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Entscheid

STBER.2016.59

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

4. April 2017Deutsch49 min

Source so.ch

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Gestützt auf Meldungen an die

Polizei Kanton Solothurn, wonach es bei der Liegenschaft am [...]weg in [...]stark

nach Marihuana rieche und dort das Vorhandensein einer Indoor Hanfanlage

vermutet werde (Einbau einer Lüftung im Keller), wurden polizeiliche Erhebungen

über den Stromverbrauch der genannten Liegenschaft getätigt, welche einen

deutlich überhöhten Stromverbrauch zeigten (Akten Seite 011 f., [im Folgenden:

AS 011f.]). Feststellungen vor Ort ergaben, dass an der Westfassade ein neuer

Aussenkamin ohne Baubewilligung gebaut worden war. In der Folge wurde am 15.05.2012

durch die Polizei eine Hausdurchsuchung durchgeführt (vgl.

Durchsuchungsprotokoll, AS 077 ff.). In der Liegenschaft angetroffen wurden der

Beschuldigte und Berufungskläger A.___, dessen Lebenspartnerin B.___

(Hauseigentümerin) und deren SohnC.___, wobei sich der Beschuldigte

ausgesprochen unkooperativ zeigte (AS 012).

Im Rahmen der Durchsuchung konnten in

verschiedenen Zimmern der Liegenschaft unterschiedlichste Mengen von

Hanfpflanzen bzw. Teilen davon, Marihuana und Haschisch, festgestellt werden,

welche entweder dem Beschuldigten A.___ oder dem Beschuldigten C.___ zugeordnet

werden konnten. Angetroffen wurden zudem in zwei Räumen Indoor-Hanfanlagen,

wobei der eine Raum im Dachgeschoss lag. In diesem konnten 539 Mutterpflanzen

und Stecklinge gefunden werden. Gemäss polizeilichem Rapport (AS 012) war die

Aufzucht in diesem Raum in Betrieb und dieser war belüftet, bewässert und

beleuchtet. Nicht in Betrieb war hingegen ein weiterer Aufzuchtraum im

Erdgeschoss, welcher gemäss Polizeirapport in ausgeklügelter Weise umgebaut

worden war, um Hanfpflanzen zu kultivieren (AS 013). Die Geräte bzw.

Utensilien, welche im Zusammenhang und für den Betrieb der Hanfanlage

Verwendung fanden, wurden sichergestellt. Ebenfalls sichergestellt wurden ein

Vakuumiergerät und eine Präzisionswaage. Zudem wurden EUR 135.00

(entsprechend einem damaligen Umrechnungswert von CHF 158.55) sowie CHF

1‘670.00, jeweils in bar, entdeckt, durch die Polizei behändigt und an die

Zentrale Gerichtskasse einbezahlt (AS 030). In einem Schrank wurden ausserdem

zwei Pistolen gefunden und sichergestellt.

Zunächst ebenfalls sichergestellt

wurden 3 Computer, 2 Digitalkameras und 4 Mobiltelefone. Drei Mobiltelefone

wurden durch die IT-Ermittlung der Polizei Kanton Solothurn ausgewertet, wobei

keine Feststellungen in Bezug auf Betäubungsmittel bzw. Betäubungsmittelhandel

gemacht werden konnten. Die Mobiltelefone sowie die nicht ausgewerteten

Computer und Digitalkameras wurden den Berechtigten durch die Polizei wieder

ausgehändigt. Ebenfalls durchsucht wurden die separaten Räumlichkeiten am

Bahnhof [...], in welchen B.___ ihr Geschäft [...]betreibt. Dabei wurden jedoch

keinerlei Feststellungen in Bezug auf Betäubungsmittel gemacht. Von den

sichergestellten Hanfpflanzen, welche alle noch keine Blüten ausgebildet

hatten, wurden Proben entnommen (vgl. Hanf-Probeentnahme-Protokoll, AS 029) und

zusammen mit den aufgefundenen Betäubungsmitteln sichergestellt und

eingelagert. Die restlichen Pflanzen wurden auf Anordnung der zuständigen

Staatsanwältin vernichtet. Da der Beschuldigte A.___ einer Vernichtung der

sichergestellten Hanfprodukte und der Utensilien bzw. Geräte für den Hanfanbau

nicht zustimmte, wurde deren Einlagerung angeordnet. Die Beschlagnahmeverfügung

erging am 29.05.2012 (AS 131). Verschiedene Gegenstände und Utensilien, welche

in der weiträumigen Liegenschaft gefunden wurden und grundsätzlich auch für den

Anbau von Hanf benutzt werden könnten, jedoch keinen direkten Zusammenhang mit

der gefunden Indoor-Anlage aufwiesen, wurden nach Rücksprache mit der

zuständigen Staatsanwältin in der Liegenschaft belassen.

Noch am 15.05.2012 wurden A.___ (vgl.

Einvernahmeprotokoll, AS 056 ff.), C.___ (AS 046 ff.) und B.___ (AS 031 ff.)

als beschuldigte Personen befragt. Die sichergestellten Betäubungsmittel wurden

einer ersten Wägung unterzogen (AS 086 ff.). Sodann wurde mit Verfügung vom

08.08.2012 Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli als amtlicher Verteidiger des

Beschuldigten A.___ eingesetzt (AS 204). Nach Auswertung der Einvernahmen

verfügte die Staatsanwaltschaft am 13.11.2012 (AS 248) die Einstellung des

Strafverfahrens wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz bzw.

Gehilfenschaft dazu gegen B.___. Ebenso wurden ihr das beschlagnahmte

Vakuumiergerät sowie der Bargeldbetrag in Höhe von CHF 1‘670.00 wieder

herausgegeben (vgl. Verfügung vom 15.02.2013, AS 258). Die entnommenen

Hanfproben wurden durch die Lebensmittelkontrolle des Gesundheitsamtes Kanton

Solothurn auf den THC-Gehalt hin untersucht. Wie aus dem Prüfbericht vom

12.04.2013 (AS 096 ff.) hervorgeht, wurde in sämtlichen Proben ein

THC-Gehalt von deutlich über einem Prozent (zwischen 1,5 und 3,4%) ermittelt

und es wurde festgehalten: «Alle untersuchten Proben mit den Ref. Nrn. X39 bis

X42 weisen aufgrund des Gesamt-THC-Gehaltes auf Betäubungsmittel hin».

2. Mit Anklageschrift vom 27.01.2016

überwies der Staatsanwalt die Akten dem Amtsgerichtspräsidenten von Dorneck-Thierstein

zur Beurteilung von A.___ und C.___ wegen Vergehen gegen das

Betäubungsmittelgesetz (AS 441 ff.).

3. Der Amtsgerichtspräsident von

Dorneck-Thierstein fällte am 19.07.2016 folgendes Strafurteil:

«

1. A.___ wird vom Vorwurf des Vergehens gegen

das Waffengesetz (Erwerb und Besitz ohne Erwerbsschein), angeblich begangen in

der Zeit vom 12.12.2008 bis 15.05.2012 ohne Entschädigung freigesprochen.

2. A.___ hat sich jedoch der mehrfachen

Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht durch:

-

Erzeugen, Anbau

bzw. Herstellen, begangen in der Zeit vom 19.07.2009 bis 15.05.2012 (Art. 19

Abs. 1 lit. a)

-

Besitz und Lagern,

begangen in der Zeit vor sowie bis und mit 15.05.2012 (Art. 19 Abs. 1 lit. b

und d)

-

Verschaffen,

begangen in der Zeit vor sowie bis und mit 15.05.2012 (Art. 19 Abs. 1

lit. c BetmG).

3. A.___ wird verurteilt zu einer Geldstrafe

von 70 Tagessätzen zu CHF 40.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei

einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 400.00,

bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 10 Tagen Freiheitsstrafe.

4. C.___ wird von den Vorwürfen

-

des Vergehens nach

Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG (Erzeugen bzw. Herstellen), angeblich begangen in

der Zeit vor sowie bis und mit 15.05.2012;

-

des Vergehens nach

Art. 19 Abs. 1 lit. g i.V.m. c BetmG (Anstalten Treffen zum unbefugten

Veräussern), angeblich begangen in der Zeit vor und bis und mit 15.05.2012;

-

des Vergehens nach

Art. 19 Abs. 1 lit. b und d BetmG (Besitz und Lagern), begangen in der Zeit vor

sowie bis und mit 15.05.2012

freigesprochen.

5. Die folgenden gemäss Verfügung vom

29.05.2012 der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn beschlagnahmten

Gegenstände sind A.___ nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils herauszugeben:

Anzahl

Objekt

Aufbewahrungsort

1

Präzisionswaage Dipse XL 5000

(Inhaber: A.___)

(HD-Nr. 22)

Polizei Kanton Solothurn

6. Die folgenden gemäss Verfügung vom

29.05.2012 der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn beschlagnahmten

Gegenstände werden eingezogen und sind zu vernichten:

Anzahl

Objekt

Aufbewahrungsort

1

Schachtel mit leeren Kaffee-Verpackungen

(Inhaber: A.___)

(HD-Nr. 35)

Polizei Kanton Solothurn

3

Hanfmühle (aus Wohnzimmer,

Holzschrank links; Inhaber: A.___)

(HD-Nr. 24)

Polizei Kanton Solothurn

1

Hanfmühle (aus Schlafzimmer Nr. 2,

Schreibtisch; Inhaber: C.___)

(HD-Nr. 2)

Polizei Kanton Solothurn

1

Gerät zum Sieben von Hanfblüten

(aus Wohnzimmer, Holzeinbauschrank; Inhaber: A.___)

(HD-Nr. 26)

Polizei Kanton Solothurn

23 Gramm

Haschisch (auf Schreibtisch im

Schlafzimmer Nr. 2)

(HD-Nr. 1), vgl. pag. 086

Polizei Kanton Solothurn

77 Gramm

Haschisch (vakuum-verpackte

Haschisch-Platte, aus oberster Schublade des Schreibtischs im Schlafzimmer

Nr. 2)

(HD-Nr. 3), vgl. pag. 113

Polizei Kanton Solothurn

123 Gramm

Haschisch (vakuum-verpackte

Haschisch-Platte, aus oberster Schublade des Schreibtischs im Schlafzimmer

Nr. 2)

(HD-Nr. 4), vgl. pag. 113

Polizei Kanton Solothurn

105 Gramm

Hanf (getrocknete Hanfblüten in 3

Säcklein, vakuum-verpackt, aus unterer Schublade des Schreibtischs im

Schlafzimmer Nr. 2)

(HD-Nr. 5), vgl. pag. 113

Polizei Kanton Solothurn

774 Gramm

Marihuana (vakuum-verpackt in 3

Säcklein, aus unterer Schublade des Schreibtischs im Schlafzimmer Nr. 2)

(HD-Nr. 6), vgl. pag. 113

Polizei Kanton Solothurn

141 Gramm

Haschisch (2 vakuum-verpackte

Haschisch-Platten, aus unterer Schublade des Schreibtischs im Schlafzimmer

Nr. 2)

(HD-Nr. 7), vgl. pag. 113

Polizei Kanton Solothurn

28 Gramm

Haschisch (vakuum-verpackte

Haschisch-Platte, in Trainerhose auf Stuhl im Schlafzimmer Nr. 2)

(HD-Nr. 8), vgl. pag. 086

Polizei Kanton Solothurn

217 Gramm

Hanf (Pflanze, getrocknet mit

Blütenständen, in Eimer vor Regal in Dachgeschoss Raum 3)

(HD-Nr. 11), vgl. pag. 087

Polizei Kanton Solothurn

129 Gramm

Hanf (getrocknete Hanfblüten, in

Plastiksack vor Regal in Dachgeschoss Raum 3)

(HD-Nr. 12), vgl. pag. 087

Polizei Kanton Solothurn

141 Gramm

Hanf (getrocknete Hanfblüten, in

Eimer vor Regal in Dachgeschoss Raum 3)

(HD-Nr. 13), vgl. pag. 087

Polizei Kanton Solothurn

1‘225 Gramm

Hanf (getrocknete Hanfblüten, aus

Wohnzimmer, Stuhl, in einem kleinen Fass)

(HD-Nr. 14), vgl. pag. 089

Polizei Kanton Solothurn

303 Gramm

Hanf (Pflanze, getrocknet mit

Blütenständen, aus Wohnzimmer, Schrank, 3 Stück, in Zellophan eingewickelt)

(HD-Nr. 15), vgl. pag. 114

Polizei Kanton Solothurn

30 Gramm

Hanf (getrocknete Hanfblüten, aus

Wohnzimmer, in Dose auf Schreibtisch)

(HD-Nr. 16), vgl. pag. 089

Polizei Kanton Solothurn

17.5 Gramm

Hanf-Harz-Pulver (aus Wohnzimmer,

Schrank, in einem Glas)

(HD-Nr. 17), vgl. pag. 089

Polizei Kanton Solothurn

120 Gramm

Hanf (getrocknete Hanfblüten, aus

Wohnzimmer, vor dem Schrank am Boden, in einem Eimer)

(HD-Nr. 18), vgl. pag. 089

Polizei Kanton Solothurn

1.9 Gramm

Hanf (getrocknete Hanfblüten, aus

Wohnzimmer, Schreibtisch, in einem Minigrip)

(HD-Nr. 19), vgl. pag. 089

Polizei Kanton Solothurn

1

Aschenbecher mit Joint-Resten (aus

Wohnzimmer, Tisch)

(HD-Nr. 21)

Polizei Kanton Solothurn

5 Gramm

Hanf (getrocknete Hanfblüten, aus

Wohnzimmer, Holzschrank links, in einer Dose)

(HD-Nr. 25), vgl. pag. 089

Polizei Kanton Solothurn

7 Gramm

Hanf (getrocknete Hanfblüten, aus

Wohnzimmer, Salon-Tisch, Dose mit Hanfblüten und Kleinmenge Haschisch)

(HD-Nr. 27), vgl. pag. 089

Polizei Kanton Solothurn

3.4 Gramm

Hanf (getrocknete Hanfblüten, aus

Wohnzimmer, Schreibtisch, vakuumverpackt, in Keramikdose)

(HD-Nr. 30), vgl. pag. 090

Polizei Kanton Solothurn

1‘118 Gramm

Hanf (getrocknete Hanfblüten, aus

Zimmer 8, zerkleinerte Hanfblüten in einem Eimer)

(HD-Nr. 36), vgl. pag. 091

Polizei Kanton Solothurn

516 Gramm

Hanf (getrocknete Hanfblüten, aus

Zimmer 8, Hanf zerkleinert)

(HD-Nr. 37), vgl. pag. 091

Polizei Kanton Solothurn

1

Hanfindooranlage bestehend aus

(vgl. pag. 083 ff.):

-

3 Dampflampen mit

Vorschaltgerät, Marke Leven Berger, 250W (aus Raum 1, OG);

-

2 Vorschaltgeräte zu

Dampflampen, Marke APF, 600 W (aus Raum 3, OG);

-

4 Dampflampen, Marke

unbekannt (aus Raum 3, OG);

-

3 Lüftungsfilter,

Länge 500 mm, Durchmesser 100 mm (aus Raum 1, OG);

-

2 Wasserpumpen, Marke

Eheim (aus Raum 1, OG);

-

8 angefangene

Düngerflaschen, 1l und 0.5l Flaschen (aus Raum 1, OG);

-

1 Filter für Lüftung,

Länge 400 mm, Durchmesser 150 mm (aus Raum 1, OG);

-

3 Filter für Lüftung,

Länge 400 mm, Durchmesser 150 mm (aus Raum 4, OG);

-

4 diverse Filter für

Lüftung, diverse Längen, Durchmesser 100 mm (aus Raum 4, OG);

-

1 Dampflampe, Marke

unbekannt (aus Raum 4, OG);

-

18 Glühbirnen zu

Dampflampen, Marke unbekannt (aus Raum 15, Keller);

-

ca. 240l Dünger,

diverse Produkte (aus Raum 15, Keller);

-

Vorschaltgerät mit

Dampflampen, Marke APF, 600W (aus Raum 13, Keller);

-

1 Filter für Lüftung,

Länge 400 mm, Durchmesser 150 mm (aus Raum 13, Keller);

-

1 Ventilator, Modell

Stand (aus Raum 13, Keller);

-

1 Einbauventilator,

Marke unbekannt (aus Raum 13, Keller);

-

1 Lüftungsrohr mit

Filter und Bogen, Länge 1000 mm, Durchmesser 150 mm (aus Raum 13, Keller);

-

Elektrogerät, Marke

unbekannt (aus Raum 13, Keller);

-

1 Lüftungsfilter mit

Anschluss, Länge 1000 mm, Durchmesser 150 mm (aus Raum 13, Keller);

-

1 Heizelement mit

Lüftungsrohr, Länge 700 mm, Durchmesser 150 mm (aus Raum 13, Keller);

-

1 Einbauventilator,

Marke unbekannt (aus Raum 13, Keller);

-

1 Standventilator,

Modell Tisch (aus Raum 13, Keller);

-

1 Lüftungsfilter,

Länge 750 mm, Durchmesser 200 mm;

-

1 Einbauventilator,

Marke unbekannt (aus Raum 13, Keller.

Polizei Kanton Solothurn

7. Die sichergestellte Pistole Hope Cal.

7.65 plus Magazin und 25 Patronen (HD-Nr. 28) sowie die ebenfalls sichergestellte

Pistole FN plus 2 Magazine und 22 Patronen (HD-Nr. 29), beide Waffen in

Aufbewahrung bei der Polizei Kanton Solothurn, werden zum Entscheid über eine

allfällige Einziehung gemäss Art. 31 Abs. 3 des Waffengesetztes der

Polizei Kanton Solothurn überlassen.

8. Der durch die Staatsanwaltschaft des

Kantons Solothurn beschlagnahmte und am 19.07.2012 an die Zentrale

Gerichtskasse einbezahlte Betrag von CHF 158.55 (= Umrechnung von EUR

135.00; vgl. AS 30 und AS 249) wird zur Deckung der Verfahrenskosten

eingezogen.

9. Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli, wird für die Zeit vom

11.11.2014 bis 19.07.2016 auf 4‘708.70 (inkl. Auslagen und 8% MwSt.)

festgesetzt und ist vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale

Gerichtskasse, 4500 Solothurn, zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während 10 Jahren gegenüber A.___, sobald es dessen wirtschaftliche

Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird festgestellt, dass der

amtliche Verteidiger für die Zeit von April 2012 bis 10.11.2014 bereits mit CHF

2‘570.60 durch den Staat Solothurn entschädigt worden ist (vgl. Verfügung der

Staatsanwaltschaft Kanton Solothurn vom 12.11.2014; AS 394).

10. Der Staat Solothurn, vertreten durch

die Zentrale Gerichtskasse, hat C.___ eine Entschädigung von CHF 5‘431.30

(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.

11. Die Verfahrenskosten von CHF 12‘300.00

(insb. inkl. Lagerungskosten bis 30.06.2016 bei [...]von CHF 9‘331.20,

IT-Auswertungen, Betäubungsmittelanalyse, Gerichtsauslagen) zuzüglich einer

Staatsgebühr von CHF 4‘000.00, total CHF 16‘300.00, sind wie folgt zu bezahlen

bzw. zu tragen:

-

CHF 9‘300.00 abzüglich

CHF 158.55 (vgl. Ziff. 8 hievor) und somit noch CHF 9‘141.45 durch A.___

-

CHF 7‘000.00 durch den

Staat Solothurn.»

4. Gegen das Urteil liess A.___ am

2.08.2016 die Berufung anmelden (AS 579). Mit Berufungserklärung vom 25.10.2016

liess er mitteilen, es werde an der Berufung festgehalten und ein

vollumfänglicher Freispruch beantragt. Dementsprechend sei für den Freispruch

gemäss Ziffer 1 eine Entschädigung zuzusprechen; Ziffern 2 und 3 seien

aufzuheben; Ziffer 5 zu bestätigen und in Ziffer 6 die Einziehung und

Vernichtung des Lüftungsfilters für Raum 13 aufzuheben und dieser dem Berufenden

auszuhändigen. Folglich seien die Verfahrenskosten dem Staat aufzuerlegen und

dem Berufenden für die erst- und zweitinstanzlichen Verfahren eine angemessene

Parteientschädigung zuzusprechen. Zudem werde beantragt, für das

zweitinstanzliche Verfahren die amtliche Verteidigung zu bestätigen. Die

Staatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 16. November 2016 mit, sie stelle

keinen Antrag auf Nichteintreten, verzichte auf eine Anschlussberufung und auf

eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren. Das Obergericht werde um

Zustellung des begründeten Urteils ersucht.

Am 29.11.2016 verfügte der

Instruktionsrichter, die rudimentäre Berufungserklärung vom 25.10.2016 werde

wie folgt interpretiert:

-

Für den rechtskräftigen

Freispruch gemäss Ziff. 1 ist eine Entschädigung zuzusprechen.

-

Aufzuheben sind Ziffern 2

und 3 des erstinstanzlichen Urteils und zu ersetzen durch vollumfängliche Freisprüche

samt Entschädigung.

-

Ziffer 5 ist

rechtskräftig.

-

Ziffer 6 ist bis auf die

berufungsweise verlangte Herausgabe des Lüftungsfilters für Raum 13

rechtskräftig. Die Übrigen eingezogenen Gegenstände können damit vernichtet

werden.

-

Ziffer 7 ist

rechtskräftig.

-

Ziffer 8 ist

rechtskräftig.

-

Ziffer 9 ist

rechtskräftig mit Ausnahme des Rückforderungsanspruchs.

-

Bezüglich der Kosten

(Ziffer 10) wird eine vollumfängliche Tragung durch den Staat verlangt.

Mit Schreiben vom 6.01.2017 liess der

Berufungskläger mitteilen, die Interpretation sei korrekt mit Ausnahme der

Annahmen zu den Ziffern 6 bis 8: Da der Berufende in der Hauptsache einen Freispruch

verlange, sei er folglich mit einer Einziehung von Vermögenswerten nicht

einverstanden. Er beantrage in diesen Punkten die vollständige Frei- und

Herausgabe seines Eigentums. Bezüglich Ziffer 6 des erstinstanzlichen Urteils

verlange er die vollständige technische Anlage zurück, bezüglich der Punkte 7

und 8 verlange er die auflagenfreie Herausgabe und die Freigabe seines Eigentums.

Mit Verfügung vom 12.01.2017 wurde beschieden, es sei durch das

Berufungsgericht im Schlussentscheid zu beurteilen, ob die Ziffern 6 bis 8 in

Rechtskraft erwachsen seien. Überdies wurde die amtliche Verteidigung durch

Rechtsanwalt Fringeli für das Berufungsverfahren bestätigt.

5. Zu befinden ist deshalb vorweg über

den Umfang der Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils. Es handelt sich

vorliegend um ein Urteil, das nur in Teilen angefochten wurde (Art. 399 Abs. 3

lit a StPO). In der Berufungserklärung ist anzugeben, welche Abänderungen des

erstinstanzlichen Urteils verlangt werden (lit. b). Insbesondere ist anzugeben,

auf welche der folgenden Teile sich die Berufung beschränkt (Abs. 2): a) den

Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen; b) die Bemessung der

Strafe; c) die Anordnung von Massnahmen; d) den Zivilanspruch oder einzelne

Zivilansprüche; e) die Nebenfolgen des Urteils; f die Kosten-, Entschädigungs-

und Genugtuungsfolgen; g) die nachträglichen richterlichen Entscheidungen.

Der Berufungskläger hat in seiner

Eingabe vom 25.10.2016 (als Berufungserklärung entgegen genommen) bezüglich

Ziffer 6 einzig – aber ausdrücklich – die Rückgabe des Lüftungsfilters für Raum

13 verlangt. Schon vor der Vorinstanz hatte er nur die Herausgabe der

Präzisionswaage (die gemäss Amtsgericht herauszugeben ist) und des

Lüftungsfilters zu Raum 13 verlangt. Ziffer 6 des erstinstanzlichen Urteils ist

deshalb ebenso wie Ziffer 7 in Rechtskraft erwachsen. In sich widersprüchlich

ist die Argumentation des Berufungsklägers, aufgrund des beantragten Freispruchs

müssten implizit auch die Einziehungen als angefochten gelten. Wenn dem so

wäre, hätte der Berufungskläger nicht ausdrücklich die Herausgabe des einen

Lüftungsfilters verlangt. Es ist aber auch darauf hinzuweisen, dass eine

Sicherungseinziehung nach Art. 69 StGB keinen Schuldspruch voraussetzt.

Hingegen ist mit der Verteidigung davon auszugehen, dass Ziff. 8 des

angefochtenen Urteils (Einziehung von CHF 158.55 zur Deckung der

Verfahrenskosten) infolge des Konnexes mit dem angefochtenen Kostenentscheid

(Ziff. 11) nicht in Rechtskraft erwachsen ist.

Rechtskräftig sind damit folgende – A.___

betreffende – Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:

-

Ziffer 1: Freispruch;

(angefochten ist jedoch, dass der Freispruch entschädigungslos erfolgt ist)

-

Ziffer 5: Herausgabe

Präzisionswaage;

-

Ziffer 6: Einziehungen,

mit Ausnahme des Lüftungsfilters zu Raum 13;

-

Ziffer 7: Überlassen des

Entscheids über die beiden Pistolen durch die Polizei;

-

Ziffer 9: Höhe der

Entschädigung des amtlichen Verteidigers.

6. Mit Eingabe vom 6.03.2017

beantragte der Beschuldigte, D.___, Bundesamt für Justiz, sei an der

Berufungsverhandlung als Zeuge zu befragen. Der Antrag wurde mit Verfügung des

Instruktionsrichters vom 8.03.2017 abgewiesen.

Erwägungen

II. Verfassungsmässigkeit des

Betäubungsmittelgesetzes

Der Beschuldigte selbst bestreitet in

den Einvernahmen die Verfassungsmässigkeit des Betäubungsmittelgesetzes. Dazu

ist mit der Vorinstanz auf Art. 190 der Bundesverfassung zu verweisen, wonach

Bundesgesetze und Völkerrecht für das Bundesgericht und die anderen

rechtsanwendenden Behörden massgebend sind. Das Bundesgericht wendet denn auch

das Betäubungsmittelgesetz – auch bezüglich Hanfprodukte bzw. deren Wirkstoff

Cannabis – bekanntlich laufend an.

III. Anwendbares Recht

Die Vorinstanz legt dar, Es sei das

neue Recht anwendbar, da das frühere Recht nicht milder sei (US 9). Diese

Feststellung würde aber im Gegenteil zur Anwendung des alten Rechts führen

(keine lex mitior). Allerdings wurden die hier fraglichen Strafbestimmungen des

Betäubungsmittelgesetzes letztmals mit dem Bundesgesetz vom 20.03.2008 materiell

geändert. Dieses trat am 1.07.2011 in Kraft, also mitten in der vorliegend in

Ziffer 1 der Anklage genannten Deliktszeit. Da auf einen Vorhalt nur ein Recht

angewendet werden kann, die beiden Vorhalte 1.2. und 1.3. der Anklage nach dem

01.07.2011

datieren und sich bezüglich der Strafandrohung ohnehin nichts

geändert hat, ist mit der Vorinstanz integral das aktuell geltende Recht

anzuwenden.

IV. Anklagegrundsatz

Die Anklageschrift bestimmt den

Gegenstand des Gerichtsverfahrens und bezweckt den Schutz der Verteidigungsrechte.

Zu beurteilen ist jeweils die konkrete Anklageschrift. Solange für die

beschuldigte Person klar ist, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird, kann

auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu

keinem Schuldspruch kommen darf; entscheidend ist, dass für die beschuldigte

Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird

(Urteil 6B_111/2016 vom 26.04.2016 E. 1).

Diese Anforderungen werden von der

vorliegenden Anklageschrift zweifellos erfüllt, die dem Beschuldigten in den

einzelnen Abschnitten der Anklagschrift vorgehaltenen Lebenssachverhalte sind

derart dargelegt, so dass er sich ohne Probleme dagegen verteidigen kann. Im

Parteivortrag vor dem Amtsgerichtspräsidenten wurden vom Berufungskläger dazu

denn auch keine konkreten Beanstandungen vorgebracht (AS 523 ff.). Vor dem

Berufungsgericht wurde moniert, die Anklage mache keine Mengenangaben, was den

Anklagegrundsatz verletze. Zu den einzelnen Vorhalten in der Anklage kann von

Amtes wegen kurz noch folgendes ausgeführt werden:

-

In der Anklageschrift [AKS]

Ziff. 1.1. wird der Anbau von Marihuana zwischen 15.01.2009 und 15.05.2012

mittels zweier Hanf-Indooranlagen vorgehalten und es werden die am 15.05.2012

aufgefundenen Hanfpflanzen und Hanfprodukte genannt. Der Sachverhalt ist

ausgesprochen kurz gefasst, aber grundsätzlich anerkannt, und es ist

sachlogisch, dass rückblickend keine exakten Angaben zum genauen Umfang der Marihuanaproduktion

gemacht werden können. Dem ist nachfolgend bei der Beweiswürdigung Rechnung zu

tragen. Aus der Anklage eines Vergehens ergibt sich zwangslos, dass die

Produktion nicht ausschliesslich zum Eigenkonsum erfolgt ist, sonst würde es sich

lediglich um eine Übertretung nach Art. 19a BetmG handeln. Die Weitergabe von

Hanfprodukten aus den Anbauten durch den Beschuldigten an C.___ ist denn auch

zugestanden und ergibt sich auch aus AKS Ziff. 1.2. Dennoch hätte die

Staatsanwaltschaft diesen Abnehmer im Vorhalt 1.1. der Vollständigkeit halber

nennen können oder auch sollen.

-

Die gleiche Bemerkung

gilt für Ziff. 1.3. der Anklage.

-

Selbstverständlich ist

schliesslich auch AKS Ziff. 1.2. insoweit genügend konkret umschrieben, wenn

als Tatzeitpunkt des Verschaffens «in der Zeit vor dem 15.05.2012» festgehalten

wird.

V. Sachverhalt/Beweisergebnis

Die Beweiswürdigung der Vorinstanz

stellt ausschliesslich auf die vorliegenden Aussagen des Beschuldigten ab, so

dass die entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen als unbestritten gelten

können. Deshalb kann grundsätzlich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen

werden. Es ist bezüglich der einzelnen Vorhalte in der Anklageschrift von

folgenden Beweisergebnissen auszugehen:

-

AKS Ziff. 1.1. (Anbau):

Das Beweisergebnis der Vorinstanz geht von je zwei jährlichen Produktionszyklen

Hanfanbau seit 2009 aus, womit jährlich 5‘475 Gramm betäubungsmittelfähige

Hanfprodukte erzeugt worden seien. Davon habe der Beschuldigte nach eigenen

Angaben einen Teil an C.___ abgegeben. Eine Abgabe an andere Dritte wurde als

nicht bewiesen beurteilt (US 18 f.). Diese Feststellung ist im Grundsatz zu

bestätigen, auch wenn keine rückblickend keine exakten Feststellungen zur

Produktionsmenge mehr möglich sind.

-

AKS Ziff. 1.2. (Abgabe an

C.___): Die Vorinstanz geht von einer Abgabe von einigen hundert Gramm Marihuana

an C.___ aus im Zeitraum zwischen dem 19.07.2009 und dem 15.05.2012. Dies

basiert auf den Aussagen des Beschuldigten und dem Besitz von 105 Gramm

Marihuana, die anlässlich der Hausdurchsuchung bei C.___ gefunden wurden und

unbestrittenermassen vom Berufungskläger stammten; es kann auf die zutreffende

Beweiswürdigung des Amtsgerichtspräsidenten auf US 21 f. verwiesen werden.

Angeklagt unter diesem Vorhalt ist allerdings nur die am 15.05.2012 bei C.___

angetroffene Menge von 105 Gramm Marihuana (bezüglich des Haschisch wurde eine

Weitergabe durch den Beschuldigten verneint).

-

AKS Ziff. 1.3 (Besitz und

Lagern): Der Beschuldigte bringt vor, ein Teil der aufgefundenen insgesamt 3‘823.40

Gramm Marihuana und 3,4 Gramm Haschisch sei Abfall gewesen, den er nicht

konsumiert hätte. Anerkannt würden nur zwei Kilogramm (AS 526). Die Vorinstanz

hat im Hinblick darauf, dass die durchgeführte Analyse bei sämtlichen Proben

einen unerlaubten THC-Gehalt ergeben habe und gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung sämtliche Pflanzenteile des Hanfs im Sinne von Marihuana dem

Betäubungsmittelgesetz unterstünden, alle aufgefundenen Hanfbestandteile als

Betäubungsmittel beurteilt. Dem ist unter Verweis auf die Erwägungen der

Vorinstanz auf US 24 zu folgen.

VI. Rechtliche Würdigung

1.

Vorhalt AKS Ziff. 1.1.

Die Vorinstanz hat die massgeblichen

Gesetzesnormen und deren Grundsätze, die unverändert auch auf das zur Tatzeit

geltende Recht zutreffen, auf US 19 f. korrekt dargelegt. Darauf kann verwiesen

werden. Entscheidend ist die Frage des ausschliesslichen Eigenkonsums: erfolgt

der Anbau der Hanfpflanzen zum ausschliesslichen Eigenkonsum, wäre vorliegend

der Übertretungstatbestand von Art. 19a aBetmG anzuwenden. Das Beweisergebnis

hat ergeben, dass der Berufungskläger von seinen Hanfprodukten jeweils auch an C.___

abgegeben hat. Wie die Vorinstanz auf US 20 zu Recht festhält, hat die

Anwendung dieser privilegierenden Bestimmung restriktiv zu erfolgen. Aufgrund

der Auslegung des Zwecks des Betäubungsmittelgesetzes, der Vorarbeiten und der

Beratungen in den eidgenössischen Räten, der überwiegenden Lehrmeinungen und

der konstanten Gerichtspraxis ergibt sich eindeutig, dass Art. 19a BetmG nur

jene Widerhandlungen im Sinne von Art. 19 BetmG erfasst, die ausschliesslich

dem eigenen Drogenkonsum des Täters dienen (vgl. Gustav Hug-Beeli, BetmG-Komm,

2016, Art. 19a N 422). Das Bundesgericht hat in einem auch heute noch

massgeblichen, nicht amtlich publizierten Entscheid vom 26.03.1976

festgehalten, der Sinn und Zweck des Gesetzes würde eine Anwendung von Art. 19a

BetmG ausschliessen, wenn eine Widerhandlung gegen Art. 19 BetmG den

Drogenkonsum eines Dritten ermöglichen würde, und zwar selbst dann, wenn dies

zugleich den Eigenkonsum des Täters ermöglichen würde. Der in Art. 19a BetmG

umschriebenen Drogenkonsum sei eine Übertretungshandlung, die nur auf den

Eigenkonsum des Täters oder auf Tathandlungen, die den ausschliesslichen

Eigenkonsum vorbereiten würden, Bezug nehme. Wenn die Tathandlung zum Konsum

durch einen Dritten führe oder eine solche Konsumhandlung ermögliche, dann

falle diese unter die Strafdrohung von Art. 19 BetmG. An dieser Begründung

hielt das Bundesgericht in verschiedenen späteren Entscheiden fest (vgl. Gustav

Hug-Beeli, a.a.O., Art. 19a N 417 f. mit Hinweisen auf die entsprechende

bundesgerichtliche Rechtsprechung). Eine Anwendung von Art. 19a BetmG fällt

auch dann ausser Betracht, wenn die Weitergabe an einen Dritten nur ein

unbedeutendes Nebendelikt darstellt (vgl. Gustav Hug-Beeli, a.a.O., Art. 19a N

419).

Der Beschuldigte hat gemäss

Beweisergebnis seit dem Jahr 2009 jährlich in je zwei Produktionszyklen Hanf

angebaut. Da er von diesen Betäubungsmitteln an C.___ abgegeben hat und dies

auch schon zur Zeit des Anbaus beabsichtigt oder zumindest nicht ausgeschlossen

war, fällt die Anwendung der privilegierten Bestimmung gemäss Art. 19a BetmG im

vorliegenden Fall ausser Betracht und der Beschuldigte hat sich des mehrfachen

Vergehens gegen Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG schuldig gemacht. Dass nur ein

kleiner Teil der gesamten Anbaumenge überhaupt zur Weitergabe bestimmt war, ist

bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Die mehrfache Begehung ergibt sich

daraus, dass jeder Anbauzyklus (wie auch die diesbezügliche Weitergabe von

Drogen) einen abgegrenzten und selbständigen Tatkomplex darstellt. Da bezüglich

der Weitergabe von Betäubungsmitteln, wie nachstehend unter Erwägung VI.2

ausgeführt, der Tatbestand des Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG erfüllt ist, erübrigen

sich weitere Ausführungen zur Eventualanklage betreffend Art. 19 Abs. 1 lit. g

i.V.m. c BetmG (Anstalten Treffen zum Verkauf), zumal keinerlei Anhaltspunkte

dafür ersichtlich sind, dass jemals die Weitergabe von Betäubungsmitteln an

weitere Dritte überhaupt beabsichtigt war.

2.

Vorhalt AKS Ziff. 1.2.

Der Beschuldigte hat C.___

zugestandenermassen Hanfprodukte abgegeben und diesem ausdrücklich erlaubt,

sich am offen zugänglichen Hanfvorrat zu bedienen, was dieser im Zeitraum

zwischen dem 19.07.2009 und dem 12.05.2012 auch mehrmals und im Umfang von

insgesamt mehreren hundert Gramm getan hat. Dabei handelte der Beschuldigte mit

Wissen und Wollen und damit vorsätzlich, weshalb er den Tatbestand des

unbefugten Veräusserns von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG

erfüllt hat. Wenn der Beschuldigte vortragen lässt, der Vorhalt der Anklage, er

habe C.___ die Hanfprodukte nicht «verschafft», dieser habe diese «abgegriffen»,

kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auf US 21 f. verwiesen

werden: Die Aussagen des Beschuldigten dazu sind eindeutig, er «habe dem Jungen

Marihuana abgegeben», «in der Familie gibt man einfach»! Wenn C.___ hin und

wieder selbst von den Hanfprodukten bedient hat, geschah dies im Einverständnis

mit dem Beschuldigten und ist ebenfalls unter den Ausdruck «verschaffen» zu

subsumieren. Wenn im Parteivortrag vor der Vorinstanz ausgeführt wurde, C.___

habe sich ohne Wissen des Beschuldigten an den Hanfprodukten bedient, ist das

im Hinblick auf seine eigenen Aussagen nachgerade unverfroren. An der

Tatbestandserfüllung ändert auch der Umstand nichts, dass die Veräusserung

unentgeltlich erfolgte, zumal für die Erfüllung des Tatbestandes nicht erforderlich

ist, dass Betäubungsmittel gegen Entgelt weitergegeben werden. Die

Unentgeltlichkeit wird aber bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sein. Da

mehrere Veräusserungshandlungen aus mehreren Hanfernten vorgenommen wurden,

liegt eine mehrfache Tatbegehung vor. Da keine Rechtsfertigungs- oder

Entschuldigungsgründe ersichtlich sind, ist der Beschuldigte mit

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe zu bestrafen.

3.

Vorhalt AKS Ziff. 1.3.

Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft, wer Betäubungsmittel unbefugt

lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt. Zudem wird

gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG in gleichem Masse bestraft, wer

Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise

erlangt. Unter strafrechtlich relevantem Besitz im Sinne dieser Bestimmung ist

ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis zu verstehen, das von einer

Herrschaftsmöglichkeit und einem Herrschaftswillen getragen ist (vgl. Gustav

Hug-Beeli, a.a.O., Art. 19 N 572 ff.). Auch die Erfüllung dieser

Straftatbestände wird vom Beschuldigten nicht bestritten, er machte vor der

Vorinstanz einzig geltend, es seien nur rund 2 kg des gelagerten Materials

überhaupt gebrauchsfähig gewesen (AS 526). Unbestritten ist ebenso, dass sich C.___

an den Hanfprodukten bedienen konnte. Mengenmässig ist weiterhin aufgrund der

Tatsache, dass die durchgeführte Analyse bei sämtlichen Proben einen unerlaubt

hohen THC-Gehalt ergeben hat, davon auszugehen, dass sämtliche sichergestellten

Hanfbestandteile tatbestandsmässig sind. Dies auch aufgrund der Tatsache, dass

gemäss bundesgerichtlicher Praxis sämtliche Pflanzenbestandteile des Hanfs im

Sinne von Marihuana dem Betäubungsmittelgesetz unterstehen. Die privilegierte Bestimmung

gemäss Art. 19a BetmG kommt aufgrund des bereits in Erwägung VI.1. Ausgeführten

vorliegend nicht zur Anwendung.

4.

Konkurrenz

Wie sich aus den bisherigen

Ausführungen ergibt, führt jeweils die beabsichtigte (AKS Ziffern 1.1. und

1.3

) bzw. getätigte Abgabe (AKS Ziffer 1.2) an C.___ zur Anwendung des

Vergehenstatbestandes von Art. 19 Abs. 1 BetmG. Es stellt sich damit die Frage

der Konkurrenz. Hug-Beeli führt dazu in N. 164 f. zu Art. 19 BetmG aus: «Der

Betäubungsmittelverkäufer muss vor dem Verkauf die betreffenden

Betäubungsmittel erwerben, die er dann bis zur Weitergabe besitzt. Sämtliche im

Rahmen ein und desselben Drogengeschäfts aufeinander folgenden Teilakte stellen

sich stets als nur eine Straftat dar. Sämtliche in einem bestimmten

Handlungsrahmen vorgenommenen Einzelhandlungen sind lediglich Teilakte ein und

desselben Drogengeschäftes und damit ein und dieselbe Tat. Man spricht in

diesem Zusammenhang von einer sogenannten Bewertungseinheit. In diesen Fällen

stehen die Erwerbshandlungen zu den zeitlich daran anschliessenden

Weitergabehandlungen im Verhältnis der Subsidiarität. Es handelt sich dabei

lediglich um verschiedene Entwicklungsstufen derselben deliktischen Tätigkeit,

auch wenn die einzelnen Stufen einzeln aufgezählt werden. Denn diese schützen

das gleiche Rechtsgut einzig gegen verschiedene Angriffe oder verschiedene

Angriffsstufen. Die einzelnen Handlungen können auch als straflose Vor- bzw.

Nachtat zum Verkauf bzw. Kauf betrachtet werden. Das gleiche gilt auch mit

Bezug auf die Tathandlung des Besitzes, die als Auffangtatbestand konzipiert

ist und deshalb im Verhältnis zu anderen vom Gesetz erfassten Erwerbs- und

Weitergabehandlungen bloss subsidiär zur Anwendung gelangt. … Auch der Anbau

von Cannabispflanzen und die spätere Verarbeitung sowie der spätere Verkauf der

von diesen Pflanzen gewonnenen Betäubungsmittel stellen eine Bewertungseinheit

dar.» Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall Folgendes: die Weitergabe

und das Lagern von Betäubungsmitteln gemäss Ziffern 1.2. und 1.3. der Anklage

sind auch im Vorhalt von Ziffer. 1.1. enthalten (Anbau des entsprechenden

Hanfes). In diesem Umfang stellt Anklage-Ziffer 1.1. eine mitbestrafte Vortat

zu den Anklage-Ziffern 1.2. und 1.3. dar.

VII. Strafzumessung

1.

Allgemeines zur Strafzumessung

Nach Art. 47 StGB misst das Gericht

die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben

und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben

des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).

Bei der Tatkomponente können

verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt

der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass

des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten

Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass

der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit

des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives

Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Unter der

subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung

des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens

insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren

Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz

trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden

Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch

umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei

seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens

überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung ist es richtig,

dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus. Die

Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des

Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer

wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem

von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist.

Schliesslich ist unter dem Aspekt der

Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und

äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu

vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je

leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer

wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3a

aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem

psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch

unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von

Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur

ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit

oder Verzweiflung usw.

Bei der Täterkomponente sind

einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen, auch über im Ausland

begangene Straftaten (BGE 105 IV225 E. 2), ins Gewicht fallen –

Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur

berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue

hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse

(Lebensumstände des Täters im Zeit-punkt der Tat), wie Alter,

Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle

Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch

das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er

einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen

Ermittlungen mit-gewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.

Hat der Täter durch eine oder mehrere

Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so

verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie

angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr

als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart

gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).

2.

Konkrete Strafzumessung

Es handelt sich zwar um eine mehrfache

Tatbegehung, dennoch kann ein «schwerstes» Delikt im Sinne von Art. 49 Abs. 1

StGB nicht bestimmt werden, da es sich um acht analoge Anbauzyklen handelt. Es

ist daher die Strafe gesamthaft für alle Widerhandlungen zuzumessen. Der

Strafrahmen umfasst Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, es

besteht kein Anlass, diesen Strafrahmen zufolge mehrfacher Tatbegehung zu

überschreiten. Im Gegenteil, sind doch im Rahmen des Tatverschuldens vorwiegend

entlastende Umstände zu finden. Vorweg ist festzuhalten, dass es sich bei den

an C.___ überlassenen Betäubungsmitteln um Hanfprodukte und damit um sogenannte

«weiche» Drogen handelte. Zudem war der THC-Gehalt mit 1,5 bis 3,4%

vergleichsweise gering. Wohl ist dem Beschuldigten vorzuwerfen, über mehrere

Jahre grössere Mengen Hanf angebaut und seine Indooranlage zunehmend ausgebaut

und verfeinert zu haben, allerdings hat er davon nur eine kleine Menge von

mehreren hundert Gramm und dies nur an eine Person, C.___, weiter gegeben. Die

Übergaben erfolgten überdies unentgeltlich. Zu Gunsten des Beschuldigten ist

davon auszugehen, dass C.___ schon vorher Cannabis-Konsument gewesen ist. Dafür

spricht, dass bei diesem nebst den 105 Gramm Hanf aus der Produktion des

Beschuldigten zusätzlich 1‘066 Gramm Haschisch aufgefunden wurden, das er von

Dritten erworben hatte. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz, woran

auch seine Überzeugung, das Betäubungsmittelgesetz verstosse gegen die

Verfassung, nichts zu ändern vermag. Zu Recht hat die Vorinstanz auch berücksichtigt,

dass der Beschuldigte keinen grösstmöglichen Anbauertrag aus der betriebenen

Anlage erwirtschaften wollte und keine finanziellen Interessen verfolgte. So

liess er nach der Aberntung des Aufzuchtraums im Erdgeschoss diesen während

längerer Zeit leer stehen. Zudem ist zu beachten, dass A.___ den angebauten

Hanf nach eigenen und glaubhaften Angaben insbesondere zur Linderung seiner

bestehenden gesundheitlichen Beschwerden, hauptsächlich seiner Magenschmerzen,

eingesetzt und den eigenen Anbau vor allem auch zur Sicherstellung einer hohen

Qualität des Hanfs betrieben hat. Dem durch den Beschuldigten ins Recht

gelegten ärztlichen Zeugnis vom 31.03.2016 (AS 474) kann ebenso wie dem vor

Obergericht abgegebenen Arztbericht entnommen werden, dass er insbesondere

wegen chronischer Gastritis mit Durchfällen und Schlafstörungen in ärztlicher

Behandlung steht und er dieses mit Cannabis zu lindern versucht. Dies entlastet

ihn allerdings höchstens bezüglich des Anbaus zum Eigenkonsum, nicht hingegen

bezüglich der Weitergabe an C.___. Die Vorinstanz hat aber zu Recht auch

festgehalten, dass der Beschuldigte aufgrund seiner gesundheitlichen Situation

eine Ausnahmebewilligung für die Hanfeinnahme zumindest hätte beantragen

können, was er aber gar nicht erst versucht hat. Nach seinen Angaben vor

Obergericht wäre dies nur für Cannabis-Tropfen möglich, er brauche Blüten zum

Rauchen. Insofern können diese persönlichen Umstände, wenn überhaupt, nur in

geringem Masse zu Gunsten von A.___ berücksichtigt werden. Selbstverständlich

hätte sich der Beschuldigte leicht an das Gesetz halten können, was die

Weitergabe von Hanfprodukten an C.___ betrifft. Andererseits handelt es sich

dabei um den Sohn seiner Lebenspartnerin, der ohnehin Cannabis konsumierte.

Insgesamt ist das Tatverschulden als leicht zu beurteilen, was im vorgegebenen

Strafrahmen mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen abzugelten ist.

Im Rahmen der Täterkomponenten ist

bezüglich des Vorlebens zu beachten, dass der Beschuldigte A.___ am 03.02.1961

geboren wurde und gemäss eigener und glaubhafter Aussagen bereits als Kind von

fürsorgerischen Zwangsmassnahmen betroffen war. Er war als Betroffener auch

Teilnehmer des sog. «Runden Tisch» betreffend Opfer von […]. So wurde er im

Alter von weniger als vier Jahren bereits in ein Kinderheim eingewiesen (AS

547, Z. 20 ff.). Wohl auch wegen dieser Umstände konnte er keinen Beruf

erlernen und verrichtete in erster Linie Hilfsarbeiten. Er war in einer

Boilerfabrik, auf dem Bau und im Sanitärbereich tätig. Während kurzer Zeit war

er im Jahr 2001 als Vertreter einer holländischen Düngemittelfirma in der

Schweiz tätig. Davon abgesehen bestand und besteht sein Einkommen in erster

Linie aus der ihm zugesprochenen Invalidenrente sowie den ihm zudem

ausgerichteten Ergänzungsleistungen. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft,

was angesichts seiner wenig erfreulichen Jugendzeit nicht ganz

selbstverständlich ist und sich deshalb leicht strafmindernd auswirkt. Die

Strafempfindlichkeit ist trotz gewissen gesundheitlichen Beschwerden neutral zu

werten. Der Umgang mit dem Beschuldigten im Strafverfahren war nicht ganz

einfach, wie es sich wie erwähnt schon aus dem Polizeirapport ergibt (oder auch

aus dem Nachtragsrapport vom 24.02.2014, AS 104 ff.). Dies ist einerseits auf

seine feste Überzeugung, das Betäubungsmittelrecht sei verfassungswidrig, und

andererseits auf seine Jugend, die ihn der staatlichen Autorität misstrauisch gegenüber

treten lässt, zurückzuführen. Dementsprechend sind weder Reue noch Einsicht zu

verzeichnen. Im Übrigen hat er sich aber grundsätzlich kooperativ verhalten und

glaubhafte Angaben gemacht. Vor dem Berufungsgericht trat er sachlich und

glaubhaft auf. Deutlich strafmindernd zu würdigen ist insbesondere auch sein

Geständnis hinsichtlich der Weitergabe von Hanfprodukten an C.___. Die

Täterkomponenten wirken sich damit deutlich strafmindernd aus, so dass die

Geldstrafe auf 15 Tagessätze zu reduzieren ist.

Bereits die Vorinstanz hat die

unerklärlich lange Verfahrensdauer beanstandet. Mittlerweile sind mehr als 2/3

der Verjährungsfrist abgelaufen, was beim vorliegenden Wohlverhalten des

Beschuldigten zur Anwendung von Art. 48 lit. e StGB und der entsprechenden

Strafmilderung führt. Zu konstatieren ist aber auch eine erhebliche Verletzung

des Beschleunigungsgebots: Die ursprüngliche Eröffnungsverfügung erging am

20.04.2012

(AS 121). Die Hausdurchsuchung sowie die Sicherstellung der

festgestellten Pflanzen und Geräte erfolgten am 15.05.2012. An diesem Tag

wurden auch sämtliche ersten Einvernahmen durchgeführt. Es erfolgte sodann eine

Beschwerde gegen die Beschlagnahme, über welche am 18.06.2012 entschieden wurde

(AS 181 ff.). Am 08.08.2012 wurde die Mitteilung des Untersuchungsabschlusses

in Bezug auf die damals noch beschuldigte C.___ erlassen (AS 205). Die entsprechende

Einstellungsverfügung erging am 13.11.2012 (AS 248 ff.). Sie wurde im

Entschädigungspunkt angefochten. Das Obergericht des Kantons Solothurn

entschied über die Beschwerde mit Urteil vom 07.02.2013 (AS 284 ff.). Eine

gegen das Urteil gerichtete Beschwerde wurde mit Urteil vom 13.06.2013 durch

das Bundesgericht beurteilt (AS 297 ff.). Am 25.10.2013 und somit mehr als ein

Jahr nach erfolgter erster Befragung, wurde in Form des Ermittlungsauftrags vom

25.10.2013

(erneute Befragung des Beschuldigten zum Eigenkonsum; vgl.

AS 384.1) die Untersuchung gegen den Beschuldigten A.___ weitergeführt.

Nachdem die entsprechende Einvernahme bereits am 24.02.2014 ergebnislos

geblieben war, erfolgte der nächste Schritt im Verfahren erst am 06.03.2015 und

damit erneut deutlich mehr als ein Jahr später, durch die Anordnung der

Nachwägung der sichergestellten Betäubungsmittel sowie der Vornahme von

weiteren Abklärungen bezüglich der sichergestellten Waffen (AS 395). Die

bereinigte Eröffnungsverfügung wurde am 14.08.2015 erlassen und der Abschluss

der Untersuchung wurden am 14.09.2015 mitgeteilt. Die Anklageschrift datiert

vom 27.01.2016. Damit sind mehrere und teilweise grobe Verstösse gegen das

Beschleunigungsgebot von Art. 5 Abs. 1 StPO zu verzeichnen. Wie der

Beschuldigte angab, litt er unter dem laufenden Strafverfahren (AS 531). Folgen

einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind meistens die Strafreduktion,

manchmal der Verzicht auf Strafe oder, als ultima ratio in Extremfällen, die

Einstellung des Verfahrens (BGE 133 IV 158 E. 8; 130 IV 54 E. 3.3.1 S. 55; je

mit Hinweisen). Bei der Frage nach der sachgerechten Folge ist zu

berücksichtigen, wie schwer der Beschuldigte durch die Verfahrensverzögerung

getroffen wurde, wie gravierend die ihm vorgeworfenen Taten sind und welche

Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn das Beschleunigungsgebot nicht

verletzt worden wäre. Rechnung zu tragen ist auch den Interessen der

Geschädigten und der Komplexität des Falles. Schliesslich ist in Betracht zu

ziehen, wer die Verfahrensverzögerung zu vertreten hat (BGE 117 IV 124 E. 4e S.

129.

f.; Urteil 6B_140/2011 vom 17.05.2011 E. 5.1 mit Hinweisen). Im

vorliegenden Fall hat ausschliesslich die Staatsanwaltschaft die erheblichen

Verfahrensverzögerungen zu verantworten, so dass es angesichts des geringen Verschuldens

und der Strafe von 15 Tagessätzen Geldstrafe gerechtfertigt erscheint, von

einer Bestrafung Umgang zu nehmen.

VIII. Einziehung

1.

Sicherungseinziehung

Gemäss Art. 69 Abs. 1 StGB verfügt das

Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die

Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder

bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn

diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche

Ordnung gefährden. Gemäss Art. 69 Abs. 2 StGB kann das Gericht anordnen, dass

die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.

Der Berufungskläger verlangt die

Herausgabe des Lüftungsfilters für Raum 13. Dieser Lüftungsfilter wurde in

einem Kellerraum beschlagnahmt und damit nicht in einem der beiden

Räumlichkeiten, in denen die Hanf-Indooranlage betrieben wurde. Allerdings

fanden sich im Keller diverse Materialien und Gerätschaften, die für den

Einsatz in der Aufzuchtanlage vorgesehen waren wie 18 Glühbirnen zu

–Dampflampen, 240 Liter Dünger, ein Vorschaltgerät mit Dampflampen, ein Filter

für Lüftung, der fragliche Lüftungsfilter, diverse Ventilatoren, ein

Lüftungsrohr etc. (AS 084 f.). Es ist offensichtlich, dass diese Gerätschaften,

und damit auch der fragliche Lüftungsfilter zum Einsatz in den Indooranlagen

bestimmt waren, wie dies auch die Vorinstanz auf US 35 festgestellt hat. Es ist

gerichtsnotorisch, dass insbesondere auch Filter- und Belüftungsanlagen für den

Hanfanbau benötigt werden und dort Verwendung finden. Aufgrund des

festgestellten Sachverhaltes und der Aussage des Beschuldigten, dass er seine

gesundheitlichen Probleme mit einiger Wahrscheinlichkeit auch weiterhin durch

Hanfkonsum behandeln werde (AS 548, Z. 88 ff.), muss davon ausgegangen,

dass die sichergestellten Geräte – und damit auch der Lüftungsfilter – zum

Betrieb einer Hanfanlage mit hoher Wahrscheinlichkeit auch weiterhin für diesen

Zweck verwendet würden, sollten diese dem Beschuldigten zurück gegeben werden.

Dies gilt erst recht nach seiner Aussage vor Obergericht, wonach er weiterhin

Cannabis konsumiere, aber wegen fehlender Finanzen auf die Errichtung einer

neuen Hanf-Indooranlage verzichten müsse. Da kämen ihm solche Bestandteile

gelegen. Unter diesen Umständen liegt eine hinreichende Gefährdung im Sinne von

Art. 69 StGB vor und es ist mit der Vorinstanz die Einziehung der Geräte auch

unter dem Blickwinkel der Eigentumsgarantie verhältnismässig. Da aufgrund der

polizeilichen Fotodokumentation (vgl. CD-ROM, AS 17) nicht angenommen werden

kann, dass die Geräte bei einem Verkauf einen wirtschaftlichen Nettoerlös (nach

Abzug des Aufwands für den Verkauf) generieren würden, ist die Vernichtung des

Lüftungsfilters anzuordnen.

2.

Einziehung von Vermögenswerten

Gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB sind

die sicher gestellten EURO 135.00 bzw. der damalige Gegenwert von CHF 158.55

einzuziehen und zur teilweisen Deckung der vom Beschuldigten zu tragenden

Verfahrenskosten zu verwenden.

IX. Kosten und Entschädigungen

1.

Schadenersatz- und

Genugtuungsforderungen

Sämtliche Entschädigungsbegehren von A.___

für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren werden abgewiesen. Der

Beschuldigte hatte in Bezug auf den Vorhalt des Verstosses gegen das

Waffengesetz, von welchem er freigesprochen worden ist, keine staatlichen

Zwangsmassnahmen hinzunehmen, die allenfalls eine Entschädigung für Nachteile

in Form einer Genugtuung rechtfertigen würden. Eine Schadenersatzforderung

wurde weder beziffert noch begründet und kann folglich auch nicht beurteilt

werden.

2.

Kosten

2.1

Der Amtsgerichtspräsident hat die Verfahrenskosten,

die grösstenteils aus den Kosten für die Lagerung der beschlagnahmen

Hanfprodukte und Gerätschaften bestehen, mit CHF 9‘300.00 (abzüglich die

eingezogenen CHF 158.55) dem Beschuldigten und mit CHF 7‘000.00 dem Staat

auferlegt. Dabei wurde – nebst dem Freispruch von C.___ – angemessen

berücksichtigt, dass das Verfahren ungebührlich lange gedauert hat, was nebst

der (noch andauernden) Weigerung des Beschuldigten, sein Einverständnis zur

Vernichtung der beschlagnahmten Gegenstände zu erteilen, zu den hohen Kosten

geführt hat. Der erstinstanzliche Kostenentscheid ist somit zu bestätigen.

Demnach sind die Kosten des Verfahrens

vor erster Instanz mit einer Staatsgebühr von CHF 4‘000.00, zuzüglich Lagerungskosten

bis 30.06.2016 bei [...]von CHF 9‘331.20, IT-Auswertungen,

Betäubungsmittelanalyse, Gerichtsauslagen von CHF 12‘300.00, total

CHF 16‘300.00, wie folgt zu bezahlen bzw. zu tragen:

CHF 9‘300.00

abzüglich CHF 158.55 (vgl. Ziff. 8 hievor) und somit noch CHF 9‘141.45

durch A.___.

CHF 7‘000.00 durch

den Staat Solothurn.

2.2

Die Kosten des

Berufungsverfahrens, in dem der Berufungskläger mit seinem Hauptantrag auf

Freispruch grundsätzlich unterliegt, von einer Strafe aber Umgang genommen

wird, sind ermessensweise dem Berufungskläger und dem Staat je zur Hälfte

aufzuerlegen. Die Staatsgebühr wird auf CHF 3‘000.00 festgesetzt, zuzüglich der

Kanzleikosten belaufen sich die Grundkosten des Berufungsverfahrens auf CHF

3‘050.00. Dazu kommen die Kosten für die Lagerung und Vernichtung der

beschlagnahmten Gegenstände, welche der Beschuldigte zufolge Unterliegens mit

seinem Antrag auf deren Herausgabe zu 100 % zu bezahlen hat.

Demnach werden die Kosten des

Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 3‘000.00, zuzüglich Kanzleikosten

CHF 3‘050.00, je hälftig (CHF 1‘525.00) A.___ und dem Staat auferlegt. A.___

hat zudem die bis zur Vernichtung der beschlagnahmten Gegenstände anfallenden

zweitinstanzlichen Lagerungs- und Vernichtungskosten vollumfänglich zu

bezahlen. Diese belaufen sich bis zum Urteilsdatum auf CHF 1‘749.60. Der

Restbetrag der bis zur Vernichtung noch anfallenden Kosten wird A.___ zu

gegebener Zeit mit separater Verfügung mitgeteilt und in Rechnung gestellt.

Es haben zu bezahlen:

Staat CHF 1‘525.00

A.___ CHF 3‘274.60, zuzüglich die bis

zur Vernichtung noch anfallenden Lagerungs- und Vernichtungskosten

3.

Entschädigung des amtlichen

Verteidigers / Rückforderung

3.1

Gemäss teilweise

rechtskräftiger Ziffer 9 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Dorneck-Thierstein

vom 19.07.2016 wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___,

Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli, für das Verfahren vor erster Instanz auf total

CHF 7‘279.30 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt und festgestellt, dass dem

amtlichen Verteidiger durch die Staatsanwaltschaft davon bereits CHF 2‘570.60

ausgezahlt worden waren. Der Rest von CHF 4‘708.70 wurde zur Zahlung durch den

Staat Solothurn, v.d. die Zentrale Gerichtskasse, angeordnet.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren gegenüber A.___, sobald es

dessen wirtschaftliche Verhältnisse erlauben.

3.2

Für das Berufungsverfahren macht

der amtliche Verteidiger in seiner Honorarnote einen Arbeitsaufwand von 17,5

Stunden geltend. Davon entfallen über 8 Stunden auf die Vorbereitung der

Hauptverhandlung. Rechtsanwalt Fringeli verteidigte den Beschuldigten bereits vor

erster Instanz, der Fall barg im Berufungsverfahren keine neuen Aspekte, das

Plädoyer dauerte knapp zehn Minuten, so dass die Vorbereitung der

Hauptverhandlung ermessensweise mit 4 Stunden zu veranschlagen ist. Demnach

wird der Vorbereitungs-Aufwand um 4 Stunden gekürzt. Weiter ist eine halbe

Stunde zu streichen, die dem Verteidiger bereits von der Vorinstanz für die

Nachbearbeitung und hiermit indirekt für das Berufungsverfahren zugesprochen

worden ist. Für die Berufungsverhandlung ist dem Verteidiger eine zusätzliche

Stunde zu vergüten. Per Saldo wird somit ein Arbeitsaufwand von 14 Stunden

vergütet. Bei einem Stundenansatz von CHF 180.00 beläuft sich das Honorar somit

auf CHF 2‘520.00. Dazu kommen Auslagen von CHF 178.30 und die Mehrwertsteuer

von CHF 215.85, total CHF 2‘914.15, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale

Gerichtskasse.

Sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse von A.___ erlauben, hat er die Hälfte dieser Kosten (CHF 1‘457.05)

dem Staat zu erstatten (Verjährung in 10 Jahren). Der amtliche Verteidiger

machte keine Nachforderung geltend.

Demnach wird in

Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. a, b, c und d BetmG; Art. 47, 48 lit. e, 49

Abs. 1, 69 und 70 StGB; Art. 31 Abs. 3 WG; Art. 135, 267, 379 ff., 398 ff., 416

ff. StPO

festgestellt und erkannt:

1.

Gemäss teilweise rechtskräftiger

Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Dorneck-Thierstein vom 19.

Juli 2016 wurde A.___ vom Vorwurf

des Vergehens gegen das Waffengesetz freigesprochen.

2.

A.___ hat sich der mehrfachen Vergehen

gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 19. Juli 2009 bis

15.

Mai 2012, schuldig gemacht.

3.

Von einer Bestrafung wird Umgang genommen.

4.

Gemäss rechtskräftiger Ziffer 5 des

Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Dorneck-Thierstein vom 19. Juli 2016

ist der folgende beschlagnahmte Gegenstände A.___ nach Rechtskraft des

vorliegenden Urteils herauszugeben:

Anzahl

Objekt

Aufbewahrungsort

1.

Präzisionswaage Dipse XL 5000

(Inhaber: A.___)

(HD-Nr. 22)

Polizei Kanton Solothurn

5.

Gemäss teilweise rechtskräftiger

Ziffer 6 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Dorneck-Thierstein vom 19.

Juli 2016 wurden folgende beschlagnahmten Gegenstände eingezogen, deren

Vernichtung angeordnet wurde:

Anzahl

Objekt

Aufbewahrungsort

1.

Schachtel mit leeren

Kaffee-Verpackungen (Inhaber: A.___)

(HD-Nr. 35)

Polizei Kanton

Solothurn

3.

Hanfmühle (aus

Wohnzimmer, Holzschrank links; Inhaber: A.___)

(HD-Nr. 24)

Polizei Kanton

Solothurn

1.

Hanfmühle (aus

Schlafzimmer Nr. 2, Schreibtisch; Inhaber:

C.___)

(HD-Nr. 2)

Polizei Kanton

Solothurn

1.

Gerät zum Sieben von

Hanfblüten (aus Wohnzimmer, Holzeinbauschrank; Inhaber: A.___)

(HD-Nr. 26)

Polizei Kanton

Solothurn

23.

Gramm

Haschisch (auf

Schreibtisch im Schlafzimmer Nr. 2)

(HD-Nr. 1), vgl. pag. 086

Polizei Kanton

Solothurn

77.

Gramm

Haschisch

(vakuum-verpackte Haschisch-Platte, aus oberster Schublade des

Schreibtischs im Schlafzimmer Nr. 2)

(HD-Nr. 3), vgl. pag. 113

Polizei Kanton

Solothurn

123.

Gramm

Haschisch

(vakuum-verpackte Haschisch-Platte, aus oberster Schublade des

Schreibtischs im Schlafzimmer Nr. 2)

(HD-Nr. 4), vgl. pag. 113

Polizei Kanton

Solothurn

105.

Gramm

Hanf (getrocknete

Hanfblüten in 3 Säcklein, vakuum-verpackt, aus unterer Schublade des Schreibtischs

im Schlafzimmer Nr. 2)

(HD-Nr. 5), vgl. pag. 113

Polizei Kanton

Solothurn

774.

Gramm

Marihuana

(vakuum-verpackt in 3 Säcklein, aus unterer Schublade des Schreibtischs im

Schlafzimmer Nr. 2)

(HD-Nr. 6), vgl. pag. 113

Polizei Kanton

Solothurn

141.

Gramm

Haschisch (2

vakuum-verpackte Haschisch-Platten, aus unterer Schublade des Schreibtischs

im Schlafzimmer Nr. 2)

(HD-Nr. 7), vgl. pag. 113

Polizei Kanton

Solothurn

28.

Gramm

Haschisch

(vakuum-verpackte Haschisch-Platte, in Trainerhose auf Stuhl im

Schlafzimmer Nr. 2)

(HD-Nr. 8), vgl. pag. 086

Polizei Kanton

Solothurn

217.

Gramm

Hanf (Pflanze,

getrocknet mit Blütenständen, in Eimer vor Regal in Dachgeschoss Raum 3)

(HD-Nr. 11), vgl. pag. 087

Polizei Kanton

Solothurn

129.

Gramm

Hanf (getrocknete

Hanfblüten, in Plastiksack vor Regal in Dachgeschoss Raum 3)

(HD-Nr. 12), vgl. pag. 087

Polizei Kanton

Solothurn

141.

Gramm

Hanf (getrocknete

Hanfblüten, in Eimer vor Regal in Dachgeschoss Raum 3)

(HD-Nr. 13), vgl. pag. 087

Polizei Kanton

Solothurn

1‘225 Gramm

Hanf (getrocknete

Hanfblüten, aus Wohnzimmer, Stuhl, in einem kleinen Fass)

(HD-Nr. 14), vgl. pag. 089

Polizei Kanton

Solothurn

303.

Gramm

Hanf (Pflanze,

getrocknet mit Blütenständen, aus Wohnzimmer, Schrank, 3 Stück, in

Zellophan eingewickelt)

(HD-Nr. 15), vgl. pag. 114

Polizei Kanton

Solothurn

30.

Gramm

Hanf (getrocknete

Hanfblüten, aus Wohnzimmer, in Dose auf Schreibtisch)

(HD-Nr. 16), vgl. pag. 089

Polizei Kanton Solothurn

17.5

Gramm

Hanf-Harz-Pulver

(aus Wohnzimmer, Schrank, in einem Glas)

(HD-Nr. 17), vgl. pag. 089

Polizei Kanton

Solohturn

120.

Gramm

Hanf (getrocknete

Hanfblüten, aus Wohnzimmer, vor dem Schrank am Boden, in einem Eimer)

(HD-Nr. 18), vgl. pag. 089

Polizei Kanton

Solothurn

1.9

Gramm

Hanf (getrocknete

Hanfblüten, aus Wohnzimmer, Schreibtisch, in einem Minigrip)

(HD-Nr. 19), vgl. pag. 089

Polizei Kanton

Solothurn

1.

Aschenbecher mit

Joint-Resten (aus Wohnzimmer, Tisch)

(HD-Nr. 21)

Polizei Kanton Solothurn

5.

Gramm

Hanf (getrocknete

Hanfblüten, aus Wohnzimmer, Holzschrank links, in einer Dose)

(HD-Nr. 25), vgl. pag. 089

Polizei Kanton

Solothurn

7.

Gramm

Hanf (getrocknete

Hanfblüten, aus Wohnzimmer, Salon-Tisch, Dose mit Hanfblüten und Kleinmenge

Haschisch)

(HD-Nr. 27), vgl. pag. 089

Polizei Kanton

Solothurn

3.4

Gramm

Hanf (getrocknete

Hanfblüten, aus Wohnzimmer, Schreibtisch, vakuumverpackt, in Keramikdose)

(HD-Nr. 30), vgl. pag. 090

Polizei Kanton

Solothurn

1‘118 Gramm

Hanf (getrocknete

Hanfblüten, aus Zimmer 8, zerkleinerte Hanfblüten in einem Eimer)

(HD-Nr. 36), vgl. pag. 091

Polizei Kanton

Solothurn

516.

Gramm

Hanf (getrocknete

Hanfblüten, aus Zimmer 8, Hanf zerkleinert)

(HD-Nr. 37), vgl. pag. 091

Polizei Kanton

Solothurn

1.

Hanfindooranlage

bestehend aus (vgl. pag. 083 ff.):

-

3.

Dampflampen mit

Vorschaltgerät, Marke Leven Berger, 250W (aus Raum 1, OG);

-

2.

Vorschaltgeräte zu

Dampflampen, Marke APF, 600 W (aus Raum 3, OG);

-

4.

Dampflampen, Marke

unbekannt (aus Raum 3, OG);

-

3.

Lüftungsfilter,

Länge 500 mm, Durchmesser 100 mm (aus Raum 1, OG);

-

2.

Wasserpumpen, Marke

Eheim (aus Raum 1, OG);

-

8.

angefangene

Düngerflaschen, 1l und 0.5l Flaschen (aus Raum 1, OG);

-

1.

Filter für Lüftung,

Länge 400 mm, Durchmesser 150 mm (aus Raum 1, OG);

-

3.

Filter für Lüftung,

Länge 400 mm, Durchmesser 150 mm (aus Raum 4, OG);

-

4.

diverse Filter für

Lüftung, diverse Längen, Durchmesser 100 mm (aus Raum 4, OG);

-

1.

Dampflampe, Marke

unbekannt (aus Raum 4, OG);

-

18.

Glühbirnen zu

Dampflampen, Marke unbekannt (aus Raum 15, Keller);

-

ca. 240l Dünger,

diverse Produkte (aus Raum 15, Keller);

-

Vorschaltgerät mit

Dampflampen, Marke APF, 600W (aus Raum 13, Keller);

-

1.

Filter für Lüftung,

Länge 400 mm, Durchmesser 150 mm (aus Raum 13, Keller);

-

1.

Ventilator, Modell

Stand (aus Raum 13, Keller);

-

1.

Einbauventilator,

Marke unbekannt (aus Raum 13, Keller);

-

1.

Lüftungsrohr mit

Filter und Bogen, Länge 1000 mm, Durchmesser 150 mm (aus Raum 13, Keller);

-

Elektrogerät, Marke

unbekannt (aus Raum 13, Keller);

-

1.

Heizelement mit

Lüftungsrohr, Länge 700 mm, Durchmesser 150 mm (aus Raum 13, Keller);

-

1.

Einbauventilator,

Marke unbekannt (aus Raum 13, Keller);

-

1.

Standventilator,

Modell Tisch (aus Raum 13, Keller);

-

1.

Lüftungsfilter,

Länge 750 mm, Durchmesser 200 mm;

-

1.

Einbauventilator,

Marke unbekannt (aus Raum 13, Keller.

Polizei Kanton

Solothurn

6.

Folgender beschlagnahmter Gegenstand

wird eingezogen und ist zu vernichten:

-

1.

Lüftungsfilter mit

Anschluss, Länge 1000 mm, Durchmesser 150 mm (aus Raum 13, Keller).

7.

Gemäss rechtskräftiger Ziffer 7 des

Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Dorneck-Thierstein vom 19. Juli 2016

wurden die sichergestellte Pistole Hope Cal. 7.65 plus Magazin und 25 Patronen

(HD-Nr. 28) sowie die ebenfalls sichergestellte Pistole FN plus 2 Magazine und

22.

Patronen (HD-Nr. 29), beide Waffen in Aufbewahrung bei der Polizei Kanton

Solothurn, zum Entscheid über eine allfällige Einziehung gemäss Art. 31

Abs. 3 des Waffengesetztes der Polizei Kanton Solothurn überlassen.

8.

Die bei A.___ beschlagnahmten

CHF 158.55 (= Umrechnung von EUR 135.00) werden zur Deckung der Verfahrenskosten

eingezogen.

9.

Sämtliche Entschädigungsbegehren von A.___

für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren werden abgewiesen.

10.

Gemäss teilweise

rechtskräftiger Ziffer 9 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von

Dorneck-Thierstein vom 19. Juli 2016 wurde die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli, für das Verfahren vor

erster Instanz auf total CHF 7‘279.30 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt und

festgestellt, dass dem amtlichen Verteidiger durch die Staatsanwaltschaft davon

bereits CHF 2‘570.60 ausgezahlt worden waren. Der Rest von CHF 4‘708.70 wurde

zur Zahlung durch den Staat Solothurn, v.d. die Zentrale Gerichtskasse,

angeordnet.

Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren gegenüber A.___,

sobald es dessen wirtschaftliche Verhältnisse erlauben.

11.

Für das Berufungsverfahren wird die

Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Rainer L.

Fringeli, auf total CHF 2‘914.15 festgelegt (Honorar CHF 2‘520.00, Auslagen CHF

178.

, MwSt CHF 215.85), zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale

Gerichtskasse.

Sobald es

die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben, hat er die Hälfte dieser

Kosten (CHF 1‘457.05) dem Staat zu erstatten (Verjährung in 10 Jahren).

12.

Die Kosten des Verfahrens vor erster

Instanz mit einer Staatsgebühr von CHF 4‘000.00, zuzüglich Lagerungskosten

bis 30. Juni 2016 bei [...]von CHF 9‘331.20, IT-Auswertungen,

Betäubungsmittelanalyse, Gerichtsauslagen von CHF 12‘300.00, total

CHF 16‘300.00, sind wie folgt zu bezahlen bzw. zu tragen:

- CHF 9‘300.00 abzüglich CHF 158.55

(vgl. Ziff. 8 hievor) und somit noch CHF 9‘141.45 durch A.___

- CHF 7‘000.00 durch den Staat

Solothurn.

13.

Die Kosten des

Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 3‘000.00, zuzüglich

Kanzleikosten CHF 3‘050.00, werden je hälftig (CHF 1‘525.00) A.___ und dem

Staat auferlegt. A.___ hat zudem die bis zur Vernichtung der beschlagnahmten Gegenstände

anfallenden zweitinstanzlichen Lagerungs- und Vernichtungskosten vollumfänglich

zu bezahlen. Diese belaufen sich bis zum Urteilsdatum auf CHF 1‘749.60. Der

Restbetrag der bis zur Vernichtung noch anfallenden Kosten wird A.___ zu

gegebener Zeit mit separater Verfügung mitgeteilt und in Rechnung gestellt.

Demnach haben zu bezahlen:

Staat CHF 1‘525.00

A.___ CHF 3‘274.60,

zuzüglich die bis zur Vernichtung noch anfallenden Lagerungs- und Vernichtungskosten

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30.

Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78.

ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs.

1.

i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt

des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht

werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Kamber Fröhlicher