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Entscheid

STBER.2017.19

mehrfache Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz (Einsprache)

5. März 2018Deutsch25 min

Source so.ch

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Am 13. und 14. Januar 2016 erstattete

das Amt für Landwirtschaft, Veterinärdienst, Strafanzeige (AS 1 f. und AS 32

f.) gegen A.___ (nachfolgend Beschuldigter) wegen Widerhandlungen gegen das

Tierschutzgesetz (TschG, SR 455) und gegen die Tierschutzverordnung (TSchV, SR 455.1).

Der Strafanzeiger beanstandet zusammengefasst, der Beschuldigte, Chauffeur der Viehhandelsfirma

B.___, [...], habe am 6. März und 15. Dezember 2015 diverse Rinder und Kälber

vorschriftswidrig in den Schlachthof der Firma C.___ in [...] befördert, da den

Tieren auf dem Camion bzw. Anhänger nicht ausreichend Platz zur Verfügung

gestanden habe (sog. Überladen, Missachtung der Mindestladefläche).

2. Gestützt auf die vorgenannten

Strafanzeigen und deren Beilagen (Beanstandung des amtlichen Tierarztes Dr. D.___

vom 23.12.2015 und der amtlichen Tierärztin Dr. E.___ vom 25.8.2015,

Berechnungstabellen, Fotoblätter und Begleitdokumente für Klauentiere, vgl. AS 3

- 31, AS 34 - 64) eröffnete die Staatsanwaltschaft am 20. Januar 2016 (AS 77)

sowie am 22. Januar 2016 (AS 78) eine Strafuntersuchung gegen den

Beschuldigten.

3. Am 2. März 2016 wurde der

Beschuldigte polizeilich einvernommen (vgl. AS 67 ff. und AS 72 ff.).

4. Mit Strafbefehl vom 2. Mai 2016 (AS

79 f.) wurde der Beschuldigte wegen mehrfacher Widerhandlungen gegen das

Tierschutzgesetz (Art. 28 Abs. 1 lit. d TSchG), begangen am 6. März und 15.

Dezember 2015, schuldig gesprochen und zu einer Busse von CHF 800.00 (bei

Nichtbezahlung ersatzweise zu 8 Tagen Freiheitsstrafe) und zu den

Verfahrenskosten von CHF 400.00 verurteilt.

5. Gegen diesen Strafbefehl liess der

Beschuldigte durch seinen privaten Verteidiger, Rechtsanwalt Konrad Reber, , mit

Eingabe vom 14. Mai 2016 (AS 81) rechtzeitig Einsprache erheben (betreffend

Einsprachebegründung: vgl. AS 87 ff.).

6. Nachdem die Staatsanwaltschaft beim

Veterinärdienst eine schriftliche Stellungnahme zur Einsprachebegründung des

Beschuldigten eingeholt hatte, hielt sie am angefochtenen Strafbefehl fest und

überwies am 12. September 2016 die Einsprache mit den Akten dem

Gerichtspräsidium Thal-Gäu zum Entscheid.

7. Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung wurden der Beschuldigte (AS 111 ff.) sowie die amtlichen

Tierärzte Dr. D.___ und Dr. E.___ als Zeugen (AS 115 –120, AS 121 – 123)

befragt. Der Amtsgerichtspräsident des Richteramtes Thal-Gäu erliess am 19.

Januar 2017 folgendes Urteil:

«1. A.___

hat sich der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz durch

vorschriftswidriges Befördern von Tieren, begangen am 06.03.2015 und am

15.12.2015, schuldig gemacht.

2. A.___

wird zu einer Busse von CHF 800.00 verurteilt, bei Nichtbezahlung ersatzweise

zu acht Tagen Freiheitsstrafe.

3. Die

Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 600.00, total CHF 800.00,

hat A.___ zu bezahlen.

4. Auf eine

nachfolgende schriftliche Begründung des Urteils wird verzichtet, wenn keine

Partei gegen das Urteil ein Rechtsmittel ergreift oder innert 10 Tagen seit der

Zustellung des Dispositivs eine schriftliche Begründung ausdrücklich verlangt

(Art. 82 StPO). In diesem Fall reduziert sich die Urteilsgebühr auf CHF 300.00

und A.___ hat noch Verfahrenskosten von total CHF 500.00 zu bezahlen.»

8. Gegen dieses Urteil liess der

Beschuldigte fristgerecht die Berufung anmelden (AS 130). Mit Berufungserklärung

vom 3. März 2017 wird vom Beschuldigten das gesamte Urteil der Vorinstanz

angefochten und ein Freispruch unter Kostenauflage zu Lasten des Staates

verlangt.

9. Die Staatsanwaltschaft verzichtete

mit Eingabe vom 17. März 2017 auf eine Anschlussberufung und die weitere

Teilnahme am Berufungsverfahren.

10. Mit Verfügung vom 3. April 2017

verfügte der Vizepräsident der Strafkammer, die Berufung in einem schriftlichen

Verfahren durchzuführen. Die ergänzende Berufungsbegründung ging am 25. April

2017 beim Berufungsgericht ein.

Erwägungen

II.

Prozessuales

1.

Das Berufungsgericht darf das Urteil

der Vorinstanz nicht zum Nachteil des Beschuldigten abändern, da die Berufung

ausschliesslich zu dessen Gunsten ergriffen worden ist (Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2.

Da ausschliesslich Übertretungen

(Art. 28 Abs. 1 lit. d TschG) Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens

bildeten, kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei

rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich

unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise

können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Diese limitierten

Rügemöglichkeiten lassen sich mit den früheren kantonalen

Nichtigkeitsbeschwerden bzw. der heutigen Beschwerde in Strafsachen ans

Bundesgericht vergleichen. Soweit die Beweiswürdigung bzw. die Feststellung des

(rechtmässig erhobenen) Sachverhalts gerügt werden, beschränkt sich die

Überprüfung auf offensichtliche Unrichtigkeit, also auf Willkür. Willkür im

Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung

einzig vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings

unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht bzw. im Ergebnis

offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch

steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder

in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 129 I 173 E.

3.

, BGE 6B_811/2007 E. 3.2). Dass auch eine andere Beweiswürdigung in Betracht

kommt oder sogar naheliegender ist, genügt praxisgemäss für die Begründung von

Willkür nicht (BGE 131 IV 100 E. 4.1; BGE 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen).

Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides,

sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 127 I 54 E. 2b, 60 E. 5a, je

mit Hinweisen; BGE 1P.232/2003 vom 14. Juli 2003, BGE 6B_811/2007 vom 25.2.2008

E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).

Sämtliche Rechtsfragen sind mit freier

Kognition zu prüfen, und zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch prozessuale

(Markus Hug/Alexandra Scheidegger in: Andreas Donatsch/Thomas Hansjakob/Viktor

Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl.,

Zürich 2014, nachfolgend zit. «StPO Komm.», Art. 398 StPO N 23). Die

inhaltliche Beschränkung des Berufungsthemas beschlägt die volle Kognition der

Vorinstanz zur Überprüfung von Rechtsfragen nicht (Urteil des Bundesgerichts

6B_61/2012 vom 30.11.2012 E. 2.3).

Die Lehre lehnt es ab, aus den

eingeschränkten Rügemöglichkeiten eine qualifizierte Rügepflicht abzuleiten. Es

fehle an einer hinreichend klaren Rechtsnorm, auf welche sich eine

qualifizierte Rügepflicht stützen liesse (Markus Hug/Alexander Scheidegger in:

StPO Komm., Art. 398 StPO N 24, vom Bundesgericht in 6B_362/2012 E. 6.2

offengelassen).

3.

Die gesamte Strafuntersuchung – d.h.

deren Eröffnung, die darauffolgenden Instruktionen und deren Abschluss mit dem

Erlass des Strafbefehls – führte im vorliegenden Fall eine Untersuchungsbeamtin

und nicht ein Staatsanwalt bzw. eine Staatsanwältin durch. Art. 17 Abs. 1 StPO

sieht vor, dass Bund und Kantone die Verfolgung und Beurteilung von

Übertretungen Verwaltungsbehörden übertragen können. Mit dem publizierten

Entscheid BGE 142 IV 70 hat das Bundesgericht in analoger Anwendung von Art. 17

Abs. 1 StPO entschieden, die Untersuchungsbeauftragten der Staatsanwaltschaft könnten

ebenso mit der Führung und dem Abschluss des Übertretungsstrafverfahrens

betraut werden. Erforderlich sei hierfür eine genügende gesetzliche Grundlage,

d.h. ein gültiger Erlass des kantonalen Gesetzgebers, der dies explizit vorsehe

(BGE 142 IV 70 Regeste sowie E. 4). Im Kanton Solothurn wurde diese erforderliche

gesetzliche Grundlage geschaffen: Gemäss § 76 Abs. 2 des Gesetzes über die

Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) hat der Untersuchungsbeamte in der

Strafuntersuchung wegen Übertretungen die gleichen Befugnisse wie der

Staatsanwalt. Er kann die Untersuchung eröffnen, durchführen und abschliessen. Die

Untersuchungsbeamtin war demnach befugt, das vorliegende

Übertretungsstrafverfahren zu führen.

III. Sachverhalt

1.

Vorhalt

Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl

vom 2. Mai 2016 (AS 79 f.), der vorliegend als Anklageschrift gilt (Art. 356

Abs. 1 StPO), folgender Lebenssachverhalt zur Last gelegt:

«Mehrfache

Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz (Art. 28 Abs. 1 lit. d TSchG)

a) begangen am 06.03.2015, in […], Firma C.___,

Schlachthof, indem der Beschuldigte Schlachttiere (12 Munis und 5 Kälber)

vorschriftswidrig transportiert hat, da er die Mindestladefläche beim Lastwagen

[...] nicht eingehalten hat. Gemäss Tierschutzverordnung Anhang 4 hätten die

transportierten 17 Tiere einen Mindestplatzbedarf von 22.4 m2. Die

Ladefläche des Lastwagens betrug jedoch lediglich 18.35 m2, womit

der Mindestplatz um 4.05 m2 unterschritten wurde. Der Lastwagen war

somit mit 3 Munis oder mit 5 Kälbern überladen.

b) begangen am 15.12.2015, in […], Firma C.___,

indem der Beschuldigte Schlachttiere vorschriftswidrig transportiert hat, da er

die Mindestladefläche beim Lastwagen [...] sowie dem Anhänger [...] nicht

eingehalten hat. Auf dem Lastwagen befanden sich 13 Tiere und im Anhänger 12

Tiere. Gemäss Tierschutzverordnung Anhang 4 hätten die transportierten Tiere im

Lastwagen einen Mindestplatzbedarf von 20.8 m2 und im Anhänger 20.2

m2. Tatsächlich standen den Tieren im Lastwagen jedoch lediglich

18.35

m2 und im Anhänger 17.6 m2 zur Verfügung, womit die

Ladefläche im Lastwagen um 5.05 m2 und im Anhänger um 2.6 m2

unterschritten wurde.»

2.

Rügen des Beschwerdeführers

Der Beschuldigte lässt in der

Berufungserklärung und der ergänzenden Berufungsbegründung rügen, das

vorinstanzliche Urteil basiere auf falschen und willkürlichen

Sachverhaltsannahmen und verletze den Grundsatz «in dubio pro reo» gemäss

Art. 10 StPO.

Zusammengefasst wird Folgendes

vorgebracht: Der vorgeworfene Tatbestand verlange die Missachtung des

Mindestraumbedarfes berechnet anhand der tatsächlich transportierten Gewichte

gemäss Anhang 4 zur TSchV. Im vorliegenden Fall seien aber die Tiere weder vor

noch nach dem Transport gewogen worden, so dass die angeblichen Mehrgewichte,

welche zum notwendigen Mehrplatzbedarf geführt hätten, in nichts nachgewiesen

worden seien. Die Anklagebehörde gehe zum Nachweis der Rechtsverletzungen von

einem Schlachtgewicht und von einem hypothetischen prozentualen Anteil an

Fleischausbeute aus, bezogen auf die visuelle Taxierung. Die Beurteilung durch

die Behörde erfolge anhand einer Taxierungsschätzung und eines geschätzten

Lebendgewichts, welches erhärtet werde anhand von statistischen Zahlen, wobei

die Prozentannahme «Proviande» (Branchenorganisation der Schweizer

Fleischwirtschaft) für das Schlachtgewicht gegenüber dem Lebendgewicht der

Tiere wegen der neuzeitlichen, möglichst fettarmen Produktionsmethoden zu tief

angesetzt sei. Die Händler gingen von einer Ausbeute für Kühe von 50 % und

für Rinder von bis zu 60 % aus. Diese gegenüber den Annahmen der Behörden

grössere Schlachtausbeute führe zu einem weitaus tieferen tatsächlichen

Lebendgewicht. Eine objektiv nachgewiesene Gewichtsermittlung könne nicht

vorgelegt und dem Beschuldigten demnach auch nicht entgegengehalten werden. Es

werde vielmehr aufgrund von willkürlichen Taxierungen und tabellarischen

Rückrechnungen (mit veralteten Prozentsätzen) ein exaktes Gewicht und der dafür

erforderliche exakte Platzbedarf angenommen, um daraus ein strafbares Verhalten

des Transporteurs abzuleiten. Ebenso fehle es am subjektiven Tatbestand. Der

Beschuldigte sei nach eigener Gewichtsschätzung (rein visuell) der Auffassung

gewesen, den notwendigen Platzbedarf für die Beförderung der Tiere eingehalten

zu haben, dazu habe er sich noch vergewissert, dass sich die Tiere einerseits

gegenseitig genügend Halt geben könnten und andererseits nicht zu eng

zueinanderstehen würden. Die visuelle Schätzung und Kontrolle durch den

Beschuldigten seien pflichtgemäss erfolgt. Somit käme weder eine vorsätzliche

Unterschreitung des Platzbedarfes noch eine fahrlässige Tatbegehung in Frage.

In Bezug auf den Vorfall vom 6. März 2015 sei zudem von der Kontrolleurin nicht

realisiert worden, dass der Beschuldigte ebenfalls einen kleinen Anhänger mit

einer Transportfläche von weit mehr als 4,05 m2 dabei gehabt habe,

den er nach der Entladung des Zugfahrzeuges zur Abladestelle herangezogen und

ebenfalls entladen habe. In Bezug auf den Vorfall vom 15. Dezember 2015 sei zudem

die Vorinstanz fälschlicherweise davon ausgegangen, der Mehrflächenbedarf im

Lastwagen sei um 5,05 m2 unterschritten worden. Die Vorinstanz habe

trotz der Hinweise in den abgegebenen Plädoyernotizen ungefiltert die falschen

Angaben im Strafbefehl übernommen. Sowohl die Beurteilung des Lebendgewichtes

durch den erfahrenen Transporteur als auch die Taxierung durch die Mitarbeiter

des Veterinäramtes seien Schätzungen und Vermutungen, die einander gleichwertig

gegenüberstünden. Ein klar erstellter objektiver Hinweis auf einen erfüllten

objektiven und subjektiven Tatbestand fehle, so dass im Zweifel zu Gunsten des

Angeklagten zu entscheiden sei.

3.

Prüfung der Willkürrüge

Die Vorinstanz hat in Bezug auf die

Berechnung des Lebendgewichts der transportierten Tiere auf die

Berechnungsmethode der amtlichen Tierärzte abgestellt (vgl. US 5). Nach dieser

Methode erfolgt basierend auf dem für jedes Tier einzeln ermittelten

Schlachtgewicht und unter Berücksichtigung einer Taxierung eine Rückrechnung

auf das Lebendgewicht. Die Einzelheiten dieser Berechnungsmethode erschliessen

sich aus der Eingabe der amtlichen Tierärztin vom 25. August 2015 (AS 37 f.),

auf welche auch die Vorinstanz explizit verweist, sowie aus der Stellungnahme des

Veterinärdienstes vom 19. August 2016 (AS 91 f.). Das Lebendgewicht resultiert

aus dem Schlachtgewicht x 100 geteilt durch die sog. Ausbeute. Letzteres

bezeichnet den prozentualen Fleischanteil, der je nach Kategorie (z.B. Muni,

Ochs, Rind, Junge Kuh, Kuh, Kalb etc.) des Tieres und der Taxierung, d.h. der

von einer unabhängigen Person der Branchenorganisation der Schweizer

Fleischwirtschaft (Proviande) vorgenommenen Bewertung der Fleischigkeit und des

Fettgehaltes des Tieres (vgl. hierzu auch AS 118 Z. 111 - 114), unterschiedlich

hoch ausfällt. Zutreffend und unbestritten ist somit, dass die transportierten

Tiere am Zielort des Transports (Schlachthof der Firma C.___ in […]) nicht

tatsächlich gewogen wurden. Aus diesem Umstand lässt sich entgegen der

Verteidigung indes nicht folgern, es lasse sich ein strafbares Verhalten des

Beschuldigten nicht nachweisen und die Vorinstanz sei in Willkür verfallen. Beide

Tierärzte haben als Zeugen ausgesagt, dass schon ihre rein visuelle Wahrnehmung

beim Entladen der Tiere den Verdacht begründete, dass diesen zu wenig Platz zur

Verfügung stand (vgl. AS 3, AS 117 Z. 78 und AS 122 Z. 49 ff.), worauf sie weitere

Daten beizogen und die vorgenannte Berechnungsformel zur Anwendung brachten.

Diese Berechnungsweise entspricht der etablierten Praxis der Fachbehörde

(Veterinärdienst), wie Dr. D.___ vor erster Instanz ausdrücklich bestätigt hat (vgl.

AS 117 Z. 96).

Die Vorinstanz hat zudem auf die

bundesgerichtliche Rechtsprechung hingewiesen (US 6/AS 139), wonach die

Glaubhaftigkeit von belastenden Zeugenaussagen als besonders hoch einzustufen

sei, wenn diese präzise und widerspruchsfrei seien und ihnen kein erkennbares

Motiv für eine absichtliche Falschaussage zu Grunde liege. Beides wurde

vorliegend in Bezug auf die Zeugenaussagen der beiden Tierärzte zu Recht

bejaht. Ebenso floss in die Würdigung der Vorinstanz ein (vgl. US 6 und 7),

dass den beiden Tierärzten bei einer absichtlichen Falschaussage neben der

Bestrafung im Sinne von Art. 307 StGB auch schwerwiegende berufliche Konsequenzen

(Verlust der Arbeitsstelle) drohen würden und dass deren visuellen Einschätzung

der Sachlage aufgrund der beruflichen Ausbildung, Erfahrung und Kompetenz

Beweiswert habe. Auch dies ist zutreffend.

Die der vorgenannten Berechnungsformel zu

Grunde liegenden Faktoren sind plausibel und nachvollziehbar. Da die mit der

Taxierung betraute Person über branchenspezifische Fachkenntnisse verfügt und für

die Taxierung sachliche Kriterien (Fleischigkeit und Fettgehalt in Bezug auf

jedes transportiere Tier) herangezogen werden, die für eine differenzierte

Beurteilung Gewähr bieten, kann von «willkürlichen Taxierungen»

(Berufungsbegründung S. 5) nicht die Rede sein. Dass mit der genannten

Berechnungsformel (einer eigentlichen Rückrechnung) nicht die gleiche

Genauigkeit erreicht werden kann, wie wenn die Tiere vor der Schlachtung

tatsächlich gewogen worden wären, ist mit Blick auf die vorgehaltene

Strafbestimmung von Art. 28 Abs. 1 lit. d TschG nicht von entscheidender

Bedeutung. Beweismässig nachzuweisen ist nämlich nicht ein exakt ermitteltes Lebendgewicht

der transportierten Tiere, sondern eine Missachtung des Mindestraumbedarfs

(sog. Überladen). Anknüpfungskriterium für den Mindestraumbedarf je

transportiertes Tier bildet – wie die nachfolgend unter Ziff. III.4.3

wiedergegebene Tabelle 1 gemäss Anhang 4 der TSchV verdeutlicht – nicht eine

einzelne Gewichtsangabe, sondern jeweils eine ganze Gewichtskategorie, die –

abgesehen von den im vorliegenden Fall nicht relevanten untersten Kategorien – eine

erhebliche Spannweite von 100 kg bzw. 150 kg aufweist. Für die richtige Zuordnung

der einzelnen Tiere zu den jeweiligen Gewichtskategorien stellt die von den

amtlichen Tierärzten angewandte Berechnungsformel eine taugliche und zuverlässige

Methode dar.

Daran vermögen auch die weiteren Einwendungen

der Verteidigung nichts zu ändern. Der Behauptung, im Zusammenhang mit dem

Vorfall vom 6. März 2015 sei ein Anhänger mit einer Transportfläche von weit

mehr als 4,05 m2, in welchem ebenfalls Tiere transportiert worden

seien, nicht berücksichtigt und somit auch nicht eingerechnet worden, ist

Folgendes entgegenzuhalten: Zum einen fällt auf, dass der Beschuldigte

diesbezüglich nur Vermutungen und Spekulationen zum Ausdruck gebracht hat (vgl.

im Einzelnen: AS 73 f.; AS 112 Z. 41; AS 113 Z. 50 f.). Zum anderen stehen

diese Vermutungen des Beschuldigten in einem unüberbrückbaren Widerspruch zu der

von der amtlichen Tierärztin Dr. E.___ ausgestellten Beanstandung vom 25.

August 2015, in welcher sie unter der Rubrik «Befunde» festhielt, nach den

Munis seien noch 5 Kälber gekommen, «die separat in einem Abteil zuvorderst

im Lastwagen standen» (AS 36). Dieser ungewöhnliche Umstand blieb ihr im

Gedächtnis haften und diesen griff sie – von sich aus – auch im Rahmen ihrer

Zeugenbefragung vor erster Instanz auf (AS 122 Z. 49 – 51): Nachdem der letzte

Muni entladen worden sei, habe sie gedacht, dass es sich um sehr schöne Tiere handle,

und angenommen, der Vorgang sei bereits zu Ende, worauf noch 5 Kälber entladen

worden seien. Damit ist zweifelsfrei erstellt, dass der Beschuldigte am

6.

März 2015 sämtliche Tiere (12 Munis und 5 Kälber) ausschliesslich mit

dem Lastwagen angeliefert hatte und ihm – im Unterschied zum Transport vom 15.

Dezember 2015 – kein Anhänger zur Verfügung stand. Ins Leere stösst des

Weiteren der nicht weiter substantiierte Einwand der Verteidigung, wonach

aufgrund der derzeit fettarmen Produktionsmethoden im Vergleich zu den

tabellarischen Angaben der Proviande von einer wesentlich höheren Ausbeute und

damit von einem tieferen Lebendgewicht auszugehen sei. Tatsache ist, dass mittels

Taxierung genau dieser Faktor bei jedem einzelnen Tier bestimmt und damit

bereits bei der Festlegung des prozentualen Fleischanteils (Ausbeute)

berücksichtigt wurde, was auch die Zeugenaussagen des amtlichen Tierarztes Dr. D.___

vor erster Instanz verdeutlichen (AS 118 Z. 111 - 113): «Jedes Tier wird auf

Fleischigkeit und Fettgehalt bewertet. Man sieht, ob es eher gut oder eher

schlecht bemuskelt ist, ob es viel oder wenig Fett hat. Das gibt eine

Taxierung». Nicht gefolgt werden kann zudem der Behauptung, die visuelle

Schätzung des Beschuldigten und die Bewertung durch Mitarbeiter des

Veterinäramtes stünden einander gleichwertig gegenüber, denn im Unterschied zur

rein subjektiven Einschätzung des Beschuldigten beruht die vorgenannte

Berechnungsformel auf objektiv ermittelten Gewichtsdaten (Messung des

Schlachtgewichtes), einer fachmännischen Taxierung und tabellarischen

Ausbeute-Werten (prozentualer Fleischanteil). Unzutreffend ist schliesslich die

Behauptung, das Urteil der Vorinstanz basiere auf falschen Sachverhaltsannahmen

in Bezug auf die (fehlende) Ladefläche, welche aus dem Strafbefehl – so der

Vorwurf der Verteidigung – tel-quel übernommen worden seien. Die Vorinstanz sah

nämlich lediglich davon ab, auf einen offensichtlichen Verschrieb unter Ziff. 1

lit. b des Strafbefehls vom 2. Mai 2016 hinzuweisen. Der dort aufgeführte

Mindestplatzbedarf im Lastwagen von 20,8 m2 gegenüber dem (im

Strafbefehl ebenfalls genannten) tatsächlich vorhandenen Platzbedarf von 18,35

m2 ergibt nämlich einen Differenzbetrag von 2,45 m2 – so

auch explizit das Beweisergebnis der Vorinstanz (siehe Ziff. II. lit. f. US 7)

– während der im Strafbefehl versehentlich genannte Betrag von 5,05 m2

sich auf den unterschrittenen Mindestplatz der ganzen Fahrzeugkomposition (2,45

m2 + 2,6 m2) bezieht.

4.

Fazit und Beweisergebnis

4.1

Zusammenfassend ist festzuhalten,

dass die Vorinstanz in zulässiger Weise zur Bestimmung des Lebendgewichts der

transportierten Tiere auf die in der Praxis etablierte Berechnungsformel

([Schlachtgewicht x 100]: Ausbeute) abgestellt hat. Die Willkürrüge erweist

sich als unbegründet.

4.2

In Bezug auf beide Vorfälle (6.3.

und 15.12.2015) wurde jedes transportierte Tier registriert (vgl. die

entsprechenden Codierungen auf den Begleitdokumenten: AS 10 - AS 31 sowie AS 43

f., AS 57 f. und AS 63) und einwandfrei dem vom Beschuldigten gefahrenen Lastwagen

mit dem Kennzeichen «[...]» bzw. in Bezug auf den Vorfall vom 15. Dezember 2015

dem Lastwagen (AS 7 – 19) und dem Anhänger (AS 20 – 31) zugeordnet. Die

einzelnen Rechnungen zur Bestimmungen des Lebendgewichts finden sich auf AS 6

(Vorfall vom 15.12.2015) und auf AS 40 (Vorfall vom 6.3.2015), wobei die der

Rechnung zu Grunde liegenden Faktoren für jedes der registrierten Tiere einzeln

aufgeführt sind, so dass jede einzelne Berechnung überprüfbar ist. Es ist

festzustellen, dass jede Taxierung dem zutreffenden Ausbeute-Wert (A %) gemäss

der damals gültigen Proviande-Tabelle (vgl. AS 5 und AS 38 f.) zugeordnet wurde

und die einzelnen Berechnungen nach der vorgenannten Formel – bis auf eine Ausnahme

betreffend das Tier mit der Codierung «[...]» (AS 40), worauf sogleich

zurückgekommen wird – richtig sind. Zudem wurden die errechneten Lebendgewichte

der Tiere der richtigen Gewichtskategorie, welche massgebend für den

Mindestplatzbedarf je Tier ist, zugeordnet. Dies gilt insbesondere auch für den

Muni mit der Codierung «[...]» (AS 40), bei dem gestützt auf die aufgelisteten

Faktoren (Schlachtgewicht 306,5 kg, Ausbeute: 55 %) statt der aufgeführten

579.67

kg von einem leicht tieferen Lebendgewicht von 557,27 kg auszugehen gewesen

wäre. Da jedoch auch das höhere Gewicht in die gleiche Gewichtsklasse (550 kg -

700.

kg) mit dem identischen Platzbedarf von 1,6 m2 fällt, ist dieser

Fehler mit Blick auf die strafrechtliche Würdigung ohne jegliche Relevanz.

4.3

Die massgeblichen Mindestraumbedarf-Werte

je Tier gemäss Tabelle 1 von Anhang 4 TschV lauten wie folgt:

Mindestraumbedarf für den Transport

von Rindern

Gewicht

Fläche je Tier (m2)

40.

- 80 kg

0,30 m2

80.

- 150 kg

0,40 m2

150.

- 250 kg

0,80 m2

250.

- 350 kg

1,00 m2

350.

- 450 kg

1,20 m2

450.

- 550 kg

1,40 m2

550.

- 700 kg

1,60 m2

über 700 kg

1,80 m2

4.4

Am 6. März 2015 transportierte der

Beschuldigte 12 Munis und 5 Kälber. Addiert man die Werte des Mindestraumbedarfes,

so resultieren 22,4 m2 (AS 40). Am 15. Dezember 2015 führte der

Beschuldigte im Camion 13 Tiere (diverse Kühe und Rinder sowie einen Ochsen)

und im Anhänger 12 Tiere (10 Kühe, einen Ochsen und ein Rind) mit. Gemäss der

zutreffenden Aufstellung gemäss AS 6 bedurften die Tiere im Camion einer Fläche

von gesamthaft 20,8 m2 und die Tiere im Anhänger einer Fläche von

total 20,2 m2. Die Ladefläche des vom Beschuldigten gelenkten Camions

betrug, was unbestritten ist, aber lediglich 18,35 m2 und im

(ausschliesslich am 15. Dezember 2015) mitgeführten Anhänger standen 17,6 m2

zur Verfügung. Als Beweisergebnis ist somit mit der Vorinstanz festzustellen,

dass der Beschuldigte bei beiden Tiertransporten sein Fahrzeug bzw. seine Fahrzeugkomposition

überlud. Der Mindestplatzbedarf wurde am 6. März 2015 um 4,05 m2 und

am 15. Dezember 2015 um 2,45 m2 (Camion) bzw. um 2,6 m2

(Anhänger) unterschritten.

IV. Rechtliches

1.

Gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. d TSchG

wird mit Busse bis zu CHF 20'000.00 bestraft, sofern nicht Artikel 26 TSchG (Tierquälerei)

anwendbar ist, wer vorsätzlich Tiere vorschriftswidrig befördert. Die bloss

fahrlässige Tatbegehung wird in Art. 28 Abs. 2 TSchG ebenso unter Strafe

gestellt.

Art. 15 Abs. 1 TSchG hält den Grundsatz

fest, dass Tiertransporte schonend durchzuführen sind. Auf Verordnungsstufe

wird dieser Grundsatz konkretisiert. So hält Art. 165 Abs. 1 TSchV fest,

welchen Anforderungen die Transportmittel bei Tiertransporten genügen müssen.

Gemäss lit. f dieser Bestimmung müssen Tiere genügend Raum haben, wobei für

Nutztiere die in Anhang 4 der TSchV aufgeführten Mindestanforderungen erfüllt

sein müssen. Die vorliegend massgeblichen Werte der Tabelle 1 von Anhang 4

TSchV sind bereits unter vorstehender Ziff. III.4.3 aufgelistet worden. Dieser

Mindestraumbedarf darf gemäss den Vorbemerkungen zu Anhang 4 in keinem Fall

unterschritten werden. Nicht erforderlich ist mit Blick auf den objektiven

Tatbestand, dass aus der Missachtung der Transportbestimmungen ein konkreter

Erfolg resultiert. So vermag der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten

abzuleiten, wenn er geltend macht, kein Tier sei beim Transport verletzt worden

(AS 73).

2.1

Gestützt auf das vorstehende

Beweisergebnis (Ziff. III.4.4) stand den Tieren bei den vom Beschuldigten

durchgeführten Transporten vom 6. März und 15. Dezember 2015 nicht ausreichend

Platz zur Verfügung. Der vorgeschriebene Mindestraumbedarf gemäss Tabelle 1 von

Anhang 4 TSchV wurde wie folgt unterschritten: Am 6. März 2015 um 4,05 m2

und am 15. Dezember 2015 um 2,45 m2 (Camion) bzw. um 2,6 m2

(Anhänger). Damit ist der objektive Tatbestand von Art. 28 Abs. 1 lit. d TSchG

i.V.m. Art. 165 Abs. 1 lit. f TSchV (mehrfach) erfüllt.

2.2

Dem Beschuldigten wird im

Strafbefehl eine vorsätzliche Tatbegehung vorgehalten. Eine solche ist zu

bejahen, wenn der Beschuldigte die Tat mit Wissen und Willen ausführt.

Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält

und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB i.V.m. Art. 104 StGB).

Fahrlässig handelt demgegenüber, wer die

Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder

darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der

Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen

persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (vgl. Art. 12 Abs. 3 i.V.m. Art.

104.

StGB).

Im vorliegenden Fall wurden die

Mindestraumvorschriften für die Beförderung von Tieren in beiden Fällen

deutlich missachtet: Der am 6. März 2015 unterschrittene Mindestplatz von 4,05

m2 entspricht, wie im Strafbefehl vom 2. Mai 2016 festgehalten,

einem Überladen mit ca. 3 Munis oder 5 Kälbern. Auch in Bezug auf den 15. Dezember

2015.

waren in Bezug auf die gesamte Fahrzeugkomposition mehrere Grosstiere (ca.

3) zu viel transportiert worden (vgl. Strafanzeige und Beanstandung: AS 2 und

AS 3). Beide Tierärzte schöpften, wie bereits dargelegt, denn auch sofort

Verdacht, dass den Tieren zu wenig Raum zur Verfügung stand (vgl. AS 3, AS 117 Z. 78

und AS 122 Z. 49 ff.), was sich aufgrund der erstellten Berechnungen

bestätigte. Dr. D.___ sprach von einem offensichtlichen Fall (AS 117 Z. 78). Das

konnte auch dem Beschuldigten, der über eine 35-/36-jährige Berufungserfahrung als

Viehhändler und Viehtransporteur verfügt (vgl. Befragung zur Person vom

19.1

, AS 111 Z. 8 f.) und der gemäss der Beanstandung vom 25. August 2015

bereits mehrmals von amtlichen Tierärzten explizit auf die

Transportbestimmungen hingewiesen worden war (AS 37), nicht entgangen sein. Er

nahm selbständig den Verlad der Tiere vor (vgl. AS 74) und wusste demnach um

die prekären Platzverhältnisse der Tiere im Camion und Anhänger und führte (ohne

weitere Abklärungen) den Transport gleichwohl durch. Er fand sich damit ab,

dass den Tieren zu wenig Platz zur Verfügung stand und nahm die Missachtung der

Transportvorschriften bewusst in Kauf. Mit der Vorinstanz ist folglich von

einer eventualvorsätzlichen Tatbegehung auszugehen.

2.3

Rechtfertigungs- oder

Schuldauschliessungsgründe liegen keine vor. Der Beschuldigte ist deshalb der

mehrfachen Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz durch vorschriftswidriges

Befördern von Tieren (Art. 28 Abs. 1 lit. d TSchG i.V.m. Art. 165 Abs. 1 lit.

f. TSchV), begangen am 6. März und 15. Dezember 2015, schuldig zu sprechen.

V. Strafzumessung

1.

Art. 28 Abs. 1 lit. d TschG ist als

Übertretung konzipiert und sieht eine Busse bis zu CHF 20'000.00 vor. Angesichts

der mehrfachen Tatbegehung ist nach dem Asperationsprinzip (Art. 49 Abs. 1

i.V.m. Art. 104 StGB und Art. 333 Abs. 1 StGB) eine Gesamtbusse

auszufällen.

Das Gericht hat gemäss Art. 106 Abs. 3

StGB den Bussenbetrag je nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass

dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Für die

Festsetzung der Bussenhöhe sind primär das Verschulden und sekundär die

finanziellen Verhältnisse massgebend.

2.

In Bezug auf die wirtschaftliche

Leistungsfähigkeit des Beschuldigten ist Folgendes bekannt (AS 112 Z. 15 ff.):

Der Beschuldigte verdient gemäss seinen eigenen Angaben vor erster Instanz im

Durchschnitt CHF 4'000.00 bis CHF 5'000.00 pro Monat. Er ist ledig und lebt mit

einer Lebenspartnerin im gleichen Haushalt zusammen. Für die beiden gemeinsamen

Kinder ist er unterstützungspflichtig.

Der Beschuldigte ist (nicht einschlägig)

vorbestraft: Mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern (Emmental-Oberaargau)

vom 13. September 2012 wurde er wegen Fahrens unter Missachtung von Auflagen

gemäss aArt. 96 SVG und fahrlässiger Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1

StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 30.00

(Probezeit von 2 Jahren) und einer Busse von CHF 650.00 bestraft.

Zieht man zum Vergleich andere

Konstellationen heran, die ebenfalls unter Art. 28 Abs. 1 lit. d TSchG fallen,

also vorsätzlich begangene vorschriftswidrige Beförderungen von Tieren, die

aber keine Tierquälerei gemäss Art. 26 TSchG darstellen, so ist das Tatverschulden

nicht mehr im untersten Bereich anzusiedeln, denn der Beschuldigte hat innert 9

Monaten gleich zwei Mal die Transportbestimmungen deutlich missachtet. Die von

der Vorinstanz festgesetzte Sanktion (Busse von CHF 800.00, ersatzweise 8 Tage

Freiheitsstrafe) erweist sich vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung

der konkreten Einkommensverhältnisse als angemessen und ist deshalb zu

bestätigen.

VI. Kostenfolgen

1.

Bei diesem Verfahrensausgang hat der

Beschuldigte in Anwendung von Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO und

Art. 428 Abs. 1 StPO sowohl die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von

total CHF 800.00 (Urteilsgebühr von CHF 600.00) als auch die Kosten des

Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 800.00, total CHF 820.00,

zu tragen.

2.

Der Antrag des Beschuldigten, die ihm

entstandenen Kosten für seine Verteidigung vor erster und zweiter Instanz nach

Art. 429 StPO zu ersetzen (vgl. Berufungsbegründung Ziff. E.), ist bei diesem

Verfahrensausgang abzuweisen.

Demnach wird in Anwendung von Art. 28

Abs. 1 lit. d TSchG, Art. 165 Abs. 1 lit. f, Anhang 4 Tabelle 1 TschV, Art. 47,

Art. 49 Abs. 1, Art. 106 Abs. 3, Art. 333 Abs. 1 StGB sowie Art. Art. 426 Abs.

1, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO erkannt:

1.

Der Beschuldigte A.___ hat sich der

mehrfachen Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz durch vorschriftswidriges

Befördern von Tieren, begangen am 6. März und 15. Dezember 2015, schuldig

gemacht.

2.

A.___ wird zu einer Busse von CHF 800.00

verurteilt, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu acht Tagen Freiheitsstrafe.

3.

Der Antrag des Beschuldigten auf

Zusprechung einer Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren und

das Berufungsverfahren wird abgewiesen.

4.

Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 600.00, total CHF 800.00, sowie

die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 800.00,

total CHF 820.00, hat der Beschuldigte zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30.

Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78.

ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Kiefer Lupi

De Bruycker