STBER.2016.8
Vergehen gegen das Waffengesetz
4. Januar 2017Deutsch29 min
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 4.
Januar 2017
Es wirken mit:
Präsident Kamber
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Haussener
In Sachen
Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Berufungsklägerin
gegen
A.___, amtlich verteidigt durch
Rechtsanwalt Ronny Scruzzi,
Beschuldigter
betreffend Vergehen
gegen das Waffengesetz
erscheint niemand. Mit
Verfügung vom 18. April 2016 wurde im Einverständnis der Parteien das
schriftliche Verfahren angeordnet.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Am Sonntag, 22. März 2015 versuchte
sich B.___ das Leben zu nehmen, indem sie sich – nach vorgängiger
Medikamenteneinnahme – mit einem Revolver zwei Mal in den Oberkörper schoss. Sie
überlebte die Schüsse und nahm sich in der Folge am 20. Januar 2016 doch noch
das Leben (vgl. Akten LS.2016.4 der Staatsanwaltschaft).
Der von B.___ beim Suizidversuch vom
22. März 2015 verwendete Revolver Taurus 85S war registriert auf den
Beschuldigten A.___. Im Verlauf der Strafuntersuchung bestätigten sowohl A.___
als auch B.___, dass es am Freitag, 20. März 2015, abends, zu einem Treffen
beim Beschuldigten gekommen war, bei dem der Beschuldigte B.___ mehrere
Schusswaffen vorgelegt hatte. Währenddem der Beschuldigte durchgehend angab, B.___
habe ihm dabei den Revolver Taurus gestohlen, blieb B.___ bei allen
Einvernahmen dabei, der Beschuldigte habe ihr den Revolver ausgeliehen, wobei
sie ihm fälschlicherweise erklärt gehabt habe, sie benötige die Waffe aus
Gründen des Selbstschutzes, weil es in ihrem Quartier in letzter Zeit häufig zu
Einbruchdiebstählen gekommen sei.
2. Mit Strafbefehl vom 5. Juni 2015
wurde A.___ wegen Vergehen gegen das Waffengesetz durch Übertragen einer Waffe
an B.___, die über keinen Waffenschein verfügt habe, zu einer bedingt
vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 280.00 und den
Verfahrenskosten von CHF 400.00 verurteilt (Akten Seiten 034 f.; im Folgenden: AS
034 f.).
Gegen den Strafbefehl erhob der
Beschuldigte am 23. Juni 2015 frist- und formgerecht Einsprache (AS 38 ff.),
worauf der zuständige Staatsanwalt mit Verfügung vom 4. August 2015 am
angefochtenen Strafbefehl festhielt und die Einsprache mit den Akten dem
Amtsgerichtspräsidium von Thal-Gäu zum Entscheid überwies (AS 003).
3. Die Amtsgerichtsstatthalterin von
Thal-Gäu fällte am 26. November 2015 folgendes Strafurteil:
„
1. A.___ wird vom Vorhalt des Vergehens
gegen das Waffengesetz, angeblich begangen am 20. März 2015, freigesprochen.
2. Über die Einziehung der
sichergestellten Waffe (Revolver Taurus 85S Kaliber 0.38,) hat gemäss Art. 31
Abs. 3 des Waffengesetzes die Polizei Kanton Solothurn zu entscheiden.
3. Die Verfahrenskosten hat der Staat zu
bezahlen.“
4. Gegen das Urteil meldete die
Staatsanwaltschaft fristgerecht die Berufung an (AS 080). Mit
Berufungserklärung vom 27. Januar 2016 wurde die Verurteilung des Beschuldigten
wegen Verstosses gegen das Waffengesetz zu einer bedingten Geldstrafe verlangt.
Weiter sei die sichergestellte Waffe Taurus einzuziehen. Mit Verfügung vom 18.
April 2016 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet. Die Berufungsbegründung
der Staatsanwaltschaft datiert vom 9. Mai 2016, die Stellungnahme des amtlichen
Verteidigers für den Beschuldigten und Berufungsbeklagten vom 9. Juni 2016. Die
Staatsanwaltschaft replizierte am 1. Juli 2016, worauf der Berufungsbeklagte am
25. Juli 2016 antworten liess.
Erwägungen
II. Beweiswürdigung
1.
Umstritten ist vorliegend der
Tathergang, konkret die Frage, wie B.___ in den Besitz des Revolvers Taurus gekommen
ist, ob durch Diebstahl oder durch Überlassen zur Gebrauchsleihe.
1.1
Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV
und Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime „in dubio
pro reo“ ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat
angeklagte Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f.) betrifft
der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als
auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass
es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht
dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der
Grundsatz „in dubio pro reo“ verletzt, wenn sich der Strafrichter von der
Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt
erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der
Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische
Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die
Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit
bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer
Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die
entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr
erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der
objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen
hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.
Eine Verurteilung darf somit nur
erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit
erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem
Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht
hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der
Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des Verdächtigten
in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen.
1.2
Das Gericht folgt bei seiner
Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO):
es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen
Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und
Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art
des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen
Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und
Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie
Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der
Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das
Dispositiv
Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache
bewiesen ist oder nicht.
1.3 Die Strafprozessordnung verzichtet
darauf, Grundsätze darüber aufzustellen, nach welchen Gesichtspunkten eine
Zeugenaussage zu bewerten sei. Entscheidend für den Wert einer Aussage aber
ist, inwieweit sie geeignet ist, dem Richter die Überzeugung dafür zu
verschaffen, dass sich eine bestimmte erhebliche Tatsache verwirklicht hat.
Dabei ist keine absolute Gewissheit von Nöten. Es genügt, dass der Richter das
Zeugnis für wahr hält und sich keine objektiven, unüberwindlichen Zweifel an
der Richtigkeit aufdrängen. Die Qualität eines Zeugenbeweises hängt somit eng
zusammen mit der Persönlichkeit eines Zeugen, seiner Beziehung zum
Prozessstoff, der Beschaffenheit seiner Aussage und deren Vergleich mit anderen
Beweisen in Form von Aussagen, Urkunden etc.
Bei der Wertung von Aussagen -
unabhängig davon, ob bei polizeilichen, staatsanwaltschaftlichen oder gerichtlichen
Einvernahmen erfolgt - ist stets zu prüfen, ob sie einem tatsächlichen Erleben
entspringen. Mit Hilfe der methodischen Aussagenanalyse ist demnach
auszuscheiden, inwieweit Schilderungen der Realität entsprechen oder aber auf
einem Phantasie- oder Lügenkonstrukt basieren. In seinem Entscheid BGE 129 I 49
vom 7. November 2002 hält das Bundesgericht fest, dass wahre und falsche Schilderungen
unterschiedliche geistige Leistungen erfordern würden. Mit der Aussagenanalyse
soll überprüft werden, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der
Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche
Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Bei der Glaubhaftigkeitsbegutachtung
sei immer davon auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein
kann. Ergebe die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den
erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehe, so sei sie zu verwerfen.
Es gelte dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr sei.
2.1 Die Aussagen der beiden
Beteiligten wurden von der Vorinstanz auf US 4 bis 8 ausführlich dargelegt,
worauf verwiesen werden kann. Hinzuweisen gilt es zusätzlich auf die sich in
den Akten befindlichen Ausdrucke von E-Mail-Verkehr zwischen den beiden
Beteiligten vor und nach dem 20. März 2015 (AS 022 bis 029).
2.2 Die beiden Beteiligten pflegten
eine freundschaftliche Beziehung, B.___ schnitt dem Beschuldigten während 10
Jahren die Haare. Unbestritten ist, dass es am Freitag, 20. März 2015 zu einem
Treffen beim Beschuldigten kam, der kurz danach (Jagd-)Ferien in Afrika antrat.
Unbestritten ist weiter, dass der Beschuldigte bei diesem Treffen B.___ mehrere
Waffen vorlegte und ihr dabei insbesondere die Funktionsweise des Revolvers
Taurus im Detail erklärte.
2.3. B.___ gab schon bei der ersten Befragung noch
im Spital am 23. März 2015 an, sie habe die Waffe vor zwei bis drei Tagen von
einem Freund ausgeliehen erhalten. Sie habe ihm gesagt, sie sei alleine in der
Wohnung, habe Angst vor Einbrechern und möchte sich mit einer Waffe schützen.
Dies habe sie damals nur gesagt, denn sie habe die Waffe nur gewollt, um sich
damit das Leben zu nehmen. Der polizeiliche Sachbearbeiter vermerkte zu dieser
Einvernahme, die Befragung habe sich schwierig gestaltet, da B.___ unter
Einfluss von Medikamenten gestanden sei. Trotzdem habe sie einige Aussagen zum
Vorfall am Vortag machen können. Beim Vorlesen der gemachten Aussagen sei sie
jedoch eingeschlafen und habe nicht mehr geweckt werden können. Aus diesem
Grunde hätten die Aussagen auch nicht unterzeichnet werden können (Akten
STA.2015.1072).
Diese Aussagen bestätigte sie bei der
polizeilichen Einvernahme als beschuldigte Person (wegen Diebstahls und
Widerhandlung gegen das Waffengesetz) vom 23. April 2015 (AS 014 ff.): Die
Waffe habe sie vom Beschuldigten erhalten. Sie habe ihm gesagt, sie wolle eine
Waffe zum Schutz vor Einbrechern. Er habe ihr drei Waffen – zwei Pistolen und
ein etwas längeres Gewehr – gezeigt und sie habe eine auswählen können. Er habe
ihr erklärt, wie die Waffen funktionierten. Die drei Patronen seien schon in
der Waffe gewesen, als sie diese erhalten habe. Der Beschuldigte habe ihr die
Waffe einfach ausgeliehen, er habe die Leihdauer nicht beschränkt und sie habe
dafür auch nichts bezahlen müssen. Es sei auch nichts schriftlich vereinbart
worden, sie habe die Waffe einfach so erhalten. Sie habe gewusst, dass der
Beschuldigte Waffen habe und habe sich deshalb an diesen gewandt. Sie glaube,
er habe ihr erklärt, dass sie ohne Waffenschein keine Waffe haben dürfe. Er
habe ihr die Waffe trotzdem gegeben, weil er ihr halt sehr vertraue. Sie habe
die Waffe glaublich am Freitag vor dem Suizidversuch erhalten. Ob der
Beschuldigte von ihrem vorgängigen Suizidversuch gewusst habe, wisse sie nicht.
Sicher habe er von ihrem Aufenthalt in der psychiatrischen Klinik gewusst,
nicht aber dass sie an Schizophrenie leide. (Auf Vorhalt, der Beschuldigte gebe
an, sie habe ihm die Waffe und die Munition beim Treffen gestohlen) Das stimme
so nicht, A.___ habe ihr die Waffe gegeben, sie habe keine geklaut. (aF nach
dem Grund für die Aussage des Beschuldigten) Vielleicht habe dieser Angst um
seine Lizenz wegen dem Schiessen. Sicher wolle er auch keinen Prozess, das
wolle sie auch nicht. Sie wolle eigentlich, dass die Sache so zur Ruhe komme.
Genau gleich gab sie es in der
staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 4. August 2015 als Zeugin – und in
Anwesenheit des Beschuldigten – wieder (AS 042 ff.), A.___ habe ihr die Waffe
samt Munition erklärt und mitgegeben. Die Munition sei schon in der Waffe
gewesen. Sie habe den Beschuldigten vorher via SMS oder E-Mail darauf angesprochen.
Das Treffen bei ihm hätten sie dann glaublich per Telefon abgemacht. Sie sei
aber auch nicht ehrlich gewesen zu ihm und habe gesagt, sie wolle die Waffe als
Schutz vor Einbrechern. Sie habe ihn angelogen. Er habe ihr drei Waffen
gezeigt, zwei kleinere und eine grössere. Sie habe die Waffen in die Hand
nehmen können und er habe ihr auch gezeigt, wie man abdrücke. Danach habe er
ihr auch noch seine Jagdwaffen gezeigt. (aF) Die Darstellung des Beschuldigten
sei nicht richtig: er habe die drei Waffen vor sie gelegt und sie habe dann
eine auswählen können. (aF) Bezüglich Bezahlung sei nichts abgemacht worden, er
habe ihr die Waffe einfach zum Schutz vor Einbrechern überlassen. Es sei ein
Ausleihen auf Zeit gewesen, ein Zeitpunkt der Rückgabe sei nicht vereinbart
worden. Es sei aber auch nicht gedacht gewesen, dass sie die Waffe verwende.
Auch auf nochmaligen Vorhalt der Aussagen des Beschuldigten und die Straffolge
bei falschem Zeugnis blieb sie bei ihren Aussagen. Der Beschuldigte habe ihr
die Munition gezeigt und auch aus der Waffe genommen. Die drei Stück Munition
seien beim Mitnehmen in der Waffe gewesen. Sie habe beabsichtigt, sich mit der
Waffe umzubringen. Das habe sie dem Beschuldigten aber nicht gesagt, da sie
sonst die Waffe nicht erhalten hätte.
Vor der Vorinstanz bestätigte B.___
ihre Angaben erneut als Zeugin, sie habe die Wahrheit gesagt (AS 072 ff.). Abschliessend
erklärte sie, sie sei an diesem Abend fest entschlossen gewesen, eine Waffe mit
nach Hause zu nehmen, als sie an diesem Abend zum Beschuldigten gegangen sei. Sie
habe die Waffe nicht entwendet, sie habe eine der drei auf dem Tisch liegenden
Waffen frei auswählen können. Eine Zeitdauer hätten sie nicht vereinbart, es
sei für sie klar gewesen, dass es ein Ende habe. Er habe glaublich erwähnt,
dass man einen Waffenschein brauche. Wenn sie die Waffe nicht hätte nehmen dürfen,
hätte sie sich einen anderen Weg gesucht wie z.B. vor den Zug. Sie hätte die
Waffe nicht gestohlen und habe diese auch nicht gestohlen.
Die Aussagen von B.___ sind
detailliert, widerspruchsfrei und plausibel. Sie belastet sich selber, indem
sie von Anfang an angab, sie habe den Beschuldigten bezüglich des Verwendungszweckes
der Waffe angelogen. Sie war damals mit dem Beschuldigten befreundet und war
ihm dankbar, eine Waffe zu erhalten, um sich das Leben nehmen zu können. Es ist
kein überzeugender Grund ersichtlich, weshalb sie als Zeugin den Beschuldigten,
der ihr damals geholfen hat, falsch belasten und sich damit strafbar machen
sollte. Sie hat selbst betont, sie wolle keinen Prozess und die Sache wenn
möglich so auf sich beruhen lassen. Es scheint unter den gegebenen Umständen,
auch angesichts der tiefgreifenden Lebensmüdigkeit von B.___, wenig plausibel,
dass sie sich mit falschen Aussagen vor einer Strafverfolgung wegen Diebstahls
schützen wollte. Dann hätte sie zum eigenen Schutz sicher auch verheimlichen
müssen, dass ihr der Beschuldigte wohl gesagt habe, man brauche einen
Waffenschein für den Waffenbesitz. Ihre Aussagen sind somit ausgesprochen
glaubhaft.
Ihre Sachverhaltsdarstellung wird aber
auch erhärtet durch den aktenkundigen E-Mail-Verkehr: Am Donnerstag, 19. März
2015, 12.32 Uhr, schrieb B.___ dem Beschuldigten folgende E-Mail (AS 025):
„Hallo [...] wollte nur fragen wenn ich die Waffe abholen kann? Gruss [...].“
Dies bestätigt die Sachverhaltsversion von B.___: es war offensichtlich vereinbart,
dass sie sich eine Waffe von ihm ausleihen werde. Hätte sie dem Beschuldigten
eine Schusswaffe entwenden wollen, hätte sie bestimmt nicht so geschrieben.
Nach dem Suizidversuch, am Montag, 6. April 2015, 09.31 Uhr, schrieb der Beschuldigte
an B.___ (AS 024 f.): „Hallo [...], wenns Dir besser geht melde dich. Grüessli [...]“.
Am Donnerstag, 9. April 2015, um 13.13 Uhr antwortete B.___, es gehe ihr besser,
sie sei heute vom Spital entlassen worden. Nun sei sie in die Psychiatrie
eingeliefert worden. Es tue ihr leid, dass sie ihm Ärger gemacht habe (AS 028).
Darauf antwortete der Beschuldigte am Freitag, 10. April 2015, um 06.19 Uhr: „Guten
Morgen [...], es freut mich wenn s dir besser geht , du hast mir doch keinen
ärger gemacht ich freue mich wenn du mit der Krankheit vorwärts kommst. Wünsche
Dir einen schönen Tag, bis bald. Es liebs grüessli [...]“ (AS 029). Noch am gleichen
Tag um 11.18 Uhr schrieb der Beschuldigte erneut: „Sali [...] , sorry aber ich
habe jetzt einen Brief von der Kriminalabteilung Fahndung erhalten,mit vermerk
Einvernahme B.___. Um was geht‘s?? Bitte melde dich bin aufgeregt weiss nicht
was ich sagen muss. Grüessli [...]“ (AS 023). Bei einem Diebstahl der Waffe hätte
man eine Nachfrage des Beschuldigten erwartet, was er mit ihrer Sache zu tun
habe. Das weiss er aber offenbar genau und er fragte sich gemäss E-Mail bereits,
was er nun wohl aussagen solle. Hätte der Beschuldigte, wie er aussagte, mit
dem Brief der Polizei vom Waffendiebstahl Kenntnis erlangt, wäre spätestens
hier eine entsprechende Nachfrage bzw. ein Vorwurf zu erwarten gewesen. B.___ antwortete
am 11. April 2015, 09.31 Uhr (AS 024): „Hallo [...] Ich habe mich mit Deiner
Waffe angeschossen. Bin danach ins Spital eingeliefert worden und habe überlebt.
Das tut mir leid. Ich wollte einfach nicht mehr leben. Die Waffe hat nun die
Polizei so viel ich weis.ich hoffe du hast wegen mir nicht so Probleme nun bin
ich in der Psychiatrie eingeliefert worden, was mir gar nicht gut tut. Liebe
Grüsse [...]“. Auch hier wäre im Falle eines Diebstahls zu erwarten gewesen,
dass B.___ dem Beschuldigten zuerst hätte erklären müssen, wie sie überhaupt zu
seiner Waffe gekommen sei. Auf diese E-Mail von B.___ vom 11. April 2015
schrieb ihr der Beschuldigte am Sonntag, 12. April 2015, um 17.54 Uhr zurück
(AS 024): „Sali [...] wie ich dir geschrieben habe, bin ich noch in Malorca,
bin mit dem Verkauf morgen früh bereit und dann am Dienstag morgen geht’s
zurück. Möchte wissen, wir s dir geht, ? und vorallem wann ist der psücho
scheiss abgeschlossen oder wie geht’s weiter. Gehe jetzt Nachtessen und vergiss
mich nicht, habe auch mein e… Melde mich wenn du kannst . grussli [...]“. Also
kein Wort zum angeblichen Diebstahl und vor allem keine Frage zur Schilderung
von B.___ vom Vortag, sie habe sich mit seiner Waffe angeschossen. Dieses beidseitige
Verhalten schliesst die Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten nachgerade
aus. Aber es ist auch auf den weiteren Mailverkehr hinzuweisen: Noch am 12.
April 2015 um 19.17 Uhr antwortete B.___, es gehe ihr einigermassen gut, am
Dienstag gehe sie in die psychiatrische Klinik in Meiringen. Es gefalle ihr
aber gar nicht hier in der Klinik in Münsingen. Sie wolle nach Hause, was
leider nicht gehe. Sie hoffe, er habe es schön in Mallorca (AS 024). Darauf
antwortete der Beschuldigte am 13. April 2015 um 08.03 Uhr, er verstehe, dass
sie nach Hause wolle, es sei aber noch zu früh. Wenn er ihr helfen könne, solle
sie es ihn wissen lassen, sie kenne ihn ja gut. Ob es eine Möglichkeit gebe,
dass er mit ihr telefonieren könne, oder er komme sie in Meiringen besuchen,
bevor er bei der Polizei den Vorgang schildere. Er müsse wissen, was er sagen
müsse und was sie zu Protokoll gegeben habe. Auch hier stellt der Beschuldigte
keine Frage, wie sie zu seiner Waffe gekommen sei, sondern möchte sich vor
seiner Befragung bei der Polizei noch absichern: er müsse wissen, was er sagen
solle und was sie gesagt habe (AS 26). Auf Vorhalt dieser Mails konnte der
Beschuldigte keine plausiblen Antworten geben (AS 055). Am 13. April 2015 um
11.22 Uhr antwortete B.___, er könne sie natürlich in Meiringen besuchen kommen
oder auch anrufen (AS 026).
Die Aussagen von B.___ erweisen sich
somit zusammenfassend als glaubhaft und werden gestützt durch die objektiven
Beweismittel des E-Mail-Verkehrs. Daran ändern die Vorbehalte der Vorinstanz, B.___
habe damals unter Depressionen gelitten und sei fest entschlossen gewesen, an
diesem Abend eine Waffe mitzunehmen, nichts. Diese hatte gleichzeitig wiederum
bekräftigt, die Waffe nicht gestohlen zu haben, und sie würde sonst auch andere
Wege zur Verwirklichung ihres Ziels finden (wie sich ja dann auf tragischste
Art und Weise auch gezeigt hat). Auch die von B.___ eingeräumten
Erinnerungslücken im Randgeschehen sind bei den vorliegenden Umständen – wenn
nicht gar verständlich – nicht von Relevanz, im Kerngeschehen liegen keine solchen
vor. In Bezug auf den Ablauf des Abends bestehen bis auf die Frage der
Aneignung der Waffe ja auch keine Differenzen zwischen den Beteiligten, weshalb
dem diesbezüglichen Detaillierungsgrad der Aussagen keine vorrangige Bedeutung
zukommen kann. Bezüglich der Feststellung der Vorinstanz, es habe beim Beschuldigten
ein Motiv gefehlt, die Waffe leihweise abzugeben, ist auf das bestehende
Vertrauensverhältnis der beiden Beteiligten hinzuweisen und auf die offenbar
dringliche Bitte von B.___, ihr zum Selbstschutz eine Waffe zu überlassen
(allenfalls bis zum Kauf einer Waffe nach Erhalt des Waffenerwerbsscheins). Ein
„dringender Eigenbedarf“ als Jäger und Wildhüter für die Abgabe von Fangschüssen,
welcher eine Abgabe ausschliessen würde (US 10), liegt jedenfalls angesichts
der zahlreichen Waffen im Besitz des Beschuldigten nicht vor, auch wenn er sich
am 6. Oktober 2015 ein gleiches Modell des Revolvers Taurus angeschafft hat.
2.4 A.___ gab am 22. April 2015
gegenüber der Polizei zu Protokoll (AS 008 ff.): Er gehe seit 10 Jahren zu B.___,
um sich die Haare schneiden zu lassen. (aF) Er habe diese letzte Woche in
Münsingen in der Psychiatrie besucht. Das Treffen vor dem Suizidversuch habe
gemäss Agenda am Freitag, 20. März 2015, um 18.00 Uhr bei ihm stattgefunden. Sie
habe dabei auf ihn einen verstörten Eindruck gemacht. Sie habe ihn teilweise
mit starrem Blick und grossen Augen angeschaut und er habe manchmal das Gefühl
gehabt, sie sei nicht ganz bei der Sache. Weiter habe sie auf ihn aber einen
ruhigen Eindruck gemacht. Von ihren psychischen Problemen habe er gewusst, das
gehe aus dem E-Mail-Verkehr hervor. Die beim Suizidversuch verwendete Waffe sei
sein Revolver. Er benötige diesen als Mitglied der Jagdgesellschaft für
allfällige Fangschüsse. (aF, wie B.___ in den Besitz der Waffe gelangt sei) Er
verweise dazu auf den E-Mailverkehr. Sie habe ihm am 19. März 2015 geschrieben,
wann sie die Waffe abholen könne. Deshalb habe er sie gleichentags angerufen und
den Termin auf den 20. März 2015 vereinbart. Dabei habe er ihr auch gesagt, sie
könne bei ihm nicht einfach so eine Waffe kaufen. Sie müsse dazu einen Strafregisterauszug
einholen und damit einen Waffenerwerbsschein beantragen. Er habe ihr auch
gesagt, dass er mitkomme, um sie beim Kauf einer Waffe zu beraten. In diesem
Zusammenhang habe er ihren Geburtstag und ihren Heimatort aufgeschrieben. Sie
sei dann anderntags zu ihm gekommen und er habe ihr alle seine Waffen gezeigt
und erklärt bzw. instruiert. Ihr Interesse an Waffen sei sehr gross gewesen. Er
habe ihr nebst verschiedenen Lang- und Kurzwaffen auch den Revolver Taurus
gezeigt. Er habe sie praktisch instruiert, wie sie mit einem solchen Revolver
umgehen müsse. Konkret, wie man eine Patrone einsetze und so weiter. Er müsse
noch sagen, dass für den genannten Revolver auch noch drei Patronen neben dem
Revolver gelegen seien. Nach den Instruktionen habe er gemeint, er habe alle
Waffen wieder im Tresor versorgt. Gemerkt, dass dem nicht so sei, habe er erst
am Tag der polizeilichen Einladung. Darauf habe er B.___ angesprochen. Er
verweise dafür auf die schriftlichen Unterlagen, konkret auf die Mail vom 10.
April 2015 um 11.18 Uhr, als er sie gefragt habe, was eigentlich los sei.
Darauf habe sie zurückgeschrieben, sie habe sich mit seiner Waffe versucht, das
Leben zu nehmen. Er habe dann gewusst, dass sie am 20. März 2015 um 18.00 Uhr
den vorgenannten Revolver Taurus ohne seine Kenntnisse mitgenommen habe.
Vermutlich habe sie den Revolver in einem unbeaufsichtigten Moment eingesteckt
und dann mitgenommen. Sie habe den Revolver samt den drei Patronen ohne sein
Wissen mitgenommen. Bezüglich des Zwecks habe sie ihm am 10. April 2015 (recte
wohl vor dem 20. März 2015) geschrieben, dass in ihrem Quartier zahlreiche Einbrüche
verübt worden seien und sie eine Waffe zwecks Eigenschutzes benötige. Er
wiederhole, dass er ihr die Waffe nur erklärt, aber nicht gegeben habe. Auch
die drei Patronen habe sie ohne sein Wissen mitgenommen. (aF, ob B.___ nach
seinen Instruktionen Waffenkenntnisse gehabt habe) „Ja, 100% in Bezug auf die Taurus.“
(aF) Sie habe die Waffe nicht geladen mitgenommen, die drei Patronen seien
neben dem Revolver auf dem Tisch gelegen. Auf die Rückgabe der Waffe verzichte
er.
Diese Angaben bestätigte der
Beschuldigte gegenüber dem Staatsanwalt am 4. August 2015 (AS 052 ff.). B.___
sei an diesem Abend bei ihm verwirrt gewesen. Er habe ihr auf ihren Wunsch
Rivella zum Trinken und einen Stumpen zum Rauchen angeboten. Sie habe vor allem
Interesse gezeigt an der Langwaffe Mauser, an den Kurzwaffen habe sie kein
grosses Interesse gezeigt. Nach seiner Jagdreise nach Afrika habe er von einem
Kollegen erfahren, dass bei seiner Coiffeuse etwas passiert sein müsse, da dort
ein Helikopter gelandet sei. Er habe dann Mailverkehr mit ihr gehabt und sie
habe ihm seine Geschichte erzählt und auch, dass sie sich das Leben habe nehmen
wollen. Er habe dann eine Einladung von der Polizei erhalten und habe sich noch
einmal bei B.___ gemeldet, weil er nicht gewusst habe, was er aussagen solle.
Es sei wirklich so, dass sie ihm die Waffe ab dem Tisch genommen habe, ohne
dass er dies bemerkt habe. Sie habe gesagt, sie wolle eine Waffe, und er habe
ihr dann erklärt, was sie für einen Waffenerwerb zu tun habe. Sie sei ja damals
in einem so verwirrten Zustand gewesen. Wäre jemand auf der Jagd in einem
solchen Zustand gewesen, hätte er diesem auch nie eine Waffe überlassen. (auf
Vorhalt der Mail vom 19. März 2015, wann sie die Waffe abholen könne) So viel
er wisse, habe er mit ihr um den 10. März 2015 telefonisch abgemacht, dass sie
ins Büro kommen könne, um die Waffen anzusehen. Auf die erwähnte Mail hin habe
er sie dann angerufen und ihr gesagt, sie könnten sich am Freitag treffen. Er
habe sich notiert, dass sie besprochen hätten, wonach sie einen Strafregisterauszug
besorge und sie dann – nach seiner Rückkehr aus Afrika – zum Waffen Wildi gehen
würden. Weshalb B.___ bei ihren Aussagen bleibe, könne er sich nicht erklären.
Vielleicht habe sie Angst, bestraft zu werden. (aF, wie er kontrolliert habe,
dass er noch alle Waffen habe) Die Langwaffen seien im Tresor in einer
Halterung, die Kurzwaffen lege man aber einfach hinein. Er habe vielleicht auch
nicht die beste Ordnung gehabt. Er könne sich noch erinnern, dass er an diesem
Abend um 19.00 Uhr in Holderbank eine Sitzung gehabt habe und sie fast nicht
mehr aus dem Büro gebracht habe.
Auch vor der Amtsgerichtsstatthalterin
blieb A.___ bei seiner Sachverhaltsdarstellung (AS 069 ff.). Er habe ca. 7 bis
8 Waffen in seinem Waffentresor (Kurz- und Langwaffen). Es habe ihn besonders
erstaunt, dass sie ein besonderes Interesse an Langwaffen gezeigt habe. Er habe
jeweils zwei Waffen herausgenommen, ihr gezeigt und dann wieder versorgt. Sie
habe auf ihn einen eher verwirrten Eindruck gemacht. Sie habe dann einen
Stumpen rauchen wollen, den habe er in einem anderen Raum holen müssen. Es
müsse so sein, dass sie in einem unbeobachteten Moment die Waffe genommen habe.
Er würde sicher nie einer Person mit ihrer psychischen Belastung eine Waffe
geben. Ihm habe noch nie jemand eine Waffe genommen. Er sei wohl zu wenig
vorsichtig gewesen. Er habe es nicht merken können, weil er am Sonntag danach
in die Ferien geflogen sei. Nach ca. 10 Tagen habe er einen Brief der Polizei
erhalten. Erst dann habe er bemerkt, dass eine Waffe fehle. Er kenne die
Waffengesetze, sie hätte nie eine Waffe von ihm erhalten. Er wäre mit ihr zum
Waffen Wildi nach Zofingen gefahren, um eine Waffe zu kaufen, nachdem sie einen
Waffenschein gehabt hätte.
Die Aussagen von A.___ sind deutlich
weniger plausibel als diejenigen von B.___. Es ist vorweg kaum denkbar, dass er
nach dem Vorzeigen seiner Waffen nicht bemerkt hätte, dass ein Revolver (und
drei Schuss dazugehörige Munition) fehlt. Dies erst recht, wenn man von seinen
Aussagen ausgeht, er habe jeweils zwei Waffen hervorgeholt, gezeigt und dann wieder
versorgt. Da kann einem das Fehlen einer Waffe nicht entgehen. Und es fehlt an
einer nachvollziehbaren Erklärung, weshalb er für das blosse Vorzeigen des
Revolvers auch noch Munition beiziehen und die genaue Handhabung des Revolvers
erklären musste. Wenig überzeugend ist auch, dass B.___, wenn sie sich das
Leben nehmen wollte, sich vor allem für Langwaffen hätte interessieren sollen.
Und selbst wenn dem so gewesen wäre, stellte sich erneut die Frage, weshalb er
der Frau dann die Funktionsweise des Revolvers Taurus „zu 100%“ hätte erläutern
müssen. Ebenfalls als – in seiner Situation verständliche – Schutzbehauptungen entpuppen
sich die Angaben des Beschuldigten, wenn man den oben dargelegten aktenkundige E-Mail-Verkehr
vor und nach der Tat beizieht, in dem an keiner Stelle von einem Diebstahl die
Rede ist: Schon oben wurde darauf hingewiesen, dass der Mailverkehr klar die
Sachverhaltsdarstellung von B.___ stützt und derjenigen des Beschuldigten widerspricht.
2.5 Zusammenfassend bestehen keine
Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung von B.___ und der angeklagte Vorhalt ist
nachgewiesen. Daran ändern auch die Vorbringen des Beschuldigten vor dem
Berufungsgericht nichts: Es handelt sich vorliegend eben nicht um eine
„klassische Aussage gegen Aussage-Situation“, weil objektive Beweismittel die
Sachverhaltsversion einer Partei klar erhärten; der E-Mail-Verkehr ist alles
andere als „wenig ergiebig“.
III. Rechtliche Würdigung
1. Mit Freiheitsstrafe bis drei Jahren
oder mit Geldstrafe wird u.a. bestraft, wer vorsätzlich ohne Berechtigung Waffen
oder Munition überträgt (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG). Als Waffen gelten u.a.
Geräte, mit denen durch Treibladung Geschosse abgegeben werden können und die
eine einzige Person tragen und bedienen kann, oder Gegenstände, die zu solchen
Geräten umgebaut werden können (Art. 4 Abs. 1 lit. a WG). Wer eine Waffe oder
einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will, benötigt einen
Waffenerwerbsschein (Art. 8 Abs. 1 WG). Wer eine Waffe oder einen wesentlichen
Waffenbestandteil überträgt, muss der für die Erteilung von
Waffenerwerbsscheinen nach Artikel 9 zuständigen Behörde innerhalb von 30 Tagen
nach Vertragsabschluss eine Kopie des Waffenerwerbsscheins des Erwerbers oder
der Erwerberin zustellen (Art. 9c WG). Damit ist auch klar, dass die
Übertragung – hier nicht interessierende Ausnahmen gemäss Art. 10 WG vorbehalten
– nur an eine Person mit gültigem Waffenerwerbsschein erfolgen darf. Der Erwerb
im Sinne des Waffengesetzes umfasst alle Formen der Eigentums- und Besitzübertragung
wie zum Beispiel Kauf, Tausch, Schenkung oder Miete und Gebrauchsleihe (Urteil
des Bundesgerichts 6B_884/2013 vom 9. Oktober 2014 E. 3.3.2). Entsprechend
erwirbt bzw. überträgt die Waffe bereits, wer sie nur schon temporär,
beispielsweise miet- oder leihweise abgibt bzw. entgegen nimmt. Ein
Waffenerwerb liegt vor, wenn der Erwerber die alleinige tatsächliche Herrschaftsgewalt
über die Waffe erhält (BGer a.a.O. E. 4.2).
2. Es handelte sich im vorliegenden
Fall unbestrittenermassen um eine Waffe im Sinne des Waffengesetzes. Nach der
Beweiswürdigung ist erstellt, dass der Beschuldigte den Revolver Taurus im
Sinne einer Gebrauchsleihe an B.___ übertragen hat. Dabei wusste er nach
eigenen Angaben, dass diese nicht über einen Waffenerwerbsschein verfügte. Er hat
damit wie im Strafbefehl vorgehalten vorsätzlich den Revolver Taurus an B.___
übertragen, welche nicht über einen Waffenerwerbsschein verfügte. Er ist gemäss
Anklage schuldig zu sprechen.
IV. Strafzumessung
1. Nach Art. 47 StGB misst das Gericht
die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben
und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben
des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).
2. Der Beschuldigte hat einen Revolver
mit drei Patronen zur Gebrauchsleihe abgegeben, was bei den möglichen
Verstössen gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a WG noch als leichter Verstoss zu werten
ist. Es ist davon auszugehen, dass dies nur eine kurze Übergangszeit abdecken
sollte, bis (aus der Sicht des Beschuldigten) B.___ einen Waffenschein erhalten
hätte und damit legal eine Waffe hätte kaufen können. Ebenso sprechen die
subjektiven Faktoren für ein leichtes Verschulden: A.___ gab die Waffe auf
Bitten einer langjährigen Bekannten und Vertrauten, um deren Sicherheitsgefühl
(Schutz vor Einbrechern in der Parterre-Wohnung) zu stärken. Mit der
nachmaligen konkreten Verwendung der Waffe konnte er nicht rechnen, allerdings
ist die Abgabe einer Waffe samt Munition an eine ungeübte Person ohnehin schon ein
Unterfangen mit Gefahrenpotential. Dennoch hätte er als langjähriger Jäger die
Bitte leicht abschlagen können und müssen unter Hinweis auf die gesetzlichen
Regelungen. Insgesamt ergibt sich damit ein leichtes Tatverschulden. Auf der
Täterseite ist ein tadelloser Leumund zu verzeichnen, Vorstrafen sind keine
eingetragen. Mit der Staatsanwaltschaft ist davon auszugehen, dass dem
Beschuldigten das Strafverfahren eine Lehre sein dürfte. Mangels Geständnis
können aber weder Reue noch Einsicht strafmindernd in Abschlag gebracht werden.
Die von der Staatsanwaltschaft
beantragte Geldstrafe von 20 Tagessätzen trägt diesen Strafzumessungsfaktoren
angesichts des zur Verfügung stehenden Strafrahmens von einem Tagessatz
Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe korrekt Rechnung. Zur Höhe des
Tagessatzes sind folgende finanziellen Verhältnisse festzustellen: In der
Steuererklärung pro 2014 deklarierte der Beschuldigte Einkommen aus
Wertschriften von CHF 5‘328.00 und aus Liegenschaften von CHF 171‘081.00. Nach
Abzug von Schuldzinsen von CHF 77‘131.00 und Unterhaltsleistungen von CHF
26‘400.00 ergibt sich ein massgebliches Einkommen von ca. CHF 73‘000.00 oder
CHF 6‘000.00 pro Monat. Bei einem Pauschalabzug von 30 % ergibt dies CHF
4‘200.00 oder einen Tagessatz von CHF 140.00. Bei Einbezug allein schon des
deklarierten Wertschriftenvermögens von CHF 857‘093.00 erscheint eine Tagessatzhöhe
von CHF 200.00 angemessen. Für den Vollzug der Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu
je CHF 200.00 ist dem Beschuldigten der bedingte Vollzug zu gewähren mit einer
Probezeit von zwei Jahren.
V. Einziehung
Die beschlagnahmte Waffe, Revolver
Taurus 85S, Kaliber 0.38, wird im Einverständnis des Beschuldigten eingezogen
und vernichtet.
VI. Kosten und Entschädigungen
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat A.___
die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen. Die
erstinstanzlichen Kosten werden dabei auf CHF 800.00 festgesetzt, die Kosten des
Berufungsverfahrens auf CHF 4‘200.00, dies mit Einschluss einer Urteilsgebühr
von CHF 1‘000.00 und der Auslagen für die amtliche Verteidigung von CHF 3‘139.00
(siehe hienach) sowie der weiteren Auslagen für Kopien und Porti von CHF 61.00.
Der amtliche Verteidiger ist
entsprechend seiner Honorarnote vom Staat mit CHF 3‘139.00 (inkl. Auslagen
und MWST) zu entschädigen. Eine Nachforderung wird vom amtlichen Verteidiger
nicht geltend gemacht. Angesichts der finanziellen Verhältnisse des
Beschuldigten sind ihm die Kosten der amtlichen Verteidigung direkt zu überbinden
(Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO).
Demnach wird in Anwendung von Art. 4
Abs. 1 lit. a, Art. 8 und Art. 33 Abs. 1 lit. a WG; Art. 34, Art. 42 Abs. 1,
Art. 44 Abs. 1, Art. 47 und Art. 69 StGB; Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 416
ff. und Art. 422 ff. StPO erkannt:
1. Der Beschuldigte A.___ hat sich der
Widerhandlung gegen das Waffengesetz, begangen am 20. März 2015, schuldig
gemacht.
2. A.___ wird zu einer Geldstrafe von 20
Tagessätzen zu je CHF 200.00 verurteilt, bedingt aufgeschoben bei einer
Probezeit von zwei Jahren.
3. Die beschlagnahmte Waffe, Revolver
Taurus 85S, Kaliber 0.38, wird im Einverständnis des Beschuldigten eingezogen
und vernichtet.
4. Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, wird auf CHF
3‘139.00 festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu
zahlen. Der Beschuldigte hat dem Staat die geleistete Entschädigung für den
amtlichen Verteidiger zurückzuzahlen.
5. Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens werden auf CHF 800.00 festgelegt und sind durch den Beschuldigten A.___
zu bezahlen.
6. Die Kosten des obergerichtlichen
Verfahrens in der Höhe von CHF 4‘200.00, dies inkl. einer Urteilsgebühr
von CHF 1‘000.00, Auslagen für die amtliche Verteidigung von CHF 3‘139.00 sowie
weitere Auslagen von CHF 61.00, hat der Beschuldigte A.___ zu bezahlen.
7. Der Beschuldigte A.___ hat somit
Verfahrenskosten von insgesamt CHF 5‘000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Kamber Haussener