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Entscheid

STBER.2016.54

Schändung

5. Juli 2017Deutsch74 min

Source so.ch

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Mit Anklageschrift vom 23. Januar

2015 überwies die Staatsanwaltschaft B.___ dem Richteramt Olten-Gösgen zur

Beurteilung in Amtsgerichtskompetenz wegen dem Vorhalt der Schändung im Sinne

von Art. 191 StGB, begangen am 31. März 2013 zwischen 01.00 bis 07.30 Uhr in [...],

zum Nachteil von A.___. Der Beschuldigte soll die zum Widerstand unfähige

Geschädigte in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, beischlafsähnlichen und

anderen sexuellen Handlungen missbraucht haben.

2. Am 26. April 2016 fällte das

Amtsgericht Olten-Gösgen folgendes Urteil:

1. Der Beschuldigte B.___ hat sich der

Schändung, angeblich begangen am 31.03.2013, nicht schuldig gemacht und wird

freigesprochen.

2. Die polizeilich sichergestellte

Winterjacke Marke «Energie» ist dem Beschuldigten B.___ nach Eintritt der

Rechtskraft herausgegeben. Er kann diesen Gegenstand bis spätestens 4 Wochen

nach Rechtskraft beim Richteramt Olten-Gösgen abholen (nach telefonischer

Voranmeldung).

3. Die folgenden polizeilich

sichergestellten Gegenstände sind der Privatklägerin A.___ nach Eintritt der

Rechtskraft herauszugeben. Die Privatklägerin kann diese bis spätestens 4 Wochen

nach Rechtskraft beim Richteramt Olten-Gösgen abholen (nach telefonischer

Voranmeldung).

-

1 Tanga

-

1 Damenbluse, rot,

Marke «H&M»

-

1 Hose, schwarz,

Marke «ZW»

-

1 Strumpfsocke,

braun, rechts

-

1 Strumpfsocke,

braun, links

-

1 Pflasterstück,

braun

-

1 Päckli

Taschentücher, Marke «Solo Premium».

4. Die Zivilforderung der Privatklägerin

wird abgewiesen.

5. Die ordnungsgemäss vorgeladene Zeugin D.___,

…, wird zufolge unentschuldigten Nichterscheinens an der Hauptverhandlung mit

Fr. 200.00 gebüsst.

6. Der Staat Solothurn hat dem

Beschuldigten B.___ eine Entschädigung von CHF 336.00 und eine Genugtuung in

der Höhe von CHF 800.00 auszurichten.

7. Die Kostennote des amtlichen

Verteidigers des Beschuldigten B.___, Rechtsanwalt Severin Bellwald, …, wird

auf CHF 7‘635.00 (inkl. 8% MWST und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge

amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen.

8. Die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin der Privatklägerin, Rechtsanwältin Andrea Stäuble, …, wird auf

CHF 7‘311.00 (inkl. 8% MWST und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge

unentgeltlicher Prozessführung vom Staat zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 1‘264.50

(Differenz zum vollen Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von

A.___ erlauben.

9. Die Verfahrenskosten trägt der Kanton

Solothurn.

3.1 Gegen dieses Urteil erhob die

Privatklägerin A.___ die Berufung. Sie verlangt die Aufhebung von Ziff. 1. 4, 6,

8 (2. Satz) und 9 des angefochtenen Urteils und es sei der Beschuldigte wegen

Schändung schuldig zu sprechen, mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren bedingt

zu bestrafen und zur Bezahlung von Schadenersatz und Genugtuung zu verurteilen.

3.2 Die Staatsanwaltschaft erhob kein

Rechtsmittel gegen den Freispruch und verzichtete auf eine Anschlussberufung.

Sie beantragte ein Nichteintreten auf die Berufung, soweit sie sich gegen die

Ziffern 6 und 9 des erstinstanzlichen Urteils richte.

3.3 Der Beschuldigte beantragte

ebenfalls das Nichteintreten auf die Berufung, soweit sich dies gegen die

Ziffern 6 und 9 des erstinstanzlichen Urteils richte. Auf eine

Anschlussberufung verzichtete er.

4. Mit Verfügung der Strafkammer vom 26.

Oktober 2016 wurden die amtliche Verteidigung für den Beschuldigten und die

unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für die Privatklägerin

auch für das Berufungsverfahren bestätigt. Es wurden (betreffend die Ziffern 6

und 9 des erstinstanzlichen Urteils) die Parteien darauf hingewiesen, dass das

Berufungsgericht die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen je nach

Ausgang des Verfahrens selbständig regelt (Art. 428 Abs. 3 StPO), weshalb sich

die Frage nach der Legitimation der Privatberufungsklägerin nicht stellt.

5. Am 28. Juni 2017 wurde durch den

Instruktionsrichter des Berufungsgerichts eine vorgängige Zeugenbefragung in

Anwesenheit der Parteivertreterinnen und des Parteivertreters durchgeführt.

Erwägungen

II. Sachverhalt und Beweisergebnis

1.

Der unbestrittene Sachverhalt

Der Beschuldigte und die Privatklägerin

hatten sich über eine Kontaktseite für Models auf Facebook kennengelernt und

sich für den 30. März 2013 im Disco Club [...] in Zürich verabredet. Die

Privatklägerin war mit ihren Kolleginnen dorthin gegangen und sie hatte dort

den Beschuldigten getroffen. Sie hatten im Verlaufe des Abends losen Kontakt. Im

Verlaufe des Abends fühlte sich die Privatklägerin, offenbar zufolge

Alkoholkonsums, zusehends unwohl und sie musste sich übergeben. Der

Beschuldigte nahm in der Folge die Privatklägerin mit zu sich in seine Wohnung

in [...]. Sie waren dorthin von einer Kollegin des Beschuldigten, D.___,

chauffiert worden. Am Morgen des 31. März 2013 erwachte die Privatklägerin im

Bett des Beschuldigten, mit ihm an ihrer Seite. Sie entfernte sich aus der

Wohnung in Richtung Bahnhof [...], wo sie eine Drittperson um ein Telefon bat

(der Akku ihres Telefons war leer) und damit ihren Vater anrief. Sie fuhr

anschliessend mit dem Zug nach [...], wo sie ihren Vater traf und mit diesem

zusammen ins Kantonsspital [...] ging, wo die zur Abklärung eines allfälligen

Sexualdelikts notwendigen Tests durchgeführt wurden. Das KS [...] setzte die

KaPo [...] in Kenntnis über diese Abklärungen. Die Privatklägerin wurde am 31.

März 2013 erstmals polizeilich befragt. Am 1. April 2013 wurde an der

Wohnadresse des Beschuldigten eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Es wurde

dabei die Unterhose (Tanga) der Privatklägerin auf dem Fussboden unter dem Bett

sichergestellt. Der Beschuldigte hatte anfangs Sexualkontakte mit der

Privatklägerin bestritten bzw. ausgesagt, sich nicht daran erinnern zu können,

in einer späteren Aussage vor der Staatsanwältin korrigierte er seine Aussage

und gab an, er habe mit ihr Geschlechtsverkehr gehabt.

2.

Der bestrittene Sachverhalt

Die einzige umstrittene Frage zum

vorliegenden Sachverhalt ist die, in welchem Zustand sich die Privatklägerin

zur Zeit der sexuellen Kontakte im Bett des Beschuldigten befand: Ob sie in der

Lage gewesen war, einzuwilligen oder nein zu sagen, was vom Beschuldigten

bejaht (sie habe vier Mal gekotzt, dann Wasser getrunken, dann sei es ihr in

der Wohnung wieder besser gegangen, sie habe normal geredet, AS 157), aber von

der Privatklägerin klar verneint wird (sie könne sich an gar nichts erinnern,

sie habe es am Morgen merkwürdig gefunden, keine Unterhose zu tragen, AS 115).

Und sollte diese Frage verneint werden, ist weiter zu prüfen, ob dieser Zustand

der Privatklägerin für den Beschuldigten erkennbar war.

3.

Die Aussagen der Privatklägerin

3.1

In der polizeilichen Befragung vom

31.

März 2013 (AS 108 - 120) schilderte sie, der Beschuldigte habe sie danach

gefragt, mit ein paar Kolleginnen in diesen [...] Club nach Zürich zu kommen,

zu einer Geburtstagsparty des Clubbesitzers. Sie hätten die VIP Lounge benützen

können, wo es Getränke zur Selbstbedienung gegeben habe. Sie habe 2 - 3 Gläser Wodka

Redbull getrunken. Sie sei dann noch kurz tanzen gegangen und dann wisse sie

nichts mehr (AS 110 F 10). Ihre Erinnerung gehe bis etwa 01:00/01:30 Uhr. In

den Club sei sie um ca. 23:00 Uhr gekommen. Sie sei dann am Morgen zwischen 07:30

und 09:00 Uhr erwacht, habe die Wohnung sofort verlassen, sei mega schockiert

gewesen, habe Angst gehabt, habe sich eine Jacke geschnappt, die ihr nicht

gehört habe und habe die Wohnung verlassen. Sie sei angezogen gewesen, aber

ohne Unterhosen. Diese habe sie aber am Abend zuvor getragen. Sie sei in einem

Bett oder auf einer Matratze erwacht. Sie habe vorerst nicht gewusst, in

welcher Wohnung sie sei. Sie habe dann eine Kollegin angerufen, die ihr gesagt

habe, sie sei mit B.___ (dem Beschuldigten) mitgegangen. Sie habe diesen dann

angerufen und der habe ihr gesagt, sie habe bei ihm übernachtet, weil es ihr

nicht gut gegangen sei und er nicht gewusst habe, wo sie wohne. Den

Beschuldigten kenne sie ca. seit Weihnachten, über Facebook (FB). Er habe eine

Model-Agentur und er habe sie einmal angefragt wegen einem Modeljob, den sie

aber nicht angenommen habe. Sie habe nie eine Beziehung mit ihm gehabt, sie

seien sich an diesem Abend zum ersten Mal wirklich begegnet. Sie habe an jenem

Morgen seine Wohnung fluchtartig verlassen, weil sie schockiert gewesen sei und

Angst gehabt habe. Sie sei an einem fremden Ort gewesen, habe keine Ahnung

gehabt, wo sie sei und sie habe keine Unterhose mehr getragen. Auf dem Bahnhof [...]

sei sie mit leerem Akku ihres Natels gesessen und habe geweint. Es habe sich

dann eine junge Frau namens [...], eine Deutsche, um sie gekümmert. Diese habe

ihr gesagt, sie sei selbst ein Vergewaltigungsopfer, sie solle ein Spital

aufsuchen. Sie seien zusammen Zug gefahren und hätten dann noch einen Kaffee

getrunken.

3.2

Am 11. März 2014 erfolgte die

Befragung der Privatklägerin durch die Staatsanwaltschaft (AS 142 - 152), in

Anwesenheit ihres Vaters, ihrer Vertreterin und des Verteidigers des Beschuldigten.

Sie sei an jenem Abend mit drei Kolleginnen ins [...] gegangen. Mit B.___, der

mit zwei Frauen gekommen sei, hätten sie sich vor dem Club getroffen. Sie

hätten dank dem Beschuldigten in die Lounge gehen können, wo es gratis Getränke

gegeben habe. Während dem Aufenthalt dort habe sie nur kurz mit dem

Beschuldigten gesprochen; soweit sie sich erinnere, sei sie dann nur noch mit

ihren Kolleginnen unterwegs gewesen. Sie erinnere sich, zwei Gläser Wodka

Redbull getrunken zu haben, dann habe sie noch mit den beiden Kolleginnen des Beschuldigten

gesprochen, etwa um halb eins, das sei das Letzte, woran sie sich erinnere. Sie

erinnere sich noch an einen Toiletten-Aufenthalt und dass sie auch getanzt

hätten. Sie habe keine Drogen oder Medikamente genommen. Sie erinnere sich auch

nicht daran, sich mehrmals übergeben zu haben. Auf Vorhalt der BAK-Bestimmung

von 1.41 bis 2.65 Promille: Sie wisse nicht, wie sie zu so viel Alkohol

gekommen sei, sie erinnere sich nur an die 2 - 3 Gläser. Es könne sein, dass

sie mehr getrunken habe und sich einfach nicht mehr erinnere (AS 146 Z. 163f.).

Es könne aber auch sein, dass man sie später einfach abgefüllt habe.

Als sie erwacht sei, sei sie zuerst

ziemlich erschrocken, sie habe nicht gewusst, wo sie sei. Sie sei im Bett

erwacht, sie habe sich gar nicht richtig umgeschaut. Sie sei so erschrocken,

dass sie einfach raus gewollt habe. Sie habe zuerst gemeint, alleine zu sein,

glaube aber, er (der Beschuldigte) sei neben ihr gelegen. Sie habe nicht mit

ihm gesprochen. Sie habe das Bild im Kopf, dass er geschlafen habe, sie habe

aber nicht realisiert, wer das sei. Sie sei sofort aufgestanden und habe ihre

Sachen gesucht, aber nur das Handy gefunden. Sie sei noch auf die Toilette

gegangen und habe festgestellt, dass sie keine Unterwäsche getragen habe. Sie

habe sich das Schlimmste vorgestellt, weil sie ja an einem Ort aufgewacht sei,

den sie nicht gekannt habe und an den sie überhaupt keine Erinnerung gehabt

habe.

Wenn ihr gesagt werde, dass es nach den

Feststellungen des IRM keine Hinweise dafür gebe, dass der stattgefundene

Geschlechtsverkehr gewaltsam stattgefunden hätte, könne sie nur sagen, dass sie

gar nicht in der Lage gewesen wäre, sich zu wehren, wenn sie nicht einmal wisse,

was passiert sei. Sie gehe davon aus, sie sei reglos dagelegen. Sie denke

nicht, dass ihr Einverständnis jemals dagewesen sei.

Es sei die Begegnung mit der Frau [...]

auf dem Bahnhof gewesen, welche sie dazu motiviert habe, ins Spital zu gehen.

Sonst wäre sie wohl einfach nach Hause gegangen, weil sie sich geschämt habe.

Sie habe ab ca. 01:00 Uhr nicht einfach

Erinnerungslücken, sondern ein totales Blackout. Sie habe auch keine Erinnerung

daran, wie sie für die Fotos posiert habe, die sie dann auch auf ihrem Handy

gefunden habe (u.a. mit einem Topsecret-Model). Sie habe ihre Tasche und ihre

Jacke an jenem Abend im Club zurückgelassen, ihr Vater habe diese dann später

dort geholt.

Sie habe nach diesem Vorfall eine

HIV-Profilaxe genommen, was während etwa drei Monaten zu starken Nebenwirkungen

(Übelkeit und Erbrechen) geführt habe. Es sei ihr auch psychisch schlecht

gegangen, ihr Selbstwertgefühl habe sehr gelitten. Sie habe aber keine

professionelle Hilfe in Anspruch genommen. Heute gehe es ihr eigentlich wieder

ganz gut.

3.3

Vor der Vorinstanz bestätigte die

Privatklägerin (AS 432 - 436), wie sie den Beschuldigten über FB kennengelernt

und an jenem Abend vor dem Club dann getroffen habe. Sie hätten auf ihn warten

müssen, um hineinzukommen. Sie seien dann immer in der Lounge gewesen, sie habe

mit ihm nur einen kurzen Schwatz gehabt, sonst sei sie mit ihren Kolleginnen

zusammen gewesen. Es habe frei Getränke gegeben, sie hätten sich bedienen

können. Sie führte vorerst aus, 2 - 3 Gläser Wodka Redbull getrunken zu haben,

relativierte dann, sie könne nicht genau beurteilen, wann und wieviel sie

getrunken habe (AS 434 Z. 71f.) und räumte schliesslich ein, an diesem Abend so

viel getrunken zu haben, weil sie Liebeskummer gehabt habe und ein wenig

verzweifelt gewesen sei (AS 434 Z. 88f.). Sie könne sich nicht erinnern, aus

dem Club gegangen zu sein, erbrochen zu haben und in seine Wohnung gefahren zu

sein. (Auf F ihrer Anwältin): Die Jetons der Garderobe habe sie in ihrer

Hosentasche gehabt, auch denjenigen von Frau G.___. Sie habe am Morgen eine

Bluse angehabt, ihr Slip habe gefehlt. Auf der Kleidung habe es nicht

Erbrochenes gehabt. Auf der Bluse habe es weisse Flecken gehabt. Auf die Frage

des Verteidigers des Beschuldigten, ob es nicht sein könne, dass der

Geschlechtsverkehr einvernehmlich gewesen sei, hatte sie zu Protokoll gegeben,

nein, sie hätte sich nie darauf eingelassen. Sie habe einmal einen «One-Night-Stand»

mit jemandem gehabt, den sie schon lange gekannt habe.

3.4

Vor Obergericht führte die

Privatklägerin aus, sie habe den Beschuldigten vorher eigentlich nicht gekannt.

Sie habe über Facebook mit ihm Kontakt gehabt. Er habe Modeschauen organisiert

und sie habe «gemodelt». Sie habe von ihm Einladungen für Partys erhalten. An

dem besagten Abend habe sie gedacht, weshalb nicht hinzugehen, so kämen sie

gratis rein. Sie habe eh mit einer Freundin in den Ausgang gehen wollen. Dort

habe sie ihn das erste Mal gesehen. Auf den Einwand, sie habe mal gesagt, sie

habe ihn bereits einmal kurz gesehen, meinte sie, das könne sein, an einer

Modeschau, aber sie habe nicht mit ihm gesprochen. Er habe gewusst, dass sie

nicht allein komme, da sie die Namen ihrer Freundinnen vorher für die

Gästeliste habe angeben müssen. Im Club, am Anfang, habe sie mit ihm Smalltalk

betrieben, er sei nicht aufdringlich gewesen und sie habe nicht den Eindruck

gehabt, es sei ein Interesse von ihm für sie vorhanden. Sie hätten sich dann

schnell voneinander getrennt.

Sie habe nicht gemerkt, dass sie zu viel

getrunken habe. Sie habe zwei Gläser Wodka-Redbull getrunken. Am Morgen nachher

habe sie auch nicht das Gefühl eines Katers gehabt. Sie habe damals selten

getrunken. Am Anfang des Studiums an Studentenpartys schon zwei/drei Bier. Zur

Zeit des Vorfalls sei ihr damaliger Freund für einen Sprachaufenthalt weg

gewesen und deshalb sei sie vermehrt zu Hause gewesen. Es sei der erste Abend

gewesen, an dem sie wieder unter Leute gegangen sei.

Sie habe nach dem Verlassen des Clubs

keine Erinnerungen, auch jetzt nicht. Sie sei orientierungslos erwacht, an

einem unordentlichen, unbekannten Ort. Sie habe nicht gewusst, was passiert

sei. Sie sei auf die Toilette gegangen und dort sei ihr aufgefallen, dass sie keine

Unterhose trage. Sie habe ihre Sachen gesucht und nur das Handy gefunden. Dann

sei sie gegangen. Draussen habe sie sich zu orientieren versucht. Sie sei auf

den Bahnhof gegangen, in einem Schockzustand, und habe auf den Zug gewartet.

Sie habe ihrem Vater geschrieben, dass sie nicht wisse, wo sie sei. Ein älteres

Paar habe ihr nicht helfen wollen. Dann sei eine junge Frau gekommen, [...],

welche ihr ein Taschentuch gegeben habe. Sie habe nur geweint und habe nicht

gewusst, was passiert sei. [...] habe ihr empfohlen, ins Spital zu gehen. Ihr

sei auch mal so etwas passiert, eine Vergewaltigung, habe sie gesagt. Sie sei

zuerst sehr schockiert gewesen. Mit dem Natel von [...] habe sie ihren Vater

angerufen, der sie dann in […] abgeholt habe und mit dem sie anschliessend ins

Spital gegangen sei. Durch ihre Freundin habe sie dann erfahren, dass sie mit

dem Beschuldigten habe zusammen gewesen sein können, weshalb sie ihn angerufen

habe. Er habe ihr gesagt, er habe sie zu sich genommen, weil sie so betrunken

gewesen sei, sie habe nicht mehr laufen können. Er habe ihr die Adresse nicht

sagen wollen, ihrem Vater habe er sie dann aber gesagt. Anschliessend seien sie

zur Polizei.

Später habe er sie noch angerufen, sie

solle ihm seine Jacke bringen. Dann hätten sie keinen Kontakt mehr gehabt.

Später habe er dann auf Facebook geschrieben, was das solle. Er habe ihr ja

geholfen und nun zeige sie ihn an. Sie habe sich nicht darauf eingelassen. Erst

Monate später habe er direkt auf Facebook geschrieben und sie eine ganze Nacht

betextet mit Beleidigungen und Drohungen.

Ob sie damals am Bahnhof, als sie sich

mit ihren Kolleginnen getroffen habe, bereits Wodka getrunken habe, wisse sie

nicht. Sie habe mit G.___ zusammen ihre Kolleginnen getroffen, die bereits

etwas getrunken gehabt hätten. An Fotos mit einem Topsecret-Model könne sie

sich nicht erinnern.

Den Beschuldigten habe sie nicht

wahrgenommen, als sie am Morgen erwacht sei. Sie sehe nur den Raum, dass sie

auf das WC gegangen sei.

Nach dem Vorfall habe sie eine

HIV-Prophylaxe gemacht, präventiv. Diese habe starke Nebenwirkungen gehabt

(Durchfall, Erbrechen). Das habe drei Monate gedauert. Sie habe in dieser Zeit

stark abgenommen und habe Konzentrationsschwierigkeiten gehabt. Es sei ihr psychisch

und physisch schlecht gegangen. Später habe sie dann therapeutische Hilfe

geholt, das habe ihr viel geholfen. Sie habe sich ein Zwischenjahr gegönnt und

sei mit ihrem Partner reisen gegangen. Sie sei gerade vor der erstinstanzlichen

Verhandlung zurückgekommen.

Auf die Frage, weshalb sie glaube, dass

es gegen ihren Willen zum Geschlechtsverkehr gekommen sei, wenn sie sich nicht

erinnern könne, meinte sie, sie sei nicht fähig gewesen, sich zu wehren. Es sei

nicht korrekt, was passiert sei, es sei gegen ihren Willen passiert. Sie hätte

nie zugestimmt. Weil sie sich nicht erinnern könne, sei sie nicht in der

Verfassung gewesen, zuzustimmen oder abzulehnen. Sie sei vorher noch nie so

betrunken gewesen, dass sie keine Erinnerung mehr gehabt habe. Wenn sie mal ein

Blackout gehabt habe, sei es gerade wieder gekommen. Es sei vorgekommen, dass

sie nicht mehr gewusst habe, in welcher Reihenfolge etwas passiert sei, aber

nicht so lange, nicht ein totales Blackout. Sie habe vorher noch nie einen

One-Night-Stand gehabt.

4.

Die Aussagen des Beschuldigten

4.1

Er wurde erstmals am 1. April 2013

um 08:55 Uhr polizeilich als Auskunftsperson befragt (AS 121 - 128). Er sei an

jenem Abend von D.___ ins [...] gefahren worden. Das sei etwa um 23:40 Uhr gewesen,

die Privatklägerin habe dort vor dem Club mit ihren Freundinnen schon gewartet.

Sie seien direkt in die Lounge gegangen. Er habe sie dann im Verlaufe des

Abends nur noch 1 - 2 Mal gesehen. Er habe sie gesehen, wie sie mit einem Typen

innig getanzt und diesen geküsst habe. Er habe sie dann kurz weggezogen und ihr

gesagt, dass sie doch einen Freund habe. Er habe sie auch gesehen, wie sie mit

einem Topsecret-Model ein Foto gemacht habe, auch mit ihm sei noch ein Foto

gemacht worden. Sie habe auf ihn den Eindruck gemacht, sehr alkoholisiert

gewesen zu sein. Er habe sie dann einige Zeit nicht mehr gesehen, erst am

Schluss wieder. Da er zu diesem Zeitpunkt selber sehr stark alkoholisiert

gewesen sei (er habe eine ganze Flasche Jack Daniels und noch diverse Shots

getrunken), könne er zu ihrem Zustand nicht mehr viel sagen. Er wisse noch,

dass sie getorkelt sei und nicht mehr richtig habe laufen können. Sie seien

dann zusammen draussen auf der Bank gesessen und sie hätten auf seine Kollegin D.___

gewartet, die sie abholen sollte. Sie habe dann gekotzt, er habe ihr dabei die

Haare gehalten. D.___ habe sie dann zu ihm gefahren, er habe die Privatklägerin

nach ihrer Adresse gefragt, aber keine Antwort erhalten, weshalb er sie zu sich

genommen habe. Er habe dabei aus Versehen die Tasche von D.___ mitgenommen,

weil er geglaubt habe, es sei die der Privatklägerin. In der Wohnung habe sie

weiter gekotzt, zuerst ins Lavabo (das heute deshalb noch immer verstopft sei)

und dann ins Klo. Dann habe er sie ins Bett getan, habe sie bis auf die

Unterwäsche ausgezogen und ihr ein schwarzes T-Shirt von ihm angezogen und sie

hätten sich ins Bett gelegt und seien eingeschlafen. Auf der Bank vor dem Club

habe er sie geküsst, sie habe geweint und sei wegen ihrem Freund traurig

gewesen. Er habe sie geküsst, bevor sie gekotzt habe, danach sicher nicht mehr

(AS 127 F 35). Ob sie dann im Bett intim geworden seien, könne er nicht sagen,

er wisse es nicht. Er wisse eben auch nicht, weshalb man die Unterhose von ihr

unter seinem Bett gefunden habe.

4.2

Als der Beschuldigte am 11. März

2014.

durch die Staatsanwaltschaft befragt worden war (AS 153 - 164), deponierte

er gleich zu Beginn, er wolle seine Aussagen gegenüber der Polizei korrigieren:

Sie hätten in dieser Nacht etwas zusammen gehabt, er spreche von

Geschlechtsverkehr, den sie bei ihm in der Wohnung gehabt hätten. Das sei so

abgelaufen, dass sie neben ihm in Unterwäsche und mit seinem T-Shirt gelegen

sei, Gesicht gegen ihn, ihr Arm habe auf seinem Bauch gelegen, er habe sie

angeschaut und sie hätten angefangen, sich zu küssen und dann sei es zum

Geschlechtsverkehr gekommen. Er könne nicht mehr genau sagen, wie das

abgelaufen sei, aber es müsse kurz gewesen sein. Danach seien sie beide

eingeschlafen. Sie hätten zuvor beim Betreten der Wohnung zusammen geredet. Sie

habe nach Wasser gefragt, das er ihr gegeben habe, und sie habe danach ins

Lavabo und ins WC erbrochen. Dann seien sie ins Bett gegangen und es sei wie

geschildert abgelaufen. Er habe das nicht von Anfang an zugegeben, weil er in

Boxershorts vor den Polizisten gestanden habe und er eine Freundin habe und er

gedacht habe, es sei ein One-Night-Stand und fertig.

Der Beschuldigte schilderte dann die

Fahrt in seine Wohnung (AS 157). Sie hätten in [...] angehalten, wo sie Wasser

bekommen und wieder gekotzt habe. Wenn sie heute sage, sie erinnere sich nicht

an den Geschlechtsverkehr, sei es ihr wohl peinlich. Sie habe zu viel getrunken

gehabt, vielleicht erinnere sie sich tatsächlich nicht mehr. Wie es ihr

gegangen sei, habe er ja selber gesehen. Sie habe ja gekotzt, weil sie zu viel

getrunken habe. Sie habe etwa 4-mal gekotzt und dann Wasser getrunken. Dann sei

es ihr besser gegangen, sie habe dann auch reden können. Sie habe so circa

normal gesprochen. Sie habe mitreden können, sie sei angetrunken gewesen. Sie

habe ja auch sagen können, dass sie Wasser wolle. Ja, sie sei mit Sicherheit

schlechter «zwäg» gewesen als er selber. Sie sei ja auch dünn und dünne Leute

würden Alkohol schlechter vertragen (AS 157). Auf die entsprechende Frage (AS

157.

Z. 175f.): Er habe ganz klar den Eindruck gehabt, sie sei noch genug «da»

gewesen, um nein zum Geschlechtsverkehr sagen zu können. Wenn ein Mensch ganze

Sätze machen könne, hätte sie schon beim Kuss sagen können, sie wolle nicht

mehr. Sie hätte ihn wegstossen oder nein sagen können. Sie habe mitgemacht. Er

habe sie sicher nicht gefragt, «willst du Geschlechtsverkehr», das passiere

einfach, nach dem Kuss sei das einfach passiert. Auf Vorhalt ihrer BAK (AS

158): Es tue ihm leid, dass sie so viel getrunken habe, mehr könne er nicht

dazu sagen. Es sei richtig, dass die Kollegin der Privatklägerin noch dort

gewesen sei, sie sei auch am Gehen gewesen. Auf die Frage, weshalb er die

Privatklägerin nicht ihrer Kollegin übergeben habe (AS 161) sagte der

Beschuldigte, im Nachhinein hätte er das wohl so machen sollen, er habe sie

nach Hause bringen wollen, mit der Kollegin habe er kein Gespräch geführt.

4.3

An der Hauptverhandlung vom 26.

April 2016 (AS 427 - 431) sagte der Beschuldigte, er könne sich nicht mehr an

Details erinnern. Er habe im Club nicht gesehen, was sie alles getrunken habe.

Es habe gratis Getränke gegeben, jeder habe sich bedienen können. Er selber

habe Wodka, Champagner und Jack Daniels getrunken, er sei angetrunken gewesen,

habe den Alkohol gespürt, habe aber gehen und sprechen können. Er habe mit D.___

abgemacht, dass sie ihn abhole. Er sei dann mit der Privatklägerin nach

draussen gegangen, das heisse, er habe sie nach draussen getragen und sie

hätten sich draussen auf eine Bank gesetzt. Das sei Zufall gewesen, es sei

nicht abgemacht gewesen, dass sie zusammen nach Hause gehen würden. Er habe sie

nach draussen getragen, habe ihr bei der Treppe geholfen, weil sie sich bei ihm

habe abstützen können, draussen habe sie dann erbrochen. Sie habe dort draussen

von ihrem Freund erzählt, sie habe viel geweint. Als D.___ dann gekommen sei,

habe er sie nicht alleine lassen wollen. Sie hätten sie mitgenommen und nach

ihrer Adresse gefragt, aber sie sei eingeschlafen. Sie hätten ihre Adresse

nicht herausgefunden. Sie hätten unterwegs bei einer Raststätte nochmals

angehalten, dort habe sie sich noch einmal übergeben. Als sie dann in [...] an

seiner Adresse aufgewacht sei, sei sie entsprechend fit gewesen und sie habe

sprechen können. Sie habe auch selber laufen können, sie hätten den Lift

benutzt, er habe sie aber stützen müssen. Sie habe in seiner Wohnung noch

Wasser bekommen und sich noch zweimal erbrochen. Dann hätten sie sich zusammen

ins Bett gelegt. Er habe ihr ein T-Shirt gegeben, das Oberteil habe sie selber

ausgezogen, vielleicht habe er ihr geholfen. Dann seien sie nebeneinander

gelegen und sie habe ihn «so wie umarmt». Dann habe es angefangen mit Berühren

und Küssen, gegenseitig, sie habe die Augen offen gehabt. Ob sie miteinander

gesprochen hätten, wisse er nicht mehr. Auf die Frage, wer die Initiative

ergriffen habe (AS 429 Z. 84): Es sei gegenseitig gewesen, er habe den Eindruck

gehabt, sie sei normal «zwäg», sie sei besser «zwäg» gewesen als vorher, als

sie sich erbrochen habe, also schon, als sie aus dem Auto gestiegen seien. Sie

habe ihre Sachen genommen und sie seien in die Wohnung gegangen, sie habe

kleine Sätze gesprochen, er habe mit ihr normal sprechen können. Es sei ihr

Freund in der Wohnung kein Thema gewesen und sie hätten auch nicht über

Verhütung gesprochen. Auf Frage, woraus er geschlossen habe, sie sei mit dem

Geschlechtsverkehr einverstanden (AS 429 Z. 99f.): Er wisse es nicht. Es sei

nichts gewesen, das angedeutet hätte, dass sie nicht gewollt hätte. Sie sei in

der Wohnung fitter gewesen als vorher. Trotzdem habe sie in der Wohnung noch

zweimal erbrochen. Auf Frage (AS 430 Z. 116f.): Er habe zuerst abgestritten,

dass es zum Geschlechtsverkehr gekommen sei, weil er zuerst von ihr und ihrem

Vater angerufen worden sei und weil es nur ein „One-Night-Stand“ gewesen sei,

den er habe vergessen wollen. Was genau gemacht worden sei, wisse er nicht

mehr, er könne sich nicht an Stellungen erinnern, er denke nicht, dass es zum

Analverkehr gekommen sei.

4.4

Vor Obergericht sagte der

Beschuldigte auf die Frage, weshalb er damals vor dem Club nicht die

Freundinnen gesucht habe, aus, soweit er wisse, habe er sie nicht gefunden.

Bevor sie rausgegangen seien, habe er sie gesucht, im Club, aber niemanden gesehen

und sie habe nach draussen gewollt, deshalb seien sie nach draussen gegangen.

Es stimme, dass er gewusst habe, dass sie mit einer Freundin dort gewesen sei.

Aber das Gespräch draussen habe länger gedauert. Dann sei D.___ gekommen und er

habe sie, die Privatklägerin, nach Hause bringen wollen. Er habe sie im Auto

nach der Adresse gefragt. Ob er vorher auch schon gefragt habe, wisse er nicht

mehr. Er habe sie getragen und dann abgesetzt und dann gefragt. Er habe das

Gefühl gehabt, sie könne die Frage beantworten. Sie hätten ja ein normales

Gespräch geführt, über den Freund, dass sie einsam sei. Sie habe nicht gesagt,

sie wolle nach Hause. Sie habe ein Gespräch gesucht, habe sich ausweinen

wollen, was sie mit dem Freund gerade erlebe und er habe ihr zugehört.

Auf die Aussagen von D.___ angesprochen,

wonach er beim Einsteigen gesagt habe, sie solle zu ihm fahren, in diesem

Zustand könne er sie nicht nach Hause gehen lassen; ob es also das Ziel gewesen

sei, die junge Frau mit nach Hause zu nehmen, sagte er nein. Er habe sie zu

sich bringen wollen. Sie sei dann eingeschlafen. Er habe gefragt, als sie

eingestiegen seien, als sie normal mit ihm gesprochen habe. D.___ sei losgefahren.

Sie habe dann keine Antwort auf die Frage gegeben. Sie habe geschlafen und

erbrochen. Er glaube, sie hätten in [...] angehalten, wo sie erbrochen und

Wasser getrunken habe. Sie habe nichts gesagt in [...], sei aber da gewesen. Ob

sie im Auto erbrochen habe, wisse er nicht.

Vor dem Haus habe er sie gestützt, ob

viel oder nicht, wisse er nicht. Ob sie komplett betrunken gewesen sei, wie D.___

gesagt habe, wisse er nicht. Er habe sie mitgenommen, ja. Er wisse nicht, wie

betrunken sie gewesen sei. Er selber habe auch getrunken gehabt. In der Wohnung

habe sie erbrochen und dann Wasser getrunken. Er habe sich umgezogen, um

Schlafen zu gehen, und ihr ein T-Shirt gegeben. Er habe ihr beim Ab- und

Anziehen geholfen. Im Bett seien sie nebeneinander gelegen. Es sei ein

Einzelbett gewesen. Sie hätten sich angeschaut, sich berührt, er habe sie geküsst

und sie ihn. Dann sei es zum Geschlechtsverkehr gekommen. Ob es zu einem

Gespräch gekommen sei, wisse er nicht mehr.

Ob er sie unmittelbar nach dem Erbrechen

geküsst habe? Ja, das stimme. Er habe doch aber gesagt (AS 127), auf der

Sitzbank vor dem Club habe er sie geküsst, das sei vor dem Kotzen gewesen;

nachdem sie gekotzt habe, habe er sie sicherlich nicht mehr geküsst. Ja, das

stimme. Ja, das stimme draussen. Warum das später nicht mehr so gewesen sei,

könne er nicht erklären. Sie hätten sich aber geküsst.

Welches Verhalten von ihr er als

Zustimmung interpretiert habe? Wenn zwei Personen im Bett lägen und sich

berührten, küssten, in wechselnden Positionen, wenn von beiden Seiten etwas

komme, dann komme es zum Geschlechtsverkehr. Selbst wenn eine Person schwer

alkoholisiert sei? Das könne er nicht beurteilen. Ob es richtig oder falsch

sei, könne er nicht sagen. Es sei falsch gewesen damals wegen seiner Freundin,

für ihn sei es ein One-Night-Stand gewesen. Dass das solche Auswirkungen habe,

habe er nicht gedacht. Dass sein Freundeskreis das erfahre, dass viele Leute

nicht mehr mit ihm gesprochen hätten und dann käme die Polizei. Er habe nichts

Schlimmes gewollt, nichts gegen sie, nichts gegen ihren Willen. Sie hätten sich

einfach berührt, geküsst und hätten Geschlechtsverkehr gehabt. Für ihn sei es

nachher abgeschlossen gewesen. Als ihn ihr Vater angerufen habe, habe er doch

nicht sagen können, ja, seine Tochter habe mit ihm geschlafen.

Ob er mitbekommen habe, dass sie das

alles nicht mitbekommen habe? Er wisse nicht, was er darauf antworten solle.

Auf den Einwand, er habe zuerst gesagt,

er habe keine Ahnung, ob es zum Geschlechtsverkehr gekommen sei; wenn es ein

One-Night-Stand gewesen sei, hätte er dies doch sagen können, meinte er, er

habe Angst gehabt. Dass ein One-Night-Stand am nächsten Tag bei der Polizei

lande; wie er sich da fühlen solle? Er habe Angst gehabt wegen der Freundin,

vor allem…..er habe nie gedacht, dass es so weit komme, er habe einfach

abschliessen wollen.

Er habe die Privatklägerin heute

gesehen, was er dazu sage? Es tue ihm leid, dass es solche Auswirkungen gehabt

habe, weil er niemanden gern «schlecht» sehe. Sie seien gut miteinander

ausgekommen eigentlich. Er möchte sie glücklich sehen.

Beim Aussteigen in [...] habe sie, so

glaube er, gewusst, dass sie bei ihm sei. Er habe ihr gesagt, sie sei bei ihm.

5.

Die Aussagen weiterer Personen

5.1

D.___

5.1.1

D.___ war bereits am 1. April 2013

durch die Polizei als Auskunftsperson befragt worden (AS 129 - 132). Sie sei

mit ihrer Freundin H.___ und dem Beschuldigten zum Club [...] gefahren. Dort

hätten etwa 5 Models auf den Beschuldigten gewartet. Sie kenne diesen seit

sicher 2 Jahren, er sei ihr Manager, sie sei Sängerin. Er sei daneben noch

Modelscout. Sie und ihre Freundin seien nach zwei Stunden wieder gegangen, mit

dem Beschuldigten habe sie abgemacht, ihn dann wieder abzuholen. Ihr sei die

Privatklägerin in den zwei Stunden aufgefallen, weil sie ruhiger gewesen sei

und nicht gross gefeiert habe. Sie habe aber auch Alkohol getrunken, was und

wieviel wisse sie nicht. Als sie dann um ca. 04:00 Uhr vor dem Club vorgefahren

sei, um den Beschuldigten abzuholen, habe sie ihn gesehen, wie er die

Privatklägerin auf den Armen getragen habe. Diese habe total verweinte Augen

gehabt und es sei ihr Rotze aus der Nase gelaufen. Sie habe von ihrem Freund

gesprochen, der in Amerika in einem dreimonatigen Sprachauf­enthalt sei und den

sie vermisse. Sie sei stark alkoholisiert gewesen, sie habe nicht einmal mehr

laufen können. Sie sei ruhig gewesen, habe hin und her geschwankt und gleichzeitig

gelacht und geweint. Der Beschuldigte sei gut ansprechbar gewesen, aber auch

angetrunken. Er habe davon gesprochen, er habe gesehen, wie die Privatklägerin

im Club Sachen gemacht habe, die man nicht mache; sie habe mit anderen Männern

herumgemacht. Er habe dann gesagt, er könne sie in diesem Zustand nicht nach

Hause gehen lassen, er nehme sie mit zu sich. Als sie unterwegs in [...] habe

tanken müssen, habe sie (die Privatklägerin) sich erbrechen müssen, sei danach

aber wieder eingeschlafen und habe auf der ganzen Fahrt geschlafen. Der

Beschuldigte habe unterwegs mit ihrer Freundin H.___ geflirtet. In [...] beim

Beschuldigten zu Hause seien der Beschuldigte und die Privatklägerin

ausgestiegen. Sie habe sich an seinem Arm halten und er habe sie stützen

müssen. Dann seien die Beiden in seine Wohnung gegangen. Sie habe die

Privatklägerin nie gefragt, wo sie hinwolle, man habe auch nicht versucht, ihre

Adresse ausfindig zu machen. Die Privatklägerin sei so am Arsch gewesen, so

hätte sie auch nicht nach Hause gehen wollen (AS 131 F 4). Sie habe sich nichts

dabei gedacht, im Nachhinein denke sie schon, dass der Beschuldigte Mist gebaut

habe, indem er ein fremdes Mädchen mit nach Hause genommen habe. Er sei

eigentlich der Typ, der helfen wolle. Er sei halt auch angetrunken gewesen und

habe das Ganze locker genommen.

5.1.2

Am 6. März 2014 war D.___ erneut

durch die Polizei als Auskunftsperson befragt worden, diesmal in Anwesenheit

des amtlichen Verteidigers und der Opferanwältin, die beide Ergänzungsfragen

stellten (AS 133 - 141). Der Beschuldigte habe mit ihr darüber geredet, was

passiert sei; er habe mit ihr Sex gehabt, sie habe es auch gewollt. Sie habe

ihm gesagt, sie sei ja nicht da gewesen (AS 134 F 2). Er habe schon im Auto so

Anspielungen gemacht, er habe mit ihrer Kollegin H.___ geflirtet. Der

Beschuldigte habe dann auf WhatsApp geschrieben, sie solle nichts sagen. Wenn

sie gesagt habe, A.___ sei nicht da gewesen, meine sie damit, dass sie «steidäne»

gewesen sei. Als sie die Beiden abgeholt habe, habe sie nicht einmal mehr

laufen können (AS 136 F 13). Der Beschuldigte sei dagegen nur angetrunken

gewesen. Er habe im Auto auf sie aufpassen und dann auch in die Wohnung tragen

müssen. Mit ihm habe man aber normal reden können (AS 137 F 26). Er habe sie

bei seiner Wohnung aus dem Auto tragen müssen, bei der Türe habe er sie dann

losgelassen und irgendwie unter dem Arm gestützt (AS 140 F 59). Sie habe A.___

nach ihrer Adresse gefragt, sie habe aber keine Antwort geben können, man habe

nicht mit ihr reden können, sie habe nur gelallt und geweint (AS 139 F 45 und

46). Nach ihrer Meinung habe sie nicht mehr gewusst, was sie mache (F 47). Sie

habe an diesem Abend keine Fragen beantwortet, sie habe nur geweint und

gelallt, im Auto gelegen und geschlafen, und sich übergeben (AS 140 F 52).

Vorher, als sie beide noch im [...] gewesen seien, habe sie ihr erzählt, dass

sie traurig sei, weil ihr Freund nach Australien gehe. Als sie dann nach ca. 40

Minuten wieder gegangen sei, sei A.___ noch ganz normal gewesen. Beim

Beschuldigten zu Hause angekommen, habe dieser die Privatklägerin aus dem Auto

getragen. Bei der Türe habe er sie losgelassen und sie irgendwie untergefasst

und gestützt (AS 140 F 58 und 59).

5.1.3

D.___ war zur erstinstanzlichen

Hauptverhandlung vorgeladen worden, aber nicht erschienen. Nach Anhörung der

Parteien wurde auf eine erneute Einvernahme verzichtet (AS 424).

5.1.4

Vor Obergericht sagte sie aus, sie

wisse nicht mehr, weshalb sie zur erstinstanzlichen Verhandlung unentschuldigt

nicht erschienen sei. Die Busse habe sie bezahlt. Vor der heutigen Verhandlung

habe sie mit niemandem Kontakt gehabt bezüglich dieser Verhandlung. Anlässlich

der Befragungen vom 1. April 2013 und 6. März 2014 habe sie die Wahrheit

gesagt. Wenn sie aber heute gefragt werde, was sie damals gesagt habe, wisse

sie dies nicht mehr. Sie sei damals zum Club gefahren. H.___ sei auch dabei

gewesen. Beim Abholen auch noch A.___. Wann das gewesen sei, wisse sie nicht

mehr.

Zum Zustand von A.___ befragt, sagte die

Zeugin, in der Lounge sei ihr Zustand ganz normal gewesen, beim Abholen sei sie

betrunken gewesen. Sie sei ins Auto gestiegen und sie habe gefragt, wo sie wohne,

sie habe aber keine Antwort gegeben. Sie selber trinke keinen Alkohol und könne

daher nicht sagen, wie schwer sie betrunken gewesen sei. Er habe sie getragen,

sie habe nicht laufen können. Er sei nüchtern gewesen. Weshalb sie ins Auto

gestiegen sei? Sie habe ihn abgeholt und sie sei bei ihm gewesen. Er habe

gesagt, sie müssten sie nach Hause bringen. Sie wisse nicht, ob sie Freundinnen

dabei gehabt habe. Sie habe mit ihr nichts zu tun gehabt.

Beim Einsteigen ins Auto hätten sie sich

gefragt, was sie mit ihr machen sollten. Sie habe ihn gefragt, wo sie wohne.

Sie habe sich in ihrem Auto erbrochen. Sie habe keine Antwort gegeben. Ob sie

sie auf der Strasse hätte sein lassen?! Sie habe sie gefragt, wo sie wohne,

aber sie habe es ihr nicht sagen können. Wahrscheinlich habe sie nicht so viel

Alkohol vertragen. Während der Fahrt habe sie geschlafen, sich ins Auto

erbrochen und draussen auch nochmals, unterwegs. Sie sei nicht wirklich

ansprechbar gewesen. Bei ihm zu Hause habe sie sich an ihn gelehnt, sie habe nicht

richtig gehen können, er habe sie gestützt.

Auf den Einwand angesprochen, in der

ersten Einvernahme habe sie den Beschuldigten als hilfsbereit geschildert, in

der zweiten habe sie erwähnt, er habe schlecht über die junge Frau gesprochen,

habe mit H.___ geflirtet; ob das mit dem Gerichtsverfahren wegen dem Label im

Zusammenhang stehe, ob sie nachteiliger habe aussagen wollen, ob sie wütend auf

ihn gewesen sei, antwortete sie, sie habe sich wohl von ihren Emotionen leiten

lassen. Sie habe nie etwas Schlechtes mit ihm erlebt, d.h. sie habe ihn nie als

schlechten Menschen erlebt. H.___ habe nicht aussagen wollen. An diesem Abend

habe sie nicht das Gefühl gehabt, dass er etwas von A.___ wolle. Der Abend sei

einfach ausgeartet, weil sie so betrunken gewesen sei; sie habe sie nicht

gekannt. Sie sei in ihr Auto gekommen, was solle sie da machen. Ob er gesagt

habe, er wolle eine knallen, wisse sie nicht mehr.

Ob er sie zwischen den Einvernahmen habe

beeinflussen wollen? Nein. A.___ habe hingegen mit ihr Kontakt aufgenommen. Ob

sie aussagen komme; vor etwa zwei Jahren. Sie habe ihr vom Fall erzählt und

dass sie hoffe, dass er eine Strafe bekomme. Sie habe wohl gehofft, dass sie

für sie aussage. Sie habe nicht gewusst, ob das rechtlich ok sei, dass sie mit

ihr Kontakt habe. Sie sei neutral geblieben. Dies sei vor der ersten

Verhandlung gewesen.

Ob die zweite Aussage von ihr auf ihre

eigene Initiative hin erfolgt sei, wisse sie nicht mehr. Ob der Beschuldigte

mit H.___ geflirtet habe? Er kenne H.___ seit ein/zwei Jahren. Die hätten

miteinander Spass gehabt, ganz normal. Beim Abholen und der Fahrt nach [...] habe

A.___ nichts Verständliches gesagt. A.___ habe vor dem erstinstanzlichen Termin

mit ihr Kontakt aufgenommen und nachher auch noch. Sie habe gefragt, weshalb

sie nicht gekommen sei. Den Beschuldigten habe sie kontaktiert, aber nicht

wegen diesem Fall oder dieser Verhandlung, letztmals etwa vor einem halben

Jahr.

5.2

G.___

5.2.1

G.___ war am 25. August 2014 durch

die Polizei als Auskunftsperson befragt worden, in Anwesenheit des amtlichen

Verteidigers und der Opferanwältin, also rund 1 ½ Jahre nach den Ereignissen,

die es hier zu beurteilen gilt (AS 165 - 173). Sie sei eine Freundin von A.___

und sie seien am 30. März 2013 zusammen in den Club [...] nach Zürich

gegangen. Sie hätten beide je 2 Gläser Wodka/Redbull getrunken (Longdrinks).

Sie habe auch vorerst nichts davon bemerkt, dass ihre Freundin betrunken

gewesen wäre, später am Abend dann schon. Als sie mit ihrem (G.___) Kollegen [...]

getanzt habe, habe sie bemerkt, dass ihr Zustand nicht normal gewesen sei; sie

habe sich konzentrieren müssen, um das Gleichgewicht nicht zu verlieren und sie

habe auch nicht mehr deutlich sprechen können. Sie habe sie auch darauf

angesprochen, dass es eigentlich nicht ihre Art sei, mit anderen Männern zu

tanzen. Sie habe dann gesehen, dass sie zusammen mit dem Beschuldigten aus dem

Lokal gegangen sei. Sie sei aber davon ausgegangen, sie käme wieder zurück und

habe deshalb auf sie gewartet. Sie sei in der Nähe gewesen, der Beschuldigte

hätte ihr also sagen können, er gehe mit A.___ weg (AS 171/172 F 42). Sie habe

aus ihrem (Privatklägerin) Glas getrunken und habe daraufhin einen Filmriss

gehabt. Sie habe dann später ihrem Freund geschrieben, der sie dann abgeholt

habe. Später habe ihr dann A.___ erzählt, sie habe sich nach dieser Nacht wie

dreckig gefühlt, weil sie nicht wisse, was passiert sei.

5.2.2

Vor der Vorinstanz war dann G.___

als Zeugin befragt worden. Sie sei an jenem Abend davon ausgegangen, dass sie

den Abend gemeinsam verbringen und zusammen nach Hause gehen würden. Sie habe

bemerkt, dass sie angetrunken gewesen sei, an der Art, wie sie gesprochen habe

und wie sie mit dem Mann getanzt habe. Sie hätten Wodka/Redbull getrunken, zu

Beginn habe der Beschuldigte ihnen eingeschenkt. Man habe sich aber selber

bedienen können. Sie habe vorher nie erlebt, dass A.___ betrunken nach Hause

gegangen wäre. Während des Abends habe der Beschuldigte die Nähe von A.___

gesucht, sie habe es aber nicht gewollt.

5.3

I.___ gab anlässlich der vorgängigen

Zeugeneinvernahme vom 28. Juni 2017 zu Protokoll, sie habe an diesem 31. März

2013.

die junge Frau am Bahnhof sehr verstört aufgefunden. Sie sei selber mal in

so einer Situation gewesen und habe sie deshalb gefragt, ob sie helfen könne.

Sie habe ihr gesagt, es gehe ihr einfach nicht gut. Dann seien sie zusammen

nach [...] gefahren. Dort habe sie mit ihrem Handy (demjenigen der Zeugin) die

Mutter oder so angerufen. Sie habe sie in [...] in ein Café gebracht und habe

dann selber weiter müssen. Sie habe sie gefragt, weil sie ein hilfsbereiter

Mensch sei. Die junge Frau sei zusammengekauert gewesen und habe geweint. Ob

sie ihr etwas geantwortet habe, wisse sie nicht mehr, aber sie glaube, sie habe

gesagt, sie wisse nicht was passiert sei, es gehe ihr nicht gut. Sie habe nie

gesagt, es sei ihr etwas zugestossen.

Mit der Aussage, sie sei selber mal in

so einer Situation gewesen, meine sie, dass sie zusammengekauert am Weinen

gewesen sei. Auch eine Vergewaltigung habe sie mal erlebt. Sie habe den

Anschein gehabt, dass der jungen Frau etwas passiert sei, das ihr nicht recht

gewesen sei. Auf die Frage, ob sie Anzeichen auf Drogen oder Alkohol

festgestellt habe, meinte sie, sie sei sehr verweint gewesen, mit verquollenem

Gesicht. Auf Drogen oder Alkohol habe sie nicht schliessen können; sie habe es

nicht einschätzen können.

Sie könne sich nicht daran erinnern,

dass ihr die junge Frau auf der Fahrt nach [...] etwas erzählt habe. Sie habe

nur davon gesprochen, dass sie ihre Mama oder jemanden anrufen wolle. Sie habe

ihr dann ihr Handy gegeben, damit sie habe anrufen können. Ins Café sei sie

selber nicht gegangen, weil sie habe weitergehen müssen. Vielleicht sei sie

noch 5 bis 10 Minuten geblieben, das wisse sie nicht mehr genau. Sie glaube,

dass sie nicht mehr zusammengesessen seien. Ob sie ihr Ratschläge erteilt habe,

wisse sie nicht mehr, es könne sein. Nach dieser Begegnung habe sie keinen

Kontakt mehr mit ihr gehabt.

An die genaue Uhrzeit könne sie sich

nicht erinnern, es sei aber wohl in den Morgenstunden gewesen, d.h. bis 12:00

Uhr ungefähr. Wenn sie von sehr verstört spreche, meine sie damit, dass sie da

gesessen sei, sie habe starr irgendwo hin gekuckt, sei unnahbar gewesen und

habe sich am Anfang nicht wirklich helfen lassen wollen. Sie habe ein wenig

gezittert, sie sei nicht sich selbst gewesen. Ob sie ein Telefonat auf das

Handy der Frau gemacht habe damals wisse sie nicht mehr. Wenn sie höre, dass es

sich beim 31. März 2013 um einen Sonntag gehandelt habe, helfe ihr das nicht

weiter, um zu wissen, wohin sie damals habe gehen müssen.

5.4

Der Vater der Privatklägerin, E.___,

führte vor Obergericht aus, er habe im Verlauf des Vormittags des 31. März 2013

vom Ereignis gehört. Seine Tochter habe angerufen und gesagt, er solle sie in [...]

holen. Es sei ein kurzes Gespräch gewesen. Sie habe geweint. Er sei beunruhigt

gewesen. Am Bahnhof in [...] sei sie ihm in Tränen aufgelöst in die Arme

gefallen. Sie habe ihm gesagt, sie sei an einem unbekannten Ort aufgewacht und

habe keine Unterhose getragen. Sie habe nicht viel gesagt, er habe auf eine

Abklärung tendiert. Anzeichen von Angetrunkenheit habe er nicht feststellen

können. Alkohol könne er nicht ausschliessen; im Vordergrund sei aber

Verzweiflung gestanden.

Ob sie einen sexuellen Übergriff

befürchtet habe? Sie sei an einem fremden Ort aufgewacht, ohne Unterhosen,

deshalb schon, ja. Aber sie habe nichts mehr gewusst.

Auf ihre Trinkgewohnheiten angesprochen,

meinte der Zeuge, bei ihnen zu Hause trinke sie zu einem guten Essen schon mal

Wein. Im Ausgang trinke sie auch Alkohol. Wenn sie zu viel getrunken habe,

werde sie sehr lustig und kommunikativ. Er habe sie zwei/drei Mal abgeholt im

Ausgang, als sie zu viel getrunken gehabt habe. Sie vertrage nicht viel.

Richtig betrunken habe er sie aber noch nie erlebt. Sie sei nicht so viel im

Ausgang gewesen. Er habe sie zwei/drei Mal abgeholt, sie sei dann aber schon

noch da gewesen. Erinnerungslücken habe sie nie geschildert und er habe sie

auch nie in einem Zustand gesehen oder davon gehört, dass sie einen Absturz

gehabt hätte.

Vor dem Ereignis sei sie eine junge Frau

mit sehr grossem Selbstvertrauen gewesen. Nachher habe sie sich stark

zurückgezogen. Es sei gut gewesen, dass sie nachher einen Sprachaufenthalt

gemacht habe. Nach dem Sprachkurs sei sie noch zwei Wochen allein durch Amerika

gereist. Sie sei gerade 21 Jahre alt geworden und habe deshalb einen Mietwagen

nehmen können. Sie sei erholt zurückgekommen. Dann sei das Selbstwertgefühl

schnell wieder zusammengebrochen. Sie hätten Phasen gehabt, in denen sie ihr

gesagt hätten, sie solle professionelle Unterstützung holen. Sie habe Distanz

gewollt. Heute gehe sie wenig in den Ausgang; sie habe einen Partner und bewege

sich in ihrem Freundeskreis. Sie sei sehr ruhig geworden.

Mit dem Beschuldigten habe er zweimal

Kontakt gehabt. Einmal im Spital, als sie das Ganze versucht hätten, zu

rekonstruieren. Er habe bestätigt, dass sie bei ihm gewesen sei. Er habe ihr

nicht sagen wollen, wo. Ihm habe er es dann aber gesagt. Es sei ein sachliches

Gespräch gewesen. Später habe er sie über Facebook angeschrieben. Einmal habe

er zu Hause angerufen, als er das Telefon abgenommen habe. Er habe gesagt, er

habe ihr helfen wollen und fände es nicht schön, dass man ihn nun anklage. Er

habe ihm gesagt, er solle nicht mehr anrufen. Seither habe er nie mehr etwas

von ihm gehört.

Ob es vor dem Vorfall vorgekommen sei,

dass seine Tochter über Nacht weggeblieben sei und sich nicht abgemeldet habe?

Sie hätten eine Vereinbarung gehabt, dass sie sich melde; eigentlich nicht,

nein. Er sei bei allen Einvernahmen mit seiner Tochter dabei gewesen.

6.

Die objektiven Beweismittel

6.1

Gemäss Bericht des IRM Bern vom 9.

Juli 2013 (AS 52 - 56) war A.___ zur Zeit des Ereignisses stark alkoholisiert

(min 1.41, max. 2.65 Gewichtspromille). Die umfassenden Blut- und

Urinuntersuchungen führten zu keinen Hinweisen auf Drogen- oder Medikamentenkonsum.

Zur Frage von KO-Tropfen führten die Gutachter aus: Es seien zwischen Ereignis

und Blut- und Urinentnahme rund 9 Stunden vergangen. Allfällig zum Zeitpunkt

des Ereignisses im Blut vorhanden gewesene GHB dürfte während dieser Zeit

grösstenteils oder auch vollständig durch den Stoffwechsel des Körpers abgebaut

worden sein. GHB sei auch im Urin nicht nachweisbar, allerdings könne die

Aufnahme einer geringen Dosis nicht vollständig ausgeschlossen werden. Es wird

abschliessend festgehalten, aus forensisch-toxikologischer Sicht lasse sich der

Zustand von A.___ durch die rückgerechnete Blutalkoholkonzentration erklären

(AS 56).

6.2

Gemäss Bericht und Gutachten IRM

Bern vom 26. August 2013 (AS 76 - 80) wurden bei der Privatklägerin sowohl beim

Genitalabstrich vaginal als auch beim Gentalabstrich hinteres Vaginalgewölbe

als auch beim Genitalabstrich anal viele Spermien nachgewiesen, deren

DNA-Profil mit demjenigen des Beschuldigten übereinstimmte.

6.3

Im Rahmen der freiwilligen

Hausdurchsuchung beim Beschuldigten wurde unter dem Bett die Unterhose von A.___

gefunden (AS 7).

6.4

Bezüglich der Datenauswertung des Handys

der Privatklägerin kann zunächst auf die Ausführungen der Vorinstanz (US 13 f.)

verwiesen werden. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass während der

Nacht vom 30. auf den 31. März 2013 die Umstellung auf Sommerzeit stattfand. Um

9:03 Uhr (MEZ = UTC + 2 Stunden) war der Mobiltimer aktiviert worden. Um 9:15

Uhr hatte die Privatklägerin auf die App der SBB und um 9:33 Uhr auf Google

Maps zugegriffen (AS 417 – 419). Um 9:31 Uhr rief sie ihren Vater an und teilte

ihm mit, sie wisse nicht, wo sie sei. Um 9:32 Uhr teilte sie ihm mit, sie sei

in [...] oder so (AS 411).

Wie bereits vor der Vorinstanz wies die

Verteidigung auch vor Obergericht im Weiteren auf folgende Auswertungen des

Handys der Privatklägerin hin:

-

in der Zeit zwischen

1:36 und 1:37 Uhr (MEZ) konsultierte sie mehrmals Google nach Seiten über ein

Victoria-Secret-Model (AS 416);

-

um 3:15 Uhr (MEZ)

rief sie die Seite www.pille.com auf (AS 414);

-

um 01:29 Uhr, 01:35

Uhr und um 03.03 Uhr schickte sie dem Beschuldigten Fotos (AS 407);

-

um 01:35 Uhr schrieb

sie auf die Nummer des Beschuldigten: «Victori secret model bla bla bla»;

-

um 3:03 Uhr schrieb

sie auf die Nummer des Beschuldigten: «I live you», korrigierte es aber

sogleich auf «love» (AS 407);

-

um 4:16 Uhr schrieb

sie auf die Nummer des Beschuldigten: «Spart he blir mobi täsche idc gsng hwi»

(AS 407);

-

in mehreren

Mitteilungen an ihren damaligen Freund [...] äusserte sie sich zu ihrem

Alkoholkonsum resp. zu Angetrunkenheiten resp. äusserte sich dieser dazu (AS

395.

– 403);

-

in einem Chat an [...]

erwähnte sie, sie habe dreimal einen One-Night-Stand gehabt (AS 420), ferner

äusserte sie sich zu einer starken Betrunkenheit an einer Party («war supper

betrunken», AS 422).

Schliesslich wies der amtliche

Verteidiger auf ein Video und zwei Fotos der damaligen Party im [...] Club hin (AS

299, 392 f.).

7.

Das Beweisergebnis

7.1

Die Aussagen der Privatklägerin

erscheinen glaubhaft. Wenn die Verteidigung ihre unterschiedlichen Angaben zur

Anzahl One-Night-Stands oder zu den Alkoholabstürzen im Ausgang auflistet,

übersieht sie, dass diese Angaben der Privatklägerin zum Teil auch unter völlig

verschiedenen Bedingungen erfolgt sind (einerseits elektronisch gegenüber

Kollegen, wo gern auch übertrieben wird; andererseits während Befragungen). Es

ist von der Privatklägerin in allen Befragungen immer gleich ausgeführt worden,

dass sie an die Ereignisse in der Tatnacht überhaupt keine Erinnerung hat. Es

besteht keinerlei Erinnerung an das Verlassen des Clubs, das Aufsuchen der

Wohnung des Beschuldigten und den Geschlechtsverkehr. Die Erinnerung taucht

erst am Morgen nach dem Erwachen wieder auf. Nachdem vorliegend die

Privatklägerin keine Erinnerung an die Ereignisse hat, welche den Tatvorwurf

begründen, entfällt eine Aussageanalyse.

Diese Aussagen der Privatklägerin und

damit das Beweisergebnis, dass sie tatsächlich keinerlei Erinnerung an das

Geschehene hatte, werden sowohl durch die Beobachtungen anderer Personen als

auch durch objektive Beweismittel und auch durch ihr eigenes Verhalten nach dem

Wiedererlangen des Bewusstseins gestützt:

7.1.1

Da sind einmal die Aussagen des

Beschuldigten selber:

Die Privatklägerin sei schon sehr

alkoholisiert gewesen (AS 123 F 5). Sie sei beim Verlassen des Clubs getorkelt,

sie habe nicht mehr richtig laufen können, er habe sie nach draussen getragen

und auf eine Bank gesetzt, sie habe gekotzt, er habe ihre Haare gehalten (AS

123.

F 6). Dann tauchte bereits D.___ auf, zu der sie ins Auto stiegen. Sie sei

im Auto eingeschlafen. Er habe sie aufgeweckt und nach ihrer Adresse gefragt,

sie habe aber keine Antwort gegeben (AS 124). Sie habe im Auto geschlafen und

bei einem Zwischenstopp wieder erbrochen. Als sie in [...] angekommen seien,

habe sie laufen können, er habe sie aber stützen müssen, sie hätten den Lift

benützt. Sie habe in der Wohnung noch zweimal erbrochen. Er habe ihr dann die

Bluse und die Hosen ausgezogen und sie ins Bett gelegt.

7.1.2

Auch die Aussagen von D.___

bestätigen die schwere Alkoholisierung der Privatklägerin. Beim Club

angekommen, um den Beschuldigten abzuholen, hatte sie ihn gesehen, wie er die

Privatklägerin getragen hatte. Diese sei stark alkoholisiert gewesen, habe

nicht mehr laufen können, habe geweint, es sei ihr Rotz aus der Nase gelaufen.

Sie sei im Auto nicht ansprechbar gewesen, habe die Frage nach ihrer Adresse

nicht beantwortet, sie habe nur geweint und gelallt. Unterwegs habe sie beim

Halt in [...] erbrochen und sonst im Auto geschlafen. Zur Wohnung des

Beschuldigten habe dieser sie zuerst heraustragen und dann bei der Türe stützen

müssen.

In diesem Kerngehalt blieben die

Aussagen der Zeugin gleich und blieben von der gewissen Belastungstendenz der

zweiten Befragung der Zeugin unberührt.

7.1.3

Es sind auch die Aussagen ihrer

Freundin G.___ stützend, welche sie kurz vor ihrem Verschwinden in

angetrunkenem Zustand, torkelnd und mit verwaschener Sprache, erlebt hatte.

7.1.4

Und es ist schliesslich das

Gutachten des IRM, welches die Privatklägerin als zum Zeitpunkt des Ereignisses

stark alkoholisiert (min. 1.41. und max. 2.65 Promille) bezeichnet und ihren Zustand

als mit dem hohen Blutalkoholgehalt erklärbar bezeichnet (AS 56).

7.1.5

Das Verhalten der Privatklägerin

nach dem Aufwachen in der Wohnung des Beschuldigten beweist ebenfalls ihre

fehlende Erinnerung. Sie ist richtiggehend aus der Wohnung geflüchtet, hat sich

auf dem Bahnhof weinend einer fremden Frau anvertraut und ist dann mit ihrem

Vater ins Spital gegangen. Dazu hat die Zeugin I.___ eindrückliche und

glaubhafte Aussagen gemacht, wie sie die Privatklägerin auf dem Bahnhof [...] am

Morgen des 31. März 2013 am Boden zusammengekauert, weinend und völlig verstört

vorgefunden hatte. Wenn die Verteidigung hier ein Suggestionspotential durch

diese Zeugin sieht, weil diese der Privatklägerin von einem selber erlebten

Vorfall mit einer Vergewaltigung erzählt hatte, kann ihr nicht gefolgt werden.

Die Zeugin fand die Privatklägerin völlig verstört und weinend am Boden des

Bahnhofs vor, noch bevor sie ihr irgendetwas erzählt hatte. Und der Grund für

diese Verstörung war die absolut fehlende Erinnerung an die vergangene Nacht.

Die Privatklägerin hat immer nur von der fehlenden Erinnerung gesprochen, nie

von einer Vergewaltigung. Die Beeinflussung durch die Zeugin ist höchstens so

weit gegangen, sich in ein Spital zu begeben. Auf den Inhalt der Aussagen der

Privatklägerin hatte es keinen Einfluss.

7.2

Es ist damit ein wesentliches erstes

Beweisergebnis, dass die Privatklägerin nach dem Verlassen des Clubs und bis

zum Betreten der Wohnung des Beschuldigten schwer betrunken und nicht

ansprechbar war; sie war auf der Fahrt zu seiner Wohnung zumeist im Tiefschlaf,

nicht ansprechbar und hatte immer wieder erbrochen. Ihr Zustand war aber auch

in der Wohnung des Beschuldigten nicht anders. Sie erbrach sich in der Wohnung

weiterhin schwer, sowohl ins Lavabo (das in der Folge verstopfte) als auch ins

WC. Sie konnte sich nicht alleine ausziehen.

7.3

Klar ist auf der anderen Seite, dass

der Beschuldigte zwar angetrunken, aber sonst in normalem Zustand war. Er

konnte normal gehen und der Privatklägerin Hilfe leisten. Er hat logische

Reaktionen gezeigt (zum Beispiel der Privatklägerin beim Erbrechen die Haare

gehalten) und er konnte sich auch an diese Details erinnern. Er konnte sich auf

der Fahrt zu seiner Wohnung im Auto normal unterhalten und mit der Beifahrerin

flirten. Der ausserordentlich schlechte Zustand der Privatklägerin war dem

Beschuldigten bewusst. Er hatte in der staatsanwaltlichen Befragung (AS 157)

denn auch eingeräumt, die Privatklägerin habe viel getrunken gehabt und es

könne sein, dass sie sich tatsächlich an den Geschlechtsverkehr nicht mehr

erinnere.

7.4

Ein weiteres Beweisergebnis: Der

Beschuldigte lernte die Privatklägerin und ihre Begleiterinnen an diesem Abend

vor dem Club kennen. Es war ihm bekannt, dass sie mit Freundinnen nach Zürich

gefahren war. Als er dann zusammen mit der Privatklägerin den Club verliess,

war insbesondere G.___ ganz in der Nähe und noch immer in der Club-Lounge.

Obwohl der Beschuldigte um den sehr schlechten Zustand der Privatklägerin

wusste, unternahm er keine Anstrengungen, mit ihrer Freundin Kontakt

aufzunehmen, um sie nach der Adresse der Privatklägerin zu fragen oder sie in ihre

Obhut zu geben.

Die Behauptungen des Beschuldigten, die

Privatklägerin sei dann in seiner Wohnung nach dem Erbrechen und dem

Wassertrinken wieder klar gewesen, erweist sich vor dem Hintergrund ihrer

schweren Alkoholisierung als unglaubhaft, als Schutzbehauptung. Es war für alle

Personen, die mit der Privatklägerin zwischen dem Verlassen des Clubs und dem

Betreten der Wohnung in Kontakt kamen, klar erkennbar, dass sie völlig weg war.

Der Beschuldigte selber hat sie ja immer so beschrieben, wie sie nicht selber

in seine Wohnung gehen konnte, ihre Adresse nicht angeben konnte, weinte,

kotzte und schlief. Und er räumte schliesslich ein, es könne aufgrund der

starken Alkoholisierung der Privatklägerin schon sein, dass sich diese nicht

mehr an den Geschlechtsverkehr erinnere.

7.5

Die Verteidigung hat vor Obergericht

in ihrem Plädoyer auf verschiedene Umstände hingewiesen, welche auf eine noch

erhaltene Entscheidfähigkeit der Privatklägerin hinweisen sollen, trotz

fehlender Erinnerung: So habe sie Fotos von sich mit dem Beschuldigten und

einem Victoria Secret Model gemacht und diese dem Beschuldigten geschickt, habe

dieses Model auch gegoogelt, obwohl sie nach ihren Aussagen daran keine

Erinnerung habe. Auch danach habe sie ihr Handy für logische Handlungen

benutzt. Und es habe sich die Privatklägerin auch nach dem Verlassen des Clubs noch

unterhalten können; sie habe von ihrem Freund erzählt und auch Fragen der

Zeugin D.___ beantwortet. Es zeige sich auch aus einer nahezu unleserlichen SMS

während der Autofahrt, dass sie an ihre Tasche gedacht habe (so wohl:

spatz…..mini täsche ich gang hei».

Es ist der Verteidigung vorab insofern

zuzustimmen, dass das vorliegende Beweisergebnis der fehlenden Erinnerung für

sich allein noch nicht die Frage nach ihrer Widerstandsfähigkeit zum fraglichen

Zeitpunkt der Tat beantworten kann. Es ist tatsächlich so, dass die

Privatklägerin im Zusammenhang mit den Fotos logische Handlungen vorgenommen

hat, obwohl sie daran keine Erinnerung mehr hat. Es ist aber eben neben dem

nachgewiesenen fehlenden Erinnerungsvermögen auch das Beweisergebnis, dass die

Privatklägerin aufgrund einer schweren Alkoholisierung nach dem Verlassen des

Clubs bis zum Betreten der Wohnung in einem ausserordentlich schlechten Zustand

war. Die von der Verteidigung geschilderten logischen Handlungen trotz

fehlender Erinnerung waren teilweise nicht in zeitlicher Nähe des vorgehaltenen

Sachverhaltes (Fotos) oder waren nur rudimentär (wie die wenigen Worte, die sie

lallend von sich gegeben hat oder die kaum verständliche SMS) und nicht

geeignet, das Beweisergebnis der ausserordentlich schlechten Verfassung der

Privatklägerin zur Zeit der Tat in Frage zu stellen.

7.6

Es steht auch zweifelsfrei fest,

dass es für den Beschuldigten ohne weiteres erkennbar war, in welch schlechtem

Zustand sich die Privatklägerin befand, dass sie vollkommen betrunken und kaum

ansprechbar war. Der Beschuldigte hat im Wissen um diesen Zustand den

Geschlechtsverkehr vollzogen. Wenn der Beschuldigte Frau D.___ gesagt hatte,

sie habe das auch gewollt, sie habe sich ja nicht gewehrt (AS 134), so

entspricht das diesem Beweisergebnis; es ist indessen verfehlt, aus dem sich

nicht wehren einer schwer angetrunkenen Frau auf deren Zustimmung zum Sex zu

schliessen.

III. Rechtliche Würdigung

1.

Gemäss Art. 191 StGB wird wegen

Schändung mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer

eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres

Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen

sexuellen Handlung missbraucht.

2.

Das objektive Tatbestandsmerkmal ist

die Wehrlosigkeit des Opfers. Widerstandsunfähig im Sinne von Art. 191 StGB ist

nach der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wer nicht imstande ist,

sich gegen ungewollte sexuelle Kontakte zu wehren. Die Gründe für die

Widerstandsunfähigkeit können zum Beispiel in einer hochgradigen Intoxikation

durch Alkohol oder Drogen bestehen. Erforderlich ist, dass die

Widerstandsfähigkeit gänzlich aufgehoben und nicht nur in irgendeinem Grad

beeinträchtigt oder eingeschränkt ist. Bei blosser – z.B. alkoholbedingter –

Herabsetzung der Hemmschwelle ist keine Widerstandsunfähigkeit gegeben. Die

Widerstandsunfähigkeit wird namentlich bejaht, wenn es dem Opfer unmöglich ist,

den Angriff auf seine geschlechtliche Integrität abzuwehren, weil er von ihm

nicht wahrgenommen wird. Es braucht aber nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung (Urteil 6B_128/2012 vom 21.6.2012, E. 1.5.) nicht das Ausmass

einer eigentlichen Alkoholintoxikation oder eines Tiefschlafes, um auf die

fehlende Widerstandsfähigkeit zu schliessen. Das Opfer muss sich für die

Bejahung der Schändung in einem Zustand befinden, in dem es zu einvernehmlichen

sexuellen Handlungen nicht mehr in der Lage ist. So hat das Bundesgericht im Entscheid

6B_96/2015 die Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht als willkürlich

bezeichnet, welche im zur Beurteilung anstehenden Fall auf die

Widerstandsunfähigkeit des Opfers geschlossen und die Schändung bejaht hatte.

Die Vorinstanz habe diesbezüglich – neben der Alkoholisierung – auch die

Tatsache erwogen, dass die Frau auf dem Heimweg mehrfach hingefallen sei, sich

überschlagen habe oder sich an urinverschmutzten Orten auf den Boden gesetzt

habe, wie auch, dass sie in der Wohnung geweint und geschrien haben solle. Das

spreche dafür, dass sie offensichtlich nicht mehr gewusst habe, was sie tue.

3.

In subjektiver Hinsicht erfordert der

Tatbestand der Schändung, dass der Täter in Kenntnis der Widerstandsunfähigkeit

des Opfers handelt, d.h., der Täter muss die Widerstands- bzw.

Urteilsunfähigkeit des Opfers wahrgenommen haben. Strafbar ist nach der

Rechtsprechung auch der Eventualvorsatz. Eventualvorsätzlich handelt, wer

zumindest ernsthaft für möglich hält, dass das Opfer aufgrund seines

psychischen oder physischen Zustandes nicht in der Lage ist, sich gegen das

sexuelle Ansinnen zur Wehr zu setzen, und es trotzdem zu sexuellen Handlungen

bestimmt (6B_128/2012, E. 1.6.1. und dort zitierte Rechtsprechung).

4.

Zur konkreten Würdigung: Es ist nach

dem eindeutigen Beweisergebnis von einer vollständigen Widerstandsunfähigkeit

der Privatklägerin zum Zeitpunkt des Beischlafs auszugehen. Sie hatte an diesem

Abend sehr viel Alkohol konsumiert, war offensichtlich auch erschöpft, im Auto

auf der Fahrt zum Wohnort des Beschuldigten eingeschlafen und nicht

ansprechbar. Es war nicht mehr möglich, von ihr ihren Wohnort zu erfahren. Sie

hat mehrfach schwer erbrochen, hat geweint und gelallt. Der Beschuldigte hat

die junge Frau in diesem sehr schlechten Zustand mit in seine Wohnung genommen,

sie konnte ohne seine Hilfe nicht alleine gehen. Sie hat in der Wohnung weiter

und mehrfach erbrochen und sie war nicht in der Lage, sich selber auszuziehen.

Sie war in diesem Zustand auch nicht in der Lage, den sexuellen Handlungen des

Beschuldigten, dem Geschlechtsverkehr zuzustimmen oder sich dagegen zu wehren.

Es entspricht dies dem oben zitierten Fall des Bundesgerichts, in welchem die

Frau nach Alkoholkonsum im Ausgang nicht mehr wusste, was sie tat.

Der objektive Tatbestand der Schändung

ist erfüllt.

Die schlechte Verfassung der

Privatklägerin war für jedermann in ihrem Umfeld sofort erkennbar. Sie

torkelte, konnte zeitweise überhaupt nicht gehen und musste getragen werden,

sie übergab sich mehrfach, sie lallte und weinte und sie war nicht in der Lage,

die Frage nach ihrem Wohnort zu beantworten. Der Beschuldigte befand sich seit

dem Verlassen des Clubs in ihrer unmittelbaren Nähe und er hatte ihren

schlechten Zustand unmittelbar wahrgenommen. Er war es, der sie aus dem Club

trug, der ihr beim Erbrechen beistand, der im Auto sass, als sie schlief und

nicht ansprechbar war, der ihr in seine Wohnung half. Er selber war bei weitem

nicht so schwer angetrunken, war in der Lage, die Situation einzuschätzen und

entsprechend zu handeln. Und es war der Zustand der Privatklägerin dermassen

schlecht, dass der Beschuldigte ihre daraus resultierende Widerstands- und

Urteilsunfähigkeit auf jeden Fall erkannt hat. Der Beschuldigte handelte mit

direktem Vorsatz.

Wenn die Vorinstanz zum Schluss kommt,

es sei zwar erstellt, dass die Geschädigte aufgrund ihres Alkoholkonsums in

ihrem Bewusstsein erheblich eingeschränkt gewesen sei, aber eine

Bewusstlosigkeit oder ein Schlafen aufgrund der Darstellung des Beschuldigten

nicht nachgewiesen werden könne, weshalb der objektive Tatbestand der Schändung

nicht erfüllt sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Die vom Bundesgericht beim

Alkoholkonsum verlangte vollständige Aufhebung der Widerstandsfähigkeit

bedeutet nicht eine Bewusstlosigkeit oder einen Tiefschlaf. Mit dieser

Formulierung, auf die sich die Vorinstanz abstützt, soll eine Abgrenzung zur lediglich

alkoholbedingten Herabsetzung der Hemmschwelle gezogen werden, bei der der

objektive Tatbestand der Schändung noch nicht erfüllt ist. Wenn aber - wie hier

- das Opfer zwar vielleicht noch stehen kann, aber nur torkelnd gehen, lallend

sprechen, ihre Wohnadresse nicht nennen kann und sich ständig übergibt und am

nächsten Morgen nicht die geringste Erinnerung an das Vorgefallene hat, war ein

einvernehmlicher Sexualkontakt mit dieser Frau ausgeschlossen und ihre

Widerstandsfähigkeit vollständig aufgehoben. Dazu braucht es keine eigentliche Alkohol­intoxikation

oder einen grösseren Schlafmangel (6B_ 128/2012, E. 1.5.). Es kann auch der von

der Vorinstanz – vor allem gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten – festgestellte

fehlende subjektive Tatbestand nicht nachvollzogen werden. Diese Aussagen sind

angesichts der vom Beschuldigten selber wie auch von Drittpersonen

geschilderten sehr schlechten Verfassung der Privatklägerin völlig unglaubhaft.

Das vom Beschuldigten geschilderte gegenseitige Berühren und Küssen ist in

Bezug auf ein aktives Mitmachen der Privatklägerin eine Schutzbehauptung, diese

war zu solchen bewussten Handlungen gar nicht in der Lage. Nachdem sie auf der

Fahrt zur Wohnung ständig in Tiefschlaf gefallen war, sich in kurzen Wachphasen

übergeben hatte und die Fragen nach ihrem Wohnort nicht beantworten konnte,

kann nicht ernsthaft auf eine Widerstandsfähigkeit geschlossen werden, weil sie

– und das nur mit Hilfe des Beschuldigten – auf eigenen Beinen zur Wohnung des

Beschuldigten habe gehen können (so US 17).

Der Beschuldigte hat sich

zusammenfassend der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB schuldig gemacht.

IV. Strafzumessung

1.

Allgemeines

Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das

Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das

Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das

Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB

dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die

Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

Der Begriff des Verschuldens muss sich

auf den gesamten Unrechts- und Schuldge­halt der konkreten Straftat beziehen.

Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der

Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und

der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Heidi

Affolter-Eijsten in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar

Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 47 StGB

N 16 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).

Bei der Tatkomponente sind das

Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses

Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die

Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu

beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

Die Täterkomponente umfasst das

Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im

Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

Die Strafempfindlichkeit (in Art. 47

Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst) betrifft

nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden Masses an

Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten Übels kann

auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter Mensch durch

den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein jüngerer mit weitaus

grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein gesunder, und das sollte

strafmindernd ins Gewicht fallen. Auch dürfen zu Gunsten des Täters Folgen der

Tat und ihrer strafrechtlichen Ahndung berücksichtigt werden, die ihn härter

getroffen haben als andere, oder die noch zu erwarten sind, wie beim Verlust

eines Angehörigen durch einen fahrlässig verursachten Verkehrsunfall, bei erheblichen

finanziellen Lasten durch die zivilrechtliche Haftung für den deliktisch

herbeigeführten Schaden oder die Verfahrenskosten oder bei Einbussen in der

sozialen Stellung und bei schwer wiegenden beruflichen oder familiären

Auswirkungen (vgl. Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner

Teil II, 2. Auflage, § 6 N 60 ff. mit Hinweisen).

Das Gesamtverschulden ist zu

qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu

benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad

auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur

Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die

diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7).

2.

Die konkrete Strafzumessung

2.1

Der Strafrahmen von Art. 191 StGB

ist Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe.

2.2

Das Ausmass des verschuldeten

Erfolges ist beachtlich. Der Beschuldigte hat von den möglichen Handlungen, die

zu einer Verurteilung wegen Schändung führen können, die schwerste Tat

begangen, indem er ungeschützten Geschlechtsverkehr vollzogen hat. Die

Privatklägerin musste deshalb auch die langandauernden Belastungen einer

HIV-Prophylaxe ertragen. Wie aus dem Zeugnis I.___ ersichtlich, wurde die

Privatklägerin durch diese Tat einer ausserordentlichen seelischen Belastung

ausgesetzt, indem sie am Morgen nicht wusste, was mit ihr geschehen war und sie

völlig verzweifelt auf dem Bahnhof [...] gesessen war. Und diese Belastungen

dauern immer noch an.

Der Beschuldigte handelte mit direktem

Vorsatz und völlig egoistisch. Es ist aber zu seinen Gunsten davon auszugehen,

dass er nicht nach einem Plan gehandelt hat. Es ist zwar nicht gelungen,

herauszufinden, weshalb er nach dem Verlassen des Clubs und in Kenntnis der sehr

schlechten Verfassung der Privatklägerin nichts unternommen, um ihr vor Ort

Hilfe zukommen zu lassen oder von der Freundin die Adresse zu erfahren. Es kann

ihm aber deshalb nicht schon die Absicht im damaligen Zeitpunkt nachgewiesen

werden, er habe die Privatklägerin zu sich nehmen wollen, um sie zu

missbrauchen, da auch zu Gunsten des Beschuldigten vom Beweisergebnis

auszugehen ist, dass er auf der Fahrt versucht hat, von der Klägerin ihre

Wohnadresse zu erfahren. Ein ebenfalls entlastendes Moment ist die

Alkoholisierung des Beschuldigten, die enthemmend gewirkt haben kann. Es ist in

Würdigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten von einem leichten bis

mittelschweren Verschulden auszugehen.

Der Beschuldigte ist unter normalen

Verhältnissen in einer Familie aufgewachsen und hat die obligatorische

Schulzeit absolviert. Zur Person gab er vor Obergericht zu Protokoll, er habe

die erste Lehre abgebrochen. Anschliessend habe er eine zweite angefangen, dann

aber Mist gebaut und dann im Service angefangen und dort sei er geblieben. Er

sei ledig und lebe in einer Beziehung. Er arbeite in einem Hotel in Österreich,

im Service, und verdiene 1‘700.00 Euro, plus Trinkgeld. Das seien etwa 20 bis

30.

Euro pro Tag. Ein weiteres Strafverfahren sei nicht hängig. Bei einer

Verurteilung wegen Schändung würde er alles verlieren, seine Freundin, seine

Familie, Freundschaften.

Am 18. Dezember 2012 war der Beschuldigte

wegen mehrfachen Diebstahls und falscher Anschuldigung von der

Staatsanwaltschaft Bischofszell zu einer bedingten Geldstrafe sowie einer Busse

verurteilt worden.

In Bezug auf das Nachtatverhalten hat

der Beschuldigte den Geschlechtsverkehr vorerst nicht zugegeben und später dann

die Widerstandsunfähigkeit der Privatklägerin bestritten. Dies kann ihm zwar

nicht vorgeworfen werden, aber es gibt damit aufgrund der Täterkomponenten auch

keine Schuldminderungsgründe, diese sind vielmehr neutral zu werten.

Es gibt nichts, das auf eine spezielle

Strafempfindlichkeit des Beschuldigten hinweisen würde.

Es ist bei diesem Verschuldensgrad von

leicht bis mittelschwer eine Freiheitsstrafe auszusprechen; das Mass ist auf 18

Monate festzusetzen.

Die Voraussetzungen für die Gewährung

des bedingten Strafvollzuges im Sinne von Art. 42 StGB sind erfüllt; die Probezeit

beträgt 2 Jahre.

Die vorliegende Tat war vom

Beschuldigten während des ihm mit Urteil vom 18. Dezember 2012 gewährten

bedingten Strafvollzuges begangen worden, weshalb im Sinne von Art. 46 StGB die

Frage des Widerrufs zu entscheiden ist (die Probezeit ist am 18.12.2014

abgelaufen, Abs. 5 von Art. 46 StGB kommt also nicht zum Tragen). Die damals

abgeurteilten Taten liegen lange zurück (2008) und sind anderer Art als die

vorliegende Delinquenz. Es kann auf den Widerruf verzichtet werden, es drohen vom

Beschuldigten keine weiteren solche Straftaten.

V. Zivilforderungen

1.

Die Privatklägerin verlangt Schadenersatzzahlungen,

die sie mit Eingabe vom 22. April 2016 an die Vorinstanz begründet und beziffert

hatte (AS 366 - 375). Diese Forderungen stehen alle im direkten Zusammenhang

mit der Straftat. Es sind die von der Privatklägerin zu tragenden Kosten der

HIV-Prophylaxe, der spitalärztlichen Untersuchungen sowie der ärztlichen

Folgekosten. Sie sind mit den eingereichten Unterlagen ausgewiesen und mit dem

verlangten Zins zuzusprechen.

2.

Die Privatklägerin verlangt weiter

die Zusprechung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 20‘000 nebst Zins zu 5%

seit 31. März 2013.

Die Strafkammer hatte kürzlich in einem

Vergewaltigungsfall (STBER.2016.64) eine Genugtuung von CHF 10‘000

zugesprochen. Auch in den in jenem Verfahren erwähnten Bundesgerichtsentscheiden

wurden für Vergewaltigungsfälle zwischen CHF 8‘000 und 10‘000 (z.T. mit

Anwendung massiver Gewalt) zugesprochen. Die beantragte Genugtuungssumme erscheint

daher zu hoch; angemessen erscheint eine Genugtuung von CHF 10'000.00, nebst

Zins zu 5 % seit dem 31. März 2013, zahlbar durch den Beschuldigten.

3.

Das Begehren des Beschuldigten um

Ausrichtung einer Entschädigung und Genugtuung ist bei diesem Ausgang des

Verfahrens abzuweisen.

VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1.

Der Beschuldigte hat nach diesem

Ausgang des Verfahrens die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens

zu tragen. Es wird die Urteilsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF

2'500.00 und für das Berufungsverfahren auf CHF 3'500.00 festgesetzt.

2.

Die Kostennote des amtlichen

Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Severin Bellwald, wird für das

erstinstanzliche Verfahren auf CHF 7‘635.00 (inkl. Auslagen und MwSt.)

festgesetzt und ist durch die Zentrale Gerichtskasse zu bezahlen. Vorbehalten

bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Severin Bellwald im Umfang von CHF

2‘910.60 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 250.00, d.h. 38.5 Stunden zu CHF

70.

, plus MwSt.), beides sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Beschuldigten erlauben.

Die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin der Privatklägerin, Rechtsanwältin Andrea Stäuble, wird für

das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 7‘311.00 (inkl. Auslagen und MwSt.)

festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des

Beschuldigten vom Staat zu bezahlen, auszahlbar durch die Zentrale

Gerichtskasse. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates

während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwältin Andrea

Stäuble im Umfang von CHF 1‘939.70 (Differenz zum vollen Honorar von CHF

230.

, d.h. 35.92 Stunden zu CHF 50.00, plus MwSt.), beides sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 2‘500.00, total CHF 12‘923.30,

gehen zu Lasten des Beschuldigten.

3.

Rechtsanwalt Severin Bellwald macht

für das obergerichtliche Verfahren einen Aufwand von 14,75 Stunden geltend.

Dies erscheint mit Ausnahme eines Kanzleiaufwandes von 55 Minuten als

angemessen (Reduktionen von je 5 Minuten für den 27.9.16, 31.10.16, 5.12.16,

6.6

, 7.6.17, 8.6.17 und den 13.6.17 sowie von je 10 Minuten für den 8.2.17

und 1.6.17). Inklusive Hauptverhandlung von 5,5 Stunden und einer halben Stunde

für die Urteilseröffnung sind folglich 19,83 Stunden zu CHF 180.00 zu

entschädigen, total CHF 4‘094.15 (inkl. Auslagen von CHF 221.50 und der Mehrwertsteuer

von 8 %), zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben (ein

Nachzahlungsanspruch wurde für das obergerichtliche Verfahren nicht geltend

gemacht).

Der Vertreterin der Privatklägerin,

Rechtsanwältin Andrea Stäuble, macht für das obergerichtliche Verfahren einen

Aufwand von 23,9 Stunden geltend, also gut 9 Stunden mehr als der amtliche

Verteidiger, wobei sie einzig das Prozessthema der Höhe der Genugtuung zusätzlich

zu bearbeiten hatte. Für das Studium des erstinstanzlichen Urteils und die

Berufungserklärung (2 Seiten Begründung) macht Rechtsanwältin Stäuble total

5,92 Stunden geltend (1.9./20.9.2016). Rechtsanwalt Bellwald macht im Vergleich

dazu für das Urteilsstudium eine Stunde geltend. Damit verblieben für die

Berufungserklärung (mit Beweisanträgen) 4,92 Stunden, was zu hoch erscheint. Die

Kostennote ist diesbezüglich daher um 1,92 Stunden zu kürzen. Für die

Vorbereitung der Einvernahme I.___ sowie der Hauptverhandlung macht Rechtsanwältin

Stäuble total 10,58 Stunden geltend (Positionen am 27.6./3.7.2017). Rechtsanwalt

Bellwald macht demgegenüber 5 Stunden geltend. Da im Berufungsverfahren nicht

weitere Akten zu verarbeiten waren, sind unter diesem Titel insgesamt 3 Stunden

zu kürzen. Hinzu kommen auch bei Rechtsanwältin Stäuble Kanzleiaufwendungen,

die nicht zu entschädigen sind. Es handelt sich um insgesamt 1,3 Stunden (12 x

0,08 Stunden für den 5.8.16, 26.9.16, 3.10.16, 17.10.16, 5.12.16, 7.3.17,

16.3

, 22.5.17, 7.6.17, 8.6.17, 13.6.17 und den 3.7.17 und 2 x 0,17 Stunden für

den 27.10.16 und 13.2.17). Inklusive Hauptverhandlung (5,5 Stunden) und Urteilseröffnung

(halbe Stunde) sind somit 23,68 Stunden zu CHF 180.00 zu entschädigen, was

inklusive Auslagen von CHF 376.20 und der Mehrwertsteuer von 8 % zu einer

Entschädigung von CHF 5‘009.70 führt. Diese ist zufolge ungünstiger

wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat zu bezahlen,

auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwältin Andrea Stäuble im Umfang von

CHF 1‘278.70 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 230.00, d.h. 23,68

Stunden zu CHF 50.00, plus MwSt.), beides sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

Die Kosten des obergerichtlichen

Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 3‘500.00, total CHF 4‘160.00,

gehen zu Lasten des Beschuldigten.

Demnach wird in Anwendung der Art. 191

StGB; Art. 40, Art. 42, Art. 44, Art. 47 und Art. 69 StGB; Art. 41 ff. OR; Art.

122.

ff., Art. 135 ff., Art. 267, Art. 379 ff., Art. 398 ff. und Art. 416 StPO

erkannt:

1.

B.___ hat sich der Schändung zum

Nachteil von A.___, begangen am 31. März 2013, schuldig gemacht.

2.

Er wird verurteilt zu einer

Freiheitsstrafe von 18 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei

einer Probezeit von 2 Jahren.

3.

Gemäss rechtskräftiger Ziff. 2 des

Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 26. April 2016 (nachfolgend

erstinstanzliches Urteil) ist die polizeilich sichergestellte Winterjacke Marke

«Energie» dem Beschuldigten B.___ nach Eintritt der Rechtskraft herauszugeben.

Er kann diesen Gegenstand bis spätestens 4 Wochen nach Rechtskraft beim

Richteramt Olten-Gösgen abholen (nach telefonischer Voranmeldung).

Für die

Abholung wird nochmals eine Frist von 4 Wochen nach Zustellung des begründeten

Urteils gesetzt.

4.

Gemäss rechtskräftiger Ziff. 3 des

erstinstanzlichen Urteils sind die folgenden polizeilich sichergestellten

Gegenstände der Privatklägerin A.___ nach Eintritt der Rechtskraft

herauszugeben. Die Privatklägerin kann diese bis spätestens 4 Wochen nach

Rechtskraft beim Richteramt Olten-Gösgen abholen (nach telefonischer

Voranmeldung).

-

1.

Tanga

-

1.

Damenbluse, rot,

Marke „H&M“

-

1.

Hose, schwarz,

Marke „ZW“

-

1.

Strumpfsocke,

braun, rechts

-

1.

Strumpfsocke,

braun, links

-

1.

Pflasterstück,

braun

-

1.

Päckli

Taschentücher, Marke „Solo Premium“.

Für die

Abholung wird nochmals eine Frist von 4 Wochen nach Zustellung des begründeten

Urteils gesetzt.

5.

Der Beschuldigte hat A.___ Schadenersatz

in der Höhe von CHF 4‘094.15 nebst Zins von 5 % auf CHF 1‘539.55 seit

2.4

, auf CHF 471.20 seit 26.8.2013, auf CHF 1‘032.50 seit 25.11.2013, auf

CHF 937.00 seit 12.11.2015 und auf CHF 63.25 seit 19.12.2015 zu bezahlen.

6.

Der Beschuldigte hat A.___ eine

Genugtuung von CHF 10‘000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 31. März 2013 zu

bezahlen.

7.

Das Begehren des Beschuldigten um

Ausrichtung einer Entschädigung und Genugtuung wird abgewiesen.

8.

Die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin der Privatklägerin, Rechtsanwältin Andrea Stäuble, wird für

das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 7‘311.00 (inkl. Auslagen und MwSt.)

festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des

Beschuldigten vom Staat zu bezahlen, auszahlbar durch die Zentrale

Gerichtskasse. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates

während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwältin Andrea

Stäuble im Umfang von CHF 1‘939.70 (Differenz zum vollen Honorar von CHF

230.

, d.h. 35.92 Stunden zu CHF 50.00, plus MwSt.), beides sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

9.

Die Kostennote des amtlichen

Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Severin Bellwald, wird für das

erstinstanzliche Verfahren auf CHF 7‘635.00 (inkl. Auslagen und MwSt.)

festgesetzt und ist durch die Zentrale Gerichtskasse zu bezahlen. Vorbehalten

bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Severin Bellwald im Umfang von CHF

2‘910.60 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 250.00, d.h. 38.5 Stunden zu CHF

70.

, plus MwSt.), beides sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Beschuldigten erlauben.

10.

Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 2‘500.00, total CHF 12‘923.30,

gehen zu Lasten des Beschuldigten.

11.

Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin

der Privatklägerin, Rechtsanwältin Andrea Stäuble, wird für das

obergerichtliche Verfahren auf CHF 5‘009.70 (inkl. Auslagen und MwSt.)

festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des

Beschuldigten vom Staat zu bezahlen, auszahlbar durch die Zentrale

Gerichtskasse. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates

während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwältin Andrea

Stäuble im Umfang von CHF 1‘278.70 (Differenz zum vollen Honorar von CHF

230.

, d.h. 23,68 Stunden zu CHF 50.00, plus MwSt.), beides sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

12.

Die Kostennote des amtlichen

Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Severin Bellwald, wird für das

obergerichtliche Verfahren auf CHF 4‘094.15 (inkl. Auslagen und MwSt.)

festgesetzt und ist durch die Zentrale Gerichtskasse zu bezahlen. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben (ein

Nachzahlungsanspruch wurde für das obergerichtliche Verfahren nicht geltend

gemacht).

13.

Die Kosten des obergerichtlichen

Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 3‘500.00, total CHF 4‘160.00,

gehen zu Lasten des Beschuldigten.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30.

Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78.

ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Kamber Ramseier

Der vorliegende

Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_1142/2017 vom 23. März 2018

bestätigt.