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Entscheid

STBER.2016.56

gewerbsmässiger Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch, rechtswidriger Aufenthalt, Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung, Hinderung einer Amtshandlung, mehrfache Übertre

22. Februar 2017Deutsch68 min

Source so.ch

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Die Staatsanwaltschaft überwies mit

Anklageschrift vom 2. März 2016 A.___ dem Richteramt Thal-Gäu in Amtsgerichtskompetenz

zur Beurteilung wegen gewerbsmässigem Diebstahl und weiteren Delikten.

2. Am 30. Mai 2016 fällte das

Amtsgericht Thal-Gäu folgendes Urteil:

« 1. A.___ hat sich wie folgt

schuldig gemacht:

a) des gewerbsmässigen Diebstahls,

-

begangen am 10. April

2015 in Egerkingen;

-

begangen am 22. April

2015 in Solothurn, [...];

-

begangen am 22. April

2015 in Solothurn, [...];

-

begangen am 15. Juni

2015, in Egerkingen;

-

begangen am 19. Juli

2015, in Biberist, [...];

-

begangen am 19. Juli

2015, in Biberist, [...].

b) der mehrfachen Sachbeschädigung,

-

begangen am 19. Juli

2015, in Biberist, [...];

-

begangen am 19. Juli

2015, in Biberist, [...].

c) des mehrfachen Hausfriedensbruchs,

-

begangen am 19. Juli

2015, in Biberist, [...];

-

begangen am 19. Juli

2015, in Biberist, [...].

d) der Missachtung der Ein- und

Ausgrenzung, begangen am 28. Februar 2015, in Biel.

e) des rechtswidrigen Aufenthaltes,

begangen in der Zeit vom 8. Mai 2015 bis am 19. Juli 2015, vor allem in der

Region Kanton Solothurn, insbesondere:

-

am 15. Juni 2015, in

Egerkingen;

-

am 16. Juni 2015, in

Solothurn;

-

am 19. Juli 2015, in

Biberist.

f) der Hinderung einer Amtshandlung,

begangen am 28. Februar 2015, in Biel.

g) der mehrfachen Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes, begangen in der Zeit von ca. April 2015 bis am 19.

Juli 2015

2. A.___ wird verurteilt zu

a) einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten.

b) einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu

je CHF 30.00.

c) zu einer Busse von CHF 100.00, bei

Nichtbezahlung ersatzweise zu 1 Tag Freiheitsstrafe, welcher bei

Nichtbezahlung der Busse vollzogen wird.

3. Die bestehende

Sicherheitshaft ist aufrechtzuerhalten.

4. Die

seit 19. Juli 2015 ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft werden A.___

an die Freiheitsstrafe angerechnet.

5. Der

A.___ mit Urteil der Jugendanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 26. Januar

2015 gewährte bedingte Freiheitsentzug von 10 Tagessätzen wird widerrufen und

ist zu vollziehen.

6. Folgende

sichergestellten Gegenstände sind durch die Polizei Kanton Solothurn,

Fachbereich Asservate, innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils auf Verlangen

an den Beschuldigten herauszugeben. Im Verzichtsfall sind die Gegenstände zu

vernichten:

Anzahl

Bezeichnung

Aufbewahrungsort

Inhaber

/ von

1

Sack

Polizei,

SB Waffen und Konfiskate

A.___

2

Vakuumsack/Plastiksack

Polizei,

SB Waffen und Konfiskate

A.___

1

Brief

Polizei,

SB Waffen und Konfiskate

A.___

7. Die

sichergestellte Barschaft des Beschuldigten in der Höhe von CHF 19.50 wird

eingezogen und dem Beschuldigten an die Verfahrenskosten angerechnet.

8. A.___

hat dem Privatkläger E.___ CHF 1‘097.00 als Schadenersatz zu bezahlen.

9. Das

Genugtuungsbegehren des Privatklägers E.___ wird abgewiesen.

10. A.___

hat der Privatklägerin F.___ AG CHF 796.25 als Schadenersatz zu bezahlen. Im

Übrigen wird die Klage auf den Zivilweg verwiesen.

11. Die

Kostennote des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Patrick Hasler,

wird auf CHF 16‘005.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist

zufolge amtlicher Verteidigung vom Kanton Solothurn zu zahlen, zahlbar durch

die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 5‘994.40

(Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___

erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

12. Die

Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 4‘000.00, total CHF

9‘500.00 hat A.___ zu bezahlen. Daran ist gemäss Ziff. 7 die sichergestellte Barschaft

in der Höhe von CHF 19.50 anrechenbar.»

3. Gegen dieses Urteil erhob der

Beschuldigte die Berufung. Er verlangt mit der Berufungserklärung vom 3. Oktober

2016 die Feststellung der Rechtskraft der Ziffern 4, 6, 7, 9 und 11 des Urteils

und er beantragt einen Schuldspruch wegen mehrfachen geringfügigen Diebstahls (AnklS.

Ziff. 1 lit. a, b und c), Hinderung einer Amtshandlung (AnklS. Ziff. 6) sowie

mehrfacher Übertretung des BetmG (AnklS. Ziff. 7). Er sei zu einer angemessenen

Strafe gemäss Jugendstrafrecht zu verurteilen. In Bezug auf alle weiteren Vorhalte

verlangt er einen Freispruch.

Die Staatsanwaltschaft erhob weder

Berufung noch Anschlussberufung. Auch der Privatkläger E.___ und die Privatklägerin

F.___ AG, welche mit ihrem Schadenersatzbegehren nicht ganz durchdringen konnten,

haben das erstinstanzliche Urteil akzeptiert.

4. Es ist damit das erstinstanzliche

Urteil – unter Vorbehalt der eingangs erfolgten Vorbemerkung des Vorsitzenden

(vgl. vorstehendes Verfahrensprotokoll) – wie folgt in Rechtskraft erwachsen

und nicht mehr Gegenstand dieses Berufungsverfahrens:

- Ziff.

1 lit. f und g: Schuldsprüche wegen Hinderung einer Amtshandlung (AnklS. Ziff.

6) und wegen mehrfacher Übertretung des BetmG (AnklS. Ziff. 7);

- Ziff.

4 (Anrechnung Haft);

- Ziff.

6 und 7 (Einziehung);

- Ziff. 9 (Abweisung Genugtuung);

- Ziff. 11, soweit die Höhe des

Honorars betreffend.

Im Rahmen des Plädoyers hat die

Verteidigung für den Beschuldigten zwei weitere Schuldsprüche der Vorinstanz

ausdrücklich anerkannt, nämlich jene wegen Sachbeschädigung gemäss AnklS. Ziff.

2 lit. b und wegen Hausfriedensbruchs gemäss AnklS. Ziff. 3 lit. b, was einem

impliziten Teilrückzug der Berufung gleichkommt. Es sind demnach auch die

Ziffern 1 lit. b sowie Ziff. 1 lit. c des erstinstanzlichen Urteils, soweit das

jeweils 2. Lemma betreffend, bereits in Rechtskraft erwachsen.

5. Mit Verfügung der Verfahrensleitung

des Berufungsgerichts vom 29. September 2016 wurde das Haftentlassungsgesuch

des Beschuldigten abgewiesen und sein Verbleib in Sicherheitshaft bis zur Hauptverhandlung

angeordnet.

Erwägungen

II. Vorfrage: Anwendbares Recht

1.

Vorab ist vom Berufungsgericht die

Frage zu entscheiden, ob der Beschuldigte zum Zeitpunkt der vorgehaltenen Taten

das 18. Lebensjahr bereits vollendet hatte und damit dem Erwachsenenstrafrecht

untersteht (Art. 9 Abs. 2 StGB, e contrario). Diese materiellrechtliche Frage

ist – wie dies aus dem Urteil des Bundesgerichts 1B_30/2013 vom 3. April 2013

(E. 2.3) hervorgeht und von den Parteien unbestritten blieb – unter Beachtung

der Maxime «in dubio pro reo» zu beurteilen.

Als Beweiswürdigungsregel besagt diese

Maxime, dass sich der Richter nicht von einem Sachverhalt überzeugt erklären

darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und unüberwindliche Zweifel

bestehen blieben, ob sich der Sachverhalt verwirklicht habe. Dabei sind bloss

abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich

sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Erforderlich sind

daher erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der

objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. zum Ganzen etwa Stephan Bernhard, «in

dubio pro reo?», in forum poenale 2/2013 S. 112). Verbleiben unüberwindliche

Zweifel, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren

Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO).

2.

Der Beschuldigte verfügt über keine

Dokumente (Pass, Geburtsschein, Familienbüchlein), welche das Geburtsdatum

ausweisen würden. Es liegt seine Aussage gegenüber der Migrationsbehörde vor,

am 30. September 1999 in Libyen geboren worden zu sein (AS 825). Die

Migrationsbehörde gab in der Folge eine Altersbestimmung in Auftrag, die von

Dr. med. H.___ am 11. Februar 2015 vorgelegt wurde. Gemäss seinem Bericht vom

11.

Februar 2015 (AS 834) erfolgte die Knochenaltersbestimmung mittels einer

Handskelettröntgenaufnahme und führte zu einem Alter von 19 Jahren, währenddem

der Beschuldigte selbst ein Alter von 16 Jahren angab. Am 18. Februar 2015

führte Dr. med. H.___ zudem in Anwesenheit eines Dolmetschers ein

Anamnesegespräch mit dem Beschuldigten durch. In seiner abschliessenden

Beurteilung (Bericht vom 18.2.2015, AS 829) kam er zum Schluss, dass die

körperliche Entwicklung bzw. das Eintreten der Pubertät beim Beschuldigten

anamnestisch regelrecht erfolgt sei und dass aufgrund der Handgelenksaufnahme

und des phänomenologischen Auftretens von einem Alter des Beschuldigten von

mindestens 19 Jahren oder älter auszugehen sei (AS 829).

3.

Mit Auftrag vom 22. Oktober 2015

erteilte die Staatsanwaltschaft Solothurn Dr. med. I.___, Facharzt für Rechtsmedizin

(Institut für Rechtsmedizin, Zürich), den Auftrag für ein Gutachten zur

Altersschätzung (AS 844), welches am 2. November 2015 vorgelegt wurde (AS

855.

ff.).

3.1

Der Gutachter hält fest, es sei

eine forensische Altersschätzung des Beschuldigten ohne Einschränkungen möglich

gewesen, da aus rechtsmedizinischer Sicht keine Hinweise auf eine relevante Entwicklungsstörung

des Betroffenen vorlägen. Das Gutachten beruht auf der körperlichen

Untersuchung des Beschuldigten, einer umfassenden radiologischen Untersuchung

des Skeletts der linken Hand, der Computertomographie beider Brustbein-Schlüsselbein-Gelenke

sowie der zahnärztlichen Untersuchung anhand von Röntgenaufnahmen, wobei deren

Auswertung einen vollständigen Abschluss des Wurzelwachstums (an den Zähnen 1

bis 7) ergab (vgl. auch Bericht zur körperlichen Untersuchung vom 2.11.2015, AS

872.

ff.). Das Fachgutachten ist, was auch von der Verteidigung unbestritten

blieb, umfassend, nachvollziehbar und schlüssig, so dass darauf abzustellen

ist.

Die wichtigsten gutachterlichen Erkenntnisse

lassen sich wie folgt zusammenfassen: Der Gutachter schliesst das vom

Beschuldigten selbst angegebene Geburtsdatum vom 30. September 1999 aus, indem

er Folgendes festhält (AS 869): «Das (…) angegebene Lebensalter von etwa 16

Jahren und einem Monat ist mit den Ergebnissen der forensischen Altersschätzung

(…) nicht zu vereinbaren.» Anhand der erhobenen Befunde ergäbe sich beim Beschuldigten

zum Zeitpunkt der Untersuchung am 2. November 2015 ein wahrscheinliches

Lebensalter zwischen 19 und 23 Jahren (AS 869). Im Vergleich zur vorgenannten

Unvereinbarkeit kann er diese Angabe, bei welcher es sich nicht um eine

Altersbestimmung, sondern «nur» um eine Altersschätzung handelt, nicht mit der

gleichen Sicherheit machen. Der Gutachter kann nicht mit absoluter Sicherheit

ausschliessen, dass der Beschuldigte zwar nicht so jung gewesen war, wie er

angegeben hat, aber allenfalls doch jünger als 18 Jahre.

3.2

Absolute Gewissheit kann indes

nicht verlangt werden. Erforderlich ist allein, dass aufgrund der gesamten Umstände

unter Beachtung des Grundsatzes «in dubio pro reo» bei objektiver Betrachtung

keine unüberwindlichen Zweifel am Erwachsenenalter des Beschuldigten zur Zeit

der vorgehaltenen Taten bestehen. Derartige Zweifel können vorliegend

ausgeschlossen werden: Obwohl der Gutachter bei der Beurteilung der

Röntgenuntersuchung beider Schlüsselbeinepiphysen zu Gunsten des Beschuldigten

vom niedrigeren der beiden festgestellten Stadien (Stadium 3a) ausging, schloss

er auf ein durchschnittliches Alter von 19 bis 20 Jahren (AS 867), aufgrund der

Weisheitszähne gar auf ein Durchschnittsalter von 22 bis 23 Jahren (AS 868). Es

sind aber auch die weiteren Umstände, die auf das Erwachsenenalter des Beschuldigten

schliessen lassen und die im Urteil der Beschwerdekammer vom 28. Januar 2016

bereits ausführlich dargelegt wurden und an dieser Stelle nochmals zusammenfassend

wiedergegeben werden: Die Ausführungen des Beschuldigten, weshalb es ihm nicht

möglich gewesen sein soll, amtliche Dokumente zu beschaffen, welche sein Geburtsdatum

belegen, fielen – wie im Übrigen auch diverse weitere Angaben zu seiner Person

(Dauer seines Lebens in Libyen, Verlassen des Elternhauses, Wohnort der Eltern)

– widersprüchlich aus. Die Angabe, seine Mutter habe dieses Dokument, er habe

aber keinen Kontakt mehr mit ihr und er könne sie auch nicht telefonisch erreichen,

weil er ihre Nummer nicht mehr habe, muss als unglaubhaft bezeichnet werden,

zumal der Beschuldigte, der aufgrund seines jugendlichen Alters mit den sog.

neuen sozialen Medien und Netzwerken vertraut ist, anlässlich einer weiteren

Befragung aussagte, er wolle in «Mama Africa» auf facebook seinen Eltern schreiben.

Es ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nichts zur Beschaffung eines amtlichen

Dokumentes mit Angaben zu seinem Alter beitrug. Auch wenn den Beschuldigten im

Strafverfahren keine Mitwirkungspflicht trifft, drängen sich aufgrund seines

unkooperativen Verhaltens im Rahmen der Beweiswürdigung gewisse Schlussfolgerungen

auf. Wäre der Beschuldigte nämlich zur Zeit der vorgehaltenen Taten tatsächlich

noch minderjährig gewesen, hätte er besonderen Schutz genossen und mit seinem

Asylgesuch deutlich grössere Chancen gehabt. Dass der Beschuldigte trotzdem keine

amtlichen Dokumente aus seiner Heimat mitnahm und in der Folge von ihm auch jegliche

Bemühungen unterblieben, diese zu beschaffen, lässt nur eine plausible

Erklärung zu: Der Beschuldigte war gemäss diesen Dokumenten eben gerade nicht

minderjährig oder diese enthielten weitere Angaben (z.B. Staatsangehörigkeit,

Herkunftsland), welche ihm im Asylverfahren zum Nachteil gereichen konnten.

3.3

Nichts zu seinen Gunsten vermag

der Beschuldigte in beweismässiger Hinsicht aus dem von ihm eingereichten

Zeitungsartikel aus der «Schweiz am Sonntag» vom 18. September 2016 ableiten. Der

Zeitungsartikel nimmt Bezug auf ein (nicht näher zitiertes) Urteil des

Bundesverwaltungsgerichts, gemäss welchem die Migrationsbehörde bei der

Altersbestimmung den ihr zustehenden Interpretationsspielraum in unzulässiger

Weise zu Lasten des Asylsuchenden ausgenutzt haben soll. Die im Zeitungsartikel

thematisierte Kritik (Abstellen auf eine einzige Methode zur Altersschätzung,

fehlender ganzheitlicher Ansatz) trifft auf den vorliegenden Fall gerade nicht

zu. Es steht nämlich ausser Frage, dass der Gutachter für die Altersschätzung

diverse Untersuchungen durchgeführt und unterschiedliche Methoden zur Anwendung

gebracht hat. Zudem hat das Berufungsgericht nicht bloss auf das Gutachten

abgestellt, sondern auch ausführlich das Verhalten des Beschuldigten im Strafverfahren

(insbesondere sein Aussageverhalten) gewürdigt. Schliesslich fielen auch die im

Zeitungsartikel zitierten Alterswerte des Gutachtens bedeutend tiefer als im

vorliegenden Fall aus, so dass auch diesbezüglich keine Parallelen erkennbar

sind.

3.4

Auch die weiteren von der

Verteidigung vor Obergericht vorgebrachten Argumente überzeugen nicht. Weder

die von einer Drittperson zu Protokoll gegebene rein subjektive und laienhafte Schätzung,

wonach der Beschuldigte 14- bis 16-jährig gewesen sein soll (vgl. AS 63), noch

dessen Aliasnamen «Minor» vermögen aufgrund der klaren Erkenntnisse des

Fachgutachtens und dem Verhalten des Beschuldigten Zweifel in Bezug auf die

Altersfrage zu begründen.

3.5

In Würdigung der gesamten Umstände

steht auch unter Beachtung des Grundsatzes «in dubio pro reo» fest, dass der

Beschuldigte im Zeitpunkt der vorgehaltenen Taten älter als 18-jährig war, so

dass er nach den Bestimmungen des für Erwachsene geltenden Strafrechts zu

beurteilen ist. Damit stellt sich die im Rahmen der Vorbemerkungen aufgeworfene

Verfahrensfrage, ob die Sache allenfalls an die Jugendanwaltschaft hätte

zurückgewiesen werden müssen, nicht mehr.

III. Sachverhalt, Beweiswürdigung und

rechtliche Würdigung

1.

Vorhalt des gewerbsmässigen

Diebstahls (AnklS. Ziff. 1)

1.1

Sachverhalt und Beweiswürdigung

AnklS. Ziff. 1 lit. a: Der hier

vorgehaltene Lebenssachverhalt ist vom Beschuldigten anerkannt. Er drückte am

10.

April 2015, in der Zeit von 12:50 bis 12:55 Uhr, in Egerkingen, [...],

Gäupark, [...], zum Nachteil des Geschädigten J.___, zusammen mit K.___ (bereits

beurteilt) beim Personenwagen Skoda Octavia ([...]) des Geschädigten das

bereits leicht geöffnete Fenster gewaltsam nach unten und durchsuchte anschliessend

das Wageninnere in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht nach Wertgegenständen. Der

Beschuldigte und K.___ nahmen schliesslich einen Apple iPad (rosa, 40 GB) im

Wert von CHF 270.00 sowie einen Logitech Pure-Fi Anywhere (schwarz) im Wert von

CHF 119.00 zur Aneignung weg.

AnklS. Ziff. 1 lit. b: Auch dieser

vorgehaltene Sachverhalt ist unbestritten. Der Beschuldigte nahm am 22. April

2015, um ca. 10:45 bis ca. 11:00 Uhr, in Solothurn, Amthausplatz, zum Nachteil

des Geschädigten L.___, in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht durch die auf

der Fahrerseite offenstehende Fensterscheibe des Lastwagens Volvo FM-380 ([...])

das Mobiltelefon Nokia Lumia 1520 im Wert von ca. CHF 450.00 zur Aneignung weg.

AnklS. Ziff. 1 lit. c: Der

vorgehaltene Sachverhalt ist vom Beschuldigten ebenfalls nicht bestritten. Er griff

am 22. April 2015, um ca. 15:30 Uhr, in Solothurn, [...], vor dem Restaurant […],

zum Nachteil des Geschädigten M.___, in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht

durch die leicht offen stehende Seitenscheibe des Lieferwagens VW T5

Transporter ([...]) ins Wageninnere, öffnete die Fahrertüre und nahm aus der

Mittelkonsole das Mobiltelefon iPhone 5 inkl. Cover und SIM-Karte im Gesamtwert

von CHF 798.90 zur Aneignung weg.

AnklS. Ziff. 1 lit. d: Der Vorhalt

lautet auf Diebstahl, begangen am 15. Juni 2015, in der Zeit zwischen ca. 14:10

und 14:15 Uhr, in Egerkingen, [...], Gäupark, [...], zum Nachteil der

Geschädigten N.___, indem der Beschuldigte zusammen mit O.___ (bereits

beurteilt) im Rahmen eines gemeinsam getragenen und durchgeführten Tatplans und

damit in Mittäterschaft in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht die Handtasche

(Jack Wolfskin Downtown im Wert von CHF 40.00) der Geschädigten mit samt Inhalt

im Gesamtwert von CHF 2‘169.00 ab deren Einkaufswagen behändigte und zur

Aneignung wegnahm, wobei sich der Vorsatz auf einen möglichst hohen

Vermögenswert richtete. In der Handtasche befanden sich folgende Gegenstände

und Vermögenswerte:

­ Bargeld im Betrag von CHF 100.00,

­ Mobiltelefon «HTC Desire White» im

Wert von CHF 219.00,

­ elektronische Schlüssel im Wert von

CHF 50.00,

­ Schlüsselanhänger mit ca. 12

Schlüsseln im Wert von CHF 200.00,

­ Sehbrille von «Dolce&Gabbana» im

Wert von CHF 1‘200.00,

­ Kartenetui im Wert von CHF 30.00,

­ Portemonnaie von «Australia» im Wert

von CHF 50.00,

­ Führerausweis im Wert von CHF 50.00,

­ Fahrzeugausweis zu Renault Clio (SO […])

im Wert von CHF 50.00,

­ Identitätskarte im Wert von CHF 70.00,

­ diverse Zahlungskarten (Ochsner Sport,

Company’s, Bernheim, Schild, Glasi Hergiswil) im Wert von CHF 100.00,

­ Bankomatkarte der Raiffeisenbank im

Wert von CHF 30.00,

­ Maestro-Karte der Raiffeisenbank im

Wert von CHF 30.00.

Der Beschuldigte liess vor Obergericht

durch seinen Verteidiger in Bezug auf diesen Vorhalt die Verletzung des

Anklageprinzips rügen: Es werde in der Anklageschrift bloss pauschal auf den

gemeinsamen Tatplan hingewiesen, jedoch gehe aus dem Vorhalt nicht hervor, wie

die genaue Rollenverteilung ausgesehen habe, wie man die Flucht geplant und wie

man die Beute verteilt habe. Zudem sei die Umschreibung der jeweiligen Tatbeiträge

zwingend erforderlich, wenn ein mittäterschaftlich begangenes Delikt

vorgehalten werde.

Diese Rüge erweist sich als

unbegründet. Der zur Anklage gebrachte Lebenssachverhalt gemäss AnklS. Ziff. 1

lit. d enthält alle wesentlichen Angaben (Tatort, Tatzeitpunkt, Tathandlung,

Auflistung der gestohlenen Gegenstände und Vermögenswerte), so dass eine

effektive Verteidigung des Beschuldigten möglich war. Ebenso gehen die für die

Mittäterschaft relevanten Sachverhaltselemente aus der Anklageschrift hervor.

Dass in der Anklageschrift nicht das Vorgehen der Täterschaft nach Vollendung

der Tat (z.B. Flucht, genaue Aufteilung der Deliktsbeute), sondern vielmehr das

Tatverhalten selbst umschrieben werden muss, bedarf nicht weiterer

Ausführungen. Ebenso wenig ist erforderlich, dass jede einzelne Teilhandlung

des gesamten Tatgeschehens akribisch einem Beteiligten zugeordnet wird, wenn

eine in Mittäterschaft begangene Tat vorgehalten wird. Wer die Kriterien der

Mittäterschaft erfüllt, muss sich nämlich die Taten seines Mittäters grundsätzlich

zurechnen lassen.

Es kann für die Beweiswürdigung auf

die Ausführungen im angefochtenen Urteil (US 18 - 20) verwiesen werden. Es ist

vom Beschuldigten seit jeher unbestritten, bei diesem Diebstahl dabei gewesen

zu sein. Es sind der Beschuldigte und sein Mittäter O.___ auch von einer

Videoüberwachsungskamera beim Betreten und beim Verlassen des Gäuparks erfasst

worden. Auf den Aufzeichnungen ist ersichtlich, wie sie das Gebäude Gäupark-Süd

durch den nördlichen Eingang betreten und wie sie wenig später das Gebäude

durch den Hauptausgang auf der Nordseite verlassen, anfänglich zügig

marschieren und dann in östliche Richtung rennen (Haupteingang Ost), wo dann

später die gestohlene Tasche mit dem grössten Teil des Inhalts im

Coop-Restaurant wieder aufgefunden wurde (AS 188). Und es wird vom Beschuldigten

auch nicht bestritten, selber von der Beute profitiert zu haben (AS 246 F 27: «Damit

haben wir Lebensmittel gekauft», lautete seine Aussage). Er will zwar unter dem

Einfluss von «Rivotril» gestanden haben und sich eigentlich an nichts mehr

erinnern, es sei ihm aber mit den Fragen wieder einiges in den Sinn gekommen.

Dass sich die beiden Beschuldigten jeweils dem anderen die Handlung der

Wegnahme zuweisen, ist ohne Bedeutung, wie sich aus den nachfolgenden

Ausführungen zur rechtlichen Würdigung (vgl. Ziff. III.1.2.1) erschliesst. Es

steht auch fest, dass sich der grösste Teil der gestohlenen Gegenstände in der

wieder aufgefundenen Tasche befand. Es wird den Beschuldigten mit der Anklage

der Vorhalt gemacht, ihr Vorsatz beim Diebstahl habe sich auf einen möglichst

hohen Vermögenswert bezogen.

AnklS. Ziff. 1 lit. e: Der Vorhalt

lautet auf Diebstahl, begangen am 19. Juli 2015, um 02:15 Uhr, in Biberist, [...],

Kiosk, zum Nachteil der F.___ AG, vertreten durch P.___, indem sich der Beschuldigte

zusammen mit O.___ (bereits beurteilt) und einer bis dato unbekannten weiteren

Person im Rahmen eines gemeinsam getragenen und durchgeführten Tatplans und

damit in Mittäterschaft, in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht Zutritt zum Verkaufsladen

verschaffte (vgl. AnklS. Ziff. 2 lit. a, Ziff. 3. lit. a), diesen durchsuchte

und schliesslich Deliktsgut im Gesamtwert von 1‘925.00 zur Aneignung wegnahm,

wobei sich der Vorsatz auf einen möglichst hohen Vermögenswert richtete.

Folgende Gegenstände und

Vermögenswerte wurden gestohlen:

­ 15 Lose «Happy Day» im Gesamtwert von

CHF 150.00,

­ 20 Lose «Win for Live» im Gesamtwert

von CHF 145.00,

­ 36 Lose «Parcour» im Gesamtwert von

CHF 180.00,

­ 19 Lose «Lucky» im Gesamtwert von CHF

152.

,

­ 6 Lose «Podium» im Gesamtwert von CHF

36.

,

­ 12 Lose «Bingo Lotto» im Gesamtwert

von CHF 72.00,

­ 4 Lose «Black Jack» im Gesamtwert von

CHF 16.00,

­ 36 Lose «Subito» im Gesamtwert von CHF

36.

,

­ 12 Lose «Meine Schweiz» im Gesamtwert

von CHF 24.00,

­ 30 Lose «Minisafe» im Gesamtwert von

CHF 60.00,

­ 8 Lose «Safe» im Gesamtwert von CHF

56.

,

­ 1 Los «Supercross» im Wert von CHF

10.

,

­ Quittungen Losauszahlungen «Swiss Los»

im Wert von CHF 208.00,

­ 7 Packungen Zigaretten «Benson &

Hedges Silver» im Gesamtwert von

CHF 50.40,

­ 6 Packungen Zigaretten «Pariesienne

orange plus» im Gesamtwert von CHF 45.00,

­ 10 Packungen Zigaretten «Parisienne

blau plus» im Gesamtwert von CHF 75.00,

­ 4 Packungen Zigaretten «Marlboro rot»

im Gesamtwert von CHF 34.00,

­ 4 Packungen Zigaretten «Lucky schwarz»

im Gesamtwert von CHF 32.80,

­ 10 Packungen Zigaretten «Select

Menthol» im Gesamtwert von CHF 85.00,

­ 30 Dosen Snus-Tabak «Makla» im

Gesamtwert von CHF 225.00,

­ 45 Packungen Raucherpapier «Smoking

grün» im Gesamtwert von CHF 155.00,

- 20

Packungen Wasserpfeifentabak im Gesamtwert von CHF 78.00.

Auch in Bezug auf diesen Vorhalt lässt

der Beschuldigte die Verletzung des Anklageprinzips rügen. Dies geht an der

Sache vorbei, denn der umschriebene Lebenssachverhalt bezeichnet genau das dem

Beschuldigten vorgeworfene Handeln mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art

und Folgen der Tatausführung. Für den Beschuldigten konnte nicht zweifelhaft

sein, was ihm vorgeworfen wurde. Eine Verletzung des Anklageprinzips ist

deshalb nicht auszumachen.

Der Beschuldigte bestreitet den

Vorhalt in tatsächlicher Hinsicht. Er will sich zwar wegen des Konsums von «Rivotril»

an nichts mehr erinnern, ist sich aber trotzdem sicher, nichts mit diesem

Diebstahl zu tun gehabt zu haben. O.___ konnte eine im Kiosk sichergestellte

DNA-Spur zugeordnet werden (AS 12; 308). Es sei eine unbekannte Drittperson

gewesen, die ihn und den Beschuldigten unter dem Einfluss von Alkohol und Tabletten

zu diesem Einbruch gebracht habe. Er könne sich aber nicht mehr wirklich

erinnern, ob der Beschuldigte beim Kiosk in Biberist dabei gewesen sei (AS

309/310). Es wurde am Sonntag 19. Juli 2015 um 02:15 Uhr beim Kiosk an der [...]

in Biberist Einbruchalarm ausgelöst. Auf der Videoüberwachung war die Täterschaft

nach Betreten des Verkaufsraums ersichtlich, bis sie die dortige Überwachungskamera

herunter schlug. Aus der kurzen aufgezeichneten Filmsequenz ist eine Person in

dunkler Kleidung mit weisser Farbe im Bereich des Reissverschlusses und der

Kapuze innen des Kapuzenpullovers ersichtlich. Genau eine solche Bekleidung

trug der Beschuldigte, als er kurze Zeit später an der [...]in Biberist,

Luftlinie 400 m vom Kiosk entfernt, nach einem Einbruch in das Domizil von E.___,

der am 19. Juli 2015 um 04:46 Uhr deswegen die Alarmzentrale angerufen hatte,

verhaftet wurde (AS 10 - 14). Es ist aufgrund dieser Indizien mit der

Vorinstanz (US 22) vom Nachweis auszugehen, dass der Beschuldigte bei dem Einbruch

in den Kiosk in Biberist beteiligt war.

Daran ändern auch die weiteren von der

Verteidigung vor Obergericht vorgebrachten Einwände nichts. Es ist zwar – wie

von der Verteidigung geltend gemacht – zutreffend, dass am Tatort (Kiosk) im

Unterschied zu O.___ keine DNA-Spur gesichert wurde, die dem Beschuldigten

zugeordnet werden konnte. Dem ist aber entgegen zu halten, dass an stark

frequentierten Orten wie einem Kiosk eine genaue Zuordnung der DNA-Spuren oft nicht

möglich und auch nicht zu erwarten ist. Es kann deshalb daraus nicht auf die

Abwesenheit des Beschuldigten am Tatort geschlossen werden. Wenn die Verteidigung

des Weiteren vorbringt, die unbekannte Täterschaft sei gemäss den polizeilichen

Feststellungen nach dem Kiosk-Einbruchdiebstahl in Biberist in ein vom Regen

noch nasses Maisfeld geflüchtet (vgl. hierzu auch AS 12 und AS 261), bei der

Verhaftung des Beschuldigten am 19. Juli 2015 habe aber keine nasse oder

verschmutzte Kleidung festgestellt werden können, so stellt auch dies die Tatbeteiligung

des Beschuldigten keineswegs in Frage. Ob sich alle Tatbeteiligten nach der

Tatbegehung tatsächlich in diesem Maisfeld aufgehalten haben und dies im Rahmen

einer später erfolgten Verhaftung an der Kleidung auch gesehen werden kann, ist

weder erstellt noch entscheidend.

AnklS. Ziff. 1 lit. f: Auch hier

lautet der Vorhalt auf Diebstahl, begangen am 19. Juli 2015, um 04:45 Uhr, in

Biberist, [...], Einfamilienhaus, zum Nachteil des Geschädigten E.___, indem

sich der Beschuldigte in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht Zutritt zum

Estrich des Einfamilienhauses verschaffte (vgl. AnklS. Ziff. 2. lit. b, Ziff.

3.

lit. b), um dort Gegenstände und Vermögenswerte zur Aneignung wegzunehmen,

wobei sich der Vorsatz auf einen möglichst hohen Vermögenswert richtete. Der Beschuldigte

konnte schliesslich in flagranti durch die vom Geschädigten telefonisch

avisierte Polizei auf dem Estrich angehalten werden.

Der Beschuldigte wurde im

Einfamilienhaus an der [...]in Biberist verhaftet, nachdem er dort auf das Dach

gestiegen war, ein Dachfenster eingeschlagen hatte und in die Liegenschaft

eingestiegen war. Er konnte auf dem Dachboden verhaftet werden (AS 333). Er

argumentierte bei der Befragung vom 19. Juli 2015 auch in diesem Fall mit der

fehlenden Erinnerung: Er habe 14 Tabletten «Rivotril» genommen und könne sich

an nichts erinnern (AS 337). Er wisse nichts von einem […]kiosk und nichts von

einem Einfamilienhaus in Biberist, er sei nicht dort gewesen (AS 339). In der

Befragung vom 10. August 2015 räumte er immerhin ein, O.___ zu kennen (AS 361)

Er könne sich aber nicht erinnern, ob er am Abend des 18. Juli 2015 mit diesem

zusammen am Aaremürli gewesen sei. Etwas später gab er dies dann allerdings zu,

er sei mit ihm an der Aare gewesen (AS 362 F 10). Auf Vorhalt (F 11 AS 362), er

sei am 19. Juli 2015 an der [...] in Biberist in einem Einfamilienhaus

angehalten worden, kurz nachdem in den Kiosk an der [...]in Biberist eingebrochen

worden sei, wo die DNA von O.___ habe sichergestellt werden können, sagte der

Beschuldigte, er wisse nichts mehr und er könne sich nicht mehr an den Vorfall

erinnern. Vor der Vorinstanz wusste der Beschuldigte dann, dass er nichts mit

dem Diebstahl zu tun habe (AS 985). Es sei ein Zufall, dass er dort erwischt

worden sei. Er sei unter dem Einfluss von Drogen gestanden. Er wisse nicht, was

er getan habe, als er dort im Haus erwischt worden sei. Er sei müde gewesen. Als

sie ihn erwischt hätten, habe er geschlafen. Er sei sich trotz des

Drogeneinflusses sicher, den Diebstahl zuvor beim Kiosk nicht begangen zu

haben.

Die Aussagen des Beschuldigten sind

widersprüchlich und unglaubhaft, geprägt vom Versuch, sich trotz eindeutiger

Beweislage nach einer Verhaftung in flagranti, herauszureden. Wenn eine Person

innert kurzer Zeit mehrere Diebstähle begangen hat und dann auf das Dach eines

Hauses steigt, dort ein Fenster einschlägt und in das Haus eindringt, dann

sicher nicht, um dort zu schlafen, wie er es offenbar vor der Vorinstanz

erstmals ausgeführt hat, nachdem er sich in den Befragungen zuvor nicht einmal

mehr an seine Verhaftung im Haus hatte erinnern wollen. Auch dem polizeilichen

Schlussbericht (AS 8 ff.) lässt sich nicht entnehmen, dass der Beschuldigte auf

dem Dachboden schlafend angetroffen worden sein soll. Ergänzend ist

festzuhalten, dass die vom Beschuldigten aufgesuchte Liegenschaft über

Nebengebäude (Pferdeboxen, Garage) verfügt, die sich weitaus besser als Schlafstätte

geeignet hätten als der Dachboden eines Einfamilienhauses. Das gewaltsame Eindringen

in das Einfamilienhaus, um dort angeblich zu schlafen, macht überhaupt keinen

Sinn. Das Vorgehen des Beschuldigten lässt – in Übereinstimmung mit der

Würdigung der Vorinstanz (US 22 f.) – nur eine plausible Erklärung zu: Der

Beschuldigte versteckte sich nach dem Einbruchdiebstahl in den Kiosk vorerst

vor den herbeigerufenen Polizisten und versuchte dann, einen weiteren Einbruchdiebstahl

zu begehen, wurde dabei aber verhaftet.

1.2

Rechtliche Würdigung

1.2.1

Gestützt auf die Beweiswürdigung

steht in Bezug auf AnklS. Ziff. 1 lit. a, d und lit. e fest, dass der

Beschuldigte jeweils zusammen mit O.___ (bzw. in einem Fall zusammen mit K.___)

die Deliktsobjekte aus- bzw. aufgesucht hat. Die Diebstähle wurden gemeinsam ausgeführt

und es lag der Tatausführung ein gemeinsamer Tatplan zu Grunde. Die Tatsachen,

dass der Beschuldigte zusammen mit den genannten Beteiligten in massgebender

Weise bei der Tatplanung und Tatausführung mitgewirkt und er von der Deliktsbeute

persönlich profitiert hat (vgl. hierzu vorstehende Ziff. IIl.1.1), lassen ihn

als Hauptbeteiligten erscheinen. Er ist deshalb in rechtlicher Hinsicht als

Mittäter zu qualifizieren. Dass in Bezug auf den Vorhalt gemäss AnklS. Ziff. 1

lit. d jeder der Beiden jeweils dem Anderen die konkrete Handlung der Wegnahme

zuwies, ist ohne Bedeutung, denn wer in rechtlicher Hinsicht die Kriterien der

Mittäterschaft erfüllt, muss sich die Taten seines Mittäters grundsätzlich zurechnen

lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_557/2012 vom 7.5.2013 E. 2.7).

1.2.2

Der Beschuldigte lässt in Bezug

auf die von ihm in tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich anerkannten Vorwürfe gemäss

AnklS. Ziff. 1 lit. a - c sowie lit. d eventualiter geltend machen, es handle

sich jeweils um geringfügige Vermögensdelikte gemäss Art. 172ter Abs.

1.

StGB. Da aber diese Bestimmung beim qualifizierten Diebstahl im Sinne von

Art. 139 Ziff. 2 StGB nicht zur Anwendung kommt (vgl. Art. 172ter

Abs. 2 StGB), ist vorab zu entscheiden, ob die Qualifikation als

gewerbsmässiger Diebstahl von der Anklagebehörde und der Vorinstanz zu Recht

vorgenommen wurde.

1.2.3

Die neuere bundesgerichtliche

Rechtsprechung stellt für die Umschreibung der Gewerbsmässigkeit auf den

Begriff des berufsmässigen Handelns ab: «Der Täter handelt berufsmässig, wenn

sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit

aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums

sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die

deliktische Tätigkeit nach der Art des Berufs ausübt» (BGE 116 IV 129 ff.; 119

IV 129 ff.; 123 IV 113 ff.). Die drei wesentlichen Begriffselemente der

Gewerbsmässigkeit sind also (Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo in: Marcel

Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 3.

Aufl., Basel 2013, nachfolgend zitiert: «BSK StGB II», Art. 139 StGB N 89 ff.):

- mehrfaches Delinquieren;

-

die

Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen;

-

die

Bereitschaft zur Verübung einer Vielzahl von Delikten der fraglichen Art.

Das Begriffselement des mehrfachen

Delinquierens setzt für das qualifizierende Element der Gewerbsmässigkeit

voraus, dass sich aus der Häufigkeit der begangenen Delikte innerhalb eines

Zeitraums ergibt, der Täter habe damit eine deliktische Tätigkeit nach der Art

eines Berufes ausgeübt. Wie viele Straftaten für die Qualifizierung vorausgesetzt

sind, lässt sich nicht genau beziffern. In der Literatur (vgl. Marcel Alexander

Niggli/Christof Riedo in: BSK StGB II, Art. 139 StGB N 97) wird als Beispiel

ein fünffach begangener Diebstahl innerhalb einer Woche mit einer Beute von CHF

2‘000.00 als genügend bezeichnet.

Der Beschuldigte beging in der Zeit

zwischen dem 10. April 2015 und dem 19. Juli 2015 – also innerhalb von gut 3

Monaten – teilweise alleine und teilweise zusammen mit einem Mittäter 5

Diebstähle und einen vollendeten Diebstahlsversuch (Ziff. 1 lit. f AnklS.).

Die Gewerbsmässigkeit setzt weiter die

Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, voraus. Dies ist dann der Fall, wenn

das Bestreben erkennbar ist, aus der deliktischen Tätigkeit mit einer gewissen

Regelmässigkeit Einkünfte zu erzielen (Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo

in: BSK StGB II, Art. 139 StGB N 98 ff.). Dabei ist nicht erforderlich, dass

dies auch tatsächlich gelingt; die entsprechende Absicht genügt. Es genügt

auch, wenn die deliktische Tätigkeit quasi als Nebenerwerb ausgeübt wird und

nicht die hauptsächliche Einnahmequelle des Täters bildet. Im Entscheid BGE 123

IV 113 ff. genügte ein deliktischer Erlös von monatlich CHF 500.00 neben einem

monatlichen Erwerbseinkommen von CHF 3'500.00 zur Bejahung der Gewerbsmässigkeit.

Der Beschuldigte hielt sich illegal in

der Schweiz auf und war ohne Vermögen und ohne Erwerbseinkommen. Er lebte von

den Diebstählen und war dabei bestrebt, möglichst viel Bargeld und

Vermögenswerte und Geräte zu erbeuten, die sich leicht zu Geld machen liessen.

Es ist von dem von der Vorinstanz auf ca. CHF 6‘000.00 geschätzten

Deliktsbetrag auszugehen (US 24). Dieser «Gewinn» aus den Diebstählen war sein

einziger Verdienst, von dem er lebte. Er hatte sich darauf eingerichtet, mit

seiner deliktischen Tätigkeit mit einer gewissen Regelmässigkeit sein Einkommen

zu erzielen, mit denen er seinen Lebensunterhalt bestritt.

Als drittes Begriffselement der

Gewerbsmässigkeit muss schliesslich die Bereitschaft zur Verübung einer

Vielzahl von Delikten der fraglichen Art gegeben sein (Marcel Alexander

Niggli/Christof Riedo in: BSK StGB II, Art. 139 StGB N 107 ff.).

Diese Bereitschaft hat der

Beschuldigte mit der häufigen Begehung desselben Tatbestandes ebenso

manifestiert wie seinen Willen, dadurch einen Teil seines Lebens zu

finanzieren. Es entspricht einer plausiblen Prognose, dass er – ohne Verhaftung

– in dieser Art weitere Diebstähle begangen hätte.

Zusammenfassend sind die

Voraussetzungen der Gewerbsmässigkeit hinsichtlich der vom Beschuldigten begangenen

Vermögensdelikte erfüllt, mit der Folge, dass vollendete und versuchte

gleichartige Delikte im gewerbsmässigen (Kollektiv-)Delikt aufgehen (BGE 105 IV

157.

E. 2; BGE 107 IV 172 E. 4) und dass in Bezug auf Diebstahl der

privilegierte Tatbestand der geringfügigen Vermögensdelikte im Sinne von Art.

172ter Abs. 1 StGB gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung nicht zur

Anwendung kommen kann. Gemäss BGE 123 IV 120 E. 3g wirkt sich dieses Anwendungsverbot

von Art. 172ter Abs. 2 StGB auch auf die notwendigen

Sachbeschädigungen als Begleitdelikte des gewerbsmässigen Einbruchdiebstahls

aus. Sie dürfen somit auch bei einem einzelnen Deliktsbetrag von unter CHF

300.00

(= Grenzwert für den geringen Schaden) nicht als geringfügige

Sachbeschädigung privilegiert behandelt werden. Der auf gewerbsmässigen

Einbruchdiebstahl gerichtete kriminelle Wille und die Tragweite derartiger Delinquenz

schliessen die Geringfügigkeit des notwendigen Begleitdelikts von vornherein

aus.

Die Anwendung von Art. 172ter

Abs. 1 StGB scheitert aber auch aus anderem Grund: Entscheidend für die Privilegierung

ist, dass sich die Tat auf ein geringfügiges Vermögensdelikt gerichtet hat.

Massgebend ist folglich ein subjektives Kriterium, nämlich die Absicht des

Täters und nicht der eingetretene Erfolg (BGE 122 IV 156 E. 2a sowie BGE 123 IV

113.

E. 3f). Die Bestimmung ist deshalb nur anwendbar, wenn der Täter von

vornherein bloss einen geringen Vermögenswert im Auge hat (BGE 122 IV 156 E.

2b). Dies trifft vorliegend nicht zu, denn der deliktische Wille des

Beschuldigten war darauf gerichtet, jeweils möglichst viel zu erbeuten.

2.

Vorhalt der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs (AnklS.

Ziff. 2 und 3)

2.1

Wie bereits vorne ausgeführt, anerkannte

der Beschuldigte anlässlich der obergerichtlichen Hauptverhandlung die Schuldsprüche

wegen Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs, soweit das Einfamilienhaus

an der [...]in Biberist betreffend, ausdrücklich, so dass sich die richterliche

Überprüfung auf die beiden Lebenssachverhalte gemäss AnklS. Ziff. 2 lit a und

Ziff. 3 lit. a beschränkt. Es werden die Vorhalte mit der Behauptung bestritten,

die Einbruchdiebstähle nicht begangen zu haben. Nachdem nun aber gemäss den

vorstehenden Ausführungen die Täterschaft des Beschuldigten nachgewiesen ist,

gilt das auch für die beiden Vorhalte der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs.

Es kann daher auf die Ausführungen der Vorinstanz auf den US 24 - 26 verwiesen

werden. Art. 172ter Abs. 1 StGB gilt ausschliesslich für

Bagatelldelinquenz. Wie oben mit Hinweis auf den Leitentscheid BGE 123 IV 120

E. 3g dargelegt, gibt es bei der Sachbeschädigung als Begleitdelikt des

gewerbsmässigen Einbruchdiebstahls keine Geringfügigkeit im Sinne von Art. 172ter

Abs. 1 StGB.

Mit dem Zerstören des Bewegungsmelders

(mit integrierter Überwachungskamera) im […]-Kiosk Biberist am 19. Juli 2015

(Schaden ca. CHF 500.00) hat sich der Beschuldigte den Sachbeschädigung im

Sinne von Art. 144 StGB objektiv und subjektiv schuldig gemacht. Der gültige

Strafantrag befindet sich in den Akten (AS 257).

Dies gilt auch für den Tatbestand des

Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB, den der Beschuldigte mit seinem

gewaltsamen Eindringen in den Kiosk in Biberist gegen den Willen der

Berechtigten erfüllt hat (siehe US 25). Dem Beschuldigten war selbstverständlich

bewusst, mit seinem Einbruch das Hausrecht der Geschädigten zu verletzen. Er

hat den Tatbestand des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB erfüllt.

Unter Berücksichtigung der beiden

bereits rechtskräftigen Schuldsprüche in Bezug auf die Vorhalte gemäss AnklS.

Ziff. 2 lit. b und 3 lit. b hat ein Schuldspruch wegen mehrfacher

Sachbeschädigung und mehrfachem Hausfriedensbruch, begangen am 19. Juli 2015,

zu erfolgen.

3.

Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung gemäss Art. 119 Abs. 1 AuG (AnklS. Ziff.

4)

3.1

Der Beschuldigte soll dieses

Vergehen am 28. Februar 2015, um ca. 22:00 Uhr, in Biel, Bahnhof, Unterführung,

Aufgang zu Gleis 6/7, begangen haben, indem er die durch das Migrationsamt

Basel-Stadt am 13. Februar 2015 gültig erlassene und ihm gehörig zur Kenntnis

gebrachte Eingrenzungsverfügung, gemäss welcher er sich nur im Empfangs- und

Verfahrenszentrum Basel-Stadt und dessen näherer Umgebung aufhalten dürfe,

missachtet und sich in Biel aufgehalten habe.

3.2

Der Aufenthalt des Beschuldigten

am 28. Februar 2015 in Biel ist unbestritten, der mit diesem Sachverhalt zusammenhängende

Vorhalt der Hinderung einer Amtshandlung gemäss AnklS. Ziff. 6 ist vom

Beschuldigten anerkannt. Die von der Migrationsbehörde Basel-Stadt gestützt auf

Art. 74 AuG am 13. Februar 2015 erlassene Eingrenzungsverfügung gegen den

Beschuldigten mit der Eingrenzung auf das Empfangs- und Verfahrenszentrum

Basel-Stadt und dessen nähere Umgebung gemäss ausgehändigtem Plan ist

aktenkundig (AS 382 - 385). Diese Verfügung wurde dem Beschuldigten übersetzt

und gegen seine Unterschrift ausgehändigt; sie blieb unangefochten und erwuchs

in Rechtskraft. Der vorgehaltene Sachverhalt ist somit erstellt. Wenn der

Beschuldigte vor der Vorinstanz (AS 985) noch vorbrachte, er bestreite die

Anhaltung in Biel, so ist das nunmehr mit der Anerkennung von AnklS. Ziff. 6

überholt; der entsprechende Aufenthalt in Biel ist nun anerkannt. Und wenn er vor

der Vorinstanz behauptete, er habe nicht gewusst, dass er sich nur im Raum

Basel hätte aufhalten dürfen, ist auch das mit der von ihm und der

Dolmetscherin unterzeichneten Eingrenzungsverfügung vom 12. Februar 2015

widerlegt.

3.3

Wer eine Ein- oder Ausgrenzung

(Art. 74 AuG) nicht befolgt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder

mit Geldstrafe bestraft (Art. 119 Abs. 1 AuG). Es kann für die allgemeinen

Ausführungen zum Artikel 74 Abs. 1 lit. a AuG auf das angefochtene Urteil (US

27.

f.) verwiesen werden. Der Beschuldigte hat mit seinem Aufenthalt in Biel im

Wissen um die Eingrenzungsverfügung objektiv und subjektiv den Tatbestand von

Art. 119 Abs. 1 AuG erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe

liegen keine vor, so dass er der Missachtung der Eingrenzung schuldig zu

sprechen ist.

4.

Rechtswidriger Aufenthalt gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG (AnklS. Ziff. 5)

4.1

Der Beschuldigte soll diese

Widerhandlung in der Zeit vom 8. Mai 2015 bis am 19. Juli 2015 (Anhaltung),

v.a. in der Region Kanton Solothurn und Umgebung begangen haben, insbesondere:

- am 15. Juni 2015 in Egerkingen (vgl.

AnklS. Ziff. 1 lit. d);

- am 16. Juni 2015 in Solothurn ([...]);

- am 19. Juli 2015 in Biberist (vgl.

AnklS. Ziff. 1 lit. e, lit. f).

sowie an weiteren Orten auf dem

Hoheitsgebiet der Schweiz, indem er trotz rechtskräftigem und ihm gehörig zur

Kenntnis gebrachten negativen Entscheid des Staatssekretariats für Migration

(SEM) vom 13. März 2015 (rechtskräftig seit dem 14.4.2015), gemäss welchem er

die Schweiz bis am 8. Mai 2015 zu verlassen hatte, die Schweiz nicht verliess.

Der Beschuldigte hielt sich damit für ihn erkennbar unrechtmässig in der

Schweiz auf.

4.2

Mit Asylentscheid vom 13. März 2015

wurde das Asylgesuch des Beschuldigten vom 27. Januar 2015 abgewiesen (AS 761).

Es wurde ihm Frist bis am 8. Mai 2015 angesetzt, die Schweiz zu verlassen (AS

764). Dieser Entscheid wurde dem Beschuldigten eröffnet und er erwuchs am 14.

April 2015 in Rechtskraft (AS 760). Es ist erstellt, dass er sich wie

vorgehalten am 15. Juni 2015 in Egerkingen (AnklS. Ziff. 1 lit. d), am 16. Juni

2015.

an der [...]in Solothurn (AS 370 - 376) und am 19. Juli 2015 in Biberist

(AnklS. Ziff. 1 lit. e und f) und selbstverständlich auch an anderen Orten (er

schilderte beispielsweise seinen Aufenthalt am 15.6.2015 in Olten und Oberbuchsiten,

bevor er nach Egerkingen fuhr; AS 213 f.) trotzdem in der Schweiz aufhielt. Mit

der Aufzählung der einzelnen Orte wird lediglich der Aufenthalt auf dem

Hoheitsgebiet der Schweiz aufgezeigt, es kommt ihnen keine weitergehende selbständige

Bedeutung zu.

4.3

Gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer

sich rechtswidrig, namentlich nach Ablauf des bewilligungsfreien oder des

bewilligten Aufenthaltes, in der Schweiz aufhält. Der Beschuldigte hielt sich

im Wissen um seine Ausreisepflicht hier in der Schweiz ab dem 8. Mai 2008 rechtswidrig

auf. Er erfüllt damit die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale und

ist des rechtswidrigen Aufenthaltes schuldig zu sprechen.

5.

Zusammenfassung

Zusammen mit den bereits anerkannten und

in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen muss der Beschuldigte bestraft werden

wegen:

a) des gewerbsmässigen Diebstahls,

b) der mehrfachen Sachbeschädigung,

c) des mehrfachen Hausfriedensbruchs,

d) der Missachtung der Ein- oder

Ausgrenzung,

e) des rechtswidrigen Aufenthaltes,

f) der Hinderung einer Amtshandlung,

g) der mehrfachen Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes.

IV. Strafzumessung

1.

Allgemeines

1.1

Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst

das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt

das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf

das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2

StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die

Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

Der Begriff des Verschuldens muss sich

auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen.

Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der

Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und

der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Heidi

Affolter-Eijsten in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar

Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 47 StGB

N 16 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).

Bei der Tatkomponente sind das

Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses

Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die

Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu

beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

Die Täterkomponente umfasst das

Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im

Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

Die Strafempfindlichkeit (neu in Art.

47.

Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst)

betrifft nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden

Masses an Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten

Übels kann auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter

Mensch durch den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein

jüngerer mit weitaus grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein gesunder,

und das sollte strafmindernd ins Gewicht fallen. Auch dürfen zu Gunsten des

Täters Folgen der Tat und ihrer strafrechtlichen Ahndung berücksichtigt werden,

die ihn härter getroffen haben als andere, oder die noch zu erwarten sind, wie

beim Verlust eines Angehörigen durch einen fahrlässig verursachten

Verkehrsunfall, bei erheblichen finanziellen Lasten durch die zivilrechtliche

Haftung für den deliktisch herbeigeführten Schaden oder die Verfahrenskosten

oder bei Einbussen in der sozialen Stellung und bei schwer wiegenden beruflichen

oder familiären Auswirkungen .

Das Gesamtverschulden ist zu

qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu

benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad

auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur

Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die

diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7).

1.2

Hat der Täter durch eine oder

mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt,

so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht

sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um

mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der

Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Es ist aber methodisch nicht korrekt,

den ordentlichen Strafrahmen aufgrund von mehreren Taten in Anwendung von Art.

49.

Abs. 1 StGB automatisch zu erweitern (6B_853/2014, E. 4.2). Die tat- und

täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens

der schwersten anzuwenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch

Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert.

Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn

aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte

Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8).

Liegen solche Umstände nicht vor, ist der erhöhte Rahmen auch nicht als theoretische

Möglichkeit bei der Strafzumessung zu erwähnen.

Bei der Bildung der Gesamtstrafe

gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen

für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die

schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die

Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des

Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem

ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden

Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Es

ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Ausnahmefällen möglich,

einzelne Tatkomplexe, die eng zusammenhängen, als schwerstes Delikt für die

Festsetzung der Einsatzstrafe zusammenzufassen. Dieses Vorgehen ist im Urteil

zu begründen (6B_899/2014 vom 7.5.2015 E. 2.3). In einem zweiten Schritt hat er

diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe

zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat

(Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom 24.1.2012 E. 5.4). Voraussetzung ist

allerdings, dass im konkreten Fall für jede einzelne Tat die gleiche Strafart

ausgefällt würde. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt

gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (6B_853/2014 vom 9.2.2015 E. 4.2.;

BGE 138 IV 120 E. 5.2). Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche

Delikte sind endlich die Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25.3.2010 E. 1.6.1).

2.

Strafrahmen

Das schwerste Delikt ist der

gewerbsmässige Diebstahl, der gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB mit Freiheitsstrafe

bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen zu bestrafen ist. Der

Beschuldigte hat für die mehrfache Sachbeschädigung, für den mehrfachen

Hausfriedensbruch, die Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung und den

rechtswidrigen Aufenthalt eine Freiheitsstrafe verwirkt. Diese Delikte stehen –

bis auf die Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung – in direktem Zusammenhang

mit dem gewerbsmässigen Diebstahl und es muss aufgrund der ausländerrechtlichen

Situation des Beschuldigten und seiner finanziellen Situation davon ausgegangen

werden, dass eine Geldstrafe und gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden

könnten.

3.

Tatkomponenten

Erschwerend fällt ins Gewicht, dass

der Beschuldigte nicht nur Wertgegenstände aus PWs sowie eine Damenhandtasche

mit Wertgegenständen entwendete, sondern auch in Gebäude einbrach, um sich

Diebesgut anzueignen, darunter auch ein Einfamilienhaus, in dem sich zur Tatzeit

die Hausbewohner aufhielten. Das Bundesgericht misst dem Umstand, dass die

Täter in Privatliegenschaften einbrechen, zu Recht eine verschuldenserhöhende

Komponente bei, da ein Einbruchdiebstahl für die jeweiligen

Liegenschaftsbesitzer einen schweren Eingriff in ihre Privatsphäre bedeutet und

regelmässig zu einer einschneidenden und nachhaltigen Verunsicherung, ja gar

zur Traumatisierung der Opfer führt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2013

vom 3.3.2014). Dies muss auch vorliegend gelten. Die Argumentation der

Verteidigung vor Obergericht, wonach der Beschuldigte der Konfrontation mit Hausbewohnern

bewusst aus dem Weg gegangen sei, indem er in den Estrich und nicht in den

Kernbereich der Privatliegenschaft eingedrungen sei, geht fehl. Indem der

Beschuldigte sich im Hausinnern der Liegenschaft aufhielt, nahm er vielmehr

eine solche Konfrontation bewusst in Kauf.

Im bereits zitierten Entscheid

(6B_510/2013) erwog das Bundesgericht, dass insbesondere auch bei Kriminaltouristen

von einem schwereren Verschulden auszugehen ist und dieser Umstand auch

generalpräventiv berücksichtigt werden kann. Diesbezüglich ist klarzustellen,

dass der Beschuldigte nicht – wie dies von der Anklage vertretenden

Staatsanwältin vor Obergericht geltend gemacht worden ist – ein Kriminaltourist

im eigentlichen Sinne war. Er reiste zwar illegal in die Schweiz ein und es

fällt auf, dass er bereits relativ kurze Zeit danach mit seinen Einbrüchen und

Diebstählen begann. Er hatte zuvor aber auch ein Asylgesuch gestellt. Es ist

deshalb zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass dies das Hauptziel seiner

Einreise war. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, seine Motive waren

rein finanzieller und egoistischer Natur. Der Darstellung der Verteidigung, wonach

der Beschuldigte aus einer existenziellen Not heraus kriminell geworden sei und

ihm die Diebstähle das Überleben garantiert hätten, ist klar zu widersprechen,

denn als abgewiesener Asylbewerber hätte er die Möglichkeit gehabt, sich bis zu

seiner Ausweisung aus der Schweiz in der ihm zugewiesenen Asylunterkunft aufzuhalten,

wo ihm Unterstützung und Nothilfe zugekommen wäre. Er hätte sein Leben somit

ohne Delinquenz bestreiten können. Zu berücksichtigen ist des Weiteren, dass

der Beschuldigte kein professionelles oder besonders planmässiges oder

raffiniertes Vorgehen an den Tag legte, das unter der Tatkomponente

straferhöhend ins Gewicht fiele. Festzuhalten ist aber auch, dass das Eindringen

in das Einfamilienhaus und den Kiosk ein beachtliches Mass an Geschicklichkeit

erforderten.

Die Deliktshöhe war für den

gewerbsmässigen und somit qualifizierten Diebstahl gering. Relativierend ist

anzufügen, dass dieser Umstand vom Zufall abhing. In subjektiver Hinsicht zielte

der Beschuldigte darauf ab, möglichst viel zu erbeuten. Die hohe Kadenz der

Diebstähle hat bereits zur Qualifikation der Gewerbsmässigkeit und damit zum

höheren Strafrahmen geführt und darf daher nicht noch einmal zu seinen Lasten

berücksichtigt werden.

Der Beschuldigte machte wiederholt die

Einnahmen von Alkohol und dem Medikament «Rivotril» für sein deliktisches Verhalten

verantwortlich; er habe nicht gewusst, was er gemacht habe. Er macht damit sinngemäss

eine verminderte Schuldfähigkeit geltend. Dafür gibt es aber ausser seinen

Behauptungen keine Anhaltspunkte. Sein Verhalten (jeweils zu flüchten und sich

zu verstecken sowie beim Kiosk bei der Tatbegehung die Überwachungskamera,

welches belastendes Beweismaterial aufzeichnete, zu zerstören) war in seiner

Situation jeweils logisch, zielgerichtet und nachvollziehbar. Die

Aufzeichnungen der Videokameras (Bsp. Gäupark) zeigen zudem nicht die

geringsten Hinweise auf eine Beeinträchtigung. Gegen eine solche Beeinträchtigung

spricht schliesslich auch der bereits erwähnte Umstand, dass der Beschuldigte in

den Estrich des Einfamilienhauses gelangen konnte, was nur mit Geschick zu

bewerkstelligen war. Es ist in Bezug auf den vorgebrachten Alkohol- und

Medikamentenkonsum von Schutzbehauptungen des Beschuldigten auszugehen.

Insgesamt ist das Tatverschulden unter

Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten grundsätzlich

als leicht zu qualifizieren, unter Berücksichtigung des Einbruchs in ein Einfamilienhaus

allerdings als «gerade noch leicht». Damit wird dieses Verschulden leicht höher

eingestuft als durch die Vorinstanz. Die Einsatzstrafe für das Kollektivdelikt

nach Art. 139 Ziff. 2 StGB ist auf 24 Monate (Vorinstanz: 22 Monate)

festzusetzen.

4.

Asperation

Bei der Asperation für die weiteren

Delikte ist zu beachten, dass die mehrfache Sachbeschädigung und der mehrfache

Hausfriedensbruch als notwendiger Teil der Einbruchdiebstähle zu qualifizieren sind

und für die Strafzumessung nicht massgeblich ins Gewicht fallen. In Bezug auf

die Widerhandlungen gegen das AuG manifestierte der Beschuldigte allerdings

auch deutlich, die Gesetze nicht respektieren zu wollen. Es ist in Anwendung

des Asperationsprinzips eine Straferhöhung um 3 Monate auf 27 Monate vorzunehmen.

5.

Täterkomponenten

Es kann für die wenigen Angaben zum

Vorleben des Beschuldigten vorab auf US 36 verwiesen werden. Es ist in der Tat

problematisch, dass ausschliesslich auf seine weitgehend unglaubhaften Angaben

(siehe zum Beispiel zum Alter) abgestützt werden muss. Aus den Akten des

Migrationsamtes geht hervor, dass der Beschuldigte am 24. Januar 2015 von

Marokko via Frankreich in die Schweiz einreiste (AS 762) und am 27. Januar 2015

ein Asylgesuch stellte. Es sei sein Ziel gewesen, in der Schweiz zu arbeiten.

Mit Entscheid des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 13. März 2015 wurde

das Asylgesuch abgewiesen und die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet. In der

Begründung dieses Entscheids wird dem Beschuldigten vorgehalten, die Behörden

über seine Identität getäuscht, die Staatsangehörigkeit verheimlicht und zur

Person widersprüchliche Angaben gemacht zu haben.

Bereits kurze Zeit nach der Einreise

in die Schweiz und diesem Asylentscheid (ab dem 10.4.2015) begann der

Beschuldigte mit seinen Straftaten. Er war zuvor bereits am 26. Januar 2015

durch die Jugendanwaltschaft Solothurn wegen der rechtswidrigen Einreise und

seinem rechtswidrigen Aufenthalt zu einem Freiheitsentzug nach JStG von 10

Tagen bedingt, mit einer Probezeit von 1 Jahr (und nicht von 2 Jahren wie im

Urteil der Vorinstanz festgehalten) verurteilt worden. Er delinquierte von diesem

Strafentscheid unbeeindruckt und trotz laufender Probezeit weiter, bis er dann

am 19. Juli 2015 festgenommen werden konnte und erstmals inhaftiert wurde.

Sein Führungsbericht aus dem Untersuchungsgefängnis

Solothurn ist gut. Seine Arbeitsleistung wird gar als sehr gut bis

überdurchschnittlich bewertet. Sein Verhalten ist offen, freundlich und gibt zu

keinen Disziplinierungen Anlass.

In einer Gesamtwürdigung und

insbesondere unter Berücksichtigung der positiven Entwicklung im Strafvollzug,

die einen Reifungsprozess des jungen Beschuldigten erkennen lassen, wirken sich

die Täterkomponenten neutral aus.

Es bleibt somit bei der

Freiheitsstrafe von 27 Monaten. Daran vermag auch die von der Verteidigung vor

Obergericht vorgebrachte Rüge, das Strafmass der Vorinstanz für den

Beschuldigten stehe in keinem Verhältnis zur bereits ausgefällten Strafe des

Mittäters O.___ (= teilbedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen sowie Busse von

150.00

für BetmG-Übertretung, vgl. Strafbefehl vom 3.8.2015, AS 726 ff.). Die beachtliche

Diskrepanz lasse sich nicht rechtfertigen.

Dem ist entgegenzuhalten, dass die

beiden Fälle trotz einiger in Mittäterschaft begangenen Delikte – es sind dies

AnklS. Ziff. 1 lit. d und e, Ziff. 2 lit. a und Ziff. 3 lit. a – nicht

deckungsgleich sind, sondern sich in zumessungsrelevanten Punkten massgeblich voneinander

unterscheiden. So musste O.___ nicht wegen des Einbruchs in eine

Privatliegenschaft – dem im vorliegenden Verfahren weitaus schwersten Vorwurf –

strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden und seine Delinquenz erfüllte

auch nicht das Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art.

139.

Ziff. 2 StGB. Im Unterschied zum Beschuldigten wies schliesslich O.___ auch

keine Vorstrafe auf. Diese Unterschiede rechtfertigen, dass die Strafe gegen

den Beschuldigten im Resultat bedeutend höher ausgefallen ist als jene gegen O.___.

Es wird in diesem Zusammenhang aber

auch nicht in Abrede gestellt, dass die gegen den Mittäter O.___ ausgefällte

Geldstrafe von 180 Tagessätzen mild ausgefallen ist. Unterschiedliche

Gewichtungen der Strafzumessungsfaktoren sind indes als Folge der

Unabhängigkeit des Richters, der weiten Strafrahmen sowie des erheblichen

Ermessenes des Sachrichters hinzunehmen (BGE 135 IV 191 E. 3.1 S. 193 sowie

eingehend BGE 123 IV 150). Hat – wie vorliegend – das Gericht über einen

Mittäter zu urteilen, während die Strafe des andern bereits feststeht, hat er

sich einzig von seinem pflichtgemässen Ermessen leiten zu lassen. Die bereits

erfolgte Sanktion des Mittäters vermag die richterliche Entscheidungsfreiheit nicht

einzuschränken (BGE 135 IV 191 E. 3.3 S. 194). Es besteht denn auch kein

Anspruch auf «Gleichbehandlung im Unrecht» und es ist unzulässig, eine als

angemessen erachtete Freiheitsstrafe mit dem formalen Argument zu reduzieren, es

bestehe ein Missverhältnis zur Strafe des Mittäters (BGE 135 IV 191 E. 3.4 S.

195).

6.

Prüfung des teilbedingten

Strafvollzuges

6.1

Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann

das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer

Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur

teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters

genügend Rechnung zu tragen. Dabei darf der unbedingt vollziehbare Teil die

Hälfte der Strafe nicht unterschreiten (Art. 43 Abs. 2 StGB) und bei der

teilbedingten Freiheitsstrafe muss der mindestens sechs Monate betragen (Art.

43.

Abs. 3 StGB).

Auch beim teilbedingten Vollzug einer

Strafe ist in subjektiver Hinsicht erforderlich, dass begründete Aussicht auf

Bewährung besteht. Zwar fehlt ein entsprechender Verweis auf Art. 42 StGB, doch

ergibt sich dies aus Sinn und Zweck von Art. 43 StGB. Wenn und soweit die

Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt, verlangt die Bestimmung, dass

zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung ausgesetzt wird. Umgekehrt gilt,

dass bei einer Schlechtprognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe

nicht gerechtfertigt ist. Denn wo keinerlei Aussicht besteht, der Täter werde

sich in irgendeiner Weise durch den - ganz oder teilweise - gewährten Strafaufschub

beeinflussen lassen, muss die Strafe in voller Länge vollzogen werden (Urteil

des Bundesgerichts 6B_43/2007 vom 12.11.2007 E. 4.3.1). Vorausgesetzt wird aber

nicht wie im alten Recht eine günstige Prognose, sondern lediglich das Fehlen

einer ungünstigen Prognose. Der Strafaufschub ist nach neuem Recht die Regel,

von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf

(Urteil des Bundesgerichts 6B_214/2007 vom 13.11.2007). Beim Institut des

teilbedingten Strafvollzuges ist der Strafzweck der Spezialprävention in den

Vordergrund zu stellen. Art. 43 StGB hat die Bedeutung, dass die Warnwirkung

des Teilaufschubes angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzuges für

die Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaubt. Als Bemessungsregel für die

Bestimmung des bedingten und des unbedingten Anteils der Strafe ist vom

Verschulden auszugehen: Das Verhältnis soll die Wahrscheinlichkeit der

Legalbewährung des Täters einerseits und seine Einzeltatschuld andererseits

hinreichend zum Ausdruck bringen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die

Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte

Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten

(Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten. (vgl. zum Ganzen Entscheid

6B_43/2007 vom 12.11.2007 E. 4.6).

6.2

Beim Beschuldigten handelt es sich

um einen jungen Menschen, der – soweit aus den Akten ersichtlich – bisher noch

nie die Erfahrung eines Gefängnisaufenthaltes machen musste. Es ist die Annahme

berechtigt, dass der noch junge Beschuldigte die Zeit in der Untersuchungshaft

als einschneidendes Erlebnis und Zäsur in seinem Leben erfahren hat. Es darf

und muss aufgrund des sehr positiven Führungsberichts der Schluss gezogen

werden, dass diese Erfahrung bei ihm zu einem Umdenken geführt hat und er sich

inskünftig an die Gesetze halten wird. Es muss daher im heutigen Zeitpunkt und

dies im Unterschied zur damaligen Einschätzung der Vorinstanz nicht mehr von

einer ungünstigen Prognose ausgegangen werden. Demnach sind die Voraussetzungen

für die Gewährung des teilbedingten Strafvollzuges erfüllt. Dem Beschuldigten

ist für die Hälfte der Freiheitsstrafe (13 ½ Monate) der bedingte Strafvollzug

mit einer Probezeit von drei Jahren zu gewähren. Die andere Hälfte der Freiheitsstrafe

ist unbedingt zu vollziehen.

7.

Anrechnung der Untersuchungshaft

Die ausgestandene Untersuchungs- und

Sicherheitshaft (= 19.7.2015 - 23.2.2017) sind dem Beschuldigten in Anwendung

von Art. 51 StGB auf die Strafe anzurechnen.

Die Untersuchungshaft ist sowohl auf

unbedingte als auch auf bedingte Geld- oder Freiheitsstrafen anzurechnen (vgl.

BGE 135 IV 126 E. 1.3.8 S. 129 f. sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_75/2009

vom 2.6.2009 E. 4.3 f.). Werden – wie vorliegend (vgl. nachfolgende Ziffern IV.8

und 9) – gleichzeitig Strafen unterschiedlicher Art ausgesprochen, ist die

Untersuchungshaft auf die Hauptstrafe anzurechnen, unabhängig davon, ob diese

bedingt oder unbedingt ausfällt (vgl. BGE 135 IV 126 E. 1.3). Demzufolge ist

die Untersuchungshaft auf den unbedingten und bedingten Teil der Freiheitsstrafe

anzurechnen.

Der Antrag des Beschuldigten auf Zusprechung

einer Entschädigung von CHF 58‘400.00 (eventualiter von CHF 55‘400.00) für

Überhaft ist abzuweisen, denn die Entschädigungsfrage stellt sich grundsätzlich

erst, wenn keine umfassende Anrechnung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft

an eine andere Sanktion im Sinne von Art. 51 StGB mehr möglich ist. Der

Grundsatz der Subsidiarität der wirtschaftlichen Entschädigung ist vom

Betroffenen hinzunehmen (vgl. Urteile 6B_169/2012 vom 25.6.2012 E. 6;

1B_179/2011 vom 17.6.2011 E. 4.2 mit Hinweisen).

Es ist festzustellen, dass der

unbedingte Teil der ausgefällten Freiheitsstrafe durch die ausgestandene Haft

bereits abgegolten ist. Der Beschuldigte ist deshalb umgehend aus der Haft zu entlassen.

Er ist direkt dem Polizeikommando Kanton Aargau zu Handen des kantonalen Amtes

für Migration und Integration zuzuführen, welches

etwaige fremdenpolizeiliche Massnahmen zu prüfen hat, da sich der Beschuldigte illegal

in der Schweiz aufhält.

8.

Geldstrafe

Die vom Beschuldigten

begangene Hinderung einer Amtshandlung ist mit einer Geldstrafe zu

sanktionieren. Der Gesetzgeber sieht hierfür eine Höchststrafe von 30

Tagessätzen vor (Art. 286 Abs. 1 StGB). Aufgrund des Tatverschuldens erweisen

sich im konkreten Fall 10 Tagessätze als angemessen. Aufgrund der prekären finanziellen

Situation des Beschuldigten, der weder ein Einkommen erzielt noch über Vermögen

verfügt, ist die Tagessatzhöhe auf CHF 10.00 (Vorinstanz: CHF 30.00) zu

reduzieren. Dem Beschuldigten ist für die Geldstrafe der Strafaufschub zu

gewähren. Es ist davon auszugehen, dass die teilbedingte Hauptsanktion die

erforderliche Warnwirkung entfalten wird, so dass der Vollzug der Geldstrafe

nicht notwendig erscheint, um ihn von der Begehung weiterer Verbrechen oder

Vergehen abzuhalten. Die Probezeit ist auf drei Jahre festzusetzen.

9.

Die mehrfache Übertretung des BetmG

ist in Übereinstimmung mit der Vor-instanz mit einer Busse von CHF 100.00, bei

Nichtbezahlung ersatzweise mit einem Tag Freiheitsstrafe, zu ahnden.

10.

Prüfung des Widerrufes

10.1

Der Beschuldigte wurde mit Urteil

der Jugendanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 26. Januar 2015 zu einem

bedingten Freiheitsentzug von 10 Tagen mit einer Probezeit von zwei Jahren

verurteilt. Die im vorliegenden Verfahren beurteilte Delinquenz fällt in diese

Probezeit, weshalb der Widerruf des gewährten Strafaufschubes nach Art. 46 Abs.

1.

StGB zu prüfen ist.

10.2

Der Beschuldigte ist, wie bereits

erwähnt, bisher nicht in einem Gefängnis gewesen. Es kann daher davon

ausgegangen werden, dass die teilbedingt ausgefällte Freiheitsstrafe von insgesamt

mehr als zwei Jahren ihre Warnwirkung entfalten wird. Bei erneuter Delinquenz

droht dem Beschuldigten der Vollzug des bedingten Teils der Freiheitsstrafe

(unter Anrechnung der bereits ausgestandenen Haft sind dies noch ca. 8 Monate)

sowie der Vollzug der vorgenannten Geldstrafe. Es ist deshalb nicht zu erwarten

ist, dass der Beschuldigte weitere Straftaten begehen wird. Es ist deshalb gestützt

auf Art. 46 Abs. 2 StGB – in Abweichung von der Vorinstanz – auf den Widerruf

des gewährten bedingten Strafvollzuges für die Jugendstrafe von 10 Tagen

Freiheitsentzug zu verzichten. Von einer Verlängerung der Probezeit oder einer Verwarnung

ist ebenfalls abzusehen.

V. Zivilforderungen

Das Genugtungsbegehren des

Privatklägers E.___ ist bereits rechtskräftig abgewiesen worden.

In Bezug auf die

Schadenersatzforderungen der Privatklägerschaft ist das erstinstanzliche Urteil

zu bestätigen. Es kann hierzu auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz

auf US 41 f. verwiesen werden. Auch die Verteidigung erachtet im Berufungsverfahren

die von der Privatklägerschaft geltend gemachten Kosten aus dem Schadenereignis

als ausgewiesen. Indes macht sie im Berufungsverfahren geltend, es fehle an der

erforderlichen Legitimation. Es sei davon auszugehen, dass der entsprechende

Betrag bereits von der Versicherung übernommen worden sei, so dass diese auch

das Schadenersatzbegehren hätte stellen müssen. Dieser Einwand ist

unbehelflich. Der Schaden ist ohne Zweifel den beiden im Strafverfahren

aufgetretenen Privatklägern (E.___ und F.___ AG) direkt entstanden. Es liegen

auch keine Anhaltspunkte vor, wonach eine Versicherung Geldleistungen gegenüber

den genannten Privatklägern erbracht hätte und die Rechte der Geschädigten

durch Subrogation auf die Versicherung übergegangen wären.

Der Beschuldigte hat somit dem

Privatkläger E.___ CHF 1‘097.00 als Schadenersatz zu bezahlen. Gegenüber der

Privatklägerin F.___ AG hat der Beschuldigte CHF 796.25 zu bezahlen. Im Übrigen

ist festzustellen, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 10 des

erstinstanzlichen Urteils deren Klage für weitergehende Forderungen auf den

Zivilweg verwiesen worden ist.

VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1.

Erstinstanzliches Verfahren

1.1

Der Beschuldigte hat in Anwendung

von Art. 426 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 428 Abs. 3 StPO die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 4‘000.00, total CHF 9‘500.00, zu

bezahlen. Daran ist die sichergestellte Barschaft in der Höhe von CHF 19.50

anzurechnen.

1.2

Die Honorarnote des amtlichen

Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Patrick Hasler, ist von der Vorinstanz

bereits rechtskräftig auf CHF 16‘005.60 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt

und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse

Solothurn, bezahlt worden.

Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 16‘005.60 während 10 Jahren

sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF

5‘994.40 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

2.

Berufungsverfahren

2.1

Die Kosten des Berufungsverfahrens

mit einer Urteilsgebühr von CHF 4‘000.00 machen total CHF 4‘135.00 aus. Sie

sind von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen

(Art. 428 Abs. 1 StPO).

Im Unterschied zur Vorinstanz gewährt

die Berufungsinstanz für die Hälfte der ausgefällten Freiheitsstrafe (= 13 ½

Monate) den Strafaufschub und verzichtet zudem darauf, den dem Beschuldigten

mit Urteil der Jugendanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 26. Januar 2015

gewährten bedingten Vollzug zu widerrufen. In Anbetracht dieses Teilerfolges

sind 1/5 der Kosten des Berufungsverfahrens (= CHF

827.

) dem Staat Solothurn aufzuerlegen. 4/5 (=CHF

4‘103.05) hat der Beschuldigte zu bezahlen.

2.2

Der amtliche Verteidiger des

Beschuldigten, Rechtsanwalt Patrick Hasler, macht für das Berufungsverfahren in

seiner Honorarnote einen Aufwand (exkl. Hauptverhandlung vor Obergericht und

Nachbesprechung) von 28.52 Stunden zu je CHF 180.00 sowie Auslagen von CHF

605.30

zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer geltend. Berücksichtigt man den Aktenumfang

des vorliegenden Verfahrens sowie den Umstand, dass der amtliche Verteidiger

bereits auf die von ihm getätigten Abklärungen, Notizen und Vorbereitungen für

das erstinstanzliche Verfahren zurückgreifen konnte und nur wenig neue

Beweismittel hinzu kamen (ein von der Verteidigung eingereichter

Zeitungsartikel vom 18.9.2016 sowie die Befragung des Beschuldigten zur Person),

kann der geltend gemachte Aufwand für die Ausarbeitung des Plädoyers (insgesamt

13.

Stunden) sowie für persönliche Besprechungen mit dem Klienten (inkl. Reiseweg:

8.

Stunden) nicht mehr als angemessen bezeichnet werden. Es hat eine Kürzung von

insgesamt 10 Stunden zu erfolgen. Für die Teilnahme an der Urteilseröffnung

sind 3 Stunden hinzu zu zählen. Die Teilnahme an der Urteilseröffnung sowie die

Nachbearbeitung sind mit 1 ½ Stunden zu veranschlagen, so dass dem amtlichen

Verteidiger für das Rechtsmittelverfahren insgesamt 23,02 (= 28.52 – 10 Stunden

+ 4 ½ Stunden) zum Stundenansatz von je CHF 180.00 zu entschädigen sind (= CHF

4‘143.60). Zuzüglich den Auslagen von CHF 605.30 sowie 8 % Mehrwertsteuer auf

CHF 4‘748.90 (= CHF 379.90) ist die Honorarnote des amtlichen Verteidigers für

das Berufungsverfahren auf total CHF 5‘128.80 festzusetzen, zahlbar durch den

Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten bleibt im Umfang von CHF

4‘103.05 (= 4/5 von CHF 5‘128.80) der Rückforderungsanspruch

des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Beschuldigten erlauben.

Ebenfalls vorzubehalten ist der

Nachforderungsanspruch des amtlichen Verteidigers (Differenz zu vollem Honorar)

gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO im Umfang von 4/5. Die

Differenz macht insgesamt CHF 1‘740.30 (= 23.02 Stunden zu je CHF 70.00 +

8.

% MWST) aus. Es resultiert somit ein Nachforderungsanspruch von CHF 1‘392.25.

Demnach wird in Anwendung von Art. 34,

Art. 42 Abs. 1, Art. 43, Art. 44, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 106,

Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2, Art. 144 Abs. 1, Art. 186, Art. 286 StGB; Art.

115.

Abs. 1 lit. b, Art. 119 Abs. 1 AuG; Art. 19a Ziff. 1 BetmG sowie Art. Art.

122.

ff., Art. 135, Art. 267, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 426 Abs. 1 sowie

Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO erkannt:

1.

Es wird festgestellt, dass sich der

Beschuldigte A.___ gemäss rechtskräftiger Ziff. 1 lit. b (2. Lemma), lit. c (2.

Lemma), lit. f und lit. g des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 30. Mai

2016.

(nachfolgend erstinstanzliches Urteil) schuldig gemacht hat:

a) der Sachbeschädigung

(AnklS. Ziff. 2 lit. b), begangen am 19. Juli 2015;

b) des

Hausfriedensbruchs (AnklS. Ziff. 3 lit. b), begangen am 19. Juli 2015;

c) der

Hinderung einer Amtshandlung (AnklS. Ziff. 6), begangen am 28. Februar 2015;

d) der

mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (AnklS. Ziff. 7), begangen

in der Zeit von ca. April 2015 bis am 19. Juli 2015.

2.

Der Beschuldigte hat sich zudem wie

folgt schuldig gemacht:

-

des gewerbsmässigen

Diebstahls (AnklS. Ziff. 1 lit. a - f), begangen am 10. April, 22. April, 15.

Juni und 19. Juli 2015;

-

der mehrfachen

Sachbeschädigung (AnklS. Ziff. 2 lit. a [und b]), begangen am 19. Juli 2015;

-

des mehrfachen

Hausfriedensbruches (AnklS. Ziff. 3 lit. a [und b]), begangen am 19. Juli 2015;

-

der Missachtung der

Eingrenzung (AnklS. Ziff. 4), begangen am 28. Februar 2015;

-

des rechtswidrigen

Aufenthaltes (AnklS. Ziff. 5), begangen in der Zeit vom 8. Mai 20015 bis 19.

Juli 2015.

3.

Der Beschuldigte wird verurteilt

zu:

-

einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzuges

für 13 ½ Monate bei einer Probezeit von 3 Jahren;

- einer

Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 10.00, unter Gewährung des bedingten

Vollzuges bei einer Probezeit von 3 Jahren;

- einer

Busse von CHF 100.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einem Tag

Freiheitsstrafe.

4.

Der

dem Beschuldigten mit Urteil der Jugendanwaltschaft des Kantons Solothurn vom

26.

Januar 2015 gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen.

5.

Die

ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft (= 19.7.2015 - 23.2.2017)

werden dem Beschuldigten an den unbedingten und bedingten Teil der

Freiheitsstrafe angerechnet.

6.

Der

Antrag des Beschuldigten auf Zusprechung einer Entschädigung von CHF 58‘400.00,

eventualiter von CHF 55‘400.00, für Überhaft wird abgewiesen.

7.

Der

Beschuldigte wird sofort aus der Haft entlassen und direkt dem Polizeikommando

Kanton Aargau zu Handen des kantonalen Amtes für Migration und Integration zugeführt.

8.

Es wird festgestellt, dass

gemäss rechtskräftiger Ziffer 6 des erstinstanzlichen Urteils folgende

sichergestellten Gegenstände durch die Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich

Asservate, innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils auf Verlangen an den

Beschuldigten herausgegeben bzw. im Verzichtsfall vernichtet werden:

Anzahl

Bezeichnung

Aufbewahrungsort

Inhaber

/ von

1.

Sack

Polizei,

SB Waffen und Konfiskate

A.___

2.

Vakuumsack/Plastiksack

Polizei,

SB Waffen und Konfiskate

A.___

1.

Brief

Polizei,

SB Waffen und Konfiskate

A.___

9.

Es

wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer 7 des erstinstanzlichen

Urteils die sichergestellte Barschaft des Beschuldigten in der Höhe von CHF 19.50

eingezogen und dem Beschuldigten an die Verfahrenskosten angerechnet wird.

10.

Der

Beschuldigte hat dem Privatkläger E.___ CHF 1‘097.00 als Schadenersatz zu

bezahlen.

11.

Es

wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer 9 des erstinstanzlichen

Urteils das Genugtuungsbegehren des Privatklägers E.___ abgewiesen worden ist.

12.

Der

Beschuldigte hat der Privatklägerin F.___ AG CHF 796.25 als Schadenersatz zu

bezahlen. Im Übrigen wurde die Klage gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen

Ziff. 10 des erstinstanzlichen Urteils auf den Zivilweg verwiesen.

13.

Es

wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer 11 des erstinstanzlichen

Urteils die Honorarnote des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt

Patrick Hasler, auf CHF 16‘005.60 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und

zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse

Solothurn, bezahlt worden ist.

Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 16‘005.60 während 10 Jahren

sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF

5‘994.40 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse von A.___ erlauben.

14.

Die

Honorarnote des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Patrick

Hasler, wird für das Berufungsverfahren auf total CHF 5‘128.80 (inkl. Auslagen

und MWST) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat, vertreten

durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn, bezahlt.

Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 4‘103.05 (= 4/5

von CHF 5‘128.80) während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des

amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 1‘392.25 (= Differenz zu vollem

Honorar im Umfang von 4/5), sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

15.

Die

Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 4‘000.00,

total CHF 9‘500.00, hat der Beschuldigte zu bezahlen. Daran ist die sichergestellte

Barschaft in der Höhe von CHF 19.50 anrechenbar (vgl. vorstehende Ziff. 9).

16.

Die

Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 4‘000.00, total

CHF 4‘135.00, hat der Beschuldigte im Umfang von CHF 3‘308.00 (= 4/5

von CHF 4‘135.00) zu bezahlen. CHF 827.00 (= 1/5 von CHF

4‘135.00) hat der Staat Solothurn zu tragen.

[...]

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30.

Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.

und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert

10.

Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Kamber Lupi

De Bruycker