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Entscheid

STBER.2017.11

Veruntreuung, Urkundenfälschung, Ungehorsam im Betreibungsverfahren

15. November 2017Deutsch54 min

Source so.ch

Sachverhalt

des Obergerichts zieht in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

1. Am 8. April

2013 erliess die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl, gemäss welchem der

Beschuldigte wegen Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB), Urkundenfälschung (Art.

251 Ziff. 1 StGB) und Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und

Konkursverfahren (Art. 323 StGB) schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe

von 180 Tagessätzen zu je CHF 130.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit

von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 3‘500.00 verurteilt wurde (AS 6

f.).

2. Am 23.

April 2013 erhob der Beschuldigte gegen diesen Strafbefehl Einsprache (AS 138).

3. Am 22. Mai

2014 überwies die Staatsanwaltschaft die Akten an das Richteramt

Bucheggberg-Wasseramt zum Entscheid (AS 4).

4. Am 2. März

2015 fand vor dem Gerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt die präsidielle

Hauptverhandlung statt. Gleichentags wurde das Urteil gefällt.

5. Gegen das

Urteil vom 2. März 2015 meldete der Beschuldigte am 15. März 2015 die Berufung

an (AS 461). Die Berufungserklärung datierte vom 22. Juni 2015. Am 1. Juli 2015

beantragte der Privatkläger die Abweisung der Berufung. Die Staatsanwaltschaft

verzichtete mit Schreiben vom 2. Juli 2015 auf eine Anschlussberufung und eine

weitere Teilnahme am Berufungsverfahren.

6. Am 7. Juli

2015 ersuchte der Beschuldigte, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt

Tschaggelar, es sei ihm die amtliche Verteidigung zu gewähren.

7. Mit

Verfügung vom 17. August 2015 wurde Rechtsanwalt Urs Tschaggelar mit Wirkung ab

7. August 2015 als amtlicher Verteidiger eingesetzt. Mit seiner Eingabe vom 9.

September 2015 beantragte dieser u.a., die Einvernahmen des Beschuldigten vom

30. Januar 2013 und vom 2. März 2015 seien aus den Akten zu weisen; evtl. sei

festzustellen, dass diese Einvernahmen nicht gerichtsverwertbar seien.

8. Die

Strafkammer des Obergerichts beschloss am 22. Juni 2016:

«

1. Das Urteil des

Gerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 2. März 2015 wird aufgehoben.

2. Die Akten gehen

an das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt zwecks Durchführung einer neuen

Hauptverhandlung und Fällung eines neuen Urteils.

3. Auf den Antrag

des Beschuldigten, wonach festzustellen sei, dass die Einvernahmen mit dem

Beschuldigten bei der Polizei vom 30. Januar 2014 und anlässlich der

Hauptverhandlung vom 2. März 2015 sowie die Einvernahmen mit den Zeugen und

Auskunftspersonen in der Untersuchung und im erstinstanzlichen Verfahren nicht

gerichtsverwertbar seien, wird nicht eingetreten.

4. Der Antrag des

Beschuldigten auf Zusprechung einer Genugtuung und Entschädigung nach

richterlichem Ermessen wegen des bisher nicht korrekten Verfahrens wird

abgewiesen.

5. Die Honorarnote

des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Privatklägers, Fürsprecher Lars

Rindlisbacher, Bern, wird für das Berufungsverfahren auf total CHF 3‘976.80

(inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt, zahlbar durch den Staat Solothurn,

vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse. Es besteht kein

Rückforderungsanspruch des Staates.

6. Die Honorarnote

des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. Urs Tschaggelar,

Grenchen, wird für das Berufungsverfahren auf total CHF 6‘343.50 (inkl.

Auslagen und MWST) festgesetzt, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten

durch die Zentrale Gerichtskasse. Es besteht kein Rückforderungsanspruch des

Staates.

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens

trägt der Staat.»

9. Mit

Verfügung vom 19. September 2016 wies der Gerichtspräsident von Buchegg-berg-Wasseramt

die Einvernahmen (inkl. Tonaufzeichnungen) von D.___, E.___, F.___ und B.___,

alle vom 2. März 2015, sowie das Urteil der Vorinstanz vom 2. März 2015 aus den

Akten (AS 531 f.).

10. Mit Urteil

vom 8./9. Dezember 2016 fällte der Gerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt

folgenden neuen Entscheid (AS 615 ff.):

1.

A.___ wird vom Vorhalt der

Urkundenfälschung, angeblich begangen in der Zeit vom 1. Mai 2009 bis zum 28.

November 2011, freigesprochen.

2.

A.___ hat sich der mehrfachen

Veruntreuung schuldig gemacht.

3.

A.___ wird zu einer Geldstrafe von

240 Tagessätzen zu je CHF 10.00 verurteilt, unter Gewährung des bedingten

Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.

4.

A.___ hat dem Privatkläger B.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Lars Rindlisbacher, Bern, Schadenersatz von

CHF 32'698.05 nebst Zins zu 5 % auf CHF 30'000.00 seit 9.

Dezember 2009 sowie auf CHF 2'698.05 seit 21. Januar 2010 zu bezahlen.

5.

A.___ hat dem Privatkläger B.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Lars Rindlisbacher, Bern, eine Entschädigung für

notwendige Aufwendungen von CHF 500.00 zu bezahlen.

6.

Die Entschädigung des

unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Privatklägers B.___, Rechtsanwalt Lars

Rindlisbacher, Bern, wird auf CHF 3'831.50 (zu CHF 180.00 pro Stunde,

inkl. Auslagen von CHF 217.70 und MWST zu 8 % von CHF 283.80)

festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse von A.___

vom Staat zu zahlen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).

Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während

10 Jahren im Umfang von CHF 2'554.35 sowie der Nachzahlungsanspruch

des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 666.00 (2/3 der

Differenz zum vollen Honorar zu CHF 230.00 pro Stunde, inkl. MWST zu

8 % von CHF 49.35), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___

erlauben.

7.

Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Urs Tschaggelar, Grenchen, wird auf

CHF 3'599.85 (zu CHF 180.00 pro Stunde, inkl. Auslagen von

CHF 108.20 sowie MWST zu 8 % von CHF 266.65) festgesetzt und ist

zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen (auszahlbar durch die

Zentrale Gerichtskasse Solothurn). Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von

CHF 2'399.90, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___

erlauben.

8.

Der Antrag von A.___ auf

Ausrichtung einer Genugtuung und Entschädigung nach richterlichem Ermessen wird

abgewiesen.

9.

An die Kosten des Verfahrens, mit

einer Urteilsgebühr von CHF 2'800.00, total CHF 4'240.00, hat – nach

Ausscheidung von Auslagen in der Höhe von CHF 668.90 in Zusammenhang mit

der ersten Hauptverhandlung, die dem Staat aufzuerlegen sind – A.___ 2/3 (=

CHF 2'380.75) zu bezahlen. 1/3 (= CHF 1'190.35) der

Verfahrenskosten geht zu Lasten des Staates.

Wird von keiner Partei ein Rechtsmittel

ergriffen und nicht ausdrücklich eine schriftliche Begründung verlangt,

reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 900.00, womit A.___

CHF 1'780.75 zu bezahlen hat und CHF 890.35 zu Lasten des Staates

gehen.

11. Mit

Eingabe vom 12. Dezember 2016 meldete der Beschuldigte gegen dieses Urteil die

Berufung an (AS 612).

12. Gemäss

Berufungserklärung vom 9. März 2017 richtet sich die Berufung gegen die Ziffern

2 – 6 sowie 8 und 9 des erstinstanzlichen Urteils.

13. Die

Staatsanwaltschaft und der Privatkläger erhoben kein Rechtsmittel.

14. In

Rechtskraft erwachsen und nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens sind demnach

folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:

- Ziff. 1: Freispruch vom Vorhalt der

Urkundenfälschung,

- Ziff. 7: Entschädigung des amtlichen

Verteidigers, soweit die Höhe

betreffend.

15. Die

Berufungsverhandlung fand am 15. November 2017 statt.

Erwägungen

II.

Strafbefehl vom 8. April 2013

Der Strafbefehl

vom 8. April 2013 (AS 6) bildet im vorliegenden Verfahren die Anklageschrift

(Art. 356 Abs. 1 StPO). Vom Vorhalt der Urkundenfälschung

wurde der Beschuldigte erstinstanzlich freigesprochen; dieser Freispruch ist in

Rechtskraft erwachsen. Den weiteren Vorhalt des Ungehorsams des Schuldners im

Betreibungs- und Konkursverfahren hat der Gerichtspräsident von

Bucheggberg-Wasseramt am 8. Dezember 2016 wegen Eintritts der Verjährung

eingestellt.

Die

Anklageschrift umschreibt den Vorhalt der Veruntreuung wie folgt:

« Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB)

begangen zwischen dem 01.05.2009 und

28.11

, in [...][...] indem der Beschuldigte A.___ zum Nachteil von B.___

ihm anvertraute fremde Vermögenswerte unrechtmässig auf ein Konto der Firma [...]

und auf die Firma [...][...] GmbH in [...] transferierte. Der Gesamtbetrag in

der Höhe von Sfr. 42‘500.-- wurde in zwei Tranchen à Sfr. 30‘000.-- und Sfr.

12‘500.-- selbständig durch den Beschuldigten auf die Firmenkonten überwiesen.»

III.

Unbestrittener Sachverhalt

1.

Der

Geschädigte B.___ plante, im Sommer 2009 vorübergehend in seine Heimat Italien

zu reisen, um sich dort um seine Liegenschaft zu kümmern. Seine Schwägerin F.___

empfahl ihm, für die Dauer seiner Abwesenheit zur Erledigung administrativer

Belange die Dienste von A.___ bzw. der [...] GmbH in Anspruch zu nehmen. F.___

hatte bereits seit längerer Zeit geschäftliche Beziehungen zum Beschuldigten

und hatte mit ihm nie negative Erfahrungen gemacht (AS 61 f.).

2.

Gemäss

undatiertem Internet-Auszug aus dem Handelsregister wurde die [...][...] GmbH

mit Sitz in [...] am 17. Juni 1996 im Handelsregister eingetragen. Die

Gesellschaft bezweckt die Beratung und Erbringung von Dienstleistungen in allen

Versicherungs- und Finanzierungsfragen. Einzige Gesellschafterin war seit

Oktober 2005 G.___, die Ehefrau des Beschuldigten (AS 23 f.). Der Beschuldigte

war bei der [...] GmbH als Berater angestellt (AS 80).

3.

B.___

verfügte seit 1999 über das Seniorenkonto Nr. [...] bei der Baloise Bank SoBa.

Für dieses Konto räumte er seinen Söhnen E.___ und C.___ sowie seiner

Schwägerin F.___ je eine Vollmacht ein (AS 57 ff.).

4.

B.___ begab

sich im Sommer 2009 nach Italien. Das genaue Datum der Abreise ist unbekannt,

jedenfalls war dies nach dem 4. Juli 2009. Denn an diesem Tag bezog B.___ in

Biberist an einem Bancomat noch Geld von diesem Konto (AS 46). Geplant war

ein Aufenthalt von vier Monaten, die Rückkehr aus Italien in die Schweiz

verzögerte sich jedoch bis Mai 2012; der Grund hierfür ist nicht ganz klar: Am

10.

September 2012 sprach B.___ von einem Unfall (AS 73), anlässlich der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte er aus, er sei bis 2010 geblieben,

weil es viele Schwierigkeiten gegeben habe. Es seien in dieser Zeit sehr viele

Unglücke passiert (AS 567, 568).

5.

Gemäss

übereinstimmenden Aussagen übergab der Geschädigte dem Beschuldigten vor seiner

Abreise vier blanko unterzeichnete Zahlungsaufträge für sein Seniorenkonto bei

der Baloise Bank, damit der Beschuldigte während dessen Abwesenheit für ihn

Zahlungen ausführen konnte (AS 66, 84). Die entsprechenden – ausgefüllten –

Aufträge finden sich in den Akten (AS 13, 14, 15, 251).

6.1

Am 9.

Dezember 2009 bezog der Beschuldigte gestützt auf einen Zahlungsauftrag, der

von F.___ unterzeichnet war, welche vom Geschädigten bevollmächtigt worden war,

vom Geschädigten-Konto Nr. [...] bei der Baloise Bank in Kriegstetten den

Betrag von CHF 30‘000.00 in bar (AS 30, 31, 55). Diesen Betrag zahlte er am

gleichen Tag auf das Konto der Einzelfirma «[...]» in [...][...] ein (AS 32).

Offenbar

beabsichtigte der Beschuldigte zuerst, ebenfalls am 9. Dezember 2009, den

Betrag von CHF 30'000.00 per Vergütungsauftrag, welcher von B.___

unterschrieben war, auf sein Firmen-Konto zu überweisen. Der Betrag von

CHF 30'000.00 wurde auf dem Formular dann aber durchgestrichen (AS 251).

6.2

Am 21.

Januar 2010 liess der Beschuldigte mit einem vom Geschädigten unterzeichneten

Vergütungsauftrag von demselben Konto von B.___ den Betrag von CHF 12‘500.00

auf das Konto der [...] GmbH überweisen mit dem Vermerk «Invest» (AS 71).

Insgesamt

bezog der Beschuldigte somit CHF 42‘500.00 vom Geschädigten.

7.

Am 10. Mai

2011.

bezahlte der Beschuldigte den Betrag von CHF 5‘000.00 an B.___ zurück (AS

38.

f.; 327).

In der Zeit zwischen

dem 14. Februar 2011 und dem 1. Juni 2012 bezahlte die [...] GmbH einen

Betrag von CHF 4'950.95 (inkl. Betreibungskosten) an das Betreibungsamt

Wasseramt zu Handen der Gemeinde [...] für ausstehende Wasserrechnungen von B.___

für das Jahr 2009 (AS 41, 44, 68, 114).

Insgesamt

flossen somit CHF 9‘950.95 vom Beschuldigten an den Geschädigten zurück.

IV. Bestrittener Sachverhalt und Beweiswürdigung

Es werden in den folgenden Ziffern 1 – 4 die

relevanten Sachverhaltselemente, die bestritten sind, und die in diesem

Zusammenhang vorliegenden Dokumente und Aussagen dargelegt. In Ziffer 5 wird

sodann die Beweiswürdigung vorgenommen und das Beweisergebnis festgehalten.

1.

Bestritten ist Inhalt und Umfang der

Geschäftsbeziehung, die der Geschädigte B.___ mit A.___ bzw. der [...] GmbH

eingegangen ist.

1.1

B.___führte anlässlich der Einvernahme vom 8.

November 2012 (AS 65 ff.) aus, dass er dem Beschuldigten den Auftrag erteilt

habe, während seines Aufenthaltes in Italien, der ursprünglich auf vier Monate

(Juni – Oktober 2009) befristet gewesen sei, die laufenden Rechnungen zu

bezahlen. Er habe ihm zu diesem Zweck vier unterzeichnete Zahlungsaufträge

übergeben. Bereits am 10. September 2012 führte B.___ aus, dass als Entgelt ein

normaler Treuhändertarif vereinbart worden sei. Anlässlich der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte er aus, dass es vor allem die Aufgabe

des Beschuldigten gewesen sei, das Licht und das Wasser zu zahlen. Die Bank

habe dann vier Blätter vorbereitet für vier Monate (AS 568). Der Auftrag sei

nicht zeitlich unbefristet gewesen, der Beschuldigte habe nur bezahlen sollen und

nicht Geld beziehen (AS 569). Seine Schwägerin habe ihm gesagt, dass er dies zu

einem tiefen Preis mache; sie hätten aber nie über’s Zahlen gesprochen (AS 570

f.). Er habe den Beschuldigten auch nie beauftragt, die Renovation seiner

Liegenschaft vorzunehmen (AS 571).

Auch der Beschuldigte führte aus, dass er vom

Geschädigten den Auftrag erhalten habe, während seiner Abwesenheit im Ausland

seine Korrespondenz zu erledigen (AS 80). Im Gegensatz zum Geschädigten führte

der Beschuldigte aus, der Auftrag sei unbefristet gewesen und habe für die

Dauer der Landesabwesenheit gegolten (AS 81).

1.2

Mit Datum vom 26. Juni 2009 wurde die Post von F.___

beauftragt, die Zustellungen an sie selbst und an B.___ an die Adresse der [...]

GmbH weiterzuleiten. Der Auftrag war bis zum 31. August 2009 befristet, wurde

dann aber bis zum 30. September 2009 verlängert. Ein erneuter entsprechender

Auftrag von F.___ datiert vom 16. Dezember 2009 und ist bis am 17. Dezember

2010.

befristet (AS 95, 96; 388, 389).

1.3

In den Akten findet sich eine von B.___ unterzeichnete

Vollmacht vom 26. Juni 2009 (AS 322: Original; AS 106: Kopie). Kopie und

Original stimmen jedoch in zweierlei Hinsicht nicht überein:

- Das

Original umschreibt den Auftrag mit „Verwaltung der Liegenschaft und

Korrespondenz“, während auf der Kopie aufgeführt ist: “Verwaltung der

Korrespondenz und Vermögens gemäss aufgeführten Tätigkeiten“

- Das

Original hält eine Entschädigung von CHF 150.00 pro Stunde fest, auf der Kopie

ist zusätzlich festgehalten: „Preisliste der Treuhänder, max. CHF 3‘900.00

pro Jahr.“

B.___ führte anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung aus, dass er diese Vollmacht nicht unterzeichnet habe (AS 570).

1.4

E.___ führte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung

als Zeuge aus (AS 544 ff.), dass seine Tante (F.___) und sein Vater die [...] beauftragt

hätten, während ihrer Abwesenheit die Rechnungen zu bezahlen. Eigentlich habe

die Tante die administrativen Sachen erledigt, aber da sie ebenfalls nach Italien

gegangen sei, hätten sie die [...] beauftragt. Dies sei aber für die Zeit, da

die Tante nicht hier gewesen sei, befristet gewesen (AS 546).

Auf Vorlage des Dokuments vom 3. Mai 2011 (AS 37, 326)

führte E.___ aus, dass er dieses Dokument geschrieben habe (AS 551). Es sei

kein Darlehen gewesen, aber er habe mit dem Beschuldigten eine möglichst

friedliche Lösung angestrebt. Er habe dies so geschrieben, damit der

Beschuldigte habe das Gesicht wahren können. Das Dokument sei erstellt worden,

weil er (E.___) dies schriftlich gewollt und er den Beschuldigten unter Druck

gesetzt habe (AS 551). Sie hätten niemandem einen Auftrag betreffend Unterhalt

der Liegenschaft gegeben (AS 553).

1.5

Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung

führte F.___ als Zeugin aus, dass sie in der gleichen Liegenschaft wie B.___

wohne. In den Jahren 2009 und 2010 hätten keine grösseren Renovationen dieser

Liegenschaft gemacht werden müssen (AS 561).

2.

Bestritten sind die Umstände der Auszahlung des

Betrages von CHF 30‘000.00 am 9. Dezember 2009.

2.1

In diesem Zusammenhang ist vorerst festzuhalten,

dass sich in den Akten zwei Bankaufträge vom 9. Dezember 2009 finden:

- Ein

Vergütungsauftrag ist von B.___ unterzeichnet und umfasst insgesamt drei

Zahlungen. Dabei ist der Betrag von CHF 30‘000.00 jedoch durchgestrichen, so

dass nur die beiden anderen Zahlungen zur Ausführung kamen (AS 251, 55).

- Der

zweite Vergütungsauftrag ist von F.___ unterzeichnet. Dieser diente als

Grundlage für den Barbezug von CHF 30‘000.00 durch den Beschuldigten (AS 30).

2.2

F.___ führte am 7. November 2012 bei der Polizei

aus, dass sie den Zahlungsauftrag vom 9. Dezember 2009 (AS 30) blanko

unterschrieben habe. Die weiteren auf dem Auftrag aufgeführten handschriftlichen

Angaben stammten nicht von ihr.

Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung

bestätigte F.___ als Zeugin, dass sie den Zahlungsauftrag vom 9. Dezember 2009

blanko unterschrieben habe (AS 562). Der Beschuldigte habe ihr solche Blätter

zum Unterschreiben gegeben (AS 563).

2.3.1

Anlässlich der ersten Einvernahme des

Beschuldigten vom 30. Januar 2013 führte dieser aus, die CHF 30‘000.00 seien

für Renovationsarbeiten eingesetzt worden. F.___ habe den Zahlungsauftrag zu

diesem Zweck unterschrieben (AS 82). Die Vollmacht sei von ihm ausgefüllt

worden, wobei sich der Beschuldigte nicht erinnern konnte, ob F.___ vorher oder

nachher unterschrieben habe (AS 83).

2.3.2

Am 15.

November 2017 führte der Beschuldigte vor dem Berufungsgericht aus, die CHF

30'000.00 habe er Herrn H.___ gegeben und er habe den Betrag von diesem nicht

zurückerhalten. Er habe diesem CHF 30'000.00 plus CHF 3'000.00 von Frau F.___

gegeben. Und diese CHF 3'000.00, die sie persönlich eingelegt habe, habe er ihr

zurückgegeben. Die CHF 30'000.00 habe er nicht zurückgeben können.

Frau F.___ habe

ihm total CHF 33'000.00, wovon CHF 30'000.00 von ihrem Schwager und CHF 3'000.00

von ihr selbst, übergeben. Er habe sich also nicht bereichert. Er habe keinen

Cent von diesem Geld. Er habe das Geld nur vorübergehend auf das Konto der [...]

GmbH einbezahlt und es dann wieder abgehoben und Herrn H.___ in bar übergeben.

(auf Frage) Er habe bei der Polizei gesagt, das Geld sei für Renovationszwecke

bestimmt gewesen. Dies sei richtig. Bei einer Investition der CHF 30'000.00

hätten daraus nach einem Jahr CHF 40'000.00 generiert werden können. Er

hätte danach also CHF 40'000.00 zurückgeben können. Dies sei die Idee dahinter

gewesen.

2.4

Am 23.

Februar 2015 reichte der Beschuldigte beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt

eine Vollmacht ein, die von F.___ unterzeichnet ist und vom 9. Dezember 2009

datiert (AS 324). Die Vollmacht enthält folgende handschriftliche Ergänzung: “Beauftrage

A.___ den Betrag von CHF 30‘000.00 zu verwalten bis Rückkehr des B.___ und die

laufenden Kosten zu bezahlen, inkl. Reparaturen usw.“

F.___ konnte anlässlich

der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 8. Dezember 2016 nichts zu

dieser Vollmacht vom 9. Dezember 2009 sagen; die Unterschrift stamme von ihr,

sie könne sich aber nicht erinnern (AS 563).

2.5

B.___

führte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, dass die

Unterschrift auf dem Auszahlungsbeleg vom 9. Dezember 2009 (AS 31) nicht von

ihm stamme (AS 572).

2.6

Am gleichen Tag, als B.___ der [...] GmbH des

Beschuldigten für die Zeit seines Auslandaufenthalts eine Generalvollmacht

ausstellte (26. Juni 2009), schloss die [...] GmbH in Vertretung von B.___ mit F.___

einen Mietvertrag ab (Beleg Nr. 8, eingereicht von RA Tschaggelar am 9.9.2015;

erstes Obergerichts-Dossier, nicht paginiert). Im Weiteren geht aus den Akten

hervor, dass F.___ am 9. Dezember 2009 dem Beschuldigten CHF 3'000.00 in bar

übergeben hat, gemäss der entsprechenden Quittung als Darlehen «mit einem

Jahreszins von 12 % pro Jahr» (Beleg Nr. 1 zur Eingabe von RA Tschaggelar vom

9.9

). Am 28. November 2011 gab er ihr gemäss Quittung CHF 3'150.00

zurück mit dem Vermerk, statt 12 % könnten nur 5 % Zins bezahlt werden (Beleg

Nr. 1a zur Eingabe von RA Tschaggelar vom 9.9.2015).

3.

Bestritten sind auch die Umstände der Überweisung des

Betrages von CHF 12‘500.00 am 21. Januar 2010:

3.1.1

Anlässlich der Einvernahme vom 30. Januar 2013

führte der Beschuldigte aus, dass es sich bei dieser Überweisung um eine

Akontozahlung für die Aufträge der folgenden drei Jahre gehandelt habe. B.___

und F.___ hätten von dieser Überweisung Kenntnis gehabt (AS 85, 92).

3.1.2

Am 15. November 2017 führte

der Beschuldigte vor dem Berufungsgericht aus, die CHF 12'500.00 seien für drei

Jahre Aufwand für zwei Personen gewesen. Er habe sich also nicht bereichert.

Wenn Herr B.___ ihn hätte weiterarbeiten lassen, hätte er ihm das Geld

zurückgeben können. Nun habe dieser sich ins eigene Fleisch geschnitten. Nun

könne er den Betrag nicht verdienen und deshalb nicht zurückzahlen.

3.2

Entgegen diesen Aussagen ist auf dem

Vergütungsauftrag vom 21. Januar 2010 die Mitteilung „Invest“ angebracht (AS

92).

4.

Bestritten ist schliesslich der Umfang der

Rückzahlungen des Beschuldigten an den Geschädigten.

4.1

Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung

führte E.___ als Zeuge aus, dass er am 3. Mai 2011 mit dem Beschuldigten eine

Rückzahlungsvereinbarung getroffen habe, die er verfasst habe (AS 547 f.; AS

37). Er habe „Rückzahlung Darlehen B.___ “ zu Gunsten des Beschuldigten

geschrieben. Der Beschuldigte habe seines Wissens nur einmal CHF 5'000.00

bezahlt und noch etwas für Wasser für die Gemeinde (AS 549).

4.2

Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung

wurde F.___ als Zeugin auf das Schreiben vom 28. November 2011 (AS 97, 328, 559

f.) angesprochen. Sie führte aus, die Unterschrift stamme von ihr; im Übrigen

handle es sich aber nicht um ihre Schrift und sie habe nichts erhalten, sie

habe kein Geld erhalten. Sie habe blanko unterschrieben.

4.3

Gemäss Eingabe des Geschädigten an das Richteramt

Bucheggberg-Wasseramt vom 3. Juni 2014 beziffert sich die

Schadenersatzforderung auf CHF 33‘000.00 (AS 241).

5.

Beweiswürdigung

5.1

Der Beschuldigte machte mehrfach wenig plausible

und widersprüchliche Aussagen:

- So führte

er anlässlich der Einvernahme vom 30. Januar 2013 (AS 79 ff.) aus, das

Originalexemplar der Vollmacht vom 26. Juni 2009 (AS 87) befinde sich bei F.___,

weil sich B.___ praktisch nie in der Schweiz befinde. F.___ sei deshalb seine

Ansprechpartnerin.

Es ist nicht nachvollziehbar, warum der

Beschuldigte zu Folge Auslandaufenthalts seines Mandanten nur über eine Kopie

einer Vollmacht verfügen sollte, wobei sich das Original nicht beim Mandanten,

sondern bei einer Drittperson befunden haben soll.

- In

derselben Einvernahme vom 30. Januar 2013 führte der Beschuldigte aus, sein

Auftrag habe im Zusammenhang mit dem Willen von B.___ gestanden, vor seinen

Söhnen seine finanziellen Verhältnisse zu verbergen.

Auch diese Erklärung leuchtet angesichts

des Umstandes, dass beide Söhne über das Konto ihres Vaters bei der Baloise

Bank verfügungsberechtigt waren, nicht ein.

- Am 30.

Januar 2013 führte der Beschuldigte weiter aus, der am 9. Dezember 2009

bezogene Betrag von CHF 30‘000.00 sei für Renovationsarbeiten eingesetzt worden

(AS 82; erste Belege 2011/12 AS 431 ff). Auf dem entsprechenden

Zahlungsauftrag, den unbestrittenermassen der Beschuldigte ausgefüllt hat, ist

jedoch vermerkt: „Verwaltung dieses Bezuges von Fr. 30‘000.-- für 1 Jahr ab

Auszahlungsdatum,“ (AS 88).

-

Ebenfalls am 30.

Januar 2013 führte der Beschuldigte aus, Frau F.___ habe gewollt, dass er das

Geld bar beziehe und er ihr einen Teil davon gebe (AS 83).

Diese Aussage lässt sich mit der Einzahlung

des gesamten Betrages von CHF 30'000.00 am gleichen Tag des Bezugs auf ein

Firmen-Konto des Beschuldigten nicht vereinbaren.

-

Nicht

nachvollziehbar ist seine Aussage vor dem Berufungsgericht, wonach er den

Betrag Herrn H.___ in bar übergeben habe, damit dieser das Geld investiere, und

er das Geld von diesem nie zurückerhalten habe. Der Beschuldigte erwähnte dies

erstmals vor dem Berufungsgericht und es gibt keinerlei Belege oder andere

objektiven Anhaltspunkte für einen entsprechenden Vermögensverwaltungsauftrag und

eine Übergabe an Herrn H.___. Es ist denn auch nicht einzusehen, weshalb der

Beschuldigte dies nicht schon von Anfang an hätte aussagen können, wenn es denn

so gewesen wäre und dies mit F.___ so abgemacht gewesen wäre. Weiter ist nicht

einzusehen, weshalb er das Geld auf das Konto der [...] GmbH einzahlte, wenn er

doch angeblich das Geld Herrn H.___ in bar übergeben wollte. Es liegt auch

keine Korrespondenz vor, welcher eine Rückgaberegelung zwischen H.___ und der [...]

GmbH zu entnehmen wäre, geschweige denn Hinweise darauf, dass eine solche

Übergabe im Einverständnis mit dem Geschädigten erfolgt wäre.

Insgesamt müssen die Aussagen des Beschuldigten als

unglaubhaft bezeichnet werden. Er konnte denn auch, wie im Weiteren darzulegen

ist, nie eine plausible Erklärung für die beiden Bankbezüge abgeben.

5.2

Erstellt ist, dass der Geschädigte den

Beschuldigten vor seiner Abreise nach Italien beauftragte, in der Schweiz seine

administrativen Angelegenheiten zu erledigen, d.h. seine Korrespondenz zu

bearbeiten und die fälligen Rechnungen zu bezahlen. Dieser Auftrag wurde

erteilt, weil auch die Schwägerin des Geschädigten, F.___, die normalerweise

diese Arbeiten für den Geschädigten erledigte, für einige Zeit nach Italien

reiste. Zu diesem Zweck erfolgte eine Postumleitung sowie die Übergabe von vier

blanko unterzeichneten Zahlungsaufträgen der Baloise Bank. Es war vorgesehen,

dass der Beschuldigte für diese Tätigkeiten branchenüblich entschädigt wird,

wie es sich aus den vorliegenden Vollmachten vom 26. Juni 2009 ergibt. Erstellt

ist zudem, dass der Beschuldigte effektiv entsprechende Arbeiten erledigte, wie

sich dies aus den ausgefüllten Zahlungsaufträgen ergibt. Dabei ist davon

auszugehen, dass sich der Auftrag über die ursprünglich geplante Dauer von vier

Monaten hinaus erstreckte, weil sich die Rückkehr des Geschädigten aus Italien

verzögerte. So spricht die zweimalige Verlängerung der Postumleitung bis

Dezember 2010 für eine weitere Tätigkeit des Beschuldigten im Interesse des

Geschädigten bis zu diesem Zeitpunkt. Der Beschuldigte schrieb am 27. Juli 2010

aus Spanien eine SMS an C.___, in welcher er eine Beendigung des

Verwaltungsmandates per Ende November 2010 in Aussicht stellte (AS 344, 444).

Schliesslich spricht auch die Vereinbarung vom 3. Mai 2011, worin sich der

Beschuldigte unter dem Titel „Schlussabrechnung“ verpflichtete, das „Darlehen“

zurückzubezahlen, für eine Beendigung des Mandates vor diesem Zeitpunkt (AS

37). Dabei sind Tätigkeiten, welche über die Erledigung der eingehenden Post

sowie die Bezahlung fälliger Rechnungen hinausgehen, wie z.B. „Verwaltung der

Liegenschaft“ oder „Verwaltung des Vermögens“, wie dies in den Vollmachten vom

26.

Juni 2009 formuliert ist, zu keinem Zeitpunkt ersichtlich. Aus den

Akten ergeben sich für die fragliche Zeit von Ende 2009/Anfang 2010 keine

Hinweise für Tätigkeiten des Beschuldigten in diesem Bereich. Es ist deshalb

erstellt, dass der Beschuldigte während der Abwesenheit des Privatklägers für

die Erledigung der alltäglichen administrativen Geschäfte zu sorgen hatte.

Diese Tätigkeiten führte er bis ins Jahr 2011 aus; aus einer vom Beschuldigten

eingereichten Kopie einer SMS ergibt sich, dass er im Namen von F.___ am 16.

Oktober 2011 mit der Firma [...] Gebäudetechnik wegen der Heizung des

Privatklägers korrespondierte. Weitere Tätigkeiten im Jahr 2011 ergeben sich

aus den Belegen AS 431 ff. (Offerte Heizung vom 30.5.2011, Auftragsbestätigung

vom 28.11.2011 etc.).

So datiert auch die Offerte für eine neue Heizung in

der Liegenschaft des Geschädigten erst vom 30. Mai 2011 und wurde

somit in einem Zeitpunkt erstellt, als der Beschuldigte nicht mehr für den

Geschädigten aktiv war; sie ist denn auch an den Geschädigten und F.___ – und

nicht an den Beschuldigten – adressiert (AS 431 ff.).

5.3

Die vorliegenden Dokumente erwecken den Eindruck,

dass der Beschuldigte den Betrag von CHF 30‘000.00 ursprünglich mittels

Vergütungsauftrag überweisen lassen wollte (AS 251), sich dann aber für eine

Barauszahlung entschied (AS 30). Der Grund für diese Auszahlungsart ist nicht ersichtlich,

überwies der Beschuldigte das Geld doch unmittelbar nach der Barauszahlung auf

das Firmenkonto der «[...]». Nebst dem Grund für einen Barbezug ist auch der

Auszahlungszweck nicht ersichtlich. Der Beschuldigte selbst führte aus, das

Geld sei für Renovationsarbeiten verwendet worden (AS 82). Aus den Akten

ergeben sich aber solche Arbeiten (neue Heizung) erst für das Jahr 2011 (AS 431

ff.). Auf dem Zahlungsauftrag ist zudem ein anderer Verwendungszweck aufgeführt

(„Verwaltung dieses Betrages für 1 Jahr ab Auszahlungsdatum“), während auf dem

Auszahlungsbeleg der Bank „[...] Immobilien B.___ “ vermerkt ist (AS 30, 32).

Es ist aber nicht nachvollziehbar, warum die Verwaltung des Geldes eine

vorgängige Auszahlung hätte bedingen sollen. Eine Kombination beider Elemente

findet sich schliesslich in der Vollmacht vom 9. Dezember 2009 (AS 324), welche

der Beschuldigte allerdings erst am 23. Februar 2015 bei der Vorinstanz

einreichte. Gemäss dieser Vollmacht sollte der Beschuldigte das Geld verwalten

und die laufenden Kosten begleichen, wobei auch hier nicht ersichtlich ist,

warum die laufende Bezahlung von eingehenden Rechnungen einen vorgängigen Bezug

von CHF 30‘000.00 bedingt hätte.

Der Zweck der Auszahlung des Betrages von CHF

30‘000.00, welche der Beschuldigte auf sein eigenes Firmen-Konto einzahlte, ist

somit unklar. Der Beschuldigte behauptete nie, dass er gestützt auf das

Vertragsverhältnis mit dem Geschädigten selbst Anspruch auf dieses Geld gehabt

hätte. Eine andere plausible Erklärung für den Barbezug konnte der Beschuldigte

nie geben. Wie dargelegt, ist seine Behauptung vor dem Berufungsgericht, er

habe das Geld Herrn H.___ übergeben, unglaubhaft, nachdem er dies während des

ganzen Verfahrens nie ausgesagt hat.

Schliesslich findet sich auch für den Auszahlungsort

keine plausible Erklärung. Die Auszahlung des Barbetrages erfolgte bei der

Filiale der Baloise Bank in […] (AS 31) und nicht in der Filiale in [...], wo B.___

wohnte und bekannt war.

Damit steht als Beweisergebnis fest, dass sich dieser

Bezug nicht auf vertragliche Abmachungen mit B.___ stützen lässt und damit abrede-

und zweckwidrig erfolgte.

5.4

Betreffend den Bezug von CHF 12‘500.00 führte der

Beschuldigte aus, dass es sich dabei um einen Kostenvorschuss für seine

Bemühungen gehandelt habe.

Dabei ist festzustellen, dass der Beschuldigte seinem

Klienten diesen Bezug nicht angekündigt und auch nachträglich nicht

kommuniziert hat, was nicht als geschäftsüblich bezeichnet werden kann. Im

Zeitpunkt des Bezuges war der Beschuldigte seit ca. sieben Monaten für den

Geschädigten tätig. In den Akten finden sich keinerlei Unterlagen über die bis

zum Zeitpunkt des Bezuges verrichteten Tätigkeiten. Auf Grund der Aussagen von E.___

und F.___ beschränkte sich der Auftrag auf wenige administrative Arbeiten, so

dass ein Kostenvorschuss in dieser Höhe nicht nachvollziehbar ist. Die

Vorgehensweise des Beschuldigten erscheint zudem umso mehr als völlig

geschäftsfremd, weil er im Zeitpunkt des Bezuges gar nicht wissen konnte, wie

lange er vom Geschädigten noch mandatiert sein würde.

Als der Beschuldigte am 3. Mai 2011 die

„Schlussabrechnung“ unterzeichnete, gemäss der er sich verpflichtete, (als 1.

Rate) bis zum 6. Mai 2011 unter dem Titel „Rückzahlung Darlehen“ CHF 10‘000.00 zu

bezahlen, machte er keinen Vorbehalt bezüglich eines ihm zustehenden Honorars

(AS 37). Es ist deshalb auch bezüglich des Bezugs des Betrages von CHF

12‘500.00 festzustellen, dass sich dieser nicht auf das Vertragsverhältnis mit

dem Geschädigten abstützen lässt. Der Bezug erfolgte deshalb auch in diesem

Fall abrede- und damit zweckwidrig.

5.5

Es ist erstellt, dass der Beschuldigte dem

Geschädigten (bzw. in dessen Interesse dem Betreibungsamt) einen Betrag von

insgesamt CHF 9‘950.95 zurückbezahlt hat. Ein Mehrbetrag ist auch gestützt auf

die von F.___ unterzeichnete Erklärung vom 28. November 2011, wonach die ganze

Summe von CHF 42‘500.00 zurückbezahlt sei, nicht erstellt (AS 328). Der

Beschuldigte behauptete selbst nie, einen über CHF 9‘950.95 hinausgehenden

Betrag an den Geschädigten bezahlt zu haben. Es ist sodann fraglich, ob F.___

überhaupt verstanden hat, was sie am 28. November 2011 unterzeichnet hatte.

Zudem ist nicht erstellt, ob sie vom Geschädigten bevollmächtigt war, zu dessen

Lasten Saldo-Erklärungen abzugeben.

Der Beschuldigte hat somit von dem von ihm abrede- und

zweckwidrig bezogenen Betrag von CHF 42‘500.00 den Betrag von CHF 9‘950.95

zurückbezahlt. CHF 32‘549.05 wurden nicht zurückbezahlt.

5.6.1

Zusammenfassend

kann als Beweisergebnis festgehalten werden, dass der Bezug der CHF 30'000.00

am 9. Dezember 2009 am Bankschalter in [...] durch eine Barauszahlung an den

Beschuldigten erfolgt ist. Der Zahlungsauftrag, den der Beschuldigte der Bank

vorlegte, war von F.___ unterzeichnet. Die Vorinstanz ging davon aus, dass der

Zahlungsauftrag bereits ausgefüllt war, als er von Frau F.___ unterschrieben

wurde. Für diese Version spricht, dass auf dem Zahlungsauftrag als Mitteilung

aufgeführt ist, dass der bezogene Betrag für ein Jahr vom Beschuldigten

verwaltet würde. Aus den Akten ergibt sich wie erwähnt, dass Frau F.___ dem

Beschuldigten ebenfalls am 9. Dezember 2009 weitere CHF 3'000.00 als

Darlehen für ein Jahr für einen Zins von 12% übergab und sie diesen Betrag am

28.

November 2011 zurückerhielt, wenn auch lediglich mit 5 % verzinst. Die

Absicht einer gemeinsamen Anlage der CHF 33'000.00 ist deshalb denkbar. Ebenso

gut möglich ist aber, dass Frau F.___ den Zahlungsauftrag blanko unterschrieb

hat, wie sie dies als Zeugin ausgesagt und was auch der Beschuldigte nicht

ausgeschlossen hat. Ein drittes mögliches Szenario ist schliesslich, dass der

Zahlungsauftrag zwar ausgefüllt war, als er von Frau F.___ unterschrieben

wurde, sie diesen inhaltlich aber nicht verstand, weil sie die deutsche Sprache

nicht gut versteht. Ausgeschlossen werden kann, dass das Geld für Renovationszwecke

eingesetzt worden ist.

Es kann

offengelassen werden, welches der drei dargelegten Szenarien zutraf, da dies,

wie zu zeigen sein wird, für die rechtliche Beurteilung keine Rolle spielt.

5.6.2

Bezüglich der Überweisung vom 21. Januar 2010 kann als Beweisergebnis

festgehalten werden, dass der Beschuldigte ab dem Konto des Privatklägers eine

Überweisung von CHF 12'500.00 angeordnet hat. Auf dem Zahlungsauftrag, der

diesmal vom Privatkläger – blanko - unterschrieben worden war, vermerkte der Beschuldigte

unter «Mitteilungen» «Invest». Die Aussage des Beschuldigten, es sei bei diesem

Bezug um einen Kostenvorschuss für seine Tätigkeiten für die nächsten drei

Jahre gegangen, muss schon deshalb als Schutzbehauptung qualifiziert werden.

Wenn dies der Fall gewesen wäre, hätte er im Zahlungsauftrag sicher nicht

«Invest» geschrieben. Zudem hat er dem Privatkläger einen solchen Bezug nie

angekündigt und auch nachträglich nie kommuniziert. Der Beschuldigte wusste

damals auch nicht, wie lange sein Mandat noch dauern würde, so dass dieser

Bezug als abrede- und damit zweckwidrig bezeichnet werden muss. Im Übrigen kann

der Eingabe des Beschuldigten im Rechtsöffnungsverfahren vom 4. Oktober 2012

entnommen werden (AS 104), dass er gemäss eingereichter Rechnung für seine bis

4.

Mai 2012 erbrachten Leistungen einen Saldo zu seinen Gunsten von CHF

3'475.95 und mithin einen viel tieferen Betrag geltend machte. Weiter ist zu

bemerken, dass der Beschuldigte bereits im Rahmen des ersten getätigten

Zahlungsauftrags vom 13. August 2009 CHF 450.00 – wohl als

Entschädigung für geleistete Arbeit – an die [...] GmbH überwiesen hatte (AS

13). Es kann offengelassen werden, wie viel der Beschuldigte für den

Geschädigten gearbeitet hat. Festzuhalten ist jedoch, dass er bei weitem nicht

CHF 12'500.00 zugute gehabt hat.

V. Rechtliche Würdigung

1.

Allgemeine Ausführungen

Wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in

seinem oder eines anderen Nutzen verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu

fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB).

Damit wird mit Strafe bedroht, wer anvertraute

Vermögenswerte, die nicht fremd sind, für sich verwendet. Gemeint sind

ausschliesslich obligatorische Ansprüche, also zum Einen Sachen, die für den

Täter nicht fremd sind, bezüglich welcher aber ein obligatorischer Anspruch auf

Übertragung des Eigentums auf den Treugeber besteht (vertretbare Sachen, die

durch Vermengung/Vermischung ins Eigentum des Täters übergangen sind,

insbesondere Bargeld und nicht vertretbare Sachen, die durch indirekte

Stellvertretung oder fiduziarische Übereignung ins Eigentum des Täters

übergangen sind), zum Anderen Forderungen oder Buchgeld. Die Vermögenswerte

müssen dabei als wirtschaftlich „fremd“ erscheinen, obwohl zivilrechtlich das

Eigentum möglicherweise beim Täter liegt. Wirtschaftlich fremd sind

Vermögenswerte nach herrschender Lehre dann, wenn der Täter verpflichtet ist,

sie ständig zur Verfügung des Treugebers zu halten (Niggli/Riedo in:

Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl., Basel

2013, Art. 138 StGB N 34). Die Vermögenswerte müssen dem Täter anvertraut sein.

Nach der langjährigen Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist „anvertraut, was

jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse

eines andern zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder

abzuliefern. Eine solche Verpflichtung kann auf ausdrücklicher oder stillschweigender

Abmachung beruhen“ (BGE 120 IV 117, 119; 120 IV 276, 278; 118 IV 32, 33).

Nach der Rechtsprechung genügt selbst ein „faktisches“ oder „tatsächliches“ Ver­trauensverhältnis,

d.h. eines, das sich nicht auf Gesetz oder Vertrag gründet (BGE 73 IV 170, 172

f.; 86 IV 160, 165 f; 92 IV 174, 176). Der Täter muss dabei Verfügungsmacht

über den Vermögenswert erlangen. Bei unkörperlichen Werten (Forderungen) ist

damit nur die Zugriffsberechtigung auf den Vermögenswert gemeint, die blosse

Ermächtigung des Zugangs zur Sache (z.B. durch Übergabe einer Kontokarte)

reicht aus. Nach der gefestigten Praxis des Bundesgerichtes genügt die blosse

Verfügungsmöglichkeit über den Vermögenswert, und zwar auch dann, wenn der

Treugeber selbst seine Verfügungsmöglichkeit nicht aufgibt, sondern weiterhin

verfügungsberechtigt bleibt bzw. Kontrolle über die Verfügungen des Täters

ausüben kann. Anvertraut erscheint ein Vermögenswert nach der

bundesgerichtlichen Praxis immer dann, wenn der Täter „ohne Mitwirkung des

Treugebers über die Werte verfügen kann“ (BGE 117 IV 429, 434; 121 IV 23, 24

f.; 119 IV 127, 128; 118 IV 32, 33; 111 IV 19, 21; 109 IV 27, 32 f.). Die

Tathandlung besteht „in einem Verhalten des Täters, durch welches er eindeutig

seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu

vereiteln“ (BGE 121 IV 25, Regeste). Bei Buchgeld, welches auf einem Fremdkonto

eingegangen ist, über welches der Täter verfügen darf, erscheint bereits eine

pflichtwidrige Abbuchung als „verwenden“ im Sinne des Tatbestandes

(Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 138 StGB N 108). Ein ungeschriebenes

Tatbestandsmerkmal der Veruntreuung stellt das Vorliegen eines

Vermögensschadens dar, das indes im Tatbestandselement der unrechtmässigen

Verwendung definitorisch erfasst ist, so dass es nicht als davon abhängiger und

zu unterscheidender Aussenerfolg erscheint (Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 138 StGB

N 110).

Der Vorsatz des Täters muss sich auf die

wirtschaftliche Fremdheit der Vermögenswerte sowie auf die Unrechtmässigkeit

der Verwendung des Empfangenen beziehen.

Weiter ist die Absicht unrechtmässiger Bereicherung

notwendig. Mit der Absicht der unrechtmässigen Bereicherung ist direkter

Vorsatz ersten Grades (Handlungsziel) gemeint. Das Handeln mit blosser

Eventualabsicht auf Bereicherung ist ausgeschlossen. An der Absicht der

unrechtmässigen Bereicherung fehlt es, wenn der Täter Ersatzbereitschaft

aufweist, d.h. Ersatzwillen und Ersatzfähigkeit. Der Täter muss mithin zum

Zeitpunkt der Tat den Willen haben, fristgerecht Ersatz zu leisten, und darüber

hinaus auch fähig sein, dies zu tun (BGE 119 IV 127, 128; 118 IV 27, 29 f;

105.

IV 29, 34 ff.; 91 IV 130, 134 f; 81 IV 228, 234; 77 IV 10, 12; 74 IV 27, 30

f.; 71 IV 124, 125). Was den Zeitpunkt und die Dauer der

Ersatzbereitschaft betrifft, so hängt dies von den Vereinbarungen ab. Ergibt

sich aus der Vereinbarung, dass der Täter jederzeit bereit sein muss, dem

Treugeber das Anvertraute herauszugeben (was den klassischen und häufigsten

Fall darstellt), so muss der Täter auch jederzeit ersatzbereit sein (Niggli/Riedo,

a.a.O., Art. 138 StGB N 119). Subjektiv verlangt Ersatzbereitschaft den zum

Zeitpunkt der Tat bestehenden Willen, für

den Vermögenswert fristgerecht Ersatz zu leisten. Ersatzwillen verneint das

Bundesgericht grundsätzlich dann, „wenn der Täter trotz Ersatzwillens aufgrund

seiner wirtschaftlichen Lage nicht überzeugt sein kann, rechtzeitigen Ersatz

leisten zu können“ (Urteil des Bundesgerichts 6S.835/1999 vom 5.4.2000), womit

nur gemeint sein kann, dass das Bestehen des Ersatzwillens – trotz gegenteiliger

Behauptung des Täters – nicht angenommen werden könne, wenn objektiv betrachtet

dieser Wille angesichts der Finanzlage des Täters nicht habe bestehen können (Niggli/Riedo,

a.a.O., Art. 138 StGB N 120). Objektiv meint Ersatzbereitschaft die Fähigkeit,

auf den massgeblichen Zeitpunkt hin aus eigenen Mitteln Ersatz leisten zu

können. Es genügt somit nicht, dass der Täter subjektiv sicher ist, Ersatz

leisten zu können (Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 138 StGB N 126 mit weiteren

Hinweisen).

2.

Konkrete Würdigung

2.1

Bezug von CHF 30'000.00 am 9. Dezember 2009

Hinsichtlich

dieses Bezuges fehlt es am Kausalzusammenhang zwischen dem Anvertrautsein des

Vermögenswertes und dessen unrechtmässigem Bezug durch den Beschuldigten. Der

Bezug von CHF 30'000.00 war dem Beschuldigten nicht möglich, weil ihm das

Buchgeld auf dem Konto der Baloise Bank vom Privatkläger mit der Übergabe der

von ihm unterzeichneten Zahlungsaufträge anvertraut worden war, sondern weil er

über einen von Frau F.___ unterzeichneten Zahlungsauftrag verfügte, die

ihrerseits über das Konto des Berufungsklägers verfügungsberechtigt war. Ob

dieser Bezug möglich wurde, weil der Beschuldigte mit ihr abgemacht hatte, das

Geld anzulegen, oder weil er sie vorher täuschte, ist deshalb nicht relevant,

weil nicht das Treueverhältnis zwischen dem Beschuldigten und dem Geschädigten

für die Auszahlung kausal war, sondern jenes zwischen dem Geschädigten und Frau

F.___. Es handelt sich bei dem in der Anklage umschriebenen Vorhalt einerseits

und dem Sachverhalt gemäss Beweisergebnis andererseits um zwei verschiedene

Lebenssachverhalte. Sollte Frau F.___ vom Beschuldigten über den Inhalt der

Urkunde getäuscht worden sein, dann würde dies allenfalls einem

betrugsähnlichen Verhalten entsprechen, was aber ebenso wenig dem eingeklagten

Sachverhalt entspricht.

Gemäss

Art. 333 Abs. 1 StPO gibt das Gericht der Staatsanwaltschaft Gelegenheit, die

Anklage zu ändern, wenn nach seiner Auffassung der in der Anklageschrift

umschriebene Sachverhalt einen anderen Straftatbestand erfüllen könnte, die

Anklageschrift aber den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht. Dabei geht

es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts typischerweise um Fälle, in denen

der angeklagte Sachverhalt aus Sicht des Gerichts einen anderen rechtlichen

Tatbestand erfüllen könnte, dessen Tatbestandsvoraussetzungen allerdings in der

Anklage nicht (vollständig) umschrieben sind (vgl. Botschaft vom 21. Dezember

2005.

zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBI 2006 1280 Ziff. 2.7.1).

Eine Ergänzung der Anklage kommt auch in Betracht, wenn das Gericht der Ansicht

ist, der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt erfülle eine

qualifizierte Variante des angeklagten Tatbestands, in der Anklage jedoch nur

der Grundtatbestand dargestellt wird, während eine Darstellung des

Qualifikationsmerkmals fehlt (Urteil des Bundesgerichts 6B_963/2015 vom 19. Mai

2016.

E. 1.5). Vorliegend ist keine dieser Konstellationen gegeben. Der in der

Anklage umschriebene Sachverhalt könnte den Betrugstatbestand eben gerade nicht

erfüllen und eine qualifizierte Variante steht nicht zur Frage, weshalb keine

Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zur allfälligen Anklageänderung bzw.

-erweiterung zu erfolgen hat.

Der

Beschuldigte ist vom Vorhalt der Veruntreuung bezüglich des Barbezuges von CHF

30'000.00 freizusprechen.

2.2

Überweisung von CHF 12'500.00 am 21. Oktober 2010

2.2.1

B.___ übergab dem Beschuldigten vor seiner Abreise nach Italien vier

blanko unterzeichnete Zahlungsaufträge für das auf seinen Namen lautende

Seniorenkonto [...] bei der Baloise Bank. Mit der Übergabe dieser

Zahlungsaufträge war der Auftrag verbunden, die während der Landesabwesenheit

von B.___ fällig werdenden Rechnungen zu begleichen. Gleichzeitig erhielt der

Beschuldigte mit diesen blanko unterzeichneten Zahlungsaufträgen die

Verfügungsberechtigung über das auf dem Konto liegende Buchgeld von B.___. Dass

B.___ selbst, aber auch seine beiden Söhne und seine Schwägerin F.___ ebenfalls

eine Vollmacht für dieses Konto besassen und damit ebenfalls verfügungsberechtigt

waren, ändert gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nichts daran, dass dem

Beschuldigten das Buchgeld auf dem Konto anvertraut war, um es im erwähnten

Sinne für B.___ zu verwenden. Mit der angeordneten Überweisung von CHF

12‘500.00 am 21. Januar 2010, die aus sachfremden Gründen und damit zweckwidrig

erfolgte, „verwendete“ der Beschuldigte diesen ihm anvertraute Vermögenswert des

Geschädigten „unrechtmässig in seinem Nutzen“ i.S. von Art. 138 Ziff. 1

Abs. 2 StGB. Der Tatbestand der Veruntreuung ist deshalb objektiv erfüllt.

2.2.2

Der

Beschuldigte ordnete die Überweisung im Bewusstsein an, sich unrechtmässig zu

verhalten. Die Aussagen bezüglich dieser Überweisung waren nicht glaubhaft und

mit einem üblichen Vorgehen im Geschäftsleben in keiner Weise vereinbar (Bezug

eines Kostenvorschusses ohne vertragliche Grundlage, ohne Rechnungsstellung und

ohne Kommunikation mit dem Auftraggeber, und dies für die folgenden drei Jahre,

ohne dass es Hinweise für eine derart lange Mandatsdauer gab). Der Beschuldigte

konnte sich somit auf keinerlei vertragliche Absprachen mit dem Geschädigten

stützen, was für ihn klar erkennbar war.

2.2.3

Zu

prüfen bleibt die Frage der Ersatzbereitschaft, welche Ersatzwillen und

Ersatzfähigkeit voraussetzt. Wie oben ausgeführt, würde es dabei nicht genügen,

dass der Täter subjektiv sicher ist, irgendwann Ersatz leisten zu können. Der

Täter muss vielmehr zum Zeitpunkt der Tat nicht nur den Willen haben,

fristgerecht Ersatz zu leisten, sondern darüber hinaus auch fähig sein, dies zu

tun (Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 138 StGB N 126 mit Hinweisen auf die

bundesgerichtliche Rechtsprechung).

Im

vorliegenden Fall müsste der Täter, da die Rückleistung nicht erst auf einen

bestimmten Termin oder nach Ablauf einer bestimmten Frist verabredet wurde,

jederzeit bereit sein, dem Treugeber das Anvertraute herauszugeben, und somit

auch jederzeit ersatzbereit sein. Das war beim Beschuldigten aber nicht der

Fall. Eine Ersatzbereitschaft wurde denn auch nicht geltend gemacht.

Das

Beweisergebnis führte zum Schluss, dass der Beschuldigte noch bis 2011 für den

Geschädigten tätig war; gemäss SMS des Beschuldigten vom 27. Juli 2010

stellte er die Beendigung des Mandates per Ende November 2010 in Aussicht. Am

3.

Mai 2011 unterzeichnete er eine „Schlussabrechnung“, in welcher er

bestätigte, bis zum 6. Mai 2011 CHF 10‘000.00 als erste Rate zurückzubezahlen.

Am 10. Mai 2011 überwies der Beschuldigte CHF 5‘000.00 an den Geschädigten,

weitere Ratenzahlungen erfolgten nicht. Der Beschuldigte bezahlte im Jahr 2011

noch einen Betrag von CHF 4‘950.95 an das Betreibungsamt für ausstehende

Forderungen der Einwohnergemeinde […] gegenüber dem Geschädigten. Auch wenn

einzuräumen ist, dass der Beschuldigte angesichts seiner Tätigkeit für den

Geschädigten Anspruch auf ein Honorar hatte, war dieses im Januar 2010 viel

geringer als die bezogenen Gelder. Die unrechtmässige Bereicherungsabsicht

würde nur dann fehlen, wenn der Beschuldigte das bezogene Geld etwa auf ein

Sperrkonto einbezahlt hätte, bis der Umfang seines Honorars geklärt gewesen

wäre. Der Beschuldigte erfüllte den Tatbestand der Veruntreuung auch subjektiv.

Er handelte mit direktem Vorsatz.

Der Tatbestand

der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist somit objektiv und

subjektiv erfüllt und der Beschuldigte ist hinsichtlich der Überweisung von CHF

12'500.00 wegen Veruntreuung schuldig zu sprechen und zu bestrafen. Die

Rückzahlungen sind nicht zu berücksichtigen, da zum Tatzeitpunkt keine

Ersatzbereitschaft bestand. Der Deliktsbetrag beläuft sich somit auf CHF

12'500.00.

VI. Strafzumessung

1.

Allgemeines zur

Strafzumessung

1.1

Gemäss

Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des

Täters zu. Es berücksichtigt das Vorlegen, die persönlichen Verhältnisse sowie

die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens

wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der

Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der

Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie

danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren

Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.

1.2

Nach Art.

50.

StGB hat der Richter die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände

und deren Gewichtung festzuhalten. Diese Bestimmung entspricht der

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum alten Recht, wonach der Richter die

Überlegungen, die er bei der Bemessung der Strafe vorgenommen hat, in den

Grundzügen wiedergeben muss, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist.

Besonders hohe Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung werden unter

anderem gestellt, wenn die ausgesprochene Strafe ungewöhnlich hoch oder

auffallend milde ist (BGE 134 IV 17, E. 2.1, S. 20 mit Hinweisen).

1.3

Die tat-

und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen

Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen.

Dieser wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch

erweitert, worauf innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen

Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen

nur zu verlassen, wenn ausgewöhnliche Umstände vorliegen und die für die

betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde

erscheint (BGE 136 IV 55, E. 5.8, S. 63, mit Hinweisen).

1.4

Gemäss

Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von

gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten

und höchsten zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht

notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder

Vergehen abzuhalten. Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer

ungünstigen Prognose, d.h. die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde

sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1, E. 4.2.2, S. 5 f. mit Hinweisen).

Die Prüfung

der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller

wesentlichen Umstände vorzunehmen (vgl. dazu im Einzelnen: BGE 134 IV

1, E. 4.2.1, S. 5, mit Hinweisen). In die Beurteilung der Bewährungsaussichten

im Falle des Widerrufs des bedingten Strafvollzugs einer Freiheitsstrafe ist im

Rahmen der Gesamtwürdigung auch miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt

oder unbedingt ausgesprochen wird. Der Richter kann zum Schluss kommen, dass

vom Widerruf des bedingten Vollzugs für die frühere Strafe abgesehen werden

kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird. Auch das Umgekehrte ist zulässig:

Wenn der bedingte Vollzug der früheren Strafe widerrufen wird, kann unter

Berücksichtigung ihres nachträglichen Vollzugs eine Schlechtprognose für die

neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und die Strafe folglich

bedingt ausgesprochen werden. Im Gegensatz zur früheren Rechtsprechung

(BGE 100 IV 193, E. 2c, S. 196) muss die mögliche

Warnungswirkung der zu vollziehenden Strafe zwingend beachtet werden (BGE 134

IV 140, E. 4.5, S. 144; 117 IV 97, E. 4c, S. 106; 116 IB 97, E. 2b, S. 99; je

mit Hinweisen; Schneider/Garré in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 2.

Aufl. 2007, Art. 46 StGB N 36).

2.

Konkrete Strafzumessung

2.1

Strafrahmen

Der Strafrahmen der Veruntreuung ist Freiheitsstrafe

bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

2.2

Tatkomponenten

Der

Deliktsbetrag beziffert sich auf CHF 12‘500.00 und kann nicht mehr als gering

bezeichnet werden. Das Vorgehen des Beschuldigten war insofern verwerflich, als

er Alterssparguthaben einer Privatperson in fortgeschrittenen Alter veruntreute

und deren Vertrauen in ihn missbrauchte. Er vertraute vermutlich darauf, dass

die geschädigte ältere Person die Überweisung nicht bemerken würde. Auf

der anderen Seite musste er aber auch damit rechnen, dass er sich wegen des

Bezuges gegenüber dem Geschädigten allenfalls zu verantworten haben würde. Der

Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus materiellen Beweggründen. Das

Tatverschulden ist insgesamt als leicht zu qualifizieren. Vor Berücksichtigung

der Täterkomponenten erscheint eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen angemessen.

2.3

Täterkomponenten

Bezüglich des

Vorlebens des Beschuldigten kann vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz auf

den Urteilsseiten 16 f. verwiesen werden. […] Insgesamt ergeben sich aus dem

Vorleben keine Auffälligkeiten. Der Beschuldigte ist auch nicht vorbestraft.

Das Vorleben präsentiert sich neutral.

Zu seinen

persönlichen Verhältnissen hat der Beschuldigte anlässlich der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausgeführt, er arbeite im Moment nicht.

Nachdem das ganze Dorf wisse, dass er Geld veruntreut haben solle, habe er

keine Chance mehr, in seinem Beruf zu arbeiten. Er habe kein Arbeitslosengeld

beziehen können. […] Der Beschuldigte ist zwar aufgrund von fehlendem

Erwerbseinkommen finanziell schlecht gestellt, erhält aber nach eigenen Angaben

Unterstützung von seiner Familie.

Vor dem Berufungsgericht führte

der Beschuldigte am 15. November 2017 aus, an seinen persönlichen Verhältnissen

habe sich nichts geändert. […] Es gebe keine anderen hängigen Strafverfahren

gegen ihn. Er möchte noch erwähnen, dass er über 20 Jahre selbständig

gearbeitet und Tausende von Kunden gehabt habe. Probleme habe er nur mit Herrn B.___

und einem Kollegen von diesem gehabt.

Was das

Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren anbelangt, ist zu erwähnen, dass

der Beschuldigte seine Schuld gegenüber dem Geschädigten teilweise

zurückbezahlt hat. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist nicht auszumachen.

Die

Täterkomponenten sind insgesamt neutral zu werten. Sie wirken sich deshalb

nicht auf das Strafmass aus.

2.4

Beschleunigungsgebot

Mit der Vorinstanz ist von einer Verletzung des

Beschleunigungsgebotes auszugehen (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 17 f.).

Eine Reduktion der Geldstrafe um 20% auf 120 Tagessätze erscheint deshalb

angemessen.

2.5

Die Vorinstanz legte die Tagessatzhöhe auf CHF

10.00

fest, was wegen der prekären finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten

nach wie vor angemessen und – auch wegen des Verschlechterungsverbots – zu

bestätigen ist.

2.6

Dem Beschuldigten kann der bedingte Strafvollzug

gewährt werden. Die Probezeit wird auf zwei Jahre festgelegt.

VII. Zivilforderungen

1.

Der

Geschädigte B.___ beantragt, der Berufungskläger sei zur Bezahlung von

Schadenersatz in der Höhe von CHF 32'698.05 nebst Zins zu 5 % auf

CHF 30'000.00 seit 9. Dezember 2009 sowie auf CHF 2'698.05 seit 21. Januar

2010.

zu verurteilen.

Es ist

erstellt, dass der Beschuldigte dem Geschädigten im Jahr 2011 insgesamt

CHF 9'950.95 zurückbezahlt hat. Bei einem Deliktsbetrag von CHF 12'500.00

ergibt sich damit ein offener Betrag von CHF 2'549.05 zuzüglich 5% Verzugszins

ab dem 21. Januar 2010. Der Beschuldigte hat diesem offenen Betrag nie eine

substantiierte Gegenforderung gegenübergestellt. Der offene Betrag ist deshalb

dem Privatkläger als Schadenersatz zuzusprechen. A.___ hat demnach dem

Privatkläger B.___ Schadenersatz von CHF 2'549.05 nebst Zins zu 5 %

seit 21. Januar 2010 zu bezahlen. Zur Geltendmachung seiner weitergehenden

Forderung – mithin auch der Forderung aus dem Barbezug von CHF 30'000.00 – wird

der Privatkläger auf den Zivilweg verwiesen.

2.

Der dem Privatkläger erstinstanzlich zu Lasten des Beschuldigten zugesprochene

Betrag von CHF 500.00 für notwendige Aufwendungen wird bestätigt.

VIII. Kosten und Entschädigung

1.

Kosten

Die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 2'800.00

betragen total CHF 4'240.00. Davon sind vorab CHF 668.90 in

Zusammenhang mit der ersten erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 2. März 2015

dem Staat aufzuerlegen. Gestützt auf den Verfahrensausgang (der Beschuldigte

wurde nunmehr bezüglich zweier von drei Vorhalten freigesprochen) erscheint es

angemessen, von den restlichen erstinstanzlichen Kosten (CHF 3'571.10) dem

Beschuldigten 1/3 (CHF 1'190.35) und dem Staat 2/3 (CHF 2'380.75) aufzuerlegen.

Die Berufung

des Beschuldigten war zur Hälfte erfolgreich. Es wurden zwei Freisprüche beantragt,

es erging ein Freispruch. Dementsprechend erscheint es angemessen, die Kosten

des Berufungsverfahrens je zur Hälfte dem Beschuldigten und dem Staat

aufzuerlegen.

Die Kosten des

Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 4'000.00, total CHF

4'060.00, werden demnach wie folgt auferlegt:

A.___ 50

% entspr. CHF 2'030.00

Staat 50

% entspr. CHF 2'030.00

2.

Entschädigungen

2.1

Gemäss der

teilweise rechtskräftigen Ziffer 6 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von

Bucheggberg-Wasseramt vom 9. Dezember 2016 wurde die Entschädigung des

unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Privatklägers B.___, Fürsprecher Lars

Rindlisbacher, Bern, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 3'831.50 (zu

CHF 180.00 pro Stunde, inkl. Auslagen von CHF 217.70 und MWST zu

8.

% von CHF 283.80) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die

Zentrale Gerichtskasse.

Diese

Kosten sind dem Staat zu erstatten, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse

des Beschuldigten bzw. des Privatklägers erlauben. B.___ hat sich als

Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt konstituiert und unterliegt nun im

Strafpunkt in zwei (von drei) Fällen (1 x Urkundenfälschung, 1 x Veruntreuung)

und im Zivilpunkt zu ca. 90%. Es erscheint unter diesen Voraussetzungen sowohl

für das erst- als auch das zweitinstanzliche Verfahren angemessen, diese Kosten

zu 80 % beim Privatkläger und zu 20% beim Beschuldigten und zurückzufordern.

Sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten bzw. des Privatklägers

erlauben, bleiben demnach vorbehalten:

-

der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren wie

folgt:

gegenüber B.___ 80 % entspr. CHF 3'065.20

gegenüber A.___ 20 % entspr. CHF

766.30

-

der Nachforderungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes

wie folgt:

gegenüber B.___ 80 % entspr. CHF

799.20

gegenüber A.___ 20 % entspr. CHF

199.80

2.2

Gemäss der

teilweise rechtskräftigen Ziffer 7 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von

Bucheggberg-Wasseramt vom 9. Dezember 2016 wurde die Entschädigung des

amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Urs Tschaggelar, Grenchen, für

das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 3'599.85 (zu CHF 180.00 pro

Stunde, inkl. Auslagen von CHF 108.20 sowie MWST zu 8 % von CHF 266.65)

festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

Gestützt auf

den Verfahrensausgang bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

10.

Jahren im Umfang von 1/3 (CHF 1'199.95) vorbehalten, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

2.3

Fürsprecher

Rindlisbacher macht für das Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 18,583

Stunden geltend. Dabei werden für die Hauptverhandlung vom 15. November 2017

inkl. Weg 480 Minuten bzw. 8 Stunden veranschlagt. Dieser Aufwand ist

entsprechend der kürzeren Dauer der Hauptverhandlung (1,5 Stunden

Hauptverhandlung, 2 Stunden Wegentschädigung, total 3,5 Stunden) um 4,5 Stunden

zu kürzen. Für die mündliche Urteilseröffnung werden inkl. Weg 2 Stunden

geltend gemacht. Hier erscheint eine Erhöhung um 30 Minuten gerechtfertigt (30

Minuten für die Eröffnung, 2 Stunden Wegentschädigung). Eine Kürzung erscheint

hinsichtlich der geltend gemachten Klienten-Kontakte angezeigt. Es werden dafür

4.

Stunden und 40 Minuten ausgewiesen, was unangemessen hoch erscheint. 2

Stunden sind angemessen. Der Aufwand ist um 2 Stunden und 40 Minuten zu kürzen.

Vergütet werden demnach 12 Stunden zu CHF 180.00, entsprechend CHF 2'160.00,

zuzüglich Auslagen von CHF 195.80 und Mehrwertsteuer von CHF 188.45 beläuft

sich das Honorar auf total CHF 2'544.25.

Für das

Berufungsverfahren wird demnach die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes des Privatklägers B.___, Fürsprecher Lars Rindlisbacher, Bern,

auf total CHF 2'544.25 festgelegt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale

Gerichtskasse.

Sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten bzw. des Privatklägers

erlauben, bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren

wie folgt vorbehalten (vgl. dazu Ziff. 2.1 hievor):

gegenüber B.___ 80

% entspr. CHF 2'035.40

gegenüber A.___ 20

% entspr. CHF 508.85

Eine

Nachforderung wird nicht geltend gemacht.

2.4

Rechtsanwalt

Tschaggelar weist für das Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 13,83

Stunden aus. Für die Hauptverhandlung sind ihm 2,5 Stunden zu vergüten (1,5 für

die Hauptverhandlung, eine Stunde Wegentschädigung). Die dafür veranschlagten

180.

Minuten bzw. 3 Stunden sind demnach um 30 Minuten zu kürzen. Für die

mündliche Urteilseröffnung inkl. Weg sind ihm 75 Minuten zu entschädigen (Erhöhung

um 15 Minuten). Demnach werden ihm (gerundet) 13,5 Stunden zu CHF 180.00

vergütet, entsprechend 2'430.00, zuzüglich Auslagen von CHF 109.90 und

Mehrwertsteuer von CHF 203.20 total CHF 20743.10.

Für das

Berufungsverfahren wird die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___,

Rechtsanwalt Urs Tschaggelar, Grenchen, demnach auf total CHF 2'743.10

festgelegt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang

von 50 % (CHF 1'371.55), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___

erlauben.

Eine

Nachforderung wird nicht geltend gemacht.

2.5

Der Antrag

von A.___ auf Ausrichtung einer Entschädigung und Genugtuung nach richterlichem

Ermessen wird abgewiesen. Der Beschuldigte wurde zwar von zwei Vorhalten

freigesprochen. Indes werden diesbezüglich keine konkreten, durch das Verfahren

bedingte wirtschaftlichen Einbussen ausgewiesen und die für eine Genugtuung

erforderliche besondere Schwere einer Verletzung der persönlichen Verhältnisse,

wie sie insbesondere bei Freiheitsentzug vorliegt, ist hier nicht gegeben.

Demnach wird in Anwendung der Art.

138.

Ziff. 1 StGB; Art. 34, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47 StGB; Art. 41 OR; Art. 122

ff.,135, 138, 379 ff., 398 ff., 416 ff., 429 ff. sowie 433 StPO

festgestellt und erkannt:

1.

Gemäss rechtskräftiger Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von

Bucheggberg-Wasseramt vom 8. Dezember 2016 wurde das Verfahren gegen A.___

wegen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren ohne

Kostenausscheidung und ohne Ausrichtung einer Entschädigung zufolge Eintritts der

Verjährung eingestellt.

2.

Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten

von Bucheggberg-Wasseramt vom 9. Dezember 2016 wurde A.___ vom Vorhalt der Urkundenfälschung

freigesprochen.

3.

A.___ wird vom Vorhalt der Veruntreuung, angeblich begangen am 9.

Dezember 2009, freigesprochen.

4.

A.___ hat sich der Veruntreuung, begangen am 21. Januar 2010, schuldig

gemacht.

5.

A.___ wird zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 10.00 verurteilt,

unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.

6.

A.___ hat dem Privatkläger B.___ Schadenersatz von CHF 2'549.05

nebst Zins zu 5 % seit 21. Januar 2010 zu bezahlen (CHF 12'500.00

abzüglich die erfolgten Rückzahlungen von total CHF 9'950.95). Zur

Geltendmachung seiner weitergehenden Forderung wird der Privatkläger auf den

Zivilweg verwiesen.

7.

A.___ hat dem Privatkläger B.___, vertreten durch Fürsprecher Lars

Rindlisbacher, Bern, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung für

notwendige Aufwendungen von CHF 500.00 zu bezahlen.

8.

Der Antrag von A.___ auf Ausrichtung einer Genugtuung und Entschädigung

nach richterlichem Ermessen wird abgewiesen.

9.

Gemäss der teilweise rechtskräftigen Ziffer 6 des Urteils des

Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 9. Dezember 2016 wurde

die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Privatklägers B.___,

Fürsprecher Lars Rindlisbacher, Bern, für das erstinstanzliche Verfahren auf

CHF 3'831.50 (zu CHF 180.00 pro Stunde, inkl. Auslagen von CHF 217.70

und MWST zu 8 % von CHF 283.80) festgesetzt, zahlbar durch den Staat,

v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

Sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten bzw. des

Privatklägers erlauben, bleiben vorbehalten:

-

der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren wie folgt:

gegenüber B.___

80.

% entspr. CHF 3'065.20

gegenüber A.___ 20 % entspr. CHF

766.30

-

der Nachforderungsanspruch des

unentgeltlichen Rechtsbeistandes wie folgt:

gegenüber B.___

80.

% entspr. CHF 799.20

gegenüber A.___ 20 % entspr. CHF

199.80

10.

Gemäss der teilweise rechtskräftigen Ziffer 7 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten

von Bucheggberg-Wasseramt vom 9. Dezember 2016 wurde die Entschädigung des

amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Urs Tschaggelar, Grenchen, für

das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 3'599.85 (zu CHF 180.00 pro

Stunde, inkl. Auslagen von CHF 108.20 sowie MWST zu 8 % von CHF 266.65)

festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

10.

Jahren im Umfang von 1/3 (CHF 1'199.95), sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse von A.___ erlauben.

11.

Für das Berufungsverfahren wird die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes des Privatklägers B.___, Fürsprecher Lars Rindlisbacher, Bern,

auf total CHF 2'544.25 festgelegt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale

Gerichtskasse.

Sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten bzw. des

Privatklägers erlauben, bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

10.

Jahren wie folgt vorbehalten:

gegenüber B.___ 80

% entspr. CHF 2'035.40

gegenüber A.___ 20 % entspr. CHF

508.85

12.

Für das Berufungsverfahren wird die Entschädigung des amtlichen Verteidigers

von A.___, Rechtsanwalt Urs Tschaggelar, Grenchen, auf total CHF 2'743.10

festgelegt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

10.

Jahren im Umfang von 50 % (CHF 1'371.55), sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

13.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von

CHF 2'800.00 betragen total CHF 4'240.00. Davon sind vorab

CHF 668.90 in Zusammenhang mit der ersten erstinstanzlichen

Hauptverhandlung vom 2. März 2015 dem Staat aufzuerlegen. Von den restlichen

erstinstanzlichen Kosten (CHF 3'571.10) hat A.___ 1/3 (CHF 1'190.35) zu

bezahlen. 2/3 (CHF 2'380.75) gehen zu Lasten des Staates.

14.

Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF

4'000.00, total CHF 4'060.00, werden wie folgt auferlegt:

A.___ 50 % entspr. CHF

2'030.00

Staat 50 % entspr. CHF

2'030.00

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen

seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in

Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.

und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der

Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Kiefer Fröhlicher

Der vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil

6B_217/2018 vom 11. April 2018 bestätigt.