STBER.2016.64
Vergewaltigung, Nötigung, Drohung und Versuch dazu, mehrfache Tätlichkeiten (häusliche Gewalt), Verleumdung, Beschimpfung
10. Mai 2017Deutsch89 min
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom
10. Mai 2017
Es wirken mit:
Präsident
Kamber
Oberrichter
Kiefer
Ersatzrichterin
Lamanna Merkt
Gerichtsschreiber
Haussener
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse
28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt und Notar Viktor Müller,
Beschuldigter und Berufungskläger
betreffend Vergewaltigung, Nötigung, Drohung
und Versuch dazu, mehrfache Tätlichkeiten (häusliche Gewalt), Verleumdung, Beschimpfung
Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht am 9. Mai 2017, 08:30 Uhr:
- für die
Staatsanwaltschaft, Staatsanwältin B.___;
- A.___, als
Beschuldigter und Berufungskläger;
- sein
amtlicher Verteidiger Rechtanwalt Viktor Müller;
- C.___,
Privatklägerin und Auskunftsperson;
- ihre
Vertreterin Rechtsanwältin Stephanie Selig;
- ein
Dolmetscher
- eine
Zuschauerin und ein Zuschauer.
Der
Vorsitzende eröffnet die Verhandlung und ermahnt den Dolmetscher zur
wahrheitsgemässen Übersetzung und weist ihn auf die Straffolgen falscher Übersetzung
hin. Er gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt fest, dass
Ziffer 1 des erstinstanzlichen Urteils des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom
19. Juli 2016 in Rechtskraft erwachsen ist.
Es werden von
den Parteien keine Vorbemerkungen gemacht. Rechtsanwalt Müller überreicht seine
Honorarnote der Staatsanwältin und dem Gericht. Anschliessend werden die
Privatklägerin und der Beschuldigte nacheinander einvernommen. Für die Aussagen
wird auf die separaten Einvernahmeprotokolle und die Tonaufnahme verwiesen.
Es werden
keine weiteren Beweisanträge gestellt, worauf das Beweisverfahren geschlossen
werden kann. Der Verteidiger des Beschuldigten ist einverstanden, dass das
letzte Wort des Beschuldigten vorgezogen wird, damit der Dolmetscher vor den
Plädoyers entlassen werden kann. Der Beschuldigte gibt darauf hin zu Protokoll,
dass er eigentlich nichts zu sagen habe.
Nach einer kurzen
Pause stellen und begründen folgende Anträge:
Staatsanwältin
B.___:
1.
A.___ sei schuldig zu sprechen wegen:
-
Vergewaltigung,
-
Drohung,
-
versuchter Drohung,
-
mehrfachen Tätlichkeiten,
-
Verleumdung,
-
Beschimpfung.
2.
A.___ sei zu verurteilen zu:
a) einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Gewährung
des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren,
b) einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen à CHF 70.00, unter
Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren,
c) einer Busse von CHF 300.00, bei Nichtbezahlung
ersatzweise zu 3 Tagen Freiheitsstrafe.
3.
A.___ seien im Erstehungsfall 13 Tage Untersuchungshaft an die
Freiheitsstrafe anzurechnen.
4.
Die Kosten des Verfahrens seien A.___ aufzuerlegen.
5.
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt
Viktor Müller, sei gerichtlich festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung
vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt das Rückforderungsrecht des Staates während
10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten
erlauben.
Rechtsanwältin
Selig:
1.
Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und
angemessen zu bestrafen.
2.
Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin eine
Genugtuungssumme in Höhe von CHF 10‘000.00 zu bezahlen nebst Zins in Höhe von 5
% seit dem 1. Juni 2014.
3.
Der Beschuldigte sei für inskünftig aus und in Zusammenhang mit den
verurteilten Straftaten auf Seiten der Privatklägerin anfallende Kosten dem
Grundsatz nach bei einer Haftungsquote von 100 % für haftpflichtig zu erklären.
4.
Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin für das
erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 9‘706.30 zu
entrichten.
5.
Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin für das
obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe der edierten
Kostennote zu entrichten, die zu genehmigen sei.
6.
Es sei der Beschuldigte zur Übernahme der Verfahrenskosten des
erstinstanzlichen wie auch des obergerichtlichen Verfahrens zu verpflichten.
Rechtsanwalt
Müller:
1.
Die Ziffern 2, 3 und 4 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben und
der Beschuldigte A.___ von Schuld und Strafe die Vorhalte
-
der Vergewaltigung, begangen im Frühjahr 2014, ca. Mai 2014
-
der Drohung, begangen in der Zeit vom 1. bis zum 15. Dezember 2014
-
der versuchten Drohung, begangen in der Zeit vom 1. bis zum 15. Dezember
2014
-
der mehrfachen Tätlichkeit, begangen in der Zeit vom 1. April bis 30.
April 2014 (recte wohl 15. Dezember 2014)
-
der Verleumdung, begangen in der Zeit vom 1. bis zum 15. Dezember 2014
und
-
der Beschimpfung, begangen in der Zeit vom 1. bis zum 15. Dezember 2014
betreffend freizusprechen.
2.
Die Ziffern 5 und 6 des angefochtenen Urteiles seien aufzuheben, die
Zivilforderungen der Privatklägerin C.___ abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist, eventualiter sei die Privatklägerin C.___ zur Geltendmachung auf den
Zivilweg zu verweisen.
3.
Dem Beschuldigten sei für die ausgestandene Untersuchungshaft eine
Genugtuung von CHF 2‘800.00 sowie Schadenersatz im Umfange von CHF 1‘811.75,
zahlbar durch die Staatskasse des Kantons Solothurn, zuzusprechen.
4.
Die Ziffern 7 bis 10 des angefochtenen Urteiles seien aufzuheben und die
Kosten- und Entschädigungen des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens
entsprechend dem Ausgang des obergerichtlichen Verfahrens neu zu verteilen.
Ferner sei das Honorar für die amtliche Verteidigung sowie ein allfälliger
Nachzahlungsanspruch gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO für das
Berufungsverfahren festzulegen und der Staatskasse zur Zahlung aufzuerlegen.
Nach einer
kurzen Replik der Staatsanwältin und Rechtsanwältin Selig sowie einer kurzen
Duplik von Rechtsanwalt Müller endet die öffentliche Hauptverhandlung um 12:40
Uhr. Am Nachmittag und am Folgetag findet die geheime Beratung statt. Das
Urteil wird den Parteien am 11. Mai 2017 um 16:00 Uhr mündlich eröffnet. Die
Urteilsanzeige wird den Parteien anlässlich der mündlichen Urteilseröffnung
persönlich ausgehändigt.
Die Strafkammer
des Obergerichts zieht in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1. Am 5.
Januar 2015 erschien C.___ (Geschädigte) bei der Polizei der Stadt Grenchen und
teilte mit, dass sie von ihrem Ex-Ehemann tätlich angegangen und bedroht worden
sei; zudem sei sie vergewaltigt worden (AS 7).
2. Am 7.
Januar 2015 eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen A.___ (Beschuldigter) eine
Strafuntersuchung wegen des Verdachts der Vergewaltigung, der Drohung sowie
wegen Tätlichkeiten (AS 255). Am 18. Dezember 2015 erfolgte eine
Ausdehnungsverfügung wegen Nötigung, Verleumdung und Beschimpfung (AS 260).
3. Am 13.
Januar 2015 konstituierte sich die Geschädigte im Verfahren als Privatklägerin
im Zivil- und Strafpunkt (AS 356).
4. Der
Beschuldigte wurde am 14. Januar 2015 von der Polizei vorläufig festgenommen.
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft ordnete das Haftgericht mit Verfügung vom 16.
Januar 2015 für die Dauer vom 16. – 28. Januar 2015 Untersuchungshaft an (AS
293 ff.). Am 27. Januar 2015 wurde der Beschuldigte auf Verfügung der
Staatsanwaltschaft aus der Untersuchungshaft entlassen (AS 306).
5. Am 26. März
2015 reichte die Geschädigte eine weitere Strafanzeige gegen den Beschuldigten
sowie dessen Ehefrau wegen Urkundenfälschung und Verletzung des
Schriftgeheimnisses ein (AS 203 ff.). Auf diese Strafanzeige trat die
Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 14. Dezember 2015 nicht ein (AS 262 ff.).
6. Die
Anklageschrift datiert vom 19. Februar 2016 (AS 1 ff.). Folgende Vorhalte
werden dem Beschuldigten gemacht:
1. Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB)
begangen im Frühjahr 2014, ca. im Mai
2014 (genauer Zeitpunkt unbekannt), in [...], z.Nt. von Frau C.___, indem der
Beschuldigte die Geschädigte, nachdem diese ihn nach einer Umarmung
weggestossen hatte, von hinten mit seinen Armen umklammerte und mit seinem
Körpergewicht ins Schlafzimmer stiess bzw. weil die Geschädigte sich wehrte sie
schliesslich ins Schlafzimmer zog und sie dort auf das Bett warf, so dass sie
auf dem Rücken landete. Anschliessend setzte er sich auf sie (Hüftbereich), so
dass die Geschädigte ihre Beine nicht mehr bewegen konnte und hielt sie an den
Armen (Höhe Handgelenk) fest und drückte ihre Arme gegen ihre Brust. Als er die
Arme los liess, versuchte die Geschädigte sich zu wehren, indem sie sich
abdrehen wollte. In dem Moment erhob er sich auf die Knie und versuchte, bei
sich die Hose zu öffnen. Der Geschädigten gelang es eine Drehung zu machen. Der
Beschuldigte packte sie jedoch und drehte sie wieder auf den Rücken und legte
ihre Arme übers Kreuz und drückte sie erneut auf ihre Brust mit der einen Hand.
Mit der anderen Hand öffnete er den Gurt seiner Hose und streifte sie halb nach
unten. Dann packte er mit der gleichen Hand die Leggings der Geschädigten und
zog sie nach unten. Die Geschädigte bat ihn mehrfach aufzuhören, sie weinte die
ganze Zeit und evt. schrie sie. Der Beschuldigte sagte ihr „was mit angerne
chasch, schasch mit mir ou“. Er forderte sie auch auf das Oberteil auszuziehen
und mitzumachen, dann gehe es schneller, was die Geschädigte aber nicht tat.
Schliesslich kniete er sich mit beiden Beinen zwischen ihre Beine, griff nach
ihren Armen und streckte sie über ihren Kopf, dann drang er mit dem Penis
vaginal gegen den Willen (brach ihren körperlichen Widerstand) der Geschädigten
in sie ein. Als die Tochter der Geschädigten in das Zimmer kam, liess der
Beschuldigte schliesslich von der Geschädigten ab.
2. Nötigung (Art. 181 StGB), evt. Drohung Art. 180 Abs. 1
i.V.m. Abs. 2 lit. a StGB)
begangen in der Zeit von ca. 1. April
2014 bis am 30. April 2014 (genauer Zeitpunkt unbekannt), in [...], z.Nt. von
Frau C.___, indem der Beschuldigte der Geschädigte während eines verbalen und
tätlichen Streits, nachdem sie ihn aufgefordert habe aufzuhören, sonst rufe sie
die Polizei, mit den Worten drohte es solle ihr nicht in den Sinn kommen, die
Polizei zu rufen, die Schweizer Polizei interessiere ihn nicht. Dadurch wurde
die Geschädigte in Angst und Schrecken versetzt und sie fürchtete sich um ihr
wie auch um das Wohl ihrer Tochter und unterliess es die Polizei zu rufen.
Sowohl das gewählte Mittel wie auch der Zweck waren rechtswidrig.
3. Drohung (Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a StGB)
und Versuch dazu (Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a und Art. 22 StGB)
a) begangen in
der Zeit von 1. Dezember 2014 bis am 15. Dezember 2014 (genauer Zeitpunkt
unbekannt), in [...], z.Nt. von Frau C.___, indem der Beschuldigte der Geschädigten
während eines verbalen Streits mit den Worten drohte „Pass auf, was Du
machst, sonst bekommst Du Probleme“. Dadurch wurde die Geschädigte in Angst
und Schrecken versetzt und sie fürchtete sich um ihr wie auch um das Wohl ihrer
Tochter;
b) begangen in
der Zeit von 1.12.2014 bis 15. Dezember 2014, in [...], genauer Zeitpunkt
unbekannt, z.N.v. C.___, indem der Beschuldigte der Geschädigten während eines
verbalen Streits mit den Worten drohte „warte bis wir über der Grenze sind,
dann bringen Dir die Schweizer Polizei und das Schweizer Gesetz nichts“.
Die Geschädigte fühlte sich in diesem Moment nicht konkret bedroht, sondern
fasste es lediglich als bedrohend auf für den Fall, dass sie wieder in
Mazedonien wäre, weshalb es beim Versuch blieb.
4. Mehrfache Tätlichkeiten (Art. 126
Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b StGB)
a) begangen in der Zeit von 1. April 2014 bis am 30.
April 2014 (genauer Zeitpunkt unbekannt), in [...], z.Nt. von Frau C.___, indem
der Beschuldigte die Geschädigte mehrfach schubste und packte. Die Geschädigte
erlitt dadurch geringfügige Verletzungen (blaue Flecken, Rötungen);
b) begangen in der Zeit vom 1. Mai 2014 bis 31. Mai 2014
(genauer Zeitpunkt unbekannt), in [...], z.Nt. von Frau C.___, indem der
Beschuldigte die Geschädigte unmittelbar vor der Vergewaltigung (vgl. Ziff. 1)
mehrfach packte und schubste, bevor er den Entschluss fasste sie zu
vergewaltigen (vgl. Ziff. 1);
c) begangen in der Zeit von 1. Dezember 2014 bis am 15.
Dezember 2014 (genauer Zeitpunkt unbekannt), in [...], z.Nt. von Frau C.___,
indem der Beschuldigte sie mehrfach packte und schubste. Dabei ging Mobiliar zu
Bruch und die Geschädigte erlitt geringfügige Verletzungen (blaue Flecken,
Rötungen).
5. Verleumdung (Art. 174 Ziff. 1
StGB)
begangen in der Zeit von 1. Dezember 2014
bis 15. Dezember 2014 (genauer Zeitpunkt unbekannt), in [...], z.Nt. von C.___,
indem der Beschuldigte wider besseres Wissen die Geschädigte gegenüber dem
Vater des Drogenkonsums beschuldigte und äusserte „er verstehe nicht weshalb
man ihr das Kind nicht wegnehme“, womit er ihren Ruf schädigte.
6. Beschimpfung (Art. 177 StGB)
begangen in der Zeit vom 1. Dezember
2014 bis 15. Dezember 2014, in [...], genauer Zeitpunkt unbekannt, z.N.v. C.___,
indem der Beschuldigte die Geschädigte als „billige Schlampe“
beschimpfte und sie dadurch in ihrer Ehre angriff.
7. Am 19. Juli
2016 fällte das Amtsgericht Solothurn-Lebern folgendes Urteil (S-L 98 ff.):
1. A.___ wird ohne Kostenausscheidung und ohne
Ausrichtung einer Entschädigung vom Vorwurf der Nötigung, evtl. Drohung,
angeblich begangen in der Zeit vom 1. April 2014 bis zum 30. April 2014
(Anklageschrift Ziff. 2), freigesprochen.
2. A.___ hat sich schuldig gemacht:
-
der
Vergewaltigung, begangen im Frühjahr 2014, ca. im Mai 2014,
-
der Drohung,
begangen in der Zeit vom 1. Dezember 2014 bis zum 9. Dezember 2014,
-
der versuchten
Drohung, begangen in der Zeit vom 1. Dezember 2014 bis zum 9. Dezember 2014,
-
der mehrfachen
Tätlichkeiten, begangen in der Zeit vom 1. April 2014 bis zum 9. Dezember 2014,
-
der Verleumdung, begangen
in der Zeit vom 1. Dezember 2014 bis zum 9. Dezember 2014,
-
der Beschimpfung,
begangen in der Zeit vom 1. Dezember 2014 bis zum 9. Dezember 2014.
3. A.___ wird verurteilt zu:
a) 2 Jahren Freiheitsstrafe, unter Gewährung des
bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren,
b) einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je
CHF 70.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von
2 Jahren,
c) einer Busse von CHF 300.00, bei Nichtbezahlung
ersatzweise zu 3 Tagen Freiheitsstrafe.
4. A.___ sind 13 Tage Untersuchungshaft an die
Freiheitsstrafe angerechnet.
5. A.___ wird verurteilt, der Privatklägerin C.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig, eine Genugtuungssumme von
CHF 10‘000.00 plus 5 % Zins ab dem 1. Juni 2014 zu bezahlen.
6. A.___ wird gegenüber der Privatklägerin C.___ für die
verurteilten Straftaten dem Grundsatz nach zu 100 % haftpflichtig erklärt. Zur
Ausmittlung der Schadenshöhe wird die Klägerin, vertreten durch Rechtsanwältin
Stephanie Selig, an den Zivilrichter verwiesen.
7. A.___ hat der Vertreterin der
Privatklägerin C.___, Rechtsanwältin Stephanie Selig, eine Parteientschädigung von CHF 9‘706.30
(Honorar CHF 8‘654.90, Auslagen CHF 332.40, 8 % Mehrwertsteuer
CHF 719.00) zu bezahlen.
8. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___,
Rechtsanwalt Viktor Müller, wird auf CHF 13‘508.00 (Honorar CHF
11‘943.00, Auslagen CHF 564.40, 8 % Mehrwertsteuer CHF 1‘000.60)
festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren
sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von
CHF 3‘582.90 (Differenz zum vollen Honorar), sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
9. Das Amtsgericht verzichtet auf die schriftliche
Begründung des Urteils, wenn keine Partei ein Rechtsmittel ergreift oder innert
10 Tagen seit Zustellung des Urteilsdispositivs niemand ausdrücklich eine
schriftliche Begründung verlangt.
10. A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit einer
Staatsgebühr von CHF 7‘000.00, total CHF 8‘500.00 zu bezahlen. Wird
kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine
schriftliche Begründung des Urteils, so reduziert sich die Staatsgebühr um CHF
1‘000.00, womit die gesamten Kosten CHF 7‘500.00 betragen.
8. Am 26. Juli
2016 meldete der Beschuldigte gegen dieses Urteil die Berufung an (S-L 106).
9. Gemäss
Berufungserklärung vom 13. Oktober 2016 richtet sich die Berufung gegen die
Ziff. 2 – 10 des erstinstanzlichen Urteils.
10. Die
Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin reichten weder eine Berufung noch
eine Anschlussberufung ein.
11. In
Rechtskraft erwachsen und nicht zu prüfen ist somit einzig Ziff. 1 des
erstinstanzlichen Urteils, mit welcher ein Freispruch des Beschuldigten vom
Vorhalt der Nötigung, evtl. Drohung (Anklageschrift Ziff. 2) erfolgte.
Gegenstand
des Berufungsverfahrens bilden damit die Ziff. 2 – 10 des
erstinstanzlichen Urteils.
II.
Sachverhalt
A. Der
unbestrittene Sachverhalt
1. Die
Geschädigte lebt seit 1999 in der Schweiz. Der Beschuldigte und die Geschädigte
heirateten am 17. Februar 2014 in [...]/Mazedonien. Im März 2014 reiste der
Beschuldigte, der bis anhin in Mazedonien lebte, in die Schweiz ein (AS 387).
Am 9. Dezember 2014 erfolgte die Aufhebung des gemeinsamen ehelichen
Haushaltes. Die Ehe wurde am 29. Dezember 2014 durch das Amtsgericht [...]
wiederum geschieden (AS 331).
Erwägungen
2.
Gemäss
Auszug aus dem Eheregister der Gemeinde [...] hat der Beschuldigte kurz nach
der Scheidung von der Geschädigten wieder geheiratet. Am 5. Januar 2015
heiratete er E.___ (AS 339 f.).
B. Der
bestrittene Sachverhalt
1.
Der
Beschuldigte bestreitet sämtliche Sachverhalte, welche ihm in der
Anklageschrift vom 19. Februar 2016 vorgehalten werden. Objektive Beweismittel
wie Arztzeugnisse, Spuren etc. fehlen. Es sind deshalb nachfolgend die
wesentlichen Aussagen der involvierten Personen darzulegen.
2.
C.___
2.1
Die
Geschädigte wurde am 5. Januar 2015 erstmals polizeilich einvernommen (AS 70
ff.). In dieser Einvernahme wurde die Geschädigte zur häuslichen Gewalt
befragt. Es sei im April 2014 zum ersten Mal zu einem Übergriff gekommen, als
der Beschuldigte sie im Verlauf einer verbalen Auseinandersetzung am Arm
gepackt habe. Er habe sie immer wieder gepackt und festgehalten, geschlagen
habe er sie aber nicht. Sie habe ihm zu verstehen gegeben, dass sie die
Scheidung wolle. Er habe ihr darauf gedroht, ihr etwas anzutun. Die Trennung
habe sie eigentlich nicht gewollt, sie habe ihn nur damit konfrontiert.
Es sei auch in
der Folge wiederholt zu Streit gekommen. Im September 2014 sei es wegen den
Finanzen zum Streit gekommen, in dessen Verlauf er ihr gedroht habe, nachdem
sie ihm gesagt habe, sie wolle sonst die Trennung: Sie solle nur warten, bis
sie in Mazedonien seien. Da sie wisse, dass der Beschuldigte dort eine Waffe
habe, habe sie sich bedroht gefühlt.
Im Dezember
2014.
sei es zu Tätlichkeiten gekommen. Der Beschuldigte habe ihr vorgeworfen,
sie gehe fremd und sei eine Schlampe, weil sie Besuch von Freunden gehabt habe.
Er habe sie gepackt und heftig geschubst, so dass sie zu Boden gestürzt sei,
geschlagen habe er sie aber nicht. Sie habe vor Angst nicht recht atmen können,
sie habe geweint. Von den erlittenen Verletzungen habe sie Fotos gemacht,
welche sie der Polizei zustellen würde. Ein paar Tage nach diesem Vorfall, am
9.
Dezember 2014, sei der Beschuldigte aus der gemeinsamen Wohnung zu seinem
Bruder, G.___, gezogen. Dieser und ihr Ex-Ehemann hätten gegenüber dem Amt
falsch ausgesagt, damit der Bruder das Kind von ihrem Ex-Ehemann adoptieren
könne. Sie habe Angst vor ihrem Ex-Ehemann, da sie denke, er werde ihr etwas
antun, da sie jetzt bei der Polizei gewesen sei.
2.2
Am 6.
Januar 2015 wurde die Geschädigte zum zweiten Mal polizeilich befragt (AS 76
ff.). Sie führte aus, dass sie glaube, dass der Beschuldigte gestern (d.h. am
5.1
) wieder geheiratet habe. Er habe so schnell wieder geheiratet, weil er
in der Schweiz bleiben wolle. Die Zeit habe wohl gedrängt, weil die Aufenthaltsbewilligung
im Februar 2015 ablaufe.
Schon im April
habe sie ihn darauf angesprochen, dass er sie nur geheiratet habe, damit er in
der Schweiz bleiben könne. Sie habe dies einmal mehr durch Bekannte erfahren
und ihn darauf angesprochen. Er sei dann ausfällig geworden.
Sie sei
ungefähr im Mai 2014 an einem Sonntag von einem dreitägigen Besuch bei ihrem
Bruder in Paris zurückgekommen. Sie hätten im Garten gestritten, der
Beschuldigte habe ihr vorgeworfen, dass sie fremdgehe. Da sie sich wegen den
Nachbarn geschämt habe, sei sie in die Wohnung gegangen. Er sei ihr gefolgt; in
der Wohnung habe er ihren Arm gepackt und habe versucht, sie zu küssen. Sie
habe den Arm aus seinem Griff gelöst, worauf er versucht habe, sie von vorne zu
umarmen. Sie habe ihn mit beiden Händen weggestossen. Darauf habe er sie von
hinten mit beiden Armen über ihre Arme festgehalten und sie mit seinem
Körpergewicht nach vorne in das Schlafzimmer gestossen. Sie habe versucht, mit
den Beinen entgegenzuhalten und zu bremsen. Er habe sie darauf auf die Seite
gedreht und seitwärts weiter gezogen. Im Schlafzimmer habe er sie auf das Bett
geworfen, sie sei auf dem Rücken gelandet, die Beine hätten halb aus dem Bett
geragt. Er habe sich im Bereich der Hüften auf sie gesetzt, so dass sie die
Beine nicht mehr habe bewegen können. Er habe sich auf die Knie gestützt und
versucht, seine Hosen zu öffnen. Da sei es ihr gelungen, eine Drehung zu
machen. Er habe sie gepackt und wieder auf den Rücken gedreht. Darauf habe er
ihre Arme über’s Kreuz gelegt, so dass er sie mit einer Hand habe festhalten
können. Mit der anderen Hand habe er seine Hose geöffnet und diese halb nach
unten gestreift. Sie habe realisiert, was er vorhat und habe begonnen, zu
weinen und schreien. Er habe mit seiner Hand unter ihren Rücken/Gesäss
gegriffen und ihr die Leggins von hinten her nach unten gezogen. Darauf sei er
mit beiden Beinen zwischen ihre Beine gekniet und habe ihre Arme über ihren
Kopf gestreckt. Der Beschuldigte habe gesagt, dass sie mit ihm auch könne, was
sie mit anderen könne. Darauf sei er in sie eingedrungen.
Bald darauf
sei die Kleine (die Tochter der Geschädigten) gekommen und habe nach der Mutter
gerufen. Sie sei in das Schlafzimmer gekommen und habe sie gesehen. Die Tochter
habe zu weinen begonnen, wohl weil sie (die Geschädigte) zerzaust ausgesehen
und verweinte Augen gehabt habe. Der Beschuldigte habe dann von ihr abgelassen.
Sie habe der Tochter dann gesagt, dass alles gut sei und sie wieder spielen
gehen solle. Der Beschuldigte habe sie anschliessend in der Küche gefragt, ob
es ihr gehe und ob sie hässig sei. Er habe das aus Liebe gemacht.
Sie habe von
der Vergewaltigung erstmals ihrer Mutter erzählt, nachdem der Beschuldigte am
9.
Dezember 2014 ausgezogen sei. Sie habe sich vorher nicht getraut, eine Anzeige
zu machen, weil sie noch mit dem Beschuldigten zusammengelebt und nicht gewusst
habe, was dann mit ihm passieren würde. Jetzt habe sie Anzeige gemacht, weil er
sie verarscht habe. Sie habe ihn geliebt, er habe sie ausgenutzt und habe
einzig das Ziel gehabt, hier zu bleiben. Es sei keine Rache, sie wolle nur
aufdecken, was er ihr alles angetan habe. Ihre Mutter habe sie motiviert, eine
Anzeige zu machen. Sie habe Angst vor einer Begegnung mit ihm. Er habe eine
Waffe und habe in Mazedonien bei einem Fest aus Freude herum geschossen.
Sie wisse
nicht mehr, wann sie das letzte Mal Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten
gehabt habe, das sei schon zu lange her. Das sei schon vor mehreren Wochen
gewesen. Nachdem sie ihm im September gesagt habe, dass sie die Scheidung
wolle, sei es nicht mehr viel vorgekommen. Höchstens noch vier Mal. Er habe sie
bei diesen vier Mal nicht dazu gezwungen. Sie habe es einfach über sich ergehen
lassen, damit er Ruhe gebe. Sie habe aber freiwillig mitgemacht.
2.3
Am 15.
Januar 2015 wurde die Beschuldigte in Anwesenheit des Beschuldigten (in einem
Nebenzimmer) und dessen amtlichem Verteidiger von der Staatsanwältin
einvernommen (AS 170 ff.).
Die
Geschädigte bestätigte den Vorfall vom April 2014, den sie anlässlich der
Einvernahme vom 5. Januar 2014 geschildert hatte. Nach dem Vorhalt, sie habe
von Bekannten erfahren, dass er sie nur geheiratet habe, um in der Schweiz zu
bleiben zu können, sei er wütend geworden und habe sie das erste Mal gepackt
und «im Zügs umegschüpft».
Die Geschädigte
schilderte die Vergewaltigung vom Mai 2014 detailliert und identisch, wie sie
es in der Einvernahme vom 6. Januar 2015 ausgesagt hatte (AS 176 – 178). Sie
führte ergänzend aus, dass sie dem Beschuldigten mehrmals gesagt habe, dass er
aufhören und sie in Ruhe lassen soll. Er habe das verstanden.
Auf die Frage,
warum sie Anzeige erstattet habe, führte die Geschädigte aus, dass sie viel
Kraft und Liebe in die Beziehung hineingesteckt habe. Sie habe viel über sich
ergehen lassen. Sie hoffe, dass er die gerechte Strafe erhalte, sie und die
Tochter hätten viel gelitten, und für ihn sei es einfach ein Spiel gewesen. Die
Anzeige stehe nicht im Zusammenhang mit der erneuten Heirat des Beschuldigten.
Die
Geschädigte führte im Weiteren aus, dass sie mit dem Beschuldigten nach dem
Vorfall vom Mai 2014 weiterhin manchmal sexuelle Kontakte gehabt habe. Sie habe
ihn geliebt. Er habe immer wieder gesagt, dass sie mit anderen Männern gehen
würde. Sie glaube, er sei eifersüchtig gewesen. Er habe nachts gearbeitet und
sei später in der Nacht von der Arbeit gekommen und habe Sex gewollt, aber sie
habe schlafen wollen, weil sie am Morgen aufstehen und zur Arbeit habe gehen
müssen. Sie habe ihm gesagt, dass sie nicht möge. Sie habe dann, damit sie
Streit habe vermeiden können, halt manchmal mitgemacht, wenn er es gewollt
habe.
Die
Geschädigte schilderte auch den Vorfall vom Dezember (vgl. Ziff. 2.1 hiervor)
gleich. Sie ergänzte, dass der Beschuldigte gesagt habe, sie solle aufpassen,
was sie mache, sie würde sonst Probleme bekommen. Er habe dann gesagt, dass sie
zusammenbleiben würden, bis er die Aufenthaltsbewilligung habe und danach
könnten sie in Ruhe auseinandergehen. Sie habe dies abgelehnt, sie sei mit ihm
zusammen, weil sie ihn liebe. Sie habe Angst gehabt, dass er ihr etwas antun
könnte oder ihrer Tochter. Er habe sie als «billige Schlampe» tituliert (AS
187).
Einmal habe er
einer anderen Person gesagt, dass sie Drogen nehme und er nicht verstehe, warum
man ihr das Kind noch nicht weggenommen habe. Er habe dies dem Vater ihrer
Schwägerin gesagt, als dieser in der Schweiz zu Besuch gewesen sei. Das sei im
November 2014 gewesen (AS 187).
Sie habe dem
Migrationsamt gemeldet, dass der Beschuldigte mit ihr eine Scheinehe geführt
habe. Sie habe dies getan, weil er sie zwei Jahre verarscht habe. Er habe ihr
die grosse Liebe vorgespielt, dabei habe er nur in die Schweiz kommen wollen.
Sie sei sehr verletzt, habe aber immer noch Gefühle für ihn. Sie habe Angst,
dass er ihr und ihrer Tochter etwas antun würde.
Er komme aus
einer Familie, wo Männer das Sagen haben und nicht die Frauen. Er habe ihr
selbst erzählt, dass sein Grossvater vor ein paar Jahren seine eigene Tochter
umgebracht habe (AS 190).
2.4
Am 27.
Januar 2015 erfolgte eine weitere polizeiliche Einvernahme, an welcher der
amtliche Verteidiger des Beschuldigten teilnahm. Der Beschuldigte selbst folgte
der Einvernahme in einem Nebenraum (AS 91 ff.).
Die
Geschädigte reichte vor dieser Einvernahme am 9. Januar 2015 (AS 108) bei der
Polizei per E-Mail 10 Fotos ein (AS 109 ff.). Im Schreiben dazu hielt sie fest,
die Bilder 1-7 seien vom 1. Vorfall, die Bilder 8-10 vom 2. Vorfall. In der
Einvernahme am 27. Januar 2015 führte sie aus, die Bilder zum ersten Vorfall
seien so 2-3 Tage nach dem Vorfall gemacht worden, nachdem sie beim Duschen
blaue Flecken an ihrem Körper festgestellt habe (AS 93). Sie habe die Bilder
gemacht, um es für sich festzuhalten. Sie habe nicht gewusst, wie es
herauskomme. Sie habe nicht gewusst, ob es immer wie schlimmer werde mit der
Gewalt. Sie habe immer im Kopf gehabt, eine Anzeige gegen ihn zu machen. Die
Bilder zum zweiten Vorfall habe sie auch ein paar Tage später gemacht. Schon in
der Einvernahme vom 15. Januar 2015 hat sie auf die Frage, ob sie von den
Vorfällen im April und Dezember Verletzungen erlitten habe, mit ja geantwortet.
Auf den Fotos seien die Verletzungen ersichtlich. Sie hat auf das E-Mail vom 9.
Januar 2015 an den Polizisten hingewiesen, wo sie vermerkt habe, welche Fotos
zu welchen Verletzungen gehörten. Auf die Frage nach Verletzungen von der
Vergewaltigung gab die Geschädigte an, sie habe blaue Flecken gehabt, vor allem
an den Handgelenken. Er habe sie an den Handgelenken gehalten und davon habe
sie blaue Flecken gehabt und am linken Arm, von dort, wo er sie gepackt habe (AS
190). Zu der Vergewaltigung im Mai 2014 befragt, führte die Geschädigte in der
Einvernahme vom 6. Januar 2015 aus, sie habe blaue Flecken an ihren Oberarmen
gehabt, an den Oberschenkeln und an den Handgelenken. Sie habe leider keine
Fotos davon gemacht (AS 88).
Die
Geschädigte führte in der Einvernahme vom 27. Januar 2015 auf entsprechenden
Vorhalt aus, sie habe am 5. Januar 2015 auf ihrem Facebook-Profil einen Text
gepostet, in welchem sie den Beschuldigten als «Hundesohn» bezeichnet; sie sei
sehr verletzt gewesen, weil er sie nur zum Zwecke des Aufenthalts in der
Schweiz geheiratet habe (AS 95).
Auf Vorhalt
führte die Geschädigte aus, dass sie ihrer Mutter am 9. Dezember 2014 über die
Vorfälle erzählt und diese geraten habe, eine Strafanzeige zu machen. Sie habe
den Beschuldigten geliebt und deshalb keine Anzeige eingereicht. Für den
Beschuldigten sei es aber nur ein Spiel gewesen, dies habe sie gesehen, als er
so rasch wieder geheiratet habe (AS 101).
2.5
Anlässlich
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde die Geschädigte am 19. Juli 2016
als Auskunftsperson befragt (S-L 34 ff.). Die Geschädigte führte aus, dass der
sexuelle Übergriff an einem Nachmittag erfolgt sei. Er habe zuerst gefragt und
sie habe gesagt, dass sie nicht wolle. Sie hätten vorher Streit gehabt. Dann
habe er sie von hinten gehalten und in das Zimmer gezogen. Er habe gesagt «das
was mit angere chasch, chasch mit mir ou». Er habe sie im Schlafzimmer auf das
Bett geworfen und sei auf sie gestiegen. Er sei in sie eingedrungen, sie habe
sich mit Händen und Füssen gewehrt und gesagt, er solle aufhören, sie wolle das
nicht.
Die
Geschädigte schilderte die Phase, als der Beschuldigte auf ihr sass und sich
die Hosen öffnete, identisch wie am 6. Januar 2015 (S-L 44 f.).
Sie habe die
Realität endlich gesehen, als sie erfahren habe, dass der Beschuldigte wieder
geheiratet habe. Sie habe gemerkt, wie sie verarscht worden sei, wie viel sie
in die Beziehung gesteckt habe, finanziell, emotional und körperlich. Auf die
Frage, weshalb sie denn am 5. Januar 2015 Anzeige gemacht habe, gibt sie an,
sie habe damals zum ersten Mal mit ihrer Mutter darüber gesprochen. Es hätten
ihr immer wieder Bekannte gesagt, dass der Beschuldigte sie nur aus diesem
Grund wolle. Er habe auch gegenüber ihrem Grossvater geschildert, dass sobald
seine Kinder in der Schweiz aufenthaltsberechtigt seien, er sie verlassen
würde. Sie habe das nie wahrhaben wollen. Am 5. Januar habe sie dann mit ihrer
Mutter darüber gesprochen. Sie habe damals gesagt, dass es nun höchste Zeit sei.
Sie müsse eine Anzeige machen und sich wehren. Also habe sie ihren Mut zusammen
genommen und sei zur Polizei gegangen. Sie wisse nicht mehr, ob das Gespräch
genau an diesem Tag oder einen Tag vorher stattgefunden habe. Sie wisse es
nicht mehr. Sie habe damals schon Gerüchte gehört, dass der Beschuldigte eine
andere habe. Genau vernommen habe sie es dann, als die beiden geheiratet haben.
Sie habe am 5. Januar von der Heirat erfahren. Sie hätten damals ein Foto
gepostet (S-L 49).
2.6
Vor
Obergericht bestätigte C.___ als Auskunftsperson die bisher gemachten Aussagen.
Sie wisse nicht mehr genau, wann es das erste Mal zu Schwierigkeiten gekommen
sei. Sie sei halt nicht die brave Frau gewesen und habe ihre Rechte gewollt.
Wenn es Streit gegeben habe, habe sie gesagt, was sie meine. Sie sei keine
Marionette gewesen. Vor der Heirat sei das alles kein Problem gewesen. Nachher
schon, wenn sie z.B. mit einem Kollegen gesprochen habe, habe es gleich
geheissen, sie hätte etwas mit ihm. Zum Vorfall im Mai 2014 befragt, führte sie
aus, das Datum wisse sie nicht mehr genau. Sie sei von Paris zurückgekommen mit
der Kleinen. Sie sei im Garten gehockt. Er sei vom Garten reingekommen, habe
sie umarmen wollen, als sei nichts gewesen. Sie habe ihn dann weggestossen. Als
sie ihn weggestossen habe, habe er sie von hinten gepackt. Er habe sie ins
Schlafzimmer reissen wollen, sie habe sich gewehrt. Sie habe nicht gewollt und habe
ihm auch gesagt, er solle sie sein lassen, was er nicht gemacht habe. Es sei
Sommer gewesen und sie sei barfuss gewesen. Sie habe versucht, sich mit den
Füssen auf dem Parkettboden abzustützen, damit er sie nicht so nach vorne
stossen könne. Dann habe er sie halt „hingerzitig“ ins Schlafzimmer gezogen.
Die Tochter sei zu diesem Zeitpunkt auf dem Spielplatz gewesen. Dann seien sie
ins Schlafzimmer. Dort habe er sie aufs Bett „gschosse“. Sie sei auf dem Bett
gewesen, ganz, aber es sei gerade beim Rand gewesen. Er habe sich auf sie auf
Hüfthöhe gehockt. Er habe sie «ghäbt,
grisse und gmacht». Und sie habe ihm
gesagt, dass sie es nicht wolle. Er habe gesagt, «was
du mit anderen kannst, kannst du mit mir auch».
Er habe auch gesagt, sie solle doch mit machen, dann sei es schneller vorbei. Sie
solle auch das Oberteil abziehen, dann gehe es schneller und dann sei es auch
schneller fertig. Die Leggins habe er ihr abgezogen. Es sei zum Geschlechtsverkehr
gekommen. Sie wisse nicht nach wie langer Zeit, sei die Tochter plötzlich
hereingekommen. Sie habe nach ihr gerufen. Dann hätten sie beide die Kleine
gehört. Sie habe ihm gesagt, jetzt sei höchste Zeit, dass er aufhören soll.
Dann habe er auch aufgehört. Dann sei sie aufgestanden und sei schnell zu der
Kleinen gegangen, dass sie ja nichts merke und traurig sei. Aber wie sollte
eine vergewaltigte Frau nachher aussehen, ihre Haare hätten in alle Richtungen
geschaut, sie habe gemerkt, dass etwas nicht stimme. Der Beschuldigte müsse
realisiert haben, dass sie den Geschlechtsverkehr nicht gewollt habe. Sie habe
ihm viele Male gesagt, dass sie das nicht wolle. Sie habe sich so gut es
gegangen sei gewehrt. Er habe ihr die Arme gehalten und sie habe sich zu
befreien versucht. Es sei aber nicht gegangen. Als er den Gurt habe lösen
wollen, habe er ihre Arme losgelassen. Dann sei es ihr gelungen, eine Drehung
zu machen. Er habe sie dann aber wieder aufs Bett gezogen. Von diesem Vorfall
habe sie in diesem Moment niemandem erzählt. Die allererste Person, der sie es
erzählt habe, sei ihre Mutter gewesen. Sie habe immer wieder gehört, dass er sie
nur geheiratet habe, weil er in die Schweiz habe kommen wollen. Sie habe das
aber nie wahr haben wollen, weil sie ihn geliebt habe. Und als sie dann gehört
habe, dass er wieder geheiratet hat, habe sie das der Mutter gesagt, dass sie
das verletzt habe und sie habe ihr gesagt, was passiert sei. Dann habe sie (die
Mutter) gesagt, jetzt sei es aber höchste Zeit, dass sie (die Tochter)
eigentlich eine Anzeige machen sollte. Der Beschuldigte sei zu diesem Zeitpunkt
schon ausgezogen gewesen. Wie es zum Auszug des Beschuldigten am 9. Dezember
2014.
gekommen sei, wisse sie nicht mehr genau. Sie hätten Streit gehabt. Sie
habe gesagt, jetzt reiche es, sie möge nicht mehr. Er sei dann mit dem Bruder
die Sachen holen gekommen. Er habe wieder Anschuldigungen wegen einem
Arbeitskollegen gemacht, sie hätten etwas zusammen. Dann habe sie gesagt, jetzt
sei fertig, sie möge nicht mehr. Er habe auch immer wieder wegen dem
Familiennachzug seiner Kinder gestürmt. Sie habe am Tag gearbeitet, er in der
Nacht. Den Haushalt habe immer sie machen müssen. Er habe bloss Kaffee
getrunken und habe sich nicht um die Papiere wegen dem Nachzug gekümmert. Das
sei ihr gegen den Strich gegangen. Er sei nicht einfach so gegangen. Er sei arbeiten
gegangen und habe gedacht, es gehe dann schon wieder. Er habe dann angerufen und
gesagt, dass er sie liebe. Eine verliebte Frau gebe dann nach. Doch dann nicht
mehr, dann habe es gereicht.
Auf die Frage,
wer die Scheidung in Mazedonien veranlasst habe, gab C.___ zu Protokoll, der
Bruder des Beschuldigten habe angerufen und gesagt, sie müsse sich sofort
scheiden lassen, er wolle einen Kredit aufnehmen und sie in Schulden
reinziehen. Nachher habe er gesagt, er werde veranlassen, dass sie sich von ihm
scheiden lassen könne, damit sie nicht in einen „Seich“ komme und so. Er habe
gesagt, sie müsse dafür nicht nach Mazedonien reisen, sie würden sie dann
anrufen. An dem Tag, als sie angerufen hätten, sei sie noch im Spital im
Aufwachraum nach einer OP gewesen. Sie habe dann der Scheidung telefonisch
zugestimmt. Bei der Trennung habe sie gedacht, er solle Abstand haben und
sehen, was ihm fehle, wenn sie nicht mehr da sei. Sie habe eigentlich schon auf
eine Wiedervereinigung gehofft. Sie habe ihn dann noch geliebt, sie könne ja
die Liebe nicht einfach auf Knopfdruck abstellen. Sie habe sich nur trennen
wollen, um einmal Ruhe für sich und ihr Kind zu haben. Die Scheidung sei von
ihm aus gekommen. Sie habe sich nicht sofort scheiden lassen wollen. Sie habe
ihm deshalb auch geholfen bei der Wohnungssuche in der Schweiz.
Sie wisse
nicht mehr, ob der Facebook-Eintrag vom 5. Januar 2015 von ihr gewesen sei. Sie
habe dann die Augen aufgemacht und gemerkt, was ihr Drittpersonen schon lange
gesagt hätten, dass das stimme. Ihre Mutter habe auch gesagt, sie solle die Augen
aufmachen, es sei höchste Zeit, dass sie etwas mache. Es sei für sie eine
Bestätigung gewesen, dass sie verarscht worden sei von ihm, jahrelang.
Drittpersonen hätten gesagt, dass er gegen aussen kommuniziert habe, er habe
sie nur wegen den Papieren geheiratet, damit er in die Schweiz kommen könne. Er
habe sogar ihrem Grossvater gesagt, er werde sich trennen, sobald er seine
Kinder nachgeholt habe. Er habe auch anderen Leuten das gleiche gesagt, er
werde nicht mit ihr zusammen bleiben, er wolle eine Frau, die auf ihn höre und
nicht eine, die selber Entscheidungen treffe. Es seien auch Bekannte, z.T. auch
Familienmitglieder von ihm, gewesen. Sie habe eine Strafanzeige gemacht, da es
(die Hochzeit) eine Bestätigung gewesen sei, dass es so war, wie alle sagten.
Sie habe darunter gelitten und für ihn sei es nur ein Spiel gewesen. Sie leide
heute noch darunter. Sie habe es draussen von ihr haben wollen. Er solle
korrekt bestraft werden für das, was er gemacht habe.
Sie wisse
nicht mehr, wann sie die Fotos gemacht habe. Sie habe dann aber noch mit ihm
zusammen gewohnt. Der Grund sei gewesen, dass sie eine Anzeige habe machen
wollen. Sie habe die Fotos ausgedruckt und gelöscht. Sie habe sich aber nicht
getraut, weil sie nicht gewusst habe, wie er darauf reagiere. Er habe auch
immer wieder gedroht. Sie habe einmal im Krach gesagt, sie rufe die Polizei an,
dann habe er gesagt, das solle ihr ja nicht in den Sinn kommen. Sie habe Angst
um sich und ihre Tochter gehabt.
Darauf
angesprochen, dass sie nach bisherigen Aussagen gesagt habe, sie habe es ihrer
Mutter schon am 9. Dezember gesagt, gibt C.___ an, ja, nachdem er gegangen sei.
Aber als sie geheiratet hätten, habe sie (die Mutter) gesagt, wie blöd sie sei,
ob sie eigentlich nicht merke, dass es wirklich so gewesen sei, sonst hätte er
ja nicht gleich wieder eine andere genommen. Sie (die Mutter) habe ihr
eigentlich sagen wollen, sie solle die Augen aufmachen. Sie habe es ihr
eigentlich schon das erste Mal gesagt, als sie es ihr gesagt habe, sie solle es
machen.
3.
A.___
3.1
Der
Beschuldigte wurde erstmals am 14. Januar 2015 polizeilich befragt (AS 56 f.).
Der
Beschuldigte bestritt anlässlich dieser Einvernahme die von der Geschädigten
geschilderten Vorfälle vom April, September und Dezember 2014. Er bestritt auch
die vorgehaltene Vergewaltigung vom Mai 2014. Er habe so etwas nie gemacht, er
habe sie geliebt.
3.2
Am 10.
Februar 2015 erfolgte eine weitere polizeiliche Einvernahme (AS 65 ff.). Auch
in dieser Einvernahme bestritt der Beschuldigte sämtliche Vorhalte. Er führte
aus, dass die Trennung auf Initiative der Geschädigten erfolgt sei. Diese habe
das Formular für den Familiennachzug seiner zwei Kinder in Mazedonien nicht
ausgefüllt und ihm gesagt, dass sie seine Kinder nicht wolle. Er könne seine
Sachen nehmen. Darauf sei er zu seinem Bruder gezogen.
3.3
Anlässlich
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 19. Juli 2016 (S-L 56 ff.) bestritt
der Beschuldigte weiterhin alle Vorhalte. Er führte im Weiteren aus, dass ihm
die Geschädigte im Dezember 2014 gesagt habe, dass sie nun einen anderen gefunden
habe und seine Kinder nicht hier haben wolle. Sie wolle sich von ihm trennen.
3.4
Vor
Obergericht gab der Beschuldigte an, es stimme nicht, was C.___ gesagt habe. Er
habe ihr nichts getan. Sie mache das wohl aus Eifersucht. Nach der Heirat habe
sie ihn angezeigt bei der Polizei. Für ihn sei es unvorstellbar, dass er sie zu
so etwas zwingen oder gegen ihren Willen machen würde. Er könne sich an keinen
Sonntag erinnern, dass er so etwas gemacht habe. Zu der Trennung sei es
gekommen, weil im September 2014 ein Anlass in der Schule ihrer Tochter gewesen
sei. Er habe gearbeitet und sei früher von der Arbeit zurückgekommen. Er sei
zum Parking der Wohnung gekommen und habe sie gesehen, dass sie aus ihrer
Wohnung mit einem anderen Mann herausgekommen sei. Sie seien zusammen ins Auto
gestiegen. Er habe sie angesprochen. Sie habe gesagt, sie gehe zum Anlass der
Tochter. Er habe gefragt, wieso mit diesem Mann. Sie habe gesagt, es sei ein
Kollege von ihr. Er sei früher ihr Freund gewesen. Dann hätten die Schwierigkeiten
begonnen. Nach dem Anlass habe sie gesagt, er solle die Sachen nehmen und
gehen. Dann sei er zum Bruder gegangen. Sie habe gesagt, er solle weggehen, sie
wolle nicht mehr mit ihm zusammenleben. Nach drei oder vier Tagen habe sie ihn
angerufen und er sei wieder zu ihr zurückgegangen. Dann habe sie gesagt, sie
schulde diesem Mann Geld und sie würden ihm die Geldschulden zurückzahlen, dann
sei sie ihn los. Er habe dann gesagt, sie würden das zurückzahlen. Er wolle
solche Sachen nicht mehr. Er wolle keine SMS/Korrespondenz zwischen ihr und
anderen Männern. Sie solle sich nicht mehr mit ihm treffen. Solche Anlässe
wolle er mit ihr besuchen, dafür sei er da. Das Formular betreffend
Familiennachzug habe er nicht selber ausfüllen können, da er nicht Deutsch
könne. Sie habe dann das Ausfüllen des Formulars verzögert. Es seien immer
wieder SMS gekommen und es sei zu neuen Schwierigkeiten gekommen, bis sie
gesagt habe, sie wolle mit einem anderen Mann. Er sei dann zum Bruder gegangen.
Die Scheidung habe er nicht allein initiiert, das sei beidseitig gewesen. Er
habe weder Druck ausgeübt noch gedroht. Mit der Scheidung seien die
Schwierigkeiten beseitigt gewesen. Eine Schwägerin von ihm hätte dann bezüglich
der neuen Eheschliessung vermittelt.
4.
F.___
F.___ ist die
Mutter der Geschädigten. Sie wurde am 16. Januar 2015 polizeilich einvernommen
als Auskunftsperson (AS 143 ff.).
F.___ führte
aus, dass sie am 9. Dezember 2014 von ihrer Tochter erfahren habe, dass der
Beschuldigte sie geschlagen und vergewaltigt habe. Sie habe ihrer Tochter
geraten, Anzeige zu machen. Die Tochter habe gezittert und sei anschliessend
gegangen. Die Tochter habe ihr nicht gesagt, wann es genau zur Tat gekommen
sei, sie habe nicht über das Thema sprechen wollen. Vorher habe sie nie etwas
gesagt.
Es sei eine
Liebesheirat gewesen; die Tochter liebe den Beschuldigten immer noch, manchmal
mache Liebe blind.
5.
G.___
G.___ ist der
Bruder des Beschuldigten. Er führte anlässlich der polizeilichen Einvernahme
vom 19. Januar 2015 (AS 149 ff.) aus, dass die Geschädigte ihm nach der
Scheidung eine SMS geschrieben und mitgeteilt habe, dass sie dem Beschuldigten
helfe, eine Wohnung zu finden. Sie habe ihm auch Bilder von günstigen Wohnungen
geschickt. Erst als sie gesehen habe, dass sich der Beschuldigte mit einer
anderen Frau verlobt habe, habe sie geschrieben: «jetzt siehst du was es für
Probleme gibt. Jetzt kommen wir aus dem Problem nie heraus».
6.
H.___
H.___ war bei
der Firma [...], wo die Geschädigte arbeitete, ihre direkte Vorgesetzte. Am 19.
Januar 2015 wurde sie polizeilich einvernommen (AS 158 ff.).
Sie führte
aus, dass die Geschädigte ab Mitte 2014 verändert gewesen sei. Sie sei
körperlich anwesend, geistig aber abwesend gewesen. Auch ihre Leistung habe
nachgelassen. Die Geschädigte habe aber nie Auskunft gegeben.
Sie sei
anfangs Dezember 2014 einmal mit zwei weiteren Kolleginnen bei der Geschädigten
auf Besuch gewesen. Sie habe einen Anruf von ihrem Ehemann erhalten, worauf die
Geschädigte sie gebeten habe, die Wohnung zu verlassen, weil sie Diskussionen
mit dem Ehemann vermeiden wolle.
Vor der Heirat
und zur Zeit der Heirat habe die Geschädigte sehr glücklich gewirkt, sie sei
damals sehr offen und zugänglich gewesen.
7.
Am 5.
Januar 2015 veröffentlichte C.___ auf ihrem Facebook-Profil ein Bild von E.___
und dem Beschuldigten mit folgendem Text (AS 30, 32):
«Sehr geehrte
Freunde und Freundinnen das ist der Hirt von [...], der sich 32 Jahre lang mit
Schafen befasste und im Wald lebte. Ich habe ihm geholfen und heiratete ihn,
ich akzeptierte seine drei Waisenkinder und dieser Hundesohn ging
schlussendlich weg und zeigte kein Interesse mehr. Nach zwei Wochen heiratete
er sich mit dieser Frau. Entschuldigt mich aber ich will, dass jeder weiss, was
für Idioten auf dieser Welt existieren. Gott hat mich geliebt, weil er mich von
dieser schrecklichen Familie gerettet hat mit E.___.»
Am gleichen
Tag hat sie auch dem Migrationsamt ein E-Mail geschrieben mit dem Betreff: «Meldung Scheinehe» (AS 140).
III. Beweiswürdigung
A. Allgemeine Ausführungen zur
Beweiswürdigung
Bezüglich der
allgemeinen Ausführungen zur Beweiswürdigung kann auf das vorinstanzliche
Urteil verwiesen werden (US 7 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
Wie
erwähnt, fehlt es im vorliegenden Fall an objektiven Beweismitteln. Von
ausschlaggebender Bedeutung ist daher die Würdigung der Glaubwürdigkeit der
Beteiligten und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen im Verfahren. Die
Strafprozessordnung verzichtet darauf, Grundsätze darüber aufzustellen, nach
welchen Gesichtspunkten eine Zeugenaussage zu bewerten sei. Entscheidend für
den Wert einer Aussage aber ist, inwieweit sie geeignet ist, dem Richter die
Überzeugung dafür zu verschaffen, dass sich eine bestimmte erhebliche Tatsache
verwirklicht hat. Dabei ist keine absolute Gewissheit von Nöten. Es genügt,
dass der Richter das Zeugnis für wahr hält und sich keine objektiven,
unüberwindlichen Zweifel an der Richtigkeit aufdrängen. Die Qualität eines
Zeugenbeweises hängt somit eng zusammen mit der Persönlichkeit eines Zeugen,
seiner Beziehung zum Prozessstoff, der Beschaffenheit seiner Aussage und deren
Vergleich mit anderen Beweisen in Form von Aussagen, Urkunden etc. (vgl. Robert
Hauser: Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des
Zivilprozesses, Zürcher Schriften zum Verfahrensrecht, 1974, S. 313).
Mit dieser
Betrachtungsweise wird die Unterscheidung zwischen persönlichkeitsbezogener
Glaubwürdigkeit und der für die Aussage geltenden Glaubhaftigkeit vorgenommen.
Bei der Glaubwürdigkeit zu beachten sind: Die menschliche Qualität des Zeugen;
die Würdigung der Aussage hinsichtlich der persönlichen Eignung und der
Umstände, unter welchen die Person ihre Wahrnehmungen gemacht hat; die
Beziehung des Auskunftsgebers zum Prozessstoff, woraus sich spezifische
Gebundenheiten und Befangenheiten ergeben können; die Motivlage, die zu einer
bestimmten Aussage veranlasste; das Aussageverhalten: Benehmen und
Ausdrucksweise des Zeugen, Sachlichkeit, Sicherheit und Bestimmtheit in den
Einvernahmen. Mit der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist allerdings
auf Folgendes hinzuweisen: Hat die Strafjustiz früher bei der Würdigung von
Zeugenaussagen Gewicht auf die allgemeine Glaubwürdigkeit eines Zeugen im Sinne
einer dauerhaften personalen Eigenschaft gelegt, so kommt diesem Gesichtspunkt
nach neueren Erkenntnissen kaum mehr relevante Bedeutung zu (BGE 133 I 45 E.
4.
).
Bei der
Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen hat sich die ursprünglich von
Undeutsch entwickelte Aussageanalyse heute weitgehend durchgesetzt (BGE 128 I
81.
E. 2). Nach dem empirischen Ausgangspunkt der Aussageanalyse erfordern wahre
und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird
dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter
Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der
Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen
könnte.
Aus
dem Blickwinkel der Aussagepsychologie werden die Grundsätze zur Beurteilung
der Glaubhaftigkeit von Aussagen von Rolf Bender dargelegt im Aufsatz «Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen» (in: SJZ 81, 1985, S. 53 ff.; siehe auch Bender/Röder/Nack:
Tatsachenfeststellungen vor Gericht, Band I, München 1981, S. 58 ff.; vgl. zum
Ganzen auch Thomas Zweidler: Die Würdigung von Aussagen, ZBJV 132 (1996), S.
105.
ff.). Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind etwa zu werten (sog.
Realitätskennzeichen):
-
innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung
des Geschehnisablaufes,
-
konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses, Wiedergabe
von Gesprächen,
-
individuelle Prägung: lebendige, sachliche Details, die nicht
bloss auf das Beweisthema gerichtet sind, Schilderung von gehabten Gefühlen und
Assoziationen, Schilderung von psychischen Vorgängen beim Angeschuldigten,
-
Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie
nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber erlebt hat,
-
Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen
Rolle, spontane Verbesserungen der eigenen Aussage, Eingeständnis von
Erinnerungslücken,
-
Entlastungsbemerkungen zu Gunsten des Beschuldigten,
-
Strukturgleichheit der Aussage;
-
enge Verknüpfung der Aussage mit bewiesenen Tatsachen und
gleichlautenden Aussagen Dritter,
-
Aussage steuert nicht bloss auf das Aussageziel hin.
Fehlen
Realitätskennzeichen und finden sich Lügensignale (zurückhaltende Aussagen zu
den zentralen Begebenheiten, Abschweifungen, übertriebene Bestimmtheit,
freudsche Fehlleistungen, auffallende Geradlinigkeit und Zweckorientierung der
Aussage, Strukturbrüche in der Aussage, Widersprüche im Kerngeschehen), gilt
das als Indiz für eine Falschaussage.
Es
ist festzuhalten, dass geringe Abweichungen die Glaubwürdigkeit der Aussagen
eher erhöhen, als dass sie sie vermindern. Aussagen, die sich bis ins Detail
gleichen, können im Gegenteil äusserst verdächtig sein. Wesentlich sind dagegen
Widersprüche im Kerngeschehen. Weniger aussagekräftig sind Mimik und Gestik
sowie gezeigte Emotionen (Marco Ferrari, Erkenntnisse aus der
Aussagepsychologie, Plädoyer 4/2009, S. 34/35).
Schliesslich
ist bei der Prüfung des Wahrheitsgehaltes einer Aussage immer auch deren
Entstehungsgeschichte bzw. die Möglichkeit einer Suggestion der Aussage zu
untersuchen. «Suggestion» wird in der Psychologie als Begriff für eine Art der
Beeinflussung verwendet. Forensisch relevante Suggestionseffekte sind einerseits
Falschinformationseffekte und andererseits Pseudoerinnerungen. Bei den
Falschinformationseffekten werden zu einem Ereignis, das tatsächlich
stattgefunden hat, spezifische nachträgliche Falschinformationen präsentiert,
die zu einer Veränderung der Aussagen führen können. Es ist aber auch möglich,
Aussagen über komplette Ereignisse zu induzieren, die in dieser Form überhaupt
nicht stattgefunden haben (Pseudoerinnerungen); in Untersuchungen wurde
nachgewiesen, dass sowohl Kinder als auch Erwachsene mit der Anwendung
suggestiver Techniken dazu gebracht werden konnten, Ereignisse zu erinnern, die
tatsächlich gar nicht stattgefunden haben. Unterschieden wird zwischen aktiver
und passiver Suggestion («Empfänglichkeit für Suggestion»). Der Zustand des beeinflussbaren
Individuums lässt sich als Mangelsituation beschreiben, die sich aus seiner
allgemeinen oder momentanen Bedürfnisstruktur ergibt. Ziel der passiven
Suggestion ist ein Ausgleich dieses spezifischen Mangels affektiver (Liebe,
Vertrauen, Sicherheit), kognitiver (Wissen, Verständnis) oder struktureller
(ungenügende Klarheit der Situation) Bedürfnisse. Suggestionseffekte lassen
sich nur im Zusammenspiel von Aktivität der Suggestion und Bereitschaft zur
Suggestion erklären (Volbert, Steller: Handbuch der Rechtspsychologie, Hogrefe
Verlag 2008, S. 331 ff.).
B. Beweiswürdigung
im vorliegenden Fall
1.
Die
Vorinstanz hat eine einlässliche und sorgfältige Analyse der Glaubwürdigkeit
der Person der Geschädigten sowie der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen vorgenommen
(US 13 – 24); auf diese Ausführungen kann grundsätzlich verwiesen werden. Auch
auf die Beweiswürdigung der Vorinstanz der weiteren persönlichen Beweismittel
(US 24 – 27) kann grundsätzlich verwiesen werden.
2.1
Folgende
wesentliche Punkte sind im Zusammenhang mit den Aussagen der Geschädigten
festzuhalten:
2.1.1
Es gibt
Hinweise, dass die Geschädigte aus Rache handelte:
- Die Geschädigte postete auf ihrem
Facebook-Profil am 5. Januar 2015 (somit am Tag der Einreichung der
Strafanzeige) einen Text, in welchem sie den Beschuldigten als «Hundesohn»
bezeichnet. Dem Text (AS 95, Frage 26; vgl. vorne Ziff. II./7) ist deutlich zu
entnehmen, dass die Geschädigte ob des Verhaltens des Beschuldigten, der sie
verliess und kurz darauf eine andere Frau heiratete, schwer verletzt war (AS
121.
f.).
- Die Geschädigte versandte am 5. Januar
2015.
auch eine E-mail an das Migrationsamt des Kantons Solothurn, mit welcher
sie mitteilte, dass sie nun vom Beschuldigten geschieden sei und dieser wieder
heiraten wolle, um die Aufenthaltsbewilligung zu erhalten (AS 140).
Gleichentags machte sie auch die Strafanzeige.
2.1.2
Die
Geschädigte räumte selber ein, dass sie sich zur Einreichung einer Strafanzeige
entschieden habe, nachdem der Beschuldigte so schnell wieder geheiratet habe.
Obwohl ihr die Mutter, der sie am 9. Dezember 2014, nachdem der Beschuldigte
ausgezogen war, von den Vorfällen erzählte, zur Einreichung einer Strafanzeige
riet, tat sie dies nicht. Die Geschädigte liebte den Beschuldigten und hoffte
trotz aller Vorkommnisse offensichtlich, dass er zurückkomme und sie wieder
zusammen leben würden (AS 102: «Ich glaubte bis am Schluss auch nach der
Trennung noch an die Liebe. Aus diesem Grund erstattete ich nicht schon zuvor
eine Anzeige gegen A.___. Ich muss auch ehrlich gestehen, dass ich anfänglich,
nachdem er gegangen war, noch daran glaubte, er brauche vielleicht einfach eine
Pause»). H.___, die damalige direkte Vorgesetzte der Geschädigten, bestätigte,
dass diese vor und zur Zeit der Heirat sehr glücklich gewirkt habe und offen
und zugänglich gewesen sei.
Die Hoffnung
erlosch erst, als die Geschädigte von der erneuten Heirat des Beschuldigten
erfuhr. In diesem Moment wurde ihr klar, dass er nicht zurückkehren würde. Bis
zu diesem Zeitpunkt hatte sie dem Beschuldigten gemäss Aussagen von G.___ noch
geholfen, eine günstige Wohnung zu finden (vgl. AS 133-137; AS 98 Frage 46).
Die Geschädigte fühlte sich, nachdem sie von der Heirat erfahren hatte,
ausgenutzt und missbraucht, aus ihrer Sicht hatte der Beschuldigte mit ihr
stets gespielt und war einzig bei ihr, weil er in der Schweiz leben wollte. Die
Geschädigte fühlte sich massiv verletzt, und mit diesem Gefühl entschied sie
sich, nun dem Rat ihrer Mutter zu folgen und eine Strafanzeige einzureichen.
Noch am gleichen Tag setzte sie diesen Entschluss in die Realität um und
erstattete auf dem Polizeiposten in Grenchen eine Anzeige.
2.1.3
Als
Fazit ist damit festzuhalten, dass die Geschädigte die Strafanzeige in einem
sehr aufgewühlten und emotionalen Zustand eingereicht hat. Sie hat diesen
Zustand nie verborgen, sondern hat ihn vielmehr stets transparent gemacht und
ist dazu gestanden (AS 102 F 69: «Ich war wütend und hasste mich selber…Als ich
von der Heirat erfuhr und alles realisierte, wollte ich nicht länger warten»).
Die Geschädigte macht jedoch nicht den Eindruck, von blindem Hass erfüllt zu
sein, sondern von tiefer Enttäuschung (AS 81: «Im Moment bin ich einfach sehr
enttäuscht, ich habe ihn geliebt»). Die emotionale Angespanntheit der
Geschädigten und ihre Verletztheit sind deshalb nicht a priori geeignet, die
Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu erschüttern.
Hinzu kommt Folgendes:
Es ist erstellt, dass die Geschädigte unmittelbar nach Kenntnisnahme der Heirat
des Beschuldigten an das Migrationsamt gelangte und die Strafanzeige
einreichte. Falls die Vorhalte der Geschädigten nicht zutreffen würden, hätte
sie sich diese Übergriffe innert kürzester Zeit ausdenken und zurechtlegen
müssen. Dies ist angesichts der Komplexität der geschilderten Sachverhalte
nicht wahrscheinlich. Oder sie hätte sich die behaupteten Übergriffe in den
Tagen und Wochen zuvor, da sie noch auf eine Versöhnung hoffte, ausdenken
müssen. Sie hätte sich die Lügen und falschen Anschuldigungen gegenüber dem
Mann, den sie noch liebte und auf dessen Rückkehr sie hoffte, zurechtlegen und
sich darauf vorbereiten müssen, diese bei der Polizei vorzubringen. Eine
liebende und hoffende Frau trifft keine solchen gedanklichen Vorbereitungen.
Ein solches Verhalten würde einige Kaltblütigkeit und kriminelle Energie voraussetzen;
hierfür bestehen jedoch keinerlei Hinweise.
2.1.4
Im
Zusammenhang mit dem Facebook ist schliesslich noch Folgendes festzuhalten:
Der
Geschädigten wurde anlässlich der Einvernahme vom 27. Januar 2015 vorgehalten,
dass sie am 5. Januar 2015, 15:25 Uhr, auf das Facebook-Profil des
Beschuldigten geschrieben habe: «Du wirst dein Glück finden mit der Scheisse» (deutsche
Übersetzung AS 120). Die Geschädigte bestritt diesen Vorhalt (AS 94).
Wie den Akten
entnommen werden kann, meldete sich die Geschädigte am 5. Januar 2015 um 15:15 Uhr
auf dem Polizeiposten Grenchen und erstattete gegen den Beschuldigten eine
Strafanzeige (AS 7). Die Geschädigte wurde unmittelbar darauf ab 16:00 Uhr
polizeilich befragt (AS 70 ff.). Es erscheint tatsächlich als unwahrscheinlich,
dass die Geschädigte kurz nach dem Eintreffen auf dem Polizeiposten und kurz
vor ihrer Befragung diesen Text selbst geschrieben hat, kann aber letztlich
offen gelassen werden.
2.2
Zur
Entstehungsgeschichte der Aussagen der Geschädigten ist Folgendes
festzustellen:
Die
Geschädigte sprach vor der Einreichung der Strafanzeige am 5. Januar 2015
einzig mit ihrer Mutter über die Vorfälle. Dieses Gespräch war am 9. Dezember
2014, unmittelbar nach dem Auszug des Beschuldigten aus dem ehelichen Domizil. F.___,
die Mutter der Geschädigten, führte aus, dass ihr ihre Tochter erzählt habe,
dass sie vom Beschuldigten zweimal geschlagen und einmal vergewaltigt worden
sei. Offensichtlich handelte es sich dabei um ein sehr kurzes Gespräch, in
welchem die Geschädigte der Mutter keine Einzelheiten der Vorhalte offenbarte.
Die Geschädigte sei, wie die Mutter ausführte, nach dem mütterlichen Rat, eine
Anzeige einzureichen, gegangen. Sie habe nicht über das Thema sprechen wollen.
Aus diesem Gespräch ergeben sich somit keine Hinweise auf eine Beeinflussung
der Geschädigten durch ihre Mutter; vielmehr blockte diese offensichtlich
weitere Fragen ab und brach das Gespräch ab.
Es ergibt sich
aber auch aus der Einvernahme von F.___, dass sie dem Beschuldigten gegenüber
nicht feindlich eingestellt ist. So verneinte sie, bei ihrer Tochter jemals
Verletzungen festgestellt zu haben. Sie habe nie mitbekommen, dass der
Beschuldigte ihre Tochter schlecht behandelt habe und sie verneinte auch,
jemals vom Beschuldigten bedroht oder beschimpft worden zu sein. F.___ nahm
somit nicht jede Gelegenheit während ihrer Einvernahme wahr, den Beschuldigten
zu belasten und in ein negatives Licht zu stellen. Entsprechend ergeben sich
auch keine Hinweise, dass sie ihre Tochter in dem Sinne beeinflusst hätte, den
Beschuldigten zu Unrecht zu belasten.
Als Fazit ist
deshalb festzuhalten, dass sich aus der Entstehungsgeschichte der Aussage der
Geschädigten keine Hinweise auf eine mögliche Suggestion ergeben.
2.3
Wie die
Vorinstanz zutreffend ausführte, lassen sich in den Aussagen der Geschädigten
zahlreiche Realkennzeichen feststellen, welche für einen realen
Erlebnishintergrund ihrer Aussagen sprechen:
- Die Geschädigte schilderte die
Entstehung des Streites im Garten, worauf sie in die Wohnung ging, weil sie
sich wegen der Lautstärke des Streites vor den Nachbarn schämte. Der
Beschuldigte sei ihr gefolgt und habe sie in der Wohnung küssen und umarmen
wollen. Als sie ihn von sich gestossen und ihm gesagt habe, dass sie nach all
dem (d.h. nach den Streitereien) nicht wolle, habe er sie gepackt.
Dieser von der Geschädigten
geschilderte Ablauf ist logisch und folgerichtig (AS 84 ff.; 176 ff.). Sowohl
die Geschädigte als auch der Beschuldigte waren emotional angespannt, der
Beschuldigte war wütend, weil er glaubte, seine Ehefrau gehe fremd und er
machte ihr entsprechende Vorwürfe. In dieser Situation entfernte sich die
Geschädigte vom Beschuldigten, und als er ihr folgte und sie umarmen und küssen
wollte, setzte sie sich dagegen zur Wehr. Die von der Geschädigten geschilderte
Gewaltanwendung des Beschuldigten erscheint unter diesen Voraussetzungen
plausibel.
- Die Schilderungen der Geschädigten
enthalten zahlreiche Details und Einzelheiten, welche ihnen eine individuelle
Prägung verleihen: Beispielshaft sei erwähnt, wie die Geschädigte schilderte,
wie der Beschuldigte sie von hinten umklammerte und ins Schlafzimmer stiess und
sie mit den Beinen entgegenstemmte, worauf er sie seitwärts weiter zog, und wie
ihre Beine, als sie auf dem Bett lag, halb aus dem Bett ragten, den Boden aber
nicht berührten (AS 84). Als sie auf dem Bett lag und er auf ihr «hockte», habe
sie sich gewehrt und versucht, ihn aus dem Gleichgewicht zu bringen; es sei ihr
gelungen, sich abzudrehen, worauf er sie an den Armgelenken gehalten habe (AS
176). Die Geschädigte schilderte auch detailliert, wie der Beschuldigte seine
Hosen geöffnet und ihr die Leggins heruntergezogen habe: Die Leggins habe er
auf der einen Seite heruntergezogen, so dass sie in einem Winkel gewesen seien,
auf der anderen Seite seien sie auf der Hüfte gewesen (AS 177).
- Die Geschädigte verknüpfte den Vorfall
vom Mai 2014 zeitlich mit ihrer Rückkehr aus Paris; es war ein
Sonntagnachmittag ca. 15:00 Uhr – 16:00 Uhr, das Wetter war schön. Auch in
örtlicher Hinsicht waren die Angaben der Geschädigten klar: Sie sass zu Beginn
der Ereignisse im Garten, die Tochter war auf dem Spielplatz, der Beschuldigte
stiess zu ihr, als sie schon im Garten sass (AS 84). Die Tatsache, dass die
Geschädigte das genaue Datum nie nennen konnte, spricht nicht gegen die
Glaubhaftigkeit ihrer Aussage: Offenbar besuchte sie ihren Halbbruder in Paris
mehrmals im Jahr, so dass sie die Ereignisse deshalb nicht mehr genau zuordnen
konnte. Wer zu Unrecht einen Vorwurf eines sexuellen Übergriffs erhebt, wird
mit einiger Wahrscheinlichkeit in aller Regel eine zeitlich exakte Angabe des
Übergriffs machen, da der Tatzeitpunkt einen wesentlichen Eckpfeiler des
Geschehens darstellt.
- Die Geschädigte hat den Beschuldigten
nicht bei jeder sich bietenden Gelegenheit belastet: Sie wusste nicht, ob er in
der Schweiz Zugang zu Waffen hat (AS 83). Der Beschuldigte habe sie nur geschubst,
zu Tätlichkeiten sei es nie gekommen (AS 174). Sie verneinte Drohungen des
Beschuldigten während des sexuellen Übergriffs ebenso wie die Verwendung von
Waffen oder anderen Gegenständen (AS 87). Sie verneinte, nach dem Übergriff
unter Schmerzen gelitten zu haben (AS 88). Die Geschädigte wusste nicht mehr,
ob sie verletzt wurde, die Kleider seien nicht beschädigt worden (S-L 48 Z 626
und 631). Es ist somit bei der Geschädigten kein Belastungseifer festzustellen.
- Die Schilderungen der Geschädigten
enthalten Komplikationen im Handlungsablauf. So ist auch an dieser Stelle die
Phase, während welcher der Beschuldigte die Geschädigte in das Schlafzimmer zerrt,
zu erwähnen. Der Beschuldigte stiess die Geschädigte zuerst von hinten, was
aber nicht gelang, weil die Geschädigte sich mit den Beinen dem Druck des
Beschuldigten entgegenstemmte. Der Beschuldigte drehte die Geschädigte deshalb
zur Seite und zog sie auf diese Weise ins Zimmer. Es handelt sich dabei um eine
detailreiche Aussage, die auf eine Komplikation im Handlungsablauf hinweist und
nicht ausschliesslich auf das Aussageziel – Schilderung des sexuellen
Übergriffs – gerichtet ist.
Ebenso verhält es sich mit dem
Eintritt der Tochter ins Schlafzimmer. Der Handlungsablauf wird durch das
Erscheinen der Tochter gestört bzw. er wird unterbrochen. Die Geschädigte
schildert auch diese Phase detailreich und gibt die Dialoge zwischen dem
Beschuldigten, ihr und der Tochter umfassend wieder. Sie habe der Tochter, als
diese im Schlafzimmer gestanden sei, gesagt, sie solle in die Stube gehen und
dort warten. Das habe sie aber nicht gemacht, sondern sie sei hinter die Türe gestanden,
weil sie gemerkt habe, dass etwas nicht stimme (AS 177). Auch dieses Element
der Schilderungen der Geschädigten hat nichts mit dem eigentlichen Aussageziel
zu tun. Wer einen sexuellen Übergriff schildert, der nicht stattgefunden hat,
reichert seine Schilderung kaum mit einem solchen Ablauf an.
- Die Geschädigte schilderte, wie sie
und der Beschuldigte nach dem Übergriff in der Küche gestanden seien und er
gefragt habe, ob sie hässig sei. Sie habe ihm die Gegenfrage gestellt, was er
denn eigentlich erwarte. Sie habe gesagt, dass sie das nicht verdient hätte. Er
habe gefragt, was? Sie habe gesagt, dass er sie vergewaltigte. Dann habe er das
abgestritten und gesagt, er habe das aus Liebe getan, aber ihr könne man ja
keine Liebe zeigen (AS 178).
Die Geschädigte gibt an dieser Stelle
einen konkreten Dialog wieder, der inhaltlich als ausgefallen zu bezeichnen
ist. Für einen realen Erlebnishintergrund dieser Szene spricht bereits die
Tatsache, dass die Geschädigte den Ort des Geschehens konkret in der Küche
lokalisiert. Sodann ist die Aussage des Beschuldigten, er habe aus Liebe
gehandelt, in der konkreten Situation als sehr überraschend zu bezeichnen, so
dass es wenig wahrscheinlich ist, dass sich die Geschädigte diese Worte
ausgedacht und für ihre Aussage bei der Polizei zurecht gelegt hat.
- Schliesslich ist zu erwähnen, dass
sich die Geschädigte insofern in ein ungünstiges Licht stellt, als sie
ausführte, dass sie auch nach dem Übergriff im Mai 2014 mit dem Beschuldigten
freiwillig noch sexuelle Kontakte pflegte (AS 184), wobei sie diese Aussage an
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung etwas relativierte. Sie führte dort aus,
sie habe nach dem Vorfall mit dem Beschuldigten noch Sex gehabt, allerdings
nur, damit Ruhe sei (S-L 48 Z 636).
2.4
Die
Aussagen der Geschädigten wurden von Drittpersonen in mehrfacher Hinsicht
bestätigt:
2.4.1
H.___
bestätigte den von der Geschädigten geschilderten Besuch in deren Wohnung
anfangs Dezember 2014 mit zwei weiteren Arbeitskolleginnen. Im Nachgang zu
diesem Besuch warf der Beschuldigte der Geschädigten gemäss deren Aussagen vor,
sie sei eine Schlampe und es kam zu tätlichen Übergriffen.
2.4.2
Der
Vater der Geschädigten, I.___, bestätigte anlässlich der polizeilichen
Einvernahme vom 10. Februar 2015, dass der Bruder des Beschuldigten, G.___, ihn
einmal angerufen und ihm mitgeteilt habe, sie solle nicht Probleme machen,
sonst werde er ihr (d.h. dasjenige der Geschädigten) Blut trinken (AS 166). Die
Geschädigte hatte dieselbe Aussage am 15. Januar 2015 bei der
Staatsanwaltschaft gemacht (AS 190), während G.___ eine solche Aussage
bestritten hat (AS 154).
2.5
Zusammenfassend kann somit festgestellt werden, dass die Geschädigte noch am
gleichen Tag, als sie von der Heirat des Beschuldigten erfuhr, bei der Polizei
eine Strafanzeige einreichte und am nächsten Tag in weitgehend freier Rede
einen komplexen Sachverhalt zu Protokoll gab, der zahlreiche
Detailschilderungen enthielt. Die Ereignisse wurden von der Geschädigten
logisch und folgerichtig geschildert, sie enthielten «Schlaufen», welche mit
dem eigentlichen Aussageziel nichts zu tun hatten und ausgefallene Details. Die
Geschädigte belastete den Beschuldigten nicht bei jeder sich bietenden
Gelegenheit und stellte auch ihre Rolle nicht uneingeschränkt positiv dar. Die
Aussagen waren in mehreren Einvernahmen in den wesentlichen Punkten konstant
und gleichlautend, ohne dass die Geschädigte den Beschuldigten im Verlauf des
Verfahrens zunehmend belastet hat. All diese Hinweise sprechen dafür, dass die
Aussagen der Geschädigten auf einem realen Erlebnishintergrund beruhen. Die
Aussagen sind als glaubhaft zu qualifizieren.
3.1
Im
Gegensatz zur Einschätzung der Vorinstanz sind die Aussagen des Beschuldigten
in ihrer Gesamtheit nicht als «wenig glaubhaft» zu qualifizieren. Wie die
Vorinstanz zutreffend ausführt (US 24), bestritt der Beschuldigte stets
sämtliche Vorhalte, ohne sich dabei in eklatante Widersprüche zu verstricken.
Der Umstand, dass er auf Fragen des Tatgeschehens zurückhaltend, ausweichend
oder repetitiv reagierte, kann jedoch kaum Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit
seiner Aussagen zulassen: Wer einen Vorhalt bestreitet, kann dies nicht mit
mehr Worten als mit «Nein» tun.
3.2
In einem
wesentlichen Punkt sind jedoch die Aussagen des Beschuldigten nicht schlüssig:
Der
Beschuldigte führte aus, dass es die Geschädigte war, die sich von ihm trennen
wollte und er deshalb im Dezember 2014 die eheliche Wohnung verlassen habe.
Grund sei gewesen, dass sie seine Kinder aus Mazedonien nicht habe in die
Schweiz holen wollen. Sie habe ihm gesagt, er könne seine Sachen nehmen. Anlässlich
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte neben den
Kindern einen weiteren Grund auf, den die Geschädigte für die Trennung geltend
gemacht habe: Sie habe nun einen anderen gefunden und wolle ein eigenes Leben
führen.
Demgegenüber
führte die Geschädigte aus, dass der Anlass der Trennung der Streit gewesen
sei, den sie mit dem Beschuldigten wegen den Besuchern in ihrer Wohnung gehabt
und er sie anschliessend als Schlampe beschimpft und heftig geschubst habe.
Die Darstellung
des Beschuldigten ist in diesem Punkt nicht gleichlautend und auch nicht
plausibel: Im Zusammenhang mit dem Familiennachzug seiner zwei Kinder in
Mazedonien war der Beschuldigte auf die Unterstützung der Geschädigten
angewiesen. Ein entsprechendes Gesuch hatte nur Aussicht auf Erfolg, wenn es
von einem Ehepaar gemeinsam gestellt wurde. Falls nun die Geschädigte den
Familiennachzug ablehnte, wie dies der Beschuldigte aussagte, dann hätte er
(und nicht die Geschädigte) Grund gehabt, auf den Partner wütend zu sein und
sich von ihm abzuwenden, da es ja um seine Kinder ging. Nicht nachvollziehbar
ist dagegen das vom Beschuldigten geschilderte Verhalten der Geschädigten.
Warum sollte sie den Familiennachzug verweigern und deshalb auch gleich den
Beschuldigten wegschicken? Die Ablehnung eines Familiennachzuges hätte
vielerlei Gründe haben können, die nichts mit der ehelichen Beziehung zu tun
hatten, so etwa die Grösse der Wohnung oder die Höhe der Einkommen, wie es die
Geschädigte auch aussagte.
Hinzu kommt,
dass die Geschädigte den Beschuldigten unmittelbar nach dessen Auszug bei der
Wohnungssuche unterstützte (vgl. Aussagen G.___). Auch dieses Verhalten spricht
für die Version der Geschädigten, dass sie den Beschuldigten nach wie vor
liebte und in diesem Zeitpunkt noch auf eine Rückkehr hoffte. Das vom
Beschuldigten geschilderte Verhalten der Geschädigten, das diese bestreitet,
ist deshalb nicht nachvollziehbar und nicht glaubhaft.
3.3
Das
Aussageverhalten des Beschuldigten zu diesem Punkt beweist die gegen ihn
erhobenen Vorhalte nicht. Es ist aber andererseits auch nicht geeignet, die
Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten auch nur ansatzweise in Frage zu
stellen.
4.
Wie die
Vorinstanz zutreffend ausführt, sind die von der Geschädigten eingereichten
Fotos von sehr geringem Beweiswert. Die Geschädigte reichte am 9. Januar 2015
bei der Polizei per E-mail 10 Fotos ein, die den ersten und zweiten Vorfall
betreffen würden. Sie meinte damit offensichtlich die beiden behaupteten
Tätlichkeiten im April und Dezember 2014, weil sie gemäss eigenen Aussagen von
den blauen Flecken an den Oberarmen, Oberschenkeln und Handgelenken nach der
behaupteten Vergewaltigung im Mai 2014 keine Fotos gemacht hatte.
Die Frage,
warum das Opfer Fotos von Übergriffen macht, die weit weniger gehen als eine
Vergewaltigung, nach einer Vergewaltigung die Verletzungen aber nicht
fotografiert, ist berechtigt. Eine mögliche Erklärung ist, dass bei einer
Vergewaltigung nicht blaue Flecken, sondern andere, v.a. psychische Verletzungen
im Vordergrund stehen und deshalb die Idee, körperliche Spuren fotografisch
festzuhalten, in den Hintergrund rücken. Letztlich kann diese Frage aber nicht
abschliessend beantwortet werden.
Was aber in
diesem Zusammenhang auch zu bedenken ist: Wenn das Opfer den Beschuldigten zu
Unrecht belastet und die Vergewaltigung nicht stattgefunden hat, dann hätte die
Geschädigte mit aller Wahrscheinlichkeit entweder ausgesagt, die Fotos habe sie
nach der Vergewaltigung gemacht oder aber sie hätte nicht erwähnt, dass sie
nach der Vergewaltigung blaue Flecken hatte, diese aber nicht fotografiert
habe. Wer einen derart komplexen Sachverhalt wie den Vorfall der Vergewaltigung
erfindet, der schwächt seine Position nicht mit der Aussage, er habe blaue
Flecken gehabt, diese aber nicht fotografiert.
Die Fotos sind
deshalb auch nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Opfers zu
erschüttern.
5.
Schliesslich ist auch die Tatsache, dass das Opfer das genaue Datum der
behaupteten Vergewaltigung nicht bezeichnen konnte, nicht geeignet, die
Glaubhaftigkeit der Aussagen zu erschüttern. Es wäre zu Beginn des Verfahrens
auch an der Strafverfolgungsbehörde gelegen, das genaue Datum herauszufinden.
Vor allem aber ist auch hier zu bedenken, dass ein angebliches Opfer, welches
eine Vergewaltigung erfindet, diese in aller Regel zeitlich genau definiert.
Die ungenaue Zeitangabe «Mai 2014» erschüttert deshalb die Glaubhaftigkeit des
Opfers ebenfalls nicht.
6.
Als Fazit
ist damit festzuhalten, dass die Aussagen der Geschädigten aus den dargelegten
Gründen als glaubhaft zu bezeichnen sind. Es liegen keine anderen Beweismittel
vor, die geeignet sind, diese Glaubhaftigkeit zu erschüttern, insbesondere
trifft dies nicht auf die Aussagen des Beschuldigten zu. Es ist deshalb erstellt,
dass die Aussagen der Geschädigten auf einem realen Erlebnishintergrund
beruhen. Die Geschädigte hat die von ihr geschilderten Vorfälle nicht erfunden,
sondern sie hat gegenüber den Strafverfolgungsbehörden zu Protokoll gegeben,
was sie tatsächlich erlebt hat.
Die Vorhalte,
wie sie in der Anklageschrift vom 19. Februar 2016 umschrieben sind, sind
deshalb erstellt.
IV.
Rechtliche Würdigung
1.1
Der
Beschuldigte ist der Ansicht, der Anklagegrundsatz, der verlange, dass der
Vorhalt ausreichend präzise verfasst werden müsse und somit auch verlässliche
Angaben zum Datum enthalten müsse, sei verletzt. Es werde ihm eine angebliche
Vergewaltigung im Frühjahr 2014, konkret im Mai 2014, vorgeworfen (Ziffer 1
Anklageschrift), Drohungen, respektive der Versuch dazu zwischen dem 1. und 15.
Dezember 2014 (Ziffer 3 Anklageschrift), mehrfach begangene Tätlichkeiten
einerseits zwischen dem 1. bis 30. April 2014, ferner dem 1. und 31. Mai 2014
und schliesslich in der Zeit zwischen dem 1. und 15. Dezember 2014 (Ziffer 4
Anklageschrift) sowie Verleumdung und Beschimpfung zwischen dem 1. und 15.
Dezember 2014 (Ziffern 5 und 6 der Anklageschrift). Dem Beschuldigten werde
damit die Möglichkeit genommen, den Entlastungsbeweis zu führen. Konkret hätte
er beispielsweise klären können, ob er an den fraglichen Tagen und Zeiten
gearbeitet habe oder mit Kollegen, seinem Bruder oder anderen Leuten unterwegs
gewesen sei. Aufgrund der nicht greifbaren Angaben der Privatklägerin werde ihm
diese Möglichkeit genommen.
1.2
Nach dem
Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des
Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV;
Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das
Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden
(Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die
Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten
Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben,
dass die Vorwürfe genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt
zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und
dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 133 IV 235
E. 6.2 und 6.3 S. 244 ff.; Urteil 6B_130/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 6.2,
nicht publ. in: BGE 138 IV 209; je mit Hinweisen). Unter dem Gesichtspunkt der
Informationsfunktion des Anklageprinzips ist massgebend, dass die beschuldigte
Person genau weiss, was ihr angelastet wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte
angemessen ausüben kann. Ungenauigkeiten in den Zeitangaben sind solange nicht
von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel
darüber bestehen können, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (Urteil
6B_100/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 2.2 und 2.3.1, mit Hinweis auf Urteil
6B_441/2013 vom 4. November 2013 E. 3.2 und weiteren Hinweisen).
1.3
Es ist
zwar richtig, dass die Vorhalte in der Anklageschrift zeitlich nicht präzis
definiert werden. Immerhin werden sie aber jeweils eingegrenzt, so auf «Mai
2014», «1. April – 30. April 2014» oder «1. Dezember – 15. Dezember 2014». Es
ist bei Delikten im Bereich der häuslichen Gewalt regelmässig so, dass die
einzelnen Vorfälle zeitlich nicht ganz genau festgelegt werden können, weil die
involvierten Personen selten Buch über die Vorkommnisse führen. Entscheidend
ist, dass der Beschuldigte genau weiss, was ihm vorgeworfen wird, und diese
Voraussetzung ist hier gegeben. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist
nicht festzustellen. Es reicht dafür auch nicht der Hinweis des Verteidigers
auf eine theoretische Möglichkeit der besseren Verteidigung aus. Es wurde auch
nicht geltend gemacht, dass einer oder mehrere Sonntage im Mai 2014 als
Deliktszeitpunkt ausgeschlossen seien. Die Vorhalte wurden zeitlich eingegrenzt
und beim Beschuldigten können keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten
ihm vorgeworfen wird. Das Bundesgericht hat im Entscheid 6B_907/2015, E. 1.2
und 1.3 ausgeführt, dass Ungenauigkeiten in den Zeitangaben solange nicht von
entscheidender Bedeutung seien, als für die beschuldigte Person keine Zweifel
darüber bestehen könnten, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird. Diese in
Zusammenhang mit mehrfachen sexuellen Übergriffen getroffene Feststellung gilt
gleichermassen auch für den vorliegenden Fall, in dem es um einen einmaligen
Übergriff geht.
2.
Anklageschrift
Ziff. 1: Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB)
2.1
Bezüglich
der allgemeinen rechtlichen Grundlagen der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs.
1.
StGB kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (US 28 ff.).
2.2
Auch
bezüglich der Subsumtion im konkreten Fall kann grundsätzlich auf die
Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (US 30 f.). Der Beschuldigte hat
gegen den Willen der Privatklägerin den Geschlechtsverkehr vollzogen. Das
Nötigungsmittel, die physische Gewalt, ist gegeben, indem er sie packte, ins
Schlafzimmer stiess bzw. zog, an den Armen festhielt und sich auf sie setzte.
Mit seinem Gewicht und der überlegenen Körperkraft hat er sie festgehalten und
in Position gebracht, bis der Widerstand der Privatklägerin gebrochen war. Dass
die Privatklägerin mit dem Beischlaf nicht einverstanden war, hat sie mehrmals
gesagt und den Beschuldigten auch aufgefordert, aufzuhören. Sie wehrte sich
auch körperlich so gut es ging, indem sie versuchte, ihn wegzustossen und sich
wegzudrehen. Dadurch musste es dem Beschuldigten klar sein, dass die
Privatklägerin in diesem Moment keinen Geschlechtsverkehr mit ihm wollte. Dass
es ihm auch klar war, erhellt aus seinem Verhalten: Er hielt sie fest, vollzog
trotz Gegenwehr den Geschlechtsverkehr und sagte: «was mit angerne chasch, chasch mit mir ou». Es ist somit von direktem vorsätzlichem
Handeln des Beschuldigten auszugehen. Der Beschuldigte hat sich damit der
Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
3.
Anklageschrift Ziff. 3: Drohung und
Versuch dazu (Art. 180 Abs. 1 i.V. mit Abs. 2 lit. a und Art. 22 StGB)
Die
Geschädigte hat die entsprechenden Aussagen des Beschuldigten in den
Einvernahmen vom 5. Januar 2015 (AS 73) und vom 15. Januar 2015 (AS 185)
erwähnt.
Die
Geschädigte führte am 5. Januar 2015 aus, sie habe sich bedroht gefühlt, weil
sie gewusst habe, dass der Beschuldigte in Mazedonien eine Waffe habe (AS 73).
Am 15. Januar 2015 führte sie aus, dass sie «Schiss» gehabt habe.
Der
Beschuldigte hat der Privatklägerin während eines verbalen Streits gesagt: «Pass auf, was du machst, sonst bekommst du
Probleme». Bei einer anderen Auseinandersetzung
hat er zu ihr gesagt «Warte bis wir
über der Grenze sind, dann bringen Dir die Schweizer Polizei und das Schweizer
Gesetz nichts». Mit diesen Worten hat
der Beschuldigte der Geschädigten implizit ein schweres Übel in Aussicht
gestellt, dessen Eintritt er als direkt von seinem Willen abhängig hinstellte.
Die Drohungen waren zweifellos geeignet, eine vernünftige und besonnene Person
mit durchschnittlicher Belastbarkeit in Angst und Schrecken zu versetzen.
Entsprechend fürchtete sich auch die Privatklägerin um ihr Wohl und dasjenige
ihrer Tochter, wobei sie sich bei der zweiten Aussage des Beschuldigten nicht
akut bedroht fühlte, sondern die Worte lediglich für den Fall als bedrohend
auffasste, dass sie wieder in Mazedonien wäre, weshalb es hier beim Versuch
blieb. Die Schuldsprüche der Vorinstanz sind deshalb zu bestätigen. Es kann auf
die weiteren Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (US 33
ff.). A.___ hat sich somit der Drohung und der versuchten Drohung nach Art. 180
Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 lit. a StGB und Art. 22 StGB schuldig gemacht.
4.
Anklageschrift Ziff. 4: Mehrfache
Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 i.V. mit Abs. 2 lit. b StGB)
4.1
Lit.
a (1. April – 30. April 2014)
Die
Geschädigte sagte in der ersten Einvernahme vom 5. Januar 2015, der Beschuldigte
habe sie bei einem Streit am Arm gepackt. Sie habe versucht, sich zu lösen, er
habe sie immer wieder gepackt (AS 73). Am 15. Januar 2015 wurde sie noch einmal
zu den Vorfällen vom April 2015 befragt. Die Geschädigte sagte aus: «dann hat
er mich das erste Mal am Arm gepackt und het mi im Zügs umegschüpft» (AS 174).
Das
Bundesgericht hat den Anwendungsbereich von Art. 126 StGB in seiner jüngeren
Rechtsprechung tendenziell ausgeweitet und insbesondere das Kriterium von
Schmerzen fallen gelassen. Das Stossen und Herumbugsieren gilt als
Tätlichkeiten (Trechsel/Fingerhuth in Trechsel: Praxiskommentar StGB, 2.
Auflage, Art. 126 StGB, N 2). Der Tatbestand der Tätlichkeiten ist erfüllt
(vgl. auch Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil US 34 f).
4.2
Lit.
b (1. Mai – 31. Mai 2014)
Die Anklage
umfasst das «packen« und «schubsen», bevor der Beschuldigte den Entschluss
gefasst hat, die Geschädigte zu vergewaltigen.
Die
Geschädigte schilderte, wie der Beschuldigte versucht habe, sie in der Wohnung
zu küssen und zu umarmen, und, als sie sich dagegen gewehrt habe, er sie mit
beiden Armen von hinten gepackt und ins Schlafzimmer gestossen habe.
Der Vergewaltigung
ging somit kein Streit voraus, welcher mit Handgreiflichkeiten verbunden war.
Vielmehr waren bereits die ersten tätlichen Übergriffe des Beschuldigten darauf
ausgerichtet, die Geschädigte ins Schlafzimmer zu stossen und zerren. Dort warf
der Beschuldigte sie gemäss Beweisergebnis sofort aufs Bett und setzte sich auf
sie.
In welchem
Zeitpunkt der Beschuldigte den Entschluss fasste, kann nicht genau gesagt
werden. Das Verhalten des Beschuldigten deutet jedoch darauf hin, dass er den
Entschluss bereits im Zeitpunkt, da er die Geschädigte ins Schlafzimmer zerrte,
gefasst hatte. Somit ist das Stossen und Schubsen bereits vom Vorsatz zur
Vergewaltigung erfasst; davon muss jedenfalls in Anwendung des Grundsatzes «in
dubio pro reo» ausgegangen werden. Die dem Beschuldigten vorgehaltenen
Tätlichkeiten sind deshalb durch Art. 190 StGB konsumiert (vgl.
Trechsel/Bertossa in Trechsel, a.a.O., Art. 190 StGB N 13).
Es erfolgt
damit bezüglich dieses Vorhaltes kein Schuldspruch, aber auch kein Freispruch.
4.3
Lit.
c (1. Dezember – 15. Dezember 2014)
Das
Beweisergebnis führte zum Schluss, dass die Geschädigte entsprechend ihren
Aussagen vom Beschuldigten gepackt und heftig geschubst wurde, so dass sie zu
Boden stürzte. Der Tatbestand der Tätlichkeiten ist auch hier erfüllt.
Der
Beschuldigte hat sich somit der mehrfachen Tätlichkeiten i.S. von Art. 126
StGB, begangen im April und Dezember 2014, schuldig gemacht.
5.
Anklageschrift
Ziff. 5: Verleumdung (Art. 174 Ziff. 1 StGB)
5.1
Die
Geschädigte erwähnte diesen Sachverhalt erstmals anlässlich der Einvernahme vom
15.
Januar 2015 (AS 187). Sie stellte diesbezüglich allerdings weder in dieser
Einvernahme noch in einem späteren Zeitpunkt Strafantrag. Der Strafantrag vom
5.
Januar 2015 (AS 14) erfasst den vorliegenden Sachverhalt nicht, da dieser
anlässlich der Einvernahme vom 5. Januar 2015 noch gar nicht zur Diskussion
stand (AS 70 ff.). Gemäss Praxis der Strafkammer wird ein Strafantrag als
hinreichend präzis i.S. von Art. 30 StGB qualifiziert, wenn er nach einer
Einvernahme bezüglich «sämtlicher in Frage kommender Tatbestände» gestellt wird
und sich der betreffende Sachverhalt aus der Einvernahme ergibt (vgl. Entscheid
der Strafkammer des Obergerichts vom 31. Oktober 2013, STBER.2012.93 E. II./1).
Da diese Voraussetzung vorliegend nicht gegeben ist, fehlt es an einem gültigen
Strafantrag.
5.2
Hinzu
kommt Folgendes: Gemäss Aussage der Geschädigten hat der Beschuldigte die
vorgehaltene Aussage gegenüber dem Vater ihrer Schwägerin gemacht (AS 187).
Angeklagt ist aber, dass der Beschuldigte diese Aussage «gegenüber dem Vater»
gemacht hat. Mit dieser Formulierung muss der Vater der Geschädigten gemeint
sein, was nicht zutrifft. Angeklagt ist somit ein Lebenssachverhalt, der nicht
erstellt ist.
5.3
Schliesslich ist noch festzustellen, dass die Geschädigte den Deliktszeitraum
mit ca. im November 2014 angegeben hat (AS 187). Vorgeworfen wird aber in der
Anklageschrift der Zeitraum 1. bis 15. Dezember 2014. Der geschilderte Vorfall
ist somit nicht vom Zeitraum in der Anklageschrift gedeckt.
5.4
Aus diesen
drei Gründen muss der Beschuldigte vom Vorhalt der Verleumdung freigesprochen
werden.
6.
Anklageschrift
Ziff. 6: Beschimpfung (Art. 177 StGB)
Die
Geschädigte erwähnte in der Einvernahme vom 5. Januar 2015, dass der Beschuldigte
sie im Dezember 2014 als «Schlampe» bezeichnet habe (AS 73). Diese Aussage hat
sie am 15. Januar 2015 bestätigt: er habe sie als billige Schlampe bezeichnet
(AS 187). Der Strafantrag vom 5. Januar 2015 umfasst somit diesen Vorhalt.
Gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Geschädigten ist davon auszugehen,
dass der Beschuldigte sie als «billige
Schlampe» bezeichnet hat. Er hat sie
damit im Sinne von Art. 177 StGB beschimpft und ist diesbezüglich schuldig zu
sprechen (vgl. weitere Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil US 37 f.).
V.
Zusammenfassung
1.
Der
Beschuldigte ist rechtskräftig freigesprochen wegen Nötigung, evtl. Drohung
(Anklageschrift Ziffer 2). Er ist zudem vom Vorhalt der Verleumdung
freizusprechen.
2.
Der
Beschuldigte ist wie folgt schuldig zu sprechen wegen:
- Vergewaltigung
(Art. 190 Abs. 1 StGB);
- Drohung sowie versuchter Drohung (Art.
180.
Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB, Art. 22 StGB);
- mehrfacher Tätlichkeiten (Art. 126
Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB);
- Beschimpfung (Art. 177 StGB)
VI.
Strafzumessung
A. Allgemeine
Ausführungen
1.1
Nach Art.
47.
StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es
berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung
der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der
Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der
Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie
danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in
der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).
1.2
Bei der
Tatkomponente können fünf verschiedene objektive und subjektive Momente
unterschieden werden. Beim Aspekt der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des
betroffenen Rechtsgutes (Ausmass des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um
den Rang des beeinträchtigten Rechtsguts wie um das Ausmass seiner
Beeinträchtigung, aber auch um das Mass der Abweichung von einer allgemeinen
Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit des Handelns (Art und Weise der
Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives Kriterium für das Mass des
Verschuldens zu berücksichtigen. Unter der subjektiven Seite ist die Intensität
des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters) zu beachten. Dabei
sprechen für die Stärke des deliktischen Willens insbesondere Umstände wie die
der Wiederholung oder Dauer des strafbaren Verhaltens oder auch der
Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz trotz mehrfacher
Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden Strafuntersuchung bezeugt.
Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch umgekehrt der strafmindernde
Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner Einwirkung auf den
Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens überschreitet, zu
beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung ist es richtig, dem direkten Vorsatz
grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus. Die Grösse des
Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des Täters ab.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer wiegt, je
grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem von ihm
dafür aufgeopferten Interesse ist.
Schliesslich
ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter
nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder
Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter
hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto
schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7
E. 3a aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem
psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch
unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von
Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur
ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit
oder Verzweiflung usw.
1.3
Bei der
Täterkomponente sind einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen,
auch über im Ausland begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht
fallen – Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung
nur berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue
hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände
des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung,
Stellung im Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des
Weiteren zählen zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat
und im Strafverfahren, also ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis
abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die
Strafempfindlichkeit des Täters.
2.
Hat der
Beschuldigte mehrere Straftaten begangen und ist eine Gesamtstrafe nach Art. 49
StGB zu bilden, so ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil 6B_218/2010
vom 8. Juni 2010) vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen
und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses
Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug
der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen.
Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller
straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für
das schwerste Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt hat er diese
Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu
erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat
(Urteile 6B_579/2008 vom 27.12.2008 E. 4.2.2,6B_297/2009 vom 14. August 2009
E. 3.3.1 und 6B_865/2009 vom 25.3.2010 E. 1.2.2).
3.
Gemäss Art.
42.
Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von
gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht
notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder
Vergehen abzuhalten. Die Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für
den Strafaufschub liegen nach neuem Recht etwas tiefer. Während nach früherem
Recht eine günstige Prognose erforderlich war, genügt nunmehr das Fehlen einer
ungünstigen Prognose. Der Strafaufschub ist nach neuem Recht die Regel, von der
grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (Urteil 6B_214/2007
vom 13.11.2007). Relevante Faktoren für die Einschätzung des Rückfallrisikos
sind etwa die strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und
Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen oder Hinweise auf Suchtgefährdungen
(Urteil 6B_103/2007 vom 12.11.2007).
Auch bei der
Aussprechung einer teilbedingten Strafe ist Grundvoraussetzung das Bestehen
einer begründeten Aussicht auf Bewährung. Die subjektiven Voraussetzungen von
Art. 42 StGB gelten somit auch für die Anwendung von Art. 43 StGB. Beim
Institut des teilbedingten Strafvollzuges ist der Strafzweck der Spezialprävention
in den Vordergrund zu stellen. Art. 43 StGB hat die Bedeutung, dass die
Warnwirkung des Teilaufschubes angesichts des gleichzeitig angeordneten
Teilvollzuges für die Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaubt. Als
Bemessungsregel für die Bestimmung des bedingten und des unbedingten Anteils
der Strafe ist vom Verschulden auszugehen: das Verhältnis soll die
Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und seine
Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck bringen. Je günstiger die
Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser soll der auf
Bewährung ausgesetzte Strafteil sein (vgl. zum Ganzen Entscheid 6B_43/2007 vom
12.11
).
B. Konkrete
Strafzumessung
1.
Da nur der
Beschuldigte das erstinstanzliche Urteil angefochten hat, gilt das Verbot der
reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO).
Bei den
Delikten der Vergewaltigung, der Drohung und der versuchten Drohung würde der
Beschuldigte grundsätzlich die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen
erfüllen (Freiheitsstrafe als Strafdrohung bei sämtlichen Straftatbeständen).
Das Gericht kann jedoch auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im
konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen
würde (konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt
gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (Bundesgerichtsurteil 6B_157/2014
vom 26. Januar 2015 E. 2.2, unter Hinweis auf BGE 138 IV 120 und 137 IV 249).
In Beachtung dieses Grundsatzes kann an dieser Stelle mit der Vorinstanz
festgestellt werden, dass die Drohung und versuchte Drohung gegenüber der
Vergewaltigung verschuldensmässig klar in den Hintergrund treten und für sich
alleine beurteilt nur mit einer Geldstrafe sanktioniert würden. Damit verbleibt
vorliegend die Vergewaltigung als einzige Strafbestimmung, die mit einer
Freiheitsstrafe geahndet werden muss. Der diesbezügliche Strafrahmen erstreckt
sich von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe.
Die Drohung
bzw. versuchte Drohung und die Beschimpfung werden demnach in Anwendung von
Art. 49 Abs. 1 StGB mit einer Geldstrafe sanktioniert. Bei der Bestimmung des
Strafrahmens für die schwerste Straftat ist von der abstrakten Strafandrohung
auszugehen (Bundesgerichtsurteil 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2 mit
Hinweisen). Der Drohungstatbestand sieht als Strafdrohung Freiheitsstrafe bis
zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Bei der Bestimmung der Einsatzstrafe ist
somit dieser Strafrahmen massgebend, wobei wie gesagt feststeht, dass für die
vorliegenden Vergehen nur eine Gesamtgeldstrafe in Frage kommen kann. Die
maximale Höhe der Geldstrafe beträgt 360 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB).
Die mehrfach
begangenen Tätlichkeiten stellen sodann Übertretungen dar, welche ebenfalls
unter Berücksichtigung von Art. 49 Abs. 1 StGB zwingend mit einer zusätzlichen
Busse zu ahnden sind (vgl. Art. 103 StGB).
2.
Tatkomponenten
2.1
Bezüglich dem Ausmass des verschuldeten Erfolges
kann festgestellt werden, dass eine Vergewaltigung in jedem Fall einen massiven
Übergriff auf die körperliche Integrität und sexuelle Unversehrtheit der geschädigten
Person darstellt. Im vorliegenden Fall sind keine physischen oder psychischen
Schädigungen aktenkundig. Erst anlässlich der Befragung vor Obergericht hat die
Geschädigte angegeben, vor kurzem einen mehrwöchigen stationären Aufenthalt in
einer Klinik verbracht zu haben. Sie sei zudem mit ihrer Tochter in psychotherapeutischer
Behandlung. Irgendwelche Belege dazu gab sie aber nicht zu den Akten. Gemäss
Aussagen der Geschädigten hatte sie nach der Tat mit dem Beschuldigten
weiterhin Geschlechtsverkehr auf freiwilliger Basis, was auf eine gewisse
Verarbeitung des Übergriffs hinweist.
2.2
Die Tat war nicht geplant, der Beschuldigte lockte
die Geschädigte weder in einen Hinterhalt noch nutzte er eine konkrete günstige
Situation aus. Vielmehr handelte der Beschuldigte aus dem Moment heraus, ohne
vorgängige Planung und Vorbereitung. Die Vergewaltigung erfolgte nach einem
Streit, während welchem der Beschuldigte wütend wurde und der Geschädigten
misstraute, ihn zu betrügen («was Du mit andern kannst, kannst Du auch mit
mir»). Neben der schnellen sexuellen Befriedigung des Beschuldigten ging es ihm
auch um eine Machtdemonstration gegenüber der Privatklägerin.
Insgesamt ist von einem nicht erheblichen
Tatverschulden auszugehen, da beim Opfer (bis auf die an der Hauptverhandlung
vor Obergericht gemachten Äusserungen) keine psychischen oder physischen Folgen
des Übergriffs aktenkundig sind und der Beschuldigte aus dem Moment heraus,
ohne Planung und ohne Ausnützen einer besonderen Situation, in welche er das
Opfer gebracht hat, gehandelt hat. Von einem ganz geringen Tatverschulden kann
aber nicht gesprochen werden, weil der Beschuldigte das Opfer immerhin zuerst
in das Schlafzimmer zerren und bereits in dieser Phase den Widerstand des
Opfers überwinden musste. In dieser Phase hätte der Beschuldigte auch bereits
merken können und müssen, dass das Opfer keinen sexuellen Kontakt will und er
hätte Gelegenheit gehabt, von seinem Handeln abzusehen. Stattdessen handelte er
vorsätzlich und zielstrebig, was zu Ungunsten des Beschuldigten zu
berücksichtigen ist. Eine Einsatzstrafe von 2 Jahren Freiheitsstrafe erscheint angemessen.
3.
Täterkomponenten
3.1
Für das Vorleben
des Beschuldigten kann grundsätzlich auf die Ausführungen im vorinstanzlichen
Urteil verwiesen werden (US 45). Der Beschuldigte wurde am [...] 1983 in
Mazedonien geboren, wo er auch aufgewachsen ist. Er besuchte acht Jahre die
Schule, erlernte jedoch in der Folge keinen Beruf. Im März 2014 reiste er nach
seiner Heirat mit der Geschädigten in die Schweiz ein. Der Beschuldigte hat aus
einer früheren Beziehung zwei Kinder, die in Mazedonien lebten (geb. 2002 und
2010) und nun gemäss Aussagen des Beschuldigten an der Hauptverhandlung vor
Obergericht von ihm in die Schweiz nachgezogen wurden. Ein weiteres Kind hat
sein Bruder, der in der Schweiz lebt, adoptiert (S-L 58). Aktuell lebt er in [...]
und ist verheiratet mit E.___. Er arbeitet bei der Firma [...] und sein Einkommen
beträgt CHF 3‘730.00 (x 13). Seine Ehefrau ist auch erwerbstätig, zurzeit aber
infolge eines Zugunfalls krankgeschrieben.
3.2
Der
Beschuldigte weist keine Vorstrafen aus, was nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung jedoch neutral zu bewerten ist. Zum Verhalten nach der Tat ist
festzustellen, dass er bis zum Schluss die Taten abgestritten hat, weshalb auch
keine Reue oder Einsicht zu seinen Gunsten in die Waagschale geworfen werden
kann. Beim Beschuldigten sind keine Hinweise auf eine besondere
Strafempfindlichkeit auszumachen. Allfällige ausländerrechtliche Folgen des
Strafurteils führen nicht ohne weiteres zu einer Strafminderung (Urteil des
Bundesgericht 6B_116/2012 vom 30. März 2012 E. 3.4 mit Hinweisen). Es ist nicht
ersichtlich, dass der Beschuldigte wegen einer besonderen Strafempfindlichkeit durch
ausländerrechtliche Folgen des Urteils ungleich schwerer getroffen wird als
andere ausländische Personen. Deshalb ist aus diesem Grund keine Strafminderung
vorzunehmen.
3.3
Die Täterkomponenten
sind somit neutral zu werten. Damit bleibt es für die Vergewaltigung bei einer
Freiheitsstrafe von 2 Jahren.
4.1
Für die
Vergehen (Drohung und versuchte Drohung, Beschimpfung) ist eine Geldstrafe
auszusprechen. Die Anzahl Tagessätze bestimmt das Gericht nach dem Verschulden
des Täters (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB). Es ist ein leichtes Verschulden
festzustellen (vgl. Ausführungen der Vorinstanz US 47). Als Einsatzstrafe für
die vollendete Drohung, welche nicht massiv war und keine Todesdrohung oder
konkrete Drohung enthielt («Pass auf
was du machst, sonst bekommst du Probleme»),
sind 30 Tagessätze angemessen. Für die versuchte Drohung («Warte bis wir über der Grenze sind, dann
bringen Dir die Schweizer Polizei und das Schweizer Gesetz nichts») und die
Beschimpfung («billige Schlampe») ist die Anzahl Tagessätze in Anwendung
des Asperationsprinzip um 15 sowie 5 auf insgesamt 50 Tagessätze zu erhöhen.
4.2
Bezüglich
der Tagessatzhöhe kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (US
47.
f.). Eine Tagessatzhöhe von CHF 70.00 ist angemessen.
4.3
Für die
mehrfachen Tätlichkeiten ist eine Busse auszusprechen. Die Vorinstanz hat eine
Busse in der Höhe von CHF 300.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise 3 Tage
Freiheitsstrafe, als angemessen betrachtet (US 48). Eine Ersatzfreiheitsstrafe
in der Höhe von 3 Tagen ist unter Berücksichtigung aller Strafzumessungsfaktoren
angemessen (vgl. US 48), auch wenn die Tätlichkeiten anlässlich der Vergewaltigung
als konsumiert gelten. Analog zur Höhe des Tagessatzes von CHF 70.00 ist aber
die Busse auf CHF 210.00 festzulegen.
5.
Nur schon
aufgrund des Verbots der Reformatio in peius ist der von der Vorinstanz
ausgesprochene bedingte Strafvollzug für die Freiheits- und die Geldstrafe bei
einer Probezeit von 2 Jahren zu bestätigen (vgl. US 46 f. und 48).
6.
Der
Beschuldigte wurde am 14. Januar 2015 verhaftet und blieb bis 27. Januar 2015 in
Untersuchungshaft. Diese 13 Tage Haft sind gestützt auf Art. 51 StGB im
Vollzugsfall an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
VII.
Zivilforderungen
1.
Genugtuung:
1.1
Gemäss
Art. 49 Abs. 1 OR hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, wer
in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, sofern die Schwere der
Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill, indem das
Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher
gemacht wird. Die Bemessung der Genugtuung richtet sich im Rahmen von Art. 49
OR bei der Verletzung der sexuellen Integrität wie bei Art. 47 OR vor allem
nach der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der
Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen sowie dem Grad des
Verschuldens des Haftpflichtigen. Dabei beruht die Festlegung der Höhe der
Genugtuung auf richterlichem Ermessen. Die Bemessung der Summe, die als
Ausgleich erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht
errechnen, sondern nur schätzen. Sie ist eine Entscheidung nach Billigkeit. Es
gibt mithin nicht nur eine richtige Entscheidung, sondern in einer gewissen
Bandbreite eine Mehrzahl von angemessenen, dem Gebot der Billigkeit gehorchenden
Lösungen. Die Genugtuung darf daher nicht nach schematischen Massstäben oder
nach festen Tarifen festgesetzt, sondern muss dem Einzelfall angepasst werden.
Dies schliesst weder den Rückgriff auf Präjudizien im Sinne eines Richtwerts
aus noch die Vornahme der Bewertung der immateriellen Beeinträchtigung in zwei
Phasen, nämlich einer objektiven Berechnungsphase mit einem Basisbetrag als
Orientierungspunkt, und einer nachfolgenden Phase, in der die Besonderheiten
des Einzelfalles berücksichtigt werden. Vergleiche mit anderen Fällen können
für sich allein allerdings noch nicht die Rechtswidrigkeit der zugesprochenen
Summe begründen (Urteil des Bundesgerichts 6B_544/2010, E. 3 mit Hinweisen auf
die Rechtsprechung). Das Bundesgericht hat es abgelehnt, dass sich die
Bemessung der Genugtuung nach schematischen Massstäben richten solle. Es
dürften nicht feste Tarife festgesetzt werden, sondern es müsse ein dem
Einzelfall angepasster Entscheid getroffen werden (mit Hinweis auf BGE 132 II
117, E. 2.2.2 und 2.2.3, S. 119 ff.; BGE 1C_152/2010 vom 10. August 2010, E. 3.2;
jeweils mit Verweisen). Weiter hat das Bundesgericht festgehalten, dass den
kantonalen Behörden bei der Festsetzung der Höhe der Genugtuung ein weiter
Ermessensspielraum zustehe (mit Hinweis auf BGE 132 II 117, E. 2.2.5).
1.2
Der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind folgende jüngere Beispiele zu
entnehmen: Im Verfahren 6B_501/2013 hatte die Vorinstanz im Zusammenhang mit
mehrfacher vollendeter Vergewaltigung, sexueller Nötigung und Bedrohung mit dem
Tod der getrennt lebenden Ehefrau eine Genugtuung von CHF 8‘000.00
zugesprochen. Dieser Punkt wurde vom Bundesgericht nicht beurteilt. Das Gleiche
trifft für den Fall 6B_115/2012 zu, wobei es sich um ein
Wiederaufnahmeverfahren handelte. Die Vorinstanz sprach eine Genugtuung von CHF
10‘000.00 zu. Der Täter war in die Wohnung der getrennt lebenden Ehefrau
eingedrungen, hatte die schlafende Frau mit einem Gürtel geschlagen, hatte sie
auf das Bett gezerrt, wo er sie weiter schlug und wo er trotz heftiger
Gegenwehr der Frau den Geschlechtsverkehr dreimal vollzog. Es wurde eine
Freiheitsstrafe von drei Jahren ausgesprochen. Im Verfahren 6B _181/2012 sprach
die Vorinstanz eine Genugtuung von CHF 8‘000.00 zu. Opfer war erneut eine
getrennt lebende Ehefrau, welche von ihrem Mann in einen Kellerraum
eingeschlossen und mit einer Schere bedroht wurde. Er versuchte, sie mit
Körpereinsatz zum Geschlechtsverkehr zu zwingen, was ihm aufgrund der heftigen
Gegenwehr misslang. In der Folge ejakulierte er auf ihren Körper. Auch in
diesem Fall wurde eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ausgesprochen.
1.3
Die
Geschädigte wurde durch den Beschuldigten in ihrer Persönlichkeit in
schwerwiegender Art und Weise verletzt. Das Begehren um Zusprechung einer
Genugtuungssumme ist angesichts der durch das Opfer erlittenen immateriellen
Unbill infolge der gewalttätigen Übergriffe des Beschuldigten und vor allem der
Vergewaltigung gerechtfertigt.
Die durch die
Vorinstanz zugesprochene Höhe von CHF 10‘000.00 ist nicht zu beanstanden. Es
kann für die Bemessung der Genugtuung grundsätzlich auf die Ausführungen der
Vorinstanz verwiesen werden (US 49 ff., insb. US 51). Vorliegend ist die
Intensität der Auswirkungen der Vergewaltigung nicht erheblich, das Verschulden
des Beschuldigten ebenfalls. Die Genugtuung ist ab dem massgebenden Tag des
schädigenden bzw. Unbill verursachenden Ereignisses mit dem üblichen Zins von
5% zu verzinsen. Der Beschuldigte wird somit verurteilt, der Privatklägerin
eine Genugtuungssumme von CHF 10‘000.00 plus 5 % Zins ab dem 1. Juni 2014 zu
bezahlen.
2.
Die
Vorinstanz erklärte den Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin für die
verurteilten Straftaten dem Grundsatz nach zu 100 % haftpflichtig. Auf die
diesbezüglichen Ausführungen kann vollumfänglich verwiesen werden (US 52 f.).
Dieser Punkt des vorinstanzlichen Urteils ist zu bestätigen, da der
Beschuldigte als Einzeltäter gegenüber der Privatklägerin aus unerlaubter
Handlung für den verursachten Schaden im Zusammenhang mit den verurteilten
Straftaten haftbar ist.
VIII.
Kosten
1.1
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens mit hauptsächlich Schuldsprüchen, aber zwei Freisprüchen
und einer Einstellung des Verfahrens wegen Urkundenfälschung und Verletzung des
Schriftgeheimnisses, hat der Beschuldigte 90 % der erstinstanzlichen
Verfahrenskosten zu tragen und dem Opfer eine Parteientschädigung im Umfang von
90.
% zu bezahlen.
Er hat somit
an die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von total CHF 8‘500.00, 90 %,
d.h. CHF 7‘650.00, zu bezahlen. Der Rest geht zu Lasten des Staates.
1.2
Der
Beschuldigte hat der Privatklägerin für das erstinstanzliche Verfahren eine
reduzierte Parteientschädigung von CHF 8‘735.70 zu bezahlen. Dies sind 90 % des
vollen durch die Vorinstanz zugesprochenen Entschädigungsanspruches.
1.3
Die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Viktor
Müller, wird für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 13‘508.00 festgesetzt
und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt
der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren für den Betrag von CHF
12‘157.20 sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang
von CHF 3‘224.60 (90 % der Differenz zum vollen Honorar), sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
2.1
Der
gleiche Kostenverteiler wie vor der ersten Instanz kommt für das
obergerichtliche Verfahren zur Anwendung, war doch die Berufung grösstenteils
erfolglos (Art. 428 Abs. 1 StPO). A.___ verlangte einen vollumfänglichen
Freispruch. Es erfolgte aber nur bezüglich dem Vorhalt der Verleumdung ein Freispruch,
wodurch die Geldstrafe reduziert wurde.
Der
Beschuldigte hat somit an die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer
Staatsgebühr von CHF 4‘000.00, total mit Auslagen CHF 4‘100.00, ebenfalls 90 %,
d.h. CHF 3‘690.00, zu bezahlen. Der Rest geht zu Lasten des Staates. A.___ hat
somit insgesamt Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 11‘340.00 zu bezahlen.
2.2
Der
Beschuldigte hat der Privatklägerin für das obergerichtliche Verfahren eine
reduzierte Parteientschädigung (90 % des vollen Entschädigungsanspruchs) zu
bezahlen. Rechtsanwältin Selig macht ohne Hauptverhandlung und Eröffnung einen
Stundenaufwand von 9,66 Stunden geltend. Darin enthalten sind aber 0,5 Stunden
Kanzleiaufwand (26.10.2016 und 5.12.2016), der nicht separat zu entschädigen ist.
Am 15.11.2016 werden
1,5 Stunden geltend gemacht für «Eingabe Obergericht, Schreiben an OH». Beim
Schreiben an das Obergericht handelt es sich um eine 1 ½-seitige Eingabe zum
Beweisantrag des Beschuldigten, das Opfer zu befragen. Diese Position ist um 1
Stunde zu kürzen.
Total werden
somit 1,5 Stunden gekürzt. Zu entschädigen ist damit ein Aufwand von 8,16
Stunden zuzüglich Hauptverhandlung und Urteilseröffnung von 4 ½ Stunden, total
12,66 Stunden zum Ansatz von CHF 230.00. Dies ergibt inkl. Auslagen und MWST CHF
2‘925.55 (90 % des vollen Entschädigungsanspruchs), die der Beschuldigte zu
bezahlen hat.
2.3
Der
amtliche Verteidiger des Beschuldigten macht für das Berufungsverfahren einen
Aufwand von 39,55 Stunden geltend. Die Honorarnote enthält Kanzleiaufwand, der
nicht separat zu entschädigen ist (29.9.2016, 20.10.2016, 5.12.2016, 16.1.2017,
5.4.2017
und 7.4.2017). Es sind damit 1,4 Stunden abzuziehen.
Der amtliche
Verteidiger macht Aktenstudium von total 9,45 Stunden geltend. Da im
Berufungsverfahren keine neuen Akten dazugekommen sind und der Verteidiger den
Beschuldigten bereits im erstinstanzlichen Verfahren vertreten hatte, erscheint
dies als sehr hoch, weshalb dieser Posten um 3,45 Stunden zu kürzen ist.
Für die
Vorbereitung des Plädoyers werden 12,75 Stunden geltend gemacht. Auch hier
scheint der Aufwand angesichts der Tatsache, dass keine neuen Akten zu
verarbeiten waren, hoch (der amtliche Verteidiger wurde im erstinstanzlichen
Verfahren bereits mit CHF 13‘508.00 entschädigt). Deshalb ist hier eine Kürzung
um 3,75 Stunden vorzunehmen.
Für die Instruktion
des Klienten werden 4,7 Stunden veranschlagt. Auch unter Berücksichtigung der
Tatsache, dass Verständigungsprobleme den Zeitaufwand einer Besprechung
erhöhten, kann nicht nachvollzogen werden, was in dieser langen Zeit besprochen
worden ist. Der Aufwand ist um 2,7 Stunden zu kürzen.
Somit ist eine
Kürzung von total 11,3 Stunden vorzunehmen und es sind 28,25 Stunden zu einem
Stundenansatz von CHF 180.00 zu entschädigen.
Die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___ Rechtsanwalt Viktor Müller,
Olten, wird für das obergerichtliche Verfahren auf CHF 5‘813.75 (inkl. CHF
298.10
Auslagen und CHF 430.65 MWST) festgesetzt und ist zufolge amtlicher
Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während 10 Jahren für den Betrag von CHF 5‘232.40 sowie der
Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 1‘372.95 (90
% der Differenz zum vollen Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse
des Beschuldigten erlauben.
Demnach wird in
Anwendung von Art. 34, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 51, 106 StGB; Art.
126.
Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b, Art. 177, Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a,
Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a und 22 Abs. 1, Art. 190 Abs. 1 StGB; Art.
122.
ff., Art. 135, Art. 335 ff., Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff. und
Art. 429 ff. StPO erkannt:
1.
Es wird festgestellt, dass A.___ gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des
Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 19. Juli 2016 ohne
Kostenausscheidung und ohne Ausrichtung einer Entschädigung vom Vorwurf der
Nötigung, evtl. Drohung, angeblich begangen in der Zeit vom 1. April 2014 bis
zum 30. April 2014 (Anklageschrift Ziff. 2), freigesprochen wurde.
2.
A.___ hat sich schuldig gemacht:
-
der Vergewaltigung, begangen im Frühjahr 2014, ca. im Mai 2014,
-
der Drohung, begangen in der Zeit vom 1. Dezember 2014 bis zum 9.
Dezember 2014,
-
der versuchten Drohung, begangen in der Zeit vom 1. Dezember 2014 bis
zum 9. Dezember 2014,
-
der mehrfachen Tätlichkeiten, begangen in der Zeit vom 1. April 2014 bis
zum 9. Dezember 2014,
-
der Beschimpfung, begangen in der Zeit vom 1. Dezember 2014 bis zum
9.
Dezember 2014.
3.
A.___ wird vom Vorwurf der Verleumdung, angeblich begangen in der Zeit
vom 1. Dezember 2014 bis zum 9. Dezember 2014, freigesprochen.
4.
A.___ wird verurteilt zu:
d)
2.
Jahren Freiheitsstrafe, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei
einer Probezeit von 2 Jahren,
e)
einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 70.00, unter
Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren,
f)
einer Busse von CHF 210.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 3
Tagen Freiheitsstrafe.
5.
A.___ sind 13 Tage Untersuchungshaft an die Freiheitsstrafe angerechnet.
6.
A.___ wird verurteilt, der Privatklägerin C.___, vertreten durch
Rechtsanwältin Stephanie Selig, eine Genugtuungssumme von CHF 10‘000.00
plus 5 % Zins ab dem 1. Juni 2014 zu bezahlen.
7.
A.___ wird gegenüber der Privatklägerin C.___ für die verurteilten
Straftaten dem Grundsatz nach zu 100 % haftpflichtig erklärt. Zur Ausmittlung
der Schadenshöhe wird die Klägerin, vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie
Selig, an den Zivilrichter verwiesen.
8.
A.___ hat der Privatklägerin C.___, vertreten durch Rechtsanwältin
Stephanie Selig, für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung
von CHF 8‘735.70 zu bezahlen.
9.
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt
Viktor Müller, wird für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 13‘508.00
festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren für
den Betrag von CHF 12‘157.20 sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen
Verteidigers im Umfang von CHF 3‘224.60 (90 % der Differenz zum vollen
Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten
erlauben.
10.
A.___ hat der Privatklägerin C.___, vertreten durch Rechtsanwältin
Stephanie Selig, für das obergerichtliche Verfahren eine reduzierte
Parteientschädigung von CHF 2‘925.55 zu bezahlen.
11.
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt
Viktor Müller, wird für das obergerichtliche Verfahren auf CHF 5‘813.75 festgesetzt
und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt
der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren für den Betrag von CHF
5‘232.40 sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang
von CHF 1‘372.95 (90 % der Differenz zum vollen Honorar), sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
12.
A.___ hat an die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von total
CHF 8‘500.00, 90 %, d.h. CHF 7‘650.00, zu bezahlen. Der Rest geht zu Lasten
des Staates.
13.
A.___ hat an die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer
Staatsgebühr von CHF 4‘000.00, total mit Auslagen 4‘100.00, ebenfalls 90 %,
d.h. CHF 3‘690.00, zu bezahlen. Der Rest geht zu Lasten des Staates. A.___ hat
somit insgesamt Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 11‘340.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen
seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in
Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78.
ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der
amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der
Strafkammer des Obergerichts
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Kamber Haussener