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Entscheid

STBER.2016.62

Raub evtl. Raub (Nötigungshandlung), Hausfriedensbruch

17. Januar 2017Deutsch54 min

Source so.ch

Sachverhalt

in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

1. Am 28. Februar 2013, 1800 Uhr (AS

3), meldete D.___ telefonisch bei der Alarmzentrale der Polizei Kanton

Solothurn einen Einbruchdiebstahl in [...] durch zwei unbekannte Täter; es sei dabei

zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen (AS 1 ff.).

2. Im Verlauf der Auseinandersetzung

händigte einer der unbekannten Täter D.___ eine Identitätskarte aus; D.___

gelang es zudem, vom PW der Täter das vordere Kontrollschild wegzureissen (AS

2). Gestützt auf diese Sicherstellungen richteten sich die weiteren

Ermittlungen gegen den Inhaber der Identitätskarte, F.___, sowie gegen dessen

Cousin A.___ (nachfolgend: Beschuldigter, AS 16 ff.).

3. Am 7. März 2013 wurde D.___ als

Auskunftsperson zur Sache befragt. Er führte aus, dass er die Täterschaft

vermutlich erkennen würde, wenn er aus einer Gruppe auswählen könnte (AS 22).

Als ihm ein Fotobogen mit 8 Personen vorgelegt wurde, identifizierte er F.___

und den Beschuldigten mit «200-prozentiger Sicherheit», und zwar A.___ als

Fahrer und F.___ als jene Person, welche er vor dem Haus festgehalten hatte.

4. Am 2. August 2013 eröffnete die

Staatsanwaltschaft gegen F.___ eine Strafuntersuchung wegen Diebstahls (Art.

139 Ziff. 1 StGB) und Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) und gegen A.___ wegen

Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) und Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB,

AS 111 f.).

5. Zufolge unbekannten Aufenthaltes

der Beschuldigten wurde das Strafverfahren mit Verfügung vom 5. August 2013

sistiert (AS 114).

6. Mit Datum vom 11. November 2014

erfolgte der Erlass einer ergänzten und ausgedehnten Eröffnungsverfügung (AS

116 f.). Weitere bereinigte Eröffnungsverfügungen datieren vom 1./2. Februar

2016 (AS 275 ff.) sowie vom 12. Februar 2016 (AS 289 f.) und 9. Mai 2016 (AS

324 f.).

7. Am 5. Dezember 2014 ersuchte die

Staatsanwaltschaft die zuständigen französischen Strafverfolgungsbehörden um

stellvertretende Strafverfolgung bezüglich F.___ im Zusammenhang mit dem

vorliegenden Vorhalt sowie zwei weiteren Einbruchdiebstählen in [...] (AS 125

ff.). Am 10. August 2015 hat das französische Justizministerium diesem Gesuch

mit Ausnahme eines Vorhaltes (versuchter Einschleichediebstahl in [...] vom 8.

Oktober 2014) stattgegeben (AS 136; 141).

8. Am 31. Januar 2016 wurde der

Beschuldigte nach einem Verkehrsunfall, welchen er verursacht hatte,

festgenommen (AS 156, 158). Er war von den Kantonen Solothurn, Jura und

Basel-Landschaft zur Verhaftung ausgeschrieben (AS 18, 29). Am 1. Februar 2016

wurde der Beschuldigte an die Behörden des Kantons Solothurn überwiesen. Am

gleichen Tag um 16.00 Uhr fand die «Einvernahme nach vorläufiger Festnahme»

statt (AS 172 ff.). Er gab damals zu Protokoll, er sei zum Vorfall in [...]

bereits in Frankreich befragt worden und wisse deshalb, was passiert sein

solle. Der Vorfall hätte eigentlich im November 2015 in Frankreich vom Gericht

beurteilt werden sollen. Da die Anwälte gestreikt hätten, sei der Termin auf

den 26. oder 28. Februar 2016 verschoben worden. Staatsanwalt B.___ hielt

damals fest, dass er den Beschuldigten betreffend kein Übernahmebegehren an

Frankreich gestellt habe (AS 175).

8. Am 2. Februar ordnete die

Haftrichterin für 10 Wochen Untersuchungshaft an (AS 186 f.). Mit Verfügung vom

7. April 2016 wurde die Untersuchungshaft nach entsprechendem Gesuch der

Staatsanwaltschaft um 7 Wochen, d.h. bis zum 31. Mai 2016, verlängert (AS 250

f.).

9. Am 4. Februar 2016 wurde

Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten

eingesetzt (AS 285). Am 2. Mai 2016 führte der Beschuldigte aus, dass sein

amtlicher Verteidiger erst am 10. Tag zu ihm gekommen sei (AS 105). In der

ersten Befragung hatte er gesagt, es müsse zumindest im Moment niemand

verständigt werden (AS 174). Am 2. Mai 2016 sagte er dagegen, seine Schwestern

hätten ihn zwei Wochen lang gesucht.

10. Am 9. Februar 2016 wurde E.___ in

Anwesenheit des Beschuldigten und dessen amtlichen Verteidiger polizeilich als

Auskunftsperson befragt (AS 31 ff.). Auf die erste Frage, ob er den anwesenden

Mann kenne, sagte er: «Ja vom Sehen. Natürlich nicht so gross. Er sei meistens

im Auto gewesen. So, wie er es beurteilen könne, sei es dieser Mann gewesen,

welcher im Auto gewesen sei.» Man habe ihm noch nie Fotos vorlegt. Einige Zeit

nach dem Vorfall, er wisse nicht mehr, wie lange es gewesen sei, hätten sie ein

Schreiben der Polizei erhalten. Man habe die beiden ausfindig gemacht. Sie

seien im Elsass, seien aber momentan nicht auffindbar (AS 34).

11. Die Anklageschrift datiert vom 24.

Mai 2016 (AS 328 ff.)

12. Der Staatsanwalt stellte

gleichentags beim Haftgericht Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft. Mit

Verfügung vom 31. Mai 2016 hat das Haftgericht diesen Antrag gutgeheissen und

bis zum 23. August 2016 Sicherheitshaft angeordnet (Akten Richteramt Olten-Gösgen,

AS 39 ff. [nachstehend O-G AS …]).

13. Am 9. August 2016 fällte das

Amtsgericht Olten-Gösgen folgendes Urteil (O-G AS 94 ff.):

1. Der Beschuldigte A.___ hat sich schuldig

gemacht:

- des Raubes, begangen am 28.02.2013

- des Hausfriedensbruchs, begangen am 28.02.2013

2. Der Beschuldigte A.___ wird

verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Gewährung des

bedingten Strafvollzuges für 15 Monate, mit einer Probezeit von drei Jahren. Im

Übrigen ist die Strafe zu vollstrecken.

Die

vom Beschuldigten in der Zeit vom 31.01.2016 bis 23.05.2016 ausgestandene

Untersuchungshaft sowie die seit dem 24.05.2016 andauernde Sicherheitshaft sind

ihm an die zu vollstreckende Freiheitsstrafe anzurechnen.

3. Der Beschuldigte A.___ wird zur

Sicherung des Vollzuges/im Hinblick auf ein allfälliges Berufungsverfahren in

Sicherheitshaft behalten.

4. Der Privatkläger D.___, [...], wird zur

Geltendmachung seiner Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen.

5. Die Kostennote des amtlichen

Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger, wird auf CHF

8‘000.00 (inkl. 8% MWST und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher

Verteidigung vom Staat zu bezahlen.

Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald es

die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

6. Die Verfahrenskosten, mit einer

Gerichtsgebühr von CHF 5‘000.00, total CHF 6‘500.00, hat der Beschuldigte A.___

zu bezahlen.

Der Begründung des angefochtenen

Entscheids (S. 17, Ziffer 3.5) ist zu entnehmen, dass der Widerruf des

bedingten Strafvollzugs für die von der Staatsanwaltschaft des Kantons

Basel-Landschaft im Strafbefehl vom 30. Juni 2011 verhängte Geldstrafe von fünf

Tagessätzen zu je CHF 20.00 ausschied, weil er zufolge Ablaufs der Frist gemäss

Art. 46 Abs. 5 StGB nicht mehr möglich war.

14. Am 16. August 2016 meldete der

Beschuldigte gegen dieses Urteil die Berufung an (O-G AS 121).

15. Am 7. Oktober 2016 stellte der

Beschuldigte beim Strafgericht Olten-Gösgen ein Gesuch um Antritt des

vorzeitigen Strafvollzuges (O-G AS 124). Das Gesuch wurde in der Folge vom

Präsidenten der Strafkammer mit Verfügung vom 21. Oktober 2016 bewilligt.

16. Gemäss Berufungserklärung vom 24.

Oktober 2016 richtet sich das Rechtsmittel gegen das gesamte Urteil. Mit

Ausnahme der Höhe der Entschädigung für den amtlichen Verteidiger ist das

erstinstanzliche Urteil somit vollumfänglich zu überprüfen.

17. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2016

erhob die Staatsanwaltschaft gegen das erstinstanzliche Urteil die

Anschlussberufung. Diese ist beschränkt auf Ziff. 2 des erstinstanzlichen

Urteils (Strafzumessung); beantragt wird die Ausfällung einer höheren

Freiheitsstrafe.

18. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2016

hat der Vizepräsident der Strafkammer das Haftentlassungsgesuch des

Beschuldigten vom 24. Oktober 2016 abgewiesen und dessen weiteren Verbleib im

vorzeitigen Strafvollzug festgestellt.

19. Die Hauptverhandlung vor

Obergericht fand am 17. Januar 2017 statt. Anlässlich dieser Verhandlung wurden

D.___ als Auskunftsperson und E.___ als Zeuge befragt.

Erwägungen

II. Formelle Vorfrage

1.

Der Beschuldigte wurde mit Urteil

des Tribunal de Grande Instance de Mulhouse vom 21. April 2016 wegen «vol

aggravé par deux circonstances», begangen am 28. Februar 2013 in [...] zum

Nachteil von H.___, somit wegen der gleichen Tat wie sie vorliegend zur

Diskussion steht, zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt (AS 328.7).

2.

Art. 11 Abs. 1 StPO sieht vor,

dass nicht wegen der gleichen Straftat verurteilt werden darf, wer in der

Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist («ne bis in

idem»). Gemäss Art. 54 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener

Übereinkommens vom 14.6.1985 zwischen den Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion,

Deutschland und Frankreich (SDÜ) ist eine Doppelbestrafung wegen derselben Tat

verboten, wenn ein Täter durch einen Vertragsstaat rechtskräftig abgeurteilt

worden ist, vorausgesetzt, dass im Fall einer Verurteilung die Sanktion bereits

vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des

Urteilsstaats nicht mehr vollstreckt werden kann. Die Schweiz hat im Abkommen

mit der Europäischen Union über die Assoziierung bei der Umsetzung, Anwendung

und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes, i. K. seit dem 1.3.2008 (SR

0.362

), die Erklärung abgegeben, dass sie nicht an Art. 54 SDÜ gebunden sei,

wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zu Grunde lag, ganz oder teilweise

in der Schweiz begangen wurde.

3.

Der Vorfall gemäss Anklageschrift

vom 24. Mai 2016 ereignete sich in [...] und damit in der Schweiz. Art. 54 SDÜ

ist damit nicht anwendbar. Da zudem der Beschuldigte wegen den Ereignissen vom

28.

Februar 2013 in Frankreich (und nicht in der Schweiz) rechtskräftig

verurteilt ist, liegt auch kein Anwendungsfall von Art. 11 Abs. 1 StPO vor. Der

Grundsatz «ne bis in idem» ist durch das vorliegende Verfahren somit nicht

verletzt. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte den französischen

Behörden bzw. dem dort erlassenen Urteil gegebenenfalls das Schweizer Urteil

wird entgegenhalten können.

III. Sachverhalt

1.

Die Vorhalte in der

staatsanwaltlichen Anklageschrift vom 24. Mai 2016 lauten wie folgt:

1.

Raub (Art. 140 Ziff. 3

Abs. 2 StGB [bandenmässig] und/oder Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB [besondere

Gefährlichkeit]); evtl. Raub (Nötigungshandlung) (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB)

begangen am 28. Februar

2013, zwischen ca. 17:45 und ca. 18:00 Uhr, in [...], zum Nachteil von H.___, D.___

und E.___, indem der Beschuldigte in der Absicht, sich unrechtmässig zu

bereichern, in (bedingt dadurch, dass F.___ und A.___ den Entschluss, die Tat

zu begehren, gemeinsam fassten, das Delikt gemeinsam ausführten [wobei F.___ in

die Wohnung einschlich sowie das Geld entwendete und A.___ den Personenwagen

fuhr sowie die Geschädigten abwehrte], über die Tatbeiträge des anderen

Bescheid wussten, damit einverstanden waren und jedem von ihnen ein Anteil der

Beute zugeteilt war, womit sie in massgebender Weise zusammenwirkten und jeder

von ihnen als Hauptbeteiligter dasteht) Mittäterschaft mit F.___ und als

Mitglied einer Bande, welche sich zur fortgesetzten Verübung von Diebstählen

bzw. Rauben zusammengeschlossen und damit psychisch und physisch gestärkt

haben, einen Raub unter Anwendung von Gewalt und (namentlich bedingt durch das

[zwecks Sicherung der Beute und der Flucht] kompromisslose, rabiate,

bedenkenlose und äusserst hartnäckige Vorgehen bei der Konfrontation mit den

Geschädigten) unter Offenbarung einer besonderen Gefährlichkeit beging.

Konkret fuhr der

Beschuldigte zusammen mit F.___ zum Tatort, wo F.___ die Wohnung von H.___

durch die unverschlossene Hintertüre betrat und Bargeld im Wert von ca. CHF

984.00

entwendete, während der Beschuldigte im Personenwagen wartete. Als er

bemerkte, dass F.___ nach dem Verlassen der Wohnung von D.___ zurückgehalten

wurde und dabei zwischen F.___ und D.___ ein Handgemenge im Gange war, stieg

der Beschuldigte aus dem Personenwagen aus und versuchte, F.___ mittels

Einwirkung auf den Körper von D.___ (konkret packte der Beschuldigte D.___ von

hinten mit den Händen an der Schulter und riss D.___ nach hinten, worauf er D.___

überdies «stopfte») zu befreien, was jedoch nicht gelang, worauf der

Beschuldigte zurück in den Personenwagen stieg und zweimal (zeitlich

unmittelbar nacheinander) ungebremst auf den sich auf dem Hausplatz befindenden

D.___ sowie auf den ca. 10 m weiter vorne (direkt vor einem

landwirtschaftlichen Gerät [Bodenhacke; Grösse ca. 3 m x 2 m]) stehenden E.___

zufuhr, so dass diese jeweils zur Seite ausweichen mussten, um eine Kollision

mit dem frontal auf sie zufahrenden Personenwagen zu verhindern (konkret sprang

E.___ zur Seite, als der Personenwagen ca. 50 cm vor ihm war; D.___ trat zur

Seite, als der Personenwagen ca. noch eine Distanz von 2 m zu ihm hatte. Da D.___

F.___ immer noch festhielt, stieg der Beschuldigte erneut aus dem Personenwagen

aus, packte D.___ von hinten am Rücken und schlug diesem erneut von hinten in

den Rücken, worauf dieser F.___ losliess und der Beschuldigte zusammen mit F.___

im Personenwagen fliehen konnte. D.___ wurde aufgrund der vorerwähnten

(mehrfachen) körperlichen Einwirkung durch den Beschuldigten von Dr. med. [...]

an den Chiropraktiker Dr. med. [...] zugewiesen. Befund/Diagnose gemäss dem

durch Dr. med. [...] am 17. März 2013 ausgestellten Arztzeugnis UVG sowie dem

Bericht von Dr. med. [...] vom 20. September 2013: Akut exazerbiertes

Lumbovertebralsyndrom mit Ausstrahlungen in die rechte Beinhinterseite bis zum

Fuss; rechtsseitige Lumboischalgie mit radikulärem Reiz- und Ausfallsyndrom S1;

ASR rechts deutlich abgeschwächt; posttraumatisches Zervikothoralsyndrom ohne

neurologische Mitbeteiligung.

Eventualiter:

Sollte das Gericht die

Auffassung vertreten, dass der Beschuldigte weder eine besondere Gefährlichkeit

offenbarte noch bandenmässig handelte, sondern einzig Nötigungshandlungen beging,

um die gestohlene Sache zu behalten, so ist der Beschuldigte eventualiter nach

Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zu bestrafen.

2.

Hausfriedensbruch (Art.

186.

StGB)

begangen am 28. Februar

2013, zwischen ca. 17:45 und ca. 18.00 Uhr, in [...], zum Nachteil von H.___,

in Mittäterschaft mit F.___, indem F.___ obgenannte Örtlichkeit unbemerkt durch

die unverschlossene Hintertüre betreten und sich gegen den Willen des

Berechtigten darin aufgehalten hat.

Da A.___ und F.___ den

Entschluss, die Tat zu begehen, gemeinsam fassten, das Delikt gemeinsam

ausführten (wobei F.___ in die Wohnung einschlich und A.___ den Fluchtwagen

fuhr), über die Tatbeiträge des anderen Bescheid wussten und damit

einverstanden waren, wirkten sie in massgebender Weise zusammen und steht jeder

von ihnen als Hauptbeteiligter da, weshalb A.___ als Mittäter zu betrachten

ist.

2.

Die Aussagen

2.1.1

D.___, der sich als Privatkläger

im Zivilpunkt konstituierte (AS 9), führte anlässlich der polizeilichen

Befragung vom 7. März 2013 (AS 21 ff.) aus, dass er beim Einbruch am Domizil

seines Bruders (H.___) zwei Täter feststellen konnte. Er habe durch das

Küchenfenster gesehen, dass einer der Täter in der Wohnung Schubladen geöffnet

habe (beim Tatobjekt handelt es sich um ein Bauernhaus mit angebauter Scheune

an der Ostseite, vgl. AS 2). Er habe sich unbemerkt auf die andere Seite des

Hauses begeben wollen, um seinen Vater zu rufen und die Polizei zu alarmieren.

Dabei habe er sich dem PW genähert, in welchem der zweite Täter gesessen sei.

Er habe diesen angesprochen, dieser habe jedoch in gebrochenem Deutsch gesagt,

dass er nichts verstehe. Da habe sich ihm der andere Täter genähert, hinter ihm

sei sein Vater gekommen. Er habe diesen Täter am Schal gepackt. Der Fahrer sei

ausgestiegen und es habe eine kleine Auseinandersetzung gegeben. Der erste

Täter (derjenige aus der Wohnung) habe ihm dabei «komischerweise» einen Ausweis

ausgehändigt. Der andere Mann sei darauf ins Auto gestiegen und von der Strasse

her auf den Vorplatz auf ihn zugefahren. Sowohl sein Vater als auch er hätten

ausweichen müssen. Der Lenker sei rückwärts und dann erneut auf sie zugefahren.

Sie hätten erneut ausweichen müssen, um eine Kollision zu vermeiden. Er habe

während dieser Zeit den anderen Täter weiter festgehalten. Der PW-Lenker sei

darauf ausgestiegen und habe versucht, seinem Kollegen zu helfen. Er habe ihn

angegriffen und ihm einen Schlag in den Rücken versetzt. Er habe darauf den

zweiten Täter losgelassen. Die Beiden seien sofort zum Auto gelaufen und davon

gefahren. Er habe beim PW noch das vordere Kontrollschild wegreissen können.

Als der PW auf ihn zugefahren sei, habe

er Angst gehabt; es sei gefährlich gewesen.

Im Verlauf der Einvernahme wurden dem

Privatkläger mehrere Fotos vorgelegt. Dabei erkannte er beide Täter «zu 200%».

Er bezeichnete den Beschuldigten als diejenige Person, welche den PW gefahren

sei (AS 22, 25 ff.).

2.1.2

Am 9. Februar 2016 wurde der

Privatkläger in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Vertreters polizeilich

befragt (AS 37 ff.). Der Privatkläger war zu «mehr als» 100% sicher, dass er

den Beschuldigten in [...] im Auto gesehen hatte.

Der Privatkläger schilderte den Vorfall

im Wesentlichen gleich wie anlässlich der Einvernahme vom 7. März 2013.

Abweichend von dieser führte er einzig aus, dass der Beschuldigte nicht

zweimal, sondern nur einmal aus dem Auto gestiegen war, und zwar nachdem er

zweimal auf sie zugefahren sei.

Er sei zweimal auf sie zugefahren, er

habe sicher auch gebremst. Er habe einen Schritt zur Seite machen müssen, es

hätte reichen können, dass er ihn angefahren hätte. Als der Beschuldigte

ausgestiegen sei, habe dieser ihn von hinten gepackt und nach hinten gerissen.

Er habe ihn von hinten gestopft (getreten), mit dem Knie oder dem Fuss. Dieser

Täter habe dem anderen helfen wollen.

Der Privatkläger bestätigte am Schluss

der Einvernahme erneut, dass es sich beim Beschuldigten um die Person handle,

welche im Auto auf ihn zugefahren sei und die ihn von hinten gepackt und

geschlagen habe.

2.2.1

E.___ wurde am 9. Februar 2016,

somit knapp 3 Jahre nach dem Vorfall, polizeilich als Auskunftsperson befragt

(AS 31 ff.). Der Beschuldigte und sein Vertreter nahmen an dieser Befragung

teil.

E.___ führte aus, dass er den einen

Täter im Hausgang angetroffen habe. Auf dem Hausplatz habe sein Sohn den Mann bis

zum Eintreffen der Polizei festhalten wollen. Auf dem Hausplatz sei auch ein

Auto gestanden. Es sei zu einem Handgemenge zwischen seinem Sohn und dem Mann

gekommen. Dann sei der Mann, der nun hiersitze (der Beschuldigte), aus dem Auto

gestiegen und sei auf seinen Sohn losgegangen. Sein Sohn habe den anderen

losgelassen. «Dieser Mann hier» (also der Beschuldigte) sei ins Auto gestiegen

und auf sie losgefahren. Als er das zweite Mal auf sie zugefahren sei, habe

sein Sohn das vordere Kontrollschild abreissen können. Darauf sei auch der

zweite Mann eingestiegen (derjenige, der vorher im Haus war) und sie seien

weggefahren.

Der PW sei zweimal auf sie zugefahren.

Er habe zur Seite springen müssen, sonst hätte er ihn an eine Maschine

gedrückt. Die Pneus hätten gequietscht.

E.___ bezeichnete den Beschuldigten zu

99,9% als den Täter im Auto.

2.3.1

Anlässlich der ersten Einvernahme

nach der vorläufigen Festnahme führte der Beschuldigte am 1. Februar 2016 aus

(AS 172 ff.), dass er sich am 28. Februar 2013 zu Hause in seiner Garage

aufgehalten und an alten Autos herumgebastelt habe. Er sei schon in Frankreich

zu diesem Vorfall befragt worden.

2.3.2

In der polizeilichen Einvernahme

vom gleichen Tag (AS 43 ff.) führte der Beschuldigte aus, dass F.___ sein

Cousin sei. Von den Vorfällen vom 28. Februar 2013 in [...] wisse er nichts. Er

wisse auch nicht, was er an jenem Tag gemacht habe, obwohl er das gerne tun

würde. Er sei zu diesem Zeitpunkt arbeitslos gewesen. Weil es aber schon so

lange her sei, könne er nicht beweisen, was er gemacht habe.

2.3.3

Am 2. Mai 2016 wurde der

Beschuldigte durch den Staatsanwalt einvernommen (AS 103 ff.). Er bestritt, mit

dem Vorhalt etwas zu tun zu haben.

2.3.4

Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung (O-G 74 ff.) bestritt der Beschuldigte eine Teilnahme an den

Vorfällen weiterhin.

2.3.5

An der Berufungsverhandlung gab

er, nachdem er die Aussagen von D.___ (Auskunftsperson) und E.___ (Zeuge)

gehört hatte, Folgendes zu Protokoll:

Die Aussagen der Befragten stimmten

nicht. Er selber sei 2014 in Frankreich befragt worden. Diese Aussagen und was

er in seinen Unterlagen habe, stimmten überhaupt nicht überein mit dem, was die

Auskunftsperson und der Zeuge gesagt hätten. Wie es dazu komme, dass er hier

sei und nicht sein Cousin. Es sei nicht so, dass er etwas ableugne, er sage die

Wahrheit. Es sei gesagt worden, er sei im Auto gesessen und habe ein Natel bei

sich gehabt. Er habe gesagt, dass sein Natel überprüft werden solle, was nicht

gemacht worden sei. Die Befragten hätten verschiedene Zeiten gesagt, er fühle

sich mehr im Zirkus als vor Gericht. (Der Beschuldigte wird vom Vorsitzenden

darauf hingewiesen, dass Mobiltelefone nicht auf drei Jahre zurück überprüft

werden könnten.) Er sage nicht, dass die Befragten lügten. Aber wenn ein

türkisch-orientalischer Typ gesucht werde, dann gebe es viele Leute, auf welche

die Beschreibung passen könnte. Der 70-jährige Mann (E.___) habe ihn am 28.

Februar 2013 bei der Polizei nicht wiedererkannt. Jetzt, drei Jahre danach,

zeige er sich sicher, dass er es gewesen sei. Bezüglich der Art, wie er damals

seine Haare getragen habe, wolle er nichts Unwahres sagen. Eventuell habe er

sie ein bisschen länger als heute getragen. Er habe aber nie schulterlange

Haare gehabt. Damals habe er keinen Bart gehabt. Vielleicht sei er schlecht

rasiert gewesen, er habe aber keinen Bart gehabt. Er kenne I.___. Sie sei die

Frau seines Cousins. Es sei ihm bekannt, dass es ihr Auto gewesen sei. Es sei

auch so geschrieben worden. Bei der ersten Einvernahme, er wisse nicht mehr, ob

es bei der Staatsanwaltschaft gewesen sei, sei sie in den Akten plötzlich zu

seiner Freundin geworden. Man habe ihm die Adresse seines Cousins zugeordnet. Er

lebe seit 11 Jahren an der gleichen Adresse, aber man habe ihm die Adresse von

ihr zugeordnet. Sein Cousin sei 2015 in Délémont im Gefängnis gewesen. Man habe

ihm gesagt, gegen ihn sei in Solothurn nichts am Laufen gewesen. Am 30. April

2016.

sei er freigelassen worden. Ihn habe man aber nicht freigelassen, obwohl

sein Cousin nachweislich einer der Täter gewesen sei. Er wisse nicht, wovon der

Staatsanwalt spreche, wenn dieser sage, er habe ihn bedroht. Er verdrehe den

Sinn des Inhalts von Briefen und verstehe es falsch. Es sei nicht das erste Mal,

dass der Staatsanwalt ihm das vorwerfe. Sein Cousin und er seien in Frankreich

einvernommen worden. Sie seien sich dort gegenüber gesessen. In der Schweiz sei

der Cousin nie befragt worden. In Solothurn werde er gesucht, aber man tue

nichts gegen ihn. F.___ habe in Frankreich zuerst gesagt, sie beide seien dabei

gewesen. Dann habe er das korrigiert. Er verstehe nicht, dass F.___ von

Solothurn nie einvernommen worden sei, so wie er auch. Er sei da gewesen und

hätte befragt werden können. Die Details des Falles kenne er so gut, weil sie

in Frankreich dazu während vier Stunden befragt worden seien und sie die

Unterlagen durchgelesen hätten. Wenn er gesagt hätte, er kenne die Details des

Falles nicht, hätte man gesagt, dass er lüge. Wenn er die Details des Falles

kenne, sage man, er sei dabei gewesen. Er kenne die Person, die damals mit F.___

in [...] gewesen sei, sehr gut. Es sei jemand, der seinen Cousin immer bedrohe.

Der Cousin sei nicht gewalttätig. Dass der Cousin nur 984 Franken habe stehlen

wollen, sei ein Witz. Er habe es auf grössere Beträge abgesehen. Die Berufung

habe er trotz des Hinweises seines Verteidigers, dass er freigelassen würde,

nicht zurückgezogen, weil es kein korrektes Urteil sei. Die Befragungen seien

auch nicht korrekt übersetzt worden. Der arabische Dolmetscher habe nicht

französisch gesprochen. Den Namen des zweiten Mannes gebe er nicht bekannt. Er

sei nicht die Polizei, das sei deren Aufgabe.

3.

Gemäss Arztzeugnis UVG vom 17.

März 2013 erlitt D.___ am 28. Februar 2013 eine LWS-Distorsion mit akutem

Lumbovertebral-Syndrom (AS 46.3). Der Hausarzt verordnete dem Privatkläger eine

chiroparaktische Behandlung, welche am 14. Juni 2013 abgeschlossen werden

konnte (AS 46.2). D.___ war vom 1. – 12. März 2013 zu 100% arbeitsunfähig (AS

10, 13). Gemäss seinen Angaben vor Obergericht hatte er 20 Termine beim

Chiropraktiker, trotzdem habe er immer noch erhebliche Schmerzen.

IV. Beweiswürdigung und Festlegung

des rechtsrelevanten Sachverhaltes

1.

Der Privatkläger hat eine Woche

nach der Tat sowohl den Beschuldigten als auch dessen Cousin bei einer

Fotokonfrontation klar und eindeutig als Täter identifiziert. Knapp drei Jahre

später, am 9. Februar 2016, nachdem der Beschuldigte verhaftet worden war und

er mit dem Privatkläger konfrontiert wurde, hat er ihn wiederum mit «mehr als 100%»

als einen der Täter identifiziert. Anlässlich beider Einvernahmen hat der

Privatkläger dem Beschuldigten zudem die gleiche Rolle, nämlich diejenige des

Fahrers, zugeordnet.

Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem

Berufungsgericht hat D.___ den Beschuldigten ebenfalls als jene Person

identifiziert, welche mit dem Auto gefahren war. Er erwähnte, dass er schon bei

der Polizei gesagt habe, er sei «zweihundertprozentig» sicher. Er würde durchs

Feuer gehen, wenn dieser es nicht gewesen wäre, ganz sicher.

2.

Der Privatkläger hat den Ablauf

der Ereignisse sachlich geschildert, ohne dass er jede Gelegenheit zur

Belastung des Beschuldigten benutzt hat. So sprach er von einer «kleinen

Auseinandersetzung», als der Fahrer aus dem Auto ausgestiegen sei (AS 23). Er

räumte auch ein, dass er bereits vor den Ereignissen Rückenschmerzen hatte,

diese sich nachher jedoch verstärkt hätten (AS 24). Der Privatkläger konnte den

Ablauf der Ereignisse nach drei Jahren mit einer kleinen Ausnahme (vgl. oben

Ziff. III./2.1.2) gleichlautend schildern, wobei keine Zunahme der Belastungen

festzustellen ist. Im Gegenteil führte der Privatkläger aus, dass der

Beschuldigte mit dem Auto auf ihn zugefahren sei, er aber sicher auch gebremst

habe. Er sei nicht mit 50 km/h gefahren; als er das zweite Mal Anlauf genommen

habe, sei er an ihnen vorbeigefahren (AS 39). Als das Auto auf ihn zugefahren

sei, habe die kürzeste Distanz 2 Meter betragen (AS 40).

3.

Die Aussagen des Privatklägers

wurden sodann von E.___ in allen wesentlichen Teilen bestätigt. Er bestätigte,

dass zwei Täter beteiligt waren, wobei «zu 99,9%» der Beschuldigte derjenige

gewesen sei, welcher sich im Auto befunden habe und in der Folge zweimal auf

sie zugefahren sei. E.___ bestätigte auch die tätliche Auseinandersetzung seines

Sohnes mit demjenigen Täter, der aus der Wohnung gekommen war, und das

Verhalten des Beschuldigten, der aus dem Auto ausgestiegen und seinem Begleiter

zu Hilfe gekommen sei.

4.

Am 17. März 2013 hielt Dr. med. [...]

im Arztzeugnis UVG fest, dass der Privatkläger angegeben habe, am 28. Februar

2013.

in eine Rangelei verwickelt geworden zu sein beim Versuch, einen

Einbrecher festzuhalten. Der Komplize sei mit dem Auto zugefahren «mit

notwendiger plötzlicher Ausweichbewegung» (AS 46.3). Der Privatkläger begab

sich somit unmittelbar nach dem Vorfall in ärztliche Behandlung und schilderte

dem Hausarzt den Ablauf in gleicher Weise, wie er es in der Folge im Strafverfahren

tat. Auch dies spricht für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers.

5.

Vor dem Berufungsgericht ist es

zwar sowohl bei D.___ wie auch bei E.___ zu gewissen Differenzen und

Dramatisierungen gekommen, sei es bei der Tageszeit, bei den Distanzen, bei der

Geschwindigkeit, mit welcher der PW auf den Privatkläger und seinen Vater

zugefahren sei sowie beim Umstand, ob der Beschuldigte eine Lederjacke getragen

habe, oder bei der Anzahl Fotos, welche D.___ vorgelegt wurden. Grundsätzlich

wurden jedoch die ersten Aussagen und insbesondere die Identifizierung anhand

von Fotos nicht infrage gestellt. D.___ hatte am 7. März 2013 auch nicht von

einer Lederjacke gesprochen, sondern lediglich ausgeführt, der Täter, welcher

im Auto gesessen sei, sei dunkel gekleidet gewesen. Er habe eher dunkle längere

Haare, einen 3-Tage-Bart und ein eingefallenes Gesicht gehabt. Vor Obergericht

bestätigte der Beschuldigte, dass er damals möglicherweise etwas längere Haare

gehabt habe. Anzumerken ist auch, dass zwischen dem Beschuldigten und F.___

keine sehr grosse Ähnlichkeit bestand (siehe AS 26), womit auch aus dieser

Sicht nicht auf eine falsche Zuordnung zu schliessen ist. Jedenfalls hat der

Privatkläger am 7. März 2013 F.___ richtig identifiziert, was auch auf eine

richtige Identifizierung bezüglich dem Beschuldigten A.___ schliessen lässt.

Dass der Zeuge E.___ die Identifikation bestätigte, wenn auch nach rund drei

Jahren, bestärkt den Schluss, dass die Identifikation durch den Privatkläger

richtig war. Es ist im Übrigen kein Grund ersichtlich, warum die Geschädigten

den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollten. Es bestehen zwischen ihnen

keinerlei persönliche Beziehungen, welche auf irgendwelche Racheaktionen

hinweisen würden. Beide Geschädigten haben ihre Aussagen zudem jeweils nach dem

Hinweis auf die Strafbarkeit von bewusst falschen Aussagen gemacht. Auf die

Aussagen der beiden Tatzeugen ist deshalb abzustellen.

6.

Hinzu kommt das Aussageverhalten

des Beschuldigten:

Anlässlich der Einvernahme durch den

Staatsanwalt am 2. Mai 2016 sagte der Beschuldigte aus, dass am Tattag, d.h. am

28.

Februar 2013, sein Cousin in seine Garage gekommen sei. Er sei in

Begleitung einer zweiten, ihm bekannten und gefährlichen Person gewesen. Der

Cousin habe ihm gesagt, jemand habe die Stossstange bei seinem PW abgerissen.

Er habe einen roten Hals gehabt und gesagt, dass er mit seinem Schaal gewürgt

worden sei (AS 106). Der Beschuldigte bestätigt damit implizit, dass sein

Cousin einer der Täter in [...] war; damit unterstreicht er aber gleichzeitig

die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Geschädigten und seines Vaters, welche den

Cousin beide als einen der Täter bezeichneten.

Anzumerken ist schliesslich auch, dass

der Beschuldigte vor Obergericht sagte, dass er jene Person kenne, welche

damals mit F.___ in [...] gewesen sei. Er werde diese jedoch nicht nennen. Es

sei die Arbeit der Polizei, diese Person zu ermitteln und er sei nicht die

Polizei. Diese Aussage ist nicht geeignet, den Beschuldigten zu entlasten. Es

ist schwerlich vorstellbar, dass er für eine andere Person den lange dauernden

Freiheitsentzug auf sich genommen hat, nur um nicht die Arbeit der Polizei tun

zu müssen.

7.

Der Sachverhalt, wie er dem

Beschuldigten gemäss Anklageschrift vom 24. Mai 2016 vorgehalten wird, ist

damit erstellt. Demnach entwendete F.___ am 28. Februar 2013, ca. 17.45 Uhr –

1800.

Uhr, in [...] im Domizil von H.___ aus dem Nachttisch Euro 800.00. Dabei

wurde er vom Vater des Privatklägers im Hausgang betroffen und angesprochen. F.___

begab sich umgehend auf den Hausplatz, wo sich bereits der Privatkläger

aufhielt und den Beschuldigten, der in einem PW auf seinen Cousin, gewartet

hatte, zur Rede gestellt hatte. Darauf kam es zur Rangelei zwischen F.___ und

dem Privatkläger und dem Versuch des Beschuldigten, mittels zweimaligen

Zufahrens auf den Privatkläger und dessen Vater seinem Cousin die Flucht bzw.

das Einsteigen in den PW zu ermöglichen. Dieses Ziel wurde schliesslich

erreicht. F.___ gelang es, in den PW einzusteigen, worauf die beiden Täter mit

dem entwendeten Geld wegfuhren.

V. Rechtliche Subsumtion

1.

Raub

1.1

Des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1

Abs. 1 StGB macht sich schuldig, «wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter

Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben oder nachdem er den

Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht». Raub

im Sinne dieser Tatbestandsvariante ist mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren

oder mit Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bedroht. Wer, bei einem

Diebstahl auf frischer Tat ertappt, Nötigungshandlungen nach Absatz 1 begeht,

um die gestohlene Sache zu behalten, wird mit der gleichen Strafe belegt (Art.

140.

Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Räuberischer Diebstahls im Sinne dieser Bestimmung

ist gegeben, wenn der Täter, auf einem Diebstahl in flagranti ertappt, d.h.

nach Vollendung, aber vor Beendigung des Diebstahls, Gewalt verübt, um die

Beute zu sichern. Dient die Gewaltanwendung nur zur Sicherung der Flucht ohne

Beute, fällt sie nicht unter Art. 140 StGB. Nach dem Gesetzeswortlaut ist es

nicht notwendig, dass es ihm auch gelingt, die Beute in Sicherheit zu bringen;

es genügt, wenn er in Sicherungsabsicht die entsprechenden Nötigungshandlungen

vornimmt (Trechsel/Carmeri in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches

Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 140

N. 12).

Vollendet ist der Diebstahl mit der Herstellung

eines neuen, nicht notwendigerweise eigenen Gewahrsams nach dem Willen des

Täters. Nach der herrschenden Apprehensionstheorie ist dies der Fall, sobald

der Täter die Sache ergriffen hat (Trechsel/Crameri, a.a.O., Art. 139 StGB N

11). Beim Warenhausdiebstahl ist der Diebstahl mit dem Verstecken der Ware

vollendet (BGE 92 IV 91). Beendet ist eine strafbare Handlung, wenn der Täter

sein Ziel erreicht, z.B. die Bereicherungsabsicht realisiert hat (Trechsel/Geth

in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,

2.

Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, vor Art. 22 StGB N 6; Marcel Alexander

Niggli/Christof Riedo in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Strafrecht II, 3.

Auflage, Basel 2013, Art. 139 StGB N 78).

1.2

Der Diebstahl der Euro 800.00 war

im Moment, als F.___ auf dem Hausplatz auf den Privatkläger stiess und ihn

dieser am Schal packte und festhalten wollte, vollendet. In Bezug auf den

Diebstahl lag in subjektiver Hinsicht offensichtlich Vorsatz im Sinne von Art.

12.

Abs. 2 StGB vor. Es ging darum, sich das Geld anzueignen und sich damit

unrechtmässig zu bereichern.

1.3

Mittäter ist, wer bei der

Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in

massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als

Hauptbeteiligter dasteht. Mittäterschaft kann durch tatsächliches Mitwirken bei

der Ausführung begründet werden. Konkludentes Handeln genügt. Auch an

spontanen, nicht geplanten Aktionen oder unkoordinierten Straftaten ist

Mittäterschaft möglich. Es genügt, dass sich der Täter den Vorsatz seiner

Mittäter zu eigen macht (Urteil des Bundesgerichts 6B_236/2016, E. 2.4.2 mit

Hinweisen).

Der Beschuldigte und sein Komplize

hatten insofern eine Aufgabenteilung vorgenommen, als F.___ im Haus nach

Wertgegenständen suchte und der Beschuldigte im Auto wartete und ein schnelles

Wegfahren sicherstellen sollte. Die beiden Täter suchten das Domizil des

Geschädigten gemeinsam mit dem einzigen Ziel auf, dort nach Wertgegenständen zu

suchen und zu entwenden. Anders kann die Reaktion beider Täter, als sie vom

Privatkläger zur Rede gestellt wurden, nicht erklärt werden. A.___ war in diesem

Sinne Mittäter des von F.___ verübten bzw. ausgeführten Diebstahls.

1.4

Nach der Vollendung des Diebstahls

fuhr der Beschuldigte mit seinem PW zweimal auf den Privatkläger zu, damit er

seinen Komplizen loslasse und dieser in den PW einsteigen konnte. Anschliessend

stieg der Beschuldigte aus und griff den Privatkläger von hinten an. Er riss

ihn nach hinten und versetzte ihm einen Schlag in den Rücken, worauf er sein

Ziel erreichte. Der Privatkläger liess den anderen Täter los und es gelang

diesen darauf die Flucht.

1.5

Die Nötigungshandlungen im Sinne

von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2, somit die Tatbestandsmerkmale des räuberischen

Diebstahls, verübte der Beschuldigte. Dabei ging es klarerweise nicht nur

darum, F.___ die Flucht zu ermöglichen, sondern auch darum, das gestohlene Geld

nicht mehr preisgeben zu müssen. Das zweimalige Zufahren mit dem PW gegen den

Privatkläger, welcher den Komplizen festhielt, stellte eine Androhung

gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben dar. Der Privatkläger sollte veranlasst

werden, der angedrohten Gefahr auszuweichen und dabei den Komplizen

loszulassen. In der Folge stieg der Beschuldigte aus dem PW und griff den

Privatkläger tätlich an, indem er ihn packte und nach hinten riss und ihm einen

Schlag in den Rücken versetzte. Der Beschuldigte wandte damit auch das

Nötigungsmittel der Gewalt an. Dabei ist es unerheblich, dass der Privatkläger

nicht Eigentümer des entwendeten Geldbetrages war; als Opfer einer Nötigungshandlung

gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB kommt jeder in Frage, der den Täter auf

frischer Tat ertappt (Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 140 StGB N 51).

Der Beschuldigte verwirklichte damit den

Tatbestand des räuberischen Diebstahls gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB

sowohl in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht. Er ist im Sinne der

erwähnten Bestimmung des Raubes schuldig zu befinden.

2.

Hausfriedensbruch

2.1

Gemäss Art. 186 StGB wird auf Antrag

wegen Hausfriedensbruchs mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe

bestraft, «wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung,

in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem

Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz

unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich

zu entfernen, darin verweilt».

2.2

Der Beschuldigte und sein Komplize

fassten den gemeinsamen Tatentschluss, einen Diebstahl zu begehen. Teil des

Tatplanes war, dass F.___ in den Wohnungsräumen nach Wertgegenständen suchen

würde und sich der Beschuldigte im PW bereithalten und eine schnelle Flucht

sicherstellen sollte. Bezüglich dieses Vorgehens lag somit ein koordinierter

Tatplan vor. Die beiden Täter handelten damit auch mit Bezug auf den Tatbestand

des Hausfriedensbruchs als Mittäter (Trechsel/Jean-Richard in: Trechsel/Pieth

[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage,

Zürich/St. Gallen 2013, vor Art. 24 StGB N 12 f.).

2.3

Der Beschuldigte hat auch den

Tatbestand des Hausfriedensbruchs in objektiver und subjektiver Hinsicht

verwirklicht. Ein Strafantrag für sämtliche infrage kommenden Tatbestände wurde

vom Geschädigten gestellt (AS 5). Der Beschuldigte ist des Hausfriedensbruchs

schuldig zu befinden.

VI. Strafzumessung

1.

Allgemeines zur Strafzumessung

1.1

Nach Art. 47 StGB misst das Gericht

die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben

und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben

des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).

Bei der Tatkomponente können fünf

verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt

der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass

des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten

Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass

der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit

des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives

Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Unter der

subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung

des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens

insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren

Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz

trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden Strafuntersuchung

bezeugt. Hier sind auch die Skrupellosigkeit, wie auch umgekehrt der

strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner

Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens

überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung ist es richtig,

dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus. Die

Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des

Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer

wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem

von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist.

Schliesslich ist unter dem Aspekt der

Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und

äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu

vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je

leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer

wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3a

aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem

psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch

unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von

Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur

ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit

oder Verzweiflung usw.

Bei der Täterkomponente sind einerseits

das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen, auch betreffend im Ausland

begangener Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen –

Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur

berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue

hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände

des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung,

Stellung im Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des

Weiteren zählen zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat

und im Strafverfahren, also ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis

abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die

Strafempfindlichkeit des Täters.

1.2

Hat der Täter durch eine oder

mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen

erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat

und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe

nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche

Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der

Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der

Strafrahmen für die schwerste Tat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe

für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich

ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des

Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat gedanklich die

Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt

hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer

Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung

zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011, E. 5.4). Allerdings ist

die Bildung einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen möglich.

Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip

nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Das Gericht

kann somit auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten

Fall für jede einzelne Tat eine Freiheitsstrafe ausfällen würde. Demgemäss sind

im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB «die Voraussetzungen für mehrere gleichartige

Strafen erfüllt», wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen

Normverstoss gleichartige Strafen ausfällte. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen

abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2).

Bei der Bildung der Gesamtstrafe hat das Gericht von der Einsatzstrafe

auszugehen und diese in einer Gesamtwürdigung angemessen zu erhöhen. Zwar ist

es dem Gericht dabei nicht untersagt, zunächst für jede Einzeltat eine

selbstständige Strafe festzusetzen, zumal es die Überlegungen, die es bei der

Bemessung der Strafe angestellt hat, in seinem Urteil so darstellen muss, dass

erkennbar wird, welche Gesichtspunkte es in welchem Sinne berücksichtigt hat.

Verlangt wird jedoch, dass es dennoch die erforderliche Gesamtstrafzumessung

vornimmt. Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in

einem selbstständigen Schritt innerhalb des (allenfalls erweiterten)

Strafrahmens gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB gewürdigt werden. Dabei sind namentlich

das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre

grössere oder geringere Selbstständigkeit sowie die Gleichheit oder

Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu

berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts wird dabei

geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und

situativ in einem engen Zusammenhang stehen (zum Ganzen Urteil 6B_323/2010 vom

23.

Juni 2010 E. 3.2).

1.3

Die tat- und täterangemessene

Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der

(schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch

Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf

innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien

festzusetzen wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen,

wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte

Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer Unterschreitung

des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw.

strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten

Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen

Strafrahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Die verminderte Schuldfähigkeit

allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den ordentlichen Strafrahmen zu

verlassen. Dazu bedarf es weiterer, ins Gewicht fallender Umstände, die das

Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen (BGE 136 IV 55 E. 5.8, S.

63, mit Hinweisen).

2.

Konkrete Strafzumessung

2.1

Räuberischer Diebstahl als

vorliegend schwerste Tat ist mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder

Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bedroht. Zufolge Anwendung von Art. 49

Abs. 1 StPO (zum Hausfriedensbruch siehe Ziffer 2.3 hernach) ist die Strafe im

Rahmen von Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen bis zu zehn Jahren

Freiheitsstrafe zuzumessen.

2.2

Tatkomponenten

Mit Bezug auf das Ausmass des

verschuldeten Erfolges ist festzustellen, dass das Einschleichen in ein Einfamilienhaus,

um einen Diebstahl zu begehen, nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein

Eindringen in den Kernbereich des Privatlebens darstellt und insofern nicht mit

dem Eindringen in eine Gewerbeliegenschaft vergleichbar ist. Es besteht dabei

immer die Möglichkeit, dass es zu einer Konfrontation mit Bewohnern kommt. Das

Bundesgericht hat es im Entscheid 6B_510/2013 ausdrücklich als verschuldenserhöhende

Komponente bezeichnet, als Kriminaltourist in die Schweiz einzureisen und

Einbruchdiebstähle in Einfamilienhäuser zu verüben (E. 4.4). Genau das haben

der Beschuldigte und sein Mittäter getan. Die Beute war relativ gering, der

deliktische Wille war aber offensichtlich auf mehr gerichtet gewesen. Zudem

handelten sie zu zweit, was die Sozialgefährlichkeit ihres Verhaltens erhöht.

Das Vorgehen erscheint aber als wenig durchdacht. Das Verschulden wäre deshalb,

im Rahmen der Strafandrohung für Diebstahl (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren

oder Geldstrafe) nicht als leicht zu gewichten. Vorliegend kommt dazu, dass es –

wenn auch ungewollt – zur Konfrontation mit Bewohnern der Liegenschaft gekommen

ist und der Diebstahl aufgrund der vom Beschuldigten angewendeten Mittel zum

räuberischen Diebstahl mit der entsprechend erhöhten Strafandrohung geworden

ist. Innerhalb der hier denkbaren Vorgehensweisen hielt sich das Verhalten des

Beschuldigten aber noch in Grenzen. Zu seinen Gunsten ist davon auszugehen,

dass der Einsatz des Autos zur Drohung nicht ganz so dramatisch war, wie vom

Privatkläger und vom Zeugen anlässlich der Hauptverhandlung geschildert. Es ist

davon auszugehen, dass der Cousin des Beschuldigten sich in unmittelbarer Nähe

des Privatklägers befand, womit nicht anzunehmen ist, dass der Beschuldigte

auch diesen einer erheblichen Gefahr aussetzen wollte und ausgesetzt hat. Auch

der körperliche Angriff auf den Privatkläger hat sich in Grenzen gehalten, auch

wenn dieser eine körperliche Schädigung erlitten hat, an deren Folgen er heute

noch leidet. Dass der Angriff zu einer derartigen Schädigung geführt hat, war

nicht absehbar, da keine massive Gewalt eingesetzt wurde. Immerhin ist das aber

doch verschuldeter Erfolg der räuberischen Handlung. Der Beschuldigte und sein

Mittäter handelten mit direktem Vorsatz, das Motiv war, zu Geld zu gelangen und

damit materieller und egoistischer Art. Ihr Vorgehen war allerdings nicht

besonders professionell. Insgesamt kann das Tatverschulden gerade noch als

leicht bezeichnet werden. Die Einsatzfreiheitsstrafe ist auf 22 Monate

festzusetzen.

2.3

Straferhöhung wegen

Hausfriedensbruchs

Der zusätzlich zu bestrafende

Hausfriedensbruch war Voraussetzung des beabsichtigten Diebstahls und steht

damit in unmittelbarem Zusammenhang. Es ist deshalb nicht angezeigt, hierfür

auf eine Geldstrafe zu erkennen, vielmehr ist die Freiheitsstrafe zu erhöhen,

wobei ein Monat als angemessen erscheint.

2.4

Täterkomponenten

2.4.1

Der Beschuldigte wurde 1978 in

der Türkei geboren. Die Familie verliess die Türkei, als er 5 Monate alt war.

Der Vater hatte sich schon früher nach Frankreich begeben. Die Familie wohnte

immer im Elsass. Vor Obergericht gab der Beschuldigte an, dass er mit seinen

Geschwistern zusammenlebe. Er sei ausgebildeter Automechaniker und

Autoelektriker. Er habe vorerst 8 Jahre lang für die Firma [...] gearbeitet und

dann mit einer eigenen Mikrofirma (Einnahmen von bis zu Euro 30‘000.00) selber angefangen.

Vor seiner Festnahme sei er seit etwas mehr als einem Jahr selbständig gewesen.

Er kaufe Autos aus verschiedenen Ländern an, repariere diese und verkaufe sie

weiter. Sein monatliches Einkommen variiere im Bereich von 1‘000 bis 5‘000

Euro, je nach Geschäftsgang. Offenbar spielte sich in der Familie des Beschuldigten

[…], eine Tragödie ab, indem sein Vater seine

Mutter umbrachte. Der Vater floh anschliessend in die Türkei (O-G AS 75). Mit

dem Vater habe er keinen Kontakt mehr. Er wisse nicht, was dieser tue, er habe

gehört, dass er der PKK angehöre, ob das stimme, wisse er nicht. Auf die Frage,

was er nach seiner Entlassung tun werde, sagte der Beschuldigte, dass er sich

das auch frage. Das System sei nicht korrekt. Zuerst habe man ihn für 10 Wochen

in Haft genommen. Einen Anwalt habe er erst nach 14 Tagen erhalten. Er denke,

dass er seine Mikrofirma wieder aufnehme, aber man habe ihm in Frankreich seine

Autos und seine Werkzeuge weggenommen. Seine Anwältin in Frankreich habe von

der Staatsanwaltschaft ein Papier gewollt. Es sei aber nie etwas geschehen. Er

sei in Frankreich wegen der genau gleichen Sache zu 6 Monaten verurteilt worden

und müsse das absitzen.

2.4.2

A.___ ist verschiedentlich

vorbestraft. In der Schweiz wurde er am 17. November 2010 wegen Vergehen gegen

das Waffengesetz, Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Übertretungen der

Strassenverkehrsgesetzgebung zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF

30.

, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von zwei Jahren, und zu einer

Busse von CHF 1‘100.00 verurteilt. Am 30. Juni 2011 erfolgte wegen grober

Verletzung der Verkehrsregeln eine Verurteilung durch die Staatsanwaltschaft

des Kantons Basel-Landschaft zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je CHF

20.

, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von zwei Jahren, und zu einer

Busse von CHF 300.00, dies als Zusatzstrafe zu jener vom 17. November 2010. Am

6.

Januar 2012 wurde er von der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt

wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und Fahrens ohne Führerausweis

bzw. trotz Entzugs des Führerausweise zu einer unbedingten Geldstrafe von 10

Tagessätzen zu je CHF 30.00 und zu einer Busse von CHF 400.00. Im Zusammenhang

mit dieser Verurteilung erfolgte auch der Widerruf des am 17. November 2010

gewährten bedingten Strafvollzugs. Als Vorstrafe zu berücksichtigen ist ferner die

in Frankreich erfolgte Verurteilung vom 1. April 2010. Wegen Betäubungsmitteldelikten

wurde der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Als

Nachtatverhalten zu berücksichtigen ist die Verurteilung vom 20. Januar 2016

O.-G. AS 20). Wegen eines Strassenverkehrsdeliktes, begangen am 20. November

2014, wurde der Beschuldigte zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Euro

verurteilt. Insgesamt ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mehrfach,

aber nicht einschlägig, vorbestraft ist.

2.4.3

Über das Verhalten des

Beschuldigten in der Untersuchungs- und Sicherheitshaft bzw. im vorzeitigen

Strafvollzug liegen zwei Führungsberichte vor. In jenem vom 20. Juni 2016 (AS

21.

f.) sind zwei «nennenswerte Situationen» verzeichnet. In der Zeit vom 7. bis

10.

April 2016 verweigerte er das Essen. Am 13. Mai 2016 drohte er einem

Betreuer und bei einer anschliessenden Kontrolle fanden sich in seiner Zelle

Medikamente. Im Übrigen lautete der Bericht positiv. Im Bericht vom 27. Dezember

2016.

(Akten Obergericht) sind verschiedene Provokationen durch Protestaktionen

vermerkt: Die Verweigerung der Nahrungsaufnahme erfolgte im Zusammenhang mit

der Forderung nach Verlegung in eine grössere Anstalt. Im August habe er

mehrmals während Stunden das Warmwasser laufen lassen und im Oktober habe er

während zwei Tagen mehrmals Sabotagealarm ausgelöst. Mit dem Start der

Beschäftigung habe sich sein Verhalten verbessert. Er habe aber nicht ganz auf

Provokationen verzichten können. Zu Disziplinierungen sei es jedoch nie

gekommen. Er wurde als schwieriger Insasse bezeichnet, welcher sehr fordernd

und frech sein könne.

Zum Verhalten während des

Strafverfahrens ist im Übrigen anzuführen, dass der Beschuldigte nicht

geständig war und damit auch keine Einsicht und Reue dokumentiert hat, womit unter

diesem Aspekt eine Strafminderung nicht zu erfolgen hat.

Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist

nicht ersichtlich.

2.4.4

Insgesamt sind die

Täterkomponenten leicht straferhöhend zu werten, wobei vor allem die Vorstrafen

massgeblich sind. Die Freiheitsstrafe ist um einen weiteren Monat auf 24 Monate

zu erhöhen.

2.5

teilbedingter Strafvollzug

2.5.1

Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB

schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit

oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei

Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint,

um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die

Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für den Strafaufschub liegen

nach neuem Recht etwas tiefer. Während nach früherem Recht eine günstige

Prognose erforderlich war, genügt nunmehr das Fehlen einer ungünstigen

Prognose. Der Strafaufschub ist nach neuem Recht die Regel, von der

grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (Urteil des

Bundesgerichts 6B.214/2007 vom 13.11.2007). Relevante Faktoren für die

Einschätzung des Rückfallrisikos sind etwa die strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie

und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen oder Hinweise auf

Suchtgefährdungen (Urteil des Bundesgerichts 6B.103/2007 vom 12.11.2007).

2.5.2

Auch bei der Aussprechung einer

teilbedingten Strafe ist Grundvoraussetzung das Bestehen einer begründeten

Aussicht auf Bewährung. Die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB gelten

somit auch für die Anwendung von Art. 43 StGB. Beim Institut des teilbedingten

Strafvollzuges ist der Strafzweck der Spezialprävention in den Vordergrund zu

stellen. Art. 43 StGB hat die Bedeutung, dass die Warnwirkung des

Teilaufschubes angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzuges für die

Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaubt. Als Bemessungsregel für die

Bestimmung des bedingten und des unbedingten Anteils der Strafe ist vom

Verschulden auszugehen: Das Verhältnis soll die Wahrscheinlichkeit der

Legalbewährung des Täters einerseits und seine Einzeltatschuld andererseits

hinreichend zum Ausdruck bringen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die

Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser soll der auf Bewährung ausgesetzte

Strafteil sein (vgl. zum Ganzen Entscheid des Bundesgerichts 6B.43/2007 vom

12.11

).

2.5.3

Vorliegend wecken die Mehrzahl

der Vorstrafen und das Auftreten als Kriminaltourist mit Bezug auf die

begründete Aussicht auf Bewährung Bedenken. Der Beschuldigte hat sich trotz

mehreren Strafurteilen, auch durch die am 1. April 2010 in Frankreich erfolgte

Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, nicht von weiteren deliktischen Tätigkeiten

abhalten lassen. Es ist im Gegenteil bezüglich der Schwere der verübten

Straftaten eine erhebliche Steigerung festzustellen, war doch die Verübung des

räuberischen Diebstahls mit dem Einsatz von Drohungen gegenüber Leib und Leben

eines Dritten verbunden und von Gewalt begleitet. Allerdings ist festzustellen,

dass der Beschuldigte keine (noch massgebliche) einschlägige Vorstrafe aufweist

und dass er sich – in der Haft und im vorzeitigen Strafvollzug – zum ersten Mal

im Vollzug einer Freiheitsstrafe befunden hat, die bei seiner Entlassung ein

Jahr gedauert haben wird. Es darf angenommen werden, dass für den Beschuldigten,

welcher über eine Berufsausbildung und über gewisse familiäre Strukturen

verfügt (er lebt mit Geschwistern zusammen) und über den keine Anzeichen für

eine Suchtgefährdung vorliegen, diese Folge seiner Tat eine Lehre sein wird,

die ihn dazu anhalten wird, sich nicht mehr strafbar zu machen. Insgesamt

rechtfertigt es sich, einen Teil der auszufällenden Freiheitsstrafe zu vollziehen.

2.5.4

Gemäss Art. 43 Abs. 3 StGB

beträgt der zu vollziehende Teil der ausgefällten Freiheitsstrafe mindestens

sechs Monate. Angesichts der Schwere der verübten Straftat sowie des

Verschuldens des Beschuldigten sowie der erheblich belasteten Legalprognose kann

der zu vollziehende Teil der Strafe nicht das Minimum betragen. Er ist auf die

Hälfte der Strafe, somit auf 12 Monate, festzulegen; für die zweite Hälfte der

Strafe ist der bedingte Strafvollzug zu gewähren, wobei die Probezeit auf drei

Jahre festzusetzen ist (Art. 44 Abs. 1 StGB).

2.6

Anrechnung

von Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigem Strafvollzug

Der Beschuldigte wurde am 31. Januar

2016.

verhaftet (AS 156, 158.). Mit Verfügung vom 21. Oktober 2016 wurde dem

Beschuldigten der vorzeitige Strafvollzug bewilligt. Die seit dem 31. Januar

2016.

ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie der vorzeitige

Strafvollzug sind an den zu vollziehenden Strafteil bzw. im Vollzugsfall an den

aufgeschobenen Strafteil anzurechnen (Art. 51 StGB)

VII. Zivilforderung

Ziff. 4 des erstinstanzlichen Urteils

(Verweis der Zivilforderung auf den Zivilweg) wurde vom Privatkläger nicht

angefochten. Da es bei der Verurteilung des Beschuldigten bleibt, ist der

Verweis auf den Zivilweg zu bestätigen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).

VIII. Kosten

1.

Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO

trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird.

Ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, vorbehältlich von Art.

135.

Abs. 3 StPO. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach

Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die

Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch

über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).

2.

Die Kostenregelung im

erstinstanzlichen Urteil ist insofern rechtskräftig, als in Ziffer 5 des

Urteils die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger auf CHF 8‘000.00 (inkl.

Auslagen und MwSt.) festgesetzt wurde. Darüber hinaus sind die Kosten im Sinne

von Art. 428 Abs. 3 StPO neu zu regeln. Zum Rückforderungsanspruch des Staates

siehe Ziffer 4 hernach.

3.

Die Berufung des Beschuldigten

blieb erfolglos, womit es bei den Schuldsprüchen gemäss Ziffer 1 des

erstinstanzlichen Urteils bleibt. Bezüglich der Straffolgen ist die

Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft insofern erfolgreich, als – bei

gleichbleibendem Strafmass – der Anteil der zu vollziehenden Strafe gemäss

Ziffer 2 des erstinstanzlichen Urteils von neun auf zwölf Monate erhöht wird.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschuldigten sowohl die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 6‘500.00 wie auch jene des Berufungsverfahrens

aufzuerlegen.

Für das Berufungsverfahren ist die

Staatsgebühr auf CHF 3‘000.00 festzusetzen, womit sich mit den Auslagen

Gesamtkosten von CHF 3‘250.00 ergeben.

4.

Mit Bezug auf die Honorarnote des

amtlichen Verteidigers für das Berufungsverfahren ist festzustellen, dass ihm von

der ersten Instanz für die Nachbearbeitung drei Stunden zugebilligt wurden (O-G

AS 118). Diese sind von den im Berufungsverfahren geltend gemachten

Aufwendungen, welche sich an die erstinstanzliche Hauptverhandlung anschlossen,

abzuziehen. Für die Hauptverhandlung sind 3 ½ Stunden zu entschädigen und für

die Fahrzeit 1 ½ Stunden. Bei den Fahrspesen sind jene, die für die

Urteilseröffnung vorgesehen wurden, nicht zu entschädigen. Damit ist die

Entschädigung für Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger wie folgt festzusetzen:

17.

½ Stunden à CHF 180.00 CHF

3‘150.00

Auslagen CHF

187.30

CHF 3‘337.30

8.

% MwSt. CHF 267.00

CHF 3‘604.30

===========

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Ein

Nachzahlungsanspruch wurde vom amtlichen Verteidiger nicht geltend gemacht.

Vorbehalten bleibt auch der Rückforderungsanspruch des Staates für die im erstinstanzlichen

Verfahren zugesprochene Entschädigung von CHF 8‘000.000

Demnach wird in Anwendung der Art. 43,

44.

Abs. 1, 46 Abs. 5, 47, 49 Abs. 1, 51, 140 Ziff. 1 Abs. 2, Art. 186 StGB,

Art. 126 Abs. 2 lit. b, 135 und 428 Abs. 1 und 3 StPO

erkannt:

1.

A.___ hat sich schuldig gemacht:

-

des Raubes, begangen am 28.

Februar 2013

-

des Hausfriedensbruchs, begangen

am 28. Februar 2013.

2.

A.___

wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Gewährung des

teilbedingten Strafvollzuges für 12 Monate mit einer Probezeit von drei Jahren.

Die von A.___ in der Zeit

vom 31. Januar 2016 bis 23. Mai 2016 ausgestandene Untersuchungshaft, die

Sicherheitshaft vom 24. Mai 2016 bis 21. Oktober 2016 und der seither

andauernde vorzeitige Strafvollzug sind ihm an die zu vollstreckende

Freiheitsstrafe anzurechnen.

4.

Der

Privatkläger D.___, wird zur Geltendmachung seiner Zivilforderung auf den

Zivilweg verwiesen.

5.

Gemäss

der rechtskräftigen Ziffer 5 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom

9.

August 2016 wurde die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger von A.___,

Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger, auf CHF 8‘000.00 (inkl. 8 % MwSt. und Auslagen

festgesetzt und ist – sofern noch nicht erfolgt – vom Staat auszurichten.

Für

diesen Betrag bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren

vorbehalten, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

6.

Die

Entschädigung für den amtlichen Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt Dr. Roland

Winiger, wird für das obergerichtliche Verfahren auf CHF 3‘604.30 (inkl.

Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Sie ist zahlbar durch den Staat Solothurn

resp. auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates für die Dauer von zehn Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

7.

a) Die

Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Gerichtsgebühr von CHF

5‘000.00, total CHF 6‘500.00, hat A.___ zu bezahlen.

b) Die

Kosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF

3‘000.00, total CHF 3‘250.00, hat A.___ zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30.

Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78.

ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid

betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135

Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im

Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann

innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim

Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach

2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Vizepräsident Der

Gerichtsschreiber

Kiefer von

Arx

Auf eine gegen den

vorliegenden Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 6B_370/2017

vom 7. Juli 2017 nicht ein.