STBER.2017.22
Verletzung der Verkehrsregeln, Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall, Übertretung der Chauffeurverordnung, Übertretung der Verkehrsregelnverordnung
18. Oktober 2017Deutsch22 min
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 18. Oktober 2017
Es wirken mit:
Präsident Kiefer
Oberrichter Kamber
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Fröhlicher
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___ vertreten durch Fürsprech und Notar Jürg Walker,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend Verletzung
der Verkehrsregeln, pflichtwidriges Verhalten bei Unfall, Übertretung der
Chauffeurverordnung, Übertretung der Verkehrsregelnverordnung
Die Berufung wird im
schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO).
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. A.___ wurde mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 10. November 2015 wegen einfacher
Verletzung der Verkehrsregeln, pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall und
Übertretung der Chauffeurverordnung sowie Parkierens auf dem Trottoir zu einer
Busse von CHF 1'000.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 10 Tagen,
verurteilt (Aktenseite [im Folgenden: AS] 22 f.).
2. Gegen diesen Strafbefehl erhob der
Beschuldigte mit Eingabe vom 20. November 2015 fristgerecht Einsprache (AS 25).
3. Mit Eingabe vom 2. Februar 2016
beantragte Rechtsanwalt Jürg Walker namens des Beschuldigten, dessen Freundin B.___
sei als Zeugin zu befragen (AS 32). Dieser Antrag wurde von der
Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 28. September 2016 abgelehnt (AS 34).
3. Mit Verfügung vom 28. September 2016
überwies die zuständige Untersuchungsbeamtin die Akten an das Gerichtspräsidium
von Thal-Gäu zur Beurteilung der gegen A.___ erhobenen Vorhalte. Am
angefochtenen Strafbefehl wurde festgehalten.
4. Der Beschuldigte beantragte bei der
Vorinstanz erneut, seine Partnerin B.___ sei als Zeugin zu befragen. Der Antrag
wurde gutgeheissen. Am 31. Januar 2017 fällte der Amtsgerichtspräsident von
Thal-Gäu folgendes Urteil (AS 64 ff.)
1. A.___ hat sich schuldig gemacht:
a) der Verletzung der Verkehrsregeln durch
Nichtbeherrschen des Fahrzeugs;
b) des fahrlässigen pflichtwidrigen
Verhaltens bei Unfall;
c) der Übertretung der Chauffeurverordnung
ARV1;
alles begangen am 29. Juni
2015;
d) des Parkierens auf dem Trottoir, wo dies
Signale oder Markierungen nicht ausdrücklich zulassen, begangen am 14. Juli
2015.
2. A.___ wird zu einer Busse von
CHF 700.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 7 Tagen Freiheitsstrafe,
verurteilt.
3. Die Verfahrenskosten mit einer
Urteilsgebühr von CHF 600.00, total CHF 1‘100.00, hat A.___ zu
bezahlen.
Auf eine nachfolgende
schriftliche Begründung des Urteils wird verzichtet, wenn keine Partei gegen
das Urteil ein Rechtsmittel ergreift oder innert 10 Tagen seit der
Zustellung des Dispositivs eine schriftliche Begründung ausdrücklich verlangt
(Art. 82 StPO). In diesem Fall reduziert sich die Urteilsgebühr auf
CHF 300.00 und A.___ hat noch Verfahrenskosten von total CHF 800.00
zu bezahlen.
5. Mit Eingabe vom 13. Februar 2017
meldete der Berufungskläger gegen dieses Urteil die Berufung an (AS 61). Die
Berufungserklärung datiert vom 6. April 2017 (Eingang 7.4.2017). Angefochten
werden die Ziffern 1 lit. a und b, 2 und 3 des Urteils. Es wird ein Freispruch
von den Vorwürfen des Nichtbeherrschens des Fahrzeuges und des fahrlässigen
pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall, eine entsprechende Reduktion der Busse
sowie eine teilweise Auferlegung der erstinstanzlichen Kosten auf den Staat
beantragt.
6. Mit Stellungnahme vom 19. April 2017
teilte die stv. Oberstaatsanwältin mit, die Staatsanwaltschaft stelle keinen
Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung und verzichte sowohl auf eine
Anschlussberufung als auch eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren.
7. Mit Verfügung des
Instruktionsrichters vom 9. Mai 2017 wurde das schriftliche Verfahren
angeordnet und dem Verteidiger Frist bis 30. Mai 2017 gesetzt zur Einreichung
der Berufungsbegründung, welche am 31. Mai 2017 fristgerecht bei der
Strafkammer des Obergerichts einging. Ergänzend zu den Rechtsbegehren in der
Berufungserklärung wird beantragt, die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem
Staat aufzuerlegen, dem Berufungskläger sei für das Berufungsverfahren eine
Parteientschädigung in der Höhe der eingereichten Kostennote zuzusprechen.
8. Litera c und d der Ziffer 1 des vorinstanzlichen
Urteils wurden nicht angefochten und sind somit in Rechtskraft erwachsen
(Schuldsprüche wegen Übertretung der Chauffeurverordnung ARV1, begangen am 29.
Juni 2015, und wegen Parkierens auf dem Trottoir, wo dies Signale oder
Markierungen nicht ausdrücklich zulassen, begangen am 14. Juli 2015).
Erwägungen
II. Kognition
Bildeten – wie
vorliegend – ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen
Urteils, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden (Art. 398
Abs. 4 StPO):
-
das Urteil sei
rechtsfehlerhaft oder
-
die Feststellung des
Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer
Rechtsverletzung.
Sämtliche Rechtsfragen sind mit freier
Kognition zu prüfen, und zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch
prozessuale. Soweit die Beweiswürdigung bzw. die Feststellung des (rechtmässig
erhobenen) Sachverhalts gerügt werden, beschränkt sich die Überprüfung auf
offensichtliche Unrichtigkeit, also auf Willkür. Die Regelung entspricht somit
derjenigen nach Art. 97 BGG. Auch bei der Überprüfung der Strafzumessung
entspricht die Kognition des Berufungsgerichts derjenigen des Bundesgerichts.
Solange die vom erstinstanzlichen Richter ausgesprochene Strafe als vertretbar
erscheint, besteht kein Anlass, eine Korrektur am Strafmass vorzunehmen (Markus
Hug in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Hrsg.
Donatsch/Hansjakob/Lieber, Zürich/ Basel/Genf 2010, Art. 398 StPO N 23 mit
Verweisen). Eine qualifizierte Rügepflicht ist eher zu verneinen, da es dazu an
einer hinreichend klaren Rechtsnorm fehlt (Hug, a.a.O., Art. 398 StPO N 24).
III. Sachverhalt
1.
In Rechtskraft erwachsene
Schuldsprüche
Der Berufungskläger wurde wegen
folgender Vorhalte rechtskräftig schuldig gesprochen:
1.1
Übertretung der
Chauffeurverordnung ARV1 (Art. 21 ARV1),
begangen am 29. Juni 2015, 10:00 bis 11:00 Uhr, in Herbetswil,
Thalstrasse/Hammerrain, indem der Beschuldigte als
Lenker des Sattelschleppers [...] folgende Widerhandlungen begangen hat:
-
Unrichtiges
Bedienen des digitalen Fahrtschreibers durch Fahren ohne eingelegte
Fahrerkarte, an einem Arbeitstag;
-
Nichteintragen
der erforderlichen Angaben im digitalen Fahrtschreiber in zwei Fällen.
1.2
Parkieren auf dem Trottoir,
wo dies Signale oder Markierungen nicht ausdrücklich zulassen, ohne dass für
Fussgängerinnen und Fussgänger ein 1,5 m breiter Raum frei bleibt, bis 60
Minuten (Art. 41 Abs. 1bis VRV, Art. 96 VRV ),
begangen am 14. Juli 2015, 21:05 Uhr, in Wangen b. Olten,
Hauptstrasse, als Lenker des Personenwagens
[...].
2.
Angefochtene Schuldsprüche
Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl
vom 10. November 2015, welcher vorliegend die Anklage bildet, vorgeworfen, eine
einfache Verkehrsregelverletzung begangen zu haben, angeblich begangen am 29.
Juni 2015, 10:00 bis 11:00 Uhr, in Herbetswil, Thalstrasse/Hammerrain, indem
der Beschuldigte als Lenker des Sattelschleppers [...]
bei einem Ausweichmanöver sein Fahrzeug nicht mehr beherrscht habe, so dass er
in der Folge mit der dortigen Leitplanke kollidiert sei. Er habe sich nach
diesem Unfall pflichtwidrig verhalten, indem er als Lenker des Sattelschleppers nach der Kollision die Unfallstelle
verlassen habe, ohne seinen gesetzlichen Pflichten als Schadenverursacher
nachzukommen.
3.
Die Vorinstanz ging aufgrund der
Aussagen der Beteiligten auf Urteilsseite 6 von folgendem Sachverhalt aus,
welcher vom Berufungskläger grundsätzlich anerkannt wird:
«A.___ fuhr am 29. Juni
2015.
im Auftrag der [...] mehrere Male vom [...] AG in Oensingen nach [...] und
zurück. Er fuhr dabei einen Sattelschlepper [...] sowie einen Kippauflieger,
den er im Kieswerk mit Sand füllen liess.
So beladen fuhr der Beschuldigte,
zusammen mit seiner Freundin B.___ als Beifahrerin, in der Zeit zwischen 10:00
Uhr und 11:00 Uhr auf der Dünnernstrasse von Herbetswil Richtung Welschenrohr,
als ihm ein weisser Personenwagen entgegenfuhr, welcher in der Folge in der
langgezogenen Kurve zur Hälfte auf die andere Fahrbahn kam. Der Beschuldigte
hupte, was dazu führte, dass die zuvor abgelenkte Lenkerin des weissen PW
realisierte, dass sie zum Teil auf der anderen Spur fuhr, und Gegensteuer gab.
Der Beschuldigte selbst wich dem entgegenkommenden PW nach rechts aus und
touchierte deshalb auf einer Länge von 31 Metern die rechte Leitplanke, welche
dadurch zum Teil eingedrückt und verbogen wurde. Am Sattelschlepper selbst
wurde bei der Kollision die rechte Antriebsachs-Felge beschädigt. Der
Beschuldigte war vor dem Unfall nicht mit grosser Geschwindigkeit unterwegs.
Nach eigenen Aussagen fuhr er mit ca. 30 bis 40 km/h. Aufgrund der schweren
Beladung des Kippaufliegers sowie des Anstiegs Richtung Welschenrohr ist davon
auszugehen, dass der Beschuldigte nicht schneller als 60 km/h fuhr.
Nach der Kollision hielt der
Beschuldigte am rechten Strassenrand und stieg aus, um eventuell noch das
Kontrollschild des weissen PW erkennen zu können, was aber misslang. Der
Beschuldigte rief dann telefonisch seinen Vorgesetzten an und schilderte diesem
die ganze Situation, insbesondere, dass die Leitplanke beschädigt sei. Der
Vorgesetzte drängte in der Folge den Beschuldigten, seine Fahrt fortzusetzen
und die Ladung in [...] abzuladen; er, der Vorgesetzte, werde sich um die
Folgen des Unfalls kümmern.
Auf diese Aussage seines Vorgesetzten
vertrauend, fuhr der Beschuldigte nach [...] und lud ab. Anschliessend fuhr er
retour bis zum Lastwagenparkplatz beim Restaurant Bad Klus in Oensingen. Dort
rief er noch einmal seinen Vorgesetzten an und teilte diesem mit, dass er ein
Ersatzrad für seinen Sattelschlepper brauche. Er könne mit diesem Defekt so
nicht weiterfahren. Zwei Mechaniker brachten dann zuerst ein falsches Rad (für
die Lenksachse, nicht für die Antriebsachse), danach ein richtiges. Im Zuge
dieses Austauschs des Rads telefonierte der Beschuldigte noch einmal mit seinem
Vorgesetzten, der ihm abermals mitteilte, er werde sich um die Sache mit dem
Unfall kümmern. Der Vorgesetzte des Beschuldigten meldete den Unfall jedoch –
trotz seiner Zusage – nie der Polizei.»
Mit seinem einzigen Einwand, es könne
nicht stimmen, dass er die Leitplanke auf einer Länge von 31 m touchiert habe;
vielmehr sei diese durch die Kollision auf einer Länge von 31 m verbogen
worden, denn das Fahrzeug habe zu diesem Zeitpunkt nur noch eine geringe
Geschwindigkeit aufgewiesen, vermag der Berufungskläger nicht darzulegen,
inwiefern der Sachverhalt diesbezüglich willkürlich festgestellt worden wäre,
sondern er legt vielmehr lediglich die eigene Sichtweise der konkreten Umstände
dar. Darauf ist somit nicht einzugehen. Die Sachverhaltsfeststellung der
Vorinstanz ist der rechtlichen Würdigung zu Grunde zu legen.
IV. Rechtliche Würdigung
1.
Vorhalt des Nichtbeherrschens des
Fahrzeuges
1.1
Der Führer muss das Fahrzeug ständig
so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann (Art. 31 Abs.
1.
SVG).
1.2
A.___ lässt vorbringen, der
Amtsgerichtspräsident gehe auf Seite 7 des Urteils unzutreffenderweise davon
aus, er, der Berufungskläger, hätte nicht so weit nach rechts ausweichen
sollen, weil das Abbremsen und das Hupen gereicht hätten, um die Lenkerin des
weissen PW’s zur Korrektur ihrer Fahrt zu bewegen. Die Reaktion der PW-Lenkerin
sei für ihn aber nicht voraussehbar gewesen. Durch das Hupen habe er daher die
Kollision nicht zwingend verhindern können. Er beruft sich im Weiteren
sinngemäss auf den Misstrauensgrundsatz von Art. 26 Abs. 2 SVG. Er sei faktisch
gezwungen gewesen, sein Fahrzeug in die Leitplanke zu setzen, um eine
Frontalkollision zu vermeiden. Er habe dadurch die richtige Güterabwägung
vorgenommen.
1.3.1
Nach Art. 26 Abs. 1 SVG muss sich
jedermann im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen
Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. Rechtsprechung und Lehre
haben daraus den sog. Vertrauensgrundsatz abgeleitet. Danach darf jeder
Strassenbenützer, der sich selbst korrekt verhält, mangels konkreter Anzeichen
für das Gegenteil darauf vertrauen, dass auch die übrigen Verkehrsteilnehmer
die Verkehrsregeln einhalten und ihn weder behindern noch gefährden (so u.a.
Philippe Weissenberger, Kommentar zum SVG, Zürich/St. Gallen 2015, Art. 26 SVG
N 7).
Schranke für den Vertrauensgrundsatz
bildet Art. 26 Abs. 2 SVG. Das Vertrauen in das ordnungsgemässe Verhalten der
anderen Verkehrsteilnehmer ist nicht gerechtfertigt, wenn Anzeichen dafür
bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird, oder
wenn ein Fehlverhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers aufgrund einer
unklaren Verkehrssituation nach der allgemeinen Erfahrung unmittelbar in die
Nähe rückt (sog. Misstrauensgrundsatz). Dies wird in Art. 26 Abs. 2 SVG
dahingehend umschrieben, dass besondere Vorsicht geboten ist gegenüber Kindern,
Gebrechlichen und alten Leuten, ebenso, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass
sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird. Liegen konkrete
Anzeichen dafür vor, dass sich Verkehrsteilnehmer unkorrekt verhalten werden,
obliegt es den anderen Verkehrsteilnehmern, der Gefahr mit besonderer Vorsicht
zu begegnen, widrigenfalls ihnen die Berufung auf das Vertrauensprinzip versagt
bleibt. Wer eine Verkehrsregel strikte verfolgt, kann sich daher gleichwohl
schuldhaft verhalten, wenn er den Hinweisen auf ein Fehlverhalten anderer
Verkehrsteilnehmer nicht durch angemessene Vorkehrungen (Abbremsen, Ausweichen,
Warnsignal usw.) begegnet, die einen Unfall hätten verhindern oder dessen
Folgen verringern können (Philippe Weissenberger, a.a.O., Art. 26 SVG N 13 f.).
1.3.2
Nach Art. 17 StGB handelt rechtmässig,
wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut
einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr
zu retten, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt.
Ob eine Gefahr besteht, ist schon begrifflich
notwendig Gegenstand eines Prognoseurteils, ist also ex ante zu bestimmen. Dass
eine Verletzung ex post gesehen nicht eingetreten ist, lässt die Gefahr nicht
entfallen. Es ist auf ein hypothetisches Ex-tunc-Urteil eines verständigen
Dritten in der Lage des Täters abzustellen. Unmittelbar ist die Gefahr erst im
letzten Zeitpunkt, bevor es zu spät sein könnte, sie abzuwehren. Die Gefahr
darf nicht anders abwendbar sein (absolute Subsidiarität). Abwendbar kann sie
auch durch Ausweichen sein (Kurt Seelmann in: Basler Kommentar zum Strafrecht
I, Basel 2013, Art. 17 StGB N 4 ff. und N 10).
1.4
Gemäss Beweisergebnis fuhr dem Berufungskläger
ein weisser Personenwagen entgegen, welcher in der Folge in der langgezogenen
Kurve zur Hälfte auf die andere Fahrbahn (also auf diejenige des
Berufungsklägers) kam. Der Berufungskläger hupte, was dazu führte, dass die
zuvor abgelenkte Lenkerin des weissen PW realisierte, dass sie zum Teil auf der
anderen Spur fuhr, und Gegensteuer gab. Der Berufungskläger selbst wich dem
entgegenkommenden PW nach rechts aus und touchierte deshalb auf einer Länge von
31.
Metern die rechte Leitplanke, welche dadurch zum Teil eingedrückt und
verbogen wurde. Der Berufungskläger war vor dem Unfall nicht mit grosser
Geschwindigkeit unterwegs, nach eigenen Angaben mit ca. 30 bis 40 km/h.
Der Berufungskläger realisierte somit,
dass sich die entgegenkommende PW-Lenkerin nicht richtig verhielt, indem sie in
der Kurve zur Hälfte auf seiner Fahrbahn fuhr. Er war nach dem oben dargelegten
Misstrauensgrundsatz geradezu verpflichtet, auf dieses Fehlverhalten der
PW-Lenkerin zu reagieren, andernfalls er gegen Art. 26 Abs. 2 SVG verstossen und
im Kollisionsfall allenfalls (nebst der PW-Lenkerin) zur Rechenschaft gezogen
worden wäre. Er musste Vorkehrungen (Abbremsen, Ausweichen, Warnsignal usw.)
treffen, um einen Unfall zu verhindern oder dessen Folgen zu verringern. Dies
hat er getan. Der Beschuldigte wich aus, gemäss Beweisergebnis der Vorinstanz
hatte er auch noch gehupt.
Der Berufungskläger befand sich
unzweifelhaft in einer Notstandssituation, als die PW-Lenkerin 10 - 20 Meter
vor seinem Lastwagen teilweise auf seine Spur fuhr (AS 44 Z 21 f.). Eindrücklich
ist auch seine Schilderung im Rahmen seiner Erstaussage vom 5. September 2015
(AS 13), er sei nach rechts ausgewichen, um eine Kollision zu vermeiden; der PW
wäre sonst unter seinem LkW «gelandet». Eigentlich habe er noch hupen wollen,
aber es sei schon zu spät gewesen(!). Es handelte sich klar um eine unmittelbar
bevorstehende Gefahr, höherwertige Güter (Leib und Leben der beiden beteiligten
Fahrzeuglenker) standen auf dem Spiel. Ex post betrachtet, hat sich die Gefahr
nicht realisiert, die beiden Fahrzeuge sind nicht kollidiert. Aber ex ante
betrachtet, muss klar von einer akuten Gefahr ausgegangen werden, die bestanden
hat. Bei einem hypothetischen Ex-tunc-Urteil eines verständigen Dritten in der
Lage des Täters muss festgehalten werden, dass der Berufungskläger bei dieser
akuten Gefahr nicht darauf vertrauen durfte, dass die PW-Lenkerin auf sein
Hupen noch rechtzeitig und richtig reagieren werde und er es beim Hupen
belassen könne. Er ist zu Recht auch noch nach rechts ausgewichen und hat dadurch
nicht nur darauf vertraut, dass die PW-Lenkerin ihre Fahrt noch korrigieren
möge, sondern traf eine zusätzliche Massnahme, um eine Kollision aktiv zu
verhindern. Wenn die Vorinstanz erwägt, die PW-Lenkerin habe ihre Fahrt infolge
des Hupens noch korrigiert, eine Bremsung oder ein leichtes Ausweichen des Berufungsklägers
hätten daher gereicht, um eine Kollision zu verhindern, er habe deshalb überreagiert,
verfällt sie in eine Ex-Post-Betrachtung. Im Nachhinein stellte sich offenbar
heraus, dass die PW-Lenkerin noch reagiert hat. Ex-Tunc betrachtet, stand dies
nicht fest. Die Gefahr war nicht anders (verlässlich) abwendbar als durch ein
Ausweichmanöver. Angesichts der grossen Last, welche der LkW geladen hatte (ca.
40.
Tonnen!) ist denn auch eine schnelle Bremsung oder ein «leichtes»
Ausweichen, wie dies die Vorinstanz als angemessene Reaktion einstuft, nicht
realistisch.
Abschliessend ist festzuhalten, dass
selbst ex post betrachtet nicht präzis feststeht, weshalb - durch das Hupen,
das Ausweichen oder wegen beider Faktoren - die Kollision verhindert werden
konnte. Die Vorinstanz verletzte den Grundsatz «in dubio pro reo», als sie im
Rahmen der rechtlichen Würdigung von dem für den Beschuldigten ungünstigeren
Sachverhalt ausging und festhielt, das Ausweichmanöver hätte es in diesem
Ausmass nicht gebraucht.
Zusammengefasst reagierte der Berufungskläger
pflichtgemäss auf das Fehlverhalten der entgegenkommenden PW-Lenkerin. Er
realisierte, dass eine Kollision unmittelbar bevorstand und höherwertige Güter
(Leib und Leben) gefährdet waren. Er musste in einem Bruchteil einer Sekunde
reagieren, hupte (jedenfalls nach dem Beweisergebnis der Vorinstanz) und wich
aus. Er verhielt sich dadurch entsprechend dem Misstrauensgrundsatz und mithin
wie es Artikel 26 Abs. 2 SVG bestimmt. Dieses Verhalten war somit rechtmässig
und ist nicht als Nichtbeherrschen des Fahrzeuges einzustufen.
Durch das Ausweichen nach rechts
kollidierte der Berufungskläger mit der Leitplanke und beschädigte dadurch
fremdes Eigentum. Da der Berufungskläger in einem rechtfertigenden Notstand
handelte, war aber diese an sich strafbare Tat rechtmässig.
A.___ ist vom Vorhalt der einfachen Verletzung
der Verkehrsregeln freizusprechen.
2.
Vorhalt des pflichtwidrigen
Verhaltens nach Unfall
2.1
Ereignet sich ein Unfall, an dem ein
Motorfahrzeug oder Fahrrad beteiligt ist, so müssen alle Beteiligten sofort
anhalten und nach Möglichkeit für die Sicherung des Verkehrs sorgen. Ist nur
Sachschaden entstanden, so hat der Schädiger sofort den Geschädigten zu
benachrichtigen und Namen und Adresse anzugeben. Wenn dies nicht möglich ist,
hat er unverzüglich die Polizei zu verständigen (Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG).
Nach Art. 92 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer bei einem Unfall die
Pflichten verletzt, die ihm das Strassenverkehrsgesetz auferlegt.
2.2
Der Berufungskläger bringt vor, er
habe nach dem Verursachen des Sachschadens seinen Arbeitgeber orientiert, der
ihm gesagt habe, er kümmere sich um die Unfallfolgen. Gleichzeitig habe sein
Arbeitgeber ihm die Weisung erteilt, die Ladung abliefern zu gehen. Im Rahmen
des Austausches des defekten Rades habe es noch einmal ein Telefonat mit dem
Arbeitgeber gegeben, wobei dieser abermals gesagt habe, er werde sich um die
Sache kümmern. Er, der Berufungskläger, habe keinen Anlass gehabt, diese
Zusicherung seines Arbeitgebers in Zweifel zu ziehen. Er sei gegenüber seinem
Arbeitgeber weisungsgebunden gewesen und habe daher die Aufforderung, die
Ladung abliefern zu gehen, befolgen müssen.
Zwar könne der Lenker bei Verursachung
eines Sachschadens seine Meldepflicht nicht einfach an eine beliebige
Drittperson delegieren. Aber dies habe er, der Berufungskläger, auch nicht
gemacht. Vielmehr habe er dies an seinen Arbeitgeber delegiert, der auch über
die nötigen Unterlagen und einen Internetzugang verfügt habe, mit der
Möglichkeit, das zuständige Kreisbauamt zu ermitteln.
Gemäss dem Urteil des Bundesgerichts
6B_384/2015 vom 7. Dezember 2015 (E. 4.3) dürfe die Meldepflicht bei
Verursachung eines Sachschadens nur aus zwingenden Gründen einem Dritten
überlassen werden und nur, wenn Gewähr dafür bestehe, dass die Meldung sogleich
ausgeführt werde. In casu liege der zwingende Grund in der Weisung des
Arbeitgebers, die Ladung abliefern zu gehen. Unter den gegebenen Umständen habe
er, der Berufungskläger, sich darauf verlassen dürfen, dass der Arbeitgeber das
Kreisbauamt über den Schaden orientieren würde.
2.3
Mit der Vorinstanz ist dem
Berufungskläger entgegenzuhalten, dass er ein Mobiltelefon zur Hand und so über
die Möglichkeit verfügt hat, zumindest die Polizei zu informieren. Als
Berufschauffeur musste er überdies um die Pflicht wissen, sich bei einem Unfall
persönlich (und unverzüglich) beim Geschädigten zu melden. Stattdessen hat er
darauf vertraut, dass sein Vorgesetzter den Schaden melden würde. Spätestens
jedoch, als er vom Ablad seiner Ladung zurück durch das ganze Thal bis in die
Klus fuhr und dort dann telefonisch erfuhr, dass sein Vorgesetzter immer noch
nicht die Polizei (oder den Geschädigten) verständigt hat, hätte der
Berufungskläger seinerseits handeln müssen, da der Vorgesetzte ja den Unfall
unverzüglich hätte melden sollen. Der Berufungskläger hatte zu diesem Zeitpunkt
den Auftrag des Arbeitgebers, die Ladung abzuliefern, erledigt und daher keinen
unmittelbaren Zeitdruck mehr. Von einem zwingenden Grund für eine Delegation
der Meldepflicht kann spätestens zu diesem Zeitpunkt nicht mehr die Rede sein.
Die Vorinstanz schloss zutreffend auf
ein fahrlässiges Unterlassen der Meldung, da der Berufungskläger pflichtwidrig
darauf vertraut hatte, sein Vorgesetzter werde den Schaden melden. Der
Schuldspruch der Vorinstanz wegen fahrlässigen pflichtwidrigen Verhaltens nach
Unfall durch Unterlassung der Meldung des verursachten Sachschadens an den
Geschädigten oder die Polizei ist zu bestätigen, wobei den Ausführungen der
Verteidigung insofern beizupflichten ist, dass der Berufungskläger im Übrigen
seinen Pflichten nach einem Unfall nachgekommen ist (sofortiges Anhalten nach
dem Unfall).
V. Strafzumessung
1.
Der Berufungskläger ist wegen
fahrlässigen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, Übertretung der
Chauffeurverordnung ARV1 und Parkierens auf dem Trottoir, wo dies Signale oder
Markierungen nicht ausdrücklich zulassen, zu bestrafen.
Hat der Täter - wie vorliegend - durch
eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige
Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten
Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der
angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das
gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der
Bildung der Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung
vorab der Strafrahmen für die schwerste Tat zu bestimmen und alsdann die
Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen.
Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in
Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat
gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem zweiten
Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu
einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen
Rechnung zu tragen hat (BGE 6B_405/2011, E. 5.4).
2.
Vorliegend wiegt kein Delikt
erheblich schwerer als die anderen. Leicht schwerer wiegen die Widerhandlungen
gegen die Chauffeurverordnung, da der Berufungskläger dadurch Pflichten
verletzt hat, welche er sozusagen von Berufs wegen zu beachten hat. Anhang 1
zum OBV sieht für das Nichteintragen der erforderlichen Angaben im digitalen
Fahrtenschreiber eine Busse von CHF 40.00 (Ziff. 102.4) vor. Nicht geregelt ist
in diesem Anhang die Bussenhöhe für das unrichtige Bedienen des digitalen
Fahrtenschreibers. Vorliegend hat der Berufungskläger zweimal die
erforderlichen Angaben im digitalen Fahrtenschreiber nicht eingetragen und
einmal den Fahrtenschreiber nicht richtig bedient. Eine Einsatzstrafe von CHF
120.00
erscheint für diese drei Widerhandlungen angemessen.
Diese Einsatzbusse ist zur Abgeltung des
Falschparkierens angemessen zu erhöhen. Dabei ist zu beachten, dass Anhang 1
zum OBV für das Parkieren bis 60 Minuten auf dem Trottoir, wo dies nicht
zugelassen ist und für Fussgänger weniger als 1,5 m breiter Raum frei bleibt, eine
Busse von CHF 120.00 vorsieht (Ziff. 228.1). In Anwendung des
Asperationsprinzips erscheint eine Erhöhung um CHF 100.00 angemessen. Dieselbe
Erhöhung erscheint auch für das pflichtwidrige Verhalten nach Unfall
angemessen. Es resultiert eine Gesamtbusse von CHF 320.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe
wird auf 4 Tage festgelegt.
VI. Kosten und Entschädigung
1.
Es erfolgten betreffend drei von vier
Vorhalten Schuldsprüche. Entsprechend diesem Verfahrensausgang hat der
Berufungskläger ¾ der erstinstanzlichen Kosten zu tragen. Im Berufungsverfahren
hat der Berufungskläger einen von zwei beantragten Freisprüchen erlangt. Die
Reduktion der Busse, welche der Berufungskläger ebenfalls erreicht hat, ist
eine Folge dieses Freispruchs. Die Berufung war zur Hälfte erfolgreich. Es
erscheint demnach angemessen, die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte
dem Beschuldigten und dem Staat aufzuerlegen.
Demnach hat die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 600.00, total
CHF 1‘100.00, zu tragen:
A.___ ¾ entspr. CHF 825.00
Staat ¼ entspr. CHF 275.00
Die Kosten des Berufungsverfahrens mit
einer Staatsgebühr von CHF 1'000.00, total CHF 1'020.00, hat zu tragen:
A.___ ½ entspr. CHF 510.00
Staat ½ entspr. CHF 510.00
2.
Der Berufungskläger beantragt für das
erstinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigung. Für das
Berufungsverfahren macht er eine Parteientschädigung in Höhe der eingereichten
Kostennote geltend. Entsprechend dem Kostenentscheid ist dem Berufungskläger
für das Berufungsverfahren zu Lasten des Staates eine reduzierte
Parteientschädigung im Umfang von 50 % einer vollen Entschädigung zuzusprechen.
Fürsprech Walker weist in seiner
Honorarnote vom 30. Mai 2017 einen Arbeitsaufwand von 4,5 Stunden aus, was
angemessen erscheint. Beim berechneten Stundenansatz von CHF 230.00 entspricht
dies einem Honorar von CHF 1'035.00, zuzüglich CHF 48.90 Auslagen und CHF 86.71
Mehrwertsteuer beläuft sich die volle Entschädigung auf abgerundet CHF
1'170.60. Dem Berufungskläger ist zu Lasten des Staates eine reduzierte
Parteientschädigung von CHF 585.30 zuzusprechen.
3.
Die vom Berufungskläger zu tragenden
Verfahrenskosten-Anteile (total CHF 1'335.00) und die Busse von CHF 320.00
werden mit der zugesprochenen reduzierten Parteientschädigung (CHF 585.30)
verrechnet. Saldo nach Verrechnung zu Gunsten des Staates: CHF 1'069.70.
Demnach wird in Anwendung der Art. 26
Abs. 2, Art. 51 Abs. 3, Art. 92 Abs. 1 SVG; Art. 41 Abs. 1bis, Art. 96 VRV; 21
Abs. 2 ARV1; Art. 17, 47, 49 Abs. 1, 106 StGB; Art. 379 ff., 398 ff., 416 ff.
und 442 Abs. 4 StPO
erkannt:
1.
A.___ wird vom Vorhalt der Verletzung
der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs freigesprochen.
2.
Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 1
des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 31. Januar 2017 hat
sich A.___ wie folgt schuldig gemacht:
-
Übertretung der
Chauffeurverordnung ARV1, begangen am 29. Juni 2015,
-
Parkieren auf dem
Trottoir, wo dies Signale oder Markierungen nicht ausdrücklich zulassen,
begangen am 14. Juli 2015.
3.
A.___ hat sich schuldig gemacht des
fahrlässigen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, begangen am 29. Juni 2015.
4.
A.___ wird zu einer Busse von
CHF 320.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 4 Tagen Freiheitsstrafe,
verurteilt.
5.
A.___, v.d. Fürsprech Jürg Walker, wird
für das Berufungsverfahren zu Lasten des Staates eine reduzierte
Parteientschädigung von CHF 585.30 zugesprochen.
6.
Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 600.00, total CHF 1‘100.00,
werden wie folgt auferlegt:
A.___ ¾ entspr. CHF 825.00
Staat ¼ entspr. CHF 275.00
7.
Die Kosten des Berufungsverfahrens mit
einer Staatsgebühr von CHF 1'000.00, total CHF 1'020.00, hat zu tragen:
A.___ ½
entspr. CHF 510.00
Staat ½
entspr. CHF 510.00
7.
Die
von A.___ zu tragenden Verfahrenskosten-Anteile (total CHF 1'335.00) und die
Busse von CHF 320.00 werden mit der zugesprochenen reduzierten
Parteientschädigung (CHF 585.30) verrechnet. Saldo nach Verrechnung zu Gunsten
des Staates: CHF 1'069.70.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30.
Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78.
ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Kiefer Fröhlicher