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Entscheid

STBER.2017.22

Verletzung der Verkehrsregeln, Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall, Übertretung der Chauffeurverordnung, Übertretung der Verkehrsregelnverordnung

18. Oktober 2017Deutsch22 min

Source so.ch

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. A.___ wurde mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 10. November 2015 wegen einfacher

Verletzung der Verkehrsregeln, pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall und

Übertretung der Chauffeurverordnung sowie Parkierens auf dem Trottoir zu einer

Busse von CHF 1'000.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 10 Tagen,

verurteilt (Aktenseite [im Folgenden: AS] 22 f.).

2. Gegen diesen Strafbefehl erhob der

Beschuldigte mit Eingabe vom 20. November 2015 fristgerecht Einsprache (AS 25).

3. Mit Eingabe vom 2. Februar 2016

beantragte Rechtsanwalt Jürg Walker namens des Beschuldigten, dessen Freundin B.___

sei als Zeugin zu befragen (AS 32). Dieser Antrag wurde von der

Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 28. September 2016 abgelehnt (AS 34).

3. Mit Verfügung vom 28. September 2016

überwies die zuständige Untersuchungsbeamtin die Akten an das Gerichtspräsidium

von Thal-Gäu zur Beurteilung der gegen A.___ erhobenen Vorhalte. Am

angefochtenen Strafbefehl wurde festgehalten.

4. Der Beschuldigte beantragte bei der

Vorinstanz erneut, seine Partnerin B.___ sei als Zeugin zu befragen. Der Antrag

wurde gutgeheissen. Am 31. Januar 2017 fällte der Amtsgerichtspräsident von

Thal-Gäu folgendes Urteil (AS 64 ff.)

1. A.___ hat sich schuldig gemacht:

a) der Verletzung der Verkehrsregeln durch

Nichtbeherrschen des Fahrzeugs;

b) des fahrlässigen pflichtwidrigen

Verhaltens bei Unfall;

c) der Übertretung der Chauffeurverordnung

ARV1;

alles begangen am 29. Juni

2015;

d) des Parkierens auf dem Trottoir, wo dies

Signale oder Markierungen nicht ausdrücklich zulassen, begangen am 14. Juli

2015.

2. A.___ wird zu einer Busse von

CHF 700.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 7 Tagen Freiheitsstrafe,

verurteilt.

3. Die Verfahrenskosten mit einer

Urteilsgebühr von CHF 600.00, total CHF 1‘100.00, hat A.___ zu

bezahlen.

Auf eine nachfolgende

schriftliche Begründung des Urteils wird verzichtet, wenn keine Partei gegen

das Urteil ein Rechtsmittel ergreift oder innert 10 Tagen seit der

Zustellung des Dispositivs eine schriftliche Begründung ausdrücklich verlangt

(Art. 82 StPO). In diesem Fall reduziert sich die Urteilsgebühr auf

CHF 300.00 und A.___ hat noch Verfahrenskosten von total CHF 800.00

zu bezahlen.

5. Mit Eingabe vom 13. Februar 2017

meldete der Berufungskläger gegen dieses Urteil die Berufung an (AS 61). Die

Berufungserklärung datiert vom 6. April 2017 (Eingang 7.4.2017). Angefochten

werden die Ziffern 1 lit. a und b, 2 und 3 des Urteils. Es wird ein Freispruch

von den Vorwürfen des Nichtbeherrschens des Fahrzeuges und des fahrlässigen

pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall, eine entsprechende Reduktion der Busse

sowie eine teilweise Auferlegung der erstinstanzlichen Kosten auf den Staat

beantragt.

6. Mit Stellungnahme vom 19. April 2017

teilte die stv. Oberstaatsanwältin mit, die Staatsanwaltschaft stelle keinen

Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung und verzichte sowohl auf eine

Anschlussberufung als auch eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren.

7. Mit Verfügung des

Instruktionsrichters vom 9. Mai 2017 wurde das schriftliche Verfahren

angeordnet und dem Verteidiger Frist bis 30. Mai 2017 gesetzt zur Einreichung

der Berufungsbegründung, welche am 31. Mai 2017 fristgerecht bei der

Strafkammer des Obergerichts einging. Ergänzend zu den Rechtsbegehren in der

Berufungserklärung wird beantragt, die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem

Staat aufzuerlegen, dem Berufungskläger sei für das Berufungsverfahren eine

Parteientschädigung in der Höhe der eingereichten Kostennote zuzusprechen.

8. Litera c und d der Ziffer 1 des vorinstanzlichen

Urteils wurden nicht angefochten und sind somit in Rechtskraft erwachsen

(Schuldsprüche wegen Übertretung der Chauffeurverordnung ARV1, begangen am 29.

Juni 2015, und wegen Parkierens auf dem Trottoir, wo dies Signale oder

Markierungen nicht ausdrücklich zulassen, begangen am 14. Juli 2015).

Erwägungen

II. Kognition

Bildeten – wie

vorliegend – ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen

Urteils, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden (Art. 398

Abs. 4 StPO):

-

das Urteil sei

rechtsfehlerhaft oder

-

die Feststellung des

Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer

Rechtsverletzung.

Sämtliche Rechtsfragen sind mit freier

Kognition zu prüfen, und zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch

prozessuale. Soweit die Beweiswürdigung bzw. die Feststellung des (rechtmässig

erhobenen) Sachverhalts gerügt werden, beschränkt sich die Überprüfung auf

offensichtliche Unrichtigkeit, also auf Willkür. Die Regelung entspricht somit

derjenigen nach Art. 97 BGG. Auch bei der Überprüfung der Strafzumessung

entspricht die Kognition des Berufungsgerichts derjenigen des Bundesgerichts.

Solange die vom erstinstanzlichen Richter ausgesprochene Strafe als vertretbar

erscheint, besteht kein Anlass, eine Korrektur am Strafmass vorzunehmen (Markus

Hug in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Hrsg.

Donatsch/Hansjakob/Lieber, Zürich/ Basel/Genf 2010, Art. 398 StPO N 23 mit

Verweisen). Eine qualifizierte Rügepflicht ist eher zu verneinen, da es dazu an

einer hinreichend klaren Rechtsnorm fehlt (Hug, a.a.O., Art. 398 StPO N 24).

III. Sachverhalt

1.

In Rechtskraft erwachsene

Schuldsprüche

Der Berufungskläger wurde wegen

folgender Vorhalte rechtskräftig schuldig gesprochen:

1.1

Übertretung der

Chauffeurverordnung ARV1 (Art. 21 ARV1),

begangen am 29. Juni 2015, 10:00 bis 11:00 Uhr, in Herbetswil,

Thalstrasse/Hammerrain, indem der Beschuldigte als

Lenker des Sattelschleppers [...] folgende Widerhandlungen begangen hat:

-

Unrichtiges

Bedienen des digitalen Fahrtschreibers durch Fahren ohne eingelegte

Fahrerkarte, an einem Arbeitstag;

-

Nichteintragen

der erforderlichen Angaben im digitalen Fahrtschreiber in zwei Fällen.

1.2

Parkieren auf dem Trottoir,

wo dies Signale oder Markierungen nicht ausdrücklich zulassen, ohne dass für

Fussgängerinnen und Fussgänger ein 1,5 m breiter Raum frei bleibt, bis 60

Minuten (Art. 41 Abs. 1bis VRV, Art. 96 VRV ),

begangen am 14. Juli 2015, 21:05 Uhr, in Wangen b. Olten,

Hauptstrasse, als Lenker des Personenwagens

[...].

2.

Angefochtene Schuldsprüche

Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl

vom 10. November 2015, welcher vorliegend die Anklage bildet, vorgeworfen, eine

einfache Verkehrsregelverletzung begangen zu haben, angeblich begangen am 29.

Juni 2015, 10:00 bis 11:00 Uhr, in Herbetswil, Thalstrasse/Hammerrain, indem

der Beschuldigte als Lenker des Sattelschleppers [...]

bei einem Ausweichmanöver sein Fahrzeug nicht mehr beherrscht habe, so dass er

in der Folge mit der dortigen Leitplanke kollidiert sei. Er habe sich nach

diesem Unfall pflichtwidrig verhalten, indem er als Lenker des Sattelschleppers nach der Kollision die Unfallstelle

verlassen habe, ohne seinen gesetzlichen Pflichten als Schadenverursacher

nachzukommen.

3.

Die Vorinstanz ging aufgrund der

Aussagen der Beteiligten auf Urteilsseite 6 von folgendem Sachverhalt aus,

welcher vom Berufungskläger grundsätzlich anerkannt wird:

«A.___ fuhr am 29. Juni

2015.

im Auftrag der [...] mehrere Male vom [...] AG in Oensingen nach [...] und

zurück. Er fuhr dabei einen Sattelschlepper [...] sowie einen Kippauflieger,

den er im Kieswerk mit Sand füllen liess.

So beladen fuhr der Beschuldigte,

zusammen mit seiner Freundin B.___ als Beifahrerin, in der Zeit zwischen 10:00

Uhr und 11:00 Uhr auf der Dünnernstrasse von Herbetswil Richtung Welschenrohr,

als ihm ein weisser Personenwagen entgegenfuhr, welcher in der Folge in der

langgezogenen Kurve zur Hälfte auf die andere Fahrbahn kam. Der Beschuldigte

hupte, was dazu führte, dass die zuvor abgelenkte Lenkerin des weissen PW

realisierte, dass sie zum Teil auf der anderen Spur fuhr, und Gegensteuer gab.

Der Beschuldigte selbst wich dem entgegenkommenden PW nach rechts aus und

touchierte deshalb auf einer Länge von 31 Metern die rechte Leitplanke, welche

dadurch zum Teil eingedrückt und verbogen wurde. Am Sattelschlepper selbst

wurde bei der Kollision die rechte Antriebsachs-Felge beschädigt. Der

Beschuldigte war vor dem Unfall nicht mit grosser Geschwindigkeit unterwegs.

Nach eigenen Aussagen fuhr er mit ca. 30 bis 40 km/h. Aufgrund der schweren

Beladung des Kippaufliegers sowie des Anstiegs Richtung Welschenrohr ist davon

auszugehen, dass der Beschuldigte nicht schneller als 60 km/h fuhr.

Nach der Kollision hielt der

Beschuldigte am rechten Strassenrand und stieg aus, um eventuell noch das

Kontrollschild des weissen PW erkennen zu können, was aber misslang. Der

Beschuldigte rief dann telefonisch seinen Vorgesetzten an und schilderte diesem

die ganze Situation, insbesondere, dass die Leitplanke beschädigt sei. Der

Vorgesetzte drängte in der Folge den Beschuldigten, seine Fahrt fortzusetzen

und die Ladung in [...] abzuladen; er, der Vorgesetzte, werde sich um die

Folgen des Unfalls kümmern.

Auf diese Aussage seines Vorgesetzten

vertrauend, fuhr der Beschuldigte nach [...] und lud ab. Anschliessend fuhr er

retour bis zum Lastwagenparkplatz beim Restaurant Bad Klus in Oensingen. Dort

rief er noch einmal seinen Vorgesetzten an und teilte diesem mit, dass er ein

Ersatzrad für seinen Sattelschlepper brauche. Er könne mit diesem Defekt so

nicht weiterfahren. Zwei Mechaniker brachten dann zuerst ein falsches Rad (für

die Lenksachse, nicht für die Antriebsachse), danach ein richtiges. Im Zuge

dieses Austauschs des Rads telefonierte der Beschuldigte noch einmal mit seinem

Vorgesetzten, der ihm abermals mitteilte, er werde sich um die Sache mit dem

Unfall kümmern. Der Vorgesetzte des Beschuldigten meldete den Unfall jedoch –

trotz seiner Zusage – nie der Polizei.»

Mit seinem einzigen Einwand, es könne

nicht stimmen, dass er die Leitplanke auf einer Länge von 31 m touchiert habe;

vielmehr sei diese durch die Kollision auf einer Länge von 31 m verbogen

worden, denn das Fahrzeug habe zu diesem Zeitpunkt nur noch eine geringe

Geschwindigkeit aufgewiesen, vermag der Berufungskläger nicht darzulegen,

inwiefern der Sachverhalt diesbezüglich willkürlich festgestellt worden wäre,

sondern er legt vielmehr lediglich die eigene Sichtweise der konkreten Umstände

dar. Darauf ist somit nicht einzugehen. Die Sachverhaltsfeststellung der

Vorinstanz ist der rechtlichen Würdigung zu Grunde zu legen.

IV. Rechtliche Würdigung

1.

Vorhalt des Nichtbeherrschens des

Fahrzeuges

1.1

Der Führer muss das Fahrzeug ständig

so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann (Art. 31 Abs.

1.

SVG).

1.2

A.___ lässt vorbringen, der

Amtsgerichtspräsident gehe auf Seite 7 des Urteils unzutreffenderweise davon

aus, er, der Berufungskläger, hätte nicht so weit nach rechts ausweichen

sollen, weil das Abbremsen und das Hupen gereicht hätten, um die Lenkerin des

weissen PW’s zur Korrektur ihrer Fahrt zu bewegen. Die Reaktion der PW-Lenkerin

sei für ihn aber nicht voraussehbar gewesen. Durch das Hupen habe er daher die

Kollision nicht zwingend verhindern können. Er beruft sich im Weiteren

sinngemäss auf den Misstrauensgrundsatz von Art. 26 Abs. 2 SVG. Er sei faktisch

gezwungen gewesen, sein Fahrzeug in die Leitplanke zu setzen, um eine

Frontalkollision zu vermeiden. Er habe dadurch die richtige Güterabwägung

vorgenommen.

1.3.1

Nach Art. 26 Abs. 1 SVG muss sich

jedermann im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen

Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. Rechtsprechung und Lehre

haben daraus den sog. Vertrauensgrundsatz abgeleitet. Danach darf jeder

Strassenbenützer, der sich selbst korrekt verhält, mangels konkreter Anzeichen

für das Gegenteil darauf vertrauen, dass auch die übrigen Verkehrsteilnehmer

die Verkehrsregeln einhalten und ihn weder behindern noch gefährden (so u.a.

Philippe Weissenberger, Kommentar zum SVG, Zürich/St. Gallen 2015, Art. 26 SVG

N 7).

Schranke für den Vertrauensgrundsatz

bildet Art. 26 Abs. 2 SVG. Das Vertrauen in das ordnungsgemässe Verhalten der

anderen Verkehrsteilnehmer ist nicht gerechtfertigt, wenn Anzeichen dafür

bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird, oder

wenn ein Fehlverhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers aufgrund einer

unklaren Verkehrssituation nach der allgemeinen Erfahrung unmittelbar in die

Nähe rückt (sog. Misstrauensgrundsatz). Dies wird in Art. 26 Abs. 2 SVG

dahingehend umschrieben, dass besondere Vorsicht geboten ist gegenüber Kindern,

Gebrechlichen und alten Leuten, ebenso, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass

sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird. Liegen konkrete

Anzeichen dafür vor, dass sich Verkehrsteilnehmer unkorrekt verhalten werden,

obliegt es den anderen Verkehrsteilnehmern, der Gefahr mit besonderer Vorsicht

zu begegnen, widrigenfalls ihnen die Berufung auf das Vertrauensprinzip versagt

bleibt. Wer eine Verkehrsregel strikte verfolgt, kann sich daher gleichwohl

schuldhaft verhalten, wenn er den Hinweisen auf ein Fehlverhalten anderer

Verkehrsteilnehmer nicht durch angemessene Vorkehrungen (Abbremsen, Ausweichen,

Warnsignal usw.) begegnet, die einen Unfall hätten verhindern oder dessen

Folgen verringern können (Philippe Weissenberger, a.a.O., Art. 26 SVG N 13 f.).

1.3.2

Nach Art. 17 StGB handelt rechtmässig,

wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut

einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr

zu retten, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt.

Ob eine Gefahr besteht, ist schon begrifflich

notwendig Gegenstand eines Prognoseurteils, ist also ex ante zu bestimmen. Dass

eine Verletzung ex post gesehen nicht eingetreten ist, lässt die Gefahr nicht

entfallen. Es ist auf ein hypothetisches Ex-tunc-Urteil eines verständigen

Dritten in der Lage des Täters abzustellen. Unmittelbar ist die Gefahr erst im

letzten Zeitpunkt, bevor es zu spät sein könnte, sie abzuwehren. Die Gefahr

darf nicht anders abwendbar sein (absolute Subsidiarität). Abwendbar kann sie

auch durch Ausweichen sein (Kurt Seelmann in: Basler Kommentar zum Strafrecht

I, Basel 2013, Art. 17 StGB N 4 ff. und N 10).

1.4

Gemäss Beweisergebnis fuhr dem Berufungskläger

ein weisser Personenwagen entgegen, welcher in der Folge in der langgezogenen

Kurve zur Hälfte auf die andere Fahrbahn (also auf diejenige des

Berufungsklägers) kam. Der Berufungskläger hupte, was dazu führte, dass die

zuvor abgelenkte Lenkerin des weissen PW realisierte, dass sie zum Teil auf der

anderen Spur fuhr, und Gegensteuer gab. Der Berufungskläger selbst wich dem

entgegenkommenden PW nach rechts aus und touchierte deshalb auf einer Länge von

31.

Metern die rechte Leitplanke, welche dadurch zum Teil eingedrückt und

verbogen wurde. Der Berufungskläger war vor dem Unfall nicht mit grosser

Geschwindigkeit unterwegs, nach eigenen Angaben mit ca. 30 bis 40 km/h.

Der Berufungskläger realisierte somit,

dass sich die entgegenkommende PW-Lenkerin nicht richtig verhielt, indem sie in

der Kurve zur Hälfte auf seiner Fahrbahn fuhr. Er war nach dem oben dargelegten

Misstrauensgrundsatz geradezu verpflichtet, auf dieses Fehlverhalten der

PW-Lenkerin zu reagieren, andernfalls er gegen Art. 26 Abs. 2 SVG verstossen und

im Kollisionsfall allenfalls (nebst der PW-Lenkerin) zur Rechenschaft gezogen

worden wäre. Er musste Vorkehrungen (Abbremsen, Ausweichen, Warnsignal usw.)

treffen, um einen Unfall zu verhindern oder dessen Folgen zu verringern. Dies

hat er getan. Der Beschuldigte wich aus, gemäss Beweisergebnis der Vorinstanz

hatte er auch noch gehupt.

Der Berufungskläger befand sich

unzweifelhaft in einer Notstandssituation, als die PW-Lenkerin 10 - 20 Meter

vor seinem Lastwagen teilweise auf seine Spur fuhr (AS 44 Z 21 f.). Eindrücklich

ist auch seine Schilderung im Rahmen seiner Erstaussage vom 5. September 2015

(AS 13), er sei nach rechts ausgewichen, um eine Kollision zu vermeiden; der PW

wäre sonst unter seinem LkW «gelandet». Eigentlich habe er noch hupen wollen,

aber es sei schon zu spät gewesen(!). Es handelte sich klar um eine unmittelbar

bevorstehende Gefahr, höherwertige Güter (Leib und Leben der beiden beteiligten

Fahrzeuglenker) standen auf dem Spiel. Ex post betrachtet, hat sich die Gefahr

nicht realisiert, die beiden Fahrzeuge sind nicht kollidiert. Aber ex ante

betrachtet, muss klar von einer akuten Gefahr ausgegangen werden, die bestanden

hat. Bei einem hypothetischen Ex-tunc-Urteil eines verständigen Dritten in der

Lage des Täters muss festgehalten werden, dass der Berufungskläger bei dieser

akuten Gefahr nicht darauf vertrauen durfte, dass die PW-Lenkerin auf sein

Hupen noch rechtzeitig und richtig reagieren werde und er es beim Hupen

belassen könne. Er ist zu Recht auch noch nach rechts ausgewichen und hat dadurch

nicht nur darauf vertraut, dass die PW-Lenkerin ihre Fahrt noch korrigieren

möge, sondern traf eine zusätzliche Massnahme, um eine Kollision aktiv zu

verhindern. Wenn die Vorinstanz erwägt, die PW-Lenkerin habe ihre Fahrt infolge

des Hupens noch korrigiert, eine Bremsung oder ein leichtes Ausweichen des Berufungsklägers

hätten daher gereicht, um eine Kollision zu verhindern, er habe deshalb überreagiert,

verfällt sie in eine Ex-Post-Betrachtung. Im Nachhinein stellte sich offenbar

heraus, dass die PW-Lenkerin noch reagiert hat. Ex-Tunc betrachtet, stand dies

nicht fest. Die Gefahr war nicht anders (verlässlich) abwendbar als durch ein

Ausweichmanöver. Angesichts der grossen Last, welche der LkW geladen hatte (ca.

40.

Tonnen!) ist denn auch eine schnelle Bremsung oder ein «leichtes»

Ausweichen, wie dies die Vorinstanz als angemessene Reaktion einstuft, nicht

realistisch.

Abschliessend ist festzuhalten, dass

selbst ex post betrachtet nicht präzis feststeht, weshalb - durch das Hupen,

das Ausweichen oder wegen beider Faktoren - die Kollision verhindert werden

konnte. Die Vorinstanz verletzte den Grundsatz «in dubio pro reo», als sie im

Rahmen der rechtlichen Würdigung von dem für den Beschuldigten ungünstigeren

Sachverhalt ausging und festhielt, das Ausweichmanöver hätte es in diesem

Ausmass nicht gebraucht.

Zusammengefasst reagierte der Berufungskläger

pflichtgemäss auf das Fehlverhalten der entgegenkommenden PW-Lenkerin. Er

realisierte, dass eine Kollision unmittelbar bevorstand und höherwertige Güter

(Leib und Leben) gefährdet waren. Er musste in einem Bruchteil einer Sekunde

reagieren, hupte (jedenfalls nach dem Beweisergebnis der Vorinstanz) und wich

aus. Er verhielt sich dadurch entsprechend dem Misstrauensgrundsatz und mithin

wie es Artikel 26 Abs. 2 SVG bestimmt. Dieses Verhalten war somit rechtmässig

und ist nicht als Nichtbeherrschen des Fahrzeuges einzustufen.

Durch das Ausweichen nach rechts

kollidierte der Berufungskläger mit der Leitplanke und beschädigte dadurch

fremdes Eigentum. Da der Berufungskläger in einem rechtfertigenden Notstand

handelte, war aber diese an sich strafbare Tat rechtmässig.

A.___ ist vom Vorhalt der einfachen Verletzung

der Verkehrsregeln freizusprechen.

2.

Vorhalt des pflichtwidrigen

Verhaltens nach Unfall

2.1

Ereignet sich ein Unfall, an dem ein

Motorfahrzeug oder Fahrrad beteiligt ist, so müssen alle Beteiligten sofort

anhalten und nach Möglichkeit für die Sicherung des Verkehrs sorgen. Ist nur

Sachschaden entstanden, so hat der Schädiger sofort den Geschädigten zu

benachrichtigen und Namen und Adresse anzugeben. Wenn dies nicht möglich ist,

hat er unverzüglich die Polizei zu verständigen (Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG).

Nach Art. 92 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer bei einem Unfall die

Pflichten verletzt, die ihm das Strassenverkehrsgesetz auferlegt.

2.2

Der Berufungskläger bringt vor, er

habe nach dem Verursachen des Sachschadens seinen Arbeitgeber orientiert, der

ihm gesagt habe, er kümmere sich um die Unfallfolgen. Gleichzeitig habe sein

Arbeitgeber ihm die Weisung erteilt, die Ladung abliefern zu gehen. Im Rahmen

des Austausches des defekten Rades habe es noch einmal ein Telefonat mit dem

Arbeitgeber gegeben, wobei dieser abermals gesagt habe, er werde sich um die

Sache kümmern. Er, der Berufungskläger, habe keinen Anlass gehabt, diese

Zusicherung seines Arbeitgebers in Zweifel zu ziehen. Er sei gegenüber seinem

Arbeitgeber weisungsgebunden gewesen und habe daher die Aufforderung, die

Ladung abliefern zu gehen, befolgen müssen.

Zwar könne der Lenker bei Verursachung

eines Sachschadens seine Meldepflicht nicht einfach an eine beliebige

Drittperson delegieren. Aber dies habe er, der Berufungskläger, auch nicht

gemacht. Vielmehr habe er dies an seinen Arbeitgeber delegiert, der auch über

die nötigen Unterlagen und einen Internetzugang verfügt habe, mit der

Möglichkeit, das zuständige Kreisbauamt zu ermitteln.

Gemäss dem Urteil des Bundesgerichts

6B_384/2015 vom 7. Dezember 2015 (E. 4.3) dürfe die Meldepflicht bei

Verursachung eines Sachschadens nur aus zwingenden Gründen einem Dritten

überlassen werden und nur, wenn Gewähr dafür bestehe, dass die Meldung sogleich

ausgeführt werde. In casu liege der zwingende Grund in der Weisung des

Arbeitgebers, die Ladung abliefern zu gehen. Unter den gegebenen Umständen habe

er, der Berufungskläger, sich darauf verlassen dürfen, dass der Arbeitgeber das

Kreisbauamt über den Schaden orientieren würde.

2.3

Mit der Vorinstanz ist dem

Berufungskläger entgegenzuhalten, dass er ein Mobiltelefon zur Hand und so über

die Möglichkeit verfügt hat, zumindest die Polizei zu informieren. Als

Berufschauffeur musste er überdies um die Pflicht wissen, sich bei einem Unfall

persönlich (und unverzüglich) beim Geschädigten zu melden. Stattdessen hat er

darauf vertraut, dass sein Vorgesetzter den Schaden melden würde. Spätestens

jedoch, als er vom Ablad seiner Ladung zurück durch das ganze Thal bis in die

Klus fuhr und dort dann telefonisch erfuhr, dass sein Vorgesetzter immer noch

nicht die Polizei (oder den Geschädigten) verständigt hat, hätte der

Berufungskläger seinerseits handeln müssen, da der Vorgesetzte ja den Unfall

unverzüglich hätte melden sollen. Der Berufungskläger hatte zu diesem Zeitpunkt

den Auftrag des Arbeitgebers, die Ladung abzuliefern, erledigt und daher keinen

unmittelbaren Zeitdruck mehr. Von einem zwingenden Grund für eine Delegation

der Meldepflicht kann spätestens zu diesem Zeitpunkt nicht mehr die Rede sein.

Die Vorinstanz schloss zutreffend auf

ein fahrlässiges Unterlassen der Meldung, da der Berufungskläger pflichtwidrig

darauf vertraut hatte, sein Vorgesetzter werde den Schaden melden. Der

Schuldspruch der Vorinstanz wegen fahrlässigen pflichtwidrigen Verhaltens nach

Unfall durch Unterlassung der Meldung des verursachten Sachschadens an den

Geschädigten oder die Polizei ist zu bestätigen, wobei den Ausführungen der

Verteidigung insofern beizupflichten ist, dass der Berufungskläger im Übrigen

seinen Pflichten nach einem Unfall nachgekommen ist (sofortiges Anhalten nach

dem Unfall).

V. Strafzumessung

1.

Der Berufungskläger ist wegen

fahrlässigen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, Übertretung der

Chauffeurverordnung ARV1 und Parkierens auf dem Trottoir, wo dies Signale oder

Markierungen nicht ausdrücklich zulassen, zu bestrafen.

Hat der Täter - wie vorliegend - durch

eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige

Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten

Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der

angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das

gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der

Bildung der Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung

vorab der Strafrahmen für die schwerste Tat zu bestimmen und alsdann die

Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen.

Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in

Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat

gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem zweiten

Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu

einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen

Rechnung zu tragen hat (BGE 6B_405/2011, E. 5.4).

2.

Vorliegend wiegt kein Delikt

erheblich schwerer als die anderen. Leicht schwerer wiegen die Widerhandlungen

gegen die Chauffeurverordnung, da der Berufungskläger dadurch Pflichten

verletzt hat, welche er sozusagen von Berufs wegen zu beachten hat. Anhang 1

zum OBV sieht für das Nichteintragen der erforderlichen Angaben im digitalen

Fahrtenschreiber eine Busse von CHF 40.00 (Ziff. 102.4) vor. Nicht geregelt ist

in diesem Anhang die Bussenhöhe für das unrichtige Bedienen des digitalen

Fahrtenschreibers. Vorliegend hat der Berufungskläger zweimal die

erforderlichen Angaben im digitalen Fahrtenschreiber nicht eingetragen und

einmal den Fahrtenschreiber nicht richtig bedient. Eine Einsatzstrafe von CHF

120.00

erscheint für diese drei Widerhandlungen angemessen.

Diese Einsatzbusse ist zur Abgeltung des

Falschparkierens angemessen zu erhöhen. Dabei ist zu beachten, dass Anhang 1

zum OBV für das Parkieren bis 60 Minuten auf dem Trottoir, wo dies nicht

zugelassen ist und für Fussgänger weniger als 1,5 m breiter Raum frei bleibt, eine

Busse von CHF 120.00 vorsieht (Ziff. 228.1). In Anwendung des

Asperationsprinzips erscheint eine Erhöhung um CHF 100.00 angemessen. Dieselbe

Erhöhung erscheint auch für das pflichtwidrige Verhalten nach Unfall

angemessen. Es resultiert eine Gesamtbusse von CHF 320.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe

wird auf 4 Tage festgelegt.

VI. Kosten und Entschädigung

1.

Es erfolgten betreffend drei von vier

Vorhalten Schuldsprüche. Entsprechend diesem Verfahrensausgang hat der

Berufungskläger ¾ der erstinstanzlichen Kosten zu tragen. Im Berufungsverfahren

hat der Berufungskläger einen von zwei beantragten Freisprüchen erlangt. Die

Reduktion der Busse, welche der Berufungskläger ebenfalls erreicht hat, ist

eine Folge dieses Freispruchs. Die Berufung war zur Hälfte erfolgreich. Es

erscheint demnach angemessen, die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte

dem Beschuldigten und dem Staat aufzuerlegen.

Demnach hat die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 600.00, total

CHF 1‘100.00, zu tragen:

A.___ ¾ entspr. CHF 825.00

Staat ¼ entspr. CHF 275.00

Die Kosten des Berufungsverfahrens mit

einer Staatsgebühr von CHF 1'000.00, total CHF 1'020.00, hat zu tragen:

A.___ ½ entspr. CHF 510.00

Staat ½ entspr. CHF 510.00

2.

Der Berufungskläger beantragt für das

erstinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigung. Für das

Berufungsverfahren macht er eine Parteientschädigung in Höhe der eingereichten

Kostennote geltend. Entsprechend dem Kostenentscheid ist dem Berufungskläger

für das Berufungsverfahren zu Lasten des Staates eine reduzierte

Parteientschädigung im Umfang von 50 % einer vollen Entschädigung zuzusprechen.

Fürsprech Walker weist in seiner

Honorarnote vom 30. Mai 2017 einen Arbeitsaufwand von 4,5 Stunden aus, was

angemessen erscheint. Beim berechneten Stundenansatz von CHF 230.00 entspricht

dies einem Honorar von CHF 1'035.00, zuzüglich CHF 48.90 Auslagen und CHF 86.71

Mehrwertsteuer beläuft sich die volle Entschädigung auf abgerundet CHF

1'170.60. Dem Berufungskläger ist zu Lasten des Staates eine reduzierte

Parteientschädigung von CHF 585.30 zuzusprechen.

3.

Die vom Berufungskläger zu tragenden

Verfahrenskosten-Anteile (total CHF 1'335.00) und die Busse von CHF 320.00

werden mit der zugesprochenen reduzierten Parteientschädigung (CHF 585.30)

verrechnet. Saldo nach Verrechnung zu Gunsten des Staates: CHF 1'069.70.

Demnach wird in Anwendung der Art. 26

Abs. 2, Art. 51 Abs. 3, Art. 92 Abs. 1 SVG; Art. 41 Abs. 1bis, Art. 96 VRV; 21

Abs. 2 ARV1; Art. 17, 47, 49 Abs. 1, 106 StGB; Art. 379 ff., 398 ff., 416 ff.

und 442 Abs. 4 StPO

erkannt:

1.

A.___ wird vom Vorhalt der Verletzung

der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs freigesprochen.

2.

Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 1

des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 31. Januar 2017 hat

sich A.___ wie folgt schuldig gemacht:

-

Übertretung der

Chauffeurverordnung ARV1, begangen am 29. Juni 2015,

-

Parkieren auf dem

Trottoir, wo dies Signale oder Markierungen nicht ausdrücklich zulassen,

begangen am 14. Juli 2015.

3.

A.___ hat sich schuldig gemacht des

fahrlässigen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, begangen am 29. Juni 2015.

4.

A.___ wird zu einer Busse von

CHF 320.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 4 Tagen Freiheitsstrafe,

verurteilt.

5.

A.___, v.d. Fürsprech Jürg Walker, wird

für das Berufungsverfahren zu Lasten des Staates eine reduzierte

Parteientschädigung von CHF 585.30 zugesprochen.

6.

Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 600.00, total CHF 1‘100.00,

werden wie folgt auferlegt:

A.___ ¾ entspr. CHF 825.00

Staat ¼ entspr. CHF 275.00

7.

Die Kosten des Berufungsverfahrens mit

einer Staatsgebühr von CHF 1'000.00, total CHF 1'020.00, hat zu tragen:

A.___ ½

entspr. CHF 510.00

Staat ½

entspr. CHF 510.00

7.

Die

von A.___ zu tragenden Verfahrenskosten-Anteile (total CHF 1'335.00) und die

Busse von CHF 320.00 werden mit der zugesprochenen reduzierten

Parteientschädigung (CHF 585.30) verrechnet. Saldo nach Verrechnung zu Gunsten

des Staates: CHF 1'069.70.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30.

Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78.

ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Kiefer Fröhlicher