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Entscheid

STBER.2017.14

gewerbsmässiger Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch, Widerhandlung gegen das AuG

17. August 2017Deutsch42 min

Source so.ch

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Mit Anklageschrift vom 2. September

2016 überwies die Staatsanwaltschaft A.___ an das Richteramt Solothurn-Lebern

zur Beurteilung in Amtsgerichtskompetenz wegen gewerbsmässigen Diebstahls,

mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und Widerhandlungen

gegen das AuG.

2. Am 29. November 2016 fällte das

Amtsgericht Solothurn-Lebern das folgende Urteil:

1. A.___ hat sich schuldig gemacht:

a) des gewerbsmässigen Diebstahls, begangen

vom 2. November 2015 bis am 3. November 2015;

b) der mehrfachen Sachbeschädigung,

begangen vom 2. November 2015 bis am 3. November 2015;

c) des mehrfachen Hausfriedensbruchs,

begangen vom 2. November 2015 bis am 3. November 2015;

d) des rechtswidrigen Aufenthaltes,

begangen vom 17. November 2015 bis am 29. April 2016;

e) der Missachtung der Ausgrenzung,

begangen am 29. April 2016.

2. A.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von

26 Monaten und 20 Tagen als Zusatzstrafe zum Urteil des Ministère public du

canton de Berne, région Jura bernois-Seeland, Moutier, vom 7. April 2016

verurteilt.

3. A.___ sind 139 Tage Untersuchungshaft an

die Freiheitsstrafe angerechnet.

4. Es wird festgestellt, dass sich A.___

seit dem 16. September 2016 im vorzeitigen Strafvollzug befindet und zur

Sicherung des Strafvollzuges weiterhin darin belassen wird.

5. Der bei A.___ beschlagnahmte Betrag von

CHF 220.00 wird mit den Verfahrenskosten verrechnet.

6. Das Begehren von B.___ um Zusprechung

einer Genugtuung nach richterlichem Ermessen ist abgewiesen.

7. Folgende Privatkläger werden zur

Geltendmachung ihrer Forderung an den Zivilrichter verwiesen:

a) B.___, von mindestens

CHF 4‘580.50 als Schadenersatz;

b) C.___, Solothurn, CHF

2‘249.00 zuzüglich Reparatur Schublade als Schadenersatz.

8. Die Entschädigung der amtlichen

Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, wird auf CHF

8‘897.80 (Honorar CHF 7‘333.20, Auslagen CHF 369.40, 8% MwSt und

MwSt-freie Auslagen CHF 579.00) festgesetzt und ist zufolge amtlicher

Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___

erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

9. A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit

einer Staatsgebühr von CHF 4‘000.00, total CHF 7‘800.00, zu bezahlen. Dieser

Betrag wird gemäss Ziffer 5 hiervor verrechnet, so dass gegenüber A.___ eine

Restforderung von CHF 7‘580.00 besteht.

3. Gegen diese Urteil erhob der

Beschuldigte wie folgt die Berufung:

-

Urteil Ziff. 1 a):

-

in Bezug auf Ziff. 1 und 2

der Anklageschrift (im Folgenden [AKS]) wird die Qualifikation des Diebstahls

als gewerbsmässig angefochten;

-

in Bezug auf Ziff. 3 der

AKS wird die Verurteilung wegen (gewerbsmässigen) Diebstahls an sich

angefochten; es wird ein Freispruch verlangt;

-

Urteil Ziff. 2: es wird

eine Reduktion der Freiheitsstrafe beantragt;

-

Urteil Ziff. 9: es wird die

Reduktion des Anteils der auferlegten Verfahrenskosten beantragt.

Die Staatsanwaltschaft erhob die

Anschlussberufung; sie verlangte die Ausfällung einer höheren Freiheitsstrafe.

Die Privatkläger ergriffen keine

Rechtsmittel.

4. Bei dieser Ausgangslage ist das

erstinstanzliche Urteil in Bezug auf die Ziffern 1 lit. b - e sowie Ziff. 3 – 8

in Rechtskraft erwachsen, wobei in Bezug auf Ziff. 8 (Entschädigung der

amtlichen Verteidigung) der Umfang des Rückforderungsanspruches des Staates

nach dem Ausgang des Verfahrens festzulegen ist.

Hingegen ist der Beschluss der

Vorinstanz betr. Unverwertbarkeit von vier Dokumenten nicht in Rechtskraft

erwachsen. Es handelt sich um einen Beweisbeschluss, der nicht der Rechtskraft

unterliegt. Dem Begehren des Beschuldigten um diesbezügliche Feststellung der

Rechtskraft kann somit nicht entsprochen werden.

Erwägungen

II. Sachverhalt und Beweisergebnis

Der von der Vorinstanz der Verurteilung

zugrunde gelegte Sachverhalt ist unbestritten: Der Beschuldigte und sein

Mittäter hatten bei den Einbrüchen in das Einfamilienhaus an der [...]strasse

27.

in Solothurn und am [...] in Solothurn in die [...], begangen am Abend des

2.

November bzw. in der Nacht zum 3. November 2015, DNA-Spuren hinterlassen und

konnten identifiziert werden. In der Folge wurde der Beschuldigte im April 2016

im Ripol ausgeschrieben und am 29. April 2016 in Biel verhaftet. Der

Beschuldigte gab in den polizeilichen Befragungen zu, zuerst in das

Einfamilienhaus an der [...]strasse 27 eingebrochen zu sein. Er sei dort eine

kleine Treppe hinuntergegangen und habe mit einem Werkzeug die Kellertür

geöffnet (AS 79). Er sei vom Keller bis ganz nach oben gegangen, er habe Geld

gesucht, aber keines gefunden. In einem Büro habe er einen Laptop gefunden, den

habe er mitgenommen und später für CHF 50.00 verkauft. Der von der Geschädigten

angegebene Wert des Computers von CHF 1'600.00 werde schon stimmen. Es tue ihm

leid, auch noch einen Sachschaden von CHF 500.00 verursacht zu haben.

Er sei dann in der Nacht auch in [...] in

Solothurn eingebrochen. Dahinter sei kein Plan gewesen, er habe die Örtlichkeit

zufällig ausgewählt gehabt. Er habe ein Fenster aufgebrochen, mit demselben

Werkzeug. Er habe einige Räumlichkeiten durchsucht, habe aber nur ein Tablet

genommen, das er für CHF 70.00 verkauft habe. Über den angegebenen Sachschaden

von CHF 2'000.00 sei er erstaunt. Er sei nach Solothurn gekommen, um ein paar

Franken zu verdienen, nicht, um einzubrechen. Er habe einfach kein Geld mehr

gehabt, er habe Geld gebraucht, deshalb habe er den Einbruch gemacht.

Schliesslich hat der Beschuldigte auch

zugegeben, versucht zu haben, in die Liegenschaft [...] (Restaurant [...]) einzubrechen.

Er habe die Aussentür mit wenig Aufwand öffnen können. Er sei durch einen Flur gegangen

und zu einer Metalltür gekommen, die sehr stark gewesen sei. Er sei müde und

demotiviert gewesen, weil er bei den vorherigen Einbrüchen kein Geld gefunden

habe. «Darum gab ich das Vorhaben, die Metalltür aufzubrechen, sehr schnell

auf» (AS 83). Er habe dann die Liegenschaft wieder verlassen; in diesem

Zeitpunkt sei die Metalltür noch immer verschlossen gewesen. Draussen habe er

dann mit einem Kollegen die Schuhe getauscht und sei gegangen. Entgegen dem

Vorhalt in der Anklageschrift (Ziff. 3) habe er das Restaurant nicht betreten

und nicht durchsucht. Die Vorinstanz hat ihm geglaubt und seine Ausführungen

zum Beweisergebnis erhoben, wonach er lediglich versucht habe, an diesem Ort

einen Einbruch zu begehen, er das Vorhaben aber nach ein paar Versuchen, die

Metalltür aufzubrechen, aufgegeben habe.

Es ist damit das unbestrittene

Beweisergebnis, dass der Beschuldigte kein Geld mehr hatte und aus diesem Grund

in Solothurn am 2./3. November 2015 innerhalb weniger Stunden zweimal in ein

Gebäude einbrach, wovon einmal in ein Einfamilienhaus, um Geld oder Wertsachen

zu stehlen, und er einmal erfolglos versucht hat, in ein Restaurant

einzudringen, um Wertsachen zu erlangen.

III. Rechtliche Würdigung

1.

Der Vorhalt gemäss Ziff. 3 der AKS

(Restaurant [...])

1.1

Die Vorinstanz hat in Bezug auf

diesen Vorhalt in Abweichung von der Anklageschrift auf die Aussagen des

Beschuldigten abgestellt, wonach dieser die Liegenschaft [...] durch die

äussere Holztür in der Absicht, einen Diebstahl zu begehen, betreten und

anschliessend im Flur mit einem mitgeführten Werkzeug versucht hatte, die Metalltür

zu öffnen, was ihm aber nicht gelungen sei. Er habe dadurch in örtlicher und

zeitlicher Hinsicht ein tatnahes Handeln an den Tag gelegt. Er sei bereits am

Tatort gewesen und wenn er die Metalltür hätte öffnen können, wäre er in das

Restaurant [...] eingedrungen, um sich dort nach Wertgegenständen umzusehen und

zu entwenden (US 27). Er habe dadurch die Grenze von der blossen

Vorbereitungshandlung zum Versuch überschritten gehabt. Zudem seien auch die

subjektiven Tatbestandsmerkmale klar gegeben, nachdem der Beschuldigte sich in

diesem Zeitraum in Solothurn auf einer Einbruchstour befunden habe, weil er

kein Geld mehr gehabt habe. Er sei daher entschlossen gewesen, in dieser

Liegenschaft einen Einbruchdiebstahl zu begehen.

1.2

Der Beschuldigte liess vor dem

Berufungsgericht vorbringen, er sei vom Vorwurf des Diebstahls z.Nt. des Restaurant

[...] freizusprechen, weil er die Schwelle zum versuchten Diebstahl nicht

überschritten habe. Er habe zwar die äussere Tür geöffnet und kurz versucht,

die innere Metalltür zu öffnen, habe aber schnell von diesem Vorhaben

abgesehen. Er habe weder die Metalltür aufgewuchtet noch sei er ins Restaurant

eingedrungen. Das Eindringen in einen Raum sei nicht Tatbestandsmerkmal des

Diebstahls. Somit komme das versuchte Eindringen in den Raum auch nicht einem

versuchten Diebstahl gleich. Da er sich keinen Zugang zum Restaurant verschafft

habe, habe er dort auch nicht nach Wertsachen suchen können. Er habe von seinem

Vorhaben Abstand genommen und somit den «Point of no return» nicht erreicht. Er

habe lediglich eine Sachbeschädigung begangen, welche vorliegend eine strafbare

Vorbereitungshandlung zum Diebstahl bilde.

1.3

Die bundesgerichtliche

Rechtsprechung zum Beginn der Ausführung einer Straftat ist im Basler Kommentar

zum Strafgesetzbuch (Hrsg. Niggli/Wiprächtiger, Basel 2013, im Folgenden BSK

StGB I) umfassend dargelegt und beleuchtet (Art. 22 StGB N 7 ff.). Es ist dies

jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg

zum Erfolg den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der

Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn, wegen äusserer Umstände, die eine

Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen (N 10). Dieses

unmittelbare Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung setzt tatnahes Handeln

voraus. Dies ist gemäss Gerichtspraxis in den folgenden Fällen, die mit dem

vorliegenden Fall vergleichbar sind, gegeben: Bei der Tatbegehung der Wegnahme,

wenn sich der Täter mit einem Dietrich an der Eingangstüre des Geschäfts zu

schaffen macht; wenn der Täter im Begriff ist, räumliche Hindernisse oder

Zugangssperren zu überwinden (N18). Es genügt gemäss BGE 129 IV 113 für die

Bejahung eines Versuchs bereits, wenn sich der Täter in unmittelbarer Nähe des

Objekts, in welches er eindringen will, auf die Lauer legt.

1.4

Es kann nach den eigenen

Ausführungen des Beschuldigten kein ernsthafter Zweifel daran bestehen, dass er

im vorliegenden Fall einen Diebstahl versucht hat: Er habe zuerst einen

Einbruch in [...] gemacht. Dann sei es der Versuch, ins Restaurant [...] einzudringen,

gewesen. Dort habe er sich an der braunen Tür zu schaffen gemacht, die habe er

mit wenig Aufwand öffnen können. Er sei danach durch den Flur gegangen und auf

eine Metalltür gestossen, die sehr stark gewesen sei. Er habe versucht, mit

seinem mitgeführten roten Werkzeug diese Tür aufzubrechen, was ihm nicht

gelungen sei. «Als ich in der Liegenschaft war, schaltete ich das Licht ein.

Mit dem Werkzeug versuchte ich, die Metalltür aufzubrechen. Als dies nicht

gelang und der Hund bellte, ging ich weg» (AS 83 F9). - Dies ist der Versuch

eines Diebstahls, wie er in der oben dargelegten Gerichtspraxis umschrieben

wird.

2.

Die Frage der Gewerbsmässigkeit

2.1

Der Beschuldigte liess vor dem Berufungsgericht vorbringen,

er habe nicht gewerbsmässig gehandelt. Er habe nicht drei, sondern lediglich

zwei Diebstähle innert weniger Stunden begangen, was nicht als gewerbsmässiges

Handeln eingestuft werden könne. So habe das Bundesgericht im Entscheid

6B_848/2015 (E. 3.4) einen Diebstahl und einen Diebstahlsversuch innert 2,5

Monate nicht als gewerbsmässiges Handeln eingestuft. Er, der Beschuldigte, habe

kein Bargeld gestohlen, sondern Geräte im Gesamtwert von CHF 120.00. Davon habe

er wahrscheinlich nur die Hälfte erhalten, da er bekanntlich mit einem Mittäter

am Werk gewesen sei. Von einem Erwerbseinkommen könne unter diesen Umständen

nicht die Rede sein. Der Beschuldigte habe vielmehr von Almosen und

Gelegenheitsjobs gelebt. Er habe somit legale Einkünfte gehabt. Es sei daher

willkürlich, wenn die Vorinstanz auf Urteilsseite 18 festhalte, er habe seine

Einkünfte vor allem durch deliktisches Verhalten generiert. Die Vorinstanz

verletze im weiteren die Unschuldsvermutung, indem sie auf Urteilsseite 19

festhalte, der Beschuldigte habe keine legalen Einkünfte nachweisen können. Es

sei willkürlich, davon auszugehen, das Bargeld, welches bei der Verhaftung des

Beschuldigten vorgefunden worden sei, sei deliktischer Herkunft. Es könne nicht

von einer regelmässigen Delinquenz im Sinne eines gewerbsmässigen Diebstahls

ausgegangen werden. Der Beschuldigte habe im Übrigen laienhaft gehandelt – er

habe DNA-Spuren hinterlassen – und die Einbruchsobjekte nicht planmässig,

sondern zufällig ausgewählt. Es liege ganz klar keine Gewerbsmässigkeit vor.

Entsprechend sei auch der Mittäter im Kanton Wallis lediglich wegen Diebstahls verurteilt

worden.

2.2

Die bundesgerichtliche

Rechtsprechung stellt für die Umschreibung der Gewerbsmässigkeit auf den

Begriff des berufsmässigen Handelns ab. «Der Täter handelt berufsmässig,

wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit

aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten

Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er

die deliktische Tätigkeit nach der Art des Berufs ausübt» (BGE 116 IV 129 ff.; 119 IV 129 ff.; 123 IV 113 ff.). Die

drei wesentlichen Begriffselemente der Gewerbsmässigkeit (BSK StGB II, a.a.O.,

Art. 139 StGB N 90 ff.) sind also: mehrfaches Delinquieren; die Absicht, ein Erwerbseinkommen

zu erzielen, und die Bereitschaft zur Verübung einer Vielzahl von Delikten der

fraglichen Art.

Das Begriffselement des mehrfachen

Delinquierens setzt für die Qualifizierung der Gewerbsmässigkeit voraus,

dass sich aus der Häufigkeit der begangenen Delikte innerhalb eines Zeitraums

ergibt, der Täter habe damit eine deliktische Tätigkeit nach der Art eines

Berufes ausgeübt.

Die Gewerbsmässigkeit setzt weiter die

Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, voraus. Dies ist dann der Fall, wenn

das Bestreben erkennbar ist, aus der deliktischen Tätigkeit mit einer gewissen

Regelmässigkeit Einkünfte zu erzielen (BSK StGB II, a.a.O., Art. 139 StGB N 98 ff.).

Dabei ist nicht erforderlich, dass dies auch tatsächlich gelingt; die

entsprechende Absicht genügt. Es genügt auch, wenn die deliktische Tätigkeit

quasi als Nebenerwerb ausgeübt wird und nicht die hauptsächliche Einnahmequelle

des Täters bildet. Im Entscheid BGE 123 IV 113 ff. genügte ein deliktischer

Erlös von monatlich Fr. 500.00 neben einem monatlichen Erwerbseinkommen von Fr.

3'500.00 zur Bejahung der Gewerbsmässigkeit.

Als drittes Begriffselement der

Gewerbsmässigkeit muss schliesslich die Bereitschaft zur Verübung einer

Vielzahl von Delikten der fraglichen Art gegeben sein (BSK StGB II, a.a.O.,

Art. 139 StGB N 107 ff.).

2.3

Für die Beantwortung der Frage, ob

vorliegend die Vorinstanz zu Recht die rechtliche Qualifikation der Diebstähle

als gewerbsmässig vorgenommen hat, sind die folgenden Umstände wesentlich:

-

Der

Beschuldigte hat am 20. Juni 2013 in Bezug auf seinen Asylantrag einen

Nichteintretensentscheid erhalten und er lebt seither illegal in der Schweiz

(AS 44), ohne Wohnsitz und ohne Erwerbseinkommen (AS 251).

-

Der

Beschuldigte wurde in den letzten Jahren regelmässig wegen Diebstahls im

Zusammenhang mit Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch bestraft: Bereits am 4.

Februar 2010 und dann am 7. Januar 2013, am 31. Oktober 2013, am 11. Juni 2014

und am 14. August 2015.

-

Als der

Beschuldigte am 2./3. November 2015 die hier zu beurteilenden Diebstahlsdelikte

mit Sachbeschädigungen und Hausfriedensbruch begangen hat, war er erst vor

kurzer Zeit - am 14. August 2015 - durch die Staatsanwaltschaft Wallis wegen

denselben Delikten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten

verurteilt worden und er hatte die Zeit vom 20. Februar 2015 bis am 20. August 2015

im Regionalgefängnis Thun verbracht (AS 44).

-

Das Motiv

für die wiederum gleiche Deliktstätigkeit war Geldnot; er sah keine andere

Möglichkeit, zu Geld zu kommen, als durch die Begehung von Einbrüchen.

-

Die hier zu

beurteilenden drei Einbruchdiebstähle (wovon einer ein Versuch) fanden innert

weniger Stunden statt.

-

Der

Beschuldigte ist innert Kürze in diverse Liegenschaften eingedrungen, in ein

Einfamilienhaus, ein Café und ein Restaurant.

2.4

Vorab ist dem Beschuldigten

entgegenzuhalten, dass er nunmehr auch vom Berufungsgericht wegen drei

Diebstählen bzw. eines Versuchs dazu schuldig gesprochen worden ist. Soweit

seine Argumentation darauf abstellt, es habe sich lediglich um zwei Vorfälle

gehandelt, ist darauf nicht näher einzugehen. Daher verfängt auch seine

Bezugnahme auf den

Entscheid des Bundesgerichts 6B_848/2015

(E. 3.4) nicht, in welchem das Bundesgericht die Gewerbsmässigkeit bereits aufgrund

fehlender mehrfacher Tatbegehung innerhalb eines bestimmten Zeitraums verneint

hat (nur ein Diebstahl und ein Versuch dazu). Vorliegend hat sich der

Beschuldigte innert weniger Stunden zwei Diebstähle und einen Versuch dazu

zuschulden kommen lassen und hatte zuvor immer wieder einschlägig delinquiert

gehabt. Die beiden Fälle sind daher nicht vergleichbar.

Auch wenn es hier «nur» um drei Taten geht und die bei

den vollendeten Delikten erbeuteten Gegenstände mit CHF 1'600.00 und CHF 214.80

(Ankaufswerte) nicht besonders wertvoll waren, steht aufgrund der oben

dargelegten Umstände fest, dass sich der Beschuldigte darauf eingerichtet hat,

immer wieder durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen

namhaften Betrag an die Kosten zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes

darstellen. Die grosse Anzahl einschlägiger Vorstrafen und die Bereitschaft,

auch nach Freiheitsentzug und Verurteilung wieder mit Einbruchdiebstählen

weiterzufahren, manifestieren seine Bereitschaft, eine Vielzahl solcher Delikte

zu begehen, und zeigen seinen Willen, diese deliktische Tätigkeit nach der Art

eines Berufes auszuüben. Er rechtfertigt dies offenbar vor sich selber so, dass

er aufgrund seines illegalen Aufenthaltes kaum eine andere Möglichkeit habe,

seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Es erhellt daraus seine Absicht, mit

seiner strafbaren Tätigkeit eine nicht unbedeutende und fortlaufende

Einkommensquelle zu generieren. Er erfüllte damit sowohl objektiv als auch

subjektiv den Tatbestand des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139

Ziff. 2 StGB. Ein Blick auf die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung zeigt,

dass mit diesem Tatbestand gerade solche Fälle erfasst werden sollen: Im

Entscheid 6B_1077/2014 vom 21. April 2015 wurde eine Verurteilung wegen

gewerbsmässigen Diebstahls für zwei Diebstähle im Abstand von drei Monaten mit

einem gesamten Deliktsbetrag von CHF 1'300.00 geschützt, da der Verurteilte

zudem eine Vielzahl einschlägiger Vorstrafen hatte. Mit Entscheid 6B_550/2016

bestätigte das Bundesgericht einen Entscheid der Strafkammer des Obergerichts

des Kantons Solothurn, mit welchem die Beschuldigte wegen dreier Diebstähle,

begangen an zwei Tagen innert 95 Tagen, des gewerbsmässigen Diebstahls schuldig

gesprochen worden ist. Die Beschuldigte war mehrfach wegen Diebstahls

vorbestraft.

Abschliessend ist darauf hinzuweisen,

dass – entgegen der Darstellung der Verteidigung – auch der Mittäter des

Berufungsklägers hinsichtlich der vorliegend relevanten Taten wegen

gewerbsmässigen Diebstahls verurteilt worden ist (AS 78).

Der Beschuldigte ist, wie schon durch

die Vorinstanz, des gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB schuldig

zu sprechen. Dadurch wird die Deliktsmehrheit abgegolten, was sowohl für

vollendete als auch für versuchte Straftaten gilt (BSK StGB II, a.a.O., Art.

139.

StGB N 113).

III. Strafzumessung

1.

Allgemeines

1.1

Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst

das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt

das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf

das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2

StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die

Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

Der Begriff des Verschuldens muss sich

auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen.

Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der

Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und

der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Heidi

Affolter-Eijsten in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar

Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 47 StGB

N 16 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).

Bei der Tatkomponente sind das

Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses

Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die

Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu

beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

Die Täterkomponente umfasst das

Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im

Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

Die Strafempfindlichkeit (neu in Art. 47

Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst) betrifft

nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden Masses an

Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten Übels kann

auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter Mensch durch

den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein jüngerer mit weitaus

grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein gesunder, und das sollte

strafmindernd ins Gewicht fallen. Auch dürfen zu Gunsten des Täters Folgen der

Tat und ihrer strafrechtlichen Ahndung berücksichtigt werden, die ihn härter

getroffen haben als andere, oder die noch zu erwarten sind, wie beim Verlust

eines Angehörigen durch einen fahrlässig verursachten Verkehrsunfall, bei

erheblichen finanziellen Lasten durch die zivilrechtliche Haftung für den

deliktisch herbeigeführten Schaden oder die Verfahrenskosten oder bei Einbussen

in der sozialen Stellung und bei schwer wiegenden beruflichen oder familiären

Auswirkungen (vgl. Stratenwerth, a.a.O., § 6 N 60 ff. mit Hinweisen).

Das Gesamtverschulden ist zu

qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu

benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad

auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur

Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die

diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7).

1.2

Hat der Täter durch eine oder

mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen

erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat

und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe

nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass

der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Es ist aber methodisch nicht

korrekt, den ordentlichen Strafrahmen aufgrund von mehreren Taten in Anwendung

von Art. 49 Abs. 1 StGB automatisch zu erweitern (Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2014,

E. 4.2). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des

ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwenden Strafbestimmung

festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe

nicht automatisch erweitert. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu

verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die

betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint

(BGE 136 IV 55 E. 5.8). Liegen solche Umstände nicht vor, ist der erhöhte

Rahmen auch nicht als theoretische Möglichkeit bei der Strafzumessung zu

erwähnen.

Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss

Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die

schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste

Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die

Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des

Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem

ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden

Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Es

ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Ausnahmefällen möglich,

einzelne Tatkomplexe, die eng zusammenhängen, als schwerstes Delikt für die

Festsetzung der Einsatzstrafe zusammenzufassen. Dieses Vorgehen ist im Urteil

zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 6B_899/2014 vom 7.5.2015 E. 2.3). In

einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen

Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen

Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom

24.1.2012

E. 5.4). Voraussetzung ist allerdings, dass im konkreten Fall für

jede einzelne Tat die gleiche Strafart ausgefällt würde. Dass die anzuwenden

Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht

(6B_853/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2). Nach der

Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die

Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_865/2009

vom 25.3.2010 E. 1.6.1).

1.3

Hat das Gericht eine Tat zu

beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat

verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der

Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen

gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB).

Art. 49 Abs. 2 StGB will im Wesentlichen

das Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Der

Täter, der mehrere Freiheitsstrafen verwirkt hat, soll nach einem

einheitlichen, für ihn relativ günstigen Prinzip der Strafschärfung beurteilt

werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt werden oder

nicht. Der Täter soll damit trotz Aufteilung der Strafverfolgung in mehrere

Verfahren gegenüber jenem Täter, dessen Taten gleichzeitig beurteilt wurden,

nicht benachteiligt und so weit als möglich auch nicht bessergestellt werden

(BGE 138 IV 113 E. 3.4.1 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche

Rechtsprechung).

Bedingung für eine Zusatzstrafe ist

stets, dass die Voraussetzungen der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB

erfüllt sind. Danach sind ungleichartige Strafen kumulativ zu verhängen, weil

das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen

ausgesprochen werden. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist bei ungleichartigen

Strafen nicht möglich (Urteil des Bundesgerichts 6B_460/2010 vom 4.2.2011 E.

4.3.1

mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis). Im Fall der

retrospektiven Konkurrenz ist der Zweitrichter nicht befugt, die Strafart des

rechtskräftigen ersten Entscheides zu ändern (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1 S. 58,

vgl. auch BGE 137 IV 249 E. 3.4.2 S. 254). Kommt der Zweitrichter zum Schluss,

dass eine andere Strafart zu wählen ist, kann definitionsgemäss keine

Zusatzstrafe zur rechtskräftig ausgesprochenen anderen Art von Grundstrafe

ausgefällt werden (Jürg-Beat Ackermann in: Marcel Alexander Niggli/Hans

Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013,

Jürg-Beat Ackermann, Art. 49 StGB N 174).

Die Rechtsprechung stellt für die Frage,

ob überhaupt und in welchem Umfang (d.h. ganz oder teilweise) das Gericht eine

Zusatzstrafe aussprechen muss, auf das Datum der ersten Verurteilung im ersten

Verfahren ab (sog. Ersturteil).

Methodisch ist im Fall der

retrospektiven Konkurrenz das Delikt zu bestimmen, für welches das Gesetz die

schwerste Strafe vorsieht (sog. «abstrakte Methode»). Danach hat der Richter

für dieses Delikt die Einsatzstrafe festzusetzen. Anschliessend wird diese

Sanktion im Hinblick auf die weiteren zu beurteilenden Taten erhöht. Ist das

bereits abgeurteilte Delikt das schwerere, bestimmt das Gericht die

Einsatzstrafe ausgehend von diesem Delikt und erhöht die Strafe gestützt auf

die neu zu beurteilenden Delikte. Wenn hingegen das neu zu beurteilende Delikt

schwerer ist, dient dieses zur Festsetzung der Einsatzstrafe, welche gestützt

auf die alten, bereits abgeurteilten Delikte erhöht werden muss. Von der so

gebildeten Gesamtstrafe ist die bereits ausgesprochene Strafe abzuziehen.

Daraus resultiert die auszusprechende Zusatzstrafe. Es ist neu zu beachten,

dass der Richter an die frühere rechtskräftige Grundstrafe gebunden ist und

diese auch nicht gedanklich im Rahmen der retrospektiven Konkurrenz erhöhen

kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_829/2014 vom 30.6.2016, E. 2.5.1 und 2.6).

2.

Konkrete Strafzumessung

2.1

Der Beschuldigte muss bestraft

werden wegen:

-

gewerbsmässigen Diebstahls,

begangen vom 2. November 2015 bis am 3. November 2015;

-

mehrfacher Sachbeschädigung,

begangen vom 2. November 2015 bis am 3. November 2015;

-

mehrfachen

Hausfriedensbruchs, begangen vom 2. November 2015 bis am 3. November 2015;

-

rechtswidrigen Aufenthalts,

begangen vom 17. November 2015 bis am 29. April 2016;

-

Missachtung der

Ausgrenzung, begangen am 29. April 2016.

2.2

Wie die Vorinstanz auf den Urteilsseiten

43.

f. korrekt dargelegt hat, kommt beim Beschuldigten nur eine Freiheitsstrafe

in Frage, da er sich einerseits illegal in der Schweiz aufhält und keine

Möglichkeit hat, sich ein legales Erwerbseinkommen zu verschaffen, und er

andererseits immer wieder im Rahmen seiner Vorstrafen bewiesen hat, dass

Strafen nicht geeignet sind, ihn zu beeindrucken und ihn von seinen Straftaten

abzuhalten. Es sind daher die milderen Strafarten noch weniger geeignet, ihn

von weiteren Straftaten abzuhalten.

2.3

Die schwerste Tat ist der

gewerbsmässige Diebstahl vom 2./3. November 2015, der gemäss Art. 139 Ziff. 2

StGB mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder mit Geldstrafe nicht unter 90

Tagessätzen bestraft wird.

Der Beschuldigte wurde mit

rechtskräftigem Urteil des Ministère public du canton de Berne, région Jura

bernois-Seeland, Moutier, vom 7. April 2016 wegen Diebstahls,

Hausfriedensbruchs, Sachbeschädigung und rechtswidrigen Aufenthalts zu einer

Freiheitsstrafe von 160 Tagen verurteilt (Grundstrafe). Seit dem

erstinstanzlichen Urteil ist auch der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des

Kantons Solothurn vom 22. November 2016 (50 Tage Freiheitsstrafe wegen

Sachbeschädigung) in Rechtskraft erwachsen. Vor der Verurteilung vom 7. April

2016.

beging der Beschuldigte die heute zu beurteilenden Delikte des

gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen

Hausfriedensbruchs und teilweise auch den rechtswidrigen Aufenthalt. Nach der

Verurteilung vom 7. April 2016 hielt sich der Beschuldigte rechtswidrig in

der Schweiz auf und verübte das Delikt der Missachtung der Ausgrenzung. Weil

der gewerbsmässige Diebstahl, der vor dem 7. April 2016 verübt worden ist, die

schwerste Tat darstellt, hat das Gericht vorliegend somit zunächst eine

hypothetische Gesamtstrafe für die vor der Verurteilung vom 7. April 2016

begangenen Taten festzusetzen. Anschliessend ist diese um die Grundstrafe

angemessen zu erhöhen. «Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der

rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden

Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe» (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). Dies

bedeutet nichts anderes, als dass die Strafe für die vor der Grundstrafe

begangenen Delikte zufolge Asperation nur um eine reduzierte Grundstrafe zu

erhöhen ist, anschliessend aber die ganze Grundstrafe von der Gesamtstrafe

abzuziehen ist, um so die Zusatzstrafe zu bestimmen. Anschliessend hat das

Gericht eine Strafe für die nach der Verurteilung vom 7. April 2016 begangenen

Delikte festzusetzen. Im genannten BGE 142 IV 265 hat es das Bundesgericht in

E. 2.4.7 ausdrücklich offen gelassen, ob für diese nach der rechtskräftigen

Verurteilung begangenen Straftaten das Asperationsprinzip wie bisher noch

Anwendung finden soll. «Von Wortlaut und Sinn der Norm ist es ebenso gut

denkbar, die neuen, erst nach dem rechtskräftigen Ersturteil begangenen Taten

mit einer selbständigen Strafe zu ahnden».

Sämtliche heute beurteilten Delikte

beging der Beschuldigte vor der Verurteilung vom 22. November 2016, weshalb

auch zu diesem Urteil eine Zusatzstrafe nach den oben dargelegten Grundsätzen

festzulegen ist.

2.4

In Bezug auf die schwerste Tat, den

gewerbsmässigen Diebstahl, ist ein geringer Deliktsbetrag festzustellen; beim

(versuchten) Diebstahl in das Restaurant [...] wurde nichts entwendet. Das

Ausmass des verschuldeten Erfolges ist insgesamt als gering zu qualifizieren.

Zu beachten ist, dass bei zwei Einbrüchen noch ein zweiter Täter mitgewirkt

hat. Das Vorgehen des Beschuldigten war nicht sehr professionell, hat er doch

DNA-Spuren hinterlassen und sein Werkzeug zurückgelassen. Zur Verwerflichkeit

des Handelns ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Diebstähle sowohl in

Geschäfts- als auch in eine Wohnliegenschaft verübt hat. Der Handlungsunwert

bei einem Einbruchdiebstahl in eine Gewerbeliegenschaft ist geringer als bei

einem solchen in eine Wohnliegenschaft, was insbesondere bei den vorliegenden

Tatzeiten zutrifft: In die Gewerbeliegenschaften ist der Beschuldigte in der

Nacht und ausserhalb der Arbeitszeiten eingebrochen, was für einen geringen

Handlungsunwert spricht. In die Wohnliegenschaft ist er aber zwischen 18:00 und

18:45 Uhr eingebrochen, also zu einer Zeit, in welcher mit einer grossen

Wahrscheinlichkeit Bewohner anwesend oder einzutreffen sind. Dass er zuvor das

Einbruchsobjekt von aussen beobachtet hat, entlastet ihn nicht, da er dadurch

eine Konfrontation mit Bewohnern nicht hat ausschliessen können. Seine

Unverfrorenheit und die Gefahr einer Konfrontation lässt das Gewicht der Tat

als höher erscheinen. (Diese Gefahr manifestierte sich denn auch kurze Zeit

später im Rahmen des am 12. November 2015 begangenen Einbruchdiebstahls, als es

zum Zusammentreffen mit einem 12-jährigen Knaben gekommen war, der von der

Schule nach Hause zurückgekehrt war; Urteil des Ministère public du canton de

Berne vom 7. April 2016.) Das Bundesgericht misst dem Umstand, dass die Täter

in Privatliegenschaften einbrechen, zu Recht eine verschuldenserhöhende

Komponente bei, da ein Einbruchdiebstahl für die jeweiligen

Liegenschaftsbesitzer einen schweren Eingriff in ihre Privatsphäre bedeutet und

regelmässig zu einer einschneidenden und nachhaltigen Verunsicherung, ja gar

zur Traumatisierung der Opfer führt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2013

vom 3.3.2014). Dies muss auch vorliegend gelten. Die objektive Tatschwere

erhöht sich daher auf leicht in einem mittleren Grad. In Bezug auf die

subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit direktem

Vorsatz gehandelt hat. Er hat in der Absicht gehandelt, möglichst viel Bargeld

und Wertgegenstände zu stehlen, und der eher geringe Deliktsbetrag ist auf

Zufall zurückzuführen. Negativ wirkt sich aus, dass der Beschuldigte unmittelbar

nach der Haftentlassung und unmittelbar nach einer Verurteilung weiter

delinquiert hat. Die einschlägigen Vorstrafen sind – entgegen den Erwägungen

der Vorinstanz – hier nicht zu berücksichtigen; sie haben einerseits bei der

Qualifikation zur Gewerbsmässigkeit eine Rolle gespielt und sie sind

andererseits bei den Täterkomponenten zu würdigen. Es bleibt damit auch nach

Berücksichtigung der subjektiven Tatschwere bezüglich des gewerbsmässigen

Diebstahls bei einem Gesamtverschulden von leicht in einem mittleren Grad. Eine

hypothetische Einsatzstrafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe erscheint

angemessen.

2.5

Es ist nun diese Einsatzstrafe für

die mit diesen Einbrüchen zusammenhängenden Sachbeschädigungen und

Hausfriedensbrüche sowie für den rechtswidrigen Aufenthalt seit dem 20. Februar

2015.

unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der

deliktische Erfolg bei den Sachbeschädigungen ist gering. Bei den

Hausfriedensbrüchen fällt wiederum das Eindringen in eine Wohnliegenschaft ins

Gewicht. Diese Delikte stehen in einem engen Zusammenhang mit dem

gewerbsmässigen Diebstahl. Das dadurch begangene Unrecht ist durch die

Einsatzstrafe für das schwerste Delikt weitgehend abgegolten. Für diese Delikte

erscheint daher eine Asperation um 4 Monate auf 24 Monate Freiheitsstrafe

angemessen.

2.6

Der Beschuldigte machte vor dem

Berufungsgericht zur Begründung seiner Delinquenz gesundheitliche

Beeinträchtigungen geltend, welche er aber in keiner Form belegte. Es ist denn

auch nicht ersichtlich, weshalb seine Delinquenz mit den angeblichen

Beeinträchtigungen zusammenhängen sollte. Er begründete denn auch in früheren

Einvernahmen seine Delinquenz stets mit Geldproblemen und nicht mit angeblichen

gesundheitlichen Faktoren, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. Die

Täterkomponenten wirken (umfassend dargelegt in US 46 – 49, worauf verwiesen

werden kann) sich vor allem aufgrund der umfangreichen und einschlägigen

Vorstrafen zu Lasten des Beschuldigten aus. Der Beschuldigte ist im

Strafregister neben den hier im Rahmen der Gesamtstrafenbildung zu beachtenden

Urteilen vom 7. April 2016 und vom 22. November 2016 noch mit weiteren 11

Verurteilungen verzeichnet, darunter mehrfach wegen Diebstählen in Kombination

mit Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüchen (und Verbrechen gegen das

BetmG). Es waren immer wieder unbedingte Freiheitsstrafen ausgesprochen worden,

die der Beschuldigte verbüssen musste. Aber auch diese mehrfachen

Gefängnisaufenthalte zeitigten keine Wirkung: So war er vom 20. Februar 2015

bis am 20. August 2015 im Regionalgefängnis Thun (AS 252) und wurde am 20.

August 2015 dem Migrationsamt Thurgau zugeführt, wo er mangels Aussicht auf

Ausschaffung umgehend entlassen wurde. Nur kurze Zeit später fuhr er mit seiner

Delinquenz weiter und beging mehrere Einbrüche. Es ist vor allem diese

ausgesprochene Unbelehrbarkeit, welche sich spürbar straferhöhend auswirkt. Das

Bundesgericht hat sich im Urteil 6B_510/2015 in E. 1.4 mit der Frage einer

massiven Straferhöhung aufgrund einschlägiger Vorstrafen auseinandergesetzt und

es als legitim und mit dem Doppelbestrafungsverbot vereinbar bezeichnet, in Fällen

unbelehrbarer Wiederholungstäter mit einer deutlichen Erhöhung des Strafmasses

zu reagieren. Zu berücksichtigen ist auch, dass sich der Beschuldigte gemäss

den Führungsberichten in Haft nicht vorteilhaft verhalten hat. Aufgrund dieser

Täterkomponenten ist eine Straferhöhung um 6 Monate auf 30 Monate vorzunehmen.

2.7

Es ist nun in einem weiteren

Schritt das Urteil vom 7. April 2016 mit einer Freiheitsstrafe von 160 Tagen

für einen Diebstahl, eine Sachbeschädigung usw. zu asperieren. Dabei ist zu

berücksichtigen, dass es sich hier um einen schweren Einbruchdiebstahl gehandelt

hat (mit einer Konfrontation mit einem Kind), welcher – zusammen mit dem

gewerbsmässigen Diebstahl beurteilt – zu einer spürbaren Strafschärfung geführt

hätte, weshalb sich hier die Asperation weniger deutlich auswirkt. Die Strafe

ist um 3 Monate auf 33 Monate zu erhöhen. Davon ist nun die rechtskräftige

Grundstrafe von 160 Tagen Freiheitsstrafe wieder in Abzug zu bringen, so dass

die zu dieser Grundstrafe auszufällende Zusatzstrafe 27 Monate und 20 Tage

beträgt.

Schliesslich ist auch noch das Urteil

vom 22. November 2016 zu asperieren, mit welchem der Beschuldigte wegen

Sachbeschädigung zu 50 Tagen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Es handelte

sich um einen Vorfall in der Haft. Der Beschuldigte beschädigte dabei seine

Matratze und es entstand ein Sachschaden von CFH 425.00. Der Beschuldigte

machte geltend, er habe wegen körperlicher Schmerzen die Matratze beschädigt.

Eine Erhöhung der Gesamtstrafe um 15 Tage auf 28 Monate und 5 Tage

Freiheitsstrafe erscheint angemessen. Nach Abzug der rechtskräftigen

Grundstrafe von 50 Tagen ergibt sich eine Freiheitsstrafe von 26 Monaten und 15

Tagen.

2.8

Da die Strafzumessung für die

gesamte Dauer des rechtswidrigen Aufenthaltes bereits erfolgt ist, ist nun noch

eine Strafe für die Missachtung der Ausgrenzung gemäss Anklageschrift Ziff. 5

auszufällen. Obwohl es das Bundesgericht, wie oben dargelegt, als fraglich

erachtet, ob eine solche Straftat ebenfalls noch zur Gesamtstrafe dazu zu rechnen

ist, ist dies vorliegend zu bejahen, steht sie doch im engen Zusammenhang mit

den anderen Straftaten, alle letztendlich begangen vor dem Hintergrund seines

illegalen Aufenthaltes. Die angemessene Strafe wäre angesichts des leichten,

aber von der subjektiven Seite her nicht mehr ganz leichten Verschuldens eine

Freiheitsstrafe von 10 Tagen. Unter Anwendung des Asperationsprinzips erscheint

eine Erhöhung um 5 Tage angemessen. Der Beschuldigte wird demnach zu einer

Freiheitsstrafe von 26 Monaten und 20 Tagen verurteilt; dies als Zusatzstrafe zum

Urteil des Ministère public du canton de Berne, région Jura bernoise-Seeland,

Moutier, vom 7. April 2016 und zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons

Solothurn vom 22. November 2016. Diese Strafe ist zwar im Vergleich mit

derjenigen, welche gegen den im Kanton Wallis verurteilten Mittäter

ausgesprochen worden ist, hoch (180 Tage Freiheitsstrafe wegen gewerbsmässigen

Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs etc., AS 80). Umgekehrt muss

aber diese gegen den Mittäter ausgesprochene Strafe als ausgesprochen milde

eingestuft werden. Aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung steht fest,

dass der Beschuldigte daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Denn ein

allfälliges Missverhältnis der für Mittäter ausgefällten Strafen ist

hinzunehmen, solange die in Frage stehende Strafe angemessen ist (Urteil des

Bundesgerichts 6B_687/2016 E. 1.4.2).

3.

Frage der Gewährung des teilbedingten

Vollzugs

Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht

den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei

Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden

des Täters genügend Rechnung zu tragen. Nach Art. 43 Abs. 3 StGB muss dabei

sowohl der aufgeschobene als auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs

Monate betragen und der unbedingte Teil darf die Hälfte der Strafe nicht

übersteigen. Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe im Sinne von Art.

43.

StGB ist eine begründete Aussicht auf Bewährung. Dies ergibt sich aus Sinn

und Zweck von Art. 43 StGB. Wenn und soweit die Legalprognose des

Täters nicht schlecht ausfällt, verlangt die Bestimmung, dass zumindest ein

Teil der Strafe auf Bewährung ausgesetzt wird. Umgekehrt gilt, dass bei einer

Schlechtprognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe nicht

gerechtfertigt ist. Denn wo keinerlei Aussicht besteht, der Täter werde sich in

irgendeiner Weise durch den - ganz oder teilweise - gewährten Strafaufschub

beeinflussen lassen, muss die Strafe in voller Länge vollzogen werden (BGE 134

IV 1 E. 5.3.1 S. 10 mit Hinweisen).

Die Prüfung der Bewährungsaussichten des

Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände

vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen

auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige

Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung

zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der

Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche

Vorbelastung, Sozialisationsbiografie und Arbeitsverhalten, das Bestehen

sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die

persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides miteinzubeziehen

(BGE 134 IV 140 E. 4.4 S. 143 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts

6B_1036/2009, E. 1.4).

Vorliegend muss klar von einer

schlechten Prognose ausgegangen werden, vorab aufgrund der zahlreichen,

teilweise einschlägigen Vorstrafen, und der Delinquenz kurz nach Haftentlassung

und nach Verurteilung. Aber auch andere Faktoren sprechen gegen eine gute

Prognose (Sozialisationsbiografie, Arbeitsverhalten, fehlendes Bestehen

sozialer Bindungen). Der teilbedingte Vollzug kann nicht gewährt werden.

4.

Anrechnung Untersuchungshaft

Gemäss rechtskräftiger Ziffer 3 des

Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 29. November 2016 werden A.___

139.

Tage Untersuchungshaft an die Freiheitsstrafe angerechnet.

Der dem Beschuldigten am 16. September

2016.

bewilligte und seither von ihm ausgestandene vorzeitige Strafvollzug fällt

als vorweggenommener Strafvollzug nicht unter die Anrechnungsnorm von Art. 51

StGB, sondern ist zwingend und uneingeschränkt als Strafvollstreckung

anzuerkennen (Trechsel/Pieth, Praxiskommentar zum StGB, Zürich/St. Gallen 2013,

Art. 51 StGB N 5).

5.

A.___ wird zur Sicherung des

restlichen Strafvollzuges weiterhin im vorzeitigen Strafvollzug belassen (vgl.

separat eröffneter und begründeter Beschluss vom 17. August 2017).

IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1.

Das Begehren um Entschädigung für

angeblich zu lange ausgestandene Haft wird abgewiesen. Es liegt keine Überhaft

vor.

2.

Der Beschuldigte wurde wegen

sämtlicher Vorhalte schuldig gesprochen. Seine Berufung war in allen Punkten erfolglos.

Auch die Staatsanwaltschaft war mit ihrer Anschlussberufung nicht erfolgreich.

Ihr Antrag auf Straferhöhung führte jedoch zu keinem Mehraufwand, da die

Strafzumessung aufgrund der Berufung des Beschuldigten ohnehin überprüft werden

musste. Demnach sind keine Kosten zu Lasten des Staates auszuscheiden und der

Beschuldigte hat sämtliche Verfahrenskosten erster und zweiter Instanz zu

bezahlen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr

von CHF 4‘000.00 betragen total CHF 7‘800.00. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 5

Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 29. November 2016 sind die

beschlagnahmten CHF 220.00 mit den zu bezahlenden Verfahrenskosten zu

verrechnen. Restbetrag: CHF 7‘580.00. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit

einer Staatsgebühr von CHF 3'000.00 belaufen sich auf total CHF 3'100.00.

3.

Gemäss teilweise

rechtskräftiger Ziffer 8 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom

29.

November 2016 wurde die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin

Sabrina Weisskopf, für das Verfahren vor erster Instanz auf CHF 8‘897.80

(Honorar CHF 7‘333.20, Auslagen CHF 369.40, 8% MwSt und MwSt-freie

Auslagen CHF 579.00) festgesetzt, zufolge amtlicher Verteidigung zahlbar

durch den Staat.

Für das Berufungsverfahren

wird die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin Sabrina

Weisskopf, entsprechend der eingereichten Kostennote (Arbeitsaufwand 11,58

Stunden) und zuzüglich 2,5 Stunden für die Hauptverhandlung, die mündliche

Urteilseröffnung und die Nachbearbeitung auf total CHF 2'915.80 festgesetzt

(Honorar CHF 2'610.00, Auslagen CHF 89.80, MWSt CHF 216.00), zahlbar durch den

Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

Sobald es seine wirtschaftlichen

Verhältnisse erlauben, hat der Beschuldigte sämtliche erst- und

zweitinstanzlichen Kosten seiner amtlichen Verteidigung dem Staat zu erstatten

(Verjährung in 10 Jahren).

Demnach wird in Anwendung der Art. 139

Ziff. 2, Art. 144 Abs. 1, Art. 186 StGB; Art. 47, Art. 49 Abs. 1 und Abs.

2, Art. 51 StGB; Art. 115 Abs. 1 lit. b, Art. 119 Abs. 1 AuG;

Art. 122 ff., Art. 135, Art. 236, Art. 267, Art. 379 ff., Art. 398

ff., Art. 416 ff., Art. 442 Abs. 4 StPO; § 158 GT

festgestellt und erkannt:

1.

Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer

1.

des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 29. November 2016 hat

sich A.___ wie folgt schuldig gemacht:

-

mehrfache Sachbeschädigung

und mehrfacher Hausfriedensbruch, begangen vom 2. November 2015 bis am 3.

November 2015;

-

rechtswidriger Aufenthalt,

begangen vom 17. November 2015 bis am 29. April 2016;

-

Missachtung der

Ausgrenzung, begangen am 29. April 2016.

2.

A.___ hat sich wegen gewerbsmässigen

Diebstahls (Anklageschrift Ziff. 1 - 3), begangen vom 2. November 2015 bis am

3.

November 2015, schuldig gemacht.

3.

A.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von

26.

Monaten und 20 Tagen verurteilt; als Zusatzstrafe zum Urteil des Ministère

public du canton de Berne, région Jura bernoise-Seeland, Moutier, vom 7. April

2016.

und zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 22.

November 2016.

4.

Gemäss rechtskräftiger Ziffer 3 des

Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 29. November 2016 werden A.___

139.

Tage Untersuchungshaft an die Freiheitsstrafe angerechnet.

5.

a) Gemäss rechtskräftiger Ziffer 4 des

Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 29. November 2016 wurde

festgestellt, dass sich A.___ seit dem 16. September 2016 im vorzeitigen

Strafvollzug befindet und zur Sicherung des Strafvollzuges weiterhin darin

belassen wird.

b) A.___ wird zur

Sicherung des restlichen Strafvollzuges weiterhin im vorzeitigen Strafvollzug

belassen.

6.

Gemäss rechtskräftiger Ziffer 5 des

Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 29. November 2016 wird der

bei A.___ beschlagnahmte Betrag von CHF 220.00 mit den Verfahrenskosten

verrechnet.

7.

Gemäss rechtskräftiger Ziffer 6 des

Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 29. November 2016 wurde das

Begehren von B.___ um Zusprechung einer Genugtuung nach richterlichem Ermessen

abgewiesen.

8.

Gemäss rechtskräftiger Ziffer 7 des

Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 29. November 2016 wurden

folgende Privatkläger zur Geltendmachung ihrer Forderung an den Zivilrichter

verwiesen:

a) B.___,

von mindestens CHF 4‘580.50 als Schadenersatz;

b) C.___,

Solothurn, CHF 2‘249.00 zuzüglich Reparatur Schublade als Schadenersatz.

9.

Das Entschädigungsbegehren von A.___

wird abgewiesen.

10.

Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer

8.

des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 29. November 2016 wurde

die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Sabrina

Weisskopf für das Verfahren vor erster Instanz auf CHF 8‘897.80 (Honorar

CHF 7‘333.20, Auslagen CHF 369.40, 8% MwSt und MwSt-freie Auslagen

CHF 579.00) festgesetzt, zufolge amtlicher Verteidigung zahlbar durch den

Staat.

Vorbehalten bleibt während

10.

Jahren der Rückforderungsanspruch des Staates, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

11.

Für das Berufungsverfahren wird die

Entschädigung der amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf,

auf total CHF 2'915.80 festgesetzt (Honorar CHF 2'610.00, Auslagen CHF 89.80,

MWSt CHF 216.00), zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten bleibt während

10.

Jahren der Rückforderungsanspruch des Staates, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

12.

A.___ hat die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 4‘000.00, total CHF

7‘800.00, zu bezahlen. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 5 Urteils des Amtsgerichts

von Solothurn-Lebern vom 29. November 2016 sind die beschlagnahmten CHF 220.00

mit den zu bezahlenden Verfahrenskosten zu verrechnen. Restbetrag: CHF

7‘580.00.

13.

A.___ hat die Kosten des

Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 3'000.00, total CHF

3'100.00, zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30.

Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78.

ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Kiefer Fröhlicher