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Entscheid

STBER.2016.73

Diebstahl

4. Januar 2018Deutsch89 min

Source so.ch

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. C.___, Geschäftsführer der A.___ GmbH

in [...], meldete sich am 15. Juni 2015 telefonisch beim Polizeiposten

Biberist, weil er den Verdacht hegte, dass seit Januar 2015 aus der

Registrierkasse im Verkaufsraum oder aus dem Tresor im Büro Bargeld gestohlen

werde (Strafanzeige vom 23.6.2015, Ordner STA.2015.3510, Aktenseite 5 ff.,

nachfolgend zitiert AS 5 ff.)

Sowohl C.___ wie auch die weitere Geschäftsführerin

D.___ stellten im Namen und Auftrag der A.___ GmbH am 23. Juni 2015 Strafantrag

gegen Unbekannt für sämtliche in Frage kommenden Tatbestände (AS 20).

2. In der Folge wurde für den Zeitraum

vom 1. Juli bis 6. August 2015 das Büro der A.___ GmbH, in welchem sich der

Tresor befindet, mittels technischer Gerätschaften überwacht (vgl. Amtsbericht

vom 27.8.2015, AS 22 sowie Erledigungsrapport vom 7.9.2015, AS 14). Die aus der

Videoüberwachung gewonnenen Feststellungen führten am 10. August 2015 zur polizeilichen

Anhaltung von B.___ (nachfolgend Beschuldigte), Mitarbeiterin in Teilzeit bei

der A.___ GmbH, und deren polizeilichen Erstbefragung als Beschuldigte (AS 53

ff.).

3. Am 22. September 2015 erliess die

Staatsanwaltschaft Solothurn gegen die Beschuldigte einen Strafbefehl wegen

mehrfachen Diebstahls, begangen im Zeitraum von anfangs Januar 2015 bis am 5.

August 2015 (AS 100 f.), gegen welchen die Beschuldigte fristgerecht Einsprache

erhob (AS 102). Ein neuer Strafbefehl (wiederum wegen mehrfachen Diebstahls,

nun aber beschränkt auf die Zeit vom 10. Juni bis am 18. Juli 2015, erging am

19. August 2016 (AS 105 f.). Auch diesen Strafbefehl liess die Beschuldigte,

privat verteidigt von Rechtsanwalt Walter Keller, rechtzeitig anfechten (AS

107).

4. Am 24. August 2016 erhob die

Staatsanwaltschaft gegen die Beschuldigte Anklage nunmehr wegen (einfachen)

Diebstahls (AS 1 ff.). Der ihr zur Last gelegte Sachverhalt wird in der

Anklageschrift (nachfolgend AnklS.) wie folgt umschrieben:

«Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB)

begangen in der Zeit vom 10. Juni 2015

bis am 18. Juli 2015, genaue Uhrzeiten nicht bekannt, in [...], z.Nt. der A.___

GmbH, v.d. die Geschäftsführerin D.___. Die Beschuldigte behändigte in

unrechtmässiger Bereicherungsabsicht an insgesamt sieben Tagen jeweils am Ende

ihrer Arbeitsschicht Bargeld aus der Tageskasse und steckte dieses im

Aneignungsabsicht ein. Das Verhalten der Beschuldigten ist als andauerndes

pflichtwidriges Verhalten zu qualifizieren, die einzelnen geringfügigen

Diebstähle waren dabei von einem Gesamtvorsatz getragen. Der Geschädigten

entstand durch die Diebstähle vom 10. Juni 2015 (CHF 100.00), 13. Juni 2015

(CHF 100.00), 24. Juni 2015 (CHF 100.00), 1. Juli 2015 (CHF 100.00), 4. Juli

2015 (CHF 50.00), 15. Juli 2015 (CHF 205.00) und 18. Juli 2015 (CHF 100.00)

gesamthaft ein Schaden in der Höhe von CHF 755.00.»

Nähere Erläuterungen zum Sachverhalt und

Ausführungen zur Beweiswürdigung sind dem der Anklage beigefügten

Schlussbericht (Art. 326 Abs. 2 StPO) zu entnehmen (AS 2 f.).

5. Die erstinstanzliche Hauptverhandlung

vor dem Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt fand am 18. November

2016 statt. Die Vorinstanz erliess noch gleichentags folgendes Urteil (AS 335

f.):

« 1. B.___

wird vom Vorhalt des Diebstahls, angeblich begangen in der Zeit vom 10. Juni

bis 18. Juli 2015, freigesprochen.

2. Die Zivilforderung der A.___ GmbH

wird abgewiesen.

3. Der

Antrag von B.___ auf Ausrichtung einer Genugtuung wird abgewiesen.

4. B.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Walter Keller, [...], wird eine Entschädigung für

die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte von CHF 8'924.70 (inkl.

Auslagen von CHF 213.60 und MWST zu 8 % von CHF 661.10)

zugesprochen, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.

5. Die

Kosten des Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'400.00, total

CHF 2'750.00, gehen zu Lasten des Staates.»

6. Gegen dieses Urteil liess die A.___

GmbH (nachfolgend: Privatberufungsklägerin), vertreten durch Rechtsanwalt Fabian

Brunner, [...], mit Eingabe vom 6. Dezember 2016 rechtzeitig die Berufung

anmelden (AS 343). Die Berufung richtet sich gegen den erstinstanzlichen

Freispruch der Beschuldigten sowie gegen die Abweisung der Zivilansprüche der

Privatberufungsklägerin. Mit Berufungserklärung vom 9. Januar 2017 liess die

Privatberufungsklägerin folgende Anträge stellen:

« A. Zum Strafpunkt

1. B.___ sei wegen mehrfachen Diebstahls

zum Nachteil der Privatklägerin schuldig zu sprechen und angemessen zu

bestrafen.

2. Der Privatklägerin sei eine von der

Beschuldigten zu leistende Entschädigung gemäss Art. 433 StPO in noch zu

bestimmender Höhe zuzusprechen.

3. Die Verfahrenskosten seien der

Beschuldigten aufzuerlegen.

B. Zum

Zivilpunkt

1. B.___ sei im Sinne von Art. 126 Abs. 1

StPO zur Leistung von

CHF 100.00

zzgl. 5 % Zins seit 11. Juni 2015

CHF 100.00

zzgl. 5 % Zins seit 14. Juni 2015

CHF 100.00

zzgl. 5 % Zins seit 2. Juli 2015

CHF 50.00

zzgl. 5 % Zins seit 5. Juli 2015

CHF 205.00

zzgl. 5 % Zins seit 16. Juli 2015

CHF 100.00

zzgl. 5 % Zins seit 19. Juli 2015

an die

Privatklägerin zu verurteilen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.»

7. Die

Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 12. Januar 2017 auf eine

Anschlussberufung sowie auf die weitere Teilnahme am Berufungsverfahren. Ebenso

wenig erhob die Beschuldigte, deren Genugtuungsforderung von der Vorinstanz

abgewiesen worden war, Anschlussberufung.

8. Mit

Verfügung des Instruktionsrichters vom 1. März 2017 wurde der Antrag der Privatberufungsklägerin,

wonach die beiden Polizisten Hptm E.___ und WmmbA F.___ zur Sache zu befragen

seien, abgewiesen, und es wurde den Parteien gestützt auf Art. 406 Abs. 2 StGB

vorgeschlagen, das Verfahren schriftlich zu führen.

9. Am 20. März

2017 wurde vom Instruktionsrichter mit dem Einverständnis der Parteien das

schriftliche Verfahren angeordnet und den Parteien u.a. mitgeteilt, das

Berufungsgericht werde mit seinem Urteil über die von der Beschuldigten mit

Eingabe vom 31. Januar 2017 aufgeworfene Frage der Beweisverwertbarkeit der

Videoüberwachungs-CD und des Amtsberichts vom 27. August 2015 entscheiden.

10. Nach

mehrmaliger Fristerstreckung ging am 7. Juni 2017 die schriftliche

Berufungsbegründung der Privatberufungsklägerin ein. Am 30. Juni 2017 gingen

die vom Berufungsgericht angeforderten Belege der Beschuldigten zur aktuellen

Einkommens- und Vermögenssituation sowie die Steuerunterlagen ein. Die

Stellungnahme zur Berufungsbegründung wurde von Rechtsanwalt Walter Keller nach

gewährter Fristerstreckung am 13. Juli 2017 eingereicht. Die Honorarnoten der

beiden Rechtsvertreter folgten schliesslich mit den Eingaben vom 24. und 27.

Juli 2017.

Erwägungen

II. Verwertbarkeit der Videoüberwachungs-CD

und des Amtsberichtes

1.1

Die Beschuldigte lässt im

Berufungsverfahren mit Eingabe vom 31. Januar 2017 folgenden Antrag stellen:

«Es sei festzustellen, dass die

Aufnahmen auf der Videoüberwachungs-CD nicht rechtmässig entstanden bzw.

erlangt worden seien, weshalb die CD und der ausschliesslich darauf basierende

Amtsbericht vom 27. August 2015 aus den Akten zu weisen und zu vernichten seien.»

1.2

Sowohl im Untersuchungsstadium (vgl.

Eingabe vom 12.11.2015, AS 118) als auch vor erster Instanz (vgl. Eingabe vom

10.10

, AS 217 ff.) liess die Beschuldigte den vorgenannten Antrag stellen,

wobei dieser jeweils abgewiesen wurde. Gemäss der staatsanwaltschaftlichen

Beweisverfügung vom 29. März 2016 (AS 109) handle es sich um eine zulässige

private Überwachung, da sie unter Beachtung der Schranken von Art. 179 ff.

StGB, Art. 27 ZGB und der Verhältnismässigkeit durchgeführt worden sei. Gemäss

der Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten Bucheggberg-Wasseramt vom 19. Oktober

2016.

(AS 227) und dem motivierten Urteil (AS 349 – 351, vgl. auch

Verfahrensprotokoll, AS 282) habe die Polizei nicht in einem

Ermittlungsverfahren hoheitlich gehandelt, sondern im Auftrag der

Geschäftsleitung der A.___ GmbH, weshalb nicht von einer strafprozessualen

Zwangsmassnahme, sondern von einer privaten Überwachung zu sprechen sei. Art.

280.

StPO komme demnach nicht zur Anwendung. Da auch nicht gegen

arbeitsrechtliche Normen verstossen und die Verhältnismässigkeit bei der

Überwachung gewahrt worden sei (mit Verweis auf die bundesgerichtlichen Urteile

6B_536/2009 vom 12.11.2009 und 9C_785/2010 vom 10.6.2011), seien die sich in

den Akten befindenden Videoaufnahmen strafprozessual verwertbar.

Der erneute Antrag im

Rechtsmittelverfahren wird im Wesentlichen wie folgt begründet: Die

Zulässigkeit von Videoüberwachungen von Arbeitnehmenden zur

Prävention/Abklärung von Straftaten entspreche offenbar geltendem Recht.

Ausschlaggebend sei jedoch, ob im vorliegenden Fall die Beweise durch Dritte oder

durch die Polizei erhoben worden seien. Nach § 36 des kantonalen

Polizeigesetzes könne die Kantonspolizei Personen oder Sachen an allgemein

zugänglichen Orten verdeckt sowie mit technischen Geräten beobachten und dabei

insbesondere Bild- und Tonaufnahmen machen, wenn (a) aufgrund konkreter

Anhaltspunkte anzunehmen sei, es stehe ein Verbrechen oder Vergehen vor der

Ausführung und (b) mildere Massnahmen aussichtslos wären oder die Verhinderung

der Straftat unverhältnismässig erschweren würden. Diese Bestimmung sei das

Pendant zu Art. 282 StPO [= Observation]. Demnach sei die Polizei nur an

allgemein zugänglichen Orten zur Observation zuständig, währenddem an nicht

allgemein zugänglichen Orten die Videoaufzeichnung von der Staatsanwaltschaft

anzuordnen sei (Art. 280 StPO). Die fraglichen Videoaufnahmen seien im Büro der

A.___ GmbH gemacht worden, das nicht öffentlich zugänglich und damit

unbestreitbar dem Privatbereich zuzurechnen sei. Der Vorderrichter halte im

Urteil (US 6) dafür, die Polizei habe nicht «hoheitlich» gehandelt, wobei die

hoheitliche Tätigkeit nicht gesetzlich definiert sei. Die Strafrechtspflege

stehe aber einzig den vom Gesetz bestimmten Behörden zu (Art. 2 Abs. 1 StPO).

Es bestehe ein Strafjustizmonopol des Staates, d.h. die Strafjustiz sei allein

Angelegenheit des Staates und könne nicht durch Vereinbarung an Private

delegiert werden (mit Verweis auf Botschaft, S. 1128). Es seien demnach auch im

Strafverfahren die Strafbehörden (und nicht Private), die von Amtes wegen alle

für die Beurteilung einer Tat der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen

abklärten (Untersuchungsgrundsatz, Art. 6 StPO), und diese unterlägen auch

einem Verfolgungszwang, seien also verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit

ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf

Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt würden (Art. 7 StPO). Kläre die

Polizei demnach eine Straftat ab, so handle sie per se hoheitlich. Ab dem

Zeitpunkt, in dem sich die Privatklägerin mit dem Verdacht eines Diebstahls an

die Polizei gewandt habe, habe die Polizei handeln müssen. Indem die Polizei

ihre eigenen Kameras installiert und ausgewertet habe, mithin eine

Strafuntersuchung (gegen Unbekannt) geführt habe, habe sie eine hoheitliche

Aufgabe ausgeübt. Im vorliegenden Fall sei das selbstredend nur mit

Einverständnis der A.___ GmbH gegangen, hätte doch die Polizei ohne

Durchsuchungsbefehl ansonsten die fraglichen Räumlichkeiten gar nicht betreten

können. Wenn nun aber die Polizei private Räume überwache mit dem Hinweis, sie

arbeite sozusagen privat «im Auftrag der Privatklägerin», sei dies eine klare

Aushöhlung von Art. 280 und Art. 282 StPO. Die fragliche Videoüberwachung sei

von der Polizei empfohlen, mit von der Polizei zur Verfügung gestellten Kameras

vorgenommen, von der Polizei installiert, mit zusätzlich von der Polizei

angebrachten Kameras erweitert und von der Polizei ausgewertet worden. Die

Polizei als Teil der Strafverfolgungsbehörden sei nicht ein privates

Video-Fachgeschäft, das allenfalls seine eigenen Kameras (unentgeltlich!) einem

Privaten ausleihe und für diesen auch gleich die Auswertung vornehme. Die

Polizei habe in casu ihre technischen Geräte und ihren Sachverstand in

Privaträumen eingesetzt, um eine mutmassliche Straftat zu verfolgen. Dafür

hätte die schriftliche Anordnung der Überwachung durch die Staatsanwaltschaft

gemäss Art. 280 StPO vorliegen müssen, was aber nicht der Fall gewesen sei,

weshalb die Aufnahmen sowie der darauf basierende Amtsbericht vom 27. August

2015.

nicht rechtens, nicht verwertbar und zu vernichten seien.

1.3

Diesen Ausführungen hält die

Privatberufungsklägerin mit Eingabe vom 6. Juni 2017 (Berufungsbegründung) zusammengefasst

Folgendes entgegen: Bei den fraglichen Videoaufnahmen handle es sich um eine

private Überwachung am Arbeitsplatz, da die Aufnahmen klarerweise im

Privatbereich der Privatberufungsklägerin erfolgt seien. Konsequenterweise fänden

die Bestimmungen von Art. 280 ff. StPO keine Anwendung. Entgegen der

Darstellung der Beschuldigten sei irrelevant, ob die Aufnahmen von Dritten oder

der Polizei erfolgt seien, weil in casu keine hoheitliche Handlung vorgenommen

worden sei (mit Verweis auf das Urteil der Vorinstanz vom 18.11.2016 E. 2.3).

Vor diesem Hintergrund stiessen auch die Vorbringen der Beschuldigten im

Zusammenhang mit § 36 des Polizeigesetzes des Kantons Solothurn ins Leere: Wie

sie selber ausführen lasse, stelle diese Gesetzesnorm das Pendant zu Art. 282

StPO dar, womit diese Normen ausschliesslich auf Überwachungen anzuwenden seien,

die an allgemein zugänglichen Orten stattfänden. In casu handle es sich dagegen

zweifellos um eine private Überwachung. Die fragliche Videoüberwachung sei

durch die Privatberufungsklägerin als Privatperson unter Mithilfe der Polizei

durchgeführt worden. Da die Privatberufungsklägerin nicht über das technische

Equipment verfügt habe, seien die entsprechenden Überwachungsanlagen auf

Begehren der Privatberufungsklägerin von der Polizei installiert worden, worauf

das Videomaterial gemeinsam ausgewertet worden sei. Er (Rechtsanwalt Fabian

Brunner) habe zusammen mit WmmbA F.___ am 6. August 2015 auf dem Polizeiposten

Biberist das erstellte Videomaterial gesichtet. In Anbetracht des eindeutigen

Inhalts sei vereinbart worden, die Videoüberwachungen zu beenden. Der

Beschuldigte verkenne, dass eine autoritäre Anordnung einer Überwachung im

Sinne von Art. 280 ff. StPO immer dann notwendig sei, wenn Räumlichkeiten einer

Drittperson betroffen seien und die Überwachung geheim (ohne Kenntnis des

betroffenen Dritten) erfolgen solle, was in casu gerade nicht der Fall gewesen

sei, da die Privatberufungsklägerin als Mieterin der betroffenen Räumlichkeiten

Inhaberin des Hausrechts sei. Die Videoüberwachung habe ihrem Wunsch

entsprochen und habe daher nicht von Amtes wegen angeordnet werden müssen. Vor

diesem Hintergrund sei die Vorinstanz trotz der Tatsache, dass die

Videoüberwachung von der Polizei installiert worden sei, zu Recht zum Schluss

gekommen, dass es sich um eine private Überwachung handle, die Bestimmungen von

Art. 280 ff. StPO nicht Anwendung fänden und die Aufnahmen verwertbar seien.

1.4

In der Stellungnahme zur

Berufungsbegründung vom 14. Juli 2017 weist der Verteidiger der Beschuldigten

darauf hin, dass der polizeiliche Amtsbericht vom 27. August 2015 «gestützt auf

den Auftrag des C Ermittlungen, Hptm. E.___» erstellt worden sei und dass «im Rahmen

von Ermittlungen durch die Funktionäre der Polizei Kanton Solothurn» die

nachfolgend geschilderten Feststellungen gemacht worden seien. Darüber hinaus

habe die Polizei – und nicht die Privatberufungsklägerin als «private»

Erstellerin und mithin Eigentümerin der Aufnahmen – entschieden, welche der

Aufnahmen Eingang in die Verfahrensakten fänden (mit Verweis auf das Urteil der

Vorinstanz vom 18.11.2016, S. 10 unten). Die Polizei des Kantons Solothurn sei

keine karitative Institution, die über Wochen bis zu vier Videokameras ausleihe

und auch deren Installation vornehme. Es stehe mit Sicherheit auch nicht in

ihrem Leistungsauftrag, sie habe in ihren Amtsräumlichkeiten und während der

Arbeitszeit «private» Videoaufnahmen zu analysieren. Es könne ohne jeglichen

Zweifel festgestellt werden, dass die Polizei in casu hoheitlich tätig gewesen

sei. Die in diesem Zusammenhang entstandenen Video-Aufnahmen seien jedoch ohne

staatsanwaltschaftliche Anweisung und ergo illegal erstellt worden und deshalb

zusammen mit dem Amtsbericht vom 27. August 2015 aus den Akten zu weisen.

1.5

Unbestritten ist, dass die erstellten

Videoaufnahmen den nicht öffentlichen bzw. den nicht allgemein zugänglichen Bereich

erfassten. Die Kameras (mit bis zu vier unterschiedlichen Aufnahmepositionen) richteten

sich (entweder hauptsächlich oder ausschliesslich) auf das Büro (mit Küche) der

A.___ GmbH, welches durch eine Durchgangstür vom Haupt- und Geschäftsraum abgetrennt

ist. Während der Hauptraum für Kunden der A.___ GmbH frei zugänglich ist, wird der

Büro-/Küchenbereich, in welchem sich auch der Tresor befindet, ausschliesslich vom

Personal der A.___ GmbH benutzt. Unbestritten ist ebenso, dass die technischen

Gerätschaften von der Polizei Kanton Solothurn zur Verfügung gestellt und installiert

wurden. Dieses Vorgehen war mit den beiden Geschäftsführern der Firma (D.___

und C.___) vereinbart, nachdem Letzterer am 23. Juni 2015 auf dem Polizeiposten

als Auskunftsperson die festgestellten Fehlbeträge und betriebsinternen Abläufe

in Bezug auf das von der Kundschaft entgegengenommene Bargeld geschildert und zusammen

mit D.___ Strafantrag gegen Unbekannt gestellt hatte. Die Videoüberwachung erfasste

gemäss dem in den Akten liegenden Amtsbericht (AS 22) den Zeitraum vom 1. Juli -

6.

August 2015, zu den Akten gegeben wurden aber lediglich einzelne

Aufnahmesequenzen (aus zum Teil unterschiedlichen Aufnahmeperspektiven) vom 1.,

15.

, 18. Juli 2015 und 5. August 2015. Des Weiteren ist als erstellt zu

betrachten, dass anfänglich lediglich die beiden Geschäftsführer, nicht aber

das Personal über die Videoüberwachung im Büro informiert wurden und die installierten

Aufnahmegeräte für das Personal auch nicht erkennbar waren. Es ging

unbestrittenermassen nicht um sicherheitspolizeilich motivierte

Bildüberwachungen im öffentlichen Raum (z.B. Videoüberwachung in

Unterführungen, an Bahnhöfen), die in der Regel gerade nicht geheim

durchgeführt werden und mit Blick auf mögliche Delikte (z.B. Sachbeschädigung, Diebstahl)

eine abschreckende, präventive Wirkung entfalten sollen, sondern um optische

Überwachungen, die aufgrund eines konkreten, aber noch nicht individualisierten

Tatverdachtes (in casu: Kassenfehlbeträge) erfolgten, eine spezielle Zielgruppe

(Personal der A.___ GmbH) im Fokus hatten und der Beweismittelbeschaffung und

Aufklärung der Straftat dienten. Dementsprechend wurde die Mitarbeiterin G.___ erst

darüber in Kenntnis gesetzt, als nach Einschätzung der Polizei deren Täterschaft

ausgeschlossen werden konnte. Die Beschuldigte selbst erfuhr von der

Überwachung anlässlich ihrer Erstbefragung auf dem Polizeiposten.

1.6

Private

Beweiserhebung versus staatliche Beweiserhebung - Zuordnungsproblematik

Strittig ist hingegen, wem die

durchgeführten Videoüberwachungen zuzuordnen sind. Es ist nachfolgend zu

prüfen, ob es sich materiell um eine private Überwachung und damit eine private

Beweis(mittel)beschaffung oder um eine staatliche Beweiserhebung handelt. Diese

Differenzierung ist von grundlegender Bedeutung, da bei Beweisbeschaffungen im

Verhältnis Staat-Bürger die Grundrechte gelten und für die Beweiserhebungen die

Bestimmungen von StPO und der übergeordneten Erlasse (BV, EMRK) zur Anwendung

gelangen, während für Beweisbeschaffungen im Verhältnis Bürger – Bürger die

Grundrechte keine Drittwirkung entfalten und die Bestimmungen der StPO nicht

zur Anwendung gelangen (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts vom 12.11.2009

6B_536/2009 E. 3.1).

Die Tatsache, dass unter gewissen Voraussetzungen

auch Privatpersonen Beweise mittels Videoüberwachungen erheben dürfen – z.B.

Privatdetektive, die aufgrund eines Tatverdachts (z.B. Diebstahl oder

Versicherungsbetrug) im Auftrag von Arbeitgebern oder Versicherungen

Arbeitnehmer oder Empfänger von Versicherungsleistungen mit einer Kamera

überwachen – es demnach nicht um einen Tätigkeitsbereich geht, der allein

staatlichen Organen (in casu: Strafbehörden) vorbehalten ist, ändert nichts

daran, dass in jedem konkreten Einzelfall zu prüfen ist, wem die konkrete

Überwachungsmassnahme zuzurechnen ist.

Diese Prüfung ergibt Folgendes: Der Anstoss

für die geheime Videoüberwachung ging im vorliegenden Fall von der

Geschäftsführung der Privatberufungsklägerin aus, indem der Geschäftsführer C.___

sämtliche Umstände, welche den konkreten Tatverdacht begründeten, der Polizei mitteilte

und zusammen mit der Geschäftsführerin D.___ Strafantrag stellte. In der Folge gab

aber die Polizei nicht bloss Empfehlungen ab, welche Vorkehrungen von privater

Seite umzusetzen seien, sondern die Polizei nahm vielmehr die massgeblichen

Handlungen im Zusammenhang mit der Videoüberwachung selbst vor, indem sie die technischen

Gerätschaften, welche mit einem Bewegungsmelder ausgestattet waren, zur

Verfügung stellte, vor Ort installierte, die Aufzeichnungen sichtete und

schliesslich auch eigenständig entschied, welche Videosequenzen auf Datenträger

gespeichert wurden und Eingang in die Akten fanden und welche gelöscht wurden (vgl.

zu letztgenanntem Aspekt auch AS 75 Z. 148 ff.). Die beiden Geschäftsführer der

Privatberufungsklägerin, die auch Mieterin der überwachten Räumlichkeit ist, wussten

um die Überwachung und wollten diese auch. Der Rechtsvertreter der

Privatberufungsklägerin soll – seinen eigenen Ausführungen zufolge – auch dabei

gewesen sein, als das Videomaterial auf dem Polizeiposten visioniert wurde. Indes

erschliesst sich aus dem vorgenannten Ablauf, dass den Organen der

Privatberufungsklägerin im ganzen Überwachungsprozedere weder eine

übergeordnete noch eine gleichwertige Stellung zukam. Auch die von der

Privatberufungsklägerin behauptete Stellung als Auftraggeberin der Überwachung ist

zu verneinen. Wenn die Polizei – wie vorliegend – gestützt auf den Strafantrag

von Privatpersonen ihre Ermittlungstätigkeit aufnimmt und Beweise sammelt, sind

für sie die gesetzlichen Vorgaben der StPO und die Anweisungen der ihr

hierarchisch übergeordneten Behörde (Staatsanwaltschaft) und nicht Instruktionen

von Privatpersonen und angeblichen Auftraggebern massgeblich. Auch wurden die

von der Polizei erbrachten Leistungen und getätigten Auslagen im Zusammenhang

mit der Überwachung von den Organen der A.___ GmbH nie entschädigt, obwohl dies

bei einem privatrechtlichen Auftragsverhältnis der Regel entspräche. Aus all diesen

Gründen kann die vorgenommene Videoüberwachung nicht als private

Überwachung und somit private Beweismittelbeschaffung qualifiziert werden. Es

hat vielmehr die Polizei als staatliche Hoheitsträgerin die Beweise gesammelt.

1.7

Anwendungsbereich von Art. 280 StPO

Des Weiteren ist zu prüfen, ob ein

Anwendungsfall von Art. 280 StPO und somit eine strafprozessuale

Zwangsmassnahme vorliegt. Art. 196 StPO definiert die (strafprozessuale)

Zwangsmassnahme als Verfahrenshandlung der Strafbehörden, die in Grundrechte

der Betroffenen eingreift und dazu dient, Beweise zu sichern (lit. a), die

Anwesenheit von Personen im Verfahren sicherzustellen (lit. b) oder die

Vollstreckung des Endentscheides zu gewährleisten (lit. c). Entgegen dem allgemeinen

Wortsinn setzt eine Zwangsmassnahme nicht notwendigerweise voraus, dass ein gegen

die Massnahme gerichteter Widerstand gebrochen wird. Dies ist offenkundig im

Zusammenhang mit heimlichen Überwachungsmassnahmen, die – zumindest vorerst –

dem Betroffenen verborgen bleiben, weshalb ein Widerstand dagegen schon gar

nicht möglich ist. Massgebend für die Begriffsbestimmung ist vielmehr die

Qualität der Massnahme als Eingriff in die Grundrechte (Jonas Weber in: Marcel

Alexander Niggli/Marianne Heer/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische

Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, nachfolgend zitiert «BSK StPO», Art.

196.

StPO N 2 und 3).

Die visuelle Überwachung diente, wie

bereits dargelegt, der Beweismittelbeschaffung und Straftatabklärung und somit

dem Strafverfolgungszweck nach Art. 196 lit. a StPO. Eine polizeiliche

Überwachung, die präventiv motiviert ist und nicht in den Anwendungsbereich von

Art. 280 StPO fällt, sondern ihre Rechtsgrundlage in den kantonalen

Polizeigesetzen hat, kann vorliegend ausgeschlossen werden. Bei den Aufnahmen

handelt es sich um Vorgänge an nicht öffentlichen bzw. nicht allgemein

zugänglichen Orten, da der überwachte Raum (Büro-/Küche-/Tresorraum)

ausschliesslich von der Geschäftsführung der A.___ GmbH, selten auch vom

Personal, benutzt wurde und dieser Bereich vom öffentlichen Kundenbereich mit

einer Türe klar abgegrenzt war. Die eingesetzten Kameras sind unter den Begriff

der technischen Überwachungsgeräte zu subsumieren.

Näher zu prüfen ist die Voraussetzung

des Grundrechtseingriffs. Mit den Art. 280 und 281 StPO ist erstmals im

Bundesrecht eine formelle und materielle gesetzliche Grundlage für staatliche

Eingriffe in die Privatsphäre von Personen geschaffen worden (Luzius

Eugster/Annegret Katzenstein in: BSK StPO, Art. 280 StPO N 3). Geheime

Überwachungsmassnahmen berühren den Schutzbereich der Privat- und Geheimsphäre.

Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer

Wohnung und ihrer Korrespondenz nach Art. 8 EMRK (Luzius Eugster/Annegret

Katzenstein, BSK StPO, Art. 280 StPO N 1). Wenn ein privater, nicht

allgemein zugänglicher Raum mittels Videokameras überwacht wird, ist davon der

Berechtigte an diesem Raum betroffen, vorliegend demnach die A.___ GmbH bzw. deren

Organe. Von der Privatberufungsklägerin wird hierzu zu Recht ins Feld geführt,

sie (bzw. die beiden Geschäftsführer als deren Organe) habe als Mieterin der

betroffenen Räumlichkeit und Inhaberin des Hausrechts um die Überwachung

gewusst und sie gewollt, mithin in diese eingewilligt. Es liegt zufolge dieser

Zustimmung gar keine (genehmigungspflichtige) Zwangsmassnahme im Sinne von Art.

280.

StPO i.V.m. Art. 281 StPO bzw. Art. 269 – 279 StPO vor. Die Beschuldigte,

die wie alle anderen Arbeitnehmerinnen der A.___ GmbH den mittels Videokamera

überwachten Nebenraum (Büro- und Tresorraum mit Küche) nur gelegentlich

betrat, war nicht im obgenannten Sinne in ihrer Privatsphäre betroffen, denn es

waren nicht ihre privaten Räumlichkeiten betroffen. Einzuräumen ist zwar, dass

die Beschuldigte und auch alle weiteren Angestellten – im Unterschied zu den

Geschäftsführern der A.___ GmbH – von den installierten Kameras im Nebenraum keine

Kenntnis hatten und somit in die Überwachung auch nicht einwilligten. Dieser

Umstand hat aber nicht zur Folge, dass die Massnahme nur unter den

einschränkenden Voraussetzungen von Art. 281 StPO sowie insbesondere nur mit

der Genehmigung des Zwangsmassnahmegerichts (vgl. Art. 281 Abs. 4 i.V.m. Art.

274.

StPO) zulässig ist. In einem thematisch ähnlich gelagerten Fall

(6B_536/2009 vom 12.11.2009), bei welchem aber die Rechtmässigkeit einer privaten

Beweiserhebung zu prüfen war, entschied das Bundesgericht, dass die von der Beschwerdeführerin

hergestellten Videoaufnahmen in einem Neben-/Kassenraum, der nur vom Personal

benützt werde, nicht den Tatbestand von Art. 179quater StGB erfülle,

weil dieses Geschehen – Entnahme von einigen Banknoten aus der Kasse, Verlassen

des Kassenraums mit diesen Banknoten – keine Tatsachen aus dem Geheimbereich

oder aus dem nicht jedermann ohne weiteres zugänglichen Privatbereich der

Beschwerdegegnerin betreffe (E. 3.2). Es ging um eine alltägliche Arbeitsverrichtung.

Auch vorliegend kann mit Blick auf die gefilmten Verrichtungen kein enger Bezug

zur Privatsphäre der Beschuldigten ausgemacht werden. Das Personal wurde nur

sporadisch gefilmt. Die Aufnahmen beschränkten sich auf einen Nebenraum, der

vom Personal der Privatberufungsklägerin nur gelegentlich betreten wurde (z.B.

um Kleidungsstücke zu deponieren, womöglich auch um eine Zwischenverpflegung

einzunehmen, v.a. aber um bei Arbeitsschluss den Kasseneinsatz im Tresor zu

hinterlegen). Sensible und damit besonders schützenswerte Vorgänge wurden nicht

aufgezeichnet, sondern es ging ausnahmslos um Alltagsverrichtungen. Die

ergriffene Massnahme steht auch nicht im Widerspruch zu anderen gesetzlichen

Normen oder Grundprinzipien. Die vorgenommene Überwachung verstösst nicht gegen

arbeitsrechtliche Vorschriften. Art. 26 der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz

(Gesundheitsvorsorge, ArGV; SR 822.113) verbietet nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung allein Überwachungssysteme, die allein oder vorwiegend

bezwecken, das Verhalten der Arbeitnehmer an und für sich zu überwachen (BGE

130.

II 425 E. 4.1 und 4.2 sowie 9C_785/2010 E. 6.2 sowie ebenfalls den bereits

zitierten Entscheid 6B_536/2009 vom 12.11.2009). Wenn aber – wie vorliegend –

die Überwachung auf die Aufklärung einer Straftat abzielt und nicht das Arbeitsverhalten

als solches zum Ziel hat, das weitestgehend im Geschäftsraum und nicht im

überwachten Nebenraum ausgeübt wurde, liegt keine Verletzung der

Schutzbestimmungen des ArG und der ArGV 3 vor. Auch das

Verhältnismässigkeitsprinzip wurde gewahrt: Die Erkennbarkeit der Person (also

nicht bloss die Aufnahme von Händen, Armen der Angestellten) erweist sich

entgegen den Ausführungen der Verteidigung als unproblematisch, da die konkrete

Zweckverfolgung (Aufklärung der Straftat) die Erkennbarkeit der Person bedingt.

Der Einsatz der technischen Geräte erfolgte erst auf einen konkreten

Tatverdacht hin und beschränkte sich gezielt auf einen Teilbereich (Neben-/Tresorraum).

An der Massnahme bestand auch ein überwiegendes öffentliches und privates

Interesse.

1.8

Fazit

Die Videoüberwachung bedurfte keiner

Bewilligung. Die an den Räumlichkeiten Berechtigten haben die Videoüberwachung

durch die Polizei gewünscht, in die Privat- und Geheimsphäre der Beschuldigten

war damit nicht eingegriffen worden. Der Antrag der Beschuldigten, es seien die

Videoüberwachungs-CD und der Amtsbericht aus den Akten zu weisen und zu

vernichten, ist deshalb abzuweisen. Die erhobenen Beweise sind rechtmässig

erhoben worden und können verwertet werden.

III. Sachverhalt

1.

Grundsätze der Beweiswürdigung

Eine Verurteilung darf nur erfolgen,

wenn die Schuld des Verdächtigen mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist,

d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem Verhalten objektiv

und subjektiv den ihm vorgeworfenen Straftatbestand verwirklicht hat.

Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der

Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des

Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen

(Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, N 286). Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 f.) betrifft der Grundsatz

«in dubio pro reo» sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung

der Beweise. Als Beweiswürdigungsregel ist die Maxime verletzt, wenn sich der

Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen

Sachverhalts als überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel

bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss

abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich

sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Erforderlich sind

daher erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der

objektiven Sachlage aufdrängen. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der

Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das

Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10

Abs. 3 StPO).

Ebenso gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung nach Art. 10 Abs. 2 StPO: Das Gericht würdigt die Beweise frei

nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Es gibt damit

keine festen Beweisregeln und auch keine Rangordnung der Beweise. Entscheidend

ist einzig, dass die Beweise beim Richter die Überzeugung für die von ihm zu

ziehenden Schlüsse zu wecken vermögen. Der Richter muss mit anderen Worten

persönlich von der Richtigkeit dieser Schlüsse überzeugt sein, doch müssen

diese auch objektivierbar und nachvollziehbar sein.

2.

Beweismittel

Nachfolgend werden die vorhandenen

Beweismittel dargelegt. Deren einlässliche Würdigung sowie das Beweisergebnis

erfolgt unter Ziff. III.3.

2.1

Aussagen der Beschuldigten

2.1.1

Die Beschuldigte wurde am 10.

August 2015 in der A.___ GmbH angehalten und in der Folge auf dem Polizeiposten

Biberist erstmals befragt (AS 54 ff.). Sie gab zu Protokoll, dass sie in einem

80.

% - Pensum seit dem 1. November 2013 in der A.___ GmbH arbeite, nämlich

jeweils am Montag, Dienstag, Mittwoch sowie am Donnerstag- und Samstagmorgen.

Sie verdiene monatlich CHF 3'560.00 brutto. (Auf Frage) Nein, sie habe

keine finanziellen Probleme, es gehe gut auf und sie könne sich finanziell über

Wasser halten. Zu den Diebstählen in der A.___ GmbH und den festgestellten

Fehlbeträgen könne sie nichts sagen. (Auf die Frage, wie sie sich erkläre, dass

jeweils nur an Tagen Geld entwendet worden sei, an welchen sie für den

Kassenabschluss bzw. das Wegräumen der Kasse in den Tresor verantwortlich

gewesen sei) Sie könne nicht mehr dazu sagen. Vorher seien andere an der Kasse

gewesen. Sie habe damit sicher nichts zu tun. Sie habe einfach die Zettel

ausdrucken müssen. Das Geld in der Kasse habe sie nie zählen müssen. Sie sei

nicht die einzige, welche die Kasse machen und versorgen müsse. Am Samstag sei

dies jeweils Frau G.___. Seit sie (Beschuldigte) bei der A.___ GmbH arbeite,

sei eine Kamera installiert, welche auf die Kasse gerichtet sei. Es werde auch

Geld aus der Kasse genommen, um etwas in der Landi zu holen oder Autos zu

tanken. (Auf die Frage, ob neben dem Kassenabschluss was erledigt werden müsse)

Auf den bei der Kasse deponierten Zetteln seien die Aufgaben vermerkt worden (Befragt

nach dem genauen Standort der Zettel) Diese klebten zum Teil auf der Kasse, zum

Teil seien sie auf dem Pult, zum Teil in der Kasse. (Auf Frage) Zum letzten Mal

habe sie etwa vor einem Monat einen Zettel aus der Kasse genommen. (Auf die

Frage, wann der Zettel aus der Kasse genommen werde) Dies sei nicht immer

gleich. Zum Teil mache sie es bei der Kasse oder auf dem Bürotisch – handschriftlich

hinzugefügt – «oder beim Tresor». (Ob sie genau beschreiben könne, wie sie die

Kasse jeweils versorge, nachdem sie die Zettel bearbeitet habe) Sie nehme die

Kasse und lege sie auf das untere Fach des Tresors. Im oberen Fach habe es

Rollen. Der Schlüssel komme anschliessend in der Küche in ein Fach. (Auf

Vorhalt der gemachten Videoaufzeichnungen vom 1.7., 16.7., 18.7. und 5.8.2015)

Sie könne nichts dazu sagen. (Nach Sichtung der Videoaufzeichnungen) Sie sei

auf dem Video ersichtlich. Sie habe aber keinen Diebstahl begangen. Sie habe

jeweils die Fresszettel aus der Kasse genommen. Sie habe zum Teil die Zettel

noch in der Hand. Zum Teil seien auch Schlüssel in der Kasse gewesen, die sie

dann in ein kleines «Kübeli» unterhalb des Spültroges gelegt habe. Sie finde es

nicht fair, dass man ihr nun solche Beträge unterjubeln wolle. Sie weise darauf

hin, dass Frau G.___ auch Abschlüsse gemacht habe und es sein könne, dass dort

ein Fehler passiert sei. Auch andere Personen hätten den Tages- bzw.

Monatsabschluss gemacht. Herr C.___ habe auch schon Geld aus der Kasse

genommen. Dauernd nehme jemand Geld und allen sei bekannt, wo sich der

Schlüssel befinde. Sie habe auch einmal falsch eingetippt, ebenso Frau G.___. Fürs

Restaurant H.___ in Rüttenen würden keine Rechnungen geschrieben, die Schulden des

Wirts seien aufgelaufen. Er bringe immer wieder unterschiedlich Geldbeträge,

ohne dass sie sagen könne, wie das Geld eingebucht werde.

2.1.2

In der staatsanwaltschaftlichen

Einvernahme vom 24. März 2016 (AS 60 ff.) blieb die Beschuldigte dabei, in der A.___

GmbH nichts aus der Kasse oder aus dem Tresor gestohlen zu haben. Das

Verhältnis zu den anderen Mitarbeitern sei gut gewesen, zu den Vorgesetzten

auch, wenn man von diesen nicht angelogen worden sei. (Auf den Vorhalt, dass

Kassenmanki ausschliesslich an den Tagen festgestellt worden seien, an denen

sie gearbeitet habe) Vor ihr hätten andere die Kasse bedient, sie habe die

Kasse jeweils fliegend übernehmen müssen, d.h. sie habe die Kasse weder kontrolliert

noch habe es ein Übergabeprotokoll gegeben. (Auf den Vorhalt, dass an mehreren

Tagen Kassenmanki festgestellt worden seien, an welchen nur sie und keine

Kollegin im Geschäft gewesen sei) Das treffe – bis auf Samstage, an welchen

Frau G.___ nicht da gewesen sei – nicht zu. Frau D.___ liste fälschlicherweise

nur sie auf, obwohl auch noch weitere Personen an diesem Tag gearbeitet hätten.

Es sei – wenn auch nicht immer – möglich, dass sie an diesen Tagen am Schluss

alleine gewesen sei und den Abschluss gemacht habe. (Auf die weitere Frage) Ja,

vielleicht sei sie am Schluss eines Arbeitstages, dies betreffe die Zeit

zwischen 17:00/17:15 – 18:30 Uhr, eine Stunde, vielleicht eine halbe Stunde

alleine gewesen. (Auf den Vorhalt, es sei auf den Videoaufnahmen ersichtlich,

dass sie manchmal nach Arbeitsende etwas aus dem Tresor genommen habe) Sie habe

nichts rausgenommen. (Im weiteren Verlauf der Einvernahme) Ja, sie habe Zettel,

nicht aber Geld aus der Kasse genommen. (Danach gefragt, weshalb sie die Frage

zuerst verneint habe) Sie habe gemeint, es sei von Geld gesprochen worden. Sie

habe die Zettel (to do-Listen) auf den Kasseneinsatz gelegt und dann die Kasse

in den Tresor gelegt und die Zettel an sich genommen, um «Lämpen» zu vermeiden,

falls es Reklamationen gegeben hätte. Sie habe die Zettel aufbewahrt, nachdem

Frau D.___ einmal behauptet habe, sie habe eine ihr aufgetragene Aufgabe nicht

erledigt. Die von Frau D.___ erstellte Schadenliste zweifle sie an. Sie habe

die Kasse jeweils einfach so übernommen, es sei nie ein Kassensturz gemacht

worden. Ja, sie habe mit ihren finanziellen Mitteln den von ihr gewünschten

Lebensunterhalt problemlos bestreiten können. Die Renovation des Hauses habe

sie mit dem Geld aus der Erbschaft ihres Vaters und mit Geld von ihrem Mietzinskonto

finanziert. Sie habe gesehen, dass Herr C.___ nach einer Schulung Geld aus der

Kasse genommen habe und Frau G.___ habe ihr dies mehrfach berichtet. (Auf die

Ergänzungsfrage des Vertreters der Privatklägerschaft, wie oft die Beschuldigte

einen Zettel mit Anweisungen bekommen habe) Dies sei praktisch jedes Mal der

Fall gewesen, wenn Frau D.___ nicht da gewesen sei. Zum Teil seien es aber auch

mündliche Anweisungen gewesen. (Auf Vorhalt ihrer Aussage anlässlich der

Erstbefragung, sie habe das letzte Mal vor einem Monat einen Zettel bekommen)

Vielleicht sei es auch drei Wochen her.

2.1.3

Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung (AS 295 ff.) bestätigte die Beschuldigte, dass sie jeweils

mittwochs die Kasse weggeräumt habe. Am Samstag habe dies in der Regel Frau G.___

gemacht, ausser am 18. [Juli], da sie an jenem Tag, einen Tag nach ihrem

Geburtstag, frei genommen habe. Wenn ein Zettel von Frau D.___ vorhanden

gewesen sei, habe sie diesen in das «Käutli» der anderen Belege gelegt und dann

aus dem Kasseneinsatz wieder rausgenommen. Die Sache mit den Zetteln sei am

Mittwoch und Samstag vorgekommen. Weshalb dies auch mittwochs so gewesen sei,

obwohl ja dann Frau G.___ es ihr mündlich hätte sagen können, wisse sich auch

nicht. Womöglich habe Frau D.___ keine Zeit mehr gehabt, um das noch zu sagen.

(Nach der Visionierung der Videoaufnahme vom 18.7.2017, Zeit: 12:11:11 Uhr, auf

die Frage, was sie sich da einstecke) Es sei ein blaues «Fresszetteli», welches

Frau D.___ ihr geschrieben habe. Sie habe die Zettel jeweils in den Sack

genommen, 2 – 3 Tage aufbewahrt und dann weggeworfen. Auch das blaue

Fresszetteli habe sie weggeworfen, sich aber notiert, was darauf geschrieben

worden sei. Die Beschuldigte wies darauf hin, dass die beiden Praktikantinnen I.___

und J.___ nicht erst im August in der A.___ GmbH tätig gewesen seien. Sie

hätten im Mai, Juni, Juli angefangen und sie habe sehr wohl mit ihnen

zusammengearbeitet. Zutreffend sei auch, dass K.___ immer wieder von ihr den

Ladenschlüssel verlangt habe, weil sie etwas habe bringen oder holen wollen.

2.2

Aussagen von C.___

2.2.1

C.___ führte am 23. Juni 2015 als

Auskunftsperson auf dem Polizeiposten in Biberist im Wesentlichen aus (AS 69),

es sei im Geschäft im Januar 2015 ein Fehlbetrag von CHF 550.00 festgestellt

worden. Sie hätten an einen Fehler in der Abrechnung gedacht und nichts weiter

unternommen. Als dann im April 2015 CHF 340.00 und im Mai 2015 CHF 600.00 gefehlt

hätten, hätten sie angefangen, die Abrechnungen zu überprüfen. Sie seien davon

ausgegangen, dass seit Januar 2015 jemand Bargeld aus der Kasse oder dem Tresor

entwendet habe. Der Fehlbetrag belaufe sich gesamthaft derzeit auf CHF 1'800.00.

Das Bargeld werde von den Kunden jeweils im Hauptraum entgegengenommen, dann

mittels Registrierkasse eingebucht bzw. abgerechnet und schliesslich nach

Ladenschluss durch einen Mitarbeiter im Tresor deponiert. Es seien im Betrieb 5

Mitarbeiterinnen (Verkauf) und ein Mitarbeiter (Chauffeur) tätig. Neben der

Geschäftsführung (= C.___ und D.___) hätten drei Angestellte – gemäss

handschriftlichem Beiblatt (AS 70) G.___, B.___ und L.___ (bis Mai 2015) bzw. M.___

(ab Mai 2015) – einen Schlüssel zum Betrieb. Derzeit werde täglich eine

Abrechnung gemacht (Einnahme mit Beleg Registrierkasse), wobei Fehlbeträge

ausschliesslich am Mittwoch und Samstag festgestellt worden seien.

2.2.2

Anlässlich der

staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 12. Juli 2016 (AS 71 ff.) führte C.___

auf die Frage, weshalb sich der Verdacht gegen die Mitarbeiterin B.___

gerichtet habe, aus, es habe nur an ihren Arbeitstagen Geld gefehlt und auf den

Videoaufnahmen könne man sehen, dass sie das Geld nehme. Seit dem Austritt von B.___

aus dem Betrieb habe nie mehr Geld in der Kasse gefehlt. (Auf die Frage, wer

nach dem Diebstahlsverdacht die Kasse jeweils kontrolliert habe) Frau G.___ und

Frau D.___. Nach dem Diebstahlsverdacht habe es Frau D.___ gemacht, ohne dass

die anderen Mitarbeiterinnen wie Frau G.___ oder Frau B.___ davon gewusst

hätten. Aber Frau G.___ habe dann auch davon Kenntnis gehabt, sie habe es

mitbekommen. Frau D.___ habe jeweils vor Arbeitsbeginn von Frau B.___ die Kasse

kontrolliert. Man sei deswegen extra früh dort gewesen, bevor Frau B.___ mit

der Arbeit begonnen habe. Ob die Kasse auch jeweils vor einem Schichtwechsel,

d.h. bei dem Wechsel des Arbeitsplatzes innerhalb des Betriebes, kontrolliert

worden sei, könne er nicht sagen. (Auf entsprechende Frage) Ja, es sei auch

vorgekommen, dass er selber Geld aus der Kasse genommen habe, dies

ausschliesslich für geschäftliche Sachen, zum Beispiel wenn er Briefe oder «Päckli»

habe aufgeben müssen. Er habe dann aber jeweils den Beleg (die Quittung von der

Post oder dem Volg) in die Kasse gelegt. Dies sei selten vorgekommen, ca. 3-

bis 4-Mal pro Jahr. Von der Videoüberwachung hätten im Betrieb nur Frau D.___

und er gewusst. Frau G.___ habe es erst gemerkt, als die Kameras von der

Polizei wieder weggeräumt worden seien.

2.3

Aussagen von D.___

2.3.1

Im Rahmen der

staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. März 2016 gab D.___ im

Wesentlichen Folgendes zu Protokoll (AS 76 ff.): Sie arbeite durchschnittlich

100.

% (Montag - Freitag, nicht mehr am Samstag) in der A.___ GmbH, wobei es

nicht immer gleich sei und sie sich die Freiheit nehme, auch mal nur halbtags dort

zu sein. (Auf Frage) Der Kassenabschluss und die Geldzählung würden von ihr

gemacht, wenn sie Ferien habe oder abwesend sei, mache dies Frau G.___. Als sie

den Monatsabschluss für Januar 2015 gemacht habe, sei ihr erstmals aufgefallen,

dass ein viel grösserer Betrag als üblich gefehlt habe. Bis Dezember 2014 habe

die Kasse bis auf einen Fehlbetrag von ca. CHF 10.00 gestimmt. Sie sei zuerst

davon ausgegangen, dass sie den Beleg nicht verbucht habe oder

fälschlicherweise auf die Bank und nicht auf die Kasse verbucht habe. Nachdem

die Kasse im Februar 2015 erneut einen Fehlbetrag aufgewiesen habe, habe sie

ihren Treuhänder gefragt, ob der Fehler bei ihr liege. Dieser habe aber

nirgends einen Fehler von ihr finden können. Als es im März 2015 gestimmt habe,

habe sie die Sache ein wenig zur Seite gelegt. Als es dann aber im April und

Mai 2015 wieder nicht gestimmt habe, habe man sich entschieden, Anzeige zu

erstatten. Anfänglich seien sie nicht davon ausgegangen, dass es jemand vom

Geschäft sei. Der Verdacht auf B.___ habe sich erst erhärtet, nachdem sie

täglich abgerechnet und kontrolliert hätten, denn an den Tagen mit Fehlbeträgen

hätten nur zwei Leute in der A.___ GmbH gearbeitet. Da die eine Person (G.___)

im Juli 2015 noch in den Ferien gewesen sei, habe diese ausgeschlossen werden

können. Da auch an Tagen, an denen B.___ alleine in der A.___ GmbH gearbeitet

habe, Geld gefehlt habe, habe sich der Verdacht auf Frau B.___ konzentriert. An

den Tagen, an welchen Frau B.___ nicht gearbeitet habe, habe die Kasse gestimmt.

(Auf Frage) Ja, grundsätzlich habe jede Person, die mit der Kasse zu tun habe,

die Möglichkeit, daraus etwas zu nehmen. Sie könne ja auch nicht die ganze Zeit

daneben stehen. Es sei aber einfach so gewesen, dass an anderen Tagen, an

welchen die Beschuldigte nicht gearbeitet habe, nie etwas gefehlt habe. Es sei

vorgekommen, dass sie für die Beschuldigte Anweisungen auf einen Zettel

geschrieben habe, wenn diese beispielsweise am Freitag frei gehabt und dann an

einem Samstag alleine (ohne G.___) gearbeitet habe. An einem Mittwoch habe die

Beschuldigte aber sicherlich keinen Zettel von ihr bekommen, da dann alle im

Geschäft anwesend gewesen seien. Die Zettel habe sie nie in die Kasse

reingelegt. Es mache keinen Sinn, wenn sie die Zettel in die geschlossene Kasse

gelegt hätte. Sie habe die Kasse (recte: Zettel) immer auf die Kasse geklebt.

Anweisungen von ihr für die Beschuldigte seien nie auf dem Bürotisch deponiert

worden. Mit dem Büro habe die Beschuldigte nichts zu tun gehabt. Es sei

richtig, dass Sachen bar aus der Kasse bezahlt worden seien. Wenn

beispielsweise der Chauffeur habe tanken müssen, sei er zu ihr gekommen und

habe gegen Beleg das Geld aus der Kasse bekommen. Wenn es nicht gegen Beleg

gewesen sei, dann komme aus der Kasse ein Abschnitt raus, wonach man etwas

rausgenommen habe, ohne es zu verbuchen. Auf diesem Abschnitt sei der

herausgenommene Betrag vermerkt und er sei in die Kasse gelegt worden, bis das

Geld dann wieder zurückbezahlt worden sei. (Auf Vorhalt der Aussage der

Beschuldigten, wonach es für das Restaurant H.___ keine Rechnung und damit auch

keine Quittung gegeben habe) Beim Restaurant H.___ habe sie einen Zettel mit

der Anzahl Kilo Wäsche und dem Preis gemacht, wobei ihr das Geld in bar

übergeben und unter «Tischtücher» verbucht worden sei. Es habe folglich keine Monatsabrechnung

mit Einzahlungsschein gegeben. Ja, es sei sicherlich so, dass gewisse

Manko-Beträge auf Unachtsamkeiten zurückzuführen seien. Es sei normal, dass Fehler

passieren würden, wenn man zwischen Waschmaschine beladen, bügeln, Kunden

bedienen den ganzen Tag an der Kasse stehe. Bis Ende 2014 seien die Fehlbeträge

im normalen Rahmen geblieben.

2.3.2

Vor der Vorinstanz gab D.___ im

Wesentlichen zu Protokoll (AS 286), sie habe zu Beginn die Zusammenstellung

«Schadenfall Diebstahl A.___ GmbH» mit den Fehlbeträgen selber erstellt, nach

den Ferien von Frau G.___ habe sie zusammen mit ihr die Kasse abgerechnet. Die

Polizei habe vorgegeben, wie die Liste zu führen sei und in welchen Abständen

abgerechnet werden müsse. G.___ habe ungefähr ab Mitte Juli bei der Liste

mitgeholfen. Das genaue Datum könne sie nicht nennen. Es treffe zu, dass G.___

bereits im Juni 2015 eine Woche Ferien bezogen habe. Als sie während laufender

Videoüberwachung eine Woche lang weg gewesen und auch in ihrer Abwesenheit Geld

weggekommen sei, habe die Polizei eingewilligt, sie in die Bearbeitung der

Listen einzubeziehen. Sie sei so weit wie nötig, jedoch nicht vollumfänglich

informiert worden. Ja, es sei korrekt, dass Frau G.___ nur am 17. Juni und am

18.

Juli 2015 nicht gearbeitet habe. Am 17. Juni 2015 habe keine namhafte

Differenz in der Kasse bestanden, am 18. Juli 2015 hingegen schon. Sie meine,

Frau G.___ sei nach dem 18. Juli 2015 einbezogen worden, sie sei sich aber

nicht mehr sicher. D.___ bestätigte, dass mit Blick auf die Liste auffällig

sei, dass ab dem 18. Juli keine grösseren Differenzen mehr bestanden hätten. (Befragt

nach den Barbezügen von Herrn C.___ aus der Kasse, um verschiedene Einkäufe zu

tätigen) Das sei vielleicht zwei oder drei Mal der Fall gewesen. Er habe Kurse

der N.___ AG bei ihnen machen dürfen. Die eingekauften Sachen habe er über die

Kasse abgerechnet, allerdings gegen Beleg. (Auf Frage) Sie könne nicht

beantworten, weshalb als einzige Tage Donnerstag, der 9. Juli 2015, und

Samstag, der 11. Juli 2015, auf der Zusammenstellung fehlten. (Auf die Frage,

ob es noch eine zweite Kamera gegeben habe) Bei der Kamera, die auf die Kasse

gerichtet sei, handle es sich um eine Attrappe. Sie sei mehrfach von den

Angestellten darauf angesprochen worden, ob diese Kamera laufe, was sie jeweils

verneint habe. Dies habe auch die Beschuldigte gewusst. (Befragt nach der

Arbeitsteilung zwischen der Beschuldigten und G.___) Im Normalbetrieb hätten

sie nicht gross zusammengearbeitet. G.___ sei oben für den Privatkundenbereich

verantwortlich gewesen, während die Beschuldigte im Geschäftskundenbereich

gearbeitet habe. Zwei Überschneidungen hätten bestanden: Wenn die Beschuldigte

am Mittwochabend von G.___ oben das Geschäft übernommen habe. Jede Person habe

einen Abend übernehmen müssen. Am Mittwoch habe jeweils die Beschuldigte den

Abenddienst bis 18:30 Uhr machen müssen. G.___ habe um 17:00 Uhr der

Beschuldigten mitgeteilt, was noch zu erledigen sei und sei nach Hause gegangen.

Die Beschuldigte sei dann für den Rest der Zeit allein gewesen und habe am

Schluss noch den Tagesabschluss ausdrucken und die Kasse im Tresor versorgen

müssen. Die zweite Überschneidung sei am Samstag gewesen. Dann hätten beide

zusammengearbeitet, weil es gerade zwischen 10:00 und 12:00 Uhr viel zu tun

gegeben habe. Sie hätten dann jeweils abgesprochen, wer den Kassenabschluss

mache und die Kasse versorge. Die Kasse sei im Privatkundenbereich gestanden,

im Geschäftskundenbereich habe man bis auf zwei, drei Ausnahmen auf Rechnung

gearbeitet. Wenn ein Geschäftskunde bar habe bezahlen wollen, dann sei ein

Beleg in die Kasse eingetippt worden. Der Geschäftskunde sei nicht nach oben

gegangen. Im Geschäftskundenbereich, in welchem die Beschuldigte vor allem

gearbeitet habe, habe kein Geldverkehr bestanden. Wenn am Mittwochabend um 17

Uhr die Ablösung gewesen sei, habe keine Kassenübergabe stattgefunden. Hinsichtlich

der Thematik «Aufgabenerteilung mittels Zettel» bestätigte D.___ ihre Angaben

anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. März 2016 (vgl.

vorstehende Ziff. 3.2.1). Sie hob erneut hervor, dass sie den Zettel (grösseres

Blatt oder Post-it), auf welchem sie am Freitag aufgeschrieben habe, woran am darauffolgenden

Samstag unbedingt zu denken sei, aussen (über die Tatstatur oder aufs Display)

geklebt habe, so dass der Zettel nicht zu übersehen gewesen sei. Dies sei aber

sicher nicht jeden Freitag auf Samstag der Fall gewesen. Ab und zu habe sie

auch eine SMS geschrieben. Wenn es etwas gewesen sei, das den Normalbetrieb

nicht überschritten habe, habe sie eine SMS oder gar nichts geschrieben. Am

Mittwoch sei jeweils mündlich übergeben worden.

2.4

Aussagen von G.___

Am 12. Juli 2016 wurde G.___ von der

Staatsanwaltschaft als Zeugin befragt und machte zusammengefasst folgende

Aussagen (AS 81 ff.): Ja, sie könne als Vertrauensperson von D.___ bezeichnet

werden. Sie sei in der A.___ GmbH für den Privatkundenbereich, d.h. die ganze

Abwicklung der privaten Kleider, zuständig und sei in dieser Funktion sehr

selbständig. Von dem Zeitpunkt an, als CHF 400.00 in der Kasse gefehlt hätten,

habe sie jeden Abend das Geld in der Kasse zählen müssen und wenn es ihr am

Abend nicht gereicht habe, habe sie es am Morgen machen müssen, bevor das

Geschäft geöffnet worden sei. Sie habe das Geld gezählt, die Ausgaben

aufgeschrieben und alle Belege und Zettel dazu gelegt. Frau D.___ habe es dann

kontrolliert. Sie glaube, dass ausser ihr und D.___ niemand Kenntnis von der

Kassen-Kontrolle gehabt habe. Diese Kontrolle habe jeweils am Morgen, bevor das

Geschäft aufgegangen sei, oder am Abend, bevor sie gegangen sei, stattgefunden.

Während des Tages (bei Arbeitsplatzwechseln) habe sie die Kasse nicht

kontrolliert. Es könne aber schon sein, dass D.___ die Kasse zusätzlich noch

kontrolliert habe, ohne es ihr zu sagen. (Auf Frage) Am Anfang sei das

Verhältnis zur Beschuldigten sicherlich gut gewesen. Danach habe es eine

schwierige Zeit gegeben, weil die Beschuldigte offensichtlich nicht mehr

glücklich gewesen sei bei ihnen im Geschäft, sie habe «geschimpft» und damit

alle ein wenig angesteckt. Das habe dem Klima nicht gut getan. (Auf Frage) Ja,

die Beschuldigte habe bei der gemeinsamen Arbeit manchmal erwähnt, dass es

finanziell knapp sei und fast nicht reiche. (Auf Frage) Ja, Herr C.___ habe

sicher manchmal Geld aus der Kasse genommen, dann aber immer einen Beleg in die

Kasse gelegt. (Auf Vorhalt der entsprechenden Aussage der Beschuldigten) Nein,

sie habe der Beschuldigten nicht zwei bis drei Mal am Telefon gesagt, dass Herr

C.___ Geld aus der Kasse genommen habe. Sie könne sich an kein einziges Mal

erinnern, dass sie während der Arbeit «runter» [damit ist das Untergeschoss der

Liegenschaft gemeint, in welchem der von der Beschuldigten betreute Geschäftskundenbereich

war] telefoniert hätte, C.___ habe Geld aus der Kasse genommen. (Auf die weiteren

Ergänzungsfragen des Vertreters der Privatklägerschaft) Um 17:00 Uhr habe sie

sicherlich nicht einen Kassensturz gemacht, sondern dann habe sie die Kasse am

nächsten Morgen kontrolliert. (Auf die Ergänzungsfrage des Verteidigers der

Beschuldigten) Sie könne nicht mehr genau sagen, wann sie von Frau D.___ über

den Diebstahlverdacht informiert habe. Sie glaube, dass sei zu dem Zeitpunkt

gewesen, als sie aus den Ferien aus Mallorca zurückgekommen sei. Dann sei ihr

auch gesagt worden, dass die Polizei da gewesen sei. Sie habe vorgängig auch

nichts von den Aufnahmen gewusst. Sie habe nicht einmal gesehen, dass etwas

anders gewesen wäre. D.___, C.___, B.___ und sie hätten gewusst, wo der Tresor

und der dazugehörige Schlüssel deponiert sei. Es sei gut möglich, dass auch

andere Mitarbeiter dies mitbekommen hätten, die Kundschaft aber eher nicht.

2.5

Liste «Schadenfall Kassendiebstahl A.___ GmbH 2015»

Dem Erledigungsrapport der Polizei liegt

eine Aufstellung bei, welche die in der Geschäftskasse der A.___ GmbH

festgestellten Fehlbeträge tabellarisch aufführt (AS 16 f.). Ab 2. Juni 2015 bis

5.

August 2015 sind jeweils die einzelnen Tage aufgeführt, an welchen das

Geschäft geöffnet war (jeweils dienstags – samstags). Auf der Liste fehlen der

9.

und 11. Juli 2015. Gemäss den Aussagen der Geschäftsführerin D.___ erteilte

die Polizei Weisungen, wie die Liste zu führen war. Mit Eingabe vom 15.

Dezember 2015 (AS 151 ff.) hat Rechtsanwalt Fabian Brunner Erläuterungen zu den

einzelnen Kategorien der Tabelle nachgereicht. Unter der Rubrik «Dif. Betrag» werden

die jeweiligen Fehlbeträge laufend addiert. In der Spalte «Belege» werden

Beträge aufgeführt, die aus der Kasse für diverse kleinere Ausgaben entnommen (Briefmarken,

Tanken etc.) und getippt wurden (vgl. AS 153). Die an einem einzelnen Tag

festgestellten Differenzbeträge (+ wie -) können der Spalte «Total» entnommen

werden. Sie resultieren aus dem «Zwischentotal» (= «Kasse ist» + «Münzrollen» +

«Belege») abzüglich («Tageseinnahmen und Stock»).

2.6

Arbeitszeiterfassung

an den vorgehaltenen Deliktsdaten

Die Arbeitszeiten der Beschuldigten

sowie von G.___, L.___ und M.___ (alles Mitarbeiterinnen im Verkauf gemäss den

Aussagen von C.___ anlässlich seiner Erstbefragung, AS 69) sowie von O.___ (Chauffeur)

wurden jeweils elektronisch erfasst (ein- und ausstempeln). Nicht dokumentiert

sind hingegen die Arbeitszeiten von D.___ und C.___, die als Geschäftsführer

keiner Arbeitszeiterfassung unterlagen. Nicht gestempelt haben zudem K.___, die

Mutter von C.___, die gemäss den Ausführungen des Rechtsvertreters (vgl. AS 1929)

nicht regelmässig in der A.___ GmbH arbeitete, keinen Lohn erhielt und

ausschliesslich sporadisch Gefälligkeitsarbeiten (v.a. Fahrdienste) übernahm.

Nicht dokumentiert wurden zudem die Arbeitszeiten von P.___, die ein IV-Aufbautraining

(30 % Arbeitspensum) in der A.___ GmbH absolvierte und ein Taggeld bezog (AS 192,

195), sowie von I.___ und J.___, die gemäss den Aussagen der Beschuldigten als

Praktikantinnen in der A.___ GmbH tätig waren.

Aus der Arbeitszeiterfassung der

Mitarbeitenden (vgl. AS 25 - 52) gehen an den vorgehaltenen Deliktsdaten (= 10.6.,

13.6

, 24.6., 1.7., 4.7., 15.7. und 18.7.2015) folgende Präsenzzeiten in der A.___

GmbH hervor (K= Kommen, G = Gehen, nicht berücksichtigt sind dabei kürzere

Arbeitspausen sowie die Mittagspausen, vgl. hierzu im Einzelnen AS 25 – 52

sowie die Tabelle der Vorinstanz auf US 8):

B.___

G.___

O.___

L.___

M.___

MI

10.6

K:

07:39 Uhr

06:59 Uhr

08:06 Uhr

-

-

G:

18:36 Uhr

17:04 Uhr

12:08 Uhr

-

-

SA

13.6

K:

08:20 Uhr

07:18 Uhr

-

-

-

G:

12:08 Uhr

12:08 Uhr

-

-

-

MI

24.6

K:

07:44 Uhr

06:48 Uhr

07:54 Uhr

-

07:54 Uhr

G:

18:36 Uhr

12:59 Uhr

12:05 Uhr

-

17:06 Uhr

MI

1.7

K:

07:48 Uhr

07:02 Uhr

07:56 Uhr

-

08:10 Uhr

G:

18:39 Uhr

17:15 Uhr

12:08 Uhr

-

12:07 Uhr

SA

4.7

K:

08:20 Uhr

08:15 Uhr

-

-

-

G:

12:28 Uhr

12:28 Uhr

-

-

-

MI

15.7

K:

07:45 Uhr

06:52 Uhr

-

08:56 Uhr

08:09 Uhr

G:

18:36 Uhr

17:06 Uhr

-

12:06 Uhr

12:15 Uhr

SA

18.7

K:

08:20 Uhr

-

-

-

-

G:

12:16 Uhr

-

-

-

-

2.7

Aufnahmen der

Videoüberwachungskamera (AS 19)

-

Videoaufnahme vom 1. Juli

2015.

Die Kamera erfasst den unteren Bereich

der Büroräumlichkeit und zeigt auf der rechten Bildseite einen Kleiderständer

und den Tresor sowie auf der linken Bildseite ein Kästchen unterhalb der

Küchenablage (vgl. auch die Fotoaufnahmen gemäss AS 255 - 258). Die

Beschuldigte betritt mit dem Kasseneinsatz in beiden Händen die Büroräumlichkeit

der A.___ GmbH (18:31:51 Uhr). Sie dreht sich (aus ihrer Perspektive) nach

links und kniet zum Tresor hinunter (18:31:58 Uhr). Die Beschuldigte kauert auf

engstem Raum zwischen dem offenen Tresor und dem Kleiderständer am Boden und

schiebt den Kasseneinsatz in den Tresor. Anschliessend beugt die Beschuldigte

ihren Oberkörper nach vorne und greift mit ihren rechten Hand in das Innere des

Tresors. Dieser Vorgang nimmt 8 Sekunden in Anspruch (18:32:01 Uhr – 18:32:10

Uhr). Um 18:32:04:873 Uhr hebt sich auf der Filmaufnahme bei der rechten Hand etwas

Helleres farblich ab, ohne dass erkennbar ist, worum es sich handelt. Anschliessend

steht die Beschuldigte auf und begibt sich zur Küchenablage. In der Folge geht

die Beschuldigte erneut vor dem Tresor in die Hocke (18:32:18 Uhr) und blickt 20

Sekunden in den Tresor, bevor sie mit ihrer rechten Hand die Tresortüre mit

einer Drehbewegung schliesst und sich erhebt (18:32:38 Uhr). Sie begibt sich zur

Küchenablage (ausserhalb des Aufnahmewinkels) und verlässt in der Folge die

Büroräumlichkeit, indem sie nochmals mit der rechten Hand die nun abgeschlossene

Tresortür berührt (18:33:03 Uhr), während sie in ihrer linken Hand einen weissen

Gegenstand (wohl ein Taschentuch) hält. Später betritt die Beschuldigte

nochmals das Büro, ohne dass aufgrund der Kameraeinstellung erkennbar ist,

welchen Tätigkeiten sie bei der Küchenablage nachgeht. Um 18:34:39 Uhr verlässt

die Beschuldigte zum letzten Mal an diesem Abend das Büro.

-

Videoaufnahme vom 15. Juli

2015.

Die Kamera erfasst ebenfalls den

Eingangsbereich des Büros, ist nun aber auf den oberen Teil des Raumes

ausgerichtet (vgl. auch die Fotoaufnahmen gemäss AS 261 f.). Die Beschuldigte

betritt mit dem Kasseneinsatz in beiden Händen das Büro (18:32:40 Uhr). Sie

dreht sich nach links und geht vor dem Tresor in die Knie (18:32:44 Uhr). Ab

18:32:48 Uhr ist die Beschuldigte aufgrund des Aufnahmewinkels, welcher nur den

oberen Teil des Raumes erfasst, nicht mehr auf dem Bild zu sehen, bis sie sich

um 18:33:01 Uhr wieder erhebt und sich zur Küchenablage begibt. Sie senkt den

Kopf und richtet ihren Blick auf ihre Hände vor sich, dann bewegt sie ihren

linken Arm nach hinten, winkelt ihn deutlich an und führt ihren Arm wieder nach

vorne (Höhe Hüfte), ohne dass aufgrund der Ausrichtung der Kamera erkennbar

ist, ob und gegebenenfalls was sie einsteckt. Wie bereits am 1. Juli 2015 begibt

sich die Beschuldigte auch am 15. Juli 2015 ein weiteres Mal zum Tresor und

geht in die Hocke (18:33:08 Uhr), so dass sie auf dem Bild nicht mehr zu sehen,

bis sie sich nach 30 Sekunden (18:33:38 Uhr) wieder erhebt. In der Folge geht

die Beschuldigte zur Küchenablage, öffnet mit beiden Händen (wohl) das

Küchenkästchen unterhalb der Ablage und beugt ihren Oberkörper nach vorne, so

dass aufgrund ihrer Körperhaltung (Hinterkopf und Rücken zur Kamera) nicht ersichtlich

ist, welche Verrichtungen sie mit den Händen und Armen ausführt. Die

Beschuldigte dreht sich nach 23 Sekunden (18:34:01 Uhr), begibt sich zur Türe, behändigt

ihre Tasche an der Türklinke und verlässt das Büro um 18:34:06 Uhr.

-

Videoaufnahmen vom 18. Juli

2015.

Die 1. Kamera erfasst den

hinteren Teil des Büros, die Bildmitte zeigt die Küchenablage, rechts ist der

Kleiderständer ersichtlich, hinter welchem sich der Tresor befindet (auf dem

Bild nicht erkennbar). Links im Bild (vis-à-vis der Kleiderstange) ist ein

grosser Bürosessel sowie der Bürotisch zu sehen (vgl. auch die Fotoaufnahmen gemäss

AS 263 f.).

Die Beschuldigte kniet zum Tresor

hinunter (12:12:03 Uhr). Die Verrichtungen der Beschuldigten auf Höhe des

Tresors werden von diesem Kameragerät nicht erfasst. Um 12:12:11 Uhr (8

Sekunden später) erhebt sich die Beschuldigte wieder. Aus ihrer geschlossenen rechten

Hand ragt ein eckiger, blauer Gegenstand heraus (am besten ersichtlich auf der

Videoeinstellung um 12:12:703 Uhr sowie um 12:12:903 Uhr). Die Beschuldigte

steckt diesen Gegenstand auf Höhe der Hüfte in die Tasche ihres Trägerkleides

ein (12:12:12 Uhr), dreht sich nach rechts, läuft mit ausgestreckten Armen und

leeren Händen auf den Bürotisch zu, behändigt mit der linken Hand einen

Gegenstand, den sie auf dem Bürotisch sogleich wieder absetzt, während sie die

rechte Hand offen auf den Tisch legt (12:12:14/15 Uhr). Sie dreht sich, klatscht

mit der rechten Hand mehrmals auf die Kleidertasche, in welche sie vor wenigen

Sekunden den blauen Gegenstand eingesteckt hat (12:12:16 Uhr), und geht vor dem

Tresor in die Knie (12:12:18 Uhr, in Bezug auf die dort getätigten Verrichtungen

vgl. 2. Kamera).

Die 2. Kamera ist frontal auf den Tresor

ausgerichtet. Die Kamera ist wie bei der Aufnahme vom 1. Juli 2015 auf den

unteren Teil der Räumlichkeit ausgerichtet (vgl. auch die Fotoaufnahmen gemäss AS

265). Die Beschuldigte betritt mit dem Kasseneinsatz in den Händen um 12:11:48

Uhr das Büro, schiebt den Kleiderständer leicht zur Seite, bückt sich und geht

vor dem Tresor in die Hocke (12:11:52 Uhr), schiebt den Kasseneinsatz in den

unteren Bereich des Tresors ein (12:11:54 Uhr), greift anschliessend kurz mit

der rechten Hand nach hinten in den Tresor (12:11:58 Uhr), erhebt sich

(12:11:59 Uhr) und steckt sich dabei etwas in die rechte Tasche ihres Kleides ein

(12:12:00/01), dabei wird die Sicht auf den Gegenstand aufgrund der vertikalen

Stange des Kleiderständers versperrt. Sie dreht sich und geht zum Bürotisch,

gelangt um 12:12:06 Uhr erneut zum Tresor, mit der linken Hand berührt sie mehrmals

etwas auf der Tresoroberfläche, mit der rechten Hand umfasst sie den im Schloss

befindlichen Tresorschlüssel. Mit der linken Hand greift sie anschliessend kurz

in den Tresor, ohne dass ein Gegenstand in der Hand zu erkennen ist (12:12:16 –

12:12:18 Uhr). Über längere Zeit starrt die Beschuldigte ins Innere des Tresors,

ohne etwas zu behändigen. Um 12:12:29 Uhr macht die Beschuldigte die Tresortüre

zu, öffnet sie aber sogleich wieder und blickt erneut durch den offenen Spalt

ins Innere des Tresors. Sie schliesst mit dem Tresorschlüssel in der rechten

Hand die Tresortüre ab, mit den Fingern der linken Hand drückt sie gegen die

Tresortür. Um 12:12:38 Uhr erhebt sich die Beschuldigte wieder.

Die dritte Kamera erfasst den oberen

Teil des Eingangsbereiches im Büro (gleiche Ausrichtung der Kamera wie bei der

Videoaufnahme vom 15. Juli 2015, vgl. hierzu auch AS 271 f.). Es lassen sich

aus diesen Aufnahmen keine weiteren Erkenntnisse in Bezug auf den relevanten

Sachverhalt gewinnen.

-

Videoaufnahmen vom 5.

August 2015 (nicht vorgehaltener Deliktstag)

Die 1. Kamera ist auf die Küchenablage

mit Spülbecken und das darunter liegende Küchenkästchen ausgerichtet. Die

Beschuldigte gelangt zwei Mal kurz in das Büro, bevor sie um 18:31:32 Uhr erneut

das Büro betritt und den Kasseneinsatz im Tresor verstaut (18:31:37 Uhr). Sie blickt

längere Zeit (12 Sekunden) in den Tresor, ohne die Arme zu bewegen und

schliesst diesen um 18:31:49 Uhr mit dem Schlüssel in ihrer rechten Hand ab.

Sie begibt sich zur Küchenablage, öffnet das Küchenkästchen unterhalb des Spülbeckens

(18:31:53 Uhr) und versorgt in einem dort aufbewahrten kleinen Behälter den

Schlüssel. Anschliessend nimmt sie diesen Behälter in beide Hände, blickt längere

Zeit hinein und stellt diesen später wieder auf der Ablagefläche im Kästchen

ab. Sie macht das Küchenkästchen zu und greift sich mit der – erkennbar leeren –

rechten Hand in die hintere Hosentasche (18:32:09), bevor sie das Büro verlässt

(18:32:10 Uhr) und um 18:32:39 ein letztes Mal auf dem Bild erscheint (sie behändigt

ihre Tasche).

2.

Kamera (frontale Ausrichtung auf den

Tresor, unterer Bereich des Büros): Die Beschuldigte schreitet um 18:31:13 Uhr

zum Tresor (18:31:13 Uhr), bückt sich und legt kniend den Kasseneinsatz in den

Tresor (18:31:17/18 Uhr). Anschliessend blickt sie längere Zeit in den Tresor,

ohne die Arme und Hände zu bewegen. Es ist klar ersichtlich, wie die

Beschuldigte mit der leeren linken Hand die Tresortüre berührt, während sie in

der rechten Hand den Tresorschlüssel hält (18:31:23 Uhr). Um 18:31:31 Uhr

verschliesst die Beschuldigte die Tresortüre mit der rechten Hand. Auch aus

diesen Aufnahmen geht hervor, wie die Beschuldigte später mit der leeren

rechten Hand in die Gesässtasche greift, das Büro verlässt und ganz am Schluss

die Tasche behändigt.

Aus den weiteren Aufnahmen (3. und 4.

Kamera) mit anderem Aufnahmewinkel gehen keine weiteren Erkenntnisse hervor.

3.

Beweiswürdigung und Beweisergebnis

3.1

Aufgrund der glaubhaften Aussagen

der Geschäftsführerin D.___ und des Geschäftsführers C.___ ist als erstellt zu

betrachten, dass die Geschäftskasse im vorgehaltenen Deliktszeitraum den

Vorgaben der Polizei entsprechend täglich kontrolliert wurde (sog. Kassensturz).

Diese Kontrolle wurde von der Geschäftsführerin anfänglich alleine gemacht.

Später wurde auch G.___ als Vertrauensperson der Geschäftsführerin in diese

Arbeit einbezogen, wobei unklar ist, ab wann genau dies der Fall war. D.___ gab

zu Protokoll, G.___ sei mit dieser Prüfung erst beauftragt worden, nachdem

während ihrer Ferienabwesenheit Geld aus der Kasse weggekommen sei, sie (G.___)

demnach als Täterin nicht mehr in Frage gekommen sei. Dem hält die Vorinstanz

die konkrete Arbeitszeiterfassung entgegen: Während der in der

Arbeitszeiterfassung dokumentierten Ferien von G.___ (= 15. - 21.6.2015) habe

gar kein relevanter Fehlbetrag, sondern nur eine unbeachtliche Differenz in der

Geschäftskasse festgestellt werden können, womit G.___ nach wie vor als Verantwortliche

in Frage gekommen wäre (vgl. US 9). Die tägliche Kassenkontrolle wurde jeweils

abends oder frühmorgens (ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit) erledigt. Von

einer Kassenkontrolle während des Tages, d.h. vor den jeweiligen Schicht- bzw. Arbeitsplatzwechseln

(vom Geschäftskunden- zum Privatkundenbereich) – wie dies vom Rechtsvertreter

der Privatberufungsklägerin behauptet worden ist – kann nicht ausgegangen

werden. G.___ konnte als Zeugin eine solche Praxis nicht bestätigen und dagegen

sprechen auch praktische Gründe. Während der Geschäftsöffnungszeiten hätte sich

eine solche Kassenkontrolle kaum innert angemessener Frist erledigen lassen. Mit

der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Geschäftskasse der A.___ GmbH an

den zur Anklage gebrachten Tagen jene Fehlbeträge aufwies, die in der

Schadenliste (AS 116 f.) in der Spalte «Total» vermerkt sind. Für die Annahme,

dass die Liste falsch ausgefüllt worden wäre, fehlt es an Anhaltspunkten. Der

Einwand der Verteidigung, wonach zu den behaupteten Abrechnungen alle Belege

fehlen würden (vgl. Stellungnahme zur Berufungsbegründung, S. 3), ist unzutreffend.

Die Privatberufungsklägerin liess durch ihren Vertreter sämtliche Tagesberichte/-auszüge

einreichen (vgl. AS 159 – 182), welche die Tageseinnahmen an den vorgehaltenen Deliktstagen

dokumentieren. Ebenso sind den jeweiligen Tagesberichten die Abholquittungen jener

Aufträge angeheftet, die in bar beglichen wurden. Dass der eigentliche

Kassensturz nicht mit weiteren Handnotizen, Listen etc. dokumentiert ist,

stellt die Schadenliste also solche entgegen der Verteidigung nicht in Frage.

Es ist mit der Vorinstanz (vgl. US 10) darauf abzustellen.

3.2

Fehlbeträge in einer Geschäftskasse brauchen

keinen deliktischen Hintergrund zu haben. Die Vorinstanz nennt als mögliche

andere Ursachen Tippfehler bei der Eingabe von Zahlungen in der Kasse, falsches

Herausgeben von Rückgeld an Kunden sowie Barentnahmen aus der Kasse für Einkäufe

ohne Hinterlegung eines entsprechenden Zahlungsbelegs (US 10). Gegen diese

anderen Ursachen ist aber im vorliegenden Fall Folgendes ins Feld zu führen: Es

entsprach gerade nicht den geschäftlichen Gepflogenheiten, Geld der Kasse zu

entnehmen, ohne zugleich einen Beleg zu hinterlegen. Die

Privatberufungsklägerin hat mit den eingereichten Quittungen (vgl. AS 183)

dokumentiert, dass solche Barentnahmen im Sinne der Nachvollziehbarkeit nur

gegen Beleg erfolgten. Die Fehlbeträge, welche Eingang in die Anklage fanden,

bewegen sich (mit einer Ausnahme) im dreistelligen Bereich, während früher die

festgestellten Fehlbeträge im tiefen zweistelligen Bereich lagen. Zudem

sprechen auch die konkret festgestellten Differenzwerte (50, 100 und 200) – den

Banknotenscheinen entsprechend – gegen Tipp- und Wechselgeldfehler. All dies

lässt auf einen deliktischen Hintergrund der Fehlbeträge schliessen und es ist

nachfolgend zu prüfen, wer für die Täterschaft in Frage kommt.

3.3

Aus der Arbeitszeiterfassung geht

hervor, dass die Beschuldigte an allen Tagen, an welchen in der Geschäftskasse

ein erheblicher Fehlbetrag festgestellt worden ist, im Geschäft anwesend war.

Bei keiner anderen Mitarbeiterin mit Arbeitszeiterfassung und auch nicht beim

Chauffeur traf dies zu (vgl. tabellarische Übersicht). Dieser Umstand ist zwar kein

Beweis, aber ein gewichtiges Indiz für die Täterschaft der Beschuldigten. Hinzu

kommt, dass die Beschuldigte am 10. und 24. Juni sowie 1. und 24. Juli 2015 (= mittwochs)

stets als einzige den Abenddienst (Zeitperiode nach 17:00 Uhr bis 18:30 Uhr)

verrichtete, während G.___ (am 10.6. sowie 1. und 15. 7.2015) und M.___ (am

24.6

) jeweils kurz nach 17:00 Uhr das Geschäft verliessen. Es oblag somit

der Beschuldigten, am Arbeitsende den Kasseneinsatz im Tresor zu deponieren.

Die Verteidigung wendet hierzu ein, dass

die Arbeitszeiten von insgesamt 6 Personen gar nicht registriert worden seien.

Dieser Einwand trifft im Grundsatz zu, vermag aber die Beschuldigte nicht

erheblich zu entlasten, wenn man sich die Funktion und Tätigkeitsgebiete jener

Personen vergegenwärtigt, die der Arbeitszeiterfassung nicht unterlagen: Die

beiden Geschäftsführer (D.___ und C.___) hatten die Fehlbeträge festgestellt,

die Polizei orientiert, Strafantrag gestellt und damit die Untersuchung selber in

Gang gesetzt. Zudem kam ihnen der geschäftliche Erfolg der A.___ GmbH zu Gute. Sie

fallen als mögliche Täter ausser Betracht. Alle weiteren Mitarbeiter, deren

Arbeitszeit nicht registriert wurde, waren nicht direkt in das Kassengeschäft

involviert (vgl. hierzu die Aussagen von C.___). Sie hatten folglich das

Bargeld der Kundschaft nicht entgegen zu nehmen und vor allem hatten sie nicht nach

Ladenschluss den Kasseneinsatz im Büro in den Tresor zu versorgen. Während den

Ladenöffnungszeiten erwies sich die Wegnahme von Bargeld aus der Geschäftskasse

aufgrund der Präsenz weiterer Mitarbeiter sowie der Kundschaft als ungleich

schwieriger. Hinzu kommt, dass K.___, die in einem sehr nahen Verhältnis zum

Geschäftsführer, ihrem Sohn C.___, stand, nur sporadische Einsätze in der A.___

GmbH hatte (sog. Gefälligkeitsarbeiten) und dass P.___ im Rahmen eines

IV-Aufbautrainings lediglich ein Arbeitspensum von 30 % wahrnahm. Berücksichtigt

man des Weiteren, wie häufig in der Geschäftskasse ein erheblicher Geldbetrag

fehlte (zum Teil mehrmals wöchentlich, vgl. 10.6. und 13.6.2015, 1.7. und 4.7.,

15.7

und 18.7. 2015), spricht auch dies gegen deren Täterschaft.

Als weiteren Einwand macht die Verteidigung

geltend, G.___ könne als mögliche Täterin nicht ausgeschlossen werden (Stellungnahme

zur Berufungsbegründung, S. 3). Diese sei gemäss der von der Privatklägerin

editierten Arbeitszeiterfassung vom 15. Juni bis am 21. Juni 2015 in den Ferien

gewesen. In dieser Zeitperiode sei es aber nicht zu einem Diebstahl gekommen,

es habe lediglich ein unbedeutendes Manko von CHF 5.00 festgestellt werden

können. Dabei handle es sich mutmasslich um einen Tippfehler. Zudem sei G.___

an sechs der sieben von der Staatsanwaltschaft zur Anklage gebrachten

Deliktstagen gemäss Arbeitszeitkontrolle im Geschäft anwesend gewesen (AS 317).

Des Weiteren sei G.___ von Anbeginn über die Videoüberwachung in der

Büroräumlichkeit informiert gewesen (dies leitet die Verteidigung aus der

Aussage von G.___ anlässlich der Einvernahme vom 12.7.2015, AS 85 Zeile 176 f.

ab).

Aus der Arbeitszeiterfassung erschliesst

sich die Präsenz von G.___ an 6 der 7 vorgehaltenen Deliktstagen. In Bezug auf

den Arbeitsbeginn steht fest, dass sowohl am 13. Juni als auch am 4. Juli 2015 G.___

als erste die Arbeit aufnahm und die Beschuldigte ca. eine Stunde (13.6.2015)

bzw. wenige Minuten (4.7.2015) später am Arbeitsort eintraf. Auch in Bezug auf

die vorgehaltenen Taten, die auf einen Mittwoch fallen – 10.6., 24.6., 1.7., 15.7.2015

– begann G.___ als erste ihre Arbeit, während die Beschuldigte und weitere

Mitarbeiter später eintrafen. Am 13. Juni und 4. Juli 2015 (beides Mal ein

Samstag) stempelten G.___ und die Beschuldigte exakt zeitgleich aus (vgl.

tabellarische Übersicht). Dies trifft auch auf alle weiteren Samstage zu, an

welchen beide im Geschäft tätig waren (vgl. hierzu auch die weiteren Daten der

Arbeitszeiterfassungen). Die Angabe im Schlussbericht gemäss Art. 326 Abs. 2

StPO, wonach die Beschuldigte an allen vorgeworfenen Deliktstagen als letzte

das Geschäft verlassen habe (AS 3), sowie die Behauptung der

Privatberufungsklägerin, die Beschuldigte habe an den Deliktstagen alleine

gearbeitet oder zumindest den «Spätdienst» alleine geführt

(Berufungsbegründung, S. 5), sind in Bezug auf den 13. Juni und den 4. Juli

2015.

zu korrigieren. An diesen Tagen verliessen die Beschuldigte und G.___

zeitgleich das Geschäft. Es steht folglich fest, dass G.___ an 6 vorgehaltenen

Daten frühmorgens zumindest die Möglichkeit hatte, in Abwesenheit weiterer Mitarbeiter

und vor Eintreffen der Privatkunden Geld aus der Geschäftskasse zu entwenden

und dass in Bezug auf den 13. Juni und 4. Juli 2015 auch eine Geldentnahme von G.___

unmittelbar nach Ladenschluss als Möglichkeit in Betracht zu ziehen ist.

Folgende Faktoren entlasten jedoch G.___:

1.

) Am 18. Juli 2015 wurde in Abwesenheit von G.___ ein erheblicher Fehlbetrag von

CHF 100.00 in der Geschäftskasse festgestellt. 2.) An Tagen, an welchen die

Beschuldigte nicht in der A.___ GmbH arbeitete (jeweils freitags, vgl. die

Aussagen der Beschuldigten sowie deren Arbeitszeiterfassung, AS 25 - 30),

konnten keine Fehlbeträge oder nur minimale Fehlbeträge (ohne deliktischen

Hintergrund) festgestellt werden. 3.) Die Aufzeichnungen der geheimen

Überwachungskamera im Büroraum, welche von drei vorgehaltenen Deliktstagen vorliegen,

belasten die Beschuldigte erheblich: Aus den Aufzeichnungen der Überwachungskameras

vom 18. Juli 2015 geht deutlich hervor, wie die Beschuldigte, nachdem sie den

Kasseneinsatz im Tresor verstaut hat, mit der rechten Hand nach hinten greift

und einen Gegenstand in ihre Kleidertasche einsteckt. Auf dem Video der Überwachungskamera

vom 15. Juli 2015 ist zudem erkennbar, wie die Beschuldigte ihren Kopf nach

unten neigt und ihren Blick auf ihre Hände vor sich ausrichtet, bevor sie etwas

einzustecken scheint. Auch wenn kein konkreter Gegenstand zu sehen ist, weil

die Überwachungskamera auf den oberen Körperteil der Beschuldigten ausgerichtet

ist, so drängt sich aufgrund des typischen Bewegungsablaufes (vgl. hierzu die

Umschreibung unter vorstehender Ziffer III.2.7) der Schluss auf, dass die

Beschuldigte einen Gegenstand in ihrer Kleidertasche untergebracht hat. Auf dem

Video vom 7. Juli 2015 ist schliesslich zu erkennen, wie die Beschuldigte – wie

auf dem Video vom 18. Juli 2015 – mit der rechten Hand nach hinten greift,

nachdem sie den Kasseneinsatz im Tresor verstaut hat.

Die Beschuldigte stellte auf Vorhalt der

Videoaufnahmen nicht in Abrede, nach dem Versorgen des Kasseneinsatzes in den

Tresor gegriffen zu haben, bestreitet aber vehement, dass es sich hierbei um

Geld gehandelt habe. Gemäss der Vorinstanz erschliesst sich aus den

Videoaufnahmen lediglich, dass sich die Beschuldigte mit Sicherheit etwas in

die Kleidertasche gesteckt habe. Daraus den Schluss zu ziehen, es müsse sich um

Geldnoten handeln, sei unzulässig. Es sei möglich, dass es sich dabei, wie von

der Beschuldigten angegeben, um «Fresszettel» gehandelt habe, welche gemäss den

Angaben von D.___ jeweils auf der Kasse deponiert worden seien. Es sei deshalb

nicht abwegig, dass die Beschuldigte solche Zettel zunächst im Kassenfach

verstaut und bei Arbeitsende an sich genommen habe. Es müsse sich auch nicht

auf jeder Aufnahme um einen solchen Zettel gehandelt haben. Es könne sich um

«jeglichen Gegenstand», wie beispielsweise ein Taschentuch, gehandelt haben (US

10.

f., US 13).

Dem ist Folgendes entgegenzuhalten: Die Geschäftsführerin

notierte zwar ab und an für die Beschuldigte Arbeitsaufgaben auf einen Zettel und

die Beschuldigte bewahrte diese Zettel noch ein, zwei Tage bei sich auf, um bei

allfälligen Problemen mit der Vorgesetzten darauf zurückgreifen zu können (vgl.

die Aussagen der Beschuldigten unter Ziff. III.2.1). Ein solches Zettelexemplar

liess die Beschuldigte auch zu den Akten reichen (AS 122). Aufschlussreich in

diesem Zusammenhang ist zum einen, dass D.___ ausführte, solche Zettel habe sie

für Samstage verfasst, an welchen die Beschuldigte alleine (ohne G.___) im

Geschäft gearbeitet habe (das eingereichte Zettel-Exemplar trägt denn auch die

Überschrift «B.___ Samstag»). Sie selber (D.___) sei samstags nicht im Geschäft

anwesend gewesen (vgl. vorstehende Ziff. III.2.3 vorne). Freitags hatte die

Beschuldigte ihren freien Tag (80 % Pensum, vgl. vorstehende Ziff. III.2.1).

Somit wich man nur auf die schriftliche Kommunikation aus, wenn aufgrund der

unterschiedlichen Arbeitszeiten der direkte mündliche Austausch nicht möglich

war. Dementsprechend gehörten diese Zettel nicht zum alltäglichen Geschäft, was

auch die Beschuldigte zumindest implizit bestätigt hat: Im Rahmen ihrer

Erstbefragung vom 10. August 2015 gab sie zu Protokoll, das letzte Mal habe sie

vor einem Monat einen solchen Zettel mit Anweisungen erhalten. D.___ wies

darauf hin, dass solche Zettel in der Regel am Mittwoch nicht geschrieben worden

seien, da die Beschuldigte dann von G.___ übernommen habe und mündlich

besprochen worden sei, was es noch zu erledigen gebe (AS 291). Eine

schriftliche Kommunikation war demnach entbehrlich. Im Rahmen ihrer

staatsanwaltschaftlichen Einvernahme gab D.___ an, selbst für einen Samstag sei

ein solcher Zettel nur geschrieben worden, «wenn sie [Beschuldigte] alleine

gearbeitet» habe (AS 79). Auf diese plausiblen und glaubhaften Angaben der

Geschäftsführerin ist abzustellen. Am 1. und 15. Juli 2015 (beide Male ein

Mittwoch) war die Beschuldigte gerade nicht allein, sondern sie konnte von der vor

Ort anwesenden G.___ über die pendenten Aufgaben im Privatkundenbereich

orientiert werden. Es lässt sich folglich ausschliessen, dass die Beschuldigte an

diesen Tagen aus dem Kasseneinsatz im Tresor einen Notizzettel behändigt hat.

Zum gleichen Schluss gelangt man auch in

Bezug auf den Samstag, 18. Juli 2015. Zwar ist gestützt auf eine in den Akten

befindliche WhatsApp-Nachricht von D.___ an die Beschuldigte vom 17. Juli 2015 (AS

123) erstellt, dass auf einem Zettel bei der Kasse entsprechende

Arbeitsaufträge notiert wurden, was sich wiederum mit den Aussagen von D.___

deckt, handelt es sich doch bei dem darauf folgenden Samstag (18.7.2015)

tatsächlich um einen Samstag, an welchem die Beschuldigte ohne G.___ in der A.___

GmbH tätig war (vgl. tabellarische Übersicht unter vorstehender Ziff. III.2.6).

D.___ schloss indes glaubhaft aus, einen solchen Notizzettel jemals in die

Kasse reingelegt zu haben. Sie habe diesen jeweils auf die Kasse geklebt (vgl.

auch die Klebstreifenrückstände auf dem eingereichten Zettel-Exemplar, AS 122),

über die Tastatur oder aufs Display, so dass die Aufträge nicht zu übersehen

gewesen seien (AS 291). Einzig die Beschuldigte behauptete eine Aufbewahrung in

der Kasse. Die Annahme, die Beschuldigte habe den stets aussen an der Kasse

befestigten Zettel nicht an sich genommen, sondern vorerst in der Kasse

hinterlegt, um ihn dann später in umständlicher Lage beim Tresor – auf engstem

Raum in der Hocke zwischen Schrankmöbel und Kleiderstange – wieder aus der

Kasse hervor zu kramen, ist abwegig. Diese – dem Einvernahmeprotokoll nach

Sichtung des Videomaterials handschriftlich hinzugefügte – Sachverhaltsversion ist

als Schutzbehauptung der Beschuldigten zu werten. Sie versuchte damit, ihren

Griff in den Tresor nachträglich zu erklären bzw. rechtfertigen.

Zu verwerfen ist schliesslich auch die

Auffassung der Vorinstanz, es habe sich um «jeglichen Gegenstand, zum Beispiel

ein Taschentuch» handeln können. In einem Kasseneinsatz werden nicht eine

Vielzahl von unterschiedlichen Gegenständen aufbewahrt, insbesondere nicht

Taschentücher. Es macht auch schlicht keinen Sinn, dass ein solches Taschentuch

ausgerechnet beim Versorgen des Kasseneinsatzes behändigt wird, obwohl es in

der Folge gemäss den Videoaufzeichnungen gar nicht gebraucht wird.

Festzuhalten ist schliesslich, dass am

18.

Juli 2015 ein Kassenmanko von CHF 100.00 festgestellt wurde (AS 17) und auf

dem Video vom 18. Juli 2015 in der rechten Hand der Beschuldigten etwas Blaues zu

erkennen ist (vgl. AS 19 sowie Videoauswertung unter vorstehender Ziff. III.2.7),

das von Form, Farbe und Format – entgegen der Verteidigung (vgl. AS 318) – mit

einer 100er-Note durchaus übereinstimmen kann.

Stellt man des Weiteren die

Videoaufnahmen vom 1., 15. und 18. Juli 2015 (vorgehaltene Deliktstage) den

Aufzeichnungen vom 5. August 2015 (kein vorgehaltenes Delikt) gegenüber, so lassen

sich – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (vgl. hierzu US 11/AS 356: «Das

gleiche erkennt man am 5. August 2015») – deutliche Unterschiede ausmachen. An

allen vorgehaltenen Deliktstagen kehrte die Beschuldigte, nachdem sie den

Kasseneinsatz bereits verstaut hatte, ein weiteres Mal zum Tresor zurück, bückte

sich hinunter und verweilte auffällig lange (20 Sekunden, 30 Sekunden) davor,

bevor sie schliesslich die Tresortüre abschloss und sich erhob. Der gesamte Vorgang

(vom Versorgen des Kasseneinsatzes bis zum Abschliessen der Tresortüre) dauerte

jeweils zwischen 40 und 50 Sekunden. Demgegenüber schloss die Beschuldigte am

5.

August 2015 den Tresor unmittelbar nach dem Verstauen des Kasseneinsatzes

wieder ab (kein zweiter Gang zum Tresor) und dieser Vorgang nahm gerademal 12

Sekunden in Anspruch, so wie es von einer beruflichen Routinehandlung auch zu

erwarten ist. Die Rückkehr zum Tresor und das auffällig lange Verharren der

Beschuldigten vor dem Tresor trotz der bereits verstauten Kassenkassette, die

sich wie ein roter Faden durch die Videoaufzeichnungen vom 1., 15. und 18. Juli

2015.

ziehen, sind demgegenüber mit einer alltäglichen, routinehaften

Verrichtung nicht in Einklang zu bringen.

Die festgestellten Fehlbeträge an Tagen,

an welchen die Beschuldigte alleine den Abenddienst wahrnehmen musste (1. und

15.7

) bzw. alleine im Geschäft war (18.7.2015) und die belastenden

Videoaufzeichnungen (Griff in den Tresor nach dem Versorgen der Kassenkassette,

Einsteck-Bewegung, zeitliche Auffälligkeiten) lassen bei objektiver Betrachtung

keine Zweifel daran, dass die Beschuldigte Geld aus dem Tresor entwendet hat. Der

vorgehaltene Sachverhalt ist damit in Bezug auf diese Deliktstage

rechtsgenüglich erstellt. Das gilt – unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausnahme

– auch in Bezug auf die Deliktsbeträge. In Bezug auf den 15. Juli 2015 ist von

einem entwendeten Betrag von CHF 200.00 statt wie vorgehalten CHF 205.00

auszugehen, da der Betrag von CHF 5.00 auf ein Versehen im Zusammenhang mit dem

Kassengeschäft schliessen lässt und nicht anzunehmen ist, die Beschuldigte

haben neben Geldscheinen auch noch Münzen entwendet.

3.4

Der Beschuldigten werden in der

Anklageschrift vier weitere Wegnahmen von Geld (10., 13. und 24.6 sowie 4.7.2015)

vorgehalten. Die geheime Videoüberwachung der Büroräumlichkeit der A.___ GmbH

begann am 1. Juli 2015, so dass in Bezug auf die drei erstgenannten Daten keine

Aufnahmen gemacht wurden. Aus den Aufnahmen vom 4. Juli 2015 konnte die Polizei

nach ihrer Auffassung keine tatrelevanten Erkenntnisse gewinnen, weshalb diese

nie zu den Akten genommen wurden und nun, zweieinhalb Jahre später, gemäss der

Vorinstanz auch nicht mehr vorhanden sind (vgl. hierzu auch US 10).

Am 10. und 24. Juni 2015 (mittwochs)

erledigte die Beschuldigte wiederum alleine den Abenddienst (vgl.

Arbeitszeiterfassung), so dass ihr auch die Aufgabe zukam, den Kasseneinsatz im

Tresor zu verstauen. Es bestanden somit dieselben Rahmenbedingungen wie in den

darauffolgenden Wochen, d.h. der Beschuldigten bot sich die Gelegenheit, nach

Ladenschluss und im Wissen, dass sie nun nicht mehr mit Kunden konfrontiert und

auch nicht mehr der Kontrolle anderer Mitarbeiter ausgesetzt war, zurückgezogen

im Büronebenraum Geld aus der Kasse zu nehmen. Nachdem an den genannten Tagen

in der Geschäftskasse denn auch je CHF 100.00 fehlten, drängt sich der Schluss

auf, dass die Beschuldigte bereits am 10. und 24. Juni 2015 denselben modus

operandi zur Anwendung brachte. Sowohl in Bezug auf G.___, die gemäss

Arbeitszeiterfassung am 10. Juni 2015 bis 17:04 Uhr und am 24. Juni 2015 bis

12:59 Uhr im Geschäft anwesend war, als auch in Bezug auf M.___, die am 24.

Juni 2015 bis 17:06 Uhr arbeitete und jeweils zeitgleich mit der Beschuldigten

in Kurzpausen war (vgl. hierzu auch die Tabelle auf US 8 sowie die

Arbeitszeiterfassung in den Akten) und in Bezug auf O.___, der am 10. und 24.

Juni 2015 jeweils vormittags anwesend war, fehlt es an verdachtsbegründenden

Anhaltspunkten. Ihre Täterschaft lässt sich deshalb mit der erforderlichen, an

Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausschliessen.

Am Samstag, dem 13. Juni 2015, und am

Samstag, dem 4. Juli 2015, haben gemäss der Arbeitszeiterfassung sowohl die

Beschuldigte als auch G.___ zeitgleich ihre Arbeit beendet. Die Beschuldigte

selbst behauptete in ihrer ersten polizeilichen Einvernahme vom 10. August

2015, G.___ habe die Kasse jeweils am Samstag versorgt (AS 55). D.___ gab demgegenüber

vor erster Instanz zu Protokoll, B.___ und G.___ hätten am Samstag zusammen gearbeitet,

weil es gerade zwischen 10:00 und 12:00 Uhr viel zu tun gegeben habe. Die

Beiden hätten dann abgesprochen, wer den Kassenabschluss mache und die Kasse (bzw.

deren Einsatz) wegräume (AS 291). Stellt man auf die Aussagen der

Geschäftsführerin ab, so fehlte es an einer starren Regelung und die Aufgabe, den

Kasseneinsatz im Tresor zu versorgen, konnte demnach auch an einem Samstag der

Beschuldigten zukommen. Da, wie bereits erwähnt, nie ein relevanter Betrag in

der Kasse fehlte, wenn G.___ den Abenddienst übernehmen musste, und diese zudem

am 18. Juli 2015, als in der Geschäftskasse wiederum CHF 100.00 fehlten, den

ganzen Tag nicht im Geschäft anwesend war, sind nach dem Ausschlussprinzip auch

diese Fehlbeträge dem deliktischen Verhalten der Beschuldigten zuzuschreiben.

Die Beschuldigte entwendete folglich in

der Zeit vom 10. Juni 2015 bis 18. Juli 2015 jeweils am Ende ihrer

Arbeitsschicht bei der A.___ GmbH aus dem Kasseneinsatz, den sie zuvor im

Tresor des Büros deponiert hatte, Geldnoten und steckte sich diese ein. Insgesamt

sind sieben solche Vorfälle rechtsgenüglich erstellt, wobei die Beschuldigte pro

Vorfall zwischen CHF 50.00 und CHF 200.00 deliktisch erlangte.

IV. Rechtliche Würdigung

1.

Diebstahl

nach Art. 139 Ziff. 1 StGB und geringfügiges Vermögensdelikt nach Art. 172ter

Abs. 1 StGB

Wer jemandem eine fremde bewegliche

Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu

bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe

bestraft (Art. 139 Ziff. 1 StGB).

Die Tathandlung besteht in der Wegnahme,

worunter nach herrschender Lehre und Rechtsprechung der Bruch fremden

Gewahrsams und die Begründung neuen, in der Regel eigenen Gewahrsams verstanden

wird (Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo in: Marcel Alexander Niggli/Hans

Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013,

nachfolgend zitiert «BSK StGB II», Art. 139 StGB N 15). In subjektiver Hinsicht

sind Vorsatz in Bezug auf alle objektiven Tatbestandselemente sowie die

Absicht, sich die fremde Sache anzueignen, und die Absicht der unrechtmässigen

Bereicherung verlangt.

Der zitierte Grundtatbestand (Ziff. 1

von Art. 139 StGB) wird ergänzt durch verschiedene Qualifikationen (vgl. Ziff.

2.

und 3) sowie eine Privilegierung (Ziff. 4, Diebstahl zum Nachteil eines

Angehörigen oder Familiengenossen als Antragsdelikt). Als Regelstrafe sieht

Art. 139 Ziff. 1 StGB Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe bis zu

360.

Tagessätzen vor. Art. 139 Ziff. 1 StGB ist demnach als Verbrechen (Art. 10

Abs. 2 StGB) konzipiert.

Anderes gilt, wenn Art. 172ter Abs.

1.

StGB Anwendung findet, d.h. wenn sich die Tat nur auf einen geringen

Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden richtet. In diesem Fall wird der

Diebstahl um zwei Deliktsstufen vom Verbrechen zur Übertretung herabgestuft

(Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo: in BSK StGB II, Art. 139 StGB N 83).

Art. 172ter StGB ist ein

privilegierender Tatbestand, dessen Geltungsbereich sich aufgrund der

systematischen Stellung und der Marginale ausschliesslich auf die im 2. Titel

des Besonderen Teils des StGB erfassten Vermögensdelikte erstreckt. Gemäss der

Ausschlussklausel nach Art. 172ter Abs. 2 StGB kann die

Privilegierung bei qualifiziertem Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2 und 3 StGB) sowie

bei Raub und Erpressung nicht zur Anwendung gelangen.

In BGE 121 IV 261 ff. und BGE 123 IV 113

E. 3d S. 119 hat das Bundesgericht für den geringen Vermögenswert bzw. den geringen

Schaden einen Grenzwert von CHF 300.00 festgesetzt. Entscheidend für die

Privilegierung ist nicht der tatsächliche Taterfolg, sondern die Vorstellung

des Täters. Liegt die Deliktssumme unter dem Grenzwert von CHF 300.00, scheidet

demnach die Anwendung von Art. 172ter Abs. 1 StGB aus, wenn der

Vorsatz des Täters auf eine den Grenzwert übersteigende Summe gerichtet war, er

also einen erheblichen Vermögenswert erlangen und/oder einen erheblichen

Schaden anrichten wollte (Philippe Weissenberger in: BSK StGB II, Art. 172ter

StGB N 37). Art. 172ter StGB ist auf die Bagatelldelinquenz

zugeschnitten (Stefan Trechsel/Dean Crameri in: Stefan Trechsel/Mark Pieth

[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St.

Gallen 2017, nachfolgend zitiert «PK StGB», Art. 172ter StGB N 6 mit

Verweis auf BGE 123 IV 119). Der Gesetzgeber wollte die

Strafverfolgungsbehörden von der Bagatellkriminalität entlasten und damit

Kräfte für die eigentliche Aufgabe der Bekämpfung der Schwerkriminalität

freimachen (ausführlich hierzu: BGE 121 IV 261).

Bei mehreren gleichartigen Delikten

fragt sich, ob der Gesamtwert der deliktisch erlangten bzw. geschädigten

Vermögenswerte massgebend ist (Addition der einzelnen Deliktssummen), oder ob

nur auf den Wert bzw. Schaden der Einzeltat abzustellen ist. In einem älteren,

vor Aufgabe der Rechtsfigur der verjährungsrechtlichen Einheit gefällten

Entscheid (6S.531/2000 vom 27.12.2000) war die Anwendung von Art. 172ter

StGB strittig bei einem Täter, der in einem Warenhaus im Zeitraum von einer

Woche vier T-Shirts, eine Hose und ein Portemonnaie im Gesamtwert von Fr.

367.70

mitgenommen hatte, ohne zu bezahlen. Das Bundesgericht führte aus, es

sei derjenige Täter wegen eines Diebstahls zu verurteilen, der in einem

räumlich-zeitlichen Kontext von Laden zu Laden wandert und bei den einzelnen

Entwendungen jeweils die Geringwertigkeitsschwelle einhält (Gunther Arzt,

Geringfügige Vermögensdelikte, recht 16/1998, S. 232; ebenso

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, BJM 1998, S. 316 ff.). Warum dies

für einen Täter, der in kurzen zeitlichen Abständen in demselben Laden

Gegenstände unterhalb der Geringfügigkeitsschwelle entwendet, grundsätzlich

nicht gelten soll (Arzt, a.a.O.), sei nicht ersichtlich. Auch in einem solchen

Fall komme es darauf an, ob die einzelnen Entwendungen ein einheitliches,

zusammengehörendes Geschehen bildeten. Die Vorinstanz stelle fest, der

Beschwerdeführer habe aus finanziellen Gründen gehandelt. Er habe damals

Kleider nötig gehabt und sein Geld für die Ferien sparen wollen. Er habe sich

gemäss einem vor den Taten gefassten festen Plan gezielt mit einer Reihe von

bestimmten Kleidungsstücken eingedeckt und im Zeitraum von einer Woche jeweils

bei günstiger Gelegenheit gehandelt. Bei dieser Sachlage bildeten die einzelnen

Entwendungen des Beschwerdeführers ein einheitliches Geschehen, so dass er zu

Recht wegen eines Diebstahls schuldig gesprochen worden sei.

Mit dem später ergangenen Leitentscheid

BGE 131 IV 83 entschied das Bundesgericht, mehrere Handlungen nicht mehr zu

einer verjährungsrechtlichen Einheit zusammenzufassen (vgl. E. 2.4.4 S. 93).

Indes führe die Aufgabe der Rechtsfigur der verjährungsrechtlichen Einheit

nicht zu einem gänzlichen Verzicht, mehrere tatsächliche Handlungen in gewissen

Fällen rechtlich als Einheit zu qualifizieren (E. 2.4.5). Das Bundesgericht

nennt zum einen die tatbestandliche Handlungseinheit, d.h.

Tathandlungen, welche begrifflich, faktisch oder doch typischerweise mehrere

Einzelhandlungen voraussetzen (z.B. der Raub als mehraktiges Delikt oder

die Misswirtschaft, welche als tatbestandsmässiges Verhalten mehrere, unter

Umständen auch länger andauernde Einzelhandlungen voraussetzt). Zum anderen sind

«mehrere Einzelhandlungen rechtlich ebenfalls als Einheit anzusehen, wenn sie

auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und

zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches

zusammengehörendes Geschehen erscheinen (so genannte natürliche Handlungseinheit;

vgl. dazu BGE 118 IV 91 E. 4a mit Hinweisen; PETER NOLL/STEFAN TRECHSEL,

Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 6. Aufl., Zürich 2004, S. 285

f.; ROXIN, a.a.O., § 33 N. 29 ff. sowie die anvisierten Fälle teilweise unter

die tatbestandliche Handlungseinheit subsumierend ACKERMANN, a.a.O., Art. 68

N. 15). Dazu zählen namentlich Fälle der iterativen Tatbestandsverwirklichung

(z.B. eine Tracht Prügel) oder der

sukzessiven Tatbegehung (z.B. Besprayen einer Mauer mit Graffiti in mehreren

aufeinanderfolgenden Nächten). Eine natürliche Handlungseinheit fällt jedoch

ausser Betracht, wenn zwischen den einzelnen Handlungen – selbst wenn diese

aufeinander bezogen sind – ein längerer Zeitraum liegt. Das Bundesgericht hat

deshalb eine Handlungseinheit in einem Fall verneint, in dem zwischen

Vorbereitungshandlungen gemäss Art. 260bis StGB

und einer Geiselnahme nach Art. 185 Ziff. 1 StGB mehr

als ein Monat vergangen war.»

In BGE 133 IV 256 E. 4.5.3 S. 266 hielt das

Bundesgericht fest, mehrere tatsächliche Handlungen könnten nur noch

ausnahmsweise als Einheit zusammengefasst werden, nachdem das fortgesetzte

Delikt in BGE 116 IV 121 und die verjährungsrechtliche Einheit in BGE 131 IV 83

aufgegeben worden seien. Die natürliche Handlungseinheit könne nur mit

Zurückhaltung angenommen werden, wolle man nicht das fortgesetzte Delikt oder

die verjährungsrechtliche Einheit unter anderer Bezeichnung wieder einführen

(vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 6S.158/2005 vom 9.6.2006 E. 1.2). Eine

natürliche Handlungseinheit verneinte das Bundesgericht auch mit Urteil

6B_341/2009 vom 20. Juli 2009: Es bejahte die Anwendung von Art. 172ter

Abs. 1 StGB bei einem Täter, der im Zeitraum von ca. Dezember 2004 bis

Oktober 2006 insgesamt neun Mal in verschiedene Schulhäuser, zwei Restaurants

und eine Sportanlage einschlich und jeweils hauptsächlich mehrere Paare

getragene Turnschuhe stahl.

Weissenberger (BSK StGB II, Art. 172ter

StGB N 51) spricht sich dafür aus, beim gelegentlichen Wiederholungstäter auf

die jeweiligen Werte der Einzelobjekte und nicht auf deren Summe abzustellen.

Keine Tateinheit liege in der Regel bei gelegentlich wiederholten

Ladendiebstählen durch Aussenstehende vor und dasselbe müsse nach der Aufgabe

der Rechtsfigur der verjährungsrechtlichen Einheit durch das Bundesgericht auch

bei andauernden Diebstählen oder Veruntreuungen durch das Personal gelten.

2.

Subsumption

2.1

Die Beschuldigte hat gemäss dem

Beweisergebnis am 10., 13., 24. Juni sowie am 1., 4., 15. und 18. Juli 2015

jeweils am Ende ihrer Arbeitsschicht im Büro der A.___ GmbH den Kasseneinsatz

im Tresor verstaut und bei dieser Gelegenheit Geldnoten – 5-Mal CHF 100.00,

1-Mal CHF 50.00 und 1-Mal CHF 200.00 – weggenommen. Als Angestellte der A.___

GmbH stand sie zu ihren Vorgesetzten (den Geschäftsinhabern) in einem

Subordinationsverhältnis. Aufgrund dieser Stellung hatte sie am Geld, das in

der Geschäftskasse aufbewahrt wurde, bloss untergeordneten Gewahrsam. Nach

anderer terminologischer Umschreibung trat sie ausschliesslich als

Gewahrsamsdienerin in Erscheinung (vgl. hierzu: Marcel Alexander

Niggli/Christof Riedo in: BSK StGB II, Art. 139 StGB N 38 sowie N 47 - 50). Da

die Geschäftsinhaber weiterhin Zugriffsmöglichkeit auf das Geld hatten, ist

nicht von einer anvertrauten Sache im Sinne von Art. 138 StGB (Veruntreuung)

auszugehen. Indem die Beschuldigte die Geldnoten, an welchen sie als

Angestellte nie gleichgeordneten Gewahrsam ausübte, entwendete, brach sie fremden

Gewahrsam und begründete neu ihren selbständigen, d.h. eigenen Gewahrsam. Der

objektive Tatbestand ist damit erfüllt.

Ebenfalls zu bejahen sind die

subjektiven Tatbestandselemente: Die Beschuldigte wusste um die Fremdheit der

Sache (Geld im Eigentum der Arbeitgeberin/Privatberufungsklägerin) und nahm diese

willentlich und in Aneignungs- und Bereicherungsabsicht weg.

2.2

Zu prüfen bleibt, ob ein

Anwendungsfall von Art. 172ter Abs. 1 StGB vorliegt. Die AnklS. erwähnt

explizit «die einzelnen geringfügigen Diebstähle», die aber von einem

Gesamtvorsatz getragen worden seien. Es ist damit genau dieses Prozessthema (siehe

Max Hauri/Petra Venetz in: BSK StPO, Art. 344 StPO N 3) durch die AnklS.

aufgegriffen worden und es war den Parteien klar, dass das Gericht die von den

der AnklS. aufgeworfene Frage wird beantworten müssen. Es liegt somit kein

Anwendungsfall von Art. 344 StPO vor.

Die Anklagebehörde wirft der

Beschuldigten «ein andauerndes pflichtwidriges Verhalten» vor. Sie habe an

insgesamt sieben Tagen jeweils am Ende ihrer Arbeitsschicht Bargeld aus der

Tageskasse behändigt und dieses mit Aneignungsabsicht eingesteckt. Die

einzelnen geringfügigen Diebstähle seien vom bereits erwähnten Gesamtvorsatz

getragen worden. Sie geht (implizit) von einer natürlichen Handlungseinheit

aus, verneint demzufolge eine Tatmehrheit (kein Vorhalt des mehrfachen

Diebstahls) und kommt zum Schluss, dass durch das pflichtwidrige Fehlverhalten

der Beschuldigten der Geschädigten (A.___ GmbH) ein Gesamtschaden in der Höhe

von CHF 755.00 entstand, was der Summe der vorgehaltenen Entwendungen im

Zeitraum vom 10. Juni 2015 bis 18. Juli 2015 entspricht.

Dem ist Folgendes entgegenzuhalten: Eine

natürliche Handlungseinheit ist nur ausnahmsweise zu bejahen, wenn die in BGE 131

IV 83 umschriebenen und bereits wiedergegebenen Voraussetzungen vorliegen. Die

Beschuldigte hat ausschliesslich an ihrem Arbeitsplatz Geld aus der

Geschäftskasse entwendet, so dass der enge räumliche Zusammenhang zu bejahen

ist. Anders verhält es sich hingegen mit den weiteren Kriterien: Der behauptete

Gesamtvorsatz, d.h. der den Tathandlungen zu Grunde liegende erforderliche

einheitliche Willensakt kann gestützt auf die konkreten Umstände des

Einzelfalls nicht bejaht werden. Anhand der Videoaufnahmen fällt auf, wie lange

die Beschuldigte jeweils vor dem Tresor verharrt, bevor sie diesen abschliesst

und mit der Deliktsbeute das Büro verlässt. Ein bereits im Vorfeld gefestigter einmaliger

Willensentschluss, der jeder späteren Tathandlung zu Grunde lag, lässt sich aus

diesem Vorgehen zu Lasten der Beschuldigten nicht ableiten. Vielmehr lässt sich

daraus nur der Schluss ziehen, die Beschuldigte habe sich in jedem Einzelfall immer

wieder von Neuem zur Tatausführung durchgerungen. Ebenso ist der für die

Bejahung einer natürlichen Handlungseinheit erforderliche enge zeitliche Konnex

nicht gegeben, denn die einzelnen Tathandlungen erstreckten sich über eine

Zeitperiode von mehr als einem Monat (10.6. - 18.7.2015). Gegen das in der

Anklageschrift vorgehaltene andauernde pflichtwidrige Fehlverhalten spricht

zudem der Umstand, dass die Beschuldigte im Deliktszeitraum (= 10.6.2015 - 18.7.2015)

auch am 17., 27. Juni sowie am 8. Juli 2015 in der A.___ GmbH arbeitete und –

trotz denselben Rahmenbedingungen (insbesondere alleiniger Abenddienst

mittwochs) – keinen Diebstahl beging. Ein einheitliches zusammengehörendes

Geschehen ist somit zu verneinen. Die Beschuldigte hat für den 10., 13. und 24.

Juni sowie 1., 4., 15. und 18. Juli 2015 jeweils von Neuem den Entschluss

gefasst, einen Diebstahl zu Lasten ihrer Arbeitgeberin zu begehen. Sie hat sich

deshalb der mehrfachen Tatbegehung schuldig gemacht. Bei dieser Ausgangslage

ist nicht die gesamthaft erlangte Deliktssumme massgebend, sondern es ist auf den

bei jeder Tatbegehung erlangten Vermögenswert abzustellen. In keinem der sieben

Fälle wird der von der Rechtsprechung definierte Grenzwert für den geringen

Vermögenswert bzw. geringen Schaden von CHF 300.00 überschritten. Ebenso wenig

kann behauptet werden, die Beschuldigte habe subjektiv einen den Grenzwert übersteigenden

Geldbetrag erlangen wollen. Das Gegenteil ist vielmehr der Fall. In Anbetracht

der in der Geschäftskasse aufbewahrten Geldmenge (vgl. Auflistung «Kasse –

ist», AS 16) hätte die Beschuldigte eine weitaus höhere Geldsumme als CHF 300.00

entwenden können, entschied sich aber in jedem Einzelfall dagegen (wohl nicht

zuletzt auch deshalb, weil eine höhere Summe schneller aufgeflogen wäre). Es

liegt demnach ein Anwendungsfall von Art. 172ter Abs. 1 StGB vor,

der als Übertretung und reines Antragsdelikt ausgestaltet ist.

Die dreijährige Frist für die

Strafverfolgung einer Übertretung nach Art. 109 StGB ist noch nicht

eingetreten. Der Strafantrag ist von der Privatklägerschaft am 23. Juni 2015

gestellt worden und erstreckt sich in zeitlicher Hinsicht auf sämtliche in

Frage kommenden Delikte in der «Tatzeit vom 1. Jan. 2015 bis 17. Juni 2015».

Eine Strafverfolgung kann immer nur für bereits begangene Delikte beantragt

werden und ist allein in Bezug auf diese wirksam (Christof Riedo: in Marcel

Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3.

Aufl., Basel 2013, nachfolgend zit. «BSK StGB I», Art. 30 StGB N 100 mit

Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung sowie SOG 1990, 93, Nr. 34).

Einzig in Ausnahmekonstellationen – im Falle eines Dauerdelikts oder einer

Handlungseinheit-– vermag ein gestellter Strafantrag auch für die Zukunft

Wirkung zu entfalten (Christof Riedo: BSK StGB I, Art. 30 StGB N 101 -105). Somit

sind lediglich die beiden erstgenannten Deliktsdaten (10.6. und 13.6.2015) vom

Strafantrag erfasst, während in Bezug auf die weiteren Deliktsdaten (24.6.,

1.7

, 4.7, 15.7., 18.7.2015) eine Bestrafung der Beschuldigten mangels

Strafantrags ausgeschlossen ist. Der Strafantrag stellt eine

Prozessvoraussetzung dar (vgl. Art. 303 StPO sowie Christof Riedo in: BSK StGB

I, Vor Art. 30 StGB N 21 - 23). Fehlt es an einem gültigen Antrag, erfolgt kein

Freispruch, sondern das Verfahren ist einzustellen (Christof Riedo in: BSK StGB

I, Art. 30 StGB N 108 f., ebenso Stefan Trechsel/Marc Jean-Richard in: PK StGB,

Vor Art. 30 StGB N 11).

Die Beschuldigte ist demnach wegen

mehrfachen geringfügigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter

Abs. 1 StGB), begangen am 10. und 13. Juni 2015, schuldig zu sprechen. Das

Strafverfahren ist hingegen, soweit den vorgehaltenen Tatzeitraum vom 24. Juni

2015.

bis 18. Juli 2015 betreffend, mangels Strafantrags einzustellen.

V. Strafzumessung

Die Strafdrohung für Art. 172ter

Abs. 1 StGB lautet auf Busse, die maximal CHF 10’00.00 beträgt, sofern – wie

vorliegend – der in Frage stehende Tatbestand keine tiefere Obergrenze vorsieht

(Art. 106 Abs. 1 StGB). Das Gericht hat gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB den

Bussenbetrag je nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser

die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Für die Festsetzung

der Bussenhöhe sind primär das Verschulden und sekundär die finanziellen

Verhältnisse massgebend. In einem ersten Schritt ist deshalb das Verschulden

gemäss Art. 47 StGB nach den tatbezogenen (Tatschwere, Tatmotiv etc.) und den

täterbezogenen Komponenten (Vorleben, Nachtatverhalten etc.) zu bestimmen. In

einem zweiten Schritt hat das Gericht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der

Beschuldigten (Einkommen, finanzielle Verpflichtungen wie familiäre Unterhalts-

und Unterstützungspflichten, Schulden etc.) zu würdigen. Damit wird bezweckt,

dass letztlich jeder Beschuldigte für dasselbe Verschulden dieselbe

Einschränkung in seinen Lebensgewohnheiten erfährt.

Als Vergleichsgrösse sind nicht generell

Diebstähle, sondern andere geringfügige Diebstähle heranzuziehen. Der

Deliktsbetrag (je CHF 100.00) ist im mittleren Bereich anzusiedeln (die

Geringfügigkeitsschwelle liegt bei CHF 300.00). Erschwerend fällt ins Gewicht,

dass die Beschuldigte das ihr von der Arbeitgeberin entgegengebrachte erhöhte

Vertrauen als Arbeitnehmerin zur Deliktsbegehung missbraucht hat. Als Tatmotiv

sind finanzielle und damit rein egoistische Gründe zu nennen, was aber als

deliktstypisch bezeichnet werden muss. Zu ahnden ist eine mehrfache

Tatbegehung. Spezifische entlastende Komponenten lassen sich beim

Tatverschulden nicht ausmachen. Das Tatverschulden ist – wiederum in Relation

mit anderen geringfügigen Vermögensdelikten – als leicht bis mittel

einzustufen.

Hinsichtlich der Täterkomponenten ist

festzuhalten, dass die Beschuldigte nicht vorbestraft ist, was neutral zu

gewichten ist (BGE 136 IV 1). Sie hat ein strafbares Fehlverhalten während des

gesamten Strafverfahrens stets bestritten, was ihr gutes Recht ist, und keine

Reue oder Einsicht erkennen lassen. Ihr Nachtatverhalten wirkt sich demnach

ebenfalls neutral aus. Über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der

Beschuldigten ist Folgendes bekannt: Die Beschuldigte hat nach ihrer fristlosen

Kündigung bei der A.___ GmbH eine Stelle im Service im Altersheim [...] angetreten

(AS 61), diese aber nach ihren eigenen Aussagen vor erster Instanz per 31.

Oktober 2016 wieder gekündigt (AS 299). Aktuell bezieht die Beschuldigte

Arbeitslosentaggeld von monatlich um die CHF 2'000.00. Im Mai 2017

erzielte die Beschuldigte einen Nebenverdienst von netto CHF 319.70 (Anstellung

im Stundenlohn bei [...]). Sie ist Eigentümerin eines Mehrfamilienhauses

(Eigenmietwert CHF 28'394.00, Erträge aus Vermietung: CHF 17'040.00). Das

Wertschriftenvermögen der Beschuldigten belief sich per Ende 2016 auf CHF 8'549.00.

Ihre Privatschulden machten per Ende 2016 CHF 370'000.00 aus. Die Beschuldigte

ist geschieden und hat keine Unterhaltszahlungen zu leisten. Sie wird gemäss

ihren eigenen Angaben vor erster Instanz von ihrem Lebenspartner mit einem

Betrag von monatlich CHF 1'000.00 finanziell unterstützt. Unter

Berücksichtigung des leichten bis mittleren Verschuldens sowie der geringen eigenen

wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beschuldigten erweist sich eine Busse

im Betrag von CHF 500.00 als angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist auf 5

Tage festzusetzen.

VI. Zivilforderungen

1.

Die Privatberufungsklägerin beantragt

im Berufungsverfahren, die Beschuldigte sei ihr gegenüber zur Leistung folgender

Schadenersatzzahlungen zu verurteilen:

- CHF 100.00 zzgl. 5 % Zins seit 11.

Juni 2015;

- CHF 100.00 zzgl. 5 % Zins seit 14.

Juni 2015;

- CHF 100.00 zzgl. 5 % Zins seit 25. Juni

2015;

- CHF 100.00 zzgl. 5 % Zins seit 2. Juli

2015;

- CHF 50.00 zzgl. 5 % Zins seit 5.

Juli 2015;

- CHF 205.00 zzgl. 5 % Zins seit 16.

Juli 2015;

- CHF 100.00 zzgl. 5 % Zins seit 19.

Juli 2015.

2.

Es ist wie folgt zu differenzieren:

Die Beschuldigte hat 10. und 13. Juni

2015.

aus der Geschäftskasse der A.___ GmbH einen Betrag von je CHF 100.00

entwendet und hat sich damit des mehrfachen geringfügigen Diebstahls schuldig

gemacht. Der Privatberufungsklägerin ist aufgrund des deliktischen Verhaltens ein

Schaden von insgesamt CHF 200.00 entstanden. Damit sind alle

Haftungsvoraussetzungen im Sinne von Art. 41 OR (Schaden, Kausalzusammenhang,

Widerrechtlichkeit und Verschulden) erfüllt. Die Beschuldigte ist in Anwendung

von Ar. 126 Abs. 1 lit. a StPO zu verurteilen, der Privatberufungsklägerin

folgende Schadenersatzzahlungen zu leisten:

- CHF 100.00 zzgl. den beantragten Zins

von 5 % seit 11. Juni 2015;

- CHF 100.00 zzgl. den beantragten Zins

von 5 % seit 14. Juni 2015.

In Bezug auf alle weiteren Vorhalte,

welche sich auf die Zeitperiode vom 24. Juni 2015 bis 18. Juli 2015 erstrecken,

erfolgt mangels Strafantrags eine Verfahrenseinstellung. In einem solchen Fall

ist ein materieller Entscheid des Strafgerichtes über die Zivilklage nicht

zulässig. Gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit a StPO ist die Zivilklage zwingend

auf den Zivilweg zu verweisen (Annette Dolge in: BSK StPO, Art. 126 StPO N 6

sowie N 35 mit Hinweis auf den klaren Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung und

auf die Botschaft, aus der sich nichts zu Gunsten einer materiellen

Entscheidung ableiten lasse).

VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1.

Erstinstanzliches Verfahren

1.1

Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'400.00 belaufen sich

insgesamt auf CHF 2'750.00.

In Bezug auf die beiden Schuldsprüche

sind die Kosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO von der Beschuldigten zu

bezahlen.

Art. 426 Abs. 2 StPO ermöglicht – im

Sinne eine Ausnahme – auch bei einem Freispruch oder einer Verfahrenseinstellung

die Kostenauflage zu Lasten der beschuldigten Person. Voraussetzung hierfür

ist, dass sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder

ungeschriebene Verhaltensnorm (insbesondere im Sinne von Art. 28 ZGB oder Art. 41 OR) klar verstossen

und dadurch die Einleitung des Strafverfahrens bewirkt hat. Dies ist vorliegend

der Fall: Die Beschuldigte hat mehrmals Geld, das im Eigentum der A.___ GmbH

stand, weggenommen und sich eingesteckt, was als widerrechtliches und schuldhaftes

Verhalten im Sinne von Art. 41 OR zu qualifizieren ist und dieses Fehlverhalten

war ursächlich für die Einleitung des Strafverfahrens. Demzufolge hat die

Beschuldigte sämtliche Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen.

1.2

Eine Kostenauflage nach Art. 426

Abs. 1 und 2 StPO schliesst in der Regel einen Anspruch auf Entschädigung aus.

Die Entschädigungsfrage ist nach der Kostenfrage zu beantworten. Insoweit

präjudiziert der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage. Es gilt der

Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung

auszurichten sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_1076/2016 vom 12.1.2017 E. 3.1

mit Hinweis auf BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; Urteile 6B_414/2016 vom 29. 7.2016 E.

2.5

und 6B_948/2013 vom 22.1.2015). Der Antrag der Beschuldigten auf

Zusprechung einer Parteientschädigung bzw. auf Bestätigung der

erstinstanzlichen Parteikostenverlegung ist demzufolge abzuweisen.

1.3

Die Privatklägerschaft hat gegenüber

der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige

Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt oder die beschuldigte Person nach

Artikel 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (Art. 433 Abs. 1 StPO).

Die für das erstinstanzliche Verfahren

eingereichte Honorarnote von Rechtsanwalt Fabian Brunner setzt sich aus einem

Aufwand von 32,9 Stunden zu je CHF 250.00 (= CHF 8'225.00 statt der geltend

gemachten CHF 8'235.00), Auslagen von CHF 750.60 sowie 8 % MWST zusammen (AS

321.

- 326). Der geltend gemachte Aufwand erweist sich als vertretbar. Auffallend

hoch sind hingegen die geltend gemachten Auslagen von CHF 750.60. Im Sinne

eines Richtwertes machen die Auslagen in der Regel etwa 3 % des Aufwandes aus.

Im vorliegenden Fall ist dieser Wert gleich um ein Vielfaches höher (über 10 %

des Aufwandes). Weder die hohe Anzahl der erstellten Kopien (insgesamt 625)

noch die Portokosten von CHF 110.00 lassen sich mit Blick auf den Aktenumfang

des erstinstanzlichen Verfahrens nachvollziehen. Die beiden Positionen legen

den Schluss nahe, dass der Rechtsvertreter alle oder nahezu alle Aktenstücke

des Verfahrens der Privatklägerschaft in Kopie zugestellt hat, was sich nicht

mehr unter den Begriff der «notwendigen Aufwendungen im Verfahren» subsumieren

lässt. Die Klientschaft ist über die Verfahrensschritte zu orientieren und mit

den wichtigsten Dokumenten zu bedienen. Vor diesem Hintergrund sind für Portokosten

ermessensweise CHF 60.00 (Abzug von CHF 50.00) zu entschädigen. Bei den Kopien

ist von 350 statt 625 Kopien auszugehen. Berücksichtigt man des Weiteren, dass

Fotokopien gemäss § 158 Abs. 5 des kantonalen Gebührentarifs (GT, BGS 615.11)

mit 50 statt der geltend gemachten 100 Rappen pro Stück zu vergüten sind, resultieren

hierfür total CHF 175.00 (Abzug von CHF 450.00). Zusammen mit den weiteren

Positionen machen die Auslagen CHF 250.60 aus. Zusammengefasst hat somit

die Beschuldigte der Privatberufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt

Fabian Brunner, für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von

CHF 9'153.65 (Aufwand: CHF 8‘225.00, Auslagen: CHF 250.60, 8 % MWST auf CHF

8‘475.60: CHF 678.05) zu bezahlen.

2.

Berufungsverfahren

2.1

Die Urteilsgebühr für das

Berufungsverfahren ist auf CHF 1‘000.00 festzusetzen. Zusammen mit den weiteren

Auslagen resultieren CHF 1’060.00.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens

tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428

Abs. 1 StPO). Die Privatberufungsklägerin beantragte im Berufungsverfahren, die

Beschuldigte wegen mehrfachen Diebstahls zu verurteilen, angemessen zu bestrafen

und zur Leistung von Schadenersatz an die Privatberufungsklägerin von insgesamt

CHF 755.00 zuzüglich Zins zu verurteilen. In Anbetracht des Verfahrensausganges

(= zwei Schuldsprüche wegen geringfügigen Diebstahls, in Bezug auf die anderen

Vorhalte Verfahrenseinstellung, zwei zugesprochene Schadenersatzforderungen,

Verweis der weiteren Zivilforderungen auf den Zivilweg) sind der

Privatberufungsklägerin von den Kosten des Berufungsverfahrens ¾ (= CHF 795.00)

und der Beschuldigten ¼ (= CHF 265.00) aufzuerlegen.

2.2

Diesem Verteilschlüssel entsprechend

hat die Privatberufungsklägerin der Beschuldigten eine reduzierte

Parteientschädigung zu bezahlen, die ¾ einer vollen Parteientschädigung

ausmacht, während die Beschuldigte der Privatberufungsklägerin eine reduzierte

Parteientschädigung zu bezahlen hat, die ¼ einer vollen Parteientschädigung

entspricht.

2.2.1

Rechtsanwalt Walter Keller macht

in seiner Honorarnote für das Berufungsverfahren einen Aufwand von 17,20

Stunden zu je CHF 250.00 (= CHF 4'300.00), Auslagen von insgesamt CHF 71.70

und 8 % MWST (= CHF 349.75) geltend. In Abzug zu bringen sind die Positionen

«Orient.kopie an Klientin» vom 31. Januar, 14. März und 29. Juni 2017 (zusammen

0.15

Stunden) sowie die Positionen «Stud. Verf. Obergericht bzw. v. 16.5.2017» (=

gutgeheissene Fristerstreckungsgesuche für Gegenanwalt) vom 28. April und 17.

Mai 2017 (zusammen 0.10 Stunden), da es sich hierbei um Kanzleiaufwendungen

handelt, die im Stundenansatz von CHF 250.00 bereits berücksichtigt sind.

Demzufolge setzt sich die volle Parteientschädigung aus einem Aufwand von 16.95

Stunden (17.20 Stunden – 0.25 Stunden) zu je CHF 250.00 (= CHF 4'237.50),

Auslagen von CHF 71.70 und 8 % MWST (= CHF 344.75), total CHF 4'653.95,

zusammen. Die Privatberufungsklägerin hat somit der Beschuldigten eine

reduzierte Parteientschädigung von total CHF 3'490.45 (= ¾ von CHF 4'653.95) zu

bezahlen.

2.2.2

Die Honorarnote von Rechtsanwalt

Fabian Brunner für das Berufungsverfahren setzt sich aus einem Aufwand von

18,20 Stunden zu je CHF 250.00, somit CHF 4‘550.00, Auslagen von insgesamt

CHF 292.10 und 8 % MWST zusammen. Die geltend gemachte Anzahl von 222

Kopien sowie die Höhe der Portokosten sind in Anbetracht des konkreten Aktenumfanges

des Berufungsverfahrens unangemessen hoch. Ermessensweise sind CHF 50.00 für

Portokosten (Abzug von CHF 20.10) und CHF 75.00 für die Kopien, d.h. 150

Kopien zu je CHF 0.50 (statt 222 Kopien zu je CHF 1.00) zu berücksichtigen. Die

volle Parteientschädigung beläuft sich demnach auf CHF 5‘049.00 (= Aufwand:

CHF 4‘550.00, Auslagen: CHF 125.00, 8 % MWST auf CHF 4‘675.00: CHF

374.

). Die Beschuldigte hat der Privatberufungsklägerin für das

Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'262.25 (= ¼ von

CHF 5'049.00) zu bezahlen.

Demnach wird in Anwendung von Art. 47,

Art. 106, Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB, Art. 126

Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a, Art. 426 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 428 Abs. 1

und 3, Art. 433 Abs. 1 StPO beschlossen und erkannt:

1.

Das

Strafverfahren gegen die Beschuldigte B.___ wird, soweit den vorgehaltenen

Tatzeitraum vom 24. Juni 2015 bis 18. Juli 2015 betreffend, eingestellt.

2.

Die

Beschuldigte hat sich des mehrfachen geringfügigen Diebstahls, begangen am 10.

und 13. Juni 2015, schuldig gemacht.

3.

Die

Beschuldigte wird zu einer Busse von CHF 500.00, ersatzweise zu 5 Tagen

Freiheitsstrafe, verurteilt.

4.

Die

Beschuldigte wird verurteilt, der Privatberufungsklägerin A.___ GmbH folgende

Schadenersatzzahlungen zu leisten:

- CHF 100.00 zzgl. den

beantragten Zins von 5 % seit 11. Juni 2015;

- CHF 100.00 zzgl. den

beantragten Zins von 5 % seit 14. Juni 2015.

Die weiteren

Zivilforderungen der Privatberufungsklägerin werden auf den Zivilweg verwiesen.

5.

Der

Antrag der Beschuldigten, privat vertreten durch Rechtsanwalt Walter Keller,

auf Zusprechung einer Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren

wird abgewiesen.

6.

Die

Beschuldigte hat der Privatberufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt

Fabian Brunner, für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von

total CHF 9'153.65 zu bezahlen.

7.

Die

Privatberufungsklägerin hat der Beschuldigten, privat vertreten durch

Rechtsanwalt Walter Keller, für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung

von total CHF 3'490.45 (= ¾ von CHF 4'653.95) zu bezahlen.

8.

Die

Beschuldigte hat der Privatberufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt

Fabian Brunner, für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung

von total CHF 1'262.25 (= ¼ von CHF 5'049.00) zu bezahlen.

9.

Die

Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von

CHF 2'400.00, total CHF 2'750.00, hat die Beschuldigte zu bezahlen.

10.

Die

Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.00, total

CHF 1'060.00, hat zu ¾ (=CHF 795.00) die Privatberufungsklägerin und zu ¼ (=CHF

265.

) die Beschuldigte zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30.

Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78.

ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Kiefer Lupi

De Bruycker

Der vorliegende

Entscheid wurde mit Ausnahme von Ziffer 1 des Dispositivs vom Bundesgericht mit

Urteil 6B_181/2018 vom 20. Dezember 2018 aufgehoben. Das Neubeurteilungsverfahren konnte

nicht zu Ende geführt werden, da die Privatklägerin in Konkurs gefallen ist und

der Strafantrag zurückgezogen wurde (Abschreibungsbeschluss vom

12.

November 2019, STBER.2019.8)