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Entscheid

STBER.2016.6

mehrf. bandenmässiger Raub, mehrf. vers. bandenmässiger Raub, qualifizierter Raub, räuberische Erpressung, mehrf. Diebstahl teilw. als Versuch, Hehlerei, Freiheitsberaubung, mehrf. Sachbeschädigung, m

17. März 2017Deutsch201 min

Source so.ch

Sachverhalt

3.1 Der Beschuldigte A.___ hat bereits

am 29. Dezember 2010 mit drei Mittätern einen Überfall auf I.___ in dessen

Domizil verübt (AnklS. Ziff. A.1.1), der zu einem rechtskräftigen Schuldspruch

wegen Raubes führte.

Der damals zur Anwendung gebrachte

«modus operandi» ist bereits unter vorstehender Ziff. II.A.4.1 (alinea 1)

erörtert worden. Die Täterschaft versetzte I.___ einen heftigen Schlag auf die

Brust sowie einen Fusstritt in den Unterschenkel und stiess ihn auf den Boden.

Das Opfer erlitt beim Vorfall einen Rippenbruch sowie einen Muskelriss im Bein,

der im Spital mehrere Tage (29.12./30.12.2010 sowie 1.1./2.1.2011) operativ

versorgt werden musste.

3.2 Es ist unbestritten, dass A.___ und D.___

nur kurze Zeit später, nämlich am 6. Januar 2011, ca. 18:00 Uhr, erneut an der

Wohnungstüre von I.___ klingelten mit der Absicht, in die Wohnung einzudringen

und dort Geld und Drogen zu holen. Wie der Verteidiger von D.___ zu Recht vor

Obergericht ausführte, wurde der Geschädigte I.___ nie mit den beiden

Beschuldigten konfrontiert und im Berufungsverfahren war eine solche Konfrontation

nicht mehr möglich, weil I.___ bereits am 14. Juni 2015, wenige Tage nachdem

das erstinstanzliche Urteil eröffnet worden war, verstarb. Eine belastende

Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person

den Belastungszeugen wenigstens einmal während des Verfahrens in direkter

Konfrontation befragen konnte (BGE 133 I 33 E. 3.1; Urteile 6B_510/2013 vom

3.3.2014 E. 1.3,6B_333/2012 vom 11.3.2013 E. 2.3 und 6B_75/2013 vom 10.5.2013

E. 3.3.1). Mit der «Partei», der nach dem Wortlaut von Art. 147 StPO das

Konfrontations- bzw. Fragerecht zusteht, ist nicht der Parteivertreter (z.B.

der amtliche Verteidiger), sondern die beschuldigte Person selbst gemeint (Art.

104 Abs. 1 lit. a StPO; vgl. BGE 139 IV 199 E. 5.2). Das Berufungsgericht hat vor

dem Hintergrund dieser Rechtsprechung nicht auf die belastenden Aussagen von I.___

abgestellt, sondern die Beweiswürdigung gründet auf den Aussagen der

Beschuldigten selbst, die zeigen, dass der bereits vorne umschriebene «modus

operandi» am 6. Januar 2011 erneut zur Anwendung gelangte. D.___ bestritt zwar vorerst

alles, gab später aber zu, in der Wohnung des Geschädigten gewesen zu sein, wobei

dieser alles freiwillig gegeben habe. Schliesslich räumte er auch ein, dass er

mit dem Geschädigten nicht nett, sondern böse und frech gewesen sei und diesen auch

am T-Shirt gepackt habe. Er habe ihm auch gedroht. Ebenso gab er zu, dass sie

«Gras», ca. CHF 1‘800.00 Bargeld und eine Fotokamera mitgenommen hätten und

ihnen der Geschädigte den Code für die von ihnen gefundene Bankkarte gab ([...]).

Es ist deshalb erwiesen, dass die Beschuldigten in die Wohnung eindrangen, dem

Geschädigten mit Gewalt drohten und auch Gewalt anwendeten (böse dreinschauen,

frech sein, am T-Shirt packen). Zugleich durchsuchten die Beschuldigten die

Wohnung des Geschädigten und entwendeten Marihuana und eine Fotokamera. Die

Vorinstanz kommt zum Schluss, die Beschuldigten hätten in der Wohnung keinen

nennenswerten Bargeldbetrag gefunden. Nachdem aber D.___ anlässlich der staatsanwaltschaftlichen

Einvernahme selbst den Bargeldbetrag von CHF 1‘800.00 genannt und er auch ausgeführt

hat, man habe zusammen mit dem am Bankomaten abgehobenen Betrag CHF 7‘000.00

bei I.___ bekommen ([...]), ist auch dieser Betrag als Teil der Beute erstellt.

Mit der Bankkarte und dem dazugehörigen Code, welche ihnen der Geschädigte unmittelbar

zuvor unter dem Eindruck der angewandten Gewalt und des bereits wenige Tag

zuvor erlebten Ueberfalls bekannt gegeben hatte, fuhren die Beschuldigten

schliesslich zum Bankomaten Bifang, wo sie CHF 5‘000.00 bezogen. Auf Grund der

unterschiedlichen Bezeichnung auf dem Auszug der CS, welcher vom Geschädigten

eingereicht wurde («Bezug» bzw. «Maestro-Bezug Olten Bif») kann den

Beschuldigten – entsprechend der ersten Aussage des Geschädigten vom 4.

November 2011 – lediglich ein Bezug von CHF 5‘000.00 zweifelsfrei zugeordnet

werden. Die Beschuldigten hatten I.___ vorher im WC eingeschlossen. Dies erschliesst

sich aus der Aussage des Beschuldigten A.___ vom 16. Dezember 2011 (2/461). D.___

hat dies in seiner Einvernahme vom 1. März 2012 nicht ausgeschlossen, indem

er zu Protokoll gab, wenn A.___ es so sage, könne das schon sein (2/478).

Später bestritten beide Beschuldigten, den Geschädigten eingesperrt zu haben.

Ihre früheren Aussagen sind aber schlüssig und sie sind deshalb darauf zu

behaften: Um ihren Plan erfolgreich zu Ende führen zu können, war es konsequent

und folgerichtig, dass der Geschädigte bis zum tatsächlichen Geldbezug am

Bankomaten daran gehindert wurde, die Polizei zu benachrichtigen oder die Karte

mittels eines Anrufes sperren zu lassen. Deshalb wurde der Geschädigte

vorübergehend im WC eingeschlossen. Die Beschuldigten kehrten nach dem

Geldbezug zurück in die Wohnung. Dort befreiten sie den Geschädigten aus dem

WC, forderten von ihm noch Kokain, welches er nicht hatte, und verliessen in

der Folge die Wohnung. Die Bankkarte liessen sie dort zurück. Der Geschädigte

war eine bestimmte Zeit der Freiheit beraubt, wie lange diese Zeitspanne andauerte,

lässt sich nicht exakt in Minuten ausdrücken. Feststeht, dass die Hinfahrt, das

Parkieren des Fahrzeuges, der Geldbezug am Bankomaten sowie die Rückfahrt

mehrere Minuten in Anspruch nahm und damit bereits auch in zeitlicher Hinsicht

von Relevanz war.

4. Rechtliche Subsumtion

4.1. AnklS. Ziff. D.1.: Raub (Art. 140

Ziff. 1 StGB)

4.1.1 Der Beschuldigte A.___ hat den

Schuldspruch wegen einfachenRaubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB akzeptiert;

dieser ist in Rechtskraft erwachsen.

4.1.2 Gemäss AnklS. Ziff. D.1. wird dem

Beschuldigten D.___ bandenmässiger Raub (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 i.V. mit Ziff.

3 StGB) vorgehalten. D.___ wurde erstinstanzlich wegen einfachen Raubes

verurteilt. Dieser Schuldspruch blieb von der Staatsanwaltschaft unangefochten.

Aufgrund des Verschlechterungsverbots, das nicht nur eine Verschärfung der

Sanktion, sondern auch eine härtere rechtliche Qualifikation der Tat untersagt

(vgl. BGE 139 IV 282 E. 2.5), ist die Bandenmässigkeit nicht mehr zu prüfen.

4.1.3 Wer mit Gewalt gegen eine Person

oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er

den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180

Tagessätzen bestraft (Art. 140 Ziff. 1 StGB).

Es ist nach dem Beweisergebnis erstellt,

dass D.___ zusammen mit A.___ unter Anwendung von Gewalt und Drohungen dem

Geschädigten Bargeld von CHF 1‘800.00 sowie eine Kamera entwendet hat.

Einzuräumen ist, dass die eingesetzten Nötigungsmittel (böse dreinschauen,

frech sein, am T-Shirt packen) nicht als intensiv bezeichnet werden können. Das

Ereignis kann indes nicht isoliert betrachtet werden. Vielmehr muss dem Umstand

Rechnung getragen werden, dass I.___ wenige Tage zuvor von vier Tätern,

darunter auch schon A.___, ebenfalls in seiner eigenen Wohnung brutal

zusammengeschlagen wurde, wobei er einen Rippenbruch sowie einen Muskelriss

erlitt, der operiert werden musste. D.___ wusste von diesem ersten Überfall.

Vergegenwärtigt man sich diese Vorgeschichte und die damit einhergehende

Drohkulisse, so ist es nicht verwunderlich, dass es 8 Tage später keiner

intensiven weiteren Nötigungsmittel der Beschuldigten mehr bedurfte, um das

Opfer gefügig zu machen. Dieses kannte mit anderen Worten den «Tarif». Die

angewandte Gewalt genügte, um den Willen des Opfers zu brechen und die

Herausgabe der vorhandenen Wertgegenstände von I.___ zu erzwingen. Der

objektive Tatbestand von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist damit erfüllt.

Gleiches gilt für den subjektiven Tatbestand. D.___ handelte mit direktem

Vorsatz und hatte die Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern.

Der Beschuldigte handelte gemeinsam mit A.___;

er wirkte bei der Entschlussfassung, Tatplanung und Tatausführung des Raubes

vorsätzlich und in massgebender Weise mit A.___ zusammen. Es liegt demnach Mittäterschaft

vor.

4.1.4 Der Beschuldigte D.___ hat sich

somit des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, begangen am 6.

Januar 2011 in Mittäterschaft mit A.___, schuldig gemacht.

4.2 AnklS. Ziff. D.2.: Räuberische

Erpressung (Art. 156 Ziff. 1 und 3 StGB)

4.2.1 Der Beschuldigte A.___ hat den

Schuldspruch wegen räuberischer Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 1 i.V. mit

Ziff. 3 StGB akzeptiert (AnklS. Ziff. A.4.); dieser ist in Rechtskraft

erwachsen.

4.2.2 Wer in der Absicht, sich oder

einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung

ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber

oder einen andern am Vermögen schädigt, wird nach Art. 156 Ziff. 1 StGB mit

Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Wendet der Täter

gegen eine Person Gewalt an oder bedroht er sie mit einer gegenwärtigen Gefahr

für Leib und Leben, so richtet sich gemäss Art. 156 Ziff. 3 StGB die Strafe

nach Art. 140 StGB.

Der Beschuldigte D.___ wurde gegenüber

dem Geschädigten handgreiflich und drohte ihm auch mit Gewalt. Aufgrund dieser

Nötigungsmittel erreichte er zusammen mit A.___, dass der Geschädigte den Code

zur Bankkarte, welche die Beschuldigten während der Durchsuchung der Wohnung

gefunden hatten, bekannt gab. Mit dieser Bekanntgabe schädigte sich I.___ insofern,

als die Beschuldigten nun zum nächsten Bankomat fahren und dort mit Eingabe des

Codes die Vermögensdisposition (Geldbezug von CHF 5‘000.00 ab Bankomat) vornehmen

konnten.

Die Vermögensdisposition wurde erst mit

dem Bezug des Geldes durch die beiden Beschuldigten am Bankomaten und somit zumindest

nicht unmittelbar vom Opfer selbst getätigt. Gleichwohl ist der Vorhalt unter den

Tatbestand der räuberischen Erpressung zu subsumieren, denn die für die

Erpressung deliktstypische aktive Mitwirkung des Opfers an der

Vermögensverschiebung, auf die der Täter angewiesen ist, ist auch bei dieser

Fallkonstellation zu bejahen und in der von den Beschuldigten erzwungenen und

für den Geldbezug am Bankomaten unabdingbaren Bekanntgabe des Kartencodes zu

erblicken. Zwingt der Täter die betroffene Person mit Gewalt, die Kombination

zu einem Safe oder den Code für einen Bankkarte preiszugeben, das Passwort zu

einer Datenverarbeitungsanlage zu nennen, den Ort eines versteckten

Vermögenswertes zu offenbaren, einen Schlüssel herauszugeben usw., so ist bei

der Aufrechterhaltung des Zwanges während der Vermögensverschiebung Raub

anzunehmen, ansonsten räuberische Erpressung und nicht bloss Nötigung in

Verbindung mit Diebstahl, weil das Anstreben eines Vermögensvorteils unter

Gewalteinsatz oder Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben

stets mehr ist als die Kombination von Nötigung und Entziehungsdelikt (Philippe

Weissenberger in: BKS StGB II, Art. 156 StGB N 52 mit Hinweis auf N 26 f. und N

42 sowie auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, die zunehmend auf das Kriterium

der unmittelbaren Vermögensverfügung und -schädigung verzichte). Im

vorliegenden Fall ist gestützt auf diese Ausführungen das Tatverhalten unter

den Tatbestand der räuberischen Erpressung zu subsumieren: Im Zeitpunkt der

Vermögensdisposition war das Opfer nicht mehr dem unmittelbaren Zwang der

Beschuldigten ausgesetzt, die mit dem Einschliessen erwirkten Einschränkungen

des Opfers zielten nicht auf dessen Mitwirkung im Zusammenhang mit der

Vermögensdisposition ab, sondern bezweckten einzig und allein die Alarmierung

von Dritten durch das Opfer zu verhindern.

D.___ handelte mit direktem Vorsatz und

hatte die Absicht, sich unrechtsmässig zu bereichern.

Auch in Bezug auf diesen Vorfall wirkte

der Beschuldigte am Tatentschluss, der Tatplanung und der Tatausführung in

massgeblicher Weise mit, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Es liegt Mittäterschaft

vor.

4.2.3 Der Beschuldigte D.___ hat sich

somit der räuberischen Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3

StGB, begangen in Mittäterschaft mit A.___, schuldig gemacht.

4.3 AnklS. Ziff. A.7. und Ziff. D.4.:

Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 StGB)

4.3.1 Beide Beschuldigten wurden gemäss

erstinstanzlichem Urteil von diesem Vorhalt freigesprochen. Die

Staatsanwaltschaft hat gegen diese beiden Freisprüche die Berufung erklärt.

4.3.2 Die Beschuldigten schlossen den

Geschädigten während einer Zeitspanne von einigen Minuten, als sie die Wohnung

verliessen und mit der Bankkarte des Geschädigten beim Bifang einen Geldbezug

von CHF 5‘000.00 tätigten, im WC in seiner Wohnung ein. Diese Handlung erfüllt

den objektiven Tatbestand von Art. 183 StGB, indem die körperliche

Bewegungsfreiheit des Geschädigten aufgehoben war. Die Dauer der Festnahme

erfüllt auch das Kriterium der Erheblichkeit, lässt doch die Praxis einen

Freiheitsentzug von 10 Minuten für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes

genügen (Stefan Trechsel/Thomas Fingerhuth in: PK StGB, Art. 183 StGB N 7). Vergegenwärtigt

man sich die mehreren Etappen (Autofahrt zum nächsten Bankomaten, Parkieren,

Geldbezug am Bankomaten, Rückfahrt, erneutes Parkieren, Rückkehr in die

Wohnung), so ist von einem mehrminütigen und damit auch in zeitlicher Hinsicht

relevanten Freiheitsentzug auszugehen.

4.3.3 Zu prüfen bleibt die Frage der

Konkurrenz zwischen den Tatbeständen der räuberischen Erpressung und der

Freiheitsberaubung.

Das Bundesgericht führte zum Verhältnis

Raub und Freiheitsberaubung im Entscheid 6B_1095/2009 vom 24. September 2010 aus,

dass die Freiheitsberaubung vom Raub konsumiert werde, wenn sie im Rahmen des

Raubes begangen werde, dessen Zwecken sie diene. Sie dürfe aber nicht über das

für die Begehung des Raubes Notwendige hinausgehen (E. 2.2). Im dort

beurteilten Fall hatten zwei Räuber das Opfer an das Bett gefesselt und diverse

Gegenstände entwendet. Das Opfer konnte sich nach ungefähr einer Stunde von der

Fesselung befreien. Bei einem weiteren Raub hatten die beiden Täter das Opfer

ebenfalls gefesselt und nach ihrem Weggehen zudem die Wohnungstüre

verschlossen. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Fesselungen und das

Einschliessen der Verwirklichung der Raubtaten gedient hätten und bei deren

Ausführungen begangen worden seien. Der Angriff auf die Freiheit der Opfer sei

nicht über das zur Verwirklichung des Tatbestandes des Raubes notwendige Mass

hinausgegangen und habe dessen Zwecken gedient. Es sei deshalb von der

Konsumation des Tatbestandes der Freiheitsberaubung auszugehen (E. 2.3).

Für das Verhältnis zwischen räuberischer

Erpressung und Freiheitsberaubung gelten die gleichen Grundsätze (Stefan Trechsel/Thomas

Fingerhuth in: PK StGB, Art. 183 StGB N 13 mit Hinweis auf BGE 129 IV 61,

dessen Regeste Folgendes besagt: Die Erpressung konsumiert die

Freiheitsberaubung nur, wenn der Angriff auf die Freiheit nicht über das zur

Erfüllung des Tatbestands der Erpressung notwendige Mass hinausgeht;

andernfalls besteht zwischen den beiden Tatbeständen echte Konkurrenz. Ein

solche echte Konkurrenz nahm das Bundesgericht in einem anders gelagerten Fall

an (wiedergegeben in Pra 2003 Nr. 133): Die Freiheitsberaubung diente in

der zu beurteilenden Fallkonstellation einem eigenen Zweck, nämlich dem Erhalt

einer Lösegeldforderung. Sie ging deshalb klar über den Zweck der

Erpressungshandlungen zum Erhalt von Bankkarte und Zugriffscode hinaus, weshalb

echte Konkurrenz angenommen wurde.

4.3.4 Die Beschuldigten nötigten den

Geschädigten zur Bekanntgabe des Codes für die Bankkarte, damit sie mit dieser

Bargeld beziehen konnten. Ein solcher Bezug war aber nur möglich, wenn der

Geschädigte nicht vor dem Geldbezug am Bankomaten die Karte sperren oder die

Polizei alarmieren konnte. Die Beschuldigten mussten somit den Geschädigten an

einer Kontaktaufnahme mit seiner Bank bzw. mit der Kreditkartengesellschaft oder

der Polizei solange abhalten, bis sie den Geldbezug vorgenommen hatten. Zu

diesem Zweck sperrten sie den Geschädigten im WC seiner Wohnung ein und fuhren

dann zum nächsten Bankomaten. Nach getätigtem Bezug kehrten sie in die Wohnung

zurück und liessen den Geschädigten wieder frei. Die Einschliessung im WC

diente somit einzig und allein der Verwirklichung der räuberischen Erpressung.

Sie setzte zwar erst nach der eigentlichen Erpressung des Codes ein, doch war

die räuberische Erpressung in diesem Moment noch nicht vollendet. Die

Vollendung der räuberischen Erpressung war erst mit dem Eintritt des

Vermögensschadens, mithin mit dem Geldbezug am Bankomaten, erreicht (Stefan Trechsel/Dean

Crameri in: PK StGB, Art. 156 StGB N 12). Die Einschliessung des Geschädigten

erfolgte somit im Rahmen der Tatbegehung der räuberischen Erpressung gemäss

Art. 156 StGB und diente deren Verwirklichung. Sie ging nicht über das zur

Verwirklichung von Art. 156 StGB notwendige Mass hinaus. Art. 183 StGB wird

deshalb von Art. 156 StGB konsumiert.

4.3.5 Zusammenfassend ist somit

festzuhalten, dass die Beschuldigten einzig wegen räuberischer Erpressung in

Mittäterschaft schuldig zu sprechen sind. Art. 183 StGB wird durch diesen

Tatbestand konsumiert. Liegt ein Fall unechter Konkurrenz vor, gelangt nur die

verdrängende Bestimmung zur Anwendung. Die zurücktretende Vorschrift wird nicht

in das Urteilsdispositiv aufgenommen (Jürg-Beat Ackermann in: BSK StGB I, Art.

49 StGB N 68). Ein Freispruch hat nicht zu erfolgen.

D. Anklageschrift Ziff. 3.2, 5.1 und 6.1

(D.___):

Versuchter Diebstahl

(Art. 139 Ziff. 1 StGB), Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) und Hausfriedensbruch

(Art. 186 StGB)

1. Vorhalte

Vorhalt gemäss AnklS. Ziff. D.3.2:

« begangen

in der Zeit vom 26.Oktober 2010 bis zum 5. November 2010 in Oftringen, [...],

Erwägungen

2.

Obergeschoss, 2-Zimmer-Wohnung, zum Nachteil von L.___ (Mieter der Liegenschaft),

indem der Beschuldigte in Mittäterschaft mit A.___ in der Absicht, sich unrechtmässig

zu bereichern, versucht hat, in die obgenannte Örtlichkeit einzubrechen und

dort Deliktsgut zur Aneignung wegzunehmen. Da die Beschuldigten jedoch nicht

ins Innere der Liegenschaft gelangen und somit kein Deliktsgut entwenden

konnten, ist es beim Versuch geblieben.»

Vorhalt gemäss AnklS. Ziff. D.5.1:

« begangen

in der Zeit vom 26. Oktober 2010 bis zum 5. November 2010 in Oftringen, [...],

2.

Obergeschoss, 2-Zimmer-Wohnung, zum Nachteil von R.___ (Eigentümer der Liegenschaft),

indem der Beschuldigte in Mittäterschaft mit A.___ mit einem 6mm Flachwerkzeug

die Wohnungstüre des Geschädigten beschädigt hat. Es entstand dabei ein

Sachschaden in der Höhe von Fr. 500.00.»

Vorhalt gemäss AnklS. Ziff. D.6.1:

« begangen

in der Zeit vom 26. Oktober 2010 bis zum 5. November 2010, in Oftringen,

Liegenschaft [...], zum Nachteil von R.___ (Eigentümer der Liegenschaft), indem

sich der Beschuldigte in Mittäterschaft mit A.___ an obgenannter Örtlichkeit

gewaltsam Zutritt verschaffte, diese betreten und sich darin gegen den Willen

des Berechtigten aufgehalten hat.»

2.1

Der Beschuldigte A.___ gab

anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 7. Oktober 2011 zu, dass er

zusammen mit D.___ an der Wohnungstür von L.___ gerüttelt habe und sie versucht

hätten, vorbeizuschauen. Sie hätten beide mit einem Schraubenzieher etwas an

der Türe geritzelt. L.___ sei ein alter Mann, B.___ habe dort einmal geschlafen

(1/190 ff.).

2.2

Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung bestätigte A.___ den Vorhalt. B.___ habe ihm gesagt, dass Herr

L.___ nicht zu Hause sei. Sie hätten Geld gesucht. Auf den Vorhalt, dass L.___

Schadenersatz von CHF 200.00 geltend mache, führte er aus: «Wir machten

schon ein paar Kratzer an der Türe, das kostet schon was» (O-G 337).

3.

B.___ gab anlässlich der Einvernahme

durch die Staatanwaltschaft Basel-Landschaft vom 15. Juli 2011 zu Protokoll, er

kenne Herrn L.___ und dieser habe ihm immer wieder geholfen. Er würde nie bei

ihm einbrechen (1/206 ff.). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 24.

August 2011 (1/210 ff.) führte er aus, A.___ und D.___ hätten ihm am 1.

November 2010 erzählt, dass sie versucht hätten, bei L.___ in die Wohnung

einzubrechen. Er selbst sei an diesem Tag aus dem UG Solothurn entlassen worden

und sei von den beiden in Aarburg abgeholt worden. Er sei wütend geworden, weil

er oft bei L.___ gewesen sei.

4.1

D.___ bestritt anlässlich der

polizeilichen Einvernahme vom 2. November 2011 eine Beteiligung an einem

Einbruchsversuch zum Nachteil von L.___. Er kenne L.___, dieser sei ein

Bekannter von B.___. habe eine Zeit lang bei L.___ gewohnt, nachdem ihn seine

Eltern zu Hause rausgeworfen hätten (1/196 ff.).

4.2

D.___ hat den Vorhalt auch

anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft am 29. November 2012

weiterhin bestritten (15.1/5361).

5.

Gestützt auf die Aussagen von A.___,

der die erstinstanzlichen Schuldsprüche akzeptiert hat (AnklS. Ziff. A.5.1, 8.1

und 9.1), und von B.___ ist der Vorhalt erstellt. A.___ hat anlässlich der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung den Vorhalt in Anwesenheit des Verteidigers

von D.___ bestätigt (D.___ selbst nahm an der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung nicht teil, O-G 263). A.___ erwähnte an der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung zwar den Namen von D.___ nicht ausdrücklich, wurde aber auch

nicht danach gefragt. Er bestätigte jedoch den Vorhalt, welcher auch D.___

erwähnt, und seine Antworten in der Befragung liessen den klaren Schluss zu,

dass er den Einbruchsversuch nicht alleine begangen hat («Wir machten

ein paar Kratzer….»). Die Aussagen von B.___ sind glaubhaft, weil er das

Geständnis von A.___ und D.___ ihm gegenüber zeitlich mit seiner Entlassung aus

der Untersuchungshaft am 1. November 2010 verknüpfte. Zudem erscheint seine Reaktion

als glaubhaft und plausibel: B.___ wurde wütend, weil der Geschädigte L.___ eine

Person war, die ihn schon oft unterstützt hatte.

6.1

Wer jemandem eine fremde

bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit

unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder

Geldstrafe bestraft (Art. 139 Ziff. 1 StGB).

D.___ suchte die

Liegenschaft von L.___ mit dem Willen auf, dort einzubrechen und Deliktsgut zur

Aneignung wegzunehmen, und in der Absicht, sich auf diese Weise unrechtmässig

zu bereichern. Der subjektive Tatbestand ist somit zu bejahen. Der

tatbestandsmässige Erfolg ist indes nicht eingetreten, weil es der Täterschaft

nicht gelang, Deliktsgut zu erbeuten. D.___ hat sich demnach des versuchten

Diebstahls i.S. von Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 StGB, begangen in

Mittäterschaft mit A.___ in der Zeit zwischen dem 26. Oktober 2010 und dem 1.

November 2010, schuldig gemacht.

6.2

Wer gegen den Willen des

Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines

Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz,

Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der

Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, wird, auf

Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art.

186.

StGB).

Wer eine Sache, an der ein

fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt,

zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu

drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 144 Abs. 1 StGB)

Die Mobiliar

Versicherungsgesellschaft leistete für die Behebung des verursachten

Sachschadens an der Wohnungstüre einen Betrag von CHF 2‘067.10 (1/188). Die

beiden Beschuldigten betraten die Liegenschaft zum einzigen Zweck, in die Wohnung

von L.___ einzubrechen. Der geschädigte Eigentümer der Liegenschaft, R.___,

stellte am 11. November 2010 Strafantrag wegen Sachbeschädigung gemäss Art. 144

StGB und Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB (1/179). Die beiden

Tatbestände sind objektiv und subjektiv erfüllt und D.___ ist – ebenfalls in

Mittäterschaft mit A.___ – entsprechend schuldig zu sprechen.

E. Anklageschrift Ziff. D.3.5 (D.___):

Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB)

1.

Vorhalt gemäss AnklS. Ziff. D.3.5

« begangen in der Zeit vom 16. Februar

2011.

bis zum 17. Februar 2011, von 23:30 Uhr bis 05:30 Uhr, in [Stadt], [Strasse],

Hotel [...], zum Nachteil des Hotels [...], v.d.Y.___, indem der Beschuldigte

in Mittäterschaft mit A.___ und C.___ in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern,

an obgenannter Örtlichkeit eingebrochen ist und Deliktsgut (Mobiltelefon Nokia)

im Wert von Fr. 400.00 entwendet hat.»

2.

Sachverhalt

2.1

Am 20. Februar 2011 führte E.___ in

einer polizeilichen Einvernahme als Beschuldigter aus, dass er seit dem 11.

Februar 2011 im Hotel [...]logiert habe. Er habe in der Nacht vom 16./17.

Februar 2011 von verschiedenen Kollegen Besuch gehabt, so von [...], [...], [...]

und [...] (2/604 ff.). Am 23. Februar 2011 wurde mit E.___ eine

Fotokonfrontation durchgeführt. Dabei erkannte er (u.a.) D.___, A.___, B.___

und C.___ (2/612 ff.).

2.2

In der Einvernahme vom 6. April 2011

als Beschuldigter bestätigte B.___, dass sie, d.h. A.___, C.___ und D.___, E.___

im Hotel in [...] besucht hätten. A.___, C.___ und D.___ hätten dann, als sie

das Hotel in der Nacht verliessen, in der Rezeption eingebrochen. Sie seien

anschliessend alle drei noch einmal in das Hotelzimmer von E.___

zurückgekommen, wo er mit E.___ und zwei weiteren Kollegen zurückgeblieben sei.

Dies sei kurz vor 02:00 Uhr gewesen. D.___ habe ihm 2 Tage später gesagt, dass

sie ein Natel gestohlen hätten, welches er fortgeworfen habe (2/624).

2.3

B.___ führte am 24. Mai 2011

anlässlich einer Konfrontationseinvernahme mit C.___ aus, dass C.___ mit A.___

und D.___ aus dem Hotelzimmer nach draussen gegangen sei, um sein Natel im Auto

von A.___ zu holen. Als sie nach oben gekommen seien, habe D.___ gesagt, dass

sie eingebrochen hätten. C.___ bestätigte, dass sie hinunter gegangen seien.

Als sie zurückgekommen seien, sei A.___ in die offene Rezeption gegangen und

habe die geschlossene Schublade der Kasse aufgerissen. Er sei nach oben

gegangen, die anderen zwei seien etwa eine Minute später nachgekommen.

2.4

A.___ führte am 7. Oktober 2011 als

Beschuldigter (2/634 ff.) aus, dass sie schon im Hotel gewesen seien. Er habe

die Türe zur Rezeption eingetreten und sie, d.h. D.___, C.___ und er, hätten

dann herumgeschaut. Er habe an einer Schublade gerissen, eine Kasse habe es

nicht gehabt. Sie hätten Mineralwasser und eine Cola mitgenommen, er glaube,

dass D.___ noch ein Handy genommen habe.

2.5

D.___ führte am 2. November 2011 aus

(2/639 ff.), dass er mit A.___, C.___ und B.___ bei E.___ im Hotel gewesen sei.

Jemand sei auf die Idee gekommen, dass man im Hotel nachschauen könne, ob man

etwas nehmen könne. C.___, A.___ und er selbst seien dann nach unten in die

Rezeption gegangen und sie hätten dort gesucht. Er habe ein Natel eingesteckt,

wobei er gemeint habe, dies gehöre C.___. Er habe C.___ später gefragt, ob es

sich um sein Natel handle. Als dieser verneint habe, habe er es weggeschmissen.

3.1

Es ist von D.___ zugestanden, dass

er anlässlich eines Besuches bei E.___, der damals im Hotel [...] in [...] logierte,

zusammen mit C.___ und A.___ die Rezeption des Hotels mit dem Ziel aufsuchte,

dort einen Diebstahl zu verüben. A.___ gab zu, zu diesem Zweck die Türe zur

Rezeption beschädigt zu haben. Die drei Männer fanden kein Geld; gemäss

Aussagen von A.___ entwendeten sie einzig zwei Getränkeflaschen. Unbestritten

ist zudem, dass D.___ ein Natel, welches in der Rezeption lag, einsteckte und

mitnahm. Seine Erklärung, er habe gemeint, es handle sich um das Handy von C.___,

muss allerdings als Schutzbehauptung qualifiziert werden. So ist nicht

einzusehen, aus welchem Grund C.___ während der Suche nach Deliktsgut sein

Handy irgendwo hätte deponieren sollen. C.___ hatte gar keinen Grund, sein

Handy aus der Tasche zu nehmen, da er dieses für die Verübung des Diebstahls

nicht benötigte. Auch die Erklärung von D.___, er habe das Handy genommen, weil

es genau so ausgesehen habe wie dasjenige von C.___, wirkt hilflos, da sich

Handys in ihrer äusseren Erscheinungsform nur wenig voneinander unterscheiden.

Zudem hat B.___ ausgesagt, dass ihnen D.___ gesagt habe, dass sie ein Natel

gestohlen hätten, und auch A.___ ging davon aus, dass D.___ noch ein Handy

mitgenommen habe.

3.2

A.___ und C.___ haben die sie

betreffenden Schuldsprüche wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs

akzeptiert (AnklS. Ziff. A.5.4, 8.4 und 9.4 bzw. Ziff. C.3.1, 4.1 und 5.1).

3.3

Es ist deshalb erstellt, dass D.___

in der Nacht vom 16./17. Februar 2011 im Hotel [...]in [...]zusammen mit C.___

und A.___ in die Rezeption eingebrochen ist und dort ein Handy gestohlen hat. Ob

der Wert dieses Handys im Tatzeitpunkt noch CHF 400.00 betrug, wie dies in der

Anklageschrift ausdrücklich festgehalten wird, kann letztlich offenbleiben. Die

Privilegierung im Sinne von Art. 172ter StGB (geringfügige

Vermögensdelikte) ist nur dann anwendbar, wenn der Täter von vornherein bloss

einen geringen Vermögenswert im Auge hat (BGE 122 IV 156 E. 2b).

Vorliegend war indes der deliktische Wille des Beschuldigten D.___ darauf

gerichtet, am Tatort möglichst viel zu erbeuten, so dass Art. 172ter

StGB nicht greift. D.___ hat mit der Wegnahme des fremden Handys in Aneignungs-

und Bereicherungsabsicht den Tatbestand des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1

StGB objektiv und subjektiv erfüllt.

3.4

Die erstinstanzlich ausgesprochenen

Schuldsprüche wegen Sachbeschädigung (AnklS. Ziff. D.5.3) und Hausfriedensbruchs

(AnklS. Ziff. D.6.3) hat D.___ nicht angefochten; diese sind in Rechtskraft

erwachsen.

F. Anklageschrift Ziff. D.3.6 (D.___):

Diebstahl

(Art. 139 Ziff. 1 StGB)

1.

Vorhalt gemäss AnklS. Ziff. D.3.6

« begangen in der Zeit vom 1. September

2012.

bis zum 15. Dezember 2012 in Olten, [...], zum Nachteil von Q.___, indem

der Beschuldigte in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, an

obgenannter Örtlichkeit eingebrochen ist und Schmuck im Gesamtwert von Fr.

3‘100.00 entwendet hat.»

2.

Sachverhalt

2.1

Anlässlich der polizeilichen

Einvernahme vom 18. April 2013 (4/1198 ff.) gab D.___ zu, dass er aus der

Wohnung von Q.___ Schmuck gestohlen habe. Bei Q.___ handle es sich um die

Grossmutter von [...], seiner damaligen Freundin, welche vorübergehend bei

ihrer Grossmutter gewohnt habe, so dass er dort ein- und ausgegangen sei. Den

Schmuck habe er im Schlafzimmer aus einer Schublade gestohlen. Er habe den

Schmuck in Olten für ca. CHF 1‘000.00 verkauft.

2.2

Anlässlich der obergerichtlichen

Einvernahme führte D.___ auf die entsprechende Ergänzungsfrage seines

Verteidigers aus, er habe diesen Diebstahl nicht begangen, sondern er sei dazu

gedrängt worden, dies damals so auszusagen. Er wisse, wer diesen Diebstahl

begangen habe, es sei die Enkelin von Frau Q.___ und zugleich seine damalige

Freundin, [...], gewesen (vgl. Audio-CD sowie separates Einvernahmeprotokoll

vom 13.3.2017). Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte in der Einvernahme vom

18.

April 2013 den ihm zur Last gelegten Lebenssachverhalt nicht nur

ausdrücklich zugab, sondern auch noch detaillierte Angaben dazu machte, mutet

die nun vier Jahre später im Rechtsmittelverfahren vollzogene Kehrtwende und

die Belastung seiner damaligen Freundin als Täterin seltsam an. Jedenfalls ist

dieses Aussageverhalten nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit des früheren

Geständnisses zu erschüttern. Der Vorhalt ist erstellt und der Beschuldigte D.___

ist wegen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.

G.

Anklageschrift Ziff. D.7. (D.___):

Bruch amtlicher

Beschlagnahme (Art. 289 StGB)

1.

Vorhalt gemäss AnklS. Ziff. D.7.

«begangen am 5. Juli 2012 im Oftringen, [...],

indem der Beschuldigte die mit Verfügung vom 2. August 2011 beschlagnahmten Fr.

4‘000.00 von einem Geldautomaten bezogen hat.

Konkret bemerkte der Beschuldigte

anlässlich eines Bargeldbezugs, dass die [...]einen Systemabsturz hatte und

bezog in der Folge die auf seinem Konto – von der Staatsanwaltschaft im

Zusammenhang mit einem separaten Verfahren – beschlagnahmten Fr. 4‘000.00.»

2.

Sachverhalt

2.1

Mit Verfügung vom 2. August 2011

beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft ab dem Konto Nr. [...] bei der [...]Kantonalbank,

[...], lautend auf den Namen des Beschuldigten, den Betrag von CHF 4‘000.00

im Hinblick auf eine mögliche Einziehung und/oder zur Sicherstellung von Verfahrenskosten

(4/1113 f.).

2.2

Am 5. Juli 2012 kam es bei der [...]Kantonalbank

während ca. eine Stunde zu einem Systemabsturz, was dazu führte, dass während

dieser Zeit sog. Notstandsbelege benutzt wurden, da im System keine Buchungen

mehr vorgenommen werden konnten (4/1110).

2.3

Der Beschuldigte bezog am 5. Juli

2012.

ab seinem Konto am Schalter zweimal einen Barbetrag von jeweils CHF

2‘000.00 (4/1117, 1119). Der Saldo des Kontos betrug nach diesen zwei Bezügen CHF

0.04

(4/1122; ein irrtümlich erfolgter Übertrag von CHF 4‘000.00 ab einem

anderen Konto des Beschuldigten wurde storniert (4/1121, 1122, 1110, 1124). Am

6.

Juli 2012 ging auf dem Konto unter dem Titel «Lohnzahlung» eine Gutschrift

von CHF 1‘910.10 ein (4/1124).

Wie dem Schreiben der [...]Kantonalbank an

das Richteramt Olten-Gösgen vom 9. Juli 2012 zu entnehmen ist, hat während des

Systemausfalls die Betragssperre nicht gegriffen, so dass eine Auszahlung des

beschlagnahmten Geldes möglich war (4/1116).

2.4

Anlässlich der Einvernahme durch die

Staatsanwaltschaft vom 29. November 2012 (15.1/5370) führte der Beschuldigte

aus, dass CHF 4‘000.00 gesperrt seien und er das Geld verwenden dürfe, soweit

der Kontostand über diesem Betrag liege. Am 5. Juli 2012 seien rund CHF

3‘000.00 auf das Konto überwiesen worden und er habe einfach abgehoben. Er habe

nicht gegen die Beschlagnahme verstossen wollen. Er wisse nicht mehr, ob ihm

die Bankangestellte gesagt habe, dass es einen Systemabsturz gegeben habe.

3.

Beweisergebnis

Es ist von folgendem Beweisergebnis

auszugehen:

3.1

Der Beschuldigte wusste gemäss

eigenen Aussagen, dass auf dem Konto Nr. [...]ein Betrag von CHF 4‘000.00

beschlagnahmt war und diesbezüglich eine Betragssperre bestand. Der Kontostand

am 5.Juli 2012 betrug genau CHF 4‘000.00, wobei am nächsten Tag eine

Lohnzahlung von CHF 1‘919.00 auf das vorgenannten Konto erfolgte.

3.2

Der Beschuldigte, der vom

Systemabsturz bei der Bank nichts wissen konnte, bezog am 5. Juli 2012 am

Schalter CHF 2‘000.00, entsprechend der Höhe der erwarteten Lohnzahlung. Falls

das System bei der Bank funktioniert hätte, wäre dem Beschuldigten eine

Auszahlung verweigert worden, weil die Lohnauszahlung erst am nächsten Tag dem

Konto gutgeschrieben wurde. Der Beschuldigte ging aber von der irrigen

Vorstellung aus, dass diese Zahlung bereits eingetroffen ist; jedenfalls lässt

sich das Gegenteil ihm nicht nachweisen und so bestand anlässlich des ersten

Bezuges von CHF 2‘000.00 beim Beschuldigten auch kein deliktischer Wille.

3.3

Bei diesem ersten Geldbezug wurde

dem Beschuldigten statt des üblichen Beleges lediglich ein sog. Notbeleg

ausgestellt, weshalb er offenbar realisierte, dass das System abgestürzt war.

In der Folge versuchte er am Bankschalter ein zweites Mal den Betrag von CHF

2‘000.00 zu beziehen, was zufolge der ausgefallenen Betragssperre auch funktionierte.

Der Bezug dieser zweiten Rate kann nur auf diese Weise erklärt werden; wenn der

Beschuldigte nämlich davon ausgegangen wäre, dass er unter «normalen»

Umständen, d.h. bei funktionierender Betragssperre, CHF 4‘000.00 beziehen darf,

weil sein Konto einen entsprechend hohen Stand aufweist, so hätte er diesen

Betrag mit einem Bezug abgehoben. Einen Grund für zwei Bezüge zu je CHF

2‘000.00 gab es nicht. Beim zweiten Bezug von CHF 2‘000.00 muss beim

Beschuldigten deshalb ein deliktischer Wille bejaht werden. Er erkannte die

Gelegenheit, die Beschlagnahme zu umgehen und bezog weitere CHF 2‘000.00, so

dass das Konto anschliessend kein Guthaben mehr aufwies.

4.

Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass

die beiden vorgenannten Bargeldbezüge von je CHF 2‘000.00 am 5. Juli 2013 bei

der [...] Kantonalbank, Filiale [...], zwar erstellt seien, doch dieser

Sachverhalt entspreche nicht dem anklageschriftlichen Vorhalt, wonach der

Beschuldigte bei der genannten Bank am Geldautomaten auf einmal CHF 4‘000.00

abgehoben habe (vgl. US 105 unter Ziff. 7.3). Es sprach den Beschuldigten wegen

Verletzung des Anklagegrundsatzes von diesem Vorhalt frei.

Dem kann aus folgenden Gründen nicht

gefolgt werden: Die Differenz im Handlungsablauf (Bezug am Geldautomaten statt

am Bankschalter) hat nicht zur Folge, dass damit die Verteidigungsrechte des

Beschuldigten eingeschränkt wurden, da der Kernsachverhalt derselbe bleibt und

im zweiten Absatz der AnklS. Ziff. D.7. auch zutreffend festgehalten wird (vgl.

vorstehende Ziff. G.1.). Der weitere Umstand, dass sich der abgehobene Betrag nach

Kenntnisnahme über den Systemabsturz auf CHF 2'000.00 und nicht auf CHF

4‘000.00 beläuft, beschlägt die Beweiswürdigung und ist mit Blick auf das

Anklageprinzip unproblematisch. Ob der Beschuldigte den Bargeldbezug, wie dies

im ersten Absatz der AnklS. Ziff. D.7. ausdrücklich vorgehalten wird, am Geldautomaten

oder – wie es dem Beweisergebnis entspricht – am Schalter getätigt hat, ist nicht

von massgeblicher Relevanz. Der Anklagegrundsatz ist demnach gewahrt und es ist

nachfolgend die rechtliche Würdigung vorzunehmen.

5.

Wer eine Sache, die amtlich mit

Beschlag belegt ist, der amtlichen Gewalt entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis

zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 289 StGB).

Die Beschlagnahmeverfügung bringt das

ausschliessliche Verfügungsrecht über die Sache in die Hand der Behörde (Stefan

Trechsel/Hans Vest in: PK StGB, Art. 289 StGB N 7). Die Tathandlung besteht in

einem Verhalten, das den Verfügungsanspruch des Staates ganz oder teilweise,

dauernd oder vorübergehend aufhebt (vgl. Nadine Hagenstein in: BSK StGB II,

Art. 289 StGB N 10). Die vom Beschuldigten D.___ getätigten Geldbezüge sind in

objektiver Hinsicht tatbestandsmässig und in Bezug auf den zweiten Bezug von CHF

2‘000.00 ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. Der Beschuldigte hat in

diesem Umfang wissentlich und willentlich den Verfügungsanspruch des Staates

aufgehoben. D.___ ist folglich wegen Bruchs amtlicher Beschlagnahme, begangen

am 5. Juli 2012, schuldig zu sprechen.

H. Anklageschrift Ziff. D.8 (D.___):

Irreführung der

Rechtspflege (Art. 304 Ziff. 1 StGB)

1.

Vorhalt gemäss AnklS. Ziff. D.8.

«begangen am 2./3. November 2011, in

Olten, [...], Fahndung Ost, indem der Beschuldigte anlässlich einer Einvernahme

mit Fw [...], Kantonspolizei Basel-Landschaft angab, der bei der

Hausdurchsuchung in Boningen sichergestellte Laptop sowie die Digitalkamera

habe er anlässlich eines Diebstahls zum Nachteil von I.___ in der Zeit von anfangs

Januar 2011 bis zum 17. März 2011 gestohlen.

Die Auswertung der Digitalkamera ergab

jedoch, dass diese aus dem Raub vom 6. Januar 2011 zum Nachteil von I.___

stammt. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 1. März 2013 gab der

Beschuldigte zu – nachdem er von A.___ als Mittäter belastet wurde – am Raub

vom 6. Januar 2011 beteiligt gewesen zu sein. Vom Diebstahl und der gestohlenen

Digitalkamera sowie vom Laptop habe er den Polizisten nur erzählt, um vom Raub

abzulenken und die Polizei in die Irre zu führen.»

2.

Sachverhalt

2.1

In den Akten findet sich eine

Einvernahme von D.___ vom 3. November 2011 (4/1079 ff.). In dieser Einvernahme

wird der Beschuldigte auf einen Einbruchdiebstahl in die Wohnung von I.___

angesprochen, welchen er in einem «Vorgespräch» mit Fw [...]von der

Kantonspolizei Basel-Landschaft zugestanden haben soll. Bei diesem

Einbruchdiebstahl habe er Geld entwendet.

Der Beschuldigte sagte dazu aus, dass

sich der Tatort in Olten befinde und er von A.___ dorthin gefahren worden sei.

Er sei über den Balkon in die Wohnung eingestiegen und habe CHF 400.00

entwendet. Weitere Gegenstände habe er nicht entwendet.

Die Einvernahme vom 3. November 2011

wurde von Det Fw [...] von der Polizei Kanton Solothurn durchgeführt.

2.2

Die Akten zum Vorhalt der AnklS.

Ziff. D.8. finden sich auf 4/1068 ff. Die Schlusseinvernahme des Beschuldigten

datiert vom 29. November 2012 (15.1/5358 ff.). Diesen Akten lassen sich keine

weiteren Hinweise, welche auf eine Einvernahme eines Mitarbeiters der

Kantonspolizei Basel-Landschaft vom 2./3. November 2011 deuten würden,

entnehmen. Aktenkundig ist einzig die erwähnte Einvernahme vom 3. November

2011, die allerdings durch die Polizei Kanton Solothurn erfolgte. In dieser

Einvernahme erwähnt der Beschuldigte weder eine Digitalkamera noch einen

Laptop, den er bei I.___ gestohlen haben will.

2.3

In der polizeilichen Einvernahme vom

1.

März 2012 (4/1071 ff.) führte der Beschuldigte aus, dass er in den

vorausgegangenen Einvernahmen nicht die Wahrheit gesagt habe. Er habe der

Polizei zu verstehen gegeben, dass er dort (d.h. bei I.___) eingebrochen und

CHF 400.00 entwendet habe. Dies sei eine Schutzbehauptung gewesen, er habe A.___

wegen des Raubes vom 6. Januar 2011 nicht belasten wollen.

2.4

Zusammenfassend ist festzustellen,

dass sich in den Akten keine Aussagen des Beschuldigten zu einer Digitalkamera

und zu einem Laptop finden, die dieser anlässlich eines Einbruchdiebstahls zu

Lasten von I.___ erbeutet haben soll. Der Beschuldigte erwähnte zwar einen

Diebstahl, sagte aber aus, er habe bei diesem Bargeld von CHF 400.00 erbeutet,

sonst nichts. Der Vorhalt gemäss AnklS. Ziff. D.8. ist deshalb nicht erstellt.

Der Beschuldigte ist vom Vorhalt der Irreführung der Rechtspflege

freizusprechen.

I. Zusammenfassung

Nachfolgend werden die Schuld- und

Freisprüche zusammengefasst dargestellt. Im Hinblick auf die vorzunehmende

Strafzumessung (vgl. nachfolgende Ziff. III.) werden die Sachverhalte, die den

bereits rechtskräftigen Schuldsprüchen zu Grunde liegen, ebenfalls kurz

geschildert.

1.

A.___

1.1

Der Beschuldigte A.___ ist bereits

rechtskräftig von folgenden Vorwürfen freigesprochen worden:

- Bandenmässiger

Raub (AnklS. Ziff. A.2.2)

- Hehlerei

(AnklS. Ziff. A.6.)

Ebenfalls rechtskräftig ist die

Verfahrenseinstellung wegen qualifizierten Raubes (AnklS. Ziff. 3).

1.2

Zudem ist der Beschuldigte vom

Vorwurf des versuchten bandenmässigen Raubes (evtl. der mehrfachen strafbaren

Vorbereitungshandlungen zu bandenmässigem raub) gemäss AnklS. Ziff. A.2.1

freizusprechen.

1.3

Bereits in Rechtskraft erwachsen

sind die nachfolgenden Schuldsprüche:

-

mehrfacher Raub (AnklS.

Ziff. A.1.1 und 1.2), begangen in der Zeit vom 29.12.2010 bis 6.1.2011:

betreffend

Sachverhalt vgl. vorstehende Ziff. II.A.4.1 (alinea 1) sowie II.C.3.2

-

räuberischer Erpressung

(AnklS. Ziff. A.4.), begangen am 6.1.2011:

betreffend

Sachverhalt vgl. vorstehende Ziff. II.C.3.2

-

mehrfacher Diebstahl

(AnklS. Ziff. A.5.2 - 5.4) und Versuch dazu (AnklS. Ziff. A.5.1), begangen in

der Zeit vom 26.10.2010 bis 17.2.2011:

Der

Beschuldigte drang zusammen mit dem Mittäter E.___ in der Absicht, sich

unrechtmässig zu bereichern, in die 3 ½-Zimmerwohnung, 4. Stock, von Z.___ in [...]

ein, wo er Deliktsgut (Taschen, Postcard, Bargeld, Reisepass, Ausländerausweis,

Flachbildfernseher) im Gesamtwert von CHF 1‘965.00 entwendete.

Ebenso drang

der Beschuldigte in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, mit den

Mittätern T.___ sowie D.___ in eine Privatwohnung an der [...]strasse 8 in [...]

ein und entwendete N.___ und O.___ Deliktsgut (namentlich Herrenarmbanduhr, antike

Taschenuhr, diverse elektronische und Multimediageräte sowie Bargeld) im Gesamtwert

von CHF 7‘951.00.

betreffend Sachverhalt

gemäss AnklS. Ziff. A.5.4 vgl. vorstehende Ziff. II.E.1. und 3.3

betreffend

Sachverhalt gemäss AnklS. Ziff. A.5.1 (Diebstahlversuch) vgl. vorstehende Ziff.

II.D.1. und 5.

- mehrfacher

Sachbeschädigung (AnklS. Ziff. A.8.1 - 8.4), begangen in der Zeit vom

26.10.2010

bis 17.2.2011:

Der Beschuldigte

beschädigte in Mittäterschaft mit D.___ mit einem 6mm Flachwerkzeug die Wohnungstüre

der Liegenschaft an der [...] strasse 19 in [...] zum Nachteil des Eigentümers R.___

(Sachschaden von CHF 500.00).

Ebenfalls mit einem Flachwerkzeug

beschädigte er in Mittäterschaft mit E.___ die Wohnungs- sowie Schlafzimmertüre

der 3 ½ - Zimmerwohnung, 4. Stock, [...], in [...], zum Nachteil der [...]-Bar

sowie in Mittäterschaft mit D.___ und T.___ die Wohnungstüre von N.___ an der [...]

strasse 8 in [...] (Sachschaden von CHF 700.00 und rund CHF 500.00).

Schliesslich wuchtete er

in Mittäterschaft mit D.___ und C.___ in [...] im Hotel [...] mit einem

unbekannten Werkzeuge die Pultschublade an der Rezeption, die verschlossene

Türe zum angrenzenden Büro und den Schlüsselkasten auf, wodurch ein Sachschaden

von CHF 1‘500.00 entstand.

- mehrfacher

Hausfriedensbruch (AnklS. Ziff. A.9.1 - 9.4), begangen in der Zeit vom

26.10.2010

bis 17.2.2011:

Der Beschuldigte A.___ verschaffte

sich – in Bezug auf AnklS. Ziff. A.9.1 in Mittäterschaft mit D.___, in Bezug

auf AnklS. Ziff. A.9.2 in Mittäterschaft mit E.___, in Bezug auf AnklS. Ziff.

A.9.3 in Mittäterschaft mit D.___ und T.___ sowie in Bezug auf AnklS. Ziff. 9.4

in Mittäterschaft mit D.___ und C.___ – zu den nachfolgenden Liegenschaften

bzw. Wohnungen gewaltsam Zutritt, betrat diese und hielt sich darin gegen den

Willen der Berechtigten auf:

· Liegenschaft an der [...]strasse 19 in [...]

(AnklS. Ziff. A.9.1)

· 3 ½ - Zimmerwohnung, 4. Stock, [...], in

[...] (AnklS. Ziff. A.9.2)

· Wohnung an der [...] strasse 8 in [...](AnklS.

Ziff. A.9.3)

· Hotel [...] an der [...]strasse in [...]

(AnklS. Ziff. A.9.4)

1.4

Des Weiteren ist A.___ wegen Raubes

(AnklS. Ziff. A.1.3), begangen am 17.3.2011, schuldig zu sprechen.

2.

B.___

2.1

Der Beschuldigte B.___ ist bereits

rechtskräftig von folgenden Vorwürfen freigesprochen worden:

- versuchter

bandenmässiger Raub, evtl. strafbare Vorbereitungshandlungen zu bandenmässigem

Raub (AnklS. Ziff. B.2.2)

- qualifizierter

Raub (AnklS. Ziff. B.3.)

2.2

Des Weiteren ist er vom Berufungsgericht

vom Vorwurf des versuchten bandenmässigen Raubes (evtl. der strafbaren

Vorbereitungshandlungen zu bandenmässigem Raub) gemäss AnklS. Ziff. B.2.1

freizusprechen.

2.3

Der Beschuldigte ist hingegen schuldig

zu sprechen wegen einfachen Raubes (AnklS. Ziff. B.1.), begangen am 17.3.2011

3.

C.___

3.1

Neben der bereits rechtskräftigen

Verfahrenseinstellung wegen Verletzung der Verkehrsregeln durch Verursachen von

unnötigem Lärm (AnklS. Ziff. C.12.) ist der Beschuldigte rechtskräftig von folgenden

Vorwürfen freigesprochen worden:

- versuchter

bandenmässiger Raub (evtl. strafbare Vorbereitungshandlungen zu bandenmässigem

Raub (AnklS. Ziff. 2.2

- Überlassen

eines Motorfahrzeuges an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis (AnklS. Ziff.

C.9.)

3.2

Ein weiterer Freispruch hat vom

Vorwurf des versuchten bandenmässigen Raubes (evtl. der strafbaren

Vorbereitungshandlungen zu bandenmässigem Raub) gemäss AnklS. Ziff. C.2.1 zu

erfolgen.

3.3

Festzustellen ist die Rechtskraft nachfolgender

Schuldsprüche:

- mehrfacher

Diebstahl (AnklS. Ziff. C.3.1 - 3.2), begangen in der Zeit vom 16.2.2011 bis

13.2

:

Der

Beschuldigte C.___ brach in Mittäterschaft mit D.___ und in der Absicht, sich

unrechtmässig zu bereichern, in das Jugenkulturhaus «[...]» ein und entwendete

eine Videokamera, einen Tresor und eine Geldkassette inkl. darin enthaltenem

Bargeld im Gesamtwert von über CHF 3‘500.00 (AnklS. Ziff. C.3.2);

betreffend Sachverhalt

gemäss AnklS. Ziff. C.3.1 vgl. vorstehende Ziffer II.E.1. und 3.3.

- mehrfache

Sachbeschädigung (AnklS. Ziff. C.4.1 und 4.2), begangen in der Zeit vom

16.2.2011

bis 13.2.2013:

Der

Beschuldigte C.___ wuchtete im Hotel [...] in [...] in Mittäterschaft mit D.___

und A.___ mit einem unbekannten Werkzeug die Pultschublade an der Hotelrezeption,

die verschlossene Türe zum angrenzenden Büro und den Schlüsselkasten auf,

wodurch ein Sachschaden von Fr. 1‘500.00 entstand

Der

Beschuldigte C.___ brach in Mittäterschaft mit D.___, AA.___ und AB.___ im

Jugendkulturhaus «[...]» in [...] sechs Türen auf, wodurch ein Sachschaden in

der Höhe von CHF 5‘300.00 entstand;

- mehrfacher

Hausfriedensbruch (AnklS. Ziff. C.5.1 und 5.2), begangen in der Zeit vom

16.2.2011

bis 13.2.2013:

Der

Beschuldigte C.___ verschaffte sich in Mittäterschaft mit A.___ und D.___

gewaltsam Zutritt zum Hotel [...] in [...], betrat dieses und hielt sich gegen

den Willen des Berechtigten darin auf.

Gleich

ging er zusammen mit den Mittätern AA.___ und AB.___ in Bezug auf die

Örtlichkeit Jugendkulturhaus «[...]» in [...]vor.

- Gefährdung des Lebens (AnklS.

Ziff. C.6), begangen am 3.5.2012

Der Beschuldigte C.___ brachte abends um

ca. 20:20 Uhr, in [...], [...]weg, den Geschädigten AC.___ und dessen Sohn AD.___

in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr, indem er als Lenker des

Personenwagens Mercedes-Benz [...], [...], mit nicht den örtlichen Verhältnissen

(Wohnquartier) angepasster Geschwindigkeit (ca. 70 km/h bis 80 km/h)

absichtlich in Richtung des Geschädigten ausscherte, welcher die Kollision nur

noch verhindern konnte, indem er zur Seite sprang.

-

Fälschen von

Ausweisen (AnklS. Ziff. C.7), begangen am 5.2.2013:

Der Beschuldigte C.___ missbrauchte eine

echte, nicht für ihn bestimmte Ausweisschrift in der Absicht, sich das

Fortkommen zu erleichtern, indem er sich anlässlich einer Polizeikontrolle mit

dem Führerausweis von D.___ auswies, um die Polizisten damit über die Tatsache,

dass er nicht über einen gültigen Fahrausweis verfügte, zu täuschen.

-

mehrfaches Führen

eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises

(AnklS. Ziff. C.8.1 - 8.3), begangen in der Zeit vom 3.5.2012 bis 21.7.2013:

Der Beschuldigte C.___ lenkte am 3. Mai

2012.

in Rothrist, [...], den Personenwagen Mercedes-Benz SLK 230, [...]am 5.

Februar 2013 in Aarburg, [...], den Personenwagen Audi [...], sowie am 21. Juli

2013.

in Oftringen, [...], den Personenwagen Audi S3, [...], obwohl ihm der

Führerausweis auf Probe seit dem 17. Februar 2011 (Verfügung des

Strassenverkehrsamtes des Kantons Aargau) annulliert worden war.

-

Fahren ohne

Haftpflichtversicherung (AnklS. Ziff. C.10.), begangen am 21.7.2013:

Der Beschuldigte C.___ lenkte um ca.

22:20 Uhr in Oftringen, [...] den Personenwagen Audi S3, [...], ohne gültige

Haftpflichtversicherung.

-

missbräuchliche

Verwendung von Ausweisen und/oder Kontrollschildern (AnklS. Ziff. C.11),

begangen am 21.7.2013:

Der Beschuldigte C.___ lenkte den

Personenwagen Audi S3, mit dem Kontrollschild [...], in Oftringen, [...],

obwohl dieses Kontrollschild auf einen Opel Corsa gelb eingelöst war.

-

Verletzung der

Verkehrsregeln (AnklS. Ziff. C.13), begangen am 21.7.2013:

Der Beschuldigte C.___ liess den

Zündschlüssel in seinem Personenwagen Audi S3, [...], stecken und dessen Motor

laufen, während er sich in einem Tankstellenshop aufhielt. Durch dieses

Verhalten handelte er den Gebotsnormen von Art. 37 Abs. 3 SVG und Art. 42 Abs.1

SVG zuwider.

-

Überlassen eines

nicht betriebssicheren Fahrzeuges (AnklS. Ziff. C.14), begangen am 29.12.2012:

Der Beschuldigte C.___

überliess AE.___ in Oftringen, [...], K 104, den Personenwagen Mercedes-Benz

SLK 230, [...], zum Gebrauch, obwohl er wusste bzw. bei pflichtgemässer

Aufmerksamkeit hätte wissen können, dass dieser nicht den Vorschriften

entsprach. Konkret waren an der Hinterachse Distanzscheiben montiert, was einen

die Betriebssicherheit beeinträchtigenden Mangel darstellt.

-

Abändern eines

Motorfahrzeugs (AnklS. Ziff. C.15), begangen am 29.12.2012:

Der Beschuldigte C.___ montierte bzw.

liess in Oftringen, [...], K 104, in der Schweiz nicht zugelassene Distanzscheiben

am Personenwagen Mercedes-Benz SLK 230, [...], montieren, ohne die Änderung dem

Strassenverkehrsamt zu melden; somit konnte er keinen Eintrag im

Fahrzeugausweis vorweisen.

Nichtmelden meldepflichtiger Änderungen

(AnklS. Ziff. C.16), begangen am 29.12.2012:

Der Beschuldigte C.___

montierte in Oftringen, [...], K 104, die Felgen MAE Crown Jewel, 18 Zoll, am

Personenwagen Mercedes-Benz SLK 230, [...], bzw. liess diese montieren, ohne

die Änderung dem Strassenverkehrsamt zu melden; somit konnte er keinen Eintrag

im Fahrzeugausweis vorweisen.

-

Führen eines nicht

betriebssicheren Fahrzeuges (AnklS. Ziff. C.17), begangen am 21.7.2013:

Der Beschuldigte C.___

lenkte in Oftringen, [...], den Personenwagen Audi S3, [...], in nicht

betriebssicherem Zustand. Konkret waren die Federbeine am Personenwagen vorne

an den Domlagern komplett lose gewesen.

-

mehrfache

Übertretung der Verkehrsregelverordnung durch Nichttragen der Sicherheitsgurte

(AnklS. Ziff. C.18.1 und 18.2), begangen in der Zeit vom 5.02.2013 bis 21.7.2013:

Der Beschuldigte C.___ lenkte in

Aarburg, [...], den Personenwagen Audi S3, [...], sowie in Oftringen, [...], den

Personenwagen Audi S3, [...], ohne dabei die vorgeschriebenen Sicherheitsgurte

zu tragen.

- mehrfache

Übertretung des BetmG (AnklS. Ziff. C.19.), begangen in der Zeit vom 1.3.2013

bis 18.3.2013:

Der Beschuldigten C.___ konsumierte (0,4

Gramm) und besass (0,8 Gramm) in der vorgenannten Zeitperiode Kokain in

Oftringen und Däniken.

3.4

Zudem ist C.___ wegen einfachen

Raubes (AnklS. Ziff. C.1), begangen am 17.3.2011, schuldig zu sprechen.

4.

D.___

4.1

Der Beschuldigte D.___ ist bereits

rechtskräftig vom Vorwurf des Hausfriedensbruches (AnklS. Ziff. D.6.4)

freigesprochen worden.

4.2

Zudem ist er vom Vorwurf der Irreführung

der Rechtspflege (AnklS. Ziff. D.8.) freizusprechen.

4.3

In Rechtskraft erwachsen sind die nachfolgenden

Schuldsprüche:

- mehrfacher

Diebstahl (AnklS. Ziff. D.3.1, 3.4 und 3.7), begangen in der Zeit vom 4.12.2009

bis 13.2.2013:

Der Beschuldigte D.___

entwendete in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, aus der Garderobe

der [...]-Turnhalle, den Autoschlüssel zum Personenwagen BMW, [...] von P.___, öffnete

mit dem entwendeten Schlüssel das Fahrzeug und nahm daraus Deliktsgut (Laptop

mit Tasche) im Gesamtwert von Fr. 1‘550.00 mit.

betreffend Sachverhalt gemäss AnklS.

Ziff. D.3.4 und 3.7 vgl. vorstehende Ziff. II.I.1.3 sowie II.I.3.3.

- mehrfache

Sachbeschädigung (AnklS. Ziff. D.5.2, 5.3 und 5.4), begangen in der Zeit vom

13.2.2011

bis 13.2.2013:

betreffend

Sachverhalt vgl. vorstehende Ziff. II.I.1.3 und II.I.3.3.

- mehrfacher

Hausfriedensbruch (AnklS. Ziff. D.6.2, 6.3 und 6.5), begangen in der Zeit vom

13.2.2011

bis 13.2.2013:

betreffend

Sachverhalt vgl. vorstehende Ziff. II.I.1.3 und II.I.3.3.

4.4

Der Beschuldigte D.___ ist zudem

schuldig zu sprechen wegen:

- Bruchs amtlicher Beschlagnahme

(AnklS. Ziff. D.7.), begangen am 5.7.2012

-

Raubes (AnklS. Ziff.

D.1), begangen am 6.1.2011

-

Räuberischer

Erpressung (AnklS. Ziff. D.2.), begangen am 6.1.2011

-

mehrfachen Diebstahls

und Versuch dazu (AnklS. Ziff. D.3.2, D.3.5 und D.3.6 und 3.6))

-

Sachbeschädigung

(AnklS. Ziff. D.5.1), begangen in der Zeit vom 26.10.2010 bis 5.11.2010

-

Hausfriedensbruchs

(AnklS. Ziff. D.6.1), begangen in der Zeit vom 26.10.2010 bis 5.11.2010

5.

E.___

In Rechtskraft erwachsen sind die

nachfolgenden Schuldsprüche:

- Raub (AnklS. Ziff. F.1.),

begangen am 29.12.2010:

betreffend Sachverhalt vgl. vorstehende

Ziff. II.A.4.1 (alinea 1).

- Diebstahl

(AnklS. Ziff. F.2.), begangen in der Zeit vom 19./20.11.2010:

betreffend

Sachverhalt vgl. vorstehende Ziff. II.I.1.3.

- Sachbeschädigung

(AnklS. Ziff. F.3.), begangen in der Zeit vom 19./20.11.2010:

betreffend

Sachverhalt vgl. vorstehende Ziff. II.I.1.3.

- Hausfriedensbruch

(AnklS. Ziff. F.4.), begangen in der Zeit vom 19./20.11.2010:

betreffend Sachverhalt vgl. vorstehende

Ziff. II.I.1.3.

III. Strafzumessung

1.

Allgemeine Ausführungen

1.1

Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das

Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das

Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das

Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB

dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden.

1.2

Bei der Tatkomponente können verschiedene

objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt der Schwere

der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass des

verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten

Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass

der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit

des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives

Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Unter der

subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung

des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens

insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren

Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz

trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden

Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch umgekehrt

der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner

Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens

überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung ist es richtig,

dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus. Die

Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des

Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer

wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem

von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist.

Schliesslich ist unter dem Aspekt der

Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und

äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.

Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je leichter es für

ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die

Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3a aa). Innere

Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem psychische

Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb

dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von Einfluss

sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben,

Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit oder Verzweiflung

usw.

1.3

Bei der Täterkomponente sind einerseits das

Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen, auch über im Ausland begangene

Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen – Vorstrafenlosigkeit wird

neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur berücksichtigt, wenn die

Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1) – und

andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im

Zeit-punkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im

Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen

zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren,

also ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den

behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des

Täters.

1.4

Die verminderte Schuldfähigkeit bezieht sich auf die Tat, weshalb die Tatkomponenten

einem vermindert schuldfähigen Täter nur nach Massgabe der noch vorhandenen

Rest-Schuldfähigkeit zugerechnet werden können. Dagegen bleibt die

strafzumessungsrechtliche Relevanz der Täterkomponenten von der Verminderung

der Schuldfähigkeit unberührt. Der Richter hat deshalb allein die sich aus den

Tatkomponenten resultierende (hypothetische) Strafe nach Massgabe der Verminderung

der Schuldfähigkeit zu reduzieren (BGE 134 IV 132 E. 6.1.).

1.5

Nach Art. 50 StGB hat der Richter

die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung

festzuhalten. Diese Bestimmung entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichts

zum alten Recht, wonach der Richter die Überlegungen, die er bei der Bemessung

der Strafe vorgenommen hat, in den Grundzügen wiedergeben muss, so dass die

Strafzumessung nachvollziehbar ist. Besonders hohe Anforderungen an die

Begründung der Strafzumessung werden unter anderem gestellt, wenn die

ausgesprochene Strafe ungewöhnlich hoch oder auffallend milde ist (BGE 134 IV 17,

E. 2.1, S. 20 mit Hinweisen).

1.6

Die tat- und täterangemessene Strafe

ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten)

anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs-

oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf innerhalb dieses

neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen

wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn

ausgewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte

Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S.

63, mit Hinweisen).

1.7

Hat der Täter durch eine oder

mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen

erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat

und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip). Es darf jedoch das Höchstmass

der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an

das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der

Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung

vorab der Strafrahmen für die schwerste Strafart zu bestimmen und alsdann die

Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen.

Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in

Anwendung der Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin

in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und

strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt

festzulegen. In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug

der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen (Urteil 6B_323/2010 vom

23.6.2010

E. 2.2 mit Hinweisen).

1.8

Hat das Gericht eine Tat zu

beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt

worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht

schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig

beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die Bestimmung will im

Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip auch bei

retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Der Täter, der mehrere gleichartige

Strafen verwirkt hat, soll nach einem einheitlichen Prinzip der Strafschärfung

beurteilt werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt

werden oder nicht (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2

S. 67; BGE 138 IV 113 E.

3.4.1

S. 115 mit Hinweis). Das Asperationsprinzip greift nur, wenn mehrere

gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Ungleichartige Strafen sind

kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann eine Gesamtfreiheitsstrafe nur

ausfällen, wenn es im konkreten Fall für jede einzelne Tat die gleiche Strafart

wählt. Diese Voraussetzungen gelten auch für die Bildung der Zusatzstrafe bei

der retrospektiven Konkurrenz.

Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung

(die in der Lehre nicht unbestritten ist, vgl. Jürg-Beat Ackermann in: BSK StGB

I, Art. 49 StGB N 148 ff.) muss sich das Gericht bei der Problematik der

Ausfällung einer Zusatzstrafe in einem ersten Schritt fragen, ob die neue Tat

vor der ersten Verurteilung im ersten Verfahren begangen wurde. Bejaht es diese

Frage, hat das neue Gericht eine Zusatzstrafe auszusprechen, für deren

Bemessung in einem zweiten Schritt geprüft werden muss, ob der Schuldspruch und

das Strafmass des ersten Urteils rechtskräftig sind. Das Bundesgericht hielt

fest, dass (nur) derjenige in den Genuss der in der Regel vorteilhaften

Zusatzstrafe kommen soll, bei dem der erstinstanzliche Richter die mehreren

Straftaten gleichzeitig hätte aburteilen können, nicht aber derjenige, der

erneut delinquiert, nachdem er wegen anderer Delikte erstinstanzlich verurteilt

und mithin eindringlich gewarnt worden sei (BGE 138 IV 113 E. 3.4.2 und 3.4.3).

In Bezug auf die Unabhängigkeit von

Grund- und Zusatzstrafe sowie die Bindungswirkung des rechtskräftigen Urteils

für die Zusatzstrafe nahm das Bundesgericht im Leitentscheid BGE 142 IV 265

folgende Klarstellung vor:

«2.4.1 Aus der Entstehungsgeschichte und dem

eindeutigen Wortlaut der Vorschrift ergibt sich, dass Art.

49.

Abs. 2 StGB keine erneute Überprüfung der in Rechtskraft erwachsenen

Strafe erlaubt. Der Gesetzgeber hat sich in Anlehnung an die zu Art. 68 Ziff. 2

aStGB entwickelte bundesgerichtliche Rechtsprechung im Rahmen von Art. 49 Abs. 2 StGB bewusst gegen eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung

unter Aufhebung des rechtskräftigen Ersturteils und für eine unabhängige Zusatzstrafe

der noch nicht abgeurteilten Delikte entschieden (…). Dem

Zweitrichter ist es nicht erlaubt, im Rahmen retrospektiver Konkurrenz die

Grundstrafe aufzuheben und eine (nachträgliche) Gesamtstrafe für alle Taten

aussprechen (vgl. JÜRG-BEAT ACKERMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I,

3.

Aufl. 2013, N. 129 f. zu Art. 49 StGB; KOCH,

a.a.O. S. 190, 192; je mit Hinweisen). Anders als bei Art.

46.

Abs. 1 Satz 2 und Art. 89 Abs. 6 StGB hat der Gesetzgeber bei der

retrospektiven Konkurrenz keine gesetzliche Grundlage geschaffen, um auf das

rechtskräftige Urteil nachträglich zurückzukommen (vgl. BGE 80 IV 223 E. 1 S.

224; 69 IV 54 E. 2 S. 58; siehe auch BGE 137 IV 57

E. 4.2.1; BGE 129 IV 113 E. 1.1 S. 115; KOCH, a.a.O., S. 190 f.; je mit

Hinweisen).

2.4.2

(…). Die Rechtskraft und

Unabänderlichkeit der Grundstrafe kann nicht beschränkt werden, sondern umfasst

deren Art, Dauer und Vollzugsform. Dass das Zweitgericht die Zusatzstrafe nach

den zu Art. 49 Abs. 1 StGB entwickelten Grundsätzen zu bilden hat, erlaubt es

ihm nicht, im Rahmen der retrospektiven Konkurrenz auf die rechtskräftige

Grundstrafe zurückzukommen. Zwar hat es sich in die Lage zu versetzen, in der

es sich befände, wenn es alle der Grund- und Zusatzstrafe zugrunde liegenden

Delikte in einem einzigen Entscheid zu beurteilen hätte.

Die gedanklich zu bildende hypothetische Gesamtstrafe hat es jedoch aus der

rechtskräftigen Grundstrafe (für die abgeurteilten Taten) und der nach seinem

freien Ermessen festzusetzenden Einzelstrafen für die neuen Taten zu bilden.

Sein Ermessen beschränkt sich auf die von ihm gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB vorzunehmende

Asperation zwischen rechtskräftiger Grundstrafe und der für die noch nicht

beurteilten Taten auszusprechenden Strafe. (…).»

Des Weiteren hält das Bundesgericht in diesem

Entscheid fest (vgl. E. 2.4.3), das Zweitgericht habe (zumindest bei

Realkonkurrenz/Tatmehrheit) zunächst sämtliche Einzelstrafen für die von ihm

neu zu beurteilenden Taten festzusetzen und zu benennen.

Aus dem Urteil müsse hervorgehen, welche Einzelstrafen für die verschiedenen

Straftaten festgesetzt werden und welche Strafzumessungsgründe für jede Einzelstrafe

massgebend gewesen seien, denn nur so lasse sich überprüfen, ob die einzelnen

Strafen als auch deren Gewichtung bei der Strafschärfung bundesrechtskonform seien

(vgl. BGE 118 IV 119 E. 2b

S. 120 f.; Urteil 6B_323/2010 vom 23.6.2010 E. 3.2; MATHYS, a.a.O., N. 362; je

mit Hinweisen).

1.9

Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt

das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer

Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchsten zwei Jahren in der

Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter

von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Für den

bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, d.h. die Abwesenheit

der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S.

5.

f. mit Hinweisen).

Die Prüfung der Bewährungsaussichten des

Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen

(vgl. dazu im Einzelnen: BGE 134 IV 1, E. 4.2.1, S. 5, mit Hinweisen). In die

Beurteilung der Bewährungsaussichten im Falle des Widerrufs des bedingten

Strafvollzugs nach Art. 46 Abs. 1 StGB einer Freiheitsstrafe ist im Rahmen der

Gesamtwürdigung auch miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder

unbedingt ausgesprochen wird. Der Richter kann zum Schluss kommen, dass vom

Widerruf des bedingten Vollzugs für die frühere Strafe abgesehen werden kann,

wenn die neue Strafe vollzogen wird. Auch das Umgekehrte ist zulässig: Wenn der

bedingte Vollzug der früheren Strafe widerrufen wird, kann unter

Berücksichtigung ihres nachträglichen Vollzugs eine Schlechtprognose für die

neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und die Strafe folglich

bedingt ausgesprochen werden. Im Gegensatz zur früheren Rechtsprechung (BGE 100

IV 193, E. 2c, S. 196) muss die mögliche Warnungswirkung der zu vollziehenden

Strafe zwingend beachtet werden (BGE 134 IV 140 E. 4.5 S. 144; 117 IV 97, E.

4c, S. 106; 116 IB 97, E. 2b, S. 99; je mit Hinweisen).

2.

A.___

2.1

Retrospektive Konkurrenz,

rechtskräftige Grundstrafe

Der Beschuldigte wurde am 3. Dezember

2013.

vom Strafgericht Basel-Landschaft erstinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe

von 6 Jahren wegen bandenmässigen Raubes, bandenmässiger räuberischer

Erpressung, bandenmässigen Diebstahls etc. unter Anordnung einer ambulanten

therapeutischen Behandlung während des Strafvollzuges gemäss Art. 63 StGB

verurteilt. Dieses Urteil ist bezüglich A.___ in Rechtskraft erwachsen (die von

der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft eingereichte Berufung zog diese mit

Eingabe vom 4.4.2014 zurück, vgl. Urteil Kantonsgericht Basel-Landschaft vom

12.8

, S. 5). Die vorliegend zu beurteilenden Straftaten sind alle vor dem

3.

Dezember 2013 verübt worden, so dass zum Urteil des Strafgerichts

Basel-Landschaft in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe

auszufällen ist. Dabei ist die Zusatzstrafe in der Weise auszufällen, dass der

Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen

gleichzeitig beurteilt worden wären. Im vorliegenden Fall liegt der Grundstrafe

und nicht den neu zu beurteilenden Delikten die schwerste Straftat zugrunde. Es

ist dies der bandenmässige Raub, welchen das Strafgericht Basel-Landschaft in

seinem Urteil im Zusammenhang mit dem Tathandeln des Beschuldigten einerseits

mit E.___ (Tatzeit: 21. November 2010 bis 16. Februar 2011) und andererseits

mit B.___ (Tatzeit: 21. November 2010 bis 19. März 2011) bejaht hat. Die

rechtskräftige und damit unabänderliche Grundstrafe von 6 Jahren Freiheitsstrafe,

die aufgrund der Tatmehrheit ihrerseits eine Gesamtstrafe darstellt, ist nachfolgend

um die Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Taten asperierend zu schärfen.

2.2

Zusatzstrafenbildung

2.2.1

Raub zum Nachteil von I.___

(AnklS. Ziff. A.1.1)

Als schwerstes Delikt der neu zu

beurteilenden Taten ist der 1. Raub zum Nachteil von I.___ (AnklS. Ziff.

A.1.1), begangen am 29. Dezember 2010, zu qualifizieren. In Bezug auf die

Tatausführung und das Ausmass des verschuldeten Erfolges fällt negativ ins

Gewicht, dass der Beschuldigte zusammen mit drei Mittätern in die Privatwohnung

des Geschädigten eindrang und brutal vorging, indem dem Opfer in den eigenen

vier Wänden und damit im innersten Kern seiner Privatsphäre erhebliche

Verletzungen zugeführt wurden. I.___ erlitt einen Rippenbruch sowie einen

Muskelriss, der operiert werden musste und einen stationären Spitalaufenthalt

nach sich zog. Dies zeugt von einer ausgeprägten Rücksichtslosigkeit.

Auffallend ist im Weiteren die planerische Komponente: I.___ wurde gezielt als

Opfer ausgesucht, weil er in den Drogenhandel involviert war und sich die

Beschuldigten erhofften, er würde wegen seinen eigenen strafbaren Handlungen

davon absehen, die Polizei einzuschalten. Zudem wurde das Opfer aufgrund eines

Vorwandes der Täterschaft (Abwicklung eines Drogengeschäfts) zum

Eingangsbereich seiner Wohnung gelockt (vgl. hierzu auch die Ausführungen unter

Ziff. II.A.4.1 alinea 1). Die Deliktssumme von total CHF 3‘650.00 ist nicht

mehr dem untersten Bereich zuzurechnen, im Quervergleich aber noch tief, wobei

sich der Vorsatz darauf richtete, möglichst viel zu erbeuten. Hinsichtlich der

Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, ist von einem direkten

Vorsatz auszugehen. Die Beweggründe waren materieller Art und damit rein egoistisch.

Insgesamt ist das Tatverschulden für diese Tat

als knapp mittelschwer einzustufen. Ausgehend von dem ordentlichen Strafrahmen

von Art. 140 Ziff. 1 StGB (Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätze bis Freiheitsstrafe

bis zu 10 Jahren) wäre der Raub gemäss AnklS. Ziff. A.1.1 aufgrund der

Tatkomponenten mit 36 Monaten Freiheitsstrafe zu sanktionieren. Infolge der

Asperation mit der Grundstrafe ist dieses Strafmass auf 18 Monate zu reduzieren

(Abzug von 50 %).

2.2.2

Raub und räuberische Erpressung (AnklS.

Ziff. A.1.2 und Ziff. A.4.)

Am 6. Januar 2011 beging der Beschuldigte A.___

einen weiteren Raub zum Nachteil von I.___. Unmittelbar daran anschliessend erfolgte

eine räuberische Erpressung. Der enge sachliche und zeitliche Konnex dieser

beiden Taten rechtfertigt es, sie bei der Strafzumessung als einen Tatkomplex

gemeinsam abzuhandeln. In Bezug auf die Tatschwere gilt es zu berücksichtigen,

dass der Beschuldigte erneut dasselbe Opfer beraubte. Die zum Einsatz

gebrachten Nötigungsmittel fielen weniger intensiv aus als jene, welche der Beschuldigte

am 29. Dezember 2010 zur Anwendung brachte. Eine besondere Intensität der Nötigungsmittel

war aber auch gar nicht erforderlich, da I.___ bereits von dem ihm zugefügten

Leid anlässlich des ersten Raubes gezeichnet war und er wusste, was zu erwarten

war, wenn er sich dem Willen der Täter nicht beugen würde. Die Deliktssumme

(CHF 3‘700.00) ist wiederum nicht hoch ausgefallen. Auch in Bezug auf diesen

Tatkomplex handelte der Beschuldigte A.___ mit direktem Vorsatz und aus rein

materiellen Beweggründen. Insgesamt wäre für diesen Tatkomplex aufgrund der

Tatkomponenten eine Freiheitsstrafe von 18 Monate angezeigt. Da diese Strafe

als Zusatzstrafe auszufällen ist, kommt das Asperationsprinzip zur Anwendung

und es resultiert eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten.

2.2.3

Raub zum Nachteil des Läufers von «[...]»

(AnklS. Ziff. A.1.3)

Auch diesen Raub beging der Beschuldigte nach

dem üblichen, bereits dargelegten modus operandi (vgl. hierzu die Ausführungen

unter vorstehender Ziff. II.A.4.1). Negativ ins Gewicht fällt, dass sich auch

in diesem Fall das Opfer mit einer Tätermehrheit (neben A.___ drei weitere

Mittäter) konfrontiert sah. Zu Lasten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen,

dass er bei diesem Vorfall als Initiator und eigentlicher «spiritus rector» in

Erscheinung trat. Als angemessen erweisen sich für diesen Raub 14 Monate,

asperiert 7 Monate Freiheitsstrafe.

2.2.4

Tatkomplex Einbruchdiebstähle (mehrfacher Hausfriedensbruch, mehrfache

Sachbeschädigung, mehrfacher Diebstahl und ein Diebstahlsversuch gemäss AnklS.

Ziff. A.5.1 - 5.4, A.8.1 - 8.4, A.9.1 - 9.4)

Die vorgenannten Ziffern der AnklS. lassen sich

bei der Strafzumessung als 4 Einbruchdiebstähle zusammenfassen. In Bezug auf

den Diebstahl zum Nachteil von L.___ (AnklS. Ziff. A.5.1) blieb es beim

Versuch. In den drei weiteren Fällen wurde Deliktsgut im Gesamtwert von CHF

7‘951.00 (AnklS. Ziff. 5.3), CHF 1‘965.00 (AnklS. Ziff. A.5.2) und CHF 400.00

(AnklS. Ziff. A.5.4) erbeutet. Zumindest in Bezug auf die beiden letztgenannten

Vorhalte fiel der konkrete Deliktsbetrag gering aus. Relativierend ist

anzufügen, dass dieser Umstand vom Zufall abhing. In subjektiver Hinsicht

zielte der Beschuldigte darauf ab, möglichst viel zu erbeuten. Erschwerend

fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte in private Liegenschaften einbrach, um

sich Diebesgut anzueignen. Das Bundesgericht misst dem Umstand, dass die Täter

in Privatliegenschaften einbrechen, zu Recht eine verschuldenserhöhende

Komponente bei, da ein Einbruchdiebstahl für die jeweiligen Liegenschaftsbesitzer

einen schweren Eingriff in ihre Privatsphäre bedeutet und regelmässig zu einer

einschneidenden und nachhaltigen Verunsicherung, manchmal gar zur

Traumatisierung der Opfer führt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2013 vom

3.3

). Dies muss auch vorliegend gelten. Die begangenen Sachbeschädigungen

und Hausfriedensbrüche sind als notwendiger Teil der Einbruchdiebstähle zu werten

und fallen bei der Strafzumessung nicht massgeblich ins Gewicht. Insgesamt wäre

für diese Tatgruppe unter Berücksichtigung der Tatkomponenten eine

Freiheitsstrafe von 18 Monaten angemessen, was in Anwendung des

Asperationsprinzips bei der Zusatzstrafenbildung eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten

zur Folge hat.

Von einer verminderten Schuldfähigkeit, die

sich reduzierend auf die Tatkomponenten auswirken würde, ist vorliegend nicht

auszugehen. Gemäss dem Psychiatrisches Ergänzungsgutachten vom 29. November

2012.

(16/5731 ff.) bestand zur Tatzeit eine deutlich ausgeprägte Kokainabhängigkeit,

aber keine Einschränkung der Schuldfähigkeit: Der Beschuldigte handelte

zielgerichtet, zudem lagen komplexe und länger dauernde Tatabläufe vor, die bei

einer Intoxikation nicht realisierbar gewesen wären.

Damit ergibt sich unter Berücksichtigung der

Tatkomponenten ein Zwischentotal von 43 Monaten Freiheitsstrafe.

2.2.5

Täterkomponenten

Der Beschuldigte A.___, geboren am [...]1991 im

Kosovo, war zur Tatzeit 19-jährig und damit knapp volljährig. Er ist

kosovarischer Staatsbürger und lebte von 1995 bis zu seiner Wegweisung aus der

Schweiz im Jahre 2016 (vgl. hierzu die nachfolgenden Ausführungen) in der

Schweiz. Er war damals mit seiner Mutter und den Geschwistern dem Vater

nachgereist, der seit einiger Zeit bereits in der Schweiz lebte. Eine zweijährige

Anlehre als Plattenleger schloss er erfolgreich ab. Der Beschuldigte litt

gemäss dem vorgenannten Ergänzungsgutachten im Deliktszeitraum an einer

deutlich ausgeprägten Kokainabhängigkeit. Diese steht im Zusammenhang mit

seiner Delinquenz und ist strafmindernd zu berücksichtigen.

Aus dem vom Berufungsgericht eingeholten Auszug

aus dem Strafregister vom 6. Februar 2017 gehen folgende Vorstrafen hervor:

-

Urteil der Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau vom 6. November 2007: Verurteilung

wegen einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten und Angriffs zu einem bedingten

Freiheitsentzug gemäss JStG von 7 Tagen mit einer Probezeit von 2 Jahren;

- Urteil der

Staatsanwaltschaft Zofingen - Kulm vom 30. November 2010: Verurteilung wegen

versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage zu einer

bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.00 mit einer Probezeit von 2

Jahren, Busse CHF 300.00. Aufgrund der weiteren Delinquenz wurde der gewährte bedingte

Vollzug später widerrufen (vgl. Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom

3.12

).

Die im vorliegenden Verfahren zu beurteilende Delinquenz

beging der Beschuldigte während der zweijährigen Probezeit gemäss Urteil vom

30.

November 2010.

Hinsichtlich des Nachtatverhaltens ist Folgendes

zu erwähnen: Vom 31. Oktober 2014 bis zu seiner bedingten Entlassung wurde dem

Beschuldigten A.___ das «Electronic Monitoring» bewilligt. Nach der bedingten

Entlassung, welche am 22. März 2015 erfolgte, war der Beschuldigte bis am 21.

April 2016 bei seinen Eltern wohnhaft. Seit November 2014, d.h. seit seiner Versetzung

in die Vollzugsstufe Arbeitsexternat im Vollzugsprogramm «Electronic

Monitoring», besuchte der Beschuldigte bei Dr. [...], Oberärztin, Fachärztin

für Psychiatrie und Psychotherapie, Zentrum für Forensische Psychiatrie,

Solothurn, eine ambulante Therapie gemäss Art. 63 StGB, welche bis zum 15.

April 2016 dauerte. Der Bericht von Dr. [...] vom 22. Mai 2015 (O-G 58) ist

positiv. Die Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung wird «eher

nicht» aufrechterhalten. Die behandelnde Ärztin empfiehlt die Fortführung der

ambulanten Therapie sowie den Aufschub des unbedingten Strafvollzuges, um die

sich abzeichnende Stabilisierung des Beschuldigten zu begleiten und zu unterstützen.

Am 17. Dezember 2015 widerrief das Amt für

Migration des Kantons Aargau die Niederlassungsbewilligung von A.___ und verfügte

seine Wegweisung aus der Schweiz. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) sprach

in der Folge am 10. März 2016 ein 12-jähriges Einreiseverbot aus, gültig vom

22.

April 2016 bis 21. April 2028, welches neben der Schweiz auch für das

gesamte Gebiet der Schengen-Staaten gilt. Dieses wurde gemäss den Ausführungen

des amtlichen Verteidigers vor Obergericht ans Bundesverwaltungsgericht

weitergezogen und ist noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Am 21. April 2016

verliess A.___ gemäss Auskunft des Amtes für Migration des Kantons Aargau

definitiv die Schweiz und zog nach Rheinfelden, Deutschland, wo er gemäss den

Ausführungen seines Verteidigers als Fliesenleger selber für seinen

Lebensunterhalt aufkam.

Am 25. Juli 2016 erstellte die behandelnde

Ärztin, Dr. [...] den Abschlussbericht, nachdem der Beschuldigte die Schweiz

hatte verlassen müssen. Dabei führte sie aus, dass sich im Behandlungsverlauf

keine Hinweise auf ein kurz- oder mittelfristig erhöhtes Risiko für

Betäubungsmitteldelikte oder Gewaltdelikte ergeben habe. Die langfristige

Prognose würde davon abhängen, ob der Beschuldigte die Abstinenz von

Betäubungsmitteln aufrechterhalten könne. Positiv sei, dass ihm dies auch in

der belastenden Situation der bevorstehenden Ausweisung gelungen sei. Die gute

Bewältigung der belastenden Situation der letzten Wochen spreche dafür, dass

sich der Beschuldigte in den letzten Jahren prosozial verändert habe und gute

Chancen auf eine erfolgreiche Legalbewährung bestehen würden.

Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten trotz

der Vorstrafen und der Delinquenz während der Probezeit strafmindernd aus. In

Anbetracht der ausgeprägten Kokainsucht, des jungen Alters im Zeitpunkt der

Tatbegehungen, des guten Verhaltens nach der Tat und unter Berücksichtigung der

ausgewiesenen günstigen Entwicklung aufgrund der Massnahme ist die

Freiheitsstrafe um 9 Monate zu reduzieren (= Freiheitsstrafe von 34 Monaten).

2.2.6

Verhalten des Staates

Der zweifellos langen Verfahrensdauer

von nun 4 1/2 Jahren ist leicht strafmindernd, nämlich im

Umfang von 4 Monaten (ca. 10 % von 43 Monaten), Rechnung zu tragen, auch wenn

keine Verletzung des Beschleunigungsgebots erkennbar ist.

2.2.7

Zusammenfassung

Unter Berücksichtigung dieser Strafreduktion

von total 13 Monaten resultiert eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten, dies als

Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 3. Dezember

2013.

2.3

Ambulante therapeutische Behandlung

Die Vorinstanz hat den Vollzug der

Freiheitsstrafe zu Gunsten der mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft

vom 3. Dezember 2013 angeordneten laufenden ambulanten Behandlung aufgeschoben.

Nachdem der Beschuldigte aus der Schweiz weggewiesen wurde, hat die

Sicherheitsdirektion Basel-Landschaft die ambulante Massnahme mit Verfügung vom

1.

September 2016 aufgehoben. Ein Aufschub des unbedingten Strafvollzuges zu

Gunsten einer ambulanten Massnahme kann deshalb nicht erfolgen. Die Strafe ist zwingend

zu vollziehen. Abzuweisen ist auch der Antrag der Staatsanwaltschaft auf

Anordnung einer ambulanten psychotherapeutischen Massnahme während und nach dem

Strafvollzug.

2.4

Prüfung der Sicherheitshaft

Bei dieser Ausgangslage hat das

Berufungsgericht nach Anhörung des Beschuldigten zu prüfen, ob gegen ihn zur

Sicherung des Strafvollzuges Sicherheitshaft angeordnet werden muss.

3.

Strafzumessung B.___

3.1

Retrospektive Konkurrenz,

rechtskräftige Grundstrafe

B.___ wurde am 31. Januar 2014 vom

Strafgericht Basel-Landschaft in Abwesenheit wegen bandenmässigen Raubes,

bandenmässiger räuberischer Erpressung, bandenmässigen Diebstahls, Betrugs,

betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Sachbeschädigung,

Zechprellerei, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Begünstigung sowie Widerhandlung

gegen das BetmG schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren

verurteilt. Am 28. April 2014 wurde er zudem von der Staatsanwaltschaft

Zofingen-Kulm wegen Betrugs, Beschimpfung, mehrfacher Urkundenfälschung, Gewalt

und Drohung gegen Behörden und Beamten sowie Erschleichung eines Ausweises

und/oder einer Bewilligung (Strassenverkehr) zu einer Freiheitsstrafe von 180

Tagen verurteilt, dies als Zusatzstrafe zum vorgenannten Urteil des Strafgerichts

Basel-Landschaft und als Teilzusatzstrafe zum Urteil des Bezirksamtes Aarau vom

2.

August 2010. Beide Strafen erwuchsen in Rechtskraft. Die vorliegend zu

beurteilende Tat hat der Beschuldigte B.___ am 17. März 2011 begangen, bevor er

in den beiden vorgenannten Verfahren (Basel-Landschaft, Zofingen-Kulm) verurteilt

worden ist. Es ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB zum Urteil des

Strafgerichts Basel-Landschaft vom 31. Januar 2014 sowie (zumindest formell)

auch teilweise zum Urteil der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 28. April

2014.

eine Zusatzstrafe auszufällen. Die vom Strafgericht Basel-Landschaft

ausgefällte Grundstrafe, die ihrerseits eine Gesamtstrafe darstellt, enthält

die schwerste Straftat (bandenmässiger Raub). Dementsprechend ist bei der

Zusatzstrafenbildung von dieser Grundstrafe auszugehen. Sie ist in Anbetracht

der neu zu beurteilenden Tat in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu

erhöhen.

3.2

Zusatzstrafenbildung

3.2.1

Raub (AnklS. Ziff. B.1.)

Hinsichtlich der Rollenverteilung bei

diesem Raub (AnklS. Ziff. B.1.) zum Nachteil des Läufers von «[...]» ist

festzuhalten, dass A.___ die Initiative ergriff, und eine Cheffunktion

innehatte. B.___ war zwar Mittäter, aber eher im Hintergrund, so dass ihn ein

leicht tieferes Tatverschulden als A.___ trifft. B.___ handelte mit direktem

Vorsatz und aus materiellen und somit rein egoistischen Beweggründen. Aufgrund

der Tatkomponenten wäre dieser Raub mit 10 Monaten Freiheitsstrafe zu ahnden (zum

Vergleich: bei A.___ wurde dieses Delikt aufgrund der Tatkomponenten mit 14

Monaten bzw. asperiert mit 7 Monaten abgegolten). Diese Strafe von 10 Monaten

reduziert sich zufolge Asperation mit der Grundstrafe auf 5 Monate.

3.2.2

Täterkomponenten

Bei den Täterkomponenten sind folgende

Umstände zu berücksichtigen: Der Beschuldigte B.___ ist am [...]1990 im Kosovo

geboren; zur Zeit der Tatbegehung (17.3.2011) war er 21-jährig. Im Alter von 8

Jahren reiste er zufolge des Bürgerkrieges im ehemaligen Jugoslawien in die

Schweiz ein, wo er zusammen mit seiner Familie zuerst in [...] wohnte,

anschliessend liess sich seine Familie in [...] nieder. Die familiären

Verhältnisse in seiner Jugendzeit müssen als schwierig bezeichnet werden. Es ist

in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom

31.

Januar 2014 (US 125 ff.) sowie auf die Einvernahme des Beschuldigten zur

Person vor erster Instanz und vor Obergericht zu verweisen. Zusammengefasst ist

festzuhalten, dass es dem Beschuldigten nicht gelang, eine Lehre abzuschliessen,

wofür er u.a. auch die erheblichen Schwierigkeiten mit seinem Vater geltend

macht: Er sei, so der Beschuldigte vor Obergericht, von 2007 bis 2012 mit einer

Schweizer Freundin zusammen gewesen, doch sein Vater habe diese Beziehung nicht

akzeptieren wollen. Ebenso sei er von seiner kosovarischen Verwandtschaft zurückgewiesen

worden. Er sei bereits im Alter von 16 Jahren von zuhause weggegangen, habe

keine feste Wohnadresse gehabt und sich immer wieder mit seinem Vater gestritten.

Schliesslich sei es im Kosovo zu einer Zwangsheirat gekommen und die familiäre

Situation sei total eskaliert. Er habe dann bei A.___ wohnen können und sei mit

ihm unterwegs gewesen (vgl. separates Einvernahmeprotokoll vom 13.3.2017).

In dem vom Berufungsgericht eingeholten

Strafregisterauszug vom 6. Februar 2017 sind folgende Vorstrafen verzeichnet:

- Urteil

des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 28. April 2009: Verurteilung

wegen versuchter schwerer Körperverletzung, einfacher Körperverletzung und

Tätlichkeiten zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten bei einer

Probezeit von 2 Jahren, Busse von CHF 500.00 (der gewährte bedingte Strafvollzug

wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 31.1.2014 widerrufen);

- Urteil der Staatsanwaltschaft des

Kantons Solothurn vom 16. April 2010: Verurteilung wegen versuchter

Begünstigung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat als

Zusatzstrafe zum vorgenannten Urteil vom 28. April 2009 (der gewährte bedingte Strafvollzug

wurde mit Urteil des Bezirksamtes Aarau vom 2.8.2010 widerrufen)

- Urteil des Bezirksamtes Aarau vom 2.

August 2010: Verurteilung wegen grober Verkehrsregelverletzung zu einer

unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 100.00.

Der vorliegend zu beurteilende Raub

(Begehungszeitpunkt: 17.3.2011) fiel somit in eine laufende Probezeit. B.___ wurde

danach noch einmal straffällig: Mit Urteil der Staatsanwaltschaft

Winterthur/Unterland (Zweigstelle Flughafen) vom 13. April 2015 wurde er wegen

Fälschung von Ausweisen, begangen am 11. April 2014, zu einer unbedingten

Freiheitsstrafe von 60 Tagen verurteilt.

Der Beschuldigte befindet sich seit dem

6.

Oktober 2015 in der Strafvollzugsanstalt Bostadel, wo er die 5-jährige

Freiheitsstrafe gemäss Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 31. Januar

2014.

verbüsst. Der Führungsbericht vom 3. Februar 2017 ist positiv. Der

Beschuldigte absolviert seit November 2015 eine vollzugsbegleitende

Psychotherapie, welche in wöchentlichen Einzelsettings durchgeführt wird. Auch

der Therapiebericht vom 22. Februar 2017 fällt positiv aus: Der Beschuldigte

setze sich mit den bei ihm bestehenden Risikofaktoren auseinander, es seien Fortschritte

bei der Emotionsregulation möglich und es erfolge eine konstruktive

Angehensweise bei Konflikten.

In einer Gesamtwürdigung fallen die

belastenden Faktoren – mehrere, zum Teil einschlägige Vorstrafen, Delinquenz

während laufender Probezeit, neue Delinquenz im Jahre 2014 – gegenüber den

entlastenden Faktoren (positiver Führungs- und Therapiebericht) leicht stärker

ins Gewicht. Im Unterschied zu A.___ war B.___ zudem im Zeitpunkt der

Delinquenz nicht drogensüchtig und auch nicht derart jung. Die Täterkomponenten

führen zu einer Straferhöhung um einen Monat.

3.2.3

Zusammenfassung

Demzufolge ist der Beschuldigte B.___ –

als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 31. Januar

2014.

und teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft

Zofingen-Kulm vom 28. April 2014 – zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6

Monaten zu verurteilen.

4.

Strafzumessung C.___

4.1

Retrospektive Konkurrenz,

rechtskräftige Grundstrafe

Der Beschuldigte C.___ wurde am 12.

August 2015 vom Kantonsgericht Basel-Landschaft wegen Raubes, Diebstahls,

Freiheitsberaubung, mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie Widerhandlungen gegen

das BetmG schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren

verurteilt. Für den Anteil von 24 Monaten wurde dem Beschuldigten der bedingte

Strafvollzug mit einer Probezeit von 4 Jahren gewährt. Das erstinstanzliche

Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft datiert vom 3. Dezember 2013.

Das erstinstanzliche Urteil im

vorliegenden Verfahren erging am 9. Juni 2015 und damit in einem Zeitpunkt, da

das Verfahren im Kanton Basel-Landschaft noch hängig war. Zur Zeit der

Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils im vorliegenden Verfahren lagen die

Voraussetzungen für eine Zusatzstrafe somit noch nicht vor. Mit dem Urteil des

Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 12. August 2015 und dem damit verbundenen

Abschluss dieses Verfahrens haben sich die diesbezüglichen Voraussetzungen

geändert; es ist nun eine Zusatzstrafe zum letztgenannten Urteil auszufällen. Auch

bei C.___ liegt der rechtskräftigen Grundstrafe die schwerste Tat zugrunde. Es

ist dies der Raub zum Nachteil von U.___, begangen am 20. Januar 2011. Dementsprechend

ist diese Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden

Delikte nach dem Asperationsprinzip angemessen zu erhöhen.

4.2

Zusatzstrafenbildung

4.2.1

Raub zum Nachteil des Läufers von «[...]»

(AnklS. Ziff. C.1.)

Beim Raub zum Nachteil des Läufers von «[...]»

war der Beschuldigte Hauptbeteiligter und somit Mittäter. Das Delikt wurde aber

auf die Initiative von A.___ und mit Blick auf das Kokain, welches nach dem

Tatplan erbeutet werden sollte, vorrangig auch in dessen Interesse verübt. C.___

nahm die Rolle eines Mitläufers ein. Sein Tatverschulden wiegt deshalb weniger

schwer als dasjenige von A.___ und ist für dieses Delikt mit 10 Monaten bzw.

asperiert mit 5 Monaten Freiheitsstrafe zu veranschlagen.

4.2.2

Gefährdung des Lebens (AnklS.

Ziff. C.6.)

Der Beschuldigte hat am 3. Mai 2012 [...]

in unmittelbare Lebensgefahr gebracht, indem er mit nicht den örtlichen

Verhältnissen angepasster Geschwindigkeit mit seinem PW Mercedes-Benz SLK 230

in einem Wohnquartier auf diesen zufuhr, so dass dieser zur Seite springen

musste. Die Aktion des Beschuldigten erfolgte offenbar, nachdem ihn [...]mit

einer Armbewegung aufgefordert hatte, langsamer zu fahren; offensichtlich

empfand der Beschuldigte diese Aufforderung als unangemessene Infragestellung

seiner Fahrkünste. Für dieses Verhalten wäre aufgrund der Tatkomponenten eine

Freiheitsstrafe von 8 Monaten angemessen, asperiert somit 4 Monate.

4.2.3

Tatkomplex Einbruchdiebstähle

(AnklS. Ziff. C.3., C.4. und C.5)

Der enge sachliche, räumliche und zeitliche

Konnex zwischen dem Hausfriedensbruch, der Sachbeschädigung und dem Diebstahl

rechtfertigt es, die Einzeltaten bei der Strafzumessung je als Tatkomplexe

(Einbruchdiebstahl vom 16./17.2.2011 sowie Einbruchdiebstahl vom 12./13.2.2013)

zu würdigen. Das Verschulden des Beschuldigten ist bei beiden Tatkomplexen als

leicht zu bezeichnen. Die Einbruchdiebstähle erfolgten nicht in

Privatwohnungen, sondern in einem Hotel und einem Jugendkulturhaus, was die

Konfrontationsgefahr mit Privatpersonen minimierte. Zudem wurde in beiden

Fällen vergleichsweise geringes Deliktsgut erbeutet. Für diese zwei Diebstähle

sowie die eng damit verbundenen Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüche wäre

aufgrund der Tatkomponenten eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten auszufällen.

Zufolge Asperation mit der Grundstrafe reduziert sich diese Strafe auf 3 Monate.

4.2.4

Es resultiert damit aufgrund der

Tatkomponenten eine Zusatzstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe.

4.2.5

Täterkomponenten

In Bezug auf das Vorleben von C.___ ist

Folgendes bekannt: Der Beschuldigte kam am [...] 1989 in Zofingen auf die Welt

und wuchs in der Schweiz auf. Er ist kosovarischer Staatbürger. Sein Elternhaus

beschreibt er als sehr gut. Er sei zusammen mit drei jüngeren Geschwistern ohne

jegliche finanziellen Sorgen aufgewachsen und er habe mit seinen Eltern keine Probleme

gehabt (vgl. O-G 327 - 329). Er besuchte in [...] die Primar- und

Bezirksschule. Nach der obligatorischen Schulzeit schloss er an einer

Privatschule die Ausbildung als Informatiker ab und besuchte hierauf die

Wirtschaftsinformatikschule in Zürich, ohne den Abschluss zu erlangen. Er sei,

so der Beschuldigte vor erster Instanz, in dieser Lebensphase mit den falschen

Leuten unterwegs gewesen und alles sei abwärts gegangen (O-G 327 f.). Aufgrund der

Delinquenz sei es in seinem Leben zu einer Zäsur gekommen, die insgesamt

4-jährige Ausbildung habe er im Verlauf des 3. Jahres abgebrochen (vgl.

separates Einvernahmeprotokoll vor Obergericht vom 13.3.2017 S. 2). Am […] wurde

der Beschuldigte Vater eines Sohnes.

Aus dem vom Obergericht eingeholten

Strafregisterauszug vom 6. Februar 2017 gehen folgende Vorstrafen hervor:

- Urteil

des Gerichtspräsidiums Zofingen vom 15. November 2010: Verurteilung wegen bandenmässigen

Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs,

Hehlerei, Vergehen gemäss Waffengesetz sowie wegen div. Widerhandlungen gegen

das SVG zu einer bedingten Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je CHF 50.00 bei

einer Probezeit von 4 Jahren sowie einer Busse von CHF 3‘000 (der gewährte

bedingte Vollzug wurde mit Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom

12.8.2015

widerrufen);

- Urteil

der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 23. Mai 2011: Verurteilung wegen

Diebstahls und Hausfriedensbruchs zu einer bedingten Geldstrafe von 100

Tagessätzen zu je CHF 30.00 bei einer Probezeit von 4 Jahren sowie einer Busse von

CHF 300.00, dies als Zusatzstrafe zum Urteil vom 15.11.2010.

Die dritte eingetragene Strafe bezieht

sich auf das Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern,

Emmental-Oberaargau, Burgdorf vom 2. März 2015. Es liegt diesbezüglich keine

Vorstrafe im eigentlichen Sinne, sondern ein Anwendungsfall der retrospektiven

Konkurrenz vor (vgl. hierzu nachfolgende Ziff. III.4.3).

Gleiches gilt für den 4. Eintrag im Strafregister:

Es geht dabei um das bereits eingangs zitierte Urteil des Kantonsgerichts

Basel-Landschaft vom 12. August 2015, zu welchem das Berufungsgericht eine

Zusatzstrafe auszufällen hat.

In Anbetracht der geltenden

Unschuldsvermutung darf die im Strafregister vermerkte laufende Strafuntersuchung

der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm wegen Beschimpfung nicht zu Lasten des

Beschuldigten berücksichtigt werden. Gemäss seinen Ausführungen vor Obergericht

geht dieser Vorfall auf eine Mietangelegenheit zurück (vgl. separates Einvernahmeprotokoll

vom 13.3.2017).

Es fällt auf, dass der Beschuldigte C.___

trotz erstandener Untersuchungshaft vom 23. März bis 20. Oktober 2011 im

Verfahren im Kanton Basel-Landschaft (Urteil Kantonsgericht Basel-Landschaft

vom 12.8.2015, S. 82) und trotz laufender Probezeit weiter delinquiert hat (vgl.

insbesondere die von ihm am 3. Mai 2012 begangene Gefährdung des Lebens nach

AnklS. Ziff. C.6., aber auch die Fälschung von Ausweisen und die diversen

SVG-Widerhandlungen).

Zu den aktuellen persönlichen

Verhältnissen ist Folgendes bekannt: Der Beschuldigte lebt mit seiner

Lebenspartnerin und Mutter des gemeinsamen 4 ½ -jährigen Sohnes zusammen. Den unbedingten

Teil der vom Strafgericht Basel-Landschaft am 12. August 2015 ausgefällten Freiheitsstrafe

hat der Beschuldigte gemäss seinen eigenen Angaben vor Obergericht zwischenzeitlich

mittels Electronic Monitoring verbüsst. Er ist seit dem 1. Mai 2016 bei der

Firma [...] angestellt, wo er für die Programmierung von Maschinen zuständig

ist. Sein aktuelles Nettoeinkommen beziffert er auf monatlich CHF 5‘500.00 bis

CHF 6‘000.00 (je nach Schicht), zuzüglich einem 13. Monatslohn von CHF 5‘000.00

(vgl. separates Einvernahmeprotokoll vom 13.3.2017). Vor Obergericht führte er

des Weiteren aus, seine derzeitige wirtschaftliche Situation erlaube es ihm,

die Schulden, die sich auf ca. CHF 12‘000.00 bis 13‘000.00 beliefen, ratenweise

zu tilgen. Monatlich zahle er einen Betrag von CHF 700.00 bis CHF 1‘000.00 ab.

Er wolle unbedingt auch eine Erwachsenenbildung im Bereich […] abschliessen.

Seine Lebenspartnerin sei Hausfrau und betreue den gemeinsamen Sohn. Sie

erziele einen Nebenverdienst, sie sei in Teilzeit selbständig in der […]branche

tätig. Befragt nach erfolgten oder drohenden ausländerrechtlichen Massnahmen

führte der Beschuldigte aus, er stehe unter Beobachtung des kantonalen

Migrationsamtes des Kantons Aargau. Es werde insbesondere genau beobachtet,

welche Schulden er abbezahle. Mit dem Szenario, die Schweiz verlassen zu

müssen, habe er sich bislang nicht auseinandergesetzt. Er wolle hier leben und

seinem Sohn eine Zukunft in der Schweiz ermöglichen.

Zusammengefasst fallen die Vorstrafen

sowie der Umstand, dass der Beschuldigte C.___ die im vorliegenden Verfahren zu

beurteilende Delinquenz trotz erstandener Untersuchungshaft und laufender

Probezeit beging, negativ ins Gewicht. Strafmindernd wirkt sich die lange

Verfahrensdauer bzw. der Umstand, dass die Hauptdelikte nun 5 - 6 Jahre

zurückliegen, aus. Zudem ist seit der im vorliegenden Verfahren beurteilten

Delinquenz beim Beschuldigten eine positive Entwicklung auszumachen, die sich

in der beruflichen und sozialen Integration und der ratenweisen Schuldentilgung

manifestiert. In einer Gesamtwürdigung wirken sich die Täterkomponenten neutral

aus.

4.2.6

Zusammenfassung

Der Beschuldigte C.___ ist somit als Zusatzstrafe

zum Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 12. August 2015 zu einer

Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu verurteilen. Zusammen mit der bereits

rechtskräftigen Grundstrafe von 36 Monaten wird das vom Gesetzgeber

festgesetzte Höchstmass für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges überschritten.

Die Zusatzstrafe ist demzufolge zwingend zu vollziehen (Heidi

Affolter-Eijsten/Stefan Trechsel in: PK StGB, Art. 49 StGB N 22). Der Vollzug mittels

Electronic Monitoring, das den Beschuldigten nicht aus seiner aktuell günstigen

beruflichen Situation und dem intakten sozialen Umfeld heraus reissen würde,

ist grundsätzlich bei diesem Strafmass von 12 Monaten Freiheitsstrafe möglich. Ob

sich das Electronic Monitoring konkret auch mit dem beruflichen Schichtbetrieb des

Beschuldigten vereinbaren lässt, hat die Vollzugsbehörde zu prüfen.

An diese Freiheitsstrafe ist gemäss Art.

51.

StGB die vom Beschuldigten C.___ erstandene Untersuchungshaft (18.3.2013 -

9.4

) anzurechnen.

4.3

Geldstrafe

4.3.1

Mit Urteil der Staatsanwaltschaft

des Kantons Bern, Emmental-Oberaargau, Burgdorf vom 2. März 2015 wurde der

Beschuldigte C.___ wegen eines Angriffs nach Art. 134 StGB, begangen am 17.

Januar 2014, zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 40.00

verurteilt. Die im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Delikte, die

ebenfalls mit einer Geldstrafe zu sanktionieren sind (vgl. nachfolgende

Auflistung unter Ziff. 3.3.2), hat der Beschuldigte begangen, bevor er im

vorgenannten Verfahren (sog. Erstverfahren) verurteilt worden ist. Es liegt folglich

auch hier ein Anwendungsfall der retrospektiven Konkurrenz vor, so dass die

Geldstrafe in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB als Zusatzstrafe zum vorgenannten

Urteil auszufällen ist.

4.3.2

Mit der Zusatzstrafe sind folgende

Delikte abzugelten:

- AnklS. Ziff. C.7 (Fälschung

von Ausweisen; Art. 252 StGB)

- AnklS.

Ziff. C.8. (Führen eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder

Aberkennung des erforderlichen Ausweises in drei Fällen; Art. 95 Abs. 1 SVG)

- AnklS.

Ziff. C.9. (Überlassen eines Motorfahrzeuges an einen Führer ohne erforderlichen

Ausweis; Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG)

- AnklS.

Ziff. C.10. (Fahren ohne Haftpflichtversicherung; Art. 96 Abs. 2 SVG)

- AnklS.

Ziff. C.11. (Missbräuchliche Verwendung von Ausweisen und/oder Kontrollschildern;

Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG)

- AnklS.

Ziff. C.14. (Überlassen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges; Art. 93 Abs. 2

lit. b SVG)

- AnklS.

Ziff. C.17 (Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges; Art. 93 Abs. 2 lit.

a SVG)

In Bezug auf die einzelnen Sachverhalte,

die diesen Schuldsprüchen zugrunde liegen, wird auf die Zusammenfassung unter

vorstehender Ziff. II.I.3.3 verwiesen. Diese Delikte wären für sich allein mit

einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen abzugelten. Zufolge Asperation mit der

rechtskräftigen Grundstrafe von 100 Tages-sätzen reduziert sich diese Strafe

auf 50 Tagessätze.

4.3.3

Höhe des Tagessatzes

Für die Berechnung der

Tagessatzhöhe sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des

Täters im Zeitpunkt des Urteils massgebend (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt

der Berechnung bildet der monatliche Nettolohn des Beschuldigten, der gemäss

dem Beschuldigten durchschnittlich CHF 6‘400.00 ausmacht. Für die vom

Beschuldigten zu leistenden Steuern und Krankenkassenbeiträge sind pauschal 25

% in Abzug zu bringen (= CHF 4‘800.00). Für die Lebenspartnerin sowie das Kind

ist ein Unterstützungsabzug von je 15 % zu gewähren (= je CHF 720.00), so dass

sich der Tagessatz auf abgerundet CHF 110.00 beläuft (= CHF 3‘360.00 : 30).

4.3.4

Vollzug der Geldstrafe

Der Beschuldigte wurde

innerhalb der letzten fünf Jahre vor diesen Taten zu einer Geldstrafe von

mindestens 180 Tagessätzen verurteilt (vgl. Verurteilung vom 15.11.2010 zu

einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen), so dass ein sog. qualifizierter Rückfall

vorliegt. Der Aufschub des Strafvollzuges ist in einem solchen Fall nach Art.

42.

Abs. 2 StGB nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen. Angesichts

der Vielzahl der SVG-Widerhandlungen (vgl. insbesondere AnklS. Ziff. 8.1. -

8.

) und der Tatsache, dass sich diese über einen längeren Zeitraum erstreckten,

können die erforderlichen besonders günstigen Umstände nicht bejaht werden. Die

Geldstrafe ist somit zu vollziehen.

4.4

Busse

Schliesslich ist die von der Vorinstanz

ausgesprochene Busse von CHF 900.00, ersatzweise 9 Tage Freiheitsstrafe, für

die Übertretungen (AnklS. Ziff. C.12., 13., 15., 16., 18. und 19.) zu

bestätigen.

4.5

Prüfung

des Widerrufs

4.5.1

Gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB

widerruft das Gericht den bedingten Teil der Strafe, wenn der Verurteilte

während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht und deshalb zu

erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird. Ist demgegenüber nicht

zu erwarten, dass der Verurteile weitere Straftaten begeht, so verzichtet das

Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die

Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern

(Art. 46 Abs. 2 StGB).

4.5.2

Es ist festzustellen, dass der mit

Urteil des Gerichtspräsidium Zofingen vom 15. November 2010 gewährte Aufschub

des Strafvollzuges bereits im Verfahren im Kanton Basel-Landschaft widerrufen worden

ist (vgl. Urteil Kantonsgericht Basel-Landschaft vom 12.8.2015 auf US 78 sowie

Strafregisterauszug vom 6.2.2017).

4.5.3

Auf den Widerruf des mit Urteil der

Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 23. Mai 2011 gewährten bedingten

Strafvollzuges ist trotz Delinquenz während der Probezeit zu verzichten, weil beim

Beschuldigten eine positive Entwicklung deutlich erkennbar ist und davon

ausgegangen werden kann, dass der Vollzug der vom Obergericht ausgefällten

Strafe den Beschuldigten ausreichend beeindrucken wird, so dass künftige

Straftaten nicht zu erwarten sind.

5.

Strafzumessung D.___

5.1

Retrospektive Konkurrenz,

rechtskräftige Grundstrafe

Der Beschuldigte D.___ wurde am 25.

Januar 2013 vom Amtsgericht Olten-Gösgen wegen mehrfachen Raubes, mehrfachen

versuchten Raubes, mehrfachen Diebstahls und weiterer Delikte zu einer

Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt, wobei für 24 Monate der bedingte

Strafvollzug mit einer Probezeit von 2 Jahren gewährt wurde. Mit Ausnahme des

Einbruchdiebstahls vom 13. Februar 2013 (AnklS. Ziff. D.3.7/5.4/6.5, vgl. hierzu

nachfolgende Ziff. 5.3) wurden die vorliegend zu beurteilenden Straftaten alle

vor dem 25. Januar 2013 verübt, so dass zum Urteil des Strafgerichts Olten-Gösgen

ein Zusatzurteil auszufällen ist.

Mit der vom Amtsgericht Olten-Gösgen ausgefällten

Gesamtstrafe wurden in erster Linie fünf Raubtatbestände sowie zwei Diebstähle

geahndet. Das Amtsgericht Olten-Gösgen kam zum Schluss, dass der Beschuldigte

in fünf Fällen die Geschädigten unter Androhung von Gewalt (Entgegenstrecken

eines Messers, welches jedoch nicht als «gefährliche Waffe» im Sinn von Art.

140.

Ziff. 2 StGB qualifiziert wurde) bzw. unter Anwendung von Gewalt auf der

Strasse zur Herausgabe des Portemonnaies veranlasst und auf diese Weise geringe

Geldbeträge entwendet hat. Das Amtsgericht Olten-Gösgen sprach den

Beschuldigten zudem wegen mehrfachen Diebstahls in zwei Fällen schuldig. In

einem Fall handelte es sich um einen Einbruch in eine Wohnung, wo der

Beschuldigte mit einem Mittäter ein Fernsehgerät im Wert von CHF 2‘599.00

entwendete. Im zweiten Fall stahl der Beschuldigte anlässlich der Montage von

Fenstern in einer Wohnung eine Münzsammlung im Wert von CHF 4‘634.00. Die

ausgefällte Grundstrafe ist in Rechtskraft erwachsen, so dass es dem

Obergericht als sog. Zweitgericht nicht erlaubt ist, auf diese Grundstrafe

zurückzukommen. In Anbetracht des verwendeten Messers wiegen die vom

Amtsgericht Olten-Gösgen in seinem Urteil vom 25. Januar 2013 beurteilten Raubdelikte

schwerer als jene Taten, die im vorliegenden Fall noch abzugelten sind. Die rechtskräftige

Grundstrafe ist deshalb aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden

Delikte angemessen zu erhöhen.

5.2

Zusatzstrafenbildung

5.2.1

Raub und räuberische Erpressung zum Nachteil von I.___ (AnklS. Ziff. D.1. und

D.2.)

Wie bei den früher beurteilten

Raubdelikten handelte der Beschuldigte D.___ auch vorliegend nicht alleine,

sondern in Mittäterschaft mit A.___. Im Gegensatz zu den früher beurteilten

Delikten kam vorliegend kein Messer zum Einsatz. Auf den modus operandi, die

planerischen Elemente, wonach gezielt Dealer als Opfer aufgesucht wurden, sowie

die spezifische Vorgeschichte, wonach I.___ nur wenige Tage nach einem ersten,

brutal ausgeführten Raub (Vorfall vom 29.12.2010), erneut aufgesucht und

beraubt wurde, ist bereits im Zusammenhang mit der Zusatzstrafenbildung von A.___

hingewiesen worden. Für den Tatkomplex «Raub und räuberische Erpressung» ist

aufgrund der Tatkomponenten – wie beim Mittäter A.___ – eine Strafe von 9

Monate (vor der Asperation: 18 Monate) angemessen.

5.2.2

Tatkomplex:

mehrfache Einbruchdiebstähle (AnklS. D.3.1, 3.2, 3.4, 3.5, 3.6; D.5.1 – 5.3 sowie

D.6.1 - 6.4)

Im vorliegenden Verfahren sind 5

Diebstähle zu beurteilen, die vor dem 25. Januar 2013 verübt worden sind. Die

Deliktsbeträge bewegten sich zwischen CHF 1‘550.00 und CHF 8‘000.00 und damit

in einem vergleichsweise eher tieferen Bereich. In einem Fall versuchte der

Beschuldigte mit einem Mittäter, in eine Privatwohnung einzubrechen, in zwei

weiteren Fällen erfolgten vollendete Diebstahlsdelikte in Privatwohnungen.

Solche Diebstähle sind, wie bereits erwähnt, mit einem erheblichen

Tatverschulden verbunden, weil sie einen massiven Eingriff in die Privatsphäre

der Geschädigten bedeuten und diese in ihrer Privatsphäre empfindlich verletzen.

Zusammen mit den Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüchen, die gemeinsam mit

den Diebstählen bei der Strafzumessung einen Tatkomplex bilden, wäre eine Freiheitsstrafe

von insgesamt 22 Monaten angezeigt. Als Zusatzstrafe resultieren unter Berücksichtigung

des Asperationsprinzips schliesslich 11 Monate.

5.2.3

Bruch amtlicher Beschlagnahme

Für den Bruch der amtlichen

Beschlagnahme – ebenfalls als Zusatzstrafe zum Urteil vom 25. Januar 2013 – erweist

sich eine Strafe von einem Monat bzw. als Zusatzstrafe asperiert von einem ½

Monat als angemessen.

5.3

Tatkomplex Einbruchdiebstahl vom 12. Februar 2013 (AnklS. Ziff. D.3.7, 5.4 und

6.

)

Es geht um den Tatkomplex

Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung und Diebstahl zum Nachteil der M.___.

Tatobjekt war das Jugendkulturhaus, somit keine Privatliegenschaft. Der

Beschuldigte spannte bei der Deliktsbegehung mit einem weiteren Mittäter C.___

zusammen. Das entwendete Deliktsgut beläuft sich auf rund CHF 3‘500.00 und

fällt somit nicht hoch aus, wobei relativierend hinzuzufügen bleibt, dass der

deliktische Wille darauf gerichtet war, möglichst viel zu entwenden. Es ist

dieser Tatkomplex aufgrund der Tatkomponenten mit 2 ½ Monaten Freiheitsstrafe

abzugelten.

5.4

Insgesamt ergibt sich damit nach den

Tatkomponenten eine Freiheitsstrafe von 23 Monaten, dies weitestgehend als Zusatzstrafe

zum Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 25. Januar 2013.

5.5

Täterkomponenten

Im Strafregisterauszug vom 6. Februar

2017.

sind folgende Vorstrafen verzeichnet:

- Urteil

der der Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau vom 6. November 2007 (O-G 73):

Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten und Angriffs zu

einem Freiheitsentzug nach JStG von 7 Tagen.

Das ebenfalls eingetragene Urteil des

Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 25. Januar 2013 ist keine Vorstrafe im

eigentlichen Sinne, da ein Anwendungsfall der retrospektiven Konkurrenz

vorliegt (vgl. vorstehende Ziff. 5.1).

Aus dem Strafregister gehen schliesslich

weitere Strafurteile hervor, welche sich auf Taten beziehen, die der Beschuldigte

nicht vor, sondern nach der vorliegend zu beurteilenden Delinquenz beging. Im

Einzelnen geht es um folgende Urteile:

- Strafverfügung

der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 10. April 2014: Verurteilung

wegen Widerhandlungen gegen das SVG, nämlich Fahren in fahrunfähigem Zustand

(Motorfahrzeug, alkoholisiert) sowie Überlassen eines Motorfahrzeugs an einen

Führer ohne erforderlichen Ausweis, zu einer Busse von CHF 200.00. Aufgrund des

BAK von 0,71 Gewichtspromille (vgl. O-G 74 sowie Strafregisterauszug) und der

ausgefällten Busse ist eher von einem Bagatellcharakter der Delinquenz auszugehen.

- Strafverfügung der Staatsanwaltschaft

des Kantons Solothurn vom 24. August 2016: Verurteilung wegen Widerhandlungen

gegen das SVG (im Einzelnen: einfache Verletzung der Verkehrsregeln, Fahren

ohne Haftpflichtverletzung, Missbräuchliche Verwendung von Ausweisen und/oder

Kontrollschildern, Fahren ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder, Übertretung

der Verkehrsregelnverordnung) zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF

60.00

sowie einer Busse von CHF 500.00.

Zu Ungunsten des Beschuldigten wirken

sich die lange Deliktszeit sowie der Umstand, dass dieser während des laufenden

Oltner Verfahrens delinquiert hat, aus.

In Bezug auf das Vorleben des Beschuldigen

ist Folgendes bekannt: Er kam im Jahr 1991 in Mazedonien auf die Welt und ist

Bürger dieses Staates. Die Familie zog in die Schweiz, als er halbjährig war. Die

obligatorische Schulzeit absolvierte er in […] (vgl. AS 6139). Nach einem

Praktikum als […]monteur im Betrieb seines Onkels trat er 2009 eine […]lehre

an. Aufgrund seiner Delinquenz kam es zu Problemen mit seinem Chef und

schliesslich zum Abbruch der Lehre. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) verfügte

am 15. Oktober 2015 gegen ihn ein Einreiseverbot bis 14. Oktober 2019 für das

Staatsgebiet der Schweiz und den gesamten Schengen-Raum. Seit seiner

ausländerrechtlichen Wegweisung aus der Schweiz lebt der Beschuldigte im Kosovo

([…], in der Nähe von Pristina) in einer Wohnung. Vor Obergericht führte er

aus, dass er seit der ausgestandenen Untersuchungshaft im Jahre 2013

gesundheitliche Probleme habe (Phobie, Panik- sowie Herzrhythmusstörung). Er

fühle sich psychisch schnell überfordert, so dass es ihm nicht gelungen sei, im

Kosovo eine Arbeit zu finden und ein Einkommen zu generieren. Er lebe von der

finanziellen Unterstützung seines Vaters, der ihm aus der Schweiz monatlich

einen fixen Betrag für seinen Lebensunterhalt im Kosovo überweise. In der

Schweiz leben seine Ehefrau sowie das im Jahre 2015 geborene gemeinsame Kind

(vgl. separates Einvernahmeprotokoll vom 13.3.2017).

Die Täterkomponenten wirken sich gesamthaft

belastend aus (= Straferhöhung um einen Monat).

5.6

Zusammenfassung

Damit ist der Beschuldigte D.___ –

weitestgehend als Zusatzstrafe zum Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 25.

Januar 2013 – zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monate zu verurteilen.

5.7

Vollzug der Strafe

Im vorliegenden Fall übersteigt die hypothetische

Gesamtstrafe, welche sich aus der rechtskräftigen Grundstrafe (teilbedingte

Freiheitsstrafe von 30 Monaten) und der Zusatzstrafe zusammensetzt, deutlich die

Höchstdauer für den teilbedingten Vollzug einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten.

Die Zusatzstrafe muss deshalb unbedingt vollzogen werden.

In Anwendung von Art. 51 StGB ist dem

Beschuldigten D.___ die erstandene Untersuchungshaft (= 20.2.2013 bis 3.5.2013)

an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

5.8

Prüfung der Sicherheitshaft

Für den Beschuldigten resultiert nun

statt der beantragten Strafmassreduktion (unbedingte Freiheitsstrafe von 4

Monaten) eine deutliche Straferhöhung (unbedingte Freiheitsstrafe von 24 statt 10

Monaten). Angesichts dieser Ausgangslage hat die Berufungsinstanz nach Anhörung

des Beschuldigten in einem separaten Haftverfahren die Anordnung von

Sicherheitshaft zu prüfen.

5.9

Prüfung des Widerrufs

Mit Urteil vom 25. Januar 2013 gewährte

das Amtsgericht Olten-Gösgen für einen Strafanteil von 24 Monaten

Freiheitsstrafe den bedingten Vollzug.

Der Beschuldigte beging nach dem 25.

Januar 2013 und damit während der laufenden Probezeit einzig einen

Einbruchdiebstahl (AnklS. Ziff. D.3.7, 5.4, 6.5: Einbruch in Jugendkulturhaus).

Der Beschuldigte wird nun aufgrund der

vom Obergericht ausgefällten Freiheitsstrafe eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten

verbüssen müssen. Auch unter Berücksichtigung der bereits erstandenen Haft von

etwas mehr als zwei Monaten und der Möglichkeit der bedingten Entlassung nach 2/3

der verbüssten Strafe verbleibt eine über einjährige Vollzugszeit. Soweit

ersichtlich, war der Beschuldigte bis auf die ausgestandene Untersuchungshaft

noch nicht im Gefängnis. Den unbedingten Strafanteil von 6 Monaten (Urteil des

Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 25.1.2013) konnte der Beschuldigte – soweit dieser

noch nicht mit der Untersuchungshaft abgegolten war – gemäss seinen

Ausführungen vor Obergericht in Halbgefangenschaft verbüssen. Es ist deshalb

davon auszugehen, dass der Freiheitsentzug den erforderlichen Eindruck beim

Beschuldigten hinterlassen wird und er deshalb keine weiteren Straftaten mehr

begehen wird. Auf einen Widerruf des am 25. Januar 2013 gewährten

bedingten Strafvollzugs für einen Strafanteil von 24 Monaten Freiheitsstrafe

ist deshalb zu verzichten. Auch von der Verlängerung der Probezeit oder von

einer Verwarnung ist abzusehen.

6.

Strafzumessung E.___

6.1

Retrospektive Konkurrenz,

rechtskräftige Grundstrafe

Mit Urteil des Bezirksgerichts Zofingen

vom 9. Juni 2011 wurde der Beschuldigte E.___ wegen mehrfachen, teilweise

versuchten Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen

Hausfriedensbruchs sowie mehrfachen Widerhandlungen gegen das BetmG zu einer unbedingten

Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Die sanktionierten Einbrüche verübte

der Beschuldigte zwischen dem 22. April 2010 und dem 10. Februar 2011. In einem

Fall handelte es sich dabei um einen Einbruch in eine Privatwohnung, in vier

Fällen handelte es sich beim Tatobjekt um Restaurants und in einem Fall verübte

der Beschuldigte den Diebstahl nach dem Motto «Gelegenheit macht Diebe»,

nachdem die Geschädigte in einem gemeinsam benutzten Taxi ihr Portemonnaie hatte

liegen lassen und der Beschuldigte dieses entwendete. In einem Fall blieb es

bei einem Diebstahlversuch, mit Ausnahme eines Diebstahls von CHF 4‘000.00 aus

einem Restaurant erzielte der Beschuldigte jeweils nur ein geringes Deliktsgut.

Mit Urteil des Kantonsgerichts

Basel-Landschaft vom 12. August 2015 (abgelegt im obergerichtlichen

Verfahrensordner 1/178 ff.) wurde der Beschuldigte wegen bandenmässigen Raubes,

bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Freiheitsberaubung, mehrfacher (zum Teil

geringfügiger) Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher

Nötigung sowie Widerhandlungen gegen das BetmG und Gewässerschutzgesetzes zu

einer Freiheitsstrafe von 52 Monaten sowie zu einer Busse von CHF 200.00

verurteilt. In tatsächlicher Hinsicht wurden damit vor allem die Vorhalte zu

Lasten von U.___ und dessen Lebenspartnerin sanktioniert (vgl. hierzu auch die Ausführungen

unter vorstehender Ziff. III.A.4.1). Zu diesen beiden Urteilen ist eine

Zusatzstrafe zu bilden, zumal der Beschuldigte E.___ die im vorliegenden Verfahren

zu beurteilenden Straftaten alle begangen hat, bevor er in den vorgenannten

Verfahren verurteilt, d.h. das Urteil in erster Instanz verkündet worden ist

(Anwendungsfall der retrospektiven Konkurrenz). Die rechtskräftige Grundstrafe gemäss

dem Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 12. August 2015 enthält

vorliegend die schwerste Tat (= bandenmässiger Raub). Aufgrund der nachfolgenden

Einzeltaten ist die Grundstrafe angemessen zu erhöhen.

6.2

Zusatzstrafenbildung

6.2.1

Raub zum Nachteil von I.___

(AnklS. Ziff. F.1.)

Es ist der (erste) Raubüberfall zum

Nachteil von I.___ vom 29. Dezember 2010 abzugelten. Es sind an dieser Stelle

die wichtigsten Tatkomponenten zu rekapitulieren: Der Beschuldigte verübte diesen

Raub mit drei Mittätern am Domizil des Geschädigten, wodurch dessen Privatsphäre

und Sicherheitsgefühl empfindlich verletzt wurde. Die vier Täter gingen zudem

mit roher Gewalt vor und fügten dem Geschädigten erhebliche Verletzungen bei

(Rippenbruch, Muskelriss im Bein, welcher operativ versorgt werden musste). Das

Tatverschulden für diese Einzeltat ist – vor Prüfung der Schuldfähigkeit des

Beschuldigten (vgl. hierzu nachfolgende Ziffer 6.2.2) – als knapp mittelschwer

zu taxieren.

6.2.2

Die verminderte Schuldfähigkeit

bezieht sich auf die Tat, weshalb die Tatkomponenten einem vermindert

schuldfähigen Täter nur nach Massgabe der noch vorhandenen Rest-Schuldfähigkeit

zugerechnet werden können. Am 18. Oktober 2012 legte Dr. med. [...],

forensischer Psychiater SGFP, ein im Auftrag der Staatsanwaltschaft

Basel-Landschaft erstelltes psychiatrisches Gutachten über den Beschuldigten

vor (16/5861 ff.). Der Gutachter kam zum Schluss, dass der Beschuldigte die ihm

vorgehaltenen Delikte vom 21. November 2010, 6. Dezember 2010 und 20. Januar

2011.

(Raubüberfall) mit voller Schuldfähigkeit begangen habe. Da die im

vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Delikte in der gleichen Zeit verübt

wurden, kann auch für diese auf das Gutachten abgestellt werden. Es bleibt

damit bei der in Ziff. 6.2.1 festgelegten Einschätzung des Tatverschuldens als

knapp mittelschwer.

Wie bei A.___ ist diese Einzeltat mit 36

Monaten Freiheitsstrafe zu ahnden. Zufolge Asperation mit der Grundstrafe reduziert

sich diese Strafe um die Hälfte (= 18 Monate Freiheitsstrafe).

6.2.3

Tatkomplex Einbruchdiebstahl (AnklS.

Ziff. F.2., 3. und 4.)

Der enge sachliche, örtliche und

zeitliche Konnex dieser Taten rechtfertigt es, bei der Strafzumessung den

Diebstahl, die Sachbeschädigung und den Hausfriedensbruch, begangen am 19.

November 2010, im Sinne eines Tatkomplexes gemeinsam zu würdigen. Es handelte

sich um einen in Mittäterschaft mit A.___ begangenen Einbruchdiebstahl in eine Privatwohnung.

Der damit einhergehende Eingriff in die Privatsphäre der Opfer fällt beim

Tatverschulden straferhöhend ins Gewicht. Das erbeutete Deliktsgut im Wert von

annähernd CHF 2‘000.00 sowie der angerichtete Sachschaden in der Höhe von CHF

700.00

fielen vergleichsweise gering aus. Aufgrund der Tatkomponenten und unter

Berücksichtigung der bereits abgehandelten vollen Schuldfähigkeit des Beschuldigten

wäre dieser Tatkomplex grundsätzlich mit 12 Monaten abzugelten; als

Zusatzstrafe und somit in Berücksichtigung der Asperationsprinzips sind 6

Monate auszufällen.

Unter ausschliesslicher Berücksichtigung

der Tatkomponenten ergibt sich damit eine Zusatzstrafe von 24 Monaten

Freiheitsstrafe.

6.2.4

Bei den Täterkomponenten sind

folgende Umstände zu berücksichtigen:

In Bezug auf das Vorleben des

Beschuldigten ist zusammengefasst Folgendes bekannt (AS 5839 ff. sowie

Befragung zur Person vor Obergericht): Der Beschuldigte wurde am [...] [...] in

Brugg geboren und wuchs in [...] mit drei Geschwistern auf. Während er bislang

von den Schweizer Behörden als libanesischer Staatsbürger erfasst wurde, kam

das SEM zur Erkenntnis, dass er syrischer Staatsbürger sei (vgl. Urteil des

Strafgerichts Basel-Landschaft vom 3.12.2013, US 159). Vor Obergericht führte

er aus, sein Vater und auch er seien Syrer und er könne aufgrund der dortigen

Konfliktsituation derzeit nicht in sein Heimatland zurückgewiesen werden. Die

Eltern trennten sich, als der Beschuldigte 16-jährig war, wobei es vorher

offenbar zu häuslicher Gewalt kam und die Mutter mit den Kindern in ein Frauenhaus

flüchten musste. Nach der obligatorischen Schulzeit absolvierte der

Beschuldigte keine Lehre. Er führte diverse Gelegenheitsjobs aus

(Autoreinigungen, Praktikumsstelle in einem Restaurant, Hilfskoch etc.).

Folgende Vorstrafen gehen aus dem vom Obergericht

eingeholten Strafregisterauszug hervor:

- Urteil der Jugendanwaltschaft des

Kantons Aargau vom 28. Februar 2008: Verurteilung wegen Diebstahls,

geringfügigen Vermögensdelikts (Sachbeschädigung), Hausfriedensbruchs sowie

Widerhandlungen gegen das BetmG und das BG über den Transport im öffentlichen

Verkehr zu einem bedingten Freiheitsentzug nach JStG von 14 Tagen mit einer

Probezeit von zwei Jahren (der gewährte bedingte Vollzug wurde mit Urteil des

Gerichtspräsidiums Zofingen vom 6.5.2010 widerrufen);

- Urteil des Bezirksgericht Zofingen vom

6.

Mai 2010: Verurteilung wegen Angriffs, mehrfacher Drohung, versuchter

schwerer Körperverletzung, mehrfacher einfacher Körperverletzung sowie

mehrfacher Übertretung gegen das BetmG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von

18.

Monaten mit einer Probezeit von 5 Jahren und einer Busse von CHF 800.00 (der

gewährte bedingte Vollzug wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom

9.6.2011

widerrufen).

In Bezug auf das ebenfalls im

Strafregister eingetragene Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 6. Juni 2011

(vgl. 3. Eintrag) wird auf die Ausführungen unter vorstehender Ziff. IV.6.1

verwiesen (Anwendungsfall der retrospektiven Konkurrenz, keine Vorstrafe im

eigentlichen Sinne).

In Bezug auf

das Verhalten nach der Tat ist auf den vom Beschuldigten angetretenen

Massnahmevollzug näher einzugehen. Das Strafgericht Basel-Landschaft hat mit

Urteil vom 3. Dezember 2013 den Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe von 4

Jahren und 6 Monaten in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 StGB aufgeschoben und den

Beschuldigten gestützt auf Art. 61 StGB in eine Massnahmeneinrichtung für junge

Erwachsene eingewiesen, wie dies im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. [...]

vom 18. Oktober 2012 empfohlen worden war (16/5928). Mit Urteil vom 12. August

2015.

hat das Kantonsgericht Basel-Landschaft die Freiheitsstrafe auf 4 Jahre

und 3 Monate leicht herabgesetzt. Der Aufschub des Strafvollzuges zu Gunsten

einer Massnahme nach Art. 61 StGB wurde bestätigt. Mit Verfügung des

Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 2. Oktober 2015 wurde dem Beschuldigten

der vorzeitige Massnahmeantritt bewilligt, seit 6. Juni 2016 hält er sich im

Massnahmenzentrum Uitikon auf.

Der Massnahmenbericht vom 6. Februar

2017, welche sich auf die Zeit vom 7. September 2016 bis 23. Januar 2017

erstreckt, lautet positiv. Der Beschuldigte sei motiviert und werde als

umgänglich und freundlich wahrgenommen. Aus therapeutischer Sicht könne

festgestellt werden, dass die Grundlage für eine gemeinsame Zusammenarbeit habe

geschaffen werden können und sich eine tragfähige therapeutische Beziehung

entwickelt habe. Von Seiten der Institution wird die Weiterführung der Massnahme

gemäss Art. 61 StGB empfohlen.

Der Beschuldigte selbst gab im Rahmen

seiner Befragung zur Person vor Obergericht zu Protokoll, dass die Therapie aus

seiner Sicht gut verlaufe und es ihm gelungen sei, sich gut in der Massnahmeinstitution

zu integrieren. Sein Ziel sei es, die Attestausbildung in der Malerei mit einem

Notendurchschnitt von 5,0 abzuschliessen, was ihm die Möglichkeit eröffne, noch

zwei weitere Ausbildungsjahre anzuhängen (vgl. separates Einvernahmeprotokoll

vom 13.3.2017).

Einerseits sind die Täterkomponenten auf

Grund der Vorstrafen sowie der weiteren Delinquenz des Beschuldigten während

des laufenden Verfahrens im Kanton Aargau erheblich belastet. Andererseits ist

zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte in der Zeit der Deliktsphase noch

sehr jung war und in schwierigen familiären Verhältnissen aufgewachsen ist.

Zudem hat er mit dem Antritt einer Massnahme gemäss Art. 61 StGB bewiesen, dass

er in seinem Leben nun etwas ändern will. Die Täterkomponenten sind deshalb

insgesamt als neutral zu werten.

6.2.5

Zusammenfassung

Der Beschuldigte E.___ ist somit als

Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 9. Juni 2011 und zum

Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 12. August 2015 zu einer

Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu verurteilen.

6.3

Aufschub der Freiheitsstrafe zu Gunsten einer stationären Massnahme für junge

Erwachsene (Art. 61 StGB)

Wie bereits erwähnt, hat das

Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 12. August 2015 eine

stationäre Massnahme gemäss Art. 61 StGB ausgesprochen und den Vollzug der

ausgefällten Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren zu Gunsten dieser Massnahme aufgeschoben

(Art. 57 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte trat am 6. Juni 2016 in das Massnahmezentrum

Uitikon ein.

Der Vollzug der Massnahme gestaltet sich

bis anhin positiv (vgl. auch die Ausführungen unter vorstehender Ziff. 6.2.4),

von Seiten der Institution wird deren Weiterführung empfohlen. Entsprechend dem

Antrag sowohl der Staatsanwaltschaft als auch des Beschuldigten ist deshalb der

Vollzug der Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu Gunsten der Weiterführung der

Massnahme gemäss Art. 61 StGB aufzuschieben.

IV. Zivilforderungen

1.

Zivilforderung von I.___ bzw.

dessen Erben (D.___)

1.1

Am 14. [...] 2015 ist der

Geschädigte und Privatkläger I.___ verstorben. Wie einer Bestätigung der

Einwohnergemeinde [...]entnommen werden kann, besteht die Erbengemeinschaft des

Verstorbenen aus dessen Mutter, Bruder sowie dessen Ehefrau. Gemäss Verfügung

vom 12. September 2016 wurden deshalb die weiteren Verfügungen im

Berufungsverfahren jeweils den drei Erben ([...], [...], [...]) zugestellt.

1.2

Gemäss Dispositivziff. 24 lit. b des

erstinstanzlichen Urteils wurden die Beschuldigten D.___ und A.___ verpflichtet,

dem Geschädigten unter solidarischer Haftbarkeit Schadenersatz von CHF 5‘200.00

(Vorfall vom 6.1.2011) zu bezahlen. Zur Geltendmachung seiner Mehrforderung wurde

der Geschädigte auf den Zivilweg verwiesen.

1.3

Die Berufung von D.___ richtet sich

gegen diese Ziffer des erstinstanzlichen Urteils; von Seiten des Beschuldigten A.___

und des Geschädigten blieb sie unangefochten. Es gilt damit für D.___ das

Verbot der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO).

1.4

Der Verteidiger des Beschuldigten D.___

wendete vor Obergericht ein, es sei unklar, welche Geldleistungen die

Hausratversicherung und die Bank erbracht hätten, in der Regel würden diese in

einem solchen Fall den Schaden decken und es gehe nicht an, dass sich die Erben

von I.___ bereichern könnten. Es müsse deshalb vorab in einem Zivilverfahren

geklärt werden, welche Leistungen bereits erfolgt seien. Dieser Argumentation

kann nicht gefolgt werden. Ob tatsächlich eine Geldleistung (der Bank oder

einer Versicherung) an die Privatklägerschaft erfolgt ist, entzieht sich der

Kenntnis der Berufungsinstanz. Die Verteidigung bringt hier eine Spekulation

vor, die ohne weitere Relevanz für das vorliegende Strafverfahren ist, denn es

ist adhäsionsweise allein die Frage zu prüfen, ob die Privatklägerschaft

gegenüber dem Beschuldigten einen zivilrechtlichen Schadenersatzanspruch aus

der Straftat hat. Die von der Verteidigung angenommenen Zahlungen auf der

Grundlage eines privatrechtlichen Vertrages bilden hingegen nicht

Prozessgegenstand.

Das Beweisergebnis in Bezug auf den

Vorfall vom 6. Januar 2011 (Raub sowie räuberische Erpressung zum Nachteil von I.___)

führte zum Schluss, dass die Beschuldigten eine Kamera im Wert von CHF 200.00

sowie Bargeld von CHF 1‘800.00 entwendeten und vom Konto des Geschädigten

bei der CS CHF 5‘000.00 bezogen. Der erstinstanzlich zugesprochene

Schadenersatz im Umfang von CHF 5‘200.00 ist damit ausgewiesen. Eine Mehrforderung

kann zu Folge des Verschlechterungsverbotes nicht zugesprochen werden, der

Geschädigte ist dazu auf den Zivilweg zu verweisen. In Bestätigung des

erstinstanzlichen Urteils haftet der Beschuldigte D.___ folglich solidarisch

mit A.___ für den Schadenersatzbetrag von CHF 5‘200.00 gegenüber dem

Privatkläger I.___ bzw. dessen Erben.

2.

Zivilforderung von L.___ (D.___)

2.1

Der Beschuldigte D.___ ist im

Zusammenhang mit dem Vorfall vom 7. Oktober 2011 (AnklS. D.3.2, 5.1 und 6.1) wegen

versuchten Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs schuldig zu

sprechen. Der Mieter der Wohnung, L.___, konstituierte sich im Strafverfahren

am 9. Januar 2012 als Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt und stellte ein Schadenersatzbegehren

von CHF 200.00 (1/186). Es handelt sich dabei um den Selbstbehalt seiner

Diebstahlsversicherung, welche den Schaden von insgesamt CHF 2‘067.10 mit

Ausnahme des Selbstbehalts zur Zahlung übernahm (1/188).

2.2

Der geltend gemachte Schaden ist

ausgewiesen und der Schadensbetrag an sich wird vom Beschuldigten D.___ denn

auch gar nicht bestritten. Die dem Geschädigten zugesprochene Zivilforderung

wurde angefochten, weil der Beschuldigte D.___ in Bezug auf den Vorfall vom 7.

Oktober 2011 einen eigenen Tatbeitrag in Abrede stellt. Da dem Beschuldigten D.___

das ihm zur Last gelegte deliktische Verhalten nachgewiesen werden konnte und er

deshalb im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen ist, haftet er in Bestätigung

des erstinstanzlichen Urteils gegenüber dem Privatkläger L.___ solidarisch mit A.___

für den Schadenersatzbetrag von CHF 200.00.

2.3

Der Eigentümer der Liegenschaft, R.___,

konstituierte sich im Strafverfahren als Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt

(1/183). Seine Zivilforderung wurde von der Vorinstanz abgewiesen; diese

Urteilsziffer blieb unangefochten und ist deshalb nicht zu überprüfen.

3.

Zivilforderung der M.___ (D.___)

3.1

Die Beschuldigten C.___ und D.___

wurden von der Vorinstanz wegen Diebstahls und Sachbeschädigung zum Nachteil

der M.___, begangen am 12./13. Februar 2013 am [...] ([...]), schuldig

gesprochen (AnklS. Ziff. C. 3.2 und 4.2 sowie Ziff. D.3.7 und 5.4). Diese

Schuldsprüche sind in Rechtskraft erwachsen.

3.2

Gemäss Dispositivziff. 26 des

erstinstanzlichen Urteils wurden die beiden Beschuldigten C.___ und D.___D.___

im Zusammenhang mit diesen Schuldsprüchen verpflichtet, der M.___ als

Privatklägerin Schadenersatz von CHF 1‘166.65 unter solidarischer Haftbarkeit

zu bezahlen.

3.3

Die Zusprechung dieser

Zivilforderung blieb von Seiten des Beschuldigten C.___ unangefochten. D.___

hat gegen diese Ziffer des erstinstanzlichen Urteils die Berufung erklärt.

3.4

Das erstinstanzliche Gericht hielt

im Zusammenhang mit dem Schuldspruch wegen Sachbeschädigung fest, dass der

Beschuldigte D.___ zugestanden habe, beim Einbruchdiebstahl in das [...]drei

Türen beschädigt zu haben. Da der Einbruchdiebstahl von insgesamt vier Tätern

in mittäterschaftlichem Zusammenwirken verübt worden sei und dabei insgesamt 6

Türen beschädigt worden seien, müsse sich der Beschuldigte auch die Tatbeiträge

der übrigen Teilnehmer anrechnen lassen (US 101).

3.5

Die Privatklägerin macht eine

Zivilforderung von CHF 1‘166.65 geltend (AS 1291). Es handelt sich dabei um

Schadenersatz für eine Rechnung der Schreinerei [...], Olten, vom 21. Februar

2013.

(Titel: Objekt [...], 4600 Olten; Reparatur Türen in Folge Einbruch, vgl.

AS 1293). Es ist damit offensichtlich, dass die gestellte Rechnung mit dem vom

Beschuldigten verübten Einbruch im Zusammenhang steht. Der in Rechnung

gestellte Arbeitsaufwand von 11,75 Stunden erscheint angesichts der

Beschädigung von sechs Türen keineswegs als übersetzt. Der geltend gemachte

Schadenersatz ist deshalb ausgewiesen. Der Verteidiger von D.___ machte vor

Obergericht auch in Bezug auf diese Zivilforderung geltend, die Gemeinde Olten sei

ohne jeden Zweifel für einen solchen Fall versichert Das mag zutreffen, bleibt

aber – wie bereits ausgeführt (vgl. vorstehende Ziff. IV.1.4) – ohne Belang, da

die Schadenersatzpflicht des Beschuldigten im Adhäsionsverfahren losgelöst von

der Frage zu prüfen ist, ob die Privatklägerschaft möglicherweise von weiteren

Dritten gestützt auf eine andere Anspruchsgrundlage eine Leistung geltend

machen kann.

In Bestätigung des erstinstanzlichen

Urteils haftet der Beschuldigte D.___ solidarisch mit C.___ für den der Privatklägerin

M.___ zugesprochenen Schadenersatzbetrag von CHF 1‘166.65.

V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1.

Verfahrenskosten (exkl. Kosten der

amtlichen Verteidigung)

1.1

Die erste Instanz hat die Urteilsgebühr

auf CHF 70‘000.00 festgesetzt. Inkl. der persönlichen Auslagen, die für jeden

Beschuldigten separat berechnet wurden (vgl. US 149 f.), belaufen sich die

erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf CHF 79‘820.00. In Bezug auf die

Urteilsgebühr hat die Vorinstanz für die Beschuldigten die nachfolgenden Quoten

festgesetzt:

A.___: 20 %

B.___: 10 %

C.___: 24,2 %

D.___: 20 %

G.___: 10 %

E.___: 10 %

H.___: 5,8 %

Die von der Vorinstanz vorgenommene Kostenaufteilung

erscheint in Anbetracht der zu beurteilenden Vorhalte als angemessen und wurde

von keiner Seite in Frage gestellt. Es ist deshalb davon auszugehen.

1.2

Schliesslich ist festzustellen, dass

die erstinstanzliche Kostenverlegung, soweit das Verfahren gegen G.___ und H.___

betreffend, bereits in Rechtskraft erwachsen ist. Gleiches gilt auch in Bezug

auf die Kostenverlegung der Vorinstanz betreffend E.___, da sämtliche

Schuldsprüche in Rechtskraft erwuchsen und sich seine Berufung und auch

diejenigen der Staatsanwaltschaft ausschliesslich gegen die Strafzumessung

richten. Gemäss den rechtskräftigen Ziffern 40 lit. e, f und h des

erstinstanzlichen Urteils haben von den erstinstanzlichen Verfahrenskosten G.___

CHF 4‘515.00, E.___ CHF 7‘325.00, H.___ CHF 4‘547.00 und der Staat Solothurn

CHF 3‘010.00 zu bezahlen.

In Bezug auf die Verlegung der

verbleibenden Verfahrenskosten, die sich auf CHF 60‘423.00 (= CHF

79‘820.00 - CHF 19‘397.00) belaufen, wird auf die nachfolgenden Ausführungen

unter Ziff. V.1.4.1, 1.5.1, 1.6.1, 1.7.1 verwiesen.

1.3

Die Kosten des Berufungsverfahrens

machen mit einer Urteilsgebühr von CHF 25‘000.00 total CHF 25‘350.00 aus.

Von diesem Betrag entfallen in Anbetracht der im Rechtsmittelverfahren noch zu

beurteilenden Delikte auf die einzelnen Beschuldigten folgende Quoten:

A.___: 20 %

B.___: 20 %

C.___: 20 %

D.___: 30 %

E.___: 10 %

1.4

A.___

1.4.1

Nach dem Ausgang des

Berufungsverfahrens erfolgt ein zusätzlicher Schuldspruch (AnklS. Ziff. A.1.3),

zudem entfällt der Freispruch wegen Freiheitsberaubung zu Folge Konsumation von

Art. 183 StGB (AnklS. Ziff. A.7.); an Stelle des Freispruchs tritt allerdings

kein Schuldspruch.

Es rechtfertigt sich damit, dem

Beschuldigten A.___ 2/3 der ihn betreffenden erstinstanzlichen

Verfahrenskosten von CHF 16‘840.00 (= CHF 14‘000.00 + CHF 2‘840), somit CHF 11‘226.65,

aufzuerlegen. Die restlichen erstinstanzlichen Kosten, welche auf das Verfahren

gegen den Beschuldigten A.___ entfallen (= CHF 5‘613.35), gehen zu Lasten des

Staates Solothurn.

1.4.2

Die Berufung der

Staatsanwaltschaft ist in Bezug auf den Vorhalt gemäss AnklS. Ziff. A.1.3 erfolgreich

(es erfolgt nun ein Schuldspruch wegen einfachen Raubes) sowie in Bezug auf den

Strafpunkt (Freiheitsstrafe von 30 Monaten, Vorinstanz: Freiheitsstrafe von 12

Monaten). Dagegen bleibt sie erfolglos bezüglich AnklS. Ziff. A.2.1 Die Frage

des Aufschubs des unbedingten Strafvollzugs zu Gunsten einer Massnahme konnte

nicht mehr geprüft werden, weil der Beschuldigte bereits aus der Schweiz

weggewiesen worden war. Dieser Punkt ist ebenso neutral zu gewichten wie der

Wegfall des Freispruchs wegen Freiheitsberaubung (AnklS. Ziff. A.7.), weil

diesbezüglich kein Schuldspruch erfolgt. Insgesamt erscheint es angemessen, die

auf A.___ entfallenden Kosten des Berufungsverfahrens (= CHF 5‘070.00) zu 2/3

dem Beschuldigten (CHF 3‘380.00) und zu 1/3 dem Staat (= CHF

1‘690.00) aufzuerlegen.

1.5

B.___

1.5.1

Der Beschuldigte B.___ wurde

erstinstanzlich von sämtlichen Vorhalten freigesprochen und die

Verfahrenskosten wurden vollumfänglich dem Staat zur Zahlung auferlegt.

Nach dem Ausgang des Berufungsverfahrens

erfolgt hingegen in Bezug auf den Vorhalt gemäss AnklS. Ziff. B.1. ein

Schuldspruch. Bezüglich der weiteren drei Vorhalte liegen rechtskräftige

Freisprüche vor. Der Beschuldigte hat damit von dem auf ihn entfallenden Anteil

der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 9‘573.00 (= CHF 7‘000.00

+ CHF 2‘573.00) einen Anteil von 25 % (= CHF 2‘307.50) zu bezahlen. 75 % (=

CHF 6‘922.50) entfallen auf den Staat.

1.5.2

Die Berufung der Staatsanwalt ist in

Bezug auf einen Vorhalt erfolgreich (AnklS. Ziff. B.1.) und in Bezug auf einen

Vorhalt erfolglos (AnklS. Ziff. B.2.1). Entsprechend hat der Beschuldigte von

den auf ihn entfallenden Kosten des Berufungsverfahrens (= CHF 5‘070.00) 50 % (=

CHF 2‘535.00) zu bezahlen. Die andere Hälfte (= CHF 2‘535.00) ist vom Staat

Solothurn zu bezahlen.

1.6

C.___

1.6.1

Nach dem Ausgang des Verfahrens

erfolgt ein zusätzlicher Schuldspruch (AnklS. Ziff. C.1.). Hingegen bleibt es

in Bezug auf AnklS. Ziff. C.2.1 bei einem Freispruch. Entsprechend hat der

Beschuldigte C.___ von dem auf ihn entfallenden Anteil der erstinstanzlichen

Verfahrenskosten von CHF 19‘573.00 (= CHF 17‘000.00 + CHF 2‘573.00) 75 %

zu übernehmen (Vorinstanz: 60 %), was CHF 14‘679.75 entspricht. Die

übrigen 25 % (= CHF 4‘893.25) werden dem Staat Solothurn auferlegt.

1.6.2

Die Berufung der

Staatsanwaltschaft ist bezüglich einem Vorhalt (lit. AnklS. Ziff. C.1)

erfolgreich und bezüglich einem Vorhalt (AnklS. Ziff. C.2.1) erfolglos. Die

Berufung ist auch bezüglich dem Antrag auf Aussprechung einer höheren Freiheitsstrafe

erfolglos; allerdings wird vom Berufungsgericht nun eine unbedingte

Freiheitsstrafe ausgesprochen.

Bei dieser Ausgangslage sind die auf den

Beschuldigten C.___ entfallenden Kosten des Berufungsverfahrens (= CHF

5‘070.00) ihm im Umfang von 50 % (= CHF 2‘535.00) aufzuerlegen. Die restlichen

Kosten von 50 % (= CHF 2‘535.00) hat der Staat zu übernehmen.

1.7

D.___

1.7.1

Nach dem Ausgang des

Berufungsverfahrens erfolgt ein zusätzlicher Schuldspruch wegen Bruchs

amtlicher Beschlagnahme. Der Freispruch wegen Freiheitsberaubung fällt weg,

ohne dass aber ein zusätzlicher Schuldspruch erfolgt, da dieser Tatbestand

konsumiert wird. Es verbleiben damit zwei Freisprüche in Bezug auf Delikte, die

im vorliegenden Verfahren eine eher marginale Rolle spielten (AnklS. Ziff. D.6.4:

Hausfriedensbruch; Ziff. D.8.: Irreführung der Rechtspflege). Der Beschuldigte

hat somit von den auf ihn entfallenden Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens

von CHF 14‘780.00 (= CHF 14‘000.00 + CHF 780.00) 90 % (= CHF 13‘302.00) zur

Bezahlung zu übernehmen, während die Vorinstanz noch eine Quote von 80 %

vorsah. Die übrigen Kosten von 10 % (= CHF 1‘478.00) sind dem Staat Solothurn aufzuerlegen.

1.7.2

Die Berufung des Beschuldigten D.___

ist erfolglos. Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist in Bezug auf den Vorhalt

gemäss AnklS. Ziff. D.7. sowie bezüglich der Sanktion erfolgreich, dagegen

erfolglos hinsichtlich des Vorhaltes gemäss AnklS. Ziff. D.8. sowie bezüglich

des beantragten Widerrufs des mit Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 25.

Januar 2013 gewährten bedingten Strafvollzuges.

Bei dieser Ausgangslage sind die auf den

Beschuldigten D.___ entfallenden Kosten des Berufungsverfahrens (= CHF

7‘605.00) ihm im Umfang von 75 % (= CHF 5‘703.75) aufzuerlegen. Die restlichen

Kosten von 25 % (= CHF 1‘901.25) gehen zu Lasten des Staates.

1.8

E.___

1.8.1

Hinsichtlich der erstinstanzlichen

Verfahrenskosten wird auf die Ausführungen unter vorstehender Ziff. V.1.2 verwiesen.

1.8.2

Die Berufung der

Staatsanwaltschaft ist erfolgreich: Die Strafe wird erhöht und es erfolgt ein

Aufschub des Strafvollzugs zu Gunsten einer Massnahme gemäss Art. 61 StGB. Auch

der Beschuldigte hat den Antrag auf Aufschub des Strafvollzugs gestellt; da er

gleichzeitig eine Reduktion der Strafe beantragt hat, ist seine Berufung

diesbezüglich erfolglos.

Bei dieser Ausgangslage sind ihm die auf

ihn entfallenden Kosten des Berufungsverfahrens (= CHF 2‘535.00) im Umfang von 75

% (= CHF 1‘901.25) aufzuerlegen. Die restlichen Kosten von 25 % (=

CHF 633.75) hat der Staat zu übernehmen.

1.9

Damit gehen von den

erstinstanzlichen Verfahrenskosten zusammengefasst CHF 21‘917.10 (= CHF

3‘010.00 + CHF 5‘613.35 + CHF 6‘922.50 + CHF 4‘893.25 + CHF 1‘478.00) zu Lasten

des Staates.

Bei den Kosten des Berufungsverfahrens

macht der vom Staat Solothurn zu tragende Anteil insgesamt CHF 9‘295.00 (=CHF

1‘690.00+ CHF 2‘535.00 + CHF 2‘535.00 + CHF 1‘901.25 + CHF 633.75) aus.

2.

Parteientschädigungen

2.1

Die Entschädigung der vormaligen

unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Privatklägers I.___, Rechtsanwältin Andrea

Meier, [...], ist bereits rechtskräftig auf CHF 5‘465.90 (inkl. 8% MwSt. und

Auslagen) festgesetzt und zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn,

vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt worden (vgl. Dispositivziff.

31.

des erstinstanzlichen Urteils).

Mit den gesetzlichen Vorgaben nicht zu

vereinbaren ist die von der Vorinstanz gewählte Formulierung von

Dispositiv

Dispositivziffer 32 des erstinstanzlichen Urteils, welche die Differenz zum

vollen Honorar und die Rückforderung abhandelt. In Rechtskraft erwachsen ist

lediglich die Höhe der Entschädigung, welche der Staat Solothurn der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin ausbezahlt hat, während die Fragen, ob und gegebenenfalls in

welcher Höhe der Staat einen Rückforderungsanspruch und die unentgeltliche

Rechtsbeiständin einen Nachforderungsanspruch gegenüber den Beschuldigten haben,

nicht von der Rechtskraft erfasst sind, sondern stets vom konkreten Verfahrensausgang

abhängen. Die Berufungsinstanz kann demzufolge diesbezüglich korrigierend eingreifen:

Die Vorinstanz hat den Rückforderungsanspruch

zutreffend im vollen Umfang (= CHF 5‘465.90) festgesetzt, die erstinstanzlich

ausgefällten Schuldsprüche wegen Raubes und räuberischen Erpressung zum

Nachteil von I.___ (AnklS. Ziff. D.1. und D.2.) werden von der Berufungsinstanz

bestätigt. Indes hat die beschuldigte Person gemäss Art. 426 Abs. 4 StPO die

Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft nur zu

tragen, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet. Demzufolge

kann dieser Betrag nicht direkt zurückgefordert werden (so Dispositivziff. 32

lit. b des erstinstanzlichen Urteils), sondern es ist der

Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 5‘465.90 vorzubehalten,

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___, D.___, G.___, E.___

und/oder H.___ erlauben (vgl. Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 StPO).

Hinsichtlich des

Nachforderungsanspruches ist klarzustellen, dass nicht der Privatkläger (so die

Formulierung gemäss Dispositivziff. 32 lit. a des erstinstanzlichen Urteils),

sondern die vormalige unentgeltliche Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Andrea

Meier, Aarau, anspruchsberechtigt ist. Die Differenz zwischen der ihr vom Staat

Solothurn ausbezahlten Entschädigung (basierend auf einem Stundenansatz von CHF

180.00) und dem von ihr geltend gemachten vollen Honorar (Stundenansatz von CHF

220.00, vgl. eingereichte Kostennote vom 23.1.2014 (O-G 97) wird berechnet,

indem der Differenzbetrag von CHF 40.00 mit dem ihr von der Vorinstanz zugesprochenen

Stundentotal (in casu: 26,45 Stunden, vgl. US 143) multipliziert wird (= CHF

1‘058.00), zuzüglich 8 % MWSt. (= CHF 84.60), was CHF 1‘142.60 ergibt (Annahme

Vorinstanz: Differenzbetrag von CHF 1‘243.05, vgl. Dispositivziff. 32 lit. a

des erstinstanzlichen Urteils). Dieser Betrag ist als Nachforderungsanspruch der

unentgeltlichen Rechtsbeiständin von I.___, Rechtsanwältin Andrea Meier, Aarau,

vorzubehalten, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___, D.___, G.___,

E.___ und/oder H.___ erlauben.

2.2 Parteientschädigung A.___

2.2.1 Der Beschuldigte A.___ ist im

erstinstanzlichen Verfahren von Rechtsanwalt Jürg Federspiel, Zürich, privat

vertreten worden. Die Vorinstanz sprach dem Beschuldigten eine reduzierte

Parteientschädigung von CHF 6‘000.00 zu (Dispositivziff. 33 des

erstinstanzlichen Urteils). Sie ging dabei von einer vollen Parteientschädigung

von CHF 12‘000.00 aus, was einem generierten erstinstanzlichen Aufwand von 50

Stunden zum Stundenansatz von CHF 230.00 zuzüglich einer Auslagenpauschale von

CHF 500.00 entspricht (vgl. US 145). Die Höhe dieser Entschädigung wurde von

keiner Seite in Frage gestellt. Da der Beschuldigte nach dem Prozessausgang nun

2/3 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen hat,

ist ihm eine reduzierte Parteientschädigung im Umfang eines Drittels einer vollen

Entschädigung zuzusprechen. A.___, privat vertreten von Rechtsanwalt Jürg

Federspiel, Zürich, ist somit für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte

Parteientschädigung von pauschal CHF 4‘000.00 zuzusprechen, auszahlbar

durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.

2.2.2 Im Berufungsverfahren dauerte die

private Verteidigung des Beschuldigten A.___ von Rechtsanwalt Jürg Federspiel,

Zürich, noch bis am 26. Januar 2017 an. Nachdem Rechtsanwalt Jürg Federspiel

vor Obergericht für seinen Mandanten die Zusprechung einer angemessenen

Prozessentschädigung beantragt, jedoch keine näheren Angaben über den von ihm

erbrachten Aufwand und die angefallenen Auslagen gemacht hat, ist die Parteientschädigung

vom Gericht ermessensweise festzusetzen. In Anbetracht der kurzen Zeitperiode dieses

privaten Mandats (das motivierte erstinstanzliche Urteil vom 9.6.2015 wurde dem

Rechtsvertreter am 15.1.2016 verschickt und bereits ab dem 27.1.2017 erfolgte

seine Einsetzung als amtlicher Verteidiger) sowie der Tatsache, dass der Beschuldigte

bereits im Ausland weilte und demnach nicht von einer persönlichen Instruktion

ausgegangen werden kann, ist die (volle) Parteientschädigung auf pauschal CHF

900.00 festzusetzen. Dem Prozessausgang entsprechend ist dem Beschuldigten A.___,

bis 26. Januar 2017 privat vertreten von Rechtsanwalt Jürg Federspiel, Zürich, eine

reduzierte Parteientschädigung von pauschal CHF 300.00 (= 1/3

von CHF 900.00) zuzusprechen, auszahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten

durch die Zentrale Gerichtskasse.

Die von A.___ zu tragenden

Verfahrenskosten von total CHF 14‘606.65 (= 1. Instanz: CHF 11‘226.65,

Berufungsinstanz: CHF 3‘380.00) sind mit den ihm zugesprochenen

Parteientschädigungen von total CHF 4‘300.00 (1. Instanz: CHF 4‘000.00,

Berufungsinstanz: CHF 300.00) zu verrechnen, so dass er dem Staat Solothurn

noch CHF 10‘306.65 schuldet.

3. Entschädigung der amtlichen

Verteidigung

3.1 Erstinstanzliches Verfahren

Bereits in Rechtskraft erwachsen sind

die Entschädigungen für die amtlichen Verteidigungen im erstinstanzlichen

Verfahren (vgl. Prozessgeschichte). Festzulegen sind nachfolgend die

Rückforderungsansprüche des Staates sowie die Nachforderungsansprüche der

amtlichen Verteidiger gegenüber den Beschuldigten.

3.1.1 Entsprechend der erstinstanzlichen

Kostenauflage bleibt in Bezug auf den Beschuldigten B.___ ein Rückforderungsanspruch

des Staates im Umfang von ¼ von CHF 12‘759.20 (= CHF 3‘189.80) vorbehalten,

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisses des Beschuldigten erlauben (Art.

135 Abs. 4 lit. a StPO). Dieser Anspruch des Kantons verjährt in 10 Jahren nach

Rechtskraft des Entscheides (Art. 135 Abs. 5 StPO).

Ein Nachforderungsanspruch ist vom

amtlichen Verteidiger des Beschuldigten B.___, Rechtsanwalt Alexander Kunz,

Solothurn, nicht geltend gemacht worden.

3.1.2 Der erstinstanzlichen

Kostenauflage entsprechend bleibt in Bezug auf den Beschuldigten C.___ der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von ¾ von CHF

18‘231.90 (= CHF 13‘673.90) vorbehalten, sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

Die Differenz zwischen dem vollen

Honorar und der amtlichen Entschädigung berechnet sich ausgehend vom

massgeblichen Stundentotal von 85,83 Stunden (vgl. Urteil der Vorinstanz, US

146) wie folgt: 85,83 Stunden x CHF 50.00 (= CHF 230.00 – CHF 180.00), somit

CHF 4‘291.50, zuzüglich 8 % MwSt. (= CHF 343.30) und beläuft sich auf CHF

4‘634.80. Entsprechend der Kostenauflage ist der Nachzahlungsanspruch der

damaligen amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin Manuela Ramser, Bern, im

Umfang von ¾ (= CHF 3‘476.10) vorzubehalten, sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

3.1.3 Der Beschuldigte D.___ wird im

Umfang von 9/10 zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten

verurteilt. Dementsprechend bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während zehn Jahren im Umfang von CHF 9‘824.00 (= 9/10 von

CHF 10‘915.55) vorbehalten. Vorzubehalten ist des Weiteren der Nachzahlungsanspruch

des amtlichen Verteidigers von D.___, Rechtsanwalt Thomas A. Müller, Olten, der

sich ausgehend von dem von der Vorinstanz festgesetzten Stundentotal von 49,67

Stunden (US 147) wie folgt berechnet: [49,67 x CHF 50.00 (= CHF 2‘483.50) + 8 %

MwSt. (= CHF 198.65)] x 9/10, was CHF 2‘413.95 ausmacht.

3.1.4 Der Beschuldigte E.___ hat

sämtliche auf ihn entfallenden Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu

tragen. Dementsprechend ist der Rückforderungsanspruch des Staates im vollen

Umfang (= CHF 5‘298.95) vorzubehalten. Ein Nachforderungsanspruch hat der

amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Urs Lienhard, Aarau, für

das erstinstanzliche Verfahren nicht geltend gemacht.

3.2 Berufungsverfahren

3.2.1 Rechtsanwalt Jürg Federspiel, Zürich,

wurde im Berufungsverfahren ab dem 27. Januar 2017 als amtlicher Verteidiger

des Beschuldigten A.___ eingesetzt. Er macht ab diesem Zeitpunkt (ohne HV und

Reiseweg) einen zeitlichen Aufwand von total 9,84 Stunden sowie Auslagen (inkl.

Reiseauslagen für die HV vom 13.3.2017) von CHF 173.00 geltend, zuzüglich 8 %

MwSt. Der amtliche Verteidiger hat an der Berufungsverhandlung am 13. März 2017

von 8:30 Uhr bis 11:45 Uhr teilgenommen (= 3,25 Stunden). Im Weiteren fallen

für den Reiseweg (Zürich – Solothurn, retour) 3 Stunden an. Von der Teilnahme

an der Urteilseröffnung wurde der amtliche Verteidiger auf seinen Antrag hin

dispensiert (vgl. Verfahrensprotokoll). Hinzu zu rechnen ist für die Nachbearbeitung

eine Stunde, so dass total 17,09 Stunden zum Stundenansatz für den amtlichen

Verteidiger gemäss § 177 Abs. 3 des kantonalen Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) von

CHF 180.00 (= CHF 3‘076.20) resultieren. Zuzüglich Auslagen (= CHF 173.00)

sowie 8 % MwSt (= CHF 259.95) ist die Kostennote für Rechtsanwalt Jürg Federspiel

für das Berufungsverfahren auf total CHF 3‘509.15 festzusetzen und zufolge

amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale

Gerichtskasse, zu behalten.

Nachdem dem Beschuldigten A.___ im

Berufungsverfahren die Kosten im Umfang von 2/3 auferlegt

worden sind, ist der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren

ebenfalls im Umfang von 2/3 (= CHF 2‘339.45) vorzubehalten.

Der amtliche Verteidiger des

Beschuldigten A.___ macht in seiner Honorarnote einen Stundenansatz von CHF

220.00 geltend. Die Differenz zum vollen Honorar berechnet sich wie folgt:

17.09 Stunden x CHF 40.00 (= CHF 683.60), zuzüglich 8 % MwSt (= CHF 54.70),

demnach CHF 738.30. Der Kostenauflage entsprechend ist der

Nachforderungsanspruch im Umfang von CHF 492.20 (= 2/3

von CHF 738.30) vorzubehalten, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse

von A.___ erlauben.

3.2.2 Der amtliche Verteidiger des

Beschuldigten B.___, Rechtsanwalt Alexander Kunz, Solothurn, macht für das

Berufungsverfahren einen zeitlichen Aufwand (exkl. Teilnahme an der HV und

Urteilseröffnung) von 18 Stunden zu je CHF 180.00, Auslagen von CHF 258.00

sowie 8 % MwSt. geltend.

Der amtliche Verteidiger wohnte der

Hauptverhandlung vor Obergericht insgesamt 3,58 Stunden bei (vgl. Verfahrensprotokoll).

Für die Teilnahme an der Urteilseröffnung und die Nachbearbeitung sind 2

Stunden zu berücksichtigen. Hingegen ist der mit Position vom 9. März 2017

geltend gemachte Aufwand von 2 ½ Stunden (Besprechung mit Klient) in Abzug zu

bringen. Vor dem Hintergrund, dass im Berufungsverfahren in tatsächlicher

Hinsicht nur ein Vorhalt zu prüfen war, musste der mit Position vom 2. Februar

2017 geltend gemachte Instruktionsaufwand von 3 ½ Stunden ausreichen. Für die

Vorbereitung der Hauptverhandlung werden insgesamt 6 Stunden geltend gemacht.

In Anbetracht des beschränkten Prozessthemas und der Tatsache, dass sich der

Verteidiger zum Sanktionspunkt nicht (auch nicht bloss eventualiter) äusserte,

erweisen sich 3 Stunden als angemessen (Kürzung um 3 Stunden). In Bezug auf die

Positionen vom 29. Februar 2016 und 21. März 2016 sind jeweils 30 Minuten zu

kürzen, da der Aufwand in der geltend gemachten Höhe nicht nachvollziehbar ist.

Somit sind insgesamt 6 ½ Stunden zu kürzen und 5,58 Stunden hinzu zu rechnen,

womit total 17,08 Stunden zu je CHF 180.00 resultieren. Die Kostennote für den

amtlichen Verteidiger des B.___, Rechtsanwalt Alexander Kunz, Solothurn, ist

somit auf total CHF 3‘599.00 (Aufwand: CHF 3‘074.40, Auslagen: CHF 258.00,

8% MwSt.: CHF 266.60) festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat

Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.

Der Kostenauflage des

Berufungsverfahrens entsprechend ist der Rückforderungsanspruch des Staates

während zehn Jahren im Umfang von CHF 1‘799.50 (= ½ von CHF 3‘599.00)

vorzubehalten, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten

erlauben.

Ein Nachforderungsanspruch (Differenz zu

vollem Honorar) wird vom amtlichen Verteidiger nicht geltend gemacht.

3.2.3 Die amtliche Verteidigung von C.___

wurde im Berufungsverfahren von Rechtsanwältin Veronica Kuonen-Martin, Bern,

wahrgenommen. Sie macht in ihrer Kostennote für den Zeitraum vom 29. Februar

2016 bis 10. März 2017 – d.h. ohne den Aufwand für die Teilnahme an der HV und

der Urteilseröffnung sowie ohne Reiseweg und Nachbearbeitung, die nachfolgend

separat abgehandelt werden – einen zeitlichen Aufwand von 8,75 Stunden zuzüglich

Auslagen und 8 % MwSt. geltend.

In Abzug zu bringen sind die Positionen

vom 18.4., 27.5., 10.6., 15.9.2016, die zwei Positionen vom 8.2.2017 und drei

Positionen vom 10.2.2017 sowie die Positionen vom 14.2., 15.2., 24.2. und

2.3.2017 (13 x 5 Minuten) der Kostennote, da es sich hierbei um Kanzleiaufwand

handelt, der im Stundenansatz von CHF 180.00 bereits berücksichtigt ist

(Zwischentotal von 7,66 Stunden). Die amtliche Verteidigerin nahm insgesamt

3,58 Stunden an der Hauptverhandlung vor Obergericht teil (vgl.

Verfahrensprotokoll). Die Teilnahme an der Urteilseröffnung und die Nachbearbeitung

werden wiederum mit zwei Stunden veranschlagt. Zuzüglich Reiseweg (insgesamt 4

Stunden) sind 9,58 Stunden hinzu zu zählen, so dass insgesamt 17,24 Stunden zu

je CHF 180.00 (= CHF 3‘103.20) resultieren. Zuzüglich der Auslagen von total CHF

71.50 sowie 8 % MwSt (= CHF 254.00) ist die Kostennote der amtlichen

Verteidigerin von C.___, Rechtsanwältin Veronica Kuonen-Martin, Bern, für das

Berufungsverfahren auf insgesamt CHF 3‘428.70 festzusetzen und zufolge

amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse,

zu bezahlen.

Vorzubehalten ist der

Rückforderungsanspruch des Staates im Sinne von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO,

der sich betragsmässig auf CHF 1‘714.35 (= ½ von CHF 3‘428.70) beschränkt, da

dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens zur Hälfte auferlegt werden.

Ein Nachforderungsanspruch ist mangels

eines entsprechenden Antrages der amtlichen Verteidigerin nicht vorzubehalten.

3.2.4 Der amtliche Verteidiger von D.___,

Rechtsanwalt Thomas Müller, Olten, macht gemäss eingereichter Kostennote einen

Aufwand (exkl. Teilnahme an der HV und Urteilseröffnung, Reiseweg und

Nachbearbeitung) von 16.25 Stunden zuzüglich Auslagen und 8 % MwSt. geltend

In Abzug zu bringen sind die

Kanzleiaufwendungen, welche im Stundenansatz für die amtliche Verteidigung von

CHF 180.00 bereits berücksichtigt sind und vorliegend gestützt auf die

Positionen der Kostennote vom 16.9., 18.10.2016 sowie 20.1., 27.1, 15.2., 8.3.

und 10.3.2017 (letztere im Umfang von 1 Stunde) insgesamt 1,83 Stunden

ausmachen (Zwischentotal von 14,42 Stunden). Hinzu kommen 9,75 Stunden, welche

sich aus 4,75 Stunden für die Teilnahme an der Hauptverhandlung (vgl.

Verfahrensprotokoll), aus 2 Stunden für die Urteilseröffnung und Nachbearbeitung

sowie aus 3 Stunden (4 x 45 min) für den Reiseweg zusammensetzen, so dass

insgesamt 24.17 Stunden zu je CHF 180.00 (= CHF 4‘350.60) zu entschädigen sind.

Zuzüglich Auslagen (inkl. Reisekosten) von CHF 195.75 sowie 8 % MwSt. (=

CHF 363.70) ist die Kostennote für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten D.___,

Rechtsanwalt Thomas A. Müller, Olten, für das Berufungsverfahren auf total CHF

4‘910.05 festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn,

vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates, der – entsprechend der Kostenauflage im

Berufungsverfahren – betragsmässig auf ¾ von CHF 4‘910.05 (= CHF 3‘682.55)

festzusetzen ist.

Der Differenz zwischen der amtlichen

Entschädigung und dem vollen Honorar, das von Rechtsanwalt Thomas A. Müller in

der Kostennote mit einem Stundenansatz von CHF 230.00 geltend gemacht wird, beläuft

sich auf CHF 1‘305.20: 24.17 Stunden x CHF 50.00 (= CHF 230.00 – CHF 180.00),

somit CHF 1‘208.50, zuzüglich 8 % MwSt. (= CHF 96.70). Da der Beschuldigte D.___

im Umfang von ¾ zu den Kosten des Berufungsverfahrens verurteilt wird, ist der

Nachforderungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Sinne von Art. 135 Abs. 4

lit. b StPO auf CHF 978.90 (= ¾ von CHF 1‘305.20) festzusetzen.

3.2.5 Die vom amtlichen Verteidiger des

Beschuldigten E.___, Rechtsanwalt Urs Lienhard, Aarau, eingereichte Kostennote

setzt sich aus einem zeitlichen Aufwand von 9,5 Stunden zu je CHF 180.00 sowie

Auslagen von CHF 120.00 zusammen, zuzüglich des geltend gemachten Aufwandes und

der Auslagen für die Teilnahme an der Hauptverhandlung und Urteilseröffnung

sowie 8 % MWST. Die Kostennote erweist sich als angemessen. Hinzu zu rechnen

sind 11,5 Stunden (= Teilnahme HV: 5,5 Stunden, Urteilseröffnung und Nachbearbeitung:

2 Stunden, Reiseweg: 4 Stunden), sowie die Reiseauslagen von CHF 154.00, womit

die Kostennote für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten E.___,

Rechtsanwalt Urs Lienhard, Aarau, für das Berufungsverfahren auf total CHF

4‘378.30 (Aufwand: 21 Stunden zu je CHF 180.00, demnach CHF 3‘780.00, Auslagen:

CHF 274.00, 8 % MwSt.: CHF 324.30) festzusetzen ist. Zufolge amtlicher

Verteidigung ist dieser Betrag vom Staat Solothurn, vertreten durch die

Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.

Entsprechend der Kostenauflage für das

Berufungsverfahren bleibt im Umfang von ¾ von CHF 4‘378.30 (= CHF 3‘283.70)

während zehn Jahren der Rückforderungsanspruch des Staates vorbehalten, sobald

es die wirtschaftlichen Verhältnisse von E.___ erlauben.

Ein Nachforderungsanspruch wird von

Rechtsanwalt Urs Lienhard nicht geltend gemacht.

Demnach wird in Anwendung von:

-

Art. 22 Abs. 1, Art.

47, Art. 49 Abs. 1 und 2, Art. 139 Ziff. 1, Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1, Art. 144

Abs. 1, Art. 156 Ziff. 3 und Art. 186 StGB; Art. 135, Art. 122 ff., Art. 379

ff., Art. 398 ff., Art. 423, Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3, Art. 429

Abs. 1 lit. a StPO (A.___)

-

Art. 47, Art. 49

Abs. 2, Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 423,

Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO (B.___)

-

Art. 34, Art. 46

Abs. 2, Art. 47, Art. 49 Abs. 1 und 2, Art. 51, Art. 106, Art. 129, Art. 139

Ziff. 1, Art. 144 Abs. 1, Art. 186 und Art. 252 StGB; Art. 19a Ziff. 1 BetmG;

Art. 90 Abs. 1, Art. 93 Abs. 2 lit. a und lit. b, Art. 95 Abs. 1 lit. b, Art.

96 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG; Art. 96 VRV; Art. 219 Abs. 2 VTS; Art.

135, Art. 122 ff., Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 423, Art. 426 Abs. 1, Art.

428 Abs. 1 und 3 StPO (C.___)

-

Art. 22 Abs. 1, Art.

46 Abs. 2, Art. 47, Art. 49 Abs. 1 und 2, Art. 51, Art. 139 Ziff. 1, Art. 140

Ziff. 1 Abs. 1, Art. 144 Abs. 1, Art. 156 Ziff. 3, Art. 186, Art. 289 StGB;

Art. 122 ff., Art. 135, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 423, Art. 426 Abs. 1,

Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO (D.___)

-

Art. 47, Art. 49

Abs. 1 und 2, Art. 61, Art. 139 Ziff. 1, Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1, Art. 144 Abs.

1, Art. 186 StGB; Art. 122 ff., Art. 135, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 426

Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO (E.___)

beschlossen und erkannt:

I.

1. Es wird festgestellt, dass das Verfahren

gegen den Beschuldigten A.___ wegen qualifizierten Raubes (AnklS. Ziff. A.3.)

gemäss rechtskräftiger Ziff. 1 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen

vom 9. Juni 2015 (nachfolgend: erstinstanzliches Urteil) eingestellt worden

ist.

2. Es wird festgestellt, dass A.___ gemäss

der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 2 des erstinstanzlichen Urteils

freigesprochen worden ist von den Vorwürfen:

- des

bandenmässigen Raubes (evtl. der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu

bandenmässigem Raub) gemäss AnklS. Ziff. A.2.2;

- der

Hehlerei (AnklS. Ziff. A.6.)

3. A.___ wird zudem vom Vorwurf des

versuchten bandenmässigen Raubes (evtl. der mehrfachen strafbaren

Vorbereitungshandlungen zu bandenmässigem Raub) gemäss AnklS. Ziff. A.2.1

freigesprochen.

4. Es wird festgestellt, dass sich A.___

gemäss rechtskräftiger Ziff. 3 des erstinstanzlichen Urteils schuldig gemacht

hat:

-

des mehrfachen Raubes,

begangen in der Zeit vom 29.12.2010 bis 06.01.2011 (AnklS. Ziff. A.1.1 und

1.2);

-

der räuberischen

Erpressung, begangen am 6.1.2011 (AnklS. Ziff. A.4.);

-

des mehrfachen Diebstahls

(AnklS. Ziff. A.5.2 - 5.4) und des Versuches dazu (AnklS. A.5.1), begangen in

der Zeit vom 26.10.2010 bis 17.2.2011;

- der

mehrfachen Sachbeschädigung, begangen in der Zeit vom 26.10.2010 bis 17.2.2011

(AnklS. Ziff. A.8.1 - 8.4);

- des

mehrfachen Hausfriedensbruchs, begangen in der Zeit vom 26.10.2010 bis

17.2.2011 (AnklS. Ziff. A.9.1 - 9.4).

5. A.___

hat sich zudem des Raubes, begangen am 17.3.2011 (AnklS. Ziff. A.1.3), schuldig

gemacht.

6. A.___

wird – als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom

3.12.2013 – zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt.

7. Der

Vollzug der Freiheitsstrafe gemäss vorstehender Ziff. 5 wird nicht zu Gunsten

einer ambulanten Behandlung aufgeschoben.

Der

Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung einer ambulanten psychotherapeutischen

Massnahme während und nach dem Strafvollzug wird abgewiesen.

8. Das

Berufungsgericht prüft nach Anhörung von A.___ die Anordnung von

Sicherheitshaft.

II.

1. Es

wird festgestellt, dass der Beschuldigte B.___ gemäss der diesbezüglich

rechtskräftigen Ziff. 6 des erstinstanzlichen Urteils freigesprochen worden ist

von den Vorwürfen:

- des versuchten bandenmässigen Raubes

(evtl. der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu bandenmässigem Raub) gemäss

AnklS. Ziff. B. 2.2;

- des qualifizierten Raubes (AnklS. Ziff.

B.3.).

2. B.___

wird zudem vom Vorwurf des versuchten bandenmässigen Raubes (evtl. der

strafbaren Vorbereitungshandlungen zu bandenmässigem Raub) gemäss AnklS. Ziff.

B.2.1 freigesprochen.

3. B.___

hat sich des Raubes, begangen am 17.3.2011 (AnklS. Ziff. B.1.), schuldig

gemacht.

4. B.___

wird – als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom

31.1.2014 und teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm

vom 28.4.2014 – zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.

III.

1. Es

wird festgestellt, dass das Verfahren gegen den Beschuldigten C.___ wegen

Verletzung der Verkehrsregeln durch Verursachen von unnötigem Lärm (AnklS.

Ziff. C.12.) gemäss rechtskräftiger Ziff. 7 des erstinstanzlichen Urteils

eingestellt worden ist.

2. Es

wird festgestellt, dass C.___ gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 8

des erstinstanzlichen Urteils freigesprochen worden ist von den Vorwürfen:

- des

versuchten bandenmässigen Raubes (evtl. der strafbaren Vorbereitungshandlungen

zu bandenmässigem Raub) gemäss AnklS. Ziff. C.2.2;

- des

Überlassens eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis

(AnklS. Ziff. C.9.).

3. C.___

wird zudem vom Vorwurf des versuchten bandenmässigen Raubes (evtl. der

strafbaren Vorbereitungshandlungen zu bandenmässigen Raub) gemäss AnklS. Ziff.

C.2.1 freigesprochen.

4. Es

wird festgestellt, dass sich C.___ gemäss rechtskräftiger Ziff. 9 des

erstinstanzlichen Urteils wie folgt schuldig gemacht hat:

- des mehrfachen Diebstahls, begangen in

der Zeit vom 16.2.2011 bis 13. 2.2013 (AnklS. Ziff. C.3.1 und 3.2);

- der mehrfachen Sachbeschädigung,

begangen in der Zeit vom 16.2.2011 bis 13.2.2013 (AnklS. Ziff. C.4.1 und 4.2);

- des mehrfachen Hausfriedensbruchs,

begangen in der Zeit vom 16.2.2011 bis 13.2.2013 (AnklS. Ziff. C.5.1 und 5.2);

- der Gefährdung des Lebens, begangen am

3.5.2012 (AnklS. Ziff. C.6.)

- des Fälschens von Ausweisen, begangen am

5.2.2013 (AnklS. Ziff. C.7.)

- des mehrfachen Führens eines

Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises,

begangen in der Zeit vom 3.5.2012 bis 21.7.2013 (AnklS. Ziff. C.8.1 - 8.3);

- des Fahrens ohne

Haftpflichtversicherung, begangen am 21.7.2013 (AnklS. Ziff. C.10.);

- der missbräuchlichen Verwendung von

Ausweisen und/oder Kontrollschildern, begangen am 21.7.2013 (AnklS. Ziff. C.11.);

- der Verletzung der Verkehrsregeln,

begangen am 21.7.2013 (AnklS. Ziff. C.13.);

- des Überlassens eines nicht

betriebssicheren Fahrzeuges, begangen am 29.12.2012 (AnklS. Ziff. C.14.);

- des Abänderns eines Motorfahrzeugs,

begangen am 29.12.2012 (AnklS. Ziff. C.15.);

- des Nichtmeldens meldepflichtiger

Änderungen, begangen am 29.12.2012 (AnklS. Ziff. C.16.);

- des Führens eines nicht betriebssicheren

Fahrzeuges, begangen am 21.7.2013 (AnklS. Ziff. C.17.);

- der mehrfachen Übertretung der

Verkehrsregelverordnung durch Nichttragen der Sicherheitsgurte, begangen in der

Zeit vom 5.2.2013 bis 21.7.2013 (AnklS. Ziff. C.18.1 und 18.2);

- der mehrfachen Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes, begangen in der Zeit vom 1.3.2013 bis 18.3.2013

(AnklS. Ziff. C.19.).

5. C.___

hat sich zudem des Raubes, begangen am 17.3.2011 (AnklS. Ziff. C.1.), schuldig

gemacht.

6. C.___

wird verurteilt zu:

- einer

Freiheitsstrafe von 12 Monaten (als Zusatzstrafe zum Urteil des Kantonsgerichts

Basel-Landschaft vom 12.8.2015);

- einer

Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 110.00 (als Zusatzstrafe zum Urteil der

Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Emmental-Oberaargau, Burgdorf vom 2.3.2015);

- zu

einer Busse von CHF 900.00, ersatzweise zu 9 Tagen Freiheitsstrafe.

7. Die

von C.___ erstandene Untersuchungshaft (18.3.2013 - 9.4.2013) wird an die

Freiheitsstrafe angerechnet.

8. Es

wird festgestellt, dass der C.___ mit Urteil des Gerichtspräsidiums Zofingen

vom 15.11.2010 gewährte bedingte Strafvollzug mit Urteil des Kantonsgerichts

Basel-Landschaft vom 12.8.2015 widerrufen und die Geldstrafe von 200

Tagessätzen zu je CHF 50.00 als vollstreckbar erklärt worden ist.

9. Auf

den Widerruf des C.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom

23.05.2011 gewährten bedingten Strafvollzuges für ein Geldstrafe von 100

Tagessätzen zu je CHF 30.00 wird verzichtet.

IV.

1. Es

wird festgestellt, dass der Beschuldigte D.___ gemäss der diesbezüglich

rechtskräftigen Ziff. 13 des erstinstanzlichen Urteils vom Vorwurf des

Hausfriedensbruches (AnklS. Ziff. D.6.4) freigesprochen worden ist.

2. D.___

wird zudem vom Vorwurf der Irreführung der Rechtspflege (AnklS. Ziff. D.8.)

freigesprochen.

3. Es

wird festgestellt, dass sich D.___ gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen

Ziff. 14 des erstinstanzlichen Urteils schuldig gemacht hat:

- des

mehrfachen Diebstahls, begangen in der Zeit vom 4.12.2009 bis 13.2.2013,

(AnklS. Ziff. D.3.1, 3.4 und 3.7);

- der

mehrfachen Sachbeschädigung, begangen in der Zeit vom 13.2.2011 bis 13.2.2013

(AnklS. Ziff. D.5.2, 5.3 und 5.4);

- des

mehrfachen Hausfriedensbruches, begangen in der Zeit vom 13.2.2011 bis

13.2.2013 (AnklS. Ziff. D.6.2, 6.3 und 6.5).

4. D.___

hat sich zudem schuldig gemacht:

- des

Bruchs amtlicher Beschlagnahme, begangen am 5.7.2012 (AnklS. Ziff. D.7);

- des Raubes, begangen am 6.1.2011 (AnklS.

Ziff. D.1.);

- der räuberischen Erpressung, begangen am

6.1.2011 (AnklS. Ziff. D.2.);

- des mehrfachen Diebstahls (AnklS. Ziff.

D.3.5 und 3.6) und des Versuches dazu (AnklS. D.3.2), begangen in der Zeit vom

26.10.2010 bis 15.12.2012 (AnklS. Ziff. D.3.2, 3.5, 3.6);

- der Sachbeschädigung, begangen in der

Zeit vom 26.10.2010 bis 5.11.2010 (AnklS. Ziff. D.5.1);

- des Hausfriedensbruchs, begangen in der

Zeit vom 26.10.2010 bis 5.11.2010 (AnklS. Ziff. D.6.1).

5. D.___

wird – teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom

25.1.2013 – verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten.

6. Die

von D.___ erstandene Untersuchungshaft (20.2.2013 bis 3.5.2013) wird an die

Freiheitsstrafe angerechnet.

7. Auf

den Widerruf des D.___ mit Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 25.1.2013

gewährten bedingten Strafvollzuges für 24 Monate Freiheitsstrafe wird

verzichtet.

8. Das

Berufungsgericht prüft nach Anhörung von D.___ die Anordnung von

Sicherheitshaft.

V.

1. Es

wird festgestellt, dass sich der Beschuldigte E.___ gemäss rechtskräftiger

Ziff. 20 des erstinstanzlichen Urteils schuldig gemacht hat:

- des Raubes, begangen am 29.12.2010

(AnklS. Ziff. F.1.);

- des Diebstahls, begangen in der Zeit vom

19.11.2010 bis 20.11.2010 (AnklS. Ziff. F.2.);

- der Sachbeschädigung, begangen in der

Zeit vom 19.11.2010 bis 20.11.2010 (AnklS. Ziff. F.3.);

- des Hausfriedensbruchs, begangen in der

Zeit vom 19.11.2010 bis 20.11.2010 (AnklS. Ziff. F.4.).

2. E.___

wird – als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 9.6.2011

und zum Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 12.8.2015 – zu einer

Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt.

3. Die

Freiheitsstrafe von 24 Monaten wird zu Gunsten einer Massnahme für junge

Erwachsene gemäss Art. 61 StGB aufgeschoben.

VI.

1. Es

wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. 24 lit. a des erstinstanzlichen

Urteils A.___, G.___, E.___ und H.___ unter solidarischer Haftbarkeit dem

Privatkläger I.___ eine Genugtuung von CHF 3‘000.00 (Vorfall vom 29.12.2010) zu

bezahlen haben und die geltend gemachte Mehrforderung abgewiesen worden ist.

2. a) Es

wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 24 lit.

b des erstinstanzlichen Urteils A.___ dem Privatkläger I.___ Schadenersatz von

CHF 5‘200.00 (Vorfall vom 6.1.2011) zu bezahlen hat und zur Geltendmachung der

Mehrforderung der Privatkläger I.___ auf den Zivilweg verwiesen worden ist.

b) D.___

haftet für diesen Schadenersatzbetrag von CHF 5‘200.00 (Vorfall vom 6.1.2011)

gegenüber dem Privatkläger I.___ bzw. dessen Erben solidarisch.

3. Es

wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. 24 lit. c des erstinstanzlichen

Urteils A.___ und D.___ dem Privatkläger I.___ unter solidarischer Haftbarkeit

eine Genugtuung von CHF 1‘000.00 (Vorfall vom 6.1.2011) zu bezahlen haben und

die geltend gemachte Mehrforderung abgewiesen worden ist.

4. a) Es

wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 25 des

erstinstanzlichen Urteils A.___ dem Privatkläger L.___, [...], Schadenersatz in

der Höhe von CHF 200.00 zu bezahlen hat.

b) D.___

haftet gegenüber dem Privatkläger L.___, Oftringen, solidarisch für diesen

Schadenersatzbetrag von CHF 200.00.

5. a) Es

wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 26 des

erstinstanzlichen Urteils C.___ der Privatklägerin M.___, [...], Schadenersatz

in Höhe von CHF 1‘166.65 zu bezahlen hat.

b) D.___

haftet gegenüber der Privatklägerin M.___ solidarisch für diesen

Schadenersatzbetrag von CHF 1‘166.65.

6. Es

wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. 27 des erstinstanzlichen

Urteils nachfolgende Privatkläger zur Geltendmachung ihrer Schadenersatzforderungen

auf den Zivilweg verwiesen worden sind:

a) N.___,

[...].

b) O.___, [...].

c) P.___, [...].

d) Q.___, [...].

7. Es

wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. 28 des erstinstanzlichen

Urteils die Zivilforderungen nachfolgender Privatkläger abgewiesen worden sind:

a) R.___,

[...](Schadenersatz- und Genugtuungsforderung).

b) P.___, [...](Genugtuungsforderung).

VII.

1. Es

wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. 29 des erstinstanzlichen

Urteils die folgenden polizeilich sichergestellten Gegenstände nach Eintritt

der Rechtskraft dieses Urteils den nachstehenden Berechtigten herausgegeben

werden:

a) 1

Speicherkarte Sandisk SD M2 1GB und 2 Kameras Sony Cybershot an I.___, [...].

b) 1 Laptop an P.___, [...].

2. Es

wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. 30 des erstinstanzlichen

Urteils die polizeilich sichergestellten 0.4 Gramm Marihuana eingezogen und

nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils vernichtet werden.

VIII.

1. Es

wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. 31 des erstinstanzlichen

Urteils die Entschädigung der vormaligen unentgeltlichen Rechtsbeiständin des

Privatklägers I.___, Rechtsanwältin Andrea Meier, [...], auf CHF 5‘465.90

(inkl. 8% MwSt und Auslagen) festgesetzt worden ist und zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse,

zu bezahlen ist.

Vorbehalten

bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren im Umfang

von CHF 5‘465.90 sowie der Nachzahlungsanspruch der vormaligen unentgeltlichen

Rechtsbeiständin des Privatklägers I.___, Rechtsanwältin Andrea Meier, Aarau,

im Umfang von CHF 1‘142.60 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___, D.___, G.___, E.___ und/oder H.___

zulassen.

2. Der

Staat Solothurn hat dem Beschuldigten A.___, dazumal privat vertreten durch

Rechtsanwalt Jürg Federspiel, Zürich, für das erstinstanzliche Verfahren eine

reduzierte Parteientschädigung von pauschal CHF 4‘000.00 zu bezahlen,

auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse (betreffend Verrechnung vgl.

nachfolgende Ziff. VIII.15).

3. Es

wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 34 des

erstinstanzlichen Urteils die Kostennote für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten

B.___, Rechtsanwalt Alexander Kunz, Solothurn, für das erstinstanzliche

Verfahren auf total CHF 12‘759.20 (inkl. 8% MwSt und Auslagen) festgesetzt und

zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die

Zentrale Gerichtskasse, ausbezahlt worden ist.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren im Umfang von CHF

3‘189.80 (= ¼ von CHF 12‘759.20), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse

von B.___ erlauben.

4. Es

wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 35 des

erstinstanzlichen Urteils die Kostennote für die dazumal amtliche Verteidigerin

des Beschuldigten C.___, Rechtsanwältin Manuela Ramser, Bern, für das

erstinstanzliche Verfahren auf total CHF 18‘231.90 (inkl. 8% MwSt und Auslagen)

festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten

durch die Zentrale Gerichtskasse, ausbezahlt worden ist.

Vorbehalten

bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren im Umfang

von CHF 13‘673.90 (= ¾ von CHF 18‘231.90) sowie der Nachzahlungsanspruch der

amtlichen Verteidigerin von CHF 3‘476.10 (Differenz zu vollem Honorar im Umfang

von ¾), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von C.___ erlauben.

5. Es

wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 36 des

erstinstanzlichen Urteils die Kostennote für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten

D.___, Rechtsanwalt Thomas A. Müller, Olten, für das erstinstanzliche Verfahren

auf total CHF 10‘915.55 (inkl. 8% MwSt und Auslagen) festgesetzt und zufolge

amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale

Gerichtskasse, ausbezahlt worden ist.

Vorbehalten

bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren im Umfang

von CHF 9‘824.00 (= 9/10 von CHF 10‘915.55) sowie der Nachzahlungsanspruch

des amtlichen Verteidigers von CHF 2‘413.95 (Differenz zu vollem Honorar im

Umfang von 9/10), sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse von D.___ erlauben.

6. Es

wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. 38 des erstinstanzlichen

Urteils die Kostennote für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten E.___,

Rechtsanwalt Urs Lienhard, Aarau, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF

5‘298.95 (inkl. 8% MwSt und Auslagen) festgesetzt und zufolge amtlicher

Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse,

ausbezahlt worden ist und dass der Rückforderungsanspruch des Staates während

10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten

erlauben, vorbehalten worden ist.

7. a) Es

wird festgestellt, dass gemäss der rechtskräftiger Ziff. 40 lit. e, f und h des

erstinstanzlichen Urteils an die erstinstanzlichen Verfahrenskosten mit einer

Gerichtsgebühr von CHF 70‘000.00, total CHF 79‘820.00, zu bezahlen haben:

G.___

CHF 4‘515.00

E.___

CHF 7‘325.00

H.___

CHF 4‘547.00

Staat Solothurn

CHF 3‘010.00

b) An

die verbleibenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 60‘423.00 (=

79‘820.00 - CHF 19‘397.00) haben zu bezahlen:

A.___

CHF 11‘226.65

B.___

CHF 2‘307.50

C.___

CHF 14‘679.75

D.___

CHF 13‘302.00

Staat Solothurn

CHF 18‘907.10

8. Der

Staat Solothurn hat dem Beschuldigten A.___, bis am 26.1.2017 privat vertreten

durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel, Zürich, für das Berufungsverfahren eine

reduzierte Parteientschädigung von pauschal CHF 300.00 zu bezahlen (betreffend

Verrechnung vgl. nachfolgende Ziff. VIII.15).

9. Die

Kostennote für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt

Jürg Federspiel, Zürich, wird für das Berufungsverfahren auf total CHF 3‘509.15

(inkl. 8% MwSt und Auslagen) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom

Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, ausbezahlt.

Vorbehalten

bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren im Umfang

von CHF 2‘339.45 (= 2/3 von CHF 3‘509.15) sowie der Nachzahlungsanspruch

des amtlichen Verteidigers von CHF 492.20 (Differenz zu vollem Honorar im

Umfang von 2/3), sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse von A.___ erlauben.

10. Die

Kostennote für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten B.___, Rechtsanwalt

Alexander Kunz, Solothurn, wird für das Berufungsverfahren auf total CHF

3‘599.00 (inkl. 8% MwSt und Auslagen) festgesetzt und zufolge amtlicher

Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse,

ausbezahlt.

Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren im Umfang von

CHF 1‘799.50 (= ½ von CHF 3‘599.00), sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse von B.___ erlauben.

11. Die

Kostennote für die die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten C.___,

Rechtsanwältin Kuonen-Martin, Bern, wird für das Berufungsverfahren auf total

CHF 3‘428.70 (inkl. 8% MwSt und Auslagen) festgesetzt und zufolge amtlicher

Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse,

ausbezahlt.

Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren im Umfang von

CHF 1‘714.35 (= ½ von CHF 3‘428.70), sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse von C.___ erlauben.

12. Die

Kostennote für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten D.___, Rechtsanwalt

Thomas A. Müller, Olten, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 4‘910.05

(inkl. 8% MwSt und Auslagen) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom

Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, ausbezahlt.

Vorbehalten

bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren im Umfang

von CHF 3‘682.55 (= ¾ von CHF 4‘910.05) sowie der Nachzahlungsanspruch des

amtlichen Verteidigers von CHF 978.90 (Differenz zu vollem Honorar im Umfang

von ¾), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von D.___ erlauben.

13. Die

Kostennote für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten E.___, Rechtsanwalt

Urs Lienhard, Aarau, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 4‘378.30 (inkl. 8%

MwSt und Auslagen) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat

Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, ausbezahlt.

Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren im Umfang von

CHF 3‘283.70 (= ¾ von CHF 4‘378.30), sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse von E.___ erlauben.

14. An

die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von

CHF 25‘000.00, total CHF 25‘350.00, haben zu bezahlen:

A.___

CHF 3‘380.00

B.___

CHF 2‘535.00

C.___

CHF 2‘535.00

D.___

CHF 5‘703.75

E.___

CHF 1‘901.25

Staat Solothurn

CHF 9‘295.00

15. Die

von A.___ zu tragenden Verfahrenskosten von total CHF 14‘606.65 (= 1. Instanz:

CHF 11‘226.65, Berufungsinstanz: CHF 3‘380.00) werden mit den ihm

zugesprochenen Parteientschädigungen von total CHF 4‘300.00 (1. Instanz: CHF

4‘000.00, Berufungsinstanz: CHF 300.00) verrechnet, so dass er dem Staat

Solothurn noch CHF 10‘306.65 schuldet.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Kamber Lupi

De Bruycker

Der vorliegende

Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_955/2017 vom 11. Januar

2018 teilweise (Ziffer I.7) aufgehoben.