STBER.2016.65
Mehrfacher rechtswidriger Aufenthalt, mehrfache Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung, mehrfache Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts, mehrfache Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Be
11. Juli 2017Deutsch61 min
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 11. Juli 2017
Es wirken mit:
Präsident Kamber
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber von Arx
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
1. A.___
vertreten durch Fürsprecher Rolf G. Rätz,
2. B.___
vertreten durch Fürsprecher Rolf G. Rätz,
3. C.___
vertreten durch Fürsprecher Rolf G. Rätz,
4. D.___
vertreten durch Fürsprecher Rolf G. Rätz,
5. E.___
vertreten durch Fürsprecher Rolf G. Rätz,
6. F.___
vertreten durch Fürsprecher Rolf G. Rätz,
7. G.___
vertreten durch Fürsprecher Rolf G. Rätz,
Beschuldigte und
Berufungsklägerinnen
betreffend Mehrfacher
rechtswidriger Aufenthalt, mehrfache Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung,
mehrfache Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts, mehrfache Beschäftigung von
Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung, mehrfache Widerhandlung gegen
die Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs, mehrfache
Widerhandlung gegen das Wirtschaftsgesetz
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Am Dienstag, 24. Juni 2014, fand
in [...], im «[...]», welches von den Strafverfolgungsbehörden als Kontaktbar,
in welcher sich Frauen prostituieren, eingestuft wird, eine polizeiliche
Kontrolle statt. Die Betreiberin des Lokals, D.___, war zu diesem Zeitpunkt
abwesend. Sie wurde aber telefonisch orientiert und traf einige Zeit später
ein. Gemäss der polizeilichen Strafanzeige vom 9. August 2014 (AS 15 ff.)
wurden im Lokal diverse männliche Gäste und zehn leicht bekleidete Frauen
angetroffen. Da vier (recte: fünf [b – f]) der Frauen keine Arbeitsbewilligung/Meldebestätigung
besassen, wurde der zuständige Beamte des Kantonalen Migrationsamtes
verständigt. Dieser ordnete zwecks Ausschaffung die Festnahme dieser fünf
Frauen an. Diese wurden in die Untersuchungsgefängnisse Olten und Solothurn
gebracht. Eine weitere Frau –H.___ erklärte, dass sie im [...]der Prostitution
nachgehe. Die anderen fünf Frauen I.___, J.___, B.___, C.___ und F.___
bestritten, im [...]dieser Tätigkeit nachgegangen zu sein. D.___ machte von
ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch.
B.___ wurde ein Depot von CHF 310.00
abgenommen, C.___ ein solches von CHF 100.00 und F.___ ein solches von CHF
840.00 (AS 21, AS 77 ff.).
2.1 Aufgrund eines staatsanwaltlichen
Hausdurchsuchungsbefehls vom 14. August 2014 (AS 177) erfolgte am 17. September
2014 im «[...]» im Rahmen einer Nachkontrolle (AS 89) eine weitere
Polizeiaktion (AS 83 ff.). D.___ war wiederum nicht anwesend, als
Aufsichtsperson war K.___ anwesend (AS 87, 89, 90). In der polizeilichen
Strafanzeige vom 3. Oktober 2014 wurde u.a. festgestellt, im «[...]» seien
Fremdenzimmer angeboten worden, ohne dass hierfür ein entsprechendes Patent
vorgelegen hätte (AS 87). Es wurde weiter festgestellt, beim «[...]» handle es
sich um eine sogenannte Kontaktbar. Im Erdgeschoss, in welchem sich der
Barbereich befinde, würden die Frauen Kontakte mit ihren potentiellen Freiern
knüpfen. Werde man sich handelseinig, könne der Geschlechtsverkehr in diversen
Zimmern im ersten oder zweiten Stock vollzogen werden. Diese Zimmer, welche von
D.___ den Frauen vermietet würden, würden zudem auch als Schlaf- und Wohnraum
dienen (AS 89). Bei fünf der kontrollierten Frauen hätte eine AuG-Widerhandlung
festgestellt werden können. Die fünf weiteren Frauen hätten keine
Meldebestätigung vorweisen können.
2.2 E.___, G.___ und L.___ wurde ein
Depot von je CHF 500.00 abgenommen, A.___ ein solches von CHF 290.00 (AS 173
ff.).
B.___ wurde überdies von der Aargauer
Kantonspolizei angezeigt wegen Ausübens einer unbewilligten Erwerbstätigkeit,
begangen am 3. Februar 2015 (AS 191 ff.). Ihr wurde im Kanton Aargau ein Depot
von CHF 800.00 abgenommen (AS 192).
3. Mit Eingabe vom 26. Juni 2014
teilte Fürsprecher Rolf Rätz der Staatsanwaltschaft mit, dass ihn mit der
Interessenwahrung beauftragt hätten:
-
F.___,
-
C.___
-
B.___
Er ersuchte darum, ihm die Akten zur
Einsichtnahme zuzustellen und ihn zu inskünftigen Untersuchungshandlungen
aufzubieten (AS 215). Er gab Kopien von am 25. Juni 2014 ausgestellten
Vollmachten zu den Akten.
Mit Eingabe vom 19. September 2014 (AS
241 f.) teilte Fürsprecher Rätz mit, dass ihn mit der Wahrung ihrer Interessen
beauftragt hätten:
- C.___
- F.___
- A.___
- E.___
- L.___
- G.___
Erneut ersuchte er darum, ihn zu
inskünftigen Untersuchungshandlungen aufzubieten. Überdies teilte er mit, dass
er gegen beabsichtigte Ausschaffungen von Rumäninnen Beschwerde erheben werde
und er davon ausgehe, dass während der Dauer des Verfahrens keine Ausschaffung
erfolgen werde. Dies sei den entsprechenden Behörden mitzuteilen. Er gab
Vollmachten von C.___, F.___, A.___, E.___, L.___ und G.___ zu den Akten.
4.1 Am 14. August 2014 eröffnete die
a.o. Staatsanwältin gegen D.___ «im Hinblick auf die Anordnung von
Zwangsmassnahmen» eine Untersuchung wegen Widerhandlung gegen das BG über die
Ausländerinnen und Ausländer (AS 225).
Am 27. November 2014 erliess die
Staatsanwältin in Anwendung von Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eine bereinigte und
ergänzte Eröffnungsverfügung (AS 261 ff.), welche folgende beschuldigte
Personen betraf:
-
D.___
- J.___
-
I.___
-
C.___
-
B.___
-
F.___
-
F.___
-
A.___
-
L.___
-
G.___
-
M.___
-
E.___
4.2 In der Folge erliess die
Staatsanwältin am 5. Dezember 2014 die Strafbefehle STA.2014.3051 (AS 269 ff.)
betreffend Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz und das Wirtschaftsgesetz.
4.3 Mit Eingaben vom 15. Dezember 2014
erhob Fürsprecher Rätz für folgende Beschuldigte gegen die Strafbefehle vom 5.
Dezember 2014 Einsprache (AS 295 ff.):
-
C.___
-
F.___
-
A.___
-
E.___
-
G.___
-
B.___
Mit separater
Eingabe vom 15. Dezember 2014 erhob er zudem für die Beschuldigte D.___
Einsprache (AS 303). Gleichzeitig reichte er die Vollmacht vom 15. Dezember
2014 ein.
4.4 In der Folge erliess die
Staatsanwältin mit Bezug auf die Beschuldigte D.___ am 27. Februar 2015 einen
neuen veränderten Strafbefehl (AS 286 ff.), gegen welchen Fürsprecher Rätz die
Einsprache vom 12. März 2015 (AS 313) einreichte. Der Strafbefehl ist insofern
verändert, als mit Bezug auf die Tatbestände der mehrfachen Förderung des
rechtswidrigen Aufenthalts und der mehrfachen Beschäftigung von Ausländerinnen
und Ausländern ohne Bewilligung die Vorhalte hinsichtlich der Tatzeiten wie
folgt modifiziert wurden:
- Mehrfache
Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG) begangen
in der Zeit vom 24. Mai 2014 bis 24. Juni 2014, festgestellt am 24. Juni 2014,
um 19:00 Uhr, sowie in der Zeit vom 17. August 2014 bis 17. September 2014,
festgestellt am 17. September 2014, um 21:00 Uhr, in [...]….
- Mehrfache
Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung (Art. 117 Abs.
1 AuG)
begangen
in der Zeit vom 24. Mai 2014 bis 24. Juni 2014, festgestellt am 24. Juni 2014,
um 19:00 Uhr, sowie in der Zeit vom 17. August 2014 bis 17. September 2014,
festgestellt am 17. September 2014, um 21:00 Uhr, in [...]….
4.5 Die Staatsanwältin erliess zudem am
18. März 2015 in Bezug auf die Beschuldigte B.___ einen neuen veränderten
Strafbefehl (AS 291 ff.). Gegen diesen Strafbefehl erhob Fürsprecher Rätz mit
Eingabe vom 27. März 2015 Einsprache (AS 316).
Der Strafbefehl ist insofern verändert,
als zusätzlich die angeblich im Kanton Aargau begangenen Tatbestände wie folgt
erfasst wurden:
- Mehrfacher rechtswidriger
Aufenthalt (Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG)
begangen in der Zeit vom
ca. 27.01.2015 bis 03.02.2015, in [...]strasse [...], [...]und anderswo, indem
die Beschuldigte (rumänische Staatsangehörige) einer nicht bewilligten
Erwerbstätigkeit (Serviceaushilfe) nachgegangen ist und sich dadurch illegal im
Lande aufgehalten hat.
- Mehrfache
Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung (Art. 115 Abs. 1 lit. c AuG)
begangen
in der Zeit vom ca. 27.01.2015 bis 03.02.215, an drei Tagen, in [...]strasse [...],
[...], indem die Beschuldigte (rumänische Staatsangehöriger) als
Serviceaushilfe gearbeitet hat, ohne dass ihr der Stellenantritt in der Schweiz
vorgängig bewilligt worden wäre. Sie hat folglich in der Schweiz gearbeitet,
ohne im Besitz der nötigen Arbeitsbewilligung gewesen zu sein.
4.6 Mit den Überweisungen vom 1. April
2015 (AS 1 ff.) hielt die Staatsanwältin an den an den (veränderten)
Strafbefehlen wie folgt fest:
-
D.___, (veränderter)
Strafbefehl vom 27.02.2015
-
A.___, Strafbefehl vom
5.12.2014
-
B.___, (veränderter)
Strafbefehl vom 18.03.2015
-
C.___, Strafbefehl vom
5.12.2014
-
E.___, Strafbefehl vom
5.12.2014
-
F.___, Strafbefehl vom 5.12.2014
-
G.___, Strafbefehl vom
5.12.2014
Die erwähnten
Strafbefehle wurden damit im Sinne von Art. 356 Abs. 1 StPO zur Anklageschrift.
4.7 An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
vom 27. Juni 2016 erklärte Fürsprecher Rätz Folgendes (AS 284): «Was meine
rumänischen Mandantinnen A.___, B.___, C.___, E.___, F.___ und G.___ betrifft,
kann ich ausserdem mitteilen, dass keine zur heutigen Hauptverhandlung
erscheinen wird, dies unabhängig davon, ob die Vorladungen zugestellt werden
konnten oder nicht. Meine Klientinnen halten sich alle im Ausland auf und sind
nicht bereit, Aussagen zu machen. Entsprechend machen sie von ihrem
Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und können m.E. heute gerichtlich beurteilt
werden, da sie anwaltlich vertreten sind (vgl. Art. 356 Abs. 4 StPO)».
Im Weiteren stellte Fürsprecher Rätz die
Anträge (AS 384):
1. Sämtliche
Polizeiprotokolle der anlässlich der polizeilichen Razzien befragten Frauen
seien aus den Akten zu weisen.
Begründung:
Diese Frauen sind alle Mitbeschuldigte der Beschuldigten D.___. Da die
beschuldigte Person gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO das Recht auf Teilnahme an den
Einvernahmen von Mitbeschuldigten hat, dieses D.___ aber nicht eingeräumt
wurde, sind die sie belastenden Aussagen der Mitbeschuldigten nicht verwertbar
(vgl. BGE 141 IV 220 ff.).
2. Zu
den Vorhalten Ziff. 1.1 und 1.2 des Strafbefehls gegen D.___ seien sämtliche
Zeiträume, die entweder auf blossen Vermutungen bzw. auf nicht verwertbaren
Aussagen beruhen, aus der Anklage zu entfernen.
Die
Amtsgerichtspräsidentin verfügte hierauf (AS 384):
Die in den Vorhalten des Strafbefehls
genannten Zeiträume können nicht aus der Anklage entfernt werden, da die
überwiesenen Sachverhalte die Beurteilungsgrundlage bilden; es wird aber
selbstredend ins Urteil einfliessen, ob diese Zeiträume als erstellt erachtet
werden können oder nicht. Entsprechendes gilt auch in Bezug auf die
Verwertbarkeit von Aussagen mitbeschuldigter Personen.
Ferner wurde festgestellt (AS 385):
Die weiteren Beschuldigten A.___, B.___,
C.___, E.___, F.___ und G.___ können zufolge Nichterscheinens zur
Hauptverhandlung nicht befragt werden.
Weiter ist protokolliert (AS 385):
«Fürsprecher Rätz (auf entsprechende
Frage): Nein, die Mitbeschuldigten von D.___ werden alle nicht zur Hauptverhandlung
erscheinen.
Die Vorsitzende: Entsprechend müssten
für die nicht anwesenden Beschuldigten Dispensationsgesuche gestellt werden, da
ansonsten ein Abwesenheitsverfahren durchgeführt werden müsste.
Fürsprecher Rätz: Dann stelle ich für
die Beschuldigten A.___, B.___, C.___, E.___, F.___ und G.___ je ein
Dispensationsgesuch und beantrage, dass auch in Bezug auf deren Belange heute
ein Abspruch erfolgt.
(Unterbruch der Verhandlung zur Beratung
über das weitere Vorgehen in Bezug auf die nicht erschienenen Beschuldigten)
Verfügung der Vorsitzenden: Die von
Fürsprecher Rätz für die Beschuldigten A.___, B.___, C.___, E.___, F.___ und G.___
gestellten Dispensationsgesuche werden gutgeheissen. Es wird festgehalten, dass
Fürsprecher Rätz mit seinem entsprechenden Antrag bestätigt, dass die
vorgenannten Beschuldigten von der heutigen Verhandlung wissen und auf ihr
Teilnahme- und Aussagerecht verzichten.
Hierauf erklärt die Vorsitzende das Beweisverfahren
als geschlossen.»
5.1 Am 27. Juni 2016 erliess die
Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen folgendes Urteil:
1. Die Beschuldigte A.___
hat sich schuldig gemacht:
- des
rechtswidrigen Aufenthalts, begangen in der Zeit vom ca. 03.09.2014 bis
17.09.2014
- der
Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung, begangen in der Zeit von ca. 03.09.2014 bis
17.09.2014.
2. Die
Beschuldigte A.___ wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je
Fr. 30.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von
2 Jahren.
3. An
die Verfahrenskosten, mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 1‘500.00, total Fr.
2‘380.00, hat die Beschuldigte A.___ Fr. 150.00 zu bezahlen.
4. Das
geleistete Depot in Höhe von Fr. 526.80 wird an die von der Beschuldigten A.___
zu bezahlenden Verfahrenskosten gemäss vorstehend Ziff. 3 angerechnet; der
Restbetrag ist der Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft
zurückzuerstatten.
5. Die
Beschuldigte B.___ hat sich schuldig gemacht:
- des
mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts, begangen in der Zeit von ca. 14.06.2014
bis 24.06.2014 sowie von ca. 27.01.2015 bis 03.02.2015
- der
mehrfachen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung, begangen in der Zeit von ca.
14.06.2014 bis 24.06.2014 sowie von ca. 27.01.2015 bis 03.02.2015.
6. Die
Beschuldigte B.___ wird verurteilt zu:
a) einer
Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 30.00, unter Gewährung des bedingten
Strafvollzuges mit einer Probezeit von 2 Jahren
b) einer
Verbindungsbusse in Höhe von Fr. 100.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe
von 4 Tagen.
7. An
die Verfahrenskosten, mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 1‘500.00, total Fr.
2‘380.00, hat die Beschuldigte B.___ Fr. 520.00 zu bezahlen, unter Anrechnung
des geleisteten Depots in Höhe von Fr. 310.00.
8. Die
Beschuldigte C.___ hat sich schuldig gemacht:
- des
mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts, begangen in der Zeit vom 14.06.2014 bis
24.06.2014 sowie vom 14.09.2014 bis 17.09.2014
- der
mehrfachen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung, begangen in der Zeit vom
14.06.2014 bis 24.06.2014 sowie vom 14.09.2014 bis 17.09.2014.
9. Die
Beschuldigte C.___ wird verurteilt zu:
a) einer
Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 30.00, unter Gewährung des bedingten
Strafvollzuges mit einer Probezeit von 2 Jahren
b) einer
Verbindungsbusse in Höhe von Fr. 100.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe
von 4 Tagen.
10. An
die Verfahrenskosten, mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 1‘500.00, total Fr.
2‘380.00, hat die Beschuldigte C.___ Fr. 300.00 zu bezahlen, unter Anrechnung
des geleisteten Depots in Höhe von Fr. 100.00.
11. Die
Beschuldigte D.___ hat sich nicht schuldig gemacht:
- der
mehrfachen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts, angeblich begangen in der
Zeit vom 24.05.2014 bis 24.06.2014 sowie vom 17.08.2014 bis 17.09.2014 (AnklS.
Ziff. 1.1)
- der
mehrfachen Widerhandlung gegen die Verordnung über die Einführung des freien
Personenverkehrs, angeblich begangen und festgestellt am 24.06.2014 sowie am
17.09.2014 (AnklS. Ziff. 1.3).
12. Die
Beschuldigte D.___ hat sich schuldig gemacht:
- der
mehrfachen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung,
begangen in der Zeit vom 24.05.2014 bis 24.06.2014 sowie vom 17.08.2014 bis
17.09.2014 (AnklS Ziff. 1.2)
- der
mehrfachen Patentanmassung, begangen und festgestellt am 24.06.2014 sowie am
17.09.2014 (AnklS. Ziff. 1.4).
13. Die
Beschuldigte D.___ wird verurteilt zu:
a) einer
Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je Fr. 190.00, unter Gewährung des bedingten
Strafvollzugs mit einer Probezeit von 2 Jahren
b) einer
Busse in Höhe von Fr. 1‘000.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 6
Tagen.
14. Der
Staat Solothurn hat der Beschuldigten D.___ eine reduzierte Parteientschädigung
in Höhe von Fr. 1‘760.40 (inkl. 8 % MwSt und Auslagen) auszurichten.
15. Der
auf die Beschuldigte D.___ entfallende Anteil der Verfahrenskosten, mit einer
Gerichtsgebühr von Fr. 1‘500.00, total Fr. 2‘380.00, beläuft sich auf Fr.
800.00; davon hat die Beschuldigte D.___ ½ = Fr. 400.00 zu bezahlen.
16. Die
Beschuldigte E.___ hat sich schuldig gemacht:
- des
rechtswidrigen Aufenthalts, begangen in der Zeit vom 13.09.2014 bis 17.09.2014
- der
Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung, begangen in der Zeit vom 13.09.2014 bis
17.09.2014.
17. Die
Beschuldigte E.___ wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je
Fr. 30.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von
2 Jahren.
18. An
die Verfahrenskosten, mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 1‘500.00, total Fr.
2‘380.00, hat die Beschuldigte E.___ Fr. 150.00 zu bezahlen.
19. Das
geleistete Depot in Höhe von Fr. 500.00 wird an die von der Beschuldigten E.___
zu bezahlenden Verfahrenskosten gemäss vorstehend Ziff. 18 angerechnet; der
Restbetrag ist der Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft
zurückzuerstatten.
20. De
Beschuldigte F.___ hat sich schuldig gemacht:
- des
mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts, begangen in der Zeit vom 21.06.2014 bis
24.06.2014 sowie vom 01.09.2014 bis 17.09.2014
- der
mehrfachen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung, begangen in der Zeit vom
21.06.2014 bis 24.06.2014 sowie vom 01.09.2014 bis 17.09.2014.
21. Die
Beschuldigte F.___ wird verurteilt zu:
a) einer
Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 30.00, unter Gewährung des bedingten
Strafvollzuges mit einer Probezeit von 2 Jahren
b) einer
Verbindungsbusse in Höhe von Fr. 100.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe
von 4 Tagen.
22. An
die Verfahrenskosten, mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 1‘500.00, total Fr.
2‘380.00, hat die Beschuldigte F.___ Fr. 300.00 zu bezahlen.
23. Das
geleistete Depot in Höhe von Fr. 840.00 wird an die von der Beschuldigten F.___
zu bezahlenden Verfahrenskosten gemäss vorstehend Ziff. 22 sowie an die Busse
gemäss vorstehend Ziff. 21 lit. b) angerechnet; der Restbetrag ist der
Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft zurückzuerstatten.
24. Die
Beschuldigte G.___ hat sich schuldig gemacht:
- des
rechtswidrigen Aufenthalts, begangen in der Zeit von ca. 10.09.2014 bis
17.09.2014
- der
Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung, begangen in der Zeit von ca. 10.99.2014 bis
17.09.2014.
25. Die
Beschuldigte G.___ wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je
Fr. 30.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von
2 Jahren.
26. An
die Verfahrenskosten, mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 1‘500.00, total Fr.
2‘380.00, hat die Beschuldigte G.___ Fr. 150.00 zu bezahlen.
27. Das
geleistete Depot in Höhe von Fr. 500.00 wird an die von der Beschuldigten G.___
zu bezahlenden Verfahrenskosten gemäss vorstehend Ziff. 26 angerechnet; der
Restbetrag ist der Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft
zurückzuerstatten.
Die Urteilsanzeige wurde
Fürsprecher Rätz am 30. Juni 2016 zugestellt (AS 423). Mit Eingabe vom gleichen
Tag meldete er «für sämtliche Mandantinnen» die Berufung an.
Das begründete Urteil
wurde Fürsprecher Rätz am 24. Oktober 2016 zugestellt (AS 472). In der Folge
reichte er die Berufungserklärung vom 14. November 2016 ein, wobei er Folgendes
ausführte:
«Das Urteil vom 27. Juni
2016 wird in folgenden Teilen angefochten:
1.) Sämtliche
Schuldsprüche für sämtliche Beschuldigten, d.h.
- A.___: Ziff. 1
- B.___: Ziff. 5
- C.___: Ziff. 8
- D.___: Ziff. 12
- E.___: Ziff. 16
- F.___: Ziff. 20
- G.___: Ziff. 24
2.) Die
damit zusammenhängenden Folgepunkte des Urteils, namentlich die Ausfällung
einer Sanktion, die Bezahlung von Verfahrenskosten (inkl. Entschädigung der
Parteikosten) und die vollständige Rückerstattung der eingezogenen Geldbeträge
(«geleistete Depots»), d.h.
- A.___:
Ziff. 2, 3 und 4
- B.___:
Ziff. 6 und 7
- C.___:
Ziff. 9 und 10
- D.___:
Ziff. 13, 14 und 15
- E.___:
Ziff. 17, 18 und 19
- F.___:
Ziff. 21, 22 und 23
- G.___:
Ziff. 25, 26 und 27.
Anträge :
a) A.___:
1.) Die
Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen
-
vom Vorwurf des rechtswidrigen Aufenthalts
-
vom Vorwurf der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung
2.) Unter
Auferlegung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Staat und
Zuspruch einer Parteientschädigung in der Höhe der Verteidigungskosten.
3.) Das
geleistete Depot von CHF 526.80 sei zurückzuerstatten.
b) B.___:
1.) Die
Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen
-
vom Vorwurf des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts
-
vom Vorwurf der mehrfachen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung
2.) Unter
Auferlegung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Staat und
Zuspruch einer Parteientschädigung in der Höhe der Verteidigungskosten.
3.) Das
geleistete Depot von CHF 310.00 sei zurückzuerstatten (siehe die nachstehend
angemerkte Modifikation gemäss der Berufungsbegründung auf CHF 1‘110.00).
c) C.___:
1.) Die
Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen
-
vom Vorwurf des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts
-
vom Vorwurf der mehrfachen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung
2.) Unter
Auferlegung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Staat und
Zuspruch einer Parteientschädigung in der Höhe der Verteidigungskosten.
3.) Das
geleistete Depot von CHF 100.00 sei zurückzuerstatten.
d) D.___:
1.) Es
sei festzustellen, dass das Urteil vom 27. Juni 2016 hinsichtlich des
Freispruchs vom Vorwurf der mehrfachen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts
sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen die Verordnung über die Einführung des
freien Personenverkehrs (Ziff. 1 des Urteils) in Rechtskraft erwachsen ist.
2.) Die
Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen
- vom
Vorwurf der mehrfachen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne
Bewilligung
- vom
Vorwurf der mehrfachen Patentanmassung
3.) Unter
Auferlegung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Staat und
Zuspruch einer Parteientschädigung in der Höhe der Verteidigungskosten.
e) E.___:
1.) Die
Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen
- vom
Vorwurf des rechtswidrigen Aufenthalts
- vom
Vorwurf der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung
2.) Unter
Auferlegung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Staat und
Zuspruch einer Parteientschädigung in der Höhe der Verteidigungskosten.
3.) Das
geleistete Depot von CHF 500.00 sei zurückzuerstatten.
f) F.___:
1.) Die
Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen
- vom
Vorwurf des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts
- vom
Vorwurf der mehrfachen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung
2.) Unter
Auferlegung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Staat und
Zuspruch einer Parteientschädigung in der Höhe der Verteidigungskosten.
3.) Das
geleistete Depot von CHF 840.00 sei zurückzuerstatten.
g) G.___:
1.) Die
Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen
-
vom Vorwurf des rechtswidrigen Aufenthalts
- vom
Vorwurf der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung
2.) Unter
Auferlegung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Staat und
Zuspruch einer Parteientschädigung in der Höhe der Verteidigungskosten.
3.) Das
geleistete Depot von CHF 500.00 sei zurückzuerstatten.
5.2 Mit ihrer
Stellungnahme vom 2. Dezember 2016 stellte die stellvertretende
Oberstaatsanwältin keine Anträge auf Nichteintreten auf die Berufungen. Sie
verzichtete auf Anschlussberufungen und auf die weitere Teilnahme am
Berufungsverfahren, wobei sie darum ersuchte, ihr nach Abschluss des Verfahrens
das begründete Urteil zuzustellen.
6. Mit Verfügung vom
20. Januar 2017 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet.
Mit der
Berufungsbegründung vom 22. Februar 2017 hielt Fürsprecher Rätz unter dem Titel
Vorfragen fest, es würden sämtliche bereits anlässlich der Hauptverhandlung
vorfrageweise gestellten Anträge wie folgt wiederholt:
1. Es
seien sämtliche Polizeiprotokolle von folgenden Beschuldigten im Verfahren
(OGSPR.2015.40-AOGBER aus den Akten zu weisen:
- I.___
- J.___
- B.___
-
C.___
- F.___
- N.___
- H.___
- O.___
- P.___
- Q.___
- R.___
- S.___
- T.___
- G.___
- A.___
- E.___
2. Es
seien die in Ziff. 1.2. des Strafbefehls gegen die Beschuldigte D.___ vom 27.
Februar 2015 aufgeführten Zeiträume, welche auf nicht verwertbaren Aussagen
(und Spekulationen) beruhen, zu entfernen.
Unter dem Titel «Anträge
zu den Schuldsprüchen» wiederholte Fürsprecher Rätz die Anträge gemäss der
Berufungserklärung. Mit Bezug auf die Beschuldigte B.___ modifizierte er den
Antrag bezüglich der Rückerstattung des geleisteten Depots wie folgt: Das
geleistete Depot von CHF 1‘110.00 (nicht CHF 310.00!) sei zurückzuerstatten.
7. In der
Berufungsbegründung wird ausgeführt, es sei unbestritten, dass das «[...]» als
Kontaktbar gelte. Es treffe dagegen nicht zu, dass sich aus einschlägigen
Internetportalen ergebe, dass sich Frauen im Lokal prostituierten. Die Vorinstanz
verkenne, dass es sich um einige wenige Kommentare handle, welche seit Jahren
im Internet herumgeisterten und aus früheren Zeiten stammten, jedenfalls nicht
in den massgeblichen Zeitraum fielen. Es möge zutreffen, dass sich auch in der
jüngeren Vergangenheit weibliche Gäste für Liebesdienste zur Verfügung gestellt
hätten. Die Betreiberin des Lokals habe sich nicht dafür interessiert, was ihre
Gäste, seien es nun Prostituierte oder nicht, ausserhalb der Bar gemacht
hätten. In der Bar hätten sich Frauen und Männer kennenlernen und eben Kontakte
knüpfen können. Es verstehe sich von selbst, dass aus derartigen Kontakten
längerfristige (Liebes)Beziehungen entstehen könnten und manche, auch
ausländische Frau auf diese Weise einen Ehemann gefunden habe. Andere
Bekanntschaften würden allenfalls – mit oder ohne Bezahlung - im Bett landen,
was auch bei Disco-Kontakten oder in Clubs jeder Art und in Hotelbetten der
Fall sein könne. Die Argumentation der Vorinstanz lasse somit nicht per se
darauf schliessen, dass sich «die Prostituierten (gemeint seien alle anwesenden
Frauen) im Falle der Handelseinigkeit mit ihren Kunden jeweils in die
Mietzimmer oberhalb des Lokals begeben würden, um dort die entsprechend vereinbarten
sexuellen Dienstleistungen zu erbringen». Völlig willkürlich sei die
Feststellung der Vorinstanz, dass sämtliche beschuldigten Frauen, die
anlässlich der beiden Polizeikontrollen im Lokal angetroffen worden seien,
«zweifelsfrei» der Prostitution nachgegangen sein müssten und nicht lediglich
als Touristinnen logiert hätten. Befremdend sei schliesslich die Bemerkung,
wonach keine der beschuldigten Damen «auch nur ansatzweise» einen (für die
Vorinstanz akzeptablen) Zweck, wenn nicht jenen der Prostitution, für den
Aufenthalt in der Schweiz habe angeben können. Nach dem «schrägen»
Rechtsverständnis der Vorinstanz hätten sämtliche weiblichen Gäste der Bar den
Nachweis zu erbringen, dass sie sich nicht zum Zwecke der Prostitution in der
Schweiz aufgehalten hätten. Es könne nicht pauschal aus dem Umstand, dass sich
im Lokal ein weibliches Wesen aufgehalten und/oder in einem Zimmer übernachtet
habe, der Schluss gezogen werden, dass es sich somit um eine Prostituierte
handle. Klar sei es möglich, dass die eine oder andere der Damen als
Prostituierte tätig gewesen sei, es sei aber nicht nachgewiesen, ob das
tatsächlich der Fall sei. Genau genommen habe die Vorinstanz von keiner
einzigen der beschuldigten Frauen mit rechtsgenüglicher Sicherheit behaupten
können, sie sei der Prostitution nachgegangen. Es könne niemand mit Sicherheit
sagen, ob und wenn ja welche der Frauen sich prostituiert habe. Wenn für keine
der Frauen nachgewiesen werde, dass sie sich prostituiert habe, könne im
Ergebnis sicher nicht hinsichtlich aller vom Nachweis der Prostitution
ausgegangen werden, weil sie sich in einem zur Prostitution geeigneten Umfeld
aufgehalten hätten. Vielmehr müsse für alle ein Freispruch resultieren, weil
jede der hier massgeblichen Frauen klar und deutlich bestritten habe, der
Prostitution nachzugehen und es auch keinen schlüssigen Beweis dafür gebe, dass
eine der Frauen sich prostituiert habe. Selbst wenn die eine oder andere
Bekanntschaft zwischen einer Frau und einem Mann in einem Zimmer im oberen
Stock geendet hätte, bedeute das nicht, dass es um Prostitution gegangen sei.
Dass eine der beschuldigten Frauen jemals Geld für einen Liebesdienst kassiert
hätte, werde bestritten und es gebe auch keinen einzigen Beweis für derartige
Unterstellungen. Es sei damit nicht nachgewiesen, ob eine der Frauen sich
prostituiert habe. Selbst wenn es zur Prostitution gekommen wäre, könne nicht
im Sinne einer «Gruppenhaftung» mittels Rundumschlag jede einzelne der
anwesenden Frauen als Prostituierte abgestempelt und entsprechend verurteilt
werden. Diese elementare Selbstverständlichkeit werde von der Vorinstanz
ignoriert. Ihre Argumentation zeuge von einem bedenklichen Rechtsverständnis,
wenn ernsthaft geltend gemacht werde, es sei «nicht glaubhaft», dass in einer
Kontaktbar «nur einzelne der dort betroffenen Frauen der Prostitution nachgehen
und ausgerechnet die im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Beschuldigten
nicht». Was, wenn auch nur eine einzige der beschuldigten Frauen sich lediglich
zu Besuch (allenfalls auch über Nacht) bei einer Prostituierten im Lokal
aufgehalten habe? Massgebend seien allein die folgenden Tatsachen: Sämtliche
der beschuldigten Frauen hätten erklärt, sich nicht prostituiert zu haben. Kein
Mann/potentieller Freier habe behauptet, mit einer der zur Diskussion stehenden
Frauen Liebesdienste gegen Geld in Anspruch genommen zu haben. Es gebe also
keinen einzigen Beweis, dass auch nur eine einzige der Frauen sich jemals
prostituiert habe. Es sei damit nicht erstellt, dass jemals eine der Frauen im
Beherbergungsbetrieb Liebesdienste, geschweige denn entgeltliche, angeboten
habe. Es stehe keinesfalls fest, dass eine einzige (geschweige denn sämtliche)
Rumäninnen jemals selbständig erwerbend gewesen und der Prostitution
nachgegangen sei. Derartiges ergebe sich weder aus den Akten noch aus
Zeugenaussagen noch aus den Aussagen der Beschuldigten. Es sei damit bei keiner
der beschuldigten Frauen eine illegale Erwerbstätigkeit erstellt und somit
könne auch der Aufenthalt in der Schweiz bei keiner der Frauen als illegal
bezeichnet werden. Damit scheitere ein Schuldspruch bereits daran, dass der von
der Vorinstanz dem Urteil zugrunde gelegte Sachverhalt beweismässig nicht
erstellt sei.
Es möge zutreffen, dass
sämtliche der fraglichen Ausländerinnen rechtskräftig verurteilt seien, dies
sei aber irrelevant. Diese Gäste seien nach der Razzia allesamt verängstigt
abgereist bzw. aus dem Land gewiesen worden. Keine der betroffenen Personen
dürfte über den Umstand eines Schuldspruchs in Kenntnis gesetzt sein. Keine der
betroffenen Personen habe sich überhaupt gegen einen Schuldspruch zur Wehr
setzen können. Vermutungsweise sei schlicht und einfach der bei der Razzia
einkassierte Depotbetrag als Busse gesprochen und eingezogen worden. Der
Umstand, dass eine Drittperson im Ausland ohne Wissen, in Abwesenheit und ohne
jegliche Möglichkeit, auf das Ergebnis eines Strafbefehls überhaupt Einfluss
nehmen zu können, bestraft werde, führe sicher nicht dazu, dass der hier zur
Diskussion stehende Tatbestand gegen die Beschuldigte als objektiv erfüllt zu
betrachten sei.
Zu den einzelnen der
beschuldigten Frauen wurde in der Berufungsbegründung Folgendes ausgeführt:
A.___
Erwerbstätigkeit ohne
Bewilligung
Da der Nachweis der
Prostitution nicht erbracht sei, könne auch nicht von einer illegalen
Erwerbstätigkeit ausgegangen werden.
Es handle sich vorliegend
zudem um eine rumänische Staatsangehörige, welche entgegen der Auffassung der
Vorinstanz zum relevanten Zeitpunkt unter das FZA falle und somit nicht der
Bewilligungspflicht unterstehe (6B_658/2011 und Urteil des Obergerichts des
Kantons Solothurn vom 28. März 2014, STBER.2013.82, Ziff. III. 4. letzter Absatz).
Eine Strafbarkeit entfalle somit.
Rechtswidriger Aufenthalt
Der Nachweis der
Prostitution sei nicht erbracht. Es könne nicht von einer illegalen
Erwerbstätigkeit ausgegangen werden. Der Aufenthalt könne damit auch nicht
rechtswidrig sein.
B.___
Erwerbstätigkeit ohne
Bewilligung
Da der Nachweis der
Prostitution im [...] nicht erbracht sei, könne diesbezüglich auch nicht von
einer illegalen Erwerbstätigkeit ausgegangen werden.
Die Beschuldigte habe
während einigen wenigen Stunden im [...] einer Kollegin ausgeholfen ohne dafür
einen Lohn zu bekommen. Bei der hier zur Diskussion stehenden «nicht bewilligten
Erwerbstätigkeit» habe es sich nicht um eine Erwerbstätigkeit bzw. um
gewerbsmässiges Servieren im Sinne des Ausländergesetzes gehandelt.
Das Ausländergesetz wäre
hier ohnehin gar nicht anwendbar, weil es sich bei der Beschuldigten um eine
Rumänin handle. Es gehe hier um einen kurzfristigen Hilfseinsatz unter Freunden
– die Besitzerin des [...], und die Beschuldigte hätten sich schon längere Zeit
gekannt.
Es sei von einer
Gefälligkeitshandlung auszugehen. Derartige Gefälligkeitshandlungen würden keinen
Strafcharakter aufweisen und seien strikt von der (strafbaren) Schwarzarbeit zu
trennen. Eine kurzfristige Aushilfe (innert drei Wochen dreimal 2 Stunden) sei
spontan bzw. aus der Situation heraus entstanden, weil die Betriebsinhaberin
wichtige Termine habe wahrnehmen müssen und keine Ersatzperson gefunden habe.
Es handle sich vorliegend
zudem um eine rumänische Staatsangehörige, welche entgegen der Auffassung der
Vorinstanz zum relevanten Zeitpunkt unter das FZA gefallen sei somit nicht der
Bewilligungspflicht unterstanden sei. Eine Strafbarkeit entfalle somit.
Rechtswidriger Aufenthalt
Der Nachweis der
Prostitution sei nicht erbracht und die Gefälligkeitsdienste im [...]seien nicht
bewilligungspflichtig. Es könne nicht von einer illegalen Erwerbstätigkeit
ausgegangen werden. Der Aufenthalt könne damit auch nicht rechtswidrig sein.
C.___
Erwerbstätigkeit ohne
Bewilligung
Da der Nachweis der
Prostitution nicht erbracht sei, könne auch nicht von einer illegalen
Erwerbstätigkeit ausgegangen werden.
Es handle sich zudem um
eine rumänische Staatsangehörige, welche zum relevanten Zeitpunkt unter das FZA
gefallen und somit nicht der Bewilligungspflicht unterstanden sei.
Rechtswidriger Aufenthalt
Der Nachweis der
Prostitution sei nicht erbracht. Es könne nicht von einer illegalen
Erwerbstätigkeit ausgegangen werden. Der Aufenthalt könne damit auch nicht
rechtswidrig sein.
D.___
mehrfache Beschäftigung
von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung
Es sei nicht erstellt,
dass einer der zur Diskussion stehenden Frauen jemals der Prostitution
nachgegangen sei. Auch der Umstand, dass einige Ausländerinnen rechtskräftig
verurteilt worden seien, vermöge daran nichts zu ändern. Die Vorinstanz
verkenne, dass auch diese Frauen in ein- und demselben Verfahren als
Beschuldigte verurteilt worden seien. Auch bezüglich dieser Beschuldigten seien
die Parteirechte bzw. sei das Teilnahmerecht der Beschuldigten D.___ verletzt
worden, da diese nie die Möglichkeit einer Konfrontationseinvernahme gehabt
habe. Es wäre im Übrigen wichtig und interessant gewesen, zu beobachten, ob bei
den betreffenden Frauen die Entlassung aus der Haft davon abhängig gemacht worden
sei, dass sie eine Tätigkeit als Prostituierte zugaben. Dass derartige
Machenschaften gerne angewendet würden, dürfte bekannt sein. Vorliegend ergebe
sich dies eindrücklich bei der Beschuldigten T.___. Jedenfalls seien die
Protokolle dieser separat verurteilten Frauen nicht verwertbar. Es könnten
somit weder der Umstand, ob es zur Prostitution gekommen sei oder nicht, noch
die geltend gemachten Zeiträume als beweismässig erstellt betrachtet werden.
Im Übrigen sei es
erstellt, dass keine der hier zur Diskussion stehenden Frauen jemals für die
Beschuldigte D.___ oder für die Betriebsgesellschaft ([...] AG), deren
Geschäftsführerin die Beschuldigte D.___ sei, angestellt gewesen sei und
demnach auch kein Arbeitsverhältnis bestanden habe.
Selbst wenn man
(hypothetisch) davon ausgehen würde, dass eine illegale Erwerbstätigkeit erstellt
wäre, würden die rumänischen Staatsangehörigen dem Freizügigkeitsabkommen und
keiner Bewilligungspflicht gemäss Ausländergesetz unterstehen.
Weiter sei festzustellen,
dass die Beschuldigte D.___ gestützt auf einen rechtskräftigen Freispruch gemäss
Urteil des Richteramtes Olten-Gösgen vom 27. August 2013 (OGSPR.2012.132) habe
darauf vertrauen dürfen, dass der vorliegende Sachverhalt eben keine
Widerhandlung gegen Art. 117 des Ausländergesetzes darstelle.
Mehrfache Patentanmassung
Die Firma [...] AG habe
die gesamte Liegenschaft gemietet, d.h. im oberen Stock habe es drei Wohnungen.
Räumlichkeiten, welche analog «bed and breakfast» vermietet würden, was einen
etwas höheren Ertrag ermögliche als bei Dauermiete, zumal die Wohnungen in einem
eher schlechten Zustand seien. Hier von «gewerbsmässigem Beherbergen»
auszugehen, sei einigermassen vermessen.
Gewerbsmässig wäre eine
Beherbergung, wenn sie gewinnorientiert wäre und damit regelmässig Gewinn
generiert würde. Davon könne vorliegend keine Rede sein, wie die Vorinstanz
selber feststelle. Zentral wäre hier die Antwort auf die Frage, ob ein sachlich
nicht vertretbarer Überschuss generiert werde. Das sei klar nicht der Fall,
weshalb sich auch hier ein Freispruch rechtfertigt.
E.___
Erwerbstätigkeit ohne
Bewilligung
Da der Nachweis der
Prostitution nicht erbracht sei, könne auch nicht von einer illegalen
Erwerbstätigkeit ausgegangen werden.
Es handle sich vorliegend
zudem um eine rumänische Staatsangehörige, welche entgegen der Auffassung der
Vorinstanz zum relevanten Zeitpunkt unter das FZA gefallen und somit nicht der
Bewilligungspflicht unterstanden sei. Eine Strafbarkeit entfalle somit.
Rechtswidriger Aufenthalt
Der Nachweis der Prostitution
sei nicht erbracht. Es könne nicht von einer illegalen Erwerbstätigkeit ausgegangen
werden. Der Aufenthalt könne damit auch nicht rechtswidrig sein.
F.___
Erwerbstätigkeit ohne
Bewilligung
Da der Nachweis der
Prostitution nicht erbracht sei, könne auch nicht von einer illegalen
Erwerbstätigkeit ausgegangen werden.
Es handle sich zudem um
eine rumänische Staatsangehörige, welche zum relevanten Zeitpunkt unter das FZA
gefallen und somit nicht einer Bewilligungspflicht unterstanden sei. Eine
Strafbarkeit entfalle somit.
Rechtwidriger Aufenthalt
Der Nachweis der
Prostitution sei nicht erbracht. Es könne nicht von einer illegalen
Erwerbstätigkeit ausgegangen werden. Der Aufenthalt könne damit auch nicht
rechtswidrig sein.
G.___
Der Nachweis der
Prostitution sei nicht erbracht. Es könne nicht von einer illegalen
Erwerbstätigkeit ausgegangen werden.
Es handle sich zudem um
eine rumänische Staatsangehörige, welche zum relevanten Zeitpunkt unter das FZA
gefallen und somit nicht der Bewilligungspflicht unterstanden sei. Eine
Strafbarkeit entfalle somit.
Rechtswidriger Aufenthalt
Der Nachweis der
Prostitution sei nicht erbracht. Es könne nicht von einer illegalen
Erwerbstätigkeit ausgegangen werden. Der Aufenthalt könne damit auch nicht
rechtswidrig sein.
Erwägungen
II. Sachverhalt
1.
In der Berufungsbegründung
wurde beantragt, es seien sämtliche Protokolle der polizeilichen Befragungen
der dort genannten Ausländerinnen aus den Akten zu weisen, weil diese ohne
Wahrung der Parteirechte erstellt worden seien. Es seien insbesondere die
Teilnahmerechte von D.___ verletzt worden. Vorweg kann dazu gesagt werden, dass
es auch nach den Ausführungen des Verteidigers keinen Grund gibt, die
Einvernahmeprotokolle bei der Beweiswürdigung betreffend die einvernommene
Person nicht zu verwerten. Damit können die Protokolle ohnehin nicht aus den
Akten entfernt werden. Die Beschuldigten, insbesondere die Beschuldigte D.___,
berufen sich überdies zu Unrecht auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu
Art. 147 Abs. 1 StPO gemäss BGE 141 IV 220. Im vorliegenden Verfahren beruht
die Beweiswürdigung nicht auf Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft
und/oder durch die Gerichte, sondern auf polizeilichen Befragungen,
hinsichtlich welcher Art. 147 Abs. 1 StPO auf Art. 159 StPO verweist. Art. 159
StPO hat aber nicht Teilnahmerechte mitbeschuldigter Personen zum Gegenstand.
BGE 141 IV 220, E. 4.3.1, erwähnt denn auch ausdrücklich, die beschuldigte
Person habe gestützt auf Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO das Recht, bei
Einvernahmen von im gleichen Verfahren mitbeschuldigten Personen durch die
Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und den einvernommenen
mitbeschuldigten Personen Fragen zu stellen (siehe auch Entscheid 1B_124/2016,
E. 4.6). Die Verteidigung verhielt sich ausgesprochen widersprüchlich, um nicht
zu sagen rechtsmissbräuchlich, wenn sie die von ihr vertretenen ausländischen
beschuldigten Frauen von der Teilnahme an der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung samt und sonders dispensieren liess, um dann geltend zu
machen, dass sie nie korrekt befragt worden seien. Der Antrag, die Protokolle
der polizeilichen Befragungen seien aus den Akten zu weisen, ist nach dem
Gesagten abzuweisen. Mit Bezug auf einen Konfrontationsanspruch ist
festzustellen, dass die Verteidigung Konfrontationen nie beantragte (dazu
Entscheid des Bundesgerichts 6B_522/2016, E. 1.3), sondern solche, wie oben
dargestellt, eher zu vermeiden suchte.
2.
In der
Berufungsbegründung wird die Beweislage sehr verkürzt wiedergegeben, wobei auch
die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil (US 10 f.; AS 434 f.) ausser Acht
gelassen werden. Es muss vorliegend keineswegs nur auf die Aussagen der
beschuldigten Frauen abgestellt werden, welche allesamt bestritten haben, im «[...]»
der Prostitution nachgegangen zu sein. Dazu die Ausführungen in der polizeilichen
Strafanzeige (AS 15 ff., insbesondere AS 20 ff.): Im Zuge einer geplanten
Kontrolle begab sich am 24. Juni 2014, ca. um 19.00 Uhr, der Polizeibeamte [...]in
Zivil in das Lokal, wo er sich an die Bar setzte und auf die weiteren Kräfte
wartete. Als er sich an der Bar aufhielt, begab sich eine der leichtbekleideten
Frauen ohne Aufforderung zu ihm und begann mit ihm zu flirten. Im Lokal wurden
diverse männliche Gäste und zehn leicht bekleidete Frauen angetroffen. Aufgrund
der Situation kann davon ausgegangen werden, dass die Frauen im Lokal der
Prostitution nachgehen.
Eine der Frauen, H.___,
habe erklärt, dass sie im Lokal Männer anwerbe und mit den Freiern im Zimmer
oberhalb des den Geschlechtsverkehr vollziehe. Die anderen Frauen hätten
bestritten, im Lokal der Prostitution nachgegangen zu sein.
Die Geschäftsführerin, D.___,
welche telefonisch verständigt worden sei, habe von ihrem
Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht.
Seitens der Polizei wurde
festgestellt (AS 21), aufgrund des Umstandes, dass die Beschuldigten und die
Auskunftspersonen äusserst leicht bekleidet gewesen seien, könne davon
ausgegangen werden, dass alle als Prostituierte gearbeitet hätten. Das habe
sich auch aus den Einrichtungen der Zimmer ergeben. Auf den Nachttischchen
hätten sich Kondome, Feuchttüchlein und Sexspielzeuge befunden. Die identischen
Aussagen der rumänischen Beschuldigten hätten darauf schliessen lassen, dass
sie sich für den Fall einer Polizeikontrolle Schutzbehauptungen ausgedacht
hätten.
3.
Die angetroffenen Frauen
machten folgende Aussagen:
3.1
I.___,
Staatsangehörige von Costa Rica, will sich im [...] als Kleiderhändlerin
betätigt haben. Das Zimmer, welches sie dort bewohne, werde von ihrem Freund
bezahlt. Wo dieser wohne, wisse sie nicht. Sie wisse nicht, was die Frauen im [...]
machten (AS 26 ff.).
3.2
J.___,
Staatsangehörige der Dominikanischen Republik, führte aus, sie sei an der Bar
gesessen und habe nicht gearbeitet. Wenn sie in die Schweiz komme, übernachte
sie immer im «[...]». Sie bezahle pro Woche CHF 200.00 für ein Zimmer. Sie habe
einen Kollegen, welcher ihr finanziell helfe. Dieser bezahle ihr den ganzen
Aufenthalt. Seinen Namen möchte sie nicht nennen. Sie sei seit ca. einem Monat
im «[...]». Sie glaube, dass das «[...]» eine Bar sei und darüber sei ein Hotel
(AS 34 ff.).
3.3
B.___,
Staatsangehörige von Rumänien, sagte, sie wohne seit zwei Wochen dort und
bezahle CHF 25.00 pro Nacht für das Zimmer. Sie wohne lediglich dort, sie
arbeite nicht. Sie wisse nicht, wie viele Leute das […] besuchten und was sie
dort machten. Sie habe sie sich immer in ihrem Zimmer aufgehalten und nicht
mitbekommen, was im […] passiert sei (AS 41 ff.).
3.4
C.___,
Staatsangehörige von Rumänien, gab zu Protokoll, man könne nicht anhand der Kleidung
beurteilen, was man dort mache. Sie habe dort nur einen Kaffee getrunken und
eine geraucht. Man könne nicht anhand ihrer Kleidung beurteilen, was sie mache.
Es sei ihr nicht aufgefallen, dass ihr Zimmer so eingerichtet sei, als ob sie
als Prostituierte arbeite. Sie habe noch nie als Prostituierte gearbeitet (AS
50.
ff.).
3.5
F.___ führte aus, das
«[...]» sei keine Kontaktbar, es sei ein […]. Sie habe sich zwar
leichtbekleidet in der Bar aufgehalten, das bedeute aber nicht, dass sie sich
prostituiere. Sie kleide sich gerne leger. Sie sei normal angezogen gewesen. Ihr
Zimmer sei schön und gepflegt gewesen mit Kerzen und schöner Bettwäsche. Das
heisse noch lange nicht, dass dort eine Prostituierte arbeite. Man dürfe sie
nicht anhand ihrer Kleidung und ihrem Schlafort beurteilen (AS 58 ff.).
3.6
R.___, Staatsangehörige
der Dominikanischen Republik, führte am 18. September 2014 (nach der zweiten
Kontrolle) aus, dass sie im «[...]» nicht als Prostituierte arbeite. Sie sei
für zwei Monate als Touristin gekommen. Sie habe nicht gewusst, dass das «[...]»
ein Puff sei. Hätte sie es gewusst, hätte sie sich nicht dort aufgehalten. Die
anderen Frauen würden sich mit Männern treffen. Sie nehme an, dass das ihre
Verlobten seien. Sie wisse nicht, ob es wirklich Verlobte oder Kunden seien.
Sie sei dem nicht nachgegangen. Es treffe zu, dass sie in den anderen – der von
ihr genannten – Lokale als Prostituierte gearbeitet habe, dies mit Bewilligung.
Im «[...]» habe sie aber wirklich nicht gearbeitet. Im Lokal hätten sich 16 bis
18.
Frauen befunden. Sie habe gesehen, wie sie mit den Typen in ihre Zimmer
gegangen seien. Sie wisse aber nicht, ob das Kunden oder ihre Freunde gewesen
seien (AS 98 ff.).
3.7
S.___,
Staatsangehörige der Dominikanischen Republik, führte aus, dass sie im «[...]»
auf ihren Verlobten gewartet habe. Wie man sehe, sei sie leicht bekleidet.
Deshalb habe ihr Verlobter sie nicht in sein Geschäft mitnehmen können und
deshalb habe sie im Lokal gewartet. Sie sei keine Prostituierte (AS 108 ff.).
3.8
C.___, Staatsangehörige
von Rumänien, gab an, es stimme nicht, dass sie im «[...]» der Prostitution
nachgegangen sei. Man habe sie nicht mit einem Mann im Zimmer gefunden. Man
habe kein Geld gefunden. Man könne ihr nichts beweisen. Sie sei nach der
Anhaltung im Juni erneut in die Schweiz gekommen, weil sie Ferien mache. Man
könne nicht anhand ihres Zimmers beurteilen, dass sie Prostituierte sei. Sie
wolle einen Beweis dafür, dass sie Prostituierte sei. Sie habe noch nie als
Prostituierte gearbeitet (AS 115 ff.).
3.9
F.___,
Staatsangehörige von Rumänien, führte aus, es sei genau dasselbe gewesen wie
letztes Mal. Sie habe ein Hemd und eine kurze Hose getragen, sei an der Bar
gesessen und habe ein Glas Wein getrunken. Ob sie das nicht dürfe. Ob man ihr
mit einer Videoaufnahme beweisen könne, dass sie sich prostituiert habe. Mit
Bezug auf «U.___» bestritt sie, dass sie mit diesem aufs Zimmer habe gehen
wollen. Sie komme alle drei Monate für ca. zwei bis drei Wochen in diese Bar.
Es sei günstiger dort zu wohnen als in einem Hotel. Das bezahle immer ihr Freund
(AS 122 ff.).
3.10
T.___,
Staatsangehörige von Rumänien, sagte am 17. September 2014, in der
polizeilichen Erstbefragung aus, dass sie seit zwei Wochen hier arbeite. Sie
arbeite pro Tag sechs Stunden. Sie habe ein Zimmer gemietet und zahle CHF 50.00
pro Tag. Ihr Zimmer befinde sich im ersten Stock, Wohnung links. Ihre Kunden
nehme sie jeweils auf das Zimmer. Sie teile diesen Raum mit einer anderen
Rumänin, die sie als [...]kenne. Es gebe zwei Chefs hier. Sie zahle das Geld
einer schwarzhaarigen Frau. Das Geld, welches sie auf sich trage, habe sie am
letzten Montag (15.9.2014) eingenommen. Sie habe im Internet die Stelle als
«Liebesdienerin» gesehen und angerufen. Sie mache das für ihre Familie
(Schwester und Mutter). Sie habe das vorher noch nie gemacht in der Schweiz.
Sie wisse nicht genau, wie viele Männer sie schon mit nach oben genommen habe.
Sie nehme mindestens CHF 100.00 pro Mann. Maximal habe sie CHF 300.00 verlangt.
Den Preis mache sie (AS 130). In der polizeilichen Befragung vom 18. September
2014.
bestritt sie vorerst die Tätigkeit als Prostituierte, bestätigte dann
aber, dass sie im «[...]» als Prostituierte gearbeitet habe (AS 137).
3.11
G.___,
Staatsangehörige von Rumänien, gab zu Protokoll, sie kleide sich gerne so, wie
sie von der Polizei angetroffen worden sei. Sie fühle sich so wohl. Es gebe
vielleicht Frauen, die dort in den Ferien seien und mit anderen Männern
schlafen wollten. Sie glaube nicht, dass es im «[...]» zu solchen Sachen komme.
Die Leute dort seien sauber. Sie wisse nichts davon, dass Frauen dort der
Prostitution nachgegangen seien (AS 141 ff.).
3.12
A.___,
Staatsangehörige von Rumänien, gab an, dass sie sich an der Bar befunden habe,
um einen Kaffee zu trinken. Sie mache keine Prostitution. Sie habe eine normale
Bluse und eine kurze Hose getragen. Das sei normale Kleidung. Von Prostitution
habe sie nichts gesehen (AS 151 ff.).
3.13
E.___,
Staatsangehörige von Rumänien, führte aus, dass sie nicht als Prostituierte
arbeite. Sie sei nur in den Ferien hier und seit drei Tagen in der Schweiz.
Ihre Kleidung sei für eine Bar entsprechend gewesen. Sie sei eine junge Frau
und könne sich so zeigen. Mit Prostitution habe sie nichts zu tun. Dazu, was
die anderen Frauen gemacht hätten, sage sie nichts. Ihr Zimmer habe sie so
angetroffen, wie es sei. Sie habe nicht die Möglichkeit, dieses umzugestalten.
Sie habe tatsächlich einige Kondome dabei gehabt. Die anderen Kondome und
Gegenstände gehörten einem anderen Mädchen (AS 158 ff.).
3.14
V.___,
Staatsangehörige von Brasilien, sagte in der polizeilichen Erstbefragung, sie
habe hier ein Zimmer, um Freier zu bedienen. Das Zimmer habe sie seit knapp
drei Wochen. Sie bezahle CHF 50.00 pro Nacht. Ihre Chefin sei Frau D.___. Einen
Arbeitsvertrag habe sie nicht. Sie arbeite von 18.00 – 00.30 Uhr. Wenn sie
wolle, könne sie frei nehmen. Sie könne selber bestimmen, mit wem sie Geschäfte
mache. Mit den anderen Frauen habe sie keinen Kontakt. Diese würden sie nicht
mögen. Aber die Frauen, die zusammen mit ihr im Fumoir gewartet hätten, sehe
sie hier jeden Tag. Sie bleibe nur noch diese Woche hier. Die Kundschaft sei
sehr schwach. Das «[...]» habe sie vorher noch nicht gekannt. Eine Kollegin
habe ihr den Tipp gegeben. Diese sei aber nicht mehr hier. Sie habe selber mit
Frau D.___ Kontakt aufgenommen. Sie werde von niemandem unter Druck gesetzt und
müsse auch nichts von ihrem Verdienst abgeben (AS 165).
4.
Nachstehend Aussagen
von männlichen Besuchern des «[...]»:
4.1
W.___ gab zu
Protokoll, er habe auf dem Nachhauseweg im «[...]» noch ein Bier trinken gehen
wollen. Als er sich an der Bar befunden habe, sei eine Frau zu ihm gekommen und
habe ihn gefragt, ob er eine Massage wolle. Es sei sofort klar gewesen, dass
die Frau sich ihm angeboten habe. Als er abgelehnt habe, habe sich die Frau
wieder entfernt. Die Frau habe einen dunklen Teint gehabt, er denke, dass es
eine Portugiesin oder eine Brasilianerin gewesen sei. Als die Polizei gekommen
sei, sei sie durch die Tür ins Treppenhaus gerannt (AS 167).
4.2
X.___ führte aus, er
sei heute Abend hierhergekommen, um etwas zu trinken. Er sei alleine gewesen,
bis die Polizei gekommen sei. Heute habe er keine Lust auf Sex gehabt (AS 169).
4.3
Y.___ gab zu
Protokoll, er sei um ca. 20.30 Uhr ins «[...]» gekommen. Er komme ca. alle zwei
Monate. Er habe sich an die Bar gesetzt und einen Kaffee bestellt, kurz darauf
sei er von einer Frau angesprochen worden. Er glaube, dass sie «[...]»
geheissen habe. Sie habe Deutsch und Portugiesisch gesprochen. Sie sei ihm ins
Fumoir gefolgt und sei bei ihm geblieben. Normalerweise sei es so, dass nach
einer Weile im Gespräch und bezahlten Getränken von den Frauen auch sexueller
Kontakt angeboten werde. Üblicherweise koste es 100.00 Franken. Man könne 30 Minuten
oder eine Stunde nehmen. Er wisse nicht, wer im «[...]» der Chef sei. Heute sei
ihm noch kein sexueller Kontakt angeboten worden. Es sei die Dame mit der
Nummer 9 bei ihm gesessen. Das Geld bezahle man jeweils direkt bei der Frau,
mit welcher man auf Zimmer gehe (AS 171).
4.4
U.___ hat gegenüber
der Polizei ausgeführt, er habe hier nur etwas konsumieren wollen und habe mit
einer Frau gesprochen. Sie hätten auf ein Zimmer gewollt. Er wisse aber nicht,
wie das hier laufe. Sie hätten noch nichts genau abgemacht (AS 89).
5.1
Aufgrund der Aussagen
jener Frauen, die sich zu ihrer Tätigkeit im «[...]» bekannt haben, der
Aussagen der männlichen Besucher des Lokals, aber auch des Gesamteindrucks,
welchen das Lokal eben diesen Besuchern vermittelte, kann ohne weiteres davon
ausgegangen, dass es sich beim «[...]» um einen Betrieb handelte, dessen Zweck
es war, den Frauen die Ausübung der Prostitution gegen Entgelt für die zur
Verfügung gestellten Räumlichkeiten zu ermöglichen.
5.2
Es wird im Übrigen nicht apodiktisch
bestritten, dass im «[...]» Prostitution betrieben wurde (Berufungsbegründung,
Seite 7 unten). Hingegen wird sinngemäss geltend gemacht, das «[...]» habe
nicht diesem Zweck gedient bzw. sei nicht zu diesem Zweck betrieben worden. Die
im Haus wohnenden Frauen hätten sich allenfalls bei Gelegenheit in diesem Sinne
betätigt. Die Feststellung der Vorinstanz, dass sämtliche Frauen/Beschuldigten,
welche anlässlich der beiden Polizeikontrollen im Lokal angetroffen worden
seien, seien zweifelsfrei der Prostitution nachgegangen und hätten nicht
lediglich als Touristinnen dort logiert, wird als völlig willkürlich
bezeichnet. Die Feststellung ist nicht willkürlich, sondern nachvollziehbar und
entspricht ganz offensichtlich den Tatsachen. Es kann diesbezüglich
vollumfänglich auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil, US 11 f., AS
435.
f., verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Dass dem so war, ergibt sich
aus den gesamten Umständen. Dass das «[...]» einem touristischen Zweck im
üblichen Sinne gedient haben soll, ist völlig abstrus. Die Aussagen der Frauen,
welche das bestritten haben, sind unglaubhaft. Das Beweisergebnis beruht auf
dem Gesamteindruck, welcher sich aus den polizeilichen Feststellungen an Ort
und Stelle, vereinzelten Aussagen der Frauen, Aussagen der männlichen Gäste des
Lokals und letztlich auch auf Erfahrungen in ähnlichen oder gleichgelagerten
Fällen. Dass das «[...]» in einschlägigen Internetforen kommentiert wurde (AS
55.
ff.), vermag die anderen Feststellungen nur zu bestätigen. Das klare Beweisergebnis
ist, dass das «[...]» mit Wissen und Willen ihrer Geschäftsführerin D.___ ein
Prostitutionsbetrieb war, in welchem den ausländischen Frauen die
Räumlichkeiten des Lokals gegen Entgelt zur Ausübung der Prostitutionstätigkeit
zur Verfügung gestellt wurden. Es ist unbestritten, dass die Beschuldigte D.___
Geschäftsführerin des «[...]» war (Berufungsbegründung Seite 14). Ferner ist
nach dem Beweisergebnis erstellt, dass sich alle in der Anklage genannten
Frauen zum Zwecke der Ausübung der Prostitution im «[...]» aufhielten. Die
Tatzeiten ergeben sich einerseits aus den Daten der am 24. Juni und am 17.
September 2014 im «[...]» durchgeführten Polizeikontrollen, andererseits aus
den Angaben der ausländischen Frauen über ihre Aufenthaltsdauer im «[...]».
II. Rechtliche Würdigung
1.
Strafbarkeit von D.___
1.1
Unter Ziffer 1.2 des
(neuen veränderten) Strafbefehls vom 27. Februar 2015 wird der Beschuldigten
angelastet, sie habe sich in der Zeit vom 24. Mai bis 24. Juni 2014 sowie in
der Zeit vom 17. August bis 17. September 2014 der mehrfachen Beschäftigung von
Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung (Art. 117 Abs. 1 AuG) schuldig
gemacht, indem sie die dort genannten ausländischen Personen (sieben Rumäninnen
und drei weibliche Staatsangehörige der Dominikanischen Republik) beschäftigt
habe, ohne sie bei der kantonalen Fremdenpolizeibehörde vor der Aufnahme der
Erwerbstätigkeit anzumelden bzw. ohne dass die Aufnahme der Erwerbstätigkeit
vorgängig bewilligt worden wäre. Sie sei für die Infrastruktur des «[...]»
zuständig gewesen, habe entschieden, welche Ausländerinnen im Etablissement
hätten arbeiten können und habe das Geld für die Zimmer entgegengenommen.
1.2
Gemäss Art. 117 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG, SR
142.
) wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft,
wer als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber vorsätzlich Ausländerinnen und Ausländer
beschäftigt, die in der Schweiz nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt
sind, oder wer eine grenzüberschreitende Dienstleistung in der Schweiz in
Anspruch nimmt, für welche der Dienstleistungserbringer keine Bewilligung
besitzt. In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder Geldstrafe. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden.
1.3
Das angefochtene
erstinstanzliche Urteil geht gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung
(BGE 137 IV 153) davon aus, dass die Beschuldigte als Geschäftsführerin des «[...]»
die in der Anklage genannten Ausländerinnen beschäftigt hat (US 20 f., AS 444
f.). Es ist in diesem Zusammenhang auch auf den Entscheid 6B_111/2016, E. 2.2.2
(mit Hinweisen) zu verweisen: «Gemäss Art. 91 Abs. 1 AuG hat sich der
Arbeitgeber vor dem Stellenantritt der Ausländerin zu vergewissern, dass die
Berechtigung zur Erwerbstätigkeit in der Schweiz besteht. Bestraft wird, wer
als Arbeitgeber vorsätzlich eine Ausländerin beschäftigt, die in der Schweiz
nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt ist (Art. 117 Abs. 1 AuG).
Art. 117 Abs. 1 i.V.m. Art. 91 Abs. 1 AuG entspricht der früheren Rechtslage
unter Art. 23 Abs. 4 ANAG. Diese Rechtsprechung hat weiterhin Bestand. Es ist
von einem weiten, faktischen Arbeitgeberbegriff auszugehen. BGE 137 IV 159 E.
1.5.2
hält ausdrücklich daran fest, dass nicht abweichend vom früheren Recht
(Art. 23 Abs. 4 ANAG) ein engerer Arbeitgeberbegriff anzuwenden ist und das
Betreiben von Etablissements allenfalls als Förderung oder Erleichterung
illegaler Erwerbstätigkeit unter Art. 116 Abs. 1 lit. b AuG zu subsumieren
wäre. Nach der Rechtsprechung zum ANAG erfüllte der Betreiber eines
Etablissements den Tatbestand, der für dessen Infrastruktur zuständig war und
entschied, welche Ausländerin im Etablissement als Prostituierte arbeiten konnte.
Entsprechend ist im Sinne von Art. 117 Abs. 1 AuG als Arbeitgeber zu
betrachten, wer die im Club als Prostituierte tätigen Ausländerinnen beschäftigt.»
Vorliegend waren die
Prostituierten nicht Arbeitnehmerinnen im üblichen Sinne, sondern eher Selbständigerwerbende,
welchen im «[...]» die nötige Infrastruktur zur Verfügung gestellt wurde. D.___
hatte aber – das Gegenteil ist jedenfalls nicht erstellt – keine
Weisungskompetenz betreffend Arbeitszeiten, Anwesenheitspflicht etc. Die
Prostituierten konnten ihre Tätigkeit aber nur ausüben, indem die
Beschwerdeführerin ihnen gegen Bezahlung die Infrastruktur zur Verfügung
stellte und sie sich im Gegenzug in die organisatorische und wirtschaftliche
Abhängigkeit von der Beschwerdeführerin begaben. Dieser Einfluss auf die
selbständige Erwerbstätigkeit der Prostituierten genügt für die Erfüllung von
Art. 117 Abs. 1 des Ausländergesetzes (Urteile des Bundesgerichts 6B_111/2016
vom 26. April 2016, E. 2.2.4;6B_329/2012, E. 2.4). D.___ war im Sinne dieser
Rechtsprechung Arbeitgeberin der in der Anklage genannten Ausländerinnen.
1.4
In der
Berufungsbegründung wird auf die Rechtsprechung des Obergerichts im Entscheid
STBER.2013.82 und jene des Bundesgerichts gemäss 6B_658/2011 verwiesen. Im
Urteil des Obergerichts vom 28. März 2014 wurde mit Bezug auf den Tatbestand
gemäss Art. 117 Abs. 1 AuG Folgendes ausgeführt (S. 12): «Auf den vorliegenden
Fall bezogen ist festzustellen, dass hinsichtlich der nicht der EU angehörenden
Frauen offensichtlich ist, dass sie nicht berechtigt waren, einer
Erwerbstätigkeit nachzugehen. Das musste auch der Beschuldigten (D.___) bewusst
sein, zumal sich die Rechtslage aus dem AuG klar ergibt. Soweit es sich
vorliegend um aus dem EU-Raum stammende Ausländerinnen handelt, kann ebenfalls
auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden. Das Bundesgericht
beurteilte im Entscheid 6B_658/2011 vom 4. April 2012 einen Sachverhalt, in
welchem es um selbständig Erwerbstätige ging (E. 1) Unter E. 2.3.2 führte es
aus, das FZA gelte heute auch für Bulgarien und Rumänien. Am 11. März 2009
jedoch, als die 19 Frauen aus diesen Ländern im Club angehalten worden seien,
sei das Protokoll zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
andererseits über die Freizügigkeit im Hinblick auf die Aufnahme der Republik
Bulgarien und Rumäniens als Vertragspartei infolge ihre Beitritts zur Europäischen
Union vom 27. Mai 2008 (SR O.142.112.681) noch nicht in Kraft getreten (in
Kraft seit 1. Juni 2009). Da sich die 19 Bulgarinnen und Rumäninnen somit noch
nicht auf das FZA hätten berufen können, seien auch sie ohne Bewilligung einer
Erwerbstätigkeit nachgegangen. Aus der dargestellten Begründung des Bundesgerichts
ergibt sich, dass das FZA seit dem 1. Juni 2009 in Bezug auf Rumäninnen
anwendbar ist und insofern vom Wegfall der Bewilligungspflicht gemäss Art. 11
Abs. 1 des Ausländergesetzes auszugehen ist. Vorliegend ist der Beschuldigten
angelastet, sich am 22. März 2012 strafbar gemacht zu haben. Die Strafbarkeit
mit Bezug auf die vorliegend 7 Rumäninnen entfällt damit.»
Der Entscheid des
Obergerichts vom 28. März 2014 war Gegenstand des bundesgerichtlichen
Verfahrens 6B_426/2014 mit dem Urteil vom 18. September 2014, in welchem es
allerdings nur um die nicht aus dem EU-Raum stammenden Frauen ging.
Mit Bezug auf den
vorliegend massgeblichen Tatbestand gemäss Art. 117 Abs. 1 AuG hat das Bundesgericht
im Entscheid 6B_979/2014 vom 2. April 2015, E. 4.2, festgestellt: «Die
Beschwerdeführerin und die Vorinstanz verkennen, dass es auf die rechtliche
Qualifikation der Stellung des Beschwerdegegners vorliegend nicht ankommt, da
Art. 117 Abs. 1 AuG nicht zur Anwendung gelangt. In Anwendung des
Freizügigkeitsabkommens (FZA; SR 0.142.112.681) kommt nach gefestigter
Rechtsprechung ausgestellten Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen kein
rechtsbegründender Charakter, sondern bloss deklarative Bedeutung zu. Der
Aufenthalt von bzw. die Erwerbstätigkeit durch EU- oder EFTA-Staatsangehörige
in der Schweiz ist auch bei fehlender Bewilligung nicht rechtswidrig, weshalb
der Arbeitgeber, der unter das Freizügigkeitsabkommen fallende Staatsangehörige
in der Schweiz ohne Bewilligung beschäftigt, nicht strafbar ist (mit Hinweisen
auf Lehre und Rechtsprechung).»
Vorliegend ergibt sich
daraus, dass sich die Beschuldigte D.___ mit Bezug auf die rumänischen
Staatsangehörigen nicht strafbar gemacht hat (zur Konstellation vor dem 1. Juni
2009.
siehe auch 6B_111/2016, E. 2.2.1).
1.5
Strafbar gemacht hat
sich die Beschuldigte D.___ dagegen mit Bezug auf die Staatsangehörigen der
Dominikanischen Republik:
- J.___,
dominikanische Staatsangehörige, in der Zeit vom ca. 24. Mai bis 24. Juni 2014;
- R.___,
dominikanische Staatsangehörige, in der Zeit vom ca. 17. August bis 17.
September 2014;
- M.___,
dominikanische Staatsangehörige, in der Zeit vom 13. bis 17. September 2014;
Die Beschuldigte macht
diesbezüglich geltend, sie habe aufgrund des am 27. August 2013 im Verfahren
OGSPR.2012.132 hinsichtlich dieses Tatbestandes erlassenen Urteils darauf
vertrauen dürfen, dass der ihr angelastete Sachverhalt eben keine Widerhandlung
gegen Art. 117 AuG darstelle. Sie macht damit sinngemäss einen Irrtum über die
Rechtswidrigkeit gemäss Art. 21 StGB geltend: «Wer bei Begehung der Tat nicht
weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, handelt nicht
schuldhaft.»
Gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung (6B_1236/2015, E. 1.3.1 mit Hinweisen) erliegt der Täter einem
Verbotsirrtum, der zwar alle Tatumstände kennt und somit weiss, was er tut,
aber nicht weiss, dass sein Tun rechtswidrig ist. Ein Verbotsirrtum ist
ausgeschlossen, wenn der Täter aufgrund seiner laienhaften Einschätzung weiss,
dass sein Verhalten der Rechtsordnung widerspricht, wenn er also in diesem
Sinne das unbestimmte Empfinden hat, etwas Unrechtes zu tun. Unvermeidbar ist
der Verbotsirrtum, wenn der Täter nicht weiss und nicht wissen kann, dass er
rechtswidrig handelt. Insoweit gelten die Kriterien, welche die Praxis zur
Beurteilung der «zureichenden Gründe» beim altrechtlichen Rechtsirrtum (Art. 20
aStGB) entwickelt hat. Zureichend ist ein Grund, wenn dem Täter aus seinem
Verbotsirrtum kein Vorwurf gemacht werden kann, weil der Irrtum auf Tatsachen
beruht, durch die sich auch ein gewissenhafter Mensch hätte in die Irre führen
lassen. Diese Regelung beruht auf dem Gedanken, dass sich der
Rechtsunterworfene um die Kenntnis der Rechtslage zu bemühen hat und deren
Unkenntnis nur in besonderen Fällen vor Strafe schützt.
Vorliegend konnte aus dem
Urteil vom 27. August 2013 nicht interpretiert werden, dass das der
Beschuldigten heute angelastete Verhalten nicht strafbar sei. Das Gericht ging
damals davon aus, dass der Vorhalt nicht nachgewiesen sei. Eine intensive
Auseinandersetzung mit dem Tatbestand in rechtlicher Hinsicht ist nicht erfolgt
(Urteil S. 7). Zudem ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte sich rechtlich
beraten liess und dem Berater die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 137 IV
153) bekannt war und ist. Es ist anzunehmen, dass ihr das «Glatteis», auf
welchem sie sich bewegte, durchaus bewusst war. Das war noch verstärkt der
Fall, nachdem die erste Polizeikontrolle stattgefunden hatte. Ein Irrtum im
Sinne von Art. 21 StGB ist ihr nicht zuzubilligen.
1.6
Als mehrfache
Widerhandlung gegen das Wirtschaftsgesetz (§ 2 Abs. 1 lit. b, § 4 WirtschG i.V.
mit § 44 WirtschG), begangen und festgestellt am 24. Juni 2014, 19.00 Uhr,
sowie am 17. September 2014, um 21.00 Uhr, wird der Beschuldigten angelastet, dass
sie im «[...]» gewerbsmässig Gäste beherbergt habe, ohne diesbezüglich über ein
gültiges Patent zu verfügen. Zum diesbezüglichen Schuldspruch im angefochtenen
Urteil wird in der Berufungsbegründung dargelegt, die Firma [...] AG habe die
gesamte Liegenschaft gemietet. Im oberen Stock befänden sich drei Wohnungen.
Diese Räumlichkeiten würden analog «bed and breakfast» vermietet, was einen
etwas höheren Ertrag ermögliche als bei Dauermiete, zumal die Wohnungen in
einem eher schlechten Zustand seien. Hier von «gewerbsmässigem Beherbergen»
auszugehen, sei einigermassen vermessen. Gewerbsmässig wäre eine Beherbergung,
wenn sie gewinnorientiert wäre und damit regelmässig Gewinn generiert würde.
Wie die Vorinstanz selber feststelle, könne davon keine Rede sein. Zentral wäre
die Antwort auf die Frage, ob ein sachlich nicht vertretbarer Überschuss
generiert werde. Das sei klar nicht der Fall, weshalb sich auch hier ein
Freispruch rechtfertige.
Es kann diesbezüglich
vollumfänglich auf die Ausführungen auf Seite 23 des angefochtenen Urteils
verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Es ist völlig unerfindlich, weshalb die
Tätigkeit der Beschuldigten kein gewerbsmässiges Beherbergen im Sinne des
Tatbestandes darstellen sollte, zumal unbestritten ist, dass die ausländischen
Frauen im «[...]» gegen Entgelt wohnten. Auf mehrfache Begehung ist zu
erkennen, weil die Beschuldigte ihren Betrieb auch nach der Polizeikontrolle
vom 24. Juni 2014 ohne Patent weiterführte, insbesondere auch am 17. September
2014.
Mit Bezug auf Art. 2 Abs.
2.
StGB ist festzustellen, dass das nunmehr geltende Wirtschafts- und
Arbeitsgesetz (BGS 940.11) analoge Regeln kennt (§ 9 und 97) und insofern für
die Beschuldigte nicht milderes Recht darstellt.
2.
Die Strafbarkeit
der übrigen Beschuldigten
Bei den
Berufungsklägerinnen A.___, B.___, C.___, E.___, F.___ und G.___, welche im
angefochtenen Urteil schuldig gesprochen wurden wegen rechtswidrigen Aufenthalts
und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung, handelt es sich um Rumäninnen, welche
sich gemäss der angeführten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (6B_979/2014, E.
4.
) nicht strafbar machten, weil sie sich weder rechtswidrig in der Schweiz
aufhielten noch rechtswidrig ohne Bewilligung einer Erwerbstätigkeit nachgingen.
Sie sind von den genannten Vorwürfen freizusprechen.
IV. Strafzumessung
1.
D.___ ist wegen
mehrfachen Beschäftigens von Ausländerinnen ohne Bewilligung, begangen
hinsichtlich der Ausländerinnen J.___ in der Zeit vom ca. 24. Mai bis 24. Juni
2014, R.___ in der Zeit vom ca. 17. August bis 17. September 2014, und M.___ in
der Zeit vom 13. bis 17. September 2014, sowie wegen mehrfacher
Patentanmassung, begangen am 24. Juni und 17. September 2014, zu bestrafen.
Ersteres stellt ein Vergehen dar, bedroht mit Freiheitsstrafe von bis zu einem
Jahr oder Geldstrafe und letzteres eine Übertretung, bedroht mit Busse von 20 –
5000.
Franken.
2.
Im angefochtenen
Urteil wurde D.___ bestraft mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je CHF
190.
, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von 2
Jahren, und mit einer Busse von CHF 1‘000.00, ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe
von 6 Tagen. Dabei wurde die Busse teilweise als Verbindungsbusse (Art. 42 Abs.
4.
StGB) im Sinne eines «spürbaren Denkzettels» ausgesprochen, also auch zur
Ahndung der Vergehen. Höhere Strafen fallen vorliegend zufolge des
Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO nicht in Betracht, ebenso
nicht die Verweigerung des bedingten Strafvollzugs für die Geldstrafe.
3.
Im erstinstanzlichen
Urteil wurden die Grundsätze der Strafzumessung dargelegt (US 26 f.) Es kann
darauf verwiesen werden.
4.
Die Beschuldigte hat
zwei der Frauen je während der Dauer eines Monats im Sinne des Tatbestandes
ohne Bewilligung beschäftigt und eine während wenigen Tagen. Als schwerste Tat
ist das Beschäftigen von R.___ in der Zeit vom ca. 17. August bis 17. September
2014.
zu betrachten, da die erste Polizeikontrolle die Beschuldigte nicht zum
Ändern ihrer Verhaltensweise zu veranlassen vermochte. Insofern ist das
Verschulden auch nicht mehr als ganz leicht zu gewichten. Das Beschäftigen der
beiden anderen Ausländerinnen ist im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB
straferhöhend zu berücksichtigen. Insgesamt besteht trotz des Wegfalls der
Schuldsprüche in Bezug auf die Frauen aus Rumänien keine Veranlassung, von der
Anzahl von 70 Tagessätzen Geldstrafe nach unten abzuweichen. Gemäss dem
Strafrahmen von Art. 117 Abs. 1 AuG entspricht diese Strafe immer noch einem
leichten Verschulden. Dagegen lässt es sich rechtfertigen, von einer
Verbindungsbusse abzusehen, zumal kein Fall einer Schnittstellenproblematik
vorliegt. Es lässt sich aufgrund der Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil
mit Blick auf Art. 391 Abs. 2 StPO ohnehin nicht definieren, welcher Anteil der
ausgesprochenen Busse von CHF 1‘000.00 die Verbindungsbusse darstellte. Zudem
besteht kein Hinweis, dass die Beschuldigte eines «Denkzettels» bedürfte, ist
sie doch nicht vorbestraft.
Die Tagessatzhöhe ist –
ausgehend von einem Einkommen im Jahr 2016 von CHF 115‘882.00 bei den Firmen [...]AG
und [...]AG – auf CHF 190.00 zu belassen. Die Gewährung des bedingten
Strafvollzugs ist analog dem erstinstanzlichen Urteil mit einer Probezeit von 2
Jahren zu verbinden (Art. 44 Abs. 1 StGB).
5.
Hinsichtlich der
Busse für die mehrfache Patentanmassung ist von der Anklage bzw. vom
Schuldspruch auszugehen, gemäss welchem diese jeweils am 24. Juni und am 17.
September 2014, das heisst je an einem Tag, begangen wurde. Damit ist das
Verschulden gering. Eine Busse von CHF 300.00 erscheint im Sinne von Art. 106
Abs. 2 und 3 StGB als angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist – gerechnet mit
der Tagessatzhöhe von CHF 190.00 – auf zwei Tage zu bemessen.
V. Verfahrenskosten
1.
Allgemeines
Gemäss Art. 423 StPO
werden die Verfahrenskosten vom Bund oder dem Kanton getragen, der das
Verfahren geführt hat, abweichende Bestimmungen der Strafprozessordnung bleiben
vorbehalten. Eine abweichende Bestimmung in diesem Sinne liegt in Art. 426 Abs.
1.
StPO vor: Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie
verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung,
vorbehältlich von Art. 135 Abs. 4 StPO.
Die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder
Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO, erster Satz).
Sind mehrere beteiligte
Personen kostenpflichtig, so werden die Kosten anteilsmässig auferlegt (Art.
418.
Abs. 1 StPO).
Wird die beschuldigte
Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie
eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die
angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).
Ansprüche auf
Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahrens richten sich nach den
Artikeln 429 – 434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO).
Fällt die
Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch
über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).
Nachstehend sind die
Kostenanteile im Sinne dieser Bestimmungen festzulegen.
2.
Gerichtskosten
Die Berufung der
Beschuldigten D.___ ist insofern erfolgreich, als mit Bezug auf sieben
Ausländerinnen ein Freispruch und bei der Strafzumessung eine leichte
Strafreduktion erfolgt. Erfolglos ist sie mit Bezug auf drei Ausländerinnen und
den Vorwurf der Patentanmassung. Geht man davon aus, dass sich Erfolg und
Unterliegen bezüglich der Strafzumessung und der Patentanmassung kostenmässig
gegenseitig aufheben, rechtfertigt es sich, 30 % der Kosten bzw. des
Kostenanteils aus dem erstinstanzlichen Verfahren und dem Berufungsverfahren der
Beschuldigten und 70 % dem Staat aufzuerlegen.
Die Anteile der Ausländerinnen
entfallen, das heisst, diese Kostenanteile sind zufolge der Freisprüche vom
Staat zu tragen (Art. 423 StPO).
Der Kostenanteil der Beschuldigten D.___
aus dem erstinstanzlichen Verfahren beträgt 30 % von CHF 800.00 = CHF 240.00.
2.2
Für das Berufungsverfahren ist die
Staatsgebühr (§ 146 lit. c GT) auf CHF 2‘000.00 festzusetzen, womit sich mit
den Auslagen Gesamtkosten von CHF 2‘050.00 ergeben. Davon sind je 10 % den
sechs freigesprochenen ausländischen Frauen zuzuordnen, womit der volle Anteil
der Beschuldigten D.___ 40 % (= CHF 820.00) beträgt. Der von der Beschuldigten D.___
zu bezahlende Anteil beträgt damit 30 % von CHF 820.00 = CHF 246.00.
3.
Parteientschädigungen
3.1
Erste Instanz / Beschuldigte D.___
Fürsprecher Rätz machte mit seiner
Honorarnote vom 27. Juni 2016 Aufwendungen von 24.6 Stunden à CHF 280.00 (= CHF
6‘888.00) geltend, wobei er in der Berufungsbegründung sinngemäss ausführte,
darin seien die Aufwendungen für die ausländischen Klientinnen nicht enthalten.
Seine diesbezüglichen Anträge an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
lauteten: Unter Auferlegung der Verfahrenskosten an den Staat und Zuspruch
einer Entschädigung in der Höhe der Verteidigerkosten gemäss Kostennote. Das
erstinstanzliche Urteil ging davon aus, dass die Ausländerinnen nicht zu entschädigen
seien. Mit Bezug auf die Beschuldigte D.___ wurden 12 Stunden à CHF 230.00
entschädigt, dies davon ausgehend, dass die Mandatsanzeige erst vom 15.
Dezember 2014 datierte. In der Honorarnote wurden die einzelnen Aufwendungen
nicht quantifiziert. Insgesamt erscheint der geltend gemachte Aufwand als
übersetzt, zumal für die ausländischen Klientinnen je eine Stunde zusätzlich
geltend gemacht wurde, was im Gesamten wiederum als grosszügig bemessen
erscheint. So betrachtet war es angemessen, wenn die Vorinstanz für die
Beschuldigte D.___ nur 12 Stunden entschädigte. Dagegen ist der minimale
Stundenansatz gemäss § 158 Abs. 2 GT praxisgemäss auf CHF 250.00 anzuheben, womit
sich folgende Berechnung einer vollen Parteientschädigung ergibt:
12.
Stunden à CHF
250.00
CHF 3‘000.00
Auslagen CHF 500.00
CHF 3‘500.00
8.
%
Mehrwertsteuer CHF 280.00
CHF 3‘780.00
=============
Analog dem Kostenanteil
der Beschuldigten von 30 % sind davon 70 % = CHF 2'646.00 zu entschädigen.
3.2
Erste Instanz / beschuldigte
Ausländerinnen
Die freizusprechenden
Ausländerinnen sind vollumfänglich zu entschädigen. Fürsprecher Rätz führte
aus, er habe pro beschuldigte Ausländerin pauschal eine Arbeitsstunde und CHF
20.00
Auslagen eingesetzt. Die Entschädigung beträgt damit für die
freigesprochenen rumänischen Beschuldigten je CHF 291.60 (inkl.
Mehrwertsteuer).
3.3
Berufungsverfahren
/ Beschuldigte D.___
Für das Berufungsverfahren
machte Fürsprecher Rätz mit der Honorarnote vom 22. Februar 2017 Aufwendungen
von 16.70 Stunden geltend, was im Gesamten als angemessen erscheint. Dagegen
ist wiederum ein Stundenansatz von CHF 250.00 (und nicht CHF 280.00) zu
entschädigen. Der Gesamtaufwand ist wiederum auf die verschiedenen Klientinnen
zu verteilen, wobei es sich rechtfertigt, für die ausländischen Klientinnen
eine Stunde anzurechnen, womit auf die Beschuldigte D.___ 10.7 Stunden
entfallen. Die Auslagen von CHF 292.00 sind in gleichen Teilen auf die
Beschuldigten zu verteilen, womit sich für die Beschuldigte D.___ folgender
Anteil ergibt:
10.7
Std. x
CHF 250.00 CHF 2‘675.00
Auslagen CHF
41.70
CHF 2‘716.70
8.
%
Mehrwertsteuer CHF 217.35
CHF 2‘934.05
============
Die der Beschuldigten D.___
zuzusprechende Parteientschädigung im Umfang von 70 % beträgt CHF 2'053.85.
3.4
Die freizusprechenden
Ausländerinnen sind vollumfänglich zu entschädigen. Ihre Entschädigungen
betragen für das Berufungsverfahren je CHF 315.05.
4.
Verrechnung
Die der Beschuldigten D.___
auferlegten Verfahrenskosten von CHF 486.00 sind mit den ihr auszurichtenden Entschädigungen
von CHF 4'699.85 zu verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO), womit ihr bzw.
Fürsprecher Rätz von der Zentralen Gerichtskasse noch CHF 4‘213.85
auszubezahlen sind.
3.
Rückerstattung
von Depots
In der Berufungsbegründung
wurden wie folgt Rückerstattungen von Depots beantragt:
CHF 526.80 A.___ AS
174.
*
CHF 1‘110.00 B.___ AS
78, 192 f., 207
CHF 100.00 C.___ AS
79.
CHF 500.00 E.___ AS
173.
CHF 840.00 F.___ AS
77.
CHF 500.00 G.___ AS
175.
* erstinstanzliches Urteil
Da die angeführten
rumänischen Frauen weder Geldstrafen noch Bussen noch Verfahrenskosten zu
bezahlen haben, sind die genannten Beträge zurückzuerstatten (Art. 267 StPO).
Demnach wird in Anwendung der Art. 34,
42.
Abs. 1, 44 Abs. 1, 47 und 106 StGB; Art. 117 Abs. 1 AuG, § 44 WG, Art. 418
Abs. 1, 423, 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3, 429 Abs. 1 lit. a und 436 Abs. 1
StPO) (Beschuldigte D.___);
Art. 423, 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3,
429.
Abs. 1 lit. a und 436 Abs. 1 StPO (übrige Beschuldigte)
erkannt:
1.
Die Beschuldigte A.___ wird
freigesprochen von den Vorwürfen des rechtwidrigen Aufenthalts und der
Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung, angeblich begangen in der Zeit von ca. 3.
bis 17. September 2014.
2.
Das geleistete Depot von CHF 526.80 ist A.___
zurückzuerstatten.
3.
Die Beschuldigte B.___ wird
freigesprochen von den Vorwürfen des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts und
der mehrfachen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung, angeblich begangen in der
Zeit von ca. 14. bis 24. Juni 2014 und von ca. 27. Januar bis 3. Februar 2015.
4.
Das geleistete Depot von CHF 1‘110.00
ist B.___ zurückzuerstatten.
5.
Die Beschuldigte C.___ wird
freigesprochen von den Vorwürfen des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts und
der mehrfachen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung, angeblich begangen in der
Zeit vom 14. – 24. Juni 2014 und vom 14. – 17. September 2014.
6.
Das geleistete Depot von CHF 100.00 ist C.___
zurückzuerstatten.
7.
Die Beschuldigte E.___ wird
freigesprochen von den Vorwürfen des rechtswidrigen Aufenthalts und der
Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung, angeblich begangen in der Zeit vom 13. bis
17.
September 2014.
8.
Das geleistete Depot von CHF 500.00 ist E.___
zurückzuerstatten.
9.
Die Beschuldigte F.___ wird
freigesprochen von den Vorwürfen des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts und
der mehrfachen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung, angeblich begangen in der
Zeit vom 21. – 24. Juni 2014 sowie vom 1. bis 17. September 2014.
10.
Das geleistete Depot von CHF 840.00 ist F.___
zurückzuerstatten.
11.
Die Beschuldigte G.___ wird
freigesprochen von den Vorwürfen des rechtswidrigen Aufenthalts und der
Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung, angeblich begangen in der Zeit vom 10. – 17.
September 2014.
12.
Das geleistete Depot von CHF 500.00 ist G.___
zurückzuerstatten.
13.
Gemäss der rechtskräftigen Ziffer 11 des
Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 27. Juni 2016 wurde D.___
freigesprochen von den Vorwürfen der mehrfachen Förderung des rechtswidrigen
Aufenthalts, angeblich begangen in der Zeit vom 24. Mai bis 24. Juni 2014 und
vom 17. August bis 17. September 2014, und der mehrfachen Widerhandlung gegen
die Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs, angeblich
begangen und festgestellt am 24. Juni 2014 sowie am 17. September 2014.
14.
Die Beschuldigte D.___ wird
freigesprochen vom Vorwurf der mehrfachen Beschäftigung von Ausländerinnen und
Ausländern ohne Bewilligung, angeblich begangen in der Zeit vom 24. Mai bis 24.
Juni 2014 sowie vom 17. August – 17. September 2014 und bezogen auf die
Ausländerinnen aus Rumänien.
15.
Die Beschuldige D.___ hat sich schuldig
gemacht der mehrfachen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne
Bewilligung, begangen in der Zeit von ca. 24. Mai bis 24. Juni 2014 und von ca.
17.
August bis 17. September 2014 bzw. vom 13. bis 17. September 2015, bezogen
auf die Ausländerinnen aus der Dominikanischen Republik, sowie der mehrfachen
Patentanmassung, begangen und festgestellt am 24. Juni 2014 sowie am 17.
September 2014.
16.
D.___ wird verurteilt zu
a) einer
Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je CHF 190.00, unter Gewährung des bedingten
Strafvollzugs mit einer Probezeit von 2 Jahren;
b) einer
Busse von CHF 300.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen.
17.
Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens von CHF 2‘380.00 hat im Umfang von CHF 240.00 die Beschuldigte D.___
zu bezahlen. Im Übrigen hat der Staat Solothurn diese Verfahrenskosten zu
tragen.
18.
Die Kosten des obergerichtlichen
Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 2‘000.00, total CHF 2‘050.00, hat im
Umfang von CHF 246.00 die Beschuldigte D.___ zu bezahlen. Im Übrigen hat der
Staat Solothurn die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
19.
Der Staat Solothurn hat den
Beschuldigten wie folgt Entschädigungen für das erstinstanzliche Verfahren zu
bezahlen:
Je CHF 291.60 für A.___, B.___,
C.___, E.___, F.___ und G.___.
CHF 2'646.00 für D.___.
20.
Der Staat Solothurn hat den
Beschuldigten für das Berufungsverfahren wird folgt Entschädigungen zu
bezahlen:
Je CHF 315.05 für A.___, B.___,
C.___, E.___, F.___ und G.___.
CHF 2'053.85 für D.___.
21.
Die
von D.___ gemäss den Ziffern 17 und 18 hiervor zu bezahlenden Verfahrenskosten
von CHF 486.00 sind mit gemäss den Ziffern 19 und 20 hiervor auszurichtenden
Entschädigungen von CHF 4'699.85 zu verrechnen, womit ihr resp. ihrem
Verteidiger Fürsprecher Rolf G. Rätz, [...], von der Zentralen Gerichtskasse
CHF 4‘213.85 auszurichten sind.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30.
Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78.
ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Kamber von
Arx
Der vorliegende
Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_917/2017 vom 17. Januar 2018
bestätigt.