STBER.2016.67
versuchte schwere Körperverletzung, evtl. versuchte vorsätzliche Tötung, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch und einfache Körperverletzung, mehrf. Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Tätlichkeiten
21. September 2017Deutsch68 min
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 21. September 2017
Es wirken mit:
Präsident Kiefer
Oberrichter Kamber
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber von Arx
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anschlussberufungsklägerin
gegen
1. A.___
vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Kunz,
2. B.___
vertreten durch Rechtsanwältin Anna Abplanalp,
Beschuldigte und
Berufungskläger
betreffend versuchte
schwere Körperverletzung, evtl. versuchte vorsätzliche Tötung, Sachbeschädigung
und Hausfriedensbruch betr. A.___ und einfache Körperverletzung, mehrf.
Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Tätlichkeiten, Beschimpfung, Drohung,
sowie Widerrufsverfahren betr. B.___
Es erscheinen zur
Verhandlung vor Obergericht:
1. für die Staatsanwaltschaft als
Anklägerin und Anschlussberufungsklägerin: Staatsanwalt [...], begleitet von Rechtspraktikantin
[...];
2. der Beschuldigte und Berufungskläger: A.___
mit seinem Privatverteidiger Rechtsanwalt Alexander Kunz, begleitet von Rechtspraktikant
[...];
3. als Zuhörer: [...] (IV-Stelle) begleitet
von einem Lehrling;
4. eine Pressevertreterin.
Der Vorsitzende eröffnet die
Verhandlung, gibt die Besetzung des Gerichts bekannt, erläutert den
Verfahrensgegenstand und stellt fest, dass
- das erstinstanzliche
Urteil mit Bezug auf A.___ hinsichtlich sämtlicher Schuldsprüche gemäss Ziffer
Sachverhalt
I. / 1., somit wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, Sachbeschädigung und
Hausfriedensbruchs sowie bezüglich der Strafe angefochten ist;
- dass ein Schuldspruch
wegen einfacher Körperverletzung, eventualiter wegen eventualvorsätzlich
begangener versuchter schwerer Körperverletzung, sowie die Verurteilung zu einer
bedingten Freiheitsstrafe beantragt ist;
- die
Staatsanwaltschaft mit ihrer Anschlussberufung eine höhere Freiheitsstrafe
beantragt;
- der Beschuldigte B.___
seine Berufung zurückgezogen hat und damit die ihn betreffende
Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft dahingefallen ist;
- das erstinstanzliche
Urteil rechtskräftig ist hinsichtlich der Ziffern I. /3. (Anrechnung der
Untersuchungshaft), Ziffer II. / 1. – 4. (den Beschuldigten B.___ betreffend),
Ziffer III. / 1. und 2. (Einziehung und Rückgaben), Ziffer IV. / 2 und 3. (Höhe
der Entschädigungen).
Der Vorsitzende skizziert ferner den
vorgesehenen Verfahrensablauf und gibt bekannt, dass seitens des Gerichts keine
Befragung zur Sache vorgesehen, es aber den Parteien unbenommen sei, Fragen zur
Sache zu stellen. Weiter gibt er bekannt, dass die mündliche Urteilseröffnung
allenfalls auf Donnerstag vorgezogen werde.
Seitens der Staatsanwaltschaft werden
keine Anträge gestellt und keine Vorbemerkungen unterbreitet.
Rechtsanwalt Kunz gibt bekannt, dass er
auf eventualvorsätzlich begangene schwere Körperverletzung plädieren werde. Im
Weiteren gibt er diverse Unterlagen zu den persönlichen Verhältnissen des
Beschuldigten A.___ zu den Akten (Mietvertrag für Geschäftsräume,
Anstellungsverhältnisse eines Mitarbeiters, Handelsregisterauszug). Auf eine
Befragung zur Sache werde verzichtet.
Staatsanwalt [...] erhebt keine
Einwendungen gegen die eingereichten Urkunden. Diese werden zu den Akten
genommen.
Der Beschuldigte wird im Hinblick auf
die Befragung zur Person auf sein Aussageverweigerungsrecht hingewiesen. Er
erklärt, dass er schon mehrfach ausgesagt habe und keine weiteren Aussagen
machen wolle, auch zur Person nicht.
Seitens der Parteien werden keine
Beweisanträge mehr gestellt. Das Beweisverfahren wird geschlossen.
Staatsanwalt [...] stellt und begründet die Anträge:
zum Beschuldigten A.___:
1. A.___
sei schuldig zu sprechen wegen versuchter vorsätzlicher Tötung,
Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs.
Erwägungen
2.
A.___
sei zu einer Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren zu verurteilen.
3.
Es
sei Sicherheitshaft anzuordnen.
4.
Die
Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens seien dem
Beschuldigten aufzuerlegen.
5.
Das
Honorar des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Dr. Urs Tschaggelar,
sei durch das Gericht festzulegen. Der Rückforderungsanspruch bei günstigen
Verhältnissen während 10 Jahren sei vorzubehalten.
zum
Beschuldigten B.___:
1.
Das Berufungsverfahren sei infolge
Rückzugs der Berufung abzuschreiben.
2.
Die
Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens seien B.___
aufzuerlegen.
Rechtsanwalt Alexander Kunz stellt und begründet für den
Beschuldigten A.___ die Anträge:
1.
A.___
sei freizusprechen vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung, vom Vorwurf
der Sachbeschädigung sowie vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs.
2.
A.___
sei schuldig zu sprechen wegen eventualvorsätzlich begangener versuchter schwerer
Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB.
3.
A.___
sei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten zu verurteilen.
4.
Es
sei ihm der bedingte Strafvollzug zu gewähren, unter Ansetzung einer Probezeit
von zwei Jahren.
5.
Die
ausgestandene Untersuchungshaft sei ihm im Erstehungsfalle an die Strafe
anzurechnen.
6.
Die
Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren seien auf die Staatskasse zu nehmen.
7.
Es
sei dem Berufungskläger eine angemessene Parteientschädigung im Umfang der
eingereichten Kostennote zuzusprechen.
Staatsanwalt [...] und Rechtsanwalt Kunz
nehmen je in einem zweiten Parteivortrag (Art. 346 Abs. 2 StPO) Stellung.
Es liegen ferner folgende schriftlich
gestellten Anträge vor:
Von Rechtsanwältin Anna Abplanalp
vom 19. September 2017 für den Beschuldigten B.___:
Die Abschreibungskosten seien auf ein
Minimum festzusetzen.
Von Rechtsanwältin Anita Hug vom
15.
September 2017 für die Privatklägerin C.___:
1.
Die
Berufungen der Berufungskläger 1 und 2 seien, soweit die Privatklägerin
betreffend, abzuweisen.
2.
Unter
Kosten und Entschädigungsfolgen.
Der Beschuldigte A.___ führt in seinem
letzten Wort (Art. 347 Abs. 1 StPO) aus, er wolle sich für das, was passiert
sei, entschuldigen. Er habe seiner Frau nichts antun wollen. Es sei ein Zufall.
Er entschuldige sich bei seiner Frau.
Als Zeitpunkt der mündlichen
Urteilseröffnung wird Donnerstag, 21. September 2017, 17.30 Uhr, vereinbart.
Der öffentliche Teil der
Hauptverhandlung wird um 10.10 Uhr geschlossen.
Am Donnerstag, 21. September 2017, 17.30
Uhr, erscheinen zur mündlichen Urteilseröffnung:
- Staatsanwalt [...] mit
Rechtspraktikantin [...];
- der
Beschuldigte und Berufungskläger A.___ mit seinem Privatverteidiger Alexander
Kunz;
- die
Pressevertreterin;
- der
Lehrling der IV-Stelle.
Der Vorsitzende erläutert –
vorbehältlich der schriftlichen Urteilsbegründung – das Urteil und verliest das
Dispositiv
Dispositiv in den wesentlichen Punkten.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
A. Strafanzeige
gegen A.___ und B.___
1. Gemäss Strafanzeige vom 13.
Februar 2014 soll es am 23. Dezember 2013 zwischen A.___, B.___ und D.___ sowie
ihrer Mutter D.___ zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen sein. Dabei
soll B.___ die Geschädigte C.___ auch bedroht, beschimpft und genötigt haben
(AS 168 ff.).
2. D.___ und C.___ stellten am 24.
Dezember 2013 gegen B.___ Strafantrag wegen sämtlicher in Frage kommender
Tatbestände (AS 177; Dossier B.___ AS 16 f.). Am 5. März 2015 beantragte E.___
betreffend der Ereignisse vom 23. Dezember 2013 auch die Bestrafung von A.___
3.1 Am 19. Mai 2014 eröffnete die
Staatsanwaltschaft gegen B.___ eine Strafuntersuchung wegen Tätlichkeiten,
evtl. einfacher Körperverletzung (Art. 126 Ziff. 2 lit. c bzw. Art. 123 Ziff. 2
Abs. 6 StGB), Sachbeschädigung (Art. 144 StGB), Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1
StGB), Drohung (Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB) und Hausfriedensbruchs (Art. 186
StGB; Dossier B.___ AS 73)
3.2 Am 22. Mai 2014 eröffnete die
Staatsanwaltschaft gegen A.___ eine Strafuntersuchung wegen Sachbeschädigung
(Art. 144 Abs. 1 StGB) und Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB, AS 213).
4. Am 20. Juni 2014 konstituierte
sich C.___ bezüglich B.___ als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt (B.___
AS 34).
5.1 Am 23. März 2015 erliess die
Staatsanwaltschaft gegen B.___ einen Strafbefehl wegen einfacher
Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 und 2 Abs. 6 StGB), mehrfacher
Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB),
Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB), Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) und
Drohung (Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB; B.___ AS 3 f.).
5.2 B.___ erhob gegen diesen
Strafbefehl am 1. April 2014 Einsprache (Dossier B.___ AS 103).
Der Strafbefehl stellt damit bezüglich B.___
die Anklageschrift dar (Art. 356 Abs. 1 StPO).
B. Strafanzeige gegen A.___
1. Am 16. September 2014 rückten
Angehörige der Polizei Kanton Solothurn sowie der Ambulanz Grenchen nach
entsprechender Meldung durch F.___ (Nachbar des Beschuldigten) um 19.35 Uhr an
die Alarmzentrale an die Liegenschaft [...] in [...] aus, wo sie im 4. Stock in
der Wohnung A.___ antrafen, der seine Ehefrau G.___ (Geschädigte) in den Armen
hielt. Die Ehefrau war verletzt, der Beschuldigte versuchte mit einem Pullover
die Wunde zuzuhalten und die Blutung zu stillen (AS 5, 7). Gemäss Strafanzeige
vom 4. Dezember 2014 schlug der Beschuldigte seiner Ehefrau anlässlich einer
verbalen Auseinandersetzung mit einem Küchenmesser auf den Kopf. Dabei erlitt
die Ehefrau an der rechten Gesichtshälfte eine Schnittverletzung (AS 4).
2. Die Geschädigte stellte am 18.
September 2014 Strafantrag wegen sämtlicher in Frage kommender Tatbestände und
konstituierte sich damit als Privatklägerin im Strafpunkt (AS 10).
3. Am 17. September 2014 erliess die
Staatsanwaltschaft eine Eröffnungsverfügung gegen A.___ wegen versuchter
schwerer Körperverletzung (Art. 122 StGB, AS 214).
4.1 A.___ wurde am 16. September 2014
von der Polizei vorläufig festgenommen (AS 233). Das Haftgericht ordnete in der
Folge mit Verfügung vom 19. September 2014 für die Dauer von 4 Wochen
Untersuchungshaft an (AS 252 f.).
4.2
Mit Verfügung des
Haftgerichts vom 9. Oktober 2014 wurde der Beschuldigte aus der
Untersuchungshaft entlassen; auf Antrag der Staatsanwaltschaft wurden diverse
Ersatzmassnahmen angeordnet (AS 274 ff.).
5.1 Die Anklageschrift gegen den
Beschuldigten datiert vom 9. März 2015 (S-L 1 f.).
5.2 Mit Eingabe vom 19. August 2016
beantragte die Staatsanwaltschaft dem Amtsgericht Solothurn-Lebern eine
Änderung des Anklagesachverhalts der Ziff. 1, indem nun der Vorhalt einer
vollendeten schweren Körperverletzung Gegenstand der Anklage gegen A.___ war
(die Anklageschrift vom 9. März 2015 hielt dem Beschuldigten eine versuchte
schwere Körperverletzung vor; S-L 63).
Die Vorinstanz liess im Rahmen des
Entscheides über Vorfragen nach Anhörung des Vertreters des Beschuldigten die
Anklageerweiterung zu (S-L 89).
6. Am 24. August 2016 erliess das
Amtsgericht Solothurn-Lebern folgendes Urteil (S-L 189 ff.):
I.
1. A.___ hat sich schuldig gemacht:
-
der versuchten
vorsätzlichen Tötung, begangen am 16. September 2014,
-
der
Sachbeschädigung, begangen am 23. Dezember 2013,
-
des
Hausfriedensbruchs, begangen am 23. Dezember 2013.
2. A.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von
5 Jahren und 4 Monaten verurteilt.
3. A.___ sind 24 Tage Untersuchungshaft an
die Freiheitsstrafe angerechnet.
II.
1. B.___ wird ohne Ausscheidung von Kosten
und ohne Ausrichtung einer Entschädigung freigesprochen vom Vorhalt der
Sachbeschädigung, angeblich begangen am 2. Dezember 2013.
2. B.___ hat sich schuldig gemacht:
-
der einfachen
Körperverletzung,
-
der
Sachbeschädigung,
-
des
Hausfriedensbruchs,
-
der Tätlichkeiten,
-
der Beschimpfung,
-
der Drohung,
alles
begangen am 23. Dezember 2013.
3. B.___ wird verurteilt zu:
a) einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten,
b) einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu
je CHF 70.00,
c) einer Busse von CHF 400.00, bei
Nichtbezahlung ersatzweise zu 4 Tagen Freiheitsstrafe.
4. Der B.___ mit Urteil des
Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern am 31. Januar 2011 bedingt
gewährte Vollzug für eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten wird nicht widerrufen.
Stattdessen wird die Probezeit um 2 Jahre verlängert.
III.
1. Das bei A.___ sichergestellte
Fleischmesser (Ass. 14.05099; Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn), wird
eingezogen und ist durch die Polizei zu vernichten.
2. Folgende bei A.___ sichergestellten
Gegenstände (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn) werden ihm nach
Rechtskraft des Urteils auf entsprechendes Verlangen hin zurückgegeben:
-
1 Jacke,
Ass.05665
-
1
Jeanshose, Ass. 14.05094
-
1 Paar Schuhe, Ass.
14.05095
-
1 Paar T-Shirt, Ass.
14.05096
-
1 Paar Unterhose,
Ass. 14.05097
-
1 Paar Socken, grau,
Ass. 14.05098
-
1 Brief, Ass.
14.05666
-
1 Plastiksack mit 2
Ordnern, Ass. 14.05667
Ohne
ein solches Begehren werden die Gegenstände drei Monate nach Eintritt der
Rechtskraft des Urteils vernichtet.
IV.
1. Die Kosten des Verfahrens
mit einer Staatsgebühr von CHF 10‘000.00, total CHF 14‘200.00, sind
wie folgt durch die Beschuldigten zu bezahlen:
- A.___
- Individuelle Auslagen CHF 4'000.00
- 6/10 Anteil Staatsgebühr CHF 6'000.00
Total CHF 10'000.00
==============
- B.___
-Individuelle
Auslagen CHF 200.00
-4/10 Anteil Staatsgebühr CHF 4'000.00
Total CHF 4'200.00
===============
2. Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Urs Tschaggelar, Grenchen, wird auf
CHF 10‘771.40 (Honorar CHF 9‘495.00, Auslagen CHF 478.50, 8 %
Mehrwertsteuer CHF 797.90) festgesetzt und ist zufolge amtlicher
Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Beschuldigten
A.___ erlauben.
3. Die Entschädigung der
unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin E.___, Rechtsanwältin
Sabrina Palermo, Solothurn, wird auf CHF 2‘835.65 (Honorar
CHF 2‘520.00, Auslagen CHF 105.60, 8 % Mehrwertsteuer
CHF 210.05) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher
Verhältnisse des Beschuldigten A.___
vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten A.___ erlauben.
7.1 Am 26. August 2016 meldete A.___
gegen dieses Urteil die Berufung an (S-L 201).
7.2 Gemäss Berufungserklärung vom 25.
November 2016 richtet sich die Berufung gegen sämtliche Schuldsprüche des
erstinstanzlichen Urteils (Ziff. I./1). Beantragt wurde ein Schuldspruch wegen
einfacher Körperverletzung sowie die Ausfällung einer bedingten Freiheitsstrafe
von unter 10 Monaten.
Mit Schreiben vom 30. November 2016 bestätigte
Rechtsanwalt Kunz, der neu die Verteidigung des Beschuldigten übernommen hatte,
dem Berufungsgericht den Umfang der Berufung. Die amtliche Verteidigung durch
Rechtsanwalt Tschaggelar wurde gleichentags sistiert.
7.3 Mit Eingabe vom 14. Dezember 2016
erklärte die Staatsanwaltschaft zur Berufung von A.___ die Anschlussberufung;
beantragt wird die Ausfällung einer höheren Freiheitsstrafe.
7.4 Mit Eingabe vom 1. Februar 2017
modifizierte Rechtsanwalt Kunz die von Rechtsanwalt Dr. Tschaggelar mit der
Berufungserklärung gestellten Anträge.
8.1 Am 1. September 2016 meldete auch B.___
gegen das Urteil die Berufung an (S-L 204).
8.2 Gemäss Berufungserklärung vom 30.
November 2016 wurden folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils
angefochten:
- Ziff.
II. / 2. (Schuldsprüche wegen einfacher Körperverletzung, Sachbeschädigung,
Beschimpfung und Drohung)
Beantragt
wurde anstelle des Schuldspruchs wegen einfacher Körperverletzung ein solcher
wegen Tätlichkeiten; bezüglich der weiteren angefochtenen Vorhalte wird ein
Freispruch beantragt.
- Ziff.
II. / 3. (Sanktion)
- Ziff.
IV. / 1. (Kosten)
8.3 Die Staatsanwaltschaft erhob auch
im Berufungsverfahren von B.___ die Anschlussberufung. Diese bezog sich auf
Ziff. II. /4. des erstinstanzlichen Urteils; beantragt wurde der Widerruf des
im Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 31. Januar 2011
(Freiheitsstrafe von 14 Monaten) gewährten bedingten Strafvollzugs.
9. Mit Verfügung vom 3. Februar 2017
stellte der Präsident des Berufungsgerichts fest, dass G.___ auf die Ausübung
von Parteirechten im Zivil- und Strafpunkt im Berufungsverfahren verzichtet
hat.
10. Mit Verfügung vom 12. September
2017 wies der Instruktionsrichter das Gesuch von C.___ um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren ab. Hierauf erklärte
deren Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Anita Hug, mit Eingabe vom 15.
September 2017, da der Privatklägerin das Erscheinen an der obergerichtlichen
Hauptverhandlung freigestellt sei und sich die Frage nach Zivilforderungen
nicht stelle, verzichte sie auf das Erscheinen an der Berufungsverhandlung. Sie
stellte jedoch schriftlich Anträge.
11. Mit Eingabe vom 18. September 2017
zog Rechtsanwältin Anna Abplanalp für den Beschuldigten B.___ die Berufung
zurück und stellte am 19. September 2017 Antrag betreffend Kosten des
obergerichtlichen Verfahren.
12. Die vom Beschuldigten B.___
erhobene Berufung sowie die von der Staatsanwaltschaft diesen betreffende
Anschlussberufung sind zufolge Rückzugs der Berufung und Dahinfallens der
Anschlussberufung als erledigt von der Geschäftskontrolle abzuschreiben.
13. Es sind folgende Ziffern des
erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen und damit nicht Gegenstand
des Berufungsverfahrens:
- Ziff. I. / 3. (Anrechnung
Untersuchungshaft A.___);
- Ziff.
II. / 1. (Freispruch B.___ wegen Sachbeschädigung vom 2. Dezember 2013);
- Ziff.
II. / 2. (Schuldsprüche B.___ wegen einfacher Körperverletzung,
Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, Tätlichkeiten, Beschimpfung und Drohung;
- Ziff. II. / 3. und 4. (Sanktion /
Verlängerung der Probezeit für den bedingten Strafvollzug der Vorstrafe;
- Ziff. III. / 1. und 2.
(Einziehung bzw. Herausgaben);
- Ziff.
IV. / 2. und 3. (Entschädigungen der amtlichen Verteidigung von A.___ soweit
die Höhe betreffend und der unentgeltlichen Verbeiständung von G.___;
- der
Kostenanteil von CHF 4'200.00 des Beschuldigten B.___.
II. Der
Vorhalt gegen A.___ (Anklageschrift vom 9. März 2015, Ziff. 1)
1. Vorhalt
1. Versuchte
schwere Körperverletzung (Art. 122 Abs. 1 und 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1
StGB); evtl. versuchte vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1
StGB
begangen am 16.09.2014, um
ca. 19.30 Uhr, in [...], [...] strasse [...], [...] Stock, z. Nt. von E.___,
indem der Beschuldigte mit einem Messer (Klingenlänge 24 cm, Klingenbreite 4.4
cm) in einer Stich/Schnittbewegung auf die Geschädigte einstach/einschlug
gemäss Tatrekonstruktion des Beschuldigten vom 18. September 2014, Bilder 18 –
21. Der Beschuldigte fügte der Geschädigten dabei eine 10 cm lange
Schnitt/Stichverletzung zu, welche sich von 2 cm oberhalb des rechten Ohres bis
über den seitlichen Augenrandbereich rechts erstreckte. Der Schnitt
durchtrennte die Gesichtsnerven und reichte bis auf den Knochen des Jochbogens.
Die Verletzung führte nur durch Zufall zu keiner schweren Körperverletzung
(Lebensgefahr, bleibende Entstellung des Gesichtes, bleibende Organschädigung)
oder zu keinen tödlichen Verletzungen. Da die heftig und schnell ausgeführte
Gewalteinwirkung des Beschuldigten in einem dynamischen Geschehen erfolgte,
konnte der Beschuldigte die Wirkungen seines Messereinsatzes nicht kontrollieren,
was ihm bewusst war. Er nahm deshalb mind. billigend in Kauf, dass er der
Geschädigten schwere Verletzungen zufügt. Eventuell nahm er sogar in Kauf, dass
er mit seinem Messerstich/Schnitt die grossen Gefässe (Halsschlagader, innere
und äussere Halsvenen) am Hals der Geschädigten durchtrennt.
2. Sachverhalt und
Beweiswürdigung
2.1 Der unbestrittene Sachverhalt
/ Vorgeschichte
2.1.1 Der Beschuldigte kam 1994 als
Asylsuchender aus [...] in die Schweiz. Die Geschädigte reiste am 28. Dezember
2003 in die Schweiz ein (AS 240). Die Geschädigte und der Beschuldigte sind
seit dem [...] verheiratet (AS 124). Sie haben eine gemeinsame Tochter, die am [...]
geboren ist (AS 165, 97).
2.1.2 Der Beschuldigte stellte am 23.
Dezember 2011 beim Casino [...] den Antrag auf eine schweizweite Sperre seiner
Person, dies auf Veranlassung seiner Ehefrau (AS 114, 119 ff.). Im Antrag ist
in einer Rubrik vermerkt «zu spät»; der Beschuldigte führte dazu aus, dass er
im Casino viel Geld verspielt habe, es würden ihm aber viele Leute Geld
schulden, sicher 30‘000 Euro. Er sei aber nicht spielsüchtig.
Mit Schreiben vom 24. Dezember 2011
wurde dem Beschuldigten vom Grand Casino [...] mitgeteilt, dass eine unbefristete
Spielsperre ausgesprochen worden sei (AS 150).
2.1.3 Am 24. Januar 2013 reichte die
Geschädigte gegen den Beschuldigten bei der Kantonspolizei AG eine Strafanzeige
wegen häuslicher Gewalt ein, was zur Einleitung eines Strafverfahrens wegen
Drohungen und Tätlichkeiten führte (AS 465 ff.). Die Geschädigte lebte in
dieser Zeit vorübergehend im Frauenhaus in [...] (AS 513). Am 2. Mai 2013 gab
die Geschädigte zu Protokoll, dass sie die Einstellung des Strafverfahrens
gegen den Beschuldigten wünsche, da sie wieder mit ihm zusammenlebe (AS 476
f.). Das Strafverfahren wurde in der Folge mit Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 14. November 2013 provisorisch und am 15. Mai 2014 – nach ausgebliebenem
Widerruf der Zustimmung zur Einstellung durch die Geschädigte – definitiv
eingestellt (AS 535, 536).
Ein von der Geschädigten eingeleitetes
Eheschutzgesuch beim Zivilgericht Solothurn-Lebern wurde zufolge Rückzugs mit
Verfügung vom 20. Juni 2013 abgeschrieben (AS 531).
2.2 Die Aussagen der Geschädigten
2.2.1 Die Geschädigte wurde erstmals am
Tag nach den Ereignissen, am 17. September 2014, polizeilich befragt (AS 123
ff.). Sie führte aus, sie sei um ca. 19.15 Uhr von der Arbeit nach Hause
gekommen. Ihr Mann habe die Wohnungstüre geöffnet und ihr ein Papier vorgehalten
und gefragt, was dies sei. Es habe sich dabei um ein Schreiben ihrer neuen
Vermieterin gehandelt (vgl. AS 128). Sie habe ihren Mann anlügen wollen, weil
sie gewusst habe, dass er das Messer nehme, wenn sie die Wahrheit sagen würde.
Sie sei aber gar nicht dazu gekommen. Er sei sehr wütend gewesen. Sie habe ihm
schon vor zwei bis drei Tagen gesagt, dass sie so nicht mehr mit ihm
zusammenleben könne, er gehe viel in die Casinos.
Sie könne sich nicht genau erinnern, wie
es zu der Schnittverletzung gekommen sei. Sie habe ihre Schuhe ausziehen
wollen, vielleicht habe sie sich gebückt, vielleicht gedreht. Plötzlich habe er
sie geschlagen und sie habe gesehen, dass Blut aus ihrem Kopf spritzte. Sie
habe sich auf den Boden gesetzt und zu weinen begonnen. Der Beschuldigte sei
gekommen und habe mit einem Pullover versucht, das Blut zu stillen. Er habe
auch den Nachbar geholt. Plötzlich sei die Ambulanz gekommen. Sie habe das
Messer vorher nicht gesehen, die Verletzung sei ohne Vorwarnung gekommen. Sie
habe nie gesehen, dass ihr Mann einen Plastiksack in der Hand gehabt habe, sie
glaube nicht, dass er einen solchen in der Hand gehabt habe, sie sei sich aber
nicht sicher. Sie wisse, dass er das Schreiben in der Hand gehalten habe. Das
Kind habe er auf den Armen gehabt, als er sie verletzt habe. Später habe er es
auf den Boden gesetzt, es habe geweint (AS 126). Wo das Messer gewesen sei,
habe sie nicht gesehen. Sie glaube, es habe sich auf dem Schuhschrank befunden
oder auf der Kommode im Flur. Sie habe gemeint, er habe sie mit einem Holz
geschlagen «oder so». Es habe sich um ein Küchenmesser gehandelt, welches sich
normalerweise in der Küche in einer Schublade befunden habe (AS 125).
Es handle sich um ein Küchenmesser, das
normalerweise in einer Schublade in der Küche sei. Sie habe das Messer nie
genommen, weil es zu schwer sei.
Der Beschuldigte habe die Tochter auf
den Armen gehabt, als er sie verletzt habe. Später habe er sie auf den Boden
gesetzt.
Der Beschuldigte habe nicht akzeptieren
wollen, dass sie habe weggehen wollen. Darum sei er wütend geworden, sie habe
es ihm aber schon öfters gesagt. Es habe schon ein paar Mal Streit gegeben,
weil er immer Geld für das Casino wolle. Er habe sie schon zweimal mit einem
Messer bedroht. Er habe mit dem Messer geschlagen, nicht geschnitten. Durch den
Schlag habe es den Schnitt gegeben.
2.2.2 Am 22. September 2014 wurde die
Geschädigte durch den Staatsanwalt einvernommen (AS 159 ff.). Die Geschädigte
bestätigte ihre ersten Aussagen. Der Beschuldigte habe, als sie nach Hause
gekommen sei, in der einen Hand ein Blatt von ihrer neuen Wohnung gehabt und
mit der anderen Hand ihr Kind getragen. Er habe sie früher ein paar Mal mit dem
Messer bedroht, aber nie geschlagen oder geschnitten.
Sie habe eine neue Wohnung für sich in [...]
gemietet, weil sie viel gestritten hätten. Er habe sie angelogen und sei ins
Casino gegangen, wo er Schulden gemacht habe. Der Beschuldigte habe von der
Wohnung nichts gewusst, bis er das Blatt gesehen habe. Sie habe zügeln wollen,
ohne ihm etwas zu sagen.
Sie habe den Beschuldigten vor dem
Schnitt nicht getreten. Sie habe nicht gesehen, woher er das Messer genommen
habe.
Der Beschuldigte habe sie vorher nie
geschlagen.
2.2.3 Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung, zu welcher die Geschädigte als Zeugin vorgeladen war, berief
sie sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht (Ehegattin des Beschuldigten) und
machte keine Aussagen (S-L 92 f.)
2.3 Die Aussagen des
Beschuldigten
2.3.1 Der Beschuldigte wurde erstmals
am 16. September 2014, nur wenige Stunden nach den Ereignissen, polizeilich
einvernommen (AS 95 ff.). Er gab zu, seine Frau mit dem Messer verletzt zu
haben. Er sei um ca. 18.30 Uhr nach der Arbeit mit dem Kind, das er bei der
Tagesmutter geholt habe, nach Hause gekommen. Im Büro habe er einen Brief
gesehen, aus dem hervorgegangen sei, dass seine Frau in [...] eine Wohnung
gemietet habe. Er habe seine Frau fragen und nachher die Wohnung verlassen
wollen. Er habe im Büro noch seine Unterlagen und Ordner, die er in einem Sack
gehabt und habe mitnehmen wollen, genommen. Das Messer sei im Sack gewesen.
Als die Frau nach Hause gekommen sei,
habe er das Kind auf dem linken Arm und den Brief und den Sack in der rechten
Hand getragen. Er habe von seiner Frau eine Antwort verlangt. Sie habe ihm das
Kind nehmen wollen und habe ihn mit dem Fuss und den Armen gestossen, so dass
der Sack zu Boden gefallen sei. Dabei sei das Messer aus dem Sack gefallen. Er
habe das Messer aufgenommen in die rechte Hand. Das Kind habe er immer noch auf
dem linken Arm getragen. Er sei mit dem Messer von seiner linken Kopfseite nach
rechts gefahren. Die Frau sei auf ihn zugelaufen und durch seine Bewegung von
links nach rechts habe er sie getroffen. Er habe anschliessend das Kind auf den
Boden gestellt und das Messer auf den Boden geworfen. Er habe sofort versucht,
seiner Frau zu helfen. Er sei zum Nachbar gegangen, dieser habe die Polizei
gerufen. Er habe seine Frau nicht verletzen wollen, er habe nur mit dem Kind
aus der Wohnung gehen wollen.
2.3.2 Anlässlich der ersten Einvernahme
durch den Staatsanwalt am 17. September 2014 (AS 235 ff.) führte der
Beschuldigte aus, dass die Ehefrau bereits einmal ausgezogen sei und in [...] eine
Wohnung gemietet habe, dies sei im Januar/Februar 2013 gewesen. Dieser Auszug
habe mehr als CHF 30‘000.00 gekostet, sie hätten immer noch offene Schulden.
Als die Frau nach Hause gekommen sei,
habe er auf dem linken Arm das Kind und in der rechten Hand den Sack getragen.
Er habe von seiner Frau eine Erklärung wegen der Rechnung über CHF 950.00 wegen
dieser Wohnung verlangt. Die Frau habe gesagt, dass ihn dies nichts angehe. Er
habe ihr darauf gesagt, dass er mit dem Kind zur Polizei gehe und er nicht mehr
zurückkäme. Sie habe ihm darauf das Kind wegnehmen wollen und habe ihn mit dem
Fuss und einer Hand gestossen. Darauf sei der Sack zu Boden gefallen und das
Messer rausgefallen. Er habe das Messer genommen. Er habe an die Tür gegriffen
und ihr gesagt, wenn sie komme, mache er etwas mit dem Messer. Er habe eine
Bewegung vom linken Ohr gegen rechts unten gemacht, da sei sie gegen das Messer
gekommen. Er habe das Messer genommen, um der Frau Angst zu machen.
2.3.3 Am 26. September 2014 wurde der
Beschuldigte in Anwesenheit seines amtlichen Verteidigers erneut polizeilich
befragt (AS 99 ff.). Er berichtete über familiäre Probleme mit der Familie
seiner Ehefrau, an welche er viel Geld nach [...] geschickt habe. Zudem hätten
sie die Reise des Bruders der Ehefrau von [...] nach Europa mit Schlepperkosten
von über CHF 60‘000.00 finanziert. Dies habe zu Eheproblemen geführt.
Als er in der Wohnung die Mahnung
gefunden habe, sei er unzufrieden gewesen, er habe dies bei der Ehefrau klären
wollen. Er habe den Sack mit den Unterlagen für das Gericht im Juni 2013
vorbereitet. Den Sack habe er entweder im Büro der Wohnung oder im Auto
deponiert. Das Messer habe er irgendwann in den Sack geworfen. Er habe das
Messer Anfang Jahr oder letztes Jahr gekauft und im Auto im Handschuhfach deponiert.
Dort habe es sich vielleicht ein paar Tage befunden. Später habe er das Auto
aufgeräumt und dabei das Messer in den Sack gelegt, welcher sich zu diesem
Zeitpunkt im Auto befunden habe. Er habe das Messer eigentlich in die Küche zu
den anderen Küchenmessern legen wollen, habe dies aber vergessen. Er habe das
Messer ohne Verpackung im Sack mit den Ordnern verstaut und er habe vergessen,
dass es dort war, er habe nicht mehr daran gedacht. Wenn er es gesehen hätte,
hätte er es zu den anderen Messern in der Küchenschublade getan (AS 105).
2.3.4 Am 3. Oktober 2014 bestätigte der
Beschuldigte (AS 109 ff.), dass sich das Messer im Sack befunden habe, als die
Ehefrau die Wohnung betreten habe. Er habe den Sack in der rechten Hand
getragen. Er bestätigte auch, dass er von seiner Ehefrau gestossen worden und
ihm deshalb der Sack aus der Hand gefallen sei. Er sei wütend geworden und habe
von ihr wissen wollen, was das für eine Wohnung sei.
2.3.5 Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung schilderte der Beschuldigte am 23. August 2016 den Ablauf vom
16. September 2014 im Wesentlichen gleich wie in den früheren Einvernahmen (S-L
135 ff.). Er habe nicht damit gerechnet, dass sie gegen ihn komme oder er sie
treffe, als er die Bewegung mit dem Messer gemacht habe. Er habe sie mit der
Bewegung nicht abwehren wollen, er habe nur weggehen wollen.
2.4 Die Aussagen Dritter
F.___ war zur Tatzeit Nachbar des
Beschuldigten an der [...] strasse [...] in [...]. Anlässlich der Einvernahme
vom 18. September 2014 (AS 129 ff.) führte er aus, dass es an seiner
Wohnungstüre geläutet habe. Jemand habe sehr stark gegen seine Wohnungstüre
geklopft. Er habe geöffnet, es sei aber niemand vor der Türe gewesen. Die
Wohnungstüre beim Nachbar sei aber offen gestanden und er habe den
Beschuldigten sehr laut sprechen hören. Im linken Korridor seien der
Beschuldigte und die Geschädigte gestanden und er habe sie ganz fest umarmt. Er
habe sehen können, dass die Frau eine Kopfwunde hatte und stark blutete. Der
Beschuldigte habe ihm gesagt, er solle ihm helfen. Er habe sofort der Polizei
telefoniert und gesagt, dass sie einen Krankenwagen bräuchten. Er sei zurück in
die Wohnung des Nachbarn gegangen und habe der Frau ein Tuch auf die Wunde
gedrückt. Der Beschuldigte habe ihm auf die Frage, warum er das gemacht habe,
gesagt, dass er ihr zu fest vertraut habe; er habe viele Schulden und sie habe
die ganze Zeit Wohnungen gemietet.
Er habe ein Messer am Boden liegen
sehen. Der Beschuldigte habe gesagt, dass ein Unfall passiert sei, er habe dies
nicht machen wollen. Da sei ihm klar gewesen, dass der Beschuldigte seine Frau
mit dem Messer verletzt habe. An etwas anderes, welches sich am Boden oder in
der Nähe des Messers befunden hätte, erinnerte er sich nicht. Das Kind habe
sich in einem Zimmer der Wohnung befunden und habe laut geweint (AS 131).
Als der Beschuldigte bei ihm geklopft
habe, habe sich dieser in einem Schockzustand befunden. Er habe ausgesehen, als
ob er nicht fassen konnte, was passiert war, er habe traurig geschienen. Er sei
dann immer an der Seite seiner Frau geblieben, er habe Hilfe geleistet und das
Tuch auf die Wunde gedrückt, sie hätten sich dabei abgewechselt.
2.5 Die objektiven Beweismittel
Gemäss Spurenbericht vom 21. September
2014 der Polizei Kanton Solothurn (AS 13 ff.) waren im Eingangsbereich der
Wohnung blutartige Antragungen auf dem Boden erkennbar. Auf der rechten Seite
der Wohnungstüre lag eine Jacke auf dem Boden, auf welcher sich blutartige
Antragungen und Haare fanden. Von der Eingangstüre aus links lagen im Korridor
ein Schlüsselbund und ein Fleischmesser. Vor dem Kinderzimmer waren auf dem
Korridor und an der Korridorwand blutartige Antragungen feststellbar. Vor dem
Schlafzimmer am Ende des Korridors stand ein Wäscheeimer; auf der Hose, die
zuoberst im Eimer lag, waren ebenfalls blutartige Tropfen erkennbar
(Fotografische Aufnahmen vgl. AS 23 ff., insbes. 26 – 34, 40).
Das sichergestellte Fleischmesser wies
eine Gesamtlänge von 36 cm und eine Klingenlänge von 24 cm auf (AS 30, 33).
2.6 Die Verletzungen der
Geschädigten
2.6.1 Die Geschädigte wurde am 16.
September notfallmässig in das Bürgerspital Solothurn und von dort aus zur
Wundexploration und –versorgung ins Inselspital Bern verlegt (AS 84 f.). Dort
wurde mit einem operativen Eingriff am 17. September 2014 ein gelähmter Nerv
rekonstruiert. Ein Bruch im Bereich des Jochbogens wurde konservativ behandelt.
Am 18. September 2014 konnte die Geschädigte nach Hause entlassen werden (AS
91).
2.6.2 Die Geschädigte erlitt am 16.
September 2014 eine Schnittverletzung im Gesicht rechts. Die Wunde erstreckte
sich von 2 cm über dem rechten Ohr über eine Länge von 10 cm bis über den
lateralen Orbitarand rechts (laterale orbita: seitliche Augenhöhle; Bericht Bürgerspital
Solothurn vom 22. September 2014 mit Fotos AS 84 ff.)
2.6.3 Gemäss Gutachten des Instituts für
Rechtsmedizin der Universität Bern vom 8. Oktober 2014 (AS 90 ff.) war die
Geschädigte stets kreislaufstabil, so dass zu keinem Zeitpunkt eine akute
Lebensgefahr vorgelegen hat. Es hätten sich bei der Geschädigten weder Hinweise
auf eine körperliche Auseinandersetzung im Rahmen des Ereignisses noch
Abwehrverletzungen gefunden.
2.7 Beweiswürdigung und
Beweisergebnis
2.7.1 Die Ehe der Parteien war zur
Tatzeit problembeladen, dies einerseits auf Grund der Casinobesuche des
Beschuldigten, der trotz selbst veranlasster Spielsperre in der Schweiz im
Dezember 2013 weiterhin im Ausland Casinos besuchte (vgl. Schuldschein vom 11.
April 2014 gegenüber H.___ über den Betrag von CHF 16‘200.00, AS 137),
andererseits zufolge erheblicher finanzieller Belastungen im Zusammenhang mit
der Reise des Bruders der Geschädigten nach Europa. Die Geschädigte hatte, wie
sie dies bereits Anfang 2013 getan hatte, die Absicht, das eheliche Domizil mit
der gemeinsamen Tochter zu verlassen. Im Jahr 2013 hatte die Geschädigte auch
ein Eheschutzverfahren eingeleitet, dieses dann aber wieder zurückgezogen. Sie
hatte dem Beschuldigten auch schon mehrmals mitgeteilt, dass sie so nicht mehr
mit ihm zusammenleben könne; verschwiegen hat sie ihm allerdings, dass sie zu
diesem Zweck in [...] bereits eine Wohnung gemietet hatte.
2.7.3 Am 16. September 2014 fand der
Beschuldigte in der Wohnung zufällig ein Schreiben der Verwaltung der neuen
Wohnung der Geschädigten, in welchem ein offener Mietzins gemahnt wurde. Der
Beschuldigte wurde angesichts der ohnehin schon bestehenden finanziellen
Probleme sowie auf Grund der Erfahrungen mit dem ersten Auszug der Geschädigten
aus dem ehelichen Domizil im Jahr 2013, der hohe Kosten verursacht hatte,
wütend und wollte die Geschädigte zur Rede stellen.
2.7.4 Als die Geschädigte von der
Arbeit nach Hause kam, wartete der Beschuldigte im Korridor der Wohnung auf
sie. Auf dem linken Arm trug er die gemeinsame Tochter, welche damals
zweijährig war. Gemäss Aussagen der Geschädigten hielt der Beschuldigte in der
anderen Hand den Brief der Verwaltung, gemäss Aussagen des Beschuldigten den
Sack, in welchem sich seine Dokumente befunden hätten.
2.7.5 Die Aussagen der Geschädigten
sind im Wesentlichen schlüssig und glaubhaft. Hinweise auf Erinnerungslücken
liegen nicht vor. Sie hat Aussagen gemacht, welche den Beschuldigten entlasten.
So hat sie ausgeführt, der Beschuldigte sei sofort nach der Tat zu ihr gekommen
und habe versucht, die Blutung zu stillen. Ein Belastungseifer, welcher ihre
Aussagen infrage stellen könnte, ist nicht ersichtlich. Die Geschädigte
benutzte nicht jede Gelegenheit, um den Beschuldigten zu belasten. So führte
sie gegenüber dem Staatsanwalt aus, dass er sie früher nie geschlagen habe. Sie
führte auch aus, dass sie nicht wolle, dass er bestraft würde, sie wolle
einfach, dass er sie nicht mehr störe. Sie wolle auch kein Geld von ihm (AS 161
und 164). Entsprechend stellte die Geschädigte im erstinstanzlichen Verfahren
keine Anträge im Zivilpunkt (S-L 88). Mit Schreiben vom 1. Februar 2017 teilte
sie dem Berufungsgericht mit, auch im Strafpunkt keine Parteirechte ausüben zu
wollen. Es ist deshalb grundsätzlich auf die Aussagen der Geschädigten
abzustellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich das Tatgeschehen sehr
schnell abspielte und die Geschädigte in keiner Weise darauf vorbereitet war.
2.7.6 Demgegenüber hat der
Beschuldigten verschiedentlich falsch ausgesagt und die Schuld am Geschehenen
der Geschädigten zugeschoben. So hat er ausgeführt, die Zwistigkeiten seien
darauf zurückzuführen, dass die Geschädigte Schulden verursacht habe. Er hat
dargelegt, seine Frau habe ihn mit Fusstritten angegriffen, wovon aufgrund der
glaubhaften Aussagen der Geschädigten nicht auszugehen ist. Die Geschädigte
hatte Angst davor, dass der Beschuldigte erfahren würde, dass sie eine eigene
Wohnung gemietet hatte. Sie war – entgegen den oben erwähnten Aussagen – unbestrittenermassen
schon früher von ihm geschlagen worden und sie sagte auch glaubhaft aus, dass
er sie auch schon mit einem Messer bedroht hatte. Gegen einen Angriff der
Ehefrau spricht auch, dass der Beschuldigte das gemeinsame Kind im Arm hielt.
Schliesslich ist anzumerken, dass er gegenüber F.___ nichts Derartiges gesagt
hatte (AS 131). Es ist davon auszugehen, dass die Aggression vom Beschuldigten
ausging.
2.7.7 Auch die Aussagen des
Beschuldigten hinsichtlich des Ortes, wo sich das Messer befunden hatte, sind nicht
schlüssig. Es ist nicht nachvollziehbar, dass man ein Messer, insbesondere mit
der Beschaffenheit des hier massgeblichen Messers, zusammen mit Ordnern in
einem Plastiksack verstaut, zumal dies beim Hineingreifen eine erhebliche
Verletzungsgefahr darstellen würde. Den diesbezüglichen Aussagen des
Beschuldigten (AS 105) fehlt es an Plausibilität. Geht man davon aus, dass der
Beschuldigte in einem Arm das Kind trug und mit der anderen Hand seiner Frau den
Brief präsentierte, ist nicht einzusehen, wie und weshalb der Beschuldigte auch
den Plastiksack mit den Ordnern und dem darin befindlichen Messer in der Hand hätte
halten sollen. Die Geschädigte hatte Angst davor, ihr Mann könnte ein Messer
nehmen, weshalb sie sich sicher darauf geachtet hat. Trotzdem hat sie das Messer,
bevor es zum Einsatz gekommen ist, nicht gesehen, was zu erwarten gewesen wäre,
wenn dieses mit dem Plastiksack zu Boden gefallen wäre. Schliesslich fanden sich
am Plastiksack auch keine Blutspuren (AS 36 und 39).
2.7.8 Andererseits kann dem
Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, dass er das Messer bereitgelegt hatte,
um es gegen seine Frau einsetzen zu können, wovon auch die Anklage nicht
ausgeht. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass das Messer in der Nähe,
eventuell auf dem Kästchen im Flur lag, wo der Beschuldigte es rasch behändigen
konnte, und er dies wusste. Er fällte aber den Entscheid, das Messer zu
behändigen, aus der Situation und dem Moment heraus.
2.7.9 Zusammenfassend ist von
folgendem, nach aussen in Erscheinung getretenen Sachverhalt auszugehen: Der
Beschuldigte hatte den Brief mit der Mahnung für den Mietzins der Wohnung in [...]
gefunden und sprach seine Frau darauf an. Entgegen den Aussagen des
Beschuldigten kam es in der Folge zu keinem Disput und die Geschädigte hat ihn
weder getreten noch gestossen und ist auch nicht auf ihn zugegangen. Das Messer
war vor dem Eintreffen der Geschädigten in unmittelbarer Nähe des Geschehens
deponiert, was der der Beschuldigte wusste. Er behändigte mit seiner rechten Hand
das Messer, hob den Arm über den Kopf und machte vor seinem Körper eine
schnelle Bewegung von links oben nach rechts unten, wobei er der Geschädigten
die 10 cm lange Schnittverletzung zufügte, welche sich über dem rechten Ohr bis
zur rechten Augenhöhle erstreckte. Der Beschuldigte hatte die Geschädigte
vorher nicht gewarnt. Unklar ist, was die Geschädigte in diesem entscheidenden Moment
tat. Sie sagte aus, dass sie sich vielleicht gebückt, vielleicht gedreht habe,
sie wisse es nicht. Ob und wie sie sich bewegt hat, muss deshalb offengelassen
werden. Erstellt ist, dass sich der Beschuldigte unmittelbar nach der Tat um
die Geschädigte kümmerte, dass er den Nachbarn alarmierte und dass dieser
ärztliche Hilfe organisierte.
2.7.10 Auf die inneren Vorgänge, welche
den Beschuldigten zu seinem Tun bewegten, ist nachstehend im Zusammenhang mit
der rechtlichen Würdigung einzugehen.
2.8 Rechtliche Würdigung
2.8.1 Die Schnittverletzung, welche die
Geschädigte erlitt, führte gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom
8. Oktober 2014 zu keiner Lebensgefahr. Es finden sich in den Akten auch keine
Hinweise auf eine schwere Körperverletzung der Geschädigten i.S. von Art. 122
Abs. 2 StGB. Die Narbe im Gesicht der Geschädigten hat zu keiner Entstellung
geführt. In objektiver Hinsicht ist vom Vorliegen einer einfachen
Körperverletzung i.S. von Art. 123 Ziff. 1 StGB auszugehen.
2.8.2 Zu prüfen ist, welches Ziel der
Beschuldigte mit dem Messereinsatz verfolgte: Wollte er der Geschädigten die
Verletzung zufügen, die er auch realisiert hat, wollte er ihr eine
gravierendere Verletzung zufügen oder wollte er gar den Tod der Geschädigten?
Es ist somit die Frage des Vorsatzes und damit des subjektiven Tatbestandes zu
beantworten.
2.8.3 «Vorsätzlich» gemäss Art. 12 Abs.
2 StGB handelt der Täter, wenn die Verwirklichung des Tatbestandes das
eigentliche Handlungsziel darstellt; ein solcher Täter handelt mit direktem
Vorsatz (ersten Grades; vgl. Marcel Alexander Niggli/Stefan Maeder in:
Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3 Auflage/Basel
2013, Art. 12 StGB N 44).
Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein
Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen
ausführt. Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB handelt bereits vorsätzlich, wer die Verwirklichung
der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Der eventualvorsätzlich handelnde
Täter nimmt den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit
ihm und findet sich mit ihm ab, mag er ihm auch unerwünscht sein. Dass er den
Erfolg «billigt», ist nicht erforderlich. Ob der Täter die
Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss das
Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten aufgrund der Umstände
entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der
Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die
Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die
Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die
Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter
habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom
Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt
des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als
Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt
werden. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und
je schwerer die Rechtsgutsverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung,
der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Eventualvorsatz
kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs
nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf
nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts
auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts
6B_1180/2013, E. 3.2 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
2.8.4 Was der Täter wusste, wollte und
in Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen; bei einem fehlenden Geständnis des
Täters muss aus äusseren Umständen auf diese inneren Tatsachen geschlossen
werden. Zu den relevanten Umständen für die Entscheidung der Frage, ob ein
Täter eventualvorsätzlich handelte, gehören die Grösse des ihm bekannten
Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der
Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser das Risiko des Erfolgseintritts ist und
je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die
tatsächliche Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in
Kauf genommen und damit eventualvorsätzlich gehandelt. Zu den relevanten
Umständen können aber auch die Beweggründe des Täters und die Art der
Tathandlung gehören (BGE 135 IV 58 E. 8.4).
2.8.5 Das Beweisergebnis führte zum
Schluss, dass der Beschuldigte aus dem Moment heraus handelte. Er nahm das
Messer, von welchem er wusste, dass es sich in unmittelbarer Nähe befand, streckte
den Arm über seinen Kopf und machte mit dem Messer in der Hand eine rasche
Bewegung von oben nach rechts unten. Der Beschuldigte handelte aus Wut, weil
seine Ehefrau zum wiederholten Mal für sich eine Wohnung gemietet hatte und er
sich zusätzlich zu den bereits bestehenden finanziellen Belastungen neuen
Verpflichtungen ausgesetzt sah. Der Beschuldigte verlieh mit diesem Kraftakt
somit seiner Wut Ausdruck; eine Absicht, mit dem Messer die Geschädigte
verletzen zu wollen, kann ihm aber nicht nachgewiesen werden, wie dies auch die
Vorinstanz zutreffend festgestellt hat (S-L 254). Ein direkter Vorsatz liegt
damit nicht vor.
2.8.6 Der Beschuldigte führte die
Armbewegung mit einem Messer von erheblicher Länge aus (Klingenlänge 24 cm). Es
stellt eine schwere Sorgfaltspflichtverletzung dar, ein solches Messer mit
schneller Bewegung in unmittelbarer Nähe eines Menschen vor sich von oben nach
unten zu ziehen, weil die Gefahr, mit einer solchen Bewegung diesen Menschen zu
verletzen, sehr gross ist. Vorliegend ist erstellt, dass die Geschädigte das
Messer nicht sah, bevor sie verletzt wurde. Es ist offen, ob sie sich im
entscheidenden Moment nach vorne gebeugt hat, um die Schuhe auszuziehen, den
Oberkörper in Richtung des Beschuldigten drehte oder gar nicht bewegte. Sie
hatte jedenfalls keine Chance, dem Messer auszuweichen. Es ist auch
offensichtlich, dass das Risiko des Eintritts einer Verletzung durch das
Verhalten des Beschuldigten sehr gross war. Die Armbewegung verlief von oben
nach unten, so dass das Risiko einer Kopfverletzung oder einer Verletzung des
Oberkörpers der Geschädigten sehr gross war. Es bestand durchaus auch die
Möglichkeit, dass die Bewegung des Beschuldigten zu einer tödlichen Verletzung
hätte führen können. Dieses Risiko kann allerdings auch mit Blick auf die
bundesgerichtliche Rechtsprechung, welcher weitgehend Stichverletzungen
zugrunde liegen, nicht als derart hoch eingestuft werden, dass die
Schlagbewegung nicht anders interpretiert werden kann, als dass der
Beschuldigte mit ihr den Tod der Geschädigten in Kauf genommen hätte. Dem
Beschuldigten ist nicht eine Stichverletzung anzulasten und es lag kein
dynamisches Geschehen in dem Sinne vor, dass der Beschuldigte und die
Geschädigte während der Schlagbewegung in einer tätlichen Auseinandersetzung
miteinander gestanden hätten.
2.8.7 Ein eventualvorsätzliches
Verhalten für eine Tötung der Geschädigten ist deshalb zu verneinen. Dagegen
bewirkte die Schlagbewegung mit dem Messer eine sehr nahe Gefahr für eine
Verletzung von wichtigen Organen wie Auge und Ohr oder eine Entstellung des
Gesichts der Geschädigten. Es ist dem Beschuldigten anzulasten, wie das die
Verteidigung im Parteivortrag auch eingeräumt hat, dass er eine schwere
Körperverletzung der Geschädigten in Kauf genommen hat. Demnach ist er der
versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 in Verbindung mit
Art. 22 StGB schuldig zu sprechen.
III. Die
Vorhalte gegen A.___ und B.___ betr. den Ereignissen vom 23. Dezember 2013
1.
Der Beschuldigte B.___
hat die Berufung hinsichtlich der ihn betreffenden erstinstanzlichen
Schuldsprüche zurückgezogen. Er ist damit rechtskräftig verurteilt wegen
einfacher Körperverletzung, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs,
Tätlichkeiten, Beschimpfung und Drohung, alles begangen am 23. Dezember 2012.
Dem Beschuldigten A.___ wird im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 23. Dezember
2013 vorgehalten:
2. Sachbeschädigung
(Art. 144 Abs. 1 StGB)
begangen am 23.12.2013, um
23.30 Uhr, in [...], [...] strasse [...], z. Nt. von D.___, indem der
Beschuldigte in Mittäterschaft mit B.___ gegen die Wohnungstür trat und diese
damit an der Schliessvorrichtung beschädigte. Es entstand ein Sachschaden an
der Tür von CHF 1'000.00.
3. Hausfriedensbruch
(Art. 186 StGB)
begangen am 23.12.2013, um
23.30 Uhr, in [...], [...] strasse [...], z. Nt. von C.___, indem der
Beschuldigte, nachdem er gewaltsam die Wohnungstür gemäss vorstehender Ziffer
aufgebrochen hatte, gegen den Willen der Geschädigten die Wohnung betrat.
Sowohl bei Sachbeschädigung wie auch bei
Hausfriedensbruchs handelt es sich um Antragsdelikte. Am 24. Dezember 2013
stellten D.___ und C.___ gegen B.___ Strafantrag wegen sämtlicher infrage kommender
Tatbestände (Akten B.___, AS 16, 17). Mit Schreiben vom 5. März 2015 teilte D.___
der Staatsanwaltschaft mit, dass sie auch eine Bestrafung von A.___ beantrage
(AS 179).
Seitens der Verteidigung wurde geltend
gemacht, es liege gegen A.___ kein rechtzeitig gestellter Strafantrag vor. Dem
ist Folgendes entgegenzuhalten: Gemäss Art. 32 StGB sind alle Beteiligten zu
verfolgen, wenn eine antragsberechtigte Person gegen einen an der Tat
Beteiligten Strafantrag stellt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
gilt der gültig gegen einen Beteiligten gestellte Strafantrag – ohne
ausdrückliche Beschränkung – auch gegenüber allen andern Tatbeteiligten. Wird
ein Mitbeteiligter von den Behörden nicht verfolgt, so hat dies keinen Einfluss
auf den Fortbestand des Strafantrags gegenüber den anderen Beteiligten. Erklärt
aber der Verletzte von vornherein, dass er seinen Strafantrag auf einzelne von
mehreren Beteiligten beschränken und die übrigen Beteiligten schonen wolle,
oder äussert er sich später in diesem Sinne, so besteht eine zweifelhafte Lage.
In einem solchen Fall hat die Behörde nach dem Grundsatz von Treu und Glauben
sowie aus Gründen der Prozessökonomie insoweit eine Aufklärungs- und
Belehrungspflicht gegenüber dem Strafantragsteller. Ein ausdrücklich auf
einzelne von mehreren bekannten Tatbeteiligten beschränkter Strafantrag darf
erst dann wegen Verletzung des Grundsatzes der Unteilbarkeit für ungültig
erklärt werden, wenn feststeht, dass der Strafantragsteller trotz Belehrung
über diesen Grundsatz und die Folgen von dessen Missachtung die im Strafantrag
nicht genannten Tatbeteiligten vor der Strafverfolgung verschonen will (Urteil
des Bundesgerichts 6S.490/2002, E. 7.2 mit Hinweisen; siehe auch
Trechsel/Jean-Richard, a.a.O., Art. 32 N. 4 mit Hinweis auf BGE 121 IV 153).
Nachdem D.___ nachträglich ausdrücklich auch die Bestrafung von A.___ beantragt
hat, ist auch diesen betreffend von einem rechtzeitig gestellten Strafantrag
auszugehen.
2. Sachverhalt
2.1.1 C.___ führte am 24. Januar 2014
bei der Polizei als Beschuldigte aus (AS 186 ff.), dass B.___ ihr Ex-Freund
sei. Sie hätten noch zusammen Kontakte gepflegt und hätten geplant, gemeinsam
nach Paris zu fahren. Da B.___ seinen Ausländerausweis habe verlängern müssen,
sei die Reise im letzten Moment ins Wasser gefallen. Dies habe zu Streit
geführt.
Am 23. Dezember 2013 sei er abends an
ihrem Domizil vorbeigekommen. Sie habe sich mit den zwei gemeinsamen Kindern
bei ihrer Mutter (E.___) aufgehalten, die im gleichen Haus im Erdgeschoss
wohne. Sie habe hören können, wie es oben in ihrer Wohnung geklingelt habe. Er
sei dann den ganzen Abend dort gewesen. Im Verlauf des Abends sei auch sein
Kollege, der auch mit nach Paris gefahren wäre, dazu gestossen. Um 23.30 Uhr
sei die Situation eskaliert. Die beiden Männer seien plötzlich im Treppenhaus
gewesen und hätten an die Wohnungstüre ihrer Mutter geklopft. Sie hätten
begonnen, gegen die Türe zu treten, bis sie aufgesprungen sei. Sie habe durch
den Spion gesehen, wie A.___ mit einem Fuss gegen die Türe gekickt und B.___
mit der Schulter versucht habe, die Türe aufzubrechen. B.___ habe auch gegen
die Türe getreten. Zum Schluss habe A.___ Anlauf genommen und noch einmal an
die Türe gekickt, die daraufhin aufgesprungen sei. Darauf sei ihr Ex-Freund in
die Wohnung gekommen und habe begonnen, sie zu schlagen. Er habe sie gegen die
Wand gedrückt und zweimal auf die Wange geschlagen. Sie habe geblutet, weil er
sie an den Zähnen getroffen habe. Sie habe sich geduckt, worauf er sie auf den
Kopf geschlagen habe. Sie habe nicht gesehen, womit er geschlagen habe, ihre
Mutter habe ihr gesagt, es sei ein Holzstück gewesen. Sie habe grosse Schmerzen
verspürt. Als ihr die Mutter zu Hilfe geeilt sei, habe er diese geschlagen, er
habe sie an den Haaren gerissen und mit der Faust geschlagen. Er sei sehr
wütend gewesen.
Während B.___ sie geschlagen habe, habe
er sie bedroht und beschimpft. Er habe sie als Schlampe bezeichnet und gesagt,
ob sie nun schauen wollten, wer von ihnen leben sollte und wer nicht. Sie
glaube, dass ihr Ex-Freund die Drohungen wahrmachen könnte, sie habe Angst vor
ihm.
2.1.2 Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung vom 23. August 2016 (S-L 94 ff.) führte C.___ aus, dass sie
die Türe zur Wohnung ihrer Mutter kaputt gemacht hätten. Sie hätten gesagt, sie
sei eine Schlampe, dann hätten sie angefangen zu schlagen. Dann sei der Nachbar
mit dem Hund gekommen und habe sie beide rausgeschickt. Sie und ihre Mutter
seien beinahe am Sterben gewesen.
Sie habe durch den Spion der
Wohnungstüre gesehen, wie A.___ die Tür kaputt gemacht habe. Er sei nach hinten
gegangen und schnell auf die Türe zugegangen und habe gegen diese getreten,
dann sei sie kaputtgegangen. B.___ habe mit der Schulter gegen die Türe
gedrückt. Sie sei zu Boden gegangen, als der Fuss von A.___ durch die Türe
hindurch ihren Bauch getroffen habe. Darauf sei B.___ in die Wohnung gekommen.
Auch ihre Mutter und die Kinder seien zu Boden gefallen. B.___ habe die Mutter
an den Haaren gerissen und sie habe er mit einer Flasche geschlagen. Er habe
mit der Faust geschlagen und mit dem Bein getreten, bis der Nachbar gekommen
sei. Sie habe sogar einen Zahn gebrochen. Er habe sie brutal beschimpft als
Schlampe, Nutte und Scheiss-Familie und gesagt, er würde sie umbringen.
Die Türe sei nicht ersetzt worden, der
Hauswart habe gesagt, das würde nichts bringen, weil in zwei Jahren alles
renoviert würde. Sie sei aber repariert worden.
A.___ sei nie in der Wohnung gewesen.
2.2.1 Die Mutter von C.___, E.___,
wurde ebenfalls am 24. Januar 2014 als Auskunftsperson polizeilich befragt (AS
192 ff.). Sie führte aus, dass sie durch den Spion der Wohnungstüre gesehen
hätten, wie A.___ und B.___ die Türe eintreten würden. B.___ sei anschliessend
in die Wohnung gekommen und habe ihre Tochter und sie geschlagen. Er habe sie
an den Haaren gezogen und mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen. Die
Tochter habe er mit der Faust ins Gesicht geschlagen, so dass sie geblutet
habe. Gegen ihre Tochter habe er Beschimpfungen (Hure, mach die Türe auf) und
böse Wörter ausgesprochen.
2.2.2 Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung (S-L 109 ff.) führte E.___ aus, dass sie durch das Guckloch
gesehen habe, wie A.___ mit den Händen und Füssen und B.___ mit der Schulter
gegen die Türe gedrückt hätten. B.___ habe anschliessend ihre Tochter
geschlagen; sie habe er an den Haaren gehalten und sie gedrückt. An
Schimpfwörter könne sie sich nicht erinnern. Auf Nachfrage bestätigte sie dann
ihre frühere Aussage, wonach B.___ die Tochter beschimpft habe.
2.2.3 Die Türe sei repariert worden und
sie habe die Rechnung von ca. CHF 250.00 bezahlt; das Sozialamt habe ihr das
Geld zurückerstattet.
2.3.1 Anlässlich der polizeilichen
Einvernahme vom 13. Februar 2014 (AS 198 ff.) führte B.___ aus, dass er am 23.
Dezember 2013 diverse Gegenstände, die sich noch in der Wohnung seiner
Ex-Freundin befunden hätten, habe holen wollen. Es habe niemand geöffnet und er
habe C.___ auch telefonisch nicht erreicht. Er habe dann einen Kollegen
angerufen, der ihn später noch hätte nach [...] bringen sollen. Nach längerer
Zeit habe dann die Mutter (E.___) die Türe geöffnet. Irgendwann sei C.___ aus
der Wohnung gekommen und habe ihm die Brille kaputt gemacht. Darauf sei sie
wieder in die Wohnung gegangen und habe die Türe abgeschlossen. Da sei er
wütend geworden und habe gegen die Wohnungstüre getreten und sie beschädigt.
Darauf sei er in die Wohnung gegangen. C.___ habe ihn darauf ins Gesicht
geschlagen, worauf er sie ebenfalls zweimal mit der Hand ins Gesicht geschlagen
habe. Dabei habe er auch D.___, die auf ihn losgekommen sei, zweimal
weggeschubst. Er habe keine Drohungen und Beschimpfungen ausgesprochen.
2.3.2 Am 27. April 2015 erfolgte eine staatsanwaltliche
Einvernahme von B.___ AS 63 ff.). Dabei führte er aus, dass er C.___ nicht auf
den Kopf geschlagen habe, er habe sie nur ein wenig weggestossen. Er habe ihr
zudem zwei Ohrfeigen gegeben. Er gab zu, gegen die Türe getreten zu haben.
2.3.3 Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung (S-L 119 ff.) führte B.___ aus, dass er die Türe ein wenig «gemüpft»
habe und dann reingegangen sei. Er habe die Mutter, die ihn mit einer vollen
Wasserflasche geschlagen habe, «gemüpft» und die Ex-Freundin zweimal
geschlagen, mit der flachen Hand ins Gesicht. Als er sie geschlagen habe, sei
sie zu Boden gefallen. Er habe mit der Schulter und dann mit dem Fuss versucht,
die Türe zu öffnen, sie sei dann aufgegangen. Von der Tür habe es ein kleines
Holzstück im Wohnzimmer gehabt. Es habe Splitter gegeben.
B.___ führte weiter aus, er habe seine
Ex-Freundin weder beschimpft noch bedroht. Sie sei zu ihm gekommen und habe
seine Brille weggenommen und zerbrochen. Sie habe ihn geschlagen und er habe
zurückgeschlagen.
2.4.1 Anlässlich der Erstbefragung vom
23. Dezember 2013 (AS 180 f.) führte A.___ aus, dass «er» die Türe kaputt
gemacht habe. Er denke, er habe seine Dokumente gewollt. Er sei dort gewesen,
weil B.___ ihn gefragt habe, ob er ihn nach [...] zu seinen Eltern fahren
könne.
2.4.2 Anlässlich der polizeilichen
Einvernahme vom 20. Juni 2014 (AS 182 ff.) führte A.___ aus, dass B.___ im
Dezember 2013 noch mit C.___ zusammengelebt habe. Sie habe ihn an jenem Abend
wegen Differenzen bezüglich Geld nicht mehr in die Wohnung gelassen.
Es sei B.___ gewesen, welcher die Türe
beschädigt habe. Er habe einen Schlag gehört, aber nicht gesehen, wie er sie
kaputt gemacht habe. Er selbst sei an der Beschädigung der Türe nicht beteiligt
gewesen. Er sei nach draussen gegangen und wisse nicht, was drinnen passiert
sei. Er habe die beiden Frauen schreien gehört. Er habe die Wohnung von Frau E.___
nicht betreten.
2.4.3 Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung (S-L 132 ff.) führte A.___ aus, er sei zum Hauseingang
gegangen und habe diese öffnen wollen, als er einen Schlag gehört habe. Er sei
raus bis auf’s Trottoir gegangen und habe die Polizei angerufen. Er habe beim
Rauslaufen gemerkt, dass eine Tür kaputtgegangen sei. Er habe die Türe nicht
kaputt gemacht.
3. Beweiswürdigung und
Beweisergebnis
3.1 Das Geschehen vom 23. Dezember
2013 spielte sich in zwei Phasen ab. In einer ersten Phase befanden sich die
beiden Beschuldigten im Treppenhaus vor der Wohnung von E.___. B.___ hat
zugegeben, dass er mit dem Fuss auf die Wohnungstüre eingetreten und diese
beschädigt habe und in der Folge in die Wohnung eingetreten sei. In den Akten
finden sich zwar keine Unterlagen über das Ausmass des eingetretenen Schadens,
obwohl E.___ gemäss ihren Aussagen eine Rechnung von CHF 250.00 bezahlt und vom
Sozialamt zurückerstattet haben will. Der Strafanzeige vom 13. Februar 2014
kann jedoch entnommen werden, dass die am 23. Dezember 2013 ausgerückten
Polizisten feststellten, dass die Türe eingetreten und mit dem gewaltsamen
Öffnen die Schliessvorrichtung beschädigt worden war (AS 171). Die Beschädigung
der Türe ist somit erstellt, offen ist einzig die Höhe des eingetretenen
Schadens.
3.2.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob A.___
an der Beschädigung der Türe mitwirkte und ob er die Wohnung betreten hat.
3.2.2 B.___ hat seinen Kollegen im
Zusammenhang mit der Beschädigung der Türe nicht belastet (AS 200 f.).
3.3 Die Aussagen der beiden Frauen
sind in den hier wesentlichen Punkten glaubhaft. C.___ hat nicht gesagt, dass A.___
sie getreten habe, sondern dass sie getroffen worden sei, als er die Tür
eingetreten habe. Sie hat ihn damit nicht mehr belastet, als es ihren
Wahrnehmungen entsprochen hat. Beide Frauen sagten, dass sie durch den Spion
gesehen hätten, wie A.___ die Tür eingetreten bzw. aufgewuchtet habe. Ein
spezielles Detail in ihren Aussagen ist, dass er das Haus danach mit einer
Zigarette in der Hand verlassen habe. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die
Frauen ihn zu Unrecht belasten sollten. Demgegenüber ist nachvollziehbar, dass B.___
den Beschuldigten entlastet hat, weil dieser ihm ja geholfen hat, sich Zutritt
zur Wohnung zu verschaffen und dies ohne Eigeninteresse. Nachvollziehbar ist
auch, dass der Beschuldigte sein Mitwirken bestritten hat. Das ändert aber
nichts an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der beiden Frauen. Es ist demnach
davon auszugehen, dass der Beschuldigte A.___ mitgewirkt hat, die Tür zur
Wohnung von D.___ einzutreten, um B.___ Zutritt zur Wohnung zu verschaffen. Es
ist auch erstellt, dass er beim letzten, erfolgreichen Versuch in den Innenraum
der Wohnung gelangt ist, was dazu geführt hat, dass er C.___ (unabsichtlich) in
den Bauch getreten hat.
3.4 A.___ hat bei der
Sachbeschädigung als Mittäter von B.___ mitgewirkt. Er hat sich dessen Willen,
sich Zutritt zur Wohnung zu verschaffen, zu eigen gemacht und hat die
Beschädigung der Tür in Kauf genommen. Es kann im Übrigen auf die zutreffenden
Ausführungen auf den Seiten 34 f. des erstinstanzlichen Urteils verwiesen
werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Von einer geringfügigen Sachbeschädigung (Art.
172ter Abs. 1 StGB) ist trotz der nachgewiesenen Reparaturkosten von
CHF 250.00 nicht auszugehen, da der Vorsatz der Mittäter darauf hinauslief, B.___
Zutritt zur Wohnung zu verschaffen und dies ohne Rücksicht auf die Höhe des
eintretenden Schadens.
3.5 Die Ausführungen gemäss Ziffer
3.4 hiervor treffen auch für den Tatbestand des Hausfriedensbruchs zu, welcher
im erstinstanzlichen Urteil auf Seite 35 ff. abgehandelt wurde.
IV. Strafzumessung
A. Allgemeine Ausführungen
1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB
misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es
berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung
der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in
Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der
Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit
des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt
wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage
war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
2. Hat der Täter durch eine oder
mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen
erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat
und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip). Es darf jedoch das Höchstmass
der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an
das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der
Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung
vorab der Strafrahmen für die schwerste Strafart zu bestimmen und alsdann die
Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen.
Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in
Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin
in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und
strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt
festzulegen. In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug
der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen (Urteil 6B_323/2010 vom
23. Juni 2010 E. 2.2 mit Hinweisen).
3. Nach Art. 50 StGB hat der
Richter die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren
Gewichtung festzuhalten. Diese Bestimmung entspricht der Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum alten Recht, wonach der Richter die Überlegungen, die er bei
der Bemessung der Strafe vorgenommen hat, in den Grundzügen wiedergeben muss,
so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist. Besonders hohe Anforderungen an
die Begründung der Strafzumessung werden unter anderem gestellt, wenn die
ausgesprochene Strafe ungewöhnlich hoch oder auffallend milde ist (BGE 134 IV
17, E. 2.1, S. 20 mit Hinweisen).
4. Die tat- und täterangemessene
Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der
(schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch
Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf
innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien
festzusetzen wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen,
wenn ausgewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat
angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV
55, E. 5.8, S. 63, mit Hinweisen).
5. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB
schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit
oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchsten zwei
Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint,
um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Für
den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, d.h. die
Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1,
E. 4.2.2, S. 5 f. mit Hinweisen).
Die Prüfung der Bewährungsaussichten des
Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen
(vgl. dazu im Einzelnen: BGE 134 IV 1, E. 4.2.1, S. 5, mit Hinweisen). In die Beurteilung
der Bewährungsaussichten im Falle des Widerrufs des bedingten Strafvollzugs
einer Freiheitsstrafe ist im Rahmen der Gesamtwürdigung auch miteinzubeziehen,
ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird. Der Richter kann
zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs für die frühere
Strafe abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird. Auch das
Umgekehrte ist zulässig: Wenn der bedingte Vollzug der früheren Strafe
widerrufen wird, kann unter Berücksichtigung ihres nachträglichen Vollzugs eine
Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint
und die Strafe folglich bedingt ausgesprochen werden. Im Gegensatz zur früheren
Rechtsprechung (BGE 100 IV 193, E. 2c, S. 196) muss die mögliche
Warnungswirkung der zu vollziehenden Strafe zwingend beachtet werden (BGE 134
IV 140, E. 4.5, S. 144; 117 IV 97, E. 4c, S. 106; 116 IB 97, E. 2b, S. 99; je
mit Hinweisen; Schneider/Garré in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 2.
Aufl. 2007, N. 36 zu Art. 46 StGB).
B. Konkrete Strafzumessung
1.
Gemäss Art. 122 StGB
wird der Tatbestand der schweren Körperverletzung mit Freiheitsstrafe bis zu
zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft.
Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1
StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht; das
Gleiche gilt für den Tatbestand des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB.
Vorliegend fällt eine Geldstrafe für die
versuchte schwere Körperverletzung nicht in Betracht, das heisst, es ist eine
Freiheitstrafe auszufällen. Demgegenüber sind die Tatbestände der
Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs mit einer Geldstrafe zu bestrafen,
was dazu führt, dass diesbezüglich Art. 49 Abs. 1 StGB anzuwenden, das heisst,
eine Gesamtgeldstrafe festzusetzen ist.
C. Versuchte schwere
Körperverletzung
1. Tatkomponenten
1.1 Ausmass des
verschuldeten Erfolges
Der Messereinsatz gegen die Geschädigte hat nur
zufällig weder eine lebensgefährliche noch sonst schwere Körperverletzung im
Sinne von Art. 122 StGB verursacht. So hätte leicht eine Entstellung des
Gesichts oder der Verlust eines Auges oder eines Ohrs eintreten können.
Immerhin hatte der Angriff zur Folge, dass die Geschädigte notfallmässig im
Bürgerspital Solothurn behandelt und danach ins Inselspital Bern verlegt werden
musste, wo ein operativer Eingriff nötig wurde.
1.2 Art und Weise der
Herbeiführung des Erfolges
Der Beschuldigte hat seine Ehefrau in engen räumlichen
Verhältnissen mit einem grossen, gefährlichen Messer mit grosser Schnittfläche
ohne jede Vorwarnung angegriffen. Er setzte das Messer völlig überraschend ein,
ohne dass die Geschädigte, welche das Messer nicht realisiert hatte, die Chance
hatte, diesem auszuweichen. Das Vorgehen muss als heimtückisch und hinterhältig
bezeichnet werden, auch wenn es auf eine momentane Wut zurückzuführen ist. Der
Handlungsablauf entspricht den Drohungen, von welchen die Geschädigte berichtet
hat. Sie hatte zu Recht Angst, dass der Beschuldigte ein Messer einsetzen
könnte. Der Tat ging insofern eine minimale Planung voraus, als der
Beschuldigte das Messer im Korridor bereitgelegt hatte; der Messereinsatz
selbst erfolgte dann allerdings spontan aus dem Moment heraus.
1.3 Willensrichtung mit welcher der Täter
gehandelt hat
Der Beschuldigte handelte nicht mit direktem
Vorsatz. Mit der Art des Messereinsatzes hat er jedoch eine schwere Verletzung
in Kauf genommen, womit Eventualvorsatz vorliegt, welcher – im Vergleich zum
direkten Vorsatz – ein geringeres Verschulden darstellt.
1.4 Beweggründe
Der Beschuldigte handelte aus Wut und somit aus
egoistischen Beweggründen. Die Wut war im Umstand begründet, dass die
Geschädigte eine Wohnung gemietet hatte und mit der gemeinsamen Tochter
ausziehen wollte. Der Beschuldigte war vor allem wütend, weil er als Folge des
von der Ehefrau abgeschlossenen Mietvertrages finanzielle Verpflichtungen auf
sich zukommen sah. Die Trennung von der Familie scheint ihn emotional weniger
bewegt zu haben. Mit Bezug auf die finanziellen Probleme ist ihm allerdings
anzulasten, dass diese auch auf seine Spielschulden zurückzuführen waren. Es
wäre ein Leichtes gewesen, mit seiner Frau über die Probleme zu reden. Der
Beschuldigte hat sich aber zu einer nicht nachvollziehbaren Gewalttat
hinreissen lassen, in welche er sogar das Kind mit einbezogen hatte.
1.5 Bemessung des Tatverschuldens
Insgesamt ist von einem mittelschweren
Verschulden und – ausgehend vom vollendeten Delikt, also von einer Entstellung
des Gesichts oder dem Verlust eines Auges oder eines Ohrs – von einer
Einsatz-Freiheitsstrafe von 5 Jahren bzw. 60 Monaten auszugehen.
1.6 Reduktion zufolge des Versuchs
Das Gericht kann die Strafe
nach Massgabe von Art. 48a StGB mildern, wenn der zur Vollendung der Tat
gehörende Erfolg nicht eintritt (Art. 22 StGB). Nach der herrschenden Lehre
(siehe anstelle vieler: Niggli/Maeder in:
Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage 2013,
Art. 22 N 28) soll das Ausbleiben des Erfolgs trotz
der «kann»-Formulierung stets zu einer milderen Strafe führen. Demgegenüber hat
sich das Bundesgericht im publizierten Entscheid BGE 137 IV 113 mit der Frage
auseinandergesetzt, ob zwischen einer versuchten Tötung und einer
Körperverletzung echte Konkurrenz bestehe, da ein Tötungsversuch ja auch ohne
Verletzung des Opfers ablaufen kann. Es hat diese Frage verneint und dem
Einwand, es könne mit einer Verurteilung bloss wegen versuchter Tötung einer
damit verbundenen schweren Körperverletzung nicht genügend Rechnung getragen
werden, in E. 1.4.2. folgendes entgegengehalten: «Dem Umstand, dass mit dem
Tötungsversuch gleichzeitig eine Körperverletzung erfolgte, ist daher zusammen
mit den übrigen Tatumständen bei der Strafzumessung Rechnung zu tragen. Die
versuchte Tötung kann, angesichts des bloss fakultativen Strafmilderungsgrundes
von Art. 22 Abs. 1 StGB, gleich hart bestraft werden wie die vollendete Tat.».
Bei der Gewichtung des Versuchs ist einerseits
zu berücksichtigen, dass der Eintritt des Taterfolgs – des Verlusts des
Augenlichts auf einem Auge, der Verlust eines Ohres, die Entstellung des
Gesichts – nahelag. Zwar waren die tatsächlichen Verletzungsfolgen weniger
gravierender Art. So konnte die Geschädigte bereits zwei Tage nach dem Vorfall
an der Rekonstruktion mitwirken und es traten keine Komplikationen ein.
Trotzdem wurde sie erheblich verletzt, was sich straferhöhend auswirkt. Es ist
allerdings auch festzustellen, dass die Verwundung vollständig geheilt ist und
bei der Geschädigten keine sichtbaren Folgen zurückblieben. Es rechtfertigt
sich eine Reduktion der Strafe um 15 auf 45 Monate.
1.7 Täterkomponenten
Der Beschuldigte weist eine Vorstrafe
auf (frühere Vorstrafen sind gemäss Art. 369 StGB nicht mehr massgeblich). Am
4. Oktober 2010 wurde er von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wegen
grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à
CHF 60.00 verurteilt, davon 20 Tagessätze bedingt vollziehbar mit einer
Probezeit von drei Jahren. Die versuchte schwere Körperverletzung beging der
Beschuldigte am 16. September 2014. Dazwischen war er in das Strafverfahren
wegen der Delikte vom 23. Dezember 2013 involviert worden, wo er am 20. Juni
2014 als beschuldigte Person befragt wurde (Akten B.___, AS 39). Dass er sich
während dieses laufenden Verfahrens erneut zu einer gewalttätigen Handlung
hinreissen liess, wirft ein schlechtes Licht auf ihn. Nicht kooperativ zeigte
er sich auch bei der Zusammenarbeit mit der Bewährungshilfe im Zusammenhang mit
der Gewaltberatung, welche als Ersatzmassnahme angeordnet worden war. Zu
Gunsten des Beschuldigten ist demgegenüber anzumerken, dass er von Anfang an zu
seinem Verhalten stand, wobei er allerdings die Schuld am Geschehenen auf seine
Frau abwälzte. Dabei war er es, welcher die Verantwortung gegenüber der Familie
nicht wahrgenommen hatte. Einsicht hat er aber letztlich dokumentiert, indem er
den Vorwurf der eventualvorsätzlich begangenen versuchten schweren
Körperverletzung im Plädoyer anerkennen liess und sich in seinem letzten Wort
auch bei seiner Frau entschuldigte. Positiv wirkt sich das Verhalten des
Beschuldigten unmittelbar nach der Tat aus. Er war schockiert, stand seiner
Frau sofort bei und rief den Nachbarn herbei, welcher die Polizei und die
Ambulanz verständigte. Er tat also, was er konnte, um die Folgen seiner Tat zu
mindern. Schwer einzuordnen ist demgegenüber im Hinblick aus seine familiären Pflichten,
dass er seine Arbeitsstelle, die er trotz des Geschehenen hätte behalten
können, angeblich aus Scham aufgab, lange erwerblos war und sich dann auf eine
als unsicher einzustufende selbständige Erwerbstätigkeit einliess, was auch
aufgrund des möglichen Verfahrensausganges kaum nachvollziehbar ist. Mögliche
ausländerrechtliche Folgen, welche den Beschuldigten als Folge seiner Tat
treffen können, sind bei der Strafzumessung nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung nicht zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_51/2013,
E. 1.4). Unklar sind die derzeitigen Familienverhältnisse, da der Beschuldigte
vor Obergericht auch bezüglich Angaben zu seiner Person von seinem
Schweigerecht Gebrauch machte. In den erstinstanzlichen Akten ist vermerkt,
dass er seit Sommer 2015 wieder Kontakt zu seinem Kind habe, indem er es
mehrmals pro Woche bei der Tagesmutter besuche. Bezüglich seiner Ehefrau gab er
an, dass er Abstand habe, sie könnten aber miteinander reden und hätten keine
Probleme (S-L 143 f.). Insgesamt rechtfertigt es sich, aufgrund der
Täterkomponenten, schwergewichtig wegen des Verhaltens des Beschuldigten
unmittelbar nach der Tat, die Strafe von 45 auf 36 Monate zu reduzieren.
2. Teilbedingter Strafvollzug
2.1 Der Beschuldigte ist
vorbestraft, allerdings nicht einschlägig (SVG-Widerhandlung), die Vorstrafe
liegt zudem bereits sieben Jahre zurück. Die vorliegend zu beurteilende Tat
weist einen gewissen Einmaligkeitscharakter auf, weil sie aus einer konkreten
Konfliktsituation mit der Ehefrau heraus erfolgte. Der Beschuldigte leistete
zudem unmittelbar nach der Tat erste Hilfe und sorgte für die Alarmierung der
Ambulanz. Diese Umstände sprechen für das Fehlen einer ungünstigen Prognose
beim Beschuldigten.
2.2 Angesichts des ausgefällten
Strafmasses von 36 Monaten Freiheitsstrafe muss jedoch eine teilbedingte Strafe
ausgesprochen werden (Art. 43 StGB). Dabei ist für die Höhe des unbedingt
auszusprechenden Anteils der Strafe das «Verschulden» zu beachten, dem in
genügender Weise Rechnung zu tragen ist. Das Verhältnis der Strafanteile ist so
festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters
einerseits und dessen Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck
kommt. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat,
desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein (Urteil des
Bundesgerichts 6B_214/2007, E.5.12).
2.3 Der Beschuldigte verübte eine
schwere Straftat, so dass ein minimaler unbedingter Strafanteil von sechs Monaten
Freiheitsstrafe nicht infrage kommt. Andererseits liegt aber, wie erwähnt, beim
Beschuldigten eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine Legalbewährung vor.
Der unbedingte Strafanteil ist deshalb auf 12 Monate Freiheitsstrafe
festzusetzen.
2.4 Für den verbleibenden Strafanteil
von 24 Monaten Freiheitsstrafe ist dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug
zu gewähren. Die Probezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1
StPO).
3. Gemäss der rechtskräftigen
Ziffer I. / 3. des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 24. August
2016 ist die vom Beschuldigten in der Zeit vom 16. September bis 10. Oktober
2014 ausgestandene Untersuchungshaft (24 Tage) an die Freiheitsstrafe
anzurechnen (Art. 51 StGB).
4. Der Antrag der
Staatsanwaltschaft, es sei Sicherheitshaft anzuordnen, ist abzuweisen, da angesichts
des gewährten teilbedingten Strafvollzugs nicht von einem speziellen Haftgrund
(Fluchtgefahr) auszugehen ist.
5. Geldstrafe
Es ist nun für die Tatbestände der
Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs eine Strafe auszusprechen. Dazu ist
festzustellen, dass diese am 23. Dezember 2013 begangenen Delikte keinen
inneren Zusammenhang mit dem Vorfall vom 16. September 2014 erkennen lassen. Es
ist deshalb wie erwähnt für diese Delikte in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB
eine Gesamt-Geldstrafe festzusetzen. Unter Berücksichtigung des Strafrahmens
beider Delikte (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe) ist diese
auf 90 Tagessätze festzusetzen, was immer noch einem leichten Verschulden
entspricht. Die Tagessatzhöhe ist auf CHF 30.00 festzusetzen. Hinsichtlich des
zu gewährenden bedingten Strafvollzugs kann auf die Ausführungen zum
teilbedingten Strafvollzug für die Freiheitsstrafe verwiesen werden. Die
Probezeit ist ebenfalls auf zwei Jahre festzusetzen.
V. Verfahrenskosten
1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO
trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird.
Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung, vorbehältlich von
Artikel 135 Absatz 4 StPO (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder
Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel
nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1
StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet
sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
2. Soweit die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 14'200.00 dem Beschuldigten B.___ im
Umfang von CHF 4'200.00 auferlegt wurden, ist das erstinstanzliche Urteil nach
dem Rückzug seiner Berufung in Rechtskraft erwachsen.
Da es mit Bezug auf den Beschuldigten A.___
bei der Verurteilung bezüglich der angeklagten Delikte bleibt, ist ihm sein
Anteil an den erstinstanzlichen Kosten von CHF 10'000.00 zur Zahlung
aufzuerlegen.
3. Für das obergerichtliche
Verfahren ist die Staatsgebühr auf CHF 5'000.00 festzusetzen (§ 146 lit. c GT),
womit sich mit den Auslagen Gesamtkosten von CHF 5'300.00 ergeben. Diese Kosten
sind dem Beschuldigten B.___, welcher seine Berufung im Vorfeld der
obergerichtlichen Hauptverhandlung zurückgezogen hat, im Umfang von CHF 800.00
aufzuerlegen.
Es bleibt damit ein Anteil von CHF
4'500.00, welcher dem Beschuldigten A.___ zuzuordnen ist. Bei ihm ist zu
berücksichtigen, dass seine Berufung teilweise erfolgreich war, und zwar in
Bezug auf den Schuldspruch, das Strafmass und den teilbedingten Vollzug der
Freiheitsstrafe, und dass überdies die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft
erfolglos blieb. Es rechtfertigt sich deshalb, ihm einen Drittel des ihn betreffenden
Anteils aufzuerlegen, womit er CHF 1'500.00 zu bezahlen hat.
4. Der Beschuldigte A.___ ist für
das obergerichtliche Verfahren in Anwendung von Art. 436 Abs. 1 StPO im Umfang
von zwei Dritteln zu entschädigen. Die Entschädigung ist praxisgemäss mit dem
Stundenansatz von CHF 250.00 zu rechnen, da der Fall nicht mit
aussergewöhnlichen Schwierigkeiten verbunden war, welche einen höheren
Stundenansatz rechtfertigen würden. Zu entschädigen sind mit Hauptverhandlung
und Nachbearbeitung insgesamt 40.6 Stunden, womit sich mit den Auslagen und der
Mehrwertsteuer eine volle Entschädigung von CHF 11'244.30 resp. ein zu
entschädigender Anteil von CHF 7'496.20 ergibt.
5. Die Entschädigung von CHF
7'496.20 ist mit den vom Beschuldigten A.___ zu bezahlenden Verfahrenskosten
von insgesamt CHF 11'500.00 zu verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO), womit er noch
CHF 4'003.80 zu bezahlen hat.
6. Zu entschädigen ist ferner der
amtliche Verteidiger Rechtsanwalt Dr. Urs Tschaggelar, welcher zu Beginn des
Berufungsverfahrens noch mitwirkte. Er machte mit Eingabe vom 1. Dezember 2016
Aufwendungen von 5.75 Std. geltend. Davon ist eine Stunde abzuziehen, weil die
Aufwendungen vom 26. und 30. August 2016 sowie für die Nachbehandlung nicht nachvollziehbar
sind, zumal die Nachbearbeitung des erstinstanzlichen Verfahrens bereits
entschädigt wurde. Es ergibt sich damit mit den Auslagen von CHF 50.50 und der
Mehrwertsteuer eine Entschädigung von CHF 977.95. Vorzubehalten ist der
Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang eines Drittels (= CHF 326.00),
sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben (Art. 135
Abs. 4 lit. a StPO). Seitens des amtlichen Verteidigers wurde kein
Nachzahlungsanspruch (Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO) geltend gemacht.
7. Rechtsanwältin Anita Hug machte
als Vertreterin der Geschädigten C.___ mit Eingabe vom 15. September 2017 eine
Entschädigung von CHF 1'000.00 geltend. Dieser Anspruch richtet sich an den
Beschuldigten B.___. Er wurde nicht näher spezifiziert und es ist nicht
ersichtlich, dass für das Berufungsverfahren ein Aufwand in diesem Ausmass (5
Stunden) erforderlich war. Die Entschädigung ist ermessenweise auf CHF 500.00
festzusetzen. Der überdies gestellte Antrag, es sei unter den Beschuldigten
Solidarhaft anzuordnen, ist abzuweisen, weil A.___ nicht im Zusammenhang mit
Taten zum Nachteil von C.___ verurteilt wird.
Demnach wird in Anwendung der Art. 40,
43, 44 Abs. 1 und 2, 47, 48a, 49 Abs. 1, 51,69, 122 i.V.m. 22 Abs. 1, Art. 144
Abs. 1 und 186 StGB; Art. 135, 138, 267 Abs. 3, 418 Abs. 1, 426 Abs. 1 und 4,
428 Abs. 1 und 3, 433, 436 Abs. 1 und 442 Abs. 4 StPO (A.___);
Art. 34, 40, 46 Abs. 2, 47, 49 Abs. 1,
106, 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 6, 126 Abs. 1, 144 Abs. 1, 177, 180 Abs. 1
i.V.m. Abs. 2 lit. b und 186 StGB; Art. 418 Abs. 1, 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und
3 und 442 Abs. 4 StPO (B.___)
beschlossen und erkannt:
1. Die vom Beschuldigten B.___ erhobene
Berufung sowie die von der Staatsanwaltschaft betreffend den Beschuldigten B.___
erhobene Anschlussberufung werden zufolge Rückzugs der Berufung als erledigt
von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
2. A.___ hat sich schuldig gemacht:
-
der versuchten
vorsätzlichen schweren Körperverletzung, begangen am 16. September 2014;
-
der Sachbeschädigung,
begangen am 23. Dezember 2013;
-
des Hausfriedensbruchs,
begangen am 23. Dezember 2013.
3. A.___ wird verurteilt zu
a) einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten,
unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs für 24 Monate mit einer Probezeit
von 2 Jahren;
b) einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à
CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von
2 Jahren.
Die in der Zeit vom 16.
September bis 10. Oktober 2014 ausgestandene Untersuchungshaft (24 Tage) ist A.___
an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
4. Gemäss der rechtskräftigen Ziffer II. /
1. des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 24. August 2016 wurde B.___
ohne Ausscheidung von Kosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung
freigesprochen vom Vorhalt der Sachbeschädigung, angeblich begangen am 2.
Dezember 2013.
5. Gemäss der rechtskräftigen Ziffer II. /
2. des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 24. August 2016 hat
sich B.___ schuldig gemacht:
-
der einfachen
Körperverletzung,
-
der Sachbeschädigung,
-
des Hausfriedensbruchs,
-
der Tätlichkeiten,
-
der Beschimpfung,
-
der Drohung,
alles begangen am 23.
Dezember 2013.
6. Gemäss der rechtskräftigen Ziffer II. /
3. des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 24. August 2016 wurde B.___
verurteilt zu:
a) einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten;
b) einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu
je CHF 70.00;
c) einer Busse von CHF 400.00, bei
Nichtbezahlung ersatzweise zu vier Tagen Freiheitsstrafe.
7. Gemäss der rechtskräftigen Ziffer II. /
4. des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 24. August 2016 wurde
der B.___ mit Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 31.
Januar 2011 für eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten gewährte bedingte
Strafvollzug nicht widerrufen und wurde stattdessen die Probezeit um zwei Jahre
verlängert.
8. Gemäss der rechtskräftigen Ziffer III. /
1. des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 24. August 2016 wurde
das bei A.___ sichergestellte Fleischmesser (Ass. 14.05099; Aufbewahrungsort:
Polizei Kanton Solothurn) eingezogen und ist durch die Polizei zu vernichten.
9. Gemäss der rechtskräftigen Ziffer III. /
2. des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 24. August 2016 sind A.___
folgende sichergestellte Gegenstände (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton
Solothurn) nach Rechtskraft des Urteils (bzw. nach Abschluss des Verfahrens)
auf entsprechendes Verlangen zurückzugeben:
-
1 Jacke, Ass. 05665 (recte:
14.05665)
-
1 Jeanshose, Ass. 14.05094
-
1 Paar Schuhe, Ass.
14.05095
-
1 T-Shirt, Ass. 14.05096
-
1 Unterhose, Ass. 14.05097
-
1 Paar Socken, grau, Ass.
14.05098
-
1 Brief, Ass. 14.05666
-
1 Plastiksack mit zwei
Ordnern, Ass. 14.05667
Ohne ein solches Begehren
werden die Gegenstände drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils
(bzw. nach Abschluss des Verfahrens) vernichtet.
10. a) Gemäss der in diesem Punkt
rechtskräftigen Ziffer IV. / 1. des Urteils des Amtsgerichts von
Solothurn-Lebern vom 24. August 2016 hat der Beschuldigte B.___ die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 14'200.00 im Umfang von CHF 4'200.00 zu
bezahlen.
b) Die
restlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 10'000.00 hat der
Beschuldigte A.___ zu bezahlen.
11. Gemäss der in diesem Punkte
rechtskräftigen Ziffer IV. / 2. des Urteils des Amtsgerichts von
Solothurn-Lebern vom 24. August 2016 wurde die Entschädigung für den amtlichen
Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Dr. Urs Tschaggelar,
Grenchen, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 10’771.40 (Honorar CHF
9'495.00, Auslagen CHF 478.50, 8 % Mehrwertsteuer CHF 797.90) festgesetzt und
ist diese Entschädigung – sofern noch nicht erfolgt – zufolge amtlicher
Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
12. Gemäss der rechtskräftigen Ziffer IV. /
3. des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 24. August 2016 wurde die
Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin E.___,
Rechtsanwältin Sabrina Palermo, Solothurn, auf CHF 2'835.65 (Honorar CHF
2'520.00, Auslagen CHF 105.60, 8 % Mehrwertsteuer CHF 210.05) festgesetzt und
ist diese Entschädigung – sofern noch nicht erfolgt – zufolge ungünstiger
wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten A.___ vom Staat zu bezahlen,
vorbehältlich des Rückforderungsanspruchs des Staates während 10 Jahren, sobald
es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten A.___ erlauben.
13. Die Kosten des obergerichtlichen
Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 5'000.00, total CHF 5'300.00 haben
die Beschuldigten wie folgt zu bezahlen:
-
A.___ CHF 1'500.00
-
B.___ CHF 800.00
Im Übrigen hat der Staat
Solothurn den Kostenanteil des Beschuldigten A.___ zu tragen.
14. Der Beschuldigte B.___ hat der
Privatklägerin C.___, vertreten durch Rechtsanwältin Anita Hug, Biberist, für
das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 500.00 zu bezahlen.
Die Anträge, es sei auch der Beschuldigte A.___ zur Bezahlung einer
Parteientschädigung zu verpflichten und es sei unter den Beschuldigten
Solidarhaft anzuordnen, werden abgewiesen.
15. Der Staat Solothurn hat dem amtlichen
Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Dr. Urs Tschaggelar,
Grenchen, für das obergerichtliche Verfahren eine durch die Zentrale
Gerichtskasse auszahlbare Entschädigung von CHF 977.95 auszurichten. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 326.00, sobald
es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
16. Der Staat Solothurn hat dem
Beschuldigten und Berufungskläger A.___ für das obergerichtliche Verfahren eine
reduzierte Parteientschädigung von CHF 7'496.20 auszurichten.
17. Die Parteientschädigung von CHF 7'496.20
gemäss Ziffer 16 hiervor ist mit den vom Beschuldigten A.___ gemäss den Ziffern
10 und 13 hiervor zu bezahlenden Verfahrenskosten von insgesamt CHF 11'500.00
zu verrechnen, womit A.___ noch CHF 4003.80 zu bezahlen hat.
18. Der Antrag der Staatsanwaltschaft, es
sei bezüglich dem Beschuldigten A.___ Sicherheitshaft anzuordnen, wird
abgewiesen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.
und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Kiefer von
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