STBER.2017.16
schwere Körperverletzung, Widerruf
6. November 2017Deutsch57 min
Source so.ch
Oergericht
Strafkammer
Urteil vom 6. November 2017
Es wirken mit:
Präsident Kiefer
Oberrichter Kamber
Ersatzrichter Hagmann
Gerichtsschreiber von Arx
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Nico Gächter,
Beschuldigter und
Berufungskläger
betreffend schwere
Körperverletzung, Widerruf
Es erscheinen zur
Verhandlung vor Obergericht:
1. für die Staatsanwaltschaft als
Anklägerin: Staatsanwalt B.___;
2. der Beschuldigte und Berufungskläger A.___
(polizeilich vorgeführt) mit seinem amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt Nico
Gächter;
3. eine Polizeibeamtin, ein Polizeibeamter;
4. eine Pressevertreterin;
5. drei Zuhörerinnen (Familienmitglieder
des Beschuldigten).
Der Vorsitzende eröffnet die
Verhandlung, gibt die Besetzung des Gerichts bekannt und erläutert den
Verfahrensgegenstand sowie den vorgesehenen Verhandlungsablauf. Er stellt fest,
dass sich der Beschuldigte im vorzeitigen Strafvollzug befinde und sich damit –
vorbehältlich eines Haftentlassungsgesuchs – die Frage der Anordnung von
Sicherheitshaft nicht stelle.
Staatsanwalt B.___ bringt keine
Vorbemerkungen vor.
Rechtsanwalt Nico Gächter stellt und
begründet für den Beschuldigten die Beweisanträge:
1. Es
sei ein Gutachten zu den Fragen anzuordnen, ob sich der Anklagesachverhalt mit
dem Verletzungsbild im Gesicht des Geschädigten bzw. mit fehlenden Verletzungen
an der Hand des Beschuldigten in Übereinstimmung bringen lässt und es sei nach
Vorliegen des Gutachtens Gelegenheit für Zusatzfragen zu geben. Zur
Illustration der Fragestellung demonstriert Rechtsanwalt Gächter das
Zerschlagen eines Whiskyglases.
2. Es
sei ein Gutachten zum Ausmass der beeinträchtigten Sehkraft des Geschädigten
und der Auswirkungen der Verletzung auf dessen beruflichen Möglichkeiten, die
Freizeit und den Alltag anzuordnen.
Staatsanwalt B.___ stellt und begründet
den Antrag, dass die Beweisanträge abzuweisen seien.
Die Strafkammer zieht in geheimer
Beratung in Erwägung, dass der Beschuldigte mehrfach ausgesagt hat, dass er den
Geschädigten mit dem Whiskyglas geschlagen habe und dass er seine
diesbezüglichen Aussagen erst an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
relativiert hat. Für die Hypothese, dass der Geschädigte nicht durch die
direkte Schlagwirkung, sondern durch Splitter oder am Boden verletzt wurde,
gibt es keine Anhaltspunkte. Die Demonstration des Verteidigers hat
diesbezüglich nicht zu neuen Erkenntnissen geführt, zumal völlig offen ist, in
welchem Winkel das Glas in den Augenbereich des Geschädigten geprallt ist. Die
Frage nach dem Tatablauf lässt sich aufgrund der vorliegenden Aussagen,
insbesondere jener des Beschuldigten selber, sowie aufgrund der in den
Arztberichten dokumentierten Verletzungen beantworten.
Ein Gutachten zu den Verletzungen des
Geschädigten ist unnötig, weil die Verletzungen mit medizinischen Berichten
genügend dokumentiert sind. Die Höhe einer Genugtuung wird aufgrund des
Verletzungsbildes und der Folgen der Verletzung zu prüfen sein. Sollten die
Folgen der Verletzung als Grundlage für die Bemessung der Genugtuung ungenügend
dokumentiert sein, wäre die Zivilforderung auf den Zivilweg zu verweisen.
Demnach wird
beschlossen:
Die Beweisanträge werden abgewiesen.
Der Beschluss wird den Parteien mündlich
eröffnet.
Der Beschuldigte wird ergänzend befragt,
Rechtsanwalt Gächter stellt Zusatzfragen.
Die Parteien stellen keine weiteren
Beweisanträge mehr. Das Beweisverfahren wird geschlossen.
Staatsanwalt B.___ stellt und begründete die Anträge (das
Plädoyer wird schriftlich abgegeben, Ergänzungen werden eingefügt):
1. A.___ sei der schweren
Körperverletzung schuldig zu sprechen.
2. A.___ sei zu verurteilen zu einer
Freiheitsstrafe von 32 Monaten.
3. Der
A.___ bedingt gewährte Vollzug von 24 Monaten Freiheitsstrafe gemäss Urteil des
Kreisgerichts St. Gallen vom 17. November 2014 sei zu widerrufen und die Strafe
sei für vollstreckbar zu erklären.
4. Es
sei festzustellen, dass sich A.___ seit dem 18. Juli 2017 im vorzeitigen
Strafvollzug befindet.
5. Zur
Sicherung des Strafvollzugs sei A.___ im vorzeitigen Vollzug zu belassen.
6. Es
sei festzustellen, dass Ziffer 8 des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft
erwachsen ist.
7. A.___
sei zur Bezahlung der erst- und der zweitinstanzlichen Verfahrenskosten zu
verpflichten.
8. Die
Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren seien durch den
Kanton Solothurn zu bezahlen, wobei ein Rückforderungsanspruch des Staates
während zehn Jahren vorzumerken sei, sobald die wirtschaftlichen Verhältnisse
von A.___ dies erlauben.
Rechtsanwalt Nico Gächter stellt und begründet für A.___ die
Anträge (das Plädoyer wird schriftlich abgegeben, Ergänzungen werden eingefügt):
1. Die
Ziffern 1, 2, 3, 4, 5, 6. 7 und 9 des Urteils des Richteramts Thal-Gäu vom 24.
August 2016 seien aufzuheben. A.___ sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
Auf den Widerruf des mit Urteil des Kreisgerichts St. Gallen am 17. November
2014 bedingt ausgesprochenen Teils der Strafe sei zu verzichten.
2. Eventualiter
seien die Ziffern 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 9 des Urteils des Richteramts
Thal-Gäu vom 24. August 2016 aufzuheben, A.___ sei wegen fahrlässiger schwerer
Körperverletzung schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 12
Monaten zu verurteilen. Auf den Widerruf der vom Kreisgericht St. Gallen am 17.
November 2014 bedingt ausgesprochenen Teil der Strafe sei zu verzichten. Die
Probezeit sei angemessen zu verlängern.
3. Subeventualiter
seien die Ziffern 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 9 des Urteils des Richteramts
Thal-Gäu vom 24. August 2016 aufzuheben, A.___ sei wegen eventualvorsätzlicher
schwerer Körperverletzung schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von
16 Monaten zu verurteilen. Auf den Widerruf der vom Kreisgericht St. Gallen am
17. November 2014 bedingt ausgesprochenen Teil der Strafe sei zu verzichten.
4. a) Allfällige
Zivilforderungen seien auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
b) Die
Zivilforderung von C.___ sei bei einem Schuldspruch im Umfang von CHF 10'000.00
zu schützen und im Mehrbetrag auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
5. Alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.
Staatsanwalt B. und Rechtsanwalt Gächter
nehmen je in einem zweiten Vortrag (Art. 346 Abs. 2 StPO) Stellung.
Der Beschuldigte A.___ führt in seinem
letzten Wort (Art. 347 Abs. 1 StPO) aus, er habe es so ausgesagt, wie er
gedacht habe, dass es gewesen sei. Er habe vermutet, dass er mit dem Glas
geschlagen habe. Er könne nicht sagen, ob es so oder so gewesen sei. C.___ sei
sehr genervt gewesen und er – A.___ – habe sofort dessen Faust kassiert. Wenn
es um ihn – A.___ – gehe, wisse jeder, wie es gewesen sei. Die anderen hätten
ihre Aussagen oft geändert. Es sei von einer Bierflasche die Rede gewesen. Es
könne nicht, nur weil er Vorstrafen habe, darauf geschlossen werden, dass er
schlage. Es bestehe auch keine Wiederholungsgefahr, er habe keine Intention zum
Schlägeln. Er habe sein Leben in [...] aufgegeben, um ein neues Leben anzufangen.
Er wisse nicht, wohin er gehen sollte. Er sei nach dem Geschehenen auf den
Geschädigten zugegangen. Dieser habe aber keinen Kontakt gewollt. Er bereue,
wie es gekommen sei. Er habe dies nicht gewollt und wolle auch in der Zukunft
nicht solches. Er habe sich damit auch sehr viel verbaut. Er habe die Freundin
und die Firma, die im Entstehen gewesen sei, verloren und es drohe ihm die
Ausweisung. Er sei mehrfach bestraft, obwohl er dies nicht gewollt habe. Im
Nachhinein habe er sich viele Gedanken dazu gemacht, wie es passiert sei. Es
sei schade, dass es nicht abgeklärt worden sei. Er hätte erwartet, dass es
besser angeschaut werde.
Der öffentliche Teil der
Hauptverhandlung wird um 11.15 Uhr geschlossen.
Zur Urteilseröffnung um 17.00 Uhr
erscheinen die gleichen Personen. Der Referent begründet die wesentlichen Teile
des Urteils vorbehältlich der ausführlichen schriftlichen Begründung
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Am 4. Januar 2015 kam es vor einem
Pub in Balsthal zu einer Schlägerei zwischen A.___ (Beschuldigter) und C.___
(Privatkläger/Verletzter). Der Privatkläger zog sich dabei schwere
Gesichtsverletzungen zu. Mit Anklageschrift vom 12. Februar 2016 überwies die
Staatsanwaltschaft den Beschuldigten an das Richteramt Thal-Gäu in
Amtsgerichtskompetenz zur Beurteilung wegen schwerer Körperverletzung und
Widerrufs einer Vorstrafe.
2. Am 24. August 2016 fällte das
Amtsgericht Thal-Gäu das folgende Urteil:
1. A.___ hat sich schuldig gemacht der
schweren Körperverletzung, begangen am 4. Januar 2015, z.N. von C.___.
2. A.___ wird verurteilt zu einer
Freiheitsstrafe von 32 Monaten.
3. Der A.___ mit Urteil der Strafkammer des
Kreisgerichts St. Gallen vom 17. November 2014 bedingt gewährte
Vollzug von 24 Monaten Freiheitsstrafe wird widerrufen.
4. Für den Fall, dass das vorliegende
Urteil zum Zeitpunkt der Entlassung von A.___ aus dem Strafvollzug noch nicht
rechtskräftig sein sollte, wird bis zur Rechtskraft des Urteils Sicherheitshaft
angeordnet.
5. A.___ hat C.___ eine Genugtuung von
CHF 20‘000.00 zuzüglich 5% Zins seit 4. Januar 2015 zu
bezahlen.
6. Die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin von C.___ bis 21. August 2015, Rechtsanwältin D.___,
wird auf CHF 4‘708.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist
zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar
durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn, wobei die Entschädigung bereits
bezahlt worden ist (Verfügung vom 27. August 2015). Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwältin D.___ im Umfang von CHF 1‘663.20
(Differenz zum vollen Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von
A.___ erlauben.
7. Die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin von B.___ ab 22. August 2015, Rechtsanwältin E.___,
wird auf CHF 4‘834.40 (24.0 Stunden, inkl. Auslagen und MwSt.)
festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu
zahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Vorbehalten bleibt
der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von
CHF 1‘814.40 (Differenz zum vollen Honorar), sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
8. Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Nico Gächter, St. Gallen, wird auf
CHF 12‘233.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge
amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die
Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen
Verteidigers im Umfang von CHF 4‘353.90 (Differenz zum vollen Honorar),
sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben (Art. 135 Abs. 4
StPO).
9. Die übrigen Verfahrenskosten mit einer
Urteilsgebühr von CHF 3‘000.00, total CH 3‘700.00, hat A.___ zu
tragen.
3. Der Beschuldigte erklärte gegen
dieses Urteil die Berufung. Er verlangt, er sei von Schuld und Strafe
freizusprechen, eventualiter sei er wegen fahrlässiger schwerer
Körperverletzung im Sinne von Art. 125 StGB zu verurteilen und mit einer
Freiheitsstrafe von maximal 3 Monaten zu bestrafen. Subeventualiter sei er
wegen eventualvorsätzlicher schwerer Körperverletzung schuldig zu sprechen und
zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten zu verurteilen. Es sei in Bezug auf beide
Eventualanträge der bedingte Strafvollzug zu gewähren und auf den Widerruf sei zu
verzichten. Es seien die Zivilforderungen auf den Zivilweg zu verweisen, alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Die Staatsanwaltschaft legte keine
Berufung ein und verzichtete auf eine Anschlussberufung. Es gilt das
Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO).
Mit Bezug auf Ziffer 4 des
erstinstanzlichen Urteils ist festzustellen, dass der Instruktionsrichter im
Berufungsverfahren mit Verfügung vom 3. Juli 2017 für den Fall, dass der
Beschuldigte alle Ersatzfreiheitsstrafen verbüsst oder bezahlt habe und vom
Straf- und Massnahmenvollzug des Kantons St. Gallen aus dem Strafvollzug
entlassen würde, den vorzeitigen Strafvollzug angeordnet hat, dies dem Gesuch
von Rechtsanwalt Gächter vom 23. Juni 2017 entsprechend. Entgegen den
Ausführungen in diesem Gesuch hatte der Strafvollzug zu diesem Zeitpunkt noch
nicht geendet. Er endete gemäss Aktennotiz vom 11. Juli 2017 am 17. Juli 2017,
worauf gemäss Aktennotiz vom 12. Juli 2017 der vorzeitige Strafvollzug am 18.
Juli 2017 begann (siehe dazu auch den Vollzugsauftrag des Straf- und
Massnahmenvollzugs des Kantons Solothurn vom 13. Juli 2017).
Der Privatkläger C.___ war im
Berufungsverfahren nicht mehr anwaltlich vertreten. Er äusserte sich mit
Eingabe vom 2. November 2017 (Abgabe beim Obergericht) wie folgt: Da ich keinen
Anwalt habe, vertrete ich mich selbst. Mit diesem Brief möchte ich, dass die
Forderung, die meine Anwältin bei der letzten Gerichtsverhandlung gefordert
hat, bestehen und dass das Urteil von der letzten Gerichtsverhandlung bestehen
bleibt. Ich fordere immer noch die 32 Monate Freiheitsstrafe und die 35'000 Fr.
Genugtuung.
Das Strafverfahren gegen C.___ ist vom
Richteramt Thal-Gäu bis zum Abschluss des vorliegenden Berufungsverfahrens
sistiert worden.
Erwägungen
II. Sachverhalt und
Beweisergebnis
1.
Der Vorhalt gemäss
Anklageschrift:
«Schwere Körperverletzung
(Art. 122 al. 2 StGB)
begangen am 4. Januar
2015, ca. 01:40 Uhr, in [...], [...], «[...]», im Bereich vor dem Haupteingang,
zum Nachteil von C.___.
Nachdem C.___ zu A.___
gegangen war und ihn gefragt hatte, was er soeben gesagt habe, allenfalls
nachdem C.___ ihm einen Schlag gegen das Kinn verpasst hatte, schlug der
Beschuldigte A.___ dem nunmehrigen Privatkläger C.___ mit der Hand, im Rahmen
einer schwungvollen ungezielten Bewegung, ein Whiskyglas dergestalt gegen den
Kopf, dass das Glas im Bereich des linken Auges zu Bruche ging.
Dadurch
fügte der Beschuldigte dem Privatkläger folgende Verletzungen zu:
· perforierende Hornhaut- und
Skleraverletzung des linken Auges mit aufgehobener Vorderkammer,
Glaskörperprolaps, Glaskörperblutung und Hypotension;
· schwere, durchgreifende Lidverletzung am
linken Auge mit Abtrennung des Tarsus vom Levatormuskel;
· tiefe Stichverletzung der Weichteile
etwas links von der Nasenwurzel.
Trotz mehrerer operativer
Eingriffe resultierte aus diesen Verletzungen eine permanente Sehkraftminderung
– die verbleibende Sehkraft des betroffenen linken Auges beträgt weniger als 5
%.
Mithin verstümmelte der
Beschuldigte A.___ vorsätzlich ein wichtiges Organ des Privatklägers C.___, was
gleichsam zu einer irreversiblen Beeinträchtigung der Gesundheit,
beziehungsweise einer bleibenden Gebrechlichkeit, führte. Entsprechende, über
eine bloss vorübergehende Arbeitsunfähigkeit herausgehende Folgen, nahm der
Beschuldigte mit seinem Vorgehen zumindest in Kauf.»
2.
Der unbestrittene Sachverhalt
Der Beschuldigte hielt sich am 4. Januar
2015.
ab Mitternacht zusammen mit seinem Schwager G.___ im Pub «[...]» in [...] auf.
Dort führten die beiden Gespräche, rauchten und tranken Alkohol (AS 076; AS
097). Um etwa 01:30 Uhr ging der Beschuldigte nach draussen, weil es ihm im Pub
zu rauchig sei (AS 076). Er nahm dabei sein Getränk in einem Whiskyglas mit
dickem Boden mit nach draussen. Draussen rauchte er dann eine Zigarette (AS
097). Zur selben Zeit ging C.___ zusammen mit seiner Freundin H.___ von
Richtung [...] [...] herkommend Richtung Dorfzentrum. Auf Höhe des Pubs «[...]»
wollten die beiden den Fussgängerstreifen überqueren (AS 059 f.; AS 034).
Während C.___ und H.___ am Pub vorbeigingen, trafen sie aufI.___, J.___, K.___ und
L.___, welche auf der Südseite des Pubs miteinander diskutierten. C.___ grüsste
das Quartett und war im Begriff, mit seiner Freundin den Fussgängerstreifen
über die [...] zu überqueren, als J.___ zu L.___ sagte: «Schau mal, wie C.___
seine Freundin festhält» (AS 034). Dieser Spruch wurde auch von C.___ gehört,
welcher sich mitten auf dem Fussgängerstreifen umdrehte, sich dem an der
Westseite des Pubs stehenden A.___ näherte (AS 060; AS 034; AS 043; AS 051) und
diesen ansprach, was er genau gesagt habe (AS 060; AS 097). Nach dieser
Begegnung war C.___ wie oben in der Anklage dargelegt im Gesicht verletzt.
3.
Der umstrittene Sachverhalt
3.1
Umstritten ist das Kerngeschehen,
wie es zu dieser Verletzung gekommen ist
3.2
Allgemeine Ausführungen zur
Beweiswürdigung
Es kann hier auf die Ausführungen im
erstinstanzlichen Urteil unter Ziffer II. / A verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4
StPO).
3.3
Die Aussagen des Privatklägers C.___
Befragung vom 9. Januar 2015 (AS 58
ff.): Er sei mit seiner Freundin am Pub «[...]» vorbeigelaufen, als irgendein
Typ etwas Dummes gesagt habe. Er habe umgekehrt und sei zu diesem Mann gegangen
und habe ihn gefragt, was er gesagt habe. Ohne ein Wort zu sagen, habe ihm
dieser eine Bierflasche an den Kopf geschlagen. Er wisse nicht genau, wohin der
geschlagen habe, es sei alles sehr schnell gegangen, er habe danach eine
Verletzung am linken Auge und an der Stirne gehabt.
Befragung vom 23. April 2015 (AS 68
ff.): Er habe sich sofort nach dem Zuruf umgedreht. Er habe diesen A.___
(Beschuldigter) und eine weitere Gruppe vor dem Pub stehen sehen. A.___ habe
eine Zigarette geraucht und ihn und seine Freundin angeschaut. Auf Vorhalt der
Aussage des Beschuldigten, wonach er (der Privatkläger) ihn ins Gesicht
geschlagen habe, bestritt er das. Dieser habe ihn mit diesem Whiskyglas aus
eigenem Antrieb an den Kopf geschlagen. Er habe nicht genau gesehen, womit er
geschlagen worden sei, es sei ein Gegenstand aus Glas gewesen. Er habe eine
Bierflasche vermutet.
Konfrontationseinvernahme vom 12. November
2015.
(AS 134 ff.): Er habe mit einem Kollegen seine Freundin nach Hause
begleitet. Beim Pub habe er Sachen gehört. Er habe sich umgedreht. Er habe
gesehen, dass «er» dort Sachen rufe. Er sei mit normalem Schritt zu ihm
gegangen und habe ihn gefragt, was er gesagt habe. In diesem Moment habe es nur
noch geknallt. Er habe diesen zuvor nicht geschlagen, das stimme nicht. Er
könne die ihm gezeigten Bilder mit den Verletzungen des Beschuldigten nicht
erklären, sie seien sicher nicht durch einen Schlag von ihm entstanden. Er habe
bisher von einer Bierflasche gesprochen, weil es einfach aus Glas gewesen sei
und die Leute dort meistens Bier trinken würden. Er habe nichts gesehen, es
habe nur geknallt und er habe dann die Scherben gesehen. Er wisse nicht, wie der
Beschuldigte genau zugeschlagen habe. Er habe diesen weder bedroht noch
angegriffen.
Vor der Vorinstanz am 24. August 2016
(AS 392 ff.): Er sei mit seiner Freundin am Pub vorbeigelaufen, wobei er so
Sachen gehört habe. Er habe das nicht verstanden, sie seien aber gegen ihn
gerichtet gewesen. Er habe sich dann umgedreht und er habe eigentlich nur im
guten Sinn fragen wollen, was das solle. Dann sei der Beschuldigte auf ihn
losgekommen. Er habe ihn dann gefragt und dann habe es nur noch «gebrätscht».
Es stimme nicht, dass er diesen zuerst geschlagen habe. Es seien ihm mehrere
Sachen zugerufen worden. Der Beschuldigte sei der einzige bei der Treppe am
Rauchen gewesen. Er habe sofort gesehen, dass er ihn gemeint habe, er habe ihn
angeschaut. Sie seien dann gegeneinander gelaufen und dann habe es einfach nur
«geklöpft».
3.4
Die Aussagen des Beschuldigten A.___
Befragung vom 6. März 2015 (AS 95 ff.)
in Anwesenheit seines Verteidigers und der Opfervertreterin: Er habe vor dem
Pub «[...]» eine Zigarette geraucht. In der Hand habe er ein Glas Whisky
gehalten. Es sei vor ihm ein Pärchen durchgelaufen, der Mann habe sich
umgedreht und sei auf ihn zugekommen. Der sei voll hässig und ausser sich
gewesen und er habe ihn gefragt, was er gesagt habe, was er wolle. Er sei vor
ihm gestanden und er sei dann von dem Mann ins Gesicht geschlagen worden. Er
sei dabei verletzt worden. Er habe sich dann gewehrt und er habe diesen Mann
auch geschlagen. «Leider war meine Hand nicht frei, sodass ich ihm das Glas mit
dem Whisky ins Gesicht schlug» (AS 97 F 4). Von einem Moment auf den anderen
seien dann sehr viele Leute um ihn herum gewesen. – «Wie erwähnt, habe ich aus
Reflex diesen C.___ auch geschlagen. Dummerweise war aber noch das Glas Whisky
in meiner Hand». Er sei dann selber auch hässig gewesen und habe herumgeschrien.
Er sei zusammen mit G.___ dem Pärchen hinterher gegangen. Personen hätten dann
versucht, ihn zu beruhigen und zurückzuhalten. Irgendwann habe ihn dann G.___
beruhigen können und sie seien zusammen nach Hause gegangen. «Die ganze Sache
tut mir leid. Ich wollte ihn nicht so verletzen. Es war ein Reflex und ich
hatte noch das Glas in meiner Hand» (AS 97 unten). – Auf Vorhalt, er habe
gemäss polizeilichen Ermittlungen die Schnittverletzungen am Auge des Privatklägers
verursacht (F 19 AS 99): «Ich habe ihn geschlagen. Ich gehe davon aus, dass
diese Verletzungen von diesem Schlag herrühren dürften. Zu 100% kann ich das
aber nicht sagen». (Auf Frage, womit er geschlagen habe) «Es war ein normales
Glas. Es war ein normales Whisky Glas mit dickem Boden». (Auf Frage, ob er ihm
eine Flasche an den Kopf geschlagen habe, F 30 AS 100): «Nein. Definitiv nicht.
Ich hatte ihm ein Glas an den Kopf geschlagen». (Auf Frage, ob das Glas durch
den Schlag in Bruch gegangen sei, F 34 AS 101): «Genau. Ich habe es nicht
gesehen, aber ich vermute es. So muss ich dies sagen». Er habe sicher nicht
gewollt, dass das Glas am Kopf des Privatklägers zu Bruch gehe. Er habe das
Glas bereits in der Hand gehalten. Es sei alles sehr schnell gegangen. Er habe
Schmerzen nach einem Schlag verspürt und habe sich gedacht, dass er einfach
zurückschlage. Es sei sicherlich so, dass man bei einem Schlag mit einem Glas
an den Kopf einer Person damit rechnen müsse, dass das Glas in Bruch gehe und
Verletzungen auftreten würden (F 37 AS 101). (Auf Frage, weshalb er mit einem
Whiskyglas zurückschlage, wenn er von jemandem mit blosser Hand geschlagen
werde) «Dies war ein Reflex und demnach eine unüberlegte Handlung».
Im Rahmen der Konfrontationseinvernahme
vom 12. November 2015 führte der Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft zum
Kerngeschehen Folgendes aus (AS 134 ff.): Es sei alles normal gewesen, bis der
Privatkläger sich umgedreht habe und fluchend und schreiend auf ihn zugekommen
sei. Bevor er habe nachfragen können, habe er von diesem einen Haken kassiert.
«Auf diesen Schlag hin habe ich dann auch zugeschlagen. Leider mit dem Glas in
der Hand. Meine Hand war nicht leer, wie seine». … «Ich habe schon mit dem Glas
zugeschlagen, aber ich habe nicht gesehen, dass er geblutet hat, sonst hätte
ich den Arzt gerufen». Er habe nicht gesehen, wo er ihn getroffen habe. Im
Nachhinein habe er mitbekommen, dass er ihn ziemlich in der Mitte getroffen
haben müsse und dass das Auge verletzt sei. Nach dem Schlag seien der Privatkläger
und das Glas zu Boden gegangen. Er habe aber nicht gesehen, ob, wann und wie
das Glas kaputt gegangen sei. Er habe nie gesehen, dass er geblutet habe.
Vor der Vorinstanz führte der
Beschuldigte am 24. August 2016 aus (AS 386 ff.), der Privatkläger habe ihn
zuerst geschlagen, ans Kinn mit einem Haken von unten her. Er habe ihn dann
auch geschlagen, dummerweise mit einem Glas in der Hand (AS 388). Dann weiter
AS 389: «Also ich weiss nicht, ob ich mit dem Glas geschlagen habe. Das habe
ich mich auch gefragt. Ich hatte keine Schnittverletzung an der Hand. Aber ich
bin davon ausgegangen, denn es hat geheissen, der Privatkläger hätte Splitter
im Auge gehabt. Das habe ich erst im Nachhinein ein paar Tage später erfahren.
Auf Vorhalt seiner bisherigen Aussagen, wonach er ihm ein Glas an den Kopf
geschlagen habe: «Ich bin mir echt nicht sicher. Ich habe mit dem Glas
geschlagen. Ob in dem Moment, als ich mit der Hand aufgeschlagen habe, das Glas
auf den Boden gefallen ist oder ob ich mit dem Glas aufgeschlagen habe: Das
ging ruckzuck, ich weiss es nicht».
3.5
Die Aussagen von Drittpersonen
3.5.1
L.___
Am 4. Januar 2015 wurde L.___ als
Auskunftsperson befragt (AS 32 ff.). Er sei zum Zeitpunkt des Ereignisses mit
Kollegen draussen vor dem Pub gestanden. Als der Privatkläger mit seiner Freundin
vorbei gelaufen sei, habe J.___ einen Spruch gegen die Beiden gemacht.
Daraufhin habe sich der Privatkläger umgedreht, sei zu einer Person gegangen
und habe gefragt, «was hesch gseit»? Seine Freundin sei auf dem Fussgängerstreifen
stehen geblieben. Eine Sekunde später habe er ein Schärbeln gehört, er habe
zuerst geglaubt, es habe jemand eine Flasche auf den Boden geworfen. Daraufhin
habe er beim Privatkläger gesehen, wie er stark am Kopf geblutet habe. Er habe
beide Hände voller Blut gehabt. Er sei zu ihm gegangen und sie seien zuerst zum
Restaurant [...] und dann zu ihm nach Hause gelaufen, wo er dann die Ambulanz
gerufen habe. Als sie am Weggehen gewesen seien, habe sich ein unbekannter Typ
auf die Strasse begeben und habe ihnen eine Bierflasche nachgeworfen, ohne sie
zu treffen. Womit der Privatkläger verletzt worden sei, wisse er nicht, er habe
das nicht gesehen. Er gehe davon aus, dass das ein Bierglas gewesen sei, da man
im Pub keine Flaschen erhalte.
3.5.2
H.___
H.___ war am 9. Januar 2015 als
Auskunftsperson befragt worden (AS 42 ff.). Sie sei seit 2 Jahren die Freundin
des Privatklägers. Als sie an jenem Abend vor dem Pub vorbeigelaufen und auf
der Mitte des Fussgängerstreifens gewesen seien, habe eine männliche Stimme vom
Pub her gerufen. Was er gerufen habe, habe sie nicht verstanden. Ihr Freund
habe sich umgedreht und sei zurück zum Pub gegangen. Er habe den Typen gefragt,
was er gesagt habe. Sie hätten beide den Typen gesehen, der ihnen etwas
zugerufen habe. Der Typ habe aber nichts gesagt und er habe ohne ein Wort zu
sagen ihrem Freund einfach eine Flasche ins Gesicht geschlagen. Sie habe
lediglich beobachten können, wie der Täter ihrem Freund eine Bierflasche gegen
den Kopf geschlagen habe. Mehr habe sie nicht sehen können. Auf sie habe der
Täter betrunken gewirkt. Die Schnittverletzungen am linken Auge ihres Freundes
müssten vom Schlag mit der Flasche gegen den Kopf herrühren. Unmittelbar vorher
habe ihr Freund ja keine Verletzungen am Kopf gehabt. Sie könne die Bierflasche
nicht näher beschreiben, sie wisse aber zu 100%, dass es eine Bierflasche
gewesen sei, sie habe diesen Gegenstand eindeutig als Bierflasche gesehen.
Am 27. Oktober 2015 wurde H.___ in
Anwesenheit des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten und der Vertreterin
des Privatklägers durch die Staatsanwaltschaft als Zeugin befragt. Es habe vor
dem Pub jemand etwas gerufen, ihr Freund sei dorthin gegangen um zu fragen, was
los sei, dann habe die Person schon geschlagen. Sie habe gesehen wer gerufen
habe. Es sei dunkel gewesen und sie sei etwa 5 Meter entfernt gestanden. Sie
sei aber sicher, dass der Mann gerufen habe, der dann ihren Freund verletzt
habe. Diese Person habe ihren Freund mit einem Glas im Gesicht verletzt. (Auf
Vorhalt, sie habe gegenüber der Polizei von einer Bierflasche gesprochen) Sie
habe gesehen, dass er geschlagen habe. Sie habe erst im Nachhinein erfahren,
dass es ein Glas und nicht eine Flasche gewesen sein solle. Sie denke
eigentlich immer noch, es sei eine Flasche gewesen. Sie habe einfach den Schlag
gesehen und dann seien schon Leute dazwischen gekommen. Es sei auch schwierig
gewesen, etwas zu sehen, weil ihr Freund vor dem Täter gestanden sei, er sei
zwischen ihr und dem Beschuldigten gestanden, mit dem Rücken zu ihr. Es habe
Strassenlaternen gehabt und es sei aus dem Pub etwas Licht gekommen. Sie habe
nicht gesehen, dass ihr Freund geschlagen hätte. Er habe etwas Alkohol
getrunken gehabt, aber nicht viel. Er habe ihn gefragt, was er gesagt habe und
dann sei sogleich der Schlag gekommen.
3.5.3
G.___
G.___ war am 14. Januar 2015 polizeilich
als Auskunftsperson befragt worden (AS 75 ff.). Er sei mit dem Beschuldigten an
jenem Abend im Pub gewesen, er sei sein Schwager. Er habe den Vorfall, bei dem
der Privatkläger verletzt worden sei, nicht gesehen, der Beschuldigte sei ohne
ihn draussen gewesen, er selber sei im Raucherraum geblieben. Er habe ihn erst
danach draussen angetroffen. Der Beschuldigte sei sehr aufgebracht gewesen und
er habe zu ihm gesagt, er solle mitkommen. Er sei logischerweise mit ihm
gegangen. Der Beschuldigte habe ihm aber nicht gesagt, was passiert sei. Er
habe sich aber Sorgen um den Beschuldigten gemacht, dass der in etwas
hineingezogen werden könnte, das er nicht gemacht habe. Er sei dann mit ihm
zusammen zu sich nach Hause gegangen (AS 77). (Auf Frage, wie sich der Beschuldigte
verhalten habe (AS 79 F 31) Er sei unter Schock gewesen, sehr nervös. Er sei
nicht aggressiv oder hässig gewesen. (Auf Vorhalt, er habe nach polizeilichen
Kenntnissen den Beschuldigten zurückhalten müssen, damit er nicht weiter auf
den Privatkläger losgegangen sei) Das sei die eine Seite. Er habe dies anders
erlebt. Er sei vor ihm gelaufen, er habe die Situation nicht deuten können, er
habe nicht gewusst, um was es gegangen sei (AS 79 F 32). Er habe versucht, den
Privatkläger im Spital telefonisch zu erreichen. Er habe auch mit dessen Bruder
Kontakt aufgenommen. Er habe damit seine Familie schützen wollen. (Auf Frage,
ob er noch etwas beifügen möchte) Nein, er habe alles gesagt, was er wisse (AS
82.
F 60).
Am 12. November 2015 wurde G.___ durch
den verfahrensleitenden Staatsanwalt befragt (AS 85 ff.). Sie hätten zuvor zu
Hause und dann auch im Pub Whisky getrunken. Der Beschuldigte sei dann nach
draussen gegangen. Er sei drinnen geblieben, beim offenen Fenster. Er habe dann
gehört, wie etwas aus Glas zerschellt sei. Es habe einer von draussen gesagt,
es habe eine Schlägerei gegeben. Er sei nach draussen gegangen, um zu schauen,
ob der Beschuldigte involviert sei. Er habe ihn draussen gesehen, ausser sich,
wie angepisst, schockiert und genervt. Er habe versucht, ihn zu beruhigen. Er
habe gesehen, dass er am Kinn eine Platzwunde gehabt habe. Er habe auch
geblutet (AS 90). Als er (G.___) rausgekommen sei, seien die Platzwunde und
dass er geblutet habe, das Erste gewesen, das er gesehen habe (AS 91 oben). Der
Beschuldigte habe immer wieder gesagt, dass «er» ihm eins gehauen habe. Er habe
immer wieder gesagt, «warum hat er mich geschlagen» (AS 90). (Auf F, weshalb er
von der Kinnverletzung und dem Schlag in der polizeilichen Befragung nichts
gesagt habe, AS 91): Er sei nicht danach gefragt worden und er sei selber nicht
drauf gekommen, das zu sagen. Sie seien dann dem Anderen noch etwas
nachgelaufen, in die Richtung, in die der weggegangen sei. Er habe seinen
Schwager dann überreden können, zu ihm nach Hause zu gehen.
3.6
Objektive Beweismittel
3.6.1
Arztberichte betreffend die
Verletzungen des Privatklägers
Gemäss Bericht des Inselspitals zu
Handen des Hausarztes vom 9. Januar 2015 (AS 186 f.) kam es zur notfallmässigen
Aufnahme des Privatklägers nach Verletzung durch Fremdeinwirkung mit Glas und
Operation am 4. Januar 2015. Er sei bis am 7. Januar 2015 hospitalisiert
gewesen. Die Diagnose: Traumatische Hornhaut- und Skleraperforation und
Lidverletzung mit Abtrennung des Tarsus. Durchgeführte Operation am 4. Januar
2015: Hornhautnaht, Skleranaht, Histoacrylklebung, Lidversorgung mit
Reinsertion der Levator aponeurose.
Am 13. Januar 2015 erstattete das
Inselspital der Staatsanwaltschaft Bericht (AS 185): Es seien am 4. Januar 2015
beim Privatkläger um 03.12 Uhr die folgenden Verletzungen festgestellt worden:
- Perforierende
Hornhaut- und Skleraverletzung des linken Auges mit aufgehobener Vorderkammer,
Glaskörperprolaps und Hypotension
- Schwere
durchgreifende Lidverletzung am linken Auge mit Abtrennung des Tarsus vom
Levator-Muskel
- Tiefe Stichverletzung der
Weichteile etwas links von der Nasenwurzel
Die schweren Verletzungen hätten
notfallmässig zeitnah operativ in Vollnarkose versorgt werden müssen. Zustand
sei aktuell erwartungsgemäss. Es handle sich um eine sehr schwere
Augenverletzung. Es würden noch mehrere Operationen nötig sein, um einen
stabilen Zustand zu erreichen. Die Visusprognose sei sehr ungewiss. Als
nächster Schritt sei eine Vitrektomie zum Entfernen der Glaskörperblutung und
Beurteilung der Netzhautsituation geplant. Schwere Komplikationen könnten noch
auftreten. Auch der Zustand der Hornhaut sei noch nicht stabil, da die
Verletzung kompliziert und nicht einfach zu nähen gewesen sei.
Am 17. November 2015 verfasste der
leitende Arzt des Inselspitals zu Handen der Staatsanwaltschaft einen
Arztbericht und beantwortete Fragen (AS 195 ff.): Der Privatkläger habe eine
schwere Verletzung des linken Auges erlitten, es sei eine tiefe
Schnittverletzung. Der Patient sei gemäss den Akten während einer Schlägerei
mit einer zerschlagenen Bierflasche am linken Auge verletzt worden. Eine
Selbstbeibringung sei theoretisch möglich, aber wenig wahrscheinlich. Es habe
für den Privatkläger nie eine unmittelbare Lebensgefahr bestanden. Die
Verletzungen hätten aber zur permanenten Sehverminderung des linken Auges (auf
weniger als 5%) und zu zahlreichen operativen Eingriffen geführt. Die Spitalaufenthalte
hätten vom 4. bis 7. Januar 2015, vom 21. bis 23. Januar 2015 und vom 19. bis
20.
Mai 2015 stattgefunden. Die Heilung dauere ungefähr ein Jahr, eine
Arbeitsunfähigkeit von 100% habe nach ihren Akten vom 4. bis 18. Januar 2015
bestanden.
3.6.2
Die Verletzungen des
Beschuldigten
Diese sind einzig durch ein vom
Beschuldigten erstelltes Foto (Selfie) vom 4. Januar 2015 dokumentiert (AS 11
und 112), wo eine Platzwunde am Kinn ersichtlich sein soll (es ist im Bart ein
dunkler Fleck sichtbar). Einen Arzt hatte er deswegen nicht aufgesucht.
4.
Das Beweisergebnis
4.1
Wie vorne unter Ziff. 2 dargelegt,
war der Privatkläger zum Beschuldigten gegangen, um ihn wegen eines Zurufs
gegen ihn und seine Freundin zur Rede zu stellen. Die erste Frage, die es zu
beantworten gilt, ist, ob das Beweisergebnis der Vorinstanz, wonach der
Privatkläger den Beschuldigten dabei ans Kinn geschlagen habe, korrekt ist. Der
Beschuldigte hat dies immer so ausgesagt. Er hat von sich selber ein Foto mit
einer (angeblichen) Kinnverletzung erstellt. Weder die Aussage des
Beschuldigten noch das von ihm erstellte Foto beweisen einen körperlichen
Angriff durch den Privatkläger. Ein solch vorgängig ausgeführter Angriff des
Privatklägers würde den Beschuldigten zusätzlich entlasten, er kann diese Behauptung
also ohne weiteres zu seinem Schutz aufgestellt und sich die Verletzung selber
beigebracht oder im Verlauf der ersten Stunde nach diesem Vorfall oder
irgendeinmal vor diesem Vorfall anderweitig zugezogen haben. Die Vorinstanz
stützte ihr Beweisergebnis, wonach der Beschuldigte tatsächlich vorgängig durch
den Privatkläger am Kinn verletzt worden sei, auf die Aussagen seines Schwagers
G.___ ab (US 9). Das Aussageverhalten von G.___ lässt einen solchen Schluss
allerdings nicht zu. Es ist bei der Würdigung seines Aussageverhaltens vor
allem die zeitliche Abfolge der Aussagen zu beachten:
Der Privatkläger wurde am 4. Januar 2015
verletzt. G.___ hat bei seiner Zeugenaussage vor dem Staatsanwalt 12. November
2015.
zwar tatsächlich prominent über diese Platzwunde des Beschuldigten
berichtet. Diese Einvernahme fand am Tag der Konfrontationseinvernahme des
Beschuldigten mit dem Privatkläger statt. Und es war dies die zweite Aussage
von G.___, aber die erste, die nach der Erst-Aussage des Beschuldigten vom 6.
März 2015 stattfand. Die Erstaussage von G.___ bei der Polizei hatte bereits am
14.
Januar 2015 stattgefunden, lange vor der Erstaussage des Beschuldigten. Bei
der Staatsanwaltschaft, also 10 Monate nach dem Ereignis, sagte G.___ aus: Als
er von der Auseinandersetzung gehört habe und hinausgegangen sei, sei die
blutende Platzwunde am Kinn des Beschuldigten das Erste gewesen, das er gesehen
habe (AS 91 oben). Der Beschuldigte habe geblutet und er habe versucht zu
verstehen, was passiert sei (AS 90 oben). Der Beschuldigte habe ihm immer
wieder gesagt, «er» habe ihm eins gehauen. Er habe immer wieder gesagt, «warum
hat er mich geschlagen».
Auffallend ist nun, dass G.___ in seiner
ersten Aussage bei der Polizei am 14. Januar 2015, also 10 Tage nach dem
Ereignis und 10 Monate vor seiner Zeugenaussage, diese angebliche blutige
Verletzung des Beschuldigten, die für ihn derart eindrücklich gewesen sein soll
(«dass er blutete war das Erste, das ich gesehen habe, als ich nach draussen
ging …»), mit keinem einzigen Wort erwähnt hatte, obwohl die von 12.18 bis
14.01
Uhr dauernde Befragung intensiv war und er – trotz zeitweiser
Zurückhaltung, um seinen Schwager nicht zu belasten – auch die angetroffene
Situation draussen vor dem Pub nach dem Ereignis wiederholt und ausführlich
geschildert hatte:
- AS 76 F 3: «… ich begab mich nach
draussen. Dort konnte ich dann A.___ alleine betreffen. … Er war sehr
aufgebracht und sagte zu mir, dass ich mit ihm kommen solle. Ich ging
logischerweise mit ihm. … Er hat mir aber nicht gesagt, was passiert ist. …».
- AS 79 F 31 (wie sich der Beschuldigte
verhalten habe): «Wie erwähnt, habe ich A.___ draussen alleine getroffen. Er
war unter Schock. Er war sehr nervös. Er war nicht aggressiv oder hässig».
- AS 80, F 36 (was genau nach diesem
Vorfall geschehen sei): «Ich weiss es auch nicht. Als ich nach draussen kam,
war lediglich A.___ und wenige Meter neben ihm standen drei Damen, welche
normal miteinander gesprochen haben. Ich konnte danach nur noch sehen, wie C.___
und eine Frau sich auf dem [...] weg in Richtung Westen begaben».
Hält man sich vor Augen, wie der Zeuge
in dieser ersten Befragung immer wieder versuchte, seinen Schwager, den
Beschuldigten, zu entlasten und die von anderen Zeugen geschilderte Situation,
dass er diesen habe davon abhalten müssen, erneut auf den Privatkläger los zu
gehen (AS 79 f., F 32), zu relativieren, so hätte er diese für ihn ja so
eindrückliche Feststellung mit Sicherheit geschildert. Er hat ja auch
wiederholt den nach dem Hinausgehen angetroffenen Schwager detailliert
beschrieben, was er getragen hatte (AS 78 F 14), dass er unter Schock gestanden
und sehr nervös gewesen sei, aber nicht aggressiv oder hässig (AS 79 F 31). Er
hätte bei diesen Beschreibungen des Beschuldigten in dieser ersten Befragung eine
blutige Kinnwunde mit Sicherheit erwähnt, wenn er denn damals tatsächlich eine
solche gesehen hätte. Er konnte denn auch die Frage des Staatsanwaltes in der
Befragung vom 12. November 2015 (AS 91 Z. 237 f.), weshalb er diese soeben
geschilderte Verletzung des Beschuldigten bei der Polizei nicht erwähnt habe,
nicht wirklich beantworten: «Er hat mich nicht danach gefragt und ich bin
selber nicht darauf gekommen, das zu sagen». – Auch die Aussage vor dem
Staatsanwalt, der Beschuldigte habe immer wieder gesagt, er sei geschlagen
worden, «warum hat er mich geschlagen», hätte G.___ mit absoluter Sicherheit
schon bei seiner ersten Aussage gemacht, wenn es wahr gewesen wäre. Er hat aber
damals völlig anders ausgesagt: «Ich fragte A.___ zwei bis drei Mal, was
passiert ist und was überhaupt los sei. Ich wusste wirklich nicht was passiert
war. Weit und breit war niemand zu sehen. A.___ hat mir nicht gesagt, was
passiert ist» (AS 77 oben F3).
Es ist dabei zu beachten, wie G.___ als
Schwager des Beschuldigten nach dem Vorfall eine aktive Rolle spielte. Er nahm
den Beschuldigten zu sich nach Hause, er versuchte, den Privatkläger im
Inselspital telefonisch zu erreichen (AS 82 F 54), er nahm Kontakt mit der
Familie (Bruder) des Privatklägers auf (AS 82 F 55) und er versuchte mehrfach,
den Privatkläger persönlich zu kontaktieren (AS 77 F 5). Und er versuchte in
der polizeilichen Befragung, den Beschuldigten anders zu schildern, als dies
von Auskunftspersonen beschrieben worden war, als nicht aggressiv (AS 79 f., F
31, 32 und 37).
Dieses Aussageverhalten des Schwagers
lässt damit auf das Gegenteil dessen schliessen, wovon die Vorinstanz
ausgegangen ist: Der Beschuldigte wies unmittelbar nach der Tat keine blutige
Verletzung am Kinn auf und er hat auch nicht wiederholt seinem Schwager gesagt,
er sei geschlagen worden. Dass die angeblich blutende Wunde und die vom
Beschuldigten immer wiederholte Aussage, er sei geschlagen worden, von G.___ in
seiner ersten Befragung völlig unerwähnt gelassen wurde, obwohl er den
angetroffenen Schwager draussen genau beschrieben und zu entlasten versucht
hatte, lässt nur den Schluss zu, dass er zu diesem Zeitpunkt von einem behaupteten
Faustschlag des Privatklägers an das Kinn des Beschuldigten nichts gewusst und
auch nie eine blutende Wunde gesehen hatte. Wenn aber der Beschuldigte
tatsächlich wie beschrieben verletzt gewesen wäre, hätte er dies sehen müssen.
Es hat demnach dieser vom Beschuldigten behauptete Faustschlag des
Privatklägers mit einer daraus resultierenden blutigen Kinnverletzung nicht
stattgefunden.
4.2
Dieses Beweisergebnis wird auch von
der Aussage von H.___ gestützt, welche ihren Freund (den Privatkläger)
beobachtet, hatte, wie er zum Beschuldigten gegangen sei und ihn angesprochen
habe. Dieser habe dann sofort und ohne ein Wort zu sagen, mit der Flasche
zugeschlagen. Dass sie glaubte, der Schlag sei mit einer Flasche anstatt mit
einem Glas erfolgt, lässt ihre Schilderung nicht als unglaubhaft erscheinen.
Der Schlag kam schnell, überraschend und es klirrte zersplittertes Glas. Sie
schloss daraus auf eine Flasche. Das Gewicht ihrer Aussage wird durch den
Umstand relativiert, dass sie die Freundin des Privatklägers war. Trotzdem
stützt sie das obgenannte Beweisergebnis und damit auch die Aussagen des Privatklägers.
4.3
Eine weitere Stütze finden dieses
Beweisergebnis und die Aussage des Privatklägers in der Aussage von L.___ am 4.
Januar 2015 (14.21 – 15.55 Uhr) als Auskunftsperson. Er sei mit Kollegen vor
dem Pub gestanden, als der Privatkläger mit seiner Freundin vorbeigelaufen sei.
Er kenne ihn, er sei früher viel mit ihm unterwegs gewesen. Ein Kollege aus
dieser Gruppe habe dann einen Spruch über den Privatkläger und seine Freundin
gemacht. Darauf sei der Privatkläger zu einer auf der Westseite des Pubs
stehenden Person gegangen und habe diesen gefragt: «Was hesch gseit?» Eine
Sekunde später habe er ein «Schärbelen» gehört. Er habe gedacht, jemand habe
eine Flasche auf den Boden geworfen. Er habe dann gesehen, dass der
Privatkläger stark am Kopf geblutet habe (AS 34).
4.4
Der Beschuldigte hat immer
zugegeben, den Privatkläger mit dem Whiskyglas mit dickem Glasboden in der Hand
ins Gesicht geschlagen zu haben:
4.4.1
Seine ersten Aussagen bei der
Polizei am 6. März 2015, also 2 Monate nach dem Ereignis:
- AS 97: «Ich habe mich dann gewehrt und
habe diesen Mann auch geschlagen. Leider war meine Hand nicht frei, sodass ich
ihm das Glas mit dem Whisky ins Gesicht schlug». … «Wie erwähnt habe ich aus
Reflex diesen C.___ auch geschlagen. Dummerweise war aber noch das Glas mit dem
Whisky in meiner Hand». … «Die ganze Sache tut mir leid. Ich wollte ihn nicht
so verletzen. Es war ein Reflex und ich hatte das Glas noch in meiner Hand».
- AS 99: «Ich habe ihn geschlagen. Ich gehe
davon aus, dass diese Verletzungen von diesem Schlag herrühren dürften. Zu 100%
kann ich dies aber nicht sagen. (Auf F) «Es war ein normales Glas. Es war ein
normales Whisky-Glas mit einem dicken Boden».
- AS 100: «Ich hatte keine Flasche
dabei. Ich habe ihn mit einem Glas geschlagen. Ich hatte ihm ein Glas an den
Kopf geschlagen».
AS 101 (auf F, ob es richtig sei, dass
dieses Glas durch den Schlag zu Bruch gegangen sei) «Genau. Ich habe es nicht
gesehen, aber ich vermute es. So muss ich dies sagen». … (Auf F) «… Sicherlich
ist es so, dass man damit rechnen muss, dass das Glas zu Bruch geht und eine
Verletzung auftritt, ja.»
4.4.2
Konfrontationseinvernahme am 12.
November 2015:
- AS 143: Er habe vom Privatkläger einen
Haken kassiert. «Auf diesen Schlag hin habe ich dann auch zugeschlagen. Leider
mit dem Glas in der Hand. Meine Hand war nicht leer – wie seine». … «Ich habe
schon mit dem Glas geschlagen, aber ich habe nicht gesehen, dass er geblutet
hat, sonst hätte ich einen Arzt gerufen».
4.5
Die von der Verteidigung vor der
Vorinstanz vorgetragene Variante eines möglichen Tatablaufes, wonach die
Verletzungen des Privatklägers durch herumfliegende Splitter des zu Boden
gefallenen Glases verursacht worden sein könnten, hat die Vorinstanz zu Recht
als lebensfremd und mit den schweren Augenverletzungen nicht vereinbar
bezeichnet (US 10, worauf verwiesen werden kann). Das gilt auch für die von der
Verteidigung vor dem Berufungsgericht vorgetragene These, es könnte der Privatkläger
hingefallen sein und sich an den am Boden liegenden Glassplittern verletzt
haben. Eine solche Variante ist weder mit dem Verletzungsbild beim Privatkläger
mit den tiefen Schnittwunden noch mit den Aussagen des Beschuldigten selber und
den in der Nähe stehenden Personen vereinbar.
Gar keine neuen Erkenntnisse brachte die
Demonstration der Verteidigung vor dem Berufungsgericht mit dem Zerschlagen
eines Whisky-Glases. Immerhin hat dieser Versuch aber gezeigt, dass der dicke
Glasboden unbeschädigt blieb, was die unverletzt gebliebene Hand des
Beschuldigten (so von ihm behauptet) erklären kann.
4.6
Es ist damit zusammenfassend der
Anklagesachverhalt (ohne den als möglich bezeichneten Schlag gegen das Kinn des
Beschuldigten) erstellt.
III. Rechtliche Würdigung
1.
Nach Art. 122 StGB wird wegen schwerer Körperverletzung
bestraft, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1);
wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen
verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen
Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das
Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2); wer vorsätzlich
eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen
Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3).
2.
Eventualvorsatz ist gegeben, wenn
der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Verwirklichung des Tatbestandes für
möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines
Eintritts in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB), sich mit ihm abfindet, mag er
ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1
E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis).
Was der Täter weiss, will und in Kauf
nimmt, betrifft eine innere Tatsache und ist Tatfrage, welche im Verfahren vor
Bundesgericht nur im Rahmen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden kann (vgl.
auch Art. 106 Abs. 2 BGG). Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten
Tatsachen bewusste Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz
gegeben ist (BGE 137 IV 1
E. 4.2.3 S. 4; 135 IV 152
E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Es besteht indes eine gewisse Überschneidung von
Tatfragen (welche nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür überprüfbar sind)
und Rechtsfragen, denn der Sinngehalt des Eventualvorsatzes lässt sich nur im
Lichte der tatsächlichen Umstände erschliessen. Das Bundesgericht kann daher in
einem gewissen Ausmass die richtige Bewertung dieser Umstände im Hinblick auf
den Rechtsbegriff des Eventualvorsatzes überprüfen (BGE 133 IV 9
E. 4.1 S. 17 mit Hinweisen).
Ob der Täter die
Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss das
Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten aufgrund der Umstände
entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der
Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die
Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit
der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die
Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter
habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12
E. 2.3.2 S. 17; 134 IV 26
E. 3.2.2 S. 28 f.; 133 IV 9
E. 4.1 S. 16; je mit Hinweisen). Das Sachgericht hat die in diesem Zusammenhang
relevanten Tatsachen möglichst erschöpfend darzustellen, damit erkennbar wird,
aus welchen Umständen es auf Eventualvorsatz geschlossen hat (BGE 134 IV 189
E. 1.3 mit Hinweisen).
3.
Das Auge gilt als wichtiges Organ
im Sinne von Art. 122 StGB (Praxiskommentar Trechsel/Pieth, N5 zu Art. 122).
Die dauernde Reduktion der Sehkraft auf einem Auge auf noch maximal 5% stellt
eine dauernde Beeinträchtigung dieses Organes dar. Der objektive Tatbestand der
schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB ist erfüllt. Dies
wird auch vom Beschuldigten nicht bestritten.
4.
Angeklagt wurde eine direktvorsätzliche
schwere Körperverletzung, die Vorinstanz sprach den Beschuldigten
wegen eventualvorsätzlicher schwerer Körperverletzung schuldig. Ein direkter
Vorsatz ist aufgrund des im vorliegenden Berufungsverfahrens geltenden
Verschlechterungsverbotes nicht zu prüfen. Der Berufungskläger verlangt mit dem
Eventualantrag einen Schuldspruch wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung,
subeventualiter wegen eventualvorsätzlicher schwerer Körperverletzung.
Der Beschuldigte hat, provoziert durch
das Auftreten des Privatklägers, der ihn wegen eines Zurufs anging, der gar
nicht von ihm stammte, ohne Vorwarnung ein Glas mit dickem Boden derart wuchtig
ins Gesicht und auf das Auge geschlagen, dass das Glas zerbrach und am Auge und
in der Umgebung des Auges tiefe Schnittverletzungen entstanden. Es gehört zum
Allgemeinwissen, dass ein solcher Schlag mit einem Glas ins Gesicht eines
Menschen insbesondere beim Auge schwere Verletzungen verursachen kann. Dieses
Wissen muss sich der Beschuldigte zurechnen lassen, er hat dies denn in der
Befragung auch eingeräumt (AS 101). Wenn dieser Schlag mit einem Glas derart
wuchtig und ohne Vorwarnung ausgeführt wird, liegt eine massive
Sorgfaltspflichtverletzung vor. Auch wenn dem Beschuldigten nicht (mehr)
vorgehalten werden soll, er habe diese schwere Augenverletzung beim
Privatkläger ausdrücklich gewollt, bestand doch eine derart hohe
Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer derartigen Verletzung, dass im Sinne der
obgenannten Rechtsprechung sein Handeln nicht anders als die Billigung dieses
Erfolges ausgelegt werden kann; es muss der Eventualvorsatz bejaht werden.
5.
Der Beschuldigte befand sich nicht in
einer Notwehrsituation im Sinne von Art. 15 StGB. Der Auftritt des
Privatklägers mit der Frage «was hesch gseit» bedeutete zwar durchaus eine
gewisse Provokation (die es bei der Strafzumessung zu berücksichtigen gilt),
ging aber in diesem Zeitpunkt noch nicht über eine verbale Auseinandersetzung
hinaus und bedeutete auch nicht einen unmittelbar bevorstehenden körperlichen
Angriff.
6.
Es ist der Beschuldigte der
eventualvorsätzlichen schweren Körperverletzung schuldig zu sprechen und zu
bestrafen.
IV. Strafzumessung
1.
Allgemeines
1.1
Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst
das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt
das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf
das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2
StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die
Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
Der Begriff des Verschuldens muss sich
auf den gesamten Unrechts- und Schuldge-halt der konkreten Straftat beziehen.
Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der
Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und
der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Heidi
Affolter-Eijsten in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar
Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 47 StGB
N 16 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).
Bei der Tatkomponente sind das Ausmass
des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses
Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die
Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu
beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).
Die Täterkomponente umfasst das
Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im
Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).
Die Strafempfindlichkeit (neu in Art. 47
Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst) betrifft
nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden Masses an
Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten Übels kann
auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter Mensch durch
den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein jüngerer mit weitaus
grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein gesunder, und das sollte
strafmindernd ins Gewicht fallen. Auch dürfen zu Gunsten des Täters Folgen der
Tat und ihrer strafrechtlichen Ahndung berücksichtigt werden, die ihn härter
getroffen haben als andere, oder die noch zu erwarten sind, wie beim Verlust
eines Angehörigen durch einen fahrlässig verursachten Verkehrsunfall, bei
erheblichen finanziellen Lasten durch die zivilrechtliche Haftung für den
deliktisch herbeigeführten Schaden oder die Verfahrenskosten oder bei Einbussen
in der sozialen Stellung und bei schwer wiegenden beruflichen oder familiären
Auswirkungen (vgl. Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner
Teil II, 2. Auflage, Basel 2006, § 6 N 60 ff. mit Hinweisen).
Das Gesamtverschulden ist zu
qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu
benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad
auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur
Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die
diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7).
2.
Konkrete Strafzumessung
2.1
Strafrahmen
Die schwere Körperverletzung wird nach
Art. 122 StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder einer
Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft.
2.2
Tatkomponente
Wenn die Vorinstanz im Zusammenhang mit
dem Ausmass des verschuldeten Erfolges auf einen schwerwiegenden Taterfolg mit
der Begründung schloss, das Opfer habe eine massive Verletzung des rechten
Auges mit irreversiblem massivem Sehkraftverlust erlitten, so missachtet sie
hier das Doppelverwertungsverbot, denn es sind genau diese Tatumstände, die zur
Überschreitung der Grenze von der einfachen zur schweren Körperverletzung und
damit zu einer deutlich höheren Strafdrohung geführt haben. Es können diese Tatumstände
nicht noch einmal straferhöhend berücksichtigt werden. Es ist in Bezug auf das
Ausmass des verschuldeten Erfolges vielmehr festzustellen, dass dieses im
Quervergleich zu anderen schweren Körperverletzungen etwa am oberen Rand eines
noch leichten Verschuldens liegt.
Bei der Art und Weise der Herbeiführung
dieses Erfolges ist von einer Tatschwere im unteren Bereich auszugehen. Der
Beschuldigte war vom Privatkläger wegen eines Vorfalles angegangen worden, den
er gar nicht begangen hatte. Der Auftritt des Privatklägers war verbal
provozierend. Der Beschuldigte hat darauf spontan, nicht geplant, mit der Hand,
in der sich das Glas bereits befunden hatte, einmal zugeschlagen. Der
Beschuldigte war am Whisky trinken und er hatte schon vorher Whisky in nicht
bekannter Menge konsumiert. Auch wenn es keine Anhaltspunkte für eine
Verminderung der Schuldfähigkeit gibt, ist doch zu Gunsten des Beschuldigten
die enthemmende Wirkung des Alkohols zu berücksichtigen. Der Schlag kam
allerdings derart unvermittelt, dass der Privatkläger keine Möglichkeit zur
Abwehr hatte. Der Beschuldigte handelte mit Eventualvorsatz, der hinsichtlich
der Intensität des deliktischen Willens weniger schwer ins Gewicht fällt als
der direkte Vorsatz. Als Beweggrund für seine Handlungsweise ist vorab Wut über
das Auftreten des Privatklägers und dessen ungerechtfertigten Anwürfe
auszumachen. Die schwere Verletzung des Privatklägers als Reaktion auf das
geringfügig provozierende Verhalten des Privatklägers war aber selbstredend
völlig unverhältnismässig. Es wäre dem Beschuldigten selbstverständlich auch
ohne weiteres möglich gewesen, sich nur gegen die Anwürfe nur verbal zur Wehr
zu setzen und sich damit rechtmässig zu verhalten.
Es ergibt zusammenfassend in Würdigung
der objektiven und subjektiven Tatschwere ein gerade noch leichtes
Tatverschulden. Es erscheint aufgrund der Tatkomponenten eine Freiheitsstrafe
von 28 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen.
2.3
Täterkomponenten
Der Beschuldigte ist 32-jährig,
türkischer Staatsangehöriger mit Niederlassungsbewilligung C, Zivilstand ledig.
Er wohnt seit dem 1. Januar 1991 mit seinen Eltern und Geschwistern in. Er hat
eine Berufslehre als Kaufmann absolviert.
Der Beschuldigte ist wie folgt im
Strafregister verzeichnet:
- Untersuchungsamt
St. Gallen vom 17. März 2010: Tätlichkeiten, Vergehen und Übertretungen gegen
das Betäubungsmittelgesetz, SVG-Widerhandlungen: Geldstrafe 180 Tagessätze zu
CHF 50.00 bedingt auf 3 Jahre und Busse CHF 1200.00; 6 Tage Untersuchungshaft;
- Kreisgericht
St. Gallen vom 17. November 2014: Einfache Körperverletzung, sexuelle Nötigung
(mehrere gleichartige Strafen); Freiheitsstrafe 3 Jahre, davon bedingt
vollziehbar 2 Jahre, Probezeit 4 Jahre, Geldstrafe 120 Tagessätze zu CHF 60.00,
Abschluss Berufungsverfahren am 24. Dezember 2015.
Strafantritt am 30. Mai
2016, 12 Monate minus 22 Tage U-Haft.
Der Beschuldigte hatte also die
vorliegende Straftat nur sechs Wochen nach der Eröffnung (am 19. November 2014)
des Urteils des Kreisgerichts St. Gallen mit einer Freiheitsstrafe von drei
Jahren und während des laufenden Berufungsverfahrens verübt. Aber auch die vom
Kreisgericht St. Gallen zu beurteilende Gewalttat gegen eine junge Frau, die er
geschlagen, gewürgt, den Kopf gegen den Boden geschlagen und zu sexuellen
Handlungen genötigt hatte (US 19), hatte er am 22. September 2011 und damit
während der laufenden Probezeit des Urteils vom 17. März 2010 begangen. Dieses
hartnäckige und von Strafverfahren und Strafen unbeeindruckte strafbare
Verhalten ist deutlich straferhöhend zu berücksichtigen.
Der Privatkläger hatte aufgrund seiner
Verletzung sofort stark geblutet, was insbesondere der Beschuldigte bemerkt
haben muss. Trotzdem hat er sich nach der Tat vom Ort des Geschehens entfernt
und ist zu seinem Schwager nach Hause gegangen. Er hat sich weder um eine
medizinische Versorgung des Verletzten gekümmert noch hat er sich bei der
Polizei gemeldet. Die Polizei hatte dann etwas später einen Zeugenaufruf
veröffentlicht. Trotzdem hat sich der Beschuldigte noch immer nicht bei der
Polizei gemeldet, obwohl er und sein Schwager G.___ über die Schwere der
Verletzungen des Privatklägers aufgrund der vom Schwager eingeholten
Erkundigungen im Bild waren. Erst nachdem es der Polizei gelungen war, am 13.
Januar 2015 G.___ zu kontaktieren und dieser dann am 15. Januar 2015 die
Natel-Nummer des Beschuldigten bekannt gab, konnte auch dieser kontaktiert und
zu einer ersten Befragung auf den 6. März 2015 aufgeboten werden. Immerhin hat
er dann den Schlag mit dem Glas in der Hand von Anfang an zugegeben. Negativ in
Bezug auf das Nachtatverhalten ist die Feststellung des Straf- und
Massnahmenvollzugs des Kantons St. Gallen, der Beschuldigte habe in der
Strafanstalt [...] (Strafantritt am 30. Mai 2016) ein schwieriges Vollzugsverhalten
und ein gewisses Gewaltpotential gezeigt (AS 488). Gemäss Führungsbericht [...]
vom 11. August 2017 musste der Beschuldigte aufgrund der Disziplinierung vom 5.
Juli 2017 am 7. Juli 2017 vom Normalvollzug in die Sicherheitsabteilung versetzt
werden. Er war zuvor am 5. April 2017 wegen Beschimpfung des Werkmeisters
diszipliniert worden. Er zeige aktuell ein umgängliches Verhalten und halte
sich an die Regeln. Zusammenfassend wird ihm ein durchzogenes Vollzugsverhalten
attestiert. Vor Obergericht erklärte der Beschuldigte diese Vorgänge mit
Anpassungsschwierigkeiten im Strafvollzug.
Es muss – wie schon festgestellt – das
Strafmass aufgrund der Täterkomponenten erhöht werden. Es ist um vier Monate
auf 32 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.
2.4
Frage des teilbedingten
Strafvollzuges
Der Beschuldigte war unmittelbar vor
dieser Tat zu einer (teilbedingten) Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt
worden. Es könnte daher gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB nur dann noch einmal ein
Teil der Strafe aufgeschoben werden, wenn besonders günstige Umstände vorliegen
würden. Solche sind keine erkennbar. Es muss dem Beschuldigten vielmehr
aufgrund der wiederholten Delinquenz während einer Probezeit – dieses Mal
unmittelbar nach der Eröffnung einer eindrücklichen Strafe mit einem bedingten
Anteil von 24 Monaten, der ihn zum Wohlverhalten hätte anhalten sollen – von
einer denkbar ungünstigen Prognose ausgegangen werden. Die Gewährung des
teilbedingten Strafvollzuges ist ausgeschlossen.
V. Widerruf
1.
Der Beschuldigte wurde mit Urteil
des Kreisgerichts St. Gallen vom 17. November 2014 wegen sexueller
Nötigung und einfacher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten
verurteilt. Zwölf Monate der Freiheitsstrafe wurden unbedingt ausgesprochen,
bei 24 Monaten der Vollzug aufgeschoben, bei einer Probezeit von 4 Jahren. Die
vorliegend zu beurteilende Straftat fällt in die Probezeit der am 17. November
2014.
ausgesprochenen Strafe. Es ist daher darüber zu befinden, ob der für die
24.
Monate Freiheitsstrafe gewährte bedingte Strafvollzug zu widerrufen und auch
dieser Teil der Strafe zu vollziehen sind.
2.
Gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB hat das
Gericht den bedingten Teil der Strafe zu widerrufen, wenn der Verurteilte
während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht und deshalb zu
erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird. Dabei kann das Gericht
die Art der widerrufenen Strafe ändern, um mit der neuen Strafe eine
Gesamtstrafe zu bilden. Ist hingegen nicht zu erwarten, dass der Verurteilte
weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf
(Art. 46 Abs. 2).
Voraussetzung für den Widerruf sind
somit kumulativ eine Rückfalltat (Verbrechen oder Vergehen) sowie eine damit
verbundene ungünstige Prognose (Roland M. Schneider/Roy Garré in:
Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 46 N 7).
3.
Das Urteil des Kreisgerichts St.
Gallen vom 17. November 2014 betrifft einerseits einen Vorfall, welcher sich in
der Nacht vom 21. auf den 22. September 2011 ereignet hatte. A.___ zwang eine
junge Frau mit Gewalt zu verschiedenen sexuellen Handlungen. Er verletzte sie
dabei körperlich, indem er sie beinahe bis zur Bewusstlosigkeit würgte, ihren
Kopf gegen den Boden schlug und ihr mehrere Ohrfeigen verabreichte. Dabei
setzte er sich über den von der jungen Frau geäusserten Willen, keine sexuellen
Handlungen vornehmen zu wollen, hinweg. Der Beschuldigte hatte von der
Geschädigten mehrere, auch erniedrigende und demütigende sexuelle Handlungen
erzwungen. Andererseits betrifft das Urteil eine einfache Körperverletzung. A.___
verpasste am 4. Dezember 2011 einem Mann, der ihn nach seinen Angaben zuvor
beleidigt haben soll, eine Ohrfeige, welche zu einer Trommelfelleinblutung und
einem transitorischen Tinnitus führte. Der Beschuldigte hatte bereits diese
Taten während einer laufenden Probezeit für eine bedingte Strafe aus dem Jahr
2010.
verübt; es wurde daher auch eine längere Probezeit von vier Jahren
festgesetzt. Und nur rund 6 Wochen nach der Eröffnung dieses Urteils und noch
ganz am Anfang der angelaufenen Probezeit verübte der Beschuldigte schon wieder
eine Gewalttat und fügte einem Menschen aus geringem Anlass eine schwere
Körperverletzung mit einer lebenslangen Behinderung zu. Dieses Verhalten zeugt
von grosser Uneinsichtigkeit und von einem hartnäckigen Festhalten an
deliktischem Verhalten. Es gibt aber auch aufgrund des Verhaltens des
Beschuldigten nach dieser Straftat keinerlei Anhaltspunkte für eine –
allenfalls durch den Strafvollzug bewirkte – Verhaltensänderung. Es muss ihm,
wie schon oben bei der Frage des bedingten Strafvollzuges dargelegt, eine
ungünstige Prognose gestellt werden.
Der mit Urteil des Kreisgerichts St.
Gallen vom 17. November 2014 für einen Teil der Freiheitsstrafe von 24 Monaten
gewährte bedingte Strafvollzug ist zu widerrufen und die Freiheitsstrafe ist zu
vollziehen.
VI. Sicherheitshaft
Der Beschuldigte musste am 30. Mai 2016
den Strafvollzug antreten (12 Monate Freiheitsstrafe, Ersatzfreiheitsstrafen
für Geldstrafen und Busse). Die Vorinstanz hat mit dem angefochtenen Urteil für
die Zeit nach dem Ende dieses Strafvollzuges Sicherheitshaft angeordnet. Im
Rahmen des Berufungsverfahrens wurde jedoch der vorzeitige Strafvollzug
bewilligt. Ein Haftentlassungsgesuch wurde nicht gestellt. Es bleibt damit beim
vorzeitigen Strafvollzug, welchen der Beschuldigte am 18. Juli 2017 angetreten
hat. Das ist im Urteil festzustellen und ebenso der Umstand, dass der
vorzeitige Strafvollzug dem Beschuldigten an die Freiheitsstrafe anzurechnen
ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_571/2015, E. 2).
VII. Zivilforderungen
Der Privatkläger machte vor der
Vorinstanz eine Genugtuung von CHF 35'000.00 (nebst Zins) geltend (an welcher
er mit seiner Eingabe vom 2. November 2011 festhielt). Die Vorinstanz hat ihm mit
einer ausführlichen Begründung eine Genugtuung von CHF 20'000.00 zuzüglich Zins
zugesprochen (US 21 – 23). Der Privatkläger hat das Urteil nicht angefochten,
womit eine höhere Entschädigung nicht infrage kommt. Der Beschuldigte hat mit
seiner Berufung – ausgehend vom beantragten Freispruch – die Verweisung der
Zivilforderung auf den Zivilweg beantragt. Vor Obergericht beantragte er,
allfällige Zivilforderungen seien auf den Zivilweg zu verweisen, im Falle eines
Schuldspruchs sei die Zivilforderung im Umfang von CHF 10'000.00 zuzusprechen
und im Übrigen auf den Zivilweg zu verweisen.
Der Beschuldigte wird wegen
eventualvorsätzlich begangener schwerer Körperverletzung verurteilt, womit sich
an den Grundlagen zur Bemessung der Zivilforderung nichts ändert. Die diesbezügliche
Begründung der Vorinstanz überzeugt, das Berufungsgericht kann sich ihr
anschliessen (Art. 82 Abs. 4 StPO) und zwar allein schon aufgrund der objektiv
feststellbaren Beeinträchtigungen, welche der Privatkläger durch die schwere
Augenverletzung erlitten hat. Ob und wie weit subjektiv möglicherweise andere
Gründe für die aktuell fehlenden beruflichen Perspektiven des Privatklägers
eine Rolle spielen, kann dahin gestellt bleiben. Der Beschuldigte ist demnach
zu verpflichten, dem Privatkläger als Genugtuung den Betrag von CHF 20'000.00
nebst Zins zu 5 % seit 4. Januar 2015 zu bezahlen.
VIII. Verfahrenskosten
1.
Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt
die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird.
Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt
Artikel 135 Absatz 4). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die
Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt
auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das
Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz
selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der
Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).
2.
Vorliegend wurde und wird der
Beschuldigte im Sinne der Anklage verurteilt. Seine Berufung blieb erfolglos.
Im Sinne der dargelegten Grundsätze hat er damit die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 3'700.00 und jene des Berufungsverfahrens
zu bezahlen. Für das Berufungsverfahren ist die Staatsgebühr (§ 146 lit. c GT)
auf CHF 3'000.00 festzusetzen, womit sich mit den Auslagen (§ 2 Abs. 1 GT)
Gesamtkosten von CHF 3'100.00 ergeben.
3.
Die Höhe der im erstinstanzlichen
Urteil festgesetzten Entschädigungen blieb unbestritten: CHF 4'708.80 für
Rechtsanwältin M.___, welche zu Beginn des Verfahrens unentgeltliche
Rechtsbeiständin des Privatklägers war, CHF 4'834.40 für Rechtsanwältin E.___,
welche an die Stelle von Rechtsanwältin M.___ trat, und CHF 12'233.80 für den
amtlichen Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt Nico Gächter. Nachdem die
Berufung erfolglos blieb, bleibt es auch bei den festgesetzten
Rückforderungsansprüchen des Staates und Nachzahlungsansprüchen der
Vertreterinnen bzw. des Verteidigers.
4.1
Im obergerichtlichen Verfahren
machte Rechtsanwalt Nico Gächter einen Aufwand von 45.18 Stunden à CHF 180.00,
zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer, geltend. Gemäss § 158 Abs. 1 GT setzt
der Richter die Entschädigung der privat bestellten Verteidiger und der
Rechtsbeistände von Privatklägern oder Dritten sowie der amtlichen Verteidiger
und unentgeltlichen Rechtsbeistände nach dem Aufwand fest, welcher für eine
sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist. Der vom amtlichen
Verteidiger geltend gemachte Aufwand ist unter Berücksichtigung des erwähnten
Kriteriums wie folgt zu kürzen:
Rechtsanwalt Gächter hat für die
Vorbereitung der Hauptverhandlung 12 Stunden geltend gemacht (zuzüglich den
Besuch beim Klienten). Dabei ist berücksichtigen, dass sich seit dem
erstinstanzlichen Urteil an der Ausgangslage wenig geändert hat, womit die
Grundlagen für die Verteidigung weitgehend vorhanden waren. Der Aufwand von
zwölf Stunden ist im fünf Stunden zu kürzen.
Zu kürzen ist auch der Aufwand für die
Hauptverhandlung, welcher mit der Urteilseröffnung auf 11 Stunden veranschlagt
wurde. Die eigentliche Hauptverhandlung dauerte von 08.30 – 11.15 Uhr, die
Urteilseröffnung von 17.00 – 17.35 Uhr, was insgesamt eine Verhandlungszeit von
3.
Std. und 20 Minuten ergibt. Es ist davon auszugehen, dass der amtliche
Verteidiger die Wartezeit bis zur Urteilseröffnung mindestens teilweise mit anderweitigen
Arbeiten überbrücken konnte. Der zu entschädigende Aufwand ist ebenfalls um
fünf Stunden zu kürzen, womit immerhin noch sechs Stunden bezahlt werden.
Schliesslich ist eine Stunde zu kürzen
für den im Zusammenhang mit der Demonstration des Zertrümmerns des Whiskyglases
geltend gemachten Aufwand von 1.25 Stunden. Der geltend gemachte Zeitaufwand
für den Kauf der Gläser ist zu hoch und ohnehin als Kanzleiaufwand zu
betrachten, welcher im Honoraransatz des amtlichen Verteidigers enthalten und
nicht separat zu entschädigen ist.
Insgesamt ergibt sich damit eine Kürzung
um elf auf 34.18 Stunden.
4.2
Die zu entschädigenden Auslagen
gehen aus § 2 Abs. 1 GT hervor. Sie sind in der Honorarnote darzulegen und
nicht als Auslagenpauschale geltend zu machen (hier 4 % von CHF 8'837.70).
Ermessensweise ist neben den geltend gemachten Reiseauslagen ein Betrag von CHF
100.00
zu entschädigen. Es ergibt sich damit folgende Entschädigung: 34.18 x
CHF 180.00 = CHF 6'152.40 zuzüglich Auslagen von CHF 480.00 zuzüglich 8 %
Mehrwertsteuer = CHF 7'163.00.
Demnach wird in Anwendung der Art. 40, 46
Abs. 1, 47, 51 und 122 StGB, Art. 126 Abs. 1, 135 Abs. 4 lit. a und b, 138 Abs.
1, 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 und 3 StPO, Art. 47 OR; §§ 146 lit. b und c und
158.
Abs. 1 und 3 GT
erkannt:
1.
A.___ hat sich der eventualvorsätzlich
begangenen schweren Körperverletzung, begangen am 4. Januar 2015 zum Nachteil
von C.___, schuldig gemacht.
2.
A.___ wird verurteilt zu einer
Freiheitsstrafe von 32 Monaten.
3.
Es wird festgestellt, dass sich A.___
seit dem 18. Juli 2017 im vorzeitigen Strafvollzug befindet und dieser fortgesetzt
wird. Der vorzeitige Strafvollzug ist ihm an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
4.
Der A.___ mit Urteil der Strafkammer des
Kreisgerichts St. Gallen vom 17. November 2014 gewährte teilbedingte
Strafvollzug wird widerrufen und der Anteil von 24 Monaten Freiheitsstrafe,
welcher teilbedingt gewährt wurde, wird als vollstreckbar erklärt.
5.
A.___ hat C.___ als Genugtuung den
Betrag von CHF 20'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 4. Januar 2015 zu bezahlen.
6.
Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens von CHF 3'700.00 hat A.___ zu bezahlen.
7.
Die Kosten des obergerichtlichen
Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 3'000.00, total CHF 3'100.00, hat A.___
zu bezahlen.
8.
Gemäss der in diesem Punkte
rechtskräftigen Ziffer 6 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 24.
August 2016 wurde die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsbeiständin von
C.___, Rechtsanwältin M.___, für die Zeit bis zum 21. August 2015 auf CHF
4'708.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege vom Staat Solothurn auszurichten, auszahlbar durch die Zentrale
Gerichtskasse. Es wird festgestellt, dass die Zahlung aufgrund der Verfügung
vom 27. August 2015 bereits erfolgt ist. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch
des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwältin
M.___ im Umfang von CHF 1'663.20 (Differenz zum vollen Honorar), sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
9.
Gemäss der in diesem Punkte
rechtskräftigen Ziffer 7 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 24.
August 2016 wurde die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsbeiständin von
C.___, Rechtsanwältin E.___, für die Zeit ab 22. August 2015 auf CHF 4'834.40
festgesetzt und ist – sofern noch nicht erfolgt – vom Staat Solothurn
auszurichten, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten bleiben
der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF
1'814.40 (Differenz zum vollen Honorar), sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse von A.___ erlauben.
10.
Gemäss der in diesem Punkte
rechtskräftigen Ziffer 8 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 24.
August 2016 wurde die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger des
Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Nico Gächter. St. Gallen, für das
erstinstanzliche Verfahren auf CHF 12'233.80 festgesetzt und ist – sofern noch
nicht erfolgt – vom Staat Solothurn auszurichten, auszahlbar durch die Zentrale
Gerichtskasse. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates
während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im
Umfang von CHF 4'353.90 (Differenz zum vollen Honorar) sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
11.
Die Entschädigung für den amtlichen
Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Nico Gächter, St. Gallen,
wird für das obergerichtliche Verfahren auf CHF 7'163.00 festgesetzt. Sie ist
zahlbar durch den Staat Solothurn resp. auszahlbar durch die Zentrale
Gerichtskasse. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates für
die Dauer von 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___
erlauben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30.
Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.
und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Kiefer von
Arx
Der vorliegende
Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_111/2018 vom 24. April 2018
bestätigt.
Das
vorliegende Urteil vom 6. November 2017 wurde von der Strafkammer in
Gutheissung des Revisionsgesuchs vom 7. Februar 2019 mit Beschluss vom 29.
April 2019 aufgehoben.