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Entscheid

STBER.2016.55

Diebstahl, Hausfriedensbruch

24. April 2017Deutsch50 min

Source so.ch

Sachverhalt

I. Massgebliche

Prozessgeschichte und Gegenstand des Berufungsverfahrens

1. Am 24. August 2016 fällte der

Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt folgendes Urteil:

1. A.___

hat sich des versuchten Diebstahls und des Hausfriedensbruchs schuldig gemacht.

2. A.___

wird zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 90.00 verurteilt, unter

Gewährung des bedingten Vollzugs mit einer Probezeit von 2 Jahren.

3. Auf

die gegenüber A.___ ausgesprochene Geldstrafe wird im Erstehungsfalle 1 Tag ausgestandene

Untersuchungshaft angerechnet.

4. B.___

hat sich des versuchten Diebstahls und des Hausfriedensbruchs schuldig gemacht.

5. B.___

wird zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 60.00 verurteilt, unter

Gewährung des bedingten Vollzugs mit einer Probezeit von 3 Jahren.

6. An

die gegenüber B.___ ausgesprochene Geldstrafe werden im Erstehungsfalle 4 Tage

ausgestandene Untersuchungshaft angerechnet.

7. Der

B.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 11. Juli 2014

für eine Teil-Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 90.00 gewährte bedingte

Vollzug wird nicht widerrufen. Stattdessen wird B.___ verwarnt.

8. Die

Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Cornelia

Dippon Hänni, wird auf CHF 5‘275.60 (zu CHF 180.00 pro Stunde, inkl. Auslagen

von CHF 294.80 sowie MWST zu 8 % von CHF 390.80) festgesetzt und ist zufolge amtlicher

Verteidigung vom Staat zu zahlen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse

Solothurn). Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während

10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang

von CHF 1‘377.00 (Differenz zum vollen Honorar, zu CHF 230.00 pro Stunde, inkl.

MWST zu 8 % von CHF 102.00, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___

erlauben.

9. Die

Entschädigung des amtlichen Verteidigers von B.___, Rechtsanwalt Severin

Bellwald, wird auf CHF 5‘981.05 (zur CHF 180.00 pro Stunde, inkl. Auslagen von

CHF 513.00 sowie MWST zu 8 % von CHF 443.05) festgesetzt und ist zufolge amtlicher

Verteidigung vom Staat zu zahlen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse

Solothurn). Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während

10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang

von CHF 1‘507.50 (Differenz zum vollen Honorar, zu CHF 230.00 pro Stunde, inkl.

MWST zu 8 % von CHF 111.65), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___

erlauben.

10. An

die Kosten des Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 1‘500.00, total CHF

3‘000.00, haben A.___ und B.___ je ½ (= CHF 1‘500.00) zu bezahlen.

Wird

von keiner Partei ein Rechtsmittel ergriffen und nicht ausdrücklich eine

schriftliche Begründung des Urteils verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF

500.00, womit A.___ und B.___ je CHF 1‘250.00 zu bezahlen haben.

Das Urteil blieb seitens der beschuldigten

Personen unangefochten. Dagegen meldete der Oberstaatsanwalt, nachdem die

Urteilsanzeige der Staatsanwaltschaft am 26. August 2016 zugestellt worden war,

mit Eingabe vom 30. August 2016 die Berufung an. Das begründete Urteil wurde

der Staatsanwaltschaft am 9. September 2016 zugestellt. Hierauf reichte der

Oberstaatsanwalt die Berufungserklärung vom 14. September 2016 wie folgt ein:

1. Die

Staatsanwaltschaft ficht das Urteil in folgenden Punkten an:

a) Ziff. 2:

Bemessung der Strafe für A.___.

b) Ziff. 5:

Bemessung der Strafe für B.___.

2. Sie verlangt

folgende Änderungen des erstinstanzlichen Urteils:

a) Verurteilung

von A.___ zu einer höheren bedingten Geldstrafe.

b) Verurteilung

B.___ zu einer höheren bedingten Geldstrafe.

3. Sie

stellt zurzeit keine Beweisanträge.

Im Übrigen wurde festgestellt, die

Anklage werde auch im Rechtsmittelverfahren durch Staatsanwältin vertreten.

2. Rechtsanwältin Cornelia Dippon

beantragte bzw. erklärte für A.___ mit Eingabe vom 21. September 2016:

1. Auf die Berufung sei

einzutreten.

2. Namens meiner

Klientin stelle ich keine Anschlussberufung.

3. Ebenfalls stelle ich

keine Beweisanträge.

Rechtsanwalt Severine Bellwald

erklärte für B.___ mit Eingabe vom 12. Oktober 2016, es werde auf die Erklärung

der Anschlussberufung sowie auf die Einreichung von Beweisanträgen verzichtet.

Mit Verfügung vom 25. Oktober 2016

wurde festgestellt, die amtlichen Verteidigungen von A.___ durch Rechtsanwältin

Cornelia Dippon und B.___ durch Rechtsanwalt Severin Bellwald würden im

Berufungsverfahren weitergeführt.

Nachdem seitens der Parteien gegen das

in Aussicht genommene schriftliche Verfahren keine Einwendungen erhoben worden

waren, wurde dieses mit Verfügung vom 10. November 2016 angeordnet.

3. Mit Eingabe vom 25. November

2016 stellte die zuständige Staatsanwältin folgende Anträge:

1. Es

sei festzustellen, dass die Ziffern 1., 3., 4. und 6. – 10. in Rechtskraft erwachsen

sind.

2. A.___

sei zu verurteilen zu:

einer

Geldstrafe von 350 Tagessätzen zu je CHF 80.00, bedingt aufgeschoben bei einer

Probezeit von 2 Jahren;

3. B.___

sei zu verurteilen zu:

einer

Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je CHF 60.00, bedingt aufgeschoben bei einer

Probezeit von 3 Jahren;

4. Über

die Entschädigung der amtlichen Verteidiger sei von Amtes wegen zu entscheiden.

5. Die

Kosten des Berufungsverfahrens seien den Berufungsbeklagten je zu ½ zur Zahlung

aufzuerlegen.

Mit Eingabe vom 15. Dezember 2016

stellte Rechtsanwältin Dippon für A.___ folgende Rechtsbegehren:

1. Die

Anträge 2 und 5 der Staatsanwaltschaft vom 25. November 2016 seien abzuweisen.

2. Das

Urteil der Vorinstanz BWSPR.2016.34 vom 24. August 2016 sei zu bestätigen.

3. Die

Unterzeichnende sei nach wie vor als amtliche Anwältin der Beschuldigten A.___

beizuordnen.

4. Die

Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Staat aufzuerlegen.

Rechtsanwalt Severin Bellwald stellte

mit Eingabe vom 19. Dezember 2016 für B.___ folgende Anträge:

1. Das

Urteil des Amtsgerichtspräsidenten Bucheggberg-Wasseramt vom 24. August 2016

sei zu bestätigen.

2. Die

Berufung der Staatsanwaltschaft sei abzuweisen.

3. U.K.u.E.F.

Die Staatsanwaltschaft reichte in der

Folge die Stellungnahme vom 16. Januar 2017 ein, worauf sich Rechtsanwältin

Dippon und Rechtsanwalt Bellwald mit den Eingaben vom 3. Februar 2017 resp. vom

19. Februar 2017 nochmals vernehmen liessen. An den gestellten Anträgen wurde

jeweils festgehalten.

4. Das erstinstanzliche Urteil des

Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 24. August 2016 ist mit

Ausnahme der Strafzumessungen gemäss den Ziffern 2 und 5 vollumfänglich in

Rechtskraft erwachsen. Den Strafzumessungen ist damit auch der erstinstanzlich

festgestellte rechtserhebliche Sachverhalt zugrunde zu legen. Die Strafkammer

nimmt praxisgemäss eine umfassende Überprüfung der Strafzumessung vor. Zu

überprüfen ist deshalb auch Ziffer 7 des erstinstanzlichen Urteils (Widerruf

des bedingten Strafvollzugs der Vorstrafe von B.___).

5. Gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO kann

die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel zugunsten oder zuungunsten der

beschuldigten oder verurteilten Person ergreifen. Gemäss Art. 391 Abs. 1 StPO

ist die Rechtsmittelinstanz bei ihrem Entscheid nicht gebunden an: die

Begründungen der Parteien (lit. a); die Anträge der Parteien, ausser wenn sie

Zivilklagen beurteilt (lit. b). Gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO darf sie Entscheide

nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn

das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Vorbehalten bleibt

eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen

Gericht nicht bekannt sein konnten. Aus den angeführten Bestimmungen ergibt

sich für die vorliegende Konstellation, dass das Urteil die Strafzumessung

betreffend auch zugunsten der verurteilten Personen geändert werden könnte,

wenn hierfür Anlass bestünde (Urteil des Bundesgerichts 6B_776/2013, E. 1.5).

Erwägungen

II. Die Anklage und der

rechtserhebliche Sachverhalt

1.

Den Beschuldigten wird in der

Anklage Folgendes angelastet:

1.

Versuchter Diebstahl

(Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB)

begangen

am 10. Oktober 2015, ca. 00:30 – 01:30 Uhr, in [...], z. Nt. des Restaurants [...],

v.d. [...], indem die Beschuldigten zusammen mit C.___ (sep. Verfahren

STA.2015.4306) im Rahmen eines gemeinsam getragenen und durchgeführten Tatplans

und damit in Mittäterschaft in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht in das

Gebäude eindrangen (vgl. Ziff. 2), um Gegenstände und Vermögenswerte,

insbesondere Bargeld, zur Aneignung wegzunehmen, wobei sich der Vorsatz auf

einen möglichst hohen Vermögenswert richtete. Es war vorgesehen, mind. CHF

3‘000.00 für A.___ zu stehlen. Den (allfälligen) zusätzlichen Deliktsbetrag

hätte man untereinander geteilt. Nachdem die Beschuldigten B.___ und C.___

nichts gefunden hatten, verliessen sie das Gebäude, B.___ besprach sich mit A.___,

welche die beiden nochmals zurückschickte, um erneut nach Vermögenswerten zu

suchen. Die Beschuldigten C.___ und B.___ kehrten noch einmal in das Gebäude

zurück, um im Büro nochmals nach Wertsachen und Vermögenswerten zu suchen. Als

ein akustischer Alarm ertönte, verliessen die Beschuldigten C.___ und B.___

ohne Deliktsgut das Objekt, weshalb es beim Versuch blieb. Während der ganzen

Zeit stand A.___ «Schmiere».

2.

Hausfriedensbruch

(Art. 186 StGB)

begangen

am 10. Oktober 2015, in [...], z.Nt. des Restaurants [...], v.d. [...], indem

die beiden Beschuldigten zusammen mit C.___, im Rahmen eines gemeinsam

getragenen und durchgeführten Tatplans und damit in Mittäterschaft, in der Absicht

einen Diebstahl zu begehen (vgl. Ziff. 1), sich via schräg gestelltem Fenster Zutritt

in die Liegenschaft verschafften und sich so unrechtmässig und für sie

erkennbar gegen den Willen der Berechtigten in der Liegenschaft aufhielten.

während die Beschuldigten B.___ und C.___ zweimal in die Liegenschaft

eindrangen, stand A.___ «Schmiere».

2.1

Das erstinstanzliche Gericht

stellte zum Sachverhalt Folgendes fest (AS 482 f.):

«A.___ plagten in der fraglichen Zeit

Geldsorgen. Sie rief daher ihren Ex-Partner und Vater der gemeinsamen Tochter, B.___,

an, schilderte diesem ihre Situation und «bat» ihn um Unterstützung (A.___

sagte am 10. Oktober 2015 dazu aus: «Ich sagte ihm, dass ich finanziell sehr

knapp bin und er solle schauen, ob er mich irgendwie unterstützen könne», AS

35). Gemeinsam mit einer Kollegin holte sie B.___ am Abend des 9. Oktober 2015

am Hauptbahnhof Solothurn ab. Dieser war in Begleitung von C.___. Während sich

die Kollegin von A.___ um deren Tochter kümmerte, begaben sich A.___, B.___ und

C.___ zu A.___ nach Hause. Nachdem man Socken (zur Verwendung als Handschuhe)

und einen Schraubenzieher von A.___ behändigt hatte, machten sich A.___, B.___

und C.___ auf nach [...], mit dem Ziel Restaurant [...]. B.___ war vor einigen

Jahren schon einmal dort eingebrochen. A.___ lenkte das Fahrzeug. Das Auto

wurde beim [...] parkiert und die drei begaben sich zu Fuss zum Restaurant.

Während A.___ draussen wartete, verschafften sich B.___ und C.___ via ein

schräg gestelltes Fenster, welches unter leichtem Einsatz des Schraubenziehers

geöffnet werden konnte, Zugang zum Inneren des Restaurants. Dort konnten sie

nichts finden. Weil B.___ etwas umstiess und dadurch Lärm verursachte, begaben

sie sich wieder nach draussen. Anschliessend gingen sie noch ein zweites Mal

hinein, wobei sie wieder nichts finden konnten, jedoch einen Alarm auslösten.

Sofort verliessen B.___ und C.___ das Gebäude und die beiden wie auch A.___

ergriffen die Flucht (vgl. z. B. AS 33 und 44 ff.).»

Unter dem Titel «bestrittener»

Sachverhalt, führte das erstinstanzliche Gericht aus:

«Die Aussagen der Tatbeteiligten

divergieren einzig bei den Fragen, wer bei der Tat konkret die treibende Kraft

war und wie viel Geld mindestens hätte erbeutet werden sollen. Hierzu sind

folgende Angaben zu berücksichtigen:

A.___ sagte in ihrer Erstbefragung am

10.

Oktober 2015 aus, sie habe am Freitag, 9. Oktober 2015 ihren Ex-Freund B.___

angerufen und diesem geschildert, dass sie finanziell am Limit sei. B.___ habe

gesagt, er werde schauen. Um 21:00 Uhr habe sie ihn am Hauptbahnhof Solothurn

abgeholt, er sei in Begleitung eines ihr unbekannten Kollegen gewesen. B.___

und der Kollege hätten dann beschlossen, ins [...] in [...] einzubrechen. Sie

habe von Anfang an gesagt, dass sie nicht mit hinein gehen wolle. Die anderen

beiden hätten gemeint, das sei auch so geplant, sie solle nur «Schmiere»

stehen. Nachdem die beiden das erste Mal hineingegangen seien, hätten sie

gesagt, es gebe nichts zu holen. Sie seien dann ein zweites Mal rein und

schliesslich habe der Alarm ausgelöst (AS 27 ff.). In einer weiteren Befragung

vom 10. Oktober 2015 erklärte A.___, B.___ habe davon gesprochen, dass sie

irgendwo reingehen könnten, um etwas zu holen. Er habe die Idee gehabt. Die

Rollen seien nicht gross verteilt worden. Fakt sei gewesen, dass sie aufpassen

müsse und die anderen beiden hineingehen würden. B.___ habe von Anfang an

gesagt, dass sie nicht hinein gehe. Wie die Beute hätte verteilt werden sollen,

habe man nicht abgemacht. Es sei ohne dies zu besprechen klar gewesen, dass man

diese aufteilen würde. Sie hätten ja alle mitgemacht. Sie habe keine Ahnung,

wie viel Beute sie sich erhofft hätten. Nachdem sie das erste Mal

herausgekommen seien, habe B.___ zu ihr gesagt, es habe nichts. Kasse und Portemonnaies

seien leer. Er und C.___ hätten dann auf [...] miteinander gesprochen und seien

noch einmal hinein (AS 35 ff.) Von der Staatsanwältin im Haftverfahren befragt,

gab A.___ zu Protokoll, B.___ habe die Idee zum Einbruch gehabt. Sie habe

diesen angerufen und gesagt, sie brauche Geld, sie sei zu allem bereit. B.___

sei nach dem ersten Mal rausgekommen, habe mit C.___ auf [...] gesprochen, und

dann seien sie noch einmal ins Restaurant. Es sei wohl die Idee von B.___

gewesen, ein zweites Mal reinzugehen. Sie habe nicht verstanden, was gesprochen

worden sei (AS 226 ff.). Bei der Konfrontationseinvernahme mit B.___ vom 12.

Oktober 2015 hielt sie fest, von Klauen sei keine Rede gewesen. Sie habe B.___

gesagt, er solle sie unterstützen. Es sei auch nicht um CHF 3‘000.00 gegangen,

sondern um die Miete von CHF 2‘100.00. B.___ habe einen Einbruch vorgeschlagen,

er sei selber am Limit gewesen. Als er und C.___ nach dem ersten Mal

herausgekommen seien, hätten sie etwas auf [...] gesprochen und dann gesagt,

sie würden noch einmal reingehen (AS 66 ff.).

B.___ gab am 10. Oktober 2015 zu

Protokoll, A.___ sei anlässlich des Telefongesprächs am 9. Oktober 2015 sehr

verzweifelt gewesen. Sie habe gemeint, es müsse etwas gehen, so gehe es nicht

weiter. Schliesslich sei er auf die Idee eines Einbruchdiebstahls gekommen. A.___

habe ihm gesagt, sie brauche unbedingt CHF 3‘000.00. Den Rest der Beute hätten

sie aufgeteilt. Weil er schon einmal im Restaurant [...] eingebrochen sei, habe

er die Idee gehabt, dorthin zu gehen. A.___ habe die Aufgabe gehabt, draussen

zu schauen, ob jemand komme. Auch C.___ habe er angewiesen, draussen zu

bleiben. Dieser habe aber gemeint, er werde ihn nicht alleine lassen. Als er

zum ersten Mal drin gewesen sei, sei er auf eine Dekoration getreten, was Lärm

verursacht und ihn erschreckt habe. Daher sei er noch einmal raus. Beim zweiten

Mal sei der Alarm losgegangen, als er beim Büro hineingetreten sei. Daraufhin

seien sie weggerannt. Er habe selber entschieden, noch einmal ins Restaurant zu

gehen. A.___ habe ihn nicht dazu veranlasst (AS 44 ff.). Im Rahmen der

Befragung durch die Staatsanwältin am 10. Oktober 2015 meinte B.___, A.___ habe

gesagt, sie brauche unbedingt CHF 3‘000.00. Er habe zu ihr gesagt, sie wisse

doch, dass er vorbestraft sei. Sie habe angefangen zu weinen. Er habe ihr dann

vorgeschlagen, den Einbruch zu machen. Schlussendlich habe sie ja eine Lösung

gebraucht. Sie habe gesagt. «Irgendöppis go chlaue … B.___ du kennsch doch

öppis guets». Beim ersten Mal im Restaurant sei etwas zu Boden gefallen und er

sei sofort raus. Daraufhin seien sie ein bisschen weg und hätten überlegt. Er

habe dann gesagt, jetzt wo offen sei, gehe er noch einmal rein. Auf spätere

Frage, wessen Idee es gewesen sei, noch einmal reinzugehen: A.___ habe gesagt,

sie sollten noch einmal einen Versuch machen, er solle im Büro nachsehen. Ja,

sie habe ihn angeschrien und gesagt, sie sollten nochmal rein, wenn sie schon

da seien. Sie habe ihn regelrecht unter Druck gesetzt, das stimme (AS 250 ff.).

Anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit A.___ am 12. Oktober 2015 sagte B.___

auf Frage, ob A.___ ihm einen Einbruch vorgeschlagen habe, aus, sie habe zu ihm

gesagt, er kenne sich aus, er solle schauen, dass er eine Idee habe, weil die

legalen Mittel erloschen seien. Als er beim ersten Mal ins Restaurant eingestiegen

sei, habe er die Tischdekoration auf den Boden gestossen. Weil das so viel Lärm

erzeugt habe, sei er wieder raus. Zu den anderen beiden habe er gesagt, sie

würden nun etwas weggehen und schauen, wie die Situation sei. Daraufhin sei er

wieder hinein. Er habe in die Schubladen geschaut und gesehen, dass es nichts

habe. Dann sei er raus und habe zu A.___ gesagt, es habe nichts. Er habe nicht

gewusst, wo das Büro sei. A.___ habe gemeint, dieses sei immer hinter der

Küche, sie sollten dort noch schauen gehen. Als er die Bürotür geöffnet habe,

sei der Alarm losgegangen. Konkret sei es so gewesen, dass er zu A.___ gemeint

habe, die Portemonnaies seien leer und sie dann gesagt habe, er solle nochmal

hineingehen und im Büro nachsehen. Sie habe gesagt, es müsse doch etwas haben,

sie sollten nochmal ins Büro (AS 62 ff.).

An der Hauptverhandlung hat B.___

angegeben, A.___ habe gesagt, sie brauche dringend CHF 3‘000.00. Er habe

gesagt, er habe selber nichts. Dann sei er halt auf die blöde Idee gekommen, in

das Restaurant [...] zu gehen. A.___ habe darauf beharrt, dass er und C.___

noch ein zweites Mal ins Restaurant einsteigen würden (AS 445). A.___ hingegen

blieb dabei, dass die beiden Herren von selber noch einmal ins Restaurant gegangen

seien (AS 449).

C.___ gab gegenüber der Polizei am 10.

Oktober 2015 an, B.___ habe ihm gegenüber erwähnt, ihm und seiner Ex-Frau gehe

es nicht so gut, ob er bei ihnen mitmachen wolle. Wenn man etwas finde, wolle

die Frau CHF 3‘000.00 und den Rest hätten sie behalten können. Das habe ihm B.___

so gesagt. Bevor sie vor diesem Lokal angekommen seien, habe B.___ noch zu ihm

gesagt, er müsse nicht hineingehen. Vor Ort habe er ihn aber dann angewiesen

mitzukommen, weil die Frau nicht wolle. Als sie das erste Mal im Gebäude gewesen

seien, habe B.___ schnell gesagt, es habe nichts. Sie hätten dieses also wieder

verlassen. Als sie draussen gewesen seien, habe die Frau gefragt, weshalb sie

so schnell wieder gekommen seien. B.___ habe ihr erklärt, sie hätten nichts

gefunden. Da habe die Frau ihnen gesagt, sie müssten im Büro nachsehen, dort

sei Geld zu holen. So habe ihm B.___ das übersetzt. Bei zweiten Mal sei der Alarm

losgegangen (AS 55 ff.).

Aus den dargelegten Angaben der

Beteiligten lässt sich nicht ohne jeden erhabenen Zweifel ein Hauptbeteiligter

oder «Anführer» eruieren. Klar und unbestritten ist, dass A.___ der Auslöser

für das spätere Vorgehen war. Hätte sie B.___ nicht kontaktiert und dazu

angehalten, ihr bei ihren Geldproblemen zu helfen, wäre es womöglich nicht zum

fraglichen Vorfall gekommen. Nicht erwiesen ist aber, dass A.___ B.___

vorgeschlagen oder «angewiesen» hat, einen Einbruchdiebstahl zu begehen. B.___

hat in seiner ersten Befragung klar ausgesagt, er sei auf die Idee mit einem

Einbruch gekommen. In der Folge hat er diese Aussagen zwar abgeschwächt,

insbesondere anlässlich der Konfrontationseinvernahme. A.___ ist hingegen immer

bei der gleichen Version geblieben, nämlich dass die Idee von B.___ gekommen

sei. Nach dem Grundsatz «Im Zweifel für den Angeklagten» (in dubio pro reo)

kann der Sachrichter einen Angeklagten nicht verurteilen, wenn bei objektiver

Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche bzw.

schlechthin nicht zu unterdrückenden Zweifel an dessen Schuld fortbestehen

(vgl. BGE 138 V 74, E. 7, s. 81 f.; BGE 127 I 38, E. 2, S. 40 ff., jeweils mit

Verweisen). Gestützt auf diese Beweismaxime ist davon auszugehen, dass die Idee

eines Einbruchdiebstahls im gemeinsamen Gespräch entstanden ist, ohne dass eine

Person einen bestimmten Druck auf eine andere ausgeübt hätte. Nicht nur A.___,

sondern auch B.___ und C.___ befanden sich zum fraglichen Zeitpunkt anerkanntermassen

in einer misslichen finanziellen Lage, weshalb sie alle von der Erbeutung eines

höheren Geldbetrages profitiert hätten.

Weiter lässt sich auch nicht ohne

überwindbare Zweifel klären, wie es dazu gekommen ist, dass sich B.___ und C.___

zweimal in das Innere des Restaurants [...] begaben. A.___ erklärte stets, die

beiden Männer seien aus freien Stücken noch einmal reingegangen, wobei sie

nicht verstanden habe, was die beiden zuvor auf [...] gesprochen hätten. Die

Aussagen von C.___ zu diesem Punkt tragen wenig bei, weil er der deutschen

Sprache nicht mächtig ist und nur wiedergeben konnte, was B.___ ihm übersetzt

hatte. B.___ hat in diesem Punkt indessen keine stringenten Aussagen gemacht.

Während er zu Beginn klar sagte, selber entschieden zu haben, noch einmal ins

Restaurant zu gehen, nachdem er beim ersten Mal etwas umgestossen und Lärm

verursacht habe, gab er gegenüber der Staatsanwaltschaft dann an, A.___ habe

ihn geheissen, noch einmal im Büro nachzusehen. Bei dieser Version blieb er

anschliessend. Es mag sein, dass er in einer ersten Phase versuchte, seine

Ex-Partnerin in Schutz zu nehmen. Es lässt sich unter diesen Umständen aber

nicht als erstellt erachten, dass A.___ es war, die eine zweite «Begehung» des

Restaurants verlangte. Auch hier ist – dem Grundsatz in dubio pro reo folgend –

davon auszugehen, dass nach einer ersten Phase, in welcher kein Geld erbeutet

wurde, gemeinsam beschlossen wurde, das Restaurant noch einmal aufzusuchen, um

nachzusehen, ob sich im Büro allenfalls etwas befinde.

Ob A.___ nun CHF 2‘000.00 oder CHF

3‘000.00 für sich benötigt hätte, ist unter den beiden Beschuldigten ebenfalls

strittig geblieben, ohne dass sich dies nach Würdigung der Beweismittel

ermitteln liesse. Diese Unterscheidung spielt aber weder für die Beweiswürdigung

noch für die rechtliche Qualifikation oder die Strafzumessung eine wesentliche

Rolle.»

2.2

Unter dem Titel «rechtliche Qualifikation»

ist im erstinstanzlichen Urteil Folgendes ausgeführt:

«B.___ betrat mitten in der Nacht via

ein schräg gestelltes Fenster das Restaurant [...], erkennbar gegen den Willen

der Berechtigten, da das Restaurant abgeschlossen war, um sich darin Geld

anzueignen. Ein entsprechender Betrag wäre unter ihm, A.___ und C.___ geteilt

worden. Der Entschluss, in das Restaurant einzubrechen, wurde gemeinsam mit A.___

zu Hause gefällt. Nachdem man Socken und Werkzeug eingepackt hatte, fuhr A.___

mit B.___ und C.___ nach [...]. Während A.___ draussen aufpasste, dass niemand

kommt, begaben sich B.___ und C.___ in die fragliche Liegenschaft, um diese

nach Geld zu durchsuchen. Beim zweiten Einsteigen wurde ein Alarm ausgelöst,

weshalb alle drei ohne etwas erbeutet zu haben, die Flucht ergriffen.

Es handelt sich vorliegend um einen

klassischen Fall von Mittäterschaft, bei welchem die Tatbeiträge des einen

Täters den jeweils anderen zugerechnet werden. Mittäter ist nach

bundesgerichtlicher Rechtsprechung, wer bei der Entschliessung, Planung oder

Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen

Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht; dabei kommt es

darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem

Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm

steht oder fällt (BGE 133 IV 76, E. 72 [recte. 2.7), S. 82).

Durch das Betreten der Liegenschaft

gegen den Willen der Eigentümerin wurde der Tatbestand des Hausfriedensbruchs

fraglos erfüllt. Dies auch von A.___, die sich zwar nicht im Gebäude befand,

beim Tatentschluss aber mitwirkte und diesen auch mittrug, indem sie «Schmiere

stand». Ziel war es, im Restaurant [...] fremdes Geld an sich zu nehmen, um

sich damit ungerechtfertigt zu bereichern. Dabei war es allen drei Beteiligten

egal, wie viel sie erbeuten würden bzw. hätten sie jeden noch so hohen Betrag

mitgenommen. Auf jeden Fall erhofften sie sich mindestens CHF 2‘000.00 oder

3‘000.00 für A.___. A.___ sagte dazu am 10. Oktober 2015 aus: «Die Hoffnung war

schon da, dass es mehrere tausend Franken gewesen wären» (AS 229). B.___ meinte

diesbezüglich: «Ich dachte vielleicht nicht gerade CHF 3‘000.00 aber immerhin

die Hälfte, das wär schon was gewesen. Es hätten vielleicht auch CHF 5‘000.00

gewesen sein können, plus minus. Darüber habe ich mir aber keine Gedanken

gemacht» (AS 253). Es ist klar, dass die Beschuldigten sich nicht nur mit CHF

2‘000.00 bzw. 3‘000.00 zufriedengegeben und einen darüber hinausgehenden

Bargeldbetrag im Restaurant belassen hätten. Weil der Alarm ausgelöst wurde,

mussten sie flüchten, bevor sie Geld finden konnten. Dabei haben die beiden

Beschuldigten auch den Tatbestand des versuchten Diebstahls in Mittäterschaft

erfüllt.»

III. Strafzumessung

1.

Allgemeines zur

Strafzumessung

1.1

Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst

das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt

das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf

das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2

StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die

Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

1.2

Hat der Täter durch eine oder

mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen

erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat

und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe

nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche

Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der

Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der

Strafrahmen für die schwerste Tat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe

für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich

ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des

Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat gedanklich die

Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt

hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer

Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu

tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011, E. 5.4). Allerdings ist die

Bildung einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen möglich.

Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip

nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Das Gericht

kann somit auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten

Fall für jede einzelne Tat eine Freiheitsstrafe ausfällen würde. Demgemäss sind

im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB «die Voraussetzungen für mehrere gleichartige

Strafen erfüllt», wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen

Normverstoss gleichartige Strafen ausfällte. Dass die anzuwendenden

Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142

IV 265, E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2, Urteil 6B_849/2016, E. 1.3.1 mit Hinweisen).

Bei der Wahl der Sanktionsart sind die

Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und

sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach

dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung

stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im

Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche

Freiheit eingreift (6B_849/2016, E. 1.3.3 mit Hinweisen).

Bei der Bildung der Gesamtstrafe hat

das Gericht von der Einsatzstrafe auszugehen und diese in einer Gesamtwürdigung

angemessen zu erhöhen. Zwar ist es dem Gericht dabei nicht untersagt, zunächst

für jede Einzeltat eine selbstständige Strafe festzusetzen, zumal es die

Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe angestellt hat, in seinem

Urteil so darstellen muss, dass erkennbar wird, welche Gesichtspunkte es in

welchem Sinne berücksichtigt hat. Verlangt wird jedoch, dass es dennoch die

erforderliche Gesamtstrafzumessung vornimmt. Bei der Bemessung der Gesamtstrafe

müssen die einzelnen Straftaten in einem selbstständigen Schritt innerhalb des

(allenfalls erweiterten) Strafrahmens gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB gewürdigt

werden. Dabei sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander,

ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbstständigkeit sowie die

Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen

zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts wird dabei

geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und

situativ in einem engen Zusammenhang stehen (zum Ganzen Urteil 6B_323/2010 vom

23.

Juni 2010 E. 3.2).

1.3

Der Begriff des Verschuldens muss

sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat

beziehen. Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen

der Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird,

und der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Heidi

Affolter-Eijsten in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar

Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 47 StGB

N 16 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).

1.4

Bei der Tatkomponente sind das

Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses

Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die

Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu

beachten (vgl. BGE 129 IV 6, E. 6.1).

1.5

Die Täterkomponente umfasst das

Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im

Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6, E. 6.1). Die Strafempfindlichkeit (neu in

Art. 47 Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst)

betrifft nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden

Masses an Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten

Übels kann auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter

Mensch durch den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein

jüngerer mit weitaus grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein

gesunder, und das sollte strafmindernd ins Gewicht fallen.

1.6

Vorliegend geht es um einen

versuchten Diebstahl, welcher für die Strafzumessung im Vordergrund steht. Da

ein Versuch vorliegt, kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 StGB).

Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe

gebunden (Art. 48a Abs. 1 StGB). Bildet ein versuchtes

Delikt die schwerste Straftat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB, ist bei der

Bildung der Einsatzstrafe in einem ersten Schritt die schuldangemessene Strafe

für das vollendete Delikt festzulegen. Die derart ermittelte hypothetische

Strafe ist in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen

Strafmilderungsgrunds von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren (Urteil des

Bundesgerichts 6B_466/2013, E. 2.3.1 mit Hinweis). Das Mass dieser Minderung

hängt unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolges und von den

tatsächlichen Folgen der Tat ab (BGE 121 IV 49). Es ist somit zunächst eine

hypothetische (verschuldensangemessene) Strafe zu ermitteln, welche für den

Fall des vollendeten Delikts angemessen wäre. Nur so lässt sich nachvollziehen,

wie es zur Strafe der bloss versuchten Tat kommt (Hans Mathys, Zur Technik der

Strafzumessung, in: Schweizerische Juristen-Zeitung (SJZ) 100/2004).

1.7

Das Bundesgericht hat in seiner

jüngsten Rechtsprechung wiederholt zu den Grundsätzen der Strafzumessung

Stellung genommen und dabei festgehalten, dass die tat- und täterangemessene

Strafe grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten)

anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen sei. Dieser Rahmen sei vom

Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten

Umständen Rechnung zu tragen. Entgegen einer auch in der Praxis verbreiteten

Auffassung werde der ordentliche Strafrahmen durch Strafschärfungs- oder

Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses

neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen

wäre. Der ordentliche Strafrahmen sei nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche

Umstände vorlägen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten

Fall zu hart bzw. zu milde erscheine. Die Frage einer Unterschreitung des

ordentlichen Strafrahmens könne sich stellen, wenn verschuldens- bzw.

strafreduzierende Faktoren zusammenträfen, die einen objektiv an sich leichten

Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen

Rahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Dabei habe der Richter zu

entscheiden, in welchem Umfang er den unteren Rahmen wegen der besonderen Umstände

erweitern wolle (Urteile des Bundesgerichts 6B_238/2009, E. 5.8 vom 8.3.2010;

6B_31/2011 E. 3.4.1 vom 27.4.2011).

2.

Konkrete Strafzumessung

2.1

A.___ und B.___ haben sich des

versuchten Diebstahls und des Hausfriedensbruchs schuldig gemacht. Diebstahl

wird gemäss Art. 139 Ziffer 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder

Geldstrafe bestraft. Der Tatbestand kann damit bestraft werden mit einer

Geldstrafe von einem Tagessatz bis zu 360 Tagessätzen (Art. 34 Abs. 1 StGB;

Trechsel/Keller in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerische Strafprozessordnung,

Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 34 N. 5) respektive

mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 5 Jahren (Art. 40 StGB,

vorbehältlich Art. 41 StGB). Es liegt ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs.

2.

StGB vor.

Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB

ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht und

stellt ein Vergehen im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StGB dar.

2.2

Nachstehend werden die Argumente

der Staatsanwaltschaft zusammengefasst festgehalten:

Die Berufungsklägerin macht geltend,

die erstinstanzliche Strafzumessung sei einer Kontrolle kaum zugänglich, weil urteilsbegründende

Bedeutung und Gewicht der angeführten Strafzumessungstatsachen für die

Bewertung des Unrechts- und Schuldgehalt der Tat sich nicht klar und

nachvollziehbar erkennen liessen. Die einzelnen Strafzumessungsfaktoren würden

ohne Gewichtung aufgelistet. Eine Einstufung des objektiven Verschuldens sei

nicht erfolgt, weshalb nicht ersichtlich sei, wie das Gericht das subjektive

Tatverschulden gewichtet habe. Weiter habe sich das Gericht hinsichtlich des

Tatverschuldens im Zusammenhang mit dem Hausfriedensbruch nicht geäussert,

weder im Rahmen der Asperation noch im Rahmen der objektiven Tatkomponente des

Diebstahls. Wenn die Vorinstanz das Verschulden für den Einbruchdiebstahl

verschuldensmässig nicht nur als leicht, sondern faktisch als Bagatelle

einstufe, so halte dies den Anforderungen des Bundesgerichts zur Strafzumessung

nicht stand. Die Verteidigungen würden das Verschulden offenbar sogar als

absolut bagatellhaft einordnen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

seien die Strafzumessungsfaktoren nicht nur aufzulisten, sondern auch zu

gewichten. Der Strafrahmen sei voll auszuschöpfen und das Verschulden und die

Strafe in Einklang zu bringen. Hinsichtlich der Strafzumessung im Bereich von

Einbruchsdiebstählen habe in den letzten Jahren im Kanton Solothurn wie auch in

anderen Kantonen eine Praxisänderung stattgefunden bzw. sei noch im Gange. In

Fallkonstellationen wie der vorliegenden werde von der Staatsanwaltschaft

grundsätzlich Anklage erhoben.

In Bezug auf die objektiven Elemente

der Tatkomponenten sei zu beachten, dass die Beschuldigten nicht einen

einfachen Diebstahl hätten begehen wollen, sondern einen Einbruch in ein

fremdes Gebäude. Dies sei jedoch nicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen,

da der Umstand zu einer zusätzlichen Bestrafung wegen Hausfriedensbruchs führe

und entsprechend bei der Asperation zum Tragen komme. Es falle damit ebenso

nicht entlastend ins Gewicht, dass die Beschuldigten keinen Sachschaden

verursacht hätten.

Da es sich um eine gewerblich genutzte

Liegenschaft gehandelt habe, sei die Gefahr einer Konfrontation bei einem

Einbruch in der Nacht nicht sehr gross gewesen, aber auch nicht ausgeschlossen.

Die Beschuldigten hätten mit dem Erscheinen Dritter mindestens «ein wenig

gerechnet», ansonsten A.___ nicht «Schmiere» gestanden wäre. Dieses

eingegangene Risiko einer Konfrontation mit Dritten falle jedoch nur leicht ins

Gewicht.

Die Art und Weise des Vorgehens der

Beschuldigten sei zwar nicht hochprofessionell gewesen, es könne jedoch nicht

lediglich von einem Gelegenheitsdiebstahl ausgegangen werden, hätten die

Beschuldigten doch einen Schraubenzieher und Handschuhe bzw. als solche

verwendete Socken mitgenommen. Überdies hätten sie das Tatobjekt gezielt

ausgesucht. Dieser Umstand habe in mittlerem Masse straferhöhend ins Gewicht zu

fallen.

Leicht straferhöhend falle ins

Gewicht, dass die Beschuldigten als Mittäter gehandelt hätten. Auch wenn es

vorliegend nur um einen konkreten Einbruchdiebstahl gehe, sei festzustellen,

dass das Vorgehen jenem einer Bande nahe gekommen und als gefährlicher zu

qualifizieren sei. Es sei eine grössere kriminelle Energie an den Tag gelegt

worden. Was einem Qualifikationsgrund ähnlich sei, sei straferhöhend zu

berücksichtigen.

Es sei hypothetisch vom vollendeten

Delikt und der angestrebten Beute von CHF 2‘000.00 bis 3‘000.00 auszugehen, was

merklich schwerer ins Gewicht falle.

Im Vergleich mit allen vorstellbaren

Diebstahlskonstellationen könne aufgrund der angestellten Überlegungen objektiv

von einem noch leichten Verschulden ausgegangen werden, wobei es aber eine

erhebliche Anzahl leichterer vorstellbarer Deliktskonstellationen gebe. Nach

oben seien als schwerere Konstellationen noch wenige Varianten, wie zum

Beispiel der Einbruch in eine Bijouterie oder in ein Einfamilienhaus denkbar.

Folge man dem Grundsatz des Bundesgerichts, schöpfe den Strafrahmen aus und

lege das Verschulden fest, so sei ohne weiteres klar, dass es sich vorliegend

verschuldensmässig nicht um eine der einfachsten vorstellbaren

Diebstahlskonstellationen handeln könne. Das Verschulden sei zwar noch leicht,

das heisst im unteren Drittel des Strafrahmens einzustufen. Unterteile man das

unterste Drittel noch in Bagatellfälle, sehr leicht bis leicht und leicht, so

sei das Verschulden innerhalb des untersten Drittels als mindestens deutlich

mittel einzustufen oder anders ausgedrückt im Bereich sehr leicht –

leicht/leicht.

Hinsichtlich der in einem zweiten

Schritt zu würdigenden subjektiven Tatkomponenten sei anzumerken, dass C.___

und B.___ eine leicht untergeordnete Rolle eingenommen hätten.

Die Beschuldigten hätten mit direktem

Vorsatz gehandelt, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung neutral zu

gewichten sei.

Die Intensität des verbrecherischen

Willens sei doch in einem gewissen Mass ausgeprägt gewesen, sicher höher als

bei einem einfachen Diebstahl, beispielsweise in einem Selbstbedienungsladen

oder beim Entwenden einer Handtasche in einem Restaurant. Der Argumentation der

Vorinstanz, wonach eine eher geringe kriminelle Energie vorliege, könne nicht

gefolgt werden. Es sei auch auf der subjektiven Seite zu würdigen, dass die

Beschuldigten sich Gedanken zum Vorgehen gemacht, gezielt ein Objekt ausgesucht

und damit ein minimales planerisches Verhalten gezeigt hätten, welches auf eine

gewisse kriminelle Energie schliessen lasse. Die Tatsache, dass man sich nach

dem ersten erfolglosen Versuch nochmals in das Gebäude begeben habe, zeige,

dass das Ziel hartnäckig verfolgt worden sei, was den Beschuldigten deutlich

erschwerend anzulasten sei. Es liege eine erhöhte Intensität des verbrecherischen

Willens bzw. der kriminellen Energie vor, was den Beschuldigten leicht erhöhend

in Rechnung zu stellen sei.

Das Motiv sei finanziell und damit

egoistisch gewesen. Dies falle bei A.___ deutlich mehr ins Gewicht als bei B.___.

Es hätten mit dem Diebstahl in erster Linie für sie CHF 3‘000.00 beschafft

werden sollen. Die beiden Männer hätten sich den darüber hinausgehenden Betrag

geteilt. Es wäre den Beschuldigten ohne weiteres möglich gewesen, sich für das

Recht und gegen das Unrecht zu entscheiden. Insbesondere hätten sie nach dem

ersten erfolglosen Versuch ihr Vorhaben immer noch abbrechen können, was sie

nicht getan hätten.

Es sei nicht von einer gewissen

Verzweiflung auszugehen, wie die Vorinstanz es getan habe, welche die Beschuldigten

von Kriminaltouristen unterscheide. Wenn Kriminaltouristen im Sinne einer

Erwerbsmässigkeit handelten, würden sie den qualifizierten Tatbestand erfüllen.

Begehe ein Kriminaltourist nur einen Diebstahl, dürfte seine finanzielle

Situation in Anbetracht der Verhältnisse, in welchen solche Beschuldigte erfahrungsgemäss

lebten, deutlich prekärer sein als die von der Beschuldigten ins Feld geführte

«Geldnot».

Das Motiv «Geldnot» könne, wenn

überhaupt, nur geringfügig zu Gunsten der Beschuldigten A.___ berücksichtigt

werden, zumal diese Geldnot absolut selbst verschuldet gewesen sei und

zwischenzeitlich offenbar ohne Diebstähle habe stabilisiert werden können.

Dagegen sei der Beweggrund von B.___

weniger gewichtig gewesen, zumal er in erster Linie seiner Ex-Partnerin habe

helfen wollen. Allerdings sei auch er davon ausgegangen, dass er finanziell

profitieren werde.

Dass A.___ die eher treibende Kraft

gewesen sei und in erster Linie sie von dem Diebstahl profitiert hätte, sei aufgrund

der Aktenlage erstellt und ergebe sich auch aus den Anträgen der Verteidigungen

zum Strafmass.

Es sei unter Berücksichtigung der

subjektiven Seite der Tatkomponenten noch von einem leichten Verschulden im

deutlich mittleren bis oberen Bereich dieses untersten Drittels auszugehen.

Die Vorinstanz habe das subjektive

Verschulden insgesamt als «leicht» eingestuft, was grundsätzlich nicht zu beanstanden

sei. Eine weitere Abstufung innerhalb des leichten Verschuldens habe die

Vorinstanz nicht vorgenommen. Indem sie eine (symbolische) Einsatzstrafe von

120.

Tagessätzen Geldstrafe für B.___ bzw. von 150 Tagessätzen für A.___

festgesetzt habe, habe sie aber aufgezeigt, dass sie das Verschulden faktisch

im untersten Bereich des Strafrahmens eingestuft habe und von einem

Bagatellfall ausgegangen sei, was nicht überzeugen könne.

Ausgehend von einem Verschulden im

mittleren bis oberen Bereich innerhalb des leichten Verschuldens müsse dieses nun

mit dem konkreten Strafmass in Einklang gebracht werden. Ausgehend von einem

auszuschöpfenden Strafrahmen von bis zu 5 Jahren wäre für diesen Einbruch bei

vollendetem Delikt die Einsatzstrafe aufgrund der Tatkomponenten auf 350

Tagessätze für B.___ und auf 400 Tagessätze für A.___ festzusetzen.

Es sei von einem schon sehr weit

fortgeschrittenen Versuch auszugehen und das Vorhaben sei nicht bereits bei den

ersten Komplikationen abgebrochen worden, sondern man sei noch einmal in die

Liegenschaft eingestiegen. Unter diesen Umständen erscheine eine Reduktion um

20.

% bzw. 25 %, wie von der Vorinstanz gewährt, als unangemessen hoch. Eine

Reduktion von mehr als 10 – 15 % erscheine keinesfalls mehr als angemessen. Die

hypothetische Einsatzstrafe sei zufolge des Versuchs auf (abgerundet) 290

Tagessätze für B.___ und auf 340 Tagessätze zu A.___ zu reduzieren.

Im Zusammenhang mit dem

Hausfriedensbruch sei trotz des zweimaligen Eindringens in die Liegenschaft von

einer Tateinheit auszugehen. Bei der Gewichtung des Verschuldens sei diesem

Umstand aber Rechnung zu tragen. Das nächtliche Eindringen in eine Liegenschaft

zwecks Begehens eines Verbrechens falle klar schwerer ins Gewicht als das

Betreten eines umfriedeten Grundstücks ohne die Absicht, ein weiteres Delikt zu

begehen. Es sei von einem klar leichten Verschulden auszugehen, welches für

sich allein beurteilt eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen als angemessen

erscheinen liesse. Zufolge Asperation seien 10 Tagessätze angemessen. Die

Vorinstanz habe den Hausfriedensbruch bei der Strafzumessung zu Unrecht gar

nicht straferhöhend berücksichtigt. Das führe zu einer systemwidrigen Reduktion

auch beim vollendeten Hausfriedensbruch.

Es resultiere damit eine Einsatzstrafe

von 300 Tagessätzen für B.___ und eine solche von 350 Tagessätzen für A.___.

Bei den Täterkomponenten sei nicht von

Geständnissen auszugehen, weil das Verfahren nicht vereinfacht worden sei. A.___

sei in flagranti erwischt worden. Ein Abstreiten wäre zufolge der erdrückenden

Beweislage sinnlos gewesen. Ihre Aussagen hätten faktisch nicht zur

Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens geführt und nicht zur

Wahrheitsfindung beigetragen, weshalb ein «Geständnisrabatt» nicht angezeigt

sei. Sie habe denn auch versucht, ihren Beitrag zu bagatellisieren, was

angesichts der übereinstimmenden Aussagen der beiden Männer wenig zu überzeugen

vermöge. Die vor Gericht bekundete Einsicht und Reue falle, wenn überhaupt,

kaum merklich ins Gewicht. Abgesehen von ihren mündlichen Äusserungen im

Schlusswort, dass es ihr leid tue, dass es unüberlegt gewesen sei und dass sie

so etwas nie wieder machen werde, habe sie keine weitere Reue und kein Schuldbewusstsein

geäussert. Ein aktives und eindringliches Aufzeigen von Reue sei nicht

ersichtlich. So habe sie sich beispielsweise bei den Geschädigten nicht

schriftlich entschuldigt. Auf Einsicht und Reue, die zu einer Strafminderung

führen würden, könne nicht geschlossen werden. Die weiteren Täterkomponenten

seien neutral zu gewichten. Zusammengefasst würden sich die Täterkomponenten

bei A.___ auf die Strafzumessung nicht auswirken.

Mit Bezug auf B.___ sei den

vorinstanzlichen Überlegungen, welche die Täterkomponente neutral gewichtet

habe, nichts hinzuzufügen.

Die von der Staatsanwaltschaft

beantragten Geldstrafen von 300 Tagessätzen für B.___ und von 350 Tagessätzen

für A.___ seien dem Verschulden der Beschuldigten angepasst und

verhältnismässig und würden der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entsprechen.

Die beantragten Strafen würden auch im richtigen Verhältnis zur Strafe des

Mittäters C.___ stehen, welcher im abgekürzten Verfahren zu einer

Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt worden sei. Die Differenz um das Doppelte

bzw. Dreifache verstosse gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und

Gleichmässigkeit bzw. lasse sich mit den knappen Erwägungen der Vorinstanz

nicht begründen. Das Gericht hätte im Rahmen des abgekürzten Verfahrens im

Verhältnis zu den von der Vorinstanz verhängten Strafen nicht nur eine vergleichsweise

hohe, sondern eine unangemessen hohe Strafe bestätigt. Dem sei aber nicht so,

vielmehr seien die von der Vorinstanz ausgefällten Strafen im Vergleich zu

jener von C.___ dem Verschulden nicht angemessen.

2.6

Die Berufungsbeklagten gehen

davon aus, dass die Strafen im angefochtenen Urteil richtig zugemessen wurden

bzw. B.___ geht mit Verweis auf Strafmassempfehlungen von kantonalen

Staatsanwaltschaften davon aus, dass ein strenges Urteil gefällt wurde. Es

liege innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens im Ermessen des Sachrichters, in

welchem Umfang er die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtige. Die

Staatsanwaltschaft habe in ihren Ausführungen zur Ermittlung des Strafmasses

für C.___ selber dargelegt, dass kein Risiko für eine Konfrontation mit Dritten

vorgelegen habe. Die Staatsanwaltschaft habe auch das Strafmass bei C.___

zufolge Versuches um zwei Monate reduziert, die Vorinstanz um 30 Tagessätze.

Bei C.___ habe auch das Nachtatverhalten zu einer Strafmilderung um vier Monate

geführt, wobei ausgeführt worden sei, dass es ihm aufrichtig leid tue.

3.

Es ist dem Beschuldigten B.___

beizupflichten, dass die Strafe von C.___ nicht oder nur bedingt mit den Strafen

der vorliegend zu beurteilenden beschuldigten Personen verglichen werden kann.

Es darf ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass im abgekürzten Verfahren

eigene Dynamiken zum Zuge kommen, was sich im vorliegenden Fall auch darin

zeigt, dass C.___ zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, obwohl, wie

seitens der Staatsanwaltschaft geltend gemacht wurde, die weiteren von diesem

begangenen Delikte zufolge Asperation nur geringfügig ins Gewicht fielen. Es

ist auch nicht zielführend, auf Strafmassempfehlungen von kantonalen

Staatsanwaltschaften abzustellen, da die Strafzumessungen in gerichtlichen

Verfahren aufgrund der einschlägigen Bestimmungen der Art. 47 ff. StGB

individuell vorzunehmen sind.

4.1

Hintergrund für die Begehung des

Diebstahls war zweifellos die Geldnot von A.___. Diese wandte sich an ihren

ehemaligen Partner und Vater ihres Kindes, wobei sie, nachdem B.___ ihr nicht

direkt helfen konnte, den Ausweg offensichtlich in der Begehung einer Straftat

sah und B.___ sich hierfür auch bereit zeigte. Er war es dann, welcher diese

Straftat konkretisierte, indem er den Plan vorschlug, in [...] in das Restaurant

[...] einzubrechen, in welches er schon Jahre zuvor eingebrochen war. Der Plan

wurde in der Folge zielstrebig umgesetzt, indem A.___ nach Solothurn reiste,

dort B.___ und C.___ traf, indem sie sich mit Tatwerkzeug (Schraubenzieher und

Socken zur Verwendung anstelle von Handschuhen) ausrüsteten und sich dann zum

Tatort begaben und ihr Vorhaben umsetzten. Die Beschuldigten gingen damit zwar

nicht hochprofessionell und mit einer ausgeklügelten Planung vor, handelten

aber auch nicht aus dem Moment heraus. Die vorgenommene Planung wirkt sich

straferhöhend aus. Den Beschuldigten ging es vorab darum, dass die Beute die finanziellen

Nöte von A.___ beheben sollte. Dass sie sich eine Beute von 2‘000 bis 3‘000

Franken vorstellten, ist glaubhaft. Bei einem Betrag von 3‘000 Franken wäre

noch etwas für B.___ und C.___ abgefallen. Ohne Zweifel hätten sie jedoch auch

mehr genommen, wenn sich mehr gefunden hätte. Zu Gunsten der Beschuldigten ist

aber davon auszugehen, dass sich ihre Vorstellungen im erwähnten Bereich bewegten.

Es erscheint auch als realistisch, dass sich ein solcher Betrag in einem

Restaurant hätte finden lassen. Bei der Umsetzung des Diebstahls gingen die

Beteiligten arbeitsteilig vor, indem A.___ die Aufgabe übernahm, vor der

Liegenschaft «Schmiere zu stehen». Dass die Begehung des Diebstahls mit

Komplikationen behaftet war, indem die beiden Männer das Objekt verliessen,

weil B.___ etwas umgestossen und damit Lärm verursacht hatte, kann nicht darüber

hinwegtäuschen, dass sie ihre Zielstrebigkeit beibehielten, indem sie ein zweites

Mal in das Gebäude eindrangen, wobei dann der Alarm ausgelöst wurde, welcher

sie zur Flucht veranlasste. Trotzdem ist noch nicht von einer ausgeprägten

Intensität des verbrecherischen Willens auszugehen.

4.2

Dass die Beschuldigten keine

Sachbeschädigung anrichteten, ist ihnen nicht zugute zu halten. Der Umstand,

dass sie einen Schraubenzieher mitnahmen, zeigt, dass sie bereit waren, sich,

wenn nötig, gewaltsam Zutritt zum Gebäude zu verschaffen. Insgesamt ist mit

Bezug auf die objektive Tatschwere von einem noch leichten Verschulden im

mittleren Bereich auszugehen. Ausgehend vom vorgegebenen Strafrahmen kommt für

ein leichtes Verschulden eine Strafe von einem Tag Geldstrafe bis zu 20 Monaten

Freiheitsstrafe infrage, für den mittleren Bereich des leichten Verschuldens somit

eine solche im Bereich von 7 – 13 Monaten. Der Einbruch erfolgte in eine Gewerbeliegenschaft

ohne Wohnteil. Die Gefahr einer Konfrontation mit Bewohnern bestand deshalb

nicht, jener mit anderen Personen nur in geringem Ausmass (der Fall

unterscheidet sich insofern von dem der Staatsanwaltschaft bekannten Fall

STBER.2015.61, wo der Einbruch in eine Gewerbeliegenschaft mit Wohnteil

erfolgte und wo von einer Einsatzstrafe von acht Monaten ausgegangen wurde). Eine

Einsatzstrafe von sieben Monaten bei einer vollendeten Tatverübung erscheint deshalb

als angemessen.

4.3

Zum subjektiven Tatverschulden

ist Folgendes festzustellen:

Es trifft zu, dass die Beschuldigten

mit direktem Vorsatz, aus finanziellen Motiven und damit egoistisch gehandelt

haben. Diese Aspekte liegen beim Diebstahlstatbestand (Wegnahme einer fremden

beweglichen Sache zur Aneignung, um sich oder einen andern damit unrechtmässig

zu bereichern) regelmässig vor und sind deshalb nicht straferhöhend zu

gewichten. Zutreffend ist, dass der Anstoss von A.___ aus kam. Sie schilderte,

dass sie keine Arbeitslosenentschädigung und auch keine Sozialhilfe erhalten

habe. Sie habe sich auf das Depotgeld von CHF 2‘400.00 der alten Wohnung

verlassen, welches sie aber nicht erhalten habe. Hinsichtlich des PW BMW M3,

Jahrgang 2002, sagte sie, dass sie diesen vor ca. 2 Jahren für ca. CHF

17‘000.00 gekauft habe. Finanziert habe sie den Kaufpreis mit Ersparnissen und

sie habe ca. ein Jahr lang an ihren Kollegen abbezahlt. Die Wohnung mit einem

Mietzins von CHF 2‘000.00 habe sie gemietet, weil sie gute Einkünfte als

Stripperin erzielt habe. Als sie die Wohnung gemietet habe, seien die Aufträge

ausgeblieben. Sie sei auf Jobsuche und habe schon Bewerbungen geschrieben, um

wieder als Köchin zu arbeiten (AS 40 f.). AS 391 ist zu entnehmen, dass sie im

Sommer 2015 die Lehre bei [...] als Köchin abschloss. Die Stelle im Restaurant [...]

in [...] habe sie ca. am 15. November 2015 angenommen. Vorher habe sie von Juli

bis November 2015 selbständig als Escort-Dame gearbeitet. In dieser Phase ist

sie offenbar in die finanziellen Schwierigkeiten geraten, welche ihr für die

Tat vom 10. Oktober 2015 Anlass gaben. Es zeigt sich damit, dass sie sich

finanziell tatsächlich in einer bedrängten Situation befand, zumal sie auch von

Verwandten und von ihrem ehemaligen Partner keine Mittel erhältlich machen

konnte. Allerdings war die Beschuldigte Eigentümerin eines Personenwagens,

dessen Verkauf ihr zugemutet werden konnte, auch wenn sie diesen als ihr «ein

und alles» bezeichnete. Es hätte also legale Wege gegeben, aus der finanziellen

Misere herauszufinden, so dass die Beweggründe bei A.___ nicht zu einer

Strafminderung führen.

4.4

Wenn B.___ zugute gehalten

wird, dass er sich von A.___ dazu anstossen liess, eine Straftat zu begehen,

ist andererseits festzustellen, dass er der Initiator und Organisator der konkreten

Tat war und für ihre Umsetzung verantwortlich zeichnete. Er suchte das Tatobjekt

aus (in welches er schon früher eingebrochen war) und bestimmte damit die

Modalitäten der Straftat. Die kriminelle Energie, die von ihm aus ging, war

grösser, hatte A.___ bis anhin doch nur abstrakt an eine Straftat gedacht

(siehe AS 46). Zu berücksichtigen ist aber auch, dass der Beschuldigte

zumindest teilweise im Interesse seiner früheren Partnerin und Mutter des

gemeinsamen Kindes handelte.

4.5

Bezüglich der Frage, wer den

Anstoss gab, zum zweiten Mal in die Liegenschaft einzudringen, ist auf das

erstinstanzliche Beweisergebnis zu verweisen, wonach dies «in dubio pro reo»

nicht A.___ angelastet werden könne, sondern ein Gemeinschaftsentschluss

vorlag.

4.6

Insgesamt ist bei beiden

Beschuldigten das subjektive Tatverschulden neutral zu werten, weshalb es bei

der Einsatzstrafe von sieben Monaten für das vollendete Delikt bleibt.

4.7

Hinsichtlich der

Täterkomponenten ist der staatsanwaltliche Standpunkt zutreffend, dass das

Verhalten der Beschuldigten die Strafuntersuchung nicht erleichtert hat. Dass

sie – mit C.___ – die Täter waren, war kaum zu bestreiten und hinsichtlich der

Verschuldensanteile sind bei beiden Beschuldigten Bemühungen zutage getreten,

sich selber in ein besseres Licht zu stellen. Bei B.___ ist festzustellen, dass

die Vorstrafen aus dem Jahr 2006 im Strafregister nicht mehr verzeichnet und

insofern nicht mehr relevant sind. Die späteren Verurteilungen waren nicht mehr

einschlägiger Art. Die Täterkomponenten sind neutral zu gewichten.

4.8

Bei A.___ ist entgegen den

Ausführungen der Staatsanwaltschaft davon auszugehen, dass sie zumindest

eingesehen hat, dass sie einen falschen Weg beschritten hat. Sie hat denn auch

auf ihren erlernten Beruf als Köchin zurückgewechselt, womit sich auch ihre

finanzielle Situation wieder verbessert hat. Dass sie zurzeit wieder stellenlos

ist, sei darauf zurückzuführen, dass ihr Arbeitgeber den Restaurantbetrieb aufgegeben

habe. Anlass für eine Strafminderung unter dem Gesichtspunkt der Täterkomponenten

ist aber auch bei ihr nicht ersichtlich.

4.9

Nach Berücksichtigung der

Täterkomponenten bleibt es bei beiden Beschuldigten bei einem Strafmass von sieben

Monaten.

4.10

Es bleibt nun im Zusammenhang

mit dem Diebstahl zu würdigen, dass nur ein Versuch vorlag. Der Staatsanwaltschaft

ist beizupflichten, dass es auf die ausgelöste Alarmanlage zurückzuführen ist,

dass der Erfolg ausblieb (allenfalls wäre er auch ausgeblieben, wenn sich im

Tatobjekt kein Geld befunden hätte). Es trifft zu, dass der Versuch weit

fortgeschritten war und das Vorhaben nicht nach der ersten Komplikation

abgebrochen wurde. Trotzdem ist festzustellen, dass kein Schaden eingetreten

ist. Eine Reduktion der Strafe auf 5.5 Monate und damit um knapp 20 % erscheint

daher als angemessen und entspricht der Praxis der Strafkammer.

4.11

Es ist damit bei beiden

Beschuldigten von einer angemessenen Einsatzstrafe von 5 1/2 Monaten für den

versuchten Diebstahl auszugehen.

5.

Der Staatsanwaltschaft ist

auch darin beizupflichten, dass die Vorinstanz den begangenen Hausfriedensbruch

zu Unrecht nicht separat gewürdigt und keine «theoretische Aufschlüsselung» (AS

488) vorgenommen hat, sondern von einem zusammengehörenden Geschehen

ausgegangen ist. Letzteres ist zwar zutreffend, es ist aber einerseits

festzustellen, dass vom Hausfriedensbruch ein anderes Rechtsgut betroffen war

(dazu Trechsel/Fingerhuth in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,

Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 186 N. 1) und

andererseits, dass die Verurteilten damit mit Bezug auf den Hausfriedensbruch

zu Unrecht von der Strafreduktion aufgrund des Versuches profitiert haben. Dem

Umstand, dass der Hausfriedensbruch und der versuchte Diebstahl ein «zusammenhängendes

Geschehen» darstellten, kann mit einer nur moderaten Erhöhung der Strafe unter

Berücksichtigung der Asperation gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB Rechnung getragen

werden. Eine Straferhöhung von 15 Tagen erscheint bei beiden Beschuldigten als

angemessen.

Damit ergibt sich für beide

Beschuldigten ein Strafmass von 6 Monaten. Im erstinstanzlichen Urteil wurden

Geldstrafen ausgesprochen, was seitens der Staatsanwaltschaft unbestritten ist

bzw. von ihr auch im Berufungsverfahren beantragt wird. Es kann auf die

diesbezügliche bundesgerichtliche Rechtsprechung gemäss BGE 134 IV 97, E.

4.2

, verwiesen werden, gemäss welcher nach der Konzeption des neuen Allgemeinen

Teils des Strafgesetzbuches die Geldstrafe die Hauptsanktion darstellt und Freiheitsstrafen

nur verhängt werden sollen, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die

öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. Vorliegend sind Freiheitsstrafen nicht

erforderlich, weshalb es bei Geldstrafen bleiben kann.

6.1

Das Gericht bestimmt die Höhe des

Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters

im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen, Vermögen, Lebensaufwand,

allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem

Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB).

A.___

Ausgehend von einem Einkommen von CHF

3‘800.00 zuzüglich CHF 700.00 vom Oberamt bevorschusste Unterhaltsbeiträge,

total CHF 4‘500.00, setzte des erstinstanzliche Gericht die Tagessatzhöhe auf

CHF 90.00 fest. Gemäss Eingabe von Rechtsanwältin Dippon vom 15. Dezember 2016

war ungewiss, wie sich die finanzielle Situation der Beschuldigten im Jahr 2017

präsentieren würde, da ihr Arbeitgeber per Ende 2016 den Betrieb aufgab. Die

Beschuldigte war auf Stellensuche und beim RAV angemeldet. Gemäss aktuellen

Belegen erzielte sie in den letzten zwei Monaten aus Leistungen der

Arbeitslosenversicherung ein durchschnittliches Einkommen von CHF 3‘435.00,

womit sich mit den Unterhaltsbeiträgen ein Einkommen von CHF 4‘135.00 ergibt.

Unter Berücksichtigung der üblichen Abzüge ergibt sich eine Tagessatzhöhe von

CHF 80.00.

B.___

Ausgehend von einem monatlichen

Einkommen von ca. 3‘600.00, abzüglich Lohnpfändung von CHF 1‘200.00, setzte das

erstinstanzliche Gericht die Tagessatzhöhe auf CHF 60.00 fest. Der Eingabe von

Rechtsanwalt Bellwald vom 18. Januar 2017 ist zu entnehmen, dass der

Beschuldigte sich per 1. Januar 2017 selbständig gemacht habe. Gemäss Eingabe

vom 21. März 2017 hat sich daraus noch kein Einkommen ergeben. Die Leistungen

der Arbeitslosenversicherung ergeben ein durchschnittliches Einkommen von CHF

2‘285.00, womit die Tagessatzhöhe nach Abzug von 20 % für Krankenkasse und

Steuern bei CHF 60.00 bleibt.

7.

Die von A.___ ausgestandene

Untersuchungshaft von einem Tag und jene von B.___ von vier Tagen sind den

Verurteilten im Erstehungsfalle an die Geldstrafen anzurechnen (Art. 51 StGB).

8.

Dass den Verurteilten unter

Ziffer 2 und 7 des erstinstanzlichen Urteils für die ausgesprochenen Strafen

der bedingte Strafvollzug gewährt wurde, A.___ mit einer Probezeit von 2 Jahren

und B.___ mit einer Probezeit von 3 Jahren, blieb unbestritten. Die längere

Probezeit ist bei B.___ aufgrund seiner Vorstrafen angezeigt. Der Verzicht auf

den Widerruf des bedingten Strafvollzugs für die mit Urteil der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 11. Juli 2014 ausgesprochene Teil-Geldstrafe

(teilbedingte Geldstrafe) von 30 Tagessätzen zu je CHF 90.00 gewährten

bedingten Strafvollzugs, verbunden mit einer Verwarnung, ist nicht zu

beanstanden. Es wurde denn auch von der Staatsanwaltschaft beantragt, das

erstinstanzliche Urteil sei diesbezüglich zu bestätigen. Es kann im Übrigen auf

die Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden.

IV. Verfahrenskosten

1.

Die Regelung der

Verfahrenskosten gemäss den Ziffern 8 – 10 des erstinstanzlichen Urteils blieb

unangefochten. Eine Neuregelung dieser Kosten im Sinne von Art. 428 Abs. 3 StPO

braucht nicht zu erfolgen. Es ist die Rechtskraft dieser Urteilsziffern festzustellen.

Hinsichtlich der Kosten f. das

obergerichtliche Verfahren ist dem teilweisen Obsiegen der Staatsanwaltschaft

Rechnung zu tragen, indem den Verurteilten in Anwendung von Art. 428 Abs. 1

StPO je 20 % der Verfahrenskosten aufzuerlegen sind, womit der Staat 60 % der

Kosten zu tragen hat. Die Kosten sind in Anwendung von Art. 424 Abs. 2 StPO

pauschal auf CHF 1‘700.00 festzusetzen, womit die Beschuldigten je CHF 340.00

zu bezahlen haben.

2.

Rechtsanwältin Dippon und

Rechtsanwalt Bellwald wurden den Beschuldigten mit Verfügung vom 25. Oktober

2016.

für das Berufungsverfahren als amtliche Verteidigerin resp. als amtlicher

Verteidiger beigeordnet. Sie sind im Sinne von Art. 135 Abs. 1 StPO wie folgt

zu entschädigen:

Rechtsanwältin Dippon

als amtliche Verteidigerin von A.___

5.8

Std. x CHF 180.00 CHF 1‘044.00

Auslagen CHF 68.30

CHF 1‘112.30

8.

% MwSt. CHF 89.00

CHF 1‘201.30

=============

Rückforderungsanspruch

des Staates 20 % CHF 240.25

=============

Nachzahlungsanspruch

5.8

Std. x CHF 70.00 CHF 406.00

8.

% MwSt. CHF 32.50

CHF 438.50

davon 20 % (Kostenanteil

der Klientin) CHF 87.70 =============

Rechtsanwalt Severin

Bellwald als amtlicher Verteidiger von B.___

9.25

Std. x CHF 180.00 CHF 1‘665.00

Auslagen CHF 86.50

CHF 1‘751.50

8.

% MwSt. CHF 140.10

CHF 1‘891.60

=============

Rückforderungsanspruch

des Staates 20 % CHF 378.30

=============

Nachzahlungsanspruch

9.25

Std. x CHF 70.00 CHF 647.50

8.

% MwSt. CHF 51.80

CHF 699.30

davon 20 % (Kostenanteil

des Klienten) CHF 139.85

=============

Dispositiv

Demnach wird in Anwendung von erkannt:

1. Gemäss der rechtskräftigen Ziffer 1

des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 24. August

2016 hat sich A.___ des versuchten Diebstahls und des Hausfriedensbruchs

schuldig gemacht.

2. A.___ wird verurteilt zu einer

Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 80.00, unter Gewährung des bedingten

Strafvollzugs mit einer Probezeit von 2 Jahren.

Die von A.___

ausgestandene Untersuchungshaft von einem Tag ist ihr im Erstehungsfalle an die

Geldstrafe anzurechnen.

3. Gemäss

der rechtskräftigen Ziffer 4 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von

Bucheggberg-Wasseramt vom 24. August 2016 hat sich B.___ des versuchten

Diebstahls und des Hausfriedensbruchs schuldig gemacht.

4. B.___

wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 60.00, unter

Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von 3 Jahren.

Die

von B.___ ausgestandene Untersuchungshaft von vier Tagen ist ihm im Erstehungsfalle

an die Geldstrafe anzurechnen.

5. Der

B.___ im Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 11. Juli 2014

für die verhängte Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 90.00 für 30 Tagessätze

gewährte bedingte Strafvollzug wird nicht widerrufen. B.___ wird stattdessen

verwarnt.

6. Gemäss

der rechtskräftigen Ziffer 8 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von

Bucheggberg-Wasseramt vom 24. August 2016 wurde die Entschädigung für die

amtliche Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Cornelia Dippon, Oensingen,

auf CHF 5‘275.60 festgesetzt und ist diese Entschädigung – sofern noch nicht

erfolgt – durch die Zentrale Gerichtskasse auszahlbar. Vorbehalten wurden der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang von CHF 1‘377.00,

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

7. Gemäss

der rechtskräftigen Ziffer 9 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von

Bucheggberg-Wasseramt vom 24. August 2016 wurde die Entschädigung für den

amtlichen Verteidiger von B.___, Rechtsanwalt Severin Bellwald, Olten, auf CHF

5‘981.05 festgesetzt und ist diese Entschädigung – sofern noch nicht erfolgt –

durch die Zentrale Gerichtskasse auszahlbar. Vorbehalten wurden der Rückforderungsanspruch

des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen

Verteidigers im Umfang von CHF 1‘507.50, sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse von B.___ erlauben.

8. Gemäss

der rechtskräftigen Ziffer 10 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von

Bucheggberg-Wasseramt vom 24. August 2016 wurden die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens von CHF 3‘000.00 je zur Hälfte (= CHF 1‘500.00) A.___ und B.___

auferlegt.

9. Die

Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 1‘700.00 haben die Beschuldigten

A.___ und B.___ zu je einem Fünftel (= je CHF 340.00) zu bezahlen.

10. Die

Entschädigung für die amtliche Verteidigerin von A.___ Rechtsanwältin Cornelia

Dippon, Oensingen, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 1‘201.30 festgesetzt.

Sie ist zahlbar durch den Staat Solothurn resp. auszahlbar durch die Zentrale

Gerichtskasse. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates im

Umfang von CHF 240.25 und der Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin

im Umfang von CHF 87.70, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___

erlauben.

11. Die

Entschädigung für den amtlichen Verteidiger von B.___, Rechtsanwalt Severin

Bellwald, Olten, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 1‘891.60 festgesetzt.

Sie ist zahlbar durch den Staat Solothurn resp. auszahlbar durch die Zentrale

Gerichtskasse. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates im

Umfang von CHF 378.30 und der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers

im Umfang von CHF 139.85, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___

erlauben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Kamber von

Arx