STBER.2016.66
versuchte vorsätzliche Tötung, mehrfache Tätlichkeiten, mehrfache Drohung, versuchte Drohung, mehrfache Beschimpfung, mehrfache Sachbeschädigung, Ungehorsam gegen amtliche Verfügung, mehrfache Übertre
7. Juni 2017Deutsch77 min
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 7. Juni 2017
Es wirken mit:
Präsident Kamber
Oberrichter Kiefer
Ersatzrichterin Streit
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Urs Tschaggelar,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend versuchte
vorsätzliche Tötung, mehrfache Tätlichkeiten, mehrfache Drohung, versuchte
Drohung, mehrfache Beschimpfung, mehrfache Sachbeschädigung, Ungehorsam gegen
amtliche Verfügung, mehrfache Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes
Es erscheinen zur Verhandlung vor
Obergericht:
-
Für die
Staatsanwaltschaft, StaatsanwaltB.___;
-
A.___,
Beschuldigter;
-
Urs Tschaggelar,
amtlicher Verteidiger;
-
C.___, Privatkläger
und Auskunftsperson;
-
Patrick Thomann,
Vertreter des Privatklägers;
-
[...], Dolmetscherin
(türkisch);
-
zwei Polizeibeamte;
-
eine Schulklasse;
-
ein Pressevertreter;
-
diverse Zuhörer.
Der Präsident eröffnet die Verhandlung,
gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt die Anwesenden fest.
Die Dolmetscherin wird auf die Pflicht zur wahrheitsgemässen Übersetzung, auf
die Straffolgen bei falscher Übersetzung gemäss Art. 307 StGB und auf die
Straffolgen bei Verletzung der Geheimhaltungspflicht gemäss Art. 73 Abs. 1 StPO
i.V.m. Art. 320 StGB aufmerksam gemacht. Anschliessend weist der Präsident auf
Folgendes hin:
Teilweise angefochten sei das Urteil des
Amtsgerichts Thal-Gäu vom 7. September 2016. Mit diesem Urteil sei der
Beschuldigte gemäss Ziff. 1 von vier Vorhalten freigesprochen, hingegen gemäss
Ziff. 2 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, mehrfacher Drohung, mehrfacher Beschimpfung,
mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfacher Übertretung des BetmG schuldig
gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 2 Monaten, zu einer
Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 30.00 und zu einer Busse von CHF
200.00, ersatzweise zu 2 Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt worden. Der
Beschuldigte habe mit der Berufungserklärung einen Freispruch in allen Punkten
verlangt. Dann habe sein Verteidiger allerdings am 19. Mai 2017 mitgeteilt, die
Berufung richte sich nicht gegen Ziff. 2 und Ziff. 6 des Urteils. Das sei
rechtlich ein Teilrückzug der Berufung gewesen, womit alle Schuldsprüche gemäss
Ziff. 2 des Urteils nicht mehr angefochten und rechtskräftig wären.
Nun habe der Verteidiger danach am 28.
Mai 2017 mitgeteilt, es sei ihm ein Fehler unterlaufen, er habe übersehen, dass
in Ziff. 2 des Urteils auch der Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher
Tötung enthalten sei, den sein Klient immer habe anfechten wollen. Er habe
vergessen, in Bezug auf diesen Punkt einen Vorbehalt anzubringen. Der Rückzug
der Berufung sei in diesem Punkt nicht vom Willen seines Klienten getragen
gewesen.
Damit stehe vorab fest, dass die vier Schuldsprüche
gemäss Ziff. 2 des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen seien.
Klar sei auch, dass dieses Gericht die Strafzumessung werde überprüfen müssen,
wobei keine schwerere Strafe ausgefällt werden könne als die von der Vorinstanz
ausgesprochenen 5 Jahre und 2 Monate, weil die Strafzumessung von Seiten der
Staatsanwaltschaft nicht angefochten worden sei (Verschlechterungsverbot).
Unklar sei im Moment, ob auch der
Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung in Rechtskraft erwachsen sei,
da die Verteidigung auch in diesem Punkt einen Rückzug der Berufung erklärt habe
und ein solcher Rückzug grundsätzlich nach Art. 386 Abs. 3 StPO endgültig sei
und nicht mehr rückgängig gemacht werden könne, wenn nicht ein sogenannter
qualifizierter Willensmangel vorliege.
Das Berufungsgericht habe daher vorab
darüber zu entscheiden, ob dieser Rückzug rechtskräftig erledigt oder
Gegenstand
dieses Berufungsverfahrens sei. Es sei den Parteien vom Gericht
mitgeteilt worden, dass sie sich dazu vor dem Entscheid im Rahmen der Vorfragen
würden äussern können.
Von diesem Entscheid hange dann auch der
Umfang der Beweisaufnahme ab: Sollten alle Schuldsprüche rechtskräftig und nur
noch die Strafzumessung zu überprüfen sein, würde anschliessend nur noch der
Beschuldigte zur Person befragt. Im anderen Fall werde – wie von der
Verteidigung beantragt – der Geschädigte als Auskunftsperson und der
Beschuldigte zur Sache und zur Person befragt.
Im Anschluss an diese Ausführungen
bittet der Präsident den amtlichen Verteidiger, dem Staatsanwalt seine Kostennote
zur Einsicht vorzulegen. Schliesslich gibt er den Parteien Gelegenheit, allfällige
eigene Vorfragen aufzuwerfen und sich – wie in Aussicht gestellt – zur Frage
der allfälligen Rechtskraft von Ziff. 2 des erstinstanzlichen Urteils zu
äussern.
Es erfolgen keine Vorfragen. Der
amtliche Verteidiger reicht lediglich noch das Original der zuvor per Fax
eingereichten Eingabe vom 6. Juni 2017 ein.
Zur formellen Vorfrage erwähnt
Staatsanwalt B.___, er habe den amtlichen Verteidiger nach dem Umfang der
Berufung gefragt, worauf ihm dieser gesagt habe, die Berufung beziehe sich auf
den Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und auf das Strafmass.
Als dann die Beschränkung gekommen sei, sei das für ihn klar ein Verschrieb
gewesen. Es gehe noch um den Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung
und um das Strafmass.
Rechtsanwalt Patrick Thomann macht
geltend, der Verzicht sei endgültig. Ein Irrtumstatbestand sei nicht vorhanden.
Der Rückzug sei in Rechtskraft erwachsen.
Der amtliche Verteidiger gibt zu
Protokoll, es sei klar, dass er die Berufung wegen versuchter vorsätzlicher
Tötung habe weiterführen wollen. Eine Rückzugserklärung müsse klar sein und
dies sei hier mit seiner Erklärung vom 19. Mai 2017 nicht der Fall. Dass der
Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung habe überprüft werden
wollen, zeige auch sein Beweisantrag auf Beizug des Tatmessers. Das Strafmass
solle auf die zwei Monate Freiheitsstrafe wegen der anderen Delikte als der
versuchten vorsätzlichen Tötung beschränkt sein.
Die Verhandlung wird zur geheimen
Beratung der Frage einer allfälligen Beschränkung der Berufung unterbrochen.
Nach der Wiederaufnahme eröffnet der Präsident den Beschluss, es sei zu
Gunsten des Beschuldigten von einer gültigen Berufung in Bezug auf den Schuldspruch
wegen versuchter vorsätzlicher Tötung auszugehen. Dies mit folgender
Begründung:
-
Mit Eingabe vom 19.
Mai 2017 teilte der Verteidiger des Beschuldigten mit: «Bezugnehmend auf Ziff.
1 der Berufungserklärung vom 7.11.2016 («Das Urteil des Amtsgerichts
Thal-Gäu vom 7. September 2016 sei aufzuheben») teile ich Ihnen
präzisierend mit, dass sich das Rechtsmittel nicht gegen Ziff. 2 und 6 des
Urteils des Amtsgerichts Thal-Gäu vom 7.9.2016 richtet.»
Mit
handschriftlicher Eingabe vom 24. Mai 2017 nahm der Verteidiger Bezug auf seine
Eingabe vom 19. Mai 2017 und präzisierte, «dass die Berufung gegen den
Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung selbstverständlich bestehen
bleibt. Hinfällig ist das Rechtsmittel hingegen die Schuldsprüche wegen Tätlichkeiten,
Beschimpfungen etc.».
Mit Eingabe
vom 28. Mai 2017 führte der Verteidiger aus, es habe sich in der Eingabe vom
19. Mai 2017 ein offensichtliches Versehen eingeschlichen. Das Rechtsmittel
richte sich nicht gegen Ziff. 1 (Freisprüche), Ziff. 2 mit Ausnahme des
Schuldspruches wegen versuchter vorsätzlicher Tötung (Drohungen,
Beschimpfungen, Sachbeschädigungen und Übertretungen BetmG) sowie Ziff. 6
(Einziehungen).
Am 29. Mai
2017 hielt der Privatkläger fest, die am 19. Mai 2017 vom Beschuldigten gemachte
Mitteilung, die Schuldsprüche gemäss Ziff. 2 des angefochtenen Urteils seien nicht
Gegenstand
der Berufung, sei gemäss Art. 386 StPO endgültig.
-
Es ist nach dem
klaren Wortlaut der Eingabe der Verteidigung vom 19. Mai 2017 tatsächlich so,
dass die Berufung in Bezug auf alle Schuldsprüche gemäss Ziff. 2 des
angefochtenen Urteils zurückgezogen worden ist, nachdem mit der
Berufungserklärung vom 7. November 2016 noch die Aufhebung des ganzen
erstinstanzlichen Urteils verlangt worden war.
-
Ein solcher Teilrückzug
eines Rechtsmittels ist nach Art. 386 Abs. 3 StPO endgültig, es sei denn, die
den Rückzug erklärende Partei sei
a) durch Täuschung,
b) durch eine Straftat oder
c) durch eine unrichtige behördliche
Auskunft
zu ihrer
Erklärung veranlasst worden.
Eine Rücknahme
einer Verzichts- oder Rückzugsmeldung ist nur bei diesen aufgezählten
qualifizierten Willensmängeln zulässig. Solche Willensmängel sind von
demjenigen, der sich darauf beruft, nachzuweisen (BGE 141 IV 269, E. 2.2.1.).
Ein blosser Irrtum bei der Abgabe der Willenserklärung genügt nicht (Urteil
6B_790/2015 vom 6.11.2015, E. 3.4.).
-
Der Verteidiger
macht in seiner Eingabe vom 28. Mai 2017 keinen qualifizierten Willensmangel im
Sinne von Art. 386 Abs. 3 StPO geltend. Er beruft sich vielmehr auf einen
offensichtlichen Irrtum (wesentlichen Erklärungsirrtum). Es sei bei der
Formulierung von Abschnitt 1 der Eingabe vom 19. Mai 2017 übersehen worden,
dass in dieser (gemeint ist wohl Ziffer 2 des angefochtenen Urteils) auch die
versuchte vorsätzliche Tötung aufgeführt sei. Es habe nie ein wirklicher Wille
bestanden, das Rechtsmittel auch in diesem Punkt zurückzuziehen.
Genau diesen
Rückzug der Berufung in Bezug auf alle Schuldsprüche hat aber der Verteidiger
mit seiner Eingabe vom 19. Mai 2017 gemacht. Die Ziffer 2 des angefochtenen
Urteils umfasst alle fünf Schuldsprüche, welche die Vorinstanz ausgefällt
hatte, wobei die versuchte vorsätzliche Tötung als Erstes aufgeführt ist. Hatte
der Berufungskläger mit der Berufungserklärung noch alle fünf Schuldsprüche
angefochten, hat er mit seiner Erklärung vom 19. Mai 2017 klar formuliert, das
Rechtsmittel richte sich nicht gegen diese Ziff. 2; es wurde keine Ausnahme
formuliert. Es ist dies vom Wortlaut her der klare Rückzug der Berufung in
Bezug auf alle Schuldsprüche. Wenn der Verteidiger nun ausführt, er habe
vergessen, einen Vorbehalt in Bezug auf den Schuldspruch wegen versuchter
vorsätzlicher Tötung anzubringen, ist das nichts anderes als die Geltendmachung
eines gewöhnlichen Erklärungsirrtums, der nach der oben dargelegten
bundesgerichtlichen Rechtsprechung für die Rücknahme eines
Rechtsmittelrückzuges grundsätzlich nicht genügt.
-
Nach den
Ausführungen des Verteidigers basierte der Rückzug der Berufung in Bezug auf
den Vorhalt der versuchten vorsätzlichen Tötung allein auf seinem Fehler und
war nicht getragen vom Willen des Beschuldigten. Davon ist aufgrund der
Eingaben des Verteidigers und den heutigen Ausführungen des Staatsanwaltes tatsächlich
auszugehen. Es stellt sich damit die Frage, wie weit ein solches Fehlverhalten
des Verteidigers dem Beschuldigten angerechnet werden muss.
Der gegen den
Willen des Beschuldigten und allein aufgrund einer unsorgfältigen Formulierung
einer Eingabe basierende Rückzug eines Rechtsmittels gegen einen Schuldspruch,
der zur Hauptsache zu der Freiheitsstrafe von über fünf Jahren geführt hat,
stellt einen schwerwiegenden Fehler des Verteidigers dar. Es handelt sich
vorliegend um einen Fall einer notwendigen Verteidigung und um eine Handlung
des amtlichen Verteidigers. In Fällen notwendiger Verteidigung hat sich der
Vertretene schwerwiegende Fehlleistungen seines Vertreters nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht anrechnen zu lassen (Urteil
1B_250/2012, E. 2.3. und dort zitierte Urteile). Auch im Urteil 6B_100/2010 E.
3.2. hat das Bundesgericht im Zusammenhang mit verspätet gestellten
Beweisanträgen ausgeführt, dass sich schwerwiegende Fehler des
Offizialverteidigers nicht zum Nachteil der beschuldigten Person auswirken
dürfen. Es gehört aber auch zu dem in Art. 3 Abs. 2 StPO formulierten
Fairnessgebot und der daraus abgeleiteten richterlichen Fürsorgepflicht, dafür
zu sorgen, dass ein Beschuldigter aus einem schweren Fehler des
Offizialverteidigers keinen prozessualen Nachteil erleidet (Urteil 6B_837/2013
vom 8. Mai 2014).
Im Anschluss an diese Ausführungen erfolgen
die Befragungen des Privatklägers (als Auskunftsperson) und des Beschuldigten,
dies nach entsprechender Belehrung (bezüglich des Privatklägers mit dem Hinweis
darauf, dass er kein Zeugnisverweigerungsrecht habe, da seine Tochter vom
Beschuldigten rechtskräftig geschieden sei). Die Befragungen werden mit
technischen Mitteln aufgezeichnet (Datenträger in den Akten).
Nach diesen Befragungen verlässt die
Dolmetscherin den Saal (gemäss Angaben von Rechtsanwalt Patrick Thomann brauche
es ihre Anwesenheit nicht mehr, auch nicht für die mündliche Urteilseröffnung
vom morgigen Tag). Nachdem keine Beweisanträge gestellt wurden, wird das
Beweisverfahren geschlossen.
Es stellen und begründen folgende Anträge:
Staatsanwalt B.___:
1. Es sei festzustellen, dass A.___ gemäss
rechtskräftiger Ziff. 1 des Ur-teils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 7.
September 2016 vom Vorwurf der mehrfachen Tätlichkeiten, der versuchten
Drohung, der mehrfachen Beschimpfung und des Ungehorsams gegen eine amtliche
Verfügung freigesprochen wurde.
2. Es sei festzustellen, dass A.___ gemäss
teilweise rechtskräftiger Ziff. 2 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom
7. September 2016 schuldig gesprochen wurde wegen mehrfachen Drohungen,
mehrfacher Beschimpfung, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfacher Übertretung
des Betäubungsmittelgesetzes.
3. Es sei festzustellen, dass auch Ziff. 6
des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 7. September 2016 betreffend
Einziehung in Rechtskraft erwachsen ist.
4. A.___ sei schuldig zu sprechen wegen
versuchter vorsätzlicher Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB).
5. Er sei zu verurteilen
-
zu einer
Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 2 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen
Untersuchungs- und Sicherheitshaft;
-
zu einer Geldstrafe
von 10 Tagessätzen zu je CHF 30.00 und zu einer Busse von CHF 200.00, bei
Nichtbezahlung ersatzweise zu 2 Tagen Freiheitsstrafe.
6. Sämtliche Verfahrenskosten seien dem
Beschuldigten aufzuerlegen.
Rechtsanwalt Patrick Thomann:
1. Die Berufung sei abzuweisen.
2. Der Beschuldigte sei wegen versuchter
vorsätzlicher Tötung schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.
3. Der Beschuldigte sei gegenüber dem Opfer
C.___ aus dem Ereignis vom 5. September 2015 zu 100 % schadenersatzpflichtig zu
erklären.
4. Der Beschuldigte habe dem Opfer C.___
eine Genugtuung von CHF 10‘000.00, nebst Zins zu 5 % seit dem 5. September
2015, zu bezahlen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
und in Festsetzung der Ausfallhaftung aufgrund der gewährten unentgeltlichen
Rechtspflege (Differenz zum vollen Honorar).
Rechtsanwalt Urs Tschaggelar:
1. Der Beschuldigte sei vom Vorhalt der
versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Ziff. 1 der Anklageschrift vom 27. Juni
2016 freizusprechen.
2. Die Zivilforderung sei abzuweisen.
3. Eventuell: Der Beschuldigte sei zu einer
Freiheitsstrafe von 3 Jahren zu verurteilen; unter Anrechnung der
ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 5. September 2015 bis 27.
Juni 2016 bzw. vom 27. Juni 2016 bis 7. Juni 2017.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Auf eine Replik wird verzichtet.
Im Rahmen eines Schlusswortes
entschuldigt sich der Beschuldigte. Es tue ihm so leid, was passiert sei. Er
wolle nach dem Entscheid vorwärtsschauen, er sei müde.
Hierauf wird der öffentliche Teil der
Verhandlung geschlossen. Es erfolgt die geheime Beratung des Gerichts. Am 8.
Juni 2017, 16.00 Uhr, wird den Parteien und dem Pressevertreter das Urteil in
den wesentlichen Punkten mündlich eröffnet.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
Sachverhalt
in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1. Am 5. September 2015 kehrte die
Familie D.___ vom Einkaufen zurück, als es vor ihrer Wohnliegenschaft [...]in [...]zu
einer Auseinandersetzung mit dem Schwiegersohn A.___ im Zusammenhang mit dem
laufenden Scheidungsverfahren kam. Der Schwiegervater, C.___, wurde dabei mit
einem Messer verletzt.
2. Mit Anklageschrift vom 27. Juni 2016
überwies die Staatsanwaltschaft A.___ an das Richteramt Thal-Gäu zur
Beurteilung in Amtsgerichtskompetenz wegen versuchter vorsätzlicher Tötung
seines Schwiegervaters, wiederholter Tätlichkeiten zum Nachteil seiner Ehefrau E.___,
mehrfacher Drohung zum Nachteil seiner Ehefrau, versuchter Drohung zum Nachteil
seines Schwiegervaters C.___, mehrfacher Beschimpfung zum Nachteil seiner
Ehefrau und seines Schwiegervaters, mehrfacher Sachbeschädigung zum Nachteil
seiner Ehefrau, Ungehorsams gegen amtliche Verfügung sowie Widerhandlungen
gegen das BetmG.
3. Am 7. September 2016 fällte das
Amtsgericht Thal-Gäu das folgende Urteil:
«
1. A.___ wird ohne Ausrichtung einer
Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten freigesprochen vom
Vorhalt
-
der mehrfachen
Tätlichkeiten, zum Nachteil von E.___, angeblich begangen am 23. März 2015 und
am 24. März 2015,
-
der versuchten
Drohung, zum Nachteil von C.___, angeblich begangen am 27. August 2015,
-
der mehrfachen
Beschimpfung, zum Nachteil von C.___, angeblich begangen am 27. August 2015,
-
des Ungehorsams
gegen eine amtliche Verfügung, angeblich begangen am 28. März 2015.
2. A.___ hat sich schuldig gemacht
-
der versuchten
vorsätzlichen Tötung, zum Nachteil von C.___, begangen am 5. September 2015;
-
der mehrfachen
Drohungen, zum Nachteil von E.___, begangen in der Zeit vom 19. März 2015 bis
23. März 2015 und am 27. August 2015;
-
der mehrfachen
Beschimpfung, zum Nachteil von E.___, begangen in der Zeit vom 19. März 2015
bis 23. März 2015;
-
der mehrfachen
Sachbeschädigung, zum Nachteil von E.___, begangen am 4. Juni 2015 und in der
Zeit vom 1. August 2015 bis 8. August 2015;
-
der mehrfachen
Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel, begangen in der Zeit
vom 8. September 2013 bis 5. September 2015.
3. A.___ wird verurteilt zu:
a. einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 2
Monaten,
b. einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu
je CHF 30.00,
c. einer Busse von CHF 200.00, bei
Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen.
4. Die vom 5. September 2015 – 27. Juni
2016 ausgestandene Untersuchungshaft und die seit dem 27. Juni 2016 angeordnete
Sicherheitshaft werden an die Freiheitsstrafe angerechnet.
5. Die bestehende Sicherheitshaft wird bis
7. Dezember 2016 aufrechterhalten.
6. Folgende sichergestellten Gegenstände
werden gemäss Art. 69 StGB eingezogen und sind durch die Polizei Kanton
Solothurn nach Rechtskraft zu vernichten:
-
1 Messer,
aufklappbar, geschlossen 20cm Länge
-
1 Messer,
Klappmesser, rot/ schwarz.
7. A.___ wird verpflichtet, C.___ CHF
10‘000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 5. September 2015 als Genugtuung zu
bezahlen.
8. A.___ wird für alle, im Zusammenhang mit
der versuchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil von C.___ anfallenden Kosten
zu 100% haftpflichtig erklärt.
9. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands von C.___, Rechtsanwalt Patrick Thomann, [...], wird auf
CHF 6‘104.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die
Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt
Patrick Thomann im Umfang von CHF 1‘512.00 (Differenz zum vollen Honorar),
sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
10. Die Kostennote des amtlichen
Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Urs Tschaggelar, [...], wird auf CHF
15‘178.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist durch die Zentrale
Gerichtskasse Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse von A.___ erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
11. Die Kosten des Verfahrens mit einer
Urteilsgebühr von CHF 5‘000.00, total CHF 30’000.00 hat A.___ zu bezahlen.»
4. Gegen dieses Urteil liess der
Beschuldigte die Berufung erklären. Er verlangte, von sämtlichen Vorhalten der
Anklageschrift freigesprochen zu werden. Eventuell sei der Beschuldigte zu einer
Freiheitsstrafe von 3 Jahren zu verurteilen, unter Anrechnung der
ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Mit Eingabe vom 19. Mai 2017
beschränkte er dann seine Berufung (vgl. dazu die eingangs dargelegten
Ausführungen und den eröffneten Beschluss). Es ist zu Gunsten des Beschuldigten
von einer gültigen Berufung in Bezug auf den Schuldspruch wegen versuchter
vorsätzlicher Tötung auszugehen. Die Freisprüche gemäss Ziff. 1 des
erstinstanzlichen Urteils, die Schuldsprüche wegen mehrfacher Drohung,
mehrfacher Beschimpfung, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfacher Übertretung
des BetmG sowie die Einziehungen gemäss Ziff. 6 des erstinstanzlichen Urteils
sind in Rechtskraft erwachsen. Zu überprüfen sind folglich der Schuldspruch
wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und das Strafmass.
Der Privatkläger C.___ verlangt die
vollumfängliche Abweisung der Berufung des Beschuldigten und die Bestätigung
des erstinstanzlichen Entscheides im Straf- und Zivilpunkt.
Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf
Berufung und auf Anschlussberufung. Es gilt damit in Bezug auf das Strafmass
das Verschlechterungsverbot.
Erwägungen
II. Sachverhalt und Beweisergebnis (versuchte
vorsätzliche Tötung, AKS Ziff. 1)
1.
Der unbestrittene Sachverhalt
Die Ehegatten A.___ und E.___ lebten zum
Tatzeitpunkt getrennt, in einer problembeladenen Situation. Sie hatten am
7.5.2012
vor Zivilstandsamt Solothurn geheiratet und haben 2 gemeinsame Kinder
(2011 und 2014). Die Scheidung war dann später am 5. September 2016
ausgesprochen worden.
Am Abend des 5. September 2015 brachte
der Beschuldigte die jüngere Tochter zu seinen Schwiegereltern. Seine von ihm
getrennt lebende Ehefrau E.___ befand sich zu diesem Zeitpunkt mit der älteren
Tochter in den Ferien in der Türkei. Als er sich nach der älteren Tochter
erkundigt und erfahren hatte, dass diese erst am Dienstag aus der Türkei
zurückkomme, war der Beschuldigte wütend geworden und es war zu einer
Auseinandersetzung mit dem Schwiegervater gekommen. Der Beschuldigte behändigte
sein mitgeführtes Messer und stach auf seinen Schwiegervater ein. Danach
flüchtete der Beschuldigte und warf das Messer weg.
Wie es zu dieser Auseinandersetzung
gekommen und wie sie im Einzelnen abgelaufen war, ist umstritten.
2.
Die Aussagen des Beschuldigten
2.1
Der Beschuldigte war am 5.
September 2015 in Anwesenheit seines Verteidigers befragt worden (AS 149 ff.).
Er wisse gar nicht, was passiert sei, er wolle nichts sagen. Er mache heute
keine Aussagen.
2.2
Am 15. September 2015 erfolgte die
nächste polizeiliche Befragung, wiederum in Anwesenheit seines Verteidigers (AS
153.
ff.). Er habe an jenem Samstag seine jüngere Tochter den Schwiegereltern
bringen müssen, da er kein Geld mehr gehabt habe. Er habe sich nach seiner
älteren Tochter erkundigt, man habe ihm gesagt, sie sei nicht da. Sein
Schwiegervater habe ihm gesagt, sie komme am Dienstag; er selber habe gehofft,
sie sei am Samstag da, weshalb er auf Arabisch «Scheisse» gesagt, sich umgedreht
und mit den flachen Händen auf das Auto seines Schiegervaters geschlagen habe.
Der habe darauf durchgedreht, habe ihn mit der linken Hand an den Kleidern
gepackt und mit der rechten Faust geschlagen. Er habe ihn geschlagen und nach
unten gedrückt. Da habe er an das Messer gedacht. Er habe ihn an der Hand
treffen wollen. Er habe dann auf ihn eingestochen, er habe seinen Arm treffen
wollen, welcher ihn festgehalten habe, also seinen linken Arm. Er wisse nicht,
wie oft er zugestochen habe. Daraufhin habe er ihn losgelassen und er sei
weggerannt. C.___ sei ihm noch nachgerannt, bis zur Hausecke, dort habe er sich
dann abgestützt. Er habe nicht gewusst, dass er ihn so schwer verletzt habe. Er
habe dann das Messer weggeworfen. Er sei dann zum Bahnhof gelaufen und dann
direkt zur Polizei gegangen (AS 155).
Das Messer habe sich im Rucksack
befunden. Diesen habe er mit den Kinderkleidern gefüllt und das Messer in die
rechte Hosentasche gesteckt (AS 157). Er habe niemanden töten wollen, er danke
den Ärzten, die das Leben des Schwiegervaters gerettet hätten, er könnte nicht
damit leben, jemanden umgebracht zu haben. Er habe sich retten wollen, er habe
reflexartig gehandelt (AS 161).
2.3
Die nächste Befragung erfolgte
wiederum durch die Polizei und in Anwesenheit des Verteidigers, am 29.
September 2015 (AS 165 ff.). Er schilderte wiederum die Auseinandersetzung mit
seinem Schwiegervater, wegen seiner älteren Tochter, die nicht dort gewesen
sei. Er habe dann auf das Auto eingeschlagen. Wenn sein Schwiegervater
behaupte, er habe auf ihn eingestochen, während dieser seine Tochter F.___ auf
dem Arm gehabt habe, so lüge der. - Auf Vorhalt seiner Bedrohungs-SMS an
Ehefrau und Schwiegervater («ich mache sein Gesicht mit Messer kaputt, ich geh
1000.
Jahre ins Gefängnis, egal»): Er habe das von Algerien aus geschrieben, er
sei besoffen gewesen, er habe das nicht so gemeint (AS 170). Zum Zustechen (AS
170): Er sei vom Schiegervater nach unten gedrückt und geschlagen worden. Er
habe das Gefühl, 1-2-mal auf ihn eingestochen zu haben, er habe in seine Hand
stechen wollen, damit er ihn lasse (F30).
2.4
Am 14. Oktober 2015 fand in [...]in
Anwesenheit der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers eine Tatrekonstruktion
statt. Der Ablauf aus der Sicht des Beschuldigten befindet sich in den AS 54
ff. Der Beschuldigte spricht nach dem Eintreffen beim Haus der Schwiegereltern mit
der Tochter G.___. Danach klingelt er und der Geschädigte erscheint an der
Haustüre. Der Beschuldigte stellt F.___ auf den Boden und die Beiden
diskutieren. Es erscheint die Ehefrau des Geschädigten, welche F.___ holt und
nach oben trägt. Der Beschuldigte schlägt mit den Händen auf den
Kofferraumdeckel des Mercedes neben der Eingangstüre. Der Geschädigte schlägt
mit der rechten Faust gegen den Beschuldigten. Der Beschuldigte wird mehrfach
geschlagen und zurückgedrängt, als er das Messer greift, öffnet und zusticht.
Die Ehefrau steht beim Eingang und hat alles gesehen. Der Beschuldigte rennt
weg, der Geschädigte und seine Frau folgen ihm.
2.5
Am 19. November 2015 wurde der
Beschuldigte durch den Staatsanwalt einvernommen (AS 184 ff.), in Anwesenheit
seines Verteidigers und des Opfervertreters, aber ohne Dolmetscher. Am Tag der
Auseinandersetzung sei er normal gewesen. Er habe keine gute Laune gehabt. Er
sei verzweifelt gewesen, weil er habe wissen wollen, wo seine Tochter sei. Er
sei kaputt gewesen (AS 187). Er sei dann von seinem Schwiegervater angegriffen
und geschlagen worden. Er sei von ihm mit beiden Fäusten geschlagen worden. Er
habe eine Verletzung oben auf dem Kopf und am Nacken gehabt. Auf die Frage, wie
er sich erklären könne, dass weder der Amtsarzt, der ihn noch am Tatabend um
20:30 Uhr untersucht habe, noch der Gesundheitsdienst vom UG Solothurn
Verletzungen festgestellt hätten: Er habe keine Hautverletzungen gehabt, es sei
einfach geschwollen gewesen. Das Messer habe er dabei gehabt, da er zu Hause
mit dem Messer gearbeitet habe. Er habe das Messer aber im Rucksack gehabt. Er
habe das Messer zu Hause aus dem Rucksack genommen und in die Hosen getan. Es
sei ja nicht verboten, ein Messer dabei zu haben (AS 189). Das Messer habe er
dann heraus genommen, da er vom Schwiegervater geschlagen worden sei. Er habe
sich retten wollen, es sei eine dumme Reaktion gewesen (AS 190). Er habe das
nicht geplant.
Zur häuslichen Gewalt befragt (AS 193)
bestreitet der Beschuldigte die Tätlichkeiten gegenüber seiner Frau. In Bezug
auf die Drohungen stimme es, dass er die SMS geschrieben habe. Er habe das aber
nie so gemeint, er sei sicher besoffen gewesen. Dass er seine Frau mit dem Tod
bedroht habe, glaube er nicht.
2.6
Am 7. September 2016 war der Beschuldigte
durch die Vorinstanz befragt worden (AS 902 ff.). Er habe am Tatabend das Kind
zurückgebracht. Die Schwiegermutter habe das Kind nach oben gebracht. Er habe
nach seiner älteren Tochter gefragt. Es sei ihm gesagt worden, sie sei mit
ihrer Mutter in Deutschland. Sein Schwiegervater habe ihm gesagt, sie sei nicht
da. Als er nochmals gefragt habe, habe er ihm gesagt, seine Tochter sei in der
Türkei. Er habe darauf auf sein Auto geschlagen. Er sei zu dieser Zeit wirklich
kaputt gewesen, er habe Schlimmes erlebt mit seinen Kindern, er sei keine 50 kg
mehr schwer gewesen. Er habe es sonst gut mit dem Schwiegervater, nachdem er
aber auf sein Auto geschlagen habe, sei dieser wütend geworden und sei
durchgedreht. Er habe ihn zurückgedrängt und mit der linken Hand angefangen,
auf seinen Kopf zu schlagen (AS 903). Er habe dann das Messer rausgenommen und
zugestochen. Er habe einfach gewollt, dass er ihn loslasse. Es sei einfach eine
Reaktion gewesen. Er wisse nicht, wieso das passiert sei. Dann sei er
weggerannt. Er wisse nicht mehr, ob er mehrfach zugestochen habe. Er wisse auch
nicht, ob er ihn überhaupt gestochen habe. Er habe immer ein Messer dabei. Er
habe an diesem Tag mit dem Messer gearbeitet; er habe das Sofa kaputt gemacht.
Er habe sich retten wollen, es sei Notwehr gewesen, er habe 3 Operationen
gehabt. Er habe ihn wirklich oft geschlagen. Es seien starke Schläge gewesen,
er habe eine grosse Beule am Kopf gehabt, hinter dem Ohr, es sei geschwollen
gewesen.
Er sei nie gegen seine Ex-Frau tätlich
geworden. Er habe seine Frau nie geschlagen, diese habe ihn geschlagen. Er habe
seiner Frau SMS aus Algerien geschrieben. Er habe aber nie etwas von Tod oder
Verletzungen geschrieben.
2.7
Vor Obergericht führte der
Beschuldigte aus, der Privatkläger sage nicht die Wahrheit, er mache immer
falsche Aussagen. Er habe damals F.___ zurückgebracht. Seine Schwiegermutter
habe das Kind genommen und sei nach oben gegangen. Nur er und sein
Schwiegervater seien unten geblieben. Er habe wissen wollen, wo seine Tochter H.___
sei. Schon am 4. Juni sei seine Ex-Frau mit H.___ in die Türkei geflogen, dies
sei aber zu gefährlich. Als sie damals zurückgekommen seien, habe ihm H.___
gesagt, sie sei 12 Stunden im Spital gewesen wegen einer Verbrennung. Seine
Ex-Frau solle H.___ nicht in Gefahr bringen. Sie habe ihn falsch angezeigt. Als
er F.___ zurückgebracht habe, habe er gemeint, H.___ sei dort. Als er gehört
habe, sie sei in der Türkei, sei er wütend geworden, weil es in der Türkei zu
gefährlich sei, und er habe auf das Auto geschlagen. Darauf habe ihn sein
Schwiegervater mit der Faust ins Gesicht geschlagen, ihn beleidigt und
zurückgedrängt. Er habe immer wieder auf ihn eingeschlagen. Er (der
Beschuldigte) habe zwei Beulen und Schmerzen am Kopf gehabt. Er selber habe
nicht geschlagen; er sei nicht der Typ, der schlage. Er habe eigentlich abhauen
wollen. Er habe zwei/drei Schritte zurückgemacht. Er habe Angst gehabt, er (der
Schwiegervater) bringe ihn um. Da habe er das Messer herausgeholt. Er habe nur
gewollt, dass er aufhöre. Ein Messer habe er immer dabei, wegen der Arbeit. Er
habe sich nichts dabei gedacht. Ein Messer sei für ihn wie ein Feuerzeug oder
so. Auf den Einwand, er habe 5 Mal zugestochen, sagte er, er habe das nie
gewusst. Er habe nur gewollt, dass er ihn loslasse. Er habe nie gedacht, dass
es so gefährlich sei. Es tue ihm so leid. Für ihn (den Schwiegervater) auch, er
müsse nicht Angst haben vor ihm. Wegen der SMS an den Schwiegervater: das tue
ihm wirklich leid, das sei nur so dahingeredet gewesen. Sie hätten ihn
terrorisiert, beleidigt, sein Geld genommen. H.___ sei alles für ihn. Seine
Ex-Frau habe ihn fertig gemacht. Er habe die SMS nie so gemeint. Sein
Schwiegervater habe nie gesagt, er rufe die Polizei; er lüge.
3.
Die Aussagen des Geschädigten C.___
3.1
Der Geschädigte war am 6. September
2015.
im Inselspital Bern durch den Staatsanwalt befragt worden (AS 198 ff.).
Der Verteidiger war orientiert und verzichtete auf eine Teilnahme. Der
Beschuldigte habe ihm letzte Woche, als er das Kind zurückgebracht habe,
gesagt, es gebe keine Scheidung, sonst werde er jemanden töten. Er habe ihm ein
Messer gezeigt. Die Tochter E.___ wohne mit den Kindern bei ihnen im Haus. Er
habe daraufhin eine Anzeige gemacht, diese aber wieder zurückgezogen.
Gestern habe er wieder die Kleine
zurückgebracht und nach der anderen Tochter gefragt. Als er ihm gesagt habe,
sie komme am Dienstag zurück, habe der Beschuldigte mit dem Messer auf ihn eingestochen.
Er habe gesagt, er wolle ihn töten; es sei für ihn klar, dass er ihn habe töten
wollen.
3.2
Am 21. September 2015 war der
Geschädigte in Anwesenheit des Verteidigers des Beschuldigten polizeilich als
Auskunftsperson befragt worden (AS 206 ff.). Sie seien am Samstag 5. September
2015.
um ca. 17.00 Uhr vom Einkaufen zurückgekommen, als der Beschuldigte mit
der Tochter F.___ gekommen sei. Er habe zu stürmen begonnen, seine Frau solle
zu ihm zurückkommen. Als er ihm gesagt habe, seine Tochter komme nicht mehr
zurück, habe der Beschuldigte gesagt, eine Scheidung gehe bei den Arabern
nicht, wenn man scheide, bringe man sie um. Als er (der Geschädigte) dann F.___
auf den Arm genommen und mit der anderen Hand die Einkaufstasche genommen habe,
habe der Beschuldigte mit dem Messer zugestochen. Er habe das Messer nicht
gesehen, er habe etwas verspürt, wie wenn er mit der Faust geschlagen worden
wäre. Er sei mit der Kleinen auf dem Arm ins Treppenhaus gelaufen und habe erst
dort bemerkt, dass er blute. Er habe dann nach seiner Frau gerufen, die
gekommen sei. Auch seine Tochter G.___ sei dann gekommen. Es habe vor dem Haus
weder ein Gerangel noch einen Kampf gegeben. Wenn das seine Frau so gesagt
habe, stimme das nicht. Sie sei gar nicht dort gewesen und habe das nicht
gesehen, auch nicht durch das Fenster im Treppenhaus. Er habe auch den Beschuldigten
nie geschlagen. Dieser habe 3 - 4-mal auf ihn eingestochen, er habe immer das
Mädchen auf dem Arm gehabt. Der Beschuldigte habe sich nach diesem Vorfall
schnell in Richtung Velogeschäft entfernt. Während er gestürmt habe, habe er
mit dem Fuss gegen das Auto getreten. Er habe erst später den Schaden gesehen.
Dass er dann durchgedreht habe, wie das der Beschuldigte gesagt habe, stimme
nicht, er habe ja immer das Kind auf dem Arm gehabt. Er habe ihn 5 Mal in die
linke Körperseite und einmal in den Oberarm gestochen. Er habe dort gestochen,
wo das Herz und die Leber seien, er habe ihn töten wollen, er habe sich zuvor
schon einige Male so geäussert.
3.3
Am 14. Oktober 2015 fand in [...]in
Anwesenheit der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers eine Tatrekonstruktion
statt. Diejenige aus der Sicht des Geschädigten befindet sich in den AS 76 ff.
Demnach hatte der Beschuldigte dem Geschädigten das Kind F.___ übergeben, dann
zu stürmen begonnen und mit dem Fuss gegen das Auto getreten und sich dann raschen
Schrittes entfernt. Der Geschädigte hatte dann in beide Händen eine Tasche
genommen (wo das Kind geblieben ist, ist nicht ersichtlich), als er von hinten
vom Beschuldigten in die linke Körperseite gestochen worden war, noch vor der
Eingangstüre, mit dem Messer in der linken Hand.
3.4
Am 18. November 2015 fand die
staatsanwaltschaftliche Befragung des Geschädigten in Anwesenheit des
Beschuldigten und seines Verteidigers statt (AS 225 ff.). Der Beschuldigte habe
an das Auto geschlagen, dann sei er weggegangen; als er die Taschen genommen
habe, sei er zurückgekommen. Er sei von hinten gekommen, er habe ihn nicht
gesehen, er habe gedacht, es sei ein Schlag, er habe erst den Stich bemerkt,
als er das Blut gesehen habe. Er sei hinter ihm gestanden, er wisse nicht mehr,
ob er die Taschen hingestellt oder fallen gelassen habe. Er habe weder vor,
noch während, noch nach dem Messerangriff auf den Beschuldigten eingeschlagen,
er habe ihn nie angegriffen. Weshalb er die Verletzungen auf der linken
Körperseite gehabt habe, wenn er von hinten von einem Rechtshänder angegriffen
werde, könne er nicht sagen, er wisse nicht, in welcher Hand er das Messer
gehalten habe. Er sei aber von hinten gekommen. Er sei sicher, dass er ihn habe
töten wollen, das habe er früher schon gesagt und in SMS geschrieben. Ob er es
während dem Angriff auch gesagt habe, wisse er nicht mehr. Als er den ersten
Schlag/Stich bekommen habe, sei F.___ vor ihm auf dem Boden gestanden (AS 230).
Als er, der Beschuldigte, auf das Auto geschlagen habe, habe er sie noch auf
dem Arm gehabt. Dann habe er sie beim Eingang im Innern des Hauses auf den
Boden runter gelassen, er habe die Taschen nehmen wollen.
3.5
Vor der Vorinstanz führte der
Geschädigte am 7. September 2016 aus, sie seien vom Einkaufen zurückgekommen,
als der Beschuldigte gekommen sei, um das Kind zurückzubringen. Er habe nach
den Kindern gefragt, er habe ihm gesagt, sie seien nicht in Deutschland. Er
habe dann auf das Auto eingeschlagen, worauf er ihn als Idioten bezeichnet
habe. Er habe sicher etwas Angst vor ihm (Geschädigtem) gehabt und sei dann
gegangen. Er habe die Tasche und das kleine Kind auf den Arm genommen und habe
das Kind nach oben bringen wollen. Der Beschuldigte habe ihn dann von hinten
angegriffen, er habe nichts gesehen, weil er ihm den Rücken zugedreht habe. Er
habe die ganze Zeit das Kind bei sich gehabt. Die Frage des Vorsitzenden, ob er
den Beschuldigten geschlagen habe, lässt er unbeantwortet (AS 915 oben: «Ich
weiss nicht …»).
3.6
Vor Obergericht gab der Geschädigte
zu Protokoll, vor dem besagten Vorfall vom 5. September 2015 habe er keine
körperliche Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten gehabt. Dieser sei aber
immer sehr laut gewesen. Am 5. September 2015 seien sie vom Einkauf
zurückgekommen, als der Beschuldigte gekommen sei. Dieser habe geschrien und
gegenüber der Tochter gedroht, er töte sie. Eine körperliche Auseinandersetzung
habe es nicht gegeben. Er würde es nie wagen, vor dem Haus andere Leute
anzuschreien. Das Auto habe der Beschuldigte beschädigt, ja. Er selber sei
ruhig geblieben, habe aber gesagt, er rufe die Polizei. Er (der Geschädigte)
sei nicht auf ihn losgegangen. Wenn er mal gesagt habe, der Beschuldigte habe
Angst vor ihm gehabt, sei das ein Missverständnis; er (der Geschädigte) habe
Angst vor dem Beschuldigten gehabt. Seine Frau könne nichts gesehen haben, der
Ort sei für sie vom Fenster aus nicht einsehbar gewesen. Sie sei wohl unter
Schock gestanden, wenn sie gesagt habe, sie habe etwas gesehen. Er wisse nicht
mehr, wie er gestanden sei, als der Beschuldigte gestochen habe. Dazu habe er
ja schon ausgesagt. Ja, es sei richtig, der Beschuldigte sei weggegangen und
dann wieder gekommen. Er selber habe sich weggedreht gehabt. Er habe mit den
Einkaufstaschen nach Hause gehen wollen, als er plötzlich etwas Warmes gespürt
habe. In einer Hand habe er das Kind gehabt, in der anderen die Einkaufstasche.
Er sei sich sicher, dass ihn der Beschuldigte habe töten wollen, wegen der
SMS.
Auf die Frage, wie es ihm heute gehe,
sagte er aus, er sei in eine Depression gestürzt, die ganze Familie eigentlich.
Er wage sich nicht mehr aus dem Haus, weil er sich schäme. Er habe
Schwierigkeiten mit dem Atmen. Er sei in ärztlicher Behandlung. Er habe zwei
Herzinfarkte gehabt, einer vor diesem Vorfall, einer nachher. Deshalb müsse er
Medikamente nehmen. Er habe immer noch grosse Angst vor dem Beschuldigten; dass
er das wiederholen könnte. Er könne sich nicht mehr daran erinnern, dem
Beschuldigten gesagt zu haben, seine Tochter sei in Deutschland. Für ein paar
Tage in die Türkei zu gehen, sei kein Risiko gewesen. Er habe nicht gewusst,
dass der Beschuldigte Angst gehabt habe, wenn seine Tochter H.___ in der Türkei
sei. Er habe den Beschuldigten nicht geschlagen. Als Idioten habe er in
beschimpft, ja.
4.
Die Aussagen weiterer Personen
4.1
I.___, Ehefrau des Geschädigten
Es fand am 5. September 2015 eine
polizeiliche Erstbefragung mit einem handschriftlichen Protokoll statt (AS
232f.). Nach der Rückkehr von Basel seien ihr Mann und die Tochter G.___ noch
unten beim Auto gewesen, als sie ein Geschrei gehört habe. Der Beschuldigte
habe das Kind zurückgebracht. Sie wisse nicht, worum es beim Geschrei gegangen
sei. Sie sei zum Fenster im Treppenhaus gegangen und habe rausgeschaut. Sie
habe gesehen, wie der Beschuldigte auf ihren Mann losgegangen sei. Ein Messer
habe sie nicht gesehen. Der Beschuldigte habe zuvor das Kind auf den Boden
gelegt. Er sei danach weggegangen und ihr Mann sei mit dem Kind zu ihr hoch
gekommen.
Am 6. September 2015 war dann I.___
formell als Auskunftsperson durch die Polizei befragt worden (AS 236 ff.). Sie
seien von einem Spitalbesuch und vom Einkaufen zurückgekehrt und am
Hinauftragen der Einkaufstaschen gewesen. Sie habe dann von oben gehört, wie
der Beschuldigte gekommen sei und nach seiner älteren Tochter gefragt habe. Sie
sei dann in den Hausgang getreten und habe dort aus dem Fenster geschaut. Sie
habe gesehen, wie ihr Mann und der Beschuldigte miteinander gerungen hätten,
sie seien ineinander verkeilt gewesen. Sie habe das nur ganz kurz und aus einem
schlechten Blickwinkel gesehen. Sie habe sehen können, dass ihr Mann auf der
linken Seite Verletzungen gehabt habe, weshalb sie nach unten gerannt sei. Dort
angekommen habe sie den Beschuldigten in Richtung Spielplatz wegrennen sehen.
Ihr Mann habe das Hemd ausgezogen und auf die blutenden Wunden gedrückt. Sie
habe F.___ auf die Arme genommen, welche auf dem Teppich beim Eingang gestanden
sei. Sie sei mit ihr nach oben in die Wohnung gegangen. Der Beschuldigte habe
die Trennung von ihrer Tochter nicht akzeptiert, auch den Gerichtsentscheid mit
den Besuchszeiten nicht. Er habe ja nicht gearbeitet und sei einfach gekommen,
wie es ihm gepasst habe. Ihr Mann habe gesagt, man solle ihm dem Frieden
zuliebe die Kinder geben. Der Beschuldigte sei gut gewesen zu den Kindern, das
Ältere sei gerne zu ihm gegangen.
4.2
G.___, jüngere Tochter des
Geschädigten
G.___ war ebenfalls am 5. September 2015
einer polizeilichen Erstbefragung unterzogen worden (AS 242). Sie seien vom
Einkaufen zurückgekehrt, als der Beschuldigte zum Hauseingang gekommen sei und
sie nach seiner älteren Tochter gefragt habe. Sie habe ihm gesagt, sie wisse
das nicht und sei sofort ins Haus gegangen, da sie sich vor ihm fürchte. Ihr
Vater sei dann aus dem Haus gekommen, auch ihre Mutter, die das Kind F.___ auf
die Arme genommen habe und in die Wohnung gegangen sei. Sie habe aus der
Wohnung ihren Vater und den Beschuldigten streiten hören und habe dann auch
einen Knall gehört. Sie sei dann nach unten gelaufen, der Beschuldigte sei
nicht mehr dort gewesen. Bei der Haustür sei ihr Vater gestanden und habe ein
Tuch voller Blut an sich gedrückt. Sie sei dann in die Wohnung gelaufen und
habe die Polizei gerufen.
Am 8. September 2015 erfolgte die
polizeiliche Befragung als Auskunftsperson, in Anwesenheit des Verteidigers (AS
246.
ff.). Sie seien vom Einkaufen gekommen und sie habe eine Milchpackung
genommen und habe damit nach oben gehen wollen, als der Beschuldigte mit F.___
gekommen sei. Er habe sie nach seiner älteren Tochter gefragt und sie habe ihm
gesagt, sie habe keine Ahnung. Sie habe ein wenig Angst vor ihm wegen der
vielen Vorfälle, die schon passiert seien und sie sei hinein gegangen. Ihre
Eltern seien ihr begegnet, sie seien nach draussen gegangen. Sie habe im Haus
den Beschuldigen schreien gehört und dass er auf etwas eingeschlagen habe. Sie
habe aber erst später erfahren, dass er auf das Auto eingeschlagen habe. Sie
sei wieder nach draussen gegangen, ihre Mutter habe gesagt, der Beschuldigte
sei weggerannt. Sie habe ihn gesucht aber nicht mehr gefunden. Sie habe ihren
Vater gesehen, wie er das ausgezogene Hemd gegen die Rippen gehalten habe, wo
es rot gewesen sei. Sie habe geweint; ihre Mutter habe sie nach oben geschickt,
sie solle die Polizei anrufen.
4.3
E.___
Die Ex-Frau des Beschuldigten war am 22.
September 2015 in Anwesenheit des Verteidigers befragt worden (AS 253 ff.). Sie
führte aus, der Beschuldigte sei gewalttätig und habe sich radikalisiert. Die
Religion sei für ihn immer wichtiger geworden. Während des Vorfalls am 5.
September 2015 sei sie mit ihrer älteren Tochter in den Ferien in der Türkei
gewesen und könne zu den Vorfällen keine Aussagen machen. Am Anfang ihrer Ehe
hätten sie sich geliebt, jedoch sei der Beschuldigte immer aggressiv gewesen.
Sie habe schon nach dem ersten Jahr die Trennung gewollt. Vorwiegend wegen der
Kinder habe sie diese solange hinausgezögert. Es sei immer wieder zu häuslicher
Gewalt gekommen. Nach der Trennung und dem Eheschutzurteil habe sich ihr
Ehemann nie an das Besuchsrecht gehalten. Die Kinder habe er abgeholt, wann es
ihm gerade gepasst habe und sie häufig nach einem Tag wieder zurückgebracht. Er
habe ihr Droh-SMS geschickt und mitgeteilt, er werde der Scheidung nie
zustimmen und würde sie töten und verletzen. Die Kinder seien aber immer gerne
zum Vater gegangen und er sei sehr nett und lieb zu ihnen gewesen. Er habe
einfach nicht die Geduld für sie, deswegen bringe er sie nach kurzer Zeit immer
wieder zurück. E.___ gab an, sie habe grosse Angst vor ihrem Ehemann. Er sei
gewalttätig und bedrohe sie und ihre Familie. Weiter erklärte sie, ihr Ehemann
habe immer ein Messer bei sich, auch zu Hause. Der Beschuldigte rauche auch regelmässig
Marihuana und sei ein «Drögeler».
5.
Die objektiven Beweismittel
5.1
Am 5. September 2015 war der
Geschädigte ins Inselspital Bern eingeliefert worden. Gemäss
rechtsmedizinischem Gutachten vom 21. September 2015 (AS 137 ff.) war das Opfer
mit Stichverletzungen am Brustkorb links ins universitäre Notfallzentrum
gebracht worden. Eine der Einstichstellen habe eine Breite von sieben
Zentimeter. Diese sei am Tiefsten und am Schwerwiegendsten, da die Klinge bis
in die Brusthöhle eingedrungen sei. Es seien beim wachen und kreislaufstabilen
Patienten mehrere Verletzungen am Brustkorb links und am linken Oberarm
festgestellt worden. Ein Schichtröntgen des Brustkorbes habe freies Gas und
freies Blut in der linken Brusthöhle (Hämatopneumothorax) sowie einen die
Brustwand durchdringenden Verletzungskanal zwischen der 5. und 6. Rippe links
mit umgebenden Gaseinschlüssen im Weichteilgewebe gezeigt. Aufgrund des Hämatopneumothorax
sei noch im Schockraum durch den Dienstarzt der Thoraxchirurgie ein Schlauch
zur Drainage von Flüssigkeit und Gas in die linke Brusthöhle (Thoraxdrainage)
eingelegt worden. Die Hautdurchtrennungen am Brustkorb links und am linken
Oberarm seien nach ausgiebiger Spülung mit chirurgischem Nahtmaterial adaptiert
worden. Bei einer Stichverletzung am Brustkorb links sei ein ca. 7,5 cm langer,
in Richtung linke Brustwarze verlaufender Stichkanal tastbar gewesen. Bei einer
darüber gelegenen Stichverletzung sei ein ca. 5 cm langer Stichkanal tastbar
gewesen. Der radiologisch festgestellte Durchstich der Brustwand habe nicht
ertastet werden können. Die zwei kleineren Verletzungen im Bereich der
Achselhöhle und eine Verletzung am linken Oberarm seien oberflächlich gewesen
und hätten nur bis ins Unterhautfettgewebe gereicht. Nach der Wundversorgung
sei die Gabe des Antibiotikums Augmentin für mindestens eine Woche verordnet
und eine Starrkrampfimpfung (Tetanus) verabreicht worden. Herr C.___ sei
während des Spitalaufenthalts stets kreislauf- und atmungsstabil gewesen.
Die Frage, ob C.___ sich zu irgendeinem
Zeitpunkt der Tat in Lebensgefahr befunden habe, beurteilte der Gutachter wie
folgt (AS 141): Gemäss den vorliegenden klinischen Informationen aus dem
Inselspital Bern habe sich Herr C.___ zu keinem Zeitpunkt in akuter
Lebensgefahr befunden. Bei mindestens einer der Stichverletzungen am Brustkorb
links sei es zu einer Eröffnung der linken Brusthöhle gekommen, was ein
Eintreten von Luft (Pneumothorax) und eine Einblutung in die linke Brusthöhle
(Hämatothorax) zur Folge gehabt habe. Der allenfalls lebensbedrohlichen Gefahr
eines sog. Spannungspneumothorax sei seitens der behandelnden Ärzte durch die
Einlage eines Schlauches in die linke Brusthöhle (Thoraxdrainage) vorgebeugt
worden. Mit welcher Wahrscheinlichkeit ein solcher Spannungspneumothorax
eingetreten wäre, lasse sich rückblickend nicht sagen, aber seitens der
behandelnden Ärzte sei das diesbezügliche Risiko höher eingeschätzt worden, als
das Komplikationsrisiko der Einlage einer Thoraxdrainage. Die festgestellten
Verletzungen würden erfahrungsgemäss folgenlos (Hautrötung und Schorfkrusten)
oder unter Narbenbildung (Hautdurchtrennungen am Brustkorb und am linken
Oberarm) abheilen.
5.2
Dem Beschuldigten waren am Tattag
um 20:30 Uhr Blut und Urin entnommen worden (AS 125). Gemäss Untersuchungsbericht
stand er zur Zeit der Blutentnahme unter dem Einfluss von Cannabis (AS 127). Er
hatte keinen Trinkalkohol im Blut (AS 129).
5.3
Der Beschuldigte hatte ausgesagt,
von seinem Schwiegervater mit Faustschlägen an den Kopf angegriffen worden zu sein,
weshalb sich die Frage nach einem entsprechenden Verletzungsbild stellt. Es war
der Beschuldigte durch den zuständigen Amtsarzt Dr. […] am Tattag (5.9.2015) um
20:30 Uhr untersucht worden (Bericht AS 143). Die Ganzkörperuntersuchung ergab
keine frischen Verletzungen. Der Mann habe einen verwirrten Eindruck gemacht,
aber keine Verletzungen aufgewiesen.
Der Beschuldigte hatte sich am 8.
September 2015 im UG beim Gesundheitsdienst gemeldet und er hatte gefragt, ob
er hinter dem Ohr geschwollen sei. Es ist vermerkt, es sei eine minimale
Schwellung zu sehen, keine Verletzung und keine Rötung der Haut. Er habe
angegeben, er sei geschlagen worden (AS 143 - 147).
5.4
Die Polizei dokumentierte auf den
Tatortfotos (AS 20, 21, 26 – 28) Blutspuren. Dabei finden sich keine an dem
Ort, den der Beschuldigte als Ort, wo er auf seinen Schwiegervater eingestochen
haben will, angegeben hatte (AS 69).
5.5
Im Auftrag der Staatsanwaltschaft
hatte Dr. med. K.___ vom forensisch-psychiatrischen Dienst der Universität Bern
ein Gutachten zu den Fragen einer psychischen Störung, der Schuldfähigkeit, der
Rückfallgefahr und allfälligen Massnahmen erstellt, das Gutachten datiert vom
28.
April 2016 (AS 699 ff.).
Im Gutachten wird vorab die Zeit vor der
Tat dargelegt, die insbesondere geprägt war von der familiären Situation des
Beschuldigten, von den Konflikten mit seiner Frau und deren Familie, von
Problemen im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts gegenüber seinen
Kindern. Es war insbesondere seine Tochter H.___ seine wichtigste Bezugsperson
(AS 732). Es ist aus dem Gutachten (S. 26 ff.) der Bericht der Perspektive vom
2.10.2015
über die Arbeitseinsätze des Beschuldigten ersichtlich, wonach ihn
die familiäre Situation derart belastet hatte, dass er nicht mehr imstande
gewesen sei, einer Arbeit nachzugehen. Er sei im Frühjahr 2015 dann kurzfristig
nach Algerien gereist. Nach den Angaben des Beschuldigten (AS 727, Gutachten S.
29) sei er 2015 zweimal in Algerien gewesen. Es kam in der Zeit vom 5. - 8.
Juni 2015 zu einer Hospitalisation in der Psychiatrischen Klinik des Spitals
Solothurn (Gutachten S. 25, AS 723). Grund war die Einweisung durch den
Notfallpsychiater wegen Selbst- und Fremdgefährdung bei chronischem
Ehekonflikt. Es war eine akute Belastungsreaktion (ICD-10 F43.0) diagnostiziert
worden. Gemäss Austrittsbericht hatte der Beschuldigte angegeben, er sei seit 5
Jahren mit einer Türkin verheiratet, es gäbe häufig Ehestreitigkeiten, bei
denen er wütend und laut aber nicht gewalttätig werde.
Der Gutachter diagnostiziert beim
Beschuldigten einen schädlichen Gebrauch von Alkohol und Cannabis (ICD-10.
F10.1, F12.1) sowie eine erhöhte Affinität zum Substanzkonsum (AS 761). Am
aktuellen psychischen Befund seien auffallend die ausgeprägten
narzisstisch-selbstbezogenen und emotional-instabilen (impulsiven)
Persönlichkeitsanteile, einhergehend mit einer erhöhten Kränkbarkeit, einer
verminderten Frustrationstoleranz, einer begrenzten Fähigkeit zur Selbstwert-
und Affektregulation (mit Neigung zu impulsiven Kränkungs- und
Affektreaktionen) sowie mit deutlichen Macht-, Dominanz- und
Kontrollbedürfnissen, die insbesondere im partnerschaftlichen bzw.
innerfamiliären Bereich zutage treten würden. Es könne aber aus gutachterlicher
Sicht eine Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 beim Beschuldigten nicht mit
der erforderlichen diagnostischen Sicherheit festgestellt werden, weshalb die
bei ihm zweifelsfrei vorliegende Persönlichkeits-, Beziehungs- und
Anpassungsproblematik vorläufig nur als narzisstisch-selbstbezogene, emotional
instabile (impulsive), paranoide und dissoziale Persönlichkeitsakzentuierung
(ICD-10 Z73.1) klassifiziert werden könne. Es stehe die Möglichkeit einer
kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) weiterhin im Raum, aber
lediglich als Verdachtsdiagnose. Der Gutachter weist darüber hinaus auf den
delikt- und auch prognoserelevanten Fokus von Problemen und Konflikten in engen
partnerschaftlich-intimen Beziehungen (Icd-10 Z63.0) des Beschuldigten hin
sowie auf seine Anpassungsprobleme und Belastungen im Zusammenhang mit
Migration bzw. Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung (Z60.3).
Zur Beurteilung der Schuldfähigkeit (AS
764) nimmt der Gutachter als Tathypothese an, dass sich in sämtlichen Tatsituationen
die beschriebenen problematischen Persönlichkeitsanteile des Beschuldigten im
Kontext des sich jeweils situativ zuspitzenden Trennungskonfliktes verdichtet
und bei ihm zu einem psychischen Ausnahmezustand bzw. zu einer akuten
Belastungs- und Überforderungsreaktion geführt hatten. Der Beschuldigte sei
sowohl zur Tatzeit am 5.9.2015 als auch zu den früheren Tatzeitpunkten nicht in
seiner Realitätswahrnehmung und in seinem Realitätsurteil, jedoch in seiner
Willensbildung und vor allem in seiner Verhaltenskontrolle eingeschränkt
gewesen und es seien ihm nur noch begrenzt Verhaltensalternativen (zur
angemessenen Selbstwert- und Affektregulation wie auch zur adäquaten
Konfliktlösung) zur Verfügung gestanden. Der Gutachter schliesst daher bei
durchgehend erhaltener Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht seiner Taten auf
eine eingeschränkte Steuerungsfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB. Die daraus
abzuleitende tatbezogene Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten
werde aus gutachterlicher Sicht als leichtgradig eingeschätzt.
Es bestehe aufgrund des Fortbestehens
der delinquenzbegünstigenden problematischen, fehlangepassten und gestörten
Persönlichkeitsanteile die konkrete Gefahr, dass der Beschuldigte insbesondere
in Konflikt- und Belastungssituationen in einem partnerschaftlich-intimen oder
einem ähnlichen innerfamiliären Beziehungskontext erneut zu ausgeprägten
Überforderungsreaktionen sowie zu Drohungen und impulsiven Sachbeschädigungen
und Gewalthandlungen neige. Unter ungünstigen Umständen erscheine auch eine
Progression zu noch gravierenderen Gewaltstraftaten mit noch schwereren
Opferschäden nicht ausgeschlossen (AS 777).
Der Gutachter beurteilt die
Erfolgsaussichten einer psychiatrisch-therapeutischen Behandlung als skeptisch,
erachtet sie aber nicht als zum vorneherein als ausgeschlossen. Es erscheine
die gerichtliche Anordnung einer ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 StGB als
geeignet, zweckmässig und einigermassen erfolgversprechend durchführbar und
auch ausreichend. Sie könnte in einem ersten Teil vollzugsbegleitend
durchgeführt werden, nach einer Haftentlassung und einer Bleibeperspektive in
der Schweiz könnte die ambulante Behandlung bei jedem forensisch erfahrenen
Therapeuten seiner Wahl und seines Vertrauens fortgeführt werden. Ein vorheriger
oder gleichzeitiger Strafvollzug wäre mit einer solchen ambulanten
Behandlungsstrategie vereinbar.
6.
Das Beweisergebnis
6.1
Um das Geschehene richtig einordnen
zu können, ist die Vorgeschichte, wie sie insbesondere aus dem Gutachten Dr. K.___
hervorgeht, wesentlich. Der Beziehungs-/Trennungskonflikt mit seiner Ehefrau
hatte dem Beschuldigten stark zugesetzt und er konnte aufgrund seiner
Persönlichkeitsmerkmale darauf nicht adäquat reagieren. So versuchte er immer
wieder durch übermässige Macht-, Dominanz- und Kontrollhandlungen seine
ausgeprägten Verlust- und Trennungsängste zu kompensieren (Gutachten S. 58),
die sich vor allem auf die von ihm idealisierte Tochter H.___ bezogen. Dabei
wurden sein narzisstisches Grössenselbst, seine deutlich erhöhte Kränkbarkeit
mit Neigung zu impulsiven Kränkungs- und Affektreaktionen (so etwa seine
unbestrittenen SMS aus Algerien an seine Ehefrau) und seine verminderte
Fähigkeit zur Selbstkritik deutlich. In der polizeilichen Befragung des
Beschuldigten vom 28. August 2015 musste festgestellt werden, dass nun die
Polizei zum 6. Mal zu seiner Familie wegen häuslicher Gewalt ausrücken musste
(AS 360). Es ist aktenkundig, dass die Polizei den Beschuldigten am 24. März
2015.
aus der Wohnung weisen und ihm die Schlüssel abnehmen musste (AS 382).
6.2
Vor diesem Hintergrund sind die
Aussagen der am 5. September 2015 anwesenden Personen zu würdigen. Der
Beschuldigte brachte an diesem Samstag gegen Abend seine Tochter F.___ zu
seinen Schwiegereltern zurück, zu denen seine Frau mit den beiden Töchtern nach
der Trennung gezogen war. Seine Tochter H.___ hatte er nicht zu sich auf Besuch
nehmen können, da man ihm gesagt hatte, sie sei mit ihrer Mutter in
Deutschland. Vor dem Haus der Schwiegereltern erkundigte er sich zuerst bei G.___,
der jüngeren Schwester seiner Frau, nach dem Aufenthaltsort von H.___. Diese
fürchtete sich aufgrund seiner aufbrausenden Art vor ihm, sagte ihm, sie wisse
es nicht und ging ins Haus. Als er daraufhin seinen Schwiegervater, den
Geschädigten, nach H.___ fragte und dieser ihm nun sagte, sie sei mit ihrer
Mutter in der Türkei, wurde der Beschuldigte derart wütend, dass er gegen das
Auto seines Schwiegervaters schlug und dieses beschädigte.
6.3
Für den Kernpunkt des Geschehens,
die anschliessende Auseinandersetzung, die mit den fünf Messerstichen in der
Brust bzw. am Arm des Privatklägers endete, gehen die Schilderungen der beiden
Kontrahenten stark auseinander. Während der Beschuldigte vom Schwiegervater
gepackt, zurückgedrängt und mit der Faust auf den Kopf geschlagen worden sein
will und er deshalb mit dem Messer in Notwehr zugestochen habe, um sich zu
befreien, schildert der Geschädigte diesen Ablauf ganz anders: Nach einem
verbalen Disput habe der Beschuldigte sein Auto beschädigt und sei dann
weggegangen. Er (der Geschädigte) sei dann mit F.___ auf dem Arm und einer
Tasche in der Hand (in einer anderen Version mit F.___ auf dem Boden und in
jeder Hand eine Tasche) vom Beschuldigten von hinten in die linke Körperseite
gestochen worden.
Beide Versionen werden von den
objektiven Beweismitteln kaum gestützt, da einerseits der Beschuldigte
keinerlei Kopfverletzungen aufgewiesen hatte, wie sie von den geschilderten
Faustschlägen aber hätten erkennbar sein müssen und andererseits der
Privatkläger aufgrund des Verletzungsbildes nicht vom Beschuldigten als
Rechtshänder von hinten gestochen worden sein konnte. Es ist deshalb aufgrund
der vorliegenden Beweismittel – und auch nach dem Grundsatz in dubio pro reo –
davon auszugehen, dass es nach der Beschädigung des Autos des Privatklägers zu
einer körperlichen Auseinandersetzung der Beiden gekommen ist, die aber nur von
geringfügiger Natur war; es war lediglich ein Gerangel zwischen den Beiden.
Dieses Gerangel war die Folge der aggressiven Handlung des Beschuldigten, auf
das Auto des Privatklägers zu schlagen – und sie führte nicht, wie das der
Beschuldigte behauptete, zu einer für ihn ausweglosen Situation. Er hätte sich
jederzeit vom Ort des Geschehens entfernen können. Er hat aber vielmehr sein
Messer gezogen und fünfmal auf seinen Schwiegervater eingestochen. Dies muss
aufgrund der festgestellten Blutspuren unmittelbar vor der Haustüre des
Geschädigten geschehen sein. Zwei der fünf Stiche, diejenigen in den Brustbereich,
müssen mit grosser Wucht ausgeführt worden sein, haben sie doch zu einem
Stichkanal von 7.5 cm bzw. 5 cm bei einer Klingenlänge von 7.2 cm geführt; bei
der tieferen Stichverletzung kam es zur Durchstossung der Brustwand. Diese
Verletzung mit der Eröffnung der linken Brusthöhle hatte ein Eintreten von Luft
(Pneumothorax) und eine Einblutung in die linke Brusthöhle zur Folge, was eine
allenfalls lebensbedrohliche Gefahr eines sog. Spannungspneumothorax zur Folge
hatte, der die Ärzte mit der Einlegung einer Thoraxdrainage begegneten. Die
übrigen drei Verletzungen im Bereich der Achselhöhle und am linken Oberarm
waren oberflächlich.
6.4
Es ist zu prüfen, was die Absicht
und das Motiv des Beschuldigten zum Zustechen gewesen war, nachdem seine
Behauptung, aus Notwehr gehandelt zu haben, nicht zum Beweisergebnis gehört. Der
Geschädigte ist überzeugt, der Beschuldigte habe ihn töten wollen. Er habe ihm
ja zuvor per SMS damit gedroht und es ihm auch gesagt, es sei so bei den
Arabern, wenn man scheide, töte man (AS 214 F 66). Der Beschuldigte habe ihn
nicht nur einmal, sondern fünfmal gestochen und er habe ihn auf der linken
Seite verletzt, wo das Herz und die Leber seien. Der Geschädigte legte auch die
Droh-SMS des Beschuldigten vor, mit denen der Beschuldigte am 1.6.2015 mit dem
Kaputtmachen des Gesichts mit dem Messer mit dem Motiv der Rache gedroht hatte
(AS 224). Solche Drohungen mit dem Messer hatte auch die Ehefrau des
Beschuldigten in den polizeilichen Befragungen beschrieben (AS 168 F 14). Damit
konfrontiert sagte der Beschuldigte, es stimme mit den Drohungen. Er habe diese
in Algerien geschrieben. Man müsse aber auch schauen, was die Frau ihm
geschrieben habe. Er habe seine Frau bedroht, weil er besoffen und verliebt in
seine Kinder gewesen sei. Auch die vom Geschädigten der Polizei vorgelegte SMS
habe er (der Beschuldigte) in Algerien geschrieben, er sei total besoffen
gewesen (AS 169 F 22 - 25).
Zu diesen Drohungen ist folgendes
festzustellen:
-
diese ab dem Handy
von C.___ fotografierte SMS-Drohung mit dem Gesicht kaputt machen mit dem
Messer (AS 224), welche der Beschuldigte eingestanden hatte (AS 169 F 22), hat
keinen Eingang in die Anklage gefunden.
-
es wurde lediglich
eine versuchte Drohung zum Nachteil von C.___ in AKS Ziff. 4 zur Beurteilung
überwiesen, von welcher er aber rechtskräftig freigesprochen worden ist.
Es kann damit bei der Würdigung des
Messereinsatzes nicht von vorgängigen Drohungen zum Nachteil des Geschädigten
ausgegangen werden.
Die Schilderungen des Beschuldigten, wie
es dazu kam, dass er zur Tatzeit ein Messer mitgeführt hatte, spricht auch für
ein bewusstes Mitnehmen dieses Messers: Um die Kinderkleider zusammen mit F.___
zurückbringen zu können, räumte er seinen Rucksack aus, um dort die
Kinderkleider zu platzieren. Im Rucksack habe sich dieses Messer befunden, das
er in seine rechte Hosentasche gesteckt habe, dann habe er die Kinderkleider in
den Rucksack und in einen separaten Sack gelegt, welchen er mit F.___ habe
zurückgeben wollen (AS 157 F 23). Der Beschuldigte hat also eine klare
Erinnerung, dass er das Messer vor dem Zurückbringen der Tochter zu den
Schwiegereltern eingesteckt hat.
Ausgehend von den vom Gutachter
geschilderten narzisstischen und impulsiven Persönlichkeitsanteilen des
Beschuldigten und der familiären Belastungssituation ist am ehesten auf eine
Wutreaktion zu schliessen, nachdem ihm gesagt worden war, seine geliebte
Tochter H.___ sei nicht in Deutschland, sondern in der Türkei. Dies hatte ja
auch unmittelbar vor dem Angriff mit dem Messer zur Beschädigung des Autos des
Schiegervaters geführt. Es ist demnach als Beweisergebnis davon auszugehen,
dass zum Tatzeitpunkt eine konkret ausgelöste Wut den Beschuldigten dazu
gebracht hat, vorerst auf das Auto des Schwiegervaters einzuschlagen und,
nachdem es in der Folge mit diesem zu einem Gerangel gekommen war, auch noch
das Messer zu behändigen und mehrfach auf den Schwiegervater einzustechen.
III. Rechtliche Würdigung
1.
Nach dem Vorhalt in der
Anklageschrift (Ziff. 1) soll der Beschuldigte den Tatbestand der versuchten
vorsätzlichen Tötung erfüllt haben, indem er anlässlich einer verbalen und
möglicherweise auch tätlichen Auseinandersetzung mit seinem Schwiegervater sein
im rechten vorderen Hosensack mitgeführtes Sackmesser mit 7.2 cm Klingenlänge
hervorgenommen, dieses beidhändig geöffnet und anschliessend damit mehrfach
gezielt auf den Oberkörper seines Opfers eingestochen habe. Er habe dabei in
der Absicht gehandelt, seinen Schwiegervater zu töten, der zwar nicht gestorben
sei, aber die folgenden Verletzungen erlitten habe: Zwei Stichverletzungen in
der linken Achselhöhe, zwei Stichverletzungen am Brustkorb seitlich links sowie
eine Schnittverletzung am linken Oberarm (unechte Konkurrenz bezüglich
qualifizierter einfacher Körperverletzung).
2.
Versuchte vorsätzliche Tötung (Art.
111.
i.V.m. Art. 22 StGB)
2.1
Wer vorsätzlich einen Menschen
tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel
zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111
StGB).
Es können sowohl der qualifizierte
Tatbestand des Mordes nach Art. 112 StGB als auch der privilegierte Tatbestand
des Totschlages nach Art. 113 StGB ausgeschlossen werden.
2.2
Der Tod von C.___ als objektives
Tatbestandsmerkmal ist nicht eingetreten. Zu prüfen ist somit, ob sich der
Beschuldigte der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig gemacht hat. Versuch
liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und
seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven
Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (Trechsel/Geth in: Trechsel/Pieth,
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Vor Art. 22
StGB N 1).
2.3
In subjektiver Hinsicht erfordert
Art. 111 StGB Vorsatz, der sich einzig auf die Herbeiführung des Todes beziehen
muss, wobei Eventualvorsatz genügt (Christian Schwarzenegger in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler
Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage 2013, Art. 111 StGB N 7).
2.3.1
Gemäss Art. 18 Abs. 2 StGB verübt
ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Wollen
ausführt.
Direkter Vorsatz ist gegeben, wenn der
Täter um die Tatumstände weiss und er den Willen hat, den Tatbestand zu
verwirklichen. Der Täter muss sich gegen das rechtlich geschützte Gut
entscheiden, die Verwirklichung des Tatbestandes muss das eigentliche
Handlungsziel des Täters sein oder ihm als eine notwendige Voraussetzung oder
notwendige Nebenfolge zur Erreichung seines Ziels erscheinen.
2.3.2
Die Vorinstanz hat den Nachweis
eines direkten Vorsatzes zu Recht verneint (US 21/22). Die konkreten Umstände
des Tatherganges sind nicht derart eindeutig, dass mit der erforderlichen
Überzeugung auf den direkten Vorsatz geschlossen werden kann. Es ist
insbesondere ein gezieltes Zustechen in die Herzgegend (wie vom Geschädigten
geltend gemacht) nicht erstellt. Zudem sind zwar zwei kraftvoll geführte
Messerstiche zu verzeichnen, aber auch drei eher oberflächliche. Es konnte auch
nicht rekonstruiert werden, ob das Zustechen noch während des Gerangels oder
unmittelbar danach und in welcher jeweiligen Körperposition dieses erfolgte. Es
kann dem Beschuldigten demnach nicht nachgewiesen werden, er habe mit seinem
Vorgehen auf die Tötung von C.___ abgezielt, diese direkt angestrebt. Sie kann
deshalb nicht als sein eigentliches Handlungsziel bezeichnet werden.
2.4.1
Ein eventualvorsätzliches
Verhalten ist gegeben, wenn der Täter die Verwirklichung des tatbestandmässigen
Erfolges als Folge seines Verhaltens für möglich hält, aber dennoch handelt,
weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit
ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 125 IV 242 E. 3c S. 251,
vgl. auch die Legaldefinition nach Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB: «Vorsätzlich
handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf
nimmt»). Die Legaldefinition verdeutlicht, dass beim Eventualvorsatz sowohl die
intellektuelle als auch die voluntative Komponente unverzichtbar sind
(Donatsch/Tag, Strafrecht I, 8. Aufl., Zürich 2006, § 9 S. 115). Der
eventualvorsätzlich handelnde Täter weiss um die Möglichkeit bzw. das Risiko
der Tatbestandsverwirklichung (Urteil des Bundesgerichts 6S.378/2002 vom 11.2.2003).
Er will die Erfüllung des Tatbestandes aber nicht mit gleicher Intensität wie
der Täter, welcher mit direktem Vorsatz handelt (Donatsch/Tag, a.a.O., § 9 S.
115).
Was der Täter wusste, wollte und in Kauf
nahm, betrifft innere Tatsachen; bei einem fehlenden Geständnis des Täters muss
aus äusseren Umständen auf diese inneren Tatsachen geschlossen werden. Zu den
relevanten Umständen für die Entscheidung der Frage, ob ein Täter
eventualvorsätzlich handelte, gehören die Grösse des ihm bekannten Risikos der
Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je
grösser das Risiko des Erfolgseintritts ist und je schwerer die
Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die tatsächliche
Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen
und damit eventualvorsätzlich gehandelt. Zu den relevanten Umständen können
aber auch die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung gehören (BGE
130.
IV 58 E. 8.4 S. 62).
2.4.2
Das Bundesgericht hat sich in seiner
jüngeren Rechtsprechung in mehreren Entscheiden zur Annahme des
Eventualvorsatzes bei Messereinsätzen geäussert:
-
Anlässlich eines Gerangels
zwischen zwei Männern stiess der Beschuldigte dem Opfer ein Klappmesser mit
einer Klingenlänge von 10 cm in voller Länge in den Brustkorb, worauf das Opfer
verstarb. Die Annahme der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte gewusst habe,
dass er mit diesem Stich das Opfer töten könne und er dies in Kauf nahm, wurde
vom Bundesgericht geschützt und der Schuldspruch wegen eventualvorsätzlicher
Tötung bestätigt (6B_177/2011 vom 5.8.2011).
-
Der Beschuldigten wurde
vorgeworfen, dem Opfer mit einem Messer in den rechten Oberkörper und Oberarm
gestochen, mit dem Stich in den Oberarm die grosse Armarterie durchtrennt und
dadurch den Tod des Opfers verursacht zu haben. Die Beschuldigte machte
geltend, dass sie bei einem Stich in den Oberarm- und Achselbereich nicht mit
dem Risiko des Todes des Opfers habe rechnen müssen.
Das
Bundesgericht hielt fest, dass in aller Regel mit schweren Verletzungen
gerechnet werden müsse, wenn bei einer dynamischen Auseinandersetzung mit einem
Messer in den Schulter-Brustbereich (und damit auch in die Nähe des
Halsbereiches) zugestochen werde. Bei einem Messerstich in den Brustbereich sei
das Risiko einer tödlichen Verletzung als hoch einzustufen. Eine Todesfolge
liege im allgemein bekannten Rahmen des Kausalverlaufs und sei deshalb vom
Vorsatz erfasst. Das Bundesgericht bejahte auf Grund dieses Risikos sowie der
Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung ein eventualvorsätzliches Handeln der
Beschuldigten (6B_432/2010 vom 1.10.2010 E. 4).
-
Der Beschuldigte stach mit
einem Tranchiermesser, das eine ca. 23,5 cm lange und ca. 2,5 cm breite Klinge
aufwies, von hinten gegen die linke Körperseite in die Nierengegend des Opfers
ein. Er fügte ihm eine ca. 3 x 1 cm breite und 10 cm tiefe Wunde zu. Danach
versuchte er, im Halsbereich des Opfers einzustechen.
Das Bundesgericht hielt
fest, dass die Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten erheblich wiege.
Bei einem Messerstich in den Rücken und in den Hals sei das Risiko der
Tatbestandsverwirklichung, d.h. des Todes des Opfers, insbesondere bei einer
langen Messerklinge als hoch einzustufen. Die Möglichkeit tödlicher
Verletzungen hätten sich beim Beschuldigten als so wahrscheinlich aufdrängen
müssen, dass sein Handeln als Billigung dieses Erfolges ausgelegt werden muss.
Deshalb müsse von einem eventualvorsätzlichen Handeln des Beschuldigten
ausgegangen werden (6B_635/2009 vom 19.11.2009 E 3.3).
-
Zwischen zwei Männern kam
es nach einer Auseinandersetzung wegen eines angeblich zu eng ausgeführten
Tanzes mit einer Frau auf einem Parkplatz eines Schwimmbades zu einer tätlichen
Auseinandersetzung, in deren Verlauf sie sich gegenseitig «Schwedenküsse»
(Schlag mit der Stirn ins Gesicht des Kontrahenten) austeilten und zu Boden
gingen. Der Beschuldigte versetzte dem sich über ihm befindlichen Opfer
mehrere, teils heftige Messerstiche. Neben zwei kleineren Stichverletzungen im
Weichteilbereich des linken Oberarms erlitt das Opfer einerseits eine
Stichverletzung an der Brust im Bereich des zehnten Zwischenrippenraums
seitlich links, wodurch das linke Zwerchfell und der Magen verletzt wurden und
Blut in den Brust- und Bauchraum austrat, und andererseits eine grössere
Stichverletzung am Brustkorb hinten unterhalb des Schulterblatts, wodurch der
Muskel und eine Arterie getroffen wurden. Das Opfer erlitt einen erheblichen
Blutverlust von zwei Litern und schwebte dadurch in Lebensgefahr.
Das Bundesgericht hielt
auch in diesem Entscheid fest, dass sich der Beschuldigte bewusst war, in den
Oberkörper zu stechen und er deshalb wusste, dass sein Handeln mit der
Möglichkeit eines Todeseintritts verbunden war. Die
vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach der Beschuldigte eventualvorsätzlich
gehandelt habe, wurde deshalb geschützt (6B_289/2008 vom 17.7.2008 E. 3
und 5.4).
-
Im Verlauf einer
Auseinandersetzung behändigte der Beschuldigte sein Taschenmesser der Marke
«Victorinox» und stach dem Opfer in die Brust, wobei er den Messerstich nicht
gezielt führte, sondern beliebig in den Brustbereich stach. Die Klingenlänge
betrug 4,1 cm. Das Opfer erlitt eine Stichverletzung von 1,5 cm Breite neben
dem Brustbein beim sogenannten Schwertfortsatz und eine Verletzung des
Herzbeutels. Es schwebte nicht in Lebensgefahr. Allerdings hätte bereits ein
geringfügig abweichender bzw. geringfügig tieferer Stichkanal tödliche Folgen gehabt.
Das
Bundesgericht hielt fest, dass auch bei einer eher kurzen Messerklinge das
Risiko des Todes des Opfers bei einem Messerstich in den Brustbereich als hoch
einzustufen sei. Der Schluss der Vorinstanz auf ein eventualvorsätzliches
Handeln wurde deshalb auch in diesem Fall bestätigt (6B_239/2009 vom 13.7.2009
E. 1 und 2.4).
-
Der Beschuldigte ging mit
einem Küchenmesser in der Hand auf das Opfer zu und versetzte diesem gezielt
zwei Stichverletzungen in den Bauch und den Rücken (Klingenlänge ca. 20 cm; Klingenbreite
max. 2,8 cm). Das Opfer erlitt eine 8 - 10 cm tiefe Stichverletzung im Rücken
neben der Wirbelsäule rechts; der Stichkanal am rechten Oberbauch wies einen
organnahen Verlauf auf bzw. touchierte die Leber.
Das Bundesgericht hielt
fest, es sei offensichtlich, dass derjenige, der einen anderen mit Kraftaufwand
gezielt in den Bauch und den Rücken steche, wisse, dass das Opfer sterben
könne. Ein eventualvorsätzliches Handeln wurde deshalb bejaht (6B_788/2008 vom
26.12.2008
E. 1.1 und 1.3).
-
Der Beschuldigte stach im
Verlauf einer tätlichen Auseinandersetzung mit einem mitgeführten Messer
zweimal auf den Rücken des Opfers ein. Einer der Stiche traf das Opfer nur
wenig unterhalb der Rückenmitte. Das Opfer wurde lebensgefährlich am Brustfell
und an der Lunge verletzt. Das Bundesgericht hielt fest, dass es bei dieser
Sachlage offensichtlich sei, dass der Beschuldigte den Tod des Opfers für den
Fall, dass er eintreten sollte, in Kauf nahm (6S.216/2003 vom 1.10.2003 E. 2).
-
Der Beschwerdeführer
behändigte ein Küchenmesser und eilte seinem Bruder zur Hilfe, der sich in
einer Auseinandersetzung befand. Er ging von hinten auf sein Opfer zu und
versetzte ihm einen Stich im Bereich der 9. Rippe. Die Stichverletzung wies
eine Tiefe von 5 cm sowie eine Länge von 3 cm auf. Das Bundesgericht bejahte
eine versuchte eventualvorsätzliche Tötung. «Wer in einer dynamischen
Auseinandersetzung mit einem Messer in den Schulter-Brustbereich zusticht, muss
in aller Regel mit schweren Verletzungen rechnen. Bei einem Messerstich in den
Brustbereich ist das Risiko einer tödlichen Verletzung als hoch einzustufen.
Eine Todesfolge liegt damit im allgemein bekannten Rahmen des Kausalverlaufs
und ist somit vom Vorsatz erfasst. Die Vorsatznahme erfordert nicht, dass der
Tötungserfolg das Handlungsziel ist. Vorsätzlich handelt bereits, wer die
Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Allerdings kann
nicht unbesehen vom Wissen auf den Willen geschlossen werden. Je schwerer aber
die Sorgfaltsverletzung ist, desto eher lässt sich auf die Inkaufnahme der
Tatbestandsverwirklichung schliessen» (6B_230/2012 vom 18.9.2012 E. 2.3 und die
dort zitierte Rechtsprechung).
-
Urteil 6B_808/2013 vom 19.
Mai 2015 (8 bis 9 cm tiefe Stichwunde mit einem Klappmesser von 8 cm
Klingenlänge): Wer in einer dynamischen Auseinandersetzung unkontrolliert mit
einem Messer in den Bauch/Unterleib eines Menschen steche, müsse in aller Regel
mit schweren Verletzungen rechnen. Das Risiko einer tödlichen Verletzung sei
generell als hoch einzustufen. Dies gelte selbst für Verletzungen mit einer
eher kurzen Messerklinge (Urteil 6B_457/2012 vom 27 November 2012 E. 4.2 mit
Hinweis). Gemäss angefochtenem Entscheid sei der Einstich nur wenige Zentimeter
neben anatomischen Strukturen, deren Verletzung lebensgefährlich gewesen wäre,
erfolgt. Der Beschwerdeführer habe in einem dynamischen Tatverlauf mit grosser
Wucht unkontrolliert zugestochen und habe nicht steuern können, wo und wie
(tief) er das Opfer verletze. Es sei damit ein Zufall, dass die eindringende
Messerklinge keine inneren Organe und Blutgefässe lebensgefährlich getroffen
habe. Eine Todesfolge sei damit im allgemein bekannten Rahmen des
Kausalverlaufs gelegen, was dem Beschwerdeführer bewusst und von seinem Vorsatz
erfasst gewesen sei.
-
Urteil 6B_475/2012 vom 27.
November 2012: Wer in einer dynamischen
Auseinandersetzung unkontrolliert mit einem Messer in den Bauch/Unterleib eines
Menschen sticht, muss in aller Regel mit schweren Verletzungen rechnen. Das
Risiko einer tödlichen Verletzung ist generell als hoch einzustufen. Dies gilt
selbst für Verletzungen mit einer eher kurzen Messerklinge. Das Bundesgericht
hielt fest, dass je nach den Umständen des Einzelfalls auch bei bloss einem
Messerstich auf vorsätzliche Tötung erkannt werden könnte (E. 4.2).
-
Urteil 6B_775/2011 vom 4.
Juni 2012: Der Beschwerdeführer stach mit einem Taschenmesser mit einer
Klingenlänge von 34 mm und einer Breite von 6 mm unterhalb der Achsel in den
Rumpf, d. h. in den Brustbereich des Opfers, als es ihn mit gestrecktem linken
Arm an der Schulter zurückhielt. Das Bundesgericht hielt fest, bei dieser Klingenlänge
könne nicht ohne weiteres auf die Inkaufnahme einer tödlichen Verletzung
geschlossen werden. Es bestehe zwar die Möglichkeit, dass ein solches Risiko
eintrete, weil jede Klinge tödlich verwendet werden könne. Gleichwohl liege bei
einer solchen Klinge der Todeseintritt nicht schlechterdings auf der Hand.
Überdies habe der Beschwerdeführer nicht frontal, sondern seitlich unter der
Achsel in den Oberkörper des Opfers eingestochen, das im Begriff gewesen sei, ihn
mit gestrecktem Arm an der Schulter zurückzuhalten. Da der Beschwerdeführer mit
einer Klinge von 34 mm Länge einen Stichkanal von ca. 25 mm erzielt habe, könne
nicht angenommen werden, er habe kraftvoll zugestochen. Aus den dargelegten
Umständen liess sich nicht folgern, der Beschwerdeführer habe eine tödliche
Verletzung des Opfers in Kauf genommen.
2.5
Der
Beschuldigte fügte dem Opfer Messerstichverletzungen während oder unmittelbar
nach einem dynamischen Geschehen, einer gegenseitigen Auseinandersetzung, zu.
Er stach mit einem Messer mit einer Klingenlänge von 7.2 cm fünfmal auf die
rechte Oberkörperseite seines Schwiegervaters ein, davon zweimal kraftvoll in
den Brustbereich. Eine der Stichverletzungen war geeignet, eine konkrete
Lebensgefahr herbeizuführen. Der objektive Tatbestand von Art. 111 StGB ist –
bis auf den ausgebliebenen Erfolg – erfüllt.
Die Vorinstanz
hat das Vorliegen einer Notwehrsituation für den Beschuldigten bejaht (US 24
oben). Er sei von seinem Schwiegervater angegriffen worden, aber nicht sehr
heftig, der Beschuldigte habe keinerlei Verletzungen davon getragen. Daher
handle es sich beim Messereinsatz um einen Notwehrexzess, der dann
strafmildernd zu berücksichtigen sei. Diese Überlegungen lassen die
Ausgangslage unbeachtet: Es war die Wut des Beschuldigten, mit dem vorgängigen
Beschädigen des Autos des Schwiegervaters, das zu einem harmlosen Gerangel
geführt hatte. Es gab keinen rechtswidrigen Angriff des Schwiegervaters, den
der Beschuldigte abwehren musste. Der Beschuldigte hatte kein Abwehrrecht im
Sinne von Art. 15 StGB.
Der
Beschuldigte hat zwar bestritten, beim Zustechen den Tod als Handlungsziel
gehabt zu haben und dies ist so auch zum Beweisergebnis erhoben worden. Er hat
allerdings zuvor bewusst für diesen Besuch beim Schwiegervater ein Messer
eingesteckt. Auch wenn das noch nicht für die Annahme eines direkten Vorsatzes
ausreicht, war auf der anderen Seite die Gefahr, den Schwiegervater mit seinen
Messerstichen tödlich verletzen zu können, für den Beschuldigten erkennbar; er
wusste um das Risiko einer tödlichen Verletzung. Die Grösse des ihm bekannten
Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die enorme Schwere der
Sorgfaltspflichtverletzung und der Beweggrund der Wut lassen auf einen
Eventualvorsatz schliessen. Der Beschuldigte hat sich der versuchten
eventualvorsätzlichen Tötung schuldig gemacht.
IV.
Strafzumessung
1.
Allgemeines
1.1
Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das
Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das
Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das
Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB
dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die
Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
Der Begriff des Verschuldens muss sich
auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen.
Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der
Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und
der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Trechsel/Affolter-Eijsten
in: Trechsel/Pieth, Praxiskommentar, a.a.O., Art. 47 StGB N 16 mit Hinweisen
auf die bundesgerichtliche Praxis).
Bei der Tatkomponente sind das
Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses
Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die
Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu
beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).
Die Täterkomponente umfasst das
Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im
Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).
Die Strafempfindlichkeit (in Art. 47
Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst) betrifft
nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden Masses an
Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten Übels kann
auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter Mensch durch
den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein jüngerer mit weitaus
grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein gesunder, und das sollte
strafmindernd ins Gewicht fallen. Auch dürfen zu Gunsten des Täters Folgen der
Tat und ihrer strafrechtlichen Ahndung berücksichtigt werden, die ihn härter
getroffen haben als andere, oder die noch zu erwarten sind, wie beim Verlust
eines Angehörigen durch einen fahrlässig verursachten Verkehrsunfall, bei
erheblichen finanziellen Lasten durch die zivilrechtliche Haftung für den
deliktisch herbeigeführten Schaden oder die Verfahrenskosten oder bei Einbussen
in der sozialen Stellung und bei schwer wiegenden beruflichen oder familiären
Auswirkungen (vgl. Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner
Teil II, 2. Auflage, § 6 N 60 ff. mit Hinweisen).
Das Gesamtverschulden ist zu
qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu
benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad
auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur
Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die
diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7).
Das Bundesgericht hat im Entscheid
6B_238/2009 vom 8. März 2010 (BGE 136 IV 55) in Abänderung der bisherigen
Rechtsprechung (134 IV 132) neu festgelegt, wie der Richter im Sinne einer
nachvollziehbaren Strafzumessung bei Vorliegen einer verminderten
Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB bzw. Art. 11 a StGB) vorzugehen hat (E.
5.7
): «In einem ersten Schritt ist aufgrund der tatsächlichen Feststellungen
des Gutachters zu entscheiden, in welchem Umfang die Schuldfähigkeit des Täters
in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt ist und wie sich dies insgesamt auf die
Einschätzung des Tatverschuldens auswirkt. Das Gesamtverschulden ist zu
qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu
benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen im Schweregrad auszugehen
ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden
Strafrahmens die hypothetische Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden
entspricht. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten
Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten (sowie wegen allfälligen
Versuchs im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB) verändert werden.»
1.2
Hat der Täter durch eine oder
mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen
erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat
und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe
nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche
Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Es ist aber methodisch
nicht korrekt, den ordentlichen Strafrahmen aufgrund von mehreren Taten in
Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB automatisch zu erweitern (Urteil 6B_853/2014,
E. 4.2.). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des
ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen.
Dieser wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch
erweitert. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn
aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte
Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E.
5.8
). Liegen solche Umstände nicht vor, ist der erhöhte Rahmen auch nicht als
theoretische Möglichkeit bei der Strafzumessung zu erwähnen.
Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss
Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die
schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste
Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die
Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des
Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem
ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden
Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Es
ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Ausnahmefällen möglich,
einzelne Tatkomplexe, die eng zusammenhängen, als schwerstes Delikt für die
Festsetzung der Einsatzstrafe zusammenzufassen. Dieses Vorgehen ist im Urteil
zu begründen (6B_899/2014 vom 7.5.2015 E. 2.3.). In einem zweiten Schritt hat
er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer
Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung
zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom 24.1.2012 E. 5.4).
Voraussetzung ist allerdings, dass im konkreten Fall für jede einzelne Tat die
gleiche Strafart ausgefällt würde. Dass die anzuwenden Strafbestimmungen
abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (6B_853/2014 vom 9.
Februar 2015 E. 4.2.; BGE 138 IV 120 E. 5.2.). Nach der Festlegung der
Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die Täterkomponenten zu
berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25.3.2010 E.
1.6
).
2.
Konkrete Strafzumessung
2.1
Strafrahmen
Schwerste Tat ist im vorliegenden Fall
die versuchte vorsätzliche Tötung, wofür in Art. 111 StGB eine Strafe von 5 bis
20.
Jahren vorgesehen ist. Da es sich vorliegend um einen Versuch handelt, kann
das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 StGB). Mildert das Gericht die Strafe,
ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden (Art. 48a Abs. 1 StGB).
2.2
Tatkomponenten
C.___ wurde durch die Messerstiche nicht
lebensgefährlich verletzt, das Ausmass der erlittenen Verletzungen ist nicht
erheblich. Relativierend ist allerdings festzustellen, dass das Ausmass der
Verletzung nur der glücklichen Fügung und nicht dem Verhalten des Beschuldigten
anzurechnen ist. Der Beschuldigte hatte sein Opfer mit seinem unvermittelten
und kraftvollen Zustechen in Todesgefahr gebracht. Es muss ihm bei diesem
Vorgehen auch eine gewisse Hinterhältigkeit vorgehalten werden, hat er doch
zuerst das Auto des Schwiegervaters beschädigt und diesen dann ohne Warnung
direkt mit dem Messer attackiert, so dass dieser keine Chance zur Gegenwehr
hatte. Die objektiven Tatkomponenten wiegen mittelschwer.
Der Beschuldigte ist nicht planmässig
vorgegangen; er hat zwar bewusst ein Messer mitgenommen, dieses dann aber erst
aufgrund der Wut über den Ferienaufenthalt seiner Tochter in der Türkei, der
ihm bis dahin nicht bekannt gewesen war, eingesetzt. Es ist hier auf der
subjektiven Seite zudem zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass
er nicht mit direktem, sondern mit Eventualvorsatz gehandelt hat. Das
Verschulden reduziert sich aufgrund der subjektiven Tatkomponenten auf leicht
bis mittelschwer. Würde es sich um ein vollendetes Delikt handeln, wäre der
Privatkläger gestorben, wäre von einer Einsatzstrafe von 10 Jahren auszugehen.
Es gibt noch eine weitere subjektive Tatkomponente, die es zu
beachten gilt: Der Gutachter hat dem Beschuldigten aufgrund der schwierigen
familiären Situation und seiner Persönlichkeitsakzentuierung, in deren Folge er
unter anderem auch seine Affekte nur ungenügend kontrollieren kann, eine
leichte Verminderung der Schuldfähigkeit attestiert. Dies führt zu einer
weiteren Reduktion des Verschuldens auf leicht, aber nicht ganz leicht; die
Einsatzstrafe ist um 2 Jahre auf 8 Jahre zu reduzieren.
Und es ist schliesslich auch der
Versuch, der zu einer Strafreduktion führt. Angesichts des Umstandes, dass der
Erfolg in erster Linie auf glückliche Umstände und nicht auf die Art der
Tatausführung zurückzuführen ist, andererseits aber eben doch keine schweren
Verletzungen eingetreten sind, ist die Strafe um weitere 2 Jahre auf 6 Jahre
Freiheitsstrafe zu reduzieren.
Die Vorinstanz hat für den Zeitpunkt des
Zustechens von einer bedrängten Lage des Beschuldigten gesprochen, aus dem er
keinen anderen Ausweg mehr gesehen habe (US 31 oben). Sie hat daher einen
Notwehrexzess bejaht und diesen weiter strafmildernd berücksichtigt. Wie unter der
rechtlichen Würdigung bereits ausgeführt, kann diesen Ausführungen nicht
gefolgt werden. Es ist hier das vorliegende Beweisergebnis dasselbe wie das bei
der Vorinstanz: Es gibt keinerlei Beweismittel für einen nennenswerten Angriff
von C.___ auf den Beschuldigten; dieser wies keine Verletzungen auf und es kam
lediglich zu einem Handgemenge zwischen den beiden Kontrahenten, ausgelöst und
provoziert durch den Beschuldigten, nachdem dieser aus Wut dessen Auto
vorsätzlich beschädigt hatte - und es führte auch nicht zu einer ausweglosen
Situation für den Beschuldigten. Es gab also gar keine Notwehrsituation, die
strafmildernd berücksichtigt werden könnte.
2.3
Täterkomponente
In Bezug auf das Vorleben und die
persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann auf das angefochtene Urteil
(S. 32) verwiesen werden. Vor Obergericht führte der Beschuldigte zu seiner
jetzigen Situation aus, er sei nun geschieden. Mit seinen Töchtern telefoniere
er, v.a. mit H.___, F.___ sei erst 3 jährig. Zu Besuch könnten sie nicht kommen.
Es gehe ihm nicht gut, er habe Albträume. Er sei kein Krimineller, habe nichts
geplant, nichts geklaut etc. Er habe seine Tochter für 5 Minuten abholen wollen
und finde sich dann zwei Jahre im Gefängnis. Man solle ihm bitte helfen. Er
habe viele Pläne für später, er wolle arbeiten, für seine Kinder schauen. Er
sei in der Schweiz zu Hause. Das Urteil von heute sei wichtig für ihn in diesem
Zusammenhang. Es sei kein weiteres Verfahren hängig. Er habe Kontakt zur
Seelsorge und zur Bewährungshilfe. Eine Therapie mache er nicht, weil ihm auf
seine Anfrage hin gesagt worden sei, man warte das Urteil ab. Er möchte schon
eine Therapie. Eine Ausbildung könne er in Deitingen nicht machen. Er arbeite
im Gemüsebau dort. Das könnte er sich auch für draussen vorstellen.
Der Beschuldigte zeigte im Verfahren
keine Reue oder Einsicht, sondern erachtet seine Vorgehensweise als angemessen,
was sein gutes Recht ist.
Als Vorstrafen weist der Beschuldigte
zwei Verurteilungen auf, eine zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF
10.00
wegen mehrfachen Diebstahls und rechtswidrigen Aufenthaltes
(Untersuchungsrichteramt St. Gallen, 6. August 2010) und eine zu einer
Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 30.00 wegen rechtswidrigen Aufenthaltes
(Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, 28. Juli 2011).
Zusammenfassend wirken sich die
Täterkomponenten auf das Strafmass neutral aus, weshalb es bei der
Freiheitsstrafe von 6 Jahren grundsätzlich bleibt.
Das Strafmass der Vorinstanz lautet
gemäss Dispositiv auf Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 2 Monaten. Die
Vorinstanz hatte im Unterschied zum Berufungsgericht eine Notwehrlage bejaht
und einen Notwehrexzess strafmildernd berücksichtigt und kam wohl deshalb zu
einer etwas tieferen Strafe. Nachdem einzig der Beschuldigte die Berufung
erhoben hatte, gilt das Verschlechterungsverbot und es bleibt bei der von der
Vorinstanz ausgesprochenen Strafe von 5 Jahren und 2 Monaten. Darin enthalten ist
auch noch die Strafe für weitere Delikte. Es würde sich an sich theoretisch die
Frage stellen, ob für diese weiteren Delikte wirklich auch Freiheitsstrafen
oder nur Geldstrafen verwirkt sind. Nachdem aber das Strafmass der
Freiheitsstrafe schon für das Delikt der versuchten vorsätzlichen Tötung
bestätigt werden muss und aufgrund des Verschlechterungsverbotes auch die
Geldstrafe nicht erhöht werden könnte, entfällt diese Prüfung.
V. Sicherheitshaft
Der Beschuldigte befindet sich seit dem 14.
Oktober 2016 im vorzeitigen Strafvollzug und damit grundsätzlich unter dem
Regime des Straf- und Massnahmenvollzuges (Art. 236 Abs. 4 StPO). Mit dem
Antritt des vorzeitigen Strafvollzuges endete die Sicherheitshaft (Art. 220
Abs. 2 StPO). Der Straf- und Massnahmenvollzug bzw. das Amt für öffentliche
Sicherheit müssten nach dem Urteil des Berufungsgerichts einem Unterbruch des
Strafvollzuges zustimmen (§ 11 des Kantonalen Gesetzes über den Vollzug von
Freiheitsstrafen; BGS 311.11). Bei dieser Ausgangslage muss im vorliegenden
Urteil keine Sicherheitshaft angeordnet werden. Würde sich nach dem
vorliegenden Entscheid ein Grund für einen Haftunterbruch (z.B. schwere
Krankheit) ergeben, könnte der Straf- und Massnahmenvollzug immer noch die
Anordnung von Sicherheitshaft beim Berufungsgericht beantragen (Art. 440 StPO).
Es ist somit lediglich festzustellen, dass der Beschuldigte zur Sicherung des
Strafvollzuges weiterhin im vorzeitigen Strafvollzug zu belassen ist.
VI. Zivilforderungen
Diesbezüglich kann auf die Ausführungen
der Vorinstanz verwiesen werden (US 33 ff.). Die von ihr festgesetzte
Genugtuungssumme ist vom Privatkläger nicht beanstandet worden und erscheint
auch angemessen. Der Beschuldigte wird somit verpflichtet, C.___ CHF 10‘000.00
nebst Zins zu 5 % seit dem 5. September 2015 als Genugtuung zu bezahlen. Im
Weiteren ist er für alle im Zusammenhang mit der versuchten vorsätzlichen
Tötung zum Nachteil von C.___ anfallenden Kosten zu 100% haftpflichtig zu
erklären.
VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1.
Der erstinstanzliche Entscheid
bezüglich Kosten und Entschädigung ist zu bestätigen.
1.1
Die Entschädigung des
unentgeltlichen Rechtsbeistands von C.___, Rechtsanwalt Patrick Thomann, [...],
wird für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 6‘104.30 (inkl. Auslagen und
MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat
Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.
Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren
sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Patrick Thomann im Umfang von
CHF 1‘512.00 (Differenz zum vollen Honorar), sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse von A.___ erlauben.
1.2
Die Kostennote des amtlichen
Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Urs Tschaggelar, [...], wird für das
erstinstanzliche Verfahren auf CHF 15‘178.20 (inkl. Auslagen und MwSt.)
festgesetzt und ist durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,
sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
1.3
Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 5‘000.00, total CHF 30’000.00,
hat A.___ zu bezahlen.
2.
Der Beschuldigte ist mit seiner
Berufung unterlegen. Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen deshalb ebenfalls
zu seinen Lasten.
2.1
Der unentgeltliche Rechtsbeistand
des Privatklägers, Rechtsanwalt Patrick Thomann, macht für das obergerichtliche
Verfahren einen Aufwand von 14,9 Stunden (inkl. Teilnahme an der Hauptverhandlung
und an der Urteilseröffnung) geltend. Dies scheint – mit Ausnahme von 14 x 0,17
Stunden für Kanzleiaufwand – angemessen. Die Entschädigung ist somit auf CHF
2‘647.00 festzusetzen (12,52 Stunden zu CHF 180.00; Auslagen von CHF 197.30,
Mehrwertsteuer von 8 %). Sie ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher
Verhältnisse von A.___ vom Staat zu bezahlen, auszahlbar durch die Zentrale
Gerichtskasse. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates
während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Patrick
Thomann von CHF 676.10 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 230.00 pro Stunde,
d.h. 12,52 Stunden zu CHF 50.00 plus 8 % MwSt.); beides sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
2.2
Der amtliche Verteidiger des
Beschuldigten, Rechtsanwalt Urs Tschaggelar, macht für das obergerichtliche
Verfahren einen Aufwand von 26,75 Stunden geltend (inklusive Teilnahme an der Hauptverhandlung
und an der Urteilseröffnung). Dies scheint angemessen. Die Entschädigung ist
somit auf CHF 5‘432.70 festzusetzen (26,75 Stunden zu CHF 180.00, Auslagen von
CHF 215.30, Mehrwertsteuer von 8 %). Sie ist zahlbar durch den Staat Solothurn,
auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Ein
Nachzahlungsanspruch wurde nicht geltend gemacht.
2.3
Die Kosten des obergerichtlichen
Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 4‘000.00, total CHF 4‘100.00,
gehen zu Lasten des Beschuldigten.
Demnach wird in Anwendung der Art. 111
i.V.m. Art. 22 Abs. 1, Art. 144 Abs. 1, Art. 177, Art. 180 StGB; Art. 19a Ziff.
1.
BetmG, Art. 19 Abs. 2, Art. 34, Art. 40, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51,
Art. 69, Art. 106 StGB; Art. 46 f. OR; Art. 135 ff., Art. 379 ff., Art. 398 ff.
und Art. 416 ff. StPO
erkannt:
1.
Gemäss rechtskräftiger Ziff. 1 des
Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 7. September 2016 (nachfolgend:
erstinstanzliches Urteil) ist A.___ ohne Ausrichtung einer Entschädigung und
ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten freigesprochen von den Vorhalten
-
der mehrfachen
Tätlichkeiten zum Nachteil von E.___, angeblich begangen am 23. März 2015 und
am 24. März 2015;
-
der versuchten
Drohung zum Nachteil von C.___, angeblich begangen am 27. August 2015;
-
der mehrfachen
Beschimpfung zum Nachteil von C.___, angeblich begangen am 27. August 2015;
-
des Ungehorsams
gegen eine amtliche Verfügung, angeblich begangen am 28. März 2015.
2.
Gemäss in diesen Punkten rechtskräftiger
Ziff. 2 des erstinstanzlichen Urteils hat sich A.___ schuldig gemacht
-
der mehrfachen
Drohungen zum Nachteil von E.___, begangen in der Zeit vom 19. März 2015 bis
23.
März 2015 und am 27. August 2015;
-
der mehrfachen
Beschimpfung zum Nachteil von E.___, begangen in der Zeit vom 19. März 2015 bis
23.
März 2015;
-
der mehrfachen
Sachbeschädigung zum Nachteil von E.___, begangen am 4. Juni 2015 und in der
Zeit vom 1. August 2015 bis 8. August 2015;
-
der mehrfachen
Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel, begangen in der Zeit
vom 8. September 2013 bis 5. September 2015.
3.
A.___ hat sich ferner schuldig gemacht
der versuchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil von C.___, begangen am 5.
September 2015.
4.
A.___ wird verurteilt zu:
-
einer Freiheitsstrafe
von 5 Jahren und 2 Monaten;
-
einer Geldstrafe von
10.
Tagessätzen zu je CHF 30.00;
-
einer Busse von CHF
200.
, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen.
5.
Dem Beschuldigten werden die vom 5.
September 2015 bis 26. Juni 2016 ausgestandene Untersuchungshaft, die vom 27.
Juni 2016 bis 13. Oktober 2016 angeordnete Sicherheitshaft sowie der seit 14.
Oktober 2016 dauernde vorzeitige Strafvollzug an die Freiheitsstrafe
angerechnet. Der Beschuldigte ist zur Sicherung des Strafvollzuges weiterhin im
vorzeitigen Strafvollzug zu belassen.
6.
Gemäss rechtskräftiger Ziff. 6 des
erstinstanzlichen Urteils sind folgende sichergestellte Gegenstände eingezogen
und durch die Polizei Kanton Solothurn zu vernichten:
-
1.
Messer,
aufklappbar, geschlossen 20cm Länge (A.___, KTD Solothurn)
-
1.
Messer,
Klappmesser, rot/ schwarz (A.___, KTD Solothurn).
7.
A.___ wird verpflichtet, C.___ CHF
10‘000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 5. September 2015 als Genugtuung zu
bezahlen.
8.
A.___ wird für alle im Zusammenhang mit
der versuchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil von C.___ anfallenden Kosten
zu 100% haftpflichtig erklärt.
9.
Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands von C.___, Rechtsanwalt Patrick Thomann, [...], wird für das
erstinstanzliche Verfahren auf CHF 6‘104.30 (inkl. Auslagen und MwSt.)
festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu
zahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Vorbehalten bleiben
der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Patrick Thomann im Umfang von CHF
1‘512.00 (Differenz zum vollen Honorar), sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse von A.___ erlauben.
10.
Die Kostennote des amtlichen
Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Urs Tschaggelar, [...], wird für das
erstinstanzliche Verfahren auf CHF 15‘178.20 (inkl. Auslagen und MwSt.)
festgesetzt und ist durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,
sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
11.
Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 5‘000.00, total CHF 30’000.00,
hat A.___ zu bezahlen.
12.
Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes von C.___, Rechtsanwalt Patrick Thomann, [...], wird für das
obergerichtliche Verfahren auf CHF 2‘647.00 (inkl. Auslagen und MwSt.)
festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse von A.___
vom Staat zu bezahlen, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten
bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Patrick Thomann von CHF 676.10 (Differenz
zum vollen Honorar von CHF 230.00 pro Stunde, d.h. 12,52 Stunden zu
CHF 50.00 plus 8 % MwSt.); beides sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse von A.___ erlauben.
13.
Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Urs Tschaggelar, wird für das
obergerichtliche Verfahren auf CHF 5‘432.70 (inkl. Auslagen und MwSt.)
festgesetzt. Sie ist zahlbar durch den Staat Solothurn, auszahlbar durch die
Zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Beschuldigten erlauben.
14.
Die Kosten des obergerichtlichen
Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 4‘000.00, total CHF 4‘100.00,
gehen zu Lasten des Beschuldigten.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30.
Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.
und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Kamber Ramseier