STBER.2017.17
mehrf. Vergehen gegen das BG über die Betäubungsmittel, mehrf. Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes mehrf. Vergehen gegen das BG über die Betäubungsmittel
17. Oktober 2017Deutsch64 min
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 17. Oktober 2017
Es wirken mit:
Präsident Kiefer
Oberrichter Kamber
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Fröhlicher
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
1. A.___
amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Corinne Saner
betreffend Qualifizierte
Widerhandlung gegen das BG über die Betäubungsmittel (BetmG) und mehrfache
Übertretung dieses Gesetzes
2. B.___
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Oliver Wächter
betreffend qualifizierte
Widerhandlung gegen das BG über die Betäubungsmittel
Es erscheinen zur
Verhandlung vor Obergericht:
-
C.___,
Staatsanwältin, i.A. der Anklägerin
-
A.___, Beschuldigter
und Berufungskläger,
-
Corinne Saner,
amtliche Verteidigerin von A.___,
-
B.___, Beschuldigter
und Berufungskläger,
-
Oliver Wächter,
amtlicher Verteidiger von B.___,
-
D.___,
Dolmetscherin,
-
Fabio Vonarburg,
Solothurner Zeitung,
-
diverse Zuschauer.
Der Vorsitzende eröffnet die
Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt, stellt die weiteren
Anwesenden fest und legt kurz den Prozessgegenstand sowie die in Rechtskraft
erwachsenen Ziffern des angefochtenen Urteils dar. Die Dolmetscherin wird auf
ihre Pflichten und die Strafandrohung bei wissentlich falscher Übersetzung
hingewiesen. Er informiert über den geplanten Verhandlungsablauf und fordert
die amtliche Verteidigerin und den amtlichen Verteidiger auf, ihre Honorarnoten
zu den Akten zu geben. Die Honorarnoten werden der Staatsanwältin zur
allfälligen Stellungnahme unterbreitet.
Der Beschuldigte A.___ gibt auf
entsprechende Frage bekannt, er verstehe gut Mundart. Der Beschuldigte B.___
hingegen versteht nur wenig Mundart. Er wünscht eine Übersetzung in die
französische Sprache.
Es folgen die Einvernahmen der
Beschuldigten A.___ und B.___. Beide Beschuldigten werden ausschliesslich zur
Person befragt. Die Einvernahmen werden mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet
(Audioaufnahme in den Akten). Anschliessend wird die Verhandlung auf Wunsch von
Rechtsanwalt Wächter für 20 Minuten unterbrochen. Er gibt anschliessend diverse
Lohnabrechnungen und einen Einsatzvertrag seines Mandanten zu den Akten.
Es werden keine Beweisanträge mehr
gestellt. Das Beweisverfahren wird geschlossen.
Damit die Dolmetscherin entlassen werden
kann, werden die letzten Worte der beiden Beschuldigten vorgezogen. Die
Beschuldigten sind mit diesem Vorgehen einverstanden. Die Dolmetscherin wird um
9:20 Uhr entlassen.
Es stellen und begründen folgende Anträge:
Staatsanwältin von Arx
1. Es sei festzustellen, dass die Ziffern 1
und 6 - 10 des angefochtenen Urteils in Rechtskraft erwachsen seien.
2. A.___ sei wegen qualifizierter
Widerhandlung gegen das BetmG und mehrfacher Übertretung dieses Gesetzes schuldig
zu sprechen.
3. A.___ sei zu einer Freiheitsstrafe von
24 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges, bei einer Probezeit
von 3 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 250.00, ersatzweise zu 3 Tagen
Freiheitsstrafe, zu verurteilen.
4. B.___ sei wegen qualifizierter
Widerhandlung gegen das BetmG schuldig zu sprechen.
5. B.___ sei zu einer Freiheitsstrafe von
20 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs, bei einer Probezeit
von 2 Jahren, zu verurteilen.
6. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten
seien A.___ in der Höhe von CHF 6'500.00 und B.___ in der Höhe von CHF 7'000.00
aufzuerlegen.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien
A.___ und B.___ je zur Hälfte aufzuerlegen.
8. Das Honorar der amtlichen Verteidiger
sei für das Berufungsverfahren gestützt auf die eingereichten Honorarnoten
gerichtlich zu bestimmen.
Rechtsanwalt Wächter
1. Es sei festzustellen, dass das
angefochtene Urteil bezüglich der nicht angefochtenen Ziffern in Rechtskraft
erwachsen sei.
2. Das Verfahren gegen B.___ sei wegen
Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK einzustellen.
3. Eventualiter sei der Beschuldigte B.___
nur bezüglich einer Menge von 36 Gramm reinem Kokain wegen qualifizierter
Widerhandlung gegen das BetmG schuldig zu sprechen und im Übrigen
freizusprechen.
4. Entsprechend sei auf eine Bestrafung zu
verzichten.
5. Eventualiter sei B.___ zu einer
Geldstrafe nach richterlichem Ermessen unter Gewährung des bedingten
Strafvollzuges mit einer Probezeit von 2 Jahren zu verurteilen.
6. Entsprechend seien die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens dem Staat aufzuerlegen.
7. Eventualiter seien die Kosten teilweise
dem Staat und nur teilweise dem Beschuldigten aufzuerlegen.
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien
dem Staat aufzuerlegen.
9. Die Honorarnote des amtlichen
Verteidigers sei zu genehmigen.
Rechtsanwältin Saner
I. Das Verfahren gegen den Beschuldigten
A.___ sei zufolge Verletzung des Beschleunigungsgebots einzustellen.
II. Eventualiter
1. A.___ sei schuldig zu sprechen wegen
Widerhandlung gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a i.V.m. Art.
19 Ziff. 1 aBetmG und der Übertretung des BetmG, Letzteres begangen vom 25.1. -
30.9.2014).
2. A.___ sei zu verurteilen zu einer
Freiheitsstrafe von 6 Monaten, wobei ihm der bedingte Strafvollzug zu gewähren
sei, bei einer Probezeit von 2 Jahren. Die ausgestandene Untersuchungshaft sei
anzurechnen. Weiter sei er zu einer Busse von CHF 250.00, ersatzweise zu einer
Freiheitsstrafe von 3 Tagen, zu verurteilen.
3. Die Verfahrenskosten seien vom Staat zu
tragen bzw. eventualiter anteilsmässig A.___ aufzuerlegen.
4. Die Honorarnote der amtlichen
Verteidigerin sei im eingereichten Umfang zu genehmigen.
Die Staatsanwältin bestätigt ihre
Ausführungen und Anträge. Sie verzichtet im Übrigen auf einen zweiten
Parteivortrag.
Die Verhandlung wird um 10:30 Uhr
geschlossen.
Das Gericht zieht sich zur geheimen
Urteilsberatung zurück.
Um 16 Uhr wird das Urteil mündlich
eröffnet und kurz begründet. Es erscheinen dieselben Personen wie zur
Hauptverhandlung. Im Anschluss an die Eröffnung wird den Parteien die
schriftliche Urteilsanzeige ausgehändigt. Die Urteilseröffnung ist um 16:20 Uhr
beendet.
____
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
I.
Prozessgeschichte
1.
Am 23. April 2008 wurde A.___
(nachfolgend: Beschuldigter 1) im [...] in Olten von der Polizei angehalten. In
seinen Effekten konnten 12 Kügelchen Kokain (total 4,6 Gramm, Reinheitsgrad 27%),
ein Minigrip Marihuana zu 1,5 Gramm und ein angerauchter Joint festgestellt
werden. Unter seinem Stehtisch wurden 20 Kügelchen Kokain (total 12,6 Gramm)
aufgefunden. Der Beschuldigte 1 anerkannte, dass das in seinen Effekten
gefundene Kokain ihm gehöre und er dieses habe verkaufen wollen. Die unter dem
Tisch gefundenen Kügelchen mit Kokain gehörten demgegenüber nicht ihm (vgl.
Strafanzeige vom 2. Juli 2008, Akten Staatsanwaltschaft Seiten [im Folgenden
AS] 025 ff und 186).
Am 30. Dezember 2008 wurde der
Beschuldigte 1 auf dem Schützenmatte-Parkplatz in Olten kontrolliert. Dabei
konnten bei ihm 64 Kügelchen Kokain (total 35,6 Gramm), 3 Gramm Marihuana und
16 Ecstasy-Tabletten festgestellt werden. Er wurde festgenommen und das
Haftgericht verfügte am 3. Januar 2009 Untersuchungshaft. Nach seinen Aussagen
hatte er das Kokain von seinem Händler «Mike» bezogen, den er später bei einer
Fotokonfrontation als B.___ (nachfolgend: Beschuldigter 2) identifizierte (Strafanzeige
vom 11. Mai 2011, AS 030 ff). Am 30. Januar 2009 wurde er aus der
Untersuchungshaft entlassen.
2.
Der Beschuldigte 2 wurde aufgrund der
erwähnten Fotokonfrontation und der Ergebnisse der rückwirkenden
Teilnehmeridentifikation (Rück-ID) betreffend die Handys der beiden Beschuldigten
am 16. Januar 2009 angehalten und in der Folge wurde Untersuchungshaft
angeordnet (Entlassung am 17. März 2009). Bei der anschliessenden Hausdurchsuchung
konnten diverse Gegenstände sowie eine grössere Menge Kokain mit einem
Reinheitsgrad von 17 bis 18% sichergestellt werden (Strafanzeige vom 21.
Februar 2011, AS 206 ff, und Untersuchungsbericht, AS 542).
3.
Mit Verfügung vom 08. Oktober 2008 wurde
gegen den Beschuldigten 1 ein Verfahren wegen mehrfacher Vergehen gegen das BetmG
sowie mehrfacher Übertretung des BetmG eröffnet (AS 887). In der Folge ergingen
diverse bereinigte Eröffnungsverfügungen bzw. Ausdehnungsverfügungen gegen den
Beschuldigten 1. Die Letzte datiert auf den 20. Januar 2016, worin dem
Beschuldigten mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG und
mehrfache Übertretung des BetmG vorgehalten wurden (vgl. AS 894 ff).
Gegen den unbekannten Beschuldigten
«Mike» (Beschuldigter 2) wurde am 05. Januar 2009 ein Verfahren wegen
qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG eröffnet (vgl. AS 891), präzisiert
am 15. Januar 2009 auf den Namen des Beschuldigten 2 (AS 1010). Mit bereinigter
Eröffnungsverfügung vom 20. Januar 2016 wurde dem Beschuldigten 2 mehrfache
qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG vorgehalten (AS 1011 f.).
Den Beschuldigten wurden am 5.
(Beschuldigter 1, AS 912) bzw. 16. (Beschuldigter 2) Januar 2009 amtliche
Verteidiger bestellt.
Am 27. Januar 2016 erfolgte die
Beschlagnahmeverfügung (AS 910).
4.
Mit Anklageschrift vom 30. Mai 2016
wurden die Akten dem Amtsgericht von Olten-Gösgen überwiesen zur Beurteilung
der beiden Beschuldigten wegen der Vorhalte der mehrfachen qualifizierten
Widerhandlung gegen das BetmG sowie in Bezug auf den Beschuldigten 1 wegen
mehrfacher Übertretung des BetmG (AS 005 ff.).
5.
Anlässlich der Hauptverhandlung vor
Amtsgericht vom 25. Januar 2017 wurde der Vorhalt gegenüber dem Beschuldigten 1
wegen mehrfacher Übertretung des BetmG mit seinem Einverständnis ausgedehnt bis
zum Verhandlungstag. Gleichentags fällte das Amtsgericht von Olten-Gösgen
folgendes Strafurteil:
«
1. Das Verfahren gegen den Beschuldigten A.___
wegen mehrfacher Übertretung des BG über die Betäubungsmittel, angeblich
begangen in der Zeit vom 31.05.2013 bis 25.01.2014, wird eingestellt (AZ 2.1).
2. Der Beschuldigte A.___ hat sich schuldig
gemacht:
-
der qualifizierten
Widerhandlung gegen das BG über die Betäubungsmittel, begangen in der Zeit vom
01.04.2008 bis 30.12.2008 (AZ 1);
-
der mehrfachen
Übertretung des BG über die Betäubungsmittel, begangen in der Zeit vom
26.01.2014 bis 25.01.2017 (AZ 2).
3. Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt
zu:
a) einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten,
unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von drei
Jahren;
b) einer Busse in Höhe von CHF 250.00,
ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von drei Tagen.
Die vom Beschuldigten in
der Zeit vom 30.12.2008 bis 30.01.2009 ausgestandene Untersuchungshaft ist ihm
im Erstehungsfalle an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
4. Der Beschuldigte B.___ hat sich der
qualifizierten Widerhandlung gegen das BG über die Betäubungsmittel, begangen
in der Zeit vom 01.05.2008 bis 30.12.2008, schuldig gemacht.
5. Der Beschuldigte B.___ wird
verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, unter Gewährung des
bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von zwei Jahren.
Die vom Beschuldigten in
der Zeit vom 16.01.2009 bis 17.03.2009 ausgestandene Untersuchungshaft ist ihm
im Erstehungsfalle an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
6. Die nachfolgenden, bei den Beschuldigten
sichergestellten Gegenstände werden eingezogen und sind nach Rechtskraft dieses
Urteils zu vernichten.
Objekt
Aufbewahrungsort
-
1,5 Gramm Marihuana (A.___)
bereits vernichtet
-
5,6 Gramm Kokain (A.___)
bereits vernichtet
-
1 angerauchter Joint (A.___)
bereits vernichtet
-
1 Miniwaage, BM-Utensilie (A.___)
Kapo Asservate Schanzmühle
-
1 Küchenmesser, BM-Utensilie (A.___)
Kapo Asservate Schanzmühle
-
3 Kunststofffolien, BM-Utensilie (A.___)
Kapo Asservate Schanzmühle
-
3 Kaffeelöffel, BM-Utensilie (A.___)
Kapo Asservate Schanzmühle
-
Glasschale, BM-Utensilie (A.___)
Kapo Asservate Schanzmühle
-
3 Mehrzweckbeutelrollen, BM-Utensilie
(A.___)
Kapo Asservate Schanzmühle
-
11 Minigrips, BM-Utensilie (A.___)
Kapo Asservate Schanzmühle
-
1 Minigrip, mit Pulverrückständen (A.___)
Kapo Asservate Schanzmühle
-
3 Einzahlungsquittungen
Kapo Asservate Schanzmühle
-
64 Kügelchen Kokain, total 35,6 Gramm
(A.___)
Kapo Asservate Schanzmühle
-
3 Gramm getrocknete Hanfblüten (A.___)
Kapo Asservate Schanzmühle
-
16 Ecstasy-Pillen
Kapo Asservate Schanzmühle
-
0,7 Gramm Marihuana (A.___)
Kapo Asservate Schanzmühle
-
2 Ecstasy-Pillen (A.___)
Kapo Asservate Schanzmühle
-
diverse Dokumente (B.___)
Kapo Asservate Schanzmühle
-
2 Blechdosen (B.___)
Kapo Asservate Schanzmühle
-
1 Digitalwaage, Tangent KP-104, mit
Kokainresten (B.___)
Kapo Asservate Schanzmühle
-
10 Fingerlinge, total 86,6 Gramm
Kokain (B.___)
bereits vernichtet
-
2 halbe Fingerlinge, total 7 Gramm
Kokain (B.___)
bereits vernichtet
-
7 Gramm getrocknete Hanfblüten (B.___)
bereits vernichtet
7. Die beim Beschuldigten B.___
sichergestellten CHF 8‘580.00 werden als unrechtmässiger Vermögensvorteil zu
Gunsten des Staates Solothurn eingezogen.
8. Die Kostennote für die amtliche
Verteidigerin des Beschuldigten A.___, Rechtsanwältin Dr. Corinne Saner, wird
auf CHF 12‘008.40 (inkl. 7.6% MWST bis 31.12.2010, 8% MWST ab 01.01.2011 und
Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu
zahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
9. Die Kostennote für die amtlichen
Verteidiger des Beschuldigten B.___, Rechtsanwalt Marc Finger (vormaliger
amtlicher Verteidiger) sowie Rechtsanwalt Oliver Wächter, wird auf CHF
16‘443.05 (inkl. 7.6% MWST bis 31.12.2010, 8% MWST ab 01.01.2011 und Auslagen)
festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Oliver Wächter im Umfang von CHF 3‘196.40
(Differenz zu vollem Honorar, inkl. MWST und Auslagen), sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
10. Es wird festgestellt, dass der vormalige
amtliche Verteidiger des Beschuldigten B.___, Rechtsanwalt Marc Finger, für
seine Aufwendungen bereits im Betrage von CHF 4‘215.75 (inkl. MWST und
Auslagen) entschädigt wurde.
Demnach ist dem amtlichen
Verteidiger des Beschuldigten B.___, Rechtsanwalt Oliver Wächter, ein Betrag
von CHF 12‘227.30 (inkl. 7.6% MWST bis 31.12.2010, 8% MWST ab 01.01.2011 und
Auslagen) auszurichten, zahlbar durch die Gerichtskasse Solothurn.
11. An die Verfahrenskosten, mit einer
Gerichtsgebühr von total CHF 8‘000.00, total CHF 13‘500.00, hat der
Beschuldigte A.___ CHF 6‘500.00 und der Beschuldigte B.___ CHF 7‘000.00 zu
bezahlen.»
6.
Gegen das Urteil liessen die
Beschuldigten am 3. Februar 2017 und am 6. Februar 2017 Berufung anmelden
(Akten Olten-Gösgen Seiten [im Folgenden OG-AS] 097 f und 101). Mit
Berufungserklärungen vom 14. März 2017 liessen sie folgende Anträge stellen:
-
Beschuldigter 1:
Angefochten würden die Ziffern 2, 3 und 11 des erstinstanzlichen Urteils. Das
Verfahren sei wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots einzustellen.
Eventualiter sei er schuldig zu sprechen wegen qualifizierter Widerhandlung
gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a und c
i.V.m. Art. 19 Ziffer 1 des BetmG und der mehrfachen Übertretung des BetmG und
zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten mit bedingtem Strafvollzug und einer
Busse von CHF 250.00, Ersatzfreiheitsstrafe drei Tage, zu verurteilen. Die
Verfahrenskosten seien ganz bzw. teilweise dem Staat aufzuerlegen.
-
Beschuldigter 2:
Angefochten würden die Ziffern 4, 5 und 11 des erstinstanzlichen Urteils. Das
Verfahren sei wegen Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK einzustellen. Eventualiter
sei der Beschuldigte nur wegen einer Menge von 36 Gramm reinen Kokains wegen
qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG zu einer Geldstrafe nach
richterlichem Ermessen, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer
Probezeit von zwei Jahren, zu verurteilen. Entsprechend seien die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens dem Staat, eventualiter teilweise dem Staat und
teilweise dem Beschuldigten, aufzuerlegen.
Damit ist das erstinstanzliche Urteil
wie folgt in Rechtskraft getreten:
-
Ziffer 1:
Teileinstellung wegen Übertretungen des BetmG durch den Beschuldigten 1;
-
Ziffer 6:
Einziehungen;
-
Ziffer 7: Einziehung
von CHF 8’580.00 als unrechtmässiger Vermögensvorteil zu Gunsten des Staates;
-
Ziffern 8 bis 10: teilweise:
bezüglich der Höhe der zugesprochenen Entschädigungen an die amtlichen
Verteidiger.
II.
Einstellungsanträge
1.
Beide Beschuldigten beantragen, es sei
das Verfahren wegen massiver Verletzung des Beschleunigungsgebots einzustellen.
2.
Jede Person hat in Verfahren vor
Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener
Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Art. 6 Ziff. 1 EMRK vermittelt diesbezüglich keinen
weitergehenden Schutz als Art. 29 Abs. 1 BV (BGE 130 I 269 E. 2.3 S. 272 f.,
312 E. 5.1 S. 332; je mit Hinweis). Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die
Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne
unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot verpflichtet
die Behörden, ein Strafverfahren mit der gebotenen Beförderung zu behandeln,
nachdem die beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt worden ist. Sie
soll nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens
ausgesetzt sein (BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170). Die Beurteilung der angemessenen
Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als angemessen
erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu
prüfen (BGE 130 I 312 E. 5.2 S. 332 mit Hinweisen).
Das Bundesrecht kennt keine
ausdrückliche Bestimmung, wie der Verletzung des Beschleunigungsgebots in
Strafsachen Rechnung zu tragen ist. Folgen einer Verletzung des
Beschleunigungsgebots sind nach der Rechtsprechung meistens die Strafreduktion,
manchmal der Verzicht auf Strafe oder, als ultima ratio in Extremfällen, die
Einstellung des Verfahrens, wenn die Verfahrensverzögerung dem Betroffenen
einen Schaden von aussergewöhnlicher Schwere verursachte (BGE 135 IV 12 E. 3.6
S. 26; 133 IV 158 E. 8 S. 170; 130 I 312 E. 5.3 S. 333; 130 IV 54 E. 3.3.1 S.
55; 117 IV 124 E. 4d S. 129; Urteil 6B_462/2014 vom 27. August 2015 E. 1.3,
nicht publ. in: BGE 141 IV 369; je mit Hinweisen). Bei der Frage nach der
sachgerechten Folge ist zu berücksichtigen, wie schwer die beschuldigte Person
durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde, wie gravierend die ihr
vorgeworfenen Taten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn
das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre. Rechnung zu tragen ist
auch den Interessen der Geschädigten und der Komplexität des Falls. Schliesslich
ist in Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzögerung zu vertreten hat (BGE
117 IV 124 E. 4e S. 129 f.).
Der Zeitpunkt, ab dem die massgebliche
Periode zu laufen beginnt, ist die Einleitung der Strafuntersuchung gegen den
Betroffenen, in der Regel ist dies der Tag der Mitteilung an den Beschuldigten
(Urteil des Bundesgerichts 6S.98/2003). Beendet wird die Periode durch das letztinstanzliche
Urteil. Ob das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist, entscheidet sich vor
allem aufgrund einer Gesamtwürdigung der geleisteten Arbeit; Zeiten, in denen
das Verfahren stillsteht, sind unumgänglich und solange keine einzelne solche
Zeitspanne stossend wirkt, greift die Gesamtbetrachtung. Dass eine
Verfahrenshandlung hätte vorgezogen werden können, begründet keine Verletzung
des Gebots (BGE 124 I 139, Regeste).
3.
Im vorliegenden Fall wurden die
Beschuldigten am 23. April 2008 bzw. 16. Januar 2009 erstmals angehalten, was
dann zur Eröffnung entsprechender Strafverfahren führte. Beide befanden sich zu
Beginn des Jahres 2009 in Untersuchungshaft. Dem Journal der Staatsanwaltschaft
(AS 886.1 bis 886.14) ist zu entnehmen, dass bis im April 2009 regelmässige
Untersuchungshandlungen stattfanden. In der Folge wurde das Verfahren – mit
nachfolgenden Einschränkungen – nicht aktiv weitergeführt bis zum 18. August
2014, als das Geschäft innerhalb der Staatsanwaltschaft neu zugeteilt wurde.
Zu vermerken sind zu diesem Zeitraum
noch folgende Vorgänge: Mit Schreiben vom 26. Februar 2009 hat die Staatsanwaltschaft
dem Beschuldigten 1 den Abschluss des Verfahrens STA.2008.2886 (dieses betraf
nur die Strafanzeige vom 2. Juli 2008) mit Anklageerhebung angekündigt (AS
898), der zuständige Staatsanwalt wusste offenbar nichts vom neuen
Strafverfahren. Dieses Schreiben konnte dem Beschuldigten 1 aber wegen Wegzugs
ohne Adressangabe nicht zugestellt werden und es wurde der damals bereits
bestellten amtlichen Verteidigerin (im neuen Verfahren) nicht zugestellt. Am
17. April 2009 wurde das Verfahren nach erfolglosen Abklärungen bei der
ehemaligen Wohnsitzgemeinde [...] (AS 886.8) wegen unbekannten Aufenthalts des
Beschuldigten 1 sistiert (Wegzug ohne Abmeldung, AS 902) und es erfolgte eine
Ausschreibung zur Aufenthaltsnachforschung (AS 917). Am 18. Mai 2010 wurden die
beiden Verfahren gegen den Beschuldigten 1 und das Verfahren gegen den
Beschuldigten 2 durch die Staatsanwaltschaft unter der Nummer STA.2008.4817 vereinigt
(AS 886.9). Die zweite Strafanzeige gegen den Beschuldigten 1 (mit neuem
Adresszusatz) und die Strafanzeige gegen den Beschuldigten 2 datieren vom 11.
Mai 2011 und 21. Februar 2011. Am 18. April 2012 erfolgte eine Meldung der
Stadtpolizei Aarau an die Staatsanwaltschaft Solothurn, wonach der zur
Aufenthaltsnachforschung ausgeschriebene Beschuldigte 1 kontrolliert worden sei
und in [...] wohne (AS 020 f). Eine Reaktion der Staatsanwaltschaft erfolgte
nicht (AS 886.10); ebenso wenig nach einer Meldung der Polizei Kanton Solothurn
vom 24. Februar 2012 über eine Anhaltung des Beschuldigten 1 am 19. Februar
2012 am Hauptbahnhof Solothurn (AS 024). Am 7. August 2014 wurde berichtet, der
Beschuldigte 1 sei am 5. August 2014 im Rahmen einer Kontrolle am Hauptbahnhof
Olten angehalten worden (AS 059). Die Sistierung wurde danach am 8. August 2014
aufgehoben. Nachfragen der Beschuldigten oder ihrer amtlichen Verteidiger über
den Fortgang des Verfahrens waren zwischen Frühling 2009 und August 2014 keine
zu verzeichnen.
In der Folge wurde das Verfahren von der
Staatsanwaltschaft bis Ende November 2014 zügig weitergeführt. Anschliessend
erfolgten bis zur erneuten Neuzuteilung des Geschäfts innerhalb der
Staatsanwaltschaft am 5. Oktober 2015 abermals keine aktiven
Untersuchungshandlungen. Ab diesem Termin wurde das Verfahren bis zur Anklageerhebung
am 30. Mai 2016 korrekt weitergeführt, auch der Verlauf des erstinstanzlichen
Verfahren gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Das Berufungsverfahren wurde
zügig durchgeführt.
Das gesamte Verfahren dauerte bis zur
Berufungsverhandlung knapp (Beschuldigter 2) bzw. mehr als (Beschuldigter 1)
neun Jahre, was angesichts des nicht komplexen Sachverhaltes mit nur wenigen
getroffenen Beweismassnahmen (hauptsächlich Befragungen und Konfrontationen der
beiden Beschuldigten) für sich schon deutlich übermässig ist. Der insgesamt
sechs Jahre dauernde Stillstand der Strafuntersuchung bei der
Staatsanwaltschaft ist als erhebliche, aussergewöhnliche Verletzung des
Beschleunigungsgebots zu werten. Einzig dem Beschuldigten 1 kann wegen seines
Wegzugs von [...] ohne Abmeldung für eine beschränkte Zeit eine geringfügige Mitverantwortlichkeit
zugewiesen werden, die aber nichts ins Gewicht fällt. Vorweg ist festzuhalten,
dass es sich bei den vorgehaltenen Delikten um Verbrechen mit einer
Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe und einer Maximalstrafe von 20
Jahren Freiheitsstrafe und somit um schwere Straftaten handelt. Eine
übermässige Belastung der beiden Beschuldigten durch das überlange Verfahren
ist allerdings nicht auszumachen, wie dies die Vorinstanz schon dargelegt hat. Auf
deren Erwägungen kann verwiesen werden (US 7 f): Der Beschuldigte 1 konnte sich
zwischenzeitlich rehabilitieren und hat per 1. November 2015 eine
Festanstellung als Lagermitarbeiter bei der Firma [...] gefunden. Seine
vorherigen Schwierigkeiten bei der Stellensuche waren darauf zurückzuführen,
dass er es verpasst hatte, sich rechtzeitig um die Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung zu kümmern. Gleiches gilt für den Beschuldigten 2, der
von 2012 bis Mitte 2016 bei der Firma [...] angestellt war. Er hat diese Stelle
wegen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen und nachfolgenden Differenzen
mit der Arbeitgeberin, die nichts mit dem vorliegenden Verfahren zu tun haben,
verloren. Nun hat er immerhin wieder eine Temporäranstellung. Was die
Ehetrennung des Beschuldigten 2 mit dem Strafverfahren zu tun haben könnte,
wurde im Parteivortrag nicht erläutert und ist auch nicht erkennbar, war doch
die Ehe während bereits laufendem Verfahren geschlossen worden. Die
ausserordentlich lange Verfahrensdauer, verbunden mit der entsprechenden
Zukunftsunsicherheit, soll keineswegs bagatellisiert werden, doch die
Verletzungen des Beschleunigungsgebots haben bei den Beschuldigten keinen
«Schaden von aussergewöhnlicher Schwere» verursacht, so dass eine Einstellung
des Verfahrens nicht in Frage kommen kann. Ein Indiz für einen fehlenden
übermässigen Leidensdruck ist auch, dass weder einer der Beschuldigten noch die
Verteidiger sich je nach dem Verfahrensstand erkundigt haben. Der Verletzung
des Beschleunigungsgebots ist daher bei der Strafzumessung Rechnung zu tragen.
Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass der Beschuldigte 1 auch
erheblich von der Verfahrensverzögerung profitiert, indem er nunmehr als nicht
vorbestraft gilt und die Prüfung des Vollzugs der am 18. Oktober 2005 bedingt
ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 16 Monaten nicht mehr möglich ist. In
ausländerrechtlicher Hinsicht dürften die Verfahrensverschleppung und die
daraus folgenden Strafreduktionen für beide Beschuldigte nur von Vorteil gewesen
sein.
Die Anträge auf Einstellung des
Verfahrens wegen groben Verstosses gegen das Beschleunigungsgebot sind deshalb
abzuweisen.
III.
Sachverhalt
1.
1.1 Dem Beschuldigten A.___ wird in
Ziffer A.1. der Anklageschrift (AZ 1.) vorgehalten, in der Zeit von ca. Anfang
April 2008 bis zum 30. Dezember 2008 (Anhaltung des Beschuldigten 1) gewerbs-
und mengenmässig unbefugt Kokain von insgesamt ca. 2.1 kg gekauft, besessen,
verarbeitet, verkauft, vermittelt sowie Anstalten zum Verkauf und zur
Vermittlung getroffen zu haben.
Konkret habe der Beschuldigte 1 gemäss
AZ A.1.1. in der Zeit von Anfang April 2008 bis Ende April 2008 in [...],
zwecks Wiederverkaufs wiederholt von einer unbekannten Drittperson eine
unbekannte Menge Kokain gekauft. Insgesamt habe der Beschuldigte unter drei bis
vier Malen je 12 bis 15 Kügelchen für CHF 300.00 gekauft und in der Folge für
CHF 40.00 pro Kügelchen weiterverkauft, dabei jeweils einen Gewinn von ca. CHF
100.00 bis CHF 120.00 erzielt. Anlässlich der Polizeikontrolle vom 23. April 2008
habe er 12 Kügelchen mit insgesamt 4.6 Gramm Kokain bei sich gehabt. Zuvor habe
er zudem ein Plastiksäcklein mit 20 Kügelchen mit insgesamt 12.6 Gramm Kokain
fallen gelassen (Reinheitsgrad 27%).
Gemäss AZ 1.2. habe der Beschuldigte 1
sodann in der Zeit von Ende April/Anfang Mai 2008 bis zum 30. Dezember 2008
nach vorgängiger telefonischer Verabredung regelmässig, jedoch mindestens zwei
Mal pro Woche eine Menge von ca. 25 Gramm Kokain, insgesamt also ca. 1.4
Kilogramm, beim Beschuldigten 2, genannt «Mike», gekauft, wobei von ca. Mitte
Oktober 2008 bis ca. Mitte November 2008 ein einmonatiger Unterbruch
stattgefunden habe, da der Beschuldigte 2 in den Ferien im Ausland gewesen sei.
Nach telefonischer Verabredung hätten sich die Beschuldigten 1 und 2 zunächst
bei der [...kirche] und schliesslich beim Wohnort des Verkäufers getroffen,
wobei Drogen und Geld übergeben worden seien, konkret jeweils 10 Gramm Kokain für
jeweils CHF 800.00. Die bei «Mike» erworbenen Drogen habe der Beschuldigte 1
jeweils an sein Domizil verbracht, wo er diese mit Milchpulver, welches er
zuvor in einer Drogerie gekauft gehabt habe, gemischt, verarbeitet und damit
die anderthalbfache Menge des ursprünglichen Kokaingemischs hergestellt habe.
Das so hergestellte Kokain habe der Beschuldigte in der Folge jeweils im [...] an
verschiedene unbekannte Abnehmer verkauft, teilweise habe er den Stoff
vermittelt, jeweils in Portionen (Kügelchen) zu 0.7 Gramm für CHF 80.00 bzw.
0.35 Gramm für CHF 40.00, insgesamt ca. 2.1 kg. Insgesamt ergebe dies bei einem
durchschnittlichen Reinheitsgrad von 11.3% eine verkaufte Menge von 237.3 Gramm
reinen Kokains (der Reinheitsgrad des beim Beschuldigten 2 sichergestellten
Kokains habe 27% betragen).
Der Beschuldigte 1 habe die oben
dargelegten Widerhandlungen mengenmässig qualifiziert begangen (Art. 19 Ziff. 2
lit. a aBetmG), indem sich die unter Ziffer 1.2. dargelegten Widerhandlungen
auf eine Menge von Kokain bezogen hätten, welche die Gesundheit vieler Menschen
in Gefahr bringen könne. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liege die Grenze
zum schweren Fall bei 18 Gramm reinem Kokain (BGE 119 IV 180 ff.).
Der Beschuldigte 1 habe die oben
dargelegten Widerhandlungen gegen das BetmG in Anbetracht der aufgewendeten
Zeit und Mittel, des Aufbaus der ganzen Organisation, der Häufigkeit der
Einzelakte innerhalb eines begrenzten Zeitraums sowie der angestrebten und
erzielten Einkünfte (ein sich aus der verkauften Menge von 2.1 Kilogramm Kokain
bei einem Verkaufspreis von CHF 80.00 pro 0.7 Gramm bzw. CHF 40.00 pro 0.35
Gramm bzw. einem Grammpreis von mindestens ca. CHF 114.00 ergebender grosser
Umsatz von mindestens ca. CHF 239‘400.00 sowie unter Berücksichtigung des
Einkaufpreises von CHF 800.00 pro 10 Gramm Kokain bei einer eingekauften Menge
von ca. 1.4 Kilogramm Kokain [ca. CHF 112‘000.00] – unter Berücksichtigung der
Streckung des eingekauften Kokains mit Milchpulver um 50% – ergebender
erheblicher Gewinn von mindestens ca. CHF 127‘400.00) nach der Art eines
Berufes ausgeübt und dabei einen wesentlichen Beitrag an die Finanzierung
seiner Lebenshaltung und -gestaltung realisiert (Art. 19 Ziff. 2 lit. c
aBetmG).
1.2 Dem Beschuldigten B.___ wird alsdann
unter AZ B. vorgehalten, in der Zeit von ca. Ende April / Anfang Mai 2008 bis
zum 30. Dezember 2008 (Anhaltung des Mitbeschuldigten 1), unbefugt insgesamt
ca. 1.4 Kilogramm Kokain gekauft, besessen, verarbeitet und verkauft zu haben.
Konkret habe der Beschuldigte 2 nach
vorgängiger telefonischer Verabredung regelmässig und mehrmals, jedoch
mindestens zwei Mal pro Woche, eine Menge von ca. 25 Gramm Kokain, insgesamt
also ca. 1.4 Kilogramm, an den Beschuldigten 1 verkauft, wobei von ca. Mitte
Oktober 2008 bis ca. Mitte November 2008 ein einmonatiger Unterbruch
stattgefunden habe, da sich der Beschuldigte 2 in den Ferien im Ausland
befunden habe. Nach telefonischer Verabredung hätten sich die Beschuldigten in
einer ersten Phase jeweils bei der [...kirche], schliesslich beim Wohnort des
Beschuldigten 2 getroffen, wobei Drogen und Geld übergeben worden seien,
jeweils 10 Gramm Kokain für CHF 800.00.
Das an den Beschuldigten 1 verkaufte
Kokain habe der Beschuldigte 2 vorgängig zunächst von [...] und später von
unbekannten Nigerianern jeweils in Biel und jeweils mindestens einmal pro Woche
zu einem Preis von CHF 70.00 pro Gramm gekauft. Anlässlich seiner Anhaltung vom
16. Januar 2009 seien bei der Hausdurchsuchung am Domizil des Beschuldigten 2 im
Keller 93.6 Gramm Kokain sichergestellt worden (Reinheitsgrad 27%). Diese
Drogen habe der Beschuldigte 2 zuvor von einem unbekannten Nigerianer in Biel
erworben und sie seien für den Weiterverkauf bestimmt gewesen. Insgesamt ergebe
dies bei einem durchschnittlichen Reinheitsgrad von 27% eine verkaufte Menge von
378 Gramm reinem Kokain und 35.7 Gramm reinem, zum Weiterverkauf bestimmtem,
besessenem Kokain. Der Beschuldigte 2 habe die oben dargelegten Widerhandlungen
mengenmässig qualifiziert gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG begangen, indem
sich die Widerhandlungen auf eine Menge von Kokain bezogen habe, welche die
Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen könne. Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung liege die Grenze zum schweren Fall bei 18 Gramm reinem Kokain
(BGE 119 IV 180 ff.).
Ausserdem habe der Beschuldigte 2 die
oben dargelegten Widerhandlungen gegen das BetmG in Anbetracht der
aufgewendeten Zeit und Mittel, des Aufbaus der ganzen Organisation, der
Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines begrenzten Zeitraums sowie der
angestrebten und erzielten Einkünfte (ein sich aus der verkauften Menge von 1.4
Kilogramm Kokain bei einem Verkaufspreis von CHF 80.00 pro Gramm ergebender
grosser Umsatz von mindestens ca. CHF 112‘000.00 sowie unter Berücksichtigung
des Einkaufpreises von CHF 70.00 pro ein Gramm Kokain bei einer eingekauften
Menge von ca. 1.4 Kilogramm Kokain [ca. CHF 98‘000.00] ergebender erheblicher
Gewinn von mindestens ca. CHF 14‘000.00) nach der Art eines Berufes ausgeübt
und dabei einen wesentlichen Beitrag an die Finanzierung seiner Lebenshaltung
und -gestaltung realisiert (Art. 19 Ziff. 2 lit. c aBetmG).
Erwägungen
2.
2.1
Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und
Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro
reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat
angeklagte Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f) betrifft
der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als
auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass
es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht
dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz
«in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines
für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei
objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so
verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht
massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die
materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit
nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer
Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die
entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr
erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven
Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der
Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.
Eine Verurteilung darf somit nur
erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen
ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem Verhalten
objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht hat.
Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der
Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des
Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der
Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund
gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er
eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).
2.2
Das Gericht folgt bei seiner
Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO):
es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen
Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und
Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art
des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen
Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und
Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie
Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der
Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das
Dispositiv
Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache
bewiesen ist oder nicht.
3.
3.1 In Bezug auf Ziffer A.1.1. der Anklageschrift
war von Seiten des Beschuldigten 1 letztlich einzig bestritten, dass die von
der Polizei unter seinem Tisch im [...] gefundenen 30 Kügelchen mit insgesamt
12,6 Gramm Kokain (Reinheitsgrad 27%, AS 186 ff) ihm gehört hatten. Die
Vorinstanz sah dies nicht als rechtsgenüglich nachgewiesen an, womit der restliche
Vorhalt als unbestritten gelten kann und erstellt ist: Der Beschuldigte 1
besass 12 Kügelchen mit insgesamt 4,6 Gramm Kokain zum Weiterverkauf. Der
Beschuldigte 1 hat zudem drei Mal 12 Kügelchen Kokain (total 13,8 Gramm)
gekauft und diese teurer weiter verkauft. Dies ergibt eine Gesamtmenge von 18,4
Gramm Kokain, welche der Beschuldigte 1 im April 2008 verkauft bzw. besessen
hat. Bei einem Reinheitsgrad von 27% sind das 5 Gramm reines Kokain.
3.2 Bei den Vorhalten gemäss den Ziffern
A.1.2 und B. der Anklage geht es um die gleichen Vorgänge: Die Verkäufe von
Kokain des Beschuldigten 2 an den Beschuldigten 1 in der Zeit von Ende April
2008 bis zum 30. Dezember 2008 und die Weiterverkäufe dieses Kokains durch den Beschuldigten
1, nachdem er das gekaufte Kokaingemisch um 50% gestreckt hatte. Grundsätzlich
ist von beiden Beschuldigten anerkannt, dass sie solche Kokaingeschäfte
betrieben haben, umstritten ist einzig die Menge der gehandelten
Betäubungsmittel. Festgehalten sei schon vorweg, dass es sich dabei nicht um
die exakte zahlenmässige Festlegung handeln kann, sondern um den Nachweis einer
Grössenordnung, wobei das Erreichen der zur Annahme einer qualifizierten
Tatbegehung relevanten Grenzwerte selbstverständlich rechtsgenüglich
nachzuweisen ist.
3.2.1 Der Beschuldigte 1 hat nach seiner
Anhaltung am 30. Dezember 2008 dazu folgende Aussagen gemacht:
- 30. Dezember 2008 (AS 585 ff): Er habe
am Vorabend, um 22:30 Uhr, von einem Dunkelhäutigen namens «Mike» für CHF
2'000.00 Kokain gekauft. Bei diesem habe er schon ca. 10 bis 15 Mal gekauft.
Er, der Beschuldigte 1, verdopple dann den Kaufpreis und setze das Geld wieder
für Ankäufe ein. Er habe vor der Anhaltung im [...] schon drei Kügelchen
verkauft gehabt. Er habe im April 2008 mit dem Kokainhandel begonnen und habe
dadurch monatlich zwischen CHF 1'500.00 und 2'000.00 verdient. Daneben habe er
keine Einkünfte, er habe seinen Ausländerausweis «B» verloren, weil er mit dem
Gesetz in Konflikt gekommen sei. Danach habe er nicht mehr arbeiten können.
Vereinzelt habe ihm auch ein Kollege Geld geborgt, das möchte er aber
eigentlich nicht. (Auf Frage [aF] nach dem Erlös aus dem Drogenhandel) Genau
könne er das nicht sagen. Er benötige monatlich CHF 600.00 für die Miete und
Geld für Essen/Trinken. Dazu habe er einen Laptop für CHF 599.00 gekauft. Für
die Krankenkasse bezahle er monatlich CHF 199.00 und weiter gebe er der
Freundin monatlich CHF 200.00 bis 300.00 an den Unterhalt des gemeinsamen
Sohnes. All das habe er seit April aus dem Drogenhandel finanziert. (auf
Vorhalt [aV], dies ergebe rund Fr. 7'200.00 Erlös aus dem Drogenhandel). Ja,
das sei korrekt. (aF Er habe jeweils nach dem Strecken aus dem Weiterverkauf
des Kokains einen Gewinn von 100% erzielt. Die Nummer von «Mike» sei in seinem
Handy unter «W3» gespeichert. Er habe nur bei diesem bezogen.
- 31. Dezember 2008
(staatsanwaltschaftliche Einvernahme nach vorläufiger Festnahme, AS 929 ff):
Zuletzt habe er 2003 regelmässig gearbeitet. Seither lebe er von seiner
Freundin, der Mutter des gemeinsamen Sohnes. Er habe es versäumt, den
«B»-Ausweis rechtzeitig verlängern zu lassen. Er habe bei der Polizei die
Wahrheit gesagt, er wolle das Ganze jetzt klären. Er habe die bei ihm sichergestellten
Kügelchen im […] verkaufen wollen; die Kleinen zu CHF 40.00,
die Grossen zu CHF 80.00. Zuletzt habe er bei «Mike» zweieinhalb Fingerlinge,
25 Gramm, gekauft für CHF 2'000.00. Er habe diese dann auf 38 Gramm gestreckt.
Vor der Anhaltung habe er für ca. CHF 200.00 Kokain verkauft gehabt. Er sei im
April 2008 in den Kokainhandel gerutscht und habe dann gesehen, dass er so
seine Miete und die Krankenkasse schnell bezahlen könne. (aF wieviel er pro
Woche verkaufe) Das sei unterschiedlich, manchmal verkaufe er die gestern
sichergestellte Menge in einem Tag, manchmal in einer Woche. Im Schnitt habe er
etwa zwei Mal pro Woche diese Menge verkauft. Er beziehe seit ca. Anfang Mai
bei «Mike» Kokain. Dies ein bis zwei Mal pro Woche, manchmal aber auch eine
Woche gar nicht. Der Gewinn habe zwischen 50% und meist 100% betragen. Er lebe
seit April ausschliesslich vom Kokain-Verkauf. Das Geld habe er für Miete,
Krankenkasse und Essen/Trinken verbraucht und manchmal der Freundin noch etwas
gegeben, CHF 200.00 bis 300.00. Teilweise habe er das Geld auch einfach
willkürlich ausgegeben. Dann sei nicht viel übrig geblieben. Er habe nun alles
zugegeben und wolle die Sache so schnell wie möglich klären.
- 3. Januar 2009 (Haftverhandlung, AS
953): Es sei richtig, dass er seit April 2008 rund zwei bis zweieinhalb
Kilogramm gestrecktes Kokain verkauft habe.
- 7. Januar 2009 (AS 590 ff): Beim
ersten Mal habe er von «Mike» 10 Gramm Kokain, in Form eines Fingerlings, für
CHF 800.00 gekauft. Anfangs habe er bei Mike immer 10 Gramm gekauft, später
auch mal 20 Gramm auf einmal. Im Oktober/November habe «Mike» rund vier Wochen Ferien
in Afrika gemacht. Es seien immer Fingerlinge gewesen, die Bestellung am
Telefon und die Übergabe seien sehr schnell abgelaufen. Er selbst habe sich
«Mike» mit «[...]» vorgestellt. An seinem gestreckten Kokain hätten seine
Kunden Freude gehabt. Beim letzten Kauf habe er erstmals 25 Gramm auf einmal
gekauft und dafür CHF 2'000.00 bezahlt. (Auf Fragen der Verteidigerin) Er habe
in einem Zeitraum von sieben Monaten jeweils 10 bis 15 Gramm Kokain bei «Mike»
bezogen. Bei 10 Gramm pro Woche komme man so auf 280 Gramm. Bei anderen
Personen habe er in dieser Zeit nie Kokain gekauft. Er habe das Kokain dann mit
50% Streckmittel gestreckt, so habe er bei der letzten Lieferung aus 25 Gramm
Kokaingemisch deren 38 gemacht.
- 13. Januar 2009 (AS 600 ff): Er
erkenne auf dem vorgelegten Fotoblatt klar die Nummer 3 als «Mike».
- 16. Januar 2009 (AS 607 ff): Mit dem
Kokainverkauf habe er Anfang April 2008 begonnen, weil er nicht mehr habe
arbeiten können. Sobald er die Aufenthaltsbewilligung wieder gehabt hätte,
hätte er mit dem Drogenhandel aufgehört. Verkauft habe er nur im [...]. Er habe
Kügelchen zu 0,35 und 0,7 Gramm Kokain zu CHF 40.00 oder 80.00 verkauft.
Vereinzelt habe er auch CHF 50.00 und CHF 100.00 verlangt. Die am 30. Dezember
2008 bei ihm sichergestellten 35,6 Gramm Kokain seien der Rest aus dem Kauf vom
Vortag gewesen; diese 25 Gramm habe er dann auf 38 Gramm gestreckt. Er habe aus
den Verkäufen sicher noch CHF 10'000.00 bis 15'000.00 ausstehende Guthaben bei
seinen Abnehmern. Es sei richtig, dass er durchschnittlich 10 bis 15 Gramm pro
Woche bei «Mike» gekauft habe, vereinzelt auch 20 Gramm. Zeitweise habe er auch
drei Mal in einer Woche bezogen. Seine höheren Angaben bei den ersten Einvernahmen
erkläre er dadurch, dass er sich bei der ersten Einvernahme durch die Polizei
sehr verarscht gefühlt habe. Man habe ihm versprochen, dass er dann nach Hause
gehen könne. Es sei dumm gewesen, dass er diese unterschrieben habe. Bei der
Staatsanwaltschaft habe er diese Angaben dann bestätigt, weil er raus zu seiner
Familie gewollt habe. Er habe sich nicht widersprechen wollen. Dies gelte auch
für die Aussagen beim Haftgericht, er habe einfach raus gewollt. Dass er eine
Einkaufmenge von 1'400 Gramm und eine Verkaufsmenge von 2'100 Gramm anerkannt
habe, sei einfach strohdumm gewesen. Es sei nicht so viel gewesen. Bezahlt habe
er bei «Mike» CHF 80.00 pro Gramm und er habe diese dann mit Milchzucker
gestreckt.
- 21. Januar 2009 (AS 514 ff): Mit
«Mike» habe er sich wöchentlich bis zu drei Mal getroffen, manchmal auch gar
nicht. Gekauft habe er dabei zwischen 5 und 20 Gramm, je nachdem wie viel Geld
er gehabt habe. Die ersten Mengenangaben habe er gemacht, weil er geglaubt
habe, damit aus dem Gefängnis zu kommen. Sie seien zu hoch. Die Polizei habe
ihm etwas vorgerechnet und er habe es dann bestätigt, weil er nach Hause
gewollt habe. Die von ihm angegebenen ausstehenden Beträge von Abnehmern von
CHF 10'000.00 bis 15'000.00 seien ironisch gemeint gewesen. Effektiv seien es
so CHF 3'000.00 bis 5'000.00. Er habe vom Gewinn gerade seine Miete, die
Krankenkasse und das Essen bezahlen können.
- 28. Januar 2009 (AS 520 ff): (Auf
Vorhalt eines wöchentlichen Gewinns von CHF 900.00 bzw. CHF 3'600.00 monatlich
bei einem Bezug von 10 Gramm pro Woche) Ja, diese Rechnung stimme schon. Er
habe aber auch Kunden gehabt, die nicht gezahlt hätten. Für ihn sei einfach
wichtig gewesen, dass er Miete und Essen habe bezahlen können. Ende Monat sei
nichts übrig geblieben. Den Kauf von 10 bis 15 Gramm pro Woche würde er bei
einer Konfrontation mit «Mike» bestätigen. Aber dieser werde eh alles
abstreiten.
- 30. Januar 2009
(Konfrontationseinvernahme, AS 628 ff): Der Beschuldigte 1 identifizierte den
Beschuldigten 2 als seinen Kokainverkäufer «Mike». Er habe bei diesem zwei bis
drei Mal in der Woche gekauft, manchmal auch gar nicht. Dies von Ende April bis
zur Verhaftung. Im Durchschnitt habe er 10 bis 15 Gramm pro Woche gekauft,
einmal sei «Mike» eine Woche weg gewesen. Beim letzten Mal habe er 25 Gramm
gekauft. Für das Gramm habe er CHF 80.00 bezahlt. Die Geschäfte seien immer
telefonisch vereinbart worden. Der Beschuldigte 2 wollte sich nicht erinnern,
unter welchem Namen er den Beschuldigten 1 kenne. Er kenne diesen von den Bars
in Olten. Sie hätten wenig Kontakt gehabt. Dieser habe ihn vielleicht mal
angerufen, aber sicher nicht wegen Kokains. Er habe diesem kein Kokain verkauft
und könne sich die Anschuldigung nicht erklären. Es sei richtig, dass er ab dem
15. Oktober 2008 einen Monat lang in Afrika in den Ferien gewesen sei. Es gebe
Freunde, die ihn «Mike» nennen würden, das habe er bisher falsch ausgesagt.
- 30. September 2014 (Einvernahme
Staatsanwaltschaft): Seit der Entlassung aus der Untersuchungshaft Ende Januar
2009 habe er via Sozialamt diverse Temporärstellen gehabt. Seine Verteidigerin habe
dann dafür gesorgt, dass er den «B»-Ausweis wieder erhalten habe. Wegen seines
lückenhaften Lebenslaufes habe er es bei den Bewerbungen schwer. Heute lebe er
vom Sozialamt, er erhalte CHF 951.00 zuzüglich CHF 250.00 Motivationsgeld, weil
er bei der […] arbeite. An die Vorgänge erinnere er sich nicht mehr gut, sie
lägen schon lange zurück und er habe es verdrängt. Er habe mit dem Kokainhandel
begonnen, weil er den «B»-Ausweis nicht mehr gehabt habe und nicht mehr habe
arbeiten können. Die vorgeworfene Menge stimme aber nicht. Als ihn die Polizei
erwischt habe, sei er angetrunken gewesen, es sei Silvester gewesen. Dann habe
er den Verkauf von 2 bis 2,5 Kilogramm zugegeben, in der Hoffnung, heimgehen zu
können. Heute sehe er ein, dass er mit einer höheren Menge nur mehr Probleme
habe. Bei der Staatsanwaltschaft und beim Haftgericht habe er sich dann nicht
widersprechen wollen. Bei «Mike» habe er meist 10 Gramm, selten 20 Gramm,
bezogen. Bei der Verhaftung habe er mehr gehabt, weil Silvester gewesen sei und
die Leute mehr Stoff gewollt hätten. Damals habe er vereinzelt auch selbst
Kokain konsumiert, heute nehme er noch vereinzelt Marihuana. Sein Verhältnis zu
seinem Sohn und dessen Mutter sei sehr gut.
- 24. November 2015
(Konfrontationseinvernahme Staatsanwaltschaft, AS 793 ff): Er halte daran fest,
nicht so viel Kokain verkauft zu haben, wie ihm vorgehalten werde. Dies basiere
auf irgendwelchen Hochrechnungen, die nicht stimmten. Er schätze die Käufe auf
insgesamt rund 400 Gramm Kokain. Auch das scheine ihm schon zu viel. Er habe
pro Woche durchschnittlich 10 bis 15 Gramm gekauft, aber nicht jede Woche. Der
Beschuldigte 2 bestritt ebenfalls, 400 Gramm Kokain verkauft zu haben, die Menge
liege wohl zwischen 150 und 200 Gramm. Verkauft habe er ihm jeweils fünf oder
zehn Gramm Kokain zu CHF 80.00 pro Gramm. Er habe das Kokain so weiter
verkauft, wie er es eingekauft habe. Manchmal habe er den Fingerling halbiert. Er
wisse nicht, wie hoch der Reinheitsgehalt gewesen sei. Er habe nur an den
Beschuldigten 1 verkauft, um den eigenen Konsum zu finanzieren. Diesen habe er
maximal 10 Mal getroffen.
- 25. Januar 2017 (Amtsgericht, OG-AS
029 ff): Er sei mit sechs Jahren aus [...] in die Schweiz gekommen und habe
hier alle Schulen besucht. Die ganze Familie lebe in der Region Olten. Sein
Sohn sei nun 12 Jahre alt, er habe diesen seit zwei, drei Monaten nicht mehr
gesehen. Dieser habe jetzt andere Interessen, aber der Kontakt sei
grundsätzlich gut. Er habe früher gearbeitet und habe es dann verpasst, den
Ausweis zu verlängern. So habe er keine Stelle mehr finden können. Ab 2006 habe
er dann vor allem von der Freundin gelebt. Dann sei er in den Drogenhandel
gerutscht. Heute arbeite er fest bei [...] und es gefalle ihm. Endlich habe er
ein geregeltes Leben. Er habe eine tolle Frau kennen gelernt, wolle aber keine
feste Beziehung eingehen, bis das Strafverfahren beendet sei. Er verdiene CHF
4'550.00 brutto und zahle CHF 600.00 als Unterhaltsbeitrag an seinen Sohn. Er
habe rund CHF 12'000.00 Schulden und versuche, diese abzubezahlen. Er habe den
«B»-Ausweis. Das lange Verfahren habe ihn gehemmt, er habe nicht planen können,
weil er gewusst habe, dass er eines Tages vor Gericht erscheinen müsse. Beim
Vorhalt habe er mit der Menge Mühe. Grundsätzlich habe er während sieben
Monaten bei «Mike» Kokain gekauft und mit zusätzlichen 50% Milchpulver
gestreckt. Es sei aber lange her und ein abgeschlossenes Kapitel in seinem
Leben, auf das er nicht stolz sei. Er habe die Wohnung, die Krankenkasse und
sein Essen bezahlen müssen. Bei «Mike» handle es sich um den Beschuldigten 2.
Wenn er Stoff gebraucht habe, habe er diesen angerufen. Privat habe er mit diesem
keinen Kontakt gehabt, er habe nur Kokain bezogen von ihm. Sie seien keine
Kollegen gewesen. Bei der Anhaltung sei er betrunken und bekifft gewesen und
habe Stress mit seiner Ex gehabt wegen des Sohns. Da hätten ihn die Polizisten
Sachen im Auto gefragt und er habe danach einfach das Gleiche erzählt wie im
Auto. Es sei aber lange her, er erinnere sich nicht richtig und habe das auch
verdrängt. Er habe in dieser Zeit nur vom Erlös aus dem Drogenhandel gelebt.
3.2.2 Der Beschuldigte 2 machte folgende
Aussagen:
- 23. Januar 2009 (AS 700 ff): Er
konsumiere Marihuana und ganz wenig Kokain. Er arbeite temporär, zuletzt bei
der Firma […] in […]. Was mit dem bei ihm gefundenen Notizzettel «[...]» und
einer Telefonnummer gewesen sei, wisse er nicht mehr. Er habe den Zettel nicht
geschrieben. Den Mann auf der ihm vorgelegten Foto (Beschuldigter 1) erkenne er
nicht. Er habe diesen noch nie gesehen. Dessen belastende Aussagen könne er
sich nicht erklären. Wer mit «Mike» auf seinen SMS gemeint sei, wisse er nicht.
Er werde nicht «Mike» genannt. Den Absender der SMS kenne er nicht.
- 30. Januar 2009
(Konfrontationseinvernahme, AS 628 ff)): Er könne sich nicht erinnern, unter
welchem Namen er den Beschuldigten 1 kenne. Er kenne diesen vom Sehen in den Bars
in Olten. Sie hätten wenig Kontakt gehabt. Dieser habe ihn vielleicht mal
angerufen, aber sicher nicht wegen Kokains. Er habe diesem kein Kokain verkauft
und könne sich die Anschuldigung nicht erklären. Es sei richtig, dass er ab dem
15. Oktober 2008 einen Monat lang in Afrika in den Ferien gewesen sei. Es gebe
Freunde, die ihn «Mike» nennen würden, das habe er bisher falsch ausgesagt.
- 6. Februar 2009 (AS 720 ff): Den
Pin-Code für sein Handy habe er vergessen. (aV der auf dem Küchentisch in einer
Dose von «Jean-Paul Gaultier» gefundenen 7 Gramm Kokain) Das habe er vergessen
gehabt. Er kaufe immer für einen längeren Zeitraum ein. Eine gleiche Dose mit
Kokain-Fingerlingen, die im Keller gefunden versteckt worden sei, kenne er
nicht. Auch wenn die Fingerlinge vom Keller gleich seien wie die in der Dose in
der Wohnung, gehörten sie doch nicht ihm. Die Vorhalte des Beschuldigten 1
könne er sich nicht erklären. Der grosse Geldbetrag in seiner Wohnung gehöre
einem Kollegen. Er wisse nicht, wo dieser zurzeit sei und wann er das Geld
abholen komme. Es könne sein, dass ihn der Beschuldigte 1 angerufen habe, aber
sicher nicht wegen Kokains. Dieser habe angerufen, um etwas trinken zu gehen.
-13. Februar 2009 (AS 735 ff): Die Parfümdose
«Jean Paul Gaultier» im Keller gehöre nicht ihm. (aV, dass DNA von ihm darauf
gefunden worden sei) Er wolle sich zuerst mit seinem Verteidiger besprechen. (nach
Unterbruch) Er habe einmal im Keller nachgeschaut, wo er das von der Polizei
gefundene Geld seines Kollegen verstecken könne und habe dort die versteckte
Büchse gesehen und auch die Waage angefasst. Mit dem Geld sei er dann wieder in
die Wohnung gegangen. Der Pin-Code für sein Handy sei 2477. Die Ergebnisse der
Rück-ID mit den vielen Verbindungen mit dem Beschuldigten 1 könne er sich nicht
erklären. Das müsse sein, weil ihm jemand das Handy gegeben habe, ein «Jack». Dieser
habe offenbar viel mit dem Beschuldigten 1 Kontakt gehabt.
- 20. Februar 2009 (AS 741 ff): Seine
SMS mit Zahlen beträfen Geschäfte mit Marihuana. Der Beschuldigte 1 habe auch
Marihuana bei ihm gekauft, aber kein Kokain. Die eruierten 236 Verbindungen innert
sechs Monaten gemäss Rück-ID könne er nicht glauben. Er habe nie Kokain
verkauft.
- 13. März 2009 (AS 759): Er konsumiere
wenig Kokain, etwa zwei Mal pro Woche schnupfe er etwas. Früher habe er aus
Angst weniger angegeben. Wie viel er für die beschlagnahmten 7 Gramm bezahlt
habe, wisse er nicht mehr. Mehr als CHF 300.00 habe er nie bezahlt. Die gefundene
Waage habe er berührt, sie gehöre aber nicht ihm. Die beiden Anzüge für CHF
1'582.00 habe er am 21. Dezember 2008 gekauft, mehr könne er dazu nicht sagen. Das
Geld hätten ihm seine Freundin und deren Mutter zum Jahresende als Geschenk gegeben.
Wer ihm wie viel davon geschenkt habe, wisse er nicht mehr.
- 17. März 2009 (Staatsanwaltschaft, AS
779 ff): Er habe bisher nie gelogen. Die 236 telefonischen Kontakte mit dem
Beschuldigten 1 innert 6 Monaten könnten nur vom Vorbesitzer des Handys
stammen. Seit er das Handy habe, habe er nur vereinzelt Kontakt gehabt zum
Beschuldigten 1, wenn dieser Marihuana habe kaufen wollen. Kokain hab er diesem
nie verkauft. Die Dose im Keller sei wohl von einem Freund versteckt worden. Er
habe die Dose angefasst, als er das Geld des gleichen Freundes habe verstecken
wollen. Der Beschuldigte 1 belaste ihn wohl, weil er einen Freund schützen
wolle oder Angst habe, eine andere Person zu belasten.
- 27. November 2014 (Einvernahme
Staatsanwaltschaft, AS 785 ff): Die Zeit im Gefängnis sei ihm eine Lehre
gewesen. Er habe sich nun geändert und beschäftige sich nur mit seiner Arbeit
und seiner Familie. Er arbeite in einem Lagerhaus von [...] als
Lagermitarbeiter in [...]. Nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft
habe er diverse Temporärstellen gehabt und sei beim RAV angemeldet gewesen. Er
verdiene jetzt CHF 3'400.00 netto pro Monat. Seine Frau sei schwanger. Er habe
seit seiner Entlassung auch keine Drogen mehr konsumiert. Zur Sache: Das sei
lange her. Er sei sich aber sicher, dass er nie diese Menge an Kokain verkauft
habe. Eine Mengenangabe könne er nicht machen, er habe sich jedoch mit dem Beschuldigten
1 nur wenige Male getroffen. Es sei richtig, dass er diesem Kokain verkauft
habe. Wie viel, könne er aber nicht sagen. Sicher sei er sich nur, dass es nicht
so viel gewesen sei, wie ihm nun vorgehalten werde. Früher hätten die Strafverfolgungsbehörden
immer von viel geringeren Mengen geredet. (aV der 270 telefonischen Kontakte
mit dem Beschuldigten 1) Es sei bei diesen Kontakten nicht immer um den Handel
mit Kokain gegangen, sie hätten sich nur selten gesehen. Er habe das Telefon
auch oft nicht abgenommen. Sie hätten sich so wöchentlich oder alle 14 Tage
gesehen und da habe er ihm 5 bis 10 Gramm Kokain verkauft. Er habe dem Beschuldigten
1 nicht mehr als 200 Gramm Kokain verkauft. Er habe an niemanden sonst Kokain
verkauft. Er habe für 10 Gramm CHF 700.00 bezahlt und dieses dem Beschuldigten
1 für CHF 750.00 bis 800.00 verkauft. Gestreckt habe er den Stoff nicht.
- 24. November 2015 (Konfrontationseinvernahme
Staatsanwaltschaft, AS 793 ff): Er bestreite, dem Beschuldigten 1 insgesamt 400
Gramm Kokain verkauft zu haben, die korrekte Menge liege wohl zwischen 150 und
200 Gramm. Verkauft habe er ihm jeweils fünf oder zehn Gramm Kokain zu CHF
80.00 pro Gramm. Er habe das Kokain so weiter verkauft, wie er es eingekauft
habe. Manchmal habe er den Fingerling halbiert. Er wisse nicht, wie hoch der
Reinheitsgehalt gewesen sei. Er habe nur an den Beschuldigten 1 verkauft, um
den eigenen Konsum zu finanzieren. Diesen habe er maximal 10 Mal getroffen.
- 25. Januar 2017 (OG-AS 038 ff): Er sei
seit 2001 in der Schweiz, seine Familie lebe in [...]. Er habe den Ausweis «B».
Er habe im 2008 mit dem Kokainhandel angefangen, weil er mit seinem
Arbeitsverdienst nicht habe leben können. Seit er aus der Untersuchungshaft
entlassen worden sei, habe er temporär gearbeitet. Er sei geschieden und nun
wieder verheiratet. Sie hätten einen gut zweijährigen Sohn, lebten aber wegen
Problemen derzeit nicht zusammen. Seit Mitte 2016 sei er arbeitslos. Die Stelle
habe er aus gesundheitlichen Gründen nach einer Operation verloren. Nach einem
Staplerkurs bewerbe er sich nun als Staplerfahrer. Er frage sich immer, was ihn
im Strafverfahren erwarte. Er habe Aufenthaltsstatus «C». Er kümmere sich viel
um den Sohn, da seine Frau arbeite. Zur Sache: Den Vorhalt von 1,4 Kilogramm
akzeptiere er nicht. Das sei viel zu viel. Auch dass ihn der Beschuldigte 1 zwei
oder mehr Mal pro Woche angerufen habe, stimme nicht. An einen Verkauf von 25
Gramm pro Woche erinnere er sich nicht. Es seien nie mehr als 5 bis 10 Gramm
gewesen, dies ein bis maximal zwei Mal pro Woche. Den Beschuldigten 1 habe er
wohl in einer Bar kennen gelernt, dieser sei kein Freund. Privaten Kontakt habe
er nie mit ihm gehabt. Die bezogene Menge Kokain sei nicht immer gleich
gewesen, der Beschuldigte 1 habe ihm gesagt, wie viel er brauche. Die
Zeitspanne von sieben Monaten sei richtig. Er habe die Fingerlinge gleich
verkauft, wie er sie eingekauft habe. In einem Fingerling seien 10 Gramm. Wenn
er die Fingerlinge halbiert habe, habe er das Gewicht kontrolliert. Er habe
immer ganze oder halbe Fingerlinge verkauft. (aV seiner früheren falschen
Aussagen) Er sei zunächst verwirrt gewesen, deshalb habe er anders ausgesagt.
Nachdem er lange überlegt gehabt habe, sei er zum Schluss gekommen, es sei
besser, die Wahrheit zu sagen. Es könne aber nicht sein, dass man bei fünf bis
zehn Gramm pro Woche auf 1,4 Kilogramm komme. Er habe neben der Arbeit Kokain
verkauft, um seinen Eigenkonsum zu finanzieren.
3.2.3 Zusammenfassend hat der Beschuldigte
1 von Beginn weg seine Kokaingeschäfte zur Finanzierung der Lebenshaltungskosten
anerkannt, im Laufe des Verfahrens aber die gehandelten Mengen zusehends nach
unten korrigiert. Der Beschuldigte 2 hat Kokainverkäufe erst im Jahr 2014
eingeräumt und anerkennt auch nur eine weitaus geringere Menge, als ihm
vorgehalten wird.
3.2.4 Zunächst stellt sich die Frage
nach der Verwertbarkeit der ersten, am schwersten belastenden Aussagen des
Beschuldigten 1. Der Beschuldigte 2 liess diese bestreiten unter Hinweis
darauf, dass ihm dabei das Teilnahmerecht nicht eingeräumt worden sei. Dem kann
nicht gefolgt werden, weil die betreffenden Einvernahmen des Beschuldigten 1
vor Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung stattgefunden haben
und das damals anwendbare kantonale Prozessrecht keine analogen Bestimmungen
über die Teilnahmerechte kannte. Zudem war der Beschuldigte 2 zur Zeit der
ersten Einvernahmen des Beschuldigten 1 gar noch nicht identifiziert. Nach
seiner Identifizierung und Anhaltung wurde denn auch sogleich eine
Konfrontationseinvernahme durchgeführt.
Allerdings wurde der Beschuldigte 1 bis
zum 7. Januar 2009 ohne anwaltschaftlichen Beistand einvernommen. Dabei
erfolgten die am schwersten belastenden Aussagen am 31. Dezember 2008 und 3.
Januar 2009. Nach dem heute gültigen Art. 130 lit. b StPO wäre bei den damals
am 31. Dezember 2008 vorgelegenen Umständen eine Verteidigung notwendig
gewesen: eröffnet wurde dem Beschuldigten eine qualifizierte Widerhandlung
gegen das BetmG mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe. Nach
heute geltendem Recht wären die Einvernahmen zwischen dem 31. Dezember 2008 und
dem 3. Januar 2009 somit unverwertbar. Die Solothurnische Strafprozessordnung
sah hingegen eine notwendige Verteidigung in § 9 Abs. 1 lit. c erst vor, wenn
eine Freiheitsstrafe von mehr als 18 Monaten zu erwarten war. Damals korrekt erhobene
Beweise behielten nach Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung
ihre Gültigkeit (Art. 448 Abs. 2 StPO). Ob die Beweiserhebungen nach damaligem
Recht korrekt erfolgten, kann aber im Hinblick auf die nachfolgenden Erwägungen
offen bleiben.
3.2.5 Die Aussagen des Beschuldigten 1
vom 30. und 31. Dezember 2008 sind in sich widersprüchlich und lassen bei
Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» keine rechtsgenügliche Grundlage
für eine Sachverhaltsfeststellung zu Lasten des Beschuldigten 1 zu. Gab er
zunächst an, er habe 10 bis 15 Mal Kokain bei «Mike» bezogen, waren es dann
zuerst durchschnittlich zwei Mal pro Woche, dann wieder ein bis zwei Mal pro
Woche, manchmal auch gar nie. Die Angaben zum Gewinn lagen jeweils weitaus
unter den Grössenordnungen im Vorhalt. Bei der Beweiswürdigung ist deshalb auf
die ersten Angaben nach amtlicher Verbeiständung am 16. Januar abzustellen.
Dabei gab er an, wöchentlich im Durchschnitt 10 bis 15 Gramm Kokain bei «Mike»
gekauft zu haben. Zu seinen Gunsten ist von der Mindestangabe von 10 Gramm pro
Woche auszugehen. Bei einer Dauer von 8 Monaten abzüglich einem Monat Ferien
des Beschuldigten 2 ergibt sich eine gesamte Kaufmenge von 280 Gramm Kokain,
welches der Beschuldigte auf eine Gesamtverkaufsmenge von 420 Gramm streckte.
Für den Ankauf bezahlte er CHF 80.00 pro Gramm, insgesamt CHF 22'400.00.
Verkauft hat er 600 Portionen zu 0,7 Gramm zu ebenfalls CHF 80.00 pro Portion,
was insgesamt CHF 48'000.00 ergibt. Der Gewinn berechnet sich auf CHF 25'600
oder gut CHF 3'000.00 pro Monat (8 Monate).
Beim Beschuldigten 1 ergibt sich somit
folgende Menge an gehandeltem reinem Kokain: 280 Gramm zu 17 %, entsprechend
47,6 Gramm. Dazu kommen für April 2008 noch rund vier Gramm reines Kokain,
mithin hat der Beschuldigte 1 den Handel von total rund 50 Gramm reinem Kokain
zu verantworten. Festzuhalten ist dabei, dass es sich bei dieser Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts nur um die Festlegung von Grössenordnungen
und nicht um exakte Angaben auf das Gramm und/oder den Franken genau handeln
kann.
3.2.6 Keine Beweiskraft kann den
bestreitenden Aussagen des Beschuldigten 2 beigemessen werden, der vorerst mit
teilweise grotesken Angaben (bspw. bezüglich der DNA-Spuren auf der im Keller
versteckten Parfümdose und der Waage) sämtliche Vorhalte von sich gewiesen und
erst nach mehreren Jahren ein (Teil-)Geständnis abgelegt hat. Dabei konnte er
sich zwar nicht mehr an die Menge des gehandelten Kokains erinnern, war sich
aber angeblich sicher, dass diese nicht die vorgehaltene Grösse erreicht hatte.
Die Befragungen des Beschuldigten 2 wurden denn auch vom rapportierenden
Polizeibeamten als «äusserst schwierig» bezeichnet (AS 215). Auch bei ihm ist
deshalb von den gleichen Grössenordnungen auszugehen. Dazu kommt der Besitz von
16 Gramm reinem Kokain (93,6 Gramm mit einem Reinheitsgrad von 17%) am 16.
Januar 2009.
IV.
Rechtliche
Würdigung
Diesbezüglich kann vorweg auf die
zutreffenden Darstellungen der Rechtslage im amtsgerichtlichen Urteil (AS 19
ff) verwiesen werden. Beide Beschuldigten haben sich der mehrfachen
Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 aBetmG schuldig gemacht. Damit haben beide
den qualifizierten Straftatbestand von Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG erfüllt,
indem die dafür notwendige Menge von 18 Gramm reinen Kokains um knapp das Dreifache
(Beschuldigter 1) bzw. gut das Dreifache (Beschuldigter 2) überschritten wurde.
Der Beschuldigte 1 hat ebenso die relevante Grenze eines Gewinns von CHF
10'000.00 für die Annahme gewerbsmässigen Handels klar überschritten. Da er in
der massgeblichen Zeit einzig von den Einnahmen aus dem Kokainhandel gelebt
hat, hat er auch die Qualifikation von Art. 19 Ziff. 2 lit. c aBetmG erfüllt,
was bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sein wird. Der Beschuldigte 2 hat
hingegen beim Umsatz die Grenze von CHF 100'000.00 nicht erreicht, seine
Gewinnmarge ist offen geblieben, weshalb ihm kein gewerbsmässiges Verhalten
nachgewiesen werden kann. Mit der von der Staatsanwältin vor der Vorinstanz
angenommenen Gewinnquote von rund 12% ergäbe sich im Übrigen kein Gewinn von
über CHF 10'000.00.
Unbestritten ist, dass der Beschuldigte
1 das Betäubungsmittelgesetz in der Zeit vom 26. Januar 2014 bis 25. Januar
2017 mehrfach übertreten hat (Konsum von Marihuana und Ecstasy).
V.
Strafzumessung
1. Allgemeines zur Strafzumessung
1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das
Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das
Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das
Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB
dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die
Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
Der Begriff des Verschuldens muss sich
auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen.
Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der
Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und
der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Heidi
Affolter-Eijsten in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar
Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 47 StGB
N 16 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).
Bei der Tatkomponente sind das Ausmass
des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses
Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die
Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu
beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).
1.2 Die Täterkomponente umfasst das
Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im
Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).
Die Strafempfindlichkeit (neu in Art. 47
Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst) betrifft
nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden Masses an
Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten Übels kann
auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter Mensch durch
den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein jüngerer mit weitaus
grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein gesunder, und das sollte
strafmindernd ins Gewicht fallen.
1.3 Das Gesamtverschulden ist zu
qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu
benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad
auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur
Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die
diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7).
Die tat- und täterangemessene Strafe ist
grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten)
anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs-
oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf innerhalb dieses
neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen
wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn
aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte
Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer
Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn
verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen
objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe
innerhalb des ordentlichen Strafrahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Die
verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den
ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Dazu bedarf es weiterer, ins Gewicht
fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen
(BGE 136 IV 55 E. 5.8, S. 63, mit Hinweisen).
2. Konkrete Strafzumessung
für den Beschuldigten 1
2.1 Der Strafrahmen für die
qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz beträgt
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 20 Jahren, allenfalls verbunden mit einer
Geldstrafe. Auch im Bereich der Betäubungsmitteldelinquenz ist für die
Strafzumessung das Verschulden massgebend. Dabei ist die Betäubungsmittelmenge bzw.
der Umsatz ein wichtiger Strafzumessungsfaktor, aber keineswegs von vorrangiger
Bedeutung. Das Verschulden hängt wesentlich davon ab, in welcher Funktion der
Täter am Betäubungsmittelhandel mitwirkte (BGE 121 IV 202 E. 2 d cc). Im
Entscheid 6B_699/2010 vom 13. Dezember 2010, E. 4, wies das Bundesgericht
ebenfalls darauf hin, dass die hierarchische Stellung in der Drogenorganisation
(im konkreten Fall war der Beschuldigte Dreh- und Angelpunkt zwischen
ausländischen Organisatoren und den Verkäufern des Stoffes in der Schweiz)
straferhöhend zu gewichten sei. Es hielt zudem auch in diesem Entscheid fest,
dass der Drogenmenge nicht vorrangige Bedeutung zukomme, jedoch dem Ausmass
eines qualifizierenden Umstandes Rechnung zu tragen sei.
2.2 Im vorliegenden Fall hat sich der
Beschuldigte 1 während rund acht Monaten intensiv dem Drogenhandel gewidmet –
bei einem Gesamtverkauf von rund 420 Gramm gestrecktem Kokain musste er rund 600
Kügelchen zu 0,7 Gramm verkaufen - und er hat in dieser Zeit auch einzig von
den daraus generierten Gewinnen gelebt. Vorher hatte er das Kokain kaufen,
strecken und abpacken müssen. Er hat also viel Zeit und Energie in seine
Straftaten investiert. Dabei handelte es sich um Kokain, eine sog. «harte»
Droge mit erheblichen Gefährdungspotential. Die relevante Grenze für einen
mengenmässig qualifizierten Fall wurde um fast das Dreifache überschritten.
Dazu kommt, dass der Beschuldigte auch gewerbsmässig gehandelt hat und auch
diesbezüglich die relevante Grenze eines Gewinns von CHF 10'000.00 deutlich
überschritten hat. Zu seinen Gunsten ist aber festzuhalten, dass er sich auf
der untersten Stufe des Drogenhandels betätigt hat, als sogenannter
«Gassenhändler», der den Stoff in geringen Portionen (Kügelchen) an Süchtige
verkauft. Er war aber nicht nur ein «Läufer», sondern hat das Drogengeschäft
eigenständig und auf eigene Rechnung betrieben. Er beschränkte sich allerdings auf
einen Lieferanten und eine Verkaufslokalität ([...]).
Die Beweggründe des Beschuldigten waren
einzig finanzieller Art: er hatte es versäumt, seinen Ausweis «B» verlängern zu
lassen, und wollte nicht länger auf Kosten seiner damaligen Freundin leben. Diese
egoistischen Motive wirken sich verschuldenserhöhend aus, zumal er jederzeit
die Möglichkeit gehabt hätte, sich an die Sozialhilfebehörden zu wenden. Seine
Entscheidungsfreiheit war daher nicht eingeschränkt. Der Beschuldigte hat selbst
in geringem Ausmass auch Kokain und andere Betäubungsmittel konsumiert, war
aber nicht süchtig und hat auch nicht in erster Linie seinen Konsum mit dem
deliktischen Handeln finanziert.
Insgesamt ist das Tatverschulden im
Rahmen der denkbaren qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG als leicht
zu qualifizieren und dafür eine Einsatzstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe
auszufällen.
2.3 Bei den Täterkomponenten ist bezüglich
Vorleben und Strafempfindlichkeit nichts festzustellen, das für die
Strafzumessung relevant ist, auch wenn der Beschuldigte wohl keine einfache
Jugend hatte. Straferhöhend ist aber festzuhalten, dass der Beschuldigte nach
einer Anhaltung und Verzeigung am 23. April 2008 mit dem Handel von Kokain
sofort weiter machte und diesen sogar noch intensivierte. Damit zeigte er sich
völlig uneinsichtig. Immerhin ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er
sich nach der Untersuchungshaft nach mehrfacher Delinquenz vorher stabilisieren
und beruflich wieder Fuss fassen konnte. Deutlich strafmindernd ist andererseits
das Geständnis des Beschuldigten zu werten. Seine Aussagen haben die
Ermittlungen erleichtert und bezüglich des Beschuldigten 2, den er
identifiziert hat, überhaupt erst ermöglicht. Eine Reduktion der Einsatzstrafe
um zwei Monate auf 16 Monate Freiheitsstrafe ist bei Berücksichtigung aller
Täterkomponenten angebracht.
Ein weitere deutliche Strafreduktion hat
aufgrund der langen Verfahrensdauer zu erfolgen, wobei der Strafmilderungsgrund
von Art. 48 lit. e StGB trotz Wohlverhaltens von der zeitlichen Dauer her noch
nicht vorliegt, und der Verletzung des Beschleunigungsgebots, wozu auf die
Ausführungen unter Ziffer II.3. hiervor verwiesen werden kann. Die Strafe ist
um die Hälfte auf 8 Monate Freiheitsstrafe bzw. 240 Tagessätze Geldstrafe zu
reduzieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_61/2016 vom 18. April 2016 E. 3,
bei dem die Vorinstanz eine Strafreduktion um gut 40% bei einem
Verfahrensstillstand von vier Jahren vorgenommen hatte).
2.4 Für die Ermittlung der Tagessatzhöhe
ist von einem monatlichen Nettoeinkommen des Beschuldigten 1 von CHF 4'100.00
auszugehen. Nach einem Pauschalabzug von 25% und Berücksichtigung eines
Unterhaltsbeitrages von CHF 600.00 für den Sohn ergibt sich eine Tagessatzhöhe
von CHF 80.00. Angesichts der hohen Anzahl verhängter Tagessätze ist dieser
Ansatz auf CHF 60.00 zu reduzieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_760/2008 vom
30. Juni 2009 E. 2.1).
2.5 Zur Abgeltung der Übertretungen des
BetmG ist mit der Vorinstanz eine Busse von CHF 250.00, bei Nichtbezahlung
ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 3 Tagen, auszusprechen.
3. Konkrete Strafzumessung
für den Beschuldigten 2
3.1 Bezüglich des Beschuldigten 2 kann
grundsätzlich auf die Ausführungen zur Strafzumessung für den Beschuldigten 1 unter
Ziffer 2. hiervor verwiesen werden mit folgenden Ergänzungen/Unterschieden:
-
Der Beschuldigte 2
hatte innerhalb des Drogenhandels eine höhere Stufe eingenommen: er war ein
Zwischenhändler, der grössere Drogenportionen an einen Endverkäufer verkaufte.
-
Die gehandelte Menge
reinen Kokains ist um einen Drittel höher als diejenige des Beschuldigten 1,
hingegen ist beim Beschuldigten 2 der Qualifikationsgrund des gewerbsmässigen
Handelns nicht gegeben. Bei ihm fällt zudem verschuldenserhöhend ins Gewicht,
dass er zur Tatzeit über eine Anstellung verfügt hat und demnach noch weniger Anlass
hatte, sich deliktisch zu betätigen.
Insbesondere aufgrund der höheren
Stellung, aber auch der höheren Menge an reinem Kokain ist die Einsatzstrafe
für den Beschuldigten 2 mit 20 Monaten Freiheitsstrafe etwas höher anzusetzen
als beim Beschuldigten 1.
3.2 Bei den Täterkomponenten sind keine
strafzumessungsrelevanten Umstände auszumachen, insbesondere entfällt beim
Beschuldigten 2 eine Strafreduktion wegen Geständnisbereitschaft. Hingegen ist
wegen der langen Verfahrensdauer mit Wohlverhalten und dem erheblichen Verstoss
gegen das Beschleunigungsgebot eine Strafreduktion um die Hälfte auf nunmehr 10
Monate Freiheitsstrafe bzw. 300 Tagessätze Geldstrafe vorzunehmen.
3.3 Bei der Bestimmung der Tagessatzhöhe
ist von einem derzeitigen monatlichen Nettoeinkommen von rund CHF 2'000.00
auszugehen, was in etwa dem Existenzminimum des Beschuldigten 2 entsprechen
dürfte. Angesichts der hohen Anzahl an ausgefällten Tagessätzen ist die
Tagessatzhöhe somit auf den Minimalbetrag von CHF 10.00 festzusetzen.
3.4 Anzurechnen ist bei beiden
Beschuldigten die ausgestandene Untersuchungshaft.
4. Bedingter Strafvollzug
Beiden Beschuldigten ist schon aufgrund
des Verschlechterungsverbots der bedingte Strafvollzug zu gewähren, wobei eine
Probezeit von zwei Jahren festzusetzen ist.
VI. Kosten und Entschädigung
1. Erstinstanzliches Verfahren
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist
der erstinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen: die Gesamtkosten von CHF
13'500.00 sind mit CHF 6'500.00 dem Beschuldigten 1 und mit CHF 7'000.00 dem
Beschuldigten 2 aufzuerlegen. Eine Kostenausscheidung ist nicht gerechtfertigt,
weil der Vorhalt nur zum Teil als nachgewiesen erachtet wurde. Die
Beschuldigten haben das Strafverfahren verursacht und wurden antragsgemäss
wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG verurteilt. Ebenso ist der
Entscheid betreffend die Entschädigungen der amtlichen Verteidiger zu
bestätigen.
2. Berufungsverfahren
2.1 Die beiden Beschuldigten unterlagen
im Berufungsverfahren mit ihren Hauptanträgen. Im Übrigen waren ihre Berufungen
aber mehrheitlich erfolgreich. Bei diesem Verfahrensausgang erscheint es
angemessen, ihnen 50 % der auf sie entfallenden hälftigen Kostenanteile
aufzuerlegen, somit je 25 % der gesamten Kosten des Berufungsverfahrens. Im
Übrigen gehen die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten des Staates.
Dies Staatsgebühr wird auf CHF 5'000.00
festgelegt. Die Kosten betragen total CHF 5'040.00. Davon entfallen demnach je
CHF 1'260.00 auf die beiden Beschuldigten.
2.2.1 Rechtsanwältin Saner weist für das
Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 16,92 Stunden aus, wobei für die
Hauptverhandlung und die mündliche Urteilseröffnung 4 Stunden veranschlagt
worden sind. Da dieser Zeitaufwand nunmehr aber nur 2,5 Stunden gedauert hat
(Hauptverhandlung 2 Stunden, Eröffnung 0,5 Stunden), ist dieser Aufwand um 1,5
Stunden zu kürzen. Im Übrigen ist die Honorarnote aber angemessen. Demnach
werden 15,42 Stunden zu CHF 180.00 vergütet, entsprechend CHF 2'775.60;
zuzüglich Auslagen (CHF 221.20) und Mehrwertsteuer (CHF 239.75) beläuft sich
das Honorar auf total CHF 3'236.55, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale
Gerichtskasse.
Sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse von A.___ erlauben, hat er – entsprechend dem Kostenentscheid –
dem Staat diese Kosten im Umfang von 50 % (CHF 1'618.25) zu erstatten. Eine
Nachforderung wird seitens der amtlichen Verteidigerin nicht geltend gemacht.
2.2.2 Rechtsanwalt Wächter macht für das
Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 12 Stunden geltend. Dazu kommen 2,5
Stunden für die Hauptverhandlung und die mündliche Urteilseröffnung und 3
Stunden Fahrzeit. Nicht nachvollziehbar ist der unter dem Titel Vor- und
Nachbesprechung in Rechnung gestellte Aufwand von 45 Minuten (17.10.17), werden
doch auch noch 30 Minuten für die Nachbearbeitung ausgewiesen. Diese 45 Minuten
sind zu streichen. Demnach werden 16,75 Stunden zu CHF 180.00 vergütet,
entsprechend CHF 3'015.00; zuzüglich Auslagen von CHF 112.00 und Mehrwertsteuer
von CHF 250.15 beläuft sich das Honorar auf total CHF 3'377.15, zahlbar durch
den Staat Solothurn, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.
Sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse von B.___ erlauben, hat er – entsprechend dem Kostenentscheid – im
Umfang von 50 %: dem Staat diese Kosten (CHF 1'688.55) zu erstatten und dem
amtlichen Verteidiger die Differenz zum vollen Honorar (Stundenansatz CHF
230.00 zuzüglich Mehrwertsteuer: entsprechend CHF 452.25) nachzuzahlen.
Demnach wird in Anwendung von
-
Art. 19 Ziff. 1 Abs.
4 und 5 i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a. und c aBetmG; Art. 42, Art. 44, Art. 47,
Art. 51, Art. 69, Art. 106 StGB; Art. 135, Art. 379 ff., 398 ff., Art. 416 ff.
StPO (A.___);
und
-
Art. 19 Ziff. 1 Abs.
4 und 5 i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG; Art. 42, Art. 44, Art. 47, Art.
51, Art. 69 f. StGB; Art. 135, 379 ff., 398 ff., Art. 416 ff. StPO (B.___),
festgestellt und erkannt:
1. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des
Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 25. Januar 2017 wurde das
Verfahren gegen A.___ wegen mehrfacher Übertretung des BG über die
Betäubungsmittel, angeblich begangen in der Zeit vom 31.05.2013 bis 25.01.2014,
eingestellt.
2. A.___ hat sich schuldig gemacht:
- der qualifizierten Widerhandlung gegen
das BG über die Betäubungsmittel, begangen in der Zeit vom 01.04.2008 bis
30.12.2008;
- der mehrfachen Übertretung des BG über
die Betäubungsmittel, begangen in der Zeit vom 26.01.2014 bis 25.01.2017.
3. A.___ wird verurteilt zu:
a) einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu
je CHF 60.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit
von 2 Jahren;
b) einer Busse in Höhe von CHF 250.00,
ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von drei Tagen.
Die vom Beschuldigten in der Zeit vom
30.12.2008 bis 30.01.2009 ausgestandene Untersuchungshaft ist ihm im
Erstehungsfalle an die Geldstrafe anzurechnen.
4. B.___ hat sich der qualifizierten
Widerhandlung gegen das BG über die Betäubungsmittel, begangen in der Zeit vom
01.05.2008 bis 30.12.2008, schuldig gemacht.
5. a) B.___ wird verurteilt zu einer
Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je CHF 10.00, unter Gewährung des bedingten
Strafvollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren.
b) Die vom
Beschuldigten in der Zeit vom 16.01.2009 bis 17.03.2009 ausgestandene
Untersuchungshaft ist ihm im Erstehungsfalle an die Geldstrafe anzurechnen.
6. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 6 des
Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 25. Januar 2017 wurden die
nachfolgenden, bei den Beschuldigten sichergestellten Gegenstände eingezogen,
welche nach Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten sind:
Objekt
Aufbewahrungsort
-
1,5 Gramm Marihuana (A.___)
bereits vernichtet
-
5,6 Gramm Kokain (A.___)
bereits vernichtet
-
1 angerauchter Joint (A.___)
bereits vernichtet
-
1 Miniwaage, BM-Utensilie (A.___)
Kapo Asservate Schanzmühle
-
1 Küchenmesser, BM-Utensilie (A.___)
Kapo Asservate Schanzmühle
-
3 Kunststofffolien, BM-Utensilie (A.___)
Kapo Asservate Schanzmühle
-
3 Kaffeelöffel, BM-Utensilie (A.___)
Kapo Asservate Schanzmühle
-
Glasschale, BM-Utensilie (A.___)
Kapo Asservate Schanzmühle
-
3 Mehrzweckbeutelrollen, BM-Utensilie
(A.___)
Kapo Asservate Schanzmühle
-
11 Minigrips, BM-Utensilie (A.___)
Kapo Asservate Schanzmühle
-
1 Minigrip, mit Pulverrückständen (A.___)
Kapo Asservate Schanzmühle
-
3 Einzahlungsquittungen
Kapo Asservate Schanzmühle
-
64 Kügelchen Kokain, total 35,6 Gramm
(A.___)
Kapo Asservate Schanzmühle
-
3 Gramm getrocknete Hanfblüten (A.___)
Kapo Asservate Schanzmühle
-
16 Ecstasy-Pillen
Kapo Asservate Schanzmühle
-
0,7 Gramm Marihuana (A.___)
Kapo Asservate Schanzmühle
-
2 Ecstasy-Pillen (A.___)
Kapo Asservate Schanzmühle
-
diverse Dokumente (B.___)
Kapo Asservate Schanzmühle
-
2 Blechdosen (B.___)
Kapo Asservate Schanzmühle
-
1 Digitalwaage, Tangent KP-104, mit
Kokainresten (B.___)
Kapo Asservate Schanzmühle
-
10 Fingerlinge, total 86,6 Gramm
Kokain (B.___)
bereits vernichtet
-
2 halbe Fingerlinge, total 7 Gramm
Kokain (B.___)
bereits vernichtet
-
7 Gramm getrocknete Hanfblüten (B.___)
bereits vernichtet
7. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 7 des
Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 25. Januar 2017 wurden die bei B.___
sichergestellten CHF 8‘580.00 als unrechtmässiger Vermögensvorteil zu Gunsten
des Staates Solothurn eingezogen.
8. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 8 des
Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 25. Januar 2017 wurde die
Kostennote für die amtliche Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Dr. Corinne
Saner, für das Verfahren vor erster Instanz auf CHF 12‘008.40 (inkl. 7.6% MWST
bis 31.12.2010, 8% MWST ab 01.01.2011 und Auslagen) festgesetzt, zufolge
amtlicher Verteidigung zahlbar durch den Staat.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
9. Für das Berufungsverfahren wird die
Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Corinne Saner,
auf total CHF 3'236.55 festgesetzt (Honorar CHF 2'775.60, Auslagen CHF 221.20,
MWSt CHF 239.75), zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.
Sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse von A.___ erlauben, hat er dem Staat diese Kosten im Umfang von 50
% (CHF 1'618.25) zu erstatten.
10. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 9 des
Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 25. Januar 2017 wurde die
Kostennote für die amtlichen Verteidiger von B.___, Rechtsanwalt Marc Finger
(vormaliger amtlicher Verteidiger) sowie Rechtsanwalt Oliver Wächter, für das
Verfahren vor erster Instanz auf CHF 16‘443.05 (inkl. 7.6% MWST bis 31.12.2010,
8% MWST ab 01.01.2011 und Auslagen) festgesetzt, zufolge amtlicher Verteidigung
zahlbar durch den Staat.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Oliver Wächter im Umfang von CHF 3‘196.40
(Differenz zu vollem Honorar, inkl. MWST und Auslagen), sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
11. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 10 des
Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 25. Januar 2017 wurde
festgestellt, dass der vormalige amtliche Verteidiger von B.___, Rechtsanwalt
Marc Finger, für seine Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren bereits im
Betrage von CHF 4‘215.75 (inkl. MWST und Auslagen) entschädigt worden ist und
demnach dem amtlichen Verteidiger von B.___, Rechtsanwalt Oliver Wächter, für
das erstinstanzliche Verfahren ein Betrag von CHF 12‘227.30 (inkl. 7.6% MWST
bis 31.12.2010, 8% MWST ab 01.01.2011 und Auslagen) auszurichten sei, zahlbar
durch die Gerichtskasse Solothurn.
12. Für das Berufungsverfahren wird die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers von B.___, Rechtsanwalt Oliver
Wächter, auf total CHF 3'377.15 (Honorar CHF 3'015.00, Auslagen CHF 112.00,
MWSt CHf 250.15) festgelegt, zahlbar durch den Staat Solothurn, v.d. die
Zentrale Gerichtskasse.
Sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben, hat er im Umfang von 50 % dem
Staat diese Kosten (CHF 1'688.55) zu erstatten und dem amtlichen Verteidiger
die Differenz zum vollen Honorar (CHF 452.25) nachzuzahlen.
13. Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens mit einer Staatsgebühr CHF 8‘000.00, total CHF 13‘500.00, werden wie
folgt auferlegt:
A.___ CHF 6‘500.00
B.___ CHF 7‘000.00.
14. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit
einer Staatsgebühr von CHF 5'000.00, total CHF 5'040.00, werden zu je einem
Viertel (CHF 1'260.00) den beiden Beschuldigten auferlegt. Im Übrigen gehen die
Kosten zu Lasten des Staates.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Kiefer Fröhlicher