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Entscheid

STBER.2017.16

schwere Körperverletzung, Widerruf

6. November 2017Deutsch57 min

Source so.ch

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Am 4. Januar 2015 kam es vor einem

Pub in Balsthal zu einer Schlägerei zwischen A.___ (Beschuldigter) und C.___

(Privatkläger/Verletzter). Der Privatkläger zog sich dabei schwere

Gesichtsverletzungen zu. Mit Anklageschrift vom 12. Februar 2016 überwies die

Staatsanwaltschaft den Beschuldigten an das Richteramt Thal-Gäu in

Amtsgerichtskompetenz zur Beurteilung wegen schwerer Körperverletzung und

Widerrufs einer Vorstrafe.

2. Am 24. August 2016 fällte das

Amtsgericht Thal-Gäu das folgende Urteil:

1. A.___ hat sich schuldig gemacht der

schweren Körperverletzung, begangen am 4. Januar 2015, z.N. von C.___.

2. A.___ wird verurteilt zu einer

Freiheitsstrafe von 32 Monaten.

3. Der A.___ mit Urteil der Strafkammer des

Kreisgerichts St. Gallen vom 17. November 2014 bedingt gewährte

Vollzug von 24 Monaten Freiheitsstrafe wird widerrufen.

4. Für den Fall, dass das vorliegende

Urteil zum Zeitpunkt der Entlassung von A.___ aus dem Strafvollzug noch nicht

rechtskräftig sein sollte, wird bis zur Rechtskraft des Urteils Sicherheitshaft

angeordnet.

5. A.___ hat C.___ eine Genugtuung von

CHF 20‘000.00 zuzüglich 5% Zins seit 4. Januar 2015 zu

bezahlen.

6. Die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin von C.___ bis 21. August 2015, Rechtsanwältin D.___,

wird auf CHF 4‘708.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist

zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar

durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn, wobei die Entschädigung bereits

bezahlt worden ist (Verfügung vom 27. August 2015). Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwältin D.___ im Umfang von CHF 1‘663.20

(Differenz zum vollen Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von

A.___ erlauben.

7. Die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin von B.___ ab 22. August 2015, Rechtsanwältin E.___,

wird auf CHF 4‘834.40 (24.0 Stunden, inkl. Auslagen und MwSt.)

festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu

zahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von

CHF 1‘814.40 (Differenz zum vollen Honorar), sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

8. Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Nico Gächter, St. Gallen, wird auf

CHF 12‘233.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge

amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die

Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen

Verteidigers im Umfang von CHF 4‘353.90 (Differenz zum vollen Honorar),

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben (Art. 135 Abs. 4

StPO).

9. Die übrigen Verfahrenskosten mit einer

Urteilsgebühr von CHF 3‘000.00, total CH 3‘700.00, hat A.___ zu

tragen.

3. Der Beschuldigte erklärte gegen

dieses Urteil die Berufung. Er verlangt, er sei von Schuld und Strafe

freizusprechen, eventualiter sei er wegen fahrlässiger schwerer

Körperverletzung im Sinne von Art. 125 StGB zu verurteilen und mit einer

Freiheitsstrafe von maximal 3 Monaten zu bestrafen. Subeventualiter sei er

wegen eventualvorsätzlicher schwerer Körperverletzung schuldig zu sprechen und

zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten zu verurteilen. Es sei in Bezug auf beide

Eventualanträge der bedingte Strafvollzug zu gewähren und auf den Widerruf sei zu

verzichten. Es seien die Zivilforderungen auf den Zivilweg zu verweisen, alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Die Staatsanwaltschaft legte keine

Berufung ein und verzichtete auf eine Anschlussberufung. Es gilt das

Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO).

Mit Bezug auf Ziffer 4 des

erstinstanzlichen Urteils ist festzustellen, dass der Instruktionsrichter im

Berufungsverfahren mit Verfügung vom 3. Juli 2017 für den Fall, dass der

Beschuldigte alle Ersatzfreiheitsstrafen verbüsst oder bezahlt habe und vom

Straf- und Massnahmenvollzug des Kantons St. Gallen aus dem Strafvollzug

entlassen würde, den vorzeitigen Strafvollzug angeordnet hat, dies dem Gesuch

von Rechtsanwalt Gächter vom 23. Juni 2017 entsprechend. Entgegen den

Ausführungen in diesem Gesuch hatte der Strafvollzug zu diesem Zeitpunkt noch

nicht geendet. Er endete gemäss Aktennotiz vom 11. Juli 2017 am 17. Juli 2017,

worauf gemäss Aktennotiz vom 12. Juli 2017 der vorzeitige Strafvollzug am 18.

Juli 2017 begann (siehe dazu auch den Vollzugsauftrag des Straf- und

Massnahmenvollzugs des Kantons Solothurn vom 13. Juli 2017).

Der Privatkläger C.___ war im

Berufungsverfahren nicht mehr anwaltlich vertreten. Er äusserte sich mit

Eingabe vom 2. November 2017 (Abgabe beim Obergericht) wie folgt: Da ich keinen

Anwalt habe, vertrete ich mich selbst. Mit diesem Brief möchte ich, dass die

Forderung, die meine Anwältin bei der letzten Gerichtsverhandlung gefordert

hat, bestehen und dass das Urteil von der letzten Gerichtsverhandlung bestehen

bleibt. Ich fordere immer noch die 32 Monate Freiheitsstrafe und die 35'000 Fr.

Genugtuung.

Das Strafverfahren gegen C.___ ist vom

Richteramt Thal-Gäu bis zum Abschluss des vorliegenden Berufungsverfahrens

sistiert worden.

Erwägungen

II. Sachverhalt und

Beweisergebnis

1.

Der Vorhalt gemäss

Anklageschrift:

«Schwere Körperverletzung

(Art. 122 al. 2 StGB)

begangen am 4. Januar

2015, ca. 01:40 Uhr, in [...], [...], «[...]», im Bereich vor dem Haupteingang,

zum Nachteil von C.___.

Nachdem C.___ zu A.___

gegangen war und ihn gefragt hatte, was er soeben gesagt habe, allenfalls

nachdem C.___ ihm einen Schlag gegen das Kinn verpasst hatte, schlug der

Beschuldigte A.___ dem nunmehrigen Privatkläger C.___ mit der Hand, im Rahmen

einer schwungvollen ungezielten Bewegung, ein Whiskyglas dergestalt gegen den

Kopf, dass das Glas im Bereich des linken Auges zu Bruche ging.

Dadurch

fügte der Beschuldigte dem Privatkläger folgende Verletzungen zu:

· perforierende Hornhaut- und

Skleraverletzung des linken Auges mit aufgehobener Vorderkammer,

Glaskörperprolaps, Glaskörperblutung und Hypotension;

· schwere, durchgreifende Lidverletzung am

linken Auge mit Abtrennung des Tarsus vom Levatormuskel;

· tiefe Stichverletzung der Weichteile

etwas links von der Nasenwurzel.

Trotz mehrerer operativer

Eingriffe resultierte aus diesen Verletzungen eine permanente Sehkraftminderung

– die verbleibende Sehkraft des betroffenen linken Auges beträgt weniger als 5

%.

Mithin verstümmelte der

Beschuldigte A.___ vorsätzlich ein wichtiges Organ des Privatklägers C.___, was

gleichsam zu einer irreversiblen Beeinträchtigung der Gesundheit,

beziehungsweise einer bleibenden Gebrechlichkeit, führte. Entsprechende, über

eine bloss vorübergehende Arbeitsunfähigkeit herausgehende Folgen, nahm der

Beschuldigte mit seinem Vorgehen zumindest in Kauf.»

2.

Der unbestrittene Sachverhalt

Der Beschuldigte hielt sich am 4. Januar

2015.

ab Mitternacht zusammen mit seinem Schwager G.___ im Pub «[...]» in [...] auf.

Dort führten die beiden Gespräche, rauchten und tranken Alkohol (AS 076; AS

097). Um etwa 01:30 Uhr ging der Beschuldigte nach draussen, weil es ihm im Pub

zu rauchig sei (AS 076). Er nahm dabei sein Getränk in einem Whiskyglas mit

dickem Boden mit nach draussen. Draussen rauchte er dann eine Zigarette (AS

097). Zur selben Zeit ging C.___ zusammen mit seiner Freundin H.___ von

Richtung [...] [...] herkommend Richtung Dorfzentrum. Auf Höhe des Pubs «[...]»

wollten die beiden den Fussgängerstreifen überqueren (AS 059 f.; AS 034).

Während C.___ und H.___ am Pub vorbeigingen, trafen sie aufI.___, J.___, K.___ und

L.___, welche auf der Südseite des Pubs miteinander diskutierten. C.___ grüsste

das Quartett und war im Begriff, mit seiner Freundin den Fussgängerstreifen

über die [...] zu überqueren, als J.___ zu L.___ sagte: «Schau mal, wie C.___

seine Freundin festhält» (AS 034). Dieser Spruch wurde auch von C.___ gehört,

welcher sich mitten auf dem Fussgängerstreifen umdrehte, sich dem an der

Westseite des Pubs stehenden A.___ näherte (AS 060; AS 034; AS 043; AS 051) und

diesen ansprach, was er genau gesagt habe (AS 060; AS 097). Nach dieser

Begegnung war C.___ wie oben in der Anklage dargelegt im Gesicht verletzt.

3.

Der umstrittene Sachverhalt

3.1

Umstritten ist das Kerngeschehen,

wie es zu dieser Verletzung gekommen ist

3.2

Allgemeine Ausführungen zur

Beweiswürdigung

Es kann hier auf die Ausführungen im

erstinstanzlichen Urteil unter Ziffer II. / A verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4

StPO).

3.3

Die Aussagen des Privatklägers C.___

Befragung vom 9. Januar 2015 (AS 58

ff.): Er sei mit seiner Freundin am Pub «[...]» vorbeigelaufen, als irgendein

Typ etwas Dummes gesagt habe. Er habe umgekehrt und sei zu diesem Mann gegangen

und habe ihn gefragt, was er gesagt habe. Ohne ein Wort zu sagen, habe ihm

dieser eine Bierflasche an den Kopf geschlagen. Er wisse nicht genau, wohin der

geschlagen habe, es sei alles sehr schnell gegangen, er habe danach eine

Verletzung am linken Auge und an der Stirne gehabt.

Befragung vom 23. April 2015 (AS 68

ff.): Er habe sich sofort nach dem Zuruf umgedreht. Er habe diesen A.___

(Beschuldigter) und eine weitere Gruppe vor dem Pub stehen sehen. A.___ habe

eine Zigarette geraucht und ihn und seine Freundin angeschaut. Auf Vorhalt der

Aussage des Beschuldigten, wonach er (der Privatkläger) ihn ins Gesicht

geschlagen habe, bestritt er das. Dieser habe ihn mit diesem Whiskyglas aus

eigenem Antrieb an den Kopf geschlagen. Er habe nicht genau gesehen, womit er

geschlagen worden sei, es sei ein Gegenstand aus Glas gewesen. Er habe eine

Bierflasche vermutet.

Konfrontationseinvernahme vom 12. November

2015.

(AS 134 ff.): Er habe mit einem Kollegen seine Freundin nach Hause

begleitet. Beim Pub habe er Sachen gehört. Er habe sich umgedreht. Er habe

gesehen, dass «er» dort Sachen rufe. Er sei mit normalem Schritt zu ihm

gegangen und habe ihn gefragt, was er gesagt habe. In diesem Moment habe es nur

noch geknallt. Er habe diesen zuvor nicht geschlagen, das stimme nicht. Er

könne die ihm gezeigten Bilder mit den Verletzungen des Beschuldigten nicht

erklären, sie seien sicher nicht durch einen Schlag von ihm entstanden. Er habe

bisher von einer Bierflasche gesprochen, weil es einfach aus Glas gewesen sei

und die Leute dort meistens Bier trinken würden. Er habe nichts gesehen, es

habe nur geknallt und er habe dann die Scherben gesehen. Er wisse nicht, wie der

Beschuldigte genau zugeschlagen habe. Er habe diesen weder bedroht noch

angegriffen.

Vor der Vorinstanz am 24. August 2016

(AS 392 ff.): Er sei mit seiner Freundin am Pub vorbeigelaufen, wobei er so

Sachen gehört habe. Er habe das nicht verstanden, sie seien aber gegen ihn

gerichtet gewesen. Er habe sich dann umgedreht und er habe eigentlich nur im

guten Sinn fragen wollen, was das solle. Dann sei der Beschuldigte auf ihn

losgekommen. Er habe ihn dann gefragt und dann habe es nur noch «gebrätscht».

Es stimme nicht, dass er diesen zuerst geschlagen habe. Es seien ihm mehrere

Sachen zugerufen worden. Der Beschuldigte sei der einzige bei der Treppe am

Rauchen gewesen. Er habe sofort gesehen, dass er ihn gemeint habe, er habe ihn

angeschaut. Sie seien dann gegeneinander gelaufen und dann habe es einfach nur

«geklöpft».

3.4

Die Aussagen des Beschuldigten A.___

Befragung vom 6. März 2015 (AS 95 ff.)

in Anwesenheit seines Verteidigers und der Opfervertreterin: Er habe vor dem

Pub «[...]» eine Zigarette geraucht. In der Hand habe er ein Glas Whisky

gehalten. Es sei vor ihm ein Pärchen durchgelaufen, der Mann habe sich

umgedreht und sei auf ihn zugekommen. Der sei voll hässig und ausser sich

gewesen und er habe ihn gefragt, was er gesagt habe, was er wolle. Er sei vor

ihm gestanden und er sei dann von dem Mann ins Gesicht geschlagen worden. Er

sei dabei verletzt worden. Er habe sich dann gewehrt und er habe diesen Mann

auch geschlagen. «Leider war meine Hand nicht frei, sodass ich ihm das Glas mit

dem Whisky ins Gesicht schlug» (AS 97 F 4). Von einem Moment auf den anderen

seien dann sehr viele Leute um ihn herum gewesen. – «Wie erwähnt, habe ich aus

Reflex diesen C.___ auch geschlagen. Dummerweise war aber noch das Glas Whisky

in meiner Hand». Er sei dann selber auch hässig gewesen und habe herumgeschrien.

Er sei zusammen mit G.___ dem Pärchen hinterher gegangen. Personen hätten dann

versucht, ihn zu beruhigen und zurückzuhalten. Irgendwann habe ihn dann G.___

beruhigen können und sie seien zusammen nach Hause gegangen. «Die ganze Sache

tut mir leid. Ich wollte ihn nicht so verletzen. Es war ein Reflex und ich

hatte noch das Glas in meiner Hand» (AS 97 unten). – Auf Vorhalt, er habe

gemäss polizeilichen Ermittlungen die Schnittverletzungen am Auge des Privatklägers

verursacht (F 19 AS 99): «Ich habe ihn geschlagen. Ich gehe davon aus, dass

diese Verletzungen von diesem Schlag herrühren dürften. Zu 100% kann ich das

aber nicht sagen». (Auf Frage, womit er geschlagen habe) «Es war ein normales

Glas. Es war ein normales Whisky Glas mit dickem Boden». (Auf Frage, ob er ihm

eine Flasche an den Kopf geschlagen habe, F 30 AS 100): «Nein. Definitiv nicht.

Ich hatte ihm ein Glas an den Kopf geschlagen». (Auf Frage, ob das Glas durch

den Schlag in Bruch gegangen sei, F 34 AS 101): «Genau. Ich habe es nicht

gesehen, aber ich vermute es. So muss ich dies sagen». Er habe sicher nicht

gewollt, dass das Glas am Kopf des Privatklägers zu Bruch gehe. Er habe das

Glas bereits in der Hand gehalten. Es sei alles sehr schnell gegangen. Er habe

Schmerzen nach einem Schlag verspürt und habe sich gedacht, dass er einfach

zurückschlage. Es sei sicherlich so, dass man bei einem Schlag mit einem Glas

an den Kopf einer Person damit rechnen müsse, dass das Glas in Bruch gehe und

Verletzungen auftreten würden (F 37 AS 101). (Auf Frage, weshalb er mit einem

Whiskyglas zurückschlage, wenn er von jemandem mit blosser Hand geschlagen

werde) «Dies war ein Reflex und demnach eine unüberlegte Handlung».

Im Rahmen der Konfrontationseinvernahme

vom 12. November 2015 führte der Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft zum

Kerngeschehen Folgendes aus (AS 134 ff.): Es sei alles normal gewesen, bis der

Privatkläger sich umgedreht habe und fluchend und schreiend auf ihn zugekommen

sei. Bevor er habe nachfragen können, habe er von diesem einen Haken kassiert.

«Auf diesen Schlag hin habe ich dann auch zugeschlagen. Leider mit dem Glas in

der Hand. Meine Hand war nicht leer, wie seine». … «Ich habe schon mit dem Glas

zugeschlagen, aber ich habe nicht gesehen, dass er geblutet hat, sonst hätte

ich den Arzt gerufen». Er habe nicht gesehen, wo er ihn getroffen habe. Im

Nachhinein habe er mitbekommen, dass er ihn ziemlich in der Mitte getroffen

haben müsse und dass das Auge verletzt sei. Nach dem Schlag seien der Privatkläger

und das Glas zu Boden gegangen. Er habe aber nicht gesehen, ob, wann und wie

das Glas kaputt gegangen sei. Er habe nie gesehen, dass er geblutet habe.

Vor der Vorinstanz führte der

Beschuldigte am 24. August 2016 aus (AS 386 ff.), der Privatkläger habe ihn

zuerst geschlagen, ans Kinn mit einem Haken von unten her. Er habe ihn dann

auch geschlagen, dummerweise mit einem Glas in der Hand (AS 388). Dann weiter

AS 389: «Also ich weiss nicht, ob ich mit dem Glas geschlagen habe. Das habe

ich mich auch gefragt. Ich hatte keine Schnittverletzung an der Hand. Aber ich

bin davon ausgegangen, denn es hat geheissen, der Privatkläger hätte Splitter

im Auge gehabt. Das habe ich erst im Nachhinein ein paar Tage später erfahren.

Auf Vorhalt seiner bisherigen Aussagen, wonach er ihm ein Glas an den Kopf

geschlagen habe: «Ich bin mir echt nicht sicher. Ich habe mit dem Glas

geschlagen. Ob in dem Moment, als ich mit der Hand aufgeschlagen habe, das Glas

auf den Boden gefallen ist oder ob ich mit dem Glas aufgeschlagen habe: Das

ging ruckzuck, ich weiss es nicht».

3.5

Die Aussagen von Drittpersonen

3.5.1

L.___

Am 4. Januar 2015 wurde L.___ als

Auskunftsperson befragt (AS 32 ff.). Er sei zum Zeitpunkt des Ereignisses mit

Kollegen draussen vor dem Pub gestanden. Als der Privatkläger mit seiner Freundin

vorbei gelaufen sei, habe J.___ einen Spruch gegen die Beiden gemacht.

Daraufhin habe sich der Privatkläger umgedreht, sei zu einer Person gegangen

und habe gefragt, «was hesch gseit»? Seine Freundin sei auf dem Fussgängerstreifen

stehen geblieben. Eine Sekunde später habe er ein Schärbeln gehört, er habe

zuerst geglaubt, es habe jemand eine Flasche auf den Boden geworfen. Daraufhin

habe er beim Privatkläger gesehen, wie er stark am Kopf geblutet habe. Er habe

beide Hände voller Blut gehabt. Er sei zu ihm gegangen und sie seien zuerst zum

Restaurant [...] und dann zu ihm nach Hause gelaufen, wo er dann die Ambulanz

gerufen habe. Als sie am Weggehen gewesen seien, habe sich ein unbekannter Typ

auf die Strasse begeben und habe ihnen eine Bierflasche nachgeworfen, ohne sie

zu treffen. Womit der Privatkläger verletzt worden sei, wisse er nicht, er habe

das nicht gesehen. Er gehe davon aus, dass das ein Bierglas gewesen sei, da man

im Pub keine Flaschen erhalte.

3.5.2

H.___

H.___ war am 9. Januar 2015 als

Auskunftsperson befragt worden (AS 42 ff.). Sie sei seit 2 Jahren die Freundin

des Privatklägers. Als sie an jenem Abend vor dem Pub vorbeigelaufen und auf

der Mitte des Fussgängerstreifens gewesen seien, habe eine männliche Stimme vom

Pub her gerufen. Was er gerufen habe, habe sie nicht verstanden. Ihr Freund

habe sich umgedreht und sei zurück zum Pub gegangen. Er habe den Typen gefragt,

was er gesagt habe. Sie hätten beide den Typen gesehen, der ihnen etwas

zugerufen habe. Der Typ habe aber nichts gesagt und er habe ohne ein Wort zu

sagen ihrem Freund einfach eine Flasche ins Gesicht geschlagen. Sie habe

lediglich beobachten können, wie der Täter ihrem Freund eine Bierflasche gegen

den Kopf geschlagen habe. Mehr habe sie nicht sehen können. Auf sie habe der

Täter betrunken gewirkt. Die Schnittverletzungen am linken Auge ihres Freundes

müssten vom Schlag mit der Flasche gegen den Kopf herrühren. Unmittelbar vorher

habe ihr Freund ja keine Verletzungen am Kopf gehabt. Sie könne die Bierflasche

nicht näher beschreiben, sie wisse aber zu 100%, dass es eine Bierflasche

gewesen sei, sie habe diesen Gegenstand eindeutig als Bierflasche gesehen.

Am 27. Oktober 2015 wurde H.___ in

Anwesenheit des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten und der Vertreterin

des Privatklägers durch die Staatsanwaltschaft als Zeugin befragt. Es habe vor

dem Pub jemand etwas gerufen, ihr Freund sei dorthin gegangen um zu fragen, was

los sei, dann habe die Person schon geschlagen. Sie habe gesehen wer gerufen

habe. Es sei dunkel gewesen und sie sei etwa 5 Meter entfernt gestanden. Sie

sei aber sicher, dass der Mann gerufen habe, der dann ihren Freund verletzt

habe. Diese Person habe ihren Freund mit einem Glas im Gesicht verletzt. (Auf

Vorhalt, sie habe gegenüber der Polizei von einer Bierflasche gesprochen) Sie

habe gesehen, dass er geschlagen habe. Sie habe erst im Nachhinein erfahren,

dass es ein Glas und nicht eine Flasche gewesen sein solle. Sie denke

eigentlich immer noch, es sei eine Flasche gewesen. Sie habe einfach den Schlag

gesehen und dann seien schon Leute dazwischen gekommen. Es sei auch schwierig

gewesen, etwas zu sehen, weil ihr Freund vor dem Täter gestanden sei, er sei

zwischen ihr und dem Beschuldigten gestanden, mit dem Rücken zu ihr. Es habe

Strassenlaternen gehabt und es sei aus dem Pub etwas Licht gekommen. Sie habe

nicht gesehen, dass ihr Freund geschlagen hätte. Er habe etwas Alkohol

getrunken gehabt, aber nicht viel. Er habe ihn gefragt, was er gesagt habe und

dann sei sogleich der Schlag gekommen.

3.5.3

G.___

G.___ war am 14. Januar 2015 polizeilich

als Auskunftsperson befragt worden (AS 75 ff.). Er sei mit dem Beschuldigten an

jenem Abend im Pub gewesen, er sei sein Schwager. Er habe den Vorfall, bei dem

der Privatkläger verletzt worden sei, nicht gesehen, der Beschuldigte sei ohne

ihn draussen gewesen, er selber sei im Raucherraum geblieben. Er habe ihn erst

danach draussen angetroffen. Der Beschuldigte sei sehr aufgebracht gewesen und

er habe zu ihm gesagt, er solle mitkommen. Er sei logischerweise mit ihm

gegangen. Der Beschuldigte habe ihm aber nicht gesagt, was passiert sei. Er

habe sich aber Sorgen um den Beschuldigten gemacht, dass der in etwas

hineingezogen werden könnte, das er nicht gemacht habe. Er sei dann mit ihm

zusammen zu sich nach Hause gegangen (AS 77). (Auf Frage, wie sich der Beschuldigte

verhalten habe (AS 79 F 31) Er sei unter Schock gewesen, sehr nervös. Er sei

nicht aggressiv oder hässig gewesen. (Auf Vorhalt, er habe nach polizeilichen

Kenntnissen den Beschuldigten zurückhalten müssen, damit er nicht weiter auf

den Privatkläger losgegangen sei) Das sei die eine Seite. Er habe dies anders

erlebt. Er sei vor ihm gelaufen, er habe die Situation nicht deuten können, er

habe nicht gewusst, um was es gegangen sei (AS 79 F 32). Er habe versucht, den

Privatkläger im Spital telefonisch zu erreichen. Er habe auch mit dessen Bruder

Kontakt aufgenommen. Er habe damit seine Familie schützen wollen. (Auf Frage,

ob er noch etwas beifügen möchte) Nein, er habe alles gesagt, was er wisse (AS

82.

F 60).

Am 12. November 2015 wurde G.___ durch

den verfahrensleitenden Staatsanwalt befragt (AS 85 ff.). Sie hätten zuvor zu

Hause und dann auch im Pub Whisky getrunken. Der Beschuldigte sei dann nach

draussen gegangen. Er sei drinnen geblieben, beim offenen Fenster. Er habe dann

gehört, wie etwas aus Glas zerschellt sei. Es habe einer von draussen gesagt,

es habe eine Schlägerei gegeben. Er sei nach draussen gegangen, um zu schauen,

ob der Beschuldigte involviert sei. Er habe ihn draussen gesehen, ausser sich,

wie angepisst, schockiert und genervt. Er habe versucht, ihn zu beruhigen. Er

habe gesehen, dass er am Kinn eine Platzwunde gehabt habe. Er habe auch

geblutet (AS 90). Als er (G.___) rausgekommen sei, seien die Platzwunde und

dass er geblutet habe, das Erste gewesen, das er gesehen habe (AS 91 oben). Der

Beschuldigte habe immer wieder gesagt, dass «er» ihm eins gehauen habe. Er habe

immer wieder gesagt, «warum hat er mich geschlagen» (AS 90). (Auf F, weshalb er

von der Kinnverletzung und dem Schlag in der polizeilichen Befragung nichts

gesagt habe, AS 91): Er sei nicht danach gefragt worden und er sei selber nicht

drauf gekommen, das zu sagen. Sie seien dann dem Anderen noch etwas

nachgelaufen, in die Richtung, in die der weggegangen sei. Er habe seinen

Schwager dann überreden können, zu ihm nach Hause zu gehen.

3.6

Objektive Beweismittel

3.6.1

Arztberichte betreffend die

Verletzungen des Privatklägers

Gemäss Bericht des Inselspitals zu

Handen des Hausarztes vom 9. Januar 2015 (AS 186 f.) kam es zur notfallmässigen

Aufnahme des Privatklägers nach Verletzung durch Fremdeinwirkung mit Glas und

Operation am 4. Januar 2015. Er sei bis am 7. Januar 2015 hospitalisiert

gewesen. Die Diagnose: Traumatische Hornhaut- und Skleraperforation und

Lidverletzung mit Abtrennung des Tarsus. Durchgeführte Operation am 4. Januar

2015: Hornhautnaht, Skleranaht, Histoacrylklebung, Lidversorgung mit

Reinsertion der Levator aponeurose.

Am 13. Januar 2015 erstattete das

Inselspital der Staatsanwaltschaft Bericht (AS 185): Es seien am 4. Januar 2015

beim Privatkläger um 03.12 Uhr die folgenden Verletzungen festgestellt worden:

- Perforierende

Hornhaut- und Skleraverletzung des linken Auges mit aufgehobener Vorderkammer,

Glaskörperprolaps und Hypotension

- Schwere

durchgreifende Lidverletzung am linken Auge mit Abtrennung des Tarsus vom

Levator-Muskel

- Tiefe Stichverletzung der

Weichteile etwas links von der Nasenwurzel

Die schweren Verletzungen hätten

notfallmässig zeitnah operativ in Vollnarkose versorgt werden müssen. Zustand

sei aktuell erwartungsgemäss. Es handle sich um eine sehr schwere

Augenverletzung. Es würden noch mehrere Operationen nötig sein, um einen

stabilen Zustand zu erreichen. Die Visusprognose sei sehr ungewiss. Als

nächster Schritt sei eine Vitrektomie zum Entfernen der Glaskörperblutung und

Beurteilung der Netzhautsituation geplant. Schwere Komplikationen könnten noch

auftreten. Auch der Zustand der Hornhaut sei noch nicht stabil, da die

Verletzung kompliziert und nicht einfach zu nähen gewesen sei.

Am 17. November 2015 verfasste der

leitende Arzt des Inselspitals zu Handen der Staatsanwaltschaft einen

Arztbericht und beantwortete Fragen (AS 195 ff.): Der Privatkläger habe eine

schwere Verletzung des linken Auges erlitten, es sei eine tiefe

Schnittverletzung. Der Patient sei gemäss den Akten während einer Schlägerei

mit einer zerschlagenen Bierflasche am linken Auge verletzt worden. Eine

Selbstbeibringung sei theoretisch möglich, aber wenig wahrscheinlich. Es habe

für den Privatkläger nie eine unmittelbare Lebensgefahr bestanden. Die

Verletzungen hätten aber zur permanenten Sehverminderung des linken Auges (auf

weniger als 5%) und zu zahlreichen operativen Eingriffen geführt. Die Spitalaufenthalte

hätten vom 4. bis 7. Januar 2015, vom 21. bis 23. Januar 2015 und vom 19. bis

20.

Mai 2015 stattgefunden. Die Heilung dauere ungefähr ein Jahr, eine

Arbeitsunfähigkeit von 100% habe nach ihren Akten vom 4. bis 18. Januar 2015

bestanden.

3.6.2

Die Verletzungen des

Beschuldigten

Diese sind einzig durch ein vom

Beschuldigten erstelltes Foto (Selfie) vom 4. Januar 2015 dokumentiert (AS 11

und 112), wo eine Platzwunde am Kinn ersichtlich sein soll (es ist im Bart ein

dunkler Fleck sichtbar). Einen Arzt hatte er deswegen nicht aufgesucht.

4.

Das Beweisergebnis

4.1

Wie vorne unter Ziff. 2 dargelegt,

war der Privatkläger zum Beschuldigten gegangen, um ihn wegen eines Zurufs

gegen ihn und seine Freundin zur Rede zu stellen. Die erste Frage, die es zu

beantworten gilt, ist, ob das Beweisergebnis der Vorinstanz, wonach der

Privatkläger den Beschuldigten dabei ans Kinn geschlagen habe, korrekt ist. Der

Beschuldigte hat dies immer so ausgesagt. Er hat von sich selber ein Foto mit

einer (angeblichen) Kinnverletzung erstellt. Weder die Aussage des

Beschuldigten noch das von ihm erstellte Foto beweisen einen körperlichen

Angriff durch den Privatkläger. Ein solch vorgängig ausgeführter Angriff des

Privatklägers würde den Beschuldigten zusätzlich entlasten, er kann diese Behauptung

also ohne weiteres zu seinem Schutz aufgestellt und sich die Verletzung selber

beigebracht oder im Verlauf der ersten Stunde nach diesem Vorfall oder

irgendeinmal vor diesem Vorfall anderweitig zugezogen haben. Die Vorinstanz

stützte ihr Beweisergebnis, wonach der Beschuldigte tatsächlich vorgängig durch

den Privatkläger am Kinn verletzt worden sei, auf die Aussagen seines Schwagers

G.___ ab (US 9). Das Aussageverhalten von G.___ lässt einen solchen Schluss

allerdings nicht zu. Es ist bei der Würdigung seines Aussageverhaltens vor

allem die zeitliche Abfolge der Aussagen zu beachten:

Der Privatkläger wurde am 4. Januar 2015

verletzt. G.___ hat bei seiner Zeugenaussage vor dem Staatsanwalt 12. November

2015.

zwar tatsächlich prominent über diese Platzwunde des Beschuldigten

berichtet. Diese Einvernahme fand am Tag der Konfrontationseinvernahme des

Beschuldigten mit dem Privatkläger statt. Und es war dies die zweite Aussage

von G.___, aber die erste, die nach der Erst-Aussage des Beschuldigten vom 6.

März 2015 stattfand. Die Erstaussage von G.___ bei der Polizei hatte bereits am

14.

Januar 2015 stattgefunden, lange vor der Erstaussage des Beschuldigten. Bei

der Staatsanwaltschaft, also 10 Monate nach dem Ereignis, sagte G.___ aus: Als

er von der Auseinandersetzung gehört habe und hinausgegangen sei, sei die

blutende Platzwunde am Kinn des Beschuldigten das Erste gewesen, das er gesehen

habe (AS 91 oben). Der Beschuldigte habe geblutet und er habe versucht zu

verstehen, was passiert sei (AS 90 oben). Der Beschuldigte habe ihm immer

wieder gesagt, «er» habe ihm eins gehauen. Er habe immer wieder gesagt, «warum

hat er mich geschlagen».

Auffallend ist nun, dass G.___ in seiner

ersten Aussage bei der Polizei am 14. Januar 2015, also 10 Tage nach dem

Ereignis und 10 Monate vor seiner Zeugenaussage, diese angebliche blutige

Verletzung des Beschuldigten, die für ihn derart eindrücklich gewesen sein soll

(«dass er blutete war das Erste, das ich gesehen habe, als ich nach draussen

ging …»), mit keinem einzigen Wort erwähnt hatte, obwohl die von 12.18 bis

14.01

Uhr dauernde Befragung intensiv war und er – trotz zeitweiser

Zurückhaltung, um seinen Schwager nicht zu belasten – auch die angetroffene

Situation draussen vor dem Pub nach dem Ereignis wiederholt und ausführlich

geschildert hatte:

- AS 76 F 3: «… ich begab mich nach

draussen. Dort konnte ich dann A.___ alleine betreffen. … Er war sehr

aufgebracht und sagte zu mir, dass ich mit ihm kommen solle. Ich ging

logischerweise mit ihm. … Er hat mir aber nicht gesagt, was passiert ist. …».

- AS 79 F 31 (wie sich der Beschuldigte

verhalten habe): «Wie erwähnt, habe ich A.___ draussen alleine getroffen. Er

war unter Schock. Er war sehr nervös. Er war nicht aggressiv oder hässig».

- AS 80, F 36 (was genau nach diesem

Vorfall geschehen sei): «Ich weiss es auch nicht. Als ich nach draussen kam,

war lediglich A.___ und wenige Meter neben ihm standen drei Damen, welche

normal miteinander gesprochen haben. Ich konnte danach nur noch sehen, wie C.___

und eine Frau sich auf dem [...] weg in Richtung Westen begaben».

Hält man sich vor Augen, wie der Zeuge

in dieser ersten Befragung immer wieder versuchte, seinen Schwager, den

Beschuldigten, zu entlasten und die von anderen Zeugen geschilderte Situation,

dass er diesen habe davon abhalten müssen, erneut auf den Privatkläger los zu

gehen (AS 79 f., F 32), zu relativieren, so hätte er diese für ihn ja so

eindrückliche Feststellung mit Sicherheit geschildert. Er hat ja auch

wiederholt den nach dem Hinausgehen angetroffenen Schwager detailliert

beschrieben, was er getragen hatte (AS 78 F 14), dass er unter Schock gestanden

und sehr nervös gewesen sei, aber nicht aggressiv oder hässig (AS 79 F 31). Er

hätte bei diesen Beschreibungen des Beschuldigten in dieser ersten Befragung eine

blutige Kinnwunde mit Sicherheit erwähnt, wenn er denn damals tatsächlich eine

solche gesehen hätte. Er konnte denn auch die Frage des Staatsanwaltes in der

Befragung vom 12. November 2015 (AS 91 Z. 237 f.), weshalb er diese soeben

geschilderte Verletzung des Beschuldigten bei der Polizei nicht erwähnt habe,

nicht wirklich beantworten: «Er hat mich nicht danach gefragt und ich bin

selber nicht darauf gekommen, das zu sagen». – Auch die Aussage vor dem

Staatsanwalt, der Beschuldigte habe immer wieder gesagt, er sei geschlagen

worden, «warum hat er mich geschlagen», hätte G.___ mit absoluter Sicherheit

schon bei seiner ersten Aussage gemacht, wenn es wahr gewesen wäre. Er hat aber

damals völlig anders ausgesagt: «Ich fragte A.___ zwei bis drei Mal, was

passiert ist und was überhaupt los sei. Ich wusste wirklich nicht was passiert

war. Weit und breit war niemand zu sehen. A.___ hat mir nicht gesagt, was

passiert ist» (AS 77 oben F3).

Es ist dabei zu beachten, wie G.___ als

Schwager des Beschuldigten nach dem Vorfall eine aktive Rolle spielte. Er nahm

den Beschuldigten zu sich nach Hause, er versuchte, den Privatkläger im

Inselspital telefonisch zu erreichen (AS 82 F 54), er nahm Kontakt mit der

Familie (Bruder) des Privatklägers auf (AS 82 F 55) und er versuchte mehrfach,

den Privatkläger persönlich zu kontaktieren (AS 77 F 5). Und er versuchte in

der polizeilichen Befragung, den Beschuldigten anders zu schildern, als dies

von Auskunftspersonen beschrieben worden war, als nicht aggressiv (AS 79 f., F

31, 32 und 37).

Dieses Aussageverhalten des Schwagers

lässt damit auf das Gegenteil dessen schliessen, wovon die Vorinstanz

ausgegangen ist: Der Beschuldigte wies unmittelbar nach der Tat keine blutige

Verletzung am Kinn auf und er hat auch nicht wiederholt seinem Schwager gesagt,

er sei geschlagen worden. Dass die angeblich blutende Wunde und die vom

Beschuldigten immer wiederholte Aussage, er sei geschlagen worden, von G.___ in

seiner ersten Befragung völlig unerwähnt gelassen wurde, obwohl er den

angetroffenen Schwager draussen genau beschrieben und zu entlasten versucht

hatte, lässt nur den Schluss zu, dass er zu diesem Zeitpunkt von einem behaupteten

Faustschlag des Privatklägers an das Kinn des Beschuldigten nichts gewusst und

auch nie eine blutende Wunde gesehen hatte. Wenn aber der Beschuldigte

tatsächlich wie beschrieben verletzt gewesen wäre, hätte er dies sehen müssen.

Es hat demnach dieser vom Beschuldigten behauptete Faustschlag des

Privatklägers mit einer daraus resultierenden blutigen Kinnverletzung nicht

stattgefunden.

4.2

Dieses Beweisergebnis wird auch von

der Aussage von H.___ gestützt, welche ihren Freund (den Privatkläger)

beobachtet, hatte, wie er zum Beschuldigten gegangen sei und ihn angesprochen

habe. Dieser habe dann sofort und ohne ein Wort zu sagen, mit der Flasche

zugeschlagen. Dass sie glaubte, der Schlag sei mit einer Flasche anstatt mit

einem Glas erfolgt, lässt ihre Schilderung nicht als unglaubhaft erscheinen.

Der Schlag kam schnell, überraschend und es klirrte zersplittertes Glas. Sie

schloss daraus auf eine Flasche. Das Gewicht ihrer Aussage wird durch den

Umstand relativiert, dass sie die Freundin des Privatklägers war. Trotzdem

stützt sie das obgenannte Beweisergebnis und damit auch die Aussagen des Privatklägers.

4.3

Eine weitere Stütze finden dieses

Beweisergebnis und die Aussage des Privatklägers in der Aussage von L.___ am 4.

Januar 2015 (14.21 – 15.55 Uhr) als Auskunftsperson. Er sei mit Kollegen vor

dem Pub gestanden, als der Privatkläger mit seiner Freundin vorbeigelaufen sei.

Er kenne ihn, er sei früher viel mit ihm unterwegs gewesen. Ein Kollege aus

dieser Gruppe habe dann einen Spruch über den Privatkläger und seine Freundin

gemacht. Darauf sei der Privatkläger zu einer auf der Westseite des Pubs

stehenden Person gegangen und habe diesen gefragt: «Was hesch gseit?» Eine

Sekunde später habe er ein «Schärbelen» gehört. Er habe gedacht, jemand habe

eine Flasche auf den Boden geworfen. Er habe dann gesehen, dass der

Privatkläger stark am Kopf geblutet habe (AS 34).

4.4

Der Beschuldigte hat immer

zugegeben, den Privatkläger mit dem Whiskyglas mit dickem Glasboden in der Hand

ins Gesicht geschlagen zu haben:

4.4.1

Seine ersten Aussagen bei der

Polizei am 6. März 2015, also 2 Monate nach dem Ereignis:

- AS 97: «Ich habe mich dann gewehrt und

habe diesen Mann auch geschlagen. Leider war meine Hand nicht frei, sodass ich

ihm das Glas mit dem Whisky ins Gesicht schlug». … «Wie erwähnt habe ich aus

Reflex diesen C.___ auch geschlagen. Dummerweise war aber noch das Glas mit dem

Whisky in meiner Hand». … «Die ganze Sache tut mir leid. Ich wollte ihn nicht

so verletzen. Es war ein Reflex und ich hatte das Glas noch in meiner Hand».

- AS 99: «Ich habe ihn geschlagen. Ich gehe

davon aus, dass diese Verletzungen von diesem Schlag herrühren dürften. Zu 100%

kann ich dies aber nicht sagen. (Auf F) «Es war ein normales Glas. Es war ein

normales Whisky-Glas mit einem dicken Boden».

- AS 100: «Ich hatte keine Flasche

dabei. Ich habe ihn mit einem Glas geschlagen. Ich hatte ihm ein Glas an den

Kopf geschlagen».

AS 101 (auf F, ob es richtig sei, dass

dieses Glas durch den Schlag zu Bruch gegangen sei) «Genau. Ich habe es nicht

gesehen, aber ich vermute es. So muss ich dies sagen». … (Auf F) «… Sicherlich

ist es so, dass man damit rechnen muss, dass das Glas zu Bruch geht und eine

Verletzung auftritt, ja.»

4.4.2

Konfrontationseinvernahme am 12.

November 2015:

- AS 143: Er habe vom Privatkläger einen

Haken kassiert. «Auf diesen Schlag hin habe ich dann auch zugeschlagen. Leider

mit dem Glas in der Hand. Meine Hand war nicht leer – wie seine». … «Ich habe

schon mit dem Glas geschlagen, aber ich habe nicht gesehen, dass er geblutet

hat, sonst hätte ich einen Arzt gerufen».

4.5

Die von der Verteidigung vor der

Vorinstanz vorgetragene Variante eines möglichen Tatablaufes, wonach die

Verletzungen des Privatklägers durch herumfliegende Splitter des zu Boden

gefallenen Glases verursacht worden sein könnten, hat die Vorinstanz zu Recht

als lebensfremd und mit den schweren Augenverletzungen nicht vereinbar

bezeichnet (US 10, worauf verwiesen werden kann). Das gilt auch für die von der

Verteidigung vor dem Berufungsgericht vorgetragene These, es könnte der Privatkläger

hingefallen sein und sich an den am Boden liegenden Glassplittern verletzt

haben. Eine solche Variante ist weder mit dem Verletzungsbild beim Privatkläger

mit den tiefen Schnittwunden noch mit den Aussagen des Beschuldigten selber und

den in der Nähe stehenden Personen vereinbar.

Gar keine neuen Erkenntnisse brachte die

Demonstration der Verteidigung vor dem Berufungsgericht mit dem Zerschlagen

eines Whisky-Glases. Immerhin hat dieser Versuch aber gezeigt, dass der dicke

Glasboden unbeschädigt blieb, was die unverletzt gebliebene Hand des

Beschuldigten (so von ihm behauptet) erklären kann.

4.6

Es ist damit zusammenfassend der

Anklagesachverhalt (ohne den als möglich bezeichneten Schlag gegen das Kinn des

Beschuldigten) erstellt.

III. Rechtliche Würdigung

1.

Nach Art. 122 StGB wird wegen schwerer Körperverletzung

bestraft, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1);

wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen

verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen

Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das

Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2); wer vorsätzlich

eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen

Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3).

2.

Eventualvorsatz ist gegeben, wenn

der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Verwirklichung des Tatbestandes für

möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines

Eintritts in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB), sich mit ihm abfindet, mag er

ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1

E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis).

Was der Täter weiss, will und in Kauf

nimmt, betrifft eine innere Tatsache und ist Tatfrage, welche im Verfahren vor

Bundesgericht nur im Rahmen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden kann (vgl.

auch Art. 106 Abs. 2 BGG). Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten

Tatsachen bewusste Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz

gegeben ist (BGE 137 IV 1

E. 4.2.3 S. 4; 135 IV 152

E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Es besteht indes eine gewisse Überschneidung von

Tatfragen (welche nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür überprüfbar sind)

und Rechtsfragen, denn der Sinngehalt des Eventualvorsatzes lässt sich nur im

Lichte der tatsächlichen Umstände erschliessen. Das Bundesgericht kann daher in

einem gewissen Ausmass die richtige Bewertung dieser Umstände im Hinblick auf

den Rechtsbegriff des Eventualvorsatzes überprüfen (BGE 133 IV 9

E. 4.1 S. 17 mit Hinweisen).

Ob der Täter die

Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss das

Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten aufgrund der Umstände

entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der

Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die

Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit

der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die

Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter

habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12

E. 2.3.2 S. 17; 134 IV 26

E. 3.2.2 S. 28 f.; 133 IV 9

E. 4.1 S. 16; je mit Hinweisen). Das Sachgericht hat die in diesem Zusammenhang

relevanten Tatsachen möglichst erschöpfend darzustellen, damit erkennbar wird,

aus welchen Umständen es auf Eventualvorsatz geschlossen hat (BGE 134 IV 189

E. 1.3 mit Hinweisen).

3.

Das Auge gilt als wichtiges Organ

im Sinne von Art. 122 StGB (Praxiskommentar Trechsel/Pieth, N5 zu Art. 122).

Die dauernde Reduktion der Sehkraft auf einem Auge auf noch maximal 5% stellt

eine dauernde Beeinträchtigung dieses Organes dar. Der objektive Tatbestand der

schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB ist erfüllt. Dies

wird auch vom Beschuldigten nicht bestritten.

4.

Angeklagt wurde eine direktvorsätzliche

schwere Körperverletzung, die Vorinstanz sprach den Beschuldigten

wegen eventualvorsätzlicher schwerer Körperverletzung schuldig. Ein direkter

Vorsatz ist aufgrund des im vorliegenden Berufungsverfahrens geltenden

Verschlechterungsverbotes nicht zu prüfen. Der Berufungskläger verlangt mit dem

Eventualantrag einen Schuldspruch wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung,

subeventualiter wegen eventualvorsätzlicher schwerer Körperverletzung.

Der Beschuldigte hat, provoziert durch

das Auftreten des Privatklägers, der ihn wegen eines Zurufs anging, der gar

nicht von ihm stammte, ohne Vorwarnung ein Glas mit dickem Boden derart wuchtig

ins Gesicht und auf das Auge geschlagen, dass das Glas zerbrach und am Auge und

in der Umgebung des Auges tiefe Schnittverletzungen entstanden. Es gehört zum

Allgemeinwissen, dass ein solcher Schlag mit einem Glas ins Gesicht eines

Menschen insbesondere beim Auge schwere Verletzungen verursachen kann. Dieses

Wissen muss sich der Beschuldigte zurechnen lassen, er hat dies denn in der

Befragung auch eingeräumt (AS 101). Wenn dieser Schlag mit einem Glas derart

wuchtig und ohne Vorwarnung ausgeführt wird, liegt eine massive

Sorgfaltspflichtverletzung vor. Auch wenn dem Beschuldigten nicht (mehr)

vorgehalten werden soll, er habe diese schwere Augenverletzung beim

Privatkläger ausdrücklich gewollt, bestand doch eine derart hohe

Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer derartigen Verletzung, dass im Sinne der

obgenannten Rechtsprechung sein Handeln nicht anders als die Billigung dieses

Erfolges ausgelegt werden kann; es muss der Eventualvorsatz bejaht werden.

5.

Der Beschuldigte befand sich nicht in

einer Notwehrsituation im Sinne von Art. 15 StGB. Der Auftritt des

Privatklägers mit der Frage «was hesch gseit» bedeutete zwar durchaus eine

gewisse Provokation (die es bei der Strafzumessung zu berücksichtigen gilt),

ging aber in diesem Zeitpunkt noch nicht über eine verbale Auseinandersetzung

hinaus und bedeutete auch nicht einen unmittelbar bevorstehenden körperlichen

Angriff.

6.

Es ist der Beschuldigte der

eventualvorsätzlichen schweren Körperverletzung schuldig zu sprechen und zu

bestrafen.

IV. Strafzumessung

1.

Allgemeines

1.1

Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst

das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt

das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf

das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2

StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die

Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

Der Begriff des Verschuldens muss sich

auf den gesamten Unrechts- und Schuldge-halt der konkreten Straftat beziehen.

Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der

Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und

der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Heidi

Affolter-Eijsten in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar

Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 47 StGB

N 16 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).

Bei der Tatkomponente sind das Ausmass

des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses

Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die

Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu

beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

Die Täterkomponente umfasst das

Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im

Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

Die Strafempfindlichkeit (neu in Art. 47

Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst) betrifft

nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden Masses an

Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten Übels kann

auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter Mensch durch

den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein jüngerer mit weitaus

grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein gesunder, und das sollte

strafmindernd ins Gewicht fallen. Auch dürfen zu Gunsten des Täters Folgen der

Tat und ihrer strafrechtlichen Ahndung berücksichtigt werden, die ihn härter

getroffen haben als andere, oder die noch zu erwarten sind, wie beim Verlust

eines Angehörigen durch einen fahrlässig verursachten Verkehrsunfall, bei

erheblichen finanziellen Lasten durch die zivilrechtliche Haftung für den

deliktisch herbeigeführten Schaden oder die Verfahrenskosten oder bei Einbussen

in der sozialen Stellung und bei schwer wiegenden beruflichen oder familiären

Auswirkungen (vgl. Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner

Teil II, 2. Auflage, Basel 2006, § 6 N 60 ff. mit Hinweisen).

Das Gesamtverschulden ist zu

qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu

benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad

auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur

Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die

diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7).

2.

Konkrete Strafzumessung

2.1

Strafrahmen

Die schwere Körperverletzung wird nach

Art. 122 StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder einer

Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft.

2.2

Tatkomponente

Wenn die Vorinstanz im Zusammenhang mit

dem Ausmass des verschuldeten Erfolges auf einen schwerwiegenden Taterfolg mit

der Begründung schloss, das Opfer habe eine massive Verletzung des rechten

Auges mit irreversiblem massivem Sehkraftverlust erlitten, so missachtet sie

hier das Doppelverwertungsverbot, denn es sind genau diese Tatumstände, die zur

Überschreitung der Grenze von der einfachen zur schweren Körperverletzung und

damit zu einer deutlich höheren Strafdrohung geführt haben. Es können diese Tatumstände

nicht noch einmal straferhöhend berücksichtigt werden. Es ist in Bezug auf das

Ausmass des verschuldeten Erfolges vielmehr festzustellen, dass dieses im

Quervergleich zu anderen schweren Körperverletzungen etwa am oberen Rand eines

noch leichten Verschuldens liegt.

Bei der Art und Weise der Herbeiführung

dieses Erfolges ist von einer Tatschwere im unteren Bereich auszugehen. Der

Beschuldigte war vom Privatkläger wegen eines Vorfalles angegangen worden, den

er gar nicht begangen hatte. Der Auftritt des Privatklägers war verbal

provozierend. Der Beschuldigte hat darauf spontan, nicht geplant, mit der Hand,

in der sich das Glas bereits befunden hatte, einmal zugeschlagen. Der

Beschuldigte war am Whisky trinken und er hatte schon vorher Whisky in nicht

bekannter Menge konsumiert. Auch wenn es keine Anhaltspunkte für eine

Verminderung der Schuldfähigkeit gibt, ist doch zu Gunsten des Beschuldigten

die enthemmende Wirkung des Alkohols zu berücksichtigen. Der Schlag kam

allerdings derart unvermittelt, dass der Privatkläger keine Möglichkeit zur

Abwehr hatte. Der Beschuldigte handelte mit Eventualvorsatz, der hinsichtlich

der Intensität des deliktischen Willens weniger schwer ins Gewicht fällt als

der direkte Vorsatz. Als Beweggrund für seine Handlungsweise ist vorab Wut über

das Auftreten des Privatklägers und dessen ungerechtfertigten Anwürfe

auszumachen. Die schwere Verletzung des Privatklägers als Reaktion auf das

geringfügig provozierende Verhalten des Privatklägers war aber selbstredend

völlig unverhältnismässig. Es wäre dem Beschuldigten selbstverständlich auch

ohne weiteres möglich gewesen, sich nur gegen die Anwürfe nur verbal zur Wehr

zu setzen und sich damit rechtmässig zu verhalten.

Es ergibt zusammenfassend in Würdigung

der objektiven und subjektiven Tatschwere ein gerade noch leichtes

Tatverschulden. Es erscheint aufgrund der Tatkomponenten eine Freiheitsstrafe

von 28 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen.

2.3

Täterkomponenten

Der Beschuldigte ist 32-jährig,

türkischer Staatsangehöriger mit Niederlassungsbewilligung C, Zivilstand ledig.

Er wohnt seit dem 1. Januar 1991 mit seinen Eltern und Geschwistern in. Er hat

eine Berufslehre als Kaufmann absolviert.

Der Beschuldigte ist wie folgt im

Strafregister verzeichnet:

- Untersuchungsamt

St. Gallen vom 17. März 2010: Tätlichkeiten, Vergehen und Übertretungen gegen

das Betäubungsmittelgesetz, SVG-Widerhandlungen: Geldstrafe 180 Tagessätze zu

CHF 50.00 bedingt auf 3 Jahre und Busse CHF 1200.00; 6 Tage Untersuchungshaft;

- Kreisgericht

St. Gallen vom 17. November 2014: Einfache Körperverletzung, sexuelle Nötigung

(mehrere gleichartige Strafen); Freiheitsstrafe 3 Jahre, davon bedingt

vollziehbar 2 Jahre, Probezeit 4 Jahre, Geldstrafe 120 Tagessätze zu CHF 60.00,

Abschluss Berufungsverfahren am 24. Dezember 2015.

Strafantritt am 30. Mai

2016, 12 Monate minus 22 Tage U-Haft.

Der Beschuldigte hatte also die

vorliegende Straftat nur sechs Wochen nach der Eröffnung (am 19. November 2014)

des Urteils des Kreisgerichts St. Gallen mit einer Freiheitsstrafe von drei

Jahren und während des laufenden Berufungsverfahrens verübt. Aber auch die vom

Kreisgericht St. Gallen zu beurteilende Gewalttat gegen eine junge Frau, die er

geschlagen, gewürgt, den Kopf gegen den Boden geschlagen und zu sexuellen

Handlungen genötigt hatte (US 19), hatte er am 22. September 2011 und damit

während der laufenden Probezeit des Urteils vom 17. März 2010 begangen. Dieses

hartnäckige und von Strafverfahren und Strafen unbeeindruckte strafbare

Verhalten ist deutlich straferhöhend zu berücksichtigen.

Der Privatkläger hatte aufgrund seiner

Verletzung sofort stark geblutet, was insbesondere der Beschuldigte bemerkt

haben muss. Trotzdem hat er sich nach der Tat vom Ort des Geschehens entfernt

und ist zu seinem Schwager nach Hause gegangen. Er hat sich weder um eine

medizinische Versorgung des Verletzten gekümmert noch hat er sich bei der

Polizei gemeldet. Die Polizei hatte dann etwas später einen Zeugenaufruf

veröffentlicht. Trotzdem hat sich der Beschuldigte noch immer nicht bei der

Polizei gemeldet, obwohl er und sein Schwager G.___ über die Schwere der

Verletzungen des Privatklägers aufgrund der vom Schwager eingeholten

Erkundigungen im Bild waren. Erst nachdem es der Polizei gelungen war, am 13.

Januar 2015 G.___ zu kontaktieren und dieser dann am 15. Januar 2015 die

Natel-Nummer des Beschuldigten bekannt gab, konnte auch dieser kontaktiert und

zu einer ersten Befragung auf den 6. März 2015 aufgeboten werden. Immerhin hat

er dann den Schlag mit dem Glas in der Hand von Anfang an zugegeben. Negativ in

Bezug auf das Nachtatverhalten ist die Feststellung des Straf- und

Massnahmenvollzugs des Kantons St. Gallen, der Beschuldigte habe in der

Strafanstalt [...] (Strafantritt am 30. Mai 2016) ein schwieriges Vollzugsverhalten

und ein gewisses Gewaltpotential gezeigt (AS 488). Gemäss Führungsbericht [...]

vom 11. August 2017 musste der Beschuldigte aufgrund der Disziplinierung vom 5.

Juli 2017 am 7. Juli 2017 vom Normalvollzug in die Sicherheitsabteilung versetzt

werden. Er war zuvor am 5. April 2017 wegen Beschimpfung des Werkmeisters

diszipliniert worden. Er zeige aktuell ein umgängliches Verhalten und halte

sich an die Regeln. Zusammenfassend wird ihm ein durchzogenes Vollzugsverhalten

attestiert. Vor Obergericht erklärte der Beschuldigte diese Vorgänge mit

Anpassungsschwierigkeiten im Strafvollzug.

Es muss – wie schon festgestellt – das

Strafmass aufgrund der Täterkomponenten erhöht werden. Es ist um vier Monate

auf 32 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.

2.4

Frage des teilbedingten

Strafvollzuges

Der Beschuldigte war unmittelbar vor

dieser Tat zu einer (teilbedingten) Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt

worden. Es könnte daher gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB nur dann noch einmal ein

Teil der Strafe aufgeschoben werden, wenn besonders günstige Umstände vorliegen

würden. Solche sind keine erkennbar. Es muss dem Beschuldigten vielmehr

aufgrund der wiederholten Delinquenz während einer Probezeit – dieses Mal

unmittelbar nach der Eröffnung einer eindrücklichen Strafe mit einem bedingten

Anteil von 24 Monaten, der ihn zum Wohlverhalten hätte anhalten sollen – von

einer denkbar ungünstigen Prognose ausgegangen werden. Die Gewährung des

teilbedingten Strafvollzuges ist ausgeschlossen.

V. Widerruf

1.

Der Beschuldigte wurde mit Urteil

des Kreisgerichts St. Gallen vom 17. November 2014 wegen sexueller

Nötigung und einfacher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten

verurteilt. Zwölf Monate der Freiheitsstrafe wurden unbedingt ausgesprochen,

bei 24 Monaten der Vollzug aufgeschoben, bei einer Probezeit von 4 Jahren. Die

vorliegend zu beurteilende Straftat fällt in die Probezeit der am 17. November

2014.

ausgesprochenen Strafe. Es ist daher darüber zu befinden, ob der für die

24.

Monate Freiheitsstrafe gewährte bedingte Strafvollzug zu widerrufen und auch

dieser Teil der Strafe zu vollziehen sind.

2.

Gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB hat das

Gericht den bedingten Teil der Strafe zu widerrufen, wenn der Verurteilte

während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht und deshalb zu

erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird. Dabei kann das Gericht

die Art der widerrufenen Strafe ändern, um mit der neuen Strafe eine

Gesamtstrafe zu bilden. Ist hingegen nicht zu erwarten, dass der Verurteilte

weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf

(Art. 46 Abs. 2).

Voraussetzung für den Widerruf sind

somit kumulativ eine Rückfalltat (Verbrechen oder Vergehen) sowie eine damit

verbundene ungünstige Prognose (Roland M. Schneider/Roy Garré in:

Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 46 N 7).

3.

Das Urteil des Kreisgerichts St.

Gallen vom 17. November 2014 betrifft einerseits einen Vorfall, welcher sich in

der Nacht vom 21. auf den 22. September 2011 ereignet hatte. A.___ zwang eine

junge Frau mit Gewalt zu verschiedenen sexuellen Handlungen. Er verletzte sie

dabei körperlich, indem er sie beinahe bis zur Bewusstlosigkeit würgte, ihren

Kopf gegen den Boden schlug und ihr mehrere Ohrfeigen verabreichte. Dabei

setzte er sich über den von der jungen Frau geäusserten Willen, keine sexuellen

Handlungen vornehmen zu wollen, hinweg. Der Beschuldigte hatte von der

Geschädigten mehrere, auch erniedrigende und demütigende sexuelle Handlungen

erzwungen. Andererseits betrifft das Urteil eine einfache Körperverletzung. A.___

verpasste am 4. Dezember 2011 einem Mann, der ihn nach seinen Angaben zuvor

beleidigt haben soll, eine Ohrfeige, welche zu einer Trommelfelleinblutung und

einem transitorischen Tinnitus führte. Der Beschuldigte hatte bereits diese

Taten während einer laufenden Probezeit für eine bedingte Strafe aus dem Jahr

2010.

verübt; es wurde daher auch eine längere Probezeit von vier Jahren

festgesetzt. Und nur rund 6 Wochen nach der Eröffnung dieses Urteils und noch

ganz am Anfang der angelaufenen Probezeit verübte der Beschuldigte schon wieder

eine Gewalttat und fügte einem Menschen aus geringem Anlass eine schwere

Körperverletzung mit einer lebenslangen Behinderung zu. Dieses Verhalten zeugt

von grosser Uneinsichtigkeit und von einem hartnäckigen Festhalten an

deliktischem Verhalten. Es gibt aber auch aufgrund des Verhaltens des

Beschuldigten nach dieser Straftat keinerlei Anhaltspunkte für eine –

allenfalls durch den Strafvollzug bewirkte – Verhaltensänderung. Es muss ihm,

wie schon oben bei der Frage des bedingten Strafvollzuges dargelegt, eine

ungünstige Prognose gestellt werden.

Der mit Urteil des Kreisgerichts St.

Gallen vom 17. November 2014 für einen Teil der Freiheitsstrafe von 24 Monaten

gewährte bedingte Strafvollzug ist zu widerrufen und die Freiheitsstrafe ist zu

vollziehen.

VI. Sicherheitshaft

Der Beschuldigte musste am 30. Mai 2016

den Strafvollzug antreten (12 Monate Freiheitsstrafe, Ersatzfreiheitsstrafen

für Geldstrafen und Busse). Die Vorinstanz hat mit dem angefochtenen Urteil für

die Zeit nach dem Ende dieses Strafvollzuges Sicherheitshaft angeordnet. Im

Rahmen des Berufungsverfahrens wurde jedoch der vorzeitige Strafvollzug

bewilligt. Ein Haftentlassungsgesuch wurde nicht gestellt. Es bleibt damit beim

vorzeitigen Strafvollzug, welchen der Beschuldigte am 18. Juli 2017 angetreten

hat. Das ist im Urteil festzustellen und ebenso der Umstand, dass der

vorzeitige Strafvollzug dem Beschuldigten an die Freiheitsstrafe anzurechnen

ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_571/2015, E. 2).

VII. Zivilforderungen

Der Privatkläger machte vor der

Vorinstanz eine Genugtuung von CHF 35'000.00 (nebst Zins) geltend (an welcher

er mit seiner Eingabe vom 2. November 2011 festhielt). Die Vorinstanz hat ihm mit

einer ausführlichen Begründung eine Genugtuung von CHF 20'000.00 zuzüglich Zins

zugesprochen (US 21 – 23). Der Privatkläger hat das Urteil nicht angefochten,

womit eine höhere Entschädigung nicht infrage kommt. Der Beschuldigte hat mit

seiner Berufung – ausgehend vom beantragten Freispruch – die Verweisung der

Zivilforderung auf den Zivilweg beantragt. Vor Obergericht beantragte er,

allfällige Zivilforderungen seien auf den Zivilweg zu verweisen, im Falle eines

Schuldspruchs sei die Zivilforderung im Umfang von CHF 10'000.00 zuzusprechen

und im Übrigen auf den Zivilweg zu verweisen.

Der Beschuldigte wird wegen

eventualvorsätzlich begangener schwerer Körperverletzung verurteilt, womit sich

an den Grundlagen zur Bemessung der Zivilforderung nichts ändert. Die diesbezügliche

Begründung der Vorinstanz überzeugt, das Berufungsgericht kann sich ihr

anschliessen (Art. 82 Abs. 4 StPO) und zwar allein schon aufgrund der objektiv

feststellbaren Beeinträchtigungen, welche der Privatkläger durch die schwere

Augenverletzung erlitten hat. Ob und wie weit subjektiv möglicherweise andere

Gründe für die aktuell fehlenden beruflichen Perspektiven des Privatklägers

eine Rolle spielen, kann dahin gestellt bleiben. Der Beschuldigte ist demnach

zu verpflichten, dem Privatkläger als Genugtuung den Betrag von CHF 20'000.00

nebst Zins zu 5 % seit 4. Januar 2015 zu bezahlen.

VIII. Verfahrenskosten

1.

Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt

die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird.

Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt

Artikel 135 Absatz 4). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die

Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt

auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das

Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz

selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der

Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).

2.

Vorliegend wurde und wird der

Beschuldigte im Sinne der Anklage verurteilt. Seine Berufung blieb erfolglos.

Im Sinne der dargelegten Grundsätze hat er damit die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 3'700.00 und jene des Berufungsverfahrens

zu bezahlen. Für das Berufungsverfahren ist die Staatsgebühr (§ 146 lit. c GT)

auf CHF 3'000.00 festzusetzen, womit sich mit den Auslagen (§ 2 Abs. 1 GT)

Gesamtkosten von CHF 3'100.00 ergeben.

3.

Die Höhe der im erstinstanzlichen

Urteil festgesetzten Entschädigungen blieb unbestritten: CHF 4'708.80 für

Rechtsanwältin M.___, welche zu Beginn des Verfahrens unentgeltliche

Rechtsbeiständin des Privatklägers war, CHF 4'834.40 für Rechtsanwältin E.___,

welche an die Stelle von Rechtsanwältin M.___ trat, und CHF 12'233.80 für den

amtlichen Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt Nico Gächter. Nachdem die

Berufung erfolglos blieb, bleibt es auch bei den festgesetzten

Rückforderungsansprüchen des Staates und Nachzahlungsansprüchen der

Vertreterinnen bzw. des Verteidigers.

4.1

Im obergerichtlichen Verfahren

machte Rechtsanwalt Nico Gächter einen Aufwand von 45.18 Stunden à CHF 180.00,

zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer, geltend. Gemäss § 158 Abs. 1 GT setzt

der Richter die Entschädigung der privat bestellten Verteidiger und der

Rechtsbeistände von Privatklägern oder Dritten sowie der amtlichen Verteidiger

und unentgeltlichen Rechtsbeistände nach dem Aufwand fest, welcher für eine

sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist. Der vom amtlichen

Verteidiger geltend gemachte Aufwand ist unter Berücksichtigung des erwähnten

Kriteriums wie folgt zu kürzen:

Rechtsanwalt Gächter hat für die

Vorbereitung der Hauptverhandlung 12 Stunden geltend gemacht (zuzüglich den

Besuch beim Klienten). Dabei ist berücksichtigen, dass sich seit dem

erstinstanzlichen Urteil an der Ausgangslage wenig geändert hat, womit die

Grundlagen für die Verteidigung weitgehend vorhanden waren. Der Aufwand von

zwölf Stunden ist im fünf Stunden zu kürzen.

Zu kürzen ist auch der Aufwand für die

Hauptverhandlung, welcher mit der Urteilseröffnung auf 11 Stunden veranschlagt

wurde. Die eigentliche Hauptverhandlung dauerte von 08.30 – 11.15 Uhr, die

Urteilseröffnung von 17.00 – 17.35 Uhr, was insgesamt eine Verhandlungszeit von

3.

Std. und 20 Minuten ergibt. Es ist davon auszugehen, dass der amtliche

Verteidiger die Wartezeit bis zur Urteilseröffnung mindestens teilweise mit anderweitigen

Arbeiten überbrücken konnte. Der zu entschädigende Aufwand ist ebenfalls um

fünf Stunden zu kürzen, womit immerhin noch sechs Stunden bezahlt werden.

Schliesslich ist eine Stunde zu kürzen

für den im Zusammenhang mit der Demonstration des Zertrümmerns des Whiskyglases

geltend gemachten Aufwand von 1.25 Stunden. Der geltend gemachte Zeitaufwand

für den Kauf der Gläser ist zu hoch und ohnehin als Kanzleiaufwand zu

betrachten, welcher im Honoraransatz des amtlichen Verteidigers enthalten und

nicht separat zu entschädigen ist.

Insgesamt ergibt sich damit eine Kürzung

um elf auf 34.18 Stunden.

4.2

Die zu entschädigenden Auslagen

gehen aus § 2 Abs. 1 GT hervor. Sie sind in der Honorarnote darzulegen und

nicht als Auslagenpauschale geltend zu machen (hier 4 % von CHF 8'837.70).

Ermessensweise ist neben den geltend gemachten Reiseauslagen ein Betrag von CHF

100.00

zu entschädigen. Es ergibt sich damit folgende Entschädigung: 34.18 x

CHF 180.00 = CHF 6'152.40 zuzüglich Auslagen von CHF 480.00 zuzüglich 8 %

Mehrwertsteuer = CHF 7'163.00.

Demnach wird in Anwendung der Art. 40, 46

Abs. 1, 47, 51 und 122 StGB, Art. 126 Abs. 1, 135 Abs. 4 lit. a und b, 138 Abs.

1, 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 und 3 StPO, Art. 47 OR; §§ 146 lit. b und c und

158.

Abs. 1 und 3 GT

erkannt:

1.

A.___ hat sich der eventualvorsätzlich

begangenen schweren Körperverletzung, begangen am 4. Januar 2015 zum Nachteil

von C.___, schuldig gemacht.

2.

A.___ wird verurteilt zu einer

Freiheitsstrafe von 32 Monaten.

3.

Es wird festgestellt, dass sich A.___

seit dem 18. Juli 2017 im vorzeitigen Strafvollzug befindet und dieser fortgesetzt

wird. Der vorzeitige Strafvollzug ist ihm an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

4.

Der A.___ mit Urteil der Strafkammer des

Kreisgerichts St. Gallen vom 17. November 2014 gewährte teilbedingte

Strafvollzug wird widerrufen und der Anteil von 24 Monaten Freiheitsstrafe,

welcher teilbedingt gewährt wurde, wird als vollstreckbar erklärt.

5.

A.___ hat C.___ als Genugtuung den

Betrag von CHF 20'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 4. Januar 2015 zu bezahlen.

6.

Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens von CHF 3'700.00 hat A.___ zu bezahlen.

7.

Die Kosten des obergerichtlichen

Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 3'000.00, total CHF 3'100.00, hat A.___

zu bezahlen.

8.

Gemäss der in diesem Punkte

rechtskräftigen Ziffer 6 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 24.

August 2016 wurde die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsbeiständin von

C.___, Rechtsanwältin M.___, für die Zeit bis zum 21. August 2015 auf CHF

4'708.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege vom Staat Solothurn auszurichten, auszahlbar durch die Zentrale

Gerichtskasse. Es wird festgestellt, dass die Zahlung aufgrund der Verfügung

vom 27. August 2015 bereits erfolgt ist. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch

des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwältin

M.___ im Umfang von CHF 1'663.20 (Differenz zum vollen Honorar), sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

9.

Gemäss der in diesem Punkte

rechtskräftigen Ziffer 7 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 24.

August 2016 wurde die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsbeiständin von

C.___, Rechtsanwältin E.___, für die Zeit ab 22. August 2015 auf CHF 4'834.40

festgesetzt und ist – sofern noch nicht erfolgt – vom Staat Solothurn

auszurichten, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten bleiben

der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF

1'814.40 (Differenz zum vollen Honorar), sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse von A.___ erlauben.

10.

Gemäss der in diesem Punkte

rechtskräftigen Ziffer 8 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 24.

August 2016 wurde die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger des

Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Nico Gächter. St. Gallen, für das

erstinstanzliche Verfahren auf CHF 12'233.80 festgesetzt und ist – sofern noch

nicht erfolgt – vom Staat Solothurn auszurichten, auszahlbar durch die Zentrale

Gerichtskasse. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates

während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im

Umfang von CHF 4'353.90 (Differenz zum vollen Honorar) sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

11.

Die Entschädigung für den amtlichen

Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Nico Gächter, St. Gallen,

wird für das obergerichtliche Verfahren auf CHF 7'163.00 festgesetzt. Sie ist

zahlbar durch den Staat Solothurn resp. auszahlbar durch die Zentrale

Gerichtskasse. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates für

die Dauer von 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___

erlauben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30.

Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.

und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Kiefer von

Arx

Der vorliegende

Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_111/2018 vom 24. April 2018

bestätigt.

Das

vorliegende Urteil vom 6. November 2017 wurde von der Strafkammer in

Gutheissung des Revisionsgesuchs vom 7. Februar 2019 mit Beschluss vom 29.

April 2019 aufgehoben.