Lexipedia

Entscheid

STBER.2017.12

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Widerhandlung gegen das Ausländergesetz etc.

25. Oktober 2017Deutsch38 min

Source so.ch

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Am 3. Mai 2016 führte die Polizei

Kanton Solothurn in der Region Solothurn eine Brennpunktkontrolle durch. Im

Zuge dieser Kontrolle wurde der Beschuldigte in Derendingen durch einen zivilen

Polizeibeamten angesprochen. Als sich der Polizeibeamte als solcher zu erkennen

gab, ergriff der Beschuldigte die Flucht, konnte dann aber angehalten werden.

Der Beschuldigte wurde anschliessend auf

den Polizeiposten Solothurn verbracht, wo die weiteren Abklärungen ergaben,

dass sich der Beschuldigte seit 2002 illegal und mit mehreren Identitäten in

der Schweiz aufhält (Aktenseiten 10 f. [im Folgenden: AS 10 f.]).

2. Die Staatsanwaltschaft stellte am 4.

Mai 2016 beim Haftgericht den Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft (AS

174 ff.); mit Verfügung vom 6. Mai 2016 entsprach das Haftgericht diesem Gesuch

und ordnete für die Dauer von zwei Monaten Untersuchungshaft an (AS 180 f.).

Auf entsprechendes Gesuch hin

verlängerte das Haftgericht mit Verfügung vom 5. Juli 2016 die

Untersuchungshaft bis zum 16. August 2016 (AS 200 f.).

3. Mit Verfügung vom 11. August 2016

bewilligte die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten den Antritt des vorzeitigen

Strafvollzuges (AS 219).

4. Die Anklageschrift datiert vom 19.

August 2016 (AS 1 ff.).

5. Am 21. November 2016 fällte das

Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt folgendes Urteil (AS 414 ff.):

1.

A.___ hat sich wie

folgt schuldig gemacht:

a) Hinderung einer Amtshandlung,

b) rechtswidriger Aufenthalt,

c) mehrfache Missachtung der Ausgrenzung,

d) mehrfache Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz (Vergehen),

e) mehrfache Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz (Übertretung).

2.

A.___ wird

verurteilt zu:

a) einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten,

b) einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu

je CHF 10.00,

c) einer Busse von CHF 300.00,

ersatzweise zu 3 Tagen Freiheitsstrafe.

3.

An die

Freiheitsstrafe gemäss Ziff. 2 lit. a hiervor werden A.___

100 Tage Untersuchungshaft sowie der vorzeitige Strafvollzug seit dem

11. August 2016 angerechnet, in welchem A.___ verbleibt.

4.

Die folgenden bei A.___

sichergestellten und beschlagnahmten Betäubungsmittel und

Betäubungsmittelutensilien werden eingezogen und sind durch die Polizei Kanton

Solothurn nach Rechtskraft des Urteils zu vernichten (aufbewahrt bei der

Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate):

a) 8,2 Gramm Kokaingemisch (Bruttogewicht),

b) 1,4 Gramm Haschisch,

c) Löffel in Patronenhülle.

5.

Die übrigen bei A.___

sichergestellten und beschlagnahmten Gegenstände werden diesem nach Eintritt

der Rechtskraft des Urteils herausgegeben (aufbewahrt bei der Polizei Kanton

Solothurn, FB Asservate):

a) sämtliche Mobiltelefone und Netzadapter

(iPhone 6, Samsung, Huawei, Samsung mit 2 Netzadaptern, Nokia, Huawei,

Netzadapter),

b)

PC/Laptop

Lenovo mit Netzadapter,

c) 2 USB-Stick,

d) Notizmaterial/Zettel,

e) Taschenlampe.

6.

Das bei A.___

sichergestellte und beschlagnahmte Bargeld im Betrag von CHF 897.50 wird

mit der Geldstrafe und der Busse gemäss Ziff. 2 lit. b und c

hiervor und die Restanz anteilsmässig mit den Verfahrenskosten gemäss

Ziff. 8 hiernach verrechnet (aufbewahrt bei der Zentralen Gerichtskasse

Solothurn).

7.

Die Entschädigung

des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Patrick Walker, Solothurn,

wird auf CHF 5'593.85 (23,75 Stunden zu CHF 180.00 und 8,16 Stunden

zu CHF 90.00, inkl. Auslagen von CHF 168.90 und MWST zu 8 % von

CHF 414.35) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat

zu zahlen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).

Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es

die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

8.

Die Kosten des

Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00, total

CHF 5'890.00, hat A.___ zu bezahlen. Nach Verrechnung mit der Restanz des

sichergestellten Bargelds verbleiben CHF 5'492.50.

Wird von

keiner Partei ein Rechtsmittel ergriffen und nicht ausdrücklich eine

schriftliche Begründung des Urteils verlangt, reduziert sich die Urteilsgebühr

um CHF 1'000.00, womit sich die Kosten auf CHF 4'890.00 belaufen und

nach Verrechnung mit der Restanz des sichergestellten Bargelds

CHF 4'492.50 verbleiben.

6. Der Beschuldigte meldete gegen dieses

Urteil am 1. Dezember 2016 die Berufung an (AS 409).

Gemäss Berufungserklärung vom 13. März

2017 richtet sich die Berufung ausschliesslich gegen die Ziff. 2 des

erstinstanzlichen Urteils (Strafzumessung).

7. Am 15. März 2017 erhob die

Staatsanwaltschaft die Anschlussberufung. Das Rechtsmittel richtet sich

ebenfalls gegen die Strafzumessung; verlangt wird die Ausfällung einer höheren

Freiheitsstrafe.

8. In Rechtskraft erwachsen und somit

nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens sind folgende Ziffern des

erstinstanzlichen Urteils:

-

Ziff. 1: Schuldsprüche,

-

Ziff. 3: Anrechnung

ausgestandene Untersuchungshaft und vorzeitiger Strafvollzug,

-

Ziff. 4: Einziehungen,

-

Ziff. 5: Herausgaben,

-

Ziff. 6: Verrechnung von

beschlagnahmtem Bargeld mit Geldstrafe, Busse und den Verfahrenskosten,

-

Ziff. 7: Entschädigung des

amtlichen Verteidigers,

-

Ziff. 8: Verfahrenskosten.

9. Die Hauptverhandlung vor dem

Berufungsgericht fand am 25. Oktober 2017 statt.

Erwägungen

II. Die rechtskräftigen Schuldsprüche

1.

Hinderung einer Amtshandlung (Art.

286.

StGB)

Der Beschuldigte ergriff am 3. Mai 2016

in Derendingen an der Bahnhofstrasse die Flucht, als er von einem zivil

gekleideten Polizeibeamten, der bei ihm eine Personen- und Effektenkontrolle

durchführen wollte, zum Stehenbleiben aufgefordert wurde. In gleicher Weise

verhielt er sich gegenüber dem dazugekommenen zweiten Polizeibeamten, der ihn

verfolgte und ihn während der Verfolgung wiederholt zum Stehenbleiben aufforderte.

Die polizeiliche Kontrolle konnte dann, nachdem der Beschuldigte von den

Polizisten eingeholt und arretiert worden war, durchgeführt werden.

Gestützt auf dieses Beweisergebnis

erging ein Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung.

2.

Rechtswidriger Aufenthalt (Art. 115

Abs. 1 lit. b AuG)

Der Beschuldigte stellte in der Schweiz

ein Asylgesuch, welches mit Entscheid der Asylrekurskommission vom 13. November

2002.

rechtskräftig abgewiesen wurde (AS 118 ff.). Der Beschuldigte hätte in der

Folge die Schweiz bis am 14. Januar 2003 verlassen müssen; die entsprechende

Wegweisungsverfügung blieb jedoch vom Beschuldigten unbeachtet und er verblieb

in der Schweiz. So hielt er sich denn auch in der Zeit vom 8. August 2014 bis

zum 3. Mai 2016 illegal in der Schweiz auf.

Der Beschuldigte wurde wegen rechtswidrigen

Aufenthalts in der Schweiz schuldig gesprochen.

3.

Mehrfache Missachtung der Ausgrenzung

(Art. 74 AuG i.V. mit Art. 119 Abs. 1 AuG)

3.1

Gemäss dem Beweisergebnis der

Vorinstanz hielt sich der Beschuldigte in der Zeit vom 7. August 2014 bis zum

2.

Mai 2016 nahezu täglich auf dem Gebiet der Stadt Solothurn auf. Dadurch

missachtete er die Ausgrenzungsverfügung vom 17. April 2007 des Departementes

des Innern (AS 112), die ihm am selben Tag eröffnet wurde und die unangefochten

in Rechtskraft erwuchs. Gemäss dieser Verfügung war dem Beschuldigten das

Betreten des Gebiets der Städte Solothurn und Olten untersagt.

Der Beschuldigte wurde gestützt auf

diesen Sachverhalt wegen mehrfacher Missachtung der Ausgrenzung gemäss Art. 119

Abs. 1 AuG schuldig gesprochen.

3.2

Der Beschuldigte lässt gegen dieses

Beweisergebnis vorbringen, die Vorinstanz gehe davon aus, dass er die

Ausgrenzungsverfügung fast täglich missachtet habe. Dabei stütze sie sich

ausschliesslich auf seine Aussagen. Die Vorinstanz sehe Unstimmigkeiten und

Widersprüche in seinem Aussageverhalten. Einmal habe er gesagt, dass er sich

fast täglich in Solothurn aufgehalten habe, ein anderes Mal habe er ausgesagt,

er sei nur einmal in der Stadt gewesen. Schliesslich habe er im Zusammenhang

mit den Widerhandlungen gegen das BetmG ausgesagt, er sei verschiedene Male in

Solothurn gewesen. Die Vorinstanz sei dabei von der für ihn ungünstigsten

Variante ausgegangen und habe festgehalten, er sei fast täglich in der Stadt

Solothurn gewesen. Die Vorinstanz habe zudem angenommen, er habe immer wieder

von Neuem einen Tatentschluss gefasst, und sie habe folglich auf mehrfache

Tatbegehung geschlossen. Dieser Ansicht könne aber nicht gefolgt werden. Die

Vorinstanz habe bei der Beweiswürdigung den Tatsachen betreffend Anzahl der

Missachtungen insofern zu wenig Beachtung geschenkt, als sie die Aussagen

ausschliesslich zu seinen Ungunsten gewürdigt habe. Es gebe objektive

Anhaltspunkte dafür, dass er sich nicht beinahe täglich in Solothurn

aufgehalten habe. Solche objektiven Anhaltspunkte würden insbesondere die

Aussagen der beiden Abnehmerinnen des Marihuanas und die Handyfotos liefern.

Für die Annahme einer beinahe täglichen Missachtung der Ausgrenzung gebe es

keine Grundlage.

3.3

Vorab ist festzuhalten, dass der

Beschuldigte die Ziffer 1 des Urteilsdispositivs der Vorinstanz nicht angefochten

hat. Gemäss deren lit. c wurde der Beschuldigte wegen mehrfacher Missachtung

der Ausgrenzung schuldig gesprochen. Soweit sich die Einwände des Beschuldigten

gegen den Schuldspruch wegen mehrfacher Tatbegehung wendet, kann nicht darauf

eingegangen werden, da dieser Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist. Nicht

von der Rechtskraft erfasst ist jedoch das gemäss Beweisergebnis der Vorinstanz

festgehaltene Ausmass an Verstössen gegen die Ausgrenzungsverfügung. Die

Vorinstanz ging von einer nahezu täglichen Missachtung aus (US 13). Die dagegen

vorgetragenen Einwände (vgl. oben) können nicht gehört werden. Die Vorinstanz

legte auf Urteilsseite 13 differenziert dar, wie sie zu diesem Beweisergebnis

kam. Sie würdigte die verschiedenen Aussagen des Beschuldigten und legte dar,

weshalb sie die relativierenden Aussagen des Beschuldigten für tatsachenwidrig

hielt. Sie untermauerte das Resultat ihrer Aussagenwürdigung zudem mit dem

Verweis auf Fotos, welche auf dem Samsung-Handy des Beschuldigten gespeichert

waren und auf denen der Beschuldigte an verschiedenen Tagen und an

verschiedenen Orten bzw. in verschiedenen Lokalen in der Stadt Solothurn zu

sehen ist.

3.4

Die Beweiswürdigung der Vorinstanz

ist zu bestätigen.

4.

Widerhandlungen gegen das BetmG

(Vergehen)

Die Beweiswürdigung der Vorinstanz führte

zu folgenden Ergebnissen:

Der Beschuldigte besass am 3. Mai 2016,

als er von der Polizei in Derendingen angehalten und kontrolliert wurde, 17

Kügelchen Kokaingemisch mit einem Bruttogewicht von 8,2 g, welche zu einem

wesentlichen Teil nicht für seinen eigenen Konsum bestimmt waren.

Der Beschuldigte organisierte für [...] in

der Zeit von Oktober 2015 bis April 2016 mindestens dreimal jeweils 4-5 Gramm

Marihuana für jeweils CHF 50.00 sowie mindestens weitere sechsmal kleinere

Mengen Marihuana und gab diese an sie ab. Ob der Beschuldigte dabei einen

Gewinn in Form von Geld oder Marihuana erzielte, liess die Vorinstanz offen.

Zwischen Oktober und Dezember 2015

organisierte der Beschuldigte zudem für [...] 1 Gramm Kokaingemisch für CHF

100.00

und 5 Gramm Marihuana für CHF 50.00. Auch hier liess die Vorinstanz

offen, ob der Beschuldigte im Zusammenhang mit diesen Drogengeschäften einen

Gewinn erzielt hatte.

Gestützt auf diese Sachverhalte erfolgte

ein Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. c

(Veräussern von Betäubungsmitteln) und lit. d (Besitz von Betäubungsmitteln)

BetmG.

5.

Widerhandlungen gegen das BetmG

(Übertretungen)

Der Beschuldigte konsumierte in der Zeit

von ca. Mai 2015 bis zum 3. Mai 2016 regelmässig Haschisch und gelegentlich

Kokain und Marihuana. Zudem war er am 3. Mai 2016 in Besitz von 1,4 Gramm

Haschisch für den Eigenkonsum.

Gestützt auf diesen Sachverhalt ist der

Beschuldigte wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das BetmG i.S. von Art. 19a

Ziff. 1 BetmG schuldig gesprochen worden.

III. Strafzumessung

1.

Allgemeines zur Strafzumessung

1.1

Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das

Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das

Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das

Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB

dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die

Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

Der Begriff des Verschuldens muss sich

auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen.

Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der

Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und

der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Heidi

Affolter-Eijsten in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar

Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 47 StGB

N 16 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).

Bei der Tatkomponente sind das Ausmass

des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses

Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die

Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu

beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

Die Täterkomponente umfasst das

Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im

Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

Die Strafempfindlichkeit (neu in Art. 47

Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst) betrifft

nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden Masses an

Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten Übels kann

auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter Mensch durch

den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein jüngerer mit weitaus

grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein gesunder, und das sollte

strafmindernd ins Gewicht fallen. Auch dürfen zu Gunsten des Täters Folgen der

Tat und ihrer strafrechtlichen Ahndung berücksichtigt werden, die ihn härter

getroffen haben als andere, oder die noch zu erwarten sind, wie beim Verlust

eines Angehörigen durch einen fahrlässig verursachten Verkehrsunfall, bei

erheblichen finanziellen Lasten durch die zivilrechtliche Haftung für den

deliktisch herbeigeführten Schaden oder die Verfahrenskosten oder bei Einbussen

in der sozialen Stellung und bei schwer wiegenden beruflichen oder familiären

Auswirkungen (vgl. Stratenwerth, a.a.O., § 6 N 60 ff. mit Hinweisen).

Das Gesamtverschulden ist zu

qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu

benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad

auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur

Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die

diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7).

1.2

Hat der Täter durch eine oder

mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen

erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat

und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe

nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass

der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Es ist aber methodisch nicht

korrekt, den ordentlichen Strafrahmen aufgrund von mehreren Taten in Anwendung

von Art. 49 Abs. 1 StGB automatisch zu erweitern (6B_853/2014, E. 4.2.). Die

tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen

Strafrahmens der schwersten anzuwenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser

wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch

erweitert. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn

aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte

Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E.

5.8

). Liegen solche Umstände nicht vor, ist der erhöhte Rahmen auch nicht als

theoretische Möglichkeit bei der Strafzumessung zu erwähnen.

Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss

Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die

schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste

Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die

Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des

Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem

ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden

Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Es

ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Ausnahmefällen möglich,

einzelne Tatkomplexe, die eng zusammenhängen, als schwerstes Delikt für die

Festsetzung der Einsatzstrafe zusammenzufassen. Dieses Vorgehen ist im Urteil

zu begründen (6B_899/2014 vom 7.5.2015 E. 2.3.) In einem zweiten Schritt hat er

diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe

zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat

(Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom 24.1.2012 E. 5.4). Voraussetzung ist

allerdings, dass im konkreten Fall für jede einzelne Tat die gleiche Strafart

ausgefällt würde. Dass die anzuwenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige

Strafen androhen, genügt nicht (6B_853/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.2.; BGE

138.

IV 120 E. 5.2.). Danach hat der Richter sämtliche Einzelstrafen für die von

ihm zusätzlich zu beurteilenden Taten festzusetzen und zu

benennen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3). Aus dem Urteil muss hervorgehen, welche

Einzelstrafen für die verschiedenen Straftaten festgesetzt werden und welche

Strafzumessungsgründe für jede Einzelstrafe massgebend waren. Nur so lässt sich

überprüfen, ob die einzelnen Strafen als auch deren Gewichtung bei der

Strafschärfung bundesrechtskonform sind (vgl. BGE 118 IV 119 E. 2b S. 120 f.;

Urteil 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2; MATHYS, a.a.O., N. 362; je mit

Hinweisen). Die Nennung der Einzelstrafen stellt auch keinen Mehraufwand bei

der Urteilsbegründung dar, denn das Gericht muss ohnehin gedanklich für jede

Einzeltat eine selbstständige Strafe festsetzen und die entscheidrelevanten

Überlegungen in Grundzügen wiedergeben (vgl. Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1

S. 20; Urteil 6B_493/2015 vom 15. April 2016 E. 3.2). Das Gericht ist jedoch

nach wie vor nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die

einzelnen Strafzumessungsgründe innerhalb der Einzelstrafen gewichtet (BGE 136

IV 55 E. 5.6 S. 61; Urteil 6B_1110/2014 vom 19. August 2015 E. 4.3). Nach der

Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die

Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_865/2009

vom 25.3.2010 E. 1.6.1).

1.3

Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt

das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer

Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der

Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter

von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die

Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für den Strafaufschub liegen

nach neuem Recht etwas tiefer. Während nach früherem Recht eine günstige

Prognose erforderlich war, genügt nunmehr das Fehlen einer ungünstigen

Prognose. Der Strafaufschub ist nach neuem Recht die Regel, von der

grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf

(Bundesgerichtsentscheid 6B_214/2007 vom 13.11.2007). Im Zusammenhang mit der

Gewährung des bedingten Strafvollzuges nach Art. 42 Abs. 1 StGB hielt das

Bundesgericht in einem jüngeren Entscheid fest, bei der Prüfung, ob der

Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr biete, habe das Gericht eine

Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung

miteinzubeziehen seien neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund

sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des

Täters und die Aussichten seiner Bewährung zuliessen. Relevante Faktoren seien

etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und

Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf

Suchtgefährdungen usw. Es sei unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige

Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht

zu lassen (6B_572/2013 vom 20. November 2013, E. 1.3 f.).

Wurde der Täter innerhalb der letzten

fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von

mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180

Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders

günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Ein Rückfall im Sinne von

Art. 42 Abs. 2 StGB ist ein Indiz dafür, dass der Täter weitere Straftaten begehen

könnte. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs kommt daher nur in Betracht,

wenn eine Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass

trotz des Rückfalls eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Anders als

beim nicht rückfälligen Täter nach Art. 42 Abs. 1 StGB ist das Fehlen einer

ungünstigen Prognose nicht zu vermuten. Vielmehr kann eine günstige Prognose

nur gestellt werden, wenn Umstände vorliegen, die ausschliessen, dass der

Rückfall die Prognose verschlechtert. Das trifft etwa zu, wenn die neuerliche

Straftat mit der früheren Verurteilung in keinerlei Zusammenhang steht oder bei

einer besonders positiven Veränderung in den Lebensumständen des Täters (BGE

134.

IV 1 E. 4.2 S. 5 ff.).

2.

Die konkrete Strafzumessung

2.1

Vorbemerkungen

Neben dem Beschuldigten hat auch die

Staatsanwaltschaft die Strafzumessung der Vorinstanz angefochten. Sie beantragt

eine höhere Freiheitsstrafe. Das Berufungsgericht kann deshalb die Strafe

sowohl zugunsten als auch zuungunsten des Beschuldigten abändern (Art. 391 Abs.

2.

StPO e contrario).

Wie die Vorinstanz zutreffend

festgehalten hat (US 28), weisen die jeweils mehrfach begangenen Delikte der

Missachtung der Ausgrenzung und der Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz (Vergehen) die gleiche abstrakte Strafdrohung auf bzw.

sind mit der gleichen Höchststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe

bedroht. Für die Straftat des rechtswidrigen Aufenthalts ist eine Höchststrafe

von einem Jahr Freiheitsstrafe vorgesehen. Verschuldensmässig stehen die

Missachtungen der Ausgrenzung im Vordergrund, weshalb bei der Strafzumessung von

diesen als schwerstes Delikt bzw. schwerste Deliktsgruppe auszugehen ist; dabei

erscheint es sachgerecht, für alle tatbestandsmässigen Handlungen gesamthaft

eine Einsatzstrafe festzulegen. Für die Missachtungen der Ausgrenzung und die

weiteren hier relevanten Delikte fällt eine Geldstrafe aus spezialpräventiver

Sicht – einschlägige Vorstrafen und bereits erfolgte Verbüssung längerer

Freiheitsstrafen – sowie aufgrund des Ausmasses und der Schwere der

Delinquenz ausser Betracht. Dementsprechend beantragt auch der Beschuldigte für

diese Delikte die Ausfällung einer Freiheitsstrafe. Für den rechtswidrigen

Aufenthalt ist die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips zu

erhöhen, wobei die bereits früher für dieses Dauerdelikt ausgesprochenen

Strafen miteinzubeziehen sind. Ebenso ist für die Widerhandlungen gegen das

Betäubungsmittelgesetz eine angemessene Straferhöhung vorzunehmen. Schliesslich

sind noch die Täterkomponenten zu würdigen.

Das Delikt der Hinderung einer

Amtshandlung ist demgegenüber zwingend mit einer Geldstrafe zu sanktionieren,

wobei die gesetzliche Höchststrafe 30 Tagessätze beträgt.

Art. 19a Ziff. 1 BetmG sanktioniert den

Betäubungsmittelkonsum grundsätzlich mit Busse, sieht aber in leichten Fällen

u.a. vor, dass von einer Strafe abgesehen und der Verurteilte verwarnt werden

kann (Ziff. 2).

2.2

Berechnung

der Einsatzstrafe

Zum Ausmass der

Rechtsgutsbeeinträchtigung lässt sich bezüglich der mehrfachen Missachtung der

Ausgrenzung mit der Vorinstanz festhalten, dass die Widerhandlungen in einem

Zeitraum von rund 1 ¾ Jahren nahezu täglich erfolgten und der Beschuldigte

während seiner Aufenthalte in Solothurn – wenn auch in geringem Ausmass –

Kokain und Marihuana verkaufte. Die Massnahme gemäss Art. 74 AuG dient

insbesondere dazu, Asylbewerber von der Drogenszene fernzuhalten (Spescha et

al., Kommentar Migrationsrecht, 4. Auflage, Zürich 2015, Art. 74 AuG N 3).

Diesen mit der Ausgrenzung verfolgten Zweck – das Inverkehrbringen von

Betäubungsmitteln mit Blick auf die öffentliche Sicherheit und Ordnung

einzuschränken – unterlief der Beschuldigte somit regelmässig.

Hinsichtlich der Art und Weise des

Handelns ist anzuführen, dass das Vorgehen des Beschuldigten von einer

bemerkenswerten Hartnäckigkeit, Unverfrorenheit und Gleichgültigkeit zeugt. Der

Beschuldigte führte anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft

aus, dass er am 7. August 2014, nachdem er aus der Haft entlassen worden sei,

nach Solothurn gekommen und seither nicht mehr weggegangen sei. Er mache das,

was er wolle, es sei ihm eigentlich egal (AS 143). Er wisse nicht, warum er in

Solothurn und Olten ausgegrenzt sei, er wisse nicht, wo er sonst hingehen solle

(AS 144). Der Beschuldigte manifestierte mit seinem Verhalten eine

ausgesprochen gleichgültige Haltung und mitunter eine gewisse Arroganz

gegenüber behördlichen Anordnungen. Es ist auf eine mittlere objektive

Tatschwere zu schliessen.

Der Beschuldigte ging jeweils mit

direktem Vorsatz vor. Seine Beweggründe waren rein egoistischer Natur. Die

Taten wären für den Beschuldigten grundsätzlich vermeidbar gewesen, wobei zu

erwähnen ist, dass sich der Beschuldigte in Solothurn niedergelassen hatte und

wohl auch aus diesem Grund immer wieder die Ausgrenzungsverfügung missachtet

hat. Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich insgesamt weder be- noch

entlastend auf das Verschulden aus, so dass auch unter deren Berücksichtigung

von einem mittelschweren Tatverschulden auszugehen ist. Es erscheint

angemessen, für die mehrfache Missachtung der Ausgrenzung eine Einsatzstrafe

von 16 Monaten Freiheitsstrafe festzulegen.

2.3

Straferhöhung zur Abgeltung der

übrigen mit Freiheitsstrafe zu sanktionierenden Delikte

2.3.1

Rechtswidriger Aufenthalt

2.3.1.1

Der vorliegend beurteilte

rechtswidrige Aufenthalt dauerte vom 8. August 2014 bis 3. Mai 2016 und mithin

1.

¾ Jahre. Der Beschuldigte ist auch weiterhin nicht bereit, seinen Mitwirkungspflichten

nachzukommen und die Schweiz zu verlassen. Es liegt eine direktvorsätzliche

Tatbegehung vor, wobei der Beschuldigte den Tat-entschluss fasste, als er im

Jahr 2003 die ihm gesetzte Ausreisefrist ungenutzt verstreichen liess und sich

dafür entschied, nunmehr illegal im Land zu verbleiben. Die Beweggründe sind

als rein egoistisch einzustufen. Eine Rückkehr in das Heimatland wäre dem

Beschuldigten zuzumuten. Der Beschuldigte konnte nie schlüssig begründen,

weshalb er angeblich nicht in sein Heimatland zurückkehren könne. Er war denn

auch einmal für zwei Jahre nach Algerien zurückgekehrt und als er dort seine

Arbeitsstelle verlor, kam er wieder in die Schweiz. Es waren somit

wirtschaftliche Gründe, die ihn dazu bewogen, wieder hierher zu kommen. Es gibt

keine Anhaltspunkte dafür, dass es für den Beschuldigten gefährlich sein

könnte, in seinem Heimatland zu leben, weshalb er die volle

Entscheidungsfreiheit hatte, sich an die Ausländergesetzesbestimmungen zu

halten.

In Bezug auf die Berücksichtigung des

rechtswidrigen Aufenthalts ist Folgendes anzumerken: Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 135 IV 6, E. 3.2) ist das andauernde

und ununterbrochene rechtswidrige Verweilen im Lande ein Dauerdelikt. Die

Verurteilung wegen dieses Delikts bewirkt eine Zäsur. Das Aufrechterhalten des

Dauerzustandes nach dem Urteil ist eine selbständige Tat. Der Grundsatz «ne bis

in idem» steht einer neuen Verurteilung für die vom ersten Urteil nicht

erfassten Tathandlungen nicht entgegen. Fehlt es nach einem ersten Schuldspruch

für eine zweite Verurteilung an einem neuen Tatentschluss, ist bei der

Strafzumessung darauf zu achten, dass die Summe der wegen des Dauerdelikts

ausgesprochenen Strafen dem Gesamtverschulden angemessen ist und die im Gesetz

angedrohte Höchststrafe nicht überschreitet. Das Bundesgericht führte dazu aus,

die Strafverfolgungsbehörden schafften durch die Eröffnung eines erneuten

Strafverfahrens unter Verweis auf die Zäsurwirkung der vorausgegangenen

Verurteilung jeweils selbst die Voraussetzung für die Verurteilung wegen einer

vermeintlich neuen Tat. In einem solchen Fall bilde letztlich nicht die

individuelle Schuld des Täters Anlass der Bestrafung und Grundlage der

Strafzumessung, sondern die von Zufälligkeiten abhängige Geschwindigkeit der

Strafverfolgung, die zur Konstruktion von Zäsurwirkungen führe. Die Problematik

manifestiere sich im Besonderen bei der Konstellation, in welcher die infolge

der Zäsurwirkung in verschiedenen Strafverfahren ausgesprochenen Strafen die im

fraglichen Tatbestand angedrohte Höchststrafe in ihrer Gesamtheit überschreiten

würden. In diesem Fall werde das Schuldprinzip, auf welchem das Strafrecht

fusse, unterlaufen und es komme der erneuten Bestrafung zunehmend eine

Beugewirkung zur Erzwingung der unterlassenen Handlung zu. Dieser Problematik

sei insofern Rechnung zu tragen, als eine neuerliche Verurteilung wegen eines

Dauerdelikts und eine Zumessung der Strafe ohne Rücksicht auf die bereits in

einem früheren Strafurteil erfasste Dauer der Tatbestandsverwirklichung

erfordere, dass der Täter nach dem früheren Schuldspruch einen vom früheren

losgelösten, neuen Tatentschluss fasse. Fehle es an einem solchen, beruhe die

nach dem vorangegangen Schuldspruch andauernde Verwirklichung des

Dauertatbestandes mithin auf einem fortwirkenden, schon vor der ersten

Verurteilung gefassten einheitlichen Tatentschluss, müsse der Richter im neuen

Urteil bei der Zumessung der Strafe für die noch nicht beurteilte Deliktsdauer

mit Blick auf das Schuldprinzip darauf achten, dass die Summe der wegen des

Dauerdelikts ausgesprochenen Strafen dem Gesamtverschulden angemessen sei und

die im fraglichen Tatbestand angedrohte Höchststrafe nicht überschreite (BGE

135.

IV 6, E. 4.2).

2.3.1.2

Im vorliegenden Fall ist davon

auszugehen, dass der Beschuldigte nach seiner Haftentlassung am 7. August 2014

keinen neuen Tatentschluss gefasst hat, weiterhin illegal in der Schweiz zu

leben. Seit der Abweisung seines Asylgesuches im Jahr 2002 verblieb er ohne

Aufenthaltsrecht in der Schweiz und liess sich auch von mehreren Strafverfahren

und Freiheitsstrafen nicht davon abhalten, hier zu bleiben. Seine Aussage bei

der Polizei vom 4. Mai 2016 (AS 91) war denn auch klar und unbedingt: «Ich gehe

nicht zurück». An dieser Aussage hält der Beschuldigte seit 2002

unerschütterlich fest. Er fällte diesen Entscheid offensichtlich bereits 2002

und hält sich seither ununterbrochen daran.

2.3.1.3

Der Beschuldigte wurde in früheren

Verfahren wegen rechtwidrigen Aufenthalts in der Schweiz wie folgt verurteilt

(AS 297 ff.):

-

26.7

: 30

Tage Freiheitsstrafe

-

3.7

: 2 Monate

Freiheitsstrafe (asperiert) für die Dauer 2003 – 2008 sowie Juni 2009,

reduziert im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot auf die Hälfte. Diese

Strafe enthält zudem die Sanktion für zwei Arbeitstätigkeiten ohne Bewilligung.

-

26.8

: 4

Monate Freiheitsstrafe (asperiert) für die Dauer vom 9.6.2010 – 20.8.2014

Insgesamt wurde der rechtswidrige

Aufenthalt des Beschuldigten in der Schweiz seit 2003 somit mit insgesamt sechs

Monaten Freiheitsstrafe sanktioniert.

2.3.1.4

Angesichts des uneinsichtigen

Verhaltens des Beschuldigten ist von einem erheblichen Verschulden auszugehen.

Unter Berücksichtigung der bereits ausgesprochenen Strafen wegen rechtswidrigen

Aufenthalts erscheint eine Freiheitsstrafe von 5 Monaten, nach Asperation von 3

Monaten, angemessen.

2.3.2

Die Widerhandlungen gegen das

Betäubungsmittelgesetz

Der Beschuldigte besass am 3. Mai 2016

Kokaingemisch mit einem Bruttogewicht von 8,2 g, welches zumindest teilweise

für den Verkauf bestimmt war. Er veräusserte zudem geringe Mengen Kokain und

Marihuana und erfüllte damit Art. 19 Abs. 1 BetmG mehrfach. Er handelte im

Bereich des letzten Gliedes der Kette des Drogenhandels und verkaufte

Kleinstmengen an der Front. Diese Tatsache wirkt sich eher strafmindernd aus;

andererseits war der Beschuldigte nicht drogensüchtig und verkaufte

ausschliesslich aus materiellen Gründen Drogen; auf legale Weise war es ihm in

der Schweiz gar nicht möglich, ein existenzsicherndes Einkommen zu erzielen.

Insgesamt erscheint für diese Delikte eine

Freiheitsstrafe von 4 Monaten angemessen; asperiert ergibt sich eine

Straferhöhung um weitere 2 Monate.

2.4

Täterkomponenten

Bezüglich des Vorlebens kann auf die

zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auf US 30 f. verwiesen werden. Der

Beschuldigte stammt aus Algerien. Er kam im Jahr 2002 in die Schweiz und

verblieb trotz Ausreiseverpflichtung fortwährend hier. Er ist nicht

verheiratet, hat offenbar keine Kinder und lebt unstet. Sein Asylgesuch wurde

am 2. September 2002 vom Bundesamt für Flüchtlinge abgewiesen (AS 114 ff.). Die

Schweizerische Asylrekurskommission hat diesen Entscheid am 13. November 2002

bestätigt (AS 118 ff.).

Der Beschuldigte ist mehrfach

vorbestraft; im Schweizerischen Strafregister sind noch vier Verurteilungen

eingetragen, welche in den Jahren 2008 - 2013 ergangen sind (vgl. AS 297 ff.):

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 8. Februar

2008.

wurde der Beschuldigte wegen Hinderung einer Amtshandlung, mehrfacher

Missachtung einer Zwangsmassnahme im Ausländerrecht (Ausgrenzung),

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Vergehen) und mehrfacher

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Übertretung) zu einer

Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt aufgeschoben auf

eine Probezeit von 4 Jahren, und zu einer Busse von CHF 100.00 verurteilt.

Am 26. Juli 2011 folgte eine Verurteilung durch das Ministère public du canton

de Berne, région Jura bernois – Seeland, wegen rechtswidrigen Aufenthalts und

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Übertretung) zu einer

Freiheitsstrafe von 30 Tagen und einer Busse von CHF 150.00. Bezüglich des

mit Urteil vom 8. Februar 2008 gewährten bedingten Vollzugs wurde auf einen

Widerruf verzichtet und stattdessen eine Verwarnung ausgesprochen. Am 3. Juli

2012.

erging durch das Obergericht des Kantons Solothurn eine weitere

Verurteilung wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

(Übertretung), rechtswidrigen Aufenthalts, mehrfacher Erwerbstätigkeit ohne

Bewilligung und mehrfacher Missachtung der Ausgrenzung zu einer Freiheitsstrafe

von 5 Monaten und einer Busse von CHF 300.00. Zudem wurde der Widerruf des

mit Urteil vom 8. Februar 2008 gewährten bedingten Vollzugs angeordnet.

Schliesslich kam es am 26. August 2013 zu einer Verurteilung durch den

Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern wegen Hinderung einer

Amtshandlung, rechtswidrigen Aufenthalts und mehrfacher Missachtung der Ausgrenzung

zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten und einer Geldstrafe von

15.

Tagessätzen zu je CHF 30.00. Soweit bekannt, wurden sämtliche

Strafen, jedenfalls diejenigen aus dem Kanton Solothurn, vollstreckt (vgl.

AS 149). Nach der Entlassung aus dem Strafvollzug am 7. August 2014 lebte

der Beschuldigte weiterhin illegal in der Schweiz. Diese – insbesondere

hinsichtlich der mehrfachen Missachtung der Ausgrenzung – einschlägigen

Vorstrafen bzw. die erneute gleichartige Delinquenz des Beschuldigten trotz einschlägiger

Vorstrafen sowie längerer Strafverbüssung haben sich merklich straferhöhend

auszuwirken.

Zu den persönlichen Verhältnissen des

Beschuldigten im Zeitpunkt der Taten lässt sich festhalten, dass seine

Lebenssituation aufgrund der illegalen Anwesenheit in der Schweiz sicherlich

schwierig war; diese Umstände hatte er aber letztlich selbst zu vertreten,

weshalb sie auch nicht entlastend berücksichtigt werden können.

Nachteilig fällt in Bezug auf das

Nachtatverhalten ins Gewicht, dass der Beschuldigte nach der polizeilichen

Kontrolle vom 12. April 2016, bei der ihm die Verzeigung an die

Staatsanwaltschaft wegen Missachtung der Ausgrenzung in Aussicht gestellt

wurde, in gleicher Weise weiter delinquierte. Der Beschuldigte anerkannte

einige der hier relevanten Delikte ganz oder teilweise. Zudem focht er die von

der Vorinstanz ausgesprochenen Schuldsprüche nicht an. Daraus kann auf eine

gewisse Einsicht geschlossen werden. Diese ist jedoch aufgrund seiner früheren

Aussagen zu relativieren. So sagte der Beschuldigte am 4. Mai 2016 aus, er gehe

nicht zurück nach Algerien (AS 91), und anlässlich der staatsanwaltschaftlichen

Einvernahme vom 19. Juli 2016 sagte er aus, er habe vergessen, wo Algerien

liege (AS 135).

Die aktuellen persönlichen Verhältnisse

des Beschuldigten sind vom vorzeitigen Strafvollzug geprägt. Im Führungsbericht

des Untersuchungsgefängnisses Solothurn vom 24. Oktober 2016 wurde ihm ein gutes

Zeugnis ausgestellt (vgl. AS 353 f.). Auch der Führungsbericht vom 24. Oktober

2017.

lautet positiv.

Die Strafempfindlichkeit des

Beschuldigten bewegt sich im üblichen Rahmen.

Unter Berücksichtigung dieser Täterkomponenten

ist eine Straferhöhung um drei Monate angezeigt.

Der Beschuldigte ist demnach zu einer

Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu verurteilen.

2.5

Vollzugsform

Die Strafhöhe würde grundsätzlich die

Gewährung des bedingten oder teilbedingten Vollzugs erlauben, wobei im Sinne

von Art. 42 Abs. 2 StGB besonders günstige Umständen vorliegen müssten. Der

Beschuldigte beantragt nicht, es sei ihm der bedingte Strafvollzug zu gewähren.

Angesichts der erneuten einschlägigen Delinquenz trotz mehrerer Vorstrafen, der

Verbüssung einer längeren Freiheitsstrafe und der nach wie vor fehlenden

Bereitschaft, die Schweiz freiwillig zu verlassen, ist denn auch von einer schlechten

Prognose auszugehen und der bedingte Strafvollzug nicht zu gewähren.

2.6

Geldstrafe

Die von der Vorinstanz für die Hinderung

einer Amtshandlung ausgesprochene Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 10.00

wird von keiner Seite angefochten. Die Geldstrafe ist in diesem Umfang zu

bestätigen. Selbstredend ist auch für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug

nicht zu gewähren.

2.7

Busse zur Abgeltung der

Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz

Wie erwähnt, beantragt der Beschuldigte,

es sei bezüglich seiner Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes von einer

Strafe abzusehen.

Art. 19a Ziff. 2 BetmG sieht in leichten

Fällen des Betäubungsmittelkonsums u.a. die Möglichkeit vor, von einer Strafe abzusehen.

Kriterien zur Bestimmung des leichten Falls sind im Lichte der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Art der Tathandlung, die Dauer und

Intensität der Taten, der Grad der Abhängigkeit, Alter der Täterschaft und

einschlägige Vorbelastungen. Die Art der Betäubungsmittel kann hingegen kein

Kriterium sein, weil sich eine Einschränkung auf bestimmte Betäubungsmittel

nicht aus Art. 19a Ziff. 2 BetmG ergibt. Liegen somit nur wenige

Konsumhandlungen vor, erstrecken sich diese nur über wenige Wochen oder fehlt

eine einschlägige Vorbelastung, ist von einem leichten Fall auszugehen

(Kommentar BetmG, Hrsg. Fingerhuth/Schlegel/Jucker, 3. Auflage, Zürich 2016,

Art. 19a BetmG N 23).

Mit der

Vorinstanz ist festzuhalten, dass vorliegend das durch den Konsum und Besitz

von Betäubungsmitteln verwirklichte Unrecht trotz mehrfacher Begehung

grundsätzlich als leicht zu werten ist. Mit dem Betäubungsmittelkonsum schadete

der Beschuldigte in erster Linie sich selbst. Besondere Umstände liegen nicht

vor. Eine eigentliche Suchtproblematik ist nicht zu erkennen. Wegen der

einschlägigen Vorstrafe kann aber nicht von einem leichten Fall ausgegangen

werden. Ein Absehen von Strafe im Sinne von Art. 19a Ziff. 2 BetmG ist daher

nicht adäquat.

Wegen des

grundsätzlich leichten Verschuldens hat sich die Strafe aber im untersten

Bereich des Strafrahmens zu bewegen. Bei der Bussenhöhe ist auch der

finanziellen Lage des Beschuldigten Rechnung zu tragen, welche angespannt ist.

Als angemessen erweist sich unter Berücksichtigung der erwähnten Faktoren mit

der Vorinstanz eine Busse von CHF 300.00, ersatzweise eine Freiheitsstrafe

von 3 Tagen.

3.

Untersuchungshaft und vorzeitiger

Strafvollzug

Der Beschuldigte verbleibt zur Sicherung

des Restvollzuges im vorzeitigen Strafvollzug.

Die Anrechnung der ausgestandenen

Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs wurde bis zum

Urteilsdatum der Vorinstanz (21. November 2016) bereits rechtskräftig

festgestellt. Anzurechnen ist auch der seit dem 21. November 2016 ausgestandene

vorzeitige Strafvollzug.

IV. Kosten und Entschädigung

1.

Kosten

1.1

Gemäss rechtskräftiger Ziffer 8 des

Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 21. November 2016 wurden

die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von

CHF 3'000.00, total CHF 5'890.00, A.___ zu Bezahlung auferlegt.

1.2

Die Berufung des Beschuldigten war

erfolglos. Auch die Staatsanwaltschaft ist mit ihrer Anschlussberufung nicht

durchgedrungen, was jedoch zu keiner Kostenausscheidung zu Lasten des Staates

führt, da die Strafzumessung aufgrund der Berufung des Beschuldigten ohnehin

überprüft werden musste. Der Beschuldigte hat sämtliche Kosten des

Berufungsverfahrens zu bezahlen. Die Staatsgebühr wird auf CHF 1'500.00

festgelegt. Insgesamt belaufen sich die Kosten des Berufungsverfahrens auf CH

1'550.00.

2.

Entschädigungen

2.1

Gemäss rechtskräftiger Ziffer 7 des

Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 21. November 2016 wurde

die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Patrick

Walker, Solothurn, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 5'593.85

(23,75 Stunden zu CHF 180.00 und 8,16 Stunden zu CHF 90.00, inkl.

Auslagen von CHF 168.90 und MWST zu 8 % von CHF 414.35)

festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

2.2

Für das Berufungsverfahren machte

der amtliche Verteidiger einen Arbeitsaufwand von 10,92 Stunden geltend. Dazu

kommen eine Stunde und zehn Minuten, entsprechend aufgerundet 1,17 Stunden, für

die Hauptverhandlung. Vergütet werden demnach 12,09 Stunden zu CHF 180.00

zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer. Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Patrick Walker, Solothurn, wird für das

Berufungsverfahren auf CHF 2'379.00 (Honorar CHF 2'176.20, Auslagen 26.60, MWSt

CHF 176.20) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale

Gerichtskasse.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben. Eine Nachforderung wird

seitens des amtlichen Verteidigers nicht geltend gemacht.

3.

Verrechnung

Nach Verrechnung des beschlagnahmten

Bargeldes (CHF 897.50) mit der Geldstrafe, der Busse und den

Verfahrenskosten erster und zweiter Instanz (total CHF 7'940.00) beträgt der

Saldo zu Gunsten des Staates: CHF 7’042.50.

Demnach wird in

Anwendung der

Art. 286,

47, 49 Abs. 1, 51, 69 und 106 StGB

Art. 74,

115.

Abs. 1 lit. b und 119 Abs. 1 AuG

Art. 19

Abs. 1 lit. c und d sowie 19a Ziff. 1 BetmG

Art. 135,

267.

Abs. 3, 379 ff., 398 ff., 416 ff. und 442 Abs. 4 StPO

festgestellt

und erkannt:

1.

Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des

Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 21. November 2016 hat

sich A.___ wie folgt schuldig gemacht:

a) Hinderung einer Amtshandlung, begangen

am 3.5.2016,

b) rechtswidriger Aufenthalt, begangen vom

8.8.2014

- 3.5.2016,

c) mehrfache Missachtung der Ausgrenzung,

begangen vom 7.8.2014 - 2.5.2016

d) mehrfache Vergehen gegen das

Betäubungsmittelgesetz, begangen von Oktober 2015 - 3.5.2016,

e) mehrfache Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes, begangen von Mai 2015 - 3.5.2016.

2.

A.___ wird

verurteilt zu:

a) einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten,

b) einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu

je CHF 10.00,

c) einer Busse von CHF 300.00,

ersatzweise zu 3 Tagen Freiheitsstrafe.

3.

a) Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 3 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt

vom 21. November 2016 werden an die Freiheitsstrafe 100 Tage

Untersuchungshaft und der vorzeitige Strafvollzug seit dem 11. August 2016

angerechnet.

b) Anzurechnen

ist auch der seit dem 21. November 2016 ausgestandene vorzeitige Strafvollzug.

4.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 3 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt

vom 21. November 2016 wurde der Verbleib von A.___ im vorzeitigen Strafvollzug

angeordnet.

5.

A.___ verbleibt zur

Sicherung des Restvollzuges im vorzeitigen Strafvollzug.

6.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 4 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt

vom 21. November 2016 werden die folgenden bei A.___ sichergestellten und

beschlagnahmten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien eingezogen,

welche durch die Polizei Kanton Solothurn nach Rechtskraft des Urteils zu

vernichten sind (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate):

d) 8,2 Gramm Kokaingemisch (Bruttogewicht),

e) 1,4 Gramm Haschisch,

f) Löffel in Patronenhülle.

7.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 5 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt

vom 21. November 2016 werden die übrigen bei A.___ sichergestellten und

beschlagnahmten Gegenstände diesem nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils

herausgegeben (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate):

f) sämtliche Mobiltelefone und Netzadapter

(iPhone 6, Samsung, Huawei, Samsung mit 2 Netzadaptern, Nokia, Huawei,

Netzadapter),

g)

PC/Laptop

Lenovo mit Netzadapter,

h) 2 USB-Stick,

i) Notizmaterial/Zettel,

j) Taschenlampe.

8.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 6 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt

vom 21. November 2016 wird das bei A.___ sichergestellte und beschlagnahmte

Bargeld im Betrag von CHF 897.50 mit der Geldstrafe und der Busse und die

Restanz anteilsmässig mit den Verfahrenskosten verrechnet.

9.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 7 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt

vom 21. November 2016 wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___,

Rechtsanwalt Patrick Walker, Solothurn, für das erstinstanzliche Verfahren auf

CHF 5'593.85 (23,75 Stunden zu CHF 180.00 und 8,16 Stunden zu

CHF 90.00, inkl. Auslagen von CHF 168.90 und MWST zu 8 % von

CHF 414.35) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale

Gerichtskasse.

Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es

die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

10.

Für das Berufungsverfahren wird die

Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Patrick Walker,

Solothurn, auf CHF 2'379.00 (Honorar CHF 2'176.20, Auslagen 26.60, MWSt CHF

176.

) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es

die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

11.

Gemäss rechtskräftiger Ziffer 8 des

Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 21. November 2016 wurden

die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von

CHF 3'000.00, total CHF 5'890.00, A.___ zu Bezahlung auferlegt.

12.

Die Kosten des Berufungsverfahrens mit

einer Staatsgebühr von CHF 1'500.00, total CHF 1'550.00, werden A.___ zur

Bezahlung auferlegt.

13.

Nach Verrechnung des beschlagnahmten

Bargeldes (CHF 897.50) mit der Geldstrafe, der Busse und den

Verfahrenskosten erster und zweiter Instanz (total CHF 7'940.00) beträgt der

Saldo zu Gunsten des Staates: CHF 7’042.50.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30.

Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78.

ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Kiefer Fröhlicher