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Entscheid

STBER.2017.1

einfache Körperverletzung (leichter Fall), mehrf. Drohung, Tätlichkeiten (teilweise häusliche Gewalt), mehrf. Beschimpfung, Sachbeschädigung, Widerhandlungen gegen das SVG, Ungehorsam gegen amtl. Verf

9. Juli 2018Deutsch98 min

Source so.ch

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Mit Strafbefehl vom 27. Oktober 2015

wurde A.___ (im Folgenden: der Beschuldigte) wegen einfacher Körperverletzung,

mehrfacher Drohung (Ehegatte während der Ehe), Tätlichkeiten, mehrfacher

Beschimpfung, Sachbeschädigung, Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen sowie

wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz zu einer Geldstrafe von

180 Tagessätzen zu je CHF 40.00 und einer Busse von CHF 500.00 verurteilt,

teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons

Solothurn vom 19. Februar 2014. Für 90 Tagessätze Geldstrafe wurde der bedingte

Strafvollzug gewährt, unter Festsetzung einer Probezeit von drei Jahren.

Bezüglich der Busse wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen

festgelegt. Der mit Urteil vom 19. Februar 2014 gewährte bedingte Strafvollzug

für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 50.00 wurde widerrufen. Weiter

wurde dem Beschuldigten die Weisung erteilt, sich während der Probezeit einer

Gewalttherapie zu unterziehen, vermittelt durch die Bewährungshilfe. Schliesslich

wurde ein sichergestelltes Küchenmesser zur Vernichtung eingezogen (Akten

Voruntersuchung Seite 245 ff. [im Folgenden: AS 245 ff.].

2. Gegen diesen Strafbefehl erhob der

Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Clivia Wullimann, mit

Schreiben vom 9. November 2015 fristgerecht Einsprache (AS 253).

3. Mit Anklageschrift vom 18. November

2015 wurden die Akten dem Gerichtspräsidium von Solothurn-Lebern zur

Beurteilung der gegen den Beschuldigten gemachten Vorhalte sowie zum Entscheid

in Sachen Widerrufsverfahren überwiesen (AS 1 ff.). Die von der

Staatsanwaltschaft gestellten Anträge entsprechen dem Erkanntnis im

angefochtenen Strafbefehl.

4. Im Rahmen der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung vom 13. September 2016 eröffnete der Vorsitzende (Akten

Vorinstanz Seite 53 [im Folgenden: S-L 53]):

-

der Sachverhalt

gemäss Anklageziffer 1 werde auch unter dem Aspekt der Tätlichkeiten gewürdigt;

-

bezüglich der

Tätlichkeiten vor dem 13. September 2013 (Anklageziffer 3) werde das Verfahren

zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt;

-

bei Anklageziffer 8

komme das Hochdrehen des Motors im Stillstand / im Leerlauf dazu;

-

bei Anklageziffer 9

sei statt Art. 36 Abs. 4 SVG Art. 31 Abs. 1 SVG zu prüfen.

5. Am 13. September 2016 fällte der

Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern folgendes Urteil (S-L 112 ff.):

1. Das Strafverfahren gegen A.___ wegen

Tätlichkeiten, begangen vor dem 13. September 2013, wird zufolge Eintritts

der Verjährung eingestellt.

2. A.___ wird freigesprochen:

-

von der Vereitelung von

Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, angeblich begangen am 25. Juli

2014;

-

vom pflichtwidrigen

Verhalten nach Unfall, angeblich begangen am 25. Juli 2014.

3. A.___ hat sich schuldig gemacht:

-

der einfachen

Körperverletzung (leichter Fall), begangen am 21. August 2014;

-

der mehrfachen Drohung (Ehegatte

während der Ehe), begangen ca. Mitte Juli 2014 sowie am 21. August 2014;

-

der mehrfachen

Tätlichkeiten (Ehegatte während der Ehe), begangen in der Zeit vom 13.

September 2013 bis ca. anfangs August 2014 sowie am

21. August 2014;

-

der mehrfachen Beschimpfung,

begangen ca. Mitte Juli 2014, am 21. August 2014, am 1. November 2014 und am

29. Mai 2015;

-

der Sachbeschädigung;

begangen am 21. August 2014;

-

der Tätlichkeiten, begangen

am 25. Juli 2014;

-

der mehrfachen Drohung,

begangen ca. Mitte Juli 2014, am 25. Juli 2014, am 21. August 2014 sowie am 1.

November 2014;

-

der mehrfachen Verletzung

der Verkehrsregeln durch Belästigung von vermeidbarem Lärm, begangen am 25.

Juli 2014 sowie am 29. Mai 2015;

-

der Verletzung der

Verkehrsregeln durch unvorsichtiges und zu schnelles Rückwärtsfahren, begangen

am 25. Juli 2014;

-

des Führens eines

Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Ausweises, begangen am 25. Juli 2014;

-

des Fahrens ohne

Kontrollschilder und Haftpflichtversicherung, begangen am 25. Juli 2014;

-

des Ungehorsams gegen amtliche

Verfügungen, begangen am 8. Mai 2015.

4. A.___ wird verurteilt:

a) zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen

zu je CHF 70.00, davon 90 Tagessätze unbedingt und 90 Tagessätze mit bedingt

aufgeschobenem Vollzug bei einer Probezeit von 3 Jahren;

b) zu einer Busse von CHF 1‘000.00,

ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von

14 Tagen (als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft des

Kantons Solothurn vom 19. Februar 2014).

5. A.___ werden im Erstehungsfall 11 Tage

Polizeigewahrsam an die Geldstrafe angerechnet.

6. Der A.___ mit Urteil der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom

19. Februar 2014 gewährte bedingte Vollzug für eine Geldstrafe von 30

Tagessätzen zu je CHF 50.00 ist widerrufen und die Geldstrafe wird als

vollstreckbar erklärt.

7. Das polizeilich sichergestellte

Küchenmesser (Aufbewahrungsort Kapo SO, Asservate) verbleibt als Beweismittel

in den Akten und ist nach Rechtskraft des Urteils durch die Polizei zu

vernichten.

8. A.___ wird bei der Anerkennung behaftet,

der Privatklägerin B.___ Schadenersatz von CHF 200.00 nebst Zins zu 5% seit dem

21. August 2014 zu schulden.

9. A.___ wird verurteilt, der

Privatklägerin B.___ eine Genugtuungssumme von CHF 2‘000.00 nebst Zins zu

5% seit dem 21. August 2014 zu bezahlen.

10. Die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin der Privatklägerin B.___, Rechtsanwältin Sabrina

Palermo-Walker, wird auf CHF 6‘989.95 (Honorar 8.64 Stunden à CHF 90.00,

ausmachend CHF 777.60 und 29.67 Stunden à CHF 180.00, ausmachend CHF 5‘340.60, Auslagen

CHF 354.00 und 8% MWST CHF 517.75) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger

wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren

sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang

von CHF 1‘835.45 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 115.00 bzw. CHF 230.00

pro Stunde inkl. 8% MWST), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Beschuldigten erlauben.

11. Die Entschädigung der amtlichen

Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Clivia Wullimann, wird auf

CHF 7‘590.45 (Honorar 37 Stunden à

CHF 180.00, ausmachend CHF 6‘660.00, Auslagen CHF 368.20 und 8% MWST

CHF 562.25) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat

zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten

erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

12. A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit

einer Staatsgebühr von

CHF 1‘500.00, total CHF 2‘150.00, zu bezahlen.

6. Gegen dieses Urteil meldete der

Beschuldigte am 26. September 2016 die Berufung an (S-L 193 f.). Die

Berufungserklärung datiert vom 9. Januar 2017. Es werden folgende Anträge

gestellt:

1. Die Verurteilung wegen einfacher

Körperverletzung, angeblich begangen am 21.8.2014, sei aufzuheben und der

Beschuldigte sei wegen Tätlichkeiten zu verurteilen.

2. Die Verurteilung wegen Drohung (während

der Ehe), angeblich begangen ca. Mitte Juli 2014 und wegen mehrfacher Tätlichkeiten

(während der Ehe), angeblich begangen in der Zeit vom 13.9.2013 bis ca. Anfang

August 2014, sei aufzuheben.

3. Die Verurteilung wegen mehrfacher

Beschimpfung, angeblich begangen am 1.11.2014 sowie am 29.5.2015, sei

aufzuheben.

4. Die Verurteilung wegen mehrfacher Drohung,

angeblich begangen ca. Mitte Juli 2014, 21.8.2014 sowie am 1.11.2014, sei

aufzuheben.

5. Es sei Ziffer 4 des angefochtenen

Urteils aufzuheben und der Beschuldigte sei zu einer bedingten Geldstrafe von

höchstens 150 Tagessätzen zu je CHF 50.00, bei einer Probezeit von drei Jahren,

sowie einer Busse von CHF 1'000.00 zu verurteilen.

6. Es sei Ziffer 6 des angefochtenen

Urteils aufzuheben und auf den Widerruf des mit Urteil vom 19.2.2014 gewährten

bedingten Vollzuges der Geldstrafe zu verzichten.

7. In Abänderung von Ziffer 9 des

angefochtenen Urteils sei die Genugtuungssumme auf höchstens CHF 1'000.00

festzusetzen.

8. In Abänderung von Ziffer 12 des

angefochtenen Urteils sei über die Kostenregelung der Vorinstanz neu zu

entscheiden.

9. Es sei dem Beschuldigten für das

Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen und die

unterzeichnende Rechtsanwältin als amtliche Verteidigerin zu bestätigen.

10. U.K.u.E.F.

11. Prozessualer Antrag: Es sei das schriftliche Verfahren

anzuordnen und der Unterzeichnenden eine angemessene Frist zur schriftlichen

Begründung der Berufung anzusetzen.

7. Mit Stellungnahme vom 12. Januar 2017

teilte der Oberstaatsanwalt mit, die Staatsanwaltschaft stelle keinen Antrag

auf Nichteintreten auf die Berufung und verzichte auf eine Anschlussberufung

sowie eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren.

8. Mit Schreiben vom 30. Januar 2017

teilte Rechtsanwältin Sabrina Palermo namens der Privatklägerin B.___ mit, es

werde kein Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung gestellt und auf eine

Anschlussberufung verzichtet. Der Privatklägerin sei die integrale

unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.

9. Mit Verfügung des Instruktionsrichters

der Strafkammer vom 16. Mai 2017 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet,

nachdem dagegen von keiner Partei Einwände geltend gemacht worden sind (Art 406

Abs. 2 StPO). B.___ wurde zur Durchsetzung ihrer Zivilansprüche die

unentgeltliche Rechtspflege sowie unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person

von Rechtsanwältin Sabrina Palermo und dem Beschuldigten die amtliche

Verteidigung in der Person von Rechtsanwältin Clivia Wullimann gewährt. Die

Motorfahrzeugkontrolle Solothurn wurde über die in Rechtskraft erwachsenen

Schuldsprüche betr. die SVG-Delikte informiert und mit den entsprechenden

Auszügen aus dem erstinstanzlichen Urteil bedient.

10. Am 6. Juli 2017 wurden die Akten auf

entsprechendes Gesuch hin dem Regionalgericht Oberland, Zivilabteilung,

zugestellt. Die Akten wurden im Zusammenhang mit dem dort hängigen

Ehescheidungsverfahren angefordert.

11. Die Berufungsbegründung datiert vom

21. Juli 2017.

12. Die Stellungnahme der Privatklägerin

B.___, nunmehr anstelle von Rechtsanwältin Sabrina Palermo durch Rechtsanwältin

Sabrina Weisskopf vertreten, ging nach dreimaliger Fristerstreckung am

11. Oktober 2017 ein (datiert vom 10.10.2017). Beantragt wird die

vollumfängliche Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

13. Die Stellungnahme der amtlichen

Verteidigerin zur Eingabe der Privatklägerin B.___ (vgl. Ziff. 12) ging innert

einmal erstreckter Frist ein. Sie datiert vom 13. Dezember 2017.

14. Nach einer entsprechenden

Vernehmlassung der amtlichen Verteidigerin (die unentgeltliche Rechtsbeiständin

von B.___ verzichtete auf eine Stellungnahme) steht fest, dass auch der

Schuldspruch wegen mehrfacher Drohung z.Nt. der Ehefrau, angeblich begangen am

21. August 2014, angefochten wird (vgl. Verfügung des Instruktionsrichters vom 29.5.2018

und Parteieingaben vom Juni 2018).

15. In Rechtskraft erwachsen sind

folgende Ziffern des angefochtenen Urteils:

- Ziff. 1: Verfahrenseinstellung

- Ziff. 2: Freisprüche

-

Ziff. 3: betreffend Schuldsprüche wegen:

-

Tätlichkeiten, begangen am 21.8.2014; (Schlag ins Gesicht)

- mehrfacher Beschimpfung,

begangen ca. Mitte Juli 2014 und

am 21.8.2014;

-

Sachbeschädigung, begangen am 21.8.2014;

-

Tätlichkeiten, begangen am 25.7.2014;

-

Drohung, begangen am 25.7.2014;

- sämtliche

Widerhandlungen gegen das SVG;

-

Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen, begangen am 8.5.2015.

- Ziff. 5: Anrechnung

Polizeigewahrsam;

- Ziff. 7: Entscheid über

Sicherstellung;

- Ziff. 8: Anerkennung

Schadenersatzforderung;

-

Ziff. 10: Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, soweit die

Höhe betreffend;

- Ziff. 11: Entschädigung der

amtlichen Verteidigerin, soweit die Höhe

betreffend.

Die von der Vorinstanz ausgesprochene

Busse wurde nicht angefochten. Da die Strafzumessung jedoch im Übrigen

angefochten wird, ist praxisgemäss auch die Busse als Teil der Strafe nicht in

Rechtskraft erwachsen und daher Gegenstand des Berufungsverfahrens.

Erwägungen

II. Die rechtskräftigen Schuldsprüche

Der Beschuldigte wurde von der

Vorinstanz hinsichtlich folgender Vorhalte rechtskräftig verurteilt (Hinweise

auf die Anklageziffern [im Folgenden: AKS Ziff.]:

Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 2 lit. b

StGB; Würdigungsvorbehalt der

Vorinstanz in Bezug auf Ziffer 1 der

Anklage)

begangen am 21. August 2014, nach 20:00

Uhr, in [...], z.Nt. von B.___, indem der Beschuldigte anlässlich einer

verbalen Auseinandersetzung seiner Ehefrau mit der offenen Hand gegen das

Gesicht schlug.

Mehrfache Beschimpfung (Art. 177 StGB; AKS Ziff. 4 Abs. 1 - 3)

begangen ca. Mitte Juli 2014, in [...], z.Nt.

von C.___, indem der Beschuldigte diese als „Schlampe“ und „Abschaum“

beschimpfte und sie dadurch in ihrer Ehre angriff;

begangen am 21. August 2014, nach 20:00

Uhr, in [...], z.Nt. von B.___, indem der Beschuldigte sie als „Loch zum

figgen“ betitelte und sie dadurch in ihrer Ehre angriff;

begangen am 21. August 2014, in [...],

z.Nt. von C.___, indem der Beschuldigte ihr eine SMS sendete, in welcher er sie

als „Schlampe“ und „Abschaum“ beschimpfte und sie dadurch in ihrer Ehre

angriff.

Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB;

AKS Ziff. 5)

begangen am 21. August 2014, nach 20:00

Uhr, in [...], z.Nt. von B.___, indem der Beschuldigte ihr hinterher ging, als

sie in das Zimmer flüchtete, und ihr das Mobiltelefon aus den Händen riss, es

mehrfach auf den Boden warf bis es kaputt war. Die Höhe des Sachschadens ist

nicht bekannt.

Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB; AKS Ziff. 6)

begangen am 25. Juli 2014, in der Zeit

von ca. 20:00 Uhr bis 21:00 Uhr, in [...], Vorplatz, z.Nt. von D.___, indem der

Beschuldigte diesen am Kragen packte und dieser dadurch ein paar Kratzer am

Hals erlitt. Als der Geschädigte sich lösen konnte und sich umdrehte, um von

der Werkbank noch seine Sonnenbrille in die Hand zu nehmen, schlug der

Beschuldigte in diesem Moment so stark gegen seine linke Hand, dass die Brille

auf den Boden fiel, wobei das Glas aus der Brille heraus fiel und ein Bügel

abbrach (der Geschädigte verzichtete auf das Stellen eines Strafantrags wegen

Sachbeschädigung).

Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB; AKS Ziff. 7 Abs. 2)

begangen am 25. Juli 2014, in der Zeit

von ca. 20:00 Uhr bis 21:00 Uhr, in [...], Vorplatz, z.Nt. von D.___, indem der

Beschuldigte diesem drohte, dass er ihn kaputt machen werde. Konkret drohte er

mit den Worten, „warte Junge, du musst jetzt aufpassen“, wodurch er D.___ in

Angst versetzte.

SVG-Delikte gemäss AKS Ziff. 8, 9, 12

und 13:

Verletzung der Verkehrsregeln durch

Belästigung von vermeidbarem Lärm (Art. 42 Abs. 1, Art. 90 Ziff. 1 SVG; Art. 33 lit. b und c VRV)

-

begangen am 25. Juli

2014, in der Zeit von ca. 20:00 Uhr bis 21:00 Uhr, in [...], indem der

Beschuldigte den Personenwagen BMW 318i, Fahrgestell-Nr. [...], zu stark beschleunigte, wodurch die Räder durchdrehten und

quietschten. Er verursachte dadurch vermeidbaren Lärm;

-

begangen

am 29. Mai 2015, um ca. 19:30 Uhr, in [...], beim Fussgängerstreifen, indem der

Beschuldigte als Lenker des Personenwagens Opel Corsa, SO [...], den Motor im

Stillstand mehrfach hochdrehte.

Verletzung der Verkehrsregeln durch unvorsichtiges

und zu schnelles Rückwärtsfahren (Art. 31 Abs. 1, Art. 90 Ziff. 1 SVG; Art. 17

Abs. 2 VRV)

begangen am 25. Juli 2014, in der Zeit

von ca. 20:00 Uhr bis 21:00 Uhr, in [...], indem der Beschuldigte beim

Rückwärtsfahren den Personenwagen BMW 318i, Fahrgestell-Nr. [...], zu stark

beschleunigte und dabei mit dem rechten hinteren Heck mit der Leitmarke auf der

Verkehrsinsel kollidierte.

Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzug

des Ausweises (Art. 10 Abs. 2 SVG, Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG)

begangen am 25. Juli 2014, in der Zeit

von ca. 20:00 Uhr bis 21:00 Uhr, in [...], auf der Strecke [...], indem der Beschuldigte den Personenwagen

BMW 318i, Fahrgestell-Nr. [...], lenkte, obwohl ihm der Führerausweis für die

Zeit vom 10. Juni 2014 bis 9. September 2014 entzogen worden war.

Fahren ohne Kontrollschilder und

Haftpflichtversicherung (Art. 96 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 SVG)

begangen am 25. Juli 2014, in der Zeit

von ca. 20:00 Uhr bis 21:00 Uhr, in [...], auf der Strecke [...], indem der

Beschuldigte mit dem Personenwagen BMW 318i, Fahrgestell-Nr. [...], ohne

Kontrollschilder, fuhr, obwohl dieser nicht immatrikuliert war und er daher

weder über eine Haftpflichtversicherung noch über gültige Kontrollschilder oder

einen gültigen Fahrzeugausweis verfügte.

Ungehorsam gegen amtliche

Verfügungen (Art. 292 StGB; AKS Ziff. 14))

begangen am 8. Mai 2015, zwischen 17:00

und 18:00 Uhr, in [...], Stadtzentrum, z.Nt. von B.___, indem der Beschuldigte

dem unter Hinweis auf die Strafdrohung des Art. 292 StGB erlassenen Urteil

betreffend Eheschutzmassnahmen des Richteramtes Solothurn-Lebern,

Zivilabteilung, vom 14. Januar 2015, in welchem ihm weiterhin untersagt wurde,

sich der Ehefrau auf weniger als 200 Meter anzunähern, oder mit ihr in

irgendeiner Weise Kontakt aufzunehmen, keine Folge leistete und dadurch gegen

Ziffer 12 des genannten Urteils verstiess.

III. Die angefochtenen Schuldsprüche

Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten

im Weiteren wegen folgender Vorhalte schuldig, welche vom Beschuldigten

bestritten werden (die Vorhalte werden entsprechend den Beweissätzen 2 - 4 der

Berufungsbegründung vom 21. Juli 2017 gruppiert und abgehandelt):

1.

Einfache Körperverletzung, leichter

Fall (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Ziffer 2 Abs. 3 StGB, AKS Ziff. 1),

angeblich begangen am 21. August 2014,

nach 20:00 Uhr, in [...], z.Nt. von B.___ (Ehefrau), indem der Beschuldigte

anlässlich einer verbalen Auseinandersetzung seine Ehefrau mit beiden Händen gewürgt

habe. Dazu habe er die Privatklägerin abgehoben, so dass sie nur noch auf den

Zehenspitzen habe stehen können. Die Privatklägerin habe sich gewehrt, ihn am

Arm gekratzt, ihn anschliessend wegstossen und sei in ihr Zimmer geflohen.

Zudem habe er mit der offenen Hand gegen ihr Gesicht (diesbezüglich rechtskräftig

verurteilt wegen Tätlichkeiten), den Kopf, die Arme und Oberkörper

geschlagen. Zufolge der leichten bis mässigen Strangulationshandlung habe die

Privatklägerin folgende Verletzungen erlitten:

-

Druckempfindlichkeit am

Hals im Bereich des Trapezius-Muskels und der Muskelansätze am Schlüsselbein,

-

Diskrete

Druckempfindlichkeit am Kehlkopf, 5x1 cm lange Abschürfung an der rechten

Schulterpartie,

-

ca. 2x1.5 cm messendes

Areal einer lividen Hauteinblutung über der Delta-Region mit diskreter

Druckschmerzhaftigkeit (vgl. dazu auch Bericht betreffend rechtsmedizinische

Untersuchung von Dr. med. […] vom 22. August 2014).

1.1

Die Vorinstanz sah den vorgeworfenen

Sachverhalt gestützt auf die Aussagen des Opfers B.___, die fotografische

Dokumentation der erlittenen Verletzungen und den Bericht der

rechtsmedizinischen Untersuchung als erwiesen an. Die Aussagen des Opfers zum

vorgeworfenen Würgen würden durch die Aussagen von E.___ bestätigt und durch

die beiden Videoaufnahmen, welche F.___ zur Tatzeit vor dem Gebäude [...]

erstellt habe, untermauert. Die aufgezeichneten Hilferufe würden von Todesangst

des Opfers und einer verbalen Auseinandersetzung zwischen einer Frau und einem

Mann zeugen. Unter Berücksichtigung dieser Beweismittel müssten die

Ausführungen des Beschuldigten, wonach er bestreite, B.___ gewürgt zu haben,

als reine Schutzbehauptung qualifiziert werden (US 14 ff.).

1.2

Im Berufungsverfahren bestreitet der

Beschuldigte nicht mehr, die Privatklägerin gewürgt bzw. ihr an den Hals

gegriffen zu haben. Es wird lediglich geltend gemacht, die Vorinstanz habe den

Sachverhalt insofern falsch festgestellt, als sie annehme, die (würgebedingten)

blauen Flecken seien über mehrere Wochen sichtbar gewesen und hätten Schmerzen

verursacht, was zur Qualifikation als einfache Körperverletzung geführt habe.

Dies sei jedoch beweismässig nicht erstellt. Hätten die blauen Flecken derart

lange angedauert, hätte die Geschädigte mit Sicherheit weitere ärztliche

Konsultationen gehabt. Es sei aber nur eine ärztliche Konsultation am Folgetag

des Vorfalls aktenkundig. Weitere Beweismittel, welche die Aussagen der

Geschädigten diesbezüglich untermauern würden, lägen nicht vor. Die Geschädigte

habe durch den Griff an den Hals keinerlei ernsthafte Verletzungen erlitten,

welche eine ärztliche Behandlung erfordert hätten (Beweissatz 2 der

Berufungsbegründung).

1.3

Seitens der Geschädigten wird in der

Stellungnahme zur Berufungsbegründung vom 10. Oktober 2017 ausgeführt, die Behauptung,

die Geschädigte habe durch das Würgen keinerlei ernsthafte Verletzungen

erlitten, sei nicht nachvollziehbar. Im Übrigen habe der Beschuldigte die

Geschädigte nicht mit einer, sondern mit beiden Händen gewürgt, was nebst der

Geschädigten auch E.___ entsprechend ausgesagt habe. Er habe ihren Hals

mehrfach mit beiden Händen festgehalten und ihr die Finger vorne in den Hals

gedrückt. Einmal habe er sie derart hochgehoben, dass sie nur noch auf den

Zehenspitzen habe stehen können.

1.4

Auf den fotografischen Aufnahmen des

Opfers sind eine 5x1 cm lange Abschürfung an der rechten Schulterpartie (AS 53)

und eine 2x1.5 cm grosse livide Hauteinblutung über der Delta-Region rechts

über dem Schultergelenk (AS 52) abgebildet. Es ist davon auszugehen, dass diese

Befunde den vom Opfer erwähnten blauen Flecken entsprechen. Die auf AS 53

abgebildete Abschürfung war minimal und wies einige sehr kleine bläulich-rote

Punkte auf. Die Abschürfung war am hinteren rechten Halsansatz situiert. Die

auf AS 52 abgebildete livide Hauteinblutung war etwas stärker. Die Geschädigte

hielt in der Voruntersuchung fest, die Flecken hätten mehrere Wochen bestanden,

vor der Vorinstanz sagte sie aus, sie wisse nicht mehr, wie lange diese

bestanden hätten, aber es seien sicher einige Tage gewesen (AS 61 Z 166). Mit

der Verteidigung muss festgehalten werden, dass nicht erstellt ist, dass die

blauen Flecken mehrere Wochen lang bestehen blieben. Die Geschädigte bestätigte

ihre diesbezügliche ursprüngliche Aussage vor der Vorinstanz nicht bzw.

vermochte sich nicht mehr daran erinnern und aufgrund der fotografischen

Aufnahmen ist

eher davon auszugehen, dass die minimen

blauen Punkte im Bereich der Abschürfung (AS 53) in der Tat nicht von langer

Dauer waren und auch das Hämatom über der Schulter eher harmlos war, zumal

davon nicht eine sensible Körperstelle wie beispielsweise die Kehle betroffen

war.

Mit der Vorinstanz ist im Weiteren als

erstellt zu betrachten, dass der Beschuldigte die Geschädigte mit beiden Händen

würgte, wie dies die Geschädigte konstant ausgesagt hat. Dass der Zeuge E.___

nur ein Würgen mit einer Hand beobachten konnte (AS 169 f.), ist wohl darauf

zurückzuführen, dass er den Vorfall nur von Weitem, d.h. von der Strasse her

durch das Fenster hat beobachten können. Jedenfalls war das Opfer im Gegensatz

zum Zeugen in unmittelbarer Nähe bzw. Teil des Geschehens und es ist nicht

ersichtlich, weshalb sie wahrheitswidrig statt einem einhändigen ein

zweihändiges Würgen behaupten sollte. Die Berufungsbegründung äussert sich im

Übrigen nicht zu diesem Punkt der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung, so

dass davon auszugehen ist, dass dieser Punkt – wie auch die übrige

Sachverhaltsfeststellung – nicht bestritten wird.

Demnach ist der rechtlichen Würdigung

das Sachverhalt gemäss Anklageziffer 1 zugrunde zu legen; in Abweichung vom

Beweisergebnis der Vorinstanz ist nicht davon auszugehen, die blauen Flecken

hätten mehrere Wochen lang bestanden.

1.5

Rechtliche Würdigung

Tatbestand der einfachen Körperverletzung

(Art. 123 StGB)

Wer vorsätzlich einen Menschen in

anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. In leichten Fällen

kann der Richter die Strafe mildern. Das Antragserfordernis entfällt, wenn, wie

vorliegend, der Täter der Ehegatte des Opfers ist und die Tat während der Ehe

oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wird (Art. 123 Ziff. 1 und

Ziff. 2 Abs. 3 StGB).

Tatbestand der Tätlichkeiten (Art. 126

StGB; gemäss Würdigungsvorbehalt der Vor-instanz)

Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt,

die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf

Antrag, mit Busse bestraft. Das Antragserfordernis entfällt, wie vorliegend, wenn

die Tat wiederholt an seinem Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr

nach der Scheidung begangen wurde (Art. 126 Ziff. 1 und 2 lit. b StGB).

1.5.1

Art. 123 StGB erfasst das Zufügen

äusserer oder innerer Verletzungen und Schädigungen wie unkomplizierter,

verhältnismässig rasch und problemlos ausheilender Knochenbrüche oder

Hirnerschütterungen, durch Schläge, Stösse und dergleichen hervorgerufene

Quetschungen, Schürfungen, Kratzwunden, ausser wenn sie keine weiteren Folgen

haben als vorübergehende harmlose Störung des Wohlbefindens. Wo indessen die

auch bloss vorübergehende Störung einem krankhaften Zustand gleichkommt (z.B.

Zufügen von erheblichen Schmerzen, Herbeiführen eines Nervenschocks, Versetzung

in einen Rausch- oder Betäubungszustand) ist eine einfache Körperverletzung

gegeben (Trechsel/Geth in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,

Trechsel-Pieth [Hrsg.], 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, Art. 123 StGB N 2).

Als Tätlichkeit gilt der geringfügige und folgenlose Angriff auf den Körper

oder die Gesundheit eines anderen Menschen (Andreas Roth/Tornike Keshelava in:

Basler Kommentar, Strafrecht II, Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], 3. Auflage, Basel

2013, Art. 126 StGB N 2). Die Abgrenzung der Tätlichkeit zur einfachen

Körperverletzung ist fliessend, wobei in der jüngeren Rechtsprechung eine

Ausdehnung des Anwendungsbereichs von Art. 123 StGB festzustellen ist. So hat

das Bundesgericht Schläge an den Kopf eines Kindes, die noch am nächsten Tag

feststellbare Spuren am linken Kiefer und beim rechten Ohr hinterlassen hatten,

als Körperverletzung eingestuft, weil derartige Schläge nach der

Lebenserfahrung nicht geringe Schmerzen verursachen würden (BGE 119 IV 1). Dies

gilt nach BGE 119 IV 25 auch für einen Faustschlag ins Gesicht, wenn dieser

einen Bluterguss unter der linken Augenhöhle mit Schmerzen beim Berühren des

Wangenknochens zur Folge hat. Das Bundesgericht hat eine einfache

Körperverletzung sodann bejaht bei einem Faustschlag ins Gesicht, der eine

starke Prellung und eine ausgeprägte Schwellung der Nase mit Blutkrusten im

rechten Nasengang sowie eine kleine Rissquetschwunde an der Unterlippe mit

Schwellung und Druckdolenz im linken lateralen Mundwinkel zur Folge hatte. Das

Opfer erhielt zur Schmerzlinderung Nasentropfen für maximal eine Woche

(6B_151/2011 E. 3.2 - 3.4).

Demgegenüber wurden in der

Rechtsprechung als Tätlichkeit qualifiziert leichte Hämatome an beiden

Unterarmen oder eine Prellung am Schulterblatt und eine leichte Schürfung am

Hals, die noch zwei Tage nach der Auseinandersetzung sichtbar war (Andreas

Roth/Tornike Keshelava, a.a.O., N 19). Als Tätlichkeiten sind einzig Eingriffe

in die körperliche Integrität zu werten, die nur Schrammen, Kratzer,

Schürfungen, blaue Flecken oder Quetschungen bewirken, ohne erhebliche Schmerzen

zu verursachen (Andreas Roth/Tornike Keshelava, a.a.O., N 5).

1.5.2

Die Vorinstanz kam zum Schluss,

der Beschuldigte habe den Tatbestand eines leichten Falles einer einfachen

Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllt.

Sie hielt fest, es handle sich zwar um einen Grenzfall zwischen Tätlichkeit und

einfacher Körperverletzung, die Geschädigte habe aber in der Einvernahme vom

21.

April 2015 ausgeführt, nach dem Vorfall mehrere Wochen lang noch blaue

Flecken am Hals gehabt zu haben, und gemäss rechtsmedizinischem Bericht von Dr.

med. […] seien diese Flecken auf eine leichte bis mässige

Strangulationshandlung zurückzuführen (US 41).

1.5.3

Seitens des Beschuldigten wird in

der Berufungsbegründung (S. 5) gegen diese rechtliche Würdigung eingewandt, die

Vorinstanz habe das Recht falsch angewendet, indem sie

-

einerseits einen

Grenzfall zwischen einer Tätlichkeit und einer einfachen Körperverletzung

festgestellt, anderseits aber in Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro reo»

den Beschuldigten wegen einfacher Körperverletzung (leichter Fall) schuldig

gesprochen habe;

-

auf eine einfache

Körperverletzung erkannt habe, obwohl die Geschädigte keinerlei ernsthafte

Verletzungen erlitten habe, welche eine ärztliche Behandlung notwendig gemacht

hätten.

Blaue Flecken und Druckempfindlichkeiten

seien typische Anhaltspunkte und Indizien für eine Qualifikation als

Tätlichkeit. Der von der Vorinstanz diesbezüglich zitierte Entscheid des

Bundesgerichts 6B_517/2008 vom 27. August 2008 sei mit dem vorliegenden Fall

nicht zu vergleichen (intensive Beeinträchtigung / Bluten der rechten

Nasenschleimhaut etc.).

1.5.4

Es ist vorab zu bemerken, dass es zwar

im Zusammenhang mit dem Tatbestand der Gefährdung des Lebens, kaum aber zu den

Tatbeständen der einfachen Körperverletzung und der Tätlichkeiten eine

umfangreiche Rechtsprechung zum Würgen einer Person gibt. Dies dürfte daran

liegen, dass die entsprechende Gewalteinwirkung, welche typischerweise

Vitalfunktionen beeinträchtigt und daher mit einer Lebensgefährdung verbunden

sein kann, nicht unbedingt tatbestandsmässige Körperverletzungen im Sinne von

Art. 122 f. StGB hinterlassen muss. (vgl. dazu Ulrich Weder und Wolf Schweitzer

in «Der Begriff der Lebensgefahr im Strafrecht», forum poenale 1/2017 S. 25 ff.:

«Dagegen ist ein typisches Beispiel für Schädigungen, bei denen Vitalfunktionen

gerade nicht über einen beobachtbaren Folgebereich einbrechen, die

komprimierende Gewalt gegen den Hals, also die Strangulation durch Würgen,

Drosseln oder Erhängen etc. Hier liegt die Gewalteinwirkung, die mit oft nur

gering scheinenden Verletzungen überlebt wird, sehr dicht am tödlichen Ausgang,

weswegen alleine aufgrund der nach überlebtem Würgen vorliegenden Verletzungen

kaum je der Tatbestand der schweren Körperverletzung nach Art. 122 StGB

angeklagt werden kann: die äusseren Verletzungen übersteigen bei der

Strangulation auch im Todesfalle selten den Umfang von Kratzern, Schürfungen

oder Einblutungen. Dennoch bedarf es mitunter nur wenig an zusätzlicher

Kompression, um den Tod zu bewirken. Gerade auch bei Erwürgten können

Stauungsblutungen oder äusserlich sichtbare Würgemale fehlen.») Das

Verhängnisvolle beim Würgen liegt mit anderen Worten vorab im drohenden

Einbruch der Vitalfunktionen. Verletzungen sind mit einem Würgen, so

(lebens-)gefährlich diese Gewalteinwirkung auch sein kann, oft nicht verbunden.

1.5.5

In casu würgte der Beschuldigte

die Geschädigte gemäss Beweisergebnis leicht bis mässig stark. Gemäss Anklage

und Beweisergebnis konnten beim Opfer

-

eine Druckempfindlichkeit

am Hals im Bereich des Trapezius-Muskels und der Muskelansätze am Schlüsselbein,

-

eine diskrete

Druckempfindlichkeit am Kehlkopf, 5x1 cm lange Abschürfung an der rechten

Schulterpartie,

-

ein ca. 2x1.5 cm messendes

Areal einer lividen Hauteinblutung über der Delta-Region mit diskreter

Druckschmerzhaftigkeit (vgl. dazu auch Bericht betreffend rechtsmedizinische

Untersuchung von Dr. med. […] vom 22. August 2014)

diagnostiziert werden. Objektive Befunde

wie Stauungsblutungen oder Eigenangaben über eine erlittene Bewusstlosigkeit

mit Urinabgang gab es nicht. Hinweise für eine relevante Unterbrechung der

Blutzirkulation zum Hirn lagen nur in der Angabe des Opfers einer Sehstörung

(weisse Pünktchen) vor (medizinischer Bericht AS 27).

Nicht vorgeworfen werden dem

Beschuldigten in der Anklage die Zufügung psychischer Verletzungen, obwohl es

durchaus Anhaltspunkte gab für deren Vorliegen (das Opfer lebt in ständiger

Angst vor dem Beschuldigten etc.).

Wie den fotografischen Aufnahmen (AS 52

f.) vom 21. August 2014 zu entnehmen ist, war die 5x1 cm lange Abschürfung an

der rechten Schulterpartie nur minim (AS 53) und die 2x1.5 cm grosse livide

Hauteinblutung über der Delta-Region rechts (AS 52) war über dem Schultergelenk.

In casu weist das äussere Verletzungsbild in der Tat eher auf Tätlichkeiten hin

und die mehrheitlich diskreten Druckempfindlichkeiten reichen nicht aus, um auf

eine einfache Körperverletzung zu schliessen, welche nach der Rechtsprechung,

wie dargelegt, Schädigungen oder Verletzungen voraussetzt, welche zumindest

eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern. Wie dargelegt, kann

entgegen der Vorinstanz auch nicht von einige Wochen lang bestehenden blauen

Flecken ausgegangen werden. Es ist auch nicht erstellt, dass die Geschädigte

unter erheblichen Schmerzen litt. Damit entfällt das Hauptargument, auf welches

die Vorinstanz den Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung stützte. Zusammenfassend

handelte es sich vorliegend eher um harmlose Beeinträchtigungen, die in kurzer

Zeit vorübergingen und ausheilten und die eher geringen äusseren Beeinträchtigungen

werden auch nicht durch umso grössere Schmerzen kompensiert. Gemäss

rechtsmedizinischem Untersuchungsbericht bestand lediglich eine «diskrete

Druckschmerzhaftigkeit» über der Deltaregion.

Die Vorinstanz stützte ihren

Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung (leichter Fall) auf den Entscheid

des Bundesgerichts 6B_517/2008 vom 27. August 2008. Das betreffende

Verletzungsbild war aber intensiver als im vorliegenden Fall (infolge zweier

Ohrfeigen konnten beim Opfer noch 24 Stunden nach dem Vorfall Schmerzen beim

Abtasten und Bewegen der Nase, Schmerzen an den Schläfen und unter dem linken

Augenbogen sowie Bluten der rechten Nasenschleimhaut diagnostiziert werden).

Das Bundesgericht wies darauf hin, dass in Grenzfällen der Umfang des Schmerzes

zu berücksichtigen sei, um festzustellen, ob es sich um eine einfache Körperverletzung

oder eine Tätlichkeit handle (BGE 119 IV 25 E. 2a). Wie erwähnt, sind im

vorliegenden Fall keine erheblichen Schmerzen erstellt. Der Beschuldigte ist

demnach hinsichtlich des Würgens lediglich wegen Tätlichkeiten schuldig zu

sprechen und zu bestrafen.

2.

Vorhalte der mehrfachen Drohung und

der Tätlichkeiten z.Nt. der Ehegattin während der Ehe (AKS Ziff. 2 und 3)

Der Beschuldigte bestreitet im Weiteren

folgende ihm vorgeworfenen Delikte, welche er z.Nt. seiner (damaligen) Ehefrau

begangen haben soll und für welche ihn die Vorinstanz schuldig gesprochen hat:

Mehrfache Drohung (Art. 180 Abs. 2 lit.

a StGB; AKS Ziff. 2) z.Nt. der Ehegattin während der Ehe, angeblich begangen am 21. August 2014,

nach 20:00 Uhr, in [...], z.Nt. von B.___, indem der Beschuldigte anlässlich

einer verbalen Auseinandersetzung mehrfach gedroht habe, er werde die

Privatklägerin umbringen. Konkret habe er gesagt, dass er sie und die Kinder

aufschneiden und Säure über sie giessen würde. Weiter habe er ihr gedroht, dass,

wenn er aus dem Land gewiesen werde, er nicht lange in Pakistan bleiben werde,

er würde wieder zurückkommen und sie finden, sie könne sich nicht vor ihm

verstecken. Er würde den gemeinsamen Sohn G.___ vor ihren Augen töten.

Anschliessend habe der Beschuldigte ein Küchenmesser geholt und dieses seiner

Ehefrau an den Hals gedrückt. Er habe gesagt, sie solle doch die Polizei

verständigen, die würden ihn zwar mitnehmen, er würde jedoch morgen

zurückkommen und er habe weiter gedroht, er werde ihre Augen ausstechen und

Säure über sie giessen. Dann würde sie von niemandem mehr angeschaut werden und

sei nur noch ein Loch zum «Figgen». Der Beschuldigte habe in der Küche erneut

das Küchenmesser in die Hand genommen und weiter gedroht, dass wenn ihn die

Polizei wieder hinauslasse, er das Messer nehmen werde und „zack zack“ mache.

Dabei habe er das Messer so gegen sie gehalten, als wollte er auf sie

einstechen;

sowie begangen ca. Mitte Juli 2014, in [...],

z.Nt. von B.___, indem der Beschuldigte seiner Ehefrau gedroht habe, er werde

sie aus dem Fenster werfen und sie aufschlitzen.

Dadurch habe der Beschuldigte die

Geschädigte in Angst und Schrecken versetzt.

Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 2 lit. b

StGB, AKS Ziff. 3), z.Nt. der Ehegattin während der Ehe, angeblich begangen in der Zeit von 13.

September 2013 (weiter zurückliegende Widerhandlungen bereits verjährt) bis ca.

Anfang August 2014, in [...], z.Nt. von B.___, indem der Beschuldigte seine

Ehefrau mehrfach mit der flachen Hand gegen ihr Gesicht geschlagen habe. Die

Privatklägerin habe dabei blaue Flecken erlitten.

2.1

Formeller Einwand der Verteidigung

2.1.1

Seitens des Beschuldigten wird

gerügt, der Vorhalt der Tätlichkeiten genüge den Anforderungen des

Anklagegrundsatzes nicht. So werde keine konkrete Handlung vorgeworfen und es

werde nicht dargelegt, zu welchem konkreten Zeitpunkt und in welchem

Zusammenhang er gegen die Privatklägerin tätlich geworden sein solle und

inwiefern allfällige Handlungen den Tatbestand von Art. 126 StGB hätten

erfüllen sollen (Beweissatz 3 der Berufungsbegründung).

Seitens der Geschädigten wird geltend

gemacht, es liege keine Verletzung des Anklageprinzips vor, wie dies in Bezug

auf den Vorwurf der Tätlichkeiten geltend gemacht werde. Die diesbezüglichen

Behauptungen des Beschuldigten seien offensichtlich aktenwidrig und im Übrigen

sei diese Rüge, weil erstmals im Berufungsverfahren vorgebracht, unzulässig. Das

Anklageprinzip schreibe nicht vor, dass die Tatzeiten auf den Tag genau

umschrieben werden müssten. Es sei nachvollziehbar, dass die Geschädigte sich

bei einer Zeitspanne von rund vier Jahren nicht mehr an die genauen Daten habe

erinnern können (Stellungnahme zur Berufungsbegründung vom 10.10.2017, S. 4).

Die amtliche Verteidigerin replizierte mit

Eingabe vom 13. Dezember 2017, entgegen der Behauptung der Berufungsgegnerin

müsse das Berufungsgericht auf neue tatsächliche und rechtliche Vorbringen

eingehen, welche erstmals im Rechtsmittelverfahren vorgebracht würden. Es werde

hinsichtlich des Vorhalts der Tätlichkeiten an der Rüge der Verletzung des

Anklageprinzips festgehalten.

2.1.2

Grundsätzlich verbietet der

Grundsatz von Treu und Glauben, aus welchem sich das Verbot widersprüchlichen

Verhaltens ergibt, der Vorinstanz bekannte rechtserhebliche Einwände – wie

vorliegend – vorzuenthalten und diese erst nach einem ungünstigen Entscheid im

anschliessenden Rechtsmittelverfahren zu erheben (u.a. Urteil des

Bundesgerichts 143 IV 397 E 3.4.2). Vorliegend besteht aber Anlass, von Amtes

wegen die Anklageziffer 3 zu überprüfen.

Nach dem aus Art. 29 Abs. 2

und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

(BV, SR 101) sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b der Konvention

zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,

SR 0.101) abgeleiteten und nunmehr

ausdrücklich in Art. 9 der vorliegend anwendbaren Schweizerischen

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0; zur Anwendbarkeit vgl. Art. 448 Abs.

1.

StPO) kodifizierten Anklagegrundsatz bestimmt

die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion).

Die Anklage hat die dem Angeklagten zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt

so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe genügend konkretisiert sind. Das

Anklageprinzip gewährleistet zugleich die Verteidigungsrechte und das

Gehörsrecht des Angeklagten (Informationsfunktion). Dieser muss aus der Anklage

ersehen können, wessen er angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende

Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Angeklagte genau weiss,

welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich

qualifiziert wird, so dass er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten

kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen

Anschuldigungen konfrontiert zu werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_344/2011

vom 16. September 2011 E. 3 mit Hinweisen).

Konkretisiert wird der

Anklagegrundsatz zur Hauptsache durch die inhaltlichen Anforderungen, welche

durch die Strafprozessordnung an die Anklageschrift gestellt werden. Nach Art.

325.

Abs. 1 StPO bezeichnet die Anklageschrift den Ort und das Datum, die

anklageerhebende Staatsanwaltschaft, das Gericht, an welches sich die Anklage

richtet, die beschuldigte Person und ihre Verteidigung, die geschädigte Person,

sowie möglichst kurz, aber genau, die der beschuldigten Person vorgeworfenen

Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung

und die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände,

unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen.

Unter Umständen fehlen indes

Informationen zu Ort, Datum und Zeit von Tatausführungen, weil keine

Untersuchungsergebnisse dazu existieren, etwa weil ein inkriminiertes Verhalten

vor längerer Zeit über einen bestimmten Zeitraum stattfand und eine genaue

zeitliche Rekonstruktion nicht mehr möglich ist. In solchen Fällen müssen die

entsprechenden Punkte approximativ umschrieben werden. Nach bundesgerichtlicher

Praxis genügt es etwa bei weit zurückliegenden Taten, wenn der Tatzeitraum auf

die Jahreszeit eines bestimmten Jahres oder auf drei Monate eingegrenzt werden

kann. Für ein einzelnes Delikt erscheint ein möglicher Zeitrahmen innerhalb

eines ganzen Jahres in der Regel zu unbestimmt. Dasselbe gilt hinsichtlich nur

saisonal bestimmbarer Zeitpunkte innerhalb dreier Jahre. Bei Kollektivdelikten,

wie gewerbsmässig begangenen Taten, reicht u.U. die Angabe eines

Deliktszeitraums aus, und es müssen nicht bezüglich jedes einzelnen Teilaktes

sämtliche Vorgänge im Detail vorgehalten werden. Allerdings sind eine hinreichende

Anzahl Einzeltaten und die übrigen für die Qualifikation erforderlichen

Elemente anzuführen, die eine Subsumtion unter die betreffende qualifizierte

Tatbestandsvariante ermöglichen. Bei übrigen mehrfachen Delikten (wie etwa

häuslicher Gewalt) gegen denselben Rechtsgutträger sind indessen die einzelnen

Handlungen auch zeitlich zu spezifizieren (BSK StPO, a.a.O., Art. 325 StPO N

20). Letzteres wurde zwar vom Bundesgericht im Entscheid 6B_528/2007 E. 2.1.5

offengelassen, aber nahegelegt. Es erwog dazu: «Ob sich die Einschränkungen des

Anklageprinzips bei Kollektivdelikten sinngemäss auch auf die ebenfalls oft in

einem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang stehende und gegen das gleiche

Rechtsgut gerichtete Beziehungsgewalt übertragen lässt, braucht vorliegend

nicht abschliessend entschieden zu werden. Auch wenn zutreffen mag, dass bei

häuslicher Gewalt eine exakte zeitliche Bestimmung der einzelnen Übergriffe oft

nicht möglich ist, entbindet dies die Anklagebehörde nicht von ihrer Pflicht,

die konkreten Vorwürfe möglichst detailliert zu schildern und zur Häufigkeit

der vorgeworfenen Übergriffe zahlenmässige Angaben zu machen. Aus Gründen der

Verfahrensfairness und um sich wirksam verteidigen zu können, muss der

Angeklagte genau wissen, was ihm vorgeworfen wird. Die genaue Spezifizierung

der angeklagten Taten ist jedoch nicht nur Grundvoraussetzung für eine wirksame

Verteidigung, sie ist auch im Hinblick auf die drohende Strafe von Bedeutung,

zumal die Tatumstände und insbesondere auch die Anzahl begangener Taten

wesentliche Strafzumessungsfaktoren sind.»

Unbestimmtheiten oder Ungenauigkeiten in

der Anklageschrift müssen jedoch nicht zwingend zu einer Rückweisung oder

Einstellung in einzelnen Punkten führen. Nicht jede Verurteilung trotz eines

formellen oder materiellen Mangels einer Anklageschrift verletzt den

Anklagegrundsatz. Da dieser keinen Selbstzweck verfolgt, sondern gewährleisten

will, dass die angestrebten Funktionen der Umgrenzung und Information erfüllt

werden, ist bei formellen und materiellen Unvollkommenheiten jeweils konkret zu

prüfen, ob diesen Anforderungen Genüge getan wurde. Ergibt eine

Gesamtbetrachtung der Anklageschrift, dass ein Sachverhalt Gegenstand der Anklage

bildete und der Beschuldigte genau wusste, was ihm vorgeworfen wird, liegt nach

bundesgerichtlicher Praxis - in einer darauf basierenden Verurteilung - keine

Verletzung des Anklagegrundsatzes vor. Diese laxe bundesgerichtliche Auslegung

des Anklageprinzips und der Vorgaben von Art. 325 StPO ist dahingehend zu

relativieren, dass die sachverhaltsmässigen Elemente, welche die Grundlage für

die Subsumtion unter die Kernelemente des betreffenden Tatbestandes bilden,

unabdingbar sind (BSK StPO, a.a.O., Art. 325 StPO N 7).

In Ziffer 3 der Anklageschrift vom 18.

November 2015 werden Zeitraum, Ort, Geschädigte, Art der Handlung sowie der

Verletzungserfolg geschildert. Der Beschuldigte soll seine Ehefrau am damaligen

Ehedomizil im Zeitraum von Oktober 2012 bis Anfang August 2014 mehrfach mit der

flachen Hand gegen ihr Gesicht geschlagen haben. Der angegebene Zeitrahmen

beträgt 22 Monate. Infolge teilweisen Verjährungseintritts ist nunmehr noch der

Zeitraum zwischen dem 13. September 2013 bis Anfang August 2014 angeklagt. Nicht

bestritten wird ein entsprechender Vorfall am 21. August 2014 (umfasst von

Anklageziffer 1). Der diesbezügliche Schuldspruch der Vorinstanz ist in

Rechtskraft erwachsen. Es steht ausser Zweifel, dass der Beschuldigte konkret

weiss, was ihm in Anklageziffer 3 vorgeworfen wird. Es war immer dasselbe

Handeln, welches er sich während den letzten Ehejahren soll zuschulden haben

kommen lassen, nämlich das Schlagen seiner Ehefrau ins Gesicht mit der offenen

Hand, wobei die Geschädigte blaue Flecken erlitten habe. Korrekterweise müsste

in der Anklage konkreter umrissen sein, wann und wie oft solche Handlungen

erfolgt sein sollen. Dies ist aber vorliegend kaum möglich, weil die konkreten

Daten von der Geschädigten nicht näher eingegrenzt werden konnten. Da in der

Anklageschrift aber, abgesehen von der näheren zeitlichen Präzisierung,

konkrete Angaben zu den vorgeworfenen Handlungen genannt werden, insbesondere

dass die Übergriffe an der damaligen Wohnadresse und mithin am Ehedomizil sollen

geschehen sein, genügt die Anklageschrift dem Anklagegrundsatz noch knapp. Der

Beschuldigte konnte der Anklage entnehmen, dass er seine damalige Ehefrau im

genannten Zeitraum in der ehelichen Wohnung mehrfach mit der offenen Hand ins

Gesicht geschlagen haben soll. Gestützt auf diese Angaben war es ihm ohne

weiteres möglich, sich zu verteidigen. Dass ihm dies möglich war, zeigt

mitunter die Berufungsbegründung, in welcher gegen die Vorhalte diverse

Argumente vorgebracht werden, so insbesondere, allfällige durch häusliche

Gewalt bedingte blaue Flecken wären engsten Familienmitgliedern bzw. dem

Freundeskreis aufgefallen (S. 7 der Berufungsbegründung). Im Übrigen äusserte

sich die Verteidigung vor der Vorinstanz ausführlich zu den vorgeworfenen

Tätlichkeiten (AS 86 f.), was ebenfalls zeigt, dass der Beschuldigte sehr wohl

wusste, was ihm vorgeworfen wird. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass ein

Opfer häuslicher Gewalt bezüglich der erlittenen Übergriffe nicht Buch führt

und diese jeweils säuberlich auflistet, um sie dann zu gegebener Zeit der

Strafverfolgungsbehörde vorlegen zu können. Vielmehr ist Realität, dass ein

Opfer das Geschehene verdrängt und hofft, dass sich ein Übergriff nicht

wiederholen würde. Diese Hoffnung besteht in aller Regel auch nach einem

zweiten und einem x-ten Übergriff. Hinzu kommt in vielen Fällen auch Scham.

Wenn ein Opfer dann aber doch Hilfe bei der Polizei beanspruchen muss, liegen

Monate hinter ihm, in welchen es oftmals zu zahlreichen Übergriffen gekommen

war. Es ist nicht ersichtlich – und dies wird vom Beschuldigten auch nicht

substantiiert –, inwiefern er sich schlechter sollte verteidigen können, nur

weil die genauen Daten der Tätlichkeiten und deren Vorgeschichte im Einzelfall

in der Anklageschrift nicht genannt sind. Entgegen den Ausführungen des

Beschuldigten enthält die Anklageschrift konkrete Handlungen, die vorgehalten

werden (Schlag mit der flachen Hand ins Gesicht), den Tatort und den Zeitraum.

Diese Angaben genügen dem Informationszweck der Anklage, der Anklagegrundsatz

ist somit nicht verletzt.

2.2

Beweiswürdigung

2.2.1

Der Beschuldigte rügt bezüglich

den vorgehaltenen Drohungen und Tätlichkeiten zum Nachteil der Ehefrau die

Beweiswürdigung der Vorinstanz. Diese habe den Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt

und die Beweise willkürlich gewürdigt, indem sie sich nur auf die Aussagen von B.___

gestützt habe. Entlastende Punkte seien nicht gewürdigt worden. Es sei

aktenkundig, dass die Privatklägerin in einer erbitterten Ehestreitigkeit mit

dem Berufungskläger stehe. Sie habe grosses Interesse daran, dass der

Berufungskläger aus der Schweiz ausgewiesen werde. Sie sei selber bei der

Migrationsbehörde vorstellig geworden, um dessen Ausweisung zu bewirken. Es

gebe also sehr wohl Motive für eine Falschbeschuldigung, welche die Vorinstanz

aber ausser Acht gelassen habe. Auch die Aussagen des Vaters der Privatklägerin,

welcher den Berufungskläger entlaste, seien nicht berücksichtigt worden. Falls

die Privatklägerin tatsächlich infolge häuslicher Gewalt wiederholt blaue

Flecken gehabt hätte, wären diese den Angehörigen aufgefallen, was aber nicht

der Fall gewesen sei (Beweissatz 3 der Berufungsbegründung).

Seitens der Geschädigten wird gegen

diese Einwände vorgebracht, die Vorinstanz habe alle vorhandenen Beweismittel

ausführlich gewürdigt und sie sei zum Schluss gekommen, die Aussagen der

Privatklägerin seien glaubhaft. Es könne auf die Ausführungen auf den

Urteilsseiten 16 ff. und 42 ff. verwiesen werden. Gegen den Einwand, die

Angehörigen hätten die geltend gemachten blauen Flecken nicht festgestellt, sei

auf die Aussage der Privatklägerin hinzuweisen, wonach sie jeweils versucht

habe, die blauen Flecken zu überschminken (vgl. Stellungnahme vom 10.10.2017,

S. 3 ff.).

2.2.2

Bezüglich der vorgehaltenen

Drohungen und Tätlichkeiten zum Nachteil von B.___ liegen keine objektiven

Beweismittel vor. Es sind die Aussagen der Beteiligten und – in Abweichung zur

Vorinstanz – auch die Aussagen des Vaters der Geschädigten, H.___, zu würdigen.

Dass die Vorinstanz dessen Aussagen im Zusammenhang mit dem Vorhalt der

einfachen Körperverletzung (AKS Ziff. 1) nicht würdigte mit dem Hinweis, dieser

sei damals nicht am Ort des Geschehens gewesen, seine Aussagen würden daher

nicht auf selbst Erlebtem basieren und seien daher hinsichtlich der

Beweisführung über das Würgen nicht relevant, ist nicht zu beanstanden.

Bezüglich der angeblichen Drohungen und Tätlichkeiten des Beschuldigten gegenüber

seiner Ehefrau, welche sich teilweise (Tätlichkeiten) über einen längeren

Zeitraum zugetragen haben sollen und bezüglich welcher keine anderen

Beweismittel als die Aussagen der Direktbeteiligten vorliegen, sind die

Aussagen des Vaters der Geschädigten, welcher aussagte, seine Tochter lüge

diesbezüglich, demgegenüber zu würdigen.

2.2.3

Die Aussagen

Aussagen von B.___

Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme

vom 22. August 2014 führte B.___ als Auskunftsperson aus (AS 16 ff.), dass

ihr Mann anlässlich der Auseinandersetzung vom 21. August 2014 betrunken

gewesen sei. Er habe ihr vorgeworfen, sie würde einem Typen schreiben und habe

mit diesem Telefonsex. Sie kenne den Typ von einem Online-Game und mehr sei da

nicht. Sie habe ihrem Mann gesagt, sie wolle die Trennung. Er habe ihr gedroht,

sie umzubringen bzw. sie und die Kinder aufzuschneiden und Säure über sie zu

giessen. Er habe auf verschiedene Arten gedroht, sie und ihre Kinder

umzubringen. Er habe gesagt, wenn sie ihn aus dem Land schmeissen würden, würde

er nicht lange in Pakistan bleiben. Er würde kommen und sie finden. Sie könne

sich nicht vor ihm verstecken. Im gleichen Atemzug habe er gedroht, dass er G.___

vor ihren Augen töten werde. Er habe sie mit beiden Händen gewürgt. Er habe sie

losgelassen und ein Messer geholt, welches er ihr an den Hals gehalten habe. Er

habe das Messer gegen ihren Hals gedrückt. Das sei alles in der Küche passiert.

Er habe gesagt, sie solle doch die Polizei anrufen. Die würden ihn dann

mitnehmen, er würde dann morgen zurückkommen. Er habe ihr gedroht, ihre Augen

auszustechen und Säure über sie zu giessen. Dann würde sie niemand mehr

anschauen, sie sei nur noch ein Loch zum figgen. Vom Würgen her habe sie keine

Luft mehr bekommen. Sie habe sich gewehrt und ihn am Arm gekratzt. Sie habe ihn

dann wegstossen und in ihr Zimmer rennen können. Sie habe ihr Natel aus der

Tasche nehmen können. Er habe weiter gedroht. Er habe mit den gleichen Sachen

gedroht wie zuvor. Als er sie gewürgt habe, habe er in der Küche ein Messer

genommen und ihr die Klinge an den Hals gehalten. Nachdem er ihr das Natel

weggenommen habe, habe er sie auf den Boden geworfen und auf sie eingeschlagen.

Er habe mit der offenen Hand gegen ihr Gesicht, den Kopf, die Arme und den

Oberkörper geschlagen. Sie habe versucht, sich mit den Füssen zu wehren. Er

habe sie dann in die Küche gezerrt. Er habe unzählige Male gedroht, sie

umzubringen. Er habe dann das Messer wieder genommen. Er habe gesagt, wenn ihn

die Polizei wieder hinauslasse, nehme er das Messer und mache zack zack. Er

habe mit dem Messer gegen sie gezeigt, so als wolle er auf sie einstechen. Sie

habe grosse Angst wegen der Drohungen. Er habe ihr bereits letzten Monat gedroht.

Er habe ihr gedroht, sie aus dem Fenster zu werfen und sie aufzuschlitzen. Sie

sei mit den Kindern wegen ihm 10 Tage lang weggegangen. Sie sei am 19. Juli

weggegangen und am 28. Juli 2014 zurückgekommen. Sie sei in das Wohnmobil ihres

Vaters in [...] gegangen. Sie sei weggegangen, weil sie es bei ihm nicht mehr

ausgehalten habe (Fragen 2, 3, 4, 6 und 8).

Zu den Tätlichkeiten führte sie aus,

dass ihr der Beschuldigte im Rahmen der Auseinandersetzung vom 21. August 2014

das Natel weggenommen, sie auf den Boden geworfen und auf sie eingeschlagen

habe. Er habe mit der offenen Hand gegen ihr Gesicht, den Kopf, die Arme und

den Oberkörper geschlagen. Er habe sie auch schon früher, vor ein paar Wochen

geschlagen. Er schlage immer mit der flachen Hand gegen ihr Gesicht, so dass

man nichts sehe. Sie habe blaue Flecken gehabt, sei aber nie zum Arzt gegangen.

Er schlage sie, seit er von Pakistan zurück sei, d.h. seit über vier Jahren (AS

18.

f.; Fragen 4 und 10-12).

Auch anlässlich der Befragung vom 21.

April 2015 gab B.___, als Auskunftsperson befragt (in Anwesenheit u.a. des

Beschuldigten und seines Verteidigers im Nebenraum; AS 175 ff.), zu Protokoll, der

Beschuldigte habe mehrmals gesagt, er bringe sie um und nehme ihr G.___ weg. Er

habe sie damit immer psychisch verletzen wollen. Er habe das Geld nicht im

Griff gehabt, einen BMW gekauft und alleine nach England in die Ferien reisen wollen.

Sie sei immer an allem schuld gewesen. Er habe immer wieder gedroht, sie

umzubringen. Das Allerschlimmste, was er ihr gesagt habe, sei gewesen, dass er G.___

nehme, ihn an den Haaren packe, ihm die Kehle durchschneide und ihr Säure ins

Gesicht leere und sie dann nur noch ein Loch zum Figgen sei. Diesen Satz werde

sie in ihrem Leben nicht mehr vergessen. In der Küche habe er dann hinter ihr

aus dem Messerblock ein Messer gezogen. Von da aus sei alles verschwommen, sie

wisse nicht mehr, wie sie es geschafft habe, aus der Küche zu kommen. Sie

wisse, dass er ihr das Messer an den Hals gehalten und sie gewürgt habe. Sie

habe gedacht, sie sterbe, sie habe gedacht, er bringe sie um. Auf die Frage,

wie sie diese Drohungen aufgefasst habe, antwortete B.___, dass sie Angst

gehabt habe vor ihm, sie habe Panik gehabt. Sie traue ihm dies alles zu. Auf

die Aufforderung, sie solle den Vorfall mit dem Messer noch einmal detailliert

schildern, führte B.___ aus, dass der Beschuldigte ihr das Messer ein Mal an

den Hals gehalten habe. Das sei länger gegangen, wobei er ihr dazu alles

Mögliche erzählt habe. Ein anderes Mal habe er es in den Fingern gehabt und

habe vorgeführt, als würde er G.___ die Kehle durchschneiden. Das Messer habe

er mit der Klinge an ihren Hals gehalten. Dabei habe die Klinge den Hals

berührt, er habe sie reingedrückt. Sie sei nicht verletzt worden. Man habe

nichts gesehen, es sei kein scharfes Messer gewesen. Es sei ein Schwarzes, mit

einem schwarzen Griff mit einem weissen Muster und einer schwarzen Klinge

gewesen. Es sei ein grosses Fleischermesser. Mit dem Griff sei das Messer 20 cm

gross. Die Klinge sei etwas mehr als die Hälfte (Fragen 8, 14, 16, 17, 18,

37-44).

Auf die Frage, ob sie der Meinung sei,

der Beschuldigte müsse die Schweiz verlassen (Frage 59 f.): Es sei nicht an

ihr, dies zu entscheiden. Aber wenn er weggehen müsse, könne sie wieder in Ruhe

leben. Sie laufe jeweils mit zwei Pfeffersprays rum und schaue ständig rum,

wenn sie durch die Stadt gehe. Sie habe Angst. Sie sei auf das Migrationsamt

gegangen, weil sie dort habe melden wollen, dass der Beschuldigte wegen ihr

Familiennachzug «bekomme» (recte wohl: bekommen habe). Sie habe damals einen

Zettel unterschrieben und bestätigt, dass sie für alles verantwortlich sei, was

er mache. Sie werde nun in Deutschland gesucht, weil er mit ihrem Auto gefahren

sei und einen Strafzettel «gemacht» habe. Sie habe gedacht, es höre auf, wenn

sie weg sei. Aber dann habe er wieder irgendwie für CHF 700.00 auf ihre Kosten

nach Pakistan telefoniert. Sie «ertrinke» in Rechnungen von ihm. Sie habe sich

also selber schützen wollen vor ihm (AS 185, Ergänzung zu Frage 60).

Zu den vorgeworfenen Tätlichkeiten sagte

sie aus, dass es kurz nach der Rückkehr ihres Mannes aus Pakistan das erste Mal

zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen sei. Es habe auch eine längere

Zeit gegeben, während welcher er nicht mehr versucht habe, sie zu schlagen.

Dann habe er wieder angefangen. Je mehr er getrunken habe, desto schlimmer sei

es gewesen. Im Rahmen der Auseinandersetzung vom 21. August 2014 habe er sie

auf den Boden geworfen, sich über sie gebeugt und immer wieder auf sie

eingeschlagen und seine Psychosachen erzählt. Sie habe wahnsinnig Angst gehabt.

Er habe dann gewollt, dass sie aufstehe. Sie habe zuerst nicht gewollt. Er habe

dann seine Hände hingehalten und gesagt «Komm B.___, du musst folgen». Der

Beschuldigte schlage sie seit über vier Jahren, seit er aus Pakistan zurück

sei, immer wenn es ihm nicht gut gehe. Manchmal sei ein bis zwei Monate nichts

gewesen oder drei bis vier Wochen gut. Er sei immer wieder vor ihr auf die Knie

gegangen und habe gesagt, er liebe sie, trinke nicht mehr und mache es nicht

mehr. Irgendwann sei es immer wieder von vorne losgegangen. Die Schläge hätten

immer zu Hause stattgefunden. Sie habe von den Tätlichkeiten öfters ein blaues

Auge gehabt. In eine ärztliche Untersuchung sei sie nicht gegangen, weil sie

sich geschämt habe. Sie habe jeweils alles überschminkt (AS 177 ff., Fragen 5,

14, 17, 46-51).

Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung

vom 13. September 2016 bestätigte B.___ als Auskunftsperson ihre früheren

Aussagen bezüglich den Drohungen (S-L 57 ff.) und den Tätlichkeiten (S-L 59

ff., Zeilen 77 ff., 113 ff., 168 ff.).

Aussagen des Beschuldigten

Der Beschuldigte bestritt demgegenüber

im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 22. August 2014, seiner Frau

jemals gedroht zu haben (AS 31, Frage 14). Er und seine Frau seien am Vorabend

zu Hause gewesen und hätten geredet und gewartet, bis die Kinder eingeschlafen

seien. Er habe zusammen mit ihr eine Lösung finden wollen für Probleme, welche

sie hätten. Er habe gesehen, dass sie über Facebook einem anderen Mann in

Amerika schreibe. Dies mache ihn wütend und deshalb habe er mit ihr sprechen

wollen. Sie hätten sich beide angeschrien. Danach habe das Problem angefangen,

dass sie habe die Polizei rufen wollen. Während des Streits habe er ihr das

Handy weggenommen und kaputt gemacht. Er wisse nicht mehr genau, was passiert

sei, er sei besoffen gewesen. Sie seien handgreiflich geworden, d.h. sie hätten

sich gestossen und so. Danach sei sie auf dem Boden gesessen und habe geweint.

Später sei sie ins Badzimmer gegangen und habe sich eingeschlossen, weil sie

Angst gehabt habe (AS 30).

Auch anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung vom 13. September 2016 verneinte er, B.___ mehrfach

gedroht zu haben, sie umzubringen. Auch habe er ihr Mitte Juli 2014 nicht

gedroht, sie aus dem Fenster zu werfen. Er habe ihr nie gedroht (S-L 72, Zeilen

111.

ff.). Zu den vorgeworfenen Tätlichkeiten

führte der Beschuldigte vor der Vorinstanz am 13. September 2016 aus, er habe B.___

am 21. August 2014 ein Mal mit der Hand geschlagen. Hingegen treffe es nicht

zu, dass er seine Frau seit Oktober 2012 regelmässig geschlagen habe. Sie

hätten zwar oft Streit gehabt, geschlagen habe er sie aber nie ausser am 21.

August 2014 (S-L 72 f., Zeilen 102 ff. und 119 ff.).

Aussagen von H.___

H.___, der Vater der Privatklägerin,

wurde am 12. September 2014 von der Polizei als Auskunftsperson befragt,

nachdem er am 2. September 2014 mit dem Beschuldigten beim Posten […] der Kantonspolizei

vorgesprochen und gesagt hatte, seine Tochter habe die Geschichte vom 21.

August 2014 erfunden gehabt (AS 58 ff.). Etwa zwei Wochen vor diesem Tag habe

sie ihm erzählt, wie wunderbar es in ihrer Ehe laufe. Dies habe man auch

gesehen, wenn die zwei miteinander gewesen seien. Sie hätten sich geküsst. H.___

hatte die Vorladung vom Richteramt Solothurn-Lebern betr. A.___ / Eheschutzgesuch

bei sich. Die Unterlagen habe er vom Beschuldigten. Weiter hatte er die

Verfügung betr. Verlängerung des polizeilichen Gewahrsams für den Beschuldigten

bei sich. Seine Tochter habe ihm am 22. August 2014 am Morgen am Telefon

gesagt, A.___ (der Beschuldigte) habe sie zusammengeschlagen. Er sei jetzt in

der Kiste. Sie habe die Polizei gerufen. Sie werde schon dafür sorgen, dass A.___

eine Weile in der Kiste bleiben müsse. Sie sei überall blau. Als er, H.___, sie

gesehen habe, habe er diesbezüglich aber nichts gesehen. Das einzige, was er

gesehen habe, sei ein kleiner Kratzer am Hals gewesen. Seine Tochter habe ihm

erzählt, sie hätten Streit gehabt. Sie sei nun richtig wütend gewesen auf A.___.

Er habe dann mit ihr auf das Ausländeramt gehen müssen, wo sie die

pakistanische Identitätskarte von G.___, ihrem älteren Kind, habe abgeben

wollen. Sie habe verhindern wollen, dass A.___ mit dem Sohn nach Pakistan gehen

könnte.

B.___ könne laut werden und ein Theater

machen. Sie könne noch so lange erzählen, sie sei von A.___ mit der flachen

Hand geschlagen worden. Dies würde einen blauen Fleck geben. Es könne nicht

sein, dass A.___ dafür büssen müsse, wenn B.___ lüge. Er habe Angst, dass B.___

die Kinder nicht erziehen könne. Wenn A.___ am Abend um 8 Uhr nach Hause

gekommen sei, habe jeweils noch kein Kind gegessen gehabt. A.___ habe dann das

Essen zubereiten und die Kinder ins Bett bringen müssen. B.___ komme mit seiner

(Auskunftsperson) Exfrau sehr gut aus. Seine Exfrau sei wütend auf ihn (die

Auskunftsperson). Auf die Frage, weshalb er sagen könne, dass seine Tochter

gelogen habe: A.___ sei nicht so. Er (die Auskunftsperson) habe gute

Menschenkenntnisse. B.___ habe so viel gelogen.

H.___ wurde am 3. Februar 2015 abermals

von der Polizei als Auskunftsperson einvernommen (AS 157 ff.), weil seine Tochter,

die Privatklägerin, am 22. August 2014 ausgesagt hatte, sie sei Ende Juli

2014.

nach [...], wo er, der Aussagende, ein Wohnmobil habe, geflüchtet, weil

ihr Ehemann, der Beschuldigte, sie bedroht haben soll. Er führte aus, er müsse

dies berichtigen. Der Beschuldigte und er hätten B.___ dorthin in die Ferien

gebracht. Sie lüge. Die beiden seien ein Herz und eine Seele zusammen gewesen.

Deshalb sei er vom Stuhl gefallen, als sie ihn angerufen und gesagt habe, A.___

habe sie umbringen wollen. (auf Frage): Er habe bei A.___ nie Alkoholprobleme

festgestellt. Wenn dieser bei ihm ein Glas Wein getrunken habe, sei dies viel

gewesen. Er habe damals bei seiner Tochter nur einen blauen Punkt am Nacken

festgestellt. Den linken Unterarm habe sie eingebunden gehabt. Sie habe aber

selber eine Binde um den Arm gelegt gehabt und gesagt, es tue ihr weh.

Mit Eingabe vom 21. November 2014 gab

die amtliche Verteidigerin einen Brief von H.___ vom 12. September 2014 an die

Zivilabteilung des Richteramtes Solothurn-Lebern zu den Akten, worin er

dieselben Aussagen machte. Die zahlreichen schweren Anschuldigungen seiner

Tochter gegen seinen Schwiegersohn entsprächen nicht der Wahrheit (AS 271 f.).

B.___ wurde am 15. September 2014 von der Polizei als

Beschuldigte befragt, weil aufgrund der Aussagen ihres Vaters gegen sie ein

Vorverfahren wegen falscher Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege eröffnet

worden war (AS 65 ff.). Sie dementierte die Aussagen ihres Vaters. Sie habe

ihrem Vater erzählt, dass ihr Mann sie gewürgt und ihr mit einem Messer gedroht

habe und es nicht das erste Mal vorgekommen sei. Sie habe ihm aber nicht

gesagt, dass A.___ nun eine Weile in die Kiste müsse. Angesprochen auf den

Aufenthalt im Juli 2014 auf dem Camping von [...] sagte sie, ihr Mann sei

damals nicht dort gewesen. Er habe sie und die Kinder mit einem Kollegen

zusammen dorthin gebracht. Er habe damals kein «Billet» gehabt. Er sei 1 - 2

Stunden geblieben und sei dann abgereist. Sie sei dorthin gegangen, weil Ferien

gewesen seien und sie ihren Mann nicht den ganzen Tag habe anschauen wollen.

Ihr Vater sei damals nicht vor Ort gewesen, sondern ihre Schwester. Ihr Vater

sei gegenüber ihrer Mutter gewalttätig gewesen, sei auf sie losgegangen und

habe sie gewürgt. Die Eltern seien seit 1999 geschieden.

(Das Vorverfahren gegen B.___ wurde

offenbar danach nicht weitergeführt; jedenfalls findet sich diesbezüglich

nichts in den Akten.)

2.2.4

Würdigung der Aussagen

2.2.4.1

Allgemeines zur Aussagewürdigung

Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit

von Aussagen hat sich die ursprünglich von Undeutsch entwickelte Aussageanalyse

weitgehend durchgesetzt (BGE 128 I 81 E. 2). Nach dem empirischen

Ausgangspunkt der Aussageanalyse erfordern wahre und falsche Schilderungen

unterschiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird dabei in erster Linie die

Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der

intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch

ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte.

Aus dem Blickwinkel der Aussagepsychologie

werden die Grundsätze zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen von Rolf

Bender dargelegt im Aufsatz «Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von

Zeugenaussagen» (in: SJZ 81, 1985, S. 53 ff; siehe auch Bender/Röder/Nack,

Tatsachenfeststellungen vor Gericht, Band I, München 1981, S. 58 ff; vgl. zum

Ganzen auch Thomas Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, ZBJV 132 (1996), S.

105.

ff). Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind etwa zu werten (sog.

Realitätskennzeichen):

-

innere

Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehnisablaufes,

-

konkrete und

anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses, Wiedergabe von Gesprächen,

-

individuelle

Prägung: lebendige, sachliche Details, die nicht bloss auf das Beweisthema

gerichtet sind, Schilderung von gehabten Gefühlen und Assoziationen,

Schilderung von psychischen Vorgängen beim Angeschuldigten,

-

Schilderung des

Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu

erwarten ist, der den Vorfall selber erlebt hat,

-

Selbstbelastung oder

unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle, spontane Verbesserungen der

eigenen Aussage, Eingeständnis von Erinnerungslücken,

-

Entlastungsbemerkungen

zu Gunsten des Beschuldigten,

-

Strukturgleichheit

der Aussage,

-

enge Verknüpfung der

Aussage mit bewiesenen Tatsachen und gleichlautenden Aussagen Dritter,

-

Aussage steuert

nicht bloss auf das Aussageziel hin.

Fehlen Realitätskennzeichen und finden sich

Lügensignale (zurückhaltende Aussagen zu den zentralen Begebenheiten,

Abschweifungen, übertriebene Bestimmtheit, freudsche Fehlleistungen,

auffallende Geradlinigkeit und Zweckorientierung der Aussage, Strukturbrüche in

der Aussage, Widersprüche im Kerngeschehen), gilt das als Indiz für eine

Falschaussage.

Es ist festzuhalten, dass geringe Abweichungen

die Glaubhaftigkeit der Aussagen eher erhöhen, als dass sie sie vermindern.

Aussagen, die sich bis ins Detail gleichen, können im Gegenteil äusserst

verdächtig sein. Wesentlich sind dagegen Widersprüche im Kerngeschehen.

Weniger aussagekräftig sind Mimik und

Gestik sowie gezeigte Emotionen (Marco Ferrari, «Erkenntnisse aus der

Aussagepsychologie», Plädoyer 4/2009, S. 34/35).

Schliesslich ist bei der Prüfung des

Wahrheitsgehaltes einer Aussage immer auch deren Entstehungsgeschichte bzw. die

Möglichkeit einer Suggestion der Aussage zu untersuchen.

2.4.4.2

Konkrete Würdigung der Aussagen

Zur Entstehungsgesichte der Aussage der

Geschädigten ist zu bemerken, dass B.___ nicht selber die Polizei avisierte,

sondern diese aufgrund der Wahrnehmung des Ehestreits durch die Nachbarn

gerufen wurde. Weiter bestreitet der Beschuldigte im Berufungsverfahren nicht

mehr, die Geschädigte im Rahmen des Vorfalls vom 21. August 2014 geschlagen und

gewürgt zu haben. Der Vorfall wurde zudem von Dritten von der Strasse her

wahrgenommen und es liegt ein medizinischer Untersuchungsbericht über die

Folgen des Übergriffs vor. Die eheliche Auseinandersetzung mit entsprechenden

lauten Misstönen und lauten Schreien der Frau ist insbesondere auch aufgrund

der Videoaufnahmen von F.___ (Datenträger bei AS 155) erstellt. Unter diesen

Umständen kann für die angeblich am 21. August 2014 ausgesprochenen Drohungen

die Nullhypothese verworfen werden. Die Aussagen der Geschädigten zu den

Drohungen und den Tätlichkeiten weisen denn auch viele Realkennzeichen auf. Sie

gab in ihrer ersten und umfangreichsten Aussage konkrete Gesprächsinhalte

wieder, schilderte sowohl das Kerngeschehen als auch nebensächliche Punkte

anschaulich und konkret, ihre Darstellung war nicht bloss auf das Beweisthema

gerichtet. Ihre Aussage war denn auch eng verknüpft mit bewiesenen Tatsachen.

Ihre Aussagen blieben in den folgenden Befragungen vom 21. April 2015 und vom

13.

September 2015, als beide Male auch der Beschuldigte anwesend war,

konstant. In diesen Einvernahmen entlastete sie den Beschuldigten teilweise. So

gab sie zu verstehen, das Messer, welches der Beschuldigte ihr an den Hals

gedrückt habe, sei nicht scharf gewesen. Sie sei dadurch nicht verletzt worden.

Bezüglich der Tätlichkeiten führte sie aus, es habe auch eine längere Zeit gegeben,

während der er sie nicht geschlagen habe. Er schlage jeweils, wenn es ihm nicht

gut gehe. Es ist von einer hohen Strukturgleichheit der Aussage auszugehen.

Ihre Aussagen sind widerspruchsfrei, insbesondere im Kerngeschehen.

Lügenmerkmale wie zurückhaltende Aussagen zu den zentralen Gegebenheiten oder

Abschweifungen sind keine festzustellen.

Wie dargelegt, wirft die Verteidigung

der Geschädigten vor, sie habe ein grosses Interesse daran, dass der

Beschuldigte aus der Schweiz weggewiesen werde. Sie selber sei schliesslich

auch bei der Migrationsbehörde vorstellig geworden, um dessen Ausweisung zu

bewirken. Es gebe also sehr wohl Motive für eine Falschbeschuldigung. Es sei

aktenkundig, dass die Privatklägerin in einer erbitterten Ehestreitigkeit mit dem

Berufungskläger stehe.

In der Einvernahme vom 21. April 2015 (F

59.

f.) wurde die Geschädigte gefragt, ob sie der Meinung sei, der Beschuldigte

müsse die Schweiz verlassen. Ihre entsprechende Antwort war schlüssig und legt

nicht nahe, Ursprung des Strafverfahrens sei ihr Ziel, ihren Ehegatten ausser

Lande zu haben. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass sie infolge der

hier zur Beurteilung stehenden Vorkommnisse einer allfälligen Wegweisung mit Erleichterung

entgegensah. Wie bereits dargelegt, lautete ihre Antwort: Es sei nicht an ihr,

dies (über die Wegweisung) zu entscheiden. Aber wenn er weggehen müsse, könne

sie wieder in Ruhe leben. Sie laufe jeweils mit zwei Pfeffersprays rum und

schaue ständig rum, wenn sie durch die Stadt gehe. Sie habe Angst. Sie sei auf

das Migrationsamt gegangen, weil sie dort habe melden wollen, dass er wegen ihr

Familiennachzug «bekomme» (recte wohl: bekommen habe). Sie habe damals einen

Zettel unterschrieben und bestätigt, dass sie für alles verantwortlich sei, was

er mache. Sie werde nun in Deutschland gesucht, weil er mit ihrem Auto gefahren

sei und einen Strafzettel «gemacht» habe. Sie habe gedacht, es höre auf, wenn

sie weg sei. Aber dann habe er wieder irgendwie für CHF 700.00 auf ihre Kosten

nach Pakistan telefoniert. Sie «ertrinke» in Rechnungen von ihm. Sie habe sich

also selber schützen wollen vor ihm (AS 185, Ergänzung zu Frage 60). Ihre

Antwort auf die Frage, wie sie zu einer allfälligen Wegweisung ihres Ehemannes

eingestellt sei, war offen, transparent, nachvollziehbar, wie ihre übrigen

Aussagen strukturgleich und mithin glaubhaft. Eine Falschbeschuldigung zum

Zwecke der Wegweisung des Beschuldigten kann demnach ausgeschlossen werden. Es

ist an dieser Stelle nochmals zu erwähnen, dass nicht die Geschädigte die

Polizei rief, sondern eine Drittperson, was wiederum mit einer

Falschbeschuldigung zum Zwecke einer Wegweisung nicht vereinbar ist.

Der Beschuldigte bestreitet in

grundsätzlicher Weise die vorgeworfenen Drohungen und Tätlichkeiten (mit

Ausnahme des Schlagens am 21.8.2014). Er zog den Vater der Geschädigten, H.___,

bei, welcher wiederholt und mit Nachdruck die Unschuld von A.___ beteuerte und

im Gegenzug seine Tochter als Lügnerin bezeichnete.

H.___ will von seiner Tochter zwei

Wochen vor dem Vorfall vom 21. August 2014 erfahren haben, wie wunderbar es in

der Ehe B.___/A.___ laufe. Er habe dies auch gesehen. Denn sie hätten sich

geküsst. Die Geschädigte bestreitet, entsprechende Aussagen gemacht zu haben.

Dazu kann festgehalten werden, dass, selbst wenn die Geschädigte dem Vater dies

gesagt hätte, nicht widerlegt wäre, dass es zwei Wochen später zu gewalttätigen

und verbalen Übergriffen kam. Die Geschädigte sagte selber aus, dass es immer

wieder Phasen gegeben habe, in welchen der Beschuldigte ihr gegenüber nicht

aggressiv gewesen sei und zudem kann als gerichtsnotorisch bezeichnet werden,

dass Aussagen gegenüber Dritten über das Eheleben oft nicht transparent sind,

nicht unbedingt der Realität entsprechen müssen und es dabei oft darum geht,

gegen aussen den guten Schein zu bewahren. Auch die Aussage, welche die

Geschädigte angeblich ihrem Vater gegenüber gemacht habe, sie werde schon dafür

sorgen, dass Ali eine Weile in der Kiste bleiben müsse, wird von der

Geschädigten bestritten. Auch hier kann aber festgehalten werden, dass selbst

wenn sie diese Aussage gemacht hätte, dies nicht bedeuten würde, die

Geschädigte hätte die gewalttätigen und verbalen Übergriffe erfunden. Denn es ist

gut nachvollziehbar, dass die Geschädigte am Tag nach dem Würgeübergriff allenfalls

ziemlich aufgebracht war über ihren Ehemann und allfällige entsprechende

Bemerkungen Ausdruck ihrer Wut waren. H.___ sagte denn auch, seine Tochter sei

nun richtig wütend gewesen. Nicht näher einzugehen ist auf seine allgemeine

Darstellung seiner Tochter als (notorische) Lügnerin. Im Übrigen ist immerhin

unbestritten, dass der Beschuldigte am 21. August 2014 die Geschädigte würgte

und schlug - ein Beweis dafür, dass die Geschädigte diesbezüglich nicht log,

wie dies ihr Vater aussagte.

Was den Aufenthalt im Wohnmobil ihres

Vaters in [...] anbelangt, sagte die Geschädigte nie aus, sie sei dorthin

«geflüchtet», weil ihr Ehemann sie bedroht habe. Sie sagte vielmehr am 22.

August 2014 aus, sie sei wegen ihrem Ehemann weggegangen, weil sie es bei ihm

nicht mehr ausgehalten habe (AS 18 Frage 8). Von einer regelrechten Flucht vor

ihrem Ehemann sprach sie somit nicht. Auch diesbezüglich lassen sich also keine

Widersprüche in ihren Aussagen ausmachen. Nicht stichhaltig ist die Aussage von

H.___, er habe bei Ali nie Alkoholprobleme feststellen können. Wenn er ein Glas

Wein getrunken habe, sei dies viel gewesen. Der Beschuldigte wies am 21. August

2014.

einen Atemalkoholgehalt von 1,24 Promille auf und er gab am 22. August

2014.

selbst zu Protokoll, am 21. August 2014 «besoffen» gewesen zu sein (AS 30

Frage 4). Nicht einmal der Beschuldigte selbst behauptet also, mit Alkohol

nichts am Hut zu haben.

Die Aussagen von H.___ hinterlassen im

Kontext der übrigen Aussagen und erstellten Tatsachen den Eindruck, er sei

seinem Schwiegersohn etwas gar wohlwollend und gutgläubig gegenübergestanden,

nach dem Motto, es ist nicht, was nicht sein darf. Seine Aussagen vermögen

jedenfalls die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten nicht zu

relativieren, welche im Übrigen hinsichtlich des Vorfalls vom 21. August 2014

auch durch die Feststellungen der Polizei vor Ort untermauert wird: die Polizei

hörte bereits vor der geschlossenen Wohnungstür, dass eine Frau weinte. Der

Beschuldigte öffnete die Wohnungstür, war ruhig und überrascht, dass die

Polizei erschien. Im Badezimmer war die Frau bitterlich am Weinen. Als sie die

Anwesenheit der Polizei bemerkte, öffnete sie die zuvor geschlossene Tür. Die

Frau wirkte völlig aufgelöst und verstört. Sie konnte kaum etwas erzählen,

begann immer wieder zu weinen. Die Frau zeigte der Patrouille im Schlafzimmer

das auf dem Boden zerschlagene Natel und in der Küche das Messer, welches ihr

Mann ihr an den Hals gehalten habe (AS 10 f.). Und schliesslich ist darauf

hinzuweisen, dass auch der Beschuldigte eine entsprechende Konfliktsituation

schilderte, in deren Verlauf sich die Geschädigte schliesslich im Badzimmer

eingeschlossen habe, weil sie Angst gehabt habe. Er schilderte die Situation

weitgehend ähnlich, einzig dass er die Geschädigte nicht bedroht haben will. Er

nannte dabei auch den Grund für den Konflikt: seine Frau soll angeblich via

Facebook mit einem anderen Mann in Kontakt gewesen sein.

Die Anklagesachverhalte gemäss den

Ziffern 2 und 3 sind gestützt auf die Aussagen der Geschädigten erstellt. Der

Beschuldigte drohte am 21. August 2014 der Geschädigten mehrfach, er werde sie

und die Kinder umbringen. Konkret sagte er ihr, er werde sie und die Kinder

aufschneiden und Säure über sie giessen. Weiter sagte er ihr, wenn er des

Landes verwiesen würde, würde er wieder kommen und sie finden. Er würde den

gemeinsamen Sohn G.___ vor ihren Augen töten. Mit einem ihr an den Hals

gedrückten Küchenmesser sagte er ihr, wenn sie die Polizei rufe, werde er am

nächsten Tag zurückkehren und ihre Augen ausstechen und Säure über sie giessen,

dann sei sie nur noch ein Loch zum «Figgen». Wenn die Polizei ihn wieder

herauslassen würde, nehme er das Messer und «zack-zack». Bei dieser Aussage

zeigte er mit dem Messer gegen sie, als wollte er auf sie einstechen. Ebenfalls

erstellt ist, dass der Beschuldigte ca. Mitte Juli 2014 seiner Ehefrau drohte,

er werde sie aus dem Fenster werfen und aufschlitzen. Ebenfalls erstellt ist,

dass der Beschuldigte die Geschädigte mit diesen Drohungen in Angst und

Schrecken versetzt hat.

Weiter ist erstellt, dass der

Beschuldigte seine Ehefrau in der Zeit vom 13. September 2013 bis Anfang August

2014.

mehrfach mit der flachen Hand ins Gesicht schlug, wodurch die Geschädigte

blaue Flecken erlitt.

Aufgrund der Aussagen der Geschädigten,

manchmal habe er sie auch während 1 bis 2 Monaten nicht geschlagen, wird

zugunsten des Beschuldigten von sechs Vorfällen (von September 2013 bis Juli

2014.

alle zwei Monate) ausgegangen. Wie dargelegt, ist ein weiterer Schlag mit

der Hand ins Gesicht der Geschädigten am 21. August 2014 (Anklageziffer

1) unbestritten und der entsprechende Schuldspruch wegen Tätlichkeiten in Rechtskraft

erwachsen.

2.5

Rechtliche Würdigung

Bezüglich der rechtlichen Würdigung kann

umfassend auf die Erwägungen der Vor-instanz auf den Urteilsseiten 42 ff.

verwiesen werden. Die Verteidigung brachte dagegen keine Einwände vor.

Die Drohungen mit dem Tode bzw. mit

schweren Körperverletzungen stellen zweifelsohne einen schweren Nachteil bzw.

schwere Drohungen dar. B.___ führte am 21. April 2015 aus, dass sie Angst und

Panik vor dem Beschuldigten gehabt habe. Sie traue ihm dies alles zu (Frage

18). Sie trage jeweils zwei Pfeffersprays auf sich und könne nicht durch die

Stadt gehen, sie schaue sich ständig um und habe Angst (Frage 59). Anlässlich

der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte sie überdies aus, sich weder in […]

noch in […] noch in […] sicher zu fühlen (Zeilen 357 ff.). Des Weiteren waren

diese Drohungen aufgrund der Umstände, insbesondere wegen der seit Jahren von

Gewalt geprägten Ehe geeignet, B.___ in Angst und Schrecken zu versetzen.

Zum subjektiven Tatbestand ist festzuhalten,

dass der Beschuldigte nicht nur Drohungen aussprach, sondern sich eines

Küchenmessers bediente und das Messer mit der Klinge an den Hals von B.___

hielt, wodurch er die Ernsthaftigkeit seiner Drohungen untermauerte. Dadurch

hat der Beschuldigte nicht nur gewollt, sondern auch gewusst, dass B.___ durch

seine Äusserungen in Angst und Schrecken versetzt wird. Dem Beschuldigten war

zudem aufgrund der damaligen Situation und der verschiedenen Vorkommnisse der

vergangenen Monate bewusst, dass B.___ durch seine jeweiligen Äusserungen in

Angst oder Schrecken versetzt wird.

Zusammenfassend hat der Beschuldigte den

Tatbestand der Drohung mehrfach erfüllt. Weil der Beschuldigte im Zeitpunkt des

Aussprechens der Drohungen mit B.___ verheiratet war, sind die Taten von Amtes

wegen zu ahnden. Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen Drohung zum Nachteil

des Ehegatten gemäss Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB schuldig gemacht.

Die vom Beschuldigten ausgeteilten

Schläge ins Gesicht mit der flachen Hand sind unter den Tatbestand von Art. 126

Abs. 1 StGB zu subsumieren, hatten diese doch keine Schädigung des Körpers oder

der Gesundheit von B.___ zur Folge, gingen aber von der Intensität her über

eine beleidigende Geste im Sinne einer Beschimpfung hinaus und verursachten auch

blaue Flecken. A.___ schlug seine Ehefrau mit Wissen und Willen, also

vorsätzlich. Sowohl der objektive wie auch der subjektive Tatbestand von Art.

126.

Abs. 1 StGB sind somit erfüllt. Da die Tätlichkeiten während der Dauer der

Ehe ausgeführt wurden, hat sich A.___ gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB

schuldig gemacht (Verfolgung von Amtes wegen).

3.

Drohung z.Nt. von C.___ (Art. 180 Abs. 1 StGB, AKS Ziff. 7 Abs. 1)

Der Beschuldigte bestreitet im Weiteren,

ca. Mitte Juli 2014 und am 21. August 2014, in […], gegenüber B.___ geäussert

zu haben, er werde über C.___ Säure giessen und ihr die Augen ausstechen,

wodurch er C.___ in Angst und Schrecken versetzt habe.

Die Vorinstanz sah diesen Vorhalt

gestützt auf die Aussagen von B.___ und C.___ als erwiesen an.

3.1

Beweiswürdigung

Die Verteidigung rügt diesbezüglich

dieselben Punkte wie zu den soeben abgehandelten Vorhalten gemäss Ziff. 2 und 3

der Anklageschrift. Die Vorinstanz habe den

Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt und die Beweise einseitig bzw.

willkürlich gewürdigt.

Es liegen bezüglich dieses Vorhaltes

wiederum keine objektiven Beweismittel vor. Der Sachverhalt ist aufgrund der

Aussagen der Beteiligten zu eruieren.

3.1.1

Die Aussagen

B.___ führte im Rahmen der Einvernahme vom 22. August 2014

als Auskunftsperson aus, der Beschuldigte habe anlässlich ihrer

Auseinandersetzung vom 21. August 2014 gesagt, C.___ sei eine Schlampe, er

steche ihr die Augen aus und giesse Säure über sie (AS 17, Frage 2). Der

Beschuldigte habe sie in die Küche gezerrt, das Messer genommen und gesagt,

wenn ihn die Polizei wieder rauslasse, nehme er das Messer und mache zack zack.

Er habe dabei mit dem Messer gegen sie gezeigt, als wolle er auf sie

einstechen. Er werde dann seinen BMW nehmen, zu C.___ fahren und ihr die Augen

ausstechen (AS 18, Frage 4).

Vor der Vorinstanz vermochte sich B.___ auf die Frage, ob

der Beschuldigte im Zuge der Auseinandersetzung vom 21. August 2014 auch eine C.___

betreffende Drohung ausgesprochen habe, nicht mehr an die vorgeworfene

Äusserung des Beschuldigten ihr gegenüber erinnern (Akten Vorinstanz Seite 62

[im Folgenden: S-L 62], Zeilen 214 ff.). Sie könne sich nur erinnern, dass er

gesagt habe, C.___ sei keine Muslimin wegen dem und diesem. Auf Nachfrage, ob

der Beschuldigte ihr gegenüber einmal Drohungen in Bezug auf Frau C.___

ausgesprochen habe, führte B.___ Andregg aus, ja, dies sei öfters geschehen,

auch Beschimpfungen. (auf Frage) Ja, sie habe Frau C.___ über die Drohungen

informiert. Diese hätten C.___ bestimmt auch Angst gemacht (S-L 62 Zeile 215

ff.). Auch auf die Frage nach den Vorkommnissen Mitte Juli 2014 erwähnte B.___

diese angebliche Drohung z.Nt. von C.___ nicht mehr.

C.___ gab bei der Polizei am 29. August 2014 als

Auskunftsperson zu Protokoll, B.___ habe ihr mehrmals erzählt, dass der

Beschuldigte Säure über sie giessen und ihr die Augen ausstechen wolle. Direkt

gedroht habe er ihr nicht. Er habe jedoch mehrmals gegenüber B.___ geäussert,

dass er ihr (C.___) die Augen ausstechen wolle und solche Sachen. Am Anfang

habe sie dies lächerlich gefunden. Sie habe Angst, dass er die Drohungen

umsetzen könnte. Sie habe nun jeweils einen Pfefferspray bei sich (AS 121,

Fragen 13 ff.).

Der Beschuldigte sagte im Rahmen der Einvernahme vom

4.

September 2014 aus, er habe C.___ überhaupt nicht gedroht. Er habe nicht

gewusst, was Säure sei. Nicht in Deutsch und nicht in Englisch, das sei eine

grosse Lüge (AS 122 f., Frage 1). Auf den Vorhalt, er habe C.___ schon früher

gedroht, die Augen auszustechen, gab er zu Protokoll, dass er dies nie gesagt

habe. Er habe C.___ nicht gerne. Sie sei eine Frau, welche Drogen verkauft

habe. Ob sie jetzt noch verkaufe, wisse er nicht. Sie sei wegen Drogen im

Gefängnis gewesen. Sie nehme selber auch Drogen. Sie habe zu Hause in ihrer

Wohnung Leute, die illegal in der Schweiz seien. Jedes Mal, wenn seine Frau mit

C.___ unterwegs sei, würden die Leute fragen, weshalb sie mit einer

Drogendealerin unterwegs sei. Das gefalle ihm nicht. Er wolle nicht, dass die

Polizei zu ihm nach Hause komme wegen C.___. Er habe C.___ gesagt, dass sie

nicht zu ihm in die Wohnung kommen dürfe. C.___ probiere immer, ihre Familie

kaputt zu machen. Diese wolle, dass sie, der Beschuldigte und B.___,

auseinandergehen würden (AS 123 f., Fragen 4 f.).

3.1.2

Würdigung der Aussagen

Die Aussagen von B.___ und C.___, welche

diese bei der Polizei machten, sind grundsätzlich glaubhaft. Doch muss

festgehalten werden, dass sich B.___ vor der Vorinstanz nicht mehr konkret an

die vorgeworfenen Drohungen erinnern konnte. Sie bestätigte lediglich auf entsprechende

(etwas suggestive) Nachfrage, ob der Beschuldigte ihr gegenüber einmal

Drohungen in Bezug auf Frau C.___ ausgesprochen habe, ja, es sei öfters

geschehen, dass der Beschuldigte in Bezug auf C.___ gedroht habe. Bei dieser nicht

näher konkretisierten Erinnerung der Befragten konnte der Beschuldigte sein

Fragerecht nicht wirksam ausüben, d.h. er konnte die Richtigkeit der früheren

Aussagen der Geschädigten nicht hinterfragen, weil diese sich gar nicht mehr

konkret zu erinnern vermochte. C.___ wurde von der Vorinstanz nicht mehr

befragt.

Abgesehen davon ergibt sich aufgrund der

Aussagen von C.___ nicht klar, ob sie gegebenenfalls zunehmend Angst bekam

wegen den Drohungen, die sie zuerst als lächerlich empfand, oder auf Grund der

Streitereien zwischen B.___ und dem Beschuldigten, die zunehmend eskalierten.

Es ist auch nicht klar, ob sie mit ihrer Aussage, sie habe Angst, dass der

Beschuldigte seine Drohungen umsetzen könnte, die Drohungen gegenüber B.___

oder die Drohung ihr gegenüber meinte. So sagte C.___ aus: «Am Anfang fand ich

es lächerlich» (AS 121). Später stellte sie fest, dass B.___ vor dem

Beschuldigten Angst hat. Diese habe gestern, als sie bei C.___ gewesen sei, die

Tür abgeschlossen, das habe sie noch nie gemacht. Sie (C.___) habe Angst, dass

er seine Drohungen umsetzen könne. Sie habe jetzt einen Pfefferspray bei sich

(AS 121).

Unter diesen Umständen ist der

Beschuldigte vom Vorhalt der mehrfachen Drohung z.Nt. von C.___ freizusprechen

(AKS Ziff. 7 Abs. 1).

4.

Mehrfache Beschimpfung (Art. 177 StGB, AKS Ziff. 4 Abs. 4) und Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB, AKS Ziff. 7 Abs. 3) z.Nt. von I.___

Der Beschuldigte bestreitet, am 1.

November 2014, um 19:45 Uhr, in [...], I.___ im Chat „Lovoo“ mit den Worten

„ich ficke dich du hure“ beschimpft zu haben.

Weiter bestreitet er, am 1.

November 2014, um 19:48 Uhr, in [...], z.Nt. I.___ im Chat „Lovoo“ mit

folgenden Worten gedroht zu haben: „sag keine scheise wort sonst ich komme in […]

und fick dick dich dort mit scheisse hund […] ok“.

Die Vorinstanz erachtete die Vorhalte

gestützt auf die Aussagen der Geschädigten, welche sich mit den in den Akten

befindlichen Textnachrichten deckten (AS 139 ff.), als erstellt.

4.1

Formeller Einwand des Beschuldigten

4.1.1

In Beweissatz 4 der

Berufungsbegründung wird eingewendet, die Vorinstanz habe die Teilnahmerechte des

Beschuldigten verletzt. Die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz auf

Urteilsseite 11 seien unzutreffend. Der Konfrontationsanspruch sei von Amtes

wegen und nicht bloss auf Antrag der Verteidigung zu gewähren. Auf eine

Konfrontation könne nur verzichtet werden, wenn der Beschuldigte selbst

förmlich und unzweideutig verzichte (Urteil des Bundesgerichts 6B_98/2014). Im

Entscheid 6B_529/2014 (E. 4.4.3) schreibe das Bundesgericht eine unmittelbare

Beweisabnahme u.a. vor, wenn eine Aussage-gegen-Aussage-Situation bestehe und

es sich bei der belastenden Aussage um das Hauptbeweismittel handle. Vorliegend

seien die Aussagen der Privatklägerschaft bzw. von I.___ nicht verwertbar, da

nie eine Konfrontation zwischen dem Beschuldigten und der Genannten stattgefunden

habe.

4.1.2

Die Geschädigte meldete sich am 5.

November 2014 bei der Polizei (AS 129) und wurde am 6. November 2014

polizeilich einvernommen (AS 131). Zu diesem Zeitpunkt war noch kein

diesbezügliches Strafverfahren gegen den Beschuldigten eröffnet; dies erfolgte

erst am 9. Januar 2015 (AS 238). Vor diesem Zeitpunkt bestanden noch keine

Teilnahmerechte des Beschuldigten (Urteil des Bundesgerichts 6B_422/2017 E.

1.

). Abgesehen davon, dass vorliegend ohnehin keine reine

Aussage-gegen-Aussage Situation vorliegt – massgeblich sind vor allem das in

den Akten dokumentierte Chat-Profil und die dokumentierten Chat-Nachrichten (AS

139.

ff.) – sind die Ausführungen der Verteidigung zum Konfrontationsanspruch im

Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht stichhaltig. Gemäss ständiger

Rechtsprechung des Bundesgerichts kann auf den sich aus Art. 6 Ziff. 3 lit. d

EMRK und der BV ergebenden Anspruch auf Konfrontation mit Belastungszeugen

verzichtet werden. Dies ist auch ohne ausdrückliche Verzichtserklärung der

Fall, wenn die beschuldigte Person es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht

entsprechende Anträge zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_522/2016 vom 30.

August 2016 E. 1.3 mit Hinweis auf BGE 131 I 476 E. 2.1; 125 I 127 E. 6c/bb mit

Hinweisen; Urteil 6B_529/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 5.2 mit Hinweisen, nicht

publ. in: BGE 140 IV 196). Denn nach ständiger Rechtsprechung kann der

Beschuldigte den Behörden nicht vorwerfen, seinen Konfrontationsanspruch

verunmöglicht zu haben, wenn er es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht

seine persönliche Teilnahme an einer angesetzten Einvernahme einer ihn

belastenden Person zu beantragen (Entscheid des Bundesgerichts 6B_422/2017 E.

1.4.2

mit Hinweis u.a. auf BGE 125 I 127 E. 6c/bb).

Im vorliegenden Fall hat der

Beschuldigte im laufenden Verfahren nie beantragt, mit I.___ konfrontiert zu

werden, im Berufungsverfahren hat er explizit die Anordnung des schriftlichen

Verfahrens und mithin den Verzicht auf eine Beweisabnahme beantragt. Nun lässt

der Beschuldigte ausführen, die genannten Aussagen unterlägen wegen

Nichtgewährung der Teilnahmerechte (bzw. des Konfrontationsanspruchs) einem

Verwertungsverbot. Nach der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat

der Beschuldigte konkludent auf den Konfrontationsanspruch verzichtet und sich

zudem wider Treu und Glauben verhalten (Urteil des Bundesgerichts 6B_422/2017

vom 12. Dezember 2017 E. 1.4.2). Der Grundsatz von Treu und Glauben verbietet

es, auf bekannte rechtserhebliche Einwände vorerst zu verzichten und diese erst

im späteren Stadium des Verfahrens zu erheben. Die Aussagen von I.___ sind

demnach verwertbar.

4.2

Beweiswürdigung

4.2.1

Seitens des Beschuldigten wird

geltend gemacht, die Vorinstanz habe den Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt,

indem sie davon ausgegangen sei, der Inhaber des entsprechenden Chat-Profils

sei der Beschuldigte. Die Vorinstanz habe selber festgehalten, dass die Angaben

im Profil nicht auf den Beschuldigten zutreffen würden. Sie stelle sich dann

aber ohne weitere Begründung auf den Standpunkt, es sei notorisch, dass bei

derartigen Profilen nicht ausschliesslich korrekte Angaben gemacht würden.

Weiter habe sie nicht gewürdigt, dass sich ein Pakistaner nie als Inder

ausgeben würde, weil diese Volksgruppen seit Jahren verfeindet seien. Es gebe

keine stichhaltigen Beweise dafür, dass das Profil dem Beschuldigten zugeordnet

werden könne.

4.2.2

Neben den Aussagen der Beteiligten

liegt, wie erwähnt, ein objektives Beweismittel vor: die Dokumentation des

Chat-Profils und der abgefassten Chat-Nachrichten (AS 139 ff.).

4.2.2.1

Aussagen

I.___ gab bei der Polizei am 6. November 2014 zu Protokoll

(AS 131 ff.), sie sei seit ca. 1 - 2 Jahren im Chat «Lovoo» dabei. Es handle

sich um eine Plattform für Singles. Sie trete dort unter dem Namen «J.___»

auf. Letzten Samstag habe ihr ein «G.___» in diesem Chat mit folgenden Worten

gedroht: „sag keine scheise wort sonst ich komme in […] und fick dick dich dort

mit scheisse hund […] ok.“. Weiter habe er ihr geschrieben „ich fike dich du

hure“ und „du bisch hure“. Sie habe das Profil und das Foto angeschaut, es

handle sich um den Mann von B.___ (Fragen 6 f.). Sie habe Angst, dass der Mann

von B.___ etwas gegen sie mache, dass er sie verprügle oder gewalttätig gegen

sie werde. Sie befürchte, dass wenn er betrunken sei und sie sehe, er

durchdrehe. Er wisse, wo sie wohne. Sie habe Angst und schaue sich oft um, wenn

sie hinaus gehe, sie habe richtig Angstzustände (Fragen 10 ff.). Sie habe einen

Hund, einen […] Mischling, der […] heisse. Sie befürchte, dass der Beschuldigte

dem Hund etwas antun könnte. Sie habe Angst, den Hund bei einem Laden draussen

anzubinden (Fragen 19 ff.).

Der Beschuldigte führte demgegenüber bei der Polizei am 14.

November 2014 aus (AS 143 ff.), dass er nicht in einem Chat namens „Lovoo“

sei. Er räumte zwar ein, auf dem Profilfoto sei er abgebildet. Er habe aber keine

Ahnung, wie das Foto in den Chat komme, man könne dieses aber von Facebook

kopieren. Das sei nicht sein Profil, das sei nicht sein Name. G.___ sei der

Name seines Sohnes. Er sei nicht Inder und habe keinen Hochschulabschluss

gemacht. Das Bild sei einmal sein Profilbild bei Facebook gewesen (Fragen 1-5).

Im Facebook habe er seinen Namen auf G.___ A.___ geändert, weil er so habe

verhindern wollen, dass Bekannte seiner Frau ihn finden würden. Der Name „J.___“

sage ihm nichts, den kenne er nicht (Frage 9). Eine I.___ kenne er nicht (Frage

14). Er habe einen PIN-Code. Seit einem Monat habe er ein neues Telefon. Sein

Natel benutze niemand. Er kenne eine Kollegin seiner Frau, die einen Hund

namens […] habe und in [...] wohne. Diese kenne er unter dem Namen K.___ (Fragen

15.

ff.). Das neue Natel habe er am

10.

Oktober bekommen, seit zwei Wochen habe er den Code (Frage 20).

Anlässlich der Hauptverhandlung vom

13.

September 2016 gab A.___ zu Protokoll, dass es sich im Chat „Lovoo“ um

ein Fakeprofil handle. Das Bild sei zwar von ihm, dort stehe aber, er sei ein

indischer Mann, habe an der Universität studiert und so, das sei total ein

Fakeprofil. Er wisse nicht, wer ein solches Profil gemacht habe. Seine Frau

habe aber sein altes Handy gehabt, als sie gezügelt sei. Dort seien mehr als

300.

Fotos drauf. Das könne jede Person nehmen. Wenn man ein falsches Profil

mache bei Lovoo, müsse man das verifizieren mit dem Gesicht und einem Code. Man

müsse ein Foto machen und das beweisen, dann sei es ein verified Profil. Und das

Profil in Lovoo, das Foto sei von ihm, das Profil sei nicht verified (Zeilen

139.

ff.).

4.2.2.2

Dokumentation des Chat-Profils

(Prints auf AS 139 ff.)

Das fragliche Chat-Profil weist

unbestrittenermassen das Portrait des Beschuldigten auf. Der Beschuldigte sagte

aus, er habe bei seinem Facebook-Profil seinen Vornamen gewechselt in «G.___».

Dass er diesen Vornamen nun auch in einem Chat-Profil einsetzte, ist

nachvollziehbar. Der Beschuldigte lieferte die Begründung dafür gleich selbst:

er wollte dadurch – aus naheliegenden Gründen – verhindern, dass Bekannte

seiner Frau ihn in Online-Plattformen wie Facebook oder gegebenenfalls eben

einer Chat-Plattform finden würden. Wie bereits die Vorinstanz erwog, können in

der Tat solche Profile gefälscht bzw. das Profilbild kopiert und missbraucht

werden. Aufgrund der Vorgeschichte, des konkreten Texts, des Umstands, dass die

Geschädigte einen Hund namens «[…]» hat und in [...] wohnt, was dem

Beschuldigten offenbar bekannt war, der Tatsache, dass der Vorname «G.___»

relativ einfach mit der Person des Beschuldigten in Zusammenhang gebracht

werden kann, die in der Textnachricht verwendete Ausdrucksweise sehr wohl dem

Jargon des Beschuldigten entspricht (vgl. die rechtskräftigen Schuldsprüche

wegen Beschimpfung etc.) und insbesondere der Motivlage, Freundinnen seiner

Frau schlecht zu machen und zu beleidigen, bestehen keine vernünftigen Zweifel

daran, dass der Beschuldigte der Urheber dieser Äusserungen war. Seine

Mutmassung, seine Frau habe dieses Profil erstellt und die Texte verfasst, ist in

der Tat abstrus, wie dies die Vorinstanz festgestellt hat (US 25). Hätte diese

ihrem Mann wirklich schaden wollen, hätte sie ihn direkt und einschneidender

wahrheitswidrig belasten können. Zudem hätte sie dann gleich den richtigen

Namen und die richtigen weiteren Angaben für das Profil verwenden können, damit

der gefälschte Beweis makellos gewesen wäre. Insbesondere wegen den nicht

korrekten Angaben im Profil (Name, Abstammung, Ausbildung) kann ausgeschlossen

werden, dass die Ehefrau hinter dem Chat-Profil steckte. Weitere Täter können

aufgrund der sehr spezifischen personellen und sachlichen Verknüpfung der

Textmessage ausgeschlossen werden. Dass die Angaben im Profil zum Teil nicht

den wahren Gegebenheiten entsprachen, ist mit der Aussage des Beschuldigten, er

habe verhindern wollen, dass ihn die Bekannten der Frau auf Facebook finden

würden, begründet. Wenn er dies für Facebook so plante, dann galt dasselbe umso

mehr für eine Single-Plattform wie «Lovoo». Dass das Profil allenfalls nicht

verifiziert war, wie dies der Beschuldigte geltend macht (was aber nicht

dokumentiert worden ist), bedeutet nicht, dass das Profil nicht vom

Beschuldigten stammte. Es bestehen keine vernünftigen Zweifel an der

Täterschaft des Beschuldigten.

4.2.2.3

Die Vorhalte zum Nachteil von I.___

sind demnach insbesondere gestützt auf das dokumentierte Chat-Profil und den

darin verzeichneten Nachrichten an die Geschädigte erstellt.

4.3

Rechtliche Würdigung

Bezüglich der rechtlichen Würdigung der

Handlungen zum Nachteil von I.___ kann auf die zutreffenden Erwägungen der

Vorinstanz verwiesen werden (US 45 und 49), zu denen sich die Verteidigung in

der Berufungsbegründung nicht äussert. Die Schuldsprüche der Vorinstanz wegen

Beschimpfung und Drohung zum Nachteil von I.___ (AKS Ziff. 4 Abs. 4 und Ziff. 7

Abs. 3) sind zu bestätigen.

5.

Beschimpfung z.Nt. von L.___ (Art. 177 StGB,

AKS Ziff. 4 Abs. 5)

Der Beschuldigte bestreitet, am 29. Mai

2015, um ca. 19:30 Uhr, in [...], Fussgängerstreifen, L.___, den Sohn von C.___,

angespuckt zu haben.

Die Vorinstanz erachtete die Vorhalte,

welche der Beschuldigte zum Nachteil von L.___ begangen haben soll, gestützt

auf die Aussagen von C.___, der Mutter des Geschädigten, und von I.___ als

erstellt (US 27 f.).

5.1

Formeller Einwand des Beschuldigten

5.1.1

In Beweissatz 4 der

Berufungsbegründung wird auch bezüglich dieses Vorhalts eingewendet, die

Vorinstanz habe das Konfrontationsrecht des Beschuldigten verletzt. Vorliegend

seien die Aussagen von I.___, L.___ bzw. C.___ nicht verwertbar, da nie eine

Konfrontation mit dem Beschuldigten stattgefunden habe.

Als C.___ und I.___ zu diesem Vorhalt

befragt wurden (1. und 23.6.2015), war noch kein entsprechendes Strafverfahren

gegen den Beschuldigten eröffnet worden. Der Strafantrag von L.___ (AS 227)

ging bei der Staatsanwaltschaft erst am 7. September 2015 ein (AS 236). Der

Beschuldigte hatte somit kein Teilnahmerecht an diesen Einvernahmen. Im Übrigen

kann auf die Erwägungen zum demselben Einwand betr. die Delikte z.Nt. von I.___

verwiesen werden. Es liegt auch hier ein konkludenter Verzicht auf das

Konfrontationsrecht vor und es ist demnach auch diebezüglich von der

Verwertbarkeit der Aussagen der Genannten auszugehen.

5.2

Beweiswürdigung

Seitens des Beschuldigten werden

dieselben Einwände erhoben wie zu den Vorhalten zum Nachteil von I.___

(Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro reo» und einseitige bzw. willkürliche

Beweiswürdigung).

Es liegen keine objektiven Beweismittel

vor. Der Sachverhalt ist aufgrund der Aussagen der Beteiligten zu eruieren.

5.2.1

Aussagen

Am 1. Juni 2015 führte C.___ bei der Polizei

aus, dass sie letzten Freitag mit A.___ Probleme gehabt habe. Sie sei ihm in [...],

beim Fussgängerstreifen oberhalb der Stadtverwaltung, begegnet und sei Richtung

Bahnhof gegangen. Er habe angehalten und sie mit ihren zwei Kindern und der

Kollegin I.___ über den Fussgängerstreifen gelassen. Als sie in der Mitte des

Streifens gewesen seien, habe er den Motor des Autos hochgedreht. Ines sei im

Wägeli gewesen und L.___ habe sich neben ihr am Wägeli gehalten. Ihre Kollegin

sei rechts von ihr gewesen und L.___ links. Sie hätten A.___ bereits im Coop

gekreuzt, dort aber keinen Kontakt gehabt. Er sei vom Parkhaus des Coops

hergekommen. Er habe etwa einen oder zwei Meter vor dem Streifen angehalten.

Als sie noch ein Stück auf dem Streifen gewesen seien, sei er wieder

losgefahren und hinter ihnen durch. Er habe den Motor drei oder vier Mal

hochgedreht. Sie habe ein Spucken gehört. L.___ habe zur ihr gesagt, warum

dieser Mann ihn anspucke. Sie habe gesehen, dass L.___ bespuckt worden sei. Er

habe auf seinem Pulli dunkle Flecken auf der linken Brustseite gehabt. Sie sei

sicher, dass der Fahrer, A.___, gespuckt habe und nicht der Beifahrer. Es sei

passiert, als sie fast auf der anderen Seite der Strasse gewesen seien. Sie

habe gefragt, ob er den Mann kenne. L.___ habe gesagt, dass es der Papi von G.___

gewesen sei, der ihn angespuckt habe. Das mit dem Anspucken sei passiert,

nachdem er den Motor hochgedreht habe. Sie habe nicht reagiert gegenüber A.___.

Als sie es bemerkt habe, dass er ihren Sohn angespuckt gehabt habe, sei er

schon weg gewesen. Ihre Kollegin I.___ habe es auch nicht mitbekommen. Gesagt

habe A.___ nichts. L.___ habe auf das Anspucken traurig reagiert. Er habe von

ihr gehört, dass man das nicht machen solle. Er habe nicht verstehen können,

dass er von diesem Mann angespuckt worden sei (Fragen 1-9, 15-19 und 23).

I.___ gab am 23. Juni 2015 zu Protokoll, dass sie A.___

im Coop [...] gesehen hätten. Er sei an ihnen vorbeigegangen, wobei niemand

etwas gesagt habe. Sie seien zu Fuss Richtung Bahnhof und über den

Fussgängerstreifen gegangen. A.___ sei von links mit dem Auto gekommen. Er habe

vor dem Streifen angehalten und provoziert, indem er etwa drei Mal Gas gegeben

habe. Er habe noch einen Beifahrer dabei gehabt. A.___ habe dann L.___

angespuckt. Sie habe nicht gesehen, wie A.___ den Jungen angespuckt habe, L.___

habe aber gesagt, dass der Mann ihn angespuckt habe. Später habe A.___ ihr

gesagt, dass er das nicht mit Absicht gemacht habe, er habe auf den Boden

spucken wollen und sie solle Frau C.___ ausrichten, dass es ihm leid tue

(Fragen 1, 2, 4, 7, 8, 9 und 17).

A.___ führte am 11. Juni 2015 aus, dass er C.___ am 29.

Mai 2015 im Coop in [...] gesehen habe. Sie habe ihn beschimpft. Er wisse

nicht, weswegen. Sie habe ihm „Hurensohn“ gesagt. Er habe sie ignoriert und sei

weiter zum Parkhaus gegangen. Er habe das Auto aus der Tiefgarage geholt und

sei dann nach rechts gefahren. Gegenüber des Gemeindehauses sei ein

Fussgängerstreifen. C.___ sei dort mit den Kindern und einer Kollegin Richtung

Bahnhof gelaufen. Er habe angehalten. C.___ habe ihn gesehen und geraucht. Sie

habe die Zigarette gegen sein Auto geschmissen. Diese sei auf die Motorhaube

und dann auf den Boden gefallen. Frau C.___ sei mit einer Kollegin, I.___, über

den Fussgängerstreifen gegangen. Er habe den Motor nicht mehrmals hochgedreht.

Er habe auch den 5-jährigen Sohn von Frau C.___ nicht angespuckt. Er habe einen

Kollegen dabei gehabt und ihn nach [...] gebracht (Fragen 1, 5, 6, 10, 12 und

13).

5.2.2

Würdigung der Aussagen

Der Beschuldigte bestreitet nicht mehr,

den Motor vor dem Fussgängerstreifen im Stillstand mehrfach hochgedreht zu

haben. Der entsprechende Schuldspruch (bezüglich Anklageziffer 8 Abs. 2) der

Vorinstanz ist in Rechtskraft erwachsen. Übereinstimmend mit den Frauen C.___

und I.___ schilderte er, wie Frau C.___ damals mit den Kindern und einer

Kollegin über den Fussgänger gegangen sei. Abweichend ist nur sein Bestreiten, L.___

angespuckt zu haben. Es ist nicht nachvollziehbar, dass das Anspucken von C.___

und I.___ wahrheitswidrig zu Protokoll gegeben worden wäre. Hätten sie den

Beschuldigten fälschlicherweise belasten wollen, hätte die Schilderung viel

einfacher und belastungsorientierter erfolgen können. Die Schilderung ist zu

umständlich, als dass sie in der Absicht einer Falschbeschuldigung erfolgt

wäre: Das Spucken wurde von C.___ und I.___ nicht direkt beobachtet. C.___ hat

das Spucken lediglich gehört. I.___ hat das Spucken nur aufgrund der

Schilderung von L.___ und den entsprechenden Spuren mitgekriegt. Opfer des

Spuckangriffs waren nicht sie selber, sondern L.___. L.___ habe nicht

verstanden, weshalb er angespuckt worden sei, und sei deshalb traurig gewesen.

Aufgrund des mehrfachen Hochdrehens des Motors im Stillstand ist dokumentiert,

dass der Beschuldigte in einer aggressiven Verfassung war. Das Anspucken des

Kindes fügt sich in die Reihe der übrigen als erwiesen erachteten Vorhalte

wegen Tätlichkeiten, Drohungen und Beschimpfungen ein.

I.___ sagte aus, der Beschuldigte habe

ihr später bestätigt, gespuckt und den Jungen getroffen zu haben und es tue ihm

leid. Es muss der Beschuldigte und nicht der Beifahrer gewesen sein, der

gespuckt hat, was sich (nebst den persönlichen Beziehungen des Beschuldigten zu

den zwei Frauen) auch aufgrund der örtlichen Situation ergibt: Das Auto kam aus

der Sicht der Fussgänger von links (Aussage I.___) und liess die Fussgänger

passieren. Sie gingen also vor dem Auto vorbei und befanden sich anschliessend

auf der Fahrerseite, als der Junge angespuckt worden ist.

Es bestehen keine vernünftigen Zweifel

am vorgeworfenen Sachverhalt. Dieser ist gestützt auf die Aussagen von C.___

und I.___, aber auch aufgrund der aggressiven Grundstimmung, welche vom

Beschuldigten indirekt zugestanden ist (mehrfaches Hochdrehen des Motors im

Stillstand vor dem Fussgängerstreifen) erwiesen.

5.3

Rechtliche Würdigung

Bezüglich der rechtlichen Würdigung der

Handlungen zum Nachteil von L.___ kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz

verwiesen werden (US 46), zu denen sich die Verteidigung in der

Berufungsbegründung nicht äussert. Die Vor-instanz nahm auch zum Einwand des

Beschuldigten Stellung, er sei zuvor im Coop von C.___ als Hurensohn beschimpft

worden und diese habe eine Zigarette gegen sein Auto geworfen. Der Vorinstanz

ist beizupflichten, wenn sie festhält, gegebenenfalls hätte es an der

Unmittelbarkeit und der Identität der involvierten Personen gemangelt, um

gestützt auf Art. 177 Abs. 3 StGB (recte wohl: Abs. 2, also Provokation statt

Retorsion) von Strafe Umgang zu nehmen (vgl. US 46).

Der Schuldspruch der Vorinstanz wegen

Beschimpfung zum Nachteil von L.___ (AKS Ziff. 4 Abs. 5) ist zu bestätigen,

wobei zu Gunsten des Beschuldigten von Eventualvorsatz ausgegangen wird. Der

Beschuldigte spukte in Richtung der Fussgänger und musste damit rechnen,

jemanden zu treffen. Der Getroffene empfand dies als Herabsetzung und

Ehrverletzung, auch das musste dem Beschuldigten bewusst sein.

6.

Zusammenfassung

Demnach sind die angefochtenen

Schuldsprüche der Vorinstanz mit Ausnahme der angeblichen Drohungen zum

Nachteil von C.___ (AKS Ziff. 7 Abs. 1) zu bestätigten, wobei bezüglich der

vorgeworfenen einfachen Köperverletzung (AKS Ziff. 1), wie dargelegt, lediglich

ein Schuldspruch wegen Tätlichkeiten erfolgt.

IV. Strafzumessung

1.

Die Vorinstanz verurteilte den

Beschuldigten zu einer Geldstrafe von 180 Tages-sätzen zu je CHF 70.00 und

gewährte ihm für 90 Tagessätze den bedingten Strafvollzug bei einer Probezeit

von 3 Jahren. Weiter sprach sie eine Busse von CHF 1'000.00 aus,

ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 14 Tagen; als teilweise Zusatzstrafe zum

Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 19. Februar 2014.

2.

Der Beschuldigte beantragt, zu einer

Geldstrafe von höchstens 150 Tagessätzen verurteilt zu werden, wobei der

Tagessatz auf max. CHF 50.00 festzulegen sei. Ihm sei der bedingte Strafvollzug

zu gewähren und die Probezeit sei auf 3 Jahre festzusetzen. Es sei zudem eine

Busse von CHF 1'000.00 auszusprechen. Im Übrigen setzt sich die Verteidigung

mit der Strafzumessung der Vorinstanz nicht auseinander und begründet auch das

konkret beantragte Strafmass und die Höhe der Busse nicht weiter.

3.

Es kann vorab auf die allgemeinen

Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung verwiesen werden (US 56 ff.).

Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz, wenn diese die Einsatzstrafe für das

Fahren ohne Haftpflichtversicherung festlegt (und dabei noch feststellt, es

handle sich um einen sehr leichten Fall). Die schwerwiegendsten Delikte sind

vorliegend zweifelsohne die Drohungen, welche sich der Beschuldigte seiner

Ehefrau gegenüber zuschulden kommen liess (Strafrahmen von Art. 180 StGB:

Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren). Es handelte sich um

massive Todesdrohungen, denen teilweise mit entsprechenden Handlungen (Messer

an Hals, Messer präsentieren, Würgen) Nachdruck verliehen worden ist. Die

Drohungen erfolgten zudem in einem von Gewalt geprägten Eheleben, wie dies die

Vorinstanz zutreffend festhielt. Der Ernst der Drohungen war eminent. Leicht

entlastend ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nicht planmässig,

sondern spontan handelte. Es ist von einem mittelschweren Tatverschulden

auszugehen. Nur schon für diese Delikte wäre eine Einsatzstrafe von sechs bis

acht Monaten Freiheitsstrafe angemessen, was jedoch infolge des hier zu

beachtenden Verschlechterungsverbots ausser Betracht fällt. Die von der

Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe ist mithin bei weitem zu milde, muss aber

wegen des Verschlechterungsverbots bestätigt werden. Unter diesen Umständen ist

auf die Straferhöhung zur Abgeltung der weiteren Delikte sowie die

Täterkomponenten nicht weiter einzugehen. Der Beschuldigte wird zu einer

Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt.

4.

Der Beschuldigte ist gemäss den

eingereichten Unterlagen arbeitslos. Laut Abrechnungen der Arbeitslosenversicherung

erhielt der für August 2017 netto CHF 3'447.45 und für September 2017

netto CHF 3'086.80 Arbeitslosengeld. Ausgehend vom Mittelwert von CHF 3'267.00

ergibt sich nach einem Pauschalabzug von 20 %, welcher angesichts des eher

geringen Einkommens angemessen erscheint, ein Einkommen von CHF 2'613.60. Nach

Abzug der gemäss den eingereichten Unterlagen regelmässig bezahlten

Kinderalimenten von CHF 560.00 ergibt sich ein Betrag von CHF 2'053.60 bzw. ein

Tagessatz von CHF 68.45. Der Tagessatz wird demnach abgerundet auf CHF 60.00

festgelegt.

5.

Nicht zu beanstanden ist auch die

Höhe der von der Vorinstanz festgelegten Busse von CHF 1'000.00. Diese ist

angesichts der Tatsache, dass mit ihr nunmehr auch das Würgen der Ehefrau

abgegolten wird, eher zu tief. Es gilt aber auch hier das Verschlechterungsverbot.

Die Busse ist zu bestätigen (so auch die festgelegte Ersatzfreiheitsstrafe von

14.

Tagen), teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons

Solothurn vom 19. Februar 2014.

6.

Bedingter Strafvollzug /

Widerrufsverfahren

Die Vorinstanz gewährte dem

Beschuldigten für die Geldstrafe lediglich den teilbedingten Vollzug und

widerrief den bedingten Strafvollzug, welcher mit Urteil der Staatsanwaltschaft

des Kantons Solothurn vom 19. Februar 2014 gewährt worden war. Die heute

beurteilten Delikte fallen grösstenteils in die Probezeit, welche damals festgesetzt

worden war. Der Beschuldigte war damals wegen Verletzung der Verkehrsregeln,

Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sowie

pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu

je CHF 50.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs mit einer Probezeit von

zwei Jahren, verbunden mit einer Busse von CHF 1‘000.00, verurteilt worden.

Es kann vorab auf die allgemeinen

Ausführungen der Vorinstanz zum bedingten bzw. teilbedingten Strafvollzug (US

64.

f.) und zum Widerruf (US 68) verwiesen werden. Die Vorinstanz verneinte eine

günstige Prognose und begründete dies eingehend. Die Verteidigung geht auf

diese Begründung nicht ein und macht stattdessen im Sinne einer

appellatorischen Kritik geltend, nachdem sich der Beschuldigte nun zwei Jahre

wohlverhalten habe, sei es unverhältnismässig, lediglich eine teilbedingte

Strafe auszusprechen und die Gewährung des bedingten Strafvollzuges für die

Vorstrafe zu widerrufen. Der Beschuldigte habe sich beruflich und familiär

stabilisiert. Wie den eingereichten Unterlagen zu entnehmen ist, ist der

Beschuldigte jedoch arbeitslos und für stabile familiäre Verhältnisse liegen

keinerlei Dokumentationen vor. Es ist lediglich belegt, dass der Beschuldigte

Unterhaltsbeiträge für seine Kinder zahlt.

Wie die Vorinstanz zutreffend erwog,

delinquierte A.___ während der laufenden Probezeit und während laufendem

Strafverfahren wiederholt und zum Teil massiv. Im Hinblick auf die

Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz ist zudem festzuhalten, dass

er einschlägig vorbestraft ist, weshalb nicht von einer günstigen Prognose

ausgegangen werden kann. Aus den Akten geht hervor, dass A.___ vom 20. Mai 2015

bis am 3. Februar 2016 bei der Sicherheitsdirektion Basel-Landschaft ein

Lernprogramm gegen häusliche Gewalt absolvierte. Der Teilnahmebestätigung vom

10.

Februar 2016 ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte aufgrund diverser

Autoprobleme eher unregelmässig erschien, sich jedoch stets abmeldete und

diesbezüglich verbindlich blieb. Gleichwohl ist mit der Vorinstanz aufgrund der

Vorgeschichte und insbesondere gestützt auf das uneinsichtige Verhalten,

welches auch anlässlich der Einvernahme vom 13. September 2016 erneut

ersichtlich wurde, indem der Beschuldigte pauschal praktisch sämtliche Vorwürfe

abstritt, die Taten bagatellisierte und sich als Opfer einer

Verschwörungstheorie darstellte, nicht davon auszugehen, dass dieses Verfahren

respektive das heutige Urteil mit der Gewährung des bedingten Strafvollzuges sowie

der Gewaltkurs genügend Warnwirkung auf A.___ haben und dieser nicht erneut

gegen das Gesetz verstossen wird. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass

der Widerruf des bedingten Strafvollzuges und der Vollzug der damals verhängten

Geldstrafe von 30 Tagessätzen dem Beschuldigten eine hinreichende Lehre sein

werden und ihm deshalb für die neue Strafe der bedingte Strafvollzug gewährt

werden kann. Die Probezeit ist dabei auf 3 Jahre festzulegen.

V. Zivilforderungen

1.

Der Entscheid der Vorinstanz ist

bezüglich der Schadenersatzforderung in Rechtskraft erwachsen (Ziff. 8 des

erstinstanzlichen Urteils).

2.

Genugtuung

Die Vorinstanz sprach B.___ zulasten des

Beschuldigten eine Genugtuung von CHF 2'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem

21.

August 2014 zu. Der Beschuldigte beantragt, es seien ihr lediglich CHF

1'000.00 zuzusprechen. In ähnlichen Fällen würde die Praxis Genugtuungen

zwischen CHF 300.00 bis CHF 1'000.00 zusprechen, wie dies einer im «Jusletter»

vom 1. Juni 2015 veröffentlichten Genugtuungspraxis bei Opferhilfe entnommen

werden könne.

Seitens der Geschädigten wird eine

Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheids beantragt.

Die von der Verteidigerin eingereichte

Dokumentation betrifft nicht die nach Obligationenrecht zulasten des

Beschuldigten zuzusprechende, sondern die opferhilferechtliche Genugtuung,

welche die Kantone gegebenenfalls leisten (Art. 22 ff. OHG). Weiter geht die

Verteidigung nicht auf die Begründung der Vorinstanz ein.

Wie die Vorinstanz zutreffend darlegte,

wurde B.___ wiederholt und über einen längeren Zeitraum hinweg Opfer häuslicher

Gewalt. Die Taten haben sich jeweils in den eigenen vier Wänden ereignet, womit

ihr Sicherheitsgefühl in erheblichem Masse herabgesetzt wurde. Erschwerend

hinzu kommt, dass es sich beim Täter um ihren Ehemann und damit um eine sehr

nahestehende Person handelte, mit welchem sie die ganze Zeit über die Wohnung

teilen und entsprechend auf engem Raum zusammenleben musste. Weiter hat der

Beschuldigte seine körperliche Überlegenheit ausgenutzt und ist nicht davor

zurückgeschreckt, B.___ mit einem Messer zu bedrohen. Darüber hinaus hat er

mehrfach Drohungen ausgesprochen. Konkret äusserte er, sie umzubringen, die

Kinder aufzuschneiden und Säure über sie zu giessen. Dabei handelte es sich um

einschneidende Drohungen. Anlässlich der Hauptverhandlung führte sie auch aus,

sich weder in […] noch in […] noch in […] sicher zu fühlen (Zeilen 357 ff.). Am

21.

April 2015 gab sie überdies zu Protokoll, jeweils zwei Pfeffersprays auf

sich zu tragen. Sie könne nicht durch die Stadt gehen, sie schaue sich ständig

um und habe Angst (Frage 59). In Ergänzung zu den vorinstanzlichen Erwägungen

ist auch noch auf das Würgen hinzuweisen, welches die Geschädigte erlitten hat.

Auch wenn es sich dabei rechtlich lediglich um eine Tätlichkeit handelte, da

kein Verletzungserfolg eintrat, war dies ein latent die Vitalfunktionen

bedrohender Akt und dementsprechend für das Opfer sehr einschneidend. Eine

Genugtuung von CHF 2‘000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 21. August 2014 ist unter

diesen Voraussetzungen keinesfalls zu hoch. Der Entscheid der Vorinstanz ist zu

bestätigen.

VI. Kosten und Entschädigung

1.

Kosten

1.1

Erstinstanzliches Verfahren

Der Beschuldigte wurde von der

Vorinstanz von zwei SVG-Delikten (Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung

der Fahrunfähigkeit und pflichtwidriges Verhalten nach Unfall) und vom

Berufungsgericht vom Vorhalt der Drohung zum Nachteil von C.___ freigesprochen.

Es handelt sich dabei eher um Nebenpunkte, die wenig Aufwand verursachten. Im

Übrigen wurde der Beschuldigte umfassend schuldig gesprochen. Für die genannten

Freisprüche erscheint eine Kostenausscheidung zu Lasten des Staates von 10 %

angemessen. Im Übrigen hat der Beschuldigte die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens zu tragen.

Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 1‘500.00, total

CHF 2‘150.00, werden demnach wie folgt auferlegt:

A.___ 90 % entspr. CHF

1'935.00

Staat 10 % entspr. CHF

215.00

1.2

Berufungsverfahren

Die Berufung war insofern erfolgreich,

als das Würgen der Ehefrau nunmehr als Tätlichkeit eingestuft, der Beschuldigte

vom Vorhalt der Drohung z.Nt. von C.___ freigesprochen und ihm der bedingte (statt

teilbedingte) Strafvollzug gewährt worden ist. Der Berufungskläger unterlag

hingegen mit seinen Anträgen auf Freispruch von den Vorhalten der mehrfachen

Drohungen und Tätlichkeiten z.Nt. seiner Ehefrau, der mehrfachen Beschimpfung

z.Nt. von L.___ und I.___, der Drohung z.Nt. von I.___, den Anträgen auf

Reduktion des Strafmasses und der Genugtuung zugunsten von B.___ (die Reduktion

der Tagessatzhöhe erfolgte lediglich aufgrund der veränderten

Einkommensverhältnisse und entspricht daher nicht einem Obsiegen in der Sache)

sowie in der Widerrufsfrage. Eine Kostenausscheidung zu Lasten des Staates von

20.

% erscheint angemessen. Im Übrigen hat der Beschuldigte die Kosten des

Berufungsverfahrens zu bezahlen. Die Staatsgebühr wird auf CHF 2'500.00

festgesetzt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens mit

einer Staatsgebühr von CHF 2'500.00, total CHF 2'700.00, werden demnach wie

folgt auferlegt:

A.___ 80 % entspr. CHF 2'160.00

Staat 20 % entspr. CHF

540.00

2.

Entschädigungen

2.1

Erstinstanzliches Verfahren

2.1.1

Gemäss teilweise rechtskräftiger

Ziffer 10 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 13.

September 2016 wurde die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der

Privatklägerin B.___, Rechtsanwältin Sabrina Palermo-Walker, für das

erstinstanzliche Verfahren auf CHF 6‘989.95 (Honorar 8.64 Stunden à CHF

90.

, ausmachend CHF 777.60 und 29.67 Stunden à CHF 180.00, ausmachend CHF

5‘340.60, Auslagen CHF 354.00 und 8% MWST CHF 517.75) festgesetzt.

Der Beschuldigte wurde wegen sämtlicher

Delikte, welche er zum Nachteil von B.___ begangen haben soll, schuldig

gesprochen und die Höhe der erstinstanzlich zugesprochenen Genugtuung wurde vom

Berufungsgericht bestätigt. Die Privatklägerin hat somit zu 100 % obsiegt und

der Beschuldigte hat daher gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO

grundsätzlich die notwendigen Aufwendungen der Privatklägerin zu entschädigen.

Zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten werden die

Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch den Staat bezahlt. Sobald

es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben, hat er die

Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung von B.___ dem Staat

vollumfänglich zu erstatten und der unentgeltlichen Rechtsbeiständin die

Differenz zum vollen Honorar von CHF 115.00 bzw. CHF 230.00 pro Stunde

inkl. 8% MWST, entsprechend CHF 1'835.45, nachzuzahlen (Verjährung in 10

Jahren).

2.1.2

Gemäss teilweise rechtskräftiger

Ziffer 11 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 13.

September 2016 wurde die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___,

Rechtsanwältin Clivia Wullimann, für das erstinstanzliche Verfahren auf

CHF 7‘590.45 (Honorar 37 Stunden à CHF 180.00, ausmachend CHF 6‘660.00,

Auslagen CHF 368.20 und 8% MWST CHF 562.25) festgesetzt, zahlbar

durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten bleibt – entsprechend dem

Kostenentscheid – im Umfang von 90 % der Rückforderungsanspruch des Staates

während 10 Jahren (entspr. CHF 6'831.40), sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Eine Nachforderung wurde nicht geltend

gemacht.

2.2

Berufungsverfahren

2.2.1

Für das Berufungsverfahren weist

Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf einen Arbeitsaufwand von 10.97 Stunden aus.

Davon sind sämtliche Kurzaufwände in Abzug zu bringen, da es sich dabei um

Kanzleiaufwand handelt, welcher mit dem Stundenansatz des Anwaltes bereits

abgegolten wird. Es sind dies 10 Aufwände zu 0.08 h, entsprechend 0.8 h. Es

resultieren 10.17 Stunden. Dazu kommt pauschal eine halbe Stunde für die

Stellungnahme vom Juni 2018. Vergütet werden demnach 10.67 Stunden zu CHF

180.

, entsprechend CHF 1'920.60, zuzüglich Auslagen von 78.55 und

Mehrwertsteuer von 8 % auf 10.17 Stunden und von 7.7 % auf 0.5 Stunden sowie

den Auslagen, total CHF 159.45. Demnach wird die Entschädigung der

unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin B.___, Rechtsanwältin

Sabrina Weisskopf, für das Berufungsverfahren auf total CHF 2'158.60 festgesetzt,

zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten zahlbar

durch den Staat.

Auch diese Kosten hat der Beschuldigte

infolge seiner grundsätzlichen Entschädigungspflicht gegenüber der

Privatklägerin dem Staat zu erstatten und der unentgeltlichen Rechtsbeiständin

die Differenz zum vollen Honorar von CHF 230.00 pro Stunde inkl. MWST,

entspr. CHF 576.30, nachzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse

erlauben.

2.2.2

Rechtsanwältin Clivia Wullimann

weist für das Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 18.08 Stunden aus.

Auch diese Kostennote ist um die aufgeführten Kurzaufwände zu kürzen (vgl.

Begründung weiter oben). Es sind dies 7 x 0.08 h, 11 x 0.05 h, 1 x 0.03 h und 2

x 0.17 h, total 1.48 h. Es verbleiben 16.6 Stunden zu CHF 180.00, entsprechend

CHF 2'988.00. Für die Stellungnahme vom Juni 2018 wird kein Zuschlag

aufgerechnet, da diese wegen einer Unklarheit seitens der amtlichen

Verteidigung erfolgen musste (unklare Formulierung der Anträge). Zu vergüten sind

hingegen die Auslagen von CHF 147.50 sowie die Mehrwertsteuer: 8 % auf den

Auslagen und 16.35 Stunden, 7.7 % auf 0.25 Stunden, entsprechend CHF 250.70.

Demnach wird die Entschädigung der

amtlichen Verteidigerin für das Berufungsverfahren auf total CHF 3'386.20

festgelegt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

Entsprechend dem Kostenentscheid hat der

Beschuldigte diese Kosten zu 80 % (CHF 2'708.95) dem Staat zu erstatten,

sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Eine Nachforderung wird

nicht geltend gemacht.

Demnach wird in Anwendung der Art. 126

Abs. 1, Art. 126 Abs. 2 lit. b, Art. 144 Abs. 1, Art. 177 Abs. 1, Art. 180

Abs. 1, Art. 180 Abs. 2 lit. a, Art. 292 StGB; aArt. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1,

aArt. 46 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1 und 2, Art. 69 StGB;

Art. 10 Abs. 2, Art. 31 Abs. 1, Art. 42

Abs. 1, Art. 90 Ziff. 1, Art. 95 Abs. 1 lit. b, Art. 96 Abs. 1 lit. a und

Abs. 2 SVG; Art. 17 Abs. 2, Art. 33 lit. b und c VRV; Art. 41 ff. OR; Art. 122

ff., Art. 135, Art. 138, Art. 267, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 416

ff. StPO

festgestellt und erkannt:

1.

Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des

Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 13. September 2016

wurde das Strafverfahren gegen A.___ wegen Tätlichkeiten, begangen vor dem 13.

September 2013, zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt.

2.

Gemäss rechtskräftiger Ziffer 2 des

Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 13. September 2016

wurde A.___ von folgenden Vorhalten freigesprochen:

-

Vereitelung von Massnahmen

zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, angeblich begangen am 25. Juli 2014;

-

pflichtwidriges Verhalten

nach Unfall, angeblich begangen am 25. Juli 2014.

3.

Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer

3.

des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 13.

September 2016 hat sich A.___ wie folgt schuldig gemacht:

-

der Tätlichkeiten,

(Ehegatte während der Ehe), begangen am

21.

August 2014 z.Nt. von B.___,

-

der mehrfachen Beschimpfung,

begangen ca. Mitte Juli 2014 und am 21. August 2014 z.Nt. von C.___ und B.___,

-

der Sachbeschädigung;

begangen am 21. August 2014 z.Nt. von B.___,

-

der Tätlichkeiten, begangen

am 25. Juli 2014 z.Nt. von D.___,

-

der Drohung, begangen am

25.

Juli 2014 z.Nt. von D.___;

-

der mehrfachen Verletzung

der Verkehrsregeln durch Belästigung von vermeidbarem Lärm, begangen am 25. Juli

2014.

sowie am 29. Mai 2015,

-

der Verletzung der

Verkehrsregeln durch unvorsichtiges und zu schnelles Rückwärtsfahren, begangen

am 25. Juli 2014,

-

des Führens eines Motorfahrzeugs

trotz Entzugs des Ausweises, begangen am 25. Juli 2014,

-

des Fahrens ohne

Kontrollschilder und Haftpflichtversicherung, begangen am 25. Juli 2014,

-

des Ungehorsams gegen

amtliche Verfügungen, begangen am 8. Mai 2015.

4.

A.___ wird vom Vorhalt der mehrfachen

Drohung, angeblich begangen ca. Mitte Juli 2014 und am 21. August 2014 z.Nt. C.___,

freigesprochen.

5.

A.___ hat sich wie folgt schuldig

gemacht:

-

der Tätlichkeiten (Ehegatte während der Ehe), begangen am 21. August 2014 z.Nt.

von B.___,

-

der mehrfachen Drohung

(Ehegatte während der Ehe), begangen ca. Mitte Juli 2014 sowie am 21. August

2014.

z.Nt. von B.___,

-

der mehrfachen

Tätlichkeiten (Ehegatte während der Ehe), begangen in der Zeit vom 13.

September 2013 bis ca. Anfang August 2014 z.Nt. B.___,

-

der mehrfachen

Beschimpfung, begangen am 1. November 2014 und am 29. Mai 2015 z.Nt. von I.___

und L.___,

-

der Drohung, begangen am 1.

November 2014 z.Nt. von I.___.

6.

A.___ wird verurteilt:

-

zu einer Geldstrafe von 180

Tagessätzen zu je CHF 60.00 unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei

einer Probezeit von 3 Jahren;

-

zu einer Busse von CHF

1‘000.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von

14.

Tagen, als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft des

Kantons Solothurn vom 19. Februar 2014.

7.

Gemäss rechtskräftiger Ziffer 5 des

Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 13. September 2016

werden A.___ im Erstehungsfall 11 Tage Polizeigewahrsam an die Geldstrafe

angerechnet.

8.

Der A.___ mit Urteil der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom

19.

Februar 2014 gewährte bedingte Vollzug für eine Geldstrafe von 30 Tages-sätzen

zu je CHF 50.00 ist widerrufen und die Geldstrafe wird als vollstreckbar

erklärt.

9.

Gemäss rechtskräftiger Ziffer 7 des

Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 13. September 2016

verbleibt das polizeilich sichergestellte Küchenmesser (Aufbewahrungsort Kapo

SO, Asservate) als Beweismittel in den Akten und ist nach Rechtskraft des Urteils

durch die Polizei zu vernichten.

10.

Gemäss rechtskräftiger Ziffer 8 des

Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 13. September 2016

wird A.___ bei der Anerkennung behaftet, der Privatklägerin B.___ Schadenersatz

von CHF 200.00 nebst Zins zu 5% seit dem 21. August 2014 zu schulden.

11.

A.___ wird verurteilt, der

Privatklägerin B.___ eine Genugtuungssumme von CHF 2‘000.00 nebst Zins zu

5% seit dem 21. August 2014 zu bezahlen.

12.

Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer

10.

des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 13.

September 2016 wurde die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der

Privatklägerin B.___, Rechtsanwältin Sabrina Palermo-Walker, für das

erstinstanzliche Verfahren auf CHF 6‘989.95 (Honorar 8.64 Stunden à CHF 90.00,

ausmachend CHF 777.60 und 29.67 Stunden à CHF 180.00, ausmachend CHF 5‘340.60,

Auslagen CHF 354.00 und 8% MWST CHF 517.75) festgesetzt, zufolge ungünstiger

wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten zahlbar durch den Staat.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF

1‘835.45 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 115.00 bzw. CHF 230.00 pro

Stunde inkl. 8% MwSt), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Beschuldigten erlauben.

13.

Für das Berufungsverfahren wird die

Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin B.___,

Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, auf total CHF 2'158.60 (Honorar CHF 1'920.60,

Auslagen CHF 78.55, MwSt CHF 159.45) festgesetzt, zufolge ungünstiger

wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten zahlbar durch den Staat.

Der

Beschuldigte hat diese Kosten dem Staat zu erstatten und der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin die Differenz zum vollen Honorar, entsprechend CHF 576.30,

nachzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben

(Verjährung in 10 Jahren).

14.

Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer

11.

des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 13.

September 2016 wurde die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___,

Rechtsanwältin Clivia Wullimann, für das erstinstanzliche Verfahren auf

CHF 7‘590.45 (Honorar 37 Stunden à

CHF 180.00, ausmachend CHF 6‘660.00, Auslagen CHF 368.20 und 8% MWST

CHF 562.25) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale

Gerichtskasse.

Vorbehalten bleibt im

Umfang von 90 % der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren (entspr.

CHF 6'831.40), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten

erlauben.

15.

Für das Berufungsverfahren wird die

Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Clivia

Wullimann, auf total CHF 3'386.20 festgelegt, zahlbar durch den Staat, v.d. die

Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von

80.

% (entsprechend CHF 2'708.95), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse

des Beschuldigten erlauben.

16.

Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 1‘500.00, total

CHF 2‘150.00, werden wie folgt auferlegt:

A.___ 90 % entspr.

CHF 1'935.00

Staat 10

% entspr. CHF 215.00

17.

Die Kosten des Berufungsverfahrens mit

einer Staatsgebühr von CHF 2'500.00, total CHF 2'700.00, werden wie folgt

auferlegt:

A.___ 80

% entspr. CHF 2'160.00

Staat 20

% entspr. CHF 540.00

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30.

Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78.

ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Kiefer Fröhlicher