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Entscheid

STBER.2017.21

Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, Mehrfache Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz

21. Dezember 2017Deutsch29 min

Source so.ch

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Im Rahmen einer polizeilichen

Verkehrsüberwachung wurde am 26. Februar 2016 um ca. 22:30 Uhr an der

Zullwilerstrasse in Nunnigen der Fahrzeugführer A.___ (nachfolgend:

Beschuldigter) angehalten und kontrolliert. In den von ihm mitgeführten

Effekten konnte ein Mini-Grip-Säcklein mit Marihuana festgestellt werden. In

der Folge wurden beim Beschuldigten vor Ort ein Atemalkoholtest mit negativem

Ergebnis und ein Drogenschnelltest (Drugwipe Speicheltest) durchgeführt, dessen

positives Ergebnis auf THC/Cannabis und Amphetamin um 23:00 Uhr im Spital

Laufen (BL) eine Blutentnahme sowie ärztliche Untersuchung nach sich zog

(Protokoll der Blutentnahme und der ärztlichen Untersuchung vom 26.2.2016, AS

24). Nachdem der Beschuldigte die Abgabe einer Urinprobe auch nach einer

einstündigen Warte-/Bedenkzeit verweigert hatte, wurde auf eine zwangsweise Urinentnahme

verzichtet.

2. Am 16. März 2016 legte das Institut

für Rechtsmedizin (IRM) Bern den forensisch-toxikologischen Abschlussbericht in

Bezug auf die Blut-Asservate vor (AS 28 ff.). Das Analyseergebnis des IRM Bern

veranlasste die Motofahrzeugkontrolle in administrativrechtlicher Hinsicht, dem

Beschuldigten den Führerausweis vorsorglich zu entziehen und ihn einer

verkehrsmedizinischen Untersuchung zuzuweisen (vgl. AS 73 ff.). Die Staatsanwaltschaft

des Kantons Solothurn erliess am 25. Juli 2016 einen Strafbefehl, mit welchem

der Beschuldigte wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand

(Betäubungsmitteleinfluss) im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG sowie

mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1

BetmG zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF

80.00, einer Busse von CHF 800.00 sowie zur Tragung der Verfahrenskosten von

CHF 1'539.95 verurteilt wurde (AS 77 ff.).

3. Dagegen liess der Beschuldigte durch

seinen privaten Verteidiger, Rechtsanwalt Rainer Fringeli, fristgerecht

Einsprache erheben (AS 11). Die Staatsanwaltschaft hielt mit Verfügung vom 10.

August 2016 am angefochtenen Strafbefehl fest und überwies die Einsprache mit

den Akten dem Gerichtspräsidium Dorneck-Thierstein zum Entscheid (AS 82 f.).

4. Der Amtsgerichtspräsident von

Dorneck-Thierstein fällte am 20. Januar 2017 folgendes Urteil (AS 108 f.):

« 1. A.___

hat sich des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, begangen am 26. Februar 2016 in

Nunningen SO, sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes,

begangen seit 21. Januar 2014 sowie am 26. Februar 2016, schuldig gemacht und

er wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.00,

bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer

Busse von CHF 300.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 10 Tagen

Freiheitsstrafe.

2. Die

polizeilich sichergestellten 9 Gramm Marihuana werden gestützt auf Art. 69

StGB eingezogen und sind zu vernichten.

3. Die

Verfahrenskosten von CHF 2‘500.000 (inkl. Auslagen Spital und IRM von CHF

986.95, Kosten Polizei von CHF 150.00, Gerichtsauslagen sowie einer

Staatsgebühr von CHF 1‘200.00) hat A.___ bezahlen.

Wird

keine schriftliche Urteilsbegründung verlangt und kein Rechtsmittel ergriffen,

so reduziert sich die Staatsgebühr von CHF 1‘200.00 auf CHF 600.00, sodass A.___

insgesamt noch CHF 1‘900.00 zu bezahlen hat.»

5. Gegen dieses Urteil liess der

Beschuldigte mit Eingabe vom 2. Februar 2017 innert Frist die Berufung anmelden

(AS 114). Gemäss Berufungserklärung vom 6. April 2017 ficht der Beschuldigte

die Dispositivziffern 1 (Schuld- und Strafpunkt) und 3 (Kostenpunkt) an. Er verlangt

einen umfassenden Freispruch unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten

des Staates.

6. Die Staatsanwaltschaft verzichtete

mit Stellungnahme vom 18. April 2017 auf eine Anschlussberufung und eine

weitere Teilnahme am Berufungsverfahren.

7. Mit Verfügung vom 30. Mai 2017

stellte der Instruktionsrichter fest, dass der Berufungskläger mit der

Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden ist und setzte Frist

zur Einreichung der Berufungsbegründung, welche nach mehrmaliger

Fristerstreckung zusammen mit der Honorarnote am 23. August 2017 am

Berufungsgericht einging. Gleichentags wurden von Amtes wegen die

Steuerunterlagen des Beschuldigten eingeholt.

Erwägungen

II. Fahren in fahrunfähigem Zustand (unter

Betäubungsmitteleinfluss)

1.

Sachverhalt

1.1

Aussagen des Beschuldigten

Der Beschuldigte selbst bestreitet, am

26.

Februar 2016 sein Fahrzeug in fahrunfähigem Zustand gelenkt zu haben. Im

Rahmen seiner polizeilichen Erstbefragung gab er zu Protokoll, er habe den

Abend zuhause in […] verbracht und sei dann von dort um ca. 21:15/21:30 Uhr via

Breitenbach nach Laufen gefahren, um beim McDonalds etwas zu essen. Danach sei

er wieder Richtung […] losgefahren. Er habe keinen Alkohol konsumiert. Er

räumte aber ein, an jenem Tag zwischen 12:00 Uhr und 13:00 Uhr einen «Marihuana

Joint» geraucht zu haben, ohne dass dies aber seine Fahrfähigkeit tangiert

habe. Der Konsum liege schon so lange zurück, dass er zu 100 % fahrfähig

gewesen sei (AS 20).

Anlässlich der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte zur Sache zusammengefasst

aus (AS 103 ff.), er sei im Zusammenhang mit der Urinprobe unter Druck gesetzt

worden und das gegen ihn geführte Verfahren sei von Anfang an unfair gewesen.

Auf die entsprechenden Ergänzungsfragen seines privaten Verteidigers gab er

Folgendes zu Protokoll: Ja, es sei ihm gesagt worden, dass eine Verfügung der

Staatsanwaltschaft vorliege, wonach er eine Blut- resp. Urinprobe abgeben müsse.

– Ja, eine solche Verfügung habe er nie gesehen. Ja, er habe die Blutprobe nur

gestützt auf diese vermeintliche Verfügung abgegeben (Z. 205 ff. AS 107).

1.2

Rügen der

Verteidigung

Die

Verteidigung des Beschuldigten rügt in tatsächlicher Hinsicht die

Beweiserhebungen der Untersuchungsbehörde und stellt die Verwertbarkeit der

Untersuchungsergebnisse in Frage. Unter Berufung auf ein undatiertes und nicht

unterzeichnetes 8-seitiges Schreiben (AS 65 ff.), welches gemäss dem

Verteidiger eine vom Beschuldigten verfasste Chronologie der Ereignisse und

persönliche Stellungnahme darstellt, hätten die Polizeibeamten B.___ und C.___

den Beschuldigten in der Vergangenheit wiederholt unbegründet befragt und

beobachtet. Sie seien im Zusammenhang mit der fraglichen Kontrolle vom 26.

Februar 2016 in unsachlicher Manier und unter Gefährdung des Beschuldigten

vorgegangen. Sie hätten diesen in Bezug auf die Urinprobe unter grossen Druck

gesetzt und im Spital vor anderen Patienten blossgestellt und lächerlich

gemacht. Zudem soll ein Beamter darauf hingewiesen haben, dass eine

Zwangsmassnahme weh machen könne und man deswegen durchaus besorgt sein könne.

Sollte dies tatsächlich so abgelaufen sein – so die weiteren Ausführungen der

Verteidigung in der Berufungsbegründung (S. 3) – läge ohne Zweifel ein massiver

Verstoss gegen ein ordentliches Verfahren vor und die durch solch massive Drohungen

erwirkten Beweismittel dürften nicht gegen den Beschuldigten verwendet werden.

Es bestehe kein Grund zur Annahme, dass der Berufungskläger ein solches

Vorgehen der Beamten erfunden habe. Zudem seien mutmasslich kontaminierte Tests

verwendet worden, da anlässlich der polizeilichen Kontrolle neben THC auch

Amphetamine festgestellt worden seien, obwohl der Beschuldigte nachweislich

keine solchen Mittel oder deren Abbaustoffe im Körper gehabt habe. Auch der

Bericht des IRM Bern weise Fehler auf, welche die Ergebnisse in Frage stellen

würden. So müsse gestützt auf die im Bericht vorgenommene Bezeichnung des

Probematerials angenommen werden, dass dem Beschuldigten nicht nur am 26.

Februar 2016, sondern auch einen Monat nach dem Ereignis (am 26.3.2016) Blut entnommen

worden sei.

Des Weiteren macht die Verteidigung im

Berufungsverfahren einen Rechtsirrtum geltend. Hierauf wird im Zusammenhang mit

der Prüfung des zweiten Vorhaltes unter nachfolgender Ziff. III.2 näher

eingegangen.

1.3

Argumentation der Vorinstanz

Die Vorinstanz attestiert der Polizei

ein rechtmässiges Vorgehen (vgl. US 10 ff./AS 125 ff.): Der Polizei obliege die

Kontrolle des Verkehrs auf öffentlichen Strassen, die gemäss Art. 5 der

Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs (SR 741.013, in der bis am

30.9.2016

gültigen Fassung, nachfolgend zitiert «aSKV») stichprobenweise,

systematisch oder im Rahmen von Grosskontrollen erfolge. Hinsichtlich der

Ausgestaltung der Kontrolle und der Auswahl der zu kontrollierenden Fahrzeuge

stehe der Polizei ein grosses Ermessen zu. Sie habe dieses Ermessen im

konkreten Fall pflichtgemäss ausgeübt. Im Rahmen einer Fahrzeugführerkontrolle

könne die Polizei gemäss Art. 55 Abs.1 SVG i.V.m. Art.10 Abs. 1 aSKV einen

Vortest zur Feststellung des Alkoholkonsums anordnen. Bestünden Hinweise dafür,

dass die kontrollierte Person wegen einer anderen Substanz als Alkohol

fahrunfähig sei und in diesem Zustand ein Fahrzeug geführt habe, so könne die

Polizei zum Nachweis von Betäubungs- oder Arzneimitteln namentlich im Urin,

Speichel oder Schweiss Vortests durchführen (Art. 55 Abs. 2 SVG i.V.m. Art.5

Abs. 2 aSKV). Gemäss Art. 55 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 lit. b aSKV sei

eine Urinprobe [recte: Blutprobe] anzuordnen, wenn Hinweise dafür bestünden,

dass die kontrollierte Person wegen einer anderen Substanz als Alkohol

fahrunfähig sei und in diesem Zustand ein Fahrzeug geführt habe. Unter den

gleichen Voraussetzungen sei zusätzlich die Sicherstellung von Urin zulässig

(Art. 12 Abs. 2 aSKV). Die Polizei habe gestützt auf die festgestellte

Nervosität des Beschuldigten und den Marihuana-Geruch im Fahrzeug auch einen

Drogenschnelltest anordnen dürfen. Als Folge des positiven Testresultats in

Bezug auf Marihuana und Amphetamin sei hierauf die Anordnung einer Blut- und

Urinuntersuchung erfolgt, die gestützt auf die dargelegten rechtlichen Normen

ebenfalls zweifellos zulässig gewesen sei. Der Beschuldigte habe in seiner

selbst verfassten Darstellung der Geschehnisse (AS 65 ff.) ausgeführt, er sei

erst nach freiwillig durchgeführter Blutentnahme bezüglich der Urinprobe stark

unter Druck gesetzt worden. Erst auf die entsprechende Frage seines privaten

Verteidigers habe der Beschuldigte anlässlich der strafgerichtlichen

Hauptverhandlung dann seine Darstellung geändert und im direkten Widerspruch zu

seinen zeitlich deutlich tatnäheren schriftlichen Ausführungen behauptet, er

habe die Blutprobe nur deshalb abgegeben, weil er fälschlicherweise vom Erlass

einer entsprechenden staatsanwaltschaftlichen Verfügung ausgegangen sei. Diese

Aussage des Beschuldigten – so die Vor­instanz weiter (US 12/AS 127) – sei als

blosse Schutzbehauptung zu qualifizieren. Die Anordnung der Blutprobe durch die

Polizei sei vorliegend rechtmässig und der forensisch-toxikologische

Abschlussbericht des IRM Bern vom 16. März 2016 als Beweis vollumfänglich

verwertbar.

1.4

Würdigung

Den vorinstanzlichen Ausführungen kann,

soweit diese die polizeiliche Zuständigkeit für die Anordnung von Blut- und

Urinproben ohne Weiteres bejahen, nicht gefolgt werden. Die von der Vorinstanz

zitierten Bestimmungen – d.h. Art. 55 Abs. 3 bzw. Art. 55 Abs. 3 aSVG sowie Art.

12.

Abs. 1 lit. b und Abs. 2 aSKV – regeln, unter welchen Voraussetzungen bei

Fahrzeugführern eine Blut- und Urinprobe zu erfolgen hat, begründen aber keine

polizeiliche Zuständigkeit für deren Anordnung. Hinsichtlich der Tätigkeiten

und Zuständigkeiten der Polizei ist zu unterscheiden zwischen der polizeilichen

Ermittlungstätigkeit im Rahmen der Strafverfolgung (Art. 15 Abs. 1 StPO),

welche in den Anwendungsbereich der StPO fällt, und den übrigen polizeilichen

Aufgaben, auf welche die Polizeigesetzgebung anwendbar ist. Zu dieser

Differenzierung hielt das Bundesgericht im Urteil 6B_1143/2015 vom 6. Juni 2016

Folgendes fest: «Die Grenze zwischen polizeirechtlicher und strafprozessualer

Tätigkeit verläuft in der Praxis fliessend und eine klare Trennung ist nicht

immer möglich. Das entscheidende Abgrenzungskriterium für die Anwendbarkeit der

StPO ist der strafprozessuale Anfangsverdacht (BEAT RHYNER, in: Basler

Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2.

Aufl. 2014, N. 5 f. zu Art. 306 StPO).»

In der vorliegend zu beurteilenden

Konstellation war die Anordnung der Blutentnahme die Folge eines

Anfangsverdachtes (positiver Drogenschnelltest). Die polizeiliche Tätigkeit ist

demnach der Strafverfolgung (Art. 15 Abs. 1 StPO) zuzuordnen. In diesem Sinne

hält denn auch das Bundesgericht im Urteil 6B_942/2016 vom 7. September

2017.

fest, soweit Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit aufgrund des

Verdachts einer Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz oder anderer

Gesetze durchzuführen seien, handle es sich um Beweisabnahmen im Sinne der

StPO. Diese regle auch die Zuständigkeit für die Durchführung und Anordnung

solcher Massnahmen, weshalb das Strassenverkehrsgesetz keine entsprechenden

Bestimmungen mehr enthalte.

Bei der Blutentnahme handelt es sich um

eine Verfahrenshandlung der Strafbehörden, die in die körperliche Integrität

und damit in die Grundrechte des Betroffenen eingreift und der Beweissicherung

dient. Sie ist demnach als Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 196 lit. a StPO zu

qualifizieren. Zur Anordnung von strafprozessualen Zwangsmassnahmen ist

gestützt auf Art. 198 Abs. 1 lit. a StPO die Staatsanwaltschaft befugt, die

Polizei hingegen nach Art. 198 Abs. 1 lit. c StPO nur in den gesetzlich

ausdrücklich vorgesehenen Fällen. Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend nicht

gegeben.

Es ist unbestritten, dass im zu

beurteilenden Fall keine Einzelverfügung, d.h. keine individuell-konkrete

Anordnung der Staatsanwaltschaft vorlag. Wie sich dem in der Strafanzeige vom

27.

Februar 2016 geschilderten Sachverhalt entnehmen lässt, kontaktierte die

Polizei in jener Nacht telefonisch den Pikettstaatsanwalt erst, nachdem der

Beschuldigte die Urinasservierung verweigert hatte (AS 17). Zu diesem Zeitpunkt

war aber dem Beschuldigten im Spital bereits eine Blutprobe entnommen worden. Auch

die Vorinstanz geht von einer polizeilich angeordneten Blutentnahme aus (vgl.

US 6/AS 121). Im «Polizeiprotokoll bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit» ist in der

Rubrik «Rechtsgrundlagen» vermerkt, die Kantonspolizei Solothurn sei gestützt

auf die Weisung vom 15. September 2010 des Oberstaatsanwaltes generell dazu

ermächtigt, Blut- und Urinproben anzuordnen. Eine solche generelle Anordnung

ist indes mit den Vorgaben der StPO unvereinbar. Sie untergräbt das Prinzip,

wonach der Staatsanwaltschaft im konkreten Einzelfall die Prüfung und (etwaige)

Anordnung einer Zwangsmassnahme obliegt und führt letztlich dazu, dass die vom

Gesetzgeber vorgesehene Anordnungskompetenz der Staatsanwaltschaft faktisch auf

die Polizei übertragen wird. Die Zuständigkeit zur Anordnung von

strafprozessualen Zwangsmassnahmen ist abschliessend bundesrechtlich geregelt

und hat zwingenden Charakter. Mit Urteil 6B_1000/2016 vom 4. April 2017 hielt

das Bundesgericht fest, für eine kantonale Bestimmung (in casu ging es um die

kantonale Einführungsgesetzgebung zur StPO), welche die Zuständigkeit für die

Anordnung einer Blutprobe unter bestimmten Bedingungen der Polizei übertrage,

bestehe kein Raum (E. 2.3.1 und 2.3.2 mit Hinweisen). Es steht somit fest, dass

die generelle Anordnung einer Blutentnahme durch die Staatsanwaltschaft

bundesrechtswidrig ist, was in der Folge auch vom Oberstaatsanwalt anerkannt

wurde. Die entsprechende Ziffer III der Weisung zu den Massnahmen zur

Feststellung der Fahrunfähigkeit wurde am 18. Januar 2017 gestützt auf das

Urteil 6B_532/2016 des Bundesgerichts vom 15. Dezember 2016 per sofort

widerrufen und die Polizei verpflichtet, für Blut- bzw. Urinproben eine individuelle

Anordnung der Staatsanwaltschaft (Pikett) einzuholen, sofern keine

unterschriftlich bestätigte Einverständniserklärung der betroffenen Person vorliegt.

Im vorliegenden Fall fehlt sowohl eine

schriftliche Einverständniserklärung als auch eine bloss mündlich zum Ausdruck

gebrachte Einwilligung des Beschuldigten. Die Tatsache, dass sich der

Beschuldigte der Blutentnahme – im Unterschied zur Sicherstellung einer

Urinprobe – nicht aktiv widersetzt hat, kann nicht mit einer Einwilligung gleichgesetzt

werden. Selbst wenn man – entgegen der hier dargelegten Auffassung – von einer

auf einer Einwilligung beruhenden Blutentnahme ausgehen würde, führt dies zu

keinem anderen Ergebnis. Wie aus dem neuen, zur Publikation vorgesehenen

Entscheid 6B_942/2016 des Bundesgerichts vom 7. September 2017 hervorgeht, muss

die Blutentnahme als strafprozessuale Zwangsmassnahme selbst dann von der Staatsanwaltschaft

angeordnet werden, wenn der Betroffene in diese einwilligt (E. 5.2.). Eine

Einwilligung des Betroffenen vermag somit die staatsanwaltschaftliche Anordnung

nicht zu ersetzen. Der Oberstaatsanwalt hat auf diesen Entscheid reagiert und

angeordnet, die Polizei habe für Blut- bzw. Urinproben immer eine Anordnung der

Staatsanwaltschaft einzuholen, auch wenn eine Einverständniserklärung der

betroffenen Person vorliege.

Als Fazit ist somit festzuhalten, dass

die Blutentnahme zwingend einer konkreten Einzelfallanordnung des

Staatsanwaltes bedurft hätte. Eine solche blieb indessen vorliegend aus. Die

Blutentnahme wurde von der unzuständigen Behörde (= Polizei) angeordnet. Der

Frage, wer für die Anordnung einer Blutentnahme zuständig ist und in welcher

Form eine solche zu ergehen hat, ist mit Blick auf die Eingriffsintensität von

massgebender Bedeutung. Die Zuständigkeitsregelung ist deshalb nicht als blosse

Ordnungsvorschrift, sondern als Gültigkeitsvorschrift einzustufen. Für Beweise,

die – wie vorliegend – unter Verletzung der Gültigkeitsvorschriften erhoben

worden sind, gilt ein relatives Verwertungsverbot. Sie dürfen nach Art. 141

Abs. 2 StPO in der Regel nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung

sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Der Straftatbestand des

Fahrens in fahrunfähigem Zustand, für welche die Anklagebehörde im Strafbefehl

eine vergleichsweise tiefe Geldstrafe im unteren zweistelligen Bereich (30

Tagessätze) vorgesehen hat, fällt nicht unter den Begriff der schweren

Straftat. Die nicht rechtmässig angeordnete Blutprobe sowie die daraus gewonnenen

Analyseergebnisse des IRM Bern dürfen demzufolge nicht zu Lasten des

Beschuldigten verwertet werden. Der forensisch-toxikologische Abschlussbericht

des IRM Bern vom 16. März 2016 (AS 28 - 30) ist in Anwendung von Art. 141 Abs.

5.

StPO aus den Akten zu weisen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des

Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten. Bei

diesem Resultat brauchen die weiteren Rügen des Beschuldigten im Zusammenhang

mit der Blutentnahme (vgl. vorstehende Ziff. II.1.2) nicht näher geprüft zu

werden.

1.5

Zu prüfen bleibt, ob der dem Beschuldigten

zur Last gelegte Vorhalt (Fahren in fahrunfähigem Zustand) auch ohne den

Substanznachweis im Blut aufgrund der weiteren Beweis- und Indizienlage

nachgewiesen werden kann.

Der Beschuldigte räumte im Rahmen der

polizeilichen Erstbefragung ein, am 26. Februar 2016 einen Marihuana-Joint

geraucht zu haben. In zeitlicher Hinsicht soll dieser Konsum gestützt auf die

Angaben des Beschuldigten, auf welche mangels anderer Erkenntnisse abzustellen

ist, zwischen 12:00 und 13:00 Uhr, demnach 8 – 9 Stunden vor Antritt der Fahrt,

stattgefunden haben (AS 24). Ob zu diesem Zeitpunkt der Wirkstoff Cannabis eine

konkrete Leistungseinbusse des Lenkers zur Folge hatte, also die körperliche

und geistige Befähigung, das Auto sicher zu fahren, zu beeinflussen vermochte, ist

fraglich und hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab (z.B. konkreter

THC-Gehalt des konsumierten Joints, individueller Stoffwechsel, individuelle

Verträglichkeit). Jedenfalls kann aufgrund der beachtlichen zeitlichen Distanz

zwischen dem letzten Drogenkonsum und der Fahrt nicht mit der erforderlichen,

an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit auf eine merkliche Beeinträchtigung

der Fahrfähigkeit des Beschuldigten geschlossen werden.

Als Hinweis auf die Fahrunfähigkeit

unter Betäubungsmitteleinfluss ist das positive Resultat auf Cannabis im Drogenschnelltest

zu werten. Zu Gunsten des Beschuldigten ist festzuhalten, dass der im

Drogenschnelltest positive Amphetaminwert im Rahmen der Untersuchung des IRM

Bern nicht bestätigt wurde. Es handelt sich beim Drogenschnelltest lediglich um

einen sog. Vortest nach Art. 10 SKV. Das positive Resultat vermag den Verdacht

der Fahrunfähigkeit zu begründen und veranlasst in der Praxis weitere und vor

allem vertiefte Abklärungen (ärztliche Untersuchungen, Blutprobe,

Sicherstellung von Urin). Für sich allein taugt das entsprechende

Schnellverfahren aber nicht, die Fahrunfähigkeit des Beschuldigten zu beweisen.

Es ist deshalb zu prüfen, ob dieser belastende Faktor zusammen mit den

polizeilichen Beobachtungen und der ärztlichen Untersuchung, die unmittelbar

nach dem Drogenschnelltest durchgeführt wurde, ein Bild erzeugen, das bei

objektiver Betrachtung keine Zweifel mehr an

der Fahrunfähigkeit des Beschuldigten im Tatzeitpunkt bestehen lässt. In Bezug

auf die Fahrweise des Beschuldigten unmittelbar vor der Anhaltung waren aus

Sicht der Polizisten weder Regelverstösse noch irgendwelche andere

Auffälligkeiten auszumachen. Sein Fahrverhalten gab zu keinerlei Beanstandungen

Anlass. Hingegen machte der Beschuldigte auf die Polizisten anlässlich der

Kontrolle einen auffallend nervösen Eindruck und sie nahmen in seinem Auto den

Geruch von Marihuana wahr (vgl. Strafanzeige, AS 18). Im «Polizeiprotokoll bei

Verdacht auf Fahrunfähigkeit» ist dementsprechend auch ein unruhiges,

angetriebenes Verhalten vermerkt (AS 23). Im ärztlichen Untersuchungsbefund vom

26.

Februar 2016 sind ein etwas aufgeregtes Verhalten, ein leichtes Schwanken

beim «Romberg»-Test sowie ein leichter Tremor festgehalten. Die weiteren Untersuchungsbefunde

sind demgegenüber unauffällig. Insbesondere absolvierte der Beschuldigte den Strichgang

und Finger-Nase-Versuch problemlos und es wurde ihm ein klares Bewusstsein bei

erhaltener zeitlicher und örtlicher Orientierung attestiert. Der

Beeinträchtigungsgrad wird von der Ärztin als «nicht merkbar» bis «leicht» (Nennung

von zwei Kategorien) bezeichnet (AS 24). Diese weiteren Erkenntnisse sprechen

nicht für eine Fahrunfähigkeit des Beschuldigten. Vielmehr überwiegen die

entlastenden Faktoren. Die beim Beschuldigten festgestellte Nervosität und

Aufregung waren zwar auffällig, können aber nicht als charakteristische Folgen

des Cannabiskonsums bezeichnet werden. Sie können auch auf dem Besitz von

Betäubungsmitteln und dem entsprechenden Aufdeckungsrisiko durch die

Polizeikontrolle beruhen. Die für einen Cannabiskonsum typischen Auswirkungen

(veränderte Sinneswahrnehmung, verändertes Raum- und Zeitgefühl, verminderte

Konzentrationsfähigkeit, verlängerte Reaktionszeit) konnten beim Beschuldigten

hingegen nicht festgestellt werden und die abschliessende «Einschätzung des

Arztes zum Beeinträchtigungsgrad» als besonders wichtige Angabe ist mit «nicht

merkbar» bis «leicht» deutlich entlastend ausgefallen.

2.

Fazit

Bei einer Gesamtbetrachtung aller

Beweise lässt sich der Nachweis, der Beschuldigte habe am 26. Februar 2016 sein

Fahrzeug in fahrunfähigem Zustand (unter Cannabis-einfluss) geführt, nicht

erbringen. Der Beschuldigte ist deshalb vom Vorwurf des Fahrens in

fahrunfähigem Zustand freizusprechen.

III. Mehrfache

Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a Ziff.1 BetmG)

1.

Der Beschuldigte gab im Rahmen seiner

polizeilichen Erstbefragung zu Protokoll, dass er seit 2008 regelmässig

Marihuana konsumiere, nämlich 3 bis 4 Joints pro Woche (AS 21). Auch im Rahmen

der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde der Cannabiskonsum als solcher vom

Beschuldigten nicht in Abrede gestellt. Der ihm im Strafbefehl vom 25. Juli

2016.

vorgehaltene Cannabiskonsum von ca. 3 -4 Joints Marihuana wöchentlich ist

damit erstellt. Der unbefugte Besitz von Betäubungsmitteln wird dem

Beschuldigten im Strafbefehl trotz des sichergestellten Hanfs (Hanfblüten,

Marihuana) in seinem Auto nicht zur Last gelegt.

2.

Der Beschuldigte macht durch seinen

Verteidiger in der Berufungsbegründung einen Rechtsirrtum (Verbotsirrtum) geltend

(vgl. Berufungsbegründung, S. 1 und 4): Der Beschuldigte leide seit seiner

Kindheit an verschiedenen seltenen Nervenerkrankungen, welche starke Krämpfe

und Schmerzen verursachten. Er sei deswegen schon seit langem in medizinischer

Betreuung bei seinem Hausarzt und im Universitätsspital Basel. Der Beschuldigte

sei nicht einer der üblichen Cannabiskonsumenten, sondern er nehme aufgrund

seiner gesundheitlichen und erblichen Belastung aus medizinisch indizierten

Gründen Cannabis zu sich, da dieses sich bei seinem Krankheitsbild als Heilmittel

anbiete und auch von den ihn behandelnden Ärzten entsprechend befürwortet

werde. Aus der einschlägigen Literatur des BAG und dem entsprechenden Gesuch

seines Hausarztes vom 29. April 2016 habe der Beschuldigte sich veranlasst

gesehen zu glauben, die Behandlung mit Cannabis werde von einer Bundesbehörde

als positiv betrachtet und durch medizinische Fachpersonen befürwortet.

Cannabis wirke gemäss aktueller Erkenntnislage bei verschiedenen Erkrankungen (insbesondere

bei neurologischen Problemen) positiv. Des Weiteren beruft sich die

Verteidigung auf ein Urteil des Zürcher Obergerichts, mit welchem die

beschuldigte Cannabis-Konsumentin wegen eines Rechtsirrtums freigesprochen wurde.

Dieses Urteil habe das Zürcher Obergericht just zu der Zeit gefällt, als sich

das vorliegende Ereignis abgespielt habe. Zwar sei das Urteil später vom

Bundesgericht aufgehoben worden, die Kassation habe aber erst nach dem

vorliegenden Tatzeitpunkt stattgefunden.

3.1

Ein Rechtsirrtum (Verbotsirrtum) liegt

vor, wenn der Täter aus zureichenden Gründen annahm, er sei zur Tat berechtigt.

Wenn Anlass zu Zweifeln an der Rechtmässigkeit des Verhaltens besteht, muss

sich der Täter grundsätzlich bei der zuständigen Behörde zuvor näher

informieren. In diesem Sinn gilt ein Verbotsirrtum nach der Rechtsprechung in

der Regel unter anderem als vermeidbar, wenn der Täter selbst an der

Rechtmässigkeit seines Handelns zweifelte oder hätte zweifeln müssen oder wenn

er weiss, dass eine rechtliche Regelung besteht, er sich über deren Inhalt und

Reichweite aber nicht genügend informiert (Urteil des Bundesgerichts 6B_920/2015

vom 4.5.2016 E. 1.3 mit Hinweis auf BGE 129 IV 6 E. 4.1; 120 IV 208 E. 5b; je

mit Hinweisen).

3.2

Es gilt als allgemein bekannt, dass

es sich bei Cannabis um ein verbotenes Betäubungsmittel handelt und nicht nur

der Handel, sondern auch der Eigenkonsum unter Strafe steht. Dass der

Beschuldigte fälschlicherweise davon ausgegangen sein soll, ihm sei aufgrund

seiner gesundheitlichen Beschwerden der Cannabiskonsum erlaubt, kann nicht zum

Beweisergebnis erhoben werden. Dagegen sprechen folgende Umstände: Der

Beschuldigte hat sich nach seinen eigenen Angaben das Cannabis «auf der Gasse»

in Basel besorgt (AS 21). Seine Bezugsquelle war folglich der Schwarzmarkt, auf

welchem die Betäubungsmittel üblicherweise verunreinigt und mit

gesundheitsgefährdenden Streckmitteln versetzt im Umlauf sind. Bei einem

berechtigten Konsum aufgrund einer medizinischen Indikation hätte es sich aber

aufgedrängt, das Cannabis beim Arzt zu beziehen bzw. sich dieses ärztlich

verschreiben zu lassen. Die für Heilmittel üblichen Bezugsquellen (Apotheken

oder Arztpraxen), die dem Beschuldigten – im Unterschied zum Schwarzmarkt –

auch Sicherheit über die Zusammensetzung des Stoffes gegeben hätten, zog der

Beschuldigte jedoch nicht in Betracht. Der Bezug von Cannabis sei – so der

Beschuldigte vor erster Instanz (AS 107) – in den Gesprächen mit seinem

Hausarzt, Dr. D.___, nie ein Thema gewesen. Auch wurde ihm von seinem Arzt nie ein

entsprechendes Rezept ausgestellt. Befragt nach der ärztlichen Betreuung in

Bezug auf den Cannabiskonsum gab der Beschuldigte zu Protokoll, sein Arzt habe

einen positiven Effekt festgestellt (AS 107), eine eigentliche medizinische

Kontrolle blieb jedoch aus. Zudem geht aus dem Protokoll der polizeilichen

Erstbefragung und aus der Strafanzeige nicht hervor, dass sich der Beschuldigte

am 26. Februar 2016 (anlässlich der Kontrolle) auf einen medizinisch

indizierten Cannabiskonsum berief, obwohl sich dies zu seiner Entlastung

aufgedrängt hätte. Die Einnahme von Cannabis als Heilmittel wird erstmals mit

Eingabe vom 18. Juli 2016 geltend gemacht (vgl. AS 54). Aus all diesen

Umständen ist zu folgern, dass der Beschuldigte keinem Irrtum unterlag, sondern

wusste, dass auch ihm der Cannabiskonsum nicht erlaubt war.

Selbst wenn man – entgegen den

vorgenannten Erwägungen – davon ausgehen würde, der Beschuldigte habe

irrtümlich geglaubt, ihm sei im Sinne einer Ausnahme aufgrund seiner neurologischen

Erkrankung der Cannabiskonsum erlaubt (medizinische Anwendung zur Linderung der

chronischen Schmerzen), wäre er im Ergebnis schuldig zu sprechen. Der entsprechende

Irrtum wäre nämlich, wie dies auch die Vorinstanz festgestellt hat, vermeidbar

gewesen. Da die Ärzte den Cannabiskonsum des Beschuldigten kannten und billigten,

jedoch kein schriftliches Rezept ausstellten, keine Angaben zur Dosierung und

zur konkreten Anwendung machten und den Beschuldigten auch nicht über Risiken

und Nebenwirkungen aufklärten, wie dies bei jedem Arzneimittel üblich ist und bei

einem Betäubungsmittel erst recht gelten muss, hätte der Beschuldigte durchaus

Grund gehabt, seine Rechtsauffassung in Frage zu stellen und weitere Auskünfte

bei den zuständigen Heilmittel- oder Strafverfolgungsbehörden einzuholen. Dies

wäre ihm auch ohne weiteres zumutbar gewesen. In Bezug auf den geltend

gemachten Rechtsirrtum vermag der Beschuldigte auch nichts zu seinen Gunsten

aus dem Urteil des Zürcher Obergerichts vom 27. Mai 2015 ableiten, da die urteilende

Instanz in diesem Fall zu Unrecht einen unvermeidbaren Irrtum angenommen hat

und der Entscheid deswegen vom Bundesgericht mit Urteil 6B_920/2015 vom 4. Mai

2016.

kassiert wurde. Dass das bundesgerichtliche Urteil in zeitlicher Hinsicht

erst nach dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt erging, ist – entgegen

den Ausführungen der Verteidigung – ohne jegliche Relevanz. Auch das von der

Verteidigung eingereichte Gesuch betreffend «Ausnahmegenehmigung Cannabis» (AS

57) führt nicht zu einer abweichenden Einschätzung in Bezug auf den Rechtsirrtum.

Dieses Gesuch datiert vom 29. April 2016, wohingegen der dem Beschuldigten zur

Last gelegte Cannabiskonsum sich gemäss Strafbefehl auf die Zeitperiode vom 26.

Juli 2013 bis 26. Februar 2016 bezieht. Das entsprechende Gesuch bestand somit

im Deliktszeitpunkt noch gar nicht und konnte demnach den Beschuldigten in

Bezug auf seine Rechtsauffassung – d.h. in Bezug auf seine Ansichten betreffend

Zulässigkeit und Nützlichkeit des Cannabiskonsums – in keiner Weise

beeinflussen bzw. bestärken.

4.

Zusammengefasst ist festzustellen,

dass sich der Beschuldigte tatbestandsmässig im Sinne von Art. 19a Ziff. 1

BetmG verhalten hat und weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschliessungsgründe

vorliegen. Er ist demnach wegen mehrfacher Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG, begangen in der Zeit vom 21.

Januar 2014 bis 26. Februar 2016, schuldig zu sprechen. Die vor dem 21. Januar

2014.

liegenden Konsumhandlungen sind verjährt (Art. 109 StGB).

IV. Strafzumessung

Für die mehrfache Übertretung nach Art.

19a Ziff. 1 BetmG ist eine Busse auszufällen. Das Gericht hat gemäss Art. 106

Abs. 3 StGB den Bussenbetrag je nach den Verhältnissen des Täters so zu

bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen

ist. Für die Festsetzung der Bussenhöhe sind primär das Verschulden und sekundär

die finanziellen Verhältnisse massgebend.

Die Vorinstanz hat die Busse auf CHF

300.00

festgesetzt und damit deutlich tiefer angesetzt als die

Staatsanwaltschaft, welche für dieselbe Delinquenz mit einem leicht längeren

Deliktszeitraum (26.7.2013 -26.2.2016) im Strafbefehl noch eine Busse von

CHF 800.00 vorgesehen hatte (vgl. AS 49). Das Tatverschulden wiegt nicht

schwer und die aktuellen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten müssen als

angespannt bezeichnet werden: Er ist seit dem 1. November 2016 ausgesteuert und

lebt gemäss seinen Aussagen vor erster Instanz von seinen Ersparnissen, wobei

ungeklärt ist, ob er Anspruch auf sozialversicherungsrechtliche Leistungen hat

(vgl. hierzu AS 101 f.). Die von der Vorinstanz ausgefällte vergleichsweise tiefe

Busse von CHF 300.00 (ersatzweise 10 Tage Freiheitsstrafe) ist unter

Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse nicht zu beanstanden und zu

bestätigen.

V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1.

Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'200.00 machen insgesamt CHF

2'500.00 aus. In Anbetracht des Verfahrensausganges gehen die Kosten für die

Blutentnahme von CHF 263.15 (vgl. Rechnung Kantonsspital Baselland vom

29.3

, AS 35 f.), die Kosten für die Untersuchung der Blutprobe von CHF

723.80

(vgl. Rechnung des IRM Bern vom 21.3.2016, AS 33 f.) und 80 % (= CHF

1'210.45) der verbleibenden Kosten, die CHF 1'513.05 ausmachen (= CHF 2'500.00

– CHF 263.15 – CHF 723.80), total somit CHF 2'197.40, zu Lasten des Staates.

Der Beschuldigte hat insgesamt 20 % von CHF 1'513.05 (= CHF 302.60) zu

bezahlen.

2.

Für das Berufungsverfahren ist die

Urteilsgebühr auf CHF 800.00 festzulegen. Mit den weiteren Auslagen resultieren

CHF 840.00. Die Berufung des Beschuldigten wurde teilweise gutgeheissen. Er

konnte in Bezug auf den schwerer wiegenden Vorhalt (Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG)

einen Freispruch erreichen und obsiegte somit mehrheitlich. Angesichts dieses

Verfahrensausganges gehen 80 % der Kosten (= CHF 672.00) zu Lasten des Staates.

Der Beschuldigte hat 20 % (= CHF 168.00) zu bezahlen.

3.

Dem Beschuldigten ist sowohl für das

erstinstanzliche Verfahren als auch für das Berufungsverfahren eine reduzierte

Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO), die 80 % einer

vollen Parteientschädigung entspricht.

3.1

Die von Rechtsanwalt Fringeli

eingereichte Honorarnote für das erstinstanzliche Verfahren setzt sich aus

einem zeitlichen Aufwand von 12,2 Stunden zu je CHF 250.00, Auslagen von CHF

215.95

sowie 8 % MWST zusammen, was CHF 3'527.25 ergibt. In Abzug zu bringen

sind die beiden letztgenannten Positionen mit Datum vom 25. April 2016 (= 0,2

Stunden), die Position vom 9. Mai 2016 (= 0,25 Stunden), die letzte Position mit

Datum vom 6. Juni 2016 (= 0,25 Stunden) und die Position vom 24. Juni 2016 (=

0,25 Stunden), da das Kopieren und die Rücksendung von Verfahrensakten sowie Fristerstreckungsgesuche

als Kanzleiaufwendungen zu qualifizieren sind, die im Stundenansatz von CHF

250.00

bereits berücksichtigt sind. Ebenso nicht zu entschädigen ist der

geltend gemachte Aufwand für die Kenntnisnahme der gewährten Fristerstreckungen

(Positionen vom 13.6. und 30.6.2016, zusammen 0.2 Stunden). Die Kenntnisnahme

der Verfügung des Richteramtes Dorneck-Thierstein (Mitteilung der Besetzung des

Spruchkörpers, Frist für Beweisanträge) erforderte einen minimalen anwaltlichen

Aufwand, so dass die Position vom 15. September 2016 um 0,15 Stunden auf 0,1

Stunden zu kürzen ist. Unter Berücksichtigung dieser Korrekturen resultiert ein

Aufwand von insgesamt 10,9 Stunden (= 12,2 Stunden – 1,3 Stunden) zu je CHF

250.

, was CHF 2'725.00 ergibt.

Gemäss § 158 Abs. 5 GT sind Fotokopien

mit 50 Rappen statt der geltend gemachten 100 Rappen pro Stück zu vergüten.

Ausgehend von 155 Kopien sind folglich CHF 77.50 in Abzug zu bringen, so

dass Auslagen von total CHF 138.45 (= CHF 215,95 – CHF 77.50) resultieren.

Zuzüglich 8 % MWST (= CHF 229.10) beläuft

sich die volle Parteientschädigung auf CHF 3'092.55 (= CHF 2'725.00 + CHF

138.45

+ CHF 229.10). Dem Beschuldigten, vertreten durch Rechtsanwalt Fringeli,

ist somit eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 2'474.05 (= 80 % von CHF

3'092.55) zuzusprechen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die

Zentrale Gerichtskasse.

3.2

Die von Rechtsanwalt

Fringeli ins Recht gelegte Honorarnote für das Berufungsverfahren setzt sich

aus einem zeitlichen Aufwand von 12.65 Stunden zu je CHF 250.00 (= CHF

3'162.50) sowie Auslagen von CHF 119.50 und 8 % MWST, total CHF 3'544.55,

zusammen. Der Honorarnote lässt sich nicht entnehmen, aus welchen Positionen

sich der geltend gemachte Aufwand und die Auslagen zusammensetzen. Das Honorar

ist bei dieser Ausgangslage in Anwendung von § 158 Abs. 2 GT nach

pflichtgemässem Ermessen festzulegen. Im Vergleich zum erstinstanzlichen

Verfahren fiel ein deutlich geringerer Aufwand an, da der Verteidiger für die

Ausarbeitung seiner Berufungsbegründung auf seine bereits erarbeiteten

Unterlagen zurückgreifen konnte, keine neuen Beweismittel hinzukamen und keine

mündliche Hauptverhandlung stattfand, die erstinstanzlich (inkl. Weg) 2,5

Stunden in Anspruch nahm. Es fällt des Weiteren auf, dass sich die

Berufungsbegründung in weiten Teilen mit den Eingaben vor erster Instanz deckt.

Für die drei im Berufungsverfahren eingereichten Fristerstreckungsgesuche ist wiederum

keine Entschädigung auszurichten. Der Aufwand ist unter Berücksichtigung dieser

Ausgangslage auf insgesamt 8 Stunden zu je CHF 250.00 festzusetzen (= CHF

2'000.00). Bei den Auslagen ist zu berücksichtigen, dass keine Reisekosten

anfielen und der Verteidiger auch keine Unterlagen zur aktuellen

wirtschaftlichen Situation seines Klienten einreichte (die Steuerunterlagen

wurden von Amtes wegen eingeholt). Für die Auslagen erweist sich ein Betrag von

total CHF 80.00 angemessen. Damit konnten sämtliche Porti, Kopien,

Telefongespräche im Berufungsverfahren abgedeckt werden. Inkl. 8 % MWST (= CHF

166.

) resultierten CHF 2'246.40. Dem Beschuldigten ist für das

Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'797.10 (= 80 %

von CHF 2'246.40) zuzusprechen, zahlbar vom Staat Solothurn, vertreten durch

die Zentrale Gerichtskasse.

4.

Verrechnung

Die dem Beschuldigten zugesprochenen

Parteientschädigungen von total CHF 4'271.15 (= CHF 2'474.05 + CHF

1'797.10) sind mit der ausgefällten Busse von CHF 300.00 und den von ihm zu

tragenden Verfahrenskosten von total CHF 470.60 (= CHF 302.60 + CHF 168.00) zu

verrechnen, so dass dem Beschuldigten noch CHF 3'500.55 auszubezahlen

sind.

Demnach wird in Anwendung von Art. 47,

Art. 106 StGB; Art. 19a Ziff. 1 BetmG; Art. 141 Abs. 2 und 5, Art. 423

Abs. 1, Art. 426 Abs. 1, Art. 429 Abs. 1 lit. a und Art. 442 Abs. 4 StPO erkannt:

1.

Der Beschuldigte A.___ wird vom Vorwurf

des Fahrens in fahrunfähigem Zustand freigesprochen.

2.

Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen

Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG, begangen

in der Zeit vom 21. Januar 2014 bis 26. Februar 2016, schuldig gemacht.

3.

Der Beschuldigte wird zu einer Busse von

CHF 300.00, ersatzweise zu 10 Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt.

4.

Dem Beschuldigten, privat vertreten

durch Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli, wird für das erstinstanzliche Verfahren

eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 2'474.05 und für das

Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'797.10

zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale

Gerichtskasse.

5.

Von den Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'200.00, total CHF 2'500.00, gehen

CHF 2'197.40 zu Lasten des Staates Solothurn. Der Beschuldigte hat CHF 302.60

zu bezahlen.

6.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens

mit einer Urteilsgebühr von CHF 800.00, total CHF 840.00, hat der Staat

Solothurn CHF 672.00 (= 8/10) zu tragen, CHF 168.00 (= 2/10)

hat der Beschuldigte zu bezahlen.

7.

Die dem Beschuldigten zugesprochenen

Parteientschädigungen von total CHF 4'271.15 (= CHF 2'474.05 + CHF 1'797.10)

werden mit der ausgefällten Busse von CHF 300.00 und den von ihm zu tragenden

Verfahrenskosten von total CHF 470.60 (= CHF 302.60 + CHF 168.00) verrechnet,

so dass dem Beschuldigten noch CHF 3’500.55 auszubezahlen sind.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30.

Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78.

ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Kiefer Lupi

De Bruycker