STBER.2017.19
mehrfache Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz (Einsprache)
5. März 2018Deutsch25 min
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 5. März 2018
Es wirken mit:
Präsident Kiefer
Oberrichter Kamber
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn
Anklägerin
gegen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Konrad Reber,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend mehrfache
Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz (Einsprache)
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Am 13. und 14. Januar 2016 erstattete
das Amt für Landwirtschaft, Veterinärdienst, Strafanzeige (AS 1 f. und AS 32
f.) gegen A.___ (nachfolgend Beschuldigter) wegen Widerhandlungen gegen das
Tierschutzgesetz (TschG, SR 455) und gegen die Tierschutzverordnung (TSchV, SR 455.1).
Der Strafanzeiger beanstandet zusammengefasst, der Beschuldigte, Chauffeur der Viehhandelsfirma
B.___, [...], habe am 6. März und 15. Dezember 2015 diverse Rinder und Kälber
vorschriftswidrig in den Schlachthof der Firma C.___ in [...] befördert, da den
Tieren auf dem Camion bzw. Anhänger nicht ausreichend Platz zur Verfügung
gestanden habe (sog. Überladen, Missachtung der Mindestladefläche).
2. Gestützt auf die vorgenannten
Strafanzeigen und deren Beilagen (Beanstandung des amtlichen Tierarztes Dr. D.___
vom 23.12.2015 und der amtlichen Tierärztin Dr. E.___ vom 25.8.2015,
Berechnungstabellen, Fotoblätter und Begleitdokumente für Klauentiere, vgl. AS 3
- 31, AS 34 - 64) eröffnete die Staatsanwaltschaft am 20. Januar 2016 (AS 77)
sowie am 22. Januar 2016 (AS 78) eine Strafuntersuchung gegen den
Beschuldigten.
3. Am 2. März 2016 wurde der
Beschuldigte polizeilich einvernommen (vgl. AS 67 ff. und AS 72 ff.).
4. Mit Strafbefehl vom 2. Mai 2016 (AS
79 f.) wurde der Beschuldigte wegen mehrfacher Widerhandlungen gegen das
Tierschutzgesetz (Art. 28 Abs. 1 lit. d TSchG), begangen am 6. März und 15.
Dezember 2015, schuldig gesprochen und zu einer Busse von CHF 800.00 (bei
Nichtbezahlung ersatzweise zu 8 Tagen Freiheitsstrafe) und zu den
Verfahrenskosten von CHF 400.00 verurteilt.
5. Gegen diesen Strafbefehl liess der
Beschuldigte durch seinen privaten Verteidiger, Rechtsanwalt Konrad Reber, , mit
Eingabe vom 14. Mai 2016 (AS 81) rechtzeitig Einsprache erheben (betreffend
Einsprachebegründung: vgl. AS 87 ff.).
6. Nachdem die Staatsanwaltschaft beim
Veterinärdienst eine schriftliche Stellungnahme zur Einsprachebegründung des
Beschuldigten eingeholt hatte, hielt sie am angefochtenen Strafbefehl fest und
überwies am 12. September 2016 die Einsprache mit den Akten dem
Gerichtspräsidium Thal-Gäu zum Entscheid.
7. Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung wurden der Beschuldigte (AS 111 ff.) sowie die amtlichen
Tierärzte Dr. D.___ und Dr. E.___ als Zeugen (AS 115 –120, AS 121 – 123)
befragt. Der Amtsgerichtspräsident des Richteramtes Thal-Gäu erliess am 19.
Januar 2017 folgendes Urteil:
«1. A.___
hat sich der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz durch
vorschriftswidriges Befördern von Tieren, begangen am 06.03.2015 und am
15.12.2015, schuldig gemacht.
2. A.___
wird zu einer Busse von CHF 800.00 verurteilt, bei Nichtbezahlung ersatzweise
zu acht Tagen Freiheitsstrafe.
3. Die
Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 600.00, total CHF 800.00,
hat A.___ zu bezahlen.
4. Auf eine
nachfolgende schriftliche Begründung des Urteils wird verzichtet, wenn keine
Partei gegen das Urteil ein Rechtsmittel ergreift oder innert 10 Tagen seit der
Zustellung des Dispositivs eine schriftliche Begründung ausdrücklich verlangt
(Art. 82 StPO). In diesem Fall reduziert sich die Urteilsgebühr auf CHF 300.00
und A.___ hat noch Verfahrenskosten von total CHF 500.00 zu bezahlen.»
8. Gegen dieses Urteil liess der
Beschuldigte fristgerecht die Berufung anmelden (AS 130). Mit Berufungserklärung
vom 3. März 2017 wird vom Beschuldigten das gesamte Urteil der Vorinstanz
angefochten und ein Freispruch unter Kostenauflage zu Lasten des Staates
verlangt.
9. Die Staatsanwaltschaft verzichtete
mit Eingabe vom 17. März 2017 auf eine Anschlussberufung und die weitere
Teilnahme am Berufungsverfahren.
10. Mit Verfügung vom 3. April 2017
verfügte der Vizepräsident der Strafkammer, die Berufung in einem schriftlichen
Verfahren durchzuführen. Die ergänzende Berufungsbegründung ging am 25. April
2017 beim Berufungsgericht ein.
Erwägungen
II.
Prozessuales
1.
Das Berufungsgericht darf das Urteil
der Vorinstanz nicht zum Nachteil des Beschuldigten abändern, da die Berufung
ausschliesslich zu dessen Gunsten ergriffen worden ist (Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO).
2.
Da ausschliesslich Übertretungen
(Art. 28 Abs. 1 lit. d TschG) Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens
bildeten, kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei
rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich
unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise
können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Diese limitierten
Rügemöglichkeiten lassen sich mit den früheren kantonalen
Nichtigkeitsbeschwerden bzw. der heutigen Beschwerde in Strafsachen ans
Bundesgericht vergleichen. Soweit die Beweiswürdigung bzw. die Feststellung des
(rechtmässig erhobenen) Sachverhalts gerügt werden, beschränkt sich die
Überprüfung auf offensichtliche Unrichtigkeit, also auf Willkür. Willkür im
Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung
einzig vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings
unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht bzw. im Ergebnis
offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch
steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder
in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 129 I 173 E.
3.
, BGE 6B_811/2007 E. 3.2). Dass auch eine andere Beweiswürdigung in Betracht
kommt oder sogar naheliegender ist, genügt praxisgemäss für die Begründung von
Willkür nicht (BGE 131 IV 100 E. 4.1; BGE 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen).
Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides,
sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 127 I 54 E. 2b, 60 E. 5a, je
mit Hinweisen; BGE 1P.232/2003 vom 14. Juli 2003, BGE 6B_811/2007 vom 25.2.2008
E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).
Sämtliche Rechtsfragen sind mit freier
Kognition zu prüfen, und zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch prozessuale
(Markus Hug/Alexandra Scheidegger in: Andreas Donatsch/Thomas Hansjakob/Viktor
Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl.,
Zürich 2014, nachfolgend zit. «StPO Komm.», Art. 398 StPO N 23). Die
inhaltliche Beschränkung des Berufungsthemas beschlägt die volle Kognition der
Vorinstanz zur Überprüfung von Rechtsfragen nicht (Urteil des Bundesgerichts
6B_61/2012 vom 30.11.2012 E. 2.3).
Die Lehre lehnt es ab, aus den
eingeschränkten Rügemöglichkeiten eine qualifizierte Rügepflicht abzuleiten. Es
fehle an einer hinreichend klaren Rechtsnorm, auf welche sich eine
qualifizierte Rügepflicht stützen liesse (Markus Hug/Alexander Scheidegger in:
StPO Komm., Art. 398 StPO N 24, vom Bundesgericht in 6B_362/2012 E. 6.2
offengelassen).
3.
Die gesamte Strafuntersuchung – d.h.
deren Eröffnung, die darauffolgenden Instruktionen und deren Abschluss mit dem
Erlass des Strafbefehls – führte im vorliegenden Fall eine Untersuchungsbeamtin
und nicht ein Staatsanwalt bzw. eine Staatsanwältin durch. Art. 17 Abs. 1 StPO
sieht vor, dass Bund und Kantone die Verfolgung und Beurteilung von
Übertretungen Verwaltungsbehörden übertragen können. Mit dem publizierten
Entscheid BGE 142 IV 70 hat das Bundesgericht in analoger Anwendung von Art. 17
Abs. 1 StPO entschieden, die Untersuchungsbeauftragten der Staatsanwaltschaft könnten
ebenso mit der Führung und dem Abschluss des Übertretungsstrafverfahrens
betraut werden. Erforderlich sei hierfür eine genügende gesetzliche Grundlage,
d.h. ein gültiger Erlass des kantonalen Gesetzgebers, der dies explizit vorsehe
(BGE 142 IV 70 Regeste sowie E. 4). Im Kanton Solothurn wurde diese erforderliche
gesetzliche Grundlage geschaffen: Gemäss § 76 Abs. 2 des Gesetzes über die
Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) hat der Untersuchungsbeamte in der
Strafuntersuchung wegen Übertretungen die gleichen Befugnisse wie der
Staatsanwalt. Er kann die Untersuchung eröffnen, durchführen und abschliessen. Die
Untersuchungsbeamtin war demnach befugt, das vorliegende
Übertretungsstrafverfahren zu führen.
III. Sachverhalt
1.
Vorhalt
Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl
vom 2. Mai 2016 (AS 79 f.), der vorliegend als Anklageschrift gilt (Art. 356
Abs. 1 StPO), folgender Lebenssachverhalt zur Last gelegt:
«Mehrfache
Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz (Art. 28 Abs. 1 lit. d TSchG)
a) begangen am 06.03.2015, in […], Firma C.___,
Schlachthof, indem der Beschuldigte Schlachttiere (12 Munis und 5 Kälber)
vorschriftswidrig transportiert hat, da er die Mindestladefläche beim Lastwagen
[...] nicht eingehalten hat. Gemäss Tierschutzverordnung Anhang 4 hätten die
transportierten 17 Tiere einen Mindestplatzbedarf von 22.4 m2. Die
Ladefläche des Lastwagens betrug jedoch lediglich 18.35 m2, womit
der Mindestplatz um 4.05 m2 unterschritten wurde. Der Lastwagen war
somit mit 3 Munis oder mit 5 Kälbern überladen.
b) begangen am 15.12.2015, in […], Firma C.___,
indem der Beschuldigte Schlachttiere vorschriftswidrig transportiert hat, da er
die Mindestladefläche beim Lastwagen [...] sowie dem Anhänger [...] nicht
eingehalten hat. Auf dem Lastwagen befanden sich 13 Tiere und im Anhänger 12
Tiere. Gemäss Tierschutzverordnung Anhang 4 hätten die transportierten Tiere im
Lastwagen einen Mindestplatzbedarf von 20.8 m2 und im Anhänger 20.2
m2. Tatsächlich standen den Tieren im Lastwagen jedoch lediglich
18.35
m2 und im Anhänger 17.6 m2 zur Verfügung, womit die
Ladefläche im Lastwagen um 5.05 m2 und im Anhänger um 2.6 m2
unterschritten wurde.»
2.
Rügen des Beschwerdeführers
Der Beschuldigte lässt in der
Berufungserklärung und der ergänzenden Berufungsbegründung rügen, das
vorinstanzliche Urteil basiere auf falschen und willkürlichen
Sachverhaltsannahmen und verletze den Grundsatz «in dubio pro reo» gemäss
Art. 10 StPO.
Zusammengefasst wird Folgendes
vorgebracht: Der vorgeworfene Tatbestand verlange die Missachtung des
Mindestraumbedarfes berechnet anhand der tatsächlich transportierten Gewichte
gemäss Anhang 4 zur TSchV. Im vorliegenden Fall seien aber die Tiere weder vor
noch nach dem Transport gewogen worden, so dass die angeblichen Mehrgewichte,
welche zum notwendigen Mehrplatzbedarf geführt hätten, in nichts nachgewiesen
worden seien. Die Anklagebehörde gehe zum Nachweis der Rechtsverletzungen von
einem Schlachtgewicht und von einem hypothetischen prozentualen Anteil an
Fleischausbeute aus, bezogen auf die visuelle Taxierung. Die Beurteilung durch
die Behörde erfolge anhand einer Taxierungsschätzung und eines geschätzten
Lebendgewichts, welches erhärtet werde anhand von statistischen Zahlen, wobei
die Prozentannahme «Proviande» (Branchenorganisation der Schweizer
Fleischwirtschaft) für das Schlachtgewicht gegenüber dem Lebendgewicht der
Tiere wegen der neuzeitlichen, möglichst fettarmen Produktionsmethoden zu tief
angesetzt sei. Die Händler gingen von einer Ausbeute für Kühe von 50 % und
für Rinder von bis zu 60 % aus. Diese gegenüber den Annahmen der Behörden
grössere Schlachtausbeute führe zu einem weitaus tieferen tatsächlichen
Lebendgewicht. Eine objektiv nachgewiesene Gewichtsermittlung könne nicht
vorgelegt und dem Beschuldigten demnach auch nicht entgegengehalten werden. Es
werde vielmehr aufgrund von willkürlichen Taxierungen und tabellarischen
Rückrechnungen (mit veralteten Prozentsätzen) ein exaktes Gewicht und der dafür
erforderliche exakte Platzbedarf angenommen, um daraus ein strafbares Verhalten
des Transporteurs abzuleiten. Ebenso fehle es am subjektiven Tatbestand. Der
Beschuldigte sei nach eigener Gewichtsschätzung (rein visuell) der Auffassung
gewesen, den notwendigen Platzbedarf für die Beförderung der Tiere eingehalten
zu haben, dazu habe er sich noch vergewissert, dass sich die Tiere einerseits
gegenseitig genügend Halt geben könnten und andererseits nicht zu eng
zueinanderstehen würden. Die visuelle Schätzung und Kontrolle durch den
Beschuldigten seien pflichtgemäss erfolgt. Somit käme weder eine vorsätzliche
Unterschreitung des Platzbedarfes noch eine fahrlässige Tatbegehung in Frage.
In Bezug auf den Vorfall vom 6. März 2015 sei zudem von der Kontrolleurin nicht
realisiert worden, dass der Beschuldigte ebenfalls einen kleinen Anhänger mit
einer Transportfläche von weit mehr als 4,05 m2 dabei gehabt habe,
den er nach der Entladung des Zugfahrzeuges zur Abladestelle herangezogen und
ebenfalls entladen habe. In Bezug auf den Vorfall vom 15. Dezember 2015 sei zudem
die Vorinstanz fälschlicherweise davon ausgegangen, der Mehrflächenbedarf im
Lastwagen sei um 5,05 m2 unterschritten worden. Die Vorinstanz habe
trotz der Hinweise in den abgegebenen Plädoyernotizen ungefiltert die falschen
Angaben im Strafbefehl übernommen. Sowohl die Beurteilung des Lebendgewichtes
durch den erfahrenen Transporteur als auch die Taxierung durch die Mitarbeiter
des Veterinäramtes seien Schätzungen und Vermutungen, die einander gleichwertig
gegenüberstünden. Ein klar erstellter objektiver Hinweis auf einen erfüllten
objektiven und subjektiven Tatbestand fehle, so dass im Zweifel zu Gunsten des
Angeklagten zu entscheiden sei.
3.
Prüfung der Willkürrüge
Die Vorinstanz hat in Bezug auf die
Berechnung des Lebendgewichts der transportierten Tiere auf die
Berechnungsmethode der amtlichen Tierärzte abgestellt (vgl. US 5). Nach dieser
Methode erfolgt basierend auf dem für jedes Tier einzeln ermittelten
Schlachtgewicht und unter Berücksichtigung einer Taxierung eine Rückrechnung
auf das Lebendgewicht. Die Einzelheiten dieser Berechnungsmethode erschliessen
sich aus der Eingabe der amtlichen Tierärztin vom 25. August 2015 (AS 37 f.),
auf welche auch die Vorinstanz explizit verweist, sowie aus der Stellungnahme des
Veterinärdienstes vom 19. August 2016 (AS 91 f.). Das Lebendgewicht resultiert
aus dem Schlachtgewicht x 100 geteilt durch die sog. Ausbeute. Letzteres
bezeichnet den prozentualen Fleischanteil, der je nach Kategorie (z.B. Muni,
Ochs, Rind, Junge Kuh, Kuh, Kalb etc.) des Tieres und der Taxierung, d.h. der
von einer unabhängigen Person der Branchenorganisation der Schweizer
Fleischwirtschaft (Proviande) vorgenommenen Bewertung der Fleischigkeit und des
Fettgehaltes des Tieres (vgl. hierzu auch AS 118 Z. 111 - 114), unterschiedlich
hoch ausfällt. Zutreffend und unbestritten ist somit, dass die transportierten
Tiere am Zielort des Transports (Schlachthof der Firma C.___ in […]) nicht
tatsächlich gewogen wurden. Aus diesem Umstand lässt sich entgegen der
Verteidigung indes nicht folgern, es lasse sich ein strafbares Verhalten des
Beschuldigten nicht nachweisen und die Vorinstanz sei in Willkür verfallen. Beide
Tierärzte haben als Zeugen ausgesagt, dass schon ihre rein visuelle Wahrnehmung
beim Entladen der Tiere den Verdacht begründete, dass diesen zu wenig Platz zur
Verfügung stand (vgl. AS 3, AS 117 Z. 78 und AS 122 Z. 49 ff.), worauf sie weitere
Daten beizogen und die vorgenannte Berechnungsformel zur Anwendung brachten.
Diese Berechnungsweise entspricht der etablierten Praxis der Fachbehörde
(Veterinärdienst), wie Dr. D.___ vor erster Instanz ausdrücklich bestätigt hat (vgl.
AS 117 Z. 96).
Die Vorinstanz hat zudem auf die
bundesgerichtliche Rechtsprechung hingewiesen (US 6/AS 139), wonach die
Glaubhaftigkeit von belastenden Zeugenaussagen als besonders hoch einzustufen
sei, wenn diese präzise und widerspruchsfrei seien und ihnen kein erkennbares
Motiv für eine absichtliche Falschaussage zu Grunde liege. Beides wurde
vorliegend in Bezug auf die Zeugenaussagen der beiden Tierärzte zu Recht
bejaht. Ebenso floss in die Würdigung der Vorinstanz ein (vgl. US 6 und 7),
dass den beiden Tierärzten bei einer absichtlichen Falschaussage neben der
Bestrafung im Sinne von Art. 307 StGB auch schwerwiegende berufliche Konsequenzen
(Verlust der Arbeitsstelle) drohen würden und dass deren visuellen Einschätzung
der Sachlage aufgrund der beruflichen Ausbildung, Erfahrung und Kompetenz
Beweiswert habe. Auch dies ist zutreffend.
Die der vorgenannten Berechnungsformel zu
Grunde liegenden Faktoren sind plausibel und nachvollziehbar. Da die mit der
Taxierung betraute Person über branchenspezifische Fachkenntnisse verfügt und für
die Taxierung sachliche Kriterien (Fleischigkeit und Fettgehalt in Bezug auf
jedes transportiere Tier) herangezogen werden, die für eine differenzierte
Beurteilung Gewähr bieten, kann von «willkürlichen Taxierungen»
(Berufungsbegründung S. 5) nicht die Rede sein. Dass mit der genannten
Berechnungsformel (einer eigentlichen Rückrechnung) nicht die gleiche
Genauigkeit erreicht werden kann, wie wenn die Tiere vor der Schlachtung
tatsächlich gewogen worden wären, ist mit Blick auf die vorgehaltene
Strafbestimmung von Art. 28 Abs. 1 lit. d TschG nicht von entscheidender
Bedeutung. Beweismässig nachzuweisen ist nämlich nicht ein exakt ermitteltes Lebendgewicht
der transportierten Tiere, sondern eine Missachtung des Mindestraumbedarfs
(sog. Überladen). Anknüpfungskriterium für den Mindestraumbedarf je
transportiertes Tier bildet – wie die nachfolgend unter Ziff. III.4.3
wiedergegebene Tabelle 1 gemäss Anhang 4 der TSchV verdeutlicht – nicht eine
einzelne Gewichtsangabe, sondern jeweils eine ganze Gewichtskategorie, die –
abgesehen von den im vorliegenden Fall nicht relevanten untersten Kategorien – eine
erhebliche Spannweite von 100 kg bzw. 150 kg aufweist. Für die richtige Zuordnung
der einzelnen Tiere zu den jeweiligen Gewichtskategorien stellt die von den
amtlichen Tierärzten angewandte Berechnungsformel eine taugliche und zuverlässige
Methode dar.
Daran vermögen auch die weiteren Einwendungen
der Verteidigung nichts zu ändern. Der Behauptung, im Zusammenhang mit dem
Vorfall vom 6. März 2015 sei ein Anhänger mit einer Transportfläche von weit
mehr als 4,05 m2, in welchem ebenfalls Tiere transportiert worden
seien, nicht berücksichtigt und somit auch nicht eingerechnet worden, ist
Folgendes entgegenzuhalten: Zum einen fällt auf, dass der Beschuldigte
diesbezüglich nur Vermutungen und Spekulationen zum Ausdruck gebracht hat (vgl.
im Einzelnen: AS 73 f.; AS 112 Z. 41; AS 113 Z. 50 f.). Zum anderen stehen
diese Vermutungen des Beschuldigten in einem unüberbrückbaren Widerspruch zu der
von der amtlichen Tierärztin Dr. E.___ ausgestellten Beanstandung vom 25.
August 2015, in welcher sie unter der Rubrik «Befunde» festhielt, nach den
Munis seien noch 5 Kälber gekommen, «die separat in einem Abteil zuvorderst
im Lastwagen standen» (AS 36). Dieser ungewöhnliche Umstand blieb ihr im
Gedächtnis haften und diesen griff sie – von sich aus – auch im Rahmen ihrer
Zeugenbefragung vor erster Instanz auf (AS 122 Z. 49 – 51): Nachdem der letzte
Muni entladen worden sei, habe sie gedacht, dass es sich um sehr schöne Tiere handle,
und angenommen, der Vorgang sei bereits zu Ende, worauf noch 5 Kälber entladen
worden seien. Damit ist zweifelsfrei erstellt, dass der Beschuldigte am
6.
März 2015 sämtliche Tiere (12 Munis und 5 Kälber) ausschliesslich mit
dem Lastwagen angeliefert hatte und ihm – im Unterschied zum Transport vom 15.
Dezember 2015 – kein Anhänger zur Verfügung stand. Ins Leere stösst des
Weiteren der nicht weiter substantiierte Einwand der Verteidigung, wonach
aufgrund der derzeit fettarmen Produktionsmethoden im Vergleich zu den
tabellarischen Angaben der Proviande von einer wesentlich höheren Ausbeute und
damit von einem tieferen Lebendgewicht auszugehen sei. Tatsache ist, dass mittels
Taxierung genau dieser Faktor bei jedem einzelnen Tier bestimmt und damit
bereits bei der Festlegung des prozentualen Fleischanteils (Ausbeute)
berücksichtigt wurde, was auch die Zeugenaussagen des amtlichen Tierarztes Dr. D.___
vor erster Instanz verdeutlichen (AS 118 Z. 111 - 113): «Jedes Tier wird auf
Fleischigkeit und Fettgehalt bewertet. Man sieht, ob es eher gut oder eher
schlecht bemuskelt ist, ob es viel oder wenig Fett hat. Das gibt eine
Taxierung». Nicht gefolgt werden kann zudem der Behauptung, die visuelle
Schätzung des Beschuldigten und die Bewertung durch Mitarbeiter des
Veterinäramtes stünden einander gleichwertig gegenüber, denn im Unterschied zur
rein subjektiven Einschätzung des Beschuldigten beruht die vorgenannte
Berechnungsformel auf objektiv ermittelten Gewichtsdaten (Messung des
Schlachtgewichtes), einer fachmännischen Taxierung und tabellarischen
Ausbeute-Werten (prozentualer Fleischanteil). Unzutreffend ist schliesslich die
Behauptung, das Urteil der Vorinstanz basiere auf falschen Sachverhaltsannahmen
in Bezug auf die (fehlende) Ladefläche, welche aus dem Strafbefehl – so der
Vorwurf der Verteidigung – tel-quel übernommen worden seien. Die Vorinstanz sah
nämlich lediglich davon ab, auf einen offensichtlichen Verschrieb unter Ziff. 1
lit. b des Strafbefehls vom 2. Mai 2016 hinzuweisen. Der dort aufgeführte
Mindestplatzbedarf im Lastwagen von 20,8 m2 gegenüber dem (im
Strafbefehl ebenfalls genannten) tatsächlich vorhandenen Platzbedarf von 18,35
m2 ergibt nämlich einen Differenzbetrag von 2,45 m2 – so
auch explizit das Beweisergebnis der Vorinstanz (siehe Ziff. II. lit. f. US 7)
– während der im Strafbefehl versehentlich genannte Betrag von 5,05 m2
sich auf den unterschrittenen Mindestplatz der ganzen Fahrzeugkomposition (2,45
m2 + 2,6 m2) bezieht.
4.
Fazit und Beweisergebnis
4.1
Zusammenfassend ist festzuhalten,
dass die Vorinstanz in zulässiger Weise zur Bestimmung des Lebendgewichts der
transportierten Tiere auf die in der Praxis etablierte Berechnungsformel
([Schlachtgewicht x 100]: Ausbeute) abgestellt hat. Die Willkürrüge erweist
sich als unbegründet.
4.2
In Bezug auf beide Vorfälle (6.3.
und 15.12.2015) wurde jedes transportierte Tier registriert (vgl. die
entsprechenden Codierungen auf den Begleitdokumenten: AS 10 - AS 31 sowie AS 43
f., AS 57 f. und AS 63) und einwandfrei dem vom Beschuldigten gefahrenen Lastwagen
mit dem Kennzeichen «[...]» bzw. in Bezug auf den Vorfall vom 15. Dezember 2015
dem Lastwagen (AS 7 – 19) und dem Anhänger (AS 20 – 31) zugeordnet. Die
einzelnen Rechnungen zur Bestimmungen des Lebendgewichts finden sich auf AS 6
(Vorfall vom 15.12.2015) und auf AS 40 (Vorfall vom 6.3.2015), wobei die der
Rechnung zu Grunde liegenden Faktoren für jedes der registrierten Tiere einzeln
aufgeführt sind, so dass jede einzelne Berechnung überprüfbar ist. Es ist
festzustellen, dass jede Taxierung dem zutreffenden Ausbeute-Wert (A %) gemäss
der damals gültigen Proviande-Tabelle (vgl. AS 5 und AS 38 f.) zugeordnet wurde
und die einzelnen Berechnungen nach der vorgenannten Formel – bis auf eine Ausnahme
betreffend das Tier mit der Codierung «[...]» (AS 40), worauf sogleich
zurückgekommen wird – richtig sind. Zudem wurden die errechneten Lebendgewichte
der Tiere der richtigen Gewichtskategorie, welche massgebend für den
Mindestplatzbedarf je Tier ist, zugeordnet. Dies gilt insbesondere auch für den
Muni mit der Codierung «[...]» (AS 40), bei dem gestützt auf die aufgelisteten
Faktoren (Schlachtgewicht 306,5 kg, Ausbeute: 55 %) statt der aufgeführten
579.67
kg von einem leicht tieferen Lebendgewicht von 557,27 kg auszugehen gewesen
wäre. Da jedoch auch das höhere Gewicht in die gleiche Gewichtsklasse (550 kg -
700.
kg) mit dem identischen Platzbedarf von 1,6 m2 fällt, ist dieser
Fehler mit Blick auf die strafrechtliche Würdigung ohne jegliche Relevanz.
4.3
Die massgeblichen Mindestraumbedarf-Werte
je Tier gemäss Tabelle 1 von Anhang 4 TschV lauten wie folgt:
Mindestraumbedarf für den Transport
von Rindern
Gewicht
Fläche je Tier (m2)
40.
- 80 kg
0,30 m2
80.
- 150 kg
0,40 m2
150.
- 250 kg
0,80 m2
250.
- 350 kg
1,00 m2
350.
- 450 kg
1,20 m2
450.
- 550 kg
1,40 m2
550.
- 700 kg
1,60 m2
über 700 kg
1,80 m2
4.4
Am 6. März 2015 transportierte der
Beschuldigte 12 Munis und 5 Kälber. Addiert man die Werte des Mindestraumbedarfes,
so resultieren 22,4 m2 (AS 40). Am 15. Dezember 2015 führte der
Beschuldigte im Camion 13 Tiere (diverse Kühe und Rinder sowie einen Ochsen)
und im Anhänger 12 Tiere (10 Kühe, einen Ochsen und ein Rind) mit. Gemäss der
zutreffenden Aufstellung gemäss AS 6 bedurften die Tiere im Camion einer Fläche
von gesamthaft 20,8 m2 und die Tiere im Anhänger einer Fläche von
total 20,2 m2. Die Ladefläche des vom Beschuldigten gelenkten Camions
betrug, was unbestritten ist, aber lediglich 18,35 m2 und im
(ausschliesslich am 15. Dezember 2015) mitgeführten Anhänger standen 17,6 m2
zur Verfügung. Als Beweisergebnis ist somit mit der Vorinstanz festzustellen,
dass der Beschuldigte bei beiden Tiertransporten sein Fahrzeug bzw. seine Fahrzeugkomposition
überlud. Der Mindestplatzbedarf wurde am 6. März 2015 um 4,05 m2 und
am 15. Dezember 2015 um 2,45 m2 (Camion) bzw. um 2,6 m2
(Anhänger) unterschritten.
IV. Rechtliches
1.
Gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. d TSchG
wird mit Busse bis zu CHF 20'000.00 bestraft, sofern nicht Artikel 26 TSchG (Tierquälerei)
anwendbar ist, wer vorsätzlich Tiere vorschriftswidrig befördert. Die bloss
fahrlässige Tatbegehung wird in Art. 28 Abs. 2 TSchG ebenso unter Strafe
gestellt.
Art. 15 Abs. 1 TSchG hält den Grundsatz
fest, dass Tiertransporte schonend durchzuführen sind. Auf Verordnungsstufe
wird dieser Grundsatz konkretisiert. So hält Art. 165 Abs. 1 TSchV fest,
welchen Anforderungen die Transportmittel bei Tiertransporten genügen müssen.
Gemäss lit. f dieser Bestimmung müssen Tiere genügend Raum haben, wobei für
Nutztiere die in Anhang 4 der TSchV aufgeführten Mindestanforderungen erfüllt
sein müssen. Die vorliegend massgeblichen Werte der Tabelle 1 von Anhang 4
TSchV sind bereits unter vorstehender Ziff. III.4.3 aufgelistet worden. Dieser
Mindestraumbedarf darf gemäss den Vorbemerkungen zu Anhang 4 in keinem Fall
unterschritten werden. Nicht erforderlich ist mit Blick auf den objektiven
Tatbestand, dass aus der Missachtung der Transportbestimmungen ein konkreter
Erfolg resultiert. So vermag der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten
abzuleiten, wenn er geltend macht, kein Tier sei beim Transport verletzt worden
(AS 73).
2.1
Gestützt auf das vorstehende
Beweisergebnis (Ziff. III.4.4) stand den Tieren bei den vom Beschuldigten
durchgeführten Transporten vom 6. März und 15. Dezember 2015 nicht ausreichend
Platz zur Verfügung. Der vorgeschriebene Mindestraumbedarf gemäss Tabelle 1 von
Anhang 4 TSchV wurde wie folgt unterschritten: Am 6. März 2015 um 4,05 m2
und am 15. Dezember 2015 um 2,45 m2 (Camion) bzw. um 2,6 m2
(Anhänger). Damit ist der objektive Tatbestand von Art. 28 Abs. 1 lit. d TSchG
i.V.m. Art. 165 Abs. 1 lit. f TSchV (mehrfach) erfüllt.
2.2
Dem Beschuldigten wird im
Strafbefehl eine vorsätzliche Tatbegehung vorgehalten. Eine solche ist zu
bejahen, wenn der Beschuldigte die Tat mit Wissen und Willen ausführt.
Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält
und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB i.V.m. Art. 104 StGB).
Fahrlässig handelt demgegenüber, wer die
Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder
darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der
Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen
persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (vgl. Art. 12 Abs. 3 i.V.m. Art.
104.
StGB).
Im vorliegenden Fall wurden die
Mindestraumvorschriften für die Beförderung von Tieren in beiden Fällen
deutlich missachtet: Der am 6. März 2015 unterschrittene Mindestplatz von 4,05
m2 entspricht, wie im Strafbefehl vom 2. Mai 2016 festgehalten,
einem Überladen mit ca. 3 Munis oder 5 Kälbern. Auch in Bezug auf den 15. Dezember
2015.
waren in Bezug auf die gesamte Fahrzeugkomposition mehrere Grosstiere (ca.
3) zu viel transportiert worden (vgl. Strafanzeige und Beanstandung: AS 2 und
AS 3). Beide Tierärzte schöpften, wie bereits dargelegt, denn auch sofort
Verdacht, dass den Tieren zu wenig Raum zur Verfügung stand (vgl. AS 3, AS 117 Z. 78
und AS 122 Z. 49 ff.), was sich aufgrund der erstellten Berechnungen
bestätigte. Dr. D.___ sprach von einem offensichtlichen Fall (AS 117 Z. 78). Das
konnte auch dem Beschuldigten, der über eine 35-/36-jährige Berufungserfahrung als
Viehhändler und Viehtransporteur verfügt (vgl. Befragung zur Person vom
19.1
, AS 111 Z. 8 f.) und der gemäss der Beanstandung vom 25. August 2015
bereits mehrmals von amtlichen Tierärzten explizit auf die
Transportbestimmungen hingewiesen worden war (AS 37), nicht entgangen sein. Er
nahm selbständig den Verlad der Tiere vor (vgl. AS 74) und wusste demnach um
die prekären Platzverhältnisse der Tiere im Camion und Anhänger und führte (ohne
weitere Abklärungen) den Transport gleichwohl durch. Er fand sich damit ab,
dass den Tieren zu wenig Platz zur Verfügung stand und nahm die Missachtung der
Transportvorschriften bewusst in Kauf. Mit der Vorinstanz ist folglich von
einer eventualvorsätzlichen Tatbegehung auszugehen.
2.3
Rechtfertigungs- oder
Schuldauschliessungsgründe liegen keine vor. Der Beschuldigte ist deshalb der
mehrfachen Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz durch vorschriftswidriges
Befördern von Tieren (Art. 28 Abs. 1 lit. d TSchG i.V.m. Art. 165 Abs. 1 lit.
f. TSchV), begangen am 6. März und 15. Dezember 2015, schuldig zu sprechen.
V. Strafzumessung
1.
Art. 28 Abs. 1 lit. d TschG ist als
Übertretung konzipiert und sieht eine Busse bis zu CHF 20'000.00 vor. Angesichts
der mehrfachen Tatbegehung ist nach dem Asperationsprinzip (Art. 49 Abs. 1
i.V.m. Art. 104 StGB und Art. 333 Abs. 1 StGB) eine Gesamtbusse
auszufällen.
Das Gericht hat gemäss Art. 106 Abs. 3
StGB den Bussenbetrag je nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass
dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Für die
Festsetzung der Bussenhöhe sind primär das Verschulden und sekundär die
finanziellen Verhältnisse massgebend.
2.
In Bezug auf die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Beschuldigten ist Folgendes bekannt (AS 112 Z. 15 ff.):
Der Beschuldigte verdient gemäss seinen eigenen Angaben vor erster Instanz im
Durchschnitt CHF 4'000.00 bis CHF 5'000.00 pro Monat. Er ist ledig und lebt mit
einer Lebenspartnerin im gleichen Haushalt zusammen. Für die beiden gemeinsamen
Kinder ist er unterstützungspflichtig.
Der Beschuldigte ist (nicht einschlägig)
vorbestraft: Mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern (Emmental-Oberaargau)
vom 13. September 2012 wurde er wegen Fahrens unter Missachtung von Auflagen
gemäss aArt. 96 SVG und fahrlässiger Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1
StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 30.00
(Probezeit von 2 Jahren) und einer Busse von CHF 650.00 bestraft.
Zieht man zum Vergleich andere
Konstellationen heran, die ebenfalls unter Art. 28 Abs. 1 lit. d TSchG fallen,
also vorsätzlich begangene vorschriftswidrige Beförderungen von Tieren, die
aber keine Tierquälerei gemäss Art. 26 TSchG darstellen, so ist das Tatverschulden
nicht mehr im untersten Bereich anzusiedeln, denn der Beschuldigte hat innert 9
Monaten gleich zwei Mal die Transportbestimmungen deutlich missachtet. Die von
der Vorinstanz festgesetzte Sanktion (Busse von CHF 800.00, ersatzweise 8 Tage
Freiheitsstrafe) erweist sich vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung
der konkreten Einkommensverhältnisse als angemessen und ist deshalb zu
bestätigen.
VI. Kostenfolgen
1.
Bei diesem Verfahrensausgang hat der
Beschuldigte in Anwendung von Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO und
Art. 428 Abs. 1 StPO sowohl die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von
total CHF 800.00 (Urteilsgebühr von CHF 600.00) als auch die Kosten des
Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 800.00, total CHF 820.00,
zu tragen.
2.
Der Antrag des Beschuldigten, die ihm
entstandenen Kosten für seine Verteidigung vor erster und zweiter Instanz nach
Art. 429 StPO zu ersetzen (vgl. Berufungsbegründung Ziff. E.), ist bei diesem
Verfahrensausgang abzuweisen.
Demnach wird in Anwendung von Art. 28
Abs. 1 lit. d TSchG, Art. 165 Abs. 1 lit. f, Anhang 4 Tabelle 1 TschV, Art. 47,
Art. 49 Abs. 1, Art. 106 Abs. 3, Art. 333 Abs. 1 StGB sowie Art. Art. 426 Abs.
1, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO erkannt:
1.
Der Beschuldigte A.___ hat sich der
mehrfachen Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz durch vorschriftswidriges
Befördern von Tieren, begangen am 6. März und 15. Dezember 2015, schuldig
gemacht.
2.
A.___ wird zu einer Busse von CHF 800.00
verurteilt, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu acht Tagen Freiheitsstrafe.
3.
Der Antrag des Beschuldigten auf
Zusprechung einer Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren und
das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
4.
Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 600.00, total CHF 800.00, sowie
die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 800.00,
total CHF 820.00, hat der Beschuldigte zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30.
Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78.
ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Kiefer Lupi
De Bruycker