STBER.2016.62
Raub evtl. Raub (Nötigungshandlung), Hausfriedensbruch
17. Januar 2017Deutsch54 min
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 17. Januar 2017
Es wirken mit:
Vizepräsident Kiefer, Vorsitz
Oberrichter Marti
Ersatzrichterin Streit-Kofmel
Gerichtsschreiber von Arx
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anschlussberufungsklägerin
gegen
A.___ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Roland Winiger,
Beschuldigter und
Berufungskläger
betreffend Raub
evtl. Raub (Nötigungshandlung), Hausfriedensbruch
Es erscheinen zur
Verhandlung vor Obergericht:
1. für die Staatsanwaltschaft als
Anschlussberufungsklägerin: Staatsanwalt B.___ (begleitet von );
2. der Beschuldigte und Berufungskläger A.___
(polizeilich vorgeführt) mit seinem amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt Dr.
Roland Winiger;
3. als Übersetzerin: C.___.
Der Vorsitzende eröffnet die
Verhandlung, gibt die Besetzung des Gerichts und den Namen der Dolmetscherin
bekannt. Er weist die Dolmetscherin auf ihre Pflichten und die Strafandrohung
gemäss Art. 307 StGB hin. Schliesslich erläutert er den Verfahrensgegenstand,
welcher sich aufgrund der Berufung des Beschuldigten und der Anschlussberufung
der Staatsanwaltschaft ergeben hat (rechtskräftig ist allein die Festsetzung
der Entschädigung für den amtlichen Verteidiger), sowie den vorgesehenen Ablauf
der Verhandlung. Er fordert den amtlichen Verteidiger auf, dem Staatsanwalt
seine Honorarnote zu unterbreiten.
Die Ausführungen werden dem
Beschuldigten im Wesentlichen übersetzt. Er erklärt, sie verstanden zu haben.
Der Staatsanwalt bringt keine Vorbemerkungen
vor.
Der amtliche Verteidiger ersucht darum,
dem Beschuldigten die Handschellen abzunehmen. Nachdem der Beschuldigte erklärt
hat, dass er sich anständig verhalten wolle (seitens der Polizeibeamten war
vorgebracht worden, er sei in aufgebrachter Stimmung), wird dem Antrag
stattgegeben. Der Beschuldigte bedankt sich.
Privatkläger im Zivilpunkt D.___ wird
als Auskunftsperson befragt (separates Protokoll). E.___, welcher als Zeuge
befragt werden soll, befindet sich zu Beginn der Befragung von D.___ auf der
Tribüne. Er kommt der Aufforderung nach, die Tribüne zu verlassen und vor dem
Gerichtssaal zu warten, bis er aufgerufen wird. Die Parteien haben Gelegenheit,
Ergänzungsfragen zu stellen.
E.___ wird als Zeuge befragt (separates
Protokoll). Die Parteien haben Gelegenheit, Ergänzungsfragen zu stellen.
Der Beschuldigte wird zur Sache und zur
Person befragt (separates Protokoll). Der Staatsanwalt und der amtliche
Verteidiger haben Gelegenheit, Ergänzungsfragen zu stellen.
Der Staatsanwalt stellt keine
Beweisanträge mehr.
Der Vorsitzende unterbreitet den
Parteien
den Vorschlag, das letzte Wort des Beschuldigten vorzuziehen, damit
die Übersetzerin entlassen werden könnte.
Der amtliche Verteidiger möchte, dass
dem Beschuldigten erst nach den Plädoyers Gelegenheit zu geben sei, sein
letztes Wort an das Gericht zu richten. Es wird so verfahren.
Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger
beantragt, es sei ihm Gelegenheit zu geben, vor dem Schluss des
Beweisverfahrens nochmals mit seinem Klienten zu sprechen.
Dem Antrag wird stattgegeben. Die
Hauptverhandlung wird für eine Pause unterbrochen.
Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger erklärt,
dass er auch keine Beweisanträge mehr stelle. Das Beweisverfahren könne
geschlossen werden.
Das Beweisverfahren wird geschlossen.
Staatsanwalt B.___ stellt und begründet die Anträge (die
Anträge werden schriftlich zu den Akten gegeben):
1. A.___ sei schuldig zu sprechen im
Sinne der Anklage wegen
- Raubes (Nötigungshandlung) (Art.
140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) (AZ 1);
- Hausfriedensbruchs (Art. 186
StGB) (AZ 2).
2. A.___
sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, unter Gewährung des
bedingten Vollzuges für 20 Monate bei einer Probezeit von 3 Jahren.
3. Die
von A.___ seit dem 31. Januar 2016 erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft
sowie die Zeit im vorzeitigen Strafvollzug (seit dem 21. Oktober 2016; vgl.
Verfügung des Obergerichts vom 21. Oktober 2016) seien an die Strafe anzurechnen.
4. Es
sei festzustellen, dass der A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft
vom 30. Juni 2011 (eröffnet am 30. Juni 2016) gewährte bedingte Vollzug einer
Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je CHF 20.00 (Probezeit 2 Jahre) nicht mehr
widerrufen werden kann (Art. 46 Abs. 5 StGB).
5. Die
Verfahrenskosten für das erstinstanzliche Verfahren (konkret festgesetzt bei
CHF 6‘500.00) sowie die nach richterlichem Ermessen festzusetzenden Verfahrenskosten
für das Berufungsverfahren (ausgenommen die Kosten für die amtliche Verteidigung)
seien A.___ zur Bezahlung aufzuerlegen.
Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger stellt und begründet für A.___ die
Anträge (das Plädoyer wird schriftlich zu den Akten gegeben):
1. A.___
sei freizusprechen. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft sei abzuweisen.
2. Die
Zivilforderung von D.___ sei abzuweisen.
3. A.___
sei für die seit dem 31. Januar 2016 zu Unrecht ausgestandene Haft gemäss Art.
429 StPO mit CHF 200.00 pro Tag zu entschädigen.
4. A.___
sei sofort auf freien Fuss zu setzen.
5. Die
gemäss Strafmandat der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (recte: Basel-Landschaft)
vom 30. Juni 2011 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF
20.00 sei nicht zu widerrufen (Art. 46 Abs. 5 StPO).
6. Es
sei das Honorar des amtlichen Verteidigers gemäss Kostennote festzulegen und
z.L. der Staatskasse auszuzahlen ohne Rückforderung beim Beschuldigten.
7. Die
Gerichtskosten seien vollumfänglich dem Staat aufzuerlegen.
Der Staatsanwalt und der Verteidiger
nehmen je in einem zweiten Parteivortrag Stellung (Art. 346 Abs. 2 StPO).
Der Beschuldigte und Berufungskläger
erklärt in seinem letzten Wort (Art. 347 Abs. 1 StPO) im Wesentlichen
Folgendes:
Er habe nie eine Lederjacke gehabt. Es
sei nicht möglich, dass die Pneus des Autos gekreischt hätten. Ein Seat verfüge
über ABS. F.___ habe D.___ seine Karte gegeben. Dieser habe dann seinen Cousin
angegriffen. Er habe auch nicht gewendet. Er bestreite nicht, dass sein Cousin
dort gewesen sei. Als um 18.12 Uhr die Polizei angerufen worden sei, sei es
schon Nacht gewesen. Wenn es um 16.45 Uhr gewesen sei, wie heute gesagt worden
sei, wäre es noch hell gewesen. Um 18.12 Uhr habe ihn E.___ auf eine Distanz
von 10 m ohne Brille nicht erkennen können. Heute habe er gesagt, die Distanz
habe 3 – 4 m betragen. Wenn er noch näher sagen würde, hätte er sie berührt.
Der Zeuge höre nicht auf, zu lügen. Am Anfang habe er den Wunsch geäussert, in
eine normale Strafanstalt verlegt zu werden. Der Staatsanwalt habe ihm nie
zugehört. Er sei 10 Monate lang allein in einer Zelle gewesen, ohne Arbeit.
Bankräuber hätten arbeiten können. Wenn seine Schwester ihn besucht habe, seien
ein Polizist und ein Übersetzer anwesend gewesen. Der Polizeibeamte G.___ habe
sich ihm gegenüber nicht korrekt verhalten. Er habe ihn aufgefordert, in sein
Land zurückzugehen. Das akzeptiere er nicht. Der Polizeibeamte werde sich
anderen gegenüber auch so verhalten. Er wünsche sich, dass dieser mehr Respekt
zeige. Der Polizeibeamte habe gesagt, er werde dafür sorgen, dass er nicht mehr
komme.
Die Parteien erklären sich damit
einverstanden, dass das Urteil schriftlich, mit telefonischer Vororientierung,
eröffnet wird. Sie verzichten auf eine mündliche Urteilseröffnung.
Dem Beschuldigten wird das weitere
Vorgehen erläutert.
Der öffentliche Teil der
Hauptverhandlung wird um 11.57 Uhr geschlossen.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
Sachverhalt
in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1. Am 28. Februar 2013, 1800 Uhr (AS
3), meldete D.___ telefonisch bei der Alarmzentrale der Polizei Kanton
Solothurn einen Einbruchdiebstahl in [...] durch zwei unbekannte Täter; es sei dabei
zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen (AS 1 ff.).
2. Im Verlauf der Auseinandersetzung
händigte einer der unbekannten Täter D.___ eine Identitätskarte aus; D.___
gelang es zudem, vom PW der Täter das vordere Kontrollschild wegzureissen (AS
2). Gestützt auf diese Sicherstellungen richteten sich die weiteren
Ermittlungen gegen den Inhaber der Identitätskarte, F.___, sowie gegen dessen
Cousin A.___ (nachfolgend: Beschuldigter, AS 16 ff.).
3. Am 7. März 2013 wurde D.___ als
Auskunftsperson zur Sache befragt. Er führte aus, dass er die Täterschaft
vermutlich erkennen würde, wenn er aus einer Gruppe auswählen könnte (AS 22).
Als ihm ein Fotobogen mit 8 Personen vorgelegt wurde, identifizierte er F.___
und den Beschuldigten mit «200-prozentiger Sicherheit», und zwar A.___ als
Fahrer und F.___ als jene Person, welche er vor dem Haus festgehalten hatte.
4. Am 2. August 2013 eröffnete die
Staatsanwaltschaft gegen F.___ eine Strafuntersuchung wegen Diebstahls (Art.
139 Ziff. 1 StGB) und Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) und gegen A.___ wegen
Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) und Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB,
AS 111 f.).
5. Zufolge unbekannten Aufenthaltes
der Beschuldigten wurde das Strafverfahren mit Verfügung vom 5. August 2013
sistiert (AS 114).
6. Mit Datum vom 11. November 2014
erfolgte der Erlass einer ergänzten und ausgedehnten Eröffnungsverfügung (AS
116 f.). Weitere bereinigte Eröffnungsverfügungen datieren vom 1./2. Februar
2016 (AS 275 ff.) sowie vom 12. Februar 2016 (AS 289 f.) und 9. Mai 2016 (AS
324 f.).
7. Am 5. Dezember 2014 ersuchte die
Staatsanwaltschaft die zuständigen französischen Strafverfolgungsbehörden um
stellvertretende Strafverfolgung bezüglich F.___ im Zusammenhang mit dem
vorliegenden Vorhalt sowie zwei weiteren Einbruchdiebstählen in [...] (AS 125
ff.). Am 10. August 2015 hat das französische Justizministerium diesem Gesuch
mit Ausnahme eines Vorhaltes (versuchter Einschleichediebstahl in [...] vom 8.
Oktober 2014) stattgegeben (AS 136; 141).
8. Am 31. Januar 2016 wurde der
Beschuldigte nach einem Verkehrsunfall, welchen er verursacht hatte,
festgenommen (AS 156, 158). Er war von den Kantonen Solothurn, Jura und
Basel-Landschaft zur Verhaftung ausgeschrieben (AS 18, 29). Am 1. Februar 2016
wurde der Beschuldigte an die Behörden des Kantons Solothurn überwiesen. Am
gleichen Tag um 16.00 Uhr fand die «Einvernahme nach vorläufiger Festnahme»
statt (AS 172 ff.). Er gab damals zu Protokoll, er sei zum Vorfall in [...]
bereits in Frankreich befragt worden und wisse deshalb, was passiert sein
solle. Der Vorfall hätte eigentlich im November 2015 in Frankreich vom Gericht
beurteilt werden sollen. Da die Anwälte gestreikt hätten, sei der Termin auf
den 26. oder 28. Februar 2016 verschoben worden. Staatsanwalt B.___ hielt
damals fest, dass er den Beschuldigten betreffend kein Übernahmebegehren an
Frankreich gestellt habe (AS 175).
8. Am 2. Februar ordnete die
Haftrichterin für 10 Wochen Untersuchungshaft an (AS 186 f.). Mit Verfügung vom
7. April 2016 wurde die Untersuchungshaft nach entsprechendem Gesuch der
Staatsanwaltschaft um 7 Wochen, d.h. bis zum 31. Mai 2016, verlängert (AS 250
f.).
9. Am 4. Februar 2016 wurde
Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten
eingesetzt (AS 285). Am 2. Mai 2016 führte der Beschuldigte aus, dass sein
amtlicher Verteidiger erst am 10. Tag zu ihm gekommen sei (AS 105). In der
ersten Befragung hatte er gesagt, es müsse zumindest im Moment niemand
verständigt werden (AS 174). Am 2. Mai 2016 sagte er dagegen, seine Schwestern
hätten ihn zwei Wochen lang gesucht.
10. Am 9. Februar 2016 wurde E.___ in
Anwesenheit des Beschuldigten und dessen amtlichen Verteidiger polizeilich als
Auskunftsperson befragt (AS 31 ff.). Auf die erste Frage, ob er den anwesenden
Mann kenne, sagte er: «Ja vom Sehen. Natürlich nicht so gross. Er sei meistens
im Auto gewesen. So, wie er es beurteilen könne, sei es dieser Mann gewesen,
welcher im Auto gewesen sei.» Man habe ihm noch nie Fotos vorlegt. Einige Zeit
nach dem Vorfall, er wisse nicht mehr, wie lange es gewesen sei, hätten sie ein
Schreiben der Polizei erhalten. Man habe die beiden ausfindig gemacht. Sie
seien im Elsass, seien aber momentan nicht auffindbar (AS 34).
11. Die Anklageschrift datiert vom 24.
Mai 2016 (AS 328 ff.)
12. Der Staatsanwalt stellte
gleichentags beim Haftgericht Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft. Mit
Verfügung vom 31. Mai 2016 hat das Haftgericht diesen Antrag gutgeheissen und
bis zum 23. August 2016 Sicherheitshaft angeordnet (Akten Richteramt Olten-Gösgen,
AS 39 ff. [nachstehend O-G AS …]).
13. Am 9. August 2016 fällte das
Amtsgericht Olten-Gösgen folgendes Urteil (O-G AS 94 ff.):
1. Der Beschuldigte A.___ hat sich schuldig
gemacht:
- des Raubes, begangen am 28.02.2013
- des Hausfriedensbruchs, begangen am 28.02.2013
2. Der Beschuldigte A.___ wird
verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Gewährung des
bedingten Strafvollzuges für 15 Monate, mit einer Probezeit von drei Jahren. Im
Übrigen ist die Strafe zu vollstrecken.
Die
vom Beschuldigten in der Zeit vom 31.01.2016 bis 23.05.2016 ausgestandene
Untersuchungshaft sowie die seit dem 24.05.2016 andauernde Sicherheitshaft sind
ihm an die zu vollstreckende Freiheitsstrafe anzurechnen.
3. Der Beschuldigte A.___ wird zur
Sicherung des Vollzuges/im Hinblick auf ein allfälliges Berufungsverfahren in
Sicherheitshaft behalten.
4. Der Privatkläger D.___, [...], wird zur
Geltendmachung seiner Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen.
5. Die Kostennote des amtlichen
Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger, wird auf CHF
8‘000.00 (inkl. 8% MWST und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher
Verteidigung vom Staat zu bezahlen.
Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald es
die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
6. Die Verfahrenskosten, mit einer
Gerichtsgebühr von CHF 5‘000.00, total CHF 6‘500.00, hat der Beschuldigte A.___
zu bezahlen.
Der Begründung des angefochtenen
Entscheids (S. 17, Ziffer 3.5) ist zu entnehmen, dass der Widerruf des
bedingten Strafvollzugs für die von der Staatsanwaltschaft des Kantons
Basel-Landschaft im Strafbefehl vom 30. Juni 2011 verhängte Geldstrafe von fünf
Tagessätzen zu je CHF 20.00 ausschied, weil er zufolge Ablaufs der Frist gemäss
Art. 46 Abs. 5 StGB nicht mehr möglich war.
14. Am 16. August 2016 meldete der
Beschuldigte gegen dieses Urteil die Berufung an (O-G AS 121).
15. Am 7. Oktober 2016 stellte der
Beschuldigte beim Strafgericht Olten-Gösgen ein Gesuch um Antritt des
vorzeitigen Strafvollzuges (O-G AS 124). Das Gesuch wurde in der Folge vom
Präsidenten der Strafkammer mit Verfügung vom 21. Oktober 2016 bewilligt.
16. Gemäss Berufungserklärung vom 24.
Oktober 2016 richtet sich das Rechtsmittel gegen das gesamte Urteil. Mit
Ausnahme der Höhe der Entschädigung für den amtlichen Verteidiger ist das
erstinstanzliche Urteil somit vollumfänglich zu überprüfen.
17. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2016
erhob die Staatsanwaltschaft gegen das erstinstanzliche Urteil die
Anschlussberufung. Diese ist beschränkt auf Ziff. 2 des erstinstanzlichen
Urteils (Strafzumessung); beantragt wird die Ausfällung einer höheren
Freiheitsstrafe.
18. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2016
hat der Vizepräsident der Strafkammer das Haftentlassungsgesuch des
Beschuldigten vom 24. Oktober 2016 abgewiesen und dessen weiteren Verbleib im
vorzeitigen Strafvollzug festgestellt.
19. Die Hauptverhandlung vor
Obergericht fand am 17. Januar 2017 statt. Anlässlich dieser Verhandlung wurden
D.___ als Auskunftsperson und E.___ als Zeuge befragt.
Erwägungen
II. Formelle Vorfrage
1.
Der Beschuldigte wurde mit Urteil
des Tribunal de Grande Instance de Mulhouse vom 21. April 2016 wegen «vol
aggravé par deux circonstances», begangen am 28. Februar 2013 in [...] zum
Nachteil von H.___, somit wegen der gleichen Tat wie sie vorliegend zur
Diskussion steht, zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt (AS 328.7).
2.
Art. 11 Abs. 1 StPO sieht vor,
dass nicht wegen der gleichen Straftat verurteilt werden darf, wer in der
Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist («ne bis in
idem»). Gemäss Art. 54 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener
Übereinkommens vom 14.6.1985 zwischen den Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion,
Deutschland und Frankreich (SDÜ) ist eine Doppelbestrafung wegen derselben Tat
verboten, wenn ein Täter durch einen Vertragsstaat rechtskräftig abgeurteilt
worden ist, vorausgesetzt, dass im Fall einer Verurteilung die Sanktion bereits
vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des
Urteilsstaats nicht mehr vollstreckt werden kann. Die Schweiz hat im Abkommen
mit der Europäischen Union über die Assoziierung bei der Umsetzung, Anwendung
und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes, i. K. seit dem 1.3.2008 (SR
0.362
), die Erklärung abgegeben, dass sie nicht an Art. 54 SDÜ gebunden sei,
wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zu Grunde lag, ganz oder teilweise
in der Schweiz begangen wurde.
3.
Der Vorfall gemäss Anklageschrift
vom 24. Mai 2016 ereignete sich in [...] und damit in der Schweiz. Art. 54 SDÜ
ist damit nicht anwendbar. Da zudem der Beschuldigte wegen den Ereignissen vom
28.
Februar 2013 in Frankreich (und nicht in der Schweiz) rechtskräftig
verurteilt ist, liegt auch kein Anwendungsfall von Art. 11 Abs. 1 StPO vor. Der
Grundsatz «ne bis in idem» ist durch das vorliegende Verfahren somit nicht
verletzt. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte den französischen
Behörden bzw. dem dort erlassenen Urteil gegebenenfalls das Schweizer Urteil
wird entgegenhalten können.
III. Sachverhalt
1.
Die Vorhalte in der
staatsanwaltlichen Anklageschrift vom 24. Mai 2016 lauten wie folgt:
1.
Raub (Art. 140 Ziff. 3
Abs. 2 StGB [bandenmässig] und/oder Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB [besondere
Gefährlichkeit]); evtl. Raub (Nötigungshandlung) (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB)
begangen am 28. Februar
2013, zwischen ca. 17:45 und ca. 18:00 Uhr, in [...], zum Nachteil von H.___, D.___
und E.___, indem der Beschuldigte in der Absicht, sich unrechtmässig zu
bereichern, in (bedingt dadurch, dass F.___ und A.___ den Entschluss, die Tat
zu begehren, gemeinsam fassten, das Delikt gemeinsam ausführten [wobei F.___ in
die Wohnung einschlich sowie das Geld entwendete und A.___ den Personenwagen
fuhr sowie die Geschädigten abwehrte], über die Tatbeiträge des anderen
Bescheid wussten, damit einverstanden waren und jedem von ihnen ein Anteil der
Beute zugeteilt war, womit sie in massgebender Weise zusammenwirkten und jeder
von ihnen als Hauptbeteiligter dasteht) Mittäterschaft mit F.___ und als
Mitglied einer Bande, welche sich zur fortgesetzten Verübung von Diebstählen
bzw. Rauben zusammengeschlossen und damit psychisch und physisch gestärkt
haben, einen Raub unter Anwendung von Gewalt und (namentlich bedingt durch das
[zwecks Sicherung der Beute und der Flucht] kompromisslose, rabiate,
bedenkenlose und äusserst hartnäckige Vorgehen bei der Konfrontation mit den
Geschädigten) unter Offenbarung einer besonderen Gefährlichkeit beging.
Konkret fuhr der
Beschuldigte zusammen mit F.___ zum Tatort, wo F.___ die Wohnung von H.___
durch die unverschlossene Hintertüre betrat und Bargeld im Wert von ca. CHF
984.00
entwendete, während der Beschuldigte im Personenwagen wartete. Als er
bemerkte, dass F.___ nach dem Verlassen der Wohnung von D.___ zurückgehalten
wurde und dabei zwischen F.___ und D.___ ein Handgemenge im Gange war, stieg
der Beschuldigte aus dem Personenwagen aus und versuchte, F.___ mittels
Einwirkung auf den Körper von D.___ (konkret packte der Beschuldigte D.___ von
hinten mit den Händen an der Schulter und riss D.___ nach hinten, worauf er D.___
überdies «stopfte») zu befreien, was jedoch nicht gelang, worauf der
Beschuldigte zurück in den Personenwagen stieg und zweimal (zeitlich
unmittelbar nacheinander) ungebremst auf den sich auf dem Hausplatz befindenden
D.___ sowie auf den ca. 10 m weiter vorne (direkt vor einem
landwirtschaftlichen Gerät [Bodenhacke; Grösse ca. 3 m x 2 m]) stehenden E.___
zufuhr, so dass diese jeweils zur Seite ausweichen mussten, um eine Kollision
mit dem frontal auf sie zufahrenden Personenwagen zu verhindern (konkret sprang
E.___ zur Seite, als der Personenwagen ca. 50 cm vor ihm war; D.___ trat zur
Seite, als der Personenwagen ca. noch eine Distanz von 2 m zu ihm hatte. Da D.___
F.___ immer noch festhielt, stieg der Beschuldigte erneut aus dem Personenwagen
aus, packte D.___ von hinten am Rücken und schlug diesem erneut von hinten in
den Rücken, worauf dieser F.___ losliess und der Beschuldigte zusammen mit F.___
im Personenwagen fliehen konnte. D.___ wurde aufgrund der vorerwähnten
(mehrfachen) körperlichen Einwirkung durch den Beschuldigten von Dr. med. [...]
an den Chiropraktiker Dr. med. [...] zugewiesen. Befund/Diagnose gemäss dem
durch Dr. med. [...] am 17. März 2013 ausgestellten Arztzeugnis UVG sowie dem
Bericht von Dr. med. [...] vom 20. September 2013: Akut exazerbiertes
Lumbovertebralsyndrom mit Ausstrahlungen in die rechte Beinhinterseite bis zum
Fuss; rechtsseitige Lumboischalgie mit radikulärem Reiz- und Ausfallsyndrom S1;
ASR rechts deutlich abgeschwächt; posttraumatisches Zervikothoralsyndrom ohne
neurologische Mitbeteiligung.
Eventualiter:
Sollte das Gericht die
Auffassung vertreten, dass der Beschuldigte weder eine besondere Gefährlichkeit
offenbarte noch bandenmässig handelte, sondern einzig Nötigungshandlungen beging,
um die gestohlene Sache zu behalten, so ist der Beschuldigte eventualiter nach
Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zu bestrafen.
2.
Hausfriedensbruch (Art.
186.
StGB)
begangen am 28. Februar
2013, zwischen ca. 17:45 und ca. 18.00 Uhr, in [...], zum Nachteil von H.___,
in Mittäterschaft mit F.___, indem F.___ obgenannte Örtlichkeit unbemerkt durch
die unverschlossene Hintertüre betreten und sich gegen den Willen des
Berechtigten darin aufgehalten hat.
Da A.___ und F.___ den
Entschluss, die Tat zu begehen, gemeinsam fassten, das Delikt gemeinsam
ausführten (wobei F.___ in die Wohnung einschlich und A.___ den Fluchtwagen
fuhr), über die Tatbeiträge des anderen Bescheid wussten und damit
einverstanden waren, wirkten sie in massgebender Weise zusammen und steht jeder
von ihnen als Hauptbeteiligter da, weshalb A.___ als Mittäter zu betrachten
ist.
2.
Die Aussagen
2.1.1
D.___, der sich als Privatkläger
im Zivilpunkt konstituierte (AS 9), führte anlässlich der polizeilichen
Befragung vom 7. März 2013 (AS 21 ff.) aus, dass er beim Einbruch am Domizil
seines Bruders (H.___) zwei Täter feststellen konnte. Er habe durch das
Küchenfenster gesehen, dass einer der Täter in der Wohnung Schubladen geöffnet
habe (beim Tatobjekt handelt es sich um ein Bauernhaus mit angebauter Scheune
an der Ostseite, vgl. AS 2). Er habe sich unbemerkt auf die andere Seite des
Hauses begeben wollen, um seinen Vater zu rufen und die Polizei zu alarmieren.
Dabei habe er sich dem PW genähert, in welchem der zweite Täter gesessen sei.
Er habe diesen angesprochen, dieser habe jedoch in gebrochenem Deutsch gesagt,
dass er nichts verstehe. Da habe sich ihm der andere Täter genähert, hinter ihm
sei sein Vater gekommen. Er habe diesen Täter am Schal gepackt. Der Fahrer sei
ausgestiegen und es habe eine kleine Auseinandersetzung gegeben. Der erste
Täter (derjenige aus der Wohnung) habe ihm dabei «komischerweise» einen Ausweis
ausgehändigt. Der andere Mann sei darauf ins Auto gestiegen und von der Strasse
her auf den Vorplatz auf ihn zugefahren. Sowohl sein Vater als auch er hätten
ausweichen müssen. Der Lenker sei rückwärts und dann erneut auf sie zugefahren.
Sie hätten erneut ausweichen müssen, um eine Kollision zu vermeiden. Er habe
während dieser Zeit den anderen Täter weiter festgehalten. Der PW-Lenker sei
darauf ausgestiegen und habe versucht, seinem Kollegen zu helfen. Er habe ihn
angegriffen und ihm einen Schlag in den Rücken versetzt. Er habe darauf den
zweiten Täter losgelassen. Die Beiden seien sofort zum Auto gelaufen und davon
gefahren. Er habe beim PW noch das vordere Kontrollschild wegreissen können.
Als der PW auf ihn zugefahren sei, habe
er Angst gehabt; es sei gefährlich gewesen.
Im Verlauf der Einvernahme wurden dem
Privatkläger mehrere Fotos vorgelegt. Dabei erkannte er beide Täter «zu 200%».
Er bezeichnete den Beschuldigten als diejenige Person, welche den PW gefahren
sei (AS 22, 25 ff.).
2.1.2
Am 9. Februar 2016 wurde der
Privatkläger in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Vertreters polizeilich
befragt (AS 37 ff.). Der Privatkläger war zu «mehr als» 100% sicher, dass er
den Beschuldigten in [...] im Auto gesehen hatte.
Der Privatkläger schilderte den Vorfall
im Wesentlichen gleich wie anlässlich der Einvernahme vom 7. März 2013.
Abweichend von dieser führte er einzig aus, dass der Beschuldigte nicht
zweimal, sondern nur einmal aus dem Auto gestiegen war, und zwar nachdem er
zweimal auf sie zugefahren sei.
Er sei zweimal auf sie zugefahren, er
habe sicher auch gebremst. Er habe einen Schritt zur Seite machen müssen, es
hätte reichen können, dass er ihn angefahren hätte. Als der Beschuldigte
ausgestiegen sei, habe dieser ihn von hinten gepackt und nach hinten gerissen.
Er habe ihn von hinten gestopft (getreten), mit dem Knie oder dem Fuss. Dieser
Täter habe dem anderen helfen wollen.
Der Privatkläger bestätigte am Schluss
der Einvernahme erneut, dass es sich beim Beschuldigten um die Person handle,
welche im Auto auf ihn zugefahren sei und die ihn von hinten gepackt und
geschlagen habe.
2.2.1
E.___ wurde am 9. Februar 2016,
somit knapp 3 Jahre nach dem Vorfall, polizeilich als Auskunftsperson befragt
(AS 31 ff.). Der Beschuldigte und sein Vertreter nahmen an dieser Befragung
teil.
E.___ führte aus, dass er den einen
Täter im Hausgang angetroffen habe. Auf dem Hausplatz habe sein Sohn den Mann bis
zum Eintreffen der Polizei festhalten wollen. Auf dem Hausplatz sei auch ein
Auto gestanden. Es sei zu einem Handgemenge zwischen seinem Sohn und dem Mann
gekommen. Dann sei der Mann, der nun hiersitze (der Beschuldigte), aus dem Auto
gestiegen und sei auf seinen Sohn losgegangen. Sein Sohn habe den anderen
losgelassen. «Dieser Mann hier» (also der Beschuldigte) sei ins Auto gestiegen
und auf sie losgefahren. Als er das zweite Mal auf sie zugefahren sei, habe
sein Sohn das vordere Kontrollschild abreissen können. Darauf sei auch der
zweite Mann eingestiegen (derjenige, der vorher im Haus war) und sie seien
weggefahren.
Der PW sei zweimal auf sie zugefahren.
Er habe zur Seite springen müssen, sonst hätte er ihn an eine Maschine
gedrückt. Die Pneus hätten gequietscht.
E.___ bezeichnete den Beschuldigten zu
99,9% als den Täter im Auto.
2.3.1
Anlässlich der ersten Einvernahme
nach der vorläufigen Festnahme führte der Beschuldigte am 1. Februar 2016 aus
(AS 172 ff.), dass er sich am 28. Februar 2013 zu Hause in seiner Garage
aufgehalten und an alten Autos herumgebastelt habe. Er sei schon in Frankreich
zu diesem Vorfall befragt worden.
2.3.2
In der polizeilichen Einvernahme
vom gleichen Tag (AS 43 ff.) führte der Beschuldigte aus, dass F.___ sein
Cousin sei. Von den Vorfällen vom 28. Februar 2013 in [...] wisse er nichts. Er
wisse auch nicht, was er an jenem Tag gemacht habe, obwohl er das gerne tun
würde. Er sei zu diesem Zeitpunkt arbeitslos gewesen. Weil es aber schon so
lange her sei, könne er nicht beweisen, was er gemacht habe.
2.3.3
Am 2. Mai 2016 wurde der
Beschuldigte durch den Staatsanwalt einvernommen (AS 103 ff.). Er bestritt, mit
dem Vorhalt etwas zu tun zu haben.
2.3.4
Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung (O-G 74 ff.) bestritt der Beschuldigte eine Teilnahme an den
Vorfällen weiterhin.
2.3.5
An der Berufungsverhandlung gab
er, nachdem er die Aussagen von D.___ (Auskunftsperson) und E.___ (Zeuge)
gehört hatte, Folgendes zu Protokoll:
Die Aussagen der Befragten stimmten
nicht. Er selber sei 2014 in Frankreich befragt worden. Diese Aussagen und was
er in seinen Unterlagen habe, stimmten überhaupt nicht überein mit dem, was die
Auskunftsperson und der Zeuge gesagt hätten. Wie es dazu komme, dass er hier
sei und nicht sein Cousin. Es sei nicht so, dass er etwas ableugne, er sage die
Wahrheit. Es sei gesagt worden, er sei im Auto gesessen und habe ein Natel bei
sich gehabt. Er habe gesagt, dass sein Natel überprüft werden solle, was nicht
gemacht worden sei. Die Befragten hätten verschiedene Zeiten gesagt, er fühle
sich mehr im Zirkus als vor Gericht. (Der Beschuldigte wird vom Vorsitzenden
darauf hingewiesen, dass Mobiltelefone nicht auf drei Jahre zurück überprüft
werden könnten.) Er sage nicht, dass die Befragten lügten. Aber wenn ein
türkisch-orientalischer Typ gesucht werde, dann gebe es viele Leute, auf welche
die Beschreibung passen könnte. Der 70-jährige Mann (E.___) habe ihn am 28.
Februar 2013 bei der Polizei nicht wiedererkannt. Jetzt, drei Jahre danach,
zeige er sich sicher, dass er es gewesen sei. Bezüglich der Art, wie er damals
seine Haare getragen habe, wolle er nichts Unwahres sagen. Eventuell habe er
sie ein bisschen länger als heute getragen. Er habe aber nie schulterlange
Haare gehabt. Damals habe er keinen Bart gehabt. Vielleicht sei er schlecht
rasiert gewesen, er habe aber keinen Bart gehabt. Er kenne I.___. Sie sei die
Frau seines Cousins. Es sei ihm bekannt, dass es ihr Auto gewesen sei. Es sei
auch so geschrieben worden. Bei der ersten Einvernahme, er wisse nicht mehr, ob
es bei der Staatsanwaltschaft gewesen sei, sei sie in den Akten plötzlich zu
seiner Freundin geworden. Man habe ihm die Adresse seines Cousins zugeordnet. Er
lebe seit 11 Jahren an der gleichen Adresse, aber man habe ihm die Adresse von
ihr zugeordnet. Sein Cousin sei 2015 in Délémont im Gefängnis gewesen. Man habe
ihm gesagt, gegen ihn sei in Solothurn nichts am Laufen gewesen. Am 30. April
2016.
sei er freigelassen worden. Ihn habe man aber nicht freigelassen, obwohl
sein Cousin nachweislich einer der Täter gewesen sei. Er wisse nicht, wovon der
Staatsanwalt spreche, wenn dieser sage, er habe ihn bedroht. Er verdrehe den
Sinn des Inhalts von Briefen und verstehe es falsch. Es sei nicht das erste Mal,
dass der Staatsanwalt ihm das vorwerfe. Sein Cousin und er seien in Frankreich
einvernommen worden. Sie seien sich dort gegenüber gesessen. In der Schweiz sei
der Cousin nie befragt worden. In Solothurn werde er gesucht, aber man tue
nichts gegen ihn. F.___ habe in Frankreich zuerst gesagt, sie beide seien dabei
gewesen. Dann habe er das korrigiert. Er verstehe nicht, dass F.___ von
Solothurn nie einvernommen worden sei, so wie er auch. Er sei da gewesen und
hätte befragt werden können. Die Details des Falles kenne er so gut, weil sie
in Frankreich dazu während vier Stunden befragt worden seien und sie die
Unterlagen durchgelesen hätten. Wenn er gesagt hätte, er kenne die Details des
Falles nicht, hätte man gesagt, dass er lüge. Wenn er die Details des Falles
kenne, sage man, er sei dabei gewesen. Er kenne die Person, die damals mit F.___
in [...] gewesen sei, sehr gut. Es sei jemand, der seinen Cousin immer bedrohe.
Der Cousin sei nicht gewalttätig. Dass der Cousin nur 984 Franken habe stehlen
wollen, sei ein Witz. Er habe es auf grössere Beträge abgesehen. Die Berufung
habe er trotz des Hinweises seines Verteidigers, dass er freigelassen würde,
nicht zurückgezogen, weil es kein korrektes Urteil sei. Die Befragungen seien
auch nicht korrekt übersetzt worden. Der arabische Dolmetscher habe nicht
französisch gesprochen. Den Namen des zweiten Mannes gebe er nicht bekannt. Er
sei nicht die Polizei, das sei deren Aufgabe.
3.
Gemäss Arztzeugnis UVG vom 17.
März 2013 erlitt D.___ am 28. Februar 2013 eine LWS-Distorsion mit akutem
Lumbovertebral-Syndrom (AS 46.3). Der Hausarzt verordnete dem Privatkläger eine
chiroparaktische Behandlung, welche am 14. Juni 2013 abgeschlossen werden
konnte (AS 46.2). D.___ war vom 1. – 12. März 2013 zu 100% arbeitsunfähig (AS
10, 13). Gemäss seinen Angaben vor Obergericht hatte er 20 Termine beim
Chiropraktiker, trotzdem habe er immer noch erhebliche Schmerzen.
IV. Beweiswürdigung und Festlegung
des rechtsrelevanten Sachverhaltes
1.
Der Privatkläger hat eine Woche
nach der Tat sowohl den Beschuldigten als auch dessen Cousin bei einer
Fotokonfrontation klar und eindeutig als Täter identifiziert. Knapp drei Jahre
später, am 9. Februar 2016, nachdem der Beschuldigte verhaftet worden war und
er mit dem Privatkläger konfrontiert wurde, hat er ihn wiederum mit «mehr als 100%»
als einen der Täter identifiziert. Anlässlich beider Einvernahmen hat der
Privatkläger dem Beschuldigten zudem die gleiche Rolle, nämlich diejenige des
Fahrers, zugeordnet.
Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem
Berufungsgericht hat D.___ den Beschuldigten ebenfalls als jene Person
identifiziert, welche mit dem Auto gefahren war. Er erwähnte, dass er schon bei
der Polizei gesagt habe, er sei «zweihundertprozentig» sicher. Er würde durchs
Feuer gehen, wenn dieser es nicht gewesen wäre, ganz sicher.
2.
Der Privatkläger hat den Ablauf
der Ereignisse sachlich geschildert, ohne dass er jede Gelegenheit zur
Belastung des Beschuldigten benutzt hat. So sprach er von einer «kleinen
Auseinandersetzung», als der Fahrer aus dem Auto ausgestiegen sei (AS 23). Er
räumte auch ein, dass er bereits vor den Ereignissen Rückenschmerzen hatte,
diese sich nachher jedoch verstärkt hätten (AS 24). Der Privatkläger konnte den
Ablauf der Ereignisse nach drei Jahren mit einer kleinen Ausnahme (vgl. oben
Ziff. III./2.1.2) gleichlautend schildern, wobei keine Zunahme der Belastungen
festzustellen ist. Im Gegenteil führte der Privatkläger aus, dass der
Beschuldigte mit dem Auto auf ihn zugefahren sei, er aber sicher auch gebremst
habe. Er sei nicht mit 50 km/h gefahren; als er das zweite Mal Anlauf genommen
habe, sei er an ihnen vorbeigefahren (AS 39). Als das Auto auf ihn zugefahren
sei, habe die kürzeste Distanz 2 Meter betragen (AS 40).
3.
Die Aussagen des Privatklägers
wurden sodann von E.___ in allen wesentlichen Teilen bestätigt. Er bestätigte,
dass zwei Täter beteiligt waren, wobei «zu 99,9%» der Beschuldigte derjenige
gewesen sei, welcher sich im Auto befunden habe und in der Folge zweimal auf
sie zugefahren sei. E.___ bestätigte auch die tätliche Auseinandersetzung seines
Sohnes mit demjenigen Täter, der aus der Wohnung gekommen war, und das
Verhalten des Beschuldigten, der aus dem Auto ausgestiegen und seinem Begleiter
zu Hilfe gekommen sei.
4.
Am 17. März 2013 hielt Dr. med. [...]
im Arztzeugnis UVG fest, dass der Privatkläger angegeben habe, am 28. Februar
2013.
in eine Rangelei verwickelt geworden zu sein beim Versuch, einen
Einbrecher festzuhalten. Der Komplize sei mit dem Auto zugefahren «mit
notwendiger plötzlicher Ausweichbewegung» (AS 46.3). Der Privatkläger begab
sich somit unmittelbar nach dem Vorfall in ärztliche Behandlung und schilderte
dem Hausarzt den Ablauf in gleicher Weise, wie er es in der Folge im Strafverfahren
tat. Auch dies spricht für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers.
5.
Vor dem Berufungsgericht ist es
zwar sowohl bei D.___ wie auch bei E.___ zu gewissen Differenzen und
Dramatisierungen gekommen, sei es bei der Tageszeit, bei den Distanzen, bei der
Geschwindigkeit, mit welcher der PW auf den Privatkläger und seinen Vater
zugefahren sei sowie beim Umstand, ob der Beschuldigte eine Lederjacke getragen
habe, oder bei der Anzahl Fotos, welche D.___ vorgelegt wurden. Grundsätzlich
wurden jedoch die ersten Aussagen und insbesondere die Identifizierung anhand
von Fotos nicht infrage gestellt. D.___ hatte am 7. März 2013 auch nicht von
einer Lederjacke gesprochen, sondern lediglich ausgeführt, der Täter, welcher
im Auto gesessen sei, sei dunkel gekleidet gewesen. Er habe eher dunkle längere
Haare, einen 3-Tage-Bart und ein eingefallenes Gesicht gehabt. Vor Obergericht
bestätigte der Beschuldigte, dass er damals möglicherweise etwas längere Haare
gehabt habe. Anzumerken ist auch, dass zwischen dem Beschuldigten und F.___
keine sehr grosse Ähnlichkeit bestand (siehe AS 26), womit auch aus dieser
Sicht nicht auf eine falsche Zuordnung zu schliessen ist. Jedenfalls hat der
Privatkläger am 7. März 2013 F.___ richtig identifiziert, was auch auf eine
richtige Identifizierung bezüglich dem Beschuldigten A.___ schliessen lässt.
Dass der Zeuge E.___ die Identifikation bestätigte, wenn auch nach rund drei
Jahren, bestärkt den Schluss, dass die Identifikation durch den Privatkläger
richtig war. Es ist im Übrigen kein Grund ersichtlich, warum die Geschädigten
den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollten. Es bestehen zwischen ihnen
keinerlei persönliche Beziehungen, welche auf irgendwelche Racheaktionen
hinweisen würden. Beide Geschädigten haben ihre Aussagen zudem jeweils nach dem
Hinweis auf die Strafbarkeit von bewusst falschen Aussagen gemacht. Auf die
Aussagen der beiden Tatzeugen ist deshalb abzustellen.
6.
Hinzu kommt das Aussageverhalten
des Beschuldigten:
Anlässlich der Einvernahme durch den
Staatsanwalt am 2. Mai 2016 sagte der Beschuldigte aus, dass am Tattag, d.h. am
28.
Februar 2013, sein Cousin in seine Garage gekommen sei. Er sei in
Begleitung einer zweiten, ihm bekannten und gefährlichen Person gewesen. Der
Cousin habe ihm gesagt, jemand habe die Stossstange bei seinem PW abgerissen.
Er habe einen roten Hals gehabt und gesagt, dass er mit seinem Schaal gewürgt
worden sei (AS 106). Der Beschuldigte bestätigt damit implizit, dass sein
Cousin einer der Täter in [...] war; damit unterstreicht er aber gleichzeitig
die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Geschädigten und seines Vaters, welche den
Cousin beide als einen der Täter bezeichneten.
Anzumerken ist schliesslich auch, dass
der Beschuldigte vor Obergericht sagte, dass er jene Person kenne, welche
damals mit F.___ in [...] gewesen sei. Er werde diese jedoch nicht nennen. Es
sei die Arbeit der Polizei, diese Person zu ermitteln und er sei nicht die
Polizei. Diese Aussage ist nicht geeignet, den Beschuldigten zu entlasten. Es
ist schwerlich vorstellbar, dass er für eine andere Person den lange dauernden
Freiheitsentzug auf sich genommen hat, nur um nicht die Arbeit der Polizei tun
zu müssen.
7.
Der Sachverhalt, wie er dem
Beschuldigten gemäss Anklageschrift vom 24. Mai 2016 vorgehalten wird, ist
damit erstellt. Demnach entwendete F.___ am 28. Februar 2013, ca. 17.45 Uhr –
1800.
Uhr, in [...] im Domizil von H.___ aus dem Nachttisch Euro 800.00. Dabei
wurde er vom Vater des Privatklägers im Hausgang betroffen und angesprochen. F.___
begab sich umgehend auf den Hausplatz, wo sich bereits der Privatkläger
aufhielt und den Beschuldigten, der in einem PW auf seinen Cousin, gewartet
hatte, zur Rede gestellt hatte. Darauf kam es zur Rangelei zwischen F.___ und
dem Privatkläger und dem Versuch des Beschuldigten, mittels zweimaligen
Zufahrens auf den Privatkläger und dessen Vater seinem Cousin die Flucht bzw.
das Einsteigen in den PW zu ermöglichen. Dieses Ziel wurde schliesslich
erreicht. F.___ gelang es, in den PW einzusteigen, worauf die beiden Täter mit
dem entwendeten Geld wegfuhren.
V. Rechtliche Subsumtion
1.
Raub
1.1
Des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1
Abs. 1 StGB macht sich schuldig, «wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter
Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben oder nachdem er den
Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht». Raub
im Sinne dieser Tatbestandsvariante ist mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren
oder mit Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bedroht. Wer, bei einem
Diebstahl auf frischer Tat ertappt, Nötigungshandlungen nach Absatz 1 begeht,
um die gestohlene Sache zu behalten, wird mit der gleichen Strafe belegt (Art.
140.
Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Räuberischer Diebstahls im Sinne dieser Bestimmung
ist gegeben, wenn der Täter, auf einem Diebstahl in flagranti ertappt, d.h.
nach Vollendung, aber vor Beendigung des Diebstahls, Gewalt verübt, um die
Beute zu sichern. Dient die Gewaltanwendung nur zur Sicherung der Flucht ohne
Beute, fällt sie nicht unter Art. 140 StGB. Nach dem Gesetzeswortlaut ist es
nicht notwendig, dass es ihm auch gelingt, die Beute in Sicherheit zu bringen;
es genügt, wenn er in Sicherungsabsicht die entsprechenden Nötigungshandlungen
vornimmt (Trechsel/Carmeri in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 140
N. 12).
Vollendet ist der Diebstahl mit der Herstellung
eines neuen, nicht notwendigerweise eigenen Gewahrsams nach dem Willen des
Täters. Nach der herrschenden Apprehensionstheorie ist dies der Fall, sobald
der Täter die Sache ergriffen hat (Trechsel/Crameri, a.a.O., Art. 139 StGB N
11). Beim Warenhausdiebstahl ist der Diebstahl mit dem Verstecken der Ware
vollendet (BGE 92 IV 91). Beendet ist eine strafbare Handlung, wenn der Täter
sein Ziel erreicht, z.B. die Bereicherungsabsicht realisiert hat (Trechsel/Geth
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
2.
Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, vor Art. 22 StGB N 6; Marcel Alexander
Niggli/Christof Riedo in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Strafrecht II, 3.
Auflage, Basel 2013, Art. 139 StGB N 78).
1.2
Der Diebstahl der Euro 800.00 war
im Moment, als F.___ auf dem Hausplatz auf den Privatkläger stiess und ihn
dieser am Schal packte und festhalten wollte, vollendet. In Bezug auf den
Diebstahl lag in subjektiver Hinsicht offensichtlich Vorsatz im Sinne von Art.
12.
Abs. 2 StGB vor. Es ging darum, sich das Geld anzueignen und sich damit
unrechtmässig zu bereichern.
1.3
Mittäter ist, wer bei der
Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in
massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als
Hauptbeteiligter dasteht. Mittäterschaft kann durch tatsächliches Mitwirken bei
der Ausführung begründet werden. Konkludentes Handeln genügt. Auch an
spontanen, nicht geplanten Aktionen oder unkoordinierten Straftaten ist
Mittäterschaft möglich. Es genügt, dass sich der Täter den Vorsatz seiner
Mittäter zu eigen macht (Urteil des Bundesgerichts 6B_236/2016, E. 2.4.2 mit
Hinweisen).
Der Beschuldigte und sein Komplize
hatten insofern eine Aufgabenteilung vorgenommen, als F.___ im Haus nach
Wertgegenständen suchte und der Beschuldigte im Auto wartete und ein schnelles
Wegfahren sicherstellen sollte. Die beiden Täter suchten das Domizil des
Geschädigten gemeinsam mit dem einzigen Ziel auf, dort nach Wertgegenständen zu
suchen und zu entwenden. Anders kann die Reaktion beider Täter, als sie vom
Privatkläger zur Rede gestellt wurden, nicht erklärt werden. A.___ war in diesem
Sinne Mittäter des von F.___ verübten bzw. ausgeführten Diebstahls.
1.4
Nach der Vollendung des Diebstahls
fuhr der Beschuldigte mit seinem PW zweimal auf den Privatkläger zu, damit er
seinen Komplizen loslasse und dieser in den PW einsteigen konnte. Anschliessend
stieg der Beschuldigte aus und griff den Privatkläger von hinten an. Er riss
ihn nach hinten und versetzte ihm einen Schlag in den Rücken, worauf er sein
Ziel erreichte. Der Privatkläger liess den anderen Täter los und es gelang
diesen darauf die Flucht.
1.5
Die Nötigungshandlungen im Sinne
von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2, somit die Tatbestandsmerkmale des räuberischen
Diebstahls, verübte der Beschuldigte. Dabei ging es klarerweise nicht nur
darum, F.___ die Flucht zu ermöglichen, sondern auch darum, das gestohlene Geld
nicht mehr preisgeben zu müssen. Das zweimalige Zufahren mit dem PW gegen den
Privatkläger, welcher den Komplizen festhielt, stellte eine Androhung
gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben dar. Der Privatkläger sollte veranlasst
werden, der angedrohten Gefahr auszuweichen und dabei den Komplizen
loszulassen. In der Folge stieg der Beschuldigte aus dem PW und griff den
Privatkläger tätlich an, indem er ihn packte und nach hinten riss und ihm einen
Schlag in den Rücken versetzte. Der Beschuldigte wandte damit auch das
Nötigungsmittel der Gewalt an. Dabei ist es unerheblich, dass der Privatkläger
nicht Eigentümer des entwendeten Geldbetrages war; als Opfer einer Nötigungshandlung
gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB kommt jeder in Frage, der den Täter auf
frischer Tat ertappt (Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 140 StGB N 51).
Der Beschuldigte verwirklichte damit den
Tatbestand des räuberischen Diebstahls gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB
sowohl in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht. Er ist im Sinne der
erwähnten Bestimmung des Raubes schuldig zu befinden.
2.
Hausfriedensbruch
2.1
Gemäss Art. 186 StGB wird auf Antrag
wegen Hausfriedensbruchs mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
bestraft, «wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung,
in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem
Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz
unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich
zu entfernen, darin verweilt».
2.2
Der Beschuldigte und sein Komplize
fassten den gemeinsamen Tatentschluss, einen Diebstahl zu begehen. Teil des
Tatplanes war, dass F.___ in den Wohnungsräumen nach Wertgegenständen suchen
würde und sich der Beschuldigte im PW bereithalten und eine schnelle Flucht
sicherstellen sollte. Bezüglich dieses Vorgehens lag somit ein koordinierter
Tatplan vor. Die beiden Täter handelten damit auch mit Bezug auf den Tatbestand
des Hausfriedensbruchs als Mittäter (Trechsel/Jean-Richard in: Trechsel/Pieth
[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage,
Zürich/St. Gallen 2013, vor Art. 24 StGB N 12 f.).
2.3
Der Beschuldigte hat auch den
Tatbestand des Hausfriedensbruchs in objektiver und subjektiver Hinsicht
verwirklicht. Ein Strafantrag für sämtliche infrage kommenden Tatbestände wurde
vom Geschädigten gestellt (AS 5). Der Beschuldigte ist des Hausfriedensbruchs
schuldig zu befinden.
VI. Strafzumessung
1.
Allgemeines zur Strafzumessung
1.1
Nach Art. 47 StGB misst das Gericht
die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben
und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben
des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).
Bei der Tatkomponente können fünf
verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt
der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass
des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten
Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass
der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit
des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives
Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Unter der
subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung
des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens
insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren
Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz
trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden Strafuntersuchung
bezeugt. Hier sind auch die Skrupellosigkeit, wie auch umgekehrt der
strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner
Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens
überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung ist es richtig,
dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus. Die
Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des
Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer
wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem
von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist.
Schliesslich ist unter dem Aspekt der
Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und
äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu
vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je
leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer
wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3a
aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem
psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch
unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von
Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur
ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit
oder Verzweiflung usw.
Bei der Täterkomponente sind einerseits
das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen, auch betreffend im Ausland
begangener Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen –
Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur
berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue
hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände
des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung,
Stellung im Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des
Weiteren zählen zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat
und im Strafverfahren, also ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis
abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die
Strafempfindlichkeit des Täters.
1.2
Hat der Täter durch eine oder
mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen
erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat
und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe
nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche
Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der
Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der
Strafrahmen für die schwerste Tat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe
für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich
ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des
Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat gedanklich die
Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt
hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer
Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung
zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011, E. 5.4). Allerdings ist
die Bildung einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen möglich.
Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip
nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Das Gericht
kann somit auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten
Fall für jede einzelne Tat eine Freiheitsstrafe ausfällen würde. Demgemäss sind
im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB «die Voraussetzungen für mehrere gleichartige
Strafen erfüllt», wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen
Normverstoss gleichartige Strafen ausfällte. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen
abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2).
Bei der Bildung der Gesamtstrafe hat das Gericht von der Einsatzstrafe
auszugehen und diese in einer Gesamtwürdigung angemessen zu erhöhen. Zwar ist
es dem Gericht dabei nicht untersagt, zunächst für jede Einzeltat eine
selbstständige Strafe festzusetzen, zumal es die Überlegungen, die es bei der
Bemessung der Strafe angestellt hat, in seinem Urteil so darstellen muss, dass
erkennbar wird, welche Gesichtspunkte es in welchem Sinne berücksichtigt hat.
Verlangt wird jedoch, dass es dennoch die erforderliche Gesamtstrafzumessung
vornimmt. Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in
einem selbstständigen Schritt innerhalb des (allenfalls erweiterten)
Strafrahmens gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB gewürdigt werden. Dabei sind namentlich
das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre
grössere oder geringere Selbstständigkeit sowie die Gleichheit oder
Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu
berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts wird dabei
geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und
situativ in einem engen Zusammenhang stehen (zum Ganzen Urteil 6B_323/2010 vom
23.
Juni 2010 E. 3.2).
1.3
Die tat- und täterangemessene
Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der
(schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch
Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf
innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien
festzusetzen wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen,
wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte
Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer Unterschreitung
des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw.
strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten
Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen
Strafrahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Die verminderte Schuldfähigkeit
allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den ordentlichen Strafrahmen zu
verlassen. Dazu bedarf es weiterer, ins Gewicht fallender Umstände, die das
Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen (BGE 136 IV 55 E. 5.8, S.
63, mit Hinweisen).
2.
Konkrete Strafzumessung
2.1
Räuberischer Diebstahl als
vorliegend schwerste Tat ist mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder
Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bedroht. Zufolge Anwendung von Art. 49
Abs. 1 StPO (zum Hausfriedensbruch siehe Ziffer 2.3 hernach) ist die Strafe im
Rahmen von Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen bis zu zehn Jahren
Freiheitsstrafe zuzumessen.
2.2
Tatkomponenten
Mit Bezug auf das Ausmass des
verschuldeten Erfolges ist festzustellen, dass das Einschleichen in ein Einfamilienhaus,
um einen Diebstahl zu begehen, nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein
Eindringen in den Kernbereich des Privatlebens darstellt und insofern nicht mit
dem Eindringen in eine Gewerbeliegenschaft vergleichbar ist. Es besteht dabei
immer die Möglichkeit, dass es zu einer Konfrontation mit Bewohnern kommt. Das
Bundesgericht hat es im Entscheid 6B_510/2013 ausdrücklich als verschuldenserhöhende
Komponente bezeichnet, als Kriminaltourist in die Schweiz einzureisen und
Einbruchdiebstähle in Einfamilienhäuser zu verüben (E. 4.4). Genau das haben
der Beschuldigte und sein Mittäter getan. Die Beute war relativ gering, der
deliktische Wille war aber offensichtlich auf mehr gerichtet gewesen. Zudem
handelten sie zu zweit, was die Sozialgefährlichkeit ihres Verhaltens erhöht.
Das Vorgehen erscheint aber als wenig durchdacht. Das Verschulden wäre deshalb,
im Rahmen der Strafandrohung für Diebstahl (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder Geldstrafe) nicht als leicht zu gewichten. Vorliegend kommt dazu, dass es –
wenn auch ungewollt – zur Konfrontation mit Bewohnern der Liegenschaft gekommen
ist und der Diebstahl aufgrund der vom Beschuldigten angewendeten Mittel zum
räuberischen Diebstahl mit der entsprechend erhöhten Strafandrohung geworden
ist. Innerhalb der hier denkbaren Vorgehensweisen hielt sich das Verhalten des
Beschuldigten aber noch in Grenzen. Zu seinen Gunsten ist davon auszugehen,
dass der Einsatz des Autos zur Drohung nicht ganz so dramatisch war, wie vom
Privatkläger und vom Zeugen anlässlich der Hauptverhandlung geschildert. Es ist
davon auszugehen, dass der Cousin des Beschuldigten sich in unmittelbarer Nähe
des Privatklägers befand, womit nicht anzunehmen ist, dass der Beschuldigte
auch diesen einer erheblichen Gefahr aussetzen wollte und ausgesetzt hat. Auch
der körperliche Angriff auf den Privatkläger hat sich in Grenzen gehalten, auch
wenn dieser eine körperliche Schädigung erlitten hat, an deren Folgen er heute
noch leidet. Dass der Angriff zu einer derartigen Schädigung geführt hat, war
nicht absehbar, da keine massive Gewalt eingesetzt wurde. Immerhin ist das aber
doch verschuldeter Erfolg der räuberischen Handlung. Der Beschuldigte und sein
Mittäter handelten mit direktem Vorsatz, das Motiv war, zu Geld zu gelangen und
damit materieller und egoistischer Art. Ihr Vorgehen war allerdings nicht
besonders professionell. Insgesamt kann das Tatverschulden gerade noch als
leicht bezeichnet werden. Die Einsatzfreiheitsstrafe ist auf 22 Monate
festzusetzen.
2.3
Straferhöhung wegen
Hausfriedensbruchs
Der zusätzlich zu bestrafende
Hausfriedensbruch war Voraussetzung des beabsichtigten Diebstahls und steht
damit in unmittelbarem Zusammenhang. Es ist deshalb nicht angezeigt, hierfür
auf eine Geldstrafe zu erkennen, vielmehr ist die Freiheitsstrafe zu erhöhen,
wobei ein Monat als angemessen erscheint.
2.4
Täterkomponenten
2.4.1
Der Beschuldigte wurde 1978 in
der Türkei geboren. Die Familie verliess die Türkei, als er 5 Monate alt war.
Der Vater hatte sich schon früher nach Frankreich begeben. Die Familie wohnte
immer im Elsass. Vor Obergericht gab der Beschuldigte an, dass er mit seinen
Geschwistern zusammenlebe. Er sei ausgebildeter Automechaniker und
Autoelektriker. Er habe vorerst 8 Jahre lang für die Firma [...] gearbeitet und
dann mit einer eigenen Mikrofirma (Einnahmen von bis zu Euro 30‘000.00) selber angefangen.
Vor seiner Festnahme sei er seit etwas mehr als einem Jahr selbständig gewesen.
Er kaufe Autos aus verschiedenen Ländern an, repariere diese und verkaufe sie
weiter. Sein monatliches Einkommen variiere im Bereich von 1‘000 bis 5‘000
Euro, je nach Geschäftsgang. Offenbar spielte sich in der Familie des Beschuldigten
[…], eine Tragödie ab, indem sein Vater seine
Mutter umbrachte. Der Vater floh anschliessend in die Türkei (O-G AS 75). Mit
dem Vater habe er keinen Kontakt mehr. Er wisse nicht, was dieser tue, er habe
gehört, dass er der PKK angehöre, ob das stimme, wisse er nicht. Auf die Frage,
was er nach seiner Entlassung tun werde, sagte der Beschuldigte, dass er sich
das auch frage. Das System sei nicht korrekt. Zuerst habe man ihn für 10 Wochen
in Haft genommen. Einen Anwalt habe er erst nach 14 Tagen erhalten. Er denke,
dass er seine Mikrofirma wieder aufnehme, aber man habe ihm in Frankreich seine
Autos und seine Werkzeuge weggenommen. Seine Anwältin in Frankreich habe von
der Staatsanwaltschaft ein Papier gewollt. Es sei aber nie etwas geschehen. Er
sei in Frankreich wegen der genau gleichen Sache zu 6 Monaten verurteilt worden
und müsse das absitzen.
2.4.2
A.___ ist verschiedentlich
vorbestraft. In der Schweiz wurde er am 17. November 2010 wegen Vergehen gegen
das Waffengesetz, Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Übertretungen der
Strassenverkehrsgesetzgebung zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF
30.
, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von zwei Jahren, und zu einer
Busse von CHF 1‘100.00 verurteilt. Am 30. Juni 2011 erfolgte wegen grober
Verletzung der Verkehrsregeln eine Verurteilung durch die Staatsanwaltschaft
des Kantons Basel-Landschaft zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je CHF
20.
, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von zwei Jahren, und zu einer
Busse von CHF 300.00, dies als Zusatzstrafe zu jener vom 17. November 2010. Am
6.
Januar 2012 wurde er von der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt
wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und Fahrens ohne Führerausweis
bzw. trotz Entzugs des Führerausweise zu einer unbedingten Geldstrafe von 10
Tagessätzen zu je CHF 30.00 und zu einer Busse von CHF 400.00. Im Zusammenhang
mit dieser Verurteilung erfolgte auch der Widerruf des am 17. November 2010
gewährten bedingten Strafvollzugs. Als Vorstrafe zu berücksichtigen ist ferner die
in Frankreich erfolgte Verurteilung vom 1. April 2010. Wegen Betäubungsmitteldelikten
wurde der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Als
Nachtatverhalten zu berücksichtigen ist die Verurteilung vom 20. Januar 2016
O.-G. AS 20). Wegen eines Strassenverkehrsdeliktes, begangen am 20. November
2014, wurde der Beschuldigte zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Euro
verurteilt. Insgesamt ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mehrfach,
aber nicht einschlägig, vorbestraft ist.
2.4.3
Über das Verhalten des
Beschuldigten in der Untersuchungs- und Sicherheitshaft bzw. im vorzeitigen
Strafvollzug liegen zwei Führungsberichte vor. In jenem vom 20. Juni 2016 (AS
21.
f.) sind zwei «nennenswerte Situationen» verzeichnet. In der Zeit vom 7. bis
10.
April 2016 verweigerte er das Essen. Am 13. Mai 2016 drohte er einem
Betreuer und bei einer anschliessenden Kontrolle fanden sich in seiner Zelle
Medikamente. Im Übrigen lautete der Bericht positiv. Im Bericht vom 27. Dezember
2016.
(Akten Obergericht) sind verschiedene Provokationen durch Protestaktionen
vermerkt: Die Verweigerung der Nahrungsaufnahme erfolgte im Zusammenhang mit
der Forderung nach Verlegung in eine grössere Anstalt. Im August habe er
mehrmals während Stunden das Warmwasser laufen lassen und im Oktober habe er
während zwei Tagen mehrmals Sabotagealarm ausgelöst. Mit dem Start der
Beschäftigung habe sich sein Verhalten verbessert. Er habe aber nicht ganz auf
Provokationen verzichten können. Zu Disziplinierungen sei es jedoch nie
gekommen. Er wurde als schwieriger Insasse bezeichnet, welcher sehr fordernd
und frech sein könne.
Zum Verhalten während des
Strafverfahrens ist im Übrigen anzuführen, dass der Beschuldigte nicht
geständig war und damit auch keine Einsicht und Reue dokumentiert hat, womit unter
diesem Aspekt eine Strafminderung nicht zu erfolgen hat.
Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist
nicht ersichtlich.
2.4.4
Insgesamt sind die
Täterkomponenten leicht straferhöhend zu werten, wobei vor allem die Vorstrafen
massgeblich sind. Die Freiheitsstrafe ist um einen weiteren Monat auf 24 Monate
zu erhöhen.
2.5
teilbedingter Strafvollzug
2.5.1
Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB
schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit
oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei
Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint,
um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die
Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für den Strafaufschub liegen
nach neuem Recht etwas tiefer. Während nach früherem Recht eine günstige
Prognose erforderlich war, genügt nunmehr das Fehlen einer ungünstigen
Prognose. Der Strafaufschub ist nach neuem Recht die Regel, von der
grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (Urteil des
Bundesgerichts 6B.214/2007 vom 13.11.2007). Relevante Faktoren für die
Einschätzung des Rückfallrisikos sind etwa die strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie
und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen oder Hinweise auf
Suchtgefährdungen (Urteil des Bundesgerichts 6B.103/2007 vom 12.11.2007).
2.5.2
Auch bei der Aussprechung einer
teilbedingten Strafe ist Grundvoraussetzung das Bestehen einer begründeten
Aussicht auf Bewährung. Die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB gelten
somit auch für die Anwendung von Art. 43 StGB. Beim Institut des teilbedingten
Strafvollzuges ist der Strafzweck der Spezialprävention in den Vordergrund zu
stellen. Art. 43 StGB hat die Bedeutung, dass die Warnwirkung des
Teilaufschubes angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzuges für die
Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaubt. Als Bemessungsregel für die
Bestimmung des bedingten und des unbedingten Anteils der Strafe ist vom
Verschulden auszugehen: Das Verhältnis soll die Wahrscheinlichkeit der
Legalbewährung des Täters einerseits und seine Einzeltatschuld andererseits
hinreichend zum Ausdruck bringen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die
Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser soll der auf Bewährung ausgesetzte
Strafteil sein (vgl. zum Ganzen Entscheid des Bundesgerichts 6B.43/2007 vom
12.11
).
2.5.3
Vorliegend wecken die Mehrzahl
der Vorstrafen und das Auftreten als Kriminaltourist mit Bezug auf die
begründete Aussicht auf Bewährung Bedenken. Der Beschuldigte hat sich trotz
mehreren Strafurteilen, auch durch die am 1. April 2010 in Frankreich erfolgte
Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, nicht von weiteren deliktischen Tätigkeiten
abhalten lassen. Es ist im Gegenteil bezüglich der Schwere der verübten
Straftaten eine erhebliche Steigerung festzustellen, war doch die Verübung des
räuberischen Diebstahls mit dem Einsatz von Drohungen gegenüber Leib und Leben
eines Dritten verbunden und von Gewalt begleitet. Allerdings ist festzustellen,
dass der Beschuldigte keine (noch massgebliche) einschlägige Vorstrafe aufweist
und dass er sich – in der Haft und im vorzeitigen Strafvollzug – zum ersten Mal
im Vollzug einer Freiheitsstrafe befunden hat, die bei seiner Entlassung ein
Jahr gedauert haben wird. Es darf angenommen werden, dass für den Beschuldigten,
welcher über eine Berufsausbildung und über gewisse familiäre Strukturen
verfügt (er lebt mit Geschwistern zusammen) und über den keine Anzeichen für
eine Suchtgefährdung vorliegen, diese Folge seiner Tat eine Lehre sein wird,
die ihn dazu anhalten wird, sich nicht mehr strafbar zu machen. Insgesamt
rechtfertigt es sich, einen Teil der auszufällenden Freiheitsstrafe zu vollziehen.
2.5.4
Gemäss Art. 43 Abs. 3 StGB
beträgt der zu vollziehende Teil der ausgefällten Freiheitsstrafe mindestens
sechs Monate. Angesichts der Schwere der verübten Straftat sowie des
Verschuldens des Beschuldigten sowie der erheblich belasteten Legalprognose kann
der zu vollziehende Teil der Strafe nicht das Minimum betragen. Er ist auf die
Hälfte der Strafe, somit auf 12 Monate, festzulegen; für die zweite Hälfte der
Strafe ist der bedingte Strafvollzug zu gewähren, wobei die Probezeit auf drei
Jahre festzusetzen ist (Art. 44 Abs. 1 StGB).
2.6
Anrechnung
von Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigem Strafvollzug
Der Beschuldigte wurde am 31. Januar
2016.
verhaftet (AS 156, 158.). Mit Verfügung vom 21. Oktober 2016 wurde dem
Beschuldigten der vorzeitige Strafvollzug bewilligt. Die seit dem 31. Januar
2016.
ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie der vorzeitige
Strafvollzug sind an den zu vollziehenden Strafteil bzw. im Vollzugsfall an den
aufgeschobenen Strafteil anzurechnen (Art. 51 StGB)
VII. Zivilforderung
Ziff. 4 des erstinstanzlichen Urteils
(Verweis der Zivilforderung auf den Zivilweg) wurde vom Privatkläger nicht
angefochten. Da es bei der Verurteilung des Beschuldigten bleibt, ist der
Verweis auf den Zivilweg zu bestätigen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).
VIII. Kosten
1.
Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO
trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird.
Ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, vorbehältlich von Art.
135.
Abs. 3 StPO. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach
Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die
Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch
über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).
2.
Die Kostenregelung im
erstinstanzlichen Urteil ist insofern rechtskräftig, als in Ziffer 5 des
Urteils die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger auf CHF 8‘000.00 (inkl.
Auslagen und MwSt.) festgesetzt wurde. Darüber hinaus sind die Kosten im Sinne
von Art. 428 Abs. 3 StPO neu zu regeln. Zum Rückforderungsanspruch des Staates
siehe Ziffer 4 hernach.
3.
Die Berufung des Beschuldigten
blieb erfolglos, womit es bei den Schuldsprüchen gemäss Ziffer 1 des
erstinstanzlichen Urteils bleibt. Bezüglich der Straffolgen ist die
Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft insofern erfolgreich, als – bei
gleichbleibendem Strafmass – der Anteil der zu vollziehenden Strafe gemäss
Ziffer 2 des erstinstanzlichen Urteils von neun auf zwölf Monate erhöht wird.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschuldigten sowohl die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 6‘500.00 wie auch jene des Berufungsverfahrens
aufzuerlegen.
Für das Berufungsverfahren ist die
Staatsgebühr auf CHF 3‘000.00 festzusetzen, womit sich mit den Auslagen
Gesamtkosten von CHF 3‘250.00 ergeben.
4.
Mit Bezug auf die Honorarnote des
amtlichen Verteidigers für das Berufungsverfahren ist festzustellen, dass ihm von
der ersten Instanz für die Nachbearbeitung drei Stunden zugebilligt wurden (O-G
AS 118). Diese sind von den im Berufungsverfahren geltend gemachten
Aufwendungen, welche sich an die erstinstanzliche Hauptverhandlung anschlossen,
abzuziehen. Für die Hauptverhandlung sind 3 ½ Stunden zu entschädigen und für
die Fahrzeit 1 ½ Stunden. Bei den Fahrspesen sind jene, die für die
Urteilseröffnung vorgesehen wurden, nicht zu entschädigen. Damit ist die
Entschädigung für Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger wie folgt festzusetzen:
17.
½ Stunden à CHF 180.00 CHF
3‘150.00
Auslagen CHF
187.30
CHF 3‘337.30
8.
% MwSt. CHF 267.00
CHF 3‘604.30
===========
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Ein
Nachzahlungsanspruch wurde vom amtlichen Verteidiger nicht geltend gemacht.
Vorbehalten bleibt auch der Rückforderungsanspruch des Staates für die im erstinstanzlichen
Verfahren zugesprochene Entschädigung von CHF 8‘000.000
Demnach wird in Anwendung der Art. 43,
44.
Abs. 1, 46 Abs. 5, 47, 49 Abs. 1, 51, 140 Ziff. 1 Abs. 2, Art. 186 StGB,
Art. 126 Abs. 2 lit. b, 135 und 428 Abs. 1 und 3 StPO
erkannt:
1.
A.___ hat sich schuldig gemacht:
-
des Raubes, begangen am 28.
Februar 2013
-
des Hausfriedensbruchs, begangen
am 28. Februar 2013.
2.
A.___
wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Gewährung des
teilbedingten Strafvollzuges für 12 Monate mit einer Probezeit von drei Jahren.
Die von A.___ in der Zeit
vom 31. Januar 2016 bis 23. Mai 2016 ausgestandene Untersuchungshaft, die
Sicherheitshaft vom 24. Mai 2016 bis 21. Oktober 2016 und der seither
andauernde vorzeitige Strafvollzug sind ihm an die zu vollstreckende
Freiheitsstrafe anzurechnen.
4.
Der
Privatkläger D.___, wird zur Geltendmachung seiner Zivilforderung auf den
Zivilweg verwiesen.
5.
Gemäss
der rechtskräftigen Ziffer 5 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom
9.
August 2016 wurde die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger von A.___,
Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger, auf CHF 8‘000.00 (inkl. 8 % MwSt. und Auslagen
festgesetzt und ist – sofern noch nicht erfolgt – vom Staat auszurichten.
Für
diesen Betrag bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren
vorbehalten, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
6.
Die
Entschädigung für den amtlichen Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt Dr. Roland
Winiger, wird für das obergerichtliche Verfahren auf CHF 3‘604.30 (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Sie ist zahlbar durch den Staat Solothurn
resp. auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates für die Dauer von zehn Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
7.
a) Die
Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Gerichtsgebühr von CHF
5‘000.00, total CHF 6‘500.00, hat A.___ zu bezahlen.
b) Die
Kosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF
3‘000.00, total CHF 3‘250.00, hat A.___ zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30.
Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78.
ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid
betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135
Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im
Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann
innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim
Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach
2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Vizepräsident Der
Gerichtsschreiber
Kiefer von
Arx
Auf eine gegen den
vorliegenden Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 6B_370/2017
vom 7. Juli 2017 nicht ein.