STBER.2016.70
Abschreibung der Berufung zufolge Rückzug - Keine Berufungserklärung mehr möglich nach Rückzug der Berufung
20. März 2017Deutsch8 min
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Beschluss vom 20.
März 2017
Es wirken mit:
Präsident Kamber
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Haussener
In Sachen
1. A.___ vertreten
durch Rechtsanwalt und Notar Thomas A. Müller,
Privatberufungsklägerin
2. Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
B.___ vertreten durch Rechtsanwalt und
Notar Peter Bont,
Beschuldigter
betreffend Sachbeschädigung,
Widerhandlung gegen das Gesetz über das Halten von Hunden (B.___)
fahrlässige
Körperverletzung, Sachbeschädigung, Widerhandlung gegen das Gesetz über das
Halten von Hunden (A.___)
zieht die Strafkammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der Amtsgerichtsstatthalter von
Olten-Gösgen fällte am 17. August 2016 folgendes Urteil:
1. Der Beschuldigte B.___ hat sich nicht
schuldig gemacht und wird freigesprochen von den Vorhalten:
- der Sachbeschädigung,
- der Widerhandlung gegen das Gesetz
über das Halten von Hunden,
angeblich begangen am
09.03.2014.
2. Die Beschuldigte A.___ hat sich nicht
schuldig gemacht und wird freigesprochen von den Vorhalten:
- der fahrlässigen Körperverletzung,
- der Sachbeschädigung,
- der Widerhandlung gegen das Gesetz
über das Halten von Hunden,
angeblich begangen am
09.03.2014.
3. Der Privatkläger B.___, vertreten
durch Rechtsanwalt Peter Bont, wird zur Geltendmachung seiner Zivilforderung
auf den Zivilweg verwiesen.
4. Die Privatklägerin A.___, vertreten
durch Rechtsanwalt C.___, wird zur Geltendmachung ihrer Zivilforderung auf den
Zivilweg verwiesen.
5. Der Staat Solothurn hat dem
Beschuldigten B.___, verteidigt durch Rechtsanwalt Peter Bont, eine Parteientschädigung
von Fr. 3‘938.20 (inkl. 8% MwSt und Auslagen) zu bezahlen.
6. Der Staat Solothurn hat der Beschuldigten
A.___, verteidigt durch Rechtsanwalt C.___, eine Parteientschädigung von Fr.
4‘678.55 (inkl. 8% MwSt und Auslagen) zu bezahlen.
7. Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten
des Staates Solothurn.
2. Die Privatklägerin A.___ (im
Folgenden Privatberufungsklägerin) liess durch ihren Vertreter Rechtsanwalt C.___
am 29. August 2016 die Berufung gegen das Urteil anmelden. Das begründete
Urteil wurde dem Vertreter der Privatberufungsklägerin am 8. Dezember 2016
zugestellt.
3. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2016
teilte der Vertreter der Privatberufungsklägerin, Rechtsanwalt C.___, der
Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn Folgendes mit: «Im
obgenannten Verfahren habe ich die Berufung angemeldet. Diese wird nun nach
Vorliegen der Urteilsbegründung nicht erklärt und damit zurückgezogen. Danke
für Ihre Kenntnisnahme.»
Mit Schreiben vom 28. Dezember 2016
wandte sich der Vertreter der Privatberufungsklägerin wieder an das Obergericht
und teilte mit, er habe den Rückzug der Berufung erklärt. Noch vor Ablauf der
Berufungsfrist habe seine Klientin nun mitgeteilt, dass die angemeldete
Berufung erklärt werden soll. Dem komme er hiermit nach, was insofern kein
Problem darstellen sollte, als wegen der Feiertage beide Erklärungen
gleichzeitig vom Obergericht entgegen genommen würden. Innert Frist erkläre er
hiermit die Berufung nach Art. 399 StPO.
4. Mit Verfügung vom 10. Januar 2017
stellte der Präsident der Strafkammer des Obergerichts fest, dass gemäss Art.
386 Abs. 3 StPO Verzicht und Rückzug eines Rechtsmittels endgültig seien, es
sei denn, die Partei sei durch Täuschung, eine Straftat oder eine unrichtige
behördliche Auskunft zu ihrer Erklärung veranlasst worden. Er gab der Privatberufungsklägerin
Frist bis 24. Januar 2017, um einen Grund nach Art. 386 Abs. 3 StPO geltend zu
machen und zu belegen, ansonsten die Berufung zufolge Rückzugs abgeschrieben
werde.
5. Am 20. Januar 2017 teilte
Rechtsanwalt C.___ mit, er vertrete die Privatberufungsklägerin nicht mehr.
Innert Frist nahm Rechtsanwalt Thomas A. Müller für die Privatberufungsklägerin
am 24. Januar 2017 Stellung. Er führte aus, die Privatberufungsklägerin habe
mit ihrem damaligen Vertreter am 23. Dezember 2016 ein telefonisches Gespräch
geführt. In diesem Gespräch sei es in erster Linie darum gegangen zu entscheiden,
ob an der Berufung festgehalten werden soll. Es sei unbestritten, dass seine
Klientin ihrem Rechtsvertreter am Ende des Telefongesprächs in emotional stark
aufgewühltem Zustand bestätigt habe, mit dem Rückzug der Berufung einverstanden
zu sein. Seine Klientin habe sich bei diesem Entscheid allerdings sehr unwohl
und von ihrem Rechtsvertreter, der ihr zum Rückzug geraten habe, in die Enge
getrieben gefühlt. Noch am gleichen Abend habe seine Klientin versucht, ihren
Rechtsvertreter telefonisch zu erreichen, um ihm mitzuteilen, dass sie nun doch
an der Berufung festhalten wolle, was ihr leider nicht mehr gelungen sei. Als
sie ihn per E-Mail habe erreichen wollen, habe sie aufgrund einer automatischen
Mitteilung zur Kenntnis nehmen müssen, dass ihr Rechtsvertreter nach den
Feiertagen in die Ferien verreisen werde. In der Folge habe sie ihm schriftlich
an seine Privatadresse mitgeteilt, dass sie an der Berufung unbedingt festhalten
wolle, wohlwissend, dass die Rückzugserklärung noch nicht verschickt worden
sei. Leider habe ihr Rechtsvertreter das Schreiben erst am Abend des 27.
Dezember 2016 zur Kenntnis genommen, nachdem er kurz zuvor den Rückzug der
Berufung erklärt hatte. Seine Klientin sei daher der Ansicht, bei ihrem ersten
Telefongespräch von ihrem Rechtsvertreter nicht korrekt beraten und über die
Prozessaussichten getäuscht worden zu sein und sich daher bei ihrem Rückzugsentscheid
in einem Willensmangel befunden zu haben.
Erwägungen
II.
1.
Der ehemalige Vertreter der
Privatberufungsklägerin hat nach Rücksprache mit ihr die Berufung mit Schreiben
vom 27. Dezember 2016 zurückgezogen. Die Privatberufungsklägerin gibt selber
an, dass sie am Ende des Telefongesprächs mit ihrem Vertreter am 23. Dezember
2016.
mit dem Rückzug der Berufung einverstanden gewesen sei. Einen Tag nach dem
erklärten Rückzug, am 28. Dezember 2016, teilte der Vertreter der
Privatberufungsklägerin dem Obergericht mit, seine Klientin wolle nun doch die
Berufung erklären, dies noch vor Ablauf der Berufungsfrist.
2.
Der einmal erklärte Rückzug eines
Rechtsmittels oder eines Verzichts ist endgültig, d.h. die betreffende Partei
kann nicht mehr (auch nicht während noch laufender Rechtsmittelfrist) darauf
zurückkommen (Viktor Lieber in: Andreas Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2014, Art. 386 StPO N 6; Niklaus
Schmid: Praxiskommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2013, Art. 386
StPO N 7). Die Berufung der Privatberufungsklägerin gilt somit zufolge des
erklärten Rückzuges als zurückgezogen, auch wenn sie durch ihren Vertreter
einen Tag später wieder an der Berufung festhalten wollte. Es macht da auch
keinen Unterschied, dass beide Schreiben (Rückzug und Berufungserklärung) aufgrund
der Feiertage am gleichen Tag vom Gericht visiert wurden.
Eine Rücknahme der Verzichts- oder
Rückzugserklärung ist lediglich bei den in Art. 386 Abs. 3 StPO aufgezählten
qualifizierten Willensmängeln zulässig (Martin Ziegler / Stefan Keller in:
Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, Basel 2014, Art. 386 StPO N 4). Es braucht eine Täuschung,
eine Straftat oder eine unrichtige behördliche Auskunft, die die Partei zu
ihrer Rückzugserklärung veranlasst hat (s. Art. 386 Abs. 3 StPO). Vorliegend
fallen eine Straftat und eine unrichtige behördliche Auskunft von Vornherein
ausser Betracht. Der neue Vertreter der Privatberufungsklägerin versucht eine
Täuschung zu konstruieren, indem seine Klientin durch den ehemaligen Vertreter
nicht korrekt beraten und über die Prozessaussichten getäuscht worden sei und
sich daher bei ihrem Rückzugsentscheid in einem Willensmangel befunden habe.
Dieser Versuch ist unbehelflich. Es
kann nicht ernsthaft behauptet werden, der Rechtsvertreter habe die Privatberufungsklägerin
über die Prozessaussichten getäuscht. So wird denn auch nicht weiter
ausgeführt, womit die Privatklägerin von ihrem Vertreter getäuscht worden sein
soll. Vielmehr ergibt sich aus den Ausführungen der Privatberufungsklägerin,
dass sie sich nach der Zustimmung zum Rückzug ohne neue Erkenntnisse wieder umentschieden
hat. Dass es ihr anschliessend nicht mehr gelungen ist, ihren Entscheid dem
Rechtsvertreter rechtzeitig mitzuteilen, bevor er den Rückzug dem Gericht
mitteilt, fällt in den Risikobereich der Privatberufungsklägerin. Der Vertreter
war aufgrund der Zustimmung der Privatberufungsklägerin legitimiert, die Berufung
zurückziehen. Ein Willensmangel durch Täuschung, eine Straftat oder eine
unrichtige behördliche Auskunft ist nicht auszumachen und der am 27. Dezember
2016.
erklärte Rückzug der Berufung ist endgültig (Art. 386 Abs. 3 StPO).
Die Berufung der
Privatberufungsklägerin ist somit zufolge des am 27. Dezember 2016 erklärten
Rückzuges von der Geschäftskontrolle abzuschreiben.
3.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens
tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als
unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten
wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten
des Berufungsverfahrens hat somit die Privatberufungsklägerin zu bezahlen, da
ihre Berufung als zurückgezogen gilt. Die Staatsgebühr wird auf CHF 250.00
festgelegt, was zusammen mit den Auslagen von CHF 30.00 total CHF 280.00
ergibt.
4.
Die Privatberufungsklägerin hat
ausgangsgemäss dem Beschuldigten B.___ eine Entschädigung für die Aufwendungen
im Berufungsverfahren zu bezahlen (BGE 139 IV 45 E. 1.2; Plädoyer 1/13 S. 64).
In der Honorarnote des Vertreters des Beschuldigten vom 9. Februar 2017 wird
ein Aufwand von 1.25 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 250.00 plus
Mehrwertsteuer geltend gemacht, was noch als angemessen erscheint. Die
Entschädigung ist somit auf CHF 337.50 festzulegen.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Die von A.___ gegen das Urteil des
Amtsgerichtsstatthalters von Olten-Gösgen vom 17. August 2016 erhobene Berufung
wird zufolge des mit Schreiben vom 27. Dezember 2016 erklärten Rückzuges als
erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
2. A.___ hat B.___, vertreten durch
Rechtsanwalt Peter Bont, eine Entschädigung von CHF 337.50 für das Berufungsverfahren
zu bezahlen.
3. Die Prozesskosten mit einer Staatsgebühr
von CHF 250.00, total mit Auslagen CHF 280.00, hat A.___ zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Kamber Haussener