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Entscheid

STBER.2017.17

mehrf. Vergehen gegen das BG über die Betäubungsmittel, mehrf. Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes mehrf. Vergehen gegen das BG über die Betäubungsmittel

17. Oktober 2017Deutsch64 min

Source so.ch

Sachverhalt

1.

1.1 Dem Beschuldigten A.___ wird in

Ziffer A.1. der Anklageschrift (AZ 1.) vorgehalten, in der Zeit von ca. Anfang

April 2008 bis zum 30. Dezember 2008 (Anhaltung des Beschuldigten 1) gewerbs-

und mengenmässig unbefugt Kokain von insgesamt ca. 2.1 kg gekauft, besessen,

verarbeitet, verkauft, vermittelt sowie Anstalten zum Verkauf und zur

Vermittlung getroffen zu haben.

Konkret habe der Beschuldigte 1 gemäss

AZ A.1.1. in der Zeit von Anfang April 2008 bis Ende April 2008 in [...],

zwecks Wiederverkaufs wiederholt von einer unbekannten Drittperson eine

unbekannte Menge Kokain gekauft. Insgesamt habe der Beschuldigte unter drei bis

vier Malen je 12 bis 15 Kügelchen für CHF 300.00 gekauft und in der Folge für

CHF 40.00 pro Kügelchen weiterverkauft, dabei jeweils einen Gewinn von ca. CHF

100.00 bis CHF 120.00 erzielt. Anlässlich der Polizeikontrolle vom 23. April 2008

habe er 12 Kügelchen mit insgesamt 4.6 Gramm Kokain bei sich gehabt. Zuvor habe

er zudem ein Plastiksäcklein mit 20 Kügelchen mit insgesamt 12.6 Gramm Kokain

fallen gelassen (Reinheitsgrad 27%).

Gemäss AZ 1.2. habe der Beschuldigte 1

sodann in der Zeit von Ende April/Anfang Mai 2008 bis zum 30. Dezember 2008

nach vorgängiger telefonischer Verabredung regelmässig, jedoch mindestens zwei

Mal pro Woche eine Menge von ca. 25 Gramm Kokain, insgesamt also ca. 1.4

Kilogramm, beim Beschuldigten 2, genannt «Mike», gekauft, wobei von ca. Mitte

Oktober 2008 bis ca. Mitte November 2008 ein einmonatiger Unterbruch

stattgefunden habe, da der Beschuldigte 2 in den Ferien im Ausland gewesen sei.

Nach telefonischer Verabredung hätten sich die Beschuldigten 1 und 2 zunächst

bei der [...kirche] und schliesslich beim Wohnort des Verkäufers getroffen,

wobei Drogen und Geld übergeben worden seien, konkret jeweils 10 Gramm Kokain für

jeweils CHF 800.00. Die bei «Mike» erworbenen Drogen habe der Beschuldigte 1

jeweils an sein Domizil verbracht, wo er diese mit Milchpulver, welches er

zuvor in einer Drogerie gekauft gehabt habe, gemischt, verarbeitet und damit

die anderthalbfache Menge des ursprünglichen Kokaingemischs hergestellt habe.

Das so hergestellte Kokain habe der Beschuldigte in der Folge jeweils im [...] an

verschiedene unbekannte Abnehmer verkauft, teilweise habe er den Stoff

vermittelt, jeweils in Portionen (Kügelchen) zu 0.7 Gramm für CHF 80.00 bzw.

0.35 Gramm für CHF 40.00, insgesamt ca. 2.1 kg. Insgesamt ergebe dies bei einem

durchschnittlichen Reinheitsgrad von 11.3% eine verkaufte Menge von 237.3 Gramm

reinen Kokains (der Reinheitsgrad des beim Beschuldigten 2 sichergestellten

Kokains habe 27% betragen).

Der Beschuldigte 1 habe die oben

dargelegten Widerhandlungen mengenmässig qualifiziert begangen (Art. 19 Ziff. 2

lit. a aBetmG), indem sich die unter Ziffer 1.2. dargelegten Widerhandlungen

auf eine Menge von Kokain bezogen hätten, welche die Gesundheit vieler Menschen

in Gefahr bringen könne. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liege die Grenze

zum schweren Fall bei 18 Gramm reinem Kokain (BGE 119 IV 180 ff.).

Der Beschuldigte 1 habe die oben

dargelegten Widerhandlungen gegen das BetmG in Anbetracht der aufgewendeten

Zeit und Mittel, des Aufbaus der ganzen Organisation, der Häufigkeit der

Einzelakte innerhalb eines begrenzten Zeitraums sowie der angestrebten und

erzielten Einkünfte (ein sich aus der verkauften Menge von 2.1 Kilogramm Kokain

bei einem Verkaufspreis von CHF 80.00 pro 0.7 Gramm bzw. CHF 40.00 pro 0.35

Gramm bzw. einem Grammpreis von mindestens ca. CHF 114.00 ergebender grosser

Umsatz von mindestens ca. CHF 239‘400.00 sowie unter Berücksichtigung des

Einkaufpreises von CHF 800.00 pro 10 Gramm Kokain bei einer eingekauften Menge

von ca. 1.4 Kilogramm Kokain [ca. CHF 112‘000.00] – unter Berücksichtigung der

Streckung des eingekauften Kokains mit Milchpulver um 50% – ergebender

erheblicher Gewinn von mindestens ca. CHF 127‘400.00) nach der Art eines

Berufes ausgeübt und dabei einen wesentlichen Beitrag an die Finanzierung

seiner Lebenshaltung und -gestaltung realisiert (Art. 19 Ziff. 2 lit. c

aBetmG).

1.2 Dem Beschuldigten B.___ wird alsdann

unter AZ B. vorgehalten, in der Zeit von ca. Ende April / Anfang Mai 2008 bis

zum 30. Dezember 2008 (Anhaltung des Mitbeschuldigten 1), unbefugt insgesamt

ca. 1.4 Kilogramm Kokain gekauft, besessen, verarbeitet und verkauft zu haben.

Konkret habe der Beschuldigte 2 nach

vorgängiger telefonischer Verabredung regelmässig und mehrmals, jedoch

mindestens zwei Mal pro Woche, eine Menge von ca. 25 Gramm Kokain, insgesamt

also ca. 1.4 Kilogramm, an den Beschuldigten 1 verkauft, wobei von ca. Mitte

Oktober 2008 bis ca. Mitte November 2008 ein einmonatiger Unterbruch

stattgefunden habe, da sich der Beschuldigte 2 in den Ferien im Ausland

befunden habe. Nach telefonischer Verabredung hätten sich die Beschuldigten in

einer ersten Phase jeweils bei der [...kirche], schliesslich beim Wohnort des

Beschuldigten 2 getroffen, wobei Drogen und Geld übergeben worden seien,

jeweils 10 Gramm Kokain für CHF 800.00.

Das an den Beschuldigten 1 verkaufte

Kokain habe der Beschuldigte 2 vorgängig zunächst von [...] und später von

unbekannten Nigerianern jeweils in Biel und jeweils mindestens einmal pro Woche

zu einem Preis von CHF 70.00 pro Gramm gekauft. Anlässlich seiner Anhaltung vom

16. Januar 2009 seien bei der Hausdurchsuchung am Domizil des Beschuldigten 2 im

Keller 93.6 Gramm Kokain sichergestellt worden (Reinheitsgrad 27%). Diese

Drogen habe der Beschuldigte 2 zuvor von einem unbekannten Nigerianer in Biel

erworben und sie seien für den Weiterverkauf bestimmt gewesen. Insgesamt ergebe

dies bei einem durchschnittlichen Reinheitsgrad von 27% eine verkaufte Menge von

378 Gramm reinem Kokain und 35.7 Gramm reinem, zum Weiterverkauf bestimmtem,

besessenem Kokain. Der Beschuldigte 2 habe die oben dargelegten Widerhandlungen

mengenmässig qualifiziert gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG begangen, indem

sich die Widerhandlungen auf eine Menge von Kokain bezogen habe, welche die

Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen könne. Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung liege die Grenze zum schweren Fall bei 18 Gramm reinem Kokain

(BGE 119 IV 180 ff.).

Ausserdem habe der Beschuldigte 2 die

oben dargelegten Widerhandlungen gegen das BetmG in Anbetracht der

aufgewendeten Zeit und Mittel, des Aufbaus der ganzen Organisation, der

Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines begrenzten Zeitraums sowie der

angestrebten und erzielten Einkünfte (ein sich aus der verkauften Menge von 1.4

Kilogramm Kokain bei einem Verkaufspreis von CHF 80.00 pro Gramm ergebender

grosser Umsatz von mindestens ca. CHF 112‘000.00 sowie unter Berücksichtigung

des Einkaufpreises von CHF 70.00 pro ein Gramm Kokain bei einer eingekauften

Menge von ca. 1.4 Kilogramm Kokain [ca. CHF 98‘000.00] ergebender erheblicher

Gewinn von mindestens ca. CHF 14‘000.00) nach der Art eines Berufes ausgeübt

und dabei einen wesentlichen Beitrag an die Finanzierung seiner Lebenshaltung

und -gestaltung realisiert (Art. 19 Ziff. 2 lit. c aBetmG).

Erwägungen

2.

2.1

Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und

Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro

reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat

angeklagte Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f) betrifft

der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als

auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass

es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht

dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz

«in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines

für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei

objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so

verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht

massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die

materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit

nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer

Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die

entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr

erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven

Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der

Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.

Eine Verurteilung darf somit nur

erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen

ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem Verhalten

objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht hat.

Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der

Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des

Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der

Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund

gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er

eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).

2.2

Das Gericht folgt bei seiner

Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO):

es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen

Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und

Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art

des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen

Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und

Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie

Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der

Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das

Dispositiv

Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache

bewiesen ist oder nicht.

3.

3.1 In Bezug auf Ziffer A.1.1. der Anklageschrift

war von Seiten des Beschuldigten 1 letztlich einzig bestritten, dass die von

der Polizei unter seinem Tisch im [...] gefundenen 30 Kügelchen mit insgesamt

12,6 Gramm Kokain (Reinheitsgrad 27%, AS 186 ff) ihm gehört hatten. Die

Vorinstanz sah dies nicht als rechtsgenüglich nachgewiesen an, womit der restliche

Vorhalt als unbestritten gelten kann und erstellt ist: Der Beschuldigte 1

besass 12 Kügelchen mit insgesamt 4,6 Gramm Kokain zum Weiterverkauf. Der

Beschuldigte 1 hat zudem drei Mal 12 Kügelchen Kokain (total 13,8 Gramm)

gekauft und diese teurer weiter verkauft. Dies ergibt eine Gesamtmenge von 18,4

Gramm Kokain, welche der Beschuldigte 1 im April 2008 verkauft bzw. besessen

hat. Bei einem Reinheitsgrad von 27% sind das 5 Gramm reines Kokain.

3.2 Bei den Vorhalten gemäss den Ziffern

A.1.2 und B. der Anklage geht es um die gleichen Vorgänge: Die Verkäufe von

Kokain des Beschuldigten 2 an den Beschuldigten 1 in der Zeit von Ende April

2008 bis zum 30. Dezember 2008 und die Weiterverkäufe dieses Kokains durch den Beschuldigten

1, nachdem er das gekaufte Kokaingemisch um 50% gestreckt hatte. Grundsätzlich

ist von beiden Beschuldigten anerkannt, dass sie solche Kokaingeschäfte

betrieben haben, umstritten ist einzig die Menge der gehandelten

Betäubungsmittel. Festgehalten sei schon vorweg, dass es sich dabei nicht um

die exakte zahlenmässige Festlegung handeln kann, sondern um den Nachweis einer

Grössenordnung, wobei das Erreichen der zur Annahme einer qualifizierten

Tatbegehung relevanten Grenzwerte selbstverständlich rechtsgenüglich

nachzuweisen ist.

3.2.1 Der Beschuldigte 1 hat nach seiner

Anhaltung am 30. Dezember 2008 dazu folgende Aussagen gemacht:

- 30. Dezember 2008 (AS 585 ff): Er habe

am Vorabend, um 22:30 Uhr, von einem Dunkelhäutigen namens «Mike» für CHF

2'000.00 Kokain gekauft. Bei diesem habe er schon ca. 10 bis 15 Mal gekauft.

Er, der Beschuldigte 1, verdopple dann den Kaufpreis und setze das Geld wieder

für Ankäufe ein. Er habe vor der Anhaltung im [...] schon drei Kügelchen

verkauft gehabt. Er habe im April 2008 mit dem Kokainhandel begonnen und habe

dadurch monatlich zwischen CHF 1'500.00 und 2'000.00 verdient. Daneben habe er

keine Einkünfte, er habe seinen Ausländerausweis «B» verloren, weil er mit dem

Gesetz in Konflikt gekommen sei. Danach habe er nicht mehr arbeiten können.

Vereinzelt habe ihm auch ein Kollege Geld geborgt, das möchte er aber

eigentlich nicht. (Auf Frage [aF] nach dem Erlös aus dem Drogenhandel) Genau

könne er das nicht sagen. Er benötige monatlich CHF 600.00 für die Miete und

Geld für Essen/Trinken. Dazu habe er einen Laptop für CHF 599.00 gekauft. Für

die Krankenkasse bezahle er monatlich CHF 199.00 und weiter gebe er der

Freundin monatlich CHF 200.00 bis 300.00 an den Unterhalt des gemeinsamen

Sohnes. All das habe er seit April aus dem Drogenhandel finanziert. (auf

Vorhalt [aV], dies ergebe rund Fr. 7'200.00 Erlös aus dem Drogenhandel). Ja,

das sei korrekt. (aF Er habe jeweils nach dem Strecken aus dem Weiterverkauf

des Kokains einen Gewinn von 100% erzielt. Die Nummer von «Mike» sei in seinem

Handy unter «W3» gespeichert. Er habe nur bei diesem bezogen.

- 31. Dezember 2008

(staatsanwaltschaftliche Einvernahme nach vorläufiger Festnahme, AS 929 ff):

Zuletzt habe er 2003 regelmässig gearbeitet. Seither lebe er von seiner

Freundin, der Mutter des gemeinsamen Sohnes. Er habe es versäumt, den

«B»-Ausweis rechtzeitig verlängern zu lassen. Er habe bei der Polizei die

Wahrheit gesagt, er wolle das Ganze jetzt klären. Er habe die bei ihm sichergestellten

Kügelchen im […] verkaufen wollen; die Kleinen zu CHF 40.00,

die Grossen zu CHF 80.00. Zuletzt habe er bei «Mike» zweieinhalb Fingerlinge,

25 Gramm, gekauft für CHF 2'000.00. Er habe diese dann auf 38 Gramm gestreckt.

Vor der Anhaltung habe er für ca. CHF 200.00 Kokain verkauft gehabt. Er sei im

April 2008 in den Kokainhandel gerutscht und habe dann gesehen, dass er so

seine Miete und die Krankenkasse schnell bezahlen könne. (aF wieviel er pro

Woche verkaufe) Das sei unterschiedlich, manchmal verkaufe er die gestern

sichergestellte Menge in einem Tag, manchmal in einer Woche. Im Schnitt habe er

etwa zwei Mal pro Woche diese Menge verkauft. Er beziehe seit ca. Anfang Mai

bei «Mike» Kokain. Dies ein bis zwei Mal pro Woche, manchmal aber auch eine

Woche gar nicht. Der Gewinn habe zwischen 50% und meist 100% betragen. Er lebe

seit April ausschliesslich vom Kokain-Verkauf. Das Geld habe er für Miete,

Krankenkasse und Essen/Trinken verbraucht und manchmal der Freundin noch etwas

gegeben, CHF 200.00 bis 300.00. Teilweise habe er das Geld auch einfach

willkürlich ausgegeben. Dann sei nicht viel übrig geblieben. Er habe nun alles

zugegeben und wolle die Sache so schnell wie möglich klären.

- 3. Januar 2009 (Haftverhandlung, AS

953): Es sei richtig, dass er seit April 2008 rund zwei bis zweieinhalb

Kilogramm gestrecktes Kokain verkauft habe.

- 7. Januar 2009 (AS 590 ff): Beim

ersten Mal habe er von «Mike» 10 Gramm Kokain, in Form eines Fingerlings, für

CHF 800.00 gekauft. Anfangs habe er bei Mike immer 10 Gramm gekauft, später

auch mal 20 Gramm auf einmal. Im Oktober/November habe «Mike» rund vier Wochen Ferien

in Afrika gemacht. Es seien immer Fingerlinge gewesen, die Bestellung am

Telefon und die Übergabe seien sehr schnell abgelaufen. Er selbst habe sich

«Mike» mit «[...]» vorgestellt. An seinem gestreckten Kokain hätten seine

Kunden Freude gehabt. Beim letzten Kauf habe er erstmals 25 Gramm auf einmal

gekauft und dafür CHF 2'000.00 bezahlt. (Auf Fragen der Verteidigerin) Er habe

in einem Zeitraum von sieben Monaten jeweils 10 bis 15 Gramm Kokain bei «Mike»

bezogen. Bei 10 Gramm pro Woche komme man so auf 280 Gramm. Bei anderen

Personen habe er in dieser Zeit nie Kokain gekauft. Er habe das Kokain dann mit

50% Streckmittel gestreckt, so habe er bei der letzten Lieferung aus 25 Gramm

Kokaingemisch deren 38 gemacht.

- 13. Januar 2009 (AS 600 ff): Er

erkenne auf dem vorgelegten Fotoblatt klar die Nummer 3 als «Mike».

- 16. Januar 2009 (AS 607 ff): Mit dem

Kokainverkauf habe er Anfang April 2008 begonnen, weil er nicht mehr habe

arbeiten können. Sobald er die Aufenthaltsbewilligung wieder gehabt hätte,

hätte er mit dem Drogenhandel aufgehört. Verkauft habe er nur im [...]. Er habe

Kügelchen zu 0,35 und 0,7 Gramm Kokain zu CHF 40.00 oder 80.00 verkauft.

Vereinzelt habe er auch CHF 50.00 und CHF 100.00 verlangt. Die am 30. Dezember

2008 bei ihm sichergestellten 35,6 Gramm Kokain seien der Rest aus dem Kauf vom

Vortag gewesen; diese 25 Gramm habe er dann auf 38 Gramm gestreckt. Er habe aus

den Verkäufen sicher noch CHF 10'000.00 bis 15'000.00 ausstehende Guthaben bei

seinen Abnehmern. Es sei richtig, dass er durchschnittlich 10 bis 15 Gramm pro

Woche bei «Mike» gekauft habe, vereinzelt auch 20 Gramm. Zeitweise habe er auch

drei Mal in einer Woche bezogen. Seine höheren Angaben bei den ersten Einvernahmen

erkläre er dadurch, dass er sich bei der ersten Einvernahme durch die Polizei

sehr verarscht gefühlt habe. Man habe ihm versprochen, dass er dann nach Hause

gehen könne. Es sei dumm gewesen, dass er diese unterschrieben habe. Bei der

Staatsanwaltschaft habe er diese Angaben dann bestätigt, weil er raus zu seiner

Familie gewollt habe. Er habe sich nicht widersprechen wollen. Dies gelte auch

für die Aussagen beim Haftgericht, er habe einfach raus gewollt. Dass er eine

Einkaufmenge von 1'400 Gramm und eine Verkaufsmenge von 2'100 Gramm anerkannt

habe, sei einfach strohdumm gewesen. Es sei nicht so viel gewesen. Bezahlt habe

er bei «Mike» CHF 80.00 pro Gramm und er habe diese dann mit Milchzucker

gestreckt.

- 21. Januar 2009 (AS 514 ff): Mit

«Mike» habe er sich wöchentlich bis zu drei Mal getroffen, manchmal auch gar

nicht. Gekauft habe er dabei zwischen 5 und 20 Gramm, je nachdem wie viel Geld

er gehabt habe. Die ersten Mengenangaben habe er gemacht, weil er geglaubt

habe, damit aus dem Gefängnis zu kommen. Sie seien zu hoch. Die Polizei habe

ihm etwas vorgerechnet und er habe es dann bestätigt, weil er nach Hause

gewollt habe. Die von ihm angegebenen ausstehenden Beträge von Abnehmern von

CHF 10'000.00 bis 15'000.00 seien ironisch gemeint gewesen. Effektiv seien es

so CHF 3'000.00 bis 5'000.00. Er habe vom Gewinn gerade seine Miete, die

Krankenkasse und das Essen bezahlen können.

- 28. Januar 2009 (AS 520 ff): (Auf

Vorhalt eines wöchentlichen Gewinns von CHF 900.00 bzw. CHF 3'600.00 monatlich

bei einem Bezug von 10 Gramm pro Woche) Ja, diese Rechnung stimme schon. Er

habe aber auch Kunden gehabt, die nicht gezahlt hätten. Für ihn sei einfach

wichtig gewesen, dass er Miete und Essen habe bezahlen können. Ende Monat sei

nichts übrig geblieben. Den Kauf von 10 bis 15 Gramm pro Woche würde er bei

einer Konfrontation mit «Mike» bestätigen. Aber dieser werde eh alles

abstreiten.

- 30. Januar 2009

(Konfrontationseinvernahme, AS 628 ff): Der Beschuldigte 1 identifizierte den

Beschuldigten 2 als seinen Kokainverkäufer «Mike». Er habe bei diesem zwei bis

drei Mal in der Woche gekauft, manchmal auch gar nicht. Dies von Ende April bis

zur Verhaftung. Im Durchschnitt habe er 10 bis 15 Gramm pro Woche gekauft,

einmal sei «Mike» eine Woche weg gewesen. Beim letzten Mal habe er 25 Gramm

gekauft. Für das Gramm habe er CHF 80.00 bezahlt. Die Geschäfte seien immer

telefonisch vereinbart worden. Der Beschuldigte 2 wollte sich nicht erinnern,

unter welchem Namen er den Beschuldigten 1 kenne. Er kenne diesen von den Bars

in Olten. Sie hätten wenig Kontakt gehabt. Dieser habe ihn vielleicht mal

angerufen, aber sicher nicht wegen Kokains. Er habe diesem kein Kokain verkauft

und könne sich die Anschuldigung nicht erklären. Es sei richtig, dass er ab dem

15. Oktober 2008 einen Monat lang in Afrika in den Ferien gewesen sei. Es gebe

Freunde, die ihn «Mike» nennen würden, das habe er bisher falsch ausgesagt.

- 30. September 2014 (Einvernahme

Staatsanwaltschaft): Seit der Entlassung aus der Untersuchungshaft Ende Januar

2009 habe er via Sozialamt diverse Temporärstellen gehabt. Seine Verteidigerin habe

dann dafür gesorgt, dass er den «B»-Ausweis wieder erhalten habe. Wegen seines

lückenhaften Lebenslaufes habe er es bei den Bewerbungen schwer. Heute lebe er

vom Sozialamt, er erhalte CHF 951.00 zuzüglich CHF 250.00 Motivationsgeld, weil

er bei der […] arbeite. An die Vorgänge erinnere er sich nicht mehr gut, sie

lägen schon lange zurück und er habe es verdrängt. Er habe mit dem Kokainhandel

begonnen, weil er den «B»-Ausweis nicht mehr gehabt habe und nicht mehr habe

arbeiten können. Die vorgeworfene Menge stimme aber nicht. Als ihn die Polizei

erwischt habe, sei er angetrunken gewesen, es sei Silvester gewesen. Dann habe

er den Verkauf von 2 bis 2,5 Kilogramm zugegeben, in der Hoffnung, heimgehen zu

können. Heute sehe er ein, dass er mit einer höheren Menge nur mehr Probleme

habe. Bei der Staatsanwaltschaft und beim Haftgericht habe er sich dann nicht

widersprechen wollen. Bei «Mike» habe er meist 10 Gramm, selten 20 Gramm,

bezogen. Bei der Verhaftung habe er mehr gehabt, weil Silvester gewesen sei und

die Leute mehr Stoff gewollt hätten. Damals habe er vereinzelt auch selbst

Kokain konsumiert, heute nehme er noch vereinzelt Marihuana. Sein Verhältnis zu

seinem Sohn und dessen Mutter sei sehr gut.

- 24. November 2015

(Konfrontationseinvernahme Staatsanwaltschaft, AS 793 ff): Er halte daran fest,

nicht so viel Kokain verkauft zu haben, wie ihm vorgehalten werde. Dies basiere

auf irgendwelchen Hochrechnungen, die nicht stimmten. Er schätze die Käufe auf

insgesamt rund 400 Gramm Kokain. Auch das scheine ihm schon zu viel. Er habe

pro Woche durchschnittlich 10 bis 15 Gramm gekauft, aber nicht jede Woche. Der

Beschuldigte 2 bestritt ebenfalls, 400 Gramm Kokain verkauft zu haben, die Menge

liege wohl zwischen 150 und 200 Gramm. Verkauft habe er ihm jeweils fünf oder

zehn Gramm Kokain zu CHF 80.00 pro Gramm. Er habe das Kokain so weiter

verkauft, wie er es eingekauft habe. Manchmal habe er den Fingerling halbiert. Er

wisse nicht, wie hoch der Reinheitsgehalt gewesen sei. Er habe nur an den

Beschuldigten 1 verkauft, um den eigenen Konsum zu finanzieren. Diesen habe er

maximal 10 Mal getroffen.

- 25. Januar 2017 (Amtsgericht, OG-AS

029 ff): Er sei mit sechs Jahren aus [...] in die Schweiz gekommen und habe

hier alle Schulen besucht. Die ganze Familie lebe in der Region Olten. Sein

Sohn sei nun 12 Jahre alt, er habe diesen seit zwei, drei Monaten nicht mehr

gesehen. Dieser habe jetzt andere Interessen, aber der Kontakt sei

grundsätzlich gut. Er habe früher gearbeitet und habe es dann verpasst, den

Ausweis zu verlängern. So habe er keine Stelle mehr finden können. Ab 2006 habe

er dann vor allem von der Freundin gelebt. Dann sei er in den Drogenhandel

gerutscht. Heute arbeite er fest bei [...] und es gefalle ihm. Endlich habe er

ein geregeltes Leben. Er habe eine tolle Frau kennen gelernt, wolle aber keine

feste Beziehung eingehen, bis das Strafverfahren beendet sei. Er verdiene CHF

4'550.00 brutto und zahle CHF 600.00 als Unterhaltsbeitrag an seinen Sohn. Er

habe rund CHF 12'000.00 Schulden und versuche, diese abzubezahlen. Er habe den

«B»-Ausweis. Das lange Verfahren habe ihn gehemmt, er habe nicht planen können,

weil er gewusst habe, dass er eines Tages vor Gericht erscheinen müsse. Beim

Vorhalt habe er mit der Menge Mühe. Grundsätzlich habe er während sieben

Monaten bei «Mike» Kokain gekauft und mit zusätzlichen 50% Milchpulver

gestreckt. Es sei aber lange her und ein abgeschlossenes Kapitel in seinem

Leben, auf das er nicht stolz sei. Er habe die Wohnung, die Krankenkasse und

sein Essen bezahlen müssen. Bei «Mike» handle es sich um den Beschuldigten 2.

Wenn er Stoff gebraucht habe, habe er diesen angerufen. Privat habe er mit diesem

keinen Kontakt gehabt, er habe nur Kokain bezogen von ihm. Sie seien keine

Kollegen gewesen. Bei der Anhaltung sei er betrunken und bekifft gewesen und

habe Stress mit seiner Ex gehabt wegen des Sohns. Da hätten ihn die Polizisten

Sachen im Auto gefragt und er habe danach einfach das Gleiche erzählt wie im

Auto. Es sei aber lange her, er erinnere sich nicht richtig und habe das auch

verdrängt. Er habe in dieser Zeit nur vom Erlös aus dem Drogenhandel gelebt.

3.2.2 Der Beschuldigte 2 machte folgende

Aussagen:

- 23. Januar 2009 (AS 700 ff): Er

konsumiere Marihuana und ganz wenig Kokain. Er arbeite temporär, zuletzt bei

der Firma […] in […]. Was mit dem bei ihm gefundenen Notizzettel «[...]» und

einer Telefonnummer gewesen sei, wisse er nicht mehr. Er habe den Zettel nicht

geschrieben. Den Mann auf der ihm vorgelegten Foto (Beschuldigter 1) erkenne er

nicht. Er habe diesen noch nie gesehen. Dessen belastende Aussagen könne er

sich nicht erklären. Wer mit «Mike» auf seinen SMS gemeint sei, wisse er nicht.

Er werde nicht «Mike» genannt. Den Absender der SMS kenne er nicht.

- 30. Januar 2009

(Konfrontationseinvernahme, AS 628 ff)): Er könne sich nicht erinnern, unter

welchem Namen er den Beschuldigten 1 kenne. Er kenne diesen vom Sehen in den Bars

in Olten. Sie hätten wenig Kontakt gehabt. Dieser habe ihn vielleicht mal

angerufen, aber sicher nicht wegen Kokains. Er habe diesem kein Kokain verkauft

und könne sich die Anschuldigung nicht erklären. Es sei richtig, dass er ab dem

15. Oktober 2008 einen Monat lang in Afrika in den Ferien gewesen sei. Es gebe

Freunde, die ihn «Mike» nennen würden, das habe er bisher falsch ausgesagt.

- 6. Februar 2009 (AS 720 ff): Den

Pin-Code für sein Handy habe er vergessen. (aV der auf dem Küchentisch in einer

Dose von «Jean-Paul Gaultier» gefundenen 7 Gramm Kokain) Das habe er vergessen

gehabt. Er kaufe immer für einen längeren Zeitraum ein. Eine gleiche Dose mit

Kokain-Fingerlingen, die im Keller gefunden versteckt worden sei, kenne er

nicht. Auch wenn die Fingerlinge vom Keller gleich seien wie die in der Dose in

der Wohnung, gehörten sie doch nicht ihm. Die Vorhalte des Beschuldigten 1

könne er sich nicht erklären. Der grosse Geldbetrag in seiner Wohnung gehöre

einem Kollegen. Er wisse nicht, wo dieser zurzeit sei und wann er das Geld

abholen komme. Es könne sein, dass ihn der Beschuldigte 1 angerufen habe, aber

sicher nicht wegen Kokains. Dieser habe angerufen, um etwas trinken zu gehen.

-13. Februar 2009 (AS 735 ff): Die Parfümdose

«Jean Paul Gaultier» im Keller gehöre nicht ihm. (aV, dass DNA von ihm darauf

gefunden worden sei) Er wolle sich zuerst mit seinem Verteidiger besprechen. (nach

Unterbruch) Er habe einmal im Keller nachgeschaut, wo er das von der Polizei

gefundene Geld seines Kollegen verstecken könne und habe dort die versteckte

Büchse gesehen und auch die Waage angefasst. Mit dem Geld sei er dann wieder in

die Wohnung gegangen. Der Pin-Code für sein Handy sei 2477. Die Ergebnisse der

Rück-ID mit den vielen Verbindungen mit dem Beschuldigten 1 könne er sich nicht

erklären. Das müsse sein, weil ihm jemand das Handy gegeben habe, ein «Jack». Dieser

habe offenbar viel mit dem Beschuldigten 1 Kontakt gehabt.

- 20. Februar 2009 (AS 741 ff): Seine

SMS mit Zahlen beträfen Geschäfte mit Marihuana. Der Beschuldigte 1 habe auch

Marihuana bei ihm gekauft, aber kein Kokain. Die eruierten 236 Verbindungen innert

sechs Monaten gemäss Rück-ID könne er nicht glauben. Er habe nie Kokain

verkauft.

- 13. März 2009 (AS 759): Er konsumiere

wenig Kokain, etwa zwei Mal pro Woche schnupfe er etwas. Früher habe er aus

Angst weniger angegeben. Wie viel er für die beschlagnahmten 7 Gramm bezahlt

habe, wisse er nicht mehr. Mehr als CHF 300.00 habe er nie bezahlt. Die gefundene

Waage habe er berührt, sie gehöre aber nicht ihm. Die beiden Anzüge für CHF

1'582.00 habe er am 21. Dezember 2008 gekauft, mehr könne er dazu nicht sagen. Das

Geld hätten ihm seine Freundin und deren Mutter zum Jahresende als Geschenk gegeben.

Wer ihm wie viel davon geschenkt habe, wisse er nicht mehr.

- 17. März 2009 (Staatsanwaltschaft, AS

779 ff): Er habe bisher nie gelogen. Die 236 telefonischen Kontakte mit dem

Beschuldigten 1 innert 6 Monaten könnten nur vom Vorbesitzer des Handys

stammen. Seit er das Handy habe, habe er nur vereinzelt Kontakt gehabt zum

Beschuldigten 1, wenn dieser Marihuana habe kaufen wollen. Kokain hab er diesem

nie verkauft. Die Dose im Keller sei wohl von einem Freund versteckt worden. Er

habe die Dose angefasst, als er das Geld des gleichen Freundes habe verstecken

wollen. Der Beschuldigte 1 belaste ihn wohl, weil er einen Freund schützen

wolle oder Angst habe, eine andere Person zu belasten.

- 27. November 2014 (Einvernahme

Staatsanwaltschaft, AS 785 ff): Die Zeit im Gefängnis sei ihm eine Lehre

gewesen. Er habe sich nun geändert und beschäftige sich nur mit seiner Arbeit

und seiner Familie. Er arbeite in einem Lagerhaus von [...] als

Lagermitarbeiter in [...]. Nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft

habe er diverse Temporärstellen gehabt und sei beim RAV angemeldet gewesen. Er

verdiene jetzt CHF 3'400.00 netto pro Monat. Seine Frau sei schwanger. Er habe

seit seiner Entlassung auch keine Drogen mehr konsumiert. Zur Sache: Das sei

lange her. Er sei sich aber sicher, dass er nie diese Menge an Kokain verkauft

habe. Eine Mengenangabe könne er nicht machen, er habe sich jedoch mit dem Beschuldigten

1 nur wenige Male getroffen. Es sei richtig, dass er diesem Kokain verkauft

habe. Wie viel, könne er aber nicht sagen. Sicher sei er sich nur, dass es nicht

so viel gewesen sei, wie ihm nun vorgehalten werde. Früher hätten die Strafverfolgungsbehörden

immer von viel geringeren Mengen geredet. (aV der 270 telefonischen Kontakte

mit dem Beschuldigten 1) Es sei bei diesen Kontakten nicht immer um den Handel

mit Kokain gegangen, sie hätten sich nur selten gesehen. Er habe das Telefon

auch oft nicht abgenommen. Sie hätten sich so wöchentlich oder alle 14 Tage

gesehen und da habe er ihm 5 bis 10 Gramm Kokain verkauft. Er habe dem Beschuldigten

1 nicht mehr als 200 Gramm Kokain verkauft. Er habe an niemanden sonst Kokain

verkauft. Er habe für 10 Gramm CHF 700.00 bezahlt und dieses dem Beschuldigten

1 für CHF 750.00 bis 800.00 verkauft. Gestreckt habe er den Stoff nicht.

- 24. November 2015 (Konfrontationseinvernahme

Staatsanwaltschaft, AS 793 ff): Er bestreite, dem Beschuldigten 1 insgesamt 400

Gramm Kokain verkauft zu haben, die korrekte Menge liege wohl zwischen 150 und

200 Gramm. Verkauft habe er ihm jeweils fünf oder zehn Gramm Kokain zu CHF

80.00 pro Gramm. Er habe das Kokain so weiter verkauft, wie er es eingekauft

habe. Manchmal habe er den Fingerling halbiert. Er wisse nicht, wie hoch der

Reinheitsgehalt gewesen sei. Er habe nur an den Beschuldigten 1 verkauft, um

den eigenen Konsum zu finanzieren. Diesen habe er maximal 10 Mal getroffen.

- 25. Januar 2017 (OG-AS 038 ff): Er sei

seit 2001 in der Schweiz, seine Familie lebe in [...]. Er habe den Ausweis «B».

Er habe im 2008 mit dem Kokainhandel angefangen, weil er mit seinem

Arbeitsverdienst nicht habe leben können. Seit er aus der Untersuchungshaft

entlassen worden sei, habe er temporär gearbeitet. Er sei geschieden und nun

wieder verheiratet. Sie hätten einen gut zweijährigen Sohn, lebten aber wegen

Problemen derzeit nicht zusammen. Seit Mitte 2016 sei er arbeitslos. Die Stelle

habe er aus gesundheitlichen Gründen nach einer Operation verloren. Nach einem

Staplerkurs bewerbe er sich nun als Staplerfahrer. Er frage sich immer, was ihn

im Strafverfahren erwarte. Er habe Aufenthaltsstatus «C». Er kümmere sich viel

um den Sohn, da seine Frau arbeite. Zur Sache: Den Vorhalt von 1,4 Kilogramm

akzeptiere er nicht. Das sei viel zu viel. Auch dass ihn der Beschuldigte 1 zwei

oder mehr Mal pro Woche angerufen habe, stimme nicht. An einen Verkauf von 25

Gramm pro Woche erinnere er sich nicht. Es seien nie mehr als 5 bis 10 Gramm

gewesen, dies ein bis maximal zwei Mal pro Woche. Den Beschuldigten 1 habe er

wohl in einer Bar kennen gelernt, dieser sei kein Freund. Privaten Kontakt habe

er nie mit ihm gehabt. Die bezogene Menge Kokain sei nicht immer gleich

gewesen, der Beschuldigte 1 habe ihm gesagt, wie viel er brauche. Die

Zeitspanne von sieben Monaten sei richtig. Er habe die Fingerlinge gleich

verkauft, wie er sie eingekauft habe. In einem Fingerling seien 10 Gramm. Wenn

er die Fingerlinge halbiert habe, habe er das Gewicht kontrolliert. Er habe

immer ganze oder halbe Fingerlinge verkauft. (aV seiner früheren falschen

Aussagen) Er sei zunächst verwirrt gewesen, deshalb habe er anders ausgesagt.

Nachdem er lange überlegt gehabt habe, sei er zum Schluss gekommen, es sei

besser, die Wahrheit zu sagen. Es könne aber nicht sein, dass man bei fünf bis

zehn Gramm pro Woche auf 1,4 Kilogramm komme. Er habe neben der Arbeit Kokain

verkauft, um seinen Eigenkonsum zu finanzieren.

3.2.3 Zusammenfassend hat der Beschuldigte

1 von Beginn weg seine Kokaingeschäfte zur Finanzierung der Lebenshaltungskosten

anerkannt, im Laufe des Verfahrens aber die gehandelten Mengen zusehends nach

unten korrigiert. Der Beschuldigte 2 hat Kokainverkäufe erst im Jahr 2014

eingeräumt und anerkennt auch nur eine weitaus geringere Menge, als ihm

vorgehalten wird.

3.2.4 Zunächst stellt sich die Frage

nach der Verwertbarkeit der ersten, am schwersten belastenden Aussagen des

Beschuldigten 1. Der Beschuldigte 2 liess diese bestreiten unter Hinweis

darauf, dass ihm dabei das Teilnahmerecht nicht eingeräumt worden sei. Dem kann

nicht gefolgt werden, weil die betreffenden Einvernahmen des Beschuldigten 1

vor Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung stattgefunden haben

und das damals anwendbare kantonale Prozessrecht keine analogen Bestimmungen

über die Teilnahmerechte kannte. Zudem war der Beschuldigte 2 zur Zeit der

ersten Einvernahmen des Beschuldigten 1 gar noch nicht identifiziert. Nach

seiner Identifizierung und Anhaltung wurde denn auch sogleich eine

Konfrontationseinvernahme durchgeführt.

Allerdings wurde der Beschuldigte 1 bis

zum 7. Januar 2009 ohne anwaltschaftlichen Beistand einvernommen. Dabei

erfolgten die am schwersten belastenden Aussagen am 31. Dezember 2008 und 3.

Januar 2009. Nach dem heute gültigen Art. 130 lit. b StPO wäre bei den damals

am 31. Dezember 2008 vorgelegenen Umständen eine Verteidigung notwendig

gewesen: eröffnet wurde dem Beschuldigten eine qualifizierte Widerhandlung

gegen das BetmG mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe. Nach

heute geltendem Recht wären die Einvernahmen zwischen dem 31. Dezember 2008 und

dem 3. Januar 2009 somit unverwertbar. Die Solothurnische Strafprozessordnung

sah hingegen eine notwendige Verteidigung in § 9 Abs. 1 lit. c erst vor, wenn

eine Freiheitsstrafe von mehr als 18 Monaten zu erwarten war. Damals korrekt erhobene

Beweise behielten nach Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung

ihre Gültigkeit (Art. 448 Abs. 2 StPO). Ob die Beweiserhebungen nach damaligem

Recht korrekt erfolgten, kann aber im Hinblick auf die nachfolgenden Erwägungen

offen bleiben.

3.2.5 Die Aussagen des Beschuldigten 1

vom 30. und 31. Dezember 2008 sind in sich widersprüchlich und lassen bei

Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» keine rechtsgenügliche Grundlage

für eine Sachverhaltsfeststellung zu Lasten des Beschuldigten 1 zu. Gab er

zunächst an, er habe 10 bis 15 Mal Kokain bei «Mike» bezogen, waren es dann

zuerst durchschnittlich zwei Mal pro Woche, dann wieder ein bis zwei Mal pro

Woche, manchmal auch gar nie. Die Angaben zum Gewinn lagen jeweils weitaus

unter den Grössenordnungen im Vorhalt. Bei der Beweiswürdigung ist deshalb auf

die ersten Angaben nach amtlicher Verbeiständung am 16. Januar abzustellen.

Dabei gab er an, wöchentlich im Durchschnitt 10 bis 15 Gramm Kokain bei «Mike»

gekauft zu haben. Zu seinen Gunsten ist von der Mindestangabe von 10 Gramm pro

Woche auszugehen. Bei einer Dauer von 8 Monaten abzüglich einem Monat Ferien

des Beschuldigten 2 ergibt sich eine gesamte Kaufmenge von 280 Gramm Kokain,

welches der Beschuldigte auf eine Gesamtverkaufsmenge von 420 Gramm streckte.

Für den Ankauf bezahlte er CHF 80.00 pro Gramm, insgesamt CHF 22'400.00.

Verkauft hat er 600 Portionen zu 0,7 Gramm zu ebenfalls CHF 80.00 pro Portion,

was insgesamt CHF 48'000.00 ergibt. Der Gewinn berechnet sich auf CHF 25'600

oder gut CHF 3'000.00 pro Monat (8 Monate).

Beim Beschuldigten 1 ergibt sich somit

folgende Menge an gehandeltem reinem Kokain: 280 Gramm zu 17 %, entsprechend

47,6 Gramm. Dazu kommen für April 2008 noch rund vier Gramm reines Kokain,

mithin hat der Beschuldigte 1 den Handel von total rund 50 Gramm reinem Kokain

zu verantworten. Festzuhalten ist dabei, dass es sich bei dieser Feststellung

des rechtserheblichen Sachverhalts nur um die Festlegung von Grössenordnungen

und nicht um exakte Angaben auf das Gramm und/oder den Franken genau handeln

kann.

3.2.6 Keine Beweiskraft kann den

bestreitenden Aussagen des Beschuldigten 2 beigemessen werden, der vorerst mit

teilweise grotesken Angaben (bspw. bezüglich der DNA-Spuren auf der im Keller

versteckten Parfümdose und der Waage) sämtliche Vorhalte von sich gewiesen und

erst nach mehreren Jahren ein (Teil-)Geständnis abgelegt hat. Dabei konnte er

sich zwar nicht mehr an die Menge des gehandelten Kokains erinnern, war sich

aber angeblich sicher, dass diese nicht die vorgehaltene Grösse erreicht hatte.

Die Befragungen des Beschuldigten 2 wurden denn auch vom rapportierenden

Polizeibeamten als «äusserst schwierig» bezeichnet (AS 215). Auch bei ihm ist

deshalb von den gleichen Grössenordnungen auszugehen. Dazu kommt der Besitz von

16 Gramm reinem Kokain (93,6 Gramm mit einem Reinheitsgrad von 17%) am 16.

Januar 2009.

IV.

Rechtliche

Würdigung

Diesbezüglich kann vorweg auf die

zutreffenden Darstellungen der Rechtslage im amtsgerichtlichen Urteil (AS 19

ff) verwiesen werden. Beide Beschuldigten haben sich der mehrfachen

Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 aBetmG schuldig gemacht. Damit haben beide

den qualifizierten Straftatbestand von Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG erfüllt,

indem die dafür notwendige Menge von 18 Gramm reinen Kokains um knapp das Dreifache

(Beschuldigter 1) bzw. gut das Dreifache (Beschuldigter 2) überschritten wurde.

Der Beschuldigte 1 hat ebenso die relevante Grenze eines Gewinns von CHF

10'000.00 für die Annahme gewerbsmässigen Handels klar überschritten. Da er in

der massgeblichen Zeit einzig von den Einnahmen aus dem Kokainhandel gelebt

hat, hat er auch die Qualifikation von Art. 19 Ziff. 2 lit. c aBetmG erfüllt,

was bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sein wird. Der Beschuldigte 2 hat

hingegen beim Umsatz die Grenze von CHF 100'000.00 nicht erreicht, seine

Gewinnmarge ist offen geblieben, weshalb ihm kein gewerbsmässiges Verhalten

nachgewiesen werden kann. Mit der von der Staatsanwältin vor der Vorinstanz

angenommenen Gewinnquote von rund 12% ergäbe sich im Übrigen kein Gewinn von

über CHF 10'000.00.

Unbestritten ist, dass der Beschuldigte

1 das Betäubungsmittelgesetz in der Zeit vom 26. Januar 2014 bis 25. Januar

2017 mehrfach übertreten hat (Konsum von Marihuana und Ecstasy).

V.

Strafzumessung

1. Allgemeines zur Strafzumessung

1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das

Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das

Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das

Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB

dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die

Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

Der Begriff des Verschuldens muss sich

auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen.

Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der

Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und

der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Heidi

Affolter-Eijsten in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar

Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 47 StGB

N 16 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).

Bei der Tatkomponente sind das Ausmass

des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses

Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die

Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu

beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

1.2 Die Täterkomponente umfasst das

Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im

Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

Die Strafempfindlichkeit (neu in Art. 47

Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst) betrifft

nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden Masses an

Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten Übels kann

auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter Mensch durch

den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein jüngerer mit weitaus

grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein gesunder, und das sollte

strafmindernd ins Gewicht fallen.

1.3 Das Gesamtverschulden ist zu

qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu

benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad

auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur

Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die

diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7).

Die tat- und täterangemessene Strafe ist

grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten)

anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs-

oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf innerhalb dieses

neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen

wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn

aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte

Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer

Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn

verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen

objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe

innerhalb des ordentlichen Strafrahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Die

verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den

ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Dazu bedarf es weiterer, ins Gewicht

fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen

(BGE 136 IV 55 E. 5.8, S. 63, mit Hinweisen).

2. Konkrete Strafzumessung

für den Beschuldigten 1

2.1 Der Strafrahmen für die

qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz beträgt

Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 20 Jahren, allenfalls verbunden mit einer

Geldstrafe. Auch im Bereich der Betäubungsmitteldelinquenz ist für die

Strafzumessung das Verschulden massgebend. Dabei ist die Betäubungsmittelmenge bzw.

der Umsatz ein wichtiger Strafzumessungsfaktor, aber keineswegs von vorrangiger

Bedeutung. Das Verschulden hängt wesentlich davon ab, in welcher Funktion der

Täter am Betäubungsmittelhandel mitwirkte (BGE 121 IV 202 E. 2 d cc). Im

Entscheid 6B_699/2010 vom 13. Dezember 2010, E. 4, wies das Bundesgericht

ebenfalls darauf hin, dass die hierarchische Stellung in der Drogenorganisation

(im konkreten Fall war der Beschuldigte Dreh- und Angelpunkt zwischen

ausländischen Organisatoren und den Verkäufern des Stoffes in der Schweiz)

straferhöhend zu gewichten sei. Es hielt zudem auch in diesem Entscheid fest,

dass der Drogenmenge nicht vorrangige Bedeutung zukomme, jedoch dem Ausmass

eines qualifizierenden Umstandes Rechnung zu tragen sei.

2.2 Im vorliegenden Fall hat sich der

Beschuldigte 1 während rund acht Monaten intensiv dem Drogenhandel gewidmet –

bei einem Gesamtverkauf von rund 420 Gramm gestrecktem Kokain musste er rund 600

Kügelchen zu 0,7 Gramm verkaufen - und er hat in dieser Zeit auch einzig von

den daraus generierten Gewinnen gelebt. Vorher hatte er das Kokain kaufen,

strecken und abpacken müssen. Er hat also viel Zeit und Energie in seine

Straftaten investiert. Dabei handelte es sich um Kokain, eine sog. «harte»

Droge mit erheblichen Gefährdungspotential. Die relevante Grenze für einen

mengenmässig qualifizierten Fall wurde um fast das Dreifache überschritten.

Dazu kommt, dass der Beschuldigte auch gewerbsmässig gehandelt hat und auch

diesbezüglich die relevante Grenze eines Gewinns von CHF 10'000.00 deutlich

überschritten hat. Zu seinen Gunsten ist aber festzuhalten, dass er sich auf

der untersten Stufe des Drogenhandels betätigt hat, als sogenannter

«Gassenhändler», der den Stoff in geringen Portionen (Kügelchen) an Süchtige

verkauft. Er war aber nicht nur ein «Läufer», sondern hat das Drogengeschäft

eigenständig und auf eigene Rechnung betrieben. Er beschränkte sich allerdings auf

einen Lieferanten und eine Verkaufslokalität ([...]).

Die Beweggründe des Beschuldigten waren

einzig finanzieller Art: er hatte es versäumt, seinen Ausweis «B» verlängern zu

lassen, und wollte nicht länger auf Kosten seiner damaligen Freundin leben. Diese

egoistischen Motive wirken sich verschuldenserhöhend aus, zumal er jederzeit

die Möglichkeit gehabt hätte, sich an die Sozialhilfebehörden zu wenden. Seine

Entscheidungsfreiheit war daher nicht eingeschränkt. Der Beschuldigte hat selbst

in geringem Ausmass auch Kokain und andere Betäubungsmittel konsumiert, war

aber nicht süchtig und hat auch nicht in erster Linie seinen Konsum mit dem

deliktischen Handeln finanziert.

Insgesamt ist das Tatverschulden im

Rahmen der denkbaren qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG als leicht

zu qualifizieren und dafür eine Einsatzstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe

auszufällen.

2.3 Bei den Täterkomponenten ist bezüglich

Vorleben und Strafempfindlichkeit nichts festzustellen, das für die

Strafzumessung relevant ist, auch wenn der Beschuldigte wohl keine einfache

Jugend hatte. Straferhöhend ist aber festzuhalten, dass der Beschuldigte nach

einer Anhaltung und Verzeigung am 23. April 2008 mit dem Handel von Kokain

sofort weiter machte und diesen sogar noch intensivierte. Damit zeigte er sich

völlig uneinsichtig. Immerhin ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er

sich nach der Untersuchungshaft nach mehrfacher Delinquenz vorher stabilisieren

und beruflich wieder Fuss fassen konnte. Deutlich strafmindernd ist andererseits

das Geständnis des Beschuldigten zu werten. Seine Aussagen haben die

Ermittlungen erleichtert und bezüglich des Beschuldigten 2, den er

identifiziert hat, überhaupt erst ermöglicht. Eine Reduktion der Einsatzstrafe

um zwei Monate auf 16 Monate Freiheitsstrafe ist bei Berücksichtigung aller

Täterkomponenten angebracht.

Ein weitere deutliche Strafreduktion hat

aufgrund der langen Verfahrensdauer zu erfolgen, wobei der Strafmilderungsgrund

von Art. 48 lit. e StGB trotz Wohlverhaltens von der zeitlichen Dauer her noch

nicht vorliegt, und der Verletzung des Beschleunigungsgebots, wozu auf die

Ausführungen unter Ziffer II.3. hiervor verwiesen werden kann. Die Strafe ist

um die Hälfte auf 8 Monate Freiheitsstrafe bzw. 240 Tagessätze Geldstrafe zu

reduzieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_61/2016 vom 18. April 2016 E. 3,

bei dem die Vorinstanz eine Strafreduktion um gut 40% bei einem

Verfahrensstillstand von vier Jahren vorgenommen hatte).

2.4 Für die Ermittlung der Tagessatzhöhe

ist von einem monatlichen Nettoeinkommen des Beschuldigten 1 von CHF 4'100.00

auszugehen. Nach einem Pauschalabzug von 25% und Berücksichtigung eines

Unterhaltsbeitrages von CHF 600.00 für den Sohn ergibt sich eine Tagessatzhöhe

von CHF 80.00. Angesichts der hohen Anzahl verhängter Tagessätze ist dieser

Ansatz auf CHF 60.00 zu reduzieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_760/2008 vom

30. Juni 2009 E. 2.1).

2.5 Zur Abgeltung der Übertretungen des

BetmG ist mit der Vorinstanz eine Busse von CHF 250.00, bei Nichtbezahlung

ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 3 Tagen, auszusprechen.

3. Konkrete Strafzumessung

für den Beschuldigten 2

3.1 Bezüglich des Beschuldigten 2 kann

grundsätzlich auf die Ausführungen zur Strafzumessung für den Beschuldigten 1 unter

Ziffer 2. hiervor verwiesen werden mit folgenden Ergänzungen/Unterschieden:

-

Der Beschuldigte 2

hatte innerhalb des Drogenhandels eine höhere Stufe eingenommen: er war ein

Zwischenhändler, der grössere Drogenportionen an einen Endverkäufer verkaufte.

-

Die gehandelte Menge

reinen Kokains ist um einen Drittel höher als diejenige des Beschuldigten 1,

hingegen ist beim Beschuldigten 2 der Qualifikationsgrund des gewerbsmässigen

Handelns nicht gegeben. Bei ihm fällt zudem verschuldenserhöhend ins Gewicht,

dass er zur Tatzeit über eine Anstellung verfügt hat und demnach noch weniger Anlass

hatte, sich deliktisch zu betätigen.

Insbesondere aufgrund der höheren

Stellung, aber auch der höheren Menge an reinem Kokain ist die Einsatzstrafe

für den Beschuldigten 2 mit 20 Monaten Freiheitsstrafe etwas höher anzusetzen

als beim Beschuldigten 1.

3.2 Bei den Täterkomponenten sind keine

strafzumessungsrelevanten Umstände auszumachen, insbesondere entfällt beim

Beschuldigten 2 eine Strafreduktion wegen Geständnisbereitschaft. Hingegen ist

wegen der langen Verfahrensdauer mit Wohlverhalten und dem erheblichen Verstoss

gegen das Beschleunigungsgebot eine Strafreduktion um die Hälfte auf nunmehr 10

Monate Freiheitsstrafe bzw. 300 Tagessätze Geldstrafe vorzunehmen.

3.3 Bei der Bestimmung der Tagessatzhöhe

ist von einem derzeitigen monatlichen Nettoeinkommen von rund CHF 2'000.00

auszugehen, was in etwa dem Existenzminimum des Beschuldigten 2 entsprechen

dürfte. Angesichts der hohen Anzahl an ausgefällten Tagessätzen ist die

Tagessatzhöhe somit auf den Minimalbetrag von CHF 10.00 festzusetzen.

3.4 Anzurechnen ist bei beiden

Beschuldigten die ausgestandene Untersuchungshaft.

4. Bedingter Strafvollzug

Beiden Beschuldigten ist schon aufgrund

des Verschlechterungsverbots der bedingte Strafvollzug zu gewähren, wobei eine

Probezeit von zwei Jahren festzusetzen ist.

VI. Kosten und Entschädigung

1. Erstinstanzliches Verfahren

Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist

der erstinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen: die Gesamtkosten von CHF

13'500.00 sind mit CHF 6'500.00 dem Beschuldigten 1 und mit CHF 7'000.00 dem

Beschuldigten 2 aufzuerlegen. Eine Kostenausscheidung ist nicht gerechtfertigt,

weil der Vorhalt nur zum Teil als nachgewiesen erachtet wurde. Die

Beschuldigten haben das Strafverfahren verursacht und wurden antragsgemäss

wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG verurteilt. Ebenso ist der

Entscheid betreffend die Entschädigungen der amtlichen Verteidiger zu

bestätigen.

2. Berufungsverfahren

2.1 Die beiden Beschuldigten unterlagen

im Berufungsverfahren mit ihren Hauptanträgen. Im Übrigen waren ihre Berufungen

aber mehrheitlich erfolgreich. Bei diesem Verfahrensausgang erscheint es

angemessen, ihnen 50 % der auf sie entfallenden hälftigen Kostenanteile

aufzuerlegen, somit je 25 % der gesamten Kosten des Berufungsverfahrens. Im

Übrigen gehen die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten des Staates.

Dies Staatsgebühr wird auf CHF 5'000.00

festgelegt. Die Kosten betragen total CHF 5'040.00. Davon entfallen demnach je

CHF 1'260.00 auf die beiden Beschuldigten.

2.2.1 Rechtsanwältin Saner weist für das

Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 16,92 Stunden aus, wobei für die

Hauptverhandlung und die mündliche Urteilseröffnung 4 Stunden veranschlagt

worden sind. Da dieser Zeitaufwand nunmehr aber nur 2,5 Stunden gedauert hat

(Hauptverhandlung 2 Stunden, Eröffnung 0,5 Stunden), ist dieser Aufwand um 1,5

Stunden zu kürzen. Im Übrigen ist die Honorarnote aber angemessen. Demnach

werden 15,42 Stunden zu CHF 180.00 vergütet, entsprechend CHF 2'775.60;

zuzüglich Auslagen (CHF 221.20) und Mehrwertsteuer (CHF 239.75) beläuft sich

das Honorar auf total CHF 3'236.55, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale

Gerichtskasse.

Sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse von A.___ erlauben, hat er – entsprechend dem Kostenentscheid –

dem Staat diese Kosten im Umfang von 50 % (CHF 1'618.25) zu erstatten. Eine

Nachforderung wird seitens der amtlichen Verteidigerin nicht geltend gemacht.

2.2.2 Rechtsanwalt Wächter macht für das

Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 12 Stunden geltend. Dazu kommen 2,5

Stunden für die Hauptverhandlung und die mündliche Urteilseröffnung und 3

Stunden Fahrzeit. Nicht nachvollziehbar ist der unter dem Titel Vor- und

Nachbesprechung in Rechnung gestellte Aufwand von 45 Minuten (17.10.17), werden

doch auch noch 30 Minuten für die Nachbearbeitung ausgewiesen. Diese 45 Minuten

sind zu streichen. Demnach werden 16,75 Stunden zu CHF 180.00 vergütet,

entsprechend CHF 3'015.00; zuzüglich Auslagen von CHF 112.00 und Mehrwertsteuer

von CHF 250.15 beläuft sich das Honorar auf total CHF 3'377.15, zahlbar durch

den Staat Solothurn, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

Sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse von B.___ erlauben, hat er – entsprechend dem Kostenentscheid – im

Umfang von 50 %: dem Staat diese Kosten (CHF 1'688.55) zu erstatten und dem

amtlichen Verteidiger die Differenz zum vollen Honorar (Stundenansatz CHF

230.00 zuzüglich Mehrwertsteuer: entsprechend CHF 452.25) nachzuzahlen.

Demnach wird in Anwendung von

-

Art. 19 Ziff. 1 Abs.

4 und 5 i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a. und c aBetmG; Art. 42, Art. 44, Art. 47,

Art. 51, Art. 69, Art. 106 StGB; Art. 135, Art. 379 ff., 398 ff., Art. 416 ff.

StPO (A.___);

und

-

Art. 19 Ziff. 1 Abs.

4 und 5 i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG; Art. 42, Art. 44, Art. 47, Art.

51, Art. 69 f. StGB; Art. 135, 379 ff., 398 ff., Art. 416 ff. StPO (B.___),

festgestellt und erkannt:

1. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des

Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 25. Januar 2017 wurde das

Verfahren gegen A.___ wegen mehrfacher Übertretung des BG über die

Betäubungsmittel, angeblich begangen in der Zeit vom 31.05.2013 bis 25.01.2014,

eingestellt.

2. A.___ hat sich schuldig gemacht:

- der qualifizierten Widerhandlung gegen

das BG über die Betäubungsmittel, begangen in der Zeit vom 01.04.2008 bis

30.12.2008;

- der mehrfachen Übertretung des BG über

die Betäubungsmittel, begangen in der Zeit vom 26.01.2014 bis 25.01.2017.

3. A.___ wird verurteilt zu:

a) einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu

je CHF 60.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit

von 2 Jahren;

b) einer Busse in Höhe von CHF 250.00,

ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von drei Tagen.

Die vom Beschuldigten in der Zeit vom

30.12.2008 bis 30.01.2009 ausgestandene Untersuchungshaft ist ihm im

Erstehungsfalle an die Geldstrafe anzurechnen.

4. B.___ hat sich der qualifizierten

Widerhandlung gegen das BG über die Betäubungsmittel, begangen in der Zeit vom

01.05.2008 bis 30.12.2008, schuldig gemacht.

5. a) B.___ wird verurteilt zu einer

Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je CHF 10.00, unter Gewährung des bedingten

Strafvollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren.

b) Die vom

Beschuldigten in der Zeit vom 16.01.2009 bis 17.03.2009 ausgestandene

Untersuchungshaft ist ihm im Erstehungsfalle an die Geldstrafe anzurechnen.

6. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 6 des

Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 25. Januar 2017 wurden die

nachfolgenden, bei den Beschuldigten sichergestellten Gegenstände eingezogen,

welche nach Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten sind:

Objekt

Aufbewahrungsort

-

1,5 Gramm Marihuana (A.___)

bereits vernichtet

-

5,6 Gramm Kokain (A.___)

bereits vernichtet

-

1 angerauchter Joint (A.___)

bereits vernichtet

-

1 Miniwaage, BM-Utensilie (A.___)

Kapo Asservate Schanzmühle

-

1 Küchenmesser, BM-Utensilie (A.___)

Kapo Asservate Schanzmühle

-

3 Kunststofffolien, BM-Utensilie (A.___)

Kapo Asservate Schanzmühle

-

3 Kaffeelöffel, BM-Utensilie (A.___)

Kapo Asservate Schanzmühle

-

Glasschale, BM-Utensilie (A.___)

Kapo Asservate Schanzmühle

-

3 Mehrzweckbeutelrollen, BM-Utensilie

(A.___)

Kapo Asservate Schanzmühle

-

11 Minigrips, BM-Utensilie (A.___)

Kapo Asservate Schanzmühle

-

1 Minigrip, mit Pulverrückständen (A.___)

Kapo Asservate Schanzmühle

-

3 Einzahlungsquittungen

Kapo Asservate Schanzmühle

-

64 Kügelchen Kokain, total 35,6 Gramm

(A.___)

Kapo Asservate Schanzmühle

-

3 Gramm getrocknete Hanfblüten (A.___)

Kapo Asservate Schanzmühle

-

16 Ecstasy-Pillen

Kapo Asservate Schanzmühle

-

0,7 Gramm Marihuana (A.___)

Kapo Asservate Schanzmühle

-

2 Ecstasy-Pillen (A.___)

Kapo Asservate Schanzmühle

-

diverse Dokumente (B.___)

Kapo Asservate Schanzmühle

-

2 Blechdosen (B.___)

Kapo Asservate Schanzmühle

-

1 Digitalwaage, Tangent KP-104, mit

Kokainresten (B.___)

Kapo Asservate Schanzmühle

-

10 Fingerlinge, total 86,6 Gramm

Kokain (B.___)

bereits vernichtet

-

2 halbe Fingerlinge, total 7 Gramm

Kokain (B.___)

bereits vernichtet

-

7 Gramm getrocknete Hanfblüten (B.___)

bereits vernichtet

7. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 7 des

Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 25. Januar 2017 wurden die bei B.___

sichergestellten CHF 8‘580.00 als unrechtmässiger Vermögensvorteil zu Gunsten

des Staates Solothurn eingezogen.

8. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 8 des

Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 25. Januar 2017 wurde die

Kostennote für die amtliche Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Dr. Corinne

Saner, für das Verfahren vor erster Instanz auf CHF 12‘008.40 (inkl. 7.6% MWST

bis 31.12.2010, 8% MWST ab 01.01.2011 und Auslagen) festgesetzt, zufolge

amtlicher Verteidigung zahlbar durch den Staat.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

9. Für das Berufungsverfahren wird die

Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Corinne Saner,

auf total CHF 3'236.55 festgesetzt (Honorar CHF 2'775.60, Auslagen CHF 221.20,

MWSt CHF 239.75), zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

Sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse von A.___ erlauben, hat er dem Staat diese Kosten im Umfang von 50

% (CHF 1'618.25) zu erstatten.

10. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 9 des

Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 25. Januar 2017 wurde die

Kostennote für die amtlichen Verteidiger von B.___, Rechtsanwalt Marc Finger

(vormaliger amtlicher Verteidiger) sowie Rechtsanwalt Oliver Wächter, für das

Verfahren vor erster Instanz auf CHF 16‘443.05 (inkl. 7.6% MWST bis 31.12.2010,

8% MWST ab 01.01.2011 und Auslagen) festgesetzt, zufolge amtlicher Verteidigung

zahlbar durch den Staat.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Oliver Wächter im Umfang von CHF 3‘196.40

(Differenz zu vollem Honorar, inkl. MWST und Auslagen), sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

11. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 10 des

Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 25. Januar 2017 wurde

festgestellt, dass der vormalige amtliche Verteidiger von B.___, Rechtsanwalt

Marc Finger, für seine Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren bereits im

Betrage von CHF 4‘215.75 (inkl. MWST und Auslagen) entschädigt worden ist und

demnach dem amtlichen Verteidiger von B.___, Rechtsanwalt Oliver Wächter, für

das erstinstanzliche Verfahren ein Betrag von CHF 12‘227.30 (inkl. 7.6% MWST

bis 31.12.2010, 8% MWST ab 01.01.2011 und Auslagen) auszurichten sei, zahlbar

durch die Gerichtskasse Solothurn.

12. Für das Berufungsverfahren wird die

Entschädigung des amtlichen Verteidigers von B.___, Rechtsanwalt Oliver

Wächter, auf total CHF 3'377.15 (Honorar CHF 3'015.00, Auslagen CHF 112.00,

MWSt CHf 250.15) festgelegt, zahlbar durch den Staat Solothurn, v.d. die

Zentrale Gerichtskasse.

Sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben, hat er im Umfang von 50 % dem

Staat diese Kosten (CHF 1'688.55) zu erstatten und dem amtlichen Verteidiger

die Differenz zum vollen Honorar (CHF 452.25) nachzuzahlen.

13. Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens mit einer Staatsgebühr CHF 8‘000.00, total CHF 13‘500.00, werden wie

folgt auferlegt:

A.___ CHF 6‘500.00

B.___ CHF 7‘000.00.

14. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit

einer Staatsgebühr von CHF 5'000.00, total CHF 5'040.00, werden zu je einem

Viertel (CHF 1'260.00) den beiden Beschuldigten auferlegt. Im Übrigen gehen die

Kosten zu Lasten des Staates.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Kiefer Fröhlicher