STBER.2016.59
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
4. April 2017Deutsch49 min
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 4.
April 2017
Es wirken mit:
Präsident Kamber
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Fröhlicher
In Sachen
Staatsanwaltschaft,
Anklägerin
gegen
A.___ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt
Rainer L. Fringeli
Beschuldigter und
Berufungskläger
betreffend Widerhandlung
gegen das Betäubungsmittelgesetz und das Waffengesetz
Es
erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht:
1. A.___, Beschuldigter und
Berufungskläger,
2. Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli,
amtlicher Verteidiger,
3. B.___, Zuhörerin.
Der Vorsitzende eröffnet die
Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt, stellt die weiteren
Anwesenden fest und legt kurz den Prozessgegenstand sowie den geplanten
Verfahrensablauf dar.
Der Vorsitzende weist bezüglich der in
Rechtskraft erwachsenen Ziffern des angefochtenen Urteils auf die Differenz
zwischen der Auffassung des Instruktionsrichters und dem Verteidiger hin: es betrifft
dies die Ziffern 6 bis 8 des angefochtenen Urteils (Einziehungen von div.
Gegenständen und Überlassung zweier Waffen an Polizei zum Entscheid über eine
allfällige Einziehung, Einziehung Vermögenswert zur Deckung der Verfahrenskosten).
In Bezug auf Ziff. 6 hatte der Berufungskläger mit der Berufungserklärung
einzig die Herausgabe eines Lüftungsfilters verlangt und sich zu den Ziff. 7
und 8 überhaupt nicht geäussert, wogegen er mit der Eingabe vom 6.01.2017 nun
den Standpunkt vertritt, implizit alle drei Ziffern (vollständig) angefochten
zu haben. Dem Verteidiger werden folgende beiden Vorgehensweisen unterbreitet: Er
kann sich im Parteivortrag zu der Frage der Rechtskraft dieser Ziffern äussern und
das Gericht entscheidet über die Frage mit dem Endentscheid. Oder er verlangt
einen separaten Entscheid im Sinne einer Vorfrage nach Art. 339 Abs. 2 StPO. In
diesem Fall wird gleich anschliessend dem Instruktionsrichter und danach dem
Verteidiger das Wort erteilt, um sich dazu zu äussern. Anschliessend wird
diesfalls das Gericht vorfrageweise darüber entscheiden. Der Verteidiger teilt
mit, er werde sich im Rahmen des Parteivortrages zur Frage der diesbezüglichen
Rechtskraft äussern, so dass im Rahmen des Endentscheids über die Frage entschieden
werden kann.
Keine Vorfragen seitens des
Beschuldigten.
Der Beschuldigte wird nach Hinweis auf
seine Rechte und Pflichten zur Person befragt. Die Einvernahme wird mit
technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet (Tonaufnahme in den Akten).
Anschliessend gibt Rechtsanwalt
Fringeli zu den Akten:
-
Arztzeugnis von med.
pract. [...]vom 7.3.2017
Rechtsanwalt Fringeli stellt und
begründet namens des Beschuldigten folgende Anträge:
1. Der Beschuldigte sei unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen von allen Vorhalten freizusprechen.
2. Dem Beschuldigten sei Schadenersatz
und Genugtuung in angemessener Höhe zuzusprechen.
3. Eventualiter sei die von der
Vorinstanz ausgesprochene Strafe angemessen zu reduzieren und die Kosten
angemessen auf den Staat und den Beschuldigten zu verteilen.
4. Die eingereichte Honorarnote sei zu
genehmigen.
5. Sollte der Beschuldigte schuldig gesprochen
werden, sei von einer Bestrafung Umgang zu nehmen oder nur eine symbolische
Strafe auszufällen.
Der Verteidiger gibt seine Honorarnote
für das Berufungsverfahren zu den Akten.
Dem Beschuldigten wird das letzte Wort
erteilt. Er gibt seine längeren mündlichen Ausführungen vorab auch in
Schriftform zu den Akten.
Der Beschuldigte verzichtet auf eine
mündliche Urteilseröffnung. Das Urteil wird ihm somit schriftlich eröffnet werden.
Schluss der Verhandlung: 14:20 Uhr.
-----
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Gestützt auf Meldungen an die
Polizei Kanton Solothurn, wonach es bei der Liegenschaft am [...]weg in [...]stark
nach Marihuana rieche und dort das Vorhandensein einer Indoor Hanfanlage
vermutet werde (Einbau einer Lüftung im Keller), wurden polizeiliche Erhebungen
über den Stromverbrauch der genannten Liegenschaft getätigt, welche einen
deutlich überhöhten Stromverbrauch zeigten (Akten Seite 011 f., [im Folgenden:
AS 011f.]). Feststellungen vor Ort ergaben, dass an der Westfassade ein neuer
Aussenkamin ohne Baubewilligung gebaut worden war. In der Folge wurde am 15.05.2012
durch die Polizei eine Hausdurchsuchung durchgeführt (vgl.
Durchsuchungsprotokoll, AS 077 ff.). In der Liegenschaft angetroffen wurden der
Beschuldigte und Berufungskläger A.___, dessen Lebenspartnerin B.___
(Hauseigentümerin) und deren SohnC.___, wobei sich der Beschuldigte
ausgesprochen unkooperativ zeigte (AS 012).
Im Rahmen der Durchsuchung konnten in
verschiedenen Zimmern der Liegenschaft unterschiedlichste Mengen von
Hanfpflanzen bzw. Teilen davon, Marihuana und Haschisch, festgestellt werden,
welche entweder dem Beschuldigten A.___ oder dem Beschuldigten C.___ zugeordnet
werden konnten. Angetroffen wurden zudem in zwei Räumen Indoor-Hanfanlagen,
wobei der eine Raum im Dachgeschoss lag. In diesem konnten 539 Mutterpflanzen
und Stecklinge gefunden werden. Gemäss polizeilichem Rapport (AS 012) war die
Aufzucht in diesem Raum in Betrieb und dieser war belüftet, bewässert und
beleuchtet. Nicht in Betrieb war hingegen ein weiterer Aufzuchtraum im
Erdgeschoss, welcher gemäss Polizeirapport in ausgeklügelter Weise umgebaut
worden war, um Hanfpflanzen zu kultivieren (AS 013). Die Geräte bzw.
Utensilien, welche im Zusammenhang und für den Betrieb der Hanfanlage
Verwendung fanden, wurden sichergestellt. Ebenfalls sichergestellt wurden ein
Vakuumiergerät und eine Präzisionswaage. Zudem wurden EUR 135.00
(entsprechend einem damaligen Umrechnungswert von CHF 158.55) sowie CHF
1‘670.00, jeweils in bar, entdeckt, durch die Polizei behändigt und an die
Zentrale Gerichtskasse einbezahlt (AS 030). In einem Schrank wurden ausserdem
zwei Pistolen gefunden und sichergestellt.
Zunächst ebenfalls sichergestellt
wurden 3 Computer, 2 Digitalkameras und 4 Mobiltelefone. Drei Mobiltelefone
wurden durch die IT-Ermittlung der Polizei Kanton Solothurn ausgewertet, wobei
keine Feststellungen in Bezug auf Betäubungsmittel bzw. Betäubungsmittelhandel
gemacht werden konnten. Die Mobiltelefone sowie die nicht ausgewerteten
Computer und Digitalkameras wurden den Berechtigten durch die Polizei wieder
ausgehändigt. Ebenfalls durchsucht wurden die separaten Räumlichkeiten am
Bahnhof [...], in welchen B.___ ihr Geschäft [...]betreibt. Dabei wurden jedoch
keinerlei Feststellungen in Bezug auf Betäubungsmittel gemacht. Von den
sichergestellten Hanfpflanzen, welche alle noch keine Blüten ausgebildet
hatten, wurden Proben entnommen (vgl. Hanf-Probeentnahme-Protokoll, AS 029) und
zusammen mit den aufgefundenen Betäubungsmitteln sichergestellt und
eingelagert. Die restlichen Pflanzen wurden auf Anordnung der zuständigen
Staatsanwältin vernichtet. Da der Beschuldigte A.___ einer Vernichtung der
sichergestellten Hanfprodukte und der Utensilien bzw. Geräte für den Hanfanbau
nicht zustimmte, wurde deren Einlagerung angeordnet. Die Beschlagnahmeverfügung
erging am 29.05.2012 (AS 131). Verschiedene Gegenstände und Utensilien, welche
in der weiträumigen Liegenschaft gefunden wurden und grundsätzlich auch für den
Anbau von Hanf benutzt werden könnten, jedoch keinen direkten Zusammenhang mit
der gefunden Indoor-Anlage aufwiesen, wurden nach Rücksprache mit der
zuständigen Staatsanwältin in der Liegenschaft belassen.
Noch am 15.05.2012 wurden A.___ (vgl.
Einvernahmeprotokoll, AS 056 ff.), C.___ (AS 046 ff.) und B.___ (AS 031 ff.)
als beschuldigte Personen befragt. Die sichergestellten Betäubungsmittel wurden
einer ersten Wägung unterzogen (AS 086 ff.). Sodann wurde mit Verfügung vom
08.08.2012 Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli als amtlicher Verteidiger des
Beschuldigten A.___ eingesetzt (AS 204). Nach Auswertung der Einvernahmen
verfügte die Staatsanwaltschaft am 13.11.2012 (AS 248) die Einstellung des
Strafverfahrens wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz bzw.
Gehilfenschaft dazu gegen B.___. Ebenso wurden ihr das beschlagnahmte
Vakuumiergerät sowie der Bargeldbetrag in Höhe von CHF 1‘670.00 wieder
herausgegeben (vgl. Verfügung vom 15.02.2013, AS 258). Die entnommenen
Hanfproben wurden durch die Lebensmittelkontrolle des Gesundheitsamtes Kanton
Solothurn auf den THC-Gehalt hin untersucht. Wie aus dem Prüfbericht vom
12.04.2013 (AS 096 ff.) hervorgeht, wurde in sämtlichen Proben ein
THC-Gehalt von deutlich über einem Prozent (zwischen 1,5 und 3,4%) ermittelt
und es wurde festgehalten: «Alle untersuchten Proben mit den Ref. Nrn. X39 bis
X42 weisen aufgrund des Gesamt-THC-Gehaltes auf Betäubungsmittel hin».
2. Mit Anklageschrift vom 27.01.2016
überwies der Staatsanwalt die Akten dem Amtsgerichtspräsidenten von Dorneck-Thierstein
zur Beurteilung von A.___ und C.___ wegen Vergehen gegen das
Betäubungsmittelgesetz (AS 441 ff.).
3. Der Amtsgerichtspräsident von
Dorneck-Thierstein fällte am 19.07.2016 folgendes Strafurteil:
«
1. A.___ wird vom Vorwurf des Vergehens gegen
das Waffengesetz (Erwerb und Besitz ohne Erwerbsschein), angeblich begangen in
der Zeit vom 12.12.2008 bis 15.05.2012 ohne Entschädigung freigesprochen.
2. A.___ hat sich jedoch der mehrfachen
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht durch:
-
Erzeugen, Anbau
bzw. Herstellen, begangen in der Zeit vom 19.07.2009 bis 15.05.2012 (Art. 19
Abs. 1 lit. a)
-
Besitz und Lagern,
begangen in der Zeit vor sowie bis und mit 15.05.2012 (Art. 19 Abs. 1 lit. b
und d)
-
Verschaffen,
begangen in der Zeit vor sowie bis und mit 15.05.2012 (Art. 19 Abs. 1
lit. c BetmG).
3. A.___ wird verurteilt zu einer Geldstrafe
von 70 Tagessätzen zu CHF 40.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei
einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 400.00,
bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 10 Tagen Freiheitsstrafe.
4. C.___ wird von den Vorwürfen
-
des Vergehens nach
Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG (Erzeugen bzw. Herstellen), angeblich begangen in
der Zeit vor sowie bis und mit 15.05.2012;
-
des Vergehens nach
Art. 19 Abs. 1 lit. g i.V.m. c BetmG (Anstalten Treffen zum unbefugten
Veräussern), angeblich begangen in der Zeit vor und bis und mit 15.05.2012;
-
des Vergehens nach
Art. 19 Abs. 1 lit. b und d BetmG (Besitz und Lagern), begangen in der Zeit vor
sowie bis und mit 15.05.2012
freigesprochen.
5. Die folgenden gemäss Verfügung vom
29.05.2012 der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn beschlagnahmten
Gegenstände sind A.___ nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils herauszugeben:
Anzahl
Objekt
Aufbewahrungsort
1
Präzisionswaage Dipse XL 5000
(Inhaber: A.___)
(HD-Nr. 22)
Polizei Kanton Solothurn
6. Die folgenden gemäss Verfügung vom
29.05.2012 der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn beschlagnahmten
Gegenstände werden eingezogen und sind zu vernichten:
Anzahl
Objekt
Aufbewahrungsort
1
Schachtel mit leeren Kaffee-Verpackungen
(Inhaber: A.___)
(HD-Nr. 35)
Polizei Kanton Solothurn
3
Hanfmühle (aus Wohnzimmer,
Holzschrank links; Inhaber: A.___)
(HD-Nr. 24)
Polizei Kanton Solothurn
1
Hanfmühle (aus Schlafzimmer Nr. 2,
Schreibtisch; Inhaber: C.___)
(HD-Nr. 2)
Polizei Kanton Solothurn
1
Gerät zum Sieben von Hanfblüten
(aus Wohnzimmer, Holzeinbauschrank; Inhaber: A.___)
(HD-Nr. 26)
Polizei Kanton Solothurn
23 Gramm
Haschisch (auf Schreibtisch im
Schlafzimmer Nr. 2)
(HD-Nr. 1), vgl. pag. 086
Polizei Kanton Solothurn
77 Gramm
Haschisch (vakuum-verpackte
Haschisch-Platte, aus oberster Schublade des Schreibtischs im Schlafzimmer
Nr. 2)
(HD-Nr. 3), vgl. pag. 113
Polizei Kanton Solothurn
123 Gramm
Haschisch (vakuum-verpackte
Haschisch-Platte, aus oberster Schublade des Schreibtischs im Schlafzimmer
Nr. 2)
(HD-Nr. 4), vgl. pag. 113
Polizei Kanton Solothurn
105 Gramm
Hanf (getrocknete Hanfblüten in 3
Säcklein, vakuum-verpackt, aus unterer Schublade des Schreibtischs im
Schlafzimmer Nr. 2)
(HD-Nr. 5), vgl. pag. 113
Polizei Kanton Solothurn
774 Gramm
Marihuana (vakuum-verpackt in 3
Säcklein, aus unterer Schublade des Schreibtischs im Schlafzimmer Nr. 2)
(HD-Nr. 6), vgl. pag. 113
Polizei Kanton Solothurn
141 Gramm
Haschisch (2 vakuum-verpackte
Haschisch-Platten, aus unterer Schublade des Schreibtischs im Schlafzimmer
Nr. 2)
(HD-Nr. 7), vgl. pag. 113
Polizei Kanton Solothurn
28 Gramm
Haschisch (vakuum-verpackte
Haschisch-Platte, in Trainerhose auf Stuhl im Schlafzimmer Nr. 2)
(HD-Nr. 8), vgl. pag. 086
Polizei Kanton Solothurn
217 Gramm
Hanf (Pflanze, getrocknet mit
Blütenständen, in Eimer vor Regal in Dachgeschoss Raum 3)
(HD-Nr. 11), vgl. pag. 087
Polizei Kanton Solothurn
129 Gramm
Hanf (getrocknete Hanfblüten, in
Plastiksack vor Regal in Dachgeschoss Raum 3)
(HD-Nr. 12), vgl. pag. 087
Polizei Kanton Solothurn
141 Gramm
Hanf (getrocknete Hanfblüten, in
Eimer vor Regal in Dachgeschoss Raum 3)
(HD-Nr. 13), vgl. pag. 087
Polizei Kanton Solothurn
1‘225 Gramm
Hanf (getrocknete Hanfblüten, aus
Wohnzimmer, Stuhl, in einem kleinen Fass)
(HD-Nr. 14), vgl. pag. 089
Polizei Kanton Solothurn
303 Gramm
Hanf (Pflanze, getrocknet mit
Blütenständen, aus Wohnzimmer, Schrank, 3 Stück, in Zellophan eingewickelt)
(HD-Nr. 15), vgl. pag. 114
Polizei Kanton Solothurn
30 Gramm
Hanf (getrocknete Hanfblüten, aus
Wohnzimmer, in Dose auf Schreibtisch)
(HD-Nr. 16), vgl. pag. 089
Polizei Kanton Solothurn
17.5 Gramm
Hanf-Harz-Pulver (aus Wohnzimmer,
Schrank, in einem Glas)
(HD-Nr. 17), vgl. pag. 089
Polizei Kanton Solothurn
120 Gramm
Hanf (getrocknete Hanfblüten, aus
Wohnzimmer, vor dem Schrank am Boden, in einem Eimer)
(HD-Nr. 18), vgl. pag. 089
Polizei Kanton Solothurn
1.9 Gramm
Hanf (getrocknete Hanfblüten, aus
Wohnzimmer, Schreibtisch, in einem Minigrip)
(HD-Nr. 19), vgl. pag. 089
Polizei Kanton Solothurn
1
Aschenbecher mit Joint-Resten (aus
Wohnzimmer, Tisch)
(HD-Nr. 21)
Polizei Kanton Solothurn
5 Gramm
Hanf (getrocknete Hanfblüten, aus
Wohnzimmer, Holzschrank links, in einer Dose)
(HD-Nr. 25), vgl. pag. 089
Polizei Kanton Solothurn
7 Gramm
Hanf (getrocknete Hanfblüten, aus
Wohnzimmer, Salon-Tisch, Dose mit Hanfblüten und Kleinmenge Haschisch)
(HD-Nr. 27), vgl. pag. 089
Polizei Kanton Solothurn
3.4 Gramm
Hanf (getrocknete Hanfblüten, aus
Wohnzimmer, Schreibtisch, vakuumverpackt, in Keramikdose)
(HD-Nr. 30), vgl. pag. 090
Polizei Kanton Solothurn
1‘118 Gramm
Hanf (getrocknete Hanfblüten, aus
Zimmer 8, zerkleinerte Hanfblüten in einem Eimer)
(HD-Nr. 36), vgl. pag. 091
Polizei Kanton Solothurn
516 Gramm
Hanf (getrocknete Hanfblüten, aus
Zimmer 8, Hanf zerkleinert)
(HD-Nr. 37), vgl. pag. 091
Polizei Kanton Solothurn
1
Hanfindooranlage bestehend aus
(vgl. pag. 083 ff.):
-
3 Dampflampen mit
Vorschaltgerät, Marke Leven Berger, 250W (aus Raum 1, OG);
-
2 Vorschaltgeräte zu
Dampflampen, Marke APF, 600 W (aus Raum 3, OG);
-
4 Dampflampen, Marke
unbekannt (aus Raum 3, OG);
-
3 Lüftungsfilter,
Länge 500 mm, Durchmesser 100 mm (aus Raum 1, OG);
-
2 Wasserpumpen, Marke
Eheim (aus Raum 1, OG);
-
8 angefangene
Düngerflaschen, 1l und 0.5l Flaschen (aus Raum 1, OG);
-
1 Filter für Lüftung,
Länge 400 mm, Durchmesser 150 mm (aus Raum 1, OG);
-
3 Filter für Lüftung,
Länge 400 mm, Durchmesser 150 mm (aus Raum 4, OG);
-
4 diverse Filter für
Lüftung, diverse Längen, Durchmesser 100 mm (aus Raum 4, OG);
-
1 Dampflampe, Marke
unbekannt (aus Raum 4, OG);
-
18 Glühbirnen zu
Dampflampen, Marke unbekannt (aus Raum 15, Keller);
-
ca. 240l Dünger,
diverse Produkte (aus Raum 15, Keller);
-
Vorschaltgerät mit
Dampflampen, Marke APF, 600W (aus Raum 13, Keller);
-
1 Filter für Lüftung,
Länge 400 mm, Durchmesser 150 mm (aus Raum 13, Keller);
-
1 Ventilator, Modell
Stand (aus Raum 13, Keller);
-
1 Einbauventilator,
Marke unbekannt (aus Raum 13, Keller);
-
1 Lüftungsrohr mit
Filter und Bogen, Länge 1000 mm, Durchmesser 150 mm (aus Raum 13, Keller);
-
Elektrogerät, Marke
unbekannt (aus Raum 13, Keller);
-
1 Lüftungsfilter mit
Anschluss, Länge 1000 mm, Durchmesser 150 mm (aus Raum 13, Keller);
-
1 Heizelement mit
Lüftungsrohr, Länge 700 mm, Durchmesser 150 mm (aus Raum 13, Keller);
-
1 Einbauventilator,
Marke unbekannt (aus Raum 13, Keller);
-
1 Standventilator,
Modell Tisch (aus Raum 13, Keller);
-
1 Lüftungsfilter,
Länge 750 mm, Durchmesser 200 mm;
-
1 Einbauventilator,
Marke unbekannt (aus Raum 13, Keller.
Polizei Kanton Solothurn
7. Die sichergestellte Pistole Hope Cal.
7.65 plus Magazin und 25 Patronen (HD-Nr. 28) sowie die ebenfalls sichergestellte
Pistole FN plus 2 Magazine und 22 Patronen (HD-Nr. 29), beide Waffen in
Aufbewahrung bei der Polizei Kanton Solothurn, werden zum Entscheid über eine
allfällige Einziehung gemäss Art. 31 Abs. 3 des Waffengesetztes der
Polizei Kanton Solothurn überlassen.
8. Der durch die Staatsanwaltschaft des
Kantons Solothurn beschlagnahmte und am 19.07.2012 an die Zentrale
Gerichtskasse einbezahlte Betrag von CHF 158.55 (= Umrechnung von EUR
135.00; vgl. AS 30 und AS 249) wird zur Deckung der Verfahrenskosten
eingezogen.
9. Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli, wird für die Zeit vom
11.11.2014 bis 19.07.2016 auf 4‘708.70 (inkl. Auslagen und 8% MwSt.)
festgesetzt und ist vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale
Gerichtskasse, 4500 Solothurn, zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während 10 Jahren gegenüber A.___, sobald es dessen wirtschaftliche
Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird festgestellt, dass der
amtliche Verteidiger für die Zeit von April 2012 bis 10.11.2014 bereits mit CHF
2‘570.60 durch den Staat Solothurn entschädigt worden ist (vgl. Verfügung der
Staatsanwaltschaft Kanton Solothurn vom 12.11.2014; AS 394).
10. Der Staat Solothurn, vertreten durch
die Zentrale Gerichtskasse, hat C.___ eine Entschädigung von CHF 5‘431.30
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
11. Die Verfahrenskosten von CHF 12‘300.00
(insb. inkl. Lagerungskosten bis 30.06.2016 bei [...]von CHF 9‘331.20,
IT-Auswertungen, Betäubungsmittelanalyse, Gerichtsauslagen) zuzüglich einer
Staatsgebühr von CHF 4‘000.00, total CHF 16‘300.00, sind wie folgt zu bezahlen
bzw. zu tragen:
-
CHF 9‘300.00 abzüglich
CHF 158.55 (vgl. Ziff. 8 hievor) und somit noch CHF 9‘141.45 durch A.___
-
CHF 7‘000.00 durch den
Staat Solothurn.»
4. Gegen das Urteil liess A.___ am
2.08.2016 die Berufung anmelden (AS 579). Mit Berufungserklärung vom 25.10.2016
liess er mitteilen, es werde an der Berufung festgehalten und ein
vollumfänglicher Freispruch beantragt. Dementsprechend sei für den Freispruch
gemäss Ziffer 1 eine Entschädigung zuzusprechen; Ziffern 2 und 3 seien
aufzuheben; Ziffer 5 zu bestätigen und in Ziffer 6 die Einziehung und
Vernichtung des Lüftungsfilters für Raum 13 aufzuheben und dieser dem Berufenden
auszuhändigen. Folglich seien die Verfahrenskosten dem Staat aufzuerlegen und
dem Berufenden für die erst- und zweitinstanzlichen Verfahren eine angemessene
Parteientschädigung zuzusprechen. Zudem werde beantragt, für das
zweitinstanzliche Verfahren die amtliche Verteidigung zu bestätigen. Die
Staatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 16. November 2016 mit, sie stelle
keinen Antrag auf Nichteintreten, verzichte auf eine Anschlussberufung und auf
eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren. Das Obergericht werde um
Zustellung des begründeten Urteils ersucht.
Am 29.11.2016 verfügte der
Instruktionsrichter, die rudimentäre Berufungserklärung vom 25.10.2016 werde
wie folgt interpretiert:
-
Für den rechtskräftigen
Freispruch gemäss Ziff. 1 ist eine Entschädigung zuzusprechen.
-
Aufzuheben sind Ziffern 2
und 3 des erstinstanzlichen Urteils und zu ersetzen durch vollumfängliche Freisprüche
samt Entschädigung.
-
Ziffer 5 ist
rechtskräftig.
-
Ziffer 6 ist bis auf die
berufungsweise verlangte Herausgabe des Lüftungsfilters für Raum 13
rechtskräftig. Die Übrigen eingezogenen Gegenstände können damit vernichtet
werden.
-
Ziffer 7 ist
rechtskräftig.
-
Ziffer 8 ist
rechtskräftig.
-
Ziffer 9 ist
rechtskräftig mit Ausnahme des Rückforderungsanspruchs.
-
Bezüglich der Kosten
(Ziffer 10) wird eine vollumfängliche Tragung durch den Staat verlangt.
Mit Schreiben vom 6.01.2017 liess der
Berufungskläger mitteilen, die Interpretation sei korrekt mit Ausnahme der
Annahmen zu den Ziffern 6 bis 8: Da der Berufende in der Hauptsache einen Freispruch
verlange, sei er folglich mit einer Einziehung von Vermögenswerten nicht
einverstanden. Er beantrage in diesen Punkten die vollständige Frei- und
Herausgabe seines Eigentums. Bezüglich Ziffer 6 des erstinstanzlichen Urteils
verlange er die vollständige technische Anlage zurück, bezüglich der Punkte 7
und 8 verlange er die auflagenfreie Herausgabe und die Freigabe seines Eigentums.
Mit Verfügung vom 12.01.2017 wurde beschieden, es sei durch das
Berufungsgericht im Schlussentscheid zu beurteilen, ob die Ziffern 6 bis 8 in
Rechtskraft erwachsen seien. Überdies wurde die amtliche Verteidigung durch
Rechtsanwalt Fringeli für das Berufungsverfahren bestätigt.
5. Zu befinden ist deshalb vorweg über
den Umfang der Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils. Es handelt sich
vorliegend um ein Urteil, das nur in Teilen angefochten wurde (Art. 399 Abs. 3
lit a StPO). In der Berufungserklärung ist anzugeben, welche Abänderungen des
erstinstanzlichen Urteils verlangt werden (lit. b). Insbesondere ist anzugeben,
auf welche der folgenden Teile sich die Berufung beschränkt (Abs. 2): a) den
Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen; b) die Bemessung der
Strafe; c) die Anordnung von Massnahmen; d) den Zivilanspruch oder einzelne
Zivilansprüche; e) die Nebenfolgen des Urteils; f die Kosten-, Entschädigungs-
und Genugtuungsfolgen; g) die nachträglichen richterlichen Entscheidungen.
Der Berufungskläger hat in seiner
Eingabe vom 25.10.2016 (als Berufungserklärung entgegen genommen) bezüglich
Ziffer 6 einzig – aber ausdrücklich – die Rückgabe des Lüftungsfilters für Raum
13 verlangt. Schon vor der Vorinstanz hatte er nur die Herausgabe der
Präzisionswaage (die gemäss Amtsgericht herauszugeben ist) und des
Lüftungsfilters zu Raum 13 verlangt. Ziffer 6 des erstinstanzlichen Urteils ist
deshalb ebenso wie Ziffer 7 in Rechtskraft erwachsen. In sich widersprüchlich
ist die Argumentation des Berufungsklägers, aufgrund des beantragten Freispruchs
müssten implizit auch die Einziehungen als angefochten gelten. Wenn dem so
wäre, hätte der Berufungskläger nicht ausdrücklich die Herausgabe des einen
Lüftungsfilters verlangt. Es ist aber auch darauf hinzuweisen, dass eine
Sicherungseinziehung nach Art. 69 StGB keinen Schuldspruch voraussetzt.
Hingegen ist mit der Verteidigung davon auszugehen, dass Ziff. 8 des
angefochtenen Urteils (Einziehung von CHF 158.55 zur Deckung der
Verfahrenskosten) infolge des Konnexes mit dem angefochtenen Kostenentscheid
(Ziff. 11) nicht in Rechtskraft erwachsen ist.
Rechtskräftig sind damit folgende – A.___
betreffende – Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:
-
Ziffer 1: Freispruch;
(angefochten ist jedoch, dass der Freispruch entschädigungslos erfolgt ist)
-
Ziffer 5: Herausgabe
Präzisionswaage;
-
Ziffer 6: Einziehungen,
mit Ausnahme des Lüftungsfilters zu Raum 13;
-
Ziffer 7: Überlassen des
Entscheids über die beiden Pistolen durch die Polizei;
-
Ziffer 9: Höhe der
Entschädigung des amtlichen Verteidigers.
6. Mit Eingabe vom 6.03.2017
beantragte der Beschuldigte, D.___, Bundesamt für Justiz, sei an der
Berufungsverhandlung als Zeuge zu befragen. Der Antrag wurde mit Verfügung des
Instruktionsrichters vom 8.03.2017 abgewiesen.
Erwägungen
II. Verfassungsmässigkeit des
Betäubungsmittelgesetzes
Der Beschuldigte selbst bestreitet in
den Einvernahmen die Verfassungsmässigkeit des Betäubungsmittelgesetzes. Dazu
ist mit der Vorinstanz auf Art. 190 der Bundesverfassung zu verweisen, wonach
Bundesgesetze und Völkerrecht für das Bundesgericht und die anderen
rechtsanwendenden Behörden massgebend sind. Das Bundesgericht wendet denn auch
das Betäubungsmittelgesetz – auch bezüglich Hanfprodukte bzw. deren Wirkstoff
Cannabis – bekanntlich laufend an.
III. Anwendbares Recht
Die Vorinstanz legt dar, Es sei das
neue Recht anwendbar, da das frühere Recht nicht milder sei (US 9). Diese
Feststellung würde aber im Gegenteil zur Anwendung des alten Rechts führen
(keine lex mitior). Allerdings wurden die hier fraglichen Strafbestimmungen des
Betäubungsmittelgesetzes letztmals mit dem Bundesgesetz vom 20.03.2008 materiell
geändert. Dieses trat am 1.07.2011 in Kraft, also mitten in der vorliegend in
Ziffer 1 der Anklage genannten Deliktszeit. Da auf einen Vorhalt nur ein Recht
angewendet werden kann, die beiden Vorhalte 1.2. und 1.3. der Anklage nach dem
01.07.2011
datieren und sich bezüglich der Strafandrohung ohnehin nichts
geändert hat, ist mit der Vorinstanz integral das aktuell geltende Recht
anzuwenden.
IV. Anklagegrundsatz
Die Anklageschrift bestimmt den
Gegenstand des Gerichtsverfahrens und bezweckt den Schutz der Verteidigungsrechte.
Zu beurteilen ist jeweils die konkrete Anklageschrift. Solange für die
beschuldigte Person klar ist, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird, kann
auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu
keinem Schuldspruch kommen darf; entscheidend ist, dass für die beschuldigte
Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird
(Urteil 6B_111/2016 vom 26.04.2016 E. 1).
Diese Anforderungen werden von der
vorliegenden Anklageschrift zweifellos erfüllt, die dem Beschuldigten in den
einzelnen Abschnitten der Anklagschrift vorgehaltenen Lebenssachverhalte sind
derart dargelegt, so dass er sich ohne Probleme dagegen verteidigen kann. Im
Parteivortrag vor dem Amtsgerichtspräsidenten wurden vom Berufungskläger dazu
denn auch keine konkreten Beanstandungen vorgebracht (AS 523 ff.). Vor dem
Berufungsgericht wurde moniert, die Anklage mache keine Mengenangaben, was den
Anklagegrundsatz verletze. Zu den einzelnen Vorhalten in der Anklage kann von
Amtes wegen kurz noch folgendes ausgeführt werden:
-
In der Anklageschrift [AKS]
Ziff. 1.1. wird der Anbau von Marihuana zwischen 15.01.2009 und 15.05.2012
mittels zweier Hanf-Indooranlagen vorgehalten und es werden die am 15.05.2012
aufgefundenen Hanfpflanzen und Hanfprodukte genannt. Der Sachverhalt ist
ausgesprochen kurz gefasst, aber grundsätzlich anerkannt, und es ist
sachlogisch, dass rückblickend keine exakten Angaben zum genauen Umfang der Marihuanaproduktion
gemacht werden können. Dem ist nachfolgend bei der Beweiswürdigung Rechnung zu
tragen. Aus der Anklage eines Vergehens ergibt sich zwangslos, dass die
Produktion nicht ausschliesslich zum Eigenkonsum erfolgt ist, sonst würde es sich
lediglich um eine Übertretung nach Art. 19a BetmG handeln. Die Weitergabe von
Hanfprodukten aus den Anbauten durch den Beschuldigten an C.___ ist denn auch
zugestanden und ergibt sich auch aus AKS Ziff. 1.2. Dennoch hätte die
Staatsanwaltschaft diesen Abnehmer im Vorhalt 1.1. der Vollständigkeit halber
nennen können oder auch sollen.
-
Die gleiche Bemerkung
gilt für Ziff. 1.3. der Anklage.
-
Selbstverständlich ist
schliesslich auch AKS Ziff. 1.2. insoweit genügend konkret umschrieben, wenn
als Tatzeitpunkt des Verschaffens «in der Zeit vor dem 15.05.2012» festgehalten
wird.
V. Sachverhalt/Beweisergebnis
Die Beweiswürdigung der Vorinstanz
stellt ausschliesslich auf die vorliegenden Aussagen des Beschuldigten ab, so
dass die entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen als unbestritten gelten
können. Deshalb kann grundsätzlich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen
werden. Es ist bezüglich der einzelnen Vorhalte in der Anklageschrift von
folgenden Beweisergebnissen auszugehen:
-
AKS Ziff. 1.1. (Anbau):
Das Beweisergebnis der Vorinstanz geht von je zwei jährlichen Produktionszyklen
Hanfanbau seit 2009 aus, womit jährlich 5‘475 Gramm betäubungsmittelfähige
Hanfprodukte erzeugt worden seien. Davon habe der Beschuldigte nach eigenen
Angaben einen Teil an C.___ abgegeben. Eine Abgabe an andere Dritte wurde als
nicht bewiesen beurteilt (US 18 f.). Diese Feststellung ist im Grundsatz zu
bestätigen, auch wenn keine rückblickend keine exakten Feststellungen zur
Produktionsmenge mehr möglich sind.
-
AKS Ziff. 1.2. (Abgabe an
C.___): Die Vorinstanz geht von einer Abgabe von einigen hundert Gramm Marihuana
an C.___ aus im Zeitraum zwischen dem 19.07.2009 und dem 15.05.2012. Dies
basiert auf den Aussagen des Beschuldigten und dem Besitz von 105 Gramm
Marihuana, die anlässlich der Hausdurchsuchung bei C.___ gefunden wurden und
unbestrittenermassen vom Berufungskläger stammten; es kann auf die zutreffende
Beweiswürdigung des Amtsgerichtspräsidenten auf US 21 f. verwiesen werden.
Angeklagt unter diesem Vorhalt ist allerdings nur die am 15.05.2012 bei C.___
angetroffene Menge von 105 Gramm Marihuana (bezüglich des Haschisch wurde eine
Weitergabe durch den Beschuldigten verneint).
-
AKS Ziff. 1.3 (Besitz und
Lagern): Der Beschuldigte bringt vor, ein Teil der aufgefundenen insgesamt 3‘823.40
Gramm Marihuana und 3,4 Gramm Haschisch sei Abfall gewesen, den er nicht
konsumiert hätte. Anerkannt würden nur zwei Kilogramm (AS 526). Die Vorinstanz
hat im Hinblick darauf, dass die durchgeführte Analyse bei sämtlichen Proben
einen unerlaubten THC-Gehalt ergeben habe und gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung sämtliche Pflanzenteile des Hanfs im Sinne von Marihuana dem
Betäubungsmittelgesetz unterstünden, alle aufgefundenen Hanfbestandteile als
Betäubungsmittel beurteilt. Dem ist unter Verweis auf die Erwägungen der
Vorinstanz auf US 24 zu folgen.
VI. Rechtliche Würdigung
1.
Vorhalt AKS Ziff. 1.1.
Die Vorinstanz hat die massgeblichen
Gesetzesnormen und deren Grundsätze, die unverändert auch auf das zur Tatzeit
geltende Recht zutreffen, auf US 19 f. korrekt dargelegt. Darauf kann verwiesen
werden. Entscheidend ist die Frage des ausschliesslichen Eigenkonsums: erfolgt
der Anbau der Hanfpflanzen zum ausschliesslichen Eigenkonsum, wäre vorliegend
der Übertretungstatbestand von Art. 19a aBetmG anzuwenden. Das Beweisergebnis
hat ergeben, dass der Berufungskläger von seinen Hanfprodukten jeweils auch an C.___
abgegeben hat. Wie die Vorinstanz auf US 20 zu Recht festhält, hat die
Anwendung dieser privilegierenden Bestimmung restriktiv zu erfolgen. Aufgrund
der Auslegung des Zwecks des Betäubungsmittelgesetzes, der Vorarbeiten und der
Beratungen in den eidgenössischen Räten, der überwiegenden Lehrmeinungen und
der konstanten Gerichtspraxis ergibt sich eindeutig, dass Art. 19a BetmG nur
jene Widerhandlungen im Sinne von Art. 19 BetmG erfasst, die ausschliesslich
dem eigenen Drogenkonsum des Täters dienen (vgl. Gustav Hug-Beeli, BetmG-Komm,
2016, Art. 19a N 422). Das Bundesgericht hat in einem auch heute noch
massgeblichen, nicht amtlich publizierten Entscheid vom 26.03.1976
festgehalten, der Sinn und Zweck des Gesetzes würde eine Anwendung von Art. 19a
BetmG ausschliessen, wenn eine Widerhandlung gegen Art. 19 BetmG den
Drogenkonsum eines Dritten ermöglichen würde, und zwar selbst dann, wenn dies
zugleich den Eigenkonsum des Täters ermöglichen würde. Der in Art. 19a BetmG
umschriebenen Drogenkonsum sei eine Übertretungshandlung, die nur auf den
Eigenkonsum des Täters oder auf Tathandlungen, die den ausschliesslichen
Eigenkonsum vorbereiten würden, Bezug nehme. Wenn die Tathandlung zum Konsum
durch einen Dritten führe oder eine solche Konsumhandlung ermögliche, dann
falle diese unter die Strafdrohung von Art. 19 BetmG. An dieser Begründung
hielt das Bundesgericht in verschiedenen späteren Entscheiden fest (vgl. Gustav
Hug-Beeli, a.a.O., Art. 19a N 417 f. mit Hinweisen auf die entsprechende
bundesgerichtliche Rechtsprechung). Eine Anwendung von Art. 19a BetmG fällt
auch dann ausser Betracht, wenn die Weitergabe an einen Dritten nur ein
unbedeutendes Nebendelikt darstellt (vgl. Gustav Hug-Beeli, a.a.O., Art. 19a N
419).
Der Beschuldigte hat gemäss
Beweisergebnis seit dem Jahr 2009 jährlich in je zwei Produktionszyklen Hanf
angebaut. Da er von diesen Betäubungsmitteln an C.___ abgegeben hat und dies
auch schon zur Zeit des Anbaus beabsichtigt oder zumindest nicht ausgeschlossen
war, fällt die Anwendung der privilegierten Bestimmung gemäss Art. 19a BetmG im
vorliegenden Fall ausser Betracht und der Beschuldigte hat sich des mehrfachen
Vergehens gegen Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG schuldig gemacht. Dass nur ein
kleiner Teil der gesamten Anbaumenge überhaupt zur Weitergabe bestimmt war, ist
bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Die mehrfache Begehung ergibt sich
daraus, dass jeder Anbauzyklus (wie auch die diesbezügliche Weitergabe von
Drogen) einen abgegrenzten und selbständigen Tatkomplex darstellt. Da bezüglich
der Weitergabe von Betäubungsmitteln, wie nachstehend unter Erwägung VI.2
ausgeführt, der Tatbestand des Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG erfüllt ist, erübrigen
sich weitere Ausführungen zur Eventualanklage betreffend Art. 19 Abs. 1 lit. g
i.V.m. c BetmG (Anstalten Treffen zum Verkauf), zumal keinerlei Anhaltspunkte
dafür ersichtlich sind, dass jemals die Weitergabe von Betäubungsmitteln an
weitere Dritte überhaupt beabsichtigt war.
2.
Vorhalt AKS Ziff. 1.2.
Der Beschuldigte hat C.___
zugestandenermassen Hanfprodukte abgegeben und diesem ausdrücklich erlaubt,
sich am offen zugänglichen Hanfvorrat zu bedienen, was dieser im Zeitraum
zwischen dem 19.07.2009 und dem 12.05.2012 auch mehrmals und im Umfang von
insgesamt mehreren hundert Gramm getan hat. Dabei handelte der Beschuldigte mit
Wissen und Wollen und damit vorsätzlich, weshalb er den Tatbestand des
unbefugten Veräusserns von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG
erfüllt hat. Wenn der Beschuldigte vortragen lässt, der Vorhalt der Anklage, er
habe C.___ die Hanfprodukte nicht «verschafft», dieser habe diese «abgegriffen»,
kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auf US 21 f. verwiesen
werden: Die Aussagen des Beschuldigten dazu sind eindeutig, er «habe dem Jungen
Marihuana abgegeben», «in der Familie gibt man einfach»! Wenn C.___ hin und
wieder selbst von den Hanfprodukten bedient hat, geschah dies im Einverständnis
mit dem Beschuldigten und ist ebenfalls unter den Ausdruck «verschaffen» zu
subsumieren. Wenn im Parteivortrag vor der Vorinstanz ausgeführt wurde, C.___
habe sich ohne Wissen des Beschuldigten an den Hanfprodukten bedient, ist das
im Hinblick auf seine eigenen Aussagen nachgerade unverfroren. An der
Tatbestandserfüllung ändert auch der Umstand nichts, dass die Veräusserung
unentgeltlich erfolgte, zumal für die Erfüllung des Tatbestandes nicht erforderlich
ist, dass Betäubungsmittel gegen Entgelt weitergegeben werden. Die
Unentgeltlichkeit wird aber bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sein. Da
mehrere Veräusserungshandlungen aus mehreren Hanfernten vorgenommen wurden,
liegt eine mehrfache Tatbegehung vor. Da keine Rechtsfertigungs- oder
Entschuldigungsgründe ersichtlich sind, ist der Beschuldigte mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe zu bestrafen.
3.
Vorhalt AKS Ziff. 1.3.
Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft, wer Betäubungsmittel unbefugt
lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt. Zudem wird
gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG in gleichem Masse bestraft, wer
Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise
erlangt. Unter strafrechtlich relevantem Besitz im Sinne dieser Bestimmung ist
ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis zu verstehen, das von einer
Herrschaftsmöglichkeit und einem Herrschaftswillen getragen ist (vgl. Gustav
Hug-Beeli, a.a.O., Art. 19 N 572 ff.). Auch die Erfüllung dieser
Straftatbestände wird vom Beschuldigten nicht bestritten, er machte vor der
Vorinstanz einzig geltend, es seien nur rund 2 kg des gelagerten Materials
überhaupt gebrauchsfähig gewesen (AS 526). Unbestritten ist ebenso, dass sich C.___
an den Hanfprodukten bedienen konnte. Mengenmässig ist weiterhin aufgrund der
Tatsache, dass die durchgeführte Analyse bei sämtlichen Proben einen unerlaubt
hohen THC-Gehalt ergeben hat, davon auszugehen, dass sämtliche sichergestellten
Hanfbestandteile tatbestandsmässig sind. Dies auch aufgrund der Tatsache, dass
gemäss bundesgerichtlicher Praxis sämtliche Pflanzenbestandteile des Hanfs im
Sinne von Marihuana dem Betäubungsmittelgesetz unterstehen. Die privilegierte Bestimmung
gemäss Art. 19a BetmG kommt aufgrund des bereits in Erwägung VI.1. Ausgeführten
vorliegend nicht zur Anwendung.
4.
Konkurrenz
Wie sich aus den bisherigen
Ausführungen ergibt, führt jeweils die beabsichtigte (AKS Ziffern 1.1. und
1.3
) bzw. getätigte Abgabe (AKS Ziffer 1.2) an C.___ zur Anwendung des
Vergehenstatbestandes von Art. 19 Abs. 1 BetmG. Es stellt sich damit die Frage
der Konkurrenz. Hug-Beeli führt dazu in N. 164 f. zu Art. 19 BetmG aus: «Der
Betäubungsmittelverkäufer muss vor dem Verkauf die betreffenden
Betäubungsmittel erwerben, die er dann bis zur Weitergabe besitzt. Sämtliche im
Rahmen ein und desselben Drogengeschäfts aufeinander folgenden Teilakte stellen
sich stets als nur eine Straftat dar. Sämtliche in einem bestimmten
Handlungsrahmen vorgenommenen Einzelhandlungen sind lediglich Teilakte ein und
desselben Drogengeschäftes und damit ein und dieselbe Tat. Man spricht in
diesem Zusammenhang von einer sogenannten Bewertungseinheit. In diesen Fällen
stehen die Erwerbshandlungen zu den zeitlich daran anschliessenden
Weitergabehandlungen im Verhältnis der Subsidiarität. Es handelt sich dabei
lediglich um verschiedene Entwicklungsstufen derselben deliktischen Tätigkeit,
auch wenn die einzelnen Stufen einzeln aufgezählt werden. Denn diese schützen
das gleiche Rechtsgut einzig gegen verschiedene Angriffe oder verschiedene
Angriffsstufen. Die einzelnen Handlungen können auch als straflose Vor- bzw.
Nachtat zum Verkauf bzw. Kauf betrachtet werden. Das gleiche gilt auch mit
Bezug auf die Tathandlung des Besitzes, die als Auffangtatbestand konzipiert
ist und deshalb im Verhältnis zu anderen vom Gesetz erfassten Erwerbs- und
Weitergabehandlungen bloss subsidiär zur Anwendung gelangt. … Auch der Anbau
von Cannabispflanzen und die spätere Verarbeitung sowie der spätere Verkauf der
von diesen Pflanzen gewonnenen Betäubungsmittel stellen eine Bewertungseinheit
dar.» Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall Folgendes: die Weitergabe
und das Lagern von Betäubungsmitteln gemäss Ziffern 1.2. und 1.3. der Anklage
sind auch im Vorhalt von Ziffer. 1.1. enthalten (Anbau des entsprechenden
Hanfes). In diesem Umfang stellt Anklage-Ziffer 1.1. eine mitbestrafte Vortat
zu den Anklage-Ziffern 1.2. und 1.3. dar.
VII. Strafzumessung
1.
Allgemeines zur Strafzumessung
Nach Art. 47 StGB misst das Gericht
die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben
und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben
des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).
Bei der Tatkomponente können
verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt
der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass
des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten
Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass
der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit
des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives
Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Unter der
subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung
des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens
insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren
Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz
trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden
Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch
umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei
seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens
überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung ist es richtig,
dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus. Die
Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des
Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer
wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem
von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist.
Schliesslich ist unter dem Aspekt der
Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und
äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu
vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je
leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer
wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3a
aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem
psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch
unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von
Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur
ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit
oder Verzweiflung usw.
Bei der Täterkomponente sind
einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen, auch über im Ausland
begangene Straftaten (BGE 105 IV225 E. 2), ins Gewicht fallen –
Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur
berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue
hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse
(Lebensumstände des Täters im Zeit-punkt der Tat), wie Alter,
Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle
Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch
das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er
einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen
Ermittlungen mit-gewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.
Hat der Täter durch eine oder mehrere
Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so
verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie
angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr
als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart
gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).
2.
Konkrete Strafzumessung
Es handelt sich zwar um eine mehrfache
Tatbegehung, dennoch kann ein «schwerstes» Delikt im Sinne von Art. 49 Abs. 1
StGB nicht bestimmt werden, da es sich um acht analoge Anbauzyklen handelt. Es
ist daher die Strafe gesamthaft für alle Widerhandlungen zuzumessen. Der
Strafrahmen umfasst Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, es
besteht kein Anlass, diesen Strafrahmen zufolge mehrfacher Tatbegehung zu
überschreiten. Im Gegenteil, sind doch im Rahmen des Tatverschuldens vorwiegend
entlastende Umstände zu finden. Vorweg ist festzuhalten, dass es sich bei den
an C.___ überlassenen Betäubungsmitteln um Hanfprodukte und damit um sogenannte
«weiche» Drogen handelte. Zudem war der THC-Gehalt mit 1,5 bis 3,4%
vergleichsweise gering. Wohl ist dem Beschuldigten vorzuwerfen, über mehrere
Jahre grössere Mengen Hanf angebaut und seine Indooranlage zunehmend ausgebaut
und verfeinert zu haben, allerdings hat er davon nur eine kleine Menge von
mehreren hundert Gramm und dies nur an eine Person, C.___, weiter gegeben. Die
Übergaben erfolgten überdies unentgeltlich. Zu Gunsten des Beschuldigten ist
davon auszugehen, dass C.___ schon vorher Cannabis-Konsument gewesen ist. Dafür
spricht, dass bei diesem nebst den 105 Gramm Hanf aus der Produktion des
Beschuldigten zusätzlich 1‘066 Gramm Haschisch aufgefunden wurden, das er von
Dritten erworben hatte. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz, woran
auch seine Überzeugung, das Betäubungsmittelgesetz verstosse gegen die
Verfassung, nichts zu ändern vermag. Zu Recht hat die Vorinstanz auch berücksichtigt,
dass der Beschuldigte keinen grösstmöglichen Anbauertrag aus der betriebenen
Anlage erwirtschaften wollte und keine finanziellen Interessen verfolgte. So
liess er nach der Aberntung des Aufzuchtraums im Erdgeschoss diesen während
längerer Zeit leer stehen. Zudem ist zu beachten, dass A.___ den angebauten
Hanf nach eigenen und glaubhaften Angaben insbesondere zur Linderung seiner
bestehenden gesundheitlichen Beschwerden, hauptsächlich seiner Magenschmerzen,
eingesetzt und den eigenen Anbau vor allem auch zur Sicherstellung einer hohen
Qualität des Hanfs betrieben hat. Dem durch den Beschuldigten ins Recht
gelegten ärztlichen Zeugnis vom 31.03.2016 (AS 474) kann ebenso wie dem vor
Obergericht abgegebenen Arztbericht entnommen werden, dass er insbesondere
wegen chronischer Gastritis mit Durchfällen und Schlafstörungen in ärztlicher
Behandlung steht und er dieses mit Cannabis zu lindern versucht. Dies entlastet
ihn allerdings höchstens bezüglich des Anbaus zum Eigenkonsum, nicht hingegen
bezüglich der Weitergabe an C.___. Die Vorinstanz hat aber zu Recht auch
festgehalten, dass der Beschuldigte aufgrund seiner gesundheitlichen Situation
eine Ausnahmebewilligung für die Hanfeinnahme zumindest hätte beantragen
können, was er aber gar nicht erst versucht hat. Nach seinen Angaben vor
Obergericht wäre dies nur für Cannabis-Tropfen möglich, er brauche Blüten zum
Rauchen. Insofern können diese persönlichen Umstände, wenn überhaupt, nur in
geringem Masse zu Gunsten von A.___ berücksichtigt werden. Selbstverständlich
hätte sich der Beschuldigte leicht an das Gesetz halten können, was die
Weitergabe von Hanfprodukten an C.___ betrifft. Andererseits handelt es sich
dabei um den Sohn seiner Lebenspartnerin, der ohnehin Cannabis konsumierte.
Insgesamt ist das Tatverschulden als leicht zu beurteilen, was im vorgegebenen
Strafrahmen mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen abzugelten ist.
Im Rahmen der Täterkomponenten ist
bezüglich des Vorlebens zu beachten, dass der Beschuldigte A.___ am 03.02.1961
geboren wurde und gemäss eigener und glaubhafter Aussagen bereits als Kind von
fürsorgerischen Zwangsmassnahmen betroffen war. Er war als Betroffener auch
Teilnehmer des sog. «Runden Tisch» betreffend Opfer von […]. So wurde er im
Alter von weniger als vier Jahren bereits in ein Kinderheim eingewiesen (AS
547, Z. 20 ff.). Wohl auch wegen dieser Umstände konnte er keinen Beruf
erlernen und verrichtete in erster Linie Hilfsarbeiten. Er war in einer
Boilerfabrik, auf dem Bau und im Sanitärbereich tätig. Während kurzer Zeit war
er im Jahr 2001 als Vertreter einer holländischen Düngemittelfirma in der
Schweiz tätig. Davon abgesehen bestand und besteht sein Einkommen in erster
Linie aus der ihm zugesprochenen Invalidenrente sowie den ihm zudem
ausgerichteten Ergänzungsleistungen. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft,
was angesichts seiner wenig erfreulichen Jugendzeit nicht ganz
selbstverständlich ist und sich deshalb leicht strafmindernd auswirkt. Die
Strafempfindlichkeit ist trotz gewissen gesundheitlichen Beschwerden neutral zu
werten. Der Umgang mit dem Beschuldigten im Strafverfahren war nicht ganz
einfach, wie es sich wie erwähnt schon aus dem Polizeirapport ergibt (oder auch
aus dem Nachtragsrapport vom 24.02.2014, AS 104 ff.). Dies ist einerseits auf
seine feste Überzeugung, das Betäubungsmittelrecht sei verfassungswidrig, und
andererseits auf seine Jugend, die ihn der staatlichen Autorität misstrauisch gegenüber
treten lässt, zurückzuführen. Dementsprechend sind weder Reue noch Einsicht zu
verzeichnen. Im Übrigen hat er sich aber grundsätzlich kooperativ verhalten und
glaubhafte Angaben gemacht. Vor dem Berufungsgericht trat er sachlich und
glaubhaft auf. Deutlich strafmindernd zu würdigen ist insbesondere auch sein
Geständnis hinsichtlich der Weitergabe von Hanfprodukten an C.___. Die
Täterkomponenten wirken sich damit deutlich strafmindernd aus, so dass die
Geldstrafe auf 15 Tagessätze zu reduzieren ist.
Bereits die Vorinstanz hat die
unerklärlich lange Verfahrensdauer beanstandet. Mittlerweile sind mehr als 2/3
der Verjährungsfrist abgelaufen, was beim vorliegenden Wohlverhalten des
Beschuldigten zur Anwendung von Art. 48 lit. e StGB und der entsprechenden
Strafmilderung führt. Zu konstatieren ist aber auch eine erhebliche Verletzung
des Beschleunigungsgebots: Die ursprüngliche Eröffnungsverfügung erging am
20.04.2012
(AS 121). Die Hausdurchsuchung sowie die Sicherstellung der
festgestellten Pflanzen und Geräte erfolgten am 15.05.2012. An diesem Tag
wurden auch sämtliche ersten Einvernahmen durchgeführt. Es erfolgte sodann eine
Beschwerde gegen die Beschlagnahme, über welche am 18.06.2012 entschieden wurde
(AS 181 ff.). Am 08.08.2012 wurde die Mitteilung des Untersuchungsabschlusses
in Bezug auf die damals noch beschuldigte C.___ erlassen (AS 205). Die entsprechende
Einstellungsverfügung erging am 13.11.2012 (AS 248 ff.). Sie wurde im
Entschädigungspunkt angefochten. Das Obergericht des Kantons Solothurn
entschied über die Beschwerde mit Urteil vom 07.02.2013 (AS 284 ff.). Eine
gegen das Urteil gerichtete Beschwerde wurde mit Urteil vom 13.06.2013 durch
das Bundesgericht beurteilt (AS 297 ff.). Am 25.10.2013 und somit mehr als ein
Jahr nach erfolgter erster Befragung, wurde in Form des Ermittlungsauftrags vom
25.10.2013
(erneute Befragung des Beschuldigten zum Eigenkonsum; vgl.
AS 384.1) die Untersuchung gegen den Beschuldigten A.___ weitergeführt.
Nachdem die entsprechende Einvernahme bereits am 24.02.2014 ergebnislos
geblieben war, erfolgte der nächste Schritt im Verfahren erst am 06.03.2015 und
damit erneut deutlich mehr als ein Jahr später, durch die Anordnung der
Nachwägung der sichergestellten Betäubungsmittel sowie der Vornahme von
weiteren Abklärungen bezüglich der sichergestellten Waffen (AS 395). Die
bereinigte Eröffnungsverfügung wurde am 14.08.2015 erlassen und der Abschluss
der Untersuchung wurden am 14.09.2015 mitgeteilt. Die Anklageschrift datiert
vom 27.01.2016. Damit sind mehrere und teilweise grobe Verstösse gegen das
Beschleunigungsgebot von Art. 5 Abs. 1 StPO zu verzeichnen. Wie der
Beschuldigte angab, litt er unter dem laufenden Strafverfahren (AS 531). Folgen
einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind meistens die Strafreduktion,
manchmal der Verzicht auf Strafe oder, als ultima ratio in Extremfällen, die
Einstellung des Verfahrens (BGE 133 IV 158 E. 8; 130 IV 54 E. 3.3.1 S. 55; je
mit Hinweisen). Bei der Frage nach der sachgerechten Folge ist zu
berücksichtigen, wie schwer der Beschuldigte durch die Verfahrensverzögerung
getroffen wurde, wie gravierend die ihm vorgeworfenen Taten sind und welche
Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn das Beschleunigungsgebot nicht
verletzt worden wäre. Rechnung zu tragen ist auch den Interessen der
Geschädigten und der Komplexität des Falles. Schliesslich ist in Betracht zu
ziehen, wer die Verfahrensverzögerung zu vertreten hat (BGE 117 IV 124 E. 4e S.
129.
f.; Urteil 6B_140/2011 vom 17.05.2011 E. 5.1 mit Hinweisen). Im
vorliegenden Fall hat ausschliesslich die Staatsanwaltschaft die erheblichen
Verfahrensverzögerungen zu verantworten, so dass es angesichts des geringen Verschuldens
und der Strafe von 15 Tagessätzen Geldstrafe gerechtfertigt erscheint, von
einer Bestrafung Umgang zu nehmen.
VIII. Einziehung
1.
Sicherungseinziehung
Gemäss Art. 69 Abs. 1 StGB verfügt das
Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die
Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder
bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn
diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche
Ordnung gefährden. Gemäss Art. 69 Abs. 2 StGB kann das Gericht anordnen, dass
die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.
Der Berufungskläger verlangt die
Herausgabe des Lüftungsfilters für Raum 13. Dieser Lüftungsfilter wurde in
einem Kellerraum beschlagnahmt und damit nicht in einem der beiden
Räumlichkeiten, in denen die Hanf-Indooranlage betrieben wurde. Allerdings
fanden sich im Keller diverse Materialien und Gerätschaften, die für den
Einsatz in der Aufzuchtanlage vorgesehen waren wie 18 Glühbirnen zu
–Dampflampen, 240 Liter Dünger, ein Vorschaltgerät mit Dampflampen, ein Filter
für Lüftung, der fragliche Lüftungsfilter, diverse Ventilatoren, ein
Lüftungsrohr etc. (AS 084 f.). Es ist offensichtlich, dass diese Gerätschaften,
und damit auch der fragliche Lüftungsfilter zum Einsatz in den Indooranlagen
bestimmt waren, wie dies auch die Vorinstanz auf US 35 festgestellt hat. Es ist
gerichtsnotorisch, dass insbesondere auch Filter- und Belüftungsanlagen für den
Hanfanbau benötigt werden und dort Verwendung finden. Aufgrund des
festgestellten Sachverhaltes und der Aussage des Beschuldigten, dass er seine
gesundheitlichen Probleme mit einiger Wahrscheinlichkeit auch weiterhin durch
Hanfkonsum behandeln werde (AS 548, Z. 88 ff.), muss davon ausgegangen,
dass die sichergestellten Geräte – und damit auch der Lüftungsfilter – zum
Betrieb einer Hanfanlage mit hoher Wahrscheinlichkeit auch weiterhin für diesen
Zweck verwendet würden, sollten diese dem Beschuldigten zurück gegeben werden.
Dies gilt erst recht nach seiner Aussage vor Obergericht, wonach er weiterhin
Cannabis konsumiere, aber wegen fehlender Finanzen auf die Errichtung einer
neuen Hanf-Indooranlage verzichten müsse. Da kämen ihm solche Bestandteile
gelegen. Unter diesen Umständen liegt eine hinreichende Gefährdung im Sinne von
Art. 69 StGB vor und es ist mit der Vorinstanz die Einziehung der Geräte auch
unter dem Blickwinkel der Eigentumsgarantie verhältnismässig. Da aufgrund der
polizeilichen Fotodokumentation (vgl. CD-ROM, AS 17) nicht angenommen werden
kann, dass die Geräte bei einem Verkauf einen wirtschaftlichen Nettoerlös (nach
Abzug des Aufwands für den Verkauf) generieren würden, ist die Vernichtung des
Lüftungsfilters anzuordnen.
2.
Einziehung von Vermögenswerten
Gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB sind
die sicher gestellten EURO 135.00 bzw. der damalige Gegenwert von CHF 158.55
einzuziehen und zur teilweisen Deckung der vom Beschuldigten zu tragenden
Verfahrenskosten zu verwenden.
IX. Kosten und Entschädigungen
1.
Schadenersatz- und
Genugtuungsforderungen
Sämtliche Entschädigungsbegehren von A.___
für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren werden abgewiesen. Der
Beschuldigte hatte in Bezug auf den Vorhalt des Verstosses gegen das
Waffengesetz, von welchem er freigesprochen worden ist, keine staatlichen
Zwangsmassnahmen hinzunehmen, die allenfalls eine Entschädigung für Nachteile
in Form einer Genugtuung rechtfertigen würden. Eine Schadenersatzforderung
wurde weder beziffert noch begründet und kann folglich auch nicht beurteilt
werden.
2.
Kosten
2.1
Der Amtsgerichtspräsident hat die Verfahrenskosten,
die grösstenteils aus den Kosten für die Lagerung der beschlagnahmen
Hanfprodukte und Gerätschaften bestehen, mit CHF 9‘300.00 (abzüglich die
eingezogenen CHF 158.55) dem Beschuldigten und mit CHF 7‘000.00 dem Staat
auferlegt. Dabei wurde – nebst dem Freispruch von C.___ – angemessen
berücksichtigt, dass das Verfahren ungebührlich lange gedauert hat, was nebst
der (noch andauernden) Weigerung des Beschuldigten, sein Einverständnis zur
Vernichtung der beschlagnahmten Gegenstände zu erteilen, zu den hohen Kosten
geführt hat. Der erstinstanzliche Kostenentscheid ist somit zu bestätigen.
Demnach sind die Kosten des Verfahrens
vor erster Instanz mit einer Staatsgebühr von CHF 4‘000.00, zuzüglich Lagerungskosten
bis 30.06.2016 bei [...]von CHF 9‘331.20, IT-Auswertungen,
Betäubungsmittelanalyse, Gerichtsauslagen von CHF 12‘300.00, total
CHF 16‘300.00, wie folgt zu bezahlen bzw. zu tragen:
CHF 9‘300.00
abzüglich CHF 158.55 (vgl. Ziff. 8 hievor) und somit noch CHF 9‘141.45
durch A.___.
CHF 7‘000.00 durch
den Staat Solothurn.
2.2
Die Kosten des
Berufungsverfahrens, in dem der Berufungskläger mit seinem Hauptantrag auf
Freispruch grundsätzlich unterliegt, von einer Strafe aber Umgang genommen
wird, sind ermessensweise dem Berufungskläger und dem Staat je zur Hälfte
aufzuerlegen. Die Staatsgebühr wird auf CHF 3‘000.00 festgesetzt, zuzüglich der
Kanzleikosten belaufen sich die Grundkosten des Berufungsverfahrens auf CHF
3‘050.00. Dazu kommen die Kosten für die Lagerung und Vernichtung der
beschlagnahmten Gegenstände, welche der Beschuldigte zufolge Unterliegens mit
seinem Antrag auf deren Herausgabe zu 100 % zu bezahlen hat.
Demnach werden die Kosten des
Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 3‘000.00, zuzüglich Kanzleikosten
CHF 3‘050.00, je hälftig (CHF 1‘525.00) A.___ und dem Staat auferlegt. A.___
hat zudem die bis zur Vernichtung der beschlagnahmten Gegenstände anfallenden
zweitinstanzlichen Lagerungs- und Vernichtungskosten vollumfänglich zu
bezahlen. Diese belaufen sich bis zum Urteilsdatum auf CHF 1‘749.60. Der
Restbetrag der bis zur Vernichtung noch anfallenden Kosten wird A.___ zu
gegebener Zeit mit separater Verfügung mitgeteilt und in Rechnung gestellt.
Es haben zu bezahlen:
Staat CHF 1‘525.00
A.___ CHF 3‘274.60, zuzüglich die bis
zur Vernichtung noch anfallenden Lagerungs- und Vernichtungskosten
3.
Entschädigung des amtlichen
Verteidigers / Rückforderung
3.1
Gemäss teilweise
rechtskräftiger Ziffer 9 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Dorneck-Thierstein
vom 19.07.2016 wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___,
Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli, für das Verfahren vor erster Instanz auf total
CHF 7‘279.30 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt und festgestellt, dass dem
amtlichen Verteidiger durch die Staatsanwaltschaft davon bereits CHF 2‘570.60
ausgezahlt worden waren. Der Rest von CHF 4‘708.70 wurde zur Zahlung durch den
Staat Solothurn, v.d. die Zentrale Gerichtskasse, angeordnet.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren gegenüber A.___, sobald es
dessen wirtschaftliche Verhältnisse erlauben.
3.2
Für das Berufungsverfahren macht
der amtliche Verteidiger in seiner Honorarnote einen Arbeitsaufwand von 17,5
Stunden geltend. Davon entfallen über 8 Stunden auf die Vorbereitung der
Hauptverhandlung. Rechtsanwalt Fringeli verteidigte den Beschuldigten bereits vor
erster Instanz, der Fall barg im Berufungsverfahren keine neuen Aspekte, das
Plädoyer dauerte knapp zehn Minuten, so dass die Vorbereitung der
Hauptverhandlung ermessensweise mit 4 Stunden zu veranschlagen ist. Demnach
wird der Vorbereitungs-Aufwand um 4 Stunden gekürzt. Weiter ist eine halbe
Stunde zu streichen, die dem Verteidiger bereits von der Vorinstanz für die
Nachbearbeitung und hiermit indirekt für das Berufungsverfahren zugesprochen
worden ist. Für die Berufungsverhandlung ist dem Verteidiger eine zusätzliche
Stunde zu vergüten. Per Saldo wird somit ein Arbeitsaufwand von 14 Stunden
vergütet. Bei einem Stundenansatz von CHF 180.00 beläuft sich das Honorar somit
auf CHF 2‘520.00. Dazu kommen Auslagen von CHF 178.30 und die Mehrwertsteuer
von CHF 215.85, total CHF 2‘914.15, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale
Gerichtskasse.
Sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse von A.___ erlauben, hat er die Hälfte dieser Kosten (CHF 1‘457.05)
dem Staat zu erstatten (Verjährung in 10 Jahren). Der amtliche Verteidiger
machte keine Nachforderung geltend.
Demnach wird in
Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. a, b, c und d BetmG; Art. 47, 48 lit. e, 49
Abs. 1, 69 und 70 StGB; Art. 31 Abs. 3 WG; Art. 135, 267, 379 ff., 398 ff., 416
ff. StPO
festgestellt und erkannt:
1.
Gemäss teilweise rechtskräftiger
Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Dorneck-Thierstein vom 19.
Juli 2016 wurde A.___ vom Vorwurf
des Vergehens gegen das Waffengesetz freigesprochen.
2.
A.___ hat sich der mehrfachen Vergehen
gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 19. Juli 2009 bis
15.
Mai 2012, schuldig gemacht.
3.
Von einer Bestrafung wird Umgang genommen.
4.
Gemäss rechtskräftiger Ziffer 5 des
Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Dorneck-Thierstein vom 19. Juli 2016
ist der folgende beschlagnahmte Gegenstände A.___ nach Rechtskraft des
vorliegenden Urteils herauszugeben:
Anzahl
Objekt
Aufbewahrungsort
1.
Präzisionswaage Dipse XL 5000
(Inhaber: A.___)
(HD-Nr. 22)
Polizei Kanton Solothurn
5.
Gemäss teilweise rechtskräftiger
Ziffer 6 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Dorneck-Thierstein vom 19.
Juli 2016 wurden folgende beschlagnahmten Gegenstände eingezogen, deren
Vernichtung angeordnet wurde:
Anzahl
Objekt
Aufbewahrungsort
1.
Schachtel mit leeren
Kaffee-Verpackungen (Inhaber: A.___)
(HD-Nr. 35)
Polizei Kanton
Solothurn
3.
Hanfmühle (aus
Wohnzimmer, Holzschrank links; Inhaber: A.___)
(HD-Nr. 24)
Polizei Kanton
Solothurn
1.
Hanfmühle (aus
Schlafzimmer Nr. 2, Schreibtisch; Inhaber:
C.___)
(HD-Nr. 2)
Polizei Kanton
Solothurn
1.
Gerät zum Sieben von
Hanfblüten (aus Wohnzimmer, Holzeinbauschrank; Inhaber: A.___)
(HD-Nr. 26)
Polizei Kanton
Solothurn
23.
Gramm
Haschisch (auf
Schreibtisch im Schlafzimmer Nr. 2)
(HD-Nr. 1), vgl. pag. 086
Polizei Kanton
Solothurn
77.
Gramm
Haschisch
(vakuum-verpackte Haschisch-Platte, aus oberster Schublade des
Schreibtischs im Schlafzimmer Nr. 2)
(HD-Nr. 3), vgl. pag. 113
Polizei Kanton
Solothurn
123.
Gramm
Haschisch
(vakuum-verpackte Haschisch-Platte, aus oberster Schublade des
Schreibtischs im Schlafzimmer Nr. 2)
(HD-Nr. 4), vgl. pag. 113
Polizei Kanton
Solothurn
105.
Gramm
Hanf (getrocknete
Hanfblüten in 3 Säcklein, vakuum-verpackt, aus unterer Schublade des Schreibtischs
im Schlafzimmer Nr. 2)
(HD-Nr. 5), vgl. pag. 113
Polizei Kanton
Solothurn
774.
Gramm
Marihuana
(vakuum-verpackt in 3 Säcklein, aus unterer Schublade des Schreibtischs im
Schlafzimmer Nr. 2)
(HD-Nr. 6), vgl. pag. 113
Polizei Kanton
Solothurn
141.
Gramm
Haschisch (2
vakuum-verpackte Haschisch-Platten, aus unterer Schublade des Schreibtischs
im Schlafzimmer Nr. 2)
(HD-Nr. 7), vgl. pag. 113
Polizei Kanton
Solothurn
28.
Gramm
Haschisch
(vakuum-verpackte Haschisch-Platte, in Trainerhose auf Stuhl im
Schlafzimmer Nr. 2)
(HD-Nr. 8), vgl. pag. 086
Polizei Kanton
Solothurn
217.
Gramm
Hanf (Pflanze,
getrocknet mit Blütenständen, in Eimer vor Regal in Dachgeschoss Raum 3)
(HD-Nr. 11), vgl. pag. 087
Polizei Kanton
Solothurn
129.
Gramm
Hanf (getrocknete
Hanfblüten, in Plastiksack vor Regal in Dachgeschoss Raum 3)
(HD-Nr. 12), vgl. pag. 087
Polizei Kanton
Solothurn
141.
Gramm
Hanf (getrocknete
Hanfblüten, in Eimer vor Regal in Dachgeschoss Raum 3)
(HD-Nr. 13), vgl. pag. 087
Polizei Kanton
Solothurn
1‘225 Gramm
Hanf (getrocknete
Hanfblüten, aus Wohnzimmer, Stuhl, in einem kleinen Fass)
(HD-Nr. 14), vgl. pag. 089
Polizei Kanton
Solothurn
303.
Gramm
Hanf (Pflanze,
getrocknet mit Blütenständen, aus Wohnzimmer, Schrank, 3 Stück, in
Zellophan eingewickelt)
(HD-Nr. 15), vgl. pag. 114
Polizei Kanton
Solothurn
30.
Gramm
Hanf (getrocknete
Hanfblüten, aus Wohnzimmer, in Dose auf Schreibtisch)
(HD-Nr. 16), vgl. pag. 089
Polizei Kanton Solothurn
17.5
Gramm
Hanf-Harz-Pulver
(aus Wohnzimmer, Schrank, in einem Glas)
(HD-Nr. 17), vgl. pag. 089
Polizei Kanton
Solohturn
120.
Gramm
Hanf (getrocknete
Hanfblüten, aus Wohnzimmer, vor dem Schrank am Boden, in einem Eimer)
(HD-Nr. 18), vgl. pag. 089
Polizei Kanton
Solothurn
1.9
Gramm
Hanf (getrocknete
Hanfblüten, aus Wohnzimmer, Schreibtisch, in einem Minigrip)
(HD-Nr. 19), vgl. pag. 089
Polizei Kanton
Solothurn
1.
Aschenbecher mit
Joint-Resten (aus Wohnzimmer, Tisch)
(HD-Nr. 21)
Polizei Kanton Solothurn
5.
Gramm
Hanf (getrocknete
Hanfblüten, aus Wohnzimmer, Holzschrank links, in einer Dose)
(HD-Nr. 25), vgl. pag. 089
Polizei Kanton
Solothurn
7.
Gramm
Hanf (getrocknete
Hanfblüten, aus Wohnzimmer, Salon-Tisch, Dose mit Hanfblüten und Kleinmenge
Haschisch)
(HD-Nr. 27), vgl. pag. 089
Polizei Kanton
Solothurn
3.4
Gramm
Hanf (getrocknete
Hanfblüten, aus Wohnzimmer, Schreibtisch, vakuumverpackt, in Keramikdose)
(HD-Nr. 30), vgl. pag. 090
Polizei Kanton
Solothurn
1‘118 Gramm
Hanf (getrocknete
Hanfblüten, aus Zimmer 8, zerkleinerte Hanfblüten in einem Eimer)
(HD-Nr. 36), vgl. pag. 091
Polizei Kanton
Solothurn
516.
Gramm
Hanf (getrocknete
Hanfblüten, aus Zimmer 8, Hanf zerkleinert)
(HD-Nr. 37), vgl. pag. 091
Polizei Kanton
Solothurn
1.
Hanfindooranlage
bestehend aus (vgl. pag. 083 ff.):
-
3.
Dampflampen mit
Vorschaltgerät, Marke Leven Berger, 250W (aus Raum 1, OG);
-
2.
Vorschaltgeräte zu
Dampflampen, Marke APF, 600 W (aus Raum 3, OG);
-
4.
Dampflampen, Marke
unbekannt (aus Raum 3, OG);
-
3.
Lüftungsfilter,
Länge 500 mm, Durchmesser 100 mm (aus Raum 1, OG);
-
2.
Wasserpumpen, Marke
Eheim (aus Raum 1, OG);
-
8.
angefangene
Düngerflaschen, 1l und 0.5l Flaschen (aus Raum 1, OG);
-
1.
Filter für Lüftung,
Länge 400 mm, Durchmesser 150 mm (aus Raum 1, OG);
-
3.
Filter für Lüftung,
Länge 400 mm, Durchmesser 150 mm (aus Raum 4, OG);
-
4.
diverse Filter für
Lüftung, diverse Längen, Durchmesser 100 mm (aus Raum 4, OG);
-
1.
Dampflampe, Marke
unbekannt (aus Raum 4, OG);
-
18.
Glühbirnen zu
Dampflampen, Marke unbekannt (aus Raum 15, Keller);
-
ca. 240l Dünger,
diverse Produkte (aus Raum 15, Keller);
-
Vorschaltgerät mit
Dampflampen, Marke APF, 600W (aus Raum 13, Keller);
-
1.
Filter für Lüftung,
Länge 400 mm, Durchmesser 150 mm (aus Raum 13, Keller);
-
1.
Ventilator, Modell
Stand (aus Raum 13, Keller);
-
1.
Einbauventilator,
Marke unbekannt (aus Raum 13, Keller);
-
1.
Lüftungsrohr mit
Filter und Bogen, Länge 1000 mm, Durchmesser 150 mm (aus Raum 13, Keller);
-
Elektrogerät, Marke
unbekannt (aus Raum 13, Keller);
-
1.
Heizelement mit
Lüftungsrohr, Länge 700 mm, Durchmesser 150 mm (aus Raum 13, Keller);
-
1.
Einbauventilator,
Marke unbekannt (aus Raum 13, Keller);
-
1.
Standventilator,
Modell Tisch (aus Raum 13, Keller);
-
1.
Lüftungsfilter,
Länge 750 mm, Durchmesser 200 mm;
-
1.
Einbauventilator,
Marke unbekannt (aus Raum 13, Keller.
Polizei Kanton
Solothurn
6.
Folgender beschlagnahmter Gegenstand
wird eingezogen und ist zu vernichten:
-
1.
Lüftungsfilter mit
Anschluss, Länge 1000 mm, Durchmesser 150 mm (aus Raum 13, Keller).
7.
Gemäss rechtskräftiger Ziffer 7 des
Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Dorneck-Thierstein vom 19. Juli 2016
wurden die sichergestellte Pistole Hope Cal. 7.65 plus Magazin und 25 Patronen
(HD-Nr. 28) sowie die ebenfalls sichergestellte Pistole FN plus 2 Magazine und
22.
Patronen (HD-Nr. 29), beide Waffen in Aufbewahrung bei der Polizei Kanton
Solothurn, zum Entscheid über eine allfällige Einziehung gemäss Art. 31
Abs. 3 des Waffengesetztes der Polizei Kanton Solothurn überlassen.
8.
Die bei A.___ beschlagnahmten
CHF 158.55 (= Umrechnung von EUR 135.00) werden zur Deckung der Verfahrenskosten
eingezogen.
9.
Sämtliche Entschädigungsbegehren von A.___
für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren werden abgewiesen.
10.
Gemäss teilweise
rechtskräftiger Ziffer 9 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von
Dorneck-Thierstein vom 19. Juli 2016 wurde die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli, für das Verfahren vor
erster Instanz auf total CHF 7‘279.30 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt und
festgestellt, dass dem amtlichen Verteidiger durch die Staatsanwaltschaft davon
bereits CHF 2‘570.60 ausgezahlt worden waren. Der Rest von CHF 4‘708.70 wurde
zur Zahlung durch den Staat Solothurn, v.d. die Zentrale Gerichtskasse,
angeordnet.
Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren gegenüber A.___,
sobald es dessen wirtschaftliche Verhältnisse erlauben.
11.
Für das Berufungsverfahren wird die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Rainer L.
Fringeli, auf total CHF 2‘914.15 festgelegt (Honorar CHF 2‘520.00, Auslagen CHF
178.
, MwSt CHF 215.85), zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale
Gerichtskasse.
Sobald es
die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben, hat er die Hälfte dieser
Kosten (CHF 1‘457.05) dem Staat zu erstatten (Verjährung in 10 Jahren).
12.
Die Kosten des Verfahrens vor erster
Instanz mit einer Staatsgebühr von CHF 4‘000.00, zuzüglich Lagerungskosten
bis 30. Juni 2016 bei [...]von CHF 9‘331.20, IT-Auswertungen,
Betäubungsmittelanalyse, Gerichtsauslagen von CHF 12‘300.00, total
CHF 16‘300.00, sind wie folgt zu bezahlen bzw. zu tragen:
- CHF 9‘300.00 abzüglich CHF 158.55
(vgl. Ziff. 8 hievor) und somit noch CHF 9‘141.45 durch A.___
- CHF 7‘000.00 durch den Staat
Solothurn.
13.
Die Kosten des
Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 3‘000.00, zuzüglich
Kanzleikosten CHF 3‘050.00, werden je hälftig (CHF 1‘525.00) A.___ und dem
Staat auferlegt. A.___ hat zudem die bis zur Vernichtung der beschlagnahmten Gegenstände
anfallenden zweitinstanzlichen Lagerungs- und Vernichtungskosten vollumfänglich
zu bezahlen. Diese belaufen sich bis zum Urteilsdatum auf CHF 1‘749.60. Der
Restbetrag der bis zur Vernichtung noch anfallenden Kosten wird A.___ zu
gegebener Zeit mit separater Verfügung mitgeteilt und in Rechnung gestellt.
Demnach haben zu bezahlen:
Staat CHF 1‘525.00
A.___ CHF 3‘274.60,
zuzüglich die bis zur Vernichtung noch anfallenden Lagerungs- und Vernichtungskosten
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30.
Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78.
ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs.
1.
i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt
des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht
werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Kamber Fröhlicher