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Entscheid

STBER.2016.65

Mehrfacher rechtswidriger Aufenthalt, mehrfache Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung, mehrfache Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts, mehrfache Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Be

11. Juli 2017Deutsch61 min

Source so.ch

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Am Dienstag, 24. Juni 2014, fand

in [...], im «[...]», welches von den Strafverfolgungsbehörden als Kontaktbar,

in welcher sich Frauen prostituieren, eingestuft wird, eine polizeiliche

Kontrolle statt. Die Betreiberin des Lokals, D.___, war zu diesem Zeitpunkt

abwesend. Sie wurde aber telefonisch orientiert und traf einige Zeit später

ein. Gemäss der polizeilichen Strafanzeige vom 9. August 2014 (AS 15 ff.)

wurden im Lokal diverse männliche Gäste und zehn leicht bekleidete Frauen

angetroffen. Da vier (recte: fünf [b – f]) der Frauen keine Arbeitsbewilligung/Meldebestätigung

besassen, wurde der zuständige Beamte des Kantonalen Migrationsamtes

verständigt. Dieser ordnete zwecks Ausschaffung die Festnahme dieser fünf

Frauen an. Diese wurden in die Untersuchungsgefängnisse Olten und Solothurn

gebracht. Eine weitere Frau –H.___ erklärte, dass sie im [...]der Prostitution

nachgehe. Die anderen fünf Frauen I.___, J.___, B.___, C.___ und F.___

bestritten, im [...]dieser Tätigkeit nachgegangen zu sein. D.___ machte von

ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch.

B.___ wurde ein Depot von CHF 310.00

abgenommen, C.___ ein solches von CHF 100.00 und F.___ ein solches von CHF

840.00 (AS 21, AS 77 ff.).

2.1 Aufgrund eines staatsanwaltlichen

Hausdurchsuchungsbefehls vom 14. August 2014 (AS 177) erfolgte am 17. September

2014 im «[...]» im Rahmen einer Nachkontrolle (AS 89) eine weitere

Polizeiaktion (AS 83 ff.). D.___ war wiederum nicht anwesend, als

Aufsichtsperson war K.___ anwesend (AS 87, 89, 90). In der polizeilichen

Strafanzeige vom 3. Oktober 2014 wurde u.a. festgestellt, im «[...]» seien

Fremdenzimmer angeboten worden, ohne dass hierfür ein entsprechendes Patent

vorgelegen hätte (AS 87). Es wurde weiter festgestellt, beim «[...]» handle es

sich um eine sogenannte Kontaktbar. Im Erdgeschoss, in welchem sich der

Barbereich befinde, würden die Frauen Kontakte mit ihren potentiellen Freiern

knüpfen. Werde man sich handelseinig, könne der Geschlechtsverkehr in diversen

Zimmern im ersten oder zweiten Stock vollzogen werden. Diese Zimmer, welche von

D.___ den Frauen vermietet würden, würden zudem auch als Schlaf- und Wohnraum

dienen (AS 89). Bei fünf der kontrollierten Frauen hätte eine AuG-Widerhandlung

festgestellt werden können. Die fünf weiteren Frauen hätten keine

Meldebestätigung vorweisen können.

2.2 E.___, G.___ und L.___ wurde ein

Depot von je CHF 500.00 abgenommen, A.___ ein solches von CHF 290.00 (AS 173

ff.).

B.___ wurde überdies von der Aargauer

Kantonspolizei angezeigt wegen Ausübens einer unbewilligten Erwerbstätigkeit,

begangen am 3. Februar 2015 (AS 191 ff.). Ihr wurde im Kanton Aargau ein Depot

von CHF 800.00 abgenommen (AS 192).

3. Mit Eingabe vom 26. Juni 2014

teilte Fürsprecher Rolf Rätz der Staatsanwaltschaft mit, dass ihn mit der

Interessenwahrung beauftragt hätten:

-

F.___,

-

C.___

-

B.___

Er ersuchte darum, ihm die Akten zur

Einsichtnahme zuzustellen und ihn zu inskünftigen Untersuchungshandlungen

aufzubieten (AS 215). Er gab Kopien von am 25. Juni 2014 ausgestellten

Vollmachten zu den Akten.

Mit Eingabe vom 19. September 2014 (AS

241 f.) teilte Fürsprecher Rätz mit, dass ihn mit der Wahrung ihrer Interessen

beauftragt hätten:

- C.___

- F.___

- A.___

- E.___

- L.___

- G.___

Erneut ersuchte er darum, ihn zu

inskünftigen Untersuchungshandlungen aufzubieten. Überdies teilte er mit, dass

er gegen beabsichtigte Ausschaffungen von Rumäninnen Beschwerde erheben werde

und er davon ausgehe, dass während der Dauer des Verfahrens keine Ausschaffung

erfolgen werde. Dies sei den entsprechenden Behörden mitzuteilen. Er gab

Vollmachten von C.___, F.___, A.___, E.___, L.___ und G.___ zu den Akten.

4.1 Am 14. August 2014 eröffnete die

a.o. Staatsanwältin gegen D.___ «im Hinblick auf die Anordnung von

Zwangsmassnahmen» eine Untersuchung wegen Widerhandlung gegen das BG über die

Ausländerinnen und Ausländer (AS 225).

Am 27. November 2014 erliess die

Staatsanwältin in Anwendung von Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eine bereinigte und

ergänzte Eröffnungsverfügung (AS 261 ff.), welche folgende beschuldigte

Personen betraf:

-

D.___

- J.___

-

I.___

-

C.___

-

B.___

-

F.___

-

F.___

-

A.___

-

L.___

-

G.___

-

M.___

-

E.___

4.2 In der Folge erliess die

Staatsanwältin am 5. Dezember 2014 die Strafbefehle STA.2014.3051 (AS 269 ff.)

betreffend Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz und das Wirtschaftsgesetz.

4.3 Mit Eingaben vom 15. Dezember 2014

erhob Fürsprecher Rätz für folgende Beschuldigte gegen die Strafbefehle vom 5.

Dezember 2014 Einsprache (AS 295 ff.):

-

C.___

-

F.___

-

A.___

-

E.___

-

G.___

-

B.___

Mit separater

Eingabe vom 15. Dezember 2014 erhob er zudem für die Beschuldigte D.___

Einsprache (AS 303). Gleichzeitig reichte er die Vollmacht vom 15. Dezember

2014 ein.

4.4 In der Folge erliess die

Staatsanwältin mit Bezug auf die Beschuldigte D.___ am 27. Februar 2015 einen

neuen veränderten Strafbefehl (AS 286 ff.), gegen welchen Fürsprecher Rätz die

Einsprache vom 12. März 2015 (AS 313) einreichte. Der Strafbefehl ist insofern

verändert, als mit Bezug auf die Tatbestände der mehrfachen Förderung des

rechtswidrigen Aufenthalts und der mehrfachen Beschäftigung von Ausländerinnen

und Ausländern ohne Bewilligung die Vorhalte hinsichtlich der Tatzeiten wie

folgt modifiziert wurden:

- Mehrfache

Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG) begangen

in der Zeit vom 24. Mai 2014 bis 24. Juni 2014, festgestellt am 24. Juni 2014,

um 19:00 Uhr, sowie in der Zeit vom 17. August 2014 bis 17. September 2014,

festgestellt am 17. September 2014, um 21:00 Uhr, in [...]….

- Mehrfache

Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung (Art. 117 Abs.

1 AuG)

begangen

in der Zeit vom 24. Mai 2014 bis 24. Juni 2014, festgestellt am 24. Juni 2014,

um 19:00 Uhr, sowie in der Zeit vom 17. August 2014 bis 17. September 2014,

festgestellt am 17. September 2014, um 21:00 Uhr, in [...]….

4.5 Die Staatsanwältin erliess zudem am

18. März 2015 in Bezug auf die Beschuldigte B.___ einen neuen veränderten

Strafbefehl (AS 291 ff.). Gegen diesen Strafbefehl erhob Fürsprecher Rätz mit

Eingabe vom 27. März 2015 Einsprache (AS 316).

Der Strafbefehl ist insofern verändert,

als zusätzlich die angeblich im Kanton Aargau begangenen Tatbestände wie folgt

erfasst wurden:

- Mehrfacher rechtswidriger

Aufenthalt (Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG)

begangen in der Zeit vom

ca. 27.01.2015 bis 03.02.2015, in [...]strasse [...], [...]und anderswo, indem

die Beschuldigte (rumänische Staatsangehörige) einer nicht bewilligten

Erwerbstätigkeit (Serviceaushilfe) nachgegangen ist und sich dadurch illegal im

Lande aufgehalten hat.

- Mehrfache

Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung (Art. 115 Abs. 1 lit. c AuG)

begangen

in der Zeit vom ca. 27.01.2015 bis 03.02.215, an drei Tagen, in [...]strasse [...],

[...], indem die Beschuldigte (rumänische Staatsangehöriger) als

Serviceaushilfe gearbeitet hat, ohne dass ihr der Stellenantritt in der Schweiz

vorgängig bewilligt worden wäre. Sie hat folglich in der Schweiz gearbeitet,

ohne im Besitz der nötigen Arbeitsbewilligung gewesen zu sein.

4.6 Mit den Überweisungen vom 1. April

2015 (AS 1 ff.) hielt die Staatsanwältin an den an den (veränderten)

Strafbefehlen wie folgt fest:

-

D.___, (veränderter)

Strafbefehl vom 27.02.2015

-

A.___, Strafbefehl vom

5.12.2014

-

B.___, (veränderter)

Strafbefehl vom 18.03.2015

-

C.___, Strafbefehl vom

5.12.2014

-

E.___, Strafbefehl vom

5.12.2014

-

F.___, Strafbefehl vom 5.12.2014

-

G.___, Strafbefehl vom

5.12.2014

Die erwähnten

Strafbefehle wurden damit im Sinne von Art. 356 Abs. 1 StPO zur Anklageschrift.

4.7 An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung

vom 27. Juni 2016 erklärte Fürsprecher Rätz Folgendes (AS 284): «Was meine

rumänischen Mandantinnen A.___, B.___, C.___, E.___, F.___ und G.___ betrifft,

kann ich ausserdem mitteilen, dass keine zur heutigen Hauptverhandlung

erscheinen wird, dies unabhängig davon, ob die Vorladungen zugestellt werden

konnten oder nicht. Meine Klientinnen halten sich alle im Ausland auf und sind

nicht bereit, Aussagen zu machen. Entsprechend machen sie von ihrem

Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und können m.E. heute gerichtlich beurteilt

werden, da sie anwaltlich vertreten sind (vgl. Art. 356 Abs. 4 StPO)».

Im Weiteren stellte Fürsprecher Rätz die

Anträge (AS 384):

1. Sämtliche

Polizeiprotokolle der anlässlich der polizeilichen Razzien befragten Frauen

seien aus den Akten zu weisen.

Begründung:

Diese Frauen sind alle Mitbeschuldigte der Beschuldigten D.___. Da die

beschuldigte Person gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO das Recht auf Teilnahme an den

Einvernahmen von Mitbeschuldigten hat, dieses D.___ aber nicht eingeräumt

wurde, sind die sie belastenden Aussagen der Mitbeschuldigten nicht verwertbar

(vgl. BGE 141 IV 220 ff.).

2. Zu

den Vorhalten Ziff. 1.1 und 1.2 des Strafbefehls gegen D.___ seien sämtliche

Zeiträume, die entweder auf blossen Vermutungen bzw. auf nicht verwertbaren

Aussagen beruhen, aus der Anklage zu entfernen.

Die

Amtsgerichtspräsidentin verfügte hierauf (AS 384):

Die in den Vorhalten des Strafbefehls

genannten Zeiträume können nicht aus der Anklage entfernt werden, da die

überwiesenen Sachverhalte die Beurteilungsgrundlage bilden; es wird aber

selbstredend ins Urteil einfliessen, ob diese Zeiträume als erstellt erachtet

werden können oder nicht. Entsprechendes gilt auch in Bezug auf die

Verwertbarkeit von Aussagen mitbeschuldigter Personen.

Ferner wurde festgestellt (AS 385):

Die weiteren Beschuldigten A.___, B.___,

C.___, E.___, F.___ und G.___ können zufolge Nichterscheinens zur

Hauptverhandlung nicht befragt werden.

Weiter ist protokolliert (AS 385):

«Fürsprecher Rätz (auf entsprechende

Frage): Nein, die Mitbeschuldigten von D.___ werden alle nicht zur Hauptverhandlung

erscheinen.

Die Vorsitzende: Entsprechend müssten

für die nicht anwesenden Beschuldigten Dispensationsgesuche gestellt werden, da

ansonsten ein Abwesenheitsverfahren durchgeführt werden müsste.

Fürsprecher Rätz: Dann stelle ich für

die Beschuldigten A.___, B.___, C.___, E.___, F.___ und G.___ je ein

Dispensationsgesuch und beantrage, dass auch in Bezug auf deren Belange heute

ein Abspruch erfolgt.

(Unterbruch der Verhandlung zur Beratung

über das weitere Vorgehen in Bezug auf die nicht erschienenen Beschuldigten)

Verfügung der Vorsitzenden: Die von

Fürsprecher Rätz für die Beschuldigten A.___, B.___, C.___, E.___, F.___ und G.___

gestellten Dispensationsgesuche werden gutgeheissen. Es wird festgehalten, dass

Fürsprecher Rätz mit seinem entsprechenden Antrag bestätigt, dass die

vorgenannten Beschuldigten von der heutigen Verhandlung wissen und auf ihr

Teilnahme- und Aussagerecht verzichten.

Hierauf erklärt die Vorsitzende das Beweisverfahren

als geschlossen.»

5.1 Am 27. Juni 2016 erliess die

Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen folgendes Urteil:

1. Die Beschuldigte A.___

hat sich schuldig gemacht:

- des

rechtswidrigen Aufenthalts, begangen in der Zeit vom ca. 03.09.2014 bis

17.09.2014

- der

Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung, begangen in der Zeit von ca. 03.09.2014 bis

17.09.2014.

2. Die

Beschuldigte A.___ wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je

Fr. 30.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von

2 Jahren.

3. An

die Verfahrenskosten, mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 1‘500.00, total Fr.

2‘380.00, hat die Beschuldigte A.___ Fr. 150.00 zu bezahlen.

4. Das

geleistete Depot in Höhe von Fr. 526.80 wird an die von der Beschuldigten A.___

zu bezahlenden Verfahrenskosten gemäss vorstehend Ziff. 3 angerechnet; der

Restbetrag ist der Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft

zurückzuerstatten.

5. Die

Beschuldigte B.___ hat sich schuldig gemacht:

- des

mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts, begangen in der Zeit von ca. 14.06.2014

bis 24.06.2014 sowie von ca. 27.01.2015 bis 03.02.2015

- der

mehrfachen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung, begangen in der Zeit von ca.

14.06.2014 bis 24.06.2014 sowie von ca. 27.01.2015 bis 03.02.2015.

6. Die

Beschuldigte B.___ wird verurteilt zu:

a) einer

Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 30.00, unter Gewährung des bedingten

Strafvollzuges mit einer Probezeit von 2 Jahren

b) einer

Verbindungsbusse in Höhe von Fr. 100.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe

von 4 Tagen.

7. An

die Verfahrenskosten, mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 1‘500.00, total Fr.

2‘380.00, hat die Beschuldigte B.___ Fr. 520.00 zu bezahlen, unter Anrechnung

des geleisteten Depots in Höhe von Fr. 310.00.

8. Die

Beschuldigte C.___ hat sich schuldig gemacht:

- des

mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts, begangen in der Zeit vom 14.06.2014 bis

24.06.2014 sowie vom 14.09.2014 bis 17.09.2014

- der

mehrfachen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung, begangen in der Zeit vom

14.06.2014 bis 24.06.2014 sowie vom 14.09.2014 bis 17.09.2014.

9. Die

Beschuldigte C.___ wird verurteilt zu:

a) einer

Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 30.00, unter Gewährung des bedingten

Strafvollzuges mit einer Probezeit von 2 Jahren

b) einer

Verbindungsbusse in Höhe von Fr. 100.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe

von 4 Tagen.

10. An

die Verfahrenskosten, mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 1‘500.00, total Fr.

2‘380.00, hat die Beschuldigte C.___ Fr. 300.00 zu bezahlen, unter Anrechnung

des geleisteten Depots in Höhe von Fr. 100.00.

11. Die

Beschuldigte D.___ hat sich nicht schuldig gemacht:

- der

mehrfachen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts, angeblich begangen in der

Zeit vom 24.05.2014 bis 24.06.2014 sowie vom 17.08.2014 bis 17.09.2014 (AnklS.

Ziff. 1.1)

- der

mehrfachen Widerhandlung gegen die Verordnung über die Einführung des freien

Personenverkehrs, angeblich begangen und festgestellt am 24.06.2014 sowie am

17.09.2014 (AnklS. Ziff. 1.3).

12. Die

Beschuldigte D.___ hat sich schuldig gemacht:

- der

mehrfachen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung,

begangen in der Zeit vom 24.05.2014 bis 24.06.2014 sowie vom 17.08.2014 bis

17.09.2014 (AnklS Ziff. 1.2)

- der

mehrfachen Patentanmassung, begangen und festgestellt am 24.06.2014 sowie am

17.09.2014 (AnklS. Ziff. 1.4).

13. Die

Beschuldigte D.___ wird verurteilt zu:

a) einer

Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je Fr. 190.00, unter Gewährung des bedingten

Strafvollzugs mit einer Probezeit von 2 Jahren

b) einer

Busse in Höhe von Fr. 1‘000.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 6

Tagen.

14. Der

Staat Solothurn hat der Beschuldigten D.___ eine reduzierte Parteientschädigung

in Höhe von Fr. 1‘760.40 (inkl. 8 % MwSt und Auslagen) auszurichten.

15. Der

auf die Beschuldigte D.___ entfallende Anteil der Verfahrenskosten, mit einer

Gerichtsgebühr von Fr. 1‘500.00, total Fr. 2‘380.00, beläuft sich auf Fr.

800.00; davon hat die Beschuldigte D.___ ½ = Fr. 400.00 zu bezahlen.

16. Die

Beschuldigte E.___ hat sich schuldig gemacht:

- des

rechtswidrigen Aufenthalts, begangen in der Zeit vom 13.09.2014 bis 17.09.2014

- der

Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung, begangen in der Zeit vom 13.09.2014 bis

17.09.2014.

17. Die

Beschuldigte E.___ wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je

Fr. 30.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von

2 Jahren.

18. An

die Verfahrenskosten, mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 1‘500.00, total Fr.

2‘380.00, hat die Beschuldigte E.___ Fr. 150.00 zu bezahlen.

19. Das

geleistete Depot in Höhe von Fr. 500.00 wird an die von der Beschuldigten E.___

zu bezahlenden Verfahrenskosten gemäss vorstehend Ziff. 18 angerechnet; der

Restbetrag ist der Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft

zurückzuerstatten.

20. De

Beschuldigte F.___ hat sich schuldig gemacht:

- des

mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts, begangen in der Zeit vom 21.06.2014 bis

24.06.2014 sowie vom 01.09.2014 bis 17.09.2014

- der

mehrfachen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung, begangen in der Zeit vom

21.06.2014 bis 24.06.2014 sowie vom 01.09.2014 bis 17.09.2014.

21. Die

Beschuldigte F.___ wird verurteilt zu:

a) einer

Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 30.00, unter Gewährung des bedingten

Strafvollzuges mit einer Probezeit von 2 Jahren

b) einer

Verbindungsbusse in Höhe von Fr. 100.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe

von 4 Tagen.

22. An

die Verfahrenskosten, mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 1‘500.00, total Fr.

2‘380.00, hat die Beschuldigte F.___ Fr. 300.00 zu bezahlen.

23. Das

geleistete Depot in Höhe von Fr. 840.00 wird an die von der Beschuldigten F.___

zu bezahlenden Verfahrenskosten gemäss vorstehend Ziff. 22 sowie an die Busse

gemäss vorstehend Ziff. 21 lit. b) angerechnet; der Restbetrag ist der

Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft zurückzuerstatten.

24. Die

Beschuldigte G.___ hat sich schuldig gemacht:

- des

rechtswidrigen Aufenthalts, begangen in der Zeit von ca. 10.09.2014 bis

17.09.2014

- der

Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung, begangen in der Zeit von ca. 10.99.2014 bis

17.09.2014.

25. Die

Beschuldigte G.___ wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je

Fr. 30.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von

2 Jahren.

26. An

die Verfahrenskosten, mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 1‘500.00, total Fr.

2‘380.00, hat die Beschuldigte G.___ Fr. 150.00 zu bezahlen.

27. Das

geleistete Depot in Höhe von Fr. 500.00 wird an die von der Beschuldigten G.___

zu bezahlenden Verfahrenskosten gemäss vorstehend Ziff. 26 angerechnet; der

Restbetrag ist der Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft

zurückzuerstatten.

Die Urteilsanzeige wurde

Fürsprecher Rätz am 30. Juni 2016 zugestellt (AS 423). Mit Eingabe vom gleichen

Tag meldete er «für sämtliche Mandantinnen» die Berufung an.

Das begründete Urteil

wurde Fürsprecher Rätz am 24. Oktober 2016 zugestellt (AS 472). In der Folge

reichte er die Berufungserklärung vom 14. November 2016 ein, wobei er Folgendes

ausführte:

«Das Urteil vom 27. Juni

2016 wird in folgenden Teilen angefochten:

1.) Sämtliche

Schuldsprüche für sämtliche Beschuldigten, d.h.

- A.___: Ziff. 1

- B.___: Ziff. 5

- C.___: Ziff. 8

- D.___: Ziff. 12

- E.___: Ziff. 16

- F.___: Ziff. 20

- G.___: Ziff. 24

2.) Die

damit zusammenhängenden Folgepunkte des Urteils, namentlich die Ausfällung

einer Sanktion, die Bezahlung von Verfahrenskosten (inkl. Entschädigung der

Parteikosten) und die vollständige Rückerstattung der eingezogenen Geldbeträge

(«geleistete Depots»), d.h.

- A.___:

Ziff. 2, 3 und 4

- B.___:

Ziff. 6 und 7

- C.___:

Ziff. 9 und 10

- D.___:

Ziff. 13, 14 und 15

- E.___:

Ziff. 17, 18 und 19

- F.___:

Ziff. 21, 22 und 23

- G.___:

Ziff. 25, 26 und 27.

Anträge :

a) A.___:

1.) Die

Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen

-

vom Vorwurf des rechtswidrigen Aufenthalts

-

vom Vorwurf der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung

2.) Unter

Auferlegung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Staat und

Zuspruch einer Parteientschädigung in der Höhe der Verteidigungskosten.

3.) Das

geleistete Depot von CHF 526.80 sei zurückzuerstatten.

b) B.___:

1.) Die

Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen

-

vom Vorwurf des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts

-

vom Vorwurf der mehrfachen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung

2.) Unter

Auferlegung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Staat und

Zuspruch einer Parteientschädigung in der Höhe der Verteidigungskosten.

3.) Das

geleistete Depot von CHF 310.00 sei zurückzuerstatten (siehe die nachstehend

angemerkte Modifikation gemäss der Berufungsbegründung auf CHF 1‘110.00).

c) C.___:

1.) Die

Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen

-

vom Vorwurf des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts

-

vom Vorwurf der mehrfachen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung

2.) Unter

Auferlegung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Staat und

Zuspruch einer Parteientschädigung in der Höhe der Verteidigungskosten.

3.) Das

geleistete Depot von CHF 100.00 sei zurückzuerstatten.

d) D.___:

1.) Es

sei festzustellen, dass das Urteil vom 27. Juni 2016 hinsichtlich des

Freispruchs vom Vorwurf der mehrfachen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts

sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen die Verordnung über die Einführung des

freien Personenverkehrs (Ziff. 1 des Urteils) in Rechtskraft erwachsen ist.

2.) Die

Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen

- vom

Vorwurf der mehrfachen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne

Bewilligung

- vom

Vorwurf der mehrfachen Patentanmassung

3.) Unter

Auferlegung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Staat und

Zuspruch einer Parteientschädigung in der Höhe der Verteidigungskosten.

e) E.___:

1.) Die

Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen

- vom

Vorwurf des rechtswidrigen Aufenthalts

- vom

Vorwurf der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung

2.) Unter

Auferlegung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Staat und

Zuspruch einer Parteientschädigung in der Höhe der Verteidigungskosten.

3.) Das

geleistete Depot von CHF 500.00 sei zurückzuerstatten.

f) F.___:

1.) Die

Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen

- vom

Vorwurf des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts

- vom

Vorwurf der mehrfachen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung

2.) Unter

Auferlegung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Staat und

Zuspruch einer Parteientschädigung in der Höhe der Verteidigungskosten.

3.) Das

geleistete Depot von CHF 840.00 sei zurückzuerstatten.

g) G.___:

1.) Die

Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen

-

vom Vorwurf des rechtswidrigen Aufenthalts

- vom

Vorwurf der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung

2.) Unter

Auferlegung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Staat und

Zuspruch einer Parteientschädigung in der Höhe der Verteidigungskosten.

3.) Das

geleistete Depot von CHF 500.00 sei zurückzuerstatten.

5.2 Mit ihrer

Stellungnahme vom 2. Dezember 2016 stellte die stellvertretende

Oberstaatsanwältin keine Anträge auf Nichteintreten auf die Berufungen. Sie

verzichtete auf Anschlussberufungen und auf die weitere Teilnahme am

Berufungsverfahren, wobei sie darum ersuchte, ihr nach Abschluss des Verfahrens

das begründete Urteil zuzustellen.

6. Mit Verfügung vom

20. Januar 2017 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet.

Mit der

Berufungsbegründung vom 22. Februar 2017 hielt Fürsprecher Rätz unter dem Titel

Vorfragen fest, es würden sämtliche bereits anlässlich der Hauptverhandlung

vorfrageweise gestellten Anträge wie folgt wiederholt:

1. Es

seien sämtliche Polizeiprotokolle von folgenden Beschuldigten im Verfahren

(OGSPR.2015.40-AOGBER aus den Akten zu weisen:

- I.___

- J.___

- B.___

-

C.___

- F.___

- N.___

- H.___

- O.___

- P.___

- Q.___

- R.___

- S.___

- T.___

- G.___

- A.___

- E.___

2. Es

seien die in Ziff. 1.2. des Strafbefehls gegen die Beschuldigte D.___ vom 27.

Februar 2015 aufgeführten Zeiträume, welche auf nicht verwertbaren Aussagen

(und Spekulationen) beruhen, zu entfernen.

Unter dem Titel «Anträge

zu den Schuldsprüchen» wiederholte Fürsprecher Rätz die Anträge gemäss der

Berufungserklärung. Mit Bezug auf die Beschuldigte B.___ modifizierte er den

Antrag bezüglich der Rückerstattung des geleisteten Depots wie folgt: Das

geleistete Depot von CHF 1‘110.00 (nicht CHF 310.00!) sei zurückzuerstatten.

7. In der

Berufungsbegründung wird ausgeführt, es sei unbestritten, dass das «[...]» als

Kontaktbar gelte. Es treffe dagegen nicht zu, dass sich aus einschlägigen

Internetportalen ergebe, dass sich Frauen im Lokal prostituierten. Die Vorinstanz

verkenne, dass es sich um einige wenige Kommentare handle, welche seit Jahren

im Internet herumgeisterten und aus früheren Zeiten stammten, jedenfalls nicht

in den massgeblichen Zeitraum fielen. Es möge zutreffen, dass sich auch in der

jüngeren Vergangenheit weibliche Gäste für Liebesdienste zur Verfügung gestellt

hätten. Die Betreiberin des Lokals habe sich nicht dafür interessiert, was ihre

Gäste, seien es nun Prostituierte oder nicht, ausserhalb der Bar gemacht

hätten. In der Bar hätten sich Frauen und Männer kennenlernen und eben Kontakte

knüpfen können. Es verstehe sich von selbst, dass aus derartigen Kontakten

längerfristige (Liebes)Beziehungen entstehen könnten und manche, auch

ausländische Frau auf diese Weise einen Ehemann gefunden habe. Andere

Bekanntschaften würden allenfalls – mit oder ohne Bezahlung - im Bett landen,

was auch bei Disco-Kontakten oder in Clubs jeder Art und in Hotelbetten der

Fall sein könne. Die Argumentation der Vorinstanz lasse somit nicht per se

darauf schliessen, dass sich «die Prostituierten (gemeint seien alle anwesenden

Frauen) im Falle der Handelseinigkeit mit ihren Kunden jeweils in die

Mietzimmer oberhalb des Lokals begeben würden, um dort die entsprechend vereinbarten

sexuellen Dienstleistungen zu erbringen». Völlig willkürlich sei die

Feststellung der Vorinstanz, dass sämtliche beschuldigten Frauen, die

anlässlich der beiden Polizeikontrollen im Lokal angetroffen worden seien,

«zweifelsfrei» der Prostitution nachgegangen sein müssten und nicht lediglich

als Touristinnen logiert hätten. Befremdend sei schliesslich die Bemerkung,

wonach keine der beschuldigten Damen «auch nur ansatzweise» einen (für die

Vorinstanz akzeptablen) Zweck, wenn nicht jenen der Prostitution, für den

Aufenthalt in der Schweiz habe angeben können. Nach dem «schrägen»

Rechtsverständnis der Vorinstanz hätten sämtliche weiblichen Gäste der Bar den

Nachweis zu erbringen, dass sie sich nicht zum Zwecke der Prostitution in der

Schweiz aufgehalten hätten. Es könne nicht pauschal aus dem Umstand, dass sich

im Lokal ein weibliches Wesen aufgehalten und/oder in einem Zimmer übernachtet

habe, der Schluss gezogen werden, dass es sich somit um eine Prostituierte

handle. Klar sei es möglich, dass die eine oder andere der Damen als

Prostituierte tätig gewesen sei, es sei aber nicht nachgewiesen, ob das

tatsächlich der Fall sei. Genau genommen habe die Vorinstanz von keiner

einzigen der beschuldigten Frauen mit rechtsgenüglicher Sicherheit behaupten

können, sie sei der Prostitution nachgegangen. Es könne niemand mit Sicherheit

sagen, ob und wenn ja welche der Frauen sich prostituiert habe. Wenn für keine

der Frauen nachgewiesen werde, dass sie sich prostituiert habe, könne im

Ergebnis sicher nicht hinsichtlich aller vom Nachweis der Prostitution

ausgegangen werden, weil sie sich in einem zur Prostitution geeigneten Umfeld

aufgehalten hätten. Vielmehr müsse für alle ein Freispruch resultieren, weil

jede der hier massgeblichen Frauen klar und deutlich bestritten habe, der

Prostitution nachzugehen und es auch keinen schlüssigen Beweis dafür gebe, dass

eine der Frauen sich prostituiert habe. Selbst wenn die eine oder andere

Bekanntschaft zwischen einer Frau und einem Mann in einem Zimmer im oberen

Stock geendet hätte, bedeute das nicht, dass es um Prostitution gegangen sei.

Dass eine der beschuldigten Frauen jemals Geld für einen Liebesdienst kassiert

hätte, werde bestritten und es gebe auch keinen einzigen Beweis für derartige

Unterstellungen. Es sei damit nicht nachgewiesen, ob eine der Frauen sich

prostituiert habe. Selbst wenn es zur Prostitution gekommen wäre, könne nicht

im Sinne einer «Gruppenhaftung» mittels Rundumschlag jede einzelne der

anwesenden Frauen als Prostituierte abgestempelt und entsprechend verurteilt

werden. Diese elementare Selbstverständlichkeit werde von der Vorinstanz

ignoriert. Ihre Argumentation zeuge von einem bedenklichen Rechtsverständnis,

wenn ernsthaft geltend gemacht werde, es sei «nicht glaubhaft», dass in einer

Kontaktbar «nur einzelne der dort betroffenen Frauen der Prostitution nachgehen

und ausgerechnet die im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Beschuldigten

nicht». Was, wenn auch nur eine einzige der beschuldigten Frauen sich lediglich

zu Besuch (allenfalls auch über Nacht) bei einer Prostituierten im Lokal

aufgehalten habe? Massgebend seien allein die folgenden Tatsachen: Sämtliche

der beschuldigten Frauen hätten erklärt, sich nicht prostituiert zu haben. Kein

Mann/potentieller Freier habe behauptet, mit einer der zur Diskussion stehenden

Frauen Liebesdienste gegen Geld in Anspruch genommen zu haben. Es gebe also

keinen einzigen Beweis, dass auch nur eine einzige der Frauen sich jemals

prostituiert habe. Es sei damit nicht erstellt, dass jemals eine der Frauen im

Beherbergungsbetrieb Liebesdienste, geschweige denn entgeltliche, angeboten

habe. Es stehe keinesfalls fest, dass eine einzige (geschweige denn sämtliche)

Rumäninnen jemals selbständig erwerbend gewesen und der Prostitution

nachgegangen sei. Derartiges ergebe sich weder aus den Akten noch aus

Zeugenaussagen noch aus den Aussagen der Beschuldigten. Es sei damit bei keiner

der beschuldigten Frauen eine illegale Erwerbstätigkeit erstellt und somit

könne auch der Aufenthalt in der Schweiz bei keiner der Frauen als illegal

bezeichnet werden. Damit scheitere ein Schuldspruch bereits daran, dass der von

der Vorinstanz dem Urteil zugrunde gelegte Sachverhalt beweismässig nicht

erstellt sei.

Es möge zutreffen, dass

sämtliche der fraglichen Ausländerinnen rechtskräftig verurteilt seien, dies

sei aber irrelevant. Diese Gäste seien nach der Razzia allesamt verängstigt

abgereist bzw. aus dem Land gewiesen worden. Keine der betroffenen Personen

dürfte über den Umstand eines Schuldspruchs in Kenntnis gesetzt sein. Keine der

betroffenen Personen habe sich überhaupt gegen einen Schuldspruch zur Wehr

setzen können. Vermutungsweise sei schlicht und einfach der bei der Razzia

einkassierte Depotbetrag als Busse gesprochen und eingezogen worden. Der

Umstand, dass eine Drittperson im Ausland ohne Wissen, in Abwesenheit und ohne

jegliche Möglichkeit, auf das Ergebnis eines Strafbefehls überhaupt Einfluss

nehmen zu können, bestraft werde, führe sicher nicht dazu, dass der hier zur

Diskussion stehende Tatbestand gegen die Beschuldigte als objektiv erfüllt zu

betrachten sei.

Zu den einzelnen der

beschuldigten Frauen wurde in der Berufungsbegründung Folgendes ausgeführt:

A.___

Erwerbstätigkeit ohne

Bewilligung

Da der Nachweis der

Prostitution nicht erbracht sei, könne auch nicht von einer illegalen

Erwerbstätigkeit ausgegangen werden.

Es handle sich vorliegend

zudem um eine rumänische Staatsangehörige, welche entgegen der Auffassung der

Vorinstanz zum relevanten Zeitpunkt unter das FZA falle und somit nicht der

Bewilligungspflicht unterstehe (6B_658/2011 und Urteil des Obergerichts des

Kantons Solothurn vom 28. März 2014, STBER.2013.82, Ziff. III. 4. letzter Absatz).

Eine Strafbarkeit entfalle somit.

Rechtswidriger Aufenthalt

Der Nachweis der

Prostitution sei nicht erbracht. Es könne nicht von einer illegalen

Erwerbstätigkeit ausgegangen werden. Der Aufenthalt könne damit auch nicht

rechtswidrig sein.

B.___

Erwerbstätigkeit ohne

Bewilligung

Da der Nachweis der

Prostitution im [...] nicht erbracht sei, könne diesbezüglich auch nicht von

einer illegalen Erwerbstätigkeit ausgegangen werden.

Die Beschuldigte habe

während einigen wenigen Stunden im [...] einer Kollegin ausgeholfen ohne dafür

einen Lohn zu bekommen. Bei der hier zur Diskussion stehenden «nicht bewilligten

Erwerbstätigkeit» habe es sich nicht um eine Erwerbstätigkeit bzw. um

gewerbsmässiges Servieren im Sinne des Ausländergesetzes gehandelt.

Das Ausländergesetz wäre

hier ohnehin gar nicht anwendbar, weil es sich bei der Beschuldigten um eine

Rumänin handle. Es gehe hier um einen kurzfristigen Hilfseinsatz unter Freunden

– die Besitzerin des [...], und die Beschuldigte hätten sich schon längere Zeit

gekannt.

Es sei von einer

Gefälligkeitshandlung auszugehen. Derartige Gefälligkeitshandlungen würden keinen

Strafcharakter aufweisen und seien strikt von der (strafbaren) Schwarzarbeit zu

trennen. Eine kurzfristige Aushilfe (innert drei Wochen dreimal 2 Stunden) sei

spontan bzw. aus der Situation heraus entstanden, weil die Betriebsinhaberin

wichtige Termine habe wahrnehmen müssen und keine Ersatzperson gefunden habe.

Es handle sich vorliegend

zudem um eine rumänische Staatsangehörige, welche entgegen der Auffassung der

Vorinstanz zum relevanten Zeitpunkt unter das FZA gefallen sei somit nicht der

Bewilligungspflicht unterstanden sei. Eine Strafbarkeit entfalle somit.

Rechtswidriger Aufenthalt

Der Nachweis der

Prostitution sei nicht erbracht und die Gefälligkeitsdienste im [...]seien nicht

bewilligungspflichtig. Es könne nicht von einer illegalen Erwerbstätigkeit

ausgegangen werden. Der Aufenthalt könne damit auch nicht rechtswidrig sein.

C.___

Erwerbstätigkeit ohne

Bewilligung

Da der Nachweis der

Prostitution nicht erbracht sei, könne auch nicht von einer illegalen

Erwerbstätigkeit ausgegangen werden.

Es handle sich zudem um

eine rumänische Staatsangehörige, welche zum relevanten Zeitpunkt unter das FZA

gefallen und somit nicht der Bewilligungspflicht unterstanden sei.

Rechtswidriger Aufenthalt

Der Nachweis der

Prostitution sei nicht erbracht. Es könne nicht von einer illegalen

Erwerbstätigkeit ausgegangen werden. Der Aufenthalt könne damit auch nicht

rechtswidrig sein.

D.___

mehrfache Beschäftigung

von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung

Es sei nicht erstellt,

dass einer der zur Diskussion stehenden Frauen jemals der Prostitution

nachgegangen sei. Auch der Umstand, dass einige Ausländerinnen rechtskräftig

verurteilt worden seien, vermöge daran nichts zu ändern. Die Vorinstanz

verkenne, dass auch diese Frauen in ein- und demselben Verfahren als

Beschuldigte verurteilt worden seien. Auch bezüglich dieser Beschuldigten seien

die Parteirechte bzw. sei das Teilnahmerecht der Beschuldigten D.___ verletzt

worden, da diese nie die Möglichkeit einer Konfrontationseinvernahme gehabt

habe. Es wäre im Übrigen wichtig und interessant gewesen, zu beobachten, ob bei

den betreffenden Frauen die Entlassung aus der Haft davon abhängig gemacht worden

sei, dass sie eine Tätigkeit als Prostituierte zugaben. Dass derartige

Machenschaften gerne angewendet würden, dürfte bekannt sein. Vorliegend ergebe

sich dies eindrücklich bei der Beschuldigten T.___. Jedenfalls seien die

Protokolle dieser separat verurteilten Frauen nicht verwertbar. Es könnten

somit weder der Umstand, ob es zur Prostitution gekommen sei oder nicht, noch

die geltend gemachten Zeiträume als beweismässig erstellt betrachtet werden.

Im Übrigen sei es

erstellt, dass keine der hier zur Diskussion stehenden Frauen jemals für die

Beschuldigte D.___ oder für die Betriebsgesellschaft ([...] AG), deren

Geschäftsführerin die Beschuldigte D.___ sei, angestellt gewesen sei und

demnach auch kein Arbeitsverhältnis bestanden habe.

Selbst wenn man

(hypothetisch) davon ausgehen würde, dass eine illegale Erwerbstätigkeit erstellt

wäre, würden die rumänischen Staatsangehörigen dem Freizügigkeitsabkommen und

keiner Bewilligungspflicht gemäss Ausländergesetz unterstehen.

Weiter sei festzustellen,

dass die Beschuldigte D.___ gestützt auf einen rechtskräftigen Freispruch gemäss

Urteil des Richteramtes Olten-Gösgen vom 27. August 2013 (OGSPR.2012.132) habe

darauf vertrauen dürfen, dass der vorliegende Sachverhalt eben keine

Widerhandlung gegen Art. 117 des Ausländergesetzes darstelle.

Mehrfache Patentanmassung

Die Firma [...] AG habe

die gesamte Liegenschaft gemietet, d.h. im oberen Stock habe es drei Wohnungen.

Räumlichkeiten, welche analog «bed and breakfast» vermietet würden, was einen

etwas höheren Ertrag ermögliche als bei Dauermiete, zumal die Wohnungen in einem

eher schlechten Zustand seien. Hier von «gewerbsmässigem Beherbergen»

auszugehen, sei einigermassen vermessen.

Gewerbsmässig wäre eine

Beherbergung, wenn sie gewinnorientiert wäre und damit regelmässig Gewinn

generiert würde. Davon könne vorliegend keine Rede sein, wie die Vorinstanz

selber feststelle. Zentral wäre hier die Antwort auf die Frage, ob ein sachlich

nicht vertretbarer Überschuss generiert werde. Das sei klar nicht der Fall,

weshalb sich auch hier ein Freispruch rechtfertigt.

E.___

Erwerbstätigkeit ohne

Bewilligung

Da der Nachweis der

Prostitution nicht erbracht sei, könne auch nicht von einer illegalen

Erwerbstätigkeit ausgegangen werden.

Es handle sich vorliegend

zudem um eine rumänische Staatsangehörige, welche entgegen der Auffassung der

Vorinstanz zum relevanten Zeitpunkt unter das FZA gefallen und somit nicht der

Bewilligungspflicht unterstanden sei. Eine Strafbarkeit entfalle somit.

Rechtswidriger Aufenthalt

Der Nachweis der Prostitution

sei nicht erbracht. Es könne nicht von einer illegalen Erwerbstätigkeit ausgegangen

werden. Der Aufenthalt könne damit auch nicht rechtswidrig sein.

F.___

Erwerbstätigkeit ohne

Bewilligung

Da der Nachweis der

Prostitution nicht erbracht sei, könne auch nicht von einer illegalen

Erwerbstätigkeit ausgegangen werden.

Es handle sich zudem um

eine rumänische Staatsangehörige, welche zum relevanten Zeitpunkt unter das FZA

gefallen und somit nicht einer Bewilligungspflicht unterstanden sei. Eine

Strafbarkeit entfalle somit.

Rechtwidriger Aufenthalt

Der Nachweis der

Prostitution sei nicht erbracht. Es könne nicht von einer illegalen

Erwerbstätigkeit ausgegangen werden. Der Aufenthalt könne damit auch nicht

rechtswidrig sein.

G.___

Der Nachweis der

Prostitution sei nicht erbracht. Es könne nicht von einer illegalen

Erwerbstätigkeit ausgegangen werden.

Es handle sich zudem um

eine rumänische Staatsangehörige, welche zum relevanten Zeitpunkt unter das FZA

gefallen und somit nicht der Bewilligungspflicht unterstanden sei. Eine

Strafbarkeit entfalle somit.

Rechtswidriger Aufenthalt

Der Nachweis der

Prostitution sei nicht erbracht. Es könne nicht von einer illegalen

Erwerbstätigkeit ausgegangen werden. Der Aufenthalt könne damit auch nicht

rechtswidrig sein.

Erwägungen

II. Sachverhalt

1.

In der Berufungsbegründung

wurde beantragt, es seien sämtliche Protokolle der polizeilichen Befragungen

der dort genannten Ausländerinnen aus den Akten zu weisen, weil diese ohne

Wahrung der Parteirechte erstellt worden seien. Es seien insbesondere die

Teilnahmerechte von D.___ verletzt worden. Vorweg kann dazu gesagt werden, dass

es auch nach den Ausführungen des Verteidigers keinen Grund gibt, die

Einvernahmeprotokolle bei der Beweiswürdigung betreffend die einvernommene

Person nicht zu verwerten. Damit können die Protokolle ohnehin nicht aus den

Akten entfernt werden. Die Beschuldigten, insbesondere die Beschuldigte D.___,

berufen sich überdies zu Unrecht auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu

Art. 147 Abs. 1 StPO gemäss BGE 141 IV 220. Im vorliegenden Verfahren beruht

die Beweiswürdigung nicht auf Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft

und/oder durch die Gerichte, sondern auf polizeilichen Befragungen,

hinsichtlich welcher Art. 147 Abs. 1 StPO auf Art. 159 StPO verweist. Art. 159

StPO hat aber nicht Teilnahmerechte mitbeschuldigter Personen zum Gegenstand.

BGE 141 IV 220, E. 4.3.1, erwähnt denn auch ausdrücklich, die beschuldigte

Person habe gestützt auf Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO das Recht, bei

Einvernahmen von im gleichen Verfahren mitbeschuldigten Personen durch die

Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und den einvernommenen

mitbeschuldigten Personen Fragen zu stellen (siehe auch Entscheid 1B_124/2016,

E. 4.6). Die Verteidigung verhielt sich ausgesprochen widersprüchlich, um nicht

zu sagen rechtsmissbräuchlich, wenn sie die von ihr vertretenen ausländischen

beschuldigten Frauen von der Teilnahme an der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung samt und sonders dispensieren liess, um dann geltend zu

machen, dass sie nie korrekt befragt worden seien. Der Antrag, die Protokolle

der polizeilichen Befragungen seien aus den Akten zu weisen, ist nach dem

Gesagten abzuweisen. Mit Bezug auf einen Konfrontationsanspruch ist

festzustellen, dass die Verteidigung Konfrontationen nie beantragte (dazu

Entscheid des Bundesgerichts 6B_522/2016, E. 1.3), sondern solche, wie oben

dargestellt, eher zu vermeiden suchte.

2.

In der

Berufungsbegründung wird die Beweislage sehr verkürzt wiedergegeben, wobei auch

die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil (US 10 f.; AS 434 f.) ausser Acht

gelassen werden. Es muss vorliegend keineswegs nur auf die Aussagen der

beschuldigten Frauen abgestellt werden, welche allesamt bestritten haben, im «[...]»

der Prostitution nachgegangen zu sein. Dazu die Ausführungen in der polizeilichen

Strafanzeige (AS 15 ff., insbesondere AS 20 ff.): Im Zuge einer geplanten

Kontrolle begab sich am 24. Juni 2014, ca. um 19.00 Uhr, der Polizeibeamte [...]in

Zivil in das Lokal, wo er sich an die Bar setzte und auf die weiteren Kräfte

wartete. Als er sich an der Bar aufhielt, begab sich eine der leichtbekleideten

Frauen ohne Aufforderung zu ihm und begann mit ihm zu flirten. Im Lokal wurden

diverse männliche Gäste und zehn leicht bekleidete Frauen angetroffen. Aufgrund

der Situation kann davon ausgegangen werden, dass die Frauen im Lokal der

Prostitution nachgehen.

Eine der Frauen, H.___,

habe erklärt, dass sie im Lokal Männer anwerbe und mit den Freiern im Zimmer

oberhalb des den Geschlechtsverkehr vollziehe. Die anderen Frauen hätten

bestritten, im Lokal der Prostitution nachgegangen zu sein.

Die Geschäftsführerin, D.___,

welche telefonisch verständigt worden sei, habe von ihrem

Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht.

Seitens der Polizei wurde

festgestellt (AS 21), aufgrund des Umstandes, dass die Beschuldigten und die

Auskunftspersonen äusserst leicht bekleidet gewesen seien, könne davon

ausgegangen werden, dass alle als Prostituierte gearbeitet hätten. Das habe

sich auch aus den Einrichtungen der Zimmer ergeben. Auf den Nachttischchen

hätten sich Kondome, Feuchttüchlein und Sexspielzeuge befunden. Die identischen

Aussagen der rumänischen Beschuldigten hätten darauf schliessen lassen, dass

sie sich für den Fall einer Polizeikontrolle Schutzbehauptungen ausgedacht

hätten.

3.

Die angetroffenen Frauen

machten folgende Aussagen:

3.1

I.___,

Staatsangehörige von Costa Rica, will sich im [...] als Kleiderhändlerin

betätigt haben. Das Zimmer, welches sie dort bewohne, werde von ihrem Freund

bezahlt. Wo dieser wohne, wisse sie nicht. Sie wisse nicht, was die Frauen im [...]

machten (AS 26 ff.).

3.2

J.___,

Staatsangehörige der Dominikanischen Republik, führte aus, sie sei an der Bar

gesessen und habe nicht gearbeitet. Wenn sie in die Schweiz komme, übernachte

sie immer im «[...]». Sie bezahle pro Woche CHF 200.00 für ein Zimmer. Sie habe

einen Kollegen, welcher ihr finanziell helfe. Dieser bezahle ihr den ganzen

Aufenthalt. Seinen Namen möchte sie nicht nennen. Sie sei seit ca. einem Monat

im «[...]». Sie glaube, dass das «[...]» eine Bar sei und darüber sei ein Hotel

(AS 34 ff.).

3.3

B.___,

Staatsangehörige von Rumänien, sagte, sie wohne seit zwei Wochen dort und

bezahle CHF 25.00 pro Nacht für das Zimmer. Sie wohne lediglich dort, sie

arbeite nicht. Sie wisse nicht, wie viele Leute das […] besuchten und was sie

dort machten. Sie habe sie sich immer in ihrem Zimmer aufgehalten und nicht

mitbekommen, was im […] passiert sei (AS 41 ff.).

3.4

C.___,

Staatsangehörige von Rumänien, gab zu Protokoll, man könne nicht anhand der Kleidung

beurteilen, was man dort mache. Sie habe dort nur einen Kaffee getrunken und

eine geraucht. Man könne nicht anhand ihrer Kleidung beurteilen, was sie mache.

Es sei ihr nicht aufgefallen, dass ihr Zimmer so eingerichtet sei, als ob sie

als Prostituierte arbeite. Sie habe noch nie als Prostituierte gearbeitet (AS

50.

ff.).

3.5

F.___ führte aus, das

«[...]» sei keine Kontaktbar, es sei ein […]. Sie habe sich zwar

leichtbekleidet in der Bar aufgehalten, das bedeute aber nicht, dass sie sich

prostituiere. Sie kleide sich gerne leger. Sie sei normal angezogen gewesen. Ihr

Zimmer sei schön und gepflegt gewesen mit Kerzen und schöner Bettwäsche. Das

heisse noch lange nicht, dass dort eine Prostituierte arbeite. Man dürfe sie

nicht anhand ihrer Kleidung und ihrem Schlafort beurteilen (AS 58 ff.).

3.6

R.___, Staatsangehörige

der Dominikanischen Republik, führte am 18. September 2014 (nach der zweiten

Kontrolle) aus, dass sie im «[...]» nicht als Prostituierte arbeite. Sie sei

für zwei Monate als Touristin gekommen. Sie habe nicht gewusst, dass das «[...]»

ein Puff sei. Hätte sie es gewusst, hätte sie sich nicht dort aufgehalten. Die

anderen Frauen würden sich mit Männern treffen. Sie nehme an, dass das ihre

Verlobten seien. Sie wisse nicht, ob es wirklich Verlobte oder Kunden seien.

Sie sei dem nicht nachgegangen. Es treffe zu, dass sie in den anderen – der von

ihr genannten – Lokale als Prostituierte gearbeitet habe, dies mit Bewilligung.

Im «[...]» habe sie aber wirklich nicht gearbeitet. Im Lokal hätten sich 16 bis

18.

Frauen befunden. Sie habe gesehen, wie sie mit den Typen in ihre Zimmer

gegangen seien. Sie wisse aber nicht, ob das Kunden oder ihre Freunde gewesen

seien (AS 98 ff.).

3.7

S.___,

Staatsangehörige der Dominikanischen Republik, führte aus, dass sie im «[...]»

auf ihren Verlobten gewartet habe. Wie man sehe, sei sie leicht bekleidet.

Deshalb habe ihr Verlobter sie nicht in sein Geschäft mitnehmen können und

deshalb habe sie im Lokal gewartet. Sie sei keine Prostituierte (AS 108 ff.).

3.8

C.___, Staatsangehörige

von Rumänien, gab an, es stimme nicht, dass sie im «[...]» der Prostitution

nachgegangen sei. Man habe sie nicht mit einem Mann im Zimmer gefunden. Man

habe kein Geld gefunden. Man könne ihr nichts beweisen. Sie sei nach der

Anhaltung im Juni erneut in die Schweiz gekommen, weil sie Ferien mache. Man

könne nicht anhand ihres Zimmers beurteilen, dass sie Prostituierte sei. Sie

wolle einen Beweis dafür, dass sie Prostituierte sei. Sie habe noch nie als

Prostituierte gearbeitet (AS 115 ff.).

3.9

F.___,

Staatsangehörige von Rumänien, führte aus, es sei genau dasselbe gewesen wie

letztes Mal. Sie habe ein Hemd und eine kurze Hose getragen, sei an der Bar

gesessen und habe ein Glas Wein getrunken. Ob sie das nicht dürfe. Ob man ihr

mit einer Videoaufnahme beweisen könne, dass sie sich prostituiert habe. Mit

Bezug auf «U.___» bestritt sie, dass sie mit diesem aufs Zimmer habe gehen

wollen. Sie komme alle drei Monate für ca. zwei bis drei Wochen in diese Bar.

Es sei günstiger dort zu wohnen als in einem Hotel. Das bezahle immer ihr Freund

(AS 122 ff.).

3.10

T.___,

Staatsangehörige von Rumänien, sagte am 17. September 2014, in der

polizeilichen Erstbefragung aus, dass sie seit zwei Wochen hier arbeite. Sie

arbeite pro Tag sechs Stunden. Sie habe ein Zimmer gemietet und zahle CHF 50.00

pro Tag. Ihr Zimmer befinde sich im ersten Stock, Wohnung links. Ihre Kunden

nehme sie jeweils auf das Zimmer. Sie teile diesen Raum mit einer anderen

Rumänin, die sie als [...]kenne. Es gebe zwei Chefs hier. Sie zahle das Geld

einer schwarzhaarigen Frau. Das Geld, welches sie auf sich trage, habe sie am

letzten Montag (15.9.2014) eingenommen. Sie habe im Internet die Stelle als

«Liebesdienerin» gesehen und angerufen. Sie mache das für ihre Familie

(Schwester und Mutter). Sie habe das vorher noch nie gemacht in der Schweiz.

Sie wisse nicht genau, wie viele Männer sie schon mit nach oben genommen habe.

Sie nehme mindestens CHF 100.00 pro Mann. Maximal habe sie CHF 300.00 verlangt.

Den Preis mache sie (AS 130). In der polizeilichen Befragung vom 18. September

2014.

bestritt sie vorerst die Tätigkeit als Prostituierte, bestätigte dann

aber, dass sie im «[...]» als Prostituierte gearbeitet habe (AS 137).

3.11

G.___,

Staatsangehörige von Rumänien, gab zu Protokoll, sie kleide sich gerne so, wie

sie von der Polizei angetroffen worden sei. Sie fühle sich so wohl. Es gebe

vielleicht Frauen, die dort in den Ferien seien und mit anderen Männern

schlafen wollten. Sie glaube nicht, dass es im «[...]» zu solchen Sachen komme.

Die Leute dort seien sauber. Sie wisse nichts davon, dass Frauen dort der

Prostitution nachgegangen seien (AS 141 ff.).

3.12

A.___,

Staatsangehörige von Rumänien, gab an, dass sie sich an der Bar befunden habe,

um einen Kaffee zu trinken. Sie mache keine Prostitution. Sie habe eine normale

Bluse und eine kurze Hose getragen. Das sei normale Kleidung. Von Prostitution

habe sie nichts gesehen (AS 151 ff.).

3.13

E.___,

Staatsangehörige von Rumänien, führte aus, dass sie nicht als Prostituierte

arbeite. Sie sei nur in den Ferien hier und seit drei Tagen in der Schweiz.

Ihre Kleidung sei für eine Bar entsprechend gewesen. Sie sei eine junge Frau

und könne sich so zeigen. Mit Prostitution habe sie nichts zu tun. Dazu, was

die anderen Frauen gemacht hätten, sage sie nichts. Ihr Zimmer habe sie so

angetroffen, wie es sei. Sie habe nicht die Möglichkeit, dieses umzugestalten.

Sie habe tatsächlich einige Kondome dabei gehabt. Die anderen Kondome und

Gegenstände gehörten einem anderen Mädchen (AS 158 ff.).

3.14

V.___,

Staatsangehörige von Brasilien, sagte in der polizeilichen Erstbefragung, sie

habe hier ein Zimmer, um Freier zu bedienen. Das Zimmer habe sie seit knapp

drei Wochen. Sie bezahle CHF 50.00 pro Nacht. Ihre Chefin sei Frau D.___. Einen

Arbeitsvertrag habe sie nicht. Sie arbeite von 18.00 – 00.30 Uhr. Wenn sie

wolle, könne sie frei nehmen. Sie könne selber bestimmen, mit wem sie Geschäfte

mache. Mit den anderen Frauen habe sie keinen Kontakt. Diese würden sie nicht

mögen. Aber die Frauen, die zusammen mit ihr im Fumoir gewartet hätten, sehe

sie hier jeden Tag. Sie bleibe nur noch diese Woche hier. Die Kundschaft sei

sehr schwach. Das «[...]» habe sie vorher noch nicht gekannt. Eine Kollegin

habe ihr den Tipp gegeben. Diese sei aber nicht mehr hier. Sie habe selber mit

Frau D.___ Kontakt aufgenommen. Sie werde von niemandem unter Druck gesetzt und

müsse auch nichts von ihrem Verdienst abgeben (AS 165).

4.

Nachstehend Aussagen

von männlichen Besuchern des «[...]»:

4.1

W.___ gab zu

Protokoll, er habe auf dem Nachhauseweg im «[...]» noch ein Bier trinken gehen

wollen. Als er sich an der Bar befunden habe, sei eine Frau zu ihm gekommen und

habe ihn gefragt, ob er eine Massage wolle. Es sei sofort klar gewesen, dass

die Frau sich ihm angeboten habe. Als er abgelehnt habe, habe sich die Frau

wieder entfernt. Die Frau habe einen dunklen Teint gehabt, er denke, dass es

eine Portugiesin oder eine Brasilianerin gewesen sei. Als die Polizei gekommen

sei, sei sie durch die Tür ins Treppenhaus gerannt (AS 167).

4.2

X.___ führte aus, er

sei heute Abend hierhergekommen, um etwas zu trinken. Er sei alleine gewesen,

bis die Polizei gekommen sei. Heute habe er keine Lust auf Sex gehabt (AS 169).

4.3

Y.___ gab zu

Protokoll, er sei um ca. 20.30 Uhr ins «[...]» gekommen. Er komme ca. alle zwei

Monate. Er habe sich an die Bar gesetzt und einen Kaffee bestellt, kurz darauf

sei er von einer Frau angesprochen worden. Er glaube, dass sie «[...]»

geheissen habe. Sie habe Deutsch und Portugiesisch gesprochen. Sie sei ihm ins

Fumoir gefolgt und sei bei ihm geblieben. Normalerweise sei es so, dass nach

einer Weile im Gespräch und bezahlten Getränken von den Frauen auch sexueller

Kontakt angeboten werde. Üblicherweise koste es 100.00 Franken. Man könne 30 Minuten

oder eine Stunde nehmen. Er wisse nicht, wer im «[...]» der Chef sei. Heute sei

ihm noch kein sexueller Kontakt angeboten worden. Es sei die Dame mit der

Nummer 9 bei ihm gesessen. Das Geld bezahle man jeweils direkt bei der Frau,

mit welcher man auf Zimmer gehe (AS 171).

4.4

U.___ hat gegenüber

der Polizei ausgeführt, er habe hier nur etwas konsumieren wollen und habe mit

einer Frau gesprochen. Sie hätten auf ein Zimmer gewollt. Er wisse aber nicht,

wie das hier laufe. Sie hätten noch nichts genau abgemacht (AS 89).

5.1

Aufgrund der Aussagen

jener Frauen, die sich zu ihrer Tätigkeit im «[...]» bekannt haben, der

Aussagen der männlichen Besucher des Lokals, aber auch des Gesamteindrucks,

welchen das Lokal eben diesen Besuchern vermittelte, kann ohne weiteres davon

ausgegangen, dass es sich beim «[...]» um einen Betrieb handelte, dessen Zweck

es war, den Frauen die Ausübung der Prostitution gegen Entgelt für die zur

Verfügung gestellten Räumlichkeiten zu ermöglichen.

5.2

Es wird im Übrigen nicht apodiktisch

bestritten, dass im «[...]» Prostitution betrieben wurde (Berufungsbegründung,

Seite 7 unten). Hingegen wird sinngemäss geltend gemacht, das «[...]» habe

nicht diesem Zweck gedient bzw. sei nicht zu diesem Zweck betrieben worden. Die

im Haus wohnenden Frauen hätten sich allenfalls bei Gelegenheit in diesem Sinne

betätigt. Die Feststellung der Vorinstanz, dass sämtliche Frauen/Beschuldigten,

welche anlässlich der beiden Polizeikontrollen im Lokal angetroffen worden

seien, seien zweifelsfrei der Prostitution nachgegangen und hätten nicht

lediglich als Touristinnen dort logiert, wird als völlig willkürlich

bezeichnet. Die Feststellung ist nicht willkürlich, sondern nachvollziehbar und

entspricht ganz offensichtlich den Tatsachen. Es kann diesbezüglich

vollumfänglich auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil, US 11 f., AS

435.

f., verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Dass dem so war, ergibt sich

aus den gesamten Umständen. Dass das «[...]» einem touristischen Zweck im

üblichen Sinne gedient haben soll, ist völlig abstrus. Die Aussagen der Frauen,

welche das bestritten haben, sind unglaubhaft. Das Beweisergebnis beruht auf

dem Gesamteindruck, welcher sich aus den polizeilichen Feststellungen an Ort

und Stelle, vereinzelten Aussagen der Frauen, Aussagen der männlichen Gäste des

Lokals und letztlich auch auf Erfahrungen in ähnlichen oder gleichgelagerten

Fällen. Dass das «[...]» in einschlägigen Internetforen kommentiert wurde (AS

55.

ff.), vermag die anderen Feststellungen nur zu bestätigen. Das klare Beweisergebnis

ist, dass das «[...]» mit Wissen und Willen ihrer Geschäftsführerin D.___ ein

Prostitutionsbetrieb war, in welchem den ausländischen Frauen die

Räumlichkeiten des Lokals gegen Entgelt zur Ausübung der Prostitutionstätigkeit

zur Verfügung gestellt wurden. Es ist unbestritten, dass die Beschuldigte D.___

Geschäftsführerin des «[...]» war (Berufungsbegründung Seite 14). Ferner ist

nach dem Beweisergebnis erstellt, dass sich alle in der Anklage genannten

Frauen zum Zwecke der Ausübung der Prostitution im «[...]» aufhielten. Die

Tatzeiten ergeben sich einerseits aus den Daten der am 24. Juni und am 17.

September 2014 im «[...]» durchgeführten Polizeikontrollen, andererseits aus

den Angaben der ausländischen Frauen über ihre Aufenthaltsdauer im «[...]».

II. Rechtliche Würdigung

1.

Strafbarkeit von D.___

1.1

Unter Ziffer 1.2 des

(neuen veränderten) Strafbefehls vom 27. Februar 2015 wird der Beschuldigten

angelastet, sie habe sich in der Zeit vom 24. Mai bis 24. Juni 2014 sowie in

der Zeit vom 17. August bis 17. September 2014 der mehrfachen Beschäftigung von

Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung (Art. 117 Abs. 1 AuG) schuldig

gemacht, indem sie die dort genannten ausländischen Personen (sieben Rumäninnen

und drei weibliche Staatsangehörige der Dominikanischen Republik) beschäftigt

habe, ohne sie bei der kantonalen Fremdenpolizeibehörde vor der Aufnahme der

Erwerbstätigkeit anzumelden bzw. ohne dass die Aufnahme der Erwerbstätigkeit

vorgängig bewilligt worden wäre. Sie sei für die Infrastruktur des «[...]»

zuständig gewesen, habe entschieden, welche Ausländerinnen im Etablissement

hätten arbeiten können und habe das Geld für die Zimmer entgegengenommen.

1.2

Gemäss Art. 117 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG, SR

142.

) wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft,

wer als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber vorsätzlich Ausländerinnen und Ausländer

beschäftigt, die in der Schweiz nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt

sind, oder wer eine grenzüberschreitende Dienstleistung in der Schweiz in

Anspruch nimmt, für welche der Dienstleistungserbringer keine Bewilligung

besitzt. In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren

oder Geldstrafe. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden.

1.3

Das angefochtene

erstinstanzliche Urteil geht gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung

(BGE 137 IV 153) davon aus, dass die Beschuldigte als Geschäftsführerin des «[...]»

die in der Anklage genannten Ausländerinnen beschäftigt hat (US 20 f., AS 444

f.). Es ist in diesem Zusammenhang auch auf den Entscheid 6B_111/2016, E. 2.2.2

(mit Hinweisen) zu verweisen: «Gemäss Art. 91 Abs. 1 AuG hat sich der

Arbeitgeber vor dem Stellenantritt der Ausländerin zu vergewissern, dass die

Berechtigung zur Erwerbstätigkeit in der Schweiz besteht. Bestraft wird, wer

als Arbeitgeber vorsätzlich eine Ausländerin beschäftigt, die in der Schweiz

nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt ist (Art. 117 Abs. 1 AuG).

Art. 117 Abs. 1 i.V.m. Art. 91 Abs. 1 AuG entspricht der früheren Rechtslage

unter Art. 23 Abs. 4 ANAG. Diese Rechtsprechung hat weiterhin Bestand. Es ist

von einem weiten, faktischen Arbeitgeberbegriff auszugehen. BGE 137 IV 159 E.

1.5.2

hält ausdrücklich daran fest, dass nicht abweichend vom früheren Recht

(Art. 23 Abs. 4 ANAG) ein engerer Arbeitgeberbegriff anzuwenden ist und das

Betreiben von Etablissements allenfalls als Förderung oder Erleichterung

illegaler Erwerbstätigkeit unter Art. 116 Abs. 1 lit. b AuG zu subsumieren

wäre. Nach der Rechtsprechung zum ANAG erfüllte der Betreiber eines

Etablissements den Tatbestand, der für dessen Infrastruktur zuständig war und

entschied, welche Ausländerin im Etablissement als Prostituierte arbeiten konnte.

Entsprechend ist im Sinne von Art. 117 Abs. 1 AuG als Arbeitgeber zu

betrachten, wer die im Club als Prostituierte tätigen Ausländerinnen beschäftigt.»

Vorliegend waren die

Prostituierten nicht Arbeitnehmerinnen im üblichen Sinne, sondern eher Selbständigerwerbende,

welchen im «[...]» die nötige Infrastruktur zur Verfügung gestellt wurde. D.___

hatte aber – das Gegenteil ist jedenfalls nicht erstellt – keine

Weisungskompetenz betreffend Arbeitszeiten, Anwesenheitspflicht etc. Die

Prostituierten konnten ihre Tätigkeit aber nur ausüben, indem die

Beschwerdeführerin ihnen gegen Bezahlung die Infrastruktur zur Verfügung

stellte und sie sich im Gegenzug in die organisatorische und wirtschaftliche

Abhängigkeit von der Beschwerdeführerin begaben. Dieser Einfluss auf die

selbständige Erwerbstätigkeit der Prostituierten genügt für die Erfüllung von

Art. 117 Abs. 1 des Ausländergesetzes (Urteile des Bundesgerichts 6B_111/2016

vom 26. April 2016, E. 2.2.4;6B_329/2012, E. 2.4). D.___ war im Sinne dieser

Rechtsprechung Arbeitgeberin der in der Anklage genannten Ausländerinnen.

1.4

In der

Berufungsbegründung wird auf die Rechtsprechung des Obergerichts im Entscheid

STBER.2013.82 und jene des Bundesgerichts gemäss 6B_658/2011 verwiesen. Im

Urteil des Obergerichts vom 28. März 2014 wurde mit Bezug auf den Tatbestand

gemäss Art. 117 Abs. 1 AuG Folgendes ausgeführt (S. 12): «Auf den vorliegenden

Fall bezogen ist festzustellen, dass hinsichtlich der nicht der EU angehörenden

Frauen offensichtlich ist, dass sie nicht berechtigt waren, einer

Erwerbstätigkeit nachzugehen. Das musste auch der Beschuldigten (D.___) bewusst

sein, zumal sich die Rechtslage aus dem AuG klar ergibt. Soweit es sich

vorliegend um aus dem EU-Raum stammende Ausländerinnen handelt, kann ebenfalls

auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden. Das Bundesgericht

beurteilte im Entscheid 6B_658/2011 vom 4. April 2012 einen Sachverhalt, in

welchem es um selbständig Erwerbstätige ging (E. 1) Unter E. 2.3.2 führte es

aus, das FZA gelte heute auch für Bulgarien und Rumänien. Am 11. März 2009

jedoch, als die 19 Frauen aus diesen Ländern im Club angehalten worden seien,

sei das Protokoll zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft

einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten

andererseits über die Freizügigkeit im Hinblick auf die Aufnahme der Republik

Bulgarien und Rumäniens als Vertragspartei infolge ihre Beitritts zur Europäischen

Union vom 27. Mai 2008 (SR O.142.112.681) noch nicht in Kraft getreten (in

Kraft seit 1. Juni 2009). Da sich die 19 Bulgarinnen und Rumäninnen somit noch

nicht auf das FZA hätten berufen können, seien auch sie ohne Bewilligung einer

Erwerbstätigkeit nachgegangen. Aus der dargestellten Begründung des Bundesgerichts

ergibt sich, dass das FZA seit dem 1. Juni 2009 in Bezug auf Rumäninnen

anwendbar ist und insofern vom Wegfall der Bewilligungspflicht gemäss Art. 11

Abs. 1 des Ausländergesetzes auszugehen ist. Vorliegend ist der Beschuldigten

angelastet, sich am 22. März 2012 strafbar gemacht zu haben. Die Strafbarkeit

mit Bezug auf die vorliegend 7 Rumäninnen entfällt damit.»

Der Entscheid des

Obergerichts vom 28. März 2014 war Gegenstand des bundesgerichtlichen

Verfahrens 6B_426/2014 mit dem Urteil vom 18. September 2014, in welchem es

allerdings nur um die nicht aus dem EU-Raum stammenden Frauen ging.

Mit Bezug auf den

vorliegend massgeblichen Tatbestand gemäss Art. 117 Abs. 1 AuG hat das Bundesgericht

im Entscheid 6B_979/2014 vom 2. April 2015, E. 4.2, festgestellt: «Die

Beschwerdeführerin und die Vorinstanz verkennen, dass es auf die rechtliche

Qualifikation der Stellung des Beschwerdegegners vorliegend nicht ankommt, da

Art. 117 Abs. 1 AuG nicht zur Anwendung gelangt. In Anwendung des

Freizügigkeitsabkommens (FZA; SR 0.142.112.681) kommt nach gefestigter

Rechtsprechung ausgestellten Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen kein

rechtsbegründender Charakter, sondern bloss deklarative Bedeutung zu. Der

Aufenthalt von bzw. die Erwerbstätigkeit durch EU- oder EFTA-Staatsangehörige

in der Schweiz ist auch bei fehlender Bewilligung nicht rechtswidrig, weshalb

der Arbeitgeber, der unter das Freizügigkeitsabkommen fallende Staatsangehörige

in der Schweiz ohne Bewilligung beschäftigt, nicht strafbar ist (mit Hinweisen

auf Lehre und Rechtsprechung).»

Vorliegend ergibt sich

daraus, dass sich die Beschuldigte D.___ mit Bezug auf die rumänischen

Staatsangehörigen nicht strafbar gemacht hat (zur Konstellation vor dem 1. Juni

2009.

siehe auch 6B_111/2016, E. 2.2.1).

1.5

Strafbar gemacht hat

sich die Beschuldigte D.___ dagegen mit Bezug auf die Staatsangehörigen der

Dominikanischen Republik:

- J.___,

dominikanische Staatsangehörige, in der Zeit vom ca. 24. Mai bis 24. Juni 2014;

- R.___,

dominikanische Staatsangehörige, in der Zeit vom ca. 17. August bis 17.

September 2014;

- M.___,

dominikanische Staatsangehörige, in der Zeit vom 13. bis 17. September 2014;

Die Beschuldigte macht

diesbezüglich geltend, sie habe aufgrund des am 27. August 2013 im Verfahren

OGSPR.2012.132 hinsichtlich dieses Tatbestandes erlassenen Urteils darauf

vertrauen dürfen, dass der ihr angelastete Sachverhalt eben keine Widerhandlung

gegen Art. 117 AuG darstelle. Sie macht damit sinngemäss einen Irrtum über die

Rechtswidrigkeit gemäss Art. 21 StGB geltend: «Wer bei Begehung der Tat nicht

weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, handelt nicht

schuldhaft.»

Gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung (6B_1236/2015, E. 1.3.1 mit Hinweisen) erliegt der Täter einem

Verbotsirrtum, der zwar alle Tatumstände kennt und somit weiss, was er tut,

aber nicht weiss, dass sein Tun rechtswidrig ist. Ein Verbotsirrtum ist

ausgeschlossen, wenn der Täter aufgrund seiner laienhaften Einschätzung weiss,

dass sein Verhalten der Rechtsordnung widerspricht, wenn er also in diesem

Sinne das unbestimmte Empfinden hat, etwas Unrechtes zu tun. Unvermeidbar ist

der Verbotsirrtum, wenn der Täter nicht weiss und nicht wissen kann, dass er

rechtswidrig handelt. Insoweit gelten die Kriterien, welche die Praxis zur

Beurteilung der «zureichenden Gründe» beim altrechtlichen Rechtsirrtum (Art. 20

aStGB) entwickelt hat. Zureichend ist ein Grund, wenn dem Täter aus seinem

Verbotsirrtum kein Vorwurf gemacht werden kann, weil der Irrtum auf Tatsachen

beruht, durch die sich auch ein gewissenhafter Mensch hätte in die Irre führen

lassen. Diese Regelung beruht auf dem Gedanken, dass sich der

Rechtsunterworfene um die Kenntnis der Rechtslage zu bemühen hat und deren

Unkenntnis nur in besonderen Fällen vor Strafe schützt.

Vorliegend konnte aus dem

Urteil vom 27. August 2013 nicht interpretiert werden, dass das der

Beschuldigten heute angelastete Verhalten nicht strafbar sei. Das Gericht ging

damals davon aus, dass der Vorhalt nicht nachgewiesen sei. Eine intensive

Auseinandersetzung mit dem Tatbestand in rechtlicher Hinsicht ist nicht erfolgt

(Urteil S. 7). Zudem ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte sich rechtlich

beraten liess und dem Berater die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 137 IV

153) bekannt war und ist. Es ist anzunehmen, dass ihr das «Glatteis», auf

welchem sie sich bewegte, durchaus bewusst war. Das war noch verstärkt der

Fall, nachdem die erste Polizeikontrolle stattgefunden hatte. Ein Irrtum im

Sinne von Art. 21 StGB ist ihr nicht zuzubilligen.

1.6

Als mehrfache

Widerhandlung gegen das Wirtschaftsgesetz (§ 2 Abs. 1 lit. b, § 4 WirtschG i.V.

mit § 44 WirtschG), begangen und festgestellt am 24. Juni 2014, 19.00 Uhr,

sowie am 17. September 2014, um 21.00 Uhr, wird der Beschuldigten angelastet, dass

sie im «[...]» gewerbsmässig Gäste beherbergt habe, ohne diesbezüglich über ein

gültiges Patent zu verfügen. Zum diesbezüglichen Schuldspruch im angefochtenen

Urteil wird in der Berufungsbegründung dargelegt, die Firma [...] AG habe die

gesamte Liegenschaft gemietet. Im oberen Stock befänden sich drei Wohnungen.

Diese Räumlichkeiten würden analog «bed and breakfast» vermietet, was einen

etwas höheren Ertrag ermögliche als bei Dauermiete, zumal die Wohnungen in

einem eher schlechten Zustand seien. Hier von «gewerbsmässigem Beherbergen»

auszugehen, sei einigermassen vermessen. Gewerbsmässig wäre eine Beherbergung,

wenn sie gewinnorientiert wäre und damit regelmässig Gewinn generiert würde.

Wie die Vorinstanz selber feststelle, könne davon keine Rede sein. Zentral wäre

die Antwort auf die Frage, ob ein sachlich nicht vertretbarer Überschuss

generiert werde. Das sei klar nicht der Fall, weshalb sich auch hier ein

Freispruch rechtfertige.

Es kann diesbezüglich

vollumfänglich auf die Ausführungen auf Seite 23 des angefochtenen Urteils

verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Es ist völlig unerfindlich, weshalb die

Tätigkeit der Beschuldigten kein gewerbsmässiges Beherbergen im Sinne des

Tatbestandes darstellen sollte, zumal unbestritten ist, dass die ausländischen

Frauen im «[...]» gegen Entgelt wohnten. Auf mehrfache Begehung ist zu

erkennen, weil die Beschuldigte ihren Betrieb auch nach der Polizeikontrolle

vom 24. Juni 2014 ohne Patent weiterführte, insbesondere auch am 17. September

2014.

Mit Bezug auf Art. 2 Abs.

2.

StGB ist festzustellen, dass das nunmehr geltende Wirtschafts- und

Arbeitsgesetz (BGS 940.11) analoge Regeln kennt (§ 9 und 97) und insofern für

die Beschuldigte nicht milderes Recht darstellt.

2.

Die Strafbarkeit

der übrigen Beschuldigten

Bei den

Berufungsklägerinnen A.___, B.___, C.___, E.___, F.___ und G.___, welche im

angefochtenen Urteil schuldig gesprochen wurden wegen rechtswidrigen Aufenthalts

und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung, handelt es sich um Rumäninnen, welche

sich gemäss der angeführten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (6B_979/2014, E.

4.

) nicht strafbar machten, weil sie sich weder rechtswidrig in der Schweiz

aufhielten noch rechtswidrig ohne Bewilligung einer Erwerbstätigkeit nachgingen.

Sie sind von den genannten Vorwürfen freizusprechen.

IV. Strafzumessung

1.

D.___ ist wegen

mehrfachen Beschäftigens von Ausländerinnen ohne Bewilligung, begangen

hinsichtlich der Ausländerinnen J.___ in der Zeit vom ca. 24. Mai bis 24. Juni

2014, R.___ in der Zeit vom ca. 17. August bis 17. September 2014, und M.___ in

der Zeit vom 13. bis 17. September 2014, sowie wegen mehrfacher

Patentanmassung, begangen am 24. Juni und 17. September 2014, zu bestrafen.

Ersteres stellt ein Vergehen dar, bedroht mit Freiheitsstrafe von bis zu einem

Jahr oder Geldstrafe und letzteres eine Übertretung, bedroht mit Busse von 20 –

5000.

Franken.

2.

Im angefochtenen

Urteil wurde D.___ bestraft mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je CHF

190.

, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von 2

Jahren, und mit einer Busse von CHF 1‘000.00, ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe

von 6 Tagen. Dabei wurde die Busse teilweise als Verbindungsbusse (Art. 42 Abs.

4.

StGB) im Sinne eines «spürbaren Denkzettels» ausgesprochen, also auch zur

Ahndung der Vergehen. Höhere Strafen fallen vorliegend zufolge des

Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO nicht in Betracht, ebenso

nicht die Verweigerung des bedingten Strafvollzugs für die Geldstrafe.

3.

Im erstinstanzlichen

Urteil wurden die Grundsätze der Strafzumessung dargelegt (US 26 f.) Es kann

darauf verwiesen werden.

4.

Die Beschuldigte hat

zwei der Frauen je während der Dauer eines Monats im Sinne des Tatbestandes

ohne Bewilligung beschäftigt und eine während wenigen Tagen. Als schwerste Tat

ist das Beschäftigen von R.___ in der Zeit vom ca. 17. August bis 17. September

2014.

zu betrachten, da die erste Polizeikontrolle die Beschuldigte nicht zum

Ändern ihrer Verhaltensweise zu veranlassen vermochte. Insofern ist das

Verschulden auch nicht mehr als ganz leicht zu gewichten. Das Beschäftigen der

beiden anderen Ausländerinnen ist im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB

straferhöhend zu berücksichtigen. Insgesamt besteht trotz des Wegfalls der

Schuldsprüche in Bezug auf die Frauen aus Rumänien keine Veranlassung, von der

Anzahl von 70 Tagessätzen Geldstrafe nach unten abzuweichen. Gemäss dem

Strafrahmen von Art. 117 Abs. 1 AuG entspricht diese Strafe immer noch einem

leichten Verschulden. Dagegen lässt es sich rechtfertigen, von einer

Verbindungsbusse abzusehen, zumal kein Fall einer Schnittstellenproblematik

vorliegt. Es lässt sich aufgrund der Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil

mit Blick auf Art. 391 Abs. 2 StPO ohnehin nicht definieren, welcher Anteil der

ausgesprochenen Busse von CHF 1‘000.00 die Verbindungsbusse darstellte. Zudem

besteht kein Hinweis, dass die Beschuldigte eines «Denkzettels» bedürfte, ist

sie doch nicht vorbestraft.

Die Tagessatzhöhe ist –

ausgehend von einem Einkommen im Jahr 2016 von CHF 115‘882.00 bei den Firmen [...]AG

und [...]AG – auf CHF 190.00 zu belassen. Die Gewährung des bedingten

Strafvollzugs ist analog dem erstinstanzlichen Urteil mit einer Probezeit von 2

Jahren zu verbinden (Art. 44 Abs. 1 StGB).

5.

Hinsichtlich der

Busse für die mehrfache Patentanmassung ist von der Anklage bzw. vom

Schuldspruch auszugehen, gemäss welchem diese jeweils am 24. Juni und am 17.

September 2014, das heisst je an einem Tag, begangen wurde. Damit ist das

Verschulden gering. Eine Busse von CHF 300.00 erscheint im Sinne von Art. 106

Abs. 2 und 3 StGB als angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist – gerechnet mit

der Tagessatzhöhe von CHF 190.00 – auf zwei Tage zu bemessen.

V. Verfahrenskosten

1.

Allgemeines

Gemäss Art. 423 StPO

werden die Verfahrenskosten vom Bund oder dem Kanton getragen, der das

Verfahren geführt hat, abweichende Bestimmungen der Strafprozessordnung bleiben

vorbehalten. Eine abweichende Bestimmung in diesem Sinne liegt in Art. 426 Abs.

1.

StPO vor: Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie

verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung,

vorbehältlich von Art. 135 Abs. 4 StPO.

Die Kosten des

Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder

Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO, erster Satz).

Sind mehrere beteiligte

Personen kostenpflichtig, so werden die Kosten anteilsmässig auferlegt (Art.

418.

Abs. 1 StPO).

Wird die beschuldigte

Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie

eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die

angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).

Ansprüche auf

Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahrens richten sich nach den

Artikeln 429 – 434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO).

Fällt die

Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch

über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).

Nachstehend sind die

Kostenanteile im Sinne dieser Bestimmungen festzulegen.

2.

Gerichtskosten

Die Berufung der

Beschuldigten D.___ ist insofern erfolgreich, als mit Bezug auf sieben

Ausländerinnen ein Freispruch und bei der Strafzumessung eine leichte

Strafreduktion erfolgt. Erfolglos ist sie mit Bezug auf drei Ausländerinnen und

den Vorwurf der Patentanmassung. Geht man davon aus, dass sich Erfolg und

Unterliegen bezüglich der Strafzumessung und der Patentanmassung kostenmässig

gegenseitig aufheben, rechtfertigt es sich, 30 % der Kosten bzw. des

Kostenanteils aus dem erstinstanzlichen Verfahren und dem Berufungsverfahren der

Beschuldigten und 70 % dem Staat aufzuerlegen.

Die Anteile der Ausländerinnen

entfallen, das heisst, diese Kostenanteile sind zufolge der Freisprüche vom

Staat zu tragen (Art. 423 StPO).

Der Kostenanteil der Beschuldigten D.___

aus dem erstinstanzlichen Verfahren beträgt 30 % von CHF 800.00 = CHF 240.00.

2.2

Für das Berufungsverfahren ist die

Staatsgebühr (§ 146 lit. c GT) auf CHF 2‘000.00 festzusetzen, womit sich mit

den Auslagen Gesamtkosten von CHF 2‘050.00 ergeben. Davon sind je 10 % den

sechs freigesprochenen ausländischen Frauen zuzuordnen, womit der volle Anteil

der Beschuldigten D.___ 40 % (= CHF 820.00) beträgt. Der von der Beschuldigten D.___

zu bezahlende Anteil beträgt damit 30 % von CHF 820.00 = CHF 246.00.

3.

Parteientschädigungen

3.1

Erste Instanz / Beschuldigte D.___

Fürsprecher Rätz machte mit seiner

Honorarnote vom 27. Juni 2016 Aufwendungen von 24.6 Stunden à CHF 280.00 (= CHF

6‘888.00) geltend, wobei er in der Berufungsbegründung sinngemäss ausführte,

darin seien die Aufwendungen für die ausländischen Klientinnen nicht enthalten.

Seine diesbezüglichen Anträge an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung

lauteten: Unter Auferlegung der Verfahrenskosten an den Staat und Zuspruch

einer Entschädigung in der Höhe der Verteidigerkosten gemäss Kostennote. Das

erstinstanzliche Urteil ging davon aus, dass die Ausländerinnen nicht zu entschädigen

seien. Mit Bezug auf die Beschuldigte D.___ wurden 12 Stunden à CHF 230.00

entschädigt, dies davon ausgehend, dass die Mandatsanzeige erst vom 15.

Dezember 2014 datierte. In der Honorarnote wurden die einzelnen Aufwendungen

nicht quantifiziert. Insgesamt erscheint der geltend gemachte Aufwand als

übersetzt, zumal für die ausländischen Klientinnen je eine Stunde zusätzlich

geltend gemacht wurde, was im Gesamten wiederum als grosszügig bemessen

erscheint. So betrachtet war es angemessen, wenn die Vorinstanz für die

Beschuldigte D.___ nur 12 Stunden entschädigte. Dagegen ist der minimale

Stundenansatz gemäss § 158 Abs. 2 GT praxisgemäss auf CHF 250.00 anzuheben, womit

sich folgende Berechnung einer vollen Parteientschädigung ergibt:

12.

Stunden à CHF

250.00

CHF 3‘000.00

Auslagen CHF 500.00

CHF 3‘500.00

8.

%

Mehrwertsteuer CHF 280.00

CHF 3‘780.00

=============

Analog dem Kostenanteil

der Beschuldigten von 30 % sind davon 70 % = CHF 2'646.00 zu entschädigen.

3.2

Erste Instanz / beschuldigte

Ausländerinnen

Die freizusprechenden

Ausländerinnen sind vollumfänglich zu entschädigen. Fürsprecher Rätz führte

aus, er habe pro beschuldigte Ausländerin pauschal eine Arbeitsstunde und CHF

20.00

Auslagen eingesetzt. Die Entschädigung beträgt damit für die

freigesprochenen rumänischen Beschuldigten je CHF 291.60 (inkl.

Mehrwertsteuer).

3.3

Berufungsverfahren

/ Beschuldigte D.___

Für das Berufungsverfahren

machte Fürsprecher Rätz mit der Honorarnote vom 22. Februar 2017 Aufwendungen

von 16.70 Stunden geltend, was im Gesamten als angemessen erscheint. Dagegen

ist wiederum ein Stundenansatz von CHF 250.00 (und nicht CHF 280.00) zu

entschädigen. Der Gesamtaufwand ist wiederum auf die verschiedenen Klientinnen

zu verteilen, wobei es sich rechtfertigt, für die ausländischen Klientinnen

eine Stunde anzurechnen, womit auf die Beschuldigte D.___ 10.7 Stunden

entfallen. Die Auslagen von CHF 292.00 sind in gleichen Teilen auf die

Beschuldigten zu verteilen, womit sich für die Beschuldigte D.___ folgender

Anteil ergibt:

10.7

Std. x

CHF 250.00 CHF 2‘675.00

Auslagen CHF

41.70

CHF 2‘716.70

8.

%

Mehrwertsteuer CHF 217.35

CHF 2‘934.05

============

Die der Beschuldigten D.___

zuzusprechende Parteientschädigung im Umfang von 70 % beträgt CHF 2'053.85.

3.4

Die freizusprechenden

Ausländerinnen sind vollumfänglich zu entschädigen. Ihre Entschädigungen

betragen für das Berufungsverfahren je CHF 315.05.

4.

Verrechnung

Die der Beschuldigten D.___

auferlegten Verfahrenskosten von CHF 486.00 sind mit den ihr auszurichtenden Entschädigungen

von CHF 4'699.85 zu verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO), womit ihr bzw.

Fürsprecher Rätz von der Zentralen Gerichtskasse noch CHF 4‘213.85

auszubezahlen sind.

3.

Rückerstattung

von Depots

In der Berufungsbegründung

wurden wie folgt Rückerstattungen von Depots beantragt:

CHF 526.80 A.___ AS

174.

*

CHF 1‘110.00 B.___ AS

78, 192 f., 207

CHF 100.00 C.___ AS

79.

CHF 500.00 E.___ AS

173.

CHF 840.00 F.___ AS

77.

CHF 500.00 G.___ AS

175.

* erstinstanzliches Urteil

Da die angeführten

rumänischen Frauen weder Geldstrafen noch Bussen noch Verfahrenskosten zu

bezahlen haben, sind die genannten Beträge zurückzuerstatten (Art. 267 StPO).

Demnach wird in Anwendung der Art. 34,

42.

Abs. 1, 44 Abs. 1, 47 und 106 StGB; Art. 117 Abs. 1 AuG, § 44 WG, Art. 418

Abs. 1, 423, 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3, 429 Abs. 1 lit. a und 436 Abs. 1

StPO) (Beschuldigte D.___);

Art. 423, 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3,

429.

Abs. 1 lit. a und 436 Abs. 1 StPO (übrige Beschuldigte)

erkannt:

1.

Die Beschuldigte A.___ wird

freigesprochen von den Vorwürfen des rechtwidrigen Aufenthalts und der

Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung, angeblich begangen in der Zeit von ca. 3.

bis 17. September 2014.

2.

Das geleistete Depot von CHF 526.80 ist A.___

zurückzuerstatten.

3.

Die Beschuldigte B.___ wird

freigesprochen von den Vorwürfen des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts und

der mehrfachen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung, angeblich begangen in der

Zeit von ca. 14. bis 24. Juni 2014 und von ca. 27. Januar bis 3. Februar 2015.

4.

Das geleistete Depot von CHF 1‘110.00

ist B.___ zurückzuerstatten.

5.

Die Beschuldigte C.___ wird

freigesprochen von den Vorwürfen des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts und

der mehrfachen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung, angeblich begangen in der

Zeit vom 14. – 24. Juni 2014 und vom 14. – 17. September 2014.

6.

Das geleistete Depot von CHF 100.00 ist C.___

zurückzuerstatten.

7.

Die Beschuldigte E.___ wird

freigesprochen von den Vorwürfen des rechtswidrigen Aufenthalts und der

Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung, angeblich begangen in der Zeit vom 13. bis

17.

September 2014.

8.

Das geleistete Depot von CHF 500.00 ist E.___

zurückzuerstatten.

9.

Die Beschuldigte F.___ wird

freigesprochen von den Vorwürfen des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts und

der mehrfachen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung, angeblich begangen in der

Zeit vom 21. – 24. Juni 2014 sowie vom 1. bis 17. September 2014.

10.

Das geleistete Depot von CHF 840.00 ist F.___

zurückzuerstatten.

11.

Die Beschuldigte G.___ wird

freigesprochen von den Vorwürfen des rechtswidrigen Aufenthalts und der

Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung, angeblich begangen in der Zeit vom 10. – 17.

September 2014.

12.

Das geleistete Depot von CHF 500.00 ist G.___

zurückzuerstatten.

13.

Gemäss der rechtskräftigen Ziffer 11 des

Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 27. Juni 2016 wurde D.___

freigesprochen von den Vorwürfen der mehrfachen Förderung des rechtswidrigen

Aufenthalts, angeblich begangen in der Zeit vom 24. Mai bis 24. Juni 2014 und

vom 17. August bis 17. September 2014, und der mehrfachen Widerhandlung gegen

die Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs, angeblich

begangen und festgestellt am 24. Juni 2014 sowie am 17. September 2014.

14.

Die Beschuldigte D.___ wird

freigesprochen vom Vorwurf der mehrfachen Beschäftigung von Ausländerinnen und

Ausländern ohne Bewilligung, angeblich begangen in der Zeit vom 24. Mai bis 24.

Juni 2014 sowie vom 17. August – 17. September 2014 und bezogen auf die

Ausländerinnen aus Rumänien.

15.

Die Beschuldige D.___ hat sich schuldig

gemacht der mehrfachen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne

Bewilligung, begangen in der Zeit von ca. 24. Mai bis 24. Juni 2014 und von ca.

17.

August bis 17. September 2014 bzw. vom 13. bis 17. September 2015, bezogen

auf die Ausländerinnen aus der Dominikanischen Republik, sowie der mehrfachen

Patentanmassung, begangen und festgestellt am 24. Juni 2014 sowie am 17.

September 2014.

16.

D.___ wird verurteilt zu

a) einer

Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je CHF 190.00, unter Gewährung des bedingten

Strafvollzugs mit einer Probezeit von 2 Jahren;

b) einer

Busse von CHF 300.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen.

17.

Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens von CHF 2‘380.00 hat im Umfang von CHF 240.00 die Beschuldigte D.___

zu bezahlen. Im Übrigen hat der Staat Solothurn diese Verfahrenskosten zu

tragen.

18.

Die Kosten des obergerichtlichen

Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 2‘000.00, total CHF 2‘050.00, hat im

Umfang von CHF 246.00 die Beschuldigte D.___ zu bezahlen. Im Übrigen hat der

Staat Solothurn die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

19.

Der Staat Solothurn hat den

Beschuldigten wie folgt Entschädigungen für das erstinstanzliche Verfahren zu

bezahlen:

Je CHF 291.60 für A.___, B.___,

C.___, E.___, F.___ und G.___.

CHF 2'646.00 für D.___.

20.

Der Staat Solothurn hat den

Beschuldigten für das Berufungsverfahren wird folgt Entschädigungen zu

bezahlen:

Je CHF 315.05 für A.___, B.___,

C.___, E.___, F.___ und G.___.

CHF 2'053.85 für D.___.

21.

Die

von D.___ gemäss den Ziffern 17 und 18 hiervor zu bezahlenden Verfahrenskosten

von CHF 486.00 sind mit gemäss den Ziffern 19 und 20 hiervor auszurichtenden

Entschädigungen von CHF 4'699.85 zu verrechnen, womit ihr resp. ihrem

Verteidiger Fürsprecher Rolf G. Rätz, [...], von der Zentralen Gerichtskasse

CHF 4‘213.85 auszurichten sind.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30.

Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78.

ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Kamber von

Arx

Der vorliegende

Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_917/2017 vom 17. Januar 2018

bestätigt.