STBER.2017.12
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Widerhandlung gegen das Ausländergesetz etc.
25. Oktober 2017Deutsch38 min
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 25. Oktober 2017
Es wirken mit:
Präsident Kiefer
Oberrichter Kamber
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Fröhlicher
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anschlussberufungsklägerin
gegen
A.___ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Patrick Walker,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend Widerhandlung
gegen das Betäubungsmittelgesetz, Widerhandlung gegen das Ausländergesetz etc.
Es erscheinen zur
Verhandlung vor Obergericht:
1. B.___, Leitender Staatsanwalt, i.A. der
Anklägerin und Anschlussberufungsklägerin,
2. A.___, Beschuldigter und
Berufungskläger, wird vorgeführt,
3. Patrick Walker, amtlicher Verteidiger,
4. C.___, Arabisch-Dolmetscherin,
5. ein Polizeibeamter, Vorführung und
Aufsicht.
Der Vorsitzende eröffnet die Verhandlung,
gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt, stellt die weiteren Anwesenden
fest und legt kurz den Prozessgegenstand, die in Rechtskraft erwachsenen
Ziffern des angefochtenen Urteils sowie den geplanten Verhandlungsablauf dar.
Die Dolmetscherin wird auf ihre
Pflichten und die strafrechtlichen Folgen einer wissentlich falschen
Übersetzung (Art. 307 StGB, Freiheitsstrafe bis 5 Jahre) hingewiesen.
Rechtsanwalt Walker gibt seine
Honorarnote zu den Akten, welche dem Staatsanwalt zur allfälligen Stellungnahme
unterbreitet wird.
Der Beschuldigte wird nach Hinweis auf
seine Rechte und Pflichten zur Person befragt. Die Einvernahme wird mit
technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet (Audioaufnahme in den Akten).
Es werden keine Beweisanträge mehr
gestellt. Das Beweisverfahren wird geschlossen.
Dem Beschuldigten wird Gelegenheit
gegeben, sich im Rahmen des letzten Wortes zu äussern. (Das letzte Wort wird im
Einverständnis mit den Parteien vorgezogen, damit die Dolmetscherin
anschliessend entlassen werden kann.)
Die Dolmetscherin wird um 9:00 Uhr
entlassen.
Es stellen und begründen folgende Anträge:
Staatsanwalt B.___ (gibt vorab seine Plädoyernotizen
und Anträge zu den Akten)
1. Es sei festzustellen, dass sich der
Beschuldigte gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des angefochtenen Urteils der Hinderung
einer Amtshandlung, des rechtswidrigen Aufenthalts, der mehrfachen Missachtung
einer Ausgrenzung, der mehrfachen Vergehen gegen das BetmG und der mehrfachen
Übertretung des BetmG schuldig gemacht hat.
2. Der Beschuldigte sei zu verurteilen zu
a) einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten,
b) einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu
je CHF 10.00,
c) einer Busse von CHF 300.00, ersatzweise
zu drei Tagen Freiheitsstrafe.
3. Es sei festzustellen, dass dem
Beschuldigten gemäss rechtskräftiger Ziffer 3 des angefochtenen Urteils 100
Tage Untersuchungshaft und der vorzeitige Strafvollzug seit dem 11. August 2016
an die Freiheitsstrafe angerechnet werden.
4. Zur Sicherung des Strafvollzuges sei der
Beschuldigte im vorzeitigen Vollzug zu belassen.
5. Es sei festzustellen, dass die Ziffern 4
- 8 des angefochtenen Urteils in Rechtskraft erwachsen seien.
6. De Kosten des Berufungsverfahrens seien
dem Berufungskläger zur Bezahlung aufzuerlegen.
7. Die Kosten der amtlichen Verteidigung
für das Berufungsverfahren seien durch den Kanton Solothurn zu bezahlen, wobei
ein Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren vorzumerken sei
(Rückerstattung, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten
erlauben).
Der Staatsanwalt hat keine Einwände
gegen die Kostennote des amtlichen Verteidigers.
Rechtsanwalt Walker (gibt vorab seine Plädoyernotizen und
Anträge zu den Akten)
1. Der Beschuldigte sei mit einer
Freiheitsstrafe von höchstens 19 Monaten zu bestrafen. Die bereits von ihm ausgestandene
Untersuchungshaft und der vorzeitige Strafvollzug seien an die Strafe
anzurechnen.
2. Der Beschuldigte sei zu einer Geldstrafe
von 20 Tagessätzen zu je CHF 10.00 zu verurteilen.
3. Der Beschuldigte sei wegen Übertretung
des BetmG schuldig zu sprechen, wobei von einer Strafe abzusehen sei.
4. Die Kosten des Verfahrens seien dem
Staat Solothurn aufzuerlegen, wobei auf eine Rückforderung zu verzichten sei.
5. Die Kostennote des amtlichen
Verteidigers sei im geltend gemachten Umfang zu genehmigen und vom Staat
Solothurn zu übernehmen. Auf eine Rückforderung sei zu verzichten.
Der Staatsanwalt verzichtet auf eine
Replik.
Die Parteien verzichten auf eine
mündliche Urteilseröffnung. Das Urteil wird ihnen schriftlich eröffnet.
Schluss der Verhandlung: 9:40 Uhr
_____
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Am 3. Mai 2016 führte die Polizei
Kanton Solothurn in der Region Solothurn eine Brennpunktkontrolle durch. Im
Zuge dieser Kontrolle wurde der Beschuldigte in Derendingen durch einen zivilen
Polizeibeamten angesprochen. Als sich der Polizeibeamte als solcher zu erkennen
gab, ergriff der Beschuldigte die Flucht, konnte dann aber angehalten werden.
Der Beschuldigte wurde anschliessend auf
den Polizeiposten Solothurn verbracht, wo die weiteren Abklärungen ergaben,
dass sich der Beschuldigte seit 2002 illegal und mit mehreren Identitäten in
der Schweiz aufhält (Aktenseiten 10 f. [im Folgenden: AS 10 f.]).
2. Die Staatsanwaltschaft stellte am 4.
Mai 2016 beim Haftgericht den Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft (AS
174 ff.); mit Verfügung vom 6. Mai 2016 entsprach das Haftgericht diesem Gesuch
und ordnete für die Dauer von zwei Monaten Untersuchungshaft an (AS 180 f.).
Auf entsprechendes Gesuch hin
verlängerte das Haftgericht mit Verfügung vom 5. Juli 2016 die
Untersuchungshaft bis zum 16. August 2016 (AS 200 f.).
3. Mit Verfügung vom 11. August 2016
bewilligte die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten den Antritt des vorzeitigen
Strafvollzuges (AS 219).
4. Die Anklageschrift datiert vom 19.
August 2016 (AS 1 ff.).
5. Am 21. November 2016 fällte das
Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt folgendes Urteil (AS 414 ff.):
1.
A.___ hat sich wie
folgt schuldig gemacht:
a) Hinderung einer Amtshandlung,
b) rechtswidriger Aufenthalt,
c) mehrfache Missachtung der Ausgrenzung,
d) mehrfache Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz (Vergehen),
e) mehrfache Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz (Übertretung).
2.
A.___ wird
verurteilt zu:
a) einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten,
b) einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu
je CHF 10.00,
c) einer Busse von CHF 300.00,
ersatzweise zu 3 Tagen Freiheitsstrafe.
3.
An die
Freiheitsstrafe gemäss Ziff. 2 lit. a hiervor werden A.___
100 Tage Untersuchungshaft sowie der vorzeitige Strafvollzug seit dem
11. August 2016 angerechnet, in welchem A.___ verbleibt.
4.
Die folgenden bei A.___
sichergestellten und beschlagnahmten Betäubungsmittel und
Betäubungsmittelutensilien werden eingezogen und sind durch die Polizei Kanton
Solothurn nach Rechtskraft des Urteils zu vernichten (aufbewahrt bei der
Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate):
a) 8,2 Gramm Kokaingemisch (Bruttogewicht),
b) 1,4 Gramm Haschisch,
c) Löffel in Patronenhülle.
5.
Die übrigen bei A.___
sichergestellten und beschlagnahmten Gegenstände werden diesem nach Eintritt
der Rechtskraft des Urteils herausgegeben (aufbewahrt bei der Polizei Kanton
Solothurn, FB Asservate):
a) sämtliche Mobiltelefone und Netzadapter
(iPhone 6, Samsung, Huawei, Samsung mit 2 Netzadaptern, Nokia, Huawei,
Netzadapter),
b)
PC/Laptop
Lenovo mit Netzadapter,
c) 2 USB-Stick,
d) Notizmaterial/Zettel,
e) Taschenlampe.
6.
Das bei A.___
sichergestellte und beschlagnahmte Bargeld im Betrag von CHF 897.50 wird
mit der Geldstrafe und der Busse gemäss Ziff. 2 lit. b und c
hiervor und die Restanz anteilsmässig mit den Verfahrenskosten gemäss
Ziff. 8 hiernach verrechnet (aufbewahrt bei der Zentralen Gerichtskasse
Solothurn).
7.
Die Entschädigung
des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Patrick Walker, Solothurn,
wird auf CHF 5'593.85 (23,75 Stunden zu CHF 180.00 und 8,16 Stunden
zu CHF 90.00, inkl. Auslagen von CHF 168.90 und MWST zu 8 % von
CHF 414.35) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat
zu zahlen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).
Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es
die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
8.
Die Kosten des
Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00, total
CHF 5'890.00, hat A.___ zu bezahlen. Nach Verrechnung mit der Restanz des
sichergestellten Bargelds verbleiben CHF 5'492.50.
Wird von
keiner Partei ein Rechtsmittel ergriffen und nicht ausdrücklich eine
schriftliche Begründung des Urteils verlangt, reduziert sich die Urteilsgebühr
um CHF 1'000.00, womit sich die Kosten auf CHF 4'890.00 belaufen und
nach Verrechnung mit der Restanz des sichergestellten Bargelds
CHF 4'492.50 verbleiben.
6. Der Beschuldigte meldete gegen dieses
Urteil am 1. Dezember 2016 die Berufung an (AS 409).
Gemäss Berufungserklärung vom 13. März
2017 richtet sich die Berufung ausschliesslich gegen die Ziff. 2 des
erstinstanzlichen Urteils (Strafzumessung).
7. Am 15. März 2017 erhob die
Staatsanwaltschaft die Anschlussberufung. Das Rechtsmittel richtet sich
ebenfalls gegen die Strafzumessung; verlangt wird die Ausfällung einer höheren
Freiheitsstrafe.
8. In Rechtskraft erwachsen und somit
nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens sind folgende Ziffern des
erstinstanzlichen Urteils:
-
Ziff. 1: Schuldsprüche,
-
Ziff. 3: Anrechnung
ausgestandene Untersuchungshaft und vorzeitiger Strafvollzug,
-
Ziff. 4: Einziehungen,
-
Ziff. 5: Herausgaben,
-
Ziff. 6: Verrechnung von
beschlagnahmtem Bargeld mit Geldstrafe, Busse und den Verfahrenskosten,
-
Ziff. 7: Entschädigung des
amtlichen Verteidigers,
-
Ziff. 8: Verfahrenskosten.
9. Die Hauptverhandlung vor dem
Berufungsgericht fand am 25. Oktober 2017 statt.
Erwägungen
II. Die rechtskräftigen Schuldsprüche
1.
Hinderung einer Amtshandlung (Art.
286.
StGB)
Der Beschuldigte ergriff am 3. Mai 2016
in Derendingen an der Bahnhofstrasse die Flucht, als er von einem zivil
gekleideten Polizeibeamten, der bei ihm eine Personen- und Effektenkontrolle
durchführen wollte, zum Stehenbleiben aufgefordert wurde. In gleicher Weise
verhielt er sich gegenüber dem dazugekommenen zweiten Polizeibeamten, der ihn
verfolgte und ihn während der Verfolgung wiederholt zum Stehenbleiben aufforderte.
Die polizeiliche Kontrolle konnte dann, nachdem der Beschuldigte von den
Polizisten eingeholt und arretiert worden war, durchgeführt werden.
Gestützt auf dieses Beweisergebnis
erging ein Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung.
2.
Rechtswidriger Aufenthalt (Art. 115
Abs. 1 lit. b AuG)
Der Beschuldigte stellte in der Schweiz
ein Asylgesuch, welches mit Entscheid der Asylrekurskommission vom 13. November
2002.
rechtskräftig abgewiesen wurde (AS 118 ff.). Der Beschuldigte hätte in der
Folge die Schweiz bis am 14. Januar 2003 verlassen müssen; die entsprechende
Wegweisungsverfügung blieb jedoch vom Beschuldigten unbeachtet und er verblieb
in der Schweiz. So hielt er sich denn auch in der Zeit vom 8. August 2014 bis
zum 3. Mai 2016 illegal in der Schweiz auf.
Der Beschuldigte wurde wegen rechtswidrigen
Aufenthalts in der Schweiz schuldig gesprochen.
3.
Mehrfache Missachtung der Ausgrenzung
(Art. 74 AuG i.V. mit Art. 119 Abs. 1 AuG)
3.1
Gemäss dem Beweisergebnis der
Vorinstanz hielt sich der Beschuldigte in der Zeit vom 7. August 2014 bis zum
2.
Mai 2016 nahezu täglich auf dem Gebiet der Stadt Solothurn auf. Dadurch
missachtete er die Ausgrenzungsverfügung vom 17. April 2007 des Departementes
des Innern (AS 112), die ihm am selben Tag eröffnet wurde und die unangefochten
in Rechtskraft erwuchs. Gemäss dieser Verfügung war dem Beschuldigten das
Betreten des Gebiets der Städte Solothurn und Olten untersagt.
Der Beschuldigte wurde gestützt auf
diesen Sachverhalt wegen mehrfacher Missachtung der Ausgrenzung gemäss Art. 119
Abs. 1 AuG schuldig gesprochen.
3.2
Der Beschuldigte lässt gegen dieses
Beweisergebnis vorbringen, die Vorinstanz gehe davon aus, dass er die
Ausgrenzungsverfügung fast täglich missachtet habe. Dabei stütze sie sich
ausschliesslich auf seine Aussagen. Die Vorinstanz sehe Unstimmigkeiten und
Widersprüche in seinem Aussageverhalten. Einmal habe er gesagt, dass er sich
fast täglich in Solothurn aufgehalten habe, ein anderes Mal habe er ausgesagt,
er sei nur einmal in der Stadt gewesen. Schliesslich habe er im Zusammenhang
mit den Widerhandlungen gegen das BetmG ausgesagt, er sei verschiedene Male in
Solothurn gewesen. Die Vorinstanz sei dabei von der für ihn ungünstigsten
Variante ausgegangen und habe festgehalten, er sei fast täglich in der Stadt
Solothurn gewesen. Die Vorinstanz habe zudem angenommen, er habe immer wieder
von Neuem einen Tatentschluss gefasst, und sie habe folglich auf mehrfache
Tatbegehung geschlossen. Dieser Ansicht könne aber nicht gefolgt werden. Die
Vorinstanz habe bei der Beweiswürdigung den Tatsachen betreffend Anzahl der
Missachtungen insofern zu wenig Beachtung geschenkt, als sie die Aussagen
ausschliesslich zu seinen Ungunsten gewürdigt habe. Es gebe objektive
Anhaltspunkte dafür, dass er sich nicht beinahe täglich in Solothurn
aufgehalten habe. Solche objektiven Anhaltspunkte würden insbesondere die
Aussagen der beiden Abnehmerinnen des Marihuanas und die Handyfotos liefern.
Für die Annahme einer beinahe täglichen Missachtung der Ausgrenzung gebe es
keine Grundlage.
3.3
Vorab ist festzuhalten, dass der
Beschuldigte die Ziffer 1 des Urteilsdispositivs der Vorinstanz nicht angefochten
hat. Gemäss deren lit. c wurde der Beschuldigte wegen mehrfacher Missachtung
der Ausgrenzung schuldig gesprochen. Soweit sich die Einwände des Beschuldigten
gegen den Schuldspruch wegen mehrfacher Tatbegehung wendet, kann nicht darauf
eingegangen werden, da dieser Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist. Nicht
von der Rechtskraft erfasst ist jedoch das gemäss Beweisergebnis der Vorinstanz
festgehaltene Ausmass an Verstössen gegen die Ausgrenzungsverfügung. Die
Vorinstanz ging von einer nahezu täglichen Missachtung aus (US 13). Die dagegen
vorgetragenen Einwände (vgl. oben) können nicht gehört werden. Die Vorinstanz
legte auf Urteilsseite 13 differenziert dar, wie sie zu diesem Beweisergebnis
kam. Sie würdigte die verschiedenen Aussagen des Beschuldigten und legte dar,
weshalb sie die relativierenden Aussagen des Beschuldigten für tatsachenwidrig
hielt. Sie untermauerte das Resultat ihrer Aussagenwürdigung zudem mit dem
Verweis auf Fotos, welche auf dem Samsung-Handy des Beschuldigten gespeichert
waren und auf denen der Beschuldigte an verschiedenen Tagen und an
verschiedenen Orten bzw. in verschiedenen Lokalen in der Stadt Solothurn zu
sehen ist.
3.4
Die Beweiswürdigung der Vorinstanz
ist zu bestätigen.
4.
Widerhandlungen gegen das BetmG
(Vergehen)
Die Beweiswürdigung der Vorinstanz führte
zu folgenden Ergebnissen:
Der Beschuldigte besass am 3. Mai 2016,
als er von der Polizei in Derendingen angehalten und kontrolliert wurde, 17
Kügelchen Kokaingemisch mit einem Bruttogewicht von 8,2 g, welche zu einem
wesentlichen Teil nicht für seinen eigenen Konsum bestimmt waren.
Der Beschuldigte organisierte für [...] in
der Zeit von Oktober 2015 bis April 2016 mindestens dreimal jeweils 4-5 Gramm
Marihuana für jeweils CHF 50.00 sowie mindestens weitere sechsmal kleinere
Mengen Marihuana und gab diese an sie ab. Ob der Beschuldigte dabei einen
Gewinn in Form von Geld oder Marihuana erzielte, liess die Vorinstanz offen.
Zwischen Oktober und Dezember 2015
organisierte der Beschuldigte zudem für [...] 1 Gramm Kokaingemisch für CHF
100.00
und 5 Gramm Marihuana für CHF 50.00. Auch hier liess die Vorinstanz
offen, ob der Beschuldigte im Zusammenhang mit diesen Drogengeschäften einen
Gewinn erzielt hatte.
Gestützt auf diese Sachverhalte erfolgte
ein Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. c
(Veräussern von Betäubungsmitteln) und lit. d (Besitz von Betäubungsmitteln)
BetmG.
5.
Widerhandlungen gegen das BetmG
(Übertretungen)
Der Beschuldigte konsumierte in der Zeit
von ca. Mai 2015 bis zum 3. Mai 2016 regelmässig Haschisch und gelegentlich
Kokain und Marihuana. Zudem war er am 3. Mai 2016 in Besitz von 1,4 Gramm
Haschisch für den Eigenkonsum.
Gestützt auf diesen Sachverhalt ist der
Beschuldigte wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das BetmG i.S. von Art. 19a
Ziff. 1 BetmG schuldig gesprochen worden.
III. Strafzumessung
1.
Allgemeines zur Strafzumessung
1.1
Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das
Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das
Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das
Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB
dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die
Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
Der Begriff des Verschuldens muss sich
auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen.
Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der
Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und
der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Heidi
Affolter-Eijsten in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar
Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 47 StGB
N 16 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).
Bei der Tatkomponente sind das Ausmass
des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses
Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die
Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu
beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).
Die Täterkomponente umfasst das
Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im
Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).
Die Strafempfindlichkeit (neu in Art. 47
Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst) betrifft
nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden Masses an
Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten Übels kann
auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter Mensch durch
den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein jüngerer mit weitaus
grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein gesunder, und das sollte
strafmindernd ins Gewicht fallen. Auch dürfen zu Gunsten des Täters Folgen der
Tat und ihrer strafrechtlichen Ahndung berücksichtigt werden, die ihn härter
getroffen haben als andere, oder die noch zu erwarten sind, wie beim Verlust
eines Angehörigen durch einen fahrlässig verursachten Verkehrsunfall, bei
erheblichen finanziellen Lasten durch die zivilrechtliche Haftung für den
deliktisch herbeigeführten Schaden oder die Verfahrenskosten oder bei Einbussen
in der sozialen Stellung und bei schwer wiegenden beruflichen oder familiären
Auswirkungen (vgl. Stratenwerth, a.a.O., § 6 N 60 ff. mit Hinweisen).
Das Gesamtverschulden ist zu
qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu
benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad
auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur
Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die
diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7).
1.2
Hat der Täter durch eine oder
mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen
erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat
und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe
nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass
der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Es ist aber methodisch nicht
korrekt, den ordentlichen Strafrahmen aufgrund von mehreren Taten in Anwendung
von Art. 49 Abs. 1 StGB automatisch zu erweitern (6B_853/2014, E. 4.2.). Die
tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen
Strafrahmens der schwersten anzuwenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser
wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch
erweitert. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn
aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte
Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E.
5.8
). Liegen solche Umstände nicht vor, ist der erhöhte Rahmen auch nicht als
theoretische Möglichkeit bei der Strafzumessung zu erwähnen.
Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss
Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die
schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste
Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die
Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des
Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem
ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden
Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Es
ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Ausnahmefällen möglich,
einzelne Tatkomplexe, die eng zusammenhängen, als schwerstes Delikt für die
Festsetzung der Einsatzstrafe zusammenzufassen. Dieses Vorgehen ist im Urteil
zu begründen (6B_899/2014 vom 7.5.2015 E. 2.3.) In einem zweiten Schritt hat er
diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe
zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat
(Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom 24.1.2012 E. 5.4). Voraussetzung ist
allerdings, dass im konkreten Fall für jede einzelne Tat die gleiche Strafart
ausgefällt würde. Dass die anzuwenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige
Strafen androhen, genügt nicht (6B_853/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.2.; BGE
138.
IV 120 E. 5.2.). Danach hat der Richter sämtliche Einzelstrafen für die von
ihm zusätzlich zu beurteilenden Taten festzusetzen und zu
benennen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3). Aus dem Urteil muss hervorgehen, welche
Einzelstrafen für die verschiedenen Straftaten festgesetzt werden und welche
Strafzumessungsgründe für jede Einzelstrafe massgebend waren. Nur so lässt sich
überprüfen, ob die einzelnen Strafen als auch deren Gewichtung bei der
Strafschärfung bundesrechtskonform sind (vgl. BGE 118 IV 119 E. 2b S. 120 f.;
Urteil 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2; MATHYS, a.a.O., N. 362; je mit
Hinweisen). Die Nennung der Einzelstrafen stellt auch keinen Mehraufwand bei
der Urteilsbegründung dar, denn das Gericht muss ohnehin gedanklich für jede
Einzeltat eine selbstständige Strafe festsetzen und die entscheidrelevanten
Überlegungen in Grundzügen wiedergeben (vgl. Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1
S. 20; Urteil 6B_493/2015 vom 15. April 2016 E. 3.2). Das Gericht ist jedoch
nach wie vor nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die
einzelnen Strafzumessungsgründe innerhalb der Einzelstrafen gewichtet (BGE 136
IV 55 E. 5.6 S. 61; Urteil 6B_1110/2014 vom 19. August 2015 E. 4.3). Nach der
Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die
Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_865/2009
vom 25.3.2010 E. 1.6.1).
1.3
Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt
das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer
Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der
Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter
von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die
Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für den Strafaufschub liegen
nach neuem Recht etwas tiefer. Während nach früherem Recht eine günstige
Prognose erforderlich war, genügt nunmehr das Fehlen einer ungünstigen
Prognose. Der Strafaufschub ist nach neuem Recht die Regel, von der
grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf
(Bundesgerichtsentscheid 6B_214/2007 vom 13.11.2007). Im Zusammenhang mit der
Gewährung des bedingten Strafvollzuges nach Art. 42 Abs. 1 StGB hielt das
Bundesgericht in einem jüngeren Entscheid fest, bei der Prüfung, ob der
Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr biete, habe das Gericht eine
Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung
miteinzubeziehen seien neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund
sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des
Täters und die Aussichten seiner Bewährung zuliessen. Relevante Faktoren seien
etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und
Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf
Suchtgefährdungen usw. Es sei unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige
Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht
zu lassen (6B_572/2013 vom 20. November 2013, E. 1.3 f.).
Wurde der Täter innerhalb der letzten
fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von
mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180
Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders
günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Ein Rückfall im Sinne von
Art. 42 Abs. 2 StGB ist ein Indiz dafür, dass der Täter weitere Straftaten begehen
könnte. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs kommt daher nur in Betracht,
wenn eine Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass
trotz des Rückfalls eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Anders als
beim nicht rückfälligen Täter nach Art. 42 Abs. 1 StGB ist das Fehlen einer
ungünstigen Prognose nicht zu vermuten. Vielmehr kann eine günstige Prognose
nur gestellt werden, wenn Umstände vorliegen, die ausschliessen, dass der
Rückfall die Prognose verschlechtert. Das trifft etwa zu, wenn die neuerliche
Straftat mit der früheren Verurteilung in keinerlei Zusammenhang steht oder bei
einer besonders positiven Veränderung in den Lebensumständen des Täters (BGE
134.
IV 1 E. 4.2 S. 5 ff.).
2.
Die konkrete Strafzumessung
2.1
Vorbemerkungen
Neben dem Beschuldigten hat auch die
Staatsanwaltschaft die Strafzumessung der Vorinstanz angefochten. Sie beantragt
eine höhere Freiheitsstrafe. Das Berufungsgericht kann deshalb die Strafe
sowohl zugunsten als auch zuungunsten des Beschuldigten abändern (Art. 391 Abs.
2.
StPO e contrario).
Wie die Vorinstanz zutreffend
festgehalten hat (US 28), weisen die jeweils mehrfach begangenen Delikte der
Missachtung der Ausgrenzung und der Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz (Vergehen) die gleiche abstrakte Strafdrohung auf bzw.
sind mit der gleichen Höchststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe
bedroht. Für die Straftat des rechtswidrigen Aufenthalts ist eine Höchststrafe
von einem Jahr Freiheitsstrafe vorgesehen. Verschuldensmässig stehen die
Missachtungen der Ausgrenzung im Vordergrund, weshalb bei der Strafzumessung von
diesen als schwerstes Delikt bzw. schwerste Deliktsgruppe auszugehen ist; dabei
erscheint es sachgerecht, für alle tatbestandsmässigen Handlungen gesamthaft
eine Einsatzstrafe festzulegen. Für die Missachtungen der Ausgrenzung und die
weiteren hier relevanten Delikte fällt eine Geldstrafe aus spezialpräventiver
Sicht – einschlägige Vorstrafen und bereits erfolgte Verbüssung längerer
Freiheitsstrafen – sowie aufgrund des Ausmasses und der Schwere der
Delinquenz ausser Betracht. Dementsprechend beantragt auch der Beschuldigte für
diese Delikte die Ausfällung einer Freiheitsstrafe. Für den rechtswidrigen
Aufenthalt ist die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips zu
erhöhen, wobei die bereits früher für dieses Dauerdelikt ausgesprochenen
Strafen miteinzubeziehen sind. Ebenso ist für die Widerhandlungen gegen das
Betäubungsmittelgesetz eine angemessene Straferhöhung vorzunehmen. Schliesslich
sind noch die Täterkomponenten zu würdigen.
Das Delikt der Hinderung einer
Amtshandlung ist demgegenüber zwingend mit einer Geldstrafe zu sanktionieren,
wobei die gesetzliche Höchststrafe 30 Tagessätze beträgt.
Art. 19a Ziff. 1 BetmG sanktioniert den
Betäubungsmittelkonsum grundsätzlich mit Busse, sieht aber in leichten Fällen
u.a. vor, dass von einer Strafe abgesehen und der Verurteilte verwarnt werden
kann (Ziff. 2).
2.2
Berechnung
der Einsatzstrafe
Zum Ausmass der
Rechtsgutsbeeinträchtigung lässt sich bezüglich der mehrfachen Missachtung der
Ausgrenzung mit der Vorinstanz festhalten, dass die Widerhandlungen in einem
Zeitraum von rund 1 ¾ Jahren nahezu täglich erfolgten und der Beschuldigte
während seiner Aufenthalte in Solothurn – wenn auch in geringem Ausmass –
Kokain und Marihuana verkaufte. Die Massnahme gemäss Art. 74 AuG dient
insbesondere dazu, Asylbewerber von der Drogenszene fernzuhalten (Spescha et
al., Kommentar Migrationsrecht, 4. Auflage, Zürich 2015, Art. 74 AuG N 3).
Diesen mit der Ausgrenzung verfolgten Zweck – das Inverkehrbringen von
Betäubungsmitteln mit Blick auf die öffentliche Sicherheit und Ordnung
einzuschränken – unterlief der Beschuldigte somit regelmässig.
Hinsichtlich der Art und Weise des
Handelns ist anzuführen, dass das Vorgehen des Beschuldigten von einer
bemerkenswerten Hartnäckigkeit, Unverfrorenheit und Gleichgültigkeit zeugt. Der
Beschuldigte führte anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft
aus, dass er am 7. August 2014, nachdem er aus der Haft entlassen worden sei,
nach Solothurn gekommen und seither nicht mehr weggegangen sei. Er mache das,
was er wolle, es sei ihm eigentlich egal (AS 143). Er wisse nicht, warum er in
Solothurn und Olten ausgegrenzt sei, er wisse nicht, wo er sonst hingehen solle
(AS 144). Der Beschuldigte manifestierte mit seinem Verhalten eine
ausgesprochen gleichgültige Haltung und mitunter eine gewisse Arroganz
gegenüber behördlichen Anordnungen. Es ist auf eine mittlere objektive
Tatschwere zu schliessen.
Der Beschuldigte ging jeweils mit
direktem Vorsatz vor. Seine Beweggründe waren rein egoistischer Natur. Die
Taten wären für den Beschuldigten grundsätzlich vermeidbar gewesen, wobei zu
erwähnen ist, dass sich der Beschuldigte in Solothurn niedergelassen hatte und
wohl auch aus diesem Grund immer wieder die Ausgrenzungsverfügung missachtet
hat. Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich insgesamt weder be- noch
entlastend auf das Verschulden aus, so dass auch unter deren Berücksichtigung
von einem mittelschweren Tatverschulden auszugehen ist. Es erscheint
angemessen, für die mehrfache Missachtung der Ausgrenzung eine Einsatzstrafe
von 16 Monaten Freiheitsstrafe festzulegen.
2.3
Straferhöhung zur Abgeltung der
übrigen mit Freiheitsstrafe zu sanktionierenden Delikte
2.3.1
Rechtswidriger Aufenthalt
2.3.1.1
Der vorliegend beurteilte
rechtswidrige Aufenthalt dauerte vom 8. August 2014 bis 3. Mai 2016 und mithin
1.
¾ Jahre. Der Beschuldigte ist auch weiterhin nicht bereit, seinen Mitwirkungspflichten
nachzukommen und die Schweiz zu verlassen. Es liegt eine direktvorsätzliche
Tatbegehung vor, wobei der Beschuldigte den Tat-entschluss fasste, als er im
Jahr 2003 die ihm gesetzte Ausreisefrist ungenutzt verstreichen liess und sich
dafür entschied, nunmehr illegal im Land zu verbleiben. Die Beweggründe sind
als rein egoistisch einzustufen. Eine Rückkehr in das Heimatland wäre dem
Beschuldigten zuzumuten. Der Beschuldigte konnte nie schlüssig begründen,
weshalb er angeblich nicht in sein Heimatland zurückkehren könne. Er war denn
auch einmal für zwei Jahre nach Algerien zurückgekehrt und als er dort seine
Arbeitsstelle verlor, kam er wieder in die Schweiz. Es waren somit
wirtschaftliche Gründe, die ihn dazu bewogen, wieder hierher zu kommen. Es gibt
keine Anhaltspunkte dafür, dass es für den Beschuldigten gefährlich sein
könnte, in seinem Heimatland zu leben, weshalb er die volle
Entscheidungsfreiheit hatte, sich an die Ausländergesetzesbestimmungen zu
halten.
In Bezug auf die Berücksichtigung des
rechtswidrigen Aufenthalts ist Folgendes anzumerken: Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 135 IV 6, E. 3.2) ist das andauernde
und ununterbrochene rechtswidrige Verweilen im Lande ein Dauerdelikt. Die
Verurteilung wegen dieses Delikts bewirkt eine Zäsur. Das Aufrechterhalten des
Dauerzustandes nach dem Urteil ist eine selbständige Tat. Der Grundsatz «ne bis
in idem» steht einer neuen Verurteilung für die vom ersten Urteil nicht
erfassten Tathandlungen nicht entgegen. Fehlt es nach einem ersten Schuldspruch
für eine zweite Verurteilung an einem neuen Tatentschluss, ist bei der
Strafzumessung darauf zu achten, dass die Summe der wegen des Dauerdelikts
ausgesprochenen Strafen dem Gesamtverschulden angemessen ist und die im Gesetz
angedrohte Höchststrafe nicht überschreitet. Das Bundesgericht führte dazu aus,
die Strafverfolgungsbehörden schafften durch die Eröffnung eines erneuten
Strafverfahrens unter Verweis auf die Zäsurwirkung der vorausgegangenen
Verurteilung jeweils selbst die Voraussetzung für die Verurteilung wegen einer
vermeintlich neuen Tat. In einem solchen Fall bilde letztlich nicht die
individuelle Schuld des Täters Anlass der Bestrafung und Grundlage der
Strafzumessung, sondern die von Zufälligkeiten abhängige Geschwindigkeit der
Strafverfolgung, die zur Konstruktion von Zäsurwirkungen führe. Die Problematik
manifestiere sich im Besonderen bei der Konstellation, in welcher die infolge
der Zäsurwirkung in verschiedenen Strafverfahren ausgesprochenen Strafen die im
fraglichen Tatbestand angedrohte Höchststrafe in ihrer Gesamtheit überschreiten
würden. In diesem Fall werde das Schuldprinzip, auf welchem das Strafrecht
fusse, unterlaufen und es komme der erneuten Bestrafung zunehmend eine
Beugewirkung zur Erzwingung der unterlassenen Handlung zu. Dieser Problematik
sei insofern Rechnung zu tragen, als eine neuerliche Verurteilung wegen eines
Dauerdelikts und eine Zumessung der Strafe ohne Rücksicht auf die bereits in
einem früheren Strafurteil erfasste Dauer der Tatbestandsverwirklichung
erfordere, dass der Täter nach dem früheren Schuldspruch einen vom früheren
losgelösten, neuen Tatentschluss fasse. Fehle es an einem solchen, beruhe die
nach dem vorangegangen Schuldspruch andauernde Verwirklichung des
Dauertatbestandes mithin auf einem fortwirkenden, schon vor der ersten
Verurteilung gefassten einheitlichen Tatentschluss, müsse der Richter im neuen
Urteil bei der Zumessung der Strafe für die noch nicht beurteilte Deliktsdauer
mit Blick auf das Schuldprinzip darauf achten, dass die Summe der wegen des
Dauerdelikts ausgesprochenen Strafen dem Gesamtverschulden angemessen sei und
die im fraglichen Tatbestand angedrohte Höchststrafe nicht überschreite (BGE
135.
IV 6, E. 4.2).
2.3.1.2
Im vorliegenden Fall ist davon
auszugehen, dass der Beschuldigte nach seiner Haftentlassung am 7. August 2014
keinen neuen Tatentschluss gefasst hat, weiterhin illegal in der Schweiz zu
leben. Seit der Abweisung seines Asylgesuches im Jahr 2002 verblieb er ohne
Aufenthaltsrecht in der Schweiz und liess sich auch von mehreren Strafverfahren
und Freiheitsstrafen nicht davon abhalten, hier zu bleiben. Seine Aussage bei
der Polizei vom 4. Mai 2016 (AS 91) war denn auch klar und unbedingt: «Ich gehe
nicht zurück». An dieser Aussage hält der Beschuldigte seit 2002
unerschütterlich fest. Er fällte diesen Entscheid offensichtlich bereits 2002
und hält sich seither ununterbrochen daran.
2.3.1.3
Der Beschuldigte wurde in früheren
Verfahren wegen rechtwidrigen Aufenthalts in der Schweiz wie folgt verurteilt
(AS 297 ff.):
-
26.7
: 30
Tage Freiheitsstrafe
-
3.7
: 2 Monate
Freiheitsstrafe (asperiert) für die Dauer 2003 – 2008 sowie Juni 2009,
reduziert im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot auf die Hälfte. Diese
Strafe enthält zudem die Sanktion für zwei Arbeitstätigkeiten ohne Bewilligung.
-
26.8
: 4
Monate Freiheitsstrafe (asperiert) für die Dauer vom 9.6.2010 – 20.8.2014
Insgesamt wurde der rechtswidrige
Aufenthalt des Beschuldigten in der Schweiz seit 2003 somit mit insgesamt sechs
Monaten Freiheitsstrafe sanktioniert.
2.3.1.4
Angesichts des uneinsichtigen
Verhaltens des Beschuldigten ist von einem erheblichen Verschulden auszugehen.
Unter Berücksichtigung der bereits ausgesprochenen Strafen wegen rechtswidrigen
Aufenthalts erscheint eine Freiheitsstrafe von 5 Monaten, nach Asperation von 3
Monaten, angemessen.
2.3.2
Die Widerhandlungen gegen das
Betäubungsmittelgesetz
Der Beschuldigte besass am 3. Mai 2016
Kokaingemisch mit einem Bruttogewicht von 8,2 g, welches zumindest teilweise
für den Verkauf bestimmt war. Er veräusserte zudem geringe Mengen Kokain und
Marihuana und erfüllte damit Art. 19 Abs. 1 BetmG mehrfach. Er handelte im
Bereich des letzten Gliedes der Kette des Drogenhandels und verkaufte
Kleinstmengen an der Front. Diese Tatsache wirkt sich eher strafmindernd aus;
andererseits war der Beschuldigte nicht drogensüchtig und verkaufte
ausschliesslich aus materiellen Gründen Drogen; auf legale Weise war es ihm in
der Schweiz gar nicht möglich, ein existenzsicherndes Einkommen zu erzielen.
Insgesamt erscheint für diese Delikte eine
Freiheitsstrafe von 4 Monaten angemessen; asperiert ergibt sich eine
Straferhöhung um weitere 2 Monate.
2.4
Täterkomponenten
Bezüglich des Vorlebens kann auf die
zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auf US 30 f. verwiesen werden. Der
Beschuldigte stammt aus Algerien. Er kam im Jahr 2002 in die Schweiz und
verblieb trotz Ausreiseverpflichtung fortwährend hier. Er ist nicht
verheiratet, hat offenbar keine Kinder und lebt unstet. Sein Asylgesuch wurde
am 2. September 2002 vom Bundesamt für Flüchtlinge abgewiesen (AS 114 ff.). Die
Schweizerische Asylrekurskommission hat diesen Entscheid am 13. November 2002
bestätigt (AS 118 ff.).
Der Beschuldigte ist mehrfach
vorbestraft; im Schweizerischen Strafregister sind noch vier Verurteilungen
eingetragen, welche in den Jahren 2008 - 2013 ergangen sind (vgl. AS 297 ff.):
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 8. Februar
2008.
wurde der Beschuldigte wegen Hinderung einer Amtshandlung, mehrfacher
Missachtung einer Zwangsmassnahme im Ausländerrecht (Ausgrenzung),
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Vergehen) und mehrfacher
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Übertretung) zu einer
Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt aufgeschoben auf
eine Probezeit von 4 Jahren, und zu einer Busse von CHF 100.00 verurteilt.
Am 26. Juli 2011 folgte eine Verurteilung durch das Ministère public du canton
de Berne, région Jura bernois – Seeland, wegen rechtswidrigen Aufenthalts und
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Übertretung) zu einer
Freiheitsstrafe von 30 Tagen und einer Busse von CHF 150.00. Bezüglich des
mit Urteil vom 8. Februar 2008 gewährten bedingten Vollzugs wurde auf einen
Widerruf verzichtet und stattdessen eine Verwarnung ausgesprochen. Am 3. Juli
2012.
erging durch das Obergericht des Kantons Solothurn eine weitere
Verurteilung wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
(Übertretung), rechtswidrigen Aufenthalts, mehrfacher Erwerbstätigkeit ohne
Bewilligung und mehrfacher Missachtung der Ausgrenzung zu einer Freiheitsstrafe
von 5 Monaten und einer Busse von CHF 300.00. Zudem wurde der Widerruf des
mit Urteil vom 8. Februar 2008 gewährten bedingten Vollzugs angeordnet.
Schliesslich kam es am 26. August 2013 zu einer Verurteilung durch den
Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern wegen Hinderung einer
Amtshandlung, rechtswidrigen Aufenthalts und mehrfacher Missachtung der Ausgrenzung
zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten und einer Geldstrafe von
15.
Tagessätzen zu je CHF 30.00. Soweit bekannt, wurden sämtliche
Strafen, jedenfalls diejenigen aus dem Kanton Solothurn, vollstreckt (vgl.
AS 149). Nach der Entlassung aus dem Strafvollzug am 7. August 2014 lebte
der Beschuldigte weiterhin illegal in der Schweiz. Diese – insbesondere
hinsichtlich der mehrfachen Missachtung der Ausgrenzung – einschlägigen
Vorstrafen bzw. die erneute gleichartige Delinquenz des Beschuldigten trotz einschlägiger
Vorstrafen sowie längerer Strafverbüssung haben sich merklich straferhöhend
auszuwirken.
Zu den persönlichen Verhältnissen des
Beschuldigten im Zeitpunkt der Taten lässt sich festhalten, dass seine
Lebenssituation aufgrund der illegalen Anwesenheit in der Schweiz sicherlich
schwierig war; diese Umstände hatte er aber letztlich selbst zu vertreten,
weshalb sie auch nicht entlastend berücksichtigt werden können.
Nachteilig fällt in Bezug auf das
Nachtatverhalten ins Gewicht, dass der Beschuldigte nach der polizeilichen
Kontrolle vom 12. April 2016, bei der ihm die Verzeigung an die
Staatsanwaltschaft wegen Missachtung der Ausgrenzung in Aussicht gestellt
wurde, in gleicher Weise weiter delinquierte. Der Beschuldigte anerkannte
einige der hier relevanten Delikte ganz oder teilweise. Zudem focht er die von
der Vorinstanz ausgesprochenen Schuldsprüche nicht an. Daraus kann auf eine
gewisse Einsicht geschlossen werden. Diese ist jedoch aufgrund seiner früheren
Aussagen zu relativieren. So sagte der Beschuldigte am 4. Mai 2016 aus, er gehe
nicht zurück nach Algerien (AS 91), und anlässlich der staatsanwaltschaftlichen
Einvernahme vom 19. Juli 2016 sagte er aus, er habe vergessen, wo Algerien
liege (AS 135).
Die aktuellen persönlichen Verhältnisse
des Beschuldigten sind vom vorzeitigen Strafvollzug geprägt. Im Führungsbericht
des Untersuchungsgefängnisses Solothurn vom 24. Oktober 2016 wurde ihm ein gutes
Zeugnis ausgestellt (vgl. AS 353 f.). Auch der Führungsbericht vom 24. Oktober
2017.
lautet positiv.
Die Strafempfindlichkeit des
Beschuldigten bewegt sich im üblichen Rahmen.
Unter Berücksichtigung dieser Täterkomponenten
ist eine Straferhöhung um drei Monate angezeigt.
Der Beschuldigte ist demnach zu einer
Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu verurteilen.
2.5
Vollzugsform
Die Strafhöhe würde grundsätzlich die
Gewährung des bedingten oder teilbedingten Vollzugs erlauben, wobei im Sinne
von Art. 42 Abs. 2 StGB besonders günstige Umständen vorliegen müssten. Der
Beschuldigte beantragt nicht, es sei ihm der bedingte Strafvollzug zu gewähren.
Angesichts der erneuten einschlägigen Delinquenz trotz mehrerer Vorstrafen, der
Verbüssung einer längeren Freiheitsstrafe und der nach wie vor fehlenden
Bereitschaft, die Schweiz freiwillig zu verlassen, ist denn auch von einer schlechten
Prognose auszugehen und der bedingte Strafvollzug nicht zu gewähren.
2.6
Geldstrafe
Die von der Vorinstanz für die Hinderung
einer Amtshandlung ausgesprochene Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 10.00
wird von keiner Seite angefochten. Die Geldstrafe ist in diesem Umfang zu
bestätigen. Selbstredend ist auch für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug
nicht zu gewähren.
2.7
Busse zur Abgeltung der
Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz
Wie erwähnt, beantragt der Beschuldigte,
es sei bezüglich seiner Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes von einer
Strafe abzusehen.
Art. 19a Ziff. 2 BetmG sieht in leichten
Fällen des Betäubungsmittelkonsums u.a. die Möglichkeit vor, von einer Strafe abzusehen.
Kriterien zur Bestimmung des leichten Falls sind im Lichte der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Art der Tathandlung, die Dauer und
Intensität der Taten, der Grad der Abhängigkeit, Alter der Täterschaft und
einschlägige Vorbelastungen. Die Art der Betäubungsmittel kann hingegen kein
Kriterium sein, weil sich eine Einschränkung auf bestimmte Betäubungsmittel
nicht aus Art. 19a Ziff. 2 BetmG ergibt. Liegen somit nur wenige
Konsumhandlungen vor, erstrecken sich diese nur über wenige Wochen oder fehlt
eine einschlägige Vorbelastung, ist von einem leichten Fall auszugehen
(Kommentar BetmG, Hrsg. Fingerhuth/Schlegel/Jucker, 3. Auflage, Zürich 2016,
Art. 19a BetmG N 23).
Mit der
Vorinstanz ist festzuhalten, dass vorliegend das durch den Konsum und Besitz
von Betäubungsmitteln verwirklichte Unrecht trotz mehrfacher Begehung
grundsätzlich als leicht zu werten ist. Mit dem Betäubungsmittelkonsum schadete
der Beschuldigte in erster Linie sich selbst. Besondere Umstände liegen nicht
vor. Eine eigentliche Suchtproblematik ist nicht zu erkennen. Wegen der
einschlägigen Vorstrafe kann aber nicht von einem leichten Fall ausgegangen
werden. Ein Absehen von Strafe im Sinne von Art. 19a Ziff. 2 BetmG ist daher
nicht adäquat.
Wegen des
grundsätzlich leichten Verschuldens hat sich die Strafe aber im untersten
Bereich des Strafrahmens zu bewegen. Bei der Bussenhöhe ist auch der
finanziellen Lage des Beschuldigten Rechnung zu tragen, welche angespannt ist.
Als angemessen erweist sich unter Berücksichtigung der erwähnten Faktoren mit
der Vorinstanz eine Busse von CHF 300.00, ersatzweise eine Freiheitsstrafe
von 3 Tagen.
3.
Untersuchungshaft und vorzeitiger
Strafvollzug
Der Beschuldigte verbleibt zur Sicherung
des Restvollzuges im vorzeitigen Strafvollzug.
Die Anrechnung der ausgestandenen
Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs wurde bis zum
Urteilsdatum der Vorinstanz (21. November 2016) bereits rechtskräftig
festgestellt. Anzurechnen ist auch der seit dem 21. November 2016 ausgestandene
vorzeitige Strafvollzug.
IV. Kosten und Entschädigung
1.
Kosten
1.1
Gemäss rechtskräftiger Ziffer 8 des
Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 21. November 2016 wurden
die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von
CHF 3'000.00, total CHF 5'890.00, A.___ zu Bezahlung auferlegt.
1.2
Die Berufung des Beschuldigten war
erfolglos. Auch die Staatsanwaltschaft ist mit ihrer Anschlussberufung nicht
durchgedrungen, was jedoch zu keiner Kostenausscheidung zu Lasten des Staates
führt, da die Strafzumessung aufgrund der Berufung des Beschuldigten ohnehin
überprüft werden musste. Der Beschuldigte hat sämtliche Kosten des
Berufungsverfahrens zu bezahlen. Die Staatsgebühr wird auf CHF 1'500.00
festgelegt. Insgesamt belaufen sich die Kosten des Berufungsverfahrens auf CH
1'550.00.
2.
Entschädigungen
2.1
Gemäss rechtskräftiger Ziffer 7 des
Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 21. November 2016 wurde
die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Patrick
Walker, Solothurn, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 5'593.85
(23,75 Stunden zu CHF 180.00 und 8,16 Stunden zu CHF 90.00, inkl.
Auslagen von CHF 168.90 und MWST zu 8 % von CHF 414.35)
festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
2.2
Für das Berufungsverfahren machte
der amtliche Verteidiger einen Arbeitsaufwand von 10,92 Stunden geltend. Dazu
kommen eine Stunde und zehn Minuten, entsprechend aufgerundet 1,17 Stunden, für
die Hauptverhandlung. Vergütet werden demnach 12,09 Stunden zu CHF 180.00
zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer. Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Patrick Walker, Solothurn, wird für das
Berufungsverfahren auf CHF 2'379.00 (Honorar CHF 2'176.20, Auslagen 26.60, MWSt
CHF 176.20) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale
Gerichtskasse.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben. Eine Nachforderung wird
seitens des amtlichen Verteidigers nicht geltend gemacht.
3.
Verrechnung
Nach Verrechnung des beschlagnahmten
Bargeldes (CHF 897.50) mit der Geldstrafe, der Busse und den
Verfahrenskosten erster und zweiter Instanz (total CHF 7'940.00) beträgt der
Saldo zu Gunsten des Staates: CHF 7’042.50.
Demnach wird in
Anwendung der
Art. 286,
47, 49 Abs. 1, 51, 69 und 106 StGB
Art. 74,
115.
Abs. 1 lit. b und 119 Abs. 1 AuG
Art. 19
Abs. 1 lit. c und d sowie 19a Ziff. 1 BetmG
Art. 135,
267.
Abs. 3, 379 ff., 398 ff., 416 ff. und 442 Abs. 4 StPO
festgestellt
und erkannt:
1.
Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des
Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 21. November 2016 hat
sich A.___ wie folgt schuldig gemacht:
a) Hinderung einer Amtshandlung, begangen
am 3.5.2016,
b) rechtswidriger Aufenthalt, begangen vom
8.8.2014
- 3.5.2016,
c) mehrfache Missachtung der Ausgrenzung,
begangen vom 7.8.2014 - 2.5.2016
d) mehrfache Vergehen gegen das
Betäubungsmittelgesetz, begangen von Oktober 2015 - 3.5.2016,
e) mehrfache Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes, begangen von Mai 2015 - 3.5.2016.
2.
A.___ wird
verurteilt zu:
a) einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten,
b) einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu
je CHF 10.00,
c) einer Busse von CHF 300.00,
ersatzweise zu 3 Tagen Freiheitsstrafe.
3.
a) Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 3 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt
vom 21. November 2016 werden an die Freiheitsstrafe 100 Tage
Untersuchungshaft und der vorzeitige Strafvollzug seit dem 11. August 2016
angerechnet.
b) Anzurechnen
ist auch der seit dem 21. November 2016 ausgestandene vorzeitige Strafvollzug.
4.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 3 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt
vom 21. November 2016 wurde der Verbleib von A.___ im vorzeitigen Strafvollzug
angeordnet.
5.
A.___ verbleibt zur
Sicherung des Restvollzuges im vorzeitigen Strafvollzug.
6.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 4 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt
vom 21. November 2016 werden die folgenden bei A.___ sichergestellten und
beschlagnahmten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien eingezogen,
welche durch die Polizei Kanton Solothurn nach Rechtskraft des Urteils zu
vernichten sind (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate):
d) 8,2 Gramm Kokaingemisch (Bruttogewicht),
e) 1,4 Gramm Haschisch,
f) Löffel in Patronenhülle.
7.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 5 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt
vom 21. November 2016 werden die übrigen bei A.___ sichergestellten und
beschlagnahmten Gegenstände diesem nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils
herausgegeben (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate):
f) sämtliche Mobiltelefone und Netzadapter
(iPhone 6, Samsung, Huawei, Samsung mit 2 Netzadaptern, Nokia, Huawei,
Netzadapter),
g)
PC/Laptop
Lenovo mit Netzadapter,
h) 2 USB-Stick,
i) Notizmaterial/Zettel,
j) Taschenlampe.
8.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 6 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt
vom 21. November 2016 wird das bei A.___ sichergestellte und beschlagnahmte
Bargeld im Betrag von CHF 897.50 mit der Geldstrafe und der Busse und die
Restanz anteilsmässig mit den Verfahrenskosten verrechnet.
9.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 7 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt
vom 21. November 2016 wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___,
Rechtsanwalt Patrick Walker, Solothurn, für das erstinstanzliche Verfahren auf
CHF 5'593.85 (23,75 Stunden zu CHF 180.00 und 8,16 Stunden zu
CHF 90.00, inkl. Auslagen von CHF 168.90 und MWST zu 8 % von
CHF 414.35) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale
Gerichtskasse.
Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es
die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
10.
Für das Berufungsverfahren wird die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Patrick Walker,
Solothurn, auf CHF 2'379.00 (Honorar CHF 2'176.20, Auslagen 26.60, MWSt CHF
176.
) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.
Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es
die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
11.
Gemäss rechtskräftiger Ziffer 8 des
Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 21. November 2016 wurden
die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von
CHF 3'000.00, total CHF 5'890.00, A.___ zu Bezahlung auferlegt.
12.
Die Kosten des Berufungsverfahrens mit
einer Staatsgebühr von CHF 1'500.00, total CHF 1'550.00, werden A.___ zur
Bezahlung auferlegt.
13.
Nach Verrechnung des beschlagnahmten
Bargeldes (CHF 897.50) mit der Geldstrafe, der Busse und den
Verfahrenskosten erster und zweiter Instanz (total CHF 7'940.00) beträgt der
Saldo zu Gunsten des Staates: CHF 7’042.50.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30.
Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78.
ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Kiefer Fröhlicher