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Entscheid

STBER.2016.67

versuchte schwere Körperverletzung, evtl. versuchte vorsätzliche Tötung, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch und einfache Körperverletzung, mehrf. Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Tätlichkeiten

21. September 2017Deutsch68 min

Source so.ch

Sachverhalt

I. / 1., somit wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, Sachbeschädigung und

Hausfriedensbruchs sowie bezüglich der Strafe angefochten ist;

- dass ein Schuldspruch

wegen einfacher Körperverletzung, eventualiter wegen eventualvorsätzlich

begangener versuchter schwerer Körperverletzung, sowie die Verurteilung zu einer

bedingten Freiheitsstrafe beantragt ist;

- die

Staatsanwaltschaft mit ihrer Anschlussberufung eine höhere Freiheitsstrafe

beantragt;

- der Beschuldigte B.___

seine Berufung zurückgezogen hat und damit die ihn betreffende

Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft dahingefallen ist;

- das erstinstanzliche

Urteil rechtskräftig ist hinsichtlich der Ziffern I. /3. (Anrechnung der

Untersuchungshaft), Ziffer II. / 1. – 4. (den Beschuldigten B.___ betreffend),

Ziffer III. / 1. und 2. (Einziehung und Rückgaben), Ziffer IV. / 2 und 3. (Höhe

der Entschädigungen).

Der Vorsitzende skizziert ferner den

vorgesehenen Verfahrensablauf und gibt bekannt, dass seitens des Gerichts keine

Befragung zur Sache vorgesehen, es aber den Parteien unbenommen sei, Fragen zur

Sache zu stellen. Weiter gibt er bekannt, dass die mündliche Urteilseröffnung

allenfalls auf Donnerstag vorgezogen werde.

Seitens der Staatsanwaltschaft werden

keine Anträge gestellt und keine Vorbemerkungen unterbreitet.

Rechtsanwalt Kunz gibt bekannt, dass er

auf eventualvorsätzlich begangene schwere Körperverletzung plädieren werde. Im

Weiteren gibt er diverse Unterlagen zu den persönlichen Verhältnissen des

Beschuldigten A.___ zu den Akten (Mietvertrag für Geschäftsräume,

Anstellungsverhältnisse eines Mitarbeiters, Handelsregisterauszug). Auf eine

Befragung zur Sache werde verzichtet.

Staatsanwalt [...] erhebt keine

Einwendungen gegen die eingereichten Urkunden. Diese werden zu den Akten

genommen.

Der Beschuldigte wird im Hinblick auf

die Befragung zur Person auf sein Aussageverweigerungsrecht hingewiesen. Er

erklärt, dass er schon mehrfach ausgesagt habe und keine weiteren Aussagen

machen wolle, auch zur Person nicht.

Seitens der Parteien werden keine

Beweisanträge mehr gestellt. Das Beweisverfahren wird geschlossen.

Staatsanwalt [...] stellt und begründet die Anträge:

zum Beschuldigten A.___:

1. A.___

sei schuldig zu sprechen wegen versuchter vorsätzlicher Tötung,

Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs.

Erwägungen

2.

A.___

sei zu einer Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren zu verurteilen.

3.

Es

sei Sicherheitshaft anzuordnen.

4.

Die

Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens seien dem

Beschuldigten aufzuerlegen.

5.

Das

Honorar des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Dr. Urs Tschaggelar,

sei durch das Gericht festzulegen. Der Rückforderungsanspruch bei günstigen

Verhältnissen während 10 Jahren sei vorzubehalten.

zum

Beschuldigten B.___:

1.

Das Berufungsverfahren sei infolge

Rückzugs der Berufung abzuschreiben.

2.

Die

Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens seien B.___

aufzuerlegen.

Rechtsanwalt Alexander Kunz stellt und begründet für den

Beschuldigten A.___ die Anträge:

1.

A.___

sei freizusprechen vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung, vom Vorwurf

der Sachbeschädigung sowie vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs.

2.

A.___

sei schuldig zu sprechen wegen eventualvorsätzlich begangener versuchter schwerer

Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB.

3.

A.___

sei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten zu verurteilen.

4.

Es

sei ihm der bedingte Strafvollzug zu gewähren, unter Ansetzung einer Probezeit

von zwei Jahren.

5.

Die

ausgestandene Untersuchungshaft sei ihm im Erstehungsfalle an die Strafe

anzurechnen.

6.

Die

Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren seien auf die Staatskasse zu nehmen.

7.

Es

sei dem Berufungskläger eine angemessene Parteientschädigung im Umfang der

eingereichten Kostennote zuzusprechen.

Staatsanwalt [...] und Rechtsanwalt Kunz

nehmen je in einem zweiten Parteivortrag (Art. 346 Abs. 2 StPO) Stellung.

Es liegen ferner folgende schriftlich

gestellten Anträge vor:

Von Rechtsanwältin Anna Abplanalp

vom 19. September 2017 für den Beschuldigten B.___:

Die Abschreibungskosten seien auf ein

Minimum festzusetzen.

Von Rechtsanwältin Anita Hug vom

15.

September 2017 für die Privatklägerin C.___:

1.

Die

Berufungen der Berufungskläger 1 und 2 seien, soweit die Privatklägerin

betreffend, abzuweisen.

2.

Unter

Kosten und Entschädigungsfolgen.

Der Beschuldigte A.___ führt in seinem

letzten Wort (Art. 347 Abs. 1 StPO) aus, er wolle sich für das, was passiert

sei, entschuldigen. Er habe seiner Frau nichts antun wollen. Es sei ein Zufall.

Er entschuldige sich bei seiner Frau.

Als Zeitpunkt der mündlichen

Urteilseröffnung wird Donnerstag, 21. September 2017, 17.30 Uhr, vereinbart.

Der öffentliche Teil der

Hauptverhandlung wird um 10.10 Uhr geschlossen.

Am Donnerstag, 21. September 2017, 17.30

Uhr, erscheinen zur mündlichen Urteilseröffnung:

- Staatsanwalt [...] mit

Rechtspraktikantin [...];

- der

Beschuldigte und Berufungskläger A.___ mit seinem Privatverteidiger Alexander

Kunz;

- die

Pressevertreterin;

- der

Lehrling der IV-Stelle.

Der Vorsitzende erläutert –

vorbehältlich der schriftlichen Urteilsbegründung – das Urteil und verliest das

Dispositiv

Dispositiv in den wesentlichen Punkten.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

A. Strafanzeige

gegen A.___ und B.___

1. Gemäss Strafanzeige vom 13.

Februar 2014 soll es am 23. Dezember 2013 zwischen A.___, B.___ und D.___ sowie

ihrer Mutter D.___ zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen sein. Dabei

soll B.___ die Geschädigte C.___ auch bedroht, beschimpft und genötigt haben

(AS 168 ff.).

2. D.___ und C.___ stellten am 24.

Dezember 2013 gegen B.___ Strafantrag wegen sämtlicher in Frage kommender

Tatbestände (AS 177; Dossier B.___ AS 16 f.). Am 5. März 2015 beantragte E.___

betreffend der Ereignisse vom 23. Dezember 2013 auch die Bestrafung von A.___

3.1 Am 19. Mai 2014 eröffnete die

Staatsanwaltschaft gegen B.___ eine Strafuntersuchung wegen Tätlichkeiten,

evtl. einfacher Körperverletzung (Art. 126 Ziff. 2 lit. c bzw. Art. 123 Ziff. 2

Abs. 6 StGB), Sachbeschädigung (Art. 144 StGB), Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1

StGB), Drohung (Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB) und Hausfriedensbruchs (Art. 186

StGB; Dossier B.___ AS 73)

3.2 Am 22. Mai 2014 eröffnete die

Staatsanwaltschaft gegen A.___ eine Strafuntersuchung wegen Sachbeschädigung

(Art. 144 Abs. 1 StGB) und Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB, AS 213).

4. Am 20. Juni 2014 konstituierte

sich C.___ bezüglich B.___ als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt (B.___

AS 34).

5.1 Am 23. März 2015 erliess die

Staatsanwaltschaft gegen B.___ einen Strafbefehl wegen einfacher

Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 und 2 Abs. 6 StGB), mehrfacher

Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB),

Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB), Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) und

Drohung (Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB; B.___ AS 3 f.).

5.2 B.___ erhob gegen diesen

Strafbefehl am 1. April 2014 Einsprache (Dossier B.___ AS 103).

Der Strafbefehl stellt damit bezüglich B.___

die Anklageschrift dar (Art. 356 Abs. 1 StPO).

B. Strafanzeige gegen A.___

1. Am 16. September 2014 rückten

Angehörige der Polizei Kanton Solothurn sowie der Ambulanz Grenchen nach

entsprechender Meldung durch F.___ (Nachbar des Beschuldigten) um 19.35 Uhr an

die Alarmzentrale an die Liegenschaft [...] in [...] aus, wo sie im 4. Stock in

der Wohnung A.___ antrafen, der seine Ehefrau G.___ (Geschädigte) in den Armen

hielt. Die Ehefrau war verletzt, der Beschuldigte versuchte mit einem Pullover

die Wunde zuzuhalten und die Blutung zu stillen (AS 5, 7). Gemäss Strafanzeige

vom 4. Dezember 2014 schlug der Beschuldigte seiner Ehefrau anlässlich einer

verbalen Auseinandersetzung mit einem Küchenmesser auf den Kopf. Dabei erlitt

die Ehefrau an der rechten Gesichtshälfte eine Schnittverletzung (AS 4).

2. Die Geschädigte stellte am 18.

September 2014 Strafantrag wegen sämtlicher in Frage kommender Tatbestände und

konstituierte sich damit als Privatklägerin im Strafpunkt (AS 10).

3. Am 17. September 2014 erliess die

Staatsanwaltschaft eine Eröffnungsverfügung gegen A.___ wegen versuchter

schwerer Körperverletzung (Art. 122 StGB, AS 214).

4.1 A.___ wurde am 16. September 2014

von der Polizei vorläufig festgenommen (AS 233). Das Haftgericht ordnete in der

Folge mit Verfügung vom 19. September 2014 für die Dauer von 4 Wochen

Untersuchungshaft an (AS 252 f.).

4.2

Mit Verfügung des

Haftgerichts vom 9. Oktober 2014 wurde der Beschuldigte aus der

Untersuchungshaft entlassen; auf Antrag der Staatsanwaltschaft wurden diverse

Ersatzmassnahmen angeordnet (AS 274 ff.).

5.1 Die Anklageschrift gegen den

Beschuldigten datiert vom 9. März 2015 (S-L 1 f.).

5.2 Mit Eingabe vom 19. August 2016

beantragte die Staatsanwaltschaft dem Amtsgericht Solothurn-Lebern eine

Änderung des Anklagesachverhalts der Ziff. 1, indem nun der Vorhalt einer

vollendeten schweren Körperverletzung Gegenstand der Anklage gegen A.___ war

(die Anklageschrift vom 9. März 2015 hielt dem Beschuldigten eine versuchte

schwere Körperverletzung vor; S-L 63).

Die Vorinstanz liess im Rahmen des

Entscheides über Vorfragen nach Anhörung des Vertreters des Beschuldigten die

Anklageerweiterung zu (S-L 89).

6. Am 24. August 2016 erliess das

Amtsgericht Solothurn-Lebern folgendes Urteil (S-L 189 ff.):

I.

1. A.___ hat sich schuldig gemacht:

-

der versuchten

vorsätzlichen Tötung, begangen am 16. September 2014,

-

der

Sachbeschädigung, begangen am 23. Dezember 2013,

-

des

Hausfriedensbruchs, begangen am 23. Dezember 2013.

2. A.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von

5 Jahren und 4 Monaten verurteilt.

3. A.___ sind 24 Tage Untersuchungshaft an

die Freiheitsstrafe angerechnet.

II.

1. B.___ wird ohne Ausscheidung von Kosten

und ohne Ausrichtung einer Entschädigung freigesprochen vom Vorhalt der

Sachbeschädigung, angeblich begangen am 2. Dezember 2013.

2. B.___ hat sich schuldig gemacht:

-

der einfachen

Körperverletzung,

-

der

Sachbeschädigung,

-

des

Hausfriedensbruchs,

-

der Tätlichkeiten,

-

der Beschimpfung,

-

der Drohung,

alles

begangen am 23. Dezember 2013.

3. B.___ wird verurteilt zu:

a) einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten,

b) einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu

je CHF 70.00,

c) einer Busse von CHF 400.00, bei

Nichtbezahlung ersatzweise zu 4 Tagen Freiheitsstrafe.

4. Der B.___ mit Urteil des

Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern am 31. Januar 2011 bedingt

gewährte Vollzug für eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten wird nicht widerrufen.

Stattdessen wird die Probezeit um 2 Jahre verlängert.

III.

1. Das bei A.___ sichergestellte

Fleischmesser (Ass. 14.05099; Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn), wird

eingezogen und ist durch die Polizei zu vernichten.

2. Folgende bei A.___ sichergestellten

Gegenstände (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn) werden ihm nach

Rechtskraft des Urteils auf entsprechendes Verlangen hin zurückgegeben:

-

1 Jacke,

Ass.05665

-

1

Jeanshose, Ass. 14.05094

-

1 Paar Schuhe, Ass.

14.05095

-

1 Paar T-Shirt, Ass.

14.05096

-

1 Paar Unterhose,

Ass. 14.05097

-

1 Paar Socken, grau,

Ass. 14.05098

-

1 Brief, Ass.

14.05666

-

1 Plastiksack mit 2

Ordnern, Ass. 14.05667

Ohne

ein solches Begehren werden die Gegenstände drei Monate nach Eintritt der

Rechtskraft des Urteils vernichtet.

IV.

1. Die Kosten des Verfahrens

mit einer Staatsgebühr von CHF 10‘000.00, total CHF 14‘200.00, sind

wie folgt durch die Beschuldigten zu bezahlen:

- A.___

- Individuelle Auslagen CHF 4'000.00

- 6/10 Anteil Staatsgebühr CHF 6'000.00

Total CHF 10'000.00

==============

- B.___

-Individuelle

Auslagen CHF 200.00

-4/10 Anteil Staatsgebühr CHF 4'000.00

Total CHF 4'200.00

===============

2. Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Urs Tschaggelar, Grenchen, wird auf

CHF 10‘771.40 (Honorar CHF 9‘495.00, Auslagen CHF 478.50, 8 %

Mehrwertsteuer CHF 797.90) festgesetzt und ist zufolge amtlicher

Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Beschuldigten

A.___ erlauben.

3. Die Entschädigung der

unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin E.___, Rechtsanwältin

Sabrina Palermo, Solothurn, wird auf CHF 2‘835.65 (Honorar

CHF 2‘520.00, Auslagen CHF 105.60, 8 % Mehrwertsteuer

CHF 210.05) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher

Verhältnisse des Beschuldigten A.___

vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten A.___ erlauben.

7.1 Am 26. August 2016 meldete A.___

gegen dieses Urteil die Berufung an (S-L 201).

7.2 Gemäss Berufungserklärung vom 25.

November 2016 richtet sich die Berufung gegen sämtliche Schuldsprüche des

erstinstanzlichen Urteils (Ziff. I./1). Beantragt wurde ein Schuldspruch wegen

einfacher Körperverletzung sowie die Ausfällung einer bedingten Freiheitsstrafe

von unter 10 Monaten.

Mit Schreiben vom 30. November 2016 bestätigte

Rechtsanwalt Kunz, der neu die Verteidigung des Beschuldigten übernommen hatte,

dem Berufungsgericht den Umfang der Berufung. Die amtliche Verteidigung durch

Rechtsanwalt Tschaggelar wurde gleichentags sistiert.

7.3 Mit Eingabe vom 14. Dezember 2016

erklärte die Staatsanwaltschaft zur Berufung von A.___ die Anschlussberufung;

beantragt wird die Ausfällung einer höheren Freiheitsstrafe.

7.4 Mit Eingabe vom 1. Februar 2017

modifizierte Rechtsanwalt Kunz die von Rechtsanwalt Dr. Tschaggelar mit der

Berufungserklärung gestellten Anträge.

8.1 Am 1. September 2016 meldete auch B.___

gegen das Urteil die Berufung an (S-L 204).

8.2 Gemäss Berufungserklärung vom 30.

November 2016 wurden folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils

angefochten:

- Ziff.

II. / 2. (Schuldsprüche wegen einfacher Körperverletzung, Sachbeschädigung,

Beschimpfung und Drohung)

Beantragt

wurde anstelle des Schuldspruchs wegen einfacher Körperverletzung ein solcher

wegen Tätlichkeiten; bezüglich der weiteren angefochtenen Vorhalte wird ein

Freispruch beantragt.

- Ziff.

II. / 3. (Sanktion)

- Ziff.

IV. / 1. (Kosten)

8.3 Die Staatsanwaltschaft erhob auch

im Berufungsverfahren von B.___ die Anschlussberufung. Diese bezog sich auf

Ziff. II. /4. des erstinstanzlichen Urteils; beantragt wurde der Widerruf des

im Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 31. Januar 2011

(Freiheitsstrafe von 14 Monaten) gewährten bedingten Strafvollzugs.

9. Mit Verfügung vom 3. Februar 2017

stellte der Präsident des Berufungsgerichts fest, dass G.___ auf die Ausübung

von Parteirechten im Zivil- und Strafpunkt im Berufungsverfahren verzichtet

hat.

10. Mit Verfügung vom 12. September

2017 wies der Instruktionsrichter das Gesuch von C.___ um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren ab. Hierauf erklärte

deren Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Anita Hug, mit Eingabe vom 15.

September 2017, da der Privatklägerin das Erscheinen an der obergerichtlichen

Hauptverhandlung freigestellt sei und sich die Frage nach Zivilforderungen

nicht stelle, verzichte sie auf das Erscheinen an der Berufungsverhandlung. Sie

stellte jedoch schriftlich Anträge.

11. Mit Eingabe vom 18. September 2017

zog Rechtsanwältin Anna Abplanalp für den Beschuldigten B.___ die Berufung

zurück und stellte am 19. September 2017 Antrag betreffend Kosten des

obergerichtlichen Verfahren.

12. Die vom Beschuldigten B.___

erhobene Berufung sowie die von der Staatsanwaltschaft diesen betreffende

Anschlussberufung sind zufolge Rückzugs der Berufung und Dahinfallens der

Anschlussberufung als erledigt von der Geschäftskontrolle abzuschreiben.

13. Es sind folgende Ziffern des

erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen und damit nicht Gegenstand

des Berufungsverfahrens:

- Ziff. I. / 3. (Anrechnung

Untersuchungshaft A.___);

- Ziff.

II. / 1. (Freispruch B.___ wegen Sachbeschädigung vom 2. Dezember 2013);

- Ziff.

II. / 2. (Schuldsprüche B.___ wegen einfacher Körperverletzung,

Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, Tätlichkeiten, Beschimpfung und Drohung;

- Ziff. II. / 3. und 4. (Sanktion /

Verlängerung der Probezeit für den bedingten Strafvollzug der Vorstrafe;

- Ziff. III. / 1. und 2.

(Einziehung bzw. Herausgaben);

- Ziff.

IV. / 2. und 3. (Entschädigungen der amtlichen Verteidigung von A.___ soweit

die Höhe betreffend und der unentgeltlichen Verbeiständung von G.___;

- der

Kostenanteil von CHF 4'200.00 des Beschuldigten B.___.

II. Der

Vorhalt gegen A.___ (Anklageschrift vom 9. März 2015, Ziff. 1)

1. Vorhalt

1. Versuchte

schwere Körperverletzung (Art. 122 Abs. 1 und 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1

StGB); evtl. versuchte vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1

StGB

begangen am 16.09.2014, um

ca. 19.30 Uhr, in [...], [...] strasse [...], [...] Stock, z. Nt. von E.___,

indem der Beschuldigte mit einem Messer (Klingenlänge 24 cm, Klingenbreite 4.4

cm) in einer Stich/Schnittbewegung auf die Geschädigte einstach/einschlug

gemäss Tatrekonstruktion des Beschuldigten vom 18. September 2014, Bilder 18 –

21. Der Beschuldigte fügte der Geschädigten dabei eine 10 cm lange

Schnitt/Stichverletzung zu, welche sich von 2 cm oberhalb des rechten Ohres bis

über den seitlichen Augenrandbereich rechts erstreckte. Der Schnitt

durchtrennte die Gesichtsnerven und reichte bis auf den Knochen des Jochbogens.

Die Verletzung führte nur durch Zufall zu keiner schweren Körperverletzung

(Lebensgefahr, bleibende Entstellung des Gesichtes, bleibende Organschädigung)

oder zu keinen tödlichen Verletzungen. Da die heftig und schnell ausgeführte

Gewalteinwirkung des Beschuldigten in einem dynamischen Geschehen erfolgte,

konnte der Beschuldigte die Wirkungen seines Messereinsatzes nicht kontrollieren,

was ihm bewusst war. Er nahm deshalb mind. billigend in Kauf, dass er der

Geschädigten schwere Verletzungen zufügt. Eventuell nahm er sogar in Kauf, dass

er mit seinem Messerstich/Schnitt die grossen Gefässe (Halsschlagader, innere

und äussere Halsvenen) am Hals der Geschädigten durchtrennt.

2. Sachverhalt und

Beweiswürdigung

2.1 Der unbestrittene Sachverhalt

/ Vorgeschichte

2.1.1 Der Beschuldigte kam 1994 als

Asylsuchender aus [...] in die Schweiz. Die Geschädigte reiste am 28. Dezember

2003 in die Schweiz ein (AS 240). Die Geschädigte und der Beschuldigte sind

seit dem [...] verheiratet (AS 124). Sie haben eine gemeinsame Tochter, die am [...]

geboren ist (AS 165, 97).

2.1.2 Der Beschuldigte stellte am 23.

Dezember 2011 beim Casino [...] den Antrag auf eine schweizweite Sperre seiner

Person, dies auf Veranlassung seiner Ehefrau (AS 114, 119 ff.). Im Antrag ist

in einer Rubrik vermerkt «zu spät»; der Beschuldigte führte dazu aus, dass er

im Casino viel Geld verspielt habe, es würden ihm aber viele Leute Geld

schulden, sicher 30‘000 Euro. Er sei aber nicht spielsüchtig.

Mit Schreiben vom 24. Dezember 2011

wurde dem Beschuldigten vom Grand Casino [...] mitgeteilt, dass eine unbefristete

Spielsperre ausgesprochen worden sei (AS 150).

2.1.3 Am 24. Januar 2013 reichte die

Geschädigte gegen den Beschuldigten bei der Kantonspolizei AG eine Strafanzeige

wegen häuslicher Gewalt ein, was zur Einleitung eines Strafverfahrens wegen

Drohungen und Tätlichkeiten führte (AS 465 ff.). Die Geschädigte lebte in

dieser Zeit vorübergehend im Frauenhaus in [...] (AS 513). Am 2. Mai 2013 gab

die Geschädigte zu Protokoll, dass sie die Einstellung des Strafverfahrens

gegen den Beschuldigten wünsche, da sie wieder mit ihm zusammenlebe (AS 476

f.). Das Strafverfahren wurde in der Folge mit Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 14. November 2013 provisorisch und am 15. Mai 2014 – nach ausgebliebenem

Widerruf der Zustimmung zur Einstellung durch die Geschädigte – definitiv

eingestellt (AS 535, 536).

Ein von der Geschädigten eingeleitetes

Eheschutzgesuch beim Zivilgericht Solothurn-Lebern wurde zufolge Rückzugs mit

Verfügung vom 20. Juni 2013 abgeschrieben (AS 531).

2.2 Die Aussagen der Geschädigten

2.2.1 Die Geschädigte wurde erstmals am

Tag nach den Ereignissen, am 17. September 2014, polizeilich befragt (AS 123

ff.). Sie führte aus, sie sei um ca. 19.15 Uhr von der Arbeit nach Hause

gekommen. Ihr Mann habe die Wohnungstüre geöffnet und ihr ein Papier vorgehalten

und gefragt, was dies sei. Es habe sich dabei um ein Schreiben ihrer neuen

Vermieterin gehandelt (vgl. AS 128). Sie habe ihren Mann anlügen wollen, weil

sie gewusst habe, dass er das Messer nehme, wenn sie die Wahrheit sagen würde.

Sie sei aber gar nicht dazu gekommen. Er sei sehr wütend gewesen. Sie habe ihm

schon vor zwei bis drei Tagen gesagt, dass sie so nicht mehr mit ihm

zusammenleben könne, er gehe viel in die Casinos.

Sie könne sich nicht genau erinnern, wie

es zu der Schnittverletzung gekommen sei. Sie habe ihre Schuhe ausziehen

wollen, vielleicht habe sie sich gebückt, vielleicht gedreht. Plötzlich habe er

sie geschlagen und sie habe gesehen, dass Blut aus ihrem Kopf spritzte. Sie

habe sich auf den Boden gesetzt und zu weinen begonnen. Der Beschuldigte sei

gekommen und habe mit einem Pullover versucht, das Blut zu stillen. Er habe

auch den Nachbar geholt. Plötzlich sei die Ambulanz gekommen. Sie habe das

Messer vorher nicht gesehen, die Verletzung sei ohne Vorwarnung gekommen. Sie

habe nie gesehen, dass ihr Mann einen Plastiksack in der Hand gehabt habe, sie

glaube nicht, dass er einen solchen in der Hand gehabt habe, sie sei sich aber

nicht sicher. Sie wisse, dass er das Schreiben in der Hand gehalten habe. Das

Kind habe er auf den Armen gehabt, als er sie verletzt habe. Später habe er es

auf den Boden gesetzt, es habe geweint (AS 126). Wo das Messer gewesen sei,

habe sie nicht gesehen. Sie glaube, es habe sich auf dem Schuhschrank befunden

oder auf der Kommode im Flur. Sie habe gemeint, er habe sie mit einem Holz

geschlagen «oder so». Es habe sich um ein Küchenmesser gehandelt, welches sich

normalerweise in der Küche in einer Schublade befunden habe (AS 125).

Es handle sich um ein Küchenmesser, das

normalerweise in einer Schublade in der Küche sei. Sie habe das Messer nie

genommen, weil es zu schwer sei.

Der Beschuldigte habe die Tochter auf

den Armen gehabt, als er sie verletzt habe. Später habe er sie auf den Boden

gesetzt.

Der Beschuldigte habe nicht akzeptieren

wollen, dass sie habe weggehen wollen. Darum sei er wütend geworden, sie habe

es ihm aber schon öfters gesagt. Es habe schon ein paar Mal Streit gegeben,

weil er immer Geld für das Casino wolle. Er habe sie schon zweimal mit einem

Messer bedroht. Er habe mit dem Messer geschlagen, nicht geschnitten. Durch den

Schlag habe es den Schnitt gegeben.

2.2.2 Am 22. September 2014 wurde die

Geschädigte durch den Staatsanwalt einvernommen (AS 159 ff.). Die Geschädigte

bestätigte ihre ersten Aussagen. Der Beschuldigte habe, als sie nach Hause

gekommen sei, in der einen Hand ein Blatt von ihrer neuen Wohnung gehabt und

mit der anderen Hand ihr Kind getragen. Er habe sie früher ein paar Mal mit dem

Messer bedroht, aber nie geschlagen oder geschnitten.

Sie habe eine neue Wohnung für sich in [...]

gemietet, weil sie viel gestritten hätten. Er habe sie angelogen und sei ins

Casino gegangen, wo er Schulden gemacht habe. Der Beschuldigte habe von der

Wohnung nichts gewusst, bis er das Blatt gesehen habe. Sie habe zügeln wollen,

ohne ihm etwas zu sagen.

Sie habe den Beschuldigten vor dem

Schnitt nicht getreten. Sie habe nicht gesehen, woher er das Messer genommen

habe.

Der Beschuldigte habe sie vorher nie

geschlagen.

2.2.3 Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung, zu welcher die Geschädigte als Zeugin vorgeladen war, berief

sie sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht (Ehegattin des Beschuldigten) und

machte keine Aussagen (S-L 92 f.)

2.3 Die Aussagen des

Beschuldigten

2.3.1 Der Beschuldigte wurde erstmals

am 16. September 2014, nur wenige Stunden nach den Ereignissen, polizeilich

einvernommen (AS 95 ff.). Er gab zu, seine Frau mit dem Messer verletzt zu

haben. Er sei um ca. 18.30 Uhr nach der Arbeit mit dem Kind, das er bei der

Tagesmutter geholt habe, nach Hause gekommen. Im Büro habe er einen Brief

gesehen, aus dem hervorgegangen sei, dass seine Frau in [...] eine Wohnung

gemietet habe. Er habe seine Frau fragen und nachher die Wohnung verlassen

wollen. Er habe im Büro noch seine Unterlagen und Ordner, die er in einem Sack

gehabt und habe mitnehmen wollen, genommen. Das Messer sei im Sack gewesen.

Als die Frau nach Hause gekommen sei,

habe er das Kind auf dem linken Arm und den Brief und den Sack in der rechten

Hand getragen. Er habe von seiner Frau eine Antwort verlangt. Sie habe ihm das

Kind nehmen wollen und habe ihn mit dem Fuss und den Armen gestossen, so dass

der Sack zu Boden gefallen sei. Dabei sei das Messer aus dem Sack gefallen. Er

habe das Messer aufgenommen in die rechte Hand. Das Kind habe er immer noch auf

dem linken Arm getragen. Er sei mit dem Messer von seiner linken Kopfseite nach

rechts gefahren. Die Frau sei auf ihn zugelaufen und durch seine Bewegung von

links nach rechts habe er sie getroffen. Er habe anschliessend das Kind auf den

Boden gestellt und das Messer auf den Boden geworfen. Er habe sofort versucht,

seiner Frau zu helfen. Er sei zum Nachbar gegangen, dieser habe die Polizei

gerufen. Er habe seine Frau nicht verletzen wollen, er habe nur mit dem Kind

aus der Wohnung gehen wollen.

2.3.2 Anlässlich der ersten Einvernahme

durch den Staatsanwalt am 17. September 2014 (AS 235 ff.) führte der

Beschuldigte aus, dass die Ehefrau bereits einmal ausgezogen sei und in [...] eine

Wohnung gemietet habe, dies sei im Januar/Februar 2013 gewesen. Dieser Auszug

habe mehr als CHF 30‘000.00 gekostet, sie hätten immer noch offene Schulden.

Als die Frau nach Hause gekommen sei,

habe er auf dem linken Arm das Kind und in der rechten Hand den Sack getragen.

Er habe von seiner Frau eine Erklärung wegen der Rechnung über CHF 950.00 wegen

dieser Wohnung verlangt. Die Frau habe gesagt, dass ihn dies nichts angehe. Er

habe ihr darauf gesagt, dass er mit dem Kind zur Polizei gehe und er nicht mehr

zurückkäme. Sie habe ihm darauf das Kind wegnehmen wollen und habe ihn mit dem

Fuss und einer Hand gestossen. Darauf sei der Sack zu Boden gefallen und das

Messer rausgefallen. Er habe das Messer genommen. Er habe an die Tür gegriffen

und ihr gesagt, wenn sie komme, mache er etwas mit dem Messer. Er habe eine

Bewegung vom linken Ohr gegen rechts unten gemacht, da sei sie gegen das Messer

gekommen. Er habe das Messer genommen, um der Frau Angst zu machen.

2.3.3 Am 26. September 2014 wurde der

Beschuldigte in Anwesenheit seines amtlichen Verteidigers erneut polizeilich

befragt (AS 99 ff.). Er berichtete über familiäre Probleme mit der Familie

seiner Ehefrau, an welche er viel Geld nach [...] geschickt habe. Zudem hätten

sie die Reise des Bruders der Ehefrau von [...] nach Europa mit Schlepperkosten

von über CHF 60‘000.00 finanziert. Dies habe zu Eheproblemen geführt.

Als er in der Wohnung die Mahnung

gefunden habe, sei er unzufrieden gewesen, er habe dies bei der Ehefrau klären

wollen. Er habe den Sack mit den Unterlagen für das Gericht im Juni 2013

vorbereitet. Den Sack habe er entweder im Büro der Wohnung oder im Auto

deponiert. Das Messer habe er irgendwann in den Sack geworfen. Er habe das

Messer Anfang Jahr oder letztes Jahr gekauft und im Auto im Handschuhfach deponiert.

Dort habe es sich vielleicht ein paar Tage befunden. Später habe er das Auto

aufgeräumt und dabei das Messer in den Sack gelegt, welcher sich zu diesem

Zeitpunkt im Auto befunden habe. Er habe das Messer eigentlich in die Küche zu

den anderen Küchenmessern legen wollen, habe dies aber vergessen. Er habe das

Messer ohne Verpackung im Sack mit den Ordnern verstaut und er habe vergessen,

dass es dort war, er habe nicht mehr daran gedacht. Wenn er es gesehen hätte,

hätte er es zu den anderen Messern in der Küchenschublade getan (AS 105).

2.3.4 Am 3. Oktober 2014 bestätigte der

Beschuldigte (AS 109 ff.), dass sich das Messer im Sack befunden habe, als die

Ehefrau die Wohnung betreten habe. Er habe den Sack in der rechten Hand

getragen. Er bestätigte auch, dass er von seiner Ehefrau gestossen worden und

ihm deshalb der Sack aus der Hand gefallen sei. Er sei wütend geworden und habe

von ihr wissen wollen, was das für eine Wohnung sei.

2.3.5 Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung schilderte der Beschuldigte am 23. August 2016 den Ablauf vom

16. September 2014 im Wesentlichen gleich wie in den früheren Einvernahmen (S-L

135 ff.). Er habe nicht damit gerechnet, dass sie gegen ihn komme oder er sie

treffe, als er die Bewegung mit dem Messer gemacht habe. Er habe sie mit der

Bewegung nicht abwehren wollen, er habe nur weggehen wollen.

2.4 Die Aussagen Dritter

F.___ war zur Tatzeit Nachbar des

Beschuldigten an der [...] strasse [...] in [...]. Anlässlich der Einvernahme

vom 18. September 2014 (AS 129 ff.) führte er aus, dass es an seiner

Wohnungstüre geläutet habe. Jemand habe sehr stark gegen seine Wohnungstüre

geklopft. Er habe geöffnet, es sei aber niemand vor der Türe gewesen. Die

Wohnungstüre beim Nachbar sei aber offen gestanden und er habe den

Beschuldigten sehr laut sprechen hören. Im linken Korridor seien der

Beschuldigte und die Geschädigte gestanden und er habe sie ganz fest umarmt. Er

habe sehen können, dass die Frau eine Kopfwunde hatte und stark blutete. Der

Beschuldigte habe ihm gesagt, er solle ihm helfen. Er habe sofort der Polizei

telefoniert und gesagt, dass sie einen Krankenwagen bräuchten. Er sei zurück in

die Wohnung des Nachbarn gegangen und habe der Frau ein Tuch auf die Wunde

gedrückt. Der Beschuldigte habe ihm auf die Frage, warum er das gemacht habe,

gesagt, dass er ihr zu fest vertraut habe; er habe viele Schulden und sie habe

die ganze Zeit Wohnungen gemietet.

Er habe ein Messer am Boden liegen

sehen. Der Beschuldigte habe gesagt, dass ein Unfall passiert sei, er habe dies

nicht machen wollen. Da sei ihm klar gewesen, dass der Beschuldigte seine Frau

mit dem Messer verletzt habe. An etwas anderes, welches sich am Boden oder in

der Nähe des Messers befunden hätte, erinnerte er sich nicht. Das Kind habe

sich in einem Zimmer der Wohnung befunden und habe laut geweint (AS 131).

Als der Beschuldigte bei ihm geklopft

habe, habe sich dieser in einem Schockzustand befunden. Er habe ausgesehen, als

ob er nicht fassen konnte, was passiert war, er habe traurig geschienen. Er sei

dann immer an der Seite seiner Frau geblieben, er habe Hilfe geleistet und das

Tuch auf die Wunde gedrückt, sie hätten sich dabei abgewechselt.

2.5 Die objektiven Beweismittel

Gemäss Spurenbericht vom 21. September

2014 der Polizei Kanton Solothurn (AS 13 ff.) waren im Eingangsbereich der

Wohnung blutartige Antragungen auf dem Boden erkennbar. Auf der rechten Seite

der Wohnungstüre lag eine Jacke auf dem Boden, auf welcher sich blutartige

Antragungen und Haare fanden. Von der Eingangstüre aus links lagen im Korridor

ein Schlüsselbund und ein Fleischmesser. Vor dem Kinderzimmer waren auf dem

Korridor und an der Korridorwand blutartige Antragungen feststellbar. Vor dem

Schlafzimmer am Ende des Korridors stand ein Wäscheeimer; auf der Hose, die

zuoberst im Eimer lag, waren ebenfalls blutartige Tropfen erkennbar

(Fotografische Aufnahmen vgl. AS 23 ff., insbes. 26 – 34, 40).

Das sichergestellte Fleischmesser wies

eine Gesamtlänge von 36 cm und eine Klingenlänge von 24 cm auf (AS 30, 33).

2.6 Die Verletzungen der

Geschädigten

2.6.1 Die Geschädigte wurde am 16.

September notfallmässig in das Bürgerspital Solothurn und von dort aus zur

Wundexploration und –versorgung ins Inselspital Bern verlegt (AS 84 f.). Dort

wurde mit einem operativen Eingriff am 17. September 2014 ein gelähmter Nerv

rekonstruiert. Ein Bruch im Bereich des Jochbogens wurde konservativ behandelt.

Am 18. September 2014 konnte die Geschädigte nach Hause entlassen werden (AS

91).

2.6.2 Die Geschädigte erlitt am 16.

September 2014 eine Schnittverletzung im Gesicht rechts. Die Wunde erstreckte

sich von 2 cm über dem rechten Ohr über eine Länge von 10 cm bis über den

lateralen Orbitarand rechts (laterale orbita: seitliche Augenhöhle; Bericht Bürgerspital

Solothurn vom 22. September 2014 mit Fotos AS 84 ff.)

2.6.3 Gemäss Gutachten des Instituts für

Rechtsmedizin der Universität Bern vom 8. Oktober 2014 (AS 90 ff.) war die

Geschädigte stets kreislaufstabil, so dass zu keinem Zeitpunkt eine akute

Lebensgefahr vorgelegen hat. Es hätten sich bei der Geschädigten weder Hinweise

auf eine körperliche Auseinandersetzung im Rahmen des Ereignisses noch

Abwehrverletzungen gefunden.

2.7 Beweiswürdigung und

Beweisergebnis

2.7.1 Die Ehe der Parteien war zur

Tatzeit problembeladen, dies einerseits auf Grund der Casinobesuche des

Beschuldigten, der trotz selbst veranlasster Spielsperre in der Schweiz im

Dezember 2013 weiterhin im Ausland Casinos besuchte (vgl. Schuldschein vom 11.

April 2014 gegenüber H.___ über den Betrag von CHF 16‘200.00, AS 137),

andererseits zufolge erheblicher finanzieller Belastungen im Zusammenhang mit

der Reise des Bruders der Geschädigten nach Europa. Die Geschädigte hatte, wie

sie dies bereits Anfang 2013 getan hatte, die Absicht, das eheliche Domizil mit

der gemeinsamen Tochter zu verlassen. Im Jahr 2013 hatte die Geschädigte auch

ein Eheschutzverfahren eingeleitet, dieses dann aber wieder zurückgezogen. Sie

hatte dem Beschuldigten auch schon mehrmals mitgeteilt, dass sie so nicht mehr

mit ihm zusammenleben könne; verschwiegen hat sie ihm allerdings, dass sie zu

diesem Zweck in [...] bereits eine Wohnung gemietet hatte.

2.7.3 Am 16. September 2014 fand der

Beschuldigte in der Wohnung zufällig ein Schreiben der Verwaltung der neuen

Wohnung der Geschädigten, in welchem ein offener Mietzins gemahnt wurde. Der

Beschuldigte wurde angesichts der ohnehin schon bestehenden finanziellen

Probleme sowie auf Grund der Erfahrungen mit dem ersten Auszug der Geschädigten

aus dem ehelichen Domizil im Jahr 2013, der hohe Kosten verursacht hatte,

wütend und wollte die Geschädigte zur Rede stellen.

2.7.4 Als die Geschädigte von der

Arbeit nach Hause kam, wartete der Beschuldigte im Korridor der Wohnung auf

sie. Auf dem linken Arm trug er die gemeinsame Tochter, welche damals

zweijährig war. Gemäss Aussagen der Geschädigten hielt der Beschuldigte in der

anderen Hand den Brief der Verwaltung, gemäss Aussagen des Beschuldigten den

Sack, in welchem sich seine Dokumente befunden hätten.

2.7.5 Die Aussagen der Geschädigten

sind im Wesentlichen schlüssig und glaubhaft. Hinweise auf Erinnerungslücken

liegen nicht vor. Sie hat Aussagen gemacht, welche den Beschuldigten entlasten.

So hat sie ausgeführt, der Beschuldigte sei sofort nach der Tat zu ihr gekommen

und habe versucht, die Blutung zu stillen. Ein Belastungseifer, welcher ihre

Aussagen infrage stellen könnte, ist nicht ersichtlich. Die Geschädigte

benutzte nicht jede Gelegenheit, um den Beschuldigten zu belasten. So führte

sie gegenüber dem Staatsanwalt aus, dass er sie früher nie geschlagen habe. Sie

führte auch aus, dass sie nicht wolle, dass er bestraft würde, sie wolle

einfach, dass er sie nicht mehr störe. Sie wolle auch kein Geld von ihm (AS 161

und 164). Entsprechend stellte die Geschädigte im erstinstanzlichen Verfahren

keine Anträge im Zivilpunkt (S-L 88). Mit Schreiben vom 1. Februar 2017 teilte

sie dem Berufungsgericht mit, auch im Strafpunkt keine Parteirechte ausüben zu

wollen. Es ist deshalb grundsätzlich auf die Aussagen der Geschädigten

abzustellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich das Tatgeschehen sehr

schnell abspielte und die Geschädigte in keiner Weise darauf vorbereitet war.

2.7.6 Demgegenüber hat der

Beschuldigten verschiedentlich falsch ausgesagt und die Schuld am Geschehenen

der Geschädigten zugeschoben. So hat er ausgeführt, die Zwistigkeiten seien

darauf zurückzuführen, dass die Geschädigte Schulden verursacht habe. Er hat

dargelegt, seine Frau habe ihn mit Fusstritten angegriffen, wovon aufgrund der

glaubhaften Aussagen der Geschädigten nicht auszugehen ist. Die Geschädigte

hatte Angst davor, dass der Beschuldigte erfahren würde, dass sie eine eigene

Wohnung gemietet hatte. Sie war – entgegen den oben erwähnten Aussagen – unbestrittenermassen

schon früher von ihm geschlagen worden und sie sagte auch glaubhaft aus, dass

er sie auch schon mit einem Messer bedroht hatte. Gegen einen Angriff der

Ehefrau spricht auch, dass der Beschuldigte das gemeinsame Kind im Arm hielt.

Schliesslich ist anzumerken, dass er gegenüber F.___ nichts Derartiges gesagt

hatte (AS 131). Es ist davon auszugehen, dass die Aggression vom Beschuldigten

ausging.

2.7.7 Auch die Aussagen des

Beschuldigten hinsichtlich des Ortes, wo sich das Messer befunden hatte, sind nicht

schlüssig. Es ist nicht nachvollziehbar, dass man ein Messer, insbesondere mit

der Beschaffenheit des hier massgeblichen Messers, zusammen mit Ordnern in

einem Plastiksack verstaut, zumal dies beim Hineingreifen eine erhebliche

Verletzungsgefahr darstellen würde. Den diesbezüglichen Aussagen des

Beschuldigten (AS 105) fehlt es an Plausibilität. Geht man davon aus, dass der

Beschuldigte in einem Arm das Kind trug und mit der anderen Hand seiner Frau den

Brief präsentierte, ist nicht einzusehen, wie und weshalb der Beschuldigte auch

den Plastiksack mit den Ordnern und dem darin befindlichen Messer in der Hand hätte

halten sollen. Die Geschädigte hatte Angst davor, ihr Mann könnte ein Messer

nehmen, weshalb sie sich sicher darauf geachtet hat. Trotzdem hat sie das Messer,

bevor es zum Einsatz gekommen ist, nicht gesehen, was zu erwarten gewesen wäre,

wenn dieses mit dem Plastiksack zu Boden gefallen wäre. Schliesslich fanden sich

am Plastiksack auch keine Blutspuren (AS 36 und 39).

2.7.8 Andererseits kann dem

Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, dass er das Messer bereitgelegt hatte,

um es gegen seine Frau einsetzen zu können, wovon auch die Anklage nicht

ausgeht. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass das Messer in der Nähe,

eventuell auf dem Kästchen im Flur lag, wo der Beschuldigte es rasch behändigen

konnte, und er dies wusste. Er fällte aber den Entscheid, das Messer zu

behändigen, aus der Situation und dem Moment heraus.

2.7.9 Zusammenfassend ist von

folgendem, nach aussen in Erscheinung getretenen Sachverhalt auszugehen: Der

Beschuldigte hatte den Brief mit der Mahnung für den Mietzins der Wohnung in [...]

gefunden und sprach seine Frau darauf an. Entgegen den Aussagen des

Beschuldigten kam es in der Folge zu keinem Disput und die Geschädigte hat ihn

weder getreten noch gestossen und ist auch nicht auf ihn zugegangen. Das Messer

war vor dem Eintreffen der Geschädigten in unmittelbarer Nähe des Geschehens

deponiert, was der der Beschuldigte wusste. Er behändigte mit seiner rechten Hand

das Messer, hob den Arm über den Kopf und machte vor seinem Körper eine

schnelle Bewegung von links oben nach rechts unten, wobei er der Geschädigten

die 10 cm lange Schnittverletzung zufügte, welche sich über dem rechten Ohr bis

zur rechten Augenhöhle erstreckte. Der Beschuldigte hatte die Geschädigte

vorher nicht gewarnt. Unklar ist, was die Geschädigte in diesem entscheidenden Moment

tat. Sie sagte aus, dass sie sich vielleicht gebückt, vielleicht gedreht habe,

sie wisse es nicht. Ob und wie sie sich bewegt hat, muss deshalb offengelassen

werden. Erstellt ist, dass sich der Beschuldigte unmittelbar nach der Tat um

die Geschädigte kümmerte, dass er den Nachbarn alarmierte und dass dieser

ärztliche Hilfe organisierte.

2.7.10 Auf die inneren Vorgänge, welche

den Beschuldigten zu seinem Tun bewegten, ist nachstehend im Zusammenhang mit

der rechtlichen Würdigung einzugehen.

2.8 Rechtliche Würdigung

2.8.1 Die Schnittverletzung, welche die

Geschädigte erlitt, führte gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom

8. Oktober 2014 zu keiner Lebensgefahr. Es finden sich in den Akten auch keine

Hinweise auf eine schwere Körperverletzung der Geschädigten i.S. von Art. 122

Abs. 2 StGB. Die Narbe im Gesicht der Geschädigten hat zu keiner Entstellung

geführt. In objektiver Hinsicht ist vom Vorliegen einer einfachen

Körperverletzung i.S. von Art. 123 Ziff. 1 StGB auszugehen.

2.8.2 Zu prüfen ist, welches Ziel der

Beschuldigte mit dem Messereinsatz verfolgte: Wollte er der Geschädigten die

Verletzung zufügen, die er auch realisiert hat, wollte er ihr eine

gravierendere Verletzung zufügen oder wollte er gar den Tod der Geschädigten?

Es ist somit die Frage des Vorsatzes und damit des subjektiven Tatbestandes zu

beantworten.

2.8.3 «Vorsätzlich» gemäss Art. 12 Abs.

2 StGB handelt der Täter, wenn die Verwirklichung des Tatbestandes das

eigentliche Handlungsziel darstellt; ein solcher Täter handelt mit direktem

Vorsatz (ersten Grades; vgl. Marcel Alexander Niggli/Stefan Maeder in:

Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3 Auflage/Basel

2013, Art. 12 StGB N 44).

Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein

Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen

ausführt. Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB handelt bereits vorsätzlich, wer die Verwirklichung

der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Der eventualvorsätzlich handelnde

Täter nimmt den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit

ihm und findet sich mit ihm ab, mag er ihm auch unerwünscht sein. Dass er den

Erfolg «billigt», ist nicht erforderlich. Ob der Täter die

Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss das

Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten aufgrund der Umstände

entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der

Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die

Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die

Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die

Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter

habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom

Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt

des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als

Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt

werden. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und

je schwerer die Rechtsgutsverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung,

der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Eventualvorsatz

kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs

nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf

nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts

auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts

6B_1180/2013, E. 3.2 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).

2.8.4 Was der Täter wusste, wollte und

in Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen; bei einem fehlenden Geständnis des

Täters muss aus äusseren Umständen auf diese inneren Tatsachen geschlossen

werden. Zu den relevanten Umständen für die Entscheidung der Frage, ob ein

Täter eventualvorsätzlich handelte, gehören die Grösse des ihm bekannten

Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der

Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser das Risiko des Erfolgseintritts ist und

je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die

tatsächliche Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in

Kauf genommen und damit eventualvorsätzlich gehandelt. Zu den relevanten

Umständen können aber auch die Beweggründe des Täters und die Art der

Tathandlung gehören (BGE 135 IV 58 E. 8.4).

2.8.5 Das Beweisergebnis führte zum

Schluss, dass der Beschuldigte aus dem Moment heraus handelte. Er nahm das

Messer, von welchem er wusste, dass es sich in unmittelbarer Nähe befand, streckte

den Arm über seinen Kopf und machte mit dem Messer in der Hand eine rasche

Bewegung von oben nach rechts unten. Der Beschuldigte handelte aus Wut, weil

seine Ehefrau zum wiederholten Mal für sich eine Wohnung gemietet hatte und er

sich zusätzlich zu den bereits bestehenden finanziellen Belastungen neuen

Verpflichtungen ausgesetzt sah. Der Beschuldigte verlieh mit diesem Kraftakt

somit seiner Wut Ausdruck; eine Absicht, mit dem Messer die Geschädigte

verletzen zu wollen, kann ihm aber nicht nachgewiesen werden, wie dies auch die

Vorinstanz zutreffend festgestellt hat (S-L 254). Ein direkter Vorsatz liegt

damit nicht vor.

2.8.6 Der Beschuldigte führte die

Armbewegung mit einem Messer von erheblicher Länge aus (Klingenlänge 24 cm). Es

stellt eine schwere Sorgfaltspflichtverletzung dar, ein solches Messer mit

schneller Bewegung in unmittelbarer Nähe eines Menschen vor sich von oben nach

unten zu ziehen, weil die Gefahr, mit einer solchen Bewegung diesen Menschen zu

verletzen, sehr gross ist. Vorliegend ist erstellt, dass die Geschädigte das

Messer nicht sah, bevor sie verletzt wurde. Es ist offen, ob sie sich im

entscheidenden Moment nach vorne gebeugt hat, um die Schuhe auszuziehen, den

Oberkörper in Richtung des Beschuldigten drehte oder gar nicht bewegte. Sie

hatte jedenfalls keine Chance, dem Messer auszuweichen. Es ist auch

offensichtlich, dass das Risiko des Eintritts einer Verletzung durch das

Verhalten des Beschuldigten sehr gross war. Die Armbewegung verlief von oben

nach unten, so dass das Risiko einer Kopfverletzung oder einer Verletzung des

Oberkörpers der Geschädigten sehr gross war. Es bestand durchaus auch die

Möglichkeit, dass die Bewegung des Beschuldigten zu einer tödlichen Verletzung

hätte führen können. Dieses Risiko kann allerdings auch mit Blick auf die

bundesgerichtliche Rechtsprechung, welcher weitgehend Stichverletzungen

zugrunde liegen, nicht als derart hoch eingestuft werden, dass die

Schlagbewegung nicht anders interpretiert werden kann, als dass der

Beschuldigte mit ihr den Tod der Geschädigten in Kauf genommen hätte. Dem

Beschuldigten ist nicht eine Stichverletzung anzulasten und es lag kein

dynamisches Geschehen in dem Sinne vor, dass der Beschuldigte und die

Geschädigte während der Schlagbewegung in einer tätlichen Auseinandersetzung

miteinander gestanden hätten.

2.8.7 Ein eventualvorsätzliches

Verhalten für eine Tötung der Geschädigten ist deshalb zu verneinen. Dagegen

bewirkte die Schlagbewegung mit dem Messer eine sehr nahe Gefahr für eine

Verletzung von wichtigen Organen wie Auge und Ohr oder eine Entstellung des

Gesichts der Geschädigten. Es ist dem Beschuldigten anzulasten, wie das die

Verteidigung im Parteivortrag auch eingeräumt hat, dass er eine schwere

Körperverletzung der Geschädigten in Kauf genommen hat. Demnach ist er der

versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 in Verbindung mit

Art. 22 StGB schuldig zu sprechen.

III. Die

Vorhalte gegen A.___ und B.___ betr. den Ereignissen vom 23. Dezember 2013

1.

Der Beschuldigte B.___

hat die Berufung hinsichtlich der ihn betreffenden erstinstanzlichen

Schuldsprüche zurückgezogen. Er ist damit rechtskräftig verurteilt wegen

einfacher Körperverletzung, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs,

Tätlichkeiten, Beschimpfung und Drohung, alles begangen am 23. Dezember 2012.

Dem Beschuldigten A.___ wird im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 23. Dezember

2013 vorgehalten:

2. Sachbeschädigung

(Art. 144 Abs. 1 StGB)

begangen am 23.12.2013, um

23.30 Uhr, in [...], [...] strasse [...], z. Nt. von D.___, indem der

Beschuldigte in Mittäterschaft mit B.___ gegen die Wohnungstür trat und diese

damit an der Schliessvorrichtung beschädigte. Es entstand ein Sachschaden an

der Tür von CHF 1'000.00.

3. Hausfriedensbruch

(Art. 186 StGB)

begangen am 23.12.2013, um

23.30 Uhr, in [...], [...] strasse [...], z. Nt. von C.___, indem der

Beschuldigte, nachdem er gewaltsam die Wohnungstür gemäss vorstehender Ziffer

aufgebrochen hatte, gegen den Willen der Geschädigten die Wohnung betrat.

Sowohl bei Sachbeschädigung wie auch bei

Hausfriedensbruchs handelt es sich um Antragsdelikte. Am 24. Dezember 2013

stellten D.___ und C.___ gegen B.___ Strafantrag wegen sämtlicher infrage kommender

Tatbestände (Akten B.___, AS 16, 17). Mit Schreiben vom 5. März 2015 teilte D.___

der Staatsanwaltschaft mit, dass sie auch eine Bestrafung von A.___ beantrage

(AS 179).

Seitens der Verteidigung wurde geltend

gemacht, es liege gegen A.___ kein rechtzeitig gestellter Strafantrag vor. Dem

ist Folgendes entgegenzuhalten: Gemäss Art. 32 StGB sind alle Beteiligten zu

verfolgen, wenn eine antragsberechtigte Person gegen einen an der Tat

Beteiligten Strafantrag stellt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

gilt der gültig gegen einen Beteiligten gestellte Strafantrag – ohne

ausdrückliche Beschränkung – auch gegenüber allen andern Tatbeteiligten. Wird

ein Mitbeteiligter von den Behörden nicht verfolgt, so hat dies keinen Einfluss

auf den Fortbestand des Strafantrags gegenüber den anderen Beteiligten. Erklärt

aber der Verletzte von vornherein, dass er seinen Strafantrag auf einzelne von

mehreren Beteiligten beschränken und die übrigen Beteiligten schonen wolle,

oder äussert er sich später in diesem Sinne, so besteht eine zweifelhafte Lage.

In einem solchen Fall hat die Behörde nach dem Grundsatz von Treu und Glauben

sowie aus Gründen der Prozessökonomie insoweit eine Aufklärungs- und

Belehrungspflicht gegenüber dem Strafantragsteller. Ein ausdrücklich auf

einzelne von mehreren bekannten Tatbeteiligten beschränkter Strafantrag darf

erst dann wegen Verletzung des Grundsatzes der Unteilbarkeit für ungültig

erklärt werden, wenn feststeht, dass der Strafantragsteller trotz Belehrung

über diesen Grundsatz und die Folgen von dessen Missachtung die im Strafantrag

nicht genannten Tatbeteiligten vor der Strafverfolgung verschonen will (Urteil

des Bundesgerichts 6S.490/2002, E. 7.2 mit Hinweisen; siehe auch

Trechsel/Jean-Richard, a.a.O., Art. 32 N. 4 mit Hinweis auf BGE 121 IV 153).

Nachdem D.___ nachträglich ausdrücklich auch die Bestrafung von A.___ beantragt

hat, ist auch diesen betreffend von einem rechtzeitig gestellten Strafantrag

auszugehen.

2. Sachverhalt

2.1.1 C.___ führte am 24. Januar 2014

bei der Polizei als Beschuldigte aus (AS 186 ff.), dass B.___ ihr Ex-Freund

sei. Sie hätten noch zusammen Kontakte gepflegt und hätten geplant, gemeinsam

nach Paris zu fahren. Da B.___ seinen Ausländerausweis habe verlängern müssen,

sei die Reise im letzten Moment ins Wasser gefallen. Dies habe zu Streit

geführt.

Am 23. Dezember 2013 sei er abends an

ihrem Domizil vorbeigekommen. Sie habe sich mit den zwei gemeinsamen Kindern

bei ihrer Mutter (E.___) aufgehalten, die im gleichen Haus im Erdgeschoss

wohne. Sie habe hören können, wie es oben in ihrer Wohnung geklingelt habe. Er

sei dann den ganzen Abend dort gewesen. Im Verlauf des Abends sei auch sein

Kollege, der auch mit nach Paris gefahren wäre, dazu gestossen. Um 23.30 Uhr

sei die Situation eskaliert. Die beiden Männer seien plötzlich im Treppenhaus

gewesen und hätten an die Wohnungstüre ihrer Mutter geklopft. Sie hätten

begonnen, gegen die Türe zu treten, bis sie aufgesprungen sei. Sie habe durch

den Spion gesehen, wie A.___ mit einem Fuss gegen die Türe gekickt und B.___

mit der Schulter versucht habe, die Türe aufzubrechen. B.___ habe auch gegen

die Türe getreten. Zum Schluss habe A.___ Anlauf genommen und noch einmal an

die Türe gekickt, die daraufhin aufgesprungen sei. Darauf sei ihr Ex-Freund in

die Wohnung gekommen und habe begonnen, sie zu schlagen. Er habe sie gegen die

Wand gedrückt und zweimal auf die Wange geschlagen. Sie habe geblutet, weil er

sie an den Zähnen getroffen habe. Sie habe sich geduckt, worauf er sie auf den

Kopf geschlagen habe. Sie habe nicht gesehen, womit er geschlagen habe, ihre

Mutter habe ihr gesagt, es sei ein Holzstück gewesen. Sie habe grosse Schmerzen

verspürt. Als ihr die Mutter zu Hilfe geeilt sei, habe er diese geschlagen, er

habe sie an den Haaren gerissen und mit der Faust geschlagen. Er sei sehr

wütend gewesen.

Während B.___ sie geschlagen habe, habe

er sie bedroht und beschimpft. Er habe sie als Schlampe bezeichnet und gesagt,

ob sie nun schauen wollten, wer von ihnen leben sollte und wer nicht. Sie

glaube, dass ihr Ex-Freund die Drohungen wahrmachen könnte, sie habe Angst vor

ihm.

2.1.2 Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung vom 23. August 2016 (S-L 94 ff.) führte C.___ aus, dass sie

die Türe zur Wohnung ihrer Mutter kaputt gemacht hätten. Sie hätten gesagt, sie

sei eine Schlampe, dann hätten sie angefangen zu schlagen. Dann sei der Nachbar

mit dem Hund gekommen und habe sie beide rausgeschickt. Sie und ihre Mutter

seien beinahe am Sterben gewesen.

Sie habe durch den Spion der

Wohnungstüre gesehen, wie A.___ die Tür kaputt gemacht habe. Er sei nach hinten

gegangen und schnell auf die Türe zugegangen und habe gegen diese getreten,

dann sei sie kaputtgegangen. B.___ habe mit der Schulter gegen die Türe

gedrückt. Sie sei zu Boden gegangen, als der Fuss von A.___ durch die Türe

hindurch ihren Bauch getroffen habe. Darauf sei B.___ in die Wohnung gekommen.

Auch ihre Mutter und die Kinder seien zu Boden gefallen. B.___ habe die Mutter

an den Haaren gerissen und sie habe er mit einer Flasche geschlagen. Er habe

mit der Faust geschlagen und mit dem Bein getreten, bis der Nachbar gekommen

sei. Sie habe sogar einen Zahn gebrochen. Er habe sie brutal beschimpft als

Schlampe, Nutte und Scheiss-Familie und gesagt, er würde sie umbringen.

Die Türe sei nicht ersetzt worden, der

Hauswart habe gesagt, das würde nichts bringen, weil in zwei Jahren alles

renoviert würde. Sie sei aber repariert worden.

A.___ sei nie in der Wohnung gewesen.

2.2.1 Die Mutter von C.___, E.___,

wurde ebenfalls am 24. Januar 2014 als Auskunftsperson polizeilich befragt (AS

192 ff.). Sie führte aus, dass sie durch den Spion der Wohnungstüre gesehen

hätten, wie A.___ und B.___ die Türe eintreten würden. B.___ sei anschliessend

in die Wohnung gekommen und habe ihre Tochter und sie geschlagen. Er habe sie

an den Haaren gezogen und mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen. Die

Tochter habe er mit der Faust ins Gesicht geschlagen, so dass sie geblutet

habe. Gegen ihre Tochter habe er Beschimpfungen (Hure, mach die Türe auf) und

böse Wörter ausgesprochen.

2.2.2 Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung (S-L 109 ff.) führte E.___ aus, dass sie durch das Guckloch

gesehen habe, wie A.___ mit den Händen und Füssen und B.___ mit der Schulter

gegen die Türe gedrückt hätten. B.___ habe anschliessend ihre Tochter

geschlagen; sie habe er an den Haaren gehalten und sie gedrückt. An

Schimpfwörter könne sie sich nicht erinnern. Auf Nachfrage bestätigte sie dann

ihre frühere Aussage, wonach B.___ die Tochter beschimpft habe.

2.2.3 Die Türe sei repariert worden und

sie habe die Rechnung von ca. CHF 250.00 bezahlt; das Sozialamt habe ihr das

Geld zurückerstattet.

2.3.1 Anlässlich der polizeilichen

Einvernahme vom 13. Februar 2014 (AS 198 ff.) führte B.___ aus, dass er am 23.

Dezember 2013 diverse Gegenstände, die sich noch in der Wohnung seiner

Ex-Freundin befunden hätten, habe holen wollen. Es habe niemand geöffnet und er

habe C.___ auch telefonisch nicht erreicht. Er habe dann einen Kollegen

angerufen, der ihn später noch hätte nach [...] bringen sollen. Nach längerer

Zeit habe dann die Mutter (E.___) die Türe geöffnet. Irgendwann sei C.___ aus

der Wohnung gekommen und habe ihm die Brille kaputt gemacht. Darauf sei sie

wieder in die Wohnung gegangen und habe die Türe abgeschlossen. Da sei er

wütend geworden und habe gegen die Wohnungstüre getreten und sie beschädigt.

Darauf sei er in die Wohnung gegangen. C.___ habe ihn darauf ins Gesicht

geschlagen, worauf er sie ebenfalls zweimal mit der Hand ins Gesicht geschlagen

habe. Dabei habe er auch D.___, die auf ihn losgekommen sei, zweimal

weggeschubst. Er habe keine Drohungen und Beschimpfungen ausgesprochen.

2.3.2 Am 27. April 2015 erfolgte eine staatsanwaltliche

Einvernahme von B.___ AS 63 ff.). Dabei führte er aus, dass er C.___ nicht auf

den Kopf geschlagen habe, er habe sie nur ein wenig weggestossen. Er habe ihr

zudem zwei Ohrfeigen gegeben. Er gab zu, gegen die Türe getreten zu haben.

2.3.3 Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung (S-L 119 ff.) führte B.___ aus, dass er die Türe ein wenig «gemüpft»

habe und dann reingegangen sei. Er habe die Mutter, die ihn mit einer vollen

Wasserflasche geschlagen habe, «gemüpft» und die Ex-Freundin zweimal

geschlagen, mit der flachen Hand ins Gesicht. Als er sie geschlagen habe, sei

sie zu Boden gefallen. Er habe mit der Schulter und dann mit dem Fuss versucht,

die Türe zu öffnen, sie sei dann aufgegangen. Von der Tür habe es ein kleines

Holzstück im Wohnzimmer gehabt. Es habe Splitter gegeben.

B.___ führte weiter aus, er habe seine

Ex-Freundin weder beschimpft noch bedroht. Sie sei zu ihm gekommen und habe

seine Brille weggenommen und zerbrochen. Sie habe ihn geschlagen und er habe

zurückgeschlagen.

2.4.1 Anlässlich der Erstbefragung vom

23. Dezember 2013 (AS 180 f.) führte A.___ aus, dass «er» die Türe kaputt

gemacht habe. Er denke, er habe seine Dokumente gewollt. Er sei dort gewesen,

weil B.___ ihn gefragt habe, ob er ihn nach [...] zu seinen Eltern fahren

könne.

2.4.2 Anlässlich der polizeilichen

Einvernahme vom 20. Juni 2014 (AS 182 ff.) führte A.___ aus, dass B.___ im

Dezember 2013 noch mit C.___ zusammengelebt habe. Sie habe ihn an jenem Abend

wegen Differenzen bezüglich Geld nicht mehr in die Wohnung gelassen.

Es sei B.___ gewesen, welcher die Türe

beschädigt habe. Er habe einen Schlag gehört, aber nicht gesehen, wie er sie

kaputt gemacht habe. Er selbst sei an der Beschädigung der Türe nicht beteiligt

gewesen. Er sei nach draussen gegangen und wisse nicht, was drinnen passiert

sei. Er habe die beiden Frauen schreien gehört. Er habe die Wohnung von Frau E.___

nicht betreten.

2.4.3 Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung (S-L 132 ff.) führte A.___ aus, er sei zum Hauseingang

gegangen und habe diese öffnen wollen, als er einen Schlag gehört habe. Er sei

raus bis auf’s Trottoir gegangen und habe die Polizei angerufen. Er habe beim

Rauslaufen gemerkt, dass eine Tür kaputtgegangen sei. Er habe die Türe nicht

kaputt gemacht.

3. Beweiswürdigung und

Beweisergebnis

3.1 Das Geschehen vom 23. Dezember

2013 spielte sich in zwei Phasen ab. In einer ersten Phase befanden sich die

beiden Beschuldigten im Treppenhaus vor der Wohnung von E.___. B.___ hat

zugegeben, dass er mit dem Fuss auf die Wohnungstüre eingetreten und diese

beschädigt habe und in der Folge in die Wohnung eingetreten sei. In den Akten

finden sich zwar keine Unterlagen über das Ausmass des eingetretenen Schadens,

obwohl E.___ gemäss ihren Aussagen eine Rechnung von CHF 250.00 bezahlt und vom

Sozialamt zurückerstattet haben will. Der Strafanzeige vom 13. Februar 2014

kann jedoch entnommen werden, dass die am 23. Dezember 2013 ausgerückten

Polizisten feststellten, dass die Türe eingetreten und mit dem gewaltsamen

Öffnen die Schliessvorrichtung beschädigt worden war (AS 171). Die Beschädigung

der Türe ist somit erstellt, offen ist einzig die Höhe des eingetretenen

Schadens.

3.2.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob A.___

an der Beschädigung der Türe mitwirkte und ob er die Wohnung betreten hat.

3.2.2 B.___ hat seinen Kollegen im

Zusammenhang mit der Beschädigung der Türe nicht belastet (AS 200 f.).

3.3 Die Aussagen der beiden Frauen

sind in den hier wesentlichen Punkten glaubhaft. C.___ hat nicht gesagt, dass A.___

sie getreten habe, sondern dass sie getroffen worden sei, als er die Tür

eingetreten habe. Sie hat ihn damit nicht mehr belastet, als es ihren

Wahrnehmungen entsprochen hat. Beide Frauen sagten, dass sie durch den Spion

gesehen hätten, wie A.___ die Tür eingetreten bzw. aufgewuchtet habe. Ein

spezielles Detail in ihren Aussagen ist, dass er das Haus danach mit einer

Zigarette in der Hand verlassen habe. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die

Frauen ihn zu Unrecht belasten sollten. Demgegenüber ist nachvollziehbar, dass B.___

den Beschuldigten entlastet hat, weil dieser ihm ja geholfen hat, sich Zutritt

zur Wohnung zu verschaffen und dies ohne Eigeninteresse. Nachvollziehbar ist

auch, dass der Beschuldigte sein Mitwirken bestritten hat. Das ändert aber

nichts an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der beiden Frauen. Es ist demnach

davon auszugehen, dass der Beschuldigte A.___ mitgewirkt hat, die Tür zur

Wohnung von D.___ einzutreten, um B.___ Zutritt zur Wohnung zu verschaffen. Es

ist auch erstellt, dass er beim letzten, erfolgreichen Versuch in den Innenraum

der Wohnung gelangt ist, was dazu geführt hat, dass er C.___ (unabsichtlich) in

den Bauch getreten hat.

3.4 A.___ hat bei der

Sachbeschädigung als Mittäter von B.___ mitgewirkt. Er hat sich dessen Willen,

sich Zutritt zur Wohnung zu verschaffen, zu eigen gemacht und hat die

Beschädigung der Tür in Kauf genommen. Es kann im Übrigen auf die zutreffenden

Ausführungen auf den Seiten 34 f. des erstinstanzlichen Urteils verwiesen

werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Von einer geringfügigen Sachbeschädigung (Art.

172ter Abs. 1 StGB) ist trotz der nachgewiesenen Reparaturkosten von

CHF 250.00 nicht auszugehen, da der Vorsatz der Mittäter darauf hinauslief, B.___

Zutritt zur Wohnung zu verschaffen und dies ohne Rücksicht auf die Höhe des

eintretenden Schadens.

3.5 Die Ausführungen gemäss Ziffer

3.4 hiervor treffen auch für den Tatbestand des Hausfriedensbruchs zu, welcher

im erstinstanzlichen Urteil auf Seite 35 ff. abgehandelt wurde.

IV. Strafzumessung

A. Allgemeine Ausführungen

1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB

misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es

berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung

der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in

Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der

Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit

des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt

wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage

war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.

2. Hat der Täter durch eine oder

mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen

erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat

und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip). Es darf jedoch das Höchstmass

der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an

das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der

Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung

vorab der Strafrahmen für die schwerste Strafart zu bestimmen und alsdann die

Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen.

Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in

Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin

in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und

strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt

festzulegen. In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug

der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen (Urteil 6B_323/2010 vom

23. Juni 2010 E. 2.2 mit Hinweisen).

3. Nach Art. 50 StGB hat der

Richter die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren

Gewichtung festzuhalten. Diese Bestimmung entspricht der Rechtsprechung des

Bundesgerichts zum alten Recht, wonach der Richter die Überlegungen, die er bei

der Bemessung der Strafe vorgenommen hat, in den Grundzügen wiedergeben muss,

so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist. Besonders hohe Anforderungen an

die Begründung der Strafzumessung werden unter anderem gestellt, wenn die

ausgesprochene Strafe ungewöhnlich hoch oder auffallend milde ist (BGE 134 IV

17, E. 2.1, S. 20 mit Hinweisen).

4. Die tat- und täterangemessene

Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der

(schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch

Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf

innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien

festzusetzen wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen,

wenn ausgewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat

angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV

55, E. 5.8, S. 63, mit Hinweisen).

5. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB

schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit

oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchsten zwei

Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint,

um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Für

den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, d.h. die

Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1,

E. 4.2.2, S. 5 f. mit Hinweisen).

Die Prüfung der Bewährungsaussichten des

Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen

(vgl. dazu im Einzelnen: BGE 134 IV 1, E. 4.2.1, S. 5, mit Hinweisen). In die Beurteilung

der Bewährungsaussichten im Falle des Widerrufs des bedingten Strafvollzugs

einer Freiheitsstrafe ist im Rahmen der Gesamtwürdigung auch miteinzubeziehen,

ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird. Der Richter kann

zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs für die frühere

Strafe abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird. Auch das

Umgekehrte ist zulässig: Wenn der bedingte Vollzug der früheren Strafe

widerrufen wird, kann unter Berücksichtigung ihres nachträglichen Vollzugs eine

Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint

und die Strafe folglich bedingt ausgesprochen werden. Im Gegensatz zur früheren

Rechtsprechung (BGE 100 IV 193, E. 2c, S. 196) muss die mögliche

Warnungswirkung der zu vollziehenden Strafe zwingend beachtet werden (BGE 134

IV 140, E. 4.5, S. 144; 117 IV 97, E. 4c, S. 106; 116 IB 97, E. 2b, S. 99; je

mit Hinweisen; Schneider/Garré in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 2.

Aufl. 2007, N. 36 zu Art. 46 StGB).

B. Konkrete Strafzumessung

1.

Gemäss Art. 122 StGB

wird der Tatbestand der schweren Körperverletzung mit Freiheitsstrafe bis zu

zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft.

Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1

StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht; das

Gleiche gilt für den Tatbestand des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB.

Vorliegend fällt eine Geldstrafe für die

versuchte schwere Körperverletzung nicht in Betracht, das heisst, es ist eine

Freiheitstrafe auszufällen. Demgegenüber sind die Tatbestände der

Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs mit einer Geldstrafe zu bestrafen,

was dazu führt, dass diesbezüglich Art. 49 Abs. 1 StGB anzuwenden, das heisst,

eine Gesamtgeldstrafe festzusetzen ist.

C. Versuchte schwere

Körperverletzung

1. Tatkomponenten

1.1 Ausmass des

verschuldeten Erfolges

Der Messereinsatz gegen die Geschädigte hat nur

zufällig weder eine lebensgefährliche noch sonst schwere Körperverletzung im

Sinne von Art. 122 StGB verursacht. So hätte leicht eine Entstellung des

Gesichts oder der Verlust eines Auges oder eines Ohrs eintreten können.

Immerhin hatte der Angriff zur Folge, dass die Geschädigte notfallmässig im

Bürgerspital Solothurn behandelt und danach ins Inselspital Bern verlegt werden

musste, wo ein operativer Eingriff nötig wurde.

1.2 Art und Weise der

Herbeiführung des Erfolges

Der Beschuldigte hat seine Ehefrau in engen räumlichen

Verhältnissen mit einem grossen, gefährlichen Messer mit grosser Schnittfläche

ohne jede Vorwarnung angegriffen. Er setzte das Messer völlig überraschend ein,

ohne dass die Geschädigte, welche das Messer nicht realisiert hatte, die Chance

hatte, diesem auszuweichen. Das Vorgehen muss als heimtückisch und hinterhältig

bezeichnet werden, auch wenn es auf eine momentane Wut zurückzuführen ist. Der

Handlungsablauf entspricht den Drohungen, von welchen die Geschädigte berichtet

hat. Sie hatte zu Recht Angst, dass der Beschuldigte ein Messer einsetzen

könnte. Der Tat ging insofern eine minimale Planung voraus, als der

Beschuldigte das Messer im Korridor bereitgelegt hatte; der Messereinsatz

selbst erfolgte dann allerdings spontan aus dem Moment heraus.

1.3 Willensrichtung mit welcher der Täter

gehandelt hat

Der Beschuldigte handelte nicht mit direktem

Vorsatz. Mit der Art des Messereinsatzes hat er jedoch eine schwere Verletzung

in Kauf genommen, womit Eventualvorsatz vorliegt, welcher – im Vergleich zum

direkten Vorsatz – ein geringeres Verschulden darstellt.

1.4 Beweggründe

Der Beschuldigte handelte aus Wut und somit aus

egoistischen Beweggründen. Die Wut war im Umstand begründet, dass die

Geschädigte eine Wohnung gemietet hatte und mit der gemeinsamen Tochter

ausziehen wollte. Der Beschuldigte war vor allem wütend, weil er als Folge des

von der Ehefrau abgeschlossenen Mietvertrages finanzielle Verpflichtungen auf

sich zukommen sah. Die Trennung von der Familie scheint ihn emotional weniger

bewegt zu haben. Mit Bezug auf die finanziellen Probleme ist ihm allerdings

anzulasten, dass diese auch auf seine Spielschulden zurückzuführen waren. Es

wäre ein Leichtes gewesen, mit seiner Frau über die Probleme zu reden. Der

Beschuldigte hat sich aber zu einer nicht nachvollziehbaren Gewalttat

hinreissen lassen, in welche er sogar das Kind mit einbezogen hatte.

1.5 Bemessung des Tatverschuldens

Insgesamt ist von einem mittelschweren

Verschulden und – ausgehend vom vollendeten Delikt, also von einer Entstellung

des Gesichts oder dem Verlust eines Auges oder eines Ohrs – von einer

Einsatz-Freiheitsstrafe von 5 Jahren bzw. 60 Monaten auszugehen.

1.6 Reduktion zufolge des Versuchs

Das Gericht kann die Strafe

nach Massgabe von Art. 48a StGB mildern, wenn der zur Vollendung der Tat

gehörende Erfolg nicht eintritt (Art. 22 StGB). Nach der herrschenden Lehre

(siehe anstelle vieler: Niggli/Maeder in:

Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage 2013,

Art. 22 N 28) soll das Ausbleiben des Erfolgs trotz

der «kann»-Formulierung stets zu einer milderen Strafe führen. Demgegenüber hat

sich das Bundesgericht im publizierten Entscheid BGE 137 IV 113 mit der Frage

auseinandergesetzt, ob zwischen einer versuchten Tötung und einer

Körperverletzung echte Konkurrenz bestehe, da ein Tötungsversuch ja auch ohne

Verletzung des Opfers ablaufen kann. Es hat diese Frage verneint und dem

Einwand, es könne mit einer Verurteilung bloss wegen versuchter Tötung einer

damit verbundenen schweren Körperverletzung nicht genügend Rechnung getragen

werden, in E. 1.4.2. folgendes entgegengehalten: «Dem Umstand, dass mit dem

Tötungsversuch gleichzeitig eine Körperverletzung erfolgte, ist daher zusammen

mit den übrigen Tatumständen bei der Strafzumessung Rechnung zu tragen. Die

versuchte Tötung kann, angesichts des bloss fakultativen Strafmilderungsgrundes

von Art. 22 Abs. 1 StGB, gleich hart bestraft werden wie die vollendete Tat.».

Bei der Gewichtung des Versuchs ist einerseits

zu berücksichtigen, dass der Eintritt des Taterfolgs – des Verlusts des

Augenlichts auf einem Auge, der Verlust eines Ohres, die Entstellung des

Gesichts – nahelag. Zwar waren die tatsächlichen Verletzungsfolgen weniger

gravierender Art. So konnte die Geschädigte bereits zwei Tage nach dem Vorfall

an der Rekonstruktion mitwirken und es traten keine Komplikationen ein.

Trotzdem wurde sie erheblich verletzt, was sich straferhöhend auswirkt. Es ist

allerdings auch festzustellen, dass die Verwundung vollständig geheilt ist und

bei der Geschädigten keine sichtbaren Folgen zurückblieben. Es rechtfertigt

sich eine Reduktion der Strafe um 15 auf 45 Monate.

1.7 Täterkomponenten

Der Beschuldigte weist eine Vorstrafe

auf (frühere Vorstrafen sind gemäss Art. 369 StGB nicht mehr massgeblich). Am

4. Oktober 2010 wurde er von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wegen

grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à

CHF 60.00 verurteilt, davon 20 Tagessätze bedingt vollziehbar mit einer

Probezeit von drei Jahren. Die versuchte schwere Körperverletzung beging der

Beschuldigte am 16. September 2014. Dazwischen war er in das Strafverfahren

wegen der Delikte vom 23. Dezember 2013 involviert worden, wo er am 20. Juni

2014 als beschuldigte Person befragt wurde (Akten B.___, AS 39). Dass er sich

während dieses laufenden Verfahrens erneut zu einer gewalttätigen Handlung

hinreissen liess, wirft ein schlechtes Licht auf ihn. Nicht kooperativ zeigte

er sich auch bei der Zusammenarbeit mit der Bewährungshilfe im Zusammenhang mit

der Gewaltberatung, welche als Ersatzmassnahme angeordnet worden war. Zu

Gunsten des Beschuldigten ist demgegenüber anzumerken, dass er von Anfang an zu

seinem Verhalten stand, wobei er allerdings die Schuld am Geschehenen auf seine

Frau abwälzte. Dabei war er es, welcher die Verantwortung gegenüber der Familie

nicht wahrgenommen hatte. Einsicht hat er aber letztlich dokumentiert, indem er

den Vorwurf der eventualvorsätzlich begangenen versuchten schweren

Körperverletzung im Plädoyer anerkennen liess und sich in seinem letzten Wort

auch bei seiner Frau entschuldigte. Positiv wirkt sich das Verhalten des

Beschuldigten unmittelbar nach der Tat aus. Er war schockiert, stand seiner

Frau sofort bei und rief den Nachbarn herbei, welcher die Polizei und die

Ambulanz verständigte. Er tat also, was er konnte, um die Folgen seiner Tat zu

mindern. Schwer einzuordnen ist demgegenüber im Hinblick aus seine familiären Pflichten,

dass er seine Arbeitsstelle, die er trotz des Geschehenen hätte behalten

können, angeblich aus Scham aufgab, lange erwerblos war und sich dann auf eine

als unsicher einzustufende selbständige Erwerbstätigkeit einliess, was auch

aufgrund des möglichen Verfahrensausganges kaum nachvollziehbar ist. Mögliche

ausländerrechtliche Folgen, welche den Beschuldigten als Folge seiner Tat

treffen können, sind bei der Strafzumessung nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung nicht zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_51/2013,

E. 1.4). Unklar sind die derzeitigen Familienverhältnisse, da der Beschuldigte

vor Obergericht auch bezüglich Angaben zu seiner Person von seinem

Schweigerecht Gebrauch machte. In den erstinstanzlichen Akten ist vermerkt,

dass er seit Sommer 2015 wieder Kontakt zu seinem Kind habe, indem er es

mehrmals pro Woche bei der Tagesmutter besuche. Bezüglich seiner Ehefrau gab er

an, dass er Abstand habe, sie könnten aber miteinander reden und hätten keine

Probleme (S-L 143 f.). Insgesamt rechtfertigt es sich, aufgrund der

Täterkomponenten, schwergewichtig wegen des Verhaltens des Beschuldigten

unmittelbar nach der Tat, die Strafe von 45 auf 36 Monate zu reduzieren.

2. Teilbedingter Strafvollzug

2.1 Der Beschuldigte ist

vorbestraft, allerdings nicht einschlägig (SVG-Widerhandlung), die Vorstrafe

liegt zudem bereits sieben Jahre zurück. Die vorliegend zu beurteilende Tat

weist einen gewissen Einmaligkeitscharakter auf, weil sie aus einer konkreten

Konfliktsituation mit der Ehefrau heraus erfolgte. Der Beschuldigte leistete

zudem unmittelbar nach der Tat erste Hilfe und sorgte für die Alarmierung der

Ambulanz. Diese Umstände sprechen für das Fehlen einer ungünstigen Prognose

beim Beschuldigten.

2.2 Angesichts des ausgefällten

Strafmasses von 36 Monaten Freiheitsstrafe muss jedoch eine teilbedingte Strafe

ausgesprochen werden (Art. 43 StGB). Dabei ist für die Höhe des unbedingt

auszusprechenden Anteils der Strafe das «Verschulden» zu beachten, dem in

genügender Weise Rechnung zu tragen ist. Das Verhältnis der Strafanteile ist so

festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters

einerseits und dessen Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck

kommt. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat,

desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein (Urteil des

Bundesgerichts 6B_214/2007, E.5.12).

2.3 Der Beschuldigte verübte eine

schwere Straftat, so dass ein minimaler unbedingter Strafanteil von sechs Monaten

Freiheitsstrafe nicht infrage kommt. Andererseits liegt aber, wie erwähnt, beim

Beschuldigten eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine Legalbewährung vor.

Der unbedingte Strafanteil ist deshalb auf 12 Monate Freiheitsstrafe

festzusetzen.

2.4 Für den verbleibenden Strafanteil

von 24 Monaten Freiheitsstrafe ist dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug

zu gewähren. Die Probezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1

StPO).

3. Gemäss der rechtskräftigen

Ziffer I. / 3. des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 24. August

2016 ist die vom Beschuldigten in der Zeit vom 16. September bis 10. Oktober

2014 ausgestandene Untersuchungshaft (24 Tage) an die Freiheitsstrafe

anzurechnen (Art. 51 StGB).

4. Der Antrag der

Staatsanwaltschaft, es sei Sicherheitshaft anzuordnen, ist abzuweisen, da angesichts

des gewährten teilbedingten Strafvollzugs nicht von einem speziellen Haftgrund

(Fluchtgefahr) auszugehen ist.

5. Geldstrafe

Es ist nun für die Tatbestände der

Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs eine Strafe auszusprechen. Dazu ist

festzustellen, dass diese am 23. Dezember 2013 begangenen Delikte keinen

inneren Zusammenhang mit dem Vorfall vom 16. September 2014 erkennen lassen. Es

ist deshalb wie erwähnt für diese Delikte in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB

eine Gesamt-Geldstrafe festzusetzen. Unter Berücksichtigung des Strafrahmens

beider Delikte (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe) ist diese

auf 90 Tagessätze festzusetzen, was immer noch einem leichten Verschulden

entspricht. Die Tagessatzhöhe ist auf CHF 30.00 festzusetzen. Hinsichtlich des

zu gewährenden bedingten Strafvollzugs kann auf die Ausführungen zum

teilbedingten Strafvollzug für die Freiheitsstrafe verwiesen werden. Die

Probezeit ist ebenfalls auf zwei Jahre festzusetzen.

V. Verfahrenskosten

1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO

trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird.

Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung, vorbehältlich von

Artikel 135 Absatz 4 StPO (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des

Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder

Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel

nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1

StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet

sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.

2. Soweit die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 14'200.00 dem Beschuldigten B.___ im

Umfang von CHF 4'200.00 auferlegt wurden, ist das erstinstanzliche Urteil nach

dem Rückzug seiner Berufung in Rechtskraft erwachsen.

Da es mit Bezug auf den Beschuldigten A.___

bei der Verurteilung bezüglich der angeklagten Delikte bleibt, ist ihm sein

Anteil an den erstinstanzlichen Kosten von CHF 10'000.00 zur Zahlung

aufzuerlegen.

3. Für das obergerichtliche

Verfahren ist die Staatsgebühr auf CHF 5'000.00 festzusetzen (§ 146 lit. c GT),

womit sich mit den Auslagen Gesamtkosten von CHF 5'300.00 ergeben. Diese Kosten

sind dem Beschuldigten B.___, welcher seine Berufung im Vorfeld der

obergerichtlichen Hauptverhandlung zurückgezogen hat, im Umfang von CHF 800.00

aufzuerlegen.

Es bleibt damit ein Anteil von CHF

4'500.00, welcher dem Beschuldigten A.___ zuzuordnen ist. Bei ihm ist zu

berücksichtigen, dass seine Berufung teilweise erfolgreich war, und zwar in

Bezug auf den Schuldspruch, das Strafmass und den teilbedingten Vollzug der

Freiheitsstrafe, und dass überdies die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft

erfolglos blieb. Es rechtfertigt sich deshalb, ihm einen Drittel des ihn betreffenden

Anteils aufzuerlegen, womit er CHF 1'500.00 zu bezahlen hat.

4. Der Beschuldigte A.___ ist für

das obergerichtliche Verfahren in Anwendung von Art. 436 Abs. 1 StPO im Umfang

von zwei Dritteln zu entschädigen. Die Entschädigung ist praxisgemäss mit dem

Stundenansatz von CHF 250.00 zu rechnen, da der Fall nicht mit

aussergewöhnlichen Schwierigkeiten verbunden war, welche einen höheren

Stundenansatz rechtfertigen würden. Zu entschädigen sind mit Hauptverhandlung

und Nachbearbeitung insgesamt 40.6 Stunden, womit sich mit den Auslagen und der

Mehrwertsteuer eine volle Entschädigung von CHF 11'244.30 resp. ein zu

entschädigender Anteil von CHF 7'496.20 ergibt.

5. Die Entschädigung von CHF

7'496.20 ist mit den vom Beschuldigten A.___ zu bezahlenden Verfahrenskosten

von insgesamt CHF 11'500.00 zu verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO), womit er noch

CHF 4'003.80 zu bezahlen hat.

6. Zu entschädigen ist ferner der

amtliche Verteidiger Rechtsanwalt Dr. Urs Tschaggelar, welcher zu Beginn des

Berufungsverfahrens noch mitwirkte. Er machte mit Eingabe vom 1. Dezember 2016

Aufwendungen von 5.75 Std. geltend. Davon ist eine Stunde abzuziehen, weil die

Aufwendungen vom 26. und 30. August 2016 sowie für die Nachbehandlung nicht nachvollziehbar

sind, zumal die Nachbearbeitung des erstinstanzlichen Verfahrens bereits

entschädigt wurde. Es ergibt sich damit mit den Auslagen von CHF 50.50 und der

Mehrwertsteuer eine Entschädigung von CHF 977.95. Vorzubehalten ist der

Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang eines Drittels (= CHF 326.00),

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben (Art. 135

Abs. 4 lit. a StPO). Seitens des amtlichen Verteidigers wurde kein

Nachzahlungsanspruch (Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO) geltend gemacht.

7. Rechtsanwältin Anita Hug machte

als Vertreterin der Geschädigten C.___ mit Eingabe vom 15. September 2017 eine

Entschädigung von CHF 1'000.00 geltend. Dieser Anspruch richtet sich an den

Beschuldigten B.___. Er wurde nicht näher spezifiziert und es ist nicht

ersichtlich, dass für das Berufungsverfahren ein Aufwand in diesem Ausmass (5

Stunden) erforderlich war. Die Entschädigung ist ermessenweise auf CHF 500.00

festzusetzen. Der überdies gestellte Antrag, es sei unter den Beschuldigten

Solidarhaft anzuordnen, ist abzuweisen, weil A.___ nicht im Zusammenhang mit

Taten zum Nachteil von C.___ verurteilt wird.

Demnach wird in Anwendung der Art. 40,

43, 44 Abs. 1 und 2, 47, 48a, 49 Abs. 1, 51,69, 122 i.V.m. 22 Abs. 1, Art. 144

Abs. 1 und 186 StGB; Art. 135, 138, 267 Abs. 3, 418 Abs. 1, 426 Abs. 1 und 4,

428 Abs. 1 und 3, 433, 436 Abs. 1 und 442 Abs. 4 StPO (A.___);

Art. 34, 40, 46 Abs. 2, 47, 49 Abs. 1,

106, 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 6, 126 Abs. 1, 144 Abs. 1, 177, 180 Abs. 1

i.V.m. Abs. 2 lit. b und 186 StGB; Art. 418 Abs. 1, 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und

3 und 442 Abs. 4 StPO (B.___)

beschlossen und erkannt:

1. Die vom Beschuldigten B.___ erhobene

Berufung sowie die von der Staatsanwaltschaft betreffend den Beschuldigten B.___

erhobene Anschlussberufung werden zufolge Rückzugs der Berufung als erledigt

von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.

2. A.___ hat sich schuldig gemacht:

-

der versuchten

vorsätzlichen schweren Körperverletzung, begangen am 16. September 2014;

-

der Sachbeschädigung,

begangen am 23. Dezember 2013;

-

des Hausfriedensbruchs,

begangen am 23. Dezember 2013.

3. A.___ wird verurteilt zu

a) einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten,

unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs für 24 Monate mit einer Probezeit

von 2 Jahren;

b) einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à

CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von

2 Jahren.

Die in der Zeit vom 16.

September bis 10. Oktober 2014 ausgestandene Untersuchungshaft (24 Tage) ist A.___

an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

4. Gemäss der rechtskräftigen Ziffer II. /

1. des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 24. August 2016 wurde B.___

ohne Ausscheidung von Kosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung

freigesprochen vom Vorhalt der Sachbeschädigung, angeblich begangen am 2.

Dezember 2013.

5. Gemäss der rechtskräftigen Ziffer II. /

2. des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 24. August 2016 hat

sich B.___ schuldig gemacht:

-

der einfachen

Körperverletzung,

-

der Sachbeschädigung,

-

des Hausfriedensbruchs,

-

der Tätlichkeiten,

-

der Beschimpfung,

-

der Drohung,

alles begangen am 23.

Dezember 2013.

6. Gemäss der rechtskräftigen Ziffer II. /

3. des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 24. August 2016 wurde B.___

verurteilt zu:

a) einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten;

b) einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu

je CHF 70.00;

c) einer Busse von CHF 400.00, bei

Nichtbezahlung ersatzweise zu vier Tagen Freiheitsstrafe.

7. Gemäss der rechtskräftigen Ziffer II. /

4. des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 24. August 2016 wurde

der B.___ mit Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 31.

Januar 2011 für eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten gewährte bedingte

Strafvollzug nicht widerrufen und wurde stattdessen die Probezeit um zwei Jahre

verlängert.

8. Gemäss der rechtskräftigen Ziffer III. /

1. des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 24. August 2016 wurde

das bei A.___ sichergestellte Fleischmesser (Ass. 14.05099; Aufbewahrungsort:

Polizei Kanton Solothurn) eingezogen und ist durch die Polizei zu vernichten.

9. Gemäss der rechtskräftigen Ziffer III. /

2. des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 24. August 2016 sind A.___

folgende sichergestellte Gegenstände (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton

Solothurn) nach Rechtskraft des Urteils (bzw. nach Abschluss des Verfahrens)

auf entsprechendes Verlangen zurückzugeben:

-

1 Jacke, Ass. 05665 (recte:

14.05665)

-

1 Jeanshose, Ass. 14.05094

-

1 Paar Schuhe, Ass.

14.05095

-

1 T-Shirt, Ass. 14.05096

-

1 Unterhose, Ass. 14.05097

-

1 Paar Socken, grau, Ass.

14.05098

-

1 Brief, Ass. 14.05666

-

1 Plastiksack mit zwei

Ordnern, Ass. 14.05667

Ohne ein solches Begehren

werden die Gegenstände drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils

(bzw. nach Abschluss des Verfahrens) vernichtet.

10. a) Gemäss der in diesem Punkt

rechtskräftigen Ziffer IV. / 1. des Urteils des Amtsgerichts von

Solothurn-Lebern vom 24. August 2016 hat der Beschuldigte B.___ die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 14'200.00 im Umfang von CHF 4'200.00 zu

bezahlen.

b) Die

restlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 10'000.00 hat der

Beschuldigte A.___ zu bezahlen.

11. Gemäss der in diesem Punkte

rechtskräftigen Ziffer IV. / 2. des Urteils des Amtsgerichts von

Solothurn-Lebern vom 24. August 2016 wurde die Entschädigung für den amtlichen

Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Dr. Urs Tschaggelar,

Grenchen, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 10’771.40 (Honorar CHF

9'495.00, Auslagen CHF 478.50, 8 % Mehrwertsteuer CHF 797.90) festgesetzt und

ist diese Entschädigung – sofern noch nicht erfolgt – zufolge amtlicher

Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

12. Gemäss der rechtskräftigen Ziffer IV. /

3. des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 24. August 2016 wurde die

Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin E.___,

Rechtsanwältin Sabrina Palermo, Solothurn, auf CHF 2'835.65 (Honorar CHF

2'520.00, Auslagen CHF 105.60, 8 % Mehrwertsteuer CHF 210.05) festgesetzt und

ist diese Entschädigung – sofern noch nicht erfolgt – zufolge ungünstiger

wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten A.___ vom Staat zu bezahlen,

vorbehältlich des Rückforderungsanspruchs des Staates während 10 Jahren, sobald

es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten A.___ erlauben.

13. Die Kosten des obergerichtlichen

Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 5'000.00, total CHF 5'300.00 haben

die Beschuldigten wie folgt zu bezahlen:

-

A.___ CHF 1'500.00

-

B.___ CHF 800.00

Im Übrigen hat der Staat

Solothurn den Kostenanteil des Beschuldigten A.___ zu tragen.

14. Der Beschuldigte B.___ hat der

Privatklägerin C.___, vertreten durch Rechtsanwältin Anita Hug, Biberist, für

das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 500.00 zu bezahlen.

Die Anträge, es sei auch der Beschuldigte A.___ zur Bezahlung einer

Parteientschädigung zu verpflichten und es sei unter den Beschuldigten

Solidarhaft anzuordnen, werden abgewiesen.

15. Der Staat Solothurn hat dem amtlichen

Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Dr. Urs Tschaggelar,

Grenchen, für das obergerichtliche Verfahren eine durch die Zentrale

Gerichtskasse auszahlbare Entschädigung von CHF 977.95 auszurichten. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 326.00, sobald

es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

16. Der Staat Solothurn hat dem

Beschuldigten und Berufungskläger A.___ für das obergerichtliche Verfahren eine

reduzierte Parteientschädigung von CHF 7'496.20 auszurichten.

17. Die Parteientschädigung von CHF 7'496.20

gemäss Ziffer 16 hiervor ist mit den vom Beschuldigten A.___ gemäss den Ziffern

10 und 13 hiervor zu bezahlenden Verfahrenskosten von insgesamt CHF 11'500.00

zu verrechnen, womit A.___ noch CHF 4003.80 zu bezahlen hat.

18. Der Antrag der Staatsanwaltschaft, es

sei bezüglich dem Beschuldigten A.___ Sicherheitshaft anzuordnen, wird

abgewiesen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.

und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Kiefer von

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