Lexipedia

Entscheid

STBER.2016.8

Vergehen gegen das Waffengesetz

4. Januar 2017Deutsch29 min

Source so.ch

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Am Sonntag, 22. März 2015 versuchte

sich B.___ das Leben zu nehmen, indem sie sich – nach vorgängiger

Medikamenteneinnahme – mit einem Revolver zwei Mal in den Oberkörper schoss. Sie

überlebte die Schüsse und nahm sich in der Folge am 20. Januar 2016 doch noch

das Leben (vgl. Akten LS.2016.4 der Staatsanwaltschaft).

Der von B.___ beim Suizidversuch vom

22. März 2015 verwendete Revolver Taurus 85S war registriert auf den

Beschuldigten A.___. Im Verlauf der Strafuntersuchung bestätigten sowohl A.___

als auch B.___, dass es am Freitag, 20. März 2015, abends, zu einem Treffen

beim Beschuldigten gekommen war, bei dem der Beschuldigte B.___ mehrere

Schusswaffen vorgelegt hatte. Währenddem der Beschuldigte durchgehend angab, B.___

habe ihm dabei den Revolver Taurus gestohlen, blieb B.___ bei allen

Einvernahmen dabei, der Beschuldigte habe ihr den Revolver ausgeliehen, wobei

sie ihm fälschlicherweise erklärt gehabt habe, sie benötige die Waffe aus

Gründen des Selbstschutzes, weil es in ihrem Quartier in letzter Zeit häufig zu

Einbruchdiebstählen gekommen sei.

2. Mit Strafbefehl vom 5. Juni 2015

wurde A.___ wegen Vergehen gegen das Waffengesetz durch Übertragen einer Waffe

an B.___, die über keinen Waffenschein verfügt habe, zu einer bedingt

vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 280.00 und den

Verfahrenskosten von CHF 400.00 verurteilt (Akten Seiten 034 f.; im Folgenden: AS

034 f.).

Gegen den Strafbefehl erhob der

Beschuldigte am 23. Juni 2015 frist- und formgerecht Einsprache (AS 38 ff.),

worauf der zuständige Staatsanwalt mit Verfügung vom 4. August 2015 am

angefochtenen Strafbefehl festhielt und die Einsprache mit den Akten dem

Amtsgerichtspräsidium von Thal-Gäu zum Entscheid überwies (AS 003).

3. Die Amtsgerichtsstatthalterin von

Thal-Gäu fällte am 26. November 2015 folgendes Strafurteil:

1. A.___ wird vom Vorhalt des Vergehens

gegen das Waffengesetz, angeblich begangen am 20. März 2015, freigesprochen.

2. Über die Einziehung der

sichergestellten Waffe (Revolver Taurus 85S Kaliber 0.38,) hat gemäss Art. 31

Abs. 3 des Waffengesetzes die Polizei Kanton Solothurn zu entscheiden.

3. Die Verfahrenskosten hat der Staat zu

bezahlen.“

4. Gegen das Urteil meldete die

Staatsanwaltschaft fristgerecht die Berufung an (AS 080). Mit

Berufungserklärung vom 27. Januar 2016 wurde die Verurteilung des Beschuldigten

wegen Verstosses gegen das Waffengesetz zu einer bedingten Geldstrafe verlangt.

Weiter sei die sichergestellte Waffe Taurus einzuziehen. Mit Verfügung vom 18.

April 2016 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet. Die Berufungsbegründung

der Staatsanwaltschaft datiert vom 9. Mai 2016, die Stellungnahme des amtlichen

Verteidigers für den Beschuldigten und Berufungsbeklagten vom 9. Juni 2016. Die

Staatsanwaltschaft replizierte am 1. Juli 2016, worauf der Berufungsbeklagte am

25. Juli 2016 antworten liess.

Erwägungen

II. Beweiswürdigung

1.

Umstritten ist vorliegend der

Tathergang, konkret die Frage, wie B.___ in den Besitz des Revolvers Taurus gekommen

ist, ob durch Diebstahl oder durch Überlassen zur Gebrauchsleihe.

1.1

Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV

und Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime „in dubio

pro reo“ ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat

angeklagte Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f.) betrifft

der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als

auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass

es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht

dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der

Grundsatz „in dubio pro reo“ verletzt, wenn sich der Strafrichter von der

Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt

erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der

Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische

Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die

Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit

bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer

Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die

entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr

erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der

objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen

hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.

Eine Verurteilung darf somit nur

erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit

erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem

Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht

hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der

Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des Verdächtigten

in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen.

1.2

Das Gericht folgt bei seiner

Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO):

es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen

Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und

Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art

des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen

Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und

Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie

Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der

Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das

Dispositiv

Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache

bewiesen ist oder nicht.

1.3 Die Strafprozessordnung verzichtet

darauf, Grundsätze darüber aufzustellen, nach welchen Gesichtspunkten eine

Zeugenaussage zu bewerten sei. Entscheidend für den Wert einer Aussage aber

ist, inwieweit sie geeignet ist, dem Richter die Überzeugung dafür zu

verschaffen, dass sich eine bestimmte erhebliche Tatsache verwirklicht hat.

Dabei ist keine absolute Gewissheit von Nöten. Es genügt, dass der Richter das

Zeugnis für wahr hält und sich keine objektiven, unüberwindlichen Zweifel an

der Richtigkeit aufdrängen. Die Qualität eines Zeugenbeweises hängt somit eng

zusammen mit der Persönlichkeit eines Zeugen, seiner Beziehung zum

Prozessstoff, der Beschaffenheit seiner Aussage und deren Vergleich mit anderen

Beweisen in Form von Aussagen, Urkunden etc.

Bei der Wertung von Aussagen -

unabhängig davon, ob bei polizeilichen, staatsanwaltschaftlichen oder gerichtlichen

Einvernahmen erfolgt - ist stets zu prüfen, ob sie einem tatsächlichen Erleben

entspringen. Mit Hilfe der methodischen Aussagenanalyse ist demnach

auszuscheiden, inwieweit Schilderungen der Realität entsprechen oder aber auf

einem Phantasie- oder Lügenkonstrukt basieren. In seinem Entscheid BGE 129 I 49

vom 7. November 2002 hält das Bundesgericht fest, dass wahre und falsche Schilderungen

unterschiedliche geistige Leistungen erfordern würden. Mit der Aussagenanalyse

soll überprüft werden, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der

Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche

Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Bei der Glaubhaftigkeitsbegutachtung

sei immer davon auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein

kann. Ergebe die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den

erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehe, so sei sie zu verwerfen.

Es gelte dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr sei.

2.1 Die Aussagen der beiden

Beteiligten wurden von der Vorinstanz auf US 4 bis 8 ausführlich dargelegt,

worauf verwiesen werden kann. Hinzuweisen gilt es zusätzlich auf die sich in

den Akten befindlichen Ausdrucke von E-Mail-Verkehr zwischen den beiden

Beteiligten vor und nach dem 20. März 2015 (AS 022 bis 029).

2.2 Die beiden Beteiligten pflegten

eine freundschaftliche Beziehung, B.___ schnitt dem Beschuldigten während 10

Jahren die Haare. Unbestritten ist, dass es am Freitag, 20. März 2015 zu einem

Treffen beim Beschuldigten kam, der kurz danach (Jagd-)Ferien in Afrika antrat.

Unbestritten ist weiter, dass der Beschuldigte bei diesem Treffen B.___ mehrere

Waffen vorlegte und ihr dabei insbesondere die Funktionsweise des Revolvers

Taurus im Detail erklärte.

2.3. B.___ gab schon bei der ersten Befragung noch

im Spital am 23. März 2015 an, sie habe die Waffe vor zwei bis drei Tagen von

einem Freund ausgeliehen erhalten. Sie habe ihm gesagt, sie sei alleine in der

Wohnung, habe Angst vor Einbrechern und möchte sich mit einer Waffe schützen.

Dies habe sie damals nur gesagt, denn sie habe die Waffe nur gewollt, um sich

damit das Leben zu nehmen. Der polizeiliche Sachbearbeiter vermerkte zu dieser

Einvernahme, die Befragung habe sich schwierig gestaltet, da B.___ unter

Einfluss von Medikamenten gestanden sei. Trotzdem habe sie einige Aussagen zum

Vorfall am Vortag machen können. Beim Vorlesen der gemachten Aussagen sei sie

jedoch eingeschlafen und habe nicht mehr geweckt werden können. Aus diesem

Grunde hätten die Aussagen auch nicht unterzeichnet werden können (Akten

STA.2015.1072).

Diese Aussagen bestätigte sie bei der

polizeilichen Einvernahme als beschuldigte Person (wegen Diebstahls und

Widerhandlung gegen das Waffengesetz) vom 23. April 2015 (AS 014 ff.): Die

Waffe habe sie vom Beschuldigten erhalten. Sie habe ihm gesagt, sie wolle eine

Waffe zum Schutz vor Einbrechern. Er habe ihr drei Waffen – zwei Pistolen und

ein etwas längeres Gewehr – gezeigt und sie habe eine auswählen können. Er habe

ihr erklärt, wie die Waffen funktionierten. Die drei Patronen seien schon in

der Waffe gewesen, als sie diese erhalten habe. Der Beschuldigte habe ihr die

Waffe einfach ausgeliehen, er habe die Leihdauer nicht beschränkt und sie habe

dafür auch nichts bezahlen müssen. Es sei auch nichts schriftlich vereinbart

worden, sie habe die Waffe einfach so erhalten. Sie habe gewusst, dass der

Beschuldigte Waffen habe und habe sich deshalb an diesen gewandt. Sie glaube,

er habe ihr erklärt, dass sie ohne Waffenschein keine Waffe haben dürfe. Er

habe ihr die Waffe trotzdem gegeben, weil er ihr halt sehr vertraue. Sie habe

die Waffe glaublich am Freitag vor dem Suizidversuch erhalten. Ob der

Beschuldigte von ihrem vorgängigen Suizidversuch gewusst habe, wisse sie nicht.

Sicher habe er von ihrem Aufenthalt in der psychiatrischen Klinik gewusst,

nicht aber dass sie an Schizophrenie leide. (Auf Vorhalt, der Beschuldigte gebe

an, sie habe ihm die Waffe und die Munition beim Treffen gestohlen) Das stimme

so nicht, A.___ habe ihr die Waffe gegeben, sie habe keine geklaut. (aF nach

dem Grund für die Aussage des Beschuldigten) Vielleicht habe dieser Angst um

seine Lizenz wegen dem Schiessen. Sicher wolle er auch keinen Prozess, das

wolle sie auch nicht. Sie wolle eigentlich, dass die Sache so zur Ruhe komme.

Genau gleich gab sie es in der

staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 4. August 2015 als Zeugin – und in

Anwesenheit des Beschuldigten – wieder (AS 042 ff.), A.___ habe ihr die Waffe

samt Munition erklärt und mitgegeben. Die Munition sei schon in der Waffe

gewesen. Sie habe den Beschuldigten vorher via SMS oder E-Mail darauf angesprochen.

Das Treffen bei ihm hätten sie dann glaublich per Telefon abgemacht. Sie sei

aber auch nicht ehrlich gewesen zu ihm und habe gesagt, sie wolle die Waffe als

Schutz vor Einbrechern. Sie habe ihn angelogen. Er habe ihr drei Waffen

gezeigt, zwei kleinere und eine grössere. Sie habe die Waffen in die Hand

nehmen können und er habe ihr auch gezeigt, wie man abdrücke. Danach habe er

ihr auch noch seine Jagdwaffen gezeigt. (aF) Die Darstellung des Beschuldigten

sei nicht richtig: er habe die drei Waffen vor sie gelegt und sie habe dann

eine auswählen können. (aF) Bezüglich Bezahlung sei nichts abgemacht worden, er

habe ihr die Waffe einfach zum Schutz vor Einbrechern überlassen. Es sei ein

Ausleihen auf Zeit gewesen, ein Zeitpunkt der Rückgabe sei nicht vereinbart

worden. Es sei aber auch nicht gedacht gewesen, dass sie die Waffe verwende.

Auch auf nochmaligen Vorhalt der Aussagen des Beschuldigten und die Straffolge

bei falschem Zeugnis blieb sie bei ihren Aussagen. Der Beschuldigte habe ihr

die Munition gezeigt und auch aus der Waffe genommen. Die drei Stück Munition

seien beim Mitnehmen in der Waffe gewesen. Sie habe beabsichtigt, sich mit der

Waffe umzubringen. Das habe sie dem Beschuldigten aber nicht gesagt, da sie

sonst die Waffe nicht erhalten hätte.

Vor der Vorinstanz bestätigte B.___

ihre Angaben erneut als Zeugin, sie habe die Wahrheit gesagt (AS 072 ff.). Abschliessend

erklärte sie, sie sei an diesem Abend fest entschlossen gewesen, eine Waffe mit

nach Hause zu nehmen, als sie an diesem Abend zum Beschuldigten gegangen sei. Sie

habe die Waffe nicht entwendet, sie habe eine der drei auf dem Tisch liegenden

Waffen frei auswählen können. Eine Zeitdauer hätten sie nicht vereinbart, es

sei für sie klar gewesen, dass es ein Ende habe. Er habe glaublich erwähnt,

dass man einen Waffenschein brauche. Wenn sie die Waffe nicht hätte nehmen dürfen,

hätte sie sich einen anderen Weg gesucht wie z.B. vor den Zug. Sie hätte die

Waffe nicht gestohlen und habe diese auch nicht gestohlen.

Die Aussagen von B.___ sind

detailliert, widerspruchsfrei und plausibel. Sie belastet sich selber, indem

sie von Anfang an angab, sie habe den Beschuldigten bezüglich des Verwendungszweckes

der Waffe angelogen. Sie war damals mit dem Beschuldigten befreundet und war

ihm dankbar, eine Waffe zu erhalten, um sich das Leben nehmen zu können. Es ist

kein überzeugender Grund ersichtlich, weshalb sie als Zeugin den Beschuldigten,

der ihr damals geholfen hat, falsch belasten und sich damit strafbar machen

sollte. Sie hat selbst betont, sie wolle keinen Prozess und die Sache wenn

möglich so auf sich beruhen lassen. Es scheint unter den gegebenen Umständen,

auch angesichts der tiefgreifenden Lebensmüdigkeit von B.___, wenig plausibel,

dass sie sich mit falschen Aussagen vor einer Strafverfolgung wegen Diebstahls

schützen wollte. Dann hätte sie zum eigenen Schutz sicher auch verheimlichen

müssen, dass ihr der Beschuldigte wohl gesagt habe, man brauche einen

Waffenschein für den Waffenbesitz. Ihre Aussagen sind somit ausgesprochen

glaubhaft.

Ihre Sachverhaltsdarstellung wird aber

auch erhärtet durch den aktenkundigen E-Mail-Verkehr: Am Donnerstag, 19. März

2015, 12.32 Uhr, schrieb B.___ dem Beschuldigten folgende E-Mail (AS 025):

„Hallo [...] wollte nur fragen wenn ich die Waffe abholen kann? Gruss [...].“

Dies bestätigt die Sachverhaltsversion von B.___: es war offensichtlich vereinbart,

dass sie sich eine Waffe von ihm ausleihen werde. Hätte sie dem Beschuldigten

eine Schusswaffe entwenden wollen, hätte sie bestimmt nicht so geschrieben.

Nach dem Suizidversuch, am Montag, 6. April 2015, 09.31 Uhr, schrieb der Beschuldigte

an B.___ (AS 024 f.): „Hallo [...], wenns Dir besser geht melde dich. Grüessli [...]“.

Am Donnerstag, 9. April 2015, um 13.13 Uhr antwortete B.___, es gehe ihr besser,

sie sei heute vom Spital entlassen worden. Nun sei sie in die Psychiatrie

eingeliefert worden. Es tue ihr leid, dass sie ihm Ärger gemacht habe (AS 028).

Darauf antwortete der Beschuldigte am Freitag, 10. April 2015, um 06.19 Uhr: „Guten

Morgen [...], es freut mich wenn s dir besser geht , du hast mir doch keinen

ärger gemacht ich freue mich wenn du mit der Krankheit vorwärts kommst. Wünsche

Dir einen schönen Tag, bis bald. Es liebs grüessli [...]“ (AS 029). Noch am gleichen

Tag um 11.18 Uhr schrieb der Beschuldigte erneut: „Sali [...] , sorry aber ich

habe jetzt einen Brief von der Kriminalabteilung Fahndung erhalten,mit vermerk

Einvernahme B.___. Um was geht‘s?? Bitte melde dich bin aufgeregt weiss nicht

was ich sagen muss. Grüessli [...]“ (AS 023). Bei einem Diebstahl der Waffe hätte

man eine Nachfrage des Beschuldigten erwartet, was er mit ihrer Sache zu tun

habe. Das weiss er aber offenbar genau und er fragte sich gemäss E-Mail bereits,

was er nun wohl aussagen solle. Hätte der Beschuldigte, wie er aussagte, mit

dem Brief der Polizei vom Waffendiebstahl Kenntnis erlangt, wäre spätestens

hier eine entsprechende Nachfrage bzw. ein Vorwurf zu erwarten gewesen. B.___ antwortete

am 11. April 2015, 09.31 Uhr (AS 024): „Hallo [...] Ich habe mich mit Deiner

Waffe angeschossen. Bin danach ins Spital eingeliefert worden und habe überlebt.

Das tut mir leid. Ich wollte einfach nicht mehr leben. Die Waffe hat nun die

Polizei so viel ich weis.ich hoffe du hast wegen mir nicht so Probleme nun bin

ich in der Psychiatrie eingeliefert worden, was mir gar nicht gut tut. Liebe

Grüsse [...]“. Auch hier wäre im Falle eines Diebstahls zu erwarten gewesen,

dass B.___ dem Beschuldigten zuerst hätte erklären müssen, wie sie überhaupt zu

seiner Waffe gekommen sei. Auf diese E-Mail von B.___ vom 11. April 2015

schrieb ihr der Beschuldigte am Sonntag, 12. April 2015, um 17.54 Uhr zurück

(AS 024): „Sali [...] wie ich dir geschrieben habe, bin ich noch in Malorca,

bin mit dem Verkauf morgen früh bereit und dann am Dienstag morgen geht’s

zurück. Möchte wissen, wir s dir geht, ? und vorallem wann ist der psücho

scheiss abgeschlossen oder wie geht’s weiter. Gehe jetzt Nachtessen und vergiss

mich nicht, habe auch mein e… Melde mich wenn du kannst . grussli [...]“. Also

kein Wort zum angeblichen Diebstahl und vor allem keine Frage zur Schilderung

von B.___ vom Vortag, sie habe sich mit seiner Waffe angeschossen. Dieses beidseitige

Verhalten schliesst die Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten nachgerade

aus. Aber es ist auch auf den weiteren Mailverkehr hinzuweisen: Noch am 12.

April 2015 um 19.17 Uhr antwortete B.___, es gehe ihr einigermassen gut, am

Dienstag gehe sie in die psychiatrische Klinik in Meiringen. Es gefalle ihr

aber gar nicht hier in der Klinik in Münsingen. Sie wolle nach Hause, was

leider nicht gehe. Sie hoffe, er habe es schön in Mallorca (AS 024). Darauf

antwortete der Beschuldigte am 13. April 2015 um 08.03 Uhr, er verstehe, dass

sie nach Hause wolle, es sei aber noch zu früh. Wenn er ihr helfen könne, solle

sie es ihn wissen lassen, sie kenne ihn ja gut. Ob es eine Möglichkeit gebe,

dass er mit ihr telefonieren könne, oder er komme sie in Meiringen besuchen,

bevor er bei der Polizei den Vorgang schildere. Er müsse wissen, was er sagen

müsse und was sie zu Protokoll gegeben habe. Auch hier stellt der Beschuldigte

keine Frage, wie sie zu seiner Waffe gekommen sei, sondern möchte sich vor

seiner Befragung bei der Polizei noch absichern: er müsse wissen, was er sagen

solle und was sie gesagt habe (AS 26). Auf Vorhalt dieser Mails konnte der

Beschuldigte keine plausiblen Antworten geben (AS 055). Am 13. April 2015 um

11.22 Uhr antwortete B.___, er könne sie natürlich in Meiringen besuchen kommen

oder auch anrufen (AS 026).

Die Aussagen von B.___ erweisen sich

somit zusammenfassend als glaubhaft und werden gestützt durch die objektiven

Beweismittel des E-Mail-Verkehrs. Daran ändern die Vorbehalte der Vorinstanz, B.___

habe damals unter Depressionen gelitten und sei fest entschlossen gewesen, an

diesem Abend eine Waffe mitzunehmen, nichts. Diese hatte gleichzeitig wiederum

bekräftigt, die Waffe nicht gestohlen zu haben, und sie würde sonst auch andere

Wege zur Verwirklichung ihres Ziels finden (wie sich ja dann auf tragischste

Art und Weise auch gezeigt hat). Auch die von B.___ eingeräumten

Erinnerungslücken im Randgeschehen sind bei den vorliegenden Umständen – wenn

nicht gar verständlich – nicht von Relevanz, im Kerngeschehen liegen keine solchen

vor. In Bezug auf den Ablauf des Abends bestehen bis auf die Frage der

Aneignung der Waffe ja auch keine Differenzen zwischen den Beteiligten, weshalb

dem diesbezüglichen Detaillierungsgrad der Aussagen keine vorrangige Bedeutung

zukommen kann. Bezüglich der Feststellung der Vorinstanz, es habe beim Beschuldigten

ein Motiv gefehlt, die Waffe leihweise abzugeben, ist auf das bestehende

Vertrauensverhältnis der beiden Beteiligten hinzuweisen und auf die offenbar

dringliche Bitte von B.___, ihr zum Selbstschutz eine Waffe zu überlassen

(allenfalls bis zum Kauf einer Waffe nach Erhalt des Waffenerwerbsscheins). Ein

„dringender Eigenbedarf“ als Jäger und Wildhüter für die Abgabe von Fangschüssen,

welcher eine Abgabe ausschliessen würde (US 10), liegt jedenfalls angesichts

der zahlreichen Waffen im Besitz des Beschuldigten nicht vor, auch wenn er sich

am 6. Oktober 2015 ein gleiches Modell des Revolvers Taurus angeschafft hat.

2.4 A.___ gab am 22. April 2015

gegenüber der Polizei zu Protokoll (AS 008 ff.): Er gehe seit 10 Jahren zu B.___,

um sich die Haare schneiden zu lassen. (aF) Er habe diese letzte Woche in

Münsingen in der Psychiatrie besucht. Das Treffen vor dem Suizidversuch habe

gemäss Agenda am Freitag, 20. März 2015, um 18.00 Uhr bei ihm stattgefunden. Sie

habe dabei auf ihn einen verstörten Eindruck gemacht. Sie habe ihn teilweise

mit starrem Blick und grossen Augen angeschaut und er habe manchmal das Gefühl

gehabt, sie sei nicht ganz bei der Sache. Weiter habe sie auf ihn aber einen

ruhigen Eindruck gemacht. Von ihren psychischen Problemen habe er gewusst, das

gehe aus dem E-Mail-Verkehr hervor. Die beim Suizidversuch verwendete Waffe sei

sein Revolver. Er benötige diesen als Mitglied der Jagdgesellschaft für

allfällige Fangschüsse. (aF, wie B.___ in den Besitz der Waffe gelangt sei) Er

verweise dazu auf den E-Mailverkehr. Sie habe ihm am 19. März 2015 geschrieben,

wann sie die Waffe abholen könne. Deshalb habe er sie gleichentags angerufen und

den Termin auf den 20. März 2015 vereinbart. Dabei habe er ihr auch gesagt, sie

könne bei ihm nicht einfach so eine Waffe kaufen. Sie müsse dazu einen Strafregisterauszug

einholen und damit einen Waffenerwerbsschein beantragen. Er habe ihr auch

gesagt, dass er mitkomme, um sie beim Kauf einer Waffe zu beraten. In diesem

Zusammenhang habe er ihren Geburtstag und ihren Heimatort aufgeschrieben. Sie

sei dann anderntags zu ihm gekommen und er habe ihr alle seine Waffen gezeigt

und erklärt bzw. instruiert. Ihr Interesse an Waffen sei sehr gross gewesen. Er

habe ihr nebst verschiedenen Lang- und Kurzwaffen auch den Revolver Taurus

gezeigt. Er habe sie praktisch instruiert, wie sie mit einem solchen Revolver

umgehen müsse. Konkret, wie man eine Patrone einsetze und so weiter. Er müsse

noch sagen, dass für den genannten Revolver auch noch drei Patronen neben dem

Revolver gelegen seien. Nach den Instruktionen habe er gemeint, er habe alle

Waffen wieder im Tresor versorgt. Gemerkt, dass dem nicht so sei, habe er erst

am Tag der polizeilichen Einladung. Darauf habe er B.___ angesprochen. Er

verweise dafür auf die schriftlichen Unterlagen, konkret auf die Mail vom 10.

April 2015 um 11.18 Uhr, als er sie gefragt habe, was eigentlich los sei.

Darauf habe sie zurückgeschrieben, sie habe sich mit seiner Waffe versucht, das

Leben zu nehmen. Er habe dann gewusst, dass sie am 20. März 2015 um 18.00 Uhr

den vorgenannten Revolver Taurus ohne seine Kenntnisse mitgenommen habe.

Vermutlich habe sie den Revolver in einem unbeaufsichtigten Moment eingesteckt

und dann mitgenommen. Sie habe den Revolver samt den drei Patronen ohne sein

Wissen mitgenommen. Bezüglich des Zwecks habe sie ihm am 10. April 2015 (recte

wohl vor dem 20. März 2015) geschrieben, dass in ihrem Quartier zahlreiche Einbrüche

verübt worden seien und sie eine Waffe zwecks Eigenschutzes benötige. Er

wiederhole, dass er ihr die Waffe nur erklärt, aber nicht gegeben habe. Auch

die drei Patronen habe sie ohne sein Wissen mitgenommen. (aF, ob B.___ nach

seinen Instruktionen Waffenkenntnisse gehabt habe) „Ja, 100% in Bezug auf die Taurus.“

(aF) Sie habe die Waffe nicht geladen mitgenommen, die drei Patronen seien

neben dem Revolver auf dem Tisch gelegen. Auf die Rückgabe der Waffe verzichte

er.

Diese Angaben bestätigte der

Beschuldigte gegenüber dem Staatsanwalt am 4. August 2015 (AS 052 ff.). B.___

sei an diesem Abend bei ihm verwirrt gewesen. Er habe ihr auf ihren Wunsch

Rivella zum Trinken und einen Stumpen zum Rauchen angeboten. Sie habe vor allem

Interesse gezeigt an der Langwaffe Mauser, an den Kurzwaffen habe sie kein

grosses Interesse gezeigt. Nach seiner Jagdreise nach Afrika habe er von einem

Kollegen erfahren, dass bei seiner Coiffeuse etwas passiert sein müsse, da dort

ein Helikopter gelandet sei. Er habe dann Mailverkehr mit ihr gehabt und sie

habe ihm seine Geschichte erzählt und auch, dass sie sich das Leben habe nehmen

wollen. Er habe dann eine Einladung von der Polizei erhalten und habe sich noch

einmal bei B.___ gemeldet, weil er nicht gewusst habe, was er aussagen solle.

Es sei wirklich so, dass sie ihm die Waffe ab dem Tisch genommen habe, ohne

dass er dies bemerkt habe. Sie habe gesagt, sie wolle eine Waffe, und er habe

ihr dann erklärt, was sie für einen Waffenerwerb zu tun habe. Sie sei ja damals

in einem so verwirrten Zustand gewesen. Wäre jemand auf der Jagd in einem

solchen Zustand gewesen, hätte er diesem auch nie eine Waffe überlassen. (auf

Vorhalt der Mail vom 19. März 2015, wann sie die Waffe abholen könne) So viel

er wisse, habe er mit ihr um den 10. März 2015 telefonisch abgemacht, dass sie

ins Büro kommen könne, um die Waffen anzusehen. Auf die erwähnte Mail hin habe

er sie dann angerufen und ihr gesagt, sie könnten sich am Freitag treffen. Er

habe sich notiert, dass sie besprochen hätten, wonach sie einen Strafregisterauszug

besorge und sie dann – nach seiner Rückkehr aus Afrika – zum Waffen Wildi gehen

würden. Weshalb B.___ bei ihren Aussagen bleibe, könne er sich nicht erklären.

Vielleicht habe sie Angst, bestraft zu werden. (aF, wie er kontrolliert habe,

dass er noch alle Waffen habe) Die Langwaffen seien im Tresor in einer

Halterung, die Kurzwaffen lege man aber einfach hinein. Er habe vielleicht auch

nicht die beste Ordnung gehabt. Er könne sich noch erinnern, dass er an diesem

Abend um 19.00 Uhr in Holderbank eine Sitzung gehabt habe und sie fast nicht

mehr aus dem Büro gebracht habe.

Auch vor der Amtsgerichtsstatthalterin

blieb A.___ bei seiner Sachverhaltsdarstellung (AS 069 ff.). Er habe ca. 7 bis

8 Waffen in seinem Waffentresor (Kurz- und Langwaffen). Es habe ihn besonders

erstaunt, dass sie ein besonderes Interesse an Langwaffen gezeigt habe. Er habe

jeweils zwei Waffen herausgenommen, ihr gezeigt und dann wieder versorgt. Sie

habe auf ihn einen eher verwirrten Eindruck gemacht. Sie habe dann einen

Stumpen rauchen wollen, den habe er in einem anderen Raum holen müssen. Es

müsse so sein, dass sie in einem unbeobachteten Moment die Waffe genommen habe.

Er würde sicher nie einer Person mit ihrer psychischen Belastung eine Waffe

geben. Ihm habe noch nie jemand eine Waffe genommen. Er sei wohl zu wenig

vorsichtig gewesen. Er habe es nicht merken können, weil er am Sonntag danach

in die Ferien geflogen sei. Nach ca. 10 Tagen habe er einen Brief der Polizei

erhalten. Erst dann habe er bemerkt, dass eine Waffe fehle. Er kenne die

Waffengesetze, sie hätte nie eine Waffe von ihm erhalten. Er wäre mit ihr zum

Waffen Wildi nach Zofingen gefahren, um eine Waffe zu kaufen, nachdem sie einen

Waffenschein gehabt hätte.

Die Aussagen von A.___ sind deutlich

weniger plausibel als diejenigen von B.___. Es ist vorweg kaum denkbar, dass er

nach dem Vorzeigen seiner Waffen nicht bemerkt hätte, dass ein Revolver (und

drei Schuss dazugehörige Munition) fehlt. Dies erst recht, wenn man von seinen

Aussagen ausgeht, er habe jeweils zwei Waffen hervorgeholt, gezeigt und dann wieder

versorgt. Da kann einem das Fehlen einer Waffe nicht entgehen. Und es fehlt an

einer nachvollziehbaren Erklärung, weshalb er für das blosse Vorzeigen des

Revolvers auch noch Munition beiziehen und die genaue Handhabung des Revolvers

erklären musste. Wenig überzeugend ist auch, dass B.___, wenn sie sich das

Leben nehmen wollte, sich vor allem für Langwaffen hätte interessieren sollen.

Und selbst wenn dem so gewesen wäre, stellte sich erneut die Frage, weshalb er

der Frau dann die Funktionsweise des Revolvers Taurus „zu 100%“ hätte erläutern

müssen. Ebenfalls als – in seiner Situation verständliche – Schutzbehauptungen entpuppen

sich die Angaben des Beschuldigten, wenn man den oben dargelegten aktenkundige E-Mail-Verkehr

vor und nach der Tat beizieht, in dem an keiner Stelle von einem Diebstahl die

Rede ist: Schon oben wurde darauf hingewiesen, dass der Mailverkehr klar die

Sachverhaltsdarstellung von B.___ stützt und derjenigen des Beschuldigten widerspricht.

2.5 Zusammenfassend bestehen keine

Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung von B.___ und der angeklagte Vorhalt ist

nachgewiesen. Daran ändern auch die Vorbringen des Beschuldigten vor dem

Berufungsgericht nichts: Es handelt sich vorliegend eben nicht um eine

„klassische Aussage gegen Aussage-Situation“, weil objektive Beweismittel die

Sachverhaltsversion einer Partei klar erhärten; der E-Mail-Verkehr ist alles

andere als „wenig ergiebig“.

III. Rechtliche Würdigung

1. Mit Freiheitsstrafe bis drei Jahren

oder mit Geldstrafe wird u.a. bestraft, wer vorsätzlich ohne Berechtigung Waffen

oder Munition überträgt (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG). Als Waffen gelten u.a.

Geräte, mit denen durch Treibladung Geschosse abgegeben werden können und die

eine einzige Person tragen und bedienen kann, oder Gegenstände, die zu solchen

Geräten umgebaut werden können (Art. 4 Abs. 1 lit. a WG). Wer eine Waffe oder

einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will, benötigt einen

Waffenerwerbsschein (Art. 8 Abs. 1 WG). Wer eine Waffe oder einen wesentlichen

Waffenbestandteil überträgt, muss der für die Erteilung von

Waffenerwerbsscheinen nach Artikel 9 zuständigen Behörde innerhalb von 30 Tagen

nach Vertragsabschluss eine Kopie des Waffenerwerbsscheins des Erwerbers oder

der Erwerberin zustellen (Art. 9c WG). Damit ist auch klar, dass die

Übertragung – hier nicht interessierende Ausnahmen gemäss Art. 10 WG vorbehalten

– nur an eine Person mit gültigem Waffenerwerbsschein erfolgen darf. Der Erwerb

im Sinne des Waffengesetzes umfasst alle Formen der Eigentums- und Besitzübertragung

wie zum Beispiel Kauf, Tausch, Schenkung oder Miete und Gebrauchsleihe (Urteil

des Bundesgerichts 6B_884/2013 vom 9. Oktober 2014 E. 3.3.2). Entsprechend

erwirbt bzw. überträgt die Waffe bereits, wer sie nur schon temporär,

beispielsweise miet- oder leihweise abgibt bzw. entgegen nimmt. Ein

Waffenerwerb liegt vor, wenn der Erwerber die alleinige tatsächliche Herrschaftsgewalt

über die Waffe erhält (BGer a.a.O. E. 4.2).

2. Es handelte sich im vorliegenden

Fall unbestrittenermassen um eine Waffe im Sinne des Waffengesetzes. Nach der

Beweiswürdigung ist erstellt, dass der Beschuldigte den Revolver Taurus im

Sinne einer Gebrauchsleihe an B.___ übertragen hat. Dabei wusste er nach

eigenen Angaben, dass diese nicht über einen Waffenerwerbsschein verfügte. Er hat

damit wie im Strafbefehl vorgehalten vorsätzlich den Revolver Taurus an B.___

übertragen, welche nicht über einen Waffenerwerbsschein verfügte. Er ist gemäss

Anklage schuldig zu sprechen.

IV. Strafzumessung

1. Nach Art. 47 StGB misst das Gericht

die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben

und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben

des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).

2. Der Beschuldigte hat einen Revolver

mit drei Patronen zur Gebrauchsleihe abgegeben, was bei den möglichen

Verstössen gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a WG noch als leichter Verstoss zu werten

ist. Es ist davon auszugehen, dass dies nur eine kurze Übergangszeit abdecken

sollte, bis (aus der Sicht des Beschuldigten) B.___ einen Waffenschein erhalten

hätte und damit legal eine Waffe hätte kaufen können. Ebenso sprechen die

subjektiven Faktoren für ein leichtes Verschulden: A.___ gab die Waffe auf

Bitten einer langjährigen Bekannten und Vertrauten, um deren Sicherheitsgefühl

(Schutz vor Einbrechern in der Parterre-Wohnung) zu stärken. Mit der

nachmaligen konkreten Verwendung der Waffe konnte er nicht rechnen, allerdings

ist die Abgabe einer Waffe samt Munition an eine ungeübte Person ohnehin schon ein

Unterfangen mit Gefahrenpotential. Dennoch hätte er als langjähriger Jäger die

Bitte leicht abschlagen können und müssen unter Hinweis auf die gesetzlichen

Regelungen. Insgesamt ergibt sich damit ein leichtes Tatverschulden. Auf der

Täterseite ist ein tadelloser Leumund zu verzeichnen, Vorstrafen sind keine

eingetragen. Mit der Staatsanwaltschaft ist davon auszugehen, dass dem

Beschuldigten das Strafverfahren eine Lehre sein dürfte. Mangels Geständnis

können aber weder Reue noch Einsicht strafmindernd in Abschlag gebracht werden.

Die von der Staatsanwaltschaft

beantragte Geldstrafe von 20 Tagessätzen trägt diesen Strafzumessungsfaktoren

angesichts des zur Verfügung stehenden Strafrahmens von einem Tagessatz

Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe korrekt Rechnung. Zur Höhe des

Tagessatzes sind folgende finanziellen Verhältnisse festzustellen: In der

Steuererklärung pro 2014 deklarierte der Beschuldigte Einkommen aus

Wertschriften von CHF 5‘328.00 und aus Liegenschaften von CHF 171‘081.00. Nach

Abzug von Schuldzinsen von CHF 77‘131.00 und Unterhaltsleistungen von CHF

26‘400.00 ergibt sich ein massgebliches Einkommen von ca. CHF 73‘000.00 oder

CHF 6‘000.00 pro Monat. Bei einem Pauschalabzug von 30 % ergibt dies CHF

4‘200.00 oder einen Tagessatz von CHF 140.00. Bei Einbezug allein schon des

deklarierten Wertschriftenvermögens von CHF 857‘093.00 erscheint eine Tagessatzhöhe

von CHF 200.00 angemessen. Für den Vollzug der Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu

je CHF 200.00 ist dem Beschuldigten der bedingte Vollzug zu gewähren mit einer

Probezeit von zwei Jahren.

V. Einziehung

Die beschlagnahmte Waffe, Revolver

Taurus 85S, Kaliber 0.38, wird im Einverständnis des Beschuldigten eingezogen

und vernichtet.

VI. Kosten und Entschädigungen

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat A.___

die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen. Die

erstinstanzlichen Kosten werden dabei auf CHF 800.00 festgesetzt, die Kosten des

Berufungsverfahrens auf CHF 4‘200.00, dies mit Einschluss einer Urteilsgebühr

von CHF 1‘000.00 und der Auslagen für die amtliche Verteidigung von CHF 3‘139.00

(siehe hienach) sowie der weiteren Auslagen für Kopien und Porti von CHF 61.00.

Der amtliche Verteidiger ist

entsprechend seiner Honorarnote vom Staat mit CHF 3‘139.00 (inkl. Auslagen

und MWST) zu entschädigen. Eine Nachforderung wird vom amtlichen Verteidiger

nicht geltend gemacht. Angesichts der finanziellen Verhältnisse des

Beschuldigten sind ihm die Kosten der amtlichen Verteidigung direkt zu überbinden

(Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO).

Demnach wird in Anwendung von Art. 4

Abs. 1 lit. a, Art. 8 und Art. 33 Abs. 1 lit. a WG; Art. 34, Art. 42 Abs. 1,

Art. 44 Abs. 1, Art. 47 und Art. 69 StGB; Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 416

ff. und Art. 422 ff. StPO erkannt:

1. Der Beschuldigte A.___ hat sich der

Widerhandlung gegen das Waffengesetz, begangen am 20. März 2015, schuldig

gemacht.

2. A.___ wird zu einer Geldstrafe von 20

Tagessätzen zu je CHF 200.00 verurteilt, bedingt aufgeschoben bei einer

Probezeit von zwei Jahren.

3. Die beschlagnahmte Waffe, Revolver

Taurus 85S, Kaliber 0.38, wird im Einverständnis des Beschuldigten eingezogen

und vernichtet.

4. Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, wird auf CHF

3‘139.00 festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu

zahlen. Der Beschuldigte hat dem Staat die geleistete Entschädigung für den

amtlichen Verteidiger zurückzuzahlen.

5. Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens werden auf CHF 800.00 festgelegt und sind durch den Beschuldigten A.___

zu bezahlen.

6. Die Kosten des obergerichtlichen

Verfahrens in der Höhe von CHF 4‘200.00, dies inkl. einer Urteilsgebühr

von CHF 1‘000.00, Auslagen für die amtliche Verteidigung von CHF 3‘139.00 sowie

weitere Auslagen von CHF 61.00, hat der Beschuldigte A.___ zu bezahlen.

7. Der Beschuldigte A.___ hat somit

Verfahrenskosten von insgesamt CHF 5‘000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Kamber Haussener