STBER.2016.56
gewerbsmässiger Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch, rechtswidriger Aufenthalt, Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung, Hinderung einer Amtshandlung, mehrfache Übertre
22. Februar 2017Deutsch68 min
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 22.
Februar 2017
Es wirken mit:
Präsident Kamber
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt
und Notar Patrick Hasler,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend gewerbsmässiger
Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch,
rechtswidriger Aufenthalt, Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung, Hinderung
einer Amtshandlung, mehrfache Übertretung des BetmG, Widerruf
Es erscheinen zur Hauptverhandlung vor
Obergericht vom 22. Februar 2017:
1. Staatsanwältin
B.___ für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin, in Begleitung einer
Rechtspraktikantin;
2. A.___,
Beschuldigter und Berufungskläger, zugeführt von Mitarbeitern der Kantonspolizei
Solothurn;
3. Rechtsanwalt
Patrick Hasler, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten, in Begleitung einer
Rechtspraktikantin;
4. C.___, Dolmetscherin.
Zudem erscheint:
Frau D.___, Gerichtsberichterstatterin
der Solothurner Zeitung
Der Vorsitzende eröffnet um 8:30 Uhr
die Hauptverhandlung, stellt die anwesenden Personen fest und gibt die Zusammensetzung
des Gerichts bekannt. Er weist die Dolmetscherin zu Beginn ausdrücklich auf ihre
Pflicht zur wahrheitsgemässen Übersetzung, auf die Straffolgen bei falscher
Übersetzung gemäss Art. 307 StGB sowie auf ihre Geheimhaltungspflicht hin.
In der Folge verweist der Vorsitzende
auf das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Thal-Gäu vom 30. Mai 2016, mit
welchem der Beschuldigte wegen gewerbsmässigem Diebstahl, mehrfacher
Sachbeschädigung, mehrfachem Hausfriedensbruch, Missachtung der Ein- und
Ausgrenzung, rechtswidrigem Aufenthaltes, Hinderung einer Amtshandlung sowie mehrfacher
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gesprochen und zu einer unbedingten
Freiheitsstrafe von 27 Monaten, einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF
30.00 sowie zur Zahlung einer Busse von CHF 100.00 (ersatzweise 1 Tag Freiheitsstrafe)
verurteilt worden ist. Gegen dieses Urteil habe der Beschuldigte Berufung erhoben.
Der Vorsitzende erläutert in der Folge, in welchem Umfang das erstinstanzliche
Urteil vom Berufungskläger angefochten wird und welche Anträge dieser mit Berufungserklärung
vom 3. Oktober 2016 stellt (vgl. hierzu nachfolgende Ziff. I.3.).
Die Staatsanwaltschaft habe weder Berufung
noch Anschlussberufung erhoben und auch die Privatklägerschaft habe das
erstinstanzliche Urteil akzeptiert.
Es sei damit das erstinstanzliche
Urteil wie folgt in Rechtskraft erwachsen und nicht mehr Gegenstand dieses Berufungsverfahrens:
- Ziff.
1 lit. f und g: Schuldsprüche wegen Hinderung einer Amtshandlung (AnklS. Ziff.
6) und wegen mehrfacher Übertretung des BetmG (AnklS. Ziff. 7);
- Ziff. 4 (Anrechnung Haft);
- Ziff. 6 und 7 (Einziehung);
- Ziff. 9 (Abweisung Genugtuung);
- Ziff. 11, soweit die Höhe des
Honorars betreffend.
Es sei aber – so der Vorsitzende im
Weiteren – ergänzend Folgendes klarzustellen: Wäre der Beschuldigte zur Zeit
der Tatbegehung, wie er selber geltend mache, noch nicht 18 Jahre alt gewesen,
hätte erstinstanzlich ein unzuständiges Gericht geurteilt und das
erstinstanzliche Verfahren könnte zufolge fehlender sachlicher und funktioneller
Zuständigkeit des urteilenden Erwachsenengerichts an einem wesentlichen Mangel
leiden, der im Berufungsverfahren womöglich nicht geheilt werden könnte. Das
erstinstanzliche Urteil müsste möglicherweise gesamthaft aufgehoben und das
Verfahren wohl an die Jugendanwaltschaft zurückgewiesen werden. In einem
solchen Fall gäbe es die soeben dargelegte Teilrechtskraft des erstinstanzlichen
Urteils nicht.
Das Berufungsgericht habe diesen
Entscheid über die Zuständigkeit des Gerichts vorfrageweise zu fällen, sei es
aufgrund der Parteianträge oder von Amtes wegen. Da nur eine Befragung des
Beschuldigten zur Person vorgesehen sei, bei welcher auch das Alter des
Beschuldigten thematisiert werde, könnten sich die Parteivertreter auch mit den
Plädoyers zur Altersfrage äussern und dieses Gericht werde im Rahmen der
Urteilsberatung dann vorfrageweise die Altersfrage entscheiden. Art. 339 Abs. 3
StPO gewähre den Parteien aber den Anspruch, dass dieses Gericht die Vorfragen
sofort entscheide. Es könne demnach ein entsprechender Verfahrensantrag
gestellt werden, worauf das Gericht im Anschluss an die Parteiausführungen diese
Vorfrage unverzüglich entscheiden würde.
Hierauf bittet der Vorsitzende den
amtlichen Verteidiger, seine Honorarnote für das Berufungsverfahren der Staatsanwältin
zur Einsicht auszuhändigen, damit sie sich dazu in ihrem Parteivortrag äussern
könne. Er erteilt das Wort zur Stellungnahme.
Staatsanwältin B.___ weist vorab
darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft keine Anschlussberufung erhoben habe.
Es reiche aus ihrer Sicht aus, wenn die Frage von den Parteien im Rahmen der
Plädoyers thematisiert werde. Sie habe aber Verständnis, wenn diesbezüglich von
der Verteidigung eine andere Auffassung vertreten werde. Demzufolge würde sie sich
einem etwaigen Verfahrensantrag des Beschuldigten, wonach das Berufungsgericht
die Vorfrage sofort zu entscheiden habe, nicht entgegensetzen.
Der amtliche Verteidiger des
Beschuldigten, Rechtsanwalt Patrick Hasler, führt in seiner Stellungnahme aus,
auch er vertrete die Ansicht, dass das Berufungsgericht die Altersfrage im
Rahmen der Urteilsberatung entscheiden könne. Er stelle deshalb für den
Beschuldigten nicht den Antrag, dass über die Vorfrage bereits jetzt ein separater
Beschluss gefällt werde.
Die Parteivertreter werfen keine
weiteren Vorfragen auf und haben keine Vorbemerkungen.
In der Folge bittet der Vorsitzende
die Dolmetscherin dem Beschuldigten mitzuteilen, dass soeben besprochen worden
sei, ob die Frage des Alters des Beschuldigten vorab oder erst im Rahmen der
Parteivorträge thematisiert werde und der Entscheid im Sinne der letztgenannten
Variante ausgefallen sei.
Nachdem der Beschuldigte vom
Vorsitzenden auf sein Recht, sich selbst nicht belasten zu müssen, und sein Aussageverweigerungsrecht
hingewiesen worden ist, wird er unter Mitwirkung der Dolmetscherin zur Person
befragt (vgl. auch separates Einvernahmeprotokoll vom 22.2.2017 sowie Audio-CD
in den Akten).
Die Parteivertreter verzichten darauf,
dem Beschuldigten Ergänzungsfragen stellen zu lassen.
Es werden keine Beweisanträge
gestellt, so dass das Beweisverfahren vom Vor-sitzenden nach der Befragung des
Beschuldigten geschlossen wird.
Auf die entsprechenden Fragen des
Vorsitzenden erklärt der amtliche Verteidiger, die Anwesenheit der Dolmetscherin
sei nicht bis zum Schluss der Hauptverhandlung erforderlich. Es sei ein
gangbarer Weg, dass dem Beschuldigten bereits vor den Parteivorträgen die Gelegenheit
eingeräumt werde, das letzte Wort zu halten.
In der Folge verzichtet der
Beschuldigte auf sein letztes Wort und die Dolmetscherin verlässt um 9:00 Uhr
den Gerichtssaal.
Staatsanwältin B.___ stellt und
begründet für die Anklägerin folgende Anträge:
« 1. Es
sei festzustellen, dass Ziff. 1 lit. f und g, Ziff. 4, 6, 7, 9 und Ziff. 11 in
Rechtskraft erwachsen sind.
2. A.___ sei schuldig
zu sprechen wegen:
a) gewerbsmässigem
Diebstahl,
b) mehrfacher
Sachbeschädigung,
c) mehrfachem
Hausfriedensbruch,
d) Missachtung der
Ein- und Ausgrenzung,
d) rechtswidrigem
Aufenthalt.
3. A.___ sei zu bestrafen
mit:
a) einer
Freiheitsstrafe von 27 Monaten,
b) einer Geldstrafe
von 10 Tagessätzen zu CHF 30.00,
c) einer
Übertretungsbusse von CHF 100.00, ersatzweise 1 Tag Freiheitsstrafe.
4. Der
mit Urteil der Jugendanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 26. Januar 2015
gewährte bedingte Strafvollzug sei zu widerrufen.
5. Der
ausgestandene Freiheitsentzug seit dem 19. Juli 2015 sei A.___ an die Freiheitsstrafe
anzurechnen.
6. A.___
sei zur Sicherung des Strafvollzugs in Sicherheitshaft zu behalten.
7. Die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers, RA P. Hasler, sei in richterlichem
Ermessen festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen
(auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn). Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse von A.___ erlauben.
8. Die
Kosten des Verfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.»
Die Hauptverhandlung wird darauf für
eine Pause von 9:45 Uhr bis 10:00 Uhr unterbrochen.
In der Folge stellt und begründet
Rechtsanwalt Patrick Hasler im Namen und Auftrag des Beschuldigten folgende Anträge:
« 1. A.___
sei in Abweichung von Ziffer 1 des angefochtenen Urteils von folgenden Vorhalten
freizusprechen:
-
Mehrfacher
gewerbsmässiger Diebstahl (Anklageschrift vom 2. März 2016, Ziff. 1 lit. a, b,
c, d, e und f);
-
Einfache Sachbeschädigung
(Anklageschrift vom 2. März 2016, Ziff. 2 lit. a);
-
Einfacher
Hausfriedensbruch (Anklageschrift vom 2. März 2016, Ziff. 3 lit. a);
-
Missachtung der Ein- oder
Ausgrenzung (Anklageschrift vom 2. März 2016, Ziff. 4);
-
Rechtswidriger Aufenthalt
(Anklageschrift vom 2. März 2016, Ziff. 5).
2. A.___
sei in Abweichung von Ziffer 1 des angefochtenen Urteils wegen folgender
Vorhalte schuldig zu sprechen:
- Mehrfacher
geringfügiger Diebstahl (Anklageschrift vom 2. März 2016, Ziff. 1 lit. a, b und
c);
- Einfache
Sachbeschädigung (Anklageschrift vom 2. März 2016, Ziff. 2 lit b);
- Einfacher
Hausfriedensbruch (Anklageschrift vom 2. März 2016, Ziff. 3 lit. b);
- Hinderung
einer Amtshandlung (Anklageschrift vom 2. März 2016, Ziff. 6);
- Mehrfache
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Anklageschrift vom 2. März 2016,
Ziff. 7).
3. A.___
sei in Abweichung von Ziffer 2 des angefochtenen Urteils gemäss Jugendstrafrecht
zu einer Busse von CHF 500.00 zu verurteilen. Diese sei mit der A.___
zustehenden Entschädigung gemäss Ziffer 8 hernach zu verrechnen. Eventualiter
sei A.___ in Abweichung von Ziffer 2 des angefochtenen Urteils gemäss Erwachsenenstrafrecht
zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 10.00, bedingt ausgesprochen bei
einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 500.00 zu
verurteilen. Die Busse sei mit der A.___ zustehenden Entschädigung gemäss
Ziffer 8 hernach zu verrechnen.
4. A.___
sei in Abweichung von Ziffer 3 des angefochtenen Urteils unverzüglich aus der
Sicherheitshaft zu entlassen.
5. A.___
sei die seit 19. Juli 2015 ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft an
die Strafe anzurechnen.
6. Auf
den beantragten Widerruf des mit Urteil der Jugendanwaltschaft des Kantons
Solothurn vom 26. Januar 2015 gewährten bedingten Freiheitsentzuges von 10
Tagessätzen sei in Abweichung von Ziffer 5 des angefochtenen Urteils zu verzichten.
7. Die
sichergestellten Gegenstände seien A.___ innert 30 Tagen nach Rechtskraft des
Urteils herauszugeben.
8. A.___
sei eine Entschädigungs- bzw. Genugtuungssumme von CHF 58‘400.00 zu
bezahlen. Eventualiter sei A.___ eine Entschädigungs- bzw. Genugtuungssumme von
CHF 55‘400.00 zu bezahlen.
9. Das
Schadenersatzbegehren des Privatklägers E.___ von CHF 1‘097.00 sei in
Abweichung von Ziffer 8 des angefochtenen Urteils abzuweisen.
10. Das
Schadenersatzbegehren der Privatklägerin F.___ AG von CHF 796.25 sein in
Abweichung von Ziffer 10 des angefochtenen Urteils abzuweisen.
11. A.___
seien die Aufwendungen der Verteidigung für das ganze Strafverfahren in der
Höhe der eingereichten Kostennote zu ersetzen, soweit sie nicht bereits mit der
nicht angefochtenen Ziffer 11 des angefochtenen Urteils ersetzt wurden.
12. A.___
sei zu verurteilen, dem amtlichen Verteidiger für das obergerichtliche
Verfahren die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen
Honorar von CHF 250.00 pro Stunde zu bezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen
Verhältnisse erlauben.
13. Die
Kosten des Verfahrens seien A.___ in Abweichung von Ziffer 12 des angefochtenen
Urteils zu einem Drittel aufzuerlegen und mit der ihm zustehenden Entschädigung
gemäss Ziffer 8 hievor zu verrechnen. Im Übrigen seien die Verfahrenskosten vom
Staat Solothurn zu tragen.»
Sowohl Staatsanwältin B.___ als auch
Rechtsanwalt Patrick Hasler halten einen zweiten Parteivortrag. Der Vorsitzende
verweist auf die mündliche Urteilseröffnung, welche auf den 23. Februar 2017
(16:00 Uhr) angesetzt sei. Staatsanwältin B.___ weist darauf hin, dass sie
diesen Termin nicht wahrnehmen könne, sie aber eine Vertretung organisieren
werde. Damit endet um 11:30 Uhr der öffentliche Teil der Hauptverhandlung und
das Gericht zieht sich zur geheimen Urteilsberatung zurück.
Es erscheinen zur mündlichen
Urteilseröffnung vom 23. Februar 2017 um 16:00 Uhr:
1. Staatsanwalt
G.___, in Vertretung von Staatsanwältin B.___, für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin,
2. A.___,
Beschuldigter und Berufungskläger, zugeführt von Mitarbeitern der Kantonspolizei
Solothurn;
3. Rechtsanwalt
Patrick Hasler, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten, in Begleitung einer
Rechtspraktikantin;
4. C.___, Dolmetscherin.
Zudem erscheint:
Frau D.___, Gerichtsberichterstatterin
der Solothurner Zeitung
Der Vorsitzende stellt die anwesenden
Personen fest und erklärt, dass nun das Urteil des Berufungsgerichts in den
wesentlichen Punkten mündlich eröffnet werde. Für die detaillierte
Urteilsbegründung verweise er auf das schriftliche Urteil. Das Urteil werde
vorerst auf Deutsch eröffnet. Anschliessend würden im Sinne einer Zusammenfassung
die wichtigsten Punkte von der Dolmetscherin zuhanden des Beschuldigten
übersetzt.
Dieser Ablauf wird dem Beschuldigten
von der Dolmetscherin zu Beginn der Urteilseröffnung erklärt.
Der Vorsitzende erörtert, zu welchem
Ergebnis das Berufungsgericht in Bezug auf das Alter des Beschuldigten und das
anwendbare Recht gekommen ist. In der Folge äussert er sich zum Beweisergebnis
und nimmt die rechtliche Würdigung vor. Ebenso erläutert er die massgeblichen
Faktoren (Tat- und Täterkomponenten) für die ausgefällte Strafe und äussert
sich zur Vollzugsfrage. Zum Schluss werden die Kosten- und Entschädigungsfolgen
vom Vorsitzenden kurz dargelegt und den Parteivertretern wird von der
Gerichtsschreiberin die Urteilsanzeige mit dem Dispositiv ausgehändigt.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Die Staatsanwaltschaft überwies mit
Anklageschrift vom 2. März 2016 A.___ dem Richteramt Thal-Gäu in Amtsgerichtskompetenz
zur Beurteilung wegen gewerbsmässigem Diebstahl und weiteren Delikten.
2. Am 30. Mai 2016 fällte das
Amtsgericht Thal-Gäu folgendes Urteil:
« 1. A.___ hat sich wie folgt
schuldig gemacht:
a) des gewerbsmässigen Diebstahls,
-
begangen am 10. April
2015 in Egerkingen;
-
begangen am 22. April
2015 in Solothurn, [...];
-
begangen am 22. April
2015 in Solothurn, [...];
-
begangen am 15. Juni
2015, in Egerkingen;
-
begangen am 19. Juli
2015, in Biberist, [...];
-
begangen am 19. Juli
2015, in Biberist, [...].
b) der mehrfachen Sachbeschädigung,
-
begangen am 19. Juli
2015, in Biberist, [...];
-
begangen am 19. Juli
2015, in Biberist, [...].
c) des mehrfachen Hausfriedensbruchs,
-
begangen am 19. Juli
2015, in Biberist, [...];
-
begangen am 19. Juli
2015, in Biberist, [...].
d) der Missachtung der Ein- und
Ausgrenzung, begangen am 28. Februar 2015, in Biel.
e) des rechtswidrigen Aufenthaltes,
begangen in der Zeit vom 8. Mai 2015 bis am 19. Juli 2015, vor allem in der
Region Kanton Solothurn, insbesondere:
-
am 15. Juni 2015, in
Egerkingen;
-
am 16. Juni 2015, in
Solothurn;
-
am 19. Juli 2015, in
Biberist.
f) der Hinderung einer Amtshandlung,
begangen am 28. Februar 2015, in Biel.
g) der mehrfachen Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes, begangen in der Zeit von ca. April 2015 bis am 19.
Juli 2015
2. A.___ wird verurteilt zu
a) einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten.
b) einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu
je CHF 30.00.
c) zu einer Busse von CHF 100.00, bei
Nichtbezahlung ersatzweise zu 1 Tag Freiheitsstrafe, welcher bei
Nichtbezahlung der Busse vollzogen wird.
3. Die bestehende
Sicherheitshaft ist aufrechtzuerhalten.
4. Die
seit 19. Juli 2015 ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft werden A.___
an die Freiheitsstrafe angerechnet.
5. Der
A.___ mit Urteil der Jugendanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 26. Januar
2015 gewährte bedingte Freiheitsentzug von 10 Tagessätzen wird widerrufen und
ist zu vollziehen.
6. Folgende
sichergestellten Gegenstände sind durch die Polizei Kanton Solothurn,
Fachbereich Asservate, innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils auf Verlangen
an den Beschuldigten herauszugeben. Im Verzichtsfall sind die Gegenstände zu
vernichten:
Anzahl
Bezeichnung
Aufbewahrungsort
Inhaber
/ von
1
Sack
Polizei,
SB Waffen und Konfiskate
A.___
2
Vakuumsack/Plastiksack
Polizei,
SB Waffen und Konfiskate
A.___
1
Brief
Polizei,
SB Waffen und Konfiskate
A.___
7. Die
sichergestellte Barschaft des Beschuldigten in der Höhe von CHF 19.50 wird
eingezogen und dem Beschuldigten an die Verfahrenskosten angerechnet.
8. A.___
hat dem Privatkläger E.___ CHF 1‘097.00 als Schadenersatz zu bezahlen.
9. Das
Genugtuungsbegehren des Privatklägers E.___ wird abgewiesen.
10. A.___
hat der Privatklägerin F.___ AG CHF 796.25 als Schadenersatz zu bezahlen. Im
Übrigen wird die Klage auf den Zivilweg verwiesen.
11. Die
Kostennote des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Patrick Hasler,
wird auf CHF 16‘005.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist
zufolge amtlicher Verteidigung vom Kanton Solothurn zu zahlen, zahlbar durch
die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 5‘994.40
(Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___
erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
12. Die
Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 4‘000.00, total CHF
9‘500.00 hat A.___ zu bezahlen. Daran ist gemäss Ziff. 7 die sichergestellte Barschaft
in der Höhe von CHF 19.50 anrechenbar.»
3. Gegen dieses Urteil erhob der
Beschuldigte die Berufung. Er verlangt mit der Berufungserklärung vom 3. Oktober
2016 die Feststellung der Rechtskraft der Ziffern 4, 6, 7, 9 und 11 des Urteils
und er beantragt einen Schuldspruch wegen mehrfachen geringfügigen Diebstahls (AnklS.
Ziff. 1 lit. a, b und c), Hinderung einer Amtshandlung (AnklS. Ziff. 6) sowie
mehrfacher Übertretung des BetmG (AnklS. Ziff. 7). Er sei zu einer angemessenen
Strafe gemäss Jugendstrafrecht zu verurteilen. In Bezug auf alle weiteren Vorhalte
verlangt er einen Freispruch.
Die Staatsanwaltschaft erhob weder
Berufung noch Anschlussberufung. Auch der Privatkläger E.___ und die Privatklägerin
F.___ AG, welche mit ihrem Schadenersatzbegehren nicht ganz durchdringen konnten,
haben das erstinstanzliche Urteil akzeptiert.
4. Es ist damit das erstinstanzliche
Urteil – unter Vorbehalt der eingangs erfolgten Vorbemerkung des Vorsitzenden
(vgl. vorstehendes Verfahrensprotokoll) – wie folgt in Rechtskraft erwachsen
und nicht mehr Gegenstand dieses Berufungsverfahrens:
- Ziff.
1 lit. f und g: Schuldsprüche wegen Hinderung einer Amtshandlung (AnklS. Ziff.
6) und wegen mehrfacher Übertretung des BetmG (AnklS. Ziff. 7);
- Ziff.
4 (Anrechnung Haft);
- Ziff.
6 und 7 (Einziehung);
- Ziff. 9 (Abweisung Genugtuung);
- Ziff. 11, soweit die Höhe des
Honorars betreffend.
Im Rahmen des Plädoyers hat die
Verteidigung für den Beschuldigten zwei weitere Schuldsprüche der Vorinstanz
ausdrücklich anerkannt, nämlich jene wegen Sachbeschädigung gemäss AnklS. Ziff.
2 lit. b und wegen Hausfriedensbruchs gemäss AnklS. Ziff. 3 lit. b, was einem
impliziten Teilrückzug der Berufung gleichkommt. Es sind demnach auch die
Ziffern 1 lit. b sowie Ziff. 1 lit. c des erstinstanzlichen Urteils, soweit das
jeweils 2. Lemma betreffend, bereits in Rechtskraft erwachsen.
5. Mit Verfügung der Verfahrensleitung
des Berufungsgerichts vom 29. September 2016 wurde das Haftentlassungsgesuch
des Beschuldigten abgewiesen und sein Verbleib in Sicherheitshaft bis zur Hauptverhandlung
angeordnet.
Erwägungen
II. Vorfrage: Anwendbares Recht
1.
Vorab ist vom Berufungsgericht die
Frage zu entscheiden, ob der Beschuldigte zum Zeitpunkt der vorgehaltenen Taten
das 18. Lebensjahr bereits vollendet hatte und damit dem Erwachsenenstrafrecht
untersteht (Art. 9 Abs. 2 StGB, e contrario). Diese materiellrechtliche Frage
ist – wie dies aus dem Urteil des Bundesgerichts 1B_30/2013 vom 3. April 2013
(E. 2.3) hervorgeht und von den Parteien unbestritten blieb – unter Beachtung
der Maxime «in dubio pro reo» zu beurteilen.
Als Beweiswürdigungsregel besagt diese
Maxime, dass sich der Richter nicht von einem Sachverhalt überzeugt erklären
darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und unüberwindliche Zweifel
bestehen blieben, ob sich der Sachverhalt verwirklicht habe. Dabei sind bloss
abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich
sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Erforderlich sind
daher erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der
objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. zum Ganzen etwa Stephan Bernhard, «in
dubio pro reo?», in forum poenale 2/2013 S. 112). Verbleiben unüberwindliche
Zweifel, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren
Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO).
2.
Der Beschuldigte verfügt über keine
Dokumente (Pass, Geburtsschein, Familienbüchlein), welche das Geburtsdatum
ausweisen würden. Es liegt seine Aussage gegenüber der Migrationsbehörde vor,
am 30. September 1999 in Libyen geboren worden zu sein (AS 825). Die
Migrationsbehörde gab in der Folge eine Altersbestimmung in Auftrag, die von
Dr. med. H.___ am 11. Februar 2015 vorgelegt wurde. Gemäss seinem Bericht vom
11.
Februar 2015 (AS 834) erfolgte die Knochenaltersbestimmung mittels einer
Handskelettröntgenaufnahme und führte zu einem Alter von 19 Jahren, währenddem
der Beschuldigte selbst ein Alter von 16 Jahren angab. Am 18. Februar 2015
führte Dr. med. H.___ zudem in Anwesenheit eines Dolmetschers ein
Anamnesegespräch mit dem Beschuldigten durch. In seiner abschliessenden
Beurteilung (Bericht vom 18.2.2015, AS 829) kam er zum Schluss, dass die
körperliche Entwicklung bzw. das Eintreten der Pubertät beim Beschuldigten
anamnestisch regelrecht erfolgt sei und dass aufgrund der Handgelenksaufnahme
und des phänomenologischen Auftretens von einem Alter des Beschuldigten von
mindestens 19 Jahren oder älter auszugehen sei (AS 829).
3.
Mit Auftrag vom 22. Oktober 2015
erteilte die Staatsanwaltschaft Solothurn Dr. med. I.___, Facharzt für Rechtsmedizin
(Institut für Rechtsmedizin, Zürich), den Auftrag für ein Gutachten zur
Altersschätzung (AS 844), welches am 2. November 2015 vorgelegt wurde (AS
855.
ff.).
3.1
Der Gutachter hält fest, es sei
eine forensische Altersschätzung des Beschuldigten ohne Einschränkungen möglich
gewesen, da aus rechtsmedizinischer Sicht keine Hinweise auf eine relevante Entwicklungsstörung
des Betroffenen vorlägen. Das Gutachten beruht auf der körperlichen
Untersuchung des Beschuldigten, einer umfassenden radiologischen Untersuchung
des Skeletts der linken Hand, der Computertomographie beider Brustbein-Schlüsselbein-Gelenke
sowie der zahnärztlichen Untersuchung anhand von Röntgenaufnahmen, wobei deren
Auswertung einen vollständigen Abschluss des Wurzelwachstums (an den Zähnen 1
bis 7) ergab (vgl. auch Bericht zur körperlichen Untersuchung vom 2.11.2015, AS
872.
ff.). Das Fachgutachten ist, was auch von der Verteidigung unbestritten
blieb, umfassend, nachvollziehbar und schlüssig, so dass darauf abzustellen
ist.
Die wichtigsten gutachterlichen Erkenntnisse
lassen sich wie folgt zusammenfassen: Der Gutachter schliesst das vom
Beschuldigten selbst angegebene Geburtsdatum vom 30. September 1999 aus, indem
er Folgendes festhält (AS 869): «Das (…) angegebene Lebensalter von etwa 16
Jahren und einem Monat ist mit den Ergebnissen der forensischen Altersschätzung
(…) nicht zu vereinbaren.» Anhand der erhobenen Befunde ergäbe sich beim Beschuldigten
zum Zeitpunkt der Untersuchung am 2. November 2015 ein wahrscheinliches
Lebensalter zwischen 19 und 23 Jahren (AS 869). Im Vergleich zur vorgenannten
Unvereinbarkeit kann er diese Angabe, bei welcher es sich nicht um eine
Altersbestimmung, sondern «nur» um eine Altersschätzung handelt, nicht mit der
gleichen Sicherheit machen. Der Gutachter kann nicht mit absoluter Sicherheit
ausschliessen, dass der Beschuldigte zwar nicht so jung gewesen war, wie er
angegeben hat, aber allenfalls doch jünger als 18 Jahre.
3.2
Absolute Gewissheit kann indes
nicht verlangt werden. Erforderlich ist allein, dass aufgrund der gesamten Umstände
unter Beachtung des Grundsatzes «in dubio pro reo» bei objektiver Betrachtung
keine unüberwindlichen Zweifel am Erwachsenenalter des Beschuldigten zur Zeit
der vorgehaltenen Taten bestehen. Derartige Zweifel können vorliegend
ausgeschlossen werden: Obwohl der Gutachter bei der Beurteilung der
Röntgenuntersuchung beider Schlüsselbeinepiphysen zu Gunsten des Beschuldigten
vom niedrigeren der beiden festgestellten Stadien (Stadium 3a) ausging, schloss
er auf ein durchschnittliches Alter von 19 bis 20 Jahren (AS 867), aufgrund der
Weisheitszähne gar auf ein Durchschnittsalter von 22 bis 23 Jahren (AS 868). Es
sind aber auch die weiteren Umstände, die auf das Erwachsenenalter des Beschuldigten
schliessen lassen und die im Urteil der Beschwerdekammer vom 28. Januar 2016
bereits ausführlich dargelegt wurden und an dieser Stelle nochmals zusammenfassend
wiedergegeben werden: Die Ausführungen des Beschuldigten, weshalb es ihm nicht
möglich gewesen sein soll, amtliche Dokumente zu beschaffen, welche sein Geburtsdatum
belegen, fielen – wie im Übrigen auch diverse weitere Angaben zu seiner Person
(Dauer seines Lebens in Libyen, Verlassen des Elternhauses, Wohnort der Eltern)
– widersprüchlich aus. Die Angabe, seine Mutter habe dieses Dokument, er habe
aber keinen Kontakt mehr mit ihr und er könne sie auch nicht telefonisch erreichen,
weil er ihre Nummer nicht mehr habe, muss als unglaubhaft bezeichnet werden,
zumal der Beschuldigte, der aufgrund seines jugendlichen Alters mit den sog.
neuen sozialen Medien und Netzwerken vertraut ist, anlässlich einer weiteren
Befragung aussagte, er wolle in «Mama Africa» auf facebook seinen Eltern schreiben.
Es ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nichts zur Beschaffung eines amtlichen
Dokumentes mit Angaben zu seinem Alter beitrug. Auch wenn den Beschuldigten im
Strafverfahren keine Mitwirkungspflicht trifft, drängen sich aufgrund seines
unkooperativen Verhaltens im Rahmen der Beweiswürdigung gewisse Schlussfolgerungen
auf. Wäre der Beschuldigte nämlich zur Zeit der vorgehaltenen Taten tatsächlich
noch minderjährig gewesen, hätte er besonderen Schutz genossen und mit seinem
Asylgesuch deutlich grössere Chancen gehabt. Dass der Beschuldigte trotzdem keine
amtlichen Dokumente aus seiner Heimat mitnahm und in der Folge von ihm auch jegliche
Bemühungen unterblieben, diese zu beschaffen, lässt nur eine plausible
Erklärung zu: Der Beschuldigte war gemäss diesen Dokumenten eben gerade nicht
minderjährig oder diese enthielten weitere Angaben (z.B. Staatsangehörigkeit,
Herkunftsland), welche ihm im Asylverfahren zum Nachteil gereichen konnten.
3.3
Nichts zu seinen Gunsten vermag
der Beschuldigte in beweismässiger Hinsicht aus dem von ihm eingereichten
Zeitungsartikel aus der «Schweiz am Sonntag» vom 18. September 2016 ableiten. Der
Zeitungsartikel nimmt Bezug auf ein (nicht näher zitiertes) Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts, gemäss welchem die Migrationsbehörde bei der
Altersbestimmung den ihr zustehenden Interpretationsspielraum in unzulässiger
Weise zu Lasten des Asylsuchenden ausgenutzt haben soll. Die im Zeitungsartikel
thematisierte Kritik (Abstellen auf eine einzige Methode zur Altersschätzung,
fehlender ganzheitlicher Ansatz) trifft auf den vorliegenden Fall gerade nicht
zu. Es steht nämlich ausser Frage, dass der Gutachter für die Altersschätzung
diverse Untersuchungen durchgeführt und unterschiedliche Methoden zur Anwendung
gebracht hat. Zudem hat das Berufungsgericht nicht bloss auf das Gutachten
abgestellt, sondern auch ausführlich das Verhalten des Beschuldigten im Strafverfahren
(insbesondere sein Aussageverhalten) gewürdigt. Schliesslich fielen auch die im
Zeitungsartikel zitierten Alterswerte des Gutachtens bedeutend tiefer als im
vorliegenden Fall aus, so dass auch diesbezüglich keine Parallelen erkennbar
sind.
3.4
Auch die weiteren von der
Verteidigung vor Obergericht vorgebrachten Argumente überzeugen nicht. Weder
die von einer Drittperson zu Protokoll gegebene rein subjektive und laienhafte Schätzung,
wonach der Beschuldigte 14- bis 16-jährig gewesen sein soll (vgl. AS 63), noch
dessen Aliasnamen «Minor» vermögen aufgrund der klaren Erkenntnisse des
Fachgutachtens und dem Verhalten des Beschuldigten Zweifel in Bezug auf die
Altersfrage zu begründen.
3.5
In Würdigung der gesamten Umstände
steht auch unter Beachtung des Grundsatzes «in dubio pro reo» fest, dass der
Beschuldigte im Zeitpunkt der vorgehaltenen Taten älter als 18-jährig war, so
dass er nach den Bestimmungen des für Erwachsene geltenden Strafrechts zu
beurteilen ist. Damit stellt sich die im Rahmen der Vorbemerkungen aufgeworfene
Verfahrensfrage, ob die Sache allenfalls an die Jugendanwaltschaft hätte
zurückgewiesen werden müssen, nicht mehr.
III. Sachverhalt, Beweiswürdigung und
rechtliche Würdigung
1.
Vorhalt des gewerbsmässigen
Diebstahls (AnklS. Ziff. 1)
1.1
Sachverhalt und Beweiswürdigung
AnklS. Ziff. 1 lit. a: Der hier
vorgehaltene Lebenssachverhalt ist vom Beschuldigten anerkannt. Er drückte am
10.
April 2015, in der Zeit von 12:50 bis 12:55 Uhr, in Egerkingen, [...],
Gäupark, [...], zum Nachteil des Geschädigten J.___, zusammen mit K.___ (bereits
beurteilt) beim Personenwagen Skoda Octavia ([...]) des Geschädigten das
bereits leicht geöffnete Fenster gewaltsam nach unten und durchsuchte anschliessend
das Wageninnere in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht nach Wertgegenständen. Der
Beschuldigte und K.___ nahmen schliesslich einen Apple iPad (rosa, 40 GB) im
Wert von CHF 270.00 sowie einen Logitech Pure-Fi Anywhere (schwarz) im Wert von
CHF 119.00 zur Aneignung weg.
AnklS. Ziff. 1 lit. b: Auch dieser
vorgehaltene Sachverhalt ist unbestritten. Der Beschuldigte nahm am 22. April
2015, um ca. 10:45 bis ca. 11:00 Uhr, in Solothurn, Amthausplatz, zum Nachteil
des Geschädigten L.___, in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht durch die auf
der Fahrerseite offenstehende Fensterscheibe des Lastwagens Volvo FM-380 ([...])
das Mobiltelefon Nokia Lumia 1520 im Wert von ca. CHF 450.00 zur Aneignung weg.
AnklS. Ziff. 1 lit. c: Der
vorgehaltene Sachverhalt ist vom Beschuldigten ebenfalls nicht bestritten. Er griff
am 22. April 2015, um ca. 15:30 Uhr, in Solothurn, [...], vor dem Restaurant […],
zum Nachteil des Geschädigten M.___, in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht
durch die leicht offen stehende Seitenscheibe des Lieferwagens VW T5
Transporter ([...]) ins Wageninnere, öffnete die Fahrertüre und nahm aus der
Mittelkonsole das Mobiltelefon iPhone 5 inkl. Cover und SIM-Karte im Gesamtwert
von CHF 798.90 zur Aneignung weg.
AnklS. Ziff. 1 lit. d: Der Vorhalt
lautet auf Diebstahl, begangen am 15. Juni 2015, in der Zeit zwischen ca. 14:10
und 14:15 Uhr, in Egerkingen, [...], Gäupark, [...], zum Nachteil der
Geschädigten N.___, indem der Beschuldigte zusammen mit O.___ (bereits
beurteilt) im Rahmen eines gemeinsam getragenen und durchgeführten Tatplans und
damit in Mittäterschaft in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht die Handtasche
(Jack Wolfskin Downtown im Wert von CHF 40.00) der Geschädigten mit samt Inhalt
im Gesamtwert von CHF 2‘169.00 ab deren Einkaufswagen behändigte und zur
Aneignung wegnahm, wobei sich der Vorsatz auf einen möglichst hohen
Vermögenswert richtete. In der Handtasche befanden sich folgende Gegenstände
und Vermögenswerte:
Bargeld im Betrag von CHF 100.00,
Mobiltelefon «HTC Desire White» im
Wert von CHF 219.00,
elektronische Schlüssel im Wert von
CHF 50.00,
Schlüsselanhänger mit ca. 12
Schlüsseln im Wert von CHF 200.00,
Sehbrille von «Dolce&Gabbana» im
Wert von CHF 1‘200.00,
Kartenetui im Wert von CHF 30.00,
Portemonnaie von «Australia» im Wert
von CHF 50.00,
Führerausweis im Wert von CHF 50.00,
Fahrzeugausweis zu Renault Clio (SO […])
im Wert von CHF 50.00,
Identitätskarte im Wert von CHF 70.00,
diverse Zahlungskarten (Ochsner Sport,
Company’s, Bernheim, Schild, Glasi Hergiswil) im Wert von CHF 100.00,
Bankomatkarte der Raiffeisenbank im
Wert von CHF 30.00,
Maestro-Karte der Raiffeisenbank im
Wert von CHF 30.00.
Der Beschuldigte liess vor Obergericht
durch seinen Verteidiger in Bezug auf diesen Vorhalt die Verletzung des
Anklageprinzips rügen: Es werde in der Anklageschrift bloss pauschal auf den
gemeinsamen Tatplan hingewiesen, jedoch gehe aus dem Vorhalt nicht hervor, wie
die genaue Rollenverteilung ausgesehen habe, wie man die Flucht geplant und wie
man die Beute verteilt habe. Zudem sei die Umschreibung der jeweiligen Tatbeiträge
zwingend erforderlich, wenn ein mittäterschaftlich begangenes Delikt
vorgehalten werde.
Diese Rüge erweist sich als
unbegründet. Der zur Anklage gebrachte Lebenssachverhalt gemäss AnklS. Ziff. 1
lit. d enthält alle wesentlichen Angaben (Tatort, Tatzeitpunkt, Tathandlung,
Auflistung der gestohlenen Gegenstände und Vermögenswerte), so dass eine
effektive Verteidigung des Beschuldigten möglich war. Ebenso gehen die für die
Mittäterschaft relevanten Sachverhaltselemente aus der Anklageschrift hervor.
Dass in der Anklageschrift nicht das Vorgehen der Täterschaft nach Vollendung
der Tat (z.B. Flucht, genaue Aufteilung der Deliktsbeute), sondern vielmehr das
Tatverhalten selbst umschrieben werden muss, bedarf nicht weiterer
Ausführungen. Ebenso wenig ist erforderlich, dass jede einzelne Teilhandlung
des gesamten Tatgeschehens akribisch einem Beteiligten zugeordnet wird, wenn
eine in Mittäterschaft begangene Tat vorgehalten wird. Wer die Kriterien der
Mittäterschaft erfüllt, muss sich nämlich die Taten seines Mittäters grundsätzlich
zurechnen lassen.
Es kann für die Beweiswürdigung auf
die Ausführungen im angefochtenen Urteil (US 18 - 20) verwiesen werden. Es ist
vom Beschuldigten seit jeher unbestritten, bei diesem Diebstahl dabei gewesen
zu sein. Es sind der Beschuldigte und sein Mittäter O.___ auch von einer
Videoüberwachsungskamera beim Betreten und beim Verlassen des Gäuparks erfasst
worden. Auf den Aufzeichnungen ist ersichtlich, wie sie das Gebäude Gäupark-Süd
durch den nördlichen Eingang betreten und wie sie wenig später das Gebäude
durch den Hauptausgang auf der Nordseite verlassen, anfänglich zügig
marschieren und dann in östliche Richtung rennen (Haupteingang Ost), wo dann
später die gestohlene Tasche mit dem grössten Teil des Inhalts im
Coop-Restaurant wieder aufgefunden wurde (AS 188). Und es wird vom Beschuldigten
auch nicht bestritten, selber von der Beute profitiert zu haben (AS 246 F 27: «Damit
haben wir Lebensmittel gekauft», lautete seine Aussage). Er will zwar unter dem
Einfluss von «Rivotril» gestanden haben und sich eigentlich an nichts mehr
erinnern, es sei ihm aber mit den Fragen wieder einiges in den Sinn gekommen.
Dass sich die beiden Beschuldigten jeweils dem anderen die Handlung der
Wegnahme zuweisen, ist ohne Bedeutung, wie sich aus den nachfolgenden
Ausführungen zur rechtlichen Würdigung (vgl. Ziff. III.1.2.1) erschliesst. Es
steht auch fest, dass sich der grösste Teil der gestohlenen Gegenstände in der
wieder aufgefundenen Tasche befand. Es wird den Beschuldigten mit der Anklage
der Vorhalt gemacht, ihr Vorsatz beim Diebstahl habe sich auf einen möglichst
hohen Vermögenswert bezogen.
AnklS. Ziff. 1 lit. e: Der Vorhalt
lautet auf Diebstahl, begangen am 19. Juli 2015, um 02:15 Uhr, in Biberist, [...],
Kiosk, zum Nachteil der F.___ AG, vertreten durch P.___, indem sich der Beschuldigte
zusammen mit O.___ (bereits beurteilt) und einer bis dato unbekannten weiteren
Person im Rahmen eines gemeinsam getragenen und durchgeführten Tatplans und
damit in Mittäterschaft, in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht Zutritt zum Verkaufsladen
verschaffte (vgl. AnklS. Ziff. 2 lit. a, Ziff. 3. lit. a), diesen durchsuchte
und schliesslich Deliktsgut im Gesamtwert von 1‘925.00 zur Aneignung wegnahm,
wobei sich der Vorsatz auf einen möglichst hohen Vermögenswert richtete.
Folgende Gegenstände und
Vermögenswerte wurden gestohlen:
15 Lose «Happy Day» im Gesamtwert von
CHF 150.00,
20 Lose «Win for Live» im Gesamtwert
von CHF 145.00,
36 Lose «Parcour» im Gesamtwert von
CHF 180.00,
19 Lose «Lucky» im Gesamtwert von CHF
152.
,
6 Lose «Podium» im Gesamtwert von CHF
36.
,
12 Lose «Bingo Lotto» im Gesamtwert
von CHF 72.00,
4 Lose «Black Jack» im Gesamtwert von
CHF 16.00,
36 Lose «Subito» im Gesamtwert von CHF
36.
,
12 Lose «Meine Schweiz» im Gesamtwert
von CHF 24.00,
30 Lose «Minisafe» im Gesamtwert von
CHF 60.00,
8 Lose «Safe» im Gesamtwert von CHF
56.
,
1 Los «Supercross» im Wert von CHF
10.
,
Quittungen Losauszahlungen «Swiss Los»
im Wert von CHF 208.00,
7 Packungen Zigaretten «Benson &
Hedges Silver» im Gesamtwert von
CHF 50.40,
6 Packungen Zigaretten «Pariesienne
orange plus» im Gesamtwert von CHF 45.00,
10 Packungen Zigaretten «Parisienne
blau plus» im Gesamtwert von CHF 75.00,
4 Packungen Zigaretten «Marlboro rot»
im Gesamtwert von CHF 34.00,
4 Packungen Zigaretten «Lucky schwarz»
im Gesamtwert von CHF 32.80,
10 Packungen Zigaretten «Select
Menthol» im Gesamtwert von CHF 85.00,
30 Dosen Snus-Tabak «Makla» im
Gesamtwert von CHF 225.00,
45 Packungen Raucherpapier «Smoking
grün» im Gesamtwert von CHF 155.00,
- 20
Packungen Wasserpfeifentabak im Gesamtwert von CHF 78.00.
Auch in Bezug auf diesen Vorhalt lässt
der Beschuldigte die Verletzung des Anklageprinzips rügen. Dies geht an der
Sache vorbei, denn der umschriebene Lebenssachverhalt bezeichnet genau das dem
Beschuldigten vorgeworfene Handeln mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art
und Folgen der Tatausführung. Für den Beschuldigten konnte nicht zweifelhaft
sein, was ihm vorgeworfen wurde. Eine Verletzung des Anklageprinzips ist
deshalb nicht auszumachen.
Der Beschuldigte bestreitet den
Vorhalt in tatsächlicher Hinsicht. Er will sich zwar wegen des Konsums von «Rivotril»
an nichts mehr erinnern, ist sich aber trotzdem sicher, nichts mit diesem
Diebstahl zu tun gehabt zu haben. O.___ konnte eine im Kiosk sichergestellte
DNA-Spur zugeordnet werden (AS 12; 308). Es sei eine unbekannte Drittperson
gewesen, die ihn und den Beschuldigten unter dem Einfluss von Alkohol und Tabletten
zu diesem Einbruch gebracht habe. Er könne sich aber nicht mehr wirklich
erinnern, ob der Beschuldigte beim Kiosk in Biberist dabei gewesen sei (AS
309/310). Es wurde am Sonntag 19. Juli 2015 um 02:15 Uhr beim Kiosk an der [...]
in Biberist Einbruchalarm ausgelöst. Auf der Videoüberwachung war die Täterschaft
nach Betreten des Verkaufsraums ersichtlich, bis sie die dortige Überwachungskamera
herunter schlug. Aus der kurzen aufgezeichneten Filmsequenz ist eine Person in
dunkler Kleidung mit weisser Farbe im Bereich des Reissverschlusses und der
Kapuze innen des Kapuzenpullovers ersichtlich. Genau eine solche Bekleidung
trug der Beschuldigte, als er kurze Zeit später an der [...]in Biberist,
Luftlinie 400 m vom Kiosk entfernt, nach einem Einbruch in das Domizil von E.___,
der am 19. Juli 2015 um 04:46 Uhr deswegen die Alarmzentrale angerufen hatte,
verhaftet wurde (AS 10 - 14). Es ist aufgrund dieser Indizien mit der
Vorinstanz (US 22) vom Nachweis auszugehen, dass der Beschuldigte bei dem Einbruch
in den Kiosk in Biberist beteiligt war.
Daran ändern auch die weiteren von der
Verteidigung vor Obergericht vorgebrachten Einwände nichts. Es ist zwar – wie
von der Verteidigung geltend gemacht – zutreffend, dass am Tatort (Kiosk) im
Unterschied zu O.___ keine DNA-Spur gesichert wurde, die dem Beschuldigten
zugeordnet werden konnte. Dem ist aber entgegen zu halten, dass an stark
frequentierten Orten wie einem Kiosk eine genaue Zuordnung der DNA-Spuren oft nicht
möglich und auch nicht zu erwarten ist. Es kann deshalb daraus nicht auf die
Abwesenheit des Beschuldigten am Tatort geschlossen werden. Wenn die Verteidigung
des Weiteren vorbringt, die unbekannte Täterschaft sei gemäss den polizeilichen
Feststellungen nach dem Kiosk-Einbruchdiebstahl in Biberist in ein vom Regen
noch nasses Maisfeld geflüchtet (vgl. hierzu auch AS 12 und AS 261), bei der
Verhaftung des Beschuldigten am 19. Juli 2015 habe aber keine nasse oder
verschmutzte Kleidung festgestellt werden können, so stellt auch dies die Tatbeteiligung
des Beschuldigten keineswegs in Frage. Ob sich alle Tatbeteiligten nach der
Tatbegehung tatsächlich in diesem Maisfeld aufgehalten haben und dies im Rahmen
einer später erfolgten Verhaftung an der Kleidung auch gesehen werden kann, ist
weder erstellt noch entscheidend.
AnklS. Ziff. 1 lit. f: Auch hier
lautet der Vorhalt auf Diebstahl, begangen am 19. Juli 2015, um 04:45 Uhr, in
Biberist, [...], Einfamilienhaus, zum Nachteil des Geschädigten E.___, indem
sich der Beschuldigte in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht Zutritt zum
Estrich des Einfamilienhauses verschaffte (vgl. AnklS. Ziff. 2. lit. b, Ziff.
3.
lit. b), um dort Gegenstände und Vermögenswerte zur Aneignung wegzunehmen,
wobei sich der Vorsatz auf einen möglichst hohen Vermögenswert richtete. Der Beschuldigte
konnte schliesslich in flagranti durch die vom Geschädigten telefonisch
avisierte Polizei auf dem Estrich angehalten werden.
Der Beschuldigte wurde im
Einfamilienhaus an der [...]in Biberist verhaftet, nachdem er dort auf das Dach
gestiegen war, ein Dachfenster eingeschlagen hatte und in die Liegenschaft
eingestiegen war. Er konnte auf dem Dachboden verhaftet werden (AS 333). Er
argumentierte bei der Befragung vom 19. Juli 2015 auch in diesem Fall mit der
fehlenden Erinnerung: Er habe 14 Tabletten «Rivotril» genommen und könne sich
an nichts erinnern (AS 337). Er wisse nichts von einem […]kiosk und nichts von
einem Einfamilienhaus in Biberist, er sei nicht dort gewesen (AS 339). In der
Befragung vom 10. August 2015 räumte er immerhin ein, O.___ zu kennen (AS 361)
Er könne sich aber nicht erinnern, ob er am Abend des 18. Juli 2015 mit diesem
zusammen am Aaremürli gewesen sei. Etwas später gab er dies dann allerdings zu,
er sei mit ihm an der Aare gewesen (AS 362 F 10). Auf Vorhalt (F 11 AS 362), er
sei am 19. Juli 2015 an der [...] in Biberist in einem Einfamilienhaus
angehalten worden, kurz nachdem in den Kiosk an der [...]in Biberist eingebrochen
worden sei, wo die DNA von O.___ habe sichergestellt werden können, sagte der
Beschuldigte, er wisse nichts mehr und er könne sich nicht mehr an den Vorfall
erinnern. Vor der Vorinstanz wusste der Beschuldigte dann, dass er nichts mit
dem Diebstahl zu tun habe (AS 985). Es sei ein Zufall, dass er dort erwischt
worden sei. Er sei unter dem Einfluss von Drogen gestanden. Er wisse nicht, was
er getan habe, als er dort im Haus erwischt worden sei. Er sei müde gewesen. Als
sie ihn erwischt hätten, habe er geschlafen. Er sei sich trotz des
Drogeneinflusses sicher, den Diebstahl zuvor beim Kiosk nicht begangen zu
haben.
Die Aussagen des Beschuldigten sind
widersprüchlich und unglaubhaft, geprägt vom Versuch, sich trotz eindeutiger
Beweislage nach einer Verhaftung in flagranti, herauszureden. Wenn eine Person
innert kurzer Zeit mehrere Diebstähle begangen hat und dann auf das Dach eines
Hauses steigt, dort ein Fenster einschlägt und in das Haus eindringt, dann
sicher nicht, um dort zu schlafen, wie er es offenbar vor der Vorinstanz
erstmals ausgeführt hat, nachdem er sich in den Befragungen zuvor nicht einmal
mehr an seine Verhaftung im Haus hatte erinnern wollen. Auch dem polizeilichen
Schlussbericht (AS 8 ff.) lässt sich nicht entnehmen, dass der Beschuldigte auf
dem Dachboden schlafend angetroffen worden sein soll. Ergänzend ist
festzuhalten, dass die vom Beschuldigten aufgesuchte Liegenschaft über
Nebengebäude (Pferdeboxen, Garage) verfügt, die sich weitaus besser als Schlafstätte
geeignet hätten als der Dachboden eines Einfamilienhauses. Das gewaltsame Eindringen
in das Einfamilienhaus, um dort angeblich zu schlafen, macht überhaupt keinen
Sinn. Das Vorgehen des Beschuldigten lässt – in Übereinstimmung mit der
Würdigung der Vorinstanz (US 22 f.) – nur eine plausible Erklärung zu: Der
Beschuldigte versteckte sich nach dem Einbruchdiebstahl in den Kiosk vorerst
vor den herbeigerufenen Polizisten und versuchte dann, einen weiteren Einbruchdiebstahl
zu begehen, wurde dabei aber verhaftet.
1.2
Rechtliche Würdigung
1.2.1
Gestützt auf die Beweiswürdigung
steht in Bezug auf AnklS. Ziff. 1 lit. a, d und lit. e fest, dass der
Beschuldigte jeweils zusammen mit O.___ (bzw. in einem Fall zusammen mit K.___)
die Deliktsobjekte aus- bzw. aufgesucht hat. Die Diebstähle wurden gemeinsam ausgeführt
und es lag der Tatausführung ein gemeinsamer Tatplan zu Grunde. Die Tatsachen,
dass der Beschuldigte zusammen mit den genannten Beteiligten in massgebender
Weise bei der Tatplanung und Tatausführung mitgewirkt und er von der Deliktsbeute
persönlich profitiert hat (vgl. hierzu vorstehende Ziff. IIl.1.1), lassen ihn
als Hauptbeteiligten erscheinen. Er ist deshalb in rechtlicher Hinsicht als
Mittäter zu qualifizieren. Dass in Bezug auf den Vorhalt gemäss AnklS. Ziff. 1
lit. d jeder der Beiden jeweils dem Anderen die konkrete Handlung der Wegnahme
zuwies, ist ohne Bedeutung, denn wer in rechtlicher Hinsicht die Kriterien der
Mittäterschaft erfüllt, muss sich die Taten seines Mittäters grundsätzlich zurechnen
lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_557/2012 vom 7.5.2013 E. 2.7).
1.2.2
Der Beschuldigte lässt in Bezug
auf die von ihm in tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich anerkannten Vorwürfe gemäss
AnklS. Ziff. 1 lit. a - c sowie lit. d eventualiter geltend machen, es handle
sich jeweils um geringfügige Vermögensdelikte gemäss Art. 172ter Abs.
1.
StGB. Da aber diese Bestimmung beim qualifizierten Diebstahl im Sinne von
Art. 139 Ziff. 2 StGB nicht zur Anwendung kommt (vgl. Art. 172ter
Abs. 2 StGB), ist vorab zu entscheiden, ob die Qualifikation als
gewerbsmässiger Diebstahl von der Anklagebehörde und der Vorinstanz zu Recht
vorgenommen wurde.
1.2.3
Die neuere bundesgerichtliche
Rechtsprechung stellt für die Umschreibung der Gewerbsmässigkeit auf den
Begriff des berufsmässigen Handelns ab: «Der Täter handelt berufsmässig, wenn
sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit
aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums
sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die
deliktische Tätigkeit nach der Art des Berufs ausübt» (BGE 116 IV 129 ff.; 119
IV 129 ff.; 123 IV 113 ff.). Die drei wesentlichen Begriffselemente der
Gewerbsmässigkeit sind also (Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo in: Marcel
Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 3.
Aufl., Basel 2013, nachfolgend zitiert: «BSK StGB II», Art. 139 StGB N 89 ff.):
- mehrfaches Delinquieren;
-
die
Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen;
-
die
Bereitschaft zur Verübung einer Vielzahl von Delikten der fraglichen Art.
Das Begriffselement des mehrfachen
Delinquierens setzt für das qualifizierende Element der Gewerbsmässigkeit
voraus, dass sich aus der Häufigkeit der begangenen Delikte innerhalb eines
Zeitraums ergibt, der Täter habe damit eine deliktische Tätigkeit nach der Art
eines Berufes ausgeübt. Wie viele Straftaten für die Qualifizierung vorausgesetzt
sind, lässt sich nicht genau beziffern. In der Literatur (vgl. Marcel Alexander
Niggli/Christof Riedo in: BSK StGB II, Art. 139 StGB N 97) wird als Beispiel
ein fünffach begangener Diebstahl innerhalb einer Woche mit einer Beute von CHF
2‘000.00 als genügend bezeichnet.
Der Beschuldigte beging in der Zeit
zwischen dem 10. April 2015 und dem 19. Juli 2015 – also innerhalb von gut 3
Monaten – teilweise alleine und teilweise zusammen mit einem Mittäter 5
Diebstähle und einen vollendeten Diebstahlsversuch (Ziff. 1 lit. f AnklS.).
Die Gewerbsmässigkeit setzt weiter die
Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, voraus. Dies ist dann der Fall, wenn
das Bestreben erkennbar ist, aus der deliktischen Tätigkeit mit einer gewissen
Regelmässigkeit Einkünfte zu erzielen (Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo
in: BSK StGB II, Art. 139 StGB N 98 ff.). Dabei ist nicht erforderlich, dass
dies auch tatsächlich gelingt; die entsprechende Absicht genügt. Es genügt
auch, wenn die deliktische Tätigkeit quasi als Nebenerwerb ausgeübt wird und
nicht die hauptsächliche Einnahmequelle des Täters bildet. Im Entscheid BGE 123
IV 113 ff. genügte ein deliktischer Erlös von monatlich CHF 500.00 neben einem
monatlichen Erwerbseinkommen von CHF 3'500.00 zur Bejahung der Gewerbsmässigkeit.
Der Beschuldigte hielt sich illegal in
der Schweiz auf und war ohne Vermögen und ohne Erwerbseinkommen. Er lebte von
den Diebstählen und war dabei bestrebt, möglichst viel Bargeld und
Vermögenswerte und Geräte zu erbeuten, die sich leicht zu Geld machen liessen.
Es ist von dem von der Vorinstanz auf ca. CHF 6‘000.00 geschätzten
Deliktsbetrag auszugehen (US 24). Dieser «Gewinn» aus den Diebstählen war sein
einziger Verdienst, von dem er lebte. Er hatte sich darauf eingerichtet, mit
seiner deliktischen Tätigkeit mit einer gewissen Regelmässigkeit sein Einkommen
zu erzielen, mit denen er seinen Lebensunterhalt bestritt.
Als drittes Begriffselement der
Gewerbsmässigkeit muss schliesslich die Bereitschaft zur Verübung einer
Vielzahl von Delikten der fraglichen Art gegeben sein (Marcel Alexander
Niggli/Christof Riedo in: BSK StGB II, Art. 139 StGB N 107 ff.).
Diese Bereitschaft hat der
Beschuldigte mit der häufigen Begehung desselben Tatbestandes ebenso
manifestiert wie seinen Willen, dadurch einen Teil seines Lebens zu
finanzieren. Es entspricht einer plausiblen Prognose, dass er – ohne Verhaftung
– in dieser Art weitere Diebstähle begangen hätte.
Zusammenfassend sind die
Voraussetzungen der Gewerbsmässigkeit hinsichtlich der vom Beschuldigten begangenen
Vermögensdelikte erfüllt, mit der Folge, dass vollendete und versuchte
gleichartige Delikte im gewerbsmässigen (Kollektiv-)Delikt aufgehen (BGE 105 IV
157.
E. 2; BGE 107 IV 172 E. 4) und dass in Bezug auf Diebstahl der
privilegierte Tatbestand der geringfügigen Vermögensdelikte im Sinne von Art.
172ter Abs. 1 StGB gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung nicht zur
Anwendung kommen kann. Gemäss BGE 123 IV 120 E. 3g wirkt sich dieses Anwendungsverbot
von Art. 172ter Abs. 2 StGB auch auf die notwendigen
Sachbeschädigungen als Begleitdelikte des gewerbsmässigen Einbruchdiebstahls
aus. Sie dürfen somit auch bei einem einzelnen Deliktsbetrag von unter CHF
300.00
(= Grenzwert für den geringen Schaden) nicht als geringfügige
Sachbeschädigung privilegiert behandelt werden. Der auf gewerbsmässigen
Einbruchdiebstahl gerichtete kriminelle Wille und die Tragweite derartiger Delinquenz
schliessen die Geringfügigkeit des notwendigen Begleitdelikts von vornherein
aus.
Die Anwendung von Art. 172ter
Abs. 1 StGB scheitert aber auch aus anderem Grund: Entscheidend für die Privilegierung
ist, dass sich die Tat auf ein geringfügiges Vermögensdelikt gerichtet hat.
Massgebend ist folglich ein subjektives Kriterium, nämlich die Absicht des
Täters und nicht der eingetretene Erfolg (BGE 122 IV 156 E. 2a sowie BGE 123 IV
113.
E. 3f). Die Bestimmung ist deshalb nur anwendbar, wenn der Täter von
vornherein bloss einen geringen Vermögenswert im Auge hat (BGE 122 IV 156 E.
2b). Dies trifft vorliegend nicht zu, denn der deliktische Wille des
Beschuldigten war darauf gerichtet, jeweils möglichst viel zu erbeuten.
2.
Vorhalt der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs (AnklS.
Ziff. 2 und 3)
2.1
Wie bereits vorne ausgeführt, anerkannte
der Beschuldigte anlässlich der obergerichtlichen Hauptverhandlung die Schuldsprüche
wegen Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs, soweit das Einfamilienhaus
an der [...]in Biberist betreffend, ausdrücklich, so dass sich die richterliche
Überprüfung auf die beiden Lebenssachverhalte gemäss AnklS. Ziff. 2 lit a und
Ziff. 3 lit. a beschränkt. Es werden die Vorhalte mit der Behauptung bestritten,
die Einbruchdiebstähle nicht begangen zu haben. Nachdem nun aber gemäss den
vorstehenden Ausführungen die Täterschaft des Beschuldigten nachgewiesen ist,
gilt das auch für die beiden Vorhalte der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs.
Es kann daher auf die Ausführungen der Vorinstanz auf den US 24 - 26 verwiesen
werden. Art. 172ter Abs. 1 StGB gilt ausschliesslich für
Bagatelldelinquenz. Wie oben mit Hinweis auf den Leitentscheid BGE 123 IV 120
E. 3g dargelegt, gibt es bei der Sachbeschädigung als Begleitdelikt des
gewerbsmässigen Einbruchdiebstahls keine Geringfügigkeit im Sinne von Art. 172ter
Abs. 1 StGB.
Mit dem Zerstören des Bewegungsmelders
(mit integrierter Überwachungskamera) im […]-Kiosk Biberist am 19. Juli 2015
(Schaden ca. CHF 500.00) hat sich der Beschuldigte den Sachbeschädigung im
Sinne von Art. 144 StGB objektiv und subjektiv schuldig gemacht. Der gültige
Strafantrag befindet sich in den Akten (AS 257).
Dies gilt auch für den Tatbestand des
Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB, den der Beschuldigte mit seinem
gewaltsamen Eindringen in den Kiosk in Biberist gegen den Willen der
Berechtigten erfüllt hat (siehe US 25). Dem Beschuldigten war selbstverständlich
bewusst, mit seinem Einbruch das Hausrecht der Geschädigten zu verletzen. Er
hat den Tatbestand des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB erfüllt.
Unter Berücksichtigung der beiden
bereits rechtskräftigen Schuldsprüche in Bezug auf die Vorhalte gemäss AnklS.
Ziff. 2 lit. b und 3 lit. b hat ein Schuldspruch wegen mehrfacher
Sachbeschädigung und mehrfachem Hausfriedensbruch, begangen am 19. Juli 2015,
zu erfolgen.
3.
Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung gemäss Art. 119 Abs. 1 AuG (AnklS. Ziff.
4)
3.1
Der Beschuldigte soll dieses
Vergehen am 28. Februar 2015, um ca. 22:00 Uhr, in Biel, Bahnhof, Unterführung,
Aufgang zu Gleis 6/7, begangen haben, indem er die durch das Migrationsamt
Basel-Stadt am 13. Februar 2015 gültig erlassene und ihm gehörig zur Kenntnis
gebrachte Eingrenzungsverfügung, gemäss welcher er sich nur im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Basel-Stadt und dessen näherer Umgebung aufhalten dürfe,
missachtet und sich in Biel aufgehalten habe.
3.2
Der Aufenthalt des Beschuldigten
am 28. Februar 2015 in Biel ist unbestritten, der mit diesem Sachverhalt zusammenhängende
Vorhalt der Hinderung einer Amtshandlung gemäss AnklS. Ziff. 6 ist vom
Beschuldigten anerkannt. Die von der Migrationsbehörde Basel-Stadt gestützt auf
Art. 74 AuG am 13. Februar 2015 erlassene Eingrenzungsverfügung gegen den
Beschuldigten mit der Eingrenzung auf das Empfangs- und Verfahrenszentrum
Basel-Stadt und dessen nähere Umgebung gemäss ausgehändigtem Plan ist
aktenkundig (AS 382 - 385). Diese Verfügung wurde dem Beschuldigten übersetzt
und gegen seine Unterschrift ausgehändigt; sie blieb unangefochten und erwuchs
in Rechtskraft. Der vorgehaltene Sachverhalt ist somit erstellt. Wenn der
Beschuldigte vor der Vorinstanz (AS 985) noch vorbrachte, er bestreite die
Anhaltung in Biel, so ist das nunmehr mit der Anerkennung von AnklS. Ziff. 6
überholt; der entsprechende Aufenthalt in Biel ist nun anerkannt. Und wenn er vor
der Vorinstanz behauptete, er habe nicht gewusst, dass er sich nur im Raum
Basel hätte aufhalten dürfen, ist auch das mit der von ihm und der
Dolmetscherin unterzeichneten Eingrenzungsverfügung vom 12. Februar 2015
widerlegt.
3.3
Wer eine Ein- oder Ausgrenzung
(Art. 74 AuG) nicht befolgt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft (Art. 119 Abs. 1 AuG). Es kann für die allgemeinen
Ausführungen zum Artikel 74 Abs. 1 lit. a AuG auf das angefochtene Urteil (US
27.
f.) verwiesen werden. Der Beschuldigte hat mit seinem Aufenthalt in Biel im
Wissen um die Eingrenzungsverfügung objektiv und subjektiv den Tatbestand von
Art. 119 Abs. 1 AuG erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe
liegen keine vor, so dass er der Missachtung der Eingrenzung schuldig zu
sprechen ist.
4.
Rechtswidriger Aufenthalt gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG (AnklS. Ziff. 5)
4.1
Der Beschuldigte soll diese
Widerhandlung in der Zeit vom 8. Mai 2015 bis am 19. Juli 2015 (Anhaltung),
v.a. in der Region Kanton Solothurn und Umgebung begangen haben, insbesondere:
- am 15. Juni 2015 in Egerkingen (vgl.
AnklS. Ziff. 1 lit. d);
- am 16. Juni 2015 in Solothurn ([...]);
- am 19. Juli 2015 in Biberist (vgl.
AnklS. Ziff. 1 lit. e, lit. f).
sowie an weiteren Orten auf dem
Hoheitsgebiet der Schweiz, indem er trotz rechtskräftigem und ihm gehörig zur
Kenntnis gebrachten negativen Entscheid des Staatssekretariats für Migration
(SEM) vom 13. März 2015 (rechtskräftig seit dem 14.4.2015), gemäss welchem er
die Schweiz bis am 8. Mai 2015 zu verlassen hatte, die Schweiz nicht verliess.
Der Beschuldigte hielt sich damit für ihn erkennbar unrechtmässig in der
Schweiz auf.
4.2
Mit Asylentscheid vom 13. März 2015
wurde das Asylgesuch des Beschuldigten vom 27. Januar 2015 abgewiesen (AS 761).
Es wurde ihm Frist bis am 8. Mai 2015 angesetzt, die Schweiz zu verlassen (AS
764). Dieser Entscheid wurde dem Beschuldigten eröffnet und er erwuchs am 14.
April 2015 in Rechtskraft (AS 760). Es ist erstellt, dass er sich wie
vorgehalten am 15. Juni 2015 in Egerkingen (AnklS. Ziff. 1 lit. d), am 16. Juni
2015.
an der [...]in Solothurn (AS 370 - 376) und am 19. Juli 2015 in Biberist
(AnklS. Ziff. 1 lit. e und f) und selbstverständlich auch an anderen Orten (er
schilderte beispielsweise seinen Aufenthalt am 15.6.2015 in Olten und Oberbuchsiten,
bevor er nach Egerkingen fuhr; AS 213 f.) trotzdem in der Schweiz aufhielt. Mit
der Aufzählung der einzelnen Orte wird lediglich der Aufenthalt auf dem
Hoheitsgebiet der Schweiz aufgezeigt, es kommt ihnen keine weitergehende selbständige
Bedeutung zu.
4.3
Gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer
sich rechtswidrig, namentlich nach Ablauf des bewilligungsfreien oder des
bewilligten Aufenthaltes, in der Schweiz aufhält. Der Beschuldigte hielt sich
im Wissen um seine Ausreisepflicht hier in der Schweiz ab dem 8. Mai 2008 rechtswidrig
auf. Er erfüllt damit die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale und
ist des rechtswidrigen Aufenthaltes schuldig zu sprechen.
5.
Zusammenfassung
Zusammen mit den bereits anerkannten und
in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen muss der Beschuldigte bestraft werden
wegen:
a) des gewerbsmässigen Diebstahls,
b) der mehrfachen Sachbeschädigung,
c) des mehrfachen Hausfriedensbruchs,
d) der Missachtung der Ein- oder
Ausgrenzung,
e) des rechtswidrigen Aufenthaltes,
f) der Hinderung einer Amtshandlung,
g) der mehrfachen Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes.
IV. Strafzumessung
1.
Allgemeines
1.1
Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst
das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt
das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf
das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2
StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die
Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
Der Begriff des Verschuldens muss sich
auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen.
Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der
Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und
der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Heidi
Affolter-Eijsten in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar
Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 47 StGB
N 16 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).
Bei der Tatkomponente sind das
Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses
Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die
Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu
beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).
Die Täterkomponente umfasst das
Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im
Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).
Die Strafempfindlichkeit (neu in Art.
47.
Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst)
betrifft nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden
Masses an Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten
Übels kann auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter
Mensch durch den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein
jüngerer mit weitaus grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein gesunder,
und das sollte strafmindernd ins Gewicht fallen. Auch dürfen zu Gunsten des
Täters Folgen der Tat und ihrer strafrechtlichen Ahndung berücksichtigt werden,
die ihn härter getroffen haben als andere, oder die noch zu erwarten sind, wie
beim Verlust eines Angehörigen durch einen fahrlässig verursachten
Verkehrsunfall, bei erheblichen finanziellen Lasten durch die zivilrechtliche
Haftung für den deliktisch herbeigeführten Schaden oder die Verfahrenskosten
oder bei Einbussen in der sozialen Stellung und bei schwer wiegenden beruflichen
oder familiären Auswirkungen .
Das Gesamtverschulden ist zu
qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu
benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad
auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur
Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die
diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7).
1.2
Hat der Täter durch eine oder
mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt,
so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht
sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um
mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der
Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Es ist aber methodisch nicht korrekt,
den ordentlichen Strafrahmen aufgrund von mehreren Taten in Anwendung von Art.
49.
Abs. 1 StGB automatisch zu erweitern (6B_853/2014, E. 4.2). Die tat- und
täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens
der schwersten anzuwenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch
Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert.
Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn
aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte
Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8).
Liegen solche Umstände nicht vor, ist der erhöhte Rahmen auch nicht als theoretische
Möglichkeit bei der Strafzumessung zu erwähnen.
Bei der Bildung der Gesamtstrafe
gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen
für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die
schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die
Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des
Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem
ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden
Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Es
ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Ausnahmefällen möglich,
einzelne Tatkomplexe, die eng zusammenhängen, als schwerstes Delikt für die
Festsetzung der Einsatzstrafe zusammenzufassen. Dieses Vorgehen ist im Urteil
zu begründen (6B_899/2014 vom 7.5.2015 E. 2.3). In einem zweiten Schritt hat er
diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe
zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat
(Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom 24.1.2012 E. 5.4). Voraussetzung ist
allerdings, dass im konkreten Fall für jede einzelne Tat die gleiche Strafart
ausgefällt würde. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt
gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (6B_853/2014 vom 9.2.2015 E. 4.2.;
BGE 138 IV 120 E. 5.2). Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche
Delikte sind endlich die Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25.3.2010 E. 1.6.1).
2.
Strafrahmen
Das schwerste Delikt ist der
gewerbsmässige Diebstahl, der gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB mit Freiheitsstrafe
bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen zu bestrafen ist. Der
Beschuldigte hat für die mehrfache Sachbeschädigung, für den mehrfachen
Hausfriedensbruch, die Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung und den
rechtswidrigen Aufenthalt eine Freiheitsstrafe verwirkt. Diese Delikte stehen –
bis auf die Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung – in direktem Zusammenhang
mit dem gewerbsmässigen Diebstahl und es muss aufgrund der ausländerrechtlichen
Situation des Beschuldigten und seiner finanziellen Situation davon ausgegangen
werden, dass eine Geldstrafe und gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden
könnten.
3.
Tatkomponenten
Erschwerend fällt ins Gewicht, dass
der Beschuldigte nicht nur Wertgegenstände aus PWs sowie eine Damenhandtasche
mit Wertgegenständen entwendete, sondern auch in Gebäude einbrach, um sich
Diebesgut anzueignen, darunter auch ein Einfamilienhaus, in dem sich zur Tatzeit
die Hausbewohner aufhielten. Das Bundesgericht misst dem Umstand, dass die
Täter in Privatliegenschaften einbrechen, zu Recht eine verschuldenserhöhende
Komponente bei, da ein Einbruchdiebstahl für die jeweiligen
Liegenschaftsbesitzer einen schweren Eingriff in ihre Privatsphäre bedeutet und
regelmässig zu einer einschneidenden und nachhaltigen Verunsicherung, ja gar
zur Traumatisierung der Opfer führt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2013
vom 3.3.2014). Dies muss auch vorliegend gelten. Die Argumentation der
Verteidigung vor Obergericht, wonach der Beschuldigte der Konfrontation mit Hausbewohnern
bewusst aus dem Weg gegangen sei, indem er in den Estrich und nicht in den
Kernbereich der Privatliegenschaft eingedrungen sei, geht fehl. Indem der
Beschuldigte sich im Hausinnern der Liegenschaft aufhielt, nahm er vielmehr
eine solche Konfrontation bewusst in Kauf.
Im bereits zitierten Entscheid
(6B_510/2013) erwog das Bundesgericht, dass insbesondere auch bei Kriminaltouristen
von einem schwereren Verschulden auszugehen ist und dieser Umstand auch
generalpräventiv berücksichtigt werden kann. Diesbezüglich ist klarzustellen,
dass der Beschuldigte nicht – wie dies von der Anklage vertretenden
Staatsanwältin vor Obergericht geltend gemacht worden ist – ein Kriminaltourist
im eigentlichen Sinne war. Er reiste zwar illegal in die Schweiz ein und es
fällt auf, dass er bereits relativ kurze Zeit danach mit seinen Einbrüchen und
Diebstählen begann. Er hatte zuvor aber auch ein Asylgesuch gestellt. Es ist
deshalb zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass dies das Hauptziel seiner
Einreise war. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, seine Motive waren
rein finanzieller und egoistischer Natur. Der Darstellung der Verteidigung, wonach
der Beschuldigte aus einer existenziellen Not heraus kriminell geworden sei und
ihm die Diebstähle das Überleben garantiert hätten, ist klar zu widersprechen,
denn als abgewiesener Asylbewerber hätte er die Möglichkeit gehabt, sich bis zu
seiner Ausweisung aus der Schweiz in der ihm zugewiesenen Asylunterkunft aufzuhalten,
wo ihm Unterstützung und Nothilfe zugekommen wäre. Er hätte sein Leben somit
ohne Delinquenz bestreiten können. Zu berücksichtigen ist des Weiteren, dass
der Beschuldigte kein professionelles oder besonders planmässiges oder
raffiniertes Vorgehen an den Tag legte, das unter der Tatkomponente
straferhöhend ins Gewicht fiele. Festzuhalten ist aber auch, dass das Eindringen
in das Einfamilienhaus und den Kiosk ein beachtliches Mass an Geschicklichkeit
erforderten.
Die Deliktshöhe war für den
gewerbsmässigen und somit qualifizierten Diebstahl gering. Relativierend ist
anzufügen, dass dieser Umstand vom Zufall abhing. In subjektiver Hinsicht zielte
der Beschuldigte darauf ab, möglichst viel zu erbeuten. Die hohe Kadenz der
Diebstähle hat bereits zur Qualifikation der Gewerbsmässigkeit und damit zum
höheren Strafrahmen geführt und darf daher nicht noch einmal zu seinen Lasten
berücksichtigt werden.
Der Beschuldigte machte wiederholt die
Einnahmen von Alkohol und dem Medikament «Rivotril» für sein deliktisches Verhalten
verantwortlich; er habe nicht gewusst, was er gemacht habe. Er macht damit sinngemäss
eine verminderte Schuldfähigkeit geltend. Dafür gibt es aber ausser seinen
Behauptungen keine Anhaltspunkte. Sein Verhalten (jeweils zu flüchten und sich
zu verstecken sowie beim Kiosk bei der Tatbegehung die Überwachungskamera,
welches belastendes Beweismaterial aufzeichnete, zu zerstören) war in seiner
Situation jeweils logisch, zielgerichtet und nachvollziehbar. Die
Aufzeichnungen der Videokameras (Bsp. Gäupark) zeigen zudem nicht die
geringsten Hinweise auf eine Beeinträchtigung. Gegen eine solche Beeinträchtigung
spricht schliesslich auch der bereits erwähnte Umstand, dass der Beschuldigte in
den Estrich des Einfamilienhauses gelangen konnte, was nur mit Geschick zu
bewerkstelligen war. Es ist in Bezug auf den vorgebrachten Alkohol- und
Medikamentenkonsum von Schutzbehauptungen des Beschuldigten auszugehen.
Insgesamt ist das Tatverschulden unter
Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten grundsätzlich
als leicht zu qualifizieren, unter Berücksichtigung des Einbruchs in ein Einfamilienhaus
allerdings als «gerade noch leicht». Damit wird dieses Verschulden leicht höher
eingestuft als durch die Vorinstanz. Die Einsatzstrafe für das Kollektivdelikt
nach Art. 139 Ziff. 2 StGB ist auf 24 Monate (Vorinstanz: 22 Monate)
festzusetzen.
4.
Asperation
Bei der Asperation für die weiteren
Delikte ist zu beachten, dass die mehrfache Sachbeschädigung und der mehrfache
Hausfriedensbruch als notwendiger Teil der Einbruchdiebstähle zu qualifizieren sind
und für die Strafzumessung nicht massgeblich ins Gewicht fallen. In Bezug auf
die Widerhandlungen gegen das AuG manifestierte der Beschuldigte allerdings
auch deutlich, die Gesetze nicht respektieren zu wollen. Es ist in Anwendung
des Asperationsprinzips eine Straferhöhung um 3 Monate auf 27 Monate vorzunehmen.
5.
Täterkomponenten
Es kann für die wenigen Angaben zum
Vorleben des Beschuldigten vorab auf US 36 verwiesen werden. Es ist in der Tat
problematisch, dass ausschliesslich auf seine weitgehend unglaubhaften Angaben
(siehe zum Beispiel zum Alter) abgestützt werden muss. Aus den Akten des
Migrationsamtes geht hervor, dass der Beschuldigte am 24. Januar 2015 von
Marokko via Frankreich in die Schweiz einreiste (AS 762) und am 27. Januar 2015
ein Asylgesuch stellte. Es sei sein Ziel gewesen, in der Schweiz zu arbeiten.
Mit Entscheid des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 13. März 2015 wurde
das Asylgesuch abgewiesen und die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet. In der
Begründung dieses Entscheids wird dem Beschuldigten vorgehalten, die Behörden
über seine Identität getäuscht, die Staatsangehörigkeit verheimlicht und zur
Person widersprüchliche Angaben gemacht zu haben.
Bereits kurze Zeit nach der Einreise
in die Schweiz und diesem Asylentscheid (ab dem 10.4.2015) begann der
Beschuldigte mit seinen Straftaten. Er war zuvor bereits am 26. Januar 2015
durch die Jugendanwaltschaft Solothurn wegen der rechtswidrigen Einreise und
seinem rechtswidrigen Aufenthalt zu einem Freiheitsentzug nach JStG von 10
Tagen bedingt, mit einer Probezeit von 1 Jahr (und nicht von 2 Jahren wie im
Urteil der Vorinstanz festgehalten) verurteilt worden. Er delinquierte von diesem
Strafentscheid unbeeindruckt und trotz laufender Probezeit weiter, bis er dann
am 19. Juli 2015 festgenommen werden konnte und erstmals inhaftiert wurde.
Sein Führungsbericht aus dem Untersuchungsgefängnis
Solothurn ist gut. Seine Arbeitsleistung wird gar als sehr gut bis
überdurchschnittlich bewertet. Sein Verhalten ist offen, freundlich und gibt zu
keinen Disziplinierungen Anlass.
In einer Gesamtwürdigung und
insbesondere unter Berücksichtigung der positiven Entwicklung im Strafvollzug,
die einen Reifungsprozess des jungen Beschuldigten erkennen lassen, wirken sich
die Täterkomponenten neutral aus.
Es bleibt somit bei der
Freiheitsstrafe von 27 Monaten. Daran vermag auch die von der Verteidigung vor
Obergericht vorgebrachte Rüge, das Strafmass der Vorinstanz für den
Beschuldigten stehe in keinem Verhältnis zur bereits ausgefällten Strafe des
Mittäters O.___ (= teilbedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen sowie Busse von
150.00
für BetmG-Übertretung, vgl. Strafbefehl vom 3.8.2015, AS 726 ff.). Die beachtliche
Diskrepanz lasse sich nicht rechtfertigen.
Dem ist entgegenzuhalten, dass die
beiden Fälle trotz einiger in Mittäterschaft begangenen Delikte – es sind dies
AnklS. Ziff. 1 lit. d und e, Ziff. 2 lit. a und Ziff. 3 lit. a – nicht
deckungsgleich sind, sondern sich in zumessungsrelevanten Punkten massgeblich voneinander
unterscheiden. So musste O.___ nicht wegen des Einbruchs in eine
Privatliegenschaft – dem im vorliegenden Verfahren weitaus schwersten Vorwurf –
strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden und seine Delinquenz erfüllte
auch nicht das Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art.
139.
Ziff. 2 StGB. Im Unterschied zum Beschuldigten wies schliesslich O.___ auch
keine Vorstrafe auf. Diese Unterschiede rechtfertigen, dass die Strafe gegen
den Beschuldigten im Resultat bedeutend höher ausgefallen ist als jene gegen O.___.
Es wird in diesem Zusammenhang aber
auch nicht in Abrede gestellt, dass die gegen den Mittäter O.___ ausgefällte
Geldstrafe von 180 Tagessätzen mild ausgefallen ist. Unterschiedliche
Gewichtungen der Strafzumessungsfaktoren sind indes als Folge der
Unabhängigkeit des Richters, der weiten Strafrahmen sowie des erheblichen
Ermessenes des Sachrichters hinzunehmen (BGE 135 IV 191 E. 3.1 S. 193 sowie
eingehend BGE 123 IV 150). Hat – wie vorliegend – das Gericht über einen
Mittäter zu urteilen, während die Strafe des andern bereits feststeht, hat er
sich einzig von seinem pflichtgemässen Ermessen leiten zu lassen. Die bereits
erfolgte Sanktion des Mittäters vermag die richterliche Entscheidungsfreiheit nicht
einzuschränken (BGE 135 IV 191 E. 3.3 S. 194). Es besteht denn auch kein
Anspruch auf «Gleichbehandlung im Unrecht» und es ist unzulässig, eine als
angemessen erachtete Freiheitsstrafe mit dem formalen Argument zu reduzieren, es
bestehe ein Missverhältnis zur Strafe des Mittäters (BGE 135 IV 191 E. 3.4 S.
195).
6.
Prüfung des teilbedingten
Strafvollzuges
6.1
Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann
das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer
Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur
teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters
genügend Rechnung zu tragen. Dabei darf der unbedingt vollziehbare Teil die
Hälfte der Strafe nicht unterschreiten (Art. 43 Abs. 2 StGB) und bei der
teilbedingten Freiheitsstrafe muss der mindestens sechs Monate betragen (Art.
43.
Abs. 3 StGB).
Auch beim teilbedingten Vollzug einer
Strafe ist in subjektiver Hinsicht erforderlich, dass begründete Aussicht auf
Bewährung besteht. Zwar fehlt ein entsprechender Verweis auf Art. 42 StGB, doch
ergibt sich dies aus Sinn und Zweck von Art. 43 StGB. Wenn und soweit die
Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt, verlangt die Bestimmung, dass
zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung ausgesetzt wird. Umgekehrt gilt,
dass bei einer Schlechtprognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe
nicht gerechtfertigt ist. Denn wo keinerlei Aussicht besteht, der Täter werde
sich in irgendeiner Weise durch den - ganz oder teilweise - gewährten Strafaufschub
beeinflussen lassen, muss die Strafe in voller Länge vollzogen werden (Urteil
des Bundesgerichts 6B_43/2007 vom 12.11.2007 E. 4.3.1). Vorausgesetzt wird aber
nicht wie im alten Recht eine günstige Prognose, sondern lediglich das Fehlen
einer ungünstigen Prognose. Der Strafaufschub ist nach neuem Recht die Regel,
von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf
(Urteil des Bundesgerichts 6B_214/2007 vom 13.11.2007). Beim Institut des
teilbedingten Strafvollzuges ist der Strafzweck der Spezialprävention in den
Vordergrund zu stellen. Art. 43 StGB hat die Bedeutung, dass die Warnwirkung
des Teilaufschubes angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzuges für
die Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaubt. Als Bemessungsregel für die
Bestimmung des bedingten und des unbedingten Anteils der Strafe ist vom
Verschulden auszugehen: Das Verhältnis soll die Wahrscheinlichkeit der
Legalbewährung des Täters einerseits und seine Einzeltatschuld andererseits
hinreichend zum Ausdruck bringen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die
Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte
Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten
(Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten. (vgl. zum Ganzen Entscheid
6B_43/2007 vom 12.11.2007 E. 4.6).
6.2
Beim Beschuldigten handelt es sich
um einen jungen Menschen, der – soweit aus den Akten ersichtlich – bisher noch
nie die Erfahrung eines Gefängnisaufenthaltes machen musste. Es ist die Annahme
berechtigt, dass der noch junge Beschuldigte die Zeit in der Untersuchungshaft
als einschneidendes Erlebnis und Zäsur in seinem Leben erfahren hat. Es darf
und muss aufgrund des sehr positiven Führungsberichts der Schluss gezogen
werden, dass diese Erfahrung bei ihm zu einem Umdenken geführt hat und er sich
inskünftig an die Gesetze halten wird. Es muss daher im heutigen Zeitpunkt und
dies im Unterschied zur damaligen Einschätzung der Vorinstanz nicht mehr von
einer ungünstigen Prognose ausgegangen werden. Demnach sind die Voraussetzungen
für die Gewährung des teilbedingten Strafvollzuges erfüllt. Dem Beschuldigten
ist für die Hälfte der Freiheitsstrafe (13 ½ Monate) der bedingte Strafvollzug
mit einer Probezeit von drei Jahren zu gewähren. Die andere Hälfte der Freiheitsstrafe
ist unbedingt zu vollziehen.
7.
Anrechnung der Untersuchungshaft
Die ausgestandene Untersuchungs- und
Sicherheitshaft (= 19.7.2015 - 23.2.2017) sind dem Beschuldigten in Anwendung
von Art. 51 StGB auf die Strafe anzurechnen.
Die Untersuchungshaft ist sowohl auf
unbedingte als auch auf bedingte Geld- oder Freiheitsstrafen anzurechnen (vgl.
BGE 135 IV 126 E. 1.3.8 S. 129 f. sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_75/2009
vom 2.6.2009 E. 4.3 f.). Werden – wie vorliegend (vgl. nachfolgende Ziffern IV.8
und 9) – gleichzeitig Strafen unterschiedlicher Art ausgesprochen, ist die
Untersuchungshaft auf die Hauptstrafe anzurechnen, unabhängig davon, ob diese
bedingt oder unbedingt ausfällt (vgl. BGE 135 IV 126 E. 1.3). Demzufolge ist
die Untersuchungshaft auf den unbedingten und bedingten Teil der Freiheitsstrafe
anzurechnen.
Der Antrag des Beschuldigten auf Zusprechung
einer Entschädigung von CHF 58‘400.00 (eventualiter von CHF 55‘400.00) für
Überhaft ist abzuweisen, denn die Entschädigungsfrage stellt sich grundsätzlich
erst, wenn keine umfassende Anrechnung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft
an eine andere Sanktion im Sinne von Art. 51 StGB mehr möglich ist. Der
Grundsatz der Subsidiarität der wirtschaftlichen Entschädigung ist vom
Betroffenen hinzunehmen (vgl. Urteile 6B_169/2012 vom 25.6.2012 E. 6;
1B_179/2011 vom 17.6.2011 E. 4.2 mit Hinweisen).
Es ist festzustellen, dass der
unbedingte Teil der ausgefällten Freiheitsstrafe durch die ausgestandene Haft
bereits abgegolten ist. Der Beschuldigte ist deshalb umgehend aus der Haft zu entlassen.
Er ist direkt dem Polizeikommando Kanton Aargau zu Handen des kantonalen Amtes
für Migration und Integration zuzuführen, welches
etwaige fremdenpolizeiliche Massnahmen zu prüfen hat, da sich der Beschuldigte illegal
in der Schweiz aufhält.
8.
Geldstrafe
Die vom Beschuldigten
begangene Hinderung einer Amtshandlung ist mit einer Geldstrafe zu
sanktionieren. Der Gesetzgeber sieht hierfür eine Höchststrafe von 30
Tagessätzen vor (Art. 286 Abs. 1 StGB). Aufgrund des Tatverschuldens erweisen
sich im konkreten Fall 10 Tagessätze als angemessen. Aufgrund der prekären finanziellen
Situation des Beschuldigten, der weder ein Einkommen erzielt noch über Vermögen
verfügt, ist die Tagessatzhöhe auf CHF 10.00 (Vorinstanz: CHF 30.00) zu
reduzieren. Dem Beschuldigten ist für die Geldstrafe der Strafaufschub zu
gewähren. Es ist davon auszugehen, dass die teilbedingte Hauptsanktion die
erforderliche Warnwirkung entfalten wird, so dass der Vollzug der Geldstrafe
nicht notwendig erscheint, um ihn von der Begehung weiterer Verbrechen oder
Vergehen abzuhalten. Die Probezeit ist auf drei Jahre festzusetzen.
9.
Die mehrfache Übertretung des BetmG
ist in Übereinstimmung mit der Vor-instanz mit einer Busse von CHF 100.00, bei
Nichtbezahlung ersatzweise mit einem Tag Freiheitsstrafe, zu ahnden.
10.
Prüfung des Widerrufes
10.1
Der Beschuldigte wurde mit Urteil
der Jugendanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 26. Januar 2015 zu einem
bedingten Freiheitsentzug von 10 Tagen mit einer Probezeit von zwei Jahren
verurteilt. Die im vorliegenden Verfahren beurteilte Delinquenz fällt in diese
Probezeit, weshalb der Widerruf des gewährten Strafaufschubes nach Art. 46 Abs.
1.
StGB zu prüfen ist.
10.2
Der Beschuldigte ist, wie bereits
erwähnt, bisher nicht in einem Gefängnis gewesen. Es kann daher davon
ausgegangen werden, dass die teilbedingt ausgefällte Freiheitsstrafe von insgesamt
mehr als zwei Jahren ihre Warnwirkung entfalten wird. Bei erneuter Delinquenz
droht dem Beschuldigten der Vollzug des bedingten Teils der Freiheitsstrafe
(unter Anrechnung der bereits ausgestandenen Haft sind dies noch ca. 8 Monate)
sowie der Vollzug der vorgenannten Geldstrafe. Es ist deshalb nicht zu erwarten
ist, dass der Beschuldigte weitere Straftaten begehen wird. Es ist deshalb gestützt
auf Art. 46 Abs. 2 StGB – in Abweichung von der Vorinstanz – auf den Widerruf
des gewährten bedingten Strafvollzuges für die Jugendstrafe von 10 Tagen
Freiheitsentzug zu verzichten. Von einer Verlängerung der Probezeit oder einer Verwarnung
ist ebenfalls abzusehen.
V. Zivilforderungen
Das Genugtungsbegehren des
Privatklägers E.___ ist bereits rechtskräftig abgewiesen worden.
In Bezug auf die
Schadenersatzforderungen der Privatklägerschaft ist das erstinstanzliche Urteil
zu bestätigen. Es kann hierzu auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz
auf US 41 f. verwiesen werden. Auch die Verteidigung erachtet im Berufungsverfahren
die von der Privatklägerschaft geltend gemachten Kosten aus dem Schadenereignis
als ausgewiesen. Indes macht sie im Berufungsverfahren geltend, es fehle an der
erforderlichen Legitimation. Es sei davon auszugehen, dass der entsprechende
Betrag bereits von der Versicherung übernommen worden sei, so dass diese auch
das Schadenersatzbegehren hätte stellen müssen. Dieser Einwand ist
unbehelflich. Der Schaden ist ohne Zweifel den beiden im Strafverfahren
aufgetretenen Privatklägern (E.___ und F.___ AG) direkt entstanden. Es liegen
auch keine Anhaltspunkte vor, wonach eine Versicherung Geldleistungen gegenüber
den genannten Privatklägern erbracht hätte und die Rechte der Geschädigten
durch Subrogation auf die Versicherung übergegangen wären.
Der Beschuldigte hat somit dem
Privatkläger E.___ CHF 1‘097.00 als Schadenersatz zu bezahlen. Gegenüber der
Privatklägerin F.___ AG hat der Beschuldigte CHF 796.25 zu bezahlen. Im Übrigen
ist festzustellen, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 10 des
erstinstanzlichen Urteils deren Klage für weitergehende Forderungen auf den
Zivilweg verwiesen worden ist.
VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1.
Erstinstanzliches Verfahren
1.1
Der Beschuldigte hat in Anwendung
von Art. 426 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 428 Abs. 3 StPO die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 4‘000.00, total CHF 9‘500.00, zu
bezahlen. Daran ist die sichergestellte Barschaft in der Höhe von CHF 19.50
anzurechnen.
1.2
Die Honorarnote des amtlichen
Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Patrick Hasler, ist von der Vorinstanz
bereits rechtskräftig auf CHF 16‘005.60 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt
und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse
Solothurn, bezahlt worden.
Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 16‘005.60 während 10 Jahren
sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF
5‘994.40 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
2.
Berufungsverfahren
2.1
Die Kosten des Berufungsverfahrens
mit einer Urteilsgebühr von CHF 4‘000.00 machen total CHF 4‘135.00 aus. Sie
sind von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen
(Art. 428 Abs. 1 StPO).
Im Unterschied zur Vorinstanz gewährt
die Berufungsinstanz für die Hälfte der ausgefällten Freiheitsstrafe (= 13 ½
Monate) den Strafaufschub und verzichtet zudem darauf, den dem Beschuldigten
mit Urteil der Jugendanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 26. Januar 2015
gewährten bedingten Vollzug zu widerrufen. In Anbetracht dieses Teilerfolges
sind 1/5 der Kosten des Berufungsverfahrens (= CHF
827.
) dem Staat Solothurn aufzuerlegen. 4/5 (=CHF
4‘103.05) hat der Beschuldigte zu bezahlen.
2.2
Der amtliche Verteidiger des
Beschuldigten, Rechtsanwalt Patrick Hasler, macht für das Berufungsverfahren in
seiner Honorarnote einen Aufwand (exkl. Hauptverhandlung vor Obergericht und
Nachbesprechung) von 28.52 Stunden zu je CHF 180.00 sowie Auslagen von CHF
605.30
zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer geltend. Berücksichtigt man den Aktenumfang
des vorliegenden Verfahrens sowie den Umstand, dass der amtliche Verteidiger
bereits auf die von ihm getätigten Abklärungen, Notizen und Vorbereitungen für
das erstinstanzliche Verfahren zurückgreifen konnte und nur wenig neue
Beweismittel hinzu kamen (ein von der Verteidigung eingereichter
Zeitungsartikel vom 18.9.2016 sowie die Befragung des Beschuldigten zur Person),
kann der geltend gemachte Aufwand für die Ausarbeitung des Plädoyers (insgesamt
13.
Stunden) sowie für persönliche Besprechungen mit dem Klienten (inkl. Reiseweg:
8.
Stunden) nicht mehr als angemessen bezeichnet werden. Es hat eine Kürzung von
insgesamt 10 Stunden zu erfolgen. Für die Teilnahme an der Urteilseröffnung
sind 3 Stunden hinzu zu zählen. Die Teilnahme an der Urteilseröffnung sowie die
Nachbearbeitung sind mit 1 ½ Stunden zu veranschlagen, so dass dem amtlichen
Verteidiger für das Rechtsmittelverfahren insgesamt 23,02 (= 28.52 – 10 Stunden
+ 4 ½ Stunden) zum Stundenansatz von je CHF 180.00 zu entschädigen sind (= CHF
4‘143.60). Zuzüglich den Auslagen von CHF 605.30 sowie 8 % Mehrwertsteuer auf
CHF 4‘748.90 (= CHF 379.90) ist die Honorarnote des amtlichen Verteidigers für
das Berufungsverfahren auf total CHF 5‘128.80 festzusetzen, zahlbar durch den
Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.
Vorbehalten bleibt im Umfang von CHF
4‘103.05 (= 4/5 von CHF 5‘128.80) der Rückforderungsanspruch
des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Beschuldigten erlauben.
Ebenfalls vorzubehalten ist der
Nachforderungsanspruch des amtlichen Verteidigers (Differenz zu vollem Honorar)
gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO im Umfang von 4/5. Die
Differenz macht insgesamt CHF 1‘740.30 (= 23.02 Stunden zu je CHF 70.00 +
8.
% MWST) aus. Es resultiert somit ein Nachforderungsanspruch von CHF 1‘392.25.
Demnach wird in Anwendung von Art. 34,
Art. 42 Abs. 1, Art. 43, Art. 44, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 106,
Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2, Art. 144 Abs. 1, Art. 186, Art. 286 StGB; Art.
115.
Abs. 1 lit. b, Art. 119 Abs. 1 AuG; Art. 19a Ziff. 1 BetmG sowie Art. Art.
122.
ff., Art. 135, Art. 267, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 426 Abs. 1 sowie
Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO erkannt:
1.
Es wird festgestellt, dass sich der
Beschuldigte A.___ gemäss rechtskräftiger Ziff. 1 lit. b (2. Lemma), lit. c (2.
Lemma), lit. f und lit. g des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 30. Mai
2016.
(nachfolgend erstinstanzliches Urteil) schuldig gemacht hat:
a) der Sachbeschädigung
(AnklS. Ziff. 2 lit. b), begangen am 19. Juli 2015;
b) des
Hausfriedensbruchs (AnklS. Ziff. 3 lit. b), begangen am 19. Juli 2015;
c) der
Hinderung einer Amtshandlung (AnklS. Ziff. 6), begangen am 28. Februar 2015;
d) der
mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (AnklS. Ziff. 7), begangen
in der Zeit von ca. April 2015 bis am 19. Juli 2015.
2.
Der Beschuldigte hat sich zudem wie
folgt schuldig gemacht:
-
des gewerbsmässigen
Diebstahls (AnklS. Ziff. 1 lit. a - f), begangen am 10. April, 22. April, 15.
Juni und 19. Juli 2015;
-
der mehrfachen
Sachbeschädigung (AnklS. Ziff. 2 lit. a [und b]), begangen am 19. Juli 2015;
-
des mehrfachen
Hausfriedensbruches (AnklS. Ziff. 3 lit. a [und b]), begangen am 19. Juli 2015;
-
der Missachtung der
Eingrenzung (AnklS. Ziff. 4), begangen am 28. Februar 2015;
-
des rechtswidrigen
Aufenthaltes (AnklS. Ziff. 5), begangen in der Zeit vom 8. Mai 20015 bis 19.
Juli 2015.
3.
Der Beschuldigte wird verurteilt
zu:
-
einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzuges
für 13 ½ Monate bei einer Probezeit von 3 Jahren;
- einer
Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 10.00, unter Gewährung des bedingten
Vollzuges bei einer Probezeit von 3 Jahren;
- einer
Busse von CHF 100.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einem Tag
Freiheitsstrafe.
4.
Der
dem Beschuldigten mit Urteil der Jugendanwaltschaft des Kantons Solothurn vom
26.
Januar 2015 gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen.
5.
Die
ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft (= 19.7.2015 - 23.2.2017)
werden dem Beschuldigten an den unbedingten und bedingten Teil der
Freiheitsstrafe angerechnet.
6.
Der
Antrag des Beschuldigten auf Zusprechung einer Entschädigung von CHF 58‘400.00,
eventualiter von CHF 55‘400.00, für Überhaft wird abgewiesen.
7.
Der
Beschuldigte wird sofort aus der Haft entlassen und direkt dem Polizeikommando
Kanton Aargau zu Handen des kantonalen Amtes für Migration und Integration zugeführt.
8.
Es wird festgestellt, dass
gemäss rechtskräftiger Ziffer 6 des erstinstanzlichen Urteils folgende
sichergestellten Gegenstände durch die Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich
Asservate, innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils auf Verlangen an den
Beschuldigten herausgegeben bzw. im Verzichtsfall vernichtet werden:
Anzahl
Bezeichnung
Aufbewahrungsort
Inhaber
/ von
1.
Sack
Polizei,
SB Waffen und Konfiskate
A.___
2.
Vakuumsack/Plastiksack
Polizei,
SB Waffen und Konfiskate
A.___
1.
Brief
Polizei,
SB Waffen und Konfiskate
A.___
9.
Es
wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer 7 des erstinstanzlichen
Urteils die sichergestellte Barschaft des Beschuldigten in der Höhe von CHF 19.50
eingezogen und dem Beschuldigten an die Verfahrenskosten angerechnet wird.
10.
Der
Beschuldigte hat dem Privatkläger E.___ CHF 1‘097.00 als Schadenersatz zu
bezahlen.
11.
Es
wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer 9 des erstinstanzlichen
Urteils das Genugtuungsbegehren des Privatklägers E.___ abgewiesen worden ist.
12.
Der
Beschuldigte hat der Privatklägerin F.___ AG CHF 796.25 als Schadenersatz zu
bezahlen. Im Übrigen wurde die Klage gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen
Ziff. 10 des erstinstanzlichen Urteils auf den Zivilweg verwiesen.
13.
Es
wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer 11 des erstinstanzlichen
Urteils die Honorarnote des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt
Patrick Hasler, auf CHF 16‘005.60 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und
zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse
Solothurn, bezahlt worden ist.
Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 16‘005.60 während 10 Jahren
sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF
5‘994.40 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse von A.___ erlauben.
14.
Die
Honorarnote des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Patrick
Hasler, wird für das Berufungsverfahren auf total CHF 5‘128.80 (inkl. Auslagen
und MWST) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat, vertreten
durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn, bezahlt.
Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 4‘103.05 (= 4/5
von CHF 5‘128.80) während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des
amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 1‘392.25 (= Differenz zu vollem
Honorar im Umfang von 4/5), sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
15.
Die
Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 4‘000.00,
total CHF 9‘500.00, hat der Beschuldigte zu bezahlen. Daran ist die sichergestellte
Barschaft in der Höhe von CHF 19.50 anrechenbar (vgl. vorstehende Ziff. 9).
16.
Die
Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 4‘000.00, total
CHF 4‘135.00, hat der Beschuldigte im Umfang von CHF 3‘308.00 (= 4/5
von CHF 4‘135.00) zu bezahlen. CHF 827.00 (= 1/5 von CHF
4‘135.00) hat der Staat Solothurn zu tragen.
[...]
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30.
Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.
und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert
10.
Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Kamber Lupi
De Bruycker