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Entscheid

STBER.2016.72

Grobe Verletzung der Verkehrsregeln

23. August 2017Deutsch24 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. Vorhalt

Der Beschuldigten A.___ wird im

Strafbefehl vom 5. April 2016, welcher hier die Anklage bildet, vorgehalten, am

12. Januar 2016, um ca. 05:55 Uhr, in Wangen bei Olten, Dorfstrasse, als

Lenkerin ihres PW VW Golf, [...], von der Dorfstrasse links Richtung Bahnhof

abgebogen zu sein und dabei wegen mangelnder Aufmerksamkeit das Vortrittsrecht

des korrekt in entgegengesetzter Richtung fahrenden Lieferwagens Mercedes-Benz,

[...] der Lenkerin B.___ missachtet zu haben. In der Folge sei ihr PW mit dem

Lieferwagen kollidiert. Durch ihr Verhalten soll die Beschuldigte eine

ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen und dabei zumindest

unbewusst grobfahrlässig gehandelt haben (AS 15).

Erwägungen

2.

Der unbestrittene Sachverhalt

Der vorgehaltene «äussere» Sachverhalt

wird von der Beschuldigten nicht bestritten. Wie der Strafanzeige vom 12.

Januar 2016 (AS 5 ff.) zu entnehmen ist, war es zum Unfallzeitpunkt noch Nacht,

es regnete, die Strassen waren dementsprechend nass. Es herrschte ein schwaches

Verkehrsaufkommen, die Strassenbeleuchtung war durchgehend, die

Lichtsignalanlage war in Betrieb. Die Strassenanlage war eben (AS 6). Die

Beschuldigte fuhr von Olten her auf die Unfallstelle zu. Beim Abbiegen touchierte

die Front des Fahrzeugs der Beschuldigten die vordere linke Seite des

entgegenkommenden Lieferwagens. Die entstandenen Beschädigungen

korrespondierten miteinander. Auf der asphaltierten Strasse konnten keine

Spuren festgestellt werden. Die Beschuldigte wurde bei der Kollision leicht

verletzt. Die Atemlufttests verliefen bei beiden Unfallbeteiligten negativ (AS

9). Auch diese Umstände werden von der Beschuldigten nicht bestritten. Im

Polizeirapport wird zudem festgehalten, die Sicht sei nicht beeinträchtigt

gewesen, was jedoch nur unter Vorbehalt der die Sicht erschwerenden Verhältnisse

(Nacht, Regen) gelten kann.

Die Vorinstanz legte die Aussagen der

beiden Unfallbeteiligten auf Urteilsseite 6 dar, darauf kann verwiesen werden. Die

Vorinstanz schloss hauptsächlich gestützt auf die Erstaussagen auf folgenden

rechtserheblichen Sachverhalt, der von der Beschuldigten grundsätzlich anerkannt

wird:

«Frau A.___ war am 12. Januar 2016 mit

dem PW Golf gegen 05.55 Uhr in Wangen bei Olten auf dem Weg zu ihrem

Arbeitsplatz bei der [...]. Sie befuhr die Dorfstrasse in Wangen bei Olten in

Fahrrichtung Hägendorf und wollte beim Restaurant Bahnhof links abbiegen. Die

Sichtverhältnisse waren schlecht, es regnete damals stark und gemäss den

glaubwürdigen (recte: glaubhaften) Angaben der Beschuldigten ist davon

auszugehen, dass der Regen mit Schnee vermischt war. Frau A.___ hätte ihre

Arbeit bei der [...]um 06.00 Uhr beginnen müssen. Gemäss den Aussagen der

Beschuldigten vom 12. Januar 2016 ist als nachgewiesen zu betrachten, dass Frau

A.___ bei der Lichtsignalanlage mit ihrem Golf mit einer Geschwindigkeit von 20

km/ unterwegs war. Beim Abbiegen verlangsamte sie die Geschwindigkeit bis auf

Schritttempo. Den Blinker hatte sie gestellt. Ohne zu halten, wollte sie im

Schritttempo die Gegenfahrbahn überqueren. Den Scheibenwischer des Golfs hatte

Frau A.___ damals auf der mittleren Stufe eingestellt.

Zeitgleich war die Zeugin B.___ mit dem

Lieferwagen in entgegengesetzter Richtung in Wangen bei Olten unterwegs. Sie

fuhr mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h. Es ist davon auszugehen, dass das

Licht eingeschaltet war. Ob unmittelbar vor dem Restaurant Bahnhof ein Fahrzeug

vor dem von Frau B.___ gelenkten Lieferwagen unterwegs war, lässt sich nicht

mehr mit genügender Sicherheit feststellen. Frau B.___ stellte das abbiegende

Fahrzeug erst unmittelbar vor der Kollision fest. Ob sie davor noch eine

Vollbremsung machte, so wie sie dies bei der Polizei zu Protokoll gegeben hat,

oder ob ihr dafür keine Zeit mehr blieb, was aufgrund ihrer Angaben von heute [also

vor der Vorinstanz] zu vermuten wäre, lässt sich nicht mehr mit der

genügenden Sicherheit feststellen.»

Die Vorinstanz hielt im Weiteren fest,

die Übersichtlichkeit sei im Bereich der Unfallstelle in Bezug auf den

Strassenverlauf in Fahrtrichtung Hägendorf eingeschränkt, befinde sich doch in

einer ungefähren Distanz von ca. 70 Meter eine Linkskurve, die es nicht

zulasse, entgegenkommende Fahrzeuge auf eine grössere Distanz zu erkennen.

Diese Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz wird von der Beschuldigten

insofern bestritten, als sie geltend macht, die Übersichtlichkeit betrage nur

ca. 50 m.

Das Beweisergebnis der Vorinstanz ist –

soweit nicht bestritten – grundsätzlich zu bestätigen, wobei in Abweichung

davon aufgrund der Aussagen von B.___ davon auszugehen ist, vor deren

Lieferwagen sei ein PW gefahren. B.___ sagte dies sowohl in der Erstbefragung

(AS 12) als auch vor der Vorinstanz aus (AS 48 Z 66 f.), wobei nicht feststeht,

ob der PW auch noch unmittelbar vor dem Unfall vor ihr gefahren ist. Die Zeugin

vermochte sich jedoch zu erinnern, dass die Leute, die den Unfall beobachtet

haben, gesagt hätten, vor ihr sei noch ein Auto gefahren (AS 48 Z 67 f.). Keine

Angaben konnte die Zeugin zum Abstand zwischen ihrem Fahrzeug und demjenigen

vor ihr machen.

3.

Der bestrittene Sachverhalt

Die Beschuldigte wendet ein, die

Vorinstanz sei von einer 70 m langen Übersichtlichkeit der Fahrstrecke in

Richtung Hägendorf ausgegangen (gemessen ab dem Standpunkt der Beschuldigten

beim Abbiegen bis zu jenem Punkt auf der Dorfstrasse, wo sie frühestens den

Gegenverkehr wahrnehmen konnte). Sie, die Beschuldigte, habe diese Strecke

demgegenüber auf 50 m geschätzt. Da die Strecke von der Polizei nicht

ausgemessen worden sei, sei davon auszugehen, die Vorinstanz habe die Distanz

auch nur geschätzt. Bei dieser Sachlage sei «in dubio pro reo» von der Schätzung

der Beschuldigten auszugehen (Ziff. III.1 der Berufungsbegründung).

Der Einwand ist begründet. Den Akten

lässt sich keine entsprechende Abmessung der Polizei entnehmen. Es handelt sich

lediglich um eine Schätzung der Vorinstanz. Zugunsten der Beschuldigten wird

von ca. 50 m langen übersichtlichen Strecke ausgegangen.

III.

Rechtliche

Würdigung

1.

Der Fahrzeugführer muss sein Fahrzeug

ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann (Art.

31.

Abs. 1 SVG). Vor dem Abbiegen nach links ist den entgegenkommenden

Fahrzeugen der Vortritt zu lassen (Art. 36 Abs. 3 SVG).

Die Beschuldigte bestreitet nicht, gegen

diese beiden Normen verstossen zu haben. Ihre Einwände beziehen sich

ausschliesslich auf die Qualifikation dieser Widerhandlungen als schwere

Verkehrsregelverletzungen im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG. Ihr Fehlverhalten

sei lediglich als einfache Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG

einzustufen.

2.

Nach Art. 90 Abs. 2 SVG macht sich

strafbar, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr

für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der objektive

Tatbestand ist nach der Rechtsprechung erfüllt, wenn der Täter eine wichtige

Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und dadurch die

Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Die Gefahr für die Sicherheit anderer

Personen ist nicht erst bei einer konkreten Gefährdung, sondern bereits bei

einer erhöhten abstrakten Gefährdung «ernstlich» im Sinne von Art. 90 Abs. 2

SVG. Demgegenüber vermag eine rein abstrakte Gefahrschaffung nur Art. 90 Abs. 1

SVG zu erfüllen (u.a. BGE 131 IV 133 E. 3.2, 130 IV 32 E. 5.1).

3.

Wichtige bzw. grundlegende

Verkehrsvorschriften sind u.a. jene über

- das Beherrschen des

Fahrzeuges (u.a.6B_666/2009 vom 24.9.2009),

- die

Aufmerksamkeit nach Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV (6B_565/2010 vom

21.10.2010

E. 3.1),

- das Anhalten (6B_560/2009

vom 10.9.2009 E. 3.3.2),

- die Geschwindigkeit (statt

vieler BGE 123 II 37 E. 1e),

- das Überholen (BGE 129 IV

155.

E. 3.2.1; 121 IV 235 E. 1c),

- die Abstände zwischen

Fahrzeugen (BGE 131 IV 133 E. 3.2.1; 115 IV 248 E. 3a),

- den Vortritt (u.a.

6S.11/2002 vom 20.3.2002 E. 3b),

- Sicherheitslinien (u.a. BGE

119.

IV 241 E. 3d/bb, 136 II 447 E. 3),

- Lichtsignale (BGE 123 IV 88,

118.

IV 285, 118 IV 84).

4.

Die wichtigen Verkehrsvorschriften

müssen überdies in objektiv schwerer Weise missachtet werden. Das Bundesgericht

scheint dies stillschweigend zu bejahen, wenn die Verletzung der von ihm als

«wichtig» gewerteten Verkehrsvorschrift eine «ernstliche Gefahr» geschaffen

hat. Dem Kriterium dürfte daher keine selbständige Bedeutung für die Abgrenzung

zwischen einfachen und groben Verkehrsregelverletzungen zukommen.

5.

Der objektive Tatbestand einer groben

Verkehrsregelverletzung ist bei einer konkreten Gefährdung der körperlichen

Unversehrtheit – d.h. der tatsächlichen Gefährdung eines individualisierbaren

Rechtsgutträgers – grundsätzlich stets zu bejahen, es sei denn, die Gefährdung

weise ausnahmsweise einen geringen Intensitätsgrad auf.

6.

Die Berufungsklägerin bestreitet

grundsätzlich nicht, beim Linksabbiegen das Vortrittsrecht der

entgegenkommenden Lenkerin des Lieferwagens missachtet und dadurch gegen Art.

36.

Abs. 3 SVG verstossen zu haben. Es wird auch anerkannt, dass es sich bei

Art. 31 Abs. 1 und 36 Abs. 3 SVG um wichtige Verkehrsvorschriften handelt und

die Beschuldigte die Verkehrssicherheit durch ihr Fehlverhalten ernstlich

gefährdet hat (Ziff. 6 der Berufungsbegründung vom 31.1.2017). Die Gefahr hat

sich verwirklicht. Es ist zu einer Kollision mit Fahrzeugbeschädigungen

gekommen. Die Beschuldigte hat unbestrittenermassen und erstellterweise den

objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt.

7.

Subjektiv erfordert dieser Tatbestand

ein rücksichtsloses oder sonst wie schwerwiegend verkehrsregelwidriges

Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden (Philipp Weissenberger, a.a.O., Art.

90.

SVG N 49 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 6S.111/2004 vom 4.6.2004

E. 2). Dieses ist bei Vorsatz, einschliesslich Eventualvorsatz, oder bei grober

Fahrlässigkeit gegeben. Die Annahme der subjektiven Rücksichtslosigkeit nach

Art. 90 Abs. 2 SVG muss jedoch «streng» (d.h. wohl zurückhaltend bzw.

restriktiv) erfolgen (Philipp Weissenberger, a.a.O., Art. 90 SVG N 49 mit

Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_109/2008 vom 13.6.2008 E. 3.1; im

Ergebnis anders aber 6B_835/2010 vom 16.11.2010: nur leichtes Verschulden des

Fahrers, der eine Fussgängerin auf dem Streifen nicht sieht und sie frontal

erfasst). Von der objektiven kann nicht unbesehen auf die subjektive Schwere

der Verkehrsregelverletzung geschlossen werden. Die objektive Schwere der Tat

(Bedeutung der verletzten Verkehrsregel, Grad der Unaufmerksamkeit, Grad der

Gefährdung usw.) ist aber ein Indiz dafür, dass den Täter subjektiv ein

schweres Verschulden trifft. Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv

wiegt, desto eher wird die Rücksichtslosigkeit zu bejahen sein, sofern nicht

besondere Indizien dagegen sprechen (vgl. dazu Philipp Weissenberger, a.a.O.,

Art. 90 SVG N 49 mit Verweis auf Urteile des Bundesgerichts 6B_563/2009 vom

20.11.2009

E. 1.4;6B_331/2008 vom 10.10.2008 E. 3.2).

Die Rechtsprechung bejaht ein subjektiv

rücksichtsloses Verhalten immer, wenn der Täter sich der konkreten oder auch

nur allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrsregelwidrigen Fahrweise bewusst

gewesen ist oder sonst ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden

Rechtsgütern offenbart hat (BGE 131 IV 133 E. 3.2; 130 IV 32 E. 5.1, je mit

Hinweisen). Es handelt sich dabei vorab um Fälle des Vorsatzes und der

bewussten Fahrlässigkeit, d.h. der vorsätzlichen oder bewusst fahrlässigen

Verletzung von Verkehrsregeln im Wissen um die damit geschaffenen konkreten

oder erhöht abstrakten Gefahren (z.B. vorsätzliche Missachtung eines Rotlichts

bei regem Verkehr oder Zufahren auf ein gelbes Lichtsignal in der sich

zerschlagenden Hoffnung, die Kreuzung noch vor der Rotphase befahren zu

können). Die Rücksichtslosigkeit kann aber auch in einem blossen (momentanen)

Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen, also bei so genannter

unbewusster Fahrlässigkeit (BGE 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen). Wenn der

Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in

Betracht zog, also unbewusst fahrlässig handelte, ist grobe Fahrlässigkeit aber

nur zurückhaltend anzunehmen; sie ist lediglich gegeben, wenn das Nichtbedenken

der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ebenfalls auf Rücksichtslosigkeit

beruht und daher besonders vorwerfbar ist. Es ist auf Grund der gesamten

Umstände zu ermitteln, ob beispielsweise das Übersehen eines Signals oder einer

Gefahrensituation auf Rücksichtslosigkeit beruht oder nicht. Je schwerer die

Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird auch bei unbewusster

Fahrlässigkeit die Rücksichtslosigkeit zu bejahen sein, sofern nicht besondere

Gegenindizien vorliegen. Bei der Beurteilung des Verschuldens sind nicht

nur das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, sondern auch die Art und Weise der

Herbeiführung dieses Erfolgs, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt

hat, und dessen Beweggründe zu berücksichtigen. Auch bei unbewusster

Fahrlässigkeit kann es daher entscheidend sein, weshalb der Täter die

Gefährdung oder Verletzung anderer Verkehrsteilnehmer gar nicht in Betracht

gezogen hat. Nicht jede Unaufmerksamkeit, die wegen der Schwere des Erfolgs

objektiv als gravierende Verletzung der Vorsichtspflicht zu betrachten ist,

wiegt auch subjektiv schwer (Philipp Weissenberger, a.a.O., Art. 90 SVG N 50

mit Verweisen).

Mit dem Begriff der

«Rücksichtslosigkeit» wird eine besondere Gleichgültigkeit bzw. ein bedenken-

oder gewissenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern umschrieben, das,

wie dargelegt, nicht nur im bewussten «Sich-hinwegsetzen», sondern auch im

blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen liegen

kann (unveröffentlichter Entscheid des Bundesgerichts vom 11. April 1994 E. 2b

[6S.56/1994]).

8.1

Die Beschuldigte bestreitet, sich in

subjektiver Hinsicht eines schwerwiegend

regelwidrigen und rücksichtslosen Verhaltens im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG

strafbar gemacht zu haben. In der Berufungsbegründung vom 31. Januar 2017 wird

dazu im Wesentlichen ausgeführt, die Beschuldigte habe keine eigentliche Erklärung

für den Unfall. Im Gegensatz zur Unfallgegnerin B.___ habe sie auch nicht ein

Fahrzeug erwähnt, welches vor dem Lieferwagen gefahren sei. Sie sei aber auch

nie dazu befragt worden. Es gebe verschiedene Erklärungen für den Unfall: a)

die Beschuldigte sei abgebogen, ohne das Verkehrsgeschehen zu beobachten; b)

die Beschuldigte habe sich auf ein vor dem Lieferwagen fahrendes Auto

konzentriert und sei nach diesem abgebogen, ohne den nachfolgenden Lieferwagen

zu bemerken; c) die Beschuldigte habe den Lieferwagen wegen der schlechten

Sicht (Regen vermischt mit Schnee und Blendeffekt in der Dunkelheit) nicht bzw.

zu spät gesehen; d) die Beschuldigte habe den Lieferwagen in Kombination von

lit. b und c nicht bzw. zu spät gesehen. Die Variante a) sei die am wenigsten

Wahrscheinliche, da die Beschuldigte ihr Manöver nicht unvorsichtig ausgeführt

habe. Sie habe eingespurt, den Blinker gestellt und die Geschwindigkeit von 20

km/h auf Schritttempo reduziert. Sie sei weder unter Zeitdruck gestanden noch

sei sie abgelenkt oder müde gewesen. Die Variante d) sei am wahrscheinlichsten.

Demnach habe die Beschuldigte den Lieferwagen wegen des diesem vorausfahrenden

Fahrzeuges nicht bemerkt.

Der Sachverhalt sei mit demjenigen im

Urteil des Bundesgerichts 6S.11/2002 vom 20. März 2002 vergleichbar. Das

Bundesgericht habe in diesem Urteil das Verhalten als einfache

Verkehrsregelverletzung qualifiziert. Hingegen sei der Fall nicht vergleichbar

mit dem von der Vorinstanz zitierten Bundesgerichtsentscheid BGE 130 IV 40.

Unmittelbar nach dem Einmündungsbereich

befinde sich ein Fussgängerstreifen, welchen die Beschuldigte ebenfalls im Auge

habe behalten müssen. Sie habe sich somit nicht nur auf den Gegenverkehr

konzentrieren können, sondern habe das ganze Verkehrsgeschehen im Umkreis des

Fahrzeuges aufmerksam verfolgen müssen. Auch diesbezüglich sei der Fall mit dem

Entscheid des Bundesgerichts 6S.11/2002 vergleichbar.

Der Umstand, dass sich beide beteiligten

Fahrzeuglenkerinnen gegenseitig viel zu spät wahrgenommen hätten, mache deutlich,

dass die Strassen- und Sichtverhältnisse sehr schlecht gewesen seien. Dies

entlaste die Beschuldigte zwar nicht, lasse ihr Verschulden aber in einem

milderen Licht erscheinen. Auch habe sie die Geschwindigkeit von 20 km/h auf

Schritttempo reduziert. Unter diesen Umständen könne nicht auf ein

rücksichtsloses bzw. schwerwiegend regelwidriges Verhalten geschlossen werden.

Zusammenfassend habe das Verhalten der

Beschuldigten nicht die Intensität einer groben Verkehrsregelverletzung

erreicht. Es sei deshalb auf eine einfache Verkehrsregelverletzung zu

schliessen.

Im Übrigen habe die

Motorfahrzeugkontrolle den Sachverhalt als mittelschwere Widerhandlung

eingestuft (Art. 16b SVG) und einen Führerausweisentzug von einem Monat

verfügt. Trotz fehlender Bindung des Strafrichters an diese Verfügung könne die

Einschätzung der Administrativbehörde nicht einfach ignoriert werden. Diese

Verfügung sei zumindest ein Indiz für eine lediglich einfache

Verkehrsregelverletzung.

8.2

Die Vorinstanz sah den subjektiven

Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG als erfüllt an, mit der relativ pauschalen

Begründung, die Beschuldigte hätte wegen der schlechten Sicht anhalten müssen.

Indem die Beschuldigte aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht in Betracht gezogen

habe, dass ihr Fehlverhalten andere Verkehrsteilnehmer gefährden könnte, obwohl

sie sich problemlos regelkonform hätte verhalten können, habe unter

Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Schuldspruch nach

Art. 90 Abs. 2 SVG zu erfolgen (US 8).

8.3

Die Beschuldigte konnte vor der

Vorinstanz nicht klar begründen, weshalb sie den Lieferwagen zu spät gesehen

hat. Ihre diesbezügliche Erstaussage, sie denke, sie habe den Lieferwagen nicht

richtig wahrgenommen, weil die Scheibenwischer ihres Autos bei dem starken

Regen nicht genügend schnell gewesen seien (AS 11), bestätigte sie vor der

Vorinstanz nicht. Erst auf Nachfragen des Vorsitzenden machte die Beschuldigte

vergleichbare Aussagen. Insgesamt blieben ihre Aussagen aber in Bezug auf den

Grund ihres Fehlverhaltens diffus: sie habe den Lieferwagen nicht gesehen, es

sei dunkel gewesen und habe stark geregnet, vermischt mit Schnee; die Scheibe

sei klar gewesen, sie hätte den Scheibenwischer schneller laufen lassen können,

aber sie habe gedacht, die mittlere Stufe sei ausreichend, da sie ja nicht auf

einer Autobahn gefahren sei; sie habe in diesem Moment nicht daran gedacht, die

Scheibenwischer schneller laufen zu lassen; wahrscheinlich sei sie zu langsam

abgebogen; sie habe den Lieferwagen vor dem Abbiegen nicht gesehen, sondern

erst, als sie am Abbiegen gewesen sei, gerade bevor es «geklöpft» habe. Sie

halte immer an vor dem Abbiegen. Sie habe aber nun vergessen, ob sie damals auch

angehalten habe. Sie sei nicht zu spät zur Arbeit unterwegs gewesen. Sie sei

ausgeruht gewesen und habe auch nicht telefoniert während der Fahrt (AS 43 f.).

8.4

Die primäre Aussage der

Beschuldigten war sowohl bei der Erstbefragung als auch bei der Einvernahme vor

der Vorinstanz, dass sie den Lieferwagen übersehen/nicht gesehen habe. Alle

weiteren Ausführungen waren Erklärungsversuche dafür. Dabei erwähnte die

Beschuldigte aber nie, dass sie den Lieferwagen wegen eines vor diesem

fahrenden PW nicht gesehen habe. Sie erwähnte notabene auch nie, dass sie ihre

Aufmerksamkeit der Gegenfahrbahn gewidmet hat, bevor sie abgebogen ist. Es muss

klar davon ausgegangen werden, dass sie dies nicht getan hat. Nur so lässt sich

erklären, dass sie den Lieferwagen nicht wahrgenommen hat. Auf kurze Strecke

war die Verkehrssituation übersichtlich. Sie hätte den Lieferwagen oder

zumindest dessen Scheinwerferlicht also schon vor dem Abbiegen sehen können.

Sie sagte auch nicht, dass sie die Geschwindigkeit wegen allfälligen

Gegenverkehrs auf Schritttempo reduziert habe. Es ist durchaus möglich, dass

sie dies wegen des relativ kleinen Abbiegewinkels getan hat, den sie zu

durchfahren hatte. Bezeichnend ist auch die Aussage der Zeugin auf die Frage,

weshalb die Beschuldigte den Lieferwagen wohl nicht gesehen habe: sie vermute,

die Beschuldigte habe vor dem Abbiegen in die falsche Richtung geschaut; den

Lieferwagen sehe man ja gut, der sei recht gross. Sie habe nach dem Unfall die

Beschuldigte dieselbe Frage gestellt, aber diese habe nur immer gesagt «mein

Auto, mein Auto»; wahrscheinlich habe sie einen Schock gehabt (AS 49 Z. 102

ff.). Auch das Argument der Verteidigung, die Beschuldigte habe den Lieferwagen

wahrscheinlich wegen eines vorausfahrenden PW’s nicht gesehen, überzeugt nicht.

Selbst wenn ein PW vorausgefahren wäre, ist nicht nachvollziehbar, weshalb die

Beschuldigte deswegen den Lieferwagen nicht wahrgenommen haben soll.

Die Beschuldigte sah den Lieferwagen

nicht, obwohl dieser für sie während rund 4 Sekunden sichtbar war (50 m bei 50

km/h des entgegenkommenden Lieferwagens). Unter diesen Umständen handelte es

sich nicht lediglich um eine kurze momentane Unaufmerksamkeit. Es ist von einer

Gedankenlosigkeit auszugehen, welche dazu geführt hat, dass die Beschuldigte

vor und während des Abbiegens den Gegenverkehr nicht beobachtet hat. Dies war

umso gravierender, als schlechte Sichtverhältnisse herrschten, unter denen es

nur erschwert möglich war, den Gegenverkehr ohne besondere Aufmerksamkeit

wahrzunehmen. Unter diesen Umständen spielt es auch keine Rolle, ob vor dem

Lieferwagen noch ein PW rollte. Nicht gehört werden kann auch das Argument der

Verteidigung, die Beschuldigte habe sich auf den Fussgängerstreifen achten

müssen, der über die Strasse führe, in welche sie habe abbiegen wollen. Das

eigentliche Abbiegemanöver fand erst nach dem Fussgängerstreifen auf der

Dorfstrasse statt (AS 10 und 14) und der Fussgängerstreifen auf dem

Bahnhofplatz musste nicht schon vor dem Abbiegemanöver beobachtet werden. Die

Beschuldigte sagte im Übrigen auch nie aus, sie habe sich auf den

Fussgängerstreifen geachtet und deshalb den Gegenverkehr nicht wahrgenommen.

Sie sagte auch nicht sinngemäss aus, sie habe dem Gegenverkehr zu wenig

Aufmerksamkeit gewidmet, weil sie das ganze Verkehrsgeschehen habe verfolgen

müssen. Keine einzige Aussage weist darauf hin. Somit ist der Fall auch nicht

vergleichbar mit dem von der Verteidigung zitierten Entscheid des

Bundesgerichts 6S.11.2002 (E. 3.d) aa)), wonach der Beschwerdeführer nicht

verpflichtet ist, seine Aufmerksamkeit ungeteilt und andauernd auf den

Gegenverkehr zu richten. Hier hatte die Beschuldigte das Augenmerk ungeteilt

auf den Gegenverkehr zu richten. Sie war mit den Örtlichkeiten bestens vertraut

und wusste daher, dass ihr für das Abbiegemanöver ein Mittelstreifen zur

Verfügung stand (siehe AS 14), wo sie in aller Ruhe den Gegenverkehr hätte

beobachten können. Es erscheint vor diesem Hintergrund als völlig

unverständlich, dass die Beschuldigte den ihr entgegenkommenden Lieferwagen

(mit eingeschalteten Scheinwerfern) übersehen konnte; der Regen kann dies nicht

erklären.

Ebenso wenig verfängt der Einwand, die

beiden Beteiligten hätten sich ja gegenseitig erst im letzten Moment

wahrgenommen. Die Zeugin sagte aus, sie habe den PW der Beschuldigten erst

unmittelbar vor dem Unfall wahrgenommen, als dieser auf sie zugefahren sei (AS

12, AS 48). Damit sagte sie nicht aus, dass sie den PW nicht schon von weiter

her hätte sehen können. Logischerweise wurde sie aber erst in dem Moment auf

den PW der Beschuldigten aufmerksam, als dieser ihre Fahrbahn zu kreuzen im

Begriff war. Sie musste – im Gegensatz zur Beschuldigten – dem Gegenverkehr

nicht erhöhte Aufmerksamkeit widmen, da sie ja nicht beabsichtigte, die

Gegenfahrbahn zu überqueren.

Die Beschuldigte zog aufgrund ihrer

Unaufmerksamkeit die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar

nicht in Betracht. Sie handelte somit unbewusst fahrlässig.

Wie das Bundesgericht in seinem

Entscheid BGE 123 I 88 festgehalten hat, beruht namentlich bei

Verkehrsregelverstössen eine Vielzahl von Fällen unbewusster Fahrlässigkeit darauf,

dass der Handelnde während einer gewissen Zeitspanne unaufmerksam ist bzw. die

Situation und seine Fähigkeiten falsch einschätzt. Dass der fehlbare

Verkehrsteilnehmer die erhöhte Gefahr oder die aufgrund der Umstände gebotene

Verhaltensalternative nicht bedenke, sei typisch für die unbewusste

Fahrlässigkeit und schliesse den Schuldvorwurf rücksichtslosen Verhaltens und

damit grober Fahrlässigkeit nicht von vorneherein aus. Vielmehr müssten

weitere, in der Person der handelnden Person liegende besondere Umstände

hinzukommen, die den Grund des momentanen Versagens erkennen und in einem

milderen Licht erscheinen liessen (E. 4 c). Solche Umstände liegen hier

indessen nicht vor. Unter den gegebenen Voraussetzungen sich nicht auf den

Gegenverkehr zu achten, muss als grobfahrlässig und rücksichtslos eingestuft

werden. Glücklicherweise kollidierte die Beschuldigte dabei «nur» mit einem

Lieferwagen und es entstand vornehmlich Sachschaden. Ganz anders hätte der

Unfall verlaufen können, wenn ein Motorradfahrer oder ein Radfahrer

entgegengekommen wäre. Die Beschuldigte handelte grobfahrlässig und erfüllte

auch den subjektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG. Sie ist entsprechend

schuldig zu sprechen. Wie der Verteidiger in der Berufungsbegründung zutreffend

festgehalten hat, ist der Strafrichter nicht an den Entscheid der

Administrativbehörde gebunden, weshalb deren Entscheid einer Verurteilung

gestützt auf Art. 90 Abs. 2 SVG nicht entgegensteht.

IV.

Strafzumessung

Die Vorinstanz verurteilte die

Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 90.00, unter

Gewährung des bedingten Strafvollzugs, mit einer Probezeit von zwei Jahren, und

einer Busse in Höhe von Fr. 300.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von

vier Tagen. Die Einwände der Beschuldigten zur Strafzumessung beziehen sich

lediglich darauf, dass im Falle einer Verurteilung gestützt auf Art. 90 Abs. 1

SVG nur eine Busse auszufällen sei. Da der Schuldspruch wegen Art. 90 Abs. 2

SVG aber vom Berufungsgericht bestätigt wird, ist der Argumentation der

Verteidigung der Boden entzogen.

Die Vorinstanz würdigte die Tat- und

Täterkomponenten korrekt. In Ergänzung dazu ist zu berücksichtigen, dass der

Beschuldigten wegen des Vorfalls der Führer-ausweis für die Dauer eines Monats

entzogen worden ist, was im Rahmen des sog. Sanktionenpakets leicht

strafmindernd zu berücksichtigen ist. Gemäss Beweisergebnis des

Berufungsgerichts hat die Beschuldigte nicht nur nicht angehalten, wie dies die

Vorinstanz festgehalten hat, sondern sie hat sich gar nicht auf den

Gegenverkehr geachtet, was verschuldensmässig schwerer wiegt. Die von der

Vorinstanz ausgesprochenen Strafen sind unter den gegebenen Umständen sicher

nicht zu hoch. Wegen des Verschlechterungsverbotes fällt eine schwerere

Bestrafung ausser Betracht, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochenen

Strafen bestätigt werden können.

V.

Kosten und

Entschädigung

Bei diesem Verfahrensausgang hat die

Beschuldigte sämtliche erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen.

Für das Berufungsverfahren wird die Staatsgebühr auf CHF 1'000.00 festgelegt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens belaufen sich auf total CHF 1'030.00.

Das Entschädigungsbegehren der

Beschuldigten wird abgewiesen.

Demnach wird in Anwendung

der Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 2 SVG; Art.

42.

Abs. 1 und 4, Art. 44 Abs. 1, Art. 47 und Art. 106 StGB; Art. 379 ff., Art.

398.

ff und Art. 416 ff. StPO

erkannt:

1.

A.___ hat sich der fahrlässigen groben

Verletzung der Verkehrsregeln durch Mangel an Aufmerksamkeit und Missachtung

des Vortrittsrechts beim Abbiegen schuldig gemacht, begangen am 12. Januar

2016.

2.

A.___ wird verurteilt zu:

a) einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu

je Fr. 90.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit

von 2 Jahren,

b) einer Busse in Höhe von Fr. 300.00,

ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 4 Tagen.

3.

Das Entschädigungsbegehren von A.___

wird abgewiesen.

4.

Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten

mit einer Staatsgebühr von Fr. 700.00, total Fr. 950.00, hat A.___ zu bezahlen.

5.

Die Kosten des Berufungsverfahrens mit

einer Staatsgebühr von CHF 1'000.00, total CHF 1'030.00, hat A.___ zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30.

Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78.

ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Kiefer Fröhlicher