat. Es
besteht keinerlei Erinnerung an das Verlassen des Clubs, das Aufsuchen der
Wohnung des Beschuldigten und den Geschlechtsverkehr. Die Erinnerung taucht
erst am Morgen nach dem Erwachen wieder auf. Nachdem vorliegend die
Privatklägerin keine Erinnerung an die Ereignisse hat, welche den Tatvorwurf
begründen, entfällt eine Aussageanalyse.
Diese Aussagen der Privatklägerin und
damit das Beweisergebnis, dass sie tatsächlich keinerlei Erinnerung an das
Geschehene hatte, werden sowohl durch die Beobachtungen anderer Personen als
auch durch objektive Beweismittel und auch durch ihr eigenes Verhalten nach dem
Wiedererlangen des Bewusstseins gestützt:
7.1.1
Da sind einmal die Aussagen des
Beschuldigten selber:
Die Privatklägerin sei schon sehr
alkoholisiert gewesen (AS 123 F 5). Sie sei beim Verlassen des Clubs getorkelt,
sie habe nicht mehr richtig laufen können, er habe sie nach draussen getragen
und auf eine Bank gesetzt, sie habe gekotzt, er habe ihre Haare gehalten (AS
123.
F 6). Dann tauchte bereits D.___ auf, zu der sie ins Auto stiegen. Sie sei
im Auto eingeschlafen. Er habe sie aufgeweckt und nach ihrer Adresse gefragt,
sie habe aber keine Antwort gegeben (AS 124). Sie habe im Auto geschlafen und
bei einem Zwischenstopp wieder erbrochen. Als sie in [...] angekommen seien,
habe sie laufen können, er habe sie aber stützen müssen, sie hätten den Lift
benützt. Sie habe in der Wohnung noch zweimal erbrochen. Er habe ihr dann die
Bluse und die Hosen ausgezogen und sie ins Bett gelegt.
7.1.2
Auch die Aussagen von D.___
bestätigen die schwere Alkoholisierung der Privatklägerin. Beim Club
angekommen, um den Beschuldigten abzuholen, hatte sie ihn gesehen, wie er die
Privatklägerin getragen hatte. Diese sei stark alkoholisiert gewesen, habe
nicht mehr laufen können, habe geweint, es sei ihr Rotz aus der Nase gelaufen.
Sie sei im Auto nicht ansprechbar gewesen, habe die Frage nach ihrer Adresse
nicht beantwortet, sie habe nur geweint und gelallt. Unterwegs habe sie beim
Halt in [...] erbrochen und sonst im Auto geschlafen. Zur Wohnung des
Beschuldigten habe dieser sie zuerst heraustragen und dann bei der Türe stützen
müssen.
In diesem Kerngehalt blieben die
Aussagen der Zeugin gleich und blieben von der gewissen Belastungstendenz der
zweiten Befragung der Zeugin unberührt.
7.1.3
Es sind auch die Aussagen ihrer
Freundin G.___ stützend, welche sie kurz vor ihrem Verschwinden in
angetrunkenem Zustand, torkelnd und mit verwaschener Sprache, erlebt hatte.
7.1.4
Und es ist schliesslich das
Gutachten des IRM, welches die Privatklägerin als zum Zeitpunkt des Ereignisses
stark alkoholisiert (min. 1.41. und max. 2.65 Promille) bezeichnet und ihren Zustand
als mit dem hohen Blutalkoholgehalt erklärbar bezeichnet (AS 56).
7.1.5
Das Verhalten der Privatklägerin
nach dem Aufwachen in der Wohnung des Beschuldigten beweist ebenfalls ihre
fehlende Erinnerung. Sie ist richtiggehend aus der Wohnung geflüchtet, hat sich
auf dem Bahnhof weinend einer fremden Frau anvertraut und ist dann mit ihrem
Vater ins Spital gegangen. Dazu hat die Zeugin I.___ eindrückliche und
glaubhafte Aussagen gemacht, wie sie die Privatklägerin auf dem Bahnhof [...] am
Morgen des 31. März 2013 am Boden zusammengekauert, weinend und völlig verstört
vorgefunden hatte. Wenn die Verteidigung hier ein Suggestionspotential durch
diese Zeugin sieht, weil diese der Privatklägerin von einem selber erlebten
Vorfall mit einer Vergewaltigung erzählt hatte, kann ihr nicht gefolgt werden.
Die Zeugin fand die Privatklägerin völlig verstört und weinend am Boden des
Bahnhofs vor, noch bevor sie ihr irgendetwas erzählt hatte. Und der Grund für
diese Verstörung war die absolut fehlende Erinnerung an die vergangene Nacht.
Die Privatklägerin hat immer nur von der fehlenden Erinnerung gesprochen, nie
von einer Vergewaltigung. Die Beeinflussung durch die Zeugin ist höchstens so
weit gegangen, sich in ein Spital zu begeben. Auf den Inhalt der Aussagen der
Privatklägerin hatte es keinen Einfluss.
7.2
Es ist damit ein wesentliches erstes
Beweisergebnis, dass die Privatklägerin nach dem Verlassen des Clubs und bis
zum Betreten der Wohnung des Beschuldigten schwer betrunken und nicht
ansprechbar war; sie war auf der Fahrt zu seiner Wohnung zumeist im Tiefschlaf,
nicht ansprechbar und hatte immer wieder erbrochen. Ihr Zustand war aber auch
in der Wohnung des Beschuldigten nicht anders. Sie erbrach sich in der Wohnung
weiterhin schwer, sowohl ins Lavabo (das in der Folge verstopfte) als auch ins
WC. Sie konnte sich nicht alleine ausziehen.
7.3
Klar ist auf der anderen Seite, dass
der Beschuldigte zwar angetrunken, aber sonst in normalem Zustand war. Er
konnte normal gehen und der Privatklägerin Hilfe leisten. Er hat logische
Reaktionen gezeigt (zum Beispiel der Privatklägerin beim Erbrechen die Haare
gehalten) und er konnte sich auch an diese Details erinnern. Er konnte sich auf
der Fahrt zu seiner Wohnung im Auto normal unterhalten und mit der Beifahrerin
flirten. Der ausserordentlich schlechte Zustand der Privatklägerin war dem
Beschuldigten bewusst. Er hatte in der staatsanwaltlichen Befragung (AS 157)
denn auch eingeräumt, die Privatklägerin habe viel getrunken gehabt und es
könne sein, dass sie sich tatsächlich an den Geschlechtsverkehr nicht mehr
erinnere.
7.4
Ein weiteres Beweisergebnis: Der
Beschuldigte lernte die Privatklägerin und ihre Begleiterinnen an diesem Abend
vor dem Club kennen. Es war ihm bekannt, dass sie mit Freundinnen nach Zürich
gefahren war. Als er dann zusammen mit der Privatklägerin den Club verliess,
war insbesondere G.___ ganz in der Nähe und noch immer in der Club-Lounge.
Obwohl der Beschuldigte um den sehr schlechten Zustand der Privatklägerin
wusste, unternahm er keine Anstrengungen, mit ihrer Freundin Kontakt
aufzunehmen, um sie nach der Adresse der Privatklägerin zu fragen oder sie in ihre
Obhut zu geben.
Die Behauptungen des Beschuldigten, die
Privatklägerin sei dann in seiner Wohnung nach dem Erbrechen und dem
Wassertrinken wieder klar gewesen, erweist sich vor dem Hintergrund ihrer
schweren Alkoholisierung als unglaubhaft, als Schutzbehauptung. Es war für alle
Personen, die mit der Privatklägerin zwischen dem Verlassen des Clubs und dem
Betreten der Wohnung in Kontakt kamen, klar erkennbar, dass sie völlig weg war.
Der Beschuldigte selber hat sie ja immer so beschrieben, wie sie nicht selber
in seine Wohnung gehen konnte, ihre Adresse nicht angeben konnte, weinte,
kotzte und schlief. Und er räumte schliesslich ein, es könne aufgrund der
starken Alkoholisierung der Privatklägerin schon sein, dass sich diese nicht
mehr an den Geschlechtsverkehr erinnere.
7.5
Die Verteidigung hat vor Obergericht
in ihrem Plädoyer auf verschiedene Umstände hingewiesen, welche auf eine noch
erhaltene Entscheidfähigkeit der Privatklägerin hinweisen sollen, trotz
fehlender Erinnerung: So habe sie Fotos von sich mit dem Beschuldigten und
einem Victoria Secret Model gemacht und diese dem Beschuldigten geschickt, habe
dieses Model auch gegoogelt, obwohl sie nach ihren Aussagen daran keine
Erinnerung habe. Auch danach habe sie ihr Handy für logische Handlungen
benutzt. Und es habe sich die Privatklägerin auch nach dem Verlassen des Clubs noch
unterhalten können; sie habe von ihrem Freund erzählt und auch Fragen der
Zeugin D.___ beantwortet. Es zeige sich auch aus einer nahezu unleserlichen SMS
während der Autofahrt, dass sie an ihre Tasche gedacht habe (so wohl:
spatz…..mini täsche ich gang hei».
Es ist der Verteidigung vorab insofern
zuzustimmen, dass das vorliegende Beweisergebnis der fehlenden Erinnerung für
sich allein noch nicht die Frage nach ihrer Widerstandsfähigkeit zum fraglichen
Zeitpunkt der Tat beantworten kann. Es ist tatsächlich so, dass die
Privatklägerin im Zusammenhang mit den Fotos logische Handlungen vorgenommen
hat, obwohl sie daran keine Erinnerung mehr hat. Es ist aber eben neben dem
nachgewiesenen fehlenden Erinnerungsvermögen auch das Beweisergebnis, dass die
Privatklägerin aufgrund einer schweren Alkoholisierung nach dem Verlassen des
Clubs bis zum Betreten der Wohnung in einem ausserordentlich schlechten Zustand
war. Die von der Verteidigung geschilderten logischen Handlungen trotz
fehlender Erinnerung waren teilweise nicht in zeitlicher Nähe des vorgehaltenen
Sachverhaltes (Fotos) oder waren nur rudimentär (wie die wenigen Worte, die sie
lallend von sich gegeben hat oder die kaum verständliche SMS) und nicht
geeignet, das Beweisergebnis der ausserordentlich schlechten Verfassung der
Privatklägerin zur Zeit der Tat in Frage zu stellen.
7.6
Es steht auch zweifelsfrei fest,
dass es für den Beschuldigten ohne weiteres erkennbar war, in welch schlechtem
Zustand sich die Privatklägerin befand, dass sie vollkommen betrunken und kaum
ansprechbar war. Der Beschuldigte hat im Wissen um diesen Zustand den
Geschlechtsverkehr vollzogen. Wenn der Beschuldigte Frau D.___ gesagt hatte,
sie habe das auch gewollt, sie habe sich ja nicht gewehrt (AS 134), so
entspricht das diesem Beweisergebnis; es ist indessen verfehlt, aus dem sich
nicht wehren einer schwer angetrunkenen Frau auf deren Zustimmung zum Sex zu
schliessen.
III. Rechtliche Würdigung
1.
Gemäss Art. 191 StGB wird wegen
Schändung mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer
eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres
Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen
sexuellen Handlung missbraucht.
2.
Das objektive Tatbestandsmerkmal ist
die Wehrlosigkeit des Opfers. Widerstandsunfähig im Sinne von Art. 191 StGB ist
nach der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wer nicht imstande ist,
sich gegen ungewollte sexuelle Kontakte zu wehren. Die Gründe für die
Widerstandsunfähigkeit können zum Beispiel in einer hochgradigen Intoxikation
durch Alkohol oder Drogen bestehen. Erforderlich ist, dass die
Widerstandsfähigkeit gänzlich aufgehoben und nicht nur in irgendeinem Grad
beeinträchtigt oder eingeschränkt ist. Bei blosser – z.B. alkoholbedingter –
Herabsetzung der Hemmschwelle ist keine Widerstandsunfähigkeit gegeben. Die
Widerstandsunfähigkeit wird namentlich bejaht, wenn es dem Opfer unmöglich ist,
den Angriff auf seine geschlechtliche Integrität abzuwehren, weil er von ihm
nicht wahrgenommen wird. Es braucht aber nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung (Urteil 6B_128/2012 vom 21.6.2012, E. 1.5.) nicht das Ausmass
einer eigentlichen Alkoholintoxikation oder eines Tiefschlafes, um auf die
fehlende Widerstandsfähigkeit zu schliessen. Das Opfer muss sich für die
Bejahung der Schändung in einem Zustand befinden, in dem es zu einvernehmlichen
sexuellen Handlungen nicht mehr in der Lage ist. So hat das Bundesgericht im Entscheid
6B_96/2015 die Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht als willkürlich
bezeichnet, welche im zur Beurteilung anstehenden Fall auf die
Widerstandsunfähigkeit des Opfers geschlossen und die Schändung bejaht hatte.
Die Vorinstanz habe diesbezüglich – neben der Alkoholisierung – auch die
Tatsache erwogen, dass die Frau auf dem Heimweg mehrfach hingefallen sei, sich
überschlagen habe oder sich an urinverschmutzten Orten auf den Boden gesetzt
habe, wie auch, dass sie in der Wohnung geweint und geschrien haben solle. Das
spreche dafür, dass sie offensichtlich nicht mehr gewusst habe, was sie tue.
3.
In subjektiver Hinsicht erfordert der
Tatbestand der Schändung, dass der Täter in Kenntnis der Widerstandsunfähigkeit
des Opfers handelt, d.h., der Täter muss die Widerstands- bzw.
Urteilsunfähigkeit des Opfers wahrgenommen haben. Strafbar ist nach der
Rechtsprechung auch der Eventualvorsatz. Eventualvorsätzlich handelt, wer
zumindest ernsthaft für möglich hält, dass das Opfer aufgrund seines
psychischen oder physischen Zustandes nicht in der Lage ist, sich gegen das
sexuelle Ansinnen zur Wehr zu setzen, und es trotzdem zu sexuellen Handlungen
bestimmt (6B_128/2012, E. 1.6.1. und dort zitierte Rechtsprechung).
4.
Zur konkreten Würdigung: Es ist nach
dem eindeutigen Beweisergebnis von einer vollständigen Widerstandsunfähigkeit
der Privatklägerin zum Zeitpunkt des Beischlafs auszugehen. Sie hatte an diesem
Abend sehr viel Alkohol konsumiert, war offensichtlich auch erschöpft, im Auto
auf der Fahrt zum Wohnort des Beschuldigten eingeschlafen und nicht
ansprechbar. Es war nicht mehr möglich, von ihr ihren Wohnort zu erfahren. Sie
hat mehrfach schwer erbrochen, hat geweint und gelallt. Der Beschuldigte hat
die junge Frau in diesem sehr schlechten Zustand mit in seine Wohnung genommen,
sie konnte ohne seine Hilfe nicht alleine gehen. Sie hat in der Wohnung weiter
und mehrfach erbrochen und sie war nicht in der Lage, sich selber auszuziehen.
Sie war in diesem Zustand auch nicht in der Lage, den sexuellen Handlungen des
Beschuldigten, dem Geschlechtsverkehr zuzustimmen oder sich dagegen zu wehren.
Es entspricht dies dem oben zitierten Fall des Bundesgerichts, in welchem die
Frau nach Alkoholkonsum im Ausgang nicht mehr wusste, was sie tat.
Der objektive Tatbestand der Schändung
ist erfüllt.
Die schlechte Verfassung der
Privatklägerin war für jedermann in ihrem Umfeld sofort erkennbar. Sie
torkelte, konnte zeitweise überhaupt nicht gehen und musste getragen werden,
sie übergab sich mehrfach, sie lallte und weinte und sie war nicht in der Lage,
die Frage nach ihrem Wohnort zu beantworten. Der Beschuldigte befand sich seit
dem Verlassen des Clubs in ihrer unmittelbaren Nähe und er hatte ihren
schlechten Zustand unmittelbar wahrgenommen. Er war es, der sie aus dem Club
trug, der ihr beim Erbrechen beistand, der im Auto sass, als sie schlief und
nicht ansprechbar war, der ihr in seine Wohnung half. Er selber war bei weitem
nicht so schwer angetrunken, war in der Lage, die Situation einzuschätzen und
entsprechend zu handeln. Und es war der Zustand der Privatklägerin dermassen
schlecht, dass der Beschuldigte ihre daraus resultierende Widerstands- und
Urteilsunfähigkeit auf jeden Fall erkannt hat. Der Beschuldigte handelte mit
direktem Vorsatz.
Wenn die Vorinstanz zum Schluss kommt,
es sei zwar erstellt, dass die Geschädigte aufgrund ihres Alkoholkonsums in
ihrem Bewusstsein erheblich eingeschränkt gewesen sei, aber eine
Bewusstlosigkeit oder ein Schlafen aufgrund der Darstellung des Beschuldigten
nicht nachgewiesen werden könne, weshalb der objektive Tatbestand der Schändung
nicht erfüllt sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Die vom Bundesgericht beim
Alkoholkonsum verlangte vollständige Aufhebung der Widerstandsfähigkeit
bedeutet nicht eine Bewusstlosigkeit oder einen Tiefschlaf. Mit dieser
Formulierung, auf die sich die Vorinstanz abstützt, soll eine Abgrenzung zur lediglich
alkoholbedingten Herabsetzung der Hemmschwelle gezogen werden, bei der der
objektive Tatbestand der Schändung noch nicht erfüllt ist. Wenn aber - wie hier
- das Opfer zwar vielleicht noch stehen kann, aber nur torkelnd gehen, lallend
sprechen, ihre Wohnadresse nicht nennen kann und sich ständig übergibt und am
nächsten Morgen nicht die geringste Erinnerung an das Vorgefallene hat, war ein
einvernehmlicher Sexualkontakt mit dieser Frau ausgeschlossen und ihre
Widerstandsfähigkeit vollständig aufgehoben. Dazu braucht es keine eigentliche Alkoholintoxikation
oder einen grösseren Schlafmangel (6B_ 128/2012, E. 1.5.). Es kann auch der von
der Vorinstanz – vor allem gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten – festgestellte
fehlende subjektive Tatbestand nicht nachvollzogen werden. Diese Aussagen sind
angesichts der vom Beschuldigten selber wie auch von Drittpersonen
geschilderten sehr schlechten Verfassung der Privatklägerin völlig unglaubhaft.
Das vom Beschuldigten geschilderte gegenseitige Berühren und Küssen ist in
Bezug auf ein aktives Mitmachen der Privatklägerin eine Schutzbehauptung, diese
war zu solchen bewussten Handlungen gar nicht in der Lage. Nachdem sie auf der
Fahrt zur Wohnung ständig in Tiefschlaf gefallen war, sich in kurzen Wachphasen
übergeben hatte und die Fragen nach ihrem Wohnort nicht beantworten konnte,
kann nicht ernsthaft auf eine Widerstandsfähigkeit geschlossen werden, weil sie
– und das nur mit Hilfe des Beschuldigten – auf eigenen Beinen zur Wohnung des
Beschuldigten habe gehen können (so US 17).
Der Beschuldigte hat sich
zusammenfassend der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB schuldig gemacht.
IV. Strafzumessung
1.
Allgemeines
Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das
Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das
Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das
Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB
dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die
Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
Der Begriff des Verschuldens muss sich
auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen.
Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der
Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und
der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Heidi
Affolter-Eijsten in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar
Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 47 StGB
N 16 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).
Bei der Tatkomponente sind das
Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses
Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die
Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu
beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).
Die Täterkomponente umfasst das
Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im
Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).
Die Strafempfindlichkeit (in Art. 47
Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst) betrifft
nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden Masses an
Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten Übels kann
auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter Mensch durch
den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein jüngerer mit weitaus
grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein gesunder, und das sollte
strafmindernd ins Gewicht fallen. Auch dürfen zu Gunsten des Täters Folgen der
Tat und ihrer strafrechtlichen Ahndung berücksichtigt werden, die ihn härter
getroffen haben als andere, oder die noch zu erwarten sind, wie beim Verlust
eines Angehörigen durch einen fahrlässig verursachten Verkehrsunfall, bei erheblichen
finanziellen Lasten durch die zivilrechtliche Haftung für den deliktisch
herbeigeführten Schaden oder die Verfahrenskosten oder bei Einbussen in der
sozialen Stellung und bei schwer wiegenden beruflichen oder familiären
Auswirkungen (vgl. Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner
Teil II, 2. Auflage, § 6 N 60 ff. mit Hinweisen).
Das Gesamtverschulden ist zu
qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu
benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad
auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur
Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die
diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7).
2.
Die konkrete Strafzumessung
2.1
Der Strafrahmen von Art. 191 StGB
ist Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe.
2.2
Das Ausmass des verschuldeten
Erfolges ist beachtlich. Der Beschuldigte hat von den möglichen Handlungen, die
zu einer Verurteilung wegen Schändung führen können, die schwerste Tat
begangen, indem er ungeschützten Geschlechtsverkehr vollzogen hat. Die
Privatklägerin musste deshalb auch die langandauernden Belastungen einer
HIV-Prophylaxe ertragen. Wie aus dem Zeugnis I.___ ersichtlich, wurde die
Privatklägerin durch diese Tat einer ausserordentlichen seelischen Belastung
ausgesetzt, indem sie am Morgen nicht wusste, was mit ihr geschehen war und sie
völlig verzweifelt auf dem Bahnhof [...] gesessen war. Und diese Belastungen
dauern immer noch an.
Der Beschuldigte handelte mit direktem
Vorsatz und völlig egoistisch. Es ist aber zu seinen Gunsten davon auszugehen,
dass er nicht nach einem Plan gehandelt hat. Es ist zwar nicht gelungen,
herauszufinden, weshalb er nach dem Verlassen des Clubs und in Kenntnis der sehr
schlechten Verfassung der Privatklägerin nichts unternommen, um ihr vor Ort
Hilfe zukommen zu lassen oder von der Freundin die Adresse zu erfahren. Es kann
ihm aber deshalb nicht schon die Absicht im damaligen Zeitpunkt nachgewiesen
werden, er habe die Privatklägerin zu sich nehmen wollen, um sie zu
missbrauchen, da auch zu Gunsten des Beschuldigten vom Beweisergebnis
auszugehen ist, dass er auf der Fahrt versucht hat, von der Klägerin ihre
Wohnadresse zu erfahren. Ein ebenfalls entlastendes Moment ist die
Alkoholisierung des Beschuldigten, die enthemmend gewirkt haben kann. Es ist in
Würdigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten von einem leichten bis
mittelschweren Verschulden auszugehen.
Der Beschuldigte ist unter normalen
Verhältnissen in einer Familie aufgewachsen und hat die obligatorische
Schulzeit absolviert. Zur Person gab er vor Obergericht zu Protokoll, er habe
die erste Lehre abgebrochen. Anschliessend habe er eine zweite angefangen, dann
aber Mist gebaut und dann im Service angefangen und dort sei er geblieben. Er
sei ledig und lebe in einer Beziehung. Er arbeite in einem Hotel in Österreich,
im Service, und verdiene 1‘700.00 Euro, plus Trinkgeld. Das seien etwa 20 bis
30.
Euro pro Tag. Ein weiteres Strafverfahren sei nicht hängig. Bei einer
Verurteilung wegen Schändung würde er alles verlieren, seine Freundin, seine
Familie, Freundschaften.
Am 18. Dezember 2012 war der Beschuldigte
wegen mehrfachen Diebstahls und falscher Anschuldigung von der
Staatsanwaltschaft Bischofszell zu einer bedingten Geldstrafe sowie einer Busse
verurteilt worden.
In Bezug auf das Nachtatverhalten hat
der Beschuldigte den Geschlechtsverkehr vorerst nicht zugegeben und später dann
die Widerstandsunfähigkeit der Privatklägerin bestritten. Dies kann ihm zwar
nicht vorgeworfen werden, aber es gibt damit aufgrund der Täterkomponenten auch
keine Schuldminderungsgründe, diese sind vielmehr neutral zu werten.
Es gibt nichts, das auf eine spezielle
Strafempfindlichkeit des Beschuldigten hinweisen würde.
Es ist bei diesem Verschuldensgrad von
leicht bis mittelschwer eine Freiheitsstrafe auszusprechen; das Mass ist auf 18
Monate festzusetzen.
Die Voraussetzungen für die Gewährung
des bedingten Strafvollzuges im Sinne von Art. 42 StGB sind erfüllt; die Probezeit
beträgt 2 Jahre.
Die vorliegende Tat war vom
Beschuldigten während des ihm mit Urteil vom 18. Dezember 2012 gewährten
bedingten Strafvollzuges begangen worden, weshalb im Sinne von Art. 46 StGB die
Frage des Widerrufs zu entscheiden ist (die Probezeit ist am 18.12.2014
abgelaufen, Abs. 5 von Art. 46 StGB kommt also nicht zum Tragen). Die damals
abgeurteilten Taten liegen lange zurück (2008) und sind anderer Art als die
vorliegende Delinquenz. Es kann auf den Widerruf verzichtet werden, es drohen vom
Beschuldigten keine weiteren solche Straftaten.
V. Zivilforderungen
1.
Die Privatklägerin verlangt Schadenersatzzahlungen,
die sie mit Eingabe vom 22. April 2016 an die Vorinstanz begründet und beziffert
hatte (AS 366 - 375). Diese Forderungen stehen alle im direkten Zusammenhang
mit der Straftat. Es sind die von der Privatklägerin zu tragenden Kosten der
HIV-Prophylaxe, der spitalärztlichen Untersuchungen sowie der ärztlichen
Folgekosten. Sie sind mit den eingereichten Unterlagen ausgewiesen und mit dem
verlangten Zins zuzusprechen.
2.
Die Privatklägerin verlangt weiter
die Zusprechung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 20‘000 nebst Zins zu 5%
seit 31. März 2013.
Die Strafkammer hatte kürzlich in einem
Vergewaltigungsfall (STBER.2016.64) eine Genugtuung von CHF 10‘000
zugesprochen. Auch in den in jenem Verfahren erwähnten Bundesgerichtsentscheiden
wurden für Vergewaltigungsfälle zwischen CHF 8‘000 und 10‘000 (z.T. mit
Anwendung massiver Gewalt) zugesprochen. Die beantragte Genugtuungssumme erscheint
daher zu hoch; angemessen erscheint eine Genugtuung von CHF 10'000.00, nebst
Zins zu 5 % seit dem 31. März 2013, zahlbar durch den Beschuldigten.
3.
Das Begehren des Beschuldigten um
Ausrichtung einer Entschädigung und Genugtuung ist bei diesem Ausgang des
Verfahrens abzuweisen.
VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1.
Der Beschuldigte hat nach diesem
Ausgang des Verfahrens die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens
zu tragen. Es wird die Urteilsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF
2'500.00 und für das Berufungsverfahren auf CHF 3'500.00 festgesetzt.
2.
Die Kostennote des amtlichen
Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Severin Bellwald, wird für das
erstinstanzliche Verfahren auf CHF 7‘635.00 (inkl. Auslagen und MwSt.)
festgesetzt und ist durch die Zentrale Gerichtskasse zu bezahlen. Vorbehalten
bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Severin Bellwald im Umfang von CHF
2‘910.60 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 250.00, d.h. 38.5 Stunden zu CHF
70.
, plus MwSt.), beides sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Beschuldigten erlauben.
Die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin der Privatklägerin, Rechtsanwältin Andrea Stäuble, wird für
das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 7‘311.00 (inkl. Auslagen und MwSt.)
festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des
Beschuldigten vom Staat zu bezahlen, auszahlbar durch die Zentrale
Gerichtskasse. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates
während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwältin Andrea
Stäuble im Umfang von CHF 1‘939.70 (Differenz zum vollen Honorar von CHF
230.
, d.h. 35.92 Stunden zu CHF 50.00, plus MwSt.), beides sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 2‘500.00, total CHF 12‘923.30,
gehen zu Lasten des Beschuldigten.
3.
Rechtsanwalt Severin Bellwald macht
für das obergerichtliche Verfahren einen Aufwand von 14,75 Stunden geltend.
Dies erscheint mit Ausnahme eines Kanzleiaufwandes von 55 Minuten als
angemessen (Reduktionen von je 5 Minuten für den 27.9.16, 31.10.16, 5.12.16,
6.6
, 7.6.17, 8.6.17 und den 13.6.17 sowie von je 10 Minuten für den 8.2.17
und 1.6.17). Inklusive Hauptverhandlung von 5,5 Stunden und einer halben Stunde
für die Urteilseröffnung sind folglich 19,83 Stunden zu CHF 180.00 zu
entschädigen, total CHF 4‘094.15 (inkl. Auslagen von CHF 221.50 und der Mehrwertsteuer
von 8 %), zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben (ein
Nachzahlungsanspruch wurde für das obergerichtliche Verfahren nicht geltend
gemacht).
Der Vertreterin der Privatklägerin,
Rechtsanwältin Andrea Stäuble, macht für das obergerichtliche Verfahren einen
Aufwand von 23,9 Stunden geltend, also gut 9 Stunden mehr als der amtliche
Verteidiger, wobei sie einzig das Prozessthema der Höhe der Genugtuung zusätzlich
zu bearbeiten hatte. Für das Studium des erstinstanzlichen Urteils und die
Berufungserklärung (2 Seiten Begründung) macht Rechtsanwältin Stäuble total
5,92 Stunden geltend (1.9./20.9.2016). Rechtsanwalt Bellwald macht im Vergleich
dazu für das Urteilsstudium eine Stunde geltend. Damit verblieben für die
Berufungserklärung (mit Beweisanträgen) 4,92 Stunden, was zu hoch erscheint. Die
Kostennote ist diesbezüglich daher um 1,92 Stunden zu kürzen. Für die
Vorbereitung der Einvernahme I.___ sowie der Hauptverhandlung macht Rechtsanwältin
Stäuble total 10,58 Stunden geltend (Positionen am 27.6./3.7.2017). Rechtsanwalt
Bellwald macht demgegenüber 5 Stunden geltend. Da im Berufungsverfahren nicht
weitere Akten zu verarbeiten waren, sind unter diesem Titel insgesamt 3 Stunden
zu kürzen. Hinzu kommen auch bei Rechtsanwältin Stäuble Kanzleiaufwendungen,
die nicht zu entschädigen sind. Es handelt sich um insgesamt 1,3 Stunden (12 x
0,08 Stunden für den 5.8.16, 26.9.16, 3.10.16, 17.10.16, 5.12.16, 7.3.17,
16.3
, 22.5.17, 7.6.17, 8.6.17, 13.6.17 und den 3.7.17 und 2 x 0,17 Stunden für
den 27.10.16 und 13.2.17). Inklusive Hauptverhandlung (5,5 Stunden) und Urteilseröffnung
(halbe Stunde) sind somit 23,68 Stunden zu CHF 180.00 zu entschädigen, was
inklusive Auslagen von CHF 376.20 und der Mehrwertsteuer von 8 % zu einer
Entschädigung von CHF 5‘009.70 führt. Diese ist zufolge ungünstiger
wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat zu bezahlen,
auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwältin Andrea Stäuble im Umfang von
CHF 1‘278.70 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 230.00, d.h. 23,68
Stunden zu CHF 50.00, plus MwSt.), beides sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
Die Kosten des obergerichtlichen
Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 3‘500.00, total CHF 4‘160.00,
gehen zu Lasten des Beschuldigten.
Demnach wird in Anwendung der Art. 191
StGB; Art. 40, Art. 42, Art. 44, Art. 47 und Art. 69 StGB; Art. 41 ff. OR; Art.
122.
ff., Art. 135 ff., Art. 267, Art. 379 ff., Art. 398 ff. und Art. 416 StPO
erkannt:
1.
B.___ hat sich der Schändung zum
Nachteil von A.___, begangen am 31. März 2013, schuldig gemacht.
2.
Er wird verurteilt zu einer
Freiheitsstrafe von 18 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei
einer Probezeit von 2 Jahren.
3.
Gemäss rechtskräftiger Ziff. 2 des
Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 26. April 2016 (nachfolgend
erstinstanzliches Urteil) ist die polizeilich sichergestellte Winterjacke Marke
«Energie» dem Beschuldigten B.___ nach Eintritt der Rechtskraft herauszugeben.
Er kann diesen Gegenstand bis spätestens 4 Wochen nach Rechtskraft beim
Richteramt Olten-Gösgen abholen (nach telefonischer Voranmeldung).
Für die
Abholung wird nochmals eine Frist von 4 Wochen nach Zustellung des begründeten
Urteils gesetzt.
4.
Gemäss rechtskräftiger Ziff. 3 des
erstinstanzlichen Urteils sind die folgenden polizeilich sichergestellten
Gegenstände der Privatklägerin A.___ nach Eintritt der Rechtskraft
herauszugeben. Die Privatklägerin kann diese bis spätestens 4 Wochen nach
Rechtskraft beim Richteramt Olten-Gösgen abholen (nach telefonischer
Voranmeldung).
-
1.
Tanga
-
1.
Damenbluse, rot,
Marke „H&M“
-
1.
Hose, schwarz,
Marke „ZW“
-
1.
Strumpfsocke,
braun, rechts
-
1.
Strumpfsocke,
braun, links
-
1.
Pflasterstück,
braun
-
1.
Päckli
Taschentücher, Marke „Solo Premium“.
Für die
Abholung wird nochmals eine Frist von 4 Wochen nach Zustellung des begründeten
Urteils gesetzt.
5.
Der Beschuldigte hat A.___ Schadenersatz
in der Höhe von CHF 4‘094.15 nebst Zins von 5 % auf CHF 1‘539.55 seit
2.4
, auf CHF 471.20 seit 26.8.2013, auf CHF 1‘032.50 seit 25.11.2013, auf
CHF 937.00 seit 12.11.2015 und auf CHF 63.25 seit 19.12.2015 zu bezahlen.
6.
Der Beschuldigte hat A.___ eine
Genugtuung von CHF 10‘000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 31. März 2013 zu
bezahlen.
7.
Das Begehren des Beschuldigten um
Ausrichtung einer Entschädigung und Genugtuung wird abgewiesen.
8.
Die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin der Privatklägerin, Rechtsanwältin Andrea Stäuble, wird für
das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 7‘311.00 (inkl. Auslagen und MwSt.)
festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des
Beschuldigten vom Staat zu bezahlen, auszahlbar durch die Zentrale
Gerichtskasse. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates
während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwältin Andrea
Stäuble im Umfang von CHF 1‘939.70 (Differenz zum vollen Honorar von CHF
230.
, d.h. 35.92 Stunden zu CHF 50.00, plus MwSt.), beides sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
9.
Die Kostennote des amtlichen
Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Severin Bellwald, wird für das
erstinstanzliche Verfahren auf CHF 7‘635.00 (inkl. Auslagen und MwSt.)
festgesetzt und ist durch die Zentrale Gerichtskasse zu bezahlen. Vorbehalten
bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Severin Bellwald im Umfang von CHF
2‘910.60 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 250.00, d.h. 38.5 Stunden zu CHF
70.
, plus MwSt.), beides sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Beschuldigten erlauben.
10.
Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 2‘500.00, total CHF 12‘923.30,
gehen zu Lasten des Beschuldigten.
11.
Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin
der Privatklägerin, Rechtsanwältin Andrea Stäuble, wird für das
obergerichtliche Verfahren auf CHF 5‘009.70 (inkl. Auslagen und MwSt.)
festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des
Beschuldigten vom Staat zu bezahlen, auszahlbar durch die Zentrale
Gerichtskasse. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates
während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwältin Andrea
Stäuble im Umfang von CHF 1‘278.70 (Differenz zum vollen Honorar von CHF
230.
, d.h. 23,68 Stunden zu CHF 50.00, plus MwSt.), beides sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
12.
Die Kostennote des amtlichen
Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Severin Bellwald, wird für das
obergerichtliche Verfahren auf CHF 4‘094.15 (inkl. Auslagen und MwSt.)
festgesetzt und ist durch die Zentrale Gerichtskasse zu bezahlen. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben (ein
Nachzahlungsanspruch wurde für das obergerichtliche Verfahren nicht geltend
gemacht).
13.
Die Kosten des obergerichtlichen
Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 3‘500.00, total CHF 4‘160.00,
gehen zu Lasten des Beschuldigten.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30.
Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78.
ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Kamber Ramseier
Der vorliegende
Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_1142/2017 vom 23. März 2018
bestätigt.