STBER.2016.58
einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand
20. Juli 2017Deutsch29 min
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 20. Juli 2017
Es wirken mit:
Präsident Kamber, Vorsitz
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber von Arx
In Sachen
1. A.___ vertreten durch Rechtsanwalt
Andreas Miescher,
Privatberufungskläger
2. Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
B.___ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Ronny Scruzzi,
Beschuldigter
betreffend einfache
Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand
Es erscheinen zur
Verhandlung vor Obergericht:
1. der
Privat- und Berufungskläger: A.___ mit seinem Vertreter Rechtsanwalt Andreas
Miescher;
2. der
Beschuldigte B.___ mit seinem amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt Ronny Scruzzi.
Der Vorsitzende eröffnet die
Verhandlung, gibt die Besetzung des Gerichts bekannt und erläutert den
Verfahrensgegenstand. Er stellt fest, dass die Staatsanwaltschaft auf eine
Berufung und die Teilnahme am Berufungsverfahren verzichtet hat. Auf die
Berufung des Beschuldigten sei mit Beschluss vom 29. November 2016 nicht
eingetreten worden, da er keine Berufungserklärung eingereicht habe. Eine
Anschlussberufung habe er nicht erhoben. Der Vorsitzende stellt weiter fest,
dass das erstinstanzliche Urteil bezüglich der Ziffern 3, 4 (betreffend die
Schadenersatzforderung), 5, 6 und 7 in Rechtskraft erwachsen ist. Er legt den
vorgesehenen Verhandlungsablauf dar und gibt bekannt, dass seitens des Gerichts
keine Befragungen zur Sache vorgesehen seien, da es um eine Rechtsfrage gehe.
Seitens der Parteien werden keine
Vorfragen unterbreitet.
Der Beschuldigte wird ergänzend zur
Person befragt. Die Befragung wird auf einen Tonträger aufgenommen (Art. 78
Abs. 5bis StPO; siehe separates Protokoll).
Seitens der Parteien werden keine
Ergänzungsfragen und keine Beweisanträge mehr gestellt. Das Beweisverfahren
wird geschlossen.
Rechtsanwalt Andreas Miescher stellt und begründet für den
Privatkläger A.___ die Rechtsbegehren (das Plädoyer wird schriftlich zu den
Akten gegeben, Ergänzungen werden eingefügt):
1. Die Ziffer 1, 2 und 4 des Urteils
vom 16. März 2016 seien aufzuheben.
2. Der
Beschuldigte sei der versuchten schweren Körperverletzung schuldig zu sprechen.
3. Der
Beschuldigte sei angemessen zu bestrafen.
4. Der
Beschuldigte sei zu verurteilen, dem Privatkläger eine Genugtuung von CHF
3'000.00 zuzüglich Zins von 5 % seit 27. Februar 2015 und Schadenersatz von CHF
60.60 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 16. März 2016 zu bezahlen.
5. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolge.
Rechtsanwalt Ronny Scruzzi stellt und begründet für den
Beschuldigten B.___ die Rechtsbegehren.
1. B.___ sei von Schuld und Strafe
freizusprechen.
2. Die Zivilforderungen des
Privatklägers seien auf den Zivilweg zu verweisen.
3. Es
sei das Honorar des amtlichen Verteidigers gemäss eingereichter Kostennote
festzusetzen und vom Staat zu bezahlen.
4. Die
Verfahrenskosten seien vom Staat zu tragen.
Rechtsanwalt Miescher verzichtet auf
eine Replik.
Der Beschuldigte verzichtet auf ein
letztes Wort (Art. 347 Abs. 1 StPO).
Die Parteien verzichten auf eine
mündliche Eröffnung des Urteils (das Urteil wird demgemäss nach der
Urteilsberatung telefonisch bekanntgegeben und mit Urteilsanzeige schriftlich
eröffnet). Der öffentliche Teil der Hauptverhandlung wird geschlossen.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Mit Anklageschrift vom 30. Oktober
2015 überwies die Staatsanwaltschaft B.___ dem Richteramt Olten-Gösgen zur
Beurteilung in Präsidialkompetenz mit dem Vorhalt der einfachen
Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand), eventualiter wegen versuchter
schwerer Körperverletzung.
2. Am 16. März 2016 erliess die
Gerichtspräsidentin von Olten-Gösgen das folgende Urteil:
1. Der Beschuldigte B.___ hat sich der
einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand schuldig gemacht,
begangen am 27.02.2015.
2. Der Beschuldigte B.___ wird verurteilt
zu einer Geldstrafe von 200 Tages-sätzen zu je Fr. 30.00, unter Gewährung des
bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von 3 Jahren.
3. Das polizeilich sichergestellte
Sackmesser wird eingezogen und ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils
zu vernichten.
4. Der Beschuldigte B.___ hat dem Privatkläger
eine Genugtuung von Fr. 1‘500.00 nebst Zins zu 5% seit 27.02.2015 und
Schadenersatz in der Höhe von Fr. 60.60 nebst Zins zu 5% seit 16.03.2016 zu
bezahlen.
5. Der Beschuldigte B.___ hat dem
Privatkläger A.___ eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 5‘000.00 (inkl. 8%
MwSt und Auslagen) zu bezahlen.
6. Die Kostennote des amtlichen
Verteidigers des Beschuldigten B.___, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, wird auf Fr.
5‘436.50 (inkl. 8% MWST und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher
Verteidigung vom Staat zu bezahlen.
Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
7. Die Verfahrenskosten, mit einer
Gerichtsgebühr von Fr. 1‘500.00 total Fr. 1‘900.00 hat der
Beschuldigte B.___ zu bezahlen.
3. Gegen dieses Urteil erhob der
Privatkläger A.___ die Berufung. Er verlangt die Verurteilung wegen versuchter
schwerer Körperverletzung, die angemessene Bestrafung sowie die Verurteilung
zur Bezahlung einer höheren Genugtuung.
Auf die vom Beschuldigten erhobene
Berufung wurde mit Beschluss der Strafkammer vom 29. November 2016 nicht
eingetreten, da er keine Berufungserklärung eingereicht hatte. Der Beschuldigte
verzichtete auf eine Anschlussberufung.
Die Staatsanwaltschaft verzichtete
ebenfalls auf die Einlegung eines Rechtsmittels und auf die weitere Teilnahme
am Verfahren.
4. Damit ist das erstinstanzliche
Urteil in Bezug auf Ziff. 3 (Einziehung), Ziff. 4 teilweise (Schadenersatz),
Ziff. 5 (Parteientschädigung), Ziff. 6 (Honorar des amtlichen Verteidigers) und
Ziff. 7 (Verfahrenskosten) in Rechtskraft erwachsen.
Erwägungen
II. Die Legitimation des
Privatklägers und der Umfang der Berufung
1.
Der Privatkläger hatte
ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren sowohl als Straf- als auch als
Zivilkläger zu beteiligen (AS 168). Der Beschuldigte wurde in Bezug auf die
strafbaren Handlungen gegen den Privatkläger schuldig gesprochen und zur Bezahlung
von Genugtuung und Schadenersatz verurteilt. Der Beschuldigte hat das
akzeptiert. Mit seiner Berufung verlangt der Privatkläger eine andere
rechtliche Würdigung des Sachverhaltes, eine angemessene Bestrafung und die
Bezahlung einer höheren Genugtuung.
2.
Art. 382 StPO sieht in Abs. 1 vor,
dass jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder
Abänderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen kann. Die
Privatklägerschaft kann einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Strafe
nicht anfechten (Abs. 2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die
Privatklägerschaft nicht nur legitimiert, einen Freispruch anzufechten, sondern
auch die rechtliche Qualifikation, die in erster Instanz für den Beschuldigten
in Betracht gezogen wurde, infrage zu stellen, wenn sie annimmt, dass sich eine
Verschärfung aufdrängt (6B_261/2012 E. 3; Pra 6/2013 Nr. 59, E. 1.1.).
Weiter führt das Bundesgericht im
zitierten Urteil (Pra 6/2013 Nr. 59) in E. 1.2. aus, es sei die Strafe
untrennbar mit der Schuld verbunden. Das Berufungsgericht müsse daher sowohl
für den Fall, in dem die Privatklägerschaft mit Erfolg einen Freispruch anficht
als auch in jenem Fall, in dem auf ihre Berufung hin eine schwerere rechtliche
Qualifikation ausgesprochen wird, das Strafmass neu festsetzen und
das unabhängig davon, ob die Staatsanwaltschaft Berufung oder Anschlussberufung
eingelegt oder gar die Abweisung der Berufung der Privatklägerschaft beantragt
hatte. Der Privatkläger ist somit zur Berufung legitimiert.
3.
Sollte es indessen beim
erstinstanzlichen Schuldspruch bleiben, greift Art. 382 Abs. 2 StPO mit der
fehlenden Legitimation des Privatklägers, die Sanktion anzufechten. Es fehlt
ihm in diesem Fall auch die Legitimation, den von der Vorinstanz angenommenen
Notwehrexzess, den sie strafmildernd berücksichtigt hat, im Zusammenhang mit
der Strafzumessung infrage zu stellen.
III. Sachverhalt und
Beweiswürdigung
1.1
Vor dem Hintergrund von Reibereien
zwischen dem Privatkläger und der Ehefrau des Beschuldigten, D.___ war es am
27.
Februar 2015 in [...] vorerst zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen
den beiden gekommen. Der Beschuldigte hatte nach seinen eigenen Angaben in
dieser ersten Phase zu einer Metallstange gegriffen, die er dann aber nicht
eingesetzt und wieder zurückgelassen habe (AS 93). Der Privatkläger seinerseits
hat sich unbestrittenermassen mit einer Schaufel «bewaffnet». Nach den Aussagen
des Privatklägers will er vom Beschuldigten in den Nacken geschlagen worden
sein, was dieser bestreitet. Die Auskunftsperson C.___, welche diese erste
Phase der Auseinandersetzung gesehen haben will, sprach von gegenseitigem
Schubsen, einen Schlag in den Nacken des Privatklägers schilderte er nicht (AS
21). Es gibt für diesen Schlag nur die Aussage des Privatklägers, die aber zu
unklar und zu widersprüchlich ist, um ihn allein gestützt auf diese Aussage zum
Beweis zu erheben. Der Privatkläger hatte diesen angeblichen Schlag zunächst auf
AS 106 so geschildert, dass er gesehen habe, wie der Beschuldigte etwas in der
Hand gehalten habe, und als er sich umgedreht habe, habe er einen heftigen
Schlag von hinten gespürt. Deshalb sei er von ihm weggegangen und habe eine
Schneeschaufel genommen. Später schilderte der Privatkläger diese Situation so,
dass er vom Beschuldigten beschimpft worden sei, weshalb er wieder zum Auto
gegangen sei. Da habe er einen Schlag gegen den Hinterkopf bekommen, er wisse
nicht, ob mit der Faust, mit der Hand oder mit einem Gegenstand (AS 68). Vor
der Vorinstanz war er sich dann sicher, vom Beschuldigten hinterrücks mit der
Stange geschlagen worden zu sein. Zudem habe dieser ihm gedroht, er mache ihn
kaputt. Es gab bei der ärztlichen Untersuchung des Privatklägers keinerlei Hinweise
auf einen heftigen Schlag auf den Nacken. Es ist deshalb mit der Vorinstanz für
diese erste Phase von einer Auseinandersetzung mit gegenseitigen Beschimpfungen
und einem Gegenüberstehen – bewaffnet mit Eisenstange und Schaufel – auszugehen.
1.2
Die Beiden trennten sich daraufhin
und der Beschuldigte machte sich zu Fuss auf den Heimweg. Der Privatkläger
folgte dem Beschuldigten mit seinem Auto, stieg aus und ging auf den
Beschuldigten zu, um ihn zur Rede zu stellen. Angesichts der deutlichen
körperlichen Überlegenheit des Privatklägers gegenüber dem Beschuldigten wirkte
dieser Auftritt auf diesen wie ein Angriff. So hat denn der Privatkläger auch
eingeräumt, der Beschuldigte sei wohl davon ausgegangen, er wolle ihn schlagen,
was er aber nicht vorgehabt habe (AS 108 F 33). Es kam anschliessend zu einem
Gerangel in der Form von sich gegenseitig Packen und Wegstossen. Im Zuge dieses
Gerangels setzte der Beschuldigte sein Sackmesser mit einer Klingenlänge von
5.5
cm ein und stach dem Privatkläger in die linke Flanke. Wann genau er das
Messer behändigt hatte, ist aufgrund der widersprüchlichen Aussagen des
Beschuldigten nicht klar. Einmal gab er an, er habe das Messer genommen, als
der Privatkläger auf ihn zugegangen sei (AS 109 F 43), später dann bereits, als
der Privatkläger aus dem Auto gestiegen sei (AS 93 Z. 112), und nach der
letzten Aussage während der körperlichen Auseinandersetzung, als der
Privatkläger versucht habe, ihn zu schlagen (AS 224). Diese Frage muss damit
offenbleiben; es ist aber das klare Beweisergebnis, dass der Privatkläger das
Messer vor dem Einsatz nicht gesehen hatte und damit auch nicht bedroht worden
war. Der Beschuldigte stach mit dem Messer einmal zu. Daraus resultierte beim
Privatkläger im Bereich der dorsalen Axillarlinie auf der Höhe des linken
Rippenbogenunterrandes eine ca. 2 cm lange und ca. 4 cm tiefe Stichverletzung.
Es wurden keine lebenswichtigen Organe getroffen, der Privatkläger befand sich
nicht in Lebensgefahr. Die Bauchhöhle wurde nicht eröffnet. Der Privatkläger
wurde ins Kantonsspital Olten eingeliefert und dort am Folgetag in gutem
Allgemeinzustand wieder entlassen. Es bestand eine vollständige Arbeitsunfähigkeit
in der Zeit vom 27. Februar bis 6. März 2015. Der Privatkläger hat trotz guter
Heilung an der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz dargelegt, er habe immer
noch Schmerzen.
1.3
Die Vorinstanz hat es zum
Beweisergebnis erhoben, dass der Privatkläger dem Beschuldigten körperlich
überlegen war (US 9). Das ist unbestritten. Es ist auch unbestritten, dass es
am helllichten Tag in einem belebten Gebiet zur Rangelei gekommen und dabei
keiner der Kontrahenten (vorerst) verletzt worden war. Nach der Verletzung des
Privatklägers mit dem Messer waren denn auch sofort Personen zur Stelle, die
Hilfe leisteten. Der Beschuldigte hätte nach den Feststellungen der Vorinstanz
um Hilfe rufen oder das Messer vorerst zur Drohung einsetzen können. Für den
Einsatz des Messers in einer Kampfpause habe es keinen rechtfertigenden Grund
gegeben. Es sei beim Beschuldigten, so die Vorinstanz weiter, weder eine
entschuldbare Aufregung noch Bestürzung über den Angriff des Privatklägers
ersichtlich, weshalb er die Grenzen der erlaubten Notwehr in einem nicht
entschuldbaren Mass überschritten habe. Die Vorinstanz geht im Grundsatz davon
aus, der Privatkläger habe, als er dem Beschuldigten gefolgt sei und diesen
angehalten habe, eine Konfrontation gesucht und dabei seine körperliche
Überlegenheit ausspielen wollen (US 6 unten). Der Beschuldigte habe sich daher
mit angemessenen Mitteln zur Wehr setzen dürfen. Es sei aber auch das
Beweisergebnis und unbestritten, dass sich die Kontrahenten im Zeitpunkt, als
der Beschuldigte das Messer hervorgenommen und eingesetzt habe, bereits aus der
Rangelei gelöst gehabt hätten (AS 7). Der Beschuldigte habe daher keinen
Angriff abgewehrt, sondern offensiv gehandelt. Trotzdem schliesst die
Vorinstanz auf eine Notwehrsituation und auf eine Überschreitung der erlaubten
Notwehr in einem nicht entschuldbaren Mass.
2.
Der Beschuldigte hat das Urteil
mit diesem Beweisergebnis anerkannt. Es gibt drei wesentliche Punkte, welche aufgrund
der vorliegenden Berufung, in Würdigung der Aussagen der beiden Beteiligten,
beweismässig noch einmal klar darzulegen sind:
2.1
Wurde der Beschuldigte vom Privatkläger
geschlagen, nachdem dieser ihm nachgefahren war und ihn zur Rede gestellt
hatte?
Der Beschuldigte hat in seiner Aussage
vom 27. Februar 2015 deponiert, der Privatkläger sei aus dem Auto gestiegen,
auf ihn zugekommen und habe ihn mit der Faust mehrfach in den Bauch geschlagen
(AS 80). Er sei dann ein paar Schritte zurückgegangen und habe das Messer aus
der Tasche genommen. Er habe die Klinge ganz geöffnet und ihm gesagt, er mache
ihn kaputt. Er habe das Messer gegen ihn gestreckt und ihn damit bedroht. Er
habe ihn mit der linken Hand zurückgedrängt und mit dem Messer in die Seite
gestochen.
Am 12. Mai 2015 schilderte er den Ablauf
anders (AS 93): Der Privatkläger sei ihm nachgefahren, habe angehalten und sei
auf ihn zugekommen. Dieser habe ihn einmal geschlagen und gepackt. Er habe sein
Messer schon hervorgezogen, als der Privatkläger aus dem Auto gestiegen sei.
Der Privatkläger habe ihn aber trotzdem angegriffen. Er habe das Messer so
genommen, dass er die Klinge noch in der Hand gehabt habe und dann habe er
zugestochen.
Und vor der Vorinstanz (AS 225)
schilderte der Beschuldigte den Ablauf so, dass der Privatkläger auf ihn
zugekommen sei. Er habe das Messer schon beim Aussteigen des Privatklägers
hervorgenommen, da er Angst vor ihm gehabt habe. Er habe das Messer vor das
Gesicht gehalten und dem Privatkläger gesagt, er mache ihn kaputt. Dieser sei
trotzdem auf ihn zugekommen. Er (der Privatkläger) habe ihn am Oberkörper
getroffen und er sei dann ausgerutscht.
Der Privatkläger hat immer bestritten,
den Beschuldigten geschlagen zu haben. Er habe ihn für ein Gespräch gestellt,
sie hätten sich dann gegenseitig gepackt und aneinander gezerrt, worauf der
Beschuldigte dann fast das Gleichgewicht verloren habe (AS 68 f.).
Vor der Vorinstanz sagte der
Privatkläger, er sei in der ersten Phase vom Beschuldigten mit einer
Eisenstange geschlagen worden, das habe er klären wollen, deshalb sei er ihm
nachgegangen. Ein Messer habe er nicht gesehen, das habe der Beschuldigte nie
gezeigt. Er sei auf diesen zugegangen und danach hätten sie sich gegenseitig
gehalten gepackt und geschüttelt (AS 223).
2.2
Auf die Aussagen des Beschuldigten
kann nicht abgestellt werden, sie sind widersprüchlich. Es ist vielmehr auf die
Aussagen des Privatklägers und das Beweisergebnis der Vorinstanz abzustellen,
wonach es vor dem Zustechen zwar zu einer Auseinandersetzung mit Packen und
Zerren gekommen war, aber nicht zu den vom Beschuldigten in der ersten
Einvernahme geschilderten mehrfachen Schlägen in seinen Bauch. Daraus war in
der nächsten Befragung nur noch ein einziger Schlag geworden (AS 93) und in der
Konfrontationseinvernahme war es nur noch ein Versuch des Privatklägers, ihn zu
schlagen (AS 108, F 32). Vor der Vorinstanz behauptete der Beschuldigte dann,
der Privatkläger habe ihn am Oberkörper getroffen. Übereinstimmend sind aber
die Aussagen, dass der Privatkläger und der Beschuldigte sich gegenseitig
gepackt und geschüttelt haben, nachdem der Privatkläger aggressiv auf den
Beschuldigten zugekommen war.
2.3
Hat es in dem Moment, in dem der
Beschuldigte zugestochen hat, eine Kampfpause gegeben?
Auch hier gab es sehr widersprüchliche
Aussagen des Beschuldigten, während der Privatkläger immer übereinstimmend
ausgesagt hat, der Beschuldigte sei im Gerangel gestolpert, sie hätten für
einen Moment voneinander abgelassen und sie seien sich dann gegenübergestanden.
In diesem Moment ohne Körperkontakt habe der Beschuldigte zugestochen, er habe
das Messer zuvor nicht gesehen (AS 69 und 108). Vor der Vorinstanz bestätigte
der Beschuldigte diese «Kampfpause» insofern, als er ausführte, der
Privatkläger sei auf ihn zugekommen, habe ihn am Oberkörper getroffen und er selbst
sei dann ausgerutscht (AS 225). Das von der Vorinstanz festgestellte
Beweisergebnis einer «Kampfpause» im Moment des Zustechens ist daher nicht zu
beanstanden.
2.4
Und es ist schliesslich auch das
klare Beweisergebnis, dass der Beschuldigte mit dem Messer weder gedroht noch
dieses gezeigt, sondern damit für den Privatkläger überraschend zugestochen
hat. So hat es der Privatkläger immer gleich ausgesagt, während der
Beschuldigte auch hier unerklärliche Widersprüche produziert hat: So will er
einmal das Messer schon hervorgeholt und aufgeklappt haben, als der
Privatkläger aus dem Auto ausgestiegen war (AS 224 f.), während er in einer
anderen Aussage deponierte, er sei vom Privatkläger geschlagen worden, worauf
er das Messer aus der rechten Hosentasche genommen habe (AS 80 F 24). Und er
behauptete einmal, das Messer vor seinem Gesicht gehalten und dem Beschuldigten
gezeigt zu haben, während er ein anderes Mal sagte, er habe das Messer so
gehalten, dass die Klinge noch in seiner Hand gewesen sei.
3.
Es befinden sich zu den
medizinischen Folgen des Messerstiches die folgenden Berichte in den Akten:
3.1
Nach dem Bericht des Hausarztes vom
18.
März 2015 befand sich das Opfer wegen der Verletzung nicht in einer
unmittelbaren Lebensgefahr und eine solche wäre auch ohne ärztliche Versorgung
nicht zu erwarten gewesen. Es seien auch keine bleibenden Nachteile zu
erwarten. Die Frage nach lebenswichtigen Strukturen in der Nähe der Verletzung
und deren Abstand dazu beantwortete der Arzt mit «Lunge, Niere, Zentimeter» AS
36.
f.).
3.2
Der zuständige Chefarzt des
Kantonsspitals Olten beantwortete die Fragen am 11. Mai 2015 gleich: Es habe zu
keinem Zeitpunkt eine unmittelbare Lebensgefahr bestanden, auch ohne ärztliche
Versorgung wäre eine solche nicht zu erwarten gewesen. Es seien keine bleibenden
Nachteile zu erwarten. Es würden unterhalb der Rippen die Lungen liegen (AS 49
f.).
3.3
Der Kantonsarzt von Solothurn,
Facharzt für Rechtsmedizin, verfasste am 29. Juli 2015 einen Bericht zuhanden
der Staatsanwaltschaft. Das Opfer habe einen Stich in die linke Flankenregion
erhalten, die Messerspitze sei von der elften Rippe aufgehalten worden. Ein
Stich in die Region der 11. Rippe könne die folgenden Strukturen durchbrechen:
Rumpfwand, Zwerchfell, Milz. Mögliche Komplikationen seien die Eröffnung der Pleurahöhle
(im Recessus) mit Pneumothorax oder die Eröffnung der Bauchhöhle und Verletzung
der Milz mit Blutverlust oder die Eröffnung der Interkostalgefässe. Alle drei
Komplikationen führten aber nicht automatisch zu einem lebensgefährlichen
Zustand (AS 148).
In der Folge relativiert der Kantonsarzt
aber deutlich, wenn er ausführt, die Lage des Stichkanals sei nicht so, dass
bei einem weiteren Eindringen in die Tiefe der Recessus der Pleura getroffen
worden wäre. Ob das Messer mit seiner Klingenlänge überhaupt geeignet gewesen
wäre, einen Stich bis zur Milz zu führen, lässt der Kantonsarzt ausdrücklich
offen.
Gehe man an derselben Stelle von einem
anderen Einstichwinkel aus, so ergebe sich die Möglichkeit, dass die
Messerspitze nicht an der 11. Rippe angehalten worden wäre, sondern zwischen
der 10. und 11. Rippe geraten und dort die Intercistalarterie verletzt hätte,
was zu beträchtlichen Blutungen hätte führen können. Falls diese Blutung aber
nicht dramatisch aufgetreten wäre, wäre auch in diesem Fall keine akute
Lebensgefahr zu postulieren (AS 149).
IV. Die rechtliche Würdigung
1.
Nach dem angefochtenen Urteil (S.
8.
Ziff. 3.3.) erfüllen die Verletzungen das objektive Tatbestandsmerkmal einer
schweren Körperverletzung nach Art. 122 StGB nicht. Diese Schlussfolgerung ist
nicht zu beanstanden: Der Privatkläger wurde durch den Messerstich nicht lebensgefährlich
verletzt, es wurde kein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar gemacht oder
verstümmelt, es resultierte keine bleibende Arbeitsunfähigkeit, Gebrechlichkeit
oder Geisteskrankheit und es kam auch nicht zu einer schweren Schädigung im
Sinne der Generalklausel von Art. 122 StGB alinea 3. Der Privatkläger konnte
bereits am Folgetag des Ereignisses in gutem Allgemeinzustand nach Hause
entlassen werden und er konnte die Arbeit nur kurze Zeit danach, am 6. März
2015, teilweise wieder aufnehmen. Mit der Anklageschrift wurde die
Verwirklichung des objektiven Tatbestandes einer schweren Körperverletzung denn
auch ausdrücklich nicht vorgehalten.
2.1
Es bleibt damit die Frage zu
prüfen, ob der Beschuldigte eine versuchte schwere Körperverletzung begangen
hat, wie ihm in der Anklageschrift eventualiter vorgeworfen und wie das mit der
vorliegenden Berufung vom Privatkläger geltend gemacht wird. Er habe, so die
Anklageschrift, zumindest in Kauf genommen, namentlich lebensgefährliche
Verletzungen von Blutgefässen, von Lunge, Niere oder Milz, beziehungsweise
entsprechende Komplikationen im Heilungsverlauf, aber auch in Form von daraus
resultierenden bleibenden oder zumindest persistierenden Schädigungen oder eine
lange andauernde Arbeitsunfähigkeit zu verursachen.
2.2
Ein Versuch liegt vor, wenn der
Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine
Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven
Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (Trechsel/Geth in: Trechsel/Pieth
[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, vor Art.
22.
StGB N 1). In subjektiver Hinsicht erfordert Art. 122 StGB Vorsatz, der sich
auf die schwere Schädigung beziehen muss, wobei Eventualvorsatz genügt (Andreas
Roth/Anne Berkemeier in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar,
Strafrecht II, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 122 StGB N 25). Die Abgrenzung des
Willensinhaltes gegenüber einem blossen Vorsatz auf einfache Körperverletzung
kann schwierig sein und es muss auch hier vom Tatvorgehen auf den Willensinhalt
des Täters geschlossen werden.
2.3
Gemäss Art. 18 Abs. 2 StGB verübt
ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Wollen
ausführt.
Direkter Vorsatz ist gegeben, wenn der
Täter um die Tatumstände weiss und er den Willen hat, den Tatbestand zu
verwirklichen. Der Täter muss sich gegen das rechtlich geschützte Gut
entscheiden, die Verwirklichung des Tatbestandes muss das eigentliche
Handlungsziel des Täters sein oder ihm als eine notwendige Voraussetzung oder
notwendige Nebenfolge zur Erreichung seines Ziels erscheinen.
Ein eventualvorsätzliches Verhalten ist
gegeben, wenn der Täter die Verwirklichung des tatbestandmässigen Erfolges als
Folge seines Verhaltens für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den
Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet,
mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 125 IV 242 E. 3c S. 251, vgl. auch die
Legaldefinition nach Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB: «Vorsätzlich handelt bereits,
wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt»). Die
Legaldefinition verdeutlicht, dass beim Eventualvorsatz sowohl die
intellektuelle als auch die voluntative Komponente unverzichtbar sind
(Donatsch/Tag, Strafrecht I, 8. Aufl., Zürich 2006, § 9 S. 115). Der
eventualvorsätzlich handelnde Täter weiss um die Möglichkeit bzw. das Risiko
der Tatbestandsverwirklichung (Urteil des Bundesgerichts 6S.378/2002 vom 11.
Februar 2003). Er will die Erfüllung des Tatbestandes aber nicht mit gleicher
Intensität wie der Täter, welcher mit direktem Vorsatz handelt (Donatsch/Tag,
a.a.O., § 9 S. 115).
Was der Täter wusste, wollte und in Kauf
nahm, betrifft innere Tatsachen; bei einem fehlenden Geständnis des Täters muss
aus äusseren Umständen auf diese inneren Tatsachen geschlossen werden. Zu den
relevanten Umständen für die Entscheidung der Frage, ob ein Täter
eventualvorsätzlich handelte, gehören die Grösse des ihm bekannten Risikos der
Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je
grösser das Risiko des Erfolgseintritts ist und je schwerer die
Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die tatsächliche
Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen
und damit eventualvorsätzlich gehandelt. Zu den relevanten Umständen können
aber auch die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung gehören (BGE
130.
IV 58 E. 8.4 S. 62).
2.4
Das Bundesgericht hat sich in
seiner jüngeren Rechtsprechung in mehreren Entscheiden zur Annahme des
Eventualvorsatzes bei Messereinsätzen – in Bezug auf den Tatbestand der
vorsätzlichen Tötung – geäussert und dabei unter anderem festgehalten, dass
auch bei einer eher kurzen Messerklinge (4.1 cm) das Risiko des Todes des
Opfers bei einem Messerstich in den Brustbereich als hoch einzustufen sei. Der
Schluss der Vorinstanz auf ein eventualvorsätzliches Handeln wurde deshalb auch
in diesem Fall bestätigt (6B_239/2009 vom 13. Juli 2009 E. 1 und 2.4). Und
weitere Entscheide:
Urteil 6B_475/2012 vom 27. November
2012: Wer in einer dynamischen Auseinandersetzung unkontrolliert mit einem
Messer in den Bauch/Unterleib eines Menschen sticht, muss in aller Regel mit
schweren Verletzungen rechnen. Das Risiko einer tödlichen Verletzung ist
generell als hoch einzustufen. Dies gilt selbst für Verletzungen mit einer eher
kurzen Messerklinge. Das Bundesgericht hielt fest, dass je nach den Umständen
des Einzelfalls auch bei bloss einem Messerstich auf vorsätzliche Tötung
erkannt werden könnte (E. 4.2).
Urteil 6B_808/2013 vom 19. Mai 2015 (8
bis 9 cm tiefe Stichwunde mit einem Klappmesser von 8 cm Klingenlänge): Wer in
einer dynamischen Auseinandersetzung unkontrolliert mit einem Messer in den
Bauch/Unterleib eines Menschen steche, müsse in aller Regel mit schweren
Verletzungen rechnen. Das Risiko einer tödlichen Verletzung sei generell als
hoch einzustufen. Dies gelte selbst für Verletzungen mit einer eher kurzen
Messerklinge (Urteil 6B_457/2012 vom 27. November 2012 E. 4.2 mit Hinweis).
Gemäss angefochtenem Entscheid sei der Einstich nur wenige Zentimeter neben
anatomischen Strukturen, deren Verletzung lebensgefährlich gewesen wäre,
erfolgt. Der Beschwerdeführer habe in einem dynamischen Tatverlauf mit grosser
Wucht unkontrolliert zugestochen und habe nicht steuern können, wo und wie
(tief) er das Opfer verletze. Es sei damit ein Zufall, dass die eindringende
Mes-serklinge keine inneren Organe und Blutgefässe lebensgefährlich getroffen
habe. Eine Todesfolge sei damit im allgemein bekannten Rahmen des Kausalverlaufs
gelegen, was dem Beschwerdeführer bewusst und von seinem Vorsatz erfasst
gewesen sei.
Im Urteil 6B _1206/2016 vom 16. Mai 2017
schloss das Bundesgericht aufgrund der Tatumstände, der Täter, der mit einem
grossen scharfen Messer versucht hatte, dem Opfer ein Ohr abzutrennen, habe
eine lebensgefährliche Verletzung zumindest in Kauf genommen. Die massgeblichen
Tatumstände waren ein dynamisches, kaum kontrollierbares Geschehen, ein grosses
und scharfes Messer und mit der Nähe zum Hals ein Einsatz des Messers in einer
besonders verletzlichen Körperregion.
2.5
Es sind die vorliegend beweismässig
erstellten Tatumstände aufzulisten, die für die Beantwortung der Frage, wie
gross die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung einer schweren
Körperverletzung war, entscheidend sind:
2.5.1
Es handelt sich beim verwendeten
Messer um ein Klappmesser mit einer Klingenlänge von 5.5 cm (gemäss AS 146:
Klingenlänge 6.5 cm, Länge der Schneide von 5.5 cm und maximale Breite der
Klinge von 1.5 cm; gemäss Anklageschrift ein Messer mit Klingenlänge 5.5 cm).
2.5.2
Der Beschuldigte stand in einer
Rangelei einem körperlich überlegenen Gegner gegenüber. Er hat in einer kurzen
Pause, als dieses Gerangel unterbrochen war und sie sich gegenüberstanden,
überraschend zugestochen. Es war damit ein Zustechen, das nicht (mehr)
innerhalb eines dynamischen Geschehens passierte.
2.5.3
Das Ausmass der Verletzung war
gering, führte zu keiner unmittelbaren Lebensgefahr, auch ohne ärztliche
Versorgung nicht. Ob mit diesem Messer und mit diesem – zumindest nach dem
Grundsatz «in dubio pro reo» anzunehmenden – wenig kraftvollen Zustechen
überhaupt innere Organe hätten verletzt werden können, blieb nach dem Bericht
des Kantonsarztes offen, ist also nicht bewiesen.
Der Messerstich führte zu keinen
schweren Verletzungen und zu keiner Lebensgefahr und er hatte an diesem Ort
auch nicht das Potential für eine schwere Verletzung oder eine Todesgefahr.
Wenn der Beschuldigte behauptete, bewusst nicht in den Oberkörper des
Privatklägers und nur mit reduzierter Kraft und mit dem Daumen auf einem Teil
der Klinge zugestochen zu haben, kann ihm das – auch angesichts des fehlenden
dynamischen Geschehens in diesem Moment – nicht widerlegt werden.
Es unterscheidet sich dieser Fall
tatsächlich – wie das die Vorinstanz schon festgestellt hat und wovon auch die
Staatsanwaltschaft mit dem Hauptantrag in der Anklageschrift ausgegangen ist –
von jenen oben zitierten, vom Bundesgericht entschiedenen Fällen, in denen
aufgrund einer dynamischen Auseinandersetzung mit einem unkontrollierten und
kraftvollen Zustechen von einer lebensgefährlichen Situation ausgegangen werden
musste, die der Täter nicht mehr steuern konnte, woraus geschlossen werden
musste, er habe die Tötung oder die schwere Verletzung des Opfers in Kauf
genommen.
3.
Damit ist grundsätzlich ein
Schuldspruch im Sinne des Hauptantrages der Anklageschrift wegen qualifizierter
einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand im Sinne von Art.
123.
Ziff. 1 i.V.m. Art. 123 Ziff. 2 al. 1 StGB auszufällen. Somit wird der
erstinstanzliche Schuldspruch bestätigt und das Berufungsgericht hat die
Strafzumessung nicht mehr zu prüfen, da – wie vorne unter II. / 3. ausgeführt –
dem Privatberufungskläger die Legitimation fehlt und der Beschuldigte kein
Rechtsmittel ergriffen hat.
Der Beschuldigte hat an der heutigen
Verhandlung unter Berufung auf die Notwehrsituation einen Freispruch beantragt.
Ob dies ohne eigene Berufung und ohne Anschlussberufung und allein als
«reformatio in melius» möglich wäre, kann offengelassen werden, nachdem die
Frage der Notwehr auch aufgrund des Vortrages des Privatklägers und im
Zusammenhang mit der Höhe der Genugtuung geprüft und – wie nachfolgend
aufzuzeigen sein wird – verworfen werden muss.
4.
Es ist entgegen den Ausführungen
des Beschuldigten nicht das Beweisergebnis, dass der Privatkläger ihn vor dem
Zustechen geschlagen hatte oder dass solche Schläge von diesem unmittelbar
gedroht hätten. Der Beschuldigte wies keinerlei Verletzungen auf und es steht
aufgrund der deutlichen körperlichen Überlegenheit des Privatklägers auch fest,
dass dieser, hätte er den Beschuldigten wirklich schlagen wollen, das in der Phase
vor dem Zustechen auch hätte tun können – mit erkennbaren Folgen. Es hat
lediglich ein Gerangel stattgefunden und dieses war im Moment des Zustechens
erst noch unterbrochen. Es gab auch keine Anzeichen dafür, dass der
Privatkläger nun noch zuschlagen würde, nachdem er das bisher nicht getan
hatte. Es fehlte also bereits an der Notwehrsituation.
V. Zivilforderungen
Mit der Berufungserklärung wurde die
Erhöhung der Genugtuung allein mit der (angestrebten) Verurteilung wegen eines
schwereren Delikts begründet. An der Berufungsverhandlung hat der Beschuldigte
sich zur Höhe der Genugtuung nicht mehr geäussert. Nachdem diese Verschärfung
ausbleibt, kann für die Begründung der Genugtuung von CHF 1'500.00 vorab auf
das erstinstanzliche Urteil verwiesen werden. Weder die für die heutige
Verhandlung dokumentierten psychosomatischen Schmerzen noch die Verneinung der
Notwehrhandlung lassen auf eine höhere Summe schliessen. Es ist aufgrund der
Arztberichte eine ungefährliche und gut verheilte Stichwunde dokumentiert. Es
gab keinerlei traumatisierende Umstände, welche auf psychische Folgen
schliessen liessen; der Privatkläger hatte das Messer vor dem Zustechen nicht
bemerkt. Und auch die Verneinung der Notwehrsituation lässt nicht auf eine
Erhöhung der Genugtuung schliessen, da die von der Vorinstanz bei der Bemessung
aufgeführten Umstände, wonach es der Privatkläger war, der dieses zweite
Aufeinandertreffen der Parteien initiiert hatte und er dabei seine körperliche
Überlegenheit in Szene setzte, trotzdem gelten.
V. Kosten- und
Entschädigungsfolgen
1.
Die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder
Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verlegung der Kosten richtet sich nach
dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht hat. Wird das
ausschliesslich vom Privatkläger erhobene Rechtsmittel abgewiesen, hat er auch
die durch die adäquate Wahrnehmung der Verfahrensrechte entstandenen
Verteidigerkosten der beschuldigten Person zu tragen (Urteil des Bundesgerichts
6B_273/2017 vom 17. März 2017, E. 2 und dort zit. Rechtsprechung).
2.
Das erstinstanzliche Urteil wurde
sowohl vom Beschuldigten als auch von der Staatsanwaltschaft akzeptiert. Es
wurde alleine vom Privatberufungskläger angefochten, der mit seiner Berufung
eine Verschärfung des erstinstanzlichen Schuldspruches und eine höhere
Genugtuung forderte. Er ist mit seinen Begehren vollumfänglich unterlegen. Er
hat damit sowohl die Verfahrenskosten als auch die Verteidigerkosten des
Beschuldigten (wie auch seine eigenen Anwaltskosten) zu bezahlen. Die
Entschädigung für den amtlichen Verteidiger von B.___, Rechtsanwalt Scruzzi,
ist der eingereichten Honorarnote entsprechend und zuzüglich der Aufwendungen
für die Hauptverhandlung auf CHF 2'705.70 (13 Stunden à CHF 180.00 zuzüglich
Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Entschädigung ist durch den
Staat Solothurn zu entrichten resp. durch die Zentrale Gerichtskasse
auszubezahlen. Sie ist zu den vom Berufungskläger zu bezahlenden
Verfahrenskosten zu schlagen (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Die Staatsgebühr
ist für das Berufungsverfahren auf CHF 2'500.00 festzusetzen, womit sich mit
den Kosten der amtlichen Verteidigung und den übrigen Auslagen Gesamtkosten von
CHF 5'330.00 ergeben.
Demnach wird in Anwendung der Art. 34,
42.
Abs. 1, 44 Abs. 1, 47 und 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB, Art. 41 ff. OR, Art. 122
ff., 135 Abs. 1 und 4, 138 Abs. 1, 422, 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 und 436
Abs. 1 StPO
erkannt:
1.
B.___ hat sich der einfachen
Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, begangen am 27. Februar
2015, schuldig gemacht.
2.
B.___ wird verurteilt zu einer
Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten
Strafvollzugs mit einer Probezeit von drei Jahren.
3.
Gemäss der rechtskräftigen Ziffer 3 des
Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 16. März 2016 wurde
das polizeilich sichergestellte Sackmesser eingezogen und ist nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils bzw. nach Abschluss des Verfahrens zu
vernichten.
4.
B.___ hat dem Privatkläger A.___ als
Genugtuung den Betrag von CHF 1'500.00 nebst Zins zu 5 % seit 27. Februar 2015
zu bezahlen.
5.
Gemäss der in diesem Punkt
rechtskräftigen Ziffer 4 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von
Olten-Gösgen vom 16. März 2016 hat B.___ dem Privatkläger A.___ als
Schadenersatz den Betrag von CHF 60.60 nebst Zins zu 5 % seit 16. März 2016 zu
bezahlen.
6.
Gemäss der rechtskräftigen Ziffer 5 des
Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 16. März 2016 hat B.___
dem Privatkläger A.___ für das erstinstanzliche Verfahren eine
Parteientschädigung von CHF 5'000.00 (inkl. 8 % MwSt. und Auslagen) zu bezahlen.
7.
Gemäss der rechtskräftigen Ziffer 6 des
Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 16. März 2016 wurde
das Honorar für den amtlichen Verteidiger von B.___, Rechtsanwalt Ronny
Scruzzi, Olten, auf CHF 5'436.50 (inkl 8 % MwSt. und Auslagen) festgesetzt und
ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen (soweit noch nicht
erfolgt), vorbehältlich des Rückforderungsanspruchs des Staates während der
Dauer von 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___
erlauben.
8.
Gemäss der rechtskräftigen Ziffer 7 des
Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 16. März 2016 wurden
die erstinstanzlichen Verfahrenskosten mit einer Gerichtsgebühr von CHF
1'500.00, total CHF 1'900.00, dem Beschuldigten B.___ auferlegt.
9.
Das Honorar für den amtlichen
Verteidiger von B.___, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, wird für das
obergerichtliche Verfahren auf CHF 2'705.70 festgesetzt. Es ist zahlbar durch
den Staat Solothurn resp. auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse.
10.
Die Kosten des obergerichtlichen
Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 2'500.00, den Kosten der amtlichen
Verteidigung von CHF 2'705.70 und den übrigen Auslagen, total CHF 5'330.00, hat
der Berufungskläger A.___ zu bezahlen.
11.
Der Antrag von A.___, es sei ihm für das
obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen, wird
abgewiesen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30.
Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78.
ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Kamber von
Arx
Der vorliegende
Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_1063/2017 vom 8. November 2017
bestätigt.