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Entscheid

STBER.2017.2

Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes (gewerbsmässiger Handel)

24. August 2017Deutsch64 min

Source so.ch

Sachverhalt

des Obergerichts zieht in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

1. Am Dienstag,

5. November 2013, wurde um 15:48 Uhr durch die Brandmeldeanlage der

Liegenschaft [...]72 in [...]ein Brandalarm ausgelöst. Weil einer der Räume im

4. Stock nicht geöffnet werden konnte, wurde die Polizei beigezogen. Im betreffenden

Raum wurde eine grosse Menge an Hanfpflanzen, welche zum Trocknen aufgehängt

waren, vorgefunden. Der Raum selber war durch eingebaute Wände in kleinere

Räume unterteilt. In zwei weiteren Räumen wurden Hanf-Indooranlagen

festgestellt. Der Mieter dieser Räumlichkeiten, der Beschuldigte A.___,

erschien in der Folge vor Ort. Der Sicherheitsverantwortliche der

Industrieliegenschaften an der [...]in [...]gab an, der Beschuldigte habe in

der Liegenschaft [...]55 ähnliche Räume gemietet. Bei der Kontrolle dieser

Räumlichkeiten konnte auch dort eine grosse Hanf-Indooranlage festgestellt

werden. Der Beschuldigte wurde in der Folge verhaftet und am 31. Januar 2014

wieder aus der Untersuchungshaft entlassen (vgl. zum Ganzen die Strafanzeige

vom 13. Februar 2014, Akten Seiten 001 ff.).

Bei den vom

Beschuldigten gemieteten Räumen an der [...]55 war eine Lastmessung des

Strombezugs installiert, wobei Abklärungen ergaben, dass die Lastmessung nur

den Stromverbrauch in den vom Beschuldigten gemieteten Räumen betrifft. Auch an

der [...]72 wurden Lastmessungen durchgeführt, daran waren aber auch andere

Verbraucher angehängt.

Der

Beschuldigte war einverstanden, dass alle vorgefundenen Pflanzen und

Installationen aus den von ihm gemieteten Räumlichkeiten abtransportiert und

vernichtet wurden.

2. Mit

Anklageschrift vom 14. Januar 2016 wurden die Akten dem Amtsgericht von

Olten-Gösgen überwiesen zur Beurteilung des Beschuldigten wegen des Vorhalts

der gewerbsmässigen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz.

3. Am 9.

November 2016 fällte das Amtsgericht von Olten-Gösgen folgendes Strafurteil:

"

1. Der Beschuldigte A.___ hat sich des Verbrechens nach

Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG durch Anbau, Besitz und Veräusserung, begangen in

der Zeit vom 01.09.2011 bis 05.11.2013, schuldig gemacht.

2. Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt zu einer

Freiheitsstrafe von 36 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges

für 24 Monate bei einer Probezeit von 3 Jahren. Im Übrigen ist die Strafe zu

vollstrecken.

Die vom Beschuldigten in der Zeit vom 05.11.2013

bis 31.01.2014 ausgestandene Untersuchungshaft ist ihm an den zu

vollstreckenden Teil der Freiheitsstrafe anzurechnen.

3. Die folgenden, polizeilich sichergestellten und

beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft

dieses Urteils zu vernichten:

Objekt

Befindet sich bei

1 Vakuumiergerät

Polizei Kanton Solothurn

1 Waage mit Waagschale

Polizei Kanton Solothurn

1 Vakuumierbeutel

Polizei Kanton Solothurn

1 Paar Einweghandschuhe

Polizei Kanton Solothurn

2 Notizzettel

Polizei Kanton Solothurn

1 Visitenkarte „Fraisa“

Polizei Kanton Solothurn

2 Post-it-Zettel, beschrieben

Polizei Kanton Solothurn

1 Schnur

Polizei Kanton Solothurn

2 Teppichmesser, rot

Polizei Kanton Solothurn

2 Scheren, rot

Polizei Kanton Solothurn

2 Scheren, schwarz

Polizei Kanton Solothurn

Hanf (Pflanze getrocknet, mit Blütenständen): 5226

Gramm

Polizei Kanton Solothurn

Hanf (Pflanze getrocknet, mit Blütenständen): 4224

Gramm

Polizei Kanton Solothurn

Hanf (Pflanze getrocknet, mit Blütenständen): 3592

Gramm

Polizei Kanton Solothurn

Hanf (Pflanze getrocknet, mit Blütenständen): 2079

Gramm

Polizei Kanton Solothurn

Hanf (Pflanze getrocknet, mit Blütenständen): 30

Gramm

Polizei Kanton Solothurn

Hanf (Pflanze getrocknet, mit Blütenständen): 97

Gramm

Polizei Kanton Solothurn

Hanf (Pflanze getrocknet, mit Blütenständen): 51

Gramm

Polizei Kanton Solothurn

Hanf (getrocknete Hanfblüten, Marihuana): 300 Gramm

Polizei Kanton Solothurn

Hanf (getrocknete Hanfblüten, Marihuana): 1‘997 Gramm

Polizei Kanton Solothurn

Hanf (getrocknete Hanfblüten, Marihuana): 207 Gramm

Polizei Kanton Solothurn

Hanf (Pflanze getrocknet, mit Blütenständen): 1‘921

Gramm

Polizei Kanton Solothurn

Hanf (Pflanze getrocknet, mit Blütenständen): 6‘400

Gramm

Polizei Kanton Solothurn

Hanf (Jungpflanzen, ohne Blütenstände): 8 Pflanzen

Polizei Kanton Solothurn

Hanf (Pflanze frisch, mit Blütenständen): 22

Pflanzen

Polizei Kanton Solothurn

4. Die Kostennote für die amtliche Verteidigerin des

Beschuldigten A.___, Rechtsanwältin Sophie Balz, , wird auf CHF 14‘158.35

(inkl. 8 % MWST und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher

Verteidigung vom Staat zu zahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

5. Es wird festgestellt, dass die amtliche Verteidigerin

des Beschuldigten, Rechtsanwältin Sophie Balz, für die Aufwendungen im Zeitraum

vom 8.11.2013 bis 18.12.2014 bereits im Betrage von CHF 8‘132.40 entschädigt

wurde.

Der Differenzbetrag von CHF 6‘025.95 ist

Rechtsanwältin Sophie Balz, zufolge amtlicher Verteidigung, vom Staat zu

bezahlen.

6. Die Verfahrenskosten, mit einer Gerichtsgebühr von CHF

5‘000.00, total CHF 13‘100.00, hat der Beschuldigte A.___ zu bezahlen."

4. Gegen das

Urteil liess der Beschuldigte am 24. November 2016 bezüglich der Ziffern 1, 2

und 5 die Berufung anmelden (AS 493; Ziffer 5 wurde im begründeten Urteil

Ziffer 6). Mit Berufungserklärung vom 12. Januar 2017 wird beantragt, der

Beschuldigte sei vollumfänglich frei zu sprechen, eventualiter sei er wegen

einfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Geldstrafe

von maximal 300 Tagessätzen zu je CHF 10.00 zu verurteilen unter Anrechnung der

erstandenen Untersuchungshaft von 88 Tagen und Gewährung des bedingten

Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren. Subeventualiter sei der Beschuldigte

zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu verurteilen, unter Anrechnung der

Untersuchungshaft und Gewährung des bedingten Strafvollzugs.

5. Damit ist

das erstinstanzliche Urteil wie folgt in Rechtskraft getreten:

-

Ziffer 3: Einziehungen;

-

Ziffer 4 teilweise: Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigerin;

-

Ziffer 5: Saldoauszahlung an die amtliche Verteidigerin.

Wie unten zu

zeigen sein wird, hat die Vorinstanz in Bezug auf den Hanfanbau in der

Liegenschaft [...]72 für die Zeitspanne vom 1. April 2009 bis 31. Mai 2013

einen impliziten Freispruch vorgenommen, der ebenfalls rechtskräftig geworden

ist.

Erwägungen

II. Anklagegrundsatz

1.

Nach dem

Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des

Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs.

2.

und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das

Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden

(Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die

Anklagebehörde (Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person

zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass

die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert

sind. Der Anklagegrundsatz bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte

der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion;

BGE 131 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3; je mit Hinweisen). Unter dem

Gesichtspunkt der Informationsfunktion muss die beschuldigte Person aus der

Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Dies bedingt eine zureichende

Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau

weiss, welcher konkreten Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten

rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig

vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung

mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (vgl. BGE 103 Ia 6 E. 1b;

Urteile 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 141

IV 437;6B_1151/2015 vom 21. Dezember 2016 E. 2.2; je mit Hinweisen). Solange

für die beschuldigte Person klar ist, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird,

kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu

keinem Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an den

Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen

(Urteil 6B_894/2016 vom 14. März 2017 E. 1.1.1 mit Hinweisen).

2.

Der

Beschuldigte lässt in der (mit vollständiger Begründung eingereichten)

Berufungserklärung vom 12. Januar 2017 vorweg verschiedene Verletzungen des

Anklagegrundsatzes rügen, wobei ihm allerdings nicht gefolgt werden kann:

-

Fehlender subjektiver Tatbestand: Die Staatsanwaltschaft habe es

unterlassen, den subjektiven Tatbestand zum Anklagegegenstand zu erheben.

Dieser sei allerdings Voraussetzung für eine Verurteilung der eingeklagten

Straftatbestände. Der Beschuldigte könne sich so gegen die Vorwürfe in

subjektiver Hinsicht nicht verteidigen.

Die

dem Beschuldigten vorgehaltenen Taten sind – wie von der Vorinstanz ausgeführt

– nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar. Deshalb ist es zur Wahrung der

Verteidigungsrechte nicht notwendig, dass in der Anklageschrift explizit

festgehalten wird, der Beschuldigte habe die Taten vorsätzlich begangen. Zum subjektiven

Tatbestand muss sich die Anklage nur äussern, wenn ein Delikt sowohl

vorsätzlich als auch fahrlässig begangen werden kann (Urteile des

Bundesgerichts 6B_107/2010 vom 22. Februar 2011 E. 3.3.2,6B_288/2014 vom 22.

Januar 2015 E. 1.3). Es kann auch auf die weitere bundesgerichtliche

Rechtsprechung in den Urteilen 6B_452/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 1.2 und

6B_702/2016 vom 19. Januar 2017 E. 1.2 verwiesen werden. Im Übrigen kann

angesichts der Sachverhaltsdarstellung in der Anklage kein Zweifel bestehen,

dass ein vorsätzliches Handeln vorgehalten wird.

-

Ungenügende Schilderung der objektiven Tatbestandselemente: Die Anklage

unterlasse es, die Tatbestandselemente «anbauen», «verkaufen» und «besitzen»

näher zu umschreiben.

Auch

diesem Einwand kann nicht gefolgt werden, wird doch dem Beschuldigten in der

Anklage detailliert vorgehalten, in welcher Zeit er wie viele Anbauzyklen von

Hanf in den Räumlichkeiten an der [...]55 (und etwas weniger detailliert: [...]72)

vollzogen haben soll, welchen Ertrag er daraus gezogen habe und welchen Umsatz

er mit dem Verkauf der Hanfprodukte erzielt haben soll. Es ergibt sich daraus

der Vorhalt des Anbaus (zum Zwecke des Verkaufs), des Besitzes (zum Zwecke des

Verkaufs) und der – in casu hochgerechnete – Umfang der Verkäufe. Ob die so

formulierten Vorhalte dann auch nachgewiesen werden können, ist keine Frage des

Anklageprinzips, wobei vom vorliegenden Fall einzig die Fragen des Beginns und Umfangs

strittig sind: der Beschuldigte hat durchgehend zugestanden, die beiden Hanfindooranlagen

zum Geldverdienen selbst installiert, betrieben und einen Teil der Ernte auch

schon verkauft zu haben. So wird dies denn auch in der Anklage festgehalten.

Dass die Frage des Umfangs der Anbauten und Verkäufe auf Hochrechnungen bzw.

Schätzungen der Anklagebehörde beruhen, ist dem Beschuldigten klar und wird in

der Anklage auch detailliert erklärt. Ebenso sachlogisch ist, dass bezüglich

der einzelnen Verkaufsgeschäfte und Verkaufsorte angesichts seiner

Bestreitungen in der Anklage keine genaueren Angaben gemacht werden können. Das

ist in vielen Betäubungsmittelverfahren so. Die bestrittenen Anbauzyklen werden

in der Anklage transparent auf die Stromlastmessungen und die Mietdauern zurückgeführt

und damit zeitlich klar eingegrenzt. Der Beschuldigte behauptet selbst, dass er

die Anbauten zum Zweck des Verkaufs (ebenfalls durch ihn) durchgeführt und (im

Umfang eines Kilogramms) Marihuana verkauft hat. Es kann auf das Urteil des

Bundesgerichts 6B_676/2013 vom 28. April 2014 E. 3.5.5 und die dortigen

Hinweise auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung sowie auf das Urteil 6B_288/2014

vom 22. Januar 2015 E. 1.3 verwiesen werden. Es ist nicht ersichtlich,

inwiefern sich der Beschuldigte nicht rechtsgenüglich gegen den erhobenen

Vorhalt verteidigen könnte.

-

Täterschaft oder Teilnahme?: Die Staatsanwaltschaft führe aus, dass der

Beschuldigte «mit Hilfe einer unbekannten Täterschaft» eine grössere

Hanfindooranlage eingerichtet habe. Unklar bleibe dabei, ob die

Staatsanwaltschaft von einer reinen Täterschaft des Beschuldigten oder von einer

Mittäterschaft ausgeht. Der Wortlaut der Anklageschrift lasse auf letzteres

schliessen. Die Staatsanwaltschaft habe im Lichte des Anklageprinzips genau

darzulegen, welche Tatvorwürfe sie konkret gegen den Beschuldigten erhebe und

welche gegen Dritte. Sie habe die dem Beschuldigten vorgeworfenen Tatbeiträge

konkret zu schildern. Es sei relevant, ob es sich bei den Tatvorwürfen um eine

Täterschaft oder eine Teilnahme gehandelt habe. Eine Unterscheidung, ob im

juristischen Sinne von einer (reinen bzw. alleinigen) Täterschaft oder aber von

einer Mittäterschaft ausgegangen werde, habe zwingend zu erfolgen.

Die

Anklage wirft dem Beschuldigten klar die Verwirklichung der vorgehaltenen,

strafrechtlich relevanten Handlungen als Täter vor, eine andere Form der Teilnahme

(Anstiftung, Gehilfenschaft) durch ihn findet sich in der Anklage nicht. Erneut

muss darauf hingewiesen werden, dass dies auch die klare Aussage des

Beschuldigten ist in Bezug auf den Anbau ab Frühjahr 2013: er habe die

Räumlichkeiten gemietet, er habe die Anlage installiert, er habe den Anbau

betrieben, er habe die Ernte eingefahren, er habe ein Kilogramm Marihuana

verkauft (der Rest wurde beschlagnahmt). Ob ihm auch für die Zeit vorher eine

Täterschaft nachgewiesen werden kann, ist Sache der Beweiswürdigung. Der

Beschuldigte hat ausgesagt, er habe für gewisse Tätigkeiten Dritte als

Hilfskräfte beigezogen, die er im Stundenlohn bezahlt habe. Dass er sich

weigerte, über den Umfang dieser Unterstützung und die Namen der Helfer Angaben

zu machen, kann nicht zu einer Verletzung des Anklagegrundsatzes führen,

solange ihm – wie in casu – die Verwirklichung der täterschaftsrelevanten

Handlungen selbst angelastet wird. Letztlich ist es für den Beschuldigten nicht

relevant, ob man diese Drittpersonen als Mittäter zu beurteilen hätte oder

nicht, solange ihm die Vornahme der massgeblichen Handlungen persönlich

vorgehalten – und dann auch nachgewiesen – wird. Relevant könnte seine Stellung

innerhalb einer allfälligen Organisation bei der Strafzumessung sein. Darauf

wird an jener Stelle einzugehen sein.

-

Anbau, Besitzes- und Verkaufsmenge für die [...]72: In der

Anklageschrift würden bezüglich der [...]72 von der Staatsanwaltschaft keine

zahlenmässigen Vorwürfe erhoben.

Dieser

Einwand ist – wie die Verteidigung selbst einräumt – nicht weiter zu verfolgen,

da diesbezüglich von der Vorinstanz – wie auch vom Berufungsgericht, s. hinten

– davon ausgegangen wird, der Vorhalt lasse sich – über die vom Beschuldigten

bezüglich [...]72 zugestandenen Handlungen hinaus – nicht nachweisen. Aber auch

hier wird nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte bei seiner Verteidigung

eingeschränkt sein sollte.

III. Sachverhalt

1.

Dem

Beschuldigten A.___ wird in der Anklageschrift vorgehalten, in der Zeit vom

01.04.2009

bis 05.11.2013, in [...], [...]72, Lagerraum, sowie in der Zeit vom

01.09.2011

bis 05.11.2013, in [...], [...]55, Lagerraum, gewerbsmässig

Marihuana angebaut sowie solches besessen und verkauft zu haben.

Konkret habe

der Beschuldigte, der während dieser Zeit keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen

sei und auch sonst über kein geregeltes Einkommen verfügt habe, ab dem

01.04.2009

einen Raum an der [...]72 für CHF 1‘500.00 pro Monat gemietet. Ab

dem 01.09.2011 habe er überdies einen weiteren Raum an der [...]55 für

monatlich CHF 2‘500.00 gemietet. In beiden Räumen habe der Beschuldigte in der

Folge mit Hilfe einer unbekannten Täterschaft je eine grössere Hanfindooranlage

eingerichtet, welche von Hand bewässert worden sei. Auch die Lampen seien

während den verschiedenen Wachstumsphasen der Pflanzen von Hand geschaltet

worden.

Bei der

Liegenschaft an der [...]55 sei beim Stromzugang zu denjenigen Räumlichkeiten,

die durch den Beschuldigten gemietet worden seien, ein Stromlastmesser

eingebaut gewesen, welcher viertelstündlich den entsprechenden Stromverbrauch

aufgezeichnet habe. Die durchgeführte Auswertung dieses Stromverbrauches habe

für die Zeitspanne vom 01.12.2011 bis 05.11.2013 acht Phasen mit erfolgreicher

Hanfernte sowie einen abgebrochenen Anbauversuch ergeben. Die letzte

erfolgreiche Ernte sei anlässlich der Hausdurchsuchung von der Polizei

sichergestellt worden. Dabei seien pro Ernte bis zu ca. 1‘335 Pflanzen des Typs

B-52 angepflanzt worden bzw. es hätten in der Folge bis zu ca. 20 Gramm

Marihuana pro Pflanze geerntet werden können. Der Beschuldigte selbst habe

erklärt, er habe ein Kilogramm Marihuana für total CHF 6‘000.00 verkauft, wobei

er die Namen seiner Käufer nicht habe bekannt geben wollen.

Aufgrund der

vorliegenden Erkenntnisse ergebe sich für die Hanfindooranlage an der [...]55

folgende Hochrechnung:

-

bis ca. 1‘335 Pflanzen des Typs B-52 à bis zu ca. 20 Gramm Marihuana

ergebe bis zu ca. 26.7kg Marihuana pro Ernte;

-

sieben Ernten à bis zu ca. 26.7kg Marihuana pro Ernte ergebe einen

Totalertrag von bis zu ca. 186.9kg Marihuana;

-

bis zu ca. 186.9kg Marihuana à bis zu ca. CHF 6‘000.00 pro Kilogramm

ergebe einen Gesamtverkaufswert von bis zu ca. CHF 1‘121‘400.00.

Für die

Hanfindooranlage an der [...]55 habe der Beschuldigte CHF 6‘000.00 für die

Anschaffung der Anlage investiert und habe total CHF 67‘500.00 an Miete

bezahlt. Für Dünger und Erde habe er bis ca. CHF 1‘820.00 bezahlt. Weiter habe

er für die Stecklinge bis zu CHF 8.00 pro Steckling bezahlt, was bei neun Ernten

à bis zu 1‘335 Stecklinge, total bis zu 12‘015 Stecklinge, einen Betrag von bis

zu total CHF 96‘120.00 ausgemacht habe.

Ausgehend von

einem Verkaufswert des gewonnenen Marihuanas von bis zu CHF 1‘121‘400.00

soll der Beschuldigte mit der Indooranlage an der [...]55, nach Abzug der

genannten Investitionen und Aufwendungen und gestützt auf das modifizierte «gemässigte

Bruttoprinzip», einen Gewinn von rund CHF 949‘960.00 erzielt haben

(abzüglich allfälliger Kosten für das Hilfspersonal und Fahrten mit dem Taxi an

die [...]55).

Gemäss

Aussagen des Beschuldigten habe er für die Anlage an der [...]72 die gleichen

Aufwendungen getätigt, wie dies an der [...]55 der Fall gewesen sei. Einzig die

Höhe der Miete sei an der [...]72 für die gesamte Mietdauer höher gewesen und

habe total CHF 84‘000.00 betragen.

An der [...]72

habe keine vergleichbare konkrete Auswertung des Stromverbrauchs vorgenommen

werden können, wie dies an der [...]55 der Fall gewesen sei, da an diesen

Stromlastmesser auch andere Verbraucher angehängt gewesen seien. Der Raum an

der [...]72 sei jedoch gleich gross wie der Raum an der [...]55 und die darin

aufgefundene Hanfindooranlage sei identisch. Somit sei davon auszugehen, dass

an der [...]72 pro Ernte bis zu einem ähnlich hohen Ertrag Marihuana habe

geerntet werden können und entsprechend auf die längere Mietdauer bis zu einem

proportional höheren Verkaufswert, abzüglich der genannten Investitionen und

Aufwendungen, ein proportional entsprechender Gewinn erzielt worden sei.

Vor diesem

Hintergrund müsse daher (aufgrund der Zeit und den Mitteln, die der

Beschuldigte für den Anbau von und den Handel mit Betäubungsmitteln aufgewendet

habe, der angestrebten und erzielten Einkünfte sowie bedingt dadurch, dass der

Beschuldigte im Tatzeitraum keine anderen Einkünfte generiert habe) darauf

geschlossen werden, dass der Beschuldigte die Widerhandlungen gegen das

Betäubungsmittelgesetz nach der Art eines Berufes ausgeübt habe.

2.1

Gemäss der

in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO

verankerten Maxime „in dubio pro reo“ ist bis zum Nachweis der Schuld zu

vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: es gilt

demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

(BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f.) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung

sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als

Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld

des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss.

Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz „in dubio pro reo“ verletzt, wenn

sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen

Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel

bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss

abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich

sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist,

kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der

menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist.

Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins

gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu

unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei

mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den

Beschuldigten günstigste abzustellen.

Eine

Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit

hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass

der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen

Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter

einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die

Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel

ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner

persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden

Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder

nicht (BGE 115 IV 286).

2.2

Das

Gericht folgt bei seiner Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung

(Art. 10 Abs. 2 StPO): es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten

Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht

an die Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden.

Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels in persönliche (Personen,

welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von

Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachliche Beweismittel

(Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es

nicht auf die Zahl oder Art der Beweismittel an, sondern auf deren

Dispositiv

Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das Gericht entscheidet nach der

persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen ist oder nicht.

3.1 Der

Beschuldigte gab in seinen Befragungen zusammengefasst an:

- 6. November

2013 (AS 101 ff.): Er habe die Räume an der [...]72 seit rund drei bis vier

Jahren gemietet und zahle dafür CHF 1'500.00 pro Monat. Die vorgefundene

Indoor-Anlage gehöre ihm und werde auch durch ihn betrieben. Die Installationen

habe er vorgenommen und diese hätten rund CHF 12'000.00 gekostet. Er habe die

Anlagen im Frühling eingerichtet und Ende April mit 1200 Stecklingen begonnen.

Die erste Ernte sei anfangs Juli wegen zu grosser Hitze kaputt gegangen und er

habe die ganzen Pflanzen vernichten müssen. Er habe dann wegen der Hitze

ausgesetzt und per August die nächsten 1'200 Pflanzen angesetzt. Diese habe er

dann ernten können. Die Ernte habe er zum Trocknen aufgehängt und danach

bereits mit dem Verpacken angefangen. Von der Oktober-Ernte habe er bereits ein

Kilogramm Marihuana zu CHF 6'000.00 verkauft, zum Käufer werde er keine Angaben

machen. Die Anlage an der [...]55 gehöre auch ihm, darin befänden sich 1'260

Pflanzen. Diesen Raum habe er seit 2,5 Jahren gemietet und er zahle dafür CHF

2'500.00 monatlich. Diese Anlage habe er auch im Frühling errichtet und dafür

rund CHF 6'000.00 investiert. Die ersten rund 1'200 Pflanzen habe er Ende April

angesetzt und nach rund 5 Wochen wegen zu grosser Wärme vernichten müssen. Da

er lange keine Stecklinge gefunden habe, habe er die Anlage erst Anfangs

Oktober wieder in Betrieb nehmen können. Die Ernte sei beim Zugriff durch die

Polizei noch nicht reif gewesen. (aF) Die Räume an der [...]72 habe er vorher

zum Malen benutzt und die Räume an der [...]55 habe er als Werkstatt für

E-Bikes verwendet. Er habe dann gesundheitliche Probleme gehabt (Zucker und

linkes Bein) und sei im April/Mai 2012 deswegen im Spital gewesen. Er erhalte

aber weder IV- noch Sozialhilfeleistungen noch sonstige finanzielle Unterstützung.

Die Mieten habe er von Gelegenheitsjobs bezahlt. Heute sei er total

überschuldet. Er habe Schulden von CHF 70'000.00 bis 80'000.00 bei diversen

Personen, dazu kämen die Betreibungen. Mit den Mieten sei er nicht im

Rückstand, die habe er bezahlt mit Ausnahme des Novembers. (aF) Das Geld für

die Miete habe er bei diversen Personen gepumpt, also Schulden gemacht. Die CHF

6'000.00 aus dem Verkauf eines Kilogramms Hanf habe er für die Miete, für den

Lebensunterhalt und den Kauf neuer Stecklinge verwendet. Die Stecklinge habe er

aus verschiedenen Quellen, die er nicht nenne. Er zahle dafür CHF 6.00 bis 8.00

pro Stück. Er habe die Anlagen alleine errichtet und betrieben, für einzelne

Arbeiten habe er Leute im Stundenlohn bezahlt, diese nenne er nicht, er sei für

das Ganze alleine verantwortlich. Er habe damit Geld verdienen wollen, es sei

kein Problem, Käufer zu finden. Zu den Verkäufern/Käufern sage er nichts.

- 11. November

2013 (AS 109 ff. bezüglich Räume an der [...]72): Er könne die Erstaussagen

bestätigen. Er sei Eigentümer und Betreiber der Hanfanlagen. Er habe die Sorte

«B-52» angepflanzt, um damit Marihuana oder Hanf zu produzieren. Angepflanzt

habe er die letzten Stecklinge am 2. November 2013. Er habe alles von Hand gemacht

beim Betrieb: er habe die Beleuchtung von Hand eingeschaltet und die

Bewässerung von Hand gemacht. Von der Anpflanzung bis zur Ernte gehe es rund 10

Wochen, davon seien zwei Wochen Vegetationsphase und acht Wochen Blütephase. Während

der Vegi-Phase würden die Pflanzen 18 Stunden mit Licht bestrahlt, dabei brenne

jede zweite Lampe. In der Blütephase seien alle Lampen in Betrieb, aber immer

nur je 12 Stunden in jedem der beiden Räume: 12 Stunden im einen Raum, 12

Stunden im anderen Raum. Er habe die Zeiten von Hand geschaltet. Er habe eine

Ernte einfahren können. Die Ernte vom rechten Raum sei noch aufgehängt gewesen,

vom linken Raum seien 2,5 kg sichergestellt worden und ein Kilogramm davon habe

er verkauft. Er habe mit vier Ernten pro Jahr gerechnet. Wie hoch der

THC-Gehalt gewesen sei, wisse er nicht, den Grenzwert von einem Prozent hätten die

Pflanzen aber sicher überschritten. Es sei ihm bewusst gewesen, dass dies

verboten sei, es sei im Prinzip eine Grauzone.

- 11. November

2013 (AS 115 ff. betreffend Räume an der [...]55): Es verhalte sich gleich wie

bei der [...]72. Er habe auch die Sorte «B-52» angebaut. Angepflanzt habe er

rund 1'320 Stecklinge, diese seien in der vierten Woche gewesen. Er hätte die

Pflanzen zwischen dem 15. und dem 20. Dezember 2013 ernten können. Beleuchtung

und Bewässerung habe er auch von Hand gemacht. Es wäre dies die zweite Ernte

gewesen, die erste sei im Sommer kaputt gegangen. Der THC-Gehalt sei derzeit

wohl etwa ein Prozent.

- 15. November

2013 (AS 122 ff.): Es sei richtig, dass er die Räumlichkeiten an der [...]55

seit dem 1. September 2011 gemietet habe. Er habe dort mit dem Bau von E-Bikes

starten wollen und auch eines gebaut. Dann habe er ins Spital gehen müssen und

sei anderthalb Jahre lang arbeitsunfähig gewesen. In dieser Zeit habe er wohl

den Mietzins von CHF 2'500.00 monatlich bezahlt, den Raum aber nicht benützen

können. Es sei richtig, dass während der Vegetationsphase von zwei Wochen der

Hanf während 18 Stunden täglich mit der Hälfte der Lampen beleuchtet werde und

dies in beiden Räumen gleichzeitig. In der Blütephase würden die beiden Räume

abwechselnd während 12 Stunden mit allen Lampen beleuchtet. So seien während

beiden Phasen immer etwa 20 Lampen in Betrieb. (auf Vorlage der Stromverbrauchsauswertungen)

Er könne dazu nichts sagen. Es sei ihm klar, es gebe lange Striche, solange die

Lampen gebrannt hätten, und kurze, wenn das Licht nicht gebrannt habe. Aus den

Auswertungen vom 28.06.2013 bis 14.10.2013 erkenne man die Vegetations-und

Blütephase. Nachdem die Pflanzen eingegangen seien wegen der Hitze, sei der

Stromverbrauch sehr gering gewesen, da er die Lampen abgeschaltet gehabt habe.

Das sei aus der Auswertung erkennbar. (auf Vorhalt, solche Lastmessungen

existierten auch für die Zeit vor Sommer 2013 und diese zeigten eindeutig den

Beginn des Hanfanbaus vor Sommer 2013) Seit dem letzten Winter sei ja ein

Solardach auf dem Gebäude, und einige Stromverbraucher liefen dort drüber und

andere nicht. Er wisse nicht, wer an der Solaranlage und wer am normalen Strom

angehängt sei. Er zahle die Miete samt Strom und habe deshalb nie eine

Stromrechnung erhalten. Deshalb könne er auch nichts zu den Diagrammen der

Auswertungen sagen. Er habe erst im Frühling angefangen.

- 20. November

2013 (AS 147 ff.): Wenn der Hauselektriker sage, an der Lastmessung seien keine

anderen Verbraucher ausser ihm angeschlossen, dann werde das wohl so sein. Er

wisse das nicht. Die Mieten habe er mit Schuldenmachen finanziert. Er nenne

aber niemanden. Die Stromverbrauchsschemen könne er nicht interpretieren. Er

sage nichts dazu. In der Phase 08.03.2012 bis 18.05.2012 sei er während sieben

Wochen im Spital gewesen und habe danach nur an den Stöcken laufen können. Er

habe eine Vakuumpumpe gehabt und nicht aus dem Haus gehen können. So könne er

damals auch nicht dort gewesen sein. Er sei zwischen dem 25. und 28. März 2012

ins Spital gegangen und bis Mitte Mai geblieben. In dieser Zeit habe niemand

die Räumlichkeiten benutzt. Allenfalls «der unten», der seinen Grümpel drin

habe, den kenne er aber nicht einmal. Den Stromverbrauch in dieser Zeit könne

er sich nicht erklären. (AF) Er wisse von einer Kontrolle der

Gebäudeversicherung, wisse aber nicht mehr, wann dies gewesen sei. Dies sei vor

oder nach seinem Spitalaufenthalt gewesen, er sei dabei gewesen. (auf Vorhalt

der Aussage des Sicherheitsverantwortlichen, man habe diese Räume bei der ersten

Kontrolle nicht betreten können, weil der Beschuldigte die Schlösser

ausgewechselt habe. Man habe ihm das dann mitgeteilt. Erst am 13. März 2012

habe man die Räume dann doch noch betreten können.) Das sei möglich. Er habe

vorher darin gemalt und als er im Spital gewesen sei, seien die Räume leer

gewesen. (auf Vorhalt, eine Woche später sei wieder viel Strom verbraucht worden)

Das sei unlogisch, dass er für die Kontrolle abgebaut haben solle, dann wieder

aufgebaut und für den Spitalaufenthalt wieder abgeräumt haben solle. (Auf

Vorhalt der weiteren Stromverbrauchsschemata) Er sehe dies, kommentiere diese

aber nicht, dieses Thema sei für ihn abgeschlossen. Er traue dem nicht, das sei

ihm zu unregelmässig. Die an der [...]55 aufgefundenen 1355 Pflanzen seien korrekt.

Er sage nicht, woher er die Stecklinge gehabt habe. (auf Vorhalt, die

aufgehängten Hanfblütenstände hätten durchschnittlich 26,8 Gramm gewogen) Die

Stängel seien daran das Schwerste, man hätte diese abschneiden müssen zum

Wägen. (Auf Vorhalt der Hochrechnung von 186,9 kg für sieben Ernten) Das sei

alles Phantasie. Erstens gebe es keine 20 Gramm pro Pflanze und er habe gar

keine erfolgreiche Ernte gehabt. (aV) Es sei richtig, er habe den Schlüssel zu

den Räumlichkeiten an der [...]55 bei der Anhaltung weggeworfen.

- 27. November

2013 (AS 162 ff.): Die Räumlichkeiten an der [...]72 habe er seit dem 1. April

2009 gemietet. Dort habe er gemalt. Aus gesundheitlichen Gründen habe er von

März bis ca. September/Oktober 2012 nichts machen können. Er habe also rund CHF

9'000.00 für einen leeren Raum ausgegeben in dieser Zeit. Das Geld dafür habe

er sich ausgeliehen. In diesem Raum habe er zwei Ernten gepflanzt: eine sei

verbrannt und die andere von der Polizei beschlagnahmt worden. Bei der

Verhaftung am 23. Februar 2011 in einem Lieferwagen mit Hanfpflanzen vor dieser

Liegenschaft habe er diese Räumlichkeiten verschwiegen, weil diese nichts mit der

Sache zu tun gehabt hätten. Die Firma [...]von den Feuermeldern sei in jedem

Raum von ihm zu unterschiedlichen Zeiten gewesen und dies ohne Anmeldung. Wenn

die dabei etwas angetroffen hätten, hätten sie die Polizei benachrichtigt.

- 27. November

2013 (AS 167 ff.): Er sei Autolackierer von Beruf und habe sich im Dekorationsbereich

weitergebildet. An der [...]72 habe er Möbel, Skulpturen, Spiegel und

Motorradteile bemalt für private Leute. Er habe das schwarz gemacht und das

Geld zum Leben gebraucht. Es sei bar bezahlt worden. An der [...]55 habe er ein

E-Bike gebaut, einen Prototyp. Diesen habe er verkauft, den Namen des Käufers

wisse er nicht mehr. Er habe dabei CHF 4'000.00 eingenommen, dies in bar. (aV)

Es sei richtig, dass er in zwei Jahren CHF 60'000.00 an Miete für diese

Räumlichkeiten bezahlt habe. Er habe weder ein Bankkonto noch eine Kreditkarte.

Er habe krankheitshalber während sechs Monaten nicht arbeiten können, vorher

und nachher habe er Gelegenheitsjobs gehabt als Maler. Seit vier Jahren gebe er

keine Steuererklärung mehr ab. Wenn das mit den Plantagen zwei Jahre funktioniert

hätte, wäre er finanziell wieder da gewesen. Er habe es nicht aus Freude am

Hanf gemacht, sondern wegen den finanziellen Problemen. Im Jahr 1999 sei er mit

der Carrosserie Konkurs gegangen. Seither würden Inkassofirmen bis heute

versuchen, das Geld einzutreiben. Er sei hoch verschuldet. Neben den

Gelegenheitsjobs habe er von Kollegen Geld gepumpt, um die Mieten zu bezahlen.

(Auf Vorhalt, er halte doch den Kopf für andere Leute hin) Er bleibe dabei,

dass er das auf eigene Rechnung gemacht habe. Selbst nehme er keine Drogen. Er

habe damit nur Schulden bezahlen wollen.

- 17. Dezember

2013 (AS 172 ff.): Am 13. März 2013 habe er die Pflanzen vorher sicher nicht

ausräumen können, dies wären 1'200 stinkende Pflanzen gewesen. Er habe an

beiden Orten die Schlösser gewechselt. (aV, die Firma [...]sei nach ihren

Angaben nie in den Räumen gewesen) Diese hätten ja nagelneue Brandmelder

montiert, wer solle diese sonst montiert haben? Er habe gemeint, dies sei die [...]gewesen.

(aV des geringen Stromverbrauchs vom 12. bis 13. März 2012) Niemand könne

innert einem Tag die 1200 Pflanzen und die Lampen entfernen und dann wieder

hineintragen. Ab dem 14. März 2012 habe er wieder einen hohen Stromverbrauch

gehabt. Sein Handy habe er kurz vor der Anhaltung verloren.

- 1. April

2015 (Schlusseinvernahme, AS 183 ff): Er bestätige seine bisherigen Aussagen in

allen Punkten. An der [...]72 habe er sein Mal-Atelier gehabt. Dann habe er

finanzielle Probleme gehabt und seine Gesundheit sei schlecht gewesen. Als es

mit dem Geld nicht mehr gereicht habe, habe er die Idee mit der Hanfanlage gehabt.

An der [...]55 habe er einen E-Bike-Shop machen wollen. Er habe E-Biks designen

wollen. Als das nichts gebracht habe, habe er es nach ein, zwei Jahren mit dem

Hanf probieren wollen. Er sei aber gleich erwischt worden. Etwa ein halbes Jahr

vorher habe er die Ideen mit dem Hanfanbau gehabt. Die erste Ernte sei kaputtgegangen

und die zweite habe die Polizei genommen. In beiden Liegenschaften habe er dann

Hanf-Indooranlagen eingerichtet. (Auf Vorhalt der Stromverbrauchsdiagramme) Solche

könne jeder machen. Die Vorhalte seien einfach falsch. Wenn er eine Million

gehabt hätte, sässe er jetzt nicht hier. Die Berechnungen der

Staatsanwaltschaft seien Quatsch. Er habe ja auch noch Ausgaben gehabt:

Stecklinge, Miete, Erde und Dünger etc. Umsatz sei nicht Gewinn. Er habe an

beiden Orten zwei Ernten gepflanzt. Er habe ein Kilogramm verkauft, dies aus

der [...]72. Der Rest sei dort aufgehängt gewesen. (aF nach den Ausgaben) Ein

Steckling koste CHF 8.00. Dann seien es 60 Säcke Coco-Erde zu CHF 17.00

gewesen, (alles mal zwei). Die Höhe der Miete sei ja bekannt. Beim Equipment

müsse man pro Liegenschaft mit CHF 12'000.00 bis 13'000.00 rechnen, Occasion

sei es etwas günstiger. Die Stromberechnungen seien falsch, da hätte der Vermieter

ja mehr an Strom bezahlen müssen als die Miete gekostet habe. Er sei täglich

dort gewesen, zu Fuss, mit dem Velo oder mit dem Taxi. Er habe täglich das Licht

umschalten und die Pflanzen wässern müssen. Das habe etwa eine Stunde pro Tag

gedauert. Die bei ihm aufgefundenen Fotos von den verdorrten Pflanzen habe er gemacht,

um daraus zu lernen und nicht als Beweis für einen Auftraggeber. Er habe zwar

im grossen Stil anbauen wollen, das sei ihm aber eben nicht gelungen. Sonst

hätte er nicht das ganze Equipment gekauft. Er habe damit erst nach Ablauf der

Probezeit aus dem Vorurteil begonnen.

- 9. November

2016 (Amtsgericht, AS 434 ff.): Die Berechnungen in der Anklageschrift seien

eine Annahme, die Tatsachen seien anders. Es seien nicht je acht Ernten, sondern

nur je zwei gewesen. Es sei richtig, dass er zwischen April 2009 und November

2013 keine Arbeit gehabt habe, nur Gelegenheitsjobs. Auch sonst habe er kein

geregeltes Einkommen gehabt, habe keine Sozialleistungen oder dergleichen

bezogen. Er habe von Gelegenheitsjobs als Maler gelebt. (aF nach der Finanzierung

der Mieten) Zu Beginn habe er in den Räumlichkeiten 72 gemalt und Möbel

restauriert. Den zweiten Raum im 55 habe er gemietet, da er mit Autoreinigungen

angefangen habe. Dies habe er im 72 nicht machen können, da dieser Raum im

Dachgeschoss sei. Er habe dort Autos gereinigt, poliert, ausgepinselt und

rausgeputzt. Der Umsatz habe wöchentlich CHF 1‘000.00, monatlich vielleicht CHF

2‘000.00 bis 3‘000.00, betragen. Mit den Mieten sei er teilweise im Verzug

gewesen, am Schluss mit CHF 20‘000.00 bis 30‘000.00 nur gegenüber dem Vermieter.

Das Geld habe er monatlich mit CHF 2‘000.00 bis 3‘000.00 aus den Autoreinigungen

gehabt und etwas aus dem Streichen von Wohnungen. Gewohnt habe er bei der

Freundin, die habe das bezahlt, ein Auto habe er nicht gehabt und die Krankenkasse

habe er nicht bezahlen können. Ebensowenig die Steuern. Den zweiten Raum habe

er gemietet, um etwas mit E-Bikes aufzuziehen. Die Autoreinigungen habe er dann

gemacht, um die Unkosten zu senken. Er habe dann kein E-Bike verkauft, weil es

zu teuer gekommen wäre. (aV der Strombezugsdiagramme) Dazu habe er sich geäussert.

Es sage für ihn alles, wenn einer komme, ablese und Ergänzungen mache. Wozu

brauche es Ergänzungen? Dort hätten alle rein und raus gekonnt. Der

Hausbesitzer sei sicher nicht so blöd, ihm diese Räume für CHF 1‘500.00 und 2‘500.00

zu vermieten bei derart hohen Stromrechnungen. Er selbst habe nie eine

Stromrechnung erhalten, und der Hausbesitzer habe ihn nie angesprochen wegen

derart hohen Strombezügen. Er habe die Anlage selbst betrieben, er habe während

dem Wachstum täglich dort sein müssen wegen dem Wässern und dem Ein- und

Ausschalten der Lampen. Er habe zwar eine Fussprothese, könne aber trotzdem noch

Dinge heben.

3.2 Der Beschuldigte

anerkennt den Vorhalt somit teilweise: nach seinen Angaben habe er in den von

ihm gemieteten Räumlichkeiten an der [...]je zwei Mal rund 1200 bis 1300

Hanfstecklinge gepflanzt und mit der Aufzucht begonnen. Die ersten beiden

Aufzuchten seien missraten wegen zu grosser Hitze. Die zweite Aufzucht an der [...]72

habe er erfolgreich ernten können, ein Kilogramm Marihuana habe er für CHF 6'000.00

verkauft, der Rest sei von der Polizei beschlagnahmt worden. Die Aufzucht an

der [...]55 sei von der Polizei im Wachstumsstadium beschlagnahmt worden. Die

Räumlichkeiten an der [...]72 wurden vom Beschuldigten ab dem 1. April 2009 (AS

015 f.) und diejenigen an der [...]55 ab dem 1. September 2011 (AS 018 f.)

gemietet. Nach eigenen Angaben erntete er im einen Raum der Liegenschaft 72

dreieinhalb Kilogramm Marihuana (eines davon hat er verkauft und die übrigen

2,5 kg wurden beschlagnahmt). Dies hätte pro Anbau insgesamt sieben Kilogramm

ergeben bzw. für die beiden Liegenschaften deren 14.

Die deutlich

weitergehende Anklage stützt sich bei ihrem Vorhalt im Wesentlichen auf die

Ergebnisse der Stromlastmessungen, welche für die Räumlichkeiten an der [...]55

vorliegen, und die entsprechenden Auswertungen. Deren Beweiswert ist deshalb nachfolgend

zu prüfen.

3.2.1 Gemäss

Strafanzeige vom 13. Februar 2014 sei an der [...]55 ein Stromlastmessgerät

installiert gewesen, wobei ausschliesslich der Verbrauch bei den vom

Beschuldigten gemieteten Räumlichkeiten gemessen worden sei. Andere

Stromverbraucher seien nicht über diesen Zähler gelaufen. Die Messungen seien

viertelstündlich erfolgt. Auch seien die Messungen über den gesamten Zeitraum

erfolgt, in welchem der Beschuldigte der Mieter gewesen sei. Die Strommessungen

hätten, graphisch dargestellt, ein deutliches Bild ergeben: Gemäss den

erstellten Darstellungen ergebe sich jeweils eine Vegetationsphase mit dem

Verhältnis «18/6»: Während 18 Stunden habe die Hälfte der installierten Lampen

geleuchtet, was einen sehr hohen Stromverbrauch zur Folge gehabt habe. Während

den folgenden sechs Stunden hätten sodann keine Lampen gebrannt; entsprechend

sei der Stromverbrauch in dieser Phase tief gewesen. Der Vegetationsphase sei

eine Blütephase mit dem Verhältnis «12/12» gefolgt. Dabei hätten während 12

Stunden alle und während den folgenden 12 Stunden keine Lampen geleuchtet. Der

Beschuldigte habe an der [...]55 zwei Räume gemietet gehabt. Während der

Blütephase habe er die Lampen abwechselnd in beiden Räumen brennen lassen. Dies

habe zur Folge gehabt, dass der Stromverbrauch in dieser Phase durchgehend

gleich hoch gewesen sei wie in den 18 Stunden der Vegetationsphase (AS 005 f.).

3.2.2 Vorweg

ist festzuhalten, dass mit dem Stromlastmessgerät lediglich der Stromverbrauch

bei den vom Beschuldigten A.___ seit dem 1. September 2011 an der [...]55

gemieteten Räumlichkeiten gemessen wurde (vgl. Nachtragsrapport der Polizei vom

19. November 2013, AS 088 ff., sowie Strafanzeige vom 13. Februar 2014, AS 005).

Dies ergab eine ausführliche Inspektion der Elektroinstallation und der

Lastmessung am 15. November 2013 durch zwei Elektriker (dem «Hauselektriker» [...]von

der [...]GmbH sowie [...]von der [...]AG) im Beisein von zwei Polizeibeamten

(AS 088). Das wurde vom Beschuldigten nicht substanziiert bestritten und es

wurden auch diesbezüglich nie Beweisanträge gestellt. Zudem ergaben die

Messungen – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – sehr symptomatische

Ergebnisse, welche sich nur plausibel durch die vorgehaltenen Hanfanbauzyklen

erklären lassen. Somit ist ausgeschlossen, dass die Messungen den

Stromverbrauch von anderen Räumlichkeiten enthalten.

3.2.3 Gestützt

auf die Stromlastmessungen wurde der Polizei von der [...]AG bzw. [...]AG, D.___,

eine Excel-Tabelle mit viertelstündlichen Werten des jeweiligen, momentanen

Stromverbrauchs übermittelt (vgl. CD-Rom, AS 099). Die Daten enthielten Datum,

Zeit sowie die gemessene Leistung in Kilowatt (kW). Diese Daten waren dem

Beschuldigten zugänglich.

Polizist C.___

analysierte diese Excel-Tabelle mit den Daten ab dem 1. September 2011 (Beginn

Mietverhältnis [...]55) und dokumentierte sein Vorgehen und seine Schlüsse

daraus im Nachtragsbericht (AS 088 ff.) in diversen Diagrammen (AS 127 ff. und

153 ff.) und in einer Tabelle, welche eine Übersicht über die verschiedenen

Phasen (Vegetations- und Blütephasen) zeigen soll (AS 091). Auch dagegen wurden

von Seiten des Beschuldigten keinerlei konkretisierte Einwände vorgetragen.

Diese Grafiken stellen somit nichts anderes als ein Konzentrat der Rohdaten

dar. Die Grafiken wurden dem Beschuldigten vorgehalten, eine Frage zu den

Rohdaten wurde auch seitens der Verteidigung nie gestellt.

Gemäss Tabelle

auf AS 091 soll der Marihuana-Anbau an der [...]55 wie folgt ausgesehen haben:

Legende: VP

= Vegetationsphase; BP = Blütephase

Phase

Beginn

(ca.)

Ende

(ca.)

Dauer

(Tage)

VP 1. Ernte

01.12.2011

17.12.2011

16

BP 1. Ernte

22.12.2011

07.03.2012

76

VP 2. Ernte

08.03.2012

22.03.2012

14

BP 2. Ernte

23.03.2012

18.05.2012

55

VP 3. Ernte

19.05.2012

02.06.2012

14

BP 3. Ernte

03.06.2012

03.08.2012

61

VP 4. Ernte

04.08.2012

19.08.2012

15

BP 4. Ernte

20.08.2012

11.10.2012

52

VP 5. Ernte

27.10.2012

17.11.2012

21

BP 5. Ernte

18.11.2012

15.01.2013

58

VP 6. Ernte

21.01.2013

06.02.2013

16

BP 6. Ernte

07.02.2013

09.04.2013

61

VP 7. Ernte

10.04.2013

22.04.2013

12

BP 7. Ernte

22.04.2013

27.06.2013

66

VP 8. Ernte

28.06.2013

12.07.2013

14

BP 8. Ernte

(Abbruch)

12.07.2013

06.08.2013

25

VP 9. Ernte

15.10.2013

26.10.2013

11

BP 9. Ernte

26.10.2013

05.11.2013

10

Darüber hinaus

gab es Phasen, welche in der genannten Tabelle mit „?“ markiert wurden und die

gemäss Tabelle einen Unterbruch nach einer Ernte und eine Sommerpause

darstellen können:

-

01.04.2011 - 30.11.2011 (243 Tage)

-

18.12. - 22.12.2011 (4 Tage)

-

11.10. - 26.10.2012 (15 Tage)

-

15.01. - 20.01.2013 (5 Tage)

-

06.08. - 14.10.2013 (69 Tage)

3.2.4 Die

Auswertung der Excel-Tabelle mit den viertelstündlichen Werten betr. den

Stromverbrauch an den vom Beschuldigten A.___ an der [...]55 gemieteten

Räumlichkeiten (vgl. CD, AS 99) führt zu folgenden Erkenntnissen:

-

01.12.2011 bis 05.11.2013: 11 bis 21 Tage dauernde Phasen mit einem

Stromverbrauch von durchschnittlich 14 bis 20 kW während 18 Stunden, gefolgt

jeweils von einem Stromverbrauch von durchschnittlich einer bis sieben kW

während sechs Stunden.

-

22.12.2011 bis 05.11.2013: zehn bis 76 Tage dauernde Phasen mit einem

Stromverbrauch von durchschnittlich 14 – 20 kW während 24 Stunden.

-

Die graphische Veranschaulichung dieser Werte entspricht exakt den von der

Polizei erstellten Diagrammen, welche dem Beschuldigten bei den Einvernahmen

vorgelegt wurden (AS 127 ff. bzw. AS 153 ff.).

3.2.5 Wie

bereits festgehalten, hat der Beschuldigte eingestanden, ab Frühling 2013 an

der [...]55 und 72 je eine Hanfindooranlage betrieben zu haben. In dieser Zeit

will der Beschuldigte nach seinen Angaben an den genannten Adressen keinen

weiteren Tätigkeiten nachgegangen sein ausser dem Marihuana-Anbau.

Für diesen

Zeitraum sind folgende Feststellungen von Bedeutung:

-

In der Zeit vom 28.06.2013 bis 12.07.2013 ergab sich während rund 18

Stunden ein konstanter Stromverbrauch von durchschnittlich 15 kW und während

den folgenden sechs Stunden ein konstanter Stromverbrauch von durchschnittlich

einem kW.

-

Es handelt sich dabei ganz offensichtlich um das Intervall einer

Vegetationsphase nach den Angaben des Beschuldigten: 18:6 Stunden (AS 109 ff.;

vgl. ausserdem zum Wachstumszyklus von Hanfindooranlagen und zur entsprechenden

Beleuchtung: Fingerhuth/Schlegel/Jucker, Kommentar BetmG, 3. Auflage 2016, Art.

2 N 76). Das wurde vom Beschuldigten auf dem Diagramm auf AS 128 auch unterschriftlich

so anerkannt.

-

Das Diagramm auf AS 127 vom 15.10.2013 bis 26.10.2013 stellt ebenso eine

Vegetationsphase mit dem Intervall 18/6 dar und dies wurde vom Beschuldigten

ebenso unterschriftlich anerkannt.

Die graphisch

veranschaulichten Stromlastmessresultate beweisen somit in der Zeit vom

28.06.2013 bis 12.07.2013, dass es sich dabei um eine Vegetationsphase beim

Marihuana-Anbau handelte, wie es von der Polizei in der Strafanzeige vom 13.

Februar 2014 umschrieben wurde. Im Weiteren steht in Bezug auf diese Aufzucht fest,

dass diese Bepflanzung – entsprechend den eigenhändigen Angaben des

Beschuldigten auf dem Diagramm auf AS 128 – wegen der Hitze eingegangen ist und

er sie nicht mehr retten konnte («In dieser Periode wurden die Pflanzen gelb.

Darum weniger Licht.»). Dabei wurden die Unterbrüche im Stromverbrauch immer

grösser, bis dann ab dem 06.08.2013 nur noch ca. ein kW bzw. später kein

wesentlicher Stromverbrauch mehr festgestellt werden kann.

Weiter ergeben

die Stromlastmessresultate in der Zeit vom 15. Oktober 2013 bis 6. November 2013,

dass:

-

in der Phase vom 26.10.2013 bis 05.11.2013 ein konstanter Stromverbrauch

von durchschnittlich ca. 14 bis 17 kW vorliegt;

-

es sich dabei gemäss den Angaben des Beschuldigten auf dem Diagramm auf

AS 127 um eine Blütephase mit dem Intervall 12/12 handelt.

Damit steht

fest, dass in der Zeit vom 26.10.2013 bis 05.11.2013 der gepflanzte Hanf im

Stadium der Blüte war. Dieses Intervall entspricht dem von der Polizei in der

Strafanzeige umschriebenen Intervall einer Blütephase. In der Graphik auf AS

127 kann ausserdem der abrupte Rückgang im Stromverbrauch festgestellt werden, der

auf die Hausdurchsuchung vom 5. November 2013 zurückzuführen ist.

3.2.6 Wenn

diese Erkenntnisse auf die weiteren Auswertungen der Stromlastmessung

übertragen werden, ergibt sich in Anbetracht nachfolgender Umstände ein klares

Beweisergebnis:

-

alle mutmasslichen Vegetationsphasen (VP 1 – 7) dauern gleich lange

(rund zwei Wochen), wie die vom Beschuldigten bestätigten VP 8 und 9;

-

der Stromverbrauch dieser Phasen VP 1 - 7 ist in Zahlen sowie graphisch

veranschaulicht deckungsgleich und gleich wie bei den Vegetationsphasen acht

und neun; dies unter Berücksichtigung, dass leichte Schwankungen beim

Stromverbrauch üblich und insbesondere auf saisonale Gegebenheiten

zurückzuführen sind (der Beschuldigte hat die Räumlichkeiten elektrisch geheizt

- vgl. Nachtragsrapport, AS 089). Auch andere elektrische Geräte wie beispielsweise

eine Lüftung können einen Einfluss auf den Stromverbrauch haben;

-

alle mutmasslichen Blütephasen (BP 1 – 7) dauern ähnlich lange (in der

Regel acht Wochen, was der Dauer einer Blütephase gemäss den Angaben des

Beschuldigten und den Erkenntnissen der Polizei entspricht);

-

der Stromverbrauch dieser Phasen BP 1 – 7 ist in Zahlen sowie graphisch deckungsgleich,

wie dies bei den in zu Beginn der Blütephasen acht (abgebrochen nach 25 Tagen)

und neun (abgebrochen nach zehn Tagen) der Fall ist.

Damit ist

erstellt, dass der Beschuldigte in den Jahren 2011 bis 2013 (ab 1. Dezember

2011 bis 5. November 2013) in den Räumlichkeiten an der [...]55 sieben

erfolgreich abgeschlossene Anpflanzungen/Ernten von Hanf vorgenommen hat, dazu

eine missratene im Sommer 2013 und eine von der Polizei beschlagnahmte im

Herbst 2013. Die Darstellung des Stromverbrauchs zeigt klar den Unterschied des

misslungenen Anbaus im Sommer 2013 im Vergleich mit den früheren Anbauzyklen. Die

in den Diagrammen veranschaulichten Messergebnisse – vom Beschuldigten als

solche bestätigt für die Anbauzyklen im Sommer/Herbst 2013 und deckungsgleich

für die anderen Anbauzyklen – lassen keine begründeten Zweifel an den

Strommessungen und –auswertungen zu. Solches ergibt sich auch nicht aus den von

der Verteidigung kritisierten «Ergänzungen» durch den Polizeibeamten C.___: es betrifft

dies nur wenige fehlende Messresultate und die Ergänzungen sind auf AS 089 im

Nachtragsrapport wie die ganze Analyse der Messresultate und Erstellung der

Diagramme transparent und nachvollziehbar gemacht. Die von Herrn D.___

gelieferten Rohdaten wurden auf der bei den Akten liegenden CD unverändert

abgespeichert (AS 094, Excel-Datei "[...].xlsx"). Damit sind die

Auswertungen sehr wohl überprüfbar. Dass bei den Diagrammen die hohen Werte mit

roter Farbe, mittlere Werte gelb und tiefe Werte grün dargestellt werden, dient

einzig der Anschaulichkeit, wird explizit erklärt und ist ebenfalls nicht zu

beanstanden. Bei den für die Akten ausgedruckten und dem Beschuldigten bei den

Einvernahmen vorgelegten Diagrammen wurde der Stromverbrauch in blauer Farbe

dargestellt (AS 127 ff. und 153 ff.).

3.2.7 Dieses

Beweisergebnis wird erhärtet durch die völlig unglaubhaften und uneinheitlichen

Angaben des Beschuldigten selbst zu seiner Nutzung der genannten Räumlichkeiten

an der [...]55 vor Frühling 2013: Je nach Aussage soll er damals ein Projekt

mit E-Bikes aufgezogen haben bzw. Autoreinigungen vorgenommen haben. Dies lässt

sich im Gegensatz zu den Hanfanpflanzungen aber nicht mit den Strommessungen in

Einklang bringen, welche hingegen – wie bereits dargelegt – exakt auf den

Bedarf für die Anbauzyklen von Hanf passen. Es kann kein Zufall sein, dass der

Stromverbrauch in den Phasen eins bis sieben gemäss vorstehender Tabelle immer

fast gleich hoch war und ausserdem deutlich die Verläufe nach dem

Vegetationsphasen-Muster 18/6 bzw. nach dem Blütephasen-Muster 12/12 klar erkennbar

sind. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Stromverbrauch während den

Blütephasen rund um die Uhr, also in einem 24-Stundenbetrieb gleichmässig (mit

geringen Abweichungen) war. Somit hätte der Beschuldigte auch während der Nacht

sein E-Bike-Projekt bzw. das Autowaschgewerbe mit konstantem Stromverbrauch aufrechterhalten

müssen. Welche nächtlich auszuführenden Arbeiten diesbezüglich in Frage kämen, ist

aber unerfindlich. Der Beschuldigte wollte in dieser Hinsicht keine Angaben

machen. In diesem Zusammenhang erstaunte es die Vorinstanz sodann zu Recht,

dass er ein E-Bike hergestellt haben will und auf Frage, wem er es verkauft

habe, angab, nicht mehr zu wissen, wem er es verkauft habe (wohl aber noch den

Preis von CHF 4'000.00). Da es sich um das erste und einzige Fahrrad gehandelt haben

solle, welches er hergestellt hatte, erscheint diese Angabe als wenig überzeugend,

auch wenn er neben dem Hanfanbau derartige Projekte durchaus auch verfolgt

haben kann. Nach seinen Aussagen vor Amtsgericht wiederum will er gar kein

E-Bike verkauft haben. Der Beschuldigte hat nach eigenen Angaben täglich ein

bis zwei Stunden für den Betrieb des Hanfanbaus aufwenden müssen, sodass ihm

daneben noch genügend Zeit blieb, anderen Tätigkeiten nachzugehen,

beispielsweise in den Räumlichkeiten [...]72. Es ist im Übrigen schon gar nicht

einzusehen, weshalb der Beschuldigte bei seinen miserablen finanziellen

Verhältnissen neben seinen bereits seit 2009 gemieteten Räumlichkeiten an der [...]72,

in denen er nach seinen Aussagen nur einen geringen Ertrag erwirtschaften

konnte, noch teurere zusätzliche Industrieräumlichkeiten in der Liegenschaft für

ein ebenso brotloses Projekt hätte mieten sollen und – erst recht – diese Mietverhältnisse

auch während längerer gesundheitlicher Beeinträchtigung aufrechterhalten und

sogar – auf Pump bei Kollegen – die Mietzinsen bezahlt haben soll. Nur der

Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Beschuldigte schon am 23. Februar

2011 vor der Liegenschaft [...]72 in [...]mit 280 eingetopften Hanfpflanzen und

35 Wärmelampen angehalten worden war (vgl. Vorakten der Staatsanwaltschaft

STA.2011.1321), was in dieses Bild passt. Damals hat er bei der Einvernahme vom

24. Februar 2011 im Übrigen ausdrücklich bestritten, an der [...]Zutritt zu

anderen Räumlichkeiten als zum Café "[...]" zu haben.

3.2.8 Der Beschuldigte

hat eingewendet, entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft sei es nicht

möglich gewesen, im Vorfeld der Besichtigung der Räumlichkeiten an der [...]55

durch die Gebäudeversicherung im März 2012, kurz vor seinem Spitalaufenthalt,

über 1‘300 Hanfpflanzen aus der Liegenschaft zu räumen, um diese kurz danach wieder

einzuräumen. Diesbezüglich ist ihm mit der Vorinstanz entgegenzuhalten,

dass dies, bei seinem damaligen Gesundheitszustand, für ihn alleine tatsächlich

schwierig gewesen sein dürfte, aber nicht unmöglich. Es standen ihm ja auch die

nahe gelegenen Räumlichkeiten an der [...]72 zur Verfügung. Ausserdem wäre es

ohne weiteres möglich gewesen, mit entsprechender Hilfe durch Dritte die

Pflanzen weg- und danach wieder einzuräumen. Die Abklärungen ergaben, dass die

Kontrolle am 13. März 2012 stattgefunden hat (AS 006, 196). Die auffallend

lange, und vom Regelverlauf abweichende Phase tiefen Stromverbrauchs vom 12.

März 2012, 16.45 Uhr, bis 13. März 2012, Mitternacht, ist bezeichnend bzw.

nachgerade entlarvend (AS 154).

3.2.9 Weiter

wendet der Beschuldigte ein, er sei vom 30. März 2012 bis zum 7. Mai 2012

nachweislich hospitalisiert gewesen, weshalb er in dieser Zeit die Tatvorwürfe

gar nicht habe begehen können. Auch danach sei er rekonvaleszent gewesen. Eine

Täterschaft in diesem Zeitraum sei ausgeschlossen. Dem ist nicht zu folgen: der

Beschuldigte hat eingeräumt, dass er auch Hilfskräfte im Stundenlohn beigezogen

habe. Er hat nach seinen Angaben Installation, Anbau, Betrieb und Verkauf (wenn

auch nach seinen Aussagen erst im Jahr 2013) selbst vorgenommen und war zur

gesamten vorgehaltenen Tatzeit alleiniger Mieter der entsprechenden

Räumlichkeiten. Somit ändert sich an seiner Rolle als Täter und strafrechtlich

Verantwortlichem für den gesamten Deliktszeitraum nichts, selbst wenn in

gewissen Zeitabschnitten beigezogene Dritte die tägliche Arbeit für ihn

übernommen haben sollten. Zudem konnte er nach eigenen Angaben immer

Gegenstände heben (AS 439). Hinweise auf massgebliche Drittbeteiligte oder

einen «grossen Unbekannten» ergeben sich aus den Akten nicht, ebensowenig aus

den Aussagen des Beschuldigten (im Gegenteil!). Aus den schlechten finanziellen

Verhältnissen des Beschuldigten auf eine übergeordnete Organisation zu

schliessen, wäre Spekulation entgegen den Aussagen des Beschuldigten. Dafür

besteht kein Anlass.

3.2.10 Unter

Berücksichtigung der nicht erfolgreich abgeschlossenen Anpflanzungen steht somit

fest, dass der Beschuldigte A.___ in der Zeit vom 01.12.2011 bis 05.11.2013 an

der [...]55 eine Hanfindooranlage betrieben und dabei insgesamt sieben Ernten

eingefahren hat. Ausserdem ist eine Bepflanzung eingegangen und eine wurde in

der Wachstumsphase anlässlich der Hausdurchsuchung entdeckt. Der Beschuldigte

hat die Räumlichkeiten ab September 2011 gemietet und nach eigenen Angaben die

Indooranlage selbst installiert.

3.3 Der

Beschuldigte hat auch an der [...]72 eine Hanfindooranlage betrieben. Vorgehalten

wird ihm dort ein Anbau ab April 2009. Die Vorinstanz kam zum Schluss, für den

Zeitraum bis zum Anbau im Sommer 2013 lasse sich der Vorhalt nicht

rechtsgenüglich nachweisen. Damit hat sie in diesem Umfang einen impliziten

Freispruch vorgenommen, der in Rechtskraft erwachsen ist. Auszugehen ist von den

eigenen Angaben des Beschuldigten, womit erstellt ist, dass er in der Zeit ab Juni

2013 damit begonnen hat, an der [...]72 Hanf anzubauen. Dabei ist eine

Anpflanzung eingegangen und eine Ernte hat eingefahren werden können. Von

dieser hat er ein Kilogramm Marihuana für CHF 6'000.00 verkauft, der Rest der

Ernte wurde beschlagnahmt.

3.4 Zu klären

ist nun, welchen Umsatz der Beschuldigte aus dem Hanfanbau erzielt hat.

Vorauszuschicken ist, dass es hier um die Bestimmung von Grössenordnungen und

nicht um exakte Zahlen handeln kann.

3.4.1 Unbestritten

ist die Anzahl der verwendeten Pflanzen von 1‘335 Stück pro Anbauphase im Jahr

2013. Für die sieben erfolgreichen Ernten kann somit jedenfalls von mindestens

1'200 geernteten Pflanzen, total somit 8'400 Pflanzen, ausgegangen werden.

3.4.2 Der

Beschuldigte bestreitet, einen Ertrag von 20 Gramm Marihuana pro Pflanze

erzielt zu haben, wie ihm dies in der Berechnung der Staatsanwaltschaft

vorgehalten wird. Man könne glücklich sein, wenn man pro Pflanze zehn Gramm

erhalte. Gemäss Fingerhuth/Schlegel/Jucker, a.a.O. N 81 zu Art. 2 BetmG, gehe

die Kapo ZH von Ertragsmengen von 15-25g/Pflanze aus. Diese Zahlen hätten

jedoch meist wenig mit der Realität zu tun. So seien beispielsweise folgende

Faktoren zu berücksichtigen:

-

Fehlender grüner Daumen des Anlagen-Betreibers;

-

Ausfälle zufolge Krankheiten;

-

Pflanzen zu dicht gedrängt, wodurch sie zu wenig Licht bekommen, was

Ertragseinbussen zur Folge habe;

-

Verwendete Cannabis-Sorte;

-

Annahme von zu vielen Ernten pro Jahr;

-

Geringere Produktion im Winter (zu hoher Strombezug für das Heizen,

Probleme mit Luftfeuchtigkeit, welche zu Schimmelbefall führe etc.).

Ein

realistischer Ertragswert betrage selbst beim professionellen Anbau zehn bis

fünfzehn Gramm/Pflanze (a.a.O. N 83). Gestützt darauf ist nach dem Grundsatz in

dubio pro reo mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Pflanzen des

Beschuldigten einen Ertrag von mindestens zehn Gramm/Pflanze abgeworfen haben.

3.4.3 Bei

8'400 Pflanzen (sieben erfolgreiche Anbauzyklen) ergeben sich damit für die [...]55

insgesamt 84'000 Gramm Marihuana, welche nach den Angaben des Beschuldigten CHF

6'000.00 pro Kilogramm, mithin total CHF 504'000.00, eingebracht haben bzw. mit

Einschluss des im Herbst 2013 verkauften Kilogramms aus dem Anbau an der [...]72

total CHF 510'000.00. Die in der Anklageschrift berechneten Auslagen hat der

Beschuldigte anerkannt, sie dürften sich insgesamt jedenfalls auf über CHF

200'000.00 belaufen. Der genaue Betrag kann offen bleiben, weil die für die

Annahme von Gewerbsmässigkeit relevante Grenze von CHF 10'000.00

jedenfalls um ein Mehrfaches überschritten ist.

3.5 Vorliegend

wurde der THC-Gehalt des beschlagnahmten Marihuanas nicht ausgewertet, der

Beschuldigte war mit der sofortigen Vernichtung des beschlagnahmten Hanfs wie

auch der Installationen einverstanden. Dennoch gibt es keine Zweifel daran,

dass es sich nicht um legalen Industriehanf, sondern um Hanf mit einem

THC-Gehalt von mehr als einem Prozent – und damit um Hanf, der gemäss BetmG

verboten ist – gehandelt hat. Dies ergibt sich aus den Aussagen des

Beschuldigten, der dies anerkannt hat, aber auch aus folgenden Umständen: Zum

einen hat der Beschuldigte ein Kilogramm seines geernteten Marihuanas für ca.

CHF 6‘000.00 verkauft, was einem üblichen Kilopreis für Hanf mit

durchschnittlich hohem THC-Gehalt entspricht (vgl. Fingerhuth/Schlegel/Jucker, a.a.O.

N 71 zu Art. 2 BetmG). Sodann hätte er für den Anbau von gewöhnlichem

Industriehanf keine versteckte Indooranlage betreiben müssen. Industriehanf

könnte man auch legal im Freien anbauen. Die vom Beschuldigten verwendete

Sorte, B-52, hat gemäss einschlägigen Internet-Quellen einen durchschnittlichen

THC-Gehalt von acht Prozent, was wiederum für die eingestandene Absicht des

Beschuldigten spricht, Hanf zu Betäubungszwecken anzubauen. Damit ist

nachgewiesen, dass der vom Beschuldigten angebaute Hanf einen THC-Gehalt von

mehr als einem Prozent aufgewiesen hat, wovon er nach seinen Angaben selbst

auch ausgegangen ist.

3.6 Der

Hanfanbau wurde nach den Angaben des Beschuldigten rein aus pekuniären Gründen

betrieben, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass die sieben erfolgreichen

Ernten vollumfänglich verkauft wurden und von der letzten Ernte an der [...]72 zumindest

ein Kilogramm Marihuana.

IV. Rechtliche

Würdigung

Diesbezüglich

kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vor­instanz auf US 13

f., verwiesen werden, welche wie folgt zusammengefasst werden können:

-

Der Beschuldige baute – zusammen mit seinen unbekannt gebliebenen

zugezogenen Mithelfern – während gut zwei Jahren in zwei Indooranlagen insgesamt

elf Mal eine Menge von rund 1'200 Hanfpflanzen an und erzielte aus dem Verkauf

einen Erlös von rund CHF 500'000.00 und einen Gewinn in der Grössenordnung von

jedenfalls mehreren CHF 10'000.00.

-

Beim Hanf handelte es sich um Betäubungsmittel im Sinne des BetmG, der

Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz;

-

Der Beschuldigte hat den Anbau und Verkauf von Marihuana nach der Art

eines Berufes ausgeübt, er ging daneben keiner Erwerbstätigkeit nach und erzielte

kein nennenswertes anderweitiges Einkommen.

-

Insgesamt sieben Anbauzyklen konnten erfolgreich abgeschlossen und das

Marihuana verkauft werden, eine Ernte konnte teilweise verkauft werden und eine

wurde im Wachstumsstadium entdeckt und beschlagnahmt. Zwei Ernten wurden Opfer

der Hitze im Sommer 2013. Alle (auch die versuchten) Widerhandlungen gegen das

BetmG werden vom Kollektivdelikt der gewerbsmässigen Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziffer 2 lit. c BetmG erfasst.

Der

Schuldspruch der Vorinstanz wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

durch Anbau, Besitz und Veräusserung von Marihuana ist zu bestätigen.

Würde man der

rechtlichen Beurteilung nur die Angaben des Beschuldigten zu Grunde legen, wäre

nur von einer versuchten gewerbsmässigen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

auszugehen, da nur ein geringer Anteil (ein Kilogramm Marihuana zu CHF

6'000.00) des in den vier Anbauzyklen angebauten Hanfs verkauft werden konnte.

Allerdings wollte er einen grossen Umsatz bzw. Gewinn erzielen, wie er selbst

aussagte, und so «schuldenfrei werden» (Berufungserklärung S. 16, Ziffer 29). Nach

seinen Angaben hat er aus der Ernte im Herbst 2013 in der Liegenschaft 72 rund

7 kg Marihuana gewonnen, was bei je zwei Anbauzyklen in den beiden

Liegenschaften im Erfolgsfall 28 kg bzw. einen Ertrag von CHF 168'000.00

ergeben hätte. Ein Schuldspruch wegen einfachen Vergehen gegen das

Betäubungsmittelgesetz, wie in der Berufungserklärung gefordert, wäre deshalb

selbst gestützt auf die eigenen Aussagen des Beschuldigten nicht möglich. Eine

Geldstrafe würde angesichts seiner finanziellen Verhältnisse und der

einschlägigen Vorstrafe wohl ausser Betracht fallen.

V. Strafzumessung

1. Allgemeines

zur Strafzumessung

1.1 Gemäss Art.

47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu.

Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die

Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens

wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der

Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der

Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie

danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren

Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Nach

Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen

Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

Der Begriff des

Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldge­halt der

konkreten Straftat beziehen. Innerhalb der Kategorie der realen

Strafzumessungsgründe ist zwischen der Tatkomponente, welche nun in Art. 47

Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und der in Abs. 1 aufgeführten

Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Heidi Affolter-Eijsten in: Stefan

Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch,

2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 47 StGB N 16 mit Hinweisen auf die

bundesgerichtliche Praxis).

Bei der

Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise

der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter

gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB

ausdrücklich erwähnt, zu beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

1.2 Die

Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das

Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

Die

Strafempfindlichkeit (neu in Art. 47 Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf

das Leben des Täters» erfasst) betrifft nicht mehr die Frage des Verschuldens,

sondern des ihm entsprechenden Masses an Strafe. Die Schwere des dem

Betroffenen mit der Strafe zugefügten Übels kann auch von seiner persönlichen

Situation abhängen. So wird ein alter Mensch durch den Vollzug einer Freiheitsstrafe

härter getroffen als ein jüngerer mit weitaus grösserer Lebenserwartung, ein

kranker härter als ein gesunder, und das sollte strafmindernd ins Gewicht

fallen.

1.3 Das

Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil

ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach

Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des

zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen,

die diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7).

Die tat- und

täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen

Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen.

Dieser wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch

erweitert, worauf innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen

Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen

nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die

betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde

erscheint. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann

sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren

zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter

relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens dem

Rechtsempfinden widerspräche. Die verminderte Schuldfähigkeit allein führt

deshalb grundsätzlich nicht dazu, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen.

Dazu bedarf es weiterer, ins Gewicht fallender Umstände, die das Verschulden

als besonders leicht erscheinen lassen (BGE 136 IV 55 E. 5.8, S. 63, mit

Hinweisen).

2. Konkrete

Strafzumessung

2.1 Der

Strafrahmen für die qualifizierte Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz beträgt Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 20 Jahren,

allenfalls verbunden mit einer Geldstrafe. Auch im Bereich der

Betäubungsmitteldelinquenz ist für die Strafzumessung das Verschulden massgebend.

Dabei ist die Betäubungsmittelmenge bzw. in casu der Umsatz ein wichtiger

Strafzumessungsfaktor, aber keineswegs von vorrangiger Bedeutung. Das

Verschulden hängt wesentlich davon ab, in welcher Funktion der Täter am

Betäubungsmittelhandel mitwirkte (BGE 121 IV 202 E. 2 d cc). Im Entscheid

6B_699/2010 vom 13. Dezember 2010, E. 4, wies das Bundesgericht ebenfalls

darauf hin, dass die hierarchische Stellung in der Drogenorganisation (im

konkreten Fall war der Beschuldigte Dreh- und Angelpunkt zwischen ausländischen

Organisatoren und den Verkäufern des Stoffes in der Schweiz) straferhöhend zu

gewichten sei. Es hielt zudem auch in diesem Entscheid fest, dass der

Drogenmenge nicht vorrangige Bedeutung zukomme, jedoch dem Ausmass eines

qualifizierenden Umstandes Rechnung zu tragen sei.

2.2 Im

vorliegenden Fall ist zunächst zu beachten, dass es sich beim verkauften

Marihuana um Hanfprodukte und damit um sogenannte «weiche» Drogen handelte: das

Sucht- und Gefährdungspotential von Cannabis ist im Vergleich zu den «harten» Drogen

gering (Urteil des Bundesgerichts 6S.231/2005 vom 21. September 2005 E 2.2).

Der THC-Gehalt ist nicht bekannt und so ist zu Gunsten des Beschuldigten von

einem vergleichsweise eher tiefen Gehalt auszugehen. Andererseits wurde über

einen langen Zeitraum von fast zwei Jahren professionell Hanf angebaut und

damit gehandelt, was allerdings zu einer gewerbsmässigen Begehung in der Regel

notwendig ist. Es wurden dafür umfangreiche und auch kostspielige Investitionen

getätigt im Hinblick auf das erwartete lukrative illegale Geschäft. Es handelte

sich in beiden Räumlichkeiten um "Grossanlagen" (Fingerhuth/Schlegel/Jucker

a.a.O. N 63 zu Art. 2 BetmG). Der Beschuldigte hat die massgeblichen Handlungen

(Installation, Ankauf, Aufzucht, Ernte, Verkauf) grösstenteils selbst

vorgenommen. Es wurde ein Umsatz und auch ein Gewinn erzielt, die ein

Mehrfaches der Grenzwerte von CHF 100'000.00 (Umsatz) bzw. CHF 10'000.00

(Gewinn) gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung betragen. Der Beschuldigte

hat alleine auf eigene Rechnung gehandelt und bei Bedarf Helfer beigezogen. Er war

also nicht in einer untergeordneten Stellung tätig. Zu seinen Gunsten ist davon

auszugehen, dass er nicht Teil einer grösseren Drogenhandelsorganisation war.

Subjektiv hat der

Beschuldigte aus rein finanziellen und damit egoistischen Beweggründen

gehandelt. Eine Drogensucht liegt nicht vor, der Beschuldigte konsumiert selbst

kein Cannabis. Die Vorinstanz hat zu Recht zu seinen Gunsten seine schlechte

finanzielle Situation leicht verschuldensmindernd berücksichtigt. Es ist aber

ebenso festzuhalten, dass es dem Beschuldigten möglich gewesen wäre, seinen

Lebensunterhalt mit legalen Mitteln zu bestreiten und sei es durch den Bezug

von Sozialleistungen, wenn es ihm gesundheitlich nicht möglich gewesen wäre,

einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der Versuch des Beschuldigten, seine Tat

damit zu rechtfertigen, er habe mit dem Hanfanbau wieder auf die Beine kommen

und sich quasi wieder Startgeld beschaffen wollen, verfängt nicht. Er hätte

ohne weiteres rechtschaffend tätig sein und sich nötigenfalls bei der

Sozialhilfe melden können.

Insgesamt ist – namentlich

vor dem Hintergrund des Geschäfts mit «weichen» Drogen – von einem leichten

Tatverschulden auszugehen, das angesichts des zur Verfügung stehenden

Strafrahmens von einem bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe mit einer

Freiheitsstrafe von 27 Monaten abzugelten ist.

2.3 Im Hinblick

auf die Täterkomponenten ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte

einschlägig vorbestraft ist. So wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Solothurn vom 2. Mai 2011 wegen mehrfachem Vergehen gegen das Bundesgesetz über

die Betäubungsmittel, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der

Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer) und wegen mehrfachen Fahrens ohne

Führerausweis oder trotz Entzugs (Motorfahrzeug) zu einer Geldstrafe von 50

Tagessätzen zu CHF 30.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei

Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 1'200.00 verurteilt. Dies ist straferhöhend

zu berücksichtigen. Im Übrigen gibt es im Vorleben des Beschuldigten keine

relevanten Auffälligkeiten. Strafmindernd ist hingegen sein schlechter

Gesundheitszustand zu beachten. Er leidet an Diabetes von schwerem Ausmass und

musste sich im Mai 2012 den linken Vorderfuss amputieren lassen, was ihn beim

Gehen empfindlich einschränkt. Im November 2015 erhielt er eine

Knie-Teilprothese, wonach er immer wieder unter schweren Infektionen litt,

zuletzt im Juli 2017. Seine Strafempfindlichkeit ist aus diesem Grund deutlich

erhöht. Keine erhöhte Strafempfindlichkeit begründen hingegen nach

bundesgerichtlicher Rechtsprechung allfällige mögliche ausländerrechtliche

Folgen der Straftaten (Urteil des Bundesgerichts 6B_925/2014 vom 23.12.2014 E.

3.2 mit Verweisen). Der Beschuldigte zeigte während des Verfahrens keine Einsicht

in das Unrecht seiner Tat und verhielt sich wenig kooperativ (vgl. AS 012).

Reue ist keine auszumachen. Immerhin liess er sich seither nichts mehr zu

Schulden kommen. Zu Gunsten des Beschuldigten ist auch zu berücksichtigen, dass

im Strafverfahren zwischen anfangs 2014 und anfangs 2015 kaum Aktivitäten der

Strafverfolgungsbehörden zu verzeichnen waren (AS 229.5/229.6), was eine

Verletzung des Beschleunigungsgebots darstellt. Diese Faktoren wirken sich

insgesamt strafmindernd aus, so dass die Strafe nach Berücksichtigung aller

massgeblichen Umstände auf 22 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen ist. Daran

anzurechnen ist im Erstehungsfall die ausgestandene Untersuchungshaft vom 5.

November 2013 bis 31. Januar 2014.

2.4 Gemäss Art.

42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von

gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten

und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht

notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder

Vergehen abzuhalten. Die Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für

den Strafaufschub liegen nach neuem Recht etwas tiefer. Während nach früherem

Recht eine günstige Prognose erforderlich war, genügt nunmehr das Fehlen einer

ungünstigen Prognose. Der Strafaufschub ist nach neuem Recht die Regel, von der

grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf

(Bundesgerichtsentscheid 6B_214/2007 vom 13.11.2007). Im Zusammenhang mit der

Gewährung des bedingten Strafvollzuges nach Art. 42 Abs. 1 StGB hielt das

Bundesgericht in einem jüngeren Entscheid fest, bei der Prüfung, ob der

Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr biete, habe das Gericht eine

Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung

miteinzubeziehen seien neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund

sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des

Täters und die Aussichten seiner Bewährung zuliessen. Relevante Faktoren seien

etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und

Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf

Suchtgefährdungen usw. Es sei unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige

Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht

zu lassen (6B_572/2013 vom 20. November 2013, E. 1.3 f.).

Im vorliegenden

Fall spricht die Rückfälligkeit nur wenige Monate nach der einschlägigen

Vorstrafe und damit innerhalb der damals gesetzten Probezeit für eine schlechte

Prognose (aufgrund von Art. 46 Abs. 5 StGB stellt sich die Frage des Widerrufs

nicht). Allerdings hat sich der Beschuldigte seit der Entlassung aus der

Untersuchungshaft nichts mehr zu Schulden kommen lassen und hat sich auch bei

der Invalidenversicherung angemeldet. Die mehrwöchige Untersuchungshaft dürfte

somit eine warnende Wirkung auf den Beschuldigten gehabt haben. Eine

Suchterkrankung liegt nicht vor und der Beschuldigte lebt in stabilen persönlichen

Verhältnissen, derzeit von der Sozialhilfe, auch wenn sich seine finanzielle

Lage nicht nachhaltig verbessert hat. Eine eigentliche Schlechtprognose kann

bei einer Gesamtwürdigung nicht gestellt werden, dem Beschuldigten ist der

bedingte Strafvollzug zu gewähren. Den verbleibenden Bedenken ist mit einer

verlängerten Probezeit von vier Jahren Rechnung zu tragen.

VI. Kosten und

Entschädigungen

1. Der

Beschuldigte wird im Sinne der Anklage für schuldig befunden. Dass es bezüglich

des Hanfanbaus vor 2013 in der Liegenschaft [...]72 mangels rechtsgenüglichen

Beweises nicht zu einem Schuldspruch kommt, führt unter diesen Umständen nicht

zu einer teilweisen Ausscheidung von Kosten zu Lasten der Staatskasse für das

erstinstanzliche Verfahren, das alleine der Beschuldigte verursacht hat. Er hat

somit die erstinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 13'100.00 zu bezahlen.

Demzufolge ist

auch das Rückforderungsrecht des Staates für die Kosten der amtlichen

Verteidigung festzuhalten.

2. Der Beschuldigte

ist mit seinen Anträgen im Berufungsverfahren unterlegen. Allerdings wird die

Strafe deutlich reduziert und er hat insbesondere keinen unbedingten

Strafanteil zu tragen. Dies rechtfertigt es, die Kosten des Berufungsverfahrens

zu einem Drittel dem Staat und zu zwei Drittel dem Beschuldigten aufzuerlegen.

Somit hat A.___

von den Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 3'060.00,

inkl. einer Staatsgebühr von CHF 3'000.00, 2/3, d.h. 2'040.00, zu bezahlen. Die

restlichen Kosten des Berufungsverfahrens gehen zu Lasten des Staates. Der

Beschuldigte hat somit Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt CHF 15'140.00

zu bezahlen.

3. Die

Entschädigung der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin

Sophie Balz, wird für das obergerichtliche Verfahren gemäss der eingereichten

Honorarnote auf CHF 4'396.25 (CHF 3'733.20 Honorar, CHF 337.40 Auslagen,

CHF 325.65 MWST) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom

Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während 10 Jahren für 2/3, somit CHF 2'930.85, sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Die restlichen Kosten der amtlichen

Verteidigung im Berufungsverfahren gehen zu Lasten des Staates.

Demnach wird in

Anwendung von Art. 19 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. a, c und d

BetmG; Art. 40, Art. 42, Art. 44, 46 Abs. 5, Art. 47, Art. 51 und Art. 69 StGB;

Art. 135, Art. 267 Abs. 3, Art. 335 ff., Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 416

ff. und Art. 429 ff. StPO beschlossen und erkannt:

1.

Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A.___ gemäss Urteil des

Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 9. November 2016 implizit freigesprochen

wurde vom Vorhalt des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes,

angeblich begangen vom 1. April 2009 bis 31. Mai 2013, an der [...]72 in […].

2.

Der Beschuldigte A.___ hat sich des Verbrechens gegen das

Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 1. Dezember 2011 bis 5.

November 2013, schuldig gemacht.

3.

Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 22

Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von 4

Jahren.

Die vom Beschuldigten in der Zeit vom 5. November 2013 bis 31. Januar 2014

ausgestandene Untersuchungshaft ist im Erstehungsfalle anzurechnen.

4.

Die folgenden, polizeilich sichergestellten und beschlagnahmten

Gegenstände werden gemäss rechtskräftiger Ziffer 3 des Urteils des Amtsgerichts

von Olten-Gösgen vom 9. November 2016 eingezogen und sind nach Eintritt der

Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten:

Objekt

Befindet sich bei

1 Vakuumiergerät

Polizei

Kanton Solothurn

1 Waage mit Waagschale

Polizei

Kanton Solothurn

1 Vakuumierbeutel

Polizei

Kanton Solothurn

1 Paar Einweghandschuhe

Polizei

Kanton Solothurn

2 Notizzettel

Polizei

Kanton Solothurn

1 Visitenkarte „Fraisa“

Polizei

Kanton Solothurn

2 Post-it-Zettel, beschrieben

Polizei

Kanton Solothurn

1 Schnur

Polizei

Kanton Solothurn

2 Teppichmesser, rot

Polizei

Kanton Solothurn

2 Scheren, rot

Polizei

Kanton Solothurn

2 Scheren, schwarz

Polizei

Kanton Solothurn

Hanf (Pflanze getrocknet, mit Blütenständen): 5226

Gramm

Polizei

Kanton Solothurn

Hanf (Pflanze getrocknet, mit Blütenständen): 4224

Gramm

Polizei

Kanton Solothurn

Hanf (Pflanze getrocknet, mit Blütenständen): 3592 Gramm

Polizei

Kanton Solothurn

Hanf (Pflanze getrocknet, mit Blütenständen): 2079

Gramm

Polizei

Kanton Solothurn

Hanf (Pflanze getrocknet, mit Blütenständen): 30

Gramm

Polizei

Kanton Solothurn

Hanf (Pflanze getrocknet, mit Blütenständen): 97 Gramm

Polizei

Kanton Solothurn

Hanf (Pflanze getrocknet, mit Blütenständen): 51 Gramm

Polizei

Kanton Solothurn

Hanf (getrocknete Hanfblüten, Marihuana): 300 Gramm

Polizei

Kanton Solothurn

Hanf (getrocknete Hanfblüten, Marihuana): 1‘997 Gramm

Polizei

Kanton Solothurn

Hanf (getrocknete Hanfblüten, Marihuana): 207 Gramm

Polizei

Kanton Solothurn

Hanf (Pflanze getrocknet, mit Blütenständen): 1‘921

Gramm

Polizei

Kanton Solothurn

Hanf (Pflanze getrocknet, mit Blütenständen): 6‘400 Gramm

Polizei

Kanton Solothurn

Hanf (Jungpflanzen, ohne Blütenstände): 8 Pflanzen

Polizei

Kanton Solothurn

Hanf (Pflanze frisch, mit Blütenständen): 22 Pflanzen

Polizei

Kanton Solothurn

5. Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 4 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 9.

November 2016 wird die Kostennote für die amtliche Verteidigerin des

Beschuldigten A.___, Rechtsanwältin Sophie Balz, für das erstinstanzliche

Verfahren auf CHF 14‘158.35 (inkl. 8 % MWST und Auslagen) festgesetzt und ist

zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.

Vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

6. Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 5 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 9.

November 2016 wird festgestellt, dass die amtliche Verteidigerin des

Beschuldigten, Rechtsanwältin Sophie Balz, für die Aufwendungen im Zeitraum vom

8. November 2013 bis 18. Dezember 2014 bereits im Betrage von CHF 8‘132.40

entschädigt wurde.

Der Differenzbetrag

von CHF 6‘025.95 ist Rechtsanwältin Sophie Balz, zufolge amtlicher

Verteidigung, vom Staat zu bezahlen.

7. Die

Entschädigung der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin

Sophie Balz, wird für das obergerichtliche Verfahren auf CHF 4'396.25

festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.

Vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren für 2/3, somit CHF

2'930.85, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten

erlauben. Die restlichen Kosten der amtlichen Verteidigung im

Berufungsverfahren gehen zu Lasten des Staates.

8. Die

erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 13‘100.00 hat der Beschuldigte

A.___ zu bezahlen.

9. Von den

Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 3'060.00,

inkl. einer Staatsgebühr von CHF 3'000.00, hat der Beschuldigte A.___ 2/3, d.h.

2'040.00, zu bezahlen. Die restlichen Kosten des Berufungsverfahrens gehen zu

Lasten des Staates.

Der Beschuldigte hat

somit Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt CHF 15'140.00 zu

bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen

seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige

Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der

Strafkammer des Obergerichts

Der Vizepräsident Der

Gerichtsschreiber

Marti Haussener