STBER.2017.2
Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes (gewerbsmässiger Handel)
24. August 2017Deutsch64 min
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom
24. August 2017
Es wirken mit:
Vizepräsident
Marti
Oberrichter
Kamber
Ersatzrichterin
Lamanna Merkt
Gerichtsschreiber
Haussener
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse
28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___
amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Sophie Balz,
Beschuldigter und Berufungskläger
betreffend Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 des
Betäubungsmittelgesetzes (gewerbsmässiger Handel)
Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht am 24. August 2017, 08:30
Uhr:
-
für die Staatsanwaltschaft, Staatsanwältin B.___;
-
der Beschuldigte A.___;
-
seine amtliche Verteidigerin Rechtsanwältin Sophie Balz;
-
ein Pressevertreter.
Der
Vorsitzende eröffnet die Verhandlung und gibt die Zusammensetzung des Gerichts
bekannt. Es wird festgestellt, dass Ziffer 3, 4 teilweise und 5 des
erstinstanzlichen Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 9. November
2016 rechtskräftig sind.
Von Seiten der
Parteien
werden keine Vorbemerkungen gemacht. Rechtsanwältin Balz überreicht
ihre Honorarnote der Staatsanwältin. Anschliessend wird der Beschuldigte zur
Person befragt. Für die Aussagen wird auf das separate Einvernahmeprotokoll und
die Tonaufnahme verwiesen.
Es werden
keine weiteren Beweisanträge gestellt, weshalb das Beweisverfahren geschlossen
werden kann. Die Parteien stellen und begründen folgende Anträge:
Staatsanwältin
B.___:
1.
Es sei festzustellen, dass Ziff. 3, Ziff. 4 und Ziff. 5 des Urteils des
Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 9. November 2016 in Rechtskraft erwachsen
sind.
2.
A.___ sei schuldig zu sprechen wegen Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2
BetmG (gewerbsmässiger Handel, Art. 19 Abs. 1 lit. a, c und d i.V.m. Abs. 2
lit. c BetmG).
3.
A.___ sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, unter
Gewährung des bedingten Vollzugs für 24 Monate, bei einer Probezeit von drei
Jahren. Die ausgestandene Untersuchungshaft sei an den vollstreckbaren Teil der
Strafe anzurechnen.
4.
Die entsprechenden Verfahrenskosten seien nach richterlichem Ermessen A.___
aufzuerlegen.
5.
Das Honorar der amtlichen Verteidigerin sei gerichtlich zu bestimmen.
Rechtsanwältin
Balz:
1.
Das Urteil des Richteramtes Oltens-Gösgen vom 9. November 2016 sei
aufzuheben.
2.
a) Es sei der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen, unter
Entschädigung der erstandenen Untersuchungshaft von 88 Tagen zu einem Tagessatz
von CHF 200.00.
b) Eventualiter sei der Beschuldigte zufolge einer einfachen
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S. Art. 19 lit. a zu einer
Geldstrafe von maximal 300 Tagessätzen à CHF 10.00 zu verurteilen, unter
Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 88 Tagen und Gewährung des
bedingten Strafvollzuges unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren.
Von den übrigen Anschuldigungen – insbesondere vom Vorwurf des
Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes (gewerbsmässiger
Handel) (Art. 19 Abs. 1 lit. a, lit. c und lit. d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. c
BetmG) sowie der Widerhandlungen nach Art. 19 Abs. 1 lit. c und d – sei der
Beschuldigte freizusprechen.
c) Subeventualiter sei der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe
von 12 Monaten zu verurteilen, unter Anrechnung der erstandenen Haft sowie
Gewährung des bedingten Strafvollzuges unter Ansetzung einer Probezeit von zwei
Jahren.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Nach einer
kurzen Replik der Staatsanwältin und einer kurzen Duplik der amtlichen
Verteidigerin erhält der Beschuldigte die Gelegenheit des letzten Wortes. Er
führt aus, es gehe ihm um zwei Punkte: Es könne nicht sein, dass der Polizist C.___
einfach die Diagramme ergänze. Ausserdem werde ihm gewerbsmässiger Handel
vorgeworfen. Es sei aber nie bewiesen worden, dass er jemandem etwas verkauft
habe.
Damit endet
die öffentliche Hauptverhandlung und das Gericht zieht sich zur geheimen
Beratung zurück. Gleichentags um 16:30 Uhr wird das Urteil den Parteien
mündlich eröffnet und gleichzeitig das Urteilsdispositiv ausgehändigt.
Die Strafkammer
Sachverhalt
des Obergerichts zieht in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1. Am Dienstag,
5. November 2013, wurde um 15:48 Uhr durch die Brandmeldeanlage der
Liegenschaft [...]72 in [...]ein Brandalarm ausgelöst. Weil einer der Räume im
4. Stock nicht geöffnet werden konnte, wurde die Polizei beigezogen. Im betreffenden
Raum wurde eine grosse Menge an Hanfpflanzen, welche zum Trocknen aufgehängt
waren, vorgefunden. Der Raum selber war durch eingebaute Wände in kleinere
Räume unterteilt. In zwei weiteren Räumen wurden Hanf-Indooranlagen
festgestellt. Der Mieter dieser Räumlichkeiten, der Beschuldigte A.___,
erschien in der Folge vor Ort. Der Sicherheitsverantwortliche der
Industrieliegenschaften an der [...]in [...]gab an, der Beschuldigte habe in
der Liegenschaft [...]55 ähnliche Räume gemietet. Bei der Kontrolle dieser
Räumlichkeiten konnte auch dort eine grosse Hanf-Indooranlage festgestellt
werden. Der Beschuldigte wurde in der Folge verhaftet und am 31. Januar 2014
wieder aus der Untersuchungshaft entlassen (vgl. zum Ganzen die Strafanzeige
vom 13. Februar 2014, Akten Seiten 001 ff.).
Bei den vom
Beschuldigten gemieteten Räumen an der [...]55 war eine Lastmessung des
Strombezugs installiert, wobei Abklärungen ergaben, dass die Lastmessung nur
den Stromverbrauch in den vom Beschuldigten gemieteten Räumen betrifft. Auch an
der [...]72 wurden Lastmessungen durchgeführt, daran waren aber auch andere
Verbraucher angehängt.
Der
Beschuldigte war einverstanden, dass alle vorgefundenen Pflanzen und
Installationen aus den von ihm gemieteten Räumlichkeiten abtransportiert und
vernichtet wurden.
2. Mit
Anklageschrift vom 14. Januar 2016 wurden die Akten dem Amtsgericht von
Olten-Gösgen überwiesen zur Beurteilung des Beschuldigten wegen des Vorhalts
der gewerbsmässigen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz.
3. Am 9.
November 2016 fällte das Amtsgericht von Olten-Gösgen folgendes Strafurteil:
"
1. Der Beschuldigte A.___ hat sich des Verbrechens nach
Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG durch Anbau, Besitz und Veräusserung, begangen in
der Zeit vom 01.09.2011 bis 05.11.2013, schuldig gemacht.
2. Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt zu einer
Freiheitsstrafe von 36 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges
für 24 Monate bei einer Probezeit von 3 Jahren. Im Übrigen ist die Strafe zu
vollstrecken.
Die vom Beschuldigten in der Zeit vom 05.11.2013
bis 31.01.2014 ausgestandene Untersuchungshaft ist ihm an den zu
vollstreckenden Teil der Freiheitsstrafe anzurechnen.
3. Die folgenden, polizeilich sichergestellten und
beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft
dieses Urteils zu vernichten:
Objekt
Befindet sich bei
1 Vakuumiergerät
Polizei Kanton Solothurn
1 Waage mit Waagschale
Polizei Kanton Solothurn
1 Vakuumierbeutel
Polizei Kanton Solothurn
1 Paar Einweghandschuhe
Polizei Kanton Solothurn
2 Notizzettel
Polizei Kanton Solothurn
1 Visitenkarte „Fraisa“
Polizei Kanton Solothurn
2 Post-it-Zettel, beschrieben
Polizei Kanton Solothurn
1 Schnur
Polizei Kanton Solothurn
2 Teppichmesser, rot
Polizei Kanton Solothurn
2 Scheren, rot
Polizei Kanton Solothurn
2 Scheren, schwarz
Polizei Kanton Solothurn
Hanf (Pflanze getrocknet, mit Blütenständen): 5226
Gramm
Polizei Kanton Solothurn
Hanf (Pflanze getrocknet, mit Blütenständen): 4224
Gramm
Polizei Kanton Solothurn
Hanf (Pflanze getrocknet, mit Blütenständen): 3592
Gramm
Polizei Kanton Solothurn
Hanf (Pflanze getrocknet, mit Blütenständen): 2079
Gramm
Polizei Kanton Solothurn
Hanf (Pflanze getrocknet, mit Blütenständen): 30
Gramm
Polizei Kanton Solothurn
Hanf (Pflanze getrocknet, mit Blütenständen): 97
Gramm
Polizei Kanton Solothurn
Hanf (Pflanze getrocknet, mit Blütenständen): 51
Gramm
Polizei Kanton Solothurn
Hanf (getrocknete Hanfblüten, Marihuana): 300 Gramm
Polizei Kanton Solothurn
Hanf (getrocknete Hanfblüten, Marihuana): 1‘997 Gramm
Polizei Kanton Solothurn
Hanf (getrocknete Hanfblüten, Marihuana): 207 Gramm
Polizei Kanton Solothurn
Hanf (Pflanze getrocknet, mit Blütenständen): 1‘921
Gramm
Polizei Kanton Solothurn
Hanf (Pflanze getrocknet, mit Blütenständen): 6‘400
Gramm
Polizei Kanton Solothurn
Hanf (Jungpflanzen, ohne Blütenstände): 8 Pflanzen
Polizei Kanton Solothurn
Hanf (Pflanze frisch, mit Blütenständen): 22
Pflanzen
Polizei Kanton Solothurn
4. Die Kostennote für die amtliche Verteidigerin des
Beschuldigten A.___, Rechtsanwältin Sophie Balz, , wird auf CHF 14‘158.35
(inkl. 8 % MWST und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher
Verteidigung vom Staat zu zahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
5. Es wird festgestellt, dass die amtliche Verteidigerin
des Beschuldigten, Rechtsanwältin Sophie Balz, für die Aufwendungen im Zeitraum
vom 8.11.2013 bis 18.12.2014 bereits im Betrage von CHF 8‘132.40 entschädigt
wurde.
Der Differenzbetrag von CHF 6‘025.95 ist
Rechtsanwältin Sophie Balz, zufolge amtlicher Verteidigung, vom Staat zu
bezahlen.
6. Die Verfahrenskosten, mit einer Gerichtsgebühr von CHF
5‘000.00, total CHF 13‘100.00, hat der Beschuldigte A.___ zu bezahlen."
4. Gegen das
Urteil liess der Beschuldigte am 24. November 2016 bezüglich der Ziffern 1, 2
und 5 die Berufung anmelden (AS 493; Ziffer 5 wurde im begründeten Urteil
Ziffer 6). Mit Berufungserklärung vom 12. Januar 2017 wird beantragt, der
Beschuldigte sei vollumfänglich frei zu sprechen, eventualiter sei er wegen
einfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Geldstrafe
von maximal 300 Tagessätzen zu je CHF 10.00 zu verurteilen unter Anrechnung der
erstandenen Untersuchungshaft von 88 Tagen und Gewährung des bedingten
Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren. Subeventualiter sei der Beschuldigte
zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu verurteilen, unter Anrechnung der
Untersuchungshaft und Gewährung des bedingten Strafvollzugs.
5. Damit ist
das erstinstanzliche Urteil wie folgt in Rechtskraft getreten:
-
Ziffer 3: Einziehungen;
-
Ziffer 4 teilweise: Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigerin;
-
Ziffer 5: Saldoauszahlung an die amtliche Verteidigerin.
Wie unten zu
zeigen sein wird, hat die Vorinstanz in Bezug auf den Hanfanbau in der
Liegenschaft [...]72 für die Zeitspanne vom 1. April 2009 bis 31. Mai 2013
einen impliziten Freispruch vorgenommen, der ebenfalls rechtskräftig geworden
ist.
Erwägungen
II. Anklagegrundsatz
1.
Nach dem
Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des
Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs.
2.
und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das
Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden
(Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die
Anklagebehörde (Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person
zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass
die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert
sind. Der Anklagegrundsatz bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte
der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion;
BGE 131 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3; je mit Hinweisen). Unter dem
Gesichtspunkt der Informationsfunktion muss die beschuldigte Person aus der
Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Dies bedingt eine zureichende
Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau
weiss, welcher konkreten Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten
rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig
vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung
mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (vgl. BGE 103 Ia 6 E. 1b;
Urteile 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 141
IV 437;6B_1151/2015 vom 21. Dezember 2016 E. 2.2; je mit Hinweisen). Solange
für die beschuldigte Person klar ist, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird,
kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu
keinem Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an den
Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen
(Urteil 6B_894/2016 vom 14. März 2017 E. 1.1.1 mit Hinweisen).
2.
Der
Beschuldigte lässt in der (mit vollständiger Begründung eingereichten)
Berufungserklärung vom 12. Januar 2017 vorweg verschiedene Verletzungen des
Anklagegrundsatzes rügen, wobei ihm allerdings nicht gefolgt werden kann:
-
Fehlender subjektiver Tatbestand: Die Staatsanwaltschaft habe es
unterlassen, den subjektiven Tatbestand zum Anklagegegenstand zu erheben.
Dieser sei allerdings Voraussetzung für eine Verurteilung der eingeklagten
Straftatbestände. Der Beschuldigte könne sich so gegen die Vorwürfe in
subjektiver Hinsicht nicht verteidigen.
Die
dem Beschuldigten vorgehaltenen Taten sind – wie von der Vorinstanz ausgeführt
– nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar. Deshalb ist es zur Wahrung der
Verteidigungsrechte nicht notwendig, dass in der Anklageschrift explizit
festgehalten wird, der Beschuldigte habe die Taten vorsätzlich begangen. Zum subjektiven
Tatbestand muss sich die Anklage nur äussern, wenn ein Delikt sowohl
vorsätzlich als auch fahrlässig begangen werden kann (Urteile des
Bundesgerichts 6B_107/2010 vom 22. Februar 2011 E. 3.3.2,6B_288/2014 vom 22.
Januar 2015 E. 1.3). Es kann auch auf die weitere bundesgerichtliche
Rechtsprechung in den Urteilen 6B_452/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 1.2 und
6B_702/2016 vom 19. Januar 2017 E. 1.2 verwiesen werden. Im Übrigen kann
angesichts der Sachverhaltsdarstellung in der Anklage kein Zweifel bestehen,
dass ein vorsätzliches Handeln vorgehalten wird.
-
Ungenügende Schilderung der objektiven Tatbestandselemente: Die Anklage
unterlasse es, die Tatbestandselemente «anbauen», «verkaufen» und «besitzen»
näher zu umschreiben.
Auch
diesem Einwand kann nicht gefolgt werden, wird doch dem Beschuldigten in der
Anklage detailliert vorgehalten, in welcher Zeit er wie viele Anbauzyklen von
Hanf in den Räumlichkeiten an der [...]55 (und etwas weniger detailliert: [...]72)
vollzogen haben soll, welchen Ertrag er daraus gezogen habe und welchen Umsatz
er mit dem Verkauf der Hanfprodukte erzielt haben soll. Es ergibt sich daraus
der Vorhalt des Anbaus (zum Zwecke des Verkaufs), des Besitzes (zum Zwecke des
Verkaufs) und der – in casu hochgerechnete – Umfang der Verkäufe. Ob die so
formulierten Vorhalte dann auch nachgewiesen werden können, ist keine Frage des
Anklageprinzips, wobei vom vorliegenden Fall einzig die Fragen des Beginns und Umfangs
strittig sind: der Beschuldigte hat durchgehend zugestanden, die beiden Hanfindooranlagen
zum Geldverdienen selbst installiert, betrieben und einen Teil der Ernte auch
schon verkauft zu haben. So wird dies denn auch in der Anklage festgehalten.
Dass die Frage des Umfangs der Anbauten und Verkäufe auf Hochrechnungen bzw.
Schätzungen der Anklagebehörde beruhen, ist dem Beschuldigten klar und wird in
der Anklage auch detailliert erklärt. Ebenso sachlogisch ist, dass bezüglich
der einzelnen Verkaufsgeschäfte und Verkaufsorte angesichts seiner
Bestreitungen in der Anklage keine genaueren Angaben gemacht werden können. Das
ist in vielen Betäubungsmittelverfahren so. Die bestrittenen Anbauzyklen werden
in der Anklage transparent auf die Stromlastmessungen und die Mietdauern zurückgeführt
und damit zeitlich klar eingegrenzt. Der Beschuldigte behauptet selbst, dass er
die Anbauten zum Zweck des Verkaufs (ebenfalls durch ihn) durchgeführt und (im
Umfang eines Kilogramms) Marihuana verkauft hat. Es kann auf das Urteil des
Bundesgerichts 6B_676/2013 vom 28. April 2014 E. 3.5.5 und die dortigen
Hinweise auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung sowie auf das Urteil 6B_288/2014
vom 22. Januar 2015 E. 1.3 verwiesen werden. Es ist nicht ersichtlich,
inwiefern sich der Beschuldigte nicht rechtsgenüglich gegen den erhobenen
Vorhalt verteidigen könnte.
-
Täterschaft oder Teilnahme?: Die Staatsanwaltschaft führe aus, dass der
Beschuldigte «mit Hilfe einer unbekannten Täterschaft» eine grössere
Hanfindooranlage eingerichtet habe. Unklar bleibe dabei, ob die
Staatsanwaltschaft von einer reinen Täterschaft des Beschuldigten oder von einer
Mittäterschaft ausgeht. Der Wortlaut der Anklageschrift lasse auf letzteres
schliessen. Die Staatsanwaltschaft habe im Lichte des Anklageprinzips genau
darzulegen, welche Tatvorwürfe sie konkret gegen den Beschuldigten erhebe und
welche gegen Dritte. Sie habe die dem Beschuldigten vorgeworfenen Tatbeiträge
konkret zu schildern. Es sei relevant, ob es sich bei den Tatvorwürfen um eine
Täterschaft oder eine Teilnahme gehandelt habe. Eine Unterscheidung, ob im
juristischen Sinne von einer (reinen bzw. alleinigen) Täterschaft oder aber von
einer Mittäterschaft ausgegangen werde, habe zwingend zu erfolgen.
Die
Anklage wirft dem Beschuldigten klar die Verwirklichung der vorgehaltenen,
strafrechtlich relevanten Handlungen als Täter vor, eine andere Form der Teilnahme
(Anstiftung, Gehilfenschaft) durch ihn findet sich in der Anklage nicht. Erneut
muss darauf hingewiesen werden, dass dies auch die klare Aussage des
Beschuldigten ist in Bezug auf den Anbau ab Frühjahr 2013: er habe die
Räumlichkeiten gemietet, er habe die Anlage installiert, er habe den Anbau
betrieben, er habe die Ernte eingefahren, er habe ein Kilogramm Marihuana
verkauft (der Rest wurde beschlagnahmt). Ob ihm auch für die Zeit vorher eine
Täterschaft nachgewiesen werden kann, ist Sache der Beweiswürdigung. Der
Beschuldigte hat ausgesagt, er habe für gewisse Tätigkeiten Dritte als
Hilfskräfte beigezogen, die er im Stundenlohn bezahlt habe. Dass er sich
weigerte, über den Umfang dieser Unterstützung und die Namen der Helfer Angaben
zu machen, kann nicht zu einer Verletzung des Anklagegrundsatzes führen,
solange ihm – wie in casu – die Verwirklichung der täterschaftsrelevanten
Handlungen selbst angelastet wird. Letztlich ist es für den Beschuldigten nicht
relevant, ob man diese Drittpersonen als Mittäter zu beurteilen hätte oder
nicht, solange ihm die Vornahme der massgeblichen Handlungen persönlich
vorgehalten – und dann auch nachgewiesen – wird. Relevant könnte seine Stellung
innerhalb einer allfälligen Organisation bei der Strafzumessung sein. Darauf
wird an jener Stelle einzugehen sein.
-
Anbau, Besitzes- und Verkaufsmenge für die [...]72: In der
Anklageschrift würden bezüglich der [...]72 von der Staatsanwaltschaft keine
zahlenmässigen Vorwürfe erhoben.
Dieser
Einwand ist – wie die Verteidigung selbst einräumt – nicht weiter zu verfolgen,
da diesbezüglich von der Vorinstanz – wie auch vom Berufungsgericht, s. hinten
– davon ausgegangen wird, der Vorhalt lasse sich – über die vom Beschuldigten
bezüglich [...]72 zugestandenen Handlungen hinaus – nicht nachweisen. Aber auch
hier wird nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte bei seiner Verteidigung
eingeschränkt sein sollte.
III. Sachverhalt
1.
Dem
Beschuldigten A.___ wird in der Anklageschrift vorgehalten, in der Zeit vom
01.04.2009
bis 05.11.2013, in [...], [...]72, Lagerraum, sowie in der Zeit vom
01.09.2011
bis 05.11.2013, in [...], [...]55, Lagerraum, gewerbsmässig
Marihuana angebaut sowie solches besessen und verkauft zu haben.
Konkret habe
der Beschuldigte, der während dieser Zeit keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen
sei und auch sonst über kein geregeltes Einkommen verfügt habe, ab dem
01.04.2009
einen Raum an der [...]72 für CHF 1‘500.00 pro Monat gemietet. Ab
dem 01.09.2011 habe er überdies einen weiteren Raum an der [...]55 für
monatlich CHF 2‘500.00 gemietet. In beiden Räumen habe der Beschuldigte in der
Folge mit Hilfe einer unbekannten Täterschaft je eine grössere Hanfindooranlage
eingerichtet, welche von Hand bewässert worden sei. Auch die Lampen seien
während den verschiedenen Wachstumsphasen der Pflanzen von Hand geschaltet
worden.
Bei der
Liegenschaft an der [...]55 sei beim Stromzugang zu denjenigen Räumlichkeiten,
die durch den Beschuldigten gemietet worden seien, ein Stromlastmesser
eingebaut gewesen, welcher viertelstündlich den entsprechenden Stromverbrauch
aufgezeichnet habe. Die durchgeführte Auswertung dieses Stromverbrauches habe
für die Zeitspanne vom 01.12.2011 bis 05.11.2013 acht Phasen mit erfolgreicher
Hanfernte sowie einen abgebrochenen Anbauversuch ergeben. Die letzte
erfolgreiche Ernte sei anlässlich der Hausdurchsuchung von der Polizei
sichergestellt worden. Dabei seien pro Ernte bis zu ca. 1‘335 Pflanzen des Typs
B-52 angepflanzt worden bzw. es hätten in der Folge bis zu ca. 20 Gramm
Marihuana pro Pflanze geerntet werden können. Der Beschuldigte selbst habe
erklärt, er habe ein Kilogramm Marihuana für total CHF 6‘000.00 verkauft, wobei
er die Namen seiner Käufer nicht habe bekannt geben wollen.
Aufgrund der
vorliegenden Erkenntnisse ergebe sich für die Hanfindooranlage an der [...]55
folgende Hochrechnung:
-
bis ca. 1‘335 Pflanzen des Typs B-52 à bis zu ca. 20 Gramm Marihuana
ergebe bis zu ca. 26.7kg Marihuana pro Ernte;
-
sieben Ernten à bis zu ca. 26.7kg Marihuana pro Ernte ergebe einen
Totalertrag von bis zu ca. 186.9kg Marihuana;
-
bis zu ca. 186.9kg Marihuana à bis zu ca. CHF 6‘000.00 pro Kilogramm
ergebe einen Gesamtverkaufswert von bis zu ca. CHF 1‘121‘400.00.
Für die
Hanfindooranlage an der [...]55 habe der Beschuldigte CHF 6‘000.00 für die
Anschaffung der Anlage investiert und habe total CHF 67‘500.00 an Miete
bezahlt. Für Dünger und Erde habe er bis ca. CHF 1‘820.00 bezahlt. Weiter habe
er für die Stecklinge bis zu CHF 8.00 pro Steckling bezahlt, was bei neun Ernten
à bis zu 1‘335 Stecklinge, total bis zu 12‘015 Stecklinge, einen Betrag von bis
zu total CHF 96‘120.00 ausgemacht habe.
Ausgehend von
einem Verkaufswert des gewonnenen Marihuanas von bis zu CHF 1‘121‘400.00
soll der Beschuldigte mit der Indooranlage an der [...]55, nach Abzug der
genannten Investitionen und Aufwendungen und gestützt auf das modifizierte «gemässigte
Bruttoprinzip», einen Gewinn von rund CHF 949‘960.00 erzielt haben
(abzüglich allfälliger Kosten für das Hilfspersonal und Fahrten mit dem Taxi an
die [...]55).
Gemäss
Aussagen des Beschuldigten habe er für die Anlage an der [...]72 die gleichen
Aufwendungen getätigt, wie dies an der [...]55 der Fall gewesen sei. Einzig die
Höhe der Miete sei an der [...]72 für die gesamte Mietdauer höher gewesen und
habe total CHF 84‘000.00 betragen.
An der [...]72
habe keine vergleichbare konkrete Auswertung des Stromverbrauchs vorgenommen
werden können, wie dies an der [...]55 der Fall gewesen sei, da an diesen
Stromlastmesser auch andere Verbraucher angehängt gewesen seien. Der Raum an
der [...]72 sei jedoch gleich gross wie der Raum an der [...]55 und die darin
aufgefundene Hanfindooranlage sei identisch. Somit sei davon auszugehen, dass
an der [...]72 pro Ernte bis zu einem ähnlich hohen Ertrag Marihuana habe
geerntet werden können und entsprechend auf die längere Mietdauer bis zu einem
proportional höheren Verkaufswert, abzüglich der genannten Investitionen und
Aufwendungen, ein proportional entsprechender Gewinn erzielt worden sei.
Vor diesem
Hintergrund müsse daher (aufgrund der Zeit und den Mitteln, die der
Beschuldigte für den Anbau von und den Handel mit Betäubungsmitteln aufgewendet
habe, der angestrebten und erzielten Einkünfte sowie bedingt dadurch, dass der
Beschuldigte im Tatzeitraum keine anderen Einkünfte generiert habe) darauf
geschlossen werden, dass der Beschuldigte die Widerhandlungen gegen das
Betäubungsmittelgesetz nach der Art eines Berufes ausgeübt habe.
2.1
Gemäss der
in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO
verankerten Maxime „in dubio pro reo“ ist bis zum Nachweis der Schuld zu
vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: es gilt
demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
(BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f.) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung
sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als
Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld
des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss.
Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz „in dubio pro reo“ verletzt, wenn
sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen
Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel
bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss
abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich
sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist,
kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der
menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist.
Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins
gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu
unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei
mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den
Beschuldigten günstigste abzustellen.
Eine
Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit
hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass
der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen
Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter
einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die
Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel
ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner
persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden
Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder
nicht (BGE 115 IV 286).
2.2
Das
Gericht folgt bei seiner Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung
(Art. 10 Abs. 2 StPO): es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten
Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht
an die Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden.
Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels in persönliche (Personen,
welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von
Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachliche Beweismittel
(Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es
nicht auf die Zahl oder Art der Beweismittel an, sondern auf deren
Dispositiv
Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das Gericht entscheidet nach der
persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen ist oder nicht.
3.1 Der
Beschuldigte gab in seinen Befragungen zusammengefasst an:
- 6. November
2013 (AS 101 ff.): Er habe die Räume an der [...]72 seit rund drei bis vier
Jahren gemietet und zahle dafür CHF 1'500.00 pro Monat. Die vorgefundene
Indoor-Anlage gehöre ihm und werde auch durch ihn betrieben. Die Installationen
habe er vorgenommen und diese hätten rund CHF 12'000.00 gekostet. Er habe die
Anlagen im Frühling eingerichtet und Ende April mit 1200 Stecklingen begonnen.
Die erste Ernte sei anfangs Juli wegen zu grosser Hitze kaputt gegangen und er
habe die ganzen Pflanzen vernichten müssen. Er habe dann wegen der Hitze
ausgesetzt und per August die nächsten 1'200 Pflanzen angesetzt. Diese habe er
dann ernten können. Die Ernte habe er zum Trocknen aufgehängt und danach
bereits mit dem Verpacken angefangen. Von der Oktober-Ernte habe er bereits ein
Kilogramm Marihuana zu CHF 6'000.00 verkauft, zum Käufer werde er keine Angaben
machen. Die Anlage an der [...]55 gehöre auch ihm, darin befänden sich 1'260
Pflanzen. Diesen Raum habe er seit 2,5 Jahren gemietet und er zahle dafür CHF
2'500.00 monatlich. Diese Anlage habe er auch im Frühling errichtet und dafür
rund CHF 6'000.00 investiert. Die ersten rund 1'200 Pflanzen habe er Ende April
angesetzt und nach rund 5 Wochen wegen zu grosser Wärme vernichten müssen. Da
er lange keine Stecklinge gefunden habe, habe er die Anlage erst Anfangs
Oktober wieder in Betrieb nehmen können. Die Ernte sei beim Zugriff durch die
Polizei noch nicht reif gewesen. (aF) Die Räume an der [...]72 habe er vorher
zum Malen benutzt und die Räume an der [...]55 habe er als Werkstatt für
E-Bikes verwendet. Er habe dann gesundheitliche Probleme gehabt (Zucker und
linkes Bein) und sei im April/Mai 2012 deswegen im Spital gewesen. Er erhalte
aber weder IV- noch Sozialhilfeleistungen noch sonstige finanzielle Unterstützung.
Die Mieten habe er von Gelegenheitsjobs bezahlt. Heute sei er total
überschuldet. Er habe Schulden von CHF 70'000.00 bis 80'000.00 bei diversen
Personen, dazu kämen die Betreibungen. Mit den Mieten sei er nicht im
Rückstand, die habe er bezahlt mit Ausnahme des Novembers. (aF) Das Geld für
die Miete habe er bei diversen Personen gepumpt, also Schulden gemacht. Die CHF
6'000.00 aus dem Verkauf eines Kilogramms Hanf habe er für die Miete, für den
Lebensunterhalt und den Kauf neuer Stecklinge verwendet. Die Stecklinge habe er
aus verschiedenen Quellen, die er nicht nenne. Er zahle dafür CHF 6.00 bis 8.00
pro Stück. Er habe die Anlagen alleine errichtet und betrieben, für einzelne
Arbeiten habe er Leute im Stundenlohn bezahlt, diese nenne er nicht, er sei für
das Ganze alleine verantwortlich. Er habe damit Geld verdienen wollen, es sei
kein Problem, Käufer zu finden. Zu den Verkäufern/Käufern sage er nichts.
- 11. November
2013 (AS 109 ff. bezüglich Räume an der [...]72): Er könne die Erstaussagen
bestätigen. Er sei Eigentümer und Betreiber der Hanfanlagen. Er habe die Sorte
«B-52» angepflanzt, um damit Marihuana oder Hanf zu produzieren. Angepflanzt
habe er die letzten Stecklinge am 2. November 2013. Er habe alles von Hand gemacht
beim Betrieb: er habe die Beleuchtung von Hand eingeschaltet und die
Bewässerung von Hand gemacht. Von der Anpflanzung bis zur Ernte gehe es rund 10
Wochen, davon seien zwei Wochen Vegetationsphase und acht Wochen Blütephase. Während
der Vegi-Phase würden die Pflanzen 18 Stunden mit Licht bestrahlt, dabei brenne
jede zweite Lampe. In der Blütephase seien alle Lampen in Betrieb, aber immer
nur je 12 Stunden in jedem der beiden Räume: 12 Stunden im einen Raum, 12
Stunden im anderen Raum. Er habe die Zeiten von Hand geschaltet. Er habe eine
Ernte einfahren können. Die Ernte vom rechten Raum sei noch aufgehängt gewesen,
vom linken Raum seien 2,5 kg sichergestellt worden und ein Kilogramm davon habe
er verkauft. Er habe mit vier Ernten pro Jahr gerechnet. Wie hoch der
THC-Gehalt gewesen sei, wisse er nicht, den Grenzwert von einem Prozent hätten die
Pflanzen aber sicher überschritten. Es sei ihm bewusst gewesen, dass dies
verboten sei, es sei im Prinzip eine Grauzone.
- 11. November
2013 (AS 115 ff. betreffend Räume an der [...]55): Es verhalte sich gleich wie
bei der [...]72. Er habe auch die Sorte «B-52» angebaut. Angepflanzt habe er
rund 1'320 Stecklinge, diese seien in der vierten Woche gewesen. Er hätte die
Pflanzen zwischen dem 15. und dem 20. Dezember 2013 ernten können. Beleuchtung
und Bewässerung habe er auch von Hand gemacht. Es wäre dies die zweite Ernte
gewesen, die erste sei im Sommer kaputt gegangen. Der THC-Gehalt sei derzeit
wohl etwa ein Prozent.
- 15. November
2013 (AS 122 ff.): Es sei richtig, dass er die Räumlichkeiten an der [...]55
seit dem 1. September 2011 gemietet habe. Er habe dort mit dem Bau von E-Bikes
starten wollen und auch eines gebaut. Dann habe er ins Spital gehen müssen und
sei anderthalb Jahre lang arbeitsunfähig gewesen. In dieser Zeit habe er wohl
den Mietzins von CHF 2'500.00 monatlich bezahlt, den Raum aber nicht benützen
können. Es sei richtig, dass während der Vegetationsphase von zwei Wochen der
Hanf während 18 Stunden täglich mit der Hälfte der Lampen beleuchtet werde und
dies in beiden Räumen gleichzeitig. In der Blütephase würden die beiden Räume
abwechselnd während 12 Stunden mit allen Lampen beleuchtet. So seien während
beiden Phasen immer etwa 20 Lampen in Betrieb. (auf Vorlage der Stromverbrauchsauswertungen)
Er könne dazu nichts sagen. Es sei ihm klar, es gebe lange Striche, solange die
Lampen gebrannt hätten, und kurze, wenn das Licht nicht gebrannt habe. Aus den
Auswertungen vom 28.06.2013 bis 14.10.2013 erkenne man die Vegetations-und
Blütephase. Nachdem die Pflanzen eingegangen seien wegen der Hitze, sei der
Stromverbrauch sehr gering gewesen, da er die Lampen abgeschaltet gehabt habe.
Das sei aus der Auswertung erkennbar. (auf Vorhalt, solche Lastmessungen
existierten auch für die Zeit vor Sommer 2013 und diese zeigten eindeutig den
Beginn des Hanfanbaus vor Sommer 2013) Seit dem letzten Winter sei ja ein
Solardach auf dem Gebäude, und einige Stromverbraucher liefen dort drüber und
andere nicht. Er wisse nicht, wer an der Solaranlage und wer am normalen Strom
angehängt sei. Er zahle die Miete samt Strom und habe deshalb nie eine
Stromrechnung erhalten. Deshalb könne er auch nichts zu den Diagrammen der
Auswertungen sagen. Er habe erst im Frühling angefangen.
- 20. November
2013 (AS 147 ff.): Wenn der Hauselektriker sage, an der Lastmessung seien keine
anderen Verbraucher ausser ihm angeschlossen, dann werde das wohl so sein. Er
wisse das nicht. Die Mieten habe er mit Schuldenmachen finanziert. Er nenne
aber niemanden. Die Stromverbrauchsschemen könne er nicht interpretieren. Er
sage nichts dazu. In der Phase 08.03.2012 bis 18.05.2012 sei er während sieben
Wochen im Spital gewesen und habe danach nur an den Stöcken laufen können. Er
habe eine Vakuumpumpe gehabt und nicht aus dem Haus gehen können. So könne er
damals auch nicht dort gewesen sein. Er sei zwischen dem 25. und 28. März 2012
ins Spital gegangen und bis Mitte Mai geblieben. In dieser Zeit habe niemand
die Räumlichkeiten benutzt. Allenfalls «der unten», der seinen Grümpel drin
habe, den kenne er aber nicht einmal. Den Stromverbrauch in dieser Zeit könne
er sich nicht erklären. (AF) Er wisse von einer Kontrolle der
Gebäudeversicherung, wisse aber nicht mehr, wann dies gewesen sei. Dies sei vor
oder nach seinem Spitalaufenthalt gewesen, er sei dabei gewesen. (auf Vorhalt
der Aussage des Sicherheitsverantwortlichen, man habe diese Räume bei der ersten
Kontrolle nicht betreten können, weil der Beschuldigte die Schlösser
ausgewechselt habe. Man habe ihm das dann mitgeteilt. Erst am 13. März 2012
habe man die Räume dann doch noch betreten können.) Das sei möglich. Er habe
vorher darin gemalt und als er im Spital gewesen sei, seien die Räume leer
gewesen. (auf Vorhalt, eine Woche später sei wieder viel Strom verbraucht worden)
Das sei unlogisch, dass er für die Kontrolle abgebaut haben solle, dann wieder
aufgebaut und für den Spitalaufenthalt wieder abgeräumt haben solle. (Auf
Vorhalt der weiteren Stromverbrauchsschemata) Er sehe dies, kommentiere diese
aber nicht, dieses Thema sei für ihn abgeschlossen. Er traue dem nicht, das sei
ihm zu unregelmässig. Die an der [...]55 aufgefundenen 1355 Pflanzen seien korrekt.
Er sage nicht, woher er die Stecklinge gehabt habe. (auf Vorhalt, die
aufgehängten Hanfblütenstände hätten durchschnittlich 26,8 Gramm gewogen) Die
Stängel seien daran das Schwerste, man hätte diese abschneiden müssen zum
Wägen. (Auf Vorhalt der Hochrechnung von 186,9 kg für sieben Ernten) Das sei
alles Phantasie. Erstens gebe es keine 20 Gramm pro Pflanze und er habe gar
keine erfolgreiche Ernte gehabt. (aV) Es sei richtig, er habe den Schlüssel zu
den Räumlichkeiten an der [...]55 bei der Anhaltung weggeworfen.
- 27. November
2013 (AS 162 ff.): Die Räumlichkeiten an der [...]72 habe er seit dem 1. April
2009 gemietet. Dort habe er gemalt. Aus gesundheitlichen Gründen habe er von
März bis ca. September/Oktober 2012 nichts machen können. Er habe also rund CHF
9'000.00 für einen leeren Raum ausgegeben in dieser Zeit. Das Geld dafür habe
er sich ausgeliehen. In diesem Raum habe er zwei Ernten gepflanzt: eine sei
verbrannt und die andere von der Polizei beschlagnahmt worden. Bei der
Verhaftung am 23. Februar 2011 in einem Lieferwagen mit Hanfpflanzen vor dieser
Liegenschaft habe er diese Räumlichkeiten verschwiegen, weil diese nichts mit der
Sache zu tun gehabt hätten. Die Firma [...]von den Feuermeldern sei in jedem
Raum von ihm zu unterschiedlichen Zeiten gewesen und dies ohne Anmeldung. Wenn
die dabei etwas angetroffen hätten, hätten sie die Polizei benachrichtigt.
- 27. November
2013 (AS 167 ff.): Er sei Autolackierer von Beruf und habe sich im Dekorationsbereich
weitergebildet. An der [...]72 habe er Möbel, Skulpturen, Spiegel und
Motorradteile bemalt für private Leute. Er habe das schwarz gemacht und das
Geld zum Leben gebraucht. Es sei bar bezahlt worden. An der [...]55 habe er ein
E-Bike gebaut, einen Prototyp. Diesen habe er verkauft, den Namen des Käufers
wisse er nicht mehr. Er habe dabei CHF 4'000.00 eingenommen, dies in bar. (aV)
Es sei richtig, dass er in zwei Jahren CHF 60'000.00 an Miete für diese
Räumlichkeiten bezahlt habe. Er habe weder ein Bankkonto noch eine Kreditkarte.
Er habe krankheitshalber während sechs Monaten nicht arbeiten können, vorher
und nachher habe er Gelegenheitsjobs gehabt als Maler. Seit vier Jahren gebe er
keine Steuererklärung mehr ab. Wenn das mit den Plantagen zwei Jahre funktioniert
hätte, wäre er finanziell wieder da gewesen. Er habe es nicht aus Freude am
Hanf gemacht, sondern wegen den finanziellen Problemen. Im Jahr 1999 sei er mit
der Carrosserie Konkurs gegangen. Seither würden Inkassofirmen bis heute
versuchen, das Geld einzutreiben. Er sei hoch verschuldet. Neben den
Gelegenheitsjobs habe er von Kollegen Geld gepumpt, um die Mieten zu bezahlen.
(Auf Vorhalt, er halte doch den Kopf für andere Leute hin) Er bleibe dabei,
dass er das auf eigene Rechnung gemacht habe. Selbst nehme er keine Drogen. Er
habe damit nur Schulden bezahlen wollen.
- 17. Dezember
2013 (AS 172 ff.): Am 13. März 2013 habe er die Pflanzen vorher sicher nicht
ausräumen können, dies wären 1'200 stinkende Pflanzen gewesen. Er habe an
beiden Orten die Schlösser gewechselt. (aV, die Firma [...]sei nach ihren
Angaben nie in den Räumen gewesen) Diese hätten ja nagelneue Brandmelder
montiert, wer solle diese sonst montiert haben? Er habe gemeint, dies sei die [...]gewesen.
(aV des geringen Stromverbrauchs vom 12. bis 13. März 2012) Niemand könne
innert einem Tag die 1200 Pflanzen und die Lampen entfernen und dann wieder
hineintragen. Ab dem 14. März 2012 habe er wieder einen hohen Stromverbrauch
gehabt. Sein Handy habe er kurz vor der Anhaltung verloren.
- 1. April
2015 (Schlusseinvernahme, AS 183 ff): Er bestätige seine bisherigen Aussagen in
allen Punkten. An der [...]72 habe er sein Mal-Atelier gehabt. Dann habe er
finanzielle Probleme gehabt und seine Gesundheit sei schlecht gewesen. Als es
mit dem Geld nicht mehr gereicht habe, habe er die Idee mit der Hanfanlage gehabt.
An der [...]55 habe er einen E-Bike-Shop machen wollen. Er habe E-Biks designen
wollen. Als das nichts gebracht habe, habe er es nach ein, zwei Jahren mit dem
Hanf probieren wollen. Er sei aber gleich erwischt worden. Etwa ein halbes Jahr
vorher habe er die Ideen mit dem Hanfanbau gehabt. Die erste Ernte sei kaputtgegangen
und die zweite habe die Polizei genommen. In beiden Liegenschaften habe er dann
Hanf-Indooranlagen eingerichtet. (Auf Vorhalt der Stromverbrauchsdiagramme) Solche
könne jeder machen. Die Vorhalte seien einfach falsch. Wenn er eine Million
gehabt hätte, sässe er jetzt nicht hier. Die Berechnungen der
Staatsanwaltschaft seien Quatsch. Er habe ja auch noch Ausgaben gehabt:
Stecklinge, Miete, Erde und Dünger etc. Umsatz sei nicht Gewinn. Er habe an
beiden Orten zwei Ernten gepflanzt. Er habe ein Kilogramm verkauft, dies aus
der [...]72. Der Rest sei dort aufgehängt gewesen. (aF nach den Ausgaben) Ein
Steckling koste CHF 8.00. Dann seien es 60 Säcke Coco-Erde zu CHF 17.00
gewesen, (alles mal zwei). Die Höhe der Miete sei ja bekannt. Beim Equipment
müsse man pro Liegenschaft mit CHF 12'000.00 bis 13'000.00 rechnen, Occasion
sei es etwas günstiger. Die Stromberechnungen seien falsch, da hätte der Vermieter
ja mehr an Strom bezahlen müssen als die Miete gekostet habe. Er sei täglich
dort gewesen, zu Fuss, mit dem Velo oder mit dem Taxi. Er habe täglich das Licht
umschalten und die Pflanzen wässern müssen. Das habe etwa eine Stunde pro Tag
gedauert. Die bei ihm aufgefundenen Fotos von den verdorrten Pflanzen habe er gemacht,
um daraus zu lernen und nicht als Beweis für einen Auftraggeber. Er habe zwar
im grossen Stil anbauen wollen, das sei ihm aber eben nicht gelungen. Sonst
hätte er nicht das ganze Equipment gekauft. Er habe damit erst nach Ablauf der
Probezeit aus dem Vorurteil begonnen.
- 9. November
2016 (Amtsgericht, AS 434 ff.): Die Berechnungen in der Anklageschrift seien
eine Annahme, die Tatsachen seien anders. Es seien nicht je acht Ernten, sondern
nur je zwei gewesen. Es sei richtig, dass er zwischen April 2009 und November
2013 keine Arbeit gehabt habe, nur Gelegenheitsjobs. Auch sonst habe er kein
geregeltes Einkommen gehabt, habe keine Sozialleistungen oder dergleichen
bezogen. Er habe von Gelegenheitsjobs als Maler gelebt. (aF nach der Finanzierung
der Mieten) Zu Beginn habe er in den Räumlichkeiten 72 gemalt und Möbel
restauriert. Den zweiten Raum im 55 habe er gemietet, da er mit Autoreinigungen
angefangen habe. Dies habe er im 72 nicht machen können, da dieser Raum im
Dachgeschoss sei. Er habe dort Autos gereinigt, poliert, ausgepinselt und
rausgeputzt. Der Umsatz habe wöchentlich CHF 1‘000.00, monatlich vielleicht CHF
2‘000.00 bis 3‘000.00, betragen. Mit den Mieten sei er teilweise im Verzug
gewesen, am Schluss mit CHF 20‘000.00 bis 30‘000.00 nur gegenüber dem Vermieter.
Das Geld habe er monatlich mit CHF 2‘000.00 bis 3‘000.00 aus den Autoreinigungen
gehabt und etwas aus dem Streichen von Wohnungen. Gewohnt habe er bei der
Freundin, die habe das bezahlt, ein Auto habe er nicht gehabt und die Krankenkasse
habe er nicht bezahlen können. Ebensowenig die Steuern. Den zweiten Raum habe
er gemietet, um etwas mit E-Bikes aufzuziehen. Die Autoreinigungen habe er dann
gemacht, um die Unkosten zu senken. Er habe dann kein E-Bike verkauft, weil es
zu teuer gekommen wäre. (aV der Strombezugsdiagramme) Dazu habe er sich geäussert.
Es sage für ihn alles, wenn einer komme, ablese und Ergänzungen mache. Wozu
brauche es Ergänzungen? Dort hätten alle rein und raus gekonnt. Der
Hausbesitzer sei sicher nicht so blöd, ihm diese Räume für CHF 1‘500.00 und 2‘500.00
zu vermieten bei derart hohen Stromrechnungen. Er selbst habe nie eine
Stromrechnung erhalten, und der Hausbesitzer habe ihn nie angesprochen wegen
derart hohen Strombezügen. Er habe die Anlage selbst betrieben, er habe während
dem Wachstum täglich dort sein müssen wegen dem Wässern und dem Ein- und
Ausschalten der Lampen. Er habe zwar eine Fussprothese, könne aber trotzdem noch
Dinge heben.
3.2 Der Beschuldigte
anerkennt den Vorhalt somit teilweise: nach seinen Angaben habe er in den von
ihm gemieteten Räumlichkeiten an der [...]je zwei Mal rund 1200 bis 1300
Hanfstecklinge gepflanzt und mit der Aufzucht begonnen. Die ersten beiden
Aufzuchten seien missraten wegen zu grosser Hitze. Die zweite Aufzucht an der [...]72
habe er erfolgreich ernten können, ein Kilogramm Marihuana habe er für CHF 6'000.00
verkauft, der Rest sei von der Polizei beschlagnahmt worden. Die Aufzucht an
der [...]55 sei von der Polizei im Wachstumsstadium beschlagnahmt worden. Die
Räumlichkeiten an der [...]72 wurden vom Beschuldigten ab dem 1. April 2009 (AS
015 f.) und diejenigen an der [...]55 ab dem 1. September 2011 (AS 018 f.)
gemietet. Nach eigenen Angaben erntete er im einen Raum der Liegenschaft 72
dreieinhalb Kilogramm Marihuana (eines davon hat er verkauft und die übrigen
2,5 kg wurden beschlagnahmt). Dies hätte pro Anbau insgesamt sieben Kilogramm
ergeben bzw. für die beiden Liegenschaften deren 14.
Die deutlich
weitergehende Anklage stützt sich bei ihrem Vorhalt im Wesentlichen auf die
Ergebnisse der Stromlastmessungen, welche für die Räumlichkeiten an der [...]55
vorliegen, und die entsprechenden Auswertungen. Deren Beweiswert ist deshalb nachfolgend
zu prüfen.
3.2.1 Gemäss
Strafanzeige vom 13. Februar 2014 sei an der [...]55 ein Stromlastmessgerät
installiert gewesen, wobei ausschliesslich der Verbrauch bei den vom
Beschuldigten gemieteten Räumlichkeiten gemessen worden sei. Andere
Stromverbraucher seien nicht über diesen Zähler gelaufen. Die Messungen seien
viertelstündlich erfolgt. Auch seien die Messungen über den gesamten Zeitraum
erfolgt, in welchem der Beschuldigte der Mieter gewesen sei. Die Strommessungen
hätten, graphisch dargestellt, ein deutliches Bild ergeben: Gemäss den
erstellten Darstellungen ergebe sich jeweils eine Vegetationsphase mit dem
Verhältnis «18/6»: Während 18 Stunden habe die Hälfte der installierten Lampen
geleuchtet, was einen sehr hohen Stromverbrauch zur Folge gehabt habe. Während
den folgenden sechs Stunden hätten sodann keine Lampen gebrannt; entsprechend
sei der Stromverbrauch in dieser Phase tief gewesen. Der Vegetationsphase sei
eine Blütephase mit dem Verhältnis «12/12» gefolgt. Dabei hätten während 12
Stunden alle und während den folgenden 12 Stunden keine Lampen geleuchtet. Der
Beschuldigte habe an der [...]55 zwei Räume gemietet gehabt. Während der
Blütephase habe er die Lampen abwechselnd in beiden Räumen brennen lassen. Dies
habe zur Folge gehabt, dass der Stromverbrauch in dieser Phase durchgehend
gleich hoch gewesen sei wie in den 18 Stunden der Vegetationsphase (AS 005 f.).
3.2.2 Vorweg
ist festzuhalten, dass mit dem Stromlastmessgerät lediglich der Stromverbrauch
bei den vom Beschuldigten A.___ seit dem 1. September 2011 an der [...]55
gemieteten Räumlichkeiten gemessen wurde (vgl. Nachtragsrapport der Polizei vom
19. November 2013, AS 088 ff., sowie Strafanzeige vom 13. Februar 2014, AS 005).
Dies ergab eine ausführliche Inspektion der Elektroinstallation und der
Lastmessung am 15. November 2013 durch zwei Elektriker (dem «Hauselektriker» [...]von
der [...]GmbH sowie [...]von der [...]AG) im Beisein von zwei Polizeibeamten
(AS 088). Das wurde vom Beschuldigten nicht substanziiert bestritten und es
wurden auch diesbezüglich nie Beweisanträge gestellt. Zudem ergaben die
Messungen – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – sehr symptomatische
Ergebnisse, welche sich nur plausibel durch die vorgehaltenen Hanfanbauzyklen
erklären lassen. Somit ist ausgeschlossen, dass die Messungen den
Stromverbrauch von anderen Räumlichkeiten enthalten.
3.2.3 Gestützt
auf die Stromlastmessungen wurde der Polizei von der [...]AG bzw. [...]AG, D.___,
eine Excel-Tabelle mit viertelstündlichen Werten des jeweiligen, momentanen
Stromverbrauchs übermittelt (vgl. CD-Rom, AS 099). Die Daten enthielten Datum,
Zeit sowie die gemessene Leistung in Kilowatt (kW). Diese Daten waren dem
Beschuldigten zugänglich.
Polizist C.___
analysierte diese Excel-Tabelle mit den Daten ab dem 1. September 2011 (Beginn
Mietverhältnis [...]55) und dokumentierte sein Vorgehen und seine Schlüsse
daraus im Nachtragsbericht (AS 088 ff.) in diversen Diagrammen (AS 127 ff. und
153 ff.) und in einer Tabelle, welche eine Übersicht über die verschiedenen
Phasen (Vegetations- und Blütephasen) zeigen soll (AS 091). Auch dagegen wurden
von Seiten des Beschuldigten keinerlei konkretisierte Einwände vorgetragen.
Diese Grafiken stellen somit nichts anderes als ein Konzentrat der Rohdaten
dar. Die Grafiken wurden dem Beschuldigten vorgehalten, eine Frage zu den
Rohdaten wurde auch seitens der Verteidigung nie gestellt.
Gemäss Tabelle
auf AS 091 soll der Marihuana-Anbau an der [...]55 wie folgt ausgesehen haben:
Legende: VP
= Vegetationsphase; BP = Blütephase
Phase
Beginn
(ca.)
Ende
(ca.)
Dauer
(Tage)
VP 1. Ernte
01.12.2011
17.12.2011
16
BP 1. Ernte
22.12.2011
07.03.2012
76
VP 2. Ernte
08.03.2012
22.03.2012
14
BP 2. Ernte
23.03.2012
18.05.2012
55
VP 3. Ernte
19.05.2012
02.06.2012
14
BP 3. Ernte
03.06.2012
03.08.2012
61
VP 4. Ernte
04.08.2012
19.08.2012
15
BP 4. Ernte
20.08.2012
11.10.2012
52
VP 5. Ernte
27.10.2012
17.11.2012
21
BP 5. Ernte
18.11.2012
15.01.2013
58
VP 6. Ernte
21.01.2013
06.02.2013
16
BP 6. Ernte
07.02.2013
09.04.2013
61
VP 7. Ernte
10.04.2013
22.04.2013
12
BP 7. Ernte
22.04.2013
27.06.2013
66
VP 8. Ernte
28.06.2013
12.07.2013
14
BP 8. Ernte
(Abbruch)
12.07.2013
06.08.2013
25
VP 9. Ernte
15.10.2013
26.10.2013
11
BP 9. Ernte
26.10.2013
05.11.2013
10
Darüber hinaus
gab es Phasen, welche in der genannten Tabelle mit „?“ markiert wurden und die
gemäss Tabelle einen Unterbruch nach einer Ernte und eine Sommerpause
darstellen können:
-
01.04.2011 - 30.11.2011 (243 Tage)
-
18.12. - 22.12.2011 (4 Tage)
-
11.10. - 26.10.2012 (15 Tage)
-
15.01. - 20.01.2013 (5 Tage)
-
06.08. - 14.10.2013 (69 Tage)
3.2.4 Die
Auswertung der Excel-Tabelle mit den viertelstündlichen Werten betr. den
Stromverbrauch an den vom Beschuldigten A.___ an der [...]55 gemieteten
Räumlichkeiten (vgl. CD, AS 99) führt zu folgenden Erkenntnissen:
-
01.12.2011 bis 05.11.2013: 11 bis 21 Tage dauernde Phasen mit einem
Stromverbrauch von durchschnittlich 14 bis 20 kW während 18 Stunden, gefolgt
jeweils von einem Stromverbrauch von durchschnittlich einer bis sieben kW
während sechs Stunden.
-
22.12.2011 bis 05.11.2013: zehn bis 76 Tage dauernde Phasen mit einem
Stromverbrauch von durchschnittlich 14 – 20 kW während 24 Stunden.
-
Die graphische Veranschaulichung dieser Werte entspricht exakt den von der
Polizei erstellten Diagrammen, welche dem Beschuldigten bei den Einvernahmen
vorgelegt wurden (AS 127 ff. bzw. AS 153 ff.).
3.2.5 Wie
bereits festgehalten, hat der Beschuldigte eingestanden, ab Frühling 2013 an
der [...]55 und 72 je eine Hanfindooranlage betrieben zu haben. In dieser Zeit
will der Beschuldigte nach seinen Angaben an den genannten Adressen keinen
weiteren Tätigkeiten nachgegangen sein ausser dem Marihuana-Anbau.
Für diesen
Zeitraum sind folgende Feststellungen von Bedeutung:
-
In der Zeit vom 28.06.2013 bis 12.07.2013 ergab sich während rund 18
Stunden ein konstanter Stromverbrauch von durchschnittlich 15 kW und während
den folgenden sechs Stunden ein konstanter Stromverbrauch von durchschnittlich
einem kW.
-
Es handelt sich dabei ganz offensichtlich um das Intervall einer
Vegetationsphase nach den Angaben des Beschuldigten: 18:6 Stunden (AS 109 ff.;
vgl. ausserdem zum Wachstumszyklus von Hanfindooranlagen und zur entsprechenden
Beleuchtung: Fingerhuth/Schlegel/Jucker, Kommentar BetmG, 3. Auflage 2016, Art.
2 N 76). Das wurde vom Beschuldigten auf dem Diagramm auf AS 128 auch unterschriftlich
so anerkannt.
-
Das Diagramm auf AS 127 vom 15.10.2013 bis 26.10.2013 stellt ebenso eine
Vegetationsphase mit dem Intervall 18/6 dar und dies wurde vom Beschuldigten
ebenso unterschriftlich anerkannt.
Die graphisch
veranschaulichten Stromlastmessresultate beweisen somit in der Zeit vom
28.06.2013 bis 12.07.2013, dass es sich dabei um eine Vegetationsphase beim
Marihuana-Anbau handelte, wie es von der Polizei in der Strafanzeige vom 13.
Februar 2014 umschrieben wurde. Im Weiteren steht in Bezug auf diese Aufzucht fest,
dass diese Bepflanzung – entsprechend den eigenhändigen Angaben des
Beschuldigten auf dem Diagramm auf AS 128 – wegen der Hitze eingegangen ist und
er sie nicht mehr retten konnte («In dieser Periode wurden die Pflanzen gelb.
Darum weniger Licht.»). Dabei wurden die Unterbrüche im Stromverbrauch immer
grösser, bis dann ab dem 06.08.2013 nur noch ca. ein kW bzw. später kein
wesentlicher Stromverbrauch mehr festgestellt werden kann.
Weiter ergeben
die Stromlastmessresultate in der Zeit vom 15. Oktober 2013 bis 6. November 2013,
dass:
-
in der Phase vom 26.10.2013 bis 05.11.2013 ein konstanter Stromverbrauch
von durchschnittlich ca. 14 bis 17 kW vorliegt;
-
es sich dabei gemäss den Angaben des Beschuldigten auf dem Diagramm auf
AS 127 um eine Blütephase mit dem Intervall 12/12 handelt.
Damit steht
fest, dass in der Zeit vom 26.10.2013 bis 05.11.2013 der gepflanzte Hanf im
Stadium der Blüte war. Dieses Intervall entspricht dem von der Polizei in der
Strafanzeige umschriebenen Intervall einer Blütephase. In der Graphik auf AS
127 kann ausserdem der abrupte Rückgang im Stromverbrauch festgestellt werden, der
auf die Hausdurchsuchung vom 5. November 2013 zurückzuführen ist.
3.2.6 Wenn
diese Erkenntnisse auf die weiteren Auswertungen der Stromlastmessung
übertragen werden, ergibt sich in Anbetracht nachfolgender Umstände ein klares
Beweisergebnis:
-
alle mutmasslichen Vegetationsphasen (VP 1 – 7) dauern gleich lange
(rund zwei Wochen), wie die vom Beschuldigten bestätigten VP 8 und 9;
-
der Stromverbrauch dieser Phasen VP 1 - 7 ist in Zahlen sowie graphisch
veranschaulicht deckungsgleich und gleich wie bei den Vegetationsphasen acht
und neun; dies unter Berücksichtigung, dass leichte Schwankungen beim
Stromverbrauch üblich und insbesondere auf saisonale Gegebenheiten
zurückzuführen sind (der Beschuldigte hat die Räumlichkeiten elektrisch geheizt
- vgl. Nachtragsrapport, AS 089). Auch andere elektrische Geräte wie beispielsweise
eine Lüftung können einen Einfluss auf den Stromverbrauch haben;
-
alle mutmasslichen Blütephasen (BP 1 – 7) dauern ähnlich lange (in der
Regel acht Wochen, was der Dauer einer Blütephase gemäss den Angaben des
Beschuldigten und den Erkenntnissen der Polizei entspricht);
-
der Stromverbrauch dieser Phasen BP 1 – 7 ist in Zahlen sowie graphisch deckungsgleich,
wie dies bei den in zu Beginn der Blütephasen acht (abgebrochen nach 25 Tagen)
und neun (abgebrochen nach zehn Tagen) der Fall ist.
Damit ist
erstellt, dass der Beschuldigte in den Jahren 2011 bis 2013 (ab 1. Dezember
2011 bis 5. November 2013) in den Räumlichkeiten an der [...]55 sieben
erfolgreich abgeschlossene Anpflanzungen/Ernten von Hanf vorgenommen hat, dazu
eine missratene im Sommer 2013 und eine von der Polizei beschlagnahmte im
Herbst 2013. Die Darstellung des Stromverbrauchs zeigt klar den Unterschied des
misslungenen Anbaus im Sommer 2013 im Vergleich mit den früheren Anbauzyklen. Die
in den Diagrammen veranschaulichten Messergebnisse – vom Beschuldigten als
solche bestätigt für die Anbauzyklen im Sommer/Herbst 2013 und deckungsgleich
für die anderen Anbauzyklen – lassen keine begründeten Zweifel an den
Strommessungen und –auswertungen zu. Solches ergibt sich auch nicht aus den von
der Verteidigung kritisierten «Ergänzungen» durch den Polizeibeamten C.___: es betrifft
dies nur wenige fehlende Messresultate und die Ergänzungen sind auf AS 089 im
Nachtragsrapport wie die ganze Analyse der Messresultate und Erstellung der
Diagramme transparent und nachvollziehbar gemacht. Die von Herrn D.___
gelieferten Rohdaten wurden auf der bei den Akten liegenden CD unverändert
abgespeichert (AS 094, Excel-Datei "[...].xlsx"). Damit sind die
Auswertungen sehr wohl überprüfbar. Dass bei den Diagrammen die hohen Werte mit
roter Farbe, mittlere Werte gelb und tiefe Werte grün dargestellt werden, dient
einzig der Anschaulichkeit, wird explizit erklärt und ist ebenfalls nicht zu
beanstanden. Bei den für die Akten ausgedruckten und dem Beschuldigten bei den
Einvernahmen vorgelegten Diagrammen wurde der Stromverbrauch in blauer Farbe
dargestellt (AS 127 ff. und 153 ff.).
3.2.7 Dieses
Beweisergebnis wird erhärtet durch die völlig unglaubhaften und uneinheitlichen
Angaben des Beschuldigten selbst zu seiner Nutzung der genannten Räumlichkeiten
an der [...]55 vor Frühling 2013: Je nach Aussage soll er damals ein Projekt
mit E-Bikes aufgezogen haben bzw. Autoreinigungen vorgenommen haben. Dies lässt
sich im Gegensatz zu den Hanfanpflanzungen aber nicht mit den Strommessungen in
Einklang bringen, welche hingegen – wie bereits dargelegt – exakt auf den
Bedarf für die Anbauzyklen von Hanf passen. Es kann kein Zufall sein, dass der
Stromverbrauch in den Phasen eins bis sieben gemäss vorstehender Tabelle immer
fast gleich hoch war und ausserdem deutlich die Verläufe nach dem
Vegetationsphasen-Muster 18/6 bzw. nach dem Blütephasen-Muster 12/12 klar erkennbar
sind. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Stromverbrauch während den
Blütephasen rund um die Uhr, also in einem 24-Stundenbetrieb gleichmässig (mit
geringen Abweichungen) war. Somit hätte der Beschuldigte auch während der Nacht
sein E-Bike-Projekt bzw. das Autowaschgewerbe mit konstantem Stromverbrauch aufrechterhalten
müssen. Welche nächtlich auszuführenden Arbeiten diesbezüglich in Frage kämen, ist
aber unerfindlich. Der Beschuldigte wollte in dieser Hinsicht keine Angaben
machen. In diesem Zusammenhang erstaunte es die Vorinstanz sodann zu Recht,
dass er ein E-Bike hergestellt haben will und auf Frage, wem er es verkauft
habe, angab, nicht mehr zu wissen, wem er es verkauft habe (wohl aber noch den
Preis von CHF 4'000.00). Da es sich um das erste und einzige Fahrrad gehandelt haben
solle, welches er hergestellt hatte, erscheint diese Angabe als wenig überzeugend,
auch wenn er neben dem Hanfanbau derartige Projekte durchaus auch verfolgt
haben kann. Nach seinen Aussagen vor Amtsgericht wiederum will er gar kein
E-Bike verkauft haben. Der Beschuldigte hat nach eigenen Angaben täglich ein
bis zwei Stunden für den Betrieb des Hanfanbaus aufwenden müssen, sodass ihm
daneben noch genügend Zeit blieb, anderen Tätigkeiten nachzugehen,
beispielsweise in den Räumlichkeiten [...]72. Es ist im Übrigen schon gar nicht
einzusehen, weshalb der Beschuldigte bei seinen miserablen finanziellen
Verhältnissen neben seinen bereits seit 2009 gemieteten Räumlichkeiten an der [...]72,
in denen er nach seinen Aussagen nur einen geringen Ertrag erwirtschaften
konnte, noch teurere zusätzliche Industrieräumlichkeiten in der Liegenschaft für
ein ebenso brotloses Projekt hätte mieten sollen und – erst recht – diese Mietverhältnisse
auch während längerer gesundheitlicher Beeinträchtigung aufrechterhalten und
sogar – auf Pump bei Kollegen – die Mietzinsen bezahlt haben soll. Nur der
Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Beschuldigte schon am 23. Februar
2011 vor der Liegenschaft [...]72 in [...]mit 280 eingetopften Hanfpflanzen und
35 Wärmelampen angehalten worden war (vgl. Vorakten der Staatsanwaltschaft
STA.2011.1321), was in dieses Bild passt. Damals hat er bei der Einvernahme vom
24. Februar 2011 im Übrigen ausdrücklich bestritten, an der [...]Zutritt zu
anderen Räumlichkeiten als zum Café "[...]" zu haben.
3.2.8 Der Beschuldigte
hat eingewendet, entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft sei es nicht
möglich gewesen, im Vorfeld der Besichtigung der Räumlichkeiten an der [...]55
durch die Gebäudeversicherung im März 2012, kurz vor seinem Spitalaufenthalt,
über 1‘300 Hanfpflanzen aus der Liegenschaft zu räumen, um diese kurz danach wieder
einzuräumen. Diesbezüglich ist ihm mit der Vorinstanz entgegenzuhalten,
dass dies, bei seinem damaligen Gesundheitszustand, für ihn alleine tatsächlich
schwierig gewesen sein dürfte, aber nicht unmöglich. Es standen ihm ja auch die
nahe gelegenen Räumlichkeiten an der [...]72 zur Verfügung. Ausserdem wäre es
ohne weiteres möglich gewesen, mit entsprechender Hilfe durch Dritte die
Pflanzen weg- und danach wieder einzuräumen. Die Abklärungen ergaben, dass die
Kontrolle am 13. März 2012 stattgefunden hat (AS 006, 196). Die auffallend
lange, und vom Regelverlauf abweichende Phase tiefen Stromverbrauchs vom 12.
März 2012, 16.45 Uhr, bis 13. März 2012, Mitternacht, ist bezeichnend bzw.
nachgerade entlarvend (AS 154).
3.2.9 Weiter
wendet der Beschuldigte ein, er sei vom 30. März 2012 bis zum 7. Mai 2012
nachweislich hospitalisiert gewesen, weshalb er in dieser Zeit die Tatvorwürfe
gar nicht habe begehen können. Auch danach sei er rekonvaleszent gewesen. Eine
Täterschaft in diesem Zeitraum sei ausgeschlossen. Dem ist nicht zu folgen: der
Beschuldigte hat eingeräumt, dass er auch Hilfskräfte im Stundenlohn beigezogen
habe. Er hat nach seinen Angaben Installation, Anbau, Betrieb und Verkauf (wenn
auch nach seinen Aussagen erst im Jahr 2013) selbst vorgenommen und war zur
gesamten vorgehaltenen Tatzeit alleiniger Mieter der entsprechenden
Räumlichkeiten. Somit ändert sich an seiner Rolle als Täter und strafrechtlich
Verantwortlichem für den gesamten Deliktszeitraum nichts, selbst wenn in
gewissen Zeitabschnitten beigezogene Dritte die tägliche Arbeit für ihn
übernommen haben sollten. Zudem konnte er nach eigenen Angaben immer
Gegenstände heben (AS 439). Hinweise auf massgebliche Drittbeteiligte oder
einen «grossen Unbekannten» ergeben sich aus den Akten nicht, ebensowenig aus
den Aussagen des Beschuldigten (im Gegenteil!). Aus den schlechten finanziellen
Verhältnissen des Beschuldigten auf eine übergeordnete Organisation zu
schliessen, wäre Spekulation entgegen den Aussagen des Beschuldigten. Dafür
besteht kein Anlass.
3.2.10 Unter
Berücksichtigung der nicht erfolgreich abgeschlossenen Anpflanzungen steht somit
fest, dass der Beschuldigte A.___ in der Zeit vom 01.12.2011 bis 05.11.2013 an
der [...]55 eine Hanfindooranlage betrieben und dabei insgesamt sieben Ernten
eingefahren hat. Ausserdem ist eine Bepflanzung eingegangen und eine wurde in
der Wachstumsphase anlässlich der Hausdurchsuchung entdeckt. Der Beschuldigte
hat die Räumlichkeiten ab September 2011 gemietet und nach eigenen Angaben die
Indooranlage selbst installiert.
3.3 Der
Beschuldigte hat auch an der [...]72 eine Hanfindooranlage betrieben. Vorgehalten
wird ihm dort ein Anbau ab April 2009. Die Vorinstanz kam zum Schluss, für den
Zeitraum bis zum Anbau im Sommer 2013 lasse sich der Vorhalt nicht
rechtsgenüglich nachweisen. Damit hat sie in diesem Umfang einen impliziten
Freispruch vorgenommen, der in Rechtskraft erwachsen ist. Auszugehen ist von den
eigenen Angaben des Beschuldigten, womit erstellt ist, dass er in der Zeit ab Juni
2013 damit begonnen hat, an der [...]72 Hanf anzubauen. Dabei ist eine
Anpflanzung eingegangen und eine Ernte hat eingefahren werden können. Von
dieser hat er ein Kilogramm Marihuana für CHF 6'000.00 verkauft, der Rest der
Ernte wurde beschlagnahmt.
3.4 Zu klären
ist nun, welchen Umsatz der Beschuldigte aus dem Hanfanbau erzielt hat.
Vorauszuschicken ist, dass es hier um die Bestimmung von Grössenordnungen und
nicht um exakte Zahlen handeln kann.
3.4.1 Unbestritten
ist die Anzahl der verwendeten Pflanzen von 1‘335 Stück pro Anbauphase im Jahr
2013. Für die sieben erfolgreichen Ernten kann somit jedenfalls von mindestens
1'200 geernteten Pflanzen, total somit 8'400 Pflanzen, ausgegangen werden.
3.4.2 Der
Beschuldigte bestreitet, einen Ertrag von 20 Gramm Marihuana pro Pflanze
erzielt zu haben, wie ihm dies in der Berechnung der Staatsanwaltschaft
vorgehalten wird. Man könne glücklich sein, wenn man pro Pflanze zehn Gramm
erhalte. Gemäss Fingerhuth/Schlegel/Jucker, a.a.O. N 81 zu Art. 2 BetmG, gehe
die Kapo ZH von Ertragsmengen von 15-25g/Pflanze aus. Diese Zahlen hätten
jedoch meist wenig mit der Realität zu tun. So seien beispielsweise folgende
Faktoren zu berücksichtigen:
-
Fehlender grüner Daumen des Anlagen-Betreibers;
-
Ausfälle zufolge Krankheiten;
-
Pflanzen zu dicht gedrängt, wodurch sie zu wenig Licht bekommen, was
Ertragseinbussen zur Folge habe;
-
Verwendete Cannabis-Sorte;
-
Annahme von zu vielen Ernten pro Jahr;
-
Geringere Produktion im Winter (zu hoher Strombezug für das Heizen,
Probleme mit Luftfeuchtigkeit, welche zu Schimmelbefall führe etc.).
Ein
realistischer Ertragswert betrage selbst beim professionellen Anbau zehn bis
fünfzehn Gramm/Pflanze (a.a.O. N 83). Gestützt darauf ist nach dem Grundsatz in
dubio pro reo mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Pflanzen des
Beschuldigten einen Ertrag von mindestens zehn Gramm/Pflanze abgeworfen haben.
3.4.3 Bei
8'400 Pflanzen (sieben erfolgreiche Anbauzyklen) ergeben sich damit für die [...]55
insgesamt 84'000 Gramm Marihuana, welche nach den Angaben des Beschuldigten CHF
6'000.00 pro Kilogramm, mithin total CHF 504'000.00, eingebracht haben bzw. mit
Einschluss des im Herbst 2013 verkauften Kilogramms aus dem Anbau an der [...]72
total CHF 510'000.00. Die in der Anklageschrift berechneten Auslagen hat der
Beschuldigte anerkannt, sie dürften sich insgesamt jedenfalls auf über CHF
200'000.00 belaufen. Der genaue Betrag kann offen bleiben, weil die für die
Annahme von Gewerbsmässigkeit relevante Grenze von CHF 10'000.00
jedenfalls um ein Mehrfaches überschritten ist.
3.5 Vorliegend
wurde der THC-Gehalt des beschlagnahmten Marihuanas nicht ausgewertet, der
Beschuldigte war mit der sofortigen Vernichtung des beschlagnahmten Hanfs wie
auch der Installationen einverstanden. Dennoch gibt es keine Zweifel daran,
dass es sich nicht um legalen Industriehanf, sondern um Hanf mit einem
THC-Gehalt von mehr als einem Prozent – und damit um Hanf, der gemäss BetmG
verboten ist – gehandelt hat. Dies ergibt sich aus den Aussagen des
Beschuldigten, der dies anerkannt hat, aber auch aus folgenden Umständen: Zum
einen hat der Beschuldigte ein Kilogramm seines geernteten Marihuanas für ca.
CHF 6‘000.00 verkauft, was einem üblichen Kilopreis für Hanf mit
durchschnittlich hohem THC-Gehalt entspricht (vgl. Fingerhuth/Schlegel/Jucker, a.a.O.
N 71 zu Art. 2 BetmG). Sodann hätte er für den Anbau von gewöhnlichem
Industriehanf keine versteckte Indooranlage betreiben müssen. Industriehanf
könnte man auch legal im Freien anbauen. Die vom Beschuldigten verwendete
Sorte, B-52, hat gemäss einschlägigen Internet-Quellen einen durchschnittlichen
THC-Gehalt von acht Prozent, was wiederum für die eingestandene Absicht des
Beschuldigten spricht, Hanf zu Betäubungszwecken anzubauen. Damit ist
nachgewiesen, dass der vom Beschuldigten angebaute Hanf einen THC-Gehalt von
mehr als einem Prozent aufgewiesen hat, wovon er nach seinen Angaben selbst
auch ausgegangen ist.
3.6 Der
Hanfanbau wurde nach den Angaben des Beschuldigten rein aus pekuniären Gründen
betrieben, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass die sieben erfolgreichen
Ernten vollumfänglich verkauft wurden und von der letzten Ernte an der [...]72 zumindest
ein Kilogramm Marihuana.
IV. Rechtliche
Würdigung
Diesbezüglich
kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auf US 13
f., verwiesen werden, welche wie folgt zusammengefasst werden können:
-
Der Beschuldige baute – zusammen mit seinen unbekannt gebliebenen
zugezogenen Mithelfern – während gut zwei Jahren in zwei Indooranlagen insgesamt
elf Mal eine Menge von rund 1'200 Hanfpflanzen an und erzielte aus dem Verkauf
einen Erlös von rund CHF 500'000.00 und einen Gewinn in der Grössenordnung von
jedenfalls mehreren CHF 10'000.00.
-
Beim Hanf handelte es sich um Betäubungsmittel im Sinne des BetmG, der
Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz;
-
Der Beschuldigte hat den Anbau und Verkauf von Marihuana nach der Art
eines Berufes ausgeübt, er ging daneben keiner Erwerbstätigkeit nach und erzielte
kein nennenswertes anderweitiges Einkommen.
-
Insgesamt sieben Anbauzyklen konnten erfolgreich abgeschlossen und das
Marihuana verkauft werden, eine Ernte konnte teilweise verkauft werden und eine
wurde im Wachstumsstadium entdeckt und beschlagnahmt. Zwei Ernten wurden Opfer
der Hitze im Sommer 2013. Alle (auch die versuchten) Widerhandlungen gegen das
BetmG werden vom Kollektivdelikt der gewerbsmässigen Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziffer 2 lit. c BetmG erfasst.
Der
Schuldspruch der Vorinstanz wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
durch Anbau, Besitz und Veräusserung von Marihuana ist zu bestätigen.
Würde man der
rechtlichen Beurteilung nur die Angaben des Beschuldigten zu Grunde legen, wäre
nur von einer versuchten gewerbsmässigen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
auszugehen, da nur ein geringer Anteil (ein Kilogramm Marihuana zu CHF
6'000.00) des in den vier Anbauzyklen angebauten Hanfs verkauft werden konnte.
Allerdings wollte er einen grossen Umsatz bzw. Gewinn erzielen, wie er selbst
aussagte, und so «schuldenfrei werden» (Berufungserklärung S. 16, Ziffer 29). Nach
seinen Angaben hat er aus der Ernte im Herbst 2013 in der Liegenschaft 72 rund
7 kg Marihuana gewonnen, was bei je zwei Anbauzyklen in den beiden
Liegenschaften im Erfolgsfall 28 kg bzw. einen Ertrag von CHF 168'000.00
ergeben hätte. Ein Schuldspruch wegen einfachen Vergehen gegen das
Betäubungsmittelgesetz, wie in der Berufungserklärung gefordert, wäre deshalb
selbst gestützt auf die eigenen Aussagen des Beschuldigten nicht möglich. Eine
Geldstrafe würde angesichts seiner finanziellen Verhältnisse und der
einschlägigen Vorstrafe wohl ausser Betracht fallen.
V. Strafzumessung
1. Allgemeines
zur Strafzumessung
1.1 Gemäss Art.
47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu.
Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die
Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens
wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der
Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der
Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie
danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren
Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Nach
Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen
Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
Der Begriff des
Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der
konkreten Straftat beziehen. Innerhalb der Kategorie der realen
Strafzumessungsgründe ist zwischen der Tatkomponente, welche nun in Art. 47
Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und der in Abs. 1 aufgeführten
Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Heidi Affolter-Eijsten in: Stefan
Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch,
2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 47 StGB N 16 mit Hinweisen auf die
bundesgerichtliche Praxis).
Bei der
Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise
der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter
gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB
ausdrücklich erwähnt, zu beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).
1.2 Die
Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das
Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).
Die
Strafempfindlichkeit (neu in Art. 47 Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf
das Leben des Täters» erfasst) betrifft nicht mehr die Frage des Verschuldens,
sondern des ihm entsprechenden Masses an Strafe. Die Schwere des dem
Betroffenen mit der Strafe zugefügten Übels kann auch von seiner persönlichen
Situation abhängen. So wird ein alter Mensch durch den Vollzug einer Freiheitsstrafe
härter getroffen als ein jüngerer mit weitaus grösserer Lebenserwartung, ein
kranker härter als ein gesunder, und das sollte strafmindernd ins Gewicht
fallen.
1.3 Das
Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil
ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach
Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des
zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen,
die diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7).
Die tat- und
täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen
Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen.
Dieser wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch
erweitert, worauf innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen
Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen
nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die
betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde
erscheint. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann
sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren
zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter
relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens dem
Rechtsempfinden widerspräche. Die verminderte Schuldfähigkeit allein führt
deshalb grundsätzlich nicht dazu, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen.
Dazu bedarf es weiterer, ins Gewicht fallender Umstände, die das Verschulden
als besonders leicht erscheinen lassen (BGE 136 IV 55 E. 5.8, S. 63, mit
Hinweisen).
2. Konkrete
Strafzumessung
2.1 Der
Strafrahmen für die qualifizierte Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz beträgt Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 20 Jahren,
allenfalls verbunden mit einer Geldstrafe. Auch im Bereich der
Betäubungsmitteldelinquenz ist für die Strafzumessung das Verschulden massgebend.
Dabei ist die Betäubungsmittelmenge bzw. in casu der Umsatz ein wichtiger
Strafzumessungsfaktor, aber keineswegs von vorrangiger Bedeutung. Das
Verschulden hängt wesentlich davon ab, in welcher Funktion der Täter am
Betäubungsmittelhandel mitwirkte (BGE 121 IV 202 E. 2 d cc). Im Entscheid
6B_699/2010 vom 13. Dezember 2010, E. 4, wies das Bundesgericht ebenfalls
darauf hin, dass die hierarchische Stellung in der Drogenorganisation (im
konkreten Fall war der Beschuldigte Dreh- und Angelpunkt zwischen ausländischen
Organisatoren und den Verkäufern des Stoffes in der Schweiz) straferhöhend zu
gewichten sei. Es hielt zudem auch in diesem Entscheid fest, dass der
Drogenmenge nicht vorrangige Bedeutung zukomme, jedoch dem Ausmass eines
qualifizierenden Umstandes Rechnung zu tragen sei.
2.2 Im
vorliegenden Fall ist zunächst zu beachten, dass es sich beim verkauften
Marihuana um Hanfprodukte und damit um sogenannte «weiche» Drogen handelte: das
Sucht- und Gefährdungspotential von Cannabis ist im Vergleich zu den «harten» Drogen
gering (Urteil des Bundesgerichts 6S.231/2005 vom 21. September 2005 E 2.2).
Der THC-Gehalt ist nicht bekannt und so ist zu Gunsten des Beschuldigten von
einem vergleichsweise eher tiefen Gehalt auszugehen. Andererseits wurde über
einen langen Zeitraum von fast zwei Jahren professionell Hanf angebaut und
damit gehandelt, was allerdings zu einer gewerbsmässigen Begehung in der Regel
notwendig ist. Es wurden dafür umfangreiche und auch kostspielige Investitionen
getätigt im Hinblick auf das erwartete lukrative illegale Geschäft. Es handelte
sich in beiden Räumlichkeiten um "Grossanlagen" (Fingerhuth/Schlegel/Jucker
a.a.O. N 63 zu Art. 2 BetmG). Der Beschuldigte hat die massgeblichen Handlungen
(Installation, Ankauf, Aufzucht, Ernte, Verkauf) grösstenteils selbst
vorgenommen. Es wurde ein Umsatz und auch ein Gewinn erzielt, die ein
Mehrfaches der Grenzwerte von CHF 100'000.00 (Umsatz) bzw. CHF 10'000.00
(Gewinn) gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung betragen. Der Beschuldigte
hat alleine auf eigene Rechnung gehandelt und bei Bedarf Helfer beigezogen. Er war
also nicht in einer untergeordneten Stellung tätig. Zu seinen Gunsten ist davon
auszugehen, dass er nicht Teil einer grösseren Drogenhandelsorganisation war.
Subjektiv hat der
Beschuldigte aus rein finanziellen und damit egoistischen Beweggründen
gehandelt. Eine Drogensucht liegt nicht vor, der Beschuldigte konsumiert selbst
kein Cannabis. Die Vorinstanz hat zu Recht zu seinen Gunsten seine schlechte
finanzielle Situation leicht verschuldensmindernd berücksichtigt. Es ist aber
ebenso festzuhalten, dass es dem Beschuldigten möglich gewesen wäre, seinen
Lebensunterhalt mit legalen Mitteln zu bestreiten und sei es durch den Bezug
von Sozialleistungen, wenn es ihm gesundheitlich nicht möglich gewesen wäre,
einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der Versuch des Beschuldigten, seine Tat
damit zu rechtfertigen, er habe mit dem Hanfanbau wieder auf die Beine kommen
und sich quasi wieder Startgeld beschaffen wollen, verfängt nicht. Er hätte
ohne weiteres rechtschaffend tätig sein und sich nötigenfalls bei der
Sozialhilfe melden können.
Insgesamt ist – namentlich
vor dem Hintergrund des Geschäfts mit «weichen» Drogen – von einem leichten
Tatverschulden auszugehen, das angesichts des zur Verfügung stehenden
Strafrahmens von einem bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe mit einer
Freiheitsstrafe von 27 Monaten abzugelten ist.
2.3 Im Hinblick
auf die Täterkomponenten ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte
einschlägig vorbestraft ist. So wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Solothurn vom 2. Mai 2011 wegen mehrfachem Vergehen gegen das Bundesgesetz über
die Betäubungsmittel, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der
Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer) und wegen mehrfachen Fahrens ohne
Führerausweis oder trotz Entzugs (Motorfahrzeug) zu einer Geldstrafe von 50
Tagessätzen zu CHF 30.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei
Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 1'200.00 verurteilt. Dies ist straferhöhend
zu berücksichtigen. Im Übrigen gibt es im Vorleben des Beschuldigten keine
relevanten Auffälligkeiten. Strafmindernd ist hingegen sein schlechter
Gesundheitszustand zu beachten. Er leidet an Diabetes von schwerem Ausmass und
musste sich im Mai 2012 den linken Vorderfuss amputieren lassen, was ihn beim
Gehen empfindlich einschränkt. Im November 2015 erhielt er eine
Knie-Teilprothese, wonach er immer wieder unter schweren Infektionen litt,
zuletzt im Juli 2017. Seine Strafempfindlichkeit ist aus diesem Grund deutlich
erhöht. Keine erhöhte Strafempfindlichkeit begründen hingegen nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung allfällige mögliche ausländerrechtliche
Folgen der Straftaten (Urteil des Bundesgerichts 6B_925/2014 vom 23.12.2014 E.
3.2 mit Verweisen). Der Beschuldigte zeigte während des Verfahrens keine Einsicht
in das Unrecht seiner Tat und verhielt sich wenig kooperativ (vgl. AS 012).
Reue ist keine auszumachen. Immerhin liess er sich seither nichts mehr zu
Schulden kommen. Zu Gunsten des Beschuldigten ist auch zu berücksichtigen, dass
im Strafverfahren zwischen anfangs 2014 und anfangs 2015 kaum Aktivitäten der
Strafverfolgungsbehörden zu verzeichnen waren (AS 229.5/229.6), was eine
Verletzung des Beschleunigungsgebots darstellt. Diese Faktoren wirken sich
insgesamt strafmindernd aus, so dass die Strafe nach Berücksichtigung aller
massgeblichen Umstände auf 22 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen ist. Daran
anzurechnen ist im Erstehungsfall die ausgestandene Untersuchungshaft vom 5.
November 2013 bis 31. Januar 2014.
2.4 Gemäss Art.
42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von
gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht
notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder
Vergehen abzuhalten. Die Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für
den Strafaufschub liegen nach neuem Recht etwas tiefer. Während nach früherem
Recht eine günstige Prognose erforderlich war, genügt nunmehr das Fehlen einer
ungünstigen Prognose. Der Strafaufschub ist nach neuem Recht die Regel, von der
grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf
(Bundesgerichtsentscheid 6B_214/2007 vom 13.11.2007). Im Zusammenhang mit der
Gewährung des bedingten Strafvollzuges nach Art. 42 Abs. 1 StGB hielt das
Bundesgericht in einem jüngeren Entscheid fest, bei der Prüfung, ob der
Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr biete, habe das Gericht eine
Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung
miteinzubeziehen seien neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund
sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des
Täters und die Aussichten seiner Bewährung zuliessen. Relevante Faktoren seien
etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und
Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf
Suchtgefährdungen usw. Es sei unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige
Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht
zu lassen (6B_572/2013 vom 20. November 2013, E. 1.3 f.).
Im vorliegenden
Fall spricht die Rückfälligkeit nur wenige Monate nach der einschlägigen
Vorstrafe und damit innerhalb der damals gesetzten Probezeit für eine schlechte
Prognose (aufgrund von Art. 46 Abs. 5 StGB stellt sich die Frage des Widerrufs
nicht). Allerdings hat sich der Beschuldigte seit der Entlassung aus der
Untersuchungshaft nichts mehr zu Schulden kommen lassen und hat sich auch bei
der Invalidenversicherung angemeldet. Die mehrwöchige Untersuchungshaft dürfte
somit eine warnende Wirkung auf den Beschuldigten gehabt haben. Eine
Suchterkrankung liegt nicht vor und der Beschuldigte lebt in stabilen persönlichen
Verhältnissen, derzeit von der Sozialhilfe, auch wenn sich seine finanzielle
Lage nicht nachhaltig verbessert hat. Eine eigentliche Schlechtprognose kann
bei einer Gesamtwürdigung nicht gestellt werden, dem Beschuldigten ist der
bedingte Strafvollzug zu gewähren. Den verbleibenden Bedenken ist mit einer
verlängerten Probezeit von vier Jahren Rechnung zu tragen.
VI. Kosten und
Entschädigungen
1. Der
Beschuldigte wird im Sinne der Anklage für schuldig befunden. Dass es bezüglich
des Hanfanbaus vor 2013 in der Liegenschaft [...]72 mangels rechtsgenüglichen
Beweises nicht zu einem Schuldspruch kommt, führt unter diesen Umständen nicht
zu einer teilweisen Ausscheidung von Kosten zu Lasten der Staatskasse für das
erstinstanzliche Verfahren, das alleine der Beschuldigte verursacht hat. Er hat
somit die erstinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 13'100.00 zu bezahlen.
Demzufolge ist
auch das Rückforderungsrecht des Staates für die Kosten der amtlichen
Verteidigung festzuhalten.
2. Der Beschuldigte
ist mit seinen Anträgen im Berufungsverfahren unterlegen. Allerdings wird die
Strafe deutlich reduziert und er hat insbesondere keinen unbedingten
Strafanteil zu tragen. Dies rechtfertigt es, die Kosten des Berufungsverfahrens
zu einem Drittel dem Staat und zu zwei Drittel dem Beschuldigten aufzuerlegen.
Somit hat A.___
von den Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 3'060.00,
inkl. einer Staatsgebühr von CHF 3'000.00, 2/3, d.h. 2'040.00, zu bezahlen. Die
restlichen Kosten des Berufungsverfahrens gehen zu Lasten des Staates. Der
Beschuldigte hat somit Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt CHF 15'140.00
zu bezahlen.
3. Die
Entschädigung der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin
Sophie Balz, wird für das obergerichtliche Verfahren gemäss der eingereichten
Honorarnote auf CHF 4'396.25 (CHF 3'733.20 Honorar, CHF 337.40 Auslagen,
CHF 325.65 MWST) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom
Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während 10 Jahren für 2/3, somit CHF 2'930.85, sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Die restlichen Kosten der amtlichen
Verteidigung im Berufungsverfahren gehen zu Lasten des Staates.
Demnach wird in
Anwendung von Art. 19 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. a, c und d
BetmG; Art. 40, Art. 42, Art. 44, 46 Abs. 5, Art. 47, Art. 51 und Art. 69 StGB;
Art. 135, Art. 267 Abs. 3, Art. 335 ff., Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 416
ff. und Art. 429 ff. StPO beschlossen und erkannt:
1.
Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A.___ gemäss Urteil des
Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 9. November 2016 implizit freigesprochen
wurde vom Vorhalt des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes,
angeblich begangen vom 1. April 2009 bis 31. Mai 2013, an der [...]72 in […].
2.
Der Beschuldigte A.___ hat sich des Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 1. Dezember 2011 bis 5.
November 2013, schuldig gemacht.
3.
Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 22
Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von 4
Jahren.
Die vom Beschuldigten in der Zeit vom 5. November 2013 bis 31. Januar 2014
ausgestandene Untersuchungshaft ist im Erstehungsfalle anzurechnen.
4.
Die folgenden, polizeilich sichergestellten und beschlagnahmten
Gegenstände werden gemäss rechtskräftiger Ziffer 3 des Urteils des Amtsgerichts
von Olten-Gösgen vom 9. November 2016 eingezogen und sind nach Eintritt der
Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten:
Objekt
Befindet sich bei
1 Vakuumiergerät
Polizei
Kanton Solothurn
1 Waage mit Waagschale
Polizei
Kanton Solothurn
1 Vakuumierbeutel
Polizei
Kanton Solothurn
1 Paar Einweghandschuhe
Polizei
Kanton Solothurn
2 Notizzettel
Polizei
Kanton Solothurn
1 Visitenkarte „Fraisa“
Polizei
Kanton Solothurn
2 Post-it-Zettel, beschrieben
Polizei
Kanton Solothurn
1 Schnur
Polizei
Kanton Solothurn
2 Teppichmesser, rot
Polizei
Kanton Solothurn
2 Scheren, rot
Polizei
Kanton Solothurn
2 Scheren, schwarz
Polizei
Kanton Solothurn
Hanf (Pflanze getrocknet, mit Blütenständen): 5226
Gramm
Polizei
Kanton Solothurn
Hanf (Pflanze getrocknet, mit Blütenständen): 4224
Gramm
Polizei
Kanton Solothurn
Hanf (Pflanze getrocknet, mit Blütenständen): 3592 Gramm
Polizei
Kanton Solothurn
Hanf (Pflanze getrocknet, mit Blütenständen): 2079
Gramm
Polizei
Kanton Solothurn
Hanf (Pflanze getrocknet, mit Blütenständen): 30
Gramm
Polizei
Kanton Solothurn
Hanf (Pflanze getrocknet, mit Blütenständen): 97 Gramm
Polizei
Kanton Solothurn
Hanf (Pflanze getrocknet, mit Blütenständen): 51 Gramm
Polizei
Kanton Solothurn
Hanf (getrocknete Hanfblüten, Marihuana): 300 Gramm
Polizei
Kanton Solothurn
Hanf (getrocknete Hanfblüten, Marihuana): 1‘997 Gramm
Polizei
Kanton Solothurn
Hanf (getrocknete Hanfblüten, Marihuana): 207 Gramm
Polizei
Kanton Solothurn
Hanf (Pflanze getrocknet, mit Blütenständen): 1‘921
Gramm
Polizei
Kanton Solothurn
Hanf (Pflanze getrocknet, mit Blütenständen): 6‘400 Gramm
Polizei
Kanton Solothurn
Hanf (Jungpflanzen, ohne Blütenstände): 8 Pflanzen
Polizei
Kanton Solothurn
Hanf (Pflanze frisch, mit Blütenständen): 22 Pflanzen
Polizei
Kanton Solothurn
5. Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 4 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 9.
November 2016 wird die Kostennote für die amtliche Verteidigerin des
Beschuldigten A.___, Rechtsanwältin Sophie Balz, für das erstinstanzliche
Verfahren auf CHF 14‘158.35 (inkl. 8 % MWST und Auslagen) festgesetzt und ist
zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.
Vorbehalten bleibt
der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
6. Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 5 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 9.
November 2016 wird festgestellt, dass die amtliche Verteidigerin des
Beschuldigten, Rechtsanwältin Sophie Balz, für die Aufwendungen im Zeitraum vom
8. November 2013 bis 18. Dezember 2014 bereits im Betrage von CHF 8‘132.40
entschädigt wurde.
Der Differenzbetrag
von CHF 6‘025.95 ist Rechtsanwältin Sophie Balz, zufolge amtlicher
Verteidigung, vom Staat zu bezahlen.
7. Die
Entschädigung der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin
Sophie Balz, wird für das obergerichtliche Verfahren auf CHF 4'396.25
festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.
Vorbehalten bleibt
der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren für 2/3, somit CHF
2'930.85, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten
erlauben. Die restlichen Kosten der amtlichen Verteidigung im
Berufungsverfahren gehen zu Lasten des Staates.
8. Die
erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 13‘100.00 hat der Beschuldigte
A.___ zu bezahlen.
9. Von den
Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 3'060.00,
inkl. einer Staatsgebühr von CHF 3'000.00, hat der Beschuldigte A.___ 2/3, d.h.
2'040.00, zu bezahlen. Die restlichen Kosten des Berufungsverfahrens gehen zu
Lasten des Staates.
Der Beschuldigte hat
somit Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt CHF 15'140.00 zu
bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen
seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige
Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der
amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der
Strafkammer des Obergerichts
Der Vizepräsident Der
Gerichtsschreiber
Marti Haussener