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Entscheid

STBER.2017.15

mehrfache Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsrecht

28. September 2017Deutsch39 min

Source so.ch

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Am Freitag, 28. November 2014, 17:35

Uhr, befanden sich die beiden Polizeibeamten D.___ (Lenker) und E.___ (Beifahrer)

auf einer Patrouillenfahrt auf der Ausfahrt zur Autobahnraststätte Deitingen

Süd ab der Autobahn A1 in Fahrtrichtung Zürich. Dabei bemerkten sie einen auf

dem Pannenstreifen herannahenden PW BMW, der mit einer Vollbremsung gerade noch

ca. einen halben Meter von ihrer rechten Fahrzeugseite zum Stehen gekommen sei

und so eine Kollision habe verhindern können. Dabei habe Pol D.___ feststellen

können, dass der Lenker des BMW, der Beschuldigte A.___, sein Mobiltelefon auf

der Höhe des Lenkrades in seiner rechten Hand gehalten habe und kurz darauf

geblickt habe. Zur Tatzeit habe stockender Verkehr geherrscht, die Fahrzeuge seien

zeitweise stillgestanden oder mit Schritttempo gerollt. Das Patrouillenfahrzeug

sei zum Zeitpunkt des Ereignisses mit Schritttempo gefahren mit eingeschaltetem

Richtungsanzeiger nach rechts. Im rechten Seitenspiegel und im Innenspielgel

habe man den auf den Pannenstreifen heranfahrenden PW des Beschuldigten nicht

sehen können. Erst als sich die Patrouille auf der Einfahrt zur Raststätte befunden

habe, hätten sie den Personenwagen durch die rechte Seitenscheibe feststellen

können. Der Beschuldigte sei angehalten und kontrolliert worden. Neben ihm

hätten sich noch zwei Frauen im Fahrzeug befunden. Der Beschuldigte wurde vor

Ort befragt und danach entlassen. Der Beschuldigte habe angegeben, mit ca. 40

km/h auf dem Pannenstreifen drei bis vier Fahrzeuge überholt zu haben.

Bezüglich des Hantierens mit dem Natel habe dieser erklärt, die Beifahrerin

habe ihm etwas auf dem Natel gezeigt. Diese habe dazu jedoch geschwiegen trotz

Nachfrage (vgl. Strafanzeige vom 28. November 2014, Akten Staatsanwaltschaft nicht

paginiert). Es kann dazu auch auf die Skizze von Pol D.___ zum Nachtragsrapport

vom 25. März 2015 verwiesen werden.

2. Am 6. Mai 2015 wurde gegen den

Beschuldigten ein Strafbefehl erlassen: wegen grober Verletzung von

Verkehrsregeln durch Fahren auf dem Pannenstreifen von Autobahnen,

Rechtsüberholen auf der Autobahn und Vornahme einer Verrichtung, welche das

Bedienen des Fahrzeuges erschwert, begangen am 28. November 2014, sowie wegen einfacher

Verletzung der Verkehrsregeln durch Vornahme einer Verrichtung, welche die

Bedienung des Fahrzeuges erschwert (ebenfalls Blick auf das Mobiltelefon in der

rechten Hand) und Benützung der Nationalstrasse ohne gültige Vignette, begangen

am 5. Februar 2015, wurden eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 70.00

und eine Busse von CHF 300.00, ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 3 Tagen,

ausgesprochen. Der Strafbefehl wurde bei der Post nicht abgeholt. Der

Beschuldigte liess bei der Staatsanwaltschaft am 26. Juni 2015 vorbringen, der

Strafbefehl sei ihm gemäss Rückfrage bei der Staatsanwaltschaft nicht

zugestellt worden, und er bitte um ordnungsgemässe Zustellung des Strafbefehls.

Sollte die Zustellung bereits erfolgt sein, werde vorsorglich Einsprache

erhoben. Die Staatsanwaltschaft ging mit Antwort vom 30. Juni 2015 von einem

rechtskräftigen Strafbefehl aus aufgrund der Zustellungsfiktion am letzten Tag

der postalischen Abholfrist. Am 17. Juli 2015 liess der Beschuldigte einwenden,

er habe nie einen Abholzettel erhalten und somit keine Kenntnis von der Zustellung

einer Gerichtsurkunde gehabt. Daran wurde mit Eingabe vom 17. August 2015

festgehalten, ebenso an der Einsprache gegen den Strafbefehl. In der Folge wurde

der Strafbefehl dem Beschuldigten am 21. August 2015 erneut zugestellt, worauf

am 31. August 2015 Einsprache erhoben wurde. Beantragt wurde die Befragung der Zeuginnen

C.___ und B.___, der beiden damaligen

Beifahrerinnen des Beschuldigten. Der Beweisantrag wurde von der

Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 2. November 2015 abgewiesen, da der Hauptvorwurf

der groben Verletzung der Verkehrsregeln auf den eigenen Aussagen des

Beschuldigten beruhe. Vom gleichen Tag datiert die Anklageschrift der

Staatsanwaltschaft wegen der bereits genannten Delikte.

3. Zur Hauptverhandlung vor dem

Gerichtspräsidenten am 25. Oktober 2016 (der erste auf den 29. Februar 2016

angesetzte Termin war auf Antrag des Beschuldigten verschoben worden) erschien

der Beschuldigte nicht, dies mit der Begründung, da die ebenfalls vorgeladene

Zeugin C.___ verhindert sei, werde er auch nicht teilnehmen. Auf Antrag seines

Verteidigers wurde der Beschuldigte vom Gerichtspräsidenten von der Teilnahme

dispensiert. Befragt wurden die beiden Polizeibeamten D.___ und E.___ als

Zeugen. Der Vertreter des Beschuldigten erneuerte den Antrag auf Vertagung und

Befragung der Zeugin C.___, die sich in Serbien aufhalte und wegen der kurz

bevorstehenden Geburt eines Kindes nicht reisefähig sei. Der Antrag wurde

abgewiesen. Der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern erliess am 25.

Oktober 2016 folgendes Strafurteil:

1. A.___ hat sich schuldig gemacht:

-

der groben

Verkehrsregelverletzung (Fahren auf dem Pannenstreifen, Rechtsüberholen auf der

Autobahn, Vornahme einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeuges

erschwert), begangen am 28. November 2014,

-

der einfachen

Verkehrsregelverletzung (Vornahme einer Verrichtung, welche die Bedienung des

Fahrzeuges erschwert), begangen am 5. Februar 2015,

-

der Widerhandlung

gegen das Nationalstrassenabgabegesetz, begangen am 5. Februar 2015.

2. A.___ wird verurteilt zu:

a) einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu

je CHF 70.00,

b) einer Busse von CHF 300.00,

ersatzweise zu 3 Tagen Freiheitsstrafe.

3. Das Begehren von A.___, vertreten durch

Rechtsanwalt Alexander Kunz, um Ausrichtung einer Parteientschädigung ist

abgewiesen.

4. Der Amtsgerichtspräsident verzichtet auf

die schriftliche Begründung des Urteils, wenn keine Partei ein Rechtsmittel

ergreift oder innert 10 Tagen seit Zustellung der Urteilsanzeige niemand ausdrücklich

eine schriftliche Begründung verlangt.

5. A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit

einer Staatsgebühr von CHF 800.00, total CHF 1‘000.00, zu bezahlen.

Wird

kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine

schriftliche Begründung des Urteils, so reduziert sich die Staatsgebühr um

CHF 200.00, womit die gesamten Kosten CHF 800.00 betragen.

4. Gegen das Urteil liess der

Beschuldigte am 7. November 2016 die Berufung anmelden, am 8. März 2017 wurde

die Berufungserklärung eingereicht. Angefochten werden die Verurteilung wegen

grober Verletzung der Verkehrsregeln, unangefochten bleiben die Schuldsprüche

wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln und Widerhandlung gegen das

Nationalstrassengesetz, beides begangen am 5. Februar 2015. Bezüglich des

Vorfalles vom 28. November 2014 sei ein Schuldspruch wegen einfacher Verletzung

der Verkehrsregeln durch Fahren auf dem Pannenstreifen auszusprechen und es sei

eine angemessene Strafe auszufällen. Dem Berufungskläger sei für das

erstinstanzliche Verfahren eine angemessene Entschädigung für die

Verteidigungskosten zuzusprechen und die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens seien, wie heute präzisiert, anteilsmässig dem Staat aufzuerlegen.

Die beiden erstinstanzlichen

Schuldsprüche wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln durch Vornahme

einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert und

Widerhandlung gegen das Nationalstrassengesetz, beides begangen am 5. Februar

2015, sind damit rechtskräftig.

5. An der Hauptverhandlung vor dem

Berufungsgericht am 28. September 2017 wurde der Beschuldigte zur Sache und zur

Person befragt, B.___ wurde als Zeugin befragt. Die ebenfalls als Zeugin

vorgeladene C.___ blieb der Verhandlung unentschuldigt fern.

Erwägungen

II. Sachverhalt

1.

In Bezug auf den Vorgang vom 28.

November 2014 wird dem Beschuldigten in der Anklageschrift grobe Verletzung der

Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG, evtl. i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG)

durch Fahren auf dem Pannenstreifen der Autobahn (Art. 36 Abs. 3 VRV),

Rechtsüberholen auf der Autobahn (Art. 35 Abs. 1 SVG, Art. 36 Abs. 5 VRV) sowie

durch Vornahme einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeuges erschwert

(Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV), vorgehalten, begangen am 28.11.2014,

um ca. 17:35 Uhr, in Flumenthal, Autobahn A1, Fahrtrichtung Zürich, als Lenker

des PW BMW X5, SO-[...].

Der Beschuldigte sei in Eile gewesen,

habe tanken, Zigaretten kaufen und seine beiden Mitfahrerinnen zum Flughafen

bringen wollen, weshalb er sich entschieden habe, auf den Pannenstreifen zu

wechseln und rechts an den anderen Fahrzeugen vorbeizufahren. So habe er bei

stockendem Kolonnenverkehr vom rechten Fahrstreifen auf den Pannenstreifen

gewechselt, auf dem Pannenstreifen mit einer Geschwindigkeit von ca. 40 km/h

drei bis vier rollende Fahrzeuge rechts überholt, um in die Einfahrt zur

Autobahnraststätte Deitingen Süd zu gelangen. Zudem habe er ein Mobiltelefon

vor sich in der Hand gehalten und seinen Blick nach unten gerichtet gehabt;

damit habe er eine Verrichtung vorgenommen, welche die Bedienung des Fahrzeugs

erschwert habe. In der Folge habe er das im Kolonnenverkehr auf der Einfahrt

zur Autobahnraststätte im Schritttempo fahrende Patrouillenfahrzeug der Polizei

Kanton Solothurn übersehen und sein Fahrzeug erst im letzten Moment zum Stehen

bringen können, um eine Kollision mit dem Patrouillenfahrzeug zu verhindern.

Der Beschuldigte habe mit seiner Fahrweise rücksichtslos gehandelt und eine

ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer, insbesondere der Insassen der

rechtsüberholten Fahrzeuge, in Kauf genommen. Zumindest habe er grobfahrlässig

gehandelt, indem er aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit auf die Gefährdung

anderer Verkehrsteilnehmer keine Rücksicht genommen bzw. die Gefährlichkeit

seines Verhaltens verkannt habe.

2.1

Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und

Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime „in dubio pro

reo“ ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat

angeklagte Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff., 127 I 40 f.)

betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der

Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die

Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen

und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist

der Grundsatz „in dubio pro reo“ verletzt, wenn sich der Strafrichter von der

Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt

erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der

Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische

Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die

Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit

bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei

ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb

nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind

vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich

nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen

Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste

abzustellen. Eine Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des

Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise

dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den

ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass

der Richter einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und

andererseits die Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige

Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner

persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden

Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder

nicht (BGE 115 IV 286).

2.2

Das Gericht folgt bei seiner

Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO):

es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen

Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und

Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art

des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen

Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und

Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie

Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der

Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das

Dispositiv

Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen

ist oder nicht.

3.1 Der Beschuldigte gab am 28. November

2014 nach Belehrung über seine Verfahrensrechte zu Protokoll, er sei mit seinem

PW auf der Autobahn A1 in Fahrtrichtung Bern (recte: Zürich) auf dem

Normalstreifen gefahren. Weil so viel Verkehr geherrscht habe, er noch habe

tanken und Zigaretten einkaufen und zwei Frauen zum Flughafen Zürich habe

bringen müssen, sei er in Eile gewesen. Deshalb habe er sich entschieden, auf

dem Pannenstreifen rechts an den anderen Autos vorbei zu fahren. Er sei mit ca.

40 km/h auf dem Pannenstreifen an den rollenden Autos vorbeigefahren und habe

so etwa drei bis vier Autos überholt. Dann habe er plötzlich das Polizeiauto

gesehen. Er habe sogleich gebremst. Er sehe ein, dass es etwas knapp geworden

sei, bis er stillgestanden sei. Er habe den rechten Richtungsblinker am

Polizeiauto gesehen. Das sei alles, was er dazu sagen könne.

Mit Eingabe vom 17. August 2015 liess

der Beschuldigte ausführen, der Vorfall gemäss Strafanzeige der Polizei werde

bestritten. Er anerkenne einzig, die letzten Meter rechts an einer stehenden

Kolonne auf dem Pannenstreifen Richtung Autobahnraststätte Deitingen Süd

abgezweigt sei. Es habe sich nicht um stockenden, sondern um stehenden Verkehr

gehandelt.

Vor Obergericht sagte der Beschuldigte zusammengefasst

aus, sie seien knapp in der Zeit gewesen, um zum Flughafen zu kommen. Bei der

Raststätte sei eine Kolonne gewesen. Manchmal sei man still gestanden, manchmal

rollend gefahren. Er habe tanken müssen. Ca. drei oder vier Autos seien vor

ihnen gewesen, sie seien fast still gestanden. Er sei (nach rechts)

rausgefahren, habe geblinkt und habe langsam, mit ca. 20-30 km/h, die drei

Autos überholt. Als er fast neben dem Polizeiauto gewesen sei, habe dieses

geblinkt und er habe gebremst. Er habe kein Handy in der Hand gehabt, B.___

habe ein Handy in der Hand gehalten. Sie habe ihm gezeigt, dass jemand anrufe

in diesem Moment. Er habe gesagt, gut, schauen wir später.

3.2 Vor dem Gerichtspräsidenten gab der

Zeuge D.___ zusammengefasst zu Protokoll, er habe vorgängig die Strafanzeige

noch einmal gelesen und könne deren Inhalt bestätigen. Er habe die Situation

noch im Kopf. Es habe sehr reger Verkehr geherrscht und er habe die Autobahn

Richtung Raststätte Deitingen Süd verlassen wollen. In diesem Moment habe er

ein Fahrzeug schnell auf dem Pannenstreifen auf sie zufahren gesehen. Das

Fahrzeug habe sehr stark abgebremst bis zum Stillstand. Es sei ganz knapp auf

ihre rechte Fahrzeugseite gekommen. Kollege E.___ habe gesagt, der Lenker habe

das Natel noch in der Hand. Sie hätten den Lenker dann angehalten, kontrolliert

und befragt. Die Beifahrerinnen hätten sehr schlecht deutsch gesprochen und

keine Angaben machen wollen. Sie hätten deren Personalien nicht aufgenommen. Es

sei stockender Verkehr gewesen. Nach seiner Erinnerung sei der Verkehr beinahe

zum Stillstand gekommen. Er wisse nicht mehr, ob er vor der Raststätte stillgestanden

sei. Das Fahrzeug des Beschuldigten sei nicht direkt hinter ihnen gewesen. Vor

dem Abbiegen habe er dieses nicht wahrgenommen und er wisse nicht mehr, wann er

es erstmals wahrgenommen habe. Er habe eine Vollbremsung gemacht und sei einen

Moment stillgestanden. Ihr Auto habe schon nach rechts geschaut. Ob er dabei

schon auf dem Verzögerungsstreifen gewesen sei oder noch auf dem

Normalstreifen, wisse er nicht mehr. Das Fahrzeug des Beschuldigten sei auch

stillgestanden. Er habe dieses neben sich gesehen, auch den Fahrzeuglenker. Er

habe gesehen, dass der Beschuldigte das Natel in der Hand gehalten habe, als

Kollege E.___ das Natel angesprochen habe. Ob er den Beschuldigten auf das

Natel angesprochen habe, wisse er nicht mehr. Er zeige sicher niemanden zu

Unrecht an. Vermutlich sei dies vergessen worden bei der Erstbefragung, weil dort

nichts zum Natel stehe.

Zeuge E.___ gab vor der Vorinstanz an, er

könne sich nur noch schemenhaft an den Vorfall erinnern, er habe noch ein paar

Bilder im Kopf davon. Er sei Beifahrer gewesen. Ihm seien folgende Bilder

geblieben: sie seien auf der Autobahn A1 Richtung Zürich gestanden. Es habe

stockender Kolonnenverkehr geherrscht. Sie seien kurz vor dem Rastplatz

Deitingen Süd gestanden und hätten sich entschieden, auf die Raststätte zu

fahren. Sie seien kurz vor der Abzweigung gestanden. Sie hätten noch warten

müssen, bis sie hätten abzweigen können. Als Kollege D.___ habe losfahren

können, seien sie bei dem Dreieck abgebogen. Sie seien das erste Auto gewesen,

das auf den Verzögerungsstreifen habe abbiegen können. Er habe bei Spurwechsel

und Abzweigungen mitgeschaut. Er habe den Kontrollblick nach hinten gemacht.

Als er den Kontrollblick gemacht habe, habe er ein Auto auf dem Pannenstreifen

auf sie zufahren gesehen. Er habe «stop» gerufen und D.___ sei auf die Bremse

getreten. Das Auto sei neben ihm gewesen und der Lenker habe auf den Bildschirm

des Natels geschaut. Kurz darauf habe das Auto auch gebremst und sie hätten

dann den Fahrer kontrolliert. Als er das Fahrzeug erblickt habe, sei ein Teil

ihres Wagens bereits ab der Fahrbahn der A1 gewesen. Als er nach hinten geblickt

habe, sei der Lenker sicher ein paar Fahrzeuge hinter ihnen gewesen, als dieser

rechts überholt habe. Wann dieser auf den Pannenstreifen abgebogen sei, wisse

er nicht. Dieser sei definitiv nicht im Schritttempo gefahren, sondern zwischen

etwa 30 und 50 km/h. Sie seien nicht stillgestanden, sondern gefahren und deshalb

sei er froh gewesen, dass es keine Kollision gegeben habe. Bevor sie sich

entschieden hätten, zur Raststätte abzubiegen, seien sie stillgestanden. Er wisse

nicht, ob sein Kollege den Blinker gestellt habe. Er habe das Fahrzeug gesehen,

als er den Seitenblick gemacht habe über seine rechte Schulter. Er wisse nicht,

ob sein Kollege das Fahrzeug auch gesehen habe: Er habe «stop» gerufen und der

Kollege habe gebremst. Sie seien schnell zum vollständigen Stillstand gekommen.

Das andere Fahrzeug habe dann auch angehalten im Bereich ihres Fahrzeugs. Der

Lenker habe zu ihnen geschaut. Da habe er realisiert, dass er ein Polizeifahrzeug

überholt habe. Sie seien ihm dann vorausgefahren. Er habe gesehen, wie der Beschuldigte

auf sein Natel geschaut habe. Welches Auto schneller zum Stillstand gekommen sei,

wisse er nicht mehr. Der andere Wagen könne hinter ihnen, neben ihnen oder vor

ihnen angehalten haben. Er habe diesen gesehen, als er über die rechte Schulter

geschaut habe. Dieser sei also parallel zu ihnen gewesen. Das Natel habe er

ungefähr in der Mitte des Fahrzeugs, Höhe Lenkrad gehalten. Er wisse nicht mehr,

ob dieser das Natel in den Händen gehalten habe, er habe einfach das hell

leuchtende Display gesehen. Der Innenraum sei beleuchtet gewesen. Der Blick des

Lenkers sei eindeutig auf das Natel gerichtet gewesen, der Kopf nach rechts

abgewandt. Das Natel sei mehr rechts im Auto gewesen. Die Befragung hätten sie

zusammen gemacht, sie müssten ihn grundsätzlich auf das Natel hingewiesen

haben. Ihm sei es so in Erinnerung, dass der Beschuldigte bestätigt habe, auf das

Natel geschaut zu haben. Dieser habe gesagt, es sei ihm etwas gezeigt worden.

Die Zeugin B.___ führte vor Obergericht im

Wesentlichen aus, sie könne sich an den Vorfall noch erinnern. Der Beschuldigte

sei nicht auf dem Pannenstreifen gefahren. Sie hätten sich ganz normal an die

Kolonne angeschlossen. Er habe rechts geblinkt und sei rechts an der Kolonne

vorbeigefahren. Er sei nicht über den Pannenstreifen gefahren. Das Natel sei

bei ihr gewesen. Sie habe auf Nachrichten gewartet und habe SMS geschrieben. Es

habe keinen Beinahezusammenstoss mit der Polizei gegeben. Sie seien nur 20 oder

30 km/h gefahren. Das Polizeiauto sei plötzlich vor sie gefahren. Sie habe beim

Abbiegemanöver nach vorne geschaut. Es habe sehr dichten Verkehr gehabt mit

stop and go. Das Polizeiauto habe sie vorher nicht gesehen. Der Beschuldigte habe

nicht heftig bremsen müssen, er habe normal angehalten. Das Polizeiauto habe

geblinkt. Sie habe das Handy in die Mitte gehalten und laut eine Mitteilung

vorgelesen.

3.3 Im Hinblick auf die Strafanzeige,

die Erstaussagen des Beschuldigten und die Aussagen der Polizeibeamten als

Zeugen ist der Vorgang weitgehend unbestritten: Der Beschuldigte und das

Polizeifahrzeug befanden sich im stockenden Feierabendverkehr auf der Autobahn

A1 in Richtung Zürich. Kurz vor der Ausfahrt in Richtung Raststätte Deitingen

Süd, kam der Verkehr phasenweise zum Stillstand und die Polizeibeamten

entschlossen sich, zur Raststätte abzubiegen. Als sie den Beginn des

Verzögerungsstreifens erreicht hatten, begann Pol D.___ das Abbiegemanöver nach

rechts. Kurz zuvor war der Beschuldigte mit seinem PW BMW aus dem

Normalstreifen nach rechts ausgeschert und hatte ein paar Fahrzeuge – auf dem

Pannenstreifen fahrend – rechts überholt, um ebenfalls zur Raststätte Deitingen

Süd zu gelangen. Als er bemerkte, dass das Polizeifahrzeug auf den

Verzögerungsstreifen abbog, bremste er stark ab und brachte seinen Wagen knapp

vor einer Kollision mit dem Polizeifahrzeug zum Stillstand.

Umstritten sind zwei

Sachverhaltselemente:

-

Rollender Verkehr? Der

Beschuldigte gibt an, während seines Rechtsüberholmanövers sei der Verkehr auf

dem Normalstreifen «mehr oder weniger» stillgestanden. Das entspricht für den Beginn

seines Manövers den Angaben der beiden Polizeibeamten, wonach es sich um einen

stockenden Kolonnenverkehr gehandelt habe und sie kurz vor dem Beginn des

Abbiegemanövers auch stillgestanden seien. Da sie aber danach zuerst den Beginn

des Verzögerungsstreifens erreichen mussten, um abbiegen zu können, sind sie

unmittelbar vor der Beinahekollision sicherlich gerollt. Der Beschuldigte gab bei

der Erstbefragung vom 28. November 2014 denn auch an, er sei rechts an den

«rollenden» Autos vorbeigefahren.

-

Ablenkung durch das

Handy? In der Strafanzeige wurde vermerkt, der Beschuldigte habe angegeben,

seine Beifahrerin habe ihm damals gerade etwas gezeigt auf dem Mobiltelefon. In

der förmlichen Befragung vom 28. November 2014 wurde dazu nichts protokolliert.

In der Anzeige des Beamten D.___ wurde dargelegt, der Polizeibeamte E.___ habe

nach der Vollbremsung des Beschuldigten «sogleich festgestellt, dass der

PW-Lenker ein Mobiltelefon (optisch Smartphone) auf Höhe des Lenkrades in

seiner rechten Hand hielt. Sein Blick war in diesem Moment geradeaus, jedoch

nach unten auf das Display gerichtet (ca. 1 bis max. 2 Sekunden). Nach diesem

kurzen Augenblick richtete er seinen Blick wieder auf.» Vor dem

Gerichtspräsidenten zwei Jahre später waren die Angaben der Zeugen

verständlicherweise nicht ganz einheitlich. Der Zeuge D.___ (Fahrer) gab an, er

habe das Handy in der Hand des Beschuldigten gesehen, als sein Kollege E.___

das Natel angesprochen habe. Die genaue Position könne er nicht mehr benennen.

Der Zeuge E.___ sagte aus, er habe in das Fahrzeug geschaut, als dieser neben

ihnen gewesen sei. Der Lenker habe auf den Bildschirm des Natels geschaut. Kurz

darauf habe das Auto auch gebremst. Er habe gesehen, wie der Lenker auf das

Natel geschaut habe. Das Natel sei ungefähr in der Mitte des Fahrzeugs gewesen,

ungefähr auf Höhe Steuerrad. Er wisse nicht mehr, ob der Lenker das Natel in

der Hand gehalten habe. Er wisse einfach, dass dieser auf das hell erleuchtete

Display geschaut habe. Dieser habe seinen Kopf nach rechts abgewandt gehabt. Das

Natel sei mehr rechts im Auto gewesen.

Der

Anklagevorhalt, der Beschuldigte habe im fraglichen Zeitpunkt sein Mobiltelefon

vor sich in der Hand gehalten und seinen Blick nach unten auf das Handy

gerichtet gehabt, ist durchaus möglich, das zeigt auch das analoge Verhalten

des Beschuldigten am 5. Februar 2015. Nach dem festgestellten Ablauf konnten

die Polizeibeamten wohl erst nach dem Bremsmanöver des Beschuldigten ins Innere

des anderen Wagens blicken. Die beste Sicht hatte dabei der Beifahrer, welcher

als Zeuge angab, er könne nicht sagen, ob der Beschuldigte das Handy in der

Hand gehalten habe. Es ist sehr wohl davon auszugehen, dass die Polizeibeamten

im Fahrzeug des Beschuldigten ein hell erleuchtetes Handy-Display gesehen haben

(am 28. November 2014 um 17:35 Uhr war es bereits dunkel), dass der Beschuldigte

aber zur fraglichen Zeit das Handy in seiner Hand hatte, kann nach dem

Grundsatz «in dubio pro reo» nicht rechtsgenüglich erstellt werden, zumal

dieser Punkt bei der Befragung des Beschuldigten unmittelbar nach dem Vorfall

nicht angesprochen wurde. Möglich ist auch die von der Zeugin genannte Version,

dass sie das Handy in der Hand hielt.

III. Rechtliche Würdigung

1. Der Beschuldigte wechselte von der

Normalspur auf den Pannenstreifen, fuhr rechts am stockenden Verkehr vorbei, um

zur nahe gelegenen Ausfahrt auf die Autobahnraststätte zu gelangen.

Gemäss Art. 35 Abs. 1 SVG ist links zu

überholen, woraus sich ein Verbot des Rechtsüberholens ergibt. Nach Art. 36

Abs. 3 VRV darf der Fahrzeugführer Pannenstreifen nur für Nothalte benützen;

Ereignisse, die zu einem Nothalt berechtigen, sind solche, die den Fahrer

gerade an der Weiterfahrt hindern. Pannenstreifen stellen keine Fahrspur dar.

Das Verbot des Rechtsüberholens gilt nach der Rechtsprechung nicht nur beim

eigentlichen Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen gemäss Art.

8 Abs. 3 VRV, sondern auch beim Wechseln auf den Pannenstreifen und

anschliessendem Rechtsüberholen bis zur nächsten Autobahnausfahrt bzw. Raststättenausfahrt

bei erhöhtem Verkehrsaufkommen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_227/2015 vom

23. Juli 2015 E.1.3).

Indem der Beschuldigte den

Pannenstreifen benützte, um dem stockenden Kolonnenverkehr zu entgehen und

keine Notfallsituation vorgelegen hat, liegt ein unerlaubtes Rechtsüberholen

und unerlaubtes Befahren des Pannenstreifens zum Zwecke des schnelleren

Fortkommens vor. Somit hat der Beschuldigte gegen Art. 35 Abs. 1 SVG und

Art. 36 Abs. 3 VRV verstossen.

2.1 Art. 90 Abs. 2 SVG ist objektiv erfüllt,

wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise

missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine ernstliche Gefahr für die

Sicherheit anderer im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG bereits beim Vorliegen einer

erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben und nicht erst bei einer konkreten

Gefahr. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer ernstlichen oder erhöhten

abstrakten Gefahr nach Art. 90 Abs. 2 SVG ist die Nähe der Verwirklichung. Die

allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur dann

zur Erfüllung des Tatbestandes von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn aufgrund besonderer

Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt.

Die erhöhte abstrakte Gefahr setzt damit eine naheliegende Möglichkeit einer

konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus (vgl. BGE 123 IV 88; BGE 131 IV

133).

In Bezug auf die Frage, ob es sich beim

vorliegend zu beurteilenden Vorgang um eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln

gehandelt hat, können folgende Erwägungen des Bundesgerichts im Urteil

6B_227/2015 vom 23. Juli 2015 bei einem vergleichbaren Sachverhalt integral

wiedergegeben werden:

«1.3.2. Das Verbot des

Rechtsüberholens ist eine für die Verkehrssicherheit objektiv wichtige

Vorschrift, deren Missachtung eine erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit

mit beträchtlicher Unfallgefahr nach sich zieht und daher objektiv schwer

wiegt. Wer auf der Autobahn fährt, muss sich darauf verlassen können, dass er

nicht plötzlich rechts überholt wird. Das Rechtsüberholen auf der Autobahn, wo

hohe Geschwindigkeiten gefahren werden, stellt eine erhöht abstrakte Gefährdung

dar (BGE 126 IV 192 E. 3). Die Irritation eines Fahrzeuglenkers, der unvermittelt

rechts überholt wird, ist offensichtlich und bedarf keiner weiteren Begründung

(Urteile 6B_457/2014 vom 13. Februar 2015 E. 2.4 und 6B_903/2010 vom 4. Januar

2011 E. 3.3).

Der Einwand, der überholte

Fahrzeuglenker sei durch das Rechtsüberholen nicht überrascht gewesen, ändert

an der Gefährlichkeit nichts. Dass der Betreffende auf einem Autobahnschenkel

rechts überholt hat und diese Spur abgebaut wird, führte zu keinem anderen

Ergebnis. Der überholte Fahrzeuglenker muss nicht damit rechnen, dass ein zuerst

hinter ihm fahrender Wagen auf die abbauende Normalspur wechselt, um ihn

anschliessend rechts zu überholen (Urteil 6B_457/2014 vom 13. Februar 2015 E.

2.4).

1.3.3. Diese Überlegungen gelten für den zu beurteilenden

Sachverhalt, auch wenn es hier nicht um das verbotene Rechtsüberholen durch

Ausschwenken und Wiedereinbiegen geht (Art. 8 Abs. 3 VRV). Tatsächlich liegt

ein Rechtsüberholen zum Zwecke des schnelleren Fortkommens mit einer die

korrekt fahrenden Lenker gefährdenden Regelverletzung vor. Der Verzögerungsstreifen

dient dem Einspuren beim Verlassen der Autobahn. Vorher kommt im Bereich der

Autobahnausfahrt ein Rechtseinspuren nicht in Betracht (BGE 114 IV 55 E. 2b).

In der tatsächlichen Verkehrssituation (oben E. 1.2) führt das verbotene

Fahrmanöver entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (oben E. 1.1) nicht

zur "Aufhebung" eines Überraschungseffektes, sondern zu einer

gefährlichen Situation (einer "confusion": BGE 133 II 58 E. 5.3 S.

62). Das Fahren bei einer durch erhöhtes Verkehrsaufkommen verminderten

Geschwindigkeit erfordert von allen Verkehrsteilnehmern eine erhöhte Disziplin,

vermehrte Aufmerksamkeit sowie Rücksichtnahme (BGE 126 IV 192 E. 3 S. 197). Die

Aufmerksamkeit ist mehr gefordert als bei flüssigem Verkehr. Schwenkt unter

diesen Umständen ein Fahrzeug aus und überholt auf dem Pannenstreifen, bewirkt

dies - insbesondere im Bereich der Ausfahrt - eine unklare Verkehrslage (Art.

26 Abs. 2 SVG) sowie eine frustrierte und gereizte Stimmung unter den

Verkehrsteilnehmern und provoziert zur Nachahmung. Im Urteil 6S.100/2002 vom

29. Mai 2002 E. 2b machte der Betroffene sogar geltend, das Rechtsüberholen auf

dem Pannenstreifen gehöre bei der heutigen Verkehrssituation zum Alltag. Solche

Folgen für die Verkehrssicherheit zeigen klar die Notwendigkeit, den

wesentlichen Charakter von Art. 36 Abs. 3 VRV in Erinnerung zu rufen (vgl. BGE

133 II 58 E. 5.3 S. 62).

1.3.4. Der Einwand, die überholten Fahrzeuglenker würden

nicht überrascht, ist somit nicht zu hören (BGE 133 II 58 E. 5.2). Der

Beschwerdeführer fuhr über rund 150 m mit ca. 40 km/h an den Fahrzeugen rechts

auf dem Pannenstreifen vorbei. Die Irritation der anderen Fahrzeuglenker ist

offensichtlich (oben E. 1.3.1). Denn der Pannenstreifen darf nur für Nothalte

benutzt werden. Das gilt auch für Autobahnauffahrten (Urteil 1C_452/2011 vom

21. August 2012 E. 3.1). Ereignisse, die zu einem Nothalt berechtigen, sind

solche, die den Fahrer gerade an der Weiterfahrt hindern (NINA RINDLISBACHER,

in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 81 zu Art. 43 SVG).»

Diese Erwägungen gelten im vorliegenden

Fall unverändert: Die auf dem Normalstreifen verkehrenden Fahrzeuge müssen

keinesfalls damit rechnen, von einem Fahrzeug auf dem Pannenstreifen, der nicht

zur ordentlichen Fahrbahn gehört, rechts überholt zu werden. Im zitierten

Entscheid hat das Bundesgericht denn auch das heutige Vorbringen des

Verteidigers, das Fahrmanöver des Beschuldigten sei heute alltäglich und auch

notwendig, mit aller Deutlichkeit verworfen. Ebensowenig nützt ihm der Hinweis

auf eine allenfalls abweichend signalisierte Situation bei der Autobahnausfahrt

Grenchen, welche hier eben gerade nicht zum Tragen kam. Diese erhöhte abstrakte

Gefährdung hat sich in casu durch die Beinahekollision mit dem Polizeifahrzeug

sogar noch konkretisiert. Eine erhöhte abstrakte Gefährdung müsste selbst dann

angenommen werden, wenn der Verkehr auf dem Normalstreifen still stehen würde:

Auch dann könnte jederzeit ein Fahrzeuglenker auf den Verzögerungsstreifen

abbiegen, ohne mit einem sich von rechts hinten auf dem Pannenstreifen

nähernden Fahrzeug rechnen zu müssen. Der Beschuldigte missachtete mit seinem

Verhalten eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise und

gefährdete die Verkehrssicherheit ernstlich. Da er die Vorschrift vorsätzlich

verletzte, weil er in Eile war und noch schnell bei der Raststätte tanken und

Zigaretten einkaufen wollte, ist klar von Rücksichtlosigkeit seines Verhaltens auszugehen.

Der Beschuldigte hat sich der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Rechtsüberholen

und Fahren auf dem Pannenstreifen schuldig gemacht.

2.2 Aus dem BGE 142 IV 93 kann der

Beschuldigte nichts für sich ableiten. In diesem Fall wurde die restriktive und

konsequente Rechtsprechung, wonach ein Rechtsüberholen auf der Autobahn grundsätzlich

eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln darstellt, für eine konkrete Situation

präzisiert, die Regeste lautet wie folgt:

« Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 35 Abs.

1 SVG, Art. 8 Abs. 3 Satz 1 und Art. 36 Abs. 5 lit. a der Verkehrsregelverordnung

vom 13. November 1962 (VRV); Art. 23 Abs. 2 BGG; Unterscheidung zwischen (auf

Autobahnen) verbotenem Rechtsüberholen und erlaubtem Rechtsvorfahren;

Präzisierung des Begriffs des Kolonnenverkehrs und der Gefahrenbewertung bei

unterschiedlichen Geschwindigkeiten.

Bei parallelem Kolonnenverkehr ist es

erlaubt, rechts an anderen Fahrzeugen vorbeizufahren (sog. Vorfahren). Das

Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen ist hingegen gemäss Art.

8 Abs. 3 Satz 2 VRV auch beim Fahren in parallelen Kolonnen ausdrücklich

untersagt (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 4.1 i.V.m. E. 3.1-3.3).

Kolonnenverkehr ist anhand der konkreten

Verkehrssituation zu bestimmen und zu bejahen, wenn es auf der (linken und/oder

mittleren) Überholspur zu einer derartigen Verkehrsverdichtung kommt, dass die

auf der Überhol- und der Normalspur gefahrenen Geschwindigkeiten annähernd

gleich sind (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 4.2.1).

Das (passive) Rechtsvorbeifahren bei

dichtem Verkehr ist mittlerweile eine alltägliche, kaum zu vermeidende

Situation, die nicht generell zu einer abstrakt erhöhten Gefahrensituation

i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG führt (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 4.2.2).

Ein Vorfahren begründet weder objektiv

eine Verkehrsregelverletzung und erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit

mit beträchtlicher Unfallgefahr (E. 5.1-5.3) noch subjektiv ein schweres

Verschulden oder grobe Fahrlässigkeit (E. 5.4).»

Hier liegt aber kein vergleichbarer

Vorgang vor: da das Befahren des Pannenstreifens im Regelfall verboten ist,

kann dabei von einem «Kolonnenverkehr» nicht die Rede sein. Das Manöver des

Beschuldigten war ein Rechtsüberholen, das gemäss konstanter Rechtsprechung des

Bundesgerichts auch nach der Präzisierung in BGE 142 IV 93 eine grobe

Verletzung von Verkehrsregeln darstellt.

IV. Strafzumessung

1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das

Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das

Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das

Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB

dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die

Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

Der Begriff des Verschuldens muss sich

auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen.

Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der

Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und

der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Heidi

Affolter-Eijsten in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar

Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 47 StGB

N 16 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).

Bei der Tatkomponente sind das Ausmass

des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses

Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die

Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu

beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

Die Täterkomponente umfasst das

Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im

Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

1.2 Hat der Täter durch eine oder

mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen

erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat

und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe

nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche

Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Es ist aber methodisch

nicht korrekt, den ordentlichen Strafrahmen aufgrund von mehreren Taten in

Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB automatisch zu erweitern (6B_853/2014, E. 4.2).

Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des

ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung

festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe

nicht automatisch erweitert. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu

verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die

betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde

erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Liegen solche Umstände nicht vor, ist der

erhöhte Rahmen auch nicht als theoretische Möglichkeit bei der Strafzumessung

zu erwähnen.

Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss

Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die

schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste

Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die

Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des

Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem ersten

Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände,

gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Es ist nach

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Ausnahmefällen möglich, einzelne

Tatkomplexe, die eng zusammenhängen, als schwerstes Delikt für die Festsetzung

der Einsatzstrafe zusammenzufassen. Dieses Vorgehen ist im Urteil zu begründen

(6B_899/2014 vom 7.5.2015 E. 2.3.) In einem zweiten Schritt hat er diese

Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu

erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat

(Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom 24.1.2012 E. 5.4). Voraussetzung ist

allerdings, dass im konkreten Fall für jede einzelne Tat die gleiche Strafart

ausgefällt würde. Dass die anzuwenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige

Strafen androhen, genügt nicht (6B_853/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.2.; BGE

138 IV 120 E. 5.2.). Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte

sind endlich die Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25.3.2010 E. 1.6.1).

1.3 Hat das Gericht eine Tat zu

beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat

verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der

Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen

gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB).

Art. 49 Abs. 2 StGB will im Wesentlichen

das Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Der

Täter, der mehrere Freiheitsstrafen verwirkt hat, soll nach einem

einheitlichen, für ihn relativ günstigen Prinzip der Strafschärfung beurteilt

werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt werden oder

nicht. Der Täter soll damit trotz Aufteilung der Strafverfolgung in mehrere

Verfahren gegenüber jenem Täter, dessen Taten gleichzeitig beurteilt wurden,

nicht benachteiligt und so weit als möglich auch nicht bessergestellt werden

(BGE 138 IV 113 E. 3.4.1 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche

Rechtsprechung). Bedingung für eine Zusatzstrafe ist stets, dass die

Voraussetzungen der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB erfüllt sind. Danach

sind ungleichartige Strafen kumulativ zu verhängen, weil das Asperationsprinzip

nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden.

Methodisch ist im Fall der

retrospektiven Konkurrenz das Delikt zu bestimmen, für welches das Gesetz die

schwerste Strafe vorsieht (sog. „abstrakte Methode“). Danach hat der Richter

für dieses Delikt die Einsatzstrafe festzusetzen. Anschliessend wird diese

Sanktion im Hinblick auf die weiteren zu beurteilenden Taten erhöht. Ist das

bereits abgeurteilte Delikt das schwerere, bestimmt das Gericht die

Einsatzstrafe ausgehend von diesem Delikt und erhöht die Strafe gestützt auf

die neu zu beurteilenden Delikte. Wenn hingegen das neu zu beurteilende Delikt

schwerer ist, dient dieses zur Festsetzung der Einsatzstrafe, welche gestützt

auf die alten, bereits abgeurteilten Delikte erhöht werden muss. Von der so

gebildeten Gesamtstrafe ist die bereits ausgesprochene Strafe abzuziehen.

Daraus resultiert die auszusprechende Zusatzstrafe. Es ist neu zu beachten,

dass der Richter an die frühere rechtskräftige Grundstrafe gebunden ist und

diese auch nicht gedanklich im Rahmen der retrospektiven Konkurrenz erhöhen

kann (6B_829/2014 vom 30.6.2016, E. 2.5.1 und 2.6).

2.1 Die Staatsanwaltschaft Bern,

Emmental-Oberaargau, hat gemäss Strafregisterauszug den Beschuldigten am 22.

November 2016 (recte: 23. November 2016, vgl. Vorakten) wegen Förderung der

Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung und Beschäftigung von Ausländerinnen und

Ausländern ohne Bewilligung eine Geldstrafe von 48 Tagessätzen zu je CHF 90.00,

bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von vier Jahren und eine Busse von CHF 1'080.00,

Ersatzfreiheitsstrafe 12 Tage, ausgesprochen. Zu diesem Urteil ist nach den

oben dargelegten Grundsätzen nun eine Zusatzstrafe auszufällen. Da die mit

Strafbefehl vom 23. November 2016 geahndeten Vergehen gegen das Ausländergesetz

nur mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe sanktioniert werden,

handelt es sich bei der groben Verletzung von Verkehrsregeln um das schwerste

Delikt, für das die Einsatzstrafe zu bestimmen ist.

2.2 Der vorliegend zu sanktionierende Vorgang

ist im Rahmen der groben Verletzungen der Verkehrsregeln im unteren Bereich einzuordnen,

jedoch nicht ganz unten, kam es doch zu einer konkreten Gefährdung resp. zu

einem Beinahezusammenstoss mit dem Polizeifahrzeug. Subjektiv liegt ein vorsätzliches

Missachten der Verkehrsvorschriften vor. Das Motiv des Beschuldigten lag in der

Eile, die er verspürte, weil er zwei Frauen auf den Flughafen Zürich zu bringen

hatte, stockender Verkehr herrschte und er auf der Raststätte noch tanken und

einkaufen wollte. Das entlastet ihn aber nicht, da die prekären

Verkehrsverhältnisse am Freitagabend um halb sechs Uhr auf dem fraglichen

Autobahnabschnitt jedermann bekannt sind. Es ist von einem egoistischen Motiv

auszugehen. Das Gesamtverschulden kann als gerade noch leicht qualifiziert

werden.

Bei den Täterkomponenten ist wesentlich,

dass der Beschuldigte mehrfach einschlägig wegen Verstössen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung

vorbestraft ist (Strafbefehle der Staatsanwaltschaft Solothurn: a) 19. Februar

2009: 90 Tagessätze Geldstrafe zu CHF 80.00, davon 60 Tagessätze mit bedingtem

Strafvollzug, wegen Fahren in fahrunfähigem Zustand (qualifizierte Blutalkoholkonzentration);

b) 10. Januar 2011: Geldstrafe 90 Tagessätze zu je CHF 40.00 wegen Entwendung

zum Gebrauch und Fahren ohne Führerausweis oder trotz Entzug). Sodann wurde er

während dem laufenden Strafverfahren mehrfach erneut straffällig: am 5. Februar

2015 (vorliegend zu beurteilen) und im Frühling 2016 (Verfahren Staatsanwaltschaft

Bern). Immerhin war der Beschuldigte von Beginn weg geständig (bei allerdings

erdrückender Beweislage), wobei er den Vorfall später relativieren wollte.

Zudem verhielt er sich mit seinem Nichterscheinen vor der Vorinstanz nicht

vorschriftsgemäss. Reue und/oder Einsicht sind nicht feststellbar. Allerdings

hat der Beschuldigte noch einen Führerausweisentzug zu gewärtigen, der ihn als

selbständigen Handwerker stark belasten wird. Insgesamt wirken sich die

Täterkomponenten dennoch straferhöhend aus.

Insgesamt erweist sich die von der

Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe von 40 Tagessätzen angesichts des zur

Verfügung stehenden Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder

Geldstrafe und des belastenden Vorlebens des Beschuldigten als zu mild. Sie

kann jedoch wegen des Verschlechterungsverbots ohnehin nicht erhöht werden und

ist daher zu bestätigen. Gleiches gilt für die Tagessatzhöhe von CHF 70.00, die

bei einem aktuellen Einkommen von rund CHF 4'200.00 netto pro Monat eher etwas

höher ausfallen würde.

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

des Kantons Bern vom 23. November 2016 wurde der Beschuldigte wegen Widerhandlung

gegen das Ausländergesetz durch Beschäftigen eines Ausländers ohne Bewilligung bestraft

mit einer Geldstrafe von 48 Tagessätzen, mit Gewährung des bedingten

Strafvollzugs bei einer Probezeit von vier Jahren, und einer Verbindungsbusse

von CHF 1'080.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 12 Tagen. Konkret

ging es um die Beschäftigung des serbischen Staatsangehörigen F.___ in seiner

Einzelfirma «A.___, […]» vom 4. Februar 2016 bis 19. Mai 2016. Er hatte den

Tatvorwurf bestritten und eher grotesk anmutende Aussagen gemacht. Wären diese

Delikte zusammen mit dem vorliegenden Vergehen nach Art. 90 Abs. 2 SVG

beurteilt worden, wäre als Gesamtstrafe eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen

angemessen gewesen. Davon wurden mit dem Strafbefehl vom 23. November 2016

bereits 48 Tagessätze Geldstrafe sowie weitere 12 Tage Ersatzfreiheitsstrafe in

Form der Busse ausgefällt. Damit verbleibt als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Bern vom 22. (recte: 23.) November 2016 eine Geldstrafe von

20 Tagessätzen zu CHF 70.00.

2.3 Die Zusatzstrafe kann angesichts der

Vorstrafen und der Delinquenz nach den hier zu beurteilenden Straftaten nicht

mit bedingtem Strafvollzug ausgesprochen werden.

2.4 Die Busse für die beiden

Übertretungen vom 5. Februar 2015 ist mit der Vorinstanz auf CHF 300.00,

ersatzweise 3 Tagessätze Freiheitsstrafe, festzusetzen, dagegen wurde auch kein

Einwand erhoben. Auch dies stellt eine Zusatzstrafe zum Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Bern vom 22. (recte: 23.) November 2016 dar.

2.5 Der unentschuldigt ausgebliebenen

Zeugin C.___ ist in Anwendung von Art. 205 Abs. 4 i.V.m. Art. 64 Abs. 1 StPO

eine Ordnungsbusse von CHF 250.00 aufzuerlegen.

V. Kosten und Entschädigungen

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind

die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens dem

Beschuldigten aufzuerlegen. Die Urteilsgebühr für das Berufungsverfahren ist

auf CHF 3'000.00 festzusetzen. A.___ hat somit erstinstanzliche Kosten von

total CHF 1‘000.00 sowie die obergerichtlichen Kosten mit einer

Staatsgebühr von CHF 3'000.00, mit Auslagen CHF 3'270.00, zu bezahlen. A.___

hat damit Prozesskosten von insgesamt CHF 4'270.00 zu bezahlen.

Entschädigungen werden dem Beschuldigten

keine zugesprochen, da er mit seinen Anträgen unterlegen ist.

Demnach wird in Anwendung von in

Anwendung von Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 35 Abs. 1 SVG, Art. 90 Abs. 1 SVG, Art.

90 Abs. 2 SVG; Art. 3 Abs. 1 VRV, Art. 36 Abs. 3 und 5 VRV; Art. 14 Abs. 1

NSAG; Art. 34, Art. 47, Art. 49 Abs. 1 und 2, Art. 106 StGB; Art. 205 Abs. 4

i.V.m. Art. 64 Abs. 1, Art. 335 ff., Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff.

und Art. 429 ff. StPO erkannt:

1. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 Alinea 2

und 3 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 25.

Oktober 2016 hat sich A.___ schuldig gemacht:

-

der einfachen

Verkehrsregelverletzung (Vornahme einer Verrichtung, welche die Bedienung des

Fahrzeuges erschwert), begangen am 5. Februar 2015,

-

der Widerhandlung

gegen das Nationalstrassenabgabegesetz, begangen am 5. Februar 2015.

2. A.___ hat sich der groben

Verkehrsregelverletzung (Fahren auf dem Pannenstreifen, Rechtsüberholen auf der

Autobahn), begangen am 28. November 2014, schuldig gemacht.

3. A.___ wird als Zusatzstrafe zum

Entscheid der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Emmental-Oberaargau, vom 23.

November 2016 verurteilt zu:

a) einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu

je CHF 70.00,

b) einer Busse von CHF 300.00,

ersatzweise zu 3 Tagen Freiheitsstrafe.

4. Das Begehren von A.___, vertreten durch

Rechtsanwalt Alexander Kunz, um Ausrichtung einer Parteientschädigung ist

abgewiesen.

5. A.___ hat die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens von total CHF 1‘000.00 sowie die

obergerichtlichen Kosten mit einer Staatsgebühr von CHF 3'000.00, mit Auslagen

CHF 3'270.00, zu bezahlen. A.___ hat somit Prozesskosten von insgesamt CHF

4'270.00 zu bezahlen.

6. Die vorgeladene Zeugin C.___ wird wegen

unentschuldigtem Nichterscheinen an der Hauptverhandlung vom 28. September 2017

mit einer Ordnungsbusse von CHF 250.00 bestraft.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Kiefer Haussener