STBER.2016.73
Diebstahl
4. Januar 2018Deutsch89 min
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 4. Januar 2018
Es wirken mit:
Präsident Kiefer
Oberrichter Kamber
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker
In Sachen
1. A.___ GmbH vertreten durch
Rechtsanwalt Fabian Brunner
Privatberufungsklägerin
2. Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
B.___ vertreten durch Rechtsanwalt Walter Keller
Beschuldigte
betreffend Diebstahl
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. C.___, Geschäftsführer der A.___ GmbH
in [...], meldete sich am 15. Juni 2015 telefonisch beim Polizeiposten
Biberist, weil er den Verdacht hegte, dass seit Januar 2015 aus der
Registrierkasse im Verkaufsraum oder aus dem Tresor im Büro Bargeld gestohlen
werde (Strafanzeige vom 23.6.2015, Ordner STA.2015.3510, Aktenseite 5 ff.,
nachfolgend zitiert AS 5 ff.)
Sowohl C.___ wie auch die weitere Geschäftsführerin
D.___ stellten im Namen und Auftrag der A.___ GmbH am 23. Juni 2015 Strafantrag
gegen Unbekannt für sämtliche in Frage kommenden Tatbestände (AS 20).
2. In der Folge wurde für den Zeitraum
vom 1. Juli bis 6. August 2015 das Büro der A.___ GmbH, in welchem sich der
Tresor befindet, mittels technischer Gerätschaften überwacht (vgl. Amtsbericht
vom 27.8.2015, AS 22 sowie Erledigungsrapport vom 7.9.2015, AS 14). Die aus der
Videoüberwachung gewonnenen Feststellungen führten am 10. August 2015 zur polizeilichen
Anhaltung von B.___ (nachfolgend Beschuldigte), Mitarbeiterin in Teilzeit bei
der A.___ GmbH, und deren polizeilichen Erstbefragung als Beschuldigte (AS 53
ff.).
3. Am 22. September 2015 erliess die
Staatsanwaltschaft Solothurn gegen die Beschuldigte einen Strafbefehl wegen
mehrfachen Diebstahls, begangen im Zeitraum von anfangs Januar 2015 bis am 5.
August 2015 (AS 100 f.), gegen welchen die Beschuldigte fristgerecht Einsprache
erhob (AS 102). Ein neuer Strafbefehl (wiederum wegen mehrfachen Diebstahls,
nun aber beschränkt auf die Zeit vom 10. Juni bis am 18. Juli 2015, erging am
19. August 2016 (AS 105 f.). Auch diesen Strafbefehl liess die Beschuldigte,
privat verteidigt von Rechtsanwalt Walter Keller, rechtzeitig anfechten (AS
107).
4. Am 24. August 2016 erhob die
Staatsanwaltschaft gegen die Beschuldigte Anklage nunmehr wegen (einfachen)
Diebstahls (AS 1 ff.). Der ihr zur Last gelegte Sachverhalt wird in der
Anklageschrift (nachfolgend AnklS.) wie folgt umschrieben:
«Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB)
begangen in der Zeit vom 10. Juni 2015
bis am 18. Juli 2015, genaue Uhrzeiten nicht bekannt, in [...], z.Nt. der A.___
GmbH, v.d. die Geschäftsführerin D.___. Die Beschuldigte behändigte in
unrechtmässiger Bereicherungsabsicht an insgesamt sieben Tagen jeweils am Ende
ihrer Arbeitsschicht Bargeld aus der Tageskasse und steckte dieses im
Aneignungsabsicht ein. Das Verhalten der Beschuldigten ist als andauerndes
pflichtwidriges Verhalten zu qualifizieren, die einzelnen geringfügigen
Diebstähle waren dabei von einem Gesamtvorsatz getragen. Der Geschädigten
entstand durch die Diebstähle vom 10. Juni 2015 (CHF 100.00), 13. Juni 2015
(CHF 100.00), 24. Juni 2015 (CHF 100.00), 1. Juli 2015 (CHF 100.00), 4. Juli
2015 (CHF 50.00), 15. Juli 2015 (CHF 205.00) und 18. Juli 2015 (CHF 100.00)
gesamthaft ein Schaden in der Höhe von CHF 755.00.»
Nähere Erläuterungen zum Sachverhalt und
Ausführungen zur Beweiswürdigung sind dem der Anklage beigefügten
Schlussbericht (Art. 326 Abs. 2 StPO) zu entnehmen (AS 2 f.).
5. Die erstinstanzliche Hauptverhandlung
vor dem Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt fand am 18. November
2016 statt. Die Vorinstanz erliess noch gleichentags folgendes Urteil (AS 335
f.):
« 1. B.___
wird vom Vorhalt des Diebstahls, angeblich begangen in der Zeit vom 10. Juni
bis 18. Juli 2015, freigesprochen.
2. Die Zivilforderung der A.___ GmbH
wird abgewiesen.
3. Der
Antrag von B.___ auf Ausrichtung einer Genugtuung wird abgewiesen.
4. B.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Walter Keller, [...], wird eine Entschädigung für
die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte von CHF 8'924.70 (inkl.
Auslagen von CHF 213.60 und MWST zu 8 % von CHF 661.10)
zugesprochen, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.
5. Die
Kosten des Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'400.00, total
CHF 2'750.00, gehen zu Lasten des Staates.»
6. Gegen dieses Urteil liess die A.___
GmbH (nachfolgend: Privatberufungsklägerin), vertreten durch Rechtsanwalt Fabian
Brunner, [...], mit Eingabe vom 6. Dezember 2016 rechtzeitig die Berufung
anmelden (AS 343). Die Berufung richtet sich gegen den erstinstanzlichen
Freispruch der Beschuldigten sowie gegen die Abweisung der Zivilansprüche der
Privatberufungsklägerin. Mit Berufungserklärung vom 9. Januar 2017 liess die
Privatberufungsklägerin folgende Anträge stellen:
« A. Zum Strafpunkt
1. B.___ sei wegen mehrfachen Diebstahls
zum Nachteil der Privatklägerin schuldig zu sprechen und angemessen zu
bestrafen.
2. Der Privatklägerin sei eine von der
Beschuldigten zu leistende Entschädigung gemäss Art. 433 StPO in noch zu
bestimmender Höhe zuzusprechen.
3. Die Verfahrenskosten seien der
Beschuldigten aufzuerlegen.
B. Zum
Zivilpunkt
1. B.___ sei im Sinne von Art. 126 Abs. 1
StPO zur Leistung von
CHF 100.00
zzgl. 5 % Zins seit 11. Juni 2015
CHF 100.00
zzgl. 5 % Zins seit 14. Juni 2015
CHF 100.00
zzgl. 5 % Zins seit 2. Juli 2015
CHF 50.00
zzgl. 5 % Zins seit 5. Juli 2015
CHF 205.00
zzgl. 5 % Zins seit 16. Juli 2015
CHF 100.00
zzgl. 5 % Zins seit 19. Juli 2015
an die
Privatklägerin zu verurteilen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.»
7. Die
Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 12. Januar 2017 auf eine
Anschlussberufung sowie auf die weitere Teilnahme am Berufungsverfahren. Ebenso
wenig erhob die Beschuldigte, deren Genugtuungsforderung von der Vorinstanz
abgewiesen worden war, Anschlussberufung.
8. Mit
Verfügung des Instruktionsrichters vom 1. März 2017 wurde der Antrag der Privatberufungsklägerin,
wonach die beiden Polizisten Hptm E.___ und WmmbA F.___ zur Sache zu befragen
seien, abgewiesen, und es wurde den Parteien gestützt auf Art. 406 Abs. 2 StGB
vorgeschlagen, das Verfahren schriftlich zu führen.
9. Am 20. März
2017 wurde vom Instruktionsrichter mit dem Einverständnis der Parteien das
schriftliche Verfahren angeordnet und den Parteien u.a. mitgeteilt, das
Berufungsgericht werde mit seinem Urteil über die von der Beschuldigten mit
Eingabe vom 31. Januar 2017 aufgeworfene Frage der Beweisverwertbarkeit der
Videoüberwachungs-CD und des Amtsberichts vom 27. August 2015 entscheiden.
10. Nach
mehrmaliger Fristerstreckung ging am 7. Juni 2017 die schriftliche
Berufungsbegründung der Privatberufungsklägerin ein. Am 30. Juni 2017 gingen
die vom Berufungsgericht angeforderten Belege der Beschuldigten zur aktuellen
Einkommens- und Vermögenssituation sowie die Steuerunterlagen ein. Die
Stellungnahme zur Berufungsbegründung wurde von Rechtsanwalt Walter Keller nach
gewährter Fristerstreckung am 13. Juli 2017 eingereicht. Die Honorarnoten der
beiden Rechtsvertreter folgten schliesslich mit den Eingaben vom 24. und 27.
Juli 2017.
Erwägungen
II. Verwertbarkeit der Videoüberwachungs-CD
und des Amtsberichtes
1.1
Die Beschuldigte lässt im
Berufungsverfahren mit Eingabe vom 31. Januar 2017 folgenden Antrag stellen:
«Es sei festzustellen, dass die
Aufnahmen auf der Videoüberwachungs-CD nicht rechtmässig entstanden bzw.
erlangt worden seien, weshalb die CD und der ausschliesslich darauf basierende
Amtsbericht vom 27. August 2015 aus den Akten zu weisen und zu vernichten seien.»
1.2
Sowohl im Untersuchungsstadium (vgl.
Eingabe vom 12.11.2015, AS 118) als auch vor erster Instanz (vgl. Eingabe vom
10.10
, AS 217 ff.) liess die Beschuldigte den vorgenannten Antrag stellen,
wobei dieser jeweils abgewiesen wurde. Gemäss der staatsanwaltschaftlichen
Beweisverfügung vom 29. März 2016 (AS 109) handle es sich um eine zulässige
private Überwachung, da sie unter Beachtung der Schranken von Art. 179 ff.
StGB, Art. 27 ZGB und der Verhältnismässigkeit durchgeführt worden sei. Gemäss
der Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten Bucheggberg-Wasseramt vom 19. Oktober
2016.
(AS 227) und dem motivierten Urteil (AS 349 – 351, vgl. auch
Verfahrensprotokoll, AS 282) habe die Polizei nicht in einem
Ermittlungsverfahren hoheitlich gehandelt, sondern im Auftrag der
Geschäftsleitung der A.___ GmbH, weshalb nicht von einer strafprozessualen
Zwangsmassnahme, sondern von einer privaten Überwachung zu sprechen sei. Art.
280.
StPO komme demnach nicht zur Anwendung. Da auch nicht gegen
arbeitsrechtliche Normen verstossen und die Verhältnismässigkeit bei der
Überwachung gewahrt worden sei (mit Verweis auf die bundesgerichtlichen Urteile
6B_536/2009 vom 12.11.2009 und 9C_785/2010 vom 10.6.2011), seien die sich in
den Akten befindenden Videoaufnahmen strafprozessual verwertbar.
Der erneute Antrag im
Rechtsmittelverfahren wird im Wesentlichen wie folgt begründet: Die
Zulässigkeit von Videoüberwachungen von Arbeitnehmenden zur
Prävention/Abklärung von Straftaten entspreche offenbar geltendem Recht.
Ausschlaggebend sei jedoch, ob im vorliegenden Fall die Beweise durch Dritte oder
durch die Polizei erhoben worden seien. Nach § 36 des kantonalen
Polizeigesetzes könne die Kantonspolizei Personen oder Sachen an allgemein
zugänglichen Orten verdeckt sowie mit technischen Geräten beobachten und dabei
insbesondere Bild- und Tonaufnahmen machen, wenn (a) aufgrund konkreter
Anhaltspunkte anzunehmen sei, es stehe ein Verbrechen oder Vergehen vor der
Ausführung und (b) mildere Massnahmen aussichtslos wären oder die Verhinderung
der Straftat unverhältnismässig erschweren würden. Diese Bestimmung sei das
Pendant zu Art. 282 StPO [= Observation]. Demnach sei die Polizei nur an
allgemein zugänglichen Orten zur Observation zuständig, währenddem an nicht
allgemein zugänglichen Orten die Videoaufzeichnung von der Staatsanwaltschaft
anzuordnen sei (Art. 280 StPO). Die fraglichen Videoaufnahmen seien im Büro der
A.___ GmbH gemacht worden, das nicht öffentlich zugänglich und damit
unbestreitbar dem Privatbereich zuzurechnen sei. Der Vorderrichter halte im
Urteil (US 6) dafür, die Polizei habe nicht «hoheitlich» gehandelt, wobei die
hoheitliche Tätigkeit nicht gesetzlich definiert sei. Die Strafrechtspflege
stehe aber einzig den vom Gesetz bestimmten Behörden zu (Art. 2 Abs. 1 StPO).
Es bestehe ein Strafjustizmonopol des Staates, d.h. die Strafjustiz sei allein
Angelegenheit des Staates und könne nicht durch Vereinbarung an Private
delegiert werden (mit Verweis auf Botschaft, S. 1128). Es seien demnach auch im
Strafverfahren die Strafbehörden (und nicht Private), die von Amtes wegen alle
für die Beurteilung einer Tat der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen
abklärten (Untersuchungsgrundsatz, Art. 6 StPO), und diese unterlägen auch
einem Verfolgungszwang, seien also verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit
ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf
Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt würden (Art. 7 StPO). Kläre die
Polizei demnach eine Straftat ab, so handle sie per se hoheitlich. Ab dem
Zeitpunkt, in dem sich die Privatklägerin mit dem Verdacht eines Diebstahls an
die Polizei gewandt habe, habe die Polizei handeln müssen. Indem die Polizei
ihre eigenen Kameras installiert und ausgewertet habe, mithin eine
Strafuntersuchung (gegen Unbekannt) geführt habe, habe sie eine hoheitliche
Aufgabe ausgeübt. Im vorliegenden Fall sei das selbstredend nur mit
Einverständnis der A.___ GmbH gegangen, hätte doch die Polizei ohne
Durchsuchungsbefehl ansonsten die fraglichen Räumlichkeiten gar nicht betreten
können. Wenn nun aber die Polizei private Räume überwache mit dem Hinweis, sie
arbeite sozusagen privat «im Auftrag der Privatklägerin», sei dies eine klare
Aushöhlung von Art. 280 und Art. 282 StPO. Die fragliche Videoüberwachung sei
von der Polizei empfohlen, mit von der Polizei zur Verfügung gestellten Kameras
vorgenommen, von der Polizei installiert, mit zusätzlich von der Polizei
angebrachten Kameras erweitert und von der Polizei ausgewertet worden. Die
Polizei als Teil der Strafverfolgungsbehörden sei nicht ein privates
Video-Fachgeschäft, das allenfalls seine eigenen Kameras (unentgeltlich!) einem
Privaten ausleihe und für diesen auch gleich die Auswertung vornehme. Die
Polizei habe in casu ihre technischen Geräte und ihren Sachverstand in
Privaträumen eingesetzt, um eine mutmassliche Straftat zu verfolgen. Dafür
hätte die schriftliche Anordnung der Überwachung durch die Staatsanwaltschaft
gemäss Art. 280 StPO vorliegen müssen, was aber nicht der Fall gewesen sei,
weshalb die Aufnahmen sowie der darauf basierende Amtsbericht vom 27. August
2015.
nicht rechtens, nicht verwertbar und zu vernichten seien.
1.3
Diesen Ausführungen hält die
Privatberufungsklägerin mit Eingabe vom 6. Juni 2017 (Berufungsbegründung) zusammengefasst
Folgendes entgegen: Bei den fraglichen Videoaufnahmen handle es sich um eine
private Überwachung am Arbeitsplatz, da die Aufnahmen klarerweise im
Privatbereich der Privatberufungsklägerin erfolgt seien. Konsequenterweise fänden
die Bestimmungen von Art. 280 ff. StPO keine Anwendung. Entgegen der
Darstellung der Beschuldigten sei irrelevant, ob die Aufnahmen von Dritten oder
der Polizei erfolgt seien, weil in casu keine hoheitliche Handlung vorgenommen
worden sei (mit Verweis auf das Urteil der Vorinstanz vom 18.11.2016 E. 2.3).
Vor diesem Hintergrund stiessen auch die Vorbringen der Beschuldigten im
Zusammenhang mit § 36 des Polizeigesetzes des Kantons Solothurn ins Leere: Wie
sie selber ausführen lasse, stelle diese Gesetzesnorm das Pendant zu Art. 282
StPO dar, womit diese Normen ausschliesslich auf Überwachungen anzuwenden seien,
die an allgemein zugänglichen Orten stattfänden. In casu handle es sich dagegen
zweifellos um eine private Überwachung. Die fragliche Videoüberwachung sei
durch die Privatberufungsklägerin als Privatperson unter Mithilfe der Polizei
durchgeführt worden. Da die Privatberufungsklägerin nicht über das technische
Equipment verfügt habe, seien die entsprechenden Überwachungsanlagen auf
Begehren der Privatberufungsklägerin von der Polizei installiert worden, worauf
das Videomaterial gemeinsam ausgewertet worden sei. Er (Rechtsanwalt Fabian
Brunner) habe zusammen mit WmmbA F.___ am 6. August 2015 auf dem Polizeiposten
Biberist das erstellte Videomaterial gesichtet. In Anbetracht des eindeutigen
Inhalts sei vereinbart worden, die Videoüberwachungen zu beenden. Der
Beschuldigte verkenne, dass eine autoritäre Anordnung einer Überwachung im
Sinne von Art. 280 ff. StPO immer dann notwendig sei, wenn Räumlichkeiten einer
Drittperson betroffen seien und die Überwachung geheim (ohne Kenntnis des
betroffenen Dritten) erfolgen solle, was in casu gerade nicht der Fall gewesen
sei, da die Privatberufungsklägerin als Mieterin der betroffenen Räumlichkeiten
Inhaberin des Hausrechts sei. Die Videoüberwachung habe ihrem Wunsch
entsprochen und habe daher nicht von Amtes wegen angeordnet werden müssen. Vor
diesem Hintergrund sei die Vorinstanz trotz der Tatsache, dass die
Videoüberwachung von der Polizei installiert worden sei, zu Recht zum Schluss
gekommen, dass es sich um eine private Überwachung handle, die Bestimmungen von
Art. 280 ff. StPO nicht Anwendung fänden und die Aufnahmen verwertbar seien.
1.4
In der Stellungnahme zur
Berufungsbegründung vom 14. Juli 2017 weist der Verteidiger der Beschuldigten
darauf hin, dass der polizeiliche Amtsbericht vom 27. August 2015 «gestützt auf
den Auftrag des C Ermittlungen, Hptm. E.___» erstellt worden sei und dass «im Rahmen
von Ermittlungen durch die Funktionäre der Polizei Kanton Solothurn» die
nachfolgend geschilderten Feststellungen gemacht worden seien. Darüber hinaus
habe die Polizei – und nicht die Privatberufungsklägerin als «private»
Erstellerin und mithin Eigentümerin der Aufnahmen – entschieden, welche der
Aufnahmen Eingang in die Verfahrensakten fänden (mit Verweis auf das Urteil der
Vorinstanz vom 18.11.2016, S. 10 unten). Die Polizei des Kantons Solothurn sei
keine karitative Institution, die über Wochen bis zu vier Videokameras ausleihe
und auch deren Installation vornehme. Es stehe mit Sicherheit auch nicht in
ihrem Leistungsauftrag, sie habe in ihren Amtsräumlichkeiten und während der
Arbeitszeit «private» Videoaufnahmen zu analysieren. Es könne ohne jeglichen
Zweifel festgestellt werden, dass die Polizei in casu hoheitlich tätig gewesen
sei. Die in diesem Zusammenhang entstandenen Video-Aufnahmen seien jedoch ohne
staatsanwaltschaftliche Anweisung und ergo illegal erstellt worden und deshalb
zusammen mit dem Amtsbericht vom 27. August 2015 aus den Akten zu weisen.
1.5
Unbestritten ist, dass die erstellten
Videoaufnahmen den nicht öffentlichen bzw. den nicht allgemein zugänglichen Bereich
erfassten. Die Kameras (mit bis zu vier unterschiedlichen Aufnahmepositionen) richteten
sich (entweder hauptsächlich oder ausschliesslich) auf das Büro (mit Küche) der
A.___ GmbH, welches durch eine Durchgangstür vom Haupt- und Geschäftsraum abgetrennt
ist. Während der Hauptraum für Kunden der A.___ GmbH frei zugänglich ist, wird der
Büro-/Küchenbereich, in welchem sich auch der Tresor befindet, ausschliesslich vom
Personal der A.___ GmbH benutzt. Unbestritten ist ebenso, dass die technischen
Gerätschaften von der Polizei Kanton Solothurn zur Verfügung gestellt und installiert
wurden. Dieses Vorgehen war mit den beiden Geschäftsführern der Firma (D.___
und C.___) vereinbart, nachdem Letzterer am 23. Juni 2015 auf dem Polizeiposten
als Auskunftsperson die festgestellten Fehlbeträge und betriebsinternen Abläufe
in Bezug auf das von der Kundschaft entgegengenommene Bargeld geschildert und zusammen
mit D.___ Strafantrag gegen Unbekannt gestellt hatte. Die Videoüberwachung erfasste
gemäss dem in den Akten liegenden Amtsbericht (AS 22) den Zeitraum vom 1. Juli -
6.
August 2015, zu den Akten gegeben wurden aber lediglich einzelne
Aufnahmesequenzen (aus zum Teil unterschiedlichen Aufnahmeperspektiven) vom 1.,
15.
, 18. Juli 2015 und 5. August 2015. Des Weiteren ist als erstellt zu
betrachten, dass anfänglich lediglich die beiden Geschäftsführer, nicht aber
das Personal über die Videoüberwachung im Büro informiert wurden und die installierten
Aufnahmegeräte für das Personal auch nicht erkennbar waren. Es ging
unbestrittenermassen nicht um sicherheitspolizeilich motivierte
Bildüberwachungen im öffentlichen Raum (z.B. Videoüberwachung in
Unterführungen, an Bahnhöfen), die in der Regel gerade nicht geheim
durchgeführt werden und mit Blick auf mögliche Delikte (z.B. Sachbeschädigung, Diebstahl)
eine abschreckende, präventive Wirkung entfalten sollen, sondern um optische
Überwachungen, die aufgrund eines konkreten, aber noch nicht individualisierten
Tatverdachtes (in casu: Kassenfehlbeträge) erfolgten, eine spezielle Zielgruppe
(Personal der A.___ GmbH) im Fokus hatten und der Beweismittelbeschaffung und
Aufklärung der Straftat dienten. Dementsprechend wurde die Mitarbeiterin G.___ erst
darüber in Kenntnis gesetzt, als nach Einschätzung der Polizei deren Täterschaft
ausgeschlossen werden konnte. Die Beschuldigte selbst erfuhr von der
Überwachung anlässlich ihrer Erstbefragung auf dem Polizeiposten.
1.6
Private
Beweiserhebung versus staatliche Beweiserhebung - Zuordnungsproblematik
Strittig ist hingegen, wem die
durchgeführten Videoüberwachungen zuzuordnen sind. Es ist nachfolgend zu
prüfen, ob es sich materiell um eine private Überwachung und damit eine private
Beweis(mittel)beschaffung oder um eine staatliche Beweiserhebung handelt. Diese
Differenzierung ist von grundlegender Bedeutung, da bei Beweisbeschaffungen im
Verhältnis Staat-Bürger die Grundrechte gelten und für die Beweiserhebungen die
Bestimmungen von StPO und der übergeordneten Erlasse (BV, EMRK) zur Anwendung
gelangen, während für Beweisbeschaffungen im Verhältnis Bürger – Bürger die
Grundrechte keine Drittwirkung entfalten und die Bestimmungen der StPO nicht
zur Anwendung gelangen (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts vom 12.11.2009
6B_536/2009 E. 3.1).
Die Tatsache, dass unter gewissen Voraussetzungen
auch Privatpersonen Beweise mittels Videoüberwachungen erheben dürfen – z.B.
Privatdetektive, die aufgrund eines Tatverdachts (z.B. Diebstahl oder
Versicherungsbetrug) im Auftrag von Arbeitgebern oder Versicherungen
Arbeitnehmer oder Empfänger von Versicherungsleistungen mit einer Kamera
überwachen – es demnach nicht um einen Tätigkeitsbereich geht, der allein
staatlichen Organen (in casu: Strafbehörden) vorbehalten ist, ändert nichts
daran, dass in jedem konkreten Einzelfall zu prüfen ist, wem die konkrete
Überwachungsmassnahme zuzurechnen ist.
Diese Prüfung ergibt Folgendes: Der Anstoss
für die geheime Videoüberwachung ging im vorliegenden Fall von der
Geschäftsführung der Privatberufungsklägerin aus, indem der Geschäftsführer C.___
sämtliche Umstände, welche den konkreten Tatverdacht begründeten, der Polizei mitteilte
und zusammen mit der Geschäftsführerin D.___ Strafantrag stellte. In der Folge gab
aber die Polizei nicht bloss Empfehlungen ab, welche Vorkehrungen von privater
Seite umzusetzen seien, sondern die Polizei nahm vielmehr die massgeblichen
Handlungen im Zusammenhang mit der Videoüberwachung selbst vor, indem sie die technischen
Gerätschaften, welche mit einem Bewegungsmelder ausgestattet waren, zur
Verfügung stellte, vor Ort installierte, die Aufzeichnungen sichtete und
schliesslich auch eigenständig entschied, welche Videosequenzen auf Datenträger
gespeichert wurden und Eingang in die Akten fanden und welche gelöscht wurden (vgl.
zu letztgenanntem Aspekt auch AS 75 Z. 148 ff.). Die beiden Geschäftsführer der
Privatberufungsklägerin, die auch Mieterin der überwachten Räumlichkeit ist, wussten
um die Überwachung und wollten diese auch. Der Rechtsvertreter der
Privatberufungsklägerin soll – seinen eigenen Ausführungen zufolge – auch dabei
gewesen sein, als das Videomaterial auf dem Polizeiposten visioniert wurde. Indes
erschliesst sich aus dem vorgenannten Ablauf, dass den Organen der
Privatberufungsklägerin im ganzen Überwachungsprozedere weder eine
übergeordnete noch eine gleichwertige Stellung zukam. Auch die von der
Privatberufungsklägerin behauptete Stellung als Auftraggeberin der Überwachung ist
zu verneinen. Wenn die Polizei – wie vorliegend – gestützt auf den Strafantrag
von Privatpersonen ihre Ermittlungstätigkeit aufnimmt und Beweise sammelt, sind
für sie die gesetzlichen Vorgaben der StPO und die Anweisungen der ihr
hierarchisch übergeordneten Behörde (Staatsanwaltschaft) und nicht Instruktionen
von Privatpersonen und angeblichen Auftraggebern massgeblich. Auch wurden die
von der Polizei erbrachten Leistungen und getätigten Auslagen im Zusammenhang
mit der Überwachung von den Organen der A.___ GmbH nie entschädigt, obwohl dies
bei einem privatrechtlichen Auftragsverhältnis der Regel entspräche. Aus all diesen
Gründen kann die vorgenommene Videoüberwachung nicht als private
Überwachung und somit private Beweismittelbeschaffung qualifiziert werden. Es
hat vielmehr die Polizei als staatliche Hoheitsträgerin die Beweise gesammelt.
1.7
Anwendungsbereich von Art. 280 StPO
Des Weiteren ist zu prüfen, ob ein
Anwendungsfall von Art. 280 StPO und somit eine strafprozessuale
Zwangsmassnahme vorliegt. Art. 196 StPO definiert die (strafprozessuale)
Zwangsmassnahme als Verfahrenshandlung der Strafbehörden, die in Grundrechte
der Betroffenen eingreift und dazu dient, Beweise zu sichern (lit. a), die
Anwesenheit von Personen im Verfahren sicherzustellen (lit. b) oder die
Vollstreckung des Endentscheides zu gewährleisten (lit. c). Entgegen dem allgemeinen
Wortsinn setzt eine Zwangsmassnahme nicht notwendigerweise voraus, dass ein gegen
die Massnahme gerichteter Widerstand gebrochen wird. Dies ist offenkundig im
Zusammenhang mit heimlichen Überwachungsmassnahmen, die – zumindest vorerst –
dem Betroffenen verborgen bleiben, weshalb ein Widerstand dagegen schon gar
nicht möglich ist. Massgebend für die Begriffsbestimmung ist vielmehr die
Qualität der Massnahme als Eingriff in die Grundrechte (Jonas Weber in: Marcel
Alexander Niggli/Marianne Heer/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische
Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, nachfolgend zitiert «BSK StPO», Art.
196.
StPO N 2 und 3).
Die visuelle Überwachung diente, wie
bereits dargelegt, der Beweismittelbeschaffung und Straftatabklärung und somit
dem Strafverfolgungszweck nach Art. 196 lit. a StPO. Eine polizeiliche
Überwachung, die präventiv motiviert ist und nicht in den Anwendungsbereich von
Art. 280 StPO fällt, sondern ihre Rechtsgrundlage in den kantonalen
Polizeigesetzen hat, kann vorliegend ausgeschlossen werden. Bei den Aufnahmen
handelt es sich um Vorgänge an nicht öffentlichen bzw. nicht allgemein
zugänglichen Orten, da der überwachte Raum (Büro-/Küche-/Tresorraum)
ausschliesslich von der Geschäftsführung der A.___ GmbH, selten auch vom
Personal, benutzt wurde und dieser Bereich vom öffentlichen Kundenbereich mit
einer Türe klar abgegrenzt war. Die eingesetzten Kameras sind unter den Begriff
der technischen Überwachungsgeräte zu subsumieren.
Näher zu prüfen ist die Voraussetzung
des Grundrechtseingriffs. Mit den Art. 280 und 281 StPO ist erstmals im
Bundesrecht eine formelle und materielle gesetzliche Grundlage für staatliche
Eingriffe in die Privatsphäre von Personen geschaffen worden (Luzius
Eugster/Annegret Katzenstein in: BSK StPO, Art. 280 StPO N 3). Geheime
Überwachungsmassnahmen berühren den Schutzbereich der Privat- und Geheimsphäre.
Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer
Wohnung und ihrer Korrespondenz nach Art. 8 EMRK (Luzius Eugster/Annegret
Katzenstein, BSK StPO, Art. 280 StPO N 1). Wenn ein privater, nicht
allgemein zugänglicher Raum mittels Videokameras überwacht wird, ist davon der
Berechtigte an diesem Raum betroffen, vorliegend demnach die A.___ GmbH bzw. deren
Organe. Von der Privatberufungsklägerin wird hierzu zu Recht ins Feld geführt,
sie (bzw. die beiden Geschäftsführer als deren Organe) habe als Mieterin der
betroffenen Räumlichkeit und Inhaberin des Hausrechts um die Überwachung
gewusst und sie gewollt, mithin in diese eingewilligt. Es liegt zufolge dieser
Zustimmung gar keine (genehmigungspflichtige) Zwangsmassnahme im Sinne von Art.
280.
StPO i.V.m. Art. 281 StPO bzw. Art. 269 – 279 StPO vor. Die Beschuldigte,
die wie alle anderen Arbeitnehmerinnen der A.___ GmbH den mittels Videokamera
überwachten Nebenraum (Büro- und Tresorraum mit Küche) nur gelegentlich
betrat, war nicht im obgenannten Sinne in ihrer Privatsphäre betroffen, denn es
waren nicht ihre privaten Räumlichkeiten betroffen. Einzuräumen ist zwar, dass
die Beschuldigte und auch alle weiteren Angestellten – im Unterschied zu den
Geschäftsführern der A.___ GmbH – von den installierten Kameras im Nebenraum keine
Kenntnis hatten und somit in die Überwachung auch nicht einwilligten. Dieser
Umstand hat aber nicht zur Folge, dass die Massnahme nur unter den
einschränkenden Voraussetzungen von Art. 281 StPO sowie insbesondere nur mit
der Genehmigung des Zwangsmassnahmegerichts (vgl. Art. 281 Abs. 4 i.V.m. Art.
274.
StPO) zulässig ist. In einem thematisch ähnlich gelagerten Fall
(6B_536/2009 vom 12.11.2009), bei welchem aber die Rechtmässigkeit einer privaten
Beweiserhebung zu prüfen war, entschied das Bundesgericht, dass die von der Beschwerdeführerin
hergestellten Videoaufnahmen in einem Neben-/Kassenraum, der nur vom Personal
benützt werde, nicht den Tatbestand von Art. 179quater StGB erfülle,
weil dieses Geschehen – Entnahme von einigen Banknoten aus der Kasse, Verlassen
des Kassenraums mit diesen Banknoten – keine Tatsachen aus dem Geheimbereich
oder aus dem nicht jedermann ohne weiteres zugänglichen Privatbereich der
Beschwerdegegnerin betreffe (E. 3.2). Es ging um eine alltägliche Arbeitsverrichtung.
Auch vorliegend kann mit Blick auf die gefilmten Verrichtungen kein enger Bezug
zur Privatsphäre der Beschuldigten ausgemacht werden. Das Personal wurde nur
sporadisch gefilmt. Die Aufnahmen beschränkten sich auf einen Nebenraum, der
vom Personal der Privatberufungsklägerin nur gelegentlich betreten wurde (z.B.
um Kleidungsstücke zu deponieren, womöglich auch um eine Zwischenverpflegung
einzunehmen, v.a. aber um bei Arbeitsschluss den Kasseneinsatz im Tresor zu
hinterlegen). Sensible und damit besonders schützenswerte Vorgänge wurden nicht
aufgezeichnet, sondern es ging ausnahmslos um Alltagsverrichtungen. Die
ergriffene Massnahme steht auch nicht im Widerspruch zu anderen gesetzlichen
Normen oder Grundprinzipien. Die vorgenommene Überwachung verstösst nicht gegen
arbeitsrechtliche Vorschriften. Art. 26 der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz
(Gesundheitsvorsorge, ArGV; SR 822.113) verbietet nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung allein Überwachungssysteme, die allein oder vorwiegend
bezwecken, das Verhalten der Arbeitnehmer an und für sich zu überwachen (BGE
130.
II 425 E. 4.1 und 4.2 sowie 9C_785/2010 E. 6.2 sowie ebenfalls den bereits
zitierten Entscheid 6B_536/2009 vom 12.11.2009). Wenn aber – wie vorliegend –
die Überwachung auf die Aufklärung einer Straftat abzielt und nicht das Arbeitsverhalten
als solches zum Ziel hat, das weitestgehend im Geschäftsraum und nicht im
überwachten Nebenraum ausgeübt wurde, liegt keine Verletzung der
Schutzbestimmungen des ArG und der ArGV 3 vor. Auch das
Verhältnismässigkeitsprinzip wurde gewahrt: Die Erkennbarkeit der Person (also
nicht bloss die Aufnahme von Händen, Armen der Angestellten) erweist sich
entgegen den Ausführungen der Verteidigung als unproblematisch, da die konkrete
Zweckverfolgung (Aufklärung der Straftat) die Erkennbarkeit der Person bedingt.
Der Einsatz der technischen Geräte erfolgte erst auf einen konkreten
Tatverdacht hin und beschränkte sich gezielt auf einen Teilbereich (Neben-/Tresorraum).
An der Massnahme bestand auch ein überwiegendes öffentliches und privates
Interesse.
1.8
Fazit
Die Videoüberwachung bedurfte keiner
Bewilligung. Die an den Räumlichkeiten Berechtigten haben die Videoüberwachung
durch die Polizei gewünscht, in die Privat- und Geheimsphäre der Beschuldigten
war damit nicht eingegriffen worden. Der Antrag der Beschuldigten, es seien die
Videoüberwachungs-CD und der Amtsbericht aus den Akten zu weisen und zu
vernichten, ist deshalb abzuweisen. Die erhobenen Beweise sind rechtmässig
erhoben worden und können verwertet werden.
III. Sachverhalt
1.
Grundsätze der Beweiswürdigung
Eine Verurteilung darf nur erfolgen,
wenn die Schuld des Verdächtigen mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist,
d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem Verhalten objektiv
und subjektiv den ihm vorgeworfenen Straftatbestand verwirklicht hat.
Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der
Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des
Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen
(Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, N 286). Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 f.) betrifft der Grundsatz
«in dubio pro reo» sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung
der Beweise. Als Beweiswürdigungsregel ist die Maxime verletzt, wenn sich der
Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen
Sachverhalts als überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel
bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss
abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich
sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Erforderlich sind
daher erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der
objektiven Sachlage aufdrängen. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der
Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das
Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10
Abs. 3 StPO).
Ebenso gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung nach Art. 10 Abs. 2 StPO: Das Gericht würdigt die Beweise frei
nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Es gibt damit
keine festen Beweisregeln und auch keine Rangordnung der Beweise. Entscheidend
ist einzig, dass die Beweise beim Richter die Überzeugung für die von ihm zu
ziehenden Schlüsse zu wecken vermögen. Der Richter muss mit anderen Worten
persönlich von der Richtigkeit dieser Schlüsse überzeugt sein, doch müssen
diese auch objektivierbar und nachvollziehbar sein.
2.
Beweismittel
Nachfolgend werden die vorhandenen
Beweismittel dargelegt. Deren einlässliche Würdigung sowie das Beweisergebnis
erfolgt unter Ziff. III.3.
2.1
Aussagen der Beschuldigten
2.1.1
Die Beschuldigte wurde am 10.
August 2015 in der A.___ GmbH angehalten und in der Folge auf dem Polizeiposten
Biberist erstmals befragt (AS 54 ff.). Sie gab zu Protokoll, dass sie in einem
80.
% - Pensum seit dem 1. November 2013 in der A.___ GmbH arbeite, nämlich
jeweils am Montag, Dienstag, Mittwoch sowie am Donnerstag- und Samstagmorgen.
Sie verdiene monatlich CHF 3'560.00 brutto. (Auf Frage) Nein, sie habe
keine finanziellen Probleme, es gehe gut auf und sie könne sich finanziell über
Wasser halten. Zu den Diebstählen in der A.___ GmbH und den festgestellten
Fehlbeträgen könne sie nichts sagen. (Auf die Frage, wie sie sich erkläre, dass
jeweils nur an Tagen Geld entwendet worden sei, an welchen sie für den
Kassenabschluss bzw. das Wegräumen der Kasse in den Tresor verantwortlich
gewesen sei) Sie könne nicht mehr dazu sagen. Vorher seien andere an der Kasse
gewesen. Sie habe damit sicher nichts zu tun. Sie habe einfach die Zettel
ausdrucken müssen. Das Geld in der Kasse habe sie nie zählen müssen. Sie sei
nicht die einzige, welche die Kasse machen und versorgen müsse. Am Samstag sei
dies jeweils Frau G.___. Seit sie (Beschuldigte) bei der A.___ GmbH arbeite,
sei eine Kamera installiert, welche auf die Kasse gerichtet sei. Es werde auch
Geld aus der Kasse genommen, um etwas in der Landi zu holen oder Autos zu
tanken. (Auf die Frage, ob neben dem Kassenabschluss was erledigt werden müsse)
Auf den bei der Kasse deponierten Zetteln seien die Aufgaben vermerkt worden (Befragt
nach dem genauen Standort der Zettel) Diese klebten zum Teil auf der Kasse, zum
Teil seien sie auf dem Pult, zum Teil in der Kasse. (Auf Frage) Zum letzten Mal
habe sie etwa vor einem Monat einen Zettel aus der Kasse genommen. (Auf die
Frage, wann der Zettel aus der Kasse genommen werde) Dies sei nicht immer
gleich. Zum Teil mache sie es bei der Kasse oder auf dem Bürotisch – handschriftlich
hinzugefügt – «oder beim Tresor». (Ob sie genau beschreiben könne, wie sie die
Kasse jeweils versorge, nachdem sie die Zettel bearbeitet habe) Sie nehme die
Kasse und lege sie auf das untere Fach des Tresors. Im oberen Fach habe es
Rollen. Der Schlüssel komme anschliessend in der Küche in ein Fach. (Auf
Vorhalt der gemachten Videoaufzeichnungen vom 1.7., 16.7., 18.7. und 5.8.2015)
Sie könne nichts dazu sagen. (Nach Sichtung der Videoaufzeichnungen) Sie sei
auf dem Video ersichtlich. Sie habe aber keinen Diebstahl begangen. Sie habe
jeweils die Fresszettel aus der Kasse genommen. Sie habe zum Teil die Zettel
noch in der Hand. Zum Teil seien auch Schlüssel in der Kasse gewesen, die sie
dann in ein kleines «Kübeli» unterhalb des Spültroges gelegt habe. Sie finde es
nicht fair, dass man ihr nun solche Beträge unterjubeln wolle. Sie weise darauf
hin, dass Frau G.___ auch Abschlüsse gemacht habe und es sein könne, dass dort
ein Fehler passiert sei. Auch andere Personen hätten den Tages- bzw.
Monatsabschluss gemacht. Herr C.___ habe auch schon Geld aus der Kasse
genommen. Dauernd nehme jemand Geld und allen sei bekannt, wo sich der
Schlüssel befinde. Sie habe auch einmal falsch eingetippt, ebenso Frau G.___. Fürs
Restaurant H.___ in Rüttenen würden keine Rechnungen geschrieben, die Schulden des
Wirts seien aufgelaufen. Er bringe immer wieder unterschiedlich Geldbeträge,
ohne dass sie sagen könne, wie das Geld eingebucht werde.
2.1.2
In der staatsanwaltschaftlichen
Einvernahme vom 24. März 2016 (AS 60 ff.) blieb die Beschuldigte dabei, in der A.___
GmbH nichts aus der Kasse oder aus dem Tresor gestohlen zu haben. Das
Verhältnis zu den anderen Mitarbeitern sei gut gewesen, zu den Vorgesetzten
auch, wenn man von diesen nicht angelogen worden sei. (Auf den Vorhalt, dass
Kassenmanki ausschliesslich an den Tagen festgestellt worden seien, an denen
sie gearbeitet habe) Vor ihr hätten andere die Kasse bedient, sie habe die
Kasse jeweils fliegend übernehmen müssen, d.h. sie habe die Kasse weder kontrolliert
noch habe es ein Übergabeprotokoll gegeben. (Auf den Vorhalt, dass an mehreren
Tagen Kassenmanki festgestellt worden seien, an welchen nur sie und keine
Kollegin im Geschäft gewesen sei) Das treffe – bis auf Samstage, an welchen
Frau G.___ nicht da gewesen sei – nicht zu. Frau D.___ liste fälschlicherweise
nur sie auf, obwohl auch noch weitere Personen an diesem Tag gearbeitet hätten.
Es sei – wenn auch nicht immer – möglich, dass sie an diesen Tagen am Schluss
alleine gewesen sei und den Abschluss gemacht habe. (Auf die weitere Frage) Ja,
vielleicht sei sie am Schluss eines Arbeitstages, dies betreffe die Zeit
zwischen 17:00/17:15 – 18:30 Uhr, eine Stunde, vielleicht eine halbe Stunde
alleine gewesen. (Auf den Vorhalt, es sei auf den Videoaufnahmen ersichtlich,
dass sie manchmal nach Arbeitsende etwas aus dem Tresor genommen habe) Sie habe
nichts rausgenommen. (Im weiteren Verlauf der Einvernahme) Ja, sie habe Zettel,
nicht aber Geld aus der Kasse genommen. (Danach gefragt, weshalb sie die Frage
zuerst verneint habe) Sie habe gemeint, es sei von Geld gesprochen worden. Sie
habe die Zettel (to do-Listen) auf den Kasseneinsatz gelegt und dann die Kasse
in den Tresor gelegt und die Zettel an sich genommen, um «Lämpen» zu vermeiden,
falls es Reklamationen gegeben hätte. Sie habe die Zettel aufbewahrt, nachdem
Frau D.___ einmal behauptet habe, sie habe eine ihr aufgetragene Aufgabe nicht
erledigt. Die von Frau D.___ erstellte Schadenliste zweifle sie an. Sie habe
die Kasse jeweils einfach so übernommen, es sei nie ein Kassensturz gemacht
worden. Ja, sie habe mit ihren finanziellen Mitteln den von ihr gewünschten
Lebensunterhalt problemlos bestreiten können. Die Renovation des Hauses habe
sie mit dem Geld aus der Erbschaft ihres Vaters und mit Geld von ihrem Mietzinskonto
finanziert. Sie habe gesehen, dass Herr C.___ nach einer Schulung Geld aus der
Kasse genommen habe und Frau G.___ habe ihr dies mehrfach berichtet. (Auf die
Ergänzungsfrage des Vertreters der Privatklägerschaft, wie oft die Beschuldigte
einen Zettel mit Anweisungen bekommen habe) Dies sei praktisch jedes Mal der
Fall gewesen, wenn Frau D.___ nicht da gewesen sei. Zum Teil seien es aber auch
mündliche Anweisungen gewesen. (Auf Vorhalt ihrer Aussage anlässlich der
Erstbefragung, sie habe das letzte Mal vor einem Monat einen Zettel bekommen)
Vielleicht sei es auch drei Wochen her.
2.1.3
Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung (AS 295 ff.) bestätigte die Beschuldigte, dass sie jeweils
mittwochs die Kasse weggeräumt habe. Am Samstag habe dies in der Regel Frau G.___
gemacht, ausser am 18. [Juli], da sie an jenem Tag, einen Tag nach ihrem
Geburtstag, frei genommen habe. Wenn ein Zettel von Frau D.___ vorhanden
gewesen sei, habe sie diesen in das «Käutli» der anderen Belege gelegt und dann
aus dem Kasseneinsatz wieder rausgenommen. Die Sache mit den Zetteln sei am
Mittwoch und Samstag vorgekommen. Weshalb dies auch mittwochs so gewesen sei,
obwohl ja dann Frau G.___ es ihr mündlich hätte sagen können, wisse sich auch
nicht. Womöglich habe Frau D.___ keine Zeit mehr gehabt, um das noch zu sagen.
(Nach der Visionierung der Videoaufnahme vom 18.7.2017, Zeit: 12:11:11 Uhr, auf
die Frage, was sie sich da einstecke) Es sei ein blaues «Fresszetteli», welches
Frau D.___ ihr geschrieben habe. Sie habe die Zettel jeweils in den Sack
genommen, 2 – 3 Tage aufbewahrt und dann weggeworfen. Auch das blaue
Fresszetteli habe sie weggeworfen, sich aber notiert, was darauf geschrieben
worden sei. Die Beschuldigte wies darauf hin, dass die beiden Praktikantinnen I.___
und J.___ nicht erst im August in der A.___ GmbH tätig gewesen seien. Sie
hätten im Mai, Juni, Juli angefangen und sie habe sehr wohl mit ihnen
zusammengearbeitet. Zutreffend sei auch, dass K.___ immer wieder von ihr den
Ladenschlüssel verlangt habe, weil sie etwas habe bringen oder holen wollen.
2.2
Aussagen von C.___
2.2.1
C.___ führte am 23. Juni 2015 als
Auskunftsperson auf dem Polizeiposten in Biberist im Wesentlichen aus (AS 69),
es sei im Geschäft im Januar 2015 ein Fehlbetrag von CHF 550.00 festgestellt
worden. Sie hätten an einen Fehler in der Abrechnung gedacht und nichts weiter
unternommen. Als dann im April 2015 CHF 340.00 und im Mai 2015 CHF 600.00 gefehlt
hätten, hätten sie angefangen, die Abrechnungen zu überprüfen. Sie seien davon
ausgegangen, dass seit Januar 2015 jemand Bargeld aus der Kasse oder dem Tresor
entwendet habe. Der Fehlbetrag belaufe sich gesamthaft derzeit auf CHF 1'800.00.
Das Bargeld werde von den Kunden jeweils im Hauptraum entgegengenommen, dann
mittels Registrierkasse eingebucht bzw. abgerechnet und schliesslich nach
Ladenschluss durch einen Mitarbeiter im Tresor deponiert. Es seien im Betrieb 5
Mitarbeiterinnen (Verkauf) und ein Mitarbeiter (Chauffeur) tätig. Neben der
Geschäftsführung (= C.___ und D.___) hätten drei Angestellte – gemäss
handschriftlichem Beiblatt (AS 70) G.___, B.___ und L.___ (bis Mai 2015) bzw. M.___
(ab Mai 2015) – einen Schlüssel zum Betrieb. Derzeit werde täglich eine
Abrechnung gemacht (Einnahme mit Beleg Registrierkasse), wobei Fehlbeträge
ausschliesslich am Mittwoch und Samstag festgestellt worden seien.
2.2.2
Anlässlich der
staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 12. Juli 2016 (AS 71 ff.) führte C.___
auf die Frage, weshalb sich der Verdacht gegen die Mitarbeiterin B.___
gerichtet habe, aus, es habe nur an ihren Arbeitstagen Geld gefehlt und auf den
Videoaufnahmen könne man sehen, dass sie das Geld nehme. Seit dem Austritt von B.___
aus dem Betrieb habe nie mehr Geld in der Kasse gefehlt. (Auf die Frage, wer
nach dem Diebstahlsverdacht die Kasse jeweils kontrolliert habe) Frau G.___ und
Frau D.___. Nach dem Diebstahlsverdacht habe es Frau D.___ gemacht, ohne dass
die anderen Mitarbeiterinnen wie Frau G.___ oder Frau B.___ davon gewusst
hätten. Aber Frau G.___ habe dann auch davon Kenntnis gehabt, sie habe es
mitbekommen. Frau D.___ habe jeweils vor Arbeitsbeginn von Frau B.___ die Kasse
kontrolliert. Man sei deswegen extra früh dort gewesen, bevor Frau B.___ mit
der Arbeit begonnen habe. Ob die Kasse auch jeweils vor einem Schichtwechsel,
d.h. bei dem Wechsel des Arbeitsplatzes innerhalb des Betriebes, kontrolliert
worden sei, könne er nicht sagen. (Auf entsprechende Frage) Ja, es sei auch
vorgekommen, dass er selber Geld aus der Kasse genommen habe, dies
ausschliesslich für geschäftliche Sachen, zum Beispiel wenn er Briefe oder «Päckli»
habe aufgeben müssen. Er habe dann aber jeweils den Beleg (die Quittung von der
Post oder dem Volg) in die Kasse gelegt. Dies sei selten vorgekommen, ca. 3-
bis 4-Mal pro Jahr. Von der Videoüberwachung hätten im Betrieb nur Frau D.___
und er gewusst. Frau G.___ habe es erst gemerkt, als die Kameras von der
Polizei wieder weggeräumt worden seien.
2.3
Aussagen von D.___
2.3.1
Im Rahmen der
staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. März 2016 gab D.___ im
Wesentlichen Folgendes zu Protokoll (AS 76 ff.): Sie arbeite durchschnittlich
100.
% (Montag - Freitag, nicht mehr am Samstag) in der A.___ GmbH, wobei es
nicht immer gleich sei und sie sich die Freiheit nehme, auch mal nur halbtags dort
zu sein. (Auf Frage) Der Kassenabschluss und die Geldzählung würden von ihr
gemacht, wenn sie Ferien habe oder abwesend sei, mache dies Frau G.___. Als sie
den Monatsabschluss für Januar 2015 gemacht habe, sei ihr erstmals aufgefallen,
dass ein viel grösserer Betrag als üblich gefehlt habe. Bis Dezember 2014 habe
die Kasse bis auf einen Fehlbetrag von ca. CHF 10.00 gestimmt. Sie sei zuerst
davon ausgegangen, dass sie den Beleg nicht verbucht habe oder
fälschlicherweise auf die Bank und nicht auf die Kasse verbucht habe. Nachdem
die Kasse im Februar 2015 erneut einen Fehlbetrag aufgewiesen habe, habe sie
ihren Treuhänder gefragt, ob der Fehler bei ihr liege. Dieser habe aber
nirgends einen Fehler von ihr finden können. Als es im März 2015 gestimmt habe,
habe sie die Sache ein wenig zur Seite gelegt. Als es dann aber im April und
Mai 2015 wieder nicht gestimmt habe, habe man sich entschieden, Anzeige zu
erstatten. Anfänglich seien sie nicht davon ausgegangen, dass es jemand vom
Geschäft sei. Der Verdacht auf B.___ habe sich erst erhärtet, nachdem sie
täglich abgerechnet und kontrolliert hätten, denn an den Tagen mit Fehlbeträgen
hätten nur zwei Leute in der A.___ GmbH gearbeitet. Da die eine Person (G.___)
im Juli 2015 noch in den Ferien gewesen sei, habe diese ausgeschlossen werden
können. Da auch an Tagen, an denen B.___ alleine in der A.___ GmbH gearbeitet
habe, Geld gefehlt habe, habe sich der Verdacht auf Frau B.___ konzentriert. An
den Tagen, an welchen Frau B.___ nicht gearbeitet habe, habe die Kasse gestimmt.
(Auf Frage) Ja, grundsätzlich habe jede Person, die mit der Kasse zu tun habe,
die Möglichkeit, daraus etwas zu nehmen. Sie könne ja auch nicht die ganze Zeit
daneben stehen. Es sei aber einfach so gewesen, dass an anderen Tagen, an
welchen die Beschuldigte nicht gearbeitet habe, nie etwas gefehlt habe. Es sei
vorgekommen, dass sie für die Beschuldigte Anweisungen auf einen Zettel
geschrieben habe, wenn diese beispielsweise am Freitag frei gehabt und dann an
einem Samstag alleine (ohne G.___) gearbeitet habe. An einem Mittwoch habe die
Beschuldigte aber sicherlich keinen Zettel von ihr bekommen, da dann alle im
Geschäft anwesend gewesen seien. Die Zettel habe sie nie in die Kasse
reingelegt. Es mache keinen Sinn, wenn sie die Zettel in die geschlossene Kasse
gelegt hätte. Sie habe die Kasse (recte: Zettel) immer auf die Kasse geklebt.
Anweisungen von ihr für die Beschuldigte seien nie auf dem Bürotisch deponiert
worden. Mit dem Büro habe die Beschuldigte nichts zu tun gehabt. Es sei
richtig, dass Sachen bar aus der Kasse bezahlt worden seien. Wenn
beispielsweise der Chauffeur habe tanken müssen, sei er zu ihr gekommen und
habe gegen Beleg das Geld aus der Kasse bekommen. Wenn es nicht gegen Beleg
gewesen sei, dann komme aus der Kasse ein Abschnitt raus, wonach man etwas
rausgenommen habe, ohne es zu verbuchen. Auf diesem Abschnitt sei der
herausgenommene Betrag vermerkt und er sei in die Kasse gelegt worden, bis das
Geld dann wieder zurückbezahlt worden sei. (Auf Vorhalt der Aussage der
Beschuldigten, wonach es für das Restaurant H.___ keine Rechnung und damit auch
keine Quittung gegeben habe) Beim Restaurant H.___ habe sie einen Zettel mit
der Anzahl Kilo Wäsche und dem Preis gemacht, wobei ihr das Geld in bar
übergeben und unter «Tischtücher» verbucht worden sei. Es habe folglich keine Monatsabrechnung
mit Einzahlungsschein gegeben. Ja, es sei sicherlich so, dass gewisse
Manko-Beträge auf Unachtsamkeiten zurückzuführen seien. Es sei normal, dass Fehler
passieren würden, wenn man zwischen Waschmaschine beladen, bügeln, Kunden
bedienen den ganzen Tag an der Kasse stehe. Bis Ende 2014 seien die Fehlbeträge
im normalen Rahmen geblieben.
2.3.2
Vor der Vorinstanz gab D.___ im
Wesentlichen zu Protokoll (AS 286), sie habe zu Beginn die Zusammenstellung
«Schadenfall Diebstahl A.___ GmbH» mit den Fehlbeträgen selber erstellt, nach
den Ferien von Frau G.___ habe sie zusammen mit ihr die Kasse abgerechnet. Die
Polizei habe vorgegeben, wie die Liste zu führen sei und in welchen Abständen
abgerechnet werden müsse. G.___ habe ungefähr ab Mitte Juli bei der Liste
mitgeholfen. Das genaue Datum könne sie nicht nennen. Es treffe zu, dass G.___
bereits im Juni 2015 eine Woche Ferien bezogen habe. Als sie während laufender
Videoüberwachung eine Woche lang weg gewesen und auch in ihrer Abwesenheit Geld
weggekommen sei, habe die Polizei eingewilligt, sie in die Bearbeitung der
Listen einzubeziehen. Sie sei so weit wie nötig, jedoch nicht vollumfänglich
informiert worden. Ja, es sei korrekt, dass Frau G.___ nur am 17. Juni und am
18.
Juli 2015 nicht gearbeitet habe. Am 17. Juni 2015 habe keine namhafte
Differenz in der Kasse bestanden, am 18. Juli 2015 hingegen schon. Sie meine,
Frau G.___ sei nach dem 18. Juli 2015 einbezogen worden, sie sei sich aber
nicht mehr sicher. D.___ bestätigte, dass mit Blick auf die Liste auffällig
sei, dass ab dem 18. Juli keine grösseren Differenzen mehr bestanden hätten. (Befragt
nach den Barbezügen von Herrn C.___ aus der Kasse, um verschiedene Einkäufe zu
tätigen) Das sei vielleicht zwei oder drei Mal der Fall gewesen. Er habe Kurse
der N.___ AG bei ihnen machen dürfen. Die eingekauften Sachen habe er über die
Kasse abgerechnet, allerdings gegen Beleg. (Auf Frage) Sie könne nicht
beantworten, weshalb als einzige Tage Donnerstag, der 9. Juli 2015, und
Samstag, der 11. Juli 2015, auf der Zusammenstellung fehlten. (Auf die Frage,
ob es noch eine zweite Kamera gegeben habe) Bei der Kamera, die auf die Kasse
gerichtet sei, handle es sich um eine Attrappe. Sie sei mehrfach von den
Angestellten darauf angesprochen worden, ob diese Kamera laufe, was sie jeweils
verneint habe. Dies habe auch die Beschuldigte gewusst. (Befragt nach der
Arbeitsteilung zwischen der Beschuldigten und G.___) Im Normalbetrieb hätten
sie nicht gross zusammengearbeitet. G.___ sei oben für den Privatkundenbereich
verantwortlich gewesen, während die Beschuldigte im Geschäftskundenbereich
gearbeitet habe. Zwei Überschneidungen hätten bestanden: Wenn die Beschuldigte
am Mittwochabend von G.___ oben das Geschäft übernommen habe. Jede Person habe
einen Abend übernehmen müssen. Am Mittwoch habe jeweils die Beschuldigte den
Abenddienst bis 18:30 Uhr machen müssen. G.___ habe um 17:00 Uhr der
Beschuldigten mitgeteilt, was noch zu erledigen sei und sei nach Hause gegangen.
Die Beschuldigte sei dann für den Rest der Zeit allein gewesen und habe am
Schluss noch den Tagesabschluss ausdrucken und die Kasse im Tresor versorgen
müssen. Die zweite Überschneidung sei am Samstag gewesen. Dann hätten beide
zusammengearbeitet, weil es gerade zwischen 10:00 und 12:00 Uhr viel zu tun
gegeben habe. Sie hätten dann jeweils abgesprochen, wer den Kassenabschluss
mache und die Kasse versorge. Die Kasse sei im Privatkundenbereich gestanden,
im Geschäftskundenbereich habe man bis auf zwei, drei Ausnahmen auf Rechnung
gearbeitet. Wenn ein Geschäftskunde bar habe bezahlen wollen, dann sei ein
Beleg in die Kasse eingetippt worden. Der Geschäftskunde sei nicht nach oben
gegangen. Im Geschäftskundenbereich, in welchem die Beschuldigte vor allem
gearbeitet habe, habe kein Geldverkehr bestanden. Wenn am Mittwochabend um 17
Uhr die Ablösung gewesen sei, habe keine Kassenübergabe stattgefunden. Hinsichtlich
der Thematik «Aufgabenerteilung mittels Zettel» bestätigte D.___ ihre Angaben
anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. März 2016 (vgl.
vorstehende Ziff. 3.2.1). Sie hob erneut hervor, dass sie den Zettel (grösseres
Blatt oder Post-it), auf welchem sie am Freitag aufgeschrieben habe, woran am darauffolgenden
Samstag unbedingt zu denken sei, aussen (über die Tatstatur oder aufs Display)
geklebt habe, so dass der Zettel nicht zu übersehen gewesen sei. Dies sei aber
sicher nicht jeden Freitag auf Samstag der Fall gewesen. Ab und zu habe sie
auch eine SMS geschrieben. Wenn es etwas gewesen sei, das den Normalbetrieb
nicht überschritten habe, habe sie eine SMS oder gar nichts geschrieben. Am
Mittwoch sei jeweils mündlich übergeben worden.
2.4
Aussagen von G.___
Am 12. Juli 2016 wurde G.___ von der
Staatsanwaltschaft als Zeugin befragt und machte zusammengefasst folgende
Aussagen (AS 81 ff.): Ja, sie könne als Vertrauensperson von D.___ bezeichnet
werden. Sie sei in der A.___ GmbH für den Privatkundenbereich, d.h. die ganze
Abwicklung der privaten Kleider, zuständig und sei in dieser Funktion sehr
selbständig. Von dem Zeitpunkt an, als CHF 400.00 in der Kasse gefehlt hätten,
habe sie jeden Abend das Geld in der Kasse zählen müssen und wenn es ihr am
Abend nicht gereicht habe, habe sie es am Morgen machen müssen, bevor das
Geschäft geöffnet worden sei. Sie habe das Geld gezählt, die Ausgaben
aufgeschrieben und alle Belege und Zettel dazu gelegt. Frau D.___ habe es dann
kontrolliert. Sie glaube, dass ausser ihr und D.___ niemand Kenntnis von der
Kassen-Kontrolle gehabt habe. Diese Kontrolle habe jeweils am Morgen, bevor das
Geschäft aufgegangen sei, oder am Abend, bevor sie gegangen sei, stattgefunden.
Während des Tages (bei Arbeitsplatzwechseln) habe sie die Kasse nicht
kontrolliert. Es könne aber schon sein, dass D.___ die Kasse zusätzlich noch
kontrolliert habe, ohne es ihr zu sagen. (Auf Frage) Am Anfang sei das
Verhältnis zur Beschuldigten sicherlich gut gewesen. Danach habe es eine
schwierige Zeit gegeben, weil die Beschuldigte offensichtlich nicht mehr
glücklich gewesen sei bei ihnen im Geschäft, sie habe «geschimpft» und damit
alle ein wenig angesteckt. Das habe dem Klima nicht gut getan. (Auf Frage) Ja,
die Beschuldigte habe bei der gemeinsamen Arbeit manchmal erwähnt, dass es
finanziell knapp sei und fast nicht reiche. (Auf Frage) Ja, Herr C.___ habe
sicher manchmal Geld aus der Kasse genommen, dann aber immer einen Beleg in die
Kasse gelegt. (Auf Vorhalt der entsprechenden Aussage der Beschuldigten) Nein,
sie habe der Beschuldigten nicht zwei bis drei Mal am Telefon gesagt, dass Herr
C.___ Geld aus der Kasse genommen habe. Sie könne sich an kein einziges Mal
erinnern, dass sie während der Arbeit «runter» [damit ist das Untergeschoss der
Liegenschaft gemeint, in welchem der von der Beschuldigten betreute Geschäftskundenbereich
war] telefoniert hätte, C.___ habe Geld aus der Kasse genommen. (Auf die weiteren
Ergänzungsfragen des Vertreters der Privatklägerschaft) Um 17:00 Uhr habe sie
sicherlich nicht einen Kassensturz gemacht, sondern dann habe sie die Kasse am
nächsten Morgen kontrolliert. (Auf die Ergänzungsfrage des Verteidigers der
Beschuldigten) Sie könne nicht mehr genau sagen, wann sie von Frau D.___ über
den Diebstahlverdacht informiert habe. Sie glaube, dass sei zu dem Zeitpunkt
gewesen, als sie aus den Ferien aus Mallorca zurückgekommen sei. Dann sei ihr
auch gesagt worden, dass die Polizei da gewesen sei. Sie habe vorgängig auch
nichts von den Aufnahmen gewusst. Sie habe nicht einmal gesehen, dass etwas
anders gewesen wäre. D.___, C.___, B.___ und sie hätten gewusst, wo der Tresor
und der dazugehörige Schlüssel deponiert sei. Es sei gut möglich, dass auch
andere Mitarbeiter dies mitbekommen hätten, die Kundschaft aber eher nicht.
2.5
Liste «Schadenfall Kassendiebstahl A.___ GmbH 2015»
Dem Erledigungsrapport der Polizei liegt
eine Aufstellung bei, welche die in der Geschäftskasse der A.___ GmbH
festgestellten Fehlbeträge tabellarisch aufführt (AS 16 f.). Ab 2. Juni 2015 bis
5.
August 2015 sind jeweils die einzelnen Tage aufgeführt, an welchen das
Geschäft geöffnet war (jeweils dienstags – samstags). Auf der Liste fehlen der
9.
und 11. Juli 2015. Gemäss den Aussagen der Geschäftsführerin D.___ erteilte
die Polizei Weisungen, wie die Liste zu führen war. Mit Eingabe vom 15.
Dezember 2015 (AS 151 ff.) hat Rechtsanwalt Fabian Brunner Erläuterungen zu den
einzelnen Kategorien der Tabelle nachgereicht. Unter der Rubrik «Dif. Betrag» werden
die jeweiligen Fehlbeträge laufend addiert. In der Spalte «Belege» werden
Beträge aufgeführt, die aus der Kasse für diverse kleinere Ausgaben entnommen (Briefmarken,
Tanken etc.) und getippt wurden (vgl. AS 153). Die an einem einzelnen Tag
festgestellten Differenzbeträge (+ wie -) können der Spalte «Total» entnommen
werden. Sie resultieren aus dem «Zwischentotal» (= «Kasse ist» + «Münzrollen» +
«Belege») abzüglich («Tageseinnahmen und Stock»).
2.6
Arbeitszeiterfassung
an den vorgehaltenen Deliktsdaten
Die Arbeitszeiten der Beschuldigten
sowie von G.___, L.___ und M.___ (alles Mitarbeiterinnen im Verkauf gemäss den
Aussagen von C.___ anlässlich seiner Erstbefragung, AS 69) sowie von O.___ (Chauffeur)
wurden jeweils elektronisch erfasst (ein- und ausstempeln). Nicht dokumentiert
sind hingegen die Arbeitszeiten von D.___ und C.___, die als Geschäftsführer
keiner Arbeitszeiterfassung unterlagen. Nicht gestempelt haben zudem K.___, die
Mutter von C.___, die gemäss den Ausführungen des Rechtsvertreters (vgl. AS 1929)
nicht regelmässig in der A.___ GmbH arbeitete, keinen Lohn erhielt und
ausschliesslich sporadisch Gefälligkeitsarbeiten (v.a. Fahrdienste) übernahm.
Nicht dokumentiert wurden zudem die Arbeitszeiten von P.___, die ein IV-Aufbautraining
(30 % Arbeitspensum) in der A.___ GmbH absolvierte und ein Taggeld bezog (AS 192,
195), sowie von I.___ und J.___, die gemäss den Aussagen der Beschuldigten als
Praktikantinnen in der A.___ GmbH tätig waren.
Aus der Arbeitszeiterfassung der
Mitarbeitenden (vgl. AS 25 - 52) gehen an den vorgehaltenen Deliktsdaten (= 10.6.,
13.6
, 24.6., 1.7., 4.7., 15.7. und 18.7.2015) folgende Präsenzzeiten in der A.___
GmbH hervor (K= Kommen, G = Gehen, nicht berücksichtigt sind dabei kürzere
Arbeitspausen sowie die Mittagspausen, vgl. hierzu im Einzelnen AS 25 – 52
sowie die Tabelle der Vorinstanz auf US 8):
B.___
G.___
O.___
L.___
M.___
MI
10.6
K:
07:39 Uhr
06:59 Uhr
08:06 Uhr
-
-
G:
18:36 Uhr
17:04 Uhr
12:08 Uhr
-
-
SA
13.6
K:
08:20 Uhr
07:18 Uhr
-
-
-
G:
12:08 Uhr
12:08 Uhr
-
-
-
MI
24.6
K:
07:44 Uhr
06:48 Uhr
07:54 Uhr
-
07:54 Uhr
G:
18:36 Uhr
12:59 Uhr
12:05 Uhr
-
17:06 Uhr
MI
1.7
K:
07:48 Uhr
07:02 Uhr
07:56 Uhr
-
08:10 Uhr
G:
18:39 Uhr
17:15 Uhr
12:08 Uhr
-
12:07 Uhr
SA
4.7
K:
08:20 Uhr
08:15 Uhr
-
-
-
G:
12:28 Uhr
12:28 Uhr
-
-
-
MI
15.7
K:
07:45 Uhr
06:52 Uhr
-
08:56 Uhr
08:09 Uhr
G:
18:36 Uhr
17:06 Uhr
-
12:06 Uhr
12:15 Uhr
SA
18.7
K:
08:20 Uhr
-
-
-
-
G:
12:16 Uhr
-
-
-
-
2.7
Aufnahmen der
Videoüberwachungskamera (AS 19)
-
Videoaufnahme vom 1. Juli
2015.
Die Kamera erfasst den unteren Bereich
der Büroräumlichkeit und zeigt auf der rechten Bildseite einen Kleiderständer
und den Tresor sowie auf der linken Bildseite ein Kästchen unterhalb der
Küchenablage (vgl. auch die Fotoaufnahmen gemäss AS 255 - 258). Die
Beschuldigte betritt mit dem Kasseneinsatz in beiden Händen die Büroräumlichkeit
der A.___ GmbH (18:31:51 Uhr). Sie dreht sich (aus ihrer Perspektive) nach
links und kniet zum Tresor hinunter (18:31:58 Uhr). Die Beschuldigte kauert auf
engstem Raum zwischen dem offenen Tresor und dem Kleiderständer am Boden und
schiebt den Kasseneinsatz in den Tresor. Anschliessend beugt die Beschuldigte
ihren Oberkörper nach vorne und greift mit ihren rechten Hand in das Innere des
Tresors. Dieser Vorgang nimmt 8 Sekunden in Anspruch (18:32:01 Uhr – 18:32:10
Uhr). Um 18:32:04:873 Uhr hebt sich auf der Filmaufnahme bei der rechten Hand etwas
Helleres farblich ab, ohne dass erkennbar ist, worum es sich handelt. Anschliessend
steht die Beschuldigte auf und begibt sich zur Küchenablage. In der Folge geht
die Beschuldigte erneut vor dem Tresor in die Hocke (18:32:18 Uhr) und blickt 20
Sekunden in den Tresor, bevor sie mit ihrer rechten Hand die Tresortüre mit
einer Drehbewegung schliesst und sich erhebt (18:32:38 Uhr). Sie begibt sich zur
Küchenablage (ausserhalb des Aufnahmewinkels) und verlässt in der Folge die
Büroräumlichkeit, indem sie nochmals mit der rechten Hand die nun abgeschlossene
Tresortür berührt (18:33:03 Uhr), während sie in ihrer linken Hand einen weissen
Gegenstand (wohl ein Taschentuch) hält. Später betritt die Beschuldigte
nochmals das Büro, ohne dass aufgrund der Kameraeinstellung erkennbar ist,
welchen Tätigkeiten sie bei der Küchenablage nachgeht. Um 18:34:39 Uhr verlässt
die Beschuldigte zum letzten Mal an diesem Abend das Büro.
-
Videoaufnahme vom 15. Juli
2015.
Die Kamera erfasst ebenfalls den
Eingangsbereich des Büros, ist nun aber auf den oberen Teil des Raumes
ausgerichtet (vgl. auch die Fotoaufnahmen gemäss AS 261 f.). Die Beschuldigte
betritt mit dem Kasseneinsatz in beiden Händen das Büro (18:32:40 Uhr). Sie
dreht sich nach links und geht vor dem Tresor in die Knie (18:32:44 Uhr). Ab
18:32:48 Uhr ist die Beschuldigte aufgrund des Aufnahmewinkels, welcher nur den
oberen Teil des Raumes erfasst, nicht mehr auf dem Bild zu sehen, bis sie sich
um 18:33:01 Uhr wieder erhebt und sich zur Küchenablage begibt. Sie senkt den
Kopf und richtet ihren Blick auf ihre Hände vor sich, dann bewegt sie ihren
linken Arm nach hinten, winkelt ihn deutlich an und führt ihren Arm wieder nach
vorne (Höhe Hüfte), ohne dass aufgrund der Ausrichtung der Kamera erkennbar
ist, ob und gegebenenfalls was sie einsteckt. Wie bereits am 1. Juli 2015 begibt
sich die Beschuldigte auch am 15. Juli 2015 ein weiteres Mal zum Tresor und
geht in die Hocke (18:33:08 Uhr), so dass sie auf dem Bild nicht mehr zu sehen,
bis sie sich nach 30 Sekunden (18:33:38 Uhr) wieder erhebt. In der Folge geht
die Beschuldigte zur Küchenablage, öffnet mit beiden Händen (wohl) das
Küchenkästchen unterhalb der Ablage und beugt ihren Oberkörper nach vorne, so
dass aufgrund ihrer Körperhaltung (Hinterkopf und Rücken zur Kamera) nicht ersichtlich
ist, welche Verrichtungen sie mit den Händen und Armen ausführt. Die
Beschuldigte dreht sich nach 23 Sekunden (18:34:01 Uhr), begibt sich zur Türe, behändigt
ihre Tasche an der Türklinke und verlässt das Büro um 18:34:06 Uhr.
-
Videoaufnahmen vom 18. Juli
2015.
Die 1. Kamera erfasst den
hinteren Teil des Büros, die Bildmitte zeigt die Küchenablage, rechts ist der
Kleiderständer ersichtlich, hinter welchem sich der Tresor befindet (auf dem
Bild nicht erkennbar). Links im Bild (vis-à-vis der Kleiderstange) ist ein
grosser Bürosessel sowie der Bürotisch zu sehen (vgl. auch die Fotoaufnahmen gemäss
AS 263 f.).
Die Beschuldigte kniet zum Tresor
hinunter (12:12:03 Uhr). Die Verrichtungen der Beschuldigten auf Höhe des
Tresors werden von diesem Kameragerät nicht erfasst. Um 12:12:11 Uhr (8
Sekunden später) erhebt sich die Beschuldigte wieder. Aus ihrer geschlossenen rechten
Hand ragt ein eckiger, blauer Gegenstand heraus (am besten ersichtlich auf der
Videoeinstellung um 12:12:703 Uhr sowie um 12:12:903 Uhr). Die Beschuldigte
steckt diesen Gegenstand auf Höhe der Hüfte in die Tasche ihres Trägerkleides
ein (12:12:12 Uhr), dreht sich nach rechts, läuft mit ausgestreckten Armen und
leeren Händen auf den Bürotisch zu, behändigt mit der linken Hand einen
Gegenstand, den sie auf dem Bürotisch sogleich wieder absetzt, während sie die
rechte Hand offen auf den Tisch legt (12:12:14/15 Uhr). Sie dreht sich, klatscht
mit der rechten Hand mehrmals auf die Kleidertasche, in welche sie vor wenigen
Sekunden den blauen Gegenstand eingesteckt hat (12:12:16 Uhr), und geht vor dem
Tresor in die Knie (12:12:18 Uhr, in Bezug auf die dort getätigten Verrichtungen
vgl. 2. Kamera).
Die 2. Kamera ist frontal auf den Tresor
ausgerichtet. Die Kamera ist wie bei der Aufnahme vom 1. Juli 2015 auf den
unteren Teil der Räumlichkeit ausgerichtet (vgl. auch die Fotoaufnahmen gemäss AS
265). Die Beschuldigte betritt mit dem Kasseneinsatz in den Händen um 12:11:48
Uhr das Büro, schiebt den Kleiderständer leicht zur Seite, bückt sich und geht
vor dem Tresor in die Hocke (12:11:52 Uhr), schiebt den Kasseneinsatz in den
unteren Bereich des Tresors ein (12:11:54 Uhr), greift anschliessend kurz mit
der rechten Hand nach hinten in den Tresor (12:11:58 Uhr), erhebt sich
(12:11:59 Uhr) und steckt sich dabei etwas in die rechte Tasche ihres Kleides ein
(12:12:00/01), dabei wird die Sicht auf den Gegenstand aufgrund der vertikalen
Stange des Kleiderständers versperrt. Sie dreht sich und geht zum Bürotisch,
gelangt um 12:12:06 Uhr erneut zum Tresor, mit der linken Hand berührt sie mehrmals
etwas auf der Tresoroberfläche, mit der rechten Hand umfasst sie den im Schloss
befindlichen Tresorschlüssel. Mit der linken Hand greift sie anschliessend kurz
in den Tresor, ohne dass ein Gegenstand in der Hand zu erkennen ist (12:12:16 –
12:12:18 Uhr). Über längere Zeit starrt die Beschuldigte ins Innere des Tresors,
ohne etwas zu behändigen. Um 12:12:29 Uhr macht die Beschuldigte die Tresortüre
zu, öffnet sie aber sogleich wieder und blickt erneut durch den offenen Spalt
ins Innere des Tresors. Sie schliesst mit dem Tresorschlüssel in der rechten
Hand die Tresortüre ab, mit den Fingern der linken Hand drückt sie gegen die
Tresortür. Um 12:12:38 Uhr erhebt sich die Beschuldigte wieder.
Die dritte Kamera erfasst den oberen
Teil des Eingangsbereiches im Büro (gleiche Ausrichtung der Kamera wie bei der
Videoaufnahme vom 15. Juli 2015, vgl. hierzu auch AS 271 f.). Es lassen sich
aus diesen Aufnahmen keine weiteren Erkenntnisse in Bezug auf den relevanten
Sachverhalt gewinnen.
-
Videoaufnahmen vom 5.
August 2015 (nicht vorgehaltener Deliktstag)
Die 1. Kamera ist auf die Küchenablage
mit Spülbecken und das darunter liegende Küchenkästchen ausgerichtet. Die
Beschuldigte gelangt zwei Mal kurz in das Büro, bevor sie um 18:31:32 Uhr erneut
das Büro betritt und den Kasseneinsatz im Tresor verstaut (18:31:37 Uhr). Sie blickt
längere Zeit (12 Sekunden) in den Tresor, ohne die Arme zu bewegen und
schliesst diesen um 18:31:49 Uhr mit dem Schlüssel in ihrer rechten Hand ab.
Sie begibt sich zur Küchenablage, öffnet das Küchenkästchen unterhalb des Spülbeckens
(18:31:53 Uhr) und versorgt in einem dort aufbewahrten kleinen Behälter den
Schlüssel. Anschliessend nimmt sie diesen Behälter in beide Hände, blickt längere
Zeit hinein und stellt diesen später wieder auf der Ablagefläche im Kästchen
ab. Sie macht das Küchenkästchen zu und greift sich mit der – erkennbar leeren –
rechten Hand in die hintere Hosentasche (18:32:09), bevor sie das Büro verlässt
(18:32:10 Uhr) und um 18:32:39 ein letztes Mal auf dem Bild erscheint (sie behändigt
ihre Tasche).
2.
Kamera (frontale Ausrichtung auf den
Tresor, unterer Bereich des Büros): Die Beschuldigte schreitet um 18:31:13 Uhr
zum Tresor (18:31:13 Uhr), bückt sich und legt kniend den Kasseneinsatz in den
Tresor (18:31:17/18 Uhr). Anschliessend blickt sie längere Zeit in den Tresor,
ohne die Arme und Hände zu bewegen. Es ist klar ersichtlich, wie die
Beschuldigte mit der leeren linken Hand die Tresortüre berührt, während sie in
der rechten Hand den Tresorschlüssel hält (18:31:23 Uhr). Um 18:31:31 Uhr
verschliesst die Beschuldigte die Tresortüre mit der rechten Hand. Auch aus
diesen Aufnahmen geht hervor, wie die Beschuldigte später mit der leeren
rechten Hand in die Gesässtasche greift, das Büro verlässt und ganz am Schluss
die Tasche behändigt.
Aus den weiteren Aufnahmen (3. und 4.
Kamera) mit anderem Aufnahmewinkel gehen keine weiteren Erkenntnisse hervor.
3.
Beweiswürdigung und Beweisergebnis
3.1
Aufgrund der glaubhaften Aussagen
der Geschäftsführerin D.___ und des Geschäftsführers C.___ ist als erstellt zu
betrachten, dass die Geschäftskasse im vorgehaltenen Deliktszeitraum den
Vorgaben der Polizei entsprechend täglich kontrolliert wurde (sog. Kassensturz).
Diese Kontrolle wurde von der Geschäftsführerin anfänglich alleine gemacht.
Später wurde auch G.___ als Vertrauensperson der Geschäftsführerin in diese
Arbeit einbezogen, wobei unklar ist, ab wann genau dies der Fall war. D.___ gab
zu Protokoll, G.___ sei mit dieser Prüfung erst beauftragt worden, nachdem
während ihrer Ferienabwesenheit Geld aus der Kasse weggekommen sei, sie (G.___)
demnach als Täterin nicht mehr in Frage gekommen sei. Dem hält die Vorinstanz
die konkrete Arbeitszeiterfassung entgegen: Während der in der
Arbeitszeiterfassung dokumentierten Ferien von G.___ (= 15. - 21.6.2015) habe
gar kein relevanter Fehlbetrag, sondern nur eine unbeachtliche Differenz in der
Geschäftskasse festgestellt werden können, womit G.___ nach wie vor als Verantwortliche
in Frage gekommen wäre (vgl. US 9). Die tägliche Kassenkontrolle wurde jeweils
abends oder frühmorgens (ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit) erledigt. Von
einer Kassenkontrolle während des Tages, d.h. vor den jeweiligen Schicht- bzw. Arbeitsplatzwechseln
(vom Geschäftskunden- zum Privatkundenbereich) – wie dies vom Rechtsvertreter
der Privatberufungsklägerin behauptet worden ist – kann nicht ausgegangen
werden. G.___ konnte als Zeugin eine solche Praxis nicht bestätigen und dagegen
sprechen auch praktische Gründe. Während der Geschäftsöffnungszeiten hätte sich
eine solche Kassenkontrolle kaum innert angemessener Frist erledigen lassen. Mit
der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Geschäftskasse der A.___ GmbH an
den zur Anklage gebrachten Tagen jene Fehlbeträge aufwies, die in der
Schadenliste (AS 116 f.) in der Spalte «Total» vermerkt sind. Für die Annahme,
dass die Liste falsch ausgefüllt worden wäre, fehlt es an Anhaltspunkten. Der
Einwand der Verteidigung, wonach zu den behaupteten Abrechnungen alle Belege
fehlen würden (vgl. Stellungnahme zur Berufungsbegründung, S. 3), ist unzutreffend.
Die Privatberufungsklägerin liess durch ihren Vertreter sämtliche Tagesberichte/-auszüge
einreichen (vgl. AS 159 – 182), welche die Tageseinnahmen an den vorgehaltenen Deliktstagen
dokumentieren. Ebenso sind den jeweiligen Tagesberichten die Abholquittungen jener
Aufträge angeheftet, die in bar beglichen wurden. Dass der eigentliche
Kassensturz nicht mit weiteren Handnotizen, Listen etc. dokumentiert ist,
stellt die Schadenliste also solche entgegen der Verteidigung nicht in Frage.
Es ist mit der Vorinstanz (vgl. US 10) darauf abzustellen.
3.2
Fehlbeträge in einer Geschäftskasse brauchen
keinen deliktischen Hintergrund zu haben. Die Vorinstanz nennt als mögliche
andere Ursachen Tippfehler bei der Eingabe von Zahlungen in der Kasse, falsches
Herausgeben von Rückgeld an Kunden sowie Barentnahmen aus der Kasse für Einkäufe
ohne Hinterlegung eines entsprechenden Zahlungsbelegs (US 10). Gegen diese
anderen Ursachen ist aber im vorliegenden Fall Folgendes ins Feld zu führen: Es
entsprach gerade nicht den geschäftlichen Gepflogenheiten, Geld der Kasse zu
entnehmen, ohne zugleich einen Beleg zu hinterlegen. Die
Privatberufungsklägerin hat mit den eingereichten Quittungen (vgl. AS 183)
dokumentiert, dass solche Barentnahmen im Sinne der Nachvollziehbarkeit nur
gegen Beleg erfolgten. Die Fehlbeträge, welche Eingang in die Anklage fanden,
bewegen sich (mit einer Ausnahme) im dreistelligen Bereich, während früher die
festgestellten Fehlbeträge im tiefen zweistelligen Bereich lagen. Zudem
sprechen auch die konkret festgestellten Differenzwerte (50, 100 und 200) – den
Banknotenscheinen entsprechend – gegen Tipp- und Wechselgeldfehler. All dies
lässt auf einen deliktischen Hintergrund der Fehlbeträge schliessen und es ist
nachfolgend zu prüfen, wer für die Täterschaft in Frage kommt.
3.3
Aus der Arbeitszeiterfassung geht
hervor, dass die Beschuldigte an allen Tagen, an welchen in der Geschäftskasse
ein erheblicher Fehlbetrag festgestellt worden ist, im Geschäft anwesend war.
Bei keiner anderen Mitarbeiterin mit Arbeitszeiterfassung und auch nicht beim
Chauffeur traf dies zu (vgl. tabellarische Übersicht). Dieser Umstand ist zwar kein
Beweis, aber ein gewichtiges Indiz für die Täterschaft der Beschuldigten. Hinzu
kommt, dass die Beschuldigte am 10. und 24. Juni sowie 1. und 24. Juli 2015 (= mittwochs)
stets als einzige den Abenddienst (Zeitperiode nach 17:00 Uhr bis 18:30 Uhr)
verrichtete, während G.___ (am 10.6. sowie 1. und 15. 7.2015) und M.___ (am
24.6
) jeweils kurz nach 17:00 Uhr das Geschäft verliessen. Es oblag somit
der Beschuldigten, am Arbeitsende den Kasseneinsatz im Tresor zu deponieren.
Die Verteidigung wendet hierzu ein, dass
die Arbeitszeiten von insgesamt 6 Personen gar nicht registriert worden seien.
Dieser Einwand trifft im Grundsatz zu, vermag aber die Beschuldigte nicht
erheblich zu entlasten, wenn man sich die Funktion und Tätigkeitsgebiete jener
Personen vergegenwärtigt, die der Arbeitszeiterfassung nicht unterlagen: Die
beiden Geschäftsführer (D.___ und C.___) hatten die Fehlbeträge festgestellt,
die Polizei orientiert, Strafantrag gestellt und damit die Untersuchung selber in
Gang gesetzt. Zudem kam ihnen der geschäftliche Erfolg der A.___ GmbH zu Gute. Sie
fallen als mögliche Täter ausser Betracht. Alle weiteren Mitarbeiter, deren
Arbeitszeit nicht registriert wurde, waren nicht direkt in das Kassengeschäft
involviert (vgl. hierzu die Aussagen von C.___). Sie hatten folglich das
Bargeld der Kundschaft nicht entgegen zu nehmen und vor allem hatten sie nicht nach
Ladenschluss den Kasseneinsatz im Büro in den Tresor zu versorgen. Während den
Ladenöffnungszeiten erwies sich die Wegnahme von Bargeld aus der Geschäftskasse
aufgrund der Präsenz weiterer Mitarbeiter sowie der Kundschaft als ungleich
schwieriger. Hinzu kommt, dass K.___, die in einem sehr nahen Verhältnis zum
Geschäftsführer, ihrem Sohn C.___, stand, nur sporadische Einsätze in der A.___
GmbH hatte (sog. Gefälligkeitsarbeiten) und dass P.___ im Rahmen eines
IV-Aufbautrainings lediglich ein Arbeitspensum von 30 % wahrnahm. Berücksichtigt
man des Weiteren, wie häufig in der Geschäftskasse ein erheblicher Geldbetrag
fehlte (zum Teil mehrmals wöchentlich, vgl. 10.6. und 13.6.2015, 1.7. und 4.7.,
15.7
und 18.7. 2015), spricht auch dies gegen deren Täterschaft.
Als weiteren Einwand macht die Verteidigung
geltend, G.___ könne als mögliche Täterin nicht ausgeschlossen werden (Stellungnahme
zur Berufungsbegründung, S. 3). Diese sei gemäss der von der Privatklägerin
editierten Arbeitszeiterfassung vom 15. Juni bis am 21. Juni 2015 in den Ferien
gewesen. In dieser Zeitperiode sei es aber nicht zu einem Diebstahl gekommen,
es habe lediglich ein unbedeutendes Manko von CHF 5.00 festgestellt werden
können. Dabei handle es sich mutmasslich um einen Tippfehler. Zudem sei G.___
an sechs der sieben von der Staatsanwaltschaft zur Anklage gebrachten
Deliktstagen gemäss Arbeitszeitkontrolle im Geschäft anwesend gewesen (AS 317).
Des Weiteren sei G.___ von Anbeginn über die Videoüberwachung in der
Büroräumlichkeit informiert gewesen (dies leitet die Verteidigung aus der
Aussage von G.___ anlässlich der Einvernahme vom 12.7.2015, AS 85 Zeile 176 f.
ab).
Aus der Arbeitszeiterfassung erschliesst
sich die Präsenz von G.___ an 6 der 7 vorgehaltenen Deliktstagen. In Bezug auf
den Arbeitsbeginn steht fest, dass sowohl am 13. Juni als auch am 4. Juli 2015 G.___
als erste die Arbeit aufnahm und die Beschuldigte ca. eine Stunde (13.6.2015)
bzw. wenige Minuten (4.7.2015) später am Arbeitsort eintraf. Auch in Bezug auf
die vorgehaltenen Taten, die auf einen Mittwoch fallen – 10.6., 24.6., 1.7., 15.7.2015
– begann G.___ als erste ihre Arbeit, während die Beschuldigte und weitere
Mitarbeiter später eintrafen. Am 13. Juni und 4. Juli 2015 (beides Mal ein
Samstag) stempelten G.___ und die Beschuldigte exakt zeitgleich aus (vgl.
tabellarische Übersicht). Dies trifft auch auf alle weiteren Samstage zu, an
welchen beide im Geschäft tätig waren (vgl. hierzu auch die weiteren Daten der
Arbeitszeiterfassungen). Die Angabe im Schlussbericht gemäss Art. 326 Abs. 2
StPO, wonach die Beschuldigte an allen vorgeworfenen Deliktstagen als letzte
das Geschäft verlassen habe (AS 3), sowie die Behauptung der
Privatberufungsklägerin, die Beschuldigte habe an den Deliktstagen alleine
gearbeitet oder zumindest den «Spätdienst» alleine geführt
(Berufungsbegründung, S. 5), sind in Bezug auf den 13. Juni und den 4. Juli
2015.
zu korrigieren. An diesen Tagen verliessen die Beschuldigte und G.___
zeitgleich das Geschäft. Es steht folglich fest, dass G.___ an 6 vorgehaltenen
Daten frühmorgens zumindest die Möglichkeit hatte, in Abwesenheit weiterer Mitarbeiter
und vor Eintreffen der Privatkunden Geld aus der Geschäftskasse zu entwenden
und dass in Bezug auf den 13. Juni und 4. Juli 2015 auch eine Geldentnahme von G.___
unmittelbar nach Ladenschluss als Möglichkeit in Betracht zu ziehen ist.
Folgende Faktoren entlasten jedoch G.___:
1.
) Am 18. Juli 2015 wurde in Abwesenheit von G.___ ein erheblicher Fehlbetrag von
CHF 100.00 in der Geschäftskasse festgestellt. 2.) An Tagen, an welchen die
Beschuldigte nicht in der A.___ GmbH arbeitete (jeweils freitags, vgl. die
Aussagen der Beschuldigten sowie deren Arbeitszeiterfassung, AS 25 - 30),
konnten keine Fehlbeträge oder nur minimale Fehlbeträge (ohne deliktischen
Hintergrund) festgestellt werden. 3.) Die Aufzeichnungen der geheimen
Überwachungskamera im Büroraum, welche von drei vorgehaltenen Deliktstagen vorliegen,
belasten die Beschuldigte erheblich: Aus den Aufzeichnungen der Überwachungskameras
vom 18. Juli 2015 geht deutlich hervor, wie die Beschuldigte, nachdem sie den
Kasseneinsatz im Tresor verstaut hat, mit der rechten Hand nach hinten greift
und einen Gegenstand in ihre Kleidertasche einsteckt. Auf dem Video der Überwachungskamera
vom 15. Juli 2015 ist zudem erkennbar, wie die Beschuldigte ihren Kopf nach
unten neigt und ihren Blick auf ihre Hände vor sich ausrichtet, bevor sie etwas
einzustecken scheint. Auch wenn kein konkreter Gegenstand zu sehen ist, weil
die Überwachungskamera auf den oberen Körperteil der Beschuldigten ausgerichtet
ist, so drängt sich aufgrund des typischen Bewegungsablaufes (vgl. hierzu die
Umschreibung unter vorstehender Ziffer III.2.7) der Schluss auf, dass die
Beschuldigte einen Gegenstand in ihrer Kleidertasche untergebracht hat. Auf dem
Video vom 7. Juli 2015 ist schliesslich zu erkennen, wie die Beschuldigte – wie
auf dem Video vom 18. Juli 2015 – mit der rechten Hand nach hinten greift,
nachdem sie den Kasseneinsatz im Tresor verstaut hat.
Die Beschuldigte stellte auf Vorhalt der
Videoaufnahmen nicht in Abrede, nach dem Versorgen des Kasseneinsatzes in den
Tresor gegriffen zu haben, bestreitet aber vehement, dass es sich hierbei um
Geld gehandelt habe. Gemäss der Vorinstanz erschliesst sich aus den
Videoaufnahmen lediglich, dass sich die Beschuldigte mit Sicherheit etwas in
die Kleidertasche gesteckt habe. Daraus den Schluss zu ziehen, es müsse sich um
Geldnoten handeln, sei unzulässig. Es sei möglich, dass es sich dabei, wie von
der Beschuldigten angegeben, um «Fresszettel» gehandelt habe, welche gemäss den
Angaben von D.___ jeweils auf der Kasse deponiert worden seien. Es sei deshalb
nicht abwegig, dass die Beschuldigte solche Zettel zunächst im Kassenfach
verstaut und bei Arbeitsende an sich genommen habe. Es müsse sich auch nicht
auf jeder Aufnahme um einen solchen Zettel gehandelt haben. Es könne sich um
«jeglichen Gegenstand», wie beispielsweise ein Taschentuch, gehandelt haben (US
10.
f., US 13).
Dem ist Folgendes entgegenzuhalten: Die Geschäftsführerin
notierte zwar ab und an für die Beschuldigte Arbeitsaufgaben auf einen Zettel und
die Beschuldigte bewahrte diese Zettel noch ein, zwei Tage bei sich auf, um bei
allfälligen Problemen mit der Vorgesetzten darauf zurückgreifen zu können (vgl.
die Aussagen der Beschuldigten unter Ziff. III.2.1). Ein solches Zettelexemplar
liess die Beschuldigte auch zu den Akten reichen (AS 122). Aufschlussreich in
diesem Zusammenhang ist zum einen, dass D.___ ausführte, solche Zettel habe sie
für Samstage verfasst, an welchen die Beschuldigte alleine (ohne G.___) im
Geschäft gearbeitet habe (das eingereichte Zettel-Exemplar trägt denn auch die
Überschrift «B.___ Samstag»). Sie selber (D.___) sei samstags nicht im Geschäft
anwesend gewesen (vgl. vorstehende Ziff. III.2.3 vorne). Freitags hatte die
Beschuldigte ihren freien Tag (80 % Pensum, vgl. vorstehende Ziff. III.2.1).
Somit wich man nur auf die schriftliche Kommunikation aus, wenn aufgrund der
unterschiedlichen Arbeitszeiten der direkte mündliche Austausch nicht möglich
war. Dementsprechend gehörten diese Zettel nicht zum alltäglichen Geschäft, was
auch die Beschuldigte zumindest implizit bestätigt hat: Im Rahmen ihrer
Erstbefragung vom 10. August 2015 gab sie zu Protokoll, das letzte Mal habe sie
vor einem Monat einen solchen Zettel mit Anweisungen erhalten. D.___ wies
darauf hin, dass solche Zettel in der Regel am Mittwoch nicht geschrieben worden
seien, da die Beschuldigte dann von G.___ übernommen habe und mündlich
besprochen worden sei, was es noch zu erledigen gebe (AS 291). Eine
schriftliche Kommunikation war demnach entbehrlich. Im Rahmen ihrer
staatsanwaltschaftlichen Einvernahme gab D.___ an, selbst für einen Samstag sei
ein solcher Zettel nur geschrieben worden, «wenn sie [Beschuldigte] alleine
gearbeitet» habe (AS 79). Auf diese plausiblen und glaubhaften Angaben der
Geschäftsführerin ist abzustellen. Am 1. und 15. Juli 2015 (beide Male ein
Mittwoch) war die Beschuldigte gerade nicht allein, sondern sie konnte von der vor
Ort anwesenden G.___ über die pendenten Aufgaben im Privatkundenbereich
orientiert werden. Es lässt sich folglich ausschliessen, dass die Beschuldigte an
diesen Tagen aus dem Kasseneinsatz im Tresor einen Notizzettel behändigt hat.
Zum gleichen Schluss gelangt man auch in
Bezug auf den Samstag, 18. Juli 2015. Zwar ist gestützt auf eine in den Akten
befindliche WhatsApp-Nachricht von D.___ an die Beschuldigte vom 17. Juli 2015 (AS
123) erstellt, dass auf einem Zettel bei der Kasse entsprechende
Arbeitsaufträge notiert wurden, was sich wiederum mit den Aussagen von D.___
deckt, handelt es sich doch bei dem darauf folgenden Samstag (18.7.2015)
tatsächlich um einen Samstag, an welchem die Beschuldigte ohne G.___ in der A.___
GmbH tätig war (vgl. tabellarische Übersicht unter vorstehender Ziff. III.2.6).
D.___ schloss indes glaubhaft aus, einen solchen Notizzettel jemals in die
Kasse reingelegt zu haben. Sie habe diesen jeweils auf die Kasse geklebt (vgl.
auch die Klebstreifenrückstände auf dem eingereichten Zettel-Exemplar, AS 122),
über die Tastatur oder aufs Display, so dass die Aufträge nicht zu übersehen
gewesen seien (AS 291). Einzig die Beschuldigte behauptete eine Aufbewahrung in
der Kasse. Die Annahme, die Beschuldigte habe den stets aussen an der Kasse
befestigten Zettel nicht an sich genommen, sondern vorerst in der Kasse
hinterlegt, um ihn dann später in umständlicher Lage beim Tresor – auf engstem
Raum in der Hocke zwischen Schrankmöbel und Kleiderstange – wieder aus der
Kasse hervor zu kramen, ist abwegig. Diese – dem Einvernahmeprotokoll nach
Sichtung des Videomaterials handschriftlich hinzugefügte – Sachverhaltsversion ist
als Schutzbehauptung der Beschuldigten zu werten. Sie versuchte damit, ihren
Griff in den Tresor nachträglich zu erklären bzw. rechtfertigen.
Zu verwerfen ist schliesslich auch die
Auffassung der Vorinstanz, es habe sich um «jeglichen Gegenstand, zum Beispiel
ein Taschentuch» handeln können. In einem Kasseneinsatz werden nicht eine
Vielzahl von unterschiedlichen Gegenständen aufbewahrt, insbesondere nicht
Taschentücher. Es macht auch schlicht keinen Sinn, dass ein solches Taschentuch
ausgerechnet beim Versorgen des Kasseneinsatzes behändigt wird, obwohl es in
der Folge gemäss den Videoaufzeichnungen gar nicht gebraucht wird.
Festzuhalten ist schliesslich, dass am
18.
Juli 2015 ein Kassenmanko von CHF 100.00 festgestellt wurde (AS 17) und auf
dem Video vom 18. Juli 2015 in der rechten Hand der Beschuldigten etwas Blaues zu
erkennen ist (vgl. AS 19 sowie Videoauswertung unter vorstehender Ziff. III.2.7),
das von Form, Farbe und Format – entgegen der Verteidigung (vgl. AS 318) – mit
einer 100er-Note durchaus übereinstimmen kann.
Stellt man des Weiteren die
Videoaufnahmen vom 1., 15. und 18. Juli 2015 (vorgehaltene Deliktstage) den
Aufzeichnungen vom 5. August 2015 (kein vorgehaltenes Delikt) gegenüber, so lassen
sich – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (vgl. hierzu US 11/AS 356: «Das
gleiche erkennt man am 5. August 2015») – deutliche Unterschiede ausmachen. An
allen vorgehaltenen Deliktstagen kehrte die Beschuldigte, nachdem sie den
Kasseneinsatz bereits verstaut hatte, ein weiteres Mal zum Tresor zurück, bückte
sich hinunter und verweilte auffällig lange (20 Sekunden, 30 Sekunden) davor,
bevor sie schliesslich die Tresortüre abschloss und sich erhob. Der gesamte Vorgang
(vom Versorgen des Kasseneinsatzes bis zum Abschliessen der Tresortüre) dauerte
jeweils zwischen 40 und 50 Sekunden. Demgegenüber schloss die Beschuldigte am
5.
August 2015 den Tresor unmittelbar nach dem Verstauen des Kasseneinsatzes
wieder ab (kein zweiter Gang zum Tresor) und dieser Vorgang nahm gerademal 12
Sekunden in Anspruch, so wie es von einer beruflichen Routinehandlung auch zu
erwarten ist. Die Rückkehr zum Tresor und das auffällig lange Verharren der
Beschuldigten vor dem Tresor trotz der bereits verstauten Kassenkassette, die
sich wie ein roter Faden durch die Videoaufzeichnungen vom 1., 15. und 18. Juli
2015.
ziehen, sind demgegenüber mit einer alltäglichen, routinehaften
Verrichtung nicht in Einklang zu bringen.
Die festgestellten Fehlbeträge an Tagen,
an welchen die Beschuldigte alleine den Abenddienst wahrnehmen musste (1. und
15.7
) bzw. alleine im Geschäft war (18.7.2015) und die belastenden
Videoaufzeichnungen (Griff in den Tresor nach dem Versorgen der Kassenkassette,
Einsteck-Bewegung, zeitliche Auffälligkeiten) lassen bei objektiver Betrachtung
keine Zweifel daran, dass die Beschuldigte Geld aus dem Tresor entwendet hat. Der
vorgehaltene Sachverhalt ist damit in Bezug auf diese Deliktstage
rechtsgenüglich erstellt. Das gilt – unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausnahme
– auch in Bezug auf die Deliktsbeträge. In Bezug auf den 15. Juli 2015 ist von
einem entwendeten Betrag von CHF 200.00 statt wie vorgehalten CHF 205.00
auszugehen, da der Betrag von CHF 5.00 auf ein Versehen im Zusammenhang mit dem
Kassengeschäft schliessen lässt und nicht anzunehmen ist, die Beschuldigte
haben neben Geldscheinen auch noch Münzen entwendet.
3.4
Der Beschuldigten werden in der
Anklageschrift vier weitere Wegnahmen von Geld (10., 13. und 24.6 sowie 4.7.2015)
vorgehalten. Die geheime Videoüberwachung der Büroräumlichkeit der A.___ GmbH
begann am 1. Juli 2015, so dass in Bezug auf die drei erstgenannten Daten keine
Aufnahmen gemacht wurden. Aus den Aufnahmen vom 4. Juli 2015 konnte die Polizei
nach ihrer Auffassung keine tatrelevanten Erkenntnisse gewinnen, weshalb diese
nie zu den Akten genommen wurden und nun, zweieinhalb Jahre später, gemäss der
Vorinstanz auch nicht mehr vorhanden sind (vgl. hierzu auch US 10).
Am 10. und 24. Juni 2015 (mittwochs)
erledigte die Beschuldigte wiederum alleine den Abenddienst (vgl.
Arbeitszeiterfassung), so dass ihr auch die Aufgabe zukam, den Kasseneinsatz im
Tresor zu verstauen. Es bestanden somit dieselben Rahmenbedingungen wie in den
darauffolgenden Wochen, d.h. der Beschuldigten bot sich die Gelegenheit, nach
Ladenschluss und im Wissen, dass sie nun nicht mehr mit Kunden konfrontiert und
auch nicht mehr der Kontrolle anderer Mitarbeiter ausgesetzt war, zurückgezogen
im Büronebenraum Geld aus der Kasse zu nehmen. Nachdem an den genannten Tagen
in der Geschäftskasse denn auch je CHF 100.00 fehlten, drängt sich der Schluss
auf, dass die Beschuldigte bereits am 10. und 24. Juni 2015 denselben modus
operandi zur Anwendung brachte. Sowohl in Bezug auf G.___, die gemäss
Arbeitszeiterfassung am 10. Juni 2015 bis 17:04 Uhr und am 24. Juni 2015 bis
12:59 Uhr im Geschäft anwesend war, als auch in Bezug auf M.___, die am 24.
Juni 2015 bis 17:06 Uhr arbeitete und jeweils zeitgleich mit der Beschuldigten
in Kurzpausen war (vgl. hierzu auch die Tabelle auf US 8 sowie die
Arbeitszeiterfassung in den Akten) und in Bezug auf O.___, der am 10. und 24.
Juni 2015 jeweils vormittags anwesend war, fehlt es an verdachtsbegründenden
Anhaltspunkten. Ihre Täterschaft lässt sich deshalb mit der erforderlichen, an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausschliessen.
Am Samstag, dem 13. Juni 2015, und am
Samstag, dem 4. Juli 2015, haben gemäss der Arbeitszeiterfassung sowohl die
Beschuldigte als auch G.___ zeitgleich ihre Arbeit beendet. Die Beschuldigte
selbst behauptete in ihrer ersten polizeilichen Einvernahme vom 10. August
2015, G.___ habe die Kasse jeweils am Samstag versorgt (AS 55). D.___ gab demgegenüber
vor erster Instanz zu Protokoll, B.___ und G.___ hätten am Samstag zusammen gearbeitet,
weil es gerade zwischen 10:00 und 12:00 Uhr viel zu tun gegeben habe. Die
Beiden hätten dann abgesprochen, wer den Kassenabschluss mache und die Kasse (bzw.
deren Einsatz) wegräume (AS 291). Stellt man auf die Aussagen der
Geschäftsführerin ab, so fehlte es an einer starren Regelung und die Aufgabe, den
Kasseneinsatz im Tresor zu versorgen, konnte demnach auch an einem Samstag der
Beschuldigten zukommen. Da, wie bereits erwähnt, nie ein relevanter Betrag in
der Kasse fehlte, wenn G.___ den Abenddienst übernehmen musste, und diese zudem
am 18. Juli 2015, als in der Geschäftskasse wiederum CHF 100.00 fehlten, den
ganzen Tag nicht im Geschäft anwesend war, sind nach dem Ausschlussprinzip auch
diese Fehlbeträge dem deliktischen Verhalten der Beschuldigten zuzuschreiben.
Die Beschuldigte entwendete folglich in
der Zeit vom 10. Juni 2015 bis 18. Juli 2015 jeweils am Ende ihrer
Arbeitsschicht bei der A.___ GmbH aus dem Kasseneinsatz, den sie zuvor im
Tresor des Büros deponiert hatte, Geldnoten und steckte sich diese ein. Insgesamt
sind sieben solche Vorfälle rechtsgenüglich erstellt, wobei die Beschuldigte pro
Vorfall zwischen CHF 50.00 und CHF 200.00 deliktisch erlangte.
IV. Rechtliche Würdigung
1.
Diebstahl
nach Art. 139 Ziff. 1 StGB und geringfügiges Vermögensdelikt nach Art. 172ter
Abs. 1 StGB
Wer jemandem eine fremde bewegliche
Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu
bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe
bestraft (Art. 139 Ziff. 1 StGB).
Die Tathandlung besteht in der Wegnahme,
worunter nach herrschender Lehre und Rechtsprechung der Bruch fremden
Gewahrsams und die Begründung neuen, in der Regel eigenen Gewahrsams verstanden
wird (Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo in: Marcel Alexander Niggli/Hans
Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013,
nachfolgend zitiert «BSK StGB II», Art. 139 StGB N 15). In subjektiver Hinsicht
sind Vorsatz in Bezug auf alle objektiven Tatbestandselemente sowie die
Absicht, sich die fremde Sache anzueignen, und die Absicht der unrechtmässigen
Bereicherung verlangt.
Der zitierte Grundtatbestand (Ziff. 1
von Art. 139 StGB) wird ergänzt durch verschiedene Qualifikationen (vgl. Ziff.
2.
und 3) sowie eine Privilegierung (Ziff. 4, Diebstahl zum Nachteil eines
Angehörigen oder Familiengenossen als Antragsdelikt). Als Regelstrafe sieht
Art. 139 Ziff. 1 StGB Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe bis zu
360.
Tagessätzen vor. Art. 139 Ziff. 1 StGB ist demnach als Verbrechen (Art. 10
Abs. 2 StGB) konzipiert.
Anderes gilt, wenn Art. 172ter Abs.
1.
StGB Anwendung findet, d.h. wenn sich die Tat nur auf einen geringen
Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden richtet. In diesem Fall wird der
Diebstahl um zwei Deliktsstufen vom Verbrechen zur Übertretung herabgestuft
(Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo: in BSK StGB II, Art. 139 StGB N 83).
Art. 172ter StGB ist ein
privilegierender Tatbestand, dessen Geltungsbereich sich aufgrund der
systematischen Stellung und der Marginale ausschliesslich auf die im 2. Titel
des Besonderen Teils des StGB erfassten Vermögensdelikte erstreckt. Gemäss der
Ausschlussklausel nach Art. 172ter Abs. 2 StGB kann die
Privilegierung bei qualifiziertem Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2 und 3 StGB) sowie
bei Raub und Erpressung nicht zur Anwendung gelangen.
In BGE 121 IV 261 ff. und BGE 123 IV 113
E. 3d S. 119 hat das Bundesgericht für den geringen Vermögenswert bzw. den geringen
Schaden einen Grenzwert von CHF 300.00 festgesetzt. Entscheidend für die
Privilegierung ist nicht der tatsächliche Taterfolg, sondern die Vorstellung
des Täters. Liegt die Deliktssumme unter dem Grenzwert von CHF 300.00, scheidet
demnach die Anwendung von Art. 172ter Abs. 1 StGB aus, wenn der
Vorsatz des Täters auf eine den Grenzwert übersteigende Summe gerichtet war, er
also einen erheblichen Vermögenswert erlangen und/oder einen erheblichen
Schaden anrichten wollte (Philippe Weissenberger in: BSK StGB II, Art. 172ter
StGB N 37). Art. 172ter StGB ist auf die Bagatelldelinquenz
zugeschnitten (Stefan Trechsel/Dean Crameri in: Stefan Trechsel/Mark Pieth
[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St.
Gallen 2017, nachfolgend zitiert «PK StGB», Art. 172ter StGB N 6 mit
Verweis auf BGE 123 IV 119). Der Gesetzgeber wollte die
Strafverfolgungsbehörden von der Bagatellkriminalität entlasten und damit
Kräfte für die eigentliche Aufgabe der Bekämpfung der Schwerkriminalität
freimachen (ausführlich hierzu: BGE 121 IV 261).
Bei mehreren gleichartigen Delikten
fragt sich, ob der Gesamtwert der deliktisch erlangten bzw. geschädigten
Vermögenswerte massgebend ist (Addition der einzelnen Deliktssummen), oder ob
nur auf den Wert bzw. Schaden der Einzeltat abzustellen ist. In einem älteren,
vor Aufgabe der Rechtsfigur der verjährungsrechtlichen Einheit gefällten
Entscheid (6S.531/2000 vom 27.12.2000) war die Anwendung von Art. 172ter
StGB strittig bei einem Täter, der in einem Warenhaus im Zeitraum von einer
Woche vier T-Shirts, eine Hose und ein Portemonnaie im Gesamtwert von Fr.
367.70
mitgenommen hatte, ohne zu bezahlen. Das Bundesgericht führte aus, es
sei derjenige Täter wegen eines Diebstahls zu verurteilen, der in einem
räumlich-zeitlichen Kontext von Laden zu Laden wandert und bei den einzelnen
Entwendungen jeweils die Geringwertigkeitsschwelle einhält (Gunther Arzt,
Geringfügige Vermögensdelikte, recht 16/1998, S. 232; ebenso
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, BJM 1998, S. 316 ff.). Warum dies
für einen Täter, der in kurzen zeitlichen Abständen in demselben Laden
Gegenstände unterhalb der Geringfügigkeitsschwelle entwendet, grundsätzlich
nicht gelten soll (Arzt, a.a.O.), sei nicht ersichtlich. Auch in einem solchen
Fall komme es darauf an, ob die einzelnen Entwendungen ein einheitliches,
zusammengehörendes Geschehen bildeten. Die Vorinstanz stelle fest, der
Beschwerdeführer habe aus finanziellen Gründen gehandelt. Er habe damals
Kleider nötig gehabt und sein Geld für die Ferien sparen wollen. Er habe sich
gemäss einem vor den Taten gefassten festen Plan gezielt mit einer Reihe von
bestimmten Kleidungsstücken eingedeckt und im Zeitraum von einer Woche jeweils
bei günstiger Gelegenheit gehandelt. Bei dieser Sachlage bildeten die einzelnen
Entwendungen des Beschwerdeführers ein einheitliches Geschehen, so dass er zu
Recht wegen eines Diebstahls schuldig gesprochen worden sei.
Mit dem später ergangenen Leitentscheid
BGE 131 IV 83 entschied das Bundesgericht, mehrere Handlungen nicht mehr zu
einer verjährungsrechtlichen Einheit zusammenzufassen (vgl. E. 2.4.4 S. 93).
Indes führe die Aufgabe der Rechtsfigur der verjährungsrechtlichen Einheit
nicht zu einem gänzlichen Verzicht, mehrere tatsächliche Handlungen in gewissen
Fällen rechtlich als Einheit zu qualifizieren (E. 2.4.5). Das Bundesgericht
nennt zum einen die tatbestandliche Handlungseinheit, d.h.
Tathandlungen, welche begrifflich, faktisch oder doch typischerweise mehrere
Einzelhandlungen voraussetzen (z.B. der Raub als mehraktiges Delikt oder
die Misswirtschaft, welche als tatbestandsmässiges Verhalten mehrere, unter
Umständen auch länger andauernde Einzelhandlungen voraussetzt). Zum anderen sind
«mehrere Einzelhandlungen rechtlich ebenfalls als Einheit anzusehen, wenn sie
auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und
zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches
zusammengehörendes Geschehen erscheinen (so genannte natürliche Handlungseinheit;
vgl. dazu BGE 118 IV 91 E. 4a mit Hinweisen; PETER NOLL/STEFAN TRECHSEL,
Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 6. Aufl., Zürich 2004, S. 285
f.; ROXIN, a.a.O., § 33 N. 29 ff. sowie die anvisierten Fälle teilweise unter
die tatbestandliche Handlungseinheit subsumierend ACKERMANN, a.a.O., Art. 68
N. 15). Dazu zählen namentlich Fälle der iterativen Tatbestandsverwirklichung
(z.B. eine Tracht Prügel) oder der
sukzessiven Tatbegehung (z.B. Besprayen einer Mauer mit Graffiti in mehreren
aufeinanderfolgenden Nächten). Eine natürliche Handlungseinheit fällt jedoch
ausser Betracht, wenn zwischen den einzelnen Handlungen – selbst wenn diese
aufeinander bezogen sind – ein längerer Zeitraum liegt. Das Bundesgericht hat
deshalb eine Handlungseinheit in einem Fall verneint, in dem zwischen
Vorbereitungshandlungen gemäss Art. 260bis StGB
und einer Geiselnahme nach Art. 185 Ziff. 1 StGB mehr
als ein Monat vergangen war.»
In BGE 133 IV 256 E. 4.5.3 S. 266 hielt das
Bundesgericht fest, mehrere tatsächliche Handlungen könnten nur noch
ausnahmsweise als Einheit zusammengefasst werden, nachdem das fortgesetzte
Delikt in BGE 116 IV 121 und die verjährungsrechtliche Einheit in BGE 131 IV 83
aufgegeben worden seien. Die natürliche Handlungseinheit könne nur mit
Zurückhaltung angenommen werden, wolle man nicht das fortgesetzte Delikt oder
die verjährungsrechtliche Einheit unter anderer Bezeichnung wieder einführen
(vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 6S.158/2005 vom 9.6.2006 E. 1.2). Eine
natürliche Handlungseinheit verneinte das Bundesgericht auch mit Urteil
6B_341/2009 vom 20. Juli 2009: Es bejahte die Anwendung von Art. 172ter
Abs. 1 StGB bei einem Täter, der im Zeitraum von ca. Dezember 2004 bis
Oktober 2006 insgesamt neun Mal in verschiedene Schulhäuser, zwei Restaurants
und eine Sportanlage einschlich und jeweils hauptsächlich mehrere Paare
getragene Turnschuhe stahl.
Weissenberger (BSK StGB II, Art. 172ter
StGB N 51) spricht sich dafür aus, beim gelegentlichen Wiederholungstäter auf
die jeweiligen Werte der Einzelobjekte und nicht auf deren Summe abzustellen.
Keine Tateinheit liege in der Regel bei gelegentlich wiederholten
Ladendiebstählen durch Aussenstehende vor und dasselbe müsse nach der Aufgabe
der Rechtsfigur der verjährungsrechtlichen Einheit durch das Bundesgericht auch
bei andauernden Diebstählen oder Veruntreuungen durch das Personal gelten.
2.
Subsumption
2.1
Die Beschuldigte hat gemäss dem
Beweisergebnis am 10., 13., 24. Juni sowie am 1., 4., 15. und 18. Juli 2015
jeweils am Ende ihrer Arbeitsschicht im Büro der A.___ GmbH den Kasseneinsatz
im Tresor verstaut und bei dieser Gelegenheit Geldnoten – 5-Mal CHF 100.00,
1-Mal CHF 50.00 und 1-Mal CHF 200.00 – weggenommen. Als Angestellte der A.___
GmbH stand sie zu ihren Vorgesetzten (den Geschäftsinhabern) in einem
Subordinationsverhältnis. Aufgrund dieser Stellung hatte sie am Geld, das in
der Geschäftskasse aufbewahrt wurde, bloss untergeordneten Gewahrsam. Nach
anderer terminologischer Umschreibung trat sie ausschliesslich als
Gewahrsamsdienerin in Erscheinung (vgl. hierzu: Marcel Alexander
Niggli/Christof Riedo in: BSK StGB II, Art. 139 StGB N 38 sowie N 47 - 50). Da
die Geschäftsinhaber weiterhin Zugriffsmöglichkeit auf das Geld hatten, ist
nicht von einer anvertrauten Sache im Sinne von Art. 138 StGB (Veruntreuung)
auszugehen. Indem die Beschuldigte die Geldnoten, an welchen sie als
Angestellte nie gleichgeordneten Gewahrsam ausübte, entwendete, brach sie fremden
Gewahrsam und begründete neu ihren selbständigen, d.h. eigenen Gewahrsam. Der
objektive Tatbestand ist damit erfüllt.
Ebenfalls zu bejahen sind die
subjektiven Tatbestandselemente: Die Beschuldigte wusste um die Fremdheit der
Sache (Geld im Eigentum der Arbeitgeberin/Privatberufungsklägerin) und nahm diese
willentlich und in Aneignungs- und Bereicherungsabsicht weg.
2.2
Zu prüfen bleibt, ob ein
Anwendungsfall von Art. 172ter Abs. 1 StGB vorliegt. Die AnklS. erwähnt
explizit «die einzelnen geringfügigen Diebstähle», die aber von einem
Gesamtvorsatz getragen worden seien. Es ist damit genau dieses Prozessthema (siehe
Max Hauri/Petra Venetz in: BSK StPO, Art. 344 StPO N 3) durch die AnklS.
aufgegriffen worden und es war den Parteien klar, dass das Gericht die von den
der AnklS. aufgeworfene Frage wird beantworten müssen. Es liegt somit kein
Anwendungsfall von Art. 344 StPO vor.
Die Anklagebehörde wirft der
Beschuldigten «ein andauerndes pflichtwidriges Verhalten» vor. Sie habe an
insgesamt sieben Tagen jeweils am Ende ihrer Arbeitsschicht Bargeld aus der
Tageskasse behändigt und dieses mit Aneignungsabsicht eingesteckt. Die
einzelnen geringfügigen Diebstähle seien vom bereits erwähnten Gesamtvorsatz
getragen worden. Sie geht (implizit) von einer natürlichen Handlungseinheit
aus, verneint demzufolge eine Tatmehrheit (kein Vorhalt des mehrfachen
Diebstahls) und kommt zum Schluss, dass durch das pflichtwidrige Fehlverhalten
der Beschuldigten der Geschädigten (A.___ GmbH) ein Gesamtschaden in der Höhe
von CHF 755.00 entstand, was der Summe der vorgehaltenen Entwendungen im
Zeitraum vom 10. Juni 2015 bis 18. Juli 2015 entspricht.
Dem ist Folgendes entgegenzuhalten: Eine
natürliche Handlungseinheit ist nur ausnahmsweise zu bejahen, wenn die in BGE 131
IV 83 umschriebenen und bereits wiedergegebenen Voraussetzungen vorliegen. Die
Beschuldigte hat ausschliesslich an ihrem Arbeitsplatz Geld aus der
Geschäftskasse entwendet, so dass der enge räumliche Zusammenhang zu bejahen
ist. Anders verhält es sich hingegen mit den weiteren Kriterien: Der behauptete
Gesamtvorsatz, d.h. der den Tathandlungen zu Grunde liegende erforderliche
einheitliche Willensakt kann gestützt auf die konkreten Umstände des
Einzelfalls nicht bejaht werden. Anhand der Videoaufnahmen fällt auf, wie lange
die Beschuldigte jeweils vor dem Tresor verharrt, bevor sie diesen abschliesst
und mit der Deliktsbeute das Büro verlässt. Ein bereits im Vorfeld gefestigter einmaliger
Willensentschluss, der jeder späteren Tathandlung zu Grunde lag, lässt sich aus
diesem Vorgehen zu Lasten der Beschuldigten nicht ableiten. Vielmehr lässt sich
daraus nur der Schluss ziehen, die Beschuldigte habe sich in jedem Einzelfall immer
wieder von Neuem zur Tatausführung durchgerungen. Ebenso ist der für die
Bejahung einer natürlichen Handlungseinheit erforderliche enge zeitliche Konnex
nicht gegeben, denn die einzelnen Tathandlungen erstreckten sich über eine
Zeitperiode von mehr als einem Monat (10.6. - 18.7.2015). Gegen das in der
Anklageschrift vorgehaltene andauernde pflichtwidrige Fehlverhalten spricht
zudem der Umstand, dass die Beschuldigte im Deliktszeitraum (= 10.6.2015 - 18.7.2015)
auch am 17., 27. Juni sowie am 8. Juli 2015 in der A.___ GmbH arbeitete und –
trotz denselben Rahmenbedingungen (insbesondere alleiniger Abenddienst
mittwochs) – keinen Diebstahl beging. Ein einheitliches zusammengehörendes
Geschehen ist somit zu verneinen. Die Beschuldigte hat für den 10., 13. und 24.
Juni sowie 1., 4., 15. und 18. Juli 2015 jeweils von Neuem den Entschluss
gefasst, einen Diebstahl zu Lasten ihrer Arbeitgeberin zu begehen. Sie hat sich
deshalb der mehrfachen Tatbegehung schuldig gemacht. Bei dieser Ausgangslage
ist nicht die gesamthaft erlangte Deliktssumme massgebend, sondern es ist auf den
bei jeder Tatbegehung erlangten Vermögenswert abzustellen. In keinem der sieben
Fälle wird der von der Rechtsprechung definierte Grenzwert für den geringen
Vermögenswert bzw. geringen Schaden von CHF 300.00 überschritten. Ebenso wenig
kann behauptet werden, die Beschuldigte habe subjektiv einen den Grenzwert übersteigenden
Geldbetrag erlangen wollen. Das Gegenteil ist vielmehr der Fall. In Anbetracht
der in der Geschäftskasse aufbewahrten Geldmenge (vgl. Auflistung «Kasse –
ist», AS 16) hätte die Beschuldigte eine weitaus höhere Geldsumme als CHF 300.00
entwenden können, entschied sich aber in jedem Einzelfall dagegen (wohl nicht
zuletzt auch deshalb, weil eine höhere Summe schneller aufgeflogen wäre). Es
liegt demnach ein Anwendungsfall von Art. 172ter Abs. 1 StGB vor,
der als Übertretung und reines Antragsdelikt ausgestaltet ist.
Die dreijährige Frist für die
Strafverfolgung einer Übertretung nach Art. 109 StGB ist noch nicht
eingetreten. Der Strafantrag ist von der Privatklägerschaft am 23. Juni 2015
gestellt worden und erstreckt sich in zeitlicher Hinsicht auf sämtliche in
Frage kommenden Delikte in der «Tatzeit vom 1. Jan. 2015 bis 17. Juni 2015».
Eine Strafverfolgung kann immer nur für bereits begangene Delikte beantragt
werden und ist allein in Bezug auf diese wirksam (Christof Riedo: in Marcel
Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3.
Aufl., Basel 2013, nachfolgend zit. «BSK StGB I», Art. 30 StGB N 100 mit
Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung sowie SOG 1990, 93, Nr. 34).
Einzig in Ausnahmekonstellationen – im Falle eines Dauerdelikts oder einer
Handlungseinheit-– vermag ein gestellter Strafantrag auch für die Zukunft
Wirkung zu entfalten (Christof Riedo: BSK StGB I, Art. 30 StGB N 101 -105). Somit
sind lediglich die beiden erstgenannten Deliktsdaten (10.6. und 13.6.2015) vom
Strafantrag erfasst, während in Bezug auf die weiteren Deliktsdaten (24.6.,
1.7
, 4.7, 15.7., 18.7.2015) eine Bestrafung der Beschuldigten mangels
Strafantrags ausgeschlossen ist. Der Strafantrag stellt eine
Prozessvoraussetzung dar (vgl. Art. 303 StPO sowie Christof Riedo in: BSK StGB
I, Vor Art. 30 StGB N 21 - 23). Fehlt es an einem gültigen Antrag, erfolgt kein
Freispruch, sondern das Verfahren ist einzustellen (Christof Riedo in: BSK StGB
I, Art. 30 StGB N 108 f., ebenso Stefan Trechsel/Marc Jean-Richard in: PK StGB,
Vor Art. 30 StGB N 11).
Die Beschuldigte ist demnach wegen
mehrfachen geringfügigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter
Abs. 1 StGB), begangen am 10. und 13. Juni 2015, schuldig zu sprechen. Das
Strafverfahren ist hingegen, soweit den vorgehaltenen Tatzeitraum vom 24. Juni
2015.
bis 18. Juli 2015 betreffend, mangels Strafantrags einzustellen.
V. Strafzumessung
Die Strafdrohung für Art. 172ter
Abs. 1 StGB lautet auf Busse, die maximal CHF 10’00.00 beträgt, sofern – wie
vorliegend – der in Frage stehende Tatbestand keine tiefere Obergrenze vorsieht
(Art. 106 Abs. 1 StGB). Das Gericht hat gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB den
Bussenbetrag je nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser
die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Für die Festsetzung
der Bussenhöhe sind primär das Verschulden und sekundär die finanziellen
Verhältnisse massgebend. In einem ersten Schritt ist deshalb das Verschulden
gemäss Art. 47 StGB nach den tatbezogenen (Tatschwere, Tatmotiv etc.) und den
täterbezogenen Komponenten (Vorleben, Nachtatverhalten etc.) zu bestimmen. In
einem zweiten Schritt hat das Gericht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der
Beschuldigten (Einkommen, finanzielle Verpflichtungen wie familiäre Unterhalts-
und Unterstützungspflichten, Schulden etc.) zu würdigen. Damit wird bezweckt,
dass letztlich jeder Beschuldigte für dasselbe Verschulden dieselbe
Einschränkung in seinen Lebensgewohnheiten erfährt.
Als Vergleichsgrösse sind nicht generell
Diebstähle, sondern andere geringfügige Diebstähle heranzuziehen. Der
Deliktsbetrag (je CHF 100.00) ist im mittleren Bereich anzusiedeln (die
Geringfügigkeitsschwelle liegt bei CHF 300.00). Erschwerend fällt ins Gewicht,
dass die Beschuldigte das ihr von der Arbeitgeberin entgegengebrachte erhöhte
Vertrauen als Arbeitnehmerin zur Deliktsbegehung missbraucht hat. Als Tatmotiv
sind finanzielle und damit rein egoistische Gründe zu nennen, was aber als
deliktstypisch bezeichnet werden muss. Zu ahnden ist eine mehrfache
Tatbegehung. Spezifische entlastende Komponenten lassen sich beim
Tatverschulden nicht ausmachen. Das Tatverschulden ist – wiederum in Relation
mit anderen geringfügigen Vermögensdelikten – als leicht bis mittel
einzustufen.
Hinsichtlich der Täterkomponenten ist
festzuhalten, dass die Beschuldigte nicht vorbestraft ist, was neutral zu
gewichten ist (BGE 136 IV 1). Sie hat ein strafbares Fehlverhalten während des
gesamten Strafverfahrens stets bestritten, was ihr gutes Recht ist, und keine
Reue oder Einsicht erkennen lassen. Ihr Nachtatverhalten wirkt sich demnach
ebenfalls neutral aus. Über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der
Beschuldigten ist Folgendes bekannt: Die Beschuldigte hat nach ihrer fristlosen
Kündigung bei der A.___ GmbH eine Stelle im Service im Altersheim [...] angetreten
(AS 61), diese aber nach ihren eigenen Aussagen vor erster Instanz per 31.
Oktober 2016 wieder gekündigt (AS 299). Aktuell bezieht die Beschuldigte
Arbeitslosentaggeld von monatlich um die CHF 2'000.00. Im Mai 2017
erzielte die Beschuldigte einen Nebenverdienst von netto CHF 319.70 (Anstellung
im Stundenlohn bei [...]). Sie ist Eigentümerin eines Mehrfamilienhauses
(Eigenmietwert CHF 28'394.00, Erträge aus Vermietung: CHF 17'040.00). Das
Wertschriftenvermögen der Beschuldigten belief sich per Ende 2016 auf CHF 8'549.00.
Ihre Privatschulden machten per Ende 2016 CHF 370'000.00 aus. Die Beschuldigte
ist geschieden und hat keine Unterhaltszahlungen zu leisten. Sie wird gemäss
ihren eigenen Angaben vor erster Instanz von ihrem Lebenspartner mit einem
Betrag von monatlich CHF 1'000.00 finanziell unterstützt. Unter
Berücksichtigung des leichten bis mittleren Verschuldens sowie der geringen eigenen
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beschuldigten erweist sich eine Busse
im Betrag von CHF 500.00 als angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist auf 5
Tage festzusetzen.
VI. Zivilforderungen
1.
Die Privatberufungsklägerin beantragt
im Berufungsverfahren, die Beschuldigte sei ihr gegenüber zur Leistung folgender
Schadenersatzzahlungen zu verurteilen:
- CHF 100.00 zzgl. 5 % Zins seit 11.
Juni 2015;
- CHF 100.00 zzgl. 5 % Zins seit 14.
Juni 2015;
- CHF 100.00 zzgl. 5 % Zins seit 25. Juni
2015;
- CHF 100.00 zzgl. 5 % Zins seit 2. Juli
2015;
- CHF 50.00 zzgl. 5 % Zins seit 5.
Juli 2015;
- CHF 205.00 zzgl. 5 % Zins seit 16.
Juli 2015;
- CHF 100.00 zzgl. 5 % Zins seit 19.
Juli 2015.
2.
Es ist wie folgt zu differenzieren:
Die Beschuldigte hat 10. und 13. Juni
2015.
aus der Geschäftskasse der A.___ GmbH einen Betrag von je CHF 100.00
entwendet und hat sich damit des mehrfachen geringfügigen Diebstahls schuldig
gemacht. Der Privatberufungsklägerin ist aufgrund des deliktischen Verhaltens ein
Schaden von insgesamt CHF 200.00 entstanden. Damit sind alle
Haftungsvoraussetzungen im Sinne von Art. 41 OR (Schaden, Kausalzusammenhang,
Widerrechtlichkeit und Verschulden) erfüllt. Die Beschuldigte ist in Anwendung
von Ar. 126 Abs. 1 lit. a StPO zu verurteilen, der Privatberufungsklägerin
folgende Schadenersatzzahlungen zu leisten:
- CHF 100.00 zzgl. den beantragten Zins
von 5 % seit 11. Juni 2015;
- CHF 100.00 zzgl. den beantragten Zins
von 5 % seit 14. Juni 2015.
In Bezug auf alle weiteren Vorhalte,
welche sich auf die Zeitperiode vom 24. Juni 2015 bis 18. Juli 2015 erstrecken,
erfolgt mangels Strafantrags eine Verfahrenseinstellung. In einem solchen Fall
ist ein materieller Entscheid des Strafgerichtes über die Zivilklage nicht
zulässig. Gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit a StPO ist die Zivilklage zwingend
auf den Zivilweg zu verweisen (Annette Dolge in: BSK StPO, Art. 126 StPO N 6
sowie N 35 mit Hinweis auf den klaren Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung und
auf die Botschaft, aus der sich nichts zu Gunsten einer materiellen
Entscheidung ableiten lasse).
VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1.
Erstinstanzliches Verfahren
1.1
Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'400.00 belaufen sich
insgesamt auf CHF 2'750.00.
In Bezug auf die beiden Schuldsprüche
sind die Kosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO von der Beschuldigten zu
bezahlen.
Art. 426 Abs. 2 StPO ermöglicht – im
Sinne eine Ausnahme – auch bei einem Freispruch oder einer Verfahrenseinstellung
die Kostenauflage zu Lasten der beschuldigten Person. Voraussetzung hierfür
ist, dass sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder
ungeschriebene Verhaltensnorm (insbesondere im Sinne von Art. 28 ZGB oder Art. 41 OR) klar verstossen
und dadurch die Einleitung des Strafverfahrens bewirkt hat. Dies ist vorliegend
der Fall: Die Beschuldigte hat mehrmals Geld, das im Eigentum der A.___ GmbH
stand, weggenommen und sich eingesteckt, was als widerrechtliches und schuldhaftes
Verhalten im Sinne von Art. 41 OR zu qualifizieren ist und dieses Fehlverhalten
war ursächlich für die Einleitung des Strafverfahrens. Demzufolge hat die
Beschuldigte sämtliche Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen.
1.2
Eine Kostenauflage nach Art. 426
Abs. 1 und 2 StPO schliesst in der Regel einen Anspruch auf Entschädigung aus.
Die Entschädigungsfrage ist nach der Kostenfrage zu beantworten. Insoweit
präjudiziert der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage. Es gilt der
Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung
auszurichten sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_1076/2016 vom 12.1.2017 E. 3.1
mit Hinweis auf BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; Urteile 6B_414/2016 vom 29. 7.2016 E.
2.5
und 6B_948/2013 vom 22.1.2015). Der Antrag der Beschuldigten auf
Zusprechung einer Parteientschädigung bzw. auf Bestätigung der
erstinstanzlichen Parteikostenverlegung ist demzufolge abzuweisen.
1.3
Die Privatklägerschaft hat gegenüber
der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige
Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt oder die beschuldigte Person nach
Artikel 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (Art. 433 Abs. 1 StPO).
Die für das erstinstanzliche Verfahren
eingereichte Honorarnote von Rechtsanwalt Fabian Brunner setzt sich aus einem
Aufwand von 32,9 Stunden zu je CHF 250.00 (= CHF 8'225.00 statt der geltend
gemachten CHF 8'235.00), Auslagen von CHF 750.60 sowie 8 % MWST zusammen (AS
321.
- 326). Der geltend gemachte Aufwand erweist sich als vertretbar. Auffallend
hoch sind hingegen die geltend gemachten Auslagen von CHF 750.60. Im Sinne
eines Richtwertes machen die Auslagen in der Regel etwa 3 % des Aufwandes aus.
Im vorliegenden Fall ist dieser Wert gleich um ein Vielfaches höher (über 10 %
des Aufwandes). Weder die hohe Anzahl der erstellten Kopien (insgesamt 625)
noch die Portokosten von CHF 110.00 lassen sich mit Blick auf den Aktenumfang
des erstinstanzlichen Verfahrens nachvollziehen. Die beiden Positionen legen
den Schluss nahe, dass der Rechtsvertreter alle oder nahezu alle Aktenstücke
des Verfahrens der Privatklägerschaft in Kopie zugestellt hat, was sich nicht
mehr unter den Begriff der «notwendigen Aufwendungen im Verfahren» subsumieren
lässt. Die Klientschaft ist über die Verfahrensschritte zu orientieren und mit
den wichtigsten Dokumenten zu bedienen. Vor diesem Hintergrund sind für Portokosten
ermessensweise CHF 60.00 (Abzug von CHF 50.00) zu entschädigen. Bei den Kopien
ist von 350 statt 625 Kopien auszugehen. Berücksichtigt man des Weiteren, dass
Fotokopien gemäss § 158 Abs. 5 des kantonalen Gebührentarifs (GT, BGS 615.11)
mit 50 statt der geltend gemachten 100 Rappen pro Stück zu vergüten sind, resultieren
hierfür total CHF 175.00 (Abzug von CHF 450.00). Zusammen mit den weiteren
Positionen machen die Auslagen CHF 250.60 aus. Zusammengefasst hat somit
die Beschuldigte der Privatberufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt
Fabian Brunner, für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von
CHF 9'153.65 (Aufwand: CHF 8‘225.00, Auslagen: CHF 250.60, 8 % MWST auf CHF
8‘475.60: CHF 678.05) zu bezahlen.
2.
Berufungsverfahren
2.1
Die Urteilsgebühr für das
Berufungsverfahren ist auf CHF 1‘000.00 festzusetzen. Zusammen mit den weiteren
Auslagen resultieren CHF 1’060.00.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens
tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428
Abs. 1 StPO). Die Privatberufungsklägerin beantragte im Berufungsverfahren, die
Beschuldigte wegen mehrfachen Diebstahls zu verurteilen, angemessen zu bestrafen
und zur Leistung von Schadenersatz an die Privatberufungsklägerin von insgesamt
CHF 755.00 zuzüglich Zins zu verurteilen. In Anbetracht des Verfahrensausganges
(= zwei Schuldsprüche wegen geringfügigen Diebstahls, in Bezug auf die anderen
Vorhalte Verfahrenseinstellung, zwei zugesprochene Schadenersatzforderungen,
Verweis der weiteren Zivilforderungen auf den Zivilweg) sind der
Privatberufungsklägerin von den Kosten des Berufungsverfahrens ¾ (= CHF 795.00)
und der Beschuldigten ¼ (= CHF 265.00) aufzuerlegen.
2.2
Diesem Verteilschlüssel entsprechend
hat die Privatberufungsklägerin der Beschuldigten eine reduzierte
Parteientschädigung zu bezahlen, die ¾ einer vollen Parteientschädigung
ausmacht, während die Beschuldigte der Privatberufungsklägerin eine reduzierte
Parteientschädigung zu bezahlen hat, die ¼ einer vollen Parteientschädigung
entspricht.
2.2.1
Rechtsanwalt Walter Keller macht
in seiner Honorarnote für das Berufungsverfahren einen Aufwand von 17,20
Stunden zu je CHF 250.00 (= CHF 4'300.00), Auslagen von insgesamt CHF 71.70
und 8 % MWST (= CHF 349.75) geltend. In Abzug zu bringen sind die Positionen
«Orient.kopie an Klientin» vom 31. Januar, 14. März und 29. Juni 2017 (zusammen
0.15
Stunden) sowie die Positionen «Stud. Verf. Obergericht bzw. v. 16.5.2017» (=
gutgeheissene Fristerstreckungsgesuche für Gegenanwalt) vom 28. April und 17.
Mai 2017 (zusammen 0.10 Stunden), da es sich hierbei um Kanzleiaufwendungen
handelt, die im Stundenansatz von CHF 250.00 bereits berücksichtigt sind.
Demzufolge setzt sich die volle Parteientschädigung aus einem Aufwand von 16.95
Stunden (17.20 Stunden – 0.25 Stunden) zu je CHF 250.00 (= CHF 4'237.50),
Auslagen von CHF 71.70 und 8 % MWST (= CHF 344.75), total CHF 4'653.95,
zusammen. Die Privatberufungsklägerin hat somit der Beschuldigten eine
reduzierte Parteientschädigung von total CHF 3'490.45 (= ¾ von CHF 4'653.95) zu
bezahlen.
2.2.2
Die Honorarnote von Rechtsanwalt
Fabian Brunner für das Berufungsverfahren setzt sich aus einem Aufwand von
18,20 Stunden zu je CHF 250.00, somit CHF 4‘550.00, Auslagen von insgesamt
CHF 292.10 und 8 % MWST zusammen. Die geltend gemachte Anzahl von 222
Kopien sowie die Höhe der Portokosten sind in Anbetracht des konkreten Aktenumfanges
des Berufungsverfahrens unangemessen hoch. Ermessensweise sind CHF 50.00 für
Portokosten (Abzug von CHF 20.10) und CHF 75.00 für die Kopien, d.h. 150
Kopien zu je CHF 0.50 (statt 222 Kopien zu je CHF 1.00) zu berücksichtigen. Die
volle Parteientschädigung beläuft sich demnach auf CHF 5‘049.00 (= Aufwand:
CHF 4‘550.00, Auslagen: CHF 125.00, 8 % MWST auf CHF 4‘675.00: CHF
374.
). Die Beschuldigte hat der Privatberufungsklägerin für das
Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'262.25 (= ¼ von
CHF 5'049.00) zu bezahlen.
Demnach wird in Anwendung von Art. 47,
Art. 106, Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB, Art. 126
Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a, Art. 426 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 428 Abs. 1
und 3, Art. 433 Abs. 1 StPO beschlossen und erkannt:
1.
Das
Strafverfahren gegen die Beschuldigte B.___ wird, soweit den vorgehaltenen
Tatzeitraum vom 24. Juni 2015 bis 18. Juli 2015 betreffend, eingestellt.
2.
Die
Beschuldigte hat sich des mehrfachen geringfügigen Diebstahls, begangen am 10.
und 13. Juni 2015, schuldig gemacht.
3.
Die
Beschuldigte wird zu einer Busse von CHF 500.00, ersatzweise zu 5 Tagen
Freiheitsstrafe, verurteilt.
4.
Die
Beschuldigte wird verurteilt, der Privatberufungsklägerin A.___ GmbH folgende
Schadenersatzzahlungen zu leisten:
- CHF 100.00 zzgl. den
beantragten Zins von 5 % seit 11. Juni 2015;
- CHF 100.00 zzgl. den
beantragten Zins von 5 % seit 14. Juni 2015.
Die weiteren
Zivilforderungen der Privatberufungsklägerin werden auf den Zivilweg verwiesen.
5.
Der
Antrag der Beschuldigten, privat vertreten durch Rechtsanwalt Walter Keller,
auf Zusprechung einer Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren
wird abgewiesen.
6.
Die
Beschuldigte hat der Privatberufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt
Fabian Brunner, für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von
total CHF 9'153.65 zu bezahlen.
7.
Die
Privatberufungsklägerin hat der Beschuldigten, privat vertreten durch
Rechtsanwalt Walter Keller, für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung
von total CHF 3'490.45 (= ¾ von CHF 4'653.95) zu bezahlen.
8.
Die
Beschuldigte hat der Privatberufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt
Fabian Brunner, für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung
von total CHF 1'262.25 (= ¼ von CHF 5'049.00) zu bezahlen.
9.
Die
Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von
CHF 2'400.00, total CHF 2'750.00, hat die Beschuldigte zu bezahlen.
10.
Die
Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.00, total
CHF 1'060.00, hat zu ¾ (=CHF 795.00) die Privatberufungsklägerin und zu ¼ (=CHF
265.
) die Beschuldigte zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30.
Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78.
ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Kiefer Lupi
De Bruycker
Der vorliegende
Entscheid wurde mit Ausnahme von Ziffer 1 des Dispositivs vom Bundesgericht mit
Urteil 6B_181/2018 vom 20. Dezember 2018 aufgehoben. Das Neubeurteilungsverfahren konnte
nicht zu Ende geführt werden, da die Privatklägerin in Konkurs gefallen ist und
der Strafantrag zurückgezogen wurde (Abschreibungsbeschluss vom
12.
November 2019, STBER.2019.8)