STBER.2017.15
mehrfache Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsrecht
28. September 2017Deutsch39 min
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 28. September 2017
Es wirken mit:
Präsident Kiefer
Oberrichter Marti
Oberrichter Kamber
Gerichtsschreiber Haussener
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Kunz,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend mehrfache
Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsrecht
Es erscheinen zur
Verhandlung vor Obergericht:
1. A.___, Beschuldigter und Berufungskläger
2. Rechtsanwalt Alexander Kunz, privater
Verteidiger des Beschuldigten
3. Ein Dolmetscher
4. Als Zeugin B.___ (auf 09:00 Uhr
vorgeladen)
Die Verhandlung, zu der auf 08:30 Uhr
vorgeladen wurde, fängt mit einer halben Stunde Verspätung an, da der
Beschuldigte zu spät erschienen ist.
Der Vorsitzende eröffnet die Verhandlung
und gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt. Der Dolmetscher wird zur
wahrheitsgemässen Übersetzung ermahnt und auf die Straffolgen falscher
Übersetzung hingewiesen. Auf die Frage des Vorsitzenden, ob der Beschuldigte
einen Grund für das zu späte Erscheinen habe, antwortet dieser, eigentlich
nicht. Er habe zwar den Wecker gestellt, aber … Er habe noch etwas im Büro
gearbeitet.
Der Vorsitzende gibt bekannt, dass
Alinea 2 und 3 der Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils des
Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 25. Oktober 2016 nicht
angefochten seien.
Anschliessend wird der Beschuldigte zur
Sache und Person befragt. Es wird an dieser Stelle auf den separat erstellten
Protokollauszug und die Tonaufnahme verwiesen.
Es wird festgestellt, dass die Zeugin C.___,
die auf 08:45 Uhr vorgeladen wurde, unentschuldigt nicht erschienen ist.
Es wird als nächstes die Zeugin B.___
einvernommen. Auch hier kann auf den separat erstellten Protokollauszug und die
Tonaufnahme verwiesen werden.
Es werden keine weiteren Beweisanträge
mehr gestellt, weshalb das Beweisverfahren geschlossen werden kann.
Rechtsanwalt Kunz stellt und begründet
folgende Anträge:
1. Es sei festzustellen, dass Ziffer 1 Abs.
2 und 3 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 25.
Oktober 2016 rechtskräftig seien. So auch die Busse von CHF 300.00.
2. Ziffer 1 Abs. 1 des erstinstanzlichen
Urteils sei aufzuheben.
3. Der Beschuldigte sei wegen einfacher
Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG (Fahren auf dem
Pannenstreifen) schuldig zu sprechen.
4. Er sei mit einer Busse in der Höhe von
CHF 1'500.00 zu bestrafen.
5. Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens seien anteilsmässig dem Staat aufzuerlegen.
6. Dem Beschuldigten sei eine angemessene
Parteientschädigung für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren zuzusprechen.
7. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten
seien auf die Staatskasse zu nehmen.
Dem Beschuldigten wird die Möglichkeit
des letzten Wortes eingeräumt. Dieser gibt zu Protokoll, das sei passiert, das
was knapp geschrieben sei. Die Kolonne sei gestanden, er habe es nicht so
falsch gemacht. Er habe tanken müssen. Vor ihm seien drei Autos gewesen, sie
(die Polizisten) hätten ihn erst gesehen, als er nebendran gewesen sei. Sie
hätten erst geblinkt, als er gekommen sei. Er habe sofort gestoppt, als sie
geblinkt hätten, es sei auch ein Notfall gewesen.
Auf eine mündliche Urteilseröffnung
verzichtet der Verteidiger des Beschuldigten. Somit endet die öffentliche
Hauptverhandlung und das Gericht zieht sich zur geheimen Beratung zurück.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Am Freitag, 28. November 2014, 17:35
Uhr, befanden sich die beiden Polizeibeamten D.___ (Lenker) und E.___ (Beifahrer)
auf einer Patrouillenfahrt auf der Ausfahrt zur Autobahnraststätte Deitingen
Süd ab der Autobahn A1 in Fahrtrichtung Zürich. Dabei bemerkten sie einen auf
dem Pannenstreifen herannahenden PW BMW, der mit einer Vollbremsung gerade noch
ca. einen halben Meter von ihrer rechten Fahrzeugseite zum Stehen gekommen sei
und so eine Kollision habe verhindern können. Dabei habe Pol D.___ feststellen
können, dass der Lenker des BMW, der Beschuldigte A.___, sein Mobiltelefon auf
der Höhe des Lenkrades in seiner rechten Hand gehalten habe und kurz darauf
geblickt habe. Zur Tatzeit habe stockender Verkehr geherrscht, die Fahrzeuge seien
zeitweise stillgestanden oder mit Schritttempo gerollt. Das Patrouillenfahrzeug
sei zum Zeitpunkt des Ereignisses mit Schritttempo gefahren mit eingeschaltetem
Richtungsanzeiger nach rechts. Im rechten Seitenspiegel und im Innenspielgel
habe man den auf den Pannenstreifen heranfahrenden PW des Beschuldigten nicht
sehen können. Erst als sich die Patrouille auf der Einfahrt zur Raststätte befunden
habe, hätten sie den Personenwagen durch die rechte Seitenscheibe feststellen
können. Der Beschuldigte sei angehalten und kontrolliert worden. Neben ihm
hätten sich noch zwei Frauen im Fahrzeug befunden. Der Beschuldigte wurde vor
Ort befragt und danach entlassen. Der Beschuldigte habe angegeben, mit ca. 40
km/h auf dem Pannenstreifen drei bis vier Fahrzeuge überholt zu haben.
Bezüglich des Hantierens mit dem Natel habe dieser erklärt, die Beifahrerin
habe ihm etwas auf dem Natel gezeigt. Diese habe dazu jedoch geschwiegen trotz
Nachfrage (vgl. Strafanzeige vom 28. November 2014, Akten Staatsanwaltschaft nicht
paginiert). Es kann dazu auch auf die Skizze von Pol D.___ zum Nachtragsrapport
vom 25. März 2015 verwiesen werden.
2. Am 6. Mai 2015 wurde gegen den
Beschuldigten ein Strafbefehl erlassen: wegen grober Verletzung von
Verkehrsregeln durch Fahren auf dem Pannenstreifen von Autobahnen,
Rechtsüberholen auf der Autobahn und Vornahme einer Verrichtung, welche das
Bedienen des Fahrzeuges erschwert, begangen am 28. November 2014, sowie wegen einfacher
Verletzung der Verkehrsregeln durch Vornahme einer Verrichtung, welche die
Bedienung des Fahrzeuges erschwert (ebenfalls Blick auf das Mobiltelefon in der
rechten Hand) und Benützung der Nationalstrasse ohne gültige Vignette, begangen
am 5. Februar 2015, wurden eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 70.00
und eine Busse von CHF 300.00, ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 3 Tagen,
ausgesprochen. Der Strafbefehl wurde bei der Post nicht abgeholt. Der
Beschuldigte liess bei der Staatsanwaltschaft am 26. Juni 2015 vorbringen, der
Strafbefehl sei ihm gemäss Rückfrage bei der Staatsanwaltschaft nicht
zugestellt worden, und er bitte um ordnungsgemässe Zustellung des Strafbefehls.
Sollte die Zustellung bereits erfolgt sein, werde vorsorglich Einsprache
erhoben. Die Staatsanwaltschaft ging mit Antwort vom 30. Juni 2015 von einem
rechtskräftigen Strafbefehl aus aufgrund der Zustellungsfiktion am letzten Tag
der postalischen Abholfrist. Am 17. Juli 2015 liess der Beschuldigte einwenden,
er habe nie einen Abholzettel erhalten und somit keine Kenntnis von der Zustellung
einer Gerichtsurkunde gehabt. Daran wurde mit Eingabe vom 17. August 2015
festgehalten, ebenso an der Einsprache gegen den Strafbefehl. In der Folge wurde
der Strafbefehl dem Beschuldigten am 21. August 2015 erneut zugestellt, worauf
am 31. August 2015 Einsprache erhoben wurde. Beantragt wurde die Befragung der Zeuginnen
C.___ und B.___, der beiden damaligen
Beifahrerinnen des Beschuldigten. Der Beweisantrag wurde von der
Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 2. November 2015 abgewiesen, da der Hauptvorwurf
der groben Verletzung der Verkehrsregeln auf den eigenen Aussagen des
Beschuldigten beruhe. Vom gleichen Tag datiert die Anklageschrift der
Staatsanwaltschaft wegen der bereits genannten Delikte.
3. Zur Hauptverhandlung vor dem
Gerichtspräsidenten am 25. Oktober 2016 (der erste auf den 29. Februar 2016
angesetzte Termin war auf Antrag des Beschuldigten verschoben worden) erschien
der Beschuldigte nicht, dies mit der Begründung, da die ebenfalls vorgeladene
Zeugin C.___ verhindert sei, werde er auch nicht teilnehmen. Auf Antrag seines
Verteidigers wurde der Beschuldigte vom Gerichtspräsidenten von der Teilnahme
dispensiert. Befragt wurden die beiden Polizeibeamten D.___ und E.___ als
Zeugen. Der Vertreter des Beschuldigten erneuerte den Antrag auf Vertagung und
Befragung der Zeugin C.___, die sich in Serbien aufhalte und wegen der kurz
bevorstehenden Geburt eines Kindes nicht reisefähig sei. Der Antrag wurde
abgewiesen. Der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern erliess am 25.
Oktober 2016 folgendes Strafurteil:
1. A.___ hat sich schuldig gemacht:
-
der groben
Verkehrsregelverletzung (Fahren auf dem Pannenstreifen, Rechtsüberholen auf der
Autobahn, Vornahme einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeuges
erschwert), begangen am 28. November 2014,
-
der einfachen
Verkehrsregelverletzung (Vornahme einer Verrichtung, welche die Bedienung des
Fahrzeuges erschwert), begangen am 5. Februar 2015,
-
der Widerhandlung
gegen das Nationalstrassenabgabegesetz, begangen am 5. Februar 2015.
2. A.___ wird verurteilt zu:
a) einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu
je CHF 70.00,
b) einer Busse von CHF 300.00,
ersatzweise zu 3 Tagen Freiheitsstrafe.
3. Das Begehren von A.___, vertreten durch
Rechtsanwalt Alexander Kunz, um Ausrichtung einer Parteientschädigung ist
abgewiesen.
4. Der Amtsgerichtspräsident verzichtet auf
die schriftliche Begründung des Urteils, wenn keine Partei ein Rechtsmittel
ergreift oder innert 10 Tagen seit Zustellung der Urteilsanzeige niemand ausdrücklich
eine schriftliche Begründung verlangt.
5. A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit
einer Staatsgebühr von CHF 800.00, total CHF 1‘000.00, zu bezahlen.
Wird
kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine
schriftliche Begründung des Urteils, so reduziert sich die Staatsgebühr um
CHF 200.00, womit die gesamten Kosten CHF 800.00 betragen.
4. Gegen das Urteil liess der
Beschuldigte am 7. November 2016 die Berufung anmelden, am 8. März 2017 wurde
die Berufungserklärung eingereicht. Angefochten werden die Verurteilung wegen
grober Verletzung der Verkehrsregeln, unangefochten bleiben die Schuldsprüche
wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln und Widerhandlung gegen das
Nationalstrassengesetz, beides begangen am 5. Februar 2015. Bezüglich des
Vorfalles vom 28. November 2014 sei ein Schuldspruch wegen einfacher Verletzung
der Verkehrsregeln durch Fahren auf dem Pannenstreifen auszusprechen und es sei
eine angemessene Strafe auszufällen. Dem Berufungskläger sei für das
erstinstanzliche Verfahren eine angemessene Entschädigung für die
Verteidigungskosten zuzusprechen und die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens seien, wie heute präzisiert, anteilsmässig dem Staat aufzuerlegen.
Die beiden erstinstanzlichen
Schuldsprüche wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln durch Vornahme
einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert und
Widerhandlung gegen das Nationalstrassengesetz, beides begangen am 5. Februar
2015, sind damit rechtskräftig.
5. An der Hauptverhandlung vor dem
Berufungsgericht am 28. September 2017 wurde der Beschuldigte zur Sache und zur
Person befragt, B.___ wurde als Zeugin befragt. Die ebenfalls als Zeugin
vorgeladene C.___ blieb der Verhandlung unentschuldigt fern.
Erwägungen
II. Sachverhalt
1.
In Bezug auf den Vorgang vom 28.
November 2014 wird dem Beschuldigten in der Anklageschrift grobe Verletzung der
Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG, evtl. i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG)
durch Fahren auf dem Pannenstreifen der Autobahn (Art. 36 Abs. 3 VRV),
Rechtsüberholen auf der Autobahn (Art. 35 Abs. 1 SVG, Art. 36 Abs. 5 VRV) sowie
durch Vornahme einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeuges erschwert
(Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV), vorgehalten, begangen am 28.11.2014,
um ca. 17:35 Uhr, in Flumenthal, Autobahn A1, Fahrtrichtung Zürich, als Lenker
des PW BMW X5, SO-[...].
Der Beschuldigte sei in Eile gewesen,
habe tanken, Zigaretten kaufen und seine beiden Mitfahrerinnen zum Flughafen
bringen wollen, weshalb er sich entschieden habe, auf den Pannenstreifen zu
wechseln und rechts an den anderen Fahrzeugen vorbeizufahren. So habe er bei
stockendem Kolonnenverkehr vom rechten Fahrstreifen auf den Pannenstreifen
gewechselt, auf dem Pannenstreifen mit einer Geschwindigkeit von ca. 40 km/h
drei bis vier rollende Fahrzeuge rechts überholt, um in die Einfahrt zur
Autobahnraststätte Deitingen Süd zu gelangen. Zudem habe er ein Mobiltelefon
vor sich in der Hand gehalten und seinen Blick nach unten gerichtet gehabt;
damit habe er eine Verrichtung vorgenommen, welche die Bedienung des Fahrzeugs
erschwert habe. In der Folge habe er das im Kolonnenverkehr auf der Einfahrt
zur Autobahnraststätte im Schritttempo fahrende Patrouillenfahrzeug der Polizei
Kanton Solothurn übersehen und sein Fahrzeug erst im letzten Moment zum Stehen
bringen können, um eine Kollision mit dem Patrouillenfahrzeug zu verhindern.
Der Beschuldigte habe mit seiner Fahrweise rücksichtslos gehandelt und eine
ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer, insbesondere der Insassen der
rechtsüberholten Fahrzeuge, in Kauf genommen. Zumindest habe er grobfahrlässig
gehandelt, indem er aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit auf die Gefährdung
anderer Verkehrsteilnehmer keine Rücksicht genommen bzw. die Gefährlichkeit
seines Verhaltens verkannt habe.
2.1
Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und
Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime „in dubio pro
reo“ ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat
angeklagte Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff., 127 I 40 f.)
betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der
Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die
Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen
und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist
der Grundsatz „in dubio pro reo“ verletzt, wenn sich der Strafrichter von der
Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt
erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der
Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische
Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die
Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit
bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei
ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb
nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind
vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich
nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen
Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste
abzustellen. Eine Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des
Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise
dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den
ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass
der Richter einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und
andererseits die Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige
Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner
persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden
Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder
nicht (BGE 115 IV 286).
2.2
Das Gericht folgt bei seiner
Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO):
es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen
Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und
Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art
des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen
Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und
Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie
Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der
Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das
Dispositiv
Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen
ist oder nicht.
3.1 Der Beschuldigte gab am 28. November
2014 nach Belehrung über seine Verfahrensrechte zu Protokoll, er sei mit seinem
PW auf der Autobahn A1 in Fahrtrichtung Bern (recte: Zürich) auf dem
Normalstreifen gefahren. Weil so viel Verkehr geherrscht habe, er noch habe
tanken und Zigaretten einkaufen und zwei Frauen zum Flughafen Zürich habe
bringen müssen, sei er in Eile gewesen. Deshalb habe er sich entschieden, auf
dem Pannenstreifen rechts an den anderen Autos vorbei zu fahren. Er sei mit ca.
40 km/h auf dem Pannenstreifen an den rollenden Autos vorbeigefahren und habe
so etwa drei bis vier Autos überholt. Dann habe er plötzlich das Polizeiauto
gesehen. Er habe sogleich gebremst. Er sehe ein, dass es etwas knapp geworden
sei, bis er stillgestanden sei. Er habe den rechten Richtungsblinker am
Polizeiauto gesehen. Das sei alles, was er dazu sagen könne.
Mit Eingabe vom 17. August 2015 liess
der Beschuldigte ausführen, der Vorfall gemäss Strafanzeige der Polizei werde
bestritten. Er anerkenne einzig, die letzten Meter rechts an einer stehenden
Kolonne auf dem Pannenstreifen Richtung Autobahnraststätte Deitingen Süd
abgezweigt sei. Es habe sich nicht um stockenden, sondern um stehenden Verkehr
gehandelt.
Vor Obergericht sagte der Beschuldigte zusammengefasst
aus, sie seien knapp in der Zeit gewesen, um zum Flughafen zu kommen. Bei der
Raststätte sei eine Kolonne gewesen. Manchmal sei man still gestanden, manchmal
rollend gefahren. Er habe tanken müssen. Ca. drei oder vier Autos seien vor
ihnen gewesen, sie seien fast still gestanden. Er sei (nach rechts)
rausgefahren, habe geblinkt und habe langsam, mit ca. 20-30 km/h, die drei
Autos überholt. Als er fast neben dem Polizeiauto gewesen sei, habe dieses
geblinkt und er habe gebremst. Er habe kein Handy in der Hand gehabt, B.___
habe ein Handy in der Hand gehalten. Sie habe ihm gezeigt, dass jemand anrufe
in diesem Moment. Er habe gesagt, gut, schauen wir später.
3.2 Vor dem Gerichtspräsidenten gab der
Zeuge D.___ zusammengefasst zu Protokoll, er habe vorgängig die Strafanzeige
noch einmal gelesen und könne deren Inhalt bestätigen. Er habe die Situation
noch im Kopf. Es habe sehr reger Verkehr geherrscht und er habe die Autobahn
Richtung Raststätte Deitingen Süd verlassen wollen. In diesem Moment habe er
ein Fahrzeug schnell auf dem Pannenstreifen auf sie zufahren gesehen. Das
Fahrzeug habe sehr stark abgebremst bis zum Stillstand. Es sei ganz knapp auf
ihre rechte Fahrzeugseite gekommen. Kollege E.___ habe gesagt, der Lenker habe
das Natel noch in der Hand. Sie hätten den Lenker dann angehalten, kontrolliert
und befragt. Die Beifahrerinnen hätten sehr schlecht deutsch gesprochen und
keine Angaben machen wollen. Sie hätten deren Personalien nicht aufgenommen. Es
sei stockender Verkehr gewesen. Nach seiner Erinnerung sei der Verkehr beinahe
zum Stillstand gekommen. Er wisse nicht mehr, ob er vor der Raststätte stillgestanden
sei. Das Fahrzeug des Beschuldigten sei nicht direkt hinter ihnen gewesen. Vor
dem Abbiegen habe er dieses nicht wahrgenommen und er wisse nicht mehr, wann er
es erstmals wahrgenommen habe. Er habe eine Vollbremsung gemacht und sei einen
Moment stillgestanden. Ihr Auto habe schon nach rechts geschaut. Ob er dabei
schon auf dem Verzögerungsstreifen gewesen sei oder noch auf dem
Normalstreifen, wisse er nicht mehr. Das Fahrzeug des Beschuldigten sei auch
stillgestanden. Er habe dieses neben sich gesehen, auch den Fahrzeuglenker. Er
habe gesehen, dass der Beschuldigte das Natel in der Hand gehalten habe, als
Kollege E.___ das Natel angesprochen habe. Ob er den Beschuldigten auf das
Natel angesprochen habe, wisse er nicht mehr. Er zeige sicher niemanden zu
Unrecht an. Vermutlich sei dies vergessen worden bei der Erstbefragung, weil dort
nichts zum Natel stehe.
Zeuge E.___ gab vor der Vorinstanz an, er
könne sich nur noch schemenhaft an den Vorfall erinnern, er habe noch ein paar
Bilder im Kopf davon. Er sei Beifahrer gewesen. Ihm seien folgende Bilder
geblieben: sie seien auf der Autobahn A1 Richtung Zürich gestanden. Es habe
stockender Kolonnenverkehr geherrscht. Sie seien kurz vor dem Rastplatz
Deitingen Süd gestanden und hätten sich entschieden, auf die Raststätte zu
fahren. Sie seien kurz vor der Abzweigung gestanden. Sie hätten noch warten
müssen, bis sie hätten abzweigen können. Als Kollege D.___ habe losfahren
können, seien sie bei dem Dreieck abgebogen. Sie seien das erste Auto gewesen,
das auf den Verzögerungsstreifen habe abbiegen können. Er habe bei Spurwechsel
und Abzweigungen mitgeschaut. Er habe den Kontrollblick nach hinten gemacht.
Als er den Kontrollblick gemacht habe, habe er ein Auto auf dem Pannenstreifen
auf sie zufahren gesehen. Er habe «stop» gerufen und D.___ sei auf die Bremse
getreten. Das Auto sei neben ihm gewesen und der Lenker habe auf den Bildschirm
des Natels geschaut. Kurz darauf habe das Auto auch gebremst und sie hätten
dann den Fahrer kontrolliert. Als er das Fahrzeug erblickt habe, sei ein Teil
ihres Wagens bereits ab der Fahrbahn der A1 gewesen. Als er nach hinten geblickt
habe, sei der Lenker sicher ein paar Fahrzeuge hinter ihnen gewesen, als dieser
rechts überholt habe. Wann dieser auf den Pannenstreifen abgebogen sei, wisse
er nicht. Dieser sei definitiv nicht im Schritttempo gefahren, sondern zwischen
etwa 30 und 50 km/h. Sie seien nicht stillgestanden, sondern gefahren und deshalb
sei er froh gewesen, dass es keine Kollision gegeben habe. Bevor sie sich
entschieden hätten, zur Raststätte abzubiegen, seien sie stillgestanden. Er wisse
nicht, ob sein Kollege den Blinker gestellt habe. Er habe das Fahrzeug gesehen,
als er den Seitenblick gemacht habe über seine rechte Schulter. Er wisse nicht,
ob sein Kollege das Fahrzeug auch gesehen habe: Er habe «stop» gerufen und der
Kollege habe gebremst. Sie seien schnell zum vollständigen Stillstand gekommen.
Das andere Fahrzeug habe dann auch angehalten im Bereich ihres Fahrzeugs. Der
Lenker habe zu ihnen geschaut. Da habe er realisiert, dass er ein Polizeifahrzeug
überholt habe. Sie seien ihm dann vorausgefahren. Er habe gesehen, wie der Beschuldigte
auf sein Natel geschaut habe. Welches Auto schneller zum Stillstand gekommen sei,
wisse er nicht mehr. Der andere Wagen könne hinter ihnen, neben ihnen oder vor
ihnen angehalten haben. Er habe diesen gesehen, als er über die rechte Schulter
geschaut habe. Dieser sei also parallel zu ihnen gewesen. Das Natel habe er
ungefähr in der Mitte des Fahrzeugs, Höhe Lenkrad gehalten. Er wisse nicht mehr,
ob dieser das Natel in den Händen gehalten habe, er habe einfach das hell
leuchtende Display gesehen. Der Innenraum sei beleuchtet gewesen. Der Blick des
Lenkers sei eindeutig auf das Natel gerichtet gewesen, der Kopf nach rechts
abgewandt. Das Natel sei mehr rechts im Auto gewesen. Die Befragung hätten sie
zusammen gemacht, sie müssten ihn grundsätzlich auf das Natel hingewiesen
haben. Ihm sei es so in Erinnerung, dass der Beschuldigte bestätigt habe, auf das
Natel geschaut zu haben. Dieser habe gesagt, es sei ihm etwas gezeigt worden.
Die Zeugin B.___ führte vor Obergericht im
Wesentlichen aus, sie könne sich an den Vorfall noch erinnern. Der Beschuldigte
sei nicht auf dem Pannenstreifen gefahren. Sie hätten sich ganz normal an die
Kolonne angeschlossen. Er habe rechts geblinkt und sei rechts an der Kolonne
vorbeigefahren. Er sei nicht über den Pannenstreifen gefahren. Das Natel sei
bei ihr gewesen. Sie habe auf Nachrichten gewartet und habe SMS geschrieben. Es
habe keinen Beinahezusammenstoss mit der Polizei gegeben. Sie seien nur 20 oder
30 km/h gefahren. Das Polizeiauto sei plötzlich vor sie gefahren. Sie habe beim
Abbiegemanöver nach vorne geschaut. Es habe sehr dichten Verkehr gehabt mit
stop and go. Das Polizeiauto habe sie vorher nicht gesehen. Der Beschuldigte habe
nicht heftig bremsen müssen, er habe normal angehalten. Das Polizeiauto habe
geblinkt. Sie habe das Handy in die Mitte gehalten und laut eine Mitteilung
vorgelesen.
3.3 Im Hinblick auf die Strafanzeige,
die Erstaussagen des Beschuldigten und die Aussagen der Polizeibeamten als
Zeugen ist der Vorgang weitgehend unbestritten: Der Beschuldigte und das
Polizeifahrzeug befanden sich im stockenden Feierabendverkehr auf der Autobahn
A1 in Richtung Zürich. Kurz vor der Ausfahrt in Richtung Raststätte Deitingen
Süd, kam der Verkehr phasenweise zum Stillstand und die Polizeibeamten
entschlossen sich, zur Raststätte abzubiegen. Als sie den Beginn des
Verzögerungsstreifens erreicht hatten, begann Pol D.___ das Abbiegemanöver nach
rechts. Kurz zuvor war der Beschuldigte mit seinem PW BMW aus dem
Normalstreifen nach rechts ausgeschert und hatte ein paar Fahrzeuge – auf dem
Pannenstreifen fahrend – rechts überholt, um ebenfalls zur Raststätte Deitingen
Süd zu gelangen. Als er bemerkte, dass das Polizeifahrzeug auf den
Verzögerungsstreifen abbog, bremste er stark ab und brachte seinen Wagen knapp
vor einer Kollision mit dem Polizeifahrzeug zum Stillstand.
Umstritten sind zwei
Sachverhaltselemente:
-
Rollender Verkehr? Der
Beschuldigte gibt an, während seines Rechtsüberholmanövers sei der Verkehr auf
dem Normalstreifen «mehr oder weniger» stillgestanden. Das entspricht für den Beginn
seines Manövers den Angaben der beiden Polizeibeamten, wonach es sich um einen
stockenden Kolonnenverkehr gehandelt habe und sie kurz vor dem Beginn des
Abbiegemanövers auch stillgestanden seien. Da sie aber danach zuerst den Beginn
des Verzögerungsstreifens erreichen mussten, um abbiegen zu können, sind sie
unmittelbar vor der Beinahekollision sicherlich gerollt. Der Beschuldigte gab bei
der Erstbefragung vom 28. November 2014 denn auch an, er sei rechts an den
«rollenden» Autos vorbeigefahren.
-
Ablenkung durch das
Handy? In der Strafanzeige wurde vermerkt, der Beschuldigte habe angegeben,
seine Beifahrerin habe ihm damals gerade etwas gezeigt auf dem Mobiltelefon. In
der förmlichen Befragung vom 28. November 2014 wurde dazu nichts protokolliert.
In der Anzeige des Beamten D.___ wurde dargelegt, der Polizeibeamte E.___ habe
nach der Vollbremsung des Beschuldigten «sogleich festgestellt, dass der
PW-Lenker ein Mobiltelefon (optisch Smartphone) auf Höhe des Lenkrades in
seiner rechten Hand hielt. Sein Blick war in diesem Moment geradeaus, jedoch
nach unten auf das Display gerichtet (ca. 1 bis max. 2 Sekunden). Nach diesem
kurzen Augenblick richtete er seinen Blick wieder auf.» Vor dem
Gerichtspräsidenten zwei Jahre später waren die Angaben der Zeugen
verständlicherweise nicht ganz einheitlich. Der Zeuge D.___ (Fahrer) gab an, er
habe das Handy in der Hand des Beschuldigten gesehen, als sein Kollege E.___
das Natel angesprochen habe. Die genaue Position könne er nicht mehr benennen.
Der Zeuge E.___ sagte aus, er habe in das Fahrzeug geschaut, als dieser neben
ihnen gewesen sei. Der Lenker habe auf den Bildschirm des Natels geschaut. Kurz
darauf habe das Auto auch gebremst. Er habe gesehen, wie der Lenker auf das
Natel geschaut habe. Das Natel sei ungefähr in der Mitte des Fahrzeugs gewesen,
ungefähr auf Höhe Steuerrad. Er wisse nicht mehr, ob der Lenker das Natel in
der Hand gehalten habe. Er wisse einfach, dass dieser auf das hell erleuchtete
Display geschaut habe. Dieser habe seinen Kopf nach rechts abgewandt gehabt. Das
Natel sei mehr rechts im Auto gewesen.
Der
Anklagevorhalt, der Beschuldigte habe im fraglichen Zeitpunkt sein Mobiltelefon
vor sich in der Hand gehalten und seinen Blick nach unten auf das Handy
gerichtet gehabt, ist durchaus möglich, das zeigt auch das analoge Verhalten
des Beschuldigten am 5. Februar 2015. Nach dem festgestellten Ablauf konnten
die Polizeibeamten wohl erst nach dem Bremsmanöver des Beschuldigten ins Innere
des anderen Wagens blicken. Die beste Sicht hatte dabei der Beifahrer, welcher
als Zeuge angab, er könne nicht sagen, ob der Beschuldigte das Handy in der
Hand gehalten habe. Es ist sehr wohl davon auszugehen, dass die Polizeibeamten
im Fahrzeug des Beschuldigten ein hell erleuchtetes Handy-Display gesehen haben
(am 28. November 2014 um 17:35 Uhr war es bereits dunkel), dass der Beschuldigte
aber zur fraglichen Zeit das Handy in seiner Hand hatte, kann nach dem
Grundsatz «in dubio pro reo» nicht rechtsgenüglich erstellt werden, zumal
dieser Punkt bei der Befragung des Beschuldigten unmittelbar nach dem Vorfall
nicht angesprochen wurde. Möglich ist auch die von der Zeugin genannte Version,
dass sie das Handy in der Hand hielt.
III. Rechtliche Würdigung
1. Der Beschuldigte wechselte von der
Normalspur auf den Pannenstreifen, fuhr rechts am stockenden Verkehr vorbei, um
zur nahe gelegenen Ausfahrt auf die Autobahnraststätte zu gelangen.
Gemäss Art. 35 Abs. 1 SVG ist links zu
überholen, woraus sich ein Verbot des Rechtsüberholens ergibt. Nach Art. 36
Abs. 3 VRV darf der Fahrzeugführer Pannenstreifen nur für Nothalte benützen;
Ereignisse, die zu einem Nothalt berechtigen, sind solche, die den Fahrer
gerade an der Weiterfahrt hindern. Pannenstreifen stellen keine Fahrspur dar.
Das Verbot des Rechtsüberholens gilt nach der Rechtsprechung nicht nur beim
eigentlichen Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen gemäss Art.
8 Abs. 3 VRV, sondern auch beim Wechseln auf den Pannenstreifen und
anschliessendem Rechtsüberholen bis zur nächsten Autobahnausfahrt bzw. Raststättenausfahrt
bei erhöhtem Verkehrsaufkommen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_227/2015 vom
23. Juli 2015 E.1.3).
Indem der Beschuldigte den
Pannenstreifen benützte, um dem stockenden Kolonnenverkehr zu entgehen und
keine Notfallsituation vorgelegen hat, liegt ein unerlaubtes Rechtsüberholen
und unerlaubtes Befahren des Pannenstreifens zum Zwecke des schnelleren
Fortkommens vor. Somit hat der Beschuldigte gegen Art. 35 Abs. 1 SVG und
Art. 36 Abs. 3 VRV verstossen.
2.1 Art. 90 Abs. 2 SVG ist objektiv erfüllt,
wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise
missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine ernstliche Gefahr für die
Sicherheit anderer im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG bereits beim Vorliegen einer
erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben und nicht erst bei einer konkreten
Gefahr. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer ernstlichen oder erhöhten
abstrakten Gefahr nach Art. 90 Abs. 2 SVG ist die Nähe der Verwirklichung. Die
allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur dann
zur Erfüllung des Tatbestandes von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn aufgrund besonderer
Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt.
Die erhöhte abstrakte Gefahr setzt damit eine naheliegende Möglichkeit einer
konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus (vgl. BGE 123 IV 88; BGE 131 IV
133).
In Bezug auf die Frage, ob es sich beim
vorliegend zu beurteilenden Vorgang um eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln
gehandelt hat, können folgende Erwägungen des Bundesgerichts im Urteil
6B_227/2015 vom 23. Juli 2015 bei einem vergleichbaren Sachverhalt integral
wiedergegeben werden:
«1.3.2. Das Verbot des
Rechtsüberholens ist eine für die Verkehrssicherheit objektiv wichtige
Vorschrift, deren Missachtung eine erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit
mit beträchtlicher Unfallgefahr nach sich zieht und daher objektiv schwer
wiegt. Wer auf der Autobahn fährt, muss sich darauf verlassen können, dass er
nicht plötzlich rechts überholt wird. Das Rechtsüberholen auf der Autobahn, wo
hohe Geschwindigkeiten gefahren werden, stellt eine erhöht abstrakte Gefährdung
dar (BGE 126 IV 192 E. 3). Die Irritation eines Fahrzeuglenkers, der unvermittelt
rechts überholt wird, ist offensichtlich und bedarf keiner weiteren Begründung
(Urteile 6B_457/2014 vom 13. Februar 2015 E. 2.4 und 6B_903/2010 vom 4. Januar
2011 E. 3.3).
Der Einwand, der überholte
Fahrzeuglenker sei durch das Rechtsüberholen nicht überrascht gewesen, ändert
an der Gefährlichkeit nichts. Dass der Betreffende auf einem Autobahnschenkel
rechts überholt hat und diese Spur abgebaut wird, führte zu keinem anderen
Ergebnis. Der überholte Fahrzeuglenker muss nicht damit rechnen, dass ein zuerst
hinter ihm fahrender Wagen auf die abbauende Normalspur wechselt, um ihn
anschliessend rechts zu überholen (Urteil 6B_457/2014 vom 13. Februar 2015 E.
2.4).
1.3.3. Diese Überlegungen gelten für den zu beurteilenden
Sachverhalt, auch wenn es hier nicht um das verbotene Rechtsüberholen durch
Ausschwenken und Wiedereinbiegen geht (Art. 8 Abs. 3 VRV). Tatsächlich liegt
ein Rechtsüberholen zum Zwecke des schnelleren Fortkommens mit einer die
korrekt fahrenden Lenker gefährdenden Regelverletzung vor. Der Verzögerungsstreifen
dient dem Einspuren beim Verlassen der Autobahn. Vorher kommt im Bereich der
Autobahnausfahrt ein Rechtseinspuren nicht in Betracht (BGE 114 IV 55 E. 2b).
In der tatsächlichen Verkehrssituation (oben E. 1.2) führt das verbotene
Fahrmanöver entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (oben E. 1.1) nicht
zur "Aufhebung" eines Überraschungseffektes, sondern zu einer
gefährlichen Situation (einer "confusion": BGE 133 II 58 E. 5.3 S.
62). Das Fahren bei einer durch erhöhtes Verkehrsaufkommen verminderten
Geschwindigkeit erfordert von allen Verkehrsteilnehmern eine erhöhte Disziplin,
vermehrte Aufmerksamkeit sowie Rücksichtnahme (BGE 126 IV 192 E. 3 S. 197). Die
Aufmerksamkeit ist mehr gefordert als bei flüssigem Verkehr. Schwenkt unter
diesen Umständen ein Fahrzeug aus und überholt auf dem Pannenstreifen, bewirkt
dies - insbesondere im Bereich der Ausfahrt - eine unklare Verkehrslage (Art.
26 Abs. 2 SVG) sowie eine frustrierte und gereizte Stimmung unter den
Verkehrsteilnehmern und provoziert zur Nachahmung. Im Urteil 6S.100/2002 vom
29. Mai 2002 E. 2b machte der Betroffene sogar geltend, das Rechtsüberholen auf
dem Pannenstreifen gehöre bei der heutigen Verkehrssituation zum Alltag. Solche
Folgen für die Verkehrssicherheit zeigen klar die Notwendigkeit, den
wesentlichen Charakter von Art. 36 Abs. 3 VRV in Erinnerung zu rufen (vgl. BGE
133 II 58 E. 5.3 S. 62).
1.3.4. Der Einwand, die überholten Fahrzeuglenker würden
nicht überrascht, ist somit nicht zu hören (BGE 133 II 58 E. 5.2). Der
Beschwerdeführer fuhr über rund 150 m mit ca. 40 km/h an den Fahrzeugen rechts
auf dem Pannenstreifen vorbei. Die Irritation der anderen Fahrzeuglenker ist
offensichtlich (oben E. 1.3.1). Denn der Pannenstreifen darf nur für Nothalte
benutzt werden. Das gilt auch für Autobahnauffahrten (Urteil 1C_452/2011 vom
21. August 2012 E. 3.1). Ereignisse, die zu einem Nothalt berechtigen, sind
solche, die den Fahrer gerade an der Weiterfahrt hindern (NINA RINDLISBACHER,
in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 81 zu Art. 43 SVG).»
Diese Erwägungen gelten im vorliegenden
Fall unverändert: Die auf dem Normalstreifen verkehrenden Fahrzeuge müssen
keinesfalls damit rechnen, von einem Fahrzeug auf dem Pannenstreifen, der nicht
zur ordentlichen Fahrbahn gehört, rechts überholt zu werden. Im zitierten
Entscheid hat das Bundesgericht denn auch das heutige Vorbringen des
Verteidigers, das Fahrmanöver des Beschuldigten sei heute alltäglich und auch
notwendig, mit aller Deutlichkeit verworfen. Ebensowenig nützt ihm der Hinweis
auf eine allenfalls abweichend signalisierte Situation bei der Autobahnausfahrt
Grenchen, welche hier eben gerade nicht zum Tragen kam. Diese erhöhte abstrakte
Gefährdung hat sich in casu durch die Beinahekollision mit dem Polizeifahrzeug
sogar noch konkretisiert. Eine erhöhte abstrakte Gefährdung müsste selbst dann
angenommen werden, wenn der Verkehr auf dem Normalstreifen still stehen würde:
Auch dann könnte jederzeit ein Fahrzeuglenker auf den Verzögerungsstreifen
abbiegen, ohne mit einem sich von rechts hinten auf dem Pannenstreifen
nähernden Fahrzeug rechnen zu müssen. Der Beschuldigte missachtete mit seinem
Verhalten eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise und
gefährdete die Verkehrssicherheit ernstlich. Da er die Vorschrift vorsätzlich
verletzte, weil er in Eile war und noch schnell bei der Raststätte tanken und
Zigaretten einkaufen wollte, ist klar von Rücksichtlosigkeit seines Verhaltens auszugehen.
Der Beschuldigte hat sich der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Rechtsüberholen
und Fahren auf dem Pannenstreifen schuldig gemacht.
2.2 Aus dem BGE 142 IV 93 kann der
Beschuldigte nichts für sich ableiten. In diesem Fall wurde die restriktive und
konsequente Rechtsprechung, wonach ein Rechtsüberholen auf der Autobahn grundsätzlich
eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln darstellt, für eine konkrete Situation
präzisiert, die Regeste lautet wie folgt:
« Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 35 Abs.
1 SVG, Art. 8 Abs. 3 Satz 1 und Art. 36 Abs. 5 lit. a der Verkehrsregelverordnung
vom 13. November 1962 (VRV); Art. 23 Abs. 2 BGG; Unterscheidung zwischen (auf
Autobahnen) verbotenem Rechtsüberholen und erlaubtem Rechtsvorfahren;
Präzisierung des Begriffs des Kolonnenverkehrs und der Gefahrenbewertung bei
unterschiedlichen Geschwindigkeiten.
Bei parallelem Kolonnenverkehr ist es
erlaubt, rechts an anderen Fahrzeugen vorbeizufahren (sog. Vorfahren). Das
Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen ist hingegen gemäss Art.
8 Abs. 3 Satz 2 VRV auch beim Fahren in parallelen Kolonnen ausdrücklich
untersagt (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 4.1 i.V.m. E. 3.1-3.3).
Kolonnenverkehr ist anhand der konkreten
Verkehrssituation zu bestimmen und zu bejahen, wenn es auf der (linken und/oder
mittleren) Überholspur zu einer derartigen Verkehrsverdichtung kommt, dass die
auf der Überhol- und der Normalspur gefahrenen Geschwindigkeiten annähernd
gleich sind (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 4.2.1).
Das (passive) Rechtsvorbeifahren bei
dichtem Verkehr ist mittlerweile eine alltägliche, kaum zu vermeidende
Situation, die nicht generell zu einer abstrakt erhöhten Gefahrensituation
i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG führt (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 4.2.2).
Ein Vorfahren begründet weder objektiv
eine Verkehrsregelverletzung und erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit
mit beträchtlicher Unfallgefahr (E. 5.1-5.3) noch subjektiv ein schweres
Verschulden oder grobe Fahrlässigkeit (E. 5.4).»
Hier liegt aber kein vergleichbarer
Vorgang vor: da das Befahren des Pannenstreifens im Regelfall verboten ist,
kann dabei von einem «Kolonnenverkehr» nicht die Rede sein. Das Manöver des
Beschuldigten war ein Rechtsüberholen, das gemäss konstanter Rechtsprechung des
Bundesgerichts auch nach der Präzisierung in BGE 142 IV 93 eine grobe
Verletzung von Verkehrsregeln darstellt.
IV. Strafzumessung
1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das
Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das
Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das
Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB
dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die
Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
Der Begriff des Verschuldens muss sich
auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen.
Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der
Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und
der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Heidi
Affolter-Eijsten in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar
Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 47 StGB
N 16 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).
Bei der Tatkomponente sind das Ausmass
des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses
Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die
Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu
beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).
Die Täterkomponente umfasst das
Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im
Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).
1.2 Hat der Täter durch eine oder
mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen
erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat
und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe
nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche
Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Es ist aber methodisch
nicht korrekt, den ordentlichen Strafrahmen aufgrund von mehreren Taten in
Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB automatisch zu erweitern (6B_853/2014, E. 4.2).
Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des
ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung
festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe
nicht automatisch erweitert. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu
verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die
betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde
erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Liegen solche Umstände nicht vor, ist der
erhöhte Rahmen auch nicht als theoretische Möglichkeit bei der Strafzumessung
zu erwähnen.
Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss
Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die
schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste
Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die
Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des
Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem ersten
Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände,
gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Es ist nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Ausnahmefällen möglich, einzelne
Tatkomplexe, die eng zusammenhängen, als schwerstes Delikt für die Festsetzung
der Einsatzstrafe zusammenzufassen. Dieses Vorgehen ist im Urteil zu begründen
(6B_899/2014 vom 7.5.2015 E. 2.3.) In einem zweiten Schritt hat er diese
Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu
erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat
(Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom 24.1.2012 E. 5.4). Voraussetzung ist
allerdings, dass im konkreten Fall für jede einzelne Tat die gleiche Strafart
ausgefällt würde. Dass die anzuwenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige
Strafen androhen, genügt nicht (6B_853/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.2.; BGE
138 IV 120 E. 5.2.). Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte
sind endlich die Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25.3.2010 E. 1.6.1).
1.3 Hat das Gericht eine Tat zu
beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat
verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der
Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen
gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB).
Art. 49 Abs. 2 StGB will im Wesentlichen
das Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Der
Täter, der mehrere Freiheitsstrafen verwirkt hat, soll nach einem
einheitlichen, für ihn relativ günstigen Prinzip der Strafschärfung beurteilt
werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt werden oder
nicht. Der Täter soll damit trotz Aufteilung der Strafverfolgung in mehrere
Verfahren gegenüber jenem Täter, dessen Taten gleichzeitig beurteilt wurden,
nicht benachteiligt und so weit als möglich auch nicht bessergestellt werden
(BGE 138 IV 113 E. 3.4.1 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung). Bedingung für eine Zusatzstrafe ist stets, dass die
Voraussetzungen der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB erfüllt sind. Danach
sind ungleichartige Strafen kumulativ zu verhängen, weil das Asperationsprinzip
nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden.
Methodisch ist im Fall der
retrospektiven Konkurrenz das Delikt zu bestimmen, für welches das Gesetz die
schwerste Strafe vorsieht (sog. „abstrakte Methode“). Danach hat der Richter
für dieses Delikt die Einsatzstrafe festzusetzen. Anschliessend wird diese
Sanktion im Hinblick auf die weiteren zu beurteilenden Taten erhöht. Ist das
bereits abgeurteilte Delikt das schwerere, bestimmt das Gericht die
Einsatzstrafe ausgehend von diesem Delikt und erhöht die Strafe gestützt auf
die neu zu beurteilenden Delikte. Wenn hingegen das neu zu beurteilende Delikt
schwerer ist, dient dieses zur Festsetzung der Einsatzstrafe, welche gestützt
auf die alten, bereits abgeurteilten Delikte erhöht werden muss. Von der so
gebildeten Gesamtstrafe ist die bereits ausgesprochene Strafe abzuziehen.
Daraus resultiert die auszusprechende Zusatzstrafe. Es ist neu zu beachten,
dass der Richter an die frühere rechtskräftige Grundstrafe gebunden ist und
diese auch nicht gedanklich im Rahmen der retrospektiven Konkurrenz erhöhen
kann (6B_829/2014 vom 30.6.2016, E. 2.5.1 und 2.6).
2.1 Die Staatsanwaltschaft Bern,
Emmental-Oberaargau, hat gemäss Strafregisterauszug den Beschuldigten am 22.
November 2016 (recte: 23. November 2016, vgl. Vorakten) wegen Förderung der
Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung und Beschäftigung von Ausländerinnen und
Ausländern ohne Bewilligung eine Geldstrafe von 48 Tagessätzen zu je CHF 90.00,
bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von vier Jahren und eine Busse von CHF 1'080.00,
Ersatzfreiheitsstrafe 12 Tage, ausgesprochen. Zu diesem Urteil ist nach den
oben dargelegten Grundsätzen nun eine Zusatzstrafe auszufällen. Da die mit
Strafbefehl vom 23. November 2016 geahndeten Vergehen gegen das Ausländergesetz
nur mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe sanktioniert werden,
handelt es sich bei der groben Verletzung von Verkehrsregeln um das schwerste
Delikt, für das die Einsatzstrafe zu bestimmen ist.
2.2 Der vorliegend zu sanktionierende Vorgang
ist im Rahmen der groben Verletzungen der Verkehrsregeln im unteren Bereich einzuordnen,
jedoch nicht ganz unten, kam es doch zu einer konkreten Gefährdung resp. zu
einem Beinahezusammenstoss mit dem Polizeifahrzeug. Subjektiv liegt ein vorsätzliches
Missachten der Verkehrsvorschriften vor. Das Motiv des Beschuldigten lag in der
Eile, die er verspürte, weil er zwei Frauen auf den Flughafen Zürich zu bringen
hatte, stockender Verkehr herrschte und er auf der Raststätte noch tanken und
einkaufen wollte. Das entlastet ihn aber nicht, da die prekären
Verkehrsverhältnisse am Freitagabend um halb sechs Uhr auf dem fraglichen
Autobahnabschnitt jedermann bekannt sind. Es ist von einem egoistischen Motiv
auszugehen. Das Gesamtverschulden kann als gerade noch leicht qualifiziert
werden.
Bei den Täterkomponenten ist wesentlich,
dass der Beschuldigte mehrfach einschlägig wegen Verstössen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung
vorbestraft ist (Strafbefehle der Staatsanwaltschaft Solothurn: a) 19. Februar
2009: 90 Tagessätze Geldstrafe zu CHF 80.00, davon 60 Tagessätze mit bedingtem
Strafvollzug, wegen Fahren in fahrunfähigem Zustand (qualifizierte Blutalkoholkonzentration);
b) 10. Januar 2011: Geldstrafe 90 Tagessätze zu je CHF 40.00 wegen Entwendung
zum Gebrauch und Fahren ohne Führerausweis oder trotz Entzug). Sodann wurde er
während dem laufenden Strafverfahren mehrfach erneut straffällig: am 5. Februar
2015 (vorliegend zu beurteilen) und im Frühling 2016 (Verfahren Staatsanwaltschaft
Bern). Immerhin war der Beschuldigte von Beginn weg geständig (bei allerdings
erdrückender Beweislage), wobei er den Vorfall später relativieren wollte.
Zudem verhielt er sich mit seinem Nichterscheinen vor der Vorinstanz nicht
vorschriftsgemäss. Reue und/oder Einsicht sind nicht feststellbar. Allerdings
hat der Beschuldigte noch einen Führerausweisentzug zu gewärtigen, der ihn als
selbständigen Handwerker stark belasten wird. Insgesamt wirken sich die
Täterkomponenten dennoch straferhöhend aus.
Insgesamt erweist sich die von der
Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe von 40 Tagessätzen angesichts des zur
Verfügung stehenden Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe und des belastenden Vorlebens des Beschuldigten als zu mild. Sie
kann jedoch wegen des Verschlechterungsverbots ohnehin nicht erhöht werden und
ist daher zu bestätigen. Gleiches gilt für die Tagessatzhöhe von CHF 70.00, die
bei einem aktuellen Einkommen von rund CHF 4'200.00 netto pro Monat eher etwas
höher ausfallen würde.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
des Kantons Bern vom 23. November 2016 wurde der Beschuldigte wegen Widerhandlung
gegen das Ausländergesetz durch Beschäftigen eines Ausländers ohne Bewilligung bestraft
mit einer Geldstrafe von 48 Tagessätzen, mit Gewährung des bedingten
Strafvollzugs bei einer Probezeit von vier Jahren, und einer Verbindungsbusse
von CHF 1'080.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 12 Tagen. Konkret
ging es um die Beschäftigung des serbischen Staatsangehörigen F.___ in seiner
Einzelfirma «A.___, […]» vom 4. Februar 2016 bis 19. Mai 2016. Er hatte den
Tatvorwurf bestritten und eher grotesk anmutende Aussagen gemacht. Wären diese
Delikte zusammen mit dem vorliegenden Vergehen nach Art. 90 Abs. 2 SVG
beurteilt worden, wäre als Gesamtstrafe eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen
angemessen gewesen. Davon wurden mit dem Strafbefehl vom 23. November 2016
bereits 48 Tagessätze Geldstrafe sowie weitere 12 Tage Ersatzfreiheitsstrafe in
Form der Busse ausgefällt. Damit verbleibt als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Bern vom 22. (recte: 23.) November 2016 eine Geldstrafe von
20 Tagessätzen zu CHF 70.00.
2.3 Die Zusatzstrafe kann angesichts der
Vorstrafen und der Delinquenz nach den hier zu beurteilenden Straftaten nicht
mit bedingtem Strafvollzug ausgesprochen werden.
2.4 Die Busse für die beiden
Übertretungen vom 5. Februar 2015 ist mit der Vorinstanz auf CHF 300.00,
ersatzweise 3 Tagessätze Freiheitsstrafe, festzusetzen, dagegen wurde auch kein
Einwand erhoben. Auch dies stellt eine Zusatzstrafe zum Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Bern vom 22. (recte: 23.) November 2016 dar.
2.5 Der unentschuldigt ausgebliebenen
Zeugin C.___ ist in Anwendung von Art. 205 Abs. 4 i.V.m. Art. 64 Abs. 1 StPO
eine Ordnungsbusse von CHF 250.00 aufzuerlegen.
V. Kosten und Entschädigungen
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind
die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens dem
Beschuldigten aufzuerlegen. Die Urteilsgebühr für das Berufungsverfahren ist
auf CHF 3'000.00 festzusetzen. A.___ hat somit erstinstanzliche Kosten von
total CHF 1‘000.00 sowie die obergerichtlichen Kosten mit einer
Staatsgebühr von CHF 3'000.00, mit Auslagen CHF 3'270.00, zu bezahlen. A.___
hat damit Prozesskosten von insgesamt CHF 4'270.00 zu bezahlen.
Entschädigungen werden dem Beschuldigten
keine zugesprochen, da er mit seinen Anträgen unterlegen ist.
Demnach wird in Anwendung von in
Anwendung von Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 35 Abs. 1 SVG, Art. 90 Abs. 1 SVG, Art.
90 Abs. 2 SVG; Art. 3 Abs. 1 VRV, Art. 36 Abs. 3 und 5 VRV; Art. 14 Abs. 1
NSAG; Art. 34, Art. 47, Art. 49 Abs. 1 und 2, Art. 106 StGB; Art. 205 Abs. 4
i.V.m. Art. 64 Abs. 1, Art. 335 ff., Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff.
und Art. 429 ff. StPO erkannt:
1. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 Alinea 2
und 3 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 25.
Oktober 2016 hat sich A.___ schuldig gemacht:
-
der einfachen
Verkehrsregelverletzung (Vornahme einer Verrichtung, welche die Bedienung des
Fahrzeuges erschwert), begangen am 5. Februar 2015,
-
der Widerhandlung
gegen das Nationalstrassenabgabegesetz, begangen am 5. Februar 2015.
2. A.___ hat sich der groben
Verkehrsregelverletzung (Fahren auf dem Pannenstreifen, Rechtsüberholen auf der
Autobahn), begangen am 28. November 2014, schuldig gemacht.
3. A.___ wird als Zusatzstrafe zum
Entscheid der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Emmental-Oberaargau, vom 23.
November 2016 verurteilt zu:
a) einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu
je CHF 70.00,
b) einer Busse von CHF 300.00,
ersatzweise zu 3 Tagen Freiheitsstrafe.
4. Das Begehren von A.___, vertreten durch
Rechtsanwalt Alexander Kunz, um Ausrichtung einer Parteientschädigung ist
abgewiesen.
5. A.___ hat die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens von total CHF 1‘000.00 sowie die
obergerichtlichen Kosten mit einer Staatsgebühr von CHF 3'000.00, mit Auslagen
CHF 3'270.00, zu bezahlen. A.___ hat somit Prozesskosten von insgesamt CHF
4'270.00 zu bezahlen.
6. Die vorgeladene Zeugin C.___ wird wegen
unentschuldigtem Nichterscheinen an der Hauptverhandlung vom 28. September 2017
mit einer Ordnungsbusse von CHF 250.00 bestraft.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Kiefer Haussener