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Entscheid

STBER.2016.64

Vergewaltigung, Nötigung, Drohung und Versuch dazu, mehrfache Tätlichkeiten (häusliche Gewalt), Verleumdung, Beschimpfung

10. Mai 2017Deutsch89 min

Source so.ch

Sachverhalt

A. Der

unbestrittene Sachverhalt

1. Die

Geschädigte lebt seit 1999 in der Schweiz. Der Beschuldigte und die Geschädigte

heirateten am 17. Februar 2014 in [...]/Mazedonien. Im März 2014 reiste der

Beschuldigte, der bis anhin in Mazedonien lebte, in die Schweiz ein (AS 387).

Am 9. Dezember 2014 erfolgte die Aufhebung des gemeinsamen ehelichen

Haushaltes. Die Ehe wurde am 29. Dezember 2014 durch das Amtsgericht [...]

wiederum geschieden (AS 331).

Erwägungen

2.

Gemäss

Auszug aus dem Eheregister der Gemeinde [...] hat der Beschuldigte kurz nach

der Scheidung von der Geschädigten wieder geheiratet. Am 5. Januar 2015

heiratete er E.___ (AS 339 f.).

B. Der

bestrittene Sachverhalt

1.

Der

Beschuldigte bestreitet sämtliche Sachverhalte, welche ihm in der

Anklageschrift vom 19. Februar 2016 vorgehalten werden. Objektive Beweismittel

wie Arztzeugnisse, Spuren etc. fehlen. Es sind deshalb nachfolgend die

wesentlichen Aussagen der involvierten Personen darzulegen.

2.

C.___

2.1

Die

Geschädigte wurde am 5. Januar 2015 erstmals polizeilich einvernommen (AS 70

ff.). In dieser Einvernahme wurde die Geschädigte zur häuslichen Gewalt

befragt. Es sei im April 2014 zum ersten Mal zu einem Übergriff gekommen, als

der Beschuldigte sie im Verlauf einer verbalen Auseinandersetzung am Arm

gepackt habe. Er habe sie immer wieder gepackt und festgehalten, geschlagen

habe er sie aber nicht. Sie habe ihm zu verstehen gegeben, dass sie die

Scheidung wolle. Er habe ihr darauf gedroht, ihr etwas anzutun. Die Trennung

habe sie eigentlich nicht gewollt, sie habe ihn nur damit konfrontiert.

Es sei auch in

der Folge wiederholt zu Streit gekommen. Im September 2014 sei es wegen den

Finanzen zum Streit gekommen, in dessen Verlauf er ihr gedroht habe, nachdem

sie ihm gesagt habe, sie wolle sonst die Trennung: Sie solle nur warten, bis

sie in Mazedonien seien. Da sie wisse, dass der Beschuldigte dort eine Waffe

habe, habe sie sich bedroht gefühlt.

Im Dezember

2014.

sei es zu Tätlichkeiten gekommen. Der Beschuldigte habe ihr vorgeworfen,

sie gehe fremd und sei eine Schlampe, weil sie Besuch von Freunden gehabt habe.

Er habe sie gepackt und heftig geschubst, so dass sie zu Boden gestürzt sei,

geschlagen habe er sie aber nicht. Sie habe vor Angst nicht recht atmen können,

sie habe geweint. Von den erlittenen Verletzungen habe sie Fotos gemacht,

welche sie der Polizei zustellen würde. Ein paar Tage nach diesem Vorfall, am

9.

Dezember 2014, sei der Beschuldigte aus der gemeinsamen Wohnung zu seinem

Bruder, G.___, gezogen. Dieser und ihr Ex-Ehemann hätten gegenüber dem Amt

falsch ausgesagt, damit der Bruder das Kind von ihrem Ex-Ehemann adoptieren

könne. Sie habe Angst vor ihrem Ex-Ehemann, da sie denke, er werde ihr etwas

antun, da sie jetzt bei der Polizei gewesen sei.

2.2

Am 6.

Januar 2015 wurde die Geschädigte zum zweiten Mal polizeilich befragt (AS 76

ff.). Sie führte aus, dass sie glaube, dass der Beschuldigte gestern (d.h. am

5.1

) wieder geheiratet habe. Er habe so schnell wieder geheiratet, weil er

in der Schweiz bleiben wolle. Die Zeit habe wohl gedrängt, weil die Aufenthaltsbewilligung

im Februar 2015 ablaufe.

Schon im April

habe sie ihn darauf angesprochen, dass er sie nur geheiratet habe, damit er in

der Schweiz bleiben könne. Sie habe dies einmal mehr durch Bekannte erfahren

und ihn darauf angesprochen. Er sei dann ausfällig geworden.

Sie sei

ungefähr im Mai 2014 an einem Sonntag von einem dreitägigen Besuch bei ihrem

Bruder in Paris zurückgekommen. Sie hätten im Garten gestritten, der

Beschuldigte habe ihr vorgeworfen, dass sie fremdgehe. Da sie sich wegen den

Nachbarn geschämt habe, sei sie in die Wohnung gegangen. Er sei ihr gefolgt; in

der Wohnung habe er ihren Arm gepackt und habe versucht, sie zu küssen. Sie

habe den Arm aus seinem Griff gelöst, worauf er versucht habe, sie von vorne zu

umarmen. Sie habe ihn mit beiden Händen weggestossen. Darauf habe er sie von

hinten mit beiden Armen über ihre Arme festgehalten und sie mit seinem

Körpergewicht nach vorne in das Schlafzimmer gestossen. Sie habe versucht, mit

den Beinen entgegenzuhalten und zu bremsen. Er habe sie darauf auf die Seite

gedreht und seitwärts weiter gezogen. Im Schlafzimmer habe er sie auf das Bett

geworfen, sie sei auf dem Rücken gelandet, die Beine hätten halb aus dem Bett

geragt. Er habe sich im Bereich der Hüften auf sie gesetzt, so dass sie die

Beine nicht mehr habe bewegen können. Er habe sich auf die Knie gestützt und

versucht, seine Hosen zu öffnen. Da sei es ihr gelungen, eine Drehung zu

machen. Er habe sie gepackt und wieder auf den Rücken gedreht. Darauf habe er

ihre Arme über’s Kreuz gelegt, so dass er sie mit einer Hand habe festhalten

können. Mit der anderen Hand habe er seine Hose geöffnet und diese halb nach

unten gestreift. Sie habe realisiert, was er vorhat und habe begonnen, zu

weinen und schreien. Er habe mit seiner Hand unter ihren Rücken/Gesäss

gegriffen und ihr die Leggins von hinten her nach unten gezogen. Darauf sei er

mit beiden Beinen zwischen ihre Beine gekniet und habe ihre Arme über ihren

Kopf gestreckt. Der Beschuldigte habe gesagt, dass sie mit ihm auch könne, was

sie mit anderen könne. Darauf sei er in sie eingedrungen.

Bald darauf

sei die Kleine (die Tochter der Geschädigten) gekommen und habe nach der Mutter

gerufen. Sie sei in das Schlafzimmer gekommen und habe sie gesehen. Die Tochter

habe zu weinen begonnen, wohl weil sie (die Geschädigte) zerzaust ausgesehen

und verweinte Augen gehabt habe. Der Beschuldigte habe dann von ihr abgelassen.

Sie habe der Tochter dann gesagt, dass alles gut sei und sie wieder spielen

gehen solle. Der Beschuldigte habe sie anschliessend in der Küche gefragt, ob

es ihr gehe und ob sie hässig sei. Er habe das aus Liebe gemacht.

Sie habe von

der Vergewaltigung erstmals ihrer Mutter erzählt, nachdem der Beschuldigte am

9.

Dezember 2014 ausgezogen sei. Sie habe sich vorher nicht getraut, eine Anzeige

zu machen, weil sie noch mit dem Beschuldigten zusammengelebt und nicht gewusst

habe, was dann mit ihm passieren würde. Jetzt habe sie Anzeige gemacht, weil er

sie verarscht habe. Sie habe ihn geliebt, er habe sie ausgenutzt und habe

einzig das Ziel gehabt, hier zu bleiben. Es sei keine Rache, sie wolle nur

aufdecken, was er ihr alles angetan habe. Ihre Mutter habe sie motiviert, eine

Anzeige zu machen. Sie habe Angst vor einer Begegnung mit ihm. Er habe eine

Waffe und habe in Mazedonien bei einem Fest aus Freude herum geschossen.

Sie wisse

nicht mehr, wann sie das letzte Mal Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten

gehabt habe, das sei schon zu lange her. Das sei schon vor mehreren Wochen

gewesen. Nachdem sie ihm im September gesagt habe, dass sie die Scheidung

wolle, sei es nicht mehr viel vorgekommen. Höchstens noch vier Mal. Er habe sie

bei diesen vier Mal nicht dazu gezwungen. Sie habe es einfach über sich ergehen

lassen, damit er Ruhe gebe. Sie habe aber freiwillig mitgemacht.

2.3

Am 15.

Januar 2015 wurde die Beschuldigte in Anwesenheit des Beschuldigten (in einem

Nebenzimmer) und dessen amtlichem Verteidiger von der Staatsanwältin

einvernommen (AS 170 ff.).

Die

Geschädigte bestätigte den Vorfall vom April 2014, den sie anlässlich der

Einvernahme vom 5. Januar 2014 geschildert hatte. Nach dem Vorhalt, sie habe

von Bekannten erfahren, dass er sie nur geheiratet habe, um in der Schweiz zu

bleiben zu können, sei er wütend geworden und habe sie das erste Mal gepackt

und «im Zügs umegschüpft».

Die Geschädigte

schilderte die Vergewaltigung vom Mai 2014 detailliert und identisch, wie sie

es in der Einvernahme vom 6. Januar 2015 ausgesagt hatte (AS 176 – 178). Sie

führte ergänzend aus, dass sie dem Beschuldigten mehrmals gesagt habe, dass er

aufhören und sie in Ruhe lassen soll. Er habe das verstanden.

Auf die Frage,

warum sie Anzeige erstattet habe, führte die Geschädigte aus, dass sie viel

Kraft und Liebe in die Beziehung hineingesteckt habe. Sie habe viel über sich

ergehen lassen. Sie hoffe, dass er die gerechte Strafe erhalte, sie und die

Tochter hätten viel gelitten, und für ihn sei es einfach ein Spiel gewesen. Die

Anzeige stehe nicht im Zusammenhang mit der erneuten Heirat des Beschuldigten.

Die

Geschädigte führte im Weiteren aus, dass sie mit dem Beschuldigten nach dem

Vorfall vom Mai 2014 weiterhin manchmal sexuelle Kontakte gehabt habe. Sie habe

ihn geliebt. Er habe immer wieder gesagt, dass sie mit anderen Männern gehen

würde. Sie glaube, er sei eifersüchtig gewesen. Er habe nachts gearbeitet und

sei später in der Nacht von der Arbeit gekommen und habe Sex gewollt, aber sie

habe schlafen wollen, weil sie am Morgen aufstehen und zur Arbeit habe gehen

müssen. Sie habe ihm gesagt, dass sie nicht möge. Sie habe dann, damit sie

Streit habe vermeiden können, halt manchmal mitgemacht, wenn er es gewollt

habe.

Die

Geschädigte schilderte auch den Vorfall vom Dezember (vgl. Ziff. 2.1 hiervor)

gleich. Sie ergänzte, dass der Beschuldigte gesagt habe, sie solle aufpassen,

was sie mache, sie würde sonst Probleme bekommen. Er habe dann gesagt, dass sie

zusammenbleiben würden, bis er die Aufenthaltsbewilligung habe und danach

könnten sie in Ruhe auseinandergehen. Sie habe dies abgelehnt, sie sei mit ihm

zusammen, weil sie ihn liebe. Sie habe Angst gehabt, dass er ihr etwas antun

könnte oder ihrer Tochter. Er habe sie als «billige Schlampe» tituliert (AS

187).

Einmal habe er

einer anderen Person gesagt, dass sie Drogen nehme und er nicht verstehe, warum

man ihr das Kind noch nicht weggenommen habe. Er habe dies dem Vater ihrer

Schwägerin gesagt, als dieser in der Schweiz zu Besuch gewesen sei. Das sei im

November 2014 gewesen (AS 187).

Sie habe dem

Migrationsamt gemeldet, dass der Beschuldigte mit ihr eine Scheinehe geführt

habe. Sie habe dies getan, weil er sie zwei Jahre verarscht habe. Er habe ihr

die grosse Liebe vorgespielt, dabei habe er nur in die Schweiz kommen wollen.

Sie sei sehr verletzt, habe aber immer noch Gefühle für ihn. Sie habe Angst,

dass er ihr und ihrer Tochter etwas antun würde.

Er komme aus

einer Familie, wo Männer das Sagen haben und nicht die Frauen. Er habe ihr

selbst erzählt, dass sein Grossvater vor ein paar Jahren seine eigene Tochter

umgebracht habe (AS 190).

2.4

Am 27.

Januar 2015 erfolgte eine weitere polizeiliche Einvernahme, an welcher der

amtliche Verteidiger des Beschuldigten teilnahm. Der Beschuldigte selbst folgte

der Einvernahme in einem Nebenraum (AS 91 ff.).

Die

Geschädigte reichte vor dieser Einvernahme am 9. Januar 2015 (AS 108) bei der

Polizei per E-Mail 10 Fotos ein (AS 109 ff.). Im Schreiben dazu hielt sie fest,

die Bilder 1-7 seien vom 1. Vorfall, die Bilder 8-10 vom 2. Vorfall. In der

Einvernahme am 27. Januar 2015 führte sie aus, die Bilder zum ersten Vorfall

seien so 2-3 Tage nach dem Vorfall gemacht worden, nachdem sie beim Duschen

blaue Flecken an ihrem Körper festgestellt habe (AS 93). Sie habe die Bilder

gemacht, um es für sich festzuhalten. Sie habe nicht gewusst, wie es

herauskomme. Sie habe nicht gewusst, ob es immer wie schlimmer werde mit der

Gewalt. Sie habe immer im Kopf gehabt, eine Anzeige gegen ihn zu machen. Die

Bilder zum zweiten Vorfall habe sie auch ein paar Tage später gemacht. Schon in

der Einvernahme vom 15. Januar 2015 hat sie auf die Frage, ob sie von den

Vorfällen im April und Dezember Verletzungen erlitten habe, mit ja geantwortet.

Auf den Fotos seien die Verletzungen ersichtlich. Sie hat auf das E-Mail vom 9.

Januar 2015 an den Polizisten hingewiesen, wo sie vermerkt habe, welche Fotos

zu welchen Verletzungen gehörten. Auf die Frage nach Verletzungen von der

Vergewaltigung gab die Geschädigte an, sie habe blaue Flecken gehabt, vor allem

an den Handgelenken. Er habe sie an den Handgelenken gehalten und davon habe

sie blaue Flecken gehabt und am linken Arm, von dort, wo er sie gepackt habe (AS

190). Zu der Vergewaltigung im Mai 2014 befragt, führte die Geschädigte in der

Einvernahme vom 6. Januar 2015 aus, sie habe blaue Flecken an ihren Oberarmen

gehabt, an den Oberschenkeln und an den Handgelenken. Sie habe leider keine

Fotos davon gemacht (AS 88).

Die

Geschädigte führte in der Einvernahme vom 27. Januar 2015 auf entsprechenden

Vorhalt aus, sie habe am 5. Januar 2015 auf ihrem Facebook-Profil einen Text

gepostet, in welchem sie den Beschuldigten als «Hundesohn» bezeichnet; sie sei

sehr verletzt gewesen, weil er sie nur zum Zwecke des Aufenthalts in der

Schweiz geheiratet habe (AS 95).

Auf Vorhalt

führte die Geschädigte aus, dass sie ihrer Mutter am 9. Dezember 2014 über die

Vorfälle erzählt und diese geraten habe, eine Strafanzeige zu machen. Sie habe

den Beschuldigten geliebt und deshalb keine Anzeige eingereicht. Für den

Beschuldigten sei es aber nur ein Spiel gewesen, dies habe sie gesehen, als er

so rasch wieder geheiratet habe (AS 101).

2.5

Anlässlich

der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde die Geschädigte am 19. Juli 2016

als Auskunftsperson befragt (S-L 34 ff.). Die Geschädigte führte aus, dass der

sexuelle Übergriff an einem Nachmittag erfolgt sei. Er habe zuerst gefragt und

sie habe gesagt, dass sie nicht wolle. Sie hätten vorher Streit gehabt. Dann

habe er sie von hinten gehalten und in das Zimmer gezogen. Er habe gesagt «das

was mit angere chasch, chasch mit mir ou». Er habe sie im Schlafzimmer auf das

Bett geworfen und sei auf sie gestiegen. Er sei in sie eingedrungen, sie habe

sich mit Händen und Füssen gewehrt und gesagt, er solle aufhören, sie wolle das

nicht.

Die

Geschädigte schilderte die Phase, als der Beschuldigte auf ihr sass und sich

die Hosen öffnete, identisch wie am 6. Januar 2015 (S-L 44 f.).

Sie habe die

Realität endlich gesehen, als sie erfahren habe, dass der Beschuldigte wieder

geheiratet habe. Sie habe gemerkt, wie sie verarscht worden sei, wie viel sie

in die Beziehung gesteckt habe, finanziell, emotional und körperlich. Auf die

Frage, weshalb sie denn am 5. Januar 2015 Anzeige gemacht habe, gibt sie an,

sie habe damals zum ersten Mal mit ihrer Mutter darüber gesprochen. Es hätten

ihr immer wieder Bekannte gesagt, dass der Beschuldigte sie nur aus diesem

Grund wolle. Er habe auch gegenüber ihrem Grossvater geschildert, dass sobald

seine Kinder in der Schweiz aufenthaltsberechtigt seien, er sie verlassen

würde. Sie habe das nie wahrhaben wollen. Am 5. Januar habe sie dann mit ihrer

Mutter darüber gesprochen. Sie habe damals gesagt, dass es nun höchste Zeit sei.

Sie müsse eine Anzeige machen und sich wehren. Also habe sie ihren Mut zusammen

genommen und sei zur Polizei gegangen. Sie wisse nicht mehr, ob das Gespräch

genau an diesem Tag oder einen Tag vorher stattgefunden habe. Sie wisse es

nicht mehr. Sie habe damals schon Gerüchte gehört, dass der Beschuldigte eine

andere habe. Genau vernommen habe sie es dann, als die beiden geheiratet haben.

Sie habe am 5. Januar von der Heirat erfahren. Sie hätten damals ein Foto

gepostet (S-L 49).

2.6

Vor

Obergericht bestätigte C.___ als Auskunftsperson die bisher gemachten Aussagen.

Sie wisse nicht mehr genau, wann es das erste Mal zu Schwierigkeiten gekommen

sei. Sie sei halt nicht die brave Frau gewesen und habe ihre Rechte gewollt.

Wenn es Streit gegeben habe, habe sie gesagt, was sie meine. Sie sei keine

Marionette gewesen. Vor der Heirat sei das alles kein Problem gewesen. Nachher

schon, wenn sie z.B. mit einem Kollegen gesprochen habe, habe es gleich

geheissen, sie hätte etwas mit ihm. Zum Vorfall im Mai 2014 befragt, führte sie

aus, das Datum wisse sie nicht mehr genau. Sie sei von Paris zurückgekommen mit

der Kleinen. Sie sei im Garten gehockt. Er sei vom Garten reingekommen, habe

sie umarmen wollen, als sei nichts gewesen. Sie habe ihn dann weggestossen. Als

sie ihn weggestossen habe, habe er sie von hinten gepackt. Er habe sie ins

Schlafzimmer reissen wollen, sie habe sich gewehrt. Sie habe nicht gewollt und habe

ihm auch gesagt, er solle sie sein lassen, was er nicht gemacht habe. Es sei

Sommer gewesen und sie sei barfuss gewesen. Sie habe versucht, sich mit den

Füssen auf dem Parkettboden abzustützen, damit er sie nicht so nach vorne

stossen könne. Dann habe er sie halt „hingerzitig“ ins Schlafzimmer gezogen.

Die Tochter sei zu diesem Zeitpunkt auf dem Spielplatz gewesen. Dann seien sie

ins Schlafzimmer. Dort habe er sie aufs Bett „gschosse“. Sie sei auf dem Bett

gewesen, ganz, aber es sei gerade beim Rand gewesen. Er habe sich auf sie auf

Hüfthöhe gehockt. Er habe sie «ghäbt,

grisse und gmacht». Und sie habe ihm

gesagt, dass sie es nicht wolle. Er habe gesagt, «was

du mit anderen kannst, kannst du mit mir auch».

Er habe auch gesagt, sie solle doch mit machen, dann sei es schneller vorbei. Sie

solle auch das Oberteil abziehen, dann gehe es schneller und dann sei es auch

schneller fertig. Die Leggins habe er ihr abgezogen. Es sei zum Geschlechtsverkehr

gekommen. Sie wisse nicht nach wie langer Zeit, sei die Tochter plötzlich

hereingekommen. Sie habe nach ihr gerufen. Dann hätten sie beide die Kleine

gehört. Sie habe ihm gesagt, jetzt sei höchste Zeit, dass er aufhören soll.

Dann habe er auch aufgehört. Dann sei sie aufgestanden und sei schnell zu der

Kleinen gegangen, dass sie ja nichts merke und traurig sei. Aber wie sollte

eine vergewaltigte Frau nachher aussehen, ihre Haare hätten in alle Richtungen

geschaut, sie habe gemerkt, dass etwas nicht stimme. Der Beschuldigte müsse

realisiert haben, dass sie den Geschlechtsverkehr nicht gewollt habe. Sie habe

ihm viele Male gesagt, dass sie das nicht wolle. Sie habe sich so gut es

gegangen sei gewehrt. Er habe ihr die Arme gehalten und sie habe sich zu

befreien versucht. Es sei aber nicht gegangen. Als er den Gurt habe lösen

wollen, habe er ihre Arme losgelassen. Dann sei es ihr gelungen, eine Drehung

zu machen. Er habe sie dann aber wieder aufs Bett gezogen. Von diesem Vorfall

habe sie in diesem Moment niemandem erzählt. Die allererste Person, der sie es

erzählt habe, sei ihre Mutter gewesen. Sie habe immer wieder gehört, dass er sie

nur geheiratet habe, weil er in die Schweiz habe kommen wollen. Sie habe das

aber nie wahr haben wollen, weil sie ihn geliebt habe. Und als sie dann gehört

habe, dass er wieder geheiratet hat, habe sie das der Mutter gesagt, dass sie

das verletzt habe und sie habe ihr gesagt, was passiert sei. Dann habe sie (die

Mutter) gesagt, jetzt sei es aber höchste Zeit, dass sie (die Tochter)

eigentlich eine Anzeige machen sollte. Der Beschuldigte sei zu diesem Zeitpunkt

schon ausgezogen gewesen. Wie es zum Auszug des Beschuldigten am 9. Dezember

2014.

gekommen sei, wisse sie nicht mehr genau. Sie hätten Streit gehabt. Sie

habe gesagt, jetzt reiche es, sie möge nicht mehr. Er sei dann mit dem Bruder

die Sachen holen gekommen. Er habe wieder Anschuldigungen wegen einem

Arbeitskollegen gemacht, sie hätten etwas zusammen. Dann habe sie gesagt, jetzt

sei fertig, sie möge nicht mehr. Er habe auch immer wieder wegen dem

Familiennachzug seiner Kinder gestürmt. Sie habe am Tag gearbeitet, er in der

Nacht. Den Haushalt habe immer sie machen müssen. Er habe bloss Kaffee

getrunken und habe sich nicht um die Papiere wegen dem Nachzug gekümmert. Das

sei ihr gegen den Strich gegangen. Er sei nicht einfach so gegangen. Er sei arbeiten

gegangen und habe gedacht, es gehe dann schon wieder. Er habe dann angerufen und

gesagt, dass er sie liebe. Eine verliebte Frau gebe dann nach. Doch dann nicht

mehr, dann habe es gereicht.

Auf die Frage,

wer die Scheidung in Mazedonien veranlasst habe, gab C.___ zu Protokoll, der

Bruder des Beschuldigten habe angerufen und gesagt, sie müsse sich sofort

scheiden lassen, er wolle einen Kredit aufnehmen und sie in Schulden

reinziehen. Nachher habe er gesagt, er werde veranlassen, dass sie sich von ihm

scheiden lassen könne, damit sie nicht in einen „Seich“ komme und so. Er habe

gesagt, sie müsse dafür nicht nach Mazedonien reisen, sie würden sie dann

anrufen. An dem Tag, als sie angerufen hätten, sei sie noch im Spital im

Aufwachraum nach einer OP gewesen. Sie habe dann der Scheidung telefonisch

zugestimmt. Bei der Trennung habe sie gedacht, er solle Abstand haben und

sehen, was ihm fehle, wenn sie nicht mehr da sei. Sie habe eigentlich schon auf

eine Wiedervereinigung gehofft. Sie habe ihn dann noch geliebt, sie könne ja

die Liebe nicht einfach auf Knopfdruck abstellen. Sie habe sich nur trennen

wollen, um einmal Ruhe für sich und ihr Kind zu haben. Die Scheidung sei von

ihm aus gekommen. Sie habe sich nicht sofort scheiden lassen wollen. Sie habe

ihm deshalb auch geholfen bei der Wohnungssuche in der Schweiz.

Sie wisse

nicht mehr, ob der Facebook-Eintrag vom 5. Januar 2015 von ihr gewesen sei. Sie

habe dann die Augen aufgemacht und gemerkt, was ihr Drittpersonen schon lange

gesagt hätten, dass das stimme. Ihre Mutter habe auch gesagt, sie solle die Augen

aufmachen, es sei höchste Zeit, dass sie etwas mache. Es sei für sie eine

Bestätigung gewesen, dass sie verarscht worden sei von ihm, jahrelang.

Drittpersonen hätten gesagt, dass er gegen aussen kommuniziert habe, er habe

sie nur wegen den Papieren geheiratet, damit er in die Schweiz kommen könne. Er

habe sogar ihrem Grossvater gesagt, er werde sich trennen, sobald er seine

Kinder nachgeholt habe. Er habe auch anderen Leuten das gleiche gesagt, er

werde nicht mit ihr zusammen bleiben, er wolle eine Frau, die auf ihn höre und

nicht eine, die selber Entscheidungen treffe. Es seien auch Bekannte, z.T. auch

Familienmitglieder von ihm, gewesen. Sie habe eine Strafanzeige gemacht, da es

(die Hochzeit) eine Bestätigung gewesen sei, dass es so war, wie alle sagten.

Sie habe darunter gelitten und für ihn sei es nur ein Spiel gewesen. Sie leide

heute noch darunter. Sie habe es draussen von ihr haben wollen. Er solle

korrekt bestraft werden für das, was er gemacht habe.

Sie wisse

nicht mehr, wann sie die Fotos gemacht habe. Sie habe dann aber noch mit ihm

zusammen gewohnt. Der Grund sei gewesen, dass sie eine Anzeige habe machen

wollen. Sie habe die Fotos ausgedruckt und gelöscht. Sie habe sich aber nicht

getraut, weil sie nicht gewusst habe, wie er darauf reagiere. Er habe auch

immer wieder gedroht. Sie habe einmal im Krach gesagt, sie rufe die Polizei an,

dann habe er gesagt, das solle ihr ja nicht in den Sinn kommen. Sie habe Angst

um sich und ihre Tochter gehabt.

Darauf

angesprochen, dass sie nach bisherigen Aussagen gesagt habe, sie habe es ihrer

Mutter schon am 9. Dezember gesagt, gibt C.___ an, ja, nachdem er gegangen sei.

Aber als sie geheiratet hätten, habe sie (die Mutter) gesagt, wie blöd sie sei,

ob sie eigentlich nicht merke, dass es wirklich so gewesen sei, sonst hätte er

ja nicht gleich wieder eine andere genommen. Sie (die Mutter) habe ihr

eigentlich sagen wollen, sie solle die Augen aufmachen. Sie habe es ihr

eigentlich schon das erste Mal gesagt, als sie es ihr gesagt habe, sie solle es

machen.

3.

A.___

3.1

Der

Beschuldigte wurde erstmals am 14. Januar 2015 polizeilich befragt (AS 56 f.).

Der

Beschuldigte bestritt anlässlich dieser Einvernahme die von der Geschädigten

geschilderten Vorfälle vom April, September und Dezember 2014. Er bestritt auch

die vorgehaltene Vergewaltigung vom Mai 2014. Er habe so etwas nie gemacht, er

habe sie geliebt.

3.2

Am 10.

Februar 2015 erfolgte eine weitere polizeiliche Einvernahme (AS 65 ff.). Auch

in dieser Einvernahme bestritt der Beschuldigte sämtliche Vorhalte. Er führte

aus, dass die Trennung auf Initiative der Geschädigten erfolgt sei. Diese habe

das Formular für den Familiennachzug seiner zwei Kinder in Mazedonien nicht

ausgefüllt und ihm gesagt, dass sie seine Kinder nicht wolle. Er könne seine

Sachen nehmen. Darauf sei er zu seinem Bruder gezogen.

3.3

Anlässlich

der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 19. Juli 2016 (S-L 56 ff.) bestritt

der Beschuldigte weiterhin alle Vorhalte. Er führte im Weiteren aus, dass ihm

die Geschädigte im Dezember 2014 gesagt habe, dass sie nun einen anderen gefunden

habe und seine Kinder nicht hier haben wolle. Sie wolle sich von ihm trennen.

3.4

Vor

Obergericht gab der Beschuldigte an, es stimme nicht, was C.___ gesagt habe. Er

habe ihr nichts getan. Sie mache das wohl aus Eifersucht. Nach der Heirat habe

sie ihn angezeigt bei der Polizei. Für ihn sei es unvorstellbar, dass er sie zu

so etwas zwingen oder gegen ihren Willen machen würde. Er könne sich an keinen

Sonntag erinnern, dass er so etwas gemacht habe. Zu der Trennung sei es

gekommen, weil im September 2014 ein Anlass in der Schule ihrer Tochter gewesen

sei. Er habe gearbeitet und sei früher von der Arbeit zurückgekommen. Er sei

zum Parking der Wohnung gekommen und habe sie gesehen, dass sie aus ihrer

Wohnung mit einem anderen Mann herausgekommen sei. Sie seien zusammen ins Auto

gestiegen. Er habe sie angesprochen. Sie habe gesagt, sie gehe zum Anlass der

Tochter. Er habe gefragt, wieso mit diesem Mann. Sie habe gesagt, es sei ein

Kollege von ihr. Er sei früher ihr Freund gewesen. Dann hätten die Schwierigkeiten

begonnen. Nach dem Anlass habe sie gesagt, er solle die Sachen nehmen und

gehen. Dann sei er zum Bruder gegangen. Sie habe gesagt, er solle weggehen, sie

wolle nicht mehr mit ihm zusammenleben. Nach drei oder vier Tagen habe sie ihn

angerufen und er sei wieder zu ihr zurückgegangen. Dann habe sie gesagt, sie

schulde diesem Mann Geld und sie würden ihm die Geldschulden zurückzahlen, dann

sei sie ihn los. Er habe dann gesagt, sie würden das zurückzahlen. Er wolle

solche Sachen nicht mehr. Er wolle keine SMS/Korrespondenz zwischen ihr und

anderen Männern. Sie solle sich nicht mehr mit ihm treffen. Solche Anlässe

wolle er mit ihr besuchen, dafür sei er da. Das Formular betreffend

Familiennachzug habe er nicht selber ausfüllen können, da er nicht Deutsch

könne. Sie habe dann das Ausfüllen des Formulars verzögert. Es seien immer

wieder SMS gekommen und es sei zu neuen Schwierigkeiten gekommen, bis sie

gesagt habe, sie wolle mit einem anderen Mann. Er sei dann zum Bruder gegangen.

Die Scheidung habe er nicht allein initiiert, das sei beidseitig gewesen. Er

habe weder Druck ausgeübt noch gedroht. Mit der Scheidung seien die

Schwierigkeiten beseitigt gewesen. Eine Schwägerin von ihm hätte dann bezüglich

der neuen Eheschliessung vermittelt.

4.

F.___

F.___ ist die

Mutter der Geschädigten. Sie wurde am 16. Januar 2015 polizeilich einvernommen

als Auskunftsperson (AS 143 ff.).

F.___ führte

aus, dass sie am 9. Dezember 2014 von ihrer Tochter erfahren habe, dass der

Beschuldigte sie geschlagen und vergewaltigt habe. Sie habe ihrer Tochter

geraten, Anzeige zu machen. Die Tochter habe gezittert und sei anschliessend

gegangen. Die Tochter habe ihr nicht gesagt, wann es genau zur Tat gekommen

sei, sie habe nicht über das Thema sprechen wollen. Vorher habe sie nie etwas

gesagt.

Es sei eine

Liebesheirat gewesen; die Tochter liebe den Beschuldigten immer noch, manchmal

mache Liebe blind.

5.

G.___

G.___ ist der

Bruder des Beschuldigten. Er führte anlässlich der polizeilichen Einvernahme

vom 19. Januar 2015 (AS 149 ff.) aus, dass die Geschädigte ihm nach der

Scheidung eine SMS geschrieben und mitgeteilt habe, dass sie dem Beschuldigten

helfe, eine Wohnung zu finden. Sie habe ihm auch Bilder von günstigen Wohnungen

geschickt. Erst als sie gesehen habe, dass sich der Beschuldigte mit einer

anderen Frau verlobt habe, habe sie geschrieben: «jetzt siehst du was es für

Probleme gibt. Jetzt kommen wir aus dem Problem nie heraus».

6.

H.___

H.___ war bei

der Firma [...], wo die Geschädigte arbeitete, ihre direkte Vorgesetzte. Am 19.

Januar 2015 wurde sie polizeilich einvernommen (AS 158 ff.).

Sie führte

aus, dass die Geschädigte ab Mitte 2014 verändert gewesen sei. Sie sei

körperlich anwesend, geistig aber abwesend gewesen. Auch ihre Leistung habe

nachgelassen. Die Geschädigte habe aber nie Auskunft gegeben.

Sie sei

anfangs Dezember 2014 einmal mit zwei weiteren Kolleginnen bei der Geschädigten

auf Besuch gewesen. Sie habe einen Anruf von ihrem Ehemann erhalten, worauf die

Geschädigte sie gebeten habe, die Wohnung zu verlassen, weil sie Diskussionen

mit dem Ehemann vermeiden wolle.

Vor der Heirat

und zur Zeit der Heirat habe die Geschädigte sehr glücklich gewirkt, sie sei

damals sehr offen und zugänglich gewesen.

7.

Am 5.

Januar 2015 veröffentlichte C.___ auf ihrem Facebook-Profil ein Bild von E.___

und dem Beschuldigten mit folgendem Text (AS 30, 32):

«Sehr geehrte

Freunde und Freundinnen das ist der Hirt von [...], der sich 32 Jahre lang mit

Schafen befasste und im Wald lebte. Ich habe ihm geholfen und heiratete ihn,

ich akzeptierte seine drei Waisenkinder und dieser Hundesohn ging

schlussendlich weg und zeigte kein Interesse mehr. Nach zwei Wochen heiratete

er sich mit dieser Frau. Entschuldigt mich aber ich will, dass jeder weiss, was

für Idioten auf dieser Welt existieren. Gott hat mich geliebt, weil er mich von

dieser schrecklichen Familie gerettet hat mit E.___.»

Am gleichen

Tag hat sie auch dem Migrationsamt ein E-Mail geschrieben mit dem Betreff: «Meldung Scheinehe» (AS 140).

III. Beweiswürdigung

A. Allgemeine Ausführungen zur

Beweiswürdigung

Bezüglich der

allgemeinen Ausführungen zur Beweiswürdigung kann auf das vorinstanzliche

Urteil verwiesen werden (US 7 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

Wie

erwähnt, fehlt es im vorliegenden Fall an objektiven Beweismitteln. Von

ausschlaggebender Bedeutung ist daher die Würdigung der Glaubwürdigkeit der

Beteiligten und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen im Verfahren. Die

Strafprozessordnung verzichtet darauf, Grundsätze darüber aufzustellen, nach

welchen Gesichtspunkten eine Zeugenaussage zu bewerten sei. Entscheidend für

den Wert einer Aussage aber ist, inwieweit sie geeignet ist, dem Richter die

Überzeugung dafür zu verschaffen, dass sich eine bestimmte erhebliche Tatsache

verwirklicht hat. Dabei ist keine absolute Gewissheit von Nöten. Es genügt,

dass der Richter das Zeugnis für wahr hält und sich keine objektiven,

unüberwindlichen Zweifel an der Richtigkeit aufdrängen. Die Qualität eines

Zeugenbeweises hängt somit eng zusammen mit der Persönlichkeit eines Zeugen,

seiner Beziehung zum Prozessstoff, der Beschaffenheit seiner Aussage und deren

Vergleich mit anderen Beweisen in Form von Aussagen, Urkunden etc. (vgl. Robert

Hauser: Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des

Zivilprozesses, Zürcher Schriften zum Verfahrensrecht, 1974, S. 313).

Mit dieser

Betrachtungsweise wird die Unterscheidung zwischen persönlichkeitsbezogener

Glaubwürdigkeit und der für die Aussage geltenden Glaubhaftigkeit vorgenommen.

Bei der Glaubwürdigkeit zu beachten sind: Die menschliche Qualität des Zeugen;

die Würdigung der Aussage hinsichtlich der persönlichen Eignung und der

Umstände, unter welchen die Person ihre Wahrnehmungen gemacht hat; die

Beziehung des Auskunftsgebers zum Prozessstoff, woraus sich spezifische

Gebundenheiten und Befangenheiten ergeben können; die Motivlage, die zu einer

bestimmten Aussage veranlasste; das Aussageverhalten: Benehmen und

Ausdrucksweise des Zeugen, Sachlichkeit, Sicherheit und Bestimmtheit in den

Einvernahmen. Mit der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist allerdings

auf Folgendes hinzuweisen: Hat die Strafjustiz früher bei der Würdigung von

Zeugenaussagen Gewicht auf die allgemeine Glaubwürdigkeit eines Zeugen im Sinne

einer dauerhaften personalen Eigenschaft gelegt, so kommt diesem Gesichtspunkt

nach neueren Erkenntnissen kaum mehr relevante Bedeutung zu (BGE 133 I 45 E.

4.

).

Bei der

Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen hat sich die ursprünglich von

Undeutsch entwickelte Aussageanalyse heute weitgehend durchgesetzt (BGE 128 I

81.

E. 2). Nach dem empirischen Ausgangspunkt der Aussageanalyse erfordern wahre

und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird

dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter

Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der

Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen

könnte.

Aus

dem Blickwinkel der Aussagepsychologie werden die Grundsätze zur Beurteilung

der Glaubhaftigkeit von Aussagen von Rolf Bender dargelegt im Aufsatz «Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen» (in: SJZ 81, 1985, S. 53 ff.; siehe auch Bender/Röder/Nack:

Tatsachenfeststellungen vor Gericht, Band I, München 1981, S. 58 ff.; vgl. zum

Ganzen auch Thomas Zweidler: Die Würdigung von Aussagen, ZBJV 132 (1996), S.

105.

ff.). Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind etwa zu werten (sog.

Realitätskennzeichen):

-

innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung

des Geschehnisablaufes,

-

konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses, Wiedergabe

von Gesprächen,

-

individuelle Prägung: lebendige, sachliche Details, die nicht

bloss auf das Beweisthema gerichtet sind, Schilderung von gehabten Gefühlen und

Assoziationen, Schilderung von psychischen Vorgängen beim Angeschuldigten,

-

Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie

nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber erlebt hat,

-

Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen

Rolle, spontane Verbesserungen der eigenen Aussage, Eingeständnis von

Erinnerungslücken,

-

Entlastungsbemerkungen zu Gunsten des Beschuldigten,

-

Strukturgleichheit der Aussage;

-

enge Verknüpfung der Aussage mit bewiesenen Tatsachen und

gleichlautenden Aussagen Dritter,

-

Aussage steuert nicht bloss auf das Aussageziel hin.

Fehlen

Realitätskennzeichen und finden sich Lügensignale (zurückhaltende Aussagen zu

den zentralen Begebenheiten, Abschweifungen, übertriebene Bestimmtheit,

freudsche Fehlleistungen, auffallende Geradlinigkeit und Zweckorientierung der

Aussage, Strukturbrüche in der Aussage, Widersprüche im Kerngeschehen), gilt

das als Indiz für eine Falschaussage.

Es

ist festzuhalten, dass geringe Abweichungen die Glaubwürdigkeit der Aussagen

eher erhöhen, als dass sie sie vermindern. Aussagen, die sich bis ins Detail

gleichen, können im Gegenteil äusserst verdächtig sein. Wesentlich sind dagegen

Widersprüche im Kerngeschehen. Weniger aussagekräftig sind Mimik und Gestik

sowie gezeigte Emotionen (Marco Ferrari, Erkenntnisse aus der

Aussagepsychologie, Plädoyer 4/2009, S. 34/35).

Schliesslich

ist bei der Prüfung des Wahrheitsgehaltes einer Aussage immer auch deren

Entstehungsgeschichte bzw. die Möglichkeit einer Suggestion der Aussage zu

untersuchen. «Suggestion» wird in der Psychologie als Begriff für eine Art der

Beeinflussung verwendet. Forensisch relevante Suggestionseffekte sind einerseits

Falschinformationseffekte und andererseits Pseudoerinnerungen. Bei den

Falschinformationseffekten werden zu einem Ereignis, das tatsächlich

stattgefunden hat, spezifische nachträgliche Falschinformationen präsentiert,

die zu einer Veränderung der Aussagen führen können. Es ist aber auch möglich,

Aussagen über komplette Ereignisse zu induzieren, die in dieser Form überhaupt

nicht stattgefunden haben (Pseudoerinnerungen); in Untersuchungen wurde

nachgewiesen, dass sowohl Kinder als auch Erwachsene mit der Anwendung

suggestiver Techniken dazu gebracht werden konnten, Ereignisse zu erinnern, die

tatsächlich gar nicht stattgefunden haben. Unterschieden wird zwischen aktiver

und passiver Suggestion («Empfänglichkeit für Suggestion»). Der Zustand des beeinflussbaren

Individuums lässt sich als Mangelsituation beschreiben, die sich aus seiner

allgemeinen oder momentanen Bedürfnisstruktur ergibt. Ziel der passiven

Suggestion ist ein Ausgleich dieses spezifischen Mangels affektiver (Liebe,

Vertrauen, Sicherheit), kognitiver (Wissen, Verständnis) oder struktureller

(ungenügende Klarheit der Situation) Bedürfnisse. Suggestionseffekte lassen

sich nur im Zusammenspiel von Aktivität der Suggestion und Bereitschaft zur

Suggestion erklären (Volbert, Steller: Handbuch der Rechtspsychologie, Hogrefe

Verlag 2008, S. 331 ff.).

B. Beweiswürdigung

im vorliegenden Fall

1.

Die

Vorinstanz hat eine einlässliche und sorgfältige Analyse der Glaubwürdigkeit

der Person der Geschädigten sowie der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen vorgenommen

(US 13 – 24); auf diese Ausführungen kann grundsätzlich verwiesen werden. Auch

auf die Beweiswürdigung der Vorinstanz der weiteren persönlichen Beweismittel

(US 24 – 27) kann grundsätzlich verwiesen werden.

2.1

Folgende

wesentliche Punkte sind im Zusammenhang mit den Aussagen der Geschädigten

festzuhalten:

2.1.1

Es gibt

Hinweise, dass die Geschädigte aus Rache handelte:

- Die Geschädigte postete auf ihrem

Facebook-Profil am 5. Januar 2015 (somit am Tag der Einreichung der

Strafanzeige) einen Text, in welchem sie den Beschuldigten als «Hundesohn»

bezeichnet. Dem Text (AS 95, Frage 26; vgl. vorne Ziff. II./7) ist deutlich zu

entnehmen, dass die Geschädigte ob des Verhaltens des Beschuldigten, der sie

verliess und kurz darauf eine andere Frau heiratete, schwer verletzt war (AS

121.

f.).

- Die Geschädigte versandte am 5. Januar

2015.

auch eine E-mail an das Mi­grationsamt des Kantons Solothurn, mit welcher

sie mitteilte, dass sie nun vom Beschuldigten geschieden sei und dieser wieder

heiraten wolle, um die Aufenthaltsbewilligung zu erhalten (AS 140).

Gleichentags machte sie auch die Strafanzeige.

2.1.2

Die

Geschädigte räumte selber ein, dass sie sich zur Einreichung einer Strafanzeige

entschieden habe, nachdem der Beschuldigte so schnell wieder geheiratet habe.

Obwohl ihr die Mutter, der sie am 9. Dezember 2014, nachdem der Beschuldigte

ausgezogen war, von den Vorfällen erzählte, zur Einreichung einer Strafanzeige

riet, tat sie dies nicht. Die Geschädigte liebte den Beschuldigten und hoffte

trotz aller Vorkommnisse offensichtlich, dass er zurückkomme und sie wieder

zusammen leben würden (AS 102: «Ich glaubte bis am Schluss auch nach der

Trennung noch an die Liebe. Aus diesem Grund erstattete ich nicht schon zuvor

eine Anzeige gegen A.___. Ich muss auch ehrlich gestehen, dass ich anfänglich,

nachdem er gegangen war, noch daran glaubte, er brauche vielleicht einfach eine

Pause»). H.___, die damalige direkte Vorgesetzte der Geschädigten, bestätigte,

dass diese vor und zur Zeit der Heirat sehr glücklich gewirkt habe und offen

und zugänglich gewesen sei.

Die Hoffnung

erlosch erst, als die Geschädigte von der erneuten Heirat des Beschuldigten

erfuhr. In diesem Moment wurde ihr klar, dass er nicht zurückkehren würde. Bis

zu diesem Zeitpunkt hatte sie dem Beschuldigten gemäss Aussagen von G.___ noch

geholfen, eine günstige Wohnung zu finden (vgl. AS 133-137; AS 98 Frage 46).

Die Geschädigte fühlte sich, nachdem sie von der Heirat erfahren hatte,

ausgenutzt und missbraucht, aus ihrer Sicht hatte der Beschuldigte mit ihr

stets gespielt und war einzig bei ihr, weil er in der Schweiz leben wollte. Die

Geschädigte fühlte sich massiv verletzt, und mit diesem Gefühl entschied sie

sich, nun dem Rat ihrer Mutter zu folgen und eine Strafanzeige einzureichen.

Noch am gleichen Tag setzte sie diesen Entschluss in die Realität um und

erstattete auf dem Polizeiposten in Grenchen eine Anzeige.

2.1.3

Als

Fazit ist damit festzuhalten, dass die Geschädigte die Strafanzeige in einem

sehr aufgewühlten und emotionalen Zustand eingereicht hat. Sie hat diesen

Zustand nie verborgen, sondern hat ihn vielmehr stets transparent gemacht und

ist dazu gestanden (AS 102 F 69: «Ich war wütend und hasste mich selber…Als ich

von der Heirat erfuhr und alles realisierte, wollte ich nicht länger warten»).

Die Geschädigte macht jedoch nicht den Eindruck, von blindem Hass erfüllt zu

sein, sondern von tiefer Enttäuschung (AS 81: «Im Moment bin ich einfach sehr

enttäuscht, ich habe ihn geliebt»). Die emotionale Angespanntheit der

Geschädigten und ihre Verletztheit sind deshalb nicht a priori geeignet, die

Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu erschüttern.

Hinzu kommt Folgendes:

Es ist erstellt, dass die Geschädigte unmittelbar nach Kenntnisnahme der Heirat

des Beschuldigten an das Migrationsamt gelangte und die Strafanzeige

einreichte. Falls die Vorhalte der Geschädigten nicht zutreffen würden, hätte

sie sich diese Übergriffe innert kürzester Zeit ausdenken und zurechtlegen

müssen. Dies ist angesichts der Komplexität der geschilderten Sachverhalte

nicht wahrscheinlich. Oder sie hätte sich die behaupteten Übergriffe in den

Tagen und Wochen zuvor, da sie noch auf eine Versöhnung hoffte, ausdenken

müssen. Sie hätte sich die Lügen und falschen Anschuldigungen gegenüber dem

Mann, den sie noch liebte und auf dessen Rückkehr sie hoffte, zurechtlegen und

sich darauf vorbereiten müssen, diese bei der Polizei vorzubringen. Eine

liebende und hoffende Frau trifft keine solchen gedanklichen Vorbereitungen.

Ein solches Verhalten würde einige Kaltblütigkeit und kriminelle Energie voraussetzen;

hierfür bestehen jedoch keinerlei Hinweise.

2.1.4

Im

Zusammenhang mit dem Facebook ist schliesslich noch Folgendes festzuhalten:

Der

Geschädigten wurde anlässlich der Einvernahme vom 27. Januar 2015 vorgehalten,

dass sie am 5. Januar 2015, 15:25 Uhr, auf das Facebook-Profil des

Beschuldigten geschrieben habe: «Du wirst dein Glück finden mit der Scheisse» (deutsche

Übersetzung AS 120). Die Geschädigte bestritt diesen Vorhalt (AS 94).

Wie den Akten

entnommen werden kann, meldete sich die Geschädigte am 5. Januar 2015 um 15:15 Uhr

auf dem Polizeiposten Grenchen und erstattete gegen den Beschuldigten eine

Strafanzeige (AS 7). Die Geschädigte wurde unmittelbar darauf ab 16:00 Uhr

polizeilich befragt (AS 70 ff.). Es erscheint tatsächlich als unwahrscheinlich,

dass die Geschädigte kurz nach dem Eintreffen auf dem Polizeiposten und kurz

vor ihrer Befragung diesen Text selbst geschrieben hat, kann aber letztlich

offen gelassen werden.

2.2

Zur

Entstehungsgeschichte der Aussagen der Geschädigten ist Folgendes

festzustellen:

Die

Geschädigte sprach vor der Einreichung der Strafanzeige am 5. Januar 2015

einzig mit ihrer Mutter über die Vorfälle. Dieses Gespräch war am 9. Dezember

2014, unmittelbar nach dem Auszug des Beschuldigten aus dem ehelichen Domizil. F.___,

die Mutter der Geschädigten, führte aus, dass ihr ihre Tochter erzählt habe,

dass sie vom Beschuldigten zweimal geschlagen und einmal vergewaltigt worden

sei. Offensichtlich handelte es sich dabei um ein sehr kurzes Gespräch, in

welchem die Geschädigte der Mutter keine Einzelheiten der Vorhalte offenbarte.

Die Geschädigte sei, wie die Mutter ausführte, nach dem mütterlichen Rat, eine

Anzeige einzureichen, gegangen. Sie habe nicht über das Thema sprechen wollen.

Aus diesem Gespräch ergeben sich somit keine Hinweise auf eine Beeinflussung

der Geschädigten durch ihre Mutter; vielmehr blockte diese offensichtlich

weitere Fragen ab und brach das Gespräch ab.

Es ergibt sich

aber auch aus der Einvernahme von F.___, dass sie dem Beschuldigten gegenüber

nicht feindlich eingestellt ist. So verneinte sie, bei ihrer Tochter jemals

Verletzungen festgestellt zu haben. Sie habe nie mitbekommen, dass der

Beschuldigte ihre Tochter schlecht behandelt habe und sie verneinte auch,

jemals vom Beschuldigten bedroht oder beschimpft worden zu sein. F.___ nahm

somit nicht jede Gelegenheit während ihrer Einvernahme wahr, den Beschuldigten

zu belasten und in ein negatives Licht zu stellen. Entsprechend ergeben sich

auch keine Hinweise, dass sie ihre Tochter in dem Sinne beeinflusst hätte, den

Beschuldigten zu Unrecht zu belasten.

Als Fazit ist

deshalb festzuhalten, dass sich aus der Entstehungsgeschichte der Aussage der

Geschädigten keine Hinweise auf eine mögliche Suggestion ergeben.

2.3

Wie die

Vorinstanz zutreffend ausführte, lassen sich in den Aussagen der Geschädigten

zahlreiche Realkennzeichen feststellen, welche für einen realen

Erlebnishintergrund ihrer Aussagen sprechen:

- Die Geschädigte schilderte die

Entstehung des Streites im Garten, worauf sie in die Wohnung ging, weil sie

sich wegen der Lautstärke des Streites vor den Nachbarn schämte. Der

Beschuldigte sei ihr gefolgt und habe sie in der Wohnung küssen und umarmen

wollen. Als sie ihn von sich gestossen und ihm gesagt habe, dass sie nach all

dem (d.h. nach den Streitereien) nicht wolle, habe er sie gepackt.

Dieser von der Geschädigten

geschilderte Ablauf ist logisch und folgerichtig (AS 84 ff.; 176 ff.). Sowohl

die Geschädigte als auch der Beschuldigte waren emotional angespannt, der

Beschuldigte war wütend, weil er glaubte, seine Ehefrau gehe fremd und er

machte ihr entsprechende Vorwürfe. In dieser Situation entfernte sich die

Geschädigte vom Beschuldigten, und als er ihr folgte und sie umarmen und küssen

wollte, setzte sie sich dagegen zur Wehr. Die von der Geschädigten geschilderte

Gewaltanwendung des Beschuldigten erscheint unter diesen Voraussetzungen

plausibel.

- Die Schilderungen der Geschädigten

enthalten zahlreiche Details und Einzelheiten, welche ihnen eine individuelle

Prägung verleihen: Beispielshaft sei erwähnt, wie die Geschädigte schilderte,

wie der Beschuldigte sie von hinten umklammerte und ins Schlafzimmer stiess und

sie mit den Beinen entgegenstemmte, worauf er sie seitwärts weiter zog, und wie

ihre Beine, als sie auf dem Bett lag, halb aus dem Bett ragten, den Boden aber

nicht berührten (AS 84). Als sie auf dem Bett lag und er auf ihr «hockte», habe

sie sich gewehrt und versucht, ihn aus dem Gleichgewicht zu bringen; es sei ihr

gelungen, sich abzudrehen, worauf er sie an den Armgelenken gehalten habe (AS

176). Die Geschädigte schilderte auch detailliert, wie der Beschuldigte seine

Hosen geöffnet und ihr die Leggins heruntergezogen habe: Die Leggins habe er

auf der einen Seite heruntergezogen, so dass sie in einem Winkel gewesen seien,

auf der anderen Seite seien sie auf der Hüfte gewesen (AS 177).

- Die Geschädigte verknüpfte den Vorfall

vom Mai 2014 zeitlich mit ihrer Rückkehr aus Paris; es war ein

Sonntagnachmittag ca. 15:00 Uhr – 16:00 Uhr, das Wetter war schön. Auch in

örtlicher Hinsicht waren die Angaben der Geschädigten klar: Sie sass zu Beginn

der Ereignisse im Garten, die Tochter war auf dem Spielplatz, der Beschuldigte

stiess zu ihr, als sie schon im Garten sass (AS 84). Die Tatsache, dass die

Geschädigte das genaue Datum nie nennen konnte, spricht nicht gegen die

Glaubhaftigkeit ihrer Aussage: Offenbar besuchte sie ihren Halbbruder in Paris

mehrmals im Jahr, so dass sie die Ereignisse deshalb nicht mehr genau zuordnen

konnte. Wer zu Unrecht einen Vorwurf eines sexuellen Übergriffs erhebt, wird

mit einiger Wahrscheinlichkeit in aller Regel eine zeitlich exakte Angabe des

Übergriffs machen, da der Tatzeitpunkt einen wesentlichen Eckpfeiler des

Geschehens darstellt.

- Die Geschädigte hat den Beschuldigten

nicht bei jeder sich bietenden Gelegenheit belastet: Sie wusste nicht, ob er in

der Schweiz Zugang zu Waffen hat (AS 83). Der Beschuldigte habe sie nur geschubst,

zu Tätlichkeiten sei es nie gekommen (AS 174). Sie verneinte Drohungen des

Beschuldigten während des sexuellen Übergriffs ebenso wie die Verwendung von

Waffen oder anderen Gegenständen (AS 87). Sie verneinte, nach dem Übergriff

unter Schmerzen gelitten zu haben (AS 88). Die Geschädigte wusste nicht mehr,

ob sie verletzt wurde, die Kleider seien nicht beschädigt worden (S-L 48 Z 626

und 631). Es ist somit bei der Geschädigten kein Belastungseifer festzustellen.

- Die Schilderungen der Geschädigten

enthalten Komplikationen im Handlungsablauf. So ist auch an dieser Stelle die

Phase, während welcher der Beschuldigte die Geschädigte in das Schlafzimmer zerrt,

zu erwähnen. Der Beschuldigte stiess die Geschädigte zuerst von hinten, was

aber nicht gelang, weil die Geschädigte sich mit den Beinen dem Druck des

Beschuldigten entgegenstemmte. Der Beschuldigte drehte die Geschädigte deshalb

zur Seite und zog sie auf diese Weise ins Zimmer. Es handelt sich dabei um eine

detailreiche Aussage, die auf eine Komplikation im Handlungsablauf hinweist und

nicht ausschliesslich auf das Aussageziel – Schilderung des sexuellen

Übergriffs – gerichtet ist.

Ebenso verhält es sich mit dem

Eintritt der Tochter ins Schlafzimmer. Der Handlungsablauf wird durch das

Erscheinen der Tochter gestört bzw. er wird unterbrochen. Die Geschädigte

schildert auch diese Phase detailreich und gibt die Dialoge zwischen dem

Beschuldigten, ihr und der Tochter umfassend wieder. Sie habe der Tochter, als

diese im Schlafzimmer gestanden sei, gesagt, sie solle in die Stube gehen und

dort warten. Das habe sie aber nicht gemacht, sondern sie sei hinter die Türe gestanden,

weil sie gemerkt habe, dass etwas nicht stimme (AS 177). Auch dieses Element

der Schilderungen der Geschädigten hat nichts mit dem eigentlichen Aussageziel

zu tun. Wer einen sexuellen Übergriff schildert, der nicht stattgefunden hat,

reichert seine Schilderung kaum mit einem solchen Ablauf an.

- Die Geschädigte schilderte, wie sie

und der Beschuldigte nach dem Übergriff in der Küche gestanden seien und er

gefragt habe, ob sie hässig sei. Sie habe ihm die Gegenfrage gestellt, was er

denn eigentlich erwarte. Sie habe gesagt, dass sie das nicht verdient hätte. Er

habe gefragt, was? Sie habe gesagt, dass er sie vergewaltigte. Dann habe er das

abgestritten und gesagt, er habe das aus Liebe getan, aber ihr könne man ja

keine Liebe zeigen (AS 178).

Die Geschädigte gibt an dieser Stelle

einen konkreten Dialog wieder, der inhaltlich als ausgefallen zu bezeichnen

ist. Für einen realen Erlebnishintergrund dieser Szene spricht bereits die

Tatsache, dass die Geschädigte den Ort des Geschehens konkret in der Küche

lokalisiert. Sodann ist die Aussage des Beschuldigten, er habe aus Liebe

gehandelt, in der konkreten Situation als sehr überraschend zu bezeichnen, so

dass es wenig wahrscheinlich ist, dass sich die Geschädigte diese Worte

ausgedacht und für ihre Aussage bei der Polizei zurecht gelegt hat.

- Schliesslich ist zu erwähnen, dass

sich die Geschädigte insofern in ein ungünstiges Licht stellt, als sie

ausführte, dass sie auch nach dem Übergriff im Mai 2014 mit dem Beschuldigten

freiwillig noch sexuelle Kontakte pflegte (AS 184), wobei sie diese Aussage an

der erstinstanzlichen Hauptverhandlung etwas relativierte. Sie führte dort aus,

sie habe nach dem Vorfall mit dem Beschuldigten noch Sex gehabt, allerdings

nur, damit Ruhe sei (S-L 48 Z 636).

2.4

Die

Aussagen der Geschädigten wurden von Drittpersonen in mehrfacher Hinsicht

bestätigt:

2.4.1

H.___

bestätigte den von der Geschädigten geschilderten Besuch in deren Wohnung

anfangs Dezember 2014 mit zwei weiteren Arbeitskolleginnen. Im Nachgang zu

diesem Besuch warf der Beschuldigte der Geschädigten gemäss deren Aussagen vor,

sie sei eine Schlampe und es kam zu tätlichen Übergriffen.

2.4.2

Der

Vater der Geschädigten, I.___, bestätigte anlässlich der polizeilichen

Einvernahme vom 10. Februar 2015, dass der Bruder des Beschuldigten, G.___, ihn

einmal angerufen und ihm mitgeteilt habe, sie solle nicht Probleme machen,

sonst werde er ihr (d.h. dasjenige der Geschädigten) Blut trinken (AS 166). Die

Geschädigte hatte dieselbe Aussage am 15. Januar 2015 bei der

Staatsanwaltschaft gemacht (AS 190), während G.___ eine solche Aussage

bestritten hat (AS 154).

2.5

Zusammenfassend kann somit festgestellt werden, dass die Geschädigte noch am

gleichen Tag, als sie von der Heirat des Beschuldigten erfuhr, bei der Polizei

eine Strafanzeige einreichte und am nächsten Tag in weitgehend freier Rede

einen komplexen Sachverhalt zu Protokoll gab, der zahlreiche

Detailschilderungen enthielt. Die Ereignisse wurden von der Geschädigten

logisch und folgerichtig geschildert, sie enthielten «Schlaufen», welche mit

dem eigentlichen Aussageziel nichts zu tun hatten und ausgefallene Details. Die

Geschädigte belastete den Beschuldigten nicht bei jeder sich bietenden

Gelegenheit und stellte auch ihre Rolle nicht uneingeschränkt positiv dar. Die

Aussagen waren in mehreren Einvernahmen in den wesentlichen Punkten konstant

und gleichlautend, ohne dass die Geschädigte den Beschuldigten im Verlauf des

Verfahrens zunehmend belastet hat. All diese Hinweise sprechen dafür, dass die

Aussagen der Geschädigten auf einem realen Erlebnishintergrund beruhen. Die

Aussagen sind als glaubhaft zu qualifizieren.

3.1

Im

Gegensatz zur Einschätzung der Vorinstanz sind die Aussagen des Beschuldigten

in ihrer Gesamtheit nicht als «wenig glaubhaft» zu qualifizieren. Wie die

Vorinstanz zutreffend ausführt (US 24), bestritt der Beschuldigte stets

sämtliche Vorhalte, ohne sich dabei in eklatante Widersprüche zu verstricken.

Der Umstand, dass er auf Fragen des Tatgeschehens zurückhaltend, ausweichend

oder repetitiv reagierte, kann jedoch kaum Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit

seiner Aussagen zulassen: Wer einen Vorhalt bestreitet, kann dies nicht mit

mehr Worten als mit «Nein» tun.

3.2

In einem

wesentlichen Punkt sind jedoch die Aussagen des Beschuldigten nicht schlüssig:

Der

Beschuldigte führte aus, dass es die Geschädigte war, die sich von ihm trennen

wollte und er deshalb im Dezember 2014 die eheliche Wohnung verlassen habe.

Grund sei gewesen, dass sie seine Kinder aus Mazedonien nicht habe in die

Schweiz holen wollen. Sie habe ihm gesagt, er könne seine Sachen nehmen. Anlässlich

der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte neben den

Kindern einen weiteren Grund auf, den die Geschädigte für die Trennung geltend

gemacht habe: Sie habe nun einen anderen gefunden und wolle ein eigenes Leben

führen.

Demgegenüber

führte die Geschädigte aus, dass der Anlass der Trennung der Streit gewesen

sei, den sie mit dem Beschuldigten wegen den Besuchern in ihrer Wohnung gehabt

und er sie anschliessend als Schlampe beschimpft und heftig geschubst habe.

Die Darstellung

des Beschuldigten ist in diesem Punkt nicht gleichlautend und auch nicht

plausibel: Im Zusammenhang mit dem Familiennachzug seiner zwei Kinder in

Mazedonien war der Beschuldigte auf die Unterstützung der Geschädigten

angewiesen. Ein entsprechendes Gesuch hatte nur Aussicht auf Erfolg, wenn es

von einem Ehepaar gemeinsam gestellt wurde. Falls nun die Geschädigte den

Familiennachzug ablehnte, wie dies der Beschuldigte aussagte, dann hätte er

(und nicht die Geschädigte) Grund gehabt, auf den Partner wütend zu sein und

sich von ihm abzuwenden, da es ja um seine Kinder ging. Nicht nachvollziehbar

ist dagegen das vom Beschuldigten geschilderte Verhalten der Geschädigten.

Warum sollte sie den Familiennachzug verweigern und deshalb auch gleich den

Beschuldigten wegschicken? Die Ablehnung eines Familiennachzuges hätte

vielerlei Gründe haben können, die nichts mit der ehelichen Beziehung zu tun

hatten, so etwa die Grösse der Wohnung oder die Höhe der Einkommen, wie es die

Geschädigte auch aussagte.

Hinzu kommt,

dass die Geschädigte den Beschuldigten unmittelbar nach dessen Auszug bei der

Wohnungssuche unterstützte (vgl. Aussagen G.___). Auch dieses Verhalten spricht

für die Version der Geschädigten, dass sie den Beschuldigten nach wie vor

liebte und in diesem Zeitpunkt noch auf eine Rückkehr hoffte. Das vom

Beschuldigten geschilderte Verhalten der Geschädigten, das diese bestreitet,

ist deshalb nicht nachvollziehbar und nicht glaubhaft.

3.3

Das

Aussageverhalten des Beschuldigten zu diesem Punkt beweist die gegen ihn

erhobenen Vorhalte nicht. Es ist aber andererseits auch nicht geeignet, die

Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten auch nur ansatzweise in Frage zu

stellen.

4.

Wie die

Vorinstanz zutreffend ausführt, sind die von der Geschädigten eingereichten

Fotos von sehr geringem Beweiswert. Die Geschädigte reichte am 9. Januar 2015

bei der Polizei per E-mail 10 Fotos ein, die den ersten und zweiten Vorfall

betreffen würden. Sie meinte damit offensichtlich die beiden behaupteten

Tätlichkeiten im April und Dezember 2014, weil sie gemäss eigenen Aussagen von

den blauen Flecken an den Oberarmen, Oberschenkeln und Handgelenken nach der

behaupteten Vergewaltigung im Mai 2014 keine Fotos gemacht hatte.

Die Frage,

warum das Opfer Fotos von Übergriffen macht, die weit weniger gehen als eine

Vergewaltigung, nach einer Vergewaltigung die Verletzungen aber nicht

fotografiert, ist berechtigt. Eine mögliche Erklärung ist, dass bei einer

Vergewaltigung nicht blaue Flecken, sondern andere, v.a. psychische Verletzungen

im Vordergrund stehen und deshalb die Idee, körperliche Spuren fotografisch

festzuhalten, in den Hintergrund rücken. Letztlich kann diese Frage aber nicht

abschliessend beantwortet werden.

Was aber in

diesem Zusammenhang auch zu bedenken ist: Wenn das Opfer den Beschuldigten zu

Unrecht belastet und die Vergewaltigung nicht stattgefunden hat, dann hätte die

Geschädigte mit aller Wahrscheinlichkeit entweder ausgesagt, die Fotos habe sie

nach der Vergewaltigung gemacht oder aber sie hätte nicht erwähnt, dass sie

nach der Vergewaltigung blaue Flecken hatte, diese aber nicht fotografiert

habe. Wer einen derart komplexen Sachverhalt wie den Vorfall der Vergewaltigung

erfindet, der schwächt seine Position nicht mit der Aussage, er habe blaue

Flecken gehabt, diese aber nicht fotografiert.

Die Fotos sind

deshalb auch nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Opfers zu

erschüttern.

5.

Schliesslich ist auch die Tatsache, dass das Opfer das genaue Datum der

behaupteten Vergewaltigung nicht bezeichnen konnte, nicht geeignet, die

Glaubhaftigkeit der Aussagen zu erschüttern. Es wäre zu Beginn des Verfahrens

auch an der Strafverfolgungsbehörde gelegen, das genaue Datum herauszufinden.

Vor allem aber ist auch hier zu bedenken, dass ein angebliches Opfer, welches

eine Vergewaltigung erfindet, diese in aller Regel zeitlich genau definiert.

Die ungenaue Zeitangabe «Mai 2014» erschüttert deshalb die Glaubhaftigkeit des

Opfers ebenfalls nicht.

6.

Als Fazit

ist damit festzuhalten, dass die Aussagen der Geschädigten aus den dargelegten

Gründen als glaubhaft zu bezeichnen sind. Es liegen keine anderen Beweismittel

vor, die geeignet sind, diese Glaubhaftigkeit zu erschüttern, insbesondere

trifft dies nicht auf die Aussagen des Beschuldigten zu. Es ist deshalb erstellt,

dass die Aussagen der Geschädigten auf einem realen Erlebnishintergrund

beruhen. Die Geschädigte hat die von ihr geschilderten Vorfälle nicht erfunden,

sondern sie hat gegenüber den Strafverfolgungsbehörden zu Protokoll gegeben,

was sie tatsächlich erlebt hat.

Die Vorhalte,

wie sie in der Anklageschrift vom 19. Februar 2016 umschrieben sind, sind

deshalb erstellt.

IV.

Rechtliche Würdigung

1.1

Der

Beschuldigte ist der Ansicht, der Anklagegrundsatz, der verlange, dass der

Vorhalt ausreichend präzise verfasst werden müsse und somit auch verlässliche

Angaben zum Datum enthalten müsse, sei verletzt. Es werde ihm eine angebliche

Vergewaltigung im Frühjahr 2014, konkret im Mai 2014, vorgeworfen (Ziffer 1

Anklageschrift), Drohungen, respektive der Versuch dazu zwischen dem 1. und 15.

Dezember 2014 (Ziffer 3 Anklageschrift), mehrfach begangene Tätlichkeiten

einerseits zwischen dem 1. bis 30. April 2014, ferner dem 1. und 31. Mai 2014

und schliesslich in der Zeit zwischen dem 1. und 15. Dezember 2014 (Ziffer 4

Anklageschrift) sowie Verleumdung und Beschimpfung zwischen dem 1. und 15.

Dezember 2014 (Ziffern 5 und 6 der Anklageschrift). Dem Beschuldigten werde

damit die Möglichkeit genommen, den Entlastungsbeweis zu führen. Konkret hätte

er beispielsweise klären können, ob er an den fraglichen Tagen und Zeiten

gearbeitet habe oder mit Kollegen, seinem Bruder oder anderen Leuten unterwegs

gewesen sei. Aufgrund der nicht greifbaren Angaben der Privatklägerin werde ihm

diese Möglichkeit genommen.

1.2

Nach dem

Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des

Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV;

Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das

Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden

(Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die

Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten

Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben,

dass die Vorwürfe genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt

zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und

dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 133 IV 235

E. 6.2 und 6.3 S. 244 ff.; Urteil 6B_130/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 6.2,

nicht publ. in: BGE 138 IV 209; je mit Hinweisen). Unter dem Gesichtspunkt der

Informationsfunktion des Anklageprinzips ist massgebend, dass die beschuldigte

Person genau weiss, was ihr angelastet wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte

angemessen ausüben kann. Ungenauigkeiten in den Zeitangaben sind solange nicht

von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel

darüber bestehen können, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (Urteil

6B_100/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 2.2 und 2.3.1, mit Hinweis auf Urteil

6B_441/2013 vom 4. November 2013 E. 3.2 und weiteren Hinweisen).

1.3

Es ist

zwar richtig, dass die Vorhalte in der Anklageschrift zeitlich nicht präzis

definiert werden. Immerhin werden sie aber jeweils eingegrenzt, so auf «Mai

2014», «1. April – 30. April 2014» oder «1. Dezember – 15. Dezember 2014». Es

ist bei Delikten im Bereich der häuslichen Gewalt regelmässig so, dass die

einzelnen Vorfälle zeitlich nicht ganz genau festgelegt werden können, weil die

involvierten Personen selten Buch über die Vorkommnisse führen. Entscheidend

ist, dass der Beschuldigte genau weiss, was ihm vorgeworfen wird, und diese

Voraussetzung ist hier gegeben. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist

nicht festzustellen. Es reicht dafür auch nicht der Hinweis des Verteidigers

auf eine theoretische Möglichkeit der besseren Verteidigung aus. Es wurde auch

nicht geltend gemacht, dass einer oder mehrere Sonntage im Mai 2014 als

Deliktszeitpunkt ausgeschlossen seien. Die Vorhalte wurden zeitlich eingegrenzt

und beim Beschuldigten können keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten

ihm vorgeworfen wird. Das Bundesgericht hat im Entscheid 6B_907/2015, E. 1.2

und 1.3 ausgeführt, dass Ungenauigkeiten in den Zeitangaben solange nicht von

entscheidender Bedeutung seien, als für die beschuldigte Person keine Zweifel

darüber bestehen könnten, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird. Diese in

Zusammenhang mit mehrfachen sexuellen Übergriffen getroffene Feststellung gilt

gleichermassen auch für den vorliegenden Fall, in dem es um einen einmaligen

Übergriff geht.

2.

Anklageschrift

Ziff. 1: Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB)

2.1

Bezüglich

der allgemeinen rechtlichen Grundlagen der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs.

1.

StGB kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (US 28 ff.).

2.2

Auch

bezüglich der Subsumtion im konkreten Fall kann grundsätzlich auf die

Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (US 30 f.). Der Beschuldigte hat

gegen den Willen der Privatklägerin den Geschlechtsverkehr vollzogen. Das

Nötigungsmittel, die physische Gewalt, ist gegeben, indem er sie packte, ins

Schlafzimmer stiess bzw. zog, an den Armen festhielt und sich auf sie setzte.

Mit seinem Gewicht und der überlegenen Körperkraft hat er sie festgehalten und

in Position gebracht, bis der Widerstand der Privatklägerin gebrochen war. Dass

die Privatklägerin mit dem Beischlaf nicht einverstanden war, hat sie mehrmals

gesagt und den Beschuldigten auch aufgefordert, aufzuhören. Sie wehrte sich

auch körperlich so gut es ging, indem sie versuchte, ihn wegzustossen und sich

wegzudrehen. Dadurch musste es dem Beschuldigten klar sein, dass die

Privatklägerin in diesem Moment keinen Geschlechtsverkehr mit ihm wollte. Dass

es ihm auch klar war, erhellt aus seinem Verhalten: Er hielt sie fest, vollzog

trotz Gegenwehr den Geschlechtsverkehr und sagte: «was mit angerne chasch, chasch mit mir ou». Es ist somit von direktem vorsätzlichem

Handeln des Beschuldigten auszugehen. Der Beschuldigte hat sich damit der

Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

3.

Anklageschrift Ziff. 3: Drohung und

Versuch dazu (Art. 180 Abs. 1 i.V. mit Abs. 2 lit. a und Art. 22 StGB)

Die

Geschädigte hat die entsprechenden Aussagen des Beschuldigten in den

Einvernahmen vom 5. Januar 2015 (AS 73) und vom 15. Januar 2015 (AS 185)

erwähnt.

Die

Geschädigte führte am 5. Januar 2015 aus, sie habe sich bedroht gefühlt, weil

sie gewusst habe, dass der Beschuldigte in Mazedonien eine Waffe habe (AS 73).

Am 15. Januar 2015 führte sie aus, dass sie «Schiss» gehabt habe.

Der

Beschuldigte hat der Privatklägerin während eines verbalen Streits gesagt: «Pass auf, was du machst, sonst bekommst du

Probleme». Bei einer anderen Auseinandersetzung

hat er zu ihr gesagt «Warte bis wir

über der Grenze sind, dann bringen Dir die Schweizer Polizei und das Schweizer

Gesetz nichts». Mit diesen Worten hat

der Beschuldigte der Geschädigten implizit ein schweres Übel in Aussicht

gestellt, dessen Eintritt er als direkt von seinem Willen abhängig hinstellte.

Die Drohungen waren zweifellos geeignet, eine vernünftige und besonnene Person

mit durchschnittlicher Belastbarkeit in Angst und Schrecken zu versetzen.

Entsprechend fürchtete sich auch die Privatklägerin um ihr Wohl und dasjenige

ihrer Tochter, wobei sie sich bei der zweiten Aussage des Beschuldigten nicht

akut bedroht fühlte, sondern die Worte lediglich für den Fall als bedrohend

auffasste, dass sie wieder in Mazedonien wäre, weshalb es hier beim Versuch

blieb. Die Schuldsprüche der Vorinstanz sind deshalb zu bestätigen. Es kann auf

die weiteren Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (US 33

ff.). A.___ hat sich somit der Drohung und der versuchten Drohung nach Art. 180

Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 lit. a StGB und Art. 22 StGB schuldig gemacht.

4.

Anklageschrift Ziff. 4: Mehrfache

Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 i.V. mit Abs. 2 lit. b StGB)

4.1

Lit.

a (1. April – 30. April 2014)

Die

Geschädigte sagte in der ersten Einvernahme vom 5. Januar 2015, der Beschuldigte

habe sie bei einem Streit am Arm gepackt. Sie habe versucht, sich zu lösen, er

habe sie immer wieder gepackt (AS 73). Am 15. Januar 2015 wurde sie noch einmal

zu den Vorfällen vom April 2015 befragt. Die Geschädigte sagte aus: «dann hat

er mich das erste Mal am Arm gepackt und het mi im Zügs umegschüpft» (AS 174).

Das

Bundesgericht hat den Anwendungsbereich von Art. 126 StGB in seiner jüngeren

Rechtsprechung tendenziell ausgeweitet und insbesondere das Kriterium von

Schmerzen fallen gelassen. Das Stossen und Herumbugsieren gilt als

Tätlichkeiten (Trechsel/Fingerhuth in Trechsel: Praxiskommentar StGB, 2.

Auflage, Art. 126 StGB, N 2). Der Tatbestand der Tätlichkeiten ist erfüllt

(vgl. auch Ausführungen im vor­instanzlichen Urteil US 34 f).

4.2

Lit.

b (1. Mai – 31. Mai 2014)

Die Anklage

umfasst das «packen« und «schubsen», bevor der Beschuldigte den Entschluss

gefasst hat, die Geschädigte zu vergewaltigen.

Die

Geschädigte schilderte, wie der Beschuldigte versucht habe, sie in der Wohnung

zu küssen und zu umarmen, und, als sie sich dagegen gewehrt habe, er sie mit

beiden Armen von hinten gepackt und ins Schlafzimmer gestossen habe.

Der Vergewaltigung

ging somit kein Streit voraus, welcher mit Handgreiflichkeiten verbunden war.

Vielmehr waren bereits die ersten tätlichen Übergriffe des Beschuldigten darauf

ausgerichtet, die Geschädigte ins Schlafzimmer zu stossen und zerren. Dort warf

der Beschuldigte sie gemäss Beweisergebnis sofort aufs Bett und setzte sich auf

sie.

In welchem

Zeitpunkt der Beschuldigte den Entschluss fasste, kann nicht genau gesagt

werden. Das Verhalten des Beschuldigten deutet jedoch darauf hin, dass er den

Entschluss bereits im Zeitpunkt, da er die Geschädigte ins Schlafzimmer zerrte,

gefasst hatte. Somit ist das Stossen und Schubsen bereits vom Vorsatz zur

Vergewaltigung erfasst; davon muss jedenfalls in Anwendung des Grundsatzes «in

dubio pro reo» ausgegangen werden. Die dem Beschuldigten vorgehaltenen

Tätlichkeiten sind deshalb durch Art. 190 StGB konsumiert (vgl.

Trechsel/Bertossa in Trechsel, a.a.O., Art. 190 StGB N 13).

Es erfolgt

damit bezüglich dieses Vorhaltes kein Schuldspruch, aber auch kein Freispruch.

4.3

Lit.

c (1. Dezember – 15. Dezember 2014)

Das

Beweisergebnis führte zum Schluss, dass die Geschädigte entsprechend ihren

Aussagen vom Beschuldigten gepackt und heftig geschubst wurde, so dass sie zu

Boden stürzte. Der Tatbestand der Tätlichkeiten ist auch hier erfüllt.

Der

Beschuldigte hat sich somit der mehrfachen Tätlichkeiten i.S. von Art. 126

StGB, begangen im April und Dezember 2014, schuldig gemacht.

5.

Anklageschrift

Ziff. 5: Verleumdung (Art. 174 Ziff. 1 StGB)

5.1

Die

Geschädigte erwähnte diesen Sachverhalt erstmals anlässlich der Einvernahme vom

15.

Januar 2015 (AS 187). Sie stellte diesbezüglich allerdings weder in dieser

Einvernahme noch in einem späteren Zeitpunkt Strafantrag. Der Strafantrag vom

5.

Januar 2015 (AS 14) erfasst den vorliegenden Sachverhalt nicht, da dieser

anlässlich der Einvernahme vom 5. Januar 2015 noch gar nicht zur Diskussion

stand (AS 70 ff.). Gemäss Praxis der Strafkammer wird ein Strafantrag als

hinreichend präzis i.S. von Art. 30 StGB qualifiziert, wenn er nach einer

Einvernahme bezüglich «sämtlicher in Frage kommender Tatbestände» gestellt wird

und sich der betreffende Sachverhalt aus der Einvernahme ergibt (vgl. Entscheid

der Strafkammer des Obergerichts vom 31. Oktober 2013, STBER.2012.93 E. II./1).

Da diese Voraussetzung vorliegend nicht gegeben ist, fehlt es an einem gültigen

Strafantrag.

5.2

Hinzu

kommt Folgendes: Gemäss Aussage der Geschädigten hat der Beschuldigte die

vorgehaltene Aussage gegenüber dem Vater ihrer Schwägerin gemacht (AS 187).

Angeklagt ist aber, dass der Beschuldigte diese Aussage «gegenüber dem Vater»

gemacht hat. Mit dieser Formulierung muss der Vater der Geschädigten gemeint

sein, was nicht zutrifft. Angeklagt ist somit ein Lebenssachverhalt, der nicht

erstellt ist.

5.3

Schliesslich ist noch festzustellen, dass die Geschädigte den Deliktszeitraum

mit ca. im November 2014 angegeben hat (AS 187). Vorgeworfen wird aber in der

Anklageschrift der Zeitraum 1. bis 15. Dezember 2014. Der geschilderte Vorfall

ist somit nicht vom Zeitraum in der Anklageschrift gedeckt.

5.4

Aus diesen

drei Gründen muss der Beschuldigte vom Vorhalt der Verleumdung freigesprochen

werden.

6.

Anklageschrift

Ziff. 6: Beschimpfung (Art. 177 StGB)

Die

Geschädigte erwähnte in der Einvernahme vom 5. Januar 2015, dass der Beschuldigte

sie im Dezember 2014 als «Schlampe» bezeichnet habe (AS 73). Diese Aussage hat

sie am 15. Januar 2015 bestätigt: er habe sie als billige Schlampe bezeichnet

(AS 187). Der Strafantrag vom 5. Januar 2015 umfasst somit diesen Vorhalt.

Gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Geschädigten ist davon auszugehen,

dass der Beschuldigte sie als «billige

Schlampe» bezeichnet hat. Er hat sie

damit im Sinne von Art. 177 StGB beschimpft und ist diesbezüglich schuldig zu

sprechen (vgl. weitere Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil US 37 f.).

V.

Zusammenfassung

1.

Der

Beschuldigte ist rechtskräftig freigesprochen wegen Nötigung, evtl. Drohung

(Anklageschrift Ziffer 2). Er ist zudem vom Vorhalt der Verleumdung

freizusprechen.

2.

Der

Beschuldigte ist wie folgt schuldig zu sprechen wegen:

- Vergewaltigung

(Art. 190 Abs. 1 StGB);

- Drohung sowie versuchter Drohung (Art.

180.

Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB, Art. 22 StGB);

- mehrfacher Tätlichkeiten (Art. 126

Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB);

- Beschimpfung (Art. 177 StGB)

VI.

Strafzumessung

A. Allgemeine

Ausführungen

1.1

Nach Art.

47.

StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es

berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung

der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der

Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der

Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie

danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in

der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).

1.2

Bei der

Tatkomponente können fünf verschiedene objektive und subjektive Momente

unterschieden werden. Beim Aspekt der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des

betroffenen Rechtsgutes (Ausmass des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um

den Rang des beeinträchtigten Rechtsguts wie um das Ausmass seiner

Beeinträchtigung, aber auch um das Mass der Abweichung von einer allgemeinen

Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit des Handelns (Art und Weise der

Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives Kriterium für das Mass des

Verschuldens zu berücksichtigen. Unter der subjektiven Seite ist die Intensität

des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters) zu beachten. Dabei

sprechen für die Stärke des deliktischen Willens insbesondere Umstände wie die

der Wiederholung oder Dauer des strafbaren Verhaltens oder auch der

Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz trotz mehrfacher

Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden Strafuntersuchung bezeugt.

Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch umgekehrt der strafmindernde

Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner Einwirkung auf den

Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens überschreitet, zu

beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung ist es richtig, dem direkten Vorsatz

grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus. Die Grösse des

Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des Täters ab.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer wiegt, je

grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem von ihm

dafür aufgeopferten Interesse ist.

Schliesslich

ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter

nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder

Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter

hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto

schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7

E. 3a aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem

psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch

unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von

Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur

ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit

oder Verzweiflung usw.

1.3

Bei der

Täterkomponente sind einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen,

auch über im Ausland begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht

fallen – Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung

nur berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue

hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände

des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung,

Stellung im Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des

Weiteren zählen zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat

und im Strafverfahren, also ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis

abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die

Strafempfindlichkeit des Täters.

2.

Hat der

Beschuldigte mehrere Straftaten begangen und ist eine Gesamtstrafe nach Art. 49

StGB zu bilden, so ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil 6B_218/2010

vom 8. Juni 2010) vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen

und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses

Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug

der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen.

Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller

straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für

das schwerste Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt hat er diese

Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu

erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat

(Urteile 6B_579/2008 vom 27.12.2008 E. 4.2.2,6B_297/2009 vom 14. August 2009

E. 3.3.1 und 6B_865/2009 vom 25.3.2010 E. 1.2.2).

3.

Gemäss Art.

42.

Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von

gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten

und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht

notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder

Vergehen abzuhalten. Die Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für

den Strafaufschub liegen nach neuem Recht etwas tiefer. Während nach früherem

Recht eine günstige Prognose erforderlich war, genügt nunmehr das Fehlen einer

ungünstigen Prognose. Der Strafaufschub ist nach neuem Recht die Regel, von der

grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (Urteil 6B_214/2007

vom 13.11.2007). Relevante Faktoren für die Einschätzung des Rückfallrisikos

sind etwa die strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und

Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen oder Hinweise auf Suchtgefährdungen

(Urteil 6B_103/2007 vom 12.11.2007).

Auch bei der

Aussprechung einer teilbedingten Strafe ist Grundvoraussetzung das Bestehen

einer begründeten Aussicht auf Bewährung. Die subjektiven Voraussetzungen von

Art. 42 StGB gelten somit auch für die Anwendung von Art. 43 StGB. Beim

Institut des teilbedingten Strafvollzuges ist der Strafzweck der Spezialprävention

in den Vordergrund zu stellen. Art. 43 StGB hat die Bedeutung, dass die

Warnwirkung des Teilaufschubes angesichts des gleichzeitig angeordneten

Teilvollzuges für die Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaubt. Als

Bemessungsregel für die Bestimmung des bedingten und des unbedingten Anteils

der Strafe ist vom Verschulden auszugehen: das Verhältnis soll die

Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und seine

Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck bringen. Je günstiger die

Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser soll der auf

Bewährung ausgesetzte Strafteil sein (vgl. zum Ganzen Entscheid 6B_43/2007 vom

12.11

).

B. Konkrete

Strafzumessung

1.

Da nur der

Beschuldigte das erstinstanzliche Urteil angefochten hat, gilt das Verbot der

reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO).

Bei den

Delikten der Vergewaltigung, der Drohung und der versuchten Drohung würde der

Beschuldigte grundsätzlich die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen

erfüllen (Freiheitsstrafe als Strafdrohung bei sämtlichen Straftatbeständen).

Das Gericht kann jedoch auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im

konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen

würde (konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt

gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (Bundesgerichtsurteil 6B_157/2014

vom 26. Januar 2015 E. 2.2, unter Hinweis auf BGE 138 IV 120 und 137 IV 249).

In Beachtung dieses Grundsatzes kann an dieser Stelle mit der Vor­instanz

festgestellt werden, dass die Drohung und versuchte Drohung gegenüber der

Vergewaltigung verschuldensmässig klar in den Hintergrund treten und für sich

alleine beurteilt nur mit einer Geldstrafe sanktioniert würden. Damit verbleibt

vorliegend die Vergewaltigung als einzige Strafbestimmung, die mit einer

Freiheitsstrafe geahndet werden muss. Der diesbezügliche Strafrahmen erstreckt

sich von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe.

Die Drohung

bzw. versuchte Drohung und die Beschimpfung werden demnach in Anwendung von

Art. 49 Abs. 1 StGB mit einer Geldstrafe sanktioniert. Bei der Bestimmung des

Strafrahmens für die schwerste Straftat ist von der abstrakten Strafandrohung

auszugehen (Bundesgerichtsurteil 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2 mit

Hinweisen). Der Drohungstatbestand sieht als Strafdrohung Freiheitsstrafe bis

zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Bei der Bestimmung der Einsatzstrafe ist

somit dieser Strafrahmen massgebend, wobei wie gesagt feststeht, dass für die

vorliegenden Vergehen nur eine Gesamtgeldstrafe in Frage kommen kann. Die

maximale Höhe der Geldstrafe beträgt 360 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB).

Die mehrfach

begangenen Tätlichkeiten stellen sodann Übertretungen dar, welche ebenfalls

unter Berücksichtigung von Art. 49 Abs. 1 StGB zwingend mit einer zusätzlichen

Busse zu ahnden sind (vgl. Art. 103 StGB).

2.

Tatkomponenten

2.1

Bezüglich dem Ausmass des verschuldeten Erfolges

kann festgestellt werden, dass eine Vergewaltigung in jedem Fall einen massiven

Übergriff auf die körperliche Integrität und sexuelle Unversehrtheit der geschädigten

Person darstellt. Im vorliegenden Fall sind keine physischen oder psychischen

Schädigungen aktenkundig. Erst anlässlich der Befragung vor Obergericht hat die

Geschädigte angegeben, vor kurzem einen mehrwöchigen stationären Aufenthalt in

einer Klinik verbracht zu haben. Sie sei zudem mit ihrer Tochter in psychotherapeutischer

Behandlung. Irgendwelche Belege dazu gab sie aber nicht zu den Akten. Gemäss

Aussagen der Geschädigten hatte sie nach der Tat mit dem Beschuldigten

weiterhin Geschlechtsverkehr auf freiwilliger Basis, was auf eine gewisse

Verarbeitung des Übergriffs hinweist.

2.2

Die Tat war nicht geplant, der Beschuldigte lockte

die Geschädigte weder in einen Hinterhalt noch nutzte er eine konkrete günstige

Situation aus. Vielmehr handelte der Beschuldigte aus dem Moment heraus, ohne

vorgängige Planung und Vorbereitung. Die Vergewaltigung erfolgte nach einem

Streit, während welchem der Beschuldigte wütend wurde und der Geschädigten

misstraute, ihn zu betrügen («was Du mit andern kannst, kannst Du auch mit

mir»). Neben der schnellen sexuellen Befriedigung des Beschuldigten ging es ihm

auch um eine Machtdemonstration gegenüber der Privatklägerin.

Insgesamt ist von einem nicht erheblichen

Tatverschulden auszugehen, da beim Opfer (bis auf die an der Hauptverhandlung

vor Obergericht gemachten Äusserungen) keine psychischen oder physischen Folgen

des Übergriffs aktenkundig sind und der Beschuldigte aus dem Moment heraus,

ohne Planung und ohne Ausnützen einer besonderen Situation, in welche er das

Opfer gebracht hat, gehandelt hat. Von einem ganz geringen Tatverschulden kann

aber nicht gesprochen werden, weil der Beschuldigte das Opfer immerhin zuerst

in das Schlafzimmer zerren und bereits in dieser Phase den Widerstand des

Opfers überwinden musste. In dieser Phase hätte der Beschuldigte auch bereits

merken können und müssen, dass das Opfer keinen sexuellen Kontakt will und er

hätte Gelegenheit gehabt, von seinem Handeln abzusehen. Stattdessen handelte er

vorsätzlich und zielstrebig, was zu Ungunsten des Beschuldigten zu

berücksichtigen ist. Eine Einsatzstrafe von 2 Jahren Freiheitsstrafe erscheint angemessen.

3.

Täterkomponenten

3.1

Für das Vorleben

des Beschuldigten kann grundsätzlich auf die Ausführungen im vorinstanzlichen

Urteil verwiesen werden (US 45). Der Beschuldigte wurde am [...] 1983 in

Mazedonien geboren, wo er auch aufgewachsen ist. Er besuchte acht Jahre die

Schule, erlernte jedoch in der Folge keinen Beruf. Im März 2014 reiste er nach

seiner Heirat mit der Geschädigten in die Schweiz ein. Der Beschuldigte hat aus

einer früheren Beziehung zwei Kinder, die in Mazedonien lebten (geb. 2002 und

2010) und nun gemäss Aussagen des Beschuldigten an der Hauptverhandlung vor

Obergericht von ihm in die Schweiz nachgezogen wurden. Ein weiteres Kind hat

sein Bruder, der in der Schweiz lebt, adoptiert (S-L 58). Aktuell lebt er in [...]

und ist verheiratet mit E.___. Er arbeitet bei der Firma [...] und sein Einkommen

beträgt CHF 3‘730.00 (x 13). Seine Ehefrau ist auch erwerbstätig, zurzeit aber

infolge eines Zugunfalls krankgeschrieben.

3.2

Der

Beschuldigte weist keine Vorstrafen aus, was nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung jedoch neutral zu bewerten ist. Zum Verhalten nach der Tat ist

festzustellen, dass er bis zum Schluss die Taten abgestritten hat, weshalb auch

keine Reue oder Einsicht zu seinen Gunsten in die Waagschale geworfen werden

kann. Beim Beschuldigten sind keine Hinweise auf eine besondere

Strafempfindlichkeit auszumachen. Allfällige ausländerrechtliche Folgen des

Strafurteils führen nicht ohne weiteres zu einer Strafminderung (Urteil des

Bundesgericht 6B_116/2012 vom 30. März 2012 E. 3.4 mit Hinweisen). Es ist nicht

ersichtlich, dass der Beschuldigte wegen einer besonderen Strafempfindlichkeit durch

ausländerrechtliche Folgen des Urteils ungleich schwerer getroffen wird als

andere ausländische Personen. Deshalb ist aus diesem Grund keine Strafminderung

vorzunehmen.

3.3

Die Täterkomponenten

sind somit neutral zu werten. Damit bleibt es für die Vergewaltigung bei einer

Freiheitsstrafe von 2 Jahren.

4.1

Für die

Vergehen (Drohung und versuchte Drohung, Beschimpfung) ist eine Geldstrafe

auszusprechen. Die Anzahl Tagessätze bestimmt das Gericht nach dem Verschulden

des Täters (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB). Es ist ein leichtes Verschulden

festzustellen (vgl. Ausführungen der Vorinstanz US 47). Als Einsatzstrafe für

die vollendete Drohung, welche nicht massiv war und keine Todesdrohung oder

konkrete Drohung enthielt («Pass auf

was du machst, sonst bekommst du Probleme»),

sind 30 Tagessätze angemessen. Für die versuchte Drohung («Warte bis wir über der Grenze sind, dann

bringen Dir die Schweizer Polizei und das Schweizer Gesetz nichts») und die

Beschimpfung («billige Schlampe») ist die Anzahl Tagessätze in Anwendung

des Asperationsprinzip um 15 sowie 5 auf insgesamt 50 Tagessätze zu erhöhen.

4.2

Bezüglich

der Tagessatzhöhe kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (US

47.

f.). Eine Tagessatzhöhe von CHF 70.00 ist angemessen.

4.3

Für die

mehrfachen Tätlichkeiten ist eine Busse auszusprechen. Die Vorinstanz hat eine

Busse in der Höhe von CHF 300.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise 3 Tage

Freiheitsstrafe, als angemessen betrachtet (US 48). Eine Ersatzfreiheitsstrafe

in der Höhe von 3 Tagen ist unter Berücksichtigung aller Strafzumessungsfaktoren

angemessen (vgl. US 48), auch wenn die Tätlichkeiten anlässlich der Vergewaltigung

als konsumiert gelten. Analog zur Höhe des Tagessatzes von CHF 70.00 ist aber

die Busse auf CHF 210.00 festzulegen.

5.

Nur schon

aufgrund des Verbots der Reformatio in peius ist der von der Vor­instanz

ausgesprochene bedingte Strafvollzug für die Freiheits- und die Geldstrafe bei

einer Probezeit von 2 Jahren zu bestätigen (vgl. US 46 f. und 48).

6.

Der

Beschuldigte wurde am 14. Januar 2015 verhaftet und blieb bis 27. Januar 2015 in

Untersuchungshaft. Diese 13 Tage Haft sind gestützt auf Art. 51 StGB im

Vollzugsfall an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

VII.

Zivilforderungen

1.

Genugtuung:

1.1

Gemäss

Art. 49 Abs. 1 OR hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, wer

in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, sofern die Schwere der

Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.

Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill, indem das

Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher

gemacht wird. Die Bemessung der Genugtuung richtet sich im Rahmen von Art. 49

OR bei der Verletzung der sexuellen Integrität wie bei Art. 47 OR vor allem

nach der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der

Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen sowie dem Grad des

Verschuldens des Haftpflichtigen. Dabei beruht die Festlegung der Höhe der

Genugtuung auf richterlichem Ermessen. Die Bemessung der Summe, die als

Ausgleich erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht

errechnen, sondern nur schätzen. Sie ist eine Entscheidung nach Billigkeit. Es

gibt mithin nicht nur eine richtige Entscheidung, sondern in einer gewissen

Bandbreite eine Mehrzahl von angemessenen, dem Gebot der Billigkeit gehorchenden

Lösungen. Die Genugtuung darf daher nicht nach schematischen Massstäben oder

nach festen Tarifen festgesetzt, sondern muss dem Einzelfall angepasst werden.

Dies schliesst weder den Rückgriff auf Präjudizien im Sinne eines Richtwerts

aus noch die Vornahme der Bewertung der immateriellen Beeinträchtigung in zwei

Phasen, nämlich einer objektiven Berechnungsphase mit einem Basisbetrag als

Orientierungspunkt, und einer nachfolgenden Phase, in der die Besonderheiten

des Einzelfalles berücksichtigt werden. Vergleiche mit anderen Fällen können

für sich allein allerdings noch nicht die Rechtswidrigkeit der zugesprochenen

Summe begründen (Urteil des Bundesgerichts 6B_544/2010, E. 3 mit Hinweisen auf

die Rechtsprechung). Das Bundesgericht hat es abgelehnt, dass sich die

Bemessung der Genugtuung nach schematischen Massstäben richten solle. Es

dürften nicht feste Tarife festgesetzt werden, sondern es müsse ein dem

Einzelfall angepasster Entscheid getroffen werden (mit Hinweis auf BGE 132 II

117, E. 2.2.2 und 2.2.3, S. 119 ff.; BGE 1C_152/2010 vom 10. August 2010, E. 3.2;

jeweils mit Verweisen). Weiter hat das Bundesgericht festgehalten, dass den

kantonalen Behörden bei der Festsetzung der Höhe der Genugtuung ein weiter

Ermessensspielraum zustehe (mit Hinweis auf BGE 132 II 117, E. 2.2.5).

1.2

Der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind folgende jüngere Beispiele zu

entnehmen: Im Verfahren 6B_501/2013 hatte die Vorinstanz im Zusammenhang mit

mehrfacher vollendeter Vergewaltigung, sexueller Nötigung und Bedrohung mit dem

Tod der getrennt lebenden Ehefrau eine Genugtuung von CHF 8‘000.00

zugesprochen. Dieser Punkt wurde vom Bundesgericht nicht beurteilt. Das Gleiche

trifft für den Fall 6B_115/2012 zu, wobei es sich um ein

Wiederaufnahmeverfahren handelte. Die Vorinstanz sprach eine Genugtuung von CHF

10‘000.00 zu. Der Täter war in die Wohnung der getrennt lebenden Ehefrau

eingedrungen, hatte die schlafende Frau mit einem Gürtel geschlagen, hatte sie

auf das Bett gezerrt, wo er sie weiter schlug und wo er trotz heftiger

Gegenwehr der Frau den Geschlechtsverkehr dreimal vollzog. Es wurde eine

Freiheitsstrafe von drei Jahren ausgesprochen. Im Verfahren 6B _181/2012 sprach

die Vorinstanz eine Genugtuung von CHF 8‘000.00 zu. Opfer war erneut eine

getrennt lebende Ehefrau, welche von ihrem Mann in einen Kellerraum

eingeschlossen und mit einer Schere bedroht wurde. Er versuchte, sie mit

Körpereinsatz zum Geschlechtsverkehr zu zwingen, was ihm aufgrund der heftigen

Gegenwehr misslang. In der Folge ejakulierte er auf ihren Körper. Auch in

diesem Fall wurde eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ausgesprochen.

1.3

Die

Geschädigte wurde durch den Beschuldigten in ihrer Persönlichkeit in

schwerwiegender Art und Weise verletzt. Das Begehren um Zusprechung einer

Genugtuungssumme ist angesichts der durch das Opfer erlittenen immateriellen

Unbill infolge der gewalttätigen Übergriffe des Beschuldigten und vor allem der

Vergewaltigung gerechtfertigt.

Die durch die

Vorinstanz zugesprochene Höhe von CHF 10‘000.00 ist nicht zu beanstanden. Es

kann für die Bemessung der Genugtuung grundsätzlich auf die Ausführungen der

Vorinstanz verwiesen werden (US 49 ff., insb. US 51). Vorliegend ist die

Intensität der Auswirkungen der Vergewaltigung nicht erheblich, das Verschulden

des Beschuldigten ebenfalls. Die Genugtuung ist ab dem massgebenden Tag des

schädigenden bzw. Unbill verursachenden Ereignisses mit dem üblichen Zins von

5% zu verzinsen. Der Beschuldigte wird somit verurteilt, der Privatklägerin

eine Genugtuungssumme von CHF 10‘000.00 plus 5 % Zins ab dem 1. Juni 2014 zu

bezahlen.

2.

Die

Vorinstanz erklärte den Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin für die

verurteilten Straftaten dem Grundsatz nach zu 100 % haftpflichtig. Auf die

diesbezüglichen Ausführungen kann vollumfänglich verwiesen werden (US 52 f.).

Dieser Punkt des vorinstanzlichen Urteils ist zu bestätigen, da der

Beschuldigte als Einzeltäter gegenüber der Privatklägerin aus unerlaubter

Handlung für den verursachten Schaden im Zusammenhang mit den verurteilten

Straftaten haftbar ist.

VIII.

Kosten

1.1

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens mit hauptsächlich Schuldsprüchen, aber zwei Freisprüchen

und einer Einstellung des Verfahrens wegen Urkundenfälschung und Verletzung des

Schriftgeheimnisses, hat der Beschuldigte 90 % der erstinstanzlichen

Verfahrenskosten zu tragen und dem Opfer eine Parteientschädigung im Umfang von

90.

% zu bezahlen.

Er hat somit

an die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von total CHF 8‘500.00, 90 %,

d.h. CHF 7‘650.00, zu bezahlen. Der Rest geht zu Lasten des Staates.

1.2

Der

Beschuldigte hat der Privatklägerin für das erstinstanzliche Verfahren eine

reduzierte Parteientschädigung von CHF 8‘735.70 zu bezahlen. Dies sind 90 % des

vollen durch die Vorinstanz zugesprochenen Entschädigungsanspruches.

1.3

Die

Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Viktor

Müller, wird für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 13‘508.00 festgesetzt

und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren für den Betrag von CHF

12‘157.20 sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang

von CHF 3‘224.60 (90 % der Differenz zum vollen Honorar), sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

2.1

Der

gleiche Kostenverteiler wie vor der ersten Instanz kommt für das

obergerichtliche Verfahren zur Anwendung, war doch die Berufung grösstenteils

erfolglos (Art. 428 Abs. 1 StPO). A.___ verlangte einen vollumfänglichen

Freispruch. Es erfolgte aber nur bezüglich dem Vorhalt der Verleumdung ein Freispruch,

wodurch die Geldstrafe reduziert wurde.

Der

Beschuldigte hat somit an die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer

Staatsgebühr von CHF 4‘000.00, total mit Auslagen CHF 4‘100.00, ebenfalls 90 %,

d.h. CHF 3‘690.00, zu bezahlen. Der Rest geht zu Lasten des Staates. A.___ hat

somit insgesamt Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 11‘340.00 zu bezahlen.

2.2

Der

Beschuldigte hat der Privatklägerin für das obergerichtliche Verfahren eine

reduzierte Parteientschädigung (90 % des vollen Entschädigungsanspruchs) zu

bezahlen. Rechtsanwältin Selig macht ohne Hauptverhandlung und Eröffnung einen

Stundenaufwand von 9,66 Stunden geltend. Darin enthalten sind aber 0,5 Stunden

Kanzleiaufwand (26.10.2016 und 5.12.2016), der nicht separat zu entschädigen ist.

Am 15.11.2016 werden

1,5 Stunden geltend gemacht für «Eingabe Obergericht, Schreiben an OH». Beim

Schreiben an das Obergericht handelt es sich um eine 1 ½-seitige Eingabe zum

Beweisantrag des Beschuldigten, das Opfer zu befragen. Diese Position ist um 1

Stunde zu kürzen.

Total werden

somit 1,5 Stunden gekürzt. Zu entschädigen ist damit ein Aufwand von 8,16

Stunden zuzüglich Hauptverhandlung und Urteilseröffnung von 4 ½ Stunden, total

12,66 Stunden zum Ansatz von CHF 230.00. Dies ergibt inkl. Auslagen und MWST CHF

2‘925.55 (90 % des vollen Entschädigungsanspruchs), die der Beschuldigte zu

bezahlen hat.

2.3

Der

amtliche Verteidiger des Beschuldigten macht für das Berufungsverfahren einen

Aufwand von 39,55 Stunden geltend. Die Honorarnote enthält Kanzleiaufwand, der

nicht separat zu entschädigen ist (29.9.2016, 20.10.2016, 5.12.2016, 16.1.2017,

5.4.2017

und 7.4.2017). Es sind damit 1,4 Stunden abzuziehen.

Der amtliche

Verteidiger macht Aktenstudium von total 9,45 Stunden geltend. Da im

Berufungsverfahren keine neuen Akten dazugekommen sind und der Verteidiger den

Beschuldigten bereits im erstinstanzlichen Verfahren vertreten hatte, erscheint

dies als sehr hoch, weshalb dieser Posten um 3,45 Stunden zu kürzen ist.

Für die

Vorbereitung des Plädoyers werden 12,75 Stunden geltend gemacht. Auch hier

scheint der Aufwand angesichts der Tatsache, dass keine neuen Akten zu

verarbeiten waren, hoch (der amtliche Verteidiger wurde im erstinstanzlichen

Verfahren bereits mit CHF 13‘508.00 entschädigt). Deshalb ist hier eine Kürzung

um 3,75 Stunden vorzunehmen.

Für die Instruktion

des Klienten werden 4,7 Stunden veranschlagt. Auch unter Berücksichtigung der

Tatsache, dass Verständigungsprobleme den Zeitaufwand einer Besprechung

erhöhten, kann nicht nachvollzogen werden, was in dieser langen Zeit besprochen

worden ist. Der Aufwand ist um 2,7 Stunden zu kürzen.

Somit ist eine

Kürzung von total 11,3 Stunden vorzunehmen und es sind 28,25 Stunden zu einem

Stundenansatz von CHF 180.00 zu entschädigen.

Die

Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___ Rechtsanwalt Viktor Müller,

Olten, wird für das obergerichtliche Verfahren auf CHF 5‘813.75 (inkl. CHF

298.10

Auslagen und CHF 430.65 MWST) festgesetzt und ist zufolge amtlicher

Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während 10 Jahren für den Betrag von CHF 5‘232.40 sowie der

Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 1‘372.95 (90

% der Differenz zum vollen Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse

des Beschuldigten erlauben.

Demnach wird in

Anwendung von Art. 34, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 51, 106 StGB; Art.

126.

Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b, Art. 177, Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a,

Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a und 22 Abs. 1, Art. 190 Abs. 1 StGB; Art.

122.

ff., Art. 135, Art. 335 ff., Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff. und

Art. 429 ff. StPO erkannt:

1.

Es wird festgestellt, dass A.___ gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des

Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 19. Juli 2016 ohne

Kostenausscheidung und ohne Ausrichtung einer Entschädigung vom Vorwurf der

Nötigung, evtl. Drohung, angeblich begangen in der Zeit vom 1. April 2014 bis

zum 30. April 2014 (Anklageschrift Ziff. 2), freigesprochen wurde.

2.

A.___ hat sich schuldig gemacht:

-

der Vergewaltigung, begangen im Frühjahr 2014, ca. im Mai 2014,

-

der Drohung, begangen in der Zeit vom 1. Dezember 2014 bis zum 9.

Dezember 2014,

-

der versuchten Drohung, begangen in der Zeit vom 1. Dezember 2014 bis

zum 9. Dezember 2014,

-

der mehrfachen Tätlichkeiten, begangen in der Zeit vom 1. April 2014 bis

zum 9. Dezember 2014,

-

der Beschimpfung, begangen in der Zeit vom 1. Dezember 2014 bis zum

9.

Dezember 2014.

3.

A.___ wird vom Vorwurf der Verleumdung, angeblich begangen in der Zeit

vom 1. Dezember 2014 bis zum 9. Dezember 2014, freigesprochen.

4.

A.___ wird verurteilt zu:

d)

2.

Jahren Freiheitsstrafe, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei

einer Probezeit von 2 Jahren,

e)

einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 70.00, unter

Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren,

f)

einer Busse von CHF 210.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 3

Tagen Freiheitsstrafe.

5.

A.___ sind 13 Tage Untersuchungshaft an die Freiheitsstrafe angerechnet.

6.

A.___ wird verurteilt, der Privatklägerin C.___, vertreten durch

Rechtsanwältin Stephanie Selig, eine Genugtuungssumme von CHF 10‘000.00

plus 5 % Zins ab dem 1. Juni 2014 zu bezahlen.

7.

A.___ wird gegenüber der Privatklägerin C.___ für die verurteilten

Straftaten dem Grundsatz nach zu 100 % haftpflichtig erklärt. Zur Ausmittlung

der Schadenshöhe wird die Klägerin, vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie

Selig, an den Zivilrichter verwiesen.

8.

A.___ hat der Privatklägerin C.___, vertreten durch Rechtsanwältin

Stephanie Selig, für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung

von CHF 8‘735.70 zu bezahlen.

9.

Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt

Viktor Müller, wird für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 13‘508.00

festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren für

den Betrag von CHF 12‘157.20 sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen

Verteidigers im Umfang von CHF 3‘224.60 (90 % der Differenz zum vollen

Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten

erlauben.

10.

A.___ hat der Privatklägerin C.___, vertreten durch Rechtsanwältin

Stephanie Selig, für das obergerichtliche Verfahren eine reduzierte

Parteientschädigung von CHF 2‘925.55 zu bezahlen.

11.

Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt

Viktor Müller, wird für das obergerichtliche Verfahren auf CHF 5‘813.75 festgesetzt

und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren für den Betrag von CHF

5‘232.40 sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang

von CHF 1‘372.95 (90 % der Differenz zum vollen Honorar), sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

12.

A.___ hat an die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von total

CHF 8‘500.00, 90 %, d.h. CHF 7‘650.00, zu bezahlen. Der Rest geht zu Lasten

des Staates.

13.

A.___ hat an die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer

Staatsgebühr von CHF 4‘000.00, total mit Auslagen 4‘100.00, ebenfalls 90 %,

d.h. CHF 3‘690.00, zu bezahlen. Der Rest geht zu Lasten des Staates. A.___ hat

somit insgesamt Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 11‘340.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen

seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in

Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78.

ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der

Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Kamber Haussener