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Entscheid

STBER.2016.66

versuchte vorsätzliche Tötung, mehrfache Tätlichkeiten, mehrfache Drohung, versuchte Drohung, mehrfache Beschimpfung, mehrfache Sachbeschädigung, Ungehorsam gegen amtliche Verfügung, mehrfache Übertre

7. Juni 2017Deutsch77 min

Source so.ch

Sachverhalt

in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

1. Am 5. September 2015 kehrte die

Familie D.___ vom Einkaufen zurück, als es vor ihrer Wohnliegenschaft [...]in [...]zu

einer Auseinandersetzung mit dem Schwiegersohn A.___ im Zusammenhang mit dem

laufenden Scheidungsverfahren kam. Der Schwiegervater, C.___, wurde dabei mit

einem Messer verletzt.

2. Mit Anklageschrift vom 27. Juni 2016

überwies die Staatsanwaltschaft A.___ an das Richteramt Thal-Gäu zur

Beurteilung in Amtsgerichtskompetenz wegen versuchter vorsätzlicher Tötung

seines Schwiegervaters, wiederholter Tätlichkeiten zum Nachteil seiner Ehefrau E.___,

mehrfacher Drohung zum Nachteil seiner Ehefrau, versuchter Drohung zum Nachteil

seines Schwiegervaters C.___, mehrfacher Beschimpfung zum Nachteil seiner

Ehefrau und seines Schwiegervaters, mehrfacher Sachbeschädigung zum Nachteil

seiner Ehefrau, Ungehorsams gegen amtliche Verfügung sowie Widerhandlungen

gegen das BetmG.

3. Am 7. September 2016 fällte das

Amtsgericht Thal-Gäu das folgende Urteil:

«

1. A.___ wird ohne Ausrichtung einer

Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten freigesprochen vom

Vorhalt

-

der mehrfachen

Tätlichkeiten, zum Nachteil von E.___, angeblich begangen am 23. März 2015 und

am 24. März 2015,

-

der versuchten

Drohung, zum Nachteil von C.___, angeblich begangen am 27. August 2015,

-

der mehrfachen

Beschimpfung, zum Nachteil von C.___, angeblich begangen am 27. August 2015,

-

des Ungehorsams

gegen eine amtliche Verfügung, angeblich begangen am 28. März 2015.

2. A.___ hat sich schuldig gemacht

-

der versuchten

vorsätzlichen Tötung, zum Nachteil von C.___, begangen am 5. September 2015;

-

der mehrfachen

Drohungen, zum Nachteil von E.___, begangen in der Zeit vom 19. März 2015 bis

23. März 2015 und am 27. August 2015;

-

der mehrfachen

Beschimpfung, zum Nachteil von E.___, begangen in der Zeit vom 19. März 2015

bis 23. März 2015;

-

der mehrfachen

Sachbeschädigung, zum Nachteil von E.___, begangen am 4. Juni 2015 und in der

Zeit vom 1. August 2015 bis 8. August 2015;

-

der mehrfachen

Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel, begangen in der Zeit

vom 8. September 2013 bis 5. September 2015.

3. A.___ wird verurteilt zu:

a. einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 2

Monaten,

b. einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu

je CHF 30.00,

c. einer Busse von CHF 200.00, bei

Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen.

4. Die vom 5. September 2015 – 27. Juni

2016 ausgestandene Untersuchungshaft und die seit dem 27. Juni 2016 angeordnete

Sicherheitshaft werden an die Freiheitsstrafe angerechnet.

5. Die bestehende Sicherheitshaft wird bis

7. Dezember 2016 aufrechterhalten.

6. Folgende sichergestellten Gegenstände

werden gemäss Art. 69 StGB eingezogen und sind durch die Polizei Kanton

Solothurn nach Rechtskraft zu vernichten:

-

1 Messer,

aufklappbar, geschlossen 20cm Länge

-

1 Messer,

Klappmesser, rot/ schwarz.

7. A.___ wird verpflichtet, C.___ CHF

10‘000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 5. September 2015 als Genugtuung zu

bezahlen.

8. A.___ wird für alle, im Zusammenhang mit

der versuchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil von C.___ anfallenden Kosten

zu 100% haftpflichtig erklärt.

9. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands von C.___, Rechtsanwalt Patrick Thomann, [...], wird auf

CHF 6‘104.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die

Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt

Patrick Thomann im Umfang von CHF 1‘512.00 (Differenz zum vollen Honorar),

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

10. Die Kostennote des amtlichen

Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Urs Tschaggelar, [...], wird auf CHF

15‘178.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist durch die Zentrale

Gerichtskasse Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse von A.___ erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

11. Die Kosten des Verfahrens mit einer

Urteilsgebühr von CHF 5‘000.00, total CHF 30’000.00 hat A.___ zu bezahlen.»

4. Gegen dieses Urteil liess der

Beschuldigte die Berufung erklären. Er verlangte, von sämtlichen Vorhalten der

Anklageschrift freigesprochen zu werden. Eventuell sei der Beschuldigte zu einer

Freiheitsstrafe von 3 Jahren zu verurteilen, unter Anrechnung der

ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Mit Eingabe vom 19. Mai 2017

beschränkte er dann seine Berufung (vgl. dazu die eingangs dargelegten

Ausführungen und den eröffneten Beschluss). Es ist zu Gunsten des Beschuldigten

von einer gültigen Berufung in Bezug auf den Schuldspruch wegen versuchter

vorsätzlicher Tötung auszugehen. Die Freisprüche gemäss Ziff. 1 des

erstinstanzlichen Urteils, die Schuldsprüche wegen mehrfacher Drohung,

mehrfacher Beschimpfung, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfacher Übertretung

des BetmG sowie die Einziehungen gemäss Ziff. 6 des erstinstanzlichen Urteils

sind in Rechtskraft erwachsen. Zu überprüfen sind folglich der Schuldspruch

wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und das Strafmass.

Der Privatkläger C.___ verlangt die

vollumfängliche Abweisung der Berufung des Beschuldigten und die Bestätigung

des erstinstanzlichen Entscheides im Straf- und Zivilpunkt.

Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf

Berufung und auf Anschlussberufung. Es gilt damit in Bezug auf das Strafmass

das Verschlechterungsverbot.

Erwägungen

II. Sachverhalt und Beweisergebnis (versuchte

vorsätzliche Tötung, AKS Ziff. 1)

1.

Der unbestrittene Sachverhalt

Die Ehegatten A.___ und E.___ lebten zum

Tatzeitpunkt getrennt, in einer problembeladenen Situation. Sie hatten am

7.5.2012

vor Zivilstandsamt Solothurn geheiratet und haben 2 gemeinsame Kinder

(2011 und 2014). Die Scheidung war dann später am 5. September 2016

ausgesprochen worden.

Am Abend des 5. September 2015 brachte

der Beschuldigte die jüngere Tochter zu seinen Schwiegereltern. Seine von ihm

getrennt lebende Ehefrau E.___ befand sich zu diesem Zeitpunkt mit der älteren

Tochter in den Ferien in der Türkei. Als er sich nach der älteren Tochter

erkundigt und erfahren hatte, dass diese erst am Dienstag aus der Türkei

zurückkomme, war der Beschuldigte wütend geworden und es war zu einer

Auseinandersetzung mit dem Schwiegervater gekommen. Der Beschuldigte behändigte

sein mitgeführtes Messer und stach auf seinen Schwiegervater ein. Danach

flüchtete der Beschuldigte und warf das Messer weg.

Wie es zu dieser Auseinandersetzung

gekommen und wie sie im Einzelnen abgelaufen war, ist umstritten.

2.

Die Aussagen des Beschuldigten

2.1

Der Beschuldigte war am 5.

September 2015 in Anwesenheit seines Verteidigers befragt worden (AS 149 ff.).

Er wisse gar nicht, was passiert sei, er wolle nichts sagen. Er mache heute

keine Aussagen.

2.2

Am 15. September 2015 erfolgte die

nächste polizeiliche Befragung, wiederum in Anwesenheit seines Verteidigers (AS

153.

ff.). Er habe an jenem Samstag seine jüngere Tochter den Schwiegereltern

bringen müssen, da er kein Geld mehr gehabt habe. Er habe sich nach seiner

älteren Tochter erkundigt, man habe ihm gesagt, sie sei nicht da. Sein

Schwiegervater habe ihm gesagt, sie komme am Dienstag; er selber habe gehofft,

sie sei am Samstag da, weshalb er auf Arabisch «Scheisse» gesagt, sich umgedreht

und mit den flachen Händen auf das Auto seines Schiegervaters geschlagen habe.

Der habe darauf durchgedreht, habe ihn mit der linken Hand an den Kleidern

gepackt und mit der rechten Faust geschlagen. Er habe ihn geschlagen und nach

unten gedrückt. Da habe er an das Messer gedacht. Er habe ihn an der Hand

treffen wollen. Er habe dann auf ihn eingestochen, er habe seinen Arm treffen

wollen, welcher ihn festgehalten habe, also seinen linken Arm. Er wisse nicht,

wie oft er zugestochen habe. Daraufhin habe er ihn losgelassen und er sei

weggerannt. C.___ sei ihm noch nachgerannt, bis zur Hausecke, dort habe er sich

dann abgestützt. Er habe nicht gewusst, dass er ihn so schwer verletzt habe. Er

habe dann das Messer weggeworfen. Er sei dann zum Bahnhof gelaufen und dann

direkt zur Polizei gegangen (AS 155).

Das Messer habe sich im Rucksack

befunden. Diesen habe er mit den Kinderkleidern gefüllt und das Messer in die

rechte Hosentasche gesteckt (AS 157). Er habe niemanden töten wollen, er danke

den Ärzten, die das Leben des Schwiegervaters gerettet hätten, er könnte nicht

damit leben, jemanden umgebracht zu haben. Er habe sich retten wollen, er habe

reflexartig gehandelt (AS 161).

2.3

Die nächste Befragung erfolgte

wiederum durch die Polizei und in Anwesenheit des Verteidigers, am 29.

September 2015 (AS 165 ff.). Er schilderte wiederum die Auseinandersetzung mit

seinem Schwiegervater, wegen seiner älteren Tochter, die nicht dort gewesen

sei. Er habe dann auf das Auto eingeschlagen. Wenn sein Schwiegervater

behaupte, er habe auf ihn eingestochen, während dieser seine Tochter F.___ auf

dem Arm gehabt habe, so lüge der. - Auf Vorhalt seiner Bedrohungs-SMS an

Ehefrau und Schwiegervater («ich mache sein Gesicht mit Messer kaputt, ich geh

1000.

Jahre ins Gefängnis, egal»): Er habe das von Algerien aus geschrieben, er

sei besoffen gewesen, er habe das nicht so gemeint (AS 170). Zum Zustechen (AS

170): Er sei vom Schiegervater nach unten gedrückt und geschlagen worden. Er

habe das Gefühl, 1-2-mal auf ihn eingestochen zu haben, er habe in seine Hand

stechen wollen, damit er ihn lasse (F30).

2.4

Am 14. Oktober 2015 fand in [...]in

Anwesenheit der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers eine Tatrekonstruktion

statt. Der Ablauf aus der Sicht des Beschuldigten befindet sich in den AS 54

ff. Der Beschuldigte spricht nach dem Eintreffen beim Haus der Schwiegereltern mit

der Tochter G.___. Danach klingelt er und der Geschädigte erscheint an der

Haustüre. Der Beschuldigte stellt F.___ auf den Boden und die Beiden

diskutieren. Es erscheint die Ehefrau des Geschädigten, welche F.___ holt und

nach oben trägt. Der Beschuldigte schlägt mit den Händen auf den

Kofferraumdeckel des Mercedes neben der Eingangstüre. Der Geschädigte schlägt

mit der rechten Faust gegen den Beschuldigten. Der Beschuldigte wird mehrfach

geschlagen und zurückgedrängt, als er das Messer greift, öffnet und zusticht.

Die Ehefrau steht beim Eingang und hat alles gesehen. Der Beschuldigte rennt

weg, der Geschädigte und seine Frau folgen ihm.

2.5

Am 19. November 2015 wurde der

Beschuldigte durch den Staatsanwalt einvernommen (AS 184 ff.), in Anwesenheit

seines Verteidigers und des Opfervertreters, aber ohne Dolmetscher. Am Tag der

Auseinandersetzung sei er normal gewesen. Er habe keine gute Laune gehabt. Er

sei verzweifelt gewesen, weil er habe wissen wollen, wo seine Tochter sei. Er

sei kaputt gewesen (AS 187). Er sei dann von seinem Schwiegervater angegriffen

und geschlagen worden. Er sei von ihm mit beiden Fäusten geschlagen worden. Er

habe eine Verletzung oben auf dem Kopf und am Nacken gehabt. Auf die Frage, wie

er sich erklären könne, dass weder der Amtsarzt, der ihn noch am Tatabend um

20:30 Uhr untersucht habe, noch der Gesundheitsdienst vom UG Solothurn

Verletzungen festgestellt hätten: Er habe keine Hautverletzungen gehabt, es sei

einfach geschwollen gewesen. Das Messer habe er dabei gehabt, da er zu Hause

mit dem Messer gearbeitet habe. Er habe das Messer aber im Rucksack gehabt. Er

habe das Messer zu Hause aus dem Rucksack genommen und in die Hosen getan. Es

sei ja nicht verboten, ein Messer dabei zu haben (AS 189). Das Messer habe er

dann heraus genommen, da er vom Schwiegervater geschlagen worden sei. Er habe

sich retten wollen, es sei eine dumme Reaktion gewesen (AS 190). Er habe das

nicht geplant.

Zur häuslichen Gewalt befragt (AS 193)

bestreitet der Beschuldigte die Tätlichkeiten gegenüber seiner Frau. In Bezug

auf die Drohungen stimme es, dass er die SMS geschrieben habe. Er habe das aber

nie so gemeint, er sei sicher besoffen gewesen. Dass er seine Frau mit dem Tod

bedroht habe, glaube er nicht.

2.6

Am 7. September 2016 war der Beschuldigte

durch die Vorinstanz befragt worden (AS 902 ff.). Er habe am Tatabend das Kind

zurückgebracht. Die Schwiegermutter habe das Kind nach oben gebracht. Er habe

nach seiner älteren Tochter gefragt. Es sei ihm gesagt worden, sie sei mit

ihrer Mutter in Deutschland. Sein Schwiegervater habe ihm gesagt, sie sei nicht

da. Als er nochmals gefragt habe, habe er ihm gesagt, seine Tochter sei in der

Türkei. Er habe darauf auf sein Auto geschlagen. Er sei zu dieser Zeit wirklich

kaputt gewesen, er habe Schlimmes erlebt mit seinen Kindern, er sei keine 50 kg

mehr schwer gewesen. Er habe es sonst gut mit dem Schwiegervater, nachdem er

aber auf sein Auto geschlagen habe, sei dieser wütend geworden und sei

durchgedreht. Er habe ihn zurückgedrängt und mit der linken Hand angefangen,

auf seinen Kopf zu schlagen (AS 903). Er habe dann das Messer rausgenommen und

zugestochen. Er habe einfach gewollt, dass er ihn loslasse. Es sei einfach eine

Reaktion gewesen. Er wisse nicht, wieso das passiert sei. Dann sei er

weggerannt. Er wisse nicht mehr, ob er mehrfach zugestochen habe. Er wisse auch

nicht, ob er ihn überhaupt gestochen habe. Er habe immer ein Messer dabei. Er

habe an diesem Tag mit dem Messer gearbeitet; er habe das Sofa kaputt gemacht.

Er habe sich retten wollen, es sei Notwehr gewesen, er habe 3 Operationen

gehabt. Er habe ihn wirklich oft geschlagen. Es seien starke Schläge gewesen,

er habe eine grosse Beule am Kopf gehabt, hinter dem Ohr, es sei geschwollen

gewesen.

Er sei nie gegen seine Ex-Frau tätlich

geworden. Er habe seine Frau nie geschlagen, diese habe ihn geschlagen. Er habe

seiner Frau SMS aus Algerien geschrieben. Er habe aber nie etwas von Tod oder

Verletzungen geschrieben.

2.7

Vor Obergericht führte der

Beschuldigte aus, der Privatkläger sage nicht die Wahrheit, er mache immer

falsche Aussagen. Er habe damals F.___ zurückgebracht. Seine Schwiegermutter

habe das Kind genommen und sei nach oben gegangen. Nur er und sein

Schwiegervater seien unten geblieben. Er habe wissen wollen, wo seine Tochter H.___

sei. Schon am 4. Juni sei seine Ex-Frau mit H.___ in die Türkei geflogen, dies

sei aber zu gefährlich. Als sie damals zurückgekommen seien, habe ihm H.___

gesagt, sie sei 12 Stunden im Spital gewesen wegen einer Verbrennung. Seine

Ex-Frau solle H.___ nicht in Gefahr bringen. Sie habe ihn falsch angezeigt. Als

er F.___ zurückgebracht habe, habe er gemeint, H.___ sei dort. Als er gehört

habe, sie sei in der Türkei, sei er wütend geworden, weil es in der Türkei zu

gefährlich sei, und er habe auf das Auto geschlagen. Darauf habe ihn sein

Schwiegervater mit der Faust ins Gesicht geschlagen, ihn beleidigt und

zurückgedrängt. Er habe immer wieder auf ihn eingeschlagen. Er (der

Beschuldigte) habe zwei Beulen und Schmerzen am Kopf gehabt. Er selber habe

nicht geschlagen; er sei nicht der Typ, der schlage. Er habe eigentlich abhauen

wollen. Er habe zwei/drei Schritte zurückgemacht. Er habe Angst gehabt, er (der

Schwiegervater) bringe ihn um. Da habe er das Messer herausgeholt. Er habe nur

gewollt, dass er aufhöre. Ein Messer habe er immer dabei, wegen der Arbeit. Er

habe sich nichts dabei gedacht. Ein Messer sei für ihn wie ein Feuerzeug oder

so. Auf den Einwand, er habe 5 Mal zugestochen, sagte er, er habe das nie

gewusst. Er habe nur gewollt, dass er ihn loslasse. Er habe nie gedacht, dass

es so gefährlich sei. Es tue ihm so leid. Für ihn (den Schwiegervater) auch, er

müsse nicht Angst haben vor ihm. Wegen der SMS an den Schwiegervater: das tue

ihm wirklich leid, das sei nur so dahingeredet gewesen. Sie hätten ihn

terrorisiert, beleidigt, sein Geld genommen. H.___ sei alles für ihn. Seine

Ex-Frau habe ihn fertig gemacht. Er habe die SMS nie so gemeint. Sein

Schwiegervater habe nie gesagt, er rufe die Polizei; er lüge.

3.

Die Aussagen des Geschädigten C.___

3.1

Der Geschädigte war am 6. September

2015.

im Inselspital Bern durch den Staatsanwalt befragt worden (AS 198 ff.).

Der Verteidiger war orientiert und verzichtete auf eine Teilnahme. Der

Beschuldigte habe ihm letzte Woche, als er das Kind zurückgebracht habe,

gesagt, es gebe keine Scheidung, sonst werde er jemanden töten. Er habe ihm ein

Messer gezeigt. Die Tochter E.___ wohne mit den Kindern bei ihnen im Haus. Er

habe daraufhin eine Anzeige gemacht, diese aber wieder zurückgezogen.

Gestern habe er wieder die Kleine

zurückgebracht und nach der anderen Tochter gefragt. Als er ihm gesagt habe,

sie komme am Dienstag zurück, habe der Beschuldigte mit dem Messer auf ihn eingestochen.

Er habe gesagt, er wolle ihn töten; es sei für ihn klar, dass er ihn habe töten

wollen.

3.2

Am 21. September 2015 war der

Geschädigte in Anwesenheit des Verteidigers des Beschuldigten polizeilich als

Auskunftsperson befragt worden (AS 206 ff.). Sie seien am Samstag 5. September

2015.

um ca. 17.00 Uhr vom Einkaufen zurückgekommen, als der Beschuldigte mit

der Tochter F.___ gekommen sei. Er habe zu stürmen begonnen, seine Frau solle

zu ihm zurückkommen. Als er ihm gesagt habe, seine Tochter komme nicht mehr

zurück, habe der Beschuldigte gesagt, eine Scheidung gehe bei den Arabern

nicht, wenn man scheide, bringe man sie um. Als er (der Geschädigte) dann F.___

auf den Arm genommen und mit der anderen Hand die Einkaufstasche genommen habe,

habe der Beschuldigte mit dem Messer zugestochen. Er habe das Messer nicht

gesehen, er habe etwas verspürt, wie wenn er mit der Faust geschlagen worden

wäre. Er sei mit der Kleinen auf dem Arm ins Treppenhaus gelaufen und habe erst

dort bemerkt, dass er blute. Er habe dann nach seiner Frau gerufen, die

gekommen sei. Auch seine Tochter G.___ sei dann gekommen. Es habe vor dem Haus

weder ein Gerangel noch einen Kampf gegeben. Wenn das seine Frau so gesagt

habe, stimme das nicht. Sie sei gar nicht dort gewesen und habe das nicht

gesehen, auch nicht durch das Fenster im Treppenhaus. Er habe auch den Beschuldigten

nie geschlagen. Dieser habe 3 - 4-mal auf ihn eingestochen, er habe immer das

Mädchen auf dem Arm gehabt. Der Beschuldigte habe sich nach diesem Vorfall

schnell in Richtung Velogeschäft entfernt. Während er gestürmt habe, habe er

mit dem Fuss gegen das Auto getreten. Er habe erst später den Schaden gesehen.

Dass er dann durchgedreht habe, wie das der Beschuldigte gesagt habe, stimme

nicht, er habe ja immer das Kind auf dem Arm gehabt. Er habe ihn 5 Mal in die

linke Körperseite und einmal in den Oberarm gestochen. Er habe dort gestochen,

wo das Herz und die Leber seien, er habe ihn töten wollen, er habe sich zuvor

schon einige Male so geäussert.

3.3

Am 14. Oktober 2015 fand in [...]in

Anwesenheit der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers eine Tatrekonstruktion

statt. Diejenige aus der Sicht des Geschädigten befindet sich in den AS 76 ff.

Demnach hatte der Beschuldigte dem Geschädigten das Kind F.___ übergeben, dann

zu stürmen begonnen und mit dem Fuss gegen das Auto getreten und sich dann raschen

Schrittes entfernt. Der Geschädigte hatte dann in beide Händen eine Tasche

genommen (wo das Kind geblieben ist, ist nicht ersichtlich), als er von hinten

vom Beschuldigten in die linke Körperseite gestochen worden war, noch vor der

Eingangstüre, mit dem Messer in der linken Hand.

3.4

Am 18. November 2015 fand die

staatsanwaltschaftliche Befragung des Geschädigten in Anwesenheit des

Beschuldigten und seines Verteidigers statt (AS 225 ff.). Der Beschuldigte habe

an das Auto geschlagen, dann sei er weggegangen; als er die Taschen genommen

habe, sei er zurückgekommen. Er sei von hinten gekommen, er habe ihn nicht

gesehen, er habe gedacht, es sei ein Schlag, er habe erst den Stich bemerkt,

als er das Blut gesehen habe. Er sei hinter ihm gestanden, er wisse nicht mehr,

ob er die Taschen hingestellt oder fallen gelassen habe. Er habe weder vor,

noch während, noch nach dem Messerangriff auf den Beschuldigten eingeschlagen,

er habe ihn nie angegriffen. Weshalb er die Verletzungen auf der linken

Körperseite gehabt habe, wenn er von hinten von einem Rechtshänder angegriffen

werde, könne er nicht sagen, er wisse nicht, in welcher Hand er das Messer

gehalten habe. Er sei aber von hinten gekommen. Er sei sicher, dass er ihn habe

töten wollen, das habe er früher schon gesagt und in SMS geschrieben. Ob er es

während dem Angriff auch gesagt habe, wisse er nicht mehr. Als er den ersten

Schlag/Stich bekommen habe, sei F.___ vor ihm auf dem Boden gestanden (AS 230).

Als er, der Beschuldigte, auf das Auto geschlagen habe, habe er sie noch auf

dem Arm gehabt. Dann habe er sie beim Eingang im Innern des Hauses auf den

Boden runter gelassen, er habe die Taschen nehmen wollen.

3.5

Vor der Vorinstanz führte der

Geschädigte am 7. September 2016 aus, sie seien vom Einkaufen zurückgekommen,

als der Beschuldigte gekommen sei, um das Kind zurückzubringen. Er habe nach

den Kindern gefragt, er habe ihm gesagt, sie seien nicht in Deutschland. Er

habe dann auf das Auto eingeschlagen, worauf er ihn als Idioten bezeichnet

habe. Er habe sicher etwas Angst vor ihm (Geschädigtem) gehabt und sei dann

gegangen. Er habe die Tasche und das kleine Kind auf den Arm genommen und habe

das Kind nach oben bringen wollen. Der Beschuldigte habe ihn dann von hinten

angegriffen, er habe nichts gesehen, weil er ihm den Rücken zugedreht habe. Er

habe die ganze Zeit das Kind bei sich gehabt. Die Frage des Vorsitzenden, ob er

den Beschuldigten geschlagen habe, lässt er unbeantwortet (AS 915 oben: «Ich

weiss nicht …»).

3.6

Vor Obergericht gab der Geschädigte

zu Protokoll, vor dem besagten Vorfall vom 5. September 2015 habe er keine

körperliche Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten gehabt. Dieser sei aber

immer sehr laut gewesen. Am 5. September 2015 seien sie vom Einkauf

zurückgekommen, als der Beschuldigte gekommen sei. Dieser habe geschrien und

gegenüber der Tochter gedroht, er töte sie. Eine körperliche Auseinandersetzung

habe es nicht gegeben. Er würde es nie wagen, vor dem Haus andere Leute

anzuschreien. Das Auto habe der Beschuldigte beschädigt, ja. Er selber sei

ruhig geblieben, habe aber gesagt, er rufe die Polizei. Er (der Geschädigte)

sei nicht auf ihn losgegangen. Wenn er mal gesagt habe, der Beschuldigte habe

Angst vor ihm gehabt, sei das ein Missverständnis; er (der Geschädigte) habe

Angst vor dem Beschuldigten gehabt. Seine Frau könne nichts gesehen haben, der

Ort sei für sie vom Fenster aus nicht einsehbar gewesen. Sie sei wohl unter

Schock gestanden, wenn sie gesagt habe, sie habe etwas gesehen. Er wisse nicht

mehr, wie er gestanden sei, als der Beschuldigte gestochen habe. Dazu habe er

ja schon ausgesagt. Ja, es sei richtig, der Beschuldigte sei weggegangen und

dann wieder gekommen. Er selber habe sich weggedreht gehabt. Er habe mit den

Einkaufstaschen nach Hause gehen wollen, als er plötzlich etwas Warmes gespürt

habe. In einer Hand habe er das Kind gehabt, in der anderen die Einkaufstasche.

Er sei sich sicher, dass ihn der Beschuldigte habe töten wollen, wegen der

SMS.

Auf die Frage, wie es ihm heute gehe,

sagte er aus, er sei in eine Depression gestürzt, die ganze Familie eigentlich.

Er wage sich nicht mehr aus dem Haus, weil er sich schäme. Er habe

Schwierigkeiten mit dem Atmen. Er sei in ärztlicher Behandlung. Er habe zwei

Herzinfarkte gehabt, einer vor diesem Vorfall, einer nachher. Deshalb müsse er

Medikamente nehmen. Er habe immer noch grosse Angst vor dem Beschuldigten; dass

er das wiederholen könnte. Er könne sich nicht mehr daran erinnern, dem

Beschuldigten gesagt zu haben, seine Tochter sei in Deutschland. Für ein paar

Tage in die Türkei zu gehen, sei kein Risiko gewesen. Er habe nicht gewusst,

dass der Beschuldigte Angst gehabt habe, wenn seine Tochter H.___ in der Türkei

sei. Er habe den Beschuldigten nicht geschlagen. Als Idioten habe er in

beschimpft, ja.

4.

Die Aussagen weiterer Personen

4.1

I.___, Ehefrau des Geschädigten

Es fand am 5. September 2015 eine

polizeiliche Erstbefragung mit einem handschriftlichen Protokoll statt (AS

232f.). Nach der Rückkehr von Basel seien ihr Mann und die Tochter G.___ noch

unten beim Auto gewesen, als sie ein Geschrei gehört habe. Der Beschuldigte

habe das Kind zurückgebracht. Sie wisse nicht, worum es beim Geschrei gegangen

sei. Sie sei zum Fenster im Treppenhaus gegangen und habe rausgeschaut. Sie

habe gesehen, wie der Beschuldigte auf ihren Mann losgegangen sei. Ein Messer

habe sie nicht gesehen. Der Beschuldigte habe zuvor das Kind auf den Boden

gelegt. Er sei danach weggegangen und ihr Mann sei mit dem Kind zu ihr hoch

gekommen.

Am 6. September 2015 war dann I.___

formell als Auskunftsperson durch die Polizei befragt worden (AS 236 ff.). Sie

seien von einem Spitalbesuch und vom Einkaufen zurückgekehrt und am

Hinauftragen der Einkaufstaschen gewesen. Sie habe dann von oben gehört, wie

der Beschuldigte gekommen sei und nach seiner älteren Tochter gefragt habe. Sie

sei dann in den Hausgang getreten und habe dort aus dem Fenster geschaut. Sie

habe gesehen, wie ihr Mann und der Beschuldigte miteinander gerungen hätten,

sie seien ineinander verkeilt gewesen. Sie habe das nur ganz kurz und aus einem

schlechten Blickwinkel gesehen. Sie habe sehen können, dass ihr Mann auf der

linken Seite Verletzungen gehabt habe, weshalb sie nach unten gerannt sei. Dort

angekommen habe sie den Beschuldigten in Richtung Spielplatz wegrennen sehen.

Ihr Mann habe das Hemd ausgezogen und auf die blutenden Wunden gedrückt. Sie

habe F.___ auf die Arme genommen, welche auf dem Teppich beim Eingang gestanden

sei. Sie sei mit ihr nach oben in die Wohnung gegangen. Der Beschuldigte habe

die Trennung von ihrer Tochter nicht akzeptiert, auch den Gerichtsentscheid mit

den Besuchszeiten nicht. Er habe ja nicht gearbeitet und sei einfach gekommen,

wie es ihm gepasst habe. Ihr Mann habe gesagt, man solle ihm dem Frieden

zuliebe die Kinder geben. Der Beschuldigte sei gut gewesen zu den Kindern, das

Ältere sei gerne zu ihm gegangen.

4.2

G.___, jüngere Tochter des

Geschädigten

G.___ war ebenfalls am 5. September 2015

einer polizeilichen Erstbefragung unterzogen worden (AS 242). Sie seien vom

Einkaufen zurückgekehrt, als der Beschuldigte zum Hauseingang gekommen sei und

sie nach seiner älteren Tochter gefragt habe. Sie habe ihm gesagt, sie wisse

das nicht und sei sofort ins Haus gegangen, da sie sich vor ihm fürchte. Ihr

Vater sei dann aus dem Haus gekommen, auch ihre Mutter, die das Kind F.___ auf

die Arme genommen habe und in die Wohnung gegangen sei. Sie habe aus der

Wohnung ihren Vater und den Beschuldigten streiten hören und habe dann auch

einen Knall gehört. Sie sei dann nach unten gelaufen, der Beschuldigte sei

nicht mehr dort gewesen. Bei der Haustür sei ihr Vater gestanden und habe ein

Tuch voller Blut an sich gedrückt. Sie sei dann in die Wohnung gelaufen und

habe die Polizei gerufen.

Am 8. September 2015 erfolgte die

polizeiliche Befragung als Auskunftsperson, in Anwesenheit des Verteidigers (AS

246.

ff.). Sie seien vom Einkaufen gekommen und sie habe eine Milchpackung

genommen und habe damit nach oben gehen wollen, als der Beschuldigte mit F.___

gekommen sei. Er habe sie nach seiner älteren Tochter gefragt und sie habe ihm

gesagt, sie habe keine Ahnung. Sie habe ein wenig Angst vor ihm wegen der

vielen Vorfälle, die schon passiert seien und sie sei hinein gegangen. Ihre

Eltern seien ihr begegnet, sie seien nach draussen gegangen. Sie habe im Haus

den Beschuldigen schreien gehört und dass er auf etwas eingeschlagen habe. Sie

habe aber erst später erfahren, dass er auf das Auto eingeschlagen habe. Sie

sei wieder nach draussen gegangen, ihre Mutter habe gesagt, der Beschuldigte

sei weggerannt. Sie habe ihn gesucht aber nicht mehr gefunden. Sie habe ihren

Vater gesehen, wie er das ausgezogene Hemd gegen die Rippen gehalten habe, wo

es rot gewesen sei. Sie habe geweint; ihre Mutter habe sie nach oben geschickt,

sie solle die Polizei anrufen.

4.3

E.___

Die Ex-Frau des Beschuldigten war am 22.

September 2015 in Anwesenheit des Verteidigers befragt worden (AS 253 ff.). Sie

führte aus, der Beschuldigte sei gewalttätig und habe sich radikalisiert. Die

Religion sei für ihn immer wichtiger geworden. Während des Vorfalls am 5.

September 2015 sei sie mit ihrer älteren Tochter in den Ferien in der Türkei

gewesen und könne zu den Vorfällen keine Aussagen machen. Am Anfang ihrer Ehe

hätten sie sich geliebt, jedoch sei der Beschuldigte immer aggressiv gewesen.

Sie habe schon nach dem ersten Jahr die Trennung gewollt. Vorwiegend wegen der

Kinder habe sie diese solange hinausgezögert. Es sei immer wieder zu häuslicher

Gewalt gekommen. Nach der Trennung und dem Eheschutzurteil habe sich ihr

Ehemann nie an das Besuchsrecht gehalten. Die Kinder habe er abgeholt, wann es

ihm gerade gepasst habe und sie häufig nach einem Tag wieder zurückgebracht. Er

habe ihr Droh-SMS geschickt und mitgeteilt, er werde der Scheidung nie

zustimmen und würde sie töten und verletzen. Die Kinder seien aber immer gerne

zum Vater gegangen und er sei sehr nett und lieb zu ihnen gewesen. Er habe

einfach nicht die Geduld für sie, deswegen bringe er sie nach kurzer Zeit immer

wieder zurück. E.___ gab an, sie habe grosse Angst vor ihrem Ehemann. Er sei

gewalttätig und bedrohe sie und ihre Familie. Weiter erklärte sie, ihr Ehemann

habe immer ein Messer bei sich, auch zu Hause. Der Beschuldigte rauche auch regelmässig

Marihuana und sei ein «Drögeler».

5.

Die objektiven Beweismittel

5.1

Am 5. September 2015 war der

Geschädigte ins Inselspital Bern eingeliefert worden. Gemäss

rechtsmedizinischem Gutachten vom 21. September 2015 (AS 137 ff.) war das Opfer

mit Stichverletzungen am Brustkorb links ins universitäre Notfallzentrum

gebracht worden. Eine der Einstichstellen habe eine Breite von sieben

Zentimeter. Diese sei am Tiefsten und am Schwerwiegendsten, da die Klinge bis

in die Brusthöhle eingedrungen sei. Es seien beim wachen und kreislaufstabilen

Patienten mehrere Verletzungen am Brustkorb links und am linken Oberarm

festgestellt worden. Ein Schichtröntgen des Brustkorbes habe freies Gas und

freies Blut in der linken Brusthöhle (Hämatopneumothorax) sowie einen die

Brustwand durchdringenden Verletzungskanal zwischen der 5. und 6. Rippe links

mit umgebenden Gaseinschlüssen im Weichteilgewebe gezeigt. Aufgrund des Hämatopneumothorax

sei noch im Schockraum durch den Dienstarzt der Thoraxchirurgie ein Schlauch

zur Drainage von Flüssigkeit und Gas in die linke Brusthöhle (Thorax­drainage)

eingelegt worden. Die Hautdurchtrennungen am Brustkorb links und am linken

Oberarm seien nach ausgiebiger Spülung mit chirurgischem Nahtmaterial adaptiert

worden. Bei einer Stichverletzung am Brustkorb links sei ein ca. 7,5 cm langer,

in Richtung linke Brustwarze verlaufender Stichkanal tastbar gewesen. Bei einer

darüber gelegenen Stichverletzung sei ein ca. 5 cm langer Stichkanal tastbar

gewesen. Der radiologisch festgestellte Durchstich der Brustwand habe nicht

ertastet werden können. Die zwei kleineren Verletzungen im Bereich der

Achselhöhle und eine Verletzung am linken Oberarm seien oberflächlich gewesen

und hätten nur bis ins Unterhautfettgewebe gereicht. Nach der Wundversorgung

sei die Gabe des Antibiotikums Augmentin für mindestens eine Woche verordnet

und eine Starrkrampfimpfung (Tetanus) verabreicht worden. Herr C.___ sei

während des Spitalaufenthalts stets kreislauf- und atmungsstabil gewesen.

Die Frage, ob C.___ sich zu irgendeinem

Zeitpunkt der Tat in Lebensgefahr befunden habe, beurteilte der Gutachter wie

folgt (AS 141): Gemäss den vorliegenden klinischen Informationen aus dem

Inselspital Bern habe sich Herr C.___ zu keinem Zeitpunkt in akuter

Lebensgefahr befunden. Bei mindestens einer der Stichverletzungen am Brustkorb

links sei es zu einer Eröffnung der linken Brusthöhle gekommen, was ein

Eintreten von Luft (Pneumothorax) und eine Einblutung in die linke Brusthöhle

(Hämatothorax) zur Folge gehabt habe. Der allenfalls lebensbedrohlichen Gefahr

eines sog. Spannungspneumothorax sei seitens der behandelnden Ärzte durch die

Einlage eines Schlauches in die linke Brusthöhle (Thoraxdrainage) vorgebeugt

worden. Mit welcher Wahrscheinlichkeit ein solcher Spannungspneumothorax

eingetreten wäre, lasse sich rückblickend nicht sagen, aber seitens der

behandelnden Ärzte sei das diesbezügliche Risiko höher eingeschätzt worden, als

das Komplikationsrisiko der Einlage einer Thorax­drainage. Die festgestellten

Verletzungen würden erfahrungsgemäss folgenlos (Hautrötung und Schorfkrusten)

oder unter Narbenbildung (Hautdurchtrennungen am Brustkorb und am linken

Oberarm) abheilen.

5.2

Dem Beschuldigten waren am Tattag

um 20:30 Uhr Blut und Urin entnommen worden (AS 125). Gemäss Untersuchungsbericht

stand er zur Zeit der Blutentnahme unter dem Einfluss von Cannabis (AS 127). Er

hatte keinen Trinkalkohol im Blut (AS 129).

5.3

Der Beschuldigte hatte ausgesagt,

von seinem Schwiegervater mit Faustschlägen an den Kopf angegriffen worden zu sein,

weshalb sich die Frage nach einem entsprechenden Verletzungsbild stellt. Es war

der Beschuldigte durch den zuständigen Amtsarzt Dr. […] am Tattag (5.9.2015) um

20:30 Uhr untersucht worden (Bericht AS 143). Die Ganzkörperuntersuchung ergab

keine frischen Verletzungen. Der Mann habe einen verwirrten Eindruck gemacht,

aber keine Verletzungen aufgewiesen.

Der Beschuldigte hatte sich am 8.

September 2015 im UG beim Gesundheitsdienst gemeldet und er hatte gefragt, ob

er hinter dem Ohr geschwollen sei. Es ist vermerkt, es sei eine minimale

Schwellung zu sehen, keine Verletzung und keine Rötung der Haut. Er habe

angegeben, er sei geschlagen worden (AS 143 - 147).

5.4

Die Polizei dokumentierte auf den

Tatortfotos (AS 20, 21, 26 – 28) Blutspuren. Dabei finden sich keine an dem

Ort, den der Beschuldigte als Ort, wo er auf seinen Schwiegervater eingestochen

haben will, angegeben hatte (AS 69).

5.5

Im Auftrag der Staatsanwaltschaft

hatte Dr. med. K.___ vom forensisch-psychiatrischen Dienst der Universität Bern

ein Gutachten zu den Fragen einer psychischen Störung, der Schuldfähigkeit, der

Rückfallgefahr und allfälligen Massnahmen erstellt, das Gutachten datiert vom

28.

April 2016 (AS 699 ff.).

Im Gutachten wird vorab die Zeit vor der

Tat dargelegt, die insbesondere geprägt war von der familiären Situation des

Beschuldigten, von den Konflikten mit seiner Frau und deren Familie, von

Problemen im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts gegenüber seinen

Kindern. Es war insbesondere seine Tochter H.___ seine wichtigste Bezugsperson

(AS 732). Es ist aus dem Gutachten (S. 26 ff.) der Bericht der Perspektive vom

2.10.2015

über die Arbeitseinsätze des Beschuldigten ersichtlich, wonach ihn

die familiäre Situation derart belastet hatte, dass er nicht mehr imstande

gewesen sei, einer Arbeit nachzugehen. Er sei im Frühjahr 2015 dann kurzfristig

nach Algerien gereist. Nach den Angaben des Beschuldigten (AS 727, Gutachten S.

29) sei er 2015 zweimal in Algerien gewesen. Es kam in der Zeit vom 5. - 8.

Juni 2015 zu einer Hospitalisation in der Psychiatrischen Klinik des Spitals

Solothurn (Gutachten S. 25, AS 723). Grund war die Einweisung durch den

Notfallpsychiater wegen Selbst- und Fremdgefährdung bei chronischem

Ehekonflikt. Es war eine akute Belastungsreaktion (ICD-10 F43.0) diagnostiziert

worden. Gemäss Austrittsbericht hatte der Beschuldigte angegeben, er sei seit 5

Jahren mit einer Türkin verheiratet, es gäbe häufig Ehestreitigkeiten, bei

denen er wütend und laut aber nicht gewalttätig werde.

Der Gutachter diagnostiziert beim

Beschuldigten einen schädlichen Gebrauch von Alkohol und Cannabis (ICD-10.

F10.1, F12.1) sowie eine erhöhte Affinität zum Substanzkonsum (AS 761). Am

aktuellen psychischen Befund seien auffallend die ausgeprägten

narzisstisch-selbstbezogenen und emotional-instabilen (impulsiven)

Persönlichkeitsanteile, einhergehend mit einer erhöhten Kränkbarkeit, einer

verminderten Frustrationstoleranz, einer begrenzten Fähigkeit zur Selbstwert-

und Affektregulation (mit Neigung zu impulsiven Kränkungs- und

Affektreaktionen) sowie mit deutlichen Macht-, Dominanz- und

Kontrollbedürfnissen, die insbesondere im partnerschaftlichen bzw.

innerfamiliären Bereich zutage treten würden. Es könne aber aus gutachterlicher

Sicht eine Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 beim Beschuldigten nicht mit

der erforderlichen diagnostischen Sicherheit festgestellt werden, weshalb die

bei ihm zweifelsfrei vorliegende Persönlichkeits-, Beziehungs- und

Anpassungsproblematik vorläufig nur als narzisstisch-selbstbe­zogene, emotional

instabile (impulsive), paranoide und dissoziale Persönlichkeitsakzentuierung

(ICD-10 Z73.1) klassifiziert werden könne. Es stehe die Möglichkeit einer

kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) weiterhin im Raum, aber

lediglich als Verdachtsdiagnose. Der Gutachter weist darüber hinaus auf den

delikt- und auch prognoserelevanten Fokus von Problemen und Konflikten in engen

partnerschaftlich-intimen Beziehungen (Icd-10 Z63.0) des Beschuldigten hin

sowie auf seine Anpassungsprobleme und Belastungen im Zusammenhang mit

Migration bzw. Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung (Z60.3).

Zur Beurteilung der Schuldfähigkeit (AS

764) nimmt der Gutachter als Tathypothese an, dass sich in sämtlichen Tatsituationen

die beschriebenen problematischen Persönlichkeitsanteile des Beschuldigten im

Kontext des sich jeweils situativ zuspitzenden Trennungskonfliktes verdichtet

und bei ihm zu einem psychischen Ausnahmezustand bzw. zu einer akuten

Belastungs- und Überforderungsreaktion geführt hatten. Der Beschuldigte sei

sowohl zur Tatzeit am 5.9.2015 als auch zu den früheren Tatzeitpunkten nicht in

seiner Realitätswahrnehmung und in seinem Realitätsurteil, jedoch in seiner

Willensbildung und vor allem in seiner Verhaltenskontrolle eingeschränkt

gewesen und es seien ihm nur noch begrenzt Verhaltensalternativen (zur

angemessenen Selbstwert- und Affektregulation wie auch zur adäquaten

Konfliktlösung) zur Verfügung gestanden. Der Gutachter schliesst daher bei

durchgehend erhaltener Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht seiner Taten auf

eine eingeschränkte Steuerungsfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB. Die daraus

abzuleitende tatbezogene Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten

werde aus gutachterlicher Sicht als leichtgradig eingeschätzt.

Es bestehe aufgrund des Fortbestehens

der delinquenzbegünstigenden problematischen, fehlangepassten und gestörten

Persönlichkeitsanteile die konkrete Gefahr, dass der Beschuldigte insbesondere

in Konflikt- und Belastungssituationen in einem partnerschaftlich-intimen oder

einem ähnlichen innerfamiliären Beziehungskontext erneut zu ausgeprägten

Überforderungsreaktionen sowie zu Drohungen und impulsiven Sachbeschädigungen

und Gewalthandlungen neige. Unter ungünstigen Umständen erscheine auch eine

Progression zu noch gravierenderen Gewaltstraftaten mit noch schwereren

Opferschäden nicht ausgeschlossen (AS 777).

Der Gutachter beurteilt die

Erfolgsaussichten einer psychiatrisch-therapeutischen Behandlung als skeptisch,

erachtet sie aber nicht als zum vorneherein als ausgeschlossen. Es erscheine

die gerichtliche Anordnung einer ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 StGB als

geeignet, zweckmässig und einigermassen erfolgversprechend durchführbar und

auch ausreichend. Sie könnte in einem ersten Teil vollzugsbegleitend

durchgeführt werden, nach einer Haftentlassung und einer Bleibeperspektive in

der Schweiz könnte die ambulante Behandlung bei jedem forensisch erfahrenen

Therapeuten seiner Wahl und seines Vertrauens fortgeführt werden. Ein vorheriger

oder gleichzeitiger Strafvollzug wäre mit einer solchen ambulanten

Behandlungsstrategie vereinbar.

6.

Das Beweisergebnis

6.1

Um das Geschehene richtig einordnen

zu können, ist die Vorgeschichte, wie sie insbesondere aus dem Gutachten Dr. K.___

hervorgeht, wesentlich. Der Beziehungs-/Trennungskonflikt mit seiner Ehefrau

hatte dem Beschuldigten stark zugesetzt und er konnte aufgrund seiner

Persönlichkeitsmerkmale darauf nicht adäquat reagieren. So versuchte er immer

wieder durch übermässige Macht-, Dominanz- und Kontrollhandlungen seine

ausgeprägten Verlust- und Trennungsängste zu kompensieren (Gutachten S. 58),

die sich vor allem auf die von ihm idealisierte Tochter H.___ bezogen. Dabei

wurden sein narzisstisches Grössenselbst, seine deutlich erhöhte Kränkbarkeit

mit Neigung zu impulsiven Kränkungs- und Affektreaktionen (so etwa seine

unbestrittenen SMS aus Algerien an seine Ehefrau) und seine verminderte

Fähigkeit zur Selbstkritik deutlich. In der polizeilichen Befragung des

Beschuldigten vom 28. August 2015 musste festgestellt werden, dass nun die

Polizei zum 6. Mal zu seiner Familie wegen häuslicher Gewalt ausrücken musste

(AS 360). Es ist aktenkundig, dass die Polizei den Beschuldigten am 24. März

2015.

aus der Wohnung weisen und ihm die Schlüssel abnehmen musste (AS 382).

6.2

Vor diesem Hintergrund sind die

Aussagen der am 5. September 2015 anwesenden Personen zu würdigen. Der

Beschuldigte brachte an diesem Samstag gegen Abend seine Tochter F.___ zu

seinen Schwiegereltern zurück, zu denen seine Frau mit den beiden Töchtern nach

der Trennung gezogen war. Seine Tochter H.___ hatte er nicht zu sich auf Besuch

nehmen können, da man ihm gesagt hatte, sie sei mit ihrer Mutter in

Deutschland. Vor dem Haus der Schwiegereltern erkundigte er sich zuerst bei G.___,

der jüngeren Schwester seiner Frau, nach dem Aufenthaltsort von H.___. Diese

fürchtete sich aufgrund seiner aufbrausenden Art vor ihm, sagte ihm, sie wisse

es nicht und ging ins Haus. Als er daraufhin seinen Schwiegervater, den

Geschädigten, nach H.___ fragte und dieser ihm nun sagte, sie sei mit ihrer

Mutter in der Türkei, wurde der Beschuldigte derart wütend, dass er gegen das

Auto seines Schwiegervaters schlug und dieses beschädigte.

6.3

Für den Kernpunkt des Geschehens,

die anschliessende Auseinandersetzung, die mit den fünf Messerstichen in der

Brust bzw. am Arm des Privatklägers endete, gehen die Schilderungen der beiden

Kontrahenten stark auseinander. Während der Beschuldigte vom Schwiegervater

gepackt, zurückgedrängt und mit der Faust auf den Kopf geschlagen worden sein

will und er deshalb mit dem Messer in Notwehr zugestochen habe, um sich zu

befreien, schildert der Geschädigte diesen Ablauf ganz anders: Nach einem

verbalen Disput habe der Beschuldigte sein Auto beschädigt und sei dann

weggegangen. Er (der Geschädigte) sei dann mit F.___ auf dem Arm und einer

Tasche in der Hand (in einer anderen Version mit F.___ auf dem Boden und in

jeder Hand eine Tasche) vom Beschuldigten von hinten in die linke Körperseite

gestochen worden.

Beide Versionen werden von den

objektiven Beweismitteln kaum gestützt, da einerseits der Beschuldigte

keinerlei Kopfverletzungen aufgewiesen hatte, wie sie von den geschilderten

Faustschlägen aber hätten erkennbar sein müssen und andererseits der

Privatkläger aufgrund des Verletzungsbildes nicht vom Beschuldigten als

Rechtshänder von hinten gestochen worden sein konnte. Es ist deshalb aufgrund

der vorliegenden Beweismittel – und auch nach dem Grundsatz in dubio pro reo –

davon auszugehen, dass es nach der Beschädigung des Autos des Privatklägers zu

einer körperlichen Auseinandersetzung der Beiden gekommen ist, die aber nur von

geringfügiger Natur war; es war lediglich ein Gerangel zwischen den Beiden.

Dieses Gerangel war die Folge der aggressiven Handlung des Beschuldigten, auf

das Auto des Privatklägers zu schlagen – und sie führte nicht, wie das der

Beschuldigte behauptete, zu einer für ihn ausweglosen Situation. Er hätte sich

jederzeit vom Ort des Geschehens entfernen können. Er hat aber vielmehr sein

Messer gezogen und fünfmal auf seinen Schwiegervater eingestochen. Dies muss

aufgrund der festgestellten Blutspuren unmittelbar vor der Haustüre des

Geschädigten geschehen sein. Zwei der fünf Stiche, diejenigen in den Brustbereich,

müssen mit grosser Wucht ausgeführt worden sein, haben sie doch zu einem

Stichkanal von 7.5 cm bzw. 5 cm bei einer Klingenlänge von 7.2 cm geführt; bei

der tieferen Stichverletzung kam es zur Durchstossung der Brustwand. Diese

Verletzung mit der Eröffnung der linken Brusthöhle hatte ein Eintreten von Luft

(Pneumothorax) und eine Einblutung in die linke Brusthöhle zur Folge, was eine

allenfalls lebensbedrohliche Gefahr eines sog. Spannungspneumothorax zur Folge

hatte, der die Ärzte mit der Einlegung einer Thoraxdrainage begegneten. Die

übrigen drei Verletzungen im Bereich der Achselhöhle und am linken Oberarm

waren oberflächlich.

6.4

Es ist zu prüfen, was die Absicht

und das Motiv des Beschuldigten zum Zustechen gewesen war, nachdem seine

Behauptung, aus Notwehr gehandelt zu haben, nicht zum Beweisergebnis gehört. Der

Geschädigte ist überzeugt, der Beschuldigte habe ihn töten wollen. Er habe ihm

ja zuvor per SMS damit gedroht und es ihm auch gesagt, es sei so bei den

Arabern, wenn man scheide, töte man (AS 214 F 66). Der Beschuldigte habe ihn

nicht nur einmal, sondern fünfmal gestochen und er habe ihn auf der linken

Seite verletzt, wo das Herz und die Leber seien. Der Geschädigte legte auch die

Droh-SMS des Beschuldigten vor, mit denen der Beschuldigte am 1.6.2015 mit dem

Kaputtmachen des Gesichts mit dem Messer mit dem Motiv der Rache gedroht hatte

(AS 224). Solche Drohungen mit dem Messer hatte auch die Ehefrau des

Beschuldigten in den polizeilichen Befragungen beschrieben (AS 168 F 14). Damit

konfrontiert sagte der Beschuldigte, es stimme mit den Drohungen. Er habe diese

in Algerien geschrieben. Man müsse aber auch schauen, was die Frau ihm

geschrieben habe. Er habe seine Frau bedroht, weil er besoffen und verliebt in

seine Kinder gewesen sei. Auch die vom Geschädigten der Polizei vorgelegte SMS

habe er (der Beschuldigte) in Algerien geschrieben, er sei total besoffen

gewesen (AS 169 F 22 - 25).

Zu diesen Drohungen ist folgendes

festzustellen:

-

diese ab dem Handy

von C.___ fotografierte SMS-Drohung mit dem Gesicht kaputt machen mit dem

Messer (AS 224), welche der Beschuldigte eingestanden hatte (AS 169 F 22), hat

keinen Eingang in die Anklage gefunden.

-

es wurde lediglich

eine versuchte Drohung zum Nachteil von C.___ in AKS Ziff. 4 zur Beurteilung

überwiesen, von welcher er aber rechtskräftig freigesprochen worden ist.

Es kann damit bei der Würdigung des

Messereinsatzes nicht von vorgängigen Drohungen zum Nachteil des Geschädigten

ausgegangen werden.

Die Schilderungen des Beschuldigten, wie

es dazu kam, dass er zur Tatzeit ein Messer mitgeführt hatte, spricht auch für

ein bewusstes Mitnehmen dieses Messers: Um die Kinderkleider zusammen mit F.___

zurückbringen zu können, räumte er seinen Rucksack aus, um dort die

Kinderkleider zu platzieren. Im Rucksack habe sich dieses Messer befunden, das

er in seine rechte Hosentasche gesteckt habe, dann habe er die Kinderkleider in

den Rucksack und in einen separaten Sack gelegt, welchen er mit F.___ habe

zurückgeben wollen (AS 157 F 23). Der Beschuldigte hat also eine klare

Erinnerung, dass er das Messer vor dem Zurückbringen der Tochter zu den

Schwiegereltern eingesteckt hat.

Ausgehend von den vom Gutachter

geschilderten narzisstischen und impulsiven Persönlichkeitsanteilen des

Beschuldigten und der familiären Belastungssituation ist am ehesten auf eine

Wutreaktion zu schliessen, nachdem ihm gesagt worden war, seine geliebte

Tochter H.___ sei nicht in Deutschland, sondern in der Türkei. Dies hatte ja

auch unmittelbar vor dem Angriff mit dem Messer zur Beschädigung des Autos des

Schiegervaters geführt. Es ist demnach als Beweisergebnis davon auszugehen,

dass zum Tatzeitpunkt eine konkret ausgelöste Wut den Beschuldigten dazu

gebracht hat, vorerst auf das Auto des Schwiegervaters einzuschlagen und,

nachdem es in der Folge mit diesem zu einem Gerangel gekommen war, auch noch

das Messer zu behändigen und mehrfach auf den Schwiegervater einzustechen.

III. Rechtliche Würdigung

1.

Nach dem Vorhalt in der

Anklageschrift (Ziff. 1) soll der Beschuldigte den Tatbestand der versuchten

vorsätzlichen Tötung erfüllt haben, indem er anlässlich einer verbalen und

möglicherweise auch tätlichen Auseinandersetzung mit seinem Schwiegervater sein

im rechten vorderen Hosensack mitgeführtes Sackmesser mit 7.2 cm Klingenlänge

hervorgenommen, dieses beidhändig geöffnet und anschliessend damit mehrfach

gezielt auf den Oberkörper seines Opfers eingestochen habe. Er habe dabei in

der Absicht gehandelt, seinen Schwiegervater zu töten, der zwar nicht gestorben

sei, aber die folgenden Verletzungen erlitten habe: Zwei Stichverletzungen in

der linken Achselhöhe, zwei Stichverletzungen am Brustkorb seitlich links sowie

eine Schnittverletzung am linken Oberarm (unechte Konkurrenz bezüglich

qualifizierter einfacher Körperverletzung).

2.

Versuchte vorsätzliche Tötung (Art.

111.

i.V.m. Art. 22 StGB)

2.1

Wer vorsätzlich einen Menschen

tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel

zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111

StGB).

Es können sowohl der qualifizierte

Tatbestand des Mordes nach Art. 112 StGB als auch der privilegierte Tatbestand

des Totschlages nach Art. 113 StGB ausgeschlossen werden.

2.2

Der Tod von C.___ als objektives

Tatbestandsmerkmal ist nicht eingetreten. Zu prüfen ist somit, ob sich der

Beschuldigte der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig gemacht hat. Versuch

liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und

seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven

Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (Trechsel/Geth in: Trechsel/Pieth,

Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Vor Art. 22

StGB N 1).

2.3

In subjektiver Hinsicht erfordert

Art. 111 StGB Vorsatz, der sich einzig auf die Herbeiführung des Todes beziehen

muss, wobei Eventualvorsatz genügt (Christian Schwarzenegger in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler

Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage 2013, Art. 111 StGB N 7).

2.3.1

Gemäss Art. 18 Abs. 2 StGB verübt

ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Wollen

ausführt.

Direkter Vorsatz ist gegeben, wenn der

Täter um die Tatumstände weiss und er den Willen hat, den Tatbestand zu

verwirklichen. Der Täter muss sich gegen das rechtlich geschützte Gut

entscheiden, die Verwirklichung des Tatbestandes muss das eigentliche

Handlungsziel des Täters sein oder ihm als eine notwendige Vor­aussetzung oder

notwendige Nebenfolge zur Erreichung seines Ziels erscheinen.

2.3.2

Die Vorinstanz hat den Nachweis

eines direkten Vorsatzes zu Recht verneint (US 21/22). Die konkreten Umstände

des Tatherganges sind nicht derart eindeutig, dass mit der erforderlichen

Überzeugung auf den direkten Vorsatz geschlossen werden kann. Es ist

insbesondere ein gezieltes Zustechen in die Herzgegend (wie vom Geschädigten

geltend gemacht) nicht erstellt. Zudem sind zwar zwei kraftvoll geführte

Messerstiche zu verzeichnen, aber auch drei eher oberflächliche. Es konnte auch

nicht rekonstruiert werden, ob das Zustechen noch während des Gerangels oder

unmittelbar danach und in welcher jeweiligen Körperposition dieses erfolgte. Es

kann dem Beschuldigten demnach nicht nachgewiesen werden, er habe mit seinem

Vorgehen auf die Tötung von C.___ abgezielt, diese direkt angestrebt. Sie kann

deshalb nicht als sein eigentliches Handlungsziel bezeichnet werden.

2.4.1

Ein eventualvorsätzliches

Verhalten ist gegeben, wenn der Täter die Verwirklichung des tatbestandmässigen

Erfolges als Folge seines Verhaltens für möglich hält, aber dennoch handelt,

weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit

ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 125 IV 242 E. 3c S. 251,

vgl. auch die Legaldefinition nach Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB: «Vorsätzlich

handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf

nimmt»). Die Legaldefinition verdeutlicht, dass beim Eventualvorsatz sowohl die

intellektuelle als auch die voluntative Komponente unverzichtbar sind

(Donatsch/Tag, Strafrecht I, 8. Aufl., Zürich 2006, § 9 S. 115). Der

eventualvorsätzlich handelnde Täter weiss um die Möglichkeit bzw. das Risiko

der Tatbestandsverwirklichung (Urteil des Bundesgerichts 6S.378/2002 vom 11.2.2003).

Er will die Erfüllung des Tatbestandes aber nicht mit gleicher Intensität wie

der Täter, welcher mit direktem Vorsatz handelt (Donatsch/Tag, a.a.O., § 9 S.

115).

Was der Täter wusste, wollte und in Kauf

nahm, betrifft innere Tatsachen; bei einem fehlenden Geständnis des Täters muss

aus äusseren Umständen auf diese inneren Tatsachen geschlossen werden. Zu den

relevanten Umständen für die Entscheidung der Frage, ob ein Täter

eventualvorsätzlich handelte, gehören die Grösse des ihm bekannten Risikos der

Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je

grösser das Risiko des Erfolgseintritts ist und je schwerer die

Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die tatsächliche

Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen

und damit eventualvorsätzlich gehandelt. Zu den relevanten Umständen können

aber auch die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung gehören (BGE

130.

IV 58 E. 8.4 S. 62).

2.4.2

Das Bundesgericht hat sich in seiner

jüngeren Rechtsprechung in mehreren Entscheiden zur Annahme des

Eventualvorsatzes bei Messereinsätzen geäussert:

-

Anlässlich eines Gerangels

zwischen zwei Männern stiess der Beschuldigte dem Opfer ein Klappmesser mit

einer Klingenlänge von 10 cm in voller Länge in den Brustkorb, worauf das Opfer

verstarb. Die Annahme der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte gewusst habe,

dass er mit diesem Stich das Opfer töten könne und er dies in Kauf nahm, wurde

vom Bundesgericht geschützt und der Schuldspruch wegen eventualvorsätzlicher

Tötung bestätigt (6B_177/2011 vom 5.8.2011).

-

Der Beschuldigten wurde

vorgeworfen, dem Opfer mit einem Messer in den rechten Oberkörper und Oberarm

gestochen, mit dem Stich in den Oberarm die grosse Armarterie durchtrennt und

dadurch den Tod des Opfers verursacht zu haben. Die Beschuldigte machte

geltend, dass sie bei einem Stich in den Oberarm- und Achselbereich nicht mit

dem Risiko des Todes des Opfers habe rechnen müssen.

Das

Bundesgericht hielt fest, dass in aller Regel mit schweren Verletzungen

gerechnet werden müsse, wenn bei einer dynamischen Auseinandersetzung mit einem

Messer in den Schulter-Brustbereich (und damit auch in die Nähe des

Halsbereiches) zugestochen werde. Bei einem Messerstich in den Brustbereich sei

das Risiko einer tödlichen Verletzung als hoch einzustufen. Eine Todesfolge

liege im allgemein bekannten Rahmen des Kausalverlaufs und sei deshalb vom

Vorsatz erfasst. Das Bundesgericht bejahte auf Grund dieses Risikos sowie der

Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung ein eventualvorsätzliches Handeln der

Beschuldigten (6B_432/2010 vom 1.10.2010 E. 4).

-

Der Beschuldigte stach mit

einem Tranchiermesser, das eine ca. 23,5 cm lange und ca. 2,5 cm breite Klinge

aufwies, von hinten gegen die linke Körperseite in die Nierengegend des Opfers

ein. Er fügte ihm eine ca. 3 x 1 cm breite und 10 cm tiefe Wunde zu. Danach

versuchte er, im Halsbereich des Opfers einzustechen.

Das Bundesgericht hielt

fest, dass die Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten erheblich wiege.

Bei einem Messerstich in den Rücken und in den Hals sei das Risiko der

Tatbestandsverwirklichung, d.h. des Todes des Opfers, insbesondere bei einer

langen Messerklinge als hoch einzustufen. Die Möglichkeit tödlicher

Verletzungen hätten sich beim Beschuldigten als so wahrscheinlich aufdrängen

müssen, dass sein Handeln als Billigung dieses Erfolges ausgelegt werden muss.

Deshalb müsse von einem eventualvorsätzlichen Handeln des Beschuldigten

ausgegangen werden (6B_635/2009 vom 19.11.2009 E 3.3).

-

Zwischen zwei Männern kam

es nach einer Auseinandersetzung wegen eines angeblich zu eng ausgeführten

Tanzes mit einer Frau auf einem Parkplatz eines Schwimmbades zu einer tätlichen

Auseinandersetzung, in deren Verlauf sie sich gegenseitig «Schwedenküsse»

(Schlag mit der Stirn ins Gesicht des Kontrahenten) austeilten und zu Boden

gingen. Der Beschuldigte versetzte dem sich über ihm befindlichen Opfer

mehrere, teils heftige Messerstiche. Neben zwei kleineren Stichverletzungen im

Weichteilbereich des linken Oberarms erlitt das Opfer einerseits eine

Stichverletzung an der Brust im Bereich des zehnten Zwischenrippenraums

seitlich links, wodurch das linke Zwerchfell und der Magen verletzt wurden und

Blut in den Brust- und Bauchraum austrat, und andererseits eine grössere

Stichverletzung am Brustkorb hinten unterhalb des Schulterblatts, wodurch der

Muskel und eine Arterie getroffen wurden. Das Opfer erlitt einen erheblichen

Blutverlust von zwei Litern und schwebte dadurch in Lebensgefahr.

Das Bundesgericht hielt

auch in diesem Entscheid fest, dass sich der Beschuldigte bewusst war, in den

Oberkörper zu stechen und er deshalb wusste, dass sein Handeln mit der

Möglichkeit eines Todeseintritts verbunden war. Die

vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach der Beschuldigte eventualvorsätzlich

gehandelt habe, wurde deshalb geschützt (6B_289/2008 vom 17.7.2008 E. 3

und 5.4).

-

Im Verlauf einer

Auseinandersetzung behändigte der Beschuldigte sein Taschenmesser der Marke

«Victorinox» und stach dem Opfer in die Brust, wobei er den Messerstich nicht

gezielt führte, sondern beliebig in den Brustbereich stach. Die Klingenlänge

betrug 4,1 cm. Das Opfer erlitt eine Stichverletzung von 1,5 cm Breite neben

dem Brustbein beim sogenannten Schwertfortsatz und eine Verletzung des

Herzbeutels. Es schwebte nicht in Lebensgefahr. Allerdings hätte bereits ein

geringfügig abweichender bzw. geringfügig tieferer Stichkanal tödliche Folgen gehabt.

Das

Bundesgericht hielt fest, dass auch bei einer eher kurzen Messerklinge das

Risiko des Todes des Opfers bei einem Messerstich in den Brustbereich als hoch

einzustufen sei. Der Schluss der Vorinstanz auf ein eventualvorsätzliches

Handeln wurde deshalb auch in diesem Fall bestätigt (6B_239/2009 vom 13.7.2009

E. 1 und 2.4).

-

Der Beschuldigte ging mit

einem Küchenmesser in der Hand auf das Opfer zu und versetzte diesem gezielt

zwei Stichverletzungen in den Bauch und den Rücken (Klingenlänge ca. 20 cm; Klingenbreite

max. 2,8 cm). Das Opfer erlitt eine 8 - 10 cm tiefe Stichverletzung im Rücken

neben der Wirbelsäule rechts; der Stichkanal am rechten Oberbauch wies einen

organnahen Verlauf auf bzw. touchierte die Leber.

Das Bundesgericht hielt

fest, es sei offensichtlich, dass derjenige, der einen anderen mit Kraftaufwand

gezielt in den Bauch und den Rücken steche, wisse, dass das Opfer sterben

könne. Ein eventualvorsätzliches Handeln wurde deshalb bejaht (6B_788/2008 vom

26.12.2008

E. 1.1 und 1.3).

-

Der Beschuldigte stach im

Verlauf einer tätlichen Auseinandersetzung mit einem mitgeführten Messer

zweimal auf den Rücken des Opfers ein. Einer der Stiche traf das Opfer nur

wenig unterhalb der Rückenmitte. Das Opfer wurde lebensgefährlich am Brustfell

und an der Lunge verletzt. Das Bundesgericht hielt fest, dass es bei dieser

Sachlage offensichtlich sei, dass der Beschuldigte den Tod des Opfers für den

Fall, dass er eintreten sollte, in Kauf nahm (6S.216/2003 vom 1.10.2003 E. 2).

-

Der Beschwerdeführer

behändigte ein Küchenmesser und eilte seinem Bruder zur Hilfe, der sich in

einer Auseinandersetzung befand. Er ging von hinten auf sein Opfer zu und

versetzte ihm einen Stich im Bereich der 9. Rippe. Die Stichverletzung wies

eine Tiefe von 5 cm sowie eine Länge von 3 cm auf. Das Bundesgericht bejahte

eine versuchte eventualvorsätzliche Tötung. «Wer in einer dynamischen

Auseinandersetzung mit einem Messer in den Schulter-Brustbereich zusticht, muss

in aller Regel mit schweren Verletzungen rechnen. Bei einem Messerstich in den

Brustbereich ist das Risiko einer tödlichen Verletzung als hoch einzustufen.

Eine Todesfolge liegt damit im allgemein bekannten Rahmen des Kausalverlaufs

und ist somit vom Vorsatz erfasst. Die Vorsatznahme erfordert nicht, dass der

Tötungserfolg das Handlungsziel ist. Vorsätzlich handelt bereits, wer die

Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Allerdings kann

nicht unbesehen vom Wissen auf den Willen geschlossen werden. Je schwerer aber

die Sorgfaltsverletzung ist, desto eher lässt sich auf die Inkaufnahme der

Tatbestandsverwirklichung schliessen» (6B_230/2012 vom 18.9.2012 E. 2.3 und die

dort zitierte Rechtsprechung).

-

Urteil 6B_808/2013 vom 19.

Mai 2015 (8 bis 9 cm tiefe Stichwunde mit einem Klappmesser von 8 cm

Klingenlänge): Wer in einer dynamischen Auseinandersetzung unkontrolliert mit

einem Messer in den Bauch/Unterleib eines Menschen steche, müsse in aller Regel

mit schweren Verletzungen rechnen. Das Risiko einer tödlichen Verletzung sei

generell als hoch einzustufen. Dies gelte selbst für Verletzungen mit einer

eher kurzen Messerklinge (Urteil 6B_457/2012 vom 27 November 2012 E. 4.2 mit

Hinweis). Gemäss angefochtenem Entscheid sei der Einstich nur wenige Zentimeter

neben anatomischen Strukturen, deren Verletzung lebensgefährlich gewesen wäre,

erfolgt. Der Beschwerdeführer habe in einem dynamischen Tatverlauf mit grosser

Wucht unkontrolliert zugestochen und habe nicht steuern können, wo und wie

(tief) er das Opfer verletze. Es sei damit ein Zufall, dass die eindringende

Messerklinge keine inneren Organe und Blutgefässe lebensgefährlich getroffen

habe. Eine Todesfolge sei damit im allgemein bekannten Rahmen des

Kausalverlaufs gelegen, was dem Beschwerdeführer bewusst und von seinem Vorsatz

erfasst gewesen sei.

-

Urteil 6B_475/2012 vom 27.

November 2012: Wer in einer dynamischen

Auseinandersetzung unkontrolliert mit einem Messer in den Bauch/Unterleib eines

Menschen sticht, muss in aller Regel mit schweren Verletzungen rechnen. Das

Risiko einer tödlichen Verletzung ist generell als hoch einzustufen. Dies gilt

selbst für Verletzungen mit einer eher kurzen Messerklinge. Das Bundesgericht

hielt fest, dass je nach den Umständen des Einzelfalls auch bei bloss einem

Messerstich auf vorsätzliche Tötung erkannt werden könnte (E. 4.2).

-

Urteil 6B_775/2011 vom 4.

Juni 2012: Der Beschwerdeführer stach mit einem Taschenmesser mit einer

Klingenlänge von 34 mm und einer Breite von 6 mm unterhalb der Achsel in den

Rumpf, d. h. in den Brustbereich des Opfers, als es ihn mit gestrecktem linken

Arm an der Schulter zurückhielt. Das Bundesgericht hielt fest, bei dieser Klingenlänge

könne nicht ohne weiteres auf die Inkaufnahme einer tödlichen Verletzung

geschlossen werden. Es bestehe zwar die Möglichkeit, dass ein solches Risiko

eintrete, weil jede Klinge tödlich verwendet werden könne. Gleichwohl liege bei

einer solchen Klinge der Todeseintritt nicht schlechterdings auf der Hand.

Überdies habe der Beschwerdeführer nicht frontal, sondern seitlich unter der

Achsel in den Oberkörper des Opfers eingestochen, das im Begriff gewesen sei, ihn

mit gestrecktem Arm an der Schulter zurückzuhalten. Da der Beschwerdeführer mit

einer Klinge von 34 mm Länge einen Stichkanal von ca. 25 mm erzielt habe, könne

nicht angenommen werden, er habe kraftvoll zugestochen. Aus den dargelegten

Umständen liess sich nicht folgern, der Beschwerdeführer habe eine tödliche

Verletzung des Opfers in Kauf genommen.

2.5

Der

Beschuldigte fügte dem Opfer Messerstichverletzungen während oder unmittelbar

nach einem dynamischen Geschehen, einer gegenseitigen Auseinandersetzung, zu.

Er stach mit einem Messer mit einer Klingenlänge von 7.2 cm fünfmal auf die

rechte Oberkörperseite seines Schwiegervaters ein, davon zweimal kraftvoll in

den Brustbereich. Eine der Stichverletzungen war geeignet, eine konkrete

Lebensgefahr herbeizuführen. Der objektive Tatbestand von Art. 111 StGB ist –

bis auf den ausgebliebenen Erfolg – erfüllt.

Die Vorinstanz

hat das Vorliegen einer Notwehrsituation für den Beschuldigten bejaht (US 24

oben). Er sei von seinem Schwiegervater angegriffen worden, aber nicht sehr

heftig, der Beschuldigte habe keinerlei Verletzungen davon getragen. Daher

handle es sich beim Messereinsatz um einen Notwehrexzess, der dann

strafmildernd zu berücksichtigen sei. Diese Überlegungen lassen die

Ausgangslage unbeachtet: Es war die Wut des Beschuldigten, mit dem vorgängigen

Beschädigen des Autos des Schwiegervaters, das zu einem harmlosen Gerangel

geführt hatte. Es gab keinen rechtswidrigen Angriff des Schwiegervaters, den

der Beschuldigte abwehren musste. Der Beschuldigte hatte kein Abwehrrecht im

Sinne von Art. 15 StGB.

Der

Beschuldigte hat zwar bestritten, beim Zustechen den Tod als Handlungsziel

gehabt zu haben und dies ist so auch zum Beweisergebnis erhoben worden. Er hat

allerdings zuvor bewusst für diesen Besuch beim Schwiegervater ein Messer

eingesteckt. Auch wenn das noch nicht für die Annahme eines direkten Vorsatzes

ausreicht, war auf der anderen Seite die Gefahr, den Schwiegervater mit seinen

Messerstichen tödlich verletzen zu können, für den Beschuldigten erkennbar; er

wusste um das Risiko einer tödlichen Verletzung. Die Grösse des ihm bekannten

Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die enorme Schwere der

Sorgfaltspflichtverletzung und der Beweggrund der Wut lassen auf einen

Eventualvorsatz schliessen. Der Beschuldigte hat sich der versuchten

eventualvorsätzlichen Tötung schuldig gemacht.

IV.

Strafzumessung

1.

Allgemeines

1.1

Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das

Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das

Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das

Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB

dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die

Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

Der Begriff des Verschuldens muss sich

auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen.

Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der

Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und

der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Trechsel/Affolter-Eijsten

in: Trechsel/Pieth, Praxiskommentar, a.a.O., Art. 47 StGB N 16 mit Hinweisen

auf die bundesgerichtliche Praxis).

Bei der Tatkomponente sind das

Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses

Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die

Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu

beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

Die Täterkomponente umfasst das

Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im

Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

Die Strafempfindlichkeit (in Art. 47

Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst) betrifft

nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden Masses an

Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten Übels kann

auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter Mensch durch

den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein jüngerer mit weitaus

grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein gesunder, und das sollte

strafmindernd ins Gewicht fallen. Auch dürfen zu Gunsten des Täters Folgen der

Tat und ihrer strafrechtlichen Ahndung berücksichtigt werden, die ihn härter

getroffen haben als andere, oder die noch zu erwarten sind, wie beim Verlust

eines Angehörigen durch einen fahrlässig verursachten Verkehrsunfall, bei

erheblichen finanziellen Lasten durch die zivilrechtliche Haftung für den

deliktisch herbeigeführten Schaden oder die Verfahrenskosten oder bei Einbussen

in der sozialen Stellung und bei schwer wiegenden beruflichen oder familiären

Auswirkungen (vgl. Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner

Teil II, 2. Auflage, § 6 N 60 ff. mit Hinweisen).

Das Gesamtverschulden ist zu

qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu

benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad

auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur

Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die

diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7).

Das Bundesgericht hat im Entscheid

6B_238/2009 vom 8. März 2010 (BGE 136 IV 55) in Abänderung der bisherigen

Rechtsprechung (134 IV 132) neu festgelegt, wie der Richter im Sinne einer

nachvollziehbaren Strafzumessung bei Vorliegen einer verminderten

Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB bzw. Art. 11 a StGB) vorzugehen hat (E.

5.7

): «In einem ersten Schritt ist aufgrund der tatsächlichen Feststellungen

des Gutachters zu entscheiden, in welchem Umfang die Schuldfähigkeit des Täters

in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt ist und wie sich dies insgesamt auf die

Einschätzung des Tatverschuldens auswirkt. Das Gesamtverschulden ist zu

qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu

benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen im Schweregrad auszugehen

ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden

Strafrahmens die hypothetische Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden

entspricht. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten

Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten (sowie wegen allfälligen

Versuchs im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB) verändert werden.»

1.2

Hat der Täter durch eine oder

mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen

erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat

und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe

nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche

Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Es ist aber methodisch

nicht korrekt, den ordentlichen Strafrahmen aufgrund von mehreren Taten in

Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB automatisch zu erweitern (Urteil 6B_853/2014,

E. 4.2.). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des

ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen.

Dieser wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch

erweitert. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn

aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte

Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E.

5.8

). Liegen solche Umstände nicht vor, ist der erhöhte Rahmen auch nicht als

theoretische Möglichkeit bei der Strafzumessung zu erwähnen.

Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss

Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die

schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste

Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die

Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des

Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem

ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden

Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Es

ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Ausnahmefällen möglich,

einzelne Tatkomplexe, die eng zusammenhängen, als schwerstes Delikt für die

Festsetzung der Einsatzstrafe zusammenzufassen. Dieses Vorgehen ist im Urteil

zu begründen (6B_899/2014 vom 7.5.2015 E. 2.3.). In einem zweiten Schritt hat

er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer

Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung

zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom 24.1.2012 E. 5.4).

Voraussetzung ist allerdings, dass im konkreten Fall für jede einzelne Tat die

gleiche Strafart ausgefällt würde. Dass die anzuwenden Strafbestimmungen

abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (6B_853/2014 vom 9.

Februar 2015 E. 4.2.; BGE 138 IV 120 E. 5.2.). Nach der Festlegung der

Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die Täterkomponenten zu

berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25.3.2010 E.

1.6

).

2.

Konkrete Strafzumessung

2.1

Strafrahmen

Schwerste Tat ist im vorliegenden Fall

die versuchte vorsätzliche Tötung, wofür in Art. 111 StGB eine Strafe von 5 bis

20.

Jahren vorgesehen ist. Da es sich vorliegend um einen Versuch handelt, kann

das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 StGB). Mildert das Gericht die Strafe,

ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden (Art. 48a Abs. 1 StGB).

2.2

Tatkomponenten

C.___ wurde durch die Messerstiche nicht

lebensgefährlich verletzt, das Ausmass der erlittenen Verletzungen ist nicht

erheblich. Relativierend ist allerdings festzustellen, dass das Ausmass der

Verletzung nur der glücklichen Fügung und nicht dem Verhalten des Beschuldigten

anzurechnen ist. Der Beschuldigte hatte sein Opfer mit seinem unvermittelten

und kraftvollen Zustechen in Todesgefahr gebracht. Es muss ihm bei diesem

Vorgehen auch eine gewisse Hinterhältigkeit vorgehalten werden, hat er doch

zuerst das Auto des Schwiegervaters beschädigt und diesen dann ohne Warnung

direkt mit dem Messer attackiert, so dass dieser keine Chance zur Gegenwehr

hatte. Die objektiven Tatkomponenten wiegen mittelschwer.

Der Beschuldigte ist nicht planmässig

vorgegangen; er hat zwar bewusst ein Messer mitgenommen, dieses dann aber erst

aufgrund der Wut über den Ferienaufenthalt seiner Tochter in der Türkei, der

ihm bis dahin nicht bekannt gewesen war, eingesetzt. Es ist hier auf der

subjektiven Seite zudem zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass

er nicht mit direktem, sondern mit Eventualvorsatz gehandelt hat. Das

Verschulden reduziert sich aufgrund der subjektiven Tatkomponenten auf leicht

bis mittelschwer. Würde es sich um ein vollendetes Delikt handeln, wäre der

Privatkläger gestorben, wäre von einer Einsatzstrafe von 10 Jahren auszugehen.

Es gibt noch eine weitere subjektive Tatkomponente, die es zu

beachten gilt: Der Gutachter hat dem Beschuldigten aufgrund der schwierigen

familiären Situation und seiner Persönlichkeitsakzentuierung, in deren Folge er

unter anderem auch seine Affekte nur ungenügend kontrollieren kann, eine

leichte Verminderung der Schuldfähigkeit attestiert. Dies führt zu einer

weiteren Reduktion des Verschuldens auf leicht, aber nicht ganz leicht; die

Einsatzstrafe ist um 2 Jahre auf 8 Jahre zu reduzieren.

Und es ist schliesslich auch der

Versuch, der zu einer Strafreduktion führt. Angesichts des Umstandes, dass der

Erfolg in erster Linie auf glückliche Umstände und nicht auf die Art der

Tatausführung zurückzuführen ist, andererseits aber eben doch keine schweren

Verletzungen eingetreten sind, ist die Strafe um weitere 2 Jahre auf 6 Jahre

Freiheitsstrafe zu reduzieren.

Die Vorinstanz hat für den Zeitpunkt des

Zustechens von einer bedrängten Lage des Beschuldigten gesprochen, aus dem er

keinen anderen Ausweg mehr gesehen habe (US 31 oben). Sie hat daher einen

Notwehrexzess bejaht und diesen weiter strafmildernd berücksichtigt. Wie unter der

rechtlichen Würdigung bereits ausgeführt, kann diesen Ausführungen nicht

gefolgt werden. Es ist hier das vorliegende Beweisergebnis dasselbe wie das bei

der Vorinstanz: Es gibt keinerlei Beweismittel für einen nennenswerten Angriff

von C.___ auf den Beschuldigten; dieser wies keine Verletzungen auf und es kam

lediglich zu einem Handgemenge zwischen den beiden Kontrahenten, ausgelöst und

provoziert durch den Beschuldigten, nachdem dieser aus Wut dessen Auto

vorsätzlich beschädigt hatte - und es führte auch nicht zu einer ausweglosen

Situation für den Beschuldigten. Es gab also gar keine Notwehrsituation, die

strafmildernd berücksichtigt werden könnte.

2.3

Täterkomponente

In Bezug auf das Vorleben und die

persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann auf das angefochtene Urteil

(S. 32) verwiesen werden. Vor Obergericht führte der Beschuldigte zu seiner

jetzigen Situation aus, er sei nun geschieden. Mit seinen Töchtern telefoniere

er, v.a. mit H.___, F.___ sei erst 3 jährig. Zu Besuch könnten sie nicht kommen.

Es gehe ihm nicht gut, er habe Albträume. Er sei kein Krimineller, habe nichts

geplant, nichts geklaut etc. Er habe seine Tochter für 5 Minuten abholen wollen

und finde sich dann zwei Jahre im Gefängnis. Man solle ihm bitte helfen. Er

habe viele Pläne für später, er wolle arbeiten, für seine Kinder schauen. Er

sei in der Schweiz zu Hause. Das Urteil von heute sei wichtig für ihn in diesem

Zusammenhang. Es sei kein weiteres Verfahren hängig. Er habe Kontakt zur

Seelsorge und zur Bewährungshilfe. Eine Therapie mache er nicht, weil ihm auf

seine Anfrage hin gesagt worden sei, man warte das Urteil ab. Er möchte schon

eine Therapie. Eine Ausbildung könne er in Deitingen nicht machen. Er arbeite

im Gemüsebau dort. Das könnte er sich auch für draussen vorstellen.

Der Beschuldigte zeigte im Verfahren

keine Reue oder Einsicht, sondern erachtet seine Vorgehensweise als angemessen,

was sein gutes Recht ist.

Als Vorstrafen weist der Beschuldigte

zwei Verurteilungen auf, eine zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF

10.00

wegen mehrfachen Diebstahls und rechtswidrigen Aufenthaltes

(Untersuchungsrichteramt St. Gallen, 6. August 2010) und eine zu einer

Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 30.00 wegen rechtswidrigen Aufenthaltes

(Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, 28. Juli 2011).

Zusammenfassend wirken sich die

Täterkomponenten auf das Strafmass neutral aus, weshalb es bei der

Freiheitsstrafe von 6 Jahren grundsätzlich bleibt.

Das Strafmass der Vorinstanz lautet

gemäss Dispositiv auf Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 2 Monaten. Die

Vorinstanz hatte im Unterschied zum Berufungsgericht eine Notwehrlage bejaht

und einen Notwehrexzess strafmildernd berücksichtigt und kam wohl deshalb zu

einer etwas tieferen Strafe. Nachdem einzig der Beschuldigte die Berufung

erhoben hatte, gilt das Verschlechterungsverbot und es bleibt bei der von der

Vorinstanz ausgesprochenen Strafe von 5 Jahren und 2 Monaten. Darin enthalten ist

auch noch die Strafe für weitere Delikte. Es würde sich an sich theoretisch die

Frage stellen, ob für diese weiteren Delikte wirklich auch Freiheitsstrafen

oder nur Geldstrafen verwirkt sind. Nachdem aber das Strafmass der

Freiheitsstrafe schon für das Delikt der versuchten vorsätzlichen Tötung

bestätigt werden muss und aufgrund des Verschlechterungsverbotes auch die

Geldstrafe nicht erhöht werden könnte, entfällt diese Prüfung.

V. Sicherheitshaft

Der Beschuldigte befindet sich seit dem 14.

Oktober 2016 im vorzeitigen Strafvollzug und damit grundsätzlich unter dem

Regime des Straf- und Massnahmenvollzuges (Art. 236 Abs. 4 StPO). Mit dem

Antritt des vorzeitigen Strafvollzuges endete die Sicherheitshaft (Art. 220

Abs. 2 StPO). Der Straf- und Massnahmenvollzug bzw. das Amt für öffentliche

Sicherheit müssten nach dem Urteil des Berufungsgerichts einem Unterbruch des

Strafvollzuges zustimmen (§ 11 des Kantonalen Gesetzes über den Vollzug von

Freiheitsstrafen; BGS 311.11). Bei dieser Ausgangslage muss im vorliegenden

Urteil keine Sicherheitshaft angeordnet werden. Würde sich nach dem

vorliegenden Entscheid ein Grund für einen Haftunterbruch (z.B. schwere

Krankheit) ergeben, könnte der Straf- und Massnahmenvollzug immer noch die

Anordnung von Sicherheitshaft beim Berufungsgericht beantragen (Art. 440 StPO).

Es ist somit lediglich festzustellen, dass der Beschuldigte zur Sicherung des

Strafvollzuges weiterhin im vorzeitigen Strafvollzug zu belassen ist.

VI. Zivilforderungen

Diesbezüglich kann auf die Ausführungen

der Vorinstanz verwiesen werden (US 33 ff.). Die von ihr festgesetzte

Genugtuungssumme ist vom Privatkläger nicht beanstandet worden und erscheint

auch angemessen. Der Beschuldigte wird somit verpflichtet, C.___ CHF 10‘000.00

nebst Zins zu 5 % seit dem 5. September 2015 als Genugtuung zu bezahlen. Im

Weiteren ist er für alle im Zusammenhang mit der versuchten vorsätzlichen

Tötung zum Nachteil von C.___ anfallenden Kosten zu 100% haftpflichtig zu

erklären.

VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1.

Der erstinstanzliche Entscheid

bezüglich Kosten und Entschädigung ist zu bestätigen.

1.1

Die Entschädigung des

unentgeltlichen Rechtsbeistands von C.___, Rechtsanwalt Patrick Thomann, [...],

wird für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 6‘104.30 (inkl. Auslagen und

MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat

Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.

Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren

sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Patrick Thomann im Umfang von

CHF 1‘512.00 (Differenz zum vollen Honorar), sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse von A.___ erlauben.

1.2

Die Kostennote des amtlichen

Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Urs Tschaggelar, [...], wird für das

erstinstanzliche Verfahren auf CHF 15‘178.20 (inkl. Auslagen und MwSt.)

festgesetzt und ist durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

1.3

Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 5‘000.00, total CHF 30’000.00,

hat A.___ zu bezahlen.

2.

Der Beschuldigte ist mit seiner

Berufung unterlegen. Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen deshalb ebenfalls

zu seinen Lasten.

2.1

Der unentgeltliche Rechtsbeistand

des Privatklägers, Rechtsanwalt Patrick Thomann, macht für das obergerichtliche

Verfahren einen Aufwand von 14,9 Stunden (inkl. Teilnahme an der Hauptverhandlung

und an der Urteilseröffnung) geltend. Dies scheint – mit Ausnahme von 14 x 0,17

Stunden für Kanzleiaufwand – angemessen. Die Entschädigung ist somit auf CHF

2‘647.00 festzusetzen (12,52 Stunden zu CHF 180.00; Auslagen von CHF 197.30,

Mehrwertsteuer von 8 %). Sie ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher

Verhältnisse von A.___ vom Staat zu bezahlen, auszahlbar durch die Zentrale

Gerichtskasse. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates

während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Patrick

Thomann von CHF 676.10 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 230.00 pro Stunde,

d.h. 12,52 Stunden zu CHF 50.00 plus 8 % MwSt.); beides sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

2.2

Der amtliche Verteidiger des

Beschuldigten, Rechtsanwalt Urs Tschaggelar, macht für das obergerichtliche

Verfahren einen Aufwand von 26,75 Stunden geltend (inklusive Teilnahme an der Hauptverhandlung

und an der Urteilseröffnung). Dies scheint angemessen. Die Entschädigung ist

somit auf CHF 5‘432.70 festzusetzen (26,75 Stunden zu CHF 180.00, Auslagen von

CHF 215.30, Mehrwertsteuer von 8 %). Sie ist zahlbar durch den Staat Solothurn,

auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Ein

Nachzahlungsanspruch wurde nicht geltend gemacht.

2.3

Die Kosten des obergerichtlichen

Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 4‘000.00, total CHF 4‘100.00,

gehen zu Lasten des Beschuldigten.

Demnach wird in Anwendung der Art. 111

i.V.m. Art. 22 Abs. 1, Art. 144 Abs. 1, Art. 177, Art. 180 StGB; Art. 19a Ziff.

1.

BetmG, Art. 19 Abs. 2, Art. 34, Art. 40, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51,

Art. 69, Art. 106 StGB; Art. 46 f. OR; Art. 135 ff., Art. 379 ff., Art. 398 ff.

und Art. 416 ff. StPO

erkannt:

1.

Gemäss rechtskräftiger Ziff. 1 des

Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 7. September 2016 (nachfolgend:

erstinstanzliches Urteil) ist A.___ ohne Ausrichtung einer Entschädigung und

ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten freigesprochen von den Vorhalten

-

der mehrfachen

Tätlichkeiten zum Nachteil von E.___, angeblich begangen am 23. März 2015 und

am 24. März 2015;

-

der versuchten

Drohung zum Nachteil von C.___, angeblich begangen am 27. August 2015;

-

der mehrfachen

Beschimpfung zum Nachteil von C.___, angeblich begangen am 27. August 2015;

-

des Ungehorsams

gegen eine amtliche Verfügung, angeblich begangen am 28. März 2015.

2.

Gemäss in diesen Punkten rechtskräftiger

Ziff. 2 des erstinstanzlichen Urteils hat sich A.___ schuldig gemacht

-

der mehrfachen

Drohungen zum Nachteil von E.___, begangen in der Zeit vom 19. März 2015 bis

23.

März 2015 und am 27. August 2015;

-

der mehrfachen

Beschimpfung zum Nachteil von E.___, begangen in der Zeit vom 19. März 2015 bis

23.

März 2015;

-

der mehrfachen

Sachbeschädigung zum Nachteil von E.___, begangen am 4. Juni 2015 und in der

Zeit vom 1. August 2015 bis 8. August 2015;

-

der mehrfachen

Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel, begangen in der Zeit

vom 8. September 2013 bis 5. September 2015.

3.

A.___ hat sich ferner schuldig gemacht

der versuchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil von C.___, begangen am 5.

September 2015.

4.

A.___ wird verurteilt zu:

-

einer Freiheitsstrafe

von 5 Jahren und 2 Monaten;

-

einer Geldstrafe von

10.

Tagessätzen zu je CHF 30.00;

-

einer Busse von CHF

200.

, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen.

5.

Dem Beschuldigten werden die vom 5.

September 2015 bis 26. Juni 2016 ausgestandene Untersuchungshaft, die vom 27.

Juni 2016 bis 13. Oktober 2016 angeordnete Sicherheitshaft sowie der seit 14.

Oktober 2016 dauernde vorzeitige Strafvollzug an die Freiheitsstrafe

angerechnet. Der Beschuldigte ist zur Sicherung des Strafvollzuges weiterhin im

vorzeitigen Strafvollzug zu belassen.

6.

Gemäss rechtskräftiger Ziff. 6 des

erstinstanzlichen Urteils sind folgende sichergestellte Gegenstände eingezogen

und durch die Polizei Kanton Solothurn zu vernichten:

-

1.

Messer,

aufklappbar, geschlossen 20cm Länge (A.___, KTD Solothurn)

-

1.

Messer,

Klappmesser, rot/ schwarz (A.___, KTD Solothurn).

7.

A.___ wird verpflichtet, C.___ CHF

10‘000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 5. September 2015 als Genugtuung zu

bezahlen.

8.

A.___ wird für alle im Zusammenhang mit

der versuchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil von C.___ anfallenden Kosten

zu 100% haftpflichtig erklärt.

9.

Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands von C.___, Rechtsanwalt Patrick Thomann, [...], wird für das

erstinstanzliche Verfahren auf CHF 6‘104.30 (inkl. Auslagen und MwSt.)

festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu

zahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Vorbehalten bleiben

der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Patrick Thomann im Umfang von CHF

1‘512.00 (Differenz zum vollen Honorar), sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse von A.___ erlauben.

10.

Die Kostennote des amtlichen

Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Urs Tschaggelar, [...], wird für das

erstinstanzliche Verfahren auf CHF 15‘178.20 (inkl. Auslagen und MwSt.)

festgesetzt und ist durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

11.

Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 5‘000.00, total CHF 30’000.00,

hat A.___ zu bezahlen.

12.

Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes von C.___, Rechtsanwalt Patrick Thomann, [...], wird für das

obergerichtliche Verfahren auf CHF 2‘647.00 (inkl. Auslagen und MwSt.)

festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse von A.___

vom Staat zu bezahlen, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten

bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Patrick Thomann von CHF 676.10 (Differenz

zum vollen Honorar von CHF 230.00 pro Stunde, d.h. 12,52 Stunden zu

CHF 50.00 plus 8 % MwSt.); beides sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse von A.___ erlauben.

13.

Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Urs Tschaggelar, wird für das

obergerichtliche Verfahren auf CHF 5‘432.70 (inkl. Auslagen und MwSt.)

festgesetzt. Sie ist zahlbar durch den Staat Solothurn, auszahlbar durch die

Zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Beschuldigten erlauben.

14.

Die Kosten des obergerichtlichen

Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 4‘000.00, total CHF 4‘100.00,

gehen zu Lasten des Beschuldigten.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30.

Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.

und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Kamber Ramseier