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Entscheid

STBER.2016.7

versuchte schwere Körperverletzung, etc.

30. November 2016Deutsch78 min

Source so.ch

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons

Solothurn eröffnete am 19. Juli 2010 eine Strafuntersuchung gegen B.___, weil

dieser unter anderem zusammen mit C.___ am 28. März 2010 in eine

Auseinandersetzung mit A.___ verwickelt war. Im Verlaufe der Untersuchung

ergingen mehrere Ausdehnungsverfügungen, unter anderem wegen einer weiteren

Auseinandersetzung mit A.___ sowie wegen verschiedener Widerhandlungen gegen

das Strassenverkehrsgesetz. Mit Anklageschrift vom 11. Juni 2014 erhob die

Staatsanwaltschaft beim Richteramt Solothurn-Lebern schliesslich wie folgt

Anklage:

1.1.

Angriff (Art. 134 StGB) (B.___, C.___)

begangen am 28. März

2010 um ca. 15:00 Uhr in Grenchen, Markplatz Höhe Nr. 6, Credit Suisse,

z.Nt. von A.___, indem die beiden Beschuldigten, nachdem der verbale Streit

eskalierte, vorsätzlich und in feindlicher Absicht im Rahmen eines gemeinsamen

Entschlusses mit gemeinsamer Ausführung und daher mittäterschaftlich mit Gewalt

auf den Geschädigten einwirkten. Konkret stand der Beschuldigte C.___ bei der

Begrüssung auf den Fuss des Geschädigten und versuchte, ihn zu schlagen. Er

traf ihn mind. einmal. Er schlug ihn weitere Male mit der Faust in den

Oberkörper und brachte ihn durch einen „Beinfeger“ (Tritt gegen die untere

Beinregion) zu Fall, evtl. stolperte der Geschädigte. Der Beschuldigte B.___

holte eine Metallstange (Unterteil einer Sonnenschirmstange) und nahm, als er

den Geschädigten am Boden liegen sah, die Gelegenheit wahr und schlug ihn

mehrfach mit der Metallstange. Zuerst traf er den Geschädigten mind. einmal,

evtl. zweimal, am Bein und einmal an der rechten Schulter, evtl. erfolgte der

erste Schlag, als der Geschädigte noch stand und erst danach auf den Boden

fiel. Wegen der Schläge und des Sturzes litt der Geschädigte an Schmerzen in

der Schulter sowie an Rötungen, Schwellungen und einer Druckdolenz am

Oberschenkel links und am Oberkörper linke Thoraxhälfte, was in der Gesamtheit

als einfache Körperverletzung zu qualifizieren ist. Er war mind. vom 28. bis am

30. März 2010 arbeitsunfähig, evtl. länger.

1.2.

Einfache

Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) (B.___, C.___)

begangen am 28. März 2010,

um ca. 15:00 Uhr, in Grenchen, Markplatz Höhe Nr. 6, Credit Suisse, z.Nt. von A.___,

indem die beiden Beschuldigten den Geschädigten durch ihr Verhalten gemäss Ziff.

1.1. vorsätzlich verletzten.

Die beiden Beschuldigten

wussten aufgrund ihres Vorgehens je um die Möglichkeit der Körperverletzung und

wollten diese, bzw. nahmen diese für den Fall des Eintritts mind. in Kauf. Die

beiden Beschuldigten wirkten spontan an dem Angriff in gleicher Weise

massgebend tätlich mit und billigten dabei die Handlungen des jeweils andern

(konkludent) und machten sich so dessen Verletzungsvorsatz ebenfalls zu eigen,

handelten also mittäterschaftlich.

1.3.

Versuchte

Nötigung (Art. 181 StGB i.V.m. 22 Abs. 1 StGB), evtl. Drohung (Art. 180 Abs. 1

StGB) (C.___)

begangen am

28. März 2010 um ca. 15:00 Uhr in Grenchen, Markplatz Höhe Nr. 6,

Credit Suisse, z.Nt. von A.___, indem der Beschuldigte C.___ dem

Geschädigten (im Zusammenhang mit dem Vorfall gem. Ziff. 1.1./1.2.) gegenüber

äusserte, dies sei nur der Anfang und er bekomme noch mehr Probleme mit ihnen,

wenn er weiter Probleme mache oder die Polizei rufe. Damit versetzte er den

Geschädigten vorsätzlich in Angst und Schrecken, um ihn durch die Androhung

dieser ernstlichen Nachteile gegen Leib und Leben davon abzuhalten bei der

Polizei Anzeige zu erstatten. Der Geschädigte erstattete jedoch noch gleichentags

Anzeige, weshalb es beim Versuch blieb.

Der Beschuldigte handelte

rechtswidrig, weil das gewählte Mittel (Drohung mit Gewalt gegen Leib und

Leben) wie auch der Zweck (Verzicht die Polizei zu rufen und Anzeige zu

erstatten) rechtswidrig sind.

2.1. Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB)

(B.___)

begangen am 21. Mai 2010,

zwischen 16:15 bis 17:50 Uhr, in Grenchen, Marktplatz/Breitengasse,

Begegnungszone, z.Nt. von A.___, indem der Beschuldigte anlässlich einer

Auseinandersetzung dem Geschädigten vorsätzlich drohte, ihn umzubringen. Durch

die Äusserung des Beschuldigten wurde der Geschädigte in Angst und Schrecken

versetzt.

2.2. Versuchte

schwere Körperverletzung (Art. 122 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) (B.___, C.___)

begangen am 21. Mai

2010, zwischen 16:15 und 17:50 Uhr, in Grenchen, Marktplatz/Breitengasse,

Begegnungszone, z.Nt. von A.___. Nach einer ersten verbalen Auseinandersetzung,

bei welcher der Beschuldigte B.___ dem Geschädigten mit dem Tod gedroht hatte

(vgl. Ziff. 2.1.), trafen die Beschuldigten und der Geschädigte erneut

aufeinander. Die beiden Beschuldigten verübten gemeinsam (zusammen mit E.___,

sep. Verfahren JUGA) einen Angriff und wirkten vorsätzlich mit massiver Gewalt

auf den Geschädigten ein (vgl. 2.3.).

Die beiden Beschuldigten

wussten aufgrund ihres gewalttätigen Vorgehens zudem je um die Möglichkeit, den

Geschädigten schwer zu verletzen, sei es indem sie ihm lebensgefährliche

Verletzungen oder bleibende Schäden des Körpers, der Organe der Glieder oder

der sonstigen körperlichen oder geistigen Gesundheit (etwa in Form eines Schädelbruchs,

Verletzungen am Gehirn oder am Auge, Beschädigung der Halswirbelsäule etc.)

zufügen und wollten diese, bzw. nahmen diese für den Fall des Eintritts mind.

in Kauf. Die beiden Beschuldigten wirkten spontan an dem Angriff in gleicher

Weise massgebend tätlich mit und billigten dabei die Handlungen des jeweils

andern (konkludent) und machten sich so dessen Verletzungsvorsatz ebenfalls zu

eigen, handelten also mittäterschaftlich.

Konkret packte B.___ den

Geschädigten am Kragen und schubste ihn. Der Geschädigte nahm, aufgrund des am

28. März 2010 erlebten Ereignissens (vgl. Ziff. 1) in der Angst, dass noch mehr

passieren könnte, einen Pfefferspray hervor, zielte gegen B.___ und drückte

zwei Mal ab, woraufhin dieser sich abwendete und seinen ebenfalls anwesenden

Bruder aufforderte den Geschädigten zu schlagen. In der Folge schlug E.___

(sep. Verfahren JUGA) mit der Faust und den Füssen auf den Geschädigten ein.

Schliesslich schlug C.___, der das vorgängige Geschehen mitverfolgt hatte, dem

Geschädigten eine leere Whiskyflasche auf den Kopf, worauf dieser blutend und

evtl. bewusstlos zu Boden sank. Der Beschuldigte B.___ (und evtl. E.___) nahm

die Gelegenheit wahr und trat den hilflos am Boden liegenden Geschädigten

mehrmals (mind. 3-5-mal) mit den Füssen mit voller Wucht an den Kopf und ins

Gesicht, so dass dieser vorübergehend bewusstlos war. C.___ rannte nach dem

Schlag mit der Flasche (zu einem nicht bekannten Zeitpunkt) weg.

Der Geschädigte erlitt

durch die Fusstritte (evtl. auch durch den Schlag mit der Flasche) u.a. eine

mehrfragmentäre Unterkieferfraktur mit multiplen, enoralen Läsionen, eine

1-Fragment-Bogen-Fraktur des ersten Halswirbels und nicht näher

charakterisierte Hautunterblutungen sowie schliesslich als Restbeschwerde Beschwerden

auf der Höhe des ersten Halswirbels (Dysfunktion C0/ C1). Die

lebensgefährlichen bzw. schweren Verletzungen blieben aus, so dass es beim Versuch

blieb.

2.3. Angriff

(Art. 134 StGB), evtl. Raufhandel (Art. 133 Abs. 1 StGB) (B.___, C.___)

begangen am 21. Mai 2010,

zwischen 16:15 und 17:50 Uhr, in Grenchen, Marktplatz/Breitengasse,

Begegnungszone, z.Nt. von A.___. Nach einer ersten verbalen Auseinandersetzung,

bei welcher der Beschuldigte B.___ dem Geschädigten mit dem Tod gedroht hatte

(vgl. Ziff. 2.1.), trafen die Beschuldigten und der Geschädigte erneut aufeinander.

Die beiden Beschuldigten verübten gemeinsam einen Angriff und wirkten vorsätzlich

mit massiver Gewalt im Sinne der Schilderungen gem. Ziff. 2.2. auf den

Geschädigten ein. Der Geschädigte erlitt dabei u.a. eine mehrfragmentäre

Unterkieferfraktur mit multiplen, enoralen Läsionen und eine

1-Fragment-Bogen-Farktur des ersten Halswirbels, was als einfache

Körperverletzung zu qualifizieren ist.

Evtl.: Für den Fall, dass der

Pfeffersprayeinsatz als aktive Gegenwehr und somit der Sachverhalt als

wechselseitige Auseinandersetzung qualifiziert werden sollte, ist von einem

Raufhandel auszugehen.

3.1. Einfache

Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand (Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2

Abs. 1 StGB) (B.___)

begangen am 23. Januar

2013, um 10:45 Uhr, in Grenchen, z.Nt. von F.___. Der Beschuldigte forderte

den Geschädigten auf, den Laden zu verlassen und ein andermal zu kommen, um

sein Anliegen mit seinem Schwager direkt zu regeln. Als sich der Beschuldigte

weigerte, dem Geschädigten die Telefonnummer seines Schwagers auszuhändigen,

kam es zu einer verbalen Auseinandersetzung. In der Folge schlug der Beschuldigte

den Geschädigten vorsätzlich zuerst mit der Faust ins Gesicht, dann warf er

eine Glasflasche (mutmasslich leere 0.2 oder 0.33 dl Coca-Cola-Glasflasche oder

eine andere 0.5 Liter Glasflasche /anderer Gegenstand) gegen den Kopf des

Geschädigten und traf ihn an der linken Kopfseite. Dadurch wurde es dem

Geschädigten schwindlig, weshalb er sich auf den Boden kniete. In der Folge

schlug der Beschuldigte ihn mit einer Holzstange auf die linke Schulter. Der

Geschädigte erlitt durch den Schlag eine Beule. Evtl. weigerte der

Geschädigte sich, den Laden zu verlassen und stiess den Beschuldigten, als

dieser nach draussen gehen wollte um zu telefonieren, woraufhin dieser ihn

zurückstiess, dann schlug er den Beschuldigten, woraufhin der Beschuldigte

vorsätzlich zurückschlug und es schliesslich zu einer gegenseitigen tätlichen

Auseinandersetzung kam. Der Beschuldigte schlug dabei mehrfach mit den Händen

(Gegenanzeige STR.2013.3149).

Der Geschädigte erlitt

durch den Schlag eine Beule am Kopf, linke Seite.

3.2. Sachbeschädigung

(Art. 144 Abs. 1 StGB) (B.___)

begangen am 23. Januar

2013, um 10:45 Uhr, in Grenchen, z.Nt. von F.___, indem der Beschuldigte im

Rahmen der Auseinandersetzung gem. Ziff. 3.1. vorsätzlich mit der Faust den

Geschädigten ins Gesicht schlug, so dass die Brille des Geschädigten zu Boden

fiel und kaputt ging, was der Beschuldigte mit seinem Verhalten mind. in Kauf

nahm. An der Brille entstand ein Schaden von CHF 1‘191.00.

4.

Mehrfache

Drohung (Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b StGB) (B.___)

begangen am 1. Dezember

2009, ca. 01:15 Uhr, und vorher (genauer Zeitpunkt nicht bekannt) in Grenchen, [...]

Mehrfamilienhaus (ehel. Wohndomizil), z.Nt. von G.___, indem der Beschuldigte

der Geschädigten ihr zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt und am 1.

Dezember 2009 vorsätzlich mit dem Tod drohte. Am 1. Dezember 2009 sagte der

Beschuldigte zur Geschädigten, dass sie kein Recht habe auf das gemeinsame Kind

und er es ihr wegnehmen werde. Mit seinen Äusserungen versetzte er die

Geschädigte in Angst und Schrecken.

5.1. Fahren

trotz Führerausweisentzug bzw. -verweigerung mit Motorfahrzeug (Art. 10 Abs. 2,

aArt. 95 Ziff. 2 SVG) (B.___)

begangen am 28. Mai

2011 bis 29. Mai 2011 (festgestellt ca. 00:05 Uhr), in Grenchen, [...]

und evtl. anderswo, indem der Beschuldigte als Lenker mit dem Fahrzeug [...],

SO‑[...] (PW), vorsätzlich unterwegs war, obwohl ihm per 16. Februar 2007

der Führerausweis für unbestimmte Zeit entzogen worden war.

5.2. Entwendung

zum Gebrauch (Art. 94 Ziff. 1 Abs. 1 SVG) (B.___)

begangen 28. Mai 2011 bis

29. Mai 2011, (festgestellt ca. 00:05 Uhr) in Grenchen, [...] (Domizil

Halterin) evtl. anderswo, indem der Beschuldigte vorsätzlich das Fahrzeug [...], SO‑[...]

(PW), Halterin H.___, zum Gebrauch entwendete und damit in Grenchen und evtl. anderswo

fuhr.

5.3. Vereitelung

von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer) (Art.

91a Abs. 1 SVG) (B.___)

begangen am 29. Mai 2011,

ca. 00:05 Uhr, in Grenchen, indem der Beschuldigte als Lenker des Fahrzeugs [...],

SO [...] (PW), das angebrachte Signal „Kreisverkehrsplatz“ /„kein Vortritt“

beschädigte und sich anschliessend entfernte, ohne dies der Polizei zu melden.

Er entzog sich damit vorsätzlich der Anordnung einer Massnahme zur Feststellung

der Fahrunfähigkeit durch die Polizei (Atemlufttest, Blutprobe etc.), mit der

er aufgrund der gesamten Umstände (gem. eigenen Aussagen ein Problem mit dem

Alkoholkonsum, Kollision mit Strassenschild, in der Nacht, bei guten Strassen-

und Sichtverhältnissen und offener übersichtlicher Unfallstelle,

Führerausweisentzug) rechnen musste.

6. Fahrlässiger

rechtswidriger Aufenthalt (Art. 33 Abs. 3, 115 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 3 AuG;

Art. 59 VZAE,) (B.___)

begangen in der Zeit vom 1. August 2011 (Ablauf der Kontrollfrist) bis am 5.

Dezember 2011 (Datum Verlängerungsgesuch) resp. am 9. Januar 2012 (Eingang

Gesuch beim Amt) in Grenchen und anderswo, indem es der Beschuldigte nach

Ablauf der Kontrollfrist seiner Aufenthaltsbewilligung am 31. Juli 2011

pflichtwidrig unvorsichtig unterliess, diese dem Amt für Ausländerfragen zur

Verlängerung vorzulegen und sich folglich ab dem 1. August 2011

rechtswidrig in der Schweiz aufhielt. Das Gesuch hätte er spätestens 14 Tage

vor Ablauf der Gültigkeitsdauer einreichen müssen.

Am 13. Oktober 2014 reichte die

Staatsanwaltschaft beim Richteramt Solothurn Lebern gegen B.___ sodann folgende

erweiterte Anklageschrift ein:

1. Führen

eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Ausweises (Art. 10 Abs. 2 SVG, Art. 95

Abs. 1 lit. b SVG)

begangen am 31. März 2014,

in der Zeit von ca. 23:20 Uhr bis ca. 23.30 Uhr, in Bern, auf der Strecke vom

Waisenhausplatz bis zur Ostermundigenstrasse, indem der Beschuldigte den

Personenwagen [...], BE-[...], lenkte, obwohl ihm der Führerausweis am 16.

Februar 2007 für alle Kategorien entzogen worden war.

2. Fahren

in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von 0.7 bis 0.79

Promille (Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 55 Abs. 6 SVG, Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG,

Art. 2 Abs. 1 VRV)

begangen am 31. März 2014,

in der Zeit von ca. 23:20 Uhr bis ca. 23.30 Uhr, in Bern, auf der Strecke vom

Waisenhausplatz bis zur Ostermundigenstrasse, indem der Beschuldigte den

Personenwagen [...], BE-[...], in angetrunkenem Zustand lenkte. Die Auswertung

ergab eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 0.79 Gewichtspromillen.

3. Mitführen

eines nicht gesicherten Kindes unter 12 Jahren (Art. 3a Abs. 1 und 4 VRV, Art.

96 VRV)

begangen am 31. März 2014,

in der Zeit von ca. 23:20 Uhr bis ca. 23.30 Uhr, in Bern, auf der Strecke vom

Waisenhausplatz bis zur Ostermundigenstrasse, indem der Beschuldigte als Lenker

des PW [...], BE-[...], zwei Kinder unter 12 Jahren ohne ordnungsgemässe

Sicherung mitführte.

2. Das Amtsgericht von Solothurn-Lebern

fällte am 9. Dezember 2014 folgendes Urteil:

I.

B.___ ist von folgenden Vorhalten

freigesprochen:

-

Drohung, angeblich begangen

am 21. Mai 2010 (AS Ziff. 2.1.);

-

Vereitelung von Massnahmen

zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, angeblich begangen am 29. Mai 2011 (AS

Ziff. 5.3.).

B.___ hat sich schuldig gemacht:

-

der mehrfachen

einfachen Körperverletzung, begangen am 28. März 2010 (AS Ziff. 1.2.) und am

23. Januar 2013 (AS Ziff. 3.1.);

-

der versuchten

schweren Körperverletzung, begangen am 21. Mai 2010 (AS Ziff. 2.2.);

-

der

Sachbeschädigung, begangen am 23. Januar 2013 (AS Ziff. 3.2.);

-

der mehrfachen

Drohung, begangen am 1. Dezember 2009 und vorher (genauer Zeitpunkt nicht

bekannt) (AS Ziff. 4.);

-

des mehrfachen

Führens eines Motorfahrzeugs trotz Führerausweisentzug, begangen vom 28. Mai

2011 bis 29. Mai 2011 (AS Ziff. 5.1.) und am 31. März 2014 (erweiterte AS Ziff.

1.);

-

der Entwendung zum

Gebrauch, begangen vom 28. Mai 2011 bis 29. Mai 2011 (AS Ziff. 5.2.);

-

des fahrlässigen

rechtswidrigen Aufenthalts, begangen in der Zeit vom 1. August 2011 bis 5.

Dezember 2011 resp. 9. Januar 2012 (AS Ziff. 6.);

-

des Fahrens in

fahrunfähigem Zustand, begangen am 31. März 2014 (erweiterte AS Ziff. 2.);

-

des Mitführens nicht

gesicherter Kinder unter 12 Jahren, begangen am 31. März 2014 (erweiterte

AS Ziff. 3.).

B.___ wird verurteilt zu:

-

36 Monaten

Freiheitsstrafe, unter Gewährung des bedingten Vollzugs für 18 Monate bei einer

Probezeit von 4 Jahren,

-

einer Busse von CHF

500.00, ersatzweise zu 5 Tagen Freiheitsstrafe.

Der B.___ mit Urteil des

Gerichtskreis V Burgdorf-Fraubrunnen vom 19. Mai 2009 bedingt gewährte

Vollzug für eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten ist zu widerrufen und die

Freiheitstrafe ist zu vollziehen.

Auf die Anordnung einer ambulanten

Massnahme für B.___ wird verzichtet.

Erwägungen

II.

C.___ ist von folgenden Vorhalten

freigesprochen:

-

Angriff, angeblich begangen

am 28. März 2010 (AS Ziff. 1.1.);

-

einfache Körperverletzung,

angeblich begangen am 28. März 2010 (AS Ziff. 1.2.);

-

versuchte Nötigung (evtl.

Drohung), angeblich begangen am 28. März 2010 (AS Ziff. 1.3.).

C.___ hat sich der versuchten

schweren Körperverletzung, begangen am 21. Mai 2010, schuldig gemacht (AS

Ziff. 2.2.).

C.___ wird zu einer Freiheitsstrafe

von 12 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit

von 3 Jahren, verurteilt.

Der C.___ mit Urteil des

Gerichtskreis III Aarberg-Büren-Erlach vom 18. Januar 2010 bedingt

gewährte Vollzug für eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 110.00

ist nicht zu widerrufen.

III.

B.___ und C.___ werden verurteilt, A.___,

, CHF 3‘000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 21. Mai 2010 als Genugtuung

zu bezahlen, unter solidarischer Haftung von B.___ und C.___.

B.___ wird verurteilt, A.___, CHF

946.40

zuzüglich Zins zu 5 % seit 21. Mai 2010 als Schadenersatz zu

bezahlen.

B.___ und C.___ werden verurteilt, A.___,

CHF 131.20 zuzüglich Zins zu 5 % seit 21. Mai 2010 wie folgt zu bezahlen:

-

B.___ (2/3 Anteil): CHF 87.45

-

C.___ (1/3 Anteil): CHF 43.75

IV.

Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin

von B.___, Rechtsanwältin Clivia Wullimann, wird auf CHF 16‘349.50

(Honorar CHF 14‘355.00, Auslagen CHF 846.10 und MwSt CHF 1‘148.40)

festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10

Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten

erlauben.

Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von C.___, Rechtsanwalt Rolf G. Rätz, wird auf CHF 7‘594.60

(Honorar CHF 6‘696.00, Auslagen CHF 336.00 und MwSt CHF 562.60)

festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10

Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang

von CHF 2‘812.30 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

Die Entschädigung des

unentgeltlichen Rechtsbeistands von A.___, Rechtsanwalt Andreas Wehrle,

wird auf CHF 14‘332.50 (Honorar CHF 12‘349.80, Auslagen CHF 1‘003.20 und

MwSt CHF 979.50) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher

Verhältnisse der Beschuldigten vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 1/3

gegenüber C.___, somit CHF 4‘777.50, und im Umfang von 2/3 gegenüber B.___,

somit CHF 9‘555.00, sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen

Rechtsbeistands im Umfang von 1/3 gegenüber C.___, somit CHF 1‘234.20, und

im Umfang von 2/3 gegenüber B.___, somit CHF 2‘468.35 (Differenz zu vollem

Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.

Die Kosten des Verfahrens mit einer

Staatsgebühr von CHF 8‘000, total CHF 11‘031.20, sind wie folgt durch

die Beschuldigten zu bezahlen:

-

B.___:

· Individuelle Auslagen CHF

697.40

· 3/4 Anteil allgemeine Auslagen CHF

1‘750.35

· 3/4 Anteil Staatsgebühr CHF

6‘000.00

Total CHF

8‘447.75

-

C.___:

· Individuelle Auslagen CHF

--

· 1/4 Anteil allgemeine Auslagen CHF

583.45

· 1/4 Anteil Staatsgebühr CHF

2‘000.00

Total CHF

2‘583.45

V.

Die von A.___ geleistete

Prozesskostensicherheit in Höhe von CHF 400.00 ist diesem nach Rechtskraft

des Urteils durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn auszubezahlen.

3.

Nach Zustellung des Urteilsdispositivs

meldeten B.___, die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger A.___ Berufung an.

Nach Zustellung des begründeten Urteils erklärte die Staatsanwaltschaft mit

Eingabe vom 25. Januar 2016, an der selbständigen Berufung werde insofern nicht

festgehalten, als die Staatsanwaltschaft diese in eine Anschlussberufung

umwandle. Der Privatkläger A.___ stellte mit Berufungserklärung vom 25. Januar

2015.

die Anträge, die Beschuldigten B.___ und C.___ seien zu verurteilen, ihm

unter solidarischer Haftung eine Genugtuung aus dem Vorfall vom 28. März 2010

von CHF 500.00, zuzüglich Zins zu 5 % seit 28. März 2010 zu bezahlen. Weiter

seien die beiden Beschuldigten zu verurteilen, ihm unter solidarischer Haftung

eine Genugtuung aus dem Vorfall vom 21. Mai 2010 in der Höhe von CHF 7‘500.00

zuzüglich Zins zu 5 % seit 21. Mai 2010 zu bezahlen. Für das Berufungsverfahren

sei ihm die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Die Berufungserklärung von B.___ datiert

vom 28. Januar 2016 und enthält folgende Anträge:

Es sei Ziffer 2 (unter Rubrik I.)

des Urteils vom 9. Dezember 2014 aufzuheben und der Beschuldigte B.___

wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung, begangen am 28. März 2010 (AS

Ziffer 1.2) und am 21. Mai 2010 (AS Ziffer 2.2), wegen Fahren in

fahrunfähigem Zustand, begangen am 31. März 2014 (erweiterte AS Ziffer 2)

und Mitführens nicht gesicherter Kinder unter 12 Jahren, begangen am 31.

März 2014 (erweiterte AS Ziffer 3) zu verurteilen.

Es sei Ziffer 3 (unter Rubrik I.)

des Urteils vom 9. Dezember 2014 aufzuheben und der Beschuldigte B.___ sei

zu einer bedingten Freiheitsstrafe von höchstens 24 Monaten sowie zu einer

Busse von höchstens CHF 500.00 zu verurteilen.

Es sei Ziffer 4 (unter Rubrik I.)

des Urteils vom 9. Dezember 2014 aufzuheben und auf den Widerruf der

bedingt gewährten Freiheitsstrafe von 9 Monaten mit Urteil des

Gerichtskreis V Burgdorf-Fraubrunnen vom 19. Mai 2009 zu verzichten.

Es sei Ziffer 1 (unter Rubrik III.)

des Urteils vom 9. Dezember 2014 abzuändern und die Genugtuung angemessen

herabzusetzen.

In Abänderung von Ziffer 3 und 4

(unter Rubrik IV.) sei über die Kostenfolgen neu zu entscheiden.

Es sei dem Beschuldigten für das

Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen und die

unterzeichnete Rechtsanwältin als amtliche Verteidigerin einzusetzen.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

Die Staatsanwaltschaft erklärte am 8.

Februar 2016 formell Anschlussberufung an die Berufung von B.___. Die

Anschlussberufung richtet sich gegen die Ziffer I.1 (Freisprüche vom Vorwurf

der Drohung und der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der

Fahrunfähigkeit) und gegen die Ziffer I.2, soweit B.___ bezüglich der Vorfälle

vom 28. März 2010 und 21. Mai 2010 zusätzlich zur Körperverletzung nicht auch

wegen Angriffs, eventuell Raufhandels, schuldig gesprochen wurde. Weiter

richtet sich die Anschlussberufung gegen Ziffer I.3 (Strafzumessung). Im

Übrigen erklärt sich die Staatsanwaltschaft damit einverstanden, dass ihre Berufung

betreffend C.___ zufolge Rückzugs abgeschrieben wird.

4.

Der Instruktionsrichter des

Obergerichts bestätigte mit Verfügung vom 15. April 2016 die amtliche

Verteidigung von B.___ durch Rechtsanwältin Clivia Wullimann auch für das

Berufungsverfahren. Am 19. Mai 2016 verfügte er, die unentgeltliche

Rechtspflege für A.___ mit Rechtsanwalt Andreas Wehrle werde im

Berufungsverfahren weitergeführt und Fürsprecher Rolf G. Rätz werde als

amtlicher Verteidiger von C.___ für das Berufungsverfahren bestätigt. Am 23.

Mai 2016 beschloss zudem die Strafkammer des Obergerichts Folgendes:

1.

Die

Berufung der Staatsanwaltschaft betreffend C.___ wird zufolge des am 25. Januar

2016.

erklärten Rückzugs abgeschrieben.

2.

Auf die Anschlussberufung der

Staatsanwaltschaft vom 25. Januar 2016 betreffend C.___ wird nicht eingetreten.

3.

Die Berufung der Staatsanwaltschaft

betreffend B.___ wird zufolge des am 25. Januar 2016 erklärten Rückzugs

abgeschrieben

4.

Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von C.___, Fürsprecher Rolf G. Rätz, wird für die Aufwendungen

betreffend die Berufung/Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft auf

CHF 440.65 festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu

zahlen.

5.

Weitere Entschädigungen werden nicht

zugesprochen.

6.

Die Kosten des Berufungsverfahrens

bezüglich der nun abgeschriebenen Berufungen und der Anschlussberufung der

Staatsanwaltschaft gehen zu Lasten des Staates.

5.

Ausgehend von den Anträgen der

Parteien in den Berufungserklärungen und an der Hauptverhandlung kann

festgehalten werden, dass folgende Schuldsprüche der Vorinstanz von keiner

Seite mehr angefochten sind und B.___ deshalb rechtskräftig wie folgt schuldig

gesprochen ist:

-

Einfache

Körperverletzung, begangen am 28. März 2010 (Anklageschrift Ziffer 1.2)

-

Fahren in

fahrunfähigem Zustand, begangen am 31. März 2014 (erweiterte Anklageschrift

Ziffer 2)

-

Mitführen nicht

gesicherter Kinder unter 12 Jahren, begangen am 13. März 2014 (erweiterte

Anklageschrift Ziffer 3)

-

Mehrfache Drohung,

begangen am 1. Dezember 2009 und vorher (genauer Zeitpunkt nicht bekannt)

(Anklageschrift Ziffer 4)

-

Führen eines Motorfahrzeugs

trotz Führerausweisentzug, begangen am 31. März 2014 (erweitere Anklageschrift

Ziffer 1)

-

Fahrlässiger

rechtswidriger Aufenthalt, begangen in der Zeit vom 1. August 2011 bis 5.

Dezember 2011 resp. 9. Januar 2012 (Anklageschrift Ziffer 6)

Nicht angefochten und somit ebenfalls

rechtskräftig ist das Urteil, soweit es die strafrechtliche Verantwortlichkeit

von C.___ beinhaltet (Urteilsdispositiv Ziffer II.).

II. Sachverhalt und Würdigung

1.

Vorfall vom 28. März 2010

(Anklageschrift Ziffer 1)

1.1

Das Amtsgericht ging gestützt auf

das Beweisergebnis davon aus, dass B.___ mit einer Stange mindestens zweimal

auf A.___ eingeschlagen hatte. Dabei habe er diesen mindestens einmal am linken

Bein und einmal an der rechten Schulter getroffen. Diese Schläge hätten zu

einer Arbeitsunfähigkeit des A.___ von insgesamt 16 Tagen geführt. Er habe

unter streifigen Rötungen und einer schmerzhaften Einschränkung der

Innenrotation der Schulterbeweglichkeit gelitten. Zudem seien die

Aussenrotation der Schulter endständig schmerzhaft und die Hüftbeweglichkeit

aktiv schmerzhaft eingeschränkt gewesen. Die Verletzungen seien deshalb als

einfache Körperverletzungen gemäss Art. 123 Ziffer 1 Abs. 1 StGB zu

qualifizieren (Urteil S. 71 f.). An der Auseinandersetzung gegen A.___ war

nebst anderen auch C.___ beteiligt.

Die Staatsanwaltschaft stellt den

Antrag, den Beschuldigten zusätzlich wegen Angriffs, eventuell Raufhandels,

schuldig zu sprechen. Den Tatbestand des Angriffs gemäss Art. 134 StGB erfüllt,

wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den

Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge

hat. Angriff im Sinne dieser Bestimmung ist die gewaltsame tätliche Einwirkung

in feindlicher Absicht durch mindestens zwei Personen auf den Köper eines oder

mehrerer, meist körperlich unterlegener Menschen. Der Tötungs- oder

Verletzungserfolg ist objektive Strafbarkeitsbedingung. Der Vorsatz muss sich

nur auf die Beteiligung am Angriff beziehen (Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth

[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N 2

ff. zu Art. 134 StGB). Eine Konkurrenz zu den Körperverletzungsdelikten von

Art. 122 ff. StGB fällt nur dann in Betracht, wenn eine andere als die beim

Angriff verletzte Person in Gefahr gebracht wurde oder wenn die Person, die

während des Angriffs verletzt wurde, lediglich einfache Körperverletzungen

erlitt, obwohl sie einer weitergehenden Gefährdung ausgesetzt war (BGE 135 IV

152, 118 IV 227 E. 5b).

1.2

Das Amtsgericht ging zu Recht davon

aus, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten diesen Tatbestand in objektiver

und subjektiver Hinsicht erfüllt. Ebenfalls zutreffend hielt es indessen fest,

dass zwischen dem Angriff und der Körperverletzung unechte Konkurrenz besteht

und der Angriff deshalb durch die einfache Körperverletzung konsumiert wird. A.___

war unbestritten die einzig angegriffene Person. Er war nach dem Beweisergebnis

keiner weiteren Gefährdung ausgesetzt als der Körperverletzung, weswegen der

Beschuldigte von der Vorinstanz auch rechtskräftig schuldig gesprochen wurde.

Ein zusätzlicher Schuldspruch wegen Angriffs fällt deshalb ausser Betracht. Die

Staatsanwaltschaft stützt ihren gegenteiligen Antrag auf eine von Stefan Maeder

im Basler Kommentar an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geübte Kritik

(Stefan Maeder in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage 2013, Art. 134

StGB N. 13 f.). Es besteht indessen kein Grund, von der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung abzuweichen: Der Tatbestand des Angriffs wird im vorliegenden

Fall von der einfachen Körperverletzung konsumiert.

1.3

Ausser Betracht fällt aus den

gleichen Gründen auch ein Schuldspruch wegen Raufhandels gemäss Art. 133 StGB.

Entgegen dem Eventualantrag der Staatsanwaltschaft ist dieser Tatbestand zudem

schon in objektiver Hinsicht gar nicht erfüllt, da sich A.___ während der

Auseinandersetzung passiv verhielt. Ein Raufhandel liegt nur vor, wenn eine

wechselseitige Auseinandersetzung erfolgte (BGE 137 IV 1 E. 4.2.2).

2.

Vorfall vom 21. Mai 2010 (Anklageschrift

Ziffer 2)

2.1

Das Amtsgericht erachtete es als

erstellt, dass der Beschuldigte B.___ mehrfach, rund fünf Mal, mit dem Fuss mit

voller Wucht ins Gesicht von A.___ trat, als dieser am Boden lag. A.___ erlitt

aufgrund des Vorfalls einen mehrfragmentären Unterkieferbruch, eine

1-Fragment-Bogen-Fraktur des ersten Halbwirbels sowie zahlreiche Hautunterblutungen

im Kopfbereich. Diese Verletzungen qualifizierte die Vorinstanz als einfache

Körperverletzungen im Sinne von Art. 123 Ziffer 1 StGB. Gestützt auf die

allgemeine Lebenserfahrung und den gesunden Menschenverstand müsse davon

ausgegangen werden, dass solch massive Gewalt gegen den Kopf eines Menschen

geeignet sei, bei diesem schwere Körperverletzungen hervorzurufen. Es sei nur

dem Zufall zu verdanken, dass auf Seiten des Opfers keine gravierenderen und

dauerhaften Schädigungen eingetreten seien. Der Beschuldigte habe damit rechnen

müssen, das Opfer schwer zu verletzen, dies damit in Kauf genommen und daher

eventualvorsätzlich gehandelt. Er habe sich deshalb der versuchten schweren

Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB

strafbar gemacht (Urteil S. 73 ff.). Dasselbe gelte für den Mitbeschuldigten C.___,

der durch seinen Schlag mit einer Glasflasche auf den Hinterkopf von A.___

zumindest in Kauf genommen habe, dass dieser eine schwere Körperverletzung

erleiden würde. Beide hätten im Rahmen eines gemeinsamen Entschlusses mit

gemeinsamer Ausführung und daher mittäterschaftlich mit Gewalt auf A.___

eingewirkt. Sie müssten sich deshalb das Handeln des jeweils anderen als

eigenes anrechnen lassen, weshalb Mittäterschaft zu bejahen sei (Urteil S. 76

f.). Der Berufungskläger verlangt, einzig wegen einfacher Körperverletzung

schuldig gesprochen zu werden.

2.2

Gemäss Art. 122 StGB macht sich der

schweren Körperverletzung schuldig, wer einen Menschen lebensgefährlich

verletzt (Abs. 1), wer den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines

Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht,

einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht,

das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2), oder wer eine

andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen

Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3). Nach Art. 123 StGB wird wegen

einfacher Körperverletzung bestraft, wer einen Menschen in anderer Weise an

Körper oder Gesundheit schädigt. Ein Versuch liegt dann vor, wenn der Täter,

nachdem er mit der Ausführung der Tat begonnen hat, die strafbare Tätigkeit

nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht

eintritt oder nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Eventualvorsatz ist

gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die

Verwirklichung des Tatbestandes für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er

den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet,

mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung

in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des

Beschuldigten aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des

dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der

Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der

Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung

ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf

gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen

(BGE 135 IV 12 E. 2.3.2).

2.3

Die Staatsanwaltschaft holte im

Zusammenhang mit den Verletzungen von A.___ bei Dr. med. I.___ ein Gutachten

ein. Auf eine entsprechende Frage hin führte der Gutachter in seinem Bericht

von 10. März 2014 aus, ein Fusstritt gegen den Kopf könne «zu einem

Schädelbruch (Hirnschäden) führen (mit Kompromittierung des Gehirns durch

Hirnprellung oder Hirnblutungen, Einblutungen in die Zwischenräumen zwischen

den Hirnhäuten). Weiter können, auch ohne Fraktur, bei einer relevanten

Beschleunigung des Kopfes beschleunigungsbedingte Verletzungen am Gehirn (Blutungen

in die Hirnsubstanz) auftreten. Ferner kann die Halswirbelsäule mitgeschädigt

werden» (AS 82). Ein Schädelbruch und Verletzungen am Gehirn sind schwere Körperverletzungen

im Sinne von Art. 122 StGB (vgl. dazu die Kasuistik in Trechsel/Vest, a.a.O., N

11.

zu Art. 122 StGB). Der Gutachter bestätigte dies wie folgt: «Gerade Hirnblutungen

infolge einer Beschleunigungsverletzung können zu schweren bis schwersten

Komplikationen führen, auch Todesfälle infolge Tritten gegen den Kopf sind bekannt.

Schädelfrakturen können ebenfalls in eine unmittelbar lebensgefährliche Situation

münden» (AS 83).

2.4

Mit dem Amtsgericht, auf dessen

Erwägungen grundsätzlich verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO), ist

festzuhalten, dass die Folgen einer schweren Körperverletzung bei A.___ nur

deshalb ausblieben, weil er am Folgetag operiert wurde (Urteil S. 74). Dass

heftige Fusstritte gegen den Kopf eines am Boden liegenden Menschen die vom

Gutachter beschriebenen lebensgefährlichen Verletzungen zur Folge haben können,

entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung. Das entsprechende Risiko war somit

auch dem Beschuldigten bewusst. Der vorliegende Fall ist nicht vergleichbar mit

dem, der dem vom Beschuldigten angerufenen Bundesgerichtsentscheid (6B_161/2016

vom 12. Oktober 2016) zugrunde lag. Während es in diesem Entscheid bloss um

einen «Kopfstoss» ging,

stehen vorliegend mehrere Fusstritte gegen den Kopf und somit erheblich

schwung- und kraftvollere Schläge zur Beurteilung. Die Beweggründe für sein

Verhalten und die Art der Tathandlung beschrieb der Beschuldigte gegenüber der

Polizei im Anschluss an den Vorfall am 22. Mai 2010 wie folgt: «Aus Wut schlug

ich mit meinem rechten Bein mehrmals ins Gesicht von A.___. Ich schlug ca. 3

bis 5 Mal. ... Aus Wut schlug ich mit voller kraft zu» (AS 114). Gegenüber der

Staatsanwaltschaft bemerkte er, er habe «geschuttet». Die Frage, ob er ihn habe

verletzen wollen, bejahte er ausdrücklich (AS 337). Bei dieser Ausgangslage muss

davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte Verletzungen in der Art, wie

sie vom Gutachter beschrieben werden, in Kauf genommen hat. Er hat sich deshalb

der versuchten schweren Körperverletzung schuldig gemacht.

Anzumerken bleibt, dass der Mitbeschuldigte

C.___ die ihn betreffende Verurteilung wegen versuchter schwerer

Körperverletzung nicht angefochten und damit akzeptiert hat. Und dieser Schuldspruch

basiert nicht nur auf dem eigenen Verhalten des C.___, sondern auch auf dem

Verhalten von B.___, das C.___ als Mittäter zugerechnet wurde (Urteil S. 77).

2.5.1

Der Beschuldigte macht geltend,

die Tritte gegen den Kopf von A.___ seien eine Reaktion auf dessen Einsatz des

Pfeffersprays. Er beruft sich damit auf eine Notwehrsituation. Rechtfertigende

Notwehr liegt gemäss Art. 15 StGB vor, wenn jemand, der ohne Recht angegriffen

oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht wird, den Angriff in einer den

Umständen angemessenen Weise abwehrt.

2.5.2

Das Amtsgericht hat den Vorfall

vom 21. Mai 2010 einer überaus sorgfältigen und detaillierten Beweiswürdigung

unterzogen, worauf an dieser Stelle verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4

StPO). Danach steht im Wesentlichen fest, dass B.___ beim Zusammentreffen A.___

zunächst am Kragen packte und sich die beiden gegenseitig schubsten. Da A.___

auch angesichts des früheren Vorfalls vom 28. März 2010 Angst verspürte, setzte

dieser gegen seinen Kontrahenten einen Pfefferspray ein. B.___ empfand dadurch

starke Schmerzen und hatte Mühe, etwas zu sehen. Er entfernte sich vorerst vom

Tatort, kehrte aber, nachdem sich seine Augen allmählich wieder etwas beruhigt

hatten und er wieder etwas sehen konnte, wieder zurück (Urteil S. 37 f.). Es

war dann C.___, der A.___ von hinten gezielt mit einer gläsernen Whiskyflasche

auf den Hinterkopf schlug, worauf dieser zu Boden sank (Urteil S. 41). In der

Folge trat B.___ mehrfach (vermutungsweise rund fünf Mal) mit voller Wucht

gegen das Gesicht von A.___ mit den bereits erwähnten Folgen (Urteil S. 44).

Nach diesem Beweisergebnis steht fest,

dass sich B.___ nach dem Einsatz des Pfeffersprays zunächst vom Geschehen

entfernte und erst später auf A.___ eintrat. A.___ lag in diesem Moment wegen

des Schlages mit der Whiskyflasche bereits am Boden. Von einem Angriff des A.___,

den B.___ mit Fusstritten an den Kopf abwehren musste, kann somit nicht die

Rede sein. Der Pfeffersprayeinsatz war in diesem Zeitpunkt schon längst

beendet. Der Beschuldigte selber bemerkte denn auch, er habe mit den Füssen

zugetreten, weil er verletzen und Schmerzen zufügen wollte (AS 337).

Rechtfertigende Notwehr ist daher zu verneinen. Es bleibt dabei: B.___ hat sich

der versuchten schweren Körperverletzung schuldig gemacht.

2.6

Die Staatsanwaltschaft verlangt auch

im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 21. Mai 2010 einen Schuldspruch wegen

Angriffs, eventuell Raufhandels. Es kann in dieser Hinsicht auf das im

Zusammenhang mit dem Vorfall vom 28. März 2010 Gesagte verwiesen werden: Der

Angriff gemäss Art. 134 StGB wird durch den Schuldspruch wegen versuchter

schwerer Körperverletzung konsumiert. Dass A.___ bloss eine einfache

Körperverletzung erlitt, ändert daran nichts. Die mit dem Angriff verbundene

weitergehende Gefährdung wird mit der Verurteilung durch die versuchte schwere

Körperverletzung wertmässig abgedeckt.

2.7

Die Staatsanwaltschaft beantragt

weiter, den Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 21. Mai 2010 der

Drohung schuldig zu sprechen. Wegen Drohung gemäss Art. 180 StGB wird bestraft,

wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt.

Das Amtsgericht sprach den Beschuldigten

frei, da der eingeklagte Sachverhalt nicht rechtsgenüglich nachgewiesen sei. Es

stellte zusammenfassend fest, es bleibe aufgrund der einerseits konstanten

Aussagen von B.___ und C.___ sowie anderseits der teils widersprüchlichen

Aussagen von A.___ und J.___ schlicht und einfach unklar, ob B.___ im Rahmen

der ersten Auseinandersetzung A.___ mit dem Tod bedroht hatte. Es sei deshalb

vom für den Beschuldigten günstigeren Sachverhalt auszugehen, nämlich, dass

keine Drohungen ausgesprochen wurden (Urteil, S. 34 f.). Die Beweiswürdigung

und die Schlussfolgerung überzeugen. Der Strafantragsteller A.___ hat denn auch

diesen Freispruch nicht angefochten. Die Staatsanwaltschaft selber bringt,

ausser dem Antrag auf Schuldspruch, im Berufungsverfahren nichts Konkretes zu

diesem Punkt vor. Der alleinige Hinweis, dass A.___ beim Erscheinen der Polizei

aufgebracht gewesen sei (AS 48), vermag eine ausgesprochene Drohung nicht

rechtsgenüglich zu beweisen. Schliesslich wurde A.___ damals von B.___

beschimpft und könnte deshalb auch aufgebracht gewesen sein (AS 334). Der

Beschuldigte ist im Sinne des Grundsatzes «in dubio pro reo»

vom Vorwurf der Drohung gemäss Ziffer 2.1 der Anklageschrift, angeblich

begangen am 21. Mai 2010, freizusprechen.

3.

Vorfall vom 23. Januar 2013

(Anklageschrift Ziffer 3)

3.1

Das Amtsgericht erachtete es im

Zusammenhang mit dem Vorfall vom 23. Januar 2013 als erwiesen, dass F.___ an

diesem Tag in den [Laden] ging, wo er nach dem Schwager von B.___ fragte. In

der Folge habe sich eine verbale Auseinandersetzung entwickelt, welche

vorläufig darin endete, dass B.___ F.___ des Ladens verwies. Dieser habe sich

jedoch geweigert, den Laden zu verlassen (Urteil S. 50 f.). Die körperliche

Auseinandersetzung nahm nach der Beweiswürdigung der Vorinstanz ihren Anfang

darin, dass F.___ B.___ stiess und auch schlug, als dieser den Laden verlassen

wollte. Anschliessend schubste und schlug auch B.___ zu. Angesichts der

körperlichen Statur und des Alters der beiden Männer sei betreffend einer

körperlichen Auseinandersetzung ein klarer Vorteil für B.___ erkennbar. Es sei

deshalb davon auszugehen, dass sich die körperliche Einwirkung seitens F.___ in

Grenzen hielt beziehungsweise dessen Schlag nicht intensiv war (Urteil S. 52).

Die Brille von F.___ fiel in dem Zeitpunkt runter und ging kaputt, als er von B.___

ins Gesicht geschlagen wurde (Urteil S. 54). Die Beule, welche F.___ auf der

linken Kopfseite erlitt, sei eine Folge des Faustschlages von B.___ (Urteil S.

58). Dass dieser F.___ eine leere Glasflasche angeworfen und mit einer

Holzstange zugeschlagen habe, sei nicht erstellt (Urteil, S. 56 f).

3.2

Der Beschuldigte B.___ führt im

Berufungsverfahren aus, das Amtsgericht habe den Sachverhalt in diesem Punkt

korrekt festgestellt (vgl. Plädoyernotizen, S. 7). In der Tat sind bei der

wiederum sorgfältigen und umfassenden Beweiswürdigung des Amtsgerichts keine

Ungereimtheiten zu erkennen, so dass darauf abgestellt und auf die

entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden kann (Art.

82.

Abs. 4 StPO). Zu prüfen ist der Einwand des Berufungsklägers, er habe in

Notwehr gehandelt.

Wird jemand ohne Recht angegriffen oder

unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere

berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren

(Art. 15 StGB). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

Zur Auseinandersetzung kam es, weil B.___ seinen Kontrahenten zum Verlassen des

Ladens bewegen wollte. Körperlich überlegen, reagierte er auf einen nicht

intensiven Schlag des F.___ mit einem Faustschlag, in dessen Folge auch die

Brille beschädigt wurde. Diese Reaktion von B.___ war übertrieben und damit

unverhältnismässig. Um das Hausrecht durchzusetzen, hätte er auch zurücktreten,

die Polizei vom Inneren des Ladens aus verständigen können und nicht zwingend

den Laden dazu verlassen müssen. Die Abwehr des Angriffs war in diesem Sinne

nicht angemessen. Eine Notwehrsituation ist damit zu verneinen.

Bezeichnenderweise bringt B.___ diese Behauptung im Berufungsverfahren zum

ersten Mal vor. Bei der Vorinstanz war Notwehr noch kein Thema (vgl.

Plädoyernotizen, AS 284 ff.). Mit der Vorinstanz ist B.___ wegen des Vorfalls

vom 23. Januar 2013 folglich der einfachen Körperverletzung und der

Sachbeschädigung schuldig zu sprechen.

4.

Vorfall vom 28./29. Mai 2011

(Anklageschrift Ziffer 5, SVG-Delikte)

4.1

Am 29. Mai 2011, ca. 00.05 Uhr,

beschädigte ein Automobilist in Grenchen, [...]strasse, das angebrachte

Signal „Kreisverkehrsplatz“ / „kein Vortritt“ und entfernte sich, ohne dies der

Polizei zu melden. Die Staatsanwaltschaft erhob deswegen Anklage gegen B.___

wegen Fahren trotz Führerausweisentzug, Entwendung zum Gebrauch und Vereitelung

von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit. B.___ erklärte, er sei unschuldig.

Er sei zur fraglichen Zeit, das heisst in der Nacht vom 28. auf den 29. Mai

2011, in Zürich gewesen.

4.2

Der Vorhalt gegenüber B.___ beruht

in erster Linie auf den Aussagen von K.___. K.___, die den Vorfall der

Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn gemeldet hatte, identifizierte B.___

als Fahrer des entsprechenden Fahrzeuges (Befragung als Zeugin bei der

Staatsanwaltschaft [AS 394 ff.] und der Vorinstanz [AS 250 ff.]). Die Beschreibung

des Fahrzeuges (vgl. dazu die Aussagen bei der Polizei, AS 268 ff.) trifft auf

das Auto zu, welches die Polizei in der Garage der damals landesabwesenden

Eltern von B.___ fand. Die Angaben von L.___ gegenüber der Polizei (AS 275 f.)

und der Vorinstanz (AS 266) gehen in die gleiche Richtung. Bei beiden Zeugen

ist kein Grund ersichtlich, weshalb sie B.___ zu Unrecht belasten sollten.

Dessen Behauptung, er sei zur fraglichen Zeit in Zürich gewesen, erscheint

unter diesen Umständen als Schutzbehauptung. Das ergibt sich auch daraus, dass

er keinen einzigen Namen der Kollegen nennen kann, mit denen er dort gewesen

sein will. Auch die von ihm angegebene Rückfahrt mit dem Zug um 03.00 bis 04.00

Uhr (Befragung vor Amtsgericht, AS 218) kann nicht stimmen, verkehren doch um

diese Zeit keine Züge von Zürich nach Grenchen. Dasselbe gilt für die damalige

Freundin von B.___, M.___, die ihren Ex-Freund als Führer des Fahrzeuges bezeichnete.

Zur Person ihres Ex-Freundes konnte sie aber weder bei der Polizei (AS 271 ff.)

noch bei der Staatsanwaltschaft (AS 400) nähere Angaben machen. Auch bei diesen

Aussagen handelt es sich – gleich wie bei denjenigen des inzwischen verstorbenen

Bruders des Beschuldigten – um Schutzbehauptungen zugunsten von B.___ (zu den

Aussagen des Bruders des Beschuldigten vgl. angefochtenes Urteil S. 65). Sie

stehen auch im Widerspruch zu den Aussagen des Vaters des Beschuldigten, der

als Zeuge bei der Vorinstanz bestätigte, dass sein Auto in den Vorfall

verwickelt war (AS 250).

Das Amtsgericht ging aus diesen Gründen

zu Recht davon aus, dass B.___ am 29. Mai 2011 um ca. 00.05 Uhr als Lenker des

Fahrzeuges [...], SO [...], in Grenchen unterwegs war und das Verkehrssignal

beschädigte. Da ihm per 16. Februar 2007 der Führerausweis für unbestimmte Zeit

entzogen worden war, hat er sich somit des Führens eines Motorfahrzeugs trotz

Führerausweisentzug gemäss der damals noch geltenden Bestimmung von aArt. 95

Ziff. 2 SVG schuldig gemacht. Weiter steht auch fest, dass er das Fahrzeug ohne

Wissen und gegen den Willen seiner landesabwesenden Eltern (der Vater des

Beschuldigten sagte, er gebe niemandem den Schlüssel für das Auto [Befragung

vor Amtsgericht, AS 249]) zum Gebrauch entwendet hatte. Da B.___ der

Führerausweis entzogen war, liegt kein Antragsdelikt mehr vor. Er hat sich deshalb

nach aArt. 94 Ziff. 1 Abs. 1 SVG der Entwendung zum Gebrauch schuldig gemacht.

4.3

Zu prüfen ist noch, ob der

Beschuldigte mit seinem Verhalten auch den Tatbestand von aArt. 91a Abs. 1 SVG

erfüllt hat. Nach dieser Bestimmung wird bestraft, wer sich als Motorfahrzeugführer

vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom

Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren

Anordnung gerechnet werden musste, widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck

dieser Massnahmen vereitelt hat. Nach der Rechtsprechung kann dieser Tatbestand

auch durch Unterlassen einer Meldung bei der Polizei erfüllt werden. Eine

solche Meldepflicht besteht bei Unfällen mit Sachschaden, wenn es nicht möglich

ist, den Geschädigten sofort davon in Kenntnis zu setzen (Art. 51 Abs. 3 SVG).

Der Tatbestand ist dann erfüllt, wenn erstens eine solche Meldepflicht bestand,

zweitens die Meldepflicht der Abklärung des Unfalls diente, drittens die

Benachrichtigung der Polizei möglich war und viertens bei objektiver

Betrachtung aller Umstände die Polizei bei Meldung des Unfalls mit hoher

Wahrscheinlichkeit eine Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit

gegenüber dem Meldepflichtigen angeordnet hätte (Philippe Weissenberger,

Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N. 7

ff. zu Art. 91a SVG).

B.___ hätte – nachdem er nach der

Beschädigung des Verkehrssignals die Geschädigte Stadt Grenchen, vertreten

durch den Stadtpräsidenten N.___ (AS 258), nicht benachrichtigte, gestützt auf

Art. 51 Abs. 3 SVG den Unfall der Polizei melden müssen. Die Benachrichtigung

der Polizei war möglich und hätte der Abklärung des Unfalls gedient. Mit hoher

Wahrscheinlichkeit hätte die Polizei aufgrund der gegebenen Umstände diesfalls

eine Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gegenüber B.___ angeordnet.

Zunächst einmal ereignete sich der Unfall zur späten Nachtzeit. Die Polizei

hätte sodann festgestellt, dass der Beschuldigte das Motorfahrzeug trotz Entzug

des Führerausweises gelenkt hatte. Die in der Folge angestellten Nachforschungen

hätten weiter aufgedeckt, dass B.___ bereits mehrfach wegen Widerhandlungen

gegen das Strassenverkehrsgesetz vorbestraft war. Eine Vorstrafe betrifft sogar

das Führen eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand. Bei dieser

Ausgangslage hätte die Polizei zweifellos zumindest eine Atem-Alkoholprobe

angeordnet. Dass B.___ der Zeugin K.___ zufolge nicht nach Alkohol roch, ändert

entgegen der Auffassung der Vorinstanz daran nichts. Die Polizei pflegt heute

auch bei kleinsten Ereignissen im Strassenverkehr, sogar bei Selbstunfällen

ohne Fremdschäden, systematisch Atem-Alkoholproben anzuordnen (Weissenberger,

a.a.O., N. 6 zu Art. 91a SVG). B.___ ist somit der Vereitelung von Massnahmen

zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig zu sprechen.

III. Strafzumessung

1.

Allgemeines zur Strafzumessung

Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die

Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und

die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des

Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).

Bei der Tatkomponente können

verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt

der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass

des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten

Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass

der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit

des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives

Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Unter der

subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung

des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens

insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren

Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz

trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden

Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch

umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei

seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens

überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung ist es richtig,

dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus. Die

Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des

Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer

wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem

von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist.

Schliesslich ist unter dem Aspekt der

Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und

äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu

vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je

leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer

wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3a

aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem

psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch

unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von

Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur

ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit

oder Verzweiflung und so weiter.

Bei der Täterkomponente sind einerseits

das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen, ins Gewicht fallen –

Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur

berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue

hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse

(Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand,

Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu

berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch das Verhalten des

Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er einsichtig ist, Reue gezeigt,

ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat,

wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.

Hat der Täter durch eine oder mehrere

Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so

verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie

angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr

als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart

gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss Art. 49

Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste

Tat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb

dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter

Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen

zu erhöhen. Der Richter hat gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste

Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter

Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er

ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (BGE 6B_405/2011, E.

5.

). Allerdings ist die Bildung einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen

Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das

Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen

werden. Das Gericht kann somit auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen,

wenn es im konkreten Fall für jede einzelne Tat eine Freiheitsstrafe ausfällen

würde. Demgemäss sind im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB «die Voraussetzungen für

mehrere gleichartige Strafen erfüllt», wenn das Gericht im konkreten Fall für

jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällte. Dass die

anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt

nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Bei der Bildung der Gesamtstrafe hat das Gericht

von der Einsatzstrafe auszugehen und diese in einer Gesamtwürdigung angemessen

zu erhöhen. Zwar ist es dem Gericht dabei nicht untersagt, zunächst für jede

Einzeltat eine selbstständige Strafe festzusetzen, zumal es die Überlegungen,

die es bei der Bemessung der Strafe angestellt hat, in seinem Urteil so

darstellen muss, dass erkennbar wird, welche Gesichtspunkte es in welchem Sinne

berücksichtigt hat. Verlangt wird jedoch, dass es dennoch die erforderliche

Gesamtstrafzumessung vornimmt. Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die

einzelnen Straftaten in einem selbstständigen Schritt innerhalb des (allenfalls

erweiterten) Strafrahmens gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB gewürdigt werden. Dabei

sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr

Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbstständigkeit sowie die

Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen

zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts wird dabei

geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und

situativ in einem engen Zusammenhang stehen (zum Ganzen Urteil 6B_323/2010 vom

23.

Juni 2010 E. 3.2).

Die tat- und täterangemessene Strafe ist

grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten)

anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs-

oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf innerhalb dieses

neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen

wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn

aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte

Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer Unterschreitung

des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw.

strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten

Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen

Strafrahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Die verminderte Schuldfähigkeit

allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den ordentlichen Strafrahmen zu

verlassen. Dazu bedarf es weiterer, ins Gewicht fallender Umstände, die das

Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen (BGE 136 IV 55 E. 5.8, S.

63, mit Hinweisen).

2.

Konkrete Strafzumessung

2.1

Ausgangspunkt für die konkrete

Strafzumessung ist das schwerste Delikt, das heisst die versuchte schwere

Körperverletzung. Die (vollendete) schwere Körperverletzung nach Art. 122 StGB

wird mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180

Tagessätzen bestraft. Im vorliegenden Fall ist mit dem Amtsgericht davon

auszugehen, dass es bloss einem Zufall zu verdanken war, dass A.___ bei der

Auseinandersetzung vom 21. Mai 2010 keine schwereren Verletzungen erlitt. Wie

der Gutachter ausführte, hätten die Fusstritte gegen den Kopf ohne Weiteres zu

einem Schädelbruch oder Verletzungen am Gehirn mit bleibenden Folgen führen

können (AS 84). Glücklicherweise blieb es bei einer mehrfragmentären

Unterkieferfraktur ohne Gelenksbeteiligung und einer 1-Fragment Bogen Fraktur. A.___

musste nach dem Vorfall mit der Ambulanz in das Inselspital in Bern

eingeliefert und operiert werden. Neben den erwähnten Verletzungen war bei der

Diagnose auch vom Verdacht auf Hirnkontusion die Rede (vgl. Austrittsbericht,

AS 67 f.). Während rund eineinhalb Monaten war A.___ zu 100 % und anschliessend

während 19 Tagen zu 50 % arbeitsunfähig. Erfreulicherweise heilten die

Verletzungen aus. Der Beschuldigte handelte skrupel- und hemmungslos. Er legte

ein überaus verwerfliches Verhalten an den Tag. Obwohl A.___ wehrlos am Boden

lag, trat er mit voller Wucht gegen dessen Kopf, ein ausgesprochen feiges

Vorgehen. Wenn auch nachvollziehbar ist, dass er wegen des vorgängigen Pfeffersprayeinsatzes

aufgebracht war, so ist doch zu beachten, dass es zu diesem Pfeffersprayeinsatz

nur kam, weil sich A.___ aus nachvollziehbaren Gründen bedroht fühlte. Bei der

objektiven Tatschwere kann unter diesen Umständen nur noch ganz knapp von einem

leichten Fall ausgegangen werden. Sie liegt an der Grenze zum mittelschweren

Fall.

Bei den Beweggründen für die Tat fällt

auf, dass es dem Beschuldigten in erster Linie darum ging, seinem Kontrahenten

Schmerzen zuzufügen. Er wollte ihn verletzen und ihm Schmerzen zufügen (AS

337). «Aus Wut schlug ich mit voller Kraft zu» (AS 114). Die Beweggründe waren

rein egoistischer Natur. Es war innert kurzer Zeit bereits das zweite Mal, dass

der Beschuldigte auf A.___ losging. Es wäre für ihn indessen ein Leichtes

gewesen, sich korrekt zu verhalten. Er hätte nach dem Einsatz des Pfeffersprays

ohne Weiteres auch nicht mehr an den Tatort zurückkehren können. Im Hinblick

auf eine schwere Körperverletzung handelte er eventualvorsätzlich. Die

Schuldfähigkeit war nicht vermindert. Das subjektive Tatverschulden wirkt sich

aus diesen Gründen in leichtem Ausmass verschuldenserhöhend aus.

Das Verschulden ist zwar wie vom

Amtsgericht insgesamt noch als leicht zu bezeichnen. Da es aber an der Grenze

zum mittelschweren Fall liegt, ist von einer gegenüber der Vorinstanz erhöhten

Einsatzstrafe auszugehen. Angemessen ist eine Freiheitsstrafe von 28 Monaten.

2.2

Beim Versuch kann der Täter gemäss

Art. 22 Abs. 1 StGB milder bestraft werden. Die Strafmilderung ist fakultativ.

Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe

gebunden (Art. 48a Abs. 1 StGB). Der Umstand, dass der tatbestandsmässige

Erfolg nicht eingetreten ist, muss aber zumindest bei der Strafzumessung gemäss

Art. 47 StGB innerhalb des ordentlichen Strafrahmens strafmindernd

berücksichtigt werden. Das Mass der Reduktion hängt beim vollendeten Versuch

unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und von den

tatsächlichen Folgen der Tat ab (BGE 121 IV 49).

Das Amtsgericht erachtete wegen des

blossen Versuchs eine Reduktion der Strafe um fünf Monate als angezeigt. Die

Erwägungen der Vorinstanz dazu überzeugen: «A.___ erlitt lediglich einfache

Körperverletzungen, wobei die Tathandlung von B.___ durchaus geeignet gewesen

wäre, schwere Körperverletzungen zu bewirken. Wäre eine Operation unterblieben,

so müsste das Opfer gemäss Gutachten von Dr. med. I.___ vom 10. März 2014 heute

mit einer Funktionsstörung des Körpers sowie einer Entstellung des Gesichts

leben. Der Beschuldigte vollzog somit objektiv gesehen eine Handlung, welche

eine schwere Körperverletzung hätte nach sich ziehen können, weshalb ein vollendeter

Versuch vorliegt. Der Erfolgseintritt der schweren Körperverletzung blieb bloss

aufgrund eines glücklichen Zufalls aus. Dies ist in geringem bis mittleren

Ausmass verschuldensmindernd zu berücksichtigen» (angefochtenes Urteil S. 96).

Die Eingangsstrafe ist deshalb von 28 auf 23 Monate zu reduzieren.

2.3

Diese Einsatzstrafe ist nun zu

erhöhen zur Abgeltung der übrigen Delikte. Anschliessend sind noch die

Täterkomponenten zu berücksichtigen.

2.4

Was die Berücksichtigung der

weiteren Delikte anbetrifft, kann zunächst wiederum im Wesentlichen auf die

Erwägungen des Amtsgerichts abgestellt werden (Urteil, S. 96 f.). Zutreffend

unterschied die Vorinstanz zwischen zwei Deliktsgruppen. Bei der ersten Gruppe

geht es um die Taten, die Ausfluss der Aggressionsbereitschaft des Beschuldigten

sind (Drohung, mehrfache einfache Körperverletzung, Sachbeschädigung). Die

objektive Tatschwere ist in diesem Zusammenhang als leicht zu gewichten, die Beweggründe

waren egoistischer Natur. Rechtmässiges Verhalten wäre problemlos möglich

gewesen. Die für diese Deliktsgruppe vorgenommene Erhöhung der Strafe um 5

Monate ist angemessen. Unter dem Strich gilt das auch für die zweite

Deliktsgruppe mit den Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz. Diese

offenbaren eindrücklich die Ignoranz des Beschuldigten gegenüber der

Strassenverkehrsgesetzgebung. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde

zudem ein weiterer Vorfall bekannt, der sein egoistisches Verhalten zusätzlich

unterstreicht. Mittlerweile wurde er dafür von der Staatsanwaltschaft des

Kantons Bern mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen (zu CHF 40.00) bestraft.

Aufgrund dieser Unbelehrbarkeit kann das Gesamtverschulden nicht mehr als

leicht eingestuft werden. Die deshalb vorgenommene Erhöhung der Einsatzstrafe

um weitere 10 Monate ist unter Berücksichtigung, dass im Berufungsverfahren ein

zusätzlicher Schuldspruch wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der

Fahrunfähigkeit erfolgen muss, im Rahmen. Gestützt auf das Asperationsprinzip

ist folglich (ohne Berücksichtigung der Täterkomponente) die für die versuchte

schwere Körperverletzung angemessene Strafe von 23 Monaten um 5 und 10 Monate

auf 38 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.

2.5

Auch in Bezug auf die

Täterkomponenten kann im Wesentlichen auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen

werden (Urteil S. 97 ff.). Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des

Beschuldigten ist zu ergänzen, dass er letzten August geheiratet hat und

zusammen mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen zwei Kindern in einer

Vierzimmerwohnung in [...] logiert. Seit August 2016 betreibt er als selbstständig

Erwerbwender einen [...]laden, der seinen Angaben zufolge gut läuft. Die

persönliche Situation scheint sich somit etwas stabilisiert zu haben. Negativ

fällt dagegen auf, dass er seit dem erstinstanzlichen Urteil erneut zweimal

verurteilt wurde. Die erste Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu 40.00 CHF

(Strafmandat Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Emmental-Oberaargau, Burgdorf

vom 12. März 2015) betrifft einerseits den Verkehrsunfall, der bereits vor

Amtsgericht thematisiert worden war. Die Verurteilung erfolgte aber zusätzlich

auch wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten. Auch die zweite Geldstrafe

von 75 Tagessätzen zu 30.00 CHF (Strafmandat Staatsanwaltschaft

Bern-Mittelland, Bern vom 9. November 2015) erfolgte wegen Vernachlässigung von

Unterhaltspflichten. Diese beiden Verurteilungen bestätigen die Gleichgültigkeit

des Beschuldigten. Trotz Vorstrafen hat er die Sache – wie er anlässlich der

Hauptverhandlung vor Obergericht einräumte – nicht ernst genommen. Die Einschätzung

der Vorinstanz, die den Beschuldigten deshalb als uneinsichtig und weitgehend

unbelehrbar qualifizierte, was sich in mittlerem Ausmass straferhöhend

auswirkt, ist deshalb voll und ganz zu bestätigen. In geringem Ausmass strafmindernd

wirken sich seine Geständnisse aus. Die Strafempfindlichkeit bewegt sich im

üblichen Rahmen. Unter dem Strich wirkt sich die Täterkomponente vor allem

wegen der strafrechtlichen Vorbelastung und der neuen Taten trotz laufendem

Strafverfahren in leichtem Mass zuungunsten des Beschuldigten aus. Es

rechtfertigt sich deshalb eine weitere Straferhöhung von zwei Monaten auf 40

Monate.

2.6

Der Beschuldigte vertritt die

Auffassung, die Strafe sei wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots zu

mindern. Die Staatsanwaltschaft stimmt dem insofern zu, als es erheblich zu

lange gedauert habe, bis das erstinstanzliche Urteil ausgefertigt wurde.

Der vom Beschuldigten und von der

Staatsanwaltschaft vorgebrachte Einwand ist begründet. Gemäss Art. 84 Abs. 4

StPO stellt das Gericht, wenn es das Urteil begründen muss, innert 60,

ausnahmsweise 90 Tagen der beschuldigten Person und der Staatsanwaltschaft das

Urteil zu. Es handelt sich dabei um Ordnungsfristen, die das

Beschleunigungsgebot konkretisieren. Deren Nichteinhaltung kann ein Indiz für

eine Verletzung des Beschleunigungsgebots sein (Urteil des Bundesgerichts

6B_628/2015 vom 21. Dezember 2015, E. 2.4). Im vorliegenden Fall fand die

Hauptverhandlung vor Amtsgericht am 8. und 9. Dezember 2014 statt. Das Urteilsdispositiv

wurde sowohl dem Beschuldigten als auch der Staatsanwaltschaft am 15. Dezember

2014.

zugestellt (AS 343 f.). Das begründete Urteil erhielten sie jedoch erst am

5.

beziehungsweise am 8. Januar 2016 (AS 470 f.), das heisst mehr als ein Jahr

später. Die Fristen gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wurden somit um ein Mehrfaches

überschritten. Es ist zwar einzuräumen, dass es sich um einen komplexen Fall

handelt und das Urteil mit insgesamt 122 Seiten denn auch sehr umfangreich

ausfiel. Das Urteil ist zudem überaus sorgfältig redigiert. Es ist deshalb

nachvollziehbar, dass die Urteilsbegründung nicht innert der Fristen von Art.

84.

Abs. 4 StPO ausgefertigt werden konnte. Eine derart massive Überschreitung

ist aber dennoch unter keinen Umständen mehr zu rechtfertigen. Die Strafe ist

deshalb wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots zu reduzieren. Angesichts der

massiven Überschreitung der gesetzlich vorgegebenen Fristen ist eine Reduktion

um 4 Monate angezeigt.

Eine weitere Reduktion wegen der Dauer

des Untersuchungsverfahrens ist indessen nicht vorzunehmen. Wie das

Verfahrensprotokoll zeigt, gab es keine übermässig lange Zeiten der Inaktivität

(AS 423 ff.). Zu beachten ist auch, dass mehrere Personen in das Strafverfahren

involviert waren und der Beschuldigte nach den ersten Taten erneut mehrfach

straffällig wurde, was letztlich sogar die Einreichung einer erweiterten Anklageschrift

erforderte. Das Beschleunigungsgebot wurde deshalb bloss durch die Überschreitung

der Frist zur Urteilsausfertigung missachtet. Die folglich angezeigte Strafreduktion

führt zu einer letztlich insgesamt angemessenen Freiheitsstrafe von 36 Monaten.

3.

Bedingter Strafvollzug

3.1

Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt

das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer

Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der

Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter

von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Gemäss Art. 43

Abs. 1 StGB kann des Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger

Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei

Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden

des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare Teil darf

die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Bei der teilbedingten

Freiheitsstrafe muss sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil

mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 [erster Satz] StGB).

Für die Festsetzung des aufzuschiebenden

und des zu vollziehenden Strafteils gemäss Art. 43 StGB gelten die gleichen

Massstäbe. Als Bemessungsregel ist das Ausmass des Verschuldens zu beachten,

dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist. Das Verhältnis der Strafteile

ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des

Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum

Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit

der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der

unbedingte Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB)

gebotene Mass nicht unterschreiten (Urteil des Bundesgerichts 6B_607/2015, E.

1.

).

3.2

B.___ wird zu einer Freiheitsstrafe

von 36 Monaten verurteilt. Die formellen Voraussetzungen für die Gewährung des

teilbedingten Strafvollzugs sind deshalb gerade noch erfüllt. Hinsichtlich der

materiellen Voraussetzungen erwog das Amtsgericht Folgendes (Urteil, S. 100

f.): «Hinsichtlich der Legalprognose von B.___ gilt es wiederum die zwei

Deliktsgruppen zu beachten, welche der Anklage zugrunde liegen. Einerseits

handelt es sich um Delikte, welche B.___ aufgrund seiner Aggressions- und

Gewaltbereitschaft ausübte, indem er mehrmals körperlich und verbal andere Personen

attackierte. In dieser Deliktskategorie ist der Beschuldigte nicht vorbestraft.

Die Delikte liegen – mit Ausnahme der einfachen Körperverletzung gemäss AS

Ziff. 3.1. – auch schon mehr als viereinhalb Jahre zurück. Andererseits handelt

es sich um Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz. Betreffend diese

Deliktskategorie ist B.___ bereits mehrfach vorbestraft und wurde zu einer

bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Zudem delinquierte er

während laufendem Strafverfahren erneut in diesem Bereich, was zu einer

Erweiterung der Anklageschrift führte. Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung

gibt B.___ im Übrigen zu Protokoll, er habe vor ca. zwei Monaten erneut in

alkoholisiertem Zustand ein Auto gelenkt und dabei einen Unfall verursacht. Mit

Blick auf die Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz ist B.___ eine

schlechte Legalprognose auszustellen. Die vielen einschlägigen Vorstrafen und

die Delinquenz während laufendem Strafverfahren/laufender Probezeit lassen den

Schluss auf eine schlechte Prognose zu. B.___ erscheint diesbezüglich gänzlich

unbelehrbar und uneinsichtig, weshalb eine Rückfallgefahr nicht ausgeschlossen

werden kann. Dennoch erscheint es mit Blick auf die erste Deliktsgruppe, bei

welcher immerhin begründete Hoffnung besteht, dass B.___ nicht erneut in diesem

Bereich delinquieren wird, angemessen, ihm zuzubilligen, dass bereits eine

teilbedingte Strafe zu einer deutlichen Verbesserung seiner Legalprognose

führen kann, so dass die Bewährungsprognose auf eine Ebene angehoben werden

kann, wo von einer vollkommen unbedingten Sanktion abgesehen werden kann. Insbesondere

aber unter Berücksichtigung sowohl seiner Delinquenz während laufender

Probezeit und laufendem Verfahren als auch der nicht zu bagatellisierenden

Rückfallgefahr im Strassenverkehrsbereich erscheint aber in jedem Fall eine für

B.___ deutlich spürbare Sanktion, mindestens in Form einer teilbedingten

Freiheitsstrafe dringend geboten. B.___ benötigt einerseits ein deutliches

Signal, dass seine Verhaltensweisen durch die Rechtsgemeinschaft nicht toleriert

werden und andererseits ein deutlich wahrnehmbares Damoklesschwert, das mit

Blick auf die Gefahr des Widerrufs der aufgeschobenen Monate über einen langen

Zeitraum hinweg an die nachteiligen Folgen einer allfälligen neuen Delinquenz

erinnert und B.___ nachhaltig vom erneuten Delinquieren abhält. Folglich ist

das Verhältnis des bedingten zum unbedingten Teil der Strafe festzusetzen. Der

unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (vgl.

Art. 43 Abs. 2 StGB). Um dem Verschulden des Beschuldigten sowie dessen

Legalprognose gerecht zu werden, ist ein unbedingter Vollzug von 18 Monaten

Freiheitsstrafe aus folgenden Gründen angemessen: Der Beschuldigte wurde

bereits zu einem früheren Zeitpunkt zu einer bedingten Strafe verurteilt,

welche jedoch nicht die gewünschte spezialpräventive Wirkung nach sich zog. Im

Gegenteil, B.___ delinquierte im Strassenverkehrsbereich ungeniert weiter. Es

ist deshalb angebracht, dem Beschuldigten aufzuzeigen, dass es sich nicht bloss

um Bagatellen handelt und ein solches Verhalten nicht geduldet werden kann. Diesem

Verhalten kann mit dem Vollzug der Hälfte der Freiheitsstrafe gerecht werden.

Die Probezeit wird aufgrund der Vorstrafen und gesamten Umstände in Anwendung

von Art. 44 Abs. 1 StGB auf vier Jahre angesetzt. Dies soll dem Beschuldigten

längerfristig den nötigen Druck auferlegen und so die Legalprognose

optimieren».

Die Erwägungen des Amtsgerichts

überzeugen voll und ganz. Für die 36 Monate Freiheitsstrafe ist deshalb für 18

Monate der bedingte Vollzug zu gewähren, dies bei einer Probezeit von 4 Jahren.

4.

Übertretungen

Für die Übertretungen (fahrlässiger

rechtswidriger Aufenthalt, begangen in der Zeit vom 1. August 2011 bis 5.

Dezember 2011 resp. 9. Januar 2012 [AS Ziff. 6.]; Fahren in fahrunfähigem

Zustand, begangen am 31. März 2014 [erweiterte AS Ziff. 2.]; Mitführen nicht

gesicherter Kinder unter 12 Jahren, begangen am 31. März 2014 [erweiterte

AS Ziff. 3.]), ist eine Busse auszusprechen. Der von der Staatsanwaltschaft

beantragte Betrag von CHF 500.00, ersatzweise fünf Tage Freiheitsstrafe, ist

angemessen und wird vom Berufungskläger auch gar nicht in Frage gestellt.

5.

Widerruf

Gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB ist der

bedingte Strafvollzug zu widerrufen, wenn der Verurteilte ein Verbrechen oder

Vergehen während der Probezeit begangen hat und zu erwarten ist, er werde

weitere Straftaten begehen.

B.___ wurde am 19. Mai 2009 vom

Gerichtskreis V Burgdorf-Fraubrunnen wegen mehrfachen Führens eines

Personenwagens trotz entzogenen Führerausweises, des mehrfachen Fahrens eines

Personenwagens in angetrunkenem Zustand und des Entwendens eines Personenwagens

zum Gebrauch zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, bedingt vollziehbar mit

einer Probezeit von 5 Jahren, und einer Busse von CHF 2‘500.00 verurteilt. Er

war bereits damals vorbestraft und es mussten – wie dem Strafregisterauszug

entnommen werden kann – auch schon bedingt ausgefällte Strafen widerrufen

werden. Die seinerzeit angeordnete Probezeit von fünf Jahren entspricht dem

Maximum, das heisst es wurde dem Beschuldigten zu verstehen gegeben, dass er

auch bei geringeren Verfehlungen mit einem Widerruf rechnen muss. Trotzdem

verübte er während der Probezeit ein Verbrechen und mehrere Vergehen. Insbesondere

muss er erneut wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des

Ausweises schuldig gesprochen werden. Der bedingt gewährte Vollzug für die Freiheitsstrafe

von neun Monaten muss deshalb widerrufen werden und die Strafe ist zu

vollziehen.

IV. Zivilforderungen

1.

Das Amtsgericht verurteilte B.___ zur

Zahlung von Schadenersatz an A.___ von CHF 946.40 zuzüglich Zins. Zusätzlich

verpflichtete es B.___ und C.___ zu Schadenersatzzahlungen von CHF 87.45

beziehungsweise von CHF 43.75, wiederum zuzüglich Zins. Die entsprechenden

Ziffern III.2 und III.3 des vorinstanzlichen Urteils sind unangefochten

geblieben und deshalb in Rechtskraft erwachsen.

2.1

A.___ hatte bei der Vorinstanz

beantragt, die Beschuldigten B.___ und C.___ unter solidarischer Haftung und

bei einer Haftungsquote von 100 % zur Zahlung einer Genugtuung aus den

Vorfällen vom 28. März 2010 und 21. Mai 2010 in der Höhe von insgesamt CHF

18‘000.00 nebst Zins zu 5 % für CHF 3‘000.00 seit 28. März 2010 und 5 % für CHF

15‘000.00 seit 21. Mai 2010 zu verurteilen. Das Amtsgericht hiess bloss die

Genugtuungsforderung für den Vorfall vom 21. Mai 2010 und nur für den Betrag

von CHF 3‘000.00 gut. A.___ beantragt nun mit seiner Berufung gegen diesen

Urteilspunkt (Ziffer III.1) eine Genugtuung von CHF 7‘500.00, zuzüglich Zins.

Weiter verlangt er für den Vorfall vom 28. März 2010 eine Genugtuung von CHF

500.00

nebst Zins. Letztere beansprucht er nur gegenüber B.___. B.___

beantragt, auf die Berufung in diesen Punkten nicht einzutreten, da der dafür

erforderliche Streitwert nicht erreicht sei.

2.2

Die Berufung von A.___ betrifft

ausschliesslich die Genugtuungsforderung. Wenn sich die Berufung auf den

Zivilpunkt beschränkt, wird das erstinstanzliche Urteil nur so weit überprüft,

als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde (Art.

398.

Abs. 5 StPO). Gemäss Art. 308 Abs. 2 Schweizerische Zivilprozessordnung

(ZPO, SR 272) ist die Berufung, mit der unrichtige Rechtsanwendung und

unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 310 ZPO), nur

zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren

mindestens CHF 10‘000.00 beträgt. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall

erfüllt: A.___ forderte einen Betrag von CHF 18‘000.00, während die

Gegenparteien beantragten (angefochtenes Urteil, S. 5 f.), die Forderung

vollumfänglich abzuweisen (B.___) beziehungsweise bloss im Umfang von CHF

2‘500.00 gutzuheissen (C.___). Auf die Berufung von A.___ ist deshalb

einzutreten.

3.1

Gemäss Art. 47 des

Obligationenrechts (OR, SR 220) kann das Gericht bei Tötung eines Menschen oder

Körperverletzung unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder

den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung

zusprechen. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill, indem

das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher

gemacht wird. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der

Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit

des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges

Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes

durch die Zahlung eines Geldbetrags. Die Höhe der Summe, die als Abgeltung

erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen,

sondern nur schätzen (BGE 132 II 117 E. 2.2.2).

3.2

B.___ hat sich beim Vorfall vom 28.

März 2010 der einfachen Körperverletzung schuldig gemacht. Nach dem

Beweisergebnis schlug er A.___ mit einer Stange. Dabei traf er diesen

mindestens einmal am linken Bein und einmal an der rechten Schulter. Aufgrund

des Vorfalls wurde er am 28. März 2010 im Bürgerspital Solothurn behandelt.

Gemäss Entlassungsbrief von Dr. med. O.___ vom 28. März 2010 suchte A.___ mit

einer streifigen Rötung von ca. 2.5x10cm an der Schulter/Axilla und einer

streifigen Rötung von ca. 16x2.5cm am linken Oberschenkel das Spital auf. Aus

dem Protokoll geht ausserdem hervor, dass die aktive Hüftbeweglichkeit

schmerzhaft eingeschränkt (Flex 100°) und die Aussenrotation der Schulter

endständig schmerzhaft und die Innenrotation schmerzhaft eingeschränkt waren

(AS 17 f.). Es wurden sechs Fotos von A.___s Verletzungen gemacht, worauf die

beiden Rötungen zu sehen sind (AS 20 ff.). Ein Arztzeugnis von Dr. med. O.___ vom

28.

März 2010 belegt eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 28. März 2010

bis am 30. März 2010 (AS 19). Gemäss Taggeldabrechnung der Suva vom 6. Mai 2010

war A.___ zudem vom 31. März 2010 bis 5. April 2010 und vom 7. April 2010 bis

13.

April 2010 zu 100 % arbeitsunfähig (AS 16).

Entgegen der Auffassung der Vorinstanz

sind die Verletzungen und insbesondere die Intensität und Dauer der

Auswirkungen nicht derart gering, dass deshalb kein Anspruch auf eine

Genugtuung mehr bestünde. A.___ war aufgrund des Vorfalls immerhin während

einiger Tage arbeitsunfähig. Im Vergleich mit anderen Fällen ist der von A.___

geforderte Betrag von CHF 500.00 angemessen. B.___ ist aus diesen Gründen zu

verurteilen, A.___ eine Genugtuung von CHF 500.00, zuzüglich Zins zu 5 % seit

dem 28. März 2010, zu bezahlen.

3.3

Im Zusammenhang mit der von A.___

für den Vorfall vom 21. Mai 2010 geforderten Genugtuung erwog die Vorinstanz, A.___

habe einen mehrfragmentären Unterkieferbruch erlitten, zudem seien zahlreiche

Hautunterblutungen am Kopfbereich festgestellt worden. Des Weiteren habe er als

Folge des Unfalls an einer 1-Fragment-Bogen-Fraktur des ersten Halswirbels

gelitten. Aufgrund der Unterkieferfraktur sei der Geschädigte am Folgetag

operiert worden. Am 28. Mai 2010 habe er aus dem Spital entlassen werden

können. Er sei vom 22. Mai 2010 bis 4. Juli 2010 zu 100 % und vom 5. Juli 2010

bis 24. Juli 2010 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen. Als weitere Folge sei er auch

aufgrund der Entfernung der Osteosyntheseplatten vom 10. Februar 2011 bis 18.

Februar 2011 sowie vom 28. Februar 2011 bis 1. März 2011 zu 100 % arbeitsunfähig

gewesen. A.___ leide bis heute an den Folgen der Tat, da auf der Höhe des

ersten Halswirbels (Dysfunktion C0/C1 rechts) Restbeschwerden vorlägen. Die

Schwere der erlittenen physischen Unbill im Zusammenhang mit dem Vorfall vom

21.

Mai 2010 rechtfertigte grundsätzlich ohne weiteres die Ausrichtung einer

Genugtuung (Urteil, S. 114).

Diese grundsätzlich unbestritten

gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz rechtfertigen in der Tat eine

Genugtuung. Die Voraussetzungen von Art. 47 OR sind zweifellos erfüllt. Mit dem

vom Amtsgericht zugesprochenen Betrag von CHF 3‘000.00 wird der Art und Schwere

der Verletzung sowie der Intensität und Dauer der Auswirkungen indessen zu

wenig Rechnung getragen. In einem durchaus vergleichbaren Fall, in dem der

Beschuldigte das Opfer in den Schwitzkasten genommen und mit der Faust auf den

Kopf eingeschlagen hatte, was zu einer komplexen Nasen- und Nasenscheidewandfraktur

sowie einer Impressionsfraktur der Stirnhöhlenvorderwand und Rissquetschwunden

mit einer Arbeitsunfähigkeit von fünf Wochen führte, wurde beispielsweise eine

Genugtuung von CHF 5‘000.00 zugesprochen (Urteil der Strafkammer des

Obergerichts des Kantons Solothurn vom 12. Dezember 2007, STAPP.2007.7). Dieser

Betrag ist auch im vorliegenden Fall angemessen.

Nach dem bezüglich C.___ in Rechtskraft

erwachsenen Urteil wurde auch dieser wegen versuchter schwerer Körperverletzung

schuldig gesprochen. Die Schuldsprüche basieren einerseits auf den jeweiligen

eigenen Handlungen der beiden Beschuldigten. Darüber hinaus hielt das

Amtsgericht aber auch zutreffend fest, dass beide spontan und in gleicher Weise

tätlich mitwirkten und dabei konkludent die jeweiligen Handlungen des andern

billigten. Sie machten sich so den Verletzungsvorsatz des jeweils anderen zu

eigen, weshalb eine Mittäterschaft zu bejahen ist (angefochtenes Urteil, S.

77). Dass diese Mittäterschaft im Urteilsdispositiv nicht zum Ausdruck kommt,

ändert daran nichts. Gemäss Art. 50 Abs. 1 OR haften dann, wenn mehrere den

Schaden gemeinsam verschulden, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, dem

Geschädigten solidarisch. Die Solidarität gilt nicht nur für Schadenersatz-,

sondern auch für Genugtuungsansprüche (Heierli/Schnyder, in: Basler Kommentar,

5.

Auflage, 2012, N. 1 zu Art. 50 OR). B.___ und C.___ sind aus diesem Grund

unter solidarischer Haftbarkeit zu verurteilen, A.___ eine Genugtuung von CHF

5‘000.00, zuzüglich Zins zu 5 % seit 21. Mai 2010 zu bezahlen.

V. Kosten

1.

Kosten Amtsgericht

Hinsichtlich der Kosten für das

erstinstanzliche Verfahren ist vorweg festzuhalten, dass die Ziffern IV.1 und

IV.2 (Entschädigungen der amtlichen Verteidigungen) nicht angefochten wurden

und daher in Rechtskraft erwachsen sind. Die übrigen Kostenpunkte

(Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von A.___ und Verfahrenskosten)

sind unter Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil

gleich wie vom Amtsgericht zu verlegen. Die aufgrund des Berufungsverfahrens

vorzunehmenden Änderungen erweisen sich im Hinblick auf das Gesamtergebnis als

zu gering, dass sich eine Korrektur aufdrängen würde.

2.

Kosten Obergericht

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens

tragen die Parteien gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO nach Massgabe des Obsiegens

oder Unterliegens. Die Berufung von A.___ betraf ausschliesslich die

Genugtuungsforderung und somit einen – auch aufwandmässig – kleinen Nebenpunkt.

Es rechtfertigt sich deshalb nicht, in dieser Hinsicht Kosten auszuscheiden.

Die Kosten sind somit ausschliesslich auf den Berufungskläger B.___ und den

Staat zu verteilen. In Anbetracht des Ergebnisses (B.___ ist mit keinem, die

Staatsanwaltschaft mit einem der Berufungsanträge durchgedrungen) und des

Umstands, dass die Staatsanwaltschaft bloss Anschlussberufung erhoben hatte,

ist es angemessen, die Kosten B.___ zu drei Viertel und dem Staat zu einem

Viertel zu auferlegen.

Die Entschädigungen der amtlichen

Verteidigungen von B.___ und C.___ sowie des unentgeltlichen Rechtsbeistands

von A.___ können auf der Grundlage der eingereichten Honorarnoten zugesprochen

werden. Zu beachten ist gemäss § 158 Abs. 3 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11)

ein Stundenansatz von CHF 180.00. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin

von B.___, Rechtsanwältin Clivia Wullimann, wird für das Berufungsverfahren

somit auf CHF 7‘424.55 (CHF 6‘705.00 Honorar, CHF 169.60 Auslagen, CHF 549.95

MwSt) festgesetzt. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von C.___,

Rechtsanwalt Rolf G. Rätz, auf CHF 2‘765.90 (CHF 2‘430.00 Honorar, CHF

131.00

Auslagen, CHF 204.90) sowie die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands von A.___, Rechtsanwalt Andreas Wehrle, auf CHF 3‘958.00 (CHF

3‘484.80 Honorar, CHF 180.05 Auslagen, CHF 293.15).

Der Rückforderungsanspruch des Staates ist

entsprechend dem B.___ auferlegten Anteil an den Verfahrenskosten festzulegen,

somit im Umfang von 3/4, d.h. CHF 5‘568.40. Bezüglich der amtlichen

Verteidigung von C.___ besteht – da ihm keine Verfahrenskosten überbunden

werden – kein Rückforderungs- oder Nachzahlungsanspruch (Art. 135 Abs. 4 StPO).

A.___ ist mit seiner Berufung etwa zur

Hälfte durchgedrungen. Die Hälfte dieser Hälfte, das heisst ein Viertel

betrifft B.___, der andere Viertel C.___. Der Rückforderungsanspruch des

Staates und der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von A.___

gegenüber B.___ ist somit auf einen Viertel, d.h. auf CHF 989.50 resp. CHF

261.40

festzulegen. Gegenüber C.___ muss auf die Festsetzung eines

Rückforderungs- und Nachzahlungsanspruchs verzichtet werden, da er keine Verfahrenskosten

zu tragen hat (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Schliesslich ist noch festzuhalten, dass

die von A.___ geleistete Prozesskostensicherheit von CHF 400.00 nach

Rechtskraft des Urteils zurückerstattet werden kann.

Demnach wird in Anwendung von Art. 43,

Art. 44 Abs. 1, Art. 46 Abs. 1, Art. 47, Art. 48a, Art. 49 Abs. 1, Art. 106,

Art. 122 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1, Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1, Art. 144 Abs.

1, Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b StGB; Art. 33 Abs. 3, Art. 115 Abs. 1

lit. b i.V.m. Abs. 3 AuG; Art. 59 VZAE; Art. 10 Abs. 2, Art. 31 Abs. 2,

Art. 55 Abs. 6, Art. 91 Abs. 1 lit. a, aArt. 91a Abs. 1, aArt. 94 Ziff. 1 Abs.

1, Art. 95 Abs. 1 lit. b, aArt. 95 Ziff. 2 SVG; Art. 2 Abs. 1, Art. 3a

Abs. 1 und 4, Art. 96 VRV; Art. 122 ff., Art. 135, Art. 138, Art. 335 ff.,

Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff. und Art. 429 ff. StPO erkannt:

1.

B.___

wird vom Vorwurf der Drohung, angeblich begangen am 21. Mai 2010,

freigesprochen (AS Ziff. 2.1).

2.

B.___

hat sich gemäss rechtskräftiger Ziffer I.2 des Urteils des Amtsgerichts von

Solothurn-Lebern vom 9. Dezember 2014 schuldig gemacht:

- der

einfachen Körperverletzung, begangen am 28. März 2010 (AS Ziff. 1.2);

- des

Fahrens in fahrunfähigem Zustand, begangen am 31. März 2014 (erweiterte AS

Ziff. 2);

- des

Mitführens nicht gesicherter Kinder unter 12 Jahren, begangen am 31. März 2014

(erweiterte AS Ziff. 3);

- der

mehrfachen Drohung, begangen am 1. Dezember 2009 und vorher (genauer Zeitpunkt

nicht bekannt) (AS Ziff. 4);

- des

Führens eines Motorfahrzeugs trotz Führerausweisentzug, begangen am 31. März

2014.

(erweiterte AS Ziff. 1);

- des

fahrlässigen rechtswidrigen Aufenthalts, begangen in der Zeit vom 1. August

2011.

bis 5. Dezember 2011 resp. 9. Januar 2012 (AS Ziff. 6).

3.

B.___ hat sich schuldig gemacht:

- der

versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 21. Mai 2010 (AS Ziff. 2.2);

- der

einfachen Körperverletzung, begangen am 23. Januar 2013 (AS Ziff. 3.1);

- der

Sachbeschädigung, begangen am 23. Januar 2013 (AS Ziff. 3.2);

- des

Führens eines Motorfahrzeugs trotz Führerausweisentzug, begangen vom 28. Mai

2011.

bis 29. Mai 2011 (AS Ziff. 5.1);

- der

Entwendung zum Gebrauch, begangen vom 28. Mai 2011 bis 29. Mai 2011 (AS Ziff.

5.

);

- der

Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, begangen am

29.

Mai 2011 (AS Ziff. 5.3).

4.

B.___ wird verurteilt zu:

a) 36

Monaten Freiheitsstrafe, unter Gewährung des bedingten Vollzugs für 18 Monate

bei einer Probezeit von 4 Jahren;

b) einer

Busse von CHF 500.00, ersatzweise zu 5 Tagen Freiheitsstrafe, welche bei

Nichtbezahlung der Busse vollzogen wird.

5.

Der

B.___ mit Urteil des Gerichtskreis V Burgdorf-Fraubrunnen vom 19. Mai 2009

bedingt gewährte Vollzug für eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten wird widerrufen

und die Freiheitstrafe ist zu vollziehen.

6.

C.___

wird gemäss rechtskräftiger Ziffer II.1 des Urteils des Amtsgerichts von

Solothurn-Lebern vom 9. Dezember 2014 von folgenden Vorhalten freigesprochen:

-

Angriff, angeblich begangen am 28. März 2010 (AS Ziff. 1.1);

-

einfache Körperverletzung, angeblich begangen am 28. März 2010 (AS Ziff. 1.2);

-

versuchte Nötigung (evtl. Drohung), angeblich begangen am 28. März 2010 (AS

Ziff. 1.3).

7.

C.___

hat sich gemäss rechtskräftiger Ziffer II.2 des Urteils des Amtsgerichts von

Solothurn-Lebern vom 9. Dezember 2014 der versuchten schweren Körperverletzung,

begangen am 21. Mai 2010, schuldig gemacht (AS Ziff. 2.2).

8.

C.___

wird gemäss rechtskräftiger Ziffer II.3 des Urteils des Amtsgerichts von

Solothurn-Lebern vom 9. Dezember 2014 zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten,

unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.

9.

Der

C.___ mit Urteil des Gerichtskreis III Aarberg-Büren-Erlach vom 18. Januar 2010

bedingt gewährte Vollzug für eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF

110.00

ist gemäss rechtskräftiger Ziffer II.4 des Urteils des Amtsgerichts von

Solothurn-Lebern vom 9. Dezember 2014 nicht zu widerrufen.

10.

B.___

wird verurteilt, A.___ für den Vorfall vom 28. März 2010 eine Genugtuung von

CHF 500.00, zuzüglich Zins zu 5 % seit 28. März 2010, zu bezahlen.

11.

B.___

und C.___ werden unter solidarischer Haftbarkeit verurteilt, A.___ für den

Vorfall vom 21. Mai 2010 eine Genugtuung von CHF 5‘000.00, zuzüglich Zins zu 5

% seit 21. Mai 2010, zu bezahlen.

12.

Es

wird festgestellt, dass B.___ gemäss rechtskräftiger Ziffer III.2 des Urteils

des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 9. Dezember 2014 verurteilt wurde, A.___

CHF 946.40 zuzüglich Zins zu 5 % seit 21. Mai 2010 als Schadenersatz zu

bezahlen.

13.

Es

wird festgestellt, dass B.___ und C.___ gemäss rechtskräftiger Ziffer III.3 des

Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 9. Dezember 2014 verurteilt

wurden, A.___ CHF 131.20 zuzüglich Zins zu 5 % seit 21. Mai 2010 wie folgt zu

bezahlen:

- B.___ (2/3 Anteil): CHF

87.45

- C.___ (1/3 Anteil): CHF

43.75

14.

Es

wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer IV.1 des Urteils des Amtsgerichts

von Solothurn-Lebern vom 9. Dezember 2014 die Entschädigung der amtlichen

Verteidigerin von B.___, Rechtsanwältin Clivia Wullimann, für das Verfahren

vor Amtsgericht auf CHF 16‘349.50 (Honorar CHF 14‘355.00, Auslagen CHF 846.10

und MwSt CHF 1‘148.40) festgesetzt wurde und zufolge amtlicher Verteidigung vom

Staat zu bezahlen ist. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Beschuldigten erlauben.

15.

Es

wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer IV.2 des Urteils des Amtsgerichts

von Solothurn-Lebern vom 9. Dezember 2014 die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von C.___, Rechtsanwalt Rolf G. Rätz, für das Verfahren vor

Amtsgericht auf CHF 7‘594.60 (Honorar CHF 6‘696.00, Auslagen CHF 336.00 und

MwSt CHF 562.60) festgesetzt wurde und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat

zu bezahlen ist. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im

Umfang von CHF 2‘812.30 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

16.

Die

Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von B.___, Rechtsanwältin Clivia

Wullimann, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 7‘424.55 festgesetzt und

ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von 3/4, somit CHF 5‘568.40, während

10.

Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

17.

Die

Entschädigung des amtlichen Verteidigers von C.___, Rechtsanwalt Rolf G. Rätz,

wird für das Berufungsverfahren auf CHF 2‘765.90 festgesetzt und ist zufolge

amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen.

18.

Die

Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands von A.___, Rechtsanwalt

Andreas Wehrle, wird für das Verfahren vor Amtsgericht auf CHF 14‘332.50 (Honorar

CHF 12‘349.80, Auslagen CHF 1‘003.20 und MwSt CHF 979.50) festgesetzt und ist

zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse der Beschuldigten vom Staat

zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

10.

Jahren im Umfang von 1/3 gegenüber C.___, somit CHF 4‘777.50, und im Umfang

von 2/3 gegenüber B.___, somit CHF 9‘555.00, sowie der Nachzahlungsanspruch des

unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von 1/3 gegenüber C.___, somit CHF

1‘234.20, und im Umfang von 2/3 gegenüber B.___, somit CHF 2‘468.35 (Differenz

zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der

Beschuldigten erlauben.

19.

Die

Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands von A.___, Rechtsanwalt

Andreas Wehrle, wird für Berufungsverfahren auf CHF 3‘958.00 festgesetzt und

ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von

1/4, somit CHF 989.50 gegenüber B.___, sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen

Rechtsbeistands im Umfang von 1/4, somit 261.40 gegenüber B.___ (1/4 der Differenz

zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten

erlauben.

20.

Die

Kosten des Verfahrens vor Amtsgericht mit einer Staatsgebühr von CHF 8‘000.00,

total CHF 11‘031.20, sind wie folgt durch die Beschuldigten zu bezahlen:

B.___

- Individuelle Auslagen

CHF 697.40

- 3/4 Anteil allgemeine Auslagen

CHF 1‘750.35

- 3/4 Anteil Staatsgebühr

CHF 6‘000.00

Total

CHF 8‘447.75

C.___

- Individuelle Auslagen

CHF –

- 3/4 Anteil allgemeine Auslagen

CHF 583.45

- 3/4 Anteil Staatsgebühr

CHF 2‘000.00

Total

CHF 2‘583.45

21.

An

die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 5‘000.00,

total mit Auslagen CHF 5‘300.00, hat B.___ 3/4, somit 3‘975.00, zu bezahlen.

1/4 gehen zu Lasten des Staates.

B.___

hat somit insgesamt Prozesskosten in der Höhe von CHF 12‘422.75 zu

bezahlen.

22.

Die

von A.___ geleistete Prozesskostensicherheit in der Höhe von CHF 400.00 ist

diesem nach Rechtskraft des Urteils durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn

auszuzahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30.

Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78.

ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Oberrichter Der

Gerichtsschreiber

Frey Haussener

Der vorliegende

Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_195/2017 vom 9. November 2017

aufgehoben