STBER.2016.7
versuchte schwere Körperverletzung, etc.
30. November 2016Deutsch78 min
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 30. November 2016
Es wirken mit:
Oberrichter Frey, Vorsitz
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiber Haussener
In Sachen
1. A.___ vertreten durch
Rechtsanwalt Andreas Wehrle,
Privatberufungskläger
2. Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anschlussberufungsklägerin
gegen
1. B.___
amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin und Notarin Clivia Wullimann,
Beschuldigter und
Berufungskläger
2. C.___
amtlich verteidigt durch Fürsprecher Rolf G. Rätz,
Beschuldigter
betreffend versuchte
schwere Körperverletzung, etc.
Es erscheinen zur
Verhandlung vor Obergericht am 29. November 2016, 08:30 Uhr:
-
Für die Anklägerin:
Staatsanwältin D.___;
-
Der Beschuldigte B.___;
-
Seine amtliche
Verteidigerin Rechtsanwältin Clivia Wullimann;
-
Der weitere Beschuldigte C.___;
-
Sein amtlicher Verteidiger
Fürsprecher Rolf G. Rätz;
-
Der Privatberufungskläger A.___;
-
Sein unentgeltlicher
Rechtsbeistand Rechtsanwalt Andreas Wehrle;
-
Eine Dolmetscherin;
-
Drei Rechtspraktikantinnen.
Der Vorsitzende eröffnet die Verhandlung
und gibt die Besetzung des Gerichts bekannt. Die Dolmetscherin wird zur
wahrheitsgemässen Übersetzung ermahnt und auf die Straffolgen falscher
Übersetzung hingewiesen.
Es wird vorab bereinigt, welche Punkte
noch angefochten sind. Rechtsanwältin Wullimann gibt bei dieser Gelegenheit
bekannt, dass an der Berufung betreffend den Schuldspruch wegen mehrfacher
Drohung, begangen am 1. Dezember 2009 und vorher (genauer Zeitpunkt nicht
bekannt), nicht mehr festgehalten werde. Auch sei der Schuldspruch wegen
fahrlässigen rechtswidrigen Aufenthalts, begangen in der Zeit vom 1. August
2011 bis 5. Dezember 2011 resp. 9. Januar 2012, akzeptiert. Schliesslich werde
auch an der Berufung betreffend den Schuldspruch wegen Führens eines
Motorfahrzeugs trotz Führerausweisentzug, begangen am 31. März 2014, nicht mehr
festgehalten.
Rechtsanwalt Wehrle gibt an dieser
Stelle bekannt, dass für C.___ die solidarische Haftung für den Vorfall vom 28.
März 2010 wegfalle, da er in diesem Punkt rechtskräftig freigesprochen worden
sei. Es werde deshalb für den Vorfall vom 28. März 2010 nur noch von B.___ eine
Genugtuung gefordert.
Die übrigen Punkte bleiben weiterhin so
angefochten, wie dies in den Berufungserklärungen und der
Anschlussberufungserklärung dargestellt wurde.
Der Beschuldigte B.___ wird zur Person
befragt. Es wird an dieser Stelle für die Aussagen auf den separaten
Protokollauszug und die Audio-CD verwiesen.
Es werden keine weiteren Beweisanträge
gestellt, worauf das Beweisverfahren geschlossen wird.
Der Vorsitzende weist den Beschuldigten B.___
darauf hin, dass das Urteil zu Gunsten oder zu Ungunsten von ihm ausfallen
könne. Die Vorinstanz habe eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten ausgefällt, die
Hälfte davon bedingt vollziehbar. Falls nun die Strafe nur ein bisschen höher
ausfalle, wäre die ganze Strafe unbedingt auszufällen und zu vollziehen. Er
wolle ihm dies zu bedenken geben, ob unter diesen Umständen nicht ein Rückzug
in Betracht falle. Nach einem kurzen Unterbruch gibt der Beschuldigte B.___
durch seine Verteidigerin bekannt, dass die Berufung nicht zurückgezogen werde.
Somit können die Plädoyers erfolgen. Es
stellen und begründen folgende Anträge:
Staatsanwältin D.___:
1. B.___ sei schuldig zu sprechen wegen:
-
mehrfacher einfacher
Körperverletzung, begangen am 28. März 2010 (AS Ziff. 1.2) und am 23. Januar
2013 (AS Ziff. 3.1);
-
versuchter schwerer
Körperverletzung, begangen am 21. Mai 2010 (AS Ziff. 2.2);
-
Sachbeschädigung,
begangen am 23. Januar 2013 (AS Ziff. 3.2);
-
Drohung, begangen am
21. Mai 2010 (AS Ziff. 2.1);
-
mehrfachen Führens
eines Motorfahrzeugs trotz Führerausweisentzug, begangen vom 28. Mai 2011 bis
29. Mai 2011 (AS Ziff. 5.1) und am 31. März 2014 (erweiterte AS Ziff. 1);
-
Entwendung zum
Gebrauch, begangen vom 28. Mai 2011 bis 29. Mai 2011 (AS Ziff. 5.2);
-
Vereitelung von
Massnahmen zur Feststellung der Fahrfähigkeit, begangen am 29. Mai 2011 (AS
Ziff. 5.3).
2. B.___ sei zu bestrafen mit
a) einer Freiheitsstrafe von 45 Monaten,
b) einer Übertretungsbusse von CHF 500.00,
ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe.
3. Der B.___ mit Urteil des Gerichtskreis V
Burgdorf-Fraubrunnen vom 19. Juni 2009 bedingt gewährte Vollzug für eine
Freiheitsstrafe von 9 Monaten sei zu widerrufen und die Freiheitsstrafe sei zu
vollziehen.
4. Die Kosten des Verfahrens seien dem
Beschuldigten aufzuerlegen.
5. Die Kosten der amtlichen Verteidigerin
von B.___, Rechtsanwältin Clivia Wullimann, sei gerichtlich festzusetzen und
zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
6. Die Kosten des amtlichen Verteidigers
von C.___, Rechtsanwalt Rolf G. Rätz, sei gerichtlich festzusetzen und zufolge
amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Rechtsanwalt Wehrle:
1. a. In Bezug auf B.___ sei festzustellen,
dass
-
der Freispruch der
Vorinstanz gemäss Urteil vom 9. Dezember 2014 wegen Drohung begangen am 21. Mai
2010 (I., Ziffer 1, Abs. 1) und
-
der Schuldspruch
wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung begangen am 28. März 2010 (I.,
Ziffer 2, Abs. 1)
in Rechtskraft erwachsen sind.
b. In Bezug auf C.___ sei
festzustellen, dass die Freisprüche wegen
-
Angriff (II., Ziffer
1, Abs. 1),
-
einfacher
Körperverletzung (II., Ziffer 1, Abs. 3)
und der Schuldspruch wegen
-
versuchter schwerer
Körperverletzung (II., Ziffer 2)
in Rechtskraft erwachsen
sind.
c. Es sei weiter
festzustellen, dass
-
III. Ziffern 2 und 3
(Schadenersatz) sowie
-
V. Ziffer 1
(Rückerstattung Gerichtskostenvorschuss an den Privatberufungskläger)
in Rechtskraft erwachsen
sind.
2. B.___ sei wegen versuchter schwerer
Körperverletzung, begangen am 21. Mai 2010 in Grenchen z. N. des
Privatberufungsklägers schuldig zu sprechen und angemessen zu verurteilen.
3. Der Beschuldigte und Berufungskläger B.___
sei zu verurteilen, dem Privatberufungskläger für die Verletzungen aus dem
Vorfall vom 28. März 2010 eine Genugtuung in der Höhe von CHF 500.00 zuzüglich
Zins zu 5 % seit 28. März 2010 zu bezahlen.
4. Der Beschuldigte und Berufungskläger B.___
und der Beschuldigte C.___ seien zu verurteilen, dem Privatberufungskläger A.___
unter solidarischer Haftung für die Verletzung aus dem Vorfall vom 21. Mai 2010
(eine Genugtuung) in der Höhe von CHF 7‘500.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 21.
Mai 2010 zu bezahlen.
5. Die Verfahrenskosten seien dem
Beschuldigten und Berufungskläger B.___ sowie dem Beschuldigten C.___
aufzuerlegen. Die Quoten seien durch das Gericht zu bestimmen.
6. Der Beschuldigte und Berufungskläger B.___
und der Beschuldigte C.___ seien zur Zahlung einer Parteikostenentschädigung zu
verurteilen.
7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Fürsprecher Rolf G. Rätz:
1. Es sei festzustellen, dass die
Freisprüche und Schuldsprüche gemäss den Ziffern II. 1 bis 4 vom Urteil in
Rechtskraft erwachsen sind.
2. In Abänderung von Ziff. II.1 sei mein
Mandant zur Bezahlung von einer Genugtuung in Höhe von CHF 2‘500.00 an den
Privatkläger zu verurteilen.
3. Soweit weitergehend seien die Anträge
vom Berufungskläger abzuweisen.
4. Die Verfahrenskosten seien dem Staat
aufzuerlegen und meinem Mandanten eine Entschädigung in der Höhe von den
Verteidigungskosten gemäss Kostennote zu bezahlen.
Rechtsanwältin Clivia Wullimann:
1. Der Beschuldigte sei von folgenden
Vorhalten freizusprechen:
-
versuchte schwere
Körperverletzung (AS Ziff. 2.2), angeblich begangen am 21. Mai 2010
-
einfache
Körperverletzung (AS Ziff. 3.1), angeblich begangen am 23. Januar 2013
-
Sachbeschädigung (AS
Ziff. 3.2), angeblich begangen am 23. Januar 2013
-
Führen eines
Motorfahrzeuges trotz Führerausweisentzug (AS Ziff. 5.1), angeblich begangen
vom 28. Mai 201 bis 29. Mai 2011
-
Entwendung eines
Fahrzeuges zum Gebrauch (AS Ziff. 5.2), angeblich begangen vom 28. Mai 2011 bis
29. Mai 2011.
2. Es sei Ziffer 1 (unter Rubrik I.) des
erstinstanzlichen Urteils zu bestätigen und der Beschuldigte vom Vorhalt der
Drohung, angeblich begangen am 21. Mai 2010 und der Vereitelung von Massnahmen
zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, angeblich begangen am 29. Mai 2011
freizusprechen.
3. Der Beschuldigte sei für folgende
Vorhalte schuldig zu sprechen:
-
einfache Körperverletzung,
begangen am 28. März 2010
-
einfache Körperverletzung,
begangen am 21. Mai 2010
-
mehrfache Drohung, begangen
am 1. Dezember 2009 und vorher
-
fahrlässiger rechtswidriger
Aufenthalt, begangen vom 1. August 2011 bis 5. Dezember 2011
-
Fahren in fahrunfähigem
Zustand, begangen am 31. März 2014
-
Führen eines
Motorfahrzeuges trotz Führerausweisentzug, begangen am 31. März 2014
-
Mitführen nicht gesicherter
Kinder unter 12 Jahren, begangen am 31. März 2014.
4. Die Anträge der Anschlussberufung der
Staatsanwaltschaft seien vollumfänglich abzuweisen.
5. Der Beschuldigte sei zu einer bedingten
Freiheitsstrafe von höchstens 24 Monaten sowie zu einer Busse von CHF 500.00 zu
verurteilen.
6. Es sei auf den Widerruf der mit Urteil
des Gerichtskreises Burgdorf-Fraubrunnen vom 19. Mai 2009 bedingt gewährten
Freiheitsstrafe von 9 Monaten zu verzichten.
7. Es seien die Ziffer 1 – 3 (unter Rubrik
III.) des erstinstanzlichen Urteils betreffend Schadenersatz und Genugtuung für
den Vorfall vom 21. Mai 2010 zu bestätigen. Die weitergehenden Berufungsanträge
des Privatklägers A.___ seien vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.
8. Die eingereichte Kostennote sei zu
genehmigen und über die Kostenfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens neu zu
entscheiden.
9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Nach einer kurzen Replik der
Staatsanwältin und von Rechtsanwalt Wehrle sowie einer kurzen Duplik von
Fürsprecher Rätz und Rechtsanwältin Wullimann erhält der Beschuldigte B.___ das
Recht auf das letzte Wort. Er gibt an, er entschuldige sich für alles und wolle
sich bessern.
Die Parteien sind mit der schriftlichen
Eröffnung des Urteils einverstanden. Damit endet die öffentliche
Hauptverhandlung. Das Gericht zieht sich zur geheimen Beratung zurück, die am
nächsten Tag fortgesetzt wird.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn eröffnete am 19. Juli 2010 eine Strafuntersuchung gegen B.___, weil
dieser unter anderem zusammen mit C.___ am 28. März 2010 in eine
Auseinandersetzung mit A.___ verwickelt war. Im Verlaufe der Untersuchung
ergingen mehrere Ausdehnungsverfügungen, unter anderem wegen einer weiteren
Auseinandersetzung mit A.___ sowie wegen verschiedener Widerhandlungen gegen
das Strassenverkehrsgesetz. Mit Anklageschrift vom 11. Juni 2014 erhob die
Staatsanwaltschaft beim Richteramt Solothurn-Lebern schliesslich wie folgt
Anklage:
1.1.
Angriff (Art. 134 StGB) (B.___, C.___)
begangen am 28. März
2010 um ca. 15:00 Uhr in Grenchen, Markplatz Höhe Nr. 6, Credit Suisse,
z.Nt. von A.___, indem die beiden Beschuldigten, nachdem der verbale Streit
eskalierte, vorsätzlich und in feindlicher Absicht im Rahmen eines gemeinsamen
Entschlusses mit gemeinsamer Ausführung und daher mittäterschaftlich mit Gewalt
auf den Geschädigten einwirkten. Konkret stand der Beschuldigte C.___ bei der
Begrüssung auf den Fuss des Geschädigten und versuchte, ihn zu schlagen. Er
traf ihn mind. einmal. Er schlug ihn weitere Male mit der Faust in den
Oberkörper und brachte ihn durch einen „Beinfeger“ (Tritt gegen die untere
Beinregion) zu Fall, evtl. stolperte der Geschädigte. Der Beschuldigte B.___
holte eine Metallstange (Unterteil einer Sonnenschirmstange) und nahm, als er
den Geschädigten am Boden liegen sah, die Gelegenheit wahr und schlug ihn
mehrfach mit der Metallstange. Zuerst traf er den Geschädigten mind. einmal,
evtl. zweimal, am Bein und einmal an der rechten Schulter, evtl. erfolgte der
erste Schlag, als der Geschädigte noch stand und erst danach auf den Boden
fiel. Wegen der Schläge und des Sturzes litt der Geschädigte an Schmerzen in
der Schulter sowie an Rötungen, Schwellungen und einer Druckdolenz am
Oberschenkel links und am Oberkörper linke Thoraxhälfte, was in der Gesamtheit
als einfache Körperverletzung zu qualifizieren ist. Er war mind. vom 28. bis am
30. März 2010 arbeitsunfähig, evtl. länger.
1.2.
Einfache
Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) (B.___, C.___)
begangen am 28. März 2010,
um ca. 15:00 Uhr, in Grenchen, Markplatz Höhe Nr. 6, Credit Suisse, z.Nt. von A.___,
indem die beiden Beschuldigten den Geschädigten durch ihr Verhalten gemäss Ziff.
1.1. vorsätzlich verletzten.
Die beiden Beschuldigten
wussten aufgrund ihres Vorgehens je um die Möglichkeit der Körperverletzung und
wollten diese, bzw. nahmen diese für den Fall des Eintritts mind. in Kauf. Die
beiden Beschuldigten wirkten spontan an dem Angriff in gleicher Weise
massgebend tätlich mit und billigten dabei die Handlungen des jeweils andern
(konkludent) und machten sich so dessen Verletzungsvorsatz ebenfalls zu eigen,
handelten also mittäterschaftlich.
1.3.
Versuchte
Nötigung (Art. 181 StGB i.V.m. 22 Abs. 1 StGB), evtl. Drohung (Art. 180 Abs. 1
StGB) (C.___)
begangen am
28. März 2010 um ca. 15:00 Uhr in Grenchen, Markplatz Höhe Nr. 6,
Credit Suisse, z.Nt. von A.___, indem der Beschuldigte C.___ dem
Geschädigten (im Zusammenhang mit dem Vorfall gem. Ziff. 1.1./1.2.) gegenüber
äusserte, dies sei nur der Anfang und er bekomme noch mehr Probleme mit ihnen,
wenn er weiter Probleme mache oder die Polizei rufe. Damit versetzte er den
Geschädigten vorsätzlich in Angst und Schrecken, um ihn durch die Androhung
dieser ernstlichen Nachteile gegen Leib und Leben davon abzuhalten bei der
Polizei Anzeige zu erstatten. Der Geschädigte erstattete jedoch noch gleichentags
Anzeige, weshalb es beim Versuch blieb.
Der Beschuldigte handelte
rechtswidrig, weil das gewählte Mittel (Drohung mit Gewalt gegen Leib und
Leben) wie auch der Zweck (Verzicht die Polizei zu rufen und Anzeige zu
erstatten) rechtswidrig sind.
2.1. Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB)
(B.___)
begangen am 21. Mai 2010,
zwischen 16:15 bis 17:50 Uhr, in Grenchen, Marktplatz/Breitengasse,
Begegnungszone, z.Nt. von A.___, indem der Beschuldigte anlässlich einer
Auseinandersetzung dem Geschädigten vorsätzlich drohte, ihn umzubringen. Durch
die Äusserung des Beschuldigten wurde der Geschädigte in Angst und Schrecken
versetzt.
2.2. Versuchte
schwere Körperverletzung (Art. 122 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) (B.___, C.___)
begangen am 21. Mai
2010, zwischen 16:15 und 17:50 Uhr, in Grenchen, Marktplatz/Breitengasse,
Begegnungszone, z.Nt. von A.___. Nach einer ersten verbalen Auseinandersetzung,
bei welcher der Beschuldigte B.___ dem Geschädigten mit dem Tod gedroht hatte
(vgl. Ziff. 2.1.), trafen die Beschuldigten und der Geschädigte erneut
aufeinander. Die beiden Beschuldigten verübten gemeinsam (zusammen mit E.___,
sep. Verfahren JUGA) einen Angriff und wirkten vorsätzlich mit massiver Gewalt
auf den Geschädigten ein (vgl. 2.3.).
Die beiden Beschuldigten
wussten aufgrund ihres gewalttätigen Vorgehens zudem je um die Möglichkeit, den
Geschädigten schwer zu verletzen, sei es indem sie ihm lebensgefährliche
Verletzungen oder bleibende Schäden des Körpers, der Organe der Glieder oder
der sonstigen körperlichen oder geistigen Gesundheit (etwa in Form eines Schädelbruchs,
Verletzungen am Gehirn oder am Auge, Beschädigung der Halswirbelsäule etc.)
zufügen und wollten diese, bzw. nahmen diese für den Fall des Eintritts mind.
in Kauf. Die beiden Beschuldigten wirkten spontan an dem Angriff in gleicher
Weise massgebend tätlich mit und billigten dabei die Handlungen des jeweils
andern (konkludent) und machten sich so dessen Verletzungsvorsatz ebenfalls zu
eigen, handelten also mittäterschaftlich.
Konkret packte B.___ den
Geschädigten am Kragen und schubste ihn. Der Geschädigte nahm, aufgrund des am
28. März 2010 erlebten Ereignissens (vgl. Ziff. 1) in der Angst, dass noch mehr
passieren könnte, einen Pfefferspray hervor, zielte gegen B.___ und drückte
zwei Mal ab, woraufhin dieser sich abwendete und seinen ebenfalls anwesenden
Bruder aufforderte den Geschädigten zu schlagen. In der Folge schlug E.___
(sep. Verfahren JUGA) mit der Faust und den Füssen auf den Geschädigten ein.
Schliesslich schlug C.___, der das vorgängige Geschehen mitverfolgt hatte, dem
Geschädigten eine leere Whiskyflasche auf den Kopf, worauf dieser blutend und
evtl. bewusstlos zu Boden sank. Der Beschuldigte B.___ (und evtl. E.___) nahm
die Gelegenheit wahr und trat den hilflos am Boden liegenden Geschädigten
mehrmals (mind. 3-5-mal) mit den Füssen mit voller Wucht an den Kopf und ins
Gesicht, so dass dieser vorübergehend bewusstlos war. C.___ rannte nach dem
Schlag mit der Flasche (zu einem nicht bekannten Zeitpunkt) weg.
Der Geschädigte erlitt
durch die Fusstritte (evtl. auch durch den Schlag mit der Flasche) u.a. eine
mehrfragmentäre Unterkieferfraktur mit multiplen, enoralen Läsionen, eine
1-Fragment-Bogen-Fraktur des ersten Halswirbels und nicht näher
charakterisierte Hautunterblutungen sowie schliesslich als Restbeschwerde Beschwerden
auf der Höhe des ersten Halswirbels (Dysfunktion C0/ C1). Die
lebensgefährlichen bzw. schweren Verletzungen blieben aus, so dass es beim Versuch
blieb.
2.3. Angriff
(Art. 134 StGB), evtl. Raufhandel (Art. 133 Abs. 1 StGB) (B.___, C.___)
begangen am 21. Mai 2010,
zwischen 16:15 und 17:50 Uhr, in Grenchen, Marktplatz/Breitengasse,
Begegnungszone, z.Nt. von A.___. Nach einer ersten verbalen Auseinandersetzung,
bei welcher der Beschuldigte B.___ dem Geschädigten mit dem Tod gedroht hatte
(vgl. Ziff. 2.1.), trafen die Beschuldigten und der Geschädigte erneut aufeinander.
Die beiden Beschuldigten verübten gemeinsam einen Angriff und wirkten vorsätzlich
mit massiver Gewalt im Sinne der Schilderungen gem. Ziff. 2.2. auf den
Geschädigten ein. Der Geschädigte erlitt dabei u.a. eine mehrfragmentäre
Unterkieferfraktur mit multiplen, enoralen Läsionen und eine
1-Fragment-Bogen-Farktur des ersten Halswirbels, was als einfache
Körperverletzung zu qualifizieren ist.
Evtl.: Für den Fall, dass der
Pfeffersprayeinsatz als aktive Gegenwehr und somit der Sachverhalt als
wechselseitige Auseinandersetzung qualifiziert werden sollte, ist von einem
Raufhandel auszugehen.
3.1. Einfache
Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand (Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2
Abs. 1 StGB) (B.___)
begangen am 23. Januar
2013, um 10:45 Uhr, in Grenchen, z.Nt. von F.___. Der Beschuldigte forderte
den Geschädigten auf, den Laden zu verlassen und ein andermal zu kommen, um
sein Anliegen mit seinem Schwager direkt zu regeln. Als sich der Beschuldigte
weigerte, dem Geschädigten die Telefonnummer seines Schwagers auszuhändigen,
kam es zu einer verbalen Auseinandersetzung. In der Folge schlug der Beschuldigte
den Geschädigten vorsätzlich zuerst mit der Faust ins Gesicht, dann warf er
eine Glasflasche (mutmasslich leere 0.2 oder 0.33 dl Coca-Cola-Glasflasche oder
eine andere 0.5 Liter Glasflasche /anderer Gegenstand) gegen den Kopf des
Geschädigten und traf ihn an der linken Kopfseite. Dadurch wurde es dem
Geschädigten schwindlig, weshalb er sich auf den Boden kniete. In der Folge
schlug der Beschuldigte ihn mit einer Holzstange auf die linke Schulter. Der
Geschädigte erlitt durch den Schlag eine Beule. Evtl. weigerte der
Geschädigte sich, den Laden zu verlassen und stiess den Beschuldigten, als
dieser nach draussen gehen wollte um zu telefonieren, woraufhin dieser ihn
zurückstiess, dann schlug er den Beschuldigten, woraufhin der Beschuldigte
vorsätzlich zurückschlug und es schliesslich zu einer gegenseitigen tätlichen
Auseinandersetzung kam. Der Beschuldigte schlug dabei mehrfach mit den Händen
(Gegenanzeige STR.2013.3149).
Der Geschädigte erlitt
durch den Schlag eine Beule am Kopf, linke Seite.
3.2. Sachbeschädigung
(Art. 144 Abs. 1 StGB) (B.___)
begangen am 23. Januar
2013, um 10:45 Uhr, in Grenchen, z.Nt. von F.___, indem der Beschuldigte im
Rahmen der Auseinandersetzung gem. Ziff. 3.1. vorsätzlich mit der Faust den
Geschädigten ins Gesicht schlug, so dass die Brille des Geschädigten zu Boden
fiel und kaputt ging, was der Beschuldigte mit seinem Verhalten mind. in Kauf
nahm. An der Brille entstand ein Schaden von CHF 1‘191.00.
4.
Mehrfache
Drohung (Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b StGB) (B.___)
begangen am 1. Dezember
2009, ca. 01:15 Uhr, und vorher (genauer Zeitpunkt nicht bekannt) in Grenchen, [...]
Mehrfamilienhaus (ehel. Wohndomizil), z.Nt. von G.___, indem der Beschuldigte
der Geschädigten ihr zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt und am 1.
Dezember 2009 vorsätzlich mit dem Tod drohte. Am 1. Dezember 2009 sagte der
Beschuldigte zur Geschädigten, dass sie kein Recht habe auf das gemeinsame Kind
und er es ihr wegnehmen werde. Mit seinen Äusserungen versetzte er die
Geschädigte in Angst und Schrecken.
5.1. Fahren
trotz Führerausweisentzug bzw. -verweigerung mit Motorfahrzeug (Art. 10 Abs. 2,
aArt. 95 Ziff. 2 SVG) (B.___)
begangen am 28. Mai
2011 bis 29. Mai 2011 (festgestellt ca. 00:05 Uhr), in Grenchen, [...]
und evtl. anderswo, indem der Beschuldigte als Lenker mit dem Fahrzeug [...],
SO‑[...] (PW), vorsätzlich unterwegs war, obwohl ihm per 16. Februar 2007
der Führerausweis für unbestimmte Zeit entzogen worden war.
5.2. Entwendung
zum Gebrauch (Art. 94 Ziff. 1 Abs. 1 SVG) (B.___)
begangen 28. Mai 2011 bis
29. Mai 2011, (festgestellt ca. 00:05 Uhr) in Grenchen, [...] (Domizil
Halterin) evtl. anderswo, indem der Beschuldigte vorsätzlich das Fahrzeug [...], SO‑[...]
(PW), Halterin H.___, zum Gebrauch entwendete und damit in Grenchen und evtl. anderswo
fuhr.
5.3. Vereitelung
von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer) (Art.
91a Abs. 1 SVG) (B.___)
begangen am 29. Mai 2011,
ca. 00:05 Uhr, in Grenchen, indem der Beschuldigte als Lenker des Fahrzeugs [...],
SO [...] (PW), das angebrachte Signal „Kreisverkehrsplatz“ /„kein Vortritt“
beschädigte und sich anschliessend entfernte, ohne dies der Polizei zu melden.
Er entzog sich damit vorsätzlich der Anordnung einer Massnahme zur Feststellung
der Fahrunfähigkeit durch die Polizei (Atemlufttest, Blutprobe etc.), mit der
er aufgrund der gesamten Umstände (gem. eigenen Aussagen ein Problem mit dem
Alkoholkonsum, Kollision mit Strassenschild, in der Nacht, bei guten Strassen-
und Sichtverhältnissen und offener übersichtlicher Unfallstelle,
Führerausweisentzug) rechnen musste.
6. Fahrlässiger
rechtswidriger Aufenthalt (Art. 33 Abs. 3, 115 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 3 AuG;
Art. 59 VZAE,) (B.___)
begangen in der Zeit vom 1. August 2011 (Ablauf der Kontrollfrist) bis am 5.
Dezember 2011 (Datum Verlängerungsgesuch) resp. am 9. Januar 2012 (Eingang
Gesuch beim Amt) in Grenchen und anderswo, indem es der Beschuldigte nach
Ablauf der Kontrollfrist seiner Aufenthaltsbewilligung am 31. Juli 2011
pflichtwidrig unvorsichtig unterliess, diese dem Amt für Ausländerfragen zur
Verlängerung vorzulegen und sich folglich ab dem 1. August 2011
rechtswidrig in der Schweiz aufhielt. Das Gesuch hätte er spätestens 14 Tage
vor Ablauf der Gültigkeitsdauer einreichen müssen.
Am 13. Oktober 2014 reichte die
Staatsanwaltschaft beim Richteramt Solothurn Lebern gegen B.___ sodann folgende
erweiterte Anklageschrift ein:
1. Führen
eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Ausweises (Art. 10 Abs. 2 SVG, Art. 95
Abs. 1 lit. b SVG)
begangen am 31. März 2014,
in der Zeit von ca. 23:20 Uhr bis ca. 23.30 Uhr, in Bern, auf der Strecke vom
Waisenhausplatz bis zur Ostermundigenstrasse, indem der Beschuldigte den
Personenwagen [...], BE-[...], lenkte, obwohl ihm der Führerausweis am 16.
Februar 2007 für alle Kategorien entzogen worden war.
2. Fahren
in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von 0.7 bis 0.79
Promille (Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 55 Abs. 6 SVG, Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG,
Art. 2 Abs. 1 VRV)
begangen am 31. März 2014,
in der Zeit von ca. 23:20 Uhr bis ca. 23.30 Uhr, in Bern, auf der Strecke vom
Waisenhausplatz bis zur Ostermundigenstrasse, indem der Beschuldigte den
Personenwagen [...], BE-[...], in angetrunkenem Zustand lenkte. Die Auswertung
ergab eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 0.79 Gewichtspromillen.
3. Mitführen
eines nicht gesicherten Kindes unter 12 Jahren (Art. 3a Abs. 1 und 4 VRV, Art.
96 VRV)
begangen am 31. März 2014,
in der Zeit von ca. 23:20 Uhr bis ca. 23.30 Uhr, in Bern, auf der Strecke vom
Waisenhausplatz bis zur Ostermundigenstrasse, indem der Beschuldigte als Lenker
des PW [...], BE-[...], zwei Kinder unter 12 Jahren ohne ordnungsgemässe
Sicherung mitführte.
2. Das Amtsgericht von Solothurn-Lebern
fällte am 9. Dezember 2014 folgendes Urteil:
I.
B.___ ist von folgenden Vorhalten
freigesprochen:
-
Drohung, angeblich begangen
am 21. Mai 2010 (AS Ziff. 2.1.);
-
Vereitelung von Massnahmen
zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, angeblich begangen am 29. Mai 2011 (AS
Ziff. 5.3.).
B.___ hat sich schuldig gemacht:
-
der mehrfachen
einfachen Körperverletzung, begangen am 28. März 2010 (AS Ziff. 1.2.) und am
23. Januar 2013 (AS Ziff. 3.1.);
-
der versuchten
schweren Körperverletzung, begangen am 21. Mai 2010 (AS Ziff. 2.2.);
-
der
Sachbeschädigung, begangen am 23. Januar 2013 (AS Ziff. 3.2.);
-
der mehrfachen
Drohung, begangen am 1. Dezember 2009 und vorher (genauer Zeitpunkt nicht
bekannt) (AS Ziff. 4.);
-
des mehrfachen
Führens eines Motorfahrzeugs trotz Führerausweisentzug, begangen vom 28. Mai
2011 bis 29. Mai 2011 (AS Ziff. 5.1.) und am 31. März 2014 (erweiterte AS Ziff.
1.);
-
der Entwendung zum
Gebrauch, begangen vom 28. Mai 2011 bis 29. Mai 2011 (AS Ziff. 5.2.);
-
des fahrlässigen
rechtswidrigen Aufenthalts, begangen in der Zeit vom 1. August 2011 bis 5.
Dezember 2011 resp. 9. Januar 2012 (AS Ziff. 6.);
-
des Fahrens in
fahrunfähigem Zustand, begangen am 31. März 2014 (erweiterte AS Ziff. 2.);
-
des Mitführens nicht
gesicherter Kinder unter 12 Jahren, begangen am 31. März 2014 (erweiterte
AS Ziff. 3.).
B.___ wird verurteilt zu:
-
36 Monaten
Freiheitsstrafe, unter Gewährung des bedingten Vollzugs für 18 Monate bei einer
Probezeit von 4 Jahren,
-
einer Busse von CHF
500.00, ersatzweise zu 5 Tagen Freiheitsstrafe.
Der B.___ mit Urteil des
Gerichtskreis V Burgdorf-Fraubrunnen vom 19. Mai 2009 bedingt gewährte
Vollzug für eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten ist zu widerrufen und die
Freiheitstrafe ist zu vollziehen.
Auf die Anordnung einer ambulanten
Massnahme für B.___ wird verzichtet.
Erwägungen
II.
C.___ ist von folgenden Vorhalten
freigesprochen:
-
Angriff, angeblich begangen
am 28. März 2010 (AS Ziff. 1.1.);
-
einfache Körperverletzung,
angeblich begangen am 28. März 2010 (AS Ziff. 1.2.);
-
versuchte Nötigung (evtl.
Drohung), angeblich begangen am 28. März 2010 (AS Ziff. 1.3.).
C.___ hat sich der versuchten
schweren Körperverletzung, begangen am 21. Mai 2010, schuldig gemacht (AS
Ziff. 2.2.).
C.___ wird zu einer Freiheitsstrafe
von 12 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit
von 3 Jahren, verurteilt.
Der C.___ mit Urteil des
Gerichtskreis III Aarberg-Büren-Erlach vom 18. Januar 2010 bedingt
gewährte Vollzug für eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 110.00
ist nicht zu widerrufen.
III.
B.___ und C.___ werden verurteilt, A.___,
, CHF 3‘000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 21. Mai 2010 als Genugtuung
zu bezahlen, unter solidarischer Haftung von B.___ und C.___.
B.___ wird verurteilt, A.___, CHF
946.40
zuzüglich Zins zu 5 % seit 21. Mai 2010 als Schadenersatz zu
bezahlen.
B.___ und C.___ werden verurteilt, A.___,
CHF 131.20 zuzüglich Zins zu 5 % seit 21. Mai 2010 wie folgt zu bezahlen:
-
B.___ (2/3 Anteil): CHF 87.45
-
C.___ (1/3 Anteil): CHF 43.75
IV.
Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin
von B.___, Rechtsanwältin Clivia Wullimann, wird auf CHF 16‘349.50
(Honorar CHF 14‘355.00, Auslagen CHF 846.10 und MwSt CHF 1‘148.40)
festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10
Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten
erlauben.
Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von C.___, Rechtsanwalt Rolf G. Rätz, wird auf CHF 7‘594.60
(Honorar CHF 6‘696.00, Auslagen CHF 336.00 und MwSt CHF 562.60)
festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10
Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang
von CHF 2‘812.30 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
Die Entschädigung des
unentgeltlichen Rechtsbeistands von A.___, Rechtsanwalt Andreas Wehrle,
wird auf CHF 14‘332.50 (Honorar CHF 12‘349.80, Auslagen CHF 1‘003.20 und
MwSt CHF 979.50) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher
Verhältnisse der Beschuldigten vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt
der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 1/3
gegenüber C.___, somit CHF 4‘777.50, und im Umfang von 2/3 gegenüber B.___,
somit CHF 9‘555.00, sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen
Rechtsbeistands im Umfang von 1/3 gegenüber C.___, somit CHF 1‘234.20, und
im Umfang von 2/3 gegenüber B.___, somit CHF 2‘468.35 (Differenz zu vollem
Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.
Die Kosten des Verfahrens mit einer
Staatsgebühr von CHF 8‘000, total CHF 11‘031.20, sind wie folgt durch
die Beschuldigten zu bezahlen:
-
B.___:
· Individuelle Auslagen CHF
697.40
· 3/4 Anteil allgemeine Auslagen CHF
1‘750.35
· 3/4 Anteil Staatsgebühr CHF
6‘000.00
Total CHF
8‘447.75
-
C.___:
· Individuelle Auslagen CHF
--
· 1/4 Anteil allgemeine Auslagen CHF
583.45
· 1/4 Anteil Staatsgebühr CHF
2‘000.00
Total CHF
2‘583.45
V.
Die von A.___ geleistete
Prozesskostensicherheit in Höhe von CHF 400.00 ist diesem nach Rechtskraft
des Urteils durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn auszubezahlen.
3.
Nach Zustellung des Urteilsdispositivs
meldeten B.___, die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger A.___ Berufung an.
Nach Zustellung des begründeten Urteils erklärte die Staatsanwaltschaft mit
Eingabe vom 25. Januar 2016, an der selbständigen Berufung werde insofern nicht
festgehalten, als die Staatsanwaltschaft diese in eine Anschlussberufung
umwandle. Der Privatkläger A.___ stellte mit Berufungserklärung vom 25. Januar
2015.
die Anträge, die Beschuldigten B.___ und C.___ seien zu verurteilen, ihm
unter solidarischer Haftung eine Genugtuung aus dem Vorfall vom 28. März 2010
von CHF 500.00, zuzüglich Zins zu 5 % seit 28. März 2010 zu bezahlen. Weiter
seien die beiden Beschuldigten zu verurteilen, ihm unter solidarischer Haftung
eine Genugtuung aus dem Vorfall vom 21. Mai 2010 in der Höhe von CHF 7‘500.00
zuzüglich Zins zu 5 % seit 21. Mai 2010 zu bezahlen. Für das Berufungsverfahren
sei ihm die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Die Berufungserklärung von B.___ datiert
vom 28. Januar 2016 und enthält folgende Anträge:
Es sei Ziffer 2 (unter Rubrik I.)
des Urteils vom 9. Dezember 2014 aufzuheben und der Beschuldigte B.___
wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung, begangen am 28. März 2010 (AS
Ziffer 1.2) und am 21. Mai 2010 (AS Ziffer 2.2), wegen Fahren in
fahrunfähigem Zustand, begangen am 31. März 2014 (erweiterte AS Ziffer 2)
und Mitführens nicht gesicherter Kinder unter 12 Jahren, begangen am 31.
März 2014 (erweiterte AS Ziffer 3) zu verurteilen.
Es sei Ziffer 3 (unter Rubrik I.)
des Urteils vom 9. Dezember 2014 aufzuheben und der Beschuldigte B.___ sei
zu einer bedingten Freiheitsstrafe von höchstens 24 Monaten sowie zu einer
Busse von höchstens CHF 500.00 zu verurteilen.
Es sei Ziffer 4 (unter Rubrik I.)
des Urteils vom 9. Dezember 2014 aufzuheben und auf den Widerruf der
bedingt gewährten Freiheitsstrafe von 9 Monaten mit Urteil des
Gerichtskreis V Burgdorf-Fraubrunnen vom 19. Mai 2009 zu verzichten.
Es sei Ziffer 1 (unter Rubrik III.)
des Urteils vom 9. Dezember 2014 abzuändern und die Genugtuung angemessen
herabzusetzen.
In Abänderung von Ziffer 3 und 4
(unter Rubrik IV.) sei über die Kostenfolgen neu zu entscheiden.
Es sei dem Beschuldigten für das
Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen und die
unterzeichnete Rechtsanwältin als amtliche Verteidigerin einzusetzen.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
Die Staatsanwaltschaft erklärte am 8.
Februar 2016 formell Anschlussberufung an die Berufung von B.___. Die
Anschlussberufung richtet sich gegen die Ziffer I.1 (Freisprüche vom Vorwurf
der Drohung und der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der
Fahrunfähigkeit) und gegen die Ziffer I.2, soweit B.___ bezüglich der Vorfälle
vom 28. März 2010 und 21. Mai 2010 zusätzlich zur Körperverletzung nicht auch
wegen Angriffs, eventuell Raufhandels, schuldig gesprochen wurde. Weiter
richtet sich die Anschlussberufung gegen Ziffer I.3 (Strafzumessung). Im
Übrigen erklärt sich die Staatsanwaltschaft damit einverstanden, dass ihre Berufung
betreffend C.___ zufolge Rückzugs abgeschrieben wird.
4.
Der Instruktionsrichter des
Obergerichts bestätigte mit Verfügung vom 15. April 2016 die amtliche
Verteidigung von B.___ durch Rechtsanwältin Clivia Wullimann auch für das
Berufungsverfahren. Am 19. Mai 2016 verfügte er, die unentgeltliche
Rechtspflege für A.___ mit Rechtsanwalt Andreas Wehrle werde im
Berufungsverfahren weitergeführt und Fürsprecher Rolf G. Rätz werde als
amtlicher Verteidiger von C.___ für das Berufungsverfahren bestätigt. Am 23.
Mai 2016 beschloss zudem die Strafkammer des Obergerichts Folgendes:
1.
Die
Berufung der Staatsanwaltschaft betreffend C.___ wird zufolge des am 25. Januar
2016.
erklärten Rückzugs abgeschrieben.
2.
Auf die Anschlussberufung der
Staatsanwaltschaft vom 25. Januar 2016 betreffend C.___ wird nicht eingetreten.
3.
Die Berufung der Staatsanwaltschaft
betreffend B.___ wird zufolge des am 25. Januar 2016 erklärten Rückzugs
abgeschrieben
4.
Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von C.___, Fürsprecher Rolf G. Rätz, wird für die Aufwendungen
betreffend die Berufung/Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft auf
CHF 440.65 festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu
zahlen.
5.
Weitere Entschädigungen werden nicht
zugesprochen.
6.
Die Kosten des Berufungsverfahrens
bezüglich der nun abgeschriebenen Berufungen und der Anschlussberufung der
Staatsanwaltschaft gehen zu Lasten des Staates.
5.
Ausgehend von den Anträgen der
Parteien in den Berufungserklärungen und an der Hauptverhandlung kann
festgehalten werden, dass folgende Schuldsprüche der Vorinstanz von keiner
Seite mehr angefochten sind und B.___ deshalb rechtskräftig wie folgt schuldig
gesprochen ist:
-
Einfache
Körperverletzung, begangen am 28. März 2010 (Anklageschrift Ziffer 1.2)
-
Fahren in
fahrunfähigem Zustand, begangen am 31. März 2014 (erweiterte Anklageschrift
Ziffer 2)
-
Mitführen nicht
gesicherter Kinder unter 12 Jahren, begangen am 13. März 2014 (erweiterte
Anklageschrift Ziffer 3)
-
Mehrfache Drohung,
begangen am 1. Dezember 2009 und vorher (genauer Zeitpunkt nicht bekannt)
(Anklageschrift Ziffer 4)
-
Führen eines Motorfahrzeugs
trotz Führerausweisentzug, begangen am 31. März 2014 (erweitere Anklageschrift
Ziffer 1)
-
Fahrlässiger
rechtswidriger Aufenthalt, begangen in der Zeit vom 1. August 2011 bis 5.
Dezember 2011 resp. 9. Januar 2012 (Anklageschrift Ziffer 6)
Nicht angefochten und somit ebenfalls
rechtskräftig ist das Urteil, soweit es die strafrechtliche Verantwortlichkeit
von C.___ beinhaltet (Urteilsdispositiv Ziffer II.).
II. Sachverhalt und Würdigung
1.
Vorfall vom 28. März 2010
(Anklageschrift Ziffer 1)
1.1
Das Amtsgericht ging gestützt auf
das Beweisergebnis davon aus, dass B.___ mit einer Stange mindestens zweimal
auf A.___ eingeschlagen hatte. Dabei habe er diesen mindestens einmal am linken
Bein und einmal an der rechten Schulter getroffen. Diese Schläge hätten zu
einer Arbeitsunfähigkeit des A.___ von insgesamt 16 Tagen geführt. Er habe
unter streifigen Rötungen und einer schmerzhaften Einschränkung der
Innenrotation der Schulterbeweglichkeit gelitten. Zudem seien die
Aussenrotation der Schulter endständig schmerzhaft und die Hüftbeweglichkeit
aktiv schmerzhaft eingeschränkt gewesen. Die Verletzungen seien deshalb als
einfache Körperverletzungen gemäss Art. 123 Ziffer 1 Abs. 1 StGB zu
qualifizieren (Urteil S. 71 f.). An der Auseinandersetzung gegen A.___ war
nebst anderen auch C.___ beteiligt.
Die Staatsanwaltschaft stellt den
Antrag, den Beschuldigten zusätzlich wegen Angriffs, eventuell Raufhandels,
schuldig zu sprechen. Den Tatbestand des Angriffs gemäss Art. 134 StGB erfüllt,
wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den
Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge
hat. Angriff im Sinne dieser Bestimmung ist die gewaltsame tätliche Einwirkung
in feindlicher Absicht durch mindestens zwei Personen auf den Köper eines oder
mehrerer, meist körperlich unterlegener Menschen. Der Tötungs- oder
Verletzungserfolg ist objektive Strafbarkeitsbedingung. Der Vorsatz muss sich
nur auf die Beteiligung am Angriff beziehen (Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth
[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N 2
ff. zu Art. 134 StGB). Eine Konkurrenz zu den Körperverletzungsdelikten von
Art. 122 ff. StGB fällt nur dann in Betracht, wenn eine andere als die beim
Angriff verletzte Person in Gefahr gebracht wurde oder wenn die Person, die
während des Angriffs verletzt wurde, lediglich einfache Körperverletzungen
erlitt, obwohl sie einer weitergehenden Gefährdung ausgesetzt war (BGE 135 IV
152, 118 IV 227 E. 5b).
1.2
Das Amtsgericht ging zu Recht davon
aus, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten diesen Tatbestand in objektiver
und subjektiver Hinsicht erfüllt. Ebenfalls zutreffend hielt es indessen fest,
dass zwischen dem Angriff und der Körperverletzung unechte Konkurrenz besteht
und der Angriff deshalb durch die einfache Körperverletzung konsumiert wird. A.___
war unbestritten die einzig angegriffene Person. Er war nach dem Beweisergebnis
keiner weiteren Gefährdung ausgesetzt als der Körperverletzung, weswegen der
Beschuldigte von der Vorinstanz auch rechtskräftig schuldig gesprochen wurde.
Ein zusätzlicher Schuldspruch wegen Angriffs fällt deshalb ausser Betracht. Die
Staatsanwaltschaft stützt ihren gegenteiligen Antrag auf eine von Stefan Maeder
im Basler Kommentar an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geübte Kritik
(Stefan Maeder in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage 2013, Art. 134
StGB N. 13 f.). Es besteht indessen kein Grund, von der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung abzuweichen: Der Tatbestand des Angriffs wird im vorliegenden
Fall von der einfachen Körperverletzung konsumiert.
1.3
Ausser Betracht fällt aus den
gleichen Gründen auch ein Schuldspruch wegen Raufhandels gemäss Art. 133 StGB.
Entgegen dem Eventualantrag der Staatsanwaltschaft ist dieser Tatbestand zudem
schon in objektiver Hinsicht gar nicht erfüllt, da sich A.___ während der
Auseinandersetzung passiv verhielt. Ein Raufhandel liegt nur vor, wenn eine
wechselseitige Auseinandersetzung erfolgte (BGE 137 IV 1 E. 4.2.2).
2.
Vorfall vom 21. Mai 2010 (Anklageschrift
Ziffer 2)
2.1
Das Amtsgericht erachtete es als
erstellt, dass der Beschuldigte B.___ mehrfach, rund fünf Mal, mit dem Fuss mit
voller Wucht ins Gesicht von A.___ trat, als dieser am Boden lag. A.___ erlitt
aufgrund des Vorfalls einen mehrfragmentären Unterkieferbruch, eine
1-Fragment-Bogen-Fraktur des ersten Halbwirbels sowie zahlreiche Hautunterblutungen
im Kopfbereich. Diese Verletzungen qualifizierte die Vorinstanz als einfache
Körperverletzungen im Sinne von Art. 123 Ziffer 1 StGB. Gestützt auf die
allgemeine Lebenserfahrung und den gesunden Menschenverstand müsse davon
ausgegangen werden, dass solch massive Gewalt gegen den Kopf eines Menschen
geeignet sei, bei diesem schwere Körperverletzungen hervorzurufen. Es sei nur
dem Zufall zu verdanken, dass auf Seiten des Opfers keine gravierenderen und
dauerhaften Schädigungen eingetreten seien. Der Beschuldigte habe damit rechnen
müssen, das Opfer schwer zu verletzen, dies damit in Kauf genommen und daher
eventualvorsätzlich gehandelt. Er habe sich deshalb der versuchten schweren
Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB
strafbar gemacht (Urteil S. 73 ff.). Dasselbe gelte für den Mitbeschuldigten C.___,
der durch seinen Schlag mit einer Glasflasche auf den Hinterkopf von A.___
zumindest in Kauf genommen habe, dass dieser eine schwere Körperverletzung
erleiden würde. Beide hätten im Rahmen eines gemeinsamen Entschlusses mit
gemeinsamer Ausführung und daher mittäterschaftlich mit Gewalt auf A.___
eingewirkt. Sie müssten sich deshalb das Handeln des jeweils anderen als
eigenes anrechnen lassen, weshalb Mittäterschaft zu bejahen sei (Urteil S. 76
f.). Der Berufungskläger verlangt, einzig wegen einfacher Körperverletzung
schuldig gesprochen zu werden.
2.2
Gemäss Art. 122 StGB macht sich der
schweren Körperverletzung schuldig, wer einen Menschen lebensgefährlich
verletzt (Abs. 1), wer den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines
Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht,
einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht,
das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2), oder wer eine
andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen
Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3). Nach Art. 123 StGB wird wegen
einfacher Körperverletzung bestraft, wer einen Menschen in anderer Weise an
Körper oder Gesundheit schädigt. Ein Versuch liegt dann vor, wenn der Täter,
nachdem er mit der Ausführung der Tat begonnen hat, die strafbare Tätigkeit
nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht
eintritt oder nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Eventualvorsatz ist
gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die
Verwirklichung des Tatbestandes für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er
den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet,
mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung
in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des
Beschuldigten aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des
dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der
Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der
Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung
ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf
gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen
(BGE 135 IV 12 E. 2.3.2).
2.3
Die Staatsanwaltschaft holte im
Zusammenhang mit den Verletzungen von A.___ bei Dr. med. I.___ ein Gutachten
ein. Auf eine entsprechende Frage hin führte der Gutachter in seinem Bericht
von 10. März 2014 aus, ein Fusstritt gegen den Kopf könne «zu einem
Schädelbruch (Hirnschäden) führen (mit Kompromittierung des Gehirns durch
Hirnprellung oder Hirnblutungen, Einblutungen in die Zwischenräumen zwischen
den Hirnhäuten). Weiter können, auch ohne Fraktur, bei einer relevanten
Beschleunigung des Kopfes beschleunigungsbedingte Verletzungen am Gehirn (Blutungen
in die Hirnsubstanz) auftreten. Ferner kann die Halswirbelsäule mitgeschädigt
werden» (AS 82). Ein Schädelbruch und Verletzungen am Gehirn sind schwere Körperverletzungen
im Sinne von Art. 122 StGB (vgl. dazu die Kasuistik in Trechsel/Vest, a.a.O., N
11.
zu Art. 122 StGB). Der Gutachter bestätigte dies wie folgt: «Gerade Hirnblutungen
infolge einer Beschleunigungsverletzung können zu schweren bis schwersten
Komplikationen führen, auch Todesfälle infolge Tritten gegen den Kopf sind bekannt.
Schädelfrakturen können ebenfalls in eine unmittelbar lebensgefährliche Situation
münden» (AS 83).
2.4
Mit dem Amtsgericht, auf dessen
Erwägungen grundsätzlich verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO), ist
festzuhalten, dass die Folgen einer schweren Körperverletzung bei A.___ nur
deshalb ausblieben, weil er am Folgetag operiert wurde (Urteil S. 74). Dass
heftige Fusstritte gegen den Kopf eines am Boden liegenden Menschen die vom
Gutachter beschriebenen lebensgefährlichen Verletzungen zur Folge haben können,
entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung. Das entsprechende Risiko war somit
auch dem Beschuldigten bewusst. Der vorliegende Fall ist nicht vergleichbar mit
dem, der dem vom Beschuldigten angerufenen Bundesgerichtsentscheid (6B_161/2016
vom 12. Oktober 2016) zugrunde lag. Während es in diesem Entscheid bloss um
einen «Kopfstoss» ging,
stehen vorliegend mehrere Fusstritte gegen den Kopf und somit erheblich
schwung- und kraftvollere Schläge zur Beurteilung. Die Beweggründe für sein
Verhalten und die Art der Tathandlung beschrieb der Beschuldigte gegenüber der
Polizei im Anschluss an den Vorfall am 22. Mai 2010 wie folgt: «Aus Wut schlug
ich mit meinem rechten Bein mehrmals ins Gesicht von A.___. Ich schlug ca. 3
bis 5 Mal. ... Aus Wut schlug ich mit voller kraft zu» (AS 114). Gegenüber der
Staatsanwaltschaft bemerkte er, er habe «geschuttet». Die Frage, ob er ihn habe
verletzen wollen, bejahte er ausdrücklich (AS 337). Bei dieser Ausgangslage muss
davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte Verletzungen in der Art, wie
sie vom Gutachter beschrieben werden, in Kauf genommen hat. Er hat sich deshalb
der versuchten schweren Körperverletzung schuldig gemacht.
Anzumerken bleibt, dass der Mitbeschuldigte
C.___ die ihn betreffende Verurteilung wegen versuchter schwerer
Körperverletzung nicht angefochten und damit akzeptiert hat. Und dieser Schuldspruch
basiert nicht nur auf dem eigenen Verhalten des C.___, sondern auch auf dem
Verhalten von B.___, das C.___ als Mittäter zugerechnet wurde (Urteil S. 77).
2.5.1
Der Beschuldigte macht geltend,
die Tritte gegen den Kopf von A.___ seien eine Reaktion auf dessen Einsatz des
Pfeffersprays. Er beruft sich damit auf eine Notwehrsituation. Rechtfertigende
Notwehr liegt gemäss Art. 15 StGB vor, wenn jemand, der ohne Recht angegriffen
oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht wird, den Angriff in einer den
Umständen angemessenen Weise abwehrt.
2.5.2
Das Amtsgericht hat den Vorfall
vom 21. Mai 2010 einer überaus sorgfältigen und detaillierten Beweiswürdigung
unterzogen, worauf an dieser Stelle verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4
StPO). Danach steht im Wesentlichen fest, dass B.___ beim Zusammentreffen A.___
zunächst am Kragen packte und sich die beiden gegenseitig schubsten. Da A.___
auch angesichts des früheren Vorfalls vom 28. März 2010 Angst verspürte, setzte
dieser gegen seinen Kontrahenten einen Pfefferspray ein. B.___ empfand dadurch
starke Schmerzen und hatte Mühe, etwas zu sehen. Er entfernte sich vorerst vom
Tatort, kehrte aber, nachdem sich seine Augen allmählich wieder etwas beruhigt
hatten und er wieder etwas sehen konnte, wieder zurück (Urteil S. 37 f.). Es
war dann C.___, der A.___ von hinten gezielt mit einer gläsernen Whiskyflasche
auf den Hinterkopf schlug, worauf dieser zu Boden sank (Urteil S. 41). In der
Folge trat B.___ mehrfach (vermutungsweise rund fünf Mal) mit voller Wucht
gegen das Gesicht von A.___ mit den bereits erwähnten Folgen (Urteil S. 44).
Nach diesem Beweisergebnis steht fest,
dass sich B.___ nach dem Einsatz des Pfeffersprays zunächst vom Geschehen
entfernte und erst später auf A.___ eintrat. A.___ lag in diesem Moment wegen
des Schlages mit der Whiskyflasche bereits am Boden. Von einem Angriff des A.___,
den B.___ mit Fusstritten an den Kopf abwehren musste, kann somit nicht die
Rede sein. Der Pfeffersprayeinsatz war in diesem Zeitpunkt schon längst
beendet. Der Beschuldigte selber bemerkte denn auch, er habe mit den Füssen
zugetreten, weil er verletzen und Schmerzen zufügen wollte (AS 337).
Rechtfertigende Notwehr ist daher zu verneinen. Es bleibt dabei: B.___ hat sich
der versuchten schweren Körperverletzung schuldig gemacht.
2.6
Die Staatsanwaltschaft verlangt auch
im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 21. Mai 2010 einen Schuldspruch wegen
Angriffs, eventuell Raufhandels. Es kann in dieser Hinsicht auf das im
Zusammenhang mit dem Vorfall vom 28. März 2010 Gesagte verwiesen werden: Der
Angriff gemäss Art. 134 StGB wird durch den Schuldspruch wegen versuchter
schwerer Körperverletzung konsumiert. Dass A.___ bloss eine einfache
Körperverletzung erlitt, ändert daran nichts. Die mit dem Angriff verbundene
weitergehende Gefährdung wird mit der Verurteilung durch die versuchte schwere
Körperverletzung wertmässig abgedeckt.
2.7
Die Staatsanwaltschaft beantragt
weiter, den Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 21. Mai 2010 der
Drohung schuldig zu sprechen. Wegen Drohung gemäss Art. 180 StGB wird bestraft,
wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt.
Das Amtsgericht sprach den Beschuldigten
frei, da der eingeklagte Sachverhalt nicht rechtsgenüglich nachgewiesen sei. Es
stellte zusammenfassend fest, es bleibe aufgrund der einerseits konstanten
Aussagen von B.___ und C.___ sowie anderseits der teils widersprüchlichen
Aussagen von A.___ und J.___ schlicht und einfach unklar, ob B.___ im Rahmen
der ersten Auseinandersetzung A.___ mit dem Tod bedroht hatte. Es sei deshalb
vom für den Beschuldigten günstigeren Sachverhalt auszugehen, nämlich, dass
keine Drohungen ausgesprochen wurden (Urteil, S. 34 f.). Die Beweiswürdigung
und die Schlussfolgerung überzeugen. Der Strafantragsteller A.___ hat denn auch
diesen Freispruch nicht angefochten. Die Staatsanwaltschaft selber bringt,
ausser dem Antrag auf Schuldspruch, im Berufungsverfahren nichts Konkretes zu
diesem Punkt vor. Der alleinige Hinweis, dass A.___ beim Erscheinen der Polizei
aufgebracht gewesen sei (AS 48), vermag eine ausgesprochene Drohung nicht
rechtsgenüglich zu beweisen. Schliesslich wurde A.___ damals von B.___
beschimpft und könnte deshalb auch aufgebracht gewesen sein (AS 334). Der
Beschuldigte ist im Sinne des Grundsatzes «in dubio pro reo»
vom Vorwurf der Drohung gemäss Ziffer 2.1 der Anklageschrift, angeblich
begangen am 21. Mai 2010, freizusprechen.
3.
Vorfall vom 23. Januar 2013
(Anklageschrift Ziffer 3)
3.1
Das Amtsgericht erachtete es im
Zusammenhang mit dem Vorfall vom 23. Januar 2013 als erwiesen, dass F.___ an
diesem Tag in den [Laden] ging, wo er nach dem Schwager von B.___ fragte. In
der Folge habe sich eine verbale Auseinandersetzung entwickelt, welche
vorläufig darin endete, dass B.___ F.___ des Ladens verwies. Dieser habe sich
jedoch geweigert, den Laden zu verlassen (Urteil S. 50 f.). Die körperliche
Auseinandersetzung nahm nach der Beweiswürdigung der Vorinstanz ihren Anfang
darin, dass F.___ B.___ stiess und auch schlug, als dieser den Laden verlassen
wollte. Anschliessend schubste und schlug auch B.___ zu. Angesichts der
körperlichen Statur und des Alters der beiden Männer sei betreffend einer
körperlichen Auseinandersetzung ein klarer Vorteil für B.___ erkennbar. Es sei
deshalb davon auszugehen, dass sich die körperliche Einwirkung seitens F.___ in
Grenzen hielt beziehungsweise dessen Schlag nicht intensiv war (Urteil S. 52).
Die Brille von F.___ fiel in dem Zeitpunkt runter und ging kaputt, als er von B.___
ins Gesicht geschlagen wurde (Urteil S. 54). Die Beule, welche F.___ auf der
linken Kopfseite erlitt, sei eine Folge des Faustschlages von B.___ (Urteil S.
58). Dass dieser F.___ eine leere Glasflasche angeworfen und mit einer
Holzstange zugeschlagen habe, sei nicht erstellt (Urteil, S. 56 f).
3.2
Der Beschuldigte B.___ führt im
Berufungsverfahren aus, das Amtsgericht habe den Sachverhalt in diesem Punkt
korrekt festgestellt (vgl. Plädoyernotizen, S. 7). In der Tat sind bei der
wiederum sorgfältigen und umfassenden Beweiswürdigung des Amtsgerichts keine
Ungereimtheiten zu erkennen, so dass darauf abgestellt und auf die
entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden kann (Art.
82.
Abs. 4 StPO). Zu prüfen ist der Einwand des Berufungsklägers, er habe in
Notwehr gehandelt.
Wird jemand ohne Recht angegriffen oder
unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere
berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren
(Art. 15 StGB). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
Zur Auseinandersetzung kam es, weil B.___ seinen Kontrahenten zum Verlassen des
Ladens bewegen wollte. Körperlich überlegen, reagierte er auf einen nicht
intensiven Schlag des F.___ mit einem Faustschlag, in dessen Folge auch die
Brille beschädigt wurde. Diese Reaktion von B.___ war übertrieben und damit
unverhältnismässig. Um das Hausrecht durchzusetzen, hätte er auch zurücktreten,
die Polizei vom Inneren des Ladens aus verständigen können und nicht zwingend
den Laden dazu verlassen müssen. Die Abwehr des Angriffs war in diesem Sinne
nicht angemessen. Eine Notwehrsituation ist damit zu verneinen.
Bezeichnenderweise bringt B.___ diese Behauptung im Berufungsverfahren zum
ersten Mal vor. Bei der Vorinstanz war Notwehr noch kein Thema (vgl.
Plädoyernotizen, AS 284 ff.). Mit der Vorinstanz ist B.___ wegen des Vorfalls
vom 23. Januar 2013 folglich der einfachen Körperverletzung und der
Sachbeschädigung schuldig zu sprechen.
4.
Vorfall vom 28./29. Mai 2011
(Anklageschrift Ziffer 5, SVG-Delikte)
4.1
Am 29. Mai 2011, ca. 00.05 Uhr,
beschädigte ein Automobilist in Grenchen, [...]strasse, das angebrachte
Signal „Kreisverkehrsplatz“ / „kein Vortritt“ und entfernte sich, ohne dies der
Polizei zu melden. Die Staatsanwaltschaft erhob deswegen Anklage gegen B.___
wegen Fahren trotz Führerausweisentzug, Entwendung zum Gebrauch und Vereitelung
von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit. B.___ erklärte, er sei unschuldig.
Er sei zur fraglichen Zeit, das heisst in der Nacht vom 28. auf den 29. Mai
2011, in Zürich gewesen.
4.2
Der Vorhalt gegenüber B.___ beruht
in erster Linie auf den Aussagen von K.___. K.___, die den Vorfall der
Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn gemeldet hatte, identifizierte B.___
als Fahrer des entsprechenden Fahrzeuges (Befragung als Zeugin bei der
Staatsanwaltschaft [AS 394 ff.] und der Vorinstanz [AS 250 ff.]). Die Beschreibung
des Fahrzeuges (vgl. dazu die Aussagen bei der Polizei, AS 268 ff.) trifft auf
das Auto zu, welches die Polizei in der Garage der damals landesabwesenden
Eltern von B.___ fand. Die Angaben von L.___ gegenüber der Polizei (AS 275 f.)
und der Vorinstanz (AS 266) gehen in die gleiche Richtung. Bei beiden Zeugen
ist kein Grund ersichtlich, weshalb sie B.___ zu Unrecht belasten sollten.
Dessen Behauptung, er sei zur fraglichen Zeit in Zürich gewesen, erscheint
unter diesen Umständen als Schutzbehauptung. Das ergibt sich auch daraus, dass
er keinen einzigen Namen der Kollegen nennen kann, mit denen er dort gewesen
sein will. Auch die von ihm angegebene Rückfahrt mit dem Zug um 03.00 bis 04.00
Uhr (Befragung vor Amtsgericht, AS 218) kann nicht stimmen, verkehren doch um
diese Zeit keine Züge von Zürich nach Grenchen. Dasselbe gilt für die damalige
Freundin von B.___, M.___, die ihren Ex-Freund als Führer des Fahrzeuges bezeichnete.
Zur Person ihres Ex-Freundes konnte sie aber weder bei der Polizei (AS 271 ff.)
noch bei der Staatsanwaltschaft (AS 400) nähere Angaben machen. Auch bei diesen
Aussagen handelt es sich – gleich wie bei denjenigen des inzwischen verstorbenen
Bruders des Beschuldigten – um Schutzbehauptungen zugunsten von B.___ (zu den
Aussagen des Bruders des Beschuldigten vgl. angefochtenes Urteil S. 65). Sie
stehen auch im Widerspruch zu den Aussagen des Vaters des Beschuldigten, der
als Zeuge bei der Vorinstanz bestätigte, dass sein Auto in den Vorfall
verwickelt war (AS 250).
Das Amtsgericht ging aus diesen Gründen
zu Recht davon aus, dass B.___ am 29. Mai 2011 um ca. 00.05 Uhr als Lenker des
Fahrzeuges [...], SO [...], in Grenchen unterwegs war und das Verkehrssignal
beschädigte. Da ihm per 16. Februar 2007 der Führerausweis für unbestimmte Zeit
entzogen worden war, hat er sich somit des Führens eines Motorfahrzeugs trotz
Führerausweisentzug gemäss der damals noch geltenden Bestimmung von aArt. 95
Ziff. 2 SVG schuldig gemacht. Weiter steht auch fest, dass er das Fahrzeug ohne
Wissen und gegen den Willen seiner landesabwesenden Eltern (der Vater des
Beschuldigten sagte, er gebe niemandem den Schlüssel für das Auto [Befragung
vor Amtsgericht, AS 249]) zum Gebrauch entwendet hatte. Da B.___ der
Führerausweis entzogen war, liegt kein Antragsdelikt mehr vor. Er hat sich deshalb
nach aArt. 94 Ziff. 1 Abs. 1 SVG der Entwendung zum Gebrauch schuldig gemacht.
4.3
Zu prüfen ist noch, ob der
Beschuldigte mit seinem Verhalten auch den Tatbestand von aArt. 91a Abs. 1 SVG
erfüllt hat. Nach dieser Bestimmung wird bestraft, wer sich als Motorfahrzeugführer
vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom
Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren
Anordnung gerechnet werden musste, widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck
dieser Massnahmen vereitelt hat. Nach der Rechtsprechung kann dieser Tatbestand
auch durch Unterlassen einer Meldung bei der Polizei erfüllt werden. Eine
solche Meldepflicht besteht bei Unfällen mit Sachschaden, wenn es nicht möglich
ist, den Geschädigten sofort davon in Kenntnis zu setzen (Art. 51 Abs. 3 SVG).
Der Tatbestand ist dann erfüllt, wenn erstens eine solche Meldepflicht bestand,
zweitens die Meldepflicht der Abklärung des Unfalls diente, drittens die
Benachrichtigung der Polizei möglich war und viertens bei objektiver
Betrachtung aller Umstände die Polizei bei Meldung des Unfalls mit hoher
Wahrscheinlichkeit eine Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit
gegenüber dem Meldepflichtigen angeordnet hätte (Philippe Weissenberger,
Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N. 7
ff. zu Art. 91a SVG).
B.___ hätte – nachdem er nach der
Beschädigung des Verkehrssignals die Geschädigte Stadt Grenchen, vertreten
durch den Stadtpräsidenten N.___ (AS 258), nicht benachrichtigte, gestützt auf
Art. 51 Abs. 3 SVG den Unfall der Polizei melden müssen. Die Benachrichtigung
der Polizei war möglich und hätte der Abklärung des Unfalls gedient. Mit hoher
Wahrscheinlichkeit hätte die Polizei aufgrund der gegebenen Umstände diesfalls
eine Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gegenüber B.___ angeordnet.
Zunächst einmal ereignete sich der Unfall zur späten Nachtzeit. Die Polizei
hätte sodann festgestellt, dass der Beschuldigte das Motorfahrzeug trotz Entzug
des Führerausweises gelenkt hatte. Die in der Folge angestellten Nachforschungen
hätten weiter aufgedeckt, dass B.___ bereits mehrfach wegen Widerhandlungen
gegen das Strassenverkehrsgesetz vorbestraft war. Eine Vorstrafe betrifft sogar
das Führen eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand. Bei dieser
Ausgangslage hätte die Polizei zweifellos zumindest eine Atem-Alkoholprobe
angeordnet. Dass B.___ der Zeugin K.___ zufolge nicht nach Alkohol roch, ändert
entgegen der Auffassung der Vorinstanz daran nichts. Die Polizei pflegt heute
auch bei kleinsten Ereignissen im Strassenverkehr, sogar bei Selbstunfällen
ohne Fremdschäden, systematisch Atem-Alkoholproben anzuordnen (Weissenberger,
a.a.O., N. 6 zu Art. 91a SVG). B.___ ist somit der Vereitelung von Massnahmen
zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig zu sprechen.
III. Strafzumessung
1.
Allgemeines zur Strafzumessung
Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die
Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und
die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des
Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).
Bei der Tatkomponente können
verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt
der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass
des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten
Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass
der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit
des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives
Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Unter der
subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung
des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens
insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren
Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz
trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden
Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch
umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei
seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens
überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung ist es richtig,
dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus. Die
Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des
Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer
wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem
von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist.
Schliesslich ist unter dem Aspekt der
Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und
äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu
vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je
leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer
wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3a
aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem
psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch
unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von
Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur
ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit
oder Verzweiflung und so weiter.
Bei der Täterkomponente sind einerseits
das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen, ins Gewicht fallen –
Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur
berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue
hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse
(Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand,
Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu
berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch das Verhalten des
Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er einsichtig ist, Reue gezeigt,
ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat,
wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.
Hat der Täter durch eine oder mehrere
Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so
verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie
angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr
als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart
gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss Art. 49
Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste
Tat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb
dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter
Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen
zu erhöhen. Der Richter hat gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste
Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter
Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er
ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (BGE 6B_405/2011, E.
5.
). Allerdings ist die Bildung einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen
Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das
Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen
werden. Das Gericht kann somit auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen,
wenn es im konkreten Fall für jede einzelne Tat eine Freiheitsstrafe ausfällen
würde. Demgemäss sind im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB «die Voraussetzungen für
mehrere gleichartige Strafen erfüllt», wenn das Gericht im konkreten Fall für
jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällte. Dass die
anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt
nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Bei der Bildung der Gesamtstrafe hat das Gericht
von der Einsatzstrafe auszugehen und diese in einer Gesamtwürdigung angemessen
zu erhöhen. Zwar ist es dem Gericht dabei nicht untersagt, zunächst für jede
Einzeltat eine selbstständige Strafe festzusetzen, zumal es die Überlegungen,
die es bei der Bemessung der Strafe angestellt hat, in seinem Urteil so
darstellen muss, dass erkennbar wird, welche Gesichtspunkte es in welchem Sinne
berücksichtigt hat. Verlangt wird jedoch, dass es dennoch die erforderliche
Gesamtstrafzumessung vornimmt. Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die
einzelnen Straftaten in einem selbstständigen Schritt innerhalb des (allenfalls
erweiterten) Strafrahmens gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB gewürdigt werden. Dabei
sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr
Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbstständigkeit sowie die
Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen
zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts wird dabei
geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und
situativ in einem engen Zusammenhang stehen (zum Ganzen Urteil 6B_323/2010 vom
23.
Juni 2010 E. 3.2).
Die tat- und täterangemessene Strafe ist
grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten)
anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs-
oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf innerhalb dieses
neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen
wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn
aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte
Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer Unterschreitung
des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw.
strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten
Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen
Strafrahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Die verminderte Schuldfähigkeit
allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den ordentlichen Strafrahmen zu
verlassen. Dazu bedarf es weiterer, ins Gewicht fallender Umstände, die das
Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen (BGE 136 IV 55 E. 5.8, S.
63, mit Hinweisen).
2.
Konkrete Strafzumessung
2.1
Ausgangspunkt für die konkrete
Strafzumessung ist das schwerste Delikt, das heisst die versuchte schwere
Körperverletzung. Die (vollendete) schwere Körperverletzung nach Art. 122 StGB
wird mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180
Tagessätzen bestraft. Im vorliegenden Fall ist mit dem Amtsgericht davon
auszugehen, dass es bloss einem Zufall zu verdanken war, dass A.___ bei der
Auseinandersetzung vom 21. Mai 2010 keine schwereren Verletzungen erlitt. Wie
der Gutachter ausführte, hätten die Fusstritte gegen den Kopf ohne Weiteres zu
einem Schädelbruch oder Verletzungen am Gehirn mit bleibenden Folgen führen
können (AS 84). Glücklicherweise blieb es bei einer mehrfragmentären
Unterkieferfraktur ohne Gelenksbeteiligung und einer 1-Fragment Bogen Fraktur. A.___
musste nach dem Vorfall mit der Ambulanz in das Inselspital in Bern
eingeliefert und operiert werden. Neben den erwähnten Verletzungen war bei der
Diagnose auch vom Verdacht auf Hirnkontusion die Rede (vgl. Austrittsbericht,
AS 67 f.). Während rund eineinhalb Monaten war A.___ zu 100 % und anschliessend
während 19 Tagen zu 50 % arbeitsunfähig. Erfreulicherweise heilten die
Verletzungen aus. Der Beschuldigte handelte skrupel- und hemmungslos. Er legte
ein überaus verwerfliches Verhalten an den Tag. Obwohl A.___ wehrlos am Boden
lag, trat er mit voller Wucht gegen dessen Kopf, ein ausgesprochen feiges
Vorgehen. Wenn auch nachvollziehbar ist, dass er wegen des vorgängigen Pfeffersprayeinsatzes
aufgebracht war, so ist doch zu beachten, dass es zu diesem Pfeffersprayeinsatz
nur kam, weil sich A.___ aus nachvollziehbaren Gründen bedroht fühlte. Bei der
objektiven Tatschwere kann unter diesen Umständen nur noch ganz knapp von einem
leichten Fall ausgegangen werden. Sie liegt an der Grenze zum mittelschweren
Fall.
Bei den Beweggründen für die Tat fällt
auf, dass es dem Beschuldigten in erster Linie darum ging, seinem Kontrahenten
Schmerzen zuzufügen. Er wollte ihn verletzen und ihm Schmerzen zufügen (AS
337). «Aus Wut schlug ich mit voller Kraft zu» (AS 114). Die Beweggründe waren
rein egoistischer Natur. Es war innert kurzer Zeit bereits das zweite Mal, dass
der Beschuldigte auf A.___ losging. Es wäre für ihn indessen ein Leichtes
gewesen, sich korrekt zu verhalten. Er hätte nach dem Einsatz des Pfeffersprays
ohne Weiteres auch nicht mehr an den Tatort zurückkehren können. Im Hinblick
auf eine schwere Körperverletzung handelte er eventualvorsätzlich. Die
Schuldfähigkeit war nicht vermindert. Das subjektive Tatverschulden wirkt sich
aus diesen Gründen in leichtem Ausmass verschuldenserhöhend aus.
Das Verschulden ist zwar wie vom
Amtsgericht insgesamt noch als leicht zu bezeichnen. Da es aber an der Grenze
zum mittelschweren Fall liegt, ist von einer gegenüber der Vorinstanz erhöhten
Einsatzstrafe auszugehen. Angemessen ist eine Freiheitsstrafe von 28 Monaten.
2.2
Beim Versuch kann der Täter gemäss
Art. 22 Abs. 1 StGB milder bestraft werden. Die Strafmilderung ist fakultativ.
Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe
gebunden (Art. 48a Abs. 1 StGB). Der Umstand, dass der tatbestandsmässige
Erfolg nicht eingetreten ist, muss aber zumindest bei der Strafzumessung gemäss
Art. 47 StGB innerhalb des ordentlichen Strafrahmens strafmindernd
berücksichtigt werden. Das Mass der Reduktion hängt beim vollendeten Versuch
unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und von den
tatsächlichen Folgen der Tat ab (BGE 121 IV 49).
Das Amtsgericht erachtete wegen des
blossen Versuchs eine Reduktion der Strafe um fünf Monate als angezeigt. Die
Erwägungen der Vorinstanz dazu überzeugen: «A.___ erlitt lediglich einfache
Körperverletzungen, wobei die Tathandlung von B.___ durchaus geeignet gewesen
wäre, schwere Körperverletzungen zu bewirken. Wäre eine Operation unterblieben,
so müsste das Opfer gemäss Gutachten von Dr. med. I.___ vom 10. März 2014 heute
mit einer Funktionsstörung des Körpers sowie einer Entstellung des Gesichts
leben. Der Beschuldigte vollzog somit objektiv gesehen eine Handlung, welche
eine schwere Körperverletzung hätte nach sich ziehen können, weshalb ein vollendeter
Versuch vorliegt. Der Erfolgseintritt der schweren Körperverletzung blieb bloss
aufgrund eines glücklichen Zufalls aus. Dies ist in geringem bis mittleren
Ausmass verschuldensmindernd zu berücksichtigen» (angefochtenes Urteil S. 96).
Die Eingangsstrafe ist deshalb von 28 auf 23 Monate zu reduzieren.
2.3
Diese Einsatzstrafe ist nun zu
erhöhen zur Abgeltung der übrigen Delikte. Anschliessend sind noch die
Täterkomponenten zu berücksichtigen.
2.4
Was die Berücksichtigung der
weiteren Delikte anbetrifft, kann zunächst wiederum im Wesentlichen auf die
Erwägungen des Amtsgerichts abgestellt werden (Urteil, S. 96 f.). Zutreffend
unterschied die Vorinstanz zwischen zwei Deliktsgruppen. Bei der ersten Gruppe
geht es um die Taten, die Ausfluss der Aggressionsbereitschaft des Beschuldigten
sind (Drohung, mehrfache einfache Körperverletzung, Sachbeschädigung). Die
objektive Tatschwere ist in diesem Zusammenhang als leicht zu gewichten, die Beweggründe
waren egoistischer Natur. Rechtmässiges Verhalten wäre problemlos möglich
gewesen. Die für diese Deliktsgruppe vorgenommene Erhöhung der Strafe um 5
Monate ist angemessen. Unter dem Strich gilt das auch für die zweite
Deliktsgruppe mit den Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz. Diese
offenbaren eindrücklich die Ignoranz des Beschuldigten gegenüber der
Strassenverkehrsgesetzgebung. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde
zudem ein weiterer Vorfall bekannt, der sein egoistisches Verhalten zusätzlich
unterstreicht. Mittlerweile wurde er dafür von der Staatsanwaltschaft des
Kantons Bern mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen (zu CHF 40.00) bestraft.
Aufgrund dieser Unbelehrbarkeit kann das Gesamtverschulden nicht mehr als
leicht eingestuft werden. Die deshalb vorgenommene Erhöhung der Einsatzstrafe
um weitere 10 Monate ist unter Berücksichtigung, dass im Berufungsverfahren ein
zusätzlicher Schuldspruch wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der
Fahrunfähigkeit erfolgen muss, im Rahmen. Gestützt auf das Asperationsprinzip
ist folglich (ohne Berücksichtigung der Täterkomponente) die für die versuchte
schwere Körperverletzung angemessene Strafe von 23 Monaten um 5 und 10 Monate
auf 38 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.
2.5
Auch in Bezug auf die
Täterkomponenten kann im Wesentlichen auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen
werden (Urteil S. 97 ff.). Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des
Beschuldigten ist zu ergänzen, dass er letzten August geheiratet hat und
zusammen mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen zwei Kindern in einer
Vierzimmerwohnung in [...] logiert. Seit August 2016 betreibt er als selbstständig
Erwerbwender einen [...]laden, der seinen Angaben zufolge gut läuft. Die
persönliche Situation scheint sich somit etwas stabilisiert zu haben. Negativ
fällt dagegen auf, dass er seit dem erstinstanzlichen Urteil erneut zweimal
verurteilt wurde. Die erste Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu 40.00 CHF
(Strafmandat Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Emmental-Oberaargau, Burgdorf
vom 12. März 2015) betrifft einerseits den Verkehrsunfall, der bereits vor
Amtsgericht thematisiert worden war. Die Verurteilung erfolgte aber zusätzlich
auch wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten. Auch die zweite Geldstrafe
von 75 Tagessätzen zu 30.00 CHF (Strafmandat Staatsanwaltschaft
Bern-Mittelland, Bern vom 9. November 2015) erfolgte wegen Vernachlässigung von
Unterhaltspflichten. Diese beiden Verurteilungen bestätigen die Gleichgültigkeit
des Beschuldigten. Trotz Vorstrafen hat er die Sache – wie er anlässlich der
Hauptverhandlung vor Obergericht einräumte – nicht ernst genommen. Die Einschätzung
der Vorinstanz, die den Beschuldigten deshalb als uneinsichtig und weitgehend
unbelehrbar qualifizierte, was sich in mittlerem Ausmass straferhöhend
auswirkt, ist deshalb voll und ganz zu bestätigen. In geringem Ausmass strafmindernd
wirken sich seine Geständnisse aus. Die Strafempfindlichkeit bewegt sich im
üblichen Rahmen. Unter dem Strich wirkt sich die Täterkomponente vor allem
wegen der strafrechtlichen Vorbelastung und der neuen Taten trotz laufendem
Strafverfahren in leichtem Mass zuungunsten des Beschuldigten aus. Es
rechtfertigt sich deshalb eine weitere Straferhöhung von zwei Monaten auf 40
Monate.
2.6
Der Beschuldigte vertritt die
Auffassung, die Strafe sei wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots zu
mindern. Die Staatsanwaltschaft stimmt dem insofern zu, als es erheblich zu
lange gedauert habe, bis das erstinstanzliche Urteil ausgefertigt wurde.
Der vom Beschuldigten und von der
Staatsanwaltschaft vorgebrachte Einwand ist begründet. Gemäss Art. 84 Abs. 4
StPO stellt das Gericht, wenn es das Urteil begründen muss, innert 60,
ausnahmsweise 90 Tagen der beschuldigten Person und der Staatsanwaltschaft das
Urteil zu. Es handelt sich dabei um Ordnungsfristen, die das
Beschleunigungsgebot konkretisieren. Deren Nichteinhaltung kann ein Indiz für
eine Verletzung des Beschleunigungsgebots sein (Urteil des Bundesgerichts
6B_628/2015 vom 21. Dezember 2015, E. 2.4). Im vorliegenden Fall fand die
Hauptverhandlung vor Amtsgericht am 8. und 9. Dezember 2014 statt. Das Urteilsdispositiv
wurde sowohl dem Beschuldigten als auch der Staatsanwaltschaft am 15. Dezember
2014.
zugestellt (AS 343 f.). Das begründete Urteil erhielten sie jedoch erst am
5.
beziehungsweise am 8. Januar 2016 (AS 470 f.), das heisst mehr als ein Jahr
später. Die Fristen gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wurden somit um ein Mehrfaches
überschritten. Es ist zwar einzuräumen, dass es sich um einen komplexen Fall
handelt und das Urteil mit insgesamt 122 Seiten denn auch sehr umfangreich
ausfiel. Das Urteil ist zudem überaus sorgfältig redigiert. Es ist deshalb
nachvollziehbar, dass die Urteilsbegründung nicht innert der Fristen von Art.
84.
Abs. 4 StPO ausgefertigt werden konnte. Eine derart massive Überschreitung
ist aber dennoch unter keinen Umständen mehr zu rechtfertigen. Die Strafe ist
deshalb wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots zu reduzieren. Angesichts der
massiven Überschreitung der gesetzlich vorgegebenen Fristen ist eine Reduktion
um 4 Monate angezeigt.
Eine weitere Reduktion wegen der Dauer
des Untersuchungsverfahrens ist indessen nicht vorzunehmen. Wie das
Verfahrensprotokoll zeigt, gab es keine übermässig lange Zeiten der Inaktivität
(AS 423 ff.). Zu beachten ist auch, dass mehrere Personen in das Strafverfahren
involviert waren und der Beschuldigte nach den ersten Taten erneut mehrfach
straffällig wurde, was letztlich sogar die Einreichung einer erweiterten Anklageschrift
erforderte. Das Beschleunigungsgebot wurde deshalb bloss durch die Überschreitung
der Frist zur Urteilsausfertigung missachtet. Die folglich angezeigte Strafreduktion
führt zu einer letztlich insgesamt angemessenen Freiheitsstrafe von 36 Monaten.
3.
Bedingter Strafvollzug
3.1
Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt
das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer
Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der
Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter
von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Gemäss Art. 43
Abs. 1 StGB kann des Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger
Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei
Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden
des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare Teil darf
die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Bei der teilbedingten
Freiheitsstrafe muss sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil
mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 [erster Satz] StGB).
Für die Festsetzung des aufzuschiebenden
und des zu vollziehenden Strafteils gemäss Art. 43 StGB gelten die gleichen
Massstäbe. Als Bemessungsregel ist das Ausmass des Verschuldens zu beachten,
dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist. Das Verhältnis der Strafteile
ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des
Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum
Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit
der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der
unbedingte Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB)
gebotene Mass nicht unterschreiten (Urteil des Bundesgerichts 6B_607/2015, E.
1.
).
3.2
B.___ wird zu einer Freiheitsstrafe
von 36 Monaten verurteilt. Die formellen Voraussetzungen für die Gewährung des
teilbedingten Strafvollzugs sind deshalb gerade noch erfüllt. Hinsichtlich der
materiellen Voraussetzungen erwog das Amtsgericht Folgendes (Urteil, S. 100
f.): «Hinsichtlich der Legalprognose von B.___ gilt es wiederum die zwei
Deliktsgruppen zu beachten, welche der Anklage zugrunde liegen. Einerseits
handelt es sich um Delikte, welche B.___ aufgrund seiner Aggressions- und
Gewaltbereitschaft ausübte, indem er mehrmals körperlich und verbal andere Personen
attackierte. In dieser Deliktskategorie ist der Beschuldigte nicht vorbestraft.
Die Delikte liegen – mit Ausnahme der einfachen Körperverletzung gemäss AS
Ziff. 3.1. – auch schon mehr als viereinhalb Jahre zurück. Andererseits handelt
es sich um Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz. Betreffend diese
Deliktskategorie ist B.___ bereits mehrfach vorbestraft und wurde zu einer
bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Zudem delinquierte er
während laufendem Strafverfahren erneut in diesem Bereich, was zu einer
Erweiterung der Anklageschrift führte. Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung
gibt B.___ im Übrigen zu Protokoll, er habe vor ca. zwei Monaten erneut in
alkoholisiertem Zustand ein Auto gelenkt und dabei einen Unfall verursacht. Mit
Blick auf die Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz ist B.___ eine
schlechte Legalprognose auszustellen. Die vielen einschlägigen Vorstrafen und
die Delinquenz während laufendem Strafverfahren/laufender Probezeit lassen den
Schluss auf eine schlechte Prognose zu. B.___ erscheint diesbezüglich gänzlich
unbelehrbar und uneinsichtig, weshalb eine Rückfallgefahr nicht ausgeschlossen
werden kann. Dennoch erscheint es mit Blick auf die erste Deliktsgruppe, bei
welcher immerhin begründete Hoffnung besteht, dass B.___ nicht erneut in diesem
Bereich delinquieren wird, angemessen, ihm zuzubilligen, dass bereits eine
teilbedingte Strafe zu einer deutlichen Verbesserung seiner Legalprognose
führen kann, so dass die Bewährungsprognose auf eine Ebene angehoben werden
kann, wo von einer vollkommen unbedingten Sanktion abgesehen werden kann. Insbesondere
aber unter Berücksichtigung sowohl seiner Delinquenz während laufender
Probezeit und laufendem Verfahren als auch der nicht zu bagatellisierenden
Rückfallgefahr im Strassenverkehrsbereich erscheint aber in jedem Fall eine für
B.___ deutlich spürbare Sanktion, mindestens in Form einer teilbedingten
Freiheitsstrafe dringend geboten. B.___ benötigt einerseits ein deutliches
Signal, dass seine Verhaltensweisen durch die Rechtsgemeinschaft nicht toleriert
werden und andererseits ein deutlich wahrnehmbares Damoklesschwert, das mit
Blick auf die Gefahr des Widerrufs der aufgeschobenen Monate über einen langen
Zeitraum hinweg an die nachteiligen Folgen einer allfälligen neuen Delinquenz
erinnert und B.___ nachhaltig vom erneuten Delinquieren abhält. Folglich ist
das Verhältnis des bedingten zum unbedingten Teil der Strafe festzusetzen. Der
unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (vgl.
Art. 43 Abs. 2 StGB). Um dem Verschulden des Beschuldigten sowie dessen
Legalprognose gerecht zu werden, ist ein unbedingter Vollzug von 18 Monaten
Freiheitsstrafe aus folgenden Gründen angemessen: Der Beschuldigte wurde
bereits zu einem früheren Zeitpunkt zu einer bedingten Strafe verurteilt,
welche jedoch nicht die gewünschte spezialpräventive Wirkung nach sich zog. Im
Gegenteil, B.___ delinquierte im Strassenverkehrsbereich ungeniert weiter. Es
ist deshalb angebracht, dem Beschuldigten aufzuzeigen, dass es sich nicht bloss
um Bagatellen handelt und ein solches Verhalten nicht geduldet werden kann. Diesem
Verhalten kann mit dem Vollzug der Hälfte der Freiheitsstrafe gerecht werden.
Die Probezeit wird aufgrund der Vorstrafen und gesamten Umstände in Anwendung
von Art. 44 Abs. 1 StGB auf vier Jahre angesetzt. Dies soll dem Beschuldigten
längerfristig den nötigen Druck auferlegen und so die Legalprognose
optimieren».
Die Erwägungen des Amtsgerichts
überzeugen voll und ganz. Für die 36 Monate Freiheitsstrafe ist deshalb für 18
Monate der bedingte Vollzug zu gewähren, dies bei einer Probezeit von 4 Jahren.
4.
Übertretungen
Für die Übertretungen (fahrlässiger
rechtswidriger Aufenthalt, begangen in der Zeit vom 1. August 2011 bis 5.
Dezember 2011 resp. 9. Januar 2012 [AS Ziff. 6.]; Fahren in fahrunfähigem
Zustand, begangen am 31. März 2014 [erweiterte AS Ziff. 2.]; Mitführen nicht
gesicherter Kinder unter 12 Jahren, begangen am 31. März 2014 [erweiterte
AS Ziff. 3.]), ist eine Busse auszusprechen. Der von der Staatsanwaltschaft
beantragte Betrag von CHF 500.00, ersatzweise fünf Tage Freiheitsstrafe, ist
angemessen und wird vom Berufungskläger auch gar nicht in Frage gestellt.
5.
Widerruf
Gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB ist der
bedingte Strafvollzug zu widerrufen, wenn der Verurteilte ein Verbrechen oder
Vergehen während der Probezeit begangen hat und zu erwarten ist, er werde
weitere Straftaten begehen.
B.___ wurde am 19. Mai 2009 vom
Gerichtskreis V Burgdorf-Fraubrunnen wegen mehrfachen Führens eines
Personenwagens trotz entzogenen Führerausweises, des mehrfachen Fahrens eines
Personenwagens in angetrunkenem Zustand und des Entwendens eines Personenwagens
zum Gebrauch zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, bedingt vollziehbar mit
einer Probezeit von 5 Jahren, und einer Busse von CHF 2‘500.00 verurteilt. Er
war bereits damals vorbestraft und es mussten – wie dem Strafregisterauszug
entnommen werden kann – auch schon bedingt ausgefällte Strafen widerrufen
werden. Die seinerzeit angeordnete Probezeit von fünf Jahren entspricht dem
Maximum, das heisst es wurde dem Beschuldigten zu verstehen gegeben, dass er
auch bei geringeren Verfehlungen mit einem Widerruf rechnen muss. Trotzdem
verübte er während der Probezeit ein Verbrechen und mehrere Vergehen. Insbesondere
muss er erneut wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des
Ausweises schuldig gesprochen werden. Der bedingt gewährte Vollzug für die Freiheitsstrafe
von neun Monaten muss deshalb widerrufen werden und die Strafe ist zu
vollziehen.
IV. Zivilforderungen
1.
Das Amtsgericht verurteilte B.___ zur
Zahlung von Schadenersatz an A.___ von CHF 946.40 zuzüglich Zins. Zusätzlich
verpflichtete es B.___ und C.___ zu Schadenersatzzahlungen von CHF 87.45
beziehungsweise von CHF 43.75, wiederum zuzüglich Zins. Die entsprechenden
Ziffern III.2 und III.3 des vorinstanzlichen Urteils sind unangefochten
geblieben und deshalb in Rechtskraft erwachsen.
2.1
A.___ hatte bei der Vorinstanz
beantragt, die Beschuldigten B.___ und C.___ unter solidarischer Haftung und
bei einer Haftungsquote von 100 % zur Zahlung einer Genugtuung aus den
Vorfällen vom 28. März 2010 und 21. Mai 2010 in der Höhe von insgesamt CHF
18‘000.00 nebst Zins zu 5 % für CHF 3‘000.00 seit 28. März 2010 und 5 % für CHF
15‘000.00 seit 21. Mai 2010 zu verurteilen. Das Amtsgericht hiess bloss die
Genugtuungsforderung für den Vorfall vom 21. Mai 2010 und nur für den Betrag
von CHF 3‘000.00 gut. A.___ beantragt nun mit seiner Berufung gegen diesen
Urteilspunkt (Ziffer III.1) eine Genugtuung von CHF 7‘500.00, zuzüglich Zins.
Weiter verlangt er für den Vorfall vom 28. März 2010 eine Genugtuung von CHF
500.00
nebst Zins. Letztere beansprucht er nur gegenüber B.___. B.___
beantragt, auf die Berufung in diesen Punkten nicht einzutreten, da der dafür
erforderliche Streitwert nicht erreicht sei.
2.2
Die Berufung von A.___ betrifft
ausschliesslich die Genugtuungsforderung. Wenn sich die Berufung auf den
Zivilpunkt beschränkt, wird das erstinstanzliche Urteil nur so weit überprüft,
als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde (Art.
398.
Abs. 5 StPO). Gemäss Art. 308 Abs. 2 Schweizerische Zivilprozessordnung
(ZPO, SR 272) ist die Berufung, mit der unrichtige Rechtsanwendung und
unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 310 ZPO), nur
zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren
mindestens CHF 10‘000.00 beträgt. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall
erfüllt: A.___ forderte einen Betrag von CHF 18‘000.00, während die
Gegenparteien beantragten (angefochtenes Urteil, S. 5 f.), die Forderung
vollumfänglich abzuweisen (B.___) beziehungsweise bloss im Umfang von CHF
2‘500.00 gutzuheissen (C.___). Auf die Berufung von A.___ ist deshalb
einzutreten.
3.1
Gemäss Art. 47 des
Obligationenrechts (OR, SR 220) kann das Gericht bei Tötung eines Menschen oder
Körperverletzung unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder
den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung
zusprechen. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill, indem
das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher
gemacht wird. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der
Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit
des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges
Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes
durch die Zahlung eines Geldbetrags. Die Höhe der Summe, die als Abgeltung
erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen,
sondern nur schätzen (BGE 132 II 117 E. 2.2.2).
3.2
B.___ hat sich beim Vorfall vom 28.
März 2010 der einfachen Körperverletzung schuldig gemacht. Nach dem
Beweisergebnis schlug er A.___ mit einer Stange. Dabei traf er diesen
mindestens einmal am linken Bein und einmal an der rechten Schulter. Aufgrund
des Vorfalls wurde er am 28. März 2010 im Bürgerspital Solothurn behandelt.
Gemäss Entlassungsbrief von Dr. med. O.___ vom 28. März 2010 suchte A.___ mit
einer streifigen Rötung von ca. 2.5x10cm an der Schulter/Axilla und einer
streifigen Rötung von ca. 16x2.5cm am linken Oberschenkel das Spital auf. Aus
dem Protokoll geht ausserdem hervor, dass die aktive Hüftbeweglichkeit
schmerzhaft eingeschränkt (Flex 100°) und die Aussenrotation der Schulter
endständig schmerzhaft und die Innenrotation schmerzhaft eingeschränkt waren
(AS 17 f.). Es wurden sechs Fotos von A.___s Verletzungen gemacht, worauf die
beiden Rötungen zu sehen sind (AS 20 ff.). Ein Arztzeugnis von Dr. med. O.___ vom
28.
März 2010 belegt eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 28. März 2010
bis am 30. März 2010 (AS 19). Gemäss Taggeldabrechnung der Suva vom 6. Mai 2010
war A.___ zudem vom 31. März 2010 bis 5. April 2010 und vom 7. April 2010 bis
13.
April 2010 zu 100 % arbeitsunfähig (AS 16).
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz
sind die Verletzungen und insbesondere die Intensität und Dauer der
Auswirkungen nicht derart gering, dass deshalb kein Anspruch auf eine
Genugtuung mehr bestünde. A.___ war aufgrund des Vorfalls immerhin während
einiger Tage arbeitsunfähig. Im Vergleich mit anderen Fällen ist der von A.___
geforderte Betrag von CHF 500.00 angemessen. B.___ ist aus diesen Gründen zu
verurteilen, A.___ eine Genugtuung von CHF 500.00, zuzüglich Zins zu 5 % seit
dem 28. März 2010, zu bezahlen.
3.3
Im Zusammenhang mit der von A.___
für den Vorfall vom 21. Mai 2010 geforderten Genugtuung erwog die Vorinstanz, A.___
habe einen mehrfragmentären Unterkieferbruch erlitten, zudem seien zahlreiche
Hautunterblutungen am Kopfbereich festgestellt worden. Des Weiteren habe er als
Folge des Unfalls an einer 1-Fragment-Bogen-Fraktur des ersten Halswirbels
gelitten. Aufgrund der Unterkieferfraktur sei der Geschädigte am Folgetag
operiert worden. Am 28. Mai 2010 habe er aus dem Spital entlassen werden
können. Er sei vom 22. Mai 2010 bis 4. Juli 2010 zu 100 % und vom 5. Juli 2010
bis 24. Juli 2010 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen. Als weitere Folge sei er auch
aufgrund der Entfernung der Osteosyntheseplatten vom 10. Februar 2011 bis 18.
Februar 2011 sowie vom 28. Februar 2011 bis 1. März 2011 zu 100 % arbeitsunfähig
gewesen. A.___ leide bis heute an den Folgen der Tat, da auf der Höhe des
ersten Halswirbels (Dysfunktion C0/C1 rechts) Restbeschwerden vorlägen. Die
Schwere der erlittenen physischen Unbill im Zusammenhang mit dem Vorfall vom
21.
Mai 2010 rechtfertigte grundsätzlich ohne weiteres die Ausrichtung einer
Genugtuung (Urteil, S. 114).
Diese grundsätzlich unbestritten
gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz rechtfertigen in der Tat eine
Genugtuung. Die Voraussetzungen von Art. 47 OR sind zweifellos erfüllt. Mit dem
vom Amtsgericht zugesprochenen Betrag von CHF 3‘000.00 wird der Art und Schwere
der Verletzung sowie der Intensität und Dauer der Auswirkungen indessen zu
wenig Rechnung getragen. In einem durchaus vergleichbaren Fall, in dem der
Beschuldigte das Opfer in den Schwitzkasten genommen und mit der Faust auf den
Kopf eingeschlagen hatte, was zu einer komplexen Nasen- und Nasenscheidewandfraktur
sowie einer Impressionsfraktur der Stirnhöhlenvorderwand und Rissquetschwunden
mit einer Arbeitsunfähigkeit von fünf Wochen führte, wurde beispielsweise eine
Genugtuung von CHF 5‘000.00 zugesprochen (Urteil der Strafkammer des
Obergerichts des Kantons Solothurn vom 12. Dezember 2007, STAPP.2007.7). Dieser
Betrag ist auch im vorliegenden Fall angemessen.
Nach dem bezüglich C.___ in Rechtskraft
erwachsenen Urteil wurde auch dieser wegen versuchter schwerer Körperverletzung
schuldig gesprochen. Die Schuldsprüche basieren einerseits auf den jeweiligen
eigenen Handlungen der beiden Beschuldigten. Darüber hinaus hielt das
Amtsgericht aber auch zutreffend fest, dass beide spontan und in gleicher Weise
tätlich mitwirkten und dabei konkludent die jeweiligen Handlungen des andern
billigten. Sie machten sich so den Verletzungsvorsatz des jeweils anderen zu
eigen, weshalb eine Mittäterschaft zu bejahen ist (angefochtenes Urteil, S.
77). Dass diese Mittäterschaft im Urteilsdispositiv nicht zum Ausdruck kommt,
ändert daran nichts. Gemäss Art. 50 Abs. 1 OR haften dann, wenn mehrere den
Schaden gemeinsam verschulden, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, dem
Geschädigten solidarisch. Die Solidarität gilt nicht nur für Schadenersatz-,
sondern auch für Genugtuungsansprüche (Heierli/Schnyder, in: Basler Kommentar,
5.
Auflage, 2012, N. 1 zu Art. 50 OR). B.___ und C.___ sind aus diesem Grund
unter solidarischer Haftbarkeit zu verurteilen, A.___ eine Genugtuung von CHF
5‘000.00, zuzüglich Zins zu 5 % seit 21. Mai 2010 zu bezahlen.
V. Kosten
1.
Kosten Amtsgericht
Hinsichtlich der Kosten für das
erstinstanzliche Verfahren ist vorweg festzuhalten, dass die Ziffern IV.1 und
IV.2 (Entschädigungen der amtlichen Verteidigungen) nicht angefochten wurden
und daher in Rechtskraft erwachsen sind. Die übrigen Kostenpunkte
(Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von A.___ und Verfahrenskosten)
sind unter Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil
gleich wie vom Amtsgericht zu verlegen. Die aufgrund des Berufungsverfahrens
vorzunehmenden Änderungen erweisen sich im Hinblick auf das Gesamtergebnis als
zu gering, dass sich eine Korrektur aufdrängen würde.
2.
Kosten Obergericht
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens
tragen die Parteien gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO nach Massgabe des Obsiegens
oder Unterliegens. Die Berufung von A.___ betraf ausschliesslich die
Genugtuungsforderung und somit einen – auch aufwandmässig – kleinen Nebenpunkt.
Es rechtfertigt sich deshalb nicht, in dieser Hinsicht Kosten auszuscheiden.
Die Kosten sind somit ausschliesslich auf den Berufungskläger B.___ und den
Staat zu verteilen. In Anbetracht des Ergebnisses (B.___ ist mit keinem, die
Staatsanwaltschaft mit einem der Berufungsanträge durchgedrungen) und des
Umstands, dass die Staatsanwaltschaft bloss Anschlussberufung erhoben hatte,
ist es angemessen, die Kosten B.___ zu drei Viertel und dem Staat zu einem
Viertel zu auferlegen.
Die Entschädigungen der amtlichen
Verteidigungen von B.___ und C.___ sowie des unentgeltlichen Rechtsbeistands
von A.___ können auf der Grundlage der eingereichten Honorarnoten zugesprochen
werden. Zu beachten ist gemäss § 158 Abs. 3 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11)
ein Stundenansatz von CHF 180.00. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin
von B.___, Rechtsanwältin Clivia Wullimann, wird für das Berufungsverfahren
somit auf CHF 7‘424.55 (CHF 6‘705.00 Honorar, CHF 169.60 Auslagen, CHF 549.95
MwSt) festgesetzt. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von C.___,
Rechtsanwalt Rolf G. Rätz, auf CHF 2‘765.90 (CHF 2‘430.00 Honorar, CHF
131.00
Auslagen, CHF 204.90) sowie die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands von A.___, Rechtsanwalt Andreas Wehrle, auf CHF 3‘958.00 (CHF
3‘484.80 Honorar, CHF 180.05 Auslagen, CHF 293.15).
Der Rückforderungsanspruch des Staates ist
entsprechend dem B.___ auferlegten Anteil an den Verfahrenskosten festzulegen,
somit im Umfang von 3/4, d.h. CHF 5‘568.40. Bezüglich der amtlichen
Verteidigung von C.___ besteht – da ihm keine Verfahrenskosten überbunden
werden – kein Rückforderungs- oder Nachzahlungsanspruch (Art. 135 Abs. 4 StPO).
A.___ ist mit seiner Berufung etwa zur
Hälfte durchgedrungen. Die Hälfte dieser Hälfte, das heisst ein Viertel
betrifft B.___, der andere Viertel C.___. Der Rückforderungsanspruch des
Staates und der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von A.___
gegenüber B.___ ist somit auf einen Viertel, d.h. auf CHF 989.50 resp. CHF
261.40
festzulegen. Gegenüber C.___ muss auf die Festsetzung eines
Rückforderungs- und Nachzahlungsanspruchs verzichtet werden, da er keine Verfahrenskosten
zu tragen hat (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Schliesslich ist noch festzuhalten, dass
die von A.___ geleistete Prozesskostensicherheit von CHF 400.00 nach
Rechtskraft des Urteils zurückerstattet werden kann.
Demnach wird in Anwendung von Art. 43,
Art. 44 Abs. 1, Art. 46 Abs. 1, Art. 47, Art. 48a, Art. 49 Abs. 1, Art. 106,
Art. 122 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1, Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1, Art. 144 Abs.
1, Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b StGB; Art. 33 Abs. 3, Art. 115 Abs. 1
lit. b i.V.m. Abs. 3 AuG; Art. 59 VZAE; Art. 10 Abs. 2, Art. 31 Abs. 2,
Art. 55 Abs. 6, Art. 91 Abs. 1 lit. a, aArt. 91a Abs. 1, aArt. 94 Ziff. 1 Abs.
1, Art. 95 Abs. 1 lit. b, aArt. 95 Ziff. 2 SVG; Art. 2 Abs. 1, Art. 3a
Abs. 1 und 4, Art. 96 VRV; Art. 122 ff., Art. 135, Art. 138, Art. 335 ff.,
Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff. und Art. 429 ff. StPO erkannt:
1.
B.___
wird vom Vorwurf der Drohung, angeblich begangen am 21. Mai 2010,
freigesprochen (AS Ziff. 2.1).
2.
B.___
hat sich gemäss rechtskräftiger Ziffer I.2 des Urteils des Amtsgerichts von
Solothurn-Lebern vom 9. Dezember 2014 schuldig gemacht:
- der
einfachen Körperverletzung, begangen am 28. März 2010 (AS Ziff. 1.2);
- des
Fahrens in fahrunfähigem Zustand, begangen am 31. März 2014 (erweiterte AS
Ziff. 2);
- des
Mitführens nicht gesicherter Kinder unter 12 Jahren, begangen am 31. März 2014
(erweiterte AS Ziff. 3);
- der
mehrfachen Drohung, begangen am 1. Dezember 2009 und vorher (genauer Zeitpunkt
nicht bekannt) (AS Ziff. 4);
- des
Führens eines Motorfahrzeugs trotz Führerausweisentzug, begangen am 31. März
2014.
(erweiterte AS Ziff. 1);
- des
fahrlässigen rechtswidrigen Aufenthalts, begangen in der Zeit vom 1. August
2011.
bis 5. Dezember 2011 resp. 9. Januar 2012 (AS Ziff. 6).
3.
B.___ hat sich schuldig gemacht:
- der
versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 21. Mai 2010 (AS Ziff. 2.2);
- der
einfachen Körperverletzung, begangen am 23. Januar 2013 (AS Ziff. 3.1);
- der
Sachbeschädigung, begangen am 23. Januar 2013 (AS Ziff. 3.2);
- des
Führens eines Motorfahrzeugs trotz Führerausweisentzug, begangen vom 28. Mai
2011.
bis 29. Mai 2011 (AS Ziff. 5.1);
- der
Entwendung zum Gebrauch, begangen vom 28. Mai 2011 bis 29. Mai 2011 (AS Ziff.
5.
);
- der
Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, begangen am
29.
Mai 2011 (AS Ziff. 5.3).
4.
B.___ wird verurteilt zu:
a) 36
Monaten Freiheitsstrafe, unter Gewährung des bedingten Vollzugs für 18 Monate
bei einer Probezeit von 4 Jahren;
b) einer
Busse von CHF 500.00, ersatzweise zu 5 Tagen Freiheitsstrafe, welche bei
Nichtbezahlung der Busse vollzogen wird.
5.
Der
B.___ mit Urteil des Gerichtskreis V Burgdorf-Fraubrunnen vom 19. Mai 2009
bedingt gewährte Vollzug für eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten wird widerrufen
und die Freiheitstrafe ist zu vollziehen.
6.
C.___
wird gemäss rechtskräftiger Ziffer II.1 des Urteils des Amtsgerichts von
Solothurn-Lebern vom 9. Dezember 2014 von folgenden Vorhalten freigesprochen:
-
Angriff, angeblich begangen am 28. März 2010 (AS Ziff. 1.1);
-
einfache Körperverletzung, angeblich begangen am 28. März 2010 (AS Ziff. 1.2);
-
versuchte Nötigung (evtl. Drohung), angeblich begangen am 28. März 2010 (AS
Ziff. 1.3).
7.
C.___
hat sich gemäss rechtskräftiger Ziffer II.2 des Urteils des Amtsgerichts von
Solothurn-Lebern vom 9. Dezember 2014 der versuchten schweren Körperverletzung,
begangen am 21. Mai 2010, schuldig gemacht (AS Ziff. 2.2).
8.
C.___
wird gemäss rechtskräftiger Ziffer II.3 des Urteils des Amtsgerichts von
Solothurn-Lebern vom 9. Dezember 2014 zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten,
unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.
9.
Der
C.___ mit Urteil des Gerichtskreis III Aarberg-Büren-Erlach vom 18. Januar 2010
bedingt gewährte Vollzug für eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF
110.00
ist gemäss rechtskräftiger Ziffer II.4 des Urteils des Amtsgerichts von
Solothurn-Lebern vom 9. Dezember 2014 nicht zu widerrufen.
10.
B.___
wird verurteilt, A.___ für den Vorfall vom 28. März 2010 eine Genugtuung von
CHF 500.00, zuzüglich Zins zu 5 % seit 28. März 2010, zu bezahlen.
11.
B.___
und C.___ werden unter solidarischer Haftbarkeit verurteilt, A.___ für den
Vorfall vom 21. Mai 2010 eine Genugtuung von CHF 5‘000.00, zuzüglich Zins zu 5
% seit 21. Mai 2010, zu bezahlen.
12.
Es
wird festgestellt, dass B.___ gemäss rechtskräftiger Ziffer III.2 des Urteils
des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 9. Dezember 2014 verurteilt wurde, A.___
CHF 946.40 zuzüglich Zins zu 5 % seit 21. Mai 2010 als Schadenersatz zu
bezahlen.
13.
Es
wird festgestellt, dass B.___ und C.___ gemäss rechtskräftiger Ziffer III.3 des
Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 9. Dezember 2014 verurteilt
wurden, A.___ CHF 131.20 zuzüglich Zins zu 5 % seit 21. Mai 2010 wie folgt zu
bezahlen:
- B.___ (2/3 Anteil): CHF
87.45
- C.___ (1/3 Anteil): CHF
43.75
14.
Es
wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer IV.1 des Urteils des Amtsgerichts
von Solothurn-Lebern vom 9. Dezember 2014 die Entschädigung der amtlichen
Verteidigerin von B.___, Rechtsanwältin Clivia Wullimann, für das Verfahren
vor Amtsgericht auf CHF 16‘349.50 (Honorar CHF 14‘355.00, Auslagen CHF 846.10
und MwSt CHF 1‘148.40) festgesetzt wurde und zufolge amtlicher Verteidigung vom
Staat zu bezahlen ist. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Beschuldigten erlauben.
15.
Es
wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer IV.2 des Urteils des Amtsgerichts
von Solothurn-Lebern vom 9. Dezember 2014 die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von C.___, Rechtsanwalt Rolf G. Rätz, für das Verfahren vor
Amtsgericht auf CHF 7‘594.60 (Honorar CHF 6‘696.00, Auslagen CHF 336.00 und
MwSt CHF 562.60) festgesetzt wurde und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat
zu bezahlen ist. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im
Umfang von CHF 2‘812.30 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
16.
Die
Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von B.___, Rechtsanwältin Clivia
Wullimann, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 7‘424.55 festgesetzt und
ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt
der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von 3/4, somit CHF 5‘568.40, während
10.
Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
17.
Die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers von C.___, Rechtsanwalt Rolf G. Rätz,
wird für das Berufungsverfahren auf CHF 2‘765.90 festgesetzt und ist zufolge
amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen.
18.
Die
Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands von A.___, Rechtsanwalt
Andreas Wehrle, wird für das Verfahren vor Amtsgericht auf CHF 14‘332.50 (Honorar
CHF 12‘349.80, Auslagen CHF 1‘003.20 und MwSt CHF 979.50) festgesetzt und ist
zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse der Beschuldigten vom Staat
zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
10.
Jahren im Umfang von 1/3 gegenüber C.___, somit CHF 4‘777.50, und im Umfang
von 2/3 gegenüber B.___, somit CHF 9‘555.00, sowie der Nachzahlungsanspruch des
unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von 1/3 gegenüber C.___, somit CHF
1‘234.20, und im Umfang von 2/3 gegenüber B.___, somit CHF 2‘468.35 (Differenz
zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der
Beschuldigten erlauben.
19.
Die
Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands von A.___, Rechtsanwalt
Andreas Wehrle, wird für Berufungsverfahren auf CHF 3‘958.00 festgesetzt und
ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von
1/4, somit CHF 989.50 gegenüber B.___, sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen
Rechtsbeistands im Umfang von 1/4, somit 261.40 gegenüber B.___ (1/4 der Differenz
zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten
erlauben.
20.
Die
Kosten des Verfahrens vor Amtsgericht mit einer Staatsgebühr von CHF 8‘000.00,
total CHF 11‘031.20, sind wie folgt durch die Beschuldigten zu bezahlen:
B.___
- Individuelle Auslagen
CHF 697.40
- 3/4 Anteil allgemeine Auslagen
CHF 1‘750.35
- 3/4 Anteil Staatsgebühr
CHF 6‘000.00
Total
CHF 8‘447.75
C.___
- Individuelle Auslagen
CHF –
- 3/4 Anteil allgemeine Auslagen
CHF 583.45
- 3/4 Anteil Staatsgebühr
CHF 2‘000.00
Total
CHF 2‘583.45
21.
An
die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 5‘000.00,
total mit Auslagen CHF 5‘300.00, hat B.___ 3/4, somit 3‘975.00, zu bezahlen.
1/4 gehen zu Lasten des Staates.
B.___
hat somit insgesamt Prozesskosten in der Höhe von CHF 12‘422.75 zu
bezahlen.
22.
Die
von A.___ geleistete Prozesskostensicherheit in der Höhe von CHF 400.00 ist
diesem nach Rechtskraft des Urteils durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn
auszuzahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30.
Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78.
ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Oberrichter Der
Gerichtsschreiber
Frey Haussener
Der vorliegende
Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_195/2017 vom 9. November 2017
aufgehoben