STBER.2016.6
mehrf. bandenmässiger Raub, mehrf. vers. bandenmässiger Raub, qualifizierter Raub, räuberische Erpressung, mehrf. Diebstahl teilw. als Versuch, Hehlerei, Freiheitsberaubung, mehrf. Sachbeschädigung, m
17. März 2017Deutsch201 min
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 17. März 2017
Es wirken mit:
Präsident Kamber
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker
In Sachen
Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Berufungsklägerin
gegen
1. A.___
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel,
2. B.___
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Alexander Kunz,
3. C.___
amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Veronica Kuonen-Martin,
Beschuldigte
4. D.___,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt und Notar Thomas A. Müller,
5. E.___
amtlich verteidigt durch Fürsprecher und Notar Urs Lienhard,
Beschuldigte und Berufungskläger
betreffend mehrf.
bandenmässiger Raub, mehrf. vers. bandenmässiger Raub, qualifizierter Raub,
räuberische Erpressung, mehrf. Diebstahl teilw. als Versuch, Hehlerei,
Freiheitsberaubung, mehrf. Sachbeschädigung, mehrf. Hausfriedensbruch (A.___)
bandenmässiger
Raub, mehrf. vers. bandenmässiger Raub, qualifizierter Raub (B.___)
bandenmässiger
Raub, mehrf. vers. bandenmässiger Raub, mehrf. Diebstahl, mehrf.
Sachbeschädigung, mehrf. Hausfriedensbruch, Gefährdung des Lebens,
Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, mehrf. Übertretung des BetmG (C.___)
bandenmässiger
Raub, räuberische Erpressung, mehrf. Diebstahl, Freiheitsberaubung, mehrf.
Sachbeschädigung, mehrf. Hausfriedensbruch, Bruch amtl. Beschlagnahme,
Irreführung der Rechtspflege (D.___)
bandenmässiger
Raub, Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch (E.___)
Es erscheinen zur Hauptverhandlung
vor Obergericht vom 13. März 2017:
1. Staatsanwältin
F.___, für die Staatsanwaltschaft als Berufungsklägerin;
2. Rechtsanwalt
Jürg Federspiel, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten A.___;
3. B.___,
Beschuldigter, zugeführt von der Polizei;
4. Rechtsanwalt
Alexander Kunz, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten B.___;
5. C.___, Beschuldigter;
6. Rechtsanwältin
Veronica Kuonen-Martin, amtliche Verteidigerin des Beschuldigten C.___;
7. D.___,
Beschuldigter und Berufungskläger;
8. Rechtsanwalt
Thomas A. Müller, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten D.___;
9. E.___,
Beschuldigter und Berufungskläger, zugeführt von der Polizei;
10. Fürsprecher
Urs Lienhard, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten E.___.
Zudem
erscheinen:
-
ein
Gerichtsberichterstatter der Solothurner Zeitung;
-
zwei Polizisten
(verantwortlich für die Zuführung der Beschuldigten B.___ und E.___).
Der Vorsitzende eröffnet um 8:45 Uhr die
Verhandlung, stellt die anwesenden Personen fest und gibt die Besetzung des
Gerichts bekannt. Er weist auf das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts von
Olten-Gösgen vom 9. Juni 2015 hin und verliest (unter Hinweis auf die
entsprechenden Ziffern der Anklageschrift) diejenigen Dispositivziffern des
erstinstanzlichen Urteils, welche von der Berufungsklägerin und/oder den
Berufungsklägern angefochten sind. Er hält fest, welche Abänderungen des
erstinstanzlichen Urteils von den Parteien verlangt werden und in welchem
Umfang das erstinstanzliche Urteil bereits in Rechtskraft erwachsen und somit
vom Berufungsgericht nicht mehr zu überprüfen ist (vgl. im Einzelnen die
Prozessgeschichte unter nachfolgender Ziffer I.).
Das Berufungsgericht, so der Vorsitzende
weiter, sehe in Bezug auf die Beschuldigten aufgrund der bereits erfolgten umfassenden
Befragungen nur eine Einvernahme zur Person vor, wobei es den Parteivertretern
unbenommen sei, auch Ergänzungsfragen zur Sache zu stellen. Schliesslich bittet
der Vorsitzende die Parteivertreter, ihre Honorarnoten Staatsanwältin F.___ auszuhändigen,
da sie sich im Parteivortrag auch dazu äussern könne.
Staatsanwältin F.___ wirft keine
Vorfragen auf und hat keine Vorbemerkungen.
Rechtsanwalt Jürg Federspiel weist vorab
darauf hin, dass er die Honorarnote noch nicht einreichen könne, da auch noch
nicht klar sei, welcher zeitliche Aufwand für die Hauptverhandlung vor dem
Berufungsgericht anfallen werde. Zudem stelle sich die Frage, ob seine Präsenz
als amtlicher Verteidiger von A.___ für die gesamte Dauer der Hauptverhandlung
erforderlich sei.
Der amtliche Verteidiger von B.___,
Rechtanwalt Alexander Kunz, erklärt, dass auch seine Honorarnote noch in
Bearbeitung sei und er ebenfalls die Frage aufwerfe, ob er während der gesamten
Dauer der Hauptverhandlung anwesend sein müsse.
Die amtliche Verteidigerin von C.___,
Rechtsanwältin Veronica Kuonen-Martin, weist darauf hin, dass auch sie ihre
Honorarnote für das Berufungsverfahren noch nicht abgeschlossen habe, und
verzichtet auf weitere Vorbemerkungen und Vorfragen.
Sowohl der amtliche Verteidiger von D.___,
Rechtsanwalt Thomas A. Müller, als auch der amtliche Verteidiger von E.___,
Rechtsanwalt Urs Lienhard, haben weder Vorfragen noch Vorbemerkungen und
händigen ihre Honorarnoten für das Berufungsverfahren Staatsanwältin F.___ aus.
Es folgen – nach vorgängigem Hinweis auf
das Recht, sich selbst nicht belasten zu müssen und die Aussage und Mitwirkung
verweigern zu können – die Befragungen der Beschuldigten zur Person in
folgender Reihenfolge: C.___, B.___, D.___, E.___ (vgl. separate Einvernahmeprotokolle
sowie Audio-CD).
Hierauf stellt Rechtsanwalt Alexander
Kunz im Namen und Auftrag des Beschuldigten B.___ den Beweisantrag, es sei der
Vollzugsplan der Interkantonalen Strafanstalt Bostadel vom 20. September 2016
zu den Akten zu nehmen. Seinem Mandanten sei die Klarstellung wichtig, dass er dazu
bereit sei, die ihm auferlegten Genugtuungszahlungen ratenweise zu begleichen.
Die Angelegenheit habe aber bislang noch nicht organisiert werden können. Dies
gehe aus diesem Dokument hervor.
Das Berufungsgericht beschliesst, die
Urkunde zu den Akten zu nehmen.
Es werden keine weiteren Beweisanträge
gestellt, so dass das Beweisverfahren vom Vorsitzenden geschlossen wird.
Nach einer kurzen Pause folgt um 10:15
Uhr das Plädoyer von Staatsanwältin F.___. Sie stellt und begründet für die Staatsanwaltschaft
als Berufungsklägerin folgende Anträge:
« I. Rechtskraft
Es sei festzustellen, dass
folgende Ziffern gemäss Urteil des Amtsgerichts Olten –Gösgen vom 9. Juni 2015
in Rechtskraft erwachsen sind: 1 (Verfahrenseinstellung A.___, 2 al 2
betreffend Ziffer A.2.2 AKS und al. 3 (Freisprüche A.___), 3 (Schuldsprüche A.___),
6 al. 2 betreffend Ziffer B.2.2 (Freispruch B.___), 7 (Verfahrenseinstellung C.___,
8 al. 2 betreffend Ziff. B.2.2 AKS und al. 3 (Freisprüche C.___), 9
(Schuldsprüche C.___), 10 lit. b und c (Geldstrafe und Busse C.___), 11 und 12
(Widerrufe C.___), 17 bis 19 (betreffend G.___), 20 (Schuldsprüche E.___), 22
und 23 (betreffend H.___, 24 lit. a und c, 27 und 28 (Zivilforderungen), 29 und
30 (Sicherstellungen), 31 (Entschädigung PK I.___), 34 Abs. 1, 35 Abs. 1, 36
Abs. 1, 37, 38 und 39 (amtliche Honorare), 40 lit. e bis g (Verfahrenskosten).
II. A.___
1. A.___ sei wie folgt schuldig zu
sprechen:
- des bandenmässigen Raubes
gemäss Ziffer A.1.3 der Anklageschrift
- des
versuchten bandenmässigen Raubes gemäss Ziffer A.2.1 der Anklageschrift
- der Freiheitsberaubung
gemäss Ziffer A.7. der Anklageschrift
2. A.___
sei mit einer Freiheitsstrafe von drei Jahren zu bestrafen, dies als
Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 3. Dezember 2013
sowie unter Anordnung einer ambulanten psychotherapeutischen Massnahme während
und nach dem Strafvollzug.
3. Die anteilsmässigen
Verfahrenskosten seien A.___ aufzuerlegen.
III. B.___
1. B.___ sei wie folgt schuldig zu
sprechen:
- des bandenmässigen Raubes
gemäss Ziffer B.1. der Anklageschrift
- des
versuchten bandenmässigen Raubes gemäss Ziffer B.2.1 der Anklageschrift
2. B.___
sei mit einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren zu bestrafen, dies als
Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 31. Januar 2014
sowie zum Urteil der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 13. April
2015.
3. Die anteilsmässigen
Verfahrenskosten seien B.___ aufzuerlegen.
IV. C.___
1. C.___ sei wie folgt schuldig zu
sprechen:
- des bandenmässigen Raubes
gemäss Ziffer C.1. der Anklageschrift
- des
versuchten bandenmässigen Raubes gemäss Ziffer C.2.1 der Anklageschrift
2. C.___
sei mit einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren zu bestrafen, dies als
Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 12. August 2015
sowie unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft.
3. Die
anteilsmässigen Verfahrenskosten seien C.___ aufzuerlegen.
V.
D.___
1. D.___
sei wie folgt schuldig zu sprechen:
- des
Raubes gemäss Ziffer D.1. der Anklageschrift
- der
räuberischen Erpressung gemäss Ziffer D.2. der Anklageschrift
- des
mehrfachen Diebstahls gemäss Ziffer D.3.2, D.3.5 und D.3.6 der Anklageschrift
- der
Freiheitsberaubung gemäss Ziffer D.4. der Anklageschrift
- der
Sachbeschädigung gemäss Ziffer D.5.1 der Anklageschrift
- des
Hausfriedensbruchs gemäss Ziffer D.6.1
- des
Bruchs amtlicher Beschlagnahme gemäss Ziffer D.7. der Anklageschrift
2. D.___
sei mit einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren zu bestrafen, dies teilweise als
Zusatzstrafe zum Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 25. Januar 2013,
unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft.
3. Der
D.___ mit Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 25. Januar 2013 für eine Strafe
von 24 Monaten gewährte bedingte Strafvollzug sei zu widerrufen; die Strafe ist
zu vollziehen.
4. Die
anteilsmässigen Verfahrenskosten seien D.___ aufzuerlegen.
VI.
E.___
1. E.___
sei mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu bestrafen, dies als
Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 9. Juni 2011.
2. Die
Freiheitsstrafe sei zugunsten einer Massnahme für junge Erwachsene gemäss Art.
61 StGB aufzuschieben.
3. Die
anteilsmässigen Verfahrenskosten seien E.___ aufzuerlegen.
VII.
Weitere Verfügungen
Die
Honorare der amtlichen Vertreter seinen gerichtlich zu bestimmen.»
In der Folge stellt und begründet Rechtanwalt
Jürg Federspiel im Namen und Auftrag des Beschuldigten A.___ folgende Anträge
(vgl. auch Plädoyernotizen):
« 1. Es
sei festzustellen, dass das vorinstanzliche und bezüglich A.___ lediglich von
der Staatsanwaltschaft angefochtene Urteil bezüglich des Beschuldigten A.___
wie folgt rechtskräftig geworden ist:
-
bezüglich Dispositivziffer
1
-
bezüglich Dispositivziffer
2 al. 2 (Freispruch von Ziff. A.2.2 der Anklageschrift, angeblich zum Nachteil
von J.___ und Freispruch deshalb auch vom Vorwurf des am 12. März 2011 angeblich
mehrfach versuchten bandenmässigen Raubes, evtl. der mehrfach versuchten strafbaren
Vorbereitungshandlungen zu bandenmässigem Raub)
-
bezüglich Dispositivziffer
3
-
bezüglich Dispositivziffer
24, Dispositivziffer 25 und Dispositivziffer 32
2. Die
(mit Berufungserklärung vom 5. Februar 2016) beschränkte Berufung der
Staatsanwaltschaft sei vollumfänglich abzuweisen. Das vorinstanzliche Urteil
sei somit auch in den von der Staatsanwaltschaft angefochtenen Punkten zu
bestätigen.
3. Die
Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.
4. Dem
Beschuldigten A.___ sei eine angemessene Prozessentschädigung zuzusprechen. Die
Kosten der amtlichen Verteidigung ab 24. Januar 2017 im Berufungsverfahren
seien RA Federspiel vom Staat zu bezahlen.»
Staatsanwältin F.___ verzichtet auf
einen zweiten Parteivortrag betreffend A.___, sie beantragt für die
Berufungsklägerin die Bestätigung ihrer eingangs gestellten Anträge.
Der Vorsitzende erklärt, dass
Rechtsanwalt Jürg Federspiel verfügen könne, da seine Präsenz für die weitere
Berufungsverhandlung nicht zwingend erforderlich sei. Seine Frage, ob er als
amtlicher Verteidiger von A.___ an der mündlichen Urteilseröffnung teilnehmen
müsse, wird vom Vorsitzenden verneint, sofern er die Urteilsbegründung in den
Grundzügen nicht direkt vom Gericht erfahren wolle. Es wird vereinbart, dass Rechtsanwalt
Jürg Federspiel im Anschluss an die mündliche Urteilseröffnung vom 17. März
2017 das Urteilsdispositiv per Fax zugestellt wird.
Hierauf wird die Hauptverhandlung von
11:45 Uhr bis 13:15 Uhr für eine Mittagspause unterbrochen.
Rechtsanwalt Alexander Kunz stellt und
begründet im Namen und Auftrag des Beschuldigten B.___ sinngemäss folgende Anträge:
1. Es
sei festzustellen, dass der Beschuldigte B.___ rechtskräftig von den Vorwürfen
des versuchten bandenmässigen Raubes gemäss AnklS. Ziff. B.2.2 und des
qualifizierten Raubes gemäss AnklS. Ziff. B.3. freigesprochen worden ist.
2. Der
Beschuldigte B.___ sei von den Vorwürfen des bandenmässigen Raubes zum Nachteil
von «[Übername], nachfolgend […]» (AnklS. Ziff. B.1.) und des versuchten bandenmässigen
Raubes, eventuell der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu bandenmässigem Raub
zum Nachteil von K.___, freizusprechen.
3. Die
Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens
seien auf die Staatskasse zu nehmen.
5. Die Kostennote des amtlichen
Verteidigers sei zu genehmigen.
Rechtsanwalt Alexander Kunz beendet
seinen Parteivortrag mit dem Antrag, B.___ sei von der Teilnahme an der Urteilseröffnung
zu dispensieren. Andernfalls müsse sein Mandant wohl bis am Montag der
folgenden Woche im Untersuchungsgefängnis verbleiben, was vom Aufwand her nicht
als sinnvoll erachtet werde.
Staatsanwältin F.___ verzichtet auf
einen zweiten Parteivortrag. Sie verweist auf die gestellten Anträge betreffend
B.___ und gibt bekannt, dass sie sich dem Dispensationsgesuch des Beschuldigten
nicht widersetze.
In der Folge macht B.___ von seinem
Recht auf das letzte Wort sinngemäss wie folgt Gebrauch:
Er wolle sich für die Umstände und all
die Sachen, die er in den letzten 10 Jahren verursacht habe, entschuldigen.
Durch die Therapie im Bostadel habe er begriffen, dass er komplett auf dem
falschen Weg gewesen sei. Er zähle nun die Tage im Bostadel ab und er wäre sehr
froh, wenn nun nichts mehr dazu kommen würde.
Der Vorsitzende gibt B.___ bekannt, dass
er von der Teilnahme an der Urteilseröffnung dispensiert sei.
Rechtsanwalt Alexander Kunz gibt auf die
entsprechende Frage des Vorsitzenden bekannt, dass er ebenfalls gerne verfügen
wolle. Er verlässt um 13:35 Uhr den Gerichtssaal. B.___ wohnt der weiteren
Hauptverhandlung bis zu ihrem Ende bei, damit die Rückführung – wie von der
Polizei geplant – gemeinsam mit dem Beschuldigten E.___ erfolgen kann.
Rechtsanwältin Veronica Kuonen-Martin
stellt und begründet im Namen und Auftrag des Beschuldigten C.___ folgende Anträge:
« 1. Es
sei das erstinstanzliche Urteil betreffend die Ziffern 8 al. 1 und 8 al. 2 zu
bestätigen; die Berufung sei abzuweisen.
2. Der
Beschuldigte sei zu einer Zusatzstrafe zum aktenkundigen Urteil aus dem Kanton
Basel-Landschaft zu verurteilen.
3. Die
Kosten seien dem Kanton zu auferlegen.
4. Es
sei dem Beschuldigten eine Entschädigung gemäss einzureichender Honorarnote
auszurichten.»
Staatsanwältin F.___ hält an ihren
Anträgen betreffend C.___ fest und verzichtet auf einen zweiten Parteivortrag.
C.___ führt in seinem letzten Wort
sinngemäss aus, das Geschehene tue ihm wirklich leid. Er müsse jeden Tag dafür
büssen. Er sei zwar nicht mehr im Gefängnis, habe aber noch Schulden aus den Strafverfahren.
Er sei froh, wenn nun alles ein Ende finden werde.
Die amtliche Verteidigerin wird vom
Vorsitzenden aufgefordert, ihre Honorarnote baldmöglichst dem Obergericht per
Fax zuzustellen. Sowohl die Verteidigerin wie auch ihr Mandant C.___ können in
der Folge verfügen und verlassen um 13:50 Uhr den Gerichtssaal.
Rechtsanwalt Thomas A. Müller stellt und
begründet im Namen und Auftrag des Beschuldigten und Berufungsklägers D.___
folgende Anträge:
« 1. In
Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 9. Juni 2015 sei der
Beschuldigte von den folgenden Vorwürfen freizusprechen:
· des Raubes nach Art. 140 Ziff. 1 StGB im
Fall D.1.
· der räuberischen Erpressung nach Art.
156 Ziff. 1 und 3 StGB im Fall D.2.
· des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1
StGB in den Fällen D.3.5 und 3.6
· des versuchten Diebstahls gemäss Art.
139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 StGB im Fall D.3.2
· der Freiheitsberaubung nach Art. 183
Ziff. 1 StGB im Fall D.4
· der Sachbeschädigung nach Art. 144 StGB
im Fall D.5.1
· des versuchten Hausfriedensbruchs nach
Art. 186 StGB im Fall D.6.1 und des Hausfriedensbruchs im Fall D.6.4
· des Bruchs amtlicher Beschlagnahme nach
Art. 289 StGB im Fall D.7.
· der Irreführung der Rechtspflege nach
Art. 304 Ziff. 1 StGB im Fall D.8.
2. Der Beschuldigte sei schuldig zu
sprechen:
· des mehrfachen Diebstahls nach Art. 139
Ziff. 1 StGB in den Fällen D.3.1, 3.4 und 3.7
· der mehrfachen Sachbeschädigung nach
Art. 144 StGB in den Fällen D.5.2, 5.3 und 5.4
· des Hausfriedensbruchs nach Art. 186
StGB in den Fällen D.6.2, 6.3 und 6.5
3. Der
Beschuldigte sei mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten zu
bestrafen, dies teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Richteramts
Olten-Gösgen vom 25. Januar 2013. Für diese Strafe sei dem Beschuldigten der bedingte
Strafvollzug zu gewähren mit einer Probezeit von drei Jahren.
4. Die
ausgestandene Untersuchungshaft von 73 Tagen sei an das Strafmass anzurechnen.
5. Folgende
Zivilforderungen seien auf den Zivilweg zu verweisen:
- Schadenersatzforderung
von I.___ sel.
- Schadenersatzforderung
von L.___
- Schadenersatzforderung
der Einwohnergemeinde [...]
6. Die
Verfahrenskosten seien auf den Beschuldigten entsprechend dem Prozessausgang
neu zu verteilen.
7. Die
Kostennote des amtlichen Verteidigers sei gutzuheissen.
8. U.K.u.E.F.»
Staatsanwältin F.___ hält an ihren
Anträgen fest und verzichtet auf einen zweiten Parteivortrag.
D.___ macht von seinem letzten Wort
sinngemäss wie folgt Gebrauch: Es tue ihm für die Opfer von Herzen leid. Die
Sache nehme ihn noch immer mit, insbesondere wegen I.___. Er habe von seinem
Gefängnisaufenthalt einen Schaden erlitten. Er fühle sich immer noch schuldig
für die Taten und er bereue alles, auch wenn es zum Teil nur Einbrüche gewesen
seien.
Auch Rechtsanwalt Thomas A. Müller und sein
Mandant können verfügen und verlassen um 14:45 Uhr den Gerichtssaal.
Nach einer kurzen Pause stellt und
begründet Rechtsanwalt Urs Lienhard im Namen und Auftrag des Beschuldigten E.___
folgende Anträge (vgl. auch Plädoyernotizen):
« 1. Festhalten
an den Anträgen gemäss Berufungserklärung vom 5. Februar 2016.
2. Abweisung
weitergehender oder anderer Berufungsanträge der Staatsanwaltschaft.
3. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Genehmigung der Kosten der amtlichen
Verteidigung).»
Zudem stelle er nach Rücksprache mit
seinem Mandanten und aus den bereits von Rechtsanwalt Kunz (für dessen
Mandanten) dargelegten Gründen den Antrag, es sei E.___ von der Teilnahme an
der Urteilseröffnung vom 17. März 2017 zu dispensieren.
Staatsanwältin F.___ verweist wiederum
auf ihre Anträge, an welchen festgehalten werde, und verzichtet auf einen
zweiten Parteivortrag. Sie erhebt keine Einwendungen gegen das beantragte Dispensationsgesuch
von E.___.
E.___ führt in seinem letzten Wort
sinngemäss Folgendes aus: Er wolle sein Mitgefühl gegenüber den Opfern zum
Ausdruck bringen. Gegen ihn seien in den letzten Jahren viele Prozesse geführt
worden. Das sei richtig gewesen. Er nehme die Strafe an, er habe sie verdient,
denn er habe schlicht «Scheisse» gemacht. Es sei aber auch zu berücksichtigen,
wie lange er nun schon in Haft sei. Er habe einen Berg von Schulden und er habe
keine Kollegen mehr. Er habe alles verloren. Wenn er nicht von diesem Weg
abgekommen wäre, wäre entweder er oder jemand anderes gestorben. Er habe nun
einen harten Weg zu gehen, aber es sei der richtige Weg. Er wolle sich
bedanken, dass ihm die Chance der Massnahme gegeben worden sei. Er werde nun
den richtigen Weg einschlagen und sich von diesem nicht mehr abbringen lassen.
Der Vorsitzende gibt bekannt, dass das
beantragte Dispensationsgesuch von E.___ gutgeheissen werde. Es werde somit
Rechtsanwalt Urs Lienhard an der mündlichen Urteilseröffnung teilnehmen und in
der Folge seinen Mandanten über den Prozessausgang orientieren.
Damit endet um 15:30 Uhr der öffentliche
Teil der Verhandlung und das Gericht zieht sich zur geheimen Urteilsberatung
zurück.
Es erscheinen zur mündlichen
Urteilseröffnung vom 17. März 2017 um 10:30 Uhr:
1. Staatsanwältin
F.___, für die Staatsanwaltschaft als Berufungsklägerin;
2. Rechtsanwalt
Alexander Kunz, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten B.___;
3. C.___, Beschuldigter;
4. Rechtsanwältin
Veronica Kuonen-Martin, amtliche Verteidigerin des Beschuldigten C.___;
5. D.___,
Beschuldigter und Berufungskläger;
6. Rechtsanwalt
Thomas A. Müller, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten D.___;
7. Fürsprecher
Urs Lienhard als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten E.___.
Zudem
erscheint:
-
ein
Gerichtsberichterstatter der Solothurner Zeitung
Der Vorsitzende stellt die anwesenden
Personen fest und verweist darauf, dass der Beschuldigte A.___ und sein
amtlicher Verteidiger, Rechtsanwalt Jürg Federspiel, sowie die Beschuldigten B.___
und E.___ von der Teilnahme an der Urteilseröffnung dispensiert worden seien. Das
Urteil des Berufungsgerichts – so der Vorsitzende in seiner einleitenden Erklärung
– werde im Rahmen der Urteilseröffnung nur kurz begründet, während die
detaillierte Begründung dem schriftlichen Urteil zu entnehmen sei. Der
Vorsitzende orientiert über den weiteren Ablauf der Urteilseröffnung. Anschliessend
nimmt Oberrichter Kiefer als Referent die Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung
der noch nicht rechtskräftigen Vorhalte vor. Oberrichter Marti legt in Bezug
auf die Beschuldigten in den wesentlichen Zügen die Strafzumessung dar.
Schliesslich verliest der Vorsitzende im Sinne einer Zusammenfassung die
wichtigsten Punkte des Urteilsdispositivs, welches den Parteivertretern nach
der mündlichen Urteilseröffnung ausgehändigt wird. Der Vorsitzende führt des
Weiteren aus, dass das Berufungsgericht in Bezug auf die Beschuldigten A.___
und D.___, wie dies soeben verlesen wurde, die Anordnung von Sicherheitshaft zu
prüfen habe. In Bezug auf den anwesenden D.___ sei mit separatem Beschluss
deshalb die vorläufige Festnahme angeordnet worden, die bis zum Entscheid betreffend
Anordnung von Sicherheitshaft gelte. Rechtsanwalt Thomas A. Müller und seinem
Mandanten werde im Anschluss die Urteilseröffnung die Möglichkeit einer kurzen
Besprechung eingeräumt, worauf den Parteien in der Reihenfolge Staatsanwältin,
amtlicher Verteidiger, Beschuldigter das Wort erteilt, das Berufungsgericht geheim
beraten und noch heute über die Anordnung von Sicherheitshaft entscheiden
werde. Mit diesem weiteren Hinweis auf das Haftverfahren beschliesst der
Vorsitzende die mündliche Urteilseröffnung um 11:20 Uhr.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1. Gemäss polizeilichem
Ermittlungsbericht vom 4. Juli 2012 (Ordner STA.2011.4348 Nr. 1, AS 41 ff.,
nachfolgend wie folgt zitiert: «1/41 ff.») verübten mehrere Täter am 20. Januar
2011 in […] (BL) einen Raub auf einen Garage-Betreiber. Die Täter, die
gegenüber dem Betreiber äusserst brutal vorgingen, erbeuteten Bargeld von ca.
CHF 50‘000.00. Die Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden Basel-Landschaft
richteten sich in der Folge zuerst gegen G.___, weil dieser kurze Zeit in der
betreffenden Garage als Hilfsarbeiter angestellt gewesen war und deshalb von
den Geschädigten erkannt wurde, sowie gegen dessen Bruder E.___.
2. Die weiteren Ermittlungen (Auswertung
von rückwirkenden Randdaten; Echtzeitüberwachungen von Rufnummern, welche die
Verdächtigen verwendeten) führten zu A.___, B.___ sowie C.___. Zudem ergaben
sich Verdächtigungen für die Verübung von Delikten in anderen Kantonen, so auch
im Kanton Solothurn.
3. Am 25. November 2011 fand zwischen
Vertretern der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft und der Kantonspolizei
Solothurn eine Koordinationssitzung statt (15.1/5093).
4. Am 11. September 2012 erliess die
Staatsanwaltschaft Solothurn gegen die Beschuldigten A.___, B.___, C.___, D.___,
E.___, G.___, H.___ sowie zwei weitere Beschuldigte eine Eröffnungsverfügung
(15.1/5123 ff.). Am 19. November 2012, 5. Februar 2013 und 21. Februar 2013
erfolgten drei Ausdehnungsverfügungen bezüglich C.___ (15.1/5154 f.; 5156 f.;
5158 f.).
5. Am 13. Juni 2013 erfolgte eine
Einstellungsverfügung bezüglich diverser Tatverdächtigungen (15.1 5161 ff.). Am
22. August 2013 erliess die Staatsanwaltschaft eine bereinigte und ausgedehnte
Eröffnungsverfügung (15.1/5169 ff.).
6. Die Anklageschrift datiert vom 26.
November 2013 (1/1 ff.).
7. Das Strafgericht Olten-Gösgen fällte
am 9. Juni 2015 folgendes Urteil (Verfahrensordner des Amtsgerichts
Olten-Gösgen, AS 504 ff., nachfolgend wie folgt zitiert: «O-G 504 ff.»):
« 1. Das
Verfahren gegen den Beschuldigten A.___ wegen qualifizierten Raubes, angeblich
begangen am 21.10.2009, wird eingestellt (AnklS. Ziff. A.3).
2. Der
Beschuldigte A.___ hat sich nicht schuldig gemacht und wird freigesprochen von
den Vorhalten:
- des bandenmässigen Raubes, angeblich
begangen am 17.03.2011 (AnklS. Ziff. A.1.3)
- des mehrfachen versuchten bandenmässigen
Raubes (evtl. der mehrfachen strafbaren Vorbereitungshandlungen zu
bandenmässigem Raub), angeblich begangen am 12.03.2011 (AnklS. Ziff. A.2.1 und
2.2)
- der Hehlerei, angeblich begangen in der
Zeit vom 23.02.2011 bis 28.02.2011 (AnklS. Ziff. A.6)
- der Freiheitsberaubung, angeblich
begangen am 06.01.2011 (AnklS. Ziff. A.7).
3. Der Beschuldigte A.___
hat sich schuldig gemacht:
- des mehrfachen Raubes, begangen in der
Zeit vom 29.12.2010 bis 06.01.2011 (AnklS. Ziff. A.1.1 und 1.2)
- der räuberischen Erpressung, begangen am
06.01.2011 (AnklS. Ziff. A.4)
- des mehrfachen Diebstahls, begangen in
der Zeit vom 26.10.2010 bis 17.02.2011 (AnklS. Ziff. A.5.1-5.4)
- der mehrfachen Sachbeschädigung,
begangen in der Zeit vom 26.10.2010 bis 17.02.2011 (AnklS. Ziff. A.8.1-8.4)
- des mehrfachen Hausfriedensbruchs,
begangen in der Zeit vom 26.10.2010 bis 17.02.2011 (AnklS. Ziff. A.9.1-9.4).
4. Der
Beschuldigte A.___ wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, als
Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 03.12.2013
(Verurteilung zu 6 Jahren Freiheitsstrafe).
5. Der
Vollzug der Freiheitsstrafe gemäss vorstehend Ziff. 4 wird zu Gunsten der mit
Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 03.12.2013 angeordneten laufenden
ambulanten Behandlung aufgeschoben.
*
6. Der
Beschuldigte B.___ hat sich nicht schuldig gemacht und wird freigesprochen von
den Vorhalten:
- des bandenmässigen Raubes, angeblich
begangen am 17.03.2011 (AnklS. Ziff. B.1)
- des mehrfachen versuchten bandenmässigen
Raubes (evtl. der mehrfachen strafbaren Vorbereitungshandlungen zu
bandenmässigem Raub), angeblich begangen am 12.03.2011 (AnklS. Ziff. B.2.1 und
2.2)
- des qualifizierten Raubes, angeblich
begangen am 21.10.2009 (AnklS. Ziff. B.3).
*
7. Das
Verfahren gegen den Beschuldigten C.___ wegen Verletzung der Verkehrsregeln
durch Verursachen von unnötigem Lärm, angeblich begangen am 03.05.2012, wird eingestellt
(AnklS. Ziff. C.12).
8. Der
Beschuldigte C.___ hat sich nicht schuldig gemacht und wird freigesprochen von
den Vorhalten:
- des bandenmässigen Raubes, angeblich
begangen am 17.03.2011 (AnklS. Ziff. C.1)
- des mehrfachen versuchten bandenmässigen
Raubes (evtl. der mehrfachen strafbaren Vorbereitungshandlungen zu
bandenmässigem Raub), angeblich begangen am 12.03.2011 (AnklS. Ziff. C.2.1 und
2.2)
- des Überlassens eines Motorfahrzeugs an
einen Führer ohne erforderlichen Ausweis, angeblich begangen am 29.12.2012 (AnklS.
Ziff. C.9).
9. Der Beschuldigte C.___
hat sich schuldig gemacht:
- des mehrfachen Diebstahls, begangen in
der Zeit vom 16.02.2011 bis 13.02.2013 (AnklS. Ziff. C.3.1 und 3.2)
- der mehrfachen Sachbeschädigung,
begangen in der Zeit vom 16.02.2011 bis 13.02.2013 (AnklS. Ziff. C.4.1 und 4.2)
- des mehrfachen Hausfriedensbruchs,
begangen in der Zeit vom 16.02.2011 bis 13.02.2013 (AnklS. Ziff. C.5.1 und 5.2)
- der Gefährdung des Lebens, begangen am
03.05.2012 (AnklS. Ziff. C.6)
- des Fälschens von Ausweisen, begangen am
05.02.2013 (AnklS. Ziff. C.7)
- des mehrfachen Führens eines
Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises,
begangen in der Zeit vom 03.05.2012 bis 21.07.2013 (AnklS. Ziff. C.8.1-8.3)
- des Fahrens ohne
Haftpflichtversicherung, begangen am 21.07.2013 (AnklS. Ziff. C.10)
- der missbräuchlichen Verwendung von
Ausweisen und/oder Kontrollschildern, begangen am 21.07.2013 (AnklS. Ziff.
C.11)
- der Verletzung der Verkehrsregeln,
begangen am 21.07.2013 (AnklS. Ziff. C.13)
- des Überlassens eines nicht
betriebssicheren Fahrzeuges, begangen am 29.12.2012 (AnklS. Ziff. C.14)
- des Abänderns eines Motorfahrzeugs,
begangen am 29.12.2012 (AnklS. Ziff. C.15)
- des Nichtmeldens meldepflichtiger
Änderungen, begangen am 29.12.2012 (AnklS. Ziff. C.16)
- des Führens eines nicht betriebssicheren
Fahrzeuges, begangen am 21.07.2013 (AnklS. Ziff. C.17)
- der mehrfachen Übertretung der
Verkehrsregelnverordnung durch Nichttragen der Sicherheitsgurte, begangen in
der Zeit vom 05.02.2013 bis 21.07.2013 (AnklS. Ziff. C.18.1 und 18.2)
- der mehrfachen Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes, begangen in der Zeit vom 01.03.2013 bis 18.03.2013
(AnklS. Ziff. C.19).
10. Der Beschuldigte C.___
wird verurteilt zu:
a) einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten,
unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von 4 Jahren.
Die
Untersuchungshaft vom 18.03.2013 bis 09.04.2013 - total 22 Tage - ist dem
Beschuldigten im Erstehungsfalle an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
b) einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu
je Fr. 160.--, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit
von 4 Jahren.
c) einer Busse in Höhe von Fr. 900.--,
ersatzweise zu 9 Tagen Freiheitsstrafe.
11. Der
C.___ mit Urteil des Gerichtspräsidiums Zofingen vom 15.11.2010 gewährte
bedingte Strafvollzug wird widerrufen und die Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu
je Fr. 50.-- wird als vollstreckbar erklärt.
12. Der
C.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 23.05.2011 gewährte
bedingte Strafvollzug wird widerrufen und die Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu
je Fr. 30.-- wird als vollstreckbar erklärt.
*
13. Der
Beschuldigte D.___ hat sich nicht schuldig gemacht und wird freigesprochen von
den Vorhalten:
- der Freiheitsberaubung, angeblich
begangen am 06.01.2011 (AnklS. Ziff. D.4)
- des Hausfriedensbruchs, angeblich
begangen in der Zeit vom 01.09.2012 bis 15.12.2012 (AnklS. Ziff. D.6.4)
- des Bruchs amtlicher Beschlagnahme,
angeblich begangen am 05.07.2012 (AnklS. Ziff. D.7)
- der Irreführung der Rechtspflege,
angeblich begangen am 02./03.11.2011 (AnklS. Ziff. D.8).
14. Der Beschuldigte D.___
hat sich schuldig gemacht:
- des Raubes, begangen am 06.01.2011
(AnklS. Ziff. D.1)
- der räuberischen Erpressung, begangen am
06.01.2011 (AnklS. Ziff. D.2)
- des mehrfachen Diebstahls, begangen in
der Zeit vom 04.12.2009 bis 13.02.2013 (AnklS. Ziff. D.3.1-3.7)
- der mehrfachen Sachbeschädigung,
begangen in der Zeit vom 26.10.2010 bis 13.02.2013 (AnklS. Ziff. D.5.1-5.4)
- des mehrfachen Hausfriedensbruchs,
begangen in der Zeit vom 26.10.2010 bis 13.02.2013 (AnklS. Ziff. D.6.1-6.3 und 6.5).
15. Der
Beschuldigte D.___ wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten,
teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom
25.01.2013 (Verurteilung zu 30 Monaten Freiheitsstrafe, unter Gewährung des
bedingten Strafvollzuges für 24 Monate mit einer Probezeit von 2 Jahren).
Die Untersuchungshaft vom
20.02.2013 bis 03.05.2013 - total 72 Tage - ist dem Beschuldigten an die
Freiheitsstrafe anzurechnen.
16. Auf
den Widerruf des D.___ mit Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 25.01.2013
gewährten bedingten Strafvollzuges für 24 Monate Freiheitsstrafe wird
verzichtet.
*
17. Der
Beschuldigte G.___ hat sich nicht schuldig gemacht und wird freigesprochen vom
Vorhalt des versuchten bandenmässigen Raubes (evtl. der strafbaren Vorbereitungshandlungen
zu bandenmässigem Raub), angeblich begangen am 12.03.2011 (AnklS. Ziff. E.2).
18. Der
Beschuldigte G.___ hat sich des Raubes schuldig gemacht, begangen am 29.12.2010
(AnklS. Ziff. E.1).
19. Der
Beschuldigte G.___ wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, als
Zusatzstrafe zum Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 22.03.2012
(Verurteilung zu 50 Monaten Freiheitsstrafe).
*
20. Der Beschuldigte E.___
hat sich schuldig gemacht:
- des Raubes, begangen am 29.12.2010
(AnklS. Ziff. F.1)
- des Diebstahls, begangen in der Zeit vom
19.11.2010 bis 20.11.2010 (AnklS. Ziff. F.2)
- der Sachbeschädigung, begangen in der
Zeit vom 19.11.2010 bis 20.11.2010 (AnklS. Ziff. F.3)
- des Hausfriedensbruchs, begangen in der
Zeit vom 19.11.2010 bis 20.11.2010 (AnklS. Ziff. F.4).
21. Der
Beschuldigte E.___ wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, als
Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 09.06.2011
(Verurteilung zu 18 Monaten Freiheitsstrafe).
*
22. Der
Beschuldigte H.___ hat sich des Raubes schuldig gemacht, begangen am 29.12.2010
(AnklS. Ziff. G.1).
23. Der
Beschuldigte H.___ wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten,
unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von 2 Jahren.
*
24. Folgende
Beschuldigten haben dem Privatkläger I.___, [...], nachstehende
Zivilforderungen zu bezahlen:
a) Genugtuung Fr. 3‘000.-- (Vorfall vom
29.12.2010): A.___, G.___, E.___ und H.___, unter solidarischer Haftbarkeit.
Die geltend gemachte Mehrforderung wird abgewiesen.
b) Schadenersatz Fr. 5‘200.-- (Vorfall vom
06.01.2011): A.___ und D.___, unter solidarischer Haftbarkeit. Zur
Geltendmachung seiner Mehrforderung wird der Privatkläger auf den Zivilweg
verwiesen.
c) Genugtuung Fr. 1‘000.-- (Vorfall vom
06.01.2011): A.___ und D.___, unter solidarischer Haftbarkeit. Die geltend
gemachte Mehrforderung wird abgewiesen.
25. Die
Beschuldigten A.___ und D.___ haben dem Privatkläger L.___, [...],
Schadenersatz in Höhe von Fr. 200.-- zu bezahlen, unter solidarischer
Haftbarkeit.
26. Die
Beschuldigten C.___ und D.___ haben der Privatklägerin M.___, v. d. [...],
Schadenersatz in Höhe von Fr. 1‘166.65 zu bezahlen, unter solidarischer
Haftbarkeit.
27. Nachfolgende
Privatkläger werden zur Geltendmachung ihrer Schadenersatzforderungen auf den
Zivilweg verwiesen:
a) N.___, [...].
b) O.___, [...].
c) P.___, [...].
d) Q.___, [...].
28. Die Zivilforderungen
nachfolgender Privatkläger werden abgewiesen:
a) R.___, [...](Schadenersatz- und Genugtuungsforderung).
b) P.___, [...](Genugtuungsforderung).
*
29. Die
folgenden polizeilich sichergestellten Gegenstände sind nach Eintritt der
Rechtskraft dieses Urteils den nachstehenden Berechtigten herauszugeben:
a) 1 Speicherkarte Sandisk SD M2 1GB und 2
Kameras Sony Cybershot an I.___, [...].
b) 1 Laptop an P.___, [...].
30. Die
polizeilich sichergestellten 0.4 Gramm Marihuana werden eingezogen und sind
nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten.
*
31. Die
Entschädigung der vormaligen unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Privatklägers
I.___, Rechtsanwältin Andrea Meier, [...], wird auf Fr. 5‘465.90 (à Fr.
180.--/h, inkl. 8% MwSt und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen.
32. Die
Beschuldigten A.___, D.___, G.___, E.___ und H.___, haben dem Privatkläger I.___
unter solidarischer Haftbarkeit eine Prozessentschädigung von Fr. 6‘608.50 (à
Fr. 220.--/h, inkl. 8% MwSt und Auslagen) wie folgt zu bezahlen:
a) Fr. 1‘243.05 (Differenz zu vollem
Honorar) an den Privatkläger;
b) Fr. 5‘465.90 (Entschädigung der
unentgeltlichen Rechtsbeiständin gemäss vorstehend Ziff. 31) an den Staat
Solothurn.
33. Der
Staat Solothurn hat dem Beschuldigten A.___, privat verteidigt durch Rechtsanwalt
Jürg Federspiel, [...], eine reduzierte Parteientschädigung von pauschal Fr.
6‘000.-- zu bezahlen, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse.
*
34. Die
Kostennote für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten B.___, Rechtsanwalt
Alexander Kunz, [...], wird auf total Fr. 12‘759.20 (à Fr. 180.--/h, inkl. 8%
MwSt und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat
Solothurn zu zahlen, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse.
Die Kostennote geht
zufolge der ergangenen Freisprüche vollumfänglich zu Lasten des Staates
Solothurn.
35. Die
Kostennote für die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten C.___, Rechtsanwältin
Manuela Ramser, [...], wird auf total Fr. 18‘231.90 (à Fr. 180.--/h, inkl. 8%
MwSt und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat
Solothurn zu zahlen, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse.
Der Beschuldigte C.___ hat
dem Staat Solothurn die geleistete Entschädigung für die amtliche Verteidigerin
im Umfang von Fr. 10‘939.15 (60% der Kostennote zu Fr. 180.--/h, inkl. 8% MwSt
und Auslagen) zurückzuzahlen, die restlichen Kosten gehen zufolge der ergangenen
Freisprüche definitiv zu Lasten des Staates Solothurn.
Vorbehalten bleibt der
Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang von Fr. 2‘781.--
(Differenz zu 60% des vollen Honorars zu Fr. 230.--/h, inkl. 8% MwSt und Auslagen).
36. Die
Kostennote für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten D.___, Rechtsanwalt
Thomas A. Müller, [...], wird auf total Fr. 10‘915.55 (à Fr. 180.--/h, inkl. 8%
MwSt und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat
Solothurn zu zahlen, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse.
Der Beschuldigte D.___ hat
dem Staat Solothurn die geleistete Entschädigung für den amtlichen Verteidiger
im Umfang von Fr. 8‘732.45 (80% der Kostennote zu Fr. 180.--/h, inkl. 8% MwSt
und Auslagen) zurückzuzahlen, die restlichen Kosten gehen zufolge der ergangenen
Freisprüche definitiv zu Lasten des Staates Solothurn.
Vorbehalten bleibt der
Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von Fr. 2‘188.95
(Differenz zu 80% des vollen Honorars zu Fr. 230.--/h, inkl. 8% MwSt und
Auslagen).
37. Die
Kostennote für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten G.___, Rechtsanwalt
Markus Spielmann, [...], wird auf total Fr. 11‘954.80 (à Fr. 180.--/h, inkl. 8%
MwSt und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat
Solothurn zu zahlen, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von Fr. 7‘172.90
(60% der Kostennote zu Fr. 180.--/h, inkl. 8% MwSt und Auslagen) sowie der
Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von Fr. 1‘401.25
(Differenz zu 60% des vollen Honorars zu Fr. 230.--/h, inkl. MwSt und
Auslagen), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
Die restlichen Kosten gehen zufolge der ergangenen Freisprüche definitiv zu
Lasten des Staates Solothurn.
38. Die
Kostennote für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten E.___,
Rechtsanwalt Urs Lienhard, [...], wird auf Fr. 5‘298.95 (à Fr. 180.--/h, inkl.
8% MwSt und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom
Staat zu zahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
39. Die
Kostennote für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten H.___, Rechtsanwalt
Ronny Scruzzi, [...], wird auf Fr. 5‘661.80 (à Fr. 180.--/h, inkl. 8% MwSt und
Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu
zahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
*
40. Die
Verfahrenskosten, mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 70‘000.--, belaufen sich auf
total Fr. 79‘820.--.
a) Der auf den Beschuldigten A.___
entfallende Anteil beläuft sich auf Fr. 16‘840.-- (Fr. 14‘000.-- der GG,
zuzüglich Fr. 2‘840.-- persönliche Auslagen); davon hat der Beschuldigte 50% =
Fr. 8‘420.-- zu bezahlen, die restlichen Kosten gehen zufolge der ergangenen
Freisprüche zu Lasten des Staates Solothurn.
b) Der auf den Beschuldigten B.___
entfallende Anteil beläuft sich auf Fr. 9‘230.-- (Fr. 7‘000.-- der GG,
zuzüglich Fr. 2‘230.-- persönliche Auslagen) und geht zufolge der ergangenen
Freisprüche vollumfänglich zu Lasten des Staates Solothurn.
c) Der
auf den Beschuldigten C.___ entfallende Anteil beläuft sich auf
Fr. 19‘573.-- (Fr. 17‘000.-- der GG, zuzüglich Fr. 2‘573.-- persönliche
Auslagen); davon hat der Beschuldigte 60% = Fr. 11‘743.80 zu bezahlen, die
restlichen Kosten gehen zufolge der ergangenen Freisprüche zu Lasten des
Staates Solothurn.
d) Der
auf den Beschuldigten D.___ entfallende Anteil beläuft sich auf Fr. 14‘780.--
(Fr. 14‘000.-- der GG, zuzüglich Fr. 780.-- persönliche Auslagen); davon hat
der Beschuldigte 80% = Fr. 11‘824.-- zu bezahlen, die restlichen Kosten gehen
zufolge der ergangenen Freisprüche zu Lasten des Staates Solothurn.
e) Der
auf den Beschuldigten G.___ entfallende Anteil beläuft sich auf Fr. 7‘525.--
(Fr. 7‘000.-- der GG, zuzüglich Fr. 525.-- persönliche Auslagen); davon hat der
Beschuldigte 60% = Fr. 4‘515.-- zu bezahlen, die restlichen Kosten gehen
zufolge der ergangenen Freisprüche zu Lasten des Staates Solothurn.
f) Der
auf den Beschuldigten E.___ entfallende Anteil beläuft sich auf Fr. 7‘325.--
(Fr. 7‘000.-- der GG, zuzüglich Fr. 325.-- persönliche Auslagen) und ist vom
Beschuldigten vollumfänglich zu bezahlen.
g) Der
auf den Beschuldigten H.___ entfallende Anteil beläuft sich auf Fr. 4‘547.--
(Fr. 4‘000.-- der GG, zuzüglich Fr. 547.-- persönliche Auslagen) und ist vom
Beschuldigten vollumfänglich zu bezahlen.»
8. Gegen dieses Urteil wurde wie folgt
Berufung erhoben:
A. Betreffend A.___
1. Die Staatsanwaltschaft meldete am 22.
Juni 2015 (O-G 466) die Berufung an.
2. Gemäss Berufungserklärung der
Staatanwaltschaft vom 5. Februar 2016 richtet sich die Berufung gegen folgende
Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:
- Ziff. 2: Folgende Freisprüche sind
angefochten:
- Bandenmässiger Raub (AnklS.
Ziff. A.1.3)
- versuchter
bandenmässiger Raub, evtl. strafbare Vorbereitungshandlungen zu bandenmässigem
Raub (AnklS. Ziff. A.2.1)
- Freiheitsberaubung
(AnklS. Ziff. A.7.)
- Ziff. 4: Strafzumessung
- Ziff.
5: Aufschub des Strafvollzuges zu Gunsten einer ambulanten Massnahme
- Ziff. 33: Parteientschädigung
- Ziff. 40 lit. a: Verfahrenskosten.
3. Bezüglich A.___ sind damit folgende
Ziffern des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen und im
Berufungsverfahren nicht mehr zu überprüfen:
- Ziff. 1: Verfahrenseinstellung
(AnklS. Ziff. A.3.)
- Ziff.
2: Freisprüche betreffend AnklS. Ziff. A.2.2 und A.6.
- Ziff. 3: Schuldsprüche (AnklS.
Ziff. A.1.1, 1.2, 4., 5.1 - 5.4, 8.1 - 8.4, 9.1 - 9.4)
- Ziff. 24 lit. a, b und c:
Genugtuung und Schadenersatz I.___.
B. Betreffend B.___
1. Die Staatsanwaltschaft meldete am 22.
Juni 2015 (O-G 467) die Berufung an.
2. Gemäss Berufungserklärung der
Staatsanwaltschaft vom 5. Februar 2016 richtet sich die Berufung gegen folgende
Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:
- Ziff. 6: Folgende Freisprüche sind
angefochten:
- Bandenmässiger Raub (AnklS.
Ziff. B.1.)
- versuchter
bandenmässiger Raub, evtl. strafbare Vorbereitungshandlungen zu bandenmässigem
Raub (AnklS. Ziff. B.2.1)
- Ziff.
34: Kosten der amtlichen Verteidigung (vollumfängliche Auferlegung zu Lasten des
Staates ohne Rückforderungsvorbehalt)
- Ziff. 40 lit. b: Verfahrenskosten
3. Bezüglich B.___ ist damit folgende
Ziffer des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen und im
Berufungsverfahren nicht mehr zu überprüfen:
- Ziff. 6: Freisprüche, soweit AnklS.
Ziff. B.2.2 und B.3. betreffend
C. Betreffend C.___
1. Die Staatsanwaltschaft meldete am 22.
Juni 2015 (O-G 468) die Berufung an.
2. Gemäss Berufungserklärung der
Staatsanwaltschaft vom 5. Februar 2016 richtet sich die Berufung gegen folgende
Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:
- Ziff. 8: Folgende Freisprüche sind
angefochten:
- Bandenmässiger Raub (AnklS.
Ziff. C.1.)
- versuchter
bandenmässiger Raub, evtl. strafbare Vorbereitungshandlungen zu bandenmässigem
Raub (AnklS. Ziff. C.2.1)
- Ziff. 10 lit. a: Strafzumessung in
Bezug auf die Freiheitsstrafe
Praxisgemäss überprüft das
Berufungsgericht die Strafzumessung vollumfänglich, also auch die Ziff. 10 lit.
b und c (Geldstrafe und Busse) sowie die Ziff. 11 und 12 (Widerruf des
gewährten bedingten Strafvollzugs) des erstinstanzlichen Urteils.
- Ziff.
35: Kosten der amtlichen Verteidigung (Umfang des Rückzahlungs- und
Nachzahlungsanspruches)
- Ziff. 40 lit. c: Verfahrenskosten
3. Bezüglich C.___ sind damit folgende
Ziffern des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen und im
Berufungsverfahren nicht mehr zu überprüfen:
- Ziff. 7: Einstellung (AnklS. Ziff. C.12.)
- Ziff. 8: Freisprüche betreffend
AnklS. Ziff. C.2.2 und C.9.
- Ziff.
9: Schuldsprüche (AnklS. Ziff. C.3.1 und 3.2, C.4.1 und 4.2, C.5.1 und 5.2, C.6.,
C.7., C.8.1 - 8.3, C.10., C.11., C.13. – 19.)
- Ziff. 26: Zivilforderung der M.___
D. Betreffend D.___
1. Die Staatsanwaltschaft meldete am 22.
Juni 2015 (O-G 469), der Beschuldigte am 25. Juni 2016 (O-G 480) die Berufung
an.
2. Gemäss Berufungserklärung der
Staatsanwaltschaft vom 5. Februar 2016 richtet sich die Berufung gegen folgende
Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:
- Ziff. 13: Folgende Freisprüche sind
angefochten:
- Freiheitsberaubung (AnklS.
Ziff. D.4.);
- Bruch amtlicher
Beschlagnahme (AnklS. Ziff. D.7.);
- Irreführung der Rechtspflege
(AnklS. Ziff. D.8.)
- Ziff. 15: Sanktion
- Ziff. 16: Widerruf der Vorstrafe
vom 25.1.2013
- Ziff.
36: Kosten der amtlichen Verteidigung (Umfang des Rückzahlungs- und Nachzahlungsanspruches)
- Ziff. 40 lit. d: Verfahrenskosten
3. Gemäss Berufungserklärung des
Beschuldigten D.___ vom 8. Februar 2016 sind folgende Ziffern des
erstinstanzlichen Urteils angefochten:
- Ziff. 14: Schuldsprüche wegen:
- Raubes (AnklS. Ziff. D.1.)
- Räuberischer Erpressung (AnklS.
Ziff. D.2.)
- mehrfachen Diebstahls (AnklS.
Ziff. 3.2, 3.5, 3.6)
- mehrfacher Sachbeschädigung
(AnklS. Ziff. 5.1)
- mehrfachen Hausfriedensbruchs
(AnklS. Ziff. 6.1)
- Ziff. 15: Sanktion
- Ziff. 24 lit. b: Zivilforderung
(Schadenersatz) gegenüber I.___
- Ziff. 25: Zivilforderung gegenüber L.___
- Ziff. 26: Zivilforderung gegenüber
der M.___
- Ziff. 32: Parteientschädigung
gegenüber I.___
- Ziff. 40 lit. d: Verfahrenskosten
4. Bezüglich D.___ sind damit folgende
Ziffern des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen und im
Berufungsverfahren nicht mehr zu überprüfen:
- Ziff. 13: Freispruch betreffend AnklS.
Ziff. D.6.4
- Ziff.
14: Schuldsprüche betreffend AnklS. Ziff. D.3.1, 3.4 und 3.7, 5.2 - 5.4, 6.2,
6.3, 6.5)
- Ziff. 24 lit. c: Genugtuung I.___
E. Betreffend E.___
1. Die Staatsanwaltschaft meldete am 22.
Juni 2015 (O-G 471), der Beschuldigte am 24. Juni 2016 (O-G 474) die Berufung
an.
2. Gemäss Berufungserklärung der
Staatsanwaltschaft vom 5. Februar 2015 ist folgende Ziffer des
erstinstanzlichen Urteils angefochten:
- Ziff.
21: Strafzumessung (beantragt ist eine höhere Freiheitsstrafe sowie der
Aufschub des Strafvollzuges zu Gunsten einer Massnahme für junge Erwachsene
gemäss Art. 61 StGB).
3. Gemäss Berufungserklärung des
Beschuldigten E.___ vom 5. Februar 2016 ist folgende Ziffer des
erstinstanzlichen Urteils angefochten:
- Ziff.
21: Der Beschuldigte beantragt die Ausfällung einer niedrigeren Freiheitsstrafe
sowie den Aufschub des Strafvollzuges zu Gunsten einer Massnahme für junge
Erwachsene gemäss Art. 61 StGB.
4. Bezüglich E.___ sind damit folgende
Ziffern des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen und im
Berufungsverfahren nicht mehr zu überprüfen:
- Ziff.
20: Schuldsprüche (AnklS. Ziff. F.1., 2., 3., 4.)
- Ziff. 24 lit. a: Genugtuung I.___
F. Betreffend G.___ und H.___
1. Am 22. Juni 2015 meldete die
Staatsanwaltschaft betreffend G.___ (O-G 470) und betreffend H.___ (O-G 472)
die Berufung an. G.___ meldete am 25. Juni 2016 ebenfalls die Berufung an (O-G
477).
2. Mit Eingabe vom 5. Februar 2016
teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass in beiden Fällen auf die Einreichung
einer Berufungserklärung verzichtet werde. Mit Eingabe vom 21. März 2016
verzichtete auch der Beschuldigte G.___ auf die Einreichung einer Berufungserklärung.
3. Die beiden Berufungen der
Staatsanwaltschaft und jene des Beschuldigten G.___ wurden mit Beschluss des
Berufungsgerichts vom 10. Mai 2016 als erledigt von der Geschäftskontrolle
abgeschrieben. Damit sind sämtliche Dispositivziffern des erstinstanzlichen
Urteils betreffend G.___ und H.___ in Rechtskraft erwachsen und im
Berufungsverfahren nicht mehr zu überprüfen.
9. In Rechtskraft erwachsen sind im
Weiteren folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:
- Ziff. 27: Verweis von diversen
Zivilforderungen auf den Zivilweg
- Ziff. 28: Abweisung diverser
Zivilforderungen
- Ziff. 29: Herausgaben
- Ziff. 30: Einziehungen
- Ziff.
31: Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Geschädigten
I.___
- Ziff.
38: Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers von E.___ sowie
Rückforderungsvorbehalt zu Gunsten des Staates (hinsichtlich der anderen
amtlichen Verteidiger ist die Höhe der vom Staat ausbezahlten Entschädigung, nicht
aber Bestand und Umfang des Rückforderungs- und Nachzahlungsanspruches in
Rechtskraft erwachsen)
- Ziff.
40 lit. f: Verfahrenskosten betreffend E.___
10. Der Instruktionsrichter des
Berufungsgerichts setzte mit Verfügung vom 26. Januar 2017 Rechtsanwalt Jürg
Federspiel mit Wirkung ab dem 24. Januar 2017 als amtlichen Verteidiger des
Beschuldigten A.___ ein.
11. Auf entsprechendes Gesuch des
Instruktionsrichters erliess das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 24.
Januar 2017 bezüglich D.___ eine Suspensionsverfügung betreffend
Einreisesperre, welche dem Beschuldigten die Teilnahme an der
Berufungsverhandlung ermöglichte.
12. Mit Verfügung vom 14. Februar 2017
wurde der Beschuldigte A.___ entsprechend seinem Antrag und mit dem ausdrücklichen
Einverständnis der Staatsanwaltschaft vom persönlichen Erscheinen an der
Berufungsverhandlung dispensiert.
II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
A. Anklageschrift Ziff. A.1.3, B.1. und
C.1.:
Bandenmässiger Raub
(Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 3 StGB; A.___, B.___, C.___)
1.1 Vorhalt gemäss AnklS. Ziff. A.1.3 (A.___)
« begangen
am 17. März 2011 in der Zeit von 20:00 bis 21:26 Uhr, in Olten, [...], in der
Nähe des Bifang-Imbiss, zum Nachteil einer unbekannten Person (Drogendealer
namens ‚[...] ‘), indem der Beschuldigte in Mittäterschaft mit B.___, C.___ und
S.___ (wird vom Kanton Aargau beurteilt) mit Gewalt und unter Androhung
gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben einen Diebstahl beging.
Die Beschuldigten fassten
gemeinsam den Entschluss, in der Nähe des Bifang-Imbiss einen Drogendealer (‚[...]
‘) auszurauben. Der Beschuldigte S.___ bestellt[e] auf Geheiss von A.___ den
Geschädigten unter dem Vorwand, Drogen kaufen zu wollen, zur genannten Örtlichkeit.
Die Beschuldigten A.___, C.___ und B.___ begaben sich zum Treffpunkt und
schlugen dann gemeinsam auf den Drogendealer ein, bis dieser regungslos am
Boden lag. Die Beschuldigten behändigten sodann das Mobiltelefon sowie einen
Pfefferspray des Geschädigten und flüchteten.
Begründung zur
Bandenmässigkeit: Da
die Beschuldigten A.___, C.___, G.___ und B.___ ihre Taten zum Teil mit den
jeweiligen Anderen und zum Teil mit G.___, E.___, D.___, T.___ (rechtskräftiger
Strafbefehl durch Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn) und H.___ in
Mittäterschaft verübten, ist davon auszugehen, dass sie Mitglieder einer Bande waren,
die sich zur fortgesetzten Verübung von Raubüberfällen zusammengeschlossen und
damit psychisch und physisch gestärkt hat.»
1.2 Die Vorhalte in der Anklageschrift
Ziff. B.1. (B.___) und C.1. (C.___) entsprechen inhaltlich dem Vorhalt
bezüglich A.___.
2. Formelle Rüge: Verletzung des
Anklageprinzips
Der amtliche Verteidiger des
Beschuldigten A.___ rügte vor Obergericht, beim überfallenen Drogenlieferanten
habe es sich nach den übereinstimmenden Aussagen seines Mandanten sowie der
Mitbeschuldigten B.___, C.___ und S.___ nicht um «[...]», sondern um dessen
Läufer gehandelt. Da aber in der Anklageschrift ausdrücklich nur «[...]» und
nicht dessen Läufer als angebliches Opfer erwähnt werde, komme ein Schuldspruch
wegen angeblichen Raubs zum Nachteil von «[...]» schon formell aufgrund des
Anklageprinzips nicht in Frage (vgl. Plädoyernotizen RA Federspiel, S. 3,
abgelegt im Verfahrensordner 2 Obergericht, AS 431, nachfolgend zitiert: OGer
431).
Diese Rüge geht fehl. Entscheidend ist,
dass sämtlichen Beschuldigten unmissverständlich klar war, welche Person
gemeint war, nämlich jene, welche von S.___ auf Geheiss von A.___ an einen Treffpunkt
beordert und dort, wie es unbestritten blieb (vgl. hierzu nachstehende Ziff.
3), von den Beschuldigten zusammengeschlagen wurde. Zudem ist in AnklS. Ziff.
A.1.3 in erster Linie von einer «unbekannten Person» die Rede, welche gemäss
Vorhalt als Drogendealer Opfer des Raubes geworden sein soll, während der Name
«[...]» lediglich ergänzend und in Klammern in der Anklageschrift aufgeführt wird.
Dass die entsprechende Klammerbemerkung nicht ganz korrekt ist, weil «[…]» und
nicht dessen Läufer genannt wird, stellt keine Verletzung des Anklageprinzips dar.
3. Sachverhalt
3.1 Im Rahmen einer von der
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft angeordneten
Echtzeitüberwachung der Rufnummer [...], die auf den Namen von A.___
registriert war, wurden mehrere Gespräche aufgezeichnet, welche auf einen von A.___
verübten Raub, begangen am 17. März 2011, hinwiesen. In der Folge führte
die Polizei mit A.___ und den identifizierten Gesprächspartnern (B.___, C.___)
der abgehörten Gespräche diverse Einvernahmen durch.
3.2 Anlässlich der polizeilichen
Einvernahme vom 29. April 2011 (3/951 ff.) führte A.___ aus, dass er dem
Afrikaner eines geschlagen habe, das sei alles. Am Tag vorher habe S.___ bei
diesem Kokain bestellt. Er habe zugeschaut, wobei sich der Afrikaner dadurch
bedroht gefühlt habe. Der Dealer sei mit dem Pfefferspray gegen ihn
losgegangen, habe aber nicht gespritzt. Am nächsten sei er mit C.___ und B.___
unterwegs gewesen und da hätten sie den Neger gesehen und dann halt «e chli»
geschlagen. C.___ habe ihm das Telefon weggenommen.
Auf Nachfrage räumte A.___ ein, dass er S.___
angerufen und ihm gesagt habe, dass er den Dealer herausrufen solle. Sie seien
herumgefahren und als sie ihn gesehen hätten, sei C.___ auf ihn losgegangen. Es
sei darum gegangen, den Dealer auf die Strasse zu locken.
3.3 In der polizeilichen Einvernahme vom
3. Mai 2011 (3/983 ff.) bestritt der Beschuldigte A.___, dass sie den «Neger»
hätten ausnehmen wollen. Es sei nur um das «Abschlagen» gegangen. Er habe S.___
angerufen und dieser habe ihm gesagt, dass der Neger Koks dabei habe und er ihm
dieses abnehmen solle. Dies sei ca. drei Tage vorher gewesen. Das Telefon habe C.___
genommen und dann im Auto zurückgelassen. Er habe dann damit telefoniert.
3.4 Anlässlich der polizeilichen
Einvernahme vom 20. Mai 2011 (3/988 ff.) führte der Beschuldigte A.___ aus,
dass zuerst C.___ gegangen sei, dann er und am Schluss B.___. Er habe gesagt,
dass sie etwas nehmen würden, wenn er (der Dealer) etwas dabei habe. Er habe
aber nichts dabei gehabt. Sie hätten die Absicht gehabt, dem Schwarzen etwas
abzunehmen, wenn er etwas dabei gehabt hätte. Das Telefon habe C.___ dem
Schwarzen abgenommen.
3.5 Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung führte A.___ aus (O-G 333 ff.), sie hätten vom Läufer von «[...]»
Kokain kaufen wollen. Dieser sei ein bisschen aggressiv geworden. Darauf hätten
sie ihn alle drei ein bisschen geschlagen. Das Telefon hätten sie zuerst wieder
zurückbringen und dafür Geld verlangen wollen. Er habe es dann aber «[...]» gegeben,
damit dieser es dem Läufer habe zurückbringen können. B.___ habe auch noch den
Pfefferspray mitgenommen, der am Boden gelegen sei.
3.6 In der polizeilichen Einvernahme vom
5. Mai 2011 führte B.___ aus (3/958 ff.), dass er mit A.___ und C.___ mit dem
PW unterwegs gewesen sei. Sie hätten den Schwarzen gesehen und sie hätten ohne
weitere Absprache angehalten; A.___ und C.___ seien ausgestiegen und hätten den
Schwarzen angegriffen. A.___ habe dem Schwarzen das Kokain abknöpfen wollen. Er
wisse, dass dem Schwarzen das Telefon abgenommen worden sei. Er wisse nicht, ob
A.___ oder C.___ dieses genommen hätten.
3.7 Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung führte B.___ aus (O-G 343 ff.), dass er einzig das Auto
umparkiert habe. Er habe nicht dreingeschlagen. Es sei richtig, dass ein
Telefon entwendet worden sei.
3.8 In der polizeilichen Einvernahme vom
6. Mai 2011 (3/961 ff.) führte C.___ aus, soweit er sich erinnern könne, habe S.___
den Dealer angerufen und bei diesem Drogen bestellt. Dann seien sie nach Olten
gegangen. Der Dealer habe A.___ das Zeugs nicht geben wollen, worauf es zu
einer Schlägerei gekommen sei. Dem Schwarzen sei das Natel zu Boden gefallen,
worauf sie dieses mitgenommen hätten. Es sei eine Sache zwischen A.___ und dem
Dealer gewesen, das Natel habe A.___ oder B.___ entwendet.
3.9 Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung führte C.___ aus (O-G 316 ff.), dass S.___ auf Anordnung von A.___
mit «[...]» einen Termin wegen Kokain vereinbart habe. Es habe ein Gerangel
zwischen A.___ und «[...]» gegeben, da seien er und B.___ aus dem Auto
gestiegen. «[...]» sei weggerannt und habe dabei sein Handy verloren und A.___
habe es eingesackt. B.___ und er hätten «[...]» und A.___ auseinandernehmen
wollen. Er habe nicht geschlagen und er habe auch das Telefon nie angefasst. A.___
habe das Telefon und den Pfefferspray genommen.
3.10 Anlässlich der
Konfrontationseinvernahme zwischen A.___ und C.___ vom 2. September 2011 (3/990
ff.) führten beide Beschuldigten aus, dass es möglich sei, dass sie das Natel
genommen hätten. C.___ räumte ein, dass er den Schwarzen gehalten habe, als ihm
A.___ den Pfefferspray aus der Hand geschlagen habe. Auch A.___ bestätigte,
dass C.___ den Schwarzen gehalten und er geschlagen habe.
3.11 Am 29. September 2011 wurde
zwischen A.___ und B.___ eine Konfrontationseinvernahme durchgeführt (3/995
ff.). B.___ räumte ein, dass er den Schwarzen vielleicht auch noch geschlagen
habe. Er sei auch noch in die Nähe gekommen und glaube, dass er ihn noch
geschubst habe.
3.12 Am 26. Juli 2011 wurde zwischen C.___
und B.___ eine Konfrontationseinvernahme durchgeführt (3/1009 ff.). Dabei
führte B.___ aus, dass S.___ den Schwarzen auf Wunsch von A.___ bestellt habe. A.___
habe das Koks nicht nehmen können, und das habe er ja gewollt. Das Natel habe A.___
in der Hand gehabt.
3.13 Anlässlich der polizeilichen
Einvernahme vom 10. August 2011 (3/1044 ff.) führte S.___ aus, dass er für A.___
den «[...]» in Olten habe herauslocken müssen. Er habe dann den «[...]» bestellt.
A.___ habe ihn dann angerufen und ihm gesagt, dass sie den «[...]» ausgenommen,
aber kein Koks gefunden hätten. Es sei jedoch nicht «[...]», sondern ein Läufer
von ihm gewesen, den sie geschlagen hätten.
3.14 Aus den Protokollen der abgehörten
Rufnummer von A.___ ergibt sich Folgendes (Anrufe vom 17. März 2011):
- 20:33
Uhr: A.___ telefoniert mit H.___. Sie diskutieren darüber, wie und wo sie
jemanden ausnehmen könnten (3/945);
- 20:41
Uhr: S.___ telefoniert A.___ und teilt ihm mit, dass der Dealer bestellt sei
und in 10 Minuten kommen würde (3/946);
- 21:21
Uhr: A.___ ruft S.___ an und teilt ihm mit, dass er einen «kaputtiert» habe und
dieser liegen geblieben sei. B.___ und C.___ seien dabei gewesen, man habe kein
Koks nehmen können, er habe jetzt sein Telefon (3/948);
- 21:26
Uhr: A.___ telefoniert H.___ und teilt ihm mit, dass er einen «Neger»
kaputtiert habe. Dieser sei am Boden gelegen und habe geschrien, so dass man
ihm nichts habe nehmen können (3/949).
4. Beweisergebnis
4.1 Unbestrittenermassen beauftragte A.___
am frühen Abend des 17. S.___, einen Schwarzen, bei welchem es sich offenbar
um einen Läufer des Drogendealers «[...]» handelte, zum Bifang-Imbiss in Olten
zu locken unter dem Vorwand, ein Drogengeschäft abzuwickeln. Zusammen mit C.___
und B.___ traf A.___ sodann auf diesen Schwarzen. A.___ griff den Läufer sofort
tätlich an. C.___ hielt diesen, während A.___ schlug, fest, und auch B.___
beteiligte sich an der tätlichen Auseinandersetzung, indem er den Läufer
schubste und – wie er selbst einräumte – eventuell auch schlug. C.___ und B.___
gaben anlässlich der polizeilichen Befragungen und der
Konfrontationseinvernahmen ihre Beteiligung an der tätlichen Auseinandersetzung
zu; ihre Rückzieher anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, an
welcher sie geltend machten, sie hätten einzig versucht, A.___ und den Dealer
auseinanderzubringen (C.___) bzw. den PW umparkiert (B.___) müssen angesichts
der früheren Aussagen als Schutzbehauptungen qualifiziert werden und sind nicht
glaubhaft.
Entsprechend den Aussagen von A.___ ist
es möglich, dass der Grund dieses Angriffs darauf zurückzuführen ist, dass der
Läufer A.___ am Vortag mit einem Pfefferspray bedroht hatte und diese Bedrohung
nun gerächt werden sollte. Es ging aber auch und vor allem darum, dem Läufer
«etwas» abzunehmen, wie dies A.___ selbst einräumte, wobei damit in erster Linie
– aber nicht ausschliesslich, wie nachfolgend dargelegt wird – Kokain gemeint
war. Diese Absicht bestätigten auch C.___ und B.___ und sie erschliesst sich
auch aus den Telefonprotokollen klar (20:33 Uhr Telefon A.___ mit H.___, wo
sich die Diskussion darum dreht, wer «ausgenommen» werden könnte; 21:21 Uhr
Telefon A.___ /S.___: man habe ihm kein Kokain nehmen können, weil er am Boden
gelegen sei und geschrien habe).
Es ging aber der Täterschaft nicht bloss
um die gewaltsame Entwendung von Betäubungsmitteln, sondern als Beute kamen alle
am Tatort befindlichen Wertgegenstände in Frage, die aufgrund des erzeugten
Zwanges (Gewalt, Drohungen) dem Opfer weggenommen werden konnten. Das zeigte
sich auch im vorliegenden Fall: Als im Verlauf des tätlichen Überfalls dem
Läufer sein Handy sowie ein Pfefferspray zu Boden fielen, behändigten A.___
oder C.___ dieses Handy sogleich und nahmen es mit, was B.___ realisierte; den
Pfefferspray nahmen A.___ oder B.___. Kokain konnten die drei Beschuldigten dem
Läufer nicht abnehmen.
Dieses von den Tätern selbst als «Ausnehmen»
bezeichnete Tatvorgehen entsprach dem «modus operandi», der sich wie ein roter
Faden durch die Delinquenz der Beschuldigten zog. Das verdeutlichen die nachfolgenden
Taten, die im gleichen Zeitraum und zum Teil von der identischen Tätergruppierung
(d.h. A.___, B.___ und C.___) zusammen mit weiteren Beschuldigten (vgl. Vorfall
vom 20.1.2011) verübt wurden:
- Am 29. Dezember 2010, weniger als drei
Monate vor dem hier zu beurteilenden Vorfall gemäss AnklS. Ziff. A.1.3, begab
sich G.___ unter dem Vorwand, ein Drogengeschäft (Kauf von Marihuana) abwickeln
zu wollen, zum Eingang der Wohnung von I.___, der in der Folge von H.___, A.___
und E.___ in die Wohnung zurückgedrängt und dort von den beiden Letztgenannten krankenhausreif
zusammengeschlagen wurde. Hierauf entwendete die Täterschaft die in der Wohnung
vorgefundenen Wertgegenstände (Bargeld von CHF 3‘500.00, Kamera) sowie Marihuana
und flüchtete (AnklS. Ziff. A.1.1, rechtskräftiger Schuldspruch wegen Raubes).
- Am 20. Januar 2011 beschlossen A.___, G.___,
E.___, B.___ und C.___, den Drogenhändler U.___ «auszunehmen», d.h. diesem
unter Androhung und Anwendung von Gewalt Betäubungsmittel, Bargeld und
Wertgegenstände wegzunehmen. Dieses Vorhaben wurde gleichentags auch umgesetzt,
indem gegen U.___ Pfefferspray eingesetzt, er in der Folge gefesselt, mehrfach
verletzt (u.a. Kopfverletzungen, Schlag mit dem Vorschlaghammer auf das Bein)
sowie zusammen mit seiner Lebenspartnerin massiv bedroht wurde, worauf die Täterschaft
in der Autogarage und im Wohnhaus des Opfers Betäubungsmittel, diverse
Bargeldbeträge und zahlreiche Wertgegenstände (v.a. Schmuck) erbeutete. Wie
bereits wenige Tage zuvor beim Raub zum Nachteil von I.___ suchte die
Täterschaft auch in diesem Fall bewusst eine Person als Opfer aus, die selber
Drogengeschäfte abwickelte, weil man damit rechnete, eine solche Person würde
aus Furcht, selber strafrechtlich zur Verantwortung gezogen zu werden
(BetmG-Widerhandlungen), von einer Anzeige bei der Polizei absehen.
- Am 3. März 2011, wenige Tage vor dem
vorliegend zu beurteilenden Vorfall, wurde V.___ zu einem Treffpunkt nach
Windisch bestellt, wo er sogleich von A.___, G.___ B.___ und H.___ umkreist und
ihm der Autoschlüssel, das Portemonnaie und das Mobiltelefon weggenommen und
das Auto als Faustpfand betrachtet wurde. Da V.___ nicht in der Lage war, das
von den Tätern geforderte Geld zu übergeben, zog dieser auf das Insistieren der
Täterschaft seinen Bruder W.___ und eine Drittperson (X.___) bei. Die von den
Beschuldigten eingesetzte Gewalt sowie die aufgebaute Drohkulisse hatten zur
Folge, dass beide Brüder eine Vermögensverfügung tätigten: Im Fall von V.___
half ihm X.___ aus, indem V.___ ein entsprechendes Darlehen bei diesem aufnahm
und der Geldbetrag der Täterschaft überlassen wurde. W.___ bezog Bargeld von
seinem Bankguthaben und händigte dieses den Beschuldigten aus (vgl. zu den
beiden letztgenannten Vorfälle: Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom
3.12.2013, rechtskräftige Schuldsprüche wegen bandenmässigen Raubes und
räuberischer Erpressung)
5. Rechtliche Subsumtion
5.1 Gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB wird
mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180
Tagessätzen bestraft, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung
gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum
Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht. Gemäss Art. 140 Ziff. 3
Abs. 2 StGB wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, wenn er
den Raub als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung
von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat.
5.2 Gegenstand eines Diebstahls kann nur
eine fremde bewegliche Sache sein. Fremd ist die Sache, wenn sie im Eigentum
eines anderen als des Täters steht. Eine Sache kann nur «fremd» sein, wenn sie
verkehrsfähig ist. Verkehrsfähig sind alle Sachen, die geeignet sind,
Gegenstand
privater Rechte und privatrechtlicher Verfügungen zu bilden.
Demgegenüber sind verkehrsunfähige Sachen nicht geeignet, Objekte
privatrechtlichen Eigentums zu sein. Betäubungsmittel sind verkehrsunfähige
Sachen, soweit Handel damit und deren Besitz verboten sind. In diesem Bereich
sind Betäubungsmittel deshalb nicht eigentumsfähig. Entsprechend ist nicht als
Dieb strafbar, wer Betäubungsmittel entwendet, welche der «Geschädigte» illegal
besass (BGE 122 IV 179 E. 3c). In Weiterführung dieser Rechtsprechung hat das
Bundesgericht im Entscheid BGE 124 IV 102 festgehalten, dass die Anwendung des
Raubtatbestandes ausgeschlossen sei, wenn die betroffenen Betäubungsmittel
rechtlich nicht im Eigentum des Dritten standen, d.h. wenn der Besitz des
Dritten illegal war.
5.3 Der Läufer, der von den drei
Beschuldigten angegriffen worden war und von dem sie die Herausgabe von Kokain
erwirken wollten, war auf dem illegalen Drogenmarkt tätig und hatte deshalb
kein Eigentum an einer verkehrsfähigen Sache. Die Anwendung des
Raubtatbestandes im Zusammenhang mit der beabsichtigten Entwendung von Kokain
ist deshalb im Sinne der zitierten Rechtsprechung im vorliegenden Fall
ausgeschlossen.
5.4 Das Beweisergebnis führte indes zum
Schluss, dass sich die Absicht der Beschuldigten nicht darauf beschränkte, dem
Läufer unter Anwendung von Gewalt Kokain abzunehmen, sondern es der Täterschaft
in einem umfassenderen Sinne darum ging, den Läufer «auszunehmen», was eben
auch die gewaltsame Entwendung von Bargeld und Wertgegenständen mitumfasste.
Das machen zum einen die vorgenannten und in derselben Zeitperiode verübten
Delikte deutlich, bei welchen neben Betäubungsmitteln ganz gezielt auch
Bargeldbeträge und diverse Wertgegenstände weggenommen wurden und manifestiert
sich auch im vorliegenden Fall: Die Beschuldigten griffen sofort zu, als sich
die Gelegenheit für die Entwendung des Handys und des Pfeffersprays bot.
5.5 Beim Raub handelt es sich um ein
zusammengesetztes, zweiaktiges Delikt (Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo in:
Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht
II, 3. Aufl., Basel 2013, nachfolgend zitiert: «BSK StGB II», Art. 140 StGB N 14).
Es erfolgt zuerst eine qualifizierte Nötigung und sodann ein Diebstahl; der
Raub ist vollendet mit der Vollendung des Diebstahls (Marcel Alexander
Niggli/Christof Riedo in: BSK StGB II, Art. 140 StGB N 43; Stefan Trechsel/Dean
Crameri in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch
Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, nachfolgend zitiert: «PK
StGB», Art. 140 StGB N 11).
Die Entwendung von Handy und
Pfefferspray war nur möglich, weil die Beschuldigten gegenüber dem Läufer
unmittelbar zuvor das Nötigungsmittel der Gewalt eingesetzt hatten. Diesbezüglich
ist der Tatbestand des Raubes i.S. von Art. 140 Ziff. 1 StGB objektiv erfüllt.
Gleiches gilt für den subjektiven Tatbestand: Die Nötigungsmittel wurden
willentlich und wissentlich eingesetzt, um neben Kokain auch weitere
Gegenstände zu erbeuten. Auch diese Deliktsobjekte waren somit vom Vorsatz
erfasst.
5.6 Mittäterschaft ist gleichwertiges
koordiniertes Zusammenwirken bei der Begehung einer strafbaren Handlung (Stefan
Trechsel/Marc Jean-Richard-dit-Bressel in: PK StGB, Vor Art. 24 StGB N 10). Nach
der Praxis des Bundesgerichts gilt als Mittäter, wer bei der Entschliessung,
Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit
anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht (Stefan
Trechsel/Marc Jean-Richard-dit-Bressel in: PK StGB, Vor Art. 24 StGB N 12 mit
zahlreichen Verweisen).
Der «spiritus rector» des Übergriffs auf
den Läufer des Drogendealers war zweifellos A.___: Er beauftragte S.___, den
Dealer zum Bifang-Imbiss zu locken und er war es auch, der diesem Drogen
abnehmen wollte. Seine Begleiter C.___ und B.___ haben sich jedoch ab Beginn
des Zusammentreffens mit dem Läufer von «[...]» an dem tätlichen Überfall
beteiligt, indem C.___ diesen gehalten hat, während A.___ schlug. B.___
schubste den Läufer und schloss selbst nicht aus, dass auch er diesen schlug.
Allen drei Beteiligten war auch bewusst, dass dem Läufer das Handy und der Pfefferspray
abgenommen wurden. Die drei Beschuldigten wirkten somit während der eigentlichen
Tatverübung in gleichwertiger Weise zusammen und sind deshalb als Mittäter zu
qualifizieren.
5.7 Den Beschuldigten wird eine bandenmässige
Tatbegehung vorgehalten.
5.7.1 Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit gegeben, wenn zwei oder mehrere Täter sich
mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden,
inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch
unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Dieser Zusammenschluss (auch nur von
zwei Tätern) ist es, der den Einzelnen physisch und psychisch stärkt, ihn
deshalb besonders gefährlich macht und die Begehung von weiteren solchen
Straftaten voraussehen lässt (Urteil des Bundesgerichts 6B_693/2008 vom
28.5.2009 E. 2).
Besondere persönliche Verhältnisse,
Eigenschaften und Umstände, welche die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder
ausschliessen, werden bei dem Täter oder Teilnehmer berücksichtigt, bei dem sie
vorliegen (Art. 27 StGB). Gemäss Stefan Trechsel/Dean Crameri (in: PK StGB,
Art. 139 StGB N 16) stellt das Wirken als Mitglied einer Bande ein persönliches
Merkmal im Sinne von Art. 27 StGB dar (siehe schon Arthur Haefliger in SJZ,
1951, S. 372 f.; Marcel Alexander Niggli/Christof Rieder in: BSK StGB II, Art.
139 StGB N 135). Stehlen als Mitglied einer Bande sei besonders gefährlich, «weil
der Zusammenschluss zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl die
Täter psychisch und physisch stärkt». Durch den Zusammenschluss würden sich die
Mitglieder auch an die verbrecherischen Ziele binden und erschwerten sich
gegenseitig die Umkehr. Als Mitglieder zählten nur Mittäter. Eine explizite
Vereinbarung sei nicht erforderlich, wohl aber die (möglicherweise stillschweigende)
Einigung über die Begehung mehrerer Taten. Wer nur eine ganz untergeordnete
Rolle spiele, sei Gehilfe. Im Übrigen seien verschiedenartige Formen der
Rollenverteilung möglich. Jedes Mitglied sei Mittäter. Dass sich jeder Einzelne
an allen Unternehmungen der Bande beteilige, sei nicht erforderlich (Stefan
Trechsel/Dean Crameri in: PK StGB, Art. 139 StGB N 17 mit Hinweisen auf die
Rechtsprechung). Als persönliches Merkmal wird die Bandenmässigkeit betrachtet,
weil das Gesetz voraussetzt, dass der Beteiligte Mitglied der Bande ist (Marc
Forster in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar,
Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, nachfolgend zitiert: «BSK StGB I», Art. 27
StGB N 19).
5.7.2 Die Beschuldigten A.___, B.___ und
C.___ haben einzig den vorliegenden Raub gemeinsam begangen. Die weiteren
Vorhalte, die den Tatbestand des Raubes betreffen und zu Schuldsprüchen führten
(AnklS. Ziff. A.1.1 und A.1.2), beging der Beschuldigte A.___ mit anderen
Mittätern. In diesen Fällen erfolgten keine Schuldsprüche wegen bandenmässigen
Raubes, sondern unangefochten gebliebene und somit unabänderliche Schuldsprüche
wegen mehrfachen (einfachen) Raubes (vgl. Dispositivziff. 3 des erstinstanzlichen
Urteils vom 9.6.2015).
Auf Grund der im vorliegenden Verfahren
nicht fortgesetzten Tatverübung sowie der Tatsache, dass die von der
Anklagebehörde gewählte Umschreibung der Bandenmässigkeit in AnklS. Ziff. A.1.3
keinen Bezug zu den in derselben Zeitperiode und zum Teil von der identischen Tätergruppierung
verübten Delikte im Kanton Basel Landschaft herstellt, besteht für die
Anwendung des qualifizierten Tatbestandes von Art. 140 Ziff. 3 StGB kein Raum.
Es bleibt damit für alle drei Beschuldigten bei einem Schuldspruch wegen
einfachen Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB, begangen in Mittäterschaft.
B. Anklageschrift Ziff. A.2.1, B. 2.1
und C.2.1:
Versuchter
bandenmässiger Raub, evtl. strafbare Vorbereitungshandlungen zu bandenmässigem
Raub (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 3, evtl. Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 und
Ziff. 2 i.V.m. Art. 260bis StGB; A.___, B.___, C.___)
1.1 Vorhalt gemäss AnklS. Ziff. A.2.1 (A.___)
« begangen am 12. März 2011 in der Zeit
von 16:50 Uhr bis 18:37 Uhr, in Trimbach, [...], zum Nachteil von K.___,
festgestellt anlässlich der Mobiltelefon-Überwachung von A.___, indem der
Beschuldigte in Mittäterschaft mit B.___ und C.___ planmässig konkrete
technische und organisatorische Vorkehrungen zu einem geplanten Raubüberfall getroffen
hat.
Konkret hat A.___ die
Mittäter zur Wohnung des Geschädigten gefahren und ihnen einen Schraubenzieher
zur Verfügung gestellt. B.___ und C.___ mussten vor Ort auf Geheiss von A.___
in die Wohnung von K.___, um herauszufinden, wie viele Personen sich dort
befinden. Dazu rief B.___ vorgängig K.___ an – unter dem Vorwand, Drogen zu
bestellen – mit Nennung des Codewortes [...] ‘, welches ihm A.___ mitgeteilt
hatte. B.___ teilte A.___ daraufhin mit, dass sich nebst K.___ noch ein
Schweizer in der Wohnung befinden würde. Im Weiteren liege ein Portemonnaie auf
dem Tisch und eine Waffe auf dem Sofa. Sie hätten die Türe offen gelassen,
worauf A.___ die Mittäter aufgeforderte, in die Wohnung des Geschädigten zu
gehen und diesen sowie die weitere Person ,ruhig zu stellen‘ und auf diese ‚loszugehen‘.
Da der geplante Raub im
Anschluss nicht ausgeführt wurde, liegt ein Versuch, eventuell strafbare
Vorbereitungshandlungen, dazu vor.
Begründung zur
Bandenmässigkeit: Da
die Beschuldigten A.___, C.___ und B.___ ihre Taten zum Teil mit den jeweiligen
Anderen und zum Teil mit G.___, E.___, D.___, T.___ (rechtskräftiger
Strafbefehl durch Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn) und H.___ in
Mittäterschaft verübten, ist davon auszugehen, dass sie Mitglieder einer Bande waren,
die sich zur fortgesetzten Verübung von Raubüberfällen zusammengeschlossen und
damit psychisch und physisch gestärkt hat.»
1.2 Die Vorhalte B.2.1 (bezüglich B.___)
und C.2.1 (bezüglich C.___) entsprechen inhaltlich dem Vorhalt A.2.1
2. Sachverhalt
2.1 Im Rahmen der bereits erwähnten
Echtzeitüberwachung des auf den Beschuldigten A.___ registrierten Anschlusses [...]
(vgl. vorstehende Ziff. II.A.3.1) sowie der ebenfalls von der
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft angeordneten Überwachung des auf B.___
registrierten Anschlusses [...] wurden am 11./12. März 2011 diverse Gespräche
abgehört, die auf strafbare Handlungen hinwiesen.
2.2 Der Geschädigte K.___ wurde am 23.
August 2011, als er sich in einem Drogenentzug aufhielt, polizeilich als
Auskunftsperson befragt (3/767 ff.). Dabei führte er aus, dass er von zwei
Männern, die beide Messer gehabt hätten, überfallen worden sei, dies könne im
März gewesen sein. Nach dem Vorspielen eines Telefongesprächs vom 12. März
2011, 18:37 Uhr, welches er mit B.___ führte, sagte K.___ aus, dass der von ihm
geschilderte Vorfall nichts mit diesem Gespräch zu tun habe. In diesem Gespräch
gehe es um einen Einbruchsversuch bei seinem Nachbarn, der unter ihm wohne. In
diesem Fall sei nicht er, sondern sein Nachbar Opfer einer Straftat geworden.
B.___ sei an jenem Tag kurz in seiner
Wohnung gewesen und habe sich nach Drogen erkundigt. Er habe aber nichts im
Haus gehabt. Es seien zwei oder drei Kollegen bei ihm gewesen und sie hätten
später Geräusche gehört, die von einem Türbolzen, der zu Boden gefallen sei,
gestammt hätten. Sie hätten dann die Wohnungstüre geöffnet und Hallo gerufen.
Darauf seien drei Personen weggerannt. Er habe dann sofort B.___ angerufen.
Dabei handle es sich um das Gespräch von 18:37 Uhr (3/778 ff.).
2.3 Anlässlich der polizeilichen
Befragung vom 3. Mai 2011 (3/660 ff.) führte A.___ aus, dass B.___ und C.___ K.___
hätten ausnehmen wollen. Er habe ihnen gezeigt, wo K.___ wohne. Er sei nicht in
die Wohnung von K.___ eingebrochen. B.___ habe gesagt, er solle Schraubenzieher
bringen, er habe die beiden dann abgeholt.
2.4 Anlässlich der polizeilichen
Einvernahme vom 20. Mai 2011 (3/670 ff.) sagte A.___ aus, dass er mit dieser Sache
nichts zu tun habe.
2.5 Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung führte A.___ aus (O-G 334 ff.), dass B.___ und C.___ beabsichtigt
hätten, in der Wohnung von K.___ den Tresor, den es dort gehabt habe,
«rauszuhauen». Er habe nicht mitmachen wollen, habe sie aber hingefahren. Es
stimme nicht, dass er den anderen einen Auftrag gegeben oder kommandiert habe.
2.6 B.___ führte anlässlich der
polizeilichen Einvernahme vom 5. Mai 2011 aus (3/686 ff.), dass er im Auftrag
von A.___ in der Wohnung von K.___ war, um zu schauen, wie die Lage dort sei. A.___
habe sich bei K.___ für etwas rächen wollen. Er habe K.___ gesagt, dass er
Drogen kaufen wolle und dank eines Code-Wortes, das er von A.___ gewusst habe,
sei er in die Wohnung gekommen. K.___ habe keine Drogen gehabt, es habe aber
auf dem Tisch ein Portemonnaie gehabt und auf dem Sofa eine Waffe. Er sei
wieder gegangen. A.___ und C.___ hätten ca. 150 m vom Wohnort von K.___
entfernt auf ihn gewartet. A.___ habe ihm und C.___ den Auftrag gegeben,
zurückzugehen und bei der Eingangstüre von K.___ Lärm zu machen, damit dieser
meine, es würde bei ihm eingebrochen und er aus der Wohnung käme. Dies hätten
sie gemacht, indem sie beim Nachbarn an der Türe gerissen hätten. Er habe
gehört, dass K.___ die Drogen nicht in der eigenen Wohnung, sondern in der
Wohnung des Nachbarn lagern würde. Als jemand aus der Wohnung von K.___
gekommen sei, seien sie abgehauen. Die Rache von A.___ habe nicht an diesem Tag
erfolgen sollen, dies sei nur ein Test gewesen. Er habe das für A.___ gemacht,
weil sie Kollegen seien.
Auf Vorhalt des Telefongesprächs
zwischen ihm und A.___ vom 12. März 2011, 18:10 Uhr (3/668), führte B.___ aus, es
sei vor diesem Gespräch nicht abgemacht und vorgesehen gewesen, dass er und C.___
in die Wohnung von K.___ gehen und auf die Personen, die sich darin befinden,
losgehen würden. A.___ habe dann gesagt, sie sollten (bei K.___) klopfen, reingehen
und schauen und die Personen ruhig stellen. Es sei wohl das Ziel von A.___
gewesen, dass er so an Drogen, vermutlich Kokain, komme.
2.7 Anlässlich der Einvernahme vom 31.
Mai 2011 (3/701 ff.) wurde B.___ erneut auf das Telefongespräch vom 12. März
2011, 18:10 Uhr (3/668) angesprochen. Er bestätigte, dass er von A.___
überrascht worden sei, als dieser sie angewiesen habe, zu klopfen, reinzugehen
und Gewalt anzuwenden. Dies sei vorgängig nicht abgemacht und besprochen
gewesen.
2.8 Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung (O-G 343 ff.) führte B.___ aus, dass ihn A.___ zu K.___
geschickt habe. So wie er es in Erinnerung habe, habe er die Situation
abschätzen und sich erkundigen sollen. Er habe keine Erinnerung, dass er in der
Wohnung gewesen sei.
2.9 C.___ führte anlässlich der
polizeilichen Einvernahme vom 6. Mai 2011 (3/ 743 ff.) aus, dass er K.___ nicht
kenne. Er sei nicht bei K.___ gewesen. Er sei draussen auf der Strasse gewesen,
er habe gewartet, bis B.___ wieder zurückkomme. Er glaube, A.___ habe irgendwo
im Auto gewartet. B.___ und A.___ hätten von K.___ etwas beziehen wollen. Er
habe mitbekommen, dass A.___ zu B.___ gesagt habe, er solle den K.___
ausnehmen. Er solle bei K.___ etwas auf Pump beziehen, was man ihm später nicht
bezahlt hätte. Als B.___ zurückgekehrt sei, habe er an der Wohnungstüre unten
noch ein paar Mal gerüttelt.
2.10 Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung (O-G 315 ff.) führte C.___ aus, dass A.___ sie aufgefordert
habe, bei K.___ schauen zu gehen und allenfalls Kokain für ihn rauszuholen. Es sei
ihm klar gewesen, dass er nicht habe bezahlen wollen. Er habe gesagt, er komme
nicht mit, da er das schon vorher einige Male bei K.___ gemacht habe. B.___ und
er hätten aber vereinbart, dies nicht zu tun. Sie seien zum Block gegangen und
hätten nachher gesagt, es ginge nicht. A.___ sei wütend geworden. Sie hätten
unten an der Türe gerüttelt, K.___ habe aber im ersten Stock gewohnt.
2.11 Zwischen den Beschuldigten wurden
von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft Konfrontationseinvernahmen
durchgeführt. Anlässlich der Konfrontation zwischen A.___ und B.___ am 29.
September 2011 (3/680 ff.) räumte A.___ ein, dass er B.___ gesagt habe, ihm bei
K.___ etwas zum Rauchen zu holen. Er habe die Beiden dorthin gefahren und
wieder abgeholt.
3. Beweiswürdigung und Beweisergebnis
3.1 Zur Festlegung des rechtserheblichen
Sachverhaltes können einzig die Aussagen der Beschuldigten sowie die
Übersetzungen der Protokolle der Echtzeitüberwachung der Rufnummern von A.___
und B.___ herangezogen werden. Bezüglich der beiden Protokolle vom 12. März
2011, 18:08 Uhr und 18:10 Uhr (3/667, 668), bestätigte B.___ ausdrücklich deren
korrekte Übersetzung (3/706). Die Beschuldigten haben in den diversen
Einvernahmen nicht gleichlautend ausgesagt. So führte A.___ zuerst aus, es
seien seine zwei Kollegen gewesen, die K.___ hätten ausnehmen wollen. In der
Konfron-tationseinvernahme mit B.___ gab er dann zu, diesen beauftragt zu
haben, bei K.___ etwas zum Rauchen zu holen. C.___ sagte zuerst aus, er sei nie
bei K.___ gewesen, er habe auf der Strasse gewartet. Später sagte er aus, A.___
habe sie beide beauftragt, bei K.___ schauen zu gehen und er sei mit B.___ zum
Block gegangen. Sie hätten beide unten an der Tür gerüttelt.
3.2 B.___ gab von Anfang an zu, bei K.___
gewesen zu sein. Er schilderte detailreich, wie er erstmals dank eines
Codewortes in die Wohnung von K.___ gelangt sei und wie es zuerst darum
gegangen sei, die Situation zu rekognoszieren, weil sich A.___ für etwas an K.___
habe rächen wollen. Er schilderte das Geschehen insofern zweistufig und mit
Komplikationen, als sie von A.___ bzw. seiner Aufforderung, nun bei K.___
reinzugehen und die Personen ruhig zu stellen, überrascht worden seien. Die
Aussagen von B.___ entbehren allerdings jeglicher Logik: Warum sollten sie an
der Wohnungstüre von K.___ Lärm machen, damit dieser die Türe öffne, wenn B.___
bereits kurz vorher in der Wohnung von K.___ war und wusste, dass dieser keine
Drogen hatte? Und falls es um einen Racheakt und nicht um Drogen ging: Warum
rüttelte er in der Folge nicht an der Wohnungstüre von K.___, sondern
derjenigen vom «Schweizer» im tieferen Stock? Und warum rannten B.___ und C.___
davon, als K.___ die Wohnungstüre öffnete und insofern das beabsichtigte Ziel
erreicht war? Die Aussagen vermögen somit zur Festlegung des rechtserheblichen
Sachverhaltes wenig beizutragen; sie werden zudem durch die Echtzeitprotokolle
der abgehörten Telefongespräche auch nicht in allen Punkten gestützt, so dass
auf sie nicht abgestellt werden kann.
3.3 Es ist damit von folgendem
rechtserheblichen Sachverhalt auszugehen:
3.3.1 A.___ beauftragte B.___ und C.___,
bei K.___ für ihn etwas «zum Rauchen» (Kokain) zu holen und er führte sie zu
diesem Zweck vor den Wohnblock, in welchem K.___ wohnte. Gemäss Aussagen von C.___
wollte A.___ nicht mitgehen, da er «das» vorher schon einige Male bei K.___
gemacht habe. Damit meinte C.___, dass das Kokain «auf Pump» bezogen und sodann
nicht bezahlt werden sollte.
3.3.2 B.___ ging zuerst alleine in die
Wohnung von K.___ und erhielt dort Zutritt, weil er ein Code-Wort kannte,
welches ihm von A.___ mitgeteilt worden war. Sowohl K.___ als auch B.___ bestätigen,
dass B.___ kurz in der Wohnung war. Offenbar hatte K.___ keine Drogen in der
Wohnung, so dass B.___ diese wieder verliess.
Gemäss seinen Aussagen ging B.___ zurück
zu A.___ und C.___; die Telefonprotokolle von 18:08 Uhr (3/667) und 18:10 Uhr
(3/668) vermitteln aber eher den Eindruck, dass B.___ nicht zurückging. So
fragte A.___ B.___ um 18:10 Uhr, ob C.___ gekommen sei; die beiden gingen somit
nicht zusammen in das Haus, sondern C.___ folgte B.___ offenbar in einem
späteren Zeitpunkt (3/668). B.___ wurde von A.___ aufgefordert, «den Schweizer
mund zu machen» 3/667), bzw. «du solltest an die Türe klopfen, wenn sie die
Türe aufmachen dann voll drauf gehen» (3/668).
3.3.3 Nun ist nicht klar, wer mit
«Schweizer» gemeint ist. Es könnte sich dabei um K.___ handeln. Gemäss Aussagen
von B.___ war er aber vorher bereits in dessen Wohnung und er wusste von K.___,
dass dieser dort keine Drogen hat. Aus dem Telefonprotokoll von 18:08 Uhr
(3/667) ergibt sich ebenfalls, dass B.___ A.___ bereits mitgeteilt hatte, dass K.___
gesagt habe, «ich habe nicht Weisses». Wenn also A.___ B.___ aufgefordert
hätte, K.___ «den mund zu zu machen», könnte damit zwar die Aufforderung
verbunden gewesen sein, noch einmal – nun mit Gewalt – in der Wohnung von K.___
nach Kokain zu suchen. Ebenso könnte damit einzig die Aufforderung gemeint
gewesen sein, K.___ körperlich anzugreifen und die im Raum stehende «Rache»
umzusetzen.
3.3.4 Mit dem «Schweizer» könnte aber
auch der Inhaber der Wohnung gemeint gewesen sein, die ein Stock tiefer lag. B.___
führte aus, er habe gehört, dass K.___ das Kokain nicht in der eigenen Wohnung,
sondern in der Wohnung seines Nachbarn gelagert habe. So sagte er denn im
Gespräch mit A.___ von 18:08 Uhr von sich aus: «wir bei der Schweizer
reingehen» (3/667), worauf A.___ sagte, er solle den «Schweizer mund zu
machen». Diese Interpretation erscheint folgerichtiger: Der Besuch in der
Wohnung von K.___ verlief erfolglos, nun versuchte B.___, in die Wohnung des
Nachbarn zu gelangen, weil er das Kokain dort vermutete. A.___ unterstützte
diese Absicht und wies B.___ und C.___ an, an die Türe zu klopfen, und «voll
drauf zu gehen», falls sie geöffnet würde.
3.3.5 Von diesem Beweisergebnis ist
auszugehen: B.___ verliess die Wohnung von K.___, ohne dass er Kokain erhalten
hatte. Von K.___ selbst wusste er, dass dieser das Kokain in der Wohnung seines
Nachbarn (dem «Schweizer»), der unter ihm wohnte, lagerte. Er teilte deshalb A.___
im Gespräch von 18:08 Uhr (3/667) aus eigener Initiative mit, nun beim
Schweizer reinzugehen, worauf A.___ seine Kollegen anwies, wie sie sich
verhalten sollten, falls die Türe geöffnet würde («mund zu machen, voll drauf
gehen»).
In der Folge rüttelten B.___ und C.___
an der Wohnungstüre des «Schweizers». Vom Lärm aufgeschreckt, öffnete K.___ im
darüber liegenden Stockwerk die Wohnungstüre, worauf B.___ und C.___
flüchteten. Unmittelbar darauf rief K.___ B.___ um 18:37 Uhr an und hielt ihm
vor, «beim Kolleg unten» eingebrochen zu haben (3/778).
4. Rechtliche Subsumtion
Der A.___ in der Anklageschrift
vorgehaltene Sachverhalt entspricht nicht dem Beweisergebnis. Es ist nicht
erstellt, dass dieser in Mittäterschaft mit B.___ und C.___ versuchte, einen
Raubüberfall zum Nachteil von K.___ zu verüben. Es ist nicht erstellt, zu
welchem Zweck B.___ zuerst alleine in die Wohnung von K.___ ging. Gemäss B.___ bezweckte
er damit, die Situation vor Ort für einen Racheakt zu rekognoszieren, gemäss C.___
sollte K.___ geprellt werden. Die Idee, jemanden «auszunehmen» und «mund zu
machen» und «voll drauf gehen» entstand gemäss Aussagen von B.___ erst, als er
sich bereits im Haus befand und die entsprechende Anweisung von A.___ erfolgte.
Dabei ist es aber möglich, dass sich diese Anweisung auf den «Schweizer», der
einen Stock tiefer wohnte, bezog, und nicht auf K.___. Vorgehalten ist aber ein
versuchter Raub zu Lasten von K.___ bzw. planmässig konkrete technische und organisatorische
Vorkehrungen zu einem geplanten Raubüberfall zu dessen Lasten. Der Beschuldigte
muss deshalb von diesem Vorhalt freigesprochen werden.
5. Vorhalt gemäss AnklS. B.2.1 (B.___)
und C.2.1 (C.___)
Gestützt auf die Ausführungen in den
Ziff. 1 - 4 hiervor sind auch die Beschuldigten B.___ und C.___ vom
entsprechenden Vorhalt in der Anklageschrift freizusprechen.
C.
Anklageschrift D.1., D.2., D.4. und A.7. (D.___ und A.___: Bandenmässiger Raub
(Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 3 StGB), Räuberische Erpressung (Art. 156
Ziff. 1 und 3 StGB; D.___) und Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 StGB; D.___
und A.___)
1. Vorhalte
1.1 Die Vorhalte D.1., D.2. und D.4.
betreffen alle einen Vorfall, der sich am 6. Januar 2011 in Olten abspielt
haben soll. Dem Beschuldigten D.___ wird vorgehalten, zu Lasten des Opfers I.___
folgende Delikte begangen zu haben:
Vorhalt gemäss AnklS. Ziff. D.1.:
« begangen am 6. Januar 2011, in der
Zeit von ca. 18:00 Uhr bis 19:00 Uhr, in Olten, [...], 3½-Zimmer-Wohnung, zum
Nachteil von I.___, indem der Beschuldigte [D.___] in Mittäterschaft mit A.___
mit Gewalt und unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben einen
Diebstahl beging.
Nachdem die Beschuldigten gemeinsam den
Entschluss gefasst hatten, die Tat zu begehen und sich an obgenannter
Örtlichkeit getroffen hatten, klingelte A.___ an der Türe des Geschädigten. Als
der Geschädigte die Türe öffnete, wurde er von D.___ gewürgt und geschlagen und
in seine Wohnung zurück gedrängt. Im Anschluss durchsuchten die Beschuldigten
die Wohnung des Geschädigten. In der Folge entwendeten sie in der Absicht, sich
unrechtmässig zu bereichern, Bargeld in der Höhe von Fr. 3‘500.00 sowie eine
Kamera ‚Cybershot‘ im Wert von Fr. 200.00. Im Anschluss kam es zur räuberischen
Erpressung gemäss Ziffer D.2 der vorliegenden Anklageschrift, worauf die Täter
nach Erfolgseintritt wieder aus der Wohnung flüchteten. Die Deliktssumme
beläuft sich auf Fr. 3‘700.00.
Der Geschädigte I.___ erlitt beim
Vorfall einen Bluterguss an der linken Schläfe.
Begründung zur
Bandenmässigkeit: Da
die Beschuldigten A.___ und D.___ ihre Taten zum Teil mit den jeweiligen
Anderen und zum Teil mit B.___, T.___ (rechtskräftiger Strafbefehl durch
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn), C.___, G.___, E.___ und H.___ in
Mittäterschaft verübten, ist davon auszugehen, dass sie Mitglieder einer Bande waren,
die sich zur fortgesetzten Verübung von Raubüberfällen zusammengeschlossen und
damit psychisch und physisch gestärkt hat.»
Vorhalt gemäss AnklS. Ziff. D.2.:
« begangen am 6. Januar 2011, in der
Zeit von ca. 18:00 Uhr bis 19:00 Uhr in Olten, [...], 3½-Zimmer-Wohnung, sowie
Olten, Bifang, Credit Suisse Bankomat, zum Nachteil von I.___, indem der
Beschuldigte in Mittäterschaft mit A.___ den Geschädigten unter Androhung einer
gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben aufforderte, ihnen den PIN-Code der
zuvor gefundenen Bankkarte zu nennen.
D.___ nahm den
Geschädigten in den ‚Schwitzkasten‘ und sperrte ihn, nachdem dieser den
PIN-Code genannte hatte, in das Badezimmer. Während A.___ den Geschädigten bewachte,
tätigte D.___ in Olten zwei Geldbezüge am Bankomaten und bezog zwei Mal je Fr.
5‘000.00 mit der Karte des Geschädigten. Als D.___ die Bezüge getätigt hatte, kam
er zur Wohnung des Geschädigten zurück, der Geschädigte wurde aus dem
Badezimmer frei gelassen und die beiden Beschuldigten flüchteten. Die
Deliktssumme beläuft sich auf Fr. 10‘000.00.»
Vorhalt gemäss AnklS. Ziff. D.4.:
«begangen am 6. Januar 2011 in der Zeit
von ca. 18:00 Uhr bis 19:00 Uhr in Olten, [...], 3½-Zimmer-Wohung, zum Nachteil
von I.___, indem der Beschuldigte in Mittäterschaft mit A.___ den Geschädigten
gegen dessen Willen in seinem Badezimmer einsperrte und ihm dadurch
unrechtmässig die Freiheit entzog. Während D.___ mit der Bankkarte des
Geschädigten unrechtmässig Bargeld bezog, bewachte A.___ das Badezimmer, so
dass der Geschädigte dieses nicht verlassen konnte.»
Der Beschuldigte D.___ bestreitet diese
Vorhalte.
1.2 Die Vorhalte Ziff. A.1.2, A.4. und
A.7., welche A.___ zur Last gelegt werden, betreffen denselben Lebenssachverhalt
und stimmen inhaltlich mit den genannten Vorhalten zu Lasten von D.___
(Anklageschrift Ziff. D.1., D.2. und D.4.) überein. A.___ wurde wegen einfachen
Raubes (Art. 140 Ziff. 1 StGB) und räuberischer Erpressung (Art. 156 Ziff. 1
i.V.m. Ziff. 3 StGB) schuldig gesprochen; er hat diese Schuldsprüche
akzeptiert. Vom Vorhalt der Freiheitsberaubung wurde A.___ freigesprochen.
Diesen Freispruch hat die Staatsanwaltschaft angefochten.
2. Sachverhalt
2.1.1 Anlässlich der Einvernahme vom 4.
November 2011 (2/430 ff.) führte I.___ aus, dass es am 6. Januar 2011 gegen 18:00
Uhr an seiner Wohnungstüre geklingelt habe. Als er die Türe geöffnet habe, sei
er vom Mittäter von A.___ gewürgt und geohrfeigt worden. Da er von einem
früheren Überfall vom 29. Dezember 2010 her (vgl. AnklS. Ziff. A.1.1) noch
verletzt gewesen sei, habe er sich nicht gewehrt. Die beiden Täter hätten ihm
mit Schlägen gedroht und seine Wohnung durchsucht. Er habe den Tätern die
Bankkarte der CS samt Code aushändigen müssen. Der Mittäter von A.___ sei
darauf zur Bank gegangen und habe CHF 5‘000.00 bezogen. Während dieser Zeit
hätten sie ihn im WC eingeschlossen, A.___ habe ihn bewacht. Die Täter hätten
von ihm zudem noch Kokain verlangt; er habe aber keines gehabt. Die Täter
hätten seine Kamera entwendet. Er habe einen Bluterguss an der linken
Schläfenpartie erlitten.
2.1.2 Nach den ersten polizeilichen
Befragungen von A.___ und D.___ (vgl. Ziff. 2.2.1 und 2.3.2 hiernach)
bestätigte I.___ am 13. März 2012 (2/508 ff.) seine Aussagen in mehrfacher
Hinsicht: Er sei von D.___ in den Schwitzkasten genommen worden und habe
deshalb den Code seiner Bankkarte bekanntgeben müssen. D.___ habe ihn auch
gewürgt und geschlagen. I.___ bestätigte auch, dass er im WC 20 – 30 Minuten
eingeschlossen gewesen sei.
2.1.3 Am 22. Oktober 2012 wurde I.___
von der Staatsanwaltschaft in Anwesenheit des Verteidigers von D.___ befragt
(15.1/5304 ff.). Als er die Türe aufgemacht habe, habe ihn D.___ sofort in den
Schwitzkasten genommen. Sie hätten die Wohnung durchsucht und Geld und Gras
gefunden. Sie hätten auch die Bankkarte gefunden. Sie hätten ihn im Klo
eingeschlossen und D.___ sei Geld abheben gegangen. A.___ sei in der Wohnung
geblieben. D.___ habe ihm einen Schlag an die Schläfe gegeben. Er sei 20 30
Minuten eingesperrt gewesen. Er habe den Code gesagt, als ihn D.___ im
Schwitzkasten gehalten habe. Er habe ihm zudem Gewalt angedroht. Insgesamt
seien ihm CHF 3‘000.00 - 4‘000.00 Bargeld und das Geld vom Konto (CHF
10‘000.00) sowie die Kamera entwendet worden.
2.2.1 A.___ gab im Rahmen der
polizeilichen Befragung vom 16. Dezember 2011 zu, mit D.___ bei I.___ gewesen
zu sein (2/457 ff.). Es sei so gewesen, wie es I.___ ausgesagt habe. Sie seien
in die Wohnung, ohne ihn zu fragen, hätten ihn aber weder gewürgt noch
geschlagen. Sie hätten die Wohnung durchsucht und I.___ im WC eingesperrt. D.___
habe die Bankkarte von I.___ genommen und sie seien zu einer Bank gefahren, wo D.___
CHF 5‘000.00 abgehoben habe. Den Geldbetrag hätten sie in der Folge geteilt. I.___
habe in dieser Zeit zuhause einen Joint geraucht. D.___ habe zudem eine
Fotokamera mitgenommen.
2.2.2 Anlässlich der Befragung durch die
Staatsanwältin vom 26. November 2012 (15.1/5321 ff.) führte A.___ erneut aus,
er sei mit D.___ zur Bank gefahren; er habe I.___ nicht im WC eingeschlossen.
Dieser habe sich ca. 5 Minuten alleine in der Wohnung aufgehalten. Er könne
sich nicht erinnern, ob er vom abgehobenen Geld einen Teil erhalten habe.
2.3.1 D.___ bestritt anlässlich der
polizeilichen Einvernahme vom 22. November 2011 eine Beteiligung am Überfall
vom 6. Januar 2011 (2/449 ff.).
2.3.2 Anlässlich der Einvernahme vom 1.
März 2012 (2/475 ff.) gab indes D.___ zu, am 6. Januar 2011 mit A.___ in der
Wohnung von I.___ gewesen zu sein. Sie hätten eine Fotokamera und Geld
entwendet, welches sie mit der Bankkarte von I.___ bezogen hätten. I.___ habe
ihm Bankkarte und Code freiwillig gegeben. Er sei mit A.___ zur Bank gefahren
und sie hätten das bezogene Geld geteilt. Er habe I.___ weder geschlagen noch
gewürgt.
2.3.3 Am 29. November 2012 wurde D.___
durch die Staatsanwaltschaft befragt (15.1/5362 ff.). Er führte aus, dass sie
in die Wohnung von I.___ gegangen seien und Geld und Drogen verlangt hätten.
Dies habe er ihnen gegeben. Sie seien frech gewesen und hätten böse geschaut.
Er habe I.___ gepackt, indem er ihn vorne am T-Shirt gehalten habe, er habe ihn
aber nicht geschlagen und am Anfang habe er schon gedroht. Sie seien beide zur
Bank gefahren. Er wisse nicht mehr, wieviel Geld sie bezogen hätten, entweder
CHF 5‘000.00 oder CHF 10.000.00. I.___ sei nicht im WC eingesperrt
gewesen. Es treffe zu, dass er I.___ am Anfang gedroht habe. Er habe aus der
Wohnung ca. CHF 1‘800.00 Bargeld, Gras und die Kamera entwendet.
2.4 Anlässlich der Einvernahme vom 10.
November 2011 gab der Geschädigte einen Bankauszug der CS zu den Akten, aus dem
ersichtlich ist, dass am 6. Januar 2011 zwei Bezüge zu je CHF 5‘000.00 getätigt
wurden, einmal mit dem Vermerk «Bezug» und einmal mit dem Vermerk
«Maestro-Bezug Olten Bif» (2/439).
2.5 Anlässlich einer Hausdurchsuchung am
Domizil von D.___ vom 2. November 2011 wurde eine Digitalkamera Sony Cybershot
sichergestellt (2/421 f.). Der Geschädigte erkannte auf Grund der in der Kamera
gespeicherten Digitalfotos D.___ als zweiten Täter (2/444 ff.). Der Geschädigte
reichte am 10. November 2011 Belege ein, aus welchen sich ergibt, dass er am 4.
Januar 2011, somit zwei Tage vor den Ereignissen, für den Betrag von CHF 200.00
eine Sony Digitalkamera kaufte (2/441).
2.6 Der Geschädigte I.___ konstituierte
sich im Strafverfahren als Privatkläger im Zivil- und Strafpunkt. Er stellte
eine Genugtuungs- sowie eine Schadenersatzforderung von je CHF 20‘000.00
(2/424).
3. Beweiswürdigung und rechtsrelevanter
Sachverhalt
3.1 Der Beschuldigte A.___ hat bereits
am 29. Dezember 2010 mit drei Mittätern einen Überfall auf I.___ in dessen
Domizil verübt (AnklS. Ziff. A.1.1), der zu einem rechtskräftigen Schuldspruch
wegen Raubes führte.
Der damals zur Anwendung gebrachte
«modus operandi» ist bereits unter vorstehender Ziff. II.A.4.1 (alinea 1)
erörtert worden. Die Täterschaft versetzte I.___ einen heftigen Schlag auf die
Brust sowie einen Fusstritt in den Unterschenkel und stiess ihn auf den Boden.
Das Opfer erlitt beim Vorfall einen Rippenbruch sowie einen Muskelriss im Bein,
der im Spital mehrere Tage (29.12./30.12.2010 sowie 1.1./2.1.2011) operativ
versorgt werden musste.
3.2 Es ist unbestritten, dass A.___ und D.___
nur kurze Zeit später, nämlich am 6. Januar 2011, ca. 18:00 Uhr, erneut an der
Wohnungstüre von I.___ klingelten mit der Absicht, in die Wohnung einzudringen
und dort Geld und Drogen zu holen. Wie der Verteidiger von D.___ zu Recht vor
Obergericht ausführte, wurde der Geschädigte I.___ nie mit den beiden
Beschuldigten konfrontiert und im Berufungsverfahren war eine solche Konfrontation
nicht mehr möglich, weil I.___ bereits am 14. Juni 2015, wenige Tage nachdem
das erstinstanzliche Urteil eröffnet worden war, verstarb. Eine belastende
Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person
den Belastungszeugen wenigstens einmal während des Verfahrens in direkter
Konfrontation befragen konnte (BGE 133 I 33 E. 3.1; Urteile 6B_510/2013 vom
3.3.2014 E. 1.3,6B_333/2012 vom 11.3.2013 E. 2.3 und 6B_75/2013 vom 10.5.2013
E. 3.3.1). Mit der «Partei», der nach dem Wortlaut von Art. 147 StPO das
Konfrontations- bzw. Fragerecht zusteht, ist nicht der Parteivertreter (z.B.
der amtliche Verteidiger), sondern die beschuldigte Person selbst gemeint (Art.
104 Abs. 1 lit. a StPO; vgl. BGE 139 IV 199 E. 5.2). Das Berufungsgericht hat vor
dem Hintergrund dieser Rechtsprechung nicht auf die belastenden Aussagen von I.___
abgestellt, sondern die Beweiswürdigung gründet auf den Aussagen der
Beschuldigten selbst, die zeigen, dass der bereits vorne umschriebene «modus
operandi» am 6. Januar 2011 erneut zur Anwendung gelangte. D.___ bestritt zwar vorerst
alles, gab später aber zu, in der Wohnung des Geschädigten gewesen zu sein, wobei
dieser alles freiwillig gegeben habe. Schliesslich räumte er auch ein, dass er
mit dem Geschädigten nicht nett, sondern böse und frech gewesen sei und diesen auch
am T-Shirt gepackt habe. Er habe ihm auch gedroht. Ebenso gab er zu, dass sie
«Gras», ca. CHF 1‘800.00 Bargeld und eine Fotokamera mitgenommen hätten und
ihnen der Geschädigte den Code für die von ihnen gefundene Bankkarte gab ([...]).
Es ist deshalb erwiesen, dass die Beschuldigten in die Wohnung eindrangen, dem
Geschädigten mit Gewalt drohten und auch Gewalt anwendeten (böse dreinschauen,
frech sein, am T-Shirt packen). Zugleich durchsuchten die Beschuldigten die
Wohnung des Geschädigten und entwendeten Marihuana und eine Fotokamera. Die
Vorinstanz kommt zum Schluss, die Beschuldigten hätten in der Wohnung keinen
nennenswerten Bargeldbetrag gefunden. Nachdem aber D.___ anlässlich der staatsanwaltschaftlichen
Einvernahme selbst den Bargeldbetrag von CHF 1‘800.00 genannt und er auch ausgeführt
hat, man habe zusammen mit dem am Bankomaten abgehobenen Betrag CHF 7‘000.00
bei I.___ bekommen ([...]), ist auch dieser Betrag als Teil der Beute erstellt.
Mit der Bankkarte und dem dazugehörigen Code, welche ihnen der Geschädigte unmittelbar
zuvor unter dem Eindruck der angewandten Gewalt und des bereits wenige Tag
zuvor erlebten Ueberfalls bekannt gegeben hatte, fuhren die Beschuldigten
schliesslich zum Bankomaten Bifang, wo sie CHF 5‘000.00 bezogen. Auf Grund der
unterschiedlichen Bezeichnung auf dem Auszug der CS, welcher vom Geschädigten
eingereicht wurde («Bezug» bzw. «Maestro-Bezug Olten Bif») kann den
Beschuldigten – entsprechend der ersten Aussage des Geschädigten vom 4.
November 2011 – lediglich ein Bezug von CHF 5‘000.00 zweifelsfrei zugeordnet
werden. Die Beschuldigten hatten I.___ vorher im WC eingeschlossen. Dies erschliesst
sich aus der Aussage des Beschuldigten A.___ vom 16. Dezember 2011 (2/461). D.___
hat dies in seiner Einvernahme vom 1. März 2012 nicht ausgeschlossen, indem
er zu Protokoll gab, wenn A.___ es so sage, könne das schon sein (2/478).
Später bestritten beide Beschuldigten, den Geschädigten eingesperrt zu haben.
Ihre früheren Aussagen sind aber schlüssig und sie sind deshalb darauf zu
behaften: Um ihren Plan erfolgreich zu Ende führen zu können, war es konsequent
und folgerichtig, dass der Geschädigte bis zum tatsächlichen Geldbezug am
Bankomaten daran gehindert wurde, die Polizei zu benachrichtigen oder die Karte
mittels eines Anrufes sperren zu lassen. Deshalb wurde der Geschädigte
vorübergehend im WC eingeschlossen. Die Beschuldigten kehrten nach dem
Geldbezug zurück in die Wohnung. Dort befreiten sie den Geschädigten aus dem
WC, forderten von ihm noch Kokain, welches er nicht hatte, und verliessen in
der Folge die Wohnung. Die Bankkarte liessen sie dort zurück. Der Geschädigte
war eine bestimmte Zeit der Freiheit beraubt, wie lange diese Zeitspanne andauerte,
lässt sich nicht exakt in Minuten ausdrücken. Feststeht, dass die Hinfahrt, das
Parkieren des Fahrzeuges, der Geldbezug am Bankomaten sowie die Rückfahrt
mehrere Minuten in Anspruch nahm und damit bereits auch in zeitlicher Hinsicht
von Relevanz war.
4. Rechtliche Subsumtion
4.1. AnklS. Ziff. D.1.: Raub (Art. 140
Ziff. 1 StGB)
4.1.1 Der Beschuldigte A.___ hat den
Schuldspruch wegen einfachenRaubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB akzeptiert;
dieser ist in Rechtskraft erwachsen.
4.1.2 Gemäss AnklS. Ziff. D.1. wird dem
Beschuldigten D.___ bandenmässiger Raub (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 i.V. mit Ziff.
3 StGB) vorgehalten. D.___ wurde erstinstanzlich wegen einfachen Raubes
verurteilt. Dieser Schuldspruch blieb von der Staatsanwaltschaft unangefochten.
Aufgrund des Verschlechterungsverbots, das nicht nur eine Verschärfung der
Sanktion, sondern auch eine härtere rechtliche Qualifikation der Tat untersagt
(vgl. BGE 139 IV 282 E. 2.5), ist die Bandenmässigkeit nicht mehr zu prüfen.
4.1.3 Wer mit Gewalt gegen eine Person
oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er
den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180
Tagessätzen bestraft (Art. 140 Ziff. 1 StGB).
Es ist nach dem Beweisergebnis erstellt,
dass D.___ zusammen mit A.___ unter Anwendung von Gewalt und Drohungen dem
Geschädigten Bargeld von CHF 1‘800.00 sowie eine Kamera entwendet hat.
Einzuräumen ist, dass die eingesetzten Nötigungsmittel (böse dreinschauen,
frech sein, am T-Shirt packen) nicht als intensiv bezeichnet werden können. Das
Ereignis kann indes nicht isoliert betrachtet werden. Vielmehr muss dem Umstand
Rechnung getragen werden, dass I.___ wenige Tage zuvor von vier Tätern,
darunter auch schon A.___, ebenfalls in seiner eigenen Wohnung brutal
zusammengeschlagen wurde, wobei er einen Rippenbruch sowie einen Muskelriss
erlitt, der operiert werden musste. D.___ wusste von diesem ersten Überfall.
Vergegenwärtigt man sich diese Vorgeschichte und die damit einhergehende
Drohkulisse, so ist es nicht verwunderlich, dass es 8 Tage später keiner
intensiven weiteren Nötigungsmittel der Beschuldigten mehr bedurfte, um das
Opfer gefügig zu machen. Dieses kannte mit anderen Worten den «Tarif». Die
angewandte Gewalt genügte, um den Willen des Opfers zu brechen und die
Herausgabe der vorhandenen Wertgegenstände von I.___ zu erzwingen. Der
objektive Tatbestand von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist damit erfüllt.
Gleiches gilt für den subjektiven Tatbestand. D.___ handelte mit direktem
Vorsatz und hatte die Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern.
Der Beschuldigte handelte gemeinsam mit A.___;
er wirkte bei der Entschlussfassung, Tatplanung und Tatausführung des Raubes
vorsätzlich und in massgebender Weise mit A.___ zusammen. Es liegt demnach Mittäterschaft
vor.
4.1.4 Der Beschuldigte D.___ hat sich
somit des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, begangen am 6.
Januar 2011 in Mittäterschaft mit A.___, schuldig gemacht.
4.2 AnklS. Ziff. D.2.: Räuberische
Erpressung (Art. 156 Ziff. 1 und 3 StGB)
4.2.1 Der Beschuldigte A.___ hat den
Schuldspruch wegen räuberischer Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 1 i.V. mit
Ziff. 3 StGB akzeptiert (AnklS. Ziff. A.4.); dieser ist in Rechtskraft
erwachsen.
4.2.2 Wer in der Absicht, sich oder
einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung
ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber
oder einen andern am Vermögen schädigt, wird nach Art. 156 Ziff. 1 StGB mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Wendet der Täter
gegen eine Person Gewalt an oder bedroht er sie mit einer gegenwärtigen Gefahr
für Leib und Leben, so richtet sich gemäss Art. 156 Ziff. 3 StGB die Strafe
nach Art. 140 StGB.
Der Beschuldigte D.___ wurde gegenüber
dem Geschädigten handgreiflich und drohte ihm auch mit Gewalt. Aufgrund dieser
Nötigungsmittel erreichte er zusammen mit A.___, dass der Geschädigte den Code
zur Bankkarte, welche die Beschuldigten während der Durchsuchung der Wohnung
gefunden hatten, bekannt gab. Mit dieser Bekanntgabe schädigte sich I.___ insofern,
als die Beschuldigten nun zum nächsten Bankomat fahren und dort mit Eingabe des
Codes die Vermögensdisposition (Geldbezug von CHF 5‘000.00 ab Bankomat) vornehmen
konnten.
Die Vermögensdisposition wurde erst mit
dem Bezug des Geldes durch die beiden Beschuldigten am Bankomaten und somit zumindest
nicht unmittelbar vom Opfer selbst getätigt. Gleichwohl ist der Vorhalt unter den
Tatbestand der räuberischen Erpressung zu subsumieren, denn die für die
Erpressung deliktstypische aktive Mitwirkung des Opfers an der
Vermögensverschiebung, auf die der Täter angewiesen ist, ist auch bei dieser
Fallkonstellation zu bejahen und in der von den Beschuldigten erzwungenen und
für den Geldbezug am Bankomaten unabdingbaren Bekanntgabe des Kartencodes zu
erblicken. Zwingt der Täter die betroffene Person mit Gewalt, die Kombination
zu einem Safe oder den Code für einen Bankkarte preiszugeben, das Passwort zu
einer Datenverarbeitungsanlage zu nennen, den Ort eines versteckten
Vermögenswertes zu offenbaren, einen Schlüssel herauszugeben usw., so ist bei
der Aufrechterhaltung des Zwanges während der Vermögensverschiebung Raub
anzunehmen, ansonsten räuberische Erpressung und nicht bloss Nötigung in
Verbindung mit Diebstahl, weil das Anstreben eines Vermögensvorteils unter
Gewalteinsatz oder Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben
stets mehr ist als die Kombination von Nötigung und Entziehungsdelikt (Philippe
Weissenberger in: BKS StGB II, Art. 156 StGB N 52 mit Hinweis auf N 26 f. und N
42 sowie auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, die zunehmend auf das Kriterium
der unmittelbaren Vermögensverfügung und -schädigung verzichte). Im
vorliegenden Fall ist gestützt auf diese Ausführungen das Tatverhalten unter
den Tatbestand der räuberischen Erpressung zu subsumieren: Im Zeitpunkt der
Vermögensdisposition war das Opfer nicht mehr dem unmittelbaren Zwang der
Beschuldigten ausgesetzt, die mit dem Einschliessen erwirkten Einschränkungen
des Opfers zielten nicht auf dessen Mitwirkung im Zusammenhang mit der
Vermögensdisposition ab, sondern bezweckten einzig und allein die Alarmierung
von Dritten durch das Opfer zu verhindern.
D.___ handelte mit direktem Vorsatz und
hatte die Absicht, sich unrechtsmässig zu bereichern.
Auch in Bezug auf diesen Vorfall wirkte
der Beschuldigte am Tatentschluss, der Tatplanung und der Tatausführung in
massgeblicher Weise mit, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Es liegt Mittäterschaft
vor.
4.2.3 Der Beschuldigte D.___ hat sich
somit der räuberischen Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3
StGB, begangen in Mittäterschaft mit A.___, schuldig gemacht.
4.3 AnklS. Ziff. A.7. und Ziff. D.4.:
Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 StGB)
4.3.1 Beide Beschuldigten wurden gemäss
erstinstanzlichem Urteil von diesem Vorhalt freigesprochen. Die
Staatsanwaltschaft hat gegen diese beiden Freisprüche die Berufung erklärt.
4.3.2 Die Beschuldigten schlossen den
Geschädigten während einer Zeitspanne von einigen Minuten, als sie die Wohnung
verliessen und mit der Bankkarte des Geschädigten beim Bifang einen Geldbezug
von CHF 5‘000.00 tätigten, im WC in seiner Wohnung ein. Diese Handlung erfüllt
den objektiven Tatbestand von Art. 183 StGB, indem die körperliche
Bewegungsfreiheit des Geschädigten aufgehoben war. Die Dauer der Festnahme
erfüllt auch das Kriterium der Erheblichkeit, lässt doch die Praxis einen
Freiheitsentzug von 10 Minuten für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes
genügen (Stefan Trechsel/Thomas Fingerhuth in: PK StGB, Art. 183 StGB N 7). Vergegenwärtigt
man sich die mehreren Etappen (Autofahrt zum nächsten Bankomaten, Parkieren,
Geldbezug am Bankomaten, Rückfahrt, erneutes Parkieren, Rückkehr in die
Wohnung), so ist von einem mehrminütigen und damit auch in zeitlicher Hinsicht
relevanten Freiheitsentzug auszugehen.
4.3.3 Zu prüfen bleibt die Frage der
Konkurrenz zwischen den Tatbeständen der räuberischen Erpressung und der
Freiheitsberaubung.
Das Bundesgericht führte zum Verhältnis
Raub und Freiheitsberaubung im Entscheid 6B_1095/2009 vom 24. September 2010 aus,
dass die Freiheitsberaubung vom Raub konsumiert werde, wenn sie im Rahmen des
Raubes begangen werde, dessen Zwecken sie diene. Sie dürfe aber nicht über das
für die Begehung des Raubes Notwendige hinausgehen (E. 2.2). Im dort
beurteilten Fall hatten zwei Räuber das Opfer an das Bett gefesselt und diverse
Gegenstände entwendet. Das Opfer konnte sich nach ungefähr einer Stunde von der
Fesselung befreien. Bei einem weiteren Raub hatten die beiden Täter das Opfer
ebenfalls gefesselt und nach ihrem Weggehen zudem die Wohnungstüre
verschlossen. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Fesselungen und das
Einschliessen der Verwirklichung der Raubtaten gedient hätten und bei deren
Ausführungen begangen worden seien. Der Angriff auf die Freiheit der Opfer sei
nicht über das zur Verwirklichung des Tatbestandes des Raubes notwendige Mass
hinausgegangen und habe dessen Zwecken gedient. Es sei deshalb von der
Konsumation des Tatbestandes der Freiheitsberaubung auszugehen (E. 2.3).
Für das Verhältnis zwischen räuberischer
Erpressung und Freiheitsberaubung gelten die gleichen Grundsätze (Stefan Trechsel/Thomas
Fingerhuth in: PK StGB, Art. 183 StGB N 13 mit Hinweis auf BGE 129 IV 61,
dessen Regeste Folgendes besagt: Die Erpressung konsumiert die
Freiheitsberaubung nur, wenn der Angriff auf die Freiheit nicht über das zur
Erfüllung des Tatbestands der Erpressung notwendige Mass hinausgeht;
andernfalls besteht zwischen den beiden Tatbeständen echte Konkurrenz. Ein
solche echte Konkurrenz nahm das Bundesgericht in einem anders gelagerten Fall
an (wiedergegeben in Pra 2003 Nr. 133): Die Freiheitsberaubung diente in
der zu beurteilenden Fallkonstellation einem eigenen Zweck, nämlich dem Erhalt
einer Lösegeldforderung. Sie ging deshalb klar über den Zweck der
Erpressungshandlungen zum Erhalt von Bankkarte und Zugriffscode hinaus, weshalb
echte Konkurrenz angenommen wurde.
4.3.4 Die Beschuldigten nötigten den
Geschädigten zur Bekanntgabe des Codes für die Bankkarte, damit sie mit dieser
Bargeld beziehen konnten. Ein solcher Bezug war aber nur möglich, wenn der
Geschädigte nicht vor dem Geldbezug am Bankomaten die Karte sperren oder die
Polizei alarmieren konnte. Die Beschuldigten mussten somit den Geschädigten an
einer Kontaktaufnahme mit seiner Bank bzw. mit der Kreditkartengesellschaft oder
der Polizei solange abhalten, bis sie den Geldbezug vorgenommen hatten. Zu
diesem Zweck sperrten sie den Geschädigten im WC seiner Wohnung ein und fuhren
dann zum nächsten Bankomaten. Nach getätigtem Bezug kehrten sie in die Wohnung
zurück und liessen den Geschädigten wieder frei. Die Einschliessung im WC
diente somit einzig und allein der Verwirklichung der räuberischen Erpressung.
Sie setzte zwar erst nach der eigentlichen Erpressung des Codes ein, doch war
die räuberische Erpressung in diesem Moment noch nicht vollendet. Die
Vollendung der räuberischen Erpressung war erst mit dem Eintritt des
Vermögensschadens, mithin mit dem Geldbezug am Bankomaten, erreicht (Stefan Trechsel/Dean
Crameri in: PK StGB, Art. 156 StGB N 12). Die Einschliessung des Geschädigten
erfolgte somit im Rahmen der Tatbegehung der räuberischen Erpressung gemäss
Art. 156 StGB und diente deren Verwirklichung. Sie ging nicht über das zur
Verwirklichung von Art. 156 StGB notwendige Mass hinaus. Art. 183 StGB wird
deshalb von Art. 156 StGB konsumiert.
4.3.5 Zusammenfassend ist somit
festzuhalten, dass die Beschuldigten einzig wegen räuberischer Erpressung in
Mittäterschaft schuldig zu sprechen sind. Art. 183 StGB wird durch diesen
Tatbestand konsumiert. Liegt ein Fall unechter Konkurrenz vor, gelangt nur die
verdrängende Bestimmung zur Anwendung. Die zurücktretende Vorschrift wird nicht
in das Urteilsdispositiv aufgenommen (Jürg-Beat Ackermann in: BSK StGB I, Art.
49 StGB N 68). Ein Freispruch hat nicht zu erfolgen.
D. Anklageschrift Ziff. 3.2, 5.1 und 6.1
(D.___):
Versuchter Diebstahl
(Art. 139 Ziff. 1 StGB), Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) und Hausfriedensbruch
(Art. 186 StGB)
1. Vorhalte
Vorhalt gemäss AnklS. Ziff. D.3.2:
« begangen
in der Zeit vom 26.Oktober 2010 bis zum 5. November 2010 in Oftringen, [...],
Erwägungen
2.
Obergeschoss, 2-Zimmer-Wohnung, zum Nachteil von L.___ (Mieter der Liegenschaft),
indem der Beschuldigte in Mittäterschaft mit A.___ in der Absicht, sich unrechtmässig
zu bereichern, versucht hat, in die obgenannte Örtlichkeit einzubrechen und
dort Deliktsgut zur Aneignung wegzunehmen. Da die Beschuldigten jedoch nicht
ins Innere der Liegenschaft gelangen und somit kein Deliktsgut entwenden
konnten, ist es beim Versuch geblieben.»
Vorhalt gemäss AnklS. Ziff. D.5.1:
« begangen
in der Zeit vom 26. Oktober 2010 bis zum 5. November 2010 in Oftringen, [...],
2.
Obergeschoss, 2-Zimmer-Wohnung, zum Nachteil von R.___ (Eigentümer der Liegenschaft),
indem der Beschuldigte in Mittäterschaft mit A.___ mit einem 6mm Flachwerkzeug
die Wohnungstüre des Geschädigten beschädigt hat. Es entstand dabei ein
Sachschaden in der Höhe von Fr. 500.00.»
Vorhalt gemäss AnklS. Ziff. D.6.1:
« begangen
in der Zeit vom 26. Oktober 2010 bis zum 5. November 2010, in Oftringen,
Liegenschaft [...], zum Nachteil von R.___ (Eigentümer der Liegenschaft), indem
sich der Beschuldigte in Mittäterschaft mit A.___ an obgenannter Örtlichkeit
gewaltsam Zutritt verschaffte, diese betreten und sich darin gegen den Willen
des Berechtigten aufgehalten hat.»
2.1
Der Beschuldigte A.___ gab
anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 7. Oktober 2011 zu, dass er
zusammen mit D.___ an der Wohnungstür von L.___ gerüttelt habe und sie versucht
hätten, vorbeizuschauen. Sie hätten beide mit einem Schraubenzieher etwas an
der Türe geritzelt. L.___ sei ein alter Mann, B.___ habe dort einmal geschlafen
(1/190 ff.).
2.2
Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung bestätigte A.___ den Vorhalt. B.___ habe ihm gesagt, dass Herr
L.___ nicht zu Hause sei. Sie hätten Geld gesucht. Auf den Vorhalt, dass L.___
Schadenersatz von CHF 200.00 geltend mache, führte er aus: «Wir machten
schon ein paar Kratzer an der Türe, das kostet schon was» (O-G 337).
3.
B.___ gab anlässlich der Einvernahme
durch die Staatanwaltschaft Basel-Landschaft vom 15. Juli 2011 zu Protokoll, er
kenne Herrn L.___ und dieser habe ihm immer wieder geholfen. Er würde nie bei
ihm einbrechen (1/206 ff.). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 24.
August 2011 (1/210 ff.) führte er aus, A.___ und D.___ hätten ihm am 1.
November 2010 erzählt, dass sie versucht hätten, bei L.___ in die Wohnung
einzubrechen. Er selbst sei an diesem Tag aus dem UG Solothurn entlassen worden
und sei von den beiden in Aarburg abgeholt worden. Er sei wütend geworden, weil
er oft bei L.___ gewesen sei.
4.1
D.___ bestritt anlässlich der
polizeilichen Einvernahme vom 2. November 2011 eine Beteiligung an einem
Einbruchsversuch zum Nachteil von L.___. Er kenne L.___, dieser sei ein
Bekannter von B.___. habe eine Zeit lang bei L.___ gewohnt, nachdem ihn seine
Eltern zu Hause rausgeworfen hätten (1/196 ff.).
4.2
D.___ hat den Vorhalt auch
anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft am 29. November 2012
weiterhin bestritten (15.1/5361).
5.
Gestützt auf die Aussagen von A.___,
der die erstinstanzlichen Schuldsprüche akzeptiert hat (AnklS. Ziff. A.5.1, 8.1
und 9.1), und von B.___ ist der Vorhalt erstellt. A.___ hat anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung den Vorhalt in Anwesenheit des Verteidigers
von D.___ bestätigt (D.___ selbst nahm an der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung nicht teil, O-G 263). A.___ erwähnte an der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung zwar den Namen von D.___ nicht ausdrücklich, wurde aber auch
nicht danach gefragt. Er bestätigte jedoch den Vorhalt, welcher auch D.___
erwähnt, und seine Antworten in der Befragung liessen den klaren Schluss zu,
dass er den Einbruchsversuch nicht alleine begangen hat («Wir machten
ein paar Kratzer….»). Die Aussagen von B.___ sind glaubhaft, weil er das
Geständnis von A.___ und D.___ ihm gegenüber zeitlich mit seiner Entlassung aus
der Untersuchungshaft am 1. November 2010 verknüpfte. Zudem erscheint seine Reaktion
als glaubhaft und plausibel: B.___ wurde wütend, weil der Geschädigte L.___ eine
Person war, die ihn schon oft unterstützt hatte.
6.1
Wer jemandem eine fremde
bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit
unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
Geldstrafe bestraft (Art. 139 Ziff. 1 StGB).
D.___ suchte die
Liegenschaft von L.___ mit dem Willen auf, dort einzubrechen und Deliktsgut zur
Aneignung wegzunehmen, und in der Absicht, sich auf diese Weise unrechtmässig
zu bereichern. Der subjektive Tatbestand ist somit zu bejahen. Der
tatbestandsmässige Erfolg ist indes nicht eingetreten, weil es der Täterschaft
nicht gelang, Deliktsgut zu erbeuten. D.___ hat sich demnach des versuchten
Diebstahls i.S. von Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 StGB, begangen in
Mittäterschaft mit A.___ in der Zeit zwischen dem 26. Oktober 2010 und dem 1.
November 2010, schuldig gemacht.
6.2
Wer gegen den Willen des
Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines
Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz,
Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der
Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, wird, auf
Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art.
186.
StGB).
Wer eine Sache, an der ein
fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt,
zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 144 Abs. 1 StGB)
Die Mobiliar
Versicherungsgesellschaft leistete für die Behebung des verursachten
Sachschadens an der Wohnungstüre einen Betrag von CHF 2‘067.10 (1/188). Die
beiden Beschuldigten betraten die Liegenschaft zum einzigen Zweck, in die Wohnung
von L.___ einzubrechen. Der geschädigte Eigentümer der Liegenschaft, R.___,
stellte am 11. November 2010 Strafantrag wegen Sachbeschädigung gemäss Art. 144
StGB und Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB (1/179). Die beiden
Tatbestände sind objektiv und subjektiv erfüllt und D.___ ist – ebenfalls in
Mittäterschaft mit A.___ – entsprechend schuldig zu sprechen.
E. Anklageschrift Ziff. D.3.5 (D.___):
Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB)
1.
Vorhalt gemäss AnklS. Ziff. D.3.5
« begangen in der Zeit vom 16. Februar
2011.
bis zum 17. Februar 2011, von 23:30 Uhr bis 05:30 Uhr, in [Stadt], [Strasse],
Hotel [...], zum Nachteil des Hotels [...], v.d.Y.___, indem der Beschuldigte
in Mittäterschaft mit A.___ und C.___ in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern,
an obgenannter Örtlichkeit eingebrochen ist und Deliktsgut (Mobiltelefon Nokia)
im Wert von Fr. 400.00 entwendet hat.»
2.
Sachverhalt
2.1
Am 20. Februar 2011 führte E.___ in
einer polizeilichen Einvernahme als Beschuldigter aus, dass er seit dem 11.
Februar 2011 im Hotel [...]logiert habe. Er habe in der Nacht vom 16./17.
Februar 2011 von verschiedenen Kollegen Besuch gehabt, so von [...], [...], [...]
und [...] (2/604 ff.). Am 23. Februar 2011 wurde mit E.___ eine
Fotokonfrontation durchgeführt. Dabei erkannte er (u.a.) D.___, A.___, B.___
und C.___ (2/612 ff.).
2.2
In der Einvernahme vom 6. April 2011
als Beschuldigter bestätigte B.___, dass sie, d.h. A.___, C.___ und D.___, E.___
im Hotel in [...] besucht hätten. A.___, C.___ und D.___ hätten dann, als sie
das Hotel in der Nacht verliessen, in der Rezeption eingebrochen. Sie seien
anschliessend alle drei noch einmal in das Hotelzimmer von E.___
zurückgekommen, wo er mit E.___ und zwei weiteren Kollegen zurückgeblieben sei.
Dies sei kurz vor 02:00 Uhr gewesen. D.___ habe ihm 2 Tage später gesagt, dass
sie ein Natel gestohlen hätten, welches er fortgeworfen habe (2/624).
2.3
B.___ führte am 24. Mai 2011
anlässlich einer Konfrontationseinvernahme mit C.___ aus, dass C.___ mit A.___
und D.___ aus dem Hotelzimmer nach draussen gegangen sei, um sein Natel im Auto
von A.___ zu holen. Als sie nach oben gekommen seien, habe D.___ gesagt, dass
sie eingebrochen hätten. C.___ bestätigte, dass sie hinunter gegangen seien.
Als sie zurückgekommen seien, sei A.___ in die offene Rezeption gegangen und
habe die geschlossene Schublade der Kasse aufgerissen. Er sei nach oben
gegangen, die anderen zwei seien etwa eine Minute später nachgekommen.
2.4
A.___ führte am 7. Oktober 2011 als
Beschuldigter (2/634 ff.) aus, dass sie schon im Hotel gewesen seien. Er habe
die Türe zur Rezeption eingetreten und sie, d.h. D.___, C.___ und er, hätten
dann herumgeschaut. Er habe an einer Schublade gerissen, eine Kasse habe es
nicht gehabt. Sie hätten Mineralwasser und eine Cola mitgenommen, er glaube,
dass D.___ noch ein Handy genommen habe.
2.5
D.___ führte am 2. November 2011 aus
(2/639 ff.), dass er mit A.___, C.___ und B.___ bei E.___ im Hotel gewesen sei.
Jemand sei auf die Idee gekommen, dass man im Hotel nachschauen könne, ob man
etwas nehmen könne. C.___, A.___ und er selbst seien dann nach unten in die
Rezeption gegangen und sie hätten dort gesucht. Er habe ein Natel eingesteckt,
wobei er gemeint habe, dies gehöre C.___. Er habe C.___ später gefragt, ob es
sich um sein Natel handle. Als dieser verneint habe, habe er es weggeschmissen.
3.1
Es ist von D.___ zugestanden, dass
er anlässlich eines Besuches bei E.___, der damals im Hotel [...] in [...] logierte,
zusammen mit C.___ und A.___ die Rezeption des Hotels mit dem Ziel aufsuchte,
dort einen Diebstahl zu verüben. A.___ gab zu, zu diesem Zweck die Türe zur
Rezeption beschädigt zu haben. Die drei Männer fanden kein Geld; gemäss
Aussagen von A.___ entwendeten sie einzig zwei Getränkeflaschen. Unbestritten
ist zudem, dass D.___ ein Natel, welches in der Rezeption lag, einsteckte und
mitnahm. Seine Erklärung, er habe gemeint, es handle sich um das Handy von C.___,
muss allerdings als Schutzbehauptung qualifiziert werden. So ist nicht
einzusehen, aus welchem Grund C.___ während der Suche nach Deliktsgut sein
Handy irgendwo hätte deponieren sollen. C.___ hatte gar keinen Grund, sein
Handy aus der Tasche zu nehmen, da er dieses für die Verübung des Diebstahls
nicht benötigte. Auch die Erklärung von D.___, er habe das Handy genommen, weil
es genau so ausgesehen habe wie dasjenige von C.___, wirkt hilflos, da sich
Handys in ihrer äusseren Erscheinungsform nur wenig voneinander unterscheiden.
Zudem hat B.___ ausgesagt, dass ihnen D.___ gesagt habe, dass sie ein Natel
gestohlen hätten, und auch A.___ ging davon aus, dass D.___ noch ein Handy
mitgenommen habe.
3.2
A.___ und C.___ haben die sie
betreffenden Schuldsprüche wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs
akzeptiert (AnklS. Ziff. A.5.4, 8.4 und 9.4 bzw. Ziff. C.3.1, 4.1 und 5.1).
3.3
Es ist deshalb erstellt, dass D.___
in der Nacht vom 16./17. Februar 2011 im Hotel [...]in [...]zusammen mit C.___
und A.___ in die Rezeption eingebrochen ist und dort ein Handy gestohlen hat. Ob
der Wert dieses Handys im Tatzeitpunkt noch CHF 400.00 betrug, wie dies in der
Anklageschrift ausdrücklich festgehalten wird, kann letztlich offenbleiben. Die
Privilegierung im Sinne von Art. 172ter StGB (geringfügige
Vermögensdelikte) ist nur dann anwendbar, wenn der Täter von vornherein bloss
einen geringen Vermögenswert im Auge hat (BGE 122 IV 156 E. 2b).
Vorliegend war indes der deliktische Wille des Beschuldigten D.___ darauf
gerichtet, am Tatort möglichst viel zu erbeuten, so dass Art. 172ter
StGB nicht greift. D.___ hat mit der Wegnahme des fremden Handys in Aneignungs-
und Bereicherungsabsicht den Tatbestand des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1
StGB objektiv und subjektiv erfüllt.
3.4
Die erstinstanzlich ausgesprochenen
Schuldsprüche wegen Sachbeschädigung (AnklS. Ziff. D.5.3) und Hausfriedensbruchs
(AnklS. Ziff. D.6.3) hat D.___ nicht angefochten; diese sind in Rechtskraft
erwachsen.
F. Anklageschrift Ziff. D.3.6 (D.___):
Diebstahl
(Art. 139 Ziff. 1 StGB)
1.
Vorhalt gemäss AnklS. Ziff. D.3.6
« begangen in der Zeit vom 1. September
2012.
bis zum 15. Dezember 2012 in Olten, [...], zum Nachteil von Q.___, indem
der Beschuldigte in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, an
obgenannter Örtlichkeit eingebrochen ist und Schmuck im Gesamtwert von Fr.
3‘100.00 entwendet hat.»
2.
Sachverhalt
2.1
Anlässlich der polizeilichen
Einvernahme vom 18. April 2013 (4/1198 ff.) gab D.___ zu, dass er aus der
Wohnung von Q.___ Schmuck gestohlen habe. Bei Q.___ handle es sich um die
Grossmutter von [...], seiner damaligen Freundin, welche vorübergehend bei
ihrer Grossmutter gewohnt habe, so dass er dort ein- und ausgegangen sei. Den
Schmuck habe er im Schlafzimmer aus einer Schublade gestohlen. Er habe den
Schmuck in Olten für ca. CHF 1‘000.00 verkauft.
2.2
Anlässlich der obergerichtlichen
Einvernahme führte D.___ auf die entsprechende Ergänzungsfrage seines
Verteidigers aus, er habe diesen Diebstahl nicht begangen, sondern er sei dazu
gedrängt worden, dies damals so auszusagen. Er wisse, wer diesen Diebstahl
begangen habe, es sei die Enkelin von Frau Q.___ und zugleich seine damalige
Freundin, [...], gewesen (vgl. Audio-CD sowie separates Einvernahmeprotokoll
vom 13.3.2017). Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte in der Einvernahme vom
18.
April 2013 den ihm zur Last gelegten Lebenssachverhalt nicht nur
ausdrücklich zugab, sondern auch noch detaillierte Angaben dazu machte, mutet
die nun vier Jahre später im Rechtsmittelverfahren vollzogene Kehrtwende und
die Belastung seiner damaligen Freundin als Täterin seltsam an. Jedenfalls ist
dieses Aussageverhalten nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit des früheren
Geständnisses zu erschüttern. Der Vorhalt ist erstellt und der Beschuldigte D.___
ist wegen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.
G.
Anklageschrift Ziff. D.7. (D.___):
Bruch amtlicher
Beschlagnahme (Art. 289 StGB)
1.
Vorhalt gemäss AnklS. Ziff. D.7.
«begangen am 5. Juli 2012 im Oftringen, [...],
indem der Beschuldigte die mit Verfügung vom 2. August 2011 beschlagnahmten Fr.
4‘000.00 von einem Geldautomaten bezogen hat.
Konkret bemerkte der Beschuldigte
anlässlich eines Bargeldbezugs, dass die [...]einen Systemabsturz hatte und
bezog in der Folge die auf seinem Konto – von der Staatsanwaltschaft im
Zusammenhang mit einem separaten Verfahren – beschlagnahmten Fr. 4‘000.00.»
2.
Sachverhalt
2.1
Mit Verfügung vom 2. August 2011
beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft ab dem Konto Nr. [...] bei der [...]Kantonalbank,
[...], lautend auf den Namen des Beschuldigten, den Betrag von CHF 4‘000.00
im Hinblick auf eine mögliche Einziehung und/oder zur Sicherstellung von Verfahrenskosten
(4/1113 f.).
2.2
Am 5. Juli 2012 kam es bei der [...]Kantonalbank
während ca. eine Stunde zu einem Systemabsturz, was dazu führte, dass während
dieser Zeit sog. Notstandsbelege benutzt wurden, da im System keine Buchungen
mehr vorgenommen werden konnten (4/1110).
2.3
Der Beschuldigte bezog am 5. Juli
2012.
ab seinem Konto am Schalter zweimal einen Barbetrag von jeweils CHF
2‘000.00 (4/1117, 1119). Der Saldo des Kontos betrug nach diesen zwei Bezügen CHF
0.04
(4/1122; ein irrtümlich erfolgter Übertrag von CHF 4‘000.00 ab einem
anderen Konto des Beschuldigten wurde storniert (4/1121, 1122, 1110, 1124). Am
6.
Juli 2012 ging auf dem Konto unter dem Titel «Lohnzahlung» eine Gutschrift
von CHF 1‘910.10 ein (4/1124).
Wie dem Schreiben der [...]Kantonalbank an
das Richteramt Olten-Gösgen vom 9. Juli 2012 zu entnehmen ist, hat während des
Systemausfalls die Betragssperre nicht gegriffen, so dass eine Auszahlung des
beschlagnahmten Geldes möglich war (4/1116).
2.4
Anlässlich der Einvernahme durch die
Staatsanwaltschaft vom 29. November 2012 (15.1/5370) führte der Beschuldigte
aus, dass CHF 4‘000.00 gesperrt seien und er das Geld verwenden dürfe, soweit
der Kontostand über diesem Betrag liege. Am 5. Juli 2012 seien rund CHF
3‘000.00 auf das Konto überwiesen worden und er habe einfach abgehoben. Er habe
nicht gegen die Beschlagnahme verstossen wollen. Er wisse nicht mehr, ob ihm
die Bankangestellte gesagt habe, dass es einen Systemabsturz gegeben habe.
3.
Beweisergebnis
Es ist von folgendem Beweisergebnis
auszugehen:
3.1
Der Beschuldigte wusste gemäss
eigenen Aussagen, dass auf dem Konto Nr. [...]ein Betrag von CHF 4‘000.00
beschlagnahmt war und diesbezüglich eine Betragssperre bestand. Der Kontostand
am 5.Juli 2012 betrug genau CHF 4‘000.00, wobei am nächsten Tag eine
Lohnzahlung von CHF 1‘919.00 auf das vorgenannten Konto erfolgte.
3.2
Der Beschuldigte, der vom
Systemabsturz bei der Bank nichts wissen konnte, bezog am 5. Juli 2012 am
Schalter CHF 2‘000.00, entsprechend der Höhe der erwarteten Lohnzahlung. Falls
das System bei der Bank funktioniert hätte, wäre dem Beschuldigten eine
Auszahlung verweigert worden, weil die Lohnauszahlung erst am nächsten Tag dem
Konto gutgeschrieben wurde. Der Beschuldigte ging aber von der irrigen
Vorstellung aus, dass diese Zahlung bereits eingetroffen ist; jedenfalls lässt
sich das Gegenteil ihm nicht nachweisen und so bestand anlässlich des ersten
Bezuges von CHF 2‘000.00 beim Beschuldigten auch kein deliktischer Wille.
3.3
Bei diesem ersten Geldbezug wurde
dem Beschuldigten statt des üblichen Beleges lediglich ein sog. Notbeleg
ausgestellt, weshalb er offenbar realisierte, dass das System abgestürzt war.
In der Folge versuchte er am Bankschalter ein zweites Mal den Betrag von CHF
2‘000.00 zu beziehen, was zufolge der ausgefallenen Betragssperre auch funktionierte.
Der Bezug dieser zweiten Rate kann nur auf diese Weise erklärt werden; wenn der
Beschuldigte nämlich davon ausgegangen wäre, dass er unter «normalen»
Umständen, d.h. bei funktionierender Betragssperre, CHF 4‘000.00 beziehen darf,
weil sein Konto einen entsprechend hohen Stand aufweist, so hätte er diesen
Betrag mit einem Bezug abgehoben. Einen Grund für zwei Bezüge zu je CHF
2‘000.00 gab es nicht. Beim zweiten Bezug von CHF 2‘000.00 muss beim
Beschuldigten deshalb ein deliktischer Wille bejaht werden. Er erkannte die
Gelegenheit, die Beschlagnahme zu umgehen und bezog weitere CHF 2‘000.00, so
dass das Konto anschliessend kein Guthaben mehr aufwies.
4.
Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass
die beiden vorgenannten Bargeldbezüge von je CHF 2‘000.00 am 5. Juli 2013 bei
der [...] Kantonalbank, Filiale [...], zwar erstellt seien, doch dieser
Sachverhalt entspreche nicht dem anklageschriftlichen Vorhalt, wonach der
Beschuldigte bei der genannten Bank am Geldautomaten auf einmal CHF 4‘000.00
abgehoben habe (vgl. US 105 unter Ziff. 7.3). Es sprach den Beschuldigten wegen
Verletzung des Anklagegrundsatzes von diesem Vorhalt frei.
Dem kann aus folgenden Gründen nicht
gefolgt werden: Die Differenz im Handlungsablauf (Bezug am Geldautomaten statt
am Bankschalter) hat nicht zur Folge, dass damit die Verteidigungsrechte des
Beschuldigten eingeschränkt wurden, da der Kernsachverhalt derselbe bleibt und
im zweiten Absatz der AnklS. Ziff. D.7. auch zutreffend festgehalten wird (vgl.
vorstehende Ziff. G.1.). Der weitere Umstand, dass sich der abgehobene Betrag nach
Kenntnisnahme über den Systemabsturz auf CHF 2'000.00 und nicht auf CHF
4‘000.00 beläuft, beschlägt die Beweiswürdigung und ist mit Blick auf das
Anklageprinzip unproblematisch. Ob der Beschuldigte den Bargeldbezug, wie dies
im ersten Absatz der AnklS. Ziff. D.7. ausdrücklich vorgehalten wird, am Geldautomaten
oder – wie es dem Beweisergebnis entspricht – am Schalter getätigt hat, ist nicht
von massgeblicher Relevanz. Der Anklagegrundsatz ist demnach gewahrt und es ist
nachfolgend die rechtliche Würdigung vorzunehmen.
5.
Wer eine Sache, die amtlich mit
Beschlag belegt ist, der amtlichen Gewalt entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 289 StGB).
Die Beschlagnahmeverfügung bringt das
ausschliessliche Verfügungsrecht über die Sache in die Hand der Behörde (Stefan
Trechsel/Hans Vest in: PK StGB, Art. 289 StGB N 7). Die Tathandlung besteht in
einem Verhalten, das den Verfügungsanspruch des Staates ganz oder teilweise,
dauernd oder vorübergehend aufhebt (vgl. Nadine Hagenstein in: BSK StGB II,
Art. 289 StGB N 10). Die vom Beschuldigten D.___ getätigten Geldbezüge sind in
objektiver Hinsicht tatbestandsmässig und in Bezug auf den zweiten Bezug von CHF
2‘000.00 ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. Der Beschuldigte hat in
diesem Umfang wissentlich und willentlich den Verfügungsanspruch des Staates
aufgehoben. D.___ ist folglich wegen Bruchs amtlicher Beschlagnahme, begangen
am 5. Juli 2012, schuldig zu sprechen.
H. Anklageschrift Ziff. D.8 (D.___):
Irreführung der
Rechtspflege (Art. 304 Ziff. 1 StGB)
1.
Vorhalt gemäss AnklS. Ziff. D.8.
«begangen am 2./3. November 2011, in
Olten, [...], Fahndung Ost, indem der Beschuldigte anlässlich einer Einvernahme
mit Fw [...], Kantonspolizei Basel-Landschaft angab, der bei der
Hausdurchsuchung in Boningen sichergestellte Laptop sowie die Digitalkamera
habe er anlässlich eines Diebstahls zum Nachteil von I.___ in der Zeit von anfangs
Januar 2011 bis zum 17. März 2011 gestohlen.
Die Auswertung der Digitalkamera ergab
jedoch, dass diese aus dem Raub vom 6. Januar 2011 zum Nachteil von I.___
stammt. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 1. März 2013 gab der
Beschuldigte zu – nachdem er von A.___ als Mittäter belastet wurde – am Raub
vom 6. Januar 2011 beteiligt gewesen zu sein. Vom Diebstahl und der gestohlenen
Digitalkamera sowie vom Laptop habe er den Polizisten nur erzählt, um vom Raub
abzulenken und die Polizei in die Irre zu führen.»
2.
Sachverhalt
2.1
In den Akten findet sich eine
Einvernahme von D.___ vom 3. November 2011 (4/1079 ff.). In dieser Einvernahme
wird der Beschuldigte auf einen Einbruchdiebstahl in die Wohnung von I.___
angesprochen, welchen er in einem «Vorgespräch» mit Fw [...]von der
Kantonspolizei Basel-Landschaft zugestanden haben soll. Bei diesem
Einbruchdiebstahl habe er Geld entwendet.
Der Beschuldigte sagte dazu aus, dass
sich der Tatort in Olten befinde und er von A.___ dorthin gefahren worden sei.
Er sei über den Balkon in die Wohnung eingestiegen und habe CHF 400.00
entwendet. Weitere Gegenstände habe er nicht entwendet.
Die Einvernahme vom 3. November 2011
wurde von Det Fw [...] von der Polizei Kanton Solothurn durchgeführt.
2.2
Die Akten zum Vorhalt der AnklS.
Ziff. D.8. finden sich auf 4/1068 ff. Die Schlusseinvernahme des Beschuldigten
datiert vom 29. November 2012 (15.1/5358 ff.). Diesen Akten lassen sich keine
weiteren Hinweise, welche auf eine Einvernahme eines Mitarbeiters der
Kantonspolizei Basel-Landschaft vom 2./3. November 2011 deuten würden,
entnehmen. Aktenkundig ist einzig die erwähnte Einvernahme vom 3. November
2011, die allerdings durch die Polizei Kanton Solothurn erfolgte. In dieser
Einvernahme erwähnt der Beschuldigte weder eine Digitalkamera noch einen
Laptop, den er bei I.___ gestohlen haben will.
2.3
In der polizeilichen Einvernahme vom
1.
März 2012 (4/1071 ff.) führte der Beschuldigte aus, dass er in den
vorausgegangenen Einvernahmen nicht die Wahrheit gesagt habe. Er habe der
Polizei zu verstehen gegeben, dass er dort (d.h. bei I.___) eingebrochen und
CHF 400.00 entwendet habe. Dies sei eine Schutzbehauptung gewesen, er habe A.___
wegen des Raubes vom 6. Januar 2011 nicht belasten wollen.
2.4
Zusammenfassend ist festzustellen,
dass sich in den Akten keine Aussagen des Beschuldigten zu einer Digitalkamera
und zu einem Laptop finden, die dieser anlässlich eines Einbruchdiebstahls zu
Lasten von I.___ erbeutet haben soll. Der Beschuldigte erwähnte zwar einen
Diebstahl, sagte aber aus, er habe bei diesem Bargeld von CHF 400.00 erbeutet,
sonst nichts. Der Vorhalt gemäss AnklS. Ziff. D.8. ist deshalb nicht erstellt.
Der Beschuldigte ist vom Vorhalt der Irreführung der Rechtspflege
freizusprechen.
I. Zusammenfassung
Nachfolgend werden die Schuld- und
Freisprüche zusammengefasst dargestellt. Im Hinblick auf die vorzunehmende
Strafzumessung (vgl. nachfolgende Ziff. III.) werden die Sachverhalte, die den
bereits rechtskräftigen Schuldsprüchen zu Grunde liegen, ebenfalls kurz
geschildert.
1.
A.___
1.1
Der Beschuldigte A.___ ist bereits
rechtskräftig von folgenden Vorwürfen freigesprochen worden:
- Bandenmässiger
Raub (AnklS. Ziff. A.2.2)
- Hehlerei
(AnklS. Ziff. A.6.)
Ebenfalls rechtskräftig ist die
Verfahrenseinstellung wegen qualifizierten Raubes (AnklS. Ziff. 3).
1.2
Zudem ist der Beschuldigte vom
Vorwurf des versuchten bandenmässigen Raubes (evtl. der mehrfachen strafbaren
Vorbereitungshandlungen zu bandenmässigem raub) gemäss AnklS. Ziff. A.2.1
freizusprechen.
1.3
Bereits in Rechtskraft erwachsen
sind die nachfolgenden Schuldsprüche:
-
mehrfacher Raub (AnklS.
Ziff. A.1.1 und 1.2), begangen in der Zeit vom 29.12.2010 bis 6.1.2011:
betreffend
Sachverhalt vgl. vorstehende Ziff. II.A.4.1 (alinea 1) sowie II.C.3.2
-
räuberischer Erpressung
(AnklS. Ziff. A.4.), begangen am 6.1.2011:
betreffend
Sachverhalt vgl. vorstehende Ziff. II.C.3.2
-
mehrfacher Diebstahl
(AnklS. Ziff. A.5.2 - 5.4) und Versuch dazu (AnklS. Ziff. A.5.1), begangen in
der Zeit vom 26.10.2010 bis 17.2.2011:
Der
Beschuldigte drang zusammen mit dem Mittäter E.___ in der Absicht, sich
unrechtmässig zu bereichern, in die 3 ½-Zimmerwohnung, 4. Stock, von Z.___ in [...]
ein, wo er Deliktsgut (Taschen, Postcard, Bargeld, Reisepass, Ausländerausweis,
Flachbildfernseher) im Gesamtwert von CHF 1‘965.00 entwendete.
Ebenso drang
der Beschuldigte in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, mit den
Mittätern T.___ sowie D.___ in eine Privatwohnung an der [...]strasse 8 in [...]
ein und entwendete N.___ und O.___ Deliktsgut (namentlich Herrenarmbanduhr, antike
Taschenuhr, diverse elektronische und Multimediageräte sowie Bargeld) im Gesamtwert
von CHF 7‘951.00.
betreffend Sachverhalt
gemäss AnklS. Ziff. A.5.4 vgl. vorstehende Ziff. II.E.1. und 3.3
betreffend
Sachverhalt gemäss AnklS. Ziff. A.5.1 (Diebstahlversuch) vgl. vorstehende Ziff.
II.D.1. und 5.
- mehrfacher
Sachbeschädigung (AnklS. Ziff. A.8.1 - 8.4), begangen in der Zeit vom
26.10.2010
bis 17.2.2011:
Der Beschuldigte
beschädigte in Mittäterschaft mit D.___ mit einem 6mm Flachwerkzeug die Wohnungstüre
der Liegenschaft an der [...] strasse 19 in [...] zum Nachteil des Eigentümers R.___
(Sachschaden von CHF 500.00).
Ebenfalls mit einem Flachwerkzeug
beschädigte er in Mittäterschaft mit E.___ die Wohnungs- sowie Schlafzimmertüre
der 3 ½ - Zimmerwohnung, 4. Stock, [...], in [...], zum Nachteil der [...]-Bar
sowie in Mittäterschaft mit D.___ und T.___ die Wohnungstüre von N.___ an der [...]
strasse 8 in [...] (Sachschaden von CHF 700.00 und rund CHF 500.00).
Schliesslich wuchtete er
in Mittäterschaft mit D.___ und C.___ in [...] im Hotel [...] mit einem
unbekannten Werkzeuge die Pultschublade an der Rezeption, die verschlossene
Türe zum angrenzenden Büro und den Schlüsselkasten auf, wodurch ein Sachschaden
von CHF 1‘500.00 entstand.
- mehrfacher
Hausfriedensbruch (AnklS. Ziff. A.9.1 - 9.4), begangen in der Zeit vom
26.10.2010
bis 17.2.2011:
Der Beschuldigte A.___ verschaffte
sich – in Bezug auf AnklS. Ziff. A.9.1 in Mittäterschaft mit D.___, in Bezug
auf AnklS. Ziff. A.9.2 in Mittäterschaft mit E.___, in Bezug auf AnklS. Ziff.
A.9.3 in Mittäterschaft mit D.___ und T.___ sowie in Bezug auf AnklS. Ziff. 9.4
in Mittäterschaft mit D.___ und C.___ – zu den nachfolgenden Liegenschaften
bzw. Wohnungen gewaltsam Zutritt, betrat diese und hielt sich darin gegen den
Willen der Berechtigten auf:
· Liegenschaft an der [...]strasse 19 in [...]
(AnklS. Ziff. A.9.1)
· 3 ½ - Zimmerwohnung, 4. Stock, [...], in
[...] (AnklS. Ziff. A.9.2)
· Wohnung an der [...] strasse 8 in [...](AnklS.
Ziff. A.9.3)
· Hotel [...] an der [...]strasse in [...]
(AnklS. Ziff. A.9.4)
1.4
Des Weiteren ist A.___ wegen Raubes
(AnklS. Ziff. A.1.3), begangen am 17.3.2011, schuldig zu sprechen.
2.
B.___
2.1
Der Beschuldigte B.___ ist bereits
rechtskräftig von folgenden Vorwürfen freigesprochen worden:
- versuchter
bandenmässiger Raub, evtl. strafbare Vorbereitungshandlungen zu bandenmässigem
Raub (AnklS. Ziff. B.2.2)
- qualifizierter
Raub (AnklS. Ziff. B.3.)
2.2
Des Weiteren ist er vom Berufungsgericht
vom Vorwurf des versuchten bandenmässigen Raubes (evtl. der strafbaren
Vorbereitungshandlungen zu bandenmässigem Raub) gemäss AnklS. Ziff. B.2.1
freizusprechen.
2.3
Der Beschuldigte ist hingegen schuldig
zu sprechen wegen einfachen Raubes (AnklS. Ziff. B.1.), begangen am 17.3.2011
3.
C.___
3.1
Neben der bereits rechtskräftigen
Verfahrenseinstellung wegen Verletzung der Verkehrsregeln durch Verursachen von
unnötigem Lärm (AnklS. Ziff. C.12.) ist der Beschuldigte rechtskräftig von folgenden
Vorwürfen freigesprochen worden:
- versuchter
bandenmässiger Raub (evtl. strafbare Vorbereitungshandlungen zu bandenmässigem
Raub (AnklS. Ziff. 2.2
- Überlassen
eines Motorfahrzeuges an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis (AnklS. Ziff.
C.9.)
3.2
Ein weiterer Freispruch hat vom
Vorwurf des versuchten bandenmässigen Raubes (evtl. der strafbaren
Vorbereitungshandlungen zu bandenmässigem Raub) gemäss AnklS. Ziff. C.2.1 zu
erfolgen.
3.3
Festzustellen ist die Rechtskraft nachfolgender
Schuldsprüche:
- mehrfacher
Diebstahl (AnklS. Ziff. C.3.1 - 3.2), begangen in der Zeit vom 16.2.2011 bis
13.2
:
Der
Beschuldigte C.___ brach in Mittäterschaft mit D.___ und in der Absicht, sich
unrechtmässig zu bereichern, in das Jugenkulturhaus «[...]» ein und entwendete
eine Videokamera, einen Tresor und eine Geldkassette inkl. darin enthaltenem
Bargeld im Gesamtwert von über CHF 3‘500.00 (AnklS. Ziff. C.3.2);
betreffend Sachverhalt
gemäss AnklS. Ziff. C.3.1 vgl. vorstehende Ziffer II.E.1. und 3.3.
- mehrfache
Sachbeschädigung (AnklS. Ziff. C.4.1 und 4.2), begangen in der Zeit vom
16.2.2011
bis 13.2.2013:
Der
Beschuldigte C.___ wuchtete im Hotel [...] in [...] in Mittäterschaft mit D.___
und A.___ mit einem unbekannten Werkzeug die Pultschublade an der Hotelrezeption,
die verschlossene Türe zum angrenzenden Büro und den Schlüsselkasten auf,
wodurch ein Sachschaden von Fr. 1‘500.00 entstand
Der
Beschuldigte C.___ brach in Mittäterschaft mit D.___, AA.___ und AB.___ im
Jugendkulturhaus «[...]» in [...] sechs Türen auf, wodurch ein Sachschaden in
der Höhe von CHF 5‘300.00 entstand;
- mehrfacher
Hausfriedensbruch (AnklS. Ziff. C.5.1 und 5.2), begangen in der Zeit vom
16.2.2011
bis 13.2.2013:
Der
Beschuldigte C.___ verschaffte sich in Mittäterschaft mit A.___ und D.___
gewaltsam Zutritt zum Hotel [...] in [...], betrat dieses und hielt sich gegen
den Willen des Berechtigten darin auf.
Gleich
ging er zusammen mit den Mittätern AA.___ und AB.___ in Bezug auf die
Örtlichkeit Jugendkulturhaus «[...]» in [...]vor.
- Gefährdung des Lebens (AnklS.
Ziff. C.6), begangen am 3.5.2012
Der Beschuldigte C.___ brachte abends um
ca. 20:20 Uhr, in [...], [...]weg, den Geschädigten AC.___ und dessen Sohn AD.___
in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr, indem er als Lenker des
Personenwagens Mercedes-Benz [...], [...], mit nicht den örtlichen Verhältnissen
(Wohnquartier) angepasster Geschwindigkeit (ca. 70 km/h bis 80 km/h)
absichtlich in Richtung des Geschädigten ausscherte, welcher die Kollision nur
noch verhindern konnte, indem er zur Seite sprang.
-
Fälschen von
Ausweisen (AnklS. Ziff. C.7), begangen am 5.2.2013:
Der Beschuldigte C.___ missbrauchte eine
echte, nicht für ihn bestimmte Ausweisschrift in der Absicht, sich das
Fortkommen zu erleichtern, indem er sich anlässlich einer Polizeikontrolle mit
dem Führerausweis von D.___ auswies, um die Polizisten damit über die Tatsache,
dass er nicht über einen gültigen Fahrausweis verfügte, zu täuschen.
-
mehrfaches Führen
eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises
(AnklS. Ziff. C.8.1 - 8.3), begangen in der Zeit vom 3.5.2012 bis 21.7.2013:
Der Beschuldigte C.___ lenkte am 3. Mai
2012.
in Rothrist, [...], den Personenwagen Mercedes-Benz SLK 230, [...]am 5.
Februar 2013 in Aarburg, [...], den Personenwagen Audi [...], sowie am 21. Juli
2013.
in Oftringen, [...], den Personenwagen Audi S3, [...], obwohl ihm der
Führerausweis auf Probe seit dem 17. Februar 2011 (Verfügung des
Strassenverkehrsamtes des Kantons Aargau) annulliert worden war.
-
Fahren ohne
Haftpflichtversicherung (AnklS. Ziff. C.10.), begangen am 21.7.2013:
Der Beschuldigte C.___ lenkte um ca.
22:20 Uhr in Oftringen, [...] den Personenwagen Audi S3, [...], ohne gültige
Haftpflichtversicherung.
-
missbräuchliche
Verwendung von Ausweisen und/oder Kontrollschildern (AnklS. Ziff. C.11),
begangen am 21.7.2013:
Der Beschuldigte C.___ lenkte den
Personenwagen Audi S3, mit dem Kontrollschild [...], in Oftringen, [...],
obwohl dieses Kontrollschild auf einen Opel Corsa gelb eingelöst war.
-
Verletzung der
Verkehrsregeln (AnklS. Ziff. C.13), begangen am 21.7.2013:
Der Beschuldigte C.___ liess den
Zündschlüssel in seinem Personenwagen Audi S3, [...], stecken und dessen Motor
laufen, während er sich in einem Tankstellenshop aufhielt. Durch dieses
Verhalten handelte er den Gebotsnormen von Art. 37 Abs. 3 SVG und Art. 42 Abs.1
SVG zuwider.
-
Überlassen eines
nicht betriebssicheren Fahrzeuges (AnklS. Ziff. C.14), begangen am 29.12.2012:
Der Beschuldigte C.___
überliess AE.___ in Oftringen, [...], K 104, den Personenwagen Mercedes-Benz
SLK 230, [...], zum Gebrauch, obwohl er wusste bzw. bei pflichtgemässer
Aufmerksamkeit hätte wissen können, dass dieser nicht den Vorschriften
entsprach. Konkret waren an der Hinterachse Distanzscheiben montiert, was einen
die Betriebssicherheit beeinträchtigenden Mangel darstellt.
-
Abändern eines
Motorfahrzeugs (AnklS. Ziff. C.15), begangen am 29.12.2012:
Der Beschuldigte C.___ montierte bzw.
liess in Oftringen, [...], K 104, in der Schweiz nicht zugelassene Distanzscheiben
am Personenwagen Mercedes-Benz SLK 230, [...], montieren, ohne die Änderung dem
Strassenverkehrsamt zu melden; somit konnte er keinen Eintrag im
Fahrzeugausweis vorweisen.
Nichtmelden meldepflichtiger Änderungen
(AnklS. Ziff. C.16), begangen am 29.12.2012:
Der Beschuldigte C.___
montierte in Oftringen, [...], K 104, die Felgen MAE Crown Jewel, 18 Zoll, am
Personenwagen Mercedes-Benz SLK 230, [...], bzw. liess diese montieren, ohne
die Änderung dem Strassenverkehrsamt zu melden; somit konnte er keinen Eintrag
im Fahrzeugausweis vorweisen.
-
Führen eines nicht
betriebssicheren Fahrzeuges (AnklS. Ziff. C.17), begangen am 21.7.2013:
Der Beschuldigte C.___
lenkte in Oftringen, [...], den Personenwagen Audi S3, [...], in nicht
betriebssicherem Zustand. Konkret waren die Federbeine am Personenwagen vorne
an den Domlagern komplett lose gewesen.
-
mehrfache
Übertretung der Verkehrsregelverordnung durch Nichttragen der Sicherheitsgurte
(AnklS. Ziff. C.18.1 und 18.2), begangen in der Zeit vom 5.02.2013 bis 21.7.2013:
Der Beschuldigte C.___ lenkte in
Aarburg, [...], den Personenwagen Audi S3, [...], sowie in Oftringen, [...], den
Personenwagen Audi S3, [...], ohne dabei die vorgeschriebenen Sicherheitsgurte
zu tragen.
- mehrfache
Übertretung des BetmG (AnklS. Ziff. C.19.), begangen in der Zeit vom 1.3.2013
bis 18.3.2013:
Der Beschuldigten C.___ konsumierte (0,4
Gramm) und besass (0,8 Gramm) in der vorgenannten Zeitperiode Kokain in
Oftringen und Däniken.
3.4
Zudem ist C.___ wegen einfachen
Raubes (AnklS. Ziff. C.1), begangen am 17.3.2011, schuldig zu sprechen.
4.
D.___
4.1
Der Beschuldigte D.___ ist bereits
rechtskräftig vom Vorwurf des Hausfriedensbruches (AnklS. Ziff. D.6.4)
freigesprochen worden.
4.2
Zudem ist er vom Vorwurf der Irreführung
der Rechtspflege (AnklS. Ziff. D.8.) freizusprechen.
4.3
In Rechtskraft erwachsen sind die nachfolgenden
Schuldsprüche:
- mehrfacher
Diebstahl (AnklS. Ziff. D.3.1, 3.4 und 3.7), begangen in der Zeit vom 4.12.2009
bis 13.2.2013:
Der Beschuldigte D.___
entwendete in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, aus der Garderobe
der [...]-Turnhalle, den Autoschlüssel zum Personenwagen BMW, [...] von P.___, öffnete
mit dem entwendeten Schlüssel das Fahrzeug und nahm daraus Deliktsgut (Laptop
mit Tasche) im Gesamtwert von Fr. 1‘550.00 mit.
betreffend Sachverhalt gemäss AnklS.
Ziff. D.3.4 und 3.7 vgl. vorstehende Ziff. II.I.1.3 sowie II.I.3.3.
- mehrfache
Sachbeschädigung (AnklS. Ziff. D.5.2, 5.3 und 5.4), begangen in der Zeit vom
13.2.2011
bis 13.2.2013:
betreffend
Sachverhalt vgl. vorstehende Ziff. II.I.1.3 und II.I.3.3.
- mehrfacher
Hausfriedensbruch (AnklS. Ziff. D.6.2, 6.3 und 6.5), begangen in der Zeit vom
13.2.2011
bis 13.2.2013:
betreffend
Sachverhalt vgl. vorstehende Ziff. II.I.1.3 und II.I.3.3.
4.4
Der Beschuldigte D.___ ist zudem
schuldig zu sprechen wegen:
- Bruchs amtlicher Beschlagnahme
(AnklS. Ziff. D.7.), begangen am 5.7.2012
-
Raubes (AnklS. Ziff.
D.1), begangen am 6.1.2011
-
Räuberischer
Erpressung (AnklS. Ziff. D.2.), begangen am 6.1.2011
-
mehrfachen Diebstahls
und Versuch dazu (AnklS. Ziff. D.3.2, D.3.5 und D.3.6 und 3.6))
-
Sachbeschädigung
(AnklS. Ziff. D.5.1), begangen in der Zeit vom 26.10.2010 bis 5.11.2010
-
Hausfriedensbruchs
(AnklS. Ziff. D.6.1), begangen in der Zeit vom 26.10.2010 bis 5.11.2010
5.
E.___
In Rechtskraft erwachsen sind die
nachfolgenden Schuldsprüche:
- Raub (AnklS. Ziff. F.1.),
begangen am 29.12.2010:
betreffend Sachverhalt vgl. vorstehende
Ziff. II.A.4.1 (alinea 1).
- Diebstahl
(AnklS. Ziff. F.2.), begangen in der Zeit vom 19./20.11.2010:
betreffend
Sachverhalt vgl. vorstehende Ziff. II.I.1.3.
- Sachbeschädigung
(AnklS. Ziff. F.3.), begangen in der Zeit vom 19./20.11.2010:
betreffend
Sachverhalt vgl. vorstehende Ziff. II.I.1.3.
- Hausfriedensbruch
(AnklS. Ziff. F.4.), begangen in der Zeit vom 19./20.11.2010:
betreffend Sachverhalt vgl. vorstehende
Ziff. II.I.1.3.
III. Strafzumessung
1.
Allgemeine Ausführungen
1.1
Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das
Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das
Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das
Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB
dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden.
1.2
Bei der Tatkomponente können verschiedene
objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt der Schwere
der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass des
verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten
Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass
der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit
des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives
Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Unter der
subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung
des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens
insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren
Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz
trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden
Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch umgekehrt
der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner
Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens
überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung ist es richtig,
dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus. Die
Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des
Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer
wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem
von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist.
Schliesslich ist unter dem Aspekt der
Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und
äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je leichter es für
ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die
Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3a aa). Innere
Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem psychische
Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb
dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von Einfluss
sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben,
Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit oder Verzweiflung
usw.
1.3
Bei der Täterkomponente sind einerseits das
Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen, auch über im Ausland begangene
Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen – Vorstrafenlosigkeit wird
neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur berücksichtigt, wenn die
Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1) – und
andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im
Zeit-punkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im
Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen
zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren,
also ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den
behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des
Täters.
1.4
Die verminderte Schuldfähigkeit bezieht sich auf die Tat, weshalb die Tatkomponenten
einem vermindert schuldfähigen Täter nur nach Massgabe der noch vorhandenen
Rest-Schuldfähigkeit zugerechnet werden können. Dagegen bleibt die
strafzumessungsrechtliche Relevanz der Täterkomponenten von der Verminderung
der Schuldfähigkeit unberührt. Der Richter hat deshalb allein die sich aus den
Tatkomponenten resultierende (hypothetische) Strafe nach Massgabe der Verminderung
der Schuldfähigkeit zu reduzieren (BGE 134 IV 132 E. 6.1.).
1.5
Nach Art. 50 StGB hat der Richter
die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung
festzuhalten. Diese Bestimmung entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichts
zum alten Recht, wonach der Richter die Überlegungen, die er bei der Bemessung
der Strafe vorgenommen hat, in den Grundzügen wiedergeben muss, so dass die
Strafzumessung nachvollziehbar ist. Besonders hohe Anforderungen an die
Begründung der Strafzumessung werden unter anderem gestellt, wenn die
ausgesprochene Strafe ungewöhnlich hoch oder auffallend milde ist (BGE 134 IV 17,
E. 2.1, S. 20 mit Hinweisen).
1.6
Die tat- und täterangemessene Strafe
ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten)
anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs-
oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf innerhalb dieses
neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen
wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn
ausgewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte
Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S.
63, mit Hinweisen).
1.7
Hat der Täter durch eine oder
mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen
erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat
und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip). Es darf jedoch das Höchstmass
der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an
das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der
Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung
vorab der Strafrahmen für die schwerste Strafart zu bestimmen und alsdann die
Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen.
Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in
Anwendung der Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin
in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und
strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt
festzulegen. In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug
der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen (Urteil 6B_323/2010 vom
23.6.2010
E. 2.2 mit Hinweisen).
1.8
Hat das Gericht eine Tat zu
beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt
worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht
schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig
beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die Bestimmung will im
Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip auch bei
retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Der Täter, der mehrere gleichartige
Strafen verwirkt hat, soll nach einem einheitlichen Prinzip der Strafschärfung
beurteilt werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt
werden oder nicht (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2
S. 67; BGE 138 IV 113 E.
3.4.1
S. 115 mit Hinweis). Das Asperationsprinzip greift nur, wenn mehrere
gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Ungleichartige Strafen sind
kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann eine Gesamtfreiheitsstrafe nur
ausfällen, wenn es im konkreten Fall für jede einzelne Tat die gleiche Strafart
wählt. Diese Voraussetzungen gelten auch für die Bildung der Zusatzstrafe bei
der retrospektiven Konkurrenz.
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung
(die in der Lehre nicht unbestritten ist, vgl. Jürg-Beat Ackermann in: BSK StGB
I, Art. 49 StGB N 148 ff.) muss sich das Gericht bei der Problematik der
Ausfällung einer Zusatzstrafe in einem ersten Schritt fragen, ob die neue Tat
vor der ersten Verurteilung im ersten Verfahren begangen wurde. Bejaht es diese
Frage, hat das neue Gericht eine Zusatzstrafe auszusprechen, für deren
Bemessung in einem zweiten Schritt geprüft werden muss, ob der Schuldspruch und
das Strafmass des ersten Urteils rechtskräftig sind. Das Bundesgericht hielt
fest, dass (nur) derjenige in den Genuss der in der Regel vorteilhaften
Zusatzstrafe kommen soll, bei dem der erstinstanzliche Richter die mehreren
Straftaten gleichzeitig hätte aburteilen können, nicht aber derjenige, der
erneut delinquiert, nachdem er wegen anderer Delikte erstinstanzlich verurteilt
und mithin eindringlich gewarnt worden sei (BGE 138 IV 113 E. 3.4.2 und 3.4.3).
In Bezug auf die Unabhängigkeit von
Grund- und Zusatzstrafe sowie die Bindungswirkung des rechtskräftigen Urteils
für die Zusatzstrafe nahm das Bundesgericht im Leitentscheid BGE 142 IV 265
folgende Klarstellung vor:
«2.4.1 Aus der Entstehungsgeschichte und dem
eindeutigen Wortlaut der Vorschrift ergibt sich, dass Art.
49.
Abs. 2 StGB keine erneute Überprüfung der in Rechtskraft erwachsenen
Strafe erlaubt. Der Gesetzgeber hat sich in Anlehnung an die zu Art. 68 Ziff. 2
aStGB entwickelte bundesgerichtliche Rechtsprechung im Rahmen von Art. 49 Abs. 2 StGB bewusst gegen eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung
unter Aufhebung des rechtskräftigen Ersturteils und für eine unabhängige Zusatzstrafe
der noch nicht abgeurteilten Delikte entschieden (…). Dem
Zweitrichter ist es nicht erlaubt, im Rahmen retrospektiver Konkurrenz die
Grundstrafe aufzuheben und eine (nachträgliche) Gesamtstrafe für alle Taten
aussprechen (vgl. JÜRG-BEAT ACKERMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I,
3.
Aufl. 2013, N. 129 f. zu Art. 49 StGB; KOCH,
a.a.O. S. 190, 192; je mit Hinweisen). Anders als bei Art.
46.
Abs. 1 Satz 2 und Art. 89 Abs. 6 StGB hat der Gesetzgeber bei der
retrospektiven Konkurrenz keine gesetzliche Grundlage geschaffen, um auf das
rechtskräftige Urteil nachträglich zurückzukommen (vgl. BGE 80 IV 223 E. 1 S.
224; 69 IV 54 E. 2 S. 58; siehe auch BGE 137 IV 57
E. 4.2.1; BGE 129 IV 113 E. 1.1 S. 115; KOCH, a.a.O., S. 190 f.; je mit
Hinweisen).
2.4.2
(…). Die Rechtskraft und
Unabänderlichkeit der Grundstrafe kann nicht beschränkt werden, sondern umfasst
deren Art, Dauer und Vollzugsform. Dass das Zweitgericht die Zusatzstrafe nach
den zu Art. 49 Abs. 1 StGB entwickelten Grundsätzen zu bilden hat, erlaubt es
ihm nicht, im Rahmen der retrospektiven Konkurrenz auf die rechtskräftige
Grundstrafe zurückzukommen. Zwar hat es sich in die Lage zu versetzen, in der
es sich befände, wenn es alle der Grund- und Zusatzstrafe zugrunde liegenden
Delikte in einem einzigen Entscheid zu beurteilen hätte.
Die gedanklich zu bildende hypothetische Gesamtstrafe hat es jedoch aus der
rechtskräftigen Grundstrafe (für die abgeurteilten Taten) und der nach seinem
freien Ermessen festzusetzenden Einzelstrafen für die neuen Taten zu bilden.
Sein Ermessen beschränkt sich auf die von ihm gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB vorzunehmende
Asperation zwischen rechtskräftiger Grundstrafe und der für die noch nicht
beurteilten Taten auszusprechenden Strafe. (…).»
Des Weiteren hält das Bundesgericht in diesem
Entscheid fest (vgl. E. 2.4.3), das Zweitgericht habe (zumindest bei
Realkonkurrenz/Tatmehrheit) zunächst sämtliche Einzelstrafen für die von ihm
neu zu beurteilenden Taten festzusetzen und zu benennen.
Aus dem Urteil müsse hervorgehen, welche Einzelstrafen für die verschiedenen
Straftaten festgesetzt werden und welche Strafzumessungsgründe für jede Einzelstrafe
massgebend gewesen seien, denn nur so lasse sich überprüfen, ob die einzelnen
Strafen als auch deren Gewichtung bei der Strafschärfung bundesrechtskonform seien
(vgl. BGE 118 IV 119 E. 2b
S. 120 f.; Urteil 6B_323/2010 vom 23.6.2010 E. 3.2; MATHYS, a.a.O., N. 362; je
mit Hinweisen).
1.9
Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt
das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer
Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchsten zwei Jahren in der
Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter
von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Für den
bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, d.h. die Abwesenheit
der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S.
5.
f. mit Hinweisen).
Die Prüfung der Bewährungsaussichten des
Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen
(vgl. dazu im Einzelnen: BGE 134 IV 1, E. 4.2.1, S. 5, mit Hinweisen). In die
Beurteilung der Bewährungsaussichten im Falle des Widerrufs des bedingten
Strafvollzugs nach Art. 46 Abs. 1 StGB einer Freiheitsstrafe ist im Rahmen der
Gesamtwürdigung auch miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder
unbedingt ausgesprochen wird. Der Richter kann zum Schluss kommen, dass vom
Widerruf des bedingten Vollzugs für die frühere Strafe abgesehen werden kann,
wenn die neue Strafe vollzogen wird. Auch das Umgekehrte ist zulässig: Wenn der
bedingte Vollzug der früheren Strafe widerrufen wird, kann unter
Berücksichtigung ihres nachträglichen Vollzugs eine Schlechtprognose für die
neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und die Strafe folglich
bedingt ausgesprochen werden. Im Gegensatz zur früheren Rechtsprechung (BGE 100
IV 193, E. 2c, S. 196) muss die mögliche Warnungswirkung der zu vollziehenden
Strafe zwingend beachtet werden (BGE 134 IV 140 E. 4.5 S. 144; 117 IV 97, E.
4c, S. 106; 116 IB 97, E. 2b, S. 99; je mit Hinweisen).
2.
A.___
2.1
Retrospektive Konkurrenz,
rechtskräftige Grundstrafe
Der Beschuldigte wurde am 3. Dezember
2013.
vom Strafgericht Basel-Landschaft erstinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe
von 6 Jahren wegen bandenmässigen Raubes, bandenmässiger räuberischer
Erpressung, bandenmässigen Diebstahls etc. unter Anordnung einer ambulanten
therapeutischen Behandlung während des Strafvollzuges gemäss Art. 63 StGB
verurteilt. Dieses Urteil ist bezüglich A.___ in Rechtskraft erwachsen (die von
der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft eingereichte Berufung zog diese mit
Eingabe vom 4.4.2014 zurück, vgl. Urteil Kantonsgericht Basel-Landschaft vom
12.8
, S. 5). Die vorliegend zu beurteilenden Straftaten sind alle vor dem
3.
Dezember 2013 verübt worden, so dass zum Urteil des Strafgerichts
Basel-Landschaft in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe
auszufällen ist. Dabei ist die Zusatzstrafe in der Weise auszufällen, dass der
Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen
gleichzeitig beurteilt worden wären. Im vorliegenden Fall liegt der Grundstrafe
und nicht den neu zu beurteilenden Delikten die schwerste Straftat zugrunde. Es
ist dies der bandenmässige Raub, welchen das Strafgericht Basel-Landschaft in
seinem Urteil im Zusammenhang mit dem Tathandeln des Beschuldigten einerseits
mit E.___ (Tatzeit: 21. November 2010 bis 16. Februar 2011) und andererseits
mit B.___ (Tatzeit: 21. November 2010 bis 19. März 2011) bejaht hat. Die
rechtskräftige und damit unabänderliche Grundstrafe von 6 Jahren Freiheitsstrafe,
die aufgrund der Tatmehrheit ihrerseits eine Gesamtstrafe darstellt, ist nachfolgend
um die Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Taten asperierend zu schärfen.
2.2
Zusatzstrafenbildung
2.2.1
Raub zum Nachteil von I.___
(AnklS. Ziff. A.1.1)
Als schwerstes Delikt der neu zu
beurteilenden Taten ist der 1. Raub zum Nachteil von I.___ (AnklS. Ziff.
A.1.1), begangen am 29. Dezember 2010, zu qualifizieren. In Bezug auf die
Tatausführung und das Ausmass des verschuldeten Erfolges fällt negativ ins
Gewicht, dass der Beschuldigte zusammen mit drei Mittätern in die Privatwohnung
des Geschädigten eindrang und brutal vorging, indem dem Opfer in den eigenen
vier Wänden und damit im innersten Kern seiner Privatsphäre erhebliche
Verletzungen zugeführt wurden. I.___ erlitt einen Rippenbruch sowie einen
Muskelriss, der operiert werden musste und einen stationären Spitalaufenthalt
nach sich zog. Dies zeugt von einer ausgeprägten Rücksichtslosigkeit.
Auffallend ist im Weiteren die planerische Komponente: I.___ wurde gezielt als
Opfer ausgesucht, weil er in den Drogenhandel involviert war und sich die
Beschuldigten erhofften, er würde wegen seinen eigenen strafbaren Handlungen
davon absehen, die Polizei einzuschalten. Zudem wurde das Opfer aufgrund eines
Vorwandes der Täterschaft (Abwicklung eines Drogengeschäfts) zum
Eingangsbereich seiner Wohnung gelockt (vgl. hierzu auch die Ausführungen unter
Ziff. II.A.4.1 alinea 1). Die Deliktssumme von total CHF 3‘650.00 ist nicht
mehr dem untersten Bereich zuzurechnen, im Quervergleich aber noch tief, wobei
sich der Vorsatz darauf richtete, möglichst viel zu erbeuten. Hinsichtlich der
Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, ist von einem direkten
Vorsatz auszugehen. Die Beweggründe waren materieller Art und damit rein egoistisch.
Insgesamt ist das Tatverschulden für diese Tat
als knapp mittelschwer einzustufen. Ausgehend von dem ordentlichen Strafrahmen
von Art. 140 Ziff. 1 StGB (Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätze bis Freiheitsstrafe
bis zu 10 Jahren) wäre der Raub gemäss AnklS. Ziff. A.1.1 aufgrund der
Tatkomponenten mit 36 Monaten Freiheitsstrafe zu sanktionieren. Infolge der
Asperation mit der Grundstrafe ist dieses Strafmass auf 18 Monate zu reduzieren
(Abzug von 50 %).
2.2.2
Raub und räuberische Erpressung (AnklS.
Ziff. A.1.2 und Ziff. A.4.)
Am 6. Januar 2011 beging der Beschuldigte A.___
einen weiteren Raub zum Nachteil von I.___. Unmittelbar daran anschliessend erfolgte
eine räuberische Erpressung. Der enge sachliche und zeitliche Konnex dieser
beiden Taten rechtfertigt es, sie bei der Strafzumessung als einen Tatkomplex
gemeinsam abzuhandeln. In Bezug auf die Tatschwere gilt es zu berücksichtigen,
dass der Beschuldigte erneut dasselbe Opfer beraubte. Die zum Einsatz
gebrachten Nötigungsmittel fielen weniger intensiv aus als jene, welche der Beschuldigte
am 29. Dezember 2010 zur Anwendung brachte. Eine besondere Intensität der Nötigungsmittel
war aber auch gar nicht erforderlich, da I.___ bereits von dem ihm zugefügten
Leid anlässlich des ersten Raubes gezeichnet war und er wusste, was zu erwarten
war, wenn er sich dem Willen der Täter nicht beugen würde. Die Deliktssumme
(CHF 3‘700.00) ist wiederum nicht hoch ausgefallen. Auch in Bezug auf diesen
Tatkomplex handelte der Beschuldigte A.___ mit direktem Vorsatz und aus rein
materiellen Beweggründen. Insgesamt wäre für diesen Tatkomplex aufgrund der
Tatkomponenten eine Freiheitsstrafe von 18 Monate angezeigt. Da diese Strafe
als Zusatzstrafe auszufällen ist, kommt das Asperationsprinzip zur Anwendung
und es resultiert eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten.
2.2.3
Raub zum Nachteil des Läufers von «[...]»
(AnklS. Ziff. A.1.3)
Auch diesen Raub beging der Beschuldigte nach
dem üblichen, bereits dargelegten modus operandi (vgl. hierzu die Ausführungen
unter vorstehender Ziff. II.A.4.1). Negativ ins Gewicht fällt, dass sich auch
in diesem Fall das Opfer mit einer Tätermehrheit (neben A.___ drei weitere
Mittäter) konfrontiert sah. Zu Lasten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen,
dass er bei diesem Vorfall als Initiator und eigentlicher «spiritus rector» in
Erscheinung trat. Als angemessen erweisen sich für diesen Raub 14 Monate,
asperiert 7 Monate Freiheitsstrafe.
2.2.4
Tatkomplex Einbruchdiebstähle (mehrfacher Hausfriedensbruch, mehrfache
Sachbeschädigung, mehrfacher Diebstahl und ein Diebstahlsversuch gemäss AnklS.
Ziff. A.5.1 - 5.4, A.8.1 - 8.4, A.9.1 - 9.4)
Die vorgenannten Ziffern der AnklS. lassen sich
bei der Strafzumessung als 4 Einbruchdiebstähle zusammenfassen. In Bezug auf
den Diebstahl zum Nachteil von L.___ (AnklS. Ziff. A.5.1) blieb es beim
Versuch. In den drei weiteren Fällen wurde Deliktsgut im Gesamtwert von CHF
7‘951.00 (AnklS. Ziff. 5.3), CHF 1‘965.00 (AnklS. Ziff. A.5.2) und CHF 400.00
(AnklS. Ziff. A.5.4) erbeutet. Zumindest in Bezug auf die beiden letztgenannten
Vorhalte fiel der konkrete Deliktsbetrag gering aus. Relativierend ist
anzufügen, dass dieser Umstand vom Zufall abhing. In subjektiver Hinsicht
zielte der Beschuldigte darauf ab, möglichst viel zu erbeuten. Erschwerend
fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte in private Liegenschaften einbrach, um
sich Diebesgut anzueignen. Das Bundesgericht misst dem Umstand, dass die Täter
in Privatliegenschaften einbrechen, zu Recht eine verschuldenserhöhende
Komponente bei, da ein Einbruchdiebstahl für die jeweiligen Liegenschaftsbesitzer
einen schweren Eingriff in ihre Privatsphäre bedeutet und regelmässig zu einer
einschneidenden und nachhaltigen Verunsicherung, manchmal gar zur
Traumatisierung der Opfer führt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2013 vom
3.3
). Dies muss auch vorliegend gelten. Die begangenen Sachbeschädigungen
und Hausfriedensbrüche sind als notwendiger Teil der Einbruchdiebstähle zu werten
und fallen bei der Strafzumessung nicht massgeblich ins Gewicht. Insgesamt wäre
für diese Tatgruppe unter Berücksichtigung der Tatkomponenten eine
Freiheitsstrafe von 18 Monaten angemessen, was in Anwendung des
Asperationsprinzips bei der Zusatzstrafenbildung eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten
zur Folge hat.
Von einer verminderten Schuldfähigkeit, die
sich reduzierend auf die Tatkomponenten auswirken würde, ist vorliegend nicht
auszugehen. Gemäss dem Psychiatrisches Ergänzungsgutachten vom 29. November
2012.
(16/5731 ff.) bestand zur Tatzeit eine deutlich ausgeprägte Kokainabhängigkeit,
aber keine Einschränkung der Schuldfähigkeit: Der Beschuldigte handelte
zielgerichtet, zudem lagen komplexe und länger dauernde Tatabläufe vor, die bei
einer Intoxikation nicht realisierbar gewesen wären.
Damit ergibt sich unter Berücksichtigung der
Tatkomponenten ein Zwischentotal von 43 Monaten Freiheitsstrafe.
2.2.5
Täterkomponenten
Der Beschuldigte A.___, geboren am [...]1991 im
Kosovo, war zur Tatzeit 19-jährig und damit knapp volljährig. Er ist
kosovarischer Staatsbürger und lebte von 1995 bis zu seiner Wegweisung aus der
Schweiz im Jahre 2016 (vgl. hierzu die nachfolgenden Ausführungen) in der
Schweiz. Er war damals mit seiner Mutter und den Geschwistern dem Vater
nachgereist, der seit einiger Zeit bereits in der Schweiz lebte. Eine zweijährige
Anlehre als Plattenleger schloss er erfolgreich ab. Der Beschuldigte litt
gemäss dem vorgenannten Ergänzungsgutachten im Deliktszeitraum an einer
deutlich ausgeprägten Kokainabhängigkeit. Diese steht im Zusammenhang mit
seiner Delinquenz und ist strafmindernd zu berücksichtigen.
Aus dem vom Berufungsgericht eingeholten Auszug
aus dem Strafregister vom 6. Februar 2017 gehen folgende Vorstrafen hervor:
-
Urteil der Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau vom 6. November 2007: Verurteilung
wegen einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten und Angriffs zu einem bedingten
Freiheitsentzug gemäss JStG von 7 Tagen mit einer Probezeit von 2 Jahren;
- Urteil der
Staatsanwaltschaft Zofingen - Kulm vom 30. November 2010: Verurteilung wegen
versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage zu einer
bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.00 mit einer Probezeit von 2
Jahren, Busse CHF 300.00. Aufgrund der weiteren Delinquenz wurde der gewährte bedingte
Vollzug später widerrufen (vgl. Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom
3.12
).
Die im vorliegenden Verfahren zu beurteilende Delinquenz
beging der Beschuldigte während der zweijährigen Probezeit gemäss Urteil vom
30.
November 2010.
Hinsichtlich des Nachtatverhaltens ist Folgendes
zu erwähnen: Vom 31. Oktober 2014 bis zu seiner bedingten Entlassung wurde dem
Beschuldigten A.___ das «Electronic Monitoring» bewilligt. Nach der bedingten
Entlassung, welche am 22. März 2015 erfolgte, war der Beschuldigte bis am 21.
April 2016 bei seinen Eltern wohnhaft. Seit November 2014, d.h. seit seiner Versetzung
in die Vollzugsstufe Arbeitsexternat im Vollzugsprogramm «Electronic
Monitoring», besuchte der Beschuldigte bei Dr. [...], Oberärztin, Fachärztin
für Psychiatrie und Psychotherapie, Zentrum für Forensische Psychiatrie,
Solothurn, eine ambulante Therapie gemäss Art. 63 StGB, welche bis zum 15.
April 2016 dauerte. Der Bericht von Dr. [...] vom 22. Mai 2015 (O-G 58) ist
positiv. Die Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung wird «eher
nicht» aufrechterhalten. Die behandelnde Ärztin empfiehlt die Fortführung der
ambulanten Therapie sowie den Aufschub des unbedingten Strafvollzuges, um die
sich abzeichnende Stabilisierung des Beschuldigten zu begleiten und zu unterstützen.
Am 17. Dezember 2015 widerrief das Amt für
Migration des Kantons Aargau die Niederlassungsbewilligung von A.___ und verfügte
seine Wegweisung aus der Schweiz. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) sprach
in der Folge am 10. März 2016 ein 12-jähriges Einreiseverbot aus, gültig vom
22.
April 2016 bis 21. April 2028, welches neben der Schweiz auch für das
gesamte Gebiet der Schengen-Staaten gilt. Dieses wurde gemäss den Ausführungen
des amtlichen Verteidigers vor Obergericht ans Bundesverwaltungsgericht
weitergezogen und ist noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Am 21. April 2016
verliess A.___ gemäss Auskunft des Amtes für Migration des Kantons Aargau
definitiv die Schweiz und zog nach Rheinfelden, Deutschland, wo er gemäss den
Ausführungen seines Verteidigers als Fliesenleger selber für seinen
Lebensunterhalt aufkam.
Am 25. Juli 2016 erstellte die behandelnde
Ärztin, Dr. [...] den Abschlussbericht, nachdem der Beschuldigte die Schweiz
hatte verlassen müssen. Dabei führte sie aus, dass sich im Behandlungsverlauf
keine Hinweise auf ein kurz- oder mittelfristig erhöhtes Risiko für
Betäubungsmitteldelikte oder Gewaltdelikte ergeben habe. Die langfristige
Prognose würde davon abhängen, ob der Beschuldigte die Abstinenz von
Betäubungsmitteln aufrechterhalten könne. Positiv sei, dass ihm dies auch in
der belastenden Situation der bevorstehenden Ausweisung gelungen sei. Die gute
Bewältigung der belastenden Situation der letzten Wochen spreche dafür, dass
sich der Beschuldigte in den letzten Jahren prosozial verändert habe und gute
Chancen auf eine erfolgreiche Legalbewährung bestehen würden.
Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten trotz
der Vorstrafen und der Delinquenz während der Probezeit strafmindernd aus. In
Anbetracht der ausgeprägten Kokainsucht, des jungen Alters im Zeitpunkt der
Tatbegehungen, des guten Verhaltens nach der Tat und unter Berücksichtigung der
ausgewiesenen günstigen Entwicklung aufgrund der Massnahme ist die
Freiheitsstrafe um 9 Monate zu reduzieren (= Freiheitsstrafe von 34 Monaten).
2.2.6
Verhalten des Staates
Der zweifellos langen Verfahrensdauer
von nun 4 1/2 Jahren ist leicht strafmindernd, nämlich im
Umfang von 4 Monaten (ca. 10 % von 43 Monaten), Rechnung zu tragen, auch wenn
keine Verletzung des Beschleunigungsgebots erkennbar ist.
2.2.7
Zusammenfassung
Unter Berücksichtigung dieser Strafreduktion
von total 13 Monaten resultiert eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten, dies als
Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 3. Dezember
2013.
2.3
Ambulante therapeutische Behandlung
Die Vorinstanz hat den Vollzug der
Freiheitsstrafe zu Gunsten der mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft
vom 3. Dezember 2013 angeordneten laufenden ambulanten Behandlung aufgeschoben.
Nachdem der Beschuldigte aus der Schweiz weggewiesen wurde, hat die
Sicherheitsdirektion Basel-Landschaft die ambulante Massnahme mit Verfügung vom
1.
September 2016 aufgehoben. Ein Aufschub des unbedingten Strafvollzuges zu
Gunsten einer ambulanten Massnahme kann deshalb nicht erfolgen. Die Strafe ist zwingend
zu vollziehen. Abzuweisen ist auch der Antrag der Staatsanwaltschaft auf
Anordnung einer ambulanten psychotherapeutischen Massnahme während und nach dem
Strafvollzug.
2.4
Prüfung der Sicherheitshaft
Bei dieser Ausgangslage hat das
Berufungsgericht nach Anhörung des Beschuldigten zu prüfen, ob gegen ihn zur
Sicherung des Strafvollzuges Sicherheitshaft angeordnet werden muss.
3.
Strafzumessung B.___
3.1
Retrospektive Konkurrenz,
rechtskräftige Grundstrafe
B.___ wurde am 31. Januar 2014 vom
Strafgericht Basel-Landschaft in Abwesenheit wegen bandenmässigen Raubes,
bandenmässiger räuberischer Erpressung, bandenmässigen Diebstahls, Betrugs,
betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Sachbeschädigung,
Zechprellerei, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Begünstigung sowie Widerhandlung
gegen das BetmG schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren
verurteilt. Am 28. April 2014 wurde er zudem von der Staatsanwaltschaft
Zofingen-Kulm wegen Betrugs, Beschimpfung, mehrfacher Urkundenfälschung, Gewalt
und Drohung gegen Behörden und Beamten sowie Erschleichung eines Ausweises
und/oder einer Bewilligung (Strassenverkehr) zu einer Freiheitsstrafe von 180
Tagen verurteilt, dies als Zusatzstrafe zum vorgenannten Urteil des Strafgerichts
Basel-Landschaft und als Teilzusatzstrafe zum Urteil des Bezirksamtes Aarau vom
2.
August 2010. Beide Strafen erwuchsen in Rechtskraft. Die vorliegend zu
beurteilende Tat hat der Beschuldigte B.___ am 17. März 2011 begangen, bevor er
in den beiden vorgenannten Verfahren (Basel-Landschaft, Zofingen-Kulm) verurteilt
worden ist. Es ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB zum Urteil des
Strafgerichts Basel-Landschaft vom 31. Januar 2014 sowie (zumindest formell)
auch teilweise zum Urteil der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 28. April
2014.
eine Zusatzstrafe auszufällen. Die vom Strafgericht Basel-Landschaft
ausgefällte Grundstrafe, die ihrerseits eine Gesamtstrafe darstellt, enthält
die schwerste Straftat (bandenmässiger Raub). Dementsprechend ist bei der
Zusatzstrafenbildung von dieser Grundstrafe auszugehen. Sie ist in Anbetracht
der neu zu beurteilenden Tat in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu
erhöhen.
3.2
Zusatzstrafenbildung
3.2.1
Raub (AnklS. Ziff. B.1.)
Hinsichtlich der Rollenverteilung bei
diesem Raub (AnklS. Ziff. B.1.) zum Nachteil des Läufers von «[...]» ist
festzuhalten, dass A.___ die Initiative ergriff, und eine Cheffunktion
innehatte. B.___ war zwar Mittäter, aber eher im Hintergrund, so dass ihn ein
leicht tieferes Tatverschulden als A.___ trifft. B.___ handelte mit direktem
Vorsatz und aus materiellen und somit rein egoistischen Beweggründen. Aufgrund
der Tatkomponenten wäre dieser Raub mit 10 Monaten Freiheitsstrafe zu ahnden (zum
Vergleich: bei A.___ wurde dieses Delikt aufgrund der Tatkomponenten mit 14
Monaten bzw. asperiert mit 7 Monaten abgegolten). Diese Strafe von 10 Monaten
reduziert sich zufolge Asperation mit der Grundstrafe auf 5 Monate.
3.2.2
Täterkomponenten
Bei den Täterkomponenten sind folgende
Umstände zu berücksichtigen: Der Beschuldigte B.___ ist am [...]1990 im Kosovo
geboren; zur Zeit der Tatbegehung (17.3.2011) war er 21-jährig. Im Alter von 8
Jahren reiste er zufolge des Bürgerkrieges im ehemaligen Jugoslawien in die
Schweiz ein, wo er zusammen mit seiner Familie zuerst in [...] wohnte,
anschliessend liess sich seine Familie in [...] nieder. Die familiären
Verhältnisse in seiner Jugendzeit müssen als schwierig bezeichnet werden. Es ist
in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom
31.
Januar 2014 (US 125 ff.) sowie auf die Einvernahme des Beschuldigten zur
Person vor erster Instanz und vor Obergericht zu verweisen. Zusammengefasst ist
festzuhalten, dass es dem Beschuldigten nicht gelang, eine Lehre abzuschliessen,
wofür er u.a. auch die erheblichen Schwierigkeiten mit seinem Vater geltend
macht: Er sei, so der Beschuldigte vor Obergericht, von 2007 bis 2012 mit einer
Schweizer Freundin zusammen gewesen, doch sein Vater habe diese Beziehung nicht
akzeptieren wollen. Ebenso sei er von seiner kosovarischen Verwandtschaft zurückgewiesen
worden. Er sei bereits im Alter von 16 Jahren von zuhause weggegangen, habe
keine feste Wohnadresse gehabt und sich immer wieder mit seinem Vater gestritten.
Schliesslich sei es im Kosovo zu einer Zwangsheirat gekommen und die familiäre
Situation sei total eskaliert. Er habe dann bei A.___ wohnen können und sei mit
ihm unterwegs gewesen (vgl. separates Einvernahmeprotokoll vom 13.3.2017).
In dem vom Berufungsgericht eingeholten
Strafregisterauszug vom 6. Februar 2017 sind folgende Vorstrafen verzeichnet:
- Urteil
des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 28. April 2009: Verurteilung
wegen versuchter schwerer Körperverletzung, einfacher Körperverletzung und
Tätlichkeiten zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten bei einer
Probezeit von 2 Jahren, Busse von CHF 500.00 (der gewährte bedingte Strafvollzug
wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 31.1.2014 widerrufen);
- Urteil der Staatsanwaltschaft des
Kantons Solothurn vom 16. April 2010: Verurteilung wegen versuchter
Begünstigung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat als
Zusatzstrafe zum vorgenannten Urteil vom 28. April 2009 (der gewährte bedingte Strafvollzug
wurde mit Urteil des Bezirksamtes Aarau vom 2.8.2010 widerrufen)
- Urteil des Bezirksamtes Aarau vom 2.
August 2010: Verurteilung wegen grober Verkehrsregelverletzung zu einer
unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 100.00.
Der vorliegend zu beurteilende Raub
(Begehungszeitpunkt: 17.3.2011) fiel somit in eine laufende Probezeit. B.___ wurde
danach noch einmal straffällig: Mit Urteil der Staatsanwaltschaft
Winterthur/Unterland (Zweigstelle Flughafen) vom 13. April 2015 wurde er wegen
Fälschung von Ausweisen, begangen am 11. April 2014, zu einer unbedingten
Freiheitsstrafe von 60 Tagen verurteilt.
Der Beschuldigte befindet sich seit dem
6.
Oktober 2015 in der Strafvollzugsanstalt Bostadel, wo er die 5-jährige
Freiheitsstrafe gemäss Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 31. Januar
2014.
verbüsst. Der Führungsbericht vom 3. Februar 2017 ist positiv. Der
Beschuldigte absolviert seit November 2015 eine vollzugsbegleitende
Psychotherapie, welche in wöchentlichen Einzelsettings durchgeführt wird. Auch
der Therapiebericht vom 22. Februar 2017 fällt positiv aus: Der Beschuldigte
setze sich mit den bei ihm bestehenden Risikofaktoren auseinander, es seien Fortschritte
bei der Emotionsregulation möglich und es erfolge eine konstruktive
Angehensweise bei Konflikten.
In einer Gesamtwürdigung fallen die
belastenden Faktoren – mehrere, zum Teil einschlägige Vorstrafen, Delinquenz
während laufender Probezeit, neue Delinquenz im Jahre 2014 – gegenüber den
entlastenden Faktoren (positiver Führungs- und Therapiebericht) leicht stärker
ins Gewicht. Im Unterschied zu A.___ war B.___ zudem im Zeitpunkt der
Delinquenz nicht drogensüchtig und auch nicht derart jung. Die Täterkomponenten
führen zu einer Straferhöhung um einen Monat.
3.2.3
Zusammenfassung
Demzufolge ist der Beschuldigte B.___ –
als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 31. Januar
2014.
und teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft
Zofingen-Kulm vom 28. April 2014 – zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6
Monaten zu verurteilen.
4.
Strafzumessung C.___
4.1
Retrospektive Konkurrenz,
rechtskräftige Grundstrafe
Der Beschuldigte C.___ wurde am 12.
August 2015 vom Kantonsgericht Basel-Landschaft wegen Raubes, Diebstahls,
Freiheitsberaubung, mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie Widerhandlungen gegen
das BetmG schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren
verurteilt. Für den Anteil von 24 Monaten wurde dem Beschuldigten der bedingte
Strafvollzug mit einer Probezeit von 4 Jahren gewährt. Das erstinstanzliche
Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft datiert vom 3. Dezember 2013.
Das erstinstanzliche Urteil im
vorliegenden Verfahren erging am 9. Juni 2015 und damit in einem Zeitpunkt, da
das Verfahren im Kanton Basel-Landschaft noch hängig war. Zur Zeit der
Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils im vorliegenden Verfahren lagen die
Voraussetzungen für eine Zusatzstrafe somit noch nicht vor. Mit dem Urteil des
Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 12. August 2015 und dem damit verbundenen
Abschluss dieses Verfahrens haben sich die diesbezüglichen Voraussetzungen
geändert; es ist nun eine Zusatzstrafe zum letztgenannten Urteil auszufällen. Auch
bei C.___ liegt der rechtskräftigen Grundstrafe die schwerste Tat zugrunde. Es
ist dies der Raub zum Nachteil von U.___, begangen am 20. Januar 2011. Dementsprechend
ist diese Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden
Delikte nach dem Asperationsprinzip angemessen zu erhöhen.
4.2
Zusatzstrafenbildung
4.2.1
Raub zum Nachteil des Läufers von «[...]»
(AnklS. Ziff. C.1.)
Beim Raub zum Nachteil des Läufers von «[...]»
war der Beschuldigte Hauptbeteiligter und somit Mittäter. Das Delikt wurde aber
auf die Initiative von A.___ und mit Blick auf das Kokain, welches nach dem
Tatplan erbeutet werden sollte, vorrangig auch in dessen Interesse verübt. C.___
nahm die Rolle eines Mitläufers ein. Sein Tatverschulden wiegt deshalb weniger
schwer als dasjenige von A.___ und ist für dieses Delikt mit 10 Monaten bzw.
asperiert mit 5 Monaten Freiheitsstrafe zu veranschlagen.
4.2.2
Gefährdung des Lebens (AnklS.
Ziff. C.6.)
Der Beschuldigte hat am 3. Mai 2012 [...]
in unmittelbare Lebensgefahr gebracht, indem er mit nicht den örtlichen
Verhältnissen angepasster Geschwindigkeit mit seinem PW Mercedes-Benz SLK 230
in einem Wohnquartier auf diesen zufuhr, so dass dieser zur Seite springen
musste. Die Aktion des Beschuldigten erfolgte offenbar, nachdem ihn [...]mit
einer Armbewegung aufgefordert hatte, langsamer zu fahren; offensichtlich
empfand der Beschuldigte diese Aufforderung als unangemessene Infragestellung
seiner Fahrkünste. Für dieses Verhalten wäre aufgrund der Tatkomponenten eine
Freiheitsstrafe von 8 Monaten angemessen, asperiert somit 4 Monate.
4.2.3
Tatkomplex Einbruchdiebstähle
(AnklS. Ziff. C.3., C.4. und C.5)
Der enge sachliche, räumliche und zeitliche
Konnex zwischen dem Hausfriedensbruch, der Sachbeschädigung und dem Diebstahl
rechtfertigt es, die Einzeltaten bei der Strafzumessung je als Tatkomplexe
(Einbruchdiebstahl vom 16./17.2.2011 sowie Einbruchdiebstahl vom 12./13.2.2013)
zu würdigen. Das Verschulden des Beschuldigten ist bei beiden Tatkomplexen als
leicht zu bezeichnen. Die Einbruchdiebstähle erfolgten nicht in
Privatwohnungen, sondern in einem Hotel und einem Jugendkulturhaus, was die
Konfrontationsgefahr mit Privatpersonen minimierte. Zudem wurde in beiden
Fällen vergleichsweise geringes Deliktsgut erbeutet. Für diese zwei Diebstähle
sowie die eng damit verbundenen Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüche wäre
aufgrund der Tatkomponenten eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten auszufällen.
Zufolge Asperation mit der Grundstrafe reduziert sich diese Strafe auf 3 Monate.
4.2.4
Es resultiert damit aufgrund der
Tatkomponenten eine Zusatzstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe.
4.2.5
Täterkomponenten
In Bezug auf das Vorleben von C.___ ist
Folgendes bekannt: Der Beschuldigte kam am [...] 1989 in Zofingen auf die Welt
und wuchs in der Schweiz auf. Er ist kosovarischer Staatbürger. Sein Elternhaus
beschreibt er als sehr gut. Er sei zusammen mit drei jüngeren Geschwistern ohne
jegliche finanziellen Sorgen aufgewachsen und er habe mit seinen Eltern keine Probleme
gehabt (vgl. O-G 327 - 329). Er besuchte in [...] die Primar- und
Bezirksschule. Nach der obligatorischen Schulzeit schloss er an einer
Privatschule die Ausbildung als Informatiker ab und besuchte hierauf die
Wirtschaftsinformatikschule in Zürich, ohne den Abschluss zu erlangen. Er sei,
so der Beschuldigte vor erster Instanz, in dieser Lebensphase mit den falschen
Leuten unterwegs gewesen und alles sei abwärts gegangen (O-G 327 f.). Aufgrund der
Delinquenz sei es in seinem Leben zu einer Zäsur gekommen, die insgesamt
4-jährige Ausbildung habe er im Verlauf des 3. Jahres abgebrochen (vgl.
separates Einvernahmeprotokoll vor Obergericht vom 13.3.2017 S. 2). Am […] wurde
der Beschuldigte Vater eines Sohnes.
Aus dem vom Obergericht eingeholten
Strafregisterauszug vom 6. Februar 2017 gehen folgende Vorstrafen hervor:
- Urteil
des Gerichtspräsidiums Zofingen vom 15. November 2010: Verurteilung wegen bandenmässigen
Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs,
Hehlerei, Vergehen gemäss Waffengesetz sowie wegen div. Widerhandlungen gegen
das SVG zu einer bedingten Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je CHF 50.00 bei
einer Probezeit von 4 Jahren sowie einer Busse von CHF 3‘000 (der gewährte
bedingte Vollzug wurde mit Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom
12.8.2015
widerrufen);
- Urteil
der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 23. Mai 2011: Verurteilung wegen
Diebstahls und Hausfriedensbruchs zu einer bedingten Geldstrafe von 100
Tagessätzen zu je CHF 30.00 bei einer Probezeit von 4 Jahren sowie einer Busse von
CHF 300.00, dies als Zusatzstrafe zum Urteil vom 15.11.2010.
Die dritte eingetragene Strafe bezieht
sich auf das Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern,
Emmental-Oberaargau, Burgdorf vom 2. März 2015. Es liegt diesbezüglich keine
Vorstrafe im eigentlichen Sinne, sondern ein Anwendungsfall der retrospektiven
Konkurrenz vor (vgl. hierzu nachfolgende Ziff. III.4.3).
Gleiches gilt für den 4. Eintrag im Strafregister:
Es geht dabei um das bereits eingangs zitierte Urteil des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft vom 12. August 2015, zu welchem das Berufungsgericht eine
Zusatzstrafe auszufällen hat.
In Anbetracht der geltenden
Unschuldsvermutung darf die im Strafregister vermerkte laufende Strafuntersuchung
der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm wegen Beschimpfung nicht zu Lasten des
Beschuldigten berücksichtigt werden. Gemäss seinen Ausführungen vor Obergericht
geht dieser Vorfall auf eine Mietangelegenheit zurück (vgl. separates Einvernahmeprotokoll
vom 13.3.2017).
Es fällt auf, dass der Beschuldigte C.___
trotz erstandener Untersuchungshaft vom 23. März bis 20. Oktober 2011 im
Verfahren im Kanton Basel-Landschaft (Urteil Kantonsgericht Basel-Landschaft
vom 12.8.2015, S. 82) und trotz laufender Probezeit weiter delinquiert hat (vgl.
insbesondere die von ihm am 3. Mai 2012 begangene Gefährdung des Lebens nach
AnklS. Ziff. C.6., aber auch die Fälschung von Ausweisen und die diversen
SVG-Widerhandlungen).
Zu den aktuellen persönlichen
Verhältnissen ist Folgendes bekannt: Der Beschuldigte lebt mit seiner
Lebenspartnerin und Mutter des gemeinsamen 4 ½ -jährigen Sohnes zusammen. Den unbedingten
Teil der vom Strafgericht Basel-Landschaft am 12. August 2015 ausgefällten Freiheitsstrafe
hat der Beschuldigte gemäss seinen eigenen Angaben vor Obergericht zwischenzeitlich
mittels Electronic Monitoring verbüsst. Er ist seit dem 1. Mai 2016 bei der
Firma [...] angestellt, wo er für die Programmierung von Maschinen zuständig
ist. Sein aktuelles Nettoeinkommen beziffert er auf monatlich CHF 5‘500.00 bis
CHF 6‘000.00 (je nach Schicht), zuzüglich einem 13. Monatslohn von CHF 5‘000.00
(vgl. separates Einvernahmeprotokoll vom 13.3.2017). Vor Obergericht führte er
des Weiteren aus, seine derzeitige wirtschaftliche Situation erlaube es ihm,
die Schulden, die sich auf ca. CHF 12‘000.00 bis 13‘000.00 beliefen, ratenweise
zu tilgen. Monatlich zahle er einen Betrag von CHF 700.00 bis CHF 1‘000.00 ab.
Er wolle unbedingt auch eine Erwachsenenbildung im Bereich […] abschliessen.
Seine Lebenspartnerin sei Hausfrau und betreue den gemeinsamen Sohn. Sie
erziele einen Nebenverdienst, sie sei in Teilzeit selbständig in der […]branche
tätig. Befragt nach erfolgten oder drohenden ausländerrechtlichen Massnahmen
führte der Beschuldigte aus, er stehe unter Beobachtung des kantonalen
Migrationsamtes des Kantons Aargau. Es werde insbesondere genau beobachtet,
welche Schulden er abbezahle. Mit dem Szenario, die Schweiz verlassen zu
müssen, habe er sich bislang nicht auseinandergesetzt. Er wolle hier leben und
seinem Sohn eine Zukunft in der Schweiz ermöglichen.
Zusammengefasst fallen die Vorstrafen
sowie der Umstand, dass der Beschuldigte C.___ die im vorliegenden Verfahren zu
beurteilende Delinquenz trotz erstandener Untersuchungshaft und laufender
Probezeit beging, negativ ins Gewicht. Strafmindernd wirkt sich die lange
Verfahrensdauer bzw. der Umstand, dass die Hauptdelikte nun 5 - 6 Jahre
zurückliegen, aus. Zudem ist seit der im vorliegenden Verfahren beurteilten
Delinquenz beim Beschuldigten eine positive Entwicklung auszumachen, die sich
in der beruflichen und sozialen Integration und der ratenweisen Schuldentilgung
manifestiert. In einer Gesamtwürdigung wirken sich die Täterkomponenten neutral
aus.
4.2.6
Zusammenfassung
Der Beschuldigte C.___ ist somit als Zusatzstrafe
zum Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 12. August 2015 zu einer
Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu verurteilen. Zusammen mit der bereits
rechtskräftigen Grundstrafe von 36 Monaten wird das vom Gesetzgeber
festgesetzte Höchstmass für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges überschritten.
Die Zusatzstrafe ist demzufolge zwingend zu vollziehen (Heidi
Affolter-Eijsten/Stefan Trechsel in: PK StGB, Art. 49 StGB N 22). Der Vollzug mittels
Electronic Monitoring, das den Beschuldigten nicht aus seiner aktuell günstigen
beruflichen Situation und dem intakten sozialen Umfeld heraus reissen würde,
ist grundsätzlich bei diesem Strafmass von 12 Monaten Freiheitsstrafe möglich. Ob
sich das Electronic Monitoring konkret auch mit dem beruflichen Schichtbetrieb des
Beschuldigten vereinbaren lässt, hat die Vollzugsbehörde zu prüfen.
An diese Freiheitsstrafe ist gemäss Art.
51.
StGB die vom Beschuldigten C.___ erstandene Untersuchungshaft (18.3.2013 -
9.4
) anzurechnen.
4.3
Geldstrafe
4.3.1
Mit Urteil der Staatsanwaltschaft
des Kantons Bern, Emmental-Oberaargau, Burgdorf vom 2. März 2015 wurde der
Beschuldigte C.___ wegen eines Angriffs nach Art. 134 StGB, begangen am 17.
Januar 2014, zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 40.00
verurteilt. Die im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Delikte, die
ebenfalls mit einer Geldstrafe zu sanktionieren sind (vgl. nachfolgende
Auflistung unter Ziff. 3.3.2), hat der Beschuldigte begangen, bevor er im
vorgenannten Verfahren (sog. Erstverfahren) verurteilt worden ist. Es liegt folglich
auch hier ein Anwendungsfall der retrospektiven Konkurrenz vor, so dass die
Geldstrafe in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB als Zusatzstrafe zum vorgenannten
Urteil auszufällen ist.
4.3.2
Mit der Zusatzstrafe sind folgende
Delikte abzugelten:
- AnklS. Ziff. C.7 (Fälschung
von Ausweisen; Art. 252 StGB)
- AnklS.
Ziff. C.8. (Führen eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder
Aberkennung des erforderlichen Ausweises in drei Fällen; Art. 95 Abs. 1 SVG)
- AnklS.
Ziff. C.9. (Überlassen eines Motorfahrzeuges an einen Führer ohne erforderlichen
Ausweis; Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG)
- AnklS.
Ziff. C.10. (Fahren ohne Haftpflichtversicherung; Art. 96 Abs. 2 SVG)
- AnklS.
Ziff. C.11. (Missbräuchliche Verwendung von Ausweisen und/oder Kontrollschildern;
Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG)
- AnklS.
Ziff. C.14. (Überlassen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges; Art. 93 Abs. 2
lit. b SVG)
- AnklS.
Ziff. C.17 (Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges; Art. 93 Abs. 2 lit.
a SVG)
In Bezug auf die einzelnen Sachverhalte,
die diesen Schuldsprüchen zugrunde liegen, wird auf die Zusammenfassung unter
vorstehender Ziff. II.I.3.3 verwiesen. Diese Delikte wären für sich allein mit
einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen abzugelten. Zufolge Asperation mit der
rechtskräftigen Grundstrafe von 100 Tages-sätzen reduziert sich diese Strafe
auf 50 Tagessätze.
4.3.3
Höhe des Tagessatzes
Für die Berechnung der
Tagessatzhöhe sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des
Täters im Zeitpunkt des Urteils massgebend (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt
der Berechnung bildet der monatliche Nettolohn des Beschuldigten, der gemäss
dem Beschuldigten durchschnittlich CHF 6‘400.00 ausmacht. Für die vom
Beschuldigten zu leistenden Steuern und Krankenkassenbeiträge sind pauschal 25
% in Abzug zu bringen (= CHF 4‘800.00). Für die Lebenspartnerin sowie das Kind
ist ein Unterstützungsabzug von je 15 % zu gewähren (= je CHF 720.00), so dass
sich der Tagessatz auf abgerundet CHF 110.00 beläuft (= CHF 3‘360.00 : 30).
4.3.4
Vollzug der Geldstrafe
Der Beschuldigte wurde
innerhalb der letzten fünf Jahre vor diesen Taten zu einer Geldstrafe von
mindestens 180 Tagessätzen verurteilt (vgl. Verurteilung vom 15.11.2010 zu
einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen), so dass ein sog. qualifizierter Rückfall
vorliegt. Der Aufschub des Strafvollzuges ist in einem solchen Fall nach Art.
42.
Abs. 2 StGB nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen. Angesichts
der Vielzahl der SVG-Widerhandlungen (vgl. insbesondere AnklS. Ziff. 8.1. -
8.
) und der Tatsache, dass sich diese über einen längeren Zeitraum erstreckten,
können die erforderlichen besonders günstigen Umstände nicht bejaht werden. Die
Geldstrafe ist somit zu vollziehen.
4.4
Busse
Schliesslich ist die von der Vorinstanz
ausgesprochene Busse von CHF 900.00, ersatzweise 9 Tage Freiheitsstrafe, für
die Übertretungen (AnklS. Ziff. C.12., 13., 15., 16., 18. und 19.) zu
bestätigen.
4.5
Prüfung
des Widerrufs
4.5.1
Gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB
widerruft das Gericht den bedingten Teil der Strafe, wenn der Verurteilte
während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht und deshalb zu
erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird. Ist demgegenüber nicht
zu erwarten, dass der Verurteile weitere Straftaten begeht, so verzichtet das
Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die
Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern
(Art. 46 Abs. 2 StGB).
4.5.2
Es ist festzustellen, dass der mit
Urteil des Gerichtspräsidium Zofingen vom 15. November 2010 gewährte Aufschub
des Strafvollzuges bereits im Verfahren im Kanton Basel-Landschaft widerrufen worden
ist (vgl. Urteil Kantonsgericht Basel-Landschaft vom 12.8.2015 auf US 78 sowie
Strafregisterauszug vom 6.2.2017).
4.5.3
Auf den Widerruf des mit Urteil der
Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 23. Mai 2011 gewährten bedingten
Strafvollzuges ist trotz Delinquenz während der Probezeit zu verzichten, weil beim
Beschuldigten eine positive Entwicklung deutlich erkennbar ist und davon
ausgegangen werden kann, dass der Vollzug der vom Obergericht ausgefällten
Strafe den Beschuldigten ausreichend beeindrucken wird, so dass künftige
Straftaten nicht zu erwarten sind.
5.
Strafzumessung D.___
5.1
Retrospektive Konkurrenz,
rechtskräftige Grundstrafe
Der Beschuldigte D.___ wurde am 25.
Januar 2013 vom Amtsgericht Olten-Gösgen wegen mehrfachen Raubes, mehrfachen
versuchten Raubes, mehrfachen Diebstahls und weiterer Delikte zu einer
Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt, wobei für 24 Monate der bedingte
Strafvollzug mit einer Probezeit von 2 Jahren gewährt wurde. Mit Ausnahme des
Einbruchdiebstahls vom 13. Februar 2013 (AnklS. Ziff. D.3.7/5.4/6.5, vgl. hierzu
nachfolgende Ziff. 5.3) wurden die vorliegend zu beurteilenden Straftaten alle
vor dem 25. Januar 2013 verübt, so dass zum Urteil des Strafgerichts Olten-Gösgen
ein Zusatzurteil auszufällen ist.
Mit der vom Amtsgericht Olten-Gösgen ausgefällten
Gesamtstrafe wurden in erster Linie fünf Raubtatbestände sowie zwei Diebstähle
geahndet. Das Amtsgericht Olten-Gösgen kam zum Schluss, dass der Beschuldigte
in fünf Fällen die Geschädigten unter Androhung von Gewalt (Entgegenstrecken
eines Messers, welches jedoch nicht als «gefährliche Waffe» im Sinn von Art.
140.
Ziff. 2 StGB qualifiziert wurde) bzw. unter Anwendung von Gewalt auf der
Strasse zur Herausgabe des Portemonnaies veranlasst und auf diese Weise geringe
Geldbeträge entwendet hat. Das Amtsgericht Olten-Gösgen sprach den
Beschuldigten zudem wegen mehrfachen Diebstahls in zwei Fällen schuldig. In
einem Fall handelte es sich um einen Einbruch in eine Wohnung, wo der
Beschuldigte mit einem Mittäter ein Fernsehgerät im Wert von CHF 2‘599.00
entwendete. Im zweiten Fall stahl der Beschuldigte anlässlich der Montage von
Fenstern in einer Wohnung eine Münzsammlung im Wert von CHF 4‘634.00. Die
ausgefällte Grundstrafe ist in Rechtskraft erwachsen, so dass es dem
Obergericht als sog. Zweitgericht nicht erlaubt ist, auf diese Grundstrafe
zurückzukommen. In Anbetracht des verwendeten Messers wiegen die vom
Amtsgericht Olten-Gösgen in seinem Urteil vom 25. Januar 2013 beurteilten Raubdelikte
schwerer als jene Taten, die im vorliegenden Fall noch abzugelten sind. Die rechtskräftige
Grundstrafe ist deshalb aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden
Delikte angemessen zu erhöhen.
5.2
Zusatzstrafenbildung
5.2.1
Raub und räuberische Erpressung zum Nachteil von I.___ (AnklS. Ziff. D.1. und
D.2.)
Wie bei den früher beurteilten
Raubdelikten handelte der Beschuldigte D.___ auch vorliegend nicht alleine,
sondern in Mittäterschaft mit A.___. Im Gegensatz zu den früher beurteilten
Delikten kam vorliegend kein Messer zum Einsatz. Auf den modus operandi, die
planerischen Elemente, wonach gezielt Dealer als Opfer aufgesucht wurden, sowie
die spezifische Vorgeschichte, wonach I.___ nur wenige Tage nach einem ersten,
brutal ausgeführten Raub (Vorfall vom 29.12.2010), erneut aufgesucht und
beraubt wurde, ist bereits im Zusammenhang mit der Zusatzstrafenbildung von A.___
hingewiesen worden. Für den Tatkomplex «Raub und räuberische Erpressung» ist
aufgrund der Tatkomponenten – wie beim Mittäter A.___ – eine Strafe von 9
Monate (vor der Asperation: 18 Monate) angemessen.
5.2.2
Tatkomplex:
mehrfache Einbruchdiebstähle (AnklS. D.3.1, 3.2, 3.4, 3.5, 3.6; D.5.1 – 5.3 sowie
D.6.1 - 6.4)
Im vorliegenden Verfahren sind 5
Diebstähle zu beurteilen, die vor dem 25. Januar 2013 verübt worden sind. Die
Deliktsbeträge bewegten sich zwischen CHF 1‘550.00 und CHF 8‘000.00 und damit
in einem vergleichsweise eher tieferen Bereich. In einem Fall versuchte der
Beschuldigte mit einem Mittäter, in eine Privatwohnung einzubrechen, in zwei
weiteren Fällen erfolgten vollendete Diebstahlsdelikte in Privatwohnungen.
Solche Diebstähle sind, wie bereits erwähnt, mit einem erheblichen
Tatverschulden verbunden, weil sie einen massiven Eingriff in die Privatsphäre
der Geschädigten bedeuten und diese in ihrer Privatsphäre empfindlich verletzen.
Zusammen mit den Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüchen, die gemeinsam mit
den Diebstählen bei der Strafzumessung einen Tatkomplex bilden, wäre eine Freiheitsstrafe
von insgesamt 22 Monaten angezeigt. Als Zusatzstrafe resultieren unter Berücksichtigung
des Asperationsprinzips schliesslich 11 Monate.
5.2.3
Bruch amtlicher Beschlagnahme
Für den Bruch der amtlichen
Beschlagnahme – ebenfalls als Zusatzstrafe zum Urteil vom 25. Januar 2013 – erweist
sich eine Strafe von einem Monat bzw. als Zusatzstrafe asperiert von einem ½
Monat als angemessen.
5.3
Tatkomplex Einbruchdiebstahl vom 12. Februar 2013 (AnklS. Ziff. D.3.7, 5.4 und
6.
)
Es geht um den Tatkomplex
Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung und Diebstahl zum Nachteil der M.___.
Tatobjekt war das Jugendkulturhaus, somit keine Privatliegenschaft. Der
Beschuldigte spannte bei der Deliktsbegehung mit einem weiteren Mittäter C.___
zusammen. Das entwendete Deliktsgut beläuft sich auf rund CHF 3‘500.00 und
fällt somit nicht hoch aus, wobei relativierend hinzuzufügen bleibt, dass der
deliktische Wille darauf gerichtet war, möglichst viel zu entwenden. Es ist
dieser Tatkomplex aufgrund der Tatkomponenten mit 2 ½ Monaten Freiheitsstrafe
abzugelten.
5.4
Insgesamt ergibt sich damit nach den
Tatkomponenten eine Freiheitsstrafe von 23 Monaten, dies weitestgehend als Zusatzstrafe
zum Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 25. Januar 2013.
5.5
Täterkomponenten
Im Strafregisterauszug vom 6. Februar
2017.
sind folgende Vorstrafen verzeichnet:
- Urteil
der der Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau vom 6. November 2007 (O-G 73):
Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten und Angriffs zu
einem Freiheitsentzug nach JStG von 7 Tagen.
Das ebenfalls eingetragene Urteil des
Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 25. Januar 2013 ist keine Vorstrafe im
eigentlichen Sinne, da ein Anwendungsfall der retrospektiven Konkurrenz
vorliegt (vgl. vorstehende Ziff. 5.1).
Aus dem Strafregister gehen schliesslich
weitere Strafurteile hervor, welche sich auf Taten beziehen, die der Beschuldigte
nicht vor, sondern nach der vorliegend zu beurteilenden Delinquenz beging. Im
Einzelnen geht es um folgende Urteile:
- Strafverfügung
der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 10. April 2014: Verurteilung
wegen Widerhandlungen gegen das SVG, nämlich Fahren in fahrunfähigem Zustand
(Motorfahrzeug, alkoholisiert) sowie Überlassen eines Motorfahrzeugs an einen
Führer ohne erforderlichen Ausweis, zu einer Busse von CHF 200.00. Aufgrund des
BAK von 0,71 Gewichtspromille (vgl. O-G 74 sowie Strafregisterauszug) und der
ausgefällten Busse ist eher von einem Bagatellcharakter der Delinquenz auszugehen.
- Strafverfügung der Staatsanwaltschaft
des Kantons Solothurn vom 24. August 2016: Verurteilung wegen Widerhandlungen
gegen das SVG (im Einzelnen: einfache Verletzung der Verkehrsregeln, Fahren
ohne Haftpflichtverletzung, Missbräuchliche Verwendung von Ausweisen und/oder
Kontrollschildern, Fahren ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder, Übertretung
der Verkehrsregelnverordnung) zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF
60.00
sowie einer Busse von CHF 500.00.
Zu Ungunsten des Beschuldigten wirken
sich die lange Deliktszeit sowie der Umstand, dass dieser während des laufenden
Oltner Verfahrens delinquiert hat, aus.
In Bezug auf das Vorleben des Beschuldigen
ist Folgendes bekannt: Er kam im Jahr 1991 in Mazedonien auf die Welt und ist
Bürger dieses Staates. Die Familie zog in die Schweiz, als er halbjährig war. Die
obligatorische Schulzeit absolvierte er in […] (vgl. AS 6139). Nach einem
Praktikum als […]monteur im Betrieb seines Onkels trat er 2009 eine […]lehre
an. Aufgrund seiner Delinquenz kam es zu Problemen mit seinem Chef und
schliesslich zum Abbruch der Lehre. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) verfügte
am 15. Oktober 2015 gegen ihn ein Einreiseverbot bis 14. Oktober 2019 für das
Staatsgebiet der Schweiz und den gesamten Schengen-Raum. Seit seiner
ausländerrechtlichen Wegweisung aus der Schweiz lebt der Beschuldigte im Kosovo
([…], in der Nähe von Pristina) in einer Wohnung. Vor Obergericht führte er
aus, dass er seit der ausgestandenen Untersuchungshaft im Jahre 2013
gesundheitliche Probleme habe (Phobie, Panik- sowie Herzrhythmusstörung). Er
fühle sich psychisch schnell überfordert, so dass es ihm nicht gelungen sei, im
Kosovo eine Arbeit zu finden und ein Einkommen zu generieren. Er lebe von der
finanziellen Unterstützung seines Vaters, der ihm aus der Schweiz monatlich
einen fixen Betrag für seinen Lebensunterhalt im Kosovo überweise. In der
Schweiz leben seine Ehefrau sowie das im Jahre 2015 geborene gemeinsame Kind
(vgl. separates Einvernahmeprotokoll vom 13.3.2017).
Die Täterkomponenten wirken sich gesamthaft
belastend aus (= Straferhöhung um einen Monat).
5.6
Zusammenfassung
Damit ist der Beschuldigte D.___ –
weitestgehend als Zusatzstrafe zum Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 25.
Januar 2013 – zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monate zu verurteilen.
5.7
Vollzug der Strafe
Im vorliegenden Fall übersteigt die hypothetische
Gesamtstrafe, welche sich aus der rechtskräftigen Grundstrafe (teilbedingte
Freiheitsstrafe von 30 Monaten) und der Zusatzstrafe zusammensetzt, deutlich die
Höchstdauer für den teilbedingten Vollzug einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten.
Die Zusatzstrafe muss deshalb unbedingt vollzogen werden.
In Anwendung von Art. 51 StGB ist dem
Beschuldigten D.___ die erstandene Untersuchungshaft (= 20.2.2013 bis 3.5.2013)
an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
5.8
Prüfung der Sicherheitshaft
Für den Beschuldigten resultiert nun
statt der beantragten Strafmassreduktion (unbedingte Freiheitsstrafe von 4
Monaten) eine deutliche Straferhöhung (unbedingte Freiheitsstrafe von 24 statt 10
Monaten). Angesichts dieser Ausgangslage hat die Berufungsinstanz nach Anhörung
des Beschuldigten in einem separaten Haftverfahren die Anordnung von
Sicherheitshaft zu prüfen.
5.9
Prüfung des Widerrufs
Mit Urteil vom 25. Januar 2013 gewährte
das Amtsgericht Olten-Gösgen für einen Strafanteil von 24 Monaten
Freiheitsstrafe den bedingten Vollzug.
Der Beschuldigte beging nach dem 25.
Januar 2013 und damit während der laufenden Probezeit einzig einen
Einbruchdiebstahl (AnklS. Ziff. D.3.7, 5.4, 6.5: Einbruch in Jugendkulturhaus).
Der Beschuldigte wird nun aufgrund der
vom Obergericht ausgefällten Freiheitsstrafe eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten
verbüssen müssen. Auch unter Berücksichtigung der bereits erstandenen Haft von
etwas mehr als zwei Monaten und der Möglichkeit der bedingten Entlassung nach 2/3
der verbüssten Strafe verbleibt eine über einjährige Vollzugszeit. Soweit
ersichtlich, war der Beschuldigte bis auf die ausgestandene Untersuchungshaft
noch nicht im Gefängnis. Den unbedingten Strafanteil von 6 Monaten (Urteil des
Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 25.1.2013) konnte der Beschuldigte – soweit dieser
noch nicht mit der Untersuchungshaft abgegolten war – gemäss seinen
Ausführungen vor Obergericht in Halbgefangenschaft verbüssen. Es ist deshalb
davon auszugehen, dass der Freiheitsentzug den erforderlichen Eindruck beim
Beschuldigten hinterlassen wird und er deshalb keine weiteren Straftaten mehr
begehen wird. Auf einen Widerruf des am 25. Januar 2013 gewährten
bedingten Strafvollzugs für einen Strafanteil von 24 Monaten Freiheitsstrafe
ist deshalb zu verzichten. Auch von der Verlängerung der Probezeit oder von
einer Verwarnung ist abzusehen.
6.
Strafzumessung E.___
6.1
Retrospektive Konkurrenz,
rechtskräftige Grundstrafe
Mit Urteil des Bezirksgerichts Zofingen
vom 9. Juni 2011 wurde der Beschuldigte E.___ wegen mehrfachen, teilweise
versuchten Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen
Hausfriedensbruchs sowie mehrfachen Widerhandlungen gegen das BetmG zu einer unbedingten
Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Die sanktionierten Einbrüche verübte
der Beschuldigte zwischen dem 22. April 2010 und dem 10. Februar 2011. In einem
Fall handelte es sich dabei um einen Einbruch in eine Privatwohnung, in vier
Fällen handelte es sich beim Tatobjekt um Restaurants und in einem Fall verübte
der Beschuldigte den Diebstahl nach dem Motto «Gelegenheit macht Diebe»,
nachdem die Geschädigte in einem gemeinsam benutzten Taxi ihr Portemonnaie hatte
liegen lassen und der Beschuldigte dieses entwendete. In einem Fall blieb es
bei einem Diebstahlversuch, mit Ausnahme eines Diebstahls von CHF 4‘000.00 aus
einem Restaurant erzielte der Beschuldigte jeweils nur ein geringes Deliktsgut.
Mit Urteil des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft vom 12. August 2015 (abgelegt im obergerichtlichen
Verfahrensordner 1/178 ff.) wurde der Beschuldigte wegen bandenmässigen Raubes,
bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Freiheitsberaubung, mehrfacher (zum Teil
geringfügiger) Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher
Nötigung sowie Widerhandlungen gegen das BetmG und Gewässerschutzgesetzes zu
einer Freiheitsstrafe von 52 Monaten sowie zu einer Busse von CHF 200.00
verurteilt. In tatsächlicher Hinsicht wurden damit vor allem die Vorhalte zu
Lasten von U.___ und dessen Lebenspartnerin sanktioniert (vgl. hierzu auch die Ausführungen
unter vorstehender Ziff. III.A.4.1). Zu diesen beiden Urteilen ist eine
Zusatzstrafe zu bilden, zumal der Beschuldigte E.___ die im vorliegenden Verfahren
zu beurteilenden Straftaten alle begangen hat, bevor er in den vorgenannten
Verfahren verurteilt, d.h. das Urteil in erster Instanz verkündet worden ist
(Anwendungsfall der retrospektiven Konkurrenz). Die rechtskräftige Grundstrafe gemäss
dem Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 12. August 2015 enthält
vorliegend die schwerste Tat (= bandenmässiger Raub). Aufgrund der nachfolgenden
Einzeltaten ist die Grundstrafe angemessen zu erhöhen.
6.2
Zusatzstrafenbildung
6.2.1
Raub zum Nachteil von I.___
(AnklS. Ziff. F.1.)
Es ist der (erste) Raubüberfall zum
Nachteil von I.___ vom 29. Dezember 2010 abzugelten. Es sind an dieser Stelle
die wichtigsten Tatkomponenten zu rekapitulieren: Der Beschuldigte verübte diesen
Raub mit drei Mittätern am Domizil des Geschädigten, wodurch dessen Privatsphäre
und Sicherheitsgefühl empfindlich verletzt wurde. Die vier Täter gingen zudem
mit roher Gewalt vor und fügten dem Geschädigten erhebliche Verletzungen bei
(Rippenbruch, Muskelriss im Bein, welcher operativ versorgt werden musste). Das
Tatverschulden für diese Einzeltat ist – vor Prüfung der Schuldfähigkeit des
Beschuldigten (vgl. hierzu nachfolgende Ziffer 6.2.2) – als knapp mittelschwer
zu taxieren.
6.2.2
Die verminderte Schuldfähigkeit
bezieht sich auf die Tat, weshalb die Tatkomponenten einem vermindert
schuldfähigen Täter nur nach Massgabe der noch vorhandenen Rest-Schuldfähigkeit
zugerechnet werden können. Am 18. Oktober 2012 legte Dr. med. [...],
forensischer Psychiater SGFP, ein im Auftrag der Staatsanwaltschaft
Basel-Landschaft erstelltes psychiatrisches Gutachten über den Beschuldigten
vor (16/5861 ff.). Der Gutachter kam zum Schluss, dass der Beschuldigte die ihm
vorgehaltenen Delikte vom 21. November 2010, 6. Dezember 2010 und 20. Januar
2011.
(Raubüberfall) mit voller Schuldfähigkeit begangen habe. Da die im
vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Delikte in der gleichen Zeit verübt
wurden, kann auch für diese auf das Gutachten abgestellt werden. Es bleibt
damit bei der in Ziff. 6.2.1 festgelegten Einschätzung des Tatverschuldens als
knapp mittelschwer.
Wie bei A.___ ist diese Einzeltat mit 36
Monaten Freiheitsstrafe zu ahnden. Zufolge Asperation mit der Grundstrafe reduziert
sich diese Strafe um die Hälfte (= 18 Monate Freiheitsstrafe).
6.2.3
Tatkomplex Einbruchdiebstahl (AnklS.
Ziff. F.2., 3. und 4.)
Der enge sachliche, örtliche und
zeitliche Konnex dieser Taten rechtfertigt es, bei der Strafzumessung den
Diebstahl, die Sachbeschädigung und den Hausfriedensbruch, begangen am 19.
November 2010, im Sinne eines Tatkomplexes gemeinsam zu würdigen. Es handelte
sich um einen in Mittäterschaft mit A.___ begangenen Einbruchdiebstahl in eine Privatwohnung.
Der damit einhergehende Eingriff in die Privatsphäre der Opfer fällt beim
Tatverschulden straferhöhend ins Gewicht. Das erbeutete Deliktsgut im Wert von
annähernd CHF 2‘000.00 sowie der angerichtete Sachschaden in der Höhe von CHF
700.00
fielen vergleichsweise gering aus. Aufgrund der Tatkomponenten und unter
Berücksichtigung der bereits abgehandelten vollen Schuldfähigkeit des Beschuldigten
wäre dieser Tatkomplex grundsätzlich mit 12 Monaten abzugelten; als
Zusatzstrafe und somit in Berücksichtigung der Asperationsprinzips sind 6
Monate auszufällen.
Unter ausschliesslicher Berücksichtigung
der Tatkomponenten ergibt sich damit eine Zusatzstrafe von 24 Monaten
Freiheitsstrafe.
6.2.4
Bei den Täterkomponenten sind
folgende Umstände zu berücksichtigen:
In Bezug auf das Vorleben des
Beschuldigten ist zusammengefasst Folgendes bekannt (AS 5839 ff. sowie
Befragung zur Person vor Obergericht): Der Beschuldigte wurde am [...] [...] in
Brugg geboren und wuchs in [...] mit drei Geschwistern auf. Während er bislang
von den Schweizer Behörden als libanesischer Staatsbürger erfasst wurde, kam
das SEM zur Erkenntnis, dass er syrischer Staatsbürger sei (vgl. Urteil des
Strafgerichts Basel-Landschaft vom 3.12.2013, US 159). Vor Obergericht führte
er aus, sein Vater und auch er seien Syrer und er könne aufgrund der dortigen
Konfliktsituation derzeit nicht in sein Heimatland zurückgewiesen werden. Die
Eltern trennten sich, als der Beschuldigte 16-jährig war, wobei es vorher
offenbar zu häuslicher Gewalt kam und die Mutter mit den Kindern in ein Frauenhaus
flüchten musste. Nach der obligatorischen Schulzeit absolvierte der
Beschuldigte keine Lehre. Er führte diverse Gelegenheitsjobs aus
(Autoreinigungen, Praktikumsstelle in einem Restaurant, Hilfskoch etc.).
Folgende Vorstrafen gehen aus dem vom Obergericht
eingeholten Strafregisterauszug hervor:
- Urteil der Jugendanwaltschaft des
Kantons Aargau vom 28. Februar 2008: Verurteilung wegen Diebstahls,
geringfügigen Vermögensdelikts (Sachbeschädigung), Hausfriedensbruchs sowie
Widerhandlungen gegen das BetmG und das BG über den Transport im öffentlichen
Verkehr zu einem bedingten Freiheitsentzug nach JStG von 14 Tagen mit einer
Probezeit von zwei Jahren (der gewährte bedingte Vollzug wurde mit Urteil des
Gerichtspräsidiums Zofingen vom 6.5.2010 widerrufen);
- Urteil des Bezirksgericht Zofingen vom
6.
Mai 2010: Verurteilung wegen Angriffs, mehrfacher Drohung, versuchter
schwerer Körperverletzung, mehrfacher einfacher Körperverletzung sowie
mehrfacher Übertretung gegen das BetmG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von
18.
Monaten mit einer Probezeit von 5 Jahren und einer Busse von CHF 800.00 (der
gewährte bedingte Vollzug wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom
9.6.2011
widerrufen).
In Bezug auf das ebenfalls im
Strafregister eingetragene Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 6. Juni 2011
(vgl. 3. Eintrag) wird auf die Ausführungen unter vorstehender Ziff. IV.6.1
verwiesen (Anwendungsfall der retrospektiven Konkurrenz, keine Vorstrafe im
eigentlichen Sinne).
In Bezug auf
das Verhalten nach der Tat ist auf den vom Beschuldigten angetretenen
Massnahmevollzug näher einzugehen. Das Strafgericht Basel-Landschaft hat mit
Urteil vom 3. Dezember 2013 den Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe von 4
Jahren und 6 Monaten in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 StGB aufgeschoben und den
Beschuldigten gestützt auf Art. 61 StGB in eine Massnahmeneinrichtung für junge
Erwachsene eingewiesen, wie dies im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. [...]
vom 18. Oktober 2012 empfohlen worden war (16/5928). Mit Urteil vom 12. August
2015.
hat das Kantonsgericht Basel-Landschaft die Freiheitsstrafe auf 4 Jahre
und 3 Monate leicht herabgesetzt. Der Aufschub des Strafvollzuges zu Gunsten
einer Massnahme nach Art. 61 StGB wurde bestätigt. Mit Verfügung des
Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 2. Oktober 2015 wurde dem Beschuldigten
der vorzeitige Massnahmeantritt bewilligt, seit 6. Juni 2016 hält er sich im
Massnahmenzentrum Uitikon auf.
Der Massnahmenbericht vom 6. Februar
2017, welche sich auf die Zeit vom 7. September 2016 bis 23. Januar 2017
erstreckt, lautet positiv. Der Beschuldigte sei motiviert und werde als
umgänglich und freundlich wahrgenommen. Aus therapeutischer Sicht könne
festgestellt werden, dass die Grundlage für eine gemeinsame Zusammenarbeit habe
geschaffen werden können und sich eine tragfähige therapeutische Beziehung
entwickelt habe. Von Seiten der Institution wird die Weiterführung der Massnahme
gemäss Art. 61 StGB empfohlen.
Der Beschuldigte selbst gab im Rahmen
seiner Befragung zur Person vor Obergericht zu Protokoll, dass die Therapie aus
seiner Sicht gut verlaufe und es ihm gelungen sei, sich gut in der Massnahmeinstitution
zu integrieren. Sein Ziel sei es, die Attestausbildung in der Malerei mit einem
Notendurchschnitt von 5,0 abzuschliessen, was ihm die Möglichkeit eröffne, noch
zwei weitere Ausbildungsjahre anzuhängen (vgl. separates Einvernahmeprotokoll
vom 13.3.2017).
Einerseits sind die Täterkomponenten auf
Grund der Vorstrafen sowie der weiteren Delinquenz des Beschuldigten während
des laufenden Verfahrens im Kanton Aargau erheblich belastet. Andererseits ist
zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte in der Zeit der Deliktsphase noch
sehr jung war und in schwierigen familiären Verhältnissen aufgewachsen ist.
Zudem hat er mit dem Antritt einer Massnahme gemäss Art. 61 StGB bewiesen, dass
er in seinem Leben nun etwas ändern will. Die Täterkomponenten sind deshalb
insgesamt als neutral zu werten.
6.2.5
Zusammenfassung
Der Beschuldigte E.___ ist somit als
Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 9. Juni 2011 und zum
Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 12. August 2015 zu einer
Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu verurteilen.
6.3
Aufschub der Freiheitsstrafe zu Gunsten einer stationären Massnahme für junge
Erwachsene (Art. 61 StGB)
Wie bereits erwähnt, hat das
Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 12. August 2015 eine
stationäre Massnahme gemäss Art. 61 StGB ausgesprochen und den Vollzug der
ausgefällten Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren zu Gunsten dieser Massnahme aufgeschoben
(Art. 57 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte trat am 6. Juni 2016 in das Massnahmezentrum
Uitikon ein.
Der Vollzug der Massnahme gestaltet sich
bis anhin positiv (vgl. auch die Ausführungen unter vorstehender Ziff. 6.2.4),
von Seiten der Institution wird deren Weiterführung empfohlen. Entsprechend dem
Antrag sowohl der Staatsanwaltschaft als auch des Beschuldigten ist deshalb der
Vollzug der Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu Gunsten der Weiterführung der
Massnahme gemäss Art. 61 StGB aufzuschieben.
IV. Zivilforderungen
1.
Zivilforderung von I.___ bzw.
dessen Erben (D.___)
1.1
Am 14. [...] 2015 ist der
Geschädigte und Privatkläger I.___ verstorben. Wie einer Bestätigung der
Einwohnergemeinde [...]entnommen werden kann, besteht die Erbengemeinschaft des
Verstorbenen aus dessen Mutter, Bruder sowie dessen Ehefrau. Gemäss Verfügung
vom 12. September 2016 wurden deshalb die weiteren Verfügungen im
Berufungsverfahren jeweils den drei Erben ([...], [...], [...]) zugestellt.
1.2
Gemäss Dispositivziff. 24 lit. b des
erstinstanzlichen Urteils wurden die Beschuldigten D.___ und A.___ verpflichtet,
dem Geschädigten unter solidarischer Haftbarkeit Schadenersatz von CHF 5‘200.00
(Vorfall vom 6.1.2011) zu bezahlen. Zur Geltendmachung seiner Mehrforderung wurde
der Geschädigte auf den Zivilweg verwiesen.
1.3
Die Berufung von D.___ richtet sich
gegen diese Ziffer des erstinstanzlichen Urteils; von Seiten des Beschuldigten A.___
und des Geschädigten blieb sie unangefochten. Es gilt damit für D.___ das
Verbot der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO).
1.4
Der Verteidiger des Beschuldigten D.___
wendete vor Obergericht ein, es sei unklar, welche Geldleistungen die
Hausratversicherung und die Bank erbracht hätten, in der Regel würden diese in
einem solchen Fall den Schaden decken und es gehe nicht an, dass sich die Erben
von I.___ bereichern könnten. Es müsse deshalb vorab in einem Zivilverfahren
geklärt werden, welche Leistungen bereits erfolgt seien. Dieser Argumentation
kann nicht gefolgt werden. Ob tatsächlich eine Geldleistung (der Bank oder
einer Versicherung) an die Privatklägerschaft erfolgt ist, entzieht sich der
Kenntnis der Berufungsinstanz. Die Verteidigung bringt hier eine Spekulation
vor, die ohne weitere Relevanz für das vorliegende Strafverfahren ist, denn es
ist adhäsionsweise allein die Frage zu prüfen, ob die Privatklägerschaft
gegenüber dem Beschuldigten einen zivilrechtlichen Schadenersatzanspruch aus
der Straftat hat. Die von der Verteidigung angenommenen Zahlungen auf der
Grundlage eines privatrechtlichen Vertrages bilden hingegen nicht
Prozessgegenstand.
Das Beweisergebnis in Bezug auf den
Vorfall vom 6. Januar 2011 (Raub sowie räuberische Erpressung zum Nachteil von I.___)
führte zum Schluss, dass die Beschuldigten eine Kamera im Wert von CHF 200.00
sowie Bargeld von CHF 1‘800.00 entwendeten und vom Konto des Geschädigten
bei der CS CHF 5‘000.00 bezogen. Der erstinstanzlich zugesprochene
Schadenersatz im Umfang von CHF 5‘200.00 ist damit ausgewiesen. Eine Mehrforderung
kann zu Folge des Verschlechterungsverbotes nicht zugesprochen werden, der
Geschädigte ist dazu auf den Zivilweg zu verweisen. In Bestätigung des
erstinstanzlichen Urteils haftet der Beschuldigte D.___ folglich solidarisch
mit A.___ für den Schadenersatzbetrag von CHF 5‘200.00 gegenüber dem
Privatkläger I.___ bzw. dessen Erben.
2.
Zivilforderung von L.___ (D.___)
2.1
Der Beschuldigte D.___ ist im
Zusammenhang mit dem Vorfall vom 7. Oktober 2011 (AnklS. D.3.2, 5.1 und 6.1) wegen
versuchten Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs schuldig zu
sprechen. Der Mieter der Wohnung, L.___, konstituierte sich im Strafverfahren
am 9. Januar 2012 als Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt und stellte ein Schadenersatzbegehren
von CHF 200.00 (1/186). Es handelt sich dabei um den Selbstbehalt seiner
Diebstahlsversicherung, welche den Schaden von insgesamt CHF 2‘067.10 mit
Ausnahme des Selbstbehalts zur Zahlung übernahm (1/188).
2.2
Der geltend gemachte Schaden ist
ausgewiesen und der Schadensbetrag an sich wird vom Beschuldigten D.___ denn
auch gar nicht bestritten. Die dem Geschädigten zugesprochene Zivilforderung
wurde angefochten, weil der Beschuldigte D.___ in Bezug auf den Vorfall vom 7.
Oktober 2011 einen eigenen Tatbeitrag in Abrede stellt. Da dem Beschuldigten D.___
das ihm zur Last gelegte deliktische Verhalten nachgewiesen werden konnte und er
deshalb im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen ist, haftet er in Bestätigung
des erstinstanzlichen Urteils gegenüber dem Privatkläger L.___ solidarisch mit A.___
für den Schadenersatzbetrag von CHF 200.00.
2.3
Der Eigentümer der Liegenschaft, R.___,
konstituierte sich im Strafverfahren als Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt
(1/183). Seine Zivilforderung wurde von der Vorinstanz abgewiesen; diese
Urteilsziffer blieb unangefochten und ist deshalb nicht zu überprüfen.
3.
Zivilforderung der M.___ (D.___)
3.1
Die Beschuldigten C.___ und D.___
wurden von der Vorinstanz wegen Diebstahls und Sachbeschädigung zum Nachteil
der M.___, begangen am 12./13. Februar 2013 am [...] ([...]), schuldig
gesprochen (AnklS. Ziff. C. 3.2 und 4.2 sowie Ziff. D.3.7 und 5.4). Diese
Schuldsprüche sind in Rechtskraft erwachsen.
3.2
Gemäss Dispositivziff. 26 des
erstinstanzlichen Urteils wurden die beiden Beschuldigten C.___ und D.___D.___
im Zusammenhang mit diesen Schuldsprüchen verpflichtet, der M.___ als
Privatklägerin Schadenersatz von CHF 1‘166.65 unter solidarischer Haftbarkeit
zu bezahlen.
3.3
Die Zusprechung dieser
Zivilforderung blieb von Seiten des Beschuldigten C.___ unangefochten. D.___
hat gegen diese Ziffer des erstinstanzlichen Urteils die Berufung erklärt.
3.4
Das erstinstanzliche Gericht hielt
im Zusammenhang mit dem Schuldspruch wegen Sachbeschädigung fest, dass der
Beschuldigte D.___ zugestanden habe, beim Einbruchdiebstahl in das [...]drei
Türen beschädigt zu haben. Da der Einbruchdiebstahl von insgesamt vier Tätern
in mittäterschaftlichem Zusammenwirken verübt worden sei und dabei insgesamt 6
Türen beschädigt worden seien, müsse sich der Beschuldigte auch die Tatbeiträge
der übrigen Teilnehmer anrechnen lassen (US 101).
3.5
Die Privatklägerin macht eine
Zivilforderung von CHF 1‘166.65 geltend (AS 1291). Es handelt sich dabei um
Schadenersatz für eine Rechnung der Schreinerei [...], Olten, vom 21. Februar
2013.
(Titel: Objekt [...], 4600 Olten; Reparatur Türen in Folge Einbruch, vgl.
AS 1293). Es ist damit offensichtlich, dass die gestellte Rechnung mit dem vom
Beschuldigten verübten Einbruch im Zusammenhang steht. Der in Rechnung
gestellte Arbeitsaufwand von 11,75 Stunden erscheint angesichts der
Beschädigung von sechs Türen keineswegs als übersetzt. Der geltend gemachte
Schadenersatz ist deshalb ausgewiesen. Der Verteidiger von D.___ machte vor
Obergericht auch in Bezug auf diese Zivilforderung geltend, die Gemeinde Olten sei
ohne jeden Zweifel für einen solchen Fall versichert Das mag zutreffen, bleibt
aber – wie bereits ausgeführt (vgl. vorstehende Ziff. IV.1.4) – ohne Belang, da
die Schadenersatzpflicht des Beschuldigten im Adhäsionsverfahren losgelöst von
der Frage zu prüfen ist, ob die Privatklägerschaft möglicherweise von weiteren
Dritten gestützt auf eine andere Anspruchsgrundlage eine Leistung geltend
machen kann.
In Bestätigung des erstinstanzlichen
Urteils haftet der Beschuldigte D.___ solidarisch mit C.___ für den der Privatklägerin
M.___ zugesprochenen Schadenersatzbetrag von CHF 1‘166.65.
V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1.
Verfahrenskosten (exkl. Kosten der
amtlichen Verteidigung)
1.1
Die erste Instanz hat die Urteilsgebühr
auf CHF 70‘000.00 festgesetzt. Inkl. der persönlichen Auslagen, die für jeden
Beschuldigten separat berechnet wurden (vgl. US 149 f.), belaufen sich die
erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf CHF 79‘820.00. In Bezug auf die
Urteilsgebühr hat die Vorinstanz für die Beschuldigten die nachfolgenden Quoten
festgesetzt:
A.___: 20 %
B.___: 10 %
C.___: 24,2 %
D.___: 20 %
G.___: 10 %
E.___: 10 %
H.___: 5,8 %
Die von der Vorinstanz vorgenommene Kostenaufteilung
erscheint in Anbetracht der zu beurteilenden Vorhalte als angemessen und wurde
von keiner Seite in Frage gestellt. Es ist deshalb davon auszugehen.
1.2
Schliesslich ist festzustellen, dass
die erstinstanzliche Kostenverlegung, soweit das Verfahren gegen G.___ und H.___
betreffend, bereits in Rechtskraft erwachsen ist. Gleiches gilt auch in Bezug
auf die Kostenverlegung der Vorinstanz betreffend E.___, da sämtliche
Schuldsprüche in Rechtskraft erwuchsen und sich seine Berufung und auch
diejenigen der Staatsanwaltschaft ausschliesslich gegen die Strafzumessung
richten. Gemäss den rechtskräftigen Ziffern 40 lit. e, f und h des
erstinstanzlichen Urteils haben von den erstinstanzlichen Verfahrenskosten G.___
CHF 4‘515.00, E.___ CHF 7‘325.00, H.___ CHF 4‘547.00 und der Staat Solothurn
CHF 3‘010.00 zu bezahlen.
In Bezug auf die Verlegung der
verbleibenden Verfahrenskosten, die sich auf CHF 60‘423.00 (= CHF
79‘820.00 - CHF 19‘397.00) belaufen, wird auf die nachfolgenden Ausführungen
unter Ziff. V.1.4.1, 1.5.1, 1.6.1, 1.7.1 verwiesen.
1.3
Die Kosten des Berufungsverfahrens
machen mit einer Urteilsgebühr von CHF 25‘000.00 total CHF 25‘350.00 aus.
Von diesem Betrag entfallen in Anbetracht der im Rechtsmittelverfahren noch zu
beurteilenden Delikte auf die einzelnen Beschuldigten folgende Quoten:
A.___: 20 %
B.___: 20 %
C.___: 20 %
D.___: 30 %
E.___: 10 %
1.4
A.___
1.4.1
Nach dem Ausgang des
Berufungsverfahrens erfolgt ein zusätzlicher Schuldspruch (AnklS. Ziff. A.1.3),
zudem entfällt der Freispruch wegen Freiheitsberaubung zu Folge Konsumation von
Art. 183 StGB (AnklS. Ziff. A.7.); an Stelle des Freispruchs tritt allerdings
kein Schuldspruch.
Es rechtfertigt sich damit, dem
Beschuldigten A.___ 2/3 der ihn betreffenden erstinstanzlichen
Verfahrenskosten von CHF 16‘840.00 (= CHF 14‘000.00 + CHF 2‘840), somit CHF 11‘226.65,
aufzuerlegen. Die restlichen erstinstanzlichen Kosten, welche auf das Verfahren
gegen den Beschuldigten A.___ entfallen (= CHF 5‘613.35), gehen zu Lasten des
Staates Solothurn.
1.4.2
Die Berufung der
Staatsanwaltschaft ist in Bezug auf den Vorhalt gemäss AnklS. Ziff. A.1.3 erfolgreich
(es erfolgt nun ein Schuldspruch wegen einfachen Raubes) sowie in Bezug auf den
Strafpunkt (Freiheitsstrafe von 30 Monaten, Vorinstanz: Freiheitsstrafe von 12
Monaten). Dagegen bleibt sie erfolglos bezüglich AnklS. Ziff. A.2.1 Die Frage
des Aufschubs des unbedingten Strafvollzugs zu Gunsten einer Massnahme konnte
nicht mehr geprüft werden, weil der Beschuldigte bereits aus der Schweiz
weggewiesen worden war. Dieser Punkt ist ebenso neutral zu gewichten wie der
Wegfall des Freispruchs wegen Freiheitsberaubung (AnklS. Ziff. A.7.), weil
diesbezüglich kein Schuldspruch erfolgt. Insgesamt erscheint es angemessen, die
auf A.___ entfallenden Kosten des Berufungsverfahrens (= CHF 5‘070.00) zu 2/3
dem Beschuldigten (CHF 3‘380.00) und zu 1/3 dem Staat (= CHF
1‘690.00) aufzuerlegen.
1.5
B.___
1.5.1
Der Beschuldigte B.___ wurde
erstinstanzlich von sämtlichen Vorhalten freigesprochen und die
Verfahrenskosten wurden vollumfänglich dem Staat zur Zahlung auferlegt.
Nach dem Ausgang des Berufungsverfahrens
erfolgt hingegen in Bezug auf den Vorhalt gemäss AnklS. Ziff. B.1. ein
Schuldspruch. Bezüglich der weiteren drei Vorhalte liegen rechtskräftige
Freisprüche vor. Der Beschuldigte hat damit von dem auf ihn entfallenden Anteil
der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 9‘573.00 (= CHF 7‘000.00
+ CHF 2‘573.00) einen Anteil von 25 % (= CHF 2‘307.50) zu bezahlen. 75 % (=
CHF 6‘922.50) entfallen auf den Staat.
1.5.2
Die Berufung der Staatsanwalt ist in
Bezug auf einen Vorhalt erfolgreich (AnklS. Ziff. B.1.) und in Bezug auf einen
Vorhalt erfolglos (AnklS. Ziff. B.2.1). Entsprechend hat der Beschuldigte von
den auf ihn entfallenden Kosten des Berufungsverfahrens (= CHF 5‘070.00) 50 % (=
CHF 2‘535.00) zu bezahlen. Die andere Hälfte (= CHF 2‘535.00) ist vom Staat
Solothurn zu bezahlen.
1.6
C.___
1.6.1
Nach dem Ausgang des Verfahrens
erfolgt ein zusätzlicher Schuldspruch (AnklS. Ziff. C.1.). Hingegen bleibt es
in Bezug auf AnklS. Ziff. C.2.1 bei einem Freispruch. Entsprechend hat der
Beschuldigte C.___ von dem auf ihn entfallenden Anteil der erstinstanzlichen
Verfahrenskosten von CHF 19‘573.00 (= CHF 17‘000.00 + CHF 2‘573.00) 75 %
zu übernehmen (Vorinstanz: 60 %), was CHF 14‘679.75 entspricht. Die
übrigen 25 % (= CHF 4‘893.25) werden dem Staat Solothurn auferlegt.
1.6.2
Die Berufung der
Staatsanwaltschaft ist bezüglich einem Vorhalt (lit. AnklS. Ziff. C.1)
erfolgreich und bezüglich einem Vorhalt (AnklS. Ziff. C.2.1) erfolglos. Die
Berufung ist auch bezüglich dem Antrag auf Aussprechung einer höheren Freiheitsstrafe
erfolglos; allerdings wird vom Berufungsgericht nun eine unbedingte
Freiheitsstrafe ausgesprochen.
Bei dieser Ausgangslage sind die auf den
Beschuldigten C.___ entfallenden Kosten des Berufungsverfahrens (= CHF
5‘070.00) ihm im Umfang von 50 % (= CHF 2‘535.00) aufzuerlegen. Die restlichen
Kosten von 50 % (= CHF 2‘535.00) hat der Staat zu übernehmen.
1.7
D.___
1.7.1
Nach dem Ausgang des
Berufungsverfahrens erfolgt ein zusätzlicher Schuldspruch wegen Bruchs
amtlicher Beschlagnahme. Der Freispruch wegen Freiheitsberaubung fällt weg,
ohne dass aber ein zusätzlicher Schuldspruch erfolgt, da dieser Tatbestand
konsumiert wird. Es verbleiben damit zwei Freisprüche in Bezug auf Delikte, die
im vorliegenden Verfahren eine eher marginale Rolle spielten (AnklS. Ziff. D.6.4:
Hausfriedensbruch; Ziff. D.8.: Irreführung der Rechtspflege). Der Beschuldigte
hat somit von den auf ihn entfallenden Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens
von CHF 14‘780.00 (= CHF 14‘000.00 + CHF 780.00) 90 % (= CHF 13‘302.00) zur
Bezahlung zu übernehmen, während die Vorinstanz noch eine Quote von 80 %
vorsah. Die übrigen Kosten von 10 % (= CHF 1‘478.00) sind dem Staat Solothurn aufzuerlegen.
1.7.2
Die Berufung des Beschuldigten D.___
ist erfolglos. Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist in Bezug auf den Vorhalt
gemäss AnklS. Ziff. D.7. sowie bezüglich der Sanktion erfolgreich, dagegen
erfolglos hinsichtlich des Vorhaltes gemäss AnklS. Ziff. D.8. sowie bezüglich
des beantragten Widerrufs des mit Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 25.
Januar 2013 gewährten bedingten Strafvollzuges.
Bei dieser Ausgangslage sind die auf den
Beschuldigten D.___ entfallenden Kosten des Berufungsverfahrens (= CHF
7‘605.00) ihm im Umfang von 75 % (= CHF 5‘703.75) aufzuerlegen. Die restlichen
Kosten von 25 % (= CHF 1‘901.25) gehen zu Lasten des Staates.
1.8
E.___
1.8.1
Hinsichtlich der erstinstanzlichen
Verfahrenskosten wird auf die Ausführungen unter vorstehender Ziff. V.1.2 verwiesen.
1.8.2
Die Berufung der
Staatsanwaltschaft ist erfolgreich: Die Strafe wird erhöht und es erfolgt ein
Aufschub des Strafvollzugs zu Gunsten einer Massnahme gemäss Art. 61 StGB. Auch
der Beschuldigte hat den Antrag auf Aufschub des Strafvollzugs gestellt; da er
gleichzeitig eine Reduktion der Strafe beantragt hat, ist seine Berufung
diesbezüglich erfolglos.
Bei dieser Ausgangslage sind ihm die auf
ihn entfallenden Kosten des Berufungsverfahrens (= CHF 2‘535.00) im Umfang von 75
% (= CHF 1‘901.25) aufzuerlegen. Die restlichen Kosten von 25 % (=
CHF 633.75) hat der Staat zu übernehmen.
1.9
Damit gehen von den
erstinstanzlichen Verfahrenskosten zusammengefasst CHF 21‘917.10 (= CHF
3‘010.00 + CHF 5‘613.35 + CHF 6‘922.50 + CHF 4‘893.25 + CHF 1‘478.00) zu Lasten
des Staates.
Bei den Kosten des Berufungsverfahrens
macht der vom Staat Solothurn zu tragende Anteil insgesamt CHF 9‘295.00 (=CHF
1‘690.00+ CHF 2‘535.00 + CHF 2‘535.00 + CHF 1‘901.25 + CHF 633.75) aus.
2.
Parteientschädigungen
2.1
Die Entschädigung der vormaligen
unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Privatklägers I.___, Rechtsanwältin Andrea
Meier, [...], ist bereits rechtskräftig auf CHF 5‘465.90 (inkl. 8% MwSt. und
Auslagen) festgesetzt und zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn,
vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt worden (vgl. Dispositivziff.
31.
des erstinstanzlichen Urteils).
Mit den gesetzlichen Vorgaben nicht zu
vereinbaren ist die von der Vorinstanz gewählte Formulierung von
Dispositiv
Dispositivziffer 32 des erstinstanzlichen Urteils, welche die Differenz zum
vollen Honorar und die Rückforderung abhandelt. In Rechtskraft erwachsen ist
lediglich die Höhe der Entschädigung, welche der Staat Solothurn der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin ausbezahlt hat, während die Fragen, ob und gegebenenfalls in
welcher Höhe der Staat einen Rückforderungsanspruch und die unentgeltliche
Rechtsbeiständin einen Nachforderungsanspruch gegenüber den Beschuldigten haben,
nicht von der Rechtskraft erfasst sind, sondern stets vom konkreten Verfahrensausgang
abhängen. Die Berufungsinstanz kann demzufolge diesbezüglich korrigierend eingreifen:
Die Vorinstanz hat den Rückforderungsanspruch
zutreffend im vollen Umfang (= CHF 5‘465.90) festgesetzt, die erstinstanzlich
ausgefällten Schuldsprüche wegen Raubes und räuberischen Erpressung zum
Nachteil von I.___ (AnklS. Ziff. D.1. und D.2.) werden von der Berufungsinstanz
bestätigt. Indes hat die beschuldigte Person gemäss Art. 426 Abs. 4 StPO die
Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft nur zu
tragen, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet. Demzufolge
kann dieser Betrag nicht direkt zurückgefordert werden (so Dispositivziff. 32
lit. b des erstinstanzlichen Urteils), sondern es ist der
Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 5‘465.90 vorzubehalten,
sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___, D.___, G.___, E.___
und/oder H.___ erlauben (vgl. Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 StPO).
Hinsichtlich des
Nachforderungsanspruches ist klarzustellen, dass nicht der Privatkläger (so die
Formulierung gemäss Dispositivziff. 32 lit. a des erstinstanzlichen Urteils),
sondern die vormalige unentgeltliche Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Andrea
Meier, Aarau, anspruchsberechtigt ist. Die Differenz zwischen der ihr vom Staat
Solothurn ausbezahlten Entschädigung (basierend auf einem Stundenansatz von CHF
180.00) und dem von ihr geltend gemachten vollen Honorar (Stundenansatz von CHF
220.00, vgl. eingereichte Kostennote vom 23.1.2014 (O-G 97) wird berechnet,
indem der Differenzbetrag von CHF 40.00 mit dem ihr von der Vorinstanz zugesprochenen
Stundentotal (in casu: 26,45 Stunden, vgl. US 143) multipliziert wird (= CHF
1‘058.00), zuzüglich 8 % MWSt. (= CHF 84.60), was CHF 1‘142.60 ergibt (Annahme
Vorinstanz: Differenzbetrag von CHF 1‘243.05, vgl. Dispositivziff. 32 lit. a
des erstinstanzlichen Urteils). Dieser Betrag ist als Nachforderungsanspruch der
unentgeltlichen Rechtsbeiständin von I.___, Rechtsanwältin Andrea Meier, Aarau,
vorzubehalten, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___, D.___, G.___,
E.___ und/oder H.___ erlauben.
2.2 Parteientschädigung A.___
2.2.1 Der Beschuldigte A.___ ist im
erstinstanzlichen Verfahren von Rechtsanwalt Jürg Federspiel, Zürich, privat
vertreten worden. Die Vorinstanz sprach dem Beschuldigten eine reduzierte
Parteientschädigung von CHF 6‘000.00 zu (Dispositivziff. 33 des
erstinstanzlichen Urteils). Sie ging dabei von einer vollen Parteientschädigung
von CHF 12‘000.00 aus, was einem generierten erstinstanzlichen Aufwand von 50
Stunden zum Stundenansatz von CHF 230.00 zuzüglich einer Auslagenpauschale von
CHF 500.00 entspricht (vgl. US 145). Die Höhe dieser Entschädigung wurde von
keiner Seite in Frage gestellt. Da der Beschuldigte nach dem Prozessausgang nun
2/3 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen hat,
ist ihm eine reduzierte Parteientschädigung im Umfang eines Drittels einer vollen
Entschädigung zuzusprechen. A.___, privat vertreten von Rechtsanwalt Jürg
Federspiel, Zürich, ist somit für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte
Parteientschädigung von pauschal CHF 4‘000.00 zuzusprechen, auszahlbar
durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.
2.2.2 Im Berufungsverfahren dauerte die
private Verteidigung des Beschuldigten A.___ von Rechtsanwalt Jürg Federspiel,
Zürich, noch bis am 26. Januar 2017 an. Nachdem Rechtsanwalt Jürg Federspiel
vor Obergericht für seinen Mandanten die Zusprechung einer angemessenen
Prozessentschädigung beantragt, jedoch keine näheren Angaben über den von ihm
erbrachten Aufwand und die angefallenen Auslagen gemacht hat, ist die Parteientschädigung
vom Gericht ermessensweise festzusetzen. In Anbetracht der kurzen Zeitperiode dieses
privaten Mandats (das motivierte erstinstanzliche Urteil vom 9.6.2015 wurde dem
Rechtsvertreter am 15.1.2016 verschickt und bereits ab dem 27.1.2017 erfolgte
seine Einsetzung als amtlicher Verteidiger) sowie der Tatsache, dass der Beschuldigte
bereits im Ausland weilte und demnach nicht von einer persönlichen Instruktion
ausgegangen werden kann, ist die (volle) Parteientschädigung auf pauschal CHF
900.00 festzusetzen. Dem Prozessausgang entsprechend ist dem Beschuldigten A.___,
bis 26. Januar 2017 privat vertreten von Rechtsanwalt Jürg Federspiel, Zürich, eine
reduzierte Parteientschädigung von pauschal CHF 300.00 (= 1/3
von CHF 900.00) zuzusprechen, auszahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten
durch die Zentrale Gerichtskasse.
Die von A.___ zu tragenden
Verfahrenskosten von total CHF 14‘606.65 (= 1. Instanz: CHF 11‘226.65,
Berufungsinstanz: CHF 3‘380.00) sind mit den ihm zugesprochenen
Parteientschädigungen von total CHF 4‘300.00 (1. Instanz: CHF 4‘000.00,
Berufungsinstanz: CHF 300.00) zu verrechnen, so dass er dem Staat Solothurn
noch CHF 10‘306.65 schuldet.
3. Entschädigung der amtlichen
Verteidigung
3.1 Erstinstanzliches Verfahren
Bereits in Rechtskraft erwachsen sind
die Entschädigungen für die amtlichen Verteidigungen im erstinstanzlichen
Verfahren (vgl. Prozessgeschichte). Festzulegen sind nachfolgend die
Rückforderungsansprüche des Staates sowie die Nachforderungsansprüche der
amtlichen Verteidiger gegenüber den Beschuldigten.
3.1.1 Entsprechend der erstinstanzlichen
Kostenauflage bleibt in Bezug auf den Beschuldigten B.___ ein Rückforderungsanspruch
des Staates im Umfang von ¼ von CHF 12‘759.20 (= CHF 3‘189.80) vorbehalten,
sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisses des Beschuldigten erlauben (Art.
135 Abs. 4 lit. a StPO). Dieser Anspruch des Kantons verjährt in 10 Jahren nach
Rechtskraft des Entscheides (Art. 135 Abs. 5 StPO).
Ein Nachforderungsanspruch ist vom
amtlichen Verteidiger des Beschuldigten B.___, Rechtsanwalt Alexander Kunz,
Solothurn, nicht geltend gemacht worden.
3.1.2 Der erstinstanzlichen
Kostenauflage entsprechend bleibt in Bezug auf den Beschuldigten C.___ der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von ¾ von CHF
18‘231.90 (= CHF 13‘673.90) vorbehalten, sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
Die Differenz zwischen dem vollen
Honorar und der amtlichen Entschädigung berechnet sich ausgehend vom
massgeblichen Stundentotal von 85,83 Stunden (vgl. Urteil der Vorinstanz, US
146) wie folgt: 85,83 Stunden x CHF 50.00 (= CHF 230.00 – CHF 180.00), somit
CHF 4‘291.50, zuzüglich 8 % MwSt. (= CHF 343.30) und beläuft sich auf CHF
4‘634.80. Entsprechend der Kostenauflage ist der Nachzahlungsanspruch der
damaligen amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin Manuela Ramser, Bern, im
Umfang von ¾ (= CHF 3‘476.10) vorzubehalten, sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
3.1.3 Der Beschuldigte D.___ wird im
Umfang von 9/10 zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten
verurteilt. Dementsprechend bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während zehn Jahren im Umfang von CHF 9‘824.00 (= 9/10 von
CHF 10‘915.55) vorbehalten. Vorzubehalten ist des Weiteren der Nachzahlungsanspruch
des amtlichen Verteidigers von D.___, Rechtsanwalt Thomas A. Müller, Olten, der
sich ausgehend von dem von der Vorinstanz festgesetzten Stundentotal von 49,67
Stunden (US 147) wie folgt berechnet: [49,67 x CHF 50.00 (= CHF 2‘483.50) + 8 %
MwSt. (= CHF 198.65)] x 9/10, was CHF 2‘413.95 ausmacht.
3.1.4 Der Beschuldigte E.___ hat
sämtliche auf ihn entfallenden Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu
tragen. Dementsprechend ist der Rückforderungsanspruch des Staates im vollen
Umfang (= CHF 5‘298.95) vorzubehalten. Ein Nachforderungsanspruch hat der
amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Urs Lienhard, Aarau, für
das erstinstanzliche Verfahren nicht geltend gemacht.
3.2 Berufungsverfahren
3.2.1 Rechtsanwalt Jürg Federspiel, Zürich,
wurde im Berufungsverfahren ab dem 27. Januar 2017 als amtlicher Verteidiger
des Beschuldigten A.___ eingesetzt. Er macht ab diesem Zeitpunkt (ohne HV und
Reiseweg) einen zeitlichen Aufwand von total 9,84 Stunden sowie Auslagen (inkl.
Reiseauslagen für die HV vom 13.3.2017) von CHF 173.00 geltend, zuzüglich 8 %
MwSt. Der amtliche Verteidiger hat an der Berufungsverhandlung am 13. März 2017
von 8:30 Uhr bis 11:45 Uhr teilgenommen (= 3,25 Stunden). Im Weiteren fallen
für den Reiseweg (Zürich – Solothurn, retour) 3 Stunden an. Von der Teilnahme
an der Urteilseröffnung wurde der amtliche Verteidiger auf seinen Antrag hin
dispensiert (vgl. Verfahrensprotokoll). Hinzu zu rechnen ist für die Nachbearbeitung
eine Stunde, so dass total 17,09 Stunden zum Stundenansatz für den amtlichen
Verteidiger gemäss § 177 Abs. 3 des kantonalen Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) von
CHF 180.00 (= CHF 3‘076.20) resultieren. Zuzüglich Auslagen (= CHF 173.00)
sowie 8 % MwSt (= CHF 259.95) ist die Kostennote für Rechtsanwalt Jürg Federspiel
für das Berufungsverfahren auf total CHF 3‘509.15 festzusetzen und zufolge
amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale
Gerichtskasse, zu behalten.
Nachdem dem Beschuldigten A.___ im
Berufungsverfahren die Kosten im Umfang von 2/3 auferlegt
worden sind, ist der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren
ebenfalls im Umfang von 2/3 (= CHF 2‘339.45) vorzubehalten.
Der amtliche Verteidiger des
Beschuldigten A.___ macht in seiner Honorarnote einen Stundenansatz von CHF
220.00 geltend. Die Differenz zum vollen Honorar berechnet sich wie folgt:
17.09 Stunden x CHF 40.00 (= CHF 683.60), zuzüglich 8 % MwSt (= CHF 54.70),
demnach CHF 738.30. Der Kostenauflage entsprechend ist der
Nachforderungsanspruch im Umfang von CHF 492.20 (= 2/3
von CHF 738.30) vorzubehalten, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse
von A.___ erlauben.
3.2.2 Der amtliche Verteidiger des
Beschuldigten B.___, Rechtsanwalt Alexander Kunz, Solothurn, macht für das
Berufungsverfahren einen zeitlichen Aufwand (exkl. Teilnahme an der HV und
Urteilseröffnung) von 18 Stunden zu je CHF 180.00, Auslagen von CHF 258.00
sowie 8 % MwSt. geltend.
Der amtliche Verteidiger wohnte der
Hauptverhandlung vor Obergericht insgesamt 3,58 Stunden bei (vgl. Verfahrensprotokoll).
Für die Teilnahme an der Urteilseröffnung und die Nachbearbeitung sind 2
Stunden zu berücksichtigen. Hingegen ist der mit Position vom 9. März 2017
geltend gemachte Aufwand von 2 ½ Stunden (Besprechung mit Klient) in Abzug zu
bringen. Vor dem Hintergrund, dass im Berufungsverfahren in tatsächlicher
Hinsicht nur ein Vorhalt zu prüfen war, musste der mit Position vom 2. Februar
2017 geltend gemachte Instruktionsaufwand von 3 ½ Stunden ausreichen. Für die
Vorbereitung der Hauptverhandlung werden insgesamt 6 Stunden geltend gemacht.
In Anbetracht des beschränkten Prozessthemas und der Tatsache, dass sich der
Verteidiger zum Sanktionspunkt nicht (auch nicht bloss eventualiter) äusserte,
erweisen sich 3 Stunden als angemessen (Kürzung um 3 Stunden). In Bezug auf die
Positionen vom 29. Februar 2016 und 21. März 2016 sind jeweils 30 Minuten zu
kürzen, da der Aufwand in der geltend gemachten Höhe nicht nachvollziehbar ist.
Somit sind insgesamt 6 ½ Stunden zu kürzen und 5,58 Stunden hinzu zu rechnen,
womit total 17,08 Stunden zu je CHF 180.00 resultieren. Die Kostennote für den
amtlichen Verteidiger des B.___, Rechtsanwalt Alexander Kunz, Solothurn, ist
somit auf total CHF 3‘599.00 (Aufwand: CHF 3‘074.40, Auslagen: CHF 258.00,
8% MwSt.: CHF 266.60) festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat
Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.
Der Kostenauflage des
Berufungsverfahrens entsprechend ist der Rückforderungsanspruch des Staates
während zehn Jahren im Umfang von CHF 1‘799.50 (= ½ von CHF 3‘599.00)
vorzubehalten, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten
erlauben.
Ein Nachforderungsanspruch (Differenz zu
vollem Honorar) wird vom amtlichen Verteidiger nicht geltend gemacht.
3.2.3 Die amtliche Verteidigung von C.___
wurde im Berufungsverfahren von Rechtsanwältin Veronica Kuonen-Martin, Bern,
wahrgenommen. Sie macht in ihrer Kostennote für den Zeitraum vom 29. Februar
2016 bis 10. März 2017 – d.h. ohne den Aufwand für die Teilnahme an der HV und
der Urteilseröffnung sowie ohne Reiseweg und Nachbearbeitung, die nachfolgend
separat abgehandelt werden – einen zeitlichen Aufwand von 8,75 Stunden zuzüglich
Auslagen und 8 % MwSt. geltend.
In Abzug zu bringen sind die Positionen
vom 18.4., 27.5., 10.6., 15.9.2016, die zwei Positionen vom 8.2.2017 und drei
Positionen vom 10.2.2017 sowie die Positionen vom 14.2., 15.2., 24.2. und
2.3.2017 (13 x 5 Minuten) der Kostennote, da es sich hierbei um Kanzleiaufwand
handelt, der im Stundenansatz von CHF 180.00 bereits berücksichtigt ist
(Zwischentotal von 7,66 Stunden). Die amtliche Verteidigerin nahm insgesamt
3,58 Stunden an der Hauptverhandlung vor Obergericht teil (vgl.
Verfahrensprotokoll). Die Teilnahme an der Urteilseröffnung und die Nachbearbeitung
werden wiederum mit zwei Stunden veranschlagt. Zuzüglich Reiseweg (insgesamt 4
Stunden) sind 9,58 Stunden hinzu zu zählen, so dass insgesamt 17,24 Stunden zu
je CHF 180.00 (= CHF 3‘103.20) resultieren. Zuzüglich der Auslagen von total CHF
71.50 sowie 8 % MwSt (= CHF 254.00) ist die Kostennote der amtlichen
Verteidigerin von C.___, Rechtsanwältin Veronica Kuonen-Martin, Bern, für das
Berufungsverfahren auf insgesamt CHF 3‘428.70 festzusetzen und zufolge
amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse,
zu bezahlen.
Vorzubehalten ist der
Rückforderungsanspruch des Staates im Sinne von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO,
der sich betragsmässig auf CHF 1‘714.35 (= ½ von CHF 3‘428.70) beschränkt, da
dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens zur Hälfte auferlegt werden.
Ein Nachforderungsanspruch ist mangels
eines entsprechenden Antrages der amtlichen Verteidigerin nicht vorzubehalten.
3.2.4 Der amtliche Verteidiger von D.___,
Rechtsanwalt Thomas Müller, Olten, macht gemäss eingereichter Kostennote einen
Aufwand (exkl. Teilnahme an der HV und Urteilseröffnung, Reiseweg und
Nachbearbeitung) von 16.25 Stunden zuzüglich Auslagen und 8 % MwSt. geltend
In Abzug zu bringen sind die
Kanzleiaufwendungen, welche im Stundenansatz für die amtliche Verteidigung von
CHF 180.00 bereits berücksichtigt sind und vorliegend gestützt auf die
Positionen der Kostennote vom 16.9., 18.10.2016 sowie 20.1., 27.1, 15.2., 8.3.
und 10.3.2017 (letztere im Umfang von 1 Stunde) insgesamt 1,83 Stunden
ausmachen (Zwischentotal von 14,42 Stunden). Hinzu kommen 9,75 Stunden, welche
sich aus 4,75 Stunden für die Teilnahme an der Hauptverhandlung (vgl.
Verfahrensprotokoll), aus 2 Stunden für die Urteilseröffnung und Nachbearbeitung
sowie aus 3 Stunden (4 x 45 min) für den Reiseweg zusammensetzen, so dass
insgesamt 24.17 Stunden zu je CHF 180.00 (= CHF 4‘350.60) zu entschädigen sind.
Zuzüglich Auslagen (inkl. Reisekosten) von CHF 195.75 sowie 8 % MwSt. (=
CHF 363.70) ist die Kostennote für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten D.___,
Rechtsanwalt Thomas A. Müller, Olten, für das Berufungsverfahren auf total CHF
4‘910.05 festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn,
vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates, der – entsprechend der Kostenauflage im
Berufungsverfahren – betragsmässig auf ¾ von CHF 4‘910.05 (= CHF 3‘682.55)
festzusetzen ist.
Der Differenz zwischen der amtlichen
Entschädigung und dem vollen Honorar, das von Rechtsanwalt Thomas A. Müller in
der Kostennote mit einem Stundenansatz von CHF 230.00 geltend gemacht wird, beläuft
sich auf CHF 1‘305.20: 24.17 Stunden x CHF 50.00 (= CHF 230.00 – CHF 180.00),
somit CHF 1‘208.50, zuzüglich 8 % MwSt. (= CHF 96.70). Da der Beschuldigte D.___
im Umfang von ¾ zu den Kosten des Berufungsverfahrens verurteilt wird, ist der
Nachforderungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Sinne von Art. 135 Abs. 4
lit. b StPO auf CHF 978.90 (= ¾ von CHF 1‘305.20) festzusetzen.
3.2.5 Die vom amtlichen Verteidiger des
Beschuldigten E.___, Rechtsanwalt Urs Lienhard, Aarau, eingereichte Kostennote
setzt sich aus einem zeitlichen Aufwand von 9,5 Stunden zu je CHF 180.00 sowie
Auslagen von CHF 120.00 zusammen, zuzüglich des geltend gemachten Aufwandes und
der Auslagen für die Teilnahme an der Hauptverhandlung und Urteilseröffnung
sowie 8 % MWST. Die Kostennote erweist sich als angemessen. Hinzu zu rechnen
sind 11,5 Stunden (= Teilnahme HV: 5,5 Stunden, Urteilseröffnung und Nachbearbeitung:
2 Stunden, Reiseweg: 4 Stunden), sowie die Reiseauslagen von CHF 154.00, womit
die Kostennote für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten E.___,
Rechtsanwalt Urs Lienhard, Aarau, für das Berufungsverfahren auf total CHF
4‘378.30 (Aufwand: 21 Stunden zu je CHF 180.00, demnach CHF 3‘780.00, Auslagen:
CHF 274.00, 8 % MwSt.: CHF 324.30) festzusetzen ist. Zufolge amtlicher
Verteidigung ist dieser Betrag vom Staat Solothurn, vertreten durch die
Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.
Entsprechend der Kostenauflage für das
Berufungsverfahren bleibt im Umfang von ¾ von CHF 4‘378.30 (= CHF 3‘283.70)
während zehn Jahren der Rückforderungsanspruch des Staates vorbehalten, sobald
es die wirtschaftlichen Verhältnisse von E.___ erlauben.
Ein Nachforderungsanspruch wird von
Rechtsanwalt Urs Lienhard nicht geltend gemacht.
Demnach wird in Anwendung von:
-
Art. 22 Abs. 1, Art.
47, Art. 49 Abs. 1 und 2, Art. 139 Ziff. 1, Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1, Art. 144
Abs. 1, Art. 156 Ziff. 3 und Art. 186 StGB; Art. 135, Art. 122 ff., Art. 379
ff., Art. 398 ff., Art. 423, Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3, Art. 429
Abs. 1 lit. a StPO (A.___)
-
Art. 47, Art. 49
Abs. 2, Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 423,
Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO (B.___)
-
Art. 34, Art. 46
Abs. 2, Art. 47, Art. 49 Abs. 1 und 2, Art. 51, Art. 106, Art. 129, Art. 139
Ziff. 1, Art. 144 Abs. 1, Art. 186 und Art. 252 StGB; Art. 19a Ziff. 1 BetmG;
Art. 90 Abs. 1, Art. 93 Abs. 2 lit. a und lit. b, Art. 95 Abs. 1 lit. b, Art.
96 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG; Art. 96 VRV; Art. 219 Abs. 2 VTS; Art.
135, Art. 122 ff., Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 423, Art. 426 Abs. 1, Art.
428 Abs. 1 und 3 StPO (C.___)
-
Art. 22 Abs. 1, Art.
46 Abs. 2, Art. 47, Art. 49 Abs. 1 und 2, Art. 51, Art. 139 Ziff. 1, Art. 140
Ziff. 1 Abs. 1, Art. 144 Abs. 1, Art. 156 Ziff. 3, Art. 186, Art. 289 StGB;
Art. 122 ff., Art. 135, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 423, Art. 426 Abs. 1,
Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO (D.___)
-
Art. 47, Art. 49
Abs. 1 und 2, Art. 61, Art. 139 Ziff. 1, Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1, Art. 144 Abs.
1, Art. 186 StGB; Art. 122 ff., Art. 135, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 426
Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO (E.___)
beschlossen und erkannt:
I.
1. Es wird festgestellt, dass das Verfahren
gegen den Beschuldigten A.___ wegen qualifizierten Raubes (AnklS. Ziff. A.3.)
gemäss rechtskräftiger Ziff. 1 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen
vom 9. Juni 2015 (nachfolgend: erstinstanzliches Urteil) eingestellt worden
ist.
2. Es wird festgestellt, dass A.___ gemäss
der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 2 des erstinstanzlichen Urteils
freigesprochen worden ist von den Vorwürfen:
- des
bandenmässigen Raubes (evtl. der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu
bandenmässigem Raub) gemäss AnklS. Ziff. A.2.2;
- der
Hehlerei (AnklS. Ziff. A.6.)
3. A.___ wird zudem vom Vorwurf des
versuchten bandenmässigen Raubes (evtl. der mehrfachen strafbaren
Vorbereitungshandlungen zu bandenmässigem Raub) gemäss AnklS. Ziff. A.2.1
freigesprochen.
4. Es wird festgestellt, dass sich A.___
gemäss rechtskräftiger Ziff. 3 des erstinstanzlichen Urteils schuldig gemacht
hat:
-
des mehrfachen Raubes,
begangen in der Zeit vom 29.12.2010 bis 06.01.2011 (AnklS. Ziff. A.1.1 und
1.2);
-
der räuberischen
Erpressung, begangen am 6.1.2011 (AnklS. Ziff. A.4.);
-
des mehrfachen Diebstahls
(AnklS. Ziff. A.5.2 - 5.4) und des Versuches dazu (AnklS. A.5.1), begangen in
der Zeit vom 26.10.2010 bis 17.2.2011;
- der
mehrfachen Sachbeschädigung, begangen in der Zeit vom 26.10.2010 bis 17.2.2011
(AnklS. Ziff. A.8.1 - 8.4);
- des
mehrfachen Hausfriedensbruchs, begangen in der Zeit vom 26.10.2010 bis
17.2.2011 (AnklS. Ziff. A.9.1 - 9.4).
5. A.___
hat sich zudem des Raubes, begangen am 17.3.2011 (AnklS. Ziff. A.1.3), schuldig
gemacht.
6. A.___
wird – als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom
3.12.2013 – zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt.
7. Der
Vollzug der Freiheitsstrafe gemäss vorstehender Ziff. 5 wird nicht zu Gunsten
einer ambulanten Behandlung aufgeschoben.
Der
Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung einer ambulanten psychotherapeutischen
Massnahme während und nach dem Strafvollzug wird abgewiesen.
8. Das
Berufungsgericht prüft nach Anhörung von A.___ die Anordnung von
Sicherheitshaft.
II.
1. Es
wird festgestellt, dass der Beschuldigte B.___ gemäss der diesbezüglich
rechtskräftigen Ziff. 6 des erstinstanzlichen Urteils freigesprochen worden ist
von den Vorwürfen:
- des versuchten bandenmässigen Raubes
(evtl. der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu bandenmässigem Raub) gemäss
AnklS. Ziff. B. 2.2;
- des qualifizierten Raubes (AnklS. Ziff.
B.3.).
2. B.___
wird zudem vom Vorwurf des versuchten bandenmässigen Raubes (evtl. der
strafbaren Vorbereitungshandlungen zu bandenmässigem Raub) gemäss AnklS. Ziff.
B.2.1 freigesprochen.
3. B.___
hat sich des Raubes, begangen am 17.3.2011 (AnklS. Ziff. B.1.), schuldig
gemacht.
4. B.___
wird – als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom
31.1.2014 und teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm
vom 28.4.2014 – zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.
III.
1. Es
wird festgestellt, dass das Verfahren gegen den Beschuldigten C.___ wegen
Verletzung der Verkehrsregeln durch Verursachen von unnötigem Lärm (AnklS.
Ziff. C.12.) gemäss rechtskräftiger Ziff. 7 des erstinstanzlichen Urteils
eingestellt worden ist.
2. Es
wird festgestellt, dass C.___ gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 8
des erstinstanzlichen Urteils freigesprochen worden ist von den Vorwürfen:
- des
versuchten bandenmässigen Raubes (evtl. der strafbaren Vorbereitungshandlungen
zu bandenmässigem Raub) gemäss AnklS. Ziff. C.2.2;
- des
Überlassens eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis
(AnklS. Ziff. C.9.).
3. C.___
wird zudem vom Vorwurf des versuchten bandenmässigen Raubes (evtl. der
strafbaren Vorbereitungshandlungen zu bandenmässigen Raub) gemäss AnklS. Ziff.
C.2.1 freigesprochen.
4. Es
wird festgestellt, dass sich C.___ gemäss rechtskräftiger Ziff. 9 des
erstinstanzlichen Urteils wie folgt schuldig gemacht hat:
- des mehrfachen Diebstahls, begangen in
der Zeit vom 16.2.2011 bis 13. 2.2013 (AnklS. Ziff. C.3.1 und 3.2);
- der mehrfachen Sachbeschädigung,
begangen in der Zeit vom 16.2.2011 bis 13.2.2013 (AnklS. Ziff. C.4.1 und 4.2);
- des mehrfachen Hausfriedensbruchs,
begangen in der Zeit vom 16.2.2011 bis 13.2.2013 (AnklS. Ziff. C.5.1 und 5.2);
- der Gefährdung des Lebens, begangen am
3.5.2012 (AnklS. Ziff. C.6.)
- des Fälschens von Ausweisen, begangen am
5.2.2013 (AnklS. Ziff. C.7.)
- des mehrfachen Führens eines
Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises,
begangen in der Zeit vom 3.5.2012 bis 21.7.2013 (AnklS. Ziff. C.8.1 - 8.3);
- des Fahrens ohne
Haftpflichtversicherung, begangen am 21.7.2013 (AnklS. Ziff. C.10.);
- der missbräuchlichen Verwendung von
Ausweisen und/oder Kontrollschildern, begangen am 21.7.2013 (AnklS. Ziff. C.11.);
- der Verletzung der Verkehrsregeln,
begangen am 21.7.2013 (AnklS. Ziff. C.13.);
- des Überlassens eines nicht
betriebssicheren Fahrzeuges, begangen am 29.12.2012 (AnklS. Ziff. C.14.);
- des Abänderns eines Motorfahrzeugs,
begangen am 29.12.2012 (AnklS. Ziff. C.15.);
- des Nichtmeldens meldepflichtiger
Änderungen, begangen am 29.12.2012 (AnklS. Ziff. C.16.);
- des Führens eines nicht betriebssicheren
Fahrzeuges, begangen am 21.7.2013 (AnklS. Ziff. C.17.);
- der mehrfachen Übertretung der
Verkehrsregelverordnung durch Nichttragen der Sicherheitsgurte, begangen in der
Zeit vom 5.2.2013 bis 21.7.2013 (AnklS. Ziff. C.18.1 und 18.2);
- der mehrfachen Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes, begangen in der Zeit vom 1.3.2013 bis 18.3.2013
(AnklS. Ziff. C.19.).
5. C.___
hat sich zudem des Raubes, begangen am 17.3.2011 (AnklS. Ziff. C.1.), schuldig
gemacht.
6. C.___
wird verurteilt zu:
- einer
Freiheitsstrafe von 12 Monaten (als Zusatzstrafe zum Urteil des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft vom 12.8.2015);
- einer
Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 110.00 (als Zusatzstrafe zum Urteil der
Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Emmental-Oberaargau, Burgdorf vom 2.3.2015);
- zu
einer Busse von CHF 900.00, ersatzweise zu 9 Tagen Freiheitsstrafe.
7. Die
von C.___ erstandene Untersuchungshaft (18.3.2013 - 9.4.2013) wird an die
Freiheitsstrafe angerechnet.
8. Es
wird festgestellt, dass der C.___ mit Urteil des Gerichtspräsidiums Zofingen
vom 15.11.2010 gewährte bedingte Strafvollzug mit Urteil des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft vom 12.8.2015 widerrufen und die Geldstrafe von 200
Tagessätzen zu je CHF 50.00 als vollstreckbar erklärt worden ist.
9. Auf
den Widerruf des C.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom
23.05.2011 gewährten bedingten Strafvollzuges für ein Geldstrafe von 100
Tagessätzen zu je CHF 30.00 wird verzichtet.
IV.
1. Es
wird festgestellt, dass der Beschuldigte D.___ gemäss der diesbezüglich
rechtskräftigen Ziff. 13 des erstinstanzlichen Urteils vom Vorwurf des
Hausfriedensbruches (AnklS. Ziff. D.6.4) freigesprochen worden ist.
2. D.___
wird zudem vom Vorwurf der Irreführung der Rechtspflege (AnklS. Ziff. D.8.)
freigesprochen.
3. Es
wird festgestellt, dass sich D.___ gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen
Ziff. 14 des erstinstanzlichen Urteils schuldig gemacht hat:
- des
mehrfachen Diebstahls, begangen in der Zeit vom 4.12.2009 bis 13.2.2013,
(AnklS. Ziff. D.3.1, 3.4 und 3.7);
- der
mehrfachen Sachbeschädigung, begangen in der Zeit vom 13.2.2011 bis 13.2.2013
(AnklS. Ziff. D.5.2, 5.3 und 5.4);
- des
mehrfachen Hausfriedensbruches, begangen in der Zeit vom 13.2.2011 bis
13.2.2013 (AnklS. Ziff. D.6.2, 6.3 und 6.5).
4. D.___
hat sich zudem schuldig gemacht:
- des
Bruchs amtlicher Beschlagnahme, begangen am 5.7.2012 (AnklS. Ziff. D.7);
- des Raubes, begangen am 6.1.2011 (AnklS.
Ziff. D.1.);
- der räuberischen Erpressung, begangen am
6.1.2011 (AnklS. Ziff. D.2.);
- des mehrfachen Diebstahls (AnklS. Ziff.
D.3.5 und 3.6) und des Versuches dazu (AnklS. D.3.2), begangen in der Zeit vom
26.10.2010 bis 15.12.2012 (AnklS. Ziff. D.3.2, 3.5, 3.6);
- der Sachbeschädigung, begangen in der
Zeit vom 26.10.2010 bis 5.11.2010 (AnklS. Ziff. D.5.1);
- des Hausfriedensbruchs, begangen in der
Zeit vom 26.10.2010 bis 5.11.2010 (AnklS. Ziff. D.6.1).
5. D.___
wird – teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom
25.1.2013 – verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten.
6. Die
von D.___ erstandene Untersuchungshaft (20.2.2013 bis 3.5.2013) wird an die
Freiheitsstrafe angerechnet.
7. Auf
den Widerruf des D.___ mit Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 25.1.2013
gewährten bedingten Strafvollzuges für 24 Monate Freiheitsstrafe wird
verzichtet.
8. Das
Berufungsgericht prüft nach Anhörung von D.___ die Anordnung von
Sicherheitshaft.
V.
1. Es
wird festgestellt, dass sich der Beschuldigte E.___ gemäss rechtskräftiger
Ziff. 20 des erstinstanzlichen Urteils schuldig gemacht hat:
- des Raubes, begangen am 29.12.2010
(AnklS. Ziff. F.1.);
- des Diebstahls, begangen in der Zeit vom
19.11.2010 bis 20.11.2010 (AnklS. Ziff. F.2.);
- der Sachbeschädigung, begangen in der
Zeit vom 19.11.2010 bis 20.11.2010 (AnklS. Ziff. F.3.);
- des Hausfriedensbruchs, begangen in der
Zeit vom 19.11.2010 bis 20.11.2010 (AnklS. Ziff. F.4.).
2. E.___
wird – als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 9.6.2011
und zum Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 12.8.2015 – zu einer
Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt.
3. Die
Freiheitsstrafe von 24 Monaten wird zu Gunsten einer Massnahme für junge
Erwachsene gemäss Art. 61 StGB aufgeschoben.
VI.
1. Es
wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. 24 lit. a des erstinstanzlichen
Urteils A.___, G.___, E.___ und H.___ unter solidarischer Haftbarkeit dem
Privatkläger I.___ eine Genugtuung von CHF 3‘000.00 (Vorfall vom 29.12.2010) zu
bezahlen haben und die geltend gemachte Mehrforderung abgewiesen worden ist.
2. a) Es
wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 24 lit.
b des erstinstanzlichen Urteils A.___ dem Privatkläger I.___ Schadenersatz von
CHF 5‘200.00 (Vorfall vom 6.1.2011) zu bezahlen hat und zur Geltendmachung der
Mehrforderung der Privatkläger I.___ auf den Zivilweg verwiesen worden ist.
b) D.___
haftet für diesen Schadenersatzbetrag von CHF 5‘200.00 (Vorfall vom 6.1.2011)
gegenüber dem Privatkläger I.___ bzw. dessen Erben solidarisch.
3. Es
wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. 24 lit. c des erstinstanzlichen
Urteils A.___ und D.___ dem Privatkläger I.___ unter solidarischer Haftbarkeit
eine Genugtuung von CHF 1‘000.00 (Vorfall vom 6.1.2011) zu bezahlen haben und
die geltend gemachte Mehrforderung abgewiesen worden ist.
4. a) Es
wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 25 des
erstinstanzlichen Urteils A.___ dem Privatkläger L.___, [...], Schadenersatz in
der Höhe von CHF 200.00 zu bezahlen hat.
b) D.___
haftet gegenüber dem Privatkläger L.___, Oftringen, solidarisch für diesen
Schadenersatzbetrag von CHF 200.00.
5. a) Es
wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 26 des
erstinstanzlichen Urteils C.___ der Privatklägerin M.___, [...], Schadenersatz
in Höhe von CHF 1‘166.65 zu bezahlen hat.
b) D.___
haftet gegenüber der Privatklägerin M.___ solidarisch für diesen
Schadenersatzbetrag von CHF 1‘166.65.
6. Es
wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. 27 des erstinstanzlichen
Urteils nachfolgende Privatkläger zur Geltendmachung ihrer Schadenersatzforderungen
auf den Zivilweg verwiesen worden sind:
a) N.___,
[...].
b) O.___, [...].
c) P.___, [...].
d) Q.___, [...].
7. Es
wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. 28 des erstinstanzlichen
Urteils die Zivilforderungen nachfolgender Privatkläger abgewiesen worden sind:
a) R.___,
[...](Schadenersatz- und Genugtuungsforderung).
b) P.___, [...](Genugtuungsforderung).
VII.
1. Es
wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. 29 des erstinstanzlichen
Urteils die folgenden polizeilich sichergestellten Gegenstände nach Eintritt
der Rechtskraft dieses Urteils den nachstehenden Berechtigten herausgegeben
werden:
a) 1
Speicherkarte Sandisk SD M2 1GB und 2 Kameras Sony Cybershot an I.___, [...].
b) 1 Laptop an P.___, [...].
2. Es
wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. 30 des erstinstanzlichen
Urteils die polizeilich sichergestellten 0.4 Gramm Marihuana eingezogen und
nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils vernichtet werden.
VIII.
1. Es
wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. 31 des erstinstanzlichen
Urteils die Entschädigung der vormaligen unentgeltlichen Rechtsbeiständin des
Privatklägers I.___, Rechtsanwältin Andrea Meier, [...], auf CHF 5‘465.90
(inkl. 8% MwSt und Auslagen) festgesetzt worden ist und zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse,
zu bezahlen ist.
Vorbehalten
bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren im Umfang
von CHF 5‘465.90 sowie der Nachzahlungsanspruch der vormaligen unentgeltlichen
Rechtsbeiständin des Privatklägers I.___, Rechtsanwältin Andrea Meier, Aarau,
im Umfang von CHF 1‘142.60 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___, D.___, G.___, E.___ und/oder H.___
zulassen.
2. Der
Staat Solothurn hat dem Beschuldigten A.___, dazumal privat vertreten durch
Rechtsanwalt Jürg Federspiel, Zürich, für das erstinstanzliche Verfahren eine
reduzierte Parteientschädigung von pauschal CHF 4‘000.00 zu bezahlen,
auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse (betreffend Verrechnung vgl.
nachfolgende Ziff. VIII.15).
3. Es
wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 34 des
erstinstanzlichen Urteils die Kostennote für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten
B.___, Rechtsanwalt Alexander Kunz, Solothurn, für das erstinstanzliche
Verfahren auf total CHF 12‘759.20 (inkl. 8% MwSt und Auslagen) festgesetzt und
zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die
Zentrale Gerichtskasse, ausbezahlt worden ist.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren im Umfang von CHF
3‘189.80 (= ¼ von CHF 12‘759.20), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse
von B.___ erlauben.
4. Es
wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 35 des
erstinstanzlichen Urteils die Kostennote für die dazumal amtliche Verteidigerin
des Beschuldigten C.___, Rechtsanwältin Manuela Ramser, Bern, für das
erstinstanzliche Verfahren auf total CHF 18‘231.90 (inkl. 8% MwSt und Auslagen)
festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten
durch die Zentrale Gerichtskasse, ausbezahlt worden ist.
Vorbehalten
bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren im Umfang
von CHF 13‘673.90 (= ¾ von CHF 18‘231.90) sowie der Nachzahlungsanspruch der
amtlichen Verteidigerin von CHF 3‘476.10 (Differenz zu vollem Honorar im Umfang
von ¾), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von C.___ erlauben.
5. Es
wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 36 des
erstinstanzlichen Urteils die Kostennote für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten
D.___, Rechtsanwalt Thomas A. Müller, Olten, für das erstinstanzliche Verfahren
auf total CHF 10‘915.55 (inkl. 8% MwSt und Auslagen) festgesetzt und zufolge
amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale
Gerichtskasse, ausbezahlt worden ist.
Vorbehalten
bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren im Umfang
von CHF 9‘824.00 (= 9/10 von CHF 10‘915.55) sowie der Nachzahlungsanspruch
des amtlichen Verteidigers von CHF 2‘413.95 (Differenz zu vollem Honorar im
Umfang von 9/10), sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse von D.___ erlauben.
6. Es
wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. 38 des erstinstanzlichen
Urteils die Kostennote für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten E.___,
Rechtsanwalt Urs Lienhard, Aarau, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF
5‘298.95 (inkl. 8% MwSt und Auslagen) festgesetzt und zufolge amtlicher
Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse,
ausbezahlt worden ist und dass der Rückforderungsanspruch des Staates während
10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten
erlauben, vorbehalten worden ist.
7. a) Es
wird festgestellt, dass gemäss der rechtskräftiger Ziff. 40 lit. e, f und h des
erstinstanzlichen Urteils an die erstinstanzlichen Verfahrenskosten mit einer
Gerichtsgebühr von CHF 70‘000.00, total CHF 79‘820.00, zu bezahlen haben:
G.___
CHF 4‘515.00
E.___
CHF 7‘325.00
H.___
CHF 4‘547.00
Staat Solothurn
CHF 3‘010.00
b) An
die verbleibenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 60‘423.00 (=
79‘820.00 - CHF 19‘397.00) haben zu bezahlen:
A.___
CHF 11‘226.65
B.___
CHF 2‘307.50
C.___
CHF 14‘679.75
D.___
CHF 13‘302.00
Staat Solothurn
CHF 18‘907.10
8. Der
Staat Solothurn hat dem Beschuldigten A.___, bis am 26.1.2017 privat vertreten
durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel, Zürich, für das Berufungsverfahren eine
reduzierte Parteientschädigung von pauschal CHF 300.00 zu bezahlen (betreffend
Verrechnung vgl. nachfolgende Ziff. VIII.15).
9. Die
Kostennote für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt
Jürg Federspiel, Zürich, wird für das Berufungsverfahren auf total CHF 3‘509.15
(inkl. 8% MwSt und Auslagen) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom
Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, ausbezahlt.
Vorbehalten
bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren im Umfang
von CHF 2‘339.45 (= 2/3 von CHF 3‘509.15) sowie der Nachzahlungsanspruch
des amtlichen Verteidigers von CHF 492.20 (Differenz zu vollem Honorar im
Umfang von 2/3), sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse von A.___ erlauben.
10. Die
Kostennote für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten B.___, Rechtsanwalt
Alexander Kunz, Solothurn, wird für das Berufungsverfahren auf total CHF
3‘599.00 (inkl. 8% MwSt und Auslagen) festgesetzt und zufolge amtlicher
Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse,
ausbezahlt.
Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren im Umfang von
CHF 1‘799.50 (= ½ von CHF 3‘599.00), sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse von B.___ erlauben.
11. Die
Kostennote für die die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten C.___,
Rechtsanwältin Kuonen-Martin, Bern, wird für das Berufungsverfahren auf total
CHF 3‘428.70 (inkl. 8% MwSt und Auslagen) festgesetzt und zufolge amtlicher
Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse,
ausbezahlt.
Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren im Umfang von
CHF 1‘714.35 (= ½ von CHF 3‘428.70), sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse von C.___ erlauben.
12. Die
Kostennote für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten D.___, Rechtsanwalt
Thomas A. Müller, Olten, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 4‘910.05
(inkl. 8% MwSt und Auslagen) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom
Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, ausbezahlt.
Vorbehalten
bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren im Umfang
von CHF 3‘682.55 (= ¾ von CHF 4‘910.05) sowie der Nachzahlungsanspruch des
amtlichen Verteidigers von CHF 978.90 (Differenz zu vollem Honorar im Umfang
von ¾), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von D.___ erlauben.
13. Die
Kostennote für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten E.___, Rechtsanwalt
Urs Lienhard, Aarau, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 4‘378.30 (inkl. 8%
MwSt und Auslagen) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat
Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, ausbezahlt.
Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren im Umfang von
CHF 3‘283.70 (= ¾ von CHF 4‘378.30), sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse von E.___ erlauben.
14. An
die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von
CHF 25‘000.00, total CHF 25‘350.00, haben zu bezahlen:
A.___
CHF 3‘380.00
B.___
CHF 2‘535.00
C.___
CHF 2‘535.00
D.___
CHF 5‘703.75
E.___
CHF 1‘901.25
Staat Solothurn
CHF 9‘295.00
15. Die
von A.___ zu tragenden Verfahrenskosten von total CHF 14‘606.65 (= 1. Instanz:
CHF 11‘226.65, Berufungsinstanz: CHF 3‘380.00) werden mit den ihm
zugesprochenen Parteientschädigungen von total CHF 4‘300.00 (1. Instanz: CHF
4‘000.00, Berufungsinstanz: CHF 300.00) verrechnet, so dass er dem Staat
Solothurn noch CHF 10‘306.65 schuldet.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Kamber Lupi
De Bruycker
Der vorliegende
Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_955/2017 vom 11. Januar
2018 teilweise (Ziffer I.7) aufgehoben.