STBER.2016.55
Diebstahl, Hausfriedensbruch
24. April 2017Deutsch50 min
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 24.
April 2017
Es wirken mit:
Präsident Kamber
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber von Arx
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Berufungsklägerin
gegen
1. A.___
amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Cornelia Dippon
2. B.___
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Severin Bellwald
Beschuldigte
betreffend Diebstahl,
Hausfriedensbruch
Die Strafkammer des
Obergerichts zieht in Erwägung:
Sachverhalt
I. Massgebliche
Prozessgeschichte und Gegenstand des Berufungsverfahrens
1. Am 24. August 2016 fällte der
Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt folgendes Urteil:
1. A.___
hat sich des versuchten Diebstahls und des Hausfriedensbruchs schuldig gemacht.
2. A.___
wird zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 90.00 verurteilt, unter
Gewährung des bedingten Vollzugs mit einer Probezeit von 2 Jahren.
3. Auf
die gegenüber A.___ ausgesprochene Geldstrafe wird im Erstehungsfalle 1 Tag ausgestandene
Untersuchungshaft angerechnet.
4. B.___
hat sich des versuchten Diebstahls und des Hausfriedensbruchs schuldig gemacht.
5. B.___
wird zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 60.00 verurteilt, unter
Gewährung des bedingten Vollzugs mit einer Probezeit von 3 Jahren.
6. An
die gegenüber B.___ ausgesprochene Geldstrafe werden im Erstehungsfalle 4 Tage
ausgestandene Untersuchungshaft angerechnet.
7. Der
B.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 11. Juli 2014
für eine Teil-Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 90.00 gewährte bedingte
Vollzug wird nicht widerrufen. Stattdessen wird B.___ verwarnt.
8. Die
Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Cornelia
Dippon Hänni, wird auf CHF 5‘275.60 (zu CHF 180.00 pro Stunde, inkl. Auslagen
von CHF 294.80 sowie MWST zu 8 % von CHF 390.80) festgesetzt und ist zufolge amtlicher
Verteidigung vom Staat zu zahlen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse
Solothurn). Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während
10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang
von CHF 1‘377.00 (Differenz zum vollen Honorar, zu CHF 230.00 pro Stunde, inkl.
MWST zu 8 % von CHF 102.00, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___
erlauben.
9. Die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers von B.___, Rechtsanwalt Severin
Bellwald, wird auf CHF 5‘981.05 (zur CHF 180.00 pro Stunde, inkl. Auslagen von
CHF 513.00 sowie MWST zu 8 % von CHF 443.05) festgesetzt und ist zufolge amtlicher
Verteidigung vom Staat zu zahlen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse
Solothurn). Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während
10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang
von CHF 1‘507.50 (Differenz zum vollen Honorar, zu CHF 230.00 pro Stunde, inkl.
MWST zu 8 % von CHF 111.65), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___
erlauben.
10. An
die Kosten des Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 1‘500.00, total CHF
3‘000.00, haben A.___ und B.___ je ½ (= CHF 1‘500.00) zu bezahlen.
Wird
von keiner Partei ein Rechtsmittel ergriffen und nicht ausdrücklich eine
schriftliche Begründung des Urteils verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF
500.00, womit A.___ und B.___ je CHF 1‘250.00 zu bezahlen haben.
Das Urteil blieb seitens der beschuldigten
Personen unangefochten. Dagegen meldete der Oberstaatsanwalt, nachdem die
Urteilsanzeige der Staatsanwaltschaft am 26. August 2016 zugestellt worden war,
mit Eingabe vom 30. August 2016 die Berufung an. Das begründete Urteil wurde
der Staatsanwaltschaft am 9. September 2016 zugestellt. Hierauf reichte der
Oberstaatsanwalt die Berufungserklärung vom 14. September 2016 wie folgt ein:
1. Die
Staatsanwaltschaft ficht das Urteil in folgenden Punkten an:
a) Ziff. 2:
Bemessung der Strafe für A.___.
b) Ziff. 5:
Bemessung der Strafe für B.___.
2. Sie verlangt
folgende Änderungen des erstinstanzlichen Urteils:
a) Verurteilung
von A.___ zu einer höheren bedingten Geldstrafe.
b) Verurteilung
B.___ zu einer höheren bedingten Geldstrafe.
3. Sie
stellt zurzeit keine Beweisanträge.
Im Übrigen wurde festgestellt, die
Anklage werde auch im Rechtsmittelverfahren durch Staatsanwältin vertreten.
2. Rechtsanwältin Cornelia Dippon
beantragte bzw. erklärte für A.___ mit Eingabe vom 21. September 2016:
1. Auf die Berufung sei
einzutreten.
2. Namens meiner
Klientin stelle ich keine Anschlussberufung.
3. Ebenfalls stelle ich
keine Beweisanträge.
Rechtsanwalt Severine Bellwald
erklärte für B.___ mit Eingabe vom 12. Oktober 2016, es werde auf die Erklärung
der Anschlussberufung sowie auf die Einreichung von Beweisanträgen verzichtet.
Mit Verfügung vom 25. Oktober 2016
wurde festgestellt, die amtlichen Verteidigungen von A.___ durch Rechtsanwältin
Cornelia Dippon und B.___ durch Rechtsanwalt Severin Bellwald würden im
Berufungsverfahren weitergeführt.
Nachdem seitens der Parteien gegen das
in Aussicht genommene schriftliche Verfahren keine Einwendungen erhoben worden
waren, wurde dieses mit Verfügung vom 10. November 2016 angeordnet.
3. Mit Eingabe vom 25. November
2016 stellte die zuständige Staatsanwältin folgende Anträge:
1. Es
sei festzustellen, dass die Ziffern 1., 3., 4. und 6. – 10. in Rechtskraft erwachsen
sind.
2. A.___
sei zu verurteilen zu:
einer
Geldstrafe von 350 Tagessätzen zu je CHF 80.00, bedingt aufgeschoben bei einer
Probezeit von 2 Jahren;
3. B.___
sei zu verurteilen zu:
einer
Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je CHF 60.00, bedingt aufgeschoben bei einer
Probezeit von 3 Jahren;
4. Über
die Entschädigung der amtlichen Verteidiger sei von Amtes wegen zu entscheiden.
5. Die
Kosten des Berufungsverfahrens seien den Berufungsbeklagten je zu ½ zur Zahlung
aufzuerlegen.
Mit Eingabe vom 15. Dezember 2016
stellte Rechtsanwältin Dippon für A.___ folgende Rechtsbegehren:
1. Die
Anträge 2 und 5 der Staatsanwaltschaft vom 25. November 2016 seien abzuweisen.
2. Das
Urteil der Vorinstanz BWSPR.2016.34 vom 24. August 2016 sei zu bestätigen.
3. Die
Unterzeichnende sei nach wie vor als amtliche Anwältin der Beschuldigten A.___
beizuordnen.
4. Die
Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Staat aufzuerlegen.
Rechtsanwalt Severin Bellwald stellte
mit Eingabe vom 19. Dezember 2016 für B.___ folgende Anträge:
1. Das
Urteil des Amtsgerichtspräsidenten Bucheggberg-Wasseramt vom 24. August 2016
sei zu bestätigen.
2. Die
Berufung der Staatsanwaltschaft sei abzuweisen.
3. U.K.u.E.F.
Die Staatsanwaltschaft reichte in der
Folge die Stellungnahme vom 16. Januar 2017 ein, worauf sich Rechtsanwältin
Dippon und Rechtsanwalt Bellwald mit den Eingaben vom 3. Februar 2017 resp. vom
19. Februar 2017 nochmals vernehmen liessen. An den gestellten Anträgen wurde
jeweils festgehalten.
4. Das erstinstanzliche Urteil des
Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 24. August 2016 ist mit
Ausnahme der Strafzumessungen gemäss den Ziffern 2 und 5 vollumfänglich in
Rechtskraft erwachsen. Den Strafzumessungen ist damit auch der erstinstanzlich
festgestellte rechtserhebliche Sachverhalt zugrunde zu legen. Die Strafkammer
nimmt praxisgemäss eine umfassende Überprüfung der Strafzumessung vor. Zu
überprüfen ist deshalb auch Ziffer 7 des erstinstanzlichen Urteils (Widerruf
des bedingten Strafvollzugs der Vorstrafe von B.___).
5. Gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO kann
die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel zugunsten oder zuungunsten der
beschuldigten oder verurteilten Person ergreifen. Gemäss Art. 391 Abs. 1 StPO
ist die Rechtsmittelinstanz bei ihrem Entscheid nicht gebunden an: die
Begründungen der Parteien (lit. a); die Anträge der Parteien, ausser wenn sie
Zivilklagen beurteilt (lit. b). Gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO darf sie Entscheide
nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn
das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Vorbehalten bleibt
eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen
Gericht nicht bekannt sein konnten. Aus den angeführten Bestimmungen ergibt
sich für die vorliegende Konstellation, dass das Urteil die Strafzumessung
betreffend auch zugunsten der verurteilten Personen geändert werden könnte,
wenn hierfür Anlass bestünde (Urteil des Bundesgerichts 6B_776/2013, E. 1.5).
Erwägungen
II. Die Anklage und der
rechtserhebliche Sachverhalt
1.
Den Beschuldigten wird in der
Anklage Folgendes angelastet:
1.
Versuchter Diebstahl
(Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB)
begangen
am 10. Oktober 2015, ca. 00:30 – 01:30 Uhr, in [...], z. Nt. des Restaurants [...],
v.d. [...], indem die Beschuldigten zusammen mit C.___ (sep. Verfahren
STA.2015.4306) im Rahmen eines gemeinsam getragenen und durchgeführten Tatplans
und damit in Mittäterschaft in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht in das
Gebäude eindrangen (vgl. Ziff. 2), um Gegenstände und Vermögenswerte,
insbesondere Bargeld, zur Aneignung wegzunehmen, wobei sich der Vorsatz auf
einen möglichst hohen Vermögenswert richtete. Es war vorgesehen, mind. CHF
3‘000.00 für A.___ zu stehlen. Den (allfälligen) zusätzlichen Deliktsbetrag
hätte man untereinander geteilt. Nachdem die Beschuldigten B.___ und C.___
nichts gefunden hatten, verliessen sie das Gebäude, B.___ besprach sich mit A.___,
welche die beiden nochmals zurückschickte, um erneut nach Vermögenswerten zu
suchen. Die Beschuldigten C.___ und B.___ kehrten noch einmal in das Gebäude
zurück, um im Büro nochmals nach Wertsachen und Vermögenswerten zu suchen. Als
ein akustischer Alarm ertönte, verliessen die Beschuldigten C.___ und B.___
ohne Deliktsgut das Objekt, weshalb es beim Versuch blieb. Während der ganzen
Zeit stand A.___ «Schmiere».
2.
Hausfriedensbruch
(Art. 186 StGB)
begangen
am 10. Oktober 2015, in [...], z.Nt. des Restaurants [...], v.d. [...], indem
die beiden Beschuldigten zusammen mit C.___, im Rahmen eines gemeinsam
getragenen und durchgeführten Tatplans und damit in Mittäterschaft, in der Absicht
einen Diebstahl zu begehen (vgl. Ziff. 1), sich via schräg gestelltem Fenster Zutritt
in die Liegenschaft verschafften und sich so unrechtmässig und für sie
erkennbar gegen den Willen der Berechtigten in der Liegenschaft aufhielten.
während die Beschuldigten B.___ und C.___ zweimal in die Liegenschaft
eindrangen, stand A.___ «Schmiere».
2.1
Das erstinstanzliche Gericht
stellte zum Sachverhalt Folgendes fest (AS 482 f.):
«A.___ plagten in der fraglichen Zeit
Geldsorgen. Sie rief daher ihren Ex-Partner und Vater der gemeinsamen Tochter, B.___,
an, schilderte diesem ihre Situation und «bat» ihn um Unterstützung (A.___
sagte am 10. Oktober 2015 dazu aus: «Ich sagte ihm, dass ich finanziell sehr
knapp bin und er solle schauen, ob er mich irgendwie unterstützen könne», AS
35). Gemeinsam mit einer Kollegin holte sie B.___ am Abend des 9. Oktober 2015
am Hauptbahnhof Solothurn ab. Dieser war in Begleitung von C.___. Während sich
die Kollegin von A.___ um deren Tochter kümmerte, begaben sich A.___, B.___ und
C.___ zu A.___ nach Hause. Nachdem man Socken (zur Verwendung als Handschuhe)
und einen Schraubenzieher von A.___ behändigt hatte, machten sich A.___, B.___
und C.___ auf nach [...], mit dem Ziel Restaurant [...]. B.___ war vor einigen
Jahren schon einmal dort eingebrochen. A.___ lenkte das Fahrzeug. Das Auto
wurde beim [...] parkiert und die drei begaben sich zu Fuss zum Restaurant.
Während A.___ draussen wartete, verschafften sich B.___ und C.___ via ein
schräg gestelltes Fenster, welches unter leichtem Einsatz des Schraubenziehers
geöffnet werden konnte, Zugang zum Inneren des Restaurants. Dort konnten sie
nichts finden. Weil B.___ etwas umstiess und dadurch Lärm verursachte, begaben
sie sich wieder nach draussen. Anschliessend gingen sie noch ein zweites Mal
hinein, wobei sie wieder nichts finden konnten, jedoch einen Alarm auslösten.
Sofort verliessen B.___ und C.___ das Gebäude und die beiden wie auch A.___
ergriffen die Flucht (vgl. z. B. AS 33 und 44 ff.).»
Unter dem Titel «bestrittener»
Sachverhalt, führte das erstinstanzliche Gericht aus:
«Die Aussagen der Tatbeteiligten
divergieren einzig bei den Fragen, wer bei der Tat konkret die treibende Kraft
war und wie viel Geld mindestens hätte erbeutet werden sollen. Hierzu sind
folgende Angaben zu berücksichtigen:
A.___ sagte in ihrer Erstbefragung am
10.
Oktober 2015 aus, sie habe am Freitag, 9. Oktober 2015 ihren Ex-Freund B.___
angerufen und diesem geschildert, dass sie finanziell am Limit sei. B.___ habe
gesagt, er werde schauen. Um 21:00 Uhr habe sie ihn am Hauptbahnhof Solothurn
abgeholt, er sei in Begleitung eines ihr unbekannten Kollegen gewesen. B.___
und der Kollege hätten dann beschlossen, ins [...] in [...] einzubrechen. Sie
habe von Anfang an gesagt, dass sie nicht mit hinein gehen wolle. Die anderen
beiden hätten gemeint, das sei auch so geplant, sie solle nur «Schmiere»
stehen. Nachdem die beiden das erste Mal hineingegangen seien, hätten sie
gesagt, es gebe nichts zu holen. Sie seien dann ein zweites Mal rein und
schliesslich habe der Alarm ausgelöst (AS 27 ff.). In einer weiteren Befragung
vom 10. Oktober 2015 erklärte A.___, B.___ habe davon gesprochen, dass sie
irgendwo reingehen könnten, um etwas zu holen. Er habe die Idee gehabt. Die
Rollen seien nicht gross verteilt worden. Fakt sei gewesen, dass sie aufpassen
müsse und die anderen beiden hineingehen würden. B.___ habe von Anfang an
gesagt, dass sie nicht hinein gehe. Wie die Beute hätte verteilt werden sollen,
habe man nicht abgemacht. Es sei ohne dies zu besprechen klar gewesen, dass man
diese aufteilen würde. Sie hätten ja alle mitgemacht. Sie habe keine Ahnung,
wie viel Beute sie sich erhofft hätten. Nachdem sie das erste Mal
herausgekommen seien, habe B.___ zu ihr gesagt, es habe nichts. Kasse und Portemonnaies
seien leer. Er und C.___ hätten dann auf [...] miteinander gesprochen und seien
noch einmal hinein (AS 35 ff.) Von der Staatsanwältin im Haftverfahren befragt,
gab A.___ zu Protokoll, B.___ habe die Idee zum Einbruch gehabt. Sie habe
diesen angerufen und gesagt, sie brauche Geld, sie sei zu allem bereit. B.___
sei nach dem ersten Mal rausgekommen, habe mit C.___ auf [...] gesprochen, und
dann seien sie noch einmal ins Restaurant. Es sei wohl die Idee von B.___
gewesen, ein zweites Mal reinzugehen. Sie habe nicht verstanden, was gesprochen
worden sei (AS 226 ff.). Bei der Konfrontationseinvernahme mit B.___ vom 12.
Oktober 2015 hielt sie fest, von Klauen sei keine Rede gewesen. Sie habe B.___
gesagt, er solle sie unterstützen. Es sei auch nicht um CHF 3‘000.00 gegangen,
sondern um die Miete von CHF 2‘100.00. B.___ habe einen Einbruch vorgeschlagen,
er sei selber am Limit gewesen. Als er und C.___ nach dem ersten Mal
herausgekommen seien, hätten sie etwas auf [...] gesprochen und dann gesagt,
sie würden noch einmal reingehen (AS 66 ff.).
B.___ gab am 10. Oktober 2015 zu
Protokoll, A.___ sei anlässlich des Telefongesprächs am 9. Oktober 2015 sehr
verzweifelt gewesen. Sie habe gemeint, es müsse etwas gehen, so gehe es nicht
weiter. Schliesslich sei er auf die Idee eines Einbruchdiebstahls gekommen. A.___
habe ihm gesagt, sie brauche unbedingt CHF 3‘000.00. Den Rest der Beute hätten
sie aufgeteilt. Weil er schon einmal im Restaurant [...] eingebrochen sei, habe
er die Idee gehabt, dorthin zu gehen. A.___ habe die Aufgabe gehabt, draussen
zu schauen, ob jemand komme. Auch C.___ habe er angewiesen, draussen zu
bleiben. Dieser habe aber gemeint, er werde ihn nicht alleine lassen. Als er
zum ersten Mal drin gewesen sei, sei er auf eine Dekoration getreten, was Lärm
verursacht und ihn erschreckt habe. Daher sei er noch einmal raus. Beim zweiten
Mal sei der Alarm losgegangen, als er beim Büro hineingetreten sei. Daraufhin
seien sie weggerannt. Er habe selber entschieden, noch einmal ins Restaurant zu
gehen. A.___ habe ihn nicht dazu veranlasst (AS 44 ff.). Im Rahmen der
Befragung durch die Staatsanwältin am 10. Oktober 2015 meinte B.___, A.___ habe
gesagt, sie brauche unbedingt CHF 3‘000.00. Er habe zu ihr gesagt, sie wisse
doch, dass er vorbestraft sei. Sie habe angefangen zu weinen. Er habe ihr dann
vorgeschlagen, den Einbruch zu machen. Schlussendlich habe sie ja eine Lösung
gebraucht. Sie habe gesagt. «Irgendöppis go chlaue … B.___ du kennsch doch
öppis guets». Beim ersten Mal im Restaurant sei etwas zu Boden gefallen und er
sei sofort raus. Daraufhin seien sie ein bisschen weg und hätten überlegt. Er
habe dann gesagt, jetzt wo offen sei, gehe er noch einmal rein. Auf spätere
Frage, wessen Idee es gewesen sei, noch einmal reinzugehen: A.___ habe gesagt,
sie sollten noch einmal einen Versuch machen, er solle im Büro nachsehen. Ja,
sie habe ihn angeschrien und gesagt, sie sollten nochmal rein, wenn sie schon
da seien. Sie habe ihn regelrecht unter Druck gesetzt, das stimme (AS 250 ff.).
Anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit A.___ am 12. Oktober 2015 sagte B.___
auf Frage, ob A.___ ihm einen Einbruch vorgeschlagen habe, aus, sie habe zu ihm
gesagt, er kenne sich aus, er solle schauen, dass er eine Idee habe, weil die
legalen Mittel erloschen seien. Als er beim ersten Mal ins Restaurant eingestiegen
sei, habe er die Tischdekoration auf den Boden gestossen. Weil das so viel Lärm
erzeugt habe, sei er wieder raus. Zu den anderen beiden habe er gesagt, sie
würden nun etwas weggehen und schauen, wie die Situation sei. Daraufhin sei er
wieder hinein. Er habe in die Schubladen geschaut und gesehen, dass es nichts
habe. Dann sei er raus und habe zu A.___ gesagt, es habe nichts. Er habe nicht
gewusst, wo das Büro sei. A.___ habe gemeint, dieses sei immer hinter der
Küche, sie sollten dort noch schauen gehen. Als er die Bürotür geöffnet habe,
sei der Alarm losgegangen. Konkret sei es so gewesen, dass er zu A.___ gemeint
habe, die Portemonnaies seien leer und sie dann gesagt habe, er solle nochmal
hineingehen und im Büro nachsehen. Sie habe gesagt, es müsse doch etwas haben,
sie sollten nochmal ins Büro (AS 62 ff.).
An der Hauptverhandlung hat B.___
angegeben, A.___ habe gesagt, sie brauche dringend CHF 3‘000.00. Er habe
gesagt, er habe selber nichts. Dann sei er halt auf die blöde Idee gekommen, in
das Restaurant [...] zu gehen. A.___ habe darauf beharrt, dass er und C.___
noch ein zweites Mal ins Restaurant einsteigen würden (AS 445). A.___ hingegen
blieb dabei, dass die beiden Herren von selber noch einmal ins Restaurant gegangen
seien (AS 449).
C.___ gab gegenüber der Polizei am 10.
Oktober 2015 an, B.___ habe ihm gegenüber erwähnt, ihm und seiner Ex-Frau gehe
es nicht so gut, ob er bei ihnen mitmachen wolle. Wenn man etwas finde, wolle
die Frau CHF 3‘000.00 und den Rest hätten sie behalten können. Das habe ihm B.___
so gesagt. Bevor sie vor diesem Lokal angekommen seien, habe B.___ noch zu ihm
gesagt, er müsse nicht hineingehen. Vor Ort habe er ihn aber dann angewiesen
mitzukommen, weil die Frau nicht wolle. Als sie das erste Mal im Gebäude gewesen
seien, habe B.___ schnell gesagt, es habe nichts. Sie hätten dieses also wieder
verlassen. Als sie draussen gewesen seien, habe die Frau gefragt, weshalb sie
so schnell wieder gekommen seien. B.___ habe ihr erklärt, sie hätten nichts
gefunden. Da habe die Frau ihnen gesagt, sie müssten im Büro nachsehen, dort
sei Geld zu holen. So habe ihm B.___ das übersetzt. Bei zweiten Mal sei der Alarm
losgegangen (AS 55 ff.).
Aus den dargelegten Angaben der
Beteiligten lässt sich nicht ohne jeden erhabenen Zweifel ein Hauptbeteiligter
oder «Anführer» eruieren. Klar und unbestritten ist, dass A.___ der Auslöser
für das spätere Vorgehen war. Hätte sie B.___ nicht kontaktiert und dazu
angehalten, ihr bei ihren Geldproblemen zu helfen, wäre es womöglich nicht zum
fraglichen Vorfall gekommen. Nicht erwiesen ist aber, dass A.___ B.___
vorgeschlagen oder «angewiesen» hat, einen Einbruchdiebstahl zu begehen. B.___
hat in seiner ersten Befragung klar ausgesagt, er sei auf die Idee mit einem
Einbruch gekommen. In der Folge hat er diese Aussagen zwar abgeschwächt,
insbesondere anlässlich der Konfrontationseinvernahme. A.___ ist hingegen immer
bei der gleichen Version geblieben, nämlich dass die Idee von B.___ gekommen
sei. Nach dem Grundsatz «Im Zweifel für den Angeklagten» (in dubio pro reo)
kann der Sachrichter einen Angeklagten nicht verurteilen, wenn bei objektiver
Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche bzw.
schlechthin nicht zu unterdrückenden Zweifel an dessen Schuld fortbestehen
(vgl. BGE 138 V 74, E. 7, s. 81 f.; BGE 127 I 38, E. 2, S. 40 ff., jeweils mit
Verweisen). Gestützt auf diese Beweismaxime ist davon auszugehen, dass die Idee
eines Einbruchdiebstahls im gemeinsamen Gespräch entstanden ist, ohne dass eine
Person einen bestimmten Druck auf eine andere ausgeübt hätte. Nicht nur A.___,
sondern auch B.___ und C.___ befanden sich zum fraglichen Zeitpunkt anerkanntermassen
in einer misslichen finanziellen Lage, weshalb sie alle von der Erbeutung eines
höheren Geldbetrages profitiert hätten.
Weiter lässt sich auch nicht ohne
überwindbare Zweifel klären, wie es dazu gekommen ist, dass sich B.___ und C.___
zweimal in das Innere des Restaurants [...] begaben. A.___ erklärte stets, die
beiden Männer seien aus freien Stücken noch einmal reingegangen, wobei sie
nicht verstanden habe, was die beiden zuvor auf [...] gesprochen hätten. Die
Aussagen von C.___ zu diesem Punkt tragen wenig bei, weil er der deutschen
Sprache nicht mächtig ist und nur wiedergeben konnte, was B.___ ihm übersetzt
hatte. B.___ hat in diesem Punkt indessen keine stringenten Aussagen gemacht.
Während er zu Beginn klar sagte, selber entschieden zu haben, noch einmal ins
Restaurant zu gehen, nachdem er beim ersten Mal etwas umgestossen und Lärm
verursacht habe, gab er gegenüber der Staatsanwaltschaft dann an, A.___ habe
ihn geheissen, noch einmal im Büro nachzusehen. Bei dieser Version blieb er
anschliessend. Es mag sein, dass er in einer ersten Phase versuchte, seine
Ex-Partnerin in Schutz zu nehmen. Es lässt sich unter diesen Umständen aber
nicht als erstellt erachten, dass A.___ es war, die eine zweite «Begehung» des
Restaurants verlangte. Auch hier ist – dem Grundsatz in dubio pro reo folgend –
davon auszugehen, dass nach einer ersten Phase, in welcher kein Geld erbeutet
wurde, gemeinsam beschlossen wurde, das Restaurant noch einmal aufzusuchen, um
nachzusehen, ob sich im Büro allenfalls etwas befinde.
Ob A.___ nun CHF 2‘000.00 oder CHF
3‘000.00 für sich benötigt hätte, ist unter den beiden Beschuldigten ebenfalls
strittig geblieben, ohne dass sich dies nach Würdigung der Beweismittel
ermitteln liesse. Diese Unterscheidung spielt aber weder für die Beweiswürdigung
noch für die rechtliche Qualifikation oder die Strafzumessung eine wesentliche
Rolle.»
2.2
Unter dem Titel «rechtliche Qualifikation»
ist im erstinstanzlichen Urteil Folgendes ausgeführt:
«B.___ betrat mitten in der Nacht via
ein schräg gestelltes Fenster das Restaurant [...], erkennbar gegen den Willen
der Berechtigten, da das Restaurant abgeschlossen war, um sich darin Geld
anzueignen. Ein entsprechender Betrag wäre unter ihm, A.___ und C.___ geteilt
worden. Der Entschluss, in das Restaurant einzubrechen, wurde gemeinsam mit A.___
zu Hause gefällt. Nachdem man Socken und Werkzeug eingepackt hatte, fuhr A.___
mit B.___ und C.___ nach [...]. Während A.___ draussen aufpasste, dass niemand
kommt, begaben sich B.___ und C.___ in die fragliche Liegenschaft, um diese
nach Geld zu durchsuchen. Beim zweiten Einsteigen wurde ein Alarm ausgelöst,
weshalb alle drei ohne etwas erbeutet zu haben, die Flucht ergriffen.
Es handelt sich vorliegend um einen
klassischen Fall von Mittäterschaft, bei welchem die Tatbeiträge des einen
Täters den jeweils anderen zugerechnet werden. Mittäter ist nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung, wer bei der Entschliessung, Planung oder
Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen
Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht; dabei kommt es
darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem
Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm
steht oder fällt (BGE 133 IV 76, E. 72 [recte. 2.7), S. 82).
Durch das Betreten der Liegenschaft
gegen den Willen der Eigentümerin wurde der Tatbestand des Hausfriedensbruchs
fraglos erfüllt. Dies auch von A.___, die sich zwar nicht im Gebäude befand,
beim Tatentschluss aber mitwirkte und diesen auch mittrug, indem sie «Schmiere
stand». Ziel war es, im Restaurant [...] fremdes Geld an sich zu nehmen, um
sich damit ungerechtfertigt zu bereichern. Dabei war es allen drei Beteiligten
egal, wie viel sie erbeuten würden bzw. hätten sie jeden noch so hohen Betrag
mitgenommen. Auf jeden Fall erhofften sie sich mindestens CHF 2‘000.00 oder
3‘000.00 für A.___. A.___ sagte dazu am 10. Oktober 2015 aus: «Die Hoffnung war
schon da, dass es mehrere tausend Franken gewesen wären» (AS 229). B.___ meinte
diesbezüglich: «Ich dachte vielleicht nicht gerade CHF 3‘000.00 aber immerhin
die Hälfte, das wär schon was gewesen. Es hätten vielleicht auch CHF 5‘000.00
gewesen sein können, plus minus. Darüber habe ich mir aber keine Gedanken
gemacht» (AS 253). Es ist klar, dass die Beschuldigten sich nicht nur mit CHF
2‘000.00 bzw. 3‘000.00 zufriedengegeben und einen darüber hinausgehenden
Bargeldbetrag im Restaurant belassen hätten. Weil der Alarm ausgelöst wurde,
mussten sie flüchten, bevor sie Geld finden konnten. Dabei haben die beiden
Beschuldigten auch den Tatbestand des versuchten Diebstahls in Mittäterschaft
erfüllt.»
III. Strafzumessung
1.
Allgemeines zur
Strafzumessung
1.1
Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst
das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt
das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf
das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2
StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die
Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
1.2
Hat der Täter durch eine oder
mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen
erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat
und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe
nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche
Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der
Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der
Strafrahmen für die schwerste Tat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe
für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich
ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des
Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat gedanklich die
Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt
hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer
Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu
tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011, E. 5.4). Allerdings ist die
Bildung einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen möglich.
Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip
nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Das Gericht
kann somit auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten
Fall für jede einzelne Tat eine Freiheitsstrafe ausfällen würde. Demgemäss sind
im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB «die Voraussetzungen für mehrere gleichartige
Strafen erfüllt», wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen
Normverstoss gleichartige Strafen ausfällte. Dass die anzuwendenden
Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142
IV 265, E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2, Urteil 6B_849/2016, E. 1.3.1 mit Hinweisen).
Bei der Wahl der Sanktionsart sind die
Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und
sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach
dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung
stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im
Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche
Freiheit eingreift (6B_849/2016, E. 1.3.3 mit Hinweisen).
Bei der Bildung der Gesamtstrafe hat
das Gericht von der Einsatzstrafe auszugehen und diese in einer Gesamtwürdigung
angemessen zu erhöhen. Zwar ist es dem Gericht dabei nicht untersagt, zunächst
für jede Einzeltat eine selbstständige Strafe festzusetzen, zumal es die
Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe angestellt hat, in seinem
Urteil so darstellen muss, dass erkennbar wird, welche Gesichtspunkte es in
welchem Sinne berücksichtigt hat. Verlangt wird jedoch, dass es dennoch die
erforderliche Gesamtstrafzumessung vornimmt. Bei der Bemessung der Gesamtstrafe
müssen die einzelnen Straftaten in einem selbstständigen Schritt innerhalb des
(allenfalls erweiterten) Strafrahmens gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB gewürdigt
werden. Dabei sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander,
ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbstständigkeit sowie die
Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen
zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts wird dabei
geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und
situativ in einem engen Zusammenhang stehen (zum Ganzen Urteil 6B_323/2010 vom
23.
Juni 2010 E. 3.2).
1.3
Der Begriff des Verschuldens muss
sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat
beziehen. Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen
der Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird,
und der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Heidi
Affolter-Eijsten in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar
Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 47 StGB
N 16 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).
1.4
Bei der Tatkomponente sind das
Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses
Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die
Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu
beachten (vgl. BGE 129 IV 6, E. 6.1).
1.5
Die Täterkomponente umfasst das
Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im
Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6, E. 6.1). Die Strafempfindlichkeit (neu in
Art. 47 Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst)
betrifft nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden
Masses an Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten
Übels kann auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter
Mensch durch den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein
jüngerer mit weitaus grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein
gesunder, und das sollte strafmindernd ins Gewicht fallen.
1.6
Vorliegend geht es um einen
versuchten Diebstahl, welcher für die Strafzumessung im Vordergrund steht. Da
ein Versuch vorliegt, kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 StGB).
Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe
gebunden (Art. 48a Abs. 1 StGB). Bildet ein versuchtes
Delikt die schwerste Straftat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB, ist bei der
Bildung der Einsatzstrafe in einem ersten Schritt die schuldangemessene Strafe
für das vollendete Delikt festzulegen. Die derart ermittelte hypothetische
Strafe ist in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen
Strafmilderungsgrunds von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren (Urteil des
Bundesgerichts 6B_466/2013, E. 2.3.1 mit Hinweis). Das Mass dieser Minderung
hängt unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolges und von den
tatsächlichen Folgen der Tat ab (BGE 121 IV 49). Es ist somit zunächst eine
hypothetische (verschuldensangemessene) Strafe zu ermitteln, welche für den
Fall des vollendeten Delikts angemessen wäre. Nur so lässt sich nachvollziehen,
wie es zur Strafe der bloss versuchten Tat kommt (Hans Mathys, Zur Technik der
Strafzumessung, in: Schweizerische Juristen-Zeitung (SJZ) 100/2004).
1.7
Das Bundesgericht hat in seiner
jüngsten Rechtsprechung wiederholt zu den Grundsätzen der Strafzumessung
Stellung genommen und dabei festgehalten, dass die tat- und täterangemessene
Strafe grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten)
anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen sei. Dieser Rahmen sei vom
Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten
Umständen Rechnung zu tragen. Entgegen einer auch in der Praxis verbreiteten
Auffassung werde der ordentliche Strafrahmen durch Strafschärfungs- oder
Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses
neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen
wäre. Der ordentliche Strafrahmen sei nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche
Umstände vorlägen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten
Fall zu hart bzw. zu milde erscheine. Die Frage einer Unterschreitung des
ordentlichen Strafrahmens könne sich stellen, wenn verschuldens- bzw.
strafreduzierende Faktoren zusammenträfen, die einen objektiv an sich leichten
Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen
Rahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Dabei habe der Richter zu
entscheiden, in welchem Umfang er den unteren Rahmen wegen der besonderen Umstände
erweitern wolle (Urteile des Bundesgerichts 6B_238/2009, E. 5.8 vom 8.3.2010;
6B_31/2011 E. 3.4.1 vom 27.4.2011).
2.
Konkrete Strafzumessung
2.1
A.___ und B.___ haben sich des
versuchten Diebstahls und des Hausfriedensbruchs schuldig gemacht. Diebstahl
wird gemäss Art. 139 Ziffer 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
Geldstrafe bestraft. Der Tatbestand kann damit bestraft werden mit einer
Geldstrafe von einem Tagessatz bis zu 360 Tagessätzen (Art. 34 Abs. 1 StGB;
Trechsel/Keller in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerische Strafprozessordnung,
Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 34 N. 5) respektive
mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 5 Jahren (Art. 40 StGB,
vorbehältlich Art. 41 StGB). Es liegt ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs.
2.
StGB vor.
Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB
ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht und
stellt ein Vergehen im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StGB dar.
2.2
Nachstehend werden die Argumente
der Staatsanwaltschaft zusammengefasst festgehalten:
Die Berufungsklägerin macht geltend,
die erstinstanzliche Strafzumessung sei einer Kontrolle kaum zugänglich, weil urteilsbegründende
Bedeutung und Gewicht der angeführten Strafzumessungstatsachen für die
Bewertung des Unrechts- und Schuldgehalt der Tat sich nicht klar und
nachvollziehbar erkennen liessen. Die einzelnen Strafzumessungsfaktoren würden
ohne Gewichtung aufgelistet. Eine Einstufung des objektiven Verschuldens sei
nicht erfolgt, weshalb nicht ersichtlich sei, wie das Gericht das subjektive
Tatverschulden gewichtet habe. Weiter habe sich das Gericht hinsichtlich des
Tatverschuldens im Zusammenhang mit dem Hausfriedensbruch nicht geäussert,
weder im Rahmen der Asperation noch im Rahmen der objektiven Tatkomponente des
Diebstahls. Wenn die Vorinstanz das Verschulden für den Einbruchdiebstahl
verschuldensmässig nicht nur als leicht, sondern faktisch als Bagatelle
einstufe, so halte dies den Anforderungen des Bundesgerichts zur Strafzumessung
nicht stand. Die Verteidigungen würden das Verschulden offenbar sogar als
absolut bagatellhaft einordnen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
seien die Strafzumessungsfaktoren nicht nur aufzulisten, sondern auch zu
gewichten. Der Strafrahmen sei voll auszuschöpfen und das Verschulden und die
Strafe in Einklang zu bringen. Hinsichtlich der Strafzumessung im Bereich von
Einbruchsdiebstählen habe in den letzten Jahren im Kanton Solothurn wie auch in
anderen Kantonen eine Praxisänderung stattgefunden bzw. sei noch im Gange. In
Fallkonstellationen wie der vorliegenden werde von der Staatsanwaltschaft
grundsätzlich Anklage erhoben.
In Bezug auf die objektiven Elemente
der Tatkomponenten sei zu beachten, dass die Beschuldigten nicht einen
einfachen Diebstahl hätten begehen wollen, sondern einen Einbruch in ein
fremdes Gebäude. Dies sei jedoch nicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen,
da der Umstand zu einer zusätzlichen Bestrafung wegen Hausfriedensbruchs führe
und entsprechend bei der Asperation zum Tragen komme. Es falle damit ebenso
nicht entlastend ins Gewicht, dass die Beschuldigten keinen Sachschaden
verursacht hätten.
Da es sich um eine gewerblich genutzte
Liegenschaft gehandelt habe, sei die Gefahr einer Konfrontation bei einem
Einbruch in der Nacht nicht sehr gross gewesen, aber auch nicht ausgeschlossen.
Die Beschuldigten hätten mit dem Erscheinen Dritter mindestens «ein wenig
gerechnet», ansonsten A.___ nicht «Schmiere» gestanden wäre. Dieses
eingegangene Risiko einer Konfrontation mit Dritten falle jedoch nur leicht ins
Gewicht.
Die Art und Weise des Vorgehens der
Beschuldigten sei zwar nicht hochprofessionell gewesen, es könne jedoch nicht
lediglich von einem Gelegenheitsdiebstahl ausgegangen werden, hätten die
Beschuldigten doch einen Schraubenzieher und Handschuhe bzw. als solche
verwendete Socken mitgenommen. Überdies hätten sie das Tatobjekt gezielt
ausgesucht. Dieser Umstand habe in mittlerem Masse straferhöhend ins Gewicht zu
fallen.
Leicht straferhöhend falle ins
Gewicht, dass die Beschuldigten als Mittäter gehandelt hätten. Auch wenn es
vorliegend nur um einen konkreten Einbruchdiebstahl gehe, sei festzustellen,
dass das Vorgehen jenem einer Bande nahe gekommen und als gefährlicher zu
qualifizieren sei. Es sei eine grössere kriminelle Energie an den Tag gelegt
worden. Was einem Qualifikationsgrund ähnlich sei, sei straferhöhend zu
berücksichtigen.
Es sei hypothetisch vom vollendeten
Delikt und der angestrebten Beute von CHF 2‘000.00 bis 3‘000.00 auszugehen, was
merklich schwerer ins Gewicht falle.
Im Vergleich mit allen vorstellbaren
Diebstahlskonstellationen könne aufgrund der angestellten Überlegungen objektiv
von einem noch leichten Verschulden ausgegangen werden, wobei es aber eine
erhebliche Anzahl leichterer vorstellbarer Deliktskonstellationen gebe. Nach
oben seien als schwerere Konstellationen noch wenige Varianten, wie zum
Beispiel der Einbruch in eine Bijouterie oder in ein Einfamilienhaus denkbar.
Folge man dem Grundsatz des Bundesgerichts, schöpfe den Strafrahmen aus und
lege das Verschulden fest, so sei ohne weiteres klar, dass es sich vorliegend
verschuldensmässig nicht um eine der einfachsten vorstellbaren
Diebstahlskonstellationen handeln könne. Das Verschulden sei zwar noch leicht,
das heisst im unteren Drittel des Strafrahmens einzustufen. Unterteile man das
unterste Drittel noch in Bagatellfälle, sehr leicht bis leicht und leicht, so
sei das Verschulden innerhalb des untersten Drittels als mindestens deutlich
mittel einzustufen oder anders ausgedrückt im Bereich sehr leicht –
leicht/leicht.
Hinsichtlich der in einem zweiten
Schritt zu würdigenden subjektiven Tatkomponenten sei anzumerken, dass C.___
und B.___ eine leicht untergeordnete Rolle eingenommen hätten.
Die Beschuldigten hätten mit direktem
Vorsatz gehandelt, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung neutral zu
gewichten sei.
Die Intensität des verbrecherischen
Willens sei doch in einem gewissen Mass ausgeprägt gewesen, sicher höher als
bei einem einfachen Diebstahl, beispielsweise in einem Selbstbedienungsladen
oder beim Entwenden einer Handtasche in einem Restaurant. Der Argumentation der
Vorinstanz, wonach eine eher geringe kriminelle Energie vorliege, könne nicht
gefolgt werden. Es sei auch auf der subjektiven Seite zu würdigen, dass die
Beschuldigten sich Gedanken zum Vorgehen gemacht, gezielt ein Objekt ausgesucht
und damit ein minimales planerisches Verhalten gezeigt hätten, welches auf eine
gewisse kriminelle Energie schliessen lasse. Die Tatsache, dass man sich nach
dem ersten erfolglosen Versuch nochmals in das Gebäude begeben habe, zeige,
dass das Ziel hartnäckig verfolgt worden sei, was den Beschuldigten deutlich
erschwerend anzulasten sei. Es liege eine erhöhte Intensität des verbrecherischen
Willens bzw. der kriminellen Energie vor, was den Beschuldigten leicht erhöhend
in Rechnung zu stellen sei.
Das Motiv sei finanziell und damit
egoistisch gewesen. Dies falle bei A.___ deutlich mehr ins Gewicht als bei B.___.
Es hätten mit dem Diebstahl in erster Linie für sie CHF 3‘000.00 beschafft
werden sollen. Die beiden Männer hätten sich den darüber hinausgehenden Betrag
geteilt. Es wäre den Beschuldigten ohne weiteres möglich gewesen, sich für das
Recht und gegen das Unrecht zu entscheiden. Insbesondere hätten sie nach dem
ersten erfolglosen Versuch ihr Vorhaben immer noch abbrechen können, was sie
nicht getan hätten.
Es sei nicht von einer gewissen
Verzweiflung auszugehen, wie die Vorinstanz es getan habe, welche die Beschuldigten
von Kriminaltouristen unterscheide. Wenn Kriminaltouristen im Sinne einer
Erwerbsmässigkeit handelten, würden sie den qualifizierten Tatbestand erfüllen.
Begehe ein Kriminaltourist nur einen Diebstahl, dürfte seine finanzielle
Situation in Anbetracht der Verhältnisse, in welchen solche Beschuldigte erfahrungsgemäss
lebten, deutlich prekärer sein als die von der Beschuldigten ins Feld geführte
«Geldnot».
Das Motiv «Geldnot» könne, wenn
überhaupt, nur geringfügig zu Gunsten der Beschuldigten A.___ berücksichtigt
werden, zumal diese Geldnot absolut selbst verschuldet gewesen sei und
zwischenzeitlich offenbar ohne Diebstähle habe stabilisiert werden können.
Dagegen sei der Beweggrund von B.___
weniger gewichtig gewesen, zumal er in erster Linie seiner Ex-Partnerin habe
helfen wollen. Allerdings sei auch er davon ausgegangen, dass er finanziell
profitieren werde.
Dass A.___ die eher treibende Kraft
gewesen sei und in erster Linie sie von dem Diebstahl profitiert hätte, sei aufgrund
der Aktenlage erstellt und ergebe sich auch aus den Anträgen der Verteidigungen
zum Strafmass.
Es sei unter Berücksichtigung der
subjektiven Seite der Tatkomponenten noch von einem leichten Verschulden im
deutlich mittleren bis oberen Bereich dieses untersten Drittels auszugehen.
Die Vorinstanz habe das subjektive
Verschulden insgesamt als «leicht» eingestuft, was grundsätzlich nicht zu beanstanden
sei. Eine weitere Abstufung innerhalb des leichten Verschuldens habe die
Vorinstanz nicht vorgenommen. Indem sie eine (symbolische) Einsatzstrafe von
120.
Tagessätzen Geldstrafe für B.___ bzw. von 150 Tagessätzen für A.___
festgesetzt habe, habe sie aber aufgezeigt, dass sie das Verschulden faktisch
im untersten Bereich des Strafrahmens eingestuft habe und von einem
Bagatellfall ausgegangen sei, was nicht überzeugen könne.
Ausgehend von einem Verschulden im
mittleren bis oberen Bereich innerhalb des leichten Verschuldens müsse dieses nun
mit dem konkreten Strafmass in Einklang gebracht werden. Ausgehend von einem
auszuschöpfenden Strafrahmen von bis zu 5 Jahren wäre für diesen Einbruch bei
vollendetem Delikt die Einsatzstrafe aufgrund der Tatkomponenten auf 350
Tagessätze für B.___ und auf 400 Tagessätze für A.___ festzusetzen.
Es sei von einem schon sehr weit
fortgeschrittenen Versuch auszugehen und das Vorhaben sei nicht bereits bei den
ersten Komplikationen abgebrochen worden, sondern man sei noch einmal in die
Liegenschaft eingestiegen. Unter diesen Umständen erscheine eine Reduktion um
20.
% bzw. 25 %, wie von der Vorinstanz gewährt, als unangemessen hoch. Eine
Reduktion von mehr als 10 – 15 % erscheine keinesfalls mehr als angemessen. Die
hypothetische Einsatzstrafe sei zufolge des Versuchs auf (abgerundet) 290
Tagessätze für B.___ und auf 340 Tagessätze zu A.___ zu reduzieren.
Im Zusammenhang mit dem
Hausfriedensbruch sei trotz des zweimaligen Eindringens in die Liegenschaft von
einer Tateinheit auszugehen. Bei der Gewichtung des Verschuldens sei diesem
Umstand aber Rechnung zu tragen. Das nächtliche Eindringen in eine Liegenschaft
zwecks Begehens eines Verbrechens falle klar schwerer ins Gewicht als das
Betreten eines umfriedeten Grundstücks ohne die Absicht, ein weiteres Delikt zu
begehen. Es sei von einem klar leichten Verschulden auszugehen, welches für
sich allein beurteilt eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen als angemessen
erscheinen liesse. Zufolge Asperation seien 10 Tagessätze angemessen. Die
Vorinstanz habe den Hausfriedensbruch bei der Strafzumessung zu Unrecht gar
nicht straferhöhend berücksichtigt. Das führe zu einer systemwidrigen Reduktion
auch beim vollendeten Hausfriedensbruch.
Es resultiere damit eine Einsatzstrafe
von 300 Tagessätzen für B.___ und eine solche von 350 Tagessätzen für A.___.
Bei den Täterkomponenten sei nicht von
Geständnissen auszugehen, weil das Verfahren nicht vereinfacht worden sei. A.___
sei in flagranti erwischt worden. Ein Abstreiten wäre zufolge der erdrückenden
Beweislage sinnlos gewesen. Ihre Aussagen hätten faktisch nicht zur
Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens geführt und nicht zur
Wahrheitsfindung beigetragen, weshalb ein «Geständnisrabatt» nicht angezeigt
sei. Sie habe denn auch versucht, ihren Beitrag zu bagatellisieren, was
angesichts der übereinstimmenden Aussagen der beiden Männer wenig zu überzeugen
vermöge. Die vor Gericht bekundete Einsicht und Reue falle, wenn überhaupt,
kaum merklich ins Gewicht. Abgesehen von ihren mündlichen Äusserungen im
Schlusswort, dass es ihr leid tue, dass es unüberlegt gewesen sei und dass sie
so etwas nie wieder machen werde, habe sie keine weitere Reue und kein Schuldbewusstsein
geäussert. Ein aktives und eindringliches Aufzeigen von Reue sei nicht
ersichtlich. So habe sie sich beispielsweise bei den Geschädigten nicht
schriftlich entschuldigt. Auf Einsicht und Reue, die zu einer Strafminderung
führen würden, könne nicht geschlossen werden. Die weiteren Täterkomponenten
seien neutral zu gewichten. Zusammengefasst würden sich die Täterkomponenten
bei A.___ auf die Strafzumessung nicht auswirken.
Mit Bezug auf B.___ sei den
vorinstanzlichen Überlegungen, welche die Täterkomponente neutral gewichtet
habe, nichts hinzuzufügen.
Die von der Staatsanwaltschaft
beantragten Geldstrafen von 300 Tagessätzen für B.___ und von 350 Tagessätzen
für A.___ seien dem Verschulden der Beschuldigten angepasst und
verhältnismässig und würden der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entsprechen.
Die beantragten Strafen würden auch im richtigen Verhältnis zur Strafe des
Mittäters C.___ stehen, welcher im abgekürzten Verfahren zu einer
Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt worden sei. Die Differenz um das Doppelte
bzw. Dreifache verstosse gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und
Gleichmässigkeit bzw. lasse sich mit den knappen Erwägungen der Vorinstanz
nicht begründen. Das Gericht hätte im Rahmen des abgekürzten Verfahrens im
Verhältnis zu den von der Vorinstanz verhängten Strafen nicht nur eine vergleichsweise
hohe, sondern eine unangemessen hohe Strafe bestätigt. Dem sei aber nicht so,
vielmehr seien die von der Vorinstanz ausgefällten Strafen im Vergleich zu
jener von C.___ dem Verschulden nicht angemessen.
2.6
Die Berufungsbeklagten gehen
davon aus, dass die Strafen im angefochtenen Urteil richtig zugemessen wurden
bzw. B.___ geht mit Verweis auf Strafmassempfehlungen von kantonalen
Staatsanwaltschaften davon aus, dass ein strenges Urteil gefällt wurde. Es
liege innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens im Ermessen des Sachrichters, in
welchem Umfang er die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtige. Die
Staatsanwaltschaft habe in ihren Ausführungen zur Ermittlung des Strafmasses
für C.___ selber dargelegt, dass kein Risiko für eine Konfrontation mit Dritten
vorgelegen habe. Die Staatsanwaltschaft habe auch das Strafmass bei C.___
zufolge Versuches um zwei Monate reduziert, die Vorinstanz um 30 Tagessätze.
Bei C.___ habe auch das Nachtatverhalten zu einer Strafmilderung um vier Monate
geführt, wobei ausgeführt worden sei, dass es ihm aufrichtig leid tue.
3.
Es ist dem Beschuldigten B.___
beizupflichten, dass die Strafe von C.___ nicht oder nur bedingt mit den Strafen
der vorliegend zu beurteilenden beschuldigten Personen verglichen werden kann.
Es darf ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass im abgekürzten Verfahren
eigene Dynamiken zum Zuge kommen, was sich im vorliegenden Fall auch darin
zeigt, dass C.___ zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, obwohl, wie
seitens der Staatsanwaltschaft geltend gemacht wurde, die weiteren von diesem
begangenen Delikte zufolge Asperation nur geringfügig ins Gewicht fielen. Es
ist auch nicht zielführend, auf Strafmassempfehlungen von kantonalen
Staatsanwaltschaften abzustellen, da die Strafzumessungen in gerichtlichen
Verfahren aufgrund der einschlägigen Bestimmungen der Art. 47 ff. StGB
individuell vorzunehmen sind.
4.1
Hintergrund für die Begehung des
Diebstahls war zweifellos die Geldnot von A.___. Diese wandte sich an ihren
ehemaligen Partner und Vater ihres Kindes, wobei sie, nachdem B.___ ihr nicht
direkt helfen konnte, den Ausweg offensichtlich in der Begehung einer Straftat
sah und B.___ sich hierfür auch bereit zeigte. Er war es dann, welcher diese
Straftat konkretisierte, indem er den Plan vorschlug, in [...] in das Restaurant
[...] einzubrechen, in welches er schon Jahre zuvor eingebrochen war. Der Plan
wurde in der Folge zielstrebig umgesetzt, indem A.___ nach Solothurn reiste,
dort B.___ und C.___ traf, indem sie sich mit Tatwerkzeug (Schraubenzieher und
Socken zur Verwendung anstelle von Handschuhen) ausrüsteten und sich dann zum
Tatort begaben und ihr Vorhaben umsetzten. Die Beschuldigten gingen damit zwar
nicht hochprofessionell und mit einer ausgeklügelten Planung vor, handelten
aber auch nicht aus dem Moment heraus. Die vorgenommene Planung wirkt sich
straferhöhend aus. Den Beschuldigten ging es vorab darum, dass die Beute die finanziellen
Nöte von A.___ beheben sollte. Dass sie sich eine Beute von 2‘000 bis 3‘000
Franken vorstellten, ist glaubhaft. Bei einem Betrag von 3‘000 Franken wäre
noch etwas für B.___ und C.___ abgefallen. Ohne Zweifel hätten sie jedoch auch
mehr genommen, wenn sich mehr gefunden hätte. Zu Gunsten der Beschuldigten ist
aber davon auszugehen, dass sich ihre Vorstellungen im erwähnten Bereich bewegten.
Es erscheint auch als realistisch, dass sich ein solcher Betrag in einem
Restaurant hätte finden lassen. Bei der Umsetzung des Diebstahls gingen die
Beteiligten arbeitsteilig vor, indem A.___ die Aufgabe übernahm, vor der
Liegenschaft «Schmiere zu stehen». Dass die Begehung des Diebstahls mit
Komplikationen behaftet war, indem die beiden Männer das Objekt verliessen,
weil B.___ etwas umgestossen und damit Lärm verursacht hatte, kann nicht darüber
hinwegtäuschen, dass sie ihre Zielstrebigkeit beibehielten, indem sie ein zweites
Mal in das Gebäude eindrangen, wobei dann der Alarm ausgelöst wurde, welcher
sie zur Flucht veranlasste. Trotzdem ist noch nicht von einer ausgeprägten
Intensität des verbrecherischen Willens auszugehen.
4.2
Dass die Beschuldigten keine
Sachbeschädigung anrichteten, ist ihnen nicht zugute zu halten. Der Umstand,
dass sie einen Schraubenzieher mitnahmen, zeigt, dass sie bereit waren, sich,
wenn nötig, gewaltsam Zutritt zum Gebäude zu verschaffen. Insgesamt ist mit
Bezug auf die objektive Tatschwere von einem noch leichten Verschulden im
mittleren Bereich auszugehen. Ausgehend vom vorgegebenen Strafrahmen kommt für
ein leichtes Verschulden eine Strafe von einem Tag Geldstrafe bis zu 20 Monaten
Freiheitsstrafe infrage, für den mittleren Bereich des leichten Verschuldens somit
eine solche im Bereich von 7 – 13 Monaten. Der Einbruch erfolgte in eine Gewerbeliegenschaft
ohne Wohnteil. Die Gefahr einer Konfrontation mit Bewohnern bestand deshalb
nicht, jener mit anderen Personen nur in geringem Ausmass (der Fall
unterscheidet sich insofern von dem der Staatsanwaltschaft bekannten Fall
STBER.2015.61, wo der Einbruch in eine Gewerbeliegenschaft mit Wohnteil
erfolgte und wo von einer Einsatzstrafe von acht Monaten ausgegangen wurde). Eine
Einsatzstrafe von sieben Monaten bei einer vollendeten Tatverübung erscheint deshalb
als angemessen.
4.3
Zum subjektiven Tatverschulden
ist Folgendes festzustellen:
Es trifft zu, dass die Beschuldigten
mit direktem Vorsatz, aus finanziellen Motiven und damit egoistisch gehandelt
haben. Diese Aspekte liegen beim Diebstahlstatbestand (Wegnahme einer fremden
beweglichen Sache zur Aneignung, um sich oder einen andern damit unrechtmässig
zu bereichern) regelmässig vor und sind deshalb nicht straferhöhend zu
gewichten. Zutreffend ist, dass der Anstoss von A.___ aus kam. Sie schilderte,
dass sie keine Arbeitslosenentschädigung und auch keine Sozialhilfe erhalten
habe. Sie habe sich auf das Depotgeld von CHF 2‘400.00 der alten Wohnung
verlassen, welches sie aber nicht erhalten habe. Hinsichtlich des PW BMW M3,
Jahrgang 2002, sagte sie, dass sie diesen vor ca. 2 Jahren für ca. CHF
17‘000.00 gekauft habe. Finanziert habe sie den Kaufpreis mit Ersparnissen und
sie habe ca. ein Jahr lang an ihren Kollegen abbezahlt. Die Wohnung mit einem
Mietzins von CHF 2‘000.00 habe sie gemietet, weil sie gute Einkünfte als
Stripperin erzielt habe. Als sie die Wohnung gemietet habe, seien die Aufträge
ausgeblieben. Sie sei auf Jobsuche und habe schon Bewerbungen geschrieben, um
wieder als Köchin zu arbeiten (AS 40 f.). AS 391 ist zu entnehmen, dass sie im
Sommer 2015 die Lehre bei [...] als Köchin abschloss. Die Stelle im Restaurant [...]
in [...] habe sie ca. am 15. November 2015 angenommen. Vorher habe sie von Juli
bis November 2015 selbständig als Escort-Dame gearbeitet. In dieser Phase ist
sie offenbar in die finanziellen Schwierigkeiten geraten, welche ihr für die
Tat vom 10. Oktober 2015 Anlass gaben. Es zeigt sich damit, dass sie sich
finanziell tatsächlich in einer bedrängten Situation befand, zumal sie auch von
Verwandten und von ihrem ehemaligen Partner keine Mittel erhältlich machen
konnte. Allerdings war die Beschuldigte Eigentümerin eines Personenwagens,
dessen Verkauf ihr zugemutet werden konnte, auch wenn sie diesen als ihr «ein
und alles» bezeichnete. Es hätte also legale Wege gegeben, aus der finanziellen
Misere herauszufinden, so dass die Beweggründe bei A.___ nicht zu einer
Strafminderung führen.
4.4
Wenn B.___ zugute gehalten
wird, dass er sich von A.___ dazu anstossen liess, eine Straftat zu begehen,
ist andererseits festzustellen, dass er der Initiator und Organisator der konkreten
Tat war und für ihre Umsetzung verantwortlich zeichnete. Er suchte das Tatobjekt
aus (in welches er schon früher eingebrochen war) und bestimmte damit die
Modalitäten der Straftat. Die kriminelle Energie, die von ihm aus ging, war
grösser, hatte A.___ bis anhin doch nur abstrakt an eine Straftat gedacht
(siehe AS 46). Zu berücksichtigen ist aber auch, dass der Beschuldigte
zumindest teilweise im Interesse seiner früheren Partnerin und Mutter des
gemeinsamen Kindes handelte.
4.5
Bezüglich der Frage, wer den
Anstoss gab, zum zweiten Mal in die Liegenschaft einzudringen, ist auf das
erstinstanzliche Beweisergebnis zu verweisen, wonach dies «in dubio pro reo»
nicht A.___ angelastet werden könne, sondern ein Gemeinschaftsentschluss
vorlag.
4.6
Insgesamt ist bei beiden
Beschuldigten das subjektive Tatverschulden neutral zu werten, weshalb es bei
der Einsatzstrafe von sieben Monaten für das vollendete Delikt bleibt.
4.7
Hinsichtlich der
Täterkomponenten ist der staatsanwaltliche Standpunkt zutreffend, dass das
Verhalten der Beschuldigten die Strafuntersuchung nicht erleichtert hat. Dass
sie – mit C.___ – die Täter waren, war kaum zu bestreiten und hinsichtlich der
Verschuldensanteile sind bei beiden Beschuldigten Bemühungen zutage getreten,
sich selber in ein besseres Licht zu stellen. Bei B.___ ist festzustellen, dass
die Vorstrafen aus dem Jahr 2006 im Strafregister nicht mehr verzeichnet und
insofern nicht mehr relevant sind. Die späteren Verurteilungen waren nicht mehr
einschlägiger Art. Die Täterkomponenten sind neutral zu gewichten.
4.8
Bei A.___ ist entgegen den
Ausführungen der Staatsanwaltschaft davon auszugehen, dass sie zumindest
eingesehen hat, dass sie einen falschen Weg beschritten hat. Sie hat denn auch
auf ihren erlernten Beruf als Köchin zurückgewechselt, womit sich auch ihre
finanzielle Situation wieder verbessert hat. Dass sie zurzeit wieder stellenlos
ist, sei darauf zurückzuführen, dass ihr Arbeitgeber den Restaurantbetrieb aufgegeben
habe. Anlass für eine Strafminderung unter dem Gesichtspunkt der Täterkomponenten
ist aber auch bei ihr nicht ersichtlich.
4.9
Nach Berücksichtigung der
Täterkomponenten bleibt es bei beiden Beschuldigten bei einem Strafmass von sieben
Monaten.
4.10
Es bleibt nun im Zusammenhang
mit dem Diebstahl zu würdigen, dass nur ein Versuch vorlag. Der Staatsanwaltschaft
ist beizupflichten, dass es auf die ausgelöste Alarmanlage zurückzuführen ist,
dass der Erfolg ausblieb (allenfalls wäre er auch ausgeblieben, wenn sich im
Tatobjekt kein Geld befunden hätte). Es trifft zu, dass der Versuch weit
fortgeschritten war und das Vorhaben nicht nach der ersten Komplikation
abgebrochen wurde. Trotzdem ist festzustellen, dass kein Schaden eingetreten
ist. Eine Reduktion der Strafe auf 5.5 Monate und damit um knapp 20 % erscheint
daher als angemessen und entspricht der Praxis der Strafkammer.
4.11
Es ist damit bei beiden
Beschuldigten von einer angemessenen Einsatzstrafe von 5 1/2 Monaten für den
versuchten Diebstahl auszugehen.
5.
Der Staatsanwaltschaft ist
auch darin beizupflichten, dass die Vorinstanz den begangenen Hausfriedensbruch
zu Unrecht nicht separat gewürdigt und keine «theoretische Aufschlüsselung» (AS
488) vorgenommen hat, sondern von einem zusammengehörenden Geschehen
ausgegangen ist. Letzteres ist zwar zutreffend, es ist aber einerseits
festzustellen, dass vom Hausfriedensbruch ein anderes Rechtsgut betroffen war
(dazu Trechsel/Fingerhuth in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 186 N. 1) und
andererseits, dass die Verurteilten damit mit Bezug auf den Hausfriedensbruch
zu Unrecht von der Strafreduktion aufgrund des Versuches profitiert haben. Dem
Umstand, dass der Hausfriedensbruch und der versuchte Diebstahl ein «zusammenhängendes
Geschehen» darstellten, kann mit einer nur moderaten Erhöhung der Strafe unter
Berücksichtigung der Asperation gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB Rechnung getragen
werden. Eine Straferhöhung von 15 Tagen erscheint bei beiden Beschuldigten als
angemessen.
Damit ergibt sich für beide
Beschuldigten ein Strafmass von 6 Monaten. Im erstinstanzlichen Urteil wurden
Geldstrafen ausgesprochen, was seitens der Staatsanwaltschaft unbestritten ist
bzw. von ihr auch im Berufungsverfahren beantragt wird. Es kann auf die
diesbezügliche bundesgerichtliche Rechtsprechung gemäss BGE 134 IV 97, E.
4.2
, verwiesen werden, gemäss welcher nach der Konzeption des neuen Allgemeinen
Teils des Strafgesetzbuches die Geldstrafe die Hauptsanktion darstellt und Freiheitsstrafen
nur verhängt werden sollen, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die
öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. Vorliegend sind Freiheitsstrafen nicht
erforderlich, weshalb es bei Geldstrafen bleiben kann.
6.1
Das Gericht bestimmt die Höhe des
Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters
im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen, Vermögen, Lebensaufwand,
allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem
Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB).
A.___
Ausgehend von einem Einkommen von CHF
3‘800.00 zuzüglich CHF 700.00 vom Oberamt bevorschusste Unterhaltsbeiträge,
total CHF 4‘500.00, setzte des erstinstanzliche Gericht die Tagessatzhöhe auf
CHF 90.00 fest. Gemäss Eingabe von Rechtsanwältin Dippon vom 15. Dezember 2016
war ungewiss, wie sich die finanzielle Situation der Beschuldigten im Jahr 2017
präsentieren würde, da ihr Arbeitgeber per Ende 2016 den Betrieb aufgab. Die
Beschuldigte war auf Stellensuche und beim RAV angemeldet. Gemäss aktuellen
Belegen erzielte sie in den letzten zwei Monaten aus Leistungen der
Arbeitslosenversicherung ein durchschnittliches Einkommen von CHF 3‘435.00,
womit sich mit den Unterhaltsbeiträgen ein Einkommen von CHF 4‘135.00 ergibt.
Unter Berücksichtigung der üblichen Abzüge ergibt sich eine Tagessatzhöhe von
CHF 80.00.
B.___
Ausgehend von einem monatlichen
Einkommen von ca. 3‘600.00, abzüglich Lohnpfändung von CHF 1‘200.00, setzte das
erstinstanzliche Gericht die Tagessatzhöhe auf CHF 60.00 fest. Der Eingabe von
Rechtsanwalt Bellwald vom 18. Januar 2017 ist zu entnehmen, dass der
Beschuldigte sich per 1. Januar 2017 selbständig gemacht habe. Gemäss Eingabe
vom 21. März 2017 hat sich daraus noch kein Einkommen ergeben. Die Leistungen
der Arbeitslosenversicherung ergeben ein durchschnittliches Einkommen von CHF
2‘285.00, womit die Tagessatzhöhe nach Abzug von 20 % für Krankenkasse und
Steuern bei CHF 60.00 bleibt.
7.
Die von A.___ ausgestandene
Untersuchungshaft von einem Tag und jene von B.___ von vier Tagen sind den
Verurteilten im Erstehungsfalle an die Geldstrafen anzurechnen (Art. 51 StGB).
8.
Dass den Verurteilten unter
Ziffer 2 und 7 des erstinstanzlichen Urteils für die ausgesprochenen Strafen
der bedingte Strafvollzug gewährt wurde, A.___ mit einer Probezeit von 2 Jahren
und B.___ mit einer Probezeit von 3 Jahren, blieb unbestritten. Die längere
Probezeit ist bei B.___ aufgrund seiner Vorstrafen angezeigt. Der Verzicht auf
den Widerruf des bedingten Strafvollzugs für die mit Urteil der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 11. Juli 2014 ausgesprochene Teil-Geldstrafe
(teilbedingte Geldstrafe) von 30 Tagessätzen zu je CHF 90.00 gewährten
bedingten Strafvollzugs, verbunden mit einer Verwarnung, ist nicht zu
beanstanden. Es wurde denn auch von der Staatsanwaltschaft beantragt, das
erstinstanzliche Urteil sei diesbezüglich zu bestätigen. Es kann im Übrigen auf
die Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden.
IV. Verfahrenskosten
1.
Die Regelung der
Verfahrenskosten gemäss den Ziffern 8 – 10 des erstinstanzlichen Urteils blieb
unangefochten. Eine Neuregelung dieser Kosten im Sinne von Art. 428 Abs. 3 StPO
braucht nicht zu erfolgen. Es ist die Rechtskraft dieser Urteilsziffern festzustellen.
Hinsichtlich der Kosten f. das
obergerichtliche Verfahren ist dem teilweisen Obsiegen der Staatsanwaltschaft
Rechnung zu tragen, indem den Verurteilten in Anwendung von Art. 428 Abs. 1
StPO je 20 % der Verfahrenskosten aufzuerlegen sind, womit der Staat 60 % der
Kosten zu tragen hat. Die Kosten sind in Anwendung von Art. 424 Abs. 2 StPO
pauschal auf CHF 1‘700.00 festzusetzen, womit die Beschuldigten je CHF 340.00
zu bezahlen haben.
2.
Rechtsanwältin Dippon und
Rechtsanwalt Bellwald wurden den Beschuldigten mit Verfügung vom 25. Oktober
2016.
für das Berufungsverfahren als amtliche Verteidigerin resp. als amtlicher
Verteidiger beigeordnet. Sie sind im Sinne von Art. 135 Abs. 1 StPO wie folgt
zu entschädigen:
Rechtsanwältin Dippon
als amtliche Verteidigerin von A.___
5.8
Std. x CHF 180.00 CHF 1‘044.00
Auslagen CHF 68.30
CHF 1‘112.30
8.
% MwSt. CHF 89.00
CHF 1‘201.30
=============
Rückforderungsanspruch
des Staates 20 % CHF 240.25
=============
Nachzahlungsanspruch
5.8
Std. x CHF 70.00 CHF 406.00
8.
% MwSt. CHF 32.50
CHF 438.50
davon 20 % (Kostenanteil
der Klientin) CHF 87.70 =============
Rechtsanwalt Severin
Bellwald als amtlicher Verteidiger von B.___
9.25
Std. x CHF 180.00 CHF 1‘665.00
Auslagen CHF 86.50
CHF 1‘751.50
8.
% MwSt. CHF 140.10
CHF 1‘891.60
=============
Rückforderungsanspruch
des Staates 20 % CHF 378.30
=============
Nachzahlungsanspruch
9.25
Std. x CHF 70.00 CHF 647.50
8.
% MwSt. CHF 51.80
CHF 699.30
davon 20 % (Kostenanteil
des Klienten) CHF 139.85
=============
Dispositiv
Demnach wird in Anwendung von erkannt:
1. Gemäss der rechtskräftigen Ziffer 1
des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 24. August
2016 hat sich A.___ des versuchten Diebstahls und des Hausfriedensbruchs
schuldig gemacht.
2. A.___ wird verurteilt zu einer
Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 80.00, unter Gewährung des bedingten
Strafvollzugs mit einer Probezeit von 2 Jahren.
Die von A.___
ausgestandene Untersuchungshaft von einem Tag ist ihr im Erstehungsfalle an die
Geldstrafe anzurechnen.
3. Gemäss
der rechtskräftigen Ziffer 4 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von
Bucheggberg-Wasseramt vom 24. August 2016 hat sich B.___ des versuchten
Diebstahls und des Hausfriedensbruchs schuldig gemacht.
4. B.___
wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 60.00, unter
Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von 3 Jahren.
Die
von B.___ ausgestandene Untersuchungshaft von vier Tagen ist ihm im Erstehungsfalle
an die Geldstrafe anzurechnen.
5. Der
B.___ im Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 11. Juli 2014
für die verhängte Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 90.00 für 30 Tagessätze
gewährte bedingte Strafvollzug wird nicht widerrufen. B.___ wird stattdessen
verwarnt.
6. Gemäss
der rechtskräftigen Ziffer 8 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von
Bucheggberg-Wasseramt vom 24. August 2016 wurde die Entschädigung für die
amtliche Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Cornelia Dippon, Oensingen,
auf CHF 5‘275.60 festgesetzt und ist diese Entschädigung – sofern noch nicht
erfolgt – durch die Zentrale Gerichtskasse auszahlbar. Vorbehalten wurden der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang von CHF 1‘377.00,
sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
7. Gemäss
der rechtskräftigen Ziffer 9 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von
Bucheggberg-Wasseramt vom 24. August 2016 wurde die Entschädigung für den
amtlichen Verteidiger von B.___, Rechtsanwalt Severin Bellwald, Olten, auf CHF
5‘981.05 festgesetzt und ist diese Entschädigung – sofern noch nicht erfolgt –
durch die Zentrale Gerichtskasse auszahlbar. Vorbehalten wurden der Rückforderungsanspruch
des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen
Verteidigers im Umfang von CHF 1‘507.50, sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse von B.___ erlauben.
8. Gemäss
der rechtskräftigen Ziffer 10 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von
Bucheggberg-Wasseramt vom 24. August 2016 wurden die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens von CHF 3‘000.00 je zur Hälfte (= CHF 1‘500.00) A.___ und B.___
auferlegt.
9. Die
Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 1‘700.00 haben die Beschuldigten
A.___ und B.___ zu je einem Fünftel (= je CHF 340.00) zu bezahlen.
10. Die
Entschädigung für die amtliche Verteidigerin von A.___ Rechtsanwältin Cornelia
Dippon, Oensingen, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 1‘201.30 festgesetzt.
Sie ist zahlbar durch den Staat Solothurn resp. auszahlbar durch die Zentrale
Gerichtskasse. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates im
Umfang von CHF 240.25 und der Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin
im Umfang von CHF 87.70, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___
erlauben.
11. Die
Entschädigung für den amtlichen Verteidiger von B.___, Rechtsanwalt Severin
Bellwald, Olten, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 1‘891.60 festgesetzt.
Sie ist zahlbar durch den Staat Solothurn resp. auszahlbar durch die Zentrale
Gerichtskasse. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates im
Umfang von CHF 378.30 und der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers
im Umfang von CHF 139.85, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___
erlauben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Kamber von
Arx